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SB220081

Fahrlässige Tierquälerei etc.

Zürich OG · 2022-09-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 30. Juni 2020 vorge- worfen, mit ihrer Katze "B._____" nach einem ersten Besuch bei der Tierärztin am

22. April 2020 trotz schlechtem Allgemeinzustand der Katze mit Abmagerung einen nachfolgenden Kontrolltermin nicht wahrgenommen zu haben, sondern stattdessen erst wieder am 22. Juni 2020 bei der Tierärztin vorstellig geworden zu sein, worauf diese ihr aufgrund des weiter verschlechterten Zustandes des Tieres zur Euthanasie geraten habe, welcher die Beschuldigte auch nach einem weiteren Telefonat am 24. Juni 2020 nicht nachgekommen sei, worauf die Katze in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2020 verstorben sei. Aufgrund dieses Verhaltens habe die Beschuldigte das unnötige Leiden ihrer Katze in Kauf genommen bzw. eventualiter fahrlässig bewirkt, was sie hätte verhindern können, wenn sie ihren Pflichten als Tierhalterin nachgekommen wäre, namentlich die Katze entsprechend ihrem Zustand behandelt hätte und dem Rat der Tierärztin, die Katze durch Euthanasie von den starken Schmerzen zu befreien, gefolgt wäre (Urk. 35 S. 2 ff.). 1.2. Im Weiteren sei die Beschuldigte der ihr mit Verfügung des Veterinäramtes des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2020 auferlegten Verpflichtung, ihre fünf

- 6 - Katzen kastrieren sowie ihre Katze "C._____" alle drei Monate beim Tierarzt vor- stellen zu lassen, trotz Kenntnis der Verfügung nicht nachgekommen (Urk. 35 S. 4).

2. Anklageprinzip 2.1. Aus der Anklageschrift erhellt, dass der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem ersten Anklagepunkt betreffend die Katze "B._____" ein Unterlassungs- delikt vorgeworfen wird, indem ihr angelastet wird, ihren Pflichten als Tierhalterin nicht nachgekommen zu sein. Bei einem Unterlassungsdelikt stellt das Anklage- prinzip besondere Anforderungen an die Umschreibung des tatbestandsmässigen Verhaltens der beschuldigten Person. Namentlich ist in diesem Zusammenhang in der Anklageschrift anzugeben, auf welchen Grundlagen die besondere vertragli- che Stellung basiert, welche zur Garantenpflicht der beschuldigten Person führt. Zudem sind die unterlassenen Handlungen der beschuldigten Person, welche zur Pflichtverletzung führten, sowie die entsprechende Wissens- und Willenskompo- nente der Täterschaft im Einzelnen konkret darzulegen (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, 2. Aufl., N 32 zu Art. 325 StPO; NIGGLI/MUSKENS, BSK StGB I, 4. Aufl., N 108 zu Art. 11 StGB). 2.2. Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Vorwurf an die Beschuldigte, sie habe die Katze nicht ihrem Zustand entsprechend behandelt (Urk. 35 S. 4), in der Anklageschrift höchstens mit Bezug auf die unterlassene Konsultation bei der Tierärztin nach der Erstkonsultation vom 22. April 2020 genügend konkretisiert ist, wobei aber auch diesbezüglich eine gewisse Interpretation der Anklage erforderlich ist, um den notwendigen Konnex zur später zitierten Passage herzustellen. Weitere unterlassene Massnahmen (wie bspw. eine unterlassene Ernährung oder Medikation) werden der Beschuldigten in der Anklageschrift demgegenüber nicht vorgeworfen, weshalb sie von vornherein nicht zu deren Belastung beigezogen werden können. Es ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Tierquälerei mithin insbesondere der hinreichend klar formulierte Vorwurf zu beurteilen, die Beschuldigte habe trotz Empfehlung der Tierärztin nach dem 22. Juni 2020 keine

- 7 - tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag gegeben, welche das Tier hätten vom erkennbaren Leiden befreien können. 2.3. Nicht vorgeworfen wird der Beschuldigten im Übrigen auch, mit ihrem Verhalten den Tod der Katze herbeigeführt zu haben, da dieser auch gemäss den Einschätzungen der involvierten Fachleute wohl unvermeidbar war und diese Fol- ge von der Beschuldigten mithin ohnehin nicht hätte verhindert werden können.

3. Standpunkt der Beschuldigten 3.1. Die Beschuldigte macht mit Bezug auf den Vorwurf der Tierquälerei gel- tend, sie habe lange auf eine Selbstheilung bzw. Operationsmöglichkeit ihrer Kat- ze gehofft und erst gegen Ende eingesehen, dass es mit einer Genesung schwie- rig werden würde. Allerdings habe die Katze bis zum Schluss noch gegessen und Medikamente erhalten, weshalb sie kein besonderes Leiden wahrgenommen ha- be und der Katze einen natürlichen Tod mit einer Sterbebegleitung habe ermögli- chen wollen (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 15 f.; Urk. 93 S. 5). Eingeräumt wird von der Beschuldigten, dass sie einen vereinbarten Kon- trolltermin rund eine Woche nach der Erstkonsultation im April 2020 nicht wahr- genommen und nach der Zweitkonsultation im Juni 2020 der Empfehlung der Tierärztin zur Einschläferung der Katze keine Folge geleistet habe, da sie prinzipiell gegen eine Euthanasie sei (Urk. 3/2 S. 5; Prot. I S. 15; Urk. 93 S. 9). 3.2. Hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Tierschutz- gesetz stellt sich die Beschuldigte hauptsächlich auf den Standpunkt, sie habe die gegen sie erlassene Verfügung angefochten, weshalb diese nicht rechtskräftig gewesen sei, als ihr die Katzen weggenommen worden seien (Urk. 3/2 S. 7; Prot. I S. 20; Urk. 93 S. 13). Aus diesem Grund habe sie nicht gegen eine rechts- kräftige Verfügung verstossen und sei auch in diesem Punkt straflos zu belassen (Prot. I S. 22; Urk. 48 S. 11).

- 8 -

4. Beurteilung 4.1. Sachverhalt betreffend Tierquälerei 4.1.1. Die Vorinstanz hat den massgebenden Sachverhalt als grundsätzlich anerkannt erachtet und sich im Rahmen der Sachverhaltserstellung lediglich dahingehend geäussert, dass der Zustand von "B._____" spätestens ab dem

22. Juni 2020 dergestalt gewesen sei, dass ein würdevolles Leben nicht mehr möglich war und sie am Ende ihres Lebens leiden musste, weshalb sie hätte eingeschläfert werden müssen, wobei auch die in der Anklage erwähnte Gewichtsabnahme als erstellt gelten dürfe (Urk. 71 S. 13). Darüber hinaus hat sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung festgestellt, dass die Beschuldigte den Kontrolltermin nach der Erstkonsultation im April 2020 nicht wahrgenommen habe, "B._____" nicht wie verordnet medikamentiert habe und trotz stetiger Verschlechterung erst wieder am 22. Juni 2022 bei der Tierärztin vorstellig geworden sei (Urk. 71 S. 17), wobei in Bezug auf letztere Feststellung korrigierend zu erwähnen ist, dass die Beschuldigte nicht über zwei Jahre bis zum

22. Juni 2022, immerhin aber doch rund 2 Monate bis zum 22. Juni 2020 mit der Folgekonsultation zuwartete (vgl. Urk. 7/8 S. 2). 4.1.2. Zu den Erwägungen der Vorinstanz ist ergänzend zu konstatieren, dass die Beschuldigte im Verfahren im Zusammenhang mit der thematisierten Gewichts- reduktion der Katze stets festgehalten hat, dass diese nach der ersten Konsultati- on bis kurz vor ihrem Tod noch Nahrung (insbesondere ein homogenes Futter ohne Stücke [sog. Paté]) zu sich genommen sowie viel Wasser getrunken habe und sie infolgedessen nicht auf eine dramatische Gewichtsabnahme bzw. einen stark verschlechterten Zustand der Katze geschlossen habe (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 3 f.; Prot. I S. 14 f.; Urk. 93 S. 12). Diese Aussagen können der Be- schuldigten nicht widerlegt werden, zumal sich auch aus der im Recht liegenden Krankengeschichte der Katze nicht ergibt, dass diese das Fressen gänzlich verweigert hätte (vgl. Urk. 7/8 S. 2: "Katze schleckt Fressen, frisst kaum"). Das dort festgestellte Gewicht von 2 Kilogramm lässt – obwohl für eine ausgewachsene Katze notorischerweise sicherlich tief – ebenfalls keine genügenden Schlüsse auf ein offensichtliches Leiden der Katze zu, zumal sowohl

- 9 - in der Anklage als auch in den Akten konkrete Referenzwerte fehlen, welche nähere Aussagen darüber erlauben würden, mit welchem Gewicht für die eher kleinwüchsige Katze ein für ihr Wohlergehen besorgniserregender Zustand einhergegangen wäre. Ferner macht die Beschuldigte geltend, die Katze bis zu ihrem Tod gepflegt und mit Schmerzmitteln behandelt zu haben, um ihr unnötiges Leiden zu ersparen (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 16 + 18; Urk. 93 S. 14). Auch diesbezüglich enthalten die Akten keine Anhaltspunkte, welche auf Gegenteiliges schliessen lassen würden. Zwar hat die Beschuldigte nach der zweiten Konsultation bei der Tierärztin von dieser keine Schmerzmittel mehr verschrieben erhalten (Prot. I S. 14; vgl. auch Urk. 7/8 S. 2), doch hatte sie offenbar noch ein entsprechendes Re- serve-Fläschchen (von einer früheren Behandlung) im Haushalt, mit welchem sie die Katze adäquat bis zu deren Tod versorgen konnte (vgl. Urk. 3/2 S. 4; Urk. 93 S. 7). Es ergibt sich daraus das Bild, dass der Beschuldigten nicht gleichgültig war, wie es um das Wohlergehen ihrer Katze stand und sie sich weiter um sie kümmerte, dabei aber das Ausmass der Verschlechterung des Zustandes des Tieres wohl verkannte und den Folgetermin am 22. Juni 2020 zu spät wahrnahm, worin eine ungenügende Behandlung des Tieres erblickt werden kann. Dass be- reits diese vorerst unterlassene Behandlung zur Vergrösserung des Leidens des Tieres beigetragen hat, wird der Beschuldigten in der Anklage aber so nicht vorgeworfen (vgl. Urk. 35 S. 4) und war für die Beschuldigte in dieser Form wohl auch nicht erkennbar, zumal die Katze damals offenbar durchaus noch Nahrung zu sich nahm und auch die Tierärztin im Rahmen der Erstkonsultation vom 22. April 2020 davon ausgegangen war, dass es sich womöglich nur um eine Entzündung handelte und eine Rettung des Tieres durchaus noch im Bereich des Möglichen lag, worauf eine Therapierung mit Antibiotika und Schmerzmitteln angeordnet wurde (vgl. Urk. 4 S. 3 oben; vgl. auch Urk. 7/8 S. 2). Die von der Beschuldigten gehegte Hoffnung, dass es sich nur um eine vorübergehende Erkrankung handelte und es wieder bergauf gehen könnte (Urk. 3/2 S. 4),

- 10 - erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls für die Phase bis zur Zweitkonsultation nicht unbegründet. 4.1.3. Die Behauptung der Anklage, die Tierärztin habe die Beschuldigte mehr- fach auf die Leiden und Schmerzen der Katze aufmerksam gemacht (Urk. 35 S. 4), kann sich mithin lediglich auf deren Hinweise im Rahmen der Zweitkonsul- tation vom 22. Juni 2020 sowie im anschliessenden Telefonat vom 24. Juni 2020 beziehen. Allerdings fällt bei der Konsultation der Krankengeschichte auf, dass selbst zu diesem Zeitpunkt seitens der Tierärztin eine Rettung der Katze noch nicht als vollständig unrealistisch eingestuft wurde, da dort die Möglichkeit einer Abklärung einer Operation in einer Spezialklinik samt Adressangabe vermerkt ist (Urk. 7/8 S. 2). Wenn die Beschuldigte bei dieser Sachlage selbst nach der ent- sprechenden Empfehlung der Tierärztin noch keine Euthanasie der Katze in Be- tracht zog, so ist darin angesichts einer nachvollziehbaren Resthoffnung noch keine Pflichtverletzung zu erkennen. Allerdings hat die Beschuldigte für die Folge- zeit dann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber eingeräumt, dass sie spätestens am 24. Juni 2020 erkannt hatte, dass es für eine Operation zu spät war und sie die Katze mittels einer "Sterbebegleitung" in den Tod führen wollte (Prot. I S. 15 f.) bzw. wusste sie laut ihren Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung bereits ab dem 22. April 2020, dass sie für ihre Katze eine Sterbebegleitung machen wollte (Urk. 93 S. 11 f.). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass spätestens ab dem 24. Juni 2020 auch der Beschuldigten bewusst war, dass ihre Katze in einem kritischen gesundheitlichen Zustand war und eine weitergehende medizinische Behandlung (bis hin zur Euthanasie) benötigte. Nachvollziehbare überwiegende Interessen, welche die weitere Belastung des Tieres hätten rechtfertigen können, sind für diese Phase nicht mehr erkennbar, woran auch die subjektiven Überzeugungen der Beschuldigten, wonach nur der natürliche Tod ein sicherer Sterbeprozess sei und bei einer allfälligen Euthanasie die Gefahr bestehe, dass die Seele irgendwo verloren umherwandere (Prot. I S. 19), nichts zu ändern vermögen. Die Beschuldigte hat mithin spätestens ab dem 24. Juni 2020 ohne sachgerechte Gründe keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag gegeben, was erneut als ungenügende Behandlung des Tieres zu werten ist. Wie stark ihre

- 11 - Katze in der nachfolgenden Zeit effektiv gelitten hat, ist infolge der nach wie vor erfolgten Nahrungsaufnahme und Medikation indes schwierig zu beurteilen, da ausser der Beschuldigten keine Tatzeugen existieren bzw. kein Videomaterial besteht, welche darüber näheren Aufschluss zu geben vermöchten, und auch die im Recht liegenden Fotos des toten Tieres nur sehr bedingt Rückschlüsse auf dessen Leiden vor dem Tod geben können (vgl. Urk. 7/4). Beim entsprechenden Hinweis der Tierärztin handelt es sich zwar um eine Einschätzung einer Fachperson, doch war sich diese offenbar nicht bewusst, dass die Katze weiterhin noch frass und Medikamente zur Verfügung hatte (vgl. Urk. 4 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat ihre Feststellung im Rahmen der Sanktion, es sei von einem erheblichen Leiden des Tieres auszugehen (Urk. 71 S. 25), denn auch nicht näher zu begründen vermocht. 4.1.4. Der diesbezügliche Sachverhalt der Anklage ist demnach nur im Sinne der vorstehenden Ausführungen bzw. Einschränkungen als erstellt zu erachten und im Folgenden der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 4.2. Sachverhalt betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 4.2.1. Mit Bezug auf den Sachverhalt betreffend die unterlassene Kastration bzw. Untersuchung der fünf Katzen ist unbestritten, dass das Veterinäramt des Kan- tons Zürich am 19. Oktober 2020 die inkriminierte Verfügung erlassen und die Beschuldigte diese in der Folge zur Kenntnis genommen hat. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, inwiefern die Beschuldigte damals den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels wahrgenommen und in diesem Bewusstsein nicht gehandelt hat. 4.2.2. Spätestens mit dem Entscheid der Rekursinstanz vom 23. Dezember 2020 muss der Beschuldigten nämlich bewusst gewesen sein, dass sie gegen eine gültige Anordnung in der Verfügung des Veterinäramtes verstösst, wenn sie die Katzen weiterhin nicht zur Kastration bzw. Untersuchung bringt, auch wenn das ihren Überzeugungen widersprochen haben mag. Dass die damals nicht anwalt- lich vertretene Beschuldigte auch noch den Entscheid der Gesundheitsdirektion beim Verwaltungsgericht anfechten wollte, erscheint als nachgeschobene Schutz-

- 12 - behauptung in der Hauptverhandlung und ist nicht als glaubhaft zu erachten, zu- mal entsprechende Bemühungen auch nirgends in den Akten dokumentiert sind. Ferner kannte die Beschuldigte aufgrund der entsprechenden Androhung in der Verfügung auch die Folgen, welche ihr bei einer Nichtbefolgung der Anordnung drohten (vgl. Urk. 46/1 S. 6). Die Beschuldigte hat es mithin im Wissen um die Verfügung und den abschlägigen Rechtsmittelentscheid willentlich unterlassen, die ihr in der Verfügung des Veterinäramtes gemachten Auflagen zu erfüllen. 4.2.3. Der diesbezügliche Sachverhalt der Anklage ist mithin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung als er- stellt zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestand der Tierquälerei 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Tierquälerei in ihrem Entscheid grundsätzlich korrekt beleuchtet und in diesem Zusammenhang auch den Pflichtenkatalog des Tierhalters gemäss Art. 3 ff. des Tierschutzgesetzes (TSchG) sowie konkretisierend Art. 3 ff. der Tierschutz- verordnung (TSchV), welcher insbesondere im Rahmen der Beurteilung eines Unterlassungsdeliktes besondere Bedeutung erlangt, umfassend wiedergegeben (vgl. Urk. 71 S. 14 ff.). Wenn sie in der Folge festhält, der Beschuldigten sei gestützt auf Art. 6 Abs. 1 TSchG eine Garantenstellung im Hinblick auf das Wohlergehen ihres Tieres zugekommen (Urk. 71 S. 16), so ist auch diese Würdigung nicht zu beanstanden. Eine darauf basierende Pflichtverletzung ist damit jedenfalls geeignet, ein Unterlassungsdelikt im Sinne der Tierschutzgesetzgebung zu begründen. Einschlägig ist in diesem Zusammenhang namentlich der konkretisierende Art. 5 TSchV betreffend die Anforderungen an die Pflege und Behandlung von Tieren, welche den Tierhalter verpflichtet, das Befinden der Tiere so oft wie nötig zu überprüfen und ihn in diesem Zusammenhang dafür verantwortlich macht, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt

- 13 - oder getötet werden. Keine direkte Verpflichtung begründete demgegenüber in casu die individuelle Empfehlung der Tierärztin, doch handelte es sich bei dieser immerhin um die Einschätzung einer Fachperson, welche der Beschuldigten einen konkreten Hinweis betreffend das Ausmass des krankhaften Zustandes ihrer Katze lieferte. 1.2. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernach- lässigung bzw. Misshandlung nur dann vorlag, wenn von einem beträchtlichen Leiden des Tieres bzw. von einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohl- befindens auszugehen war, hat unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr (Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.3.; Urteil 6B_635/2012 vom 30. Januar 2012, E. 3.3.). Dennoch muss eine strafrechtlich relevante Misshandlung oder Vernachlässigung im Sinne einer Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG derart beschaffen sein, dass sie mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergeht, ansonsten nicht von Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 TSchG zur Anwendung gelangt. Von einer Missachtung der Tierwürde ist dabei unter anderem dann auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste pflichtwidrig nicht vermieden worden sind (vgl. Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.3.; Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3.2.2.). 1.3. 1.3.1. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Beschuldigte spätestens ab dem 24. Juni 2020 keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag ge- geben hat, obwohl ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass für die Katze keine realistischen Heilungschancen mehr gegeben waren (vgl. vorne Ziffer III./4.1.3.). Mit diesem Verhalten hat sie gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV verstossen, welche den Tierhalter verpflichten, einem kranken Tier unverzüglich die seinem Zustand entsprechende Pflege und Behandlung (bis hin zur Tötung) zu ermöglichen. Diese Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung geschah zumindest eventualvorsätzlich, nachdem sie die Tierärztin auf das Ausmass der Krankheit hingewiesen und ihr gar die

- 14 - Euthanasie empfohlen hatte, so dass sie zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass zwecks bestmöglichem Wohlergehen des Tieres weitere Massnahmen mit einer gewissen Dringlichkeit geboten waren. 1.3.2. Fraglich ist jedoch, ob sich die Beschuldigte mit ihrem Verhalten auch der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG strafbar gemacht. Nachdem ihr aufgrund der vorstehenden Erwägungen lediglich die verspätete Zweitkonsultation zu Beginn der Behandlung sowie das Zuwarten mit weiteren tiermedizinischen Massnahmen in den letzten Tagen des Lebens der Katze als hinreichend einge- klagte kausale Pflichtverletzungen betreffend das Wohlergehen des Tieres zuge- rechnet werden können und (zu ihren Gunsten) gleichzeitig davon auszugehen ist, dass sie ihre Katze bis zum Ende nährte, pflegte und medikamentierte, er- scheint namentlich die Feststellung problematisch, das Verhalten der Beschuldig- ten komme einer genügend schweren Pflichtversäumnis gleich, dass von einer Vernachlässigung bzw. Misshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG auszu- gehen wäre (vgl. vorstehend Ziffer 1.2.), zumal Unterlassungen von ihrer Schwere her in aller Regel nicht mit aktiven Verhaltensweisen vergleichbar sind, welche mit einer bewussten Schädigung des Tierwohles verbunden sind. Wie bereits darge- legt, ist das Leiden des Tieres in den letzten Tagen seines Lebens bei der gege- benen Konstellation denn auch schwierig abschätzbar (vgl. vorne Ziffer III./4.1.3.), so dass auch insofern nicht ohne Weiteres auf eine für die Erfüllung des Tatbe- standes erforderliche Verletzung der Tierwürde geschlossen werden kann. Nach- dem aber – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 15 f.) – sowohl die Vernach- lässigung als auch die Misshandlung des Tieres als Erfolgsdelikte ausgestaltet sind (vgl. Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3.), ist die Verwirklichung des Tatbestandes mit der erforderlichen Verletzung der Tierwürde mithin bereits aus objektiver Sicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus wäre ein Schuldspruch der Beschuldigten wegen Tier- quälerei aber auch in subjektiver Hinsicht mit erheblichen Problemen behaftet. Der wiederholte Gang zur Tierärztin, die Verabreichung von Nahrung und Schmerzmitteln sowie die jederzeitige Bereitschaft zur Durchführung und Bezah- lung einer Operation des Tieres indizieren von vornherein keine Inkaufnahme des

- 15 - Erfolges in dem Sinne, dass sich die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen mit einem allfälligen Leiden der Katze einfach abfand und damit eventualvorsätzlich handel- te. Vielmehr ist ihr zu attestieren, dass sie aus ihrer Sicht die notwendigen Vor- kehrungen unternahm, um das Leiden der Katze auch in der Endphase ihres Le- bens zu minimieren, auch wenn gemäss dem pathologischen Bericht der Veteri- närpathologie der Universität Zürich davon auszugehen ist, dass die Katze gravie- render erkrankt war, als von der Beschuldigten angenommen (vgl. Urk. 7/3). Aber auch von einem fahrlässigen Handeln der Beschuldigten ist unter den gegebenen Umständen nicht auszugehen. Zwar ist sie der gesetzlichen Pflicht zur bestmögli- chen Behandlung des kranken Tieres aufgrund ihrer persönlichen Einstellung nicht immer nachgekommen, doch bedeutet dies nicht, dass für sie bei ihrem Vorgehen gleichzeitig auch erkennbar war, dass sie ihre Katze im Sinne einer Tierquälerei vernachlässigte bzw. gar misshandelte. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche Verhaltensnorm oder eine für bestimmte Tätigkeiten erteilte individuelle Empfehlung den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen vermag. Vielmehr wird die Vorsicht, zu welcher ein Täter verpflichtet ist, durch die konkreten Umstände des Einzelfalles und seine persönlichen Verhältnisse im Tatzeitpunkt bestimmt, weil naturgemäss nicht sämtliche Situationen in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56, E. 2.1.; BGE 148 IV 39, E. 2.3.3.). Indem die Beschuldigte ihre Katze aber auch in den letzten Tagen noch gefüttert, gepflegt und medikamentiert hat, liess sie die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit walten, um die Würde des Tieres wahren, weshalb ihr selbst für den Fall, dass die Katze vor ihrem Ableben tatsächlich noch über den Sterbeprozess hinaus gelitten hat, kein Vorwurf eines fahrlässigen Delinquierens im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gemacht werden könnte. 1.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin zusammenfassend fest- zuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen den Tatbestand der Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht erfüllt hat. Nichtsdestotrotz hat sie im Verlauf der Erkrankung des Tieres die Vorschriften über die Tierhaltung verletzt, indem sie zu Beginn der Behandlung einen angezeigten Kontrolltermin verpasste und mit ihrer selbstgewählten Sterbebegleitung am Ende nicht die bes-

- 16 - te Lösung hinsichtlich des Wohlergehens des Tieres traf, ohne sich dabei auf hö- here Interessen berufen zu können, wobei sie solch pflichtwidriges Verhalten auf- grund der gesamten Umstände zumindest in Kauf nahm. Es ist ihr demnach eine

– als Übertretung ausgestaltete – (eventual-)vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV vorzuwerfen (vgl. dazu Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, in welchem das Bundesgericht eine entspre- chende Verurteilung eines Kuhhalters infolge unterlassener tiermedizinischer Massnahmen am Lebensende in einem gleichgelagerten Fall bestätigte).

2. Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 2.1. Die rechtliche Würdigung der unterlassenen Kastration bzw. Untersuchung ihrer anderen Katzen gibt zu keinen wesentlichen Problemen Anlass, nachdem aufgrund der Beweiswürdigung klar ist, dass die Beschuldigte spätestens nach dem Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2020 keine Gründe mehr hatte, der Anordnung des Veterinäramtes nicht zu folgen und die verfügte Kastration bzw. Untersuchung trotzdem nicht vorgenommen hat. 2.2. Es ist aufgrund des vorgehend erstellten Sachverhaltes im vorliegenden Zusammenhang auch ohne Weiteres von einer vorsätzlichen Tatbegehung der Beschuldigten auszugehen, welche sich in dieser Beziehung bewusst über den Entscheid der Behörden hinwegsetzte. Entgegen des etwas missverständlichen Aufbaus der Anklage wird der Beschuldigten in diesem Punkt denn auch lediglich ein Vorsatz- und nicht eventualiter auch ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Last gelegt (vgl. die letztlich identischen Anklagepunkte gemäss den Anklageziffern 1.2. und 2.2.). 2.3. Die Beschuldigte ist demnach in diesem Punkt mit der Vorinstanz der – ebenfalls als Übertretungstatbestand ausgestalteten – vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig zu sprechen.

- 17 - V. Strafe

1. Die Beschuldigte hat sich zum einen einer (eventual-)vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht, wofür sie mit einer Busse bis zu Fr. 20'000.– zu bestrafen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 TSchG). Die Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB dem Verschulden der Beschuldigten und ihren finanziellen Verhältnissen entsprechend festzulegen, so dass dasselbe Verschulden bei unterschiedlich leistungsfähigen Tätern in gleicher Weise zu Einschränkungen ihrer Lebensgewohnheiten führt (vgl. HEIMGARTNER, BSK StGB I, N 19 ff. zu Art. 106 StGB). Unter Berücksichti- gung des lediglich eventualvorsätzlichen Vorgehens der Beschuldigten und ihrer bescheidenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als IV-Rentnerin mit einem gegenwärtig zur Verfügung stehenden Einkommen von rund Fr. 1'537.– (exkl. Ergänzungsleistungen) pro Monat (vgl. Prot. I S. 8 f.; Urk. 93 S. 3) erscheint für ih- re schwerere Verfehlung eine Busse in der Höhe von Fr. 600.– im Sinne einer Einsatzstrafe gerechtfertigt.

2. Im Weiteren ist die Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG zu bestrafen, welche Be- stimmung eine ordentliche Busse bis zu Fr. 10'000.– vorsieht (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). In Anbetracht der sich auf mehrere Katzen beziehenden pflichtwidrigen Unterlassungen und des direktvorsätzlichen Verhaltens erweist sich – trotz des grundsätzlich tieferen Strafrahmens – die diesbezüglich von der Vorinstanz fest- gelegte Busse in der Höhe von Fr. 500.– dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten als durchaus angemessen.

3. In Anwendung des auch für Übertretungsbussen geltenden Asperations- prinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. ACKERMANN, BSK StGB I, N 101 zu Art. 49 StGB) ist die als Einsatzstrafe festgelegte Busse von Fr. 600.– auf- grund der zweiten Widerhandlung angemessen zu erhöhen, so dass für sämtliche Verfehlungen der Beschuldigten eine Gesamtbusse in der Höhe von Fr. 900.– resultiert. Diese Busse ist gemäss den zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt die Beschuldigte die Busse

- 18 - schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 9 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

4. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei- sen, dass der Umstand, dass in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils statt ei- ner bedingten Geldstrafe eine unbedingte Busse angeordnet wird, dem Verschlechterungsverbot nicht widerspricht, da die Übertretungsbusse gegenüber der Geldstrafe unabhängig von ihrer Vollzugsmodalität stets als mildere Strafart gilt (vgl. BGE 147 IV 471, E. 5.2). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Das Berufungsverfahren führte hinsichtlich des Schuldpunktes in der Hauptsache lediglich zu einem Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz anstatt zu einer Verurteilung wegen Tierquälerei. Nichtsdestotrotz hat die Beschuldigte aufgrund einschlägiger Pflichtverletzungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die gesamte diesbezüglich Untersuchung sowie auch den erstinstanzlichen Gerichtsprozess im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO widerrechtlich und schuldhaft kausal veranlasst, zumal sämtliche klare Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung zu einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Kostenhaftung der beschuldigten Person für fehlerhaftes Verhalten führen können (vgl. DOMEISEN, BSK StPO, N 29 zu Art. 426 StPO). 1.2. Hingegen ist in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschul- digten zu berücksichtigen, dass sie inzwischen 51 Jahre alt ist und seit einem Arbeitsunfall vor 20 Jahren ständig von einer IV-Rente lebt, welche derzeit lediglich Fr. 1'537.– pro Monat beträgt. Des Weiteren verfügt sie über kein Vermögen, hat jedoch Schulden im Betrag von ca. Fr. 15'000.–. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv abzuschreiben.

- 19 -

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Die Beschuldigte vermag in zweiter Instanz eine wesentlich mildere Ver- urteilung und gestützt darauf auch eine deutlich moderatere Bestrafung zu er- wirken, auch wenn letztlich in keinem Anklagepunkt ein Freispruch resultiert. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, sind der Beschuldigten gestützt auf diese Ausgangslage mithin lediglich zur Hälfte aufzuerlegen, während die verbleibende Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 2.4. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von gesamthaft Fr. 6'099.65 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 95.). Der erwartete Aufwand hinsichtlich des Studiums des vorliegenden Urteils, der inklusive einer zweiten Nachbesprechung mit der Klientin auf 2.5 Stunden veranschlagt wurde, erscheint mit Blick auf den Umfang dieses Urteils zu hoch. Der übrige Aufwand ist demgegenüber ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht insofern im Einklang mit den Ansätzen der massgebenden Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der einbe- rechneten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung erscheint es demnach angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 6'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 20 - 2.5. Die Kosten der zweitinstanzlichen amtlichen Verteidigung sind infolge der sehr knappen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 4. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 197.90 Auslagen (Gutachten) Fr. 4'719.15 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. (…)

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 21 - − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV sowie − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.

- 22 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − das Veterinäramt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 23 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. September 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom

E. 1.1 Das Berufungsverfahren führte hinsichtlich des Schuldpunktes in der Hauptsache lediglich zu einem Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz anstatt zu einer Verurteilung wegen Tierquälerei. Nichtsdestotrotz hat die Beschuldigte aufgrund einschlägiger Pflichtverletzungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die gesamte diesbezüglich Untersuchung sowie auch den erstinstanzlichen Gerichtsprozess im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO widerrechtlich und schuldhaft kausal veranlasst, zumal sämtliche klare Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung zu einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Kostenhaftung der beschuldigten Person für fehlerhaftes Verhalten führen können (vgl. DOMEISEN, BSK StPO, N 29 zu Art. 426 StPO).

E. 1.2 Hingegen ist in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschul- digten zu berücksichtigen, dass sie inzwischen 51 Jahre alt ist und seit einem Arbeitsunfall vor 20 Jahren ständig von einer IV-Rente lebt, welche derzeit lediglich Fr. 1'537.– pro Monat beträgt. Des Weiteren verfügt sie über kein Vermögen, hat jedoch Schulden im Betrag von ca. Fr. 15'000.–. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv abzuschreiben.

- 19 -

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Die Beschuldigte vermag in zweiter Instanz eine wesentlich mildere Ver- urteilung und gestützt darauf auch eine deutlich moderatere Bestrafung zu er- wirken, auch wenn letztlich in keinem Anklagepunkt ein Freispruch resultiert. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, sind der Beschuldigten gestützt auf diese Ausgangslage mithin lediglich zur Hälfte aufzuerlegen, während die verbleibende Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 2.4. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von gesamthaft Fr. 6'099.65 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 95.). Der erwartete Aufwand hinsichtlich des Studiums des vorliegenden Urteils, der inklusive einer zweiten Nachbesprechung mit der Klientin auf 2.5 Stunden veranschlagt wurde, erscheint mit Blick auf den Umfang dieses Urteils zu hoch. Der übrige Aufwand ist demgegenüber ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht insofern im Einklang mit den Ansätzen der massgebenden Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der einbe- rechneten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung erscheint es demnach angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 6'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 20 - 2.5. Die Kosten der zweitinstanzlichen amtlichen Verteidigung sind infolge der sehr knappen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 4. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 197.90 Auslagen (Gutachten) Fr. 4'719.15 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. (…)

8. (Mitteilung)

E. 1.3.1 Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Beschuldigte spätestens ab dem 24. Juni 2020 keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag ge- geben hat, obwohl ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass für die Katze keine realistischen Heilungschancen mehr gegeben waren (vgl. vorne Ziffer III./4.1.3.). Mit diesem Verhalten hat sie gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV verstossen, welche den Tierhalter verpflichten, einem kranken Tier unverzüglich die seinem Zustand entsprechende Pflege und Behandlung (bis hin zur Tötung) zu ermöglichen. Diese Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung geschah zumindest eventualvorsätzlich, nachdem sie die Tierärztin auf das Ausmass der Krankheit hingewiesen und ihr gar die

- 14 - Euthanasie empfohlen hatte, so dass sie zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass zwecks bestmöglichem Wohlergehen des Tieres weitere Massnahmen mit einer gewissen Dringlichkeit geboten waren.

E. 1.3.2 Fraglich ist jedoch, ob sich die Beschuldigte mit ihrem Verhalten auch der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG strafbar gemacht. Nachdem ihr aufgrund der vorstehenden Erwägungen lediglich die verspätete Zweitkonsultation zu Beginn der Behandlung sowie das Zuwarten mit weiteren tiermedizinischen Massnahmen in den letzten Tagen des Lebens der Katze als hinreichend einge- klagte kausale Pflichtverletzungen betreffend das Wohlergehen des Tieres zuge- rechnet werden können und (zu ihren Gunsten) gleichzeitig davon auszugehen ist, dass sie ihre Katze bis zum Ende nährte, pflegte und medikamentierte, er- scheint namentlich die Feststellung problematisch, das Verhalten der Beschuldig- ten komme einer genügend schweren Pflichtversäumnis gleich, dass von einer Vernachlässigung bzw. Misshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG auszu- gehen wäre (vgl. vorstehend Ziffer 1.2.), zumal Unterlassungen von ihrer Schwere her in aller Regel nicht mit aktiven Verhaltensweisen vergleichbar sind, welche mit einer bewussten Schädigung des Tierwohles verbunden sind. Wie bereits darge- legt, ist das Leiden des Tieres in den letzten Tagen seines Lebens bei der gege- benen Konstellation denn auch schwierig abschätzbar (vgl. vorne Ziffer III./4.1.3.), so dass auch insofern nicht ohne Weiteres auf eine für die Erfüllung des Tatbe- standes erforderliche Verletzung der Tierwürde geschlossen werden kann. Nach- dem aber – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 15 f.) – sowohl die Vernach- lässigung als auch die Misshandlung des Tieres als Erfolgsdelikte ausgestaltet sind (vgl. Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3.), ist die Verwirklichung des Tatbestandes mit der erforderlichen Verletzung der Tierwürde mithin bereits aus objektiver Sicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus wäre ein Schuldspruch der Beschuldigten wegen Tier- quälerei aber auch in subjektiver Hinsicht mit erheblichen Problemen behaftet. Der wiederholte Gang zur Tierärztin, die Verabreichung von Nahrung und Schmerzmitteln sowie die jederzeitige Bereitschaft zur Durchführung und Bezah- lung einer Operation des Tieres indizieren von vornherein keine Inkaufnahme des

- 15 - Erfolges in dem Sinne, dass sich die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen mit einem allfälligen Leiden der Katze einfach abfand und damit eventualvorsätzlich handel- te. Vielmehr ist ihr zu attestieren, dass sie aus ihrer Sicht die notwendigen Vor- kehrungen unternahm, um das Leiden der Katze auch in der Endphase ihres Le- bens zu minimieren, auch wenn gemäss dem pathologischen Bericht der Veteri- närpathologie der Universität Zürich davon auszugehen ist, dass die Katze gravie- render erkrankt war, als von der Beschuldigten angenommen (vgl. Urk. 7/3). Aber auch von einem fahrlässigen Handeln der Beschuldigten ist unter den gegebenen Umständen nicht auszugehen. Zwar ist sie der gesetzlichen Pflicht zur bestmögli- chen Behandlung des kranken Tieres aufgrund ihrer persönlichen Einstellung nicht immer nachgekommen, doch bedeutet dies nicht, dass für sie bei ihrem Vorgehen gleichzeitig auch erkennbar war, dass sie ihre Katze im Sinne einer Tierquälerei vernachlässigte bzw. gar misshandelte. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche Verhaltensnorm oder eine für bestimmte Tätigkeiten erteilte individuelle Empfehlung den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen vermag. Vielmehr wird die Vorsicht, zu welcher ein Täter verpflichtet ist, durch die konkreten Umstände des Einzelfalles und seine persönlichen Verhältnisse im Tatzeitpunkt bestimmt, weil naturgemäss nicht sämtliche Situationen in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56, E. 2.1.; BGE 148 IV 39, E. 2.3.3.). Indem die Beschuldigte ihre Katze aber auch in den letzten Tagen noch gefüttert, gepflegt und medikamentiert hat, liess sie die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit walten, um die Würde des Tieres wahren, weshalb ihr selbst für den Fall, dass die Katze vor ihrem Ableben tatsächlich noch über den Sterbeprozess hinaus gelitten hat, kein Vorwurf eines fahrlässigen Delinquierens im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gemacht werden könnte.

E. 1.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin zusammenfassend fest- zuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen den Tatbestand der Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht erfüllt hat. Nichtsdestotrotz hat sie im Verlauf der Erkrankung des Tieres die Vorschriften über die Tierhaltung verletzt, indem sie zu Beginn der Behandlung einen angezeigten Kontrolltermin verpasste und mit ihrer selbstgewählten Sterbebegleitung am Ende nicht die bes-

- 16 - te Lösung hinsichtlich des Wohlergehens des Tieres traf, ohne sich dabei auf hö- here Interessen berufen zu können, wobei sie solch pflichtwidriges Verhalten auf- grund der gesamten Umstände zumindest in Kauf nahm. Es ist ihr demnach eine

– als Übertretung ausgestaltete – (eventual-)vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV vorzuwerfen (vgl. dazu Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, in welchem das Bundesgericht eine entspre- chende Verurteilung eines Kuhhalters infolge unterlassener tiermedizinischer Massnahmen am Lebensende in einem gleichgelagerten Fall bestätigte).

2. Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 2.1. Die rechtliche Würdigung der unterlassenen Kastration bzw. Untersuchung ihrer anderen Katzen gibt zu keinen wesentlichen Problemen Anlass, nachdem aufgrund der Beweiswürdigung klar ist, dass die Beschuldigte spätestens nach dem Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2020 keine Gründe mehr hatte, der Anordnung des Veterinäramtes nicht zu folgen und die verfügte Kastration bzw. Untersuchung trotzdem nicht vorgenommen hat. 2.2. Es ist aufgrund des vorgehend erstellten Sachverhaltes im vorliegenden Zusammenhang auch ohne Weiteres von einer vorsätzlichen Tatbegehung der Beschuldigten auszugehen, welche sich in dieser Beziehung bewusst über den Entscheid der Behörden hinwegsetzte. Entgegen des etwas missverständlichen Aufbaus der Anklage wird der Beschuldigten in diesem Punkt denn auch lediglich ein Vorsatz- und nicht eventualiter auch ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Last gelegt (vgl. die letztlich identischen Anklagepunkte gemäss den Anklageziffern 1.2. und 2.2.). 2.3. Die Beschuldigte ist demnach in diesem Punkt mit der Vorinstanz der – ebenfalls als Übertretungstatbestand ausgestalteten – vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig zu sprechen.

- 17 - V. Strafe

1. Die Beschuldigte hat sich zum einen einer (eventual-)vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht, wofür sie mit einer Busse bis zu Fr. 20'000.– zu bestrafen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 TSchG). Die Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB dem Verschulden der Beschuldigten und ihren finanziellen Verhältnissen entsprechend festzulegen, so dass dasselbe Verschulden bei unterschiedlich leistungsfähigen Tätern in gleicher Weise zu Einschränkungen ihrer Lebensgewohnheiten führt (vgl. HEIMGARTNER, BSK StGB I, N 19 ff. zu Art. 106 StGB). Unter Berücksichti- gung des lediglich eventualvorsätzlichen Vorgehens der Beschuldigten und ihrer bescheidenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als IV-Rentnerin mit einem gegenwärtig zur Verfügung stehenden Einkommen von rund Fr. 1'537.– (exkl. Ergänzungsleistungen) pro Monat (vgl. Prot. I S. 8 f.; Urk. 93 S. 3) erscheint für ih- re schwerere Verfehlung eine Busse in der Höhe von Fr. 600.– im Sinne einer Einsatzstrafe gerechtfertigt.

2. Im Weiteren ist die Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG zu bestrafen, welche Be- stimmung eine ordentliche Busse bis zu Fr. 10'000.– vorsieht (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). In Anbetracht der sich auf mehrere Katzen beziehenden pflichtwidrigen Unterlassungen und des direktvorsätzlichen Verhaltens erweist sich – trotz des grundsätzlich tieferen Strafrahmens – die diesbezüglich von der Vorinstanz fest- gelegte Busse in der Höhe von Fr. 500.– dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten als durchaus angemessen.

3. In Anwendung des auch für Übertretungsbussen geltenden Asperations- prinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. ACKERMANN, BSK StGB I, N 101 zu Art. 49 StGB) ist die als Einsatzstrafe festgelegte Busse von Fr. 600.– auf- grund der zweiten Widerhandlung angemessen zu erhöhen, so dass für sämtliche Verfehlungen der Beschuldigten eine Gesamtbusse in der Höhe von Fr. 900.– resultiert. Diese Busse ist gemäss den zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt die Beschuldigte die Busse

- 18 - schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt

E. 4 Beurteilung

E. 4.1 Sachverhalt betreffend Tierquälerei

E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat den massgebenden Sachverhalt als grundsätzlich anerkannt erachtet und sich im Rahmen der Sachverhaltserstellung lediglich dahingehend geäussert, dass der Zustand von "B._____" spätestens ab dem

22. Juni 2020 dergestalt gewesen sei, dass ein würdevolles Leben nicht mehr möglich war und sie am Ende ihres Lebens leiden musste, weshalb sie hätte eingeschläfert werden müssen, wobei auch die in der Anklage erwähnte Gewichtsabnahme als erstellt gelten dürfe (Urk. 71 S. 13). Darüber hinaus hat sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung festgestellt, dass die Beschuldigte den Kontrolltermin nach der Erstkonsultation im April 2020 nicht wahrgenommen habe, "B._____" nicht wie verordnet medikamentiert habe und trotz stetiger Verschlechterung erst wieder am 22. Juni 2022 bei der Tierärztin vorstellig geworden sei (Urk. 71 S. 17), wobei in Bezug auf letztere Feststellung korrigierend zu erwähnen ist, dass die Beschuldigte nicht über zwei Jahre bis zum

22. Juni 2022, immerhin aber doch rund 2 Monate bis zum 22. Juni 2020 mit der Folgekonsultation zuwartete (vgl. Urk. 7/8 S. 2).

E. 4.1.2 Zu den Erwägungen der Vorinstanz ist ergänzend zu konstatieren, dass die Beschuldigte im Verfahren im Zusammenhang mit der thematisierten Gewichts- reduktion der Katze stets festgehalten hat, dass diese nach der ersten Konsultati- on bis kurz vor ihrem Tod noch Nahrung (insbesondere ein homogenes Futter ohne Stücke [sog. Paté]) zu sich genommen sowie viel Wasser getrunken habe und sie infolgedessen nicht auf eine dramatische Gewichtsabnahme bzw. einen stark verschlechterten Zustand der Katze geschlossen habe (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 3 f.; Prot. I S. 14 f.; Urk. 93 S. 12). Diese Aussagen können der Be- schuldigten nicht widerlegt werden, zumal sich auch aus der im Recht liegenden Krankengeschichte der Katze nicht ergibt, dass diese das Fressen gänzlich verweigert hätte (vgl. Urk. 7/8 S. 2: "Katze schleckt Fressen, frisst kaum"). Das dort festgestellte Gewicht von 2 Kilogramm lässt – obwohl für eine ausgewachsene Katze notorischerweise sicherlich tief – ebenfalls keine genügenden Schlüsse auf ein offensichtliches Leiden der Katze zu, zumal sowohl

- 9 - in der Anklage als auch in den Akten konkrete Referenzwerte fehlen, welche nähere Aussagen darüber erlauben würden, mit welchem Gewicht für die eher kleinwüchsige Katze ein für ihr Wohlergehen besorgniserregender Zustand einhergegangen wäre. Ferner macht die Beschuldigte geltend, die Katze bis zu ihrem Tod gepflegt und mit Schmerzmitteln behandelt zu haben, um ihr unnötiges Leiden zu ersparen (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 16 + 18; Urk. 93 S. 14). Auch diesbezüglich enthalten die Akten keine Anhaltspunkte, welche auf Gegenteiliges schliessen lassen würden. Zwar hat die Beschuldigte nach der zweiten Konsultation bei der Tierärztin von dieser keine Schmerzmittel mehr verschrieben erhalten (Prot. I S. 14; vgl. auch Urk. 7/8 S. 2), doch hatte sie offenbar noch ein entsprechendes Re- serve-Fläschchen (von einer früheren Behandlung) im Haushalt, mit welchem sie die Katze adäquat bis zu deren Tod versorgen konnte (vgl. Urk. 3/2 S. 4; Urk. 93 S. 7). Es ergibt sich daraus das Bild, dass der Beschuldigten nicht gleichgültig war, wie es um das Wohlergehen ihrer Katze stand und sie sich weiter um sie kümmerte, dabei aber das Ausmass der Verschlechterung des Zustandes des Tieres wohl verkannte und den Folgetermin am 22. Juni 2020 zu spät wahrnahm, worin eine ungenügende Behandlung des Tieres erblickt werden kann. Dass be- reits diese vorerst unterlassene Behandlung zur Vergrösserung des Leidens des Tieres beigetragen hat, wird der Beschuldigten in der Anklage aber so nicht vorgeworfen (vgl. Urk. 35 S. 4) und war für die Beschuldigte in dieser Form wohl auch nicht erkennbar, zumal die Katze damals offenbar durchaus noch Nahrung zu sich nahm und auch die Tierärztin im Rahmen der Erstkonsultation vom 22. April 2020 davon ausgegangen war, dass es sich womöglich nur um eine Entzündung handelte und eine Rettung des Tieres durchaus noch im Bereich des Möglichen lag, worauf eine Therapierung mit Antibiotika und Schmerzmitteln angeordnet wurde (vgl. Urk. 4 S. 3 oben; vgl. auch Urk. 7/8 S. 2). Die von der Beschuldigten gehegte Hoffnung, dass es sich nur um eine vorübergehende Erkrankung handelte und es wieder bergauf gehen könnte (Urk. 3/2 S. 4),

- 10 - erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls für die Phase bis zur Zweitkonsultation nicht unbegründet.

E. 4.1.3 Die Behauptung der Anklage, die Tierärztin habe die Beschuldigte mehr- fach auf die Leiden und Schmerzen der Katze aufmerksam gemacht (Urk. 35 S. 4), kann sich mithin lediglich auf deren Hinweise im Rahmen der Zweitkonsul- tation vom 22. Juni 2020 sowie im anschliessenden Telefonat vom 24. Juni 2020 beziehen. Allerdings fällt bei der Konsultation der Krankengeschichte auf, dass selbst zu diesem Zeitpunkt seitens der Tierärztin eine Rettung der Katze noch nicht als vollständig unrealistisch eingestuft wurde, da dort die Möglichkeit einer Abklärung einer Operation in einer Spezialklinik samt Adressangabe vermerkt ist (Urk. 7/8 S. 2). Wenn die Beschuldigte bei dieser Sachlage selbst nach der ent- sprechenden Empfehlung der Tierärztin noch keine Euthanasie der Katze in Be- tracht zog, so ist darin angesichts einer nachvollziehbaren Resthoffnung noch keine Pflichtverletzung zu erkennen. Allerdings hat die Beschuldigte für die Folge- zeit dann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber eingeräumt, dass sie spätestens am 24. Juni 2020 erkannt hatte, dass es für eine Operation zu spät war und sie die Katze mittels einer "Sterbebegleitung" in den Tod führen wollte (Prot. I S. 15 f.) bzw. wusste sie laut ihren Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung bereits ab dem 22. April 2020, dass sie für ihre Katze eine Sterbebegleitung machen wollte (Urk. 93 S. 11 f.). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass spätestens ab dem 24. Juni 2020 auch der Beschuldigten bewusst war, dass ihre Katze in einem kritischen gesundheitlichen Zustand war und eine weitergehende medizinische Behandlung (bis hin zur Euthanasie) benötigte. Nachvollziehbare überwiegende Interessen, welche die weitere Belastung des Tieres hätten rechtfertigen können, sind für diese Phase nicht mehr erkennbar, woran auch die subjektiven Überzeugungen der Beschuldigten, wonach nur der natürliche Tod ein sicherer Sterbeprozess sei und bei einer allfälligen Euthanasie die Gefahr bestehe, dass die Seele irgendwo verloren umherwandere (Prot. I S. 19), nichts zu ändern vermögen. Die Beschuldigte hat mithin spätestens ab dem 24. Juni 2020 ohne sachgerechte Gründe keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag gegeben, was erneut als ungenügende Behandlung des Tieres zu werten ist. Wie stark ihre

- 11 - Katze in der nachfolgenden Zeit effektiv gelitten hat, ist infolge der nach wie vor erfolgten Nahrungsaufnahme und Medikation indes schwierig zu beurteilen, da ausser der Beschuldigten keine Tatzeugen existieren bzw. kein Videomaterial besteht, welche darüber näheren Aufschluss zu geben vermöchten, und auch die im Recht liegenden Fotos des toten Tieres nur sehr bedingt Rückschlüsse auf dessen Leiden vor dem Tod geben können (vgl. Urk. 7/4). Beim entsprechenden Hinweis der Tierärztin handelt es sich zwar um eine Einschätzung einer Fachperson, doch war sich diese offenbar nicht bewusst, dass die Katze weiterhin noch frass und Medikamente zur Verfügung hatte (vgl. Urk. 4 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat ihre Feststellung im Rahmen der Sanktion, es sei von einem erheblichen Leiden des Tieres auszugehen (Urk. 71 S. 25), denn auch nicht näher zu begründen vermocht.

E. 4.1.4 Der diesbezügliche Sachverhalt der Anklage ist demnach nur im Sinne der vorstehenden Ausführungen bzw. Einschränkungen als erstellt zu erachten und im Folgenden der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

E. 4.2 Sachverhalt betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

E. 4.2.1 Mit Bezug auf den Sachverhalt betreffend die unterlassene Kastration bzw. Untersuchung der fünf Katzen ist unbestritten, dass das Veterinäramt des Kan- tons Zürich am 19. Oktober 2020 die inkriminierte Verfügung erlassen und die Beschuldigte diese in der Folge zur Kenntnis genommen hat. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, inwiefern die Beschuldigte damals den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels wahrgenommen und in diesem Bewusstsein nicht gehandelt hat.

E. 4.2.2 Spätestens mit dem Entscheid der Rekursinstanz vom 23. Dezember 2020 muss der Beschuldigten nämlich bewusst gewesen sein, dass sie gegen eine gültige Anordnung in der Verfügung des Veterinäramtes verstösst, wenn sie die Katzen weiterhin nicht zur Kastration bzw. Untersuchung bringt, auch wenn das ihren Überzeugungen widersprochen haben mag. Dass die damals nicht anwalt- lich vertretene Beschuldigte auch noch den Entscheid der Gesundheitsdirektion beim Verwaltungsgericht anfechten wollte, erscheint als nachgeschobene Schutz-

- 12 - behauptung in der Hauptverhandlung und ist nicht als glaubhaft zu erachten, zu- mal entsprechende Bemühungen auch nirgends in den Akten dokumentiert sind. Ferner kannte die Beschuldigte aufgrund der entsprechenden Androhung in der Verfügung auch die Folgen, welche ihr bei einer Nichtbefolgung der Anordnung drohten (vgl. Urk. 46/1 S. 6). Die Beschuldigte hat es mithin im Wissen um die Verfügung und den abschlägigen Rechtsmittelentscheid willentlich unterlassen, die ihr in der Verfügung des Veterinäramtes gemachten Auflagen zu erfüllen.

E. 4.2.3 Der diesbezügliche Sachverhalt der Anklage ist mithin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung als er- stellt zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestand der Tierquälerei

E. 9 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 21 - − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV sowie − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.

- 22 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − das Veterinäramt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 23 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. September 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 1 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 TSchV sowie Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV und − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'200.–) sowie einer Busse von Fr. 500.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse im Betrag von Fr. 500.- schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 197.90 Auslagen (Gutachten) Fr. 4'719.15 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 3 -
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten auferlegt.
  7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  8. (Mitteilungen.)
  9. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 94 S. 1)
  10. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
  11. Ausgangsgemäss seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung definitiv und ohne Rückforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Das Veterinäramt: (Urk. 82 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Verfahren
  12. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom
  13. Oktober 2021 wurde die Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Beschuldigten wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt, mit Ausnahme der unter Rückzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 65 bzw. 71 S. 29 f.).
  14. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 hat die Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 52). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 26. Januar 2022 (Urk. 73) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und das Veterinäramt des Kantons Zürich (Urk. 76) wurde seitens dieser Parteien auf eine Anschlussberu- fung verzichtet (Urk. 78 + 82).
  15. In der Folge wurden die Parteien auf den 14. September 2022 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 86). Zu dieser erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 6). II. Formelles
  16. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte hat ihre Berufung in der Berufungserklärung bis auf die vorinstanzliche Kosten- festsetzung (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht eingeschränkt - 5 - (Urk. 73 S. 2). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil lediglich betreffend Dispositiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 - 4 (Schuldspruch mit Strafe) sowie 6 - 7 (Kostenauflage) im Berufungsverfahren im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO nochmals umfassend zu überprüfen.
  17. Die Beschuldigte hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 73 S. 2; Prot. II S. 7). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Am- tes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung der Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Sachverhalt
  18. Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 30. Juni 2020 vorge- worfen, mit ihrer Katze "B._____" nach einem ersten Besuch bei der Tierärztin am
  19. April 2020 trotz schlechtem Allgemeinzustand der Katze mit Abmagerung einen nachfolgenden Kontrolltermin nicht wahrgenommen zu haben, sondern stattdessen erst wieder am 22. Juni 2020 bei der Tierärztin vorstellig geworden zu sein, worauf diese ihr aufgrund des weiter verschlechterten Zustandes des Tieres zur Euthanasie geraten habe, welcher die Beschuldigte auch nach einem weiteren Telefonat am 24. Juni 2020 nicht nachgekommen sei, worauf die Katze in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2020 verstorben sei. Aufgrund dieses Verhaltens habe die Beschuldigte das unnötige Leiden ihrer Katze in Kauf genommen bzw. eventualiter fahrlässig bewirkt, was sie hätte verhindern können, wenn sie ihren Pflichten als Tierhalterin nachgekommen wäre, namentlich die Katze entsprechend ihrem Zustand behandelt hätte und dem Rat der Tierärztin, die Katze durch Euthanasie von den starken Schmerzen zu befreien, gefolgt wäre (Urk. 35 S. 2 ff.). 1.2. Im Weiteren sei die Beschuldigte der ihr mit Verfügung des Veterinäramtes des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2020 auferlegten Verpflichtung, ihre fünf - 6 - Katzen kastrieren sowie ihre Katze "C._____" alle drei Monate beim Tierarzt vor- stellen zu lassen, trotz Kenntnis der Verfügung nicht nachgekommen (Urk. 35 S. 4).
  20. Anklageprinzip 2.1. Aus der Anklageschrift erhellt, dass der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem ersten Anklagepunkt betreffend die Katze "B._____" ein Unterlassungs- delikt vorgeworfen wird, indem ihr angelastet wird, ihren Pflichten als Tierhalterin nicht nachgekommen zu sein. Bei einem Unterlassungsdelikt stellt das Anklage- prinzip besondere Anforderungen an die Umschreibung des tatbestandsmässigen Verhaltens der beschuldigten Person. Namentlich ist in diesem Zusammenhang in der Anklageschrift anzugeben, auf welchen Grundlagen die besondere vertragli- che Stellung basiert, welche zur Garantenpflicht der beschuldigten Person führt. Zudem sind die unterlassenen Handlungen der beschuldigten Person, welche zur Pflichtverletzung führten, sowie die entsprechende Wissens- und Willenskompo- nente der Täterschaft im Einzelnen konkret darzulegen (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, 2. Aufl., N 32 zu Art. 325 StPO; NIGGLI/MUSKENS, BSK StGB I, 4. Aufl., N 108 zu Art. 11 StGB). 2.2. Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Vorwurf an die Beschuldigte, sie habe die Katze nicht ihrem Zustand entsprechend behandelt (Urk. 35 S. 4), in der Anklageschrift höchstens mit Bezug auf die unterlassene Konsultation bei der Tierärztin nach der Erstkonsultation vom 22. April 2020 genügend konkretisiert ist, wobei aber auch diesbezüglich eine gewisse Interpretation der Anklage erforderlich ist, um den notwendigen Konnex zur später zitierten Passage herzustellen. Weitere unterlassene Massnahmen (wie bspw. eine unterlassene Ernährung oder Medikation) werden der Beschuldigten in der Anklageschrift demgegenüber nicht vorgeworfen, weshalb sie von vornherein nicht zu deren Belastung beigezogen werden können. Es ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Tierquälerei mithin insbesondere der hinreichend klar formulierte Vorwurf zu beurteilen, die Beschuldigte habe trotz Empfehlung der Tierärztin nach dem 22. Juni 2020 keine - 7 - tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag gegeben, welche das Tier hätten vom erkennbaren Leiden befreien können. 2.3. Nicht vorgeworfen wird der Beschuldigten im Übrigen auch, mit ihrem Verhalten den Tod der Katze herbeigeführt zu haben, da dieser auch gemäss den Einschätzungen der involvierten Fachleute wohl unvermeidbar war und diese Fol- ge von der Beschuldigten mithin ohnehin nicht hätte verhindert werden können.
  21. Standpunkt der Beschuldigten 3.1. Die Beschuldigte macht mit Bezug auf den Vorwurf der Tierquälerei gel- tend, sie habe lange auf eine Selbstheilung bzw. Operationsmöglichkeit ihrer Kat- ze gehofft und erst gegen Ende eingesehen, dass es mit einer Genesung schwie- rig werden würde. Allerdings habe die Katze bis zum Schluss noch gegessen und Medikamente erhalten, weshalb sie kein besonderes Leiden wahrgenommen ha- be und der Katze einen natürlichen Tod mit einer Sterbebegleitung habe ermögli- chen wollen (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 15 f.; Urk. 93 S. 5). Eingeräumt wird von der Beschuldigten, dass sie einen vereinbarten Kon- trolltermin rund eine Woche nach der Erstkonsultation im April 2020 nicht wahr- genommen und nach der Zweitkonsultation im Juni 2020 der Empfehlung der Tierärztin zur Einschläferung der Katze keine Folge geleistet habe, da sie prinzipiell gegen eine Euthanasie sei (Urk. 3/2 S. 5; Prot. I S. 15; Urk. 93 S. 9). 3.2. Hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Tierschutz- gesetz stellt sich die Beschuldigte hauptsächlich auf den Standpunkt, sie habe die gegen sie erlassene Verfügung angefochten, weshalb diese nicht rechtskräftig gewesen sei, als ihr die Katzen weggenommen worden seien (Urk. 3/2 S. 7; Prot. I S. 20; Urk. 93 S. 13). Aus diesem Grund habe sie nicht gegen eine rechts- kräftige Verfügung verstossen und sei auch in diesem Punkt straflos zu belassen (Prot. I S. 22; Urk. 48 S. 11). - 8 -
  22. Beurteilung 4.1. Sachverhalt betreffend Tierquälerei 4.1.1. Die Vorinstanz hat den massgebenden Sachverhalt als grundsätzlich anerkannt erachtet und sich im Rahmen der Sachverhaltserstellung lediglich dahingehend geäussert, dass der Zustand von "B._____" spätestens ab dem
  23. Juni 2020 dergestalt gewesen sei, dass ein würdevolles Leben nicht mehr möglich war und sie am Ende ihres Lebens leiden musste, weshalb sie hätte eingeschläfert werden müssen, wobei auch die in der Anklage erwähnte Gewichtsabnahme als erstellt gelten dürfe (Urk. 71 S. 13). Darüber hinaus hat sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung festgestellt, dass die Beschuldigte den Kontrolltermin nach der Erstkonsultation im April 2020 nicht wahrgenommen habe, "B._____" nicht wie verordnet medikamentiert habe und trotz stetiger Verschlechterung erst wieder am 22. Juni 2022 bei der Tierärztin vorstellig geworden sei (Urk. 71 S. 17), wobei in Bezug auf letztere Feststellung korrigierend zu erwähnen ist, dass die Beschuldigte nicht über zwei Jahre bis zum
  24. Juni 2022, immerhin aber doch rund 2 Monate bis zum 22. Juni 2020 mit der Folgekonsultation zuwartete (vgl. Urk. 7/8 S. 2). 4.1.2. Zu den Erwägungen der Vorinstanz ist ergänzend zu konstatieren, dass die Beschuldigte im Verfahren im Zusammenhang mit der thematisierten Gewichts- reduktion der Katze stets festgehalten hat, dass diese nach der ersten Konsultati- on bis kurz vor ihrem Tod noch Nahrung (insbesondere ein homogenes Futter ohne Stücke [sog. Paté]) zu sich genommen sowie viel Wasser getrunken habe und sie infolgedessen nicht auf eine dramatische Gewichtsabnahme bzw. einen stark verschlechterten Zustand der Katze geschlossen habe (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 3 f.; Prot. I S. 14 f.; Urk. 93 S. 12). Diese Aussagen können der Be- schuldigten nicht widerlegt werden, zumal sich auch aus der im Recht liegenden Krankengeschichte der Katze nicht ergibt, dass diese das Fressen gänzlich verweigert hätte (vgl. Urk. 7/8 S. 2: "Katze schleckt Fressen, frisst kaum"). Das dort festgestellte Gewicht von 2 Kilogramm lässt – obwohl für eine ausgewachsene Katze notorischerweise sicherlich tief – ebenfalls keine genügenden Schlüsse auf ein offensichtliches Leiden der Katze zu, zumal sowohl - 9 - in der Anklage als auch in den Akten konkrete Referenzwerte fehlen, welche nähere Aussagen darüber erlauben würden, mit welchem Gewicht für die eher kleinwüchsige Katze ein für ihr Wohlergehen besorgniserregender Zustand einhergegangen wäre. Ferner macht die Beschuldigte geltend, die Katze bis zu ihrem Tod gepflegt und mit Schmerzmitteln behandelt zu haben, um ihr unnötiges Leiden zu ersparen (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 16 + 18; Urk. 93 S. 14). Auch diesbezüglich enthalten die Akten keine Anhaltspunkte, welche auf Gegenteiliges schliessen lassen würden. Zwar hat die Beschuldigte nach der zweiten Konsultation bei der Tierärztin von dieser keine Schmerzmittel mehr verschrieben erhalten (Prot. I S. 14; vgl. auch Urk. 7/8 S. 2), doch hatte sie offenbar noch ein entsprechendes Re- serve-Fläschchen (von einer früheren Behandlung) im Haushalt, mit welchem sie die Katze adäquat bis zu deren Tod versorgen konnte (vgl. Urk. 3/2 S. 4; Urk. 93 S. 7). Es ergibt sich daraus das Bild, dass der Beschuldigten nicht gleichgültig war, wie es um das Wohlergehen ihrer Katze stand und sie sich weiter um sie kümmerte, dabei aber das Ausmass der Verschlechterung des Zustandes des Tieres wohl verkannte und den Folgetermin am 22. Juni 2020 zu spät wahrnahm, worin eine ungenügende Behandlung des Tieres erblickt werden kann. Dass be- reits diese vorerst unterlassene Behandlung zur Vergrösserung des Leidens des Tieres beigetragen hat, wird der Beschuldigten in der Anklage aber so nicht vorgeworfen (vgl. Urk. 35 S. 4) und war für die Beschuldigte in dieser Form wohl auch nicht erkennbar, zumal die Katze damals offenbar durchaus noch Nahrung zu sich nahm und auch die Tierärztin im Rahmen der Erstkonsultation vom 22. April 2020 davon ausgegangen war, dass es sich womöglich nur um eine Entzündung handelte und eine Rettung des Tieres durchaus noch im Bereich des Möglichen lag, worauf eine Therapierung mit Antibiotika und Schmerzmitteln angeordnet wurde (vgl. Urk. 4 S. 3 oben; vgl. auch Urk. 7/8 S. 2). Die von der Beschuldigten gehegte Hoffnung, dass es sich nur um eine vorübergehende Erkrankung handelte und es wieder bergauf gehen könnte (Urk. 3/2 S. 4), - 10 - erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls für die Phase bis zur Zweitkonsultation nicht unbegründet. 4.1.3. Die Behauptung der Anklage, die Tierärztin habe die Beschuldigte mehr- fach auf die Leiden und Schmerzen der Katze aufmerksam gemacht (Urk. 35 S. 4), kann sich mithin lediglich auf deren Hinweise im Rahmen der Zweitkonsul- tation vom 22. Juni 2020 sowie im anschliessenden Telefonat vom 24. Juni 2020 beziehen. Allerdings fällt bei der Konsultation der Krankengeschichte auf, dass selbst zu diesem Zeitpunkt seitens der Tierärztin eine Rettung der Katze noch nicht als vollständig unrealistisch eingestuft wurde, da dort die Möglichkeit einer Abklärung einer Operation in einer Spezialklinik samt Adressangabe vermerkt ist (Urk. 7/8 S. 2). Wenn die Beschuldigte bei dieser Sachlage selbst nach der ent- sprechenden Empfehlung der Tierärztin noch keine Euthanasie der Katze in Be- tracht zog, so ist darin angesichts einer nachvollziehbaren Resthoffnung noch keine Pflichtverletzung zu erkennen. Allerdings hat die Beschuldigte für die Folge- zeit dann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber eingeräumt, dass sie spätestens am 24. Juni 2020 erkannt hatte, dass es für eine Operation zu spät war und sie die Katze mittels einer "Sterbebegleitung" in den Tod führen wollte (Prot. I S. 15 f.) bzw. wusste sie laut ihren Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung bereits ab dem 22. April 2020, dass sie für ihre Katze eine Sterbebegleitung machen wollte (Urk. 93 S. 11 f.). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass spätestens ab dem 24. Juni 2020 auch der Beschuldigten bewusst war, dass ihre Katze in einem kritischen gesundheitlichen Zustand war und eine weitergehende medizinische Behandlung (bis hin zur Euthanasie) benötigte. Nachvollziehbare überwiegende Interessen, welche die weitere Belastung des Tieres hätten rechtfertigen können, sind für diese Phase nicht mehr erkennbar, woran auch die subjektiven Überzeugungen der Beschuldigten, wonach nur der natürliche Tod ein sicherer Sterbeprozess sei und bei einer allfälligen Euthanasie die Gefahr bestehe, dass die Seele irgendwo verloren umherwandere (Prot. I S. 19), nichts zu ändern vermögen. Die Beschuldigte hat mithin spätestens ab dem 24. Juni 2020 ohne sachgerechte Gründe keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag gegeben, was erneut als ungenügende Behandlung des Tieres zu werten ist. Wie stark ihre - 11 - Katze in der nachfolgenden Zeit effektiv gelitten hat, ist infolge der nach wie vor erfolgten Nahrungsaufnahme und Medikation indes schwierig zu beurteilen, da ausser der Beschuldigten keine Tatzeugen existieren bzw. kein Videomaterial besteht, welche darüber näheren Aufschluss zu geben vermöchten, und auch die im Recht liegenden Fotos des toten Tieres nur sehr bedingt Rückschlüsse auf dessen Leiden vor dem Tod geben können (vgl. Urk. 7/4). Beim entsprechenden Hinweis der Tierärztin handelt es sich zwar um eine Einschätzung einer Fachperson, doch war sich diese offenbar nicht bewusst, dass die Katze weiterhin noch frass und Medikamente zur Verfügung hatte (vgl. Urk. 4 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat ihre Feststellung im Rahmen der Sanktion, es sei von einem erheblichen Leiden des Tieres auszugehen (Urk. 71 S. 25), denn auch nicht näher zu begründen vermocht. 4.1.4. Der diesbezügliche Sachverhalt der Anklage ist demnach nur im Sinne der vorstehenden Ausführungen bzw. Einschränkungen als erstellt zu erachten und im Folgenden der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 4.2. Sachverhalt betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 4.2.1. Mit Bezug auf den Sachverhalt betreffend die unterlassene Kastration bzw. Untersuchung der fünf Katzen ist unbestritten, dass das Veterinäramt des Kan- tons Zürich am 19. Oktober 2020 die inkriminierte Verfügung erlassen und die Beschuldigte diese in der Folge zur Kenntnis genommen hat. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, inwiefern die Beschuldigte damals den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels wahrgenommen und in diesem Bewusstsein nicht gehandelt hat. 4.2.2. Spätestens mit dem Entscheid der Rekursinstanz vom 23. Dezember 2020 muss der Beschuldigten nämlich bewusst gewesen sein, dass sie gegen eine gültige Anordnung in der Verfügung des Veterinäramtes verstösst, wenn sie die Katzen weiterhin nicht zur Kastration bzw. Untersuchung bringt, auch wenn das ihren Überzeugungen widersprochen haben mag. Dass die damals nicht anwalt- lich vertretene Beschuldigte auch noch den Entscheid der Gesundheitsdirektion beim Verwaltungsgericht anfechten wollte, erscheint als nachgeschobene Schutz- - 12 - behauptung in der Hauptverhandlung und ist nicht als glaubhaft zu erachten, zu- mal entsprechende Bemühungen auch nirgends in den Akten dokumentiert sind. Ferner kannte die Beschuldigte aufgrund der entsprechenden Androhung in der Verfügung auch die Folgen, welche ihr bei einer Nichtbefolgung der Anordnung drohten (vgl. Urk. 46/1 S. 6). Die Beschuldigte hat es mithin im Wissen um die Verfügung und den abschlägigen Rechtsmittelentscheid willentlich unterlassen, die ihr in der Verfügung des Veterinäramtes gemachten Auflagen zu erfüllen. 4.2.3. Der diesbezügliche Sachverhalt der Anklage ist mithin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung als er- stellt zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
  25. Tatbestand der Tierquälerei 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Tierquälerei in ihrem Entscheid grundsätzlich korrekt beleuchtet und in diesem Zusammenhang auch den Pflichtenkatalog des Tierhalters gemäss Art. 3 ff. des Tierschutzgesetzes (TSchG) sowie konkretisierend Art. 3 ff. der Tierschutz- verordnung (TSchV), welcher insbesondere im Rahmen der Beurteilung eines Unterlassungsdeliktes besondere Bedeutung erlangt, umfassend wiedergegeben (vgl. Urk. 71 S. 14 ff.). Wenn sie in der Folge festhält, der Beschuldigten sei gestützt auf Art. 6 Abs. 1 TSchG eine Garantenstellung im Hinblick auf das Wohlergehen ihres Tieres zugekommen (Urk. 71 S. 16), so ist auch diese Würdigung nicht zu beanstanden. Eine darauf basierende Pflichtverletzung ist damit jedenfalls geeignet, ein Unterlassungsdelikt im Sinne der Tierschutzgesetzgebung zu begründen. Einschlägig ist in diesem Zusammenhang namentlich der konkretisierende Art. 5 TSchV betreffend die Anforderungen an die Pflege und Behandlung von Tieren, welche den Tierhalter verpflichtet, das Befinden der Tiere so oft wie nötig zu überprüfen und ihn in diesem Zusammenhang dafür verantwortlich macht, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt - 13 - oder getötet werden. Keine direkte Verpflichtung begründete demgegenüber in casu die individuelle Empfehlung der Tierärztin, doch handelte es sich bei dieser immerhin um die Einschätzung einer Fachperson, welche der Beschuldigten einen konkreten Hinweis betreffend das Ausmass des krankhaften Zustandes ihrer Katze lieferte. 1.2. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernach- lässigung bzw. Misshandlung nur dann vorlag, wenn von einem beträchtlichen Leiden des Tieres bzw. von einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohl- befindens auszugehen war, hat unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr (Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.3.; Urteil 6B_635/2012 vom 30. Januar 2012, E. 3.3.). Dennoch muss eine strafrechtlich relevante Misshandlung oder Vernachlässigung im Sinne einer Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG derart beschaffen sein, dass sie mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergeht, ansonsten nicht von Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 TSchG zur Anwendung gelangt. Von einer Missachtung der Tierwürde ist dabei unter anderem dann auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste pflichtwidrig nicht vermieden worden sind (vgl. Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.3.; Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3.2.2.). 1.3. 1.3.1. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Beschuldigte spätestens ab dem 24. Juni 2020 keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag ge- geben hat, obwohl ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass für die Katze keine realistischen Heilungschancen mehr gegeben waren (vgl. vorne Ziffer III./4.1.3.). Mit diesem Verhalten hat sie gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV verstossen, welche den Tierhalter verpflichten, einem kranken Tier unverzüglich die seinem Zustand entsprechende Pflege und Behandlung (bis hin zur Tötung) zu ermöglichen. Diese Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung geschah zumindest eventualvorsätzlich, nachdem sie die Tierärztin auf das Ausmass der Krankheit hingewiesen und ihr gar die - 14 - Euthanasie empfohlen hatte, so dass sie zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass zwecks bestmöglichem Wohlergehen des Tieres weitere Massnahmen mit einer gewissen Dringlichkeit geboten waren. 1.3.2. Fraglich ist jedoch, ob sich die Beschuldigte mit ihrem Verhalten auch der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG strafbar gemacht. Nachdem ihr aufgrund der vorstehenden Erwägungen lediglich die verspätete Zweitkonsultation zu Beginn der Behandlung sowie das Zuwarten mit weiteren tiermedizinischen Massnahmen in den letzten Tagen des Lebens der Katze als hinreichend einge- klagte kausale Pflichtverletzungen betreffend das Wohlergehen des Tieres zuge- rechnet werden können und (zu ihren Gunsten) gleichzeitig davon auszugehen ist, dass sie ihre Katze bis zum Ende nährte, pflegte und medikamentierte, er- scheint namentlich die Feststellung problematisch, das Verhalten der Beschuldig- ten komme einer genügend schweren Pflichtversäumnis gleich, dass von einer Vernachlässigung bzw. Misshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG auszu- gehen wäre (vgl. vorstehend Ziffer 1.2.), zumal Unterlassungen von ihrer Schwere her in aller Regel nicht mit aktiven Verhaltensweisen vergleichbar sind, welche mit einer bewussten Schädigung des Tierwohles verbunden sind. Wie bereits darge- legt, ist das Leiden des Tieres in den letzten Tagen seines Lebens bei der gege- benen Konstellation denn auch schwierig abschätzbar (vgl. vorne Ziffer III./4.1.3.), so dass auch insofern nicht ohne Weiteres auf eine für die Erfüllung des Tatbe- standes erforderliche Verletzung der Tierwürde geschlossen werden kann. Nach- dem aber – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 15 f.) – sowohl die Vernach- lässigung als auch die Misshandlung des Tieres als Erfolgsdelikte ausgestaltet sind (vgl. Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3.), ist die Verwirklichung des Tatbestandes mit der erforderlichen Verletzung der Tierwürde mithin bereits aus objektiver Sicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus wäre ein Schuldspruch der Beschuldigten wegen Tier- quälerei aber auch in subjektiver Hinsicht mit erheblichen Problemen behaftet. Der wiederholte Gang zur Tierärztin, die Verabreichung von Nahrung und Schmerzmitteln sowie die jederzeitige Bereitschaft zur Durchführung und Bezah- lung einer Operation des Tieres indizieren von vornherein keine Inkaufnahme des - 15 - Erfolges in dem Sinne, dass sich die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen mit einem allfälligen Leiden der Katze einfach abfand und damit eventualvorsätzlich handel- te. Vielmehr ist ihr zu attestieren, dass sie aus ihrer Sicht die notwendigen Vor- kehrungen unternahm, um das Leiden der Katze auch in der Endphase ihres Le- bens zu minimieren, auch wenn gemäss dem pathologischen Bericht der Veteri- närpathologie der Universität Zürich davon auszugehen ist, dass die Katze gravie- render erkrankt war, als von der Beschuldigten angenommen (vgl. Urk. 7/3). Aber auch von einem fahrlässigen Handeln der Beschuldigten ist unter den gegebenen Umständen nicht auszugehen. Zwar ist sie der gesetzlichen Pflicht zur bestmögli- chen Behandlung des kranken Tieres aufgrund ihrer persönlichen Einstellung nicht immer nachgekommen, doch bedeutet dies nicht, dass für sie bei ihrem Vorgehen gleichzeitig auch erkennbar war, dass sie ihre Katze im Sinne einer Tierquälerei vernachlässigte bzw. gar misshandelte. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche Verhaltensnorm oder eine für bestimmte Tätigkeiten erteilte individuelle Empfehlung den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen vermag. Vielmehr wird die Vorsicht, zu welcher ein Täter verpflichtet ist, durch die konkreten Umstände des Einzelfalles und seine persönlichen Verhältnisse im Tatzeitpunkt bestimmt, weil naturgemäss nicht sämtliche Situationen in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56, E. 2.1.; BGE 148 IV 39, E. 2.3.3.). Indem die Beschuldigte ihre Katze aber auch in den letzten Tagen noch gefüttert, gepflegt und medikamentiert hat, liess sie die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit walten, um die Würde des Tieres wahren, weshalb ihr selbst für den Fall, dass die Katze vor ihrem Ableben tatsächlich noch über den Sterbeprozess hinaus gelitten hat, kein Vorwurf eines fahrlässigen Delinquierens im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gemacht werden könnte. 1.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin zusammenfassend fest- zuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen den Tatbestand der Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht erfüllt hat. Nichtsdestotrotz hat sie im Verlauf der Erkrankung des Tieres die Vorschriften über die Tierhaltung verletzt, indem sie zu Beginn der Behandlung einen angezeigten Kontrolltermin verpasste und mit ihrer selbstgewählten Sterbebegleitung am Ende nicht die bes- - 16 - te Lösung hinsichtlich des Wohlergehens des Tieres traf, ohne sich dabei auf hö- here Interessen berufen zu können, wobei sie solch pflichtwidriges Verhalten auf- grund der gesamten Umstände zumindest in Kauf nahm. Es ist ihr demnach eine – als Übertretung ausgestaltete – (eventual-)vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV vorzuwerfen (vgl. dazu Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, in welchem das Bundesgericht eine entspre- chende Verurteilung eines Kuhhalters infolge unterlassener tiermedizinischer Massnahmen am Lebensende in einem gleichgelagerten Fall bestätigte).
  26. Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 2.1. Die rechtliche Würdigung der unterlassenen Kastration bzw. Untersuchung ihrer anderen Katzen gibt zu keinen wesentlichen Problemen Anlass, nachdem aufgrund der Beweiswürdigung klar ist, dass die Beschuldigte spätestens nach dem Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2020 keine Gründe mehr hatte, der Anordnung des Veterinäramtes nicht zu folgen und die verfügte Kastration bzw. Untersuchung trotzdem nicht vorgenommen hat. 2.2. Es ist aufgrund des vorgehend erstellten Sachverhaltes im vorliegenden Zusammenhang auch ohne Weiteres von einer vorsätzlichen Tatbegehung der Beschuldigten auszugehen, welche sich in dieser Beziehung bewusst über den Entscheid der Behörden hinwegsetzte. Entgegen des etwas missverständlichen Aufbaus der Anklage wird der Beschuldigten in diesem Punkt denn auch lediglich ein Vorsatz- und nicht eventualiter auch ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Last gelegt (vgl. die letztlich identischen Anklagepunkte gemäss den Anklageziffern 1.2. und 2.2.). 2.3. Die Beschuldigte ist demnach in diesem Punkt mit der Vorinstanz der – ebenfalls als Übertretungstatbestand ausgestalteten – vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig zu sprechen. - 17 - V. Strafe
  27. Die Beschuldigte hat sich zum einen einer (eventual-)vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht, wofür sie mit einer Busse bis zu Fr. 20'000.– zu bestrafen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 TSchG). Die Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB dem Verschulden der Beschuldigten und ihren finanziellen Verhältnissen entsprechend festzulegen, so dass dasselbe Verschulden bei unterschiedlich leistungsfähigen Tätern in gleicher Weise zu Einschränkungen ihrer Lebensgewohnheiten führt (vgl. HEIMGARTNER, BSK StGB I, N 19 ff. zu Art. 106 StGB). Unter Berücksichti- gung des lediglich eventualvorsätzlichen Vorgehens der Beschuldigten und ihrer bescheidenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als IV-Rentnerin mit einem gegenwärtig zur Verfügung stehenden Einkommen von rund Fr. 1'537.– (exkl. Ergänzungsleistungen) pro Monat (vgl. Prot. I S. 8 f.; Urk. 93 S. 3) erscheint für ih- re schwerere Verfehlung eine Busse in der Höhe von Fr. 600.– im Sinne einer Einsatzstrafe gerechtfertigt.
  28. Im Weiteren ist die Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG zu bestrafen, welche Be- stimmung eine ordentliche Busse bis zu Fr. 10'000.– vorsieht (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). In Anbetracht der sich auf mehrere Katzen beziehenden pflichtwidrigen Unterlassungen und des direktvorsätzlichen Verhaltens erweist sich – trotz des grundsätzlich tieferen Strafrahmens – die diesbezüglich von der Vorinstanz fest- gelegte Busse in der Höhe von Fr. 500.– dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten als durchaus angemessen.
  29. In Anwendung des auch für Übertretungsbussen geltenden Asperations- prinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. ACKERMANN, BSK StGB I, N 101 zu Art. 49 StGB) ist die als Einsatzstrafe festgelegte Busse von Fr. 600.– auf- grund der zweiten Widerhandlung angemessen zu erhöhen, so dass für sämtliche Verfehlungen der Beschuldigten eine Gesamtbusse in der Höhe von Fr. 900.– resultiert. Diese Busse ist gemäss den zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt die Beschuldigte die Busse - 18 - schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 9 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
  30. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei- sen, dass der Umstand, dass in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils statt ei- ner bedingten Geldstrafe eine unbedingte Busse angeordnet wird, dem Verschlechterungsverbot nicht widerspricht, da die Übertretungsbusse gegenüber der Geldstrafe unabhängig von ihrer Vollzugsmodalität stets als mildere Strafart gilt (vgl. BGE 147 IV 471, E. 5.2). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  31. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Das Berufungsverfahren führte hinsichtlich des Schuldpunktes in der Hauptsache lediglich zu einem Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz anstatt zu einer Verurteilung wegen Tierquälerei. Nichtsdestotrotz hat die Beschuldigte aufgrund einschlägiger Pflichtverletzungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die gesamte diesbezüglich Untersuchung sowie auch den erstinstanzlichen Gerichtsprozess im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO widerrechtlich und schuldhaft kausal veranlasst, zumal sämtliche klare Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung zu einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Kostenhaftung der beschuldigten Person für fehlerhaftes Verhalten führen können (vgl. DOMEISEN, BSK StPO, N 29 zu Art. 426 StPO). 1.2. Hingegen ist in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschul- digten zu berücksichtigen, dass sie inzwischen 51 Jahre alt ist und seit einem Arbeitsunfall vor 20 Jahren ständig von einer IV-Rente lebt, welche derzeit lediglich Fr. 1'537.– pro Monat beträgt. Des Weiteren verfügt sie über kein Vermögen, hat jedoch Schulden im Betrag von ca. Fr. 15'000.–. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv abzuschreiben. - 19 -
  32. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Die Beschuldigte vermag in zweiter Instanz eine wesentlich mildere Ver- urteilung und gestützt darauf auch eine deutlich moderatere Bestrafung zu er- wirken, auch wenn letztlich in keinem Anklagepunkt ein Freispruch resultiert. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, sind der Beschuldigten gestützt auf diese Ausgangslage mithin lediglich zur Hälfte aufzuerlegen, während die verbleibende Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 2.4. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von gesamthaft Fr. 6'099.65 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 95.). Der erwartete Aufwand hinsichtlich des Studiums des vorliegenden Urteils, der inklusive einer zweiten Nachbesprechung mit der Klientin auf 2.5 Stunden veranschlagt wurde, erscheint mit Blick auf den Umfang dieses Urteils zu hoch. Der übrige Aufwand ist demgegenüber ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht insofern im Einklang mit den Ansätzen der massgebenden Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der einbe- rechneten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung erscheint es demnach angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 6'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 20 - 2.5. Die Kosten der zweitinstanzlichen amtlichen Verteidigung sind infolge der sehr knappen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
  33. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 4. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  34. (…)
  35. (…)
  36. (…)
  37. (…)
  38. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 197.90 Auslagen (Gutachten) Fr. 4'719.15 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  39. (…)
  40. (…)
  41. (Mitteilung)
  42. (Rechtsmittel)"
  43. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  44. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - 21 - − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV sowie − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG.
  45. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–.
  46. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
  47. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. - 22 -
  48. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung.
  49. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.
  50. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − das Veterinäramt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
  51. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 23 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220081-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 14. September 2022 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Tierquälerei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 4. Oktober 2021 (GG210019)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2021 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG, Art. 4 Abs. 1 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 TSchV sowie Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV und − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'200.–) sowie einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse im Betrag von Fr. 500.- schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 197.90 Auslagen (Gutachten) Fr. 4'719.15 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten auferlegt.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. (Mitteilungen.)

9. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 94 S. 1)

1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Ausgangsgemäss seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung definitiv und ohne Rückforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Das Veterinäramt: (Urk. 82 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom

4. Oktober 2021 wurde die Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Beschuldigten wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt, mit Ausnahme der unter Rückzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 65 bzw. 71 S. 29 f.).

2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 hat die Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 52). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 26. Januar 2022 (Urk. 73) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und das Veterinäramt des Kantons Zürich (Urk. 76) wurde seitens dieser Parteien auf eine Anschlussberu- fung verzichtet (Urk. 78 + 82).

3. In der Folge wurden die Parteien auf den 14. September 2022 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 86). Zu dieser erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 6). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte hat ihre Berufung in der Berufungserklärung bis auf die vorinstanzliche Kosten- festsetzung (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht eingeschränkt

- 5 - (Urk. 73 S. 2). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil lediglich betreffend Dispositiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 - 4 (Schuldspruch mit Strafe) sowie 6 - 7 (Kostenauflage) im Berufungsverfahren im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO nochmals umfassend zu überprüfen.

2. Die Beschuldigte hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 73 S. 2; Prot. II S. 7). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Am- tes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung der Beschuldigten – keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 30. Juni 2020 vorge- worfen, mit ihrer Katze "B._____" nach einem ersten Besuch bei der Tierärztin am

22. April 2020 trotz schlechtem Allgemeinzustand der Katze mit Abmagerung einen nachfolgenden Kontrolltermin nicht wahrgenommen zu haben, sondern stattdessen erst wieder am 22. Juni 2020 bei der Tierärztin vorstellig geworden zu sein, worauf diese ihr aufgrund des weiter verschlechterten Zustandes des Tieres zur Euthanasie geraten habe, welcher die Beschuldigte auch nach einem weiteren Telefonat am 24. Juni 2020 nicht nachgekommen sei, worauf die Katze in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2020 verstorben sei. Aufgrund dieses Verhaltens habe die Beschuldigte das unnötige Leiden ihrer Katze in Kauf genommen bzw. eventualiter fahrlässig bewirkt, was sie hätte verhindern können, wenn sie ihren Pflichten als Tierhalterin nachgekommen wäre, namentlich die Katze entsprechend ihrem Zustand behandelt hätte und dem Rat der Tierärztin, die Katze durch Euthanasie von den starken Schmerzen zu befreien, gefolgt wäre (Urk. 35 S. 2 ff.). 1.2. Im Weiteren sei die Beschuldigte der ihr mit Verfügung des Veterinäramtes des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2020 auferlegten Verpflichtung, ihre fünf

- 6 - Katzen kastrieren sowie ihre Katze "C._____" alle drei Monate beim Tierarzt vor- stellen zu lassen, trotz Kenntnis der Verfügung nicht nachgekommen (Urk. 35 S. 4).

2. Anklageprinzip 2.1. Aus der Anklageschrift erhellt, dass der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem ersten Anklagepunkt betreffend die Katze "B._____" ein Unterlassungs- delikt vorgeworfen wird, indem ihr angelastet wird, ihren Pflichten als Tierhalterin nicht nachgekommen zu sein. Bei einem Unterlassungsdelikt stellt das Anklage- prinzip besondere Anforderungen an die Umschreibung des tatbestandsmässigen Verhaltens der beschuldigten Person. Namentlich ist in diesem Zusammenhang in der Anklageschrift anzugeben, auf welchen Grundlagen die besondere vertragli- che Stellung basiert, welche zur Garantenpflicht der beschuldigten Person führt. Zudem sind die unterlassenen Handlungen der beschuldigten Person, welche zur Pflichtverletzung führten, sowie die entsprechende Wissens- und Willenskompo- nente der Täterschaft im Einzelnen konkret darzulegen (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, 2. Aufl., N 32 zu Art. 325 StPO; NIGGLI/MUSKENS, BSK StGB I, 4. Aufl., N 108 zu Art. 11 StGB). 2.2. Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Vorwurf an die Beschuldigte, sie habe die Katze nicht ihrem Zustand entsprechend behandelt (Urk. 35 S. 4), in der Anklageschrift höchstens mit Bezug auf die unterlassene Konsultation bei der Tierärztin nach der Erstkonsultation vom 22. April 2020 genügend konkretisiert ist, wobei aber auch diesbezüglich eine gewisse Interpretation der Anklage erforderlich ist, um den notwendigen Konnex zur später zitierten Passage herzustellen. Weitere unterlassene Massnahmen (wie bspw. eine unterlassene Ernährung oder Medikation) werden der Beschuldigten in der Anklageschrift demgegenüber nicht vorgeworfen, weshalb sie von vornherein nicht zu deren Belastung beigezogen werden können. Es ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Tierquälerei mithin insbesondere der hinreichend klar formulierte Vorwurf zu beurteilen, die Beschuldigte habe trotz Empfehlung der Tierärztin nach dem 22. Juni 2020 keine

- 7 - tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag gegeben, welche das Tier hätten vom erkennbaren Leiden befreien können. 2.3. Nicht vorgeworfen wird der Beschuldigten im Übrigen auch, mit ihrem Verhalten den Tod der Katze herbeigeführt zu haben, da dieser auch gemäss den Einschätzungen der involvierten Fachleute wohl unvermeidbar war und diese Fol- ge von der Beschuldigten mithin ohnehin nicht hätte verhindert werden können.

3. Standpunkt der Beschuldigten 3.1. Die Beschuldigte macht mit Bezug auf den Vorwurf der Tierquälerei gel- tend, sie habe lange auf eine Selbstheilung bzw. Operationsmöglichkeit ihrer Kat- ze gehofft und erst gegen Ende eingesehen, dass es mit einer Genesung schwie- rig werden würde. Allerdings habe die Katze bis zum Schluss noch gegessen und Medikamente erhalten, weshalb sie kein besonderes Leiden wahrgenommen ha- be und der Katze einen natürlichen Tod mit einer Sterbebegleitung habe ermögli- chen wollen (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 15 f.; Urk. 93 S. 5). Eingeräumt wird von der Beschuldigten, dass sie einen vereinbarten Kon- trolltermin rund eine Woche nach der Erstkonsultation im April 2020 nicht wahr- genommen und nach der Zweitkonsultation im Juni 2020 der Empfehlung der Tierärztin zur Einschläferung der Katze keine Folge geleistet habe, da sie prinzipiell gegen eine Euthanasie sei (Urk. 3/2 S. 5; Prot. I S. 15; Urk. 93 S. 9). 3.2. Hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Tierschutz- gesetz stellt sich die Beschuldigte hauptsächlich auf den Standpunkt, sie habe die gegen sie erlassene Verfügung angefochten, weshalb diese nicht rechtskräftig gewesen sei, als ihr die Katzen weggenommen worden seien (Urk. 3/2 S. 7; Prot. I S. 20; Urk. 93 S. 13). Aus diesem Grund habe sie nicht gegen eine rechts- kräftige Verfügung verstossen und sei auch in diesem Punkt straflos zu belassen (Prot. I S. 22; Urk. 48 S. 11).

- 8 -

4. Beurteilung 4.1. Sachverhalt betreffend Tierquälerei 4.1.1. Die Vorinstanz hat den massgebenden Sachverhalt als grundsätzlich anerkannt erachtet und sich im Rahmen der Sachverhaltserstellung lediglich dahingehend geäussert, dass der Zustand von "B._____" spätestens ab dem

22. Juni 2020 dergestalt gewesen sei, dass ein würdevolles Leben nicht mehr möglich war und sie am Ende ihres Lebens leiden musste, weshalb sie hätte eingeschläfert werden müssen, wobei auch die in der Anklage erwähnte Gewichtsabnahme als erstellt gelten dürfe (Urk. 71 S. 13). Darüber hinaus hat sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung festgestellt, dass die Beschuldigte den Kontrolltermin nach der Erstkonsultation im April 2020 nicht wahrgenommen habe, "B._____" nicht wie verordnet medikamentiert habe und trotz stetiger Verschlechterung erst wieder am 22. Juni 2022 bei der Tierärztin vorstellig geworden sei (Urk. 71 S. 17), wobei in Bezug auf letztere Feststellung korrigierend zu erwähnen ist, dass die Beschuldigte nicht über zwei Jahre bis zum

22. Juni 2022, immerhin aber doch rund 2 Monate bis zum 22. Juni 2020 mit der Folgekonsultation zuwartete (vgl. Urk. 7/8 S. 2). 4.1.2. Zu den Erwägungen der Vorinstanz ist ergänzend zu konstatieren, dass die Beschuldigte im Verfahren im Zusammenhang mit der thematisierten Gewichts- reduktion der Katze stets festgehalten hat, dass diese nach der ersten Konsultati- on bis kurz vor ihrem Tod noch Nahrung (insbesondere ein homogenes Futter ohne Stücke [sog. Paté]) zu sich genommen sowie viel Wasser getrunken habe und sie infolgedessen nicht auf eine dramatische Gewichtsabnahme bzw. einen stark verschlechterten Zustand der Katze geschlossen habe (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 3 f.; Prot. I S. 14 f.; Urk. 93 S. 12). Diese Aussagen können der Be- schuldigten nicht widerlegt werden, zumal sich auch aus der im Recht liegenden Krankengeschichte der Katze nicht ergibt, dass diese das Fressen gänzlich verweigert hätte (vgl. Urk. 7/8 S. 2: "Katze schleckt Fressen, frisst kaum"). Das dort festgestellte Gewicht von 2 Kilogramm lässt – obwohl für eine ausgewachsene Katze notorischerweise sicherlich tief – ebenfalls keine genügenden Schlüsse auf ein offensichtliches Leiden der Katze zu, zumal sowohl

- 9 - in der Anklage als auch in den Akten konkrete Referenzwerte fehlen, welche nähere Aussagen darüber erlauben würden, mit welchem Gewicht für die eher kleinwüchsige Katze ein für ihr Wohlergehen besorgniserregender Zustand einhergegangen wäre. Ferner macht die Beschuldigte geltend, die Katze bis zu ihrem Tod gepflegt und mit Schmerzmitteln behandelt zu haben, um ihr unnötiges Leiden zu ersparen (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 16 + 18; Urk. 93 S. 14). Auch diesbezüglich enthalten die Akten keine Anhaltspunkte, welche auf Gegenteiliges schliessen lassen würden. Zwar hat die Beschuldigte nach der zweiten Konsultation bei der Tierärztin von dieser keine Schmerzmittel mehr verschrieben erhalten (Prot. I S. 14; vgl. auch Urk. 7/8 S. 2), doch hatte sie offenbar noch ein entsprechendes Re- serve-Fläschchen (von einer früheren Behandlung) im Haushalt, mit welchem sie die Katze adäquat bis zu deren Tod versorgen konnte (vgl. Urk. 3/2 S. 4; Urk. 93 S. 7). Es ergibt sich daraus das Bild, dass der Beschuldigten nicht gleichgültig war, wie es um das Wohlergehen ihrer Katze stand und sie sich weiter um sie kümmerte, dabei aber das Ausmass der Verschlechterung des Zustandes des Tieres wohl verkannte und den Folgetermin am 22. Juni 2020 zu spät wahrnahm, worin eine ungenügende Behandlung des Tieres erblickt werden kann. Dass be- reits diese vorerst unterlassene Behandlung zur Vergrösserung des Leidens des Tieres beigetragen hat, wird der Beschuldigten in der Anklage aber so nicht vorgeworfen (vgl. Urk. 35 S. 4) und war für die Beschuldigte in dieser Form wohl auch nicht erkennbar, zumal die Katze damals offenbar durchaus noch Nahrung zu sich nahm und auch die Tierärztin im Rahmen der Erstkonsultation vom 22. April 2020 davon ausgegangen war, dass es sich womöglich nur um eine Entzündung handelte und eine Rettung des Tieres durchaus noch im Bereich des Möglichen lag, worauf eine Therapierung mit Antibiotika und Schmerzmitteln angeordnet wurde (vgl. Urk. 4 S. 3 oben; vgl. auch Urk. 7/8 S. 2). Die von der Beschuldigten gehegte Hoffnung, dass es sich nur um eine vorübergehende Erkrankung handelte und es wieder bergauf gehen könnte (Urk. 3/2 S. 4),

- 10 - erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls für die Phase bis zur Zweitkonsultation nicht unbegründet. 4.1.3. Die Behauptung der Anklage, die Tierärztin habe die Beschuldigte mehr- fach auf die Leiden und Schmerzen der Katze aufmerksam gemacht (Urk. 35 S. 4), kann sich mithin lediglich auf deren Hinweise im Rahmen der Zweitkonsul- tation vom 22. Juni 2020 sowie im anschliessenden Telefonat vom 24. Juni 2020 beziehen. Allerdings fällt bei der Konsultation der Krankengeschichte auf, dass selbst zu diesem Zeitpunkt seitens der Tierärztin eine Rettung der Katze noch nicht als vollständig unrealistisch eingestuft wurde, da dort die Möglichkeit einer Abklärung einer Operation in einer Spezialklinik samt Adressangabe vermerkt ist (Urk. 7/8 S. 2). Wenn die Beschuldigte bei dieser Sachlage selbst nach der ent- sprechenden Empfehlung der Tierärztin noch keine Euthanasie der Katze in Be- tracht zog, so ist darin angesichts einer nachvollziehbaren Resthoffnung noch keine Pflichtverletzung zu erkennen. Allerdings hat die Beschuldigte für die Folge- zeit dann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber eingeräumt, dass sie spätestens am 24. Juni 2020 erkannt hatte, dass es für eine Operation zu spät war und sie die Katze mittels einer "Sterbebegleitung" in den Tod führen wollte (Prot. I S. 15 f.) bzw. wusste sie laut ihren Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung bereits ab dem 22. April 2020, dass sie für ihre Katze eine Sterbebegleitung machen wollte (Urk. 93 S. 11 f.). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass spätestens ab dem 24. Juni 2020 auch der Beschuldigten bewusst war, dass ihre Katze in einem kritischen gesundheitlichen Zustand war und eine weitergehende medizinische Behandlung (bis hin zur Euthanasie) benötigte. Nachvollziehbare überwiegende Interessen, welche die weitere Belastung des Tieres hätten rechtfertigen können, sind für diese Phase nicht mehr erkennbar, woran auch die subjektiven Überzeugungen der Beschuldigten, wonach nur der natürliche Tod ein sicherer Sterbeprozess sei und bei einer allfälligen Euthanasie die Gefahr bestehe, dass die Seele irgendwo verloren umherwandere (Prot. I S. 19), nichts zu ändern vermögen. Die Beschuldigte hat mithin spätestens ab dem 24. Juni 2020 ohne sachgerechte Gründe keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag gegeben, was erneut als ungenügende Behandlung des Tieres zu werten ist. Wie stark ihre

- 11 - Katze in der nachfolgenden Zeit effektiv gelitten hat, ist infolge der nach wie vor erfolgten Nahrungsaufnahme und Medikation indes schwierig zu beurteilen, da ausser der Beschuldigten keine Tatzeugen existieren bzw. kein Videomaterial besteht, welche darüber näheren Aufschluss zu geben vermöchten, und auch die im Recht liegenden Fotos des toten Tieres nur sehr bedingt Rückschlüsse auf dessen Leiden vor dem Tod geben können (vgl. Urk. 7/4). Beim entsprechenden Hinweis der Tierärztin handelt es sich zwar um eine Einschätzung einer Fachperson, doch war sich diese offenbar nicht bewusst, dass die Katze weiterhin noch frass und Medikamente zur Verfügung hatte (vgl. Urk. 4 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat ihre Feststellung im Rahmen der Sanktion, es sei von einem erheblichen Leiden des Tieres auszugehen (Urk. 71 S. 25), denn auch nicht näher zu begründen vermocht. 4.1.4. Der diesbezügliche Sachverhalt der Anklage ist demnach nur im Sinne der vorstehenden Ausführungen bzw. Einschränkungen als erstellt zu erachten und im Folgenden der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 4.2. Sachverhalt betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 4.2.1. Mit Bezug auf den Sachverhalt betreffend die unterlassene Kastration bzw. Untersuchung der fünf Katzen ist unbestritten, dass das Veterinäramt des Kan- tons Zürich am 19. Oktober 2020 die inkriminierte Verfügung erlassen und die Beschuldigte diese in der Folge zur Kenntnis genommen hat. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, inwiefern die Beschuldigte damals den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels wahrgenommen und in diesem Bewusstsein nicht gehandelt hat. 4.2.2. Spätestens mit dem Entscheid der Rekursinstanz vom 23. Dezember 2020 muss der Beschuldigten nämlich bewusst gewesen sein, dass sie gegen eine gültige Anordnung in der Verfügung des Veterinäramtes verstösst, wenn sie die Katzen weiterhin nicht zur Kastration bzw. Untersuchung bringt, auch wenn das ihren Überzeugungen widersprochen haben mag. Dass die damals nicht anwalt- lich vertretene Beschuldigte auch noch den Entscheid der Gesundheitsdirektion beim Verwaltungsgericht anfechten wollte, erscheint als nachgeschobene Schutz-

- 12 - behauptung in der Hauptverhandlung und ist nicht als glaubhaft zu erachten, zu- mal entsprechende Bemühungen auch nirgends in den Akten dokumentiert sind. Ferner kannte die Beschuldigte aufgrund der entsprechenden Androhung in der Verfügung auch die Folgen, welche ihr bei einer Nichtbefolgung der Anordnung drohten (vgl. Urk. 46/1 S. 6). Die Beschuldigte hat es mithin im Wissen um die Verfügung und den abschlägigen Rechtsmittelentscheid willentlich unterlassen, die ihr in der Verfügung des Veterinäramtes gemachten Auflagen zu erfüllen. 4.2.3. Der diesbezügliche Sachverhalt der Anklage ist mithin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ohne Weiteres der rechtlichen Würdigung als er- stellt zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestand der Tierquälerei 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Tierquälerei in ihrem Entscheid grundsätzlich korrekt beleuchtet und in diesem Zusammenhang auch den Pflichtenkatalog des Tierhalters gemäss Art. 3 ff. des Tierschutzgesetzes (TSchG) sowie konkretisierend Art. 3 ff. der Tierschutz- verordnung (TSchV), welcher insbesondere im Rahmen der Beurteilung eines Unterlassungsdeliktes besondere Bedeutung erlangt, umfassend wiedergegeben (vgl. Urk. 71 S. 14 ff.). Wenn sie in der Folge festhält, der Beschuldigten sei gestützt auf Art. 6 Abs. 1 TSchG eine Garantenstellung im Hinblick auf das Wohlergehen ihres Tieres zugekommen (Urk. 71 S. 16), so ist auch diese Würdigung nicht zu beanstanden. Eine darauf basierende Pflichtverletzung ist damit jedenfalls geeignet, ein Unterlassungsdelikt im Sinne der Tierschutzgesetzgebung zu begründen. Einschlägig ist in diesem Zusammenhang namentlich der konkretisierende Art. 5 TSchV betreffend die Anforderungen an die Pflege und Behandlung von Tieren, welche den Tierhalter verpflichtet, das Befinden der Tiere so oft wie nötig zu überprüfen und ihn in diesem Zusammenhang dafür verantwortlich macht, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt

- 13 - oder getötet werden. Keine direkte Verpflichtung begründete demgegenüber in casu die individuelle Empfehlung der Tierärztin, doch handelte es sich bei dieser immerhin um die Einschätzung einer Fachperson, welche der Beschuldigten einen konkreten Hinweis betreffend das Ausmass des krankhaften Zustandes ihrer Katze lieferte. 1.2. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernach- lässigung bzw. Misshandlung nur dann vorlag, wenn von einem beträchtlichen Leiden des Tieres bzw. von einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohl- befindens auszugehen war, hat unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr (Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.3.; Urteil 6B_635/2012 vom 30. Januar 2012, E. 3.3.). Dennoch muss eine strafrechtlich relevante Misshandlung oder Vernachlässigung im Sinne einer Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG derart beschaffen sein, dass sie mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergeht, ansonsten nicht von Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 TSchG zur Anwendung gelangt. Von einer Missachtung der Tierwürde ist dabei unter anderem dann auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste pflichtwidrig nicht vermieden worden sind (vgl. Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.3.; Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3.2.2.). 1.3. 1.3.1. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Beschuldigte spätestens ab dem 24. Juni 2020 keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag ge- geben hat, obwohl ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass für die Katze keine realistischen Heilungschancen mehr gegeben waren (vgl. vorne Ziffer III./4.1.3.). Mit diesem Verhalten hat sie gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV verstossen, welche den Tierhalter verpflichten, einem kranken Tier unverzüglich die seinem Zustand entsprechende Pflege und Behandlung (bis hin zur Tötung) zu ermöglichen. Diese Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung geschah zumindest eventualvorsätzlich, nachdem sie die Tierärztin auf das Ausmass der Krankheit hingewiesen und ihr gar die

- 14 - Euthanasie empfohlen hatte, so dass sie zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass zwecks bestmöglichem Wohlergehen des Tieres weitere Massnahmen mit einer gewissen Dringlichkeit geboten waren. 1.3.2. Fraglich ist jedoch, ob sich die Beschuldigte mit ihrem Verhalten auch der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG strafbar gemacht. Nachdem ihr aufgrund der vorstehenden Erwägungen lediglich die verspätete Zweitkonsultation zu Beginn der Behandlung sowie das Zuwarten mit weiteren tiermedizinischen Massnahmen in den letzten Tagen des Lebens der Katze als hinreichend einge- klagte kausale Pflichtverletzungen betreffend das Wohlergehen des Tieres zuge- rechnet werden können und (zu ihren Gunsten) gleichzeitig davon auszugehen ist, dass sie ihre Katze bis zum Ende nährte, pflegte und medikamentierte, er- scheint namentlich die Feststellung problematisch, das Verhalten der Beschuldig- ten komme einer genügend schweren Pflichtversäumnis gleich, dass von einer Vernachlässigung bzw. Misshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG auszu- gehen wäre (vgl. vorstehend Ziffer 1.2.), zumal Unterlassungen von ihrer Schwere her in aller Regel nicht mit aktiven Verhaltensweisen vergleichbar sind, welche mit einer bewussten Schädigung des Tierwohles verbunden sind. Wie bereits darge- legt, ist das Leiden des Tieres in den letzten Tagen seines Lebens bei der gege- benen Konstellation denn auch schwierig abschätzbar (vgl. vorne Ziffer III./4.1.3.), so dass auch insofern nicht ohne Weiteres auf eine für die Erfüllung des Tatbe- standes erforderliche Verletzung der Tierwürde geschlossen werden kann. Nach- dem aber – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 71 S. 15 f.) – sowohl die Vernach- lässigung als auch die Misshandlung des Tieres als Erfolgsdelikte ausgestaltet sind (vgl. Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3.), ist die Verwirklichung des Tatbestandes mit der erforderlichen Verletzung der Tierwürde mithin bereits aus objektiver Sicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus wäre ein Schuldspruch der Beschuldigten wegen Tier- quälerei aber auch in subjektiver Hinsicht mit erheblichen Problemen behaftet. Der wiederholte Gang zur Tierärztin, die Verabreichung von Nahrung und Schmerzmitteln sowie die jederzeitige Bereitschaft zur Durchführung und Bezah- lung einer Operation des Tieres indizieren von vornherein keine Inkaufnahme des

- 15 - Erfolges in dem Sinne, dass sich die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen mit einem allfälligen Leiden der Katze einfach abfand und damit eventualvorsätzlich handel- te. Vielmehr ist ihr zu attestieren, dass sie aus ihrer Sicht die notwendigen Vor- kehrungen unternahm, um das Leiden der Katze auch in der Endphase ihres Le- bens zu minimieren, auch wenn gemäss dem pathologischen Bericht der Veteri- närpathologie der Universität Zürich davon auszugehen ist, dass die Katze gravie- render erkrankt war, als von der Beschuldigten angenommen (vgl. Urk. 7/3). Aber auch von einem fahrlässigen Handeln der Beschuldigten ist unter den gegebenen Umständen nicht auszugehen. Zwar ist sie der gesetzlichen Pflicht zur bestmögli- chen Behandlung des kranken Tieres aufgrund ihrer persönlichen Einstellung nicht immer nachgekommen, doch bedeutet dies nicht, dass für sie bei ihrem Vorgehen gleichzeitig auch erkennbar war, dass sie ihre Katze im Sinne einer Tierquälerei vernachlässigte bzw. gar misshandelte. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche Verhaltensnorm oder eine für bestimmte Tätigkeiten erteilte individuelle Empfehlung den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen vermag. Vielmehr wird die Vorsicht, zu welcher ein Täter verpflichtet ist, durch die konkreten Umstände des Einzelfalles und seine persönlichen Verhältnisse im Tatzeitpunkt bestimmt, weil naturgemäss nicht sämtliche Situationen in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56, E. 2.1.; BGE 148 IV 39, E. 2.3.3.). Indem die Beschuldigte ihre Katze aber auch in den letzten Tagen noch gefüttert, gepflegt und medikamentiert hat, liess sie die unter den konkreten Umständen gebotene Aufmerksamkeit walten, um die Würde des Tieres wahren, weshalb ihr selbst für den Fall, dass die Katze vor ihrem Ableben tatsächlich noch über den Sterbeprozess hinaus gelitten hat, kein Vorwurf eines fahrlässigen Delinquierens im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gemacht werden könnte. 1.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin zusammenfassend fest- zuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen den Tatbestand der Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht erfüllt hat. Nichtsdestotrotz hat sie im Verlauf der Erkrankung des Tieres die Vorschriften über die Tierhaltung verletzt, indem sie zu Beginn der Behandlung einen angezeigten Kontrolltermin verpasste und mit ihrer selbstgewählten Sterbebegleitung am Ende nicht die bes-

- 16 - te Lösung hinsichtlich des Wohlergehens des Tieres traf, ohne sich dabei auf hö- here Interessen berufen zu können, wobei sie solch pflichtwidriges Verhalten auf- grund der gesamten Umstände zumindest in Kauf nahm. Es ist ihr demnach eine

– als Übertretung ausgestaltete – (eventual-)vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV vorzuwerfen (vgl. dazu Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, in welchem das Bundesgericht eine entspre- chende Verurteilung eines Kuhhalters infolge unterlassener tiermedizinischer Massnahmen am Lebensende in einem gleichgelagerten Fall bestätigte).

2. Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 2.1. Die rechtliche Würdigung der unterlassenen Kastration bzw. Untersuchung ihrer anderen Katzen gibt zu keinen wesentlichen Problemen Anlass, nachdem aufgrund der Beweiswürdigung klar ist, dass die Beschuldigte spätestens nach dem Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2020 keine Gründe mehr hatte, der Anordnung des Veterinäramtes nicht zu folgen und die verfügte Kastration bzw. Untersuchung trotzdem nicht vorgenommen hat. 2.2. Es ist aufgrund des vorgehend erstellten Sachverhaltes im vorliegenden Zusammenhang auch ohne Weiteres von einer vorsätzlichen Tatbegehung der Beschuldigten auszugehen, welche sich in dieser Beziehung bewusst über den Entscheid der Behörden hinwegsetzte. Entgegen des etwas missverständlichen Aufbaus der Anklage wird der Beschuldigten in diesem Punkt denn auch lediglich ein Vorsatz- und nicht eventualiter auch ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Last gelegt (vgl. die letztlich identischen Anklagepunkte gemäss den Anklageziffern 1.2. und 2.2.). 2.3. Die Beschuldigte ist demnach in diesem Punkt mit der Vorinstanz der – ebenfalls als Übertretungstatbestand ausgestalteten – vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig zu sprechen.

- 17 - V. Strafe

1. Die Beschuldigte hat sich zum einen einer (eventual-)vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht, wofür sie mit einer Busse bis zu Fr. 20'000.– zu bestrafen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 TSchG). Die Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB dem Verschulden der Beschuldigten und ihren finanziellen Verhältnissen entsprechend festzulegen, so dass dasselbe Verschulden bei unterschiedlich leistungsfähigen Tätern in gleicher Weise zu Einschränkungen ihrer Lebensgewohnheiten führt (vgl. HEIMGARTNER, BSK StGB I, N 19 ff. zu Art. 106 StGB). Unter Berücksichti- gung des lediglich eventualvorsätzlichen Vorgehens der Beschuldigten und ihrer bescheidenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als IV-Rentnerin mit einem gegenwärtig zur Verfügung stehenden Einkommen von rund Fr. 1'537.– (exkl. Ergänzungsleistungen) pro Monat (vgl. Prot. I S. 8 f.; Urk. 93 S. 3) erscheint für ih- re schwerere Verfehlung eine Busse in der Höhe von Fr. 600.– im Sinne einer Einsatzstrafe gerechtfertigt.

2. Im Weiteren ist die Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG zu bestrafen, welche Be- stimmung eine ordentliche Busse bis zu Fr. 10'000.– vorsieht (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). In Anbetracht der sich auf mehrere Katzen beziehenden pflichtwidrigen Unterlassungen und des direktvorsätzlichen Verhaltens erweist sich – trotz des grundsätzlich tieferen Strafrahmens – die diesbezüglich von der Vorinstanz fest- gelegte Busse in der Höhe von Fr. 500.– dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten als durchaus angemessen.

3. In Anwendung des auch für Übertretungsbussen geltenden Asperations- prinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. ACKERMANN, BSK StGB I, N 101 zu Art. 49 StGB) ist die als Einsatzstrafe festgelegte Busse von Fr. 600.– auf- grund der zweiten Widerhandlung angemessen zu erhöhen, so dass für sämtliche Verfehlungen der Beschuldigten eine Gesamtbusse in der Höhe von Fr. 900.– resultiert. Diese Busse ist gemäss den zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt die Beschuldigte die Busse

- 18 - schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 9 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

4. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuwei- sen, dass der Umstand, dass in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils statt ei- ner bedingten Geldstrafe eine unbedingte Busse angeordnet wird, dem Verschlechterungsverbot nicht widerspricht, da die Übertretungsbusse gegenüber der Geldstrafe unabhängig von ihrer Vollzugsmodalität stets als mildere Strafart gilt (vgl. BGE 147 IV 471, E. 5.2). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Das Berufungsverfahren führte hinsichtlich des Schuldpunktes in der Hauptsache lediglich zu einem Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz anstatt zu einer Verurteilung wegen Tierquälerei. Nichtsdestotrotz hat die Beschuldigte aufgrund einschlägiger Pflichtverletzungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die gesamte diesbezüglich Untersuchung sowie auch den erstinstanzlichen Gerichtsprozess im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO widerrechtlich und schuldhaft kausal veranlasst, zumal sämtliche klare Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung zu einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Kostenhaftung der beschuldigten Person für fehlerhaftes Verhalten führen können (vgl. DOMEISEN, BSK StPO, N 29 zu Art. 426 StPO). 1.2. Hingegen ist in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschul- digten zu berücksichtigen, dass sie inzwischen 51 Jahre alt ist und seit einem Arbeitsunfall vor 20 Jahren ständig von einer IV-Rente lebt, welche derzeit lediglich Fr. 1'537.– pro Monat beträgt. Des Weiteren verfügt sie über kein Vermögen, hat jedoch Schulden im Betrag von ca. Fr. 15'000.–. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv abzuschreiben.

- 19 -

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Die Beschuldigte vermag in zweiter Instanz eine wesentlich mildere Ver- urteilung und gestützt darauf auch eine deutlich moderatere Bestrafung zu er- wirken, auch wenn letztlich in keinem Anklagepunkt ein Freispruch resultiert. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, sind der Beschuldigten gestützt auf diese Ausgangslage mithin lediglich zur Hälfte aufzuerlegen, während die verbleibende Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 2.4. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von gesamthaft Fr. 6'099.65 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 95.). Der erwartete Aufwand hinsichtlich des Studiums des vorliegenden Urteils, der inklusive einer zweiten Nachbesprechung mit der Klientin auf 2.5 Stunden veranschlagt wurde, erscheint mit Blick auf den Umfang dieses Urteils zu hoch. Der übrige Aufwand ist demgegenüber ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht insofern im Einklang mit den Ansätzen der massgebenden Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der einbe- rechneten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung erscheint es demnach angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 6'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 20 - 2.5. Die Kosten der zweitinstanzlichen amtlichen Verteidigung sind infolge der sehr knappen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 4. Oktober 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 197.90 Auslagen (Gutachten) Fr. 4'719.15 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. (…)

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 21 - − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV sowie − der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschul- digten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.

- 22 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − das Veterinäramt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 23 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. September 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing