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SB220036

Mord

Zürich OG · 2023-10-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich am frühen Morgen des 1. Novembers 2019 zusammen mit dem späteren Geschädigten †V._____ (nachfolgend auch: das Opfer) in dessen Hotelzimmer im Hotel W._____ AG am AA._____-graben 1 in Zürich begeben zu haben, wo es zu sexuellen Hand- lungen zwischen den beiden sowie zu Betäubungsmittelkonsum gekommen sei. Während oder im Anschluss an die sexuellen Handlungen habe der Beschuldigte zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen 07.00 Uhr und 09.00 Uhr das Opfer mit Schlägen, teilweise mit einem Gegenstand (z.B. Stock, Stange oder Röhre) sowie mit Tritten (bzw. Trampen mit Schuhen) gegen den Kopf, Hals sowie Rumpf und Extremitäten derart massiv traktiert, dass dieser zahlreiche Quetsch- wunden, Hautunterblutungen und Knochenbrüche erlitten habe (detaillierte Auflis- tung der Verletzungen in der Anklageschrift S. 3 f.). Ferner habe der Beschuldigte dem Opfer mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand zahlreiche gra- vierende Stich- bzw. Schnittverletzungen am Hals samt Eröffnung der linken äus- seren Halsschlagader, an Kopf und Rumpf sowie an den Extremitäten zugefügt (genaue Auflistung der Stichverletzungen in der Anklageschrift S. 5 f.).

2. Der durch die zugefügten massiven Verletzungen hervorgerufene Blutver- lust in Kombination mit dem Ersticken durch Bluteinatmungen habe in der Folge zum Tod von †V._____ geführt, was der Beschuldigte durch sein bewusstes, äus- serst gewalttätiges Vorgehen auch gewollt habe. Mit seinem besonders kaltblütigen und erbarmungslosen Vorgehen gegen das Opfer mit überschiessender Gewalt

- 12 - und sinnloser Brutalität habe der Beschuldigte bei der Tötung des Opfers ein be- sonders skrupelloses Verhalten an den Tag gelegt. Nach der Tat habe der Beschul- digte das Hotelzimmer schliesslich um ca. 09.10 Uhr verlassen, nachdem er sich saubere Kleider des Opfers angezogen habe, und sei nach Hause gefahren. B. Unumstrittene Sachverhaltselemente und Standpunkt des Beschuldigten

1. Vorgeschichte und Nachtatverhalten 1.1. In der Anklageschrift wird die Vorgeschichte der Tat wie folgt umschrieben (Urk. 75 S. 2): 1.2. "Der Beschuldigte D._____ und der Geschädigte V._____ kannten sich be- reits seit einiger Zeit und hatten sich in der Vergangenheit schon mehrere Male getroffen. In der Nacht vom 31. Oktober 2019 auf den 1. November 2019 traten der Beschuldigte, welcher sich zu diesem Zeitpunkt an seinem Wohnort an der AB._____-strasse in … Zürich aufhielt, und der Geschädigte V._____ mit ihren Mo- biltelefonen über die Dating App … miteinander in Kontakt und vereinbarten ein Treffen. In der Folge begab sich der Geschädigte in den frühen Morgenstunden des

1. November 2019 zum bzw. in die Nähe des Wohnorts des Beschuldigten. Um 06.29 Uhr bestellte der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon mit der Telefonnum- mer 1 ein Uber Taxi, um gemeinsam mit dem Geschädigten zu dem von diesem seit dem 28. Oktober 2019 gemieteten Hotelzimmer zu fahren, dort Sex zu haben und Drogen zu konsumieren. Der Beschuldigte und der Geschädigte bestiegen in der Folge an der AC._____-strasse in … Zürich um 06.41 Uhr das Uber Taxi und liessen sich zum Hotel W._____ AG am AA._____-graben 1 in … Zürich fahren, wo sie um 06.50 Uhr eintrafen und sich ins Hotelzimmer des Geschädigten im 1. Stock begaben." 1.3. Zur Vorgeschichte hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte anerkannte, †V._____ seit einem Jahr gekannt und diesen circa fünf Mal getroffen zu haben, bevor dieser verstorben sei. Weiter anerkannte der Be- schuldigte, dass er in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November 2019 an seinem Wohnort mittels seines Mobiltelefons über die Applikation … mit dem spä-

- 13 - teren Opfer Kontakt hatte und sich mit diesem in den frühen Morgenstunden des

1. November 2019 vor der Haustür seiner Wohnung (AB._____-strasse, … Zürich) traf. Der Beschuldigte anerkannte im Verlauf des Strafverfahrens auch, dass er hierauf mit †V._____ nach fünf Uhr morgens in einem Uber-Fahrzeug zum Hotel gefahren ist, in welchem †V._____ logierte, und dass er hierauf mit diesem in des- sen Hotelzimmer gegangen ist, um dort Sex zu haben und Drogen zu konsumieren. Dies bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 25 ff.). Hinsichtlich der genauen Abfahrts- bzw. Ankunftszeit erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des Be- schuldigten ergab, dass dieser um 06.28.59 Uhr die Uber-Applikation genutzt hatte, worauf die auf seinem Handy installierte Health-Applikation um 06.51 die Überwin- dung eines Stockwerkes registriert habe (Urk. 1/20/1 S. 16 f., Ordner 1), wobei das Mobiltelefon – nachdem es zuletzt mehrere Stunden bei einer Mobilfunkantenne in der Nähe seines Wohnortes eingeloggt war (Urk.1/20/1 S. 13 ff., Ordner 1) – sich zwischen 06.27.16 und 07.26.51 Uhr erstmals bei einer Mobilfunkantenne in unmit- telbarer Nähe des Tatortes (AD._____-strasse) einloggte (Urk. 1/20/1 S. 16 f., Ord- ner 1). Entsprechend ist anklagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte und das spätere Opfer sich um ca. 06.50 Uhr in das im ersten Stock gelegene Hotelzimmer des letzteren begeben hatten (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 35 ff. mit Verweisen auf die entsprechenden Aktenstellen). 1.4. Die in der Anklageschrift umschriebene Vorgeschichte bzw. die Handlungen im unmittelbaren Vorfeld der vorgeworfenen Tat, die sich zwischen ca. 7 Uhr und 9 Uhr des 1. Novembers 2019 zugetragen habe, erweisen sich mithin als erstellt.

2. Zum unmittelbaren Nachtatverhalten hält die Anklageschrift schliesslich fest, der Beschuldigte habe am Morgen des 1. November 2019 um circa 09.10 Uhr

– nachdem er sich saubere Kleider (insbesondere eine schwarze Trainerhose und Pantoffeln), die dem Opfer gehörten, angezogen habe – mit einer schwarzen Um- hängetasche und einem schwarzen Rollkoffer des Opfers das Hotelzimmer verlas- sen und sich zur nahegelegenen Bushaltestelle AE._____ (in … Zürich) begeben, wo er um 09.21 Uhr den Bus Nr. … bestiegen habe, um nach Hause zu fahren (Urk. 75 S. 7).

- 14 - 2.1. Der Beschuldigte anerkannte – zuletzt anlässlich der Berufungsverhand- lung, dass er im Nachgang an das eigentliche Tatgeschehen im Hotelzimmer nach seinen Kleidern gesucht habe, welche aber schmutzig gewesen seien bzw. gestun- ken hätten, weshalb er andere Kleider – ein paar Trainerhosen und Pantoffeln, die wohl dem Opfer gehört hätten – angezogen und mit diesen sowie mit einer eben- falls im Hotelzimmer gefundenen schwarzen Tasche und einem schwarzen Roll- koffer das Hotel verlassen und sich zur Bushaltestelle begeben habe, um nach Hause zu fahren (Urk. 3/36 S. 9 ff.; Urk. 3/48 S. 14; Urk. 119 S. 14; Prot. II S. 28 und 34). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, stimmen diese Aussagen mit den aktenkundigen Videoaufzeichnungen der VBZ (9.21 Uhr ab Haltestelle AE._____ im Bus Nr. …; circa 9.28 Uhr ab AF._____-platz mit dem Tram Nr. ...; Urk. 1/13 Fotos 6 - 15), wobei er gleiche Trainerhosen trägt sowie gleiche Gepäck- stücke mit sich führt, wie die, mit welchen †V._____ 2 Tage zuvor von der hotelei- genen Überwachungskamera erfasst wurde (Urk. 1/13 Fotos 1-5, Ordner 1; zum Ganzen vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 43 f.). 2.2. Entsprechend erweisen sich auch die in der Anklage enthaltenen Sachver- haltselemente zum unmittelbaren Nachtatgeschehen als erstellt.

3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Wie sich aus dem bereits Dargelegten ergibt, bestritt der Beschuldigte – nachdem er anfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch ge- macht hatte – nicht, sich mit dem Opfer an den späteren Tatort begeben zu haben und auch während der Tat im besagten Hotelzimmer anwesend gewesen zu sein. Was die Frage nach seiner Beteiligung am Tatgeschehen (Täterschaft) sowie dem genauen Ablauf der Tat angeht, zeigte der Standpunkt des Beschuldigte im Laufe der Strafuntersuchung einen markanten Wandel. 3.2. So bestritt er im Vorverfahren noch durchwegs seine Täterschaft und stellte in Abrede, in irgendeiner Weise gewalttätig auf das Opfer eingewirkt zu haben. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2020 (Urk. 3/36), in der er erstmals Aussagen zur Sache tätigte, machte er im Wesentlichen geltend, nach der Injektion von Crystal Meth durch †V._____ in eine Bewusstlosigkeit gefallen und

- 15 - erst durch das Klingeln seines Handys wieder erwacht zu sein. Ab jenem Moment, als ihm das Crystal Meth gespritzt worden sei, wisse er gar nichts mehr. Er habe plötzlich eine starke Hitze im Kopf gespürt und ihm seien "die Lampen ausgegan- gen". Er sei erst etwa zehn Minuten im Hotelzimmer gewesen, bevor er weggetre- ten sei. Bei der Injektion sei er noch angezogen gewesen. Beim Erwachen habe er sich dann nackt am Boden im Hotelzimmer des Opfers befunden, in welchem es übel gerochen und in welchem eine grosse Unordnung geherrscht habe. Als er seine Kleider gesucht habe, habe er gesehen, dass jemand im Zimmer in eine Ma- tratze oder dergleichen eingerollt gewesen sei. Da sei er in Panik geraten. Er glaube, dass er seine Hand am Handgelenk des Opfers angelegt habe, um zu schauen, ob dieses noch lebe, habe aber keinen Puls gefühlt. Die Hand habe her- ausgeragt. Er wisse allerdings nicht, wer diese Person gewesen sei, die dort gele- gen habe (Urk. 3/36 S. 5 ff.). Diesen Standpunkt vertrat er im Wesentlichen auch in den darauffolgenden polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Urk. 3/39; Urk. 3/40; Urk. 3/41; Urk. 3/43; Schlusseinvernahme Urk. 3/48). 3.3. Rund dreieinhalb Wochen vor der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin aber eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung einrei- chen, gemäss welcher er bestätige, "den Tod von †V._____ verursacht" zu haben (Urk. 108). An der Hauptverhandlung gab er – stark zusammengefasst – zu Proto- koll, im Anschluss an die Injektion des Crystal Meths durch †V._____ plötzlich einen Panther wahrgenommen zu haben, der ihn habe angreifen wollen. Um sich gegen diesen zu wehren, habe er zunächst mit einem Stuhl auf den Panther eingeschla- gen und sei dann mehrmals auf dessen Kopf gesprungen, habe geschlagen und getreten. In der Folge habe er seine Kleider gesucht, sich gewaschen und angezo- gen und hernach das Hotel verlassen (Urk. 119 S. 7 f.; zu den Aussagen im Detail sogleich E. III. C. 2.). C. Beweiswürdigung

1. Regeln der Beweiswürdigung und Ausgangslage

- 16 - 1.1. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich zu den Regeln der Beweiswürdi- gung, zur Bedeutung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und im Besonderen zur Würdigung von Aussagen und von Gutachten geäussert (Urk. 136 S. 31 ff.). Es kann auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Wie dargelegt präsentiert sich die Ausgangslage auf der tatsächlichen Ebene so, dass der Beschuldigte – im Gegensatz zur Strafuntersuchung, in welcher er noch bestritten hatte, in irgendeiner Weise gewalttätig geworden zu sein – nicht nur geständig ist, sich zum Tatzeitpunkt am Tatort aufgehalten zu haben, sondern auch, mit einem Gegenstand sowie mit Händen und Füssen bzw. mit Tritten und Springen auf den Kopf auf das Opfer eingewirkt und dadurch dessen Tod verur- sacht zu haben. Dieses Geständnis ist nachfolgend einer Überprüfung zu unterzie- hen.

2. Überprüfung des Geständnisses des Beschuldigten 2.1. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zum Tatablauf zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, es gebe einen Abschnitt der Geschehnisse im Hotelzimmer, den er bislang nicht erzählt habe. Er habe im Nachgang an die Injektion des Crystal Meth durch †V._____ einen Panther gese- hen, der in einer fremden Sprache gesprochen und ein Messer in der Hand gehal- ten habe und ihn habe angreifen wollen. Er könne nicht sagen, wieviel Zeit zwi- schen der Injektion der Drogen und der Wahrnehmung des Panthers vergangen sei. Der Panther habe die Zähne gezeigt und sei mit dem Messer herumgelaufen. Dann sei er auf ihn zugekommen, worauf er den Panther zweimal mit dem Stuhl geschlagen habe. In der Folge sei er auf den Panther gesprungen, der ca. einen Meter von ihm entfernt gewesen sei. Er sei diesem ein paar Mal auf den Kopf ge- sprungen, habe geschlagen und getreten. Er habe sich selber nicht unter Kontrolle gehabt und habe gar nicht aufhören können. Er habe nur die Wut, die von ihm ausgegangen sei, gespürt. Sonst habe er nichts gesehen. Es seien noch zwei Per- sonen auf dem Balkon gewesen, das habe er ebenfalls gesehen. Dann sei er am Boden gewesen und habe noch diesen Panther in seinem Gedächtnis bzw. in sei- nem Kopf gesehen. Als er am Boden gelegen sei, habe er einen Mann mit dem

- 17 - Rücken zu ihm wahrgenommen. Als dieser ihn angeschaut habe, habe dieser den Mund voller Blut gehabt. Der Mann habe ausgesehen wie er selber. Er sei darauf völlig verzweifelt gewesen und habe dann eine Hand vor sich gesehen. Er habe erkannt, dass es sich um die Hand eines Menschen handelte. Er habe sich noch überlegt, die Polizei zu rufen, aber er habe nicht glauben können, was da alles geschehe. Er habe das Gefühl gehabt, es sei eine Paranoia in seinem Kopf (Urk. 119 S. 7 f.). 2.2. Auf Nachfragen der Vorderrichter und der Parteivertreter führte der Beschul- dige an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferner aus, dieser soeben geschil- derte Teil des Geschehens betreffe die Phase, die er bislang in der Strafuntersu- chung dahingehend beschrieben habe, dass er weggetreten bzw. bewusstlos ge- wesen sei. Tatsächlich sei er aber gar nie bewusstlos bzw. am Schlafen gewesen (Urk. 119 S. 11 f.). Zum Panther präzisierte er, dieser sei gross gewesen, habe schwarzes Fell gehabt und sei auf zwei Beinen gegangen wie ein Mensch. Der Panther habe ihn kratzen wollen und fauchende Geräusche von sich gegeben (Urk. 119 S. 12 und S. 29). Der Panther habe ihn angegriffen und töten wollen. Er habe keine Möglichkeit gesehen, zu flüchten. Die einzige Möglichkeit, die er gese- hen habe, sei gewesen, sich mit dem Stuhl gegen den Panther zu wehren (Urk. 119 S. 29). Er habe nicht realisiert, dass der Panther eigentlich ein Mensch gewesen sei (Urk. 119 S. 13). Zur zeitlichen Einordnung gab der Beschuldigte an, der Kampf mit dem Panther sei wohl bereits passiert, nachdem ihn sein Partner AG._____ auf dem Handy angerufen habe. Er habe das Klingeln des Telefons noch im Kopf. Er wisse nicht genau, wie lange er nach dem Kampf noch im Zimmer gewesen sei, es könne sein, dass es 15 Minuten gewesen seien. Als er nach dem Kampf auf dem Boden gelegen sei und diese Hand vor sich gesehen habe, sei er aufgestanden, habe sich – da er nach Kot gestunken habe – gewaschen, sich angezogen und sei gegangen (Urk. 119 S. 13 f.). Auf die Frage, ob es zutreffe, dass er die Kleider des Opfers angezogen habe, gab der Beschuldigte an, seine Kleider hätten gestunken, weshalb er diese in eine Tasche getan habe, um damit das Hotel zu verlassen. Er wisse nicht, ob es die Kleider des Opfer gewesen seien. Er habe einfach die Trai- nerhose gesehen und diese angezogen (Urk. 119 S. 14). Die Frage, ob er sich schuldig fühle, bejahte der Beschuldigte. Er habe dem späteren Opfer nie irgend-

- 18 - was Böses antun wollen. Es sei für ihn in diesem Moment nicht †V._____ gewesen, mit dem er gekämpft habe (Urk. 119 S. 21). Auf Ergänzungsfrage des Staatsan- walts, wo das Tatwerkzeug, insbesondere das Messer sowie das Handy des Opfers geblieben sei, antwortete der Beschuldigte nur, er habe keine Ahnung (Urk. 119 S. 29). 2.3. An der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte das Tatgesche- hen zunächst in freier Erzählung im Wesentlichen gleich: Nach der Injektion durch †V._____ habe er etwas "Komisches" in seinem Kopf gespürt und Brechreiz be- kommen. Das Einzige, was er nach der Injektion im Hotelzimmer wahrgenommen habe, sei ein Ungeheuer mit enormen Zähnen gewesen, das mit gekrümmten Bei- nen fauchend und mit einem Messer in der "Hand" langsam im Zimmer hin und her gegangen sei. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, bei der Kreatur habe es sich um einen Panther gehandelt. Dieser sei plötzlich auf ihn zugekommen und habe ihn angreifen wollen. Er glaube, der Panther habe ihn dabei auch mit einem Krallenhieb "geschnitten". Da er keine Fluchtmöglichkeit gehabt habe, habe er ei- nen Stuhl – das einzige, das in der Nähe gestanden sei – genommen und dem Panther zwei Mal gegen den Kopf geschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Er sei dem am Boden liegenden Panther mit beiden Füssen auf den Kopf ge- sprungen und habe auf dessen Kopf eingetreten, während der Panther zischende und fauchende Geräusche von sich gegeben habe. Es sei gewesen, als ob er (der Beschuldigte) von fremden Kräften gezwungen geworden sei, weiter mit dem Fuss auf die Kreatur einzutreten. Schliesslich habe er einen Stuhl und einen Tisch über dem am Boden liegenden Panther positioniert, damit dieser nicht würde weglaufen können und so niemandem mehr etwas antun könne. Ab da habe er wieder "einen anderen Film" im Kopf gehabt, in dem er sich plötzlich nackt auf dem Boden befun- den habe und einen knienden nackten Mann mit Blut im Mundbereich vor sich wahr- genommen habe, der zu ihm zurückgeschaut habe. Der Mann habe ausgesehen wie er selber. Er habe auf dem Boden kriechend nach seinen Kleidern gesucht und sei dabei auf eine Hand gestossen, ohne dass er den dazugehörigen Körper wahr- genommen hätte. Er habe versucht, an der Hand den Puls zu fühlen. Es habe alles nach Fäkalien gestunken. Er sei verzweifelt gewesen und habe einfach aus dem Hotelzimmer raus gewollt. Deshalb habe er irgendwelche Kleider, die er gefunden

- 19 - habe, angezogen, eine Tasche genommen, sich die Hände gewaschen und das Zimmer verlassen. Er sei dann nach draussen und weiter zur Bushaltestelle gegan- gen und nach Hause gefahren. Nachdem die frische Luft sein Bewusstsein wieder etwas zurückgebracht habe, habe er sich gedacht, dass er sich die ganze Situation mit dem Panther nur eingebildet haben könnte, dass dies alles nur eine Paranoia in seinem Kopf gewesen sei (Prot. II S. 27 ff.). 2.4. Soweit der Beschuldigte damit seine Täterschaft anerkennt, kann auf sein Geständnis abgestellt werden, stimmt dies doch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in verschiedener Hinsicht mit der Spurenlage überein. 2.4.1. Im Rahmen der umfassenden Ermittlungen, insbesondere auch im Zuge der Spurensicherung, wurden keinerlei Hinweise auf eine mögliche Dritttäterschaft ge- funden. Zwar brachte der Beschuldigte im Laufe des Strafverfahrens – selbst im Rahmen seiner Version mit dem Panther (Urk. 119 S. 10) – vor, es hätten sich (ab- gesehen von anderen Leuten, die immer wieder mal reingekommen seien, aber dann das Zimmer allesamt wieder verlassen hätten) auf dem Balkon vor dem Ho- telzimmer des Opfers zwei unbekannte Männer aufgehalten (Urk. 3/36 S. 4 ff., ins- besondere S. 6 f.; Urk. 3/39 S. 3 f., S. 15; Urk. 3/40 S. 3 Ordner 2; Prot. II S. 27 und 36). Aus der spurentechnischen Untersuchung des Tatorts ergaben sich allerdings keine konkreten Hinweise dafür, dass ausser dem Beschuldigten Drittpersonen zum Tatzeitpunkt am Tatort waren. Einzig eine schwache Schuhspur eines Basket- ballschuhs (Sohlenmuster Marke "Nike" Vandal) konnte festgestellt werden, die sich zwischen Bett und Kleiderschrank befand und nicht zugeordnet werden konnte (Urk. 5/1/11 S. 11). Die Spur wurde allerdings im Spurenbericht aufgrund der Lage und Ausprägung wie jene Schuhspuren, die den Polizeistiefeln der ausgerückten Beamten zugeordnet werden konnte, als nicht tatrelevant erachtet. Ferner gibt es Hinweise, dass der Rezeptionist des Hotels den Tatort "mit einem Fuss" betreten, das Zimmer dann aber gleich wieder verlassen habe (vgl. Urk. 4/1 S. 3 Frage/Ant- wort 10). 2.4.2. Spuren, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte der Täter war, konnten dagegen zahlreiche festgestellt werden:

- 20 - Fünf daktyloskopische Spuren der rechten und linken Hand des Beschuldig-  ten an der ausgehängten Tür des Spiegelschrankes (Urk. 1/18/2 f., Ord- ner 1; Urk. 5/1/11 S. 41 ff. und 76 f., Ordner 3). Diese daktyloskopischen Spuren befinden sich an einer Position, welche sich mit einem Aushängen der Schranktür durch den Beschuldigten erklären lassen würde (vgl. Foto- dokumentation in Urk. 2 S. 45 f.), wobei die Positionierung der Schranktür vor der Terrassentüre vermuten lässt, dass diese nach der Tat als Sicht- schutz gegen aussen gezielt dort positioniert wurde (vgl. Urk. 5/1/11 S. 7); die Blutspuren auf der Raumzugewandten (Aussen-)Seite der Schranktür weisen Flussspuren mit unterschiedlicher Flussrichtung auf, was darauf hin- deutet, dass die Person, die an der Schranktür manipulierte, die Tür nach bereits erfolgter Beblutung bewegt hat, wobei die Tür einmal um 90 Grad gedreht worden war, bevor sie in die Auffindposition vor dem Fenster ge- bracht wurde; die Änderung im Verlauf der Flussspuren zeigt ferner, dass die Manipulation an der Türe bzw. deren Drehen zeitnah nach der Beblutung stattgefunden haben musste, bevor das Blut eingetrocknet war. Der Be- schuldigte vermochte seine Spuren an der Schranktür ausser mit dem pau- schalen Verdacht, dass jemand entsprechende Beweise mit seinen Spuren manipuliert haben müsse, nicht plausibel zu erklären (vgl. Urk. 3/41 S.15 f.; Urk. 3/48 S. 9 f.; vgl. Urk. 136 S. 85, 91 und 94); Daktyloskopische Spur des Beschuldigten (linker Fussabdruck) ab A4-Blatt  (Urk. 5/1/5 S. 2 und 5); Daktyloskopische Spur des Beschuldigten (Fussabdruck) ab Kopfkissenbe-  zug (Urk. 5/1/9 S. 2 ff.; Urk. 5/1/11 S. 48); Schuhspuren mit Blutanhaftungen, die teilweise stark dafür sprechen, dass  sie von den Schuhen des Beschuldigten (der Marke Sendra) stammen (Urk. 5/1/10 S. 4 ff.; Urk. 5/1/11 S. 49), wobei sich auch an den bei der Haus- durchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und von diesem getra- genen Schuhen der Marke Sendra entsprechende Blutspuren finden liessen (Urk. 5/1/11 S. 64 f.; Urk. 5/1/14 S. 20; Trägernachweis Urk. 5/1/24 S. 12);

- 21 - 15 typisierbare DNA-Systeme des Beschuldigten im Fingernagelschmutz  der linken Hand des Opfers (Urk. 5/1/1, Urk. 5/1/11 S. 14, Ordner 3; Urk. 5/1/14 S. 2, Ordner 4; vgl. auch Urk. 1/18/4, Ordner 1), wobei der Be- weiswert dieser DNA-Mischspur mehrere Milliarden (9.347 x 1016) Mal grös- ser ist, wenn man von einer Spurgeberschaft des Beschuldigten ausgeht, als wenn man von einer Spurgeberschaft einer unbekannten Person ausgehen würde (Urk. 5/1/24 S. 2 f., Ordner 4); daktyloskopische Spuren des Beschuldigten an diversen Reinigungsutensi-  lien, darunter eine in der Gemeinschaftsküche des Hotels sichergestellte Dose Teppich- und Polsterreiniger (Urk. 5/1/4 S. 6; Urk. 5/1/11 S. 51 und 78) sowie – ebenfalls in der Gemeinschaftsküche sichergestellte – blaue Plas- tiksäcke und ein Putzeimer (Urk. 5/1/4 S. 7 f. und S. 11; Urk. 5/1/11 S. 52 f. und S. 79 f.); sodann 16 typisierte DNA-Systeme des Beschuldigten in einer Mischspur am Stiel eines im Hotelzimmer sichergestellten Bodenwischer der Marke Swiffer (Urk. 5/1/11 S. 30, Ordner 3; Urk. 5/1/14 S. 3, Ordner 4). Ge- mäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ist der Beweiswert der ent- sprechenden DNA-Mischspur mehrere Milliarden (6.331 x 1025) Mal grösser, wenn man von einer Spurgeberschaft des Beschuldigten ausgeht, als wenn man von einer Spurgeberschaft einer unbekannten Person ausgehen würde (Urk. 5/1/24 S. 4); demgegenüber konnte †V._____ als anteiliger Spurenge- ber ausgeschlossen werden (Urk. 5/1/14 S. 3). Die Spuren an diversen Rei- nigungsutensilien im Hotelzimmer des Opfers sowie in der Gemeinschafts- küche des Hotels sind Indizien dafür, dass der Beschuldigte versucht oder zumindest beabsichtigt hatte, den Tatort von Spuren zu reinigen (dazu aus- führlich nachfolgend, E. III. C. 3.4.3. lit. 1.g) ff.). 2.5. Mit Blick auf die Todesursache bzw. zur damit einhergehenden Frage, ob der Tod von †V._____ durch fremde Hand verursacht wurde, ist der Anklageschrift auf S. 3 - 5 zunächst zu entnehmen, dass das Opfer zahlreiche Verletzungen auf- wies, die sowohl durch stumpfe als auch scharfe Gewalt verursacht worden seien. Die Verletzungen in Form von Quetsch- bzw. Riss-Quetschwunden, Schürfwunden und Knochenbrüchen lassen sich unter den Begriffen eines stumpfen Kopf- und

- 22 - Halstraumas (insbesondere Zertrümmerung des Gesichtsschädels, Bruch des Kehlkopfs und des Zungenbeins) und eines stumpfen Rumpf- und Extremitäten- traumas (Hautabschürfungen und Hautunterblutungen) einerseits und eines durch gewaltsame Einwirkung mit einem scharfen Gegenstand verursachten scharfen Kopf-, Rumpf- und Extremitätentraumas (zahlreiche Stich- und Schnittverletzun- gen, insbesondere Durchtrennung der Halsmuskulatur und Halsschlagader links) andererseits zusammenfassen. Im Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. Januar 2020 (Urk. 7/5, Ordner 4) wurden die einzelnen festgestellten Verletzungen detailliert aufgeführt. Die Um- schreibung der Verletzungen in der Anklageschrift stimmt mit diesen gutachterli- chen Feststellungen überein. Sie erweisen sich mithin als erstellt. 2.5.1. Zur eigentlichen Todesursache hält das Gutachten fest, dass einerseits ein schweres stumpfes Kopftrauma mit Zertrümmerung des Gesichtsschädels, des Kehlkopfs und des Zungenbeins, andererseits eine scharfe Gewalteinwirkung in Form eines tiefen Halsschnittes mit Eröffnung eines Astes der linken äusseren Halsschlagader für den Todeseintritt relevant gewesen seien. Die Zertrümmerung des Gesichtsschädels habe zu einer erheblichen Blutung geführt, wobei Teile die- ses Blutes vom Opfer eingeatmet worden seien, was schliesslich zu einem Ersti- ckungstod geführt habe. Andererseits habe die Verletzung des Halsschlagaderasts zu einem massiven Blutverlust nach Aussen geführt. Die sehr spärlichen Totenfle- cken und die blutarmen inneren Organe würden belegen, dass der erlittene Blut- verlust tödlich gewesen sei. Es würden folglich zwei konkurrierende Todesursa- chen vorliegen, einerseits ein Ersticken bei Bluteinatmung, andererseits ein Verblu- ten (Urk. 7/5 S. 6, Ordner 4). Der beim Opfer in den pharmakologischen Analysen im Blut festgestellten wirksamen bis potentiell tödlichen Methamphetaminkonzen- tration massen die Gutachter angesichts der soeben erwähnten, zu Lebzeiten erlit- tenen Verletzungen keine todesursächliche Relevanz bei. Entsprechend kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund der diversen Verletzungen von einer Tötung durch fremde Hand auszugehen sei (Urk. 7/5 S. 6, Ordner 4).

- 23 - 2.5.2. Hinsichtlich der erwähnten Zeichen scharfer Gewalt sei am ehesten davon auszugehen, dass diese durch ein Messer oder messerähnlichen Gegenstand ver- ursacht worden seien. Die Quetschwunden am Kopf seien durch einen harten, kan- tigen Gegenstand verursacht worden. Die doppelstriemigen Hautunterblutungen (am rechten Oberarm, am rechten Vorderarm und am Unterschenkel rechts aus- senseitig) würden sogenannten Stockhiebverletzungen entsprechen. Dabei sei es auch sehr wohl möglich, dass auch die Quetschwunden am Kopf durch ein und dasselbe Werkzeug, nämlich durch einen langen, harten Gegenstand wie beispiels- weise einen Stock, eine Stange oder eine Röhre verursacht worden seien. Die Ge- sichtsschädel-, die Kehlkopfverletzung und der Zungenbeinbruch würden demge- genüber für einen breitflächigen, sehr heftigen Anprall einer entsprechend struktu- rierten Fläche wie z.B. einer Schuhsohle sprechen. Es sei sehr wohl denkbar, dass eine Schuhsohle am Unterkiefer abgleite, so die festgestellte Schürfung verursa- che, bevor sie auf den Hals treffe, den Kehlkopf zertrümmere und das Zungenbein breche (Urk. 7/5 S. 7, Ordner 4). 2.5.3. Nach dem Dargelegten erweist sich anklagegemäss als erstellt, dass dem Opfer die in der Anklageschrift aufgeführten zahlreichen Verletzungen durch fremde Hand mit stumpfer Gewalt – konkret in Form von Schlägen mit einem harten Gegenstand oder Gegenständen und mit Tritten bzw. Trampeln – sowie mit schar- fer Gewalt – konkret mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand – zuge- führt wurden und diese schliesslich zu dessen Tode führten. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung erstmals abgelegte und an der Berufungsverhandlung be- stätigte Geständnis des Beschuldigten mindestens insoweit abgestellt werden kann, als dieser anerkennt, am Morgen des 1. November 2019 den gewaltsamen Tod von †V._____ herbeigeführt zu haben. Dass der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung auf die Frage, wie †V._____ seiner Meinung nach zu Tode ge- kommen sei, angab, in seinem Kopf sei V._____ bis heute nicht tot, und er mit Blick auf sein erwähntes schriftliches Geständnis ausführte, es sei für ihn, als habe er das nicht verursacht, da er sich nicht vorstellen könne, eine Person zu töten, be- sonders nicht V._____ (Prot. II S. 34 f.), ändert daran nichts. Diese Aussagen sind

- 24 - denn auch nicht als Widerruf seines früheren Teilgeständnisses zu werten, aner- kennt der Beschuldigte doch die bislang eingestandenen Tathandlungen (Schlagen mit Stuhl, Tritte und Springen auf den Kopf des "Panthers") wie auch den Umstand, dass es sich beim Panther um V._____ gehandelt habe, weiterhin. Entsprechend erscheinen diese Aussagen eher als Ausdruck eigener Fassungslosigkeit über seine Tat und die Tatfolgen bzw. als eine Art "Verdrängungsstrategie". So gibt der Beschuldigte etwa an, ihm seien die Fotos, auf welchen das Opfer †V._____ mit den zahlreichen erlittenen Verletzungen ersichtlich sei, zwar vorgelegt worden, für ihn sei es aber, als ob er V._____ auf diesen Fotos "nicht sehen" würde (vgl. Prot. II S. 37). Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer gewaltsam getötet hat. Genauer zu untersuchen und sachverhaltsmässig zu erstellen bleiben aber – nachdem sich diese gemäss der ergänzenden gutachterlichen Einschätzung von Prof. Dr. med. E._____ (Urk. 164) entscheidend auf die Frage nach der Schuldfä- higkeit des Beschuldigten auswirken – der Tatablauf und die Umstände der Tat. Diesbezüglich weicht das Geständnis des Beschuldigten vom Anklagesachverhalt ab. Insbesondere die von ihm neu geltend gemachte psychotische Verkennung des Opfers als aggressiven Panther, mit welcher er eine durch intravenösen Konsum von Crystal Meth hervorgerufene wahnhafte Einbildung eines notwehrähnlichen Zustands und hinsichtlich der Tötung des Opfers entsprechend Schuldunfähigkeit geltend macht, wird nachfolgend anhand der übrigen objektiven und subjektiven Beweismittel und Indizien auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sein.

3. Tatumstände und psychotische Verkennung des Opfers als Panther 3.1. Aussageentwicklung 3.1.1. Vorderhand ist auf den Zeitpunkt der Schilderung der neuen Version des Beschuldigten einzugehen: Es ist augenscheinlich, dass die vom Beschuldigten vorgebrachte Version mit dem Panther von seiner bis dahin über fast eineinhalb Jahre in zahlreichen Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung mehrfach bestätigten ursprünglichen Version, wonach er in der Zeit, als das Opfer dermassen zugerichtet und getötet worden sei, aufgrund der Drogenapplikation bewusstlos ge- wesen sei, massgeblich abweicht. Zwar fand ein Panther bereits in seiner Schluss- einvernahme erstmals Erwähnung, dies allerdings nur sehr abstrakt und geradezu

- 25 - beiläufig, während der Beschuldigte in allen wesentlichen Punkten bei seiner bis- herigen Version blieb und jegliche Gewaltvorwürfe gegen das Opfer von sich wies (Urk. 3/48 S. 16 f.). Seine Version mit dem angeblichen Kampfgeschehen gegen einen Panther präsentierte der Beschuldigte wie dargelegt erstmals vor Vorinstanz. Die mit einem solchen drastischen und sehr späten Kurswechsel einhergehende markante Inkonsistenz im Aussageverhalten des Beschuldigten spricht grundsätz- lich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dies gilt umso mehr, als es dem Beschuldigten nur sehr bedingt gelingt, diesen Wechsel in seinem Aussageverhal- ten überzeugend zu erklären. So gibt er dazu einzig an, er habe den Teil mit dem Panther nur deshalb nicht vorher erzählt, weil er Angst gehabt habe, für verrückt erklärt und in eine psychiatrische Klinik eingewiesen zu werden. Die Sache, konkret der Umstand, dass der wahrgenommene Panther V._____ (†V._____) gewesen sei, habe ihn innerlich aufgefressen, weshalb er es (an der Hauptverhandlung) dann aber doch erzählt habe (Urk. 119 S. 10 f.). Dass nagende Schuldgefühle ei- nen bislang nicht geständigen Täter im Laufe einer Strafuntersuchung dazu zu brin- gen vermögen, seine Tat doch noch einzugestehen, erscheint zwar für sich nicht als ungewöhnlich. Auffällig ist allerdings der Zeitpunkt seines plötzlichen Geständ- nisses, der – nachdem der Beschuldigte den angeblich nagenden Schuldgefühlen offenbar über zahlreiche Einvernahmen über fast eineinhalb Jahre hinweg (erste Einvernahme: 3. November 2019, Urk. 3/1; Schlusseinvernahme: 23. März 2021, Urk. 3/48) standzuhalten vermochte – mit der Hauptverhandlung äusserst spät, mit- hin erst nach Abschluss der Strafuntersuchung erfolgte. Es scheint als nur schwer nachvollziehbar, dass jemand, der tatsächlich einen derart heftigen durch Drogen hervorgerufenen Wahnzustand erlebt haben soll, auch nach der Konfrontation mit zahlreichen belastenden Indizien und Spuren einen solchen vermeintlich stark ent- lastenden Umstand über Monate hinweg zurückhalten würde, wenn sich dieser tat- sächlich so ereignet hätte. Dieser Umstand wird auch von Gutachter Prof. Dr. med. E._____ in seinem Ergänzungsgutachten hervorgehoben. Der Gutachter weist dar- auf hin, dass wenn dem Beschuldigten die nun geschilderte intensive Wahrneh- mung des Panthers und sein Kampf gegen diesen von Anfang an tatsächlich so in Erinnerung gewesen wäre, diese Erinnerung für den Beschuldigten bereits zu Be- ginn der Strafuntersuchung emotional sehr präsent und zudem von hohem Erklä-

- 26 - rungswert für die Anlasstat gewesen wäre. Insbesondere in Kenntnis der Persön- lichkeit des Beschuldigten erscheine aus fachlicher Sicht schwer vorstellbar, dass dieser den Vorfall mit dem Panther über viele Monate für sich hätte behalten kön- nen, um stattdessen ersatzweise von einer anderen Tatversion zu berichten (Urk. 164 S. 34 f.). Kommt hinzu, dass die vom Beschuldigten angeführte Erklärung dafür, dass er nicht schon früher vom Panther erzählt habe, gegen den er sich habe wehren müssen, nicht überzeugt. Der Beschuldigte begründet dies damit, dass er Angst gehabt habe, man würde ihn für verrückt erklären und ihn in die Psychiatrie einweisen (Urk. 119 S. 10 f.). Diesbezüglich weist der Gutachter darauf hin, dass dem Beschuldigten bereits aus eigener Erfahrung bewusst gewesen sei, dass Dro- genkonsum paranoide Episoden hervorrufen könne, aber auch, dass ein solcher Zustand passager sei und bei nachlassender Drogenwirkung wieder verschwinden und entsprechend auch nicht als dauerhafter psychische Krankheit gedeutet würde. Es überzeugt mithin nicht, wenn der Beschuldigte als Grund für das lange Ver- schweigen der angeblichen rein drogenindizierten psychotischen Episode angibt, dass er ernsthaft befürchtet habe, deshalb als psychisch krank eingestuft und in eine psychiatrische Anstalt eingeliefert zu werden. Überdies berichtete der Be- schuldigte ja bereits an der Schlusseinvernahme, in der er weiterhin an seiner ur- sprünglichen Sachverhaltsversion (Bewusstseinsverlust nach der Injektion, Aufwa- chen neben dem bereits toten Opfer) festhielt, von durch die Drogen hervorgerufe- nen angeblichen Halluzinationen nach dem Aufwachen. Er erwähnte erstmals ei- nen Panther und zudem eine Person, die eine andere am Bein am Boden entlang gezogen habe. Die angebliche Angst, für "verrückt" erklärt zu werden, hielt ihn da- mals auch nicht von einer solchen Aussage ab. Auch das Vorbringen der Verteidi- gung, der Beschuldigte habe erst den Mut gefunden, von der Panther-Version zu erzählen, als das (erste) Gutachten erstattet war, er mithin erkannt habe, dass der Gerichtspsychiater ihn nicht als hochgradig gestört abstempeln würde, erweist sich als nicht schlüssig, basierte das ursprüngliche Gutachten doch gerade auf seiner ursprünglichen Version, welche keine nennenswerten Halluzinationen oder Wahn- vorstellungen beinhalteten, der Beschuldigte mithin jene Umstände, die eine solche Diagnose wahrscheinlich gemacht hätten, gerade ausgelassen hatte. Mit anderen Worten hätte er auch nach dem ersten Gutachten weiterhin bzw. gar viel eher damit

- 27 - rechnen müssen, dass ihm doch noch eine psychische Störung attestiert würde, wenn er die neue Panther-Version präsentiert. Mit dem Zeitpunkt und dem Resultat der ersten Begutachtung lässt sich sein Aussageverhalten mithin nicht plausibel erklären. 3.1.2. Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass sein Geständnis zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sämtliche Beweismittel parteiöffentlich vorlagen und aktenkundig wa- ren, was den Beschuldigten grundsätzlich in die Lage versetzte, seine neue Version an die nunmehr vollumfänglich bekannte Beweislage anzupassen und zu erken- nen, dass bezüglich seiner Darstellung der Bewusstlosigkeit Ungereimtheiten be- standen. Dies heisst zwar für sich noch nicht, dass die neue Sachverhaltsversion des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen könnte, lässt aber erhebliche Zweifel daran aufkommen. All diese Umstände nähren mithin den Verdacht, dass der späte, drastische Wechsel in seinem Aussageverhalten taktisch motiviert war. 3.2. Injektion von Crystal Meth 3.2.1. Der Beschuldigte gibt an, er habe vor dem Vorfall bereits Kokain und Crystal Meth (durch Rauchen) konsumiert (Urk. 119 S. 7). Er sei deshalb bereits ziemlich stark berauscht gewesen, als er in das Hotelzimmer des Opfers gekommen sei (Urk. 119 S. 10). Der Auslöser der geltend gemachten psychotischen Verkennung des Opfers als Panther sei aber die Injektion von Crystal Meth durch das Opfer mit einer Spritze gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er die Droge intravenös appliziert erhalten habe (Urk. 119 S. 8). Er sei auf dem Bett gesessen, als ihm †V._____ die Drogen gespritzt habe (Urk. 119 S. 19). Als die Substanz in seine Vene geflossen sei, habe er im hinteren oberen Teil des Kopfes ein Brennen ver- spürt (Urk. 119 S. 25). Diese Aussagen bestätigte er auch an der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 27). 3.2.2. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen des Beschuldigten ist zu seinen Gunsten zunächst festzuhalten, dass zumindest die Behauptung, dass eine Applikation von Crystal Meth mit einer Spritze durch das Opfer an seinem Arm statt- gefunden habe, eine der wenigen Aussagen zum Kerngeschehen darstellt, die sich in seinem Aussageverhalten über das gesamte Strafverfahren hinweg – mithin ab

- 28 - der ersten Einvernahme, an welcher er Aussagen machte (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Mai 2020, Urk. 3/36) bis hin zu seinen jüngsten Aussagen zu seiner neuen Version mit dem Panther – als konstant und unverändert präsen- tierte. †V._____ habe das Crystal Meth vorbereitet und es ihm in den linken Arm gespritzt. Unmittelbar nach der Applikation habe er ein Brennen, eine starke Hitze bzw. "etwas Komisches" im Hinterkopf gespürt. Diese Konstanz in Kombination mit dem gewissen Detailierungsgrad seiner Schilderung sprechen für sich grundsätz- lich für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. 3.2.3. Im Rahmen der Spurensicherung konnten im Hotelzimmer des Opfers zwei Spritzen sichergestellt werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 136 S. 50), wurde eine davon (sichergestellt aus einer grünen Tragtasche) als "gebraucht" bezeichnet, die andere (unter dem Leichnam sichergestellt) wurde als "mutmasslich gebraucht" qualifiziert (vgl. Urk. 5/1/11 S. 24 und 33). Die spurentech- nische Untersuchung der beide Spritzen ergaben, dass sich bei der unter dem Leichnam sichergestellten Spritze bei der aussenseitigen Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine (anteilige) Spurengeberschaft des Beschuldigten finden liessen, wogegen eine solche des Opfers nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Unter- suchung einer Blutspur aus der Kanüle dieser Spritze ergab dann eine klare Über- einstimmung mit der DNA des Opfers (Urk. 5/1/14 S. 8 f., Ordner 4). Auch bei den Spuren an der anderen Spritze bzw. an deren Kanüle und Schutzkappe handelte es sich ausschliesslich um DNA-Spuren des Opfers (Urk. 5/1/14 S. 10 ff., Ordner 4). Ferner konnten zwei Desinfektionspads in der Gemeinschaftstoilette sicherge- stellt werden, wovon nur eines Blutspuren aufwies (Urk. 5/1/11 S. 55 f.). Auch diese konnten wiederum einzig dem Opfer zugewiesen werden (DNA-Mischspur, wobei gemäss Beweiswertberechnung die Wahrscheinlichkeit, dass †V._____ der Spu- rengeber war, mehrere Milliarden mal höher sei, als wenn von einer anderen Per- son ausgegangen würde). Die Desinfektionspads wiesen ebenfalls keinerlei Spu- ren des Beschuldigten auf bzw. dessen anteilige Spurengeberschaft in der Misch- spur konnte ausgeschlossen werden (Urk. 5/1/14 S. 11 und S. 19; Urk. 5/1/24 S. 8, Ordner 4). Die fehlenden Spuren des Beschuldigten am Äusseren der Spritzen ver- möchten seine Aussagen, wonach nicht er, sondern das Opfer die Injektion vorge- nommen habe, zwar noch zu stützen. Nicht erklärbar wäre dann aber, dass sich

- 29 - keinerlei Blut- bzw. DNA-Spuren von ihm in einer der beiden Spritzen befanden. Ohnehin erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Spritze, mit welcher ihm Crystal Meth appliziert worden sein soll, als durchwegs widersprüchlich. So gab er zunächst an, nicht zu wissen, was †V._____ mit der Spritze gemacht habe, nachdem dieser ihm die Drogen appliziert habe (Urk. 3/39 S. 14). In der Einvernahme vom 5. November 2020 hielt er dann fest, er denke, dass er eine Spritze und eine Nadel in den Abfalleimer geworfen habe. Wo die an ihm verwendete Spritze hingekommen sei, wisse er nicht. Auch über die Desinfek- tionspads wisse er nichts (Urk. 3/41 S. 8 f.). Und in der Schlusseinvernahme ver- suchte er seine fehlenden DNA-Spuren in der sichergestellten Spritze damit zu er- klären, dass †V._____ die Drogen zunächst ihm und hernach sich selbst injiziert habe (Urk. 3/48 S. 13). Soweit der Beschuldigte damit geltend machen will, dass seine DNA durch die darauffolgende Applikation von Drogen des Opfers bei sich selber sozusagen eliminiert worden seien, erscheint dies mit der Vorinstanz wenig glaubhaft (Urk. 136 S. 95), ist es doch bereits aus hygienischen Gründen wenig wahrscheinlich, dass das Opfer die Spritze, die es soeben für die Applikation beim Beschuldigten benutzt hatte, nochmals für sich selber verwendet hätte. Dies gilt umso mehr, als am Tatort ja zwei Spritzen gefunden wurden, mithin für jeden der beiden eine eigene Spritze vorhanden gewesen wäre. Es ist heutzutage allgemein bekannt, dass die Mehrfachbenutzungen von Spritzen durch verschiedene Perso- nen ein grosses Risiko für Krankheitsübertragungen in sich birgt, was – nachdem der Beschuldigte HIV-positiv ist (Urk. 3/1 S. 6, Ordner 1) – gerade im vorliegenden Fall besondere Aktualität gehabt hätte. Anlässlich der Befragung in der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung präsentierte der Beschuldigte auch diesbezüglich eine neue Version. So gab er erstmals an, die Spritze, die ihm appliziert worden sei, habe sich wahrscheinlich in der Tasche befunden, in die er nach dem Vorfall mit dem Panther seine Kleider gepackt habe und nach Haus genommen habe. Zu Hause habe er dann "den Abfall" weggeworfen. Er könne nicht erklären, weshalb er die Spritze in die Tasche eingepackt bzw. mitgenommen habe (Urk. 119 S. 25 f.). Bei den beiden Hausdurchsuchungen, welche am 3. und am 18. November 2019 stattfanden, wurden keine Spritzen sichergestellt. Allerdings ist aus den Haus- durchsuchungsprotokollen auch nicht ersichtlich, dass der Hauskehricht durch-

- 30 - sucht worden wäre (vgl. Urk. 12/4 sowie nachträglich erstellter Bericht zur ersten Hausdurchsuchung, Urk. 105; vgl. zu den Beschlagnahmungen ausführlich vorin- stanzliches Urteil Urk. 136 S. 14 ff.). 3.2.4. Der Beschuldigte wurde unmittelbar im Nachgang zu seiner Festnahme am

3. November 2019, mithin rund 48 Stunden nach dem Vorfall, einer körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRM Zürich) unterzogen, welches hierzu ein Gutachten erstellte (Urk. 8/4, Ordner 4). Mit Blick auf die von ihm stets behauptete Injektion von Cristal Meth ist dabei bemerkenswert, dass am ganzen Körper, insbesondere auch an den Armen, keine Hinweise auf Einstichstel- len festgestellt wurden. Der Beschuldigte gab im Zuge der Strafuntersuchung an, er glaube, †V._____ habe ihm das Crystal Meth in den linken Arm gespritzt. Es gebe ein Foto von seinem Arm, auf dem ersichtlich sei, dass dort alles blau/violett gewesen sei (Urk. 3/36 S. 5, Ordner 2). Darauf berief er sich sowohl an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 119 S. 25) als auch an der Berufungsverhand- lung, wenngleich er anlässlich letzterer angab, sich nicht mehr zu erinnern, welcher Arm es gewesen sei (Prot. I S. 27 und 35). Tatsächlich wurde im Gutachten zur körperlichen Untersuchung auf der Beugeseite seines Unterarms – wenn auch des rechten Armes – ellbeugennah eine unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare, ovale, circa 4 x 1.8 cm grosse blaugraue Hautverfärbung mit zentraler Abblassung festgestellt, welche frisch gewesen sei und mit dem Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könne. Eine Einstichstelle wurde – wie gesagt – aber auch dort nicht festgestellt und die Hautverfärbung als Folge von stumpfer Gewalt, möglicher- weise durch einen Schlag mit der Faust oder einem Gegenstand, eingestuft (Urk. 8/4 S. 2 und S. 4, Ordner 4). Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings zu erwähnen, dass das IRM von den erst später im Verfahren getätigten Aussagen des Beschuldigten über eine an seinem linken Arm erfolgte Injektion mit einer Spritze nichts gewusst hatte (vgl. dazu Urk. 8/1 S. 2 "Sachverhalt", wonach der Be- schuldigte bisher die Aussagen verweigert habe) und eine solche als Ursache für allfällige Hautunterblutungen entsprechend auch nicht im Vordergrund stand. Wie sich aus dem Gutachtensauftrag ergibt, ging es zwar durchaus darum, generell all- fällige Verletzungen beim Beschuldigten festzustellen. Es ist aber bereits aus der Formulierung der Folgefrage im Gutachtenssauftrag erkennbar, dass eine Entste-

- 31 - hung allfälliger Verletzungen als Folge einer körperlichen Auseinandersetzung im Vordergrund stand ("Ist eine Entstehung [dieser Verletzungen] im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung, eines Kampfgeschehens plausibel?", Urk. 8/1 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist alleine aufgrund der Feststellung des IRM (stumpfe Gewalt als Ursache der Hautunterblutung) noch nicht auszuschliessen, dass die Unterblutung, die sich mit der Ellenbeuge tatsächlich an einer Stelle be- fand, die sich aufgrund der dort üblicherweise gut sichtbaren Venenstränge für eine Injektion mit einer Spritze besonders anbietet, nicht doch durch eine solche ent- standen sein könnte (vgl. auch in der linken Ellenbeuge erkennbare Hautverfärbung im Bild "Übersicht Oberkörper" in der Fotodokumentation Urk. 2/1 S. 148). 3.2.5. Im Hinblick auf die mögliche Intoxikation des Beschuldigten zum Tatzeit- punkt wurde vom IRM Zürich am 19. November 2019 ein Pharmakologisch-Toxiko- logisches Gutachten erstellt, das auf der Analyse der Blut- und Urinproben, die dem Beschuldigten am 5. November 2019 entnommen wurden, basiert. Darin konnte der Konsum von Kokain, Methamphetamin und MDMA nachgewiesen werden, wo- bei jedoch aufgrund des grossen Zeitintervalls zwischen Ereigniszeitpunkt und ärzt- licher Untersuchung sowie damals noch fehlender Konsumangaben des Beschul- digten nicht mehr feststellbar war, ob diese Stoffe im Zeitpunkt des Ereignisses eine Wirkung entfalteten (Urk. 6/3 S. 2 ff., Ordner 4). Ferner wurde am 28. November 2019 die Entnahme einer Haarprobe angeordnet und auf Betäubungsmittelrück- stände analysiert (Urk. 6/5, Ordner 4). Die Analyseergebnisse wurden im Kurzgut- achten des IRM Zürich vom 9. Dezember 2019 festgehalten. Das IRM Zürich hielt darin fest, dass in den Haaren des Beschuldigten eine Kokain-Konzentration im mittleren Bereich, eine Methamphetamin/Amphetamin-Konzentration (wozu auch Crystal Meth gehört) im mittleren bzw. oberen Bereich und eine MDMA-Konzentra- tion im mittleren Bereich festgestellt werden konnte. Die Angaben würden jedoch nur Auskunft über den durchschnittlichen Konsum über die Zeitspanne von 2 ½ - 9 Monate vor der Probeentnahme am 2. Dezember 2019 geben und betreffen mithin den Zeitraum vor der Tat (Urk. 6/8 S. 1 ff., Ordner 4). 3.2.6. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 23. März 2021 räumte der Beschul- digte – im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen – dann auch ein, dass er in

- 32 - dieser Zeit, als die Tat stattfand, süchtig nach Crystal Meth gewesen sei (Urk. 3/48 S. 21). Wenngleich die vorgenannten Analysen keine genauen Angaben zum Grad seiner Intoxikation zum Zeitpunkt zuliessen, erscheinen angesichts des bereits vor dem Tatzeitpunkt bestehenden regelmässigen und erhöhten Konsums von Me- thamphetamin aber die Aussagen des Beschuldigten, wonach er bereits in den Stunden vor dem fraglichen Vorfall in erheblichem Masse Crystal Meth durch Rau- chen konsumiert habe und entsprechend zum Tatzeitpunkt zumindest in gewissem Masse unter der Wirkung von Drogen stand, als glaubhaft. Genauso erscheint vor diesem Hintergrund auch nicht ausgeschlossen oder unplausibel, dass der Be- schuldigte die ihm vom Opfer gebotene Gelegenheit, die Droge auch einmal intra- venös zu konsumieren, am Tatmorgen wahrgenommen haben könnte. 3.2.7. Nach dem Erwogenen bestehen aufgrund der Spurenlage, der teils wider- sprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Verbleib der ihm angeblich appli- zierten Spritze und der eher gegen seine Version sprechenden körperlichen Unter- suchung begründete Zweifel daran, dass die behauptete intravenöse Applikation von Crystal Meth, die gemäss seinen Aussagen der unmittelbare Auslöser für die psychotische Verkennung des Opfers als Panther gewesen sei, überhaupt stattge- funden hat. Dennoch präsentiert sich die Beweislage – entgegen der Vorinstanz (Urk. 136 S. 136 ff. und S. 141) – nicht als derart eindeutig, dass seine Darstellung mit rechtsgenügender Sicherheit widerlegt werden könnte. Folglich kann allein aus diesem Betrachtungswinkel auch nicht darauf geschlossen werden, dass seiner Schilderung mit dem Panther bereits die Grundlage entzogen wäre. Vielmehr sind nachfolgend die weiteren Beweismittel und Indizien zu würdigen, um die Glaubhaf- tigkeit seiner neuen Sachverhaltsversion weiter beurteilen zu können. Die darge- legten Zweifel an seinen diesbezüglichen Aussagen werden aber durchaus in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sein. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund des Konsums von Crystal Meth (zumindest durch Rau- chen im Vorfeld der Tat) unter der Wirkung von Methamphetamin gestanden hatte. Ob und inwieweit sich dieser Umstand letztlich auf die Schuldunfähigkeit auswirkt, wird dabei noch genauer zu diskutieren sein (vgl. hinten E. IV. 2.4.).

- 33 - 3.3. Unmittelbares Tatgeschehen 3.3.1. Was die eigentliche Tathandlung angeht, beschreibt der Beschuldigte wie dargelegt einen "Kampf" gegen das als Panther verkannte Opfer unter zweimali- gem Einschlagen auf den Panther mit einem Stuhl und anschliessendem Traktieren mit Fäusten und Tritten sowie mehrfaches Springen auf dessen Kopf.

a) Die Schilderungen des Beschuldigten lassen sich, zumindest was die Einwir- kung durch stumpfe Gewalt angeht, grundsätzlich mit den bereits dargelegten Er- kenntnissen der rechtsmedizinischen Untersuchung des Leichnams im Gutachten zum Todesfall des IRM Zürich (vgl. zum Ganzen vorne E. III. 2.5.) vereinbaren. So wurden im besagten Gutachten verschiedene Quetschwunden und Hautunterblu- tungen an Kopf und Extremitäten des Opfers als Stockhiebverletzungen beschrie- ben, die ein Einschlagen mit einem langen, harten Gegenstand vermuten lassen. Diese liessen sich vereinbaren mit dem vom Beschuldigten beschriebenen zwei- maligen Einschlagen mit dem Stuhl – der wie auf den Tatortfotos erkennbar (vgl. Urk. 2/1, insbesondere S. 30 und S. 33) – über eine Beinkonstruktion, bestehend aus relativ schmalen, an den Kanten abgerundeten Metallschienen, verfügt.

b) Gleiches gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Kehlkopfverletzung und des Zungenbeinbruchs, welche gemäss Gutachten mit einem heftigen Aufprall, etwa einem heftigem Stampfen auf den Kopf- bzw. Halsbereich vereinbar seien. Solche Tritte bzw. genauer ein Springen auf den Kopf des "Panthers" beschreibt auch der Beschuldigte. Diesbezüglich ergeben sich allerdings Widersprüche zwischen sei- nen weiteren Aussagen und dem Spurenbild. Der Beschuldigte gab an, sich nach dem Vorfall (bzw. in der ursprünglichen Version nach der Bewusstlosigkeit) nackt und ohne Schuhe im Hotelzimmer vorgefunden zu haben. Seine eigenen Schuhe habe er in die schwarze Tasche gepackt und die Pantoffeln des Opfers angezogen (Urk. 3/36 S. 9 f., S. 13, S. 22 und S. 30; Urk. 119 S. 14), mit welchen er später auch im Bus von der Überwachungskamera erfasst wurde (Urk. 1/13 Fotos 6 - 15). Das IRM zog anhand der Art und Ausprägung dieser Verletzungen im Gesicht (Schürfungen) und Hals (Kehlkopfverletzung und Bruch des Zungenbeins) des Op- fers den Schluss, dass diese durch einen breitflächigen, sehr heftigen Anprall einer entsprechend strukturierten Fläche, wie etwa einer Schuhsole, hervorgerufen wor-

- 34 - den sein dürften (Urk. 7/5 S. 7). Bemerkenswert ist ferner, dass an den Sohlen der bei der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellten Schuhe des Be- schuldigten, Marke "Sendra", deren Sohlenprofil mit den am Tatort festgestellten blutigen Schuhspuren übereinstimmten, Blutanhaftungen des Opfers nachgewie- sen werden konnten (Urk. 5/1/10 S. 4 ff.; Urk. 5/1/11 S. 49 und S. 64 f.; Urk. 5/1/14 S. 20; Urk. 5/1/16 S. 3; vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 49). Angesichts des Spu- renbildes erscheint es wahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine Schuhe trug, als er auf den Kopf bzw. Halsbereich des Opfers einwirkte. Dies weckt wiederum Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen: Nach seiner Schilderung will er den Panther, nachdem er diesen erstmals wahrgenommen habe, sofort – mithin als unmittelbare Reaktion auf die in diesem erkannte Gefahr – angegriffen haben. Das plötzliche Erscheinen des Panthers hätte ihn somit gezwungen, so zu kämpfen, wie er war, also ohne Kleider und ohne Schuhe. Mit den gutachterlich festgestellten Verletzungen lässt sich dies jedoch schlichtweg nicht vereinbaren. Insofern man- gelt es den Aussagen des Beschuldigten mit Blick auf die neu geltend gemachte Version an logischer Konsistenz, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht.

c) Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, konnte anlässlich der ergän- zenden Spurensicherung vom 6. Dezember 2019 festgestellt werden, dass im Spie- gelschrank des Hotelzimmers eine Quer-Kleiderstange von ca. 88 cm Länge fehlte, deren Fehlen zuvor scheinbar von keinen anderen Hotelgästen beanstandet wor- den sei (Urk. 1/18/1 S. 11 f.; vgl. auch Fotodokumentation in Urk. 2/1, S. 38). Eine solche Kleiderstange liesse sich mit den Ausführungen des IRM zum möglichen Tatgegenstand (Stock, eine Stange oder eine Röhre) zwar vereinbaren. Dass der Beschuldigte – anstelle oder zusätzlich zum von ihm genannten Stuhl – diese Stange behändigte, um auf das Opfer einzuschlagen, wäre mit Blick auf die Aus- prägung der Verletzungen zwar durchaus denkbar, lässt sich aber nicht mit rechts- genüglicher Sicherheit feststellen, nachdem die fehlende Kleiderstange nicht ge- funden werden konnte (die auf der Sicherstellungsliste aufgeführte Kleiderstange mit Asservaten-Nr. A013'298'823 wurde zu Anschauungszwecken aus einem an- deren Hotelzimmer mit gleichem Schrank sichergestellt, vgl. Urk. 136 S. 206). Dass ein Fehlen der Kleiderstange zuvor von früheren Gästen nicht beanstandet worden sei, beweist nicht, dass diese nicht schon früher im Kleiderschrank gefehlt hat. Der

- 35 - Umstand, dass die Kleiderstange am Tatort nicht mehr festgestellt werden konnte, der Beschuldigte sie mithin aus dem Hotel entfernt haben müsste, spricht ferner gar eher gegen diese Variante, nachdem die Stange – entgegen der diesbezügli- chen Annahme des polizeilichen Sachbearbeiters (Urk. 1/18/1 S. 12) – aufgrund ihrer Länge nicht in den Rollkoffer gepasst hätte, den der Beschuldigte gemäss Aufnahmen der VBZ-Überwachungskameras vom Tatort mitnahm und der hernach bei ihm zu Hause sichergestellt wurde (Abmessungen des Koffers gemäss Asser- vate-Liste Urk. 5/1/6 S. 1: 58 x 45 x 27 cm, Diagonale entsprechend 73.4 cm). Dass der Beschuldigte die Stange offen aus dem Hotel getragen hätte, erscheint zudem

– nachdem er ja sehr darauf bedacht war, wie ein normaler Gast zu wirken (Urk. 3/36 S. 13) – als unwahrscheinlich.

d) Was die rechtsmedizinisch festgestellte scharfe Gewalt gegen das Opfer an- geht, ergeben sich mit Blick auf die neue Version des Beschuldigten weitere Unge- reimtheiten. Gemäss IRM-Gutachten zum Todesfall seien diese Schnitt- und Stich- verletzungen wie dargelegt am ehesten durch ein Messer oder einen messerähnli- chen Gegenstand zugefügt worden (s. vorne E. III. C. 2.5.2.). Abgesehen von der Vielzahl von Stich- und Schnittverletzungen fällt dabei die Eröffnung der linken Halsschlagader besonders ins Gewicht, welche zu einem erheblichen Blutverlust führt. Dem Opfer wurde mithin nach landläufigem Sprachgebrauch regelrecht "die Kehle durchgeschnitten". Umso bemerkenswerter erscheint, dass der Beschuldigte diesen Teil der Auseinandersetzung komplett ausblendet. Ein Messer findet in sei- ner Schilderung des Kampfes mit dem Panther einzig ansatzweise insofern Erwäh- nung, als er angab, der Panther habe ein Messer in der Hand (bzw. wohl eher in der Tatze) gehalten. Was im weiteren Verlauf des Kampfes mit diesem Messer ge- schah, erwähnt der Beschuldigte nicht bzw. konnte oder wollte er auch auf Nach- frage nicht erklären (Prot. II S. 41). Genauso kann (bzw. will) er weder erklären, wann bzw. wie er mit einer Stichwaffe auf das Opfer eingewirkt hat, noch was nach dem Vorfall mit der Tatwaffe geschehen ist. Auffällig ist demgegenüber, dass der Beschuldigte den Ablauf zumindest des ersten Teils des Kampfes, der sich – von der ersten Sichtung des Panthers, der fauchend und angriffslustig mit einem Mes- ser im Raum herumgegangen sei, gefolgt von reflexartigen Ergreifen des Stuhles und darauffolgendem zweimaligen Schlagen mit diesem, über das sich auf den

- 36 - Panther Stürzen, das darauffolgende Schlagen und Treten und schliesslich über das mehrfache Springen auf den Kopf des Panters – über mehrere Eskalationsstu- fen erstreckt, scheinbar relativ lückenlos zu schildern vermag. Ab da endet der Kampf gemäss seiner Schilderungen aber abrupt, ohne dass ein Messereinsatz gegen den Panther Erwähnung findet. Der Beschuldigte gibt dazu an, er könne sich weder an ein Messereinsatz gegen das Opfer erinnern noch erklären, wie die Stich- und Schnittverletzungen entstanden seien (Prot. II S. 28, ferner S. 39 - 41). Ge- mäss Aussagen des Gutachters Prof. Dr. med. E._____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien Erinnerungslücken für solche komplette psychotische Ent- gleisungen zwar typisch (Urk. 119 S. 4). Der Beschuldigte macht jedoch keine Er- innerungslücken in dem Sinne geltend, dass ihm ein Bruchteil des Kampfes in sei- ner Erinnerung fehlen würde, wie etwa, dass er nach dem Kampf erst festgestellt hätte, dass das Opfer auch Schnittverletzungen aufgewiesen habe und ein blutiges Messer am Boden gelegen sei, oder er sich plötzlich mit einem blutigen Messer in der Hand vorgefunden hätte, ohne dass er Erinnerungen daran hätte, wie dieses in seine Hand gekommen sei bzw. dass er dieses gegen das Opfer eingesetzt hätte. Vielmehr lässt er die gesamte Thematik mit dem Messereinsatz gegen das Opfer einfach vollumfänglich weg.

e) Dies gilt auch für die Frage nach dem Verbleib der Tatwaffe. Ein Messer oder messerähnlicher Gegenstand, der als Tatwaffe in Frage kommt, wurde weder am Tatort (vgl. Spurenbericht Urk. 5/1/11 S. 4 ff., Ordner 3) noch in den anderen öffentlich zugänglichen Räumen (Gemeinschaftsbad, Gemeinschaftsküche) aufge- funden. In der Gemeinschaftsküche wurde zwar ein grosses Messer mit abgebro- chener Spitze festgestellt, welches allerdings weder Blutspuren noch spurenkund- liche Hinweise für ein Reinigen desselben aufwies und entsprechend als potentielle Tatwaffe ausschied (Urk. 5/1/11 S. 9). Im Rahmen der erweiterten Umgebungssu- che wurden in einiger Entfernung zum Tatort (AH._____-strasse und Baustelle AA._____-graben 2) ferner ein Gemüse- und ein Klappmesser sichergestellt, wel- che jedoch als nicht tatrelevant eingestuft wurden und als mögliche Tatwaffen ebenfalls ausschieden (vgl. Urk. 5/1/11 S. 57). Auch im Rahmen der Hausdurchsu- chungen beim Beschuldigten wurde nichts gefunden, das als Tatwaffe in Frage kam (vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 14 - 20 mit Aktenverweisen). Erwähnens-

- 37 - wert ist in diesem Zusammenhang, dass die als Putzkraft im Hotel W._____ tätige Angestellte AI._____ von sich aus zu Protokoll gab, dass in der Gemeinschaftskü- che normalerweise jeweils fünf bis sechs Messer gewesen seien, wobei sie diese Messer sehr genau beschreiben konnte (ein Brotmesser, ca. 25 cm, ein grosses mit abgebrochener Spitze, ca. 20 cm, 2 Messer mit ca. 14 cm Klingenlänge und etwa drei weitere, kleinere Messer mit ca. 6 cm Klingenlänge). An jenem Tag habe sich aber nur noch ein Messer in der Gemeinschaftsküche befunden (Urk. 4/1 S. 2, Ordner 2; Urk. 4/65 S. 9, Ordner 3), was mit der bereits dargelegten, am Tatort angetroffenen Spurenlage übereinstimmt. Der Beschuldigte bestritt, mit dem Ver- schwinden der Messer in der Gemeinschaftsküche etwas zu tun gehabt zu haben (Urk. 3/43 S. 4 f.). Im Übrigen schwieg er sich zum Verbleib der Tatwaffe jedoch gänzlich aus bzw. gab an, darüber nichts zu wissen (Urk. 119 S. 29; Prot. II S. 39 ff.). Dass das plötzliche Verschwinden dieser Messer aus der Gemeinschaftsküche etwas mit dem Vorfall zu tun haben und sich gar die Tatwaffe unter diesen Messern befinden könnte, liegt entsprechend nahe, lässt sich allerdings nicht mit abschlies- sender Sicherheit erstellen. Am Ergebnis, dass der Beschuldigte mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand dem Opfer die besagten Schnitt- und Stichver- letzungen zugefügt hat, ändert dies aber nichts. Da keine Hinweise darauf beste- hen, dass sich ausser dem Beschuldigten noch sonst jemand am Tatort zu schaffen gemacht hat, ist überdies erstellt, dass es auch der Beschuldigte war, der diese Tatwaffe im Nachgang an die Tat hat verschwinden lassen, um Spuren zu verwi- schen.

f) Selbiges gilt im Übrigen auch für das Mobiltelefon des Opfers, über welches dieses im Vorfeld der Tat anerkanntermassen via die App "…" noch mit dem Be- schuldigten kommuniziert hatte (vgl. oben E. III. B.1.3.). Dieses konnte weder am Tatort noch bei der Hausdursuchung gefunden werden (Urk. 1/14 S. 2 f., Ordner 1). Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 136 S. 11). Der Beschuldigte hat für das Fehlen des Mobiltelefons, welches vom Opfer zumindest bis kurz nach 5 Uhr des 1. Novembers 2019 (Tattag) noch benutzt wurde (vgl. Urk. 1/20/1 S. 15), keine Erklärung (Urk. 119 S. 29; Prot. II S. 40). Es bestehen auch diesbezüglich keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon des Opfers nach der Tat vom Tatort ent-

- 38 - fernte, um Spuren zu verwischen, zumal keine anderen plausiblen Erklärungen für das Verschwinden des Mobiltelefons ersichtlich sind. 3.3.2. Nachdem es keine Zeugen des Vorfalls gibt, liegen, was den konkreten Ablauf der Tat angeht, als (direkte) Beweismittel vorderhand die bereits dargeleg- ten Aussagen des Beschuldigten vor, welche sich – wie die vorstehenden Erwä- gungen zeigten – allerdings nur begrenzt als verlässlich erweisen. Immerhin liefert die Spurenlage diesbezüglich gewisse Anhaltspunkte, insbesondere die Analyse der Blutspurenmuster durch das Blutspureninstitut … (Urk. 15/4 S. 35 ff.):

a) Gemäss dieser sei in Anbetracht der mengenmässigen Verteilung des Blu- tes am Tatort auf einen Beginn der Beblutung durch das stehende Opfer beim Stuhl, welcher in umgekehrter Position gegen das Fensterbrett des Hotelzimmers gelehnt war, zu schliessen. Auch die Blutspuren an den Socken des Opfers würden dafür sprechen, dass sich dieses zu Beginn der Tat noch bewegt hat (a.a.O. S. 41 f.). Im weiteren Verlauf sei sodann von einer bodennahen Entstehung der Blut- spritzfelder auszugehen. Aus blutspurenmusteranalytischer Sicht seien die späte- ren Anteile des Geschehens mithin auf dem Fussboden bzw. bodennah vor dem Fussende des Bettes zu verorten. Letzteres betrifft auch die Spritzfelder neben der Terrassentür, welche aufgrund ihrer langgestreckten Form mit dem Austritt aus ei- nem Gefäss mit hohem Druck im Einklang stehen (a.a.O. S. 40). Aufgrund dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass – abgesehen vom eingestandenen, na- turgemäss am Boden erfolgten Springen bzw. Trampeln auf den Kopf des Opfers

– auch der Schnitt in den Hals mit Eröffnung der Halsschlagader erfolgte, als das Opfer bereits im Bereich des späteren Auffindeortes zwischen Bett und Terrassen- türe am Boden lag. Ob es sich überdies – wie die Vorinstanz gestützt auf die Blut- spurenanalyse des Blutspureninstituts … anzunehmen scheint (vgl. Urk. 136 S. 142) – tatsächlich so zugetragen hat, dass der Beschuldigte unmittelbar bevor er mit seinen tätlichen Übergriffen begann, am nachmaligen Opfer noch Analsex vollzogen hat und die Beblutung entsprechend begann, als das Opfer mit dem Torso gegen den umgedrehten Stuhl gelehnt war (vgl. Illustration Urk. 15/4 S. 42), muss indessen offenbleiben. Zwar erweist sich dies als plausible Rekonstruktion des möglichen Tatablaufes, welche mit der Spurenlage (Blutspuren am Stuhl, ab-

- 39 - grenzbare bogenförmige Aussparung am Torso des Opfers sowie möglicherweise als Gleitgel verwendetes Duschmittel auf dem Stuhl) vereinbar ist. Dies stellt jedoch

– wie auch das Blutspureninstitut … ausdrücklich festhält – nur eine mögliche Va- riante des Tatgeschehens dar, wobei auch andere Tatabläufe denkbar wären (Urk. 15/4 S. 43). Überdies spricht zumindest der Umstand, dass im Rahmen der Legalinspektion im Genital- bzw. Analbereich des Opfers weder Verletzungen noch auffällige Sekretantragungen – insbesondere auch kein Duschgel – festgestellt wurden (Urk. 7/3 S. 4; Urk. 7/5 S. 6), gar eher gegen diese These.

b) Darauf, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer ein eigentlicher Kampf im Sinne einer wechselseitigen Auseinandersetzung oder gar ein Angriff des Opfers auf den Beschuldigten stattgefunden hätte, gibt es keine Hinweise. Wäh- rend das Opfer, wie dargelegt, von Verletzungen verschiedenster Art geradezu übersäht war, wies der Beschuldigte keine nennenswerte Verletzungen auf. Dies- bezüglich kann auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 136 S. 44 f.). Abgesehen von der bereits erwähnten kleinflächigen Unterblu- tung (vgl. vorne E. III. C. 3.2.4.) konnten beim Beschuldigten bei der körperlichen Untersuchung einzig mehrere tangential-schürfende Abtragungen am rechten Un- terarm festgestellt werden, die gemäss IRM mit einer Entstehung durch Kratzen mit Fingernägeln oder aber auch durch Handschellen vereinbar seien (Urk. 8/4 S. 4). Für ersteres würde zumindest sprechen, dass im Fingernagelschmutz der linken Hand des Opfers 15 typisierbare DNA-Systeme des Beschuldigten feststellen lies- sen (vgl. dazu die zutreffende Darlegungen der Aktenlage im vorinstanzlichen Ur- teil, Urk. 136 S. 48). Als Spur für ein eigentliches Kampfgeschehen zwischen Opfer und Beschuldigtem kann aber auch diese sehr leichte Verletzung nicht herhalten, dies umso mehr, als der Beschuldigte selber angab, diese Verletzung sei nicht in einem Kampfgeschehen, sondern durch ein Zurückhalten durch das Opfer im Vor- feld des Vorfalls entstanden (Urk. 3/40 S. 3). Im Ergebnis kann aus diesen Umstän- den geschlossen werden, dass der Beschuldigte weder vor noch während seines gewaltsamen Vorgehens gegen das Opfer von diesem angegriffen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, er glaube, der Panther habe ihn mit seinen Krallen auch "geschnit- ten" (Prot. II S. 28). Nicht nur ist auffällig, dass er diesen Umstand bis zur Beru-

- 40 - fungsverhandlung nie erwähnte. Auch konnten bei ihm – abgesehen von den so- eben erwähnten Kratzspuren, welche der Beschuldigte aber gerade mit dem Zu- rückhalten durch das Opfer im Vorfeld des Kampfes erklärt – keine entsprechenden Verletzungen festgestellt werden. 3.3.3. Zusammenfassend ist mit Blick auf den unmittelbaren Ablauf der Tat erstellt, dass der Beschuldigte zunächst mit stumpfer Gewalt, vermutlich mit einem Stuhl oder einem sonstigen länglichen harten Gegenstand auf das Opfer einschlug, als dieses noch aufrecht stand und sich noch bewegte. Anhand der gänzlich fehlenden Verletzungen beim Beschuldigten ist erstellt, dass er das Opfer angegriffen und relativ umgehend überwältigt bzw. "kampfunfähig" gemacht hat und das Opfer schliesslich zu Boden ging – früher oder später im Bereich zwischen Terrassentüre und Rückseite des Bettes zu Boden zu liegen kam – und der Beschuldigte mit dem beschuhten Fuss (oder Füssen) weiter durch Stampfen oder Springen auf den Kopf und Halsbereich auf das am Boden liegende, praktisch wehrlose Opfer einwirkte. Ferner hat sich der Beschuldigte eines Messers oder messerähnlichen Gegenstan- des behändigt und mit diesem mehrmals auf das Opfer eingestochen bzw. dieses geschnitten, wobei zumindest der tiefe Schnitt in den Hals des Opfers mit Durch- trennung der Halsschlagader ebenfalls am vorgenannten Ort in Bodennähe statt- gefunden hat. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest das als Tatwaffe benutzte Messer bzw. den messerähnlichen Gegenstand und das Mobiltelefon im Nachgang an die Tat vom Tatort entfernt und an einem unbekannten Ort entsorgt bzw. beseitigt hat. Was die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Version mit dem Kampf gegen einen Panther angeht, erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten insofern als auffällig und nicht nachvollziehbar, als er sämtliche Aspekte der Tat, die mit dem Messer oder messerähnlichen Gegenstand bzw. den Schnitt- und Stichverletzun- gen und dem Verbleiben der entsprechenden Tatwaffe(n) nach der Tat zusammen- hängen, komplett auslässt. Es entsteht unweigerlich der Eindruck, dass diese kom- plette Ausblendung des Messers bewusst erfolgt bzw. gar taktisch motiviert ist. Denkbare Gründe dafür liessen sich allenfalls dahingehend erahnen, dass ein po- tentieller Tatablauf, in dem der Beschuldigte nach bereits übermässiger Gewaltan-

- 41 - wendung mit einem oder mehreren Schlaggegenständen (Stuhl und/oder stangen- artigem Gegenstand) und Zertrümmerung des Gesichtsschädels und der Halspar- tie durch Springen oder Stampfen auf den Kopf des Opfers sich noch eines Mes- sers bedient bzw. umgekehrt nach dem Durchschneiden der Kehle auch noch mehrfach auf den Kopf des Opfers eintritt, sich nur noch schlecht mit seiner Version vereinbaren lässt. Der Beschuldigte macht ja letztlich geltend, dass er sich aus ei- nem akuten psychotischen Wahn heraus in einer vermeintlichen Notwehrsituation wiedergefunden habe und instinktiv auf die Gefahr des Panthers reagiert habe. Der Umstand, dass er dem bereits am Boden liegenden, mithin durch die stumpfe Ge- walt bereits neutralisierten Opfer (bzw. – in der Version des Beschuldigten – eben dem "Panther") noch mit Messerstichen übersäte und schliesslich die Kehle durch- schnitt – oder umgekehrt, passt kaum mehr in seine Darstellung einer noch einiger- massen "angemessenen" instinktiven Abwehrreaktion, die er glaubhaft machen will. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen von Prof. Dr. med. E._____ in seinem ursprünglichen Gutachten, wenn er festhält, dass ein eher lang hingezoge- nes Geschehen mit unterschiedlichen, in diesem Sinne eher komplexen und mehr- zeitigen Handlungsabläufen (Schlagen mit Gegenstand, Eintreten der Schädelde- cke, Behändigung eines Messers bzw. messerähnlichen Gegenstandes, Durch- trennung der Halsschlagader) gegen eine affektakzentuierte Tat sprechen würden, in welcher die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Täters als beeinträchtigt an- zusehen wären (Urk. 20/20 S. 95 f.). 3.4. Nachtatverhalten 3.4.1. In tatsächlicher Hinsicht wurde mit Blick auf das Nachtatverhalten eingangs bereits erstellt, dass der Beschuldigte – nachdem er sich saubere Kleider (insbe- sondere eine schwarze Trainerhose und Pantoffeln), die dem Opfer gehörten, an- gezogen hatte – das Appartementhotel um circa 09.10 Uhr mit einer schwarzen Umhängetasche und einem schwarzen Rollkoffer des Opfers verliess und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fuhr (vorne E. III. B.2.). Wenngleich die Anklage darüber hinaus das Verhalten des Beschuldigten nicht weiter umschreibt, ist dieses dennoch einer genaueren Betrachtung zu unterziehen, um zu überprüfen, ob sich daraus Schlüsse ziehen lassen auf die hier zentrale Frage nach der Glaub-

- 42 - haftigkeit seiner neuen Version einer psychotischen Verkennung des Opfers als angriffiger Panther. 3.4.2. Zunächst ist auf den zeitlichen Aspekt einzugehen: Zwar lässt sich – wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung zum eigentlichen Kampfgeschehen

– eine genaue Chronologie dessen, was sich wann zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten im Hotelzimmer abgespielt hat, nicht mehr rekonstruieren. Für Plau- sibilitätsüberlegungen können die folgenden Überlegungen aber dennoch herhal- ten. Erstellt ist, dass der Beschuldigte um ca. 06.50 Uhr des 1. November 2019 zusammen mit diesem das Hotelzimmer des Opfers betreten hat. Im Vorverfahren bekundete der Beschuldigte mehrfach übereinstimmend, dass relativ kurz nach dem Eintreffen – gemäss seinen Aussagen rund 10 Minuten, mithin um ca. 7 Uhr – im Hotelzimmer die fragliche Injektion des Crystal Meths stattgefunden habe (Urk. 3/36 S. 5 ff., Urk. 3/39 S. 15; Urk. 3/48 S. 6, Ordner 2). Wie bereits dargelegt, stellt sich der Beschuldigte in seiner jüngsten Version auf den Standpunkt, nach der Injektion den bedrohlichen Panther wahrgenommen und diesen mit einem Stuhl angegriffen zu haben. Zwar gab er selber noch an, nicht mehr genau einschätzen zu können, wie viel Zeit seit der Injektion bis zur Wahrnehmung des Panthers ver- gangen sei (vorne E. III. C. 2.1.). Und dass das Zeitgefühl bei hohem Konsum har- ter Drogen leiden kann, wäre für sich auch noch nachvollziehbar. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass zwischen der angeblichen Injektion um ca. 7 Uhr und dem Verlassen des Hotels um ca. 09.10 Uhr mehr als 2 Stunden vergin- gen, hinsichtlich welcher der Beschuldigte insgesamt nicht plausibel erklären kann, was er solange im Hotelzimmer gemacht hat. Betrachtet man das von ihm beschrie- bene Kampfgeschehen mit dem Panther, liegen trotz der Vielzahl von Verletzungen keine plausiblen Hinweise dafür vor, dass sein Einwirken auf das Opfer mehr als ein paar wenige Minuten gedauert hätte, zumal erstellt ist, dass das Opfer sich nicht massgeblich gewehrt hat bzw. sich bald nicht mehr wehren konnte. Gemäss den Angaben des Beschuldigten habe er sich, nachdem er den Panther plötzlich nicht mehr gesehen und stattdessen eine menschliche Hand bzw. einen nackten Mann wahrgenommen habe, umgehend daran gemacht, sich zu waschen, saubere Klei- der des Opfers anzuziehen und das Hotelzimmer zu verlassen. Er schätze, dass dies nur ca. eine viertel Stunde gedauert habe (Urk. 119 S. 13 f.). Somit müsste der

- 43 - Beschuldigte also kurz vor 9 Uhr wieder einigermassen zu sich gekommen sein. Unabhängig davon, wann genau der kurze Kampf mit dem Panther stattgefunden hätte, bleibt auch in seiner jüngsten Version zwischen Injektion und seinen Vorbe- reitungen des Verlassens des Hotelzimmers (Waschen, Anziehen) ein Zeitraum von fast zwei Stunden, zu welchen der Beschuldigte keinerlei Angaben macht, was in dieser Zeit im Hotelzimmer passierte. Auf diese erheblich zeitliche Diskrepanz zwischen seinen Schilderungen und den bekannten zeitlichen Eckpunkten seines Aufenthalts im Hotelzimmer hat schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (Urk. 136 S. 56). Vor dem Hintergrund, dass er vorgibt, sich an gewisse – scheinbar ausgewählte – Ereignisse in den Stunden vor und nach der Tat relativ genau zu erinnern (Ankunft im Hotelzimmer, Injektion, Kampf mit dem Panther, Vorbereitun- gen zum Verlassen des Hotelzimmers, Heimweg und Handlungen zu Hause etc.), erscheint dies durchaus merkwürdig. Dies gilt mit Blick auf seine jüngste Version mit dem Panther umso mehr, zumal der Beschuldigte diesbezüglich an der Haupt- und der Berufungsverhandlung neu angab, zu keinem Zeitpunkt bewusstlos gewe- sen zu sein oder geschlafen zu haben (Urk. 119 S. 11 f.; Prot. II S. 25 ff.). Wenn- gleich, wie bereits erwogen, an das Zeitgefühl des damals erstelltermassen unter Drogeneinfluss stehenden Beschuldigten kein strenger Massstab angesetzt wer- den soll, kann man sich auch unter diesem Aspekt des Eindrucks nicht entledigen, dass er über das, was sich innert dieser 2 Stunden im Hotelzimmer zwischen ihm und dem Opfer abgespielt hat, Informationen bewusst zurückhält bzw. nicht die ganze Wahrheit erzählt, was sich negativ auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auswirkt. 3.4.3. Nachfolgend ist schliesslich auf Auffälligkeiten im Verhalten des Beschul- digten nach der Tat einzugehen:

a) Wenn man sich vor Augen hält, dass der Beschuldigte in seiner Version der psychotischen Verkennung des Opfers als angriffigen Panther mit Messer in der Tatze eine psychische Extremsituation beschreibt, welche ihn zu einer vehementen Abwehrreaktion bewegt haben soll, die letztlich in einem regelrechten Blutbad en- dete, erscheint sein Verhalten unmittelbar nach der Tat als überaus rational, gefasst und geradezu überlegt. Zwar erwähnte er mehrfach, er sei – insbesondere als er

- 44 - eine Hand aus dem Haufen mit Sachen am Boden habe herausragen sehen, an welcher er gemäss früheren Aussagen gar noch den Puls ertastet, aber keinen ge- fühlt habe (vgl. vorne E. III. C. 2.2.) – in "Panik" geraten. In seinen Schilderungen wiederspiegelt sich diese angebliche Panik jedoch kaum. Er sei vom Boden aufge- standen und habe sich bereitgemacht, um sich vom Tatort zu entfernen. Wie bereits erwogen, gibt er an, nach dem Aufstehen seine Kleider gesucht und – als er sie gefunden hatte – festgestellt zu haben, dass diese gestunken hätten, weshalb er diese zusammengesammelt und in die schwarze Tasche, die dem Opfer gehörte, verstaut habe. Darauf sei er ins Bad gegangen und habe sich, da er nach Kot ge- rochen habe, gewaschen, die sauberen Kleider des Opfers genommen und ange- zogen. Mit der schwarzen Tasche, die seine Kleider enthielt, und dem Rollkoffer, der dem Opfer gehörte, habe er das Hotel verlassen (vgl. vorne E. III. B.2.1. und E. III. B. 3.2. und E. III. C. 2.2.). Panikartige oder irrationale Momente lassen sich seinen Schilderungen über seine Handlungen unmittelbar nach dem vermeintlichen Todeskampf nicht entnehmen, und dies obwohl sich der Grossteil dieser Handlun- gen (ausser dem Waschen im externen Gemeinschaftsbad) im kleinen Hotelzim- mer, keine zwei Meter vom blutüberströmten und übel zugerichteten Opfer abge- spielt haben mussten.

b) Auch von Prof. Dr. med. E._____ wird im Ergänzungsgutachten vom

11. März 2023 der relativ abrupte Übergang von der vom Beschuldigten beschrie- benen, akuten psychotischen Episode unter weitgehender Verkennung der Realität in der Gestalt des Kampfes gegen einen mit einem Messer bewaffneten Panther, hin zu einem Zustand mit weitgehend intakter psychischer Funktion hervorgehoben (Urk. 164 S. 41 ff.). Gemäss Gutachten würden verschiedene vom Beschuldigten beschriebene Nachtathandlungen einen deutlichen Realitätsbezug aufweisen. Ge- meint seien Handlungen, in welchen dieser sich in der Lage zeige, einen Umstand realistisch wahrzunehmen und darauf eine folgerichtige Handlung auszuführen. Gemeint sind Handlungsabläufe wie das Suchen seiner Kleider, das Erkennen, dass diese "stinken" würden, und den darauffolgenden Entschluss, seine Kleider deshalb nicht anzuziehen, sondern mitzunehmen, wofür er aber ein Behältnis be- nötige, worauf sein Fokus dann auf die schwarze Tasche fällt, von welcher er rea- lisierte, dass diese dem Opfer gehörte, er sich aber dennoch entschied, diese zu

- 45 - verwenden und schliesslich mitzunehmen. Wenngleich es sich dabei nicht um be- sonders komplexe Handlungen handle, die keine besonderen Anforderungen an ein intaktes psychisches Funktionsniveau stellen würden, werde dennoch zumin- dest in der Summe solcher eher einfacher Handlungen ein deutlicher Realitätsbe- zug sichtbar. Dieses Verhalten des Beschuldigten stehe im Gegensatz zu einem Verhalten mit einer zumindest partiellen Fortsetzung bzw. mit einer auslaufenden akuten psychotischen Episode, die erst langsam schrittweise in eine zunehmend normale psychische Funktion übergehe. Es seien auch Handlungen ersichtlich, die einen deutlich höheren Komplexitätsgrad aufweisen würden. Dabei verweist der Gutachter auf die vom Beschuldigten mehrfach konstant bestätigte Begründung für die Mitnahme des schwarzen Rollkoffers des Opfers beim Verlassen des Hotels. Bei diesem Gepäckstück habe der Beschuldigte – im Gegensatz zur Tasche, mit der er seine stinkenden Kleider transportierte – keinen praktischen Nutzen für sich geltend gemacht. Vielmehr habe er den Rollkoffer, von dem ihm bewusst war, dass dieser nicht ihm gehörte, deshalb mitgenommen, um beim Verlassen des Zimmers und des Hotels wie ein Hotelgast zu wirken und nicht aufzufallen (Urk. 3/36 S. 13). Solche "taktischen" Überlegungen würden eine höhere Intaktheit der psychischen Funktionen erfordern (Urk. 164 S. 43). In einem theoretischen, auf den vorliegen- den Fall übertragenen Beispiel für einen Täter, dessen akute psychotische Episode partiell fortdauert bzw. erst nach und nach ausläuft, beschreibt der Gutachter ein Verhalten, in dem der Täter nach dem subjektiv gewonnen Kampf mit dem Panther voller Panik nackt, kotverschmiert und schreiend aus dem Zimmer auf die Strasse rennt, wobei er noch unter dem Eindruck des soeben erlebten Geschehens völlig durcheinander, psychomotorisch angetrieben und unruhig von der eintreffenden Polizei/Ambulanz aufgegriffen wird. Dieser gegenüber spricht der Täter immer noch voller Angst vor dem Panther, kann sich nur schwer beruhigen und bekundet Mühe, über die soeben erlebten Geschehnisse chronologisch zu berichten. Erst nach und nach kann er sich zunehmend beruhigen (Urk. 164 S. 41). Wenngleich der Gutach- ter dies als theoretisches Extrembeispiel nennt, vertritt er klar den Standpunkt, dass der vom Beschuldigten beschriebene Übergang in ein realitätsnahes Denken und Handeln sich aufgrund seiner Abruptheit für eine akute psychotische Episode bzw. Verkennung als eher untypisch erweise (Urk. 120 S. 3 f.; Urk. 164 S. 41 f.).

- 46 -

c) Die dargelegten Überlegungen zeigen, dass sich bereits das vom Beschul- digten selber geschilderte Nachtatverhalten nur begrenzt mit der von ihm geltend gemachten Version einer akuten psychotischen Verkennung des Opfers als Pan- ther vereinbaren lassen. Noch deutlicher fällt die Diskrepanz aus, wenn man wei- tere Handlungen des Beschuldigten einbezieht, von denen er selber – möglicher- weise bewusst – nicht berichtet, sich aber aus den übrigen Indizien und Beweisen, insbesondere der Spurenlage, ergeben. Diesbezüglich ist auf die bereits eingangs erwähnte ausgehängte Spiegelschranktüre hinzuweisen, welche zum zimmereige- nen Kleiderschrank gehörte, bei der Tatortbegehung jedoch vor der Terrassentüre angelehnt festgestellt wurde. An der Unterseite der Tür befand sich eine grössere Blutspur, die auf dem Türblatt eine Flussspur entwickelt hatte, welche in unter- schiedliche Richtungen in einem Winkel von ungefähr 90° verläuft. Nach dem be- schriebenen "Knick" verläuft die Flussspur letztlich an der Spiegelschranktür in jene Richtung zu Boden, wie die Schranktüre am Tatort vorgefunden wurde. Gemäss Gutachten des Blutspureninstituts … liesse sich die Form der ursprünglichen Kon- taktspur sowie der Umstand, dass sich an der Blutspur auch ein Körperhaar befand, am ehesten mit einem Kontakt eines blutigen Unterarmes, wie ihn auch das Opfer aufwies, vereinbaren (Urk. 15/4 S. 38). Die geringe Höhe über dem Boden, auf wel- cher die Spur lokalisiert ist, lässt ferner vermuten, dass die Spur vom Opfer verur- sacht wurde, als es sich bereits blutend in Bodennähe befand (vgl. vorne E. III. C. 3.3.2.a). Der Verlauf der Flussspur lässt darauf schliessen, dass die Schranktür bewegt bzw. um 90° gedreht wurde, als das Blut noch ganz frisch war (vgl. zum Ganzen bereits vorne E. III. C. 2.4.2. erster Spiegelstrich; ferner Detai- laufnahme mit Illustration durch Pfeile im Gutachten über Blutsspurmuster Urk. 15/4 S. 12 ff.; Fotodokumentation Urk. 2/1 S. 30 und S. 31). Letzteres spricht stark dafür, dass der Beschuldigte bereits kurz nach der Tat – mithin noch vor dem Verlassen des Tatortes – erste Sicherungsvorkehrungen getroffen hat, indem er die gerade frisch beblutete Schranktüre mit noch blutigen/kotverschmierten Fingern aushänge bzw. damit manipulierte, wobei sie zwischenzeitlich längsseitig abgestellt worden war, bevor er sie vor dem Fenster der Terrassentüre deponierte, um die Sicht auf den Tatort von aussen – insbesondere vom auch von den anderen Zim- mern zugänglichen, durchgängigen Balkon her – zu erschweren. Dass die Schrank-

- 47 - türe erst nach seiner Rückkehr an den Tatort erstmals bewegt worden wäre, er- scheint demgegenüber wenig wahrscheinlich, traf der Beschuldigte doch erst nach 11 Uhr, mithin mindestens 2 ½ Stunden (wenn man vom Tatzeitpunkt kurz vor dem Verlassen des Hotels durch den Beschuldigten, mithin kurz vor 9 Uhr ausgeht) oder gar deutlich länger (rund 4 Stunden, wenn man vom Tatzeitpunkt kurz nach der angeblichen Injektion um ca. 7 Uhr ausgeht) nach der Tat wieder im Hotel ein, und eine Manipulation an der Schranktüre wohl aufgrund der fortgeschrittenen Abtrock- nung der Kontaktspur kaum noch eine derart lange Flussspur mit Veränderung der Flussrichtung hätte bewirken können. Sodann kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, der Versuch, mit der Schranktüre die Einsicht in das Zimmer zu erschweren, sei bereits deshalb erfolglos gewesen, weil sich dane- ben noch ein Fenster befand, was darauf hindeute, dass der Beschuldigte gerade nicht rational agiert habe (Urk. 173 S. 6). Das besagte Fenster war nämlich – an- ders als die Terrassentüre, die über keinen eigenen Sichtschutz verfügte – mit ei- nem gezogenen Vorhang verdeckt worden (vgl. Urk. 2 S. 30 und 36). Die Schrank- tür stellte mithin das einzige im Hotelzimmer vorhandene, mehr oder weniger hand- liche Objekt dar, das einen zuverlässigen Sichtschutz durch die Terrassentüre zu gewährleisten vermochte, was auch der Beschuldigte erkannt haben musste. Wenn die Vorinstanz mitunter aus diesen Umständen ableitet, dass der Beschuldigte ent- gegen seinen Aussagen nicht vollkommen desorientiert und steuerungsunfähig, sondern vielmehr in der Lage gewesen sei, bereits im Nachgang zur Tat umsichtige Handlungen zu entwickeln (Urk. 136 S. 134), ist ihr – auch unter Verweis auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten zur Intaktheit der psychischen Funktionen des Beschuldigten nach der Tat – ohne Weiteres zuzustimmen.

d) Weitere Hinweise für eine durchaus intakte psychische Funktionsfähigkeit ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte um 8.55 Uhr, mithin noch bevor er das Hotel verliess, auf seinem Mobiltelefon den Satz "Guten Morgen J'._____, ich konnte wegen einer Darminfektion nicht arbeiten" übersetzte (Urk. 1/20/1 S. 19, Ordner 1; Urk. 11/3 S. 18). Nicht nur war er ohne weiteres in der Lage, sein Mobiltelefon zu bedienen. Vielmehr hatte der Beschuldigte realisiert, dass er bald zur Arbeit erscheinen musste, was er aber nicht vorhatte, weshalb er sich entschied, eine Ausrede zu suchen, um sich für sein Fernbleiben vom Arbeits-

- 48 - platz im Restaurant AJ._____ bei seinem Vorgesetzten J._____ zu entschuldigen. Was ihn bereits in dieser Phase zur Entscheidung bewogen hatte, sich von der Arbeit abzumelden, bleibt ungewiss. Fakt ist jedoch, dass er sich hernach nach Hause begab, wo er als erstes seine Kleider wusch (Urk. 3/36 S. 13), die er in der Tasche vom Tatort mitgenommen hatte, und in der Folge noch vor dem Mittag wie- der an den Tatort zurückkehrte, wobei zahlreiche Hinweise darauf bestehen, dass er Letzteres in der Absicht tat, Spuren zu beseitigen und den Tatort zu reinigen (vgl. dazu sogleich ausführlich).

e) Erwähnenswert ist schliesslich, dass der Beschuldigte mit seinem Lebens- partner AG._____ telefonierte, als er sich – darauf lassen die von der "Health"-App auf seinem Handy registrierten Schritte schliessen – auf dem Weg vom Tatort zur Bushaltestelle AE._____ befand. Dieser hatte ihn bereits zuvor mehrfach erfolglos telefonisch zu erreichen versucht, da er sich sorgen machte, weil der Beschuldigte am Morgen nicht zu Hause war (Urk. 1/20/1 S. 18 f.). AG._____ beschrieb das Ge- spräch mit dem Beschuldigten in seiner Einvernahme als polizeiliche Auskunftsper- son vom 15. November 2019 als durchwegs unauffällig. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er schon mit der Tram unterwegs sei, woraus er geschlossen habe, dass dieser zur Arbeit fahre. Der Beschuldigte habe auch nicht komisch getönt. Ihm sei nichts aufgefallen (Urk. 4/20 S. 4 f.). Der Beschuldigte war mithin in der Lage, sich in diesem Gespräch kurz nach der Tat unauffällig zu geben, sodass sein Ge- genüber – immerhin sein Lebenspartner, der ihn sehr gut kannte – keinen Verdacht schöpfte, dass etwas nicht stimmen würde. Auch dieses Beispiel zeigt mithin ein- drücklich, dass der Beschuldigte von einer zumindest noch nachhallenden deutlich eingeschränkten psychischen Funktionsfähigkeit, die mit einer von ihm geltend ge- machten akuten psychotischen Episode normalerweise einhergehen müsste, weit entfernt war.

f) Im Sinne eines Zwischenfazit lässt sich nach dem Erwogenen festhalten, dass das unmittelbare Nachtatverhalten des Beschuldigten noch am Tatort und nach dem Verlassen des Hotels sich mit einer akuten psychotischen Episode unter totaler Verkennung seines Gegenübers als Panther, gegen den er sich habe weh- ren müssen, nicht vereinbaren lässt. Die beschriebenen Umstände zeugen von ei-

- 49 - ner durchaus intakten psychischen Funktionsfähigkeit des Beschuldigten. Die Viel- zahl dieser Hinweise sind nicht nur geeignet, erhebliche Zweifel an seiner jüngsten Version aufkommen zu lassen. Vielmehr zeichnen sie gar eher das Bild eines Tä- ters, der sich – auch wenn unter gewissem Drogeneinfluss stehend – durchaus bewusst war, was er gerade getan hat, nach der Tatbegehung weitgehend überlegt und zielstrebig agierte und zu verhindern versuchte, dass er bzw. seine Tat auf- fliegt.

g) Dieser Eindruck verstärkt sich angesichts der Umstände seiner Rückkehr zum Tatort, was wie erwähnt kurz nach 11 Uhr stattgefunden hat, weiter. Der Be- schuldigte stellt sich durchwegs auf den Standpunkt, er sei einzig deshalb ins Hotel zurückgekehrt, weil er habe überprüfen