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SB220061

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Zürich OG · 2023-09-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

- 13 - 2.1. Vorgeschichte und Auseinandersetzung vor der Zelle des Beschuldigten 2.1.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in Bezug auf die Vorge- schichte auf dem Fussballplatz sowie die Auseinandersetzung im 2. Stock vor der Zelle des Beschuldigten gestützt auf die jeweiligen Aussagen der Beteiligten sowie die Videoaufnahmen vom 2. Stock vor der Zelle des Beschuldigten als erstellt (Urk. 112 S. 14 bis S. 20 oben). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen: 2.1.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2020 sagte der Privatkläger B._____ aus, der Beschuldigte habe ihm am 17. Mai 2020 auf dem Fussballfeld aufgrund einer strittigen Szene beim Fussballspiel einen Kopfstoss verpasst (DG200021-D Urk. 13/3 S. 4). Auch der Beschuldigte gab an dieser Einvernahme an, dass er den Privatkläger B._____ gestossen habe und dieser umgefallen sei (DG200021-D Urk. 13/3 S. 14). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen auch der übrigen Befragten ist somit erstellt, dass es auf dem Fussball- platz (kurze Zeit vor dem eigentlichen Vorfall im Zellenblock) zwischen A._____ und B._____ zu einer Auseinandersetzung kam, wobei A._____ B._____ zu Boden stiess, weshalb B._____ mit A._____ noch eine 'Rechnung' offen hatte, forderte er doch gemäss eigenen Angaben deswegen zumindest eine Entschuldigung von A._____. Die genauen Einzelheiten dieses 'Vorgeplänkels' sind im Übrigen für die Beurteilung des eigentlichen Anklagesachverhalts nicht weiter relevant. 2.1.3. Zu Recht bezeichnete die Vorinstanz die vorliegenden Videoaufnahmen der beiden Überwachungskameras im 2. Stock des Zellentraktes Nr. 8 der Strafanstalt Pöschwies als Hauptbeweismittel (Urk. 9/3). Diese zeigen den gesamten Ablauf des Vorfalls (mit Ausnahme des Geschehens in der Zelle von A._____) aus zwei entgegengesetzten Richtungen deutlich und in bester Bildqualität. Auch wenn die Aufnahmen keinen Ton aufweisen, ist die Körpersprache der Beteiligten doch weit- gehend aussagekräftig und eindeutig. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt der Aufnahmen korrekt zusammengefasst (Urk. 112 S. 15 f.). Ergänzt werden kann, dass aus den Aufnahmen klar ersichtlich wird, dass sich unmittelbar vor der Eskalation zwei Konfliktparteien gegenüberstanden: Einerseits der Beschuldigte A._____ (Schwarzafrikaner, hellblaues T-Shirt), anderseits eine Gruppe von

- 14 - anfänglich fünf Insassen, von denen sich schliesslich aber nur C._____ (nackter Oberkörper, hellgraue Shorts), D._____ (nackter Oberkörper, rote Boxershorts) und B._____ (rasierte Glatze, Kinnbart, Fitnesshandschuhe, blaues T-Shirt) aktiv an der Eskalation beteiligten. C._____ erscheint dabei als eigentlicher Rädelsführer und Hauptaggressor der Gruppe, während sich vor allem B._____, aber auch D._____ zunächst eher im Hintergrund aufhalten. Zudem wird das Geschehen von mehreren, teilweise wechselnden Schaulustigen beobachtet. Zunächst gehen die Kontrahenten aufeinander zu und bauen sich voreinander auf, wobei A._____ bereits erstmals C._____ mit Gesten auffordert, näher zu ihm bzw. mit ihm in seine Zelle zu kommen. Während sie aufeinander zulaufen, zeigen sich A._____ und C._____ gegenseitig, dass sie bewaffnet sind, indem sie praktisch gleichzeitig kurz Gegenstände aus ihren Hosentaschen ziehen und wieder darin verschwinden lassen (A._____ zeigt gut erkennbar eine Bastelschere, C._____ ein nicht näher erkennbares, längliches, metallisch glänzendes Objekt, gemäss seinen späteren Aussagen ein Besteckmesser). Anschliessend kommt es offensichtlich zu gegenseitigen Provokationen (verbal und mit Gesten) zwischen den beiden. C._____ fordert A._____ wiederholt auf, ihm ins Treppenhaus zu folgen. A._____ geht nicht darauf ein, sondern dreht sich um und geht zu seiner Zelle zurück, wobei ihm C._____ hinterherläuft und auf ihn einredet. Als A._____ im Türrahmen seiner Zelle steht, dreht er sich um und beginnt wiederum, C._____ zu provozieren, der bereits im Begriff war, sich umzudrehen und davonzulaufen. Dabei hält der Beschuldigte A._____ mit der einen Hand die Zellentür halb geöffnet und schliesst sie absichtlich nicht. Vielmehr winkt er C._____ mehrmals zu sich heran, zeigt mit dem Finger auf ihn und bedeutet ihm, er solle in seine Zelle hineinkommen, wobei C._____ jedoch auf Abstand bleibt. Den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, er würde C._____ nicht heranwinken, sondern vielmehr von sich weg (DG200021-D Urk. 96 S. 9), kann gestützt auf die Videoaufnahmen nicht gefolgt werden. C._____ fordert derweil den Beschuldigten wiederholt vergeblich auf, mit ihm ins Treppenhaus zu kommen. Angesichts dieser Pattsituation zögert C._____ schliesslich und nimmt Blickkontakt zu D._____ und B._____ auf, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Nach einem kurzen Austausch schliessen D._____ und B._____ nun dicht hinter C._____ auf. Dieser fordert A._____

- 15 - weiterhin vergeblich auf, ihm ins Treppenhaus zu folgen, während A._____ weiterhin auf ihn zeigt und zu sich heranwinkt. Plötzlich springt C._____ in Richtung von A._____. A._____ zieht seine Zellentüre dabei zunächst etwas zu, öffnet diese aber sogleich wieder und provoziert C._____ weiter. Schliesslich 'erwischt' C._____ den Beschuldigten mit einem unvermittelt ausgeführten Faustschlag, worauf A._____ in die (offenstehende) Zelle zurückweicht und C._____ ihm in die Zelle folgt. Unmittelbar nach ihm betreten auch D._____ und B._____ die Zelle des Beschuldigten. Alle Beteiligten verschwinden dadurch einstweilen aus dem Blickfeld der beiden Überwachungskameras (vgl. zum Ganzen: Urk. 9/3, Video 2, Videozeit: 07.18-08.07 bzw. Zeitstempel: 16:07:16-16:08:05, sowie Video 1, Videozeit: 01.10-01.57, kein Zeitstempel). Festzuhalten ist hinsichtlich dieses ersten Sachverhaltsabschnitts einerseits, dass aufgrund der Videoaufnahmen C._____, D._____ und B._____ klar als homogene Gruppe erscheinen, die gemeinsam gegen den Beschuldigten A._____ agierte. An- derslautenden Behauptungen dieser Personen – etwa, dass es nur um eine Be- sprechung bzw. darum gegangen sei, eine Eskalation zu verhindern – kann vor diesem Hintergrund kein Glauben geschenkt werden. Festzuhalten ist weiter, dass der Konflikt fortwährend von beiden Seiten, namentlich auch durch den Beschul- digten A._____ (entgegen dessen Aussagen) geschürt und angeheizt wurde. Den Vorbringen der Verteidigung, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte irgend- jemanden bewusst provoziert habe (vgl. Urk. 148 S. 3 und Prot. II S. 11) kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Beide Konfliktparteien (auch der Beschuldigte) hatten im Übrigen mehrfach die Möglichkeit, die Situation zu entschärfen, was sie nicht taten. Insbesondere hätte der Beschuldigte mehr als genug Zeit gehabt, seine Zellentüre zu schliessen und sich so der Aggression gegen ihn zu entziehen. 2.2. Auseinandersetzung in der Zelle des Beschuldigten 2.2.1. In Bezug auf die Auseinandersetzung in der Zelle des Beschuldigten stützte sich die Vorinstanz zunächst auf die Videoaufnahmen (DG200021-D Urk. 9/3) und hielt fest, die Beteiligten hätten sich 35 Sekunden in der Zelle des Beschuldigten aufgehalten (Urk. 112 S. 20). Gestützt auf die Videoaufnahmen ist jedoch eher von ca. 38 Sekunden auszugehen (DG200021-D Urk. 9/3 Video 1, Videozeit 01.57-

- 16 - 02.35). Anfangs steht die Zellentüre offen und zahlreiche Schaulustige beobachten vom Gang aus die Geschehnisse in der Zelle. Nach ca. 14 Sekunden kommt der Privatkläger B._____ wieder aus der Zelle heraus, steht vor den offenen Türrahmen und schaut in die Zelle hinein (DG200021-D Urk. 9/3 Video 1, Videozeit 02.11). Ca. 6 Sekunden später schliesst B._____ die Zellentür von aussen, wie es scheint, um den Schaulustigen die Sicht ins Zelleninnere zu verdecken (Videozeit: 02.17). Ca. 10 Sekunden später tritt C._____ aus der Zelle heraus und B._____ geht noch ein- mal kurz in die Zelle hinein, wobei er von C._____ von aussen beobachtet wird (Videozeit: 02.27). Rund acht Sekunden später kommen B._____ und D._____, der sich die ganze Zeit in der Zelle befunden hat, aus der Zelle des Beschuldigten heraus (Videozeit: 02.35). C._____, D._____ und B._____ entfernen sich schliesslich gemeinsam von der Zelle des Beschuldigten, wobei B._____ beim Davonlaufen die Zellentüre von aussen ganz schliesst (Videozeit: 02.37). 2.2.2. Des Weiteren befasste sich die Vorinstanz mit den jeweiligen Aussagen der Beteiligten sowie der Zeugen G._____ und H._____ zur Auseinandersetzung in der Zelle (Urk. 112 S. 20 ff.). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers C._____ und von D._____ grundsätzlich glaubhafter seien als jene des Beschuldigten und des Privatklägers B._____, da sich Erstere teilweise auch selbst belastet und nicht bestritten hätten, dass es zu einer gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, ihnen und dem Privatkläger B._____ gekommen sei. Der Beschuldigte habe hingegen das Tat- geschehen teilweise widersprüchlich geschildert, indem er zunächst angegeben habe, zu Beginn der Auseinandersetzung zurückgeschlagen zu haben, jedoch im Laufe der Untersuchung seine Aussagen insofern zu seinen Gunsten korrigiert habe, als er behauptet habe, lediglich die Schläge der anderen abgewehrt zu haben (Urk. 112 S. 25). Hierzu ist festzuhalten, dass der Privatkläger C._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2020 zugegeben hat, den Beschuldigten in der Zelle insgesamt drei bis vier Mal mit den Fäusten gegen den Kopf und den Oberkörper geschlagen zu haben (DG200021-D Urk. 13/3 S. 17). Auch D._____ gab in der Untersuchung zu, den Beschuldigten in den Schwitz- kasten genommen zu haben, was zudem durch weitere Aussagen bestätigt wurde (vgl. Urk. 112 S. 24). Insgesamt kann der Vorinstanz zugestimmt werden, dass der

- 17 - Privatkläger C._____ und D._____ den Sachverhalt insofern anerkannten, als dass sie sich an der Auseinandersetzung ebenfalls tätlich beteiligt hatten. Es kann zudem als erstellt erachtet werden, dass der Privatkläger C._____ anlässlich der Auseinandersetzung in der Zelle dem Beschuldigten – wie eingeklagt – ca. drei Faustschläge verpasst hat. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass diese Faustschläge aufgrund des Verletzungsbildes des Beschuldigten – entgegen der Anklage – nicht als "kräftig" bezeichnet werden können (vgl. Urk. 112 S. 26). Ferner ist erstellt, dass D._____ den Beschuldigten mindestens sechs bis sieben Sekunden in den Schwitzkasten genommen und ihn mit der freien Hand mehrere Male auf den Kopf geschlagen und ihn zu Boden gedrückt hat (Urk. 112 S. 26 f.). Auch der Beschuldigte selbst hat sich – zumindest zu Beginn der massgeblich von ihm mitprovozierten tätlichen Auseinandersetzung – ebenfalls mit mehreren Faustschlägen gegen C._____ und D._____ "gewehrt" (Urk. 112 S. 27 f.). Darauf deuten sowohl die Aussagen der Beteiligten als auch des Beschuldigten selber hin. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 20-27). Erstellt ist damit, dass in der Zelle des Beschuldigten eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Beteiligten (Beschuldigter, C._____, D._____) stattfand. 2.2.3. Mit der Vorinstanz kann ferner – entgegen der Anklage – nicht als erstellt erachtet werden, dass D._____ und/oder C._____ den Beschuldigten mit einem Holzstuhl geschlagen haben. Der Beschuldigte hatte zwar angegeben, dass D._____ ihn mit dem Stuhl in den Nacken bzw. im Hals- und Rückenbereich getrof- fen habe (DG200021-D Urk. 13/1 Frage 44 und Urk. 13/2 Frage 41), doch lässt sich dies, wie die Vorinstanz korrekt festhielt, dem Verletzungsbild des Beschuldigten nicht entnehmen (Urk. 112 S. 27). Gemäss IRM-Gutachten vom 29. Mai 2020 blieb sein Halsbereich unversehrt (DG200021-D Urk. 8/1 S. 3). Andererseits wurden keine DNA-Spuren von D._____ auf dem betreffenden Stuhl gefunden, sondern vielmehr vom Privatkläger C._____ (DG200021-D Urk. 12/3 S. 2). Somit kann nicht erstellt werden, dass D._____ den Beschuldigten mit dem Stuhl geschlagen bzw. den Stuhl überhaupt in die Hände genommen hat. Selbst wenn sich die DNA des Privatklägers C._____ auf dem Stuhl befindet, beweist dies aufgrund des Gesagten noch nicht, dass er den Beschuldigten auch tatsächlich geschlagen hat (vgl.

- 18 - Urk. 112 S. 27). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. 2.2.4. Dass schliesslich auch der Privatkläger B._____ den Beschuldigten mindes- tens einmal mit der Faust geschlagen habe, leitet die Vorinstanz einerseits aus der Vorgeschichte auf dem Fussballplatz, der Zusammenkunft in der Zelle des Privat- klägers C._____, dem aufeinander abgespielten Verhalten der drei Mitinsassen, dem als provozierend beschriebenen Verhalten des Beschuldigten und auch aus der Tatsache ab, dass der Privatkläger B._____ kurz nach D._____ ebenfalls die Zelle des Beschuldigten betreten habe, diese kurz darauf verlassen habe und dann zum Schluss nochmals hineingegangen sei (Urk. 112 S. 28). Wohl spricht aufgrund der gesamten von der Vorinstanz dargelegten Umstände einiges dafür, dass der Privatkläger B._____ die Gelegenheit nutzte, um sich ge- genüber dem zahlen- bzw. kräftemässig letztlich unterlegenen Beschuldigten Ge- nugtuung zu verschaffen, indem er ihm auch selbst mindestens einen Faustschlag versetzte. Mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt sich dies – entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung (vgl. Urk. 148 S. 8) – indessen nicht, liegen doch keine hinreichenden Beweise dafür vor. Die diesbezüglichen belastenden Aus- sagen des Beschuldigten A._____ sind vage und widersprüchlich, gab er doch teilweise an, sich nicht erinnern zu können, wer ihn wie geschlagen habe (vgl. DG200021-D Urk. 13/1 Frage 38 und Urk. 13/2 Frage 44 ff.), andernorts dann, er sei sich sicher, dass ihn B._____ mindestens einmal geschlagen habe (DG200021- D Urk. 13/4 Frage 63). 2.3. Verletzungen des Beschuldigten A._____ 2.3.1. Die Vorinstanz erachtete die in der Anklageschrift beschriebenen Ver- letzungen des Beschuldigten A._____ gestützt auf das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 29. Mai 2020 sowie die dazugehörigen Fotos (DG200021-D Urk. 8/1-2) als erstellt. Dies ist nur insofern zu korrigieren, als die in der Anklageschrift genannten "ca. 3 cm scheitelwärts der Nasenwurzel ca. 2x1cm grosse stecknadelgrosse Hautverfärbungen an der Stirn mittig" weder aus dem IRM-Gutachten noch aus den Fotos hervorgehen. Diese lassen sich auch anderweitig nicht erstellen. Mutmasslich handelt es sich dabei um einen Verschrieb

- 19 - der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 112 S. 28 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen zudem an, er habe während der Auseinandersetzung das Bewusstsein verloren (DG200021-D Urk. 13/1 Fragen 57-63 und Urk. 13/2 Frage 44 und 48). Dabei sagte er aus, das Letzte, was er vernommen habe, sei gewesen: "Geh aus dem Weg, ich möchte ihn mit dem Stuhl schlagen", nachher sei er "weg" gewesen (DG200021-D Urk. 13/2 Frage 48). Auch der Zeuge H._____ habe – so die Verteidigung – ausgesagt, dass der Beschuldigte mit dem Gesicht zum Boden gelegen und wie tot ausgesehen habe, was die Aussage des Beschuldigten bestätige (Urk. 148 S. 13). Dass der Schlag mit dem Stuhl nicht erstellt werden kann, wurde bereits ausgeführt (vgl. Ziff. III.B.2.2.3.). Auch hinsichtlich einer angeblichen Bewusstlosigkeit überzeugen die Aus- führungen des Beschuldigten nicht. Insbesondere lassen sie sich nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen, die zeigen, wie er nur wenige Sekunden, nachdem D._____ als Letzter die Zelle verlassen hatte (DG200021-D Urk. 9/3, Video 1, Videozeit 02.35-02.39), aus seiner Zelle stürmt, gezielt auf den Privatkläger B._____ losrennt und mit einem Messer kraftvoll auf diesen einsticht (vgl. dazu näher nachstehende Ziff. III.C.1.1.3.). In diesen wenigen Sekunden müsste sich der Beschuldigte somit aufgerappelt und zudem noch ein Messer behändigt haben, bevor er die Zellentüre öffnete und sofort auf B._____ losging. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint eine Bewusstlosigkeit des Beschuldigten als äusserst unwahrscheinlich und unglaubhaft. Daran vermögen auch die Aus- sagen des Zeugen H._____ nichts zu ändern. Auch die Ausführungen des Beschul- digten, wonach er noch während zwei Wochen Rückenschmerzen und während drei Tagen Kopfschmerzen gehabt habe (DG200021-D Urk. 13/4 Frage 49), sind mit der Vorinstanz nicht verifizierbar, zumal diese Schmerzen – trotz zeitnaher und eingehender rechtsmedizinischer Untersuchung – nicht dokumentiert sind und die Aussagen des Beschuldigten auch diesbezüglich wenig glaubhaft erscheinen (vgl. Urk. 112 S. 29 f.). Ferner sind die vom Beschuldigten behaupteten zusätzlichen Verletzungen auch nicht in der Anklageschrift erwähnt.

- 20 - Das IRM führte in seinem Gutachten zu den Verletzungen des Beschuldigten A._____ aus, dass diese voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen würden (DG200021-D Urk. 8/1 S. 4). Der Beschuldigte erlitt unter anderem diverse Schleimhautabtragungen sowie Schleimhautverfärbungen und oberflächliche, kratzerartige Hautabtragungen (DG200021-D Urk. 8/1 S. 3). Zwar konnte erstellt werden, dass D._____ den Beschuldigten für mehrere Sekunden in den Schwitzkasten nahm und ist der Staatsanwaltschaft (im Sinne ihrer Berufungs- erklärung) insofern zuzustimmen, dass das Zudrücken der beidseitigen Halsseiten grundsätzlich geeignet ist, einen Menschen in Lebensgefahr zu bringen (Urk. 113 S. 3). Doch sind die effektiven Verletzungen des Beschuldigten gemäss IRM- Gutachten nicht in diesem Ausmass erfolgt, zumal das IRM – bei eingehender Untersuchung – von einem "unverletzten Hautmantel" berichtete und auch sonst keinerlei Würgemale oder dergleichen feststellte (DG200021-D Urk. 8/1 S. 3). Eine Lebensgefahr schloss das IRM gar explizit aus (Urk. 8/1 S. 4). Wie bereits ausge- führt ist davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten tatsächlich erlittenen Verletzungen ihm wohl kurzzeitig gewisse Schmerzen bereitet haben mögen, letztlich aber rasch und folgenlos abheilten (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.1.). Auch aus der Fotodokumentation der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 8/2) ergibt sich kein anderer Eindruck. Es kann abschliessend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 112 S. 30), wonach die vom Beschuldigten nachweislich erlittenen Verletzungen ihm wohl kurzzeitig gewisse Schmerzen bereitet haben mögen, letztlich aber rasch und folgenlos abheilten. C. Versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.2)

1. Sachverhalt 1.1. Zeitpunkt nach der Auseinandersetzung in der Zelle des Beschuldigten 1.1.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Video- aufnahmen, den Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom

- 21 -

21. Mai 2020 sowie die rechtsmedizinische Untersuchung des Privatklägers B._____ durch das IRM vom 29. Mai 2020 (DG200021-D Urk. 9/3; Urk. 12/1; Urk. 7/1) als erstellt (Urk. 112 S. 32-34). 1.1.2. Der Beschuldigte anerkannte den objektiven Sachverhalt der Anklage in- sofern, als er sagte, dass wenn die Handlung so auf dem Video ersichtlich sei, könne er nicht sagen, dass es nicht so gewesen sei. Ob die Verletzungen des Privatklägers B._____ lebensbedrohlich gewesen seien, könne er nicht sagen (DG200021-D Urk. 13/4 S. 17). 1.1.3. Mit der Vorinstanz ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich, wie die Privat- kläger B._____ und C._____ sowie D._____ die Zelle des Beschuldigten verlassen und B._____ die Zellentür von aussen schliesst. Der Privatkläger B._____ läuft dann hinter D._____ und dem Privatkläger C._____ von der Zelle weg. Kurz darauf

– nur wenige Sekunden nachdem die Zellentür geschlossen wurde – stürmt der mit Messer und Gabel bewaffnete Beschuldigte aus seiner Zelle, läuft mit schnellen Schritten von hinten auf den Privatkläger B._____ zu und sticht ihm mit der rechten Hand das Besteckmesser wuchtig in seinen linken Hals-/Nackenbereich. Diesen gesamten Vorgang sieht der Privatkläger B._____ nicht, da er mit dem Rücken zum Beschuldigten gedreht war. Jedoch ist zu erkennen, wie er – kurz bevor der Beschuldigte auf ihn einsticht – seinen Oberkörper sowie seinen Kopf- und Halsbereich nach hinten dreht, nachdem ihm offenbar der Privatkläger C._____ etwas zugerufen hatte. Der Beschuldigte zieht sich nach dem Messerstich sofort in seine Zelle zurück, schaut von seiner Zellentür aus nochmals in den Gang, bevor er diese schliesslich von innen zumacht und nicht mehr herauskommt. Durch die Wucht des Messerstichs verliert B._____ das Gleichgewicht und stolpert nach vorne, stürzt jedoch nicht. Er greift sich an den Nacken, stellt fest, dass er verletzt ist (Blut sichtbar) und kniet schliesslich auf den Boden. Mehrere Insassen und ein Aufseher eilen ihm zu Hilfe und versorgen die Wunde mit Stofftüchern bzw. T- Shirts. Schliesslich begleiten sie B._____ ins Treppenhaus, womit sie aus dem Blickfeld der Kamera verschwinden (DG200021-D Urk. 9/3, Video 1, ab Minute 02:36, und Video 2, ab Minute 08:43).

- 22 - 1.1.4. Dieser Sachverhalt gemäss Videoaufnahmen deckt sich mit den weiteren Beweismitteln. So fanden sich gemäss dem Spurenbericht des FOR an der Klinge des Tatmessers – welches eine Klingenlänge von 9 cm aufweist – blutverdächtige und fettartige Anhaftungen im vordersten Bereich bis ca. 5 cm (DG200021-D Urk. 12/1 S. 8 und 11; vgl. auch Urk. 72). Die DNA-Auswertung ergab, dass es sich dabei tatsächlich um das Blut von B._____ handelte (vgl. Urk. 12/3 S. 4; Urk. 12/4). Des Weiteren wurde der Privatkläger B._____ durch das IRM untersucht. Dieses hielt in seinem Gutachten – gestützt auf Bildmaterial des Gefängnisarztes – fest, dass der Privatkläger B._____ eine klaffende, glattrandige Verletzung mit einem kratzerartigen, oberflächlichen Ausläufer vom nackennahen Wundwinkel in Rich- tung des hohen Hinterkopfes und einen diese Verletzung umgebenden Bluterguss erlitten hat (vgl. auch Urk. 7/5 sowie Urk. 70). Die Hautdurchtrennung messe ca. 2,1 cm. Die Wundtiefe konnte durch das IRM nicht mehr festgestellt werden, nach- dem die Wunde im Zeitpunkt der IRM-Untersuchung bereits zugenäht war. Gemäss Angaben des Gefängnisarztes habe keine Verletzung eines grösseren Blut- gefässes vorgelegen. Allerdings könnten Stiche und/oder Schnitte mit einem spitzen oder scharfen Gegenstand gegen den Hals aufgrund der engen räumlichen Lagebeziehung zu lebenswichtigen Strukturen grundsätzlich zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen (Gefahr des Verblutens durch Verletzung der gemeinsamen Halsschlagader und/oder Halsvenen etc.). Das IRM führte aus, dass es sich bei der Handlung des Beschuldigten um einen lebens- gefährdenden Vorgang gehandelt habe, zumal der Stich den Hautwiderstand über- wunden habe, weshalb die Eindringtiefe für den Angreifer in einem dynamischen Geschehen kaum vorherseh- und/oder steuerbar gewesen sei (DG200021-D Urk. 7/1 S. 2 und 5). Diese Ausführungen überzeugen ohne Weiteres und es kann darauf abgestellt werden. 1.1.5. Der (objektive) Anklagesachverhalt kann damit gestützt auf die vorliegenden Beweismittel als erstellt erachtet werden. 1.1.6. Bezüglich des subjektiven Tatbestands wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, dass er anlässlich seines wuchtigen Einstichs mit dem Besteckmesser in den Hals/Nacken des Privatklägers B._____ um das möglicherweise Anstechen von in

- 23 - unmittelbarer Nähe zur Stichverletzung befindlichen lebenswichtigen Organen wie Blutgefässe, Luftröhre und Rückenmark wusste und die dadurch mögliche Todes- folge beim Privatkläger B._____ wollte oder sie zumindest in Kauf nahm (DG200021-D Urk. 81 S. 6). Der Beschuldigte anerkannte den subjektiven Tatbestand nicht und führte vielmehr aus, es sei nicht seine Absicht gewesen, jemanden zu töten oder etwas anzutun (DG200021-D Urk. 13/4 S. 18 und Urk. 96 S. 17). Anlässlich der Berufungsver- handlung äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache und berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 145 S. 6 f.). Im Rahmen der Sachverhalts- erstellung ist die Frage zu klären, ob der Beschuldigte um die in der Anklageschrift vorgeworfenen objektiven Umstände wusste. Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall. Zwar gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, was passiere, wenn man mit einem Messer in den Nacken einer Person steche bzw. ob man sterben könne, wenn man einen Menschen mit einem Messer in den Oberkörper steche (DG200021-D Urk. 13/3 S. 21). Jedoch ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten, ist doch allgemein bekannt, dass ein wuchtig ausgeführter Messerstich in diese sensible Körperregion ohne Weiteres tödliche Verletzungen zur Folge haben kann. Der subjektive Sachverhalt, mithin das Wissen des Beschuldigten um die objektiven Umstände gemäss Anklageschrift, ist als erstellt zu betrachten.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (DG200021-D Urk. 81 S. 6 f.; Urk. 146 S. 1 ff.). 2.1.2. Vor der Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung aner- kannte der Beschuldigte die Tatbestandsmässigkeit der versuchten vorsätzlichen Tötung in rechtlicher Hinsicht nicht und machte vielmehr geltend, es handle sich bei seiner Tat um eine Affekttat und er sei im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuld-

- 24 - unfähig gewesen und damit freizusprechen. Ferner habe er sich in einer Notwehr- situation befunden und sei deshalb auch gestützt auf Art. 15 StGB bzw. Art. 16 Abs. 2 StGB freizusprechen. Des Weiteren liege gar kein Tötungsversuch vor, zu- mal es sich beim fraglichen Tatmesser um ein Buttermesser handle und nicht um einen spitzigen Gegenstand und deshalb der Schluss nicht zulässig sei, dass damit eine Person tödlich verletzt werden könne. Insbesondere dürfe dies nicht bei einem einzigen Stich der Fall sein. Aus Sicht der Verteidigung könne mit dem Tatmesser überhaupt keine lebensgefährliche Verletzung verursacht werden (DG200021-D Urk. 98 S. 15 ff.; vgl. auch Urk. 148 S. 10 ff.). 2.1.3. Zunächst gilt es zu prüfen, ob der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, erlitt der Privatkläger B._____ gemäss dem erstellten Sachverhalt aufgrund des Messerstichs des Beschuldigten eine klaffende, glatt- randige Verletzung mit einem kratzerartigen, oberflächlichen Ausläufer vom nackennahen Wundwinkel in Richtung des hohen Hinterkopfes und einen die Verletzung umgebenden Bluterguss. Zwar befand sich der Privatkläger B._____ aufgrund seiner Verletzung tatsächlich nicht in Lebensgefahr (vgl. DG200021-D Urk. 7/1 S. 5), was jedoch dem Zufall zu verdanken ist. Wenn die Verteidigung ausführt, es sei objektiv nicht möglich, mit einem Buttermesser eine lebens- gefährliche Verletzung zu verursachen bzw. es liege gerade nicht auf der Hand, dass damit eine tödliche Verletzung verursacht werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. DG200021-D Urk. 98 S. 22 f.; Urk. 148 S. 11). So stuft auch das Bundesgericht bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das heisst, des Todes des Opfers, als hoch ein und setzt dieses Wissen auch als allgemein bekannt voraus (vgl. BGer. 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3.). Vorliegend war die Gefahr des Todes- eintrittes bei dem vom Beschuldigten ausgeführten Messerstich in den Hals des Privatklägers B._____ hoch, zumal es sich auch um einen dynamischen Vorgang handelte. Von einer kontrollierten Stichbewegung in den Nacken des Opfers kann entgegen der Verteidigung nicht gesprochen werden (Urk. 148 S. 12; vgl. auch Prot. II S. 15). Der Privatkläger B._____ bewegte kurz vor der Tathandlung des Beschuldigten seinen Oberkörper sowie seinen Kopf und Hals nach hinten, als ob

- 25 - er bemerkte, dass jemand auf ihn zulaufen würde. Der Beschuldigte konnte aufgrund des gesamten Geschehens offensichtlich nicht steuern, wo und wie tief er den Privatkläger B._____ verletzen würde. Hinzu kommt, dass das Tatmesser eine Klingenlänge von 9 cm aufweist (DG200021-D Urk. 71) und damit durchaus eine tiefe Wunde hätte entstehen können. Der Messerstich war im konkreten Fall geeignet, den Tod des Privatklägers B._____ herbeizuführen. Dass Letzterer nicht in einer Lebensgefahr schwebte, ist unerheblich. Ferner kann vor diesem Hinter- grund nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte den Todeseintritt des Privatklägers B._____ jedenfalls in Kauf genommen und damit eventual- vorsätzlich gehandelt hat (vgl. auch BGE 135 IV 12 E. 2.3.3). In diesem Zu- sammenhang verfängt auch der Vergleich der Verteidigung mit einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2012 nicht, in welchem Letzteres zum Schluss gelangte, dass bei einem Stich mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 34 Millimetern und einer Breite von 6 Millimetern unterhalb der Achsel in den Rumpf nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung ge- schlossen werden könne (Urk. 148 S. 10 f. mit Hinweis auf BGer. 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012). Einerseits unterscheiden sich das vorliegende und das gemäss Entscheid des Bundesgerichts verwendete Tatmesser anhand ihrer Klingenlängen und andererseits stach der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger B._____ in den Hals-/Nackenbereich und nicht unterhalb der Achsel. Die Ausgangslage ist damit

– mit der Staatsanwaltschaft – eine andere und nicht vergleichbar (vgl. Prot. II S. 14). Auch die Behauptung des Beschuldigten, dass er um die potentiell tödliche Wirkung eines Messerstichs in den Hals bzw. Oberkörper nicht gewusst habe, ist unbehelflich. Der subjektive Tatbestand ist im Sinne eines Eventualvorsatzes er- füllt. Im Übrigen kann zum Tötungsvorsatz auch auf die eingehenden und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 43-46). 2.1.4. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 111 StGB erforderlich war, doch trat der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein. Es liegt somit ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

- 26 - 2.2. Versuchter Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB? 2.2.1. Die Vorinstanz setzte sich mit der Frage auseinander, ob sich der Beschul- digte im Zeitpunkt der Tathandlung in einer entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung befunden hat und dabei die Schwelle für den privilegierten Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB erreicht sei (Urk. 112 S. 40 f.). Auf ihre korrekte Darlegung der Lehre und Rechtsprechung zum Tatbestand des Tot- schlags und zur heftigen Gemütsbewegung kann verwiesen werden (Urk. 112 S. 41 f.). Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Tat des Beschul- digten nicht geplant, sondern plötzlich und bedingt durch die vorherige Auseinan- dersetzung in der Zelle erfolgte (Urk. 112 S. 41). Zwar hatte der Beschuldigte be- reits vor der Rangelei ausserhalb seiner Zelle einen metallenen Gegenstand – ge- mäss seiner Aussage eine Schere (DG200021-D Urk. 96 S. 8) – in der Hand. Je- doch verstaute er diesen wieder in seiner Hosentasche und ist nach Sichtung der Videoaufnahmen nicht der Schluss zu ziehen, dass er diesen bereits für eine spätere Attacke bereitgestellt hatte (vgl. DG200021-D Urk. 9/3, Video 1, Videozeit 01.15-01.25). Vielmehr scheint es so, als ob der Beschuldigte den anderen Mit- insassen zeigen wollte, dass auch mit ihm nicht zu scherzen sei. Zudem hatte auch der Privatkläger C._____ einen metallenen Gegenstand behändigt und hinter sei- nen Rücken genommen. Es kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, dass der Beschuldigte bereits hier seinen Willen manifestiert habe, mit der Schere auf einen Menschen einzuwirken (DG200021-D Urk. 97 S. 8). Diese Tat ent- wickelte sich vielmehr aufgrund der gesamten Dynamik und Auseinandersetzung in der Zelle des Beschuldigten. So stürmte er auch nur kurze Zeit später aus seiner Zelle heraus. Von einer Tatbereitschaft des Beschuldigten im Sinne eines einge- planten und einkalkulierten Tatvorgehens, auf den Privatkläger B._____ einzu- stechen, kann nicht ausgegangen werden. Das Vorliegen einer heftigen Gemüts- bewegung, ausgelöst durch die gewaltsame Auseinandersetzung in der Zelle, bei welcher der Beschuldigte seinen Kontrahenten unterlag, kann mit der Vorinstanz bejaht werden (Urk. 112 S. 41 f.).

- 27 - 2.2.2. Die heftige Gemütsbewegung muss ferner auch entschuldbar sein. Ein Affekt ist nicht schon dann entschuldbar, wenn er aus den gesamten objektiven und sub- jektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden kann. Er muss vielmehr durch die äusseren Umstände, welche die Erregung ausgelöst haben, gerechtfer- tigt sein. Es muss angenommen werden können, dass auch ein Durchschnitts- mensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Ferner darf die Entstehung der heftigen Gemütsbe- wegung nicht ausschliesslich oder überwiegend auf eigener Schuld beruhen, son- dern muss z.B. durch eine Provokation, eine ungerechte Kränkung oder physische Misshandlungen verursacht worden sein. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar. Schliesslich muss sich die Entschuldbarkeit nicht auf die im Affekt begangene Tat beziehen, sondern einzig auf die heftige Gemütsbewe- gung (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 9 ff. und BGer. 6B_1149/2015 vom

29. Juli 2016 E. 3.1.). 2.2.3. Die Verteidigung führte diesbezüglich vor der Vorinstanz aus, dass nicht ge- sagt werden könne, dass der Beschuldigte die Situation ausgelöst oder gar schuld- haft herbeigeführt habe. Der Vorfall auf dem Fussballplatz sei längst abgehakt und die Bedrohungslage bereits immanent gewesen, als sich die drei Angreifer vorher abgesprochen und sich dazu entschlossen hätten, den Beschuldigten anzugreifen. Der Zeuge I._____ habe das mit eigenen Ohren gehört. Auch wenn der Be- schuldigte den Privatkläger C._____ zu sich herbeigerufen hätte, bedeute dies noch längst nicht, dass er verschuldet habe, dass ihn drei Mitinsassen gleichzeitig angreifen und insbesondere auch mit einem Stuhl malträtieren würden, so dass er das Bewusstsein verlöre. Der Privatkläger C._____ habe selber bestätigt, dass er dem Beschuldigten gedroht habe, was schon alleine dazu führen könne, dass ein Affekt ausgelöst werde (DG200021-D Urk. 98 S. 24 f.). Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass der Be- schuldigte den 'Angriff' auf ihn nicht provoziert habe. Dieser sei von drei Personen in seiner Zelle angegriffen und niedergeschlagen worden und habe auch nicht wis-

- 28 - sen können, wie sehr er verletzt gewesen sei oder ob sogar noch ein weiterer An- griff bevorgestanden habe. Deshalb sei seine heftige Gemütsbewegung absolut nachvollziehbar und entschuldbar gewesen sei (Urk. 148 S. 18). 2.2.4. Die Staatsanwaltschaft hingegen bringt vor, die heftige Gemütsbewegung sei nicht entschuldbar gewesen, da der Beschuldigte die Konfliktsituation durch eigenes Verschulden herbeigeführt habe. So habe er durch seinen Kopfstoss auf dem Fussballfeld primär Anlass zum Konflikt gegeben. Im weiteren Verlauf habe er diesen insofern geschürt, als er seine Widersacher – wie auf den Videobildern ersichtlich – vor seiner Zelle mehrere Male verbal, als auch durch entsprechende Gestik provoziert, namentlich diese zum Kampf aufgefordert habe. Ferner handle es sich bei der Tat um einen klassischen "Revenge-Akt" und alleine schon das krasse Missverhältnis zwischen erlittener Tätlichkeit im Vorfeld zur Haupttat und die durch den Messerangriff gegen den Hals hervorgerufene Gefahr des Ablebens des Opfers, mache die Tat unentschuldbar (Urk. 113 S. 2; Urk. 146 S. 2 f.). 2.2.5. Die Vorinstanz war der Ansicht, die Gemütsbewegung des Beschuldigten sei durch die tätliche Auseinandersetzung in seiner Zelle provoziert worden, in welcher die drei Mitinsassen ihn attackiert, mit den Fäusten geschlagen und in den Schwitz- kasten genommen hätten. Es sei anzunehmen, dass auch ein Durchschnitts- mensch unter den gleichen Umständen Gefühle wie Wut, Zorn, oder Rache hätte entwickeln können, unabhängig davon, ob sie deshalb auch dieselbe Tat verübt hätten (Urk. 112 S. 42). 2.2.6. Aufgrund des erstellten Sachverhalts vor der Zelle (vgl. Ziff. III.B.2.1.3.) und gestützt auf die Videoaufnahmen kann gesagt werden, dass auf beiden Seiten

– d.h. auf der Seite des Beschuldigten und des Privatklägers C._____ – Provokationen erfolgten. Die Behauptung der Verteidigung, es sei auf den Video- aufnahmen gar nicht so erkennbar, dass der Beschuldigte vor seiner Zelle provo- ziert habe (Urk. 148 S. 18), verfängt nicht: So ist auf den Videoaufnahmen ersicht- lich, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger C._____ im

2. Stock machtdemonstrierend und bedrohlich voreinander aufstellten. Beide hol- ten auch einen metallenen Gegenstand – ein Besteckmesser und eine Schere – aus ihrer Hosentasche heraus. Auch wenn sie den Gegenstand in der Folge nicht

- 29 - benutzten, so beteiligten sie sich beide aktiv an der weiter wachsenden Eskalation des – zunächst noch verbalen – Streits. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrmals den Privatkläger C._____ zu sich heranwinkte und ihm bedeutete, in seine Zelle zu kommen, kann nicht für ihn sprechen. Jedenfalls trug er mit seinem Verhalten sicherlich nicht zu einer Deeskalation bei. Der Beschuldigte sagte zwar aus, er habe die ganze Zeit Angst gehabt vor den drei Mitinsassen (DG200021-D Urk. 96 S. 9). Allerdings deutet das gesamte Auftreten des Beschuldigten (mit der Schere in der Hand, machtdemonstrierendes und provokatives Auftreten, mehr- maliges Zu-sich-heranwinken) in eine andere Richtung. Vielmehr kann gesagt werden, dass er einen grossen Beitrag zur Eskalation der Ereignisse geleistet hat und sich auch selbst aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte. Es mag zwar normalpsychologisch nachvollziehbar sein, dass der Beschuldigte ob seiner Niederlage wütend und frustriert war und sich zu rächen suchte, jedoch lassen die Gesamtumstände vorliegend den Affekt des Beschuldigten – entgegen der Ver- teidigung – nicht als entschuldbar erscheinen, hatte sich der Beschuldigte doch massgeblich selber in diese Situation manövriert. Zudem steht die nachfolgende, heimtückische Messerattacke auf den ahnungslosen B._____ von hinten – mit der Staatsanwaltschaft – in einem krassen Missverhältnis zur vom Beschuldigten erlittenen Niederlage bei einer auch von ihm gesuchten Schlägerei, welche bei den Beteiligten keine wesentlichen Verletzungen zur Folge hatte. Der vom Beschuldig- ten an den Tag gelegte Affekt erscheint auch insofern nicht entschuldbar. 2.2.7. Zusammenfassend kann entgegen der Vorinstanz nicht von einer entschuld- baren heftigen Gemütsbewegung und damit auch nicht von einem (versuchten) Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB ausgegangen werden. Der Beschuldigte erfüllte mit seiner Tathandlung vielmehr den Tatbestand der versuchten vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.3. Rechtswidrigkeit und Schuldfähigkeit 2.3.1. Die Verteidigung führte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren zusam- menfassend aus, dass sich der Beschuldigte in einer Notwehrlage befunden habe bzw. von einer Putativnotwehr und damit von einem Sachverhaltsirrtum auszuge- hen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte, auch

- 30 - nach dem Austreten der Angreifer aus der Zelle, immer noch in einer Notwehrsitua- tion geglaubt habe. Sodann sei die irrige Vorstellung des Beschuldigten, sich auch gegen ein Verhalten zu wehren, dass keine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB begründe, nach den Regeln über den Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB zu beurteilen. Im Moment, als der Beschuldigte gehandelt habe, sei er sich nicht bewusst gewesen, was er tat. Das Letzte, an was er sich habe erinnern können, sei gewesen, dass er massiv angegriffen worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Aus seiner Sicht habe es sich somit um eine lebensbedrohliche Situation gehandelt und es sei ihm erlaubt gewesen, sich mit einem Buttermesser gegen diesen Angriff zu wehren (DG200021-D Urk. 98 S. 20 ff.; vgl. Urk. 148 S. 14). 2.3.2. Vorliegend kann der Vorinstanz bezüglich ihrer Argumentation zum Fehlen einer Notwehrsituation sowie einer Putativnotwehr vollumfänglich gefolgt werden (Urk. 112 S. 47). Ergänzend ist zu erwähnen, dass die blosse Vorstellung des Täters von der Möglichkeit eines Angriffs nicht zur Annahme von Putativnotwehr ausreicht. Vielmehr muss der Täter auch Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (BGer. 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2). Die Argumentation der Verteidigung in diesem Zusammenhang verfängt nicht: Die Bedrohungslage war für den Beschul- digten im Zeitpunkt, als die Privatkläger B._____ und C._____ sowie D._____ die Zelle verlassen und geschlossen hatten, gebannt. Selbst wenn der Zeuge H._____ in diesem Zusammenhang ausgesagt hat, dass er die Privatkläger B._____ und C._____ sowie D._____ nach der Auseinandersetzung in der Zelle des Beschuldigten gehört habe, wie sie miteinander gesprochen hätten und er Angst gehabt habe, dass sie nochmals in die Zelle des Beschuldigten gehen würden (vgl. Urk. 148 S. 14), ist dies unbehelflich. Zum einen handelt es sich hierbei um das subjektive Empfinden des Zeugen H._____ und nicht des Beschuldigten. Zum anderen ist den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen (DG200021-D Urk. 96 S. 10), dass sich eine Zellentür nicht mehr von aussen bzw. nur noch mit einem Schlüssel öffnen lässt, nachdem sie geschlossen wurde. Somit war ein weiteres Eindringen in die Zelle des Beschuldigten nicht mehr möglich. Die Privatkläger B._____ und C._____ sowie D._____ entfernten sich sodann von der Zelle des Beschuldigten und für sie war die Auseinandersetzung abgeschlossen. Der

- 31 - Beschuldigte folgte den Kontrahenten schnellen Schrittes und stach B._____ von hinten in den Halsbereich. Davon, dass sich der Beschuldigte in diesem Moment in einer Notwehrsituation glaubte, kann nicht ausgegangen werden. Das Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Ferner überzeugen auch die Ausführungen zum Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB nicht. 2.3.3. Aufgrund des Gesagten kann auch nicht von einer entschuldbaren Notwehr- situation im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB, wie die Verteidigung vor der Vorinstanz vorbrachte (DG200021-D Urk. 98 S. 22), ausgegangen werden. 2.3.4. Ferner kann der Verteidigung auch in Bezug auf ihre Ausführungen zur Affekttat bzw. zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht gefolgt werden (vgl. DG200021-D Urk. 98 S. 15 ff.; Urk. 148 S. 13). In diesem Zusammenhang kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur behaupteten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 112 S. 38 ff.). Der Beschuldigte behän- digte, wie bereits mehrfach erwähnt, in wenigen Sekunden nach dem Abschluss der Schlägerei in seiner Zelle ein Messer, verübte einen zielgerichteten Angriff auf B._____ und zog sich danach wieder in seine Zelle zurück. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten. Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorliegt, ist im Rahmen der Strafzumessung zu beurteilen. 2.4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er unter Inkaufnahme des Todes des Privatklägers B._____ diesen mit einem Besteckmesser in den Hals stach. Rechtfertigungs- bzw. Schuldaus- schlussgründe sind keine gegeben. IV. Strafzumessung A. Allgemeines

- 32 -

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten unter Anrechnung der per Urteilsdatum erstandenen Haft und vorzeitigem Strafvollzug von 422 Tagen (Urk. 112 Dispositivziffer 3).

2. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer Berufungserklärung vom

21. Januar 2022 eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von acht Jahren bei Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Raufhandel (Urk. 113 S. 4). Vor der Vorinstanz erachtete sie in Be- rücksichtigung des tatbezogenen Verschuldens in objektiver und subjektiver Hin- sicht in Bezug auf die versuchte Tötung eine hypothetische Freiheitsstrafe von sieben Jahren als angemessen (DG200021-D Urk. 97 S. 15). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung führte sie aus, dass es sich aufgrund des Rückzugs ihrer Berufung betreffend den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels rechtfertige, die ursprünglich beantragte Freiheitsstrafe von acht Jahren um ein Jahr auf sieben Jahre zu reduzieren (Urk. 146 S. 3).

3. Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, dass bei der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe zu wenig be- rücksichtigt werde, dass dem Beschuldigten nur eine versuchte und nicht eine voll- endete Tötung vorgeworfen werde. Sodann sei der Privatkläger B._____ nur leicht verletzt worden und die Wunde habe problemlos genäht werden können. Ferner habe sich der Beschuldigte mehrmals beim Privatkläger B._____ entschuldigt und überdies in schwerer Bedrängnis und unter dem Eindruck einer schweren Drohung sowie eines massiven Angriffs auf ihn gehandelt, weshalb das Gericht die Strafe erheblich mildern müsse (Urk. 148 S. 20 f.).

4. Bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens ist vom gesetzlich vorge- sehenen Strafrahmen auszugehen. Aufgrund der im Berufungsverfahren korrigier- ten rechtlichen Würdigung als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe nicht unter

- 33 - fünf Jahren auszufällen. Die Höchststrafe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB).

5. Strafschärfungsgründe im Sinne von Art. 49 StGB liegen nicht vor. Der Ver- such gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB stellt einen Strafmilderungsgrund dar. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht diesfalls nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Jedoch ist der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die ein Abwei- chen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden. Der vorliegend relevante Strafmilderungsgrund des Versuchs ist deshalb als Strafminderungsgrund bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Damit bleibt es beim Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. B. Tatkomponenten

1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einem relativ stumpfen Besteckmesser, jedoch mit Wellenschliff, welches eine Klingenlänge von 9 cm aufwies, dem nichtsahnenden Privatkläger B._____ von hinten mit grosser Wucht einmal in den Hals-/Nackenbereich stach, wobei der Be- schuldigte zumindest in Kauf nahm, ihn damit zu töten. Der Angriff kam für den Privatkläger B._____ überraschend und er konnte die Gefahr weder rechtzeitig er- kennen noch Gegenwehr leisten. B._____ erlitt durch den Messerstich eine stark blutende Stichwunde am Hals, die genäht werden musste, jedoch nicht lebensbe- drohlich war und auch keine bleibenden Schäden hinterliess. Nach dem einmaligen Einstechen auf B._____ liess der Beschuldigte von diesem ab und flüchtete in seine Zelle zurück, die er sodann von innen verschloss. Dem Privatkläger B._____ leis- tete er keine Hilfe. Das objektive Tatverschulden ist innerhalb des weiten Strafrah- mens als nicht mehr leicht einzustufen.

- 34 -

2. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte für die kurz zuvor erlittene Niederlage bei der Schlägerei in seiner Zelle revanchieren wollte und spontan aus unkontrollierter Wut und verletztem Stolz handelte, was das objektive Verschulden leicht zu relativieren vermag. Es bestehen darüber hinaus keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, die zu einer weiteren Strafminderung Anlass geben würde. Ausgehend von einem ge- samthaft eher noch leichten Tatverschulden erscheint eine hypothetische Einsatz- strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen.

3. Strafmindernd gilt es zu berücksichtigen, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass bei einem nur geringfügig an- deren Stichverlauf durchaus eine schwerere Verletzung oder sogar der Tod des Privatklägers B._____ hätten eintreten können. Es ist nur einem glücklichen Zufall zuzuschreiben, dass vorliegend der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Die tatsächlichen Folgen der Tat sind vorliegend eher gering ausgefallen. Ge- mäss IRM-Gutachten würden die Verletzungen unter Narbenbildung folgenlos ab- heilen. Es sind keine bleibenden Schäden dokumentiert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge Versuchs um ca. 25%, mithin rund 24 Monate.

4. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten sowie des Versuchs ist eine Ein- zelstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. C. Täterkomponente

1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 52). Anlässlich der Berufungsver- handlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte mittlerweile in ein anderes Gefäng- nis versetzt worden sei. Mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern habe er nach wie vor Kontakt und diese würden ihn im Gefängnis ebenfalls besuchen. Ferner sei er seit bald sechs Jahren im Strafvollzug (Urk. 145 S. 2 f.). Die persönlichen Ver- hältnisse und das Vorleben des Beschuldigten wirken sich insgesamt strafzu- messungsneutral aus.

- 35 -

2. Bezüglich der Vorstrafen des Beschuldigten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwei Vorstrafen mittlerweile aus dem Strafregister entfernt wurden, weshalb diese für die Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (BGE 135 IV 91 f.). Der Beschuldigte weist heute noch folgende Vorstrafen auf (Urk. 143): Am

18. August 2014 wurde er durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Des Weiteren erfolgte eine Verurteilung am 30. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 400.–. Ferner wurde er am 23. Februar 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen Beschimpfung zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagesätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Sodann liegt eine Verurteilung des Oberge- richts des Kantons Schaffhausen vom 13. August 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– sowie eines Landesverweises von sieben Jahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten sowie Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes vor. Der Beschuldigte weist demnach vier Vorstrafen auf, wobei er insbesondere bereits zwei Mal wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie weiteren Gewaltdelikten bestraft wurde. Zuletzt wurde er deswegen am

13. August 2019 verurteilt, d.h. nur rund ein Jahr vor der hier zu beurteilenden Tat. All dies zeigt, dass der Beschuldigte ein uneinsichtiges Verhalten an den Tag legt. So liess er sich durch die vielen Verurteilungen offensichtlich nicht beeindrucken, sondern delinquierte weiter, sogar während des Strafvollzugs. Auch im vorzeitigen Strafvollzug infolge des vorliegend zu beurteilenden Delikts legte der Beschuldigte ein äusserst negatives Vollzugsverhalten an den Tag und es kam regelmässig zu Disziplinierungen und schliesslich auch – mangels Tragbarkeit – zur Versetzung in eine andere Strafanstalt (vgl. Urk. 40 und 141; vgl. auch vorstehend Ziff. 1). Die erheblichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie die erneute Delinquenz

- 36 - während laufenden Strafvollzuges wirken sich – mit der Vorinstanz – deutlich straf- erhöhend aus (vgl. Urk. 112 S. 53).

3. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten bietet mit der Vorinstanz keinen Anlass zu einer wesentlichen Strafminderung, weigerte er sich doch bis zuletzt, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, trotz erdrückender Beweislage. Immerhin entschuldigte sich der Beschuldigte (sinngemäss) beim Privatkläger B._____, indem er erklärte, es tue ihm leid, dass der Privatkläger verletzt worden sei (DG200021-D Urk. 13/4 S. 18; Urk. 96 S. 14). Von echter Einsicht und Reue kann aber nicht die Rede sein. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte sodann keine Aussagen zur Sache bzw. berief sich auf sein Aus- sageverweigerungsrecht (Urk. 145 S. 6; Prot. II S. 17).

4. Insgesamt resultiert aus der Täterkomponente eine deutliche Straferhöhung um 12 Monate. D. Verletzung des Beschleunigungsgebots

1. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. So sei die Gesamtdauer des Verfahrens nicht verhält- nismässig gewesen, zumal keine komplizierten Abklärungen vorgenommen wor- den seien. Doch selbst wenn man die Gesamtdauer nicht als unverhältnismässig bezeichnen würde, lägen einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätig- keit vor. Schliesslich sei das Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren verletzt worden, zumal die Berufungsverhandlung erst 20 Monate nach Einreichung der Berufungserklärungen stattfinde (Urk. 148 S. 19).

2. Der Verteidigung ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie sowohl vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren unter anderem diverse Beweisanträge stellte, welche einer Beurteilung durch das Gericht bedurften (DG200021-D Urk. 62; Urk. 116, 124, 126 und 129). Allerdings musste die ursprünglich auf den

6. und 7. März 2023 angesetzte Berufungsverhandlung infolge akuter Erkrankung eines Gerichtsmitglieds kurzfristig abgesagt werden und erfolgte die neu terminierte Berufungsverhandlung vom 14. September 2023 etwas mehr als sechs Monate

- 37 - später (vgl. auch vorstehend Ziff. I.8.), was der Beschuldigte A._____ nicht zu ver- treten hat. Der Verteidigung ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen, dass Verzögerungen durch Arbeitsüberlastung oder sonstige Probleme der Gerichts- oder Verfahrensorganisation wie z.B. Krankheit eines Richters, nicht ihm anzulas- ten sind und die staatlichen Behörden in der Pflicht sind, ihre Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt und entschie- den werden können (Urk. 148 S. 20). Insgesamt ist auf eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen, welche strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion im Umfang von 6 Monaten. E. Fazit

1. Zusammenfassend ist eine Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren bzw. 78 Monaten auszufällen. Die Freiheitsstrafe ist infolge ihrer Höhe zu vollziehen, ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte wurde am 18. Mai 2020 von der Kantonspolizei vorläufig festgenommen und am 19. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft zugeführt (DG200021-D Urk. 25/1). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (DG200021-D Urk. 25/5), welche am

20. Mai 2020 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich angeordnet wurde (DG200021-D Urk. 25/6). Seit dem 12. November 2020 ist der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (DG200021-D Urk. 25/12). Insgesamt befindet sich der Beschuldigte bis und mit heute seit 1215 Tagen in Untersuchungshaft bzw. im vor- zeitigen Strafvollzug, die auf die ausgefällte Strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). V. Landesverweisung

1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Guinea und hat sich der versuch- ten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und damit einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB schuldig gemacht.

- 38 -

2. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor der Vorinstanz sowie im Berufungsver- fahren eine Landesverweisung in der Höhe von 12 Jahren (DG200021-D Urk. 97 S. 18 f.; Urk. 113 S. 3 und Urk. 146 S. 1 und 3). Diese sei – so die Staatsanwalt- schaft anlässlich der Berufungsverhandlung – zusätzlich zur bereits durch das Obergericht des Kantons Schaffhausen ausgesprochenen Landesverweisung von sieben Jahren anzuordnen (Prot. II S. 10). Vor der Vorinstanz stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass vorliegend keinerlei Gründe für die Anwendung der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben seien. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiege die privaten Interessen des Beschuldigten vorliegend klar (DG200021-D Urk. 97 S. 19).

3. Die Verteidigung führte vor der Vorinstanz aus, es sei aufgrund des beantrag- ten Freispruchs auch kein Landesverweis gegen den Beschuldigten auszuspre- chen. Aufgrund des Rechts des Beschuldigten sowie seiner Familie auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auch im Hinblick auf das Wohl seiner beiden Söhne, bestehe ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, welches dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung vorgehe. Eine Landesver- weisung würde deshalb Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV ver- letzen. Für den Fall, dass das Gericht doch auf eine Katalogtat erkennen sollte und einen Härtefall verneinen würde, wäre die Landesverweisung für maximal fünf Jahre auszusprechen (DG200021-D Urk. 98 S. 28 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte die Verteidigung aus, dass eine Landesverweisung für den Fall des Erkennens auf eine Katalogtat für maximal sieben Jahre – entsprechend dem Urteil des Obergerichts Schaffhausen – auszusprechen sei. Die von der Staatsanwalt- schaft beantragte Dauer von 12 Jahren sei absolut unangemessen. So müsse be- rücksichtigt werden, dass der Beschuldigte angegriffen worden sei und in einer Kurzschlussreaktion und im Affekt gehandelt habe, weshalb auch sein Tatverschul- den im unteren Bereich anzusiedeln sei. Auch treffe die Vollzugsbehörden ein Mit- verschulden an diesem Vorfall. Schliesslich sei nicht realistisch, dass die Ehefrau und die zwei Söhne mit dem Beschuldigten in Afrika leben könnten (Urk. 148 S. 24 f.).

- 39 -

4. Vorab kann – sinngemäss und a fortiori – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 55-57), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren nunmehr wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer noch höheren Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren bestraft wurde. Der Beschuldigte kam zum ersten Mal im Jahr 2005 in die Schweiz. Nachdem sein Asylantrag im Jahr 2008 abgelehnt und er nach Guinea ausgewiesen wurde, heiratete er dort seine jetzige Ehefrau J._____ und kam mit ihr im Jahr 2010 wieder in die Schweiz. Der Beschuldigte verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung B (DG200021-D Urk. 26/1; Urk. 145 S. 3 f.), welche aber mit der Bestätigung der vom Obergericht Schaffhausen am 13. August 2019 ausgesprochenen Landesver- weisung durch das Bundesgericht am 8. Juli 2020 hinfällig geworden ist (vgl. Art. 66c Abs. 1 StGB sowie Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in Guinea aufgewachsen ist und dort die Schule besucht hat (Urk. 145 S. 4) sowie in der Schweiz nie einer festen Arbeitstätigkeit nachgegangen war, kann nicht von einer beruflichen Integration in der Schweiz ausgegangen wer- den. Die Tatsache, dass der Beschuldigte mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit ihr zwei Kinder hat, stellt ebenfalls keinen schweren persönlichen Härtefall dar. Wie die Vorinstanz mit Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts korrekt ausführt, wäre aufgrund des jungen Alters der Kinder eine Integration in seinem Heimatland ohne Weiteres möglich (Urk. 112 S. 57). Die Ausführungen der Verteidigung an- lässlich der Berufungsverhandlung vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern, begründete sie doch auch nicht näher, weshalb es für die Familie unrealistisch sei, mit dem Beschuldigten in Afrika zu leben (Urk. 148 S. 25). Selbst wenn aber von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, würde das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz – entgegen der Verteidigung – offensichtlich über- wiegen, wurde der Beschuldigte doch heute bereits zum dritten Mal wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Des Weiteren gab auch der Beschuldigte selber vor der Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren an, dass er nach seiner Zeit im Strafvollzug nach Hause, nach Guinea, gehen wolle (DG200021-D Urk. 96 S. 6; Urk. 145 S. 5).

- 40 -

5. Die Landesverweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe stehen (Praxiskommentar StGB-BERTOSSA, 4. Aufl., 2021, Art. 66a StGB N 9a). Mit dem vorliegenden Urteil wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren verurteilt. Angesichts dessen erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren als angemessen. Unter Hinweis auf BGE 146 IV 311, E. 3.7, ist der Klarheit halber – und entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 10) – festzuhalten, dass bezüglich der Dauer mehrerer Landesverweisungen das Absorptionsprinzip gilt, weshalb gegen den Beschuldigten nunmehr (ungeachtet der bereits vom Obergericht Schaffhausen ausgefällten Landesverweisung) mit dem vorliegenden Urteil eine obligatorische Landesverweisung von insgesamt zehn Jahren zum Vollzug ansteht.

6. Auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) erweist sich angesichts der Schwere des Delikts sowie der ausgefäll- ten Freiheitsstrafe ohne Weiteres als verhältnismässig und ist zu bestätigen.

7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemei- nen Voraussetzungen der Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess verwiesen werden (Urk. 112 S. 58 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und verwies den Privat- kläger B._____ zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 112 S. 59 f.).

- 41 - 1.3. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilfor- derungen des Privatklägers B._____, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 116 S. 2; Urk. 148 S. 1). 1.4. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 59 f.). Es ist dem Grundsatz nach festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 17. Mai 2020 schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen.

2. Genugtuung 2.1. Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Im übrigen Umfang wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ abgewiesen (Urk. 112 S. 60 f.). 2.2. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilfor- derungen des Privatklägers B._____, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 116 S. 2; Urk. 148 S. 1). 2.3. Die vorinstanzliche Festlegung der Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– kann unter Hinweis auf deren zutreffende Erwägungen (Urk. 112 S. 60 f.) ohne Weiteres bestätigt werden. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz auferlegte die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens so- wie des gerichtlichen Verfahrens, trotz Freispruchs in Bezug auf den Raufhandel, vollumfänglich dem Beschuldigten. Diesbezüglich kann den Erwägungen der Vor-

- 42 - instanz gefolgt werden (Urk. 112 S. 63 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person grundsätzlich sämtliche Verfahrens- kosten trägt, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen wird. Wird sie bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so tragen die beschuldigte Person, der Staat und gegebenenfalls die Privatklägerschaft die Verfahrenskosten anteils- mässig. Allerdings dürfen der beschuldigten Person sämtliche Kosten des Verfah- rens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsicht- lich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Dabei ist nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Der Strafbehörde ist bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisser Er- messensspielraum einzuräumen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.). 1.2. Es ist vorliegend, auch wenn die eigentliche Tathandlung des Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung erst nach der (beendeten) Auseinander- setzung in der Zelle erfolgte, von einem einheitlichen Sachverhaltskomplex auszu- gehen. Die Geschehnisse vor dem Messerstich spielten für die Einordnung der Tat- handlung des Beschuldigten – wie bereits unter Ziff. III./B./1. ausgeführt – durchaus eine Rolle. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv (Ziffern 12 und 14) zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft unterliegt mit ihren (ursprünglichen) Anträgen auf Schuldigsprechung wegen

- 43 - Raufhandel und Erhöhung der Dauer der Landesverweisung sowie teilweise be- züglich Strafmass. Hingegen obsiegt sie in einem wichtigen Punkt, nämlich der Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter Tötung. Es rechtfertigt sich daher insgesamt – unter Berücksichtigung des Umfangs der Anträge – die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 9'247.20 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 144). Dabei rechnete sie für die Berufungsverhandlung inklusive Hin- und Rückfahrt eine Dauer von 8 Stunden ein. In Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von knapp vier Stunden, rechtfertigt es sich, das Honorar entsprechend zu kürzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 8'500.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Vom teilweisen Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 13. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 5 f.). Das erstinstanzliche Ver- fahren gegen den Beschuldigten A._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Raufhandel wurde unter der Geschäftsnummer DG200021-D und die Verfah- ren gegen die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ je betreffend Rauf- handel unter den Geschäftsnummern GG210023-D, GG210024-D und GG210025- D geführt. Dabei tritt der hiesige Beschuldigte A._____ in den übrigen Verfahren jeweils als Privatkläger auf, während die dortigen Beschuldigten B._____ und C._____ im vorliegenden Verfahren als Privatkläger auftreten. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO wurden alle Verfahren von der Vorinstanz gemeinsam beurteilt (Urk. 112 S. 6).

E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz auferlegte die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens so- wie des gerichtlichen Verfahrens, trotz Freispruchs in Bezug auf den Raufhandel, vollumfänglich dem Beschuldigten. Diesbezüglich kann den Erwägungen der Vor-

- 42 - instanz gefolgt werden (Urk. 112 S. 63 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person grundsätzlich sämtliche Verfahrens- kosten trägt, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen wird. Wird sie bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so tragen die beschuldigte Person, der Staat und gegebenenfalls die Privatklägerschaft die Verfahrenskosten anteils- mässig. Allerdings dürfen der beschuldigten Person sämtliche Kosten des Verfah- rens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsicht- lich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Dabei ist nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Der Strafbehörde ist bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisser Er- messensspielraum einzuräumen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.).

E. 1.1.1 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Video- aufnahmen, den Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom

- 21 -

21. Mai 2020 sowie die rechtsmedizinische Untersuchung des Privatklägers B._____ durch das IRM vom 29. Mai 2020 (DG200021-D Urk. 9/3; Urk. 12/1; Urk. 7/1) als erstellt (Urk. 112 S. 32-34).

E. 1.1.2 Der Beschuldigte anerkannte den objektiven Sachverhalt der Anklage in- sofern, als er sagte, dass wenn die Handlung so auf dem Video ersichtlich sei, könne er nicht sagen, dass es nicht so gewesen sei. Ob die Verletzungen des Privatklägers B._____ lebensbedrohlich gewesen seien, könne er nicht sagen (DG200021-D Urk. 13/4 S. 17).

E. 1.1.3 Mit der Vorinstanz ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich, wie die Privat- kläger B._____ und C._____ sowie D._____ die Zelle des Beschuldigten verlassen und B._____ die Zellentür von aussen schliesst. Der Privatkläger B._____ läuft dann hinter D._____ und dem Privatkläger C._____ von der Zelle weg. Kurz darauf

– nur wenige Sekunden nachdem die Zellentür geschlossen wurde – stürmt der mit Messer und Gabel bewaffnete Beschuldigte aus seiner Zelle, läuft mit schnellen Schritten von hinten auf den Privatkläger B._____ zu und sticht ihm mit der rechten Hand das Besteckmesser wuchtig in seinen linken Hals-/Nackenbereich. Diesen gesamten Vorgang sieht der Privatkläger B._____ nicht, da er mit dem Rücken zum Beschuldigten gedreht war. Jedoch ist zu erkennen, wie er – kurz bevor der Beschuldigte auf ihn einsticht – seinen Oberkörper sowie seinen Kopf- und Halsbereich nach hinten dreht, nachdem ihm offenbar der Privatkläger C._____ etwas zugerufen hatte. Der Beschuldigte zieht sich nach dem Messerstich sofort in seine Zelle zurück, schaut von seiner Zellentür aus nochmals in den Gang, bevor er diese schliesslich von innen zumacht und nicht mehr herauskommt. Durch die Wucht des Messerstichs verliert B._____ das Gleichgewicht und stolpert nach vorne, stürzt jedoch nicht. Er greift sich an den Nacken, stellt fest, dass er verletzt ist (Blut sichtbar) und kniet schliesslich auf den Boden. Mehrere Insassen und ein Aufseher eilen ihm zu Hilfe und versorgen die Wunde mit Stofftüchern bzw. T- Shirts. Schliesslich begleiten sie B._____ ins Treppenhaus, womit sie aus dem Blickfeld der Kamera verschwinden (DG200021-D Urk. 9/3, Video 1, ab Minute 02:36, und Video 2, ab Minute 08:43).

- 22 -

E. 1.1.4 Dieser Sachverhalt gemäss Videoaufnahmen deckt sich mit den weiteren Beweismitteln. So fanden sich gemäss dem Spurenbericht des FOR an der Klinge des Tatmessers – welches eine Klingenlänge von 9 cm aufweist – blutverdächtige und fettartige Anhaftungen im vordersten Bereich bis ca. 5 cm (DG200021-D Urk. 12/1 S. 8 und 11; vgl. auch Urk. 72). Die DNA-Auswertung ergab, dass es sich dabei tatsächlich um das Blut von B._____ handelte (vgl. Urk. 12/3 S. 4; Urk. 12/4). Des Weiteren wurde der Privatkläger B._____ durch das IRM untersucht. Dieses hielt in seinem Gutachten – gestützt auf Bildmaterial des Gefängnisarztes – fest, dass der Privatkläger B._____ eine klaffende, glattrandige Verletzung mit einem kratzerartigen, oberflächlichen Ausläufer vom nackennahen Wundwinkel in Rich- tung des hohen Hinterkopfes und einen diese Verletzung umgebenden Bluterguss erlitten hat (vgl. auch Urk. 7/5 sowie Urk. 70). Die Hautdurchtrennung messe ca. 2,1 cm. Die Wundtiefe konnte durch das IRM nicht mehr festgestellt werden, nach- dem die Wunde im Zeitpunkt der IRM-Untersuchung bereits zugenäht war. Gemäss Angaben des Gefängnisarztes habe keine Verletzung eines grösseren Blut- gefässes vorgelegen. Allerdings könnten Stiche und/oder Schnitte mit einem spitzen oder scharfen Gegenstand gegen den Hals aufgrund der engen räumlichen Lagebeziehung zu lebenswichtigen Strukturen grundsätzlich zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen (Gefahr des Verblutens durch Verletzung der gemeinsamen Halsschlagader und/oder Halsvenen etc.). Das IRM führte aus, dass es sich bei der Handlung des Beschuldigten um einen lebens- gefährdenden Vorgang gehandelt habe, zumal der Stich den Hautwiderstand über- wunden habe, weshalb die Eindringtiefe für den Angreifer in einem dynamischen Geschehen kaum vorherseh- und/oder steuerbar gewesen sei (DG200021-D Urk. 7/1 S. 2 und 5). Diese Ausführungen überzeugen ohne Weiteres und es kann darauf abgestellt werden.

E. 1.1.5 Der (objektive) Anklagesachverhalt kann damit gestützt auf die vorliegenden Beweismittel als erstellt erachtet werden.

E. 1.1.6 Bezüglich des subjektiven Tatbestands wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, dass er anlässlich seines wuchtigen Einstichs mit dem Besteckmesser in den Hals/Nacken des Privatklägers B._____ um das möglicherweise Anstechen von in

- 23 - unmittelbarer Nähe zur Stichverletzung befindlichen lebenswichtigen Organen wie Blutgefässe, Luftröhre und Rückenmark wusste und die dadurch mögliche Todes- folge beim Privatkläger B._____ wollte oder sie zumindest in Kauf nahm (DG200021-D Urk. 81 S. 6). Der Beschuldigte anerkannte den subjektiven Tatbestand nicht und führte vielmehr aus, es sei nicht seine Absicht gewesen, jemanden zu töten oder etwas anzutun (DG200021-D Urk. 13/4 S. 18 und Urk. 96 S. 17). Anlässlich der Berufungsver- handlung äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache und berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 145 S. 6 f.). Im Rahmen der Sachverhalts- erstellung ist die Frage zu klären, ob der Beschuldigte um die in der Anklageschrift vorgeworfenen objektiven Umstände wusste. Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall. Zwar gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, was passiere, wenn man mit einem Messer in den Nacken einer Person steche bzw. ob man sterben könne, wenn man einen Menschen mit einem Messer in den Oberkörper steche (DG200021-D Urk. 13/3 S. 21). Jedoch ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten, ist doch allgemein bekannt, dass ein wuchtig ausgeführter Messerstich in diese sensible Körperregion ohne Weiteres tödliche Verletzungen zur Folge haben kann. Der subjektive Sachverhalt, mithin das Wissen des Beschuldigten um die objektiven Umstände gemäss Anklageschrift, ist als erstellt zu betrachten.

2. Rechtliche Würdigung

E. 1.2 Es ist vorliegend, auch wenn die eigentliche Tathandlung des Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung erst nach der (beendeten) Auseinander- setzung in der Zelle erfolgte, von einem einheitlichen Sachverhaltskomplex auszu- gehen. Die Geschehnisse vor dem Messerstich spielten für die Einordnung der Tat- handlung des Beschuldigten – wie bereits unter Ziff. III./B./1. ausgeführt – durchaus eine Rolle. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv (Ziffern 12 und 14) zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 1.3 Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilfor- derungen des Privatklägers B._____, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 116 S. 2; Urk. 148 S. 1).

E. 1.4 Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 59 f.). Es ist dem Grundsatz nach festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 17. Mai 2020 schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen.

2. Genugtuung

E. 2 Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 bzw. 22. Juli 2021 meldeten die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Be- schuldigte A._____ jeweils fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergege- bene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) vom

13. Juli 2021 an (DG200021-D Urk. 105 und 106), welches den Parteien gleichen- tags mündlich und schriftlich im Urteilsdispositiv eröffnet worden war (vgl. DG200021-D Prot. I S. 38 ff. und Urk. 103). Das begründete Urteil (Urk. 110 =

- 6 - Urk. 112) wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Rechtsvertretern der Privatklä- ger B._____ und C._____ am 13. Januar 2022 und dem amtlichen Verteidiger am

20. Januar 2022 zugestellt (DG200021-D Urk. 111/1 und 111/3-5). In der Folge reichten die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2022 (Poststempel) sowie der Be- schuldigte am 8. Februar 2022 (Poststempel) fristgerecht ihre Berufungserklärun- gen ein (Urk. 113 und 116).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).

E. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (DG200021-D Urk. 81 S. 6 f.; Urk. 146 S. 1 ff.).

E. 2.1.2 Vor der Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung aner- kannte der Beschuldigte die Tatbestandsmässigkeit der versuchten vorsätzlichen Tötung in rechtlicher Hinsicht nicht und machte vielmehr geltend, es handle sich bei seiner Tat um eine Affekttat und er sei im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuld-

- 24 - unfähig gewesen und damit freizusprechen. Ferner habe er sich in einer Notwehr- situation befunden und sei deshalb auch gestützt auf Art. 15 StGB bzw. Art. 16 Abs. 2 StGB freizusprechen. Des Weiteren liege gar kein Tötungsversuch vor, zu- mal es sich beim fraglichen Tatmesser um ein Buttermesser handle und nicht um einen spitzigen Gegenstand und deshalb der Schluss nicht zulässig sei, dass damit eine Person tödlich verletzt werden könne. Insbesondere dürfe dies nicht bei einem einzigen Stich der Fall sein. Aus Sicht der Verteidigung könne mit dem Tatmesser überhaupt keine lebensgefährliche Verletzung verursacht werden (DG200021-D Urk. 98 S. 15 ff.; vgl. auch Urk. 148 S. 10 ff.).

E. 2.1.3 Zunächst gilt es zu prüfen, ob der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, erlitt der Privatkläger B._____ gemäss dem erstellten Sachverhalt aufgrund des Messerstichs des Beschuldigten eine klaffende, glatt- randige Verletzung mit einem kratzerartigen, oberflächlichen Ausläufer vom nackennahen Wundwinkel in Richtung des hohen Hinterkopfes und einen die Verletzung umgebenden Bluterguss. Zwar befand sich der Privatkläger B._____ aufgrund seiner Verletzung tatsächlich nicht in Lebensgefahr (vgl. DG200021-D Urk. 7/1 S. 5), was jedoch dem Zufall zu verdanken ist. Wenn die Verteidigung ausführt, es sei objektiv nicht möglich, mit einem Buttermesser eine lebens- gefährliche Verletzung zu verursachen bzw. es liege gerade nicht auf der Hand, dass damit eine tödliche Verletzung verursacht werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. DG200021-D Urk. 98 S. 22 f.; Urk. 148 S. 11). So stuft auch das Bundesgericht bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das heisst, des Todes des Opfers, als hoch ein und setzt dieses Wissen auch als allgemein bekannt voraus (vgl. BGer. 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3.). Vorliegend war die Gefahr des Todes- eintrittes bei dem vom Beschuldigten ausgeführten Messerstich in den Hals des Privatklägers B._____ hoch, zumal es sich auch um einen dynamischen Vorgang handelte. Von einer kontrollierten Stichbewegung in den Nacken des Opfers kann entgegen der Verteidigung nicht gesprochen werden (Urk. 148 S. 12; vgl. auch Prot. II S. 15). Der Privatkläger B._____ bewegte kurz vor der Tathandlung des Beschuldigten seinen Oberkörper sowie seinen Kopf und Hals nach hinten, als ob

- 25 - er bemerkte, dass jemand auf ihn zulaufen würde. Der Beschuldigte konnte aufgrund des gesamten Geschehens offensichtlich nicht steuern, wo und wie tief er den Privatkläger B._____ verletzen würde. Hinzu kommt, dass das Tatmesser eine Klingenlänge von 9 cm aufweist (DG200021-D Urk. 71) und damit durchaus eine tiefe Wunde hätte entstehen können. Der Messerstich war im konkreten Fall geeignet, den Tod des Privatklägers B._____ herbeizuführen. Dass Letzterer nicht in einer Lebensgefahr schwebte, ist unerheblich. Ferner kann vor diesem Hinter- grund nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte den Todeseintritt des Privatklägers B._____ jedenfalls in Kauf genommen und damit eventual- vorsätzlich gehandelt hat (vgl. auch BGE 135 IV 12 E. 2.3.3). In diesem Zu- sammenhang verfängt auch der Vergleich der Verteidigung mit einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2012 nicht, in welchem Letzteres zum Schluss gelangte, dass bei einem Stich mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 34 Millimetern und einer Breite von 6 Millimetern unterhalb der Achsel in den Rumpf nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung ge- schlossen werden könne (Urk. 148 S. 10 f. mit Hinweis auf BGer. 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012). Einerseits unterscheiden sich das vorliegende und das gemäss Entscheid des Bundesgerichts verwendete Tatmesser anhand ihrer Klingenlängen und andererseits stach der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger B._____ in den Hals-/Nackenbereich und nicht unterhalb der Achsel. Die Ausgangslage ist damit

– mit der Staatsanwaltschaft – eine andere und nicht vergleichbar (vgl. Prot. II S. 14). Auch die Behauptung des Beschuldigten, dass er um die potentiell tödliche Wirkung eines Messerstichs in den Hals bzw. Oberkörper nicht gewusst habe, ist unbehelflich. Der subjektive Tatbestand ist im Sinne eines Eventualvorsatzes er- füllt. Im Übrigen kann zum Tötungsvorsatz auch auf die eingehenden und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 43-46).

E. 2.1.4 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 111 StGB erforderlich war, doch trat der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein. Es liegt somit ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

- 26 -

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft unterliegt mit ihren (ursprünglichen) Anträgen auf Schuldigsprechung wegen

- 43 - Raufhandel und Erhöhung der Dauer der Landesverweisung sowie teilweise be- züglich Strafmass. Hingegen obsiegt sie in einem wichtigen Punkt, nämlich der Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter Tötung. Es rechtfertigt sich daher insgesamt – unter Berücksichtigung des Umfangs der Anträge – die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2.1 Die Vorinstanz setzte sich mit der Frage auseinander, ob sich der Beschul- digte im Zeitpunkt der Tathandlung in einer entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung befunden hat und dabei die Schwelle für den privilegierten Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB erreicht sei (Urk. 112 S. 40 f.). Auf ihre korrekte Darlegung der Lehre und Rechtsprechung zum Tatbestand des Tot- schlags und zur heftigen Gemütsbewegung kann verwiesen werden (Urk. 112 S. 41 f.). Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Tat des Beschul- digten nicht geplant, sondern plötzlich und bedingt durch die vorherige Auseinan- dersetzung in der Zelle erfolgte (Urk. 112 S. 41). Zwar hatte der Beschuldigte be- reits vor der Rangelei ausserhalb seiner Zelle einen metallenen Gegenstand – ge- mäss seiner Aussage eine Schere (DG200021-D Urk. 96 S. 8) – in der Hand. Je- doch verstaute er diesen wieder in seiner Hosentasche und ist nach Sichtung der Videoaufnahmen nicht der Schluss zu ziehen, dass er diesen bereits für eine spätere Attacke bereitgestellt hatte (vgl. DG200021-D Urk. 9/3, Video 1, Videozeit 01.15-01.25). Vielmehr scheint es so, als ob der Beschuldigte den anderen Mit- insassen zeigen wollte, dass auch mit ihm nicht zu scherzen sei. Zudem hatte auch der Privatkläger C._____ einen metallenen Gegenstand behändigt und hinter sei- nen Rücken genommen. Es kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, dass der Beschuldigte bereits hier seinen Willen manifestiert habe, mit der Schere auf einen Menschen einzuwirken (DG200021-D Urk. 97 S. 8). Diese Tat ent- wickelte sich vielmehr aufgrund der gesamten Dynamik und Auseinandersetzung in der Zelle des Beschuldigten. So stürmte er auch nur kurze Zeit später aus seiner Zelle heraus. Von einer Tatbereitschaft des Beschuldigten im Sinne eines einge- planten und einkalkulierten Tatvorgehens, auf den Privatkläger B._____ einzu- stechen, kann nicht ausgegangen werden. Das Vorliegen einer heftigen Gemüts- bewegung, ausgelöst durch die gewaltsame Auseinandersetzung in der Zelle, bei welcher der Beschuldigte seinen Kontrahenten unterlag, kann mit der Vorinstanz bejaht werden (Urk. 112 S. 41 f.).

- 27 -

E. 2.2.2 Die heftige Gemütsbewegung muss ferner auch entschuldbar sein. Ein Affekt ist nicht schon dann entschuldbar, wenn er aus den gesamten objektiven und sub- jektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden kann. Er muss vielmehr durch die äusseren Umstände, welche die Erregung ausgelöst haben, gerechtfer- tigt sein. Es muss angenommen werden können, dass auch ein Durchschnitts- mensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Ferner darf die Entstehung der heftigen Gemütsbe- wegung nicht ausschliesslich oder überwiegend auf eigener Schuld beruhen, son- dern muss z.B. durch eine Provokation, eine ungerechte Kränkung oder physische Misshandlungen verursacht worden sein. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar. Schliesslich muss sich die Entschuldbarkeit nicht auf die im Affekt begangene Tat beziehen, sondern einzig auf die heftige Gemütsbewe- gung (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 9 ff. und BGer. 6B_1149/2015 vom

29. Juli 2016 E. 3.1.).

E. 2.2.3 Die Verteidigung führte diesbezüglich vor der Vorinstanz aus, dass nicht ge- sagt werden könne, dass der Beschuldigte die Situation ausgelöst oder gar schuld- haft herbeigeführt habe. Der Vorfall auf dem Fussballplatz sei längst abgehakt und die Bedrohungslage bereits immanent gewesen, als sich die drei Angreifer vorher abgesprochen und sich dazu entschlossen hätten, den Beschuldigten anzugreifen. Der Zeuge I._____ habe das mit eigenen Ohren gehört. Auch wenn der Be- schuldigte den Privatkläger C._____ zu sich herbeigerufen hätte, bedeute dies noch längst nicht, dass er verschuldet habe, dass ihn drei Mitinsassen gleichzeitig angreifen und insbesondere auch mit einem Stuhl malträtieren würden, so dass er das Bewusstsein verlöre. Der Privatkläger C._____ habe selber bestätigt, dass er dem Beschuldigten gedroht habe, was schon alleine dazu führen könne, dass ein Affekt ausgelöst werde (DG200021-D Urk. 98 S. 24 f.). Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass der Be- schuldigte den 'Angriff' auf ihn nicht provoziert habe. Dieser sei von drei Personen in seiner Zelle angegriffen und niedergeschlagen worden und habe auch nicht wis-

- 28 - sen können, wie sehr er verletzt gewesen sei oder ob sogar noch ein weiterer An- griff bevorgestanden habe. Deshalb sei seine heftige Gemütsbewegung absolut nachvollziehbar und entschuldbar gewesen sei (Urk. 148 S. 18).

E. 2.2.4 Die Staatsanwaltschaft hingegen bringt vor, die heftige Gemütsbewegung sei nicht entschuldbar gewesen, da der Beschuldigte die Konfliktsituation durch eigenes Verschulden herbeigeführt habe. So habe er durch seinen Kopfstoss auf dem Fussballfeld primär Anlass zum Konflikt gegeben. Im weiteren Verlauf habe er diesen insofern geschürt, als er seine Widersacher – wie auf den Videobildern ersichtlich – vor seiner Zelle mehrere Male verbal, als auch durch entsprechende Gestik provoziert, namentlich diese zum Kampf aufgefordert habe. Ferner handle es sich bei der Tat um einen klassischen "Revenge-Akt" und alleine schon das krasse Missverhältnis zwischen erlittener Tätlichkeit im Vorfeld zur Haupttat und die durch den Messerangriff gegen den Hals hervorgerufene Gefahr des Ablebens des Opfers, mache die Tat unentschuldbar (Urk. 113 S. 2; Urk. 146 S. 2 f.).

E. 2.2.5 Die Vorinstanz war der Ansicht, die Gemütsbewegung des Beschuldigten sei durch die tätliche Auseinandersetzung in seiner Zelle provoziert worden, in welcher die drei Mitinsassen ihn attackiert, mit den Fäusten geschlagen und in den Schwitz- kasten genommen hätten. Es sei anzunehmen, dass auch ein Durchschnitts- mensch unter den gleichen Umständen Gefühle wie Wut, Zorn, oder Rache hätte entwickeln können, unabhängig davon, ob sie deshalb auch dieselbe Tat verübt hätten (Urk. 112 S. 42).

E. 2.2.6 Aufgrund des erstellten Sachverhalts vor der Zelle (vgl. Ziff. III.B.2.1.3.) und gestützt auf die Videoaufnahmen kann gesagt werden, dass auf beiden Seiten

– d.h. auf der Seite des Beschuldigten und des Privatklägers C._____ – Provokationen erfolgten. Die Behauptung der Verteidigung, es sei auf den Video- aufnahmen gar nicht so erkennbar, dass der Beschuldigte vor seiner Zelle provo- ziert habe (Urk. 148 S. 18), verfängt nicht: So ist auf den Videoaufnahmen ersicht- lich, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger C._____ im

2. Stock machtdemonstrierend und bedrohlich voreinander aufstellten. Beide hol- ten auch einen metallenen Gegenstand – ein Besteckmesser und eine Schere – aus ihrer Hosentasche heraus. Auch wenn sie den Gegenstand in der Folge nicht

- 29 - benutzten, so beteiligten sie sich beide aktiv an der weiter wachsenden Eskalation des – zunächst noch verbalen – Streits. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrmals den Privatkläger C._____ zu sich heranwinkte und ihm bedeutete, in seine Zelle zu kommen, kann nicht für ihn sprechen. Jedenfalls trug er mit seinem Verhalten sicherlich nicht zu einer Deeskalation bei. Der Beschuldigte sagte zwar aus, er habe die ganze Zeit Angst gehabt vor den drei Mitinsassen (DG200021-D Urk. 96 S. 9). Allerdings deutet das gesamte Auftreten des Beschuldigten (mit der Schere in der Hand, machtdemonstrierendes und provokatives Auftreten, mehr- maliges Zu-sich-heranwinken) in eine andere Richtung. Vielmehr kann gesagt werden, dass er einen grossen Beitrag zur Eskalation der Ereignisse geleistet hat und sich auch selbst aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte. Es mag zwar normalpsychologisch nachvollziehbar sein, dass der Beschuldigte ob seiner Niederlage wütend und frustriert war und sich zu rächen suchte, jedoch lassen die Gesamtumstände vorliegend den Affekt des Beschuldigten – entgegen der Ver- teidigung – nicht als entschuldbar erscheinen, hatte sich der Beschuldigte doch massgeblich selber in diese Situation manövriert. Zudem steht die nachfolgende, heimtückische Messerattacke auf den ahnungslosen B._____ von hinten – mit der Staatsanwaltschaft – in einem krassen Missverhältnis zur vom Beschuldigten erlittenen Niederlage bei einer auch von ihm gesuchten Schlägerei, welche bei den Beteiligten keine wesentlichen Verletzungen zur Folge hatte. Der vom Beschuldig- ten an den Tag gelegte Affekt erscheint auch insofern nicht entschuldbar.

E. 2.2.7 Zusammenfassend kann entgegen der Vorinstanz nicht von einer entschuld- baren heftigen Gemütsbewegung und damit auch nicht von einem (versuchten) Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB ausgegangen werden. Der Beschuldigte erfüllte mit seiner Tathandlung vielmehr den Tatbestand der versuchten vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 9'247.20 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 144). Dabei rechnete sie für die Berufungsverhandlung inklusive Hin- und Rückfahrt eine Dauer von 8 Stunden ein. In Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von knapp vier Stunden, rechtfertigt es sich, das Honorar entsprechend zu kürzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 8'500.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Vom teilweisen Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 13. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

E. 2.3.1 Die Verteidigung führte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren zusam- menfassend aus, dass sich der Beschuldigte in einer Notwehrlage befunden habe bzw. von einer Putativnotwehr und damit von einem Sachverhaltsirrtum auszuge- hen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte, auch

- 30 - nach dem Austreten der Angreifer aus der Zelle, immer noch in einer Notwehrsitua- tion geglaubt habe. Sodann sei die irrige Vorstellung des Beschuldigten, sich auch gegen ein Verhalten zu wehren, dass keine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB begründe, nach den Regeln über den Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB zu beurteilen. Im Moment, als der Beschuldigte gehandelt habe, sei er sich nicht bewusst gewesen, was er tat. Das Letzte, an was er sich habe erinnern können, sei gewesen, dass er massiv angegriffen worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Aus seiner Sicht habe es sich somit um eine lebensbedrohliche Situation gehandelt und es sei ihm erlaubt gewesen, sich mit einem Buttermesser gegen diesen Angriff zu wehren (DG200021-D Urk. 98 S. 20 ff.; vgl. Urk. 148 S. 14).

E. 2.3.2 Vorliegend kann der Vorinstanz bezüglich ihrer Argumentation zum Fehlen einer Notwehrsituation sowie einer Putativnotwehr vollumfänglich gefolgt werden (Urk. 112 S. 47). Ergänzend ist zu erwähnen, dass die blosse Vorstellung des Täters von der Möglichkeit eines Angriffs nicht zur Annahme von Putativnotwehr ausreicht. Vielmehr muss der Täter auch Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (BGer. 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2). Die Argumentation der Verteidigung in diesem Zusammenhang verfängt nicht: Die Bedrohungslage war für den Beschul- digten im Zeitpunkt, als die Privatkläger B._____ und C._____ sowie D._____ die Zelle verlassen und geschlossen hatten, gebannt. Selbst wenn der Zeuge H._____ in diesem Zusammenhang ausgesagt hat, dass er die Privatkläger B._____ und C._____ sowie D._____ nach der Auseinandersetzung in der Zelle des Beschuldigten gehört habe, wie sie miteinander gesprochen hätten und er Angst gehabt habe, dass sie nochmals in die Zelle des Beschuldigten gehen würden (vgl. Urk. 148 S. 14), ist dies unbehelflich. Zum einen handelt es sich hierbei um das subjektive Empfinden des Zeugen H._____ und nicht des Beschuldigten. Zum anderen ist den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen (DG200021-D Urk. 96 S. 10), dass sich eine Zellentür nicht mehr von aussen bzw. nur noch mit einem Schlüssel öffnen lässt, nachdem sie geschlossen wurde. Somit war ein weiteres Eindringen in die Zelle des Beschuldigten nicht mehr möglich. Die Privatkläger B._____ und C._____ sowie D._____ entfernten sich sodann von der Zelle des Beschuldigten und für sie war die Auseinandersetzung abgeschlossen. Der

- 31 - Beschuldigte folgte den Kontrahenten schnellen Schrittes und stach B._____ von hinten in den Halsbereich. Davon, dass sich der Beschuldigte in diesem Moment in einer Notwehrsituation glaubte, kann nicht ausgegangen werden. Das Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Ferner überzeugen auch die Ausführungen zum Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB nicht.

E. 2.3.3 Aufgrund des Gesagten kann auch nicht von einer entschuldbaren Notwehr- situation im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB, wie die Verteidigung vor der Vorinstanz vorbrachte (DG200021-D Urk. 98 S. 22), ausgegangen werden.

E. 2.3.4 Ferner kann der Verteidigung auch in Bezug auf ihre Ausführungen zur Affekttat bzw. zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht gefolgt werden (vgl. DG200021-D Urk. 98 S. 15 ff.; Urk. 148 S. 13). In diesem Zusammenhang kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur behaupteten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 112 S. 38 ff.). Der Beschuldigte behän- digte, wie bereits mehrfach erwähnt, in wenigen Sekunden nach dem Abschluss der Schlägerei in seiner Zelle ein Messer, verübte einen zielgerichteten Angriff auf B._____ und zog sich danach wieder in seine Zelle zurück. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten. Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorliegt, ist im Rahmen der Strafzumessung zu beurteilen.

E. 2.4 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er unter Inkaufnahme des Todes des Privatklägers B._____ diesen mit einem Besteckmesser in den Hals stach. Rechtfertigungs- bzw. Schuldaus- schlussgründe sind keine gegeben. IV. Strafzumessung A. Allgemeines

- 32 -

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten unter Anrechnung der per Urteilsdatum erstandenen Haft und vorzeitigem Strafvollzug von 422 Tagen (Urk. 112 Dispositivziffer 3).

2. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer Berufungserklärung vom

21. Januar 2022 eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von acht Jahren bei Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Raufhandel (Urk. 113 S. 4). Vor der Vorinstanz erachtete sie in Be- rücksichtigung des tatbezogenen Verschuldens in objektiver und subjektiver Hin- sicht in Bezug auf die versuchte Tötung eine hypothetische Freiheitsstrafe von sieben Jahren als angemessen (DG200021-D Urk. 97 S. 15). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung führte sie aus, dass es sich aufgrund des Rückzugs ihrer Berufung betreffend den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels rechtfertige, die ursprünglich beantragte Freiheitsstrafe von acht Jahren um ein Jahr auf sieben Jahre zu reduzieren (Urk. 146 S. 3).

3. Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, dass bei der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe zu wenig be- rücksichtigt werde, dass dem Beschuldigten nur eine versuchte und nicht eine voll- endete Tötung vorgeworfen werde. Sodann sei der Privatkläger B._____ nur leicht verletzt worden und die Wunde habe problemlos genäht werden können. Ferner habe sich der Beschuldigte mehrmals beim Privatkläger B._____ entschuldigt und überdies in schwerer Bedrängnis und unter dem Eindruck einer schweren Drohung sowie eines massiven Angriffs auf ihn gehandelt, weshalb das Gericht die Strafe erheblich mildern müsse (Urk. 148 S. 20 f.).

4. Bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens ist vom gesetzlich vorge- sehenen Strafrahmen auszugehen. Aufgrund der im Berufungsverfahren korrigier- ten rechtlichen Würdigung als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe nicht unter

- 33 - fünf Jahren auszufällen. Die Höchststrafe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB).

5. Strafschärfungsgründe im Sinne von Art. 49 StGB liegen nicht vor. Der Ver- such gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB stellt einen Strafmilderungsgrund dar. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht diesfalls nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Jedoch ist der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die ein Abwei- chen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden. Der vorliegend relevante Strafmilderungsgrund des Versuchs ist deshalb als Strafminderungsgrund bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Damit bleibt es beim Strafrahmen von fünf bis

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2022 wurden der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten sowie den Privatklägern B._____ und C._____ eine Kopie der jeweiligen Berufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussbe- rufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung(-en) zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 118). Die bei- den Privatkläger sowie der Beschuldigte reichten in der Folge keine Eingabe dies- bezüglich ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (Poststempel) auf eine Anschlussberufung (Urk. 120), nahm zum Beweisan- trag des Beschuldigten ebenfalls mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (Poststempel) Stellung und beantragte dessen Abweisung (Urk. 122). Mit Präsidialverfügung vom

17. März 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf mündliche Ergän- zung und Erläuterung des rechtsmedizinischen Gutachtens von Dr. med. E._____ abgewiesen (Urk. 124).

E. 3.1 Die Verteidigung beantragte – wie bereits mit ihren Eingaben vom 8. Februar 2022 und 15. September 2022 (Urk. 116 und 126) – , dass dem Gutachter Dr. med. E._____ das mutmassliche Tatmesser sowie das E-Mail von Prof. Dr. F._____ vom

7. Juli 2022 zur Ergänzung seines Gutachtens vom 29. Mai 2020 und zur Stellung- nahme zu übermitteln sei. Ferner sei anzuordnen, dass Dr. med. E._____ sein Gut-

- 10 - achten im Sinne von Art. 187 Abs. 2 StPO mündlich erläutere. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass das ärztliche Gutachten unvollständig sei, weil das mutmassliche Tatmesser dem Gutachter Dr. med. E._____ nie übergeben wor- den sei. Die Art und Beschaffenheit eines Messers seien jedoch wesentliche Ele- mente zur Beurteilung der möglichen Verletzung, die mit einem solchen Messer verursacht werden könnten. Im Übrigen verwies die Verteidigung zur Begründung auf ihre Beweisanträge vom 8. Februar 2022 sowie vom 29. Mai 2020 und vom

E. 3.2 Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO be- ruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grund- satz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechts- mittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsge- mäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288, E. 1.4.1., mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 4.3.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich not- wendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Kon- stellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) ab-

- 11 - hängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196, E. 4.4.2; BGer. 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017, E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungs- gericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1, mit Hinweisen; BGer. 6B_383/2012 vom 29. November 2012, E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 389 StPO). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig ist (BGer. 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015, E. 2.3.2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (zum Ganzen: BGer. 6B_918/2018 vom 24. April 2019, E. 2.2.2.).

E. 3.3 Die Vorbringen der Verteidigung sind unbegründet: Dem Gericht liegt als Beweismittel insbesondere das Videomaterial aus der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vor, auf welchem das Verhalten des Beschuldigten A._____, insbeson- dere dessen ausgeführter Messerstich gegen den Privatkläger B._____, genau er- kennbar ist. Ferner ist auf den Videobildern auch ersichtlich, dass der Privatkläger B._____ aufgrund des Messerstichs eine blutende Wunde davontrug (Urk. 9/3, Video 2), was im Übrigen auch nicht bestritten wurde. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt, nämlich der dem Beschuldigten A._____ vorge- worfene Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. eine Inkaufnahme von Todesfolgen, anhand der verfügbaren Be- weismittel erstellen lässt. Dabei hat es die eingesetzten Tatmittel und die damit verbundenen Risiken juristisch einzuordnen. Es handelt sich mithin um eine juris- tisch-normative und nicht um eine naturwissenschaftliche Frage. Ein Gutachten bzw. die Ergänzung des Gutachtens von Dr. med. E._____ in Bezug auf die Art und Beschaffenheit des Tatmessers ist nicht angezeigt. Im Übrigen ist bereits vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht bei Messerstichen in den Hals einer Person

- 12 - das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, als hoch einschätzt und das Wissen als allgemein bekannt voraussetzt (vgl. Ziff. III.C.2.1.3.).

E. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen.

4. Weitere prozessuale Einwände der Verteidigung Schliesslich kann bezüglich der vor der Vorinstanz vorgebrachten Rüge des Verteidigers, das erwähnte Gutachten über die Verletzungen des Privatklägers B._____ (DG200021-D Urk. 7/1) sei in Anwendung von Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertbar (DG200021-D Urk. 98 S. 4), auf die korrekten Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 9). Das Gutachten ist mithin mit der Vorin- stanz als verwertbar zu erachten. III. Schuldpunkt A. Allgemeines Zu den Anklagevorwürfen sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachver- haltserstellung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 112 S. 9-13). B. Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.2.1)

1. Vorbemerkung Der (im Rahmen der rechtlichen Würdigung) durch die Vorinstanz erfolgte Freispruch des Beschuldigten vom Anklagevorwurf des Raufhandels ist zwar mit dem teilweisen Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft rechtskräftig geworden. Gleichwohl ist der diesbezügliche Sachverhalt teilweise auch für den anschliessend zu beurteilenden Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung relevant, insbeson- dere soweit der Beschuldigte etwa einen anderen Tatablauf oder gravierendere Verletzungen im Hinblick auf eine Notwehrsituation geltend macht. Somit ist zu- nächst der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.2.1 zu erstellen.

2. Sachverhalt

- 13 -

E. 4 Mit Schreiben vom 15. September 2022 stellte der Beschuldigte den Antrag, dass das mutmassliche Tatmesser Dr. med. E._____ vorzulegen sei, damit er zu diesem sowie der vom Beschuldigten eingeholten Meinungsäusserung von Prof. Dr. F._____ Stellung nehmen bzw. sein Gutachten ergänzen könne (Urk. 126), wozu er diverse Unterlagen einreichte (Urk. 127, 127/1-2 und 128/1-3). Auch dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 16. September 2022 abgewiesen (Urk. 129). In der Folge wurden am 17. November 2022 die Parteien des vorliegen- den Verfahrens sowie die Parteien der Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SB220062), D._____ (SB220060) sowie C._____ (SB220058) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 6. und 7. März 2023 vorgeladen (Urk. 131).

- 7 -

E. 5 Mit Eingabe vom 22. November 2022 erklärte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, dass sie den Privatkläger C._____ im vorliegenden Verfahren nicht vertrete. Sie sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren fälschlicherweise als Vertreterin der Privatklägerschaft ins Rubrum aufgenommen worden (Urk. 133). Wunschgemäss wurde sie deshalb aus dem Rubrum des vorliegenden Verfahrens entfernt.

E. 6 Die Berufungsverhandlung vom 6. und 7. März 2023 musste infolge akuter Erkrankung eines Gerichtsmitglieds kurzfristig abgesagt werden. Am 16. Mai 2023 wurden die Parteien neu auf den 14. September 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 136).

E. 7 Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Poststempel) zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung teilweise, bezüglich des vorinstanzlichen Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf des Raufhandels, zurück (Urk. 138), wovon Vormerk zu nehmen ist.

E. 8 Zur Berufungsverhandlung vom 14. September 2023 im vorliegenden Verfah- ren erschienen der Beschuldigte A._____ (aus dem vorzeitigen Strafvollzug zuge- führt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin Dr. iur. I. Meier, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für und in Begleitung des Privatklägers B._____ sowie der Privatkläger C._____. Der Beschuldigte D._____, welcher in seinem Verfahren (SB220060) Berufungs- beklagter ist, erschien unentschuldigt nicht an die gemeinsam angesetzte Beru- fungsverhandlung vom 14. September 2023 (Prot. II S. 5 und S. 7), was nach Art. 407 Abs. 2 StPO grundsätzlich das Abwesenheitsverfahren auslöst. In diesem Fall muss gemäss Bundesgericht die Berufungsverhandlung zunächst ein erstes Mal verschoben und kann erst beim zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden (BSK StPO-KELLER, Art. 407 N 4 und BGer. 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Die Verfahren in Sachen C._____ (SB220058), D._____ (SB220060) und B._____ (SB220062) betreffen allesamt den Vorwurf des Rauf- handels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und sind im Sinne von Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Hingegen wurde der Beschuldigte A._____ aufgrund des teilweisen Berufungsrückzugs seitens der Staatsanwalt-

- 8 - schaft von diesem Vorwurf bereits rechtskräftig freigesprochen. Vor diesem Hinter- grund und in Berücksichtigung, dass es sich betreffend den Beschuldigten A._____ um einen Haftfall handelt, sah es das Gericht im Sinne des Beschleunigungsgebots und im Einverständnis sämtlicher Parteien – bzw. auf Antrag der Verteidigung – als geboten an, sein Verfahren von den Verfahren in Sachen C._____, D._____ und B._____ abzutrennen und an der Berufungsverhandlung vom 14. September 2023 durchzuführen (Art. 30 StPO; Prot. II S. 7 f.). In den Verfahren SB220058, SB220060 und SB220062 wurde im Sinne von Art. 407 Abs. 2 StPO die gemein- same Berufungsverhandlung vom 14. September 2023 verschoben und den Par- teien eine erneute Vorladung in Aussicht gestellt. Die im vorliegenden Verfahren betreffend den Beschuldigten A._____ anwesenden Privatkläger C._____ und B._____ verzichteten auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom

14. September 2023 (Prot. II S. 8).

E. 9 Es waren keine Vorfragen zu entscheiden. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ stellte indes erneut Beweisanträge (Prot. II S. 9 f.; Urk. 147), worauf noch einzugehen ist. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

E. 12 (Entschädigung für anwaltliche Vertretung des Privatklägers B._____) sowie

E. 14 (Kostenauflage) (Urk. 116 S. 2).

E. 15 September 2022 (Urk. 147 S. 1 f.).

E. 20 Jahren Freiheitsstrafe. B. Tatkomponenten

1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einem relativ stumpfen Besteckmesser, jedoch mit Wellenschliff, welches eine Klingenlänge von 9 cm aufwies, dem nichtsahnenden Privatkläger B._____ von hinten mit grosser Wucht einmal in den Hals-/Nackenbereich stach, wobei der Be- schuldigte zumindest in Kauf nahm, ihn damit zu töten. Der Angriff kam für den Privatkläger B._____ überraschend und er konnte die Gefahr weder rechtzeitig er- kennen noch Gegenwehr leisten. B._____ erlitt durch den Messerstich eine stark blutende Stichwunde am Hals, die genäht werden musste, jedoch nicht lebensbe- drohlich war und auch keine bleibenden Schäden hinterliess. Nach dem einmaligen Einstechen auf B._____ liess der Beschuldigte von diesem ab und flüchtete in seine Zelle zurück, die er sodann von innen verschloss. Dem Privatkläger B._____ leis- tete er keine Hilfe. Das objektive Tatverschulden ist innerhalb des weiten Strafrah- mens als nicht mehr leicht einzustufen.

- 34 -

2. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte für die kurz zuvor erlittene Niederlage bei der Schlägerei in seiner Zelle revanchieren wollte und spontan aus unkontrollierter Wut und verletztem Stolz handelte, was das objektive Verschulden leicht zu relativieren vermag. Es bestehen darüber hinaus keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, die zu einer weiteren Strafminderung Anlass geben würde. Ausgehend von einem ge- samthaft eher noch leichten Tatverschulden erscheint eine hypothetische Einsatz- strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen.

3. Strafmindernd gilt es zu berücksichtigen, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass bei einem nur geringfügig an- deren Stichverlauf durchaus eine schwerere Verletzung oder sogar der Tod des Privatklägers B._____ hätten eintreten können. Es ist nur einem glücklichen Zufall zuzuschreiben, dass vorliegend der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Die tatsächlichen Folgen der Tat sind vorliegend eher gering ausgefallen. Ge- mäss IRM-Gutachten würden die Verletzungen unter Narbenbildung folgenlos ab- heilen. Es sind keine bleibenden Schäden dokumentiert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge Versuchs um ca. 25%, mithin rund

E. 24 Monate.

4. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten sowie des Versuchs ist eine Ein- zelstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. C. Täterkomponente

1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 52). Anlässlich der Berufungsver- handlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte mittlerweile in ein anderes Gefäng- nis versetzt worden sei. Mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern habe er nach wie vor Kontakt und diese würden ihn im Gefängnis ebenfalls besuchen. Ferner sei er seit bald sechs Jahren im Strafvollzug (Urk. 145 S. 2 f.). Die persönlichen Ver- hältnisse und das Vorleben des Beschuldigten wirken sich insgesamt strafzu- messungsneutral aus.

- 35 -

2. Bezüglich der Vorstrafen des Beschuldigten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwei Vorstrafen mittlerweile aus dem Strafregister entfernt wurden, weshalb diese für die Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (BGE 135 IV 91 f.). Der Beschuldigte weist heute noch folgende Vorstrafen auf (Urk. 143): Am

18. August 2014 wurde er durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Des Weiteren erfolgte eine Verurteilung am 30. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 400.–. Ferner wurde er am 23. Februar 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen Beschimpfung zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagesätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Sodann liegt eine Verurteilung des Oberge- richts des Kantons Schaffhausen vom 13. August 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– sowie eines Landesverweises von sieben Jahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten sowie Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes vor. Der Beschuldigte weist demnach vier Vorstrafen auf, wobei er insbesondere bereits zwei Mal wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie weiteren Gewaltdelikten bestraft wurde. Zuletzt wurde er deswegen am

13. August 2019 verurteilt, d.h. nur rund ein Jahr vor der hier zu beurteilenden Tat. All dies zeigt, dass der Beschuldigte ein uneinsichtiges Verhalten an den Tag legt. So liess er sich durch die vielen Verurteilungen offensichtlich nicht beeindrucken, sondern delinquierte weiter, sogar während des Strafvollzugs. Auch im vorzeitigen Strafvollzug infolge des vorliegend zu beurteilenden Delikts legte der Beschuldigte ein äusserst negatives Vollzugsverhalten an den Tag und es kam regelmässig zu Disziplinierungen und schliesslich auch – mangels Tragbarkeit – zur Versetzung in eine andere Strafanstalt (vgl. Urk. 40 und 141; vgl. auch vorstehend Ziff. 1). Die erheblichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie die erneute Delinquenz

- 36 - während laufenden Strafvollzuges wirken sich – mit der Vorinstanz – deutlich straf- erhöhend aus (vgl. Urk. 112 S. 53).

3. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten bietet mit der Vorinstanz keinen Anlass zu einer wesentlichen Strafminderung, weigerte er sich doch bis zuletzt, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, trotz erdrückender Beweislage. Immerhin entschuldigte sich der Beschuldigte (sinngemäss) beim Privatkläger B._____, indem er erklärte, es tue ihm leid, dass der Privatkläger verletzt worden sei (DG200021-D Urk. 13/4 S. 18; Urk. 96 S. 14). Von echter Einsicht und Reue kann aber nicht die Rede sein. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte sodann keine Aussagen zur Sache bzw. berief sich auf sein Aus- sageverweigerungsrecht (Urk. 145 S. 6; Prot. II S. 17).

4. Insgesamt resultiert aus der Täterkomponente eine deutliche Straferhöhung um 12 Monate. D. Verletzung des Beschleunigungsgebots

1. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. So sei die Gesamtdauer des Verfahrens nicht verhält- nismässig gewesen, zumal keine komplizierten Abklärungen vorgenommen wor- den seien. Doch selbst wenn man die Gesamtdauer nicht als unverhältnismässig bezeichnen würde, lägen einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätig- keit vor. Schliesslich sei das Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren verletzt worden, zumal die Berufungsverhandlung erst 20 Monate nach Einreichung der Berufungserklärungen stattfinde (Urk. 148 S. 19).

2. Der Verteidigung ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie sowohl vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren unter anderem diverse Beweisanträge stellte, welche einer Beurteilung durch das Gericht bedurften (DG200021-D Urk. 62; Urk. 116, 124, 126 und 129). Allerdings musste die ursprünglich auf den

6. und 7. März 2023 angesetzte Berufungsverhandlung infolge akuter Erkrankung eines Gerichtsmitglieds kurzfristig abgesagt werden und erfolgte die neu terminierte Berufungsverhandlung vom 14. September 2023 etwas mehr als sechs Monate

- 37 - später (vgl. auch vorstehend Ziff. I.8.), was der Beschuldigte A._____ nicht zu ver- treten hat. Der Verteidigung ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen, dass Verzögerungen durch Arbeitsüberlastung oder sonstige Probleme der Gerichts- oder Verfahrensorganisation wie z.B. Krankheit eines Richters, nicht ihm anzulas- ten sind und die staatlichen Behörden in der Pflicht sind, ihre Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt und entschie- den werden können (Urk. 148 S. 20). Insgesamt ist auf eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen, welche strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion im Umfang von 6 Monaten. E. Fazit

1. Zusammenfassend ist eine Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren bzw. 78 Monaten auszufällen. Die Freiheitsstrafe ist infolge ihrer Höhe zu vollziehen, ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte wurde am 18. Mai 2020 von der Kantonspolizei vorläufig festgenommen und am 19. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft zugeführt (DG200021-D Urk. 25/1). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (DG200021-D Urk. 25/5), welche am

20. Mai 2020 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich angeordnet wurde (DG200021-D Urk. 25/6). Seit dem 12. November 2020 ist der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (DG200021-D Urk. 25/12). Insgesamt befindet sich der Beschuldigte bis und mit heute seit 1215 Tagen in Untersuchungshaft bzw. im vor- zeitigen Strafvollzug, die auf die ausgefällte Strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). V. Landesverweisung

1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Guinea und hat sich der versuch- ten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und damit einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB schuldig gemacht.

- 38 -

2. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor der Vorinstanz sowie im Berufungsver- fahren eine Landesverweisung in der Höhe von 12 Jahren (DG200021-D Urk. 97 S. 18 f.; Urk. 113 S. 3 und Urk. 146 S. 1 und 3). Diese sei – so die Staatsanwalt- schaft anlässlich der Berufungsverhandlung – zusätzlich zur bereits durch das Obergericht des Kantons Schaffhausen ausgesprochenen Landesverweisung von sieben Jahren anzuordnen (Prot. II S. 10). Vor der Vorinstanz stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass vorliegend keinerlei Gründe für die Anwendung der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben seien. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiege die privaten Interessen des Beschuldigten vorliegend klar (DG200021-D Urk. 97 S. 19).

3. Die Verteidigung führte vor der Vorinstanz aus, es sei aufgrund des beantrag- ten Freispruchs auch kein Landesverweis gegen den Beschuldigten auszuspre- chen. Aufgrund des Rechts des Beschuldigten sowie seiner Familie auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auch im Hinblick auf das Wohl seiner beiden Söhne, bestehe ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, welches dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung vorgehe. Eine Landesver- weisung würde deshalb Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV ver- letzen. Für den Fall, dass das Gericht doch auf eine Katalogtat erkennen sollte und einen Härtefall verneinen würde, wäre die Landesverweisung für maximal fünf Jahre auszusprechen (DG200021-D Urk. 98 S. 28 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte die Verteidigung aus, dass eine Landesverweisung für den Fall des Erkennens auf eine Katalogtat für maximal sieben Jahre – entsprechend dem Urteil des Obergerichts Schaffhausen – auszusprechen sei. Die von der Staatsanwalt- schaft beantragte Dauer von 12 Jahren sei absolut unangemessen. So müsse be- rücksichtigt werden, dass der Beschuldigte angegriffen worden sei und in einer Kurzschlussreaktion und im Affekt gehandelt habe, weshalb auch sein Tatverschul- den im unteren Bereich anzusiedeln sei. Auch treffe die Vollzugsbehörden ein Mit- verschulden an diesem Vorfall. Schliesslich sei nicht realistisch, dass die Ehefrau und die zwei Söhne mit dem Beschuldigten in Afrika leben könnten (Urk. 148 S. 24 f.).

- 39 -

4. Vorab kann – sinngemäss und a fortiori – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 55-57), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren nunmehr wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer noch höheren Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren bestraft wurde. Der Beschuldigte kam zum ersten Mal im Jahr 2005 in die Schweiz. Nachdem sein Asylantrag im Jahr 2008 abgelehnt und er nach Guinea ausgewiesen wurde, heiratete er dort seine jetzige Ehefrau J._____ und kam mit ihr im Jahr 2010 wieder in die Schweiz. Der Beschuldigte verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung B (DG200021-D Urk. 26/1; Urk. 145 S. 3 f.), welche aber mit der Bestätigung der vom Obergericht Schaffhausen am 13. August 2019 ausgesprochenen Landesver- weisung durch das Bundesgericht am 8. Juli 2020 hinfällig geworden ist (vgl. Art. 66c Abs. 1 StGB sowie Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in Guinea aufgewachsen ist und dort die Schule besucht hat (Urk. 145 S. 4) sowie in der Schweiz nie einer festen Arbeitstätigkeit nachgegangen war, kann nicht von einer beruflichen Integration in der Schweiz ausgegangen wer- den. Die Tatsache, dass der Beschuldigte mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit ihr zwei Kinder hat, stellt ebenfalls keinen schweren persönlichen Härtefall dar. Wie die Vorinstanz mit Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts korrekt ausführt, wäre aufgrund des jungen Alters der Kinder eine Integration in seinem Heimatland ohne Weiteres möglich (Urk. 112 S. 57). Die Ausführungen der Verteidigung an- lässlich der Berufungsverhandlung vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern, begründete sie doch auch nicht näher, weshalb es für die Familie unrealistisch sei, mit dem Beschuldigten in Afrika zu leben (Urk. 148 S. 25). Selbst wenn aber von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, würde das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz – entgegen der Verteidigung – offensichtlich über- wiegen, wurde der Beschuldigte doch heute bereits zum dritten Mal wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Des Weiteren gab auch der Beschuldigte selber vor der Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren an, dass er nach seiner Zeit im Strafvollzug nach Hause, nach Guinea, gehen wolle (DG200021-D Urk. 96 S. 6; Urk. 145 S. 5).

- 40 -

5. Die Landesverweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe stehen (Praxiskommentar StGB-BERTOSSA, 4. Aufl., 2021, Art. 66a StGB N 9a). Mit dem vorliegenden Urteil wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren verurteilt. Angesichts dessen erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren als angemessen. Unter Hinweis auf BGE 146 IV 311, E. 3.7, ist der Klarheit halber – und entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 10) – festzuhalten, dass bezüglich der Dauer mehrerer Landesverweisungen das Absorptionsprinzip gilt, weshalb gegen den Beschuldigten nunmehr (ungeachtet der bereits vom Obergericht Schaffhausen ausgefällten Landesverweisung) mit dem vorliegenden Urteil eine obligatorische Landesverweisung von insgesamt zehn Jahren zum Vollzug ansteht.

6. Auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) erweist sich angesichts der Schwere des Delikts sowie der ausgefäll- ten Freiheitsstrafe ohne Weiteres als verhältnismässig und ist zu bestätigen.

7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatz

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.-8. (…)
  2. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 6. November 2020 beschlagnahmte Gegen- stand: - 44 -  1 Besteckmesser (Asservate-Nr. A013'806'241); wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides definitiv eingezogen und der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 6. November 2020 beschlagnahmte Gegen- stand:  1 Holzstuhl (Asservate-Nr. A013'806'365); wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Justizvollzugsanstalt Pöschwies freigegeben.
  4. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 25'725.20 (Fr. 22'825.– Aufwand, Fr. 1'061.– Barauslagen und Fr. 1'839.20 Mehrwertsteuer) festgesetzt.
  5. (…)
  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'149.50 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 70.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 145.00 Diverse Kosten Fr. 25'725.20 Entschädigung amtlicher Verteidiger RA X._____ Fr. 41'089.70 Total
  7. (…)
  8. (Mitteilung)
  9. (Rechtsmittel)"
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 45 - Es wird erkannt:
  11. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  12. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1215 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  13. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
  14. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet.
  15. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 17. Mai 2020 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.
  16. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 und Ziff. 14) wird bestätigt.
  17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung
  18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen. - 46 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Um- fang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger C._____ (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 47 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (per E-Mail) das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Privatklägerschaft C._____  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220061-O/U/jv Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler und Dr. iur. P. Bischoff sowie die Gerichts- schreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 14. September 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. iur. I. Meier, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 13. Juli 2021 (DG200021)

- 2 - Anklage: Die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

25. Juni 2021 (DG200021-D, Urk. 81) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 112 S. 65 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten, wovon bis und mit heute 422 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes ver- wiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 6. November 2020 beschlagnahmte Gegen- stand:  1 Besteckmesser (Asservate-Nr. A013'806'241); wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides definitiv eingezogen und der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 3 -

10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 6. November 2020 beschlagnahmte Gegen- stand:  1 Holzstuhl (Asservate-Nr. A013'806'365); wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Justizvollzugsanstalt Pöschwies freigegeben.

11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 25'725.20 (Fr. 22'825.– Aufwand, Fr. 1'061.– Barauslagen und Fr. 1'839.20 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung von Fr. 5'133.60 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'149.50 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 70.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 145.00 Diverse Kosten Fr. 25'725.20 Entschädigung amtlicher Verteidiger RA X._____ Fr. 41'089.70 Total

14. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).

15. (Mitteilung)

16. (Rechtsmittel)."

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 116 S. 2)

1. Es seien Ziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf (DG200021-D) vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es sei der Berufungskläger A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Es seien die Ziffern 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf (DG200021-D) vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es sei der Berufungskläger A._____ nicht des Landes zu verweisen und es sei auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu verzichten;

3. Es seien die Ziffern 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf (DG200021-D) vom 13. Juli 2021 aufzuheben und es seien die Zivilfor- derungen des Privatklägers B._____ abzuweisen, eventualiter auf den Zivil- weg zu verweisen;

4. Es sei Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf (DG200021-D) vom

13. Juli 2021 aufzuheben und es sei dem Privatkläger B._____ keine Entschä- digung für die anwaltliche Vertretung zuzusprechen;

5. Es sei Ziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf (DG200021-D) vom

13. Juli 2021 aufzuheben und es seien die Kosten und Gebühren des Vorver- fahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und nicht dem Berufungskläger aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt). Weitere Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 148 S. 1)

1. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen;

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

- 5 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 146 S. 1)

1. Schuldigsprechung von A._____ der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

3. Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren.

4. Kostenauflage an den Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 5 f.). Das erstinstanzliche Ver- fahren gegen den Beschuldigten A._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Raufhandel wurde unter der Geschäftsnummer DG200021-D und die Verfah- ren gegen die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ je betreffend Rauf- handel unter den Geschäftsnummern GG210023-D, GG210024-D und GG210025- D geführt. Dabei tritt der hiesige Beschuldigte A._____ in den übrigen Verfahren jeweils als Privatkläger auf, während die dortigen Beschuldigten B._____ und C._____ im vorliegenden Verfahren als Privatkläger auftreten. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO wurden alle Verfahren von der Vorinstanz gemeinsam beurteilt (Urk. 112 S. 6).

2. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 bzw. 22. Juli 2021 meldeten die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Be- schuldigte A._____ jeweils fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergege- bene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) vom

13. Juli 2021 an (DG200021-D Urk. 105 und 106), welches den Parteien gleichen- tags mündlich und schriftlich im Urteilsdispositiv eröffnet worden war (vgl. DG200021-D Prot. I S. 38 ff. und Urk. 103). Das begründete Urteil (Urk. 110 =

- 6 - Urk. 112) wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Rechtsvertretern der Privatklä- ger B._____ und C._____ am 13. Januar 2022 und dem amtlichen Verteidiger am

20. Januar 2022 zugestellt (DG200021-D Urk. 111/1 und 111/3-5). In der Folge reichten die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2022 (Poststempel) sowie der Be- schuldigte am 8. Februar 2022 (Poststempel) fristgerecht ihre Berufungserklärun- gen ein (Urk. 113 und 116).

3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2022 wurden der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten sowie den Privatklägern B._____ und C._____ eine Kopie der jeweiligen Berufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussbe- rufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung(-en) zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 118). Die bei- den Privatkläger sowie der Beschuldigte reichten in der Folge keine Eingabe dies- bezüglich ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (Poststempel) auf eine Anschlussberufung (Urk. 120), nahm zum Beweisan- trag des Beschuldigten ebenfalls mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (Poststempel) Stellung und beantragte dessen Abweisung (Urk. 122). Mit Präsidialverfügung vom

17. März 2022 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf mündliche Ergän- zung und Erläuterung des rechtsmedizinischen Gutachtens von Dr. med. E._____ abgewiesen (Urk. 124).

4. Mit Schreiben vom 15. September 2022 stellte der Beschuldigte den Antrag, dass das mutmassliche Tatmesser Dr. med. E._____ vorzulegen sei, damit er zu diesem sowie der vom Beschuldigten eingeholten Meinungsäusserung von Prof. Dr. F._____ Stellung nehmen bzw. sein Gutachten ergänzen könne (Urk. 126), wozu er diverse Unterlagen einreichte (Urk. 127, 127/1-2 und 128/1-3). Auch dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 16. September 2022 abgewiesen (Urk. 129). In der Folge wurden am 17. November 2022 die Parteien des vorliegen- den Verfahrens sowie die Parteien der Berufungsverfahren in Sachen B._____ (SB220062), D._____ (SB220060) sowie C._____ (SB220058) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung auf den 6. und 7. März 2023 vorgeladen (Urk. 131).

- 7 -

5. Mit Eingabe vom 22. November 2022 erklärte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, dass sie den Privatkläger C._____ im vorliegenden Verfahren nicht vertrete. Sie sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren fälschlicherweise als Vertreterin der Privatklägerschaft ins Rubrum aufgenommen worden (Urk. 133). Wunschgemäss wurde sie deshalb aus dem Rubrum des vorliegenden Verfahrens entfernt.

6. Die Berufungsverhandlung vom 6. und 7. März 2023 musste infolge akuter Erkrankung eines Gerichtsmitglieds kurzfristig abgesagt werden. Am 16. Mai 2023 wurden die Parteien neu auf den 14. September 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 136).

7. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Poststempel) zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung teilweise, bezüglich des vorinstanzlichen Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf des Raufhandels, zurück (Urk. 138), wovon Vormerk zu nehmen ist.

8. Zur Berufungsverhandlung vom 14. September 2023 im vorliegenden Verfah- ren erschienen der Beschuldigte A._____ (aus dem vorzeitigen Strafvollzug zuge- führt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin Dr. iur. I. Meier, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für und in Begleitung des Privatklägers B._____ sowie der Privatkläger C._____. Der Beschuldigte D._____, welcher in seinem Verfahren (SB220060) Berufungs- beklagter ist, erschien unentschuldigt nicht an die gemeinsam angesetzte Beru- fungsverhandlung vom 14. September 2023 (Prot. II S. 5 und S. 7), was nach Art. 407 Abs. 2 StPO grundsätzlich das Abwesenheitsverfahren auslöst. In diesem Fall muss gemäss Bundesgericht die Berufungsverhandlung zunächst ein erstes Mal verschoben und kann erst beim zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden (BSK StPO-KELLER, Art. 407 N 4 und BGer. 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Die Verfahren in Sachen C._____ (SB220058), D._____ (SB220060) und B._____ (SB220062) betreffen allesamt den Vorwurf des Rauf- handels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und sind im Sinne von Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Hingegen wurde der Beschuldigte A._____ aufgrund des teilweisen Berufungsrückzugs seitens der Staatsanwalt-

- 8 - schaft von diesem Vorwurf bereits rechtskräftig freigesprochen. Vor diesem Hinter- grund und in Berücksichtigung, dass es sich betreffend den Beschuldigten A._____ um einen Haftfall handelt, sah es das Gericht im Sinne des Beschleunigungsgebots und im Einverständnis sämtlicher Parteien – bzw. auf Antrag der Verteidigung – als geboten an, sein Verfahren von den Verfahren in Sachen C._____, D._____ und B._____ abzutrennen und an der Berufungsverhandlung vom 14. September 2023 durchzuführen (Art. 30 StPO; Prot. II S. 7 f.). In den Verfahren SB220058, SB220060 und SB220062 wurde im Sinne von Art. 407 Abs. 2 StPO die gemein- same Berufungsverhandlung vom 14. September 2023 verschoben und den Par- teien eine erneute Vorladung in Aussicht gestellt. Die im vorliegenden Verfahren betreffend den Beschuldigten A._____ anwesenden Privatkläger C._____ und B._____ verzichteten auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom

14. September 2023 (Prot. II S. 8).

9. Es waren keine Vorfragen zu entscheiden. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____ stellte indes erneut Beweisanträge (Prot. II S. 9 f.; Urk. 147), worauf noch einzugehen ist. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staatsanwalt- schaft beschränkte ihre Berufung auf die rechtliche Würdigung des Hauptanklage- vorwurfs der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2), die Strafzumessung (Dispositivziffer 3) sowie die Dauer der Anordnung der Landesverweisung (Dispositivziffer 5; Urk. 113 S. 2; Urk. 138; Urk. 146). 1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch wegen versuchten Totschlags), 3 und 4 (Strafzumessung und Vollzug), 5 (Anordnung der Landesverweisung), 6 (Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS), 7 und 8 (Zivilforderungen des Privatklägers B._____),

- 9 - 12 (Entschädigung für anwaltliche Vertretung des Privatklägers B._____) sowie 14 (Kostenauflage) (Urk. 116 S. 2). 1.3. Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 13. Juli 2021 im übrigen Umfang, nämlich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Freispruch vom Vorwurf des Rauf- handels), 9 (Einziehung), 10 (Freigabe beschlagnahmter Holzstuhl), 11 (Ent- schädigung amtliche Verteidigung) sowie 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

2. Formelles Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinan- derzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Ent- scheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung führt, gilt das Verschlechterungsverbot im Schuld- und Strafpunkt (einschliesslich Landesverweisung) nicht, wohl aber hin- sichtlich der Ansprüche des Privatklägers B._____ (Dispositivziffern 7, 8 und 12; Art. 391 StPO).

3. Beweisanträge 3.1. Die Verteidigung beantragte – wie bereits mit ihren Eingaben vom 8. Februar 2022 und 15. September 2022 (Urk. 116 und 126) – , dass dem Gutachter Dr. med. E._____ das mutmassliche Tatmesser sowie das E-Mail von Prof. Dr. F._____ vom

7. Juli 2022 zur Ergänzung seines Gutachtens vom 29. Mai 2020 und zur Stellung- nahme zu übermitteln sei. Ferner sei anzuordnen, dass Dr. med. E._____ sein Gut-

- 10 - achten im Sinne von Art. 187 Abs. 2 StPO mündlich erläutere. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass das ärztliche Gutachten unvollständig sei, weil das mutmassliche Tatmesser dem Gutachter Dr. med. E._____ nie übergeben wor- den sei. Die Art und Beschaffenheit eines Messers seien jedoch wesentliche Ele- mente zur Beurteilung der möglichen Verletzung, die mit einem solchen Messer verursacht werden könnten. Im Übrigen verwies die Verteidigung zur Begründung auf ihre Beweisanträge vom 8. Februar 2022 sowie vom 29. Mai 2020 und vom

15. September 2022 (Urk. 147 S. 1 f.). 3.2. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO be- ruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfah- ren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grund- satz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechts- mittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsge- mäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288, E. 1.4.1., mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 4.3.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich not- wendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Kon- stellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) ab-

- 11 - hängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196, E. 4.4.2; BGer. 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017, E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungs- gericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1, mit Hinweisen; BGer. 6B_383/2012 vom 29. November 2012, E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 389 StPO). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig ist (BGer. 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015, E. 2.3.2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (zum Ganzen: BGer. 6B_918/2018 vom 24. April 2019, E. 2.2.2.). 3.3. Die Vorbringen der Verteidigung sind unbegründet: Dem Gericht liegt als Beweismittel insbesondere das Videomaterial aus der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vor, auf welchem das Verhalten des Beschuldigten A._____, insbeson- dere dessen ausgeführter Messerstich gegen den Privatkläger B._____, genau er- kennbar ist. Ferner ist auf den Videobildern auch ersichtlich, dass der Privatkläger B._____ aufgrund des Messerstichs eine blutende Wunde davontrug (Urk. 9/3, Video 2), was im Übrigen auch nicht bestritten wurde. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt, nämlich der dem Beschuldigten A._____ vorge- worfene Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. eine Inkaufnahme von Todesfolgen, anhand der verfügbaren Be- weismittel erstellen lässt. Dabei hat es die eingesetzten Tatmittel und die damit verbundenen Risiken juristisch einzuordnen. Es handelt sich mithin um eine juris- tisch-normative und nicht um eine naturwissenschaftliche Frage. Ein Gutachten bzw. die Ergänzung des Gutachtens von Dr. med. E._____ in Bezug auf die Art und Beschaffenheit des Tatmessers ist nicht angezeigt. Im Übrigen ist bereits vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht bei Messerstichen in den Hals einer Person

- 12 - das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, als hoch einschätzt und das Wissen als allgemein bekannt voraussetzt (vgl. Ziff. III.C.2.1.3.). 3.4. Nach dem Gesagten sind die Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen.

4. Weitere prozessuale Einwände der Verteidigung Schliesslich kann bezüglich der vor der Vorinstanz vorgebrachten Rüge des Verteidigers, das erwähnte Gutachten über die Verletzungen des Privatklägers B._____ (DG200021-D Urk. 7/1) sei in Anwendung von Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertbar (DG200021-D Urk. 98 S. 4), auf die korrekten Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 9). Das Gutachten ist mithin mit der Vorin- stanz als verwertbar zu erachten. III. Schuldpunkt A. Allgemeines Zu den Anklagevorwürfen sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Sachver- haltserstellung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 112 S. 9-13). B. Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 und 1.2.1)

1. Vorbemerkung Der (im Rahmen der rechtlichen Würdigung) durch die Vorinstanz erfolgte Freispruch des Beschuldigten vom Anklagevorwurf des Raufhandels ist zwar mit dem teilweisen Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft rechtskräftig geworden. Gleichwohl ist der diesbezügliche Sachverhalt teilweise auch für den anschliessend zu beurteilenden Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung relevant, insbeson- dere soweit der Beschuldigte etwa einen anderen Tatablauf oder gravierendere Verletzungen im Hinblick auf eine Notwehrsituation geltend macht. Somit ist zu- nächst der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.2.1 zu erstellen.

2. Sachverhalt

- 13 - 2.1. Vorgeschichte und Auseinandersetzung vor der Zelle des Beschuldigten 2.1.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in Bezug auf die Vorge- schichte auf dem Fussballplatz sowie die Auseinandersetzung im 2. Stock vor der Zelle des Beschuldigten gestützt auf die jeweiligen Aussagen der Beteiligten sowie die Videoaufnahmen vom 2. Stock vor der Zelle des Beschuldigten als erstellt (Urk. 112 S. 14 bis S. 20 oben). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes auszuführen: 2.1.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2020 sagte der Privatkläger B._____ aus, der Beschuldigte habe ihm am 17. Mai 2020 auf dem Fussballfeld aufgrund einer strittigen Szene beim Fussballspiel einen Kopfstoss verpasst (DG200021-D Urk. 13/3 S. 4). Auch der Beschuldigte gab an dieser Einvernahme an, dass er den Privatkläger B._____ gestossen habe und dieser umgefallen sei (DG200021-D Urk. 13/3 S. 14). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen auch der übrigen Befragten ist somit erstellt, dass es auf dem Fussball- platz (kurze Zeit vor dem eigentlichen Vorfall im Zellenblock) zwischen A._____ und B._____ zu einer Auseinandersetzung kam, wobei A._____ B._____ zu Boden stiess, weshalb B._____ mit A._____ noch eine 'Rechnung' offen hatte, forderte er doch gemäss eigenen Angaben deswegen zumindest eine Entschuldigung von A._____. Die genauen Einzelheiten dieses 'Vorgeplänkels' sind im Übrigen für die Beurteilung des eigentlichen Anklagesachverhalts nicht weiter relevant. 2.1.3. Zu Recht bezeichnete die Vorinstanz die vorliegenden Videoaufnahmen der beiden Überwachungskameras im 2. Stock des Zellentraktes Nr. 8 der Strafanstalt Pöschwies als Hauptbeweismittel (Urk. 9/3). Diese zeigen den gesamten Ablauf des Vorfalls (mit Ausnahme des Geschehens in der Zelle von A._____) aus zwei entgegengesetzten Richtungen deutlich und in bester Bildqualität. Auch wenn die Aufnahmen keinen Ton aufweisen, ist die Körpersprache der Beteiligten doch weit- gehend aussagekräftig und eindeutig. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Inhalt der Aufnahmen korrekt zusammengefasst (Urk. 112 S. 15 f.). Ergänzt werden kann, dass aus den Aufnahmen klar ersichtlich wird, dass sich unmittelbar vor der Eskalation zwei Konfliktparteien gegenüberstanden: Einerseits der Beschuldigte A._____ (Schwarzafrikaner, hellblaues T-Shirt), anderseits eine Gruppe von

- 14 - anfänglich fünf Insassen, von denen sich schliesslich aber nur C._____ (nackter Oberkörper, hellgraue Shorts), D._____ (nackter Oberkörper, rote Boxershorts) und B._____ (rasierte Glatze, Kinnbart, Fitnesshandschuhe, blaues T-Shirt) aktiv an der Eskalation beteiligten. C._____ erscheint dabei als eigentlicher Rädelsführer und Hauptaggressor der Gruppe, während sich vor allem B._____, aber auch D._____ zunächst eher im Hintergrund aufhalten. Zudem wird das Geschehen von mehreren, teilweise wechselnden Schaulustigen beobachtet. Zunächst gehen die Kontrahenten aufeinander zu und bauen sich voreinander auf, wobei A._____ bereits erstmals C._____ mit Gesten auffordert, näher zu ihm bzw. mit ihm in seine Zelle zu kommen. Während sie aufeinander zulaufen, zeigen sich A._____ und C._____ gegenseitig, dass sie bewaffnet sind, indem sie praktisch gleichzeitig kurz Gegenstände aus ihren Hosentaschen ziehen und wieder darin verschwinden lassen (A._____ zeigt gut erkennbar eine Bastelschere, C._____ ein nicht näher erkennbares, längliches, metallisch glänzendes Objekt, gemäss seinen späteren Aussagen ein Besteckmesser). Anschliessend kommt es offensichtlich zu gegenseitigen Provokationen (verbal und mit Gesten) zwischen den beiden. C._____ fordert A._____ wiederholt auf, ihm ins Treppenhaus zu folgen. A._____ geht nicht darauf ein, sondern dreht sich um und geht zu seiner Zelle zurück, wobei ihm C._____ hinterherläuft und auf ihn einredet. Als A._____ im Türrahmen seiner Zelle steht, dreht er sich um und beginnt wiederum, C._____ zu provozieren, der bereits im Begriff war, sich umzudrehen und davonzulaufen. Dabei hält der Beschuldigte A._____ mit der einen Hand die Zellentür halb geöffnet und schliesst sie absichtlich nicht. Vielmehr winkt er C._____ mehrmals zu sich heran, zeigt mit dem Finger auf ihn und bedeutet ihm, er solle in seine Zelle hineinkommen, wobei C._____ jedoch auf Abstand bleibt. Den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, er würde C._____ nicht heranwinken, sondern vielmehr von sich weg (DG200021-D Urk. 96 S. 9), kann gestützt auf die Videoaufnahmen nicht gefolgt werden. C._____ fordert derweil den Beschuldigten wiederholt vergeblich auf, mit ihm ins Treppenhaus zu kommen. Angesichts dieser Pattsituation zögert C._____ schliesslich und nimmt Blickkontakt zu D._____ und B._____ auf, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Nach einem kurzen Austausch schliessen D._____ und B._____ nun dicht hinter C._____ auf. Dieser fordert A._____

- 15 - weiterhin vergeblich auf, ihm ins Treppenhaus zu folgen, während A._____ weiterhin auf ihn zeigt und zu sich heranwinkt. Plötzlich springt C._____ in Richtung von A._____. A._____ zieht seine Zellentüre dabei zunächst etwas zu, öffnet diese aber sogleich wieder und provoziert C._____ weiter. Schliesslich 'erwischt' C._____ den Beschuldigten mit einem unvermittelt ausgeführten Faustschlag, worauf A._____ in die (offenstehende) Zelle zurückweicht und C._____ ihm in die Zelle folgt. Unmittelbar nach ihm betreten auch D._____ und B._____ die Zelle des Beschuldigten. Alle Beteiligten verschwinden dadurch einstweilen aus dem Blickfeld der beiden Überwachungskameras (vgl. zum Ganzen: Urk. 9/3, Video 2, Videozeit: 07.18-08.07 bzw. Zeitstempel: 16:07:16-16:08:05, sowie Video 1, Videozeit: 01.10-01.57, kein Zeitstempel). Festzuhalten ist hinsichtlich dieses ersten Sachverhaltsabschnitts einerseits, dass aufgrund der Videoaufnahmen C._____, D._____ und B._____ klar als homogene Gruppe erscheinen, die gemeinsam gegen den Beschuldigten A._____ agierte. An- derslautenden Behauptungen dieser Personen – etwa, dass es nur um eine Be- sprechung bzw. darum gegangen sei, eine Eskalation zu verhindern – kann vor diesem Hintergrund kein Glauben geschenkt werden. Festzuhalten ist weiter, dass der Konflikt fortwährend von beiden Seiten, namentlich auch durch den Beschul- digten A._____ (entgegen dessen Aussagen) geschürt und angeheizt wurde. Den Vorbringen der Verteidigung, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte irgend- jemanden bewusst provoziert habe (vgl. Urk. 148 S. 3 und Prot. II S. 11) kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Beide Konfliktparteien (auch der Beschuldigte) hatten im Übrigen mehrfach die Möglichkeit, die Situation zu entschärfen, was sie nicht taten. Insbesondere hätte der Beschuldigte mehr als genug Zeit gehabt, seine Zellentüre zu schliessen und sich so der Aggression gegen ihn zu entziehen. 2.2. Auseinandersetzung in der Zelle des Beschuldigten 2.2.1. In Bezug auf die Auseinandersetzung in der Zelle des Beschuldigten stützte sich die Vorinstanz zunächst auf die Videoaufnahmen (DG200021-D Urk. 9/3) und hielt fest, die Beteiligten hätten sich 35 Sekunden in der Zelle des Beschuldigten aufgehalten (Urk. 112 S. 20). Gestützt auf die Videoaufnahmen ist jedoch eher von ca. 38 Sekunden auszugehen (DG200021-D Urk. 9/3 Video 1, Videozeit 01.57-

- 16 - 02.35). Anfangs steht die Zellentüre offen und zahlreiche Schaulustige beobachten vom Gang aus die Geschehnisse in der Zelle. Nach ca. 14 Sekunden kommt der Privatkläger B._____ wieder aus der Zelle heraus, steht vor den offenen Türrahmen und schaut in die Zelle hinein (DG200021-D Urk. 9/3 Video 1, Videozeit 02.11). Ca. 6 Sekunden später schliesst B._____ die Zellentür von aussen, wie es scheint, um den Schaulustigen die Sicht ins Zelleninnere zu verdecken (Videozeit: 02.17). Ca. 10 Sekunden später tritt C._____ aus der Zelle heraus und B._____ geht noch ein- mal kurz in die Zelle hinein, wobei er von C._____ von aussen beobachtet wird (Videozeit: 02.27). Rund acht Sekunden später kommen B._____ und D._____, der sich die ganze Zeit in der Zelle befunden hat, aus der Zelle des Beschuldigten heraus (Videozeit: 02.35). C._____, D._____ und B._____ entfernen sich schliesslich gemeinsam von der Zelle des Beschuldigten, wobei B._____ beim Davonlaufen die Zellentüre von aussen ganz schliesst (Videozeit: 02.37). 2.2.2. Des Weiteren befasste sich die Vorinstanz mit den jeweiligen Aussagen der Beteiligten sowie der Zeugen G._____ und H._____ zur Auseinandersetzung in der Zelle (Urk. 112 S. 20 ff.). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers C._____ und von D._____ grundsätzlich glaubhafter seien als jene des Beschuldigten und des Privatklägers B._____, da sich Erstere teilweise auch selbst belastet und nicht bestritten hätten, dass es zu einer gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, ihnen und dem Privatkläger B._____ gekommen sei. Der Beschuldigte habe hingegen das Tat- geschehen teilweise widersprüchlich geschildert, indem er zunächst angegeben habe, zu Beginn der Auseinandersetzung zurückgeschlagen zu haben, jedoch im Laufe der Untersuchung seine Aussagen insofern zu seinen Gunsten korrigiert habe, als er behauptet habe, lediglich die Schläge der anderen abgewehrt zu haben (Urk. 112 S. 25). Hierzu ist festzuhalten, dass der Privatkläger C._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. August 2020 zugegeben hat, den Beschuldigten in der Zelle insgesamt drei bis vier Mal mit den Fäusten gegen den Kopf und den Oberkörper geschlagen zu haben (DG200021-D Urk. 13/3 S. 17). Auch D._____ gab in der Untersuchung zu, den Beschuldigten in den Schwitz- kasten genommen zu haben, was zudem durch weitere Aussagen bestätigt wurde (vgl. Urk. 112 S. 24). Insgesamt kann der Vorinstanz zugestimmt werden, dass der

- 17 - Privatkläger C._____ und D._____ den Sachverhalt insofern anerkannten, als dass sie sich an der Auseinandersetzung ebenfalls tätlich beteiligt hatten. Es kann zudem als erstellt erachtet werden, dass der Privatkläger C._____ anlässlich der Auseinandersetzung in der Zelle dem Beschuldigten – wie eingeklagt – ca. drei Faustschläge verpasst hat. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass diese Faustschläge aufgrund des Verletzungsbildes des Beschuldigten – entgegen der Anklage – nicht als "kräftig" bezeichnet werden können (vgl. Urk. 112 S. 26). Ferner ist erstellt, dass D._____ den Beschuldigten mindestens sechs bis sieben Sekunden in den Schwitzkasten genommen und ihn mit der freien Hand mehrere Male auf den Kopf geschlagen und ihn zu Boden gedrückt hat (Urk. 112 S. 26 f.). Auch der Beschuldigte selbst hat sich – zumindest zu Beginn der massgeblich von ihm mitprovozierten tätlichen Auseinandersetzung – ebenfalls mit mehreren Faustschlägen gegen C._____ und D._____ "gewehrt" (Urk. 112 S. 27 f.). Darauf deuten sowohl die Aussagen der Beteiligten als auch des Beschuldigten selber hin. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 20-27). Erstellt ist damit, dass in der Zelle des Beschuldigten eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Beteiligten (Beschuldigter, C._____, D._____) stattfand. 2.2.3. Mit der Vorinstanz kann ferner – entgegen der Anklage – nicht als erstellt erachtet werden, dass D._____ und/oder C._____ den Beschuldigten mit einem Holzstuhl geschlagen haben. Der Beschuldigte hatte zwar angegeben, dass D._____ ihn mit dem Stuhl in den Nacken bzw. im Hals- und Rückenbereich getrof- fen habe (DG200021-D Urk. 13/1 Frage 44 und Urk. 13/2 Frage 41), doch lässt sich dies, wie die Vorinstanz korrekt festhielt, dem Verletzungsbild des Beschuldigten nicht entnehmen (Urk. 112 S. 27). Gemäss IRM-Gutachten vom 29. Mai 2020 blieb sein Halsbereich unversehrt (DG200021-D Urk. 8/1 S. 3). Andererseits wurden keine DNA-Spuren von D._____ auf dem betreffenden Stuhl gefunden, sondern vielmehr vom Privatkläger C._____ (DG200021-D Urk. 12/3 S. 2). Somit kann nicht erstellt werden, dass D._____ den Beschuldigten mit dem Stuhl geschlagen bzw. den Stuhl überhaupt in die Hände genommen hat. Selbst wenn sich die DNA des Privatklägers C._____ auf dem Stuhl befindet, beweist dies aufgrund des Gesagten noch nicht, dass er den Beschuldigten auch tatsächlich geschlagen hat (vgl.

- 18 - Urk. 112 S. 27). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. 2.2.4. Dass schliesslich auch der Privatkläger B._____ den Beschuldigten mindes- tens einmal mit der Faust geschlagen habe, leitet die Vorinstanz einerseits aus der Vorgeschichte auf dem Fussballplatz, der Zusammenkunft in der Zelle des Privat- klägers C._____, dem aufeinander abgespielten Verhalten der drei Mitinsassen, dem als provozierend beschriebenen Verhalten des Beschuldigten und auch aus der Tatsache ab, dass der Privatkläger B._____ kurz nach D._____ ebenfalls die Zelle des Beschuldigten betreten habe, diese kurz darauf verlassen habe und dann zum Schluss nochmals hineingegangen sei (Urk. 112 S. 28). Wohl spricht aufgrund der gesamten von der Vorinstanz dargelegten Umstände einiges dafür, dass der Privatkläger B._____ die Gelegenheit nutzte, um sich ge- genüber dem zahlen- bzw. kräftemässig letztlich unterlegenen Beschuldigten Ge- nugtuung zu verschaffen, indem er ihm auch selbst mindestens einen Faustschlag versetzte. Mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt sich dies – entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung (vgl. Urk. 148 S. 8) – indessen nicht, liegen doch keine hinreichenden Beweise dafür vor. Die diesbezüglichen belastenden Aus- sagen des Beschuldigten A._____ sind vage und widersprüchlich, gab er doch teilweise an, sich nicht erinnern zu können, wer ihn wie geschlagen habe (vgl. DG200021-D Urk. 13/1 Frage 38 und Urk. 13/2 Frage 44 ff.), andernorts dann, er sei sich sicher, dass ihn B._____ mindestens einmal geschlagen habe (DG200021- D Urk. 13/4 Frage 63). 2.3. Verletzungen des Beschuldigten A._____ 2.3.1. Die Vorinstanz erachtete die in der Anklageschrift beschriebenen Ver- letzungen des Beschuldigten A._____ gestützt auf das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 29. Mai 2020 sowie die dazugehörigen Fotos (DG200021-D Urk. 8/1-2) als erstellt. Dies ist nur insofern zu korrigieren, als die in der Anklageschrift genannten "ca. 3 cm scheitelwärts der Nasenwurzel ca. 2x1cm grosse stecknadelgrosse Hautverfärbungen an der Stirn mittig" weder aus dem IRM-Gutachten noch aus den Fotos hervorgehen. Diese lassen sich auch anderweitig nicht erstellen. Mutmasslich handelt es sich dabei um einen Verschrieb

- 19 - der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 112 S. 28 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen zudem an, er habe während der Auseinandersetzung das Bewusstsein verloren (DG200021-D Urk. 13/1 Fragen 57-63 und Urk. 13/2 Frage 44 und 48). Dabei sagte er aus, das Letzte, was er vernommen habe, sei gewesen: "Geh aus dem Weg, ich möchte ihn mit dem Stuhl schlagen", nachher sei er "weg" gewesen (DG200021-D Urk. 13/2 Frage 48). Auch der Zeuge H._____ habe – so die Verteidigung – ausgesagt, dass der Beschuldigte mit dem Gesicht zum Boden gelegen und wie tot ausgesehen habe, was die Aussage des Beschuldigten bestätige (Urk. 148 S. 13). Dass der Schlag mit dem Stuhl nicht erstellt werden kann, wurde bereits ausgeführt (vgl. Ziff. III.B.2.2.3.). Auch hinsichtlich einer angeblichen Bewusstlosigkeit überzeugen die Aus- führungen des Beschuldigten nicht. Insbesondere lassen sie sich nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen, die zeigen, wie er nur wenige Sekunden, nachdem D._____ als Letzter die Zelle verlassen hatte (DG200021-D Urk. 9/3, Video 1, Videozeit 02.35-02.39), aus seiner Zelle stürmt, gezielt auf den Privatkläger B._____ losrennt und mit einem Messer kraftvoll auf diesen einsticht (vgl. dazu näher nachstehende Ziff. III.C.1.1.3.). In diesen wenigen Sekunden müsste sich der Beschuldigte somit aufgerappelt und zudem noch ein Messer behändigt haben, bevor er die Zellentüre öffnete und sofort auf B._____ losging. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint eine Bewusstlosigkeit des Beschuldigten als äusserst unwahrscheinlich und unglaubhaft. Daran vermögen auch die Aus- sagen des Zeugen H._____ nichts zu ändern. Auch die Ausführungen des Beschul- digten, wonach er noch während zwei Wochen Rückenschmerzen und während drei Tagen Kopfschmerzen gehabt habe (DG200021-D Urk. 13/4 Frage 49), sind mit der Vorinstanz nicht verifizierbar, zumal diese Schmerzen – trotz zeitnaher und eingehender rechtsmedizinischer Untersuchung – nicht dokumentiert sind und die Aussagen des Beschuldigten auch diesbezüglich wenig glaubhaft erscheinen (vgl. Urk. 112 S. 29 f.). Ferner sind die vom Beschuldigten behaupteten zusätzlichen Verletzungen auch nicht in der Anklageschrift erwähnt.

- 20 - Das IRM führte in seinem Gutachten zu den Verletzungen des Beschuldigten A._____ aus, dass diese voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen würden (DG200021-D Urk. 8/1 S. 4). Der Beschuldigte erlitt unter anderem diverse Schleimhautabtragungen sowie Schleimhautverfärbungen und oberflächliche, kratzerartige Hautabtragungen (DG200021-D Urk. 8/1 S. 3). Zwar konnte erstellt werden, dass D._____ den Beschuldigten für mehrere Sekunden in den Schwitzkasten nahm und ist der Staatsanwaltschaft (im Sinne ihrer Berufungs- erklärung) insofern zuzustimmen, dass das Zudrücken der beidseitigen Halsseiten grundsätzlich geeignet ist, einen Menschen in Lebensgefahr zu bringen (Urk. 113 S. 3). Doch sind die effektiven Verletzungen des Beschuldigten gemäss IRM- Gutachten nicht in diesem Ausmass erfolgt, zumal das IRM – bei eingehender Untersuchung – von einem "unverletzten Hautmantel" berichtete und auch sonst keinerlei Würgemale oder dergleichen feststellte (DG200021-D Urk. 8/1 S. 3). Eine Lebensgefahr schloss das IRM gar explizit aus (Urk. 8/1 S. 4). Wie bereits ausge- führt ist davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten tatsächlich erlittenen Verletzungen ihm wohl kurzzeitig gewisse Schmerzen bereitet haben mögen, letztlich aber rasch und folgenlos abheilten (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.1.). Auch aus der Fotodokumentation der rechtsmedizinischen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 8/2) ergibt sich kein anderer Eindruck. Es kann abschliessend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 112 S. 30), wonach die vom Beschuldigten nachweislich erlittenen Verletzungen ihm wohl kurzzeitig gewisse Schmerzen bereitet haben mögen, letztlich aber rasch und folgenlos abheilten. C. Versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.2)

1. Sachverhalt 1.1. Zeitpunkt nach der Auseinandersetzung in der Zelle des Beschuldigten 1.1.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die Video- aufnahmen, den Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom

- 21 -

21. Mai 2020 sowie die rechtsmedizinische Untersuchung des Privatklägers B._____ durch das IRM vom 29. Mai 2020 (DG200021-D Urk. 9/3; Urk. 12/1; Urk. 7/1) als erstellt (Urk. 112 S. 32-34). 1.1.2. Der Beschuldigte anerkannte den objektiven Sachverhalt der Anklage in- sofern, als er sagte, dass wenn die Handlung so auf dem Video ersichtlich sei, könne er nicht sagen, dass es nicht so gewesen sei. Ob die Verletzungen des Privatklägers B._____ lebensbedrohlich gewesen seien, könne er nicht sagen (DG200021-D Urk. 13/4 S. 17). 1.1.3. Mit der Vorinstanz ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich, wie die Privat- kläger B._____ und C._____ sowie D._____ die Zelle des Beschuldigten verlassen und B._____ die Zellentür von aussen schliesst. Der Privatkläger B._____ läuft dann hinter D._____ und dem Privatkläger C._____ von der Zelle weg. Kurz darauf

– nur wenige Sekunden nachdem die Zellentür geschlossen wurde – stürmt der mit Messer und Gabel bewaffnete Beschuldigte aus seiner Zelle, läuft mit schnellen Schritten von hinten auf den Privatkläger B._____ zu und sticht ihm mit der rechten Hand das Besteckmesser wuchtig in seinen linken Hals-/Nackenbereich. Diesen gesamten Vorgang sieht der Privatkläger B._____ nicht, da er mit dem Rücken zum Beschuldigten gedreht war. Jedoch ist zu erkennen, wie er – kurz bevor der Beschuldigte auf ihn einsticht – seinen Oberkörper sowie seinen Kopf- und Halsbereich nach hinten dreht, nachdem ihm offenbar der Privatkläger C._____ etwas zugerufen hatte. Der Beschuldigte zieht sich nach dem Messerstich sofort in seine Zelle zurück, schaut von seiner Zellentür aus nochmals in den Gang, bevor er diese schliesslich von innen zumacht und nicht mehr herauskommt. Durch die Wucht des Messerstichs verliert B._____ das Gleichgewicht und stolpert nach vorne, stürzt jedoch nicht. Er greift sich an den Nacken, stellt fest, dass er verletzt ist (Blut sichtbar) und kniet schliesslich auf den Boden. Mehrere Insassen und ein Aufseher eilen ihm zu Hilfe und versorgen die Wunde mit Stofftüchern bzw. T- Shirts. Schliesslich begleiten sie B._____ ins Treppenhaus, womit sie aus dem Blickfeld der Kamera verschwinden (DG200021-D Urk. 9/3, Video 1, ab Minute 02:36, und Video 2, ab Minute 08:43).

- 22 - 1.1.4. Dieser Sachverhalt gemäss Videoaufnahmen deckt sich mit den weiteren Beweismitteln. So fanden sich gemäss dem Spurenbericht des FOR an der Klinge des Tatmessers – welches eine Klingenlänge von 9 cm aufweist – blutverdächtige und fettartige Anhaftungen im vordersten Bereich bis ca. 5 cm (DG200021-D Urk. 12/1 S. 8 und 11; vgl. auch Urk. 72). Die DNA-Auswertung ergab, dass es sich dabei tatsächlich um das Blut von B._____ handelte (vgl. Urk. 12/3 S. 4; Urk. 12/4). Des Weiteren wurde der Privatkläger B._____ durch das IRM untersucht. Dieses hielt in seinem Gutachten – gestützt auf Bildmaterial des Gefängnisarztes – fest, dass der Privatkläger B._____ eine klaffende, glattrandige Verletzung mit einem kratzerartigen, oberflächlichen Ausläufer vom nackennahen Wundwinkel in Rich- tung des hohen Hinterkopfes und einen diese Verletzung umgebenden Bluterguss erlitten hat (vgl. auch Urk. 7/5 sowie Urk. 70). Die Hautdurchtrennung messe ca. 2,1 cm. Die Wundtiefe konnte durch das IRM nicht mehr festgestellt werden, nach- dem die Wunde im Zeitpunkt der IRM-Untersuchung bereits zugenäht war. Gemäss Angaben des Gefängnisarztes habe keine Verletzung eines grösseren Blut- gefässes vorgelegen. Allerdings könnten Stiche und/oder Schnitte mit einem spitzen oder scharfen Gegenstand gegen den Hals aufgrund der engen räumlichen Lagebeziehung zu lebenswichtigen Strukturen grundsätzlich zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen (Gefahr des Verblutens durch Verletzung der gemeinsamen Halsschlagader und/oder Halsvenen etc.). Das IRM führte aus, dass es sich bei der Handlung des Beschuldigten um einen lebens- gefährdenden Vorgang gehandelt habe, zumal der Stich den Hautwiderstand über- wunden habe, weshalb die Eindringtiefe für den Angreifer in einem dynamischen Geschehen kaum vorherseh- und/oder steuerbar gewesen sei (DG200021-D Urk. 7/1 S. 2 und 5). Diese Ausführungen überzeugen ohne Weiteres und es kann darauf abgestellt werden. 1.1.5. Der (objektive) Anklagesachverhalt kann damit gestützt auf die vorliegenden Beweismittel als erstellt erachtet werden. 1.1.6. Bezüglich des subjektiven Tatbestands wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, dass er anlässlich seines wuchtigen Einstichs mit dem Besteckmesser in den Hals/Nacken des Privatklägers B._____ um das möglicherweise Anstechen von in

- 23 - unmittelbarer Nähe zur Stichverletzung befindlichen lebenswichtigen Organen wie Blutgefässe, Luftröhre und Rückenmark wusste und die dadurch mögliche Todes- folge beim Privatkläger B._____ wollte oder sie zumindest in Kauf nahm (DG200021-D Urk. 81 S. 6). Der Beschuldigte anerkannte den subjektiven Tatbestand nicht und führte vielmehr aus, es sei nicht seine Absicht gewesen, jemanden zu töten oder etwas anzutun (DG200021-D Urk. 13/4 S. 18 und Urk. 96 S. 17). Anlässlich der Berufungsver- handlung äusserte sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache und berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 145 S. 6 f.). Im Rahmen der Sachverhalts- erstellung ist die Frage zu klären, ob der Beschuldigte um die in der Anklageschrift vorgeworfenen objektiven Umstände wusste. Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall. Zwar gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, was passiere, wenn man mit einem Messer in den Nacken einer Person steche bzw. ob man sterben könne, wenn man einen Menschen mit einem Messer in den Oberkörper steche (DG200021-D Urk. 13/3 S. 21). Jedoch ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten, ist doch allgemein bekannt, dass ein wuchtig ausgeführter Messerstich in diese sensible Körperregion ohne Weiteres tödliche Verletzungen zur Folge haben kann. Der subjektive Sachverhalt, mithin das Wissen des Beschuldigten um die objektiven Umstände gemäss Anklageschrift, ist als erstellt zu betrachten.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als ver- suchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (DG200021-D Urk. 81 S. 6 f.; Urk. 146 S. 1 ff.). 2.1.2. Vor der Vorinstanz und auch anlässlich der Berufungsverhandlung aner- kannte der Beschuldigte die Tatbestandsmässigkeit der versuchten vorsätzlichen Tötung in rechtlicher Hinsicht nicht und machte vielmehr geltend, es handle sich bei seiner Tat um eine Affekttat und er sei im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuld-

- 24 - unfähig gewesen und damit freizusprechen. Ferner habe er sich in einer Notwehr- situation befunden und sei deshalb auch gestützt auf Art. 15 StGB bzw. Art. 16 Abs. 2 StGB freizusprechen. Des Weiteren liege gar kein Tötungsversuch vor, zu- mal es sich beim fraglichen Tatmesser um ein Buttermesser handle und nicht um einen spitzigen Gegenstand und deshalb der Schluss nicht zulässig sei, dass damit eine Person tödlich verletzt werden könne. Insbesondere dürfe dies nicht bei einem einzigen Stich der Fall sein. Aus Sicht der Verteidigung könne mit dem Tatmesser überhaupt keine lebensgefährliche Verletzung verursacht werden (DG200021-D Urk. 98 S. 15 ff.; vgl. auch Urk. 148 S. 10 ff.). 2.1.3. Zunächst gilt es zu prüfen, ob der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, erlitt der Privatkläger B._____ gemäss dem erstellten Sachverhalt aufgrund des Messerstichs des Beschuldigten eine klaffende, glatt- randige Verletzung mit einem kratzerartigen, oberflächlichen Ausläufer vom nackennahen Wundwinkel in Richtung des hohen Hinterkopfes und einen die Verletzung umgebenden Bluterguss. Zwar befand sich der Privatkläger B._____ aufgrund seiner Verletzung tatsächlich nicht in Lebensgefahr (vgl. DG200021-D Urk. 7/1 S. 5), was jedoch dem Zufall zu verdanken ist. Wenn die Verteidigung ausführt, es sei objektiv nicht möglich, mit einem Buttermesser eine lebens- gefährliche Verletzung zu verursachen bzw. es liege gerade nicht auf der Hand, dass damit eine tödliche Verletzung verursacht werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. DG200021-D Urk. 98 S. 22 f.; Urk. 148 S. 11). So stuft auch das Bundesgericht bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das heisst, des Todes des Opfers, als hoch ein und setzt dieses Wissen auch als allgemein bekannt voraus (vgl. BGer. 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3.). Vorliegend war die Gefahr des Todes- eintrittes bei dem vom Beschuldigten ausgeführten Messerstich in den Hals des Privatklägers B._____ hoch, zumal es sich auch um einen dynamischen Vorgang handelte. Von einer kontrollierten Stichbewegung in den Nacken des Opfers kann entgegen der Verteidigung nicht gesprochen werden (Urk. 148 S. 12; vgl. auch Prot. II S. 15). Der Privatkläger B._____ bewegte kurz vor der Tathandlung des Beschuldigten seinen Oberkörper sowie seinen Kopf und Hals nach hinten, als ob

- 25 - er bemerkte, dass jemand auf ihn zulaufen würde. Der Beschuldigte konnte aufgrund des gesamten Geschehens offensichtlich nicht steuern, wo und wie tief er den Privatkläger B._____ verletzen würde. Hinzu kommt, dass das Tatmesser eine Klingenlänge von 9 cm aufweist (DG200021-D Urk. 71) und damit durchaus eine tiefe Wunde hätte entstehen können. Der Messerstich war im konkreten Fall geeignet, den Tod des Privatklägers B._____ herbeizuführen. Dass Letzterer nicht in einer Lebensgefahr schwebte, ist unerheblich. Ferner kann vor diesem Hinter- grund nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte den Todeseintritt des Privatklägers B._____ jedenfalls in Kauf genommen und damit eventual- vorsätzlich gehandelt hat (vgl. auch BGE 135 IV 12 E. 2.3.3). In diesem Zu- sammenhang verfängt auch der Vergleich der Verteidigung mit einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2012 nicht, in welchem Letzteres zum Schluss gelangte, dass bei einem Stich mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 34 Millimetern und einer Breite von 6 Millimetern unterhalb der Achsel in den Rumpf nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung ge- schlossen werden könne (Urk. 148 S. 10 f. mit Hinweis auf BGer. 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012). Einerseits unterscheiden sich das vorliegende und das gemäss Entscheid des Bundesgerichts verwendete Tatmesser anhand ihrer Klingenlängen und andererseits stach der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger B._____ in den Hals-/Nackenbereich und nicht unterhalb der Achsel. Die Ausgangslage ist damit

– mit der Staatsanwaltschaft – eine andere und nicht vergleichbar (vgl. Prot. II S. 14). Auch die Behauptung des Beschuldigten, dass er um die potentiell tödliche Wirkung eines Messerstichs in den Hals bzw. Oberkörper nicht gewusst habe, ist unbehelflich. Der subjektive Tatbestand ist im Sinne eines Eventualvorsatzes er- füllt. Im Übrigen kann zum Tötungsvorsatz auch auf die eingehenden und zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 43-46). 2.1.4. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte alles getan, was zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 111 StGB erforderlich war, doch trat der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein. Es liegt somit ein (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

- 26 - 2.2. Versuchter Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB? 2.2.1. Die Vorinstanz setzte sich mit der Frage auseinander, ob sich der Beschul- digte im Zeitpunkt der Tathandlung in einer entschuldbaren heftigen Gemüts- bewegung befunden hat und dabei die Schwelle für den privilegierten Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB erreicht sei (Urk. 112 S. 40 f.). Auf ihre korrekte Darlegung der Lehre und Rechtsprechung zum Tatbestand des Tot- schlags und zur heftigen Gemütsbewegung kann verwiesen werden (Urk. 112 S. 41 f.). Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass die Tat des Beschul- digten nicht geplant, sondern plötzlich und bedingt durch die vorherige Auseinan- dersetzung in der Zelle erfolgte (Urk. 112 S. 41). Zwar hatte der Beschuldigte be- reits vor der Rangelei ausserhalb seiner Zelle einen metallenen Gegenstand – ge- mäss seiner Aussage eine Schere (DG200021-D Urk. 96 S. 8) – in der Hand. Je- doch verstaute er diesen wieder in seiner Hosentasche und ist nach Sichtung der Videoaufnahmen nicht der Schluss zu ziehen, dass er diesen bereits für eine spätere Attacke bereitgestellt hatte (vgl. DG200021-D Urk. 9/3, Video 1, Videozeit 01.15-01.25). Vielmehr scheint es so, als ob der Beschuldigte den anderen Mit- insassen zeigen wollte, dass auch mit ihm nicht zu scherzen sei. Zudem hatte auch der Privatkläger C._____ einen metallenen Gegenstand behändigt und hinter sei- nen Rücken genommen. Es kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, dass der Beschuldigte bereits hier seinen Willen manifestiert habe, mit der Schere auf einen Menschen einzuwirken (DG200021-D Urk. 97 S. 8). Diese Tat ent- wickelte sich vielmehr aufgrund der gesamten Dynamik und Auseinandersetzung in der Zelle des Beschuldigten. So stürmte er auch nur kurze Zeit später aus seiner Zelle heraus. Von einer Tatbereitschaft des Beschuldigten im Sinne eines einge- planten und einkalkulierten Tatvorgehens, auf den Privatkläger B._____ einzu- stechen, kann nicht ausgegangen werden. Das Vorliegen einer heftigen Gemüts- bewegung, ausgelöst durch die gewaltsame Auseinandersetzung in der Zelle, bei welcher der Beschuldigte seinen Kontrahenten unterlag, kann mit der Vorinstanz bejaht werden (Urk. 112 S. 41 f.).

- 27 - 2.2.2. Die heftige Gemütsbewegung muss ferner auch entschuldbar sein. Ein Affekt ist nicht schon dann entschuldbar, wenn er aus den gesamten objektiven und sub- jektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden kann. Er muss vielmehr durch die äusseren Umstände, welche die Erregung ausgelöst haben, gerechtfer- tigt sein. Es muss angenommen werden können, dass auch ein Durchschnitts- mensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Ferner darf die Entstehung der heftigen Gemütsbe- wegung nicht ausschliesslich oder überwiegend auf eigener Schuld beruhen, son- dern muss z.B. durch eine Provokation, eine ungerechte Kränkung oder physische Misshandlungen verursacht worden sein. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar. Schliesslich muss sich die Entschuldbarkeit nicht auf die im Affekt begangene Tat beziehen, sondern einzig auf die heftige Gemütsbewe- gung (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 9 ff. und BGer. 6B_1149/2015 vom

29. Juli 2016 E. 3.1.). 2.2.3. Die Verteidigung führte diesbezüglich vor der Vorinstanz aus, dass nicht ge- sagt werden könne, dass der Beschuldigte die Situation ausgelöst oder gar schuld- haft herbeigeführt habe. Der Vorfall auf dem Fussballplatz sei längst abgehakt und die Bedrohungslage bereits immanent gewesen, als sich die drei Angreifer vorher abgesprochen und sich dazu entschlossen hätten, den Beschuldigten anzugreifen. Der Zeuge I._____ habe das mit eigenen Ohren gehört. Auch wenn der Be- schuldigte den Privatkläger C._____ zu sich herbeigerufen hätte, bedeute dies noch längst nicht, dass er verschuldet habe, dass ihn drei Mitinsassen gleichzeitig angreifen und insbesondere auch mit einem Stuhl malträtieren würden, so dass er das Bewusstsein verlöre. Der Privatkläger C._____ habe selber bestätigt, dass er dem Beschuldigten gedroht habe, was schon alleine dazu führen könne, dass ein Affekt ausgelöst werde (DG200021-D Urk. 98 S. 24 f.). Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass der Be- schuldigte den 'Angriff' auf ihn nicht provoziert habe. Dieser sei von drei Personen in seiner Zelle angegriffen und niedergeschlagen worden und habe auch nicht wis-

- 28 - sen können, wie sehr er verletzt gewesen sei oder ob sogar noch ein weiterer An- griff bevorgestanden habe. Deshalb sei seine heftige Gemütsbewegung absolut nachvollziehbar und entschuldbar gewesen sei (Urk. 148 S. 18). 2.2.4. Die Staatsanwaltschaft hingegen bringt vor, die heftige Gemütsbewegung sei nicht entschuldbar gewesen, da der Beschuldigte die Konfliktsituation durch eigenes Verschulden herbeigeführt habe. So habe er durch seinen Kopfstoss auf dem Fussballfeld primär Anlass zum Konflikt gegeben. Im weiteren Verlauf habe er diesen insofern geschürt, als er seine Widersacher – wie auf den Videobildern ersichtlich – vor seiner Zelle mehrere Male verbal, als auch durch entsprechende Gestik provoziert, namentlich diese zum Kampf aufgefordert habe. Ferner handle es sich bei der Tat um einen klassischen "Revenge-Akt" und alleine schon das krasse Missverhältnis zwischen erlittener Tätlichkeit im Vorfeld zur Haupttat und die durch den Messerangriff gegen den Hals hervorgerufene Gefahr des Ablebens des Opfers, mache die Tat unentschuldbar (Urk. 113 S. 2; Urk. 146 S. 2 f.). 2.2.5. Die Vorinstanz war der Ansicht, die Gemütsbewegung des Beschuldigten sei durch die tätliche Auseinandersetzung in seiner Zelle provoziert worden, in welcher die drei Mitinsassen ihn attackiert, mit den Fäusten geschlagen und in den Schwitz- kasten genommen hätten. Es sei anzunehmen, dass auch ein Durchschnitts- mensch unter den gleichen Umständen Gefühle wie Wut, Zorn, oder Rache hätte entwickeln können, unabhängig davon, ob sie deshalb auch dieselbe Tat verübt hätten (Urk. 112 S. 42). 2.2.6. Aufgrund des erstellten Sachverhalts vor der Zelle (vgl. Ziff. III.B.2.1.3.) und gestützt auf die Videoaufnahmen kann gesagt werden, dass auf beiden Seiten

– d.h. auf der Seite des Beschuldigten und des Privatklägers C._____ – Provokationen erfolgten. Die Behauptung der Verteidigung, es sei auf den Video- aufnahmen gar nicht so erkennbar, dass der Beschuldigte vor seiner Zelle provo- ziert habe (Urk. 148 S. 18), verfängt nicht: So ist auf den Videoaufnahmen ersicht- lich, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger C._____ im

2. Stock machtdemonstrierend und bedrohlich voreinander aufstellten. Beide hol- ten auch einen metallenen Gegenstand – ein Besteckmesser und eine Schere – aus ihrer Hosentasche heraus. Auch wenn sie den Gegenstand in der Folge nicht

- 29 - benutzten, so beteiligten sie sich beide aktiv an der weiter wachsenden Eskalation des – zunächst noch verbalen – Streits. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrmals den Privatkläger C._____ zu sich heranwinkte und ihm bedeutete, in seine Zelle zu kommen, kann nicht für ihn sprechen. Jedenfalls trug er mit seinem Verhalten sicherlich nicht zu einer Deeskalation bei. Der Beschuldigte sagte zwar aus, er habe die ganze Zeit Angst gehabt vor den drei Mitinsassen (DG200021-D Urk. 96 S. 9). Allerdings deutet das gesamte Auftreten des Beschuldigten (mit der Schere in der Hand, machtdemonstrierendes und provokatives Auftreten, mehr- maliges Zu-sich-heranwinken) in eine andere Richtung. Vielmehr kann gesagt werden, dass er einen grossen Beitrag zur Eskalation der Ereignisse geleistet hat und sich auch selbst aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte. Es mag zwar normalpsychologisch nachvollziehbar sein, dass der Beschuldigte ob seiner Niederlage wütend und frustriert war und sich zu rächen suchte, jedoch lassen die Gesamtumstände vorliegend den Affekt des Beschuldigten – entgegen der Ver- teidigung – nicht als entschuldbar erscheinen, hatte sich der Beschuldigte doch massgeblich selber in diese Situation manövriert. Zudem steht die nachfolgende, heimtückische Messerattacke auf den ahnungslosen B._____ von hinten – mit der Staatsanwaltschaft – in einem krassen Missverhältnis zur vom Beschuldigten erlittenen Niederlage bei einer auch von ihm gesuchten Schlägerei, welche bei den Beteiligten keine wesentlichen Verletzungen zur Folge hatte. Der vom Beschuldig- ten an den Tag gelegte Affekt erscheint auch insofern nicht entschuldbar. 2.2.7. Zusammenfassend kann entgegen der Vorinstanz nicht von einer entschuld- baren heftigen Gemütsbewegung und damit auch nicht von einem (versuchten) Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB ausgegangen werden. Der Beschuldigte erfüllte mit seiner Tathandlung vielmehr den Tatbestand der versuchten vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.3. Rechtswidrigkeit und Schuldfähigkeit 2.3.1. Die Verteidigung führte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren zusam- menfassend aus, dass sich der Beschuldigte in einer Notwehrlage befunden habe bzw. von einer Putativnotwehr und damit von einem Sachverhaltsirrtum auszuge- hen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte, auch

- 30 - nach dem Austreten der Angreifer aus der Zelle, immer noch in einer Notwehrsitua- tion geglaubt habe. Sodann sei die irrige Vorstellung des Beschuldigten, sich auch gegen ein Verhalten zu wehren, dass keine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB begründe, nach den Regeln über den Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB zu beurteilen. Im Moment, als der Beschuldigte gehandelt habe, sei er sich nicht bewusst gewesen, was er tat. Das Letzte, an was er sich habe erinnern können, sei gewesen, dass er massiv angegriffen worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Aus seiner Sicht habe es sich somit um eine lebensbedrohliche Situation gehandelt und es sei ihm erlaubt gewesen, sich mit einem Buttermesser gegen diesen Angriff zu wehren (DG200021-D Urk. 98 S. 20 ff.; vgl. Urk. 148 S. 14). 2.3.2. Vorliegend kann der Vorinstanz bezüglich ihrer Argumentation zum Fehlen einer Notwehrsituation sowie einer Putativnotwehr vollumfänglich gefolgt werden (Urk. 112 S. 47). Ergänzend ist zu erwähnen, dass die blosse Vorstellung des Täters von der Möglichkeit eines Angriffs nicht zur Annahme von Putativnotwehr ausreicht. Vielmehr muss der Täter auch Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (BGer. 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2). Die Argumentation der Verteidigung in diesem Zusammenhang verfängt nicht: Die Bedrohungslage war für den Beschul- digten im Zeitpunkt, als die Privatkläger B._____ und C._____ sowie D._____ die Zelle verlassen und geschlossen hatten, gebannt. Selbst wenn der Zeuge H._____ in diesem Zusammenhang ausgesagt hat, dass er die Privatkläger B._____ und C._____ sowie D._____ nach der Auseinandersetzung in der Zelle des Beschuldigten gehört habe, wie sie miteinander gesprochen hätten und er Angst gehabt habe, dass sie nochmals in die Zelle des Beschuldigten gehen würden (vgl. Urk. 148 S. 14), ist dies unbehelflich. Zum einen handelt es sich hierbei um das subjektive Empfinden des Zeugen H._____ und nicht des Beschuldigten. Zum anderen ist den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen (DG200021-D Urk. 96 S. 10), dass sich eine Zellentür nicht mehr von aussen bzw. nur noch mit einem Schlüssel öffnen lässt, nachdem sie geschlossen wurde. Somit war ein weiteres Eindringen in die Zelle des Beschuldigten nicht mehr möglich. Die Privatkläger B._____ und C._____ sowie D._____ entfernten sich sodann von der Zelle des Beschuldigten und für sie war die Auseinandersetzung abgeschlossen. Der

- 31 - Beschuldigte folgte den Kontrahenten schnellen Schrittes und stach B._____ von hinten in den Halsbereich. Davon, dass sich der Beschuldigte in diesem Moment in einer Notwehrsituation glaubte, kann nicht ausgegangen werden. Das Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Ferner überzeugen auch die Ausführungen zum Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB nicht. 2.3.3. Aufgrund des Gesagten kann auch nicht von einer entschuldbaren Notwehr- situation im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB, wie die Verteidigung vor der Vorinstanz vorbrachte (DG200021-D Urk. 98 S. 22), ausgegangen werden. 2.3.4. Ferner kann der Verteidigung auch in Bezug auf ihre Ausführungen zur Affekttat bzw. zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht gefolgt werden (vgl. DG200021-D Urk. 98 S. 15 ff.; Urk. 148 S. 13). In diesem Zusammenhang kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur behaupteten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 112 S. 38 ff.). Der Beschuldigte behän- digte, wie bereits mehrfach erwähnt, in wenigen Sekunden nach dem Abschluss der Schlägerei in seiner Zelle ein Messer, verübte einen zielgerichteten Angriff auf B._____ und zog sich danach wieder in seine Zelle zurück. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten. Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorliegt, ist im Rahmen der Strafzumessung zu beurteilen. 2.4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er unter Inkaufnahme des Todes des Privatklägers B._____ diesen mit einem Besteckmesser in den Hals stach. Rechtfertigungs- bzw. Schuldaus- schlussgründe sind keine gegeben. IV. Strafzumessung A. Allgemeines

- 32 -

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten unter Anrechnung der per Urteilsdatum erstandenen Haft und vorzeitigem Strafvollzug von 422 Tagen (Urk. 112 Dispositivziffer 3).

2. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer Berufungserklärung vom

21. Januar 2022 eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von acht Jahren bei Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Raufhandel (Urk. 113 S. 4). Vor der Vorinstanz erachtete sie in Be- rücksichtigung des tatbezogenen Verschuldens in objektiver und subjektiver Hin- sicht in Bezug auf die versuchte Tötung eine hypothetische Freiheitsstrafe von sieben Jahren als angemessen (DG200021-D Urk. 97 S. 15). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung führte sie aus, dass es sich aufgrund des Rückzugs ihrer Berufung betreffend den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels rechtfertige, die ursprünglich beantragte Freiheitsstrafe von acht Jahren um ein Jahr auf sieben Jahre zu reduzieren (Urk. 146 S. 3).

3. Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, dass bei der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe zu wenig be- rücksichtigt werde, dass dem Beschuldigten nur eine versuchte und nicht eine voll- endete Tötung vorgeworfen werde. Sodann sei der Privatkläger B._____ nur leicht verletzt worden und die Wunde habe problemlos genäht werden können. Ferner habe sich der Beschuldigte mehrmals beim Privatkläger B._____ entschuldigt und überdies in schwerer Bedrängnis und unter dem Eindruck einer schweren Drohung sowie eines massiven Angriffs auf ihn gehandelt, weshalb das Gericht die Strafe erheblich mildern müsse (Urk. 148 S. 20 f.).

4. Bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens ist vom gesetzlich vorge- sehenen Strafrahmen auszugehen. Aufgrund der im Berufungsverfahren korrigier- ten rechtlichen Würdigung als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe nicht unter

- 33 - fünf Jahren auszufällen. Die Höchststrafe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 2 StGB).

5. Strafschärfungsgründe im Sinne von Art. 49 StGB liegen nicht vor. Der Ver- such gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB stellt einen Strafmilderungsgrund dar. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht diesfalls nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Jedoch ist der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die ein Abwei- chen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden. Der vorliegend relevante Strafmilderungsgrund des Versuchs ist deshalb als Strafminderungsgrund bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Damit bleibt es beim Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. B. Tatkomponenten

1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einem relativ stumpfen Besteckmesser, jedoch mit Wellenschliff, welches eine Klingenlänge von 9 cm aufwies, dem nichtsahnenden Privatkläger B._____ von hinten mit grosser Wucht einmal in den Hals-/Nackenbereich stach, wobei der Be- schuldigte zumindest in Kauf nahm, ihn damit zu töten. Der Angriff kam für den Privatkläger B._____ überraschend und er konnte die Gefahr weder rechtzeitig er- kennen noch Gegenwehr leisten. B._____ erlitt durch den Messerstich eine stark blutende Stichwunde am Hals, die genäht werden musste, jedoch nicht lebensbe- drohlich war und auch keine bleibenden Schäden hinterliess. Nach dem einmaligen Einstechen auf B._____ liess der Beschuldigte von diesem ab und flüchtete in seine Zelle zurück, die er sodann von innen verschloss. Dem Privatkläger B._____ leis- tete er keine Hilfe. Das objektive Tatverschulden ist innerhalb des weiten Strafrah- mens als nicht mehr leicht einzustufen.

- 34 -

2. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte für die kurz zuvor erlittene Niederlage bei der Schlägerei in seiner Zelle revanchieren wollte und spontan aus unkontrollierter Wut und verletztem Stolz handelte, was das objektive Verschulden leicht zu relativieren vermag. Es bestehen darüber hinaus keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, die zu einer weiteren Strafminderung Anlass geben würde. Ausgehend von einem ge- samthaft eher noch leichten Tatverschulden erscheint eine hypothetische Einsatz- strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen.

3. Strafmindernd gilt es zu berücksichtigen, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass bei einem nur geringfügig an- deren Stichverlauf durchaus eine schwerere Verletzung oder sogar der Tod des Privatklägers B._____ hätten eintreten können. Es ist nur einem glücklichen Zufall zuzuschreiben, dass vorliegend der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Die tatsächlichen Folgen der Tat sind vorliegend eher gering ausgefallen. Ge- mäss IRM-Gutachten würden die Verletzungen unter Narbenbildung folgenlos ab- heilen. Es sind keine bleibenden Schäden dokumentiert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Strafreduktion infolge Versuchs um ca. 25%, mithin rund 24 Monate.

4. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten sowie des Versuchs ist eine Ein- zelstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. C. Täterkomponente

1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 52). Anlässlich der Berufungsver- handlung wurde ergänzt, dass der Beschuldigte mittlerweile in ein anderes Gefäng- nis versetzt worden sei. Mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern habe er nach wie vor Kontakt und diese würden ihn im Gefängnis ebenfalls besuchen. Ferner sei er seit bald sechs Jahren im Strafvollzug (Urk. 145 S. 2 f.). Die persönlichen Ver- hältnisse und das Vorleben des Beschuldigten wirken sich insgesamt strafzu- messungsneutral aus.

- 35 -

2. Bezüglich der Vorstrafen des Beschuldigten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwei Vorstrafen mittlerweile aus dem Strafregister entfernt wurden, weshalb diese für die Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (BGE 135 IV 91 f.). Der Beschuldigte weist heute noch folgende Vorstrafen auf (Urk. 143): Am

18. August 2014 wurde er durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Des Weiteren erfolgte eine Verurteilung am 30. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 400.–. Ferner wurde er am 23. Februar 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen Beschimpfung zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagesätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Sodann liegt eine Verurteilung des Oberge- richts des Kantons Schaffhausen vom 13. August 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– sowie eines Landesverweises von sieben Jahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten sowie Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes vor. Der Beschuldigte weist demnach vier Vorstrafen auf, wobei er insbesondere bereits zwei Mal wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie weiteren Gewaltdelikten bestraft wurde. Zuletzt wurde er deswegen am

13. August 2019 verurteilt, d.h. nur rund ein Jahr vor der hier zu beurteilenden Tat. All dies zeigt, dass der Beschuldigte ein uneinsichtiges Verhalten an den Tag legt. So liess er sich durch die vielen Verurteilungen offensichtlich nicht beeindrucken, sondern delinquierte weiter, sogar während des Strafvollzugs. Auch im vorzeitigen Strafvollzug infolge des vorliegend zu beurteilenden Delikts legte der Beschuldigte ein äusserst negatives Vollzugsverhalten an den Tag und es kam regelmässig zu Disziplinierungen und schliesslich auch – mangels Tragbarkeit – zur Versetzung in eine andere Strafanstalt (vgl. Urk. 40 und 141; vgl. auch vorstehend Ziff. 1). Die erheblichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie die erneute Delinquenz

- 36 - während laufenden Strafvollzuges wirken sich – mit der Vorinstanz – deutlich straf- erhöhend aus (vgl. Urk. 112 S. 53).

3. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten bietet mit der Vorinstanz keinen Anlass zu einer wesentlichen Strafminderung, weigerte er sich doch bis zuletzt, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, trotz erdrückender Beweislage. Immerhin entschuldigte sich der Beschuldigte (sinngemäss) beim Privatkläger B._____, indem er erklärte, es tue ihm leid, dass der Privatkläger verletzt worden sei (DG200021-D Urk. 13/4 S. 18; Urk. 96 S. 14). Von echter Einsicht und Reue kann aber nicht die Rede sein. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte sodann keine Aussagen zur Sache bzw. berief sich auf sein Aus- sageverweigerungsrecht (Urk. 145 S. 6; Prot. II S. 17).

4. Insgesamt resultiert aus der Täterkomponente eine deutliche Straferhöhung um 12 Monate. D. Verletzung des Beschleunigungsgebots

1. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. So sei die Gesamtdauer des Verfahrens nicht verhält- nismässig gewesen, zumal keine komplizierten Abklärungen vorgenommen wor- den seien. Doch selbst wenn man die Gesamtdauer nicht als unverhältnismässig bezeichnen würde, lägen einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätig- keit vor. Schliesslich sei das Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren verletzt worden, zumal die Berufungsverhandlung erst 20 Monate nach Einreichung der Berufungserklärungen stattfinde (Urk. 148 S. 19).

2. Der Verteidigung ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie sowohl vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren unter anderem diverse Beweisanträge stellte, welche einer Beurteilung durch das Gericht bedurften (DG200021-D Urk. 62; Urk. 116, 124, 126 und 129). Allerdings musste die ursprünglich auf den

6. und 7. März 2023 angesetzte Berufungsverhandlung infolge akuter Erkrankung eines Gerichtsmitglieds kurzfristig abgesagt werden und erfolgte die neu terminierte Berufungsverhandlung vom 14. September 2023 etwas mehr als sechs Monate

- 37 - später (vgl. auch vorstehend Ziff. I.8.), was der Beschuldigte A._____ nicht zu ver- treten hat. Der Verteidigung ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen, dass Verzögerungen durch Arbeitsüberlastung oder sonstige Probleme der Gerichts- oder Verfahrensorganisation wie z.B. Krankheit eines Richters, nicht ihm anzulas- ten sind und die staatlichen Behörden in der Pflicht sind, ihre Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt und entschie- den werden können (Urk. 148 S. 20). Insgesamt ist auf eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen, welche strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion im Umfang von 6 Monaten. E. Fazit

1. Zusammenfassend ist eine Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren bzw. 78 Monaten auszufällen. Die Freiheitsstrafe ist infolge ihrer Höhe zu vollziehen, ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte wurde am 18. Mai 2020 von der Kantonspolizei vorläufig festgenommen und am 19. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft zugeführt (DG200021-D Urk. 25/1). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (DG200021-D Urk. 25/5), welche am

20. Mai 2020 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich angeordnet wurde (DG200021-D Urk. 25/6). Seit dem 12. November 2020 ist der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug (DG200021-D Urk. 25/12). Insgesamt befindet sich der Beschuldigte bis und mit heute seit 1215 Tagen in Untersuchungshaft bzw. im vor- zeitigen Strafvollzug, die auf die ausgefällte Strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). V. Landesverweisung

1. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Guinea und hat sich der versuch- ten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und damit einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB schuldig gemacht.

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2. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor der Vorinstanz sowie im Berufungsver- fahren eine Landesverweisung in der Höhe von 12 Jahren (DG200021-D Urk. 97 S. 18 f.; Urk. 113 S. 3 und Urk. 146 S. 1 und 3). Diese sei – so die Staatsanwalt- schaft anlässlich der Berufungsverhandlung – zusätzlich zur bereits durch das Obergericht des Kantons Schaffhausen ausgesprochenen Landesverweisung von sieben Jahren anzuordnen (Prot. II S. 10). Vor der Vorinstanz stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass vorliegend keinerlei Gründe für die Anwendung der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben seien. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiege die privaten Interessen des Beschuldigten vorliegend klar (DG200021-D Urk. 97 S. 19).

3. Die Verteidigung führte vor der Vorinstanz aus, es sei aufgrund des beantrag- ten Freispruchs auch kein Landesverweis gegen den Beschuldigten auszuspre- chen. Aufgrund des Rechts des Beschuldigten sowie seiner Familie auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auch im Hinblick auf das Wohl seiner beiden Söhne, bestehe ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, welches dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung vorgehe. Eine Landesver- weisung würde deshalb Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV ver- letzen. Für den Fall, dass das Gericht doch auf eine Katalogtat erkennen sollte und einen Härtefall verneinen würde, wäre die Landesverweisung für maximal fünf Jahre auszusprechen (DG200021-D Urk. 98 S. 28 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte die Verteidigung aus, dass eine Landesverweisung für den Fall des Erkennens auf eine Katalogtat für maximal sieben Jahre – entsprechend dem Urteil des Obergerichts Schaffhausen – auszusprechen sei. Die von der Staatsanwalt- schaft beantragte Dauer von 12 Jahren sei absolut unangemessen. So müsse be- rücksichtigt werden, dass der Beschuldigte angegriffen worden sei und in einer Kurzschlussreaktion und im Affekt gehandelt habe, weshalb auch sein Tatverschul- den im unteren Bereich anzusiedeln sei. Auch treffe die Vollzugsbehörden ein Mit- verschulden an diesem Vorfall. Schliesslich sei nicht realistisch, dass die Ehefrau und die zwei Söhne mit dem Beschuldigten in Afrika leben könnten (Urk. 148 S. 24 f.).

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4. Vorab kann – sinngemäss und a fortiori – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 55-57), zumal der Beschuldigte im Berufungsverfahren nunmehr wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer noch höheren Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren bestraft wurde. Der Beschuldigte kam zum ersten Mal im Jahr 2005 in die Schweiz. Nachdem sein Asylantrag im Jahr 2008 abgelehnt und er nach Guinea ausgewiesen wurde, heiratete er dort seine jetzige Ehefrau J._____ und kam mit ihr im Jahr 2010 wieder in die Schweiz. Der Beschuldigte verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung B (DG200021-D Urk. 26/1; Urk. 145 S. 3 f.), welche aber mit der Bestätigung der vom Obergericht Schaffhausen am 13. August 2019 ausgesprochenen Landesver- weisung durch das Bundesgericht am 8. Juli 2020 hinfällig geworden ist (vgl. Art. 66c Abs. 1 StGB sowie Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in Guinea aufgewachsen ist und dort die Schule besucht hat (Urk. 145 S. 4) sowie in der Schweiz nie einer festen Arbeitstätigkeit nachgegangen war, kann nicht von einer beruflichen Integration in der Schweiz ausgegangen wer- den. Die Tatsache, dass der Beschuldigte mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit ihr zwei Kinder hat, stellt ebenfalls keinen schweren persönlichen Härtefall dar. Wie die Vorinstanz mit Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts korrekt ausführt, wäre aufgrund des jungen Alters der Kinder eine Integration in seinem Heimatland ohne Weiteres möglich (Urk. 112 S. 57). Die Ausführungen der Verteidigung an- lässlich der Berufungsverhandlung vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern, begründete sie doch auch nicht näher, weshalb es für die Familie unrealistisch sei, mit dem Beschuldigten in Afrika zu leben (Urk. 148 S. 25). Selbst wenn aber von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, würde das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz – entgegen der Verteidigung – offensichtlich über- wiegen, wurde der Beschuldigte doch heute bereits zum dritten Mal wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Des Weiteren gab auch der Beschuldigte selber vor der Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren an, dass er nach seiner Zeit im Strafvollzug nach Hause, nach Guinea, gehen wolle (DG200021-D Urk. 96 S. 6; Urk. 145 S. 5).

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5. Die Landesverweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe stehen (Praxiskommentar StGB-BERTOSSA, 4. Aufl., 2021, Art. 66a StGB N 9a). Mit dem vorliegenden Urteil wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren verurteilt. Angesichts dessen erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren als angemessen. Unter Hinweis auf BGE 146 IV 311, E. 3.7, ist der Klarheit halber – und entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 10) – festzuhalten, dass bezüglich der Dauer mehrerer Landesverweisungen das Absorptionsprinzip gilt, weshalb gegen den Beschuldigten nunmehr (ungeachtet der bereits vom Obergericht Schaffhausen ausgefällten Landesverweisung) mit dem vorliegenden Urteil eine obligatorische Landesverweisung von insgesamt zehn Jahren zum Vollzug ansteht.

6. Auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) erweist sich angesichts der Schwere des Delikts sowie der ausgefäll- ten Freiheitsstrafe ohne Weiteres als verhältnismässig und ist zu bestätigen.

7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. Es ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemei- nen Voraussetzungen der Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess verwiesen werden (Urk. 112 S. 58 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und verwies den Privat- kläger B._____ zur genauen Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 112 S. 59 f.).

- 41 - 1.3. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilfor- derungen des Privatklägers B._____, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 116 S. 2; Urk. 148 S. 1). 1.4. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 59 f.). Es ist dem Grundsatz nach festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 17. Mai 2020 schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen.

2. Genugtuung 2.1. Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Im übrigen Umfang wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ abgewiesen (Urk. 112 S. 60 f.). 2.2. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilfor- derungen des Privatklägers B._____, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 116 S. 2; Urk. 148 S. 1). 2.3. Die vorinstanzliche Festlegung der Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– kann unter Hinweis auf deren zutreffende Erwägungen (Urk. 112 S. 60 f.) ohne Weiteres bestätigt werden. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz auferlegte die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens so- wie des gerichtlichen Verfahrens, trotz Freispruchs in Bezug auf den Raufhandel, vollumfänglich dem Beschuldigten. Diesbezüglich kann den Erwägungen der Vor-

- 42 - instanz gefolgt werden (Urk. 112 S. 63 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person grundsätzlich sämtliche Verfahrens- kosten trägt, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen wird. Wird sie bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so tragen die beschuldigte Person, der Staat und gegebenenfalls die Privatklägerschaft die Verfahrenskosten anteils- mässig. Allerdings dürfen der beschuldigten Person sämtliche Kosten des Verfah- rens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsicht- lich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Dabei ist nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Der Strafbehörde ist bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisser Er- messensspielraum einzuräumen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.). 1.2. Es ist vorliegend, auch wenn die eigentliche Tathandlung des Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung erst nach der (beendeten) Auseinander- setzung in der Zelle erfolgte, von einem einheitlichen Sachverhaltskomplex auszu- gehen. Die Geschehnisse vor dem Messerstich spielten für die Einordnung der Tat- handlung des Beschuldigten – wie bereits unter Ziff. III./B./1. ausgeführt – durchaus eine Rolle. Zusammenfassend ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv (Ziffern 12 und 14) zu bestätigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft unterliegt mit ihren (ursprünglichen) Anträgen auf Schuldigsprechung wegen

- 43 - Raufhandel und Erhöhung der Dauer der Landesverweisung sowie teilweise be- züglich Strafmass. Hingegen obsiegt sie in einem wichtigen Punkt, nämlich der Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter Tötung. Es rechtfertigt sich daher insgesamt – unter Berücksichtigung des Umfangs der Anträge – die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 9'247.20 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 144). Dabei rechnete sie für die Berufungsverhandlung inklusive Hin- und Rückfahrt eine Dauer von 8 Stunden ein. In Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von knapp vier Stunden, rechtfertigt es sich, das Honorar entsprechend zu kürzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 8'500.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Vom teilweisen Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 13. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.-8. (…)

9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 6. November 2020 beschlagnahmte Gegen- stand:

- 44 -  1 Besteckmesser (Asservate-Nr. A013'806'241); wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides definitiv eingezogen und der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 6. November 2020 beschlagnahmte Gegen- stand:  1 Holzstuhl (Asservate-Nr. A013'806'365); wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Justizvollzugsanstalt Pöschwies freigegeben.

11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 25'725.20 (Fr. 22'825.– Aufwand, Fr. 1'061.– Barauslagen und Fr. 1'839.20 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

12. (…)

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 7'149.50 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 70.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 145.00 Diverse Kosten Fr. 25'725.20 Entschädigung amtlicher Verteidiger RA X._____ Fr. 41'089.70 Total

14. (…)

15. (Mitteilung)

16. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 45 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1215 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet.

5. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 17. Mai 2020 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 und Ziff. 14) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen.

- 46 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Um- fang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt) den Privatkläger C._____ (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 47 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (per E-Mail) das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft die Privatklägerschaft C._____  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet