Sachverhalt
A. Vorbemerkung B._____ und A._____ sind verheiratet und haben ein gemeinsames Kind. B._____ ist im F._____ [Staat in Europa] aufgewachsen und hat 2015 im Alter von 20 Jahren den in der Schweiz aufgewachsenen, damals 21-jährigen A._____ geheiratet. A._____ ist Schweizerbürger. B._____ lebt seit 2015 in der Schweiz. Bis zum November 2019 lebten sie gemeinsam mit den Eltern von A._____ in de- ren 3-Zimmerwohnung, wo gemäss der Beschuldigten auch noch die Schwester des Beschuldigen gewohnt habe. Am tt. mm. 2018 kam der gemeinsame Sohn C._____ als Frühgeburt zur Welt. Im November 2019 zogen sie in eine eigene Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich. Im April 2020 zog A._____ aus der Wohnung aus und wohnt seither – nach einem Aufenthalt im Sanatorium E._____ vom Mai bis Juni 2020 – wieder bei seinen Eltern. Das vom Beschuldigten einge- leitete Eheschutzverfahren wurde am 26. November 2020 vor Bezirksgericht Zü- rich verhandelt. Am 29. Januar 2021 erging der Eheschutzentscheid des Bezirks- gerichts Zürich, welcher mit Beschwerde angefochten worden war. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2021 wurde das Ehe- schutzverfahren abgeschlossen (Urk. D1/14/5; vgl. auch Urk. 29 S. 2). Es ist von einer schwierigen und insgesamt belasteten Beziehung der beiden Eheleute aus- zugehen. B. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird in den noch angefochtenen Anklagepunkten – hier nur in aller Kürze zusammengefasst (vgl. im Detail Urk. D1/23) – zur Last gelegt, am
27. Februar 2021 sowie am 6. März 2021 in ihrer Wohnung mit einer (versteckten) Kamera und im Wissen darum, dass der Privatkläger dies nicht bemerkt bzw. sei- ne Einwilligung dazu nicht gegeben habe, Videoaufnahmen (Bild und Ton) ge- macht zu haben von verbalen sowie tätlichen Streitigkeiten zwischen ihr und dem
- 7 - Privatkläger. Diese Aufzeichnungen habe sie der Polizei zur weiteren Bearbeitung zukommen lassen (Urk. D1/23 S. 3 f.). Weiter wird der Beschuldigten vorgewor- fen, dem Privatkläger im Zeitraum von ca. Anfang November 2019 bis 27. Juni 2020 an nicht mehr genau bestimmbaren Daten, jedoch mindestens zweimal, ge- sagt zu haben, dass sie dafür sorgen werde, dass er die Wohnung verlieren und den gemeinsamen Sohn nicht mehr sehen würde. Zudem habe sie ihm gesagt, dass ihr Vater dem Privatkläger in F._____ Schaden zufügen werde. Dies habe sie in der Absicht gesagt, den Privatkläger einzuschüchtern, was ihr denn auch gelungen sei (Urk. D1/23 S. 4). Anzufügen ist, dass dem Privatkläger in der An- klage im Parallelverfahren zur Last gelegt wird, die Beschuldigte ebenfalls mehr- fach bedroht, genötigt sowie geschlagen zu haben (Verfahrensnummer SB220051: Urk. D1/20). C. Stellungnahme der Beschuldigten Die Beschuldigte hat den Sachverhalt betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht bestritten bzw. sich hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente geständig gezeigt (vgl. Urk. D1/3/7 S. 6 f., Prot. I S. 15, Prot. II S. 28). Ihr amtlicher Verteidiger hält dazu fest, dass der angeklagte Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist (Urk. 29 S. 7). Er macht indessen den Rechtfertigungsgrund des Notstandes geltend und beantragt einen Freispruch (Urk. 29 S. 2 und S. 7 ff., Urk. 50 S. 7 ff.). Den Vorwurf von Dro- hungen gegenüber dem Privatkläger hat die Beschuldigte stets bestritten (vgl. Urk. D1/3/1 S. 1 ff., Urk. D1/3/3 S. 2 ff., Urk. D1/3/7 S. 2 ff., Prot. I S. 15, Prot. II S. 28 f.). D. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Die Beschuldigte hat den Sachverhalt anerkannt. Ihr Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis und den Akten. Der Sachverhalt ist demnach er- stellt. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
- 8 - E. Beweismittel und Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die allgemeine Regeln der Sachverhaltserstellung und Be- weiswürdigung zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen kann vorab verwie- sen werden (Urk. 38 S. 9-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Beschuldigten be- strittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Unter- suchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessen- den und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat der beschuldigten Person alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, HANDBUCH STPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht die beschuldigte Person ihre Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlun- gen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaf- ten personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.; 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
- 9 - F. Würdigung Sachverhalt Drohungen
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat vorab die relevanten Aussagen der Beschuldigten und des Pri- vatklägers korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden und es ist nicht erforderlich, die gesamten Aussagen nochmals zusammenzufassen (Urk. 38 S. 20-22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter erweist sich die von der Vorinstanz sorgfäl- tig vorgenommene einlässliche Beweiswürdigung als zutreffend, weshalb vorab auch auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 23-24, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wobei ergän- zend einzelne Aspekte nochmals näher zu betrachten sind.
2. Würdigung Bei der Würdigung der Aussagen ist vorab das unstrittig seit Jahren zuvor ange- spannte Verhältnis der Eheleute A._____ & B._____ zu vergegenwärtigen. Be- trachtet man die Aussagen der Beschuldigten, fällt auf, dass sie auf den Vorhalt der Drohungen ausweichend das Fehlverhalten des Privatklägers hervorhebt, oh- ne auf ihr eigenes Handeln einzugehen. Auch auf die Nachfragen, weshalb der Privatkläger die Drohungen erfinden sollte, ging sie nicht ein oder wich aus. Dies lässt ihre Angaben als wenig überzeugend erscheinen. Sie reagiert – wie die Vo- rinstanz zutreffend erwägt – auf Vorwürfe stets mit Gegenvorwürfen, was ihren Darstellungen keine Glaubhaftigkeit zu vermitteln vermag. Der Privatkläger hat sodann konstant die gleichen Drohungen geschildert und diese klar umschrieben. Er hat sie auch zeitlich nachvollziehbar auf die Zeit eingegrenzt, als die Eheleute A._____ & B._____ ab November 2019 die eigene Wohnung bezogen haben und zudem geschildert, dass diese Drohungen persönlich und auch am Telefon ge- äussert worden seien. Die von ihm geschilderten Drohungen (sie werde dafür sorgen, dass er die Wohnung verliere und den Sohn nicht mehr sehen bzw. ver- lieren werde) passen denn auch zu dem geschilderten, seit Jahren zerrüttetem Verhältnis der Eheleute in Bezug auf eine absehbare Trennung. Hält man sich weiter vor Augen, dass auch die Beschuldigte den Privatkläger weitaus schlimme-
- 10 - rer Drohungen bezichtigt, nämlich u.a. "sie umzubringen" oder "er werde dafür sorgen, dass sie ausgeschafft und im Rollstuhl in den F._____ zu ihren Eltern zu- rückgeschafft werde", erscheinen die von ihm geschilderten "Kampfansagen" der Beschuldigten auch wenig überraschend und durchaus plausibel. Es hat denn auch zumindest Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts des Privat- klägers gegeben, wie die im Parallelverfahren eingeklagten Ereignisse aufzeigen. Seine Angabe, die Beschuldigte habe ihm gesagt, "sobald ich das C habe, brau- che ich dich nicht mehr" erscheint vor diesem Hintergrund realitätsnah. Ebenso seine Darstellung, dass die Beschuldigte ihm gesagt habe, sie brauche ihn nun nicht mehr wegen der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, dies mache nun ihr Arbeitgeber. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschuldigten war gemäss ihren eigenen Angaben Thema zwischen den beiden. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 29 S. 12) macht diese Äusserung selbst dann Sinn, wenn man davon ausginge, dass die Beschuldigte gewollt habe, dass der Privatkläger zu ihr zu- rückkehre, wird doch mit dieser Ansage jedenfalls klar gemacht, dass dem Privat- kläger Nachteile drohen, wenn es nicht nach ihrem Willen gehe. Ferner sind die vom Privatkläger geschilderten erlebten Gefühle auf diese Drohungen hin nach- vollziehbar, wenn er angibt, die Drohungen, das Kind und die Wohnung zu verlie- ren, nicht ernst genommen zu haben, hingegen diejenige, dass ihr Vater ihm im F._____ etwas antun würde. Dass er bei den ersteren Drohungen als Reaktion gelacht habe und an anderer Stelle erwähnt, diese hätten ihn verunsichert, ist kein Widerspruch, schliessen sich doch diese Reaktionen nicht aus. Vor allem spricht auch für die Glaubhaftigkeit des Privatklägers hinsichtlich der fraglichen Drohungen, dass er von sich aus seine Aussage bei der Polizei präzisierte und ausführte, die Drohung, der Vater der Beschuldigten würde ihm in F._____ etwas antun, sei nicht von der Beschuldigten, sondern von ihren Eltern ausgegangen. Die Vorinstanz erwog überzeugend, dass diese spontane Präzisierung seiner ei- genen Aussage und die damit einhergehende Entlastung der Beschuldigten als Realitätskriterium zu werten ist. Ginge man grundsätzlich von falschen, erfunde- nen Belastungen des Privatklägers aus, ist nicht einzusehen, weshalb er diese Drohung in diesem Sinne hätte genauer zu seinen Ungunsten erläutern sollen. Die gleiche Überlegung gilt für die von ihm geschilderte Wirkung der Drohungen
- 11 - der Beschuldigten, dass er diese nicht ernst genommen habe. Auch diese Entlas- tung spricht für eine glaubhafte Darstellung von tatsächlich Erlebtem. Es kann mit der Vorinstanz der Schluss gezogen werden, dass seine Schilderungen bezüglich der von der Beschuldigten ausgestossenen Ansagen insgesamt zurückhaltend und frei von Übertreibungen und tatsächlich erlebt wirken. Es kann daher zur Er- stellung des Sachverhalts auf seine überzeugend und glaubhaften Aussagen ab- gestellt werden. Was die Vorbringen der Verteidigung anbelangt (Urk. 50 S. 3 ff.), ist festzuhalten, dass der Kontext gerade nicht ausschliesst, dass die Beschuldig- te den Privatkläger bedrohte. Es erscheint in Anbetracht der angespannten Ver- hältnisse und wiederkehrenden Auseinandersetzung durchaus naheliegend, dass sich die Beschuldigte gegen den Privatkläger mit den ihr möglichen Mitteln zur Wehr setzte. Dies lässt sich wiederum ohne Weiteres damit in Einklang bringen, dass der Privatkläger die Beschuldigte seinerseits bedrohte und tätlich anging, wie es ihm im Parallelverfahren vorgeworfen wird.
3. Fazit Der Sachverhalt ist demnach hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten, sie werde dafür besorgt sein, dass der Privatkläger die Wohnung verlieren und den gemeinsamen Sohn nicht mehr sehen werde, erstellt. Nicht erstellt ist hingegen im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz der Anklagevorwurf, dass die Beschuldigte ihm gesagt habe, ihr Vater werde dem Privatkläger in F._____ Schaden zufügen, nachdem der Privatkläger selber klar zurechtgerückt hat, dass die Beschuldigte dies nicht gesagt habe. IV. Rechtliche Würdigung
1. Drohungen 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zutreffend und umfassend dargetan (Urk. 38 S. 32-34). Auf die entsprechenden Ausführungen in den vor- instanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden.
- 12 - 1.2. Mit der Vorinstanz einhergehend erscheint die Drohung, die Beschuldigte werde dafür sorgen, dass der Privatkläger die Wohnung verliere, nicht geeignet, eine Person mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal es sich beim Privatkläger um einen jungen Mann handelt, der eine neue (Genossenschafts-)Wohnung finden kann und er zudem die Möglich- keit hatte, bei einer Trennung wieder – wie bereits während den ersten vier Ehe- jahren – bei seinen Eltern zu wohnen, wohin er dann auch zurückkehrte. Diese Äusserung ist somit jedenfalls aufgrund der Umstände nicht als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren. Zutreffend hat die Vorinstanz auch erwogen, dass hingegen die Äusserung der Beschuldigten, sie werde dafür be- sorgt sein, dass er seinen Sohn nicht mehr sehe bzw. diesen verliere, als durch- aus geeignet erscheint, dass sich auch ein verständiger Mensch mit durchschnitt- licher Belastbarkeit in einer solchen Situation zweifellos ernstlich bedroht fühlen würde. Eine solche Kampfansage kann einen (jungen) Vater, der eine emotionale Bindung zu seinem rund ein- bis zweijährigen Sohn pflegt, wie dies offensichtlich beim Privatkläger der Fall ist, nach der Lebenserfahrung und entgegen der Ver- teidigung (Urk. 50 S. 6 f.) jedenfalls in Schrecken versetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschuldigte ihre Drohung ernst meinte. Der Privatkläger hat denn auch erwähnt, dass ihn diese Äusserung verunsichert habe. Der Einwand der Verteidigung, es handle sich dabei um eine zivilrechtliche Thematik, welche nicht im Einflussbereich der Beschuldigten stehe, geht am Kern der Sache vorbei. Die Beschuldigte hat damit zum Ausdruck gebracht, sie werde dem Privatkläger in diesem Punkt das Leben schwer machen, soweit es in ihrer Macht stehe. Für ein reibungsloses Besuchsrecht oder eine funktionierende Betreuung eines (kleinen) Kindes ist die konstruktive Mitwirkung beider Elternteile erforderlich. Die Beschul- digte hat ihm insoweit Ungemach bzw. ernstliche Nachteile angedroht. Nachdem der Privatkläger mehrfach äusserte, er habe die Drohung nicht ernst genommen, ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg des Versetzens in Angst und Schrecken vorliegend nicht eingetreten ist. Der Privatkläger hat zwar von einer Verunsiche- rung gesprochen, diese aber nicht näher umschrieben und daran festgehalten, diese Drohung nicht ernst genommen zu haben. In subjektiver Hinsicht wusste die
- 13 - Beschuldigte um diese mögliche Wirkung ihrer Äusserung, dass diese Drohung beim Privatkläger eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls bewir- ken könnte und er dadurch in Angst und Schrecken versetzt würde. Indem sie die Drohung dennoch aussprach, nahm sie den Taterfolg mindestens in Kauf und handelte insoweit zumindest eventualvorsätzlich. Sie hat mit dem Aussprechen dieser Drohung demnach alles in ihrem Machtbereich mögliche vollzogen, um ei- nen Erfolg eintreten zu lassen. Es sind demnach der objektive und der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Diese Äusse- rung hat sie zumindest zweimal gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind nicht ersichtlich. 1.3. Die Beschuldigte ist somit der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
2. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB (Urk. D1/23 S. 5). Die Vo- rinstanz erachtete hingegen den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179ter StGB als erfüllt (Urk. 38 S. 26-32). Die Beschuldigte liess vor Vorinstanz die Erfüllung des objekti- ven und subjektiven Tatbestandes von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB anerken- nen, macht aber das Vorliegen des Rechtsfertigungsgrundes des Notstands ge- mäss Art. 17 StGB geltend. Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess sie zu- sätzlich vorbringen, der Privatkläger habe betreffend die fraglichen Aufnahmen nachträglich eingewilligt, indem er deren Verwertung ausdrücklich gutgeheissen habe, was die Tatbestandsmässigkeit bereits ausschliesse (Urk. 50 S. 8). 2.2.1. Der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheim- bereich eines anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tat- sache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt.
- 14 - 2.1.1. Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sowie den Materialien zum Schluss gekommen, dass bei der vorliegenden Konstellation Art. 179quater StGB nicht zur Anwendung gelange (Urk. 38 S. 27f.). Art. 179quater StGB sei auf Situationen zugeschnitten, in denen von aussen in die Privatsphäre der Betroffenen eingedrungen werde. Die Bestimmung von Art. 179quater StGB sei nicht auf Personen anwendbar, welche die gleiche Privatsphäre teilen, wie z.B. Mitglieder einer Familie, die sich gegenseitig fotografieren. Folglich seien Perso- nen, die sich mit Erlaubnis der Bewohnerin in deren Wohnbereich befinden, in ih- rer Privatsphäre geschützt, allerdings nur gegen Angriffe von aussen. Im Innen- verhältnis untereinander würden diese Personen hingegen nicht denselben Schutz der Privatsphäre geniessen (Urk. 38 S. 27 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung sowie auf die Botschaft über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes des persönlichen Geheimbereichs vom 21. Februar 1968, BBl 1968 585 ff., 595 und insbesondere BGer 6B_1149/2013 vom 13. No- vember 2014 E. 1.2 und E. 1.3). Vorliegend sei der Privatkläger in der Wohnung der Beschuldigten durch diese ohne sein Wissen gefilmt worden. Die Aufnahme sei nicht durch einen aussenstehenden Dritten getätigt worden, der ein Hindernis habe überwinden müssen, um in den geschützten Bereich zu gelangen, weshalb eine Anwendung von Art. 179quater StGB entfalle (a.a.O.). 2.1.2. Diese dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmende Ansicht erscheint nicht zutreffend und kann insbesondere nicht dem zitierten Bundesgerichtsent- scheid entnommen werden. Das Bundesgericht hat (lediglich) entschieden, dass in Bereichen von Liegenschaften, die von mehreren Wohnparteien ohne aus- schliessliches Hausrecht gleichermassen genutzt werden, die Parteien im Innen- verhältnis nicht den zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Schutz ihrer Pri- vatsphäre geniessen. Konkret ging es um einen Vorplatz bzw. ein Treppenpodest vor der Haustüre eines gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhauses. Der Schutz der Privatsphäre in einer solchen Örtlichkeit könne – so das Bundesgericht – nicht mit dem Schutz der Privatsphäre in der eigenen Wohnung oder im unmittelbaren Eingangsbereich eines Einfamilienhauses mit eigenem Garten gleichgestellt wer- den (BGer 6B_1149/2013 vom 13. November 2014). Die Ansicht der Vorinstanz würde im Übrigen bedeuten, dass die heimliche Aufnahme auf einen Bildträger
- 15 - (also z.B. Fotos) innerhalb von Wohnungen – z.B. durch einen Mitbewohner – nicht strafbar wäre, was kaum der Wille des Gesetzgebers war. Der von der Vo- rinstanz als erfüllt betrachtete Art. 179ter StGB schützt lediglich die Aufnahme von Gesprächen. 2.1.3. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung würdigen das Verhalten der Beschuldigten als Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB. Diese rechtli- che Würdigung ist zutreffend und zwischen den Parteien unbestritten. Insbeson- dere ist davon auszugehen, dass Personen innerhalb einer privaten Wohnung sich auch dann auf ihre Privatsphäre berufen können, wenn sie von teilnehmen- den Gesprächspartnern bzw. Anwesenden mit Hausrecht heimlich aufgenommen werden. Eine Wohnung ist sodann zweifellos ein geschützter Bereich. Was sich innerhalb einer Wohnung abspielt, geschieht in geschützter Privatsphäre. Des Weiteren ist es gleichgültig, ob sich der Beobachter innerhalb oder ausserhalb dieser (geschützten) Zonen befindet (vgl. BGer vom 20.3.2019, 6B_569/2018 E.3.3.; OFK/StGB-Donatsch, Art. 179quater N 2). 2.2. Dass der Privatkläger die fraglichen Aufnahmen als verwertbar erachtete, stellt keine nachträgliche Einwilligung dar, zumal er weder seinen Strafantrag zu- rückzog, noch auf andere Weise sein fehlendes Interesse an der Strafverfolgung der Beschuldigten kund tat. Es ist demnach noch zu prüfen, ob wie vorgebracht der Rechtsfertigungsgrund des Notstands im Sinne von Art. 17 StGB zu bejahen ist. 2.2.1. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Ge- fahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). 2.2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen allgemeinen Grundlagen zum Notstand im Sinne von Art. 17 StGB und im speziellen im Bereich der Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB sowie im Sinne von Art. 179ter StGB zutreffend und sorgfältig unter Hinweis auf
- 16 - Lehre und Rechtsprechung erörtert (Urk. 38 S. 30 ff.). In Wiederholung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass eine Notstandslage vorausgesetzt wird, was nur beim Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr bejaht wird. Die Gefahr muss, ex ante betrachtet, mit einer solchen Dringlichkeit drohen, dass ein weiterer Auf- schub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde. Weiter ist nach dem sog. Grundsatz der absoluten Subsidiarität erforderlich, dass die Ge- fahr nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar ist. Subjektiv muss der Täter stets in Kenntnis der notstandsbegründenden Sachlage und mit dem Willen handeln, das gefährdete Gut zu retten (vgl. etwa BSK STGB- NIGGLI/GÖHLICh, Art. 17 N 4 ff., N 25). Notstand wird im Bereich der Art. 179bis ff. StGB häufig als Rechtsferti- gungsgrund zur Beweissicherungen angerufen. Die Annahme einer Notstandsitu- ation muss aber die Ausnahme bilden, soll nicht der Schutz der Vertraulichkeit des Wortes ausgehöhlt werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche sowie das Gewicht des Beweisinteresses. Die Be- fürchtung, ein Zeuge werde im Prozess eine Äusserung nicht wiederholen, reicht nicht aus, um die Aussagen heimlich aufzuzeichnen (vgl. BSK STGB- RAMEL/VOGELSANG, Art. 179 bis N 25 und 26). In der Konstellation von Aussage gegen Aussage liegt nicht ein Beweisnotstand vor, der die tatbestandsmässige Aufnahme eines Gesprächs rechtfertigt (vgl. BGer 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.7.6). Im vom der Verteidigung angerufenen Entscheid der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013 (Verfahrens- nummer UE120272 S. 10f.) wird dazu erwogen: "Für unter dem Titel des Beweis- notstandes zu rechtfertigende Handlungen im Sinne von Art. 179bis ff. StGB gilt im Besonderen, dass die dazu erforderliche Notstandslage sich erst dann einstel- len kann, wenn die nahe Wahrscheinlichkeit besteht, dass derjenige, dessen Äusserungen aufgenommen werden, in einem Strafverfahren die fraglichen Äusserungen bestreiten wird. Allein der Zweck, sich ein Beweismittel zu schaffen, kann zur Rechtfertigung einer heimlichen Aufnahme demgegenüber nicht ausrei- chen. Es muss sich vielmehr um sonst nicht nachweisbare Vorkommnisse han- deln (vgl. L. Erni, Die Verletzung der "Vertraulichkeit des Wortes" als Straftat im deutschen und schweizerischen Strafrecht, Reihe Strafrecht, Bd. 10, Diessenh-
- 17 - ofen 1981, S. 172 f. m.w.H.; BGer 6B_225/2008 vom 7.10.2008, E. 3.7.6; vgl. zum Ganzen auch: Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, - 11 - a.a.O., Art. 179ter N 4; Schmid, Strafprozessrecht des Kantons Zürich, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 612; Begleitbericht VE-StPO, 110; ZStrR 127/2009 S. 234; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 3; Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 388; AJP 2012 S. 1243 ff., insbes. FN 12; Strathenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009, Art. 179ter N 1). Bei der Interessenabwägung sind insbeson- dere der Grad der Vertraulichkeit des Gesprächs, das Gewicht des Beweisinte- resses und die Dringlichkeit und Schwere der Beschaffungshandlung sowie die Schwere der verfolgten Straftat zu berücksichtigen (vgl. M. Schubarth, a.a.O., Art. 179ter N 10, Art. 179bis N 41). 2.2.3. Es ist vorab nochmals festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl im Rah- men der Untersuchung als auch vor Gericht anerkannte, den Privatkläger in ihrer Wohnung bei den Gesprächen und Handlungen ohne dessen Wissen und damit auch ohne dessen Einwilligung – mithin heimlich – auf einen Bildträger aufge- nommen und diese Aufnahmen am 6. März 2021 der Stadtpolizei Zürich zur wei- teren Bearbeitung habe zukommen lassen (Urk. D1/3/7 S. 6f., Urk. D2/5 S. 8, Prot. I S. 15). Die Beschuldigte hat zur Installation der Kamera ausgeführt, dass diese da sei, weil sie bemerkt habe, dass jeweils etwas komisch gewesen sei in der Wohnung, wenn sie zur Arbeit gegangen sei. Viele Dinge seien nicht an dem Ort gewesen, an dem sie sie hinterlassen habe. Das sei unheimlich gewesen. Sie habe einfach Angst gehabt und zu Hause ihren Frieden haben wollen und wissen, wer in die Wohnung gehe. Der Privatkläger und seine Eltern hätten eine Zeitlang immer noch je einen Schlüssel zur Wohnung gehabt. Zu ihrer Sicherheit habe sie die Kamera installiert. Dies sei im November 2020 gewesen. Die Kamera sei im- mer eingeschaltet gewesen, ausser wenn sie geschlafen habe. Sie habe gemerkt, dass in der Wohnung etwas gegen ihren Willen geschehe. Ihr Anwalt habe ihr den Tipp mit dem Video gegeben (Urk D1/3/7 S. 4 und S. 6f. sowie S. 11, Urk. D1/3/8 S. 5, Urk. D2/5 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 28). 2.2.4. Die Installation der Kamera erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich die Partei- en bereits gegenseitig bei der Polizei wegen Drohungen und Tätlichkeiten ange-
- 18 - zeigt hatten und die Strafverfahren im Gange waren. Die Parteien lebten seit April 2020 getrennt. Die heimliche Aufnahme wurde in der Wohnung der Beschuldigten aufgezeichnet. Die Beschuldigte hat die Videoüberwachung gemäss eigenen Aussagen im November 2020 installiert, weil sie Angst hatte, Dinge in ihrer Woh- nung plötzlich an anderen Orten waren und sie wissen wollte, wer gegen ihren Willen in ihre Wohnung geht. Diese von ihrer geschilderte Gefahr erscheint zwar auch aufgrund eines hypothetischen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zwar als unmittelbare Gefahr im Sinne eines erst zu einem späteren Zeitpunkt drohenden Ereignis. Diese Gefahr wäre indessen ohne Weite- res auch anders als durch die Notstandshandlung, etwa durch einen Wechsel des Schlosses, abwendbar gewesen. Sodann hat sie den Privatkläger in beiden Vor- fällen vom 27. Februar 2021 und 6. März 2021 freiwillig in die Wohnung hineinge- lassen. Vor allem ist mit der Vorinstanz aber zu erwägen, dass die Beschuldigte selbst gar nie geltend gemacht hat, die Aufnahmen seien erfolgt, um in einem all- fälligen Verfahren gegen den Privatkläger wegen Gewaltanwendungen und To- desdrohungen ein Beweismittel in der Hand zu haben. Dies wurde erstmals an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durch der Verteidigung so be- hauptet bzw. vorgebracht (Urk. 29 S. 9; Urk. 50 S. 8 f.). Nachdem die Beschuldig- te dies nie so ausgesagt hat, sondern vielmehr glaubhaft einen anderen Grund für die Installation der Kamera und die Aufzeichnungen nannte, mangelt es schon deshalb an einem Notstand, da sie subjektiv nicht in Kenntnis der notstandsbe- gründenden Sachlage und mit dem Willen handelte, das gefährdete Gut (Beweis- notstand im Strafverfahren) zu retten. 2.2.5. Zudem ist mit der Vorinstanz auch das Vorliegen eines Beweisnotstandes zu verneinen. Wie angeführt, liegt in der der Konstellation von Aussage gegen Aussage nicht per se ein Beweisnotstand vor, der die tatbestandsmässige Auf- nahme eines Gesprächs rechtfertigt. Im Parallelverfahren wurde sodann darge- tan, dass neben den Aussagen der Beschuldigten weitere Indizien bereits vor den fraglichen Einvernahmen bei den Akten vorhanden waren, welche die Position der Beschuldigten stützen, so insbesondere die Chatnachrichten aus dem Jahr 2020 mit Drohungen seitens des Privatklägers gegenüber der Beschuldigten sowie Fo- tos mit Hämatomen der Beschuldigten (vgl. Urk. D1/3/2).
