Sachverhalt
3.1. Aufgrund der blossen Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils ist nur noch der Anklagesachverhalt Dossier 1 lit. C (Urk. D1/20 S. 6 ff. = Urk. 23 S. 6 ff.) Gegenstand des Berufungsverfahrens, während die weiteren Anklagevorwürfe vor- behaltlos akzeptiert wurden und unverändert der Strafzumessung zugrunde gelegt werden können (Urk. 65 S. 2 und Urk. 105 S. 2). 3.2. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Untersuchung – soweit er sich über- haupt erinnern konnte – auf Vorhalt des verkehrsanalytischen Gutachtens den äus- seren Ablauf der unter Anklagesachverhalt Dossier 1 lit. C geschilderten Ereignisse grundsätzlich anerkannt (Urk. D1/2/7), was so denn auch durch seine amtliche Ver- teidigerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – zu welcher der Be- schuldigte unentschuldigt nicht erschienen war – explizit bestätigt wurde. Bestritten wurden diesbezüglich einzig die gemäss Gutachten errechneten Geschwindigkeiten (Urk. 50 S. 4 f., Urk. D1/2/7 S. 4). Dies wurde von der Verteidi- gerin auch heute so ausgeführt (Urk. 105 S. 3 f.). Wie in der Untersuchung aner- kannte der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung in sei- ner Befragung den äusseren Ablauf und machte wiederum geltend, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Hingegen gab er an, sich sicher zu sein, dass er nicht Gas gegeben habe, als der Motorradfahrer ihn überholt habe (Urk. 104A S. 10 ff.). Damals wie heute bestritten und Kernthema der Berufung ist sodann, ob dem Beschuldigten hinsichtlich seiner damaligen Fahrweise in subjektiver Hinsicht (ins- besondere) mit Bezug auf das damit geschaffene Unfallrisiko ein (eventual-)vor- sätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann (Urk. 50 S. 5 ff. und Urk. 105 S. 5 ff.).
- 8 - 3.3. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der das unfallanalytische Gutachten erstellende Sachverständige Dipl. Ing. FH C._____ als in Ausübung sei- ner Gutachtertätigkeit unbefangen und das Gutachten damit als verwertbar zu be- urteilen ist (Urk. 63 S. 8 ff.). Auf diese Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz in der Folge dem Gutachten Nachvollziehbarkeit und Plausibilität attestiert und hinsichtlich der – vom Beschuldigten bestrittenen – gefahrenen Geschwindigkeit auf die gutachterlich ermittelten Werte abstellt, so ist dies diskussionslos zu übernehmen, basieren diese Werte doch auf objektiv überprüfbaren Messungen und konnten zudem bei verschiedener Herangehensweise (Auswertung Crash-Recorder-Daten sowie zweier Überwachungskameras) verifiziert werden. Anlass, die so ermittelten Werte einer zusätzlichen Toleranz zu unterstellen, besteht nicht (vgl. zum Ganzen die Vorinstanz in Urk. 63 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin kann der äussere Sach- verhalt insgesamt als erstellt angesehen werden, zumal er sich auch zwanglos mit dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere den verschiedenen Zeugenaussagen, in Übereinstimmung bringen lässt (so bereits die Vorinstanz in Urk. 63 S. 26, auf welche ergänzend verwiesen sei). 3.4. Da die Frage nach dem inneren Sachverhalt, mithin was der Täter im Zeit- punkt der Tatbegehung wusste und wollte, eng mit der rechtlichen Würdigung (sub- jektiver Tatbestand) verknüpft ist, ist darauf unter jenem Titel näher einzugehen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorinstanz und Staatsanwaltschaft würdigten das unter Anklagesachverhalt Dossier 1 lit. C geschilderte Verhalten des Beschuldigten insgesamt als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (Urk. 63 S. 27 ff. und Urk. D1/20 = Urk. 23; die weiteren auf diesem Anklagesachverhalt basierenden Schuldsprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung und pflichtwidri- gem Verhalten bei Unfall sind in Rechtskraft erwachsen und deshalb hier nicht mehr inhaltlich zu thematisieren). Die Verteidigung hält demgegenüber dafür, dass der Beschuldigte fahrlässig mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen habe, ihm aber weder Eventualvorsatz noch gar ein direkter Vorsatz vorgeworfen werden könne. Auch der Beschuldigte selbst hat
- 9 - mehrfach betont, er habe nicht beabsichtigt, den Privatkläger zu verletzen (Urk. 50 S. 4 ff. und Urk. 105 S. 5 ff.; Urk. D1/2/1 S. 4 f., Urk. D1/2/2 S. 2, 5 und 10, Urk. 104A S. 11 ff.). 4.2. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verlet- zung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein "hohes" Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu ver- langen. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 S. 140). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 145 ff.; WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassen- verkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 SVG N 159 f. zu; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die per 1. Oktober 2023 erfolgte Revision von Art. 90 SVG betrifft einzig die Frage der Strafzumessung, indem unter bestimmten Umständen der untere Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG von einem Jahr Freiheitsstrafe durchbrochen werden
- 10 - kann (vgl. die neuen Absätze 3bis und 3ter von Art. 90 SVG), weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.3. Vor einer eingehenden Auseinandersetzung mit den sich stellenden recht- lichen Fragen ist das Verhalten des Beschuldigten zu rekapitulieren: Er war damals (Sonntagabend, 30. September 2018, vor 20:00 Uhr bei trockener Witterung, vgl. Urk. D1/1 S. 5) – trotz einer bereits im Jahr 2012 erfolgten, unbefristeten Annulla- tion des Führerscheins auf Probe (Urk. D1/14/4) – ohne Wissen und Erlaubnis der Fahrzeughalterin und mit eingegipstem rechtem Arm in einem handgeschalteten Audi A3 Turbo von der D._____ nach Zürich unterwegs, weil er sich am E._____ bei McDonalds etwas zu Essen holen wollte. Mit im Fahrzeug war sein Kollege F._____. In der Folge missachtete er in G._____ bei der Einfahrt von der H._____- strasse in die O._____-Strasse ein Stoppschild und fuhr ohne anzuhalten mit einer Geschwindigkeit von 19 km/h in die O._____-Strasse ein, weshalb der von links herannahende, vortrittsberechtigte Privatkläger B._____ auf seinem Motorrad bremsen und ausweichen musste, um eine Kollision zu verhindern. Hernach beschleunigte der Beschuldigte den Audi A3 konstant mit Vollgas im
3. Gang (die Betätigung der Gangschaltung war durch den Gips am rechten Arm stark behindert, wenn nicht gar verunmöglicht) auf eine Maximalgeschwindigkeit von ca. 90 km/h. Dies bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der O._____- Strasse von 60 km/h. Gleichzeitig beschleunigte auch der Motorradfahrer sein Fahrzeug und wechselte auf die Gegenspur, da er den Beschuldigten überholen wollte. Er erreichte gemäss gutachterlichen Angaben dabei eine Höchstgeschwin- digkeit von ca. 105 km/h. Nachdem es ihm gelungen war, links am Audi des Be- schuldigten vorbeizuziehen, bog er recht knapp vor diesem wieder auf die Fahr- bahn ein und bremste mittelstark in den Bereich der zulässigen Geschwindigkeit (ca. 60-66 km/h) ab. Der Beschuldigte seinerseits hielt seine Beschleunigungsfahrt bis kurz vor der nachfolgenden Kollision (Touchieren des Motorradhecks mit der linken Front des Audis) mit dem Motorrad des Privatklägers aufrecht, verzögerte hernach (ca. 0.5 Sekunden vor der Kollision, was bei Annahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde darauf schliessen lässt, dass er [erst] ca. 1.5 Sekunden vor der Kollision aktiv auf die sich anbahnende Gefahr reagierte) kurz, indem er das Gas-
- 11 - pedal entlastete und durch Betätigung des Bremspedals einen sehr kurzen Brem- simpuls gab. Eine Vollbremsung leitete er demgegenüber nicht ein. Im Zeitpunkt der Kollision hatte er das Bremspedal bereits wieder gelöst, seine Kollisionsge- schwindigkeit betrug ca. 86.5 km/h, womit er auf das sich – wie bereits erwähnt – mit einer Geschwindigkeit von 60-66 km/h bewegende Motorrad auffuhr. Erst ca. 1.4 Sekunden nach der Kollision leitete er eine kurze, intensive Bremsung ein und reduzierte so seine Geschwindigkeit auf ca. 63 km/h. Anschliessend gab er aber wieder Vollgas, wobei er eine Geschwindigkeit von mindestens 105.5 km/h er- reichte und floh vom Unfallort zurück nach Hause. Dort stellte er sich aber später – nachdem er zu Hause Alkohol und Kokain konsumiert hatte – aus eigenem Antrieb der Polizei. Der Privatkläger war infolge des Aufpralls von seinem Motorrad auf die Fahrbahn geschleudert worden, wo er an den rechten Fahrbahnrand schlitterte, während sein Motorrad auf die Gegenfahrbahn rutschte, dort mit einem korrekt entgegen- kommenden Personenwagen zusammenstiess und diesen stark beschädigte. Der Privatkläger erlitt diverse Schürfwunden sowie Prellungen an Becken, Steissbein und Lendenwirbelsäule. 4.4. Dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten mehrfach gegen Verkehrs- regeln verstossen hat, bestreitet er zu Recht nicht. Mit der Vorinstanz sind die dabei verletzten Regeln betreffend Fahrzeugbeherrschung (Art. 31 Abs. 1 SVG), Einhal- tung der Geschwindigkeit (Art. 32 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5 VRV), Abstandswahrung (Art. 34 Abs. 4 SVG) und Verhalten beim Überholtwerden (Art. 35 Abs. 7 SVG) als elementar im Sinne der Definition von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bezeichnen. Auch dies stellt der Beschuldigte grundsätzlich nicht in Frage, nach- dem er seine Verstösse selbst als mehrfache, grobe Verletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 105 S. 7 f.) ist angesichts des flies- senden Ablaufs der Ereignisse vorliegend ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte auf der O._____-Strasse fuhr und konstant im 3. Gang mit Vollgas beschleunigte bis zur Kollision mit dem Motorradheck des Privatklägers von einer Handlungsein- heit auszugehen, in deren Rahmen der Beschuldigte gegen die obgenannten Ver-
- 12 - kehrsvorschriften verstossen hat, wobei zu seinen Gunsten auch die nachfolgende Flucht mit stark übersetzter Geschwindigkeit in die Handlungseinheit aufgenom- men werden kann, da ein zusätzlicher Schuldspruch (wegen grober Verkehrsregel- verletzung) das Schlechterstellungsverbot verletzen würde. Aufgrund seiner eige- nen, tatnahen Aussagen (Urk. D1/2/1 S. 1, Urk. D1/2/2 S. 5 f.), aber auch derjeni- gen seines Mitfahrers F._____ (Urk. D1/5/1 S. 4 f., Urk. D1/5/6 S. 8 ff., S. 11, S. 14, wo der Zeuge ein Verhalten des Motorradfahrers schildert, wie es dem näher an der Gegenfahrbahn sitzenden Fahrer jedenfalls auffallen musste und auch eine darauf passende Reaktion des Beschuldigten) ist sodann davon auszugehen, dass er den Privatkläger bereits zu Beginn von dessen Überholmanöver bemerkt hat, ihn aber nicht überholen lassen wollte, weshalb er weiterhin unvermindert Vollgas gab, selbst als er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bereits erreicht hatte. Der Zeuge F._____ ging aufgrund dieses Verhaltens denn auch davon aus, dass der Beschuldigte und der Privatkläger ein Rennen gemacht hätten (Urk. D1/5/6 S. 9, 11 f.). Die Verkehrsregelverletzungen beging der Beschuldigte klarerweise vorsätzlich, konnte ihm aufgrund der Umstände doch nicht entgehen, dass er die auf der O._____-Strasse zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h deutlich über- schritt, den Privatkläger durch anhaltendes Beschleunigen mit Vollgas nicht über- holen liess bzw. so dessen Überholmanöver in die Länge zog und damit stark be- hinderte und hernach auf sein Wiedereinbiegen vor dem Fahrzeug des Beschuldig- ten nicht für die Einhaltung des nötigen Sicherheitsabstandes besorgt war. Das bloss kurze Antippen der Bremse anstelle einer Vollbremsung wird dann allerdings eher instinktiv statt im Rahmen eines willentlichen Entschlusses erfolgt sein (vgl. die Mutmassung des Gutachters, es habe sich um eine instinktive Vermeidbarkeits- reaktion gehandelt, Urk. D1/11/11 S. 19). Allerdings ist dies gleichzeitig Ausdruck eines umfassenden fahrerischen Unvermögens, das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass den Vorsichtspflichten nachgelebt werden kann, welches ihm vor dem Hintergrund der ihm selbst bestens bekannten fehlenden Fahrpraxis (Führerausweisentzug seit 2012) und fehlenden Fahreignung (rechter Arm im Gips) wiederum bewusst sein musste. Die Argumentation der Verteidigung, der Privat- kläger hätte im Sinne des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr gemäss
- 13 - Art. 26 Abs. 2 SVG aufgrund der Missachtung des Stoppschilds genügend Anzei- chen für ein unrichtiges Verhalten des Beschuldigten gehabt (Urk. 105 S. 5 f.), geht fehl. Einerseits musste der Privatkläger keineswegs damit rechnen, dass der Beschuldigte sich weiter regelwidrig verhalten würde, nur weil dieser das Vortritts- recht missachtet hat. Andererseits gibt es – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 105 S. 6 f., Prot. II S. 10) – keine Täter-Opfer-Umkehr; ein Fehlverhalten des Motorradfahrers im Strassenverkehr entschuldigt das regelwidrige Verhalten des Beschuldigten nicht. Dieser ist für sein eigenes Verhalten verantwortlich. Der Beschuldigte schuf mit seinem Verhalten unzweifelhaft das konkrete Risiko eines schweren Verkehrsunfalles mit Todesopfern oder Schwerverletzten, was bereits daraus erhellt, dass ein Motorradfahrer wesentlich ungeschützter ist als ein Autofahrer und bei einem Auffahrmanöver mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Fall gebracht und sodann (ebenso wie das Motorrad selbst) unkontrolliert den Fliehkräften ausgesetzt ist. Dadurch wird im Übrigen nicht nur der Motorradfahrer, sondern werden auch alle übrigen Verkehrsteilnehmer im engeren Umfeld, mit welchen um besagte Uhrzeit an der O._____-Strasse erfahrungsge- mäss zu rechnen ist, konkret an Leib und Leben gefährdet, während sich der ver- ursachende Autofahrer, geschützt im sicherheitstechnisch und gewichtsmässig deutlich überlegenen Personenwagen, kaum selbst gefährdet. Dies genügt für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 SVG, zumal sich vorlie- gend die erhöhte abstrakte Gefahr gar in einem konkreten, nur dank viel Glück ei- nigermassen glimpflich abgelaufenen Unfall verwirklicht hat, in welchen zudem auch ein korrekt auf der Gegenfahrbahn entgegenkommendes Fahrzeug involviert wurde. Genauso gut hätte anstelle des Motorrades der Privatkläger anstatt gegen den Fahrbahnrand auf die Gegenfahrbahn schlittern und mit diesem entgegenkom- menden Fahrzeug kollidieren können. Auch ein Überfahrenwerden durch das Fahr- zeug des Beschuldigten lag im unmittelbaren Rahmen des Erwartbaren. Die Fahrweise des Beschuldigte ist somit – mit der Vorinstanz – als äusserst rück- sichtslos und gefährlich zu bezeichnen, zumal die Fahrt aus nicht nachvollzieh- barem, nichtigen Grund erfolgte. Nur um seinen Hunger zu stillen, hätte er jeden- falls nicht verbotenerweise nach Zürich fahren müssen, hierfür hätte es sicher auch
- 14 - in der nächsten Umgebung Möglichkeiten gegeben, ganz zu schweigen von den zahlreichen Angeboten, sich ganze Mahlzeiten nach Hause liefern zu lassen. Ausgehend von diesem äusserlich manifestierten, höchst unangemessenen bzw. gar krass pflichtwidrigen Verhalten kann zwanglos darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Risiko eines gefährlichen Unfalls verwirklicht, denn ein derartiger Ausgang drängte sich bei dieser Sachlage unmissverständlich auf (vgl. hierzu die sogenannte Wahr- scheinlichkeitstheorie, nach welcher der Schluss vom Wissen auf das Wollen dort als zulässig angesehen wird, wo sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, zumindest sofern nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften; PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 15 m.w.H.). Gemäss Bundesgericht sind im Rahmen der Beurtei- lung neben dem Ausmass des dem Täter bekannten bzw. von ihm angenommenen Risikos auch die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Beweggründe und die Art der Tathandlung zu berücksichtigen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2-3; BGE 134 IV 26 E. 3.2). Einfluss auf die Beurteilung kann auch haben, inwiefern das Risiko für den Täter kalkulierbar bzw. dosierbar blieb bzw. ob dem Opfer eine reelle Abwehrchance blieb oder nicht (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 15 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_213/2019 vom
26. August 2019 E. 4.4). All diese Kriterien lassen vorliegend nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Risikoverwirklichung zumindest in Kauf genommen hat: die Sorgfaltspflichtver- letzungen (Verkehrsregelverletzungen) waren zahlreich und schwerwiegend, es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb er sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten und das Überholmanöver zugelassen hat, anstatt sich mit Vollgas einem Überholtwerden entgegenzustellen. Bereits diese Situation schuf auf der erfahrungsgemäss rege befahrenen O._____-Strasse ein grosses Ri- siko, dass der Motorradlenker mit dem Gegenverkehr kollidieren könnte. Der Be- schuldigte konnte sodann nach dem Wiedereinbiegen des Motorrades in die Fahr- spur die Kollision weder verhindern noch kontrollieren. Ebenso wenig wie der Pri-
- 15 - vatkläger die Möglichkeit hatte, vorherzusehen, dass ihm der Beschuldigte von hin- ten auffahren und so sein Motorrad zu Fall bringen würde. Eine Reaktion darauf oder gar ein kontrollierter Sturz war bei dieser Ausgangslage von vornherein nicht möglich. Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, wobei der Einwand der Verteidigung, im Strassenverkehr könne nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbe- standsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (Urk. 50 S. 6), ins Leere zielt. Denn einerseits ist das Risiko, als Lenker eines Personenwa- gens durch einen Auffahrunfall mit einem Motorrad selbst wesentlich beeinträchtigt zu werden, gering, womit ihn sein Eigenrisiko nicht gekümmert haben dürfte, und anderseits verkennt der Beschuldigte bzw. die Verteidigung, dass der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nur die Inkaufnahme der Risikoverwirklichung, nicht aber einer tatsächlichen Gefahr oder gar eines bestimmten Erfolges verlangt. Mithin geht es gar nicht darum, ob er die Verletzung oder gar Tötung des Privat- klägers in Kauf genommen oder gar beabsichtigt hat – solches wurde ihm denn auch nicht vorgeworfen. 4.5. Nachdem neben dem verletzten Privatkläger auch weitere Personen (insb. Mitfahrer F._____ sowie der Lenker und die Mitfahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs sowie der Lenker und die Mitfahrerin des dem Beschuldigten nachfol- genden Fahrzeugs) durch die Verkehrsregelverletzungen des Beschuldigten kon- kret gefährdet wurden, vermag der bereits in Rechtskraft erwachsene Schuld- spruch wegen fahrlässiger Körperverletzung die qualifiziert grobe Verkehrsregel- verletzung nicht zu konsumieren (BGE 91 IV 211). Allenfalls wäre – abweichend von der aktuellen Praxis des Bundesgerichts – das Gegenteil gerechtfertigt (vgl. BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 190; für generelle Konkurrenz spricht sich dem- gegenüber Weissenberger im Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 182 aus, welcher gleichzeitig aber anmerkt, dass eine in Folge einer Raser-Straftat begangene Körperverletzung in der Regel zur Annahme einer entsprechenden vorsätzlichen und nicht bloss fahr- lässigen Tatbegehung führen dürfte).
- 16 - 4.6. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte – zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – auch der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG schuldig zu sprechen ist.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Regeln bzw. Grundsätze der (Einzel-)Strafzumes- sung zutreffend dargelegt (Urk. 63 S. 38 ff.; vgl. auch Art. 47 StGB), worauf deshalb verwiesen werden kann. Sie hat sodann korrekterweise dargelegt, dass der Täter zu einer Gesamtstrafe zu verurteilen ist, wenn er durch eine oder mehrere Hand- lungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diesfalls die Einsatzstrafe der (gemäss abstrakter Strafandrohung) schwersten Tat aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Eine Kumulation der für das einzelne Delikt je als angemessen erachteten Einzelstrafen ist damit von Gesetzes wegen ausgeschlossen, weshalb die Ge- samtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 m.H.). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Auch wenn sodann Art. 49 Abs. 1 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung und in den gesetzlichen Grenzen der anwendbaren Strafart ein Überschreiten des gesetzli- chen Strafrahmens um maximal die Hälfte erlaubt, ist dieser praxisgemäss doch nur in Ausnahmefällen zu verlassen (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8). 5.2. Der Beschuldigte hat mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung (Dossier 1 lit. C) ein Delikt begangen, das gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheits- strafe zwischen einem und vier Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Wie bereits
- 17 - erwähnt, wurde Art. 90 SVG jedoch per 1. Oktober 2023 revidiert. Dabei blieb Art. 90 Abs. 3 SVG in Wortlaut und Strafrahmen unverändert. Indessen ist aber gemäss neuer Gesetzesfassung eine fakultative Strafmilderung bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 StGB, insbesondere bei achtenswerten Bewegründen, vorgesehen (vgl. Art. 90 Abs. 3bis SVG) und wurde neu mit Art. 90 Abs. 3ter SVG eingeführt, dass der Täter bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Neues Recht ist auf früher begangene Delikte nur anzuwenden, wenn es eine mildere Beurteilung erlaubt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dass ein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 StGB vorliegen würde, ist weder ersichtlich noch wurde dies durch den Beschuldigten geltend gemacht, weshalb diesbezüglich kein Grund für die Anwendung des neuen Rechtes zu finden ist. Was Art. 90 Abs. 3ter SVG angeht, so ist den Akten der Vorinstanz zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2012 zweimal wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde (Urk. 63 S. 46). Diese Vorstrafen, wenn auch Vergehen im Strassenverkehr betreffend, erfüllen mangels entsprechender Anhaltspunkte die Voraussetzung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer nicht. Zudem wurden sie in der Zwischenzeit – nach Massgabe der bis 22. Januar 2023 gelten- den Regeln – auch aus dem Strafregister gelöscht. Damit scheint nach neuem Recht die Anwendbarkeit von Abs. 3ter SVG grundsätzlich gegeben. Allerdings ist neues Recht gemäss Praxis des Bundesgerichts nur dann anzuwenden, wenn es nicht bloss abstrakt eine mildere Bestrafung ermöglicht, sondern eine solche auch ganz konkret auszufällen wäre, mithin wenn vorliegend mit Bezug auf die vom Beschuldigten 2018 begangene, qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Dossier 1 lit. C) eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder gar eine Geldstrafe tat- und täterangemessen erschiene. Wie noch zu zeigen sein wird, ist das nicht der Fall, da dem Beschuldigten diesbezüglich ein nicht mehr leichtes Ver-
- 18 - schulden anzulasten ist, weshalb eine Einsatzstrafe deutlich über der Jahresgrenze angezeigt ist und das neue Recht im Ergebnis somit nicht zur Anwendung gelangt. Für die zahlreichen weiteren Strassenverkehrsdelikte ist gemäss abstrakter Strafandrohung sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe möglich, wobei die Vorinstanz – diesbezüglich auch dem Antrag der Verteidigung entsprechend (vgl. Urk. 50 S. 2 und S. 11) – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hat, was auch im Berufungsverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 105 S. 9 f.), zeigte der Beschuldigte doch durch seine wiederholte, teilweise wiederholt gleiche Delinquenz trotz erstandener Untersuchungshaft, eine besserungsresistente Grundhaltung auf, welcher mit blossen Geldstrafen nicht beizukommen ist. Mithin können vorliegend hinsichtlich der einzelnen Vergehen nur Freiheitsstrafen spezialpräventiv wirken (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Zumal angesichts seiner nach wie vor prekären finanziellen Verhältnisse (vgl. Ziff. 5.4 nachfolgend) Geldstrafen voraussichtlich gar nicht vollzogen werden könnten (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Entsprechend wird nachfolgend hinsichtlich der SVG-Delikte und der fahrlässigen Körperverletzung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen sein, zumal keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Überschreiten der dadurch gesetzten Grenzen begründen könnten. Schliesslich sind die beiden Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes durch eine (Gesamt-)Busse zu ahnden. 5.3. Tatkomponenten 5.3.1. Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu qualifizieren: Erst durch eine Mehrzahl von bewussten Verkehrsregelverstössen, begangen in Handlungseinheit, wurde das nötige Gefahrenmass geschaffen, wobei die dafür nötige Skrupellosigkeit bei der Strafzumessung nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Demgegenüber war das Ausmass der geschaffenen Gefährdung gravierend, zumal sie sich in einem effektiven Verkehrsunfall realisierte, in welchen mehrere
- 19 - Fahrzeuge involviert waren, eine Person verletzt wurde und an mehreren Fahr- zeugen hoher Sachschaden entstand. Zur Tatzeit herrscht auf der O._____- Strasse erfahrungsgemäss reger Verkehr, so auch an jenem Abend, was sich daran zeigt, dass sowohl auf der Gegenfahrbahn als auch dem Beschuldigten nachfolgend Personenwagen unterwegs waren. Sodann ist auch jederzeit mit Fahr- radfahrern und Fussgängern zu rechnen, welche durch das rücksichtslose Verhal- ten des Beschuldigten gefährdet waren. Subjektiv nahm der Beschuldigte diese Gefährdung durch seine krass unangemessene Fahrweise allerdings lediglich in Kauf, was das Verschulden leicht relativiert, zumal daran, dass sich die abstrakte Gefahr in der Kollision mit dem Privatkläger realisierte, auch dieser nicht unbeteiligt war, bog er doch offenbar mit sehr wenig Vorsprung zurück auf die Fahrbahn und bremste sodann sogleich mittelstark ab. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist von einer spontanem Tatbegehung auszugehen, motiviert von kindi- schem Imponiergehabe, wobei es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, verkehrsregelkonform zu fahren, zumal bereits der Anlass für die von Beginn an gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossende Fahrt (Besuch des McDonalds im E._____) egoistisch und gedankenlos erscheint. Insgesamt ist damit von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen, womit die Einsatzstrafe auf 22 Mo- nate festzusetzen ist. 5.3.2. Fahrlässige Körperverletzung Gemäss herrschender Auffassung konsumiert eine durch pflichtwidrige Verkehrs- regelverletzung begangene, fahrlässige Körperverletzung den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung, sofern ausser der geschädigten Person keine weiteren Personen konkret gefährdet wurden. Idealkonkurrenz besteht demgegenüber, wenn neben der verletzten Person eine weitere konkret gefährdet worden ist (BGE 91 IV 211). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb sich der Beschuldigte beider Tatbestände schuldig gemacht hat. Mit Blick auf eine kongruente Strafzumessung muss dies für die Strafzumessung der Körperverletzung zumindest bedeuten, dass im Falle einer durch eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung verursachte fahrlässige Körperverletzung der untere Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG infolge der Konsumation zu berücksichtigen ist. Andernfalls würde derjenige, der
- 20 - durch seine krass regelwidrige Fahrweise einen anderen Menschen effektiv ver- letzt, besser gestellt als derjenige, der andere Verkehrsteilnehmer lediglich gefähr- det. Allerdings ist sodann dem Umstand, dass die beiden Tatbestände grösstenteils ein deckungsgleiches Verhalten sanktionieren, im Rahmen der Gesamtstrafen- bildung durch starke Asperation bzw. nur geringe Erhöhung der Einsatzstrafe Rechnung zu tragen. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leicht- fertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei, wie die Fahrlässigkeit über- haupt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB), nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und umgekehrt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 N 28). Der Privatkläger erlitt bei seinem Sturz lediglich Schürfwunden und Prellungen und damit Verletzung, die nahe an der Grenze zu blossen Tätlichkeiten anzusiedeln sind. Allerdings musste er sich einer kurzzeitige Schmerztherapie und einer physio- therapeutischen Behandlung unterziehen (Urk. D1/7/4). Die den Unfall auslösen- den Pflichtverletzungen waren demgegenüber – wie oben bereits ausgeführt – gravierend. Es muss von einem völlig rücksichtslosen Verhalten des Beschuldigten gesprochen werden, welcher vorsätzlich wichtige, gar elementare Normen des Strassenverkehrsrechts missachtete. Kommt hinzu, dass sich die Pflichtverletzun- gen über einen längeren Zeitraum (ca. 9.5 Sekunden, vgl. Grafik Urk. D1/11/11, gezählt nach Abschluss des Abbiegemanövers bis zur Kollision) ausdehnten und schliesslich im Touchieren des Hinterrades des Privatklägers kulminierten. Ent- sprechend kann von einem zumindest mittleren, wenn nicht schweren Verschulden gesprochen werden, was – wenn einzig der Privatkläger gefährdet und verletzt worden wäre – mit einer Strafe von rund 20 Monaten abzugelten wäre.
- 21 - Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist nun allerdings – wie erwähnt – zu berück- sichtigen, dass sich in der fahrlässigen Körperverletzung das im Rahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung in Kauf genommene Risiko realisierte, womit der Unrechtsgehalt der fahrlässigen Körperverletzung, insbesondere die Pflichtverletzung und die Gefährdung von Leib und Leben des Privatklägers, bereits durch die Strafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung abgegolten ist und lediglich noch dem Aspekt der konkret erlittenen, minderschweren Verletzun- gen Rechnung zu tragen ist. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um lediglich drei Monate auf 25 Monate zu erhöhen. 5.3.3. Weitere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz
a) Für die vorsätzliche Missachtung des Stoppsignals sowie des Vortritts des Privatklägers (Dossier 1) veranschlagte die Staatsanwaltschaft eine Strafe von 45 Tagen (Urk. 48 S. 11), was angemessen erscheint und übernommen werden kann.
b) Nach seiner Unfallfahrt, bei welcher der Privatkläger verletzt wurde, entfernte sich der Beschuldigte bzw. flüchtete er (mit stark übersetzter Geschwindigkeit) vom Unfallort, anstatt anzuhalten und seinen in Art. 51 SVG statuierten Pflichten (Ver- kehr sichern, für Hilfe sorgen, Polizei benachrichtigen, Mitwirken bei der Unfallfest- stellung) nachzukommen (Dossier 1). Auch wenn ihm ein gewisser Schockzustand nicht abgesprochen werden kann, war es aufgrund der Umstände (abgeschossener Motorradfahrer, der unkontrolliert über die Strasse schlitterte, allenfalls mit weiteren Hindernissen kollidierte und potentiell schwer verletzt sein könnte, mögliche Fol- geunfälle aufgrund sich bewegender Trümmerteile des Motorrades) doch besonders skrupellos, den Tatort zu verlassen, ohne sich über den Zustand des Opfers zu vergewissern, die Unfallstelle abzusichern oder zumindest Hilfe anzu- visieren, zumal er sich hierbei sogar über den Ratschlag seines Mitfahrers F._____ hinwegsetzte (Urk. D1/5/6 S. 12 f.), was von einer bewussten Entscheidung zur Flucht zeugt. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb die Einsatzstrafe auf rund sechs Monate festzusetzen ist.
- 22 -
c) Dass er – nach seiner Flucht vom Tatort und bevor er dann doch noch die Polizei informierte – schliesslich auch noch Alkohol konsumierte und so allfällige Mass- nahmen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit vereitelte (Dossier 1), fällt demge- genüber nicht mehr allzu stark ins Gewicht, zumal eine Fahrunfähigkeit aufgrund des eingegipsten Armes jedenfalls erstellt war. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagen ist seinem eher geringen Verschulden angemessen.
d) Am 16. und 30. September 2018, am 7. April 2019 und am 25. Mai 2020 (Dossi- ers 1-4) fuhr der Beschuldigte jeweils einen Personenwagen, obwohl er seit 2. Sep- tember 2012 hierzu nicht mehr befugt war (Annullation des Führerausweises auf Probe). Dabei bewegte er sich zweimal an einem Sonntagmorgen auf dem Gebiet der Stadt Zürich und zweimal unternahm er abends bzw. nachts längere Fahrten über mehrere Gemeindegebiete. Bei Einzelbetrachtung wären Strafen von je 40 Tagen (Stadtgebiet Zürich, Dossiers 2 und 3) bzw. 60 Tagen (längere Fahrten, Dos- siers 1 und 4) auszusprechen, was der leichten Tatschwere bzw. einem leichten Verschulden entspricht.
e) Die bei diesen Fahrten verwendeten Fahrzeuge entwendete er am 30. Septem- ber 2018 (Dossier 1) und am 25. Mai 2019 (Dossier 4) den jeweiligen Fahrzeug- halterinnen ohne deren Einwilligung, wofür Einsatzstrafen von jeweils 30 Tagen an- gemessen sind.
f) Sodann befand er sich bei den Fahrten vom 16. September 2018 (Dossier 2; Atemalkoholwert von rund 0.5 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von rund 1 Gewichtspromille entspricht, vgl. die Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), vom 30. September 2018 (Dossier 1; Arm im Gips) und vom 7. April 2019 (Dossier 3; Blutalkoholkonzentration von 1.14 Ge- wichtspromille) in qualifiziert nicht fahrfähigem Zustand. Auch hierbei handelt es sich keineswegs um Bagatellen, gefährdet derartiges Verhalten doch alle übrigen Verkehrsteilnehmer, indem der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher und vorschriftsgemäss zu führen. Hier sind Einzelstrafen von jeweils 60 Tagen angemessen.
- 23 -
g) Asperation In den einzelnen Dossiers beging der Beschuldigte jeweils zeitgleich mehrere der oben thematisierten Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Aufgrund dieser zeitlichen und situativen Nähe der Delikte, die sich zudem gegen dasselbe Rechtsgut richteten, und in Anwendung des Asperationsprinzips sind die Strafen nicht zu kumulieren, sondern lediglich angemessen zu erhöhen. Gleichwohl darf die Asperation nicht zu stark ausfallen, da die verschiedenen Vorschriften unter- schiedliche Gefährdungsaspekte abbilden, die sich ergänzen und einen jeweils eigenständigen Tatschuldbeitrag innehaben. Damit führen die in Dossier 1 (zusätz- lich) begangenen Verstösse zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe von sieben Monaten, während die Dossiers 2, 3 und 4 mit einer Straferhöhung von je rund zwei Monaten zu berücksichtigen sind. Insgesamt resultiert so nach Bewertung der Tatkomponenten eine vorläufige Gesamtstrafe von rund 38 Monaten. 5.4. Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann der heutigen Befra- gung zur Person (Urk. 104A S. 1 ff.), den Verfahrens- und Beizugsakten (Urk. D1/2/6 S. 20 f., Urk. D1/2/7 S. 18 f.; Verfahren BGZ GG100020 Prot. I S. 3 f. und Urk. 28 S. 21 f.; Verfahren BGZ GG100368 Urk. 5, Prot. I S. 4; Verfahren Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, G-4/2012/516 Urk. 4 S. 6 f.; Verfahren Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl, E-1/2010/5040, Urk. 5 S. 2;) sowie insbesondere den Akten des Migrationsamtes (Urk. 85, 88/1-3) Folgendes entnommen werden: Der Beschuldigte, Angehöriger der … Ethnie, wurde 1990 im Irak geboren, dessen Staatsangehörigkeit er auch heute noch inne hat. Zusätzlich verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Er wuchs bis zum Alter von ca. zehn Jahren in I._____ auf, wo er zwei Jahre eine türkische Schule besuchte. Wegen politischer Tätigkeit des Vaters für die J._____ Bewegung, infolge welcher der Vater 1999 ins Visier des irakischen Geheimdienstes gekommen, zeitweise verhaftet und gefoltert worden war, floh die Familie zunächst in den Nordirak und später über den Iran und die Türkei – wo die Eltern vorerst drei der damals fünf Kinder, unter ande- rem auch den Beschuldigten, zurückgelassen haben – Ende 1999 in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch stellte. Der Beschuldigte und seine restlichen Geschwister
- 24 - folgten in Begleitung eines Onkels mütterlicherseits am 17. Juli 2000 illegal in die Schweiz nach, wo es zu einer Familienzusammenführung kam und im Jahr 2000 eine weitere Schwester des Beschuldigten geboren wurde. Das (damalige) Bun- desamt für Flüchtlinge schätzte die behauptete Tätigkeit des Vaters für die J._____ Bewegung allerdings als nicht asylrelevant ein, lehnte 2001 das Asylgesuch der Familie ab und wies sie in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak aus, was später allerdings infolge neu eingetretener (medizinisch begründeter) Unzumutbar- keit einer Rückkehr für den Vater des Beschuldigten wiedererwägungsweise auf- gehoben wurde. In ihrem Rechtsmittelentscheid ging die Asylrekurskommission so- dann davon aus, dass sich der Vater des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz auf einen zulässigen Asylgrund (Furcht vor Verfolgung) habe beru- fen können, welcher 2005 – im Zeitpunkt des Rekursentscheides – allerdings in- folge des zwischenzeitlich 2003 erfolgten Sturzes des Regimes von Saddam Hus- sein nicht mehr bestand. Gleichwohl gewährte sie der Familie Asyl, da sie dem Vater eine nachwirkende Traumatisierung attestierte, welche eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheinen lasse. Der restlichen Familie wurde dabei explizit keine eigenständige Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sie wurden jedoch in dieje- nige des Vaters miteinbezogen. Entsprechend wurde (auch) dem Beschuldigten im Dezember 2005 eine N-Bewilligung für Asylsuchende ausgestellt. Die Niederlas- sungsbewilligung C folgte im März 2006. Der Beschuldigte wuchs fortan zusammen mit seinen fünf Geschwistern in Zürich auf, wo er die 4. bis 9. Klasse, zuletzt die Sekundarschule C, besuchte. Nach einem Rauswurf aus der 9. Klasse absolvierte er das 10. Schuljahr und machte gleichzeitig ein Schreinerpraktikum. Beides schloss er allerdings ebenfalls nicht ab, da er mit dem Gesetz in Konflikt geriet und mit 16 Jahren ein erstes Mal in Haft landete. Aufenthalte in der Psychiatrie und in Jugendheimen folgten. Einen Beruf erlernte er nicht, sondern arbeitete zeitweise mit niedrigen Pensen in verschiedenen Berufssparten (Koch, Automechaniker, Bar- keeper, Küchengehilfe, Verkäufer, Coiffeur, Pizzakurier, Entlastungsdienst für be- hinderte Menschen und Kinder), wobei er immer wieder vollständig oder zumindest ergänzend durch das Sozialamt unterstützt wurde, bis er im Jahr 2022 für einein- halb Jahre eine Stelle bei "K._____" [Imbissbude] antrat. Anlässlich der Berufungs- verhandlung berichtete der Beschuldigte von einer nachhaltigen Abkehr von sei-
- 25 - nem früheren problematischen Lebenswandel und belegte dies mit einem persön- lichen Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers bei "K._____" sowie einem Zei- tungsartikel über sein Restaurant, welches er seit März 2024 als Familienbetrieb zusammen mit seiner Mutter, seiner Tante und seinem Onkel an seinem neuen Wohnort in L._____ führt (Urk 106/1+2). Der Beschuldigte verfügt aktuell über Schulden in Höhe von ca. CHF 55'000.–, wobei er seine Schulden mittlerweile ent- sprechend eines Abzahlungsplans mit dem Betreibungsamt mit monatlich ca. Fr. 2'000.– an die Gläubiger abbezahlt. Bei seiner aktuellen Arbeit im familienbe- triebenen, orientalischen Restaurant verdient er durchschnittlich Fr. 4'500.– pro Monat. Er lebt mit seiner Partnerin zusammen, welche in Erwartung eines gemein- samen Kindes ist. Darüber hinaus bekräftigte der Beschuldigte, seit fast drei Jahren keine Drogen und keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Für die Strafzumessung lässt sich aus diesem Lebenslauf nichts massgebendes ableiten. Sein aktuellster Strafregisterauszug weist – anders als im Zeitpunkt der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung – keine Vorstrafen (mehr) auf (Urk. 104), dies ist neutral zu werten. Der Beschuldigte stellte sich in Dossier 1 von selbst der Polizei, zeigte sich hinsichtlich der Tatvorwürfe im gesamten Verfahren mehrheitlich geständig und nach Angaben der Staatsanwaltschaft auch kooperativ, was strafmindernd berück- sichtigt werden kann, allerdings hinsichtlich Dossier 1 insofern relativiert wird, als er den äusseren Sachverhalt erst aufgrund des unfallanalytischen Gutachtens anerkennen konnte, welches sein von ihm geltend gemachtes, regelkonformes Fahrverhalten klar widerlegte. Auch betreffend die weiteren Dossiers sind die Geständnisse vor dem Hintergrund der jeweils sehr klaren Beweislage zu sehen. Deutlich straferhöhend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass der Beschuldigte, nachdem er am 16. September 2018 ein erstes Mal wegen Fahren in fahrunfähi- gem Zustand und Fahren ohne Berechtigung in flagranti erwischt und verzeigt worden war, sämtliche weiteren Delikte während laufender Strafuntersuchung begangen hat. So wurde er sogar kurz nach Entlassung aus 81 Tagen Unter- suchungshaft (Dossier 3: Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berech- tigung) und auch nach erstinstanzlicher Rückweisung der Anklageschrift zur Einho-
- 26 - lung eines unfallanalytischen Gutachtens (Dossier 4: Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung) erneut einschlägig straffällig, was nur als Ausdruck grösster Renitenz und Unbelehrbarkeit gewertet werden kann. Von Einsicht ins Unrecht seiner Taten kann bei dieser Sachlage keine Rede sein, auch wenn er ernsthaft zu bedauern scheint, dass der Privatkläger als Folge seiner rücksichts- losen Handlungsweise verletzt wurde. Während sich die Täterkomponenten hinsichtlich Dossier 1 aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte selbst gestellt und so die (Täter-)Ermittlung stark vereinfacht hat im Ergebnis kaum straf- erhöhend auswirken, sind sie hinsichtlich der weiteren Dossiers merklich strafer- höhend zu veranschlagen. Insgesamt ist die Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 40 Monate zu erhöhen. Strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen die lange Dauer des Berufungsver- fahrens zufolge der Honorarbeschwerde sowie des Krankheitsfalles der amtlichen Verteidigung. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe kommt eine Freiheitsstrafe nahe bei 36 Monaten in Betracht, welche für die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs objektive Voraussetzung wäre. Daher ist – auch in Anbetracht des durchaus be- achtlichen Lebenswandels des Beschuldigten zum Positiven in den letzten Jah- ren – zugunsten des Beschuldigten auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von 36 Mona- ten zu erkennen. Der Anrechnung der im vorliegenden Verfahren bereits erstande- nen 81 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.5. Busse Die Vorinstanz setzte die Busse in ihrem Dispositiv auf CHF 500.– fest. Eine Begründung hierfür ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Mit Busse bedroht sind vorliegend der einmalige Kokainkonsum im Nachgang zur Unfallfahrt vom 30. September 2018 (Dossier 1 lit. D) sowie der einmalige Konsum von MDMA am 7. April 2019 (Dossier 3). Bei Kokain handelt es sich um eine soge- nannt "harte", da schnell abhängig machende und damit stark gesundheitsgefähr-
- 27 - dende Droge, während MDMA (auch bekannt als Ecstasy) nicht die gleiche Gefähr- lichkeit zukommt. Beide Konsumhandlungen nahm er vor, als bereits eine Straf- untersuchung gegen ihn am Laufen war, wobei er MDMA konsumierte, nachdem er wegen seiner Handlungen betreffend Dossier 1 über zwei Monate in Unter- suchungshaft verbracht hatte, was von einer eindrücklichen Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der hiesigen Rechtsnormen zeugt. Ausgehend davon und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind die Einsatzstrafen auf CHF 300.– (Kokainkonsum) und CHF 200.– (MDMA-Konsum) festzulegen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist eine Gesamtbusse von CHF 450.– auszufällen, nachdem es sich um zwei weder zeitlich, noch sonst situativ zusam- menhängende Vorfälle handelt und eine stärkere Asperation nicht angebracht erscheint.
6. Vollzug 6.1. Für den Beschuldigten ist vorliegend eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen. In objektiver Hinsicht kommt daher ein teilbedingter Vollzug seiner Strafe noch in Betracht. Ein teilweiser Strafaufschub ist in subjektiver Hinsicht in casu indessen nur dann möglich, wenn mit Bezug auf die Legalprognose entspre- chend Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen. Die wiederholt gleiche Delinquenz während laufender Strafuntersuchung wirkt sich im Rahmen der Prognosebildung an sich ungünstig aus. Hingegen sind für die Bewährungsaussichten des Beschuldigten die positiven Entwicklungen und die Stabilisierung in beruflicher und familiärer Hinsicht seit der aus den Jahren 2018 bis 2020 zurückliegenden Taten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte vermochte anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft darzulegen, seit den Delikten einen nachhaltigen und grundlegenden Lebenswandel an den Tag gelegt zu haben (vgl. voranstehende Ziff. 5.4). Vor dem Hintergrund der dargetanen positiven Veränderungen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich sodann vom vorliegenden Strafverfahren und von einer teilweisen Verbüssung der Freiheits- strafe genügend beeindrucken lässt, um nicht wieder straffällig zu werden.
- 28 - In Abwägung der Bewährungsaussichten und des nicht mehr leichten Tatverschul- dens erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben. Im Übrigen (zwölf Monate, abzüglich 81 Tage, die durch Unter- suchungshaft erstanden sind) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. In Bezug auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ist ergänzend hinzuzufügen, dass der Beschuldigte von den zwölf zu vollziehenden Monaten zwar erst 81 Tage verbüsst hat. Dem Beschuldigten steht jedoch die Möglichkeit offen, beim Amt für Justizvoll- zug und Wiedereingliederung ein Gesuch um Vollzug in Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB zu stellen. Dadurch würde dem Beschuldigten die Möglichkeit geboten, weiterhin seiner Erwerbstätigkeit im familienbetriebenen Restaurant in L._____ nachgehen zu können, während er nur während der Freizeit in der Vollzugsanstalt zu sein hätte. Für den bedingt zu vollziehenden Teil ist aufgrund der nun neu vorliegenden Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten die gesetzlich minimale Probezeit von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen, wobei die Ersatzfreiheits- strafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung praxisgemäss auf fünf Tage festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB).
7. Fakultative Landesverweisung 7.1. Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird. Art. 66abis StGB schafft demnach die Möglichkeit der Anordnung einer Landesverweisung bei Delikten, die nicht von Art. 66a StGB erfasst sind. Nach Ermessen soll der Richter somit auch bei weniger schweren Delikten eine Landesverweisung anordnen können. 7.2. Die Vorinstanz hat zur fakultativen Landesverweisung erwogen, der Beschuldigte sei ein einschlägig vorbestrafter Wiederholungstäter und eine
- 29 - Landesverweisung sei geeignet, den Beschuldigten hierzulande von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten sowie verhältnismässig, erforderlich und zumutbar. Er lebe zwar seit dem Alter von neun oder zehn Jahren in der Schweiz, habe jedoch keine hinreichenden Bemühungen, sich in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht zu integrieren, vorzuweisen. Er sei im Umfang von ca. CHF 50'000.– verschuldet und lebe vom Sozialamt. Zudem spreche auch das zweimalige Fern- bleiben von der Hauptverhandlung nicht dafür, dass er sich der Schweizer Rechts- ordnung zu unterstellen gewillt sei. Er wolle sich damit einer Bestrafung entziehen, was als Zeichen zu sehen sei, dass ein Verbleib in der Schweiz subjektiv für ihn nicht allzu wichtig sei. Der Beschuldigte sei diverse Male straffällig geworden, wobei er sich mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schon im Bereich mittle- rer Kriminalität bewege. Er sei zwar seit dem Alter von neun oder zehn Jahre in der Schweiz, habe aber dabei zwei Phasen auffallend häufiger Straffälligkeit gezeigt. Seit der letzten Tat zeige sich zudem keine positive Veränderung in seinen Lebens- umständen, vielmehr sei er seit geraumer Zeit abgetaucht und über seine Lebens- umstände nichts Näheres bekannt. Seine Eltern und Geschwister würden in der Schweiz leben, im Heimatland habe er nur wenige entfernte Verwandte. Er habe nur noch wenig Bezug zum Irak, spreche gemäss Aktenlage aber neben Schwei- zerdeutsch auch Kurdisch und Turkmenisch. Auch dürfte ihm die Herkunftskultur bekannt sein. Die sprachliche Integration in der Schweiz sei offensichtlich gelun- gen, beruflich und sozial sei er aber gescheitert. Insgesamt überwögen damit die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschuldigten seine persönlichen Interessen an einem Verbleib. Es könne auch nicht mehr von einem episoden- haften, auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt beschränkten Phänomen ge- sprochen werden, nachdem der Beschuldigte die letzten Taten im Alter von bereits fast 30 Jahren begangen habe. Damit habe er eine bedenkliche Entwicklung zu die Öffentlichkeit gefährdenden Straftaten offenbart, die er mit einer gewissen Regel- mässigkeit begangen habe (Urk. 63 S. 51 ff.). 7.3. Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren hierzu zusammenfassend geltend, eine nicht obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten verletze ei- nerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip wie andererseits auch das "Non-Refoul-
- 30 - ment-Gebot", zumal die Vorinstanz verkannt habe, dass es sich beim Beschuldig- ten um einen anerkannten Flüchtling handle (Urk. 105 S. 12 ff.). 7.4. Mit Blick auf die Entstehung von Art. 66abis StGB gilt es festzuhalten, dass diese Norm dem Strafrichter die Landesverweisung namentlich bei Wiederholungs- tätern oder Kriminaltouristen erlauben solle (DE WECK FANNY, in: Spescha Marc (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), Asylgesetz (AsylG), Bürgerrechtsgesetz (BüG) sowie Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66abis b. Nicht obligatori- sche Landesverweisung N 3). 7.5. Leitlinie in der Entscheidfindung ist sodann, insbesondere bei neueren Ge- setzen mit noch wenig ausgebildeter Rechtsprechung, der Wille des Gesetzgebers. Dem Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung vom 10. Dezember 2014 (Ge- schäft Nr. 13.056 betreffend StGB und MStG, Ausschaffung krimineller Ausländer, S. 1236 ff.; nachfolgend: AB), sind mehrere eindeutige Voten der parlamentari- schen Beratung im Ständerat als Zweitrat zu entnehmen. Insbesondere ist auf folgendes Votum des Kommissionssprechers Stefan Engler hinzuweisen: "Die Mehrheit der Stimmenden will, dass mit straffälligen Ausländern streng zu verfah- ren ist" (vgl. AB, S. 1236). In der weiteren Beratung legte derselbe Folgendes dar: "Anders als der Bundesrat und der Nationalrat schlagen wir Ihnen vor, die nicht- obligatorische Landesverweisung wieder einzuführen. Der Richter soll damit zu- sätzlich zu den obligatorischen Gründen, die zu einer Landesverweisung führen, die Möglichkeit erhalten, auch bei leichten Delikten, insbesondere im Wieder- holungsfall, die von der obligatorischen Landesverweisung nicht erfasst sind, eine Landesverweisung von drei bis 15 Jahren zu verhängen. Damit können z.B. Krimi- naltouristen erfasst werden, die wiederholt etwa einen einfachen Diebstahl began- gen haben. Diese zusätzliche Möglichkeit bringt gegenüber den Varianten des Bundesrates und des Nationalrates eine Verschärfung. […] Weiter enthält die Variante der Kommission auch eine Regelung über die nichtobligatorische Landes- verweisung. Damit werden alle Ausländer, die eine Straftat begangen haben, von der strafrechtlichen Landesverweisung erfasst, entweder von der obligatorischen oder von der nichtobligatorischen" (vgl. AB, S. 1237). Schliesslich führte der
- 31 - Kommissionssprecher aus: "Die Möglichkeit der nichtobligatorischen Landesver- weisung eröffnet dem Richter eine zusätzliche Möglichkeit. Immer dann, wenn die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung nicht gegeben sind oder aber ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen nicht genügen, kann er nament- lich bei Wiederholungstätern auch bei weniger schweren Delikten die Landesver- weisung strafrechtlich anordnen. Insofern handelt es sich um eine Verschärfung gegenüber der Version des Nationalrates und der Version des Bundesrates" (vgl. AB, S. 1253). In dieselbe Richtung gehen die Voten von Ständerätin Verena Diener Lenz: "Zusätzlich haben wir mit der Wiedereinführung der nichtobligatorischen Landesverweisung die Möglichkeit geschaffen […], dass Richter auch bei leichten Delikten eine Landesverweisung verhängen können. Das war zum Beispiel im Hin- blick auf den Kriminaltourismus für uns in der Kommission ein wichtiges Anliegen" (vgl. AB, S. 1240). 7.6. Schliesslich ist bei der Frage des Ob und der Dauer einer nicht obligatori- schen Landesverweisung das Verhältnismässigkeitsprinzip einschränkungslos zu beachten. Relevante Abwägungskriterien sind insbesondere auch diejenigen Aspekte, welche im Rahmen des "schweren persönlichen Härtefalls" im Sinne von Art. 66a Abs. 2 zu berücksichtigen sind (BGE 145 IV 63). 7.7. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es für den vorliegenden Fall vorab festzu- halten, dass es sich beim Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – um keinen Täter im diesbezüglichen Sinne des Gesetzgebers handelt, wie bspw. ein Kriminal- tourist, der wiederholt einen einfachen Diebstahl begangen hat, oder ein unverbes- serlicher Serientäter. Was den bisherigen Lebenslauf des Beschuldigten angeht, kann vorweg auf des- sen Darstellung in Ziff. 5.4 verwiesen werden. Hieraus ergibt sich zusammenge- fasst, dass der heute 34 Jahre alte Beschuldigte mit zehn Jahren aus dem Irak in die Schweiz übersiedelte, wo dem Vater des Beschuldigten aus psychischen Gründen (fortdauernde Traumatisierung infolge erlebter Verfolgung und Folter durch das Regime von Saddam Hussein) Asyl gewährt wurde, welche – trotz persönlich fehlender Flüchtlingseigenschaft – auf die Mutter des Beschuldigten und die Kinder des Paares, mithin auch den Beschuldigten, ausgedehnt wurde. Heute
- 32 - besitzt der Beschuldigte neben der irakischen Staatsbürgerschaft eine Nieder- lassungsbewilligung C für die Schweiz. Der Beschuldigte hat in der Schweiz ab der
4. Primarklasse die Schulen besucht, die Sekundarschule C jedoch nicht abgeschlossen und auch keinen Beruf erlernt. In der Folge führte er verschiedene (Hilfs-) Tätigkeiten aus und wurde immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt. Belegt sind Finanzhilfen (exkl. von der Gemeinde bezahlte Krankenkassen- prämien) von insgesamt über CHF 200'000.– seit Juni 2008 (Urk. 85 S. 407, S. 436 und S. 447 f.). Der Beschuldigte beherrscht Deutschschweizer Dialekt und spricht daneben gemäss eigenen Angaben auch Turkmenisch-Türkisch und versteht teilweise Sorani (Kurdisch). Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Beschuldigte glaubhaft dar, einen neuen und nachhaltigen Lebensweg beschritten zu haben (Urk. 104A S. 1 ff.). Seit 2022 geht der Beschuldigte einer geregelter Arbeitstätigkeit nach und hat sich vom Konsum von Drogen oder Alkohol seit fast drei Jahren ganz abgewandt. Er arbeitete zunächst bei "K._____" und führt seit März 2024 zusammen mit seiner Familie – offenbar erfolgreich – ein orientalisches Restaurant in L._____ (Urk. 106/1+2). Er lebt zusammen mit seiner Partnerin in L._____ und erwartet in acht Monaten die Geburt des gemeinsamen Kindes. Zu seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern, die allesamt im M._____ im Kanton Zürich wohnen, pflegt er regelmässigen Kontakt. Seine Schulden von nunmehr ca. Fr. 55'000.– zahlt der Beschuldigte von seinem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 4'500.– pro Monat gemäss Abzahlungsplan mit monatlich ca. Fr. 2'000.– an die Gläubiger ab. Aus den beigezogenen Akten sowie den Akten des Migrationsamtes geht zwar hervor, dass der Beschuldigte im jugendlichen Alter wiederholt straffällig wurde (vgl. Urk. 85). So wurde er am 8. Mai 2008 durch die Jugendanwaltschaft See/Oberland wegen Gefährdung des Lebens, Raufhandel, Raubversuch, Tätlichkeiten und Gewaltdarstellungen, begangen im Januar bzw. Februar 2007, zu einem zweimonatigen Freiheitsentzug, bedingt aufgeschoben mit einer Probe- zeit von einem Jahr und Bewährungshilfe, am 21. April 2010 durch das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, wegen einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Vergehen und Übertre- tungen des Betäubungsmittelgesetzes, begangen im Jahr 2009, zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (bedingt aufgeschoben, zwei Jahre Pro-
- 33 - bezeit, später um ein Jahr verlängert, noch später für vollziehbar erklärt) und CHF 500.– Busse, am 5. Oktober 2010 durch das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, wegen Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen in den Jahren 2009 und 2010, zu 80 Tages- sätzen Geldstrafe zu CHF 30.– (bedingt aufgeschoben, drei Jahre Probezeit) und CHF 500.– Busse, am 5. Dezember 2010 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen einfacher Körperverletzung, begangen im August 2010, zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich von Oktober 2010 (vollziehbar, aber offenbar wegen Nichtleistung umgewandelt in eine Geldstrafe, vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, G-4/2012/516, Urk. 4 S. 7), am 9. Juli 2012 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (wegen einer Schulteroperation konnte er das Fahrzeug nur einhändig lenken) und Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes, begangen im Dezember 2011, zu 14 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.– (vollziehbar) und CHF 300.– Busse und am am 14. Dezember 2012 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen vorsätzlichem Fahren in fahrunfähigem Zustand (Alkohol), Vergehen und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen im September und November 2012 zu 40 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.– (vollziehbar) und einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Ab September 2018 bis Mai 2020 folgten sodann im Alter von 28 bis 30 Jahren die heute zu beurteilenden Anklagedelikte. Insgesamt gilt es jedoch zu beachten, dass die Taten, die er im jugendlichen Alter begangen hat, über zwölf Jahre und die schwerste Tat der letzten Delikte, die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, mittlerweile fast sechs Jahre zurückliegen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte nunmehr seit Jahren wohlverhält und inzwischen einen komplett neuen und nachhaltigen Lebensweg eingeschlagen hat, kann dem Beschuldigten
– wie dargetan – mit der Festsetzung einer teilbedingten Freiheitsstrafe eine posi- tive Zukunftsprognose attestiert werden. 7.8. Zusammenfassend zählt der Beschuldigte nicht zu jener Tätergruppe, auf welche der Gesetzgeber mit der fakultativen Landesverweisung abzielt. Aufgrund der glaubhaft dargelegten Stabilisierung des Beschuldigten in beruflicher und per- sönlicher Hinsicht in den letzten Jahren ist auch von keiner aktuellen Gefährdung
- 34 - der öffentlichen Sicherheit auszugehen, weshalb die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung auch nicht erforderlich erscheint, um ihn von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten. Es ist demnach von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von CHF 3'600.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Sodann ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, ausgehend von der eingereichten Honorarnote (Urk. 107) und unter Beachtung der tatsächlichen Verhandlungs- dauer, auf pauschal CHF 8'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen (§ 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung im Strafpunkt teilweise sowie hinsichtlich der fakultativen Landesverweisung ganz obsiegt, sind ihm die Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Fünfteln aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 105 S. 16) – im Umfang von drei Fünfteln einstweilen und im Umfang von zwei Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rück- zahlung von drei Fünfteln der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 35 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 8. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SVG (…) dem mehrfachen Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 SVG der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG dem mehrfachen Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG 2.-6. (...)
7. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich sichergestellen Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A011'889'546) Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A011'890'292) Flasche (Asservat Nr. A011'900'202)
8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger auf erstes Verlangen durch die Kantonspolizei Zürich herausgegeben: Motorradfahrerbekleidung (Asservat Nr. A011'899'766) Motorradfahrerbekleidung (Asservat Nr. A011'899'777) Motorradfahrerbekleidung (Asservat Nr. A011'900'097)
- 36 - Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
9. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 23'776.50 Kosten für das Vorverfahren CHF 16'021.45 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 45'197.95 Kosten Total
11. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfah- rens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Vertei- digerin des Beschuldigten mit total CHF 16'021.45 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 37 - Es wird erkannt:
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, im Abwesenheitsver- fahren gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO gefällte und schriftlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 8. Juni 2021 liess der Beschuldigte am
21. Juni 2021 Berufung anmelden (Urk. 54). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, am
24. Januar 2022 zugestellt (Urk. 62/2), worauf diese am 4. Februar 2022 die Berufungserklärung einreichte, worin unter anderem auch die erstinstanzliche Fest- setzung des Verteidigungshonorars angefochten wurde (Urk. 65).
E. 1.2 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) auf die Beru- fung nicht einzutreten, eventualiter das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 70). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.
E. 1.3 Mit Beschluss vom 22. März 2022 wurde auf die Honorarbeschwerde nicht eingetreten, die Berufung im Übrigen jedoch für zulässig erklärt (Urk. 72). Die gegen den Nichteintretensentscheid durch die amtliche Verteidigerin erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 20. März 2023 ab (Urk. 78).
E. 1.4 Sekunden nach der Kollision leitete er eine kurze, intensive Bremsung ein und reduzierte so seine Geschwindigkeit auf ca. 63 km/h. Anschliessend gab er aber wieder Vollgas, wobei er eine Geschwindigkeit von mindestens 105.5 km/h er- reichte und floh vom Unfallort zurück nach Hause. Dort stellte er sich aber später – nachdem er zu Hause Alkohol und Kokain konsumiert hatte – aus eigenem Antrieb der Polizei. Der Privatkläger war infolge des Aufpralls von seinem Motorrad auf die Fahrbahn geschleudert worden, wo er an den rechten Fahrbahnrand schlitterte, während sein Motorrad auf die Gegenfahrbahn rutschte, dort mit einem korrekt entgegen- kommenden Personenwagen zusammenstiess und diesen stark beschädigte. Der Privatkläger erlitt diverse Schürfwunden sowie Prellungen an Becken, Steissbein und Lendenwirbelsäule.
E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2023 wurden die Parteien über einen Wechsel in der Besetzung informiert und das Ablehnungsbegehren als gegen- standslos abgeschrieben (Urk. 81B).
E. 1.6 Am 10. Februar 2022 und am 11. August 2023 wurde zwecks Aktualisierung je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 67 und
- 6 - Urk. 84). Überdies wurden am 14. August 2023 die Akten des Migrationsamtes Zürich über den Beschuldigen beigezogen (Urk. 85-86).
E. 1.7 Sodann beantragte der Beschuldigte am 22. August 2023 den Beizug der Akten des Asylverfahrens, insbesondere des Asylentscheids, über die Familie bzw. den Beschuldigten beim Bundesamt für Flüchtlinge (Urk. 87). In der Folge wurden der Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 21. September 2001, das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 21. Dezember 2005 sowie der Asylentscheid des Bundesamtes für Migration vom 27. Dezember 2005, jeweils ihn, seine Eltern und seine fünf Geschwister betreffend, beigezogen (Urk. 88/1-3).
E. 1.8 Zufolge der von der amtlichen Verteidigerin bescheinigten Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit wurde die Ladung der Berufungsverhandlung abgenom- men und neu auf den 13. März 2024 vorgeladen (Urk. 90-93).
E. 1.9 Am 12. März 2024 ersuchte die amtliche Verteidigerin erneut im Betreff einer E-Mail um Ladungsabnahme aufgrund der bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 96). Nach Eingang des rechtsgültigen Verschiebungs- gesuchs wurde die Ladung wiederum abgenommen und neu auf den 4. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 97-101 und Urk. 103).
E. 1.10 Am 28. Februar 2024 sowie am 4. Juli 2024 wurde erneut je ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 92 und Urk. 104).
E. 1.11 Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie seine amt- liche Verteidigerin erschienen (Prot. II S. 7). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden (Urk. 101).
2. Umfang der Berufung Gemäss Berufungserklärung gelten die Dispositivziffer 1 hinsichtlich des Schuld- spruches wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (Lemma bzw. Spiegelstrich 3) sowie die Dispositivziffern 2-6 als ange- fochten (Urk. 65 S. 2).
- 7 - Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die weiteren Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 sowie die Dispositivziffern 7 und 8 (Rege- lungen betreffend sichergestellte Gegenstände), 9 (Zivilansprüche) und 11 (Kos- tenauflage). Aufgrund der Beschwerdeabweisung des Bundesgerichts nicht mehr Thema des Berufungsverfahrens bzw. rechtskräftig sind sodann auch die Disposi- tivziffern 10 und 12 (Kostenfestsetzung). Hiervon ist Vormerk zu nehmen.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Aufgrund der blossen Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils ist nur noch der Anklagesachverhalt Dossier 1 lit. C (Urk. D1/20 S. 6 ff. = Urk. 23 S. 6 ff.) Gegenstand des Berufungsverfahrens, während die weiteren Anklagevorwürfe vor- behaltlos akzeptiert wurden und unverändert der Strafzumessung zugrunde gelegt werden können (Urk. 65 S. 2 und Urk. 105 S. 2).
E. 3.2 Der Beschuldigte hat im Rahmen der Untersuchung – soweit er sich über- haupt erinnern konnte – auf Vorhalt des verkehrsanalytischen Gutachtens den äus- seren Ablauf der unter Anklagesachverhalt Dossier 1 lit. C geschilderten Ereignisse grundsätzlich anerkannt (Urk. D1/2/7), was so denn auch durch seine amtliche Ver- teidigerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – zu welcher der Be- schuldigte unentschuldigt nicht erschienen war – explizit bestätigt wurde. Bestritten wurden diesbezüglich einzig die gemäss Gutachten errechneten Geschwindigkeiten (Urk. 50 S. 4 f., Urk. D1/2/7 S. 4). Dies wurde von der Verteidi- gerin auch heute so ausgeführt (Urk. 105 S. 3 f.). Wie in der Untersuchung aner- kannte der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung in sei- ner Befragung den äusseren Ablauf und machte wiederum geltend, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Hingegen gab er an, sich sicher zu sein, dass er nicht Gas gegeben habe, als der Motorradfahrer ihn überholt habe (Urk. 104A S. 10 ff.). Damals wie heute bestritten und Kernthema der Berufung ist sodann, ob dem Beschuldigten hinsichtlich seiner damaligen Fahrweise in subjektiver Hinsicht (ins- besondere) mit Bezug auf das damit geschaffene Unfallrisiko ein (eventual-)vor- sätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann (Urk. 50 S. 5 ff. und Urk. 105 S. 5 ff.).
- 8 -
E. 3.3 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der das unfallanalytische Gutachten erstellende Sachverständige Dipl. Ing. FH C._____ als in Ausübung sei- ner Gutachtertätigkeit unbefangen und das Gutachten damit als verwertbar zu be- urteilen ist (Urk. 63 S. 8 ff.). Auf diese Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz in der Folge dem Gutachten Nachvollziehbarkeit und Plausibilität attestiert und hinsichtlich der – vom Beschuldigten bestrittenen – gefahrenen Geschwindigkeit auf die gutachterlich ermittelten Werte abstellt, so ist dies diskussionslos zu übernehmen, basieren diese Werte doch auf objektiv überprüfbaren Messungen und konnten zudem bei verschiedener Herangehensweise (Auswertung Crash-Recorder-Daten sowie zweier Überwachungskameras) verifiziert werden. Anlass, die so ermittelten Werte einer zusätzlichen Toleranz zu unterstellen, besteht nicht (vgl. zum Ganzen die Vorinstanz in Urk. 63 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin kann der äussere Sach- verhalt insgesamt als erstellt angesehen werden, zumal er sich auch zwanglos mit dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere den verschiedenen Zeugenaussagen, in Übereinstimmung bringen lässt (so bereits die Vorinstanz in Urk. 63 S. 26, auf welche ergänzend verwiesen sei).
E. 3.4 Da die Frage nach dem inneren Sachverhalt, mithin was der Täter im Zeit- punkt der Tatbegehung wusste und wollte, eng mit der rechtlichen Würdigung (sub- jektiver Tatbestand) verknüpft ist, ist darauf unter jenem Titel näher einzugehen.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Vorinstanz und Staatsanwaltschaft würdigten das unter Anklagesachverhalt Dossier 1 lit. C geschilderte Verhalten des Beschuldigten insgesamt als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (Urk. 63 S. 27 ff. und Urk. D1/20 = Urk. 23; die weiteren auf diesem Anklagesachverhalt basierenden Schuldsprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung und pflichtwidri- gem Verhalten bei Unfall sind in Rechtskraft erwachsen und deshalb hier nicht mehr inhaltlich zu thematisieren). Die Verteidigung hält demgegenüber dafür, dass der Beschuldigte fahrlässig mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen habe, ihm aber weder Eventualvorsatz noch gar ein direkter Vorsatz vorgeworfen werden könne. Auch der Beschuldigte selbst hat
- 9 - mehrfach betont, er habe nicht beabsichtigt, den Privatkläger zu verletzen (Urk. 50 S. 4 ff. und Urk. 105 S. 5 ff.; Urk. D1/2/1 S. 4 f., Urk. D1/2/2 S. 2, 5 und 10, Urk. 104A S. 11 ff.).
E. 4.2 Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verlet- zung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein "hohes" Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu ver- langen. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 S. 140). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 145 ff.; WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassen- verkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 SVG N 159 f. zu; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die per 1. Oktober 2023 erfolgte Revision von Art. 90 SVG betrifft einzig die Frage der Strafzumessung, indem unter bestimmten Umständen der untere Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG von einem Jahr Freiheitsstrafe durchbrochen werden
- 10 - kann (vgl. die neuen Absätze 3bis und 3ter von Art. 90 SVG), weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 4.3 Vor einer eingehenden Auseinandersetzung mit den sich stellenden recht- lichen Fragen ist das Verhalten des Beschuldigten zu rekapitulieren: Er war damals (Sonntagabend, 30. September 2018, vor 20:00 Uhr bei trockener Witterung, vgl. Urk. D1/1 S. 5) – trotz einer bereits im Jahr 2012 erfolgten, unbefristeten Annulla- tion des Führerscheins auf Probe (Urk. D1/14/4) – ohne Wissen und Erlaubnis der Fahrzeughalterin und mit eingegipstem rechtem Arm in einem handgeschalteten Audi A3 Turbo von der D._____ nach Zürich unterwegs, weil er sich am E._____ bei McDonalds etwas zu Essen holen wollte. Mit im Fahrzeug war sein Kollege F._____. In der Folge missachtete er in G._____ bei der Einfahrt von der H._____- strasse in die O._____-Strasse ein Stoppschild und fuhr ohne anzuhalten mit einer Geschwindigkeit von 19 km/h in die O._____-Strasse ein, weshalb der von links herannahende, vortrittsberechtigte Privatkläger B._____ auf seinem Motorrad bremsen und ausweichen musste, um eine Kollision zu verhindern. Hernach beschleunigte der Beschuldigte den Audi A3 konstant mit Vollgas im
3. Gang (die Betätigung der Gangschaltung war durch den Gips am rechten Arm stark behindert, wenn nicht gar verunmöglicht) auf eine Maximalgeschwindigkeit von ca. 90 km/h. Dies bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der O._____- Strasse von 60 km/h. Gleichzeitig beschleunigte auch der Motorradfahrer sein Fahrzeug und wechselte auf die Gegenspur, da er den Beschuldigten überholen wollte. Er erreichte gemäss gutachterlichen Angaben dabei eine Höchstgeschwin- digkeit von ca. 105 km/h. Nachdem es ihm gelungen war, links am Audi des Be- schuldigten vorbeizuziehen, bog er recht knapp vor diesem wieder auf die Fahr- bahn ein und bremste mittelstark in den Bereich der zulässigen Geschwindigkeit (ca. 60-66 km/h) ab. Der Beschuldigte seinerseits hielt seine Beschleunigungsfahrt bis kurz vor der nachfolgenden Kollision (Touchieren des Motorradhecks mit der linken Front des Audis) mit dem Motorrad des Privatklägers aufrecht, verzögerte hernach (ca. 0.5 Sekunden vor der Kollision, was bei Annahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde darauf schliessen lässt, dass er [erst] ca. 1.5 Sekunden vor der Kollision aktiv auf die sich anbahnende Gefahr reagierte) kurz, indem er das Gas-
- 11 - pedal entlastete und durch Betätigung des Bremspedals einen sehr kurzen Brem- simpuls gab. Eine Vollbremsung leitete er demgegenüber nicht ein. Im Zeitpunkt der Kollision hatte er das Bremspedal bereits wieder gelöst, seine Kollisionsge- schwindigkeit betrug ca. 86.5 km/h, womit er auf das sich – wie bereits erwähnt – mit einer Geschwindigkeit von 60-66 km/h bewegende Motorrad auffuhr. Erst ca.
E. 4.4 Dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten mehrfach gegen Verkehrs- regeln verstossen hat, bestreitet er zu Recht nicht. Mit der Vorinstanz sind die dabei verletzten Regeln betreffend Fahrzeugbeherrschung (Art. 31 Abs. 1 SVG), Einhal- tung der Geschwindigkeit (Art. 32 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5 VRV), Abstandswahrung (Art. 34 Abs. 4 SVG) und Verhalten beim Überholtwerden (Art. 35 Abs. 7 SVG) als elementar im Sinne der Definition von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bezeichnen. Auch dies stellt der Beschuldigte grundsätzlich nicht in Frage, nach- dem er seine Verstösse selbst als mehrfache, grobe Verletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 105 S. 7 f.) ist angesichts des flies- senden Ablaufs der Ereignisse vorliegend ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte auf der O._____-Strasse fuhr und konstant im 3. Gang mit Vollgas beschleunigte bis zur Kollision mit dem Motorradheck des Privatklägers von einer Handlungsein- heit auszugehen, in deren Rahmen der Beschuldigte gegen die obgenannten Ver-
- 12 - kehrsvorschriften verstossen hat, wobei zu seinen Gunsten auch die nachfolgende Flucht mit stark übersetzter Geschwindigkeit in die Handlungseinheit aufgenom- men werden kann, da ein zusätzlicher Schuldspruch (wegen grober Verkehrsregel- verletzung) das Schlechterstellungsverbot verletzen würde. Aufgrund seiner eige- nen, tatnahen Aussagen (Urk. D1/2/1 S. 1, Urk. D1/2/2 S. 5 f.), aber auch derjeni- gen seines Mitfahrers F._____ (Urk. D1/5/1 S. 4 f., Urk. D1/5/6 S. 8 ff., S. 11, S. 14, wo der Zeuge ein Verhalten des Motorradfahrers schildert, wie es dem näher an der Gegenfahrbahn sitzenden Fahrer jedenfalls auffallen musste und auch eine darauf passende Reaktion des Beschuldigten) ist sodann davon auszugehen, dass er den Privatkläger bereits zu Beginn von dessen Überholmanöver bemerkt hat, ihn aber nicht überholen lassen wollte, weshalb er weiterhin unvermindert Vollgas gab, selbst als er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bereits erreicht hatte. Der Zeuge F._____ ging aufgrund dieses Verhaltens denn auch davon aus, dass der Beschuldigte und der Privatkläger ein Rennen gemacht hätten (Urk. D1/5/6 S. 9, 11 f.). Die Verkehrsregelverletzungen beging der Beschuldigte klarerweise vorsätzlich, konnte ihm aufgrund der Umstände doch nicht entgehen, dass er die auf der O._____-Strasse zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h deutlich über- schritt, den Privatkläger durch anhaltendes Beschleunigen mit Vollgas nicht über- holen liess bzw. so dessen Überholmanöver in die Länge zog und damit stark be- hinderte und hernach auf sein Wiedereinbiegen vor dem Fahrzeug des Beschuldig- ten nicht für die Einhaltung des nötigen Sicherheitsabstandes besorgt war. Das bloss kurze Antippen der Bremse anstelle einer Vollbremsung wird dann allerdings eher instinktiv statt im Rahmen eines willentlichen Entschlusses erfolgt sein (vgl. die Mutmassung des Gutachters, es habe sich um eine instinktive Vermeidbarkeits- reaktion gehandelt, Urk. D1/11/11 S. 19). Allerdings ist dies gleichzeitig Ausdruck eines umfassenden fahrerischen Unvermögens, das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass den Vorsichtspflichten nachgelebt werden kann, welches ihm vor dem Hintergrund der ihm selbst bestens bekannten fehlenden Fahrpraxis (Führerausweisentzug seit 2012) und fehlenden Fahreignung (rechter Arm im Gips) wiederum bewusst sein musste. Die Argumentation der Verteidigung, der Privat- kläger hätte im Sinne des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr gemäss
- 13 - Art. 26 Abs. 2 SVG aufgrund der Missachtung des Stoppschilds genügend Anzei- chen für ein unrichtiges Verhalten des Beschuldigten gehabt (Urk. 105 S. 5 f.), geht fehl. Einerseits musste der Privatkläger keineswegs damit rechnen, dass der Beschuldigte sich weiter regelwidrig verhalten würde, nur weil dieser das Vortritts- recht missachtet hat. Andererseits gibt es – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 105 S. 6 f., Prot. II S. 10) – keine Täter-Opfer-Umkehr; ein Fehlverhalten des Motorradfahrers im Strassenverkehr entschuldigt das regelwidrige Verhalten des Beschuldigten nicht. Dieser ist für sein eigenes Verhalten verantwortlich. Der Beschuldigte schuf mit seinem Verhalten unzweifelhaft das konkrete Risiko eines schweren Verkehrsunfalles mit Todesopfern oder Schwerverletzten, was bereits daraus erhellt, dass ein Motorradfahrer wesentlich ungeschützter ist als ein Autofahrer und bei einem Auffahrmanöver mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Fall gebracht und sodann (ebenso wie das Motorrad selbst) unkontrolliert den Fliehkräften ausgesetzt ist. Dadurch wird im Übrigen nicht nur der Motorradfahrer, sondern werden auch alle übrigen Verkehrsteilnehmer im engeren Umfeld, mit welchen um besagte Uhrzeit an der O._____-Strasse erfahrungsge- mäss zu rechnen ist, konkret an Leib und Leben gefährdet, während sich der ver- ursachende Autofahrer, geschützt im sicherheitstechnisch und gewichtsmässig deutlich überlegenen Personenwagen, kaum selbst gefährdet. Dies genügt für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 SVG, zumal sich vorlie- gend die erhöhte abstrakte Gefahr gar in einem konkreten, nur dank viel Glück ei- nigermassen glimpflich abgelaufenen Unfall verwirklicht hat, in welchen zudem auch ein korrekt auf der Gegenfahrbahn entgegenkommendes Fahrzeug involviert wurde. Genauso gut hätte anstelle des Motorrades der Privatkläger anstatt gegen den Fahrbahnrand auf die Gegenfahrbahn schlittern und mit diesem entgegenkom- menden Fahrzeug kollidieren können. Auch ein Überfahrenwerden durch das Fahr- zeug des Beschuldigten lag im unmittelbaren Rahmen des Erwartbaren. Die Fahrweise des Beschuldigte ist somit – mit der Vorinstanz – als äusserst rück- sichtslos und gefährlich zu bezeichnen, zumal die Fahrt aus nicht nachvollzieh- barem, nichtigen Grund erfolgte. Nur um seinen Hunger zu stillen, hätte er jeden- falls nicht verbotenerweise nach Zürich fahren müssen, hierfür hätte es sicher auch
- 14 - in der nächsten Umgebung Möglichkeiten gegeben, ganz zu schweigen von den zahlreichen Angeboten, sich ganze Mahlzeiten nach Hause liefern zu lassen. Ausgehend von diesem äusserlich manifestierten, höchst unangemessenen bzw. gar krass pflichtwidrigen Verhalten kann zwanglos darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Risiko eines gefährlichen Unfalls verwirklicht, denn ein derartiger Ausgang drängte sich bei dieser Sachlage unmissverständlich auf (vgl. hierzu die sogenannte Wahr- scheinlichkeitstheorie, nach welcher der Schluss vom Wissen auf das Wollen dort als zulässig angesehen wird, wo sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, zumindest sofern nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften; PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 15 m.w.H.). Gemäss Bundesgericht sind im Rahmen der Beurtei- lung neben dem Ausmass des dem Täter bekannten bzw. von ihm angenommenen Risikos auch die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Beweggründe und die Art der Tathandlung zu berücksichtigen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2-3; BGE 134 IV 26 E. 3.2). Einfluss auf die Beurteilung kann auch haben, inwiefern das Risiko für den Täter kalkulierbar bzw. dosierbar blieb bzw. ob dem Opfer eine reelle Abwehrchance blieb oder nicht (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 15 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_213/2019 vom
26. August 2019 E. 4.4). All diese Kriterien lassen vorliegend nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Risikoverwirklichung zumindest in Kauf genommen hat: die Sorgfaltspflichtver- letzungen (Verkehrsregelverletzungen) waren zahlreich und schwerwiegend, es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb er sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten und das Überholmanöver zugelassen hat, anstatt sich mit Vollgas einem Überholtwerden entgegenzustellen. Bereits diese Situation schuf auf der erfahrungsgemäss rege befahrenen O._____-Strasse ein grosses Ri- siko, dass der Motorradlenker mit dem Gegenverkehr kollidieren könnte. Der Be- schuldigte konnte sodann nach dem Wiedereinbiegen des Motorrades in die Fahr- spur die Kollision weder verhindern noch kontrollieren. Ebenso wenig wie der Pri-
- 15 - vatkläger die Möglichkeit hatte, vorherzusehen, dass ihm der Beschuldigte von hin- ten auffahren und so sein Motorrad zu Fall bringen würde. Eine Reaktion darauf oder gar ein kontrollierter Sturz war bei dieser Ausgangslage von vornherein nicht möglich. Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, wobei der Einwand der Verteidigung, im Strassenverkehr könne nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbe- standsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (Urk. 50 S. 6), ins Leere zielt. Denn einerseits ist das Risiko, als Lenker eines Personenwa- gens durch einen Auffahrunfall mit einem Motorrad selbst wesentlich beeinträchtigt zu werden, gering, womit ihn sein Eigenrisiko nicht gekümmert haben dürfte, und anderseits verkennt der Beschuldigte bzw. die Verteidigung, dass der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nur die Inkaufnahme der Risikoverwirklichung, nicht aber einer tatsächlichen Gefahr oder gar eines bestimmten Erfolges verlangt. Mithin geht es gar nicht darum, ob er die Verletzung oder gar Tötung des Privat- klägers in Kauf genommen oder gar beabsichtigt hat – solches wurde ihm denn auch nicht vorgeworfen.
E. 4.5 Nachdem neben dem verletzten Privatkläger auch weitere Personen (insb. Mitfahrer F._____ sowie der Lenker und die Mitfahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs sowie der Lenker und die Mitfahrerin des dem Beschuldigten nachfol- genden Fahrzeugs) durch die Verkehrsregelverletzungen des Beschuldigten kon- kret gefährdet wurden, vermag der bereits in Rechtskraft erwachsene Schuld- spruch wegen fahrlässiger Körperverletzung die qualifiziert grobe Verkehrsregel- verletzung nicht zu konsumieren (BGE 91 IV 211). Allenfalls wäre – abweichend von der aktuellen Praxis des Bundesgerichts – das Gegenteil gerechtfertigt (vgl. BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 190; für generelle Konkurrenz spricht sich dem- gegenüber Weissenberger im Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 182 aus, welcher gleichzeitig aber anmerkt, dass eine in Folge einer Raser-Straftat begangene Körperverletzung in der Regel zur Annahme einer entsprechenden vorsätzlichen und nicht bloss fahr- lässigen Tatbegehung führen dürfte).
- 16 -
E. 4.6 Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte – zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – auch der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG schuldig zu sprechen ist.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Regeln bzw. Grundsätze der (Einzel-)Strafzumes- sung zutreffend dargelegt (Urk. 63 S. 38 ff.; vgl. auch Art. 47 StGB), worauf deshalb verwiesen werden kann. Sie hat sodann korrekterweise dargelegt, dass der Täter zu einer Gesamtstrafe zu verurteilen ist, wenn er durch eine oder mehrere Hand- lungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diesfalls die Einsatzstrafe der (gemäss abstrakter Strafandrohung) schwersten Tat aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Eine Kumulation der für das einzelne Delikt je als angemessen erachteten Einzelstrafen ist damit von Gesetzes wegen ausgeschlossen, weshalb die Ge- samtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 m.H.). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Auch wenn sodann Art. 49 Abs. 1 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung und in den gesetzlichen Grenzen der anwendbaren Strafart ein Überschreiten des gesetzli- chen Strafrahmens um maximal die Hälfte erlaubt, ist dieser praxisgemäss doch nur in Ausnahmefällen zu verlassen (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 5.2 Der Beschuldigte hat mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung (Dossier 1 lit. C) ein Delikt begangen, das gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheits- strafe zwischen einem und vier Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Wie bereits
- 17 - erwähnt, wurde Art. 90 SVG jedoch per 1. Oktober 2023 revidiert. Dabei blieb Art. 90 Abs. 3 SVG in Wortlaut und Strafrahmen unverändert. Indessen ist aber gemäss neuer Gesetzesfassung eine fakultative Strafmilderung bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 StGB, insbesondere bei achtenswerten Bewegründen, vorgesehen (vgl. Art. 90 Abs. 3bis SVG) und wurde neu mit Art. 90 Abs. 3ter SVG eingeführt, dass der Täter bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Neues Recht ist auf früher begangene Delikte nur anzuwenden, wenn es eine mildere Beurteilung erlaubt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dass ein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 StGB vorliegen würde, ist weder ersichtlich noch wurde dies durch den Beschuldigten geltend gemacht, weshalb diesbezüglich kein Grund für die Anwendung des neuen Rechtes zu finden ist. Was Art. 90 Abs. 3ter SVG angeht, so ist den Akten der Vorinstanz zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2012 zweimal wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde (Urk. 63 S. 46). Diese Vorstrafen, wenn auch Vergehen im Strassenverkehr betreffend, erfüllen mangels entsprechender Anhaltspunkte die Voraussetzung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer nicht. Zudem wurden sie in der Zwischenzeit – nach Massgabe der bis 22. Januar 2023 gelten- den Regeln – auch aus dem Strafregister gelöscht. Damit scheint nach neuem Recht die Anwendbarkeit von Abs. 3ter SVG grundsätzlich gegeben. Allerdings ist neues Recht gemäss Praxis des Bundesgerichts nur dann anzuwenden, wenn es nicht bloss abstrakt eine mildere Bestrafung ermöglicht, sondern eine solche auch ganz konkret auszufällen wäre, mithin wenn vorliegend mit Bezug auf die vom Beschuldigten 2018 begangene, qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Dossier 1 lit. C) eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder gar eine Geldstrafe tat- und täterangemessen erschiene. Wie noch zu zeigen sein wird, ist das nicht der Fall, da dem Beschuldigten diesbezüglich ein nicht mehr leichtes Ver-
- 18 - schulden anzulasten ist, weshalb eine Einsatzstrafe deutlich über der Jahresgrenze angezeigt ist und das neue Recht im Ergebnis somit nicht zur Anwendung gelangt. Für die zahlreichen weiteren Strassenverkehrsdelikte ist gemäss abstrakter Strafandrohung sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe möglich, wobei die Vorinstanz – diesbezüglich auch dem Antrag der Verteidigung entsprechend (vgl. Urk. 50 S. 2 und S. 11) – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hat, was auch im Berufungsverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 105 S. 9 f.), zeigte der Beschuldigte doch durch seine wiederholte, teilweise wiederholt gleiche Delinquenz trotz erstandener Untersuchungshaft, eine besserungsresistente Grundhaltung auf, welcher mit blossen Geldstrafen nicht beizukommen ist. Mithin können vorliegend hinsichtlich der einzelnen Vergehen nur Freiheitsstrafen spezialpräventiv wirken (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Zumal angesichts seiner nach wie vor prekären finanziellen Verhältnisse (vgl. Ziff. 5.4 nachfolgend) Geldstrafen voraussichtlich gar nicht vollzogen werden könnten (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Entsprechend wird nachfolgend hinsichtlich der SVG-Delikte und der fahrlässigen Körperverletzung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen sein, zumal keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Überschreiten der dadurch gesetzten Grenzen begründen könnten. Schliesslich sind die beiden Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes durch eine (Gesamt-)Busse zu ahnden.
E. 5.3 Tatkomponenten
E. 5.3.1 Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu qualifizieren: Erst durch eine Mehrzahl von bewussten Verkehrsregelverstössen, begangen in Handlungseinheit, wurde das nötige Gefahrenmass geschaffen, wobei die dafür nötige Skrupellosigkeit bei der Strafzumessung nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Demgegenüber war das Ausmass der geschaffenen Gefährdung gravierend, zumal sie sich in einem effektiven Verkehrsunfall realisierte, in welchen mehrere
- 19 - Fahrzeuge involviert waren, eine Person verletzt wurde und an mehreren Fahr- zeugen hoher Sachschaden entstand. Zur Tatzeit herrscht auf der O._____- Strasse erfahrungsgemäss reger Verkehr, so auch an jenem Abend, was sich daran zeigt, dass sowohl auf der Gegenfahrbahn als auch dem Beschuldigten nachfolgend Personenwagen unterwegs waren. Sodann ist auch jederzeit mit Fahr- radfahrern und Fussgängern zu rechnen, welche durch das rücksichtslose Verhal- ten des Beschuldigten gefährdet waren. Subjektiv nahm der Beschuldigte diese Gefährdung durch seine krass unangemessene Fahrweise allerdings lediglich in Kauf, was das Verschulden leicht relativiert, zumal daran, dass sich die abstrakte Gefahr in der Kollision mit dem Privatkläger realisierte, auch dieser nicht unbeteiligt war, bog er doch offenbar mit sehr wenig Vorsprung zurück auf die Fahrbahn und bremste sodann sogleich mittelstark ab. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist von einer spontanem Tatbegehung auszugehen, motiviert von kindi- schem Imponiergehabe, wobei es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, verkehrsregelkonform zu fahren, zumal bereits der Anlass für die von Beginn an gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossende Fahrt (Besuch des McDonalds im E._____) egoistisch und gedankenlos erscheint. Insgesamt ist damit von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen, womit die Einsatzstrafe auf 22 Mo- nate festzusetzen ist.
E. 5.3.2 Fahrlässige Körperverletzung Gemäss herrschender Auffassung konsumiert eine durch pflichtwidrige Verkehrs- regelverletzung begangene, fahrlässige Körperverletzung den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung, sofern ausser der geschädigten Person keine weiteren Personen konkret gefährdet wurden. Idealkonkurrenz besteht demgegenüber, wenn neben der verletzten Person eine weitere konkret gefährdet worden ist (BGE 91 IV 211). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb sich der Beschuldigte beider Tatbestände schuldig gemacht hat. Mit Blick auf eine kongruente Strafzumessung muss dies für die Strafzumessung der Körperverletzung zumindest bedeuten, dass im Falle einer durch eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung verursachte fahrlässige Körperverletzung der untere Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG infolge der Konsumation zu berücksichtigen ist. Andernfalls würde derjenige, der
- 20 - durch seine krass regelwidrige Fahrweise einen anderen Menschen effektiv ver- letzt, besser gestellt als derjenige, der andere Verkehrsteilnehmer lediglich gefähr- det. Allerdings ist sodann dem Umstand, dass die beiden Tatbestände grösstenteils ein deckungsgleiches Verhalten sanktionieren, im Rahmen der Gesamtstrafen- bildung durch starke Asperation bzw. nur geringe Erhöhung der Einsatzstrafe Rechnung zu tragen. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leicht- fertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei, wie die Fahrlässigkeit über- haupt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB), nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und umgekehrt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 N 28). Der Privatkläger erlitt bei seinem Sturz lediglich Schürfwunden und Prellungen und damit Verletzung, die nahe an der Grenze zu blossen Tätlichkeiten anzusiedeln sind. Allerdings musste er sich einer kurzzeitige Schmerztherapie und einer physio- therapeutischen Behandlung unterziehen (Urk. D1/7/4). Die den Unfall auslösen- den Pflichtverletzungen waren demgegenüber – wie oben bereits ausgeführt – gravierend. Es muss von einem völlig rücksichtslosen Verhalten des Beschuldigten gesprochen werden, welcher vorsätzlich wichtige, gar elementare Normen des Strassenverkehrsrechts missachtete. Kommt hinzu, dass sich die Pflichtverletzun- gen über einen längeren Zeitraum (ca. 9.5 Sekunden, vgl. Grafik Urk. D1/11/11, gezählt nach Abschluss des Abbiegemanövers bis zur Kollision) ausdehnten und schliesslich im Touchieren des Hinterrades des Privatklägers kulminierten. Ent- sprechend kann von einem zumindest mittleren, wenn nicht schweren Verschulden gesprochen werden, was – wenn einzig der Privatkläger gefährdet und verletzt worden wäre – mit einer Strafe von rund 20 Monaten abzugelten wäre.
- 21 - Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist nun allerdings – wie erwähnt – zu berück- sichtigen, dass sich in der fahrlässigen Körperverletzung das im Rahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung in Kauf genommene Risiko realisierte, womit der Unrechtsgehalt der fahrlässigen Körperverletzung, insbesondere die Pflichtverletzung und die Gefährdung von Leib und Leben des Privatklägers, bereits durch die Strafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung abgegolten ist und lediglich noch dem Aspekt der konkret erlittenen, minderschweren Verletzun- gen Rechnung zu tragen ist. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um lediglich drei Monate auf 25 Monate zu erhöhen.
E. 5.3.3 Weitere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz
a) Für die vorsätzliche Missachtung des Stoppsignals sowie des Vortritts des Privatklägers (Dossier 1) veranschlagte die Staatsanwaltschaft eine Strafe von 45 Tagen (Urk. 48 S. 11), was angemessen erscheint und übernommen werden kann.
b) Nach seiner Unfallfahrt, bei welcher der Privatkläger verletzt wurde, entfernte sich der Beschuldigte bzw. flüchtete er (mit stark übersetzter Geschwindigkeit) vom Unfallort, anstatt anzuhalten und seinen in Art. 51 SVG statuierten Pflichten (Ver- kehr sichern, für Hilfe sorgen, Polizei benachrichtigen, Mitwirken bei der Unfallfest- stellung) nachzukommen (Dossier 1). Auch wenn ihm ein gewisser Schockzustand nicht abgesprochen werden kann, war es aufgrund der Umstände (abgeschossener Motorradfahrer, der unkontrolliert über die Strasse schlitterte, allenfalls mit weiteren Hindernissen kollidierte und potentiell schwer verletzt sein könnte, mögliche Fol- geunfälle aufgrund sich bewegender Trümmerteile des Motorrades) doch besonders skrupellos, den Tatort zu verlassen, ohne sich über den Zustand des Opfers zu vergewissern, die Unfallstelle abzusichern oder zumindest Hilfe anzu- visieren, zumal er sich hierbei sogar über den Ratschlag seines Mitfahrers F._____ hinwegsetzte (Urk. D1/5/6 S. 12 f.), was von einer bewussten Entscheidung zur Flucht zeugt. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb die Einsatzstrafe auf rund sechs Monate festzusetzen ist.
- 22 -
c) Dass er – nach seiner Flucht vom Tatort und bevor er dann doch noch die Polizei informierte – schliesslich auch noch Alkohol konsumierte und so allfällige Mass- nahmen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit vereitelte (Dossier 1), fällt demge- genüber nicht mehr allzu stark ins Gewicht, zumal eine Fahrunfähigkeit aufgrund des eingegipsten Armes jedenfalls erstellt war. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagen ist seinem eher geringen Verschulden angemessen.
d) Am 16. und 30. September 2018, am 7. April 2019 und am 25. Mai 2020 (Dossi- ers 1-4) fuhr der Beschuldigte jeweils einen Personenwagen, obwohl er seit 2. Sep- tember 2012 hierzu nicht mehr befugt war (Annullation des Führerausweises auf Probe). Dabei bewegte er sich zweimal an einem Sonntagmorgen auf dem Gebiet der Stadt Zürich und zweimal unternahm er abends bzw. nachts längere Fahrten über mehrere Gemeindegebiete. Bei Einzelbetrachtung wären Strafen von je 40 Tagen (Stadtgebiet Zürich, Dossiers 2 und 3) bzw. 60 Tagen (längere Fahrten, Dos- siers 1 und 4) auszusprechen, was der leichten Tatschwere bzw. einem leichten Verschulden entspricht.
e) Die bei diesen Fahrten verwendeten Fahrzeuge entwendete er am 30. Septem- ber 2018 (Dossier 1) und am 25. Mai 2019 (Dossier 4) den jeweiligen Fahrzeug- halterinnen ohne deren Einwilligung, wofür Einsatzstrafen von jeweils 30 Tagen an- gemessen sind.
f) Sodann befand er sich bei den Fahrten vom 16. September 2018 (Dossier 2; Atemalkoholwert von rund 0.5 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von rund 1 Gewichtspromille entspricht, vgl. die Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), vom 30. September 2018 (Dossier 1; Arm im Gips) und vom 7. April 2019 (Dossier 3; Blutalkoholkonzentration von 1.14 Ge- wichtspromille) in qualifiziert nicht fahrfähigem Zustand. Auch hierbei handelt es sich keineswegs um Bagatellen, gefährdet derartiges Verhalten doch alle übrigen Verkehrsteilnehmer, indem der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher und vorschriftsgemäss zu führen. Hier sind Einzelstrafen von jeweils 60 Tagen angemessen.
- 23 -
g) Asperation In den einzelnen Dossiers beging der Beschuldigte jeweils zeitgleich mehrere der oben thematisierten Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Aufgrund dieser zeitlichen und situativen Nähe der Delikte, die sich zudem gegen dasselbe Rechtsgut richteten, und in Anwendung des Asperationsprinzips sind die Strafen nicht zu kumulieren, sondern lediglich angemessen zu erhöhen. Gleichwohl darf die Asperation nicht zu stark ausfallen, da die verschiedenen Vorschriften unter- schiedliche Gefährdungsaspekte abbilden, die sich ergänzen und einen jeweils eigenständigen Tatschuldbeitrag innehaben. Damit führen die in Dossier 1 (zusätz- lich) begangenen Verstösse zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe von sieben Monaten, während die Dossiers 2, 3 und 4 mit einer Straferhöhung von je rund zwei Monaten zu berücksichtigen sind. Insgesamt resultiert so nach Bewertung der Tatkomponenten eine vorläufige Gesamtstrafe von rund 38 Monaten.
E. 5.4 Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann der heutigen Befra- gung zur Person (Urk. 104A S. 1 ff.), den Verfahrens- und Beizugsakten (Urk. D1/2/6 S. 20 f., Urk. D1/2/7 S. 18 f.; Verfahren BGZ GG100020 Prot. I S. 3 f. und Urk. 28 S. 21 f.; Verfahren BGZ GG100368 Urk. 5, Prot. I S. 4; Verfahren Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, G-4/2012/516 Urk. 4 S. 6 f.; Verfahren Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl, E-1/2010/5040, Urk. 5 S. 2;) sowie insbesondere den Akten des Migrationsamtes (Urk. 85, 88/1-3) Folgendes entnommen werden: Der Beschuldigte, Angehöriger der … Ethnie, wurde 1990 im Irak geboren, dessen Staatsangehörigkeit er auch heute noch inne hat. Zusätzlich verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Er wuchs bis zum Alter von ca. zehn Jahren in I._____ auf, wo er zwei Jahre eine türkische Schule besuchte. Wegen politischer Tätigkeit des Vaters für die J._____ Bewegung, infolge welcher der Vater 1999 ins Visier des irakischen Geheimdienstes gekommen, zeitweise verhaftet und gefoltert worden war, floh die Familie zunächst in den Nordirak und später über den Iran und die Türkei – wo die Eltern vorerst drei der damals fünf Kinder, unter ande- rem auch den Beschuldigten, zurückgelassen haben – Ende 1999 in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch stellte. Der Beschuldigte und seine restlichen Geschwister
- 24 - folgten in Begleitung eines Onkels mütterlicherseits am 17. Juli 2000 illegal in die Schweiz nach, wo es zu einer Familienzusammenführung kam und im Jahr 2000 eine weitere Schwester des Beschuldigten geboren wurde. Das (damalige) Bun- desamt für Flüchtlinge schätzte die behauptete Tätigkeit des Vaters für die J._____ Bewegung allerdings als nicht asylrelevant ein, lehnte 2001 das Asylgesuch der Familie ab und wies sie in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak aus, was später allerdings infolge neu eingetretener (medizinisch begründeter) Unzumutbar- keit einer Rückkehr für den Vater des Beschuldigten wiedererwägungsweise auf- gehoben wurde. In ihrem Rechtsmittelentscheid ging die Asylrekurskommission so- dann davon aus, dass sich der Vater des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz auf einen zulässigen Asylgrund (Furcht vor Verfolgung) habe beru- fen können, welcher 2005 – im Zeitpunkt des Rekursentscheides – allerdings in- folge des zwischenzeitlich 2003 erfolgten Sturzes des Regimes von Saddam Hus- sein nicht mehr bestand. Gleichwohl gewährte sie der Familie Asyl, da sie dem Vater eine nachwirkende Traumatisierung attestierte, welche eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheinen lasse. Der restlichen Familie wurde dabei explizit keine eigenständige Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sie wurden jedoch in dieje- nige des Vaters miteinbezogen. Entsprechend wurde (auch) dem Beschuldigten im Dezember 2005 eine N-Bewilligung für Asylsuchende ausgestellt. Die Niederlas- sungsbewilligung C folgte im März 2006. Der Beschuldigte wuchs fortan zusammen mit seinen fünf Geschwistern in Zürich auf, wo er die 4. bis 9. Klasse, zuletzt die Sekundarschule C, besuchte. Nach einem Rauswurf aus der 9. Klasse absolvierte er das 10. Schuljahr und machte gleichzeitig ein Schreinerpraktikum. Beides schloss er allerdings ebenfalls nicht ab, da er mit dem Gesetz in Konflikt geriet und mit 16 Jahren ein erstes Mal in Haft landete. Aufenthalte in der Psychiatrie und in Jugendheimen folgten. Einen Beruf erlernte er nicht, sondern arbeitete zeitweise mit niedrigen Pensen in verschiedenen Berufssparten (Koch, Automechaniker, Bar- keeper, Küchengehilfe, Verkäufer, Coiffeur, Pizzakurier, Entlastungsdienst für be- hinderte Menschen und Kinder), wobei er immer wieder vollständig oder zumindest ergänzend durch das Sozialamt unterstützt wurde, bis er im Jahr 2022 für einein- halb Jahre eine Stelle bei "K._____" [Imbissbude] antrat. Anlässlich der Berufungs- verhandlung berichtete der Beschuldigte von einer nachhaltigen Abkehr von sei-
- 25 - nem früheren problematischen Lebenswandel und belegte dies mit einem persön- lichen Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers bei "K._____" sowie einem Zei- tungsartikel über sein Restaurant, welches er seit März 2024 als Familienbetrieb zusammen mit seiner Mutter, seiner Tante und seinem Onkel an seinem neuen Wohnort in L._____ führt (Urk 106/1+2). Der Beschuldigte verfügt aktuell über Schulden in Höhe von ca. CHF 55'000.–, wobei er seine Schulden mittlerweile ent- sprechend eines Abzahlungsplans mit dem Betreibungsamt mit monatlich ca. Fr. 2'000.– an die Gläubiger abbezahlt. Bei seiner aktuellen Arbeit im familienbe- triebenen, orientalischen Restaurant verdient er durchschnittlich Fr. 4'500.– pro Monat. Er lebt mit seiner Partnerin zusammen, welche in Erwartung eines gemein- samen Kindes ist. Darüber hinaus bekräftigte der Beschuldigte, seit fast drei Jahren keine Drogen und keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Für die Strafzumessung lässt sich aus diesem Lebenslauf nichts massgebendes ableiten. Sein aktuellster Strafregisterauszug weist – anders als im Zeitpunkt der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung – keine Vorstrafen (mehr) auf (Urk. 104), dies ist neutral zu werten. Der Beschuldigte stellte sich in Dossier 1 von selbst der Polizei, zeigte sich hinsichtlich der Tatvorwürfe im gesamten Verfahren mehrheitlich geständig und nach Angaben der Staatsanwaltschaft auch kooperativ, was strafmindernd berück- sichtigt werden kann, allerdings hinsichtlich Dossier 1 insofern relativiert wird, als er den äusseren Sachverhalt erst aufgrund des unfallanalytischen Gutachtens anerkennen konnte, welches sein von ihm geltend gemachtes, regelkonformes Fahrverhalten klar widerlegte. Auch betreffend die weiteren Dossiers sind die Geständnisse vor dem Hintergrund der jeweils sehr klaren Beweislage zu sehen. Deutlich straferhöhend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass der Beschuldigte, nachdem er am 16. September 2018 ein erstes Mal wegen Fahren in fahrunfähi- gem Zustand und Fahren ohne Berechtigung in flagranti erwischt und verzeigt worden war, sämtliche weiteren Delikte während laufender Strafuntersuchung begangen hat. So wurde er sogar kurz nach Entlassung aus 81 Tagen Unter- suchungshaft (Dossier 3: Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berech- tigung) und auch nach erstinstanzlicher Rückweisung der Anklageschrift zur Einho-
- 26 - lung eines unfallanalytischen Gutachtens (Dossier 4: Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung) erneut einschlägig straffällig, was nur als Ausdruck grösster Renitenz und Unbelehrbarkeit gewertet werden kann. Von Einsicht ins Unrecht seiner Taten kann bei dieser Sachlage keine Rede sein, auch wenn er ernsthaft zu bedauern scheint, dass der Privatkläger als Folge seiner rücksichts- losen Handlungsweise verletzt wurde. Während sich die Täterkomponenten hinsichtlich Dossier 1 aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte selbst gestellt und so die (Täter-)Ermittlung stark vereinfacht hat im Ergebnis kaum straf- erhöhend auswirken, sind sie hinsichtlich der weiteren Dossiers merklich strafer- höhend zu veranschlagen. Insgesamt ist die Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 40 Monate zu erhöhen. Strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen die lange Dauer des Berufungsver- fahrens zufolge der Honorarbeschwerde sowie des Krankheitsfalles der amtlichen Verteidigung. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe kommt eine Freiheitsstrafe nahe bei 36 Monaten in Betracht, welche für die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs objektive Voraussetzung wäre. Daher ist – auch in Anbetracht des durchaus be- achtlichen Lebenswandels des Beschuldigten zum Positiven in den letzten Jah- ren – zugunsten des Beschuldigten auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von 36 Mona- ten zu erkennen. Der Anrechnung der im vorliegenden Verfahren bereits erstande- nen 81 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 5.5 Busse Die Vorinstanz setzte die Busse in ihrem Dispositiv auf CHF 500.– fest. Eine Begründung hierfür ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Mit Busse bedroht sind vorliegend der einmalige Kokainkonsum im Nachgang zur Unfallfahrt vom 30. September 2018 (Dossier 1 lit. D) sowie der einmalige Konsum von MDMA am 7. April 2019 (Dossier 3). Bei Kokain handelt es sich um eine soge- nannt "harte", da schnell abhängig machende und damit stark gesundheitsgefähr-
- 27 - dende Droge, während MDMA (auch bekannt als Ecstasy) nicht die gleiche Gefähr- lichkeit zukommt. Beide Konsumhandlungen nahm er vor, als bereits eine Straf- untersuchung gegen ihn am Laufen war, wobei er MDMA konsumierte, nachdem er wegen seiner Handlungen betreffend Dossier 1 über zwei Monate in Unter- suchungshaft verbracht hatte, was von einer eindrücklichen Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der hiesigen Rechtsnormen zeugt. Ausgehend davon und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind die Einsatzstrafen auf CHF 300.– (Kokainkonsum) und CHF 200.– (MDMA-Konsum) festzulegen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist eine Gesamtbusse von CHF 450.– auszufällen, nachdem es sich um zwei weder zeitlich, noch sonst situativ zusam- menhängende Vorfälle handelt und eine stärkere Asperation nicht angebracht erscheint.
E. 6 Vollzug
E. 6.1 Für den Beschuldigten ist vorliegend eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen. In objektiver Hinsicht kommt daher ein teilbedingter Vollzug seiner Strafe noch in Betracht. Ein teilweiser Strafaufschub ist in subjektiver Hinsicht in casu indessen nur dann möglich, wenn mit Bezug auf die Legalprognose entspre- chend Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen. Die wiederholt gleiche Delinquenz während laufender Strafuntersuchung wirkt sich im Rahmen der Prognosebildung an sich ungünstig aus. Hingegen sind für die Bewährungsaussichten des Beschuldigten die positiven Entwicklungen und die Stabilisierung in beruflicher und familiärer Hinsicht seit der aus den Jahren 2018 bis 2020 zurückliegenden Taten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte vermochte anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft darzulegen, seit den Delikten einen nachhaltigen und grundlegenden Lebenswandel an den Tag gelegt zu haben (vgl. voranstehende Ziff. 5.4). Vor dem Hintergrund der dargetanen positiven Veränderungen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich sodann vom vorliegenden Strafverfahren und von einer teilweisen Verbüssung der Freiheits- strafe genügend beeindrucken lässt, um nicht wieder straffällig zu werden.
- 28 - In Abwägung der Bewährungsaussichten und des nicht mehr leichten Tatverschul- dens erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben. Im Übrigen (zwölf Monate, abzüglich 81 Tage, die durch Unter- suchungshaft erstanden sind) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. In Bezug auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ist ergänzend hinzuzufügen, dass der Beschuldigte von den zwölf zu vollziehenden Monaten zwar erst 81 Tage verbüsst hat. Dem Beschuldigten steht jedoch die Möglichkeit offen, beim Amt für Justizvoll- zug und Wiedereingliederung ein Gesuch um Vollzug in Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB zu stellen. Dadurch würde dem Beschuldigten die Möglichkeit geboten, weiterhin seiner Erwerbstätigkeit im familienbetriebenen Restaurant in L._____ nachgehen zu können, während er nur während der Freizeit in der Vollzugsanstalt zu sein hätte. Für den bedingt zu vollziehenden Teil ist aufgrund der nun neu vorliegenden Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten die gesetzlich minimale Probezeit von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 6.2 Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen, wobei die Ersatzfreiheits- strafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung praxisgemäss auf fünf Tage festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 7 Fakultative Landesverweisung
E. 7.1 Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird. Art. 66abis StGB schafft demnach die Möglichkeit der Anordnung einer Landesverweisung bei Delikten, die nicht von Art. 66a StGB erfasst sind. Nach Ermessen soll der Richter somit auch bei weniger schweren Delikten eine Landesverweisung anordnen können.
E. 7.2 Die Vorinstanz hat zur fakultativen Landesverweisung erwogen, der Beschuldigte sei ein einschlägig vorbestrafter Wiederholungstäter und eine
- 29 - Landesverweisung sei geeignet, den Beschuldigten hierzulande von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten sowie verhältnismässig, erforderlich und zumutbar. Er lebe zwar seit dem Alter von neun oder zehn Jahren in der Schweiz, habe jedoch keine hinreichenden Bemühungen, sich in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht zu integrieren, vorzuweisen. Er sei im Umfang von ca. CHF 50'000.– verschuldet und lebe vom Sozialamt. Zudem spreche auch das zweimalige Fern- bleiben von der Hauptverhandlung nicht dafür, dass er sich der Schweizer Rechts- ordnung zu unterstellen gewillt sei. Er wolle sich damit einer Bestrafung entziehen, was als Zeichen zu sehen sei, dass ein Verbleib in der Schweiz subjektiv für ihn nicht allzu wichtig sei. Der Beschuldigte sei diverse Male straffällig geworden, wobei er sich mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schon im Bereich mittle- rer Kriminalität bewege. Er sei zwar seit dem Alter von neun oder zehn Jahre in der Schweiz, habe aber dabei zwei Phasen auffallend häufiger Straffälligkeit gezeigt. Seit der letzten Tat zeige sich zudem keine positive Veränderung in seinen Lebens- umständen, vielmehr sei er seit geraumer Zeit abgetaucht und über seine Lebens- umstände nichts Näheres bekannt. Seine Eltern und Geschwister würden in der Schweiz leben, im Heimatland habe er nur wenige entfernte Verwandte. Er habe nur noch wenig Bezug zum Irak, spreche gemäss Aktenlage aber neben Schwei- zerdeutsch auch Kurdisch und Turkmenisch. Auch dürfte ihm die Herkunftskultur bekannt sein. Die sprachliche Integration in der Schweiz sei offensichtlich gelun- gen, beruflich und sozial sei er aber gescheitert. Insgesamt überwögen damit die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschuldigten seine persönlichen Interessen an einem Verbleib. Es könne auch nicht mehr von einem episoden- haften, auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt beschränkten Phänomen ge- sprochen werden, nachdem der Beschuldigte die letzten Taten im Alter von bereits fast 30 Jahren begangen habe. Damit habe er eine bedenkliche Entwicklung zu die Öffentlichkeit gefährdenden Straftaten offenbart, die er mit einer gewissen Regel- mässigkeit begangen habe (Urk. 63 S. 51 ff.).
E. 7.3 Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren hierzu zusammenfassend geltend, eine nicht obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten verletze ei- nerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip wie andererseits auch das "Non-Refoul-
- 30 - ment-Gebot", zumal die Vorinstanz verkannt habe, dass es sich beim Beschuldig- ten um einen anerkannten Flüchtling handle (Urk. 105 S. 12 ff.).
E. 7.4 Mit Blick auf die Entstehung von Art. 66abis StGB gilt es festzuhalten, dass diese Norm dem Strafrichter die Landesverweisung namentlich bei Wiederholungs- tätern oder Kriminaltouristen erlauben solle (DE WECK FANNY, in: Spescha Marc (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), Asylgesetz (AsylG), Bürgerrechtsgesetz (BüG) sowie Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66abis b. Nicht obligatori- sche Landesverweisung N 3).
E. 7.5 Leitlinie in der Entscheidfindung ist sodann, insbesondere bei neueren Ge- setzen mit noch wenig ausgebildeter Rechtsprechung, der Wille des Gesetzgebers. Dem Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung vom 10. Dezember 2014 (Ge- schäft Nr. 13.056 betreffend StGB und MStG, Ausschaffung krimineller Ausländer, S. 1236 ff.; nachfolgend: AB), sind mehrere eindeutige Voten der parlamentari- schen Beratung im Ständerat als Zweitrat zu entnehmen. Insbesondere ist auf folgendes Votum des Kommissionssprechers Stefan Engler hinzuweisen: "Die Mehrheit der Stimmenden will, dass mit straffälligen Ausländern streng zu verfah- ren ist" (vgl. AB, S. 1236). In der weiteren Beratung legte derselbe Folgendes dar: "Anders als der Bundesrat und der Nationalrat schlagen wir Ihnen vor, die nicht- obligatorische Landesverweisung wieder einzuführen. Der Richter soll damit zu- sätzlich zu den obligatorischen Gründen, die zu einer Landesverweisung führen, die Möglichkeit erhalten, auch bei leichten Delikten, insbesondere im Wieder- holungsfall, die von der obligatorischen Landesverweisung nicht erfasst sind, eine Landesverweisung von drei bis 15 Jahren zu verhängen. Damit können z.B. Krimi- naltouristen erfasst werden, die wiederholt etwa einen einfachen Diebstahl began- gen haben. Diese zusätzliche Möglichkeit bringt gegenüber den Varianten des Bundesrates und des Nationalrates eine Verschärfung. […] Weiter enthält die Variante der Kommission auch eine Regelung über die nichtobligatorische Landes- verweisung. Damit werden alle Ausländer, die eine Straftat begangen haben, von der strafrechtlichen Landesverweisung erfasst, entweder von der obligatorischen oder von der nichtobligatorischen" (vgl. AB, S. 1237). Schliesslich führte der
- 31 - Kommissionssprecher aus: "Die Möglichkeit der nichtobligatorischen Landesver- weisung eröffnet dem Richter eine zusätzliche Möglichkeit. Immer dann, wenn die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung nicht gegeben sind oder aber ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen nicht genügen, kann er nament- lich bei Wiederholungstätern auch bei weniger schweren Delikten die Landesver- weisung strafrechtlich anordnen. Insofern handelt es sich um eine Verschärfung gegenüber der Version des Nationalrates und der Version des Bundesrates" (vgl. AB, S. 1253). In dieselbe Richtung gehen die Voten von Ständerätin Verena Diener Lenz: "Zusätzlich haben wir mit der Wiedereinführung der nichtobligatorischen Landesverweisung die Möglichkeit geschaffen […], dass Richter auch bei leichten Delikten eine Landesverweisung verhängen können. Das war zum Beispiel im Hin- blick auf den Kriminaltourismus für uns in der Kommission ein wichtiges Anliegen" (vgl. AB, S. 1240).
E. 7.6 Schliesslich ist bei der Frage des Ob und der Dauer einer nicht obligatori- schen Landesverweisung das Verhältnismässigkeitsprinzip einschränkungslos zu beachten. Relevante Abwägungskriterien sind insbesondere auch diejenigen Aspekte, welche im Rahmen des "schweren persönlichen Härtefalls" im Sinne von Art. 66a Abs. 2 zu berücksichtigen sind (BGE 145 IV 63).
E. 7.7 Im Lichte dieser Grundsätze gilt es für den vorliegenden Fall vorab festzu- halten, dass es sich beim Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – um keinen Täter im diesbezüglichen Sinne des Gesetzgebers handelt, wie bspw. ein Kriminal- tourist, der wiederholt einen einfachen Diebstahl begangen hat, oder ein unverbes- serlicher Serientäter. Was den bisherigen Lebenslauf des Beschuldigten angeht, kann vorweg auf des- sen Darstellung in Ziff. 5.4 verwiesen werden. Hieraus ergibt sich zusammenge- fasst, dass der heute 34 Jahre alte Beschuldigte mit zehn Jahren aus dem Irak in die Schweiz übersiedelte, wo dem Vater des Beschuldigten aus psychischen Gründen (fortdauernde Traumatisierung infolge erlebter Verfolgung und Folter durch das Regime von Saddam Hussein) Asyl gewährt wurde, welche – trotz persönlich fehlender Flüchtlingseigenschaft – auf die Mutter des Beschuldigten und die Kinder des Paares, mithin auch den Beschuldigten, ausgedehnt wurde. Heute
- 32 - besitzt der Beschuldigte neben der irakischen Staatsbürgerschaft eine Nieder- lassungsbewilligung C für die Schweiz. Der Beschuldigte hat in der Schweiz ab der
4. Primarklasse die Schulen besucht, die Sekundarschule C jedoch nicht abgeschlossen und auch keinen Beruf erlernt. In der Folge führte er verschiedene (Hilfs-) Tätigkeiten aus und wurde immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt. Belegt sind Finanzhilfen (exkl. von der Gemeinde bezahlte Krankenkassen- prämien) von insgesamt über CHF 200'000.– seit Juni 2008 (Urk. 85 S. 407, S. 436 und S. 447 f.). Der Beschuldigte beherrscht Deutschschweizer Dialekt und spricht daneben gemäss eigenen Angaben auch Turkmenisch-Türkisch und versteht teilweise Sorani (Kurdisch). Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Beschuldigte glaubhaft dar, einen neuen und nachhaltigen Lebensweg beschritten zu haben (Urk. 104A S. 1 ff.). Seit 2022 geht der Beschuldigte einer geregelter Arbeitstätigkeit nach und hat sich vom Konsum von Drogen oder Alkohol seit fast drei Jahren ganz abgewandt. Er arbeitete zunächst bei "K._____" und führt seit März 2024 zusammen mit seiner Familie – offenbar erfolgreich – ein orientalisches Restaurant in L._____ (Urk. 106/1+2). Er lebt zusammen mit seiner Partnerin in L._____ und erwartet in acht Monaten die Geburt des gemeinsamen Kindes. Zu seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern, die allesamt im M._____ im Kanton Zürich wohnen, pflegt er regelmässigen Kontakt. Seine Schulden von nunmehr ca. Fr. 55'000.– zahlt der Beschuldigte von seinem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 4'500.– pro Monat gemäss Abzahlungsplan mit monatlich ca. Fr. 2'000.– an die Gläubiger ab. Aus den beigezogenen Akten sowie den Akten des Migrationsamtes geht zwar hervor, dass der Beschuldigte im jugendlichen Alter wiederholt straffällig wurde (vgl. Urk. 85). So wurde er am 8. Mai 2008 durch die Jugendanwaltschaft See/Oberland wegen Gefährdung des Lebens, Raufhandel, Raubversuch, Tätlichkeiten und Gewaltdarstellungen, begangen im Januar bzw. Februar 2007, zu einem zweimonatigen Freiheitsentzug, bedingt aufgeschoben mit einer Probe- zeit von einem Jahr und Bewährungshilfe, am 21. April 2010 durch das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, wegen einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Vergehen und Übertre- tungen des Betäubungsmittelgesetzes, begangen im Jahr 2009, zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (bedingt aufgeschoben, zwei Jahre Pro-
- 33 - bezeit, später um ein Jahr verlängert, noch später für vollziehbar erklärt) und CHF 500.– Busse, am 5. Oktober 2010 durch das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, wegen Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen in den Jahren 2009 und 2010, zu 80 Tages- sätzen Geldstrafe zu CHF 30.– (bedingt aufgeschoben, drei Jahre Probezeit) und CHF 500.– Busse, am 5. Dezember 2010 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen einfacher Körperverletzung, begangen im August 2010, zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich von Oktober 2010 (vollziehbar, aber offenbar wegen Nichtleistung umgewandelt in eine Geldstrafe, vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, G-4/2012/516, Urk. 4 S. 7), am 9. Juli 2012 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (wegen einer Schulteroperation konnte er das Fahrzeug nur einhändig lenken) und Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes, begangen im Dezember 2011, zu 14 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.– (vollziehbar) und CHF 300.– Busse und am am 14. Dezember 2012 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen vorsätzlichem Fahren in fahrunfähigem Zustand (Alkohol), Vergehen und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen im September und November 2012 zu 40 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.– (vollziehbar) und einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Ab September 2018 bis Mai 2020 folgten sodann im Alter von 28 bis 30 Jahren die heute zu beurteilenden Anklagedelikte. Insgesamt gilt es jedoch zu beachten, dass die Taten, die er im jugendlichen Alter begangen hat, über zwölf Jahre und die schwerste Tat der letzten Delikte, die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, mittlerweile fast sechs Jahre zurückliegen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte nunmehr seit Jahren wohlverhält und inzwischen einen komplett neuen und nachhaltigen Lebensweg eingeschlagen hat, kann dem Beschuldigten
– wie dargetan – mit der Festsetzung einer teilbedingten Freiheitsstrafe eine posi- tive Zukunftsprognose attestiert werden.
E. 7.8 Zusammenfassend zählt der Beschuldigte nicht zu jener Tätergruppe, auf welche der Gesetzgeber mit der fakultativen Landesverweisung abzielt. Aufgrund der glaubhaft dargelegten Stabilisierung des Beschuldigten in beruflicher und per- sönlicher Hinsicht in den letzten Jahren ist auch von keiner aktuellen Gefährdung
- 34 - der öffentlichen Sicherheit auszugehen, weshalb die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung auch nicht erforderlich erscheint, um ihn von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten. Es ist demnach von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen.
E. 8 Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger auf erstes Verlangen durch die Kantonspolizei Zürich herausgegeben: Motorradfahrerbekleidung (Asservat Nr. A011'899'766) Motorradfahrerbekleidung (Asservat Nr. A011'899'777) Motorradfahrerbekleidung (Asservat Nr. A011'900'097)
- 36 - Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
E. 9 Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 23'776.50 Kosten für das Vorverfahren CHF 16'021.45 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 45'197.95 Kosten Total
E. 11 Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfah- rens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 12 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Vertei- digerin des Beschuldigten mit total CHF 16'021.45 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen.
E. 13 (Mitteilungen)
E. 14 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 37 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der qualifiziert groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 81 Ta- ge durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 450.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden im Umfang von drei Fünfteln einstweilen und im Umfang von zwei Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von drei Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - 38 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) den Privatkläger (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dm Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich, (PIN …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Haftpflichtversicherung des Privatklägers, N._____, … [Adresse] (Ref. Nr. …).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 39 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220080-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 4. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 8. Juni 2021 (DG200013)
- 2 - Anklage: (Urk. D1/20 = Urk. 23) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. August 2020 (Urk. D1/20 = Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 66 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SVG der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG dem mehrfachen Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 SVG der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG dem mehrfachen Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bereits 81 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie einer Busse von CHF 500.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung) angeordnet.
7. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich sichergestellen Gegenstände werden werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:
- 3 - Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A011'889'546) Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A011'890'292) Flasche (Asservat Nr. A011'900'202)
8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger auf erstes Verlangen durch die Kantonspolizei Zürich herausgegeben: Motorradfahrerbekleidung (Asservat Nr. A011'899'766) Motorradfahrerbekleidung (Asservat Nr. A011'899'777) Motorradfahrerbekleidung (Asservat Nr. A011'900'097) Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
9. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 23'776.50 Kosten für das Vorverfahren CHF 16'021.45 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 45'197.95 Kosten Total
11. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Rechtsanwälin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten mit total CHF 16'021.45 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 2 f.)
1. Der Beschuldigte sei hinsichtlich des Anklagepunktes Dossier 1 lit. C
- der "mehrfachen" groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2.1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen, abzüglich erstandener Polizei- und Unter- suchungshaft. 2.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei bei 3 Tagen anzusetzen; dabei sei davon Vor- merk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Polizei- bzw. Untersuchungshaft bereits verbüsst hat.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei beim gesetzlichen Minimum von 2 Jahren anzusetzen.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten ausgangs- gemäss aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin seien auf die Gerichtskasse zu neh- men.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 70) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Des Privatklägers: (Urk. 68 und Urk. 69, sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, im Abwesenheitsver- fahren gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO gefällte und schriftlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 8. Juni 2021 liess der Beschuldigte am
21. Juni 2021 Berufung anmelden (Urk. 54). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, am
24. Januar 2022 zugestellt (Urk. 62/2), worauf diese am 4. Februar 2022 die Berufungserklärung einreichte, worin unter anderem auch die erstinstanzliche Fest- setzung des Verteidigungshonorars angefochten wurde (Urk. 65). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) auf die Beru- fung nicht einzutreten, eventualiter das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 70). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 1.3. Mit Beschluss vom 22. März 2022 wurde auf die Honorarbeschwerde nicht eingetreten, die Berufung im Übrigen jedoch für zulässig erklärt (Urk. 72). Die gegen den Nichteintretensentscheid durch die amtliche Verteidigerin erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 20. März 2023 ab (Urk. 78). 1.4. In der Folge wurde am 27. April 2023 auf den 7. September 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen und den Parteien gleichzeitig die Besetzung der Kammer angezeigt (Urk. 79), worauf die amtliche Verteidigerin mit Schreiben vom
3. Mai 2023 ein Ablehnungsbegehren gegen die Ko-Referentin stellte (Urk. 81A). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2023 wurden die Parteien über einen Wechsel in der Besetzung informiert und das Ablehnungsbegehren als gegen- standslos abgeschrieben (Urk. 81B). 1.6. Am 10. Februar 2022 und am 11. August 2023 wurde zwecks Aktualisierung je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 67 und
- 6 - Urk. 84). Überdies wurden am 14. August 2023 die Akten des Migrationsamtes Zürich über den Beschuldigen beigezogen (Urk. 85-86). 1.7. Sodann beantragte der Beschuldigte am 22. August 2023 den Beizug der Akten des Asylverfahrens, insbesondere des Asylentscheids, über die Familie bzw. den Beschuldigten beim Bundesamt für Flüchtlinge (Urk. 87). In der Folge wurden der Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 21. September 2001, das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 21. Dezember 2005 sowie der Asylentscheid des Bundesamtes für Migration vom 27. Dezember 2005, jeweils ihn, seine Eltern und seine fünf Geschwister betreffend, beigezogen (Urk. 88/1-3). 1.8. Zufolge der von der amtlichen Verteidigerin bescheinigten Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit wurde die Ladung der Berufungsverhandlung abgenom- men und neu auf den 13. März 2024 vorgeladen (Urk. 90-93). 1.9. Am 12. März 2024 ersuchte die amtliche Verteidigerin erneut im Betreff einer E-Mail um Ladungsabnahme aufgrund der bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 96). Nach Eingang des rechtsgültigen Verschiebungs- gesuchs wurde die Ladung wiederum abgenommen und neu auf den 4. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 97-101 und Urk. 103). 1.10. Am 28. Februar 2024 sowie am 4. Juli 2024 wurde erneut je ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 92 und Urk. 104). 1.11. Zur heutigen Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie seine amt- liche Verteidigerin erschienen (Prot. II S. 7). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden (Urk. 101).
2. Umfang der Berufung Gemäss Berufungserklärung gelten die Dispositivziffer 1 hinsichtlich des Schuld- spruches wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (Lemma bzw. Spiegelstrich 3) sowie die Dispositivziffern 2-6 als ange- fochten (Urk. 65 S. 2).
- 7 - Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die weiteren Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 sowie die Dispositivziffern 7 und 8 (Rege- lungen betreffend sichergestellte Gegenstände), 9 (Zivilansprüche) und 11 (Kos- tenauflage). Aufgrund der Beschwerdeabweisung des Bundesgerichts nicht mehr Thema des Berufungsverfahrens bzw. rechtskräftig sind sodann auch die Disposi- tivziffern 10 und 12 (Kostenfestsetzung). Hiervon ist Vormerk zu nehmen.
3. Sachverhalt 3.1. Aufgrund der blossen Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils ist nur noch der Anklagesachverhalt Dossier 1 lit. C (Urk. D1/20 S. 6 ff. = Urk. 23 S. 6 ff.) Gegenstand des Berufungsverfahrens, während die weiteren Anklagevorwürfe vor- behaltlos akzeptiert wurden und unverändert der Strafzumessung zugrunde gelegt werden können (Urk. 65 S. 2 und Urk. 105 S. 2). 3.2. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Untersuchung – soweit er sich über- haupt erinnern konnte – auf Vorhalt des verkehrsanalytischen Gutachtens den äus- seren Ablauf der unter Anklagesachverhalt Dossier 1 lit. C geschilderten Ereignisse grundsätzlich anerkannt (Urk. D1/2/7), was so denn auch durch seine amtliche Ver- teidigerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – zu welcher der Be- schuldigte unentschuldigt nicht erschienen war – explizit bestätigt wurde. Bestritten wurden diesbezüglich einzig die gemäss Gutachten errechneten Geschwindigkeiten (Urk. 50 S. 4 f., Urk. D1/2/7 S. 4). Dies wurde von der Verteidi- gerin auch heute so ausgeführt (Urk. 105 S. 3 f.). Wie in der Untersuchung aner- kannte der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung in sei- ner Befragung den äusseren Ablauf und machte wiederum geltend, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Hingegen gab er an, sich sicher zu sein, dass er nicht Gas gegeben habe, als der Motorradfahrer ihn überholt habe (Urk. 104A S. 10 ff.). Damals wie heute bestritten und Kernthema der Berufung ist sodann, ob dem Beschuldigten hinsichtlich seiner damaligen Fahrweise in subjektiver Hinsicht (ins- besondere) mit Bezug auf das damit geschaffene Unfallrisiko ein (eventual-)vor- sätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann (Urk. 50 S. 5 ff. und Urk. 105 S. 5 ff.).
- 8 - 3.3. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der das unfallanalytische Gutachten erstellende Sachverständige Dipl. Ing. FH C._____ als in Ausübung sei- ner Gutachtertätigkeit unbefangen und das Gutachten damit als verwertbar zu be- urteilen ist (Urk. 63 S. 8 ff.). Auf diese Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz in der Folge dem Gutachten Nachvollziehbarkeit und Plausibilität attestiert und hinsichtlich der – vom Beschuldigten bestrittenen – gefahrenen Geschwindigkeit auf die gutachterlich ermittelten Werte abstellt, so ist dies diskussionslos zu übernehmen, basieren diese Werte doch auf objektiv überprüfbaren Messungen und konnten zudem bei verschiedener Herangehensweise (Auswertung Crash-Recorder-Daten sowie zweier Überwachungskameras) verifiziert werden. Anlass, die so ermittelten Werte einer zusätzlichen Toleranz zu unterstellen, besteht nicht (vgl. zum Ganzen die Vorinstanz in Urk. 63 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin kann der äussere Sach- verhalt insgesamt als erstellt angesehen werden, zumal er sich auch zwanglos mit dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere den verschiedenen Zeugenaussagen, in Übereinstimmung bringen lässt (so bereits die Vorinstanz in Urk. 63 S. 26, auf welche ergänzend verwiesen sei). 3.4. Da die Frage nach dem inneren Sachverhalt, mithin was der Täter im Zeit- punkt der Tatbegehung wusste und wollte, eng mit der rechtlichen Würdigung (sub- jektiver Tatbestand) verknüpft ist, ist darauf unter jenem Titel näher einzugehen.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorinstanz und Staatsanwaltschaft würdigten das unter Anklagesachverhalt Dossier 1 lit. C geschilderte Verhalten des Beschuldigten insgesamt als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (Urk. 63 S. 27 ff. und Urk. D1/20 = Urk. 23; die weiteren auf diesem Anklagesachverhalt basierenden Schuldsprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung und pflichtwidri- gem Verhalten bei Unfall sind in Rechtskraft erwachsen und deshalb hier nicht mehr inhaltlich zu thematisieren). Die Verteidigung hält demgegenüber dafür, dass der Beschuldigte fahrlässig mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen habe, ihm aber weder Eventualvorsatz noch gar ein direkter Vorsatz vorgeworfen werden könne. Auch der Beschuldigte selbst hat
- 9 - mehrfach betont, er habe nicht beabsichtigt, den Privatkläger zu verletzen (Urk. 50 S. 4 ff. und Urk. 105 S. 5 ff.; Urk. D1/2/1 S. 4 f., Urk. D1/2/2 S. 2, 5 und 10, Urk. 104A S. 11 ff.). 4.2. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verlet- zung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein "hohes" Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu ver- langen. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3 S. 140). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 145 ff.; WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassen- verkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 SVG N 159 f. zu; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die per 1. Oktober 2023 erfolgte Revision von Art. 90 SVG betrifft einzig die Frage der Strafzumessung, indem unter bestimmten Umständen der untere Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG von einem Jahr Freiheitsstrafe durchbrochen werden
- 10 - kann (vgl. die neuen Absätze 3bis und 3ter von Art. 90 SVG), weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.3. Vor einer eingehenden Auseinandersetzung mit den sich stellenden recht- lichen Fragen ist das Verhalten des Beschuldigten zu rekapitulieren: Er war damals (Sonntagabend, 30. September 2018, vor 20:00 Uhr bei trockener Witterung, vgl. Urk. D1/1 S. 5) – trotz einer bereits im Jahr 2012 erfolgten, unbefristeten Annulla- tion des Führerscheins auf Probe (Urk. D1/14/4) – ohne Wissen und Erlaubnis der Fahrzeughalterin und mit eingegipstem rechtem Arm in einem handgeschalteten Audi A3 Turbo von der D._____ nach Zürich unterwegs, weil er sich am E._____ bei McDonalds etwas zu Essen holen wollte. Mit im Fahrzeug war sein Kollege F._____. In der Folge missachtete er in G._____ bei der Einfahrt von der H._____- strasse in die O._____-Strasse ein Stoppschild und fuhr ohne anzuhalten mit einer Geschwindigkeit von 19 km/h in die O._____-Strasse ein, weshalb der von links herannahende, vortrittsberechtigte Privatkläger B._____ auf seinem Motorrad bremsen und ausweichen musste, um eine Kollision zu verhindern. Hernach beschleunigte der Beschuldigte den Audi A3 konstant mit Vollgas im
3. Gang (die Betätigung der Gangschaltung war durch den Gips am rechten Arm stark behindert, wenn nicht gar verunmöglicht) auf eine Maximalgeschwindigkeit von ca. 90 km/h. Dies bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der O._____- Strasse von 60 km/h. Gleichzeitig beschleunigte auch der Motorradfahrer sein Fahrzeug und wechselte auf die Gegenspur, da er den Beschuldigten überholen wollte. Er erreichte gemäss gutachterlichen Angaben dabei eine Höchstgeschwin- digkeit von ca. 105 km/h. Nachdem es ihm gelungen war, links am Audi des Be- schuldigten vorbeizuziehen, bog er recht knapp vor diesem wieder auf die Fahr- bahn ein und bremste mittelstark in den Bereich der zulässigen Geschwindigkeit (ca. 60-66 km/h) ab. Der Beschuldigte seinerseits hielt seine Beschleunigungsfahrt bis kurz vor der nachfolgenden Kollision (Touchieren des Motorradhecks mit der linken Front des Audis) mit dem Motorrad des Privatklägers aufrecht, verzögerte hernach (ca. 0.5 Sekunden vor der Kollision, was bei Annahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde darauf schliessen lässt, dass er [erst] ca. 1.5 Sekunden vor der Kollision aktiv auf die sich anbahnende Gefahr reagierte) kurz, indem er das Gas-
- 11 - pedal entlastete und durch Betätigung des Bremspedals einen sehr kurzen Brem- simpuls gab. Eine Vollbremsung leitete er demgegenüber nicht ein. Im Zeitpunkt der Kollision hatte er das Bremspedal bereits wieder gelöst, seine Kollisionsge- schwindigkeit betrug ca. 86.5 km/h, womit er auf das sich – wie bereits erwähnt – mit einer Geschwindigkeit von 60-66 km/h bewegende Motorrad auffuhr. Erst ca. 1.4 Sekunden nach der Kollision leitete er eine kurze, intensive Bremsung ein und reduzierte so seine Geschwindigkeit auf ca. 63 km/h. Anschliessend gab er aber wieder Vollgas, wobei er eine Geschwindigkeit von mindestens 105.5 km/h er- reichte und floh vom Unfallort zurück nach Hause. Dort stellte er sich aber später – nachdem er zu Hause Alkohol und Kokain konsumiert hatte – aus eigenem Antrieb der Polizei. Der Privatkläger war infolge des Aufpralls von seinem Motorrad auf die Fahrbahn geschleudert worden, wo er an den rechten Fahrbahnrand schlitterte, während sein Motorrad auf die Gegenfahrbahn rutschte, dort mit einem korrekt entgegen- kommenden Personenwagen zusammenstiess und diesen stark beschädigte. Der Privatkläger erlitt diverse Schürfwunden sowie Prellungen an Becken, Steissbein und Lendenwirbelsäule. 4.4. Dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten mehrfach gegen Verkehrs- regeln verstossen hat, bestreitet er zu Recht nicht. Mit der Vorinstanz sind die dabei verletzten Regeln betreffend Fahrzeugbeherrschung (Art. 31 Abs. 1 SVG), Einhal- tung der Geschwindigkeit (Art. 32 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 5 VRV), Abstandswahrung (Art. 34 Abs. 4 SVG) und Verhalten beim Überholtwerden (Art. 35 Abs. 7 SVG) als elementar im Sinne der Definition von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bezeichnen. Auch dies stellt der Beschuldigte grundsätzlich nicht in Frage, nach- dem er seine Verstösse selbst als mehrfache, grobe Verletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 105 S. 7 f.) ist angesichts des flies- senden Ablaufs der Ereignisse vorliegend ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte auf der O._____-Strasse fuhr und konstant im 3. Gang mit Vollgas beschleunigte bis zur Kollision mit dem Motorradheck des Privatklägers von einer Handlungsein- heit auszugehen, in deren Rahmen der Beschuldigte gegen die obgenannten Ver-
- 12 - kehrsvorschriften verstossen hat, wobei zu seinen Gunsten auch die nachfolgende Flucht mit stark übersetzter Geschwindigkeit in die Handlungseinheit aufgenom- men werden kann, da ein zusätzlicher Schuldspruch (wegen grober Verkehrsregel- verletzung) das Schlechterstellungsverbot verletzen würde. Aufgrund seiner eige- nen, tatnahen Aussagen (Urk. D1/2/1 S. 1, Urk. D1/2/2 S. 5 f.), aber auch derjeni- gen seines Mitfahrers F._____ (Urk. D1/5/1 S. 4 f., Urk. D1/5/6 S. 8 ff., S. 11, S. 14, wo der Zeuge ein Verhalten des Motorradfahrers schildert, wie es dem näher an der Gegenfahrbahn sitzenden Fahrer jedenfalls auffallen musste und auch eine darauf passende Reaktion des Beschuldigten) ist sodann davon auszugehen, dass er den Privatkläger bereits zu Beginn von dessen Überholmanöver bemerkt hat, ihn aber nicht überholen lassen wollte, weshalb er weiterhin unvermindert Vollgas gab, selbst als er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bereits erreicht hatte. Der Zeuge F._____ ging aufgrund dieses Verhaltens denn auch davon aus, dass der Beschuldigte und der Privatkläger ein Rennen gemacht hätten (Urk. D1/5/6 S. 9, 11 f.). Die Verkehrsregelverletzungen beging der Beschuldigte klarerweise vorsätzlich, konnte ihm aufgrund der Umstände doch nicht entgehen, dass er die auf der O._____-Strasse zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h deutlich über- schritt, den Privatkläger durch anhaltendes Beschleunigen mit Vollgas nicht über- holen liess bzw. so dessen Überholmanöver in die Länge zog und damit stark be- hinderte und hernach auf sein Wiedereinbiegen vor dem Fahrzeug des Beschuldig- ten nicht für die Einhaltung des nötigen Sicherheitsabstandes besorgt war. Das bloss kurze Antippen der Bremse anstelle einer Vollbremsung wird dann allerdings eher instinktiv statt im Rahmen eines willentlichen Entschlusses erfolgt sein (vgl. die Mutmassung des Gutachters, es habe sich um eine instinktive Vermeidbarkeits- reaktion gehandelt, Urk. D1/11/11 S. 19). Allerdings ist dies gleichzeitig Ausdruck eines umfassenden fahrerischen Unvermögens, das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass den Vorsichtspflichten nachgelebt werden kann, welches ihm vor dem Hintergrund der ihm selbst bestens bekannten fehlenden Fahrpraxis (Führerausweisentzug seit 2012) und fehlenden Fahreignung (rechter Arm im Gips) wiederum bewusst sein musste. Die Argumentation der Verteidigung, der Privat- kläger hätte im Sinne des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr gemäss
- 13 - Art. 26 Abs. 2 SVG aufgrund der Missachtung des Stoppschilds genügend Anzei- chen für ein unrichtiges Verhalten des Beschuldigten gehabt (Urk. 105 S. 5 f.), geht fehl. Einerseits musste der Privatkläger keineswegs damit rechnen, dass der Beschuldigte sich weiter regelwidrig verhalten würde, nur weil dieser das Vortritts- recht missachtet hat. Andererseits gibt es – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 105 S. 6 f., Prot. II S. 10) – keine Täter-Opfer-Umkehr; ein Fehlverhalten des Motorradfahrers im Strassenverkehr entschuldigt das regelwidrige Verhalten des Beschuldigten nicht. Dieser ist für sein eigenes Verhalten verantwortlich. Der Beschuldigte schuf mit seinem Verhalten unzweifelhaft das konkrete Risiko eines schweren Verkehrsunfalles mit Todesopfern oder Schwerverletzten, was bereits daraus erhellt, dass ein Motorradfahrer wesentlich ungeschützter ist als ein Autofahrer und bei einem Auffahrmanöver mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Fall gebracht und sodann (ebenso wie das Motorrad selbst) unkontrolliert den Fliehkräften ausgesetzt ist. Dadurch wird im Übrigen nicht nur der Motorradfahrer, sondern werden auch alle übrigen Verkehrsteilnehmer im engeren Umfeld, mit welchen um besagte Uhrzeit an der O._____-Strasse erfahrungsge- mäss zu rechnen ist, konkret an Leib und Leben gefährdet, während sich der ver- ursachende Autofahrer, geschützt im sicherheitstechnisch und gewichtsmässig deutlich überlegenen Personenwagen, kaum selbst gefährdet. Dies genügt für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 SVG, zumal sich vorlie- gend die erhöhte abstrakte Gefahr gar in einem konkreten, nur dank viel Glück ei- nigermassen glimpflich abgelaufenen Unfall verwirklicht hat, in welchen zudem auch ein korrekt auf der Gegenfahrbahn entgegenkommendes Fahrzeug involviert wurde. Genauso gut hätte anstelle des Motorrades der Privatkläger anstatt gegen den Fahrbahnrand auf die Gegenfahrbahn schlittern und mit diesem entgegenkom- menden Fahrzeug kollidieren können. Auch ein Überfahrenwerden durch das Fahr- zeug des Beschuldigten lag im unmittelbaren Rahmen des Erwartbaren. Die Fahrweise des Beschuldigte ist somit – mit der Vorinstanz – als äusserst rück- sichtslos und gefährlich zu bezeichnen, zumal die Fahrt aus nicht nachvollzieh- barem, nichtigen Grund erfolgte. Nur um seinen Hunger zu stillen, hätte er jeden- falls nicht verbotenerweise nach Zürich fahren müssen, hierfür hätte es sicher auch
- 14 - in der nächsten Umgebung Möglichkeiten gegeben, ganz zu schweigen von den zahlreichen Angeboten, sich ganze Mahlzeiten nach Hause liefern zu lassen. Ausgehend von diesem äusserlich manifestierten, höchst unangemessenen bzw. gar krass pflichtwidrigen Verhalten kann zwanglos darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Risiko eines gefährlichen Unfalls verwirklicht, denn ein derartiger Ausgang drängte sich bei dieser Sachlage unmissverständlich auf (vgl. hierzu die sogenannte Wahr- scheinlichkeitstheorie, nach welcher der Schluss vom Wissen auf das Wollen dort als zulässig angesehen wird, wo sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, zumindest sofern nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften; PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 15 m.w.H.). Gemäss Bundesgericht sind im Rahmen der Beurtei- lung neben dem Ausmass des dem Täter bekannten bzw. von ihm angenommenen Risikos auch die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Beweggründe und die Art der Tathandlung zu berücksichtigen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2-3; BGE 134 IV 26 E. 3.2). Einfluss auf die Beurteilung kann auch haben, inwiefern das Risiko für den Täter kalkulierbar bzw. dosierbar blieb bzw. ob dem Opfer eine reelle Abwehrchance blieb oder nicht (PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 15 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_213/2019 vom
26. August 2019 E. 4.4). All diese Kriterien lassen vorliegend nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Risikoverwirklichung zumindest in Kauf genommen hat: die Sorgfaltspflichtver- letzungen (Verkehrsregelverletzungen) waren zahlreich und schwerwiegend, es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb er sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten und das Überholmanöver zugelassen hat, anstatt sich mit Vollgas einem Überholtwerden entgegenzustellen. Bereits diese Situation schuf auf der erfahrungsgemäss rege befahrenen O._____-Strasse ein grosses Ri- siko, dass der Motorradlenker mit dem Gegenverkehr kollidieren könnte. Der Be- schuldigte konnte sodann nach dem Wiedereinbiegen des Motorrades in die Fahr- spur die Kollision weder verhindern noch kontrollieren. Ebenso wenig wie der Pri-
- 15 - vatkläger die Möglichkeit hatte, vorherzusehen, dass ihm der Beschuldigte von hin- ten auffahren und so sein Motorrad zu Fall bringen würde. Eine Reaktion darauf oder gar ein kontrollierter Sturz war bei dieser Ausgangslage von vornherein nicht möglich. Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, wobei der Einwand der Verteidigung, im Strassenverkehr könne nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbe- standsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (Urk. 50 S. 6), ins Leere zielt. Denn einerseits ist das Risiko, als Lenker eines Personenwa- gens durch einen Auffahrunfall mit einem Motorrad selbst wesentlich beeinträchtigt zu werden, gering, womit ihn sein Eigenrisiko nicht gekümmert haben dürfte, und anderseits verkennt der Beschuldigte bzw. die Verteidigung, dass der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nur die Inkaufnahme der Risikoverwirklichung, nicht aber einer tatsächlichen Gefahr oder gar eines bestimmten Erfolges verlangt. Mithin geht es gar nicht darum, ob er die Verletzung oder gar Tötung des Privat- klägers in Kauf genommen oder gar beabsichtigt hat – solches wurde ihm denn auch nicht vorgeworfen. 4.5. Nachdem neben dem verletzten Privatkläger auch weitere Personen (insb. Mitfahrer F._____ sowie der Lenker und die Mitfahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs sowie der Lenker und die Mitfahrerin des dem Beschuldigten nachfol- genden Fahrzeugs) durch die Verkehrsregelverletzungen des Beschuldigten kon- kret gefährdet wurden, vermag der bereits in Rechtskraft erwachsene Schuld- spruch wegen fahrlässiger Körperverletzung die qualifiziert grobe Verkehrsregel- verletzung nicht zu konsumieren (BGE 91 IV 211). Allenfalls wäre – abweichend von der aktuellen Praxis des Bundesgerichts – das Gegenteil gerechtfertigt (vgl. BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 190; für generelle Konkurrenz spricht sich dem- gegenüber Weissenberger im Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 182 aus, welcher gleichzeitig aber anmerkt, dass eine in Folge einer Raser-Straftat begangene Körperverletzung in der Regel zur Annahme einer entsprechenden vorsätzlichen und nicht bloss fahr- lässigen Tatbegehung führen dürfte).
- 16 - 4.6. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte – zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – auch der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG schuldig zu sprechen ist.
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Regeln bzw. Grundsätze der (Einzel-)Strafzumes- sung zutreffend dargelegt (Urk. 63 S. 38 ff.; vgl. auch Art. 47 StGB), worauf deshalb verwiesen werden kann. Sie hat sodann korrekterweise dargelegt, dass der Täter zu einer Gesamtstrafe zu verurteilen ist, wenn er durch eine oder mehrere Hand- lungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diesfalls die Einsatzstrafe der (gemäss abstrakter Strafandrohung) schwersten Tat aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Eine Kumulation der für das einzelne Delikt je als angemessen erachteten Einzelstrafen ist damit von Gesetzes wegen ausgeschlossen, weshalb die Ge- samtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 m.H.). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Auch wenn sodann Art. 49 Abs. 1 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung und in den gesetzlichen Grenzen der anwendbaren Strafart ein Überschreiten des gesetzli- chen Strafrahmens um maximal die Hälfte erlaubt, ist dieser praxisgemäss doch nur in Ausnahmefällen zu verlassen (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8). 5.2. Der Beschuldigte hat mit der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung (Dossier 1 lit. C) ein Delikt begangen, das gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheits- strafe zwischen einem und vier Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Wie bereits
- 17 - erwähnt, wurde Art. 90 SVG jedoch per 1. Oktober 2023 revidiert. Dabei blieb Art. 90 Abs. 3 SVG in Wortlaut und Strafrahmen unverändert. Indessen ist aber gemäss neuer Gesetzesfassung eine fakultative Strafmilderung bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 StGB, insbesondere bei achtenswerten Bewegründen, vorgesehen (vgl. Art. 90 Abs. 3bis SVG) und wurde neu mit Art. 90 Abs. 3ter SVG eingeführt, dass der Täter bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Neues Recht ist auf früher begangene Delikte nur anzuwenden, wenn es eine mildere Beurteilung erlaubt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dass ein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 StGB vorliegen würde, ist weder ersichtlich noch wurde dies durch den Beschuldigten geltend gemacht, weshalb diesbezüglich kein Grund für die Anwendung des neuen Rechtes zu finden ist. Was Art. 90 Abs. 3ter SVG angeht, so ist den Akten der Vorinstanz zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2012 zweimal wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde (Urk. 63 S. 46). Diese Vorstrafen, wenn auch Vergehen im Strassenverkehr betreffend, erfüllen mangels entsprechender Anhaltspunkte die Voraussetzung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer nicht. Zudem wurden sie in der Zwischenzeit – nach Massgabe der bis 22. Januar 2023 gelten- den Regeln – auch aus dem Strafregister gelöscht. Damit scheint nach neuem Recht die Anwendbarkeit von Abs. 3ter SVG grundsätzlich gegeben. Allerdings ist neues Recht gemäss Praxis des Bundesgerichts nur dann anzuwenden, wenn es nicht bloss abstrakt eine mildere Bestrafung ermöglicht, sondern eine solche auch ganz konkret auszufällen wäre, mithin wenn vorliegend mit Bezug auf die vom Beschuldigten 2018 begangene, qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Dossier 1 lit. C) eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder gar eine Geldstrafe tat- und täterangemessen erschiene. Wie noch zu zeigen sein wird, ist das nicht der Fall, da dem Beschuldigten diesbezüglich ein nicht mehr leichtes Ver-
- 18 - schulden anzulasten ist, weshalb eine Einsatzstrafe deutlich über der Jahresgrenze angezeigt ist und das neue Recht im Ergebnis somit nicht zur Anwendung gelangt. Für die zahlreichen weiteren Strassenverkehrsdelikte ist gemäss abstrakter Strafandrohung sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe möglich, wobei die Vorinstanz – diesbezüglich auch dem Antrag der Verteidigung entsprechend (vgl. Urk. 50 S. 2 und S. 11) – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hat, was auch im Berufungsverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 105 S. 9 f.), zeigte der Beschuldigte doch durch seine wiederholte, teilweise wiederholt gleiche Delinquenz trotz erstandener Untersuchungshaft, eine besserungsresistente Grundhaltung auf, welcher mit blossen Geldstrafen nicht beizukommen ist. Mithin können vorliegend hinsichtlich der einzelnen Vergehen nur Freiheitsstrafen spezialpräventiv wirken (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Zumal angesichts seiner nach wie vor prekären finanziellen Verhältnisse (vgl. Ziff. 5.4 nachfolgend) Geldstrafen voraussichtlich gar nicht vollzogen werden könnten (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Entsprechend wird nachfolgend hinsichtlich der SVG-Delikte und der fahrlässigen Körperverletzung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 90 Abs. 3 SVG eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen sein, zumal keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Überschreiten der dadurch gesetzten Grenzen begründen könnten. Schliesslich sind die beiden Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes durch eine (Gesamt-)Busse zu ahnden. 5.3. Tatkomponenten 5.3.1. Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu qualifizieren: Erst durch eine Mehrzahl von bewussten Verkehrsregelverstössen, begangen in Handlungseinheit, wurde das nötige Gefahrenmass geschaffen, wobei die dafür nötige Skrupellosigkeit bei der Strafzumessung nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Demgegenüber war das Ausmass der geschaffenen Gefährdung gravierend, zumal sie sich in einem effektiven Verkehrsunfall realisierte, in welchen mehrere
- 19 - Fahrzeuge involviert waren, eine Person verletzt wurde und an mehreren Fahr- zeugen hoher Sachschaden entstand. Zur Tatzeit herrscht auf der O._____- Strasse erfahrungsgemäss reger Verkehr, so auch an jenem Abend, was sich daran zeigt, dass sowohl auf der Gegenfahrbahn als auch dem Beschuldigten nachfolgend Personenwagen unterwegs waren. Sodann ist auch jederzeit mit Fahr- radfahrern und Fussgängern zu rechnen, welche durch das rücksichtslose Verhal- ten des Beschuldigten gefährdet waren. Subjektiv nahm der Beschuldigte diese Gefährdung durch seine krass unangemessene Fahrweise allerdings lediglich in Kauf, was das Verschulden leicht relativiert, zumal daran, dass sich die abstrakte Gefahr in der Kollision mit dem Privatkläger realisierte, auch dieser nicht unbeteiligt war, bog er doch offenbar mit sehr wenig Vorsprung zurück auf die Fahrbahn und bremste sodann sogleich mittelstark ab. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist von einer spontanem Tatbegehung auszugehen, motiviert von kindi- schem Imponiergehabe, wobei es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, verkehrsregelkonform zu fahren, zumal bereits der Anlass für die von Beginn an gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossende Fahrt (Besuch des McDonalds im E._____) egoistisch und gedankenlos erscheint. Insgesamt ist damit von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen, womit die Einsatzstrafe auf 22 Mo- nate festzusetzen ist. 5.3.2. Fahrlässige Körperverletzung Gemäss herrschender Auffassung konsumiert eine durch pflichtwidrige Verkehrs- regelverletzung begangene, fahrlässige Körperverletzung den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung, sofern ausser der geschädigten Person keine weiteren Personen konkret gefährdet wurden. Idealkonkurrenz besteht demgegenüber, wenn neben der verletzten Person eine weitere konkret gefährdet worden ist (BGE 91 IV 211). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb sich der Beschuldigte beider Tatbestände schuldig gemacht hat. Mit Blick auf eine kongruente Strafzumessung muss dies für die Strafzumessung der Körperverletzung zumindest bedeuten, dass im Falle einer durch eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung verursachte fahrlässige Körperverletzung der untere Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG infolge der Konsumation zu berücksichtigen ist. Andernfalls würde derjenige, der
- 20 - durch seine krass regelwidrige Fahrweise einen anderen Menschen effektiv ver- letzt, besser gestellt als derjenige, der andere Verkehrsteilnehmer lediglich gefähr- det. Allerdings ist sodann dem Umstand, dass die beiden Tatbestände grösstenteils ein deckungsgleiches Verhalten sanktionieren, im Rahmen der Gesamtstrafen- bildung durch starke Asperation bzw. nur geringe Erhöhung der Einsatzstrafe Rechnung zu tragen. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leicht- fertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei, wie die Fahrlässigkeit über- haupt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB), nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und umgekehrt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 N 28). Der Privatkläger erlitt bei seinem Sturz lediglich Schürfwunden und Prellungen und damit Verletzung, die nahe an der Grenze zu blossen Tätlichkeiten anzusiedeln sind. Allerdings musste er sich einer kurzzeitige Schmerztherapie und einer physio- therapeutischen Behandlung unterziehen (Urk. D1/7/4). Die den Unfall auslösen- den Pflichtverletzungen waren demgegenüber – wie oben bereits ausgeführt – gravierend. Es muss von einem völlig rücksichtslosen Verhalten des Beschuldigten gesprochen werden, welcher vorsätzlich wichtige, gar elementare Normen des Strassenverkehrsrechts missachtete. Kommt hinzu, dass sich die Pflichtverletzun- gen über einen längeren Zeitraum (ca. 9.5 Sekunden, vgl. Grafik Urk. D1/11/11, gezählt nach Abschluss des Abbiegemanövers bis zur Kollision) ausdehnten und schliesslich im Touchieren des Hinterrades des Privatklägers kulminierten. Ent- sprechend kann von einem zumindest mittleren, wenn nicht schweren Verschulden gesprochen werden, was – wenn einzig der Privatkläger gefährdet und verletzt worden wäre – mit einer Strafe von rund 20 Monaten abzugelten wäre.
- 21 - Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist nun allerdings – wie erwähnt – zu berück- sichtigen, dass sich in der fahrlässigen Körperverletzung das im Rahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung in Kauf genommene Risiko realisierte, womit der Unrechtsgehalt der fahrlässigen Körperverletzung, insbesondere die Pflichtverletzung und die Gefährdung von Leib und Leben des Privatklägers, bereits durch die Strafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung abgegolten ist und lediglich noch dem Aspekt der konkret erlittenen, minderschweren Verletzun- gen Rechnung zu tragen ist. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um lediglich drei Monate auf 25 Monate zu erhöhen. 5.3.3. Weitere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz
a) Für die vorsätzliche Missachtung des Stoppsignals sowie des Vortritts des Privatklägers (Dossier 1) veranschlagte die Staatsanwaltschaft eine Strafe von 45 Tagen (Urk. 48 S. 11), was angemessen erscheint und übernommen werden kann.
b) Nach seiner Unfallfahrt, bei welcher der Privatkläger verletzt wurde, entfernte sich der Beschuldigte bzw. flüchtete er (mit stark übersetzter Geschwindigkeit) vom Unfallort, anstatt anzuhalten und seinen in Art. 51 SVG statuierten Pflichten (Ver- kehr sichern, für Hilfe sorgen, Polizei benachrichtigen, Mitwirken bei der Unfallfest- stellung) nachzukommen (Dossier 1). Auch wenn ihm ein gewisser Schockzustand nicht abgesprochen werden kann, war es aufgrund der Umstände (abgeschossener Motorradfahrer, der unkontrolliert über die Strasse schlitterte, allenfalls mit weiteren Hindernissen kollidierte und potentiell schwer verletzt sein könnte, mögliche Fol- geunfälle aufgrund sich bewegender Trümmerteile des Motorrades) doch besonders skrupellos, den Tatort zu verlassen, ohne sich über den Zustand des Opfers zu vergewissern, die Unfallstelle abzusichern oder zumindest Hilfe anzu- visieren, zumal er sich hierbei sogar über den Ratschlag seines Mitfahrers F._____ hinwegsetzte (Urk. D1/5/6 S. 12 f.), was von einer bewussten Entscheidung zur Flucht zeugt. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb die Einsatzstrafe auf rund sechs Monate festzusetzen ist.
- 22 -
c) Dass er – nach seiner Flucht vom Tatort und bevor er dann doch noch die Polizei informierte – schliesslich auch noch Alkohol konsumierte und so allfällige Mass- nahmen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit vereitelte (Dossier 1), fällt demge- genüber nicht mehr allzu stark ins Gewicht, zumal eine Fahrunfähigkeit aufgrund des eingegipsten Armes jedenfalls erstellt war. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagen ist seinem eher geringen Verschulden angemessen.
d) Am 16. und 30. September 2018, am 7. April 2019 und am 25. Mai 2020 (Dossi- ers 1-4) fuhr der Beschuldigte jeweils einen Personenwagen, obwohl er seit 2. Sep- tember 2012 hierzu nicht mehr befugt war (Annullation des Führerausweises auf Probe). Dabei bewegte er sich zweimal an einem Sonntagmorgen auf dem Gebiet der Stadt Zürich und zweimal unternahm er abends bzw. nachts längere Fahrten über mehrere Gemeindegebiete. Bei Einzelbetrachtung wären Strafen von je 40 Tagen (Stadtgebiet Zürich, Dossiers 2 und 3) bzw. 60 Tagen (längere Fahrten, Dos- siers 1 und 4) auszusprechen, was der leichten Tatschwere bzw. einem leichten Verschulden entspricht.
e) Die bei diesen Fahrten verwendeten Fahrzeuge entwendete er am 30. Septem- ber 2018 (Dossier 1) und am 25. Mai 2019 (Dossier 4) den jeweiligen Fahrzeug- halterinnen ohne deren Einwilligung, wofür Einsatzstrafen von jeweils 30 Tagen an- gemessen sind.
f) Sodann befand er sich bei den Fahrten vom 16. September 2018 (Dossier 2; Atemalkoholwert von rund 0.5 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von rund 1 Gewichtspromille entspricht, vgl. die Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), vom 30. September 2018 (Dossier 1; Arm im Gips) und vom 7. April 2019 (Dossier 3; Blutalkoholkonzentration von 1.14 Ge- wichtspromille) in qualifiziert nicht fahrfähigem Zustand. Auch hierbei handelt es sich keineswegs um Bagatellen, gefährdet derartiges Verhalten doch alle übrigen Verkehrsteilnehmer, indem der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher und vorschriftsgemäss zu führen. Hier sind Einzelstrafen von jeweils 60 Tagen angemessen.
- 23 -
g) Asperation In den einzelnen Dossiers beging der Beschuldigte jeweils zeitgleich mehrere der oben thematisierten Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Aufgrund dieser zeitlichen und situativen Nähe der Delikte, die sich zudem gegen dasselbe Rechtsgut richteten, und in Anwendung des Asperationsprinzips sind die Strafen nicht zu kumulieren, sondern lediglich angemessen zu erhöhen. Gleichwohl darf die Asperation nicht zu stark ausfallen, da die verschiedenen Vorschriften unter- schiedliche Gefährdungsaspekte abbilden, die sich ergänzen und einen jeweils eigenständigen Tatschuldbeitrag innehaben. Damit führen die in Dossier 1 (zusätz- lich) begangenen Verstösse zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe von sieben Monaten, während die Dossiers 2, 3 und 4 mit einer Straferhöhung von je rund zwei Monaten zu berücksichtigen sind. Insgesamt resultiert so nach Bewertung der Tatkomponenten eine vorläufige Gesamtstrafe von rund 38 Monaten. 5.4. Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann der heutigen Befra- gung zur Person (Urk. 104A S. 1 ff.), den Verfahrens- und Beizugsakten (Urk. D1/2/6 S. 20 f., Urk. D1/2/7 S. 18 f.; Verfahren BGZ GG100020 Prot. I S. 3 f. und Urk. 28 S. 21 f.; Verfahren BGZ GG100368 Urk. 5, Prot. I S. 4; Verfahren Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, G-4/2012/516 Urk. 4 S. 6 f.; Verfahren Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl, E-1/2010/5040, Urk. 5 S. 2;) sowie insbesondere den Akten des Migrationsamtes (Urk. 85, 88/1-3) Folgendes entnommen werden: Der Beschuldigte, Angehöriger der … Ethnie, wurde 1990 im Irak geboren, dessen Staatsangehörigkeit er auch heute noch inne hat. Zusätzlich verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz. Er wuchs bis zum Alter von ca. zehn Jahren in I._____ auf, wo er zwei Jahre eine türkische Schule besuchte. Wegen politischer Tätigkeit des Vaters für die J._____ Bewegung, infolge welcher der Vater 1999 ins Visier des irakischen Geheimdienstes gekommen, zeitweise verhaftet und gefoltert worden war, floh die Familie zunächst in den Nordirak und später über den Iran und die Türkei – wo die Eltern vorerst drei der damals fünf Kinder, unter ande- rem auch den Beschuldigten, zurückgelassen haben – Ende 1999 in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch stellte. Der Beschuldigte und seine restlichen Geschwister
- 24 - folgten in Begleitung eines Onkels mütterlicherseits am 17. Juli 2000 illegal in die Schweiz nach, wo es zu einer Familienzusammenführung kam und im Jahr 2000 eine weitere Schwester des Beschuldigten geboren wurde. Das (damalige) Bun- desamt für Flüchtlinge schätzte die behauptete Tätigkeit des Vaters für die J._____ Bewegung allerdings als nicht asylrelevant ein, lehnte 2001 das Asylgesuch der Familie ab und wies sie in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak aus, was später allerdings infolge neu eingetretener (medizinisch begründeter) Unzumutbar- keit einer Rückkehr für den Vater des Beschuldigten wiedererwägungsweise auf- gehoben wurde. In ihrem Rechtsmittelentscheid ging die Asylrekurskommission so- dann davon aus, dass sich der Vater des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz auf einen zulässigen Asylgrund (Furcht vor Verfolgung) habe beru- fen können, welcher 2005 – im Zeitpunkt des Rekursentscheides – allerdings in- folge des zwischenzeitlich 2003 erfolgten Sturzes des Regimes von Saddam Hus- sein nicht mehr bestand. Gleichwohl gewährte sie der Familie Asyl, da sie dem Vater eine nachwirkende Traumatisierung attestierte, welche eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheinen lasse. Der restlichen Familie wurde dabei explizit keine eigenständige Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sie wurden jedoch in dieje- nige des Vaters miteinbezogen. Entsprechend wurde (auch) dem Beschuldigten im Dezember 2005 eine N-Bewilligung für Asylsuchende ausgestellt. Die Niederlas- sungsbewilligung C folgte im März 2006. Der Beschuldigte wuchs fortan zusammen mit seinen fünf Geschwistern in Zürich auf, wo er die 4. bis 9. Klasse, zuletzt die Sekundarschule C, besuchte. Nach einem Rauswurf aus der 9. Klasse absolvierte er das 10. Schuljahr und machte gleichzeitig ein Schreinerpraktikum. Beides schloss er allerdings ebenfalls nicht ab, da er mit dem Gesetz in Konflikt geriet und mit 16 Jahren ein erstes Mal in Haft landete. Aufenthalte in der Psychiatrie und in Jugendheimen folgten. Einen Beruf erlernte er nicht, sondern arbeitete zeitweise mit niedrigen Pensen in verschiedenen Berufssparten (Koch, Automechaniker, Bar- keeper, Küchengehilfe, Verkäufer, Coiffeur, Pizzakurier, Entlastungsdienst für be- hinderte Menschen und Kinder), wobei er immer wieder vollständig oder zumindest ergänzend durch das Sozialamt unterstützt wurde, bis er im Jahr 2022 für einein- halb Jahre eine Stelle bei "K._____" [Imbissbude] antrat. Anlässlich der Berufungs- verhandlung berichtete der Beschuldigte von einer nachhaltigen Abkehr von sei-
- 25 - nem früheren problematischen Lebenswandel und belegte dies mit einem persön- lichen Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers bei "K._____" sowie einem Zei- tungsartikel über sein Restaurant, welches er seit März 2024 als Familienbetrieb zusammen mit seiner Mutter, seiner Tante und seinem Onkel an seinem neuen Wohnort in L._____ führt (Urk 106/1+2). Der Beschuldigte verfügt aktuell über Schulden in Höhe von ca. CHF 55'000.–, wobei er seine Schulden mittlerweile ent- sprechend eines Abzahlungsplans mit dem Betreibungsamt mit monatlich ca. Fr. 2'000.– an die Gläubiger abbezahlt. Bei seiner aktuellen Arbeit im familienbe- triebenen, orientalischen Restaurant verdient er durchschnittlich Fr. 4'500.– pro Monat. Er lebt mit seiner Partnerin zusammen, welche in Erwartung eines gemein- samen Kindes ist. Darüber hinaus bekräftigte der Beschuldigte, seit fast drei Jahren keine Drogen und keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Für die Strafzumessung lässt sich aus diesem Lebenslauf nichts massgebendes ableiten. Sein aktuellster Strafregisterauszug weist – anders als im Zeitpunkt der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung – keine Vorstrafen (mehr) auf (Urk. 104), dies ist neutral zu werten. Der Beschuldigte stellte sich in Dossier 1 von selbst der Polizei, zeigte sich hinsichtlich der Tatvorwürfe im gesamten Verfahren mehrheitlich geständig und nach Angaben der Staatsanwaltschaft auch kooperativ, was strafmindernd berück- sichtigt werden kann, allerdings hinsichtlich Dossier 1 insofern relativiert wird, als er den äusseren Sachverhalt erst aufgrund des unfallanalytischen Gutachtens anerkennen konnte, welches sein von ihm geltend gemachtes, regelkonformes Fahrverhalten klar widerlegte. Auch betreffend die weiteren Dossiers sind die Geständnisse vor dem Hintergrund der jeweils sehr klaren Beweislage zu sehen. Deutlich straferhöhend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass der Beschuldigte, nachdem er am 16. September 2018 ein erstes Mal wegen Fahren in fahrunfähi- gem Zustand und Fahren ohne Berechtigung in flagranti erwischt und verzeigt worden war, sämtliche weiteren Delikte während laufender Strafuntersuchung begangen hat. So wurde er sogar kurz nach Entlassung aus 81 Tagen Unter- suchungshaft (Dossier 3: Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berech- tigung) und auch nach erstinstanzlicher Rückweisung der Anklageschrift zur Einho-
- 26 - lung eines unfallanalytischen Gutachtens (Dossier 4: Entwendung zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung) erneut einschlägig straffällig, was nur als Ausdruck grösster Renitenz und Unbelehrbarkeit gewertet werden kann. Von Einsicht ins Unrecht seiner Taten kann bei dieser Sachlage keine Rede sein, auch wenn er ernsthaft zu bedauern scheint, dass der Privatkläger als Folge seiner rücksichts- losen Handlungsweise verletzt wurde. Während sich die Täterkomponenten hinsichtlich Dossier 1 aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte selbst gestellt und so die (Täter-)Ermittlung stark vereinfacht hat im Ergebnis kaum straf- erhöhend auswirken, sind sie hinsichtlich der weiteren Dossiers merklich strafer- höhend zu veranschlagen. Insgesamt ist die Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 40 Monate zu erhöhen. Strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen die lange Dauer des Berufungsver- fahrens zufolge der Honorarbeschwerde sowie des Krankheitsfalles der amtlichen Verteidigung. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe kommt eine Freiheitsstrafe nahe bei 36 Monaten in Betracht, welche für die Gewährung eines teilbedingten Vollzugs objektive Voraussetzung wäre. Daher ist – auch in Anbetracht des durchaus be- achtlichen Lebenswandels des Beschuldigten zum Positiven in den letzten Jah- ren – zugunsten des Beschuldigten auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von 36 Mona- ten zu erkennen. Der Anrechnung der im vorliegenden Verfahren bereits erstande- nen 81 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 5.5. Busse Die Vorinstanz setzte die Busse in ihrem Dispositiv auf CHF 500.– fest. Eine Begründung hierfür ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Mit Busse bedroht sind vorliegend der einmalige Kokainkonsum im Nachgang zur Unfallfahrt vom 30. September 2018 (Dossier 1 lit. D) sowie der einmalige Konsum von MDMA am 7. April 2019 (Dossier 3). Bei Kokain handelt es sich um eine soge- nannt "harte", da schnell abhängig machende und damit stark gesundheitsgefähr-
- 27 - dende Droge, während MDMA (auch bekannt als Ecstasy) nicht die gleiche Gefähr- lichkeit zukommt. Beide Konsumhandlungen nahm er vor, als bereits eine Straf- untersuchung gegen ihn am Laufen war, wobei er MDMA konsumierte, nachdem er wegen seiner Handlungen betreffend Dossier 1 über zwei Monate in Unter- suchungshaft verbracht hatte, was von einer eindrücklichen Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der hiesigen Rechtsnormen zeugt. Ausgehend davon und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind die Einsatzstrafen auf CHF 300.– (Kokainkonsum) und CHF 200.– (MDMA-Konsum) festzulegen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist eine Gesamtbusse von CHF 450.– auszufällen, nachdem es sich um zwei weder zeitlich, noch sonst situativ zusam- menhängende Vorfälle handelt und eine stärkere Asperation nicht angebracht erscheint.
6. Vollzug 6.1. Für den Beschuldigten ist vorliegend eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen. In objektiver Hinsicht kommt daher ein teilbedingter Vollzug seiner Strafe noch in Betracht. Ein teilweiser Strafaufschub ist in subjektiver Hinsicht in casu indessen nur dann möglich, wenn mit Bezug auf die Legalprognose entspre- chend Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände vorliegen. Die wiederholt gleiche Delinquenz während laufender Strafuntersuchung wirkt sich im Rahmen der Prognosebildung an sich ungünstig aus. Hingegen sind für die Bewährungsaussichten des Beschuldigten die positiven Entwicklungen und die Stabilisierung in beruflicher und familiärer Hinsicht seit der aus den Jahren 2018 bis 2020 zurückliegenden Taten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte vermochte anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft darzulegen, seit den Delikten einen nachhaltigen und grundlegenden Lebenswandel an den Tag gelegt zu haben (vgl. voranstehende Ziff. 5.4). Vor dem Hintergrund der dargetanen positiven Veränderungen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich sodann vom vorliegenden Strafverfahren und von einer teilweisen Verbüssung der Freiheits- strafe genügend beeindrucken lässt, um nicht wieder straffällig zu werden.
- 28 - In Abwägung der Bewährungsaussichten und des nicht mehr leichten Tatverschul- dens erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben. Im Übrigen (zwölf Monate, abzüglich 81 Tage, die durch Unter- suchungshaft erstanden sind) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. In Bezug auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ist ergänzend hinzuzufügen, dass der Beschuldigte von den zwölf zu vollziehenden Monaten zwar erst 81 Tage verbüsst hat. Dem Beschuldigten steht jedoch die Möglichkeit offen, beim Amt für Justizvoll- zug und Wiedereingliederung ein Gesuch um Vollzug in Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB zu stellen. Dadurch würde dem Beschuldigten die Möglichkeit geboten, weiterhin seiner Erwerbstätigkeit im familienbetriebenen Restaurant in L._____ nachgehen zu können, während er nur während der Freizeit in der Vollzugsanstalt zu sein hätte. Für den bedingt zu vollziehenden Teil ist aufgrund der nun neu vorliegenden Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten die gesetzlich minimale Probezeit von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen, wobei die Ersatzfreiheits- strafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung praxisgemäss auf fünf Tage festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB).
7. Fakultative Landesverweisung 7.1. Nach Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird. Art. 66abis StGB schafft demnach die Möglichkeit der Anordnung einer Landesverweisung bei Delikten, die nicht von Art. 66a StGB erfasst sind. Nach Ermessen soll der Richter somit auch bei weniger schweren Delikten eine Landesverweisung anordnen können. 7.2. Die Vorinstanz hat zur fakultativen Landesverweisung erwogen, der Beschuldigte sei ein einschlägig vorbestrafter Wiederholungstäter und eine
- 29 - Landesverweisung sei geeignet, den Beschuldigten hierzulande von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten sowie verhältnismässig, erforderlich und zumutbar. Er lebe zwar seit dem Alter von neun oder zehn Jahren in der Schweiz, habe jedoch keine hinreichenden Bemühungen, sich in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht zu integrieren, vorzuweisen. Er sei im Umfang von ca. CHF 50'000.– verschuldet und lebe vom Sozialamt. Zudem spreche auch das zweimalige Fern- bleiben von der Hauptverhandlung nicht dafür, dass er sich der Schweizer Rechts- ordnung zu unterstellen gewillt sei. Er wolle sich damit einer Bestrafung entziehen, was als Zeichen zu sehen sei, dass ein Verbleib in der Schweiz subjektiv für ihn nicht allzu wichtig sei. Der Beschuldigte sei diverse Male straffällig geworden, wobei er sich mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schon im Bereich mittle- rer Kriminalität bewege. Er sei zwar seit dem Alter von neun oder zehn Jahre in der Schweiz, habe aber dabei zwei Phasen auffallend häufiger Straffälligkeit gezeigt. Seit der letzten Tat zeige sich zudem keine positive Veränderung in seinen Lebens- umständen, vielmehr sei er seit geraumer Zeit abgetaucht und über seine Lebens- umstände nichts Näheres bekannt. Seine Eltern und Geschwister würden in der Schweiz leben, im Heimatland habe er nur wenige entfernte Verwandte. Er habe nur noch wenig Bezug zum Irak, spreche gemäss Aktenlage aber neben Schwei- zerdeutsch auch Kurdisch und Turkmenisch. Auch dürfte ihm die Herkunftskultur bekannt sein. Die sprachliche Integration in der Schweiz sei offensichtlich gelun- gen, beruflich und sozial sei er aber gescheitert. Insgesamt überwögen damit die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschuldigten seine persönlichen Interessen an einem Verbleib. Es könne auch nicht mehr von einem episoden- haften, auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt beschränkten Phänomen ge- sprochen werden, nachdem der Beschuldigte die letzten Taten im Alter von bereits fast 30 Jahren begangen habe. Damit habe er eine bedenkliche Entwicklung zu die Öffentlichkeit gefährdenden Straftaten offenbart, die er mit einer gewissen Regel- mässigkeit begangen habe (Urk. 63 S. 51 ff.). 7.3. Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren hierzu zusammenfassend geltend, eine nicht obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten verletze ei- nerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip wie andererseits auch das "Non-Refoul-
- 30 - ment-Gebot", zumal die Vorinstanz verkannt habe, dass es sich beim Beschuldig- ten um einen anerkannten Flüchtling handle (Urk. 105 S. 12 ff.). 7.4. Mit Blick auf die Entstehung von Art. 66abis StGB gilt es festzuhalten, dass diese Norm dem Strafrichter die Landesverweisung namentlich bei Wiederholungs- tätern oder Kriminaltouristen erlauben solle (DE WECK FANNY, in: Spescha Marc (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), Asylgesetz (AsylG), Bürgerrechtsgesetz (BüG) sowie Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit weiteren Erlassen, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66abis b. Nicht obligatori- sche Landesverweisung N 3). 7.5. Leitlinie in der Entscheidfindung ist sodann, insbesondere bei neueren Ge- setzen mit noch wenig ausgebildeter Rechtsprechung, der Wille des Gesetzgebers. Dem Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung vom 10. Dezember 2014 (Ge- schäft Nr. 13.056 betreffend StGB und MStG, Ausschaffung krimineller Ausländer, S. 1236 ff.; nachfolgend: AB), sind mehrere eindeutige Voten der parlamentari- schen Beratung im Ständerat als Zweitrat zu entnehmen. Insbesondere ist auf folgendes Votum des Kommissionssprechers Stefan Engler hinzuweisen: "Die Mehrheit der Stimmenden will, dass mit straffälligen Ausländern streng zu verfah- ren ist" (vgl. AB, S. 1236). In der weiteren Beratung legte derselbe Folgendes dar: "Anders als der Bundesrat und der Nationalrat schlagen wir Ihnen vor, die nicht- obligatorische Landesverweisung wieder einzuführen. Der Richter soll damit zu- sätzlich zu den obligatorischen Gründen, die zu einer Landesverweisung führen, die Möglichkeit erhalten, auch bei leichten Delikten, insbesondere im Wieder- holungsfall, die von der obligatorischen Landesverweisung nicht erfasst sind, eine Landesverweisung von drei bis 15 Jahren zu verhängen. Damit können z.B. Krimi- naltouristen erfasst werden, die wiederholt etwa einen einfachen Diebstahl began- gen haben. Diese zusätzliche Möglichkeit bringt gegenüber den Varianten des Bundesrates und des Nationalrates eine Verschärfung. […] Weiter enthält die Variante der Kommission auch eine Regelung über die nichtobligatorische Landes- verweisung. Damit werden alle Ausländer, die eine Straftat begangen haben, von der strafrechtlichen Landesverweisung erfasst, entweder von der obligatorischen oder von der nichtobligatorischen" (vgl. AB, S. 1237). Schliesslich führte der
- 31 - Kommissionssprecher aus: "Die Möglichkeit der nichtobligatorischen Landesver- weisung eröffnet dem Richter eine zusätzliche Möglichkeit. Immer dann, wenn die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung nicht gegeben sind oder aber ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen nicht genügen, kann er nament- lich bei Wiederholungstätern auch bei weniger schweren Delikten die Landesver- weisung strafrechtlich anordnen. Insofern handelt es sich um eine Verschärfung gegenüber der Version des Nationalrates und der Version des Bundesrates" (vgl. AB, S. 1253). In dieselbe Richtung gehen die Voten von Ständerätin Verena Diener Lenz: "Zusätzlich haben wir mit der Wiedereinführung der nichtobligatorischen Landesverweisung die Möglichkeit geschaffen […], dass Richter auch bei leichten Delikten eine Landesverweisung verhängen können. Das war zum Beispiel im Hin- blick auf den Kriminaltourismus für uns in der Kommission ein wichtiges Anliegen" (vgl. AB, S. 1240). 7.6. Schliesslich ist bei der Frage des Ob und der Dauer einer nicht obligatori- schen Landesverweisung das Verhältnismässigkeitsprinzip einschränkungslos zu beachten. Relevante Abwägungskriterien sind insbesondere auch diejenigen Aspekte, welche im Rahmen des "schweren persönlichen Härtefalls" im Sinne von Art. 66a Abs. 2 zu berücksichtigen sind (BGE 145 IV 63). 7.7. Im Lichte dieser Grundsätze gilt es für den vorliegenden Fall vorab festzu- halten, dass es sich beim Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – um keinen Täter im diesbezüglichen Sinne des Gesetzgebers handelt, wie bspw. ein Kriminal- tourist, der wiederholt einen einfachen Diebstahl begangen hat, oder ein unverbes- serlicher Serientäter. Was den bisherigen Lebenslauf des Beschuldigten angeht, kann vorweg auf des- sen Darstellung in Ziff. 5.4 verwiesen werden. Hieraus ergibt sich zusammenge- fasst, dass der heute 34 Jahre alte Beschuldigte mit zehn Jahren aus dem Irak in die Schweiz übersiedelte, wo dem Vater des Beschuldigten aus psychischen Gründen (fortdauernde Traumatisierung infolge erlebter Verfolgung und Folter durch das Regime von Saddam Hussein) Asyl gewährt wurde, welche – trotz persönlich fehlender Flüchtlingseigenschaft – auf die Mutter des Beschuldigten und die Kinder des Paares, mithin auch den Beschuldigten, ausgedehnt wurde. Heute
- 32 - besitzt der Beschuldigte neben der irakischen Staatsbürgerschaft eine Nieder- lassungsbewilligung C für die Schweiz. Der Beschuldigte hat in der Schweiz ab der
4. Primarklasse die Schulen besucht, die Sekundarschule C jedoch nicht abgeschlossen und auch keinen Beruf erlernt. In der Folge führte er verschiedene (Hilfs-) Tätigkeiten aus und wurde immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt. Belegt sind Finanzhilfen (exkl. von der Gemeinde bezahlte Krankenkassen- prämien) von insgesamt über CHF 200'000.– seit Juni 2008 (Urk. 85 S. 407, S. 436 und S. 447 f.). Der Beschuldigte beherrscht Deutschschweizer Dialekt und spricht daneben gemäss eigenen Angaben auch Turkmenisch-Türkisch und versteht teilweise Sorani (Kurdisch). Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Beschuldigte glaubhaft dar, einen neuen und nachhaltigen Lebensweg beschritten zu haben (Urk. 104A S. 1 ff.). Seit 2022 geht der Beschuldigte einer geregelter Arbeitstätigkeit nach und hat sich vom Konsum von Drogen oder Alkohol seit fast drei Jahren ganz abgewandt. Er arbeitete zunächst bei "K._____" und führt seit März 2024 zusammen mit seiner Familie – offenbar erfolgreich – ein orientalisches Restaurant in L._____ (Urk. 106/1+2). Er lebt zusammen mit seiner Partnerin in L._____ und erwartet in acht Monaten die Geburt des gemeinsamen Kindes. Zu seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern, die allesamt im M._____ im Kanton Zürich wohnen, pflegt er regelmässigen Kontakt. Seine Schulden von nunmehr ca. Fr. 55'000.– zahlt der Beschuldigte von seinem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 4'500.– pro Monat gemäss Abzahlungsplan mit monatlich ca. Fr. 2'000.– an die Gläubiger ab. Aus den beigezogenen Akten sowie den Akten des Migrationsamtes geht zwar hervor, dass der Beschuldigte im jugendlichen Alter wiederholt straffällig wurde (vgl. Urk. 85). So wurde er am 8. Mai 2008 durch die Jugendanwaltschaft See/Oberland wegen Gefährdung des Lebens, Raufhandel, Raubversuch, Tätlichkeiten und Gewaltdarstellungen, begangen im Januar bzw. Februar 2007, zu einem zweimonatigen Freiheitsentzug, bedingt aufgeschoben mit einer Probe- zeit von einem Jahr und Bewährungshilfe, am 21. April 2010 durch das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, wegen einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Vergehen und Übertre- tungen des Betäubungsmittelgesetzes, begangen im Jahr 2009, zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (bedingt aufgeschoben, zwei Jahre Pro-
- 33 - bezeit, später um ein Jahr verlängert, noch später für vollziehbar erklärt) und CHF 500.– Busse, am 5. Oktober 2010 durch das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, wegen Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen in den Jahren 2009 und 2010, zu 80 Tages- sätzen Geldstrafe zu CHF 30.– (bedingt aufgeschoben, drei Jahre Probezeit) und CHF 500.– Busse, am 5. Dezember 2010 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen einfacher Körperverletzung, begangen im August 2010, zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich von Oktober 2010 (vollziehbar, aber offenbar wegen Nichtleistung umgewandelt in eine Geldstrafe, vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, G-4/2012/516, Urk. 4 S. 7), am 9. Juli 2012 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (wegen einer Schulteroperation konnte er das Fahrzeug nur einhändig lenken) und Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes, begangen im Dezember 2011, zu 14 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.– (vollziehbar) und CHF 300.– Busse und am am 14. Dezember 2012 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen vorsätzlichem Fahren in fahrunfähigem Zustand (Alkohol), Vergehen und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen im September und November 2012 zu 40 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.– (vollziehbar) und einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Ab September 2018 bis Mai 2020 folgten sodann im Alter von 28 bis 30 Jahren die heute zu beurteilenden Anklagedelikte. Insgesamt gilt es jedoch zu beachten, dass die Taten, die er im jugendlichen Alter begangen hat, über zwölf Jahre und die schwerste Tat der letzten Delikte, die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, mittlerweile fast sechs Jahre zurückliegen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte nunmehr seit Jahren wohlverhält und inzwischen einen komplett neuen und nachhaltigen Lebensweg eingeschlagen hat, kann dem Beschuldigten
– wie dargetan – mit der Festsetzung einer teilbedingten Freiheitsstrafe eine posi- tive Zukunftsprognose attestiert werden. 7.8. Zusammenfassend zählt der Beschuldigte nicht zu jener Tätergruppe, auf welche der Gesetzgeber mit der fakultativen Landesverweisung abzielt. Aufgrund der glaubhaft dargelegten Stabilisierung des Beschuldigten in beruflicher und per- sönlicher Hinsicht in den letzten Jahren ist auch von keiner aktuellen Gefährdung
- 34 - der öffentlichen Sicherheit auszugehen, weshalb die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung auch nicht erforderlich erscheint, um ihn von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten. Es ist demnach von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von CHF 3'600.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Sodann ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, ausgehend von der eingereichten Honorarnote (Urk. 107) und unter Beachtung der tatsächlichen Verhandlungs- dauer, auf pauschal CHF 8'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen (§ 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung im Strafpunkt teilweise sowie hinsichtlich der fakultativen Landesverweisung ganz obsiegt, sind ihm die Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Fünfteln aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 105 S. 16) – im Umfang von drei Fünfteln einstweilen und im Umfang von zwei Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rück- zahlung von drei Fünfteln der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 35 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 8. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SVG (…) dem mehrfachen Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 SVG der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG dem mehrfachen Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG 2.-6. (...)
7. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich sichergestellen Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A011'889'546) Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A011'890'292) Flasche (Asservat Nr. A011'900'202)
8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger auf erstes Verlangen durch die Kantonspolizei Zürich herausgegeben: Motorradfahrerbekleidung (Asservat Nr. A011'899'766) Motorradfahrerbekleidung (Asservat Nr. A011'899'777) Motorradfahrerbekleidung (Asservat Nr. A011'900'097)
- 36 - Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
9. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 23'776.50 Kosten für das Vorverfahren CHF 16'021.45 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 45'197.95 Kosten Total
11. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfah- rens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Vertei- digerin des Beschuldigten mit total CHF 16'021.45 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 37 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der qualifiziert groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 81 Ta- ge durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 450.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.).
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden im Umfang von drei Fünfteln einstweilen und im Umfang von zwei Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von drei Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
- 38 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) den Privatkläger (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dm Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich, (PIN …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Haftpflichtversicherung des Privatklägers, N._____, … [Adresse] (Ref. Nr. …).
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 39 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juli 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. S. Volken MLaw A. Sieber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.