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SB220047

Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2023-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der

E. 2 Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb diese nicht mehr wieder- holt zu werden brauchen (vgl. Urk. 44 S. 19 ff.). 3.1. Was die Wahl der Strafart anbelangt, hat das Bundesgericht jüngst wieder bestätigt, dass das Strafgericht auch bei mehreren Delikten die Strafbemessung für jede Einzeltat gesondert vorzunehmen hat, wobei sich dies auch auf die Frage bezieht, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen ist (Urteil Bun- desgericht 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 m.w.H.). Früher zugelassene Ausnahmen von dieser konkreten Methode, beispielsweise bei zeitlich und sach- lich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, oder wenn eine deutlich schwerere Tat zusam- men mit einer oder wenigen weiteren leichter wiegenden Nebentaten zu sanktio- nieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 180 Strafeinheiten über- steigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien, sind heute nicht mehr erlaubt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 m.w.H.). Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Freiheitsstrafe für mehrere Delikte zusammen jedenfalls nur noch dann aus- gesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinan- der verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zu- sammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil Bundesgericht 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; Urteil Bundesgericht 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; Urteil Bundesgericht 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 3.2. Wie noch zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der versuchten schwe- ren und der einfachen Körperverletzung nach Massgabe der verschuldensmässi- gen Beurteilung von vornherein je nur eine Freiheitsstrafe als schuldadäquate Sanktion in Frage (s. hinten Erw. III. 4.1.3. und 4.2.4.). Umgekehrt sieht bereits der Tatbestand von Art. 286 StGB vor, dass bei einer Verurteilung wegen Hinde- rung einer Amtshandlung nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann, wes- halb zwingend auf diese Strafart zu erkennen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist demgegenüber nicht ersichtlich, inwiefern für die Drohung ebenfalls die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist. So drängt sich allein aufgrund

- 10 - der Schwere des Verschuldens des Beschuldigten bei diesem Delikt keineswegs ein Strafmass auf, das von der Höhe her die Verhängung einer Geldstrafe aus- schliessen würde (s. hinten Erw. III. 5.1.2.). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte keine einschlägige Verurteilung wegen Drohung aufweist, sondern eine jugend- strafrechtliche Vorstrafe wegen völlig anders gelagerter Delikte erwirkt hat, wo- hingegen er bislang noch nie mit Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts belegt worden ist. Entsprechend besteht auch unter spezialpräventiven Gesichtspunk- ten, wie etwa der Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkungen auf den Beschuldigten oder der generellen Wirksamkeit der Bestrafung für ihn kein An- lass, von den für das Einzeldelikt der Drohung alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafarten jene auszuwählen, die ihn am härtesten trifft (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Schliesslich kann auch nicht ge- sagt werden, dass die tatbestandsmässige Drohäusserung vom 29. November 2020 gegenüber dem Privatkläger 2 (†C._____) mit den körperlichen Übergriffen vom 8. August 2020 auf den Privatkläger 1 (B._____) sowie vom 26. Dezember 2020 auf den Privatkläger 3 (D._____) sachlich und zeitlich derart eng verknüpft wäre, dass gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung nur eine Freiheits- strafe geeignet wäre, präventiv genügend auf ihn einzuwirken. Folgerichtig drängt sich mit Bezug auf die Drohung die Ausfällung einer Geldstrafe als Sanktion auf. 3.3. Nach dem Gesagten wird im Folgenden methodisch so verfahren, dass zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung bemessen wird, die als schwerste Tat gemäss dem Recht, welches zum Tatzeitpunkt galt und das für den Beschuldigten das mildere Recht darstellt (Art. 122 aStGB) einen anwendbaren Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Die daraus resultierende Freiheitsstrafe ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um diejenige für die einfache Körperverletzung ange- messen zu erhöhen. In einem nächsten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe für die Drohung festzulegen, die im Vergleich mit dem Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung (lediglich 30 Tagessätze als Höchststrafe) eine höhere Strafandro- hung enthält, wobei die für die Drohung zu bemessende Geldstrafe alsdann mit derjenigen für das Nebendelikt zu asperieren ist.

- 11 - 4.1.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere der versuchten schweren Kör- perverletzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einer am Boden liegenden Person nachweislich dreimal mit grosser Wucht gegen den Kopf trat. Der Privat- kläger 1 (B._____) war in diesem Moment längst klar unterlegen, zumal er auf- grund der vorangegangenen Faustschläge bereits angeschlagen zu Boden gefal- len war (Urk. D1/3/7 S. 2). Im Verhalten des Beschuldigten manifestiert sich mit- hin augenscheinlich eine grobe Brutalität und massive Rücksichtslosigkeit. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 1 durch den inkriminierten Gewaltübergriff erhebli- che körperliche Verletzungen in Form einer Fraktur der linken Kiefer- und Augen- bogenhöhle sowie einer Gehirnerschütterung und einer Schädelprellung davonge- tragen hat (Urk. D1/7/3). Unabhängig davon, ob der Privatkläger 1 wegen der Tat auch mit psychischen Beeinträchtigungen zu kämpfen hat, wie das von ihm gel- tend gemacht wird (Urk. 24 S. 2), oder ob diese bereits vor dem eingeklagten Er- eignis vom 8. August 2020 vorbestanden (so die Vorinstanz in Urk. 44 S. 41 f.), wiegt der Eingriff in seine physische Integrität mithin schwer. Immerhin ist anzufü- gen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern sich die tätliche Auseinandersetzung, die zu den Fusstritten führte, innerhalb von kurzer Zeit ab- spielte. Für tiefgreifende Überlegungen über die Folgen seines Tuns hatte der Beschuldigte also keine Zeit. Ausserdem darf nicht unbeachtet bleiben, dass der zum Tatzeitpunkt reichlich angetrunkene Privatkläger 1 – gemäss Polizeirapport wies er eine Blutalkoholkonzentration von 0.87 mg/ℓ auf, was einem Wert von 1.74 Gewichtspromille entspricht (Urk. D1/1 S. 2) – vorgängig zur Aggression den Beschuldigten provoziert hatte, indem er als Serbe abfällige Bemerkungen über dessen albanische Herkunft gemacht hatte (Urk. 31 S. 19; Prot. II S. 18 f.). Die Vorinstanz stufte die Tat verschuldensmässig als keineswegs mehr leicht ein und erachtete für ein vollendetes Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten als angemessen (Urk. 44 S. 22 f.). Diese Beurteilung erweist sich als wohlwollend, aber nicht als unvertretbar mild. Sie ist daher zu übernehmen. 4.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schwere Verletzungen nicht direkt beabsichtigte, sondern eventual- vorsätzlich in Kauf nahm (Urk. 44 S. 14). Weshalb er mehrmals gegen den Kopf des Privatklägers 1 trat, obwohl dieser bereits angeschlagen und in deutlich unter-

- 12 - legener Position am Boden lag, konnte der Beschuldigte auch nicht ansatzweise begründen. Eine Notwehrsituation ist jedenfalls klar zu verneinen, zumal es der Beschuldigte war, der den Privatkläger 1 ausdrücklich dazu aufforderte, ihm als erster einen Schlag zu versetzen (Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/3/2 S. 2; Urk. D1/3/7 S. 2; Urk. 31 S. 21; Prot. II S. 18 f.). Erklären lässt sich sein brachialer Gewaltakt daher letztlich einzig mit gedankenloser und dumpfer Aggressionswut. Etwas ver- schuldensmindernd wirkt sich sodann der vorgängige Alkoholkonsum durch den Beschuldigten aus (vgl. Urk. D1/3/2 S. 2; Urk. D1/3/4 S. 2). Denn auch wenn für eine verminderte Schuldfähigkeit keine Anzeichen bestehen, dürfte der Umstand, dass der Beschuldigte selber ebenfalls angetrunken war, enthemmend und ag- gressionsfördernd gewirkt haben. Im Ergebnis erfährt die objektive Seite der Tat in subjektiver Hinsicht aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung und an- gesichts der Alkoholisierung eine leichte Relativierung, der mit einer geringfügigen Reduktion von 3 Monaten Rechnung zu tragen ist. In leichter Abweichung von der Vorinstanz käme die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt daher in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente auf 33 Monate zu stehen. 4.1.3. Dass es vorliegend bei einem Versuch der schweren Körperverletzung geblieben ist, ist nicht etwa dem Beschuldigten zuzurechnen, sondern letztlich al- lein dem Zufall zu verdanken. Fusstritte gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers können ohne weiteres zu äusserst schweren und sogar lebensgefährlichen Ver- letzungen führen. Vorliegend erlitt der Privatkläger 1 beträchtliche Verletzungen, deren Folgen er noch während einiger Zeit zu spüren bekam, blieb dieser doch nach der Tat während rund 2 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. D1/7/9). Der Versuch kann deshalb nur leicht strafreduzierend berücksichtigt werden. Die Vo- rinstanz nahm eine Reduktion von 12 Monaten vor (Urk. 44 S. 23 f.), was zu grosszügig ist. Als angemessen erweist sich eine Senkung um 4 Monate. Im Er- gebnis ergibt sich für die Tatkomponente bei der versuchten schweren Körperver- letzung somit eine Einsatzstrafe von 29 Monaten. 4.2.1. Was die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung zum Nach- teil des Privatklägers 3 (D._____) anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschul-

- 13 - digte dem Privatkläger 3 zweimal mit der Faust so heftig ins Gesicht schlug, dass dieser zu Boden stürzte. Dabei zog sich der Privatkläger 3 eine Prellung am Kopf, eine blutende Schürfwunde an der Stirn links sowie Prellungen am Knie zu (Urk. D3/7/3). Auch bei dieser Auseinandersetzung manifestiert sich ein bedenkli- ches Gewaltpotenzial auf Seiten des Beschuldigten. Wie beim vorstehend abge- handelten Übergriff auf den Privatkläger 1 waren die Faustschläge gegen den Pri- vatkläger 3 allerdings sicher nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgten wiederum spontan und innerhalb von kurzer Zeit. Insgesamt betrachtet ist sein Tatverschulden somit im mittleren Bereich anzusiedeln, was angesichts des Straf- rahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe beim betreffenden Tatbestand (Art. 123 StGB) eine Strafe von 15 Monaten als angemessen erscheinen lässt. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist anzufügen, dass dem Beschuldigten letztlich zwar lediglich ein eventualvorsätzliches Handeln angelastet werden kann (vgl. Urk. 44 S. 24). Nachdem er aber mehrere Faustschläge ins Gesicht des Privat- klägers 3 ausgeführt hat, von denen angenommen werden muss, dass sie gezielt gegen den Kopfbereich erfolgt sind, ist sein Vorgehen, was das Zufügen von phy- sischen Verletzungen anbelangt, an der Schwelle zum direkten Vorsatz anzusie- deln. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang der erhöhte Alkoholisie- rungsgrad verschuldensreduzierend anzurechnen (Urk. D1/3/6 S. 2). Bereits dar- aus resultiert mithin eine – allerdings nur leichte – Reduktion der Strafhöhe um 1 Monat. 4.2.3. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte zwar aus völlig nichtigem Grund zu einem zunächst nicht handgreiflichen, anschliessend aber sehr schnell eskalierenden Streit hinreissen liess, entstand doch der Disput mit dem ihm völlig unbekannten Privatkläger 3 letztlich einzig deshalb, weil er sich durch dessen Blicke provoziert fühlte (Urk. 31 S. 26; Prot. II S. 22). Der Beschul- digte hätte sich mithin ohne weiteres der Konfrontation mit dem Privatkläger 3 entziehen können, indem er in der fraglichen Nacht beim Perron des Bahnhofs E._____ weiterhin zusammen mit seiner Partnerin den sogleich einfahrenden Zug abgewartet hätte, statt auf den Privatkläger 3 zuzugehen und sich gegenseitig mit Beleidigungen einzudecken (Urk. D3/4/1 S. 1; Urk. D1/3/5 S. 2; Urk. 31 S. 33;

- 14 - Prot. II S. 21). Auf der anderen Seite ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses jedoch davon auszugehen, dass der Privatkläger 3 derjenige war, der zuerst ver- sucht hat, den Beschuldigten mit der Faust zu schlagen, was ihm aber nicht ge- lang, und dass erst danach die inkriminierten Schläge des Letzteren erfolgten (so die Vorinstanz in Urk. 44 S. 12 f.). Mit der Verteidigung erscheint die Reaktion des Beschuldigten insofern tatsächlich als reflexartige Notwehrhandlung, die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 StGB als Verschuldensminderungsgrund zu werten ist (Urk. 33 S. 8 f.). Gerade auch angesichts des sichtlich betrunkenen Zustands des Privat- klägers 3 – dessen Alkoholisierung nicht nur vom Beschuldigten selber (Urk. D3/4/1 S. 2: "Er war besoffen. […] Er musste sich beherrschen, dass er von alleine nicht umfiel"), sondern auch von dessen Begleiterin sofort bemerkt worden war (vgl. Urk. D3/6/1 S. 4: "Der Privatkläger machte für mich einen recht wackeli- gen und torkeligen Eindruck") –, stellen die beiden Faustschläge des Beschuldig- ten ins Gesicht seines Kontrahenten jedoch einen massiv überschiessenden Ge- waltausbruch dar, der von völliger Unbeherrschtheit zeugt und die Grenzen der erlaubten Notwehr bei weitem übersteigt. Der Notwehrexzess vermag deshalb nur eine mässige Strafreduktion von 4 Monaten zu bewirken. 4.2.4. Isoliert betrachtet käme die Sanktion für die vom Beschuldigten begange- ne einfache Körperverletzung demzufolge auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu liegen. In Nachachtung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsgrundsatzes rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung (29 Monate) um 7 Monate zu erhöhen. 4.2.5. Zusammengerechnet ist unter dem Titel der Tatkomponente für Haupt- und Nebendelikt eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten anzusetzen. 4.3.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst anzuführen, dass sich aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, deren erstinstanzliche Darstellung von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung als zutreffend bezeichnet wurde (vgl. Prot. II S. 6 ff.), keine Anhaltspunkte erge- ben, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass der Beschuldigte von Februar 2023 bis 2 Wochen vor der heu- tigen Berufungsverhandlung als Elektriker bei der F._____ GmbH gearbeitet

- 15 - (Prot. II S. 7) sowie – gemäss eigenen Aussagen – dem Alkoholkonsum entsagt hat (Prot. II S. 13). Zudem hat er gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag per

1. Oktober 2023 eine neue Anstellung bei der G._____ AG in einem 100%- Pensum als Gipser/Maler (Urk. 67; Prot. II S. 8). Auch diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral. 4.3.2. Strafzumessungsrelevant ist hingegen, dass der Beschuldigte mit Strafbe- fehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 24. Februar 2020 zu einem bedingten Freiheitsentzug von 20 Tagen (unter Anrechnung von 2 erstandenen Hafttagen) verurteilt wurde (Urk. 63). Diese Vorstrafe beruht zwar auf einer jugendstrafrecht- lichen Verurteilung, ist aber im Strafregister eingetragen und fällt daher bei der Strafzumessung – wenn auch nur leicht – straferhöhend ins Gewicht. Weiter ist merklich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während der laufenden 12-monatigen Probezeit gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2020 er- neut straffällig geworden ist und dass er trotz Einleitung der neuen Strafuntersu- chung, die spätestens mit der polizeilichen Befragung vom 28. September 2020 zum Vorfall mit dem Privatkläger 1 (B._____) erfolgte (vgl. Urk. D1/3/1), seine De- linquenz am 26. Dezember 2020 mit dem Übergriff auf den Privatkläger 3 (D._____) fortgesetzt hat. Nicht massgeblich ist hingegen, dass zurzeit ein weite- res Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung pendent ist, zu- mal der Beschuldigte die Tat bestreitet und keine rechtskräftige Verurteilung vor- liegt (Prot. II S. 14 f.). 4.3.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu bemerken, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken können (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dies gilt allerdings nur, wenn ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb abgelegt wird, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Strafmass entsprechend weniger stark zu mindern (BSK STGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 169 ff. m.w.H.). Vorlie- gend hat der Beschuldigte sein Eingeständnis hinsichtlich des inkriminierten Übergriffs zum Nachteil des Privatklägers 1 (B._____) erst abgelegt, nachdem

- 16 - ihm eröffnet worden war, dass der Vorgang von einer Überwachungskamera auf- gezeichnet worden ist und, dass mehrere Auskunftspersonen das Geschehen be- obachtet haben (Urk. D1/3/1 S. 2). Bereits aus diesem Grund ist eine Strafminde- rung von einem Drittel aufgrund des Geständnisses ausgeschlossen. Davon ab- gesehen hat sich der Beschuldigte indessen aber hinsichtlich beider Anklage- punkte grundsätzlich geständig gezeigt, was die Strafverfolgung wesentlich er- leichtert hat. Zu berücksichtigen ist ausserdem nicht zuletzt, dass sich der Be- schuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens für seine Taten mehrfach entschuldigt hat, was auf eine gewisse Reue und Einsicht in das begangene Unrecht schlies- sen lässt (Urk. D1/3/1 S. 4; Urk. D2/5/1 S. 3; Urk. D3/4/1 S. 2; Urk. D1/3/6 S. 2; Urk. D1/3/7 S. 4; Urk. 31 S. 19, S. 37; Prot. II S. 20, S. 25), auch wenn er es letzt- lich unterliess, zumutbare finanzielle Widergutmachungen zu leisten (Prot. II S. 25 f.). Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten unter dem Ge- sichtspunkt des Nachtatverhaltens eine immer noch substanzielle Strafreduktion zuzubilligen. 4.3.4. Die Vorinstanz hat die Täterkomponente neutral gewertet, d.h. sie ist der Auffassung, dass sich die straferhöhenden und die strafmindernden Faktoren ge- genseitig aufwiegen (Urk. 44 S. 27). Diese Gewichtung erweist sich als nicht ganz korrekt. Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass die Vorstrafe vom

24. Februar 2020, die der Beschuldigte erwirkt hat, eine ganz anders gelagerte Delinquenz als die hier zu beurteilende betrifft (Pornografietatbestand sowie Verstoss gegen diverse Strassenverkehrsnormen). Für die strafrechtliche Vorbe- lastung samt Tatbegehung während der Probezeit und trotz laufender Untersu- chung ist deshalb eine Erhöhung von maximal 4 Monaten angebracht. Umgekehrt rechtfertigt sich für das weitgehende Geständnis, das der Beschuldigte abgelegt hat, und das übrige Nachtatverhalten eine Strafreduktion um etwas weniger als einen Viertel, was ausgehend von der für die Tatkomponente festgelegten Strafe von 36 Monaten einem Abzug von rund 8 Monaten entspricht. Zusammengefasst sind somit aufgrund der Täterkomponente 4 Monate abzuziehen. 4.3.5. In Würdigung aller aufgeführten Gründe erweist sich demnach für die ver- suchte schwere Körperverletzung und die einfache Körperverletzung eine Frei-

- 17 - heitsstrafe von 32 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen. Daran ändern auch die von der Verteidi- gung angeführten Beispiele von tieferen Strafmassen aus der Gerichtspraxis nichts (Urk. 66 S. 9 f.), wobei diesbezüglich zu bedenken ist, dass Vergleiche mit anderen Fällen angesichts dessen, dass die Strafzumessung auf einer Beurtei- lung der jeweils massgebenden Umstände im Einzelfall beruht, in der Regel oh- nehin kein taugliches Kriterium darstellen (Urteil Bundesgericht 6B_27/2020 vom

20. April 2020 E. 3.3.2 m.w.H.). 4.4.1. Was die Vollzugsregelung für die auszufällende Freiheitsstrafe betrifft, ist dem Beschuldigten sodann in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und in Anwendung von Art. 43 StGB der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (Urk. 44 S. 28 f.). Angesichts der Strafhöhe von 32 Monaten kommt ein vollbedingter Strafvollzug hingegen schon aus objektiven Gründen nicht in Frage. Die Berufung des Beschuldigten ist daher diesbezüglich abzuweisen (Urk. 66). 4.4.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Tatverschulden ist das deliktische Verhalten des Beschuldigten, der sich alkoholisiert im Ausgang zu mehrfacher physischer Gewaltanwendung hinreissen liess, keineswegs zu ver- harmlosen. Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass er trotz bereits ergangener jugendstrafrechtlicher Verurteilung und innert laufender Probezeit delinquierte sowie dass er während laufender Strafuntersuchung erneut straffällig wurde. Im- merhin kann zugunsten des noch jungen Beschuldigten angenommen werden, dass er aus dem durchgestandenen Strafverfahren seine Lehren ziehen und sich in Zukunft wohlverhalten wird. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, den auf Bewährung ausgesetzten Strafteil unter Ansetzung einer 3-jährigen Pro- bezeit auf 22 Monate und den unbedingten Strafteil auf 10 Monate anzusetzen. 5.1.1. Hinsichtlich der Strafzumessung für die weiteren Delikte ist das objektive Tatverschulden bei der Drohung, die der Beschuldigte zum Nachteil des Privat- klägers 2 (†C._____) begangen hat, innerhalb des weit gefassten Strafrahmens, der theoretisch bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht, noch als leicht zu qualifizie- ren. So stellt die Aussage, das Opfer aufzuschlitzen, zwar grundsätzlich eine To- desdrohung dar, die ernstzunehmen war, zumal der Beschuldigte sichtlich alkoho-

- 18 - lisiert war und gegenüber dem Privatkläger 2 sehr aggressiv auftrat (vgl. Urk. D2/6 S. 2 f.). Sie erfolgte allerdings rein situativ während eines Beziehungsstreits zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin (s. dazu hinten Erw. III. 5.1.2.) sowie gegenüber einer aus dessen Sicht völlig fremden Person, der er weder zuvor noch danach begegnet ist, was die Gefahr einer konkreten Umsetzung der Zufügung des angedrohten Nachteils nicht unerheblich mildert. Im Spektrum aller möglicher Tatvarianten sind daher durchaus weit gravierendere Formen der Tatbegehung vorstellbar. Die Einsatzstrafe ist demnach auf 90 Tagessätze festzulegen. 5.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat (Urk. 44 S. 25). Es ging ihm darum, den Privat- kläger 2 einzuschüchtern, weil dieser sich in den Beziehungskonflikt einmischte, der gerade zwischen seiner damaligen Freundin und ihm ablief (Prot. II S. 21). Besonders verwerflich erscheint dabei, dass er zur massiven verbalen Drohung gegenüber dem Privatläger 2 griff, nur weil dieser einschritt, als der Beschuldigte seine Freundin wegstiess und sie ohrfeigte (Urk. D2/6 S. 3; Urk. D2/7 S. 3). Wie- derum ist hingegen in leichtem Masse verschuldensmindernd anzurechnen, dass er zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war (Urk. D2/5/1 S. 2; Urk. D1/3/3 S. 2; Urk. D2/5/3 S. 2; Urk. D1/3/7 S. 4; Urk. 31 S. 23; Prot. II S. 18). Insgesamt ver- mag das subjektive Tatverschulden bei einer Gesamtschau die ohnehin noch leichte objektive Tatschwere nicht weiter zu relativieren. Es bleibt daher unverän- dert bei der angegebenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen. 5.2.1. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden bei der Hinderung einer Amtshandlung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ohne vorgängige Tatpla- nung, sondern spontan handelte, weil er sich nach dem Einschalten der Polizei durch den Privatkläger 2 vor einer Verhaftung fürchtete. Er konnte jedoch nach kurzer Verfolgung von den Polizeibeamten arretiert werden. Sein Verschulden wiegt mithin noch leicht. In Würdigung der objektiven Tatkomponente ist die Ein- satzstrafe für dieses Nebendelikt daher auf 10 Tagessätze festzulegen. 5.2.2. Subjektiv bestehen keinerlei Zweifel daran, dass dem Beschuldigten be- wusst war, dass er der polizeilichen Anordnung Folge zu leisten hatte und nicht

- 19 - einfach weglaufen durfte. Sein Vorgehen ist daher als direktvorsätzlich einzustu- fen. Trotz Alkoholisierung ist eine Reduktion der von vornherein tiefen Einsatz- strafe demnach nicht angezeigt. 5.2.3. Isoliert betrachtet käme die Sanktion für die Hinderung der Amtshandlung demzufolge auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu stehen. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Asperation um 5 Tagessätze vorzunehmen. 5.2.4. Zusammengerechnet erscheint unter dem Titel der Tatkomponente für die Drohung und die Hinderung der Amtshandlung mithin eine Geldstrafe von insge- samt 95 Tagessätzen als angemessen. 5.3.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann sodann auf die vorstehenden Er- wägungen zu den Körperverletzungstatbeständen verwiesen werden (s. vorn Erw. III. 4.3.1. ff.). In analoger Abwägung der straferhöhenden (Vorstrafe, Tatbe- gehung während der Probezeit sowie während laufender Strafuntersuchung) und der strafmindernden (Geständnis sowie Reue und Einsicht) Faktoren rechtfertigt es sich daher, bei den hier zur Beurteilung stehenden Delikten ebenfalls eine – im Umfang von 30 Tagessätzen als angemessen erscheinende – Strafreduktion vor- zunehmen. 5.3.2. Schlussfolgernd erweist sich für die Drohung und die Hinderung der Amtshandlung mithin eine Geldstrafe von 65 Tagessätzen als angemessen. Mit der Vorinstanz erscheint sodann für den Beschuldigten, der zurzeit noch ohne Ar- beit ist und über kein Einkommen verfügt, wobei er von den Eltern finanziell un- terstützt wird und ihm keine Unterhaltspflichten obliegen (vgl. Urk. 53 und Prot. II S. 11 f.), eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angezeigt (Urk. 44 S. 28). 5.4. Zu übernehmen ist schliesslich die vorinstanzliche Vollzugsregelung für die pekuniäre Sanktion (Urk. 44 S. 29). Die heute auszusprechende Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist demgemäss bei einer Probezeit von 3 Jahren be- dingt aufzuschieben.

- 20 - IV. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Urk. 44 S. 32 ff., S. 38). Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch im Berufungsverfahren, es sei auf eine Landes- verweisung zu verzichten und von der SIS-Ausschreibung abzusehen (vgl. Urk. 66 S. 12 ff.).

E. 2.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.).

E. 2.2 Vorliegend dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Verzicht einer Landesverweisung und Absehen der SIS-Ausschreibung derselben vollumfänglich durch. Hingegen unterliegt er bei seiner Appellation im Strafpunkt teilweise, indem zwar gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil eine Senkung des Strafmasses er- folgt, jedoch der vollbedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann. Ausgangs- gemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsprozesses deshalb zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Folgerichtig ist hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Appellationsverfahren zudem eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel vorzubehal- ten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers 1, der sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt hat, sind demgegenüber vollumfänglich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 7'136.50 geltend (Urk. 65). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Beru- fungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger mithin mit einem Honorar von pau- schal Fr. 7'200.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Ebenso macht der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 426.50 geltend (Urk. 59). Auch in seinem Fall steht das geforderte Honorar im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Somit ist der unentgeltliche Privatklägervertreter mit Fr. 426.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 25 - Es wird beschlossen:

E. 2.3 Am 14. April 2022 ging das von der Verteidigung eingereichte Datener- fassungsblatt über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten ein (Urk. 53).

E. 2.4 In der Folge wurden die Parteien auf den 17. Januar 2023 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen, wobei die Staatsanwaltschaft ersuchungsgemäss von der persönlichen Teilnahme dispensiert wurde (Urk. 56). Mit E-Mail vom

16. Januar 2023 liess der amtliche Verteidiger unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ausführen, dass der Beschuldigte aufgrund einer akuten Migräneatta- cke nicht verhandlungsfähig sei (Urk. 60 und Urk. 61/1-2). Daraufhin wurde den Parteien die Ladung für den ursprünglichen Gerichtstermin abgenommen und die Berufungsverhandlung auf den 29. September 2023 verschoben (Urk. 62). Zur Verhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend nur seitens des Be- schuldigten ein Rechtsmittel erhoben (Urk. 46). Seine Berufung zielt zum einen auf eine mildere Bestrafung, indem anstelle einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten eine vollbedingte 24-monatige Freiheitsstrafe ausgefällt werden soll. Zum anderen will der Beschuldigte erreichen, dass auf eine Landesverweisung verzichtet wird und von der Ausschreibung derselben im Schengener Informati- onssystem (SIS) abgesehen wird. Die Berufung richtet sich demnach in erster Li- nie gegen die Dispositivziffern 2 (Strafmass) und 3 (Vollzug Freiheitsstrafe) sowie gegen die Dispositivziffern 6 lit. a und b (Landesverweisung und SIS- Ausschreibung) des erstinstanzlichen Entscheids. Als mitangefochten hat zudem auch Dispositivziffer 4 zu gelten, welche den Vollzug der parallel ausgesproche- nen Geldstrafe regelt, zumal zwischen diesem Teil der Sanktion und der vorste- hend erwähnten Freiheitsstrafe ein enger Sachzusammenhang besteht. In diesem Umfang steht das Urteil der Vorinstanz folglich im Rahmen des vorliegenden Be- rufungsverfahrens – unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition. In allen übrigen Punkten ist der

- 8 - erstinstanzliche Entscheid demgegenüber in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., 2023, Art. 402 StPO N 2).

E. 4 Schlussfolgernd ergibt sich, dass beim Beschuldigten die Voraussetzun- gen für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung nach Mass- gabe von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt sind. Demgemäss ist in Gutheissung seiner Berufung von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB abzu- sehen. Ebenso entfällt die vorinstanzlich angeordnete SIS-Ausschreibung. Wie erwogen kann derzeit aus dem Umstand, dass aktuell ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten pendent ist, nichts Nachteiliges für den Beschuldigten abgeleitet werden (s. dazu vorn Erw. IV. 3.3.). Allerdings versteht sich von selbst, dass bei einer erneuten Verurteilung des Beschuldigten der Spielraum verschwin- dend klein wäre, um die Ausnahmeregelung von Art. 66a Abs. 2 StGB nochmals zur Anwendung zu bringen.

E. 5 Hinsichtlich der Landesverweisung wurde anlässlich der Urteilsberatung ein Minderheitsantrag gestellt (Urk. 70; Prot. II S. 29 und S. 32), welcher den Par- teien zusammen mit diesem Urteil zugestellt wird (vgl. § 124 GOG). V. Kostenfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 24 -

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
  2. Abteilung, vom 10. November 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 5 (Verzicht Widerruf), 7 (DNA-Profil), 8 und 9 (Zivilbegehren) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  7. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB wird abgesehen.
  8. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) wird abgesehen.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'200.– amtliche Verteidigung; Fr. 426.50 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1.
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1, - 26 - werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag (zwei Drittel) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____; − die Erbin des Privatklägers 2, H._____; − den Privatkläger 3, D._____; (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft (falls verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. - 27 -
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220047-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 29. September 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

10. November 2021 (DG210136)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. August 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 44 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

– der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1),

– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 3),

– der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2) sowie

– der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 2).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 12 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 24. Februar 2020 (Strafbefehl Unt.-Nr. 2019/20007895) für eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen, unter Anrechnung der er- standenen Haft von 2 Tagen, gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Die Pro- bezeit wird mit Wirkung ab heute um 6 Monate verlängert.

6. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.

b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangen- schleimhautabnahme angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, wird mit dem Vollzug nach Eintritt der Rechtskraft beauftragt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich

- 4 - innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungs- dienst, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangen- schleimhautabnahme zu melden.

8. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) gemäss seiner An- erkennung Schadenersatz von Fr. 289.– zuzüglich 5% Zins ab 8. August 2020 zu be- zahlen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) den Betrag von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 8. August 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 (D._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 150.– Auslagen (Gutachten) unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger 1 (inkl. Barauslagen Fr. 2'104.05 und Mwst) Fr. 11'223.15 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1)

1. Es seien die Dispositiv Ziff. 2, Ziff. 3 sowie Ziff. 6 lit. a und lit. b des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 10.11.2021 (Geschäfts-Nr. DG210136-L) aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil im nicht angefoch- tenen Umfang in Rechtskraft erwuchs (Dispositiv Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 7 – Ziff. 11).

3. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Mona- ten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurtei- len. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben bei einer Probe- zeit von 3 Jahren.

4. Es sei auf die Ausfällung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB zu verzichten.

5. Es sei dem Beschuldigten für dieses Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und hierfür RA X._____, … Zürich, als Ver- teidiger zu bestellen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gemäss dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der

2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2021 wurde der Be- schuldigte der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperver- letzung, der Drohung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gespro- chen. Dafür wurde er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Ferner ordnete die Vorinstanz eine Landesverweisung von 5 Jahren sowie die Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich einer Vorstrafe vom 24. Februar 2020 wurde demgegenüber verzichtet und stattdessen die Probezeit verlängert. Darüber hin- aus wurden die Nebenfolgen (Erstellung DNA-Profil, Zivilbegehren Privatkläger) beurteilt und die Kostenfolgen geregelt (Urk. 44). 2.1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil der Vorinstanz (Prot. I S. 18) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. November 2021 rechtzeitig Berufung an- melden (Urk. 40). Nach Erhalt des begründeten Entscheids, welcher am

21. Januar 2022 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 43/1-6), reichte die Ver- teidigung am 10. Februar 2022 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 46). 2.2. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2022 wurde der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 48). Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils (Urk. 50). Seitens der Privatkläger liess sich niemand verneh- men.

- 7 - 2.3. Am 14. April 2022 ging das von der Verteidigung eingereichte Datener- fassungsblatt über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten ein (Urk. 53). 2.4. In der Folge wurden die Parteien auf den 17. Januar 2023 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen, wobei die Staatsanwaltschaft ersuchungsgemäss von der persönlichen Teilnahme dispensiert wurde (Urk. 56). Mit E-Mail vom

16. Januar 2023 liess der amtliche Verteidiger unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses ausführen, dass der Beschuldigte aufgrund einer akuten Migräneatta- cke nicht verhandlungsfähig sei (Urk. 60 und Urk. 61/1-2). Daraufhin wurde den Parteien die Ladung für den ursprünglichen Gerichtstermin abgenommen und die Berufungsverhandlung auf den 29. September 2023 verschoben (Urk. 62). Zur Verhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend nur seitens des Be- schuldigten ein Rechtsmittel erhoben (Urk. 46). Seine Berufung zielt zum einen auf eine mildere Bestrafung, indem anstelle einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten eine vollbedingte 24-monatige Freiheitsstrafe ausgefällt werden soll. Zum anderen will der Beschuldigte erreichen, dass auf eine Landesverweisung verzichtet wird und von der Ausschreibung derselben im Schengener Informati- onssystem (SIS) abgesehen wird. Die Berufung richtet sich demnach in erster Li- nie gegen die Dispositivziffern 2 (Strafmass) und 3 (Vollzug Freiheitsstrafe) sowie gegen die Dispositivziffern 6 lit. a und b (Landesverweisung und SIS- Ausschreibung) des erstinstanzlichen Entscheids. Als mitangefochten hat zudem auch Dispositivziffer 4 zu gelten, welche den Vollzug der parallel ausgesproche- nen Geldstrafe regelt, zumal zwischen diesem Teil der Sanktion und der vorste- hend erwähnten Freiheitsstrafe ein enger Sachzusammenhang besteht. In diesem Umfang steht das Urteil der Vorinstanz folglich im Rahmen des vorliegenden Be- rufungsverfahrens – unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition. In allen übrigen Punkten ist der

- 8 - erstinstanzliche Entscheid demgegenüber in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., 2023, Art. 402 StPO N 2).

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung einen Arbeits- vertrag als Beweismittel eingereicht, der zu den Akten genommen wurde (vgl. Urk. 67). Soweit angezeigt, wird darauf im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen sein. Davon abgesehen wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt, womit sich die Sache als spruchreif erweist. Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Beru- fungsinstanz vorliegend auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil Bundesgericht 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.5 m.w.H.). III. Sanktion

1. Im Rahmen des angefochtenen Entscheids fällte die Vorinstanz für die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate für vollziehbar erklärt wurden und die restlichen 24 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (Urk. 44 S. 22 ff., S. 28 f.). Daneben hat die Vorinstanz für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB eine separate Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– ausgesprochen, deren Vollzug ebenfalls unter Anset- zung einer 3-jährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 44 S. 28 f.). Berufungsweise lässt der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von lediglich 24 Monaten beantragen, was die Gewährung eines vollbedingten Strafvollzugs zulassen würde. Für die Hinderung einer Amtshandlung anerkennt die Beschul- digtenseite sodann die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 66 S. 11).

- 9 -

2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb diese nicht mehr wieder- holt zu werden brauchen (vgl. Urk. 44 S. 19 ff.). 3.1. Was die Wahl der Strafart anbelangt, hat das Bundesgericht jüngst wieder bestätigt, dass das Strafgericht auch bei mehreren Delikten die Strafbemessung für jede Einzeltat gesondert vorzunehmen hat, wobei sich dies auch auf die Frage bezieht, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen ist (Urteil Bun- desgericht 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 m.w.H.). Früher zugelassene Ausnahmen von dieser konkreten Methode, beispielsweise bei zeitlich und sach- lich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, oder wenn eine deutlich schwerere Tat zusam- men mit einer oder wenigen weiteren leichter wiegenden Nebentaten zu sanktio- nieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 180 Strafeinheiten über- steigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien, sind heute nicht mehr erlaubt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 m.w.H.). Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Freiheitsstrafe für mehrere Delikte zusammen jedenfalls nur noch dann aus- gesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinan- der verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zu- sammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil Bundesgericht 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; Urteil Bundesgericht 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; Urteil Bundesgericht 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 3.2. Wie noch zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der versuchten schwe- ren und der einfachen Körperverletzung nach Massgabe der verschuldensmässi- gen Beurteilung von vornherein je nur eine Freiheitsstrafe als schuldadäquate Sanktion in Frage (s. hinten Erw. III. 4.1.3. und 4.2.4.). Umgekehrt sieht bereits der Tatbestand von Art. 286 StGB vor, dass bei einer Verurteilung wegen Hinde- rung einer Amtshandlung nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann, wes- halb zwingend auf diese Strafart zu erkennen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist demgegenüber nicht ersichtlich, inwiefern für die Drohung ebenfalls die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist. So drängt sich allein aufgrund

- 10 - der Schwere des Verschuldens des Beschuldigten bei diesem Delikt keineswegs ein Strafmass auf, das von der Höhe her die Verhängung einer Geldstrafe aus- schliessen würde (s. hinten Erw. III. 5.1.2.). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte keine einschlägige Verurteilung wegen Drohung aufweist, sondern eine jugend- strafrechtliche Vorstrafe wegen völlig anders gelagerter Delikte erwirkt hat, wo- hingegen er bislang noch nie mit Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts belegt worden ist. Entsprechend besteht auch unter spezialpräventiven Gesichtspunk- ten, wie etwa der Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkungen auf den Beschuldigten oder der generellen Wirksamkeit der Bestrafung für ihn kein An- lass, von den für das Einzeldelikt der Drohung alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Strafarten jene auszuwählen, die ihn am härtesten trifft (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Schliesslich kann auch nicht ge- sagt werden, dass die tatbestandsmässige Drohäusserung vom 29. November 2020 gegenüber dem Privatkläger 2 (†C._____) mit den körperlichen Übergriffen vom 8. August 2020 auf den Privatkläger 1 (B._____) sowie vom 26. Dezember 2020 auf den Privatkläger 3 (D._____) sachlich und zeitlich derart eng verknüpft wäre, dass gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung nur eine Freiheits- strafe geeignet wäre, präventiv genügend auf ihn einzuwirken. Folgerichtig drängt sich mit Bezug auf die Drohung die Ausfällung einer Geldstrafe als Sanktion auf. 3.3. Nach dem Gesagten wird im Folgenden methodisch so verfahren, dass zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung bemessen wird, die als schwerste Tat gemäss dem Recht, welches zum Tatzeitpunkt galt und das für den Beschuldigten das mildere Recht darstellt (Art. 122 aStGB) einen anwendbaren Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Die daraus resultierende Freiheitsstrafe ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um diejenige für die einfache Körperverletzung ange- messen zu erhöhen. In einem nächsten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe für die Drohung festzulegen, die im Vergleich mit dem Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung (lediglich 30 Tagessätze als Höchststrafe) eine höhere Strafandro- hung enthält, wobei die für die Drohung zu bemessende Geldstrafe alsdann mit derjenigen für das Nebendelikt zu asperieren ist.

- 11 - 4.1.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere der versuchten schweren Kör- perverletzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einer am Boden liegenden Person nachweislich dreimal mit grosser Wucht gegen den Kopf trat. Der Privat- kläger 1 (B._____) war in diesem Moment längst klar unterlegen, zumal er auf- grund der vorangegangenen Faustschläge bereits angeschlagen zu Boden gefal- len war (Urk. D1/3/7 S. 2). Im Verhalten des Beschuldigten manifestiert sich mit- hin augenscheinlich eine grobe Brutalität und massive Rücksichtslosigkeit. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 1 durch den inkriminierten Gewaltübergriff erhebli- che körperliche Verletzungen in Form einer Fraktur der linken Kiefer- und Augen- bogenhöhle sowie einer Gehirnerschütterung und einer Schädelprellung davonge- tragen hat (Urk. D1/7/3). Unabhängig davon, ob der Privatkläger 1 wegen der Tat auch mit psychischen Beeinträchtigungen zu kämpfen hat, wie das von ihm gel- tend gemacht wird (Urk. 24 S. 2), oder ob diese bereits vor dem eingeklagten Er- eignis vom 8. August 2020 vorbestanden (so die Vorinstanz in Urk. 44 S. 41 f.), wiegt der Eingriff in seine physische Integrität mithin schwer. Immerhin ist anzufü- gen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern sich die tätliche Auseinandersetzung, die zu den Fusstritten führte, innerhalb von kurzer Zeit ab- spielte. Für tiefgreifende Überlegungen über die Folgen seines Tuns hatte der Beschuldigte also keine Zeit. Ausserdem darf nicht unbeachtet bleiben, dass der zum Tatzeitpunkt reichlich angetrunkene Privatkläger 1 – gemäss Polizeirapport wies er eine Blutalkoholkonzentration von 0.87 mg/ℓ auf, was einem Wert von 1.74 Gewichtspromille entspricht (Urk. D1/1 S. 2) – vorgängig zur Aggression den Beschuldigten provoziert hatte, indem er als Serbe abfällige Bemerkungen über dessen albanische Herkunft gemacht hatte (Urk. 31 S. 19; Prot. II S. 18 f.). Die Vorinstanz stufte die Tat verschuldensmässig als keineswegs mehr leicht ein und erachtete für ein vollendetes Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten als angemessen (Urk. 44 S. 22 f.). Diese Beurteilung erweist sich als wohlwollend, aber nicht als unvertretbar mild. Sie ist daher zu übernehmen. 4.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schwere Verletzungen nicht direkt beabsichtigte, sondern eventual- vorsätzlich in Kauf nahm (Urk. 44 S. 14). Weshalb er mehrmals gegen den Kopf des Privatklägers 1 trat, obwohl dieser bereits angeschlagen und in deutlich unter-

- 12 - legener Position am Boden lag, konnte der Beschuldigte auch nicht ansatzweise begründen. Eine Notwehrsituation ist jedenfalls klar zu verneinen, zumal es der Beschuldigte war, der den Privatkläger 1 ausdrücklich dazu aufforderte, ihm als erster einen Schlag zu versetzen (Urk. D1/3/1 S. 3; Urk. D1/3/2 S. 2; Urk. D1/3/7 S. 2; Urk. 31 S. 21; Prot. II S. 18 f.). Erklären lässt sich sein brachialer Gewaltakt daher letztlich einzig mit gedankenloser und dumpfer Aggressionswut. Etwas ver- schuldensmindernd wirkt sich sodann der vorgängige Alkoholkonsum durch den Beschuldigten aus (vgl. Urk. D1/3/2 S. 2; Urk. D1/3/4 S. 2). Denn auch wenn für eine verminderte Schuldfähigkeit keine Anzeichen bestehen, dürfte der Umstand, dass der Beschuldigte selber ebenfalls angetrunken war, enthemmend und ag- gressionsfördernd gewirkt haben. Im Ergebnis erfährt die objektive Seite der Tat in subjektiver Hinsicht aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung und an- gesichts der Alkoholisierung eine leichte Relativierung, der mit einer geringfügigen Reduktion von 3 Monaten Rechnung zu tragen ist. In leichter Abweichung von der Vorinstanz käme die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt daher in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente auf 33 Monate zu stehen. 4.1.3. Dass es vorliegend bei einem Versuch der schweren Körperverletzung geblieben ist, ist nicht etwa dem Beschuldigten zuzurechnen, sondern letztlich al- lein dem Zufall zu verdanken. Fusstritte gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers können ohne weiteres zu äusserst schweren und sogar lebensgefährlichen Ver- letzungen führen. Vorliegend erlitt der Privatkläger 1 beträchtliche Verletzungen, deren Folgen er noch während einiger Zeit zu spüren bekam, blieb dieser doch nach der Tat während rund 2 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. D1/7/9). Der Versuch kann deshalb nur leicht strafreduzierend berücksichtigt werden. Die Vo- rinstanz nahm eine Reduktion von 12 Monaten vor (Urk. 44 S. 23 f.), was zu grosszügig ist. Als angemessen erweist sich eine Senkung um 4 Monate. Im Er- gebnis ergibt sich für die Tatkomponente bei der versuchten schweren Körperver- letzung somit eine Einsatzstrafe von 29 Monaten. 4.2.1. Was die objektive Tatschwere der einfachen Körperverletzung zum Nach- teil des Privatklägers 3 (D._____) anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschul-

- 13 - digte dem Privatkläger 3 zweimal mit der Faust so heftig ins Gesicht schlug, dass dieser zu Boden stürzte. Dabei zog sich der Privatkläger 3 eine Prellung am Kopf, eine blutende Schürfwunde an der Stirn links sowie Prellungen am Knie zu (Urk. D3/7/3). Auch bei dieser Auseinandersetzung manifestiert sich ein bedenkli- ches Gewaltpotenzial auf Seiten des Beschuldigten. Wie beim vorstehend abge- handelten Übergriff auf den Privatkläger 1 waren die Faustschläge gegen den Pri- vatkläger 3 allerdings sicher nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgten wiederum spontan und innerhalb von kurzer Zeit. Insgesamt betrachtet ist sein Tatverschulden somit im mittleren Bereich anzusiedeln, was angesichts des Straf- rahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe beim betreffenden Tatbestand (Art. 123 StGB) eine Strafe von 15 Monaten als angemessen erscheinen lässt. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist anzufügen, dass dem Beschuldigten letztlich zwar lediglich ein eventualvorsätzliches Handeln angelastet werden kann (vgl. Urk. 44 S. 24). Nachdem er aber mehrere Faustschläge ins Gesicht des Privat- klägers 3 ausgeführt hat, von denen angenommen werden muss, dass sie gezielt gegen den Kopfbereich erfolgt sind, ist sein Vorgehen, was das Zufügen von phy- sischen Verletzungen anbelangt, an der Schwelle zum direkten Vorsatz anzusie- deln. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang der erhöhte Alkoholisie- rungsgrad verschuldensreduzierend anzurechnen (Urk. D1/3/6 S. 2). Bereits dar- aus resultiert mithin eine – allerdings nur leichte – Reduktion der Strafhöhe um 1 Monat. 4.2.3. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte zwar aus völlig nichtigem Grund zu einem zunächst nicht handgreiflichen, anschliessend aber sehr schnell eskalierenden Streit hinreissen liess, entstand doch der Disput mit dem ihm völlig unbekannten Privatkläger 3 letztlich einzig deshalb, weil er sich durch dessen Blicke provoziert fühlte (Urk. 31 S. 26; Prot. II S. 22). Der Beschul- digte hätte sich mithin ohne weiteres der Konfrontation mit dem Privatkläger 3 entziehen können, indem er in der fraglichen Nacht beim Perron des Bahnhofs E._____ weiterhin zusammen mit seiner Partnerin den sogleich einfahrenden Zug abgewartet hätte, statt auf den Privatkläger 3 zuzugehen und sich gegenseitig mit Beleidigungen einzudecken (Urk. D3/4/1 S. 1; Urk. D1/3/5 S. 2; Urk. 31 S. 33;

- 14 - Prot. II S. 21). Auf der anderen Seite ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses jedoch davon auszugehen, dass der Privatkläger 3 derjenige war, der zuerst ver- sucht hat, den Beschuldigten mit der Faust zu schlagen, was ihm aber nicht ge- lang, und dass erst danach die inkriminierten Schläge des Letzteren erfolgten (so die Vorinstanz in Urk. 44 S. 12 f.). Mit der Verteidigung erscheint die Reaktion des Beschuldigten insofern tatsächlich als reflexartige Notwehrhandlung, die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 StGB als Verschuldensminderungsgrund zu werten ist (Urk. 33 S. 8 f.). Gerade auch angesichts des sichtlich betrunkenen Zustands des Privat- klägers 3 – dessen Alkoholisierung nicht nur vom Beschuldigten selber (Urk. D3/4/1 S. 2: "Er war besoffen. […] Er musste sich beherrschen, dass er von alleine nicht umfiel"), sondern auch von dessen Begleiterin sofort bemerkt worden war (vgl. Urk. D3/6/1 S. 4: "Der Privatkläger machte für mich einen recht wackeli- gen und torkeligen Eindruck") –, stellen die beiden Faustschläge des Beschuldig- ten ins Gesicht seines Kontrahenten jedoch einen massiv überschiessenden Ge- waltausbruch dar, der von völliger Unbeherrschtheit zeugt und die Grenzen der erlaubten Notwehr bei weitem übersteigt. Der Notwehrexzess vermag deshalb nur eine mässige Strafreduktion von 4 Monaten zu bewirken. 4.2.4. Isoliert betrachtet käme die Sanktion für die vom Beschuldigten begange- ne einfache Körperverletzung demzufolge auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu liegen. In Nachachtung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsgrundsatzes rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung (29 Monate) um 7 Monate zu erhöhen. 4.2.5. Zusammengerechnet ist unter dem Titel der Tatkomponente für Haupt- und Nebendelikt eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten anzusetzen. 4.3.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst anzuführen, dass sich aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, deren erstinstanzliche Darstellung von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung als zutreffend bezeichnet wurde (vgl. Prot. II S. 6 ff.), keine Anhaltspunkte erge- ben, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass der Beschuldigte von Februar 2023 bis 2 Wochen vor der heu- tigen Berufungsverhandlung als Elektriker bei der F._____ GmbH gearbeitet

- 15 - (Prot. II S. 7) sowie – gemäss eigenen Aussagen – dem Alkoholkonsum entsagt hat (Prot. II S. 13). Zudem hat er gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag per

1. Oktober 2023 eine neue Anstellung bei der G._____ AG in einem 100%- Pensum als Gipser/Maler (Urk. 67; Prot. II S. 8). Auch diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral. 4.3.2. Strafzumessungsrelevant ist hingegen, dass der Beschuldigte mit Strafbe- fehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 24. Februar 2020 zu einem bedingten Freiheitsentzug von 20 Tagen (unter Anrechnung von 2 erstandenen Hafttagen) verurteilt wurde (Urk. 63). Diese Vorstrafe beruht zwar auf einer jugendstrafrecht- lichen Verurteilung, ist aber im Strafregister eingetragen und fällt daher bei der Strafzumessung – wenn auch nur leicht – straferhöhend ins Gewicht. Weiter ist merklich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während der laufenden 12-monatigen Probezeit gemäss Strafbefehl vom 24. Februar 2020 er- neut straffällig geworden ist und dass er trotz Einleitung der neuen Strafuntersu- chung, die spätestens mit der polizeilichen Befragung vom 28. September 2020 zum Vorfall mit dem Privatkläger 1 (B._____) erfolgte (vgl. Urk. D1/3/1), seine De- linquenz am 26. Dezember 2020 mit dem Übergriff auf den Privatkläger 3 (D._____) fortgesetzt hat. Nicht massgeblich ist hingegen, dass zurzeit ein weite- res Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung pendent ist, zu- mal der Beschuldigte die Tat bestreitet und keine rechtskräftige Verurteilung vor- liegt (Prot. II S. 14 f.). 4.3.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu bemerken, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken können (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dies gilt allerdings nur, wenn ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb abgelegt wird, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Strafmass entsprechend weniger stark zu mindern (BSK STGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 169 ff. m.w.H.). Vorlie- gend hat der Beschuldigte sein Eingeständnis hinsichtlich des inkriminierten Übergriffs zum Nachteil des Privatklägers 1 (B._____) erst abgelegt, nachdem

- 16 - ihm eröffnet worden war, dass der Vorgang von einer Überwachungskamera auf- gezeichnet worden ist und, dass mehrere Auskunftspersonen das Geschehen be- obachtet haben (Urk. D1/3/1 S. 2). Bereits aus diesem Grund ist eine Strafminde- rung von einem Drittel aufgrund des Geständnisses ausgeschlossen. Davon ab- gesehen hat sich der Beschuldigte indessen aber hinsichtlich beider Anklage- punkte grundsätzlich geständig gezeigt, was die Strafverfolgung wesentlich er- leichtert hat. Zu berücksichtigen ist ausserdem nicht zuletzt, dass sich der Be- schuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens für seine Taten mehrfach entschuldigt hat, was auf eine gewisse Reue und Einsicht in das begangene Unrecht schlies- sen lässt (Urk. D1/3/1 S. 4; Urk. D2/5/1 S. 3; Urk. D3/4/1 S. 2; Urk. D1/3/6 S. 2; Urk. D1/3/7 S. 4; Urk. 31 S. 19, S. 37; Prot. II S. 20, S. 25), auch wenn er es letzt- lich unterliess, zumutbare finanzielle Widergutmachungen zu leisten (Prot. II S. 25 f.). Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten unter dem Ge- sichtspunkt des Nachtatverhaltens eine immer noch substanzielle Strafreduktion zuzubilligen. 4.3.4. Die Vorinstanz hat die Täterkomponente neutral gewertet, d.h. sie ist der Auffassung, dass sich die straferhöhenden und die strafmindernden Faktoren ge- genseitig aufwiegen (Urk. 44 S. 27). Diese Gewichtung erweist sich als nicht ganz korrekt. Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass die Vorstrafe vom

24. Februar 2020, die der Beschuldigte erwirkt hat, eine ganz anders gelagerte Delinquenz als die hier zu beurteilende betrifft (Pornografietatbestand sowie Verstoss gegen diverse Strassenverkehrsnormen). Für die strafrechtliche Vorbe- lastung samt Tatbegehung während der Probezeit und trotz laufender Untersu- chung ist deshalb eine Erhöhung von maximal 4 Monaten angebracht. Umgekehrt rechtfertigt sich für das weitgehende Geständnis, das der Beschuldigte abgelegt hat, und das übrige Nachtatverhalten eine Strafreduktion um etwas weniger als einen Viertel, was ausgehend von der für die Tatkomponente festgelegten Strafe von 36 Monaten einem Abzug von rund 8 Monaten entspricht. Zusammengefasst sind somit aufgrund der Täterkomponente 4 Monate abzuziehen. 4.3.5. In Würdigung aller aufgeführten Gründe erweist sich demnach für die ver- suchte schwere Körperverletzung und die einfache Körperverletzung eine Frei-

- 17 - heitsstrafe von 32 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen des Beschuldigten angemessen. Daran ändern auch die von der Verteidi- gung angeführten Beispiele von tieferen Strafmassen aus der Gerichtspraxis nichts (Urk. 66 S. 9 f.), wobei diesbezüglich zu bedenken ist, dass Vergleiche mit anderen Fällen angesichts dessen, dass die Strafzumessung auf einer Beurtei- lung der jeweils massgebenden Umstände im Einzelfall beruht, in der Regel oh- nehin kein taugliches Kriterium darstellen (Urteil Bundesgericht 6B_27/2020 vom

20. April 2020 E. 3.3.2 m.w.H.). 4.4.1. Was die Vollzugsregelung für die auszufällende Freiheitsstrafe betrifft, ist dem Beschuldigten sodann in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und in Anwendung von Art. 43 StGB der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (Urk. 44 S. 28 f.). Angesichts der Strafhöhe von 32 Monaten kommt ein vollbedingter Strafvollzug hingegen schon aus objektiven Gründen nicht in Frage. Die Berufung des Beschuldigten ist daher diesbezüglich abzuweisen (Urk. 66). 4.4.2. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zum Tatverschulden ist das deliktische Verhalten des Beschuldigten, der sich alkoholisiert im Ausgang zu mehrfacher physischer Gewaltanwendung hinreissen liess, keineswegs zu ver- harmlosen. Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass er trotz bereits ergangener jugendstrafrechtlicher Verurteilung und innert laufender Probezeit delinquierte sowie dass er während laufender Strafuntersuchung erneut straffällig wurde. Im- merhin kann zugunsten des noch jungen Beschuldigten angenommen werden, dass er aus dem durchgestandenen Strafverfahren seine Lehren ziehen und sich in Zukunft wohlverhalten wird. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, den auf Bewährung ausgesetzten Strafteil unter Ansetzung einer 3-jährigen Pro- bezeit auf 22 Monate und den unbedingten Strafteil auf 10 Monate anzusetzen. 5.1.1. Hinsichtlich der Strafzumessung für die weiteren Delikte ist das objektive Tatverschulden bei der Drohung, die der Beschuldigte zum Nachteil des Privat- klägers 2 (†C._____) begangen hat, innerhalb des weit gefassten Strafrahmens, der theoretisch bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht, noch als leicht zu qualifizie- ren. So stellt die Aussage, das Opfer aufzuschlitzen, zwar grundsätzlich eine To- desdrohung dar, die ernstzunehmen war, zumal der Beschuldigte sichtlich alkoho-

- 18 - lisiert war und gegenüber dem Privatkläger 2 sehr aggressiv auftrat (vgl. Urk. D2/6 S. 2 f.). Sie erfolgte allerdings rein situativ während eines Beziehungsstreits zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin (s. dazu hinten Erw. III. 5.1.2.) sowie gegenüber einer aus dessen Sicht völlig fremden Person, der er weder zuvor noch danach begegnet ist, was die Gefahr einer konkreten Umsetzung der Zufügung des angedrohten Nachteils nicht unerheblich mildert. Im Spektrum aller möglicher Tatvarianten sind daher durchaus weit gravierendere Formen der Tatbegehung vorstellbar. Die Einsatzstrafe ist demnach auf 90 Tagessätze festzulegen. 5.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat (Urk. 44 S. 25). Es ging ihm darum, den Privat- kläger 2 einzuschüchtern, weil dieser sich in den Beziehungskonflikt einmischte, der gerade zwischen seiner damaligen Freundin und ihm ablief (Prot. II S. 21). Besonders verwerflich erscheint dabei, dass er zur massiven verbalen Drohung gegenüber dem Privatläger 2 griff, nur weil dieser einschritt, als der Beschuldigte seine Freundin wegstiess und sie ohrfeigte (Urk. D2/6 S. 3; Urk. D2/7 S. 3). Wie- derum ist hingegen in leichtem Masse verschuldensmindernd anzurechnen, dass er zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war (Urk. D2/5/1 S. 2; Urk. D1/3/3 S. 2; Urk. D2/5/3 S. 2; Urk. D1/3/7 S. 4; Urk. 31 S. 23; Prot. II S. 18). Insgesamt ver- mag das subjektive Tatverschulden bei einer Gesamtschau die ohnehin noch leichte objektive Tatschwere nicht weiter zu relativieren. Es bleibt daher unverän- dert bei der angegebenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen. 5.2.1. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden bei der Hinderung einer Amtshandlung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ohne vorgängige Tatpla- nung, sondern spontan handelte, weil er sich nach dem Einschalten der Polizei durch den Privatkläger 2 vor einer Verhaftung fürchtete. Er konnte jedoch nach kurzer Verfolgung von den Polizeibeamten arretiert werden. Sein Verschulden wiegt mithin noch leicht. In Würdigung der objektiven Tatkomponente ist die Ein- satzstrafe für dieses Nebendelikt daher auf 10 Tagessätze festzulegen. 5.2.2. Subjektiv bestehen keinerlei Zweifel daran, dass dem Beschuldigten be- wusst war, dass er der polizeilichen Anordnung Folge zu leisten hatte und nicht

- 19 - einfach weglaufen durfte. Sein Vorgehen ist daher als direktvorsätzlich einzustu- fen. Trotz Alkoholisierung ist eine Reduktion der von vornherein tiefen Einsatz- strafe demnach nicht angezeigt. 5.2.3. Isoliert betrachtet käme die Sanktion für die Hinderung der Amtshandlung demzufolge auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu stehen. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Asperation um 5 Tagessätze vorzunehmen. 5.2.4. Zusammengerechnet erscheint unter dem Titel der Tatkomponente für die Drohung und die Hinderung der Amtshandlung mithin eine Geldstrafe von insge- samt 95 Tagessätzen als angemessen. 5.3.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann sodann auf die vorstehenden Er- wägungen zu den Körperverletzungstatbeständen verwiesen werden (s. vorn Erw. III. 4.3.1. ff.). In analoger Abwägung der straferhöhenden (Vorstrafe, Tatbe- gehung während der Probezeit sowie während laufender Strafuntersuchung) und der strafmindernden (Geständnis sowie Reue und Einsicht) Faktoren rechtfertigt es sich daher, bei den hier zur Beurteilung stehenden Delikten ebenfalls eine – im Umfang von 30 Tagessätzen als angemessen erscheinende – Strafreduktion vor- zunehmen. 5.3.2. Schlussfolgernd erweist sich für die Drohung und die Hinderung der Amtshandlung mithin eine Geldstrafe von 65 Tagessätzen als angemessen. Mit der Vorinstanz erscheint sodann für den Beschuldigten, der zurzeit noch ohne Ar- beit ist und über kein Einkommen verfügt, wobei er von den Eltern finanziell un- terstützt wird und ihm keine Unterhaltspflichten obliegen (vgl. Urk. 53 und Prot. II S. 11 f.), eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angezeigt (Urk. 44 S. 28). 5.4. Zu übernehmen ist schliesslich die vorinstanzliche Vollzugsregelung für die pekuniäre Sanktion (Urk. 44 S. 29). Die heute auszusprechende Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist demgemäss bei einer Probezeit von 3 Jahren be- dingt aufzuschieben.

- 20 - IV. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Urk. 44 S. 32 ff., S. 38). Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch im Berufungsverfahren, es sei auf eine Landes- verweisung zu verzichten und von der SIS-Ausschreibung abzusehen (vgl. Urk. 66 S. 12 ff.). 2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vor- weg auf die ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen wer- den, welche sich korrekt zum Erfordernis der Katalogtat und zu den generellen Voraussetzungen der Anwendung der Härtefallklausel sowie den massgeblichen Kriterien bei der gebotenen Abwägung zwischen den privaten Interessen des Be- troffenen am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Wegweisung des strafbaren Ausländers geäussert hat (Urk. 44 S. 32 f., S. 35). 2.2. Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Praxis immer wieder in Erinnerung gerufen hat, dass die Härtefallklausel nur ausnahms- weise zum Zuge kommt und restriktiv anzuwenden ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; vgl. Urteil Bundesgericht 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2, Urteil Bundes- gericht 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Gerade bei Ausländern der zweiten Generation, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind (sog. Secondos), ist die lange Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration

– beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel aber als starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Bei der im Falle der Bejahung eines Härtefalls vorzunehmenden In- teressenabwägung ist sodann im Auge zu behalten, dass es sich bei der Landes- verweisung im Sinne von Art. 66a StGB um eine strafrechtliche Massnahme han- delt. Massgeblich für das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist demnach in erster Linie, ob die Massnahme zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig ist. Ob die öffentliche Ordnung durch den Verbleib des strafbaren Ausländers ge- fährdet wird, bestimmt sich anhand einer Prognose über das künftige Wohlverhal- ten. Dabei ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu dif-

- 21 - ferenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Deshalb kann auch ein relativ geringes Rückfallrisiko genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Integrität beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil Bundesgericht 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4). Auf der anderen Seite wird vom Bundesgericht stets betont, dass die Landesverwei- sung bei Ausländern, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, nur mit Zurückhaltung ausgesprochen werden darf (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 m.w.H.; Ur- teil Bundesgericht 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5; Urteil Bundesgericht 6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3.3; Urteil Bundesgericht 6B_861/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3). Bei der Interessenabwägung ist den betroffenen Personen deshalb mit zunehmender Aufenthaltsdauer ein immer gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). 3.1. Angesichts des Schuldspruchs betreffend schwere Körperverletzung hat die Vorinstanz beim Beschuldigten zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB angenommen, woran im Übrigen nichts zu ändern vermag, dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 3.2. Mit Bezug auf die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist sodann unbestritten, dass die besondere Situation eines heute 21-jährigen Aus- länders zur Disposition steht, der zwar nicht in der Schweiz geboren ist, jedoch hierzulande lebt, seit er 1 ½ Jahre alt ist (vgl. Urk. 30). Er kann damit ohne weite- res als Secondo bezeichnet werden. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht auf die mangelnde bisherige berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten hingewiesen (Urk. 44 S. 34). Zu berücksichtigen ist aber, dass er praktisch sein ganzes Leben, namentlich auch die besonders prägenden Kindheits- und Jugend- jahre, in der Schweiz verbracht hat, wo er auch sämtliche obligatorische Schulen durchlaufen hat. Insofern erstaunt nicht, dass der Beschuldigte fliessend Schwei- zerdeutsch spricht und dass sein gesamtes persönliches Umfeld, namentlich auch seine Familie (Eltern und vier Geschwister), hier lebt (so richtigerweise die Vertei-

- 22 - digung in Urk. 33 S. 15 f. sowie Urk. 66 S. 13). Zu seinem Heimatland Kosovo weist er hingegen keinen näheren Bezug auf und verfügt dort auch nicht über nennenswerte Bezugspersonen (Urk. 31 S. 10, S. 36; Prot. II S. 26 f.). Mit der Vo- rinstanz ist mithin aufgrund der starken Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz klarerweise vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aus- zugehen (vgl. Urk. 44 S. 34 f.). 3.3. Hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung darf demgegen- über zwar nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldigte bei seiner Katalogtat (versuchte schwere Körperverletzung) die Gefahr einer gravierenden Beeinträch- tigung der körperlichen Integrität seines Opfers schuf. Zusätzlich belastet wird er sodann dadurch, dass er die Tat beging, während die Probezeit gemäss der zuvor erwirkten jugendstrafrechtlichen Verurteilung vom 24. Februar 2020 noch lief, und dass er seine Delinquenz auch nach Einleitung des neuen Strafverfahrens mehr- fach fortsetzte. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass er sämtliche heute zu be- urteilenden Delikte als junger Erwachsener in einem durch Alkoholkonsum getrüb- ten Gemütszustand verübte, was praxisgemäss im Rahmen der Interessenabwä- gung mitzuberücksichtigen ist (Urteil Bundesgericht 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.7). Zudem ist dem Beschuldigten anzurechnen, dass er heute nicht nur Reue für die begangenen Taten zeigt, sondern auch dass er inzwischen insoweit einsichtig ist, als er sich bereit erklärt hat, sein problematisches Trinkverhalten aufzugeben (Urk. 31 S. 14 f., S. 17 und Prot. II S. 13). Nicht beachtet werden darf schliesslich, dass zurzeit gegen den Beschuldigten ein weiteres Strafverfahren betreffend den Vorwurf eines Gewaltdelikts läuft, liegt doch diesbezüglich keine rechtskräftige Verurteilung vor. Nach heutiger Aktenlage lässt sich das strafbare Verhalten des Beschuldigten demnach nicht auf einen notorischen Hang zur Straffälligkeit zurückführen, sondern muss angenommen werden, dass die heuti- ge erstmalige Verurteilung zu einer empfindlichen Sanktion gemäss Erwachse- nenstrafrecht ihn dazu bringen wird, sich künftig wohlzuverhalten. Daran ändert auch nichts, dass es dem Beschuldigten nach wie vor nicht gelungen ist, sich be- ruflich zu etablieren und diesbezüglich stabile Verhältnisse zu schaffen. Immerhin hat er per 1. Oktober 2023 im Unternehmen seines Vaters, der G._____ AG, eine Anstellung in einem 100%-Pensum als Gipser/Maler gefunden (Urk. 67;

- 23 - Prot. II S. 8) und arbeitet er an seiner Unpünktlichkeit (Prot. II S. 16). Entspre- chend besteht die berechtigte Erwartung, dass er sich in Zukunft durchaus auch in die Arbeitswelt zu integrieren vermag, was die Gefahr einer erneuten Delin- quenz zusätzlich bannen wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz überwie- gen demnach die rechtlich gewichteten privaten Interessen des in der Schweiz aufgewachsenen und folgerichtig hier sozialisierten Beschuldigten am Verbleib im Land die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung. Fällt die konkrete Interessenabwägung aber zugunsten des Beschuldigten aus, so erweist sich die Anordnung einer Landesverweisung nach heutiger Sachlage als unverhältnis- mässig.

4. Schlussfolgernd ergibt sich, dass beim Beschuldigten die Voraussetzun- gen für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung nach Mass- gabe von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt sind. Demgemäss ist in Gutheissung seiner Berufung von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB abzu- sehen. Ebenso entfällt die vorinstanzlich angeordnete SIS-Ausschreibung. Wie erwogen kann derzeit aus dem Umstand, dass aktuell ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten pendent ist, nichts Nachteiliges für den Beschuldigten abgeleitet werden (s. dazu vorn Erw. IV. 3.3.). Allerdings versteht sich von selbst, dass bei einer erneuten Verurteilung des Beschuldigten der Spielraum verschwin- dend klein wäre, um die Ausnahmeregelung von Art. 66a Abs. 2 StGB nochmals zur Anwendung zu bringen.

5. Hinsichtlich der Landesverweisung wurde anlässlich der Urteilsberatung ein Minderheitsantrag gestellt (Urk. 70; Prot. II S. 29 und S. 32), welcher den Par- teien zusammen mit diesem Urteil zugestellt wird (vgl. § 124 GOG). V. Kostenfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 24 - 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil Bundesgericht 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). 2.2. Vorliegend dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Verzicht einer Landesverweisung und Absehen der SIS-Ausschreibung derselben vollumfänglich durch. Hingegen unterliegt er bei seiner Appellation im Strafpunkt teilweise, indem zwar gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil eine Senkung des Strafmasses er- folgt, jedoch der vollbedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann. Ausgangs- gemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind die Kosten des Berufungsprozesses deshalb zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Folgerichtig ist hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Appellationsverfahren zudem eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel vorzubehal- ten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers 1, der sich nicht am Berufungsverfahren beteiligt hat, sind demgegenüber vollumfänglich definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 7'136.50 geltend (Urk. 65). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Beru- fungsverhandlung ist der amtliche Verteidiger mithin mit einem Honorar von pau- schal Fr. 7'200.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Ebenso macht der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 für seine Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 426.50 geltend (Urk. 59). Auch in seinem Fall steht das geforderte Honorar im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Somit ist der unentgeltliche Privatklägervertreter mit Fr. 426.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 25 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung, vom 10. November 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 5 (Verzicht Widerruf), 7 (DNA-Profil), 8 und 9 (Zivilbegehren) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB wird abgesehen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) wird abgesehen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'200.– amtliche Verteidigung; Fr. 426.50 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1,

- 26 - werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag (zwei Drittel) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 werden defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____; − die Erbin des Privatklägers 2, H._____; − den Privatkläger 3, D._____; (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft (falls verlangt); und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

- 27 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Willi Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.