- 19 - 2.2.6. Es ist demnach das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17 StGB zu verneinen und die Beschuldigte demnach der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Zusammengefast ist die Beschuldigte wegen mehrfachen Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der der Verletzung des Geheim- und Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe A. Strafrahmen
1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentli- che Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen er- möglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
2. Vorliegend ist von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Frei- heitsstrafe (vgl. Art. 180 StGB) auszugehen. Eine Erweiterung des Strafrahmens fällt vorliegend, auch unter Berücksichtigung der damit zu asperierenden weiteren Straftat der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB mit der gleichen Strafandrohung nicht in Betracht. B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, Tagessatzhöhe, der Gesamtstrafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe
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1. Auch im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und dem Strafvollzug nö- tigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf (Urk. 38 S. 34 ff.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Her- vorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objek- tiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist.
2. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewich- tung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen). C. Konkrete Strafzumessung
1. Mehrfache Drohungen Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte und der Privatkläger in einer belasteten Beziehung lebten und seit 2020 ein Eheschutzverfahren sowie ein Strafverfahren hängig war. Es kann davon ausge- gangen werden, dass es sich um jeweils emotionale Ausbrüche innerhalb einer ehelichen Auseinandersetzung handelte. Sodann werden auch dem Privatkläger Drohungen gegenüber seiner Ehefrau zur Last gelegt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ankündigung bzw. "Kampfansage" der Beschuldigten, sie werde da- für sorgen, dass der Privatkläger seinen Sohn nicht mehr sehe bzw. ihn verliere – im breiten Rahmen von denkbaren Drohungen – als eine relativ geringfügige Dro- hung. Wie erwogen schwingt darin aber nicht nur das in Aussicht stellen von zivil- rechtlichen Schritten mit, sondern dass man darüber hinaus, auch mit unfairen Mitteln gegen ein Besuchs- oder Betreuungsrecht kämpfen werde. Diese mehr- fach geäusserte Ankündigung ist daher als durchaus perfid zu betrachten und ge- eignet einen Vater aus dem Gleichgewicht zu bringen und seelisch zu treffen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen der denkbaren Tatvarianten
- 21 - einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB aber als sehr leicht zu bezeich- nen. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und sich erhoffte, den Privatkläger zu verängstigen und in Schrecken zu versetzen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Angesichts der insgesamt sehr leichten Tatschwere erscheint mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen angemessen. Zu Gunsten der Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass es beim Versuch geblieben ist, wurde der Privatkläger durch die mehrfachen Drohungen doch tatsächlich nicht in Angst und Schrecken versetzt, auch wenn sich ein Ge- fühl der Verunsicherung breit machte. Es erscheint daher angemessen die hypo- thetische Einsatzstrafe auf 25 Strafeinheiten zu senken.
2. Asperation aufgrund der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB Bei der objektiven Tatschwere fällt vorab ins Gewicht, dass die Beschuldigte ei- nen durchaus plausiblen Grund nannte, weshalb sie die Kamera überhaupt instal- liert hatte, auch wenn dies nichts daran ändert, dass sie den Privatkläger auf das Filmen hätte aufmerksam machen, nachdem sie ihn in die Wohnung reingelassen hatte. Zu ihren Gunsten ist sodann zu berücksichtigen, dass sie dem Privatkläger während der Auseinandersetzung aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen. Bei einem Befolgen dieser Aufforderung wäre ein grosser Teil der Aufzeichnun- gen mit dem Privatkläger unterblieben. Sodann war die Kamera in ihrer eigenen Wohnung installiert. Weiter hat die Beschuldigte gemeint, ihr Anwalt habe ihr die- sen Tipp mit der Kamera gegeben. Es kann mit der Vorinstanz festgehalten wer- den, dass die Beschuldigte keine grosse kriminelle Energie zeigte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte wiederum vor- sätzlich handelte und die Aufnahmen sodann willentlich der Stadtpolizei Zürich zukommen liess. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte diese Aufzeich- nungen zum Beweis ihrer Darstellungen einreichen wollte, auch wenn in rechtli- cher Hinsicht ein Rechtfertigungsgrund zu verneinen ist. Weiter fällt verschul- densmindernd ins Gewicht, dass die Tat wie erwähnt im Rahmen der belasteten Beziehung mit hängigen Eheschutz- und Strafverfahren sowie begleitet von ver-
- 22 - balen und körperlichen Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger begangen wurde und zu damit einem Zeitpunkt, in welchem sie emotional aufgewühlt war. Es erscheint daher aufgrund des noch leichten Verschuldens angemessen die hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 auf 35 Tagessätze zu erhöhen.
3. Täterkomponenten 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 38 f., Urk. D1/3/3 S. 21 ff., Urk. D2/5/1 S. 9 f. sowie Prot. I S. 13 f.) verwiesen werden. Die heute 27- jährige Beschuldigte ist in F._____ geboren und dort bis zu ihrem 19. Lebensjahr aufgewachsen. Sie hat in F._____ die die Grund- und die mittlere medizinische Schule besucht und abgeschlossen. Nach Abschluss der medizinischen Mittel- schule habe sie geheiratet und sei dann im Juli 2015 in die Schweiz gekommen. Hier habe sie zunächst ein Jahr lang eine Integritätsschule besucht und sich da- nach in dem Bereich, in dem sie ausgebildet worden sei, eine Arbeitsstelle ge- sucht. Sie habe dann im G._____-spital eine Praktikumsstelle in der Kinderabtei- lung angetreten. Seit rund sechs Jahren arbeite sie nun im G._____-spital als Pflegeassistentin, nach der Geburt von C._____ mit einem Arbeitspensum von 40% und einem Verdienst von monatlich rund Fr. 1'700.– . Zudem erhalte sie von der Sozialhilfe monatliche Beiträge in Höhe von Fr. 1'600.–. Für die Kosten der Krankenkassenversicherung komme der Privatkläger auf. Ihre Miete betrage Fr. 1'190.–. Weiter gab die Beschuldigte an, weder Vermögen noch Schulden zu ha- ben. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. D1/3/8). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, aktuell in einem 60% Pensum zu arbeiten, unter der Woche im Frühdienst und am Wochenende im Spätdienst. Ihr Verdienst betrage netto Fr. 2'600.–. Sie erhalte monatlich Fr. 954.– an Alimenten bevorschusst. Die Miete betrage aktuell Fr. 1'149.–, ohne Parkplatz. C._____ be- suche den Kindergarten und werde am Nachmittag im Hort betreut. Seit August 2022 mache sie eine Weiterbildung als Fachfrau Gesundheit in der H._____-
- 23 - Schule, was sie selber finanziere (Prot. II S. 16 ff.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. 3.2. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sich zwar ge- ständig zeigt, die Aufzeichnungen mit einer versteckten Kamera und ohne Wissen und Einwilligung des Privatklägers getätigt zu haben. Dieses Geständnis ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn insgesamt doch eine klare Beweis- lage vorlag. In den übrigen Anklagepunkten war die Beschuldigte nicht geständig und zeigte weder Einsicht noch Reue. 3.3. Insgesamt ist die Täterkomponente leicht strafmindernd zu berücksichtigen und rechtfertigt es sich die Einsatzstrafe um 5 Tage auf 30 Strafeinheiten zu re- duzieren.
4. Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2. und BGE 134 IV82 E. 4.1.), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den hier thematisier- ten Vorfällen strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Ausspre- chung einer Freiheitsstrafe erscheint damit nicht geboten, um sie von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, weshalb auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Die Beschuldigte hat ein monatliche Einkommen von rund Fr. 2'600.– und erhält Alimente in der Höhe von Fr. 954.– bevor- schusst. Es scheint daher angemessen, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen.
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5. Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu be- strafen.
6. Vollzug Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie widerlegt wer- den (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Die Beschuldigte ist wie erwähnt nicht vorbestraft. Die günstige Prognose ist bei ihr zu vermuten. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren sowie die ausgesprochene Geldstrafe sie genügend beein- druckt haben dürfte und eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um sie zukünftig von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Es ist ihr daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer minima- len Probezeit von 2 Jahren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung. Ausgangsgemäss ist demnach
- 25 - vorliegend die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5-7) zu bestäti- gen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren, weshalb ihr die die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Da der Privatkläger seine Berufung während laufender Frist für die Berufungserklärung zurückzog, sind ihm praxisgemäss kei- ne Kosten aufzuerlegen (ZR 110 [2011] Nr. 37).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
3. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
4. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennoten vom
31. Oktober 2022 und vom 3. November 2022 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt rund 24 Stunden geltend (Urk. 51). Dieser Auf- wand erscheint unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsver- handlung angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist entsprechend mit pau-
- 26 - schal Fr. 5'900.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
5. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers , reichte lediglich eine Honorarnote für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger im Parallelverfahren ein, ohne seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsver- treter im vorliegenden Verfahren auszuscheiden. Der entsprechende Aufwand ist daher zu schätzen. Insgesamt erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 1'000.– für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im Berufungsverfahren (inkl. MwSt. und Ausla- gen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 27 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 27 Februar 2021 sowie am 6. März 2021 in ihrer Wohnung mit einer (versteckten) Kamera und im Wissen darum, dass der Privatkläger dies nicht bemerkt bzw. sei- ne Einwilligung dazu nicht gegeben habe, Videoaufnahmen (Bild und Ton) ge- macht zu haben von verbalen sowie tätlichen Streitigkeiten zwischen ihr und dem
- 7 - Privatkläger. Diese Aufzeichnungen habe sie der Polizei zur weiteren Bearbeitung zukommen lassen (Urk. D1/23 S. 3 f.). Weiter wird der Beschuldigten vorgewor- fen, dem Privatkläger im Zeitraum von ca. Anfang November 2019 bis 27. Juni 2020 an nicht mehr genau bestimmbaren Daten, jedoch mindestens zweimal, ge- sagt zu haben, dass sie dafür sorgen werde, dass er die Wohnung verlieren und den gemeinsamen Sohn nicht mehr sehen würde. Zudem habe sie ihm gesagt, dass ihr Vater dem Privatkläger in F._____ Schaden zufügen werde. Dies habe sie in der Absicht gesagt, den Privatkläger einzuschüchtern, was ihr denn auch gelungen sei (Urk. D1/23 S. 4). Anzufügen ist, dass dem Privatkläger in der An- klage im Parallelverfahren zur Last gelegt wird, die Beschuldigte ebenfalls mehr- fach bedroht, genötigt sowie geschlagen zu haben (Verfahrensnummer SB220051: Urk. D1/20). C. Stellungnahme der Beschuldigten Die Beschuldigte hat den Sachverhalt betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht bestritten bzw. sich hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente geständig gezeigt (vgl. Urk. D1/3/7 S. 6 f., Prot. I S. 15, Prot. II S. 28). Ihr amtlicher Verteidiger hält dazu fest, dass der angeklagte Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist (Urk. 29 S. 7). Er macht indessen den Rechtfertigungsgrund des Notstandes geltend und beantragt einen Freispruch (Urk. 29 S. 2 und S. 7 ff., Urk. 50 S. 7 ff.). Den Vorwurf von Dro- hungen gegenüber dem Privatkläger hat die Beschuldigte stets bestritten (vgl. Urk. D1/3/1 S. 1 ff., Urk. D1/3/3 S. 2 ff., Urk. D1/3/7 S. 2 ff., Prot. I S. 15, Prot. II S. 28 f.). D. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Die Beschuldigte hat den Sachverhalt anerkannt. Ihr Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis und den Akten. Der Sachverhalt ist demnach er- stellt. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
- 8 - E. Beweismittel und Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die allgemeine Regeln der Sachverhaltserstellung und Be- weiswürdigung zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen kann vorab verwie- sen werden (Urk. 38 S. 9-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Beschuldigten be- strittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Unter- suchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessen- den und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat der beschuldigten Person alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, HANDBUCH STPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht die beschuldigte Person ihre Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlun- gen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaf- ten personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.; 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
- 9 - F. Würdigung Sachverhalt Drohungen
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat vorab die relevanten Aussagen der Beschuldigten und des Pri- vatklägers korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden und es ist nicht erforderlich, die gesamten Aussagen nochmals zusammenzufassen (Urk. 38 S. 20-22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter erweist sich die von der Vorinstanz sorgfäl- tig vorgenommene einlässliche Beweiswürdigung als zutreffend, weshalb vorab auch auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 23-24, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wobei ergän- zend einzelne Aspekte nochmals näher zu betrachten sind.
2. Würdigung Bei der Würdigung der Aussagen ist vorab das unstrittig seit Jahren zuvor ange- spannte Verhältnis der Eheleute A._____ & B._____ zu vergegenwärtigen. Be- trachtet man die Aussagen der Beschuldigten, fällt auf, dass sie auf den Vorhalt der Drohungen ausweichend das Fehlverhalten des Privatklägers hervorhebt, oh- ne auf ihr eigenes Handeln einzugehen. Auch auf die Nachfragen, weshalb der Privatkläger die Drohungen erfinden sollte, ging sie nicht ein oder wich aus. Dies lässt ihre Angaben als wenig überzeugend erscheinen. Sie reagiert – wie die Vo- rinstanz zutreffend erwägt – auf Vorwürfe stets mit Gegenvorwürfen, was ihren Darstellungen keine Glaubhaftigkeit zu vermitteln vermag. Der Privatkläger hat sodann konstant die gleichen Drohungen geschildert und diese klar umschrieben. Er hat sie auch zeitlich nachvollziehbar auf die Zeit eingegrenzt, als die Eheleute A._____ & B._____ ab November 2019 die eigene Wohnung bezogen haben und zudem geschildert, dass diese Drohungen persönlich und auch am Telefon ge- äussert worden seien. Die von ihm geschilderten Drohungen (sie werde dafür sorgen, dass er die Wohnung verliere und den Sohn nicht mehr sehen bzw. ver- lieren werde) passen denn auch zu dem geschilderten, seit Jahren zerrüttetem Verhältnis der Eheleute in Bezug auf eine absehbare Trennung. Hält man sich weiter vor Augen, dass auch die Beschuldigte den Privatkläger weitaus schlimme-
- 10 - rer Drohungen bezichtigt, nämlich u.a. "sie umzubringen" oder "er werde dafür sorgen, dass sie ausgeschafft und im Rollstuhl in den F._____ zu ihren Eltern zu- rückgeschafft werde", erscheinen die von ihm geschilderten "Kampfansagen" der Beschuldigten auch wenig überraschend und durchaus plausibel. Es hat denn auch zumindest Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts des Privat- klägers gegeben, wie die im Parallelverfahren eingeklagten Ereignisse aufzeigen. Seine Angabe, die Beschuldigte habe ihm gesagt, "sobald ich das C habe, brau- che ich dich nicht mehr" erscheint vor diesem Hintergrund realitätsnah. Ebenso seine Darstellung, dass die Beschuldigte ihm gesagt habe, sie brauche ihn nun nicht mehr wegen der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, dies mache nun ihr Arbeitgeber. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschuldigten war gemäss ihren eigenen Angaben Thema zwischen den beiden. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 29 S. 12) macht diese Äusserung selbst dann Sinn, wenn man davon ausginge, dass die Beschuldigte gewollt habe, dass der Privatkläger zu ihr zu- rückkehre, wird doch mit dieser Ansage jedenfalls klar gemacht, dass dem Privat- kläger Nachteile drohen, wenn es nicht nach ihrem Willen gehe. Ferner sind die vom Privatkläger geschilderten erlebten Gefühle auf diese Drohungen hin nach- vollziehbar, wenn er angibt, die Drohungen, das Kind und die Wohnung zu verlie- ren, nicht ernst genommen zu haben, hingegen diejenige, dass ihr Vater ihm im F._____ etwas antun würde. Dass er bei den ersteren Drohungen als Reaktion gelacht habe und an anderer Stelle erwähnt, diese hätten ihn verunsichert, ist kein Widerspruch, schliessen sich doch diese Reaktionen nicht aus. Vor allem spricht auch für die Glaubhaftigkeit des Privatklägers hinsichtlich der fraglichen Drohungen, dass er von sich aus seine Aussage bei der Polizei präzisierte und ausführte, die Drohung, der Vater der Beschuldigten würde ihm in F._____ etwas antun, sei nicht von der Beschuldigten, sondern von ihren Eltern ausgegangen. Die Vorinstanz erwog überzeugend, dass diese spontane Präzisierung seiner ei- genen Aussage und die damit einhergehende Entlastung der Beschuldigten als Realitätskriterium zu werten ist. Ginge man grundsätzlich von falschen, erfunde- nen Belastungen des Privatklägers aus, ist nicht einzusehen, weshalb er diese Drohung in diesem Sinne hätte genauer zu seinen Ungunsten erläutern sollen. Die gleiche Überlegung gilt für die von ihm geschilderte Wirkung der Drohungen
- 11 - der Beschuldigten, dass er diese nicht ernst genommen habe. Auch diese Entlas- tung spricht für eine glaubhafte Darstellung von tatsächlich Erlebtem. Es kann mit der Vorinstanz der Schluss gezogen werden, dass seine Schilderungen bezüglich der von der Beschuldigten ausgestossenen Ansagen insgesamt zurückhaltend und frei von Übertreibungen und tatsächlich erlebt wirken. Es kann daher zur Er- stellung des Sachverhalts auf seine überzeugend und glaubhaften Aussagen ab- gestellt werden. Was die Vorbringen der Verteidigung anbelangt (Urk. 50 S. 3 ff.), ist festzuhalten, dass der Kontext gerade nicht ausschliesst, dass die Beschuldig- te den Privatkläger bedrohte. Es erscheint in Anbetracht der angespannten Ver- hältnisse und wiederkehrenden Auseinandersetzung durchaus naheliegend, dass sich die Beschuldigte gegen den Privatkläger mit den ihr möglichen Mitteln zur Wehr setzte. Dies lässt sich wiederum ohne Weiteres damit in Einklang bringen, dass der Privatkläger die Beschuldigte seinerseits bedrohte und tätlich anging, wie es ihm im Parallelverfahren vorgeworfen wird.
3. Fazit Der Sachverhalt ist demnach hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten, sie werde dafür besorgt sein, dass der Privatkläger die Wohnung verlieren und den gemeinsamen Sohn nicht mehr sehen werde, erstellt. Nicht erstellt ist hingegen im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz der Anklagevorwurf, dass die Beschuldigte ihm gesagt habe, ihr Vater werde dem Privatkläger in F._____ Schaden zufügen, nachdem der Privatkläger selber klar zurechtgerückt hat, dass die Beschuldigte dies nicht gesagt habe. IV. Rechtliche Würdigung
1. Drohungen 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zutreffend und umfassend dargetan (Urk. 38 S. 32-34). Auf die entsprechenden Ausführungen in den vor- instanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden.
- 12 - 1.2. Mit der Vorinstanz einhergehend erscheint die Drohung, die Beschuldigte werde dafür sorgen, dass der Privatkläger die Wohnung verliere, nicht geeignet, eine Person mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal es sich beim Privatkläger um einen jungen Mann handelt, der eine neue (Genossenschafts-)Wohnung finden kann und er zudem die Möglich- keit hatte, bei einer Trennung wieder – wie bereits während den ersten vier Ehe- jahren – bei seinen Eltern zu wohnen, wohin er dann auch zurückkehrte. Diese Äusserung ist somit jedenfalls aufgrund der Umstände nicht als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren. Zutreffend hat die Vorinstanz auch erwogen, dass hingegen die Äusserung der Beschuldigten, sie werde dafür be- sorgt sein, dass er seinen Sohn nicht mehr sehe bzw. diesen verliere, als durch- aus geeignet erscheint, dass sich auch ein verständiger Mensch mit durchschnitt- licher Belastbarkeit in einer solchen Situation zweifellos ernstlich bedroht fühlen würde. Eine solche Kampfansage kann einen (jungen) Vater, der eine emotionale Bindung zu seinem rund ein- bis zweijährigen Sohn pflegt, wie dies offensichtlich beim Privatkläger der Fall ist, nach der Lebenserfahrung und entgegen der Ver- teidigung (Urk. 50 S. 6 f.) jedenfalls in Schrecken versetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschuldigte ihre Drohung ernst meinte. Der Privatkläger hat denn auch erwähnt, dass ihn diese Äusserung verunsichert habe. Der Einwand der Verteidigung, es handle sich dabei um eine zivilrechtliche Thematik, welche nicht im Einflussbereich der Beschuldigten stehe, geht am Kern der Sache vorbei. Die Beschuldigte hat damit zum Ausdruck gebracht, sie werde dem Privatkläger in diesem Punkt das Leben schwer machen, soweit es in ihrer Macht stehe. Für ein reibungsloses Besuchsrecht oder eine funktionierende Betreuung eines (kleinen) Kindes ist die konstruktive Mitwirkung beider Elternteile erforderlich. Die Beschul- digte hat ihm insoweit Ungemach bzw. ernstliche Nachteile angedroht. Nachdem der Privatkläger mehrfach äusserte, er habe die Drohung nicht ernst genommen, ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg des Versetzens in Angst und Schrecken vorliegend nicht eingetreten ist. Der Privatkläger hat zwar von einer Verunsiche- rung gesprochen, diese aber nicht näher umschrieben und daran festgehalten, diese Drohung nicht ernst genommen zu haben. In subjektiver Hinsicht wusste die
- 13 - Beschuldigte um diese mögliche Wirkung ihrer Äusserung, dass diese Drohung beim Privatkläger eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls bewir- ken könnte und er dadurch in Angst und Schrecken versetzt würde. Indem sie die Drohung dennoch aussprach, nahm sie den Taterfolg mindestens in Kauf und handelte insoweit zumindest eventualvorsätzlich. Sie hat mit dem Aussprechen dieser Drohung demnach alles in ihrem Machtbereich mögliche vollzogen, um ei- nen Erfolg eintreten zu lassen. Es sind demnach der objektive und der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Diese Äusse- rung hat sie zumindest zweimal gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind nicht ersichtlich. 1.3. Die Beschuldigte ist somit der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
2. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB (Urk. D1/23 S. 5). Die Vo- rinstanz erachtete hingegen den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179ter StGB als erfüllt (Urk. 38 S. 26-32). Die Beschuldigte liess vor Vorinstanz die Erfüllung des objekti- ven und subjektiven Tatbestandes von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB anerken- nen, macht aber das Vorliegen des Rechtsfertigungsgrundes des Notstands ge- mäss Art. 17 StGB geltend. Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess sie zu- sätzlich vorbringen, der Privatkläger habe betreffend die fraglichen Aufnahmen nachträglich eingewilligt, indem er deren Verwertung ausdrücklich gutgeheissen habe, was die Tatbestandsmässigkeit bereits ausschliesse (Urk. 50 S. 8). 2.2.1. Der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheim- bereich eines anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tat- sache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt.
- 14 - 2.1.1. Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sowie den Materialien zum Schluss gekommen, dass bei der vorliegenden Konstellation Art. 179quater StGB nicht zur Anwendung gelange (Urk. 38 S. 27f.). Art. 179quater StGB sei auf Situationen zugeschnitten, in denen von aussen in die Privatsphäre der Betroffenen eingedrungen werde. Die Bestimmung von Art. 179quater StGB sei nicht auf Personen anwendbar, welche die gleiche Privatsphäre teilen, wie z.B. Mitglieder einer Familie, die sich gegenseitig fotografieren. Folglich seien Perso- nen, die sich mit Erlaubnis der Bewohnerin in deren Wohnbereich befinden, in ih- rer Privatsphäre geschützt, allerdings nur gegen Angriffe von aussen. Im Innen- verhältnis untereinander würden diese Personen hingegen nicht denselben Schutz der Privatsphäre geniessen (Urk. 38 S. 27 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung sowie auf die Botschaft über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes des persönlichen Geheimbereichs vom 21. Februar 1968, BBl 1968 585 ff., 595 und insbesondere BGer 6B_1149/2013 vom 13. No- vember 2014 E. 1.2 und E. 1.3). Vorliegend sei der Privatkläger in der Wohnung der Beschuldigten durch diese ohne sein Wissen gefilmt worden. Die Aufnahme sei nicht durch einen aussenstehenden Dritten getätigt worden, der ein Hindernis habe überwinden müssen, um in den geschützten Bereich zu gelangen, weshalb eine Anwendung von Art. 179quater StGB entfalle (a.a.O.). 2.1.2. Diese dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmende Ansicht erscheint nicht zutreffend und kann insbesondere nicht dem zitierten Bundesgerichtsent- scheid entnommen werden. Das Bundesgericht hat (lediglich) entschieden, dass in Bereichen von Liegenschaften, die von mehreren Wohnparteien ohne aus- schliessliches Hausrecht gleichermassen genutzt werden, die Parteien im Innen- verhältnis nicht den zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Schutz ihrer Pri- vatsphäre geniessen. Konkret ging es um einen Vorplatz bzw. ein Treppenpodest vor der Haustüre eines gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhauses. Der Schutz der Privatsphäre in einer solchen Örtlichkeit könne – so das Bundesgericht – nicht mit dem Schutz der Privatsphäre in der eigenen Wohnung oder im unmittelbaren Eingangsbereich eines Einfamilienhauses mit eigenem Garten gleichgestellt wer- den (BGer 6B_1149/2013 vom 13. November 2014). Die Ansicht der Vorinstanz würde im Übrigen bedeuten, dass die heimliche Aufnahme auf einen Bildträger
- 15 - (also z.B. Fotos) innerhalb von Wohnungen – z.B. durch einen Mitbewohner – nicht strafbar wäre, was kaum der Wille des Gesetzgebers war. Der von der Vo- rinstanz als erfüllt betrachtete Art. 179ter StGB schützt lediglich die Aufnahme von Gesprächen. 2.1.3. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung würdigen das Verhalten der Beschuldigten als Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB. Diese rechtli- che Würdigung ist zutreffend und zwischen den Parteien unbestritten. Insbeson- dere ist davon auszugehen, dass Personen innerhalb einer privaten Wohnung sich auch dann auf ihre Privatsphäre berufen können, wenn sie von teilnehmen- den Gesprächspartnern bzw. Anwesenden mit Hausrecht heimlich aufgenommen werden. Eine Wohnung ist sodann zweifellos ein geschützter Bereich. Was sich innerhalb einer Wohnung abspielt, geschieht in geschützter Privatsphäre. Des Weiteren ist es gleichgültig, ob sich der Beobachter innerhalb oder ausserhalb dieser (geschützten) Zonen befindet (vgl. BGer vom 20.3.2019, 6B_569/2018 E.3.3.; OFK/StGB-Donatsch, Art. 179quater N 2). 2.2. Dass der Privatkläger die fraglichen Aufnahmen als verwertbar erachtete, stellt keine nachträgliche Einwilligung dar, zumal er weder seinen Strafantrag zu- rückzog, noch auf andere Weise sein fehlendes Interesse an der Strafverfolgung der Beschuldigten kund tat. Es ist demnach noch zu prüfen, ob wie vorgebracht der Rechtsfertigungsgrund des Notstands im Sinne von Art. 17 StGB zu bejahen ist. 2.2.1. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Ge- fahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). 2.2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen allgemeinen Grundlagen zum Notstand im Sinne von Art. 17 StGB und im speziellen im Bereich der Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB sowie im Sinne von Art. 179ter StGB zutreffend und sorgfältig unter Hinweis auf
- 16 - Lehre und Rechtsprechung erörtert (Urk. 38 S. 30 ff.). In Wiederholung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass eine Notstandslage vorausgesetzt wird, was nur beim Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr bejaht wird. Die Gefahr muss, ex ante betrachtet, mit einer solchen Dringlichkeit drohen, dass ein weiterer Auf- schub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde. Weiter ist nach dem sog. Grundsatz der absoluten Subsidiarität erforderlich, dass die Ge- fahr nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar ist. Subjektiv muss der Täter stets in Kenntnis der notstandsbegründenden Sachlage und mit dem Willen handeln, das gefährdete Gut zu retten (vgl. etwa BSK STGB- NIGGLI/GÖHLICh, Art. 17 N 4 ff., N 25). Notstand wird im Bereich der Art. 179bis ff. StGB häufig als Rechtsferti- gungsgrund zur Beweissicherungen angerufen. Die Annahme einer Notstandsitu- ation muss aber die Ausnahme bilden, soll nicht der Schutz der Vertraulichkeit des Wortes ausgehöhlt werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche sowie das Gewicht des Beweisinteresses. Die Be- fürchtung, ein Zeuge werde im Prozess eine Äusserung nicht wiederholen, reicht nicht aus, um die Aussagen heimlich aufzuzeichnen (vgl. BSK STGB- RAMEL/VOGELSANG, Art. 179 bis N 25 und 26). In der Konstellation von Aussage gegen Aussage liegt nicht ein Beweisnotstand vor, der die tatbestandsmässige Aufnahme eines Gesprächs rechtfertigt (vgl. BGer 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.7.6). Im vom der Verteidigung angerufenen Entscheid der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013 (Verfahrens- nummer UE120272 S. 10f.) wird dazu erwogen: "Für unter dem Titel des Beweis- notstandes zu rechtfertigende Handlungen im Sinne von Art. 179bis ff. StGB gilt im Besonderen, dass die dazu erforderliche Notstandslage sich erst dann einstel- len kann, wenn die nahe Wahrscheinlichkeit besteht, dass derjenige, dessen Äusserungen aufgenommen werden, in einem Strafverfahren die fraglichen Äusserungen bestreiten wird. Allein der Zweck, sich ein Beweismittel zu schaffen, kann zur Rechtfertigung einer heimlichen Aufnahme demgegenüber nicht ausrei- chen. Es muss sich vielmehr um sonst nicht nachweisbare Vorkommnisse han- deln (vgl. L. Erni, Die Verletzung der "Vertraulichkeit des Wortes" als Straftat im deutschen und schweizerischen Strafrecht, Reihe Strafrecht, Bd. 10, Diessenh-
- 17 - ofen 1981, S. 172 f. m.w.H.; BGer 6B_225/2008 vom 7.10.2008, E. 3.7.6; vgl. zum Ganzen auch: Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, - 11 - a.a.O., Art. 179ter N 4; Schmid, Strafprozessrecht des Kantons Zürich, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 612; Begleitbericht VE-StPO, 110; ZStrR 127/2009 S. 234; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 3; Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 388; AJP 2012 S. 1243 ff., insbes. FN 12; Strathenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009, Art. 179ter N 1). Bei der Interessenabwägung sind insbeson- dere der Grad der Vertraulichkeit des Gesprächs, das Gewicht des Beweisinte- resses und die Dringlichkeit und Schwere der Beschaffungshandlung sowie die Schwere der verfolgten Straftat zu berücksichtigen (vgl. M. Schubarth, a.a.O., Art. 179ter N 10, Art. 179bis N 41). 2.2.3. Es ist vorab nochmals festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl im Rah- men der Untersuchung als auch vor Gericht anerkannte, den Privatkläger in ihrer Wohnung bei den Gesprächen und Handlungen ohne dessen Wissen und damit auch ohne dessen Einwilligung – mithin heimlich – auf einen Bildträger aufge- nommen und diese Aufnahmen am 6. März 2021 der Stadtpolizei Zürich zur wei- teren Bearbeitung habe zukommen lassen (Urk. D1/3/7 S. 6f., Urk. D2/5 S. 8, Prot. I S. 15). Die Beschuldigte hat zur Installation der Kamera ausgeführt, dass diese da sei, weil sie bemerkt habe, dass jeweils etwas komisch gewesen sei in der Wohnung, wenn sie zur Arbeit gegangen sei. Viele Dinge seien nicht an dem Ort gewesen, an dem sie sie hinterlassen habe. Das sei unheimlich gewesen. Sie habe einfach Angst gehabt und zu Hause ihren Frieden haben wollen und wissen, wer in die Wohnung gehe. Der Privatkläger und seine Eltern hätten eine Zeitlang immer noch je einen Schlüssel zur Wohnung gehabt. Zu ihrer Sicherheit habe sie die Kamera installiert. Dies sei im November 2020 gewesen. Die Kamera sei im- mer eingeschaltet gewesen, ausser wenn sie geschlafen habe. Sie habe gemerkt, dass in der Wohnung etwas gegen ihren Willen geschehe. Ihr Anwalt habe ihr den Tipp mit dem Video gegeben (Urk D1/3/7 S. 4 und S. 6f. sowie S. 11, Urk. D1/3/8 S. 5, Urk. D2/5 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 28). 2.2.4. Die Installation der Kamera erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich die Partei- en bereits gegenseitig bei der Polizei wegen Drohungen und Tätlichkeiten ange-
- 18 - zeigt hatten und die Strafverfahren im Gange waren. Die Parteien lebten seit April 2020 getrennt. Die heimliche Aufnahme wurde in der Wohnung der Beschuldigten aufgezeichnet. Die Beschuldigte hat die Videoüberwachung gemäss eigenen Aussagen im November 2020 installiert, weil sie Angst hatte, Dinge in ihrer Woh- nung plötzlich an anderen Orten waren und sie wissen wollte, wer gegen ihren Willen in ihre Wohnung geht. Diese von ihrer geschilderte Gefahr erscheint zwar auch aufgrund eines hypothetischen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zwar als unmittelbare Gefahr im Sinne eines erst zu einem späteren Zeitpunkt drohenden Ereignis. Diese Gefahr wäre indessen ohne Weite- res auch anders als durch die Notstandshandlung, etwa durch einen Wechsel des Schlosses, abwendbar gewesen. Sodann hat sie den Privatkläger in beiden Vor- fällen vom 27. Februar 2021 und 6. März 2021 freiwillig in die Wohnung hineinge- lassen. Vor allem ist mit der Vorinstanz aber zu erwägen, dass die Beschuldigte selbst gar nie geltend gemacht hat, die Aufnahmen seien erfolgt, um in einem all- fälligen Verfahren gegen den Privatkläger wegen Gewaltanwendungen und To- desdrohungen ein Beweismittel in der Hand zu haben. Dies wurde erstmals an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durch der Verteidigung so be- hauptet bzw. vorgebracht (Urk. 29 S. 9; Urk. 50 S. 8 f.). Nachdem die Beschuldig- te dies nie so ausgesagt hat, sondern vielmehr glaubhaft einen anderen Grund für die Installation der Kamera und die Aufzeichnungen nannte, mangelt es schon deshalb an einem Notstand, da sie subjektiv nicht in Kenntnis der notstandsbe- gründenden Sachlage und mit dem Willen handelte, das gefährdete Gut (Beweis- notstand im Strafverfahren) zu retten. 2.2.5. Zudem ist mit der Vorinstanz auch das Vorliegen eines Beweisnotstandes zu verneinen. Wie angeführt, liegt in der der Konstellation von Aussage gegen Aussage nicht per se ein Beweisnotstand vor, der die tatbestandsmässige Auf- nahme eines Gesprächs rechtfertigt. Im Parallelverfahren wurde sodann darge- tan, dass neben den Aussagen der Beschuldigten weitere Indizien bereits vor den fraglichen Einvernahmen bei den Akten vorhanden waren, welche die Position der Beschuldigten stützen, so insbesondere die Chatnachrichten aus dem Jahr 2020 mit Drohungen seitens des Privatklägers gegenüber der Beschuldigten sowie Fo- tos mit Hämatomen der Beschuldigten (vgl. Urk. D1/3/2).
- 19 - 2.2.6. Es ist demnach das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17 StGB zu verneinen und die Beschuldigte demnach der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Zusammengefast ist die Beschuldigte wegen mehrfachen Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der der Verletzung des Geheim- und Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe A. Strafrahmen
1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentli- che Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen er- möglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
2. Vorliegend ist von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Frei- heitsstrafe (vgl. Art. 180 StGB) auszugehen. Eine Erweiterung des Strafrahmens fällt vorliegend, auch unter Berücksichtigung der damit zu asperierenden weiteren Straftat der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB mit der gleichen Strafandrohung nicht in Betracht. B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, Tagessatzhöhe, der Gesamtstrafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe
- 20 -
1. Auch im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und dem Strafvollzug nö- tigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf (Urk. 38 S. 34 ff.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Her- vorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objek- tiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist.
2. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewich- tung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen). C. Konkrete Strafzumessung
1. Mehrfache Drohungen Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte und der Privatkläger in einer belasteten Beziehung lebten und seit 2020 ein Eheschutzverfahren sowie ein Strafverfahren hängig war. Es kann davon ausge- gangen werden, dass es sich um jeweils emotionale Ausbrüche innerhalb einer ehelichen Auseinandersetzung handelte. Sodann werden auch dem Privatkläger Drohungen gegenüber seiner Ehefrau zur Last gelegt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ankündigung bzw. "Kampfansage" der Beschuldigten, sie werde da- für sorgen, dass der Privatkläger seinen Sohn nicht mehr sehe bzw. ihn verliere – im breiten Rahmen von denkbaren Drohungen – als eine relativ geringfügige Dro- hung. Wie erwogen schwingt darin aber nicht nur das in Aussicht stellen von zivil- rechtlichen Schritten mit, sondern dass man darüber hinaus, auch mit unfairen Mitteln gegen ein Besuchs- oder Betreuungsrecht kämpfen werde. Diese mehr- fach geäusserte Ankündigung ist daher als durchaus perfid zu betrachten und ge- eignet einen Vater aus dem Gleichgewicht zu bringen und seelisch zu treffen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen der denkbaren Tatvarianten
- 21 - einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB aber als sehr leicht zu bezeich- nen. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und sich erhoffte, den Privatkläger zu verängstigen und in Schrecken zu versetzen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Angesichts der insgesamt sehr leichten Tatschwere erscheint mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen angemessen. Zu Gunsten der Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass es beim Versuch geblieben ist, wurde der Privatkläger durch die mehrfachen Drohungen doch tatsächlich nicht in Angst und Schrecken versetzt, auch wenn sich ein Ge- fühl der Verunsicherung breit machte. Es erscheint daher angemessen die hypo- thetische Einsatzstrafe auf 25 Strafeinheiten zu senken.
2. Asperation aufgrund der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB Bei der objektiven Tatschwere fällt vorab ins Gewicht, dass die Beschuldigte ei- nen durchaus plausiblen Grund nannte, weshalb sie die Kamera überhaupt instal- liert hatte, auch wenn dies nichts daran ändert, dass sie den Privatkläger auf das Filmen hätte aufmerksam machen, nachdem sie ihn in die Wohnung reingelassen hatte. Zu ihren Gunsten ist sodann zu berücksichtigen, dass sie dem Privatkläger während der Auseinandersetzung aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen. Bei einem Befolgen dieser Aufforderung wäre ein grosser Teil der Aufzeichnun- gen mit dem Privatkläger unterblieben. Sodann war die Kamera in ihrer eigenen Wohnung installiert. Weiter hat die Beschuldigte gemeint, ihr Anwalt habe ihr die- sen Tipp mit der Kamera gegeben. Es kann mit der Vorinstanz festgehalten wer- den, dass die Beschuldigte keine grosse kriminelle Energie zeigte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte wiederum vor- sätzlich handelte und die Aufnahmen sodann willentlich der Stadtpolizei Zürich zukommen liess. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte diese Aufzeich- nungen zum Beweis ihrer Darstellungen einreichen wollte, auch wenn in rechtli- cher Hinsicht ein Rechtfertigungsgrund zu verneinen ist. Weiter fällt verschul- densmindernd ins Gewicht, dass die Tat wie erwähnt im Rahmen der belasteten Beziehung mit hängigen Eheschutz- und Strafverfahren sowie begleitet von ver-
- 22 - balen und körperlichen Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger begangen wurde und zu damit einem Zeitpunkt, in welchem sie emotional aufgewühlt war. Es erscheint daher aufgrund des noch leichten Verschuldens angemessen die hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 auf 35 Tagessätze zu erhöhen.
3. Täterkomponenten 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 38 f., Urk. D1/3/3 S. 21 ff., Urk. D2/5/1 S. 9 f. sowie Prot. I S. 13 f.) verwiesen werden. Die heute 27- jährige Beschuldigte ist in F._____ geboren und dort bis zu ihrem 19. Lebensjahr aufgewachsen. Sie hat in F._____ die die Grund- und die mittlere medizinische Schule besucht und abgeschlossen. Nach Abschluss der medizinischen Mittel- schule habe sie geheiratet und sei dann im Juli 2015 in die Schweiz gekommen. Hier habe sie zunächst ein Jahr lang eine Integritätsschule besucht und sich da- nach in dem Bereich, in dem sie ausgebildet worden sei, eine Arbeitsstelle ge- sucht. Sie habe dann im G._____-spital eine Praktikumsstelle in der Kinderabtei- lung angetreten. Seit rund sechs Jahren arbeite sie nun im G._____-spital als Pflegeassistentin, nach der Geburt von C._____ mit einem Arbeitspensum von 40% und einem Verdienst von monatlich rund Fr. 1'700.– . Zudem erhalte sie von der Sozialhilfe monatliche Beiträge in Höhe von Fr. 1'600.–. Für die Kosten der Krankenkassenversicherung komme der Privatkläger auf. Ihre Miete betrage Fr. 1'190.–. Weiter gab die Beschuldigte an, weder Vermögen noch Schulden zu ha- ben. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. D1/3/8). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, aktuell in einem 60% Pensum zu arbeiten, unter der Woche im Frühdienst und am Wochenende im Spätdienst. Ihr Verdienst betrage netto Fr. 2'600.–. Sie erhalte monatlich Fr. 954.– an Alimenten bevorschusst. Die Miete betrage aktuell Fr. 1'149.–, ohne Parkplatz. C._____ be- suche den Kindergarten und werde am Nachmittag im Hort betreut. Seit August 2022 mache sie eine Weiterbildung als Fachfrau Gesundheit in der H._____-
- 23 - Schule, was sie selber finanziere (Prot. II S. 16 ff.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. 3.2. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sich zwar ge- ständig zeigt, die Aufzeichnungen mit einer versteckten Kamera und ohne Wissen und Einwilligung des Privatklägers getätigt zu haben. Dieses Geständnis ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn insgesamt doch eine klare Beweis- lage vorlag. In den übrigen Anklagepunkten war die Beschuldigte nicht geständig und zeigte weder Einsicht noch Reue. 3.3. Insgesamt ist die Täterkomponente leicht strafmindernd zu berücksichtigen und rechtfertigt es sich die Einsatzstrafe um 5 Tage auf 30 Strafeinheiten zu re- duzieren.
4. Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2. und BGE 134 IV82 E. 4.1.), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den hier thematisier- ten Vorfällen strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Ausspre- chung einer Freiheitsstrafe erscheint damit nicht geboten, um sie von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, weshalb auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Die Beschuldigte hat ein monatliche Einkommen von rund Fr. 2'600.– und erhält Alimente in der Höhe von Fr. 954.– bevor- schusst. Es scheint daher angemessen, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen.
- 24 -
5. Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu be- strafen.
6. Vollzug Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie widerlegt wer- den (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Die Beschuldigte ist wie erwähnt nicht vorbestraft. Die günstige Prognose ist bei ihr zu vermuten. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren sowie die ausgesprochene Geldstrafe sie genügend beein- druckt haben dürfte und eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um sie zukünftig von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Es ist ihr daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer minima- len Probezeit von 2 Jahren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung. Ausgangsgemäss ist demnach
- 25 - vorliegend die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5-7) zu bestäti- gen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren, weshalb ihr die die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Da der Privatkläger seine Berufung während laufender Frist für die Berufungserklärung zurückzog, sind ihm praxisgemäss kei- ne Kosten aufzuerlegen (ZR 110 [2011] Nr. 37).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
3. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
4. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennoten vom
E. 31 Oktober 2022 und vom 3. November 2022 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt rund 24 Stunden geltend (Urk. 51). Dieser Auf- wand erscheint unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsver- handlung angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist entsprechend mit pau-
- 26 - schal Fr. 5'900.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
5. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers , reichte lediglich eine Honorarnote für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger im Parallelverfahren ein, ohne seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsver- treter im vorliegenden Verfahren auszuscheiden. Der entsprechende Aufwand ist daher zu schätzen. Insgesamt erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 1'000.– für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im Berufungsverfahren (inkl. MwSt. und Ausla- gen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 27 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 22. November 2021 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Teilfreisprüche) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt. - 28 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'900.– amtliche Verteidigung Fr. 1'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 29 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220052-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Kess- ler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Meier Urteil vom 4. November 2022 in Sachen A._____, Privatkläger und Erstberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 22. November 2021 (GG210295)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. September 2021 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 42 ff.)
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen von den Vorwürfen − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte ist schuldig − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te im Sinne von Art. 179ter StGB, − der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'461.05 Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 12'890.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Dolmetscherkos-
- 3 - ten, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen (inklusive Dolmetscherkosten) definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr.12'890.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die andere Hälfte wird definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung: (Urk. 50 S. 2)
1. Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Dispositivziffern 3 und 4 seien zufolge Freispruchs aufzuheben.
3. Die Dispositivziffer 6 sei aufzuheben und sämtliche Kosten – auch diejenigen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens – seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfoglen zulasten der Staatskasse.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 44 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _____________________________
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 3). Hervorzuheben ist, dass die Vorinstanz das vorliegende Verfahren zusammen mit dem Verfahren mit umge- kehrten Parteirollen – die vorliegend Beschuldigte ist in jenem Verfahren Privat- klägerin, umgekehrt der Privatkläger in jenem Verfahren Beschuldigter – (nachfol- gend Parallelverfahren genannt) verhandelte (vgl. Prot. I S. 6 sowie Verfahren SB220051: Urk. 41). Mit dem oben wiedergegebenen Urteil vom 22. November 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, die Beschul- digte wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179ter StGB sowie der mehrfachen versuchten Drohung im Sin- ne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Vom Vorwurf der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wurde die Beschuldigte freige- sprochen (Urk. 38 S. 42). Im Parallelverfahren wurde A._____ wegen jeweils mehrfacher Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schul- dig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 82 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Verfahren SB220051: Urk. 41 S. 44). Die Urteile wurden glei- chentags mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 25). Sowohl die Beschuldigte wie auch der Privatkläger meldeten innert Frist Be- rufung an (Urk. 33 und Urk. 34). Das begründete Urteil wurde den Parteien am
27. Januar 2022 zugestellt (Urk. 37/1-3). Die Berufungserklärung der Beschuldig- ten ging innert Frist am 17. Februar 2022 ein (Urk. 40). Der Privatkläger zog innert Frist mit Eingabe vom 16. Februar 2022 die Berufung zurück (Urk. 41). Mit Präsi- dialverfügung vom 22. Februar 2022 wurde die Berufungserklärung dem Privat- kläger sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwalt-
- 5 - schaft) zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung er- hoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 42). Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv zu beteiligen (Urk. 44). Der Privatkläger liess innert Frist keine Anschlussberufung erklären. Weiter ist im Rahmen der Prozessge- schichte darauf hinzuweisen, dass der im Parallelverfahren Beschuldigte A._____ die Schuldsprüche ebenfalls mit Berufung angefochten hat (vgl. SB220051: Urk. 44). Die Berufungsverhandlung (auch im Parallelverfahren) fand am 4. No- vember 2022 statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Ver- teidigers und der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters erschienen sind (Prot. II S. 4). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen).
2. Die Beschuldigte beantragt, dass sie in Aufhebung von Dispositivziffer 2 vollumfänglich freizusprechen sei. Weiter seien die Dispositivziffern 3 (Strafe) und 4 (Vollzug) sowie 6 (Kostenauflage) zufolge Freispruchs aufzuheben und sämtli- che Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 40 S. 2). Das Urteil wird dem- nach bis auf den Freispruch gemäss Dispositivziffer 1 in allen Punkten angefoch- ten. Als mitangefochten gilt auch Dispositivziffer 7, welche Bestandteil der Kos- tenauflage (Nachforderungsvorbehalt) ist. Es ist somit einzig Dispositivziffer 1 (Freispruch wegen der falschen Anschuldigung und der Tätlichkeiten) in Rechts-
- 6 - kraft erwachsen, was wie der Rückzug des Privatklägers mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Sachverhalt A. Vorbemerkung B._____ und A._____ sind verheiratet und haben ein gemeinsames Kind. B._____ ist im F._____ [Staat in Europa] aufgewachsen und hat 2015 im Alter von 20 Jahren den in der Schweiz aufgewachsenen, damals 21-jährigen A._____ geheiratet. A._____ ist Schweizerbürger. B._____ lebt seit 2015 in der Schweiz. Bis zum November 2019 lebten sie gemeinsam mit den Eltern von A._____ in de- ren 3-Zimmerwohnung, wo gemäss der Beschuldigten auch noch die Schwester des Beschuldigen gewohnt habe. Am tt. mm. 2018 kam der gemeinsame Sohn C._____ als Frühgeburt zur Welt. Im November 2019 zogen sie in eine eigene Wohnung an der D._____-strasse ... in Zürich. Im April 2020 zog A._____ aus der Wohnung aus und wohnt seither – nach einem Aufenthalt im Sanatorium E._____ vom Mai bis Juni 2020 – wieder bei seinen Eltern. Das vom Beschuldigten einge- leitete Eheschutzverfahren wurde am 26. November 2020 vor Bezirksgericht Zü- rich verhandelt. Am 29. Januar 2021 erging der Eheschutzentscheid des Bezirks- gerichts Zürich, welcher mit Beschwerde angefochten worden war. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2021 wurde das Ehe- schutzverfahren abgeschlossen (Urk. D1/14/5; vgl. auch Urk. 29 S. 2). Es ist von einer schwierigen und insgesamt belasteten Beziehung der beiden Eheleute aus- zugehen. B. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird in den noch angefochtenen Anklagepunkten – hier nur in aller Kürze zusammengefasst (vgl. im Detail Urk. D1/23) – zur Last gelegt, am
27. Februar 2021 sowie am 6. März 2021 in ihrer Wohnung mit einer (versteckten) Kamera und im Wissen darum, dass der Privatkläger dies nicht bemerkt bzw. sei- ne Einwilligung dazu nicht gegeben habe, Videoaufnahmen (Bild und Ton) ge- macht zu haben von verbalen sowie tätlichen Streitigkeiten zwischen ihr und dem
- 7 - Privatkläger. Diese Aufzeichnungen habe sie der Polizei zur weiteren Bearbeitung zukommen lassen (Urk. D1/23 S. 3 f.). Weiter wird der Beschuldigten vorgewor- fen, dem Privatkläger im Zeitraum von ca. Anfang November 2019 bis 27. Juni 2020 an nicht mehr genau bestimmbaren Daten, jedoch mindestens zweimal, ge- sagt zu haben, dass sie dafür sorgen werde, dass er die Wohnung verlieren und den gemeinsamen Sohn nicht mehr sehen würde. Zudem habe sie ihm gesagt, dass ihr Vater dem Privatkläger in F._____ Schaden zufügen werde. Dies habe sie in der Absicht gesagt, den Privatkläger einzuschüchtern, was ihr denn auch gelungen sei (Urk. D1/23 S. 4). Anzufügen ist, dass dem Privatkläger in der An- klage im Parallelverfahren zur Last gelegt wird, die Beschuldigte ebenfalls mehr- fach bedroht, genötigt sowie geschlagen zu haben (Verfahrensnummer SB220051: Urk. D1/20). C. Stellungnahme der Beschuldigten Die Beschuldigte hat den Sachverhalt betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht bestritten bzw. sich hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente geständig gezeigt (vgl. Urk. D1/3/7 S. 6 f., Prot. I S. 15, Prot. II S. 28). Ihr amtlicher Verteidiger hält dazu fest, dass der angeklagte Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist (Urk. 29 S. 7). Er macht indessen den Rechtfertigungsgrund des Notstandes geltend und beantragt einen Freispruch (Urk. 29 S. 2 und S. 7 ff., Urk. 50 S. 7 ff.). Den Vorwurf von Dro- hungen gegenüber dem Privatkläger hat die Beschuldigte stets bestritten (vgl. Urk. D1/3/1 S. 1 ff., Urk. D1/3/3 S. 2 ff., Urk. D1/3/7 S. 2 ff., Prot. I S. 15, Prot. II S. 28 f.). D. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Die Beschuldigte hat den Sachverhalt anerkannt. Ihr Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis und den Akten. Der Sachverhalt ist demnach er- stellt. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
- 8 - E. Beweismittel und Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die allgemeine Regeln der Sachverhaltserstellung und Be- weiswürdigung zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen kann vorab verwie- sen werden (Urk. 38 S. 9-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Beschuldigten be- strittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Unter- suchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessen- den und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat der beschuldigten Person alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, HANDBUCH STPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht die beschuldigte Person ihre Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlun- gen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaf- ten personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.; 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
- 9 - F. Würdigung Sachverhalt Drohungen
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat vorab die relevanten Aussagen der Beschuldigten und des Pri- vatklägers korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden und es ist nicht erforderlich, die gesamten Aussagen nochmals zusammenzufassen (Urk. 38 S. 20-22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter erweist sich die von der Vorinstanz sorgfäl- tig vorgenommene einlässliche Beweiswürdigung als zutreffend, weshalb vorab auch auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 23-24, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wobei ergän- zend einzelne Aspekte nochmals näher zu betrachten sind.
2. Würdigung Bei der Würdigung der Aussagen ist vorab das unstrittig seit Jahren zuvor ange- spannte Verhältnis der Eheleute A._____ & B._____ zu vergegenwärtigen. Be- trachtet man die Aussagen der Beschuldigten, fällt auf, dass sie auf den Vorhalt der Drohungen ausweichend das Fehlverhalten des Privatklägers hervorhebt, oh- ne auf ihr eigenes Handeln einzugehen. Auch auf die Nachfragen, weshalb der Privatkläger die Drohungen erfinden sollte, ging sie nicht ein oder wich aus. Dies lässt ihre Angaben als wenig überzeugend erscheinen. Sie reagiert – wie die Vo- rinstanz zutreffend erwägt – auf Vorwürfe stets mit Gegenvorwürfen, was ihren Darstellungen keine Glaubhaftigkeit zu vermitteln vermag. Der Privatkläger hat sodann konstant die gleichen Drohungen geschildert und diese klar umschrieben. Er hat sie auch zeitlich nachvollziehbar auf die Zeit eingegrenzt, als die Eheleute A._____ & B._____ ab November 2019 die eigene Wohnung bezogen haben und zudem geschildert, dass diese Drohungen persönlich und auch am Telefon ge- äussert worden seien. Die von ihm geschilderten Drohungen (sie werde dafür sorgen, dass er die Wohnung verliere und den Sohn nicht mehr sehen bzw. ver- lieren werde) passen denn auch zu dem geschilderten, seit Jahren zerrüttetem Verhältnis der Eheleute in Bezug auf eine absehbare Trennung. Hält man sich weiter vor Augen, dass auch die Beschuldigte den Privatkläger weitaus schlimme-
- 10 - rer Drohungen bezichtigt, nämlich u.a. "sie umzubringen" oder "er werde dafür sorgen, dass sie ausgeschafft und im Rollstuhl in den F._____ zu ihren Eltern zu- rückgeschafft werde", erscheinen die von ihm geschilderten "Kampfansagen" der Beschuldigten auch wenig überraschend und durchaus plausibel. Es hat denn auch zumindest Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts des Privat- klägers gegeben, wie die im Parallelverfahren eingeklagten Ereignisse aufzeigen. Seine Angabe, die Beschuldigte habe ihm gesagt, "sobald ich das C habe, brau- che ich dich nicht mehr" erscheint vor diesem Hintergrund realitätsnah. Ebenso seine Darstellung, dass die Beschuldigte ihm gesagt habe, sie brauche ihn nun nicht mehr wegen der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, dies mache nun ihr Arbeitgeber. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschuldigten war gemäss ihren eigenen Angaben Thema zwischen den beiden. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 29 S. 12) macht diese Äusserung selbst dann Sinn, wenn man davon ausginge, dass die Beschuldigte gewollt habe, dass der Privatkläger zu ihr zu- rückkehre, wird doch mit dieser Ansage jedenfalls klar gemacht, dass dem Privat- kläger Nachteile drohen, wenn es nicht nach ihrem Willen gehe. Ferner sind die vom Privatkläger geschilderten erlebten Gefühle auf diese Drohungen hin nach- vollziehbar, wenn er angibt, die Drohungen, das Kind und die Wohnung zu verlie- ren, nicht ernst genommen zu haben, hingegen diejenige, dass ihr Vater ihm im F._____ etwas antun würde. Dass er bei den ersteren Drohungen als Reaktion gelacht habe und an anderer Stelle erwähnt, diese hätten ihn verunsichert, ist kein Widerspruch, schliessen sich doch diese Reaktionen nicht aus. Vor allem spricht auch für die Glaubhaftigkeit des Privatklägers hinsichtlich der fraglichen Drohungen, dass er von sich aus seine Aussage bei der Polizei präzisierte und ausführte, die Drohung, der Vater der Beschuldigten würde ihm in F._____ etwas antun, sei nicht von der Beschuldigten, sondern von ihren Eltern ausgegangen. Die Vorinstanz erwog überzeugend, dass diese spontane Präzisierung seiner ei- genen Aussage und die damit einhergehende Entlastung der Beschuldigten als Realitätskriterium zu werten ist. Ginge man grundsätzlich von falschen, erfunde- nen Belastungen des Privatklägers aus, ist nicht einzusehen, weshalb er diese Drohung in diesem Sinne hätte genauer zu seinen Ungunsten erläutern sollen. Die gleiche Überlegung gilt für die von ihm geschilderte Wirkung der Drohungen
- 11 - der Beschuldigten, dass er diese nicht ernst genommen habe. Auch diese Entlas- tung spricht für eine glaubhafte Darstellung von tatsächlich Erlebtem. Es kann mit der Vorinstanz der Schluss gezogen werden, dass seine Schilderungen bezüglich der von der Beschuldigten ausgestossenen Ansagen insgesamt zurückhaltend und frei von Übertreibungen und tatsächlich erlebt wirken. Es kann daher zur Er- stellung des Sachverhalts auf seine überzeugend und glaubhaften Aussagen ab- gestellt werden. Was die Vorbringen der Verteidigung anbelangt (Urk. 50 S. 3 ff.), ist festzuhalten, dass der Kontext gerade nicht ausschliesst, dass die Beschuldig- te den Privatkläger bedrohte. Es erscheint in Anbetracht der angespannten Ver- hältnisse und wiederkehrenden Auseinandersetzung durchaus naheliegend, dass sich die Beschuldigte gegen den Privatkläger mit den ihr möglichen Mitteln zur Wehr setzte. Dies lässt sich wiederum ohne Weiteres damit in Einklang bringen, dass der Privatkläger die Beschuldigte seinerseits bedrohte und tätlich anging, wie es ihm im Parallelverfahren vorgeworfen wird.
3. Fazit Der Sachverhalt ist demnach hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten, sie werde dafür besorgt sein, dass der Privatkläger die Wohnung verlieren und den gemeinsamen Sohn nicht mehr sehen werde, erstellt. Nicht erstellt ist hingegen im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz der Anklagevorwurf, dass die Beschuldigte ihm gesagt habe, ihr Vater werde dem Privatkläger in F._____ Schaden zufügen, nachdem der Privatkläger selber klar zurechtgerückt hat, dass die Beschuldigte dies nicht gesagt habe. IV. Rechtliche Würdigung
1. Drohungen 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zutreffend und umfassend dargetan (Urk. 38 S. 32-34). Auf die entsprechenden Ausführungen in den vor- instanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden.
- 12 - 1.2. Mit der Vorinstanz einhergehend erscheint die Drohung, die Beschuldigte werde dafür sorgen, dass der Privatkläger die Wohnung verliere, nicht geeignet, eine Person mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal es sich beim Privatkläger um einen jungen Mann handelt, der eine neue (Genossenschafts-)Wohnung finden kann und er zudem die Möglich- keit hatte, bei einer Trennung wieder – wie bereits während den ersten vier Ehe- jahren – bei seinen Eltern zu wohnen, wohin er dann auch zurückkehrte. Diese Äusserung ist somit jedenfalls aufgrund der Umstände nicht als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren. Zutreffend hat die Vorinstanz auch erwogen, dass hingegen die Äusserung der Beschuldigten, sie werde dafür be- sorgt sein, dass er seinen Sohn nicht mehr sehe bzw. diesen verliere, als durch- aus geeignet erscheint, dass sich auch ein verständiger Mensch mit durchschnitt- licher Belastbarkeit in einer solchen Situation zweifellos ernstlich bedroht fühlen würde. Eine solche Kampfansage kann einen (jungen) Vater, der eine emotionale Bindung zu seinem rund ein- bis zweijährigen Sohn pflegt, wie dies offensichtlich beim Privatkläger der Fall ist, nach der Lebenserfahrung und entgegen der Ver- teidigung (Urk. 50 S. 6 f.) jedenfalls in Schrecken versetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschuldigte ihre Drohung ernst meinte. Der Privatkläger hat denn auch erwähnt, dass ihn diese Äusserung verunsichert habe. Der Einwand der Verteidigung, es handle sich dabei um eine zivilrechtliche Thematik, welche nicht im Einflussbereich der Beschuldigten stehe, geht am Kern der Sache vorbei. Die Beschuldigte hat damit zum Ausdruck gebracht, sie werde dem Privatkläger in diesem Punkt das Leben schwer machen, soweit es in ihrer Macht stehe. Für ein reibungsloses Besuchsrecht oder eine funktionierende Betreuung eines (kleinen) Kindes ist die konstruktive Mitwirkung beider Elternteile erforderlich. Die Beschul- digte hat ihm insoweit Ungemach bzw. ernstliche Nachteile angedroht. Nachdem der Privatkläger mehrfach äusserte, er habe die Drohung nicht ernst genommen, ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg des Versetzens in Angst und Schrecken vorliegend nicht eingetreten ist. Der Privatkläger hat zwar von einer Verunsiche- rung gesprochen, diese aber nicht näher umschrieben und daran festgehalten, diese Drohung nicht ernst genommen zu haben. In subjektiver Hinsicht wusste die
- 13 - Beschuldigte um diese mögliche Wirkung ihrer Äusserung, dass diese Drohung beim Privatkläger eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls bewir- ken könnte und er dadurch in Angst und Schrecken versetzt würde. Indem sie die Drohung dennoch aussprach, nahm sie den Taterfolg mindestens in Kauf und handelte insoweit zumindest eventualvorsätzlich. Sie hat mit dem Aussprechen dieser Drohung demnach alles in ihrem Machtbereich mögliche vollzogen, um ei- nen Erfolg eintreten zu lassen. Es sind demnach der objektive und der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Diese Äusse- rung hat sie zumindest zweimal gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind nicht ersichtlich. 1.3. Die Beschuldigte ist somit der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
2. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmege- räte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB (Urk. D1/23 S. 5). Die Vo- rinstanz erachtete hingegen den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179ter StGB als erfüllt (Urk. 38 S. 26-32). Die Beschuldigte liess vor Vorinstanz die Erfüllung des objekti- ven und subjektiven Tatbestandes von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB anerken- nen, macht aber das Vorliegen des Rechtsfertigungsgrundes des Notstands ge- mäss Art. 17 StGB geltend. Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess sie zu- sätzlich vorbringen, der Privatkläger habe betreffend die fraglichen Aufnahmen nachträglich eingewilligt, indem er deren Verwertung ausdrücklich gutgeheissen habe, was die Tatbestandsmässigkeit bereits ausschliesse (Urk. 50 S. 8). 2.2.1. Der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheim- bereich eines anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tat- sache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt.
- 14 - 2.1.1. Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sowie den Materialien zum Schluss gekommen, dass bei der vorliegenden Konstellation Art. 179quater StGB nicht zur Anwendung gelange (Urk. 38 S. 27f.). Art. 179quater StGB sei auf Situationen zugeschnitten, in denen von aussen in die Privatsphäre der Betroffenen eingedrungen werde. Die Bestimmung von Art. 179quater StGB sei nicht auf Personen anwendbar, welche die gleiche Privatsphäre teilen, wie z.B. Mitglieder einer Familie, die sich gegenseitig fotografieren. Folglich seien Perso- nen, die sich mit Erlaubnis der Bewohnerin in deren Wohnbereich befinden, in ih- rer Privatsphäre geschützt, allerdings nur gegen Angriffe von aussen. Im Innen- verhältnis untereinander würden diese Personen hingegen nicht denselben Schutz der Privatsphäre geniessen (Urk. 38 S. 27 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung sowie auf die Botschaft über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes des persönlichen Geheimbereichs vom 21. Februar 1968, BBl 1968 585 ff., 595 und insbesondere BGer 6B_1149/2013 vom 13. No- vember 2014 E. 1.2 und E. 1.3). Vorliegend sei der Privatkläger in der Wohnung der Beschuldigten durch diese ohne sein Wissen gefilmt worden. Die Aufnahme sei nicht durch einen aussenstehenden Dritten getätigt worden, der ein Hindernis habe überwinden müssen, um in den geschützten Bereich zu gelangen, weshalb eine Anwendung von Art. 179quater StGB entfalle (a.a.O.). 2.1.2. Diese dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmende Ansicht erscheint nicht zutreffend und kann insbesondere nicht dem zitierten Bundesgerichtsent- scheid entnommen werden. Das Bundesgericht hat (lediglich) entschieden, dass in Bereichen von Liegenschaften, die von mehreren Wohnparteien ohne aus- schliessliches Hausrecht gleichermassen genutzt werden, die Parteien im Innen- verhältnis nicht den zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Schutz ihrer Pri- vatsphäre geniessen. Konkret ging es um einen Vorplatz bzw. ein Treppenpodest vor der Haustüre eines gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhauses. Der Schutz der Privatsphäre in einer solchen Örtlichkeit könne – so das Bundesgericht – nicht mit dem Schutz der Privatsphäre in der eigenen Wohnung oder im unmittelbaren Eingangsbereich eines Einfamilienhauses mit eigenem Garten gleichgestellt wer- den (BGer 6B_1149/2013 vom 13. November 2014). Die Ansicht der Vorinstanz würde im Übrigen bedeuten, dass die heimliche Aufnahme auf einen Bildträger
- 15 - (also z.B. Fotos) innerhalb von Wohnungen – z.B. durch einen Mitbewohner – nicht strafbar wäre, was kaum der Wille des Gesetzgebers war. Der von der Vo- rinstanz als erfüllt betrachtete Art. 179ter StGB schützt lediglich die Aufnahme von Gesprächen. 2.1.3. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung würdigen das Verhalten der Beschuldigten als Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB. Diese rechtli- che Würdigung ist zutreffend und zwischen den Parteien unbestritten. Insbeson- dere ist davon auszugehen, dass Personen innerhalb einer privaten Wohnung sich auch dann auf ihre Privatsphäre berufen können, wenn sie von teilnehmen- den Gesprächspartnern bzw. Anwesenden mit Hausrecht heimlich aufgenommen werden. Eine Wohnung ist sodann zweifellos ein geschützter Bereich. Was sich innerhalb einer Wohnung abspielt, geschieht in geschützter Privatsphäre. Des Weiteren ist es gleichgültig, ob sich der Beobachter innerhalb oder ausserhalb dieser (geschützten) Zonen befindet (vgl. BGer vom 20.3.2019, 6B_569/2018 E.3.3.; OFK/StGB-Donatsch, Art. 179quater N 2). 2.2. Dass der Privatkläger die fraglichen Aufnahmen als verwertbar erachtete, stellt keine nachträgliche Einwilligung dar, zumal er weder seinen Strafantrag zu- rückzog, noch auf andere Weise sein fehlendes Interesse an der Strafverfolgung der Beschuldigten kund tat. Es ist demnach noch zu prüfen, ob wie vorgebracht der Rechtsfertigungsgrund des Notstands im Sinne von Art. 17 StGB zu bejahen ist. 2.2.1. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Ge- fahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). 2.2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen allgemeinen Grundlagen zum Notstand im Sinne von Art. 17 StGB und im speziellen im Bereich der Verletzung des Ge- heim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB sowie im Sinne von Art. 179ter StGB zutreffend und sorgfältig unter Hinweis auf
- 16 - Lehre und Rechtsprechung erörtert (Urk. 38 S. 30 ff.). In Wiederholung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass eine Notstandslage vorausgesetzt wird, was nur beim Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr bejaht wird. Die Gefahr muss, ex ante betrachtet, mit einer solchen Dringlichkeit drohen, dass ein weiterer Auf- schub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde. Weiter ist nach dem sog. Grundsatz der absoluten Subsidiarität erforderlich, dass die Ge- fahr nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar ist. Subjektiv muss der Täter stets in Kenntnis der notstandsbegründenden Sachlage und mit dem Willen handeln, das gefährdete Gut zu retten (vgl. etwa BSK STGB- NIGGLI/GÖHLICh, Art. 17 N 4 ff., N 25). Notstand wird im Bereich der Art. 179bis ff. StGB häufig als Rechtsferti- gungsgrund zur Beweissicherungen angerufen. Die Annahme einer Notstandsitu- ation muss aber die Ausnahme bilden, soll nicht der Schutz der Vertraulichkeit des Wortes ausgehöhlt werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche sowie das Gewicht des Beweisinteresses. Die Be- fürchtung, ein Zeuge werde im Prozess eine Äusserung nicht wiederholen, reicht nicht aus, um die Aussagen heimlich aufzuzeichnen (vgl. BSK STGB- RAMEL/VOGELSANG, Art. 179 bis N 25 und 26). In der Konstellation von Aussage gegen Aussage liegt nicht ein Beweisnotstand vor, der die tatbestandsmässige Aufnahme eines Gesprächs rechtfertigt (vgl. BGer 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.7.6). Im vom der Verteidigung angerufenen Entscheid der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013 (Verfahrens- nummer UE120272 S. 10f.) wird dazu erwogen: "Für unter dem Titel des Beweis- notstandes zu rechtfertigende Handlungen im Sinne von Art. 179bis ff. StGB gilt im Besonderen, dass die dazu erforderliche Notstandslage sich erst dann einstel- len kann, wenn die nahe Wahrscheinlichkeit besteht, dass derjenige, dessen Äusserungen aufgenommen werden, in einem Strafverfahren die fraglichen Äusserungen bestreiten wird. Allein der Zweck, sich ein Beweismittel zu schaffen, kann zur Rechtfertigung einer heimlichen Aufnahme demgegenüber nicht ausrei- chen. Es muss sich vielmehr um sonst nicht nachweisbare Vorkommnisse han- deln (vgl. L. Erni, Die Verletzung der "Vertraulichkeit des Wortes" als Straftat im deutschen und schweizerischen Strafrecht, Reihe Strafrecht, Bd. 10, Diessenh-
- 17 - ofen 1981, S. 172 f. m.w.H.; BGer 6B_225/2008 vom 7.10.2008, E. 3.7.6; vgl. zum Ganzen auch: Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, - 11 - a.a.O., Art. 179ter N 4; Schmid, Strafprozessrecht des Kantons Zürich, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 612; Begleitbericht VE-StPO, 110; ZStrR 127/2009 S. 234; Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 3; Donatsch, Strafrecht III, a.a.O., S. 388; AJP 2012 S. 1243 ff., insbes. FN 12; Strathenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009, Art. 179ter N 1). Bei der Interessenabwägung sind insbeson- dere der Grad der Vertraulichkeit des Gesprächs, das Gewicht des Beweisinte- resses und die Dringlichkeit und Schwere der Beschaffungshandlung sowie die Schwere der verfolgten Straftat zu berücksichtigen (vgl. M. Schubarth, a.a.O., Art. 179ter N 10, Art. 179bis N 41). 2.2.3. Es ist vorab nochmals festzuhalten, dass die Beschuldigte sowohl im Rah- men der Untersuchung als auch vor Gericht anerkannte, den Privatkläger in ihrer Wohnung bei den Gesprächen und Handlungen ohne dessen Wissen und damit auch ohne dessen Einwilligung – mithin heimlich – auf einen Bildträger aufge- nommen und diese Aufnahmen am 6. März 2021 der Stadtpolizei Zürich zur wei- teren Bearbeitung habe zukommen lassen (Urk. D1/3/7 S. 6f., Urk. D2/5 S. 8, Prot. I S. 15). Die Beschuldigte hat zur Installation der Kamera ausgeführt, dass diese da sei, weil sie bemerkt habe, dass jeweils etwas komisch gewesen sei in der Wohnung, wenn sie zur Arbeit gegangen sei. Viele Dinge seien nicht an dem Ort gewesen, an dem sie sie hinterlassen habe. Das sei unheimlich gewesen. Sie habe einfach Angst gehabt und zu Hause ihren Frieden haben wollen und wissen, wer in die Wohnung gehe. Der Privatkläger und seine Eltern hätten eine Zeitlang immer noch je einen Schlüssel zur Wohnung gehabt. Zu ihrer Sicherheit habe sie die Kamera installiert. Dies sei im November 2020 gewesen. Die Kamera sei im- mer eingeschaltet gewesen, ausser wenn sie geschlafen habe. Sie habe gemerkt, dass in der Wohnung etwas gegen ihren Willen geschehe. Ihr Anwalt habe ihr den Tipp mit dem Video gegeben (Urk D1/3/7 S. 4 und S. 6f. sowie S. 11, Urk. D1/3/8 S. 5, Urk. D2/5 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 28). 2.2.4. Die Installation der Kamera erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich die Partei- en bereits gegenseitig bei der Polizei wegen Drohungen und Tätlichkeiten ange-
- 18 - zeigt hatten und die Strafverfahren im Gange waren. Die Parteien lebten seit April 2020 getrennt. Die heimliche Aufnahme wurde in der Wohnung der Beschuldigten aufgezeichnet. Die Beschuldigte hat die Videoüberwachung gemäss eigenen Aussagen im November 2020 installiert, weil sie Angst hatte, Dinge in ihrer Woh- nung plötzlich an anderen Orten waren und sie wissen wollte, wer gegen ihren Willen in ihre Wohnung geht. Diese von ihrer geschilderte Gefahr erscheint zwar auch aufgrund eines hypothetischen ex-ante-Urteils eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zwar als unmittelbare Gefahr im Sinne eines erst zu einem späteren Zeitpunkt drohenden Ereignis. Diese Gefahr wäre indessen ohne Weite- res auch anders als durch die Notstandshandlung, etwa durch einen Wechsel des Schlosses, abwendbar gewesen. Sodann hat sie den Privatkläger in beiden Vor- fällen vom 27. Februar 2021 und 6. März 2021 freiwillig in die Wohnung hineinge- lassen. Vor allem ist mit der Vorinstanz aber zu erwägen, dass die Beschuldigte selbst gar nie geltend gemacht hat, die Aufnahmen seien erfolgt, um in einem all- fälligen Verfahren gegen den Privatkläger wegen Gewaltanwendungen und To- desdrohungen ein Beweismittel in der Hand zu haben. Dies wurde erstmals an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durch der Verteidigung so be- hauptet bzw. vorgebracht (Urk. 29 S. 9; Urk. 50 S. 8 f.). Nachdem die Beschuldig- te dies nie so ausgesagt hat, sondern vielmehr glaubhaft einen anderen Grund für die Installation der Kamera und die Aufzeichnungen nannte, mangelt es schon deshalb an einem Notstand, da sie subjektiv nicht in Kenntnis der notstandsbe- gründenden Sachlage und mit dem Willen handelte, das gefährdete Gut (Beweis- notstand im Strafverfahren) zu retten. 2.2.5. Zudem ist mit der Vorinstanz auch das Vorliegen eines Beweisnotstandes zu verneinen. Wie angeführt, liegt in der der Konstellation von Aussage gegen Aussage nicht per se ein Beweisnotstand vor, der die tatbestandsmässige Auf- nahme eines Gesprächs rechtfertigt. Im Parallelverfahren wurde sodann darge- tan, dass neben den Aussagen der Beschuldigten weitere Indizien bereits vor den fraglichen Einvernahmen bei den Akten vorhanden waren, welche die Position der Beschuldigten stützen, so insbesondere die Chatnachrichten aus dem Jahr 2020 mit Drohungen seitens des Privatklägers gegenüber der Beschuldigten sowie Fo- tos mit Hämatomen der Beschuldigten (vgl. Urk. D1/3/2).
- 19 - 2.2.6. Es ist demnach das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17 StGB zu verneinen und die Beschuldigte demnach der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Zusammengefast ist die Beschuldigte wegen mehrfachen Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der der Verletzung des Geheim- und Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe A. Strafrahmen
1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentli- che Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen er- möglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
2. Vorliegend ist von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Frei- heitsstrafe (vgl. Art. 180 StGB) auszugehen. Eine Erweiterung des Strafrahmens fällt vorliegend, auch unter Berücksichtigung der damit zu asperierenden weiteren Straftat der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB mit der gleichen Strafandrohung nicht in Betracht. B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, Tagessatzhöhe, der Gesamtstrafenbildung sowie des Vollzugs der Strafe
- 20 -
1. Auch im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz die zu den Kriterien der Strafzumessung, der Strafart, der Gesamtstrafenbildung und dem Strafvollzug nö- tigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf (Urk. 38 S. 34 ff.) sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (Urteile BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Her- vorzuheben bleibt, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objek- tiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist.
2. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewich- tung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen). C. Konkrete Strafzumessung
1. Mehrfache Drohungen Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte und der Privatkläger in einer belasteten Beziehung lebten und seit 2020 ein Eheschutzverfahren sowie ein Strafverfahren hängig war. Es kann davon ausge- gangen werden, dass es sich um jeweils emotionale Ausbrüche innerhalb einer ehelichen Auseinandersetzung handelte. Sodann werden auch dem Privatkläger Drohungen gegenüber seiner Ehefrau zur Last gelegt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ankündigung bzw. "Kampfansage" der Beschuldigten, sie werde da- für sorgen, dass der Privatkläger seinen Sohn nicht mehr sehe bzw. ihn verliere – im breiten Rahmen von denkbaren Drohungen – als eine relativ geringfügige Dro- hung. Wie erwogen schwingt darin aber nicht nur das in Aussicht stellen von zivil- rechtlichen Schritten mit, sondern dass man darüber hinaus, auch mit unfairen Mitteln gegen ein Besuchs- oder Betreuungsrecht kämpfen werde. Diese mehr- fach geäusserte Ankündigung ist daher als durchaus perfid zu betrachten und ge- eignet einen Vater aus dem Gleichgewicht zu bringen und seelisch zu treffen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen der denkbaren Tatvarianten
- 21 - einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB aber als sehr leicht zu bezeich- nen. Bei der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und sich erhoffte, den Privatkläger zu verängstigen und in Schrecken zu versetzen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Angesichts der insgesamt sehr leichten Tatschwere erscheint mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen angemessen. Zu Gunsten der Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass es beim Versuch geblieben ist, wurde der Privatkläger durch die mehrfachen Drohungen doch tatsächlich nicht in Angst und Schrecken versetzt, auch wenn sich ein Ge- fühl der Verunsicherung breit machte. Es erscheint daher angemessen die hypo- thetische Einsatzstrafe auf 25 Strafeinheiten zu senken.
2. Asperation aufgrund der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB Bei der objektiven Tatschwere fällt vorab ins Gewicht, dass die Beschuldigte ei- nen durchaus plausiblen Grund nannte, weshalb sie die Kamera überhaupt instal- liert hatte, auch wenn dies nichts daran ändert, dass sie den Privatkläger auf das Filmen hätte aufmerksam machen, nachdem sie ihn in die Wohnung reingelassen hatte. Zu ihren Gunsten ist sodann zu berücksichtigen, dass sie dem Privatkläger während der Auseinandersetzung aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen. Bei einem Befolgen dieser Aufforderung wäre ein grosser Teil der Aufzeichnun- gen mit dem Privatkläger unterblieben. Sodann war die Kamera in ihrer eigenen Wohnung installiert. Weiter hat die Beschuldigte gemeint, ihr Anwalt habe ihr die- sen Tipp mit der Kamera gegeben. Es kann mit der Vorinstanz festgehalten wer- den, dass die Beschuldigte keine grosse kriminelle Energie zeigte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte wiederum vor- sätzlich handelte und die Aufnahmen sodann willentlich der Stadtpolizei Zürich zukommen liess. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte diese Aufzeich- nungen zum Beweis ihrer Darstellungen einreichen wollte, auch wenn in rechtli- cher Hinsicht ein Rechtfertigungsgrund zu verneinen ist. Weiter fällt verschul- densmindernd ins Gewicht, dass die Tat wie erwähnt im Rahmen der belasteten Beziehung mit hängigen Eheschutz- und Strafverfahren sowie begleitet von ver-
- 22 - balen und körperlichen Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger begangen wurde und zu damit einem Zeitpunkt, in welchem sie emotional aufgewühlt war. Es erscheint daher aufgrund des noch leichten Verschuldens angemessen die hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 auf 35 Tagessätze zu erhöhen.
3. Täterkomponenten 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 38 S. 38 f., Urk. D1/3/3 S. 21 ff., Urk. D2/5/1 S. 9 f. sowie Prot. I S. 13 f.) verwiesen werden. Die heute 27- jährige Beschuldigte ist in F._____ geboren und dort bis zu ihrem 19. Lebensjahr aufgewachsen. Sie hat in F._____ die die Grund- und die mittlere medizinische Schule besucht und abgeschlossen. Nach Abschluss der medizinischen Mittel- schule habe sie geheiratet und sei dann im Juli 2015 in die Schweiz gekommen. Hier habe sie zunächst ein Jahr lang eine Integritätsschule besucht und sich da- nach in dem Bereich, in dem sie ausgebildet worden sei, eine Arbeitsstelle ge- sucht. Sie habe dann im G._____-spital eine Praktikumsstelle in der Kinderabtei- lung angetreten. Seit rund sechs Jahren arbeite sie nun im G._____-spital als Pflegeassistentin, nach der Geburt von C._____ mit einem Arbeitspensum von 40% und einem Verdienst von monatlich rund Fr. 1'700.– . Zudem erhalte sie von der Sozialhilfe monatliche Beiträge in Höhe von Fr. 1'600.–. Für die Kosten der Krankenkassenversicherung komme der Privatkläger auf. Ihre Miete betrage Fr. 1'190.–. Weiter gab die Beschuldigte an, weder Vermögen noch Schulden zu ha- ben. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. D1/3/8). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte, aktuell in einem 60% Pensum zu arbeiten, unter der Woche im Frühdienst und am Wochenende im Spätdienst. Ihr Verdienst betrage netto Fr. 2'600.–. Sie erhalte monatlich Fr. 954.– an Alimenten bevorschusst. Die Miete betrage aktuell Fr. 1'149.–, ohne Parkplatz. C._____ be- suche den Kindergarten und werde am Nachmittag im Hort betreut. Seit August 2022 mache sie eine Weiterbildung als Fachfrau Gesundheit in der H._____-
- 23 - Schule, was sie selber finanziere (Prot. II S. 16 ff.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. 3.2. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte sich zwar ge- ständig zeigt, die Aufzeichnungen mit einer versteckten Kamera und ohne Wissen und Einwilligung des Privatklägers getätigt zu haben. Dieses Geständnis ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn insgesamt doch eine klare Beweis- lage vorlag. In den übrigen Anklagepunkten war die Beschuldigte nicht geständig und zeigte weder Einsicht noch Reue. 3.3. Insgesamt ist die Täterkomponente leicht strafmindernd zu berücksichtigen und rechtfertigt es sich die Einsatzstrafe um 5 Tage auf 30 Strafeinheiten zu re- duzieren.
4. Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2. und BGE 134 IV82 E. 4.1.), wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den hier thematisier- ten Vorfällen strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Ausspre- chung einer Freiheitsstrafe erscheint damit nicht geboten, um sie von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, weshalb auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Die Beschuldigte hat ein monatliche Einkommen von rund Fr. 2'600.– und erhält Alimente in der Höhe von Fr. 954.– bevor- schusst. Es scheint daher angemessen, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen.
- 24 -
5. Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu be- strafen.
6. Vollzug Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie widerlegt wer- den (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Die Beschuldigte ist wie erwähnt nicht vorbestraft. Die günstige Prognose ist bei ihr zu vermuten. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren sowie die ausgesprochene Geldstrafe sie genügend beein- druckt haben dürfte und eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um sie zukünftig von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Es ist ihr daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer minima- len Probezeit von 2 Jahren. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind – unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Kosten der amtlichen Verteidigung. Ausgangsgemäss ist demnach
- 25 - vorliegend die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5-7) zu bestäti- gen. B. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeän- dert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1. m.w.H.). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren, weshalb ihr die die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Da der Privatkläger seine Berufung während laufender Frist für die Berufungserklärung zurückzog, sind ihm praxisgemäss kei- ne Kosten aufzuerlegen (ZR 110 [2011] Nr. 37).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
3. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädi- gung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
4. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennoten vom
31. Oktober 2022 und vom 3. November 2022 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt rund 24 Stunden geltend (Urk. 51). Dieser Auf- wand erscheint unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsver- handlung angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist entsprechend mit pau-
- 26 - schal Fr. 5'900.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
5. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers , reichte lediglich eine Honorarnote für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger im Parallelverfahren ein, ohne seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsver- treter im vorliegenden Verfahren auszuscheiden. Der entsprechende Aufwand ist daher zu schätzen. Insgesamt erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 1'000.– für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im Berufungsverfahren (inkl. MwSt. und Ausla- gen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 27 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 22. November 2021 bezüglich der Dispositivziffer 1 (Teilfreisprüche) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.
- 28 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'900.– amtliche Verteidigung Fr. 1'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 29 -
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. November 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.