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SB220072

Gefährdung des Lebens etc.

Zürich OG · 2022-05-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

gemäss Anklageschrift ist daher – mit Ausnahme der oben erwähnten Korrektur hinsichtlich der zwei Fluchtversuche – als erstellt zu betrachten. 4.3. Rechtliche Würdigung 4.3.1. Die Vorinstanz würdigte dieses Verhalten des Beschuldigten als Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB. 4.3.2. Die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung sind zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 37 ff.). Insbe- sondere ist in Bezug auf den objektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein unkontrollierter Schnitt in den Hals ohne Weiteres hätte zum Tod der Privatklägerin führen können. Denn bei Schnittverletzungen am Hals ist das Risiko des Todes des Opfers als hoch zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4).

- 22 - Hätte der Beschuldigte die Halsschlagader oder die Halsvenen der Privatklägerin getroffen, hätte sie in kürzester Zeit verbluten können. 4.3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 66 S. 48), liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 4.4. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB schuldig gemacht, wobei der Schuldspruch wegen der Beschimpfung bereits rechtskräftig ist.

5. Dossier 2: Vorfälle nach erfolgter Verhaftung des Beschuldigten während der Untersuchungshaft (mehrfacher Nötigungsversuch, mehrfacher Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen) 5.1. Anklagesachverhalt Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er in der Zeit zwischen Mon- tag, 29. Juni 2020, 17.58 Uhr, und Freitag, 3. Juli 2020, 18.12 Uhr, nach erfolgter Inhaftierung am 27. Juni 2020 und angeordneter Untersuchungshaft von der Psy- chiatrischen Universitätsklinik Zürich, … [Adresse], in Zürich, aus bis zu seiner Rückversetzung in das Untersuchungsgefängnis Zürich am 3. Juli 2020 die Pri- vatklägerin trotz bestehendem Kontakt- und Rayonverbot gemäss Verfügung vom

27. Juni 2020 gemäss Gewaltschutzgesetz im Durchschnitt täglich mehrere Male, mindestens 2 Mal, teilweise auch per SMS-Nachricht kontaktiert habe. Zudem habe er sie dazu gedrängt, gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Sistierung zu stellen und ihr dabei gedroht habe, dass sie aufpassen müsse und er sie "fertig" machen würde. Auch habe er ihr gedroht, gegen sie in anderer An- gelegenheit (Fahren unter Drogeneinfluss, Betäubungsmittelkonsum) Strafanzei- ge zu erstatten und dafür zu sorgen, dass die Privatklägerin keine Invalidenrente

- 23 - mehr erhalte, wenn sie die Anzeige nicht sofort "zurückziehe", was die Privatklä- gerin in Angst und Schrecken versetzt habe, weil sie um das teilweise mit Gewalt geprägte Verhalten des Beschuldigten in der Vergangenheit gewusst habe. Trotz- dem sei die Privatklägerin nicht auf die Forderung eingegangen und habe an der Anzeige festgehalten. Obwohl der Beschuldigte aufgrund der Verfügung mit dem Hinweis auf die Straf- androhung gemäss Art. 292 StGB wusste, dass er mit der Privatklägerin nicht in Kontakt treten durfte, habe er sich über dieses Verbot hinweggesetzt und bewusst gegen Art. 292 StGB verstossen. Auch sei er sich bewusst gewesen, dass die Privatklägerin aufgrund seiner Drohworte Angst kriegen würde. Der Beschuldigte habe damit gerechnet, dass sie die Strafanzeige zurückziehe, was diese jedoch in der Folge nicht getan habe. 5.2. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt betreffend mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen, nicht aber den Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigungsversuche (Urk. 45 S. 23). In Bezug auf diesen Vorwurf liegen als Beweismittel vor:

- die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/1-2, Urk. 45)

- die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 9/1-2, Urk. 46)

- Fotodokumentation Screenshots Anrufe und SMS (Dossier 2 Urk. 6)

- die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 27. Juni 2020 (Urk. 12/2) Der Beschuldigte konnte der Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsan- waltschat beiwohnen und hatte die Möglichkeit, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9/2). Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz in Ziffern III.5.1.1. und

- 24 - 5.1.2. ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 29 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen auf die Erwägungen vorne in E. III.4.2. verwiesen werden. Auch hier bestätigte der Beschuldigte die Telefonate, bestritt aber die Eskalation, nämlich die Droh- worte gegenüber der Privatklägerin. Diesbezüglich kann aber ohne Weiteres auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 30 f.) ist der Sachverhalt wie in der Anklageschrift wiedergegeben, erstellt. 5.3. Rechtliche Würdigung 5.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Dossier 2 des mehrfa- chen Nötigungsversuchs im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen (Urk. 66 S. 46 ff.). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdi- gung in Bezug auf den mehrfachen Nötigungsversuchs im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 46 ff.). Der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist sodann bereits in Rechtskraft er- wachsen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 von 22 Monaten, wovon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 447 Tage durch Haft erstanden waren, so-

- 25 - wie mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 900.–) und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten und eine Busse von Fr. 500.–, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 (Urk. 69, Urk. 88). Der Beschuldigte beantragt – unter Berück- sichtigung der geltend gemachten weitgehenden Freisprüche – eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 73, Urk. 89). Da der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in einem leichten Fall zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 600.– verur- teilt wurde, stellt sich bezüglich der vorliegenden Delikte die Frage der retrospek- tiven Konkurrenz, da der Beschuldigte diese Delikte vor dem 3. Juli 2020 began- gen hatte. Hätte das Bezirksgericht Zürich am 3. Juli 2020 davon Kenntnis ge- habt, wären diese gleichzeitig zu beurteilen gewesen (Art. 49 Abs. 2 StGB; vgl. dazu hinten E. IV.4.).

2. Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat in diesem Sinne ist diejenige, die unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1.). Der ordentliche Strafrah- men ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe

- 26 - zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (Vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a). 2.2. Die schwersten, vom Beschuldigten begangenen Delikte sind die Gefähr- dung des Lebens und die Freiheitsberaubung. Der Strafrahmen für diese Delikte umfasst Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von drei bis 180 Ta- gessätzen zu mindestens Fr. 30.– (in begründeten Fällen zu Fr. 10.–) und höchs- tens Fr. 3'000.– (Art. 129 StGB und 183 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass die Gefährdung des Lebens das höchste Rechtsgut, die körperliche und psychische Integrität, schützt, weshalb dieses De- likt die schwerste Tat darstellt. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

3. Strafzumessungsregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung unter Hin- weis auf Art. 47 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 66 S. 51 f.). 3.2. Da die zu beurteilenden Delikte, mit Ausnahme der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen im Sinne von Art. 292 StGB, der mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB, mit gleichartiger Stra- fe bedroht sind und eine Gesamtstrafe zu bilden ist, ist vorab die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen (grundsätzlich unter Einbezug alles diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstän- de). Nach Festsetzung der Einsatzstrafe ist diese in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen, um auch die weiteren Delikte zu sanktionie- ren. Auch dort muss den jeweiligen Umständen Rechnung getragen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Bei Tatmehr- heit muss aus dem Urteil hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiede- nen Straftaten festgesetzt werden. Nur so lässt sich (anhand der massgebenden Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe) überprüfen, ob die einzelnen Stra-

- 27 - fen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2).

4. Zusatzstrafe 4.1. Wie vorstehend unter E. IV.1. aufgezeigt wurde, stellt sich mit Bezug auf die vorliegenden Delikte die Frage der retrospektiven Konkurrenz zum Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020. 4.2. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde, liegt retrospektive Kon- kurrenz vor. Das Gericht hat zunächst zu prüfen, ob bezüglich der Taten, die vor dem Ersturteil begangen wurden, eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Voraussetzung für das Ausfällen einer Zusatzstrafe ist die Gleichartigkeit der Strafarten der rechtskräftigen und unabänderlichen Grundstra- fe sowie der neu zu beurteilenden Delikte (BGE 144 IV 217). Sind die Vorausset- zungen für eine Zusatzstrafe gegeben, setzt das Gericht eine hypothetische Ge- samtstrafe für die dem Ersturteil zugrunde liegenden und davor begangenen De- likte fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es diese Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat das Gericht in Anwendung der allgemeinen Grundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB von dem Delikt mit der schwers- ten abstrakten Strafandrohung auszugehen und hat diese angemessen zu erhö- hen (a.a.O., E. 3.5.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Ta- ten (BGE 142 IV 265, 267 ff., m.w.H.). 4.3. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in ei- nem leichten Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie einer Busse von Fr. 600.– verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von vier Jahren ausgesprochen wurde (Urk. 22/1). Da die zu beurteilenden Delikte zwischen dem 26. Juni 2020 und dem 3. Juli 2020 begangen wurden und somit vor Fällung des vorgenannten Entscheids, hat die Vorinstanz zu Recht fest-

- 28 - gestellt, dass die auszusprechende Strafe als Zusatzstrafe zu derjenigen des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 auszufällen ist (Urk. 66 S. 64 f.). Was die Voraussetzung für das Ausfällen einer Zusatzstrafe betrifft, wonach die Strafarten der rechtskräftigen und unabänderlichen Grundstrafe sowie der neu zu beurteilenden Delikte gleichartig sein muss, ist darauf hinzuweisen, dass der Ge- setzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts am Vorrang der Geldstrafe festgehalten hat (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht aber statt auf eine Geldstrafe auf eine Frei- heitsstrafe erkennen, wenn (lit. a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) ei- ne Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat für alle mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte Frei- heitsstrafen ausgefällt. Für die Gefährdung des Lebens kommt bereits angesichts der Höhe der ausgesprochenen bzw. auszusprechenden Strafe keine Geldstrafe mehr in Frage. Dass die Vorinstanz auch für die weiteren Delikte Freiheitsstrafen ausgefällt hat, ist angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der vorliegend zu beur- teilenden Delikte bereits mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft (Urk. 68). Er liess sich durch die bisher gegen ihn verhängten bedingten und unbedingten Geldstrafen somit nicht von weiterer Delinquenz abhalten, sondern wurde immer wieder rückfällig und delinquierte sogar während eines laufenden Strafverfahrens. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu be- urteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hart- näckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung ver- fehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Es ist damit für sämtliche mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. nachstehend Ziffern IV.5.-10.; mit Ausnahme der Beschimpfung). Somit ist die Gleichartigkeit der Strafen des Ersturteils und für

- 29 - die davor begangenen Taten (Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, quali- fizierte einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung und Drohung) gegeben. Die Voraussetzungen zur Bildung einer Zusatzstrafe sind damit erfüllt. Für die Be- schimpfung einerseits und für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen, für die mehrfachen Tätlichkeiten und die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes andererseits ist eine davon unabhängige Geldstra- fe bzw. Busse auszusprechen. 4.4. Die neu zu beurteilenden Delikte und nicht die Grundstrafe enthalten die schwerste Straftat. Das Gericht setzt eine hypothetische Gesamtstrafe (beste- hend aus Grundstrafe und der Gesamtstrafe für die neuen Delikte) fest. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Die Einsatzstrafe bildet dabei die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtliche Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Ein- zelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschlies- send ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuzie- hen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen. Die Zusatzstrafe ist folglich nichts Anderes als die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten.

5. Strafzumessung für die Gefährdung des Lebens 5.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Messerklinge eines Sackmessers während ca. 4 Sekunden an den Hals gehalten, was – in Abweichung der Erwägungen der Vorinstanz – ei- ne konkrete Lebensgefahr darstellt. Gerade durch diese Handlung und unter Be-

- 30 - rücksichtigung der Dynamik des Geschehens und dem Alkohol- und Drogenein- fluss, unter welchem der Beschuldigte stand, bestand eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin. Die Privatklägerin hat indessen keine blei- benden Schäden oder Verletzungen davon getragen. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und er brachte die Privatklägerin aus reiner Eifersucht in diese Lebensgefahr. Das Vor- gehen des Beschuldigten zeugt von einer im Tatzeitpunkt offenbarten Gleichgül- tigkeit bezüglich Gesundheit seiner damaligen Lebenspartnerin und ist innerhalb einer Liebesbeziehung, die auf gegenseitigem Schutz und Vertrauen beruhen sollte, besonders verwerflich. Im Weiteren ist auf das Gutachten von Dr. med. I._____ hinzuweisen, welches eine Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 StGB verneint (Urk. 10/9 S. 58). Unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden als gerade noch leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich folglich als angemessen. 5.2. In Bezug auf die Täterkomponenten kann betreffend die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten vorab auf die treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 54 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe 2004 eine Lehre als Sanitärinstallateur und 2007 eine solche als Sanitärplaner abgeschlossen. Danach habe er in ver- schiedenen Firmen auf dem Beruf gearbeitet. Die letzte Arbeitsstelle sei bei der J._____ AG in K._____ gewesen, wo er brutto ca. Fr. 7'500.– verdient habe. Da er einen Unfall gehabt habe, habe er nicht mehr arbeiten können. Von der Ar- beitslosenkasse habe er kein Geld mehr erhalten, deshalb habe er sich beim So- zialamt angemeldet. Gleichzeitig laufe eine IV-Abklärung wegen eines Schulter- und eines Bandscheibenvorfalls. Wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde, werde er bei seinem Vater wohnen und sich um eine Arbeitsstelle oder eine Um- schulung kümmern (Prot. II S. 12 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erge- ben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Be- deutung wären.

- 31 - Die zahlreichen, teilweise einschlägigen, Vorstrafen (vgl. Urk. 68 und Urk. 66 S. 55 f.) sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Zudem beging der Be- schuldigte die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin während des laufenden Strafverfahrens, welches zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 führte, was ebenfalls straferhöhend ins Gewicht fällt. Das Teilgeständnis ist hingegen leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 3 Monate, was nicht zu beanstanden ist, denn damit ist sowohl den teilweise einschlägigen Vorstrafen, dem Delinquieren während laufenden Strafverfahren als auch dem Teilgeständnis angemessen Rechnung getragen (Urk. 69 S. 2, Urk. 88 S. 2). Somit ist die Einsatzstrafe insgesamt um 3 Monate zu erhöhen. Mithin erweist sich für die Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als an- gemessen.

6. Strafzumessung für die Freiheitsberaubung 6.1. Was die objektive Tatschwere betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Privatklägerin insbesondere durch Andro- hen und Ausüben von physischer Gewalt daran gehindert hat, ihre eigene Woh- nung während einer Dauer von maximal einigen wenigen Stunden zu verlassen. Im Vergleich zu anderen Fällen von Freiheitsberaubung dauerte diese nicht allzu lange. Die Privatklägerin durchlebte aber angstvolle und von Hilflosigkeit geprägte Stunden. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte auch hier direktvorsätzlich und aus Gründen der Eifersucht handelte. Er wollte seine Macht demonstrieren und nutzte die Hilflosigkeit der Privatklägerin aus. Die Vorinstanz hat zu Recht das Verschulden unter Berücksichtigung der ob- jektiven und der subjektiven Tatschwere als noch leicht beurteilt. Für die Frei- heitsberaubung erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von 5 Monaten als angemessen.

- 32 - 6.2. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden. Es kommt zu einer leichten Straferhöhung von einem Monat, womit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten resultiert. 6.3. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist die Einsatzstrafe für die schwere- re Straftat, vorliegend die Gefährdung des Lebens, in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB, angemessen zu erhöhen. Die beiden Delik- te sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht eng miteinander verbunden, und es rechtfertigt sich daher eine starke Asperation beider Delikte. Dementsprechend ist die festgesetzte Einsatzstrafe um insgesamt 4 Monate auf 25 Monate zu erhöhen.

7. Strafzumessung betreffend der qualifizierten einfachen Körperverletzung 7.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei den durch den Beschuldigten verursachten Schnittwunden nur um leichte Verletzun- gen der Privatklägerin handelte. Ausserdem ist das Sackmesser im Vergleich zu anderen Waffen eine nicht allzu gefährliche Tatwaffe. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschuldigte handelte eventualvor- sätzlich, nahm er doch die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen in Kauf. Das Tatverschulden ist noch als leicht einzustufen. Für die qualifizierte einfache Körperverletzung erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von 3 Monaten als angemessen. 7.2. Es kann in Bezug auf die Täterkomponente auf die vorstehenden Erwägun- gen unter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden (Urk. 66 S. 58 f.). Diese führt zu einer Straferhöhung von einem Monat, womit eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten resul- tiert. 7.3. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung von 3 Mo- naten auf 28 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

8. Strafzumessung betreffend Nötigung

- 33 - 8.1. Was die objektive Tatschwere betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Gewalt androhte, nachdem er ihr zuvor eine Ohr- feige gegeben hatte, womit sie damit rechnen musste, dass er seine Drohung auch umsetzt. Allerdings war die Handlung, zu welcher die Privatklägerin genötigt wurde, nämlich die Fortsetzung der Autofahrt, für die Privatklägern nicht allzu ein- schneidend. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und nutzte die Angst der Privatkläge- rin aus. Das Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Für die Nötigung erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von ½ Monat als angemessen. 8.2. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden. Es kommt zu einer leichten Straferhöhung von einem Monaten. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten. 8.2. In Anwendung des Asperationsprinzips kommt es zu einer Erhöhung von 1 Monat (und nicht von ½ Monat wie von der Vorinstanz entschieden) auf 29 Mo- nate.

9. Strafzumessung betreffend mehrfacher Nötigungsversuch 9.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten auf die Privatklägerin psychischen Druck ausgeübt hat, da- mit diese den Strafantrag zurückziehe. In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Gründen handelte, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass er dies aus Angst vor einer Haftstrafe tat. Es ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Tatkom- ponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestands-

- 34 - mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49; Mathys, SJZ 2004, S. 178 f.). Die Privatklägerin wurde durch die Drohworte des Beschuldigten zwar in Angst und Schrecken versetzt, sie widersetzte sich dem Beschuldigten bzw. dessen Ein- flussversuch auf ihren Willen aber, hielt sie doch an ihrer Anzeige fest. Der Be- schuldigte hatte auf diesen Umstand aber keinen Einfluss. Vielmehr ist es nur auf das Verhalten der Privatklägerin zurückzuführen, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Angesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung auf 1 Monat Freiheitsstrafe zu reduzieren. 9.2. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden; es kommt zu einer leichten Straferhöhung von ½ Monat, womit eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten resultiert. 9.3. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung von 1 Monat auf 30 Monate als gerechtfertigt.

10. Strafzumessung betreffend Drohung 10.1. Was die objektive Tatschwere betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass sich die Drohung des Beschuldigten gegen das Leben der Privatklägerin richtete. Da- bei hielt er ihr auch noch die Messerklinge an den Hals, was die Wirkung der Dro- hung verstärkte. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und nutzte die Hilflosigkeit der Privatklägerin aus, wobei es ihm darum ging, Macht zu demonstrieren. Das Tat- verschulden ist als noch leicht einzustufen. Für die Drohung erweist sich bei iso- lierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von 3 Monaten als angemessen. 10.2. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden. Gestützt darauf ist die Strafe um 1 Monat zu erhöhen, womit eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten resultiert.

- 35 - 10.3. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung von 2 Monaten. Somit erweist sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen eine Gesamtstrafe von insgesamt 32 Monaten als angemessen.

11. Strafzumessung unter Berücksichtigung der Zusatzstrafe Wie bereits dargelegt, beträgt die Grundstrafe (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020) 4 Monate Freiheitsstrafe (vgl. vorne E. IV.1.). Da für die neu zu beurteilenden Taten die gleiche Strafart festgelegt wurde (mithin für die Gefähr- dung des Lebens, die Freiheitsberaubung, die qualifizierte einfache Körperverlet- zung, die mehrfache, teilweise versuchte, Nötigung und die Drohung), kommt eine Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage. Die heute zu beurtei- lenden Delikte erweisen sich als die schwereren Straftaten, weshalb die hierfür festgesetzten 32 Monate um die Grundstrafe unter Berücksichtigung des Aspera- tionsprinzips auf 34 Monate zu erhöhen sind, wie dies auch von der Vorinstanz entschieden wurde (Urk. 66 S. 65). Von dieser Gesamtstrafe ist in einem letzten Schritt die rechtskräftige Grundstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe abzuziehen. Folglich ist der Beschuldigte mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 zu bestrafen.

12. Anrechnung der Haftdauer 12.1. Gemäss Art. 51 StGB wird die Haft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe angerechnet. Ein Tag Haft entspricht einem Ta- gessatz Geldstrafe (PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, Art. 51 N 2). Die strafrechtlich relevante Zeit berechnet sich nicht in Stunden, sondern ist tageweise anzurech- nen, wobei der angebrochene Tag als voller Tag gilt (a.a.O., N 9). 12.2. Der Beschuldigte wurde vorliegend am 27. Juni 2020 um 11.58 Uhr verhaf- tet. Bis heute ist er in Haft. Insgesamt sind dem Beschuldigten dementsprechend 679 Tage Haft anzurechnen.

13. Strafzumessung betreffend Beschimpfung

- 36 - 13.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung keine Geldstrafe, sondern lediglich eine Freiheitsstrafe und eine Busse (vgl. Urk. 69 und Urk. 88). Für die Beschimpfung ist aber eine Geldstrafe auszufällen. 13.2. Was die objektive Tatschwere betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten ausgesprochenen Bezeichnungen gegenüber der Privatkläge- rin nicht allzu gravierend sind. Zudem wurden sie nicht in Anwesenheit Dritter ausgesprochen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist der direkte Vorsatz zu berücksichtigen. Das Tatverschulden wiegt leicht. Für die Beschimpfung erweist sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. 13.3. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe auf 30 Tagessätze als angemessen. 13.4. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 13.5. Der Beschuldigte ist derzeit in Haft (Urk. 83). Vor der Inhaftierung war er bei seinem Vater angemeldet. Er war wegen eines Unfalls arbeitslos und wurde von der Sozialhilfe unterstützt. Zudem läuft eine IV-Abklärung wegen eines Schul- ter- und Bandscheibenvorfalls. Nach der Haftentlassung beabsichtigt er, zunächst wieder bei seinem Vater einziehen und eine Arbeit suchen oder sich durch die IV umschulen zu lassen. Er hat keine Schulden und kein Vermögen (Prot. II S. 12 f. und S. 17). Angesichts seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– angemessen.

14. Strafzumessung betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung 14.1. Das Gesetz sieht gegen eine Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB als Strafe eine Busse vor, ebenso Art. 126 Abs. 1 StGB (Tätlichkeiten) und Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Übertretung des

- 37 - Betäubungsmittelgesetzes). Der Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ist die schwerste Übertretung und eine Strafe ist hierfür festzusetzen. Für die beiden anderen Straftaten kommt das Asperationsprinzip zur Anwendung und die Strafe gemäss Art. 292 StGB ist angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 14.2. Der Beschuldigte zeigte durch sein Verhalten, der Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin trotz entsprechendem Verbot, eine Gleichgültigkeit gegenüber den ihm auferlegten Regeln auf und dies gleich mehrmals. Dabei handelte er direkt- vorsätzlich. Sowohl unter Berücksichtigung der objektiven wie auch der subjekti- ven Tatschwere wiegt sein Verschulden nicht mehr leicht. Was seine finanziellen Verhältnisse betrifft, kann auf Ziff. IV.13.5. vorstehend verwiesen werden. Ent- sprechend resultiert – wie bereits von der Vorinstanz festgesetzt – eine Busse in Höhe von Fr. 600.–.

15. Strafzumessung betreffend mehrfache Tätlichkeiten 15.1. Wie oben erwähnt, sieht das Gesetz bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB als Strafe Busse vor. 15.2. Es kann eine gemeinsame Beurteilung sämtlicher Tätlichkeiten erfolgen, weil diese in einem engen Zusammenhang erfolgt sind. Der Beschuldigte tangier- te mit der Ohrfeige, den Schlägen ins Gesicht, dem Fusstritt in den Bauch und dem Pieksen mit dem Sachmesser die körperliche Integrität der Privatklägerin und nutzte ihre körperliche Unterlegenheit aus. Dies tat er direktvorsätzlich. So- wohl unter Berücksichtigung der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere wiegt sein Verschulden leicht. Was seine finanziellen Verhältnisse betrifft, kann auf Ziff. IV.13.5. vorstehend verwiesen werden. Wie bereits von der Vorinstanz festgesetzt, erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 200.– als angemessen. In An- wendung des Asperationsprinzip erhöht sich die Busse um Fr. 100.– auf Fr. 700.–.

- 38 -

16. Strafzumessung betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 16.1. Bei Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sieht Art. 19a Ziff. 1 BetmG

– wie erwähnt – als Bestrafung Busse vor. 16.2. Der Beschuldigte konsumierte während fast sechs Monaten mehrfach und regelmässig Betäubungsmittel (Cannabis, Kokain und Ecstasy), allerdings nicht in allzu grossen Mengen. Dies tat er direktvorsätzlich, aber aufgrund seiner Drogen- abhängigkeit. Sowohl unter Berücksichtigung der objektiven wie auch der subjek- tiven Tatschwere wiegt sein Verschulden leicht. Was seine finanziellen Verhält- nisse betrifft, kann auf Ziff. IV.13.5. vorstehend verwiesen werden. Die Busse in Höhe von Fr. 200.– ist zu bestätigen. In Anwendung des Asperationsprinzip ist die Busse um Fr. 100.– auf insgesamt Fr. 800.– zu erhöhen. Die Busse ist zu bezah- len.

17. Fazit Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ist der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020, wovon bis und mit heute 679 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 800.– Busse zu bestrafen. Die Busse ist mit dem entsprechenden Hinweis zu verbinden, dass bei schuldhaftem Nichtbezahlen an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen tritt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe und zu einer unbedingten Geldstrafe. Sie begründete den unbedingten Vollzug mit seinen Vorstrafen und seiner Rückfallgefahr (Urk. 66 S. 66).

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, und somit mit mehr als 24 Monaten, bestraft. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ist gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB eine teilbedingte Freiheitsstrafe möglich.

- 39 -

3. Die Staatsanwaltschaft beantragt den unbedingten Strafvollzug (Urk. 69 S. 4, Urk. 88 S. 1). Die Verteidigung äussert sich in der Anschlussberufung und anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zur Frage des Vollzugs der beantrag- ten Strafe (Geldstrafe) (Urk. 73 S. 1, Urk. 89).

4. Der Beschuldigte ist – zumindest teilweise – einschlägig vorbestraft und delinquierte während eines laufenden Strafverfahrens (Urk. 68). Weiter besteht gemäss ODARA ein Rückfallrisiko für erneute Intimpartnergewalt bei 74% und somit das höchste Risiko (7. von 7 Risikokategorien; Urk. 31/1). Auch das psychi- atrische Gutachten bestätigt die Rückfallgefahr (Urk. 10/9 S. 60 ff., 74). Die sub- jektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind bereits gestützt da- rauf nicht erfüllt. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind dementsprechend unbe- dingt auszufällen. VI. Anordnung einer Massnahme

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die Anordnung einer am- bulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheits- strafe (Urk. 26; Urk. 48 S. 9). Die Verteidigung stellte noch im erstinstanzlichen Verfahren einen sinngemässen Eventualantrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme, unter Aufschub eines allfälligen noch verbleibenden Strafvollzuges (Urk. 50 S. 27).

2. Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an, aber unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Urk. 66 S. 72 ff.).

3. In der Berufungserklärung beantragt die Staatsanwaltschaft wiederum die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe (Urk. 69 S. 3 f.). Sie macht geltend, dass die Vo- raussetzungen für einen Aufschub der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstra- fe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt seien. Der Gutachter habe beim Beschuldigten ein deutliches Risiko für neuerliche, den aktuellen Anlasstaten entsprechende Tathandlungen erkannt und das Risiko für Widerhandlungen gegen das Betäu-

- 40 - bungsmittelgesetz gar als sehr hoch eingestuft. Bei den Anlasstaten handle es sich sodann nicht etwa um Bagatelldelikte, sondern um gravierende Delikte gegen Leib und Leben sowie Delikte gegen die Freiheit. Ferner sei zu beachten, dass der Gutachter keine Nachteile einer Kombination von ambulanter Massnahme und Strafvollzug habe erkennen können. Es seien keine der vom Bundesgericht erkannten Kriterien für einen Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambu- lanten Massnahme gegeben (Urk. 88 S. 3 f.). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren sinngemäss, es sei von einer Massnahme abzusehen (Urk. 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Gutachter habe festgehalten, dass eine ambulante Mass- nahme nach vorherigem massnahmefreiem Strafvollzug wenig sinnvoll erscheine. Da der Beschuldigte die Strafe bereits verbüsst habe, wenn die von der Vorin- stanz ausgefällte Strafe bestätigt werden würde, sei deshalb von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abzusehen, da sie nicht mehr sinnvoll erscheine. Aufgrund der langen Inhaftierung habe der Beschuldigte gezwungenermassen sein Bedürfnis nach Betäubungsmitteln in den Griff gekriegt und Probleme in der Beziehung zur Privatklägerin seien nicht mehr zu lösen, da der Beschuldigte nicht mehr mit ihr zusammen sei (Urk. 89 S. 18 f.).

4. In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Mass-nahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 72 ff.). 4.1. Was die Massnahmebedürftigkeit betrifft, so litt der Beschuldigte gemäss Gutachten zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten unter einer Polytoxikomanie [ICD-10: F19.2], Problemen mit dem Tod der Mutter [ICD-10: Z63.4], Problemen in der Beziehung zur Partnerin [ICD-10: Z63.0] und akzentuierten Persönlichkeits- zügen [ICD-10: Z73.1]. Damit steht fest, dass beim Beschuldigten im in Frage stehenden Tatzeitraum eine Beeinträchtigung vorlag, welche nach wie vor andau- ert. Im Gutachten wird der enge Zusammenhang zwischen der Polytoxikomanie des Beschuldigten und seinen verübten Straftaten, welche Verbrechen und Ver- gehen sind, aufgezeigt (vgl. Urk. 10/9). So ist davon auszugehen, dass die Straf- taten im Zuge der persönlichkeitsstrukturellen Defizite des Beschuldigten, seiner

- 41 - geringen Frustrationstoleranz sowie auch seiner ungefilterten/unreflektierten emo- tionalen Reaktionsbereitschaft verübt wurden. Schliesslich legt das Gutachten schlüssig dar, dass die Polytoxikomanie und die Probleme mit dem Tod der Mut- ter, die Probleme in der Beziehung zur Partnerin sowie die akzentuierten Persön- lichkeitszügen die Legalprognose des Beschuldigten belasten. Die Massnahme- bedürftigkeit ergibt sich aus dem Gutachten, weshalb die Bedürftigkeit des Be- schuldigten in Bezug auf eine ambulante Massnahme zu bejahen ist. 4.2. Betreffend die Massnahmefähigkeit ist festzuhalten, dass die beim Beschul- digten festgestellte Persönlichkeitsstörung und die Suchtmittelkonsumproblematik gemäss Gutachten grundsätzlich auch im Rahmen eines ambulanten Settings wirksam behandelt werden können. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz auch nicht abgeneigt für eine solche Massnah- me. Der Beschuldigte hat sich noch nie mit professioneller Hilfe mit Polytoxiko- manie [ICD-10: F19.2], Probleme mit dem Tod der Mutter [ICD-10: Z63.4], Prob- leme in der Beziehung zur Partnerin [ICD-10: Z63.0] und akzentuierten Persön- lichkeitszügen [ICD-10: Z73.1] auseinandergesetzt (Urk. 45). Er stand zwar in den Jahren 2018 und 2019 bereits in psychiatrischer Behandlung. Diese Behandlung war jedoch nicht auf sein aktuelles Krankheitsbild ausgerichtet. Das Ziel der Be- handlung war die Substitution seiner Heroinsucht (vgl. Urk. 8/2). Folglich ist von der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen, zumal nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung bereits geringe Erfolgsaussichten zur Annahme dieser Voraussetzung genügen (BGE 105 IV 87 E. 2). Unbehandelbarkeit kann in aller Regel ohnehin nur dann angenommen werden, wenn bereits ein seriöser Behand- lungsversuch unternommen worden, aber gescheitert ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.5 f.). Daher erscheint es sinnvoll und notwendig, dass der Beschuldigte sich einer therapeutischen Behandlung un- terzieht. 4.3. Der Beschuldigte zeigte sich vor Vorinstanz gegenüber der Anordnung einer Massnahme nicht abgeneigt (vgl. Urk. 45 S. 31), weshalb von einer Massnah- mewilligkeit auszugehen ist.

- 42 -

5. Wie die Vorinstanz treffend erkannte, ist eine ambulante Massnahme ge- mäss Art. 63 StGB anzuordnen. Bei Anordnung einer ambulanten Massnahme kann das Gericht nach Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug einer zugleich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschie- ben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Als Grundsatz gilt, dass die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt wird. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1, 4.3). Er ist an zwei Voraus- setzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächli- che Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der aus- gefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Be- handlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderer- seits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Für die Beur- teilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, hat sich das Gericht auf ein Gutachten zu stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Der Gutachter hat sich mit den Therapiemöglichkeiten und mit der Frage, ob die Therapie auch während oder nach dem Strafvollzug durchgeführt werden kann, auseinandergesetzt (Urk. 10/9 S. 75 ff.). Er hat festgehalten, eine Behandlung könne im ambulanten Rahmen sowohl unter Aufschub als auch bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden. Der Vollzug der Massnahme bei gleichzeitigem Strafvollzug sei möglich, aber nur dann sinnvoll, wenn sich die Behandlung ver- bindlich gestalten und weiter über den Strafvollzug hinaus fortsetzen liesse (Urk. 10/9 S. 77). Triftige Gründe, die an dieser gutachterlichen Einschätzung zweifeln liessen, sind nicht vorhanden. Nach dem Erwogenen rechtfertigt sich keine Ausnahme vom Grundsatz, die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem

- 43 - Strafvollzug durchzuführen. Daher ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzugs anzuordnen. VII. Nebenstrafen

1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten ein Verbot für die Dauer von fünf Jahren, mit der Privatklägerin in irgendeiner Form in Kontakt zu treten, sei es persönlich oder über Drittpersonen, telefonisch, schriftlich oder elektronisch (z.B. Anrufe, E-Mail, SMS) und sich ihrer Person auf weniger als 500 Meter zu nähern. Bei einem Verstoss muss er mit einer Bestrafung wegen Missachtung eines Kon- takt- oder Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) rechnen.

2. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich dazu nicht (Urk. 69, Urk. 88), während die Verteidigung die Aufhebung dieses Verbots beantragt (Urk. 73, Urk. 89). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, der Beschul- digte habe überhaupt kein Bedürfnis oder irgendeinen Grund, mit der Privatkläge- rin Kontakt aufzunehmen oder sich ihr zu nähern, zumal er nicht einmal wisse, wo sie wohne (Urk. 89 S. 19).

3. Die Vorinstanz hat zum Kontakt- und Rayonverbot alles Notwendige ausge- führt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 79 ff.). Angesichts des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin besteht kein An- lass, diese Anordnung aufzuheben oder abzuändern. Daran ändert nichts, dass ihm die Wohnadresse der Privatklägerin nicht bekannt ist. Der Beschuldigte wird in der ambulanten Therapie, welche durchaus länger dauern könnte, zu lernen haben, sich an diese Anordnungen zu halten. Dispositiv-Ziffer 6 der Vorinstanz ist somit ohne Weiteres zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz verwies in Dispositivziffer 7 die Privatklägerin mit ihrem Be- gehren um Schadenersatz und Genugtuung auf den Weg des Zivilprozesses

- 44 - (Urk. 66 S. 81 ff.). Die Verteidigung beantragt die Aufhebung dieser Dispositivzif- fer (Urk. 73, Urk. 89).

2. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weder ist das Schadenersatz- noch das Ge- nugtuungsbegehren der Privatklägerin genügend substantiiert bzw. liquid. Die Pri- vatklägerin ist daher mit ihrem Begehren um Schadenersatz- und Genugtuungs- ansprüche auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IX. Kostenfolgen

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 16. September 2021 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 16. September 2020 Berufung an (Urk. 55). Mit Beschluss vom 24. Dezember 2021 des Bezirksgerichts Dietikon wurde der Beschuldigte weiterhin in Sicherheitshaft belassen und diese einstwei- len bis zum 24. März 2022 befristet (Urk. 63). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde den Parteien am 1. Februar 2022 zugestellt (Urk. 65/1-3). Die Staatsanwaltschaft reichte sodann am 11. Februar 2022 die Berufungserklärung ein (Urk. 69).

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2022 (Urk. 70) wurde die Beru- fungserklärung unter Hinweis auf Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin zugestellt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte erhob am 24. Februar 2022 Anschlussberufung (Urk. 73). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2022 wurde der Staatsanwalt- schaft und der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 75). Mit Eingabe vom 4. März 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die Verlängerung der Sicherheitshaft bis am 6. Mai 2022 (Urk. 77). Dem Beschuldigten wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 Frist angesetzt, um zur Vernehmlas- sung der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (Urk. 78). Innert Frist liess sich die amtliche Verteidigung nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2022 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft belassen (Urk. 83).

E. 2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat in diesem Sinne ist diejenige, die unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1.). Der ordentliche Strafrah- men ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe

- 26 - zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (Vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a).

E. 2.2 Die schwersten, vom Beschuldigten begangenen Delikte sind die Gefähr- dung des Lebens und die Freiheitsberaubung. Der Strafrahmen für diese Delikte umfasst Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von drei bis 180 Ta- gessätzen zu mindestens Fr. 30.– (in begründeten Fällen zu Fr. 10.–) und höchs- tens Fr. 3'000.– (Art. 129 StGB und 183 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass die Gefährdung des Lebens das höchste Rechtsgut, die körperliche und psychische Integrität, schützt, weshalb dieses De- likt die schwerste Tat darstellt. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

3. Strafzumessungsregeln

E. 3 Somit ist das angefochtene Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 8-10 (Beschlagnahmungen) und 11-13 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und in Rechtkraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhaltserstellung im Allgemeinen Der Beschuldigte hatte im Vorverfahren die Anklagevorwürfe der Beschimpfung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der mehrfa- chen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes anerkannt. Dementsprechend

- 10 - ficht er den Schuldspruch der Vorinstanz in Bezug auf die Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB, die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, die qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB, die mehrfache, teilweise ver- suchte, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB und die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB an. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

2. Beweiswürdigung im Allgemeinen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung bzw. Sachver- haltserstellung ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vorab darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 66 S. 10 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung, wenn sie sich im Wesent- lichen auf die Aussagen von Beteiligten stützt, diese frei zu würdigen sind. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In die- sem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaub- haftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhan- densein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lü- gensignalen (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung unter Hin- weis auf Art. 47 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 66 S. 51 f.).

E. 3.2 Da die zu beurteilenden Delikte, mit Ausnahme der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen im Sinne von Art. 292 StGB, der mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB, mit gleichartiger Stra- fe bedroht sind und eine Gesamtstrafe zu bilden ist, ist vorab die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen (grundsätzlich unter Einbezug alles diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstän- de). Nach Festsetzung der Einsatzstrafe ist diese in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen, um auch die weiteren Delikte zu sanktionie- ren. Auch dort muss den jeweiligen Umständen Rechnung getragen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Bei Tatmehr- heit muss aus dem Urteil hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiede- nen Straftaten festgesetzt werden. Nur so lässt sich (anhand der massgebenden Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe) überprüfen, ob die einzelnen Stra-

- 27 - fen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2).

4. Zusatzstrafe 4.1. Wie vorstehend unter E. IV.1. aufgezeigt wurde, stellt sich mit Bezug auf die vorliegenden Delikte die Frage der retrospektiven Konkurrenz zum Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020. 4.2. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde, liegt retrospektive Kon- kurrenz vor. Das Gericht hat zunächst zu prüfen, ob bezüglich der Taten, die vor dem Ersturteil begangen wurden, eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Voraussetzung für das Ausfällen einer Zusatzstrafe ist die Gleichartigkeit der Strafarten der rechtskräftigen und unabänderlichen Grundstra- fe sowie der neu zu beurteilenden Delikte (BGE 144 IV 217). Sind die Vorausset- zungen für eine Zusatzstrafe gegeben, setzt das Gericht eine hypothetische Ge- samtstrafe für die dem Ersturteil zugrunde liegenden und davor begangenen De- likte fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es diese Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat das Gericht in Anwendung der allgemeinen Grundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB von dem Delikt mit der schwers- ten abstrakten Strafandrohung auszugehen und hat diese angemessen zu erhö- hen (a.a.O., E. 3.5.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Ta- ten (BGE 142 IV 265, 267 ff., m.w.H.). 4.3. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in ei- nem leichten Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie einer Busse von Fr. 600.– verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von vier Jahren ausgesprochen wurde (Urk. 22/1). Da die zu beurteilenden Delikte zwischen dem 26. Juni 2020 und dem 3. Juli 2020 begangen wurden und somit vor Fällung des vorgenannten Entscheids, hat die Vorinstanz zu Recht fest-

- 28 - gestellt, dass die auszusprechende Strafe als Zusatzstrafe zu derjenigen des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 auszufällen ist (Urk. 66 S. 64 f.). Was die Voraussetzung für das Ausfällen einer Zusatzstrafe betrifft, wonach die Strafarten der rechtskräftigen und unabänderlichen Grundstrafe sowie der neu zu beurteilenden Delikte gleichartig sein muss, ist darauf hinzuweisen, dass der Ge- setzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts am Vorrang der Geldstrafe festgehalten hat (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht aber statt auf eine Geldstrafe auf eine Frei- heitsstrafe erkennen, wenn (lit. a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) ei- ne Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat für alle mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte Frei- heitsstrafen ausgefällt. Für die Gefährdung des Lebens kommt bereits angesichts der Höhe der ausgesprochenen bzw. auszusprechenden Strafe keine Geldstrafe mehr in Frage. Dass die Vorinstanz auch für die weiteren Delikte Freiheitsstrafen ausgefällt hat, ist angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der vorliegend zu beur- teilenden Delikte bereits mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft (Urk. 68). Er liess sich durch die bisher gegen ihn verhängten bedingten und unbedingten Geldstrafen somit nicht von weiterer Delinquenz abhalten, sondern wurde immer wieder rückfällig und delinquierte sogar während eines laufenden Strafverfahrens. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu be- urteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hart- näckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung ver- fehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Es ist damit für sämtliche mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. nachstehend Ziffern IV.5.-10.; mit Ausnahme der Beschimpfung). Somit ist die Gleichartigkeit der Strafen des Ersturteils und für

- 29 - die davor begangenen Taten (Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, quali- fizierte einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung und Drohung) gegeben. Die Voraussetzungen zur Bildung einer Zusatzstrafe sind damit erfüllt. Für die Be- schimpfung einerseits und für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen, für die mehrfachen Tätlichkeiten und die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes andererseits ist eine davon unabhängige Geldstra- fe bzw. Busse auszusprechen. 4.4. Die neu zu beurteilenden Delikte und nicht die Grundstrafe enthalten die schwerste Straftat. Das Gericht setzt eine hypothetische Gesamtstrafe (beste- hend aus Grundstrafe und der Gesamtstrafe für die neuen Delikte) fest. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Die Einsatzstrafe bildet dabei die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtliche Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Ein- zelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschlies- send ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuzie- hen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen. Die Zusatzstrafe ist folglich nichts Anderes als die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten.

E. 3.3 Rechtliche Würdigung

E. 3.3.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB.

E. 3.3.2 Die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung sind zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 34 ff.).

E. 3.4 Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB schuldig gemacht.

4. Dossier 1 (A.2.): Vorfall in der Wohnung der Lebenspartnerin (Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Drohung, einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten) 4.1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, dass es nach der unter dem Dossier 1.A.1. geschilderten Autofahrt in der Nacht vom Freitag, 26. Juni 2020, ca. 18.00 Uhr auf Samstag, 27. Juni 2020, ca. 03.00 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Wohnung an der D._____-Strasse 1 in E._____/ZH abermals zum Streit gekommen sei, anlässlich welchem der Beschuldigte der Pri- vatklägerin die scharfe Klinge eines weissen kleinen Schweizer Sackmessers mit einer 4cm langen Klinge unmittelbar auf die Haut auf der rechten Halsseite aufge- setzt habe und dort ca. 4 Sekunden lang verharrt sei. Dabei habe er ihr gedroht, zuerst sie und dann sich selber umzubringen. Kurz zuvor habe der Beschuldigte mit der Klinge des beschriebenen Messers in einem Abstand von maximal 1 Me- ter vor der Privatklägerin unkontrolliert hin und her herumgefuchtelt und ca. 7 Stichbewegungen gegen deren Oberkörper gemacht, wobei er ca. 3 Mal mit der Klingenspitze in den Bauch der Privatklägerin gepiekst habe, ohne jedoch eine

- 15 - Verletzung hervorzurufen. Zudem habe er sie mit den Worten, "Dreckschlampe", "Krüppel" und "Missgeburt" beschimpft. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er der Privatklägerin an diesem Abend verboten habe, ihre Wohnung zu verlassen und ihr gedroht habe, dass sie unten im Treppenhaus als Krüppel ankommen werde, wenn sie sich getrauen werde, vor ihm zu fliehen. Als die Privatklägerin zwischen ca. 18.00 Uhr und ca. 21.00 Uhr von der sich im 1. Obergeschoss befindenden Wohnung auf den Bal- kon habe flüchten wollen und lautstark um Hilfe gerufen habe, habe der Beschul- digte die Privatklägerin am Arm gepackt und sie zurück in die Wohnung gezogen. Dadurch sei die Privatklägerin auf einen nicht genau bekannten Gegenstand am Boden gefallen und habe sich dabei Schwellungen am Rücken zugezogen. Am Boden liegend habe der Beschuldigte ihr ca. 3 Mal mit der flachen Hand ins Ge- sicht geschlagen und sie aufgefordert, sich aufs Sofa zu setzen. Aus Angst vor weiteren Schlägen habe dies die Privatklägerin auch getan. Dort habe ihr der Be- schuldigte von vorne mit mittlerer Kraft einen Fusstritt in den Bauch versetzt. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er nach dem Fluchtversuch die Wohnungstür abgeschlossen und der Privatklägerin das Mobiltelefon und die Fahrzeugschlüssel abgenommen habe, damit sie keine Hilfe holen, resp. wegfah- ren könne. Als die Privatklägerin einmal versucht habe, den Wohnungsschlüssel wieder zu erlangen, habe er ein rotes Sackmesser mit einer 6.5 cm langen schar- fen Klinge behändigt und mit der Messerklinge in einem geringen Abstand vor der Privatklägerin unkontrolliert hin und her gefuchtelt. Dabei habe er der Privatkläge- rin mit der Messerklingenspitze zudem an der linken Oberschenkelstreckseite und an der rechten Unterarmbeugeseite je eine strichförmige ca. 2 cm resp. 5.5 cm lange Ritzverletzung zugefügt. Anschliessend habe sich der Beschuldigte die Messerklinge selber an die Brust gehalten und habe sich mit der Klinge drei nicht tiefe Schnitt- bzw. Kratzverletzungen auf der Brust und ca. acht weitere auf dem linken Unterarm zugefügt, um der Privatklägerin Angst zu machen. Schliesslich habe die Privatklägerin zwischen ca. Mitternacht und ca. 3.00 Uhr ihr Mobiltelefon wieder zurückerlangen können, um Hilfe zu holen, was sie vorerst nicht getan, sondern sich schlafen gelegt habe.

- 16 - 4.2. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung In Bezug auf diesen Vorwurf liegen als Beweismittel vor:

- die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/1-2, Urk. 45)

- die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 9/1-2, Urk. 46)

- die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich des Tatorts und der Tat- mittel (Urk. 4/1)

- eine Fotodokumentation des Chat- und Telefonverlaufs (Urk. 11/1-2)

- eine Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin und des Be- schuldigten (Urk. 5/1)

- ein Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 16. Juli 2020 betr. Sprechstun- de/Untersuchung der Privatklägerin vom 15. Juli 2020 (Urk. 7/2)

- das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

24. Dezember 2020 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom

28. Juni 2020, zwischen 19.45 und 20.52 Uhr (Urk. 7/3 S. 1 ff.)

- das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ vom 27. Oktober 2020 über den Beschuldigten (Urk. 10/9)

- zwei am 13. Juli und 24. August 2020 im Rahmen der Briefzensur von der Staatsanwaltschaft nicht weitergeleitete undatierte Briefe des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft an seinen Vater (Urk. 20/1; Urk. 20/3) Der Beschuldigte konnte der Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsan- waltschat beiwohnen und hatte die Möglichkeit, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9/2). Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz in Ziffern III.4.1.1. und 4.1.2. ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann

- 17 - (Urk. 66 S. 15 ff.). Wie bereits erwogen, beurteilte die Vorinstanz die Glaubwür- digkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit von de- ren Aussagen ausführlich, schlüssig und zutreffend (vgl. Urk. 66 S. 21 ff.). Sie er- wog, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten bestehen. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass kein Grund ersichtlich sei, wieso die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Vielmehr sei erkennbar, dass sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen nicht unnötig belasten wollte und nicht froh darüber war, dass der Beschuldigte im Gefängnis ist. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen bezie- hungsweise Verdeutlichungen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sich auch keine Übertreibungen in ihren Aussagen finden. Die Privatklägerin nannte als Motiv für das Verhalten des Beschuldigten dessen Eifersucht und Suchtproblematik. Bereits vor dem Geschehen am 26. Juni 2020 bzw. in der Nacht vom 26./27. Juni 2020 kam es zu verschiedenen aktenkundigen Vorfällen zwischen den beiden. Beispielsweise gab es einen Fall von häuslicher Gewalt am

16. November 2019. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt, an welchen er sich zwar zufolge vorgängigen Konsums von Alkohol und Schlaftabletten nicht mehr erinnern könne. Aufgrund von Faustschlägen gegen den Kopf und einen Stoss gegen den Rücken durch den Beschuldigten zog sich die Privatklägerin damals beim Sturz eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und eine Gehirnprel- lung zu. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde damals aber eingestellt, weil die Privatklägerin den Strafantrag zurückzog (Urk. 22/5). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist auch noch auf seine zwei im Rahmen der Briefzensur am 13. Juli und 24. August 2020 nicht weitergeleiteten Briefe an den Vater aus der Untersuchungshaft hin- zuweisen. In diesen Briefen teilt er diesem mit, dass er das Vorgefallene bereue und ihm die Privatklägerin alles auf der Welt bedeuten würde (Urk. 20/1 und 20/3). Der Beschuldigte hätte sich wohl gegenüber seinem Vater in einer anderen Art und Weise über die Privatklägerin geäussert, wenn diese ihn zu Unrecht be-

- 18 - schuldigen würde. So kam er aufgrund der von der Privatklägerin geäusserten Vorfälle in die Untersuchungshaft. Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ vom 27. Oktober 2020 stützt die Aussagen der Privatklägerin. Darin wird eine kontextabhängige Gewalt- bereitschaft des Beschuldigten bejaht, die gleichzeitig als auf bestimmte Bezie- hungssituationen bezogene persönlichkeitsspezifische Gewaltbereitschaft ge- kennzeichnet ist (Urk. 10/9 S. 74). Weiter stimmen die Aussagen des Beschuldigten teilweise nicht überein mit dem dokumentierten Verletzungsbild der Privatklägerin und des Beschuldigten. Die von der Privatklägerin gemachten Ausführungen betreffend Packen, Festhalten, Schläge, Fusstritte, etc. sind vereinbar mit den festgestellten Verletzungen (Urk. 7/3 S. 5). Weiter macht es keinen Sinn, dass die Ritzverletzungen am Bauch des Beschuldigten von der Privatklägerin herrühren sollten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wäre es in dem vom Beschuldigten geschilderten Streit für die Pri- vatklägerin unmöglich gewesen, solche feine Ritzverletzungen dem Beschuldigten zuzufügen (Urk. 5/1 S. 5). Zudem fällt auch hier auf, dass der Beschuldigte eini- ges zugibt, die Eskalation hingegen bestreitet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist erstellt, dass sich die Privatklägerin beim ersten Fluchtversuch aus der Wohnung (aus der Haustür) die Rückenverlet- zung zuzog und nicht beim zweiten Fluchtversuch über den Balkon (Urk. 66 S. 28). So führte die Privatklägerin sowohl anlässlich der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie beim Fluchtversuch aus der Wohnung (aus der Haustür) auf etwas gefallen sei (Urk. 9/1 S. 2, Urk. 9/2 S. 5). Der Anklagesachverhalt ist daher diesbezüglich zu präzisieren und zu korri- gieren. Die Verteidigung macht geltend, dass sowohl die angeblichen Stiche bzw. Pikse, 3 Mal mit dem kleinen und 7 Mal mit dem grossen Messer, als auch das an den Hals gehaltene Messer sowie das Packen am Hals und mittelstarke Zudrücken nicht aus dem Gutachten des IRM entnommen werden könnten. Dies spreche gegen die Ausführungen der Privatklägerin (Urk. 50 S. 7 f., Urk. 89 S. 6). Es ist

- 19 - zwar richtig, dass die Untersuchung keine Verletzungen im Zusammenhang mit dem Piksen von einem Messer bzw. mit einem an den Hals gehaltenen Messer bzw. mit einem Zudrücken hervorbrachte. Die Privatklägerin selbst sagte jedoch dazu bereits aus, dass sie davon keine Verletzungen davongetragen habe (Urk. 9/1 S. 2). Dies spricht wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin. Dass die Privatklägerin vor Vorinstanz ausführte, dass das Messer nicht scharf gewesen sei, sondern stumpf, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 89 S. 6), ist einerseits darauf zurückzuführen, dass sie den Beschuldigten in der di- rekten Konfrontation, in welcher sie ausführte, Angst vor ihm zu haben, und ange- sichts dessen, dass sie betonte, ihn nicht anschwärzen zu wollen (Urk. 46 S. 15), nicht zu sehr belasten wollte. Andererseits sagte sie nur, sie glaube, die Klingen seien nicht mehr richtig scharf gewesen, und führte aus, dass man sich mit dem Sackmesser hätte verletzen können und dass die Sackmesser "sicher nicht stumpf" gewesen seien (Urk. 46 S. 9). Von Schnittverletzungen sprach sie ledig- lich nach dem Fluchtversuch über den Balkon. Der Beschuldigte habe sie mit ei- nem etwas grösseren Sackmesser "am linken Oberarm" und "am rechten Ober- schenkel" verletzt; sie habe dort zwei kleinere Schnittverletzungen erlitten, viel- leicht 2-3 cm (Urk. 9/2 S. 6). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr eine Verletzung mit dem besagten Mes- ser "am linken Bein" und am "Arm" zugefügt habe (Urk. 9/1 S. 3). Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung attestiert verkrustete Hautabschürfungen an der rechten Unterarmbeugeseite und an der linken Oberschenkelstreck- bis aussen- seite, welche durch ein Taschenmesser im gegenständlichen Ereigniszeitraum entstanden sein könnten (Urk. 7/3 S. 5). Auch wenn die Privatklägerin den Arm und den Oberschenkel anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ver- wechselte, bedeutet dies nicht, dass diese teilweise widersprüchlichen Aussagen zu unlösbaren Widersprüchen führen würden. Das Gleiche gilt für den vorder- gründigen Widerspruch zwischen den Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr das Messer an die rechte Seite des Halses (Urk. 9/1 S. 2) bzw. an die linke Seite des Halses, "so viel ich noch weiss" (Urk. 9/2 S. 5), gedrückt haben soll. Diese teilweise widersprüchlichen Aussagen lassen sich plausibel er- klären. Die von der Privatklägerin geäusserten Schilderungen sind typisch für ei-

- 20 - nen dynamischen Geschehensablauf. Zudem befand sich die Privatklägerin in ei- ner Ausnahmesituation. Der Beschuldigte anerkennt ja zumindest, dass sie Streit hatten und es zu einer Rangelei gekommen sei (Urk. 45 S. 12). Auch sind die von der Privatklägerin geschilderten Vorgänge lebensnah. Insgesamt erscheinen ihre Aussagen als eher zurückhaltend und insbesondere nicht übertrieben. Dafür spricht auch, dass sie ausführte, der Beschuldigte habe ihr das Messer zwischen

E. 5 Strafzumessung für die Gefährdung des Lebens

E. 5.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Messerklinge eines Sackmessers während ca. 4 Sekunden an den Hals gehalten, was – in Abweichung der Erwägungen der Vorinstanz – ei- ne konkrete Lebensgefahr darstellt. Gerade durch diese Handlung und unter Be-

- 30 - rücksichtigung der Dynamik des Geschehens und dem Alkohol- und Drogenein- fluss, unter welchem der Beschuldigte stand, bestand eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin. Die Privatklägerin hat indessen keine blei- benden Schäden oder Verletzungen davon getragen. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und er brachte die Privatklägerin aus reiner Eifersucht in diese Lebensgefahr. Das Vor- gehen des Beschuldigten zeugt von einer im Tatzeitpunkt offenbarten Gleichgül- tigkeit bezüglich Gesundheit seiner damaligen Lebenspartnerin und ist innerhalb einer Liebesbeziehung, die auf gegenseitigem Schutz und Vertrauen beruhen sollte, besonders verwerflich. Im Weiteren ist auf das Gutachten von Dr. med. I._____ hinzuweisen, welches eine Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 StGB verneint (Urk. 10/9 S. 58). Unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden als gerade noch leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich folglich als angemessen.

E. 5.1.2 ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 29 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen auf die Erwägungen vorne in E. III.4.2. verwiesen werden. Auch hier bestätigte der Beschuldigte die Telefonate, bestritt aber die Eskalation, nämlich die Droh- worte gegenüber der Privatklägerin. Diesbezüglich kann aber ohne Weiteres auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 30 f.) ist der Sachverhalt wie in der Anklageschrift wiedergegeben, erstellt.

E. 5.2 In Bezug auf die Täterkomponenten kann betreffend die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten vorab auf die treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 54 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe 2004 eine Lehre als Sanitärinstallateur und 2007 eine solche als Sanitärplaner abgeschlossen. Danach habe er in ver- schiedenen Firmen auf dem Beruf gearbeitet. Die letzte Arbeitsstelle sei bei der J._____ AG in K._____ gewesen, wo er brutto ca. Fr. 7'500.– verdient habe. Da er einen Unfall gehabt habe, habe er nicht mehr arbeiten können. Von der Ar- beitslosenkasse habe er kein Geld mehr erhalten, deshalb habe er sich beim So- zialamt angemeldet. Gleichzeitig laufe eine IV-Abklärung wegen eines Schulter- und eines Bandscheibenvorfalls. Wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde, werde er bei seinem Vater wohnen und sich um eine Arbeitsstelle oder eine Um- schulung kümmern (Prot. II S. 12 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erge- ben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Be- deutung wären.

- 31 - Die zahlreichen, teilweise einschlägigen, Vorstrafen (vgl. Urk. 68 und Urk. 66 S. 55 f.) sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Zudem beging der Be- schuldigte die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin während des laufenden Strafverfahrens, welches zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 führte, was ebenfalls straferhöhend ins Gewicht fällt. Das Teilgeständnis ist hingegen leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 3 Monate, was nicht zu beanstanden ist, denn damit ist sowohl den teilweise einschlägigen Vorstrafen, dem Delinquieren während laufenden Strafverfahren als auch dem Teilgeständnis angemessen Rechnung getragen (Urk. 69 S. 2, Urk. 88 S. 2). Somit ist die Einsatzstrafe insgesamt um 3 Monate zu erhöhen. Mithin erweist sich für die Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als an- gemessen.

E. 5.3 Rechtliche Würdigung

E. 5.3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Dossier 2 des mehrfa- chen Nötigungsversuchs im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen (Urk. 66 S. 46 ff.). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdi- gung in Bezug auf den mehrfachen Nötigungsversuchs im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 46 ff.). Der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist sodann bereits in Rechtskraft er- wachsen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 von 22 Monaten, wovon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 447 Tage durch Haft erstanden waren, so-

- 25 - wie mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 900.–) und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten und eine Busse von Fr. 500.–, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 (Urk. 69, Urk. 88). Der Beschuldigte beantragt – unter Berück- sichtigung der geltend gemachten weitgehenden Freisprüche – eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 73, Urk. 89). Da der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in einem leichten Fall zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 600.– verur- teilt wurde, stellt sich bezüglich der vorliegenden Delikte die Frage der retrospek- tiven Konkurrenz, da der Beschuldigte diese Delikte vor dem 3. Juli 2020 began- gen hatte. Hätte das Bezirksgericht Zürich am 3. Juli 2020 davon Kenntnis ge- habt, wären diese gleichzeitig zu beurteilen gewesen (Art. 49 Abs. 2 StGB; vgl. dazu hinten E. IV.4.).

2. Strafrahmen

E. 6 Strafzumessung für die Freiheitsberaubung

E. 6.1 Was die objektive Tatschwere betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Privatklägerin insbesondere durch Andro- hen und Ausüben von physischer Gewalt daran gehindert hat, ihre eigene Woh- nung während einer Dauer von maximal einigen wenigen Stunden zu verlassen. Im Vergleich zu anderen Fällen von Freiheitsberaubung dauerte diese nicht allzu lange. Die Privatklägerin durchlebte aber angstvolle und von Hilflosigkeit geprägte Stunden. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte auch hier direktvorsätzlich und aus Gründen der Eifersucht handelte. Er wollte seine Macht demonstrieren und nutzte die Hilflosigkeit der Privatklägerin aus. Die Vorinstanz hat zu Recht das Verschulden unter Berücksichtigung der ob- jektiven und der subjektiven Tatschwere als noch leicht beurteilt. Für die Frei- heitsberaubung erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von 5 Monaten als angemessen.

- 32 -

E. 6.2 Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden. Es kommt zu einer leichten Straferhöhung von einem Monat, womit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten resultiert.

E. 6.3 Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist die Einsatzstrafe für die schwere- re Straftat, vorliegend die Gefährdung des Lebens, in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB, angemessen zu erhöhen. Die beiden Delik- te sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht eng miteinander verbunden, und es rechtfertigt sich daher eine starke Asperation beider Delikte. Dementsprechend ist die festgesetzte Einsatzstrafe um insgesamt 4 Monate auf 25 Monate zu erhöhen.

E. 7 Strafzumessung betreffend der qualifizierten einfachen Körperverletzung

E. 7.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei den durch den Beschuldigten verursachten Schnittwunden nur um leichte Verletzun- gen der Privatklägerin handelte. Ausserdem ist das Sackmesser im Vergleich zu anderen Waffen eine nicht allzu gefährliche Tatwaffe. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschuldigte handelte eventualvor- sätzlich, nahm er doch die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen in Kauf. Das Tatverschulden ist noch als leicht einzustufen. Für die qualifizierte einfache Körperverletzung erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von 3 Monaten als angemessen.

E. 7.2 Es kann in Bezug auf die Täterkomponente auf die vorstehenden Erwägun- gen unter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden (Urk. 66 S. 58 f.). Diese führt zu einer Straferhöhung von einem Monat, womit eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten resul- tiert.

E. 7.3 In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung von 3 Mo- naten auf 28 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 8 Strafzumessung betreffend Nötigung

- 33 -

E. 8.1 Was die objektive Tatschwere betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Gewalt androhte, nachdem er ihr zuvor eine Ohr- feige gegeben hatte, womit sie damit rechnen musste, dass er seine Drohung auch umsetzt. Allerdings war die Handlung, zu welcher die Privatklägerin genötigt wurde, nämlich die Fortsetzung der Autofahrt, für die Privatklägern nicht allzu ein- schneidend. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und nutzte die Angst der Privatkläge- rin aus. Das Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Für die Nötigung erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von ½ Monat als angemessen.

E. 8.2 In Anwendung des Asperationsprinzips kommt es zu einer Erhöhung von 1 Monat (und nicht von ½ Monat wie von der Vorinstanz entschieden) auf 29 Mo- nate.

E. 9 Strafzumessung betreffend mehrfacher Nötigungsversuch

E. 9.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten auf die Privatklägerin psychischen Druck ausgeübt hat, da- mit diese den Strafantrag zurückziehe. In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Gründen handelte, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass er dies aus Angst vor einer Haftstrafe tat. Es ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Tatkom- ponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestands-

- 34 - mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49; Mathys, SJZ 2004, S. 178 f.). Die Privatklägerin wurde durch die Drohworte des Beschuldigten zwar in Angst und Schrecken versetzt, sie widersetzte sich dem Beschuldigten bzw. dessen Ein- flussversuch auf ihren Willen aber, hielt sie doch an ihrer Anzeige fest. Der Be- schuldigte hatte auf diesen Umstand aber keinen Einfluss. Vielmehr ist es nur auf das Verhalten der Privatklägerin zurückzuführen, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Angesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung auf 1 Monat Freiheitsstrafe zu reduzieren.

E. 9.2 Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden; es kommt zu einer leichten Straferhöhung von ½ Monat, womit eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten resultiert.

E. 9.3 In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung von 1 Monat auf 30 Monate als gerechtfertigt.

E. 10 Strafzumessung betreffend Drohung

E. 10.1 Was die objektive Tatschwere betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass sich die Drohung des Beschuldigten gegen das Leben der Privatklägerin richtete. Da- bei hielt er ihr auch noch die Messerklinge an den Hals, was die Wirkung der Dro- hung verstärkte. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und nutzte die Hilflosigkeit der Privatklägerin aus, wobei es ihm darum ging, Macht zu demonstrieren. Das Tat- verschulden ist als noch leicht einzustufen. Für die Drohung erweist sich bei iso- lierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von 3 Monaten als angemessen.

E. 10.2 Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden. Gestützt darauf ist die Strafe um 1 Monat zu erhöhen, womit eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten resultiert.

- 35 -

E. 10.3 In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung von 2 Monaten. Somit erweist sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen eine Gesamtstrafe von insgesamt 32 Monaten als angemessen.

E. 11 Strafzumessung unter Berücksichtigung der Zusatzstrafe Wie bereits dargelegt, beträgt die Grundstrafe (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020) 4 Monate Freiheitsstrafe (vgl. vorne E. IV.1.). Da für die neu zu beurteilenden Taten die gleiche Strafart festgelegt wurde (mithin für die Gefähr- dung des Lebens, die Freiheitsberaubung, die qualifizierte einfache Körperverlet- zung, die mehrfache, teilweise versuchte, Nötigung und die Drohung), kommt eine Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage. Die heute zu beurtei- lenden Delikte erweisen sich als die schwereren Straftaten, weshalb die hierfür festgesetzten 32 Monate um die Grundstrafe unter Berücksichtigung des Aspera- tionsprinzips auf 34 Monate zu erhöhen sind, wie dies auch von der Vorinstanz entschieden wurde (Urk. 66 S. 65). Von dieser Gesamtstrafe ist in einem letzten Schritt die rechtskräftige Grundstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe abzuziehen. Folglich ist der Beschuldigte mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 zu bestrafen.

E. 12 Anrechnung der Haftdauer

E. 12.1 Gemäss Art. 51 StGB wird die Haft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe angerechnet. Ein Tag Haft entspricht einem Ta- gessatz Geldstrafe (PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, Art. 51 N 2). Die strafrechtlich relevante Zeit berechnet sich nicht in Stunden, sondern ist tageweise anzurech- nen, wobei der angebrochene Tag als voller Tag gilt (a.a.O., N 9).

E. 12.2 Der Beschuldigte wurde vorliegend am 27. Juni 2020 um 11.58 Uhr verhaf- tet. Bis heute ist er in Haft. Insgesamt sind dem Beschuldigten dementsprechend 679 Tage Haft anzurechnen.

E. 13 Strafzumessung betreffend Beschimpfung

- 36 -

E. 13.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung keine Geldstrafe, sondern lediglich eine Freiheitsstrafe und eine Busse (vgl. Urk. 69 und Urk. 88). Für die Beschimpfung ist aber eine Geldstrafe auszufällen.

E. 13.2 Was die objektive Tatschwere betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten ausgesprochenen Bezeichnungen gegenüber der Privatkläge- rin nicht allzu gravierend sind. Zudem wurden sie nicht in Anwesenheit Dritter ausgesprochen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist der direkte Vorsatz zu berücksichtigen. Das Tatverschulden wiegt leicht. Für die Beschimpfung erweist sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen.

E. 13.3 Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe auf 30 Tagessätze als angemessen.

E. 13.4 Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

E. 13.5 Der Beschuldigte ist derzeit in Haft (Urk. 83). Vor der Inhaftierung war er bei seinem Vater angemeldet. Er war wegen eines Unfalls arbeitslos und wurde von der Sozialhilfe unterstützt. Zudem läuft eine IV-Abklärung wegen eines Schul- ter- und Bandscheibenvorfalls. Nach der Haftentlassung beabsichtigt er, zunächst wieder bei seinem Vater einziehen und eine Arbeit suchen oder sich durch die IV umschulen zu lassen. Er hat keine Schulden und kein Vermögen (Prot. II S. 12 f. und S. 17). Angesichts seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– angemessen.

E. 14 Strafzumessung betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

E. 14.1 Das Gesetz sieht gegen eine Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB als Strafe eine Busse vor, ebenso Art. 126 Abs. 1 StGB (Tätlichkeiten) und Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Übertretung des

- 37 - Betäubungsmittelgesetzes). Der Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ist die schwerste Übertretung und eine Strafe ist hierfür festzusetzen. Für die beiden anderen Straftaten kommt das Asperationsprinzip zur Anwendung und die Strafe gemäss Art. 292 StGB ist angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

E. 14.2 Der Beschuldigte zeigte durch sein Verhalten, der Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin trotz entsprechendem Verbot, eine Gleichgültigkeit gegenüber den ihm auferlegten Regeln auf und dies gleich mehrmals. Dabei handelte er direkt- vorsätzlich. Sowohl unter Berücksichtigung der objektiven wie auch der subjekti- ven Tatschwere wiegt sein Verschulden nicht mehr leicht. Was seine finanziellen Verhältnisse betrifft, kann auf Ziff. IV.13.5. vorstehend verwiesen werden. Ent- sprechend resultiert – wie bereits von der Vorinstanz festgesetzt – eine Busse in Höhe von Fr. 600.–.

E. 15 Strafzumessung betreffend mehrfache Tätlichkeiten

E. 15.1 Wie oben erwähnt, sieht das Gesetz bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB als Strafe Busse vor.

E. 15.2 Es kann eine gemeinsame Beurteilung sämtlicher Tätlichkeiten erfolgen, weil diese in einem engen Zusammenhang erfolgt sind. Der Beschuldigte tangier- te mit der Ohrfeige, den Schlägen ins Gesicht, dem Fusstritt in den Bauch und dem Pieksen mit dem Sachmesser die körperliche Integrität der Privatklägerin und nutzte ihre körperliche Unterlegenheit aus. Dies tat er direktvorsätzlich. So- wohl unter Berücksichtigung der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere wiegt sein Verschulden leicht. Was seine finanziellen Verhältnisse betrifft, kann auf Ziff. IV.13.5. vorstehend verwiesen werden. Wie bereits von der Vorinstanz festgesetzt, erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 200.– als angemessen. In An- wendung des Asperationsprinzip erhöht sich die Busse um Fr. 100.– auf Fr. 700.–.

- 38 -

E. 16 Strafzumessung betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

E. 16.1 Bei Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sieht Art. 19a Ziff. 1 BetmG

– wie erwähnt – als Bestrafung Busse vor.

E. 16.2 Der Beschuldigte konsumierte während fast sechs Monaten mehrfach und regelmässig Betäubungsmittel (Cannabis, Kokain und Ecstasy), allerdings nicht in allzu grossen Mengen. Dies tat er direktvorsätzlich, aber aufgrund seiner Drogen- abhängigkeit. Sowohl unter Berücksichtigung der objektiven wie auch der subjek- tiven Tatschwere wiegt sein Verschulden leicht. Was seine finanziellen Verhält- nisse betrifft, kann auf Ziff. IV.13.5. vorstehend verwiesen werden. Die Busse in Höhe von Fr. 200.– ist zu bestätigen. In Anwendung des Asperationsprinzip ist die Busse um Fr. 100.– auf insgesamt Fr. 800.– zu erhöhen. Die Busse ist zu bezah- len.

E. 17 Fazit Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ist der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020, wovon bis und mit heute 679 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 800.– Busse zu bestrafen. Die Busse ist mit dem entsprechenden Hinweis zu verbinden, dass bei schuldhaftem Nichtbezahlen an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen tritt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe und zu einer unbedingten Geldstrafe. Sie begründete den unbedingten Vollzug mit seinen Vorstrafen und seiner Rückfallgefahr (Urk. 66 S. 66).

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, und somit mit mehr als 24 Monaten, bestraft. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ist gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB eine teilbedingte Freiheitsstrafe möglich.

- 39 -

3. Die Staatsanwaltschaft beantragt den unbedingten Strafvollzug (Urk. 69 S. 4, Urk. 88 S. 1). Die Verteidigung äussert sich in der Anschlussberufung und anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zur Frage des Vollzugs der beantrag- ten Strafe (Geldstrafe) (Urk. 73 S. 1, Urk. 89).

4. Der Beschuldigte ist – zumindest teilweise – einschlägig vorbestraft und delinquierte während eines laufenden Strafverfahrens (Urk. 68). Weiter besteht gemäss ODARA ein Rückfallrisiko für erneute Intimpartnergewalt bei 74% und somit das höchste Risiko (7. von 7 Risikokategorien; Urk. 31/1). Auch das psychi- atrische Gutachten bestätigt die Rückfallgefahr (Urk. 10/9 S. 60 ff., 74). Die sub- jektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind bereits gestützt da- rauf nicht erfüllt. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind dementsprechend unbe- dingt auszufällen. VI. Anordnung einer Massnahme

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die Anordnung einer am- bulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheits- strafe (Urk. 26; Urk. 48 S. 9). Die Verteidigung stellte noch im erstinstanzlichen Verfahren einen sinngemässen Eventualantrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme, unter Aufschub eines allfälligen noch verbleibenden Strafvollzuges (Urk. 50 S. 27).

2. Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an, aber unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Urk. 66 S. 72 ff.).

3. In der Berufungserklärung beantragt die Staatsanwaltschaft wiederum die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe (Urk. 69 S. 3 f.). Sie macht geltend, dass die Vo- raussetzungen für einen Aufschub der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstra- fe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt seien. Der Gutachter habe beim Beschuldigten ein deutliches Risiko für neuerliche, den aktuellen Anlasstaten entsprechende Tathandlungen erkannt und das Risiko für Widerhandlungen gegen das Betäu-

- 40 - bungsmittelgesetz gar als sehr hoch eingestuft. Bei den Anlasstaten handle es sich sodann nicht etwa um Bagatelldelikte, sondern um gravierende Delikte gegen Leib und Leben sowie Delikte gegen die Freiheit. Ferner sei zu beachten, dass der Gutachter keine Nachteile einer Kombination von ambulanter Massnahme und Strafvollzug habe erkennen können. Es seien keine der vom Bundesgericht erkannten Kriterien für einen Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambu- lanten Massnahme gegeben (Urk. 88 S. 3 f.). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren sinngemäss, es sei von einer Massnahme abzusehen (Urk. 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Gutachter habe festgehalten, dass eine ambulante Mass- nahme nach vorherigem massnahmefreiem Strafvollzug wenig sinnvoll erscheine. Da der Beschuldigte die Strafe bereits verbüsst habe, wenn die von der Vorin- stanz ausgefällte Strafe bestätigt werden würde, sei deshalb von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abzusehen, da sie nicht mehr sinnvoll erscheine. Aufgrund der langen Inhaftierung habe der Beschuldigte gezwungenermassen sein Bedürfnis nach Betäubungsmitteln in den Griff gekriegt und Probleme in der Beziehung zur Privatklägerin seien nicht mehr zu lösen, da der Beschuldigte nicht mehr mit ihr zusammen sei (Urk. 89 S. 18 f.).

4. In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Mass-nahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 72 ff.). 4.1. Was die Massnahmebedürftigkeit betrifft, so litt der Beschuldigte gemäss Gutachten zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten unter einer Polytoxikomanie [ICD-10: F19.2], Problemen mit dem Tod der Mutter [ICD-10: Z63.4], Problemen in der Beziehung zur Partnerin [ICD-10: Z63.0] und akzentuierten Persönlichkeits- zügen [ICD-10: Z73.1]. Damit steht fest, dass beim Beschuldigten im in Frage stehenden Tatzeitraum eine Beeinträchtigung vorlag, welche nach wie vor andau- ert. Im Gutachten wird der enge Zusammenhang zwischen der Polytoxikomanie des Beschuldigten und seinen verübten Straftaten, welche Verbrechen und Ver- gehen sind, aufgezeigt (vgl. Urk. 10/9). So ist davon auszugehen, dass die Straf- taten im Zuge der persönlichkeitsstrukturellen Defizite des Beschuldigten, seiner

- 41 - geringen Frustrationstoleranz sowie auch seiner ungefilterten/unreflektierten emo- tionalen Reaktionsbereitschaft verübt wurden. Schliesslich legt das Gutachten schlüssig dar, dass die Polytoxikomanie und die Probleme mit dem Tod der Mut- ter, die Probleme in der Beziehung zur Partnerin sowie die akzentuierten Persön- lichkeitszügen die Legalprognose des Beschuldigten belasten. Die Massnahme- bedürftigkeit ergibt sich aus dem Gutachten, weshalb die Bedürftigkeit des Be- schuldigten in Bezug auf eine ambulante Massnahme zu bejahen ist. 4.2. Betreffend die Massnahmefähigkeit ist festzuhalten, dass die beim Beschul- digten festgestellte Persönlichkeitsstörung und die Suchtmittelkonsumproblematik gemäss Gutachten grundsätzlich auch im Rahmen eines ambulanten Settings wirksam behandelt werden können. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz auch nicht abgeneigt für eine solche Massnah- me. Der Beschuldigte hat sich noch nie mit professioneller Hilfe mit Polytoxiko- manie [ICD-10: F19.2], Probleme mit dem Tod der Mutter [ICD-10: Z63.4], Prob- leme in der Beziehung zur Partnerin [ICD-10: Z63.0] und akzentuierten Persön- lichkeitszügen [ICD-10: Z73.1] auseinandergesetzt (Urk. 45). Er stand zwar in den Jahren 2018 und 2019 bereits in psychiatrischer Behandlung. Diese Behandlung war jedoch nicht auf sein aktuelles Krankheitsbild ausgerichtet. Das Ziel der Be- handlung war die Substitution seiner Heroinsucht (vgl. Urk. 8/2). Folglich ist von der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen, zumal nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung bereits geringe Erfolgsaussichten zur Annahme dieser Voraussetzung genügen (BGE 105 IV 87 E. 2). Unbehandelbarkeit kann in aller Regel ohnehin nur dann angenommen werden, wenn bereits ein seriöser Behand- lungsversuch unternommen worden, aber gescheitert ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.5 f.). Daher erscheint es sinnvoll und notwendig, dass der Beschuldigte sich einer therapeutischen Behandlung un- terzieht. 4.3. Der Beschuldigte zeigte sich vor Vorinstanz gegenüber der Anordnung einer Massnahme nicht abgeneigt (vgl. Urk. 45 S. 31), weshalb von einer Massnah- mewilligkeit auszugehen ist.

- 42 -

5. Wie die Vorinstanz treffend erkannte, ist eine ambulante Massnahme ge- mäss Art. 63 StGB anzuordnen. Bei Anordnung einer ambulanten Massnahme kann das Gericht nach Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug einer zugleich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschie- ben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Als Grundsatz gilt, dass die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt wird. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1, 4.3). Er ist an zwei Voraus- setzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächli- che Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der aus- gefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Be- handlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderer- seits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Für die Beur- teilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, hat sich das Gericht auf ein Gutachten zu stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Der Gutachter hat sich mit den Therapiemöglichkeiten und mit der Frage, ob die Therapie auch während oder nach dem Strafvollzug durchgeführt werden kann, auseinandergesetzt (Urk. 10/9 S. 75 ff.). Er hat festgehalten, eine Behandlung könne im ambulanten Rahmen sowohl unter Aufschub als auch bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden. Der Vollzug der Massnahme bei gleichzeitigem Strafvollzug sei möglich, aber nur dann sinnvoll, wenn sich die Behandlung ver- bindlich gestalten und weiter über den Strafvollzug hinaus fortsetzen liesse (Urk. 10/9 S. 77). Triftige Gründe, die an dieser gutachterlichen Einschätzung zweifeln liessen, sind nicht vorhanden. Nach dem Erwogenen rechtfertigt sich keine Ausnahme vom Grundsatz, die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem

- 43 - Strafvollzug durchzuführen. Daher ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzugs anzuordnen. VII. Nebenstrafen

1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten ein Verbot für die Dauer von fünf Jahren, mit der Privatklägerin in irgendeiner Form in Kontakt zu treten, sei es persönlich oder über Drittpersonen, telefonisch, schriftlich oder elektronisch (z.B. Anrufe, E-Mail, SMS) und sich ihrer Person auf weniger als 500 Meter zu nähern. Bei einem Verstoss muss er mit einer Bestrafung wegen Missachtung eines Kon- takt- oder Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) rechnen.

2. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich dazu nicht (Urk. 69, Urk. 88), während die Verteidigung die Aufhebung dieses Verbots beantragt (Urk. 73, Urk. 89). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, der Beschul- digte habe überhaupt kein Bedürfnis oder irgendeinen Grund, mit der Privatkläge- rin Kontakt aufzunehmen oder sich ihr zu nähern, zumal er nicht einmal wisse, wo sie wohne (Urk. 89 S. 19).

3. Die Vorinstanz hat zum Kontakt- und Rayonverbot alles Notwendige ausge- führt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 79 ff.). Angesichts des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin besteht kein An- lass, diese Anordnung aufzuheben oder abzuändern. Daran ändert nichts, dass ihm die Wohnadresse der Privatklägerin nicht bekannt ist. Der Beschuldigte wird in der ambulanten Therapie, welche durchaus länger dauern könnte, zu lernen haben, sich an diese Anordnungen zu halten. Dispositiv-Ziffer 6 der Vorinstanz ist somit ohne Weiteres zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz verwies in Dispositivziffer 7 die Privatklägerin mit ihrem Be- gehren um Schadenersatz und Genugtuung auf den Weg des Zivilprozesses

- 44 - (Urk. 66 S. 81 ff.). Die Verteidigung beantragt die Aufhebung dieser Dispositivzif- fer (Urk. 73, Urk. 89).

2. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weder ist das Schadenersatz- noch das Ge- nugtuungsbegehren der Privatklägerin genügend substantiiert bzw. liquid. Die Pri- vatklägerin ist daher mit ihrem Begehren um Schadenersatz- und Genugtuungs- ansprüche auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IX. Kostenfolgen

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) zu bestäti- gen.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 9'700.– (inkl. MWST) festzusetzen sind (Urk. 91), sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
  5. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 16. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen amt- liche Verfügungen sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes), 8-10 (Beschlagnahmungen) und 11-13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 45 - Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagezif- fer A.2) − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer A.2) − der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB (Anklageziffer A.2) − der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern A.1 und A.3) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (An- klageziffer A.2) − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB (Anklageziffern A.1 und A.2).
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstra- fe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 (wovon bis und mit heute 679 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.–.
  9. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
  10. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  11. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von Polytoxikomanie [ICD-10: F19.2], Problemen in Zu- sammenhang mit dem Tod der Mutter [ICD-10: Z63.4], Problemen in der Beziehung zur Partnerin [ICD-10: Z63.0] und akzentuierten Persönlichkeits- zügen [ICD-10: Z73.1]) angeordnet. - 46 -
  12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  13. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Pri- vatklägerin in irgendeiner Form in Kontakt zu treten, sei es persönlich oder über Drittpersonen, telefonisch, schriftlich oder elektronisch (z.B. Anrufe, E-Mail, SMS) und sich ihrer Person auf weniger als 500 Meter zu nähern. Bei einem Verstoss muss er mit einer Bestrafung wegen Missachtung eines Kontakt- oder Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB (Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) rechnen.
  14. Die Privatklägerin wird mit ihrem Begehren um Schadenersatz und Genug- tuung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  15. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'700.– amtliche Verteidigung
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Gefängnis Winterthur durch den zuführenden Polizeibeamten sowie in vollständiger Ausfertigung an - 47 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  19. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 48 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220072-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Laufer und Dr. Borla sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 6. Mai 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte sowie A._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom

16. September 2021 (DG210002)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Januar 2021 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagezif- fer A.2); − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer A.2); − der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB (Anklageziffer A.2); − der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern A.1 und A.3); − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (An- klageziffer A.2); − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagezif- fer A.2); − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Anklageziffer A.3); − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB (Anklageziffern A.1 und A.2); − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer B).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020, wovon bis und mit heute 447 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geld-

- 4 - strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 900.–) und mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an de- ren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Polytoxiko- manie [ICD 10 F19.2], Probleme mit dem Tod der Mutter [ICD 10:Z63.4], Probleme in der Beziehung zur Partnerin [ICD 10:Z63.0] und akzentuierten Persönlichkeitszüge [ICD 10.Z73.1]) angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben.

6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit der Pri- vatklägerin in irgendeiner Form in Kontakt zu treten, sei es persönlich oder über Drittpersonen, telefonisch, schriftlich oder elektronisch (z.B. Anrufe, E-Mail, SMS) und sich ihrer Person auf weniger als 500 Meter zu nähern. Bei einem Verstoss muss er mit einer Bestrafung wegen Missachtung eines Kontakt- oder Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB (Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) rechnen.

7. Die Privatklägerin wird mit ihrem Begehren um Schadenersatz und Genug- tuung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

12. Januar 2021 beschlagnahmten Gegenstände: − 1 Schweizer Sackmesser, weiss, mit Blutanhaftungen an Klinge (As- servat-Nr. A013'932'746); − 1 Schweizer Sackmesser, rot, mit Blutanhaftungen an Klinge (Asser- vat-Nr. A013'932'757);

- 5 - werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung resp. ihr gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

12. Januar 2021 beschlagnahmten Gegenstände: − 1 Damenhose kurz (Asservat-Nr. A013'932'757); − 1 Damenshirt mit Trägern, ärmellos, schwarz (Asservat- Nr. A013'932'779); werden der Privatklägerin nach telefonischer Voranmeldung und nach Vor- weisen eines Personalausweises innert einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach Ab- lauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung oder ihr gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Die gemäss Spurenbericht des FOR vom 28. Juni 2020 aufgelisteten Si- cherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (K200627-035 /

78159214) werden nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens ver- nichtet.

11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 21'766.75 festgesetzt (Barauslagen und 7.7% MwSt. inklusive).

12. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltli- che Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 7'467.– festgesetzt (Barausla- gen inklusive).

- 6 -

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'960.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 15'322.95 Gutachten/Expertise etc. Fr. 21'766.75 Entschädigung amtliche Verteidigung Beschuldigter Fr. 7'467.– Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 54'016.70 Total

14. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädi- gungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 89 S. 1 f.)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft I sei abzuweisen.

2. Folgende Ziffern des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 16. September 2021 seien aufzuheben und abzuändern: 2.1 Ziffer 1 sei aufzuheben und der Beschuldigte wegen Beschimp- fung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes so- wie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen. In Bezug auf die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens, der Freiheitsberaubung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der Drohung sowie

- 7 - der mehrfachen Tätlichkeiten sei der Beschuldigte frei zu spre- chen. 2.2 Ziffer 2 sei aufzuheben und der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. 2.3 Die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 seien aufzuheben. 2.4 Der Beschuldigte sei für die erlittene Untersuchungs- und Sicher- heitshaft mit CHF 120'000.00, verzinslich zu 5% ab 27. Juli 2020 zu entschädigen.

3. Der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 88 S. 1 f.)

1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Schuldsprüche gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 1.

2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 500.–, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020.

3. Vollzug der Freiheitsstrafe.

4. Anordnung einer ambulanten Therapie im Sinne von Art. 63 StGB wäh- rend des Strafvollzugs.

5. Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse.

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 16. September 2021 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 16. September 2020 Berufung an (Urk. 55). Mit Beschluss vom 24. Dezember 2021 des Bezirksgerichts Dietikon wurde der Beschuldigte weiterhin in Sicherheitshaft belassen und diese einstwei- len bis zum 24. März 2022 befristet (Urk. 63). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde den Parteien am 1. Februar 2022 zugestellt (Urk. 65/1-3). Die Staatsanwaltschaft reichte sodann am 11. Februar 2022 die Berufungserklärung ein (Urk. 69).

2. Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2022 (Urk. 70) wurde die Beru- fungserklärung unter Hinweis auf Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin zugestellt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte erhob am 24. Februar 2022 Anschlussberufung (Urk. 73). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2022 wurde der Staatsanwalt- schaft und der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 75). Mit Eingabe vom 4. März 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die Verlängerung der Sicherheitshaft bis am 6. Mai 2022 (Urk. 77). Dem Beschuldigten wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 Frist angesetzt, um zur Vernehmlas- sung der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (Urk. 78). Innert Frist liess sich die amtliche Verteidigung nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2022 wurde der Beschuldigte in Sicherheitshaft belassen (Urk. 83).

3. Am 28. Februar 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Mai 2022 vorgeladen (Urk. 74). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs auf- geführten Anträge (Prot. II S. 8 f.).

- 9 - II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl., Art. 402 StPO N 1 f.).

2. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung die Höhe der Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2) sowie den Aufschub derselben zugunsten einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 5) an (Urk. 69). Die Anschlussberufung des Beschul- digten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen der Gefährdung des Lebens, der Freiheitsberaubung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der mehr- fachen Nötigung, der Drohung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (Dispositivzif- fer 1 teilweise), die Strafe (Dispositivziffer 2), den Vollzug (Dispositivziffer 3), die Anordnung der ambulanten Behandlung (Dispositivziffer 4), den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 5), das Kontakt- und Rayonverbot (Dispositivziffer 6) und den Verweis der Zivilansprüche auf den Zivilweg (Dispositivziffer 7) (Urk. 73). Bei einem Antrag auf Teilfreisprüche gilt die damit zusammenhängende Kostenauflage (Dispositivziffer 14) als mitan- gefochten.

3. Somit ist das angefochtene Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 8-10 (Beschlagnahmungen) und 11-13 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und in Rechtkraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Sachverhaltserstellung im Allgemeinen Der Beschuldigte hatte im Vorverfahren die Anklagevorwürfe der Beschimpfung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der mehrfa- chen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes anerkannt. Dementsprechend

- 10 - ficht er den Schuldspruch der Vorinstanz in Bezug auf die Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB, die Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, die qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB, die mehrfache, teilweise ver- suchte, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB und die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB an. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

2. Beweiswürdigung im Allgemeinen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung bzw. Sachver- haltserstellung ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vorab darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 66 S. 10 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung, wenn sie sich im Wesent- lichen auf die Aussagen von Beteiligten stützt, diese frei zu würdigen sind. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In die- sem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaub- haftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhan- densein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lü- gensignalen (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,

5. Aufl., München 2021, S. 63 und S. 77 ff.). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, sondern kommt diesem Gesichts- punkt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre-

- 11 - ten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächli- chen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).

3. Dossier 1 (A.1.): Vorfall auf der Autofahrt von C._____ nach E._____ (Nöti- gung, Tätlichkeiten) 3.1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 26. Juni 2020, zwischen ca. 17.30 Uhr und ca. 18.00 Uhr auf der Autofahrt von C._____ [Ortschaft] an den Wohnort seiner Lebenspartnerin und nachmaligen Privatklägerin, A._____, an der D._____-Strasse 1 in E._____ [Ortschaft] der Privatklägerin anlässlich eines Streits eine Ohrfeige versetzt habe, während die Privatklägerin das Fahrzeug ge- lenkt habe. Weiter wird ihm vorgeworfen, dass er der Privatklägerin, nachdem diese das Fahrzeug gestoppt habe und ausgestiegen sei, mit den Worten "mach kei Seich, stieg i, suscht schlani die windelweich", gedroht habe, worauf die Pri- vatklägerin aus Angst vor weiteren Schlägen wieder eingestiegen sei und die Fahrt fortgesetzt habe. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass die Pri- vatklägerin ob den Drohworten in Angst versetzt worden und wieder ins Fahrzeug gestiegen sei, welchen Zustand und Verhalten er bei der Privatklägerin bewusst und gewollt habe herbeirufen wollen. Zudem habe der Beschuldigte gewusst, dass die Privatklägerin durch die Ohrfeige vorübergehende Schmerzen und eine Hautrötung erleide, welche Folgen er habe hervorrufen wollen. 3.2. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung In Bezug auf diesen Vorwurf liegen als Beweismittel vor:

- die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/1-2, Urk. 45)

- die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 9/1-2, Urk. 46)

- eine Planbeilage Vorfall Autofahrt (Urk. 4/2)

- 12 -

- eine Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin und des Be- schuldigten (Urk. 5/1)

- das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

24. Dezember 2020 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom

28. Juni 2020, zwischen 19.45 und 20.52 Uhr (Urk. 7/3 S. 1 ff.) Der Beschuldigte konnte der Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsan- waltschaft beiwohnen und hatte die Möglichkeit, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9/2). Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz in Ziffern III.4.1.1. und III.4.1.2. ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 15 ff.). Die Vorinstanz beurteilte die Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten und der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen ausführ- lich, schlüssig und zutreffend (vgl. Urk. 66 S. 21 ff.). Folgerichtig erwog die Vor- instanz, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind und erhebliche Zwei- fel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten bestehen. Was die von der Verteidigung geltend gemachten Borderline-, Persönlichkeits- und posttrau- matischen Störungen, welche bei der Privatklägerin diagnostiziert worden seien (Urk. 89 S. 3), betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits erwähnt – der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person kaum mehr relevante Bedeutung zukommt und ohnehin keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass bei der Privatklägerin allfällige Wahrnehmungsstörungen vorliegen würden. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen bezie- hungsweise Verdeutlichungen. Der Beschuldigte anerkennt, dass die Privatklägerin bei der Abzweigung F._____- Weg in … G._____ [Ortschaft] aus dem Fahrzeug gestiegen ist (Urk. 8/1). Er be- streitet aber, dass er ihr während der Autofahrt von Zürich-C._____ nach E._____ eine Ohrfeige verpasst habe. Zudem führt er aus, dass er nur gesagt habe: "Schatz, steig wieder ein. Wir sind mitten auf der Strasse." (Urk. 8/1 S. 2). Es fällt

- 13 - auf, dass der Beschuldigte einiges zugibt, aber nur die Eskalation, d.h. die Gewalt und Drohung, bestreitet. Deshalb stellt sich die Frage, wieso die Aussagen der Privatklägerin, welche mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen, der Wahrheit entsprechen sollen, diejenigen betreffend die Gewalt und Drohung hin- gegen nicht. Dafür liegt weder ein Grund noch ein Hinweis vor. Vielmehr be- schreibt die Privatklägerin Details und Gefühle und damit Realitätskriterien, die darauf schliessen lassen, dass sie das Erzählte tatsächlich erlebt hat. Wie die Vo- rinstanz richtig festhält, stimmen die verschiedenen Aussagen der Privatklägerin im Kern überein (vgl. Urk. 9/1 S. 7, Urk. 9/2 S. 4). Die Privatklägerin wiederholte stets, dass der Beschuldigte sie ins Gesicht geschlagen habe. Das Verletzungs- bild stimmt mit dem Ergebnis des Gutachtens nur zwei Tage nach den Vorkomm- nissen durchgeführten körperlichen Untersuchung überein (Urk. 7/3 S. 5). Es ist völlig nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin nicht mehr erinnern mag, ob sie mit der Faust oder mit der flachen Hand geschlagen wurde; schliesslich war sie die Lenkerin des Fahrzeugs und daher auf den Verkehr konzentriert. Entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 89 S. 4) ist dies auch nicht derart rele- vant, dass ihre Aussagen deshalb unglaubhaft wirken würden. Es bestehen daher keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte der Privatklägerin während der Autofahrt vom 26. Juni 2020 von Zü- rich-C._____ nach E._____ eine Ohrfeige versetzte. Weiter wiederholte die Privatklägerin anlässlich der Einvernahmen stets, dass ihr der Beschuldigte gedroht habe, sie "windelweich" zu schlagen, wenn sie nicht wieder ins Auto einsteigen würde und dass sie Angst gehabt habe, dass er sie windelweich schlagen würde, würde sie nicht ins Auto steigen (Urk. 9/1 S. 2, Urk. 9/2 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 66 S. 26), sind die Aus- führungen des Beschuldigten ("Schatz, steig wieder ein. Wir sind mitten auf der Strasse." (Urk. 8/1 S. 2)) als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, und es ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Es ist daher als erstellt zu erachten, dass die Privatklägerin Angst kriegte, als sich der Beschuldigte mit derartigen Worten ihr gegenüber äusserte und sie daher

- 14 - wieder ins Auto stieg, was auch die Vorinstanz zu Recht feststellte (Urk. 66 S. 26). 3.3. Rechtliche Würdigung 3.3.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB. 3.3.2. Die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung sind zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 34 ff.). 3.4. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB schuldig gemacht.

4. Dossier 1 (A.2.): Vorfall in der Wohnung der Lebenspartnerin (Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, Drohung, einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten) 4.1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, dass es nach der unter dem Dossier 1.A.1. geschilderten Autofahrt in der Nacht vom Freitag, 26. Juni 2020, ca. 18.00 Uhr auf Samstag, 27. Juni 2020, ca. 03.00 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Wohnung an der D._____-Strasse 1 in E._____/ZH abermals zum Streit gekommen sei, anlässlich welchem der Beschuldigte der Pri- vatklägerin die scharfe Klinge eines weissen kleinen Schweizer Sackmessers mit einer 4cm langen Klinge unmittelbar auf die Haut auf der rechten Halsseite aufge- setzt habe und dort ca. 4 Sekunden lang verharrt sei. Dabei habe er ihr gedroht, zuerst sie und dann sich selber umzubringen. Kurz zuvor habe der Beschuldigte mit der Klinge des beschriebenen Messers in einem Abstand von maximal 1 Me- ter vor der Privatklägerin unkontrolliert hin und her herumgefuchtelt und ca. 7 Stichbewegungen gegen deren Oberkörper gemacht, wobei er ca. 3 Mal mit der Klingenspitze in den Bauch der Privatklägerin gepiekst habe, ohne jedoch eine

- 15 - Verletzung hervorzurufen. Zudem habe er sie mit den Worten, "Dreckschlampe", "Krüppel" und "Missgeburt" beschimpft. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er der Privatklägerin an diesem Abend verboten habe, ihre Wohnung zu verlassen und ihr gedroht habe, dass sie unten im Treppenhaus als Krüppel ankommen werde, wenn sie sich getrauen werde, vor ihm zu fliehen. Als die Privatklägerin zwischen ca. 18.00 Uhr und ca. 21.00 Uhr von der sich im 1. Obergeschoss befindenden Wohnung auf den Bal- kon habe flüchten wollen und lautstark um Hilfe gerufen habe, habe der Beschul- digte die Privatklägerin am Arm gepackt und sie zurück in die Wohnung gezogen. Dadurch sei die Privatklägerin auf einen nicht genau bekannten Gegenstand am Boden gefallen und habe sich dabei Schwellungen am Rücken zugezogen. Am Boden liegend habe der Beschuldigte ihr ca. 3 Mal mit der flachen Hand ins Ge- sicht geschlagen und sie aufgefordert, sich aufs Sofa zu setzen. Aus Angst vor weiteren Schlägen habe dies die Privatklägerin auch getan. Dort habe ihr der Be- schuldigte von vorne mit mittlerer Kraft einen Fusstritt in den Bauch versetzt. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er nach dem Fluchtversuch die Wohnungstür abgeschlossen und der Privatklägerin das Mobiltelefon und die Fahrzeugschlüssel abgenommen habe, damit sie keine Hilfe holen, resp. wegfah- ren könne. Als die Privatklägerin einmal versucht habe, den Wohnungsschlüssel wieder zu erlangen, habe er ein rotes Sackmesser mit einer 6.5 cm langen schar- fen Klinge behändigt und mit der Messerklinge in einem geringen Abstand vor der Privatklägerin unkontrolliert hin und her gefuchtelt. Dabei habe er der Privatkläge- rin mit der Messerklingenspitze zudem an der linken Oberschenkelstreckseite und an der rechten Unterarmbeugeseite je eine strichförmige ca. 2 cm resp. 5.5 cm lange Ritzverletzung zugefügt. Anschliessend habe sich der Beschuldigte die Messerklinge selber an die Brust gehalten und habe sich mit der Klinge drei nicht tiefe Schnitt- bzw. Kratzverletzungen auf der Brust und ca. acht weitere auf dem linken Unterarm zugefügt, um der Privatklägerin Angst zu machen. Schliesslich habe die Privatklägerin zwischen ca. Mitternacht und ca. 3.00 Uhr ihr Mobiltelefon wieder zurückerlangen können, um Hilfe zu holen, was sie vorerst nicht getan, sondern sich schlafen gelegt habe.

- 16 - 4.2. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung In Bezug auf diesen Vorwurf liegen als Beweismittel vor:

- die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/1-2, Urk. 45)

- die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 9/1-2, Urk. 46)

- die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich des Tatorts und der Tat- mittel (Urk. 4/1)

- eine Fotodokumentation des Chat- und Telefonverlaufs (Urk. 11/1-2)

- eine Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin und des Be- schuldigten (Urk. 5/1)

- ein Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 16. Juli 2020 betr. Sprechstun- de/Untersuchung der Privatklägerin vom 15. Juli 2020 (Urk. 7/2)

- das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom

24. Dezember 2020 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom

28. Juni 2020, zwischen 19.45 und 20.52 Uhr (Urk. 7/3 S. 1 ff.)

- das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ vom 27. Oktober 2020 über den Beschuldigten (Urk. 10/9)

- zwei am 13. Juli und 24. August 2020 im Rahmen der Briefzensur von der Staatsanwaltschaft nicht weitergeleitete undatierte Briefe des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft an seinen Vater (Urk. 20/1; Urk. 20/3) Der Beschuldigte konnte der Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsan- waltschat beiwohnen und hatte die Möglichkeit, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9/2). Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz in Ziffern III.4.1.1. und 4.1.2. ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann

- 17 - (Urk. 66 S. 15 ff.). Wie bereits erwogen, beurteilte die Vorinstanz die Glaubwür- digkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit von de- ren Aussagen ausführlich, schlüssig und zutreffend (vgl. Urk. 66 S. 21 ff.). Sie er- wog, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien und erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten bestehen. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass kein Grund ersichtlich sei, wieso die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Vielmehr sei erkennbar, dass sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen nicht unnötig belasten wollte und nicht froh darüber war, dass der Beschuldigte im Gefängnis ist. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen bezie- hungsweise Verdeutlichungen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sich auch keine Übertreibungen in ihren Aussagen finden. Die Privatklägerin nannte als Motiv für das Verhalten des Beschuldigten dessen Eifersucht und Suchtproblematik. Bereits vor dem Geschehen am 26. Juni 2020 bzw. in der Nacht vom 26./27. Juni 2020 kam es zu verschiedenen aktenkundigen Vorfällen zwischen den beiden. Beispielsweise gab es einen Fall von häuslicher Gewalt am

16. November 2019. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt, an welchen er sich zwar zufolge vorgängigen Konsums von Alkohol und Schlaftabletten nicht mehr erinnern könne. Aufgrund von Faustschlägen gegen den Kopf und einen Stoss gegen den Rücken durch den Beschuldigten zog sich die Privatklägerin damals beim Sturz eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und eine Gehirnprel- lung zu. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde damals aber eingestellt, weil die Privatklägerin den Strafantrag zurückzog (Urk. 22/5). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist auch noch auf seine zwei im Rahmen der Briefzensur am 13. Juli und 24. August 2020 nicht weitergeleiteten Briefe an den Vater aus der Untersuchungshaft hin- zuweisen. In diesen Briefen teilt er diesem mit, dass er das Vorgefallene bereue und ihm die Privatklägerin alles auf der Welt bedeuten würde (Urk. 20/1 und 20/3). Der Beschuldigte hätte sich wohl gegenüber seinem Vater in einer anderen Art und Weise über die Privatklägerin geäussert, wenn diese ihn zu Unrecht be-

- 18 - schuldigen würde. So kam er aufgrund der von der Privatklägerin geäusserten Vorfälle in die Untersuchungshaft. Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._____ vom 27. Oktober 2020 stützt die Aussagen der Privatklägerin. Darin wird eine kontextabhängige Gewalt- bereitschaft des Beschuldigten bejaht, die gleichzeitig als auf bestimmte Bezie- hungssituationen bezogene persönlichkeitsspezifische Gewaltbereitschaft ge- kennzeichnet ist (Urk. 10/9 S. 74). Weiter stimmen die Aussagen des Beschuldigten teilweise nicht überein mit dem dokumentierten Verletzungsbild der Privatklägerin und des Beschuldigten. Die von der Privatklägerin gemachten Ausführungen betreffend Packen, Festhalten, Schläge, Fusstritte, etc. sind vereinbar mit den festgestellten Verletzungen (Urk. 7/3 S. 5). Weiter macht es keinen Sinn, dass die Ritzverletzungen am Bauch des Beschuldigten von der Privatklägerin herrühren sollten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wäre es in dem vom Beschuldigten geschilderten Streit für die Pri- vatklägerin unmöglich gewesen, solche feine Ritzverletzungen dem Beschuldigten zuzufügen (Urk. 5/1 S. 5). Zudem fällt auch hier auf, dass der Beschuldigte eini- ges zugibt, die Eskalation hingegen bestreitet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist erstellt, dass sich die Privatklägerin beim ersten Fluchtversuch aus der Wohnung (aus der Haustür) die Rückenverlet- zung zuzog und nicht beim zweiten Fluchtversuch über den Balkon (Urk. 66 S. 28). So führte die Privatklägerin sowohl anlässlich der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie beim Fluchtversuch aus der Wohnung (aus der Haustür) auf etwas gefallen sei (Urk. 9/1 S. 2, Urk. 9/2 S. 5). Der Anklagesachverhalt ist daher diesbezüglich zu präzisieren und zu korri- gieren. Die Verteidigung macht geltend, dass sowohl die angeblichen Stiche bzw. Pikse, 3 Mal mit dem kleinen und 7 Mal mit dem grossen Messer, als auch das an den Hals gehaltene Messer sowie das Packen am Hals und mittelstarke Zudrücken nicht aus dem Gutachten des IRM entnommen werden könnten. Dies spreche gegen die Ausführungen der Privatklägerin (Urk. 50 S. 7 f., Urk. 89 S. 6). Es ist

- 19 - zwar richtig, dass die Untersuchung keine Verletzungen im Zusammenhang mit dem Piksen von einem Messer bzw. mit einem an den Hals gehaltenen Messer bzw. mit einem Zudrücken hervorbrachte. Die Privatklägerin selbst sagte jedoch dazu bereits aus, dass sie davon keine Verletzungen davongetragen habe (Urk. 9/1 S. 2). Dies spricht wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin. Dass die Privatklägerin vor Vorinstanz ausführte, dass das Messer nicht scharf gewesen sei, sondern stumpf, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 89 S. 6), ist einerseits darauf zurückzuführen, dass sie den Beschuldigten in der di- rekten Konfrontation, in welcher sie ausführte, Angst vor ihm zu haben, und ange- sichts dessen, dass sie betonte, ihn nicht anschwärzen zu wollen (Urk. 46 S. 15), nicht zu sehr belasten wollte. Andererseits sagte sie nur, sie glaube, die Klingen seien nicht mehr richtig scharf gewesen, und führte aus, dass man sich mit dem Sackmesser hätte verletzen können und dass die Sackmesser "sicher nicht stumpf" gewesen seien (Urk. 46 S. 9). Von Schnittverletzungen sprach sie ledig- lich nach dem Fluchtversuch über den Balkon. Der Beschuldigte habe sie mit ei- nem etwas grösseren Sackmesser "am linken Oberarm" und "am rechten Ober- schenkel" verletzt; sie habe dort zwei kleinere Schnittverletzungen erlitten, viel- leicht 2-3 cm (Urk. 9/2 S. 6). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr eine Verletzung mit dem besagten Mes- ser "am linken Bein" und am "Arm" zugefügt habe (Urk. 9/1 S. 3). Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung attestiert verkrustete Hautabschürfungen an der rechten Unterarmbeugeseite und an der linken Oberschenkelstreck- bis aussen- seite, welche durch ein Taschenmesser im gegenständlichen Ereigniszeitraum entstanden sein könnten (Urk. 7/3 S. 5). Auch wenn die Privatklägerin den Arm und den Oberschenkel anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ver- wechselte, bedeutet dies nicht, dass diese teilweise widersprüchlichen Aussagen zu unlösbaren Widersprüchen führen würden. Das Gleiche gilt für den vorder- gründigen Widerspruch zwischen den Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr das Messer an die rechte Seite des Halses (Urk. 9/1 S. 2) bzw. an die linke Seite des Halses, "so viel ich noch weiss" (Urk. 9/2 S. 5), gedrückt haben soll. Diese teilweise widersprüchlichen Aussagen lassen sich plausibel er- klären. Die von der Privatklägerin geäusserten Schilderungen sind typisch für ei-

- 20 - nen dynamischen Geschehensablauf. Zudem befand sich die Privatklägerin in ei- ner Ausnahmesituation. Der Beschuldigte anerkennt ja zumindest, dass sie Streit hatten und es zu einer Rangelei gekommen sei (Urk. 45 S. 12). Auch sind die von der Privatklägerin geschilderten Vorgänge lebensnah. Insgesamt erscheinen ihre Aussagen als eher zurückhaltend und insbesondere nicht übertrieben. Dafür spricht auch, dass sie ausführte, der Beschuldigte habe ihr das Messer zwischen 5 bis 10 Sekunden an den Hals gehalten (Urk. 9/2 S. 7). Auch dies ist überzeu- gend. Sie spricht beispielsweise nicht vom minutenlangen Messer an den Hals halten. Weiter sind auch der mit mittlerer Kraft getätigte Fusstritt in den Bauch der Privat- klägerin und die ca. 3 Schläge mit der Faust in ihr Gesicht als erstellt zu betrach- ten. Die Privatklägerin führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 9/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte sie, dass die 2-3 Schläge mit der Faust erfolgt seien (Urk. 9/2 S. 9). Weiter wiederholte die Privatklägerin an- lässlich der Einvernahmen, dass der Beschuldigte sie gegen den Bauch mit mitt- lerer Intensität bzw. "schon stark" in den Bauch getreten habe (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/2 S. 9). Das Verletzungsbild bestätigt diese Handlungen (Urk. 7/3 S. 5). Die vorgeworfenen Schläge bzw. der Fusstritt sind nicht als übertriebene Handlungen bzw. Äusserungen anzusehen. Ob die Trommelfellverletzung der Privatklägerin vom Beschuldigten verursacht wurde oder auf einen früheren Vorfall zurückzufüh- ren ist, an welchem der Beschuldigte nicht beteiligt war, wie vom Beschuldigten geltend gemacht wurde (Prot. II S. 19 und S. 25), kann offen gelassen werden. Denn die Schläge durch den Beschuldigten sind auch ohne die Trommelfellverlet- zung erstellt. Schliesslich bestätigt die WhatsApp Nachricht der Privatklägerin vom 27. Juni 2020 an ihre Mutter, dass sie durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde "Schlatt mi stot" (Urk. 11/2). Weshalb die Privat- klägerin sonst eine solche Nachricht verschicken würde, wenn sie nicht in Angst und Schrecken versetzt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie ihre

- 21 - Mutter um Hilfe gebeten, damit diese die Polizei verständigen soll ("Lütsch dä Po- lizei a" (Urk. 11/2)). Was den Vorwurf der Freiheitsberaubung betrifft, so ergibt sich aus den glaubhaf- ten Aussagen der Privatklägerin, dass der Beschuldigte diese dahin hinderte, die Wohnung zu verlassen. Eine Freiheitsberaubung ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 89 S. 8 f.) – erstellt, unabhängig davon, ob er ihr den Woh- nungsschlüssel nun weggenommen hatte oder nicht, denn bereits durch die Ge- walt und Drohung entzog er ihr die Handlungsfreiheit, die Wohnung zu verlassen. Zu wiederholen ist, dass keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindli- chen Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht zu Unrecht belastet. Ihre Aussagen erscheinen vielmehr glaubhaft. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist daher – mit Ausnahme der oben erwähnten Korrektur hinsichtlich der zwei Fluchtversuche – als erstellt zu betrachten. 4.3. Rechtliche Würdigung 4.3.1. Die Vorinstanz würdigte dieses Verhalten des Beschuldigten als Gefähr- dung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB. 4.3.2. Die Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung sind zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 37 ff.). Insbe- sondere ist in Bezug auf den objektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein unkontrollierter Schnitt in den Hals ohne Weiteres hätte zum Tod der Privatklägerin führen können. Denn bei Schnittverletzungen am Hals ist das Risiko des Todes des Opfers als hoch zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4).

- 22 - Hätte der Beschuldigte die Halsschlagader oder die Halsvenen der Privatklägerin getroffen, hätte sie in kürzester Zeit verbluten können. 4.3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 66 S. 48), liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 4.4. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB schuldig gemacht, wobei der Schuldspruch wegen der Beschimpfung bereits rechtskräftig ist.

5. Dossier 2: Vorfälle nach erfolgter Verhaftung des Beschuldigten während der Untersuchungshaft (mehrfacher Nötigungsversuch, mehrfacher Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen) 5.1. Anklagesachverhalt Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er in der Zeit zwischen Mon- tag, 29. Juni 2020, 17.58 Uhr, und Freitag, 3. Juli 2020, 18.12 Uhr, nach erfolgter Inhaftierung am 27. Juni 2020 und angeordneter Untersuchungshaft von der Psy- chiatrischen Universitätsklinik Zürich, … [Adresse], in Zürich, aus bis zu seiner Rückversetzung in das Untersuchungsgefängnis Zürich am 3. Juli 2020 die Pri- vatklägerin trotz bestehendem Kontakt- und Rayonverbot gemäss Verfügung vom

27. Juni 2020 gemäss Gewaltschutzgesetz im Durchschnitt täglich mehrere Male, mindestens 2 Mal, teilweise auch per SMS-Nachricht kontaktiert habe. Zudem habe er sie dazu gedrängt, gegenüber der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Sistierung zu stellen und ihr dabei gedroht habe, dass sie aufpassen müsse und er sie "fertig" machen würde. Auch habe er ihr gedroht, gegen sie in anderer An- gelegenheit (Fahren unter Drogeneinfluss, Betäubungsmittelkonsum) Strafanzei- ge zu erstatten und dafür zu sorgen, dass die Privatklägerin keine Invalidenrente

- 23 - mehr erhalte, wenn sie die Anzeige nicht sofort "zurückziehe", was die Privatklä- gerin in Angst und Schrecken versetzt habe, weil sie um das teilweise mit Gewalt geprägte Verhalten des Beschuldigten in der Vergangenheit gewusst habe. Trotz- dem sei die Privatklägerin nicht auf die Forderung eingegangen und habe an der Anzeige festgehalten. Obwohl der Beschuldigte aufgrund der Verfügung mit dem Hinweis auf die Straf- androhung gemäss Art. 292 StGB wusste, dass er mit der Privatklägerin nicht in Kontakt treten durfte, habe er sich über dieses Verbot hinweggesetzt und bewusst gegen Art. 292 StGB verstossen. Auch sei er sich bewusst gewesen, dass die Privatklägerin aufgrund seiner Drohworte Angst kriegen würde. Der Beschuldigte habe damit gerechnet, dass sie die Strafanzeige zurückziehe, was diese jedoch in der Folge nicht getan habe. 5.2. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt betreffend mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen, nicht aber den Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigungsversuche (Urk. 45 S. 23). In Bezug auf diesen Vorwurf liegen als Beweismittel vor:

- die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 8/1-2, Urk. 45)

- die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 9/1-2, Urk. 46)

- Fotodokumentation Screenshots Anrufe und SMS (Dossier 2 Urk. 6)

- die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 27. Juni 2020 (Urk. 12/2) Der Beschuldigte konnte der Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsan- waltschat beiwohnen und hatte die Möglichkeit, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9/2). Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz in Ziffern III.5.1.1. und

- 24 - 5.1.2. ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 29 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen auf die Erwägungen vorne in E. III.4.2. verwiesen werden. Auch hier bestätigte der Beschuldigte die Telefonate, bestritt aber die Eskalation, nämlich die Droh- worte gegenüber der Privatklägerin. Diesbezüglich kann aber ohne Weiteres auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 30 f.) ist der Sachverhalt wie in der Anklageschrift wiedergegeben, erstellt. 5.3. Rechtliche Würdigung 5.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Dossier 2 des mehrfa- chen Nötigungsversuchs im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen (Urk. 66 S. 46 ff.). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdi- gung in Bezug auf den mehrfachen Nötigungsversuchs im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 46 ff.). Der Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist sodann bereits in Rechtskraft er- wachsen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 von 22 Monaten, wovon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 447 Tage durch Haft erstanden waren, so-

- 25 - wie mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 900.–) und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten und eine Busse von Fr. 500.–, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 (Urk. 69, Urk. 88). Der Beschuldigte beantragt – unter Berück- sichtigung der geltend gemachten weitgehenden Freisprüche – eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 73, Urk. 89). Da der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in einem leichten Fall zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 600.– verur- teilt wurde, stellt sich bezüglich der vorliegenden Delikte die Frage der retrospek- tiven Konkurrenz, da der Beschuldigte diese Delikte vor dem 3. Juli 2020 began- gen hatte. Hätte das Bezirksgericht Zürich am 3. Juli 2020 davon Kenntnis ge- habt, wären diese gleichzeitig zu beurteilen gewesen (Art. 49 Abs. 2 StGB; vgl. dazu hinten E. IV.4.).

2. Strafrahmen 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat in diesem Sinne ist diejenige, die unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1.). Der ordentliche Strafrah- men ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 1 StGB) nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe

- 26 - zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (Vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a). 2.2. Die schwersten, vom Beschuldigten begangenen Delikte sind die Gefähr- dung des Lebens und die Freiheitsberaubung. Der Strafrahmen für diese Delikte umfasst Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von drei bis 180 Ta- gessätzen zu mindestens Fr. 30.– (in begründeten Fällen zu Fr. 10.–) und höchs- tens Fr. 3'000.– (Art. 129 StGB und 183 Ziff. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass die Gefährdung des Lebens das höchste Rechtsgut, die körperliche und psychische Integrität, schützt, weshalb dieses De- likt die schwerste Tat darstellt. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

3. Strafzumessungsregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung unter Hin- weis auf Art. 47 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 66 S. 51 f.). 3.2. Da die zu beurteilenden Delikte, mit Ausnahme der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen im Sinne von Art. 292 StGB, der mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB, mit gleichartiger Stra- fe bedroht sind und eine Gesamtstrafe zu bilden ist, ist vorab die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen (grundsätzlich unter Einbezug alles diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstän- de). Nach Festsetzung der Einsatzstrafe ist diese in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen, um auch die weiteren Delikte zu sanktionie- ren. Auch dort muss den jeweiligen Umständen Rechnung getragen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Bei Tatmehr- heit muss aus dem Urteil hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiede- nen Straftaten festgesetzt werden. Nur so lässt sich (anhand der massgebenden Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe) überprüfen, ob die einzelnen Stra-

- 27 - fen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2).

4. Zusatzstrafe 4.1. Wie vorstehend unter E. IV.1. aufgezeigt wurde, stellt sich mit Bezug auf die vorliegenden Delikte die Frage der retrospektiven Konkurrenz zum Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020. 4.2. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde, liegt retrospektive Kon- kurrenz vor. Das Gericht hat zunächst zu prüfen, ob bezüglich der Taten, die vor dem Ersturteil begangen wurden, eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Voraussetzung für das Ausfällen einer Zusatzstrafe ist die Gleichartigkeit der Strafarten der rechtskräftigen und unabänderlichen Grundstra- fe sowie der neu zu beurteilenden Delikte (BGE 144 IV 217). Sind die Vorausset- zungen für eine Zusatzstrafe gegeben, setzt das Gericht eine hypothetische Ge- samtstrafe für die dem Ersturteil zugrunde liegenden und davor begangenen De- likte fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es diese Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat das Gericht in Anwendung der allgemeinen Grundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB von dem Delikt mit der schwers- ten abstrakten Strafandrohung auszugehen und hat diese angemessen zu erhö- hen (a.a.O., E. 3.5.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Ta- ten (BGE 142 IV 265, 267 ff., m.w.H.). 4.3. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in ei- nem leichten Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie einer Busse von Fr. 600.– verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von vier Jahren ausgesprochen wurde (Urk. 22/1). Da die zu beurteilenden Delikte zwischen dem 26. Juni 2020 und dem 3. Juli 2020 begangen wurden und somit vor Fällung des vorgenannten Entscheids, hat die Vorinstanz zu Recht fest-

- 28 - gestellt, dass die auszusprechende Strafe als Zusatzstrafe zu derjenigen des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 auszufällen ist (Urk. 66 S. 64 f.). Was die Voraussetzung für das Ausfällen einer Zusatzstrafe betrifft, wonach die Strafarten der rechtskräftigen und unabänderlichen Grundstrafe sowie der neu zu beurteilenden Delikte gleichartig sein muss, ist darauf hinzuweisen, dass der Ge- setzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts am Vorrang der Geldstrafe festgehalten hat (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht aber statt auf eine Geldstrafe auf eine Frei- heitsstrafe erkennen, wenn (lit. a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) ei- ne Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat für alle mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte Frei- heitsstrafen ausgefällt. Für die Gefährdung des Lebens kommt bereits angesichts der Höhe der ausgesprochenen bzw. auszusprechenden Strafe keine Geldstrafe mehr in Frage. Dass die Vorinstanz auch für die weiteren Delikte Freiheitsstrafen ausgefällt hat, ist angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der vorliegend zu beur- teilenden Delikte bereits mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft (Urk. 68). Er liess sich durch die bisher gegen ihn verhängten bedingten und unbedingten Geldstrafen somit nicht von weiterer Delinquenz abhalten, sondern wurde immer wieder rückfällig und delinquierte sogar während eines laufenden Strafverfahrens. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, einzelne der heute zu be- urteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hart- näckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung ver- fehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Es ist damit für sämtliche mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. nachstehend Ziffern IV.5.-10.; mit Ausnahme der Beschimpfung). Somit ist die Gleichartigkeit der Strafen des Ersturteils und für

- 29 - die davor begangenen Taten (Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, quali- fizierte einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung und Drohung) gegeben. Die Voraussetzungen zur Bildung einer Zusatzstrafe sind damit erfüllt. Für die Be- schimpfung einerseits und für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen, für die mehrfachen Tätlichkeiten und die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes andererseits ist eine davon unabhängige Geldstra- fe bzw. Busse auszusprechen. 4.4. Die neu zu beurteilenden Delikte und nicht die Grundstrafe enthalten die schwerste Straftat. Das Gericht setzt eine hypothetische Gesamtstrafe (beste- hend aus Grundstrafe und der Gesamtstrafe für die neuen Delikte) fest. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Die Einsatzstrafe bildet dabei die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtliche Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Ein- zelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschlies- send ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuzie- hen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen. Die Zusatzstrafe ist folglich nichts Anderes als die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten.

5. Strafzumessung für die Gefährdung des Lebens 5.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Messerklinge eines Sackmessers während ca. 4 Sekunden an den Hals gehalten, was – in Abweichung der Erwägungen der Vorinstanz – ei- ne konkrete Lebensgefahr darstellt. Gerade durch diese Handlung und unter Be-

- 30 - rücksichtigung der Dynamik des Geschehens und dem Alkohol- und Drogenein- fluss, unter welchem der Beschuldigte stand, bestand eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin. Die Privatklägerin hat indessen keine blei- benden Schäden oder Verletzungen davon getragen. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und er brachte die Privatklägerin aus reiner Eifersucht in diese Lebensgefahr. Das Vor- gehen des Beschuldigten zeugt von einer im Tatzeitpunkt offenbarten Gleichgül- tigkeit bezüglich Gesundheit seiner damaligen Lebenspartnerin und ist innerhalb einer Liebesbeziehung, die auf gegenseitigem Schutz und Vertrauen beruhen sollte, besonders verwerflich. Im Weiteren ist auf das Gutachten von Dr. med. I._____ hinzuweisen, welches eine Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 StGB verneint (Urk. 10/9 S. 58). Unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden als gerade noch leicht einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich folglich als angemessen. 5.2. In Bezug auf die Täterkomponenten kann betreffend die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten vorab auf die treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 54 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe 2004 eine Lehre als Sanitärinstallateur und 2007 eine solche als Sanitärplaner abgeschlossen. Danach habe er in ver- schiedenen Firmen auf dem Beruf gearbeitet. Die letzte Arbeitsstelle sei bei der J._____ AG in K._____ gewesen, wo er brutto ca. Fr. 7'500.– verdient habe. Da er einen Unfall gehabt habe, habe er nicht mehr arbeiten können. Von der Ar- beitslosenkasse habe er kein Geld mehr erhalten, deshalb habe er sich beim So- zialamt angemeldet. Gleichzeitig laufe eine IV-Abklärung wegen eines Schulter- und eines Bandscheibenvorfalls. Wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde, werde er bei seinem Vater wohnen und sich um eine Arbeitsstelle oder eine Um- schulung kümmern (Prot. II S. 12 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erge- ben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Be- deutung wären.

- 31 - Die zahlreichen, teilweise einschlägigen, Vorstrafen (vgl. Urk. 68 und Urk. 66 S. 55 f.) sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Zudem beging der Be- schuldigte die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin während des laufenden Strafverfahrens, welches zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 führte, was ebenfalls straferhöhend ins Gewicht fällt. Das Teilgeständnis ist hingegen leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 3 Monate, was nicht zu beanstanden ist, denn damit ist sowohl den teilweise einschlägigen Vorstrafen, dem Delinquieren während laufenden Strafverfahren als auch dem Teilgeständnis angemessen Rechnung getragen (Urk. 69 S. 2, Urk. 88 S. 2). Somit ist die Einsatzstrafe insgesamt um 3 Monate zu erhöhen. Mithin erweist sich für die Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als an- gemessen.

6. Strafzumessung für die Freiheitsberaubung 6.1. Was die objektive Tatschwere betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Privatklägerin insbesondere durch Andro- hen und Ausüben von physischer Gewalt daran gehindert hat, ihre eigene Woh- nung während einer Dauer von maximal einigen wenigen Stunden zu verlassen. Im Vergleich zu anderen Fällen von Freiheitsberaubung dauerte diese nicht allzu lange. Die Privatklägerin durchlebte aber angstvolle und von Hilflosigkeit geprägte Stunden. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte auch hier direktvorsätzlich und aus Gründen der Eifersucht handelte. Er wollte seine Macht demonstrieren und nutzte die Hilflosigkeit der Privatklägerin aus. Die Vorinstanz hat zu Recht das Verschulden unter Berücksichtigung der ob- jektiven und der subjektiven Tatschwere als noch leicht beurteilt. Für die Frei- heitsberaubung erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von 5 Monaten als angemessen.

- 32 - 6.2. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden. Es kommt zu einer leichten Straferhöhung von einem Monat, womit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten resultiert. 6.3. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist die Einsatzstrafe für die schwere- re Straftat, vorliegend die Gefährdung des Lebens, in Anwendung des Asperati- onsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB, angemessen zu erhöhen. Die beiden Delik- te sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht eng miteinander verbunden, und es rechtfertigt sich daher eine starke Asperation beider Delikte. Dementsprechend ist die festgesetzte Einsatzstrafe um insgesamt 4 Monate auf 25 Monate zu erhöhen.

7. Strafzumessung betreffend der qualifizierten einfachen Körperverletzung 7.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei den durch den Beschuldigten verursachten Schnittwunden nur um leichte Verletzun- gen der Privatklägerin handelte. Ausserdem ist das Sackmesser im Vergleich zu anderen Waffen eine nicht allzu gefährliche Tatwaffe. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschuldigte handelte eventualvor- sätzlich, nahm er doch die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen in Kauf. Das Tatverschulden ist noch als leicht einzustufen. Für die qualifizierte einfache Körperverletzung erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von 3 Monaten als angemessen. 7.2. Es kann in Bezug auf die Täterkomponente auf die vorstehenden Erwägun- gen unter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden (Urk. 66 S. 58 f.). Diese führt zu einer Straferhöhung von einem Monat, womit eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten resul- tiert. 7.3. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung von 3 Mo- naten auf 28 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

8. Strafzumessung betreffend Nötigung

- 33 - 8.1. Was die objektive Tatschwere betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Gewalt androhte, nachdem er ihr zuvor eine Ohr- feige gegeben hatte, womit sie damit rechnen musste, dass er seine Drohung auch umsetzt. Allerdings war die Handlung, zu welcher die Privatklägerin genötigt wurde, nämlich die Fortsetzung der Autofahrt, für die Privatklägern nicht allzu ein- schneidend. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und nutzte die Angst der Privatkläge- rin aus. Das Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Für die Nötigung erweist sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von ½ Monat als angemessen. 8.2. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden. Es kommt zu einer leichten Straferhöhung von einem Monaten. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten. 8.2. In Anwendung des Asperationsprinzips kommt es zu einer Erhöhung von 1 Monat (und nicht von ½ Monat wie von der Vorinstanz entschieden) auf 29 Mo- nate.

9. Strafzumessung betreffend mehrfacher Nötigungsversuch 9.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten auf die Privatklägerin psychischen Druck ausgeübt hat, da- mit diese den Strafantrag zurückziehe. In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Gründen handelte, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass er dies aus Angst vor einer Haftstrafe tat. Es ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Tatkom- ponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestands-

- 34 - mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49; Mathys, SJZ 2004, S. 178 f.). Die Privatklägerin wurde durch die Drohworte des Beschuldigten zwar in Angst und Schrecken versetzt, sie widersetzte sich dem Beschuldigten bzw. dessen Ein- flussversuch auf ihren Willen aber, hielt sie doch an ihrer Anzeige fest. Der Be- schuldigte hatte auf diesen Umstand aber keinen Einfluss. Vielmehr ist es nur auf das Verhalten der Privatklägerin zurückzuführen, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Angesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung auf 1 Monat Freiheitsstrafe zu reduzieren. 9.2. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden; es kommt zu einer leichten Straferhöhung von ½ Monat, womit eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten resultiert. 9.3. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung von 1 Monat auf 30 Monate als gerechtfertigt.

10. Strafzumessung betreffend Drohung 10.1. Was die objektive Tatschwere betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass sich die Drohung des Beschuldigten gegen das Leben der Privatklägerin richtete. Da- bei hielt er ihr auch noch die Messerklinge an den Hals, was die Wirkung der Dro- hung verstärkte. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und nutzte die Hilflosigkeit der Privatklägerin aus, wobei es ihm darum ging, Macht zu demonstrieren. Das Tat- verschulden ist als noch leicht einzustufen. Für die Drohung erweist sich bei iso- lierter Betrachtung eine Freiheitstrafe von 3 Monaten als angemessen. 10.2. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden. Gestützt darauf ist die Strafe um 1 Monat zu erhöhen, womit eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten resultiert.

- 35 - 10.3. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung von 2 Monaten. Somit erweist sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen eine Gesamtstrafe von insgesamt 32 Monaten als angemessen.

11. Strafzumessung unter Berücksichtigung der Zusatzstrafe Wie bereits dargelegt, beträgt die Grundstrafe (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020) 4 Monate Freiheitsstrafe (vgl. vorne E. IV.1.). Da für die neu zu beurteilenden Taten die gleiche Strafart festgelegt wurde (mithin für die Gefähr- dung des Lebens, die Freiheitsberaubung, die qualifizierte einfache Körperverlet- zung, die mehrfache, teilweise versuchte, Nötigung und die Drohung), kommt eine Zusatzstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage. Die heute zu beurtei- lenden Delikte erweisen sich als die schwereren Straftaten, weshalb die hierfür festgesetzten 32 Monate um die Grundstrafe unter Berücksichtigung des Aspera- tionsprinzips auf 34 Monate zu erhöhen sind, wie dies auch von der Vorinstanz entschieden wurde (Urk. 66 S. 65). Von dieser Gesamtstrafe ist in einem letzten Schritt die rechtskräftige Grundstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe abzuziehen. Folglich ist der Beschuldigte mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 zu bestrafen.

12. Anrechnung der Haftdauer 12.1. Gemäss Art. 51 StGB wird die Haft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe angerechnet. Ein Tag Haft entspricht einem Ta- gessatz Geldstrafe (PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, Art. 51 N 2). Die strafrechtlich relevante Zeit berechnet sich nicht in Stunden, sondern ist tageweise anzurech- nen, wobei der angebrochene Tag als voller Tag gilt (a.a.O., N 9). 12.2. Der Beschuldigte wurde vorliegend am 27. Juni 2020 um 11.58 Uhr verhaf- tet. Bis heute ist er in Haft. Insgesamt sind dem Beschuldigten dementsprechend 679 Tage Haft anzurechnen.

13. Strafzumessung betreffend Beschimpfung

- 36 - 13.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung keine Geldstrafe, sondern lediglich eine Freiheitsstrafe und eine Busse (vgl. Urk. 69 und Urk. 88). Für die Beschimpfung ist aber eine Geldstrafe auszufällen. 13.2. Was die objektive Tatschwere betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten ausgesprochenen Bezeichnungen gegenüber der Privatkläge- rin nicht allzu gravierend sind. Zudem wurden sie nicht in Anwesenheit Dritter ausgesprochen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist der direkte Vorsatz zu berücksichtigen. Das Tatverschulden wiegt leicht. Für die Beschimpfung erweist sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. 13.3. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen un- ter Ziff. IV.5.2. verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe auf 30 Tagessätze als angemessen. 13.4. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 13.5. Der Beschuldigte ist derzeit in Haft (Urk. 83). Vor der Inhaftierung war er bei seinem Vater angemeldet. Er war wegen eines Unfalls arbeitslos und wurde von der Sozialhilfe unterstützt. Zudem läuft eine IV-Abklärung wegen eines Schul- ter- und Bandscheibenvorfalls. Nach der Haftentlassung beabsichtigt er, zunächst wieder bei seinem Vater einziehen und eine Arbeit suchen oder sich durch die IV umschulen zu lassen. Er hat keine Schulden und kein Vermögen (Prot. II S. 12 f. und S. 17). Angesichts seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– angemessen.

14. Strafzumessung betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung 14.1. Das Gesetz sieht gegen eine Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB als Strafe eine Busse vor, ebenso Art. 126 Abs. 1 StGB (Tätlichkeiten) und Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Übertretung des

- 37 - Betäubungsmittelgesetzes). Der Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ist die schwerste Übertretung und eine Strafe ist hierfür festzusetzen. Für die beiden anderen Straftaten kommt das Asperationsprinzip zur Anwendung und die Strafe gemäss Art. 292 StGB ist angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 14.2. Der Beschuldigte zeigte durch sein Verhalten, der Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin trotz entsprechendem Verbot, eine Gleichgültigkeit gegenüber den ihm auferlegten Regeln auf und dies gleich mehrmals. Dabei handelte er direkt- vorsätzlich. Sowohl unter Berücksichtigung der objektiven wie auch der subjekti- ven Tatschwere wiegt sein Verschulden nicht mehr leicht. Was seine finanziellen Verhältnisse betrifft, kann auf Ziff. IV.13.5. vorstehend verwiesen werden. Ent- sprechend resultiert – wie bereits von der Vorinstanz festgesetzt – eine Busse in Höhe von Fr. 600.–.

15. Strafzumessung betreffend mehrfache Tätlichkeiten 15.1. Wie oben erwähnt, sieht das Gesetz bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB als Strafe Busse vor. 15.2. Es kann eine gemeinsame Beurteilung sämtlicher Tätlichkeiten erfolgen, weil diese in einem engen Zusammenhang erfolgt sind. Der Beschuldigte tangier- te mit der Ohrfeige, den Schlägen ins Gesicht, dem Fusstritt in den Bauch und dem Pieksen mit dem Sachmesser die körperliche Integrität der Privatklägerin und nutzte ihre körperliche Unterlegenheit aus. Dies tat er direktvorsätzlich. So- wohl unter Berücksichtigung der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere wiegt sein Verschulden leicht. Was seine finanziellen Verhältnisse betrifft, kann auf Ziff. IV.13.5. vorstehend verwiesen werden. Wie bereits von der Vorinstanz festgesetzt, erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 200.– als angemessen. In An- wendung des Asperationsprinzip erhöht sich die Busse um Fr. 100.– auf Fr. 700.–.

- 38 -

16. Strafzumessung betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 16.1. Bei Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sieht Art. 19a Ziff. 1 BetmG

– wie erwähnt – als Bestrafung Busse vor. 16.2. Der Beschuldigte konsumierte während fast sechs Monaten mehrfach und regelmässig Betäubungsmittel (Cannabis, Kokain und Ecstasy), allerdings nicht in allzu grossen Mengen. Dies tat er direktvorsätzlich, aber aufgrund seiner Drogen- abhängigkeit. Sowohl unter Berücksichtigung der objektiven wie auch der subjek- tiven Tatschwere wiegt sein Verschulden leicht. Was seine finanziellen Verhält- nisse betrifft, kann auf Ziff. IV.13.5. vorstehend verwiesen werden. Die Busse in Höhe von Fr. 200.– ist zu bestätigen. In Anwendung des Asperationsprinzip ist die Busse um Fr. 100.– auf insgesamt Fr. 800.– zu erhöhen. Die Busse ist zu bezah- len.

17. Fazit Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Faktoren ist der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020, wovon bis und mit heute 679 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 800.– Busse zu bestrafen. Die Busse ist mit dem entsprechenden Hinweis zu verbinden, dass bei schuldhaftem Nichtbezahlen an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen tritt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe und zu einer unbedingten Geldstrafe. Sie begründete den unbedingten Vollzug mit seinen Vorstrafen und seiner Rückfallgefahr (Urk. 66 S. 66).

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, und somit mit mehr als 24 Monaten, bestraft. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ist gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB eine teilbedingte Freiheitsstrafe möglich.

- 39 -

3. Die Staatsanwaltschaft beantragt den unbedingten Strafvollzug (Urk. 69 S. 4, Urk. 88 S. 1). Die Verteidigung äussert sich in der Anschlussberufung und anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zur Frage des Vollzugs der beantrag- ten Strafe (Geldstrafe) (Urk. 73 S. 1, Urk. 89).

4. Der Beschuldigte ist – zumindest teilweise – einschlägig vorbestraft und delinquierte während eines laufenden Strafverfahrens (Urk. 68). Weiter besteht gemäss ODARA ein Rückfallrisiko für erneute Intimpartnergewalt bei 74% und somit das höchste Risiko (7. von 7 Risikokategorien; Urk. 31/1). Auch das psychi- atrische Gutachten bestätigt die Rückfallgefahr (Urk. 10/9 S. 60 ff., 74). Die sub- jektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind bereits gestützt da- rauf nicht erfüllt. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind dementsprechend unbe- dingt auszufällen. VI. Anordnung einer Massnahme

1. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die Anordnung einer am- bulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheits- strafe (Urk. 26; Urk. 48 S. 9). Die Verteidigung stellte noch im erstinstanzlichen Verfahren einen sinngemässen Eventualantrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme, unter Aufschub eines allfälligen noch verbleibenden Strafvollzuges (Urk. 50 S. 27).

2. Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an, aber unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Urk. 66 S. 72 ff.).

3. In der Berufungserklärung beantragt die Staatsanwaltschaft wiederum die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe (Urk. 69 S. 3 f.). Sie macht geltend, dass die Vo- raussetzungen für einen Aufschub der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstra- fe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt seien. Der Gutachter habe beim Beschuldigten ein deutliches Risiko für neuerliche, den aktuellen Anlasstaten entsprechende Tathandlungen erkannt und das Risiko für Widerhandlungen gegen das Betäu-

- 40 - bungsmittelgesetz gar als sehr hoch eingestuft. Bei den Anlasstaten handle es sich sodann nicht etwa um Bagatelldelikte, sondern um gravierende Delikte gegen Leib und Leben sowie Delikte gegen die Freiheit. Ferner sei zu beachten, dass der Gutachter keine Nachteile einer Kombination von ambulanter Massnahme und Strafvollzug habe erkennen können. Es seien keine der vom Bundesgericht erkannten Kriterien für einen Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambu- lanten Massnahme gegeben (Urk. 88 S. 3 f.). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren sinngemäss, es sei von einer Massnahme abzusehen (Urk. 73). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Gutachter habe festgehalten, dass eine ambulante Mass- nahme nach vorherigem massnahmefreiem Strafvollzug wenig sinnvoll erscheine. Da der Beschuldigte die Strafe bereits verbüsst habe, wenn die von der Vorin- stanz ausgefällte Strafe bestätigt werden würde, sei deshalb von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abzusehen, da sie nicht mehr sinnvoll erscheine. Aufgrund der langen Inhaftierung habe der Beschuldigte gezwungenermassen sein Bedürfnis nach Betäubungsmitteln in den Griff gekriegt und Probleme in der Beziehung zur Privatklägerin seien nicht mehr zu lösen, da der Beschuldigte nicht mehr mit ihr zusammen sei (Urk. 89 S. 18 f.).

4. In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Mass-nahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 72 ff.). 4.1. Was die Massnahmebedürftigkeit betrifft, so litt der Beschuldigte gemäss Gutachten zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten unter einer Polytoxikomanie [ICD-10: F19.2], Problemen mit dem Tod der Mutter [ICD-10: Z63.4], Problemen in der Beziehung zur Partnerin [ICD-10: Z63.0] und akzentuierten Persönlichkeits- zügen [ICD-10: Z73.1]. Damit steht fest, dass beim Beschuldigten im in Frage stehenden Tatzeitraum eine Beeinträchtigung vorlag, welche nach wie vor andau- ert. Im Gutachten wird der enge Zusammenhang zwischen der Polytoxikomanie des Beschuldigten und seinen verübten Straftaten, welche Verbrechen und Ver- gehen sind, aufgezeigt (vgl. Urk. 10/9). So ist davon auszugehen, dass die Straf- taten im Zuge der persönlichkeitsstrukturellen Defizite des Beschuldigten, seiner

- 41 - geringen Frustrationstoleranz sowie auch seiner ungefilterten/unreflektierten emo- tionalen Reaktionsbereitschaft verübt wurden. Schliesslich legt das Gutachten schlüssig dar, dass die Polytoxikomanie und die Probleme mit dem Tod der Mut- ter, die Probleme in der Beziehung zur Partnerin sowie die akzentuierten Persön- lichkeitszügen die Legalprognose des Beschuldigten belasten. Die Massnahme- bedürftigkeit ergibt sich aus dem Gutachten, weshalb die Bedürftigkeit des Be- schuldigten in Bezug auf eine ambulante Massnahme zu bejahen ist. 4.2. Betreffend die Massnahmefähigkeit ist festzuhalten, dass die beim Beschul- digten festgestellte Persönlichkeitsstörung und die Suchtmittelkonsumproblematik gemäss Gutachten grundsätzlich auch im Rahmen eines ambulanten Settings wirksam behandelt werden können. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz auch nicht abgeneigt für eine solche Massnah- me. Der Beschuldigte hat sich noch nie mit professioneller Hilfe mit Polytoxiko- manie [ICD-10: F19.2], Probleme mit dem Tod der Mutter [ICD-10: Z63.4], Prob- leme in der Beziehung zur Partnerin [ICD-10: Z63.0] und akzentuierten Persön- lichkeitszügen [ICD-10: Z73.1] auseinandergesetzt (Urk. 45). Er stand zwar in den Jahren 2018 und 2019 bereits in psychiatrischer Behandlung. Diese Behandlung war jedoch nicht auf sein aktuelles Krankheitsbild ausgerichtet. Das Ziel der Be- handlung war die Substitution seiner Heroinsucht (vgl. Urk. 8/2). Folglich ist von der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen, zumal nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung bereits geringe Erfolgsaussichten zur Annahme dieser Voraussetzung genügen (BGE 105 IV 87 E. 2). Unbehandelbarkeit kann in aller Regel ohnehin nur dann angenommen werden, wenn bereits ein seriöser Behand- lungsversuch unternommen worden, aber gescheitert ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.5 f.). Daher erscheint es sinnvoll und notwendig, dass der Beschuldigte sich einer therapeutischen Behandlung un- terzieht. 4.3. Der Beschuldigte zeigte sich vor Vorinstanz gegenüber der Anordnung einer Massnahme nicht abgeneigt (vgl. Urk. 45 S. 31), weshalb von einer Massnah- mewilligkeit auszugehen ist.

- 42 -

5. Wie die Vorinstanz treffend erkannte, ist eine ambulante Massnahme ge- mäss Art. 63 StGB anzuordnen. Bei Anordnung einer ambulanten Massnahme kann das Gericht nach Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug einer zugleich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschie- ben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Als Grundsatz gilt, dass die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt wird. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1, 4.3). Er ist an zwei Voraus- setzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächli- che Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der aus- gefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Be- handlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderer- seits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Für die Beur- teilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, hat sich das Gericht auf ein Gutachten zu stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Der Gutachter hat sich mit den Therapiemöglichkeiten und mit der Frage, ob die Therapie auch während oder nach dem Strafvollzug durchgeführt werden kann, auseinandergesetzt (Urk. 10/9 S. 75 ff.). Er hat festgehalten, eine Behandlung könne im ambulanten Rahmen sowohl unter Aufschub als auch bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden. Der Vollzug der Massnahme bei gleichzeitigem Strafvollzug sei möglich, aber nur dann sinnvoll, wenn sich die Behandlung ver- bindlich gestalten und weiter über den Strafvollzug hinaus fortsetzen liesse (Urk. 10/9 S. 77). Triftige Gründe, die an dieser gutachterlichen Einschätzung zweifeln liessen, sind nicht vorhanden. Nach dem Erwogenen rechtfertigt sich keine Ausnahme vom Grundsatz, die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem

- 43 - Strafvollzug durchzuführen. Daher ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzugs anzuordnen. VII. Nebenstrafen

1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten ein Verbot für die Dauer von fünf Jahren, mit der Privatklägerin in irgendeiner Form in Kontakt zu treten, sei es persönlich oder über Drittpersonen, telefonisch, schriftlich oder elektronisch (z.B. Anrufe, E-Mail, SMS) und sich ihrer Person auf weniger als 500 Meter zu nähern. Bei einem Verstoss muss er mit einer Bestrafung wegen Missachtung eines Kon- takt- oder Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) rechnen.

2. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich dazu nicht (Urk. 69, Urk. 88), während die Verteidigung die Aufhebung dieses Verbots beantragt (Urk. 73, Urk. 89). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, der Beschul- digte habe überhaupt kein Bedürfnis oder irgendeinen Grund, mit der Privatkläge- rin Kontakt aufzunehmen oder sich ihr zu nähern, zumal er nicht einmal wisse, wo sie wohne (Urk. 89 S. 19).

3. Die Vorinstanz hat zum Kontakt- und Rayonverbot alles Notwendige ausge- führt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 79 ff.). Angesichts des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin besteht kein An- lass, diese Anordnung aufzuheben oder abzuändern. Daran ändert nichts, dass ihm die Wohnadresse der Privatklägerin nicht bekannt ist. Der Beschuldigte wird in der ambulanten Therapie, welche durchaus länger dauern könnte, zu lernen haben, sich an diese Anordnungen zu halten. Dispositiv-Ziffer 6 der Vorinstanz ist somit ohne Weiteres zu bestätigen. VIII. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz verwies in Dispositivziffer 7 die Privatklägerin mit ihrem Be- gehren um Schadenersatz und Genugtuung auf den Weg des Zivilprozesses

- 44 - (Urk. 66 S. 81 ff.). Die Verteidigung beantragt die Aufhebung dieser Dispositivzif- fer (Urk. 73, Urk. 89).

2. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weder ist das Schadenersatz- noch das Ge- nugtuungsbegehren der Privatklägerin genügend substantiiert bzw. liquid. Die Pri- vatklägerin ist daher mit ihrem Begehren um Schadenersatz- und Genugtuungs- ansprüche auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IX. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) zu bestäti- gen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 9'700.– (inkl. MWST) festzusetzen sind (Urk. 91), sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 16. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen amt- liche Verfügungen sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes), 8-10 (Beschlagnahmungen) und 11-13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 45 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagezif- fer A.2) − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer A.2) − der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 6 StGB (Anklageziffer A.2) − der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern A.1 und A.3) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (An- klageziffer A.2) − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB (Anklageziffern A.1 und A.2).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstra- fe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2020 (wovon bis und mit heute 679 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 800.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von Polytoxikomanie [ICD-10: F19.2], Problemen in Zu- sammenhang mit dem Tod der Mutter [ICD-10: Z63.4], Problemen in der Beziehung zur Partnerin [ICD-10: Z63.0] und akzentuierten Persönlichkeits- zügen [ICD-10: Z73.1]) angeordnet.

- 46 -

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

7. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Pri- vatklägerin in irgendeiner Form in Kontakt zu treten, sei es persönlich oder über Drittpersonen, telefonisch, schriftlich oder elektronisch (z.B. Anrufe, E-Mail, SMS) und sich ihrer Person auf weniger als 500 Meter zu nähern. Bei einem Verstoss muss er mit einer Bestrafung wegen Missachtung eines Kontakt- oder Rayonverbots im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB (Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) rechnen.

8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Begehren um Schadenersatz und Genug- tuung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'700.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Gefängnis Winterthur durch den zuführenden Polizeibeamten sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 47 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 48 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Mai 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur. Schwarzenbach-Oswald