Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 10. September 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A._____ Berufung an (Urk.
67) und erklärte innert Frist Berufung (Urk. 75).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erho- ben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Anschlussbe- rufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79). Ein Gesuch der amtlichen Verteidigung um freies Geleit des Beschuldigten (Urk. 80) wurde mit Schreiben vom 9. September 2022 abgewiesen (Urk. 84). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 erneuerte der Beschuldigte sein von der Verfahrensleitung zuvor bereits abgewiesenes Gesuch um Zusicherung des freien Geleits für die
- 6 - Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2023 (Urk. 85). Die Staatsanwaltschaft nahm zu diesem Gesuch mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 Stellung und bean- tragte dessen Abweisung (Urk. 90). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurde das Gesuch abermals abgewiesen (Urk. 91).
E. 1.3 Am 23. Januar 2023 fand die Berufungsverhandlung parallel mit denjenigen in den Verfahren SB220045 und SB220145 statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, der Privatkläger bzw. (im Verfahren SB220045) Beschuldigte A._____ in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, und der Beschuldigte C._____ (im Verfahren SB220145) in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechts- anwalt lic. iur. Z._____ (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden (a.a.O. S. 10). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 19 ff.).
E. 1.5 Stunden eingesetzt, was als eher hoch aber knapp noch angemessen be- zeichnet werden kann. Damit ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers im vorliegenden Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 2'773.– inkl. MWST und Barauslagen (Fr. 2'419.75 + Fr. 352.45) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Privatklägers vorzubehalten ist (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Dem in der Dominikanischen Republik wohnhaften Beschuldigten sind infolge der Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung Flugreisekosten in Höhe von Fr. 1'701.20 entstanden (Urk. 99/2 ff.). Ausgangsgemäss ist der Privatkläger zu
- 12 - verpflichten, dem Beschuldigten - wie beantragt (Prot. II S. 15 ff.) - eine Umtriebsentschädigung in genannter Höhe zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 und 7-10 des vorinstanzlichen Ent- scheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Dis- position. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht betreffend einen allfälligen zusätzlichen Schuldspruch und die entsprechende neue Sanktion (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. dazu für den vorliegenden Fall im Speziellen Zürcher Kommentar StPO, LIEBER, N 17 zu Art. 382 StPO mit den Verweisen in der Fussnote 62, unter anderem auf BGE 139 IV 84 Erw. 1.2 = Pr 102 (2013) Nr. 59).
E. 3 Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der Privatkläger verlangt einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB (Urk. 100), während der Beschuldigte die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs beantragt (Prot. II S. 15 ff.). Die Vorinstanz hat die im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt relevanten Beweismittel korrekt dargestellt und über- zeugend gewürdigt (Urk. 72 S. 9-11 E. III.B.), worauf vorab verwiesen werden kann. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Privat- kläger gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 15. Oktober 2020 zwar an der linken Brustkorbaussenseite auf Höhe der
- 8 - Brustwarze eine quer zur Körperlängsachse ausgerichtete ca. 23 cm lange, mittig maximal 0,5 cm, breite Hautveränderung aufwies, bei der es sich am ehesten um eine in Abheilung befindliche Schnittverletzung handelte, die – wie von ihm ange- geben – durch ein Messer oder einen anderen scharfen Gegenstand entstanden sein könnte (Urk. 9/16 S. 3 f.). Unklar bleibt indes, wo, wann und wie sich der Privatkläger diese Verletzung zugezogen hat. So konnte der Zeuge D._____, der immerhin den vom Beschuldigten eingestandenen Überfall und das Wegnehmen der Tasche beobachten konnte, keinen Messerangriff beobachten, weil er die bei- den, nachdem der Privatkläger dem Beschuldigten nachgerannt war, nach dem Abbiegen in die E._____-strasse aus dem Blickwinkel verlor (Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 8/5 S. 4 ff.). Auch eine Bekannte des Privatklägers, F._____, die mit ihm um den Tatzeitpunkt zusammen war, gab als Zeugin an, sie habe die Schnittwunde gesehen, der Privatkläger habe ihr jedoch nicht gesagt, was geschehen sei. Die Wunde sei frisch gewesen, es habe Blut gegeben, aber ob die Wunde weiterge- blutet habe, wisse sie nicht mehr (Urk. 8/4 S. 12 f.). Gestützt auf die Aussagen dieser Zeugin lässt sich somit auch nicht erstellen, wo, wann und wie genau die eingeklagte Verletzung entstand, namentlich nicht, dass sie vom Beschuldigten verursacht worden wäre. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang vielmehr, dass der Zeuge D._____ nicht gesehen hat, dass der Privatkläger vor oder nach seiner Rückkehr von der Verfolgungsjagd geblutet hätte oder verletzt gewesen wäre. Ebensowenig nahm er ein zerschnittenes T-Shirt wahr (Urk. 8/5 S. 6 ff.). Dies, obwohl es taghell war, der Privatkläger angeblich ein graues T-Shirt trug (Urk. 5/3 S. 11) und der Zeuge D._____ von seiner Wohnung aus die Bar und das Geschehen gut beobachten konnte sowie nach der Rückkehr des Privatklägers sogar mit diesem sprach (Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 8/5 S. 1 ff.). Dies erscheint an- gesichts der Wunde des Privatklägers doch etwas seltsam, umso mehr, als die Zeugin F._____ wie ausgeführt angab, es habe Blut gegeben. Auffällig erscheint auch, dass der Privatkläger trotz der Wunde weder ein Spital noch die Polizei auf- suchte, erst ein paar Tage später bei seiner Verhaftung im Zusammenhang mit einem anderen Handel mit Marihuana den angeblichen Messereinsatz schilderte (Urk. 1/3 S. 3) und das angeblich zerschnittene T-Shirt vernichtete (Urk. 5/3 S. 11), obwohl dieses mutmasslich ein wichtiges Beweismittel gewesen wäre. Weiter
- 9 - leuchtet nicht ohne Weiteres ein, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Messer hätte angreifen sollen, wenn er zusätzlich eine Pistole und damit ein sehr wirksames Abschreckungsmittel dabeigehabt haben soll, das einen Mes- sereinsatz eher überflüssig erscheinen lässt. Das angebliche Tatmesser wie auch die angebliche Pistole konnten zudem nie sichergestellt werden. Auch wenn nicht unplausibel erscheint, dass der Beschuldigte das angeblich blutverschmierte Messer bei seiner Flucht weggeworfen hätte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er auch die wertvolle Pistole weggeworfen hätte. Zudem wäre auch nicht plausibel, weshalb er sich nicht auch des Kokains entledigt hätte. Schliesslich wäre eine Flucht mit einer Pistole im Hosenbund nicht plausibel, weil der Beschuldigte Basketballshorts trug, weshalb die Pistole aus dem Hosenbund gefallen wäre, was bereits die Polizei feststellte (Urk. 1/4 S. 9 f.). Während die Vermutung einer Selbstverletzung in den meisten Fällen nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen dürfte, erscheint dies beim Privatkläger nicht abso- lut unplausibel: Er stand gegenüber seinen Lieferanten bzw. Auftraggebern offen- sichtlich in einer grossen Schuld, nachdem ihm ein Kilogramm Kokain abhanden- gekommen war. Seine - fast panischen - zahlreichen Chatnachrichten nach dem Vorfall zeigen deutlich, dass er sich grosse Sorgen machte (Urk. 3/1 ff.). Dass er in dieser Situation einen Messerangriff behaupten und sich so als wehrloses Op- fer hätte darstellen können, ist jedenfalls denkbar. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger offenkundig gerne als "Gangster" darstellt, was die bei ihm sicherge- stellten Fotos von Waffen, teuren Uhren und Tausendernoten belegen (Urk. 3/40). Sich selbst mit einem Messer einen Schnitt zu versetzen, wäre ihm daher durch- aus zuzutrauen. Der Privatkläger kehrte zudem erst Stunden nach dem Überfall zur Zeugin F._____ und weiteren Kollegen zurück, die seine Wunde bemerkten (Urk. 8/8 S. 7, Urk. 94 S. 9 f.). Was dazwischen geschah, ist unklar. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Privatkläger auch weitere Verletzungen an den Fingern aufwies (Urk. 2/8), die sich nicht mit dem Überfall vereinbaren lassen. Es ist daher auch denkbar, dass diese (und entsprechend auch die Schnittverletzung am Oberkörper) von einer Auseinandersetzung mit den Lieferanten bzw. Auftragge- bern stammen.
- 10 - Damit lässt sich im Ergebnis der einzig auf den Belastungen des Privatklägers fussende Vorwurf nicht zweifelsfrei erstellen. Somit lässt sich weder erstellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger auf der Flucht mit einem Messer verletzte noch dass er eine Pistole mit sich führte. Damit hat es auch bei der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 12 E. IV.), auf die ebenfalls verwiesen werden kann, sein Bewenden, deren Freispruch in Bezug auf die ver- suchte vorsätzliche schwere Körperverletzung zu bestätigen ist. III. Sanktion Ausgangsgemäss bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten Sanktion, auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 72 S. 13-17 E. V. f.). IV. Zivilforderungen Das vorinstanzliche Urteil wird in Bezug auf den angefochtenen Freispruch bestä- tigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 72 S. 17 f. E. VIII.) der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich auch im Zi- vilpunkt zu bestätigen ist. Mit der Vorinstanz ist insbesondere davon auszugehen, dass zweifelsfrei erstellt ist, dass sich in der Denner-Tasche ein Kilogramm Koka- in - und nicht Bargeld - befand. V. Herausgabe Shorts Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung des Beschuldigten als Beweismittel eingereichten roten Shorts (Urk. 46, vgl. Prot. I S. 26) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils herauszugegeben. VI. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Privatklä- ger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen seiner
- 11 - unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'386.40 inkl. MWST und Barauslagen (Urk. 98) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. in diesem Sinne BGE 145 IV 90; vgl. in diesem Sinne auch BGE 6B_16/2020 E. 6). Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ macht mit Honorarnote vom 23. Januar 2023 für seine Aufwendungen als amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Vertretung im vorliegenden Berufungsverfahren und in den parallelen Verfahren SB220145 (Beschuldigter C._____) und SB220045 gesamthaft Fr. 11'828.00 (inkl. MWST und Barauslagen) geltend. Davon entfallen 60% auf das Verfahren A._____, 15% auf das Verfahren C._____ und 25% auf das vorliegende Verfahren B._____ (Urk. 100A). Die ausgewiesenen Kosten und deren Verteilung auf die drei Beru- fungsverfahren sind angemessen. Der verwendete Stundenansatz von Fr. 270.– ist jedoch auf Fr. 220.– zu reduzieren (§ 3 AnwGebV). Zusätzlich ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für die Dauer der Berufungsverhandlung von netto (ohne die freie Zeit vom Nachmittag) nicht ganz 5 Stunden (4.95) und die gesamte Wegzeit von rund 1 Stunde (total 5.95) à Fr. 220.– zu entschädigen (5.95 x Fr. 220.– = Fr. 1'409.79 [inkl. MWST]). Betreffend diesen Entschädigungsanteil ist dieselbe Verteilung auf die drei Berufungsverfahren vorzunehmen. Für die Nachbespre- chung des Urteils mit dem Privatkläger sind in der Honorarnote bereits
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie - der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB. 2.-6. […]
- Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 26'517.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'506.75 Anteil Gutachten FOR/IRM (DNA/körp. Untersuchung) Fr. 2'400.00 Telefonkontrolle Fr. 260.– Anteil Auswertung Mobiltelefon Fr. 548.30 Anteil Kurz- und Spurenberichte FOR Fr. 6'199.00 vormalige amtliche Verteidigung RAin Y2._____ Fr. 26'517.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der vormaligen und der aktuellen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der vormaligen und der aktuellen amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 definitiv und zu 1/3 vorläufig auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt ei- - 13 - ne Nachforderung im Umfang des vorläufig auf die Gerichtskasse genommenen Be- trags gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittel]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freige- sprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 392 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. August 2019 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
- Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ werden abgewiesen.
- Die als Beweismittel eingereichten roten Shorts (= Urk. 46) werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils herausgegeben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt Fr. 3'000.–. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 5'386.40 amtliche Verteidigung Fr. 2'773.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, - 14 - werden dem Privatkläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers für die Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung bleiben vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Umtriebsentschä- digung in Höhe von Fr. 1'701.20 zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B - 15 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp. Ziff. 4 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betr. Unt. Nr. B-2/2019/10022828.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220037-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 23. Januar 2023 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin gegen
- 2 - B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. September 2021 (DG210024)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. März 2021 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 20 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie − der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB.
2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 392 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. August 2019 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerru- fen.
6. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ werden abgewiesen.
7. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 26'517.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'506.75 Anteil Gutachten FOR/IRM (DNA/körp. Untersuchung) Fr. 2'400.00 Telefonkontrolle Fr. 260.– Anteil Auswertung Mobiltelefon Fr. 548.30 Anteil Kurz- und Spurenberichte FOR
- 4 - Fr. 6'199.00 vormalige amtliche Verteidigung RAin Y2._____ Fr. 26'517.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der vormaligen und der aktuellen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
10. Die Kosten der vormaligen und der aktuellen amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 definitiv und zu 1/3 vorläufig auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung im Umfang des vorläufig auf die Gerichtskasse genommenen Betrags gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. [Mitteilung]
12. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 76 S. 2, Prot. II S. 15) "1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
10. September 2021 sei zu bestätigen.
2. Herr B._____ sei mit Fr. 1'701.45 zu entschädigen."
b) Des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers A._____: (Urk. 75, Urk. 100 S. 1 f.) "1. Die Urteile der Vorinstanz i.S. C._____ (DG210026-L) und B._____ (DG210024-L) vom 10. September 2021 seien in Bezug auf die Verurteilung wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB in Dispositivziffer 1 zu bestätigen;
2. Die Beschuldigten C._____ und B._____ seien in Abänderung von Disposi- tivziffer 2 der unter Ziff. 1 genannten Urteile wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB zu verurteilen;
- 5 -
3. Es seien die Beschuldigten C._____ und B._____ in Abänderung von Dispo- sitivziffer 7 (DG210026-L) respektive von Dispositivziffer 6 (DG210024-L) der obgenannten Urteil zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 und Schadenersatz in der Höhe von CHF 9'200.00 (zzgl. Zins 5% seit dem 14. August 2020) zu bezahlen;
4. Es seien sämtliche Verfahrenskosten für die Untersuchung und für beide Gerichtsinstanzen inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung C._____ und B._____ aufzuerlegen."
c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 79, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 10. September 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A._____ Berufung an (Urk.
67) und erklärte innert Frist Berufung (Urk. 75). 1.2. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erho- ben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Anschlussbe- rufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79). Ein Gesuch der amtlichen Verteidigung um freies Geleit des Beschuldigten (Urk. 80) wurde mit Schreiben vom 9. September 2022 abgewiesen (Urk. 84). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 erneuerte der Beschuldigte sein von der Verfahrensleitung zuvor bereits abgewiesenes Gesuch um Zusicherung des freien Geleits für die
- 6 - Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2023 (Urk. 85). Die Staatsanwaltschaft nahm zu diesem Gesuch mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 Stellung und bean- tragte dessen Abweisung (Urk. 90). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurde das Gesuch abermals abgewiesen (Urk. 91). 1.3. Am 23. Januar 2023 fand die Berufungsverhandlung parallel mit denjenigen in den Verfahren SB220045 und SB220145 statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, der Privatkläger bzw. (im Verfahren SB220045) Beschuldigte A._____ in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, und der Beschuldigte C._____ (im Verfahren SB220145) in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechts- anwalt lic. iur. Z._____ (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden (a.a.O. S. 10). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (a.a.O. S. 19 ff.).
2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 und 7-10 des vorinstanzlichen Ent- scheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der vorinstanzliche Entscheid zur Dis- position. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht betreffend einen allfälligen zusätzlichen Schuldspruch und die entsprechende neue Sanktion (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. dazu für den vorliegenden Fall im Speziellen Zürcher Kommentar StPO, LIEBER, N 17 zu Art. 382 StPO mit den Verweisen in der Fussnote 62, unter anderem auf BGE 139 IV 84 Erw. 1.2 = Pr 102 (2013) Nr. 59).
3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
- 7 - und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsge- richt kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 20 S. 2 ff.), darauf kann verwiesen werden.
2. Ausgangslage Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte keine Angaben zur Sache (Prot. I S. 16 und 20). Aufgrund seiner im Rahmen der Untersuchung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Depositionen (Urk. 5/2-5, Urk. 96 S. 4 ff.) ergibt sich in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zusammengefasst, was folgt: Der Beschuldigte anerkennt, zusammen mit C._____ vereinbart zu haben, dem Privatkläger A._____ die rote Denner-Tasche zu entwenden, was er in der Folge auch tat, wobei er diesen zwar schlug, jedoch weder ein Messer noch eine Pistole dabeigehabt und den Privatkläger auf der Flucht auch nicht verletzt habe. Der eingeklagte Sachverhalt ist zu erstellen.
3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der Privatkläger verlangt einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB (Urk. 100), während der Beschuldigte die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs beantragt (Prot. II S. 15 ff.). Die Vorinstanz hat die im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt relevanten Beweismittel korrekt dargestellt und über- zeugend gewürdigt (Urk. 72 S. 9-11 E. III.B.), worauf vorab verwiesen werden kann. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Privat- kläger gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 15. Oktober 2020 zwar an der linken Brustkorbaussenseite auf Höhe der
- 8 - Brustwarze eine quer zur Körperlängsachse ausgerichtete ca. 23 cm lange, mittig maximal 0,5 cm, breite Hautveränderung aufwies, bei der es sich am ehesten um eine in Abheilung befindliche Schnittverletzung handelte, die – wie von ihm ange- geben – durch ein Messer oder einen anderen scharfen Gegenstand entstanden sein könnte (Urk. 9/16 S. 3 f.). Unklar bleibt indes, wo, wann und wie sich der Privatkläger diese Verletzung zugezogen hat. So konnte der Zeuge D._____, der immerhin den vom Beschuldigten eingestandenen Überfall und das Wegnehmen der Tasche beobachten konnte, keinen Messerangriff beobachten, weil er die bei- den, nachdem der Privatkläger dem Beschuldigten nachgerannt war, nach dem Abbiegen in die E._____-strasse aus dem Blickwinkel verlor (Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 8/5 S. 4 ff.). Auch eine Bekannte des Privatklägers, F._____, die mit ihm um den Tatzeitpunkt zusammen war, gab als Zeugin an, sie habe die Schnittwunde gesehen, der Privatkläger habe ihr jedoch nicht gesagt, was geschehen sei. Die Wunde sei frisch gewesen, es habe Blut gegeben, aber ob die Wunde weiterge- blutet habe, wisse sie nicht mehr (Urk. 8/4 S. 12 f.). Gestützt auf die Aussagen dieser Zeugin lässt sich somit auch nicht erstellen, wo, wann und wie genau die eingeklagte Verletzung entstand, namentlich nicht, dass sie vom Beschuldigten verursacht worden wäre. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang vielmehr, dass der Zeuge D._____ nicht gesehen hat, dass der Privatkläger vor oder nach seiner Rückkehr von der Verfolgungsjagd geblutet hätte oder verletzt gewesen wäre. Ebensowenig nahm er ein zerschnittenes T-Shirt wahr (Urk. 8/5 S. 6 ff.). Dies, obwohl es taghell war, der Privatkläger angeblich ein graues T-Shirt trug (Urk. 5/3 S. 11) und der Zeuge D._____ von seiner Wohnung aus die Bar und das Geschehen gut beobachten konnte sowie nach der Rückkehr des Privatklägers sogar mit diesem sprach (Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 8/5 S. 1 ff.). Dies erscheint an- gesichts der Wunde des Privatklägers doch etwas seltsam, umso mehr, als die Zeugin F._____ wie ausgeführt angab, es habe Blut gegeben. Auffällig erscheint auch, dass der Privatkläger trotz der Wunde weder ein Spital noch die Polizei auf- suchte, erst ein paar Tage später bei seiner Verhaftung im Zusammenhang mit einem anderen Handel mit Marihuana den angeblichen Messereinsatz schilderte (Urk. 1/3 S. 3) und das angeblich zerschnittene T-Shirt vernichtete (Urk. 5/3 S. 11), obwohl dieses mutmasslich ein wichtiges Beweismittel gewesen wäre. Weiter
- 9 - leuchtet nicht ohne Weiteres ein, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Messer hätte angreifen sollen, wenn er zusätzlich eine Pistole und damit ein sehr wirksames Abschreckungsmittel dabeigehabt haben soll, das einen Mes- sereinsatz eher überflüssig erscheinen lässt. Das angebliche Tatmesser wie auch die angebliche Pistole konnten zudem nie sichergestellt werden. Auch wenn nicht unplausibel erscheint, dass der Beschuldigte das angeblich blutverschmierte Messer bei seiner Flucht weggeworfen hätte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er auch die wertvolle Pistole weggeworfen hätte. Zudem wäre auch nicht plausibel, weshalb er sich nicht auch des Kokains entledigt hätte. Schliesslich wäre eine Flucht mit einer Pistole im Hosenbund nicht plausibel, weil der Beschuldigte Basketballshorts trug, weshalb die Pistole aus dem Hosenbund gefallen wäre, was bereits die Polizei feststellte (Urk. 1/4 S. 9 f.). Während die Vermutung einer Selbstverletzung in den meisten Fällen nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen dürfte, erscheint dies beim Privatkläger nicht abso- lut unplausibel: Er stand gegenüber seinen Lieferanten bzw. Auftraggebern offen- sichtlich in einer grossen Schuld, nachdem ihm ein Kilogramm Kokain abhanden- gekommen war. Seine - fast panischen - zahlreichen Chatnachrichten nach dem Vorfall zeigen deutlich, dass er sich grosse Sorgen machte (Urk. 3/1 ff.). Dass er in dieser Situation einen Messerangriff behaupten und sich so als wehrloses Op- fer hätte darstellen können, ist jedenfalls denkbar. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger offenkundig gerne als "Gangster" darstellt, was die bei ihm sicherge- stellten Fotos von Waffen, teuren Uhren und Tausendernoten belegen (Urk. 3/40). Sich selbst mit einem Messer einen Schnitt zu versetzen, wäre ihm daher durch- aus zuzutrauen. Der Privatkläger kehrte zudem erst Stunden nach dem Überfall zur Zeugin F._____ und weiteren Kollegen zurück, die seine Wunde bemerkten (Urk. 8/8 S. 7, Urk. 94 S. 9 f.). Was dazwischen geschah, ist unklar. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Privatkläger auch weitere Verletzungen an den Fingern aufwies (Urk. 2/8), die sich nicht mit dem Überfall vereinbaren lassen. Es ist daher auch denkbar, dass diese (und entsprechend auch die Schnittverletzung am Oberkörper) von einer Auseinandersetzung mit den Lieferanten bzw. Auftragge- bern stammen.
- 10 - Damit lässt sich im Ergebnis der einzig auf den Belastungen des Privatklägers fussende Vorwurf nicht zweifelsfrei erstellen. Somit lässt sich weder erstellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger auf der Flucht mit einem Messer verletzte noch dass er eine Pistole mit sich führte. Damit hat es auch bei der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 12 E. IV.), auf die ebenfalls verwiesen werden kann, sein Bewenden, deren Freispruch in Bezug auf die ver- suchte vorsätzliche schwere Körperverletzung zu bestätigen ist. III. Sanktion Ausgangsgemäss bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten Sanktion, auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 72 S. 13-17 E. V. f.). IV. Zivilforderungen Das vorinstanzliche Urteil wird in Bezug auf den angefochtenen Freispruch bestä- tigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 72 S. 17 f. E. VIII.) der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich auch im Zi- vilpunkt zu bestätigen ist. Mit der Vorinstanz ist insbesondere davon auszugehen, dass zweifelsfrei erstellt ist, dass sich in der Denner-Tasche ein Kilogramm Koka- in - und nicht Bargeld - befand. V. Herausgabe Shorts Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung des Beschuldigten als Beweismittel eingereichten roten Shorts (Urk. 46, vgl. Prot. I S. 26) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils herauszugegeben. VI. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Privatklä- ger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen seiner
- 11 - unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'386.40 inkl. MWST und Barauslagen (Urk. 98) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. in diesem Sinne BGE 145 IV 90; vgl. in diesem Sinne auch BGE 6B_16/2020 E. 6). Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ macht mit Honorarnote vom 23. Januar 2023 für seine Aufwendungen als amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Vertretung im vorliegenden Berufungsverfahren und in den parallelen Verfahren SB220145 (Beschuldigter C._____) und SB220045 gesamthaft Fr. 11'828.00 (inkl. MWST und Barauslagen) geltend. Davon entfallen 60% auf das Verfahren A._____, 15% auf das Verfahren C._____ und 25% auf das vorliegende Verfahren B._____ (Urk. 100A). Die ausgewiesenen Kosten und deren Verteilung auf die drei Beru- fungsverfahren sind angemessen. Der verwendete Stundenansatz von Fr. 270.– ist jedoch auf Fr. 220.– zu reduzieren (§ 3 AnwGebV). Zusätzlich ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für die Dauer der Berufungsverhandlung von netto (ohne die freie Zeit vom Nachmittag) nicht ganz 5 Stunden (4.95) und die gesamte Wegzeit von rund 1 Stunde (total 5.95) à Fr. 220.– zu entschädigen (5.95 x Fr. 220.– = Fr. 1'409.79 [inkl. MWST]). Betreffend diesen Entschädigungsanteil ist dieselbe Verteilung auf die drei Berufungsverfahren vorzunehmen. Für die Nachbespre- chung des Urteils mit dem Privatkläger sind in der Honorarnote bereits 1.5 Stunden eingesetzt, was als eher hoch aber knapp noch angemessen be- zeichnet werden kann. Damit ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers im vorliegenden Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 2'773.– inkl. MWST und Barauslagen (Fr. 2'419.75 + Fr. 352.45) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Privatklägers vorzubehalten ist (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Dem in der Dominikanischen Republik wohnhaften Beschuldigten sind infolge der Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung Flugreisekosten in Höhe von Fr. 1'701.20 entstanden (Urk. 99/2 ff.). Ausgangsgemäss ist der Privatkläger zu
- 12 - verpflichten, dem Beschuldigten - wie beantragt (Prot. II S. 15 ff.) - eine Umtriebsentschädigung in genannter Höhe zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 10. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie
- der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB. 2.-6. […]
7. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 26'517.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'506.75 Anteil Gutachten FOR/IRM (DNA/körp. Untersuchung) Fr. 2'400.00 Telefonkontrolle Fr. 260.– Anteil Auswertung Mobiltelefon Fr. 548.30 Anteil Kurz- und Spurenberichte FOR Fr. 6'199.00 vormalige amtliche Verteidigung RAin Y2._____ Fr. 26'517.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der vormaligen und der aktuellen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen.
10. Die Kosten der vormaligen und der aktuellen amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 definitiv und zu 1/3 vorläufig auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt ei-
- 13 - ne Nachforderung im Umfang des vorläufig auf die Gerichtskasse genommenen Be- trags gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. [Mitteilung]
12. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freige- sprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 392 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. August 2019 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
5. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ werden abgewiesen.
6. Die als Beweismittel eingereichten roten Shorts (= Urk. 46) werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils herausgegeben.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt Fr. 3'000.–. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 5'386.40 amtliche Verteidigung Fr. 2'773.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers,
- 14 - werden dem Privatkläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers für die Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung bleiben vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
9. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Umtriebsentschä- digung in Höhe von Fr. 1'701.20 zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B
- 15 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe gemäss Disp. Ziff. 4 − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis betr. Unt. Nr. B-2/2019/10022828.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker