Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten (Urk. 42 S. 5 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen; 6B_1302/2020 vom 03.02.2021 E. 1.2.2 f.). Ergänzend dazu sei, da keine direkten Beweise vorliegen, auf die folgenden Beweisregeln hingewiesen: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ist dies nicht der Fall, so ist entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Wobei dieser als Entscheidregel nicht verlangt, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzer relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person
- 8 - ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; mit Hinweisen). Ver- urteilt das Gericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unter- drückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).
2. Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf in den zentralen Punkten: Weder habe er der Privatklägerin MDMA verabreicht noch selber davon konsumiert (Urk. 5/4 S. 7, Prot. I S. 10 ff., Urk. 57 S. 5, 10 f.). Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf mit den aktenkundigen Beweismitteln erstellen lässt.
3. Beweisergebnis hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung 3.1. Sachbeweisen ist ein sehr hoher Beweiswert zuzubilligen, da sie gegen Verfälschungen weitestgehend geschützt sind. Diese sowie die Aussagen der Beteiligten sind im Folgenden zu würdigen. 3.2. Dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 5. Mai 2020, wel- ches die Blutplasma-Untersuchung der Privatklägerin zum Gegenstand hatte, lässt sich entnehmen, dass letztere MDMA eingenommen hatte, wobei der Einnahme-/Applikationszeitpunkt mit den Mitteln der Analyse eben so wenig ermittelt werden konnte wie die eingenommene Menge (Urk. 9/9). Dasselbe gilt für die anschliessend durchgeführte Haaranalyse der Privatklägerin: Die untersuchten Kopfhaare widerspiegeln in etwa den Zeitraum Ende Dezember 2019 bis Ende Mai 2020 (Urk. 9/15/14). Es wurde eine kontinuierliche Konzentrationszu- und -abnahme des MDMA festgestellt. Dies sei ein deutlicher
- 9 - Hinweis für eine vereinzelte Applikation von MDMA im mittleren Segment, mithin im Zeitraum etwa Ende März bis Ende April 2020 (Urk. 9/15/14 S. 5). Die Ergebnisse des Gutachtens sind klar und die gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend. Entsprechend wurden diese auch seitens der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen. Die zentrale Frage aber, ob der Beschuldigte das MDMA am
11. April 2020 zwischen 20:15 Uhr und 20:45 Uhr der Privatklägerin gegen deren Willen verabreicht hat, beantwortet das Gutachten nicht. Immerhin lässt es den Schluss zu, dass die Privatklägerin – zumindest im Zeitraum von Ende Dezember 2019 bis Ende Mai 2020 – nicht regelmässig MDMA konsumierte, sondern einmalig im Zeitraum von etwa Ende März 2020 bis Ende April 2020. 3.3. Es ist sodann gestützt auf das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRM) nachgewiesen, dass das Blut der Privatklägerin im Zeitpunkt der Blutentnahme (12. April 2020, 00:30 Uhr, Spital Uster) eine Konzentration von 250 μg/l Ecstasy (MDMA) aufwies (Urk. 9/9 S. 2). Auch die Laborauswertung der Urinprobe der Privatklägerin vom 12. April 2020, 00:30 Uhr, Spital Uster, stellte betreffend Methamphetamine/Ecstasy ein Ergebnis deutlich oberhalb des Referenzbereichs fest (Urk. 8/2 S. 1). Diese Befunde wer- den denn auch vom Beschuldigten nicht bestritten; er kann sie sich nicht erklären (Urk. 5/1 S. 8; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 5/4 S. 4; Prot. I S. 10; Urk. 57 S. 11). 3.4. Im Gutachten wird zur Wirkung von MDMA sodann festgehalten, dass die- se nach ca. 30 Minuten eintritt und ca. vier bis sechs Stunden anhält (Urk. 9/9 S. 1). Da die Symptome nach dem Dessert (ca. 20:15 bis 20:45 Uhr) auftraten, kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass die Einnahme noch vor dem Treffen mit dem Beschuldigten (also vor ca. 18:00 Uhr) erfolgt ist. Es steht mithin fest, dass die Privatklägerin MDMDA einnahm, als sie beim Beschuldigten zu Besuch war. 3.5. Das Gutachten hält überdies fest, dass die von der Privatklägerin geschilder- ten Symptome mit einer Wirkung von Ecstasy vereinbar sind (Urk. 9/9 S. 2 f.). Sie hat zu Protokoll gegeben, ihr sei von der einen Sekunde auf die andere komisch geworden, sie habe Blitze gesehen, ihr sei schwindlig gewesen, ihre Augen hät- ten geflimmert. Bei sich zuhause habe sie dann einen riesen Durst bekommen
- 10 - und ihre Pupillen seien riesig gewesen. Sie habe doppelt gesehen (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 5 f.). Auch wenn es sich bei einem Teil der beschriebenen Symptome nicht um die typischsten bzw. bekanntesten Wirkungen von Ecstasy handelt, sind sie nicht durch die im Gutachten beschriebene Wirkung von MDMA ausgeschlossen. Dort werden u.a. Wirklichkeitsentfernung und veränderte Wahr- nehmung explizit aufgezählt (Urk. 9/9 S. 2). Sodann wird selbst von der Verteidi- gung der trockene Mund als fast immer auftretende Nebenwirkung erwähnt (Urk. 58 S. 6). Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin gleichzeitig noch alkoholische Getränke – sie selbst gibt an, gegen eine Flasche Roséwein getrunken zu haben (Urk. 6/2 S. 11) – konsumiert hat und als drogenunerfahrene Person erst bei der Entwicklung aussergewöhnlicher Symptome realisiert haben dürfte, dass etwas nicht stimmte. Die von ihr subjektiv wahrgenommenen Neben- wirkungen des Drogen- und Alkoholkonsums sowie ihr diesbezügliches Handeln schildert die Privatklägerin konstant, realitätsnah, detailreich und emotional. Überdies ist in der vorliegenden Konstellation nicht umstritten, dass es – ange- sichts der dokumentierten Blutwerte – zu einer Einnahme von MDMA gekommen ist. Es ist ferner nicht bestritten, dass diese im gegenständlichen Zeitpunkt erfolgt sein muss. Fraglich ist lediglich, wie es zur Einnahme gekommen ist. 3.6. Die Parteien schildern weitestgehend übereinstimmend, wie sie am Abend auf der Terrasse der Wohnung des Beschuldigten gemeinsam zu Abend assen und Getränke konsumierten (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 4; Urk. 6/1 S. 2 ff.; act. 6/2 S. 3 ff; vgl. Prot. I S. 18 f.; Urk. 57 S. 8 f.). Mit Blick auf den von der Privatklägerin geschilderten Tagesablauf und den übereinstimmend geschilderten Verlauf des Abends kann eine heimliche Verabreichung durch eine unbekannte Drittperson ausgeschlossen werden. Als "Verabreicher" kommen mithin einzig der Beschul- digte sowie die Privatklägerin selbst in Frage. 3.7. Die Privatklägerin versichert grundsätzlich glaubhaft, dass sie noch nie freiwillig Drogen genommen hat (Urk. 6/2 S. 10, 13; Prot. I S. 17). Dies spiegelt sich sodann auch in den Ergebnissen der Haaranalyse der Privatklägerin wider, welche – wie gesagt – im untersuchten Zeitraum für eine vereinzelte Applikation sprechen (Urk. 9/15/14 S. 5). Anhaltspunkte für einen früheren Konsum gibt es
- 11 - keine. Die Privatklägerin schildert lebhaft die Wirkung der Drogen als sehr unangenehmes Erlebnis (Urk. 6/1 S. 2 ff.; Urk. 6/2 S. 5 ff.; Prot. I S. 19 ff.). 3.8. Im vorliegenden Setting – die Beteiligten kamen über eine Online-Dating- Plattform in Kontakt und kannten sich nicht besonders gut – erstaunt sodann angesichts der für sie subjektiv plötzlich auftretenden, ihr unbekannten Symptome die erste Reaktion der drogenunerfahrenen Privatklägerin – sie fragte den Be- schuldigten, ob er ihr Drogen reingemischt habe – entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 8) – nicht sonderlich. Selbst angesichts des Umstands, dass Drogen gemäss übereinstimmenden Schilderungen der beiden nie ein Thema in der Be- ziehung waren. Dazu passt auch ins Bild, dass die Privatklägerin anschliessend fluchtartig die Wohnung des Beschuldigten verlassen hat. Hätte die Privatklägerin das MDMA bewusst selbst eingenommen, wäre hingegen dieses Verhalten – nämlich das plötzliche Unwohlsein, das überstürzte Aufbrechen sowie das Ein- holen ärztlicher Hilfe – sehr merkwürdig. Ihre Reaktion sowie auch ihre gemachten Angaben im Spital sprechen deutlich gegen die freiwillige Einnahme des MDMA und rücken den Beschuldigten zunehmend als Täter ins Zentrum. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für die bewusste Einnahme der Drogen durch die Privatklägerin sprechen. Mit anderen Worten fehlen direkte konkrete Hinweise auf die Einnahme des MDMA durch die Privatklägerin und ein darauf gestütztes Komplott. Sie schildert sodann konstant, dass der Beschuldigte die Gelegenheit gehabt habe, ihr etwas ins Getränk bzw. ins Essen zu mischen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 4 f., 11 ff.). Gesamthaft erscheinen ihre Aussagen glaubhaft. 3.9. Der Beschuldigte gab zwar konstant an, nicht zu wissen, wie das Ecstasy ins Blut der Privatklägerin gekommen ist. Er habe ihr beim gemeinsamen Abend- essen kein Ecstasy mittels Speisen und/oder Getränken verabreicht (Urk. 5/1 S. 2 ff.; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 5/3 S. 2, 9, Urk. 5/4 S. 5 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 57 S. 10 f.). Bei seinen Aussagen fällt indes auf, dass diese zum Kerngeschehen teilweise ausweichend ausfallen. Der Beschuldigte und die Privatklägerin wider- sprechen sich etwa in der Frage, ob der Beschuldigte das Dessert alleine oder in Gegenwart der Privatklägerin zubereitet hat. Damit konfrontiert, wich der Be-
- 12 - schuldigte eher aus (Urk. 5/1 S. 6 f.). Objektiv widerlegt ist seine Behauptung, zu- letzt im Alter von 25 Jahren Ecstasy konsumiert zu haben (Urk. 9/15/13; vgl. Urk. 5/1 S. 6, Urk. 5/2 S. 8, Urk. 5/3 S. 7, Prot. I S. 11; Urk. 57 S. 5). Rückschlüs- se auf den genauen Zeitpunkt und die Dosis der im Zeitraum Februar bis Anfang Mai 2020 konsumierten Portionen MDMA sind jedoch nicht möglich (Urk. 9/15/13 S. 2 f.). 3.10. Stark belastend fällt ohne Zweifel das Worddokument "Meine Lebens- geschichte" aus (Urk. 12/8). Darin wird unter anderem festgehalten: "Ich suchte im Sex vor allem die Abwechslung, den Kick, die Action, das Neue, Blümchen- Sex, ausgefallener Sex, vor allem Sex auf und mit Drogen". Der Umstand, dass das Statement in der Vergangenheit formuliert wurde, vermag es nicht zu relativieren. Belastend ist auch die Reaktion des Beschuldigten, als er mit dem Dokument konfrontiert wurde. Bekanntlich ist er als Beschuldigter im Strafverfahren nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschuldigte sagt indes nicht nur nichts darüber (was eher neutral ausfiele), sondern er stellt sich auf den Standpunkt, das Worddokument nicht zu kennen (Urk. 5/4 S. 3). Dies ist unter den gegebenen Umständen nicht glaubhaft. Alleine schon der Umstand, dass sich dieses auf einem USB-Stick, welcher in seiner Wohnung in einer Handtasche sichergestellt wurde (Urk. 12/6 S. 1; Urk. 12/7 S. 6), befand, und es keine Hinweise auf eine Drittherkunft gibt, sprechen für seine Urheberschaft. Die Gestaltung und Gliederung des Dokuments in Form eines Frage- /Antwortkataloges sowie die Art der Fragestellungen und Formulierungen sprechen für eine schriftliche Befragung im Rahmen eines psychiatrisch- therapeutischen Settings. So wird unter anderem vertieft nach psychischen Erkrankungen, Ängsten und Neurosen sowie Therapieverläufen gefragt. Auch der gewählte Dokumentenname "Hohenegg 2019" spricht für sich: Die psychiatrische Privatklinik Hohenegg am Zürichsee wird umgangssprachlich "Hohenegg" genannt. Eine Nachfrage bei der Klinik Hohenegg, ob er bei dieser wegen Drogen- oder Substanzmissbrauchs behandelt wurde, verlief zwar negativ (Urk. 10/7). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass er nicht aus anderen Gründen dort in Behandlung war, zumal sich die Antwort der Klinik ausdrücklich "entsprechend der klar umschriebenen Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht" auf
- 13 - Auskünfte mit Bezug auf Behandlungen wegen Drogen- und Substanz- missbrauchs beschränkte (Urk. 10/7) und sich auch dem Dokument selbst keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Klinikaufenthalt wegen Drogenproblemen erfolgte. Keine Zweifel an der Urheberschaft lässt schliesslich auch der Inhalt des Dokuments zu. So wird an diversen Stellen eine Mutter zitiert, welche ihren Sohn jeweils mit "A._____" anspricht (Urk. 12/8 S. 2, 4). Ebenso ist von 2 Halbbrüdern die Rede, zu denen der Kontakt in der Kindheit abbrach. Dies stimmt mit seinen Angaben zur Person, welche er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgegeben hat, überein (Prot. I S. 7). Weitere Übereinstimmungen bestehen hinsichtlich seinen Ausbildungen zum kaufmännischen Angestellten und Maurer (Urk. 12/8 S. 1, Prot. I S. 1, 8; Urk. 57 S. 2), seiner Tätigkeit als Immobilienverwalter bis ins Jahr 2018 (Urk. 12/8 S. 8, Prot. I S. 7), seinen zwei Kindern C._____ und D._____ und dem Beziehungsende mit der Kindsmutter (Urk. 12/8 S. 2, 8 f., Prot. I S. 7; Urk. 57 S. 2 f.), der Krebsdiagnose seiner Mutter (Urk. 12/8 S. 10, Prot. I S. 7 f.) sowie generell zum Verlauf seiner psychischen Erkrankung und seines Drogenkonsums. Die biografischen Eckdaten der Eltern im Dokument konnten mittels eingeholter Auskünfte aus dem Zivilstandsregister ebenfalls verifiziert werden (Urk. 12/8 S. 1, 12/9). In Anbetracht der völligen Übereinstimmung in allen überprüfbaren Punkten und dem Fehlen jeglicher Widersprüche bestehen nicht die geringsten Zweifel, dass der Beschuldigte der Urheber des Dokuments ist und er sich im Dokument selbst beschreibt. Folglich ist auch davon auszugehen, dass die Beschreibung des Sexualverhaltens, wonach er im Sex "vor allem die Abwechslung, den Kick, die Action, das Neue, Blümchen-Sex, Ausgefallenen Sex, vor allem den Sex auf und mit Drogen" suchte, dem Beschuldigten zuzuschreiben ist (Urk. 12/8 S. 6). Dafür dass der Beschuldigte die Urheberschaft abstreitet, können theoretisch verschiedene Gründe bestehen. Es erscheint naheliegend, dass er sich vom Inhalt, insbesondere den darin erwähnten Sexualphantasien, distanzieren will. Dies fällt im vorliegenden Verfahren – entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 12) – belastend für ihn aus. Gleiches muss für die anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebenen absurden Erklärungsversuche gelten, welche als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (Urk. 57 S. 12 f.).
- 14 - 3.11. Die Aussagen des Beschuldigten fallen mithin gesamthaft wenig glaubhaft aus. 3.12. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe keinen Grund bzw. Motivation gehabt, der Privatklägerin Ecstasy zu verabreichen (Urk. 58 S. 13), ist festzuhalten, dass aus einem nicht vorhandenen oder nicht erkennbaren Motiv des Beschuldigten nicht der Schluss gezogen werden kann, eine Straftat sei nicht verübt worden. Sodann sind mit Blick auf die im Dokument "Meine Lebensge- schichte" formulierten Neigungen konkrete Motive durchaus erkennbar. 3.13. Am Beweisergebnis ändert sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 12) – nichts, dass beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom
13. April 2020 keine Betäubungsmittel sichergestellt (Urk. 12/6) und auf den si- chergestellten Datenträgern keine Hinweise auf Erwerb, Besitz, Konsum oder Verabreichung von Betäubungsmitteln gefunden wurden (Urk. 12/7 S. 2, Urk. 12/11/1 S. 2). 3.14. Schliesslich sind – entgegen dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Ver- teidigung (Urk. 58 S. 8 f.) – bei der Privatklägerin keine Motive ersichtlich, wes- halb sie unwahre Aussagen machen sollte. Es herrschte zwischen den beiden – trotz ihrer losen Bande – ein Vertrauensverhältnis und eine wohlwollende Atmo- sphäre, was auch vom Beschuldigten bestätigt wird. Das Erheben derart schwerer ungerechtfertigter Vorwürfe durch die Privatklägerin stünde damit nicht im Ein- klang. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Privatklägerin sei neidisch auf seine – wohlbemerkt gescheiterte – langjährige Beziehung und seine Kinder, er- scheint dies insbesondere auch angesichts des unbestritten lockeren Verhältnis- ses der Beteiligten nicht nachvollziehbar. Auch die von Seiten der Verteidigung ins Feld geführten finanziellen Motive der Privatklägerin vermögen nicht zu über- zeugen. 3.15. Der Umstand, dass der Beschuldigte einschlägige Drogenerfahrung hat, ist sodann ein weiteres Indiz für seine Täterschaft, zumal es ihm so ein Leichtes gewesen ist, das MDMA zu besorgen.
- 15 - 3.16. Insgesamt verdichten sich die Indizien zu einer derart dichten Kette, welche zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin die These der Selbstbeibringung durch die Privatklägerin als höchst unwahrscheinlich erscheinen lassen, und es verbleiben gesamthaft unter Berücksichtigung der gewichtige Hinweise und Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten sowie aufgrund der vorgenommenen Aussagenwürdigung keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA heimlich verabreicht hat. Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt.
4. Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.1. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 26) ist der Anklagesachverhalt betr. Erwerb des der Privatklägerin verabreichte Amphetaminderivat ohne Weiteres erstellt. 4.2. Mit Blick auf das Gutachten zur Haaranalyse des Beschuldigten des IRM vom 29. Juni 2020, gemäss welchem MDMA in den Haaren des Beschuldigten nachgewiesen wurde, ist der Umgang (Konsum/Kontakt) des Beschuldigten mit MDMA im Zeitraum von Anfang Februar bis Anfang Mai 2020 belegt (Urk. 9/15/13 S. 2 f.). Wie bereits ausgeführt, fallen die Angaben des Beschuldigten zum eigenen Drogenkonsum wenig glaubhaft aus. Seine Aussage, das Ergebnis des Gutachtens zur Haaranalyse nicht erklären zu können und in diesem Zeitraum nicht wissentlich und willentlich konsumiert zu haben (Urk. 5/4 S. 4; Prot. I S. 11; Urk. 57 S. 5), ist als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift zum Eigenkonsum ist mithin ebenfalls erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigt das Verabreichen von Ecstasy (MDMA) an die Pri- vatklägerin in rechtlicher Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 42 S. 30 ff.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.
- 16 -
2. Durch den Erwerb des verabreichten Ecstasy (MDMA) hat der Beschuldigte sich überdies mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Besitz, unbefugte Aufbewahrung, unbefugter Erwerb oder unbefugtes anderweitiges Erlangen von Betäubungsmitteln) schuldig gemacht (Urk. 42 S. 32 f.).
3. Schliesslich ist der Beschuldigte – ebenfalls in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 42 S. 34) – für den Konsum von Ecstasy (MDMA) der einfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 42 S. 35 ff.). Die Verteidigung hat sich zum Strafmass nicht geäussert (vgl. Prot. II S. 5).
2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen, auch zum Strafrahmen, kann verwiesen wer- den (Urk. 42 S. 35 f.).
3. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere betreffend einfache Körper- verletzung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegen ihren Willen bzw. ohne deren Wissen Ecstasy (MDMA) verabreicht hat. Er tat dies im Rahmen eines intimen Verhältnisses und Treffens der Beteiligten. In der Folge erlitt die Privatklägerin zumindest während mehrerer Stunden – die Wirkung von MDMA dauert gemäss Gutachten ca. vier bis sechs Stunden (Urk. 9/9 S. 2) – unangenehme Nebenwirkungen wie Schwindel, Übelkeit, Blitzlichter, Augen- flimmern und Sinnestrübungen. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht einzu- stufen. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen
- 17 - Motiven. Das Verschulden wiegt angesichts der Tatkomponenten noch leicht, und es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Die Täterkomponente – die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafenlosigkeit so- wie das Nachtatverhalten – fällt strafzumessungsneutral aus. Entsprechend bleibt es bei der Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe.
4. Gestützt auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre die Einsatzstrafe – in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) – angemessen zu erhöhen. Da gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tages- sätze ausgefällt werden können, hat es dabei sein Bewenden.
5. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
6. Die erstandene Untersuchungshaft von 4 Tagen ist an die Geldstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB).
7. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist – mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 40 f.) – eine Busse von Fr. 100.– auszu- fällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf einen Tag festzusetzen.
8. Die Geldstrafe ist schon mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahre auszufällen. V. Zivilansprüche
1. Der Privatklägerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren Schadenersatz in der Höhe von Fr. 954.60 und eine Genugtuung über Fr. 1'500.– zugesprochen (Urk. 42 S. 50 f.). Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilansprüche, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, ohne dies weiter zu begründen (Urk. 35 S. 1, Urk. 43 S. 2, Urk. 58 S. 16).
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2. Mithin hat der Beschuldigte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfah- ren die Schadenersatzforderung der Privatklägerin substantiiert bestritten. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 43 ff.) ist die Zivilforde- rung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 954.60 begründet sowie belegt, und entsprechend zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren ab- zuweisen.
3. Auch betreffend die Begründetheit sowie die Höhe des Genugtuungs- anspruchs kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 45 ff.), zumal auch diese von der Verteidigung nicht substantiiert beanstandet werden. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 10 und 11) ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten-und Entschädigungs- dispositiv (Dispositivziffern 12, 13 und 15) zu bestätigen. 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Hauptantrag auf Freispruch. Hingegen wird die Strafe merklich gesenkt. Es erscheint entsprechend gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im
- 19 - Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 2.3. Die Vertretung der Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 6. Mai 2022 ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen im Berufungs- verfahren ein (Urk. 55). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 479.60 aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genug- tuung. Sodann ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 1'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 59/1-2). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht Strafsachen, vom 12. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugte Veräusserung, Verordnung oder unbefugtes Verschaffen oder in Verkehr bringen von Betäubungsmitteln) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…)
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände:
a) Mobiltelefon iPhone, A013'695'664
b) USB-Stick grün/weiss, A013'695'675
c) Duftfläschchen mit weisser Flüssigkeit, A013'695'711
d) Duftfläschchen mit gelber Flüssigkeit, A013'695'722
- 20 -
e) iPad, A013'695'777
f) Mobiltelefon Samsung, A013'695'788
g) Mobiltelefon iPhone, A013'695'813
h) USB-Stick, A013'695'824
i) Vanille Glace Viennetta, A013'695'880. werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei, Asservatetriage, zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen. Ein allfälliger Verwertungserlös dient zur Deckung der Verfahrenskosten.
7. Die beim Institut für Rechtsmedizin, Zentrum für Forensische Haaranalytik, Universität Zürich, unter den Geschäfts-Nr. KN1 und KN2 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 8.-9. (…)
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'310.75 Auslagen Untersuchung (Gutachten/Expertisen etc.) Fr. 340.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 12.-13. (…)
14. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 9'777.20 (inklusive Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. (…)
- 21 -
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Besitz, unbefugte Aufbewahrung, unbefugter Erwerb oder unbefugtes anderweitiges Erlangen von Betäubungsmitteln) sowie − der einfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungs- mittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 4 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 954.60 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 22 -
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12, 13 und
15) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 479.60 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- 23 -
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 4/5 dem Beschuldig- ten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 10 und 11) ist in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.2 Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten-und Entschädigungs- dispositiv (Dispositivziffern 12, 13 und 15) zu bestätigen.
E. 1.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 40 und Urk. 41) reichte der Beschuldigte am 26. Januar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2022 wurde die Berufungser- klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklä- gerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Beide verzichteten mit Schreiben vom 24. Februar resp. 1. März 2022 auf An- schlussberufung (Urk. 49, Urk. 51).
- 6 -
E. 1.4 Am 4. Mai 2022 wurde auf den 7. Juli 2022 zur heutigen Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 53). Dazu erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4) und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 57) – keine Beweise abzunehmen.
E. 1.5 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.).
E. 2 Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf in den zentralen Punkten: Weder habe er der Privatklägerin MDMA verabreicht noch selber davon konsumiert (Urk. 5/4 S. 7, Prot. I S. 10 ff., Urk. 57 S. 5, 10 f.). Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf mit den aktenkundigen Beweismitteln erstellen lässt.
E. 2.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Hauptantrag auf Freispruch. Hingegen wird die Strafe merklich gesenkt. Es erscheint entsprechend gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im
- 19 - Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
E. 2.3 Die Vertretung der Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 6. Mai 2022 ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen im Berufungs- verfahren ein (Urk. 55). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 479.60 aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genug- tuung. Sodann ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 1'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 59/1-2). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht Strafsachen, vom 12. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugte Veräusserung, Verordnung oder unbefugtes Verschaffen oder in Verkehr bringen von Betäubungsmitteln) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…)
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände:
a) Mobiltelefon iPhone, A013'695'664
b) USB-Stick grün/weiss, A013'695'675
c) Duftfläschchen mit weisser Flüssigkeit, A013'695'711
d) Duftfläschchen mit gelber Flüssigkeit, A013'695'722
- 20 -
e) iPad, A013'695'777
f) Mobiltelefon Samsung, A013'695'788
g) Mobiltelefon iPhone, A013'695'813
h) USB-Stick, A013'695'824
i) Vanille Glace Viennetta, A013'695'880. werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei, Asservatetriage, zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen. Ein allfälliger Verwertungserlös dient zur Deckung der Verfahrenskosten.
7. Die beim Institut für Rechtsmedizin, Zentrum für Forensische Haaranalytik, Universität Zürich, unter den Geschäfts-Nr. KN1 und KN2 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 8.-9. (…)
E. 3 Beweisergebnis hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung
E. 3.1 Sachbeweisen ist ein sehr hoher Beweiswert zuzubilligen, da sie gegen Verfälschungen weitestgehend geschützt sind. Diese sowie die Aussagen der Beteiligten sind im Folgenden zu würdigen.
E. 3.2 Dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 5. Mai 2020, wel- ches die Blutplasma-Untersuchung der Privatklägerin zum Gegenstand hatte, lässt sich entnehmen, dass letztere MDMA eingenommen hatte, wobei der Einnahme-/Applikationszeitpunkt mit den Mitteln der Analyse eben so wenig ermittelt werden konnte wie die eingenommene Menge (Urk. 9/9). Dasselbe gilt für die anschliessend durchgeführte Haaranalyse der Privatklägerin: Die untersuchten Kopfhaare widerspiegeln in etwa den Zeitraum Ende Dezember 2019 bis Ende Mai 2020 (Urk. 9/15/14). Es wurde eine kontinuierliche Konzentrationszu- und -abnahme des MDMA festgestellt. Dies sei ein deutlicher
- 9 - Hinweis für eine vereinzelte Applikation von MDMA im mittleren Segment, mithin im Zeitraum etwa Ende März bis Ende April 2020 (Urk. 9/15/14 S. 5). Die Ergebnisse des Gutachtens sind klar und die gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend. Entsprechend wurden diese auch seitens der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen. Die zentrale Frage aber, ob der Beschuldigte das MDMA am
11. April 2020 zwischen 20:15 Uhr und 20:45 Uhr der Privatklägerin gegen deren Willen verabreicht hat, beantwortet das Gutachten nicht. Immerhin lässt es den Schluss zu, dass die Privatklägerin – zumindest im Zeitraum von Ende Dezember 2019 bis Ende Mai 2020 – nicht regelmässig MDMA konsumierte, sondern einmalig im Zeitraum von etwa Ende März 2020 bis Ende April 2020.
E. 3.3 Es ist sodann gestützt auf das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRM) nachgewiesen, dass das Blut der Privatklägerin im Zeitpunkt der Blutentnahme (12. April 2020, 00:30 Uhr, Spital Uster) eine Konzentration von 250 μg/l Ecstasy (MDMA) aufwies (Urk. 9/9 S. 2). Auch die Laborauswertung der Urinprobe der Privatklägerin vom 12. April 2020, 00:30 Uhr, Spital Uster, stellte betreffend Methamphetamine/Ecstasy ein Ergebnis deutlich oberhalb des Referenzbereichs fest (Urk. 8/2 S. 1). Diese Befunde wer- den denn auch vom Beschuldigten nicht bestritten; er kann sie sich nicht erklären (Urk. 5/1 S. 8; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 5/4 S. 4; Prot. I S. 10; Urk. 57 S. 11).
E. 3.4 Im Gutachten wird zur Wirkung von MDMA sodann festgehalten, dass die- se nach ca. 30 Minuten eintritt und ca. vier bis sechs Stunden anhält (Urk. 9/9 S. 1). Da die Symptome nach dem Dessert (ca. 20:15 bis 20:45 Uhr) auftraten, kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass die Einnahme noch vor dem Treffen mit dem Beschuldigten (also vor ca. 18:00 Uhr) erfolgt ist. Es steht mithin fest, dass die Privatklägerin MDMDA einnahm, als sie beim Beschuldigten zu Besuch war.
E. 3.5 Das Gutachten hält überdies fest, dass die von der Privatklägerin geschilder- ten Symptome mit einer Wirkung von Ecstasy vereinbar sind (Urk. 9/9 S. 2 f.). Sie hat zu Protokoll gegeben, ihr sei von der einen Sekunde auf die andere komisch geworden, sie habe Blitze gesehen, ihr sei schwindlig gewesen, ihre Augen hät- ten geflimmert. Bei sich zuhause habe sie dann einen riesen Durst bekommen
- 10 - und ihre Pupillen seien riesig gewesen. Sie habe doppelt gesehen (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 5 f.). Auch wenn es sich bei einem Teil der beschriebenen Symptome nicht um die typischsten bzw. bekanntesten Wirkungen von Ecstasy handelt, sind sie nicht durch die im Gutachten beschriebene Wirkung von MDMA ausgeschlossen. Dort werden u.a. Wirklichkeitsentfernung und veränderte Wahr- nehmung explizit aufgezählt (Urk. 9/9 S. 2). Sodann wird selbst von der Verteidi- gung der trockene Mund als fast immer auftretende Nebenwirkung erwähnt (Urk. 58 S. 6). Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin gleichzeitig noch alkoholische Getränke – sie selbst gibt an, gegen eine Flasche Roséwein getrunken zu haben (Urk. 6/2 S. 11) – konsumiert hat und als drogenunerfahrene Person erst bei der Entwicklung aussergewöhnlicher Symptome realisiert haben dürfte, dass etwas nicht stimmte. Die von ihr subjektiv wahrgenommenen Neben- wirkungen des Drogen- und Alkoholkonsums sowie ihr diesbezügliches Handeln schildert die Privatklägerin konstant, realitätsnah, detailreich und emotional. Überdies ist in der vorliegenden Konstellation nicht umstritten, dass es – ange- sichts der dokumentierten Blutwerte – zu einer Einnahme von MDMA gekommen ist. Es ist ferner nicht bestritten, dass diese im gegenständlichen Zeitpunkt erfolgt sein muss. Fraglich ist lediglich, wie es zur Einnahme gekommen ist.
E. 3.6 Die Parteien schildern weitestgehend übereinstimmend, wie sie am Abend auf der Terrasse der Wohnung des Beschuldigten gemeinsam zu Abend assen und Getränke konsumierten (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 4; Urk. 6/1 S. 2 ff.; act. 6/2 S. 3 ff; vgl. Prot. I S. 18 f.; Urk. 57 S. 8 f.). Mit Blick auf den von der Privatklägerin geschilderten Tagesablauf und den übereinstimmend geschilderten Verlauf des Abends kann eine heimliche Verabreichung durch eine unbekannte Drittperson ausgeschlossen werden. Als "Verabreicher" kommen mithin einzig der Beschul- digte sowie die Privatklägerin selbst in Frage.
E. 3.7 Die Privatklägerin versichert grundsätzlich glaubhaft, dass sie noch nie freiwillig Drogen genommen hat (Urk. 6/2 S. 10, 13; Prot. I S. 17). Dies spiegelt sich sodann auch in den Ergebnissen der Haaranalyse der Privatklägerin wider, welche – wie gesagt – im untersuchten Zeitraum für eine vereinzelte Applikation sprechen (Urk. 9/15/14 S. 5). Anhaltspunkte für einen früheren Konsum gibt es
- 11 - keine. Die Privatklägerin schildert lebhaft die Wirkung der Drogen als sehr unangenehmes Erlebnis (Urk. 6/1 S. 2 ff.; Urk. 6/2 S. 5 ff.; Prot. I S. 19 ff.).
E. 3.8 Im vorliegenden Setting – die Beteiligten kamen über eine Online-Dating- Plattform in Kontakt und kannten sich nicht besonders gut – erstaunt sodann angesichts der für sie subjektiv plötzlich auftretenden, ihr unbekannten Symptome die erste Reaktion der drogenunerfahrenen Privatklägerin – sie fragte den Be- schuldigten, ob er ihr Drogen reingemischt habe – entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 8) – nicht sonderlich. Selbst angesichts des Umstands, dass Drogen gemäss übereinstimmenden Schilderungen der beiden nie ein Thema in der Be- ziehung waren. Dazu passt auch ins Bild, dass die Privatklägerin anschliessend fluchtartig die Wohnung des Beschuldigten verlassen hat. Hätte die Privatklägerin das MDMA bewusst selbst eingenommen, wäre hingegen dieses Verhalten – nämlich das plötzliche Unwohlsein, das überstürzte Aufbrechen sowie das Ein- holen ärztlicher Hilfe – sehr merkwürdig. Ihre Reaktion sowie auch ihre gemachten Angaben im Spital sprechen deutlich gegen die freiwillige Einnahme des MDMA und rücken den Beschuldigten zunehmend als Täter ins Zentrum. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für die bewusste Einnahme der Drogen durch die Privatklägerin sprechen. Mit anderen Worten fehlen direkte konkrete Hinweise auf die Einnahme des MDMA durch die Privatklägerin und ein darauf gestütztes Komplott. Sie schildert sodann konstant, dass der Beschuldigte die Gelegenheit gehabt habe, ihr etwas ins Getränk bzw. ins Essen zu mischen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 4 f., 11 ff.). Gesamthaft erscheinen ihre Aussagen glaubhaft.
E. 3.9 Der Beschuldigte gab zwar konstant an, nicht zu wissen, wie das Ecstasy ins Blut der Privatklägerin gekommen ist. Er habe ihr beim gemeinsamen Abend- essen kein Ecstasy mittels Speisen und/oder Getränken verabreicht (Urk. 5/1 S. 2 ff.; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 5/3 S. 2, 9, Urk. 5/4 S. 5 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 57 S. 10 f.). Bei seinen Aussagen fällt indes auf, dass diese zum Kerngeschehen teilweise ausweichend ausfallen. Der Beschuldigte und die Privatklägerin wider- sprechen sich etwa in der Frage, ob der Beschuldigte das Dessert alleine oder in Gegenwart der Privatklägerin zubereitet hat. Damit konfrontiert, wich der Be-
- 12 - schuldigte eher aus (Urk. 5/1 S. 6 f.). Objektiv widerlegt ist seine Behauptung, zu- letzt im Alter von 25 Jahren Ecstasy konsumiert zu haben (Urk. 9/15/13; vgl. Urk. 5/1 S. 6, Urk. 5/2 S. 8, Urk. 5/3 S. 7, Prot. I S. 11; Urk. 57 S. 5). Rückschlüs- se auf den genauen Zeitpunkt und die Dosis der im Zeitraum Februar bis Anfang Mai 2020 konsumierten Portionen MDMA sind jedoch nicht möglich (Urk. 9/15/13 S. 2 f.).
E. 3.10 Stark belastend fällt ohne Zweifel das Worddokument "Meine Lebens- geschichte" aus (Urk. 12/8). Darin wird unter anderem festgehalten: "Ich suchte im Sex vor allem die Abwechslung, den Kick, die Action, das Neue, Blümchen- Sex, ausgefallener Sex, vor allem Sex auf und mit Drogen". Der Umstand, dass das Statement in der Vergangenheit formuliert wurde, vermag es nicht zu relativieren. Belastend ist auch die Reaktion des Beschuldigten, als er mit dem Dokument konfrontiert wurde. Bekanntlich ist er als Beschuldigter im Strafverfahren nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschuldigte sagt indes nicht nur nichts darüber (was eher neutral ausfiele), sondern er stellt sich auf den Standpunkt, das Worddokument nicht zu kennen (Urk. 5/4 S. 3). Dies ist unter den gegebenen Umständen nicht glaubhaft. Alleine schon der Umstand, dass sich dieses auf einem USB-Stick, welcher in seiner Wohnung in einer Handtasche sichergestellt wurde (Urk. 12/6 S. 1; Urk. 12/7 S. 6), befand, und es keine Hinweise auf eine Drittherkunft gibt, sprechen für seine Urheberschaft. Die Gestaltung und Gliederung des Dokuments in Form eines Frage- /Antwortkataloges sowie die Art der Fragestellungen und Formulierungen sprechen für eine schriftliche Befragung im Rahmen eines psychiatrisch- therapeutischen Settings. So wird unter anderem vertieft nach psychischen Erkrankungen, Ängsten und Neurosen sowie Therapieverläufen gefragt. Auch der gewählte Dokumentenname "Hohenegg 2019" spricht für sich: Die psychiatrische Privatklinik Hohenegg am Zürichsee wird umgangssprachlich "Hohenegg" genannt. Eine Nachfrage bei der Klinik Hohenegg, ob er bei dieser wegen Drogen- oder Substanzmissbrauchs behandelt wurde, verlief zwar negativ (Urk. 10/7). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass er nicht aus anderen Gründen dort in Behandlung war, zumal sich die Antwort der Klinik ausdrücklich "entsprechend der klar umschriebenen Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht" auf
- 13 - Auskünfte mit Bezug auf Behandlungen wegen Drogen- und Substanz- missbrauchs beschränkte (Urk. 10/7) und sich auch dem Dokument selbst keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Klinikaufenthalt wegen Drogenproblemen erfolgte. Keine Zweifel an der Urheberschaft lässt schliesslich auch der Inhalt des Dokuments zu. So wird an diversen Stellen eine Mutter zitiert, welche ihren Sohn jeweils mit "A._____" anspricht (Urk. 12/8 S. 2, 4). Ebenso ist von 2 Halbbrüdern die Rede, zu denen der Kontakt in der Kindheit abbrach. Dies stimmt mit seinen Angaben zur Person, welche er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgegeben hat, überein (Prot. I S. 7). Weitere Übereinstimmungen bestehen hinsichtlich seinen Ausbildungen zum kaufmännischen Angestellten und Maurer (Urk. 12/8 S. 1, Prot. I S. 1, 8; Urk. 57 S. 2), seiner Tätigkeit als Immobilienverwalter bis ins Jahr 2018 (Urk. 12/8 S. 8, Prot. I S. 7), seinen zwei Kindern C._____ und D._____ und dem Beziehungsende mit der Kindsmutter (Urk. 12/8 S. 2, 8 f., Prot. I S. 7; Urk. 57 S. 2 f.), der Krebsdiagnose seiner Mutter (Urk. 12/8 S. 10, Prot. I S. 7 f.) sowie generell zum Verlauf seiner psychischen Erkrankung und seines Drogenkonsums. Die biografischen Eckdaten der Eltern im Dokument konnten mittels eingeholter Auskünfte aus dem Zivilstandsregister ebenfalls verifiziert werden (Urk. 12/8 S. 1, 12/9). In Anbetracht der völligen Übereinstimmung in allen überprüfbaren Punkten und dem Fehlen jeglicher Widersprüche bestehen nicht die geringsten Zweifel, dass der Beschuldigte der Urheber des Dokuments ist und er sich im Dokument selbst beschreibt. Folglich ist auch davon auszugehen, dass die Beschreibung des Sexualverhaltens, wonach er im Sex "vor allem die Abwechslung, den Kick, die Action, das Neue, Blümchen-Sex, Ausgefallenen Sex, vor allem den Sex auf und mit Drogen" suchte, dem Beschuldigten zuzuschreiben ist (Urk. 12/8 S. 6). Dafür dass der Beschuldigte die Urheberschaft abstreitet, können theoretisch verschiedene Gründe bestehen. Es erscheint naheliegend, dass er sich vom Inhalt, insbesondere den darin erwähnten Sexualphantasien, distanzieren will. Dies fällt im vorliegenden Verfahren – entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 12) – belastend für ihn aus. Gleiches muss für die anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebenen absurden Erklärungsversuche gelten, welche als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (Urk. 57 S. 12 f.).
- 14 -
E. 3.11 Die Aussagen des Beschuldigten fallen mithin gesamthaft wenig glaubhaft aus.
E. 3.12 Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe keinen Grund bzw. Motivation gehabt, der Privatklägerin Ecstasy zu verabreichen (Urk. 58 S. 13), ist festzuhalten, dass aus einem nicht vorhandenen oder nicht erkennbaren Motiv des Beschuldigten nicht der Schluss gezogen werden kann, eine Straftat sei nicht verübt worden. Sodann sind mit Blick auf die im Dokument "Meine Lebensge- schichte" formulierten Neigungen konkrete Motive durchaus erkennbar.
E. 3.13 Am Beweisergebnis ändert sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 12) – nichts, dass beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom
13. April 2020 keine Betäubungsmittel sichergestellt (Urk. 12/6) und auf den si- chergestellten Datenträgern keine Hinweise auf Erwerb, Besitz, Konsum oder Verabreichung von Betäubungsmitteln gefunden wurden (Urk. 12/7 S. 2, Urk. 12/11/1 S. 2).
E. 3.14 Schliesslich sind – entgegen dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Ver- teidigung (Urk. 58 S. 8 f.) – bei der Privatklägerin keine Motive ersichtlich, wes- halb sie unwahre Aussagen machen sollte. Es herrschte zwischen den beiden – trotz ihrer losen Bande – ein Vertrauensverhältnis und eine wohlwollende Atmo- sphäre, was auch vom Beschuldigten bestätigt wird. Das Erheben derart schwerer ungerechtfertigter Vorwürfe durch die Privatklägerin stünde damit nicht im Ein- klang. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Privatklägerin sei neidisch auf seine – wohlbemerkt gescheiterte – langjährige Beziehung und seine Kinder, er- scheint dies insbesondere auch angesichts des unbestritten lockeren Verhältnis- ses der Beteiligten nicht nachvollziehbar. Auch die von Seiten der Verteidigung ins Feld geführten finanziellen Motive der Privatklägerin vermögen nicht zu über- zeugen.
E. 3.15 Der Umstand, dass der Beschuldigte einschlägige Drogenerfahrung hat, ist sodann ein weiteres Indiz für seine Täterschaft, zumal es ihm so ein Leichtes gewesen ist, das MDMA zu besorgen.
- 15 -
E. 3.16 Insgesamt verdichten sich die Indizien zu einer derart dichten Kette, welche zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin die These der Selbstbeibringung durch die Privatklägerin als höchst unwahrscheinlich erscheinen lassen, und es verbleiben gesamthaft unter Berücksichtigung der gewichtige Hinweise und Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten sowie aufgrund der vorgenommenen Aussagenwürdigung keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA heimlich verabreicht hat. Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt.
E. 4 Gestützt auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre die Einsatzstrafe – in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) – angemessen zu erhöhen. Da gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tages- sätze ausgefällt werden können, hat es dabei sein Bewenden.
E. 4.1 Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 26) ist der Anklagesachverhalt betr. Erwerb des der Privatklägerin verabreichte Amphetaminderivat ohne Weiteres erstellt.
E. 4.2 Mit Blick auf das Gutachten zur Haaranalyse des Beschuldigten des IRM vom 29. Juni 2020, gemäss welchem MDMA in den Haaren des Beschuldigten nachgewiesen wurde, ist der Umgang (Konsum/Kontakt) des Beschuldigten mit MDMA im Zeitraum von Anfang Februar bis Anfang Mai 2020 belegt (Urk. 9/15/13 S. 2 f.). Wie bereits ausgeführt, fallen die Angaben des Beschuldigten zum eigenen Drogenkonsum wenig glaubhaft aus. Seine Aussage, das Ergebnis des Gutachtens zur Haaranalyse nicht erklären zu können und in diesem Zeitraum nicht wissentlich und willentlich konsumiert zu haben (Urk. 5/4 S. 4; Prot. I S. 11; Urk. 57 S. 5), ist als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift zum Eigenkonsum ist mithin ebenfalls erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigt das Verabreichen von Ecstasy (MDMA) an die Pri- vatklägerin in rechtlicher Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 42 S. 30 ff.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.
- 16 -
2. Durch den Erwerb des verabreichten Ecstasy (MDMA) hat der Beschuldigte sich überdies mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Besitz, unbefugte Aufbewahrung, unbefugter Erwerb oder unbefugtes anderweitiges Erlangen von Betäubungsmitteln) schuldig gemacht (Urk. 42 S. 32 f.).
3. Schliesslich ist der Beschuldigte – ebenfalls in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 42 S. 34) – für den Konsum von Ecstasy (MDMA) der einfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 42 S. 35 ff.). Die Verteidigung hat sich zum Strafmass nicht geäussert (vgl. Prot. II S. 5).
2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen, auch zum Strafrahmen, kann verwiesen wer- den (Urk. 42 S. 35 f.).
3. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere betreffend einfache Körper- verletzung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegen ihren Willen bzw. ohne deren Wissen Ecstasy (MDMA) verabreicht hat. Er tat dies im Rahmen eines intimen Verhältnisses und Treffens der Beteiligten. In der Folge erlitt die Privatklägerin zumindest während mehrerer Stunden – die Wirkung von MDMA dauert gemäss Gutachten ca. vier bis sechs Stunden (Urk. 9/9 S. 2) – unangenehme Nebenwirkungen wie Schwindel, Übelkeit, Blitzlichter, Augen- flimmern und Sinnestrübungen. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht einzu- stufen. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen
- 17 - Motiven. Das Verschulden wiegt angesichts der Tatkomponenten noch leicht, und es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Die Täterkomponente – die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafenlosigkeit so- wie das Nachtatverhalten – fällt strafzumessungsneutral aus. Entsprechend bleibt es bei der Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 5 Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
E. 6 Die erstandene Untersuchungshaft von 4 Tagen ist an die Geldstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB).
E. 7 Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist – mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 40 f.) – eine Busse von Fr. 100.– auszu- fällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf einen Tag festzusetzen.
E. 8 Die Geldstrafe ist schon mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahre auszufällen. V. Zivilansprüche
1. Der Privatklägerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren Schadenersatz in der Höhe von Fr. 954.60 und eine Genugtuung über Fr. 1'500.– zugesprochen (Urk. 42 S. 50 f.). Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilansprüche, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, ohne dies weiter zu begründen (Urk. 35 S. 1, Urk. 43 S. 2, Urk. 58 S. 16).
- 18 -
2. Mithin hat der Beschuldigte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfah- ren die Schadenersatzforderung der Privatklägerin substantiiert bestritten. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 43 ff.) ist die Zivilforde- rung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 954.60 begründet sowie belegt, und entsprechend zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren ab- zuweisen.
3. Auch betreffend die Begründetheit sowie die Höhe des Genugtuungs- anspruchs kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 45 ff.), zumal auch diese von der Verteidigung nicht substantiiert beanstandet werden. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 10 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
E. 11 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'310.75 Auslagen Untersuchung (Gutachten/Expertisen etc.) Fr. 340.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 12.-13. (…)
E. 14 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 9'777.20 (inklusive Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 15 (…)
- 21 -
E. 16 (Mitteilungen)
E. 17 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Besitz, unbefugte Aufbewahrung, unbefugter Erwerb oder unbefugtes anderweitiges Erlangen von Betäubungsmitteln) sowie − der einfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungs- mittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 4 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 954.60 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 22 -
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12, 13 und
15) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 479.60 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- 23 -
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 4/5 dem Beschuldig- ten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220082-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga und sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 7. Juli 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 12. April 2021 (GG200055)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. November 2020 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 49 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Besitz, unbefugte Aufbewahrung, unbefugter Erwerb oder unbefugtes anderweitiges Erlangen von Betäubungsmitteln) sowie − der einfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Vom Vorwurf des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugte Veräusserung, Verordnung oder unbefugtes Verschaffen oder in Verkehr bringen von Betäubungsmitteln) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 4 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 100.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 be- schlagnahmten Gegenstände:
- 3 -
a) Mobiltelefon iPhone, A013'695'664
b) USB-Stick grün/weiss, A013'695'675
c) Duftfläschchen mit weisser Flüssigkeit, A013'695'711
d) Duftfläschchen mit gelber Flüssigkeit, A013'695'722
e) iPad, A013'695'777
f) Mobiltelefon Samsung, A013'695'788
g) Mobiltelefon iPhone, A013'695'813
h) USB-Stick, A013'695'824
i) Vanille Glace Viennetta, A013'695'880. werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei, Asservatetriage, zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Ver- wertungserlös dient zur Deckung der Verfahrenskosten.
7. Die beim Institut für Rechtsmedizin, Zentrum für Forensische Haaranalytik, Universität Zürich, unter den Geschäfts-Nr. KN1 und KN2 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 954.60 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 4 -
11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'310.75 Auslagen Untersuchung (Gutachten/Expertisen etc.) Fr. 340.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
12. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
14. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 9'777.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 9'777.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Aufgrund der der Privatklägerin mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 16. April 2020 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege geht dieser Anspruch vollumfänglich auf die Gerichtskasse über (Art. 138 Abs. 2 StPO).
16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände seien zurückzugeben. Allfällige Asservate, Spurenträger etc. seien zu vernichten.
3. Die Zivilansprüche seien abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
- 5 -
4. Der Beschuldigte sei pauschal mit Fr. 2'000.– für die erlittene Unbill, sowie für die entstandenen Anwaltskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfah- rens mit Fr. 19'187.40 zu entschädigen.
5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Ver- fahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zur Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die ent- sprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 4). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 12. April 2021 wurde den Par- teien am 1. Juni 2021 mündlich eröffnet. Unmittelbar daran liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Prot. I S. 30 ff.). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 40 und Urk. 41) reichte der Beschuldigte am 26. Januar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2022 wurde die Berufungser- klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Privatklä- gerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Beide verzichteten mit Schreiben vom 24. Februar resp. 1. März 2022 auf An- schlussberufung (Urk. 49, Urk. 51).
- 6 - 1.4. Am 4. Mai 2022 wurde auf den 7. Juli 2022 zur heutigen Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 53). Dazu erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4) und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 57) – keine Beweise abzunehmen. 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Dispositiv- ziffer 1) mit den entsprechenden Folgen betreffend Strafe (Dispositivziffern 3 bis
5) und die Abweisung der Zivilansprüche (Dispositivziffern 9 und 10), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats (Dispositivziffern 12 und
15) sowie die Gutheissung seiner Genugtuung- und Entschädigungsanträge (Dispositivziffer 9; Urk. 58 S. 1 f.; Prot. II S. 4). 2.2. Unangefochten bleiben der Freispruch betreffend Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositivziffer 2), die Herausgabe der be- schlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten (Dispositivziffer 6), der Ent- scheid über Spuren und Spurenträger (Dispositivziffer 7), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 10 und 11) sowie die Entschädigung der un- entgeltlichen Vertretung (Dispositivziffer 14). In diesem Umfang ist der vor- instanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zwecks Überprüfung zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 7 - II. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten (Urk. 42 S. 5 ff.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen; 6B_1302/2020 vom 03.02.2021 E. 1.2.2 f.). Ergänzend dazu sei, da keine direkten Beweise vorliegen, auf die folgenden Beweisregeln hingewiesen: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ist dies nicht der Fall, so ist entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Wobei dieser als Entscheidregel nicht verlangt, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzer relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person
- 8 - ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; mit Hinweisen). Ver- urteilt das Gericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unter- drückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).
2. Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf in den zentralen Punkten: Weder habe er der Privatklägerin MDMA verabreicht noch selber davon konsumiert (Urk. 5/4 S. 7, Prot. I S. 10 ff., Urk. 57 S. 5, 10 f.). Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf mit den aktenkundigen Beweismitteln erstellen lässt.
3. Beweisergebnis hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung 3.1. Sachbeweisen ist ein sehr hoher Beweiswert zuzubilligen, da sie gegen Verfälschungen weitestgehend geschützt sind. Diese sowie die Aussagen der Beteiligten sind im Folgenden zu würdigen. 3.2. Dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 5. Mai 2020, wel- ches die Blutplasma-Untersuchung der Privatklägerin zum Gegenstand hatte, lässt sich entnehmen, dass letztere MDMA eingenommen hatte, wobei der Einnahme-/Applikationszeitpunkt mit den Mitteln der Analyse eben so wenig ermittelt werden konnte wie die eingenommene Menge (Urk. 9/9). Dasselbe gilt für die anschliessend durchgeführte Haaranalyse der Privatklägerin: Die untersuchten Kopfhaare widerspiegeln in etwa den Zeitraum Ende Dezember 2019 bis Ende Mai 2020 (Urk. 9/15/14). Es wurde eine kontinuierliche Konzentrationszu- und -abnahme des MDMA festgestellt. Dies sei ein deutlicher
- 9 - Hinweis für eine vereinzelte Applikation von MDMA im mittleren Segment, mithin im Zeitraum etwa Ende März bis Ende April 2020 (Urk. 9/15/14 S. 5). Die Ergebnisse des Gutachtens sind klar und die gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend. Entsprechend wurden diese auch seitens der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen. Die zentrale Frage aber, ob der Beschuldigte das MDMA am
11. April 2020 zwischen 20:15 Uhr und 20:45 Uhr der Privatklägerin gegen deren Willen verabreicht hat, beantwortet das Gutachten nicht. Immerhin lässt es den Schluss zu, dass die Privatklägerin – zumindest im Zeitraum von Ende Dezember 2019 bis Ende Mai 2020 – nicht regelmässig MDMA konsumierte, sondern einmalig im Zeitraum von etwa Ende März 2020 bis Ende April 2020. 3.3. Es ist sodann gestützt auf das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRM) nachgewiesen, dass das Blut der Privatklägerin im Zeitpunkt der Blutentnahme (12. April 2020, 00:30 Uhr, Spital Uster) eine Konzentration von 250 μg/l Ecstasy (MDMA) aufwies (Urk. 9/9 S. 2). Auch die Laborauswertung der Urinprobe der Privatklägerin vom 12. April 2020, 00:30 Uhr, Spital Uster, stellte betreffend Methamphetamine/Ecstasy ein Ergebnis deutlich oberhalb des Referenzbereichs fest (Urk. 8/2 S. 1). Diese Befunde wer- den denn auch vom Beschuldigten nicht bestritten; er kann sie sich nicht erklären (Urk. 5/1 S. 8; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 5/4 S. 4; Prot. I S. 10; Urk. 57 S. 11). 3.4. Im Gutachten wird zur Wirkung von MDMA sodann festgehalten, dass die- se nach ca. 30 Minuten eintritt und ca. vier bis sechs Stunden anhält (Urk. 9/9 S. 1). Da die Symptome nach dem Dessert (ca. 20:15 bis 20:45 Uhr) auftraten, kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass die Einnahme noch vor dem Treffen mit dem Beschuldigten (also vor ca. 18:00 Uhr) erfolgt ist. Es steht mithin fest, dass die Privatklägerin MDMDA einnahm, als sie beim Beschuldigten zu Besuch war. 3.5. Das Gutachten hält überdies fest, dass die von der Privatklägerin geschilder- ten Symptome mit einer Wirkung von Ecstasy vereinbar sind (Urk. 9/9 S. 2 f.). Sie hat zu Protokoll gegeben, ihr sei von der einen Sekunde auf die andere komisch geworden, sie habe Blitze gesehen, ihr sei schwindlig gewesen, ihre Augen hät- ten geflimmert. Bei sich zuhause habe sie dann einen riesen Durst bekommen
- 10 - und ihre Pupillen seien riesig gewesen. Sie habe doppelt gesehen (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 5 f.). Auch wenn es sich bei einem Teil der beschriebenen Symptome nicht um die typischsten bzw. bekanntesten Wirkungen von Ecstasy handelt, sind sie nicht durch die im Gutachten beschriebene Wirkung von MDMA ausgeschlossen. Dort werden u.a. Wirklichkeitsentfernung und veränderte Wahr- nehmung explizit aufgezählt (Urk. 9/9 S. 2). Sodann wird selbst von der Verteidi- gung der trockene Mund als fast immer auftretende Nebenwirkung erwähnt (Urk. 58 S. 6). Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin gleichzeitig noch alkoholische Getränke – sie selbst gibt an, gegen eine Flasche Roséwein getrunken zu haben (Urk. 6/2 S. 11) – konsumiert hat und als drogenunerfahrene Person erst bei der Entwicklung aussergewöhnlicher Symptome realisiert haben dürfte, dass etwas nicht stimmte. Die von ihr subjektiv wahrgenommenen Neben- wirkungen des Drogen- und Alkoholkonsums sowie ihr diesbezügliches Handeln schildert die Privatklägerin konstant, realitätsnah, detailreich und emotional. Überdies ist in der vorliegenden Konstellation nicht umstritten, dass es – ange- sichts der dokumentierten Blutwerte – zu einer Einnahme von MDMA gekommen ist. Es ist ferner nicht bestritten, dass diese im gegenständlichen Zeitpunkt erfolgt sein muss. Fraglich ist lediglich, wie es zur Einnahme gekommen ist. 3.6. Die Parteien schildern weitestgehend übereinstimmend, wie sie am Abend auf der Terrasse der Wohnung des Beschuldigten gemeinsam zu Abend assen und Getränke konsumierten (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 4; Urk. 6/1 S. 2 ff.; act. 6/2 S. 3 ff; vgl. Prot. I S. 18 f.; Urk. 57 S. 8 f.). Mit Blick auf den von der Privatklägerin geschilderten Tagesablauf und den übereinstimmend geschilderten Verlauf des Abends kann eine heimliche Verabreichung durch eine unbekannte Drittperson ausgeschlossen werden. Als "Verabreicher" kommen mithin einzig der Beschul- digte sowie die Privatklägerin selbst in Frage. 3.7. Die Privatklägerin versichert grundsätzlich glaubhaft, dass sie noch nie freiwillig Drogen genommen hat (Urk. 6/2 S. 10, 13; Prot. I S. 17). Dies spiegelt sich sodann auch in den Ergebnissen der Haaranalyse der Privatklägerin wider, welche – wie gesagt – im untersuchten Zeitraum für eine vereinzelte Applikation sprechen (Urk. 9/15/14 S. 5). Anhaltspunkte für einen früheren Konsum gibt es
- 11 - keine. Die Privatklägerin schildert lebhaft die Wirkung der Drogen als sehr unangenehmes Erlebnis (Urk. 6/1 S. 2 ff.; Urk. 6/2 S. 5 ff.; Prot. I S. 19 ff.). 3.8. Im vorliegenden Setting – die Beteiligten kamen über eine Online-Dating- Plattform in Kontakt und kannten sich nicht besonders gut – erstaunt sodann angesichts der für sie subjektiv plötzlich auftretenden, ihr unbekannten Symptome die erste Reaktion der drogenunerfahrenen Privatklägerin – sie fragte den Be- schuldigten, ob er ihr Drogen reingemischt habe – entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 8) – nicht sonderlich. Selbst angesichts des Umstands, dass Drogen gemäss übereinstimmenden Schilderungen der beiden nie ein Thema in der Be- ziehung waren. Dazu passt auch ins Bild, dass die Privatklägerin anschliessend fluchtartig die Wohnung des Beschuldigten verlassen hat. Hätte die Privatklägerin das MDMA bewusst selbst eingenommen, wäre hingegen dieses Verhalten – nämlich das plötzliche Unwohlsein, das überstürzte Aufbrechen sowie das Ein- holen ärztlicher Hilfe – sehr merkwürdig. Ihre Reaktion sowie auch ihre gemachten Angaben im Spital sprechen deutlich gegen die freiwillige Einnahme des MDMA und rücken den Beschuldigten zunehmend als Täter ins Zentrum. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für die bewusste Einnahme der Drogen durch die Privatklägerin sprechen. Mit anderen Worten fehlen direkte konkrete Hinweise auf die Einnahme des MDMA durch die Privatklägerin und ein darauf gestütztes Komplott. Sie schildert sodann konstant, dass der Beschuldigte die Gelegenheit gehabt habe, ihr etwas ins Getränk bzw. ins Essen zu mischen (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 4 f., 11 ff.). Gesamthaft erscheinen ihre Aussagen glaubhaft. 3.9. Der Beschuldigte gab zwar konstant an, nicht zu wissen, wie das Ecstasy ins Blut der Privatklägerin gekommen ist. Er habe ihr beim gemeinsamen Abend- essen kein Ecstasy mittels Speisen und/oder Getränken verabreicht (Urk. 5/1 S. 2 ff.; Urk. 5/2 S. 7; Urk. 5/3 S. 2, 9, Urk. 5/4 S. 5 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 57 S. 10 f.). Bei seinen Aussagen fällt indes auf, dass diese zum Kerngeschehen teilweise ausweichend ausfallen. Der Beschuldigte und die Privatklägerin wider- sprechen sich etwa in der Frage, ob der Beschuldigte das Dessert alleine oder in Gegenwart der Privatklägerin zubereitet hat. Damit konfrontiert, wich der Be-
- 12 - schuldigte eher aus (Urk. 5/1 S. 6 f.). Objektiv widerlegt ist seine Behauptung, zu- letzt im Alter von 25 Jahren Ecstasy konsumiert zu haben (Urk. 9/15/13; vgl. Urk. 5/1 S. 6, Urk. 5/2 S. 8, Urk. 5/3 S. 7, Prot. I S. 11; Urk. 57 S. 5). Rückschlüs- se auf den genauen Zeitpunkt und die Dosis der im Zeitraum Februar bis Anfang Mai 2020 konsumierten Portionen MDMA sind jedoch nicht möglich (Urk. 9/15/13 S. 2 f.). 3.10. Stark belastend fällt ohne Zweifel das Worddokument "Meine Lebens- geschichte" aus (Urk. 12/8). Darin wird unter anderem festgehalten: "Ich suchte im Sex vor allem die Abwechslung, den Kick, die Action, das Neue, Blümchen- Sex, ausgefallener Sex, vor allem Sex auf und mit Drogen". Der Umstand, dass das Statement in der Vergangenheit formuliert wurde, vermag es nicht zu relativieren. Belastend ist auch die Reaktion des Beschuldigten, als er mit dem Dokument konfrontiert wurde. Bekanntlich ist er als Beschuldigter im Strafverfahren nicht verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschuldigte sagt indes nicht nur nichts darüber (was eher neutral ausfiele), sondern er stellt sich auf den Standpunkt, das Worddokument nicht zu kennen (Urk. 5/4 S. 3). Dies ist unter den gegebenen Umständen nicht glaubhaft. Alleine schon der Umstand, dass sich dieses auf einem USB-Stick, welcher in seiner Wohnung in einer Handtasche sichergestellt wurde (Urk. 12/6 S. 1; Urk. 12/7 S. 6), befand, und es keine Hinweise auf eine Drittherkunft gibt, sprechen für seine Urheberschaft. Die Gestaltung und Gliederung des Dokuments in Form eines Frage- /Antwortkataloges sowie die Art der Fragestellungen und Formulierungen sprechen für eine schriftliche Befragung im Rahmen eines psychiatrisch- therapeutischen Settings. So wird unter anderem vertieft nach psychischen Erkrankungen, Ängsten und Neurosen sowie Therapieverläufen gefragt. Auch der gewählte Dokumentenname "Hohenegg 2019" spricht für sich: Die psychiatrische Privatklinik Hohenegg am Zürichsee wird umgangssprachlich "Hohenegg" genannt. Eine Nachfrage bei der Klinik Hohenegg, ob er bei dieser wegen Drogen- oder Substanzmissbrauchs behandelt wurde, verlief zwar negativ (Urk. 10/7). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass er nicht aus anderen Gründen dort in Behandlung war, zumal sich die Antwort der Klinik ausdrücklich "entsprechend der klar umschriebenen Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht" auf
- 13 - Auskünfte mit Bezug auf Behandlungen wegen Drogen- und Substanz- missbrauchs beschränkte (Urk. 10/7) und sich auch dem Dokument selbst keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Klinikaufenthalt wegen Drogenproblemen erfolgte. Keine Zweifel an der Urheberschaft lässt schliesslich auch der Inhalt des Dokuments zu. So wird an diversen Stellen eine Mutter zitiert, welche ihren Sohn jeweils mit "A._____" anspricht (Urk. 12/8 S. 2, 4). Ebenso ist von 2 Halbbrüdern die Rede, zu denen der Kontakt in der Kindheit abbrach. Dies stimmt mit seinen Angaben zur Person, welche er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgegeben hat, überein (Prot. I S. 7). Weitere Übereinstimmungen bestehen hinsichtlich seinen Ausbildungen zum kaufmännischen Angestellten und Maurer (Urk. 12/8 S. 1, Prot. I S. 1, 8; Urk. 57 S. 2), seiner Tätigkeit als Immobilienverwalter bis ins Jahr 2018 (Urk. 12/8 S. 8, Prot. I S. 7), seinen zwei Kindern C._____ und D._____ und dem Beziehungsende mit der Kindsmutter (Urk. 12/8 S. 2, 8 f., Prot. I S. 7; Urk. 57 S. 2 f.), der Krebsdiagnose seiner Mutter (Urk. 12/8 S. 10, Prot. I S. 7 f.) sowie generell zum Verlauf seiner psychischen Erkrankung und seines Drogenkonsums. Die biografischen Eckdaten der Eltern im Dokument konnten mittels eingeholter Auskünfte aus dem Zivilstandsregister ebenfalls verifiziert werden (Urk. 12/8 S. 1, 12/9). In Anbetracht der völligen Übereinstimmung in allen überprüfbaren Punkten und dem Fehlen jeglicher Widersprüche bestehen nicht die geringsten Zweifel, dass der Beschuldigte der Urheber des Dokuments ist und er sich im Dokument selbst beschreibt. Folglich ist auch davon auszugehen, dass die Beschreibung des Sexualverhaltens, wonach er im Sex "vor allem die Abwechslung, den Kick, die Action, das Neue, Blümchen-Sex, Ausgefallenen Sex, vor allem den Sex auf und mit Drogen" suchte, dem Beschuldigten zuzuschreiben ist (Urk. 12/8 S. 6). Dafür dass der Beschuldigte die Urheberschaft abstreitet, können theoretisch verschiedene Gründe bestehen. Es erscheint naheliegend, dass er sich vom Inhalt, insbesondere den darin erwähnten Sexualphantasien, distanzieren will. Dies fällt im vorliegenden Verfahren – entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 12) – belastend für ihn aus. Gleiches muss für die anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebenen absurden Erklärungsversuche gelten, welche als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (Urk. 57 S. 12 f.).
- 14 - 3.11. Die Aussagen des Beschuldigten fallen mithin gesamthaft wenig glaubhaft aus. 3.12. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe keinen Grund bzw. Motivation gehabt, der Privatklägerin Ecstasy zu verabreichen (Urk. 58 S. 13), ist festzuhalten, dass aus einem nicht vorhandenen oder nicht erkennbaren Motiv des Beschuldigten nicht der Schluss gezogen werden kann, eine Straftat sei nicht verübt worden. Sodann sind mit Blick auf die im Dokument "Meine Lebensge- schichte" formulierten Neigungen konkrete Motive durchaus erkennbar. 3.13. Am Beweisergebnis ändert sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 58 S. 12) – nichts, dass beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom
13. April 2020 keine Betäubungsmittel sichergestellt (Urk. 12/6) und auf den si- chergestellten Datenträgern keine Hinweise auf Erwerb, Besitz, Konsum oder Verabreichung von Betäubungsmitteln gefunden wurden (Urk. 12/7 S. 2, Urk. 12/11/1 S. 2). 3.14. Schliesslich sind – entgegen dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Ver- teidigung (Urk. 58 S. 8 f.) – bei der Privatklägerin keine Motive ersichtlich, wes- halb sie unwahre Aussagen machen sollte. Es herrschte zwischen den beiden – trotz ihrer losen Bande – ein Vertrauensverhältnis und eine wohlwollende Atmo- sphäre, was auch vom Beschuldigten bestätigt wird. Das Erheben derart schwerer ungerechtfertigter Vorwürfe durch die Privatklägerin stünde damit nicht im Ein- klang. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Privatklägerin sei neidisch auf seine – wohlbemerkt gescheiterte – langjährige Beziehung und seine Kinder, er- scheint dies insbesondere auch angesichts des unbestritten lockeren Verhältnis- ses der Beteiligten nicht nachvollziehbar. Auch die von Seiten der Verteidigung ins Feld geführten finanziellen Motive der Privatklägerin vermögen nicht zu über- zeugen. 3.15. Der Umstand, dass der Beschuldigte einschlägige Drogenerfahrung hat, ist sodann ein weiteres Indiz für seine Täterschaft, zumal es ihm so ein Leichtes gewesen ist, das MDMA zu besorgen.
- 15 - 3.16. Insgesamt verdichten sich die Indizien zu einer derart dichten Kette, welche zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin die These der Selbstbeibringung durch die Privatklägerin als höchst unwahrscheinlich erscheinen lassen, und es verbleiben gesamthaft unter Berücksichtigung der gewichtige Hinweise und Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten sowie aufgrund der vorgenommenen Aussagenwürdigung keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das MDMA heimlich verabreicht hat. Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt.
4. Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.1. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 26) ist der Anklagesachverhalt betr. Erwerb des der Privatklägerin verabreichte Amphetaminderivat ohne Weiteres erstellt. 4.2. Mit Blick auf das Gutachten zur Haaranalyse des Beschuldigten des IRM vom 29. Juni 2020, gemäss welchem MDMA in den Haaren des Beschuldigten nachgewiesen wurde, ist der Umgang (Konsum/Kontakt) des Beschuldigten mit MDMA im Zeitraum von Anfang Februar bis Anfang Mai 2020 belegt (Urk. 9/15/13 S. 2 f.). Wie bereits ausgeführt, fallen die Angaben des Beschuldigten zum eigenen Drogenkonsum wenig glaubhaft aus. Seine Aussage, das Ergebnis des Gutachtens zur Haaranalyse nicht erklären zu können und in diesem Zeitraum nicht wissentlich und willentlich konsumiert zu haben (Urk. 5/4 S. 4; Prot. I S. 11; Urk. 57 S. 5), ist als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift zum Eigenkonsum ist mithin ebenfalls erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigt das Verabreichen von Ecstasy (MDMA) an die Pri- vatklägerin in rechtlicher Hinsicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 42 S. 30 ff.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.
- 16 -
2. Durch den Erwerb des verabreichten Ecstasy (MDMA) hat der Beschuldigte sich überdies mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Besitz, unbefugte Aufbewahrung, unbefugter Erwerb oder unbefugtes anderweitiges Erlangen von Betäubungsmitteln) schuldig gemacht (Urk. 42 S. 32 f.).
3. Schliesslich ist der Beschuldigte – ebenfalls in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 42 S. 34) – für den Konsum von Ecstasy (MDMA) der einfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 42 S. 35 ff.). Die Verteidigung hat sich zum Strafmass nicht geäussert (vgl. Prot. II S. 5).
2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen, auch zum Strafrahmen, kann verwiesen wer- den (Urk. 42 S. 35 f.).
3. Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere betreffend einfache Körper- verletzung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegen ihren Willen bzw. ohne deren Wissen Ecstasy (MDMA) verabreicht hat. Er tat dies im Rahmen eines intimen Verhältnisses und Treffens der Beteiligten. In der Folge erlitt die Privatklägerin zumindest während mehrerer Stunden – die Wirkung von MDMA dauert gemäss Gutachten ca. vier bis sechs Stunden (Urk. 9/9 S. 2) – unangenehme Nebenwirkungen wie Schwindel, Übelkeit, Blitzlichter, Augen- flimmern und Sinnestrübungen. Die objektive Tatschwere ist als noch leicht einzu- stufen. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen
- 17 - Motiven. Das Verschulden wiegt angesichts der Tatkomponenten noch leicht, und es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Die Täterkomponente – die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafenlosigkeit so- wie das Nachtatverhalten – fällt strafzumessungsneutral aus. Entsprechend bleibt es bei der Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe.
4. Gestützt auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre die Einsatzstrafe – in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) – angemessen zu erhöhen. Da gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tages- sätze ausgefällt werden können, hat es dabei sein Bewenden.
5. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
6. Die erstandene Untersuchungshaft von 4 Tagen ist an die Geldstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB).
7. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist – mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 40 f.) – eine Busse von Fr. 100.– auszu- fällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf einen Tag festzusetzen.
8. Die Geldstrafe ist schon mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahre auszufällen. V. Zivilansprüche
1. Der Privatklägerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren Schadenersatz in der Höhe von Fr. 954.60 und eine Genugtuung über Fr. 1'500.– zugesprochen (Urk. 42 S. 50 f.). Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilansprüche, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, ohne dies weiter zu begründen (Urk. 35 S. 1, Urk. 43 S. 2, Urk. 58 S. 16).
- 18 -
2. Mithin hat der Beschuldigte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfah- ren die Schadenersatzforderung der Privatklägerin substantiiert bestritten. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 43 ff.) ist die Zivilforde- rung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 954.60 begründet sowie belegt, und entsprechend zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren ab- zuweisen.
3. Auch betreffend die Begründetheit sowie die Höhe des Genugtuungs- anspruchs kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 45 ff.), zumal auch diese von der Verteidigung nicht substantiiert beanstandet werden. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 10 und 11) ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten-und Entschädigungs- dispositiv (Dispositivziffern 12, 13 und 15) zu bestätigen. 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Hauptantrag auf Freispruch. Hingegen wird die Strafe merklich gesenkt. Es erscheint entsprechend gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im
- 19 - Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 2.3. Die Vertretung der Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 6. Mai 2022 ihre Honorarnote mit der Auflistung ihrer Aufwendungen und Auslagen im Berufungs- verfahren ein (Urk. 55). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 479.60 aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genug- tuung. Sodann ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 1'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 59/1-2). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht Strafsachen, vom 12. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugte Veräusserung, Verordnung oder unbefugtes Verschaffen oder in Verkehr bringen von Betäubungsmitteln) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. (…)
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände:
a) Mobiltelefon iPhone, A013'695'664
b) USB-Stick grün/weiss, A013'695'675
c) Duftfläschchen mit weisser Flüssigkeit, A013'695'711
d) Duftfläschchen mit gelber Flüssigkeit, A013'695'722
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e) iPad, A013'695'777
f) Mobiltelefon Samsung, A013'695'788
g) Mobiltelefon iPhone, A013'695'813
h) USB-Stick, A013'695'824
i) Vanille Glace Viennetta, A013'695'880. werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Kantonspolizei, Asservatetriage, zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen. Ein allfälliger Verwertungserlös dient zur Deckung der Verfahrenskosten.
7. Die beim Institut für Rechtsmedizin, Zentrum für Forensische Haaranalytik, Universität Zürich, unter den Geschäfts-Nr. KN1 und KN2 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 8.-9. (…)
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'310.75 Auslagen Untersuchung (Gutachten/Expertisen etc.) Fr. 340.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 12.-13. (…)
14. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 9'777.20 (inklusive Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. (…)
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16. (Mitteilungen)
17. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des einfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Besitz, unbefugte Aufbewahrung, unbefugter Erwerb oder unbefugtes anderweitiges Erlangen von Betäubungsmitteln) sowie − der einfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungs- mittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 4 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 954.60 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
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7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12, 13 und
15) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 479.60 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
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9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 4/5 dem Beschuldig- ten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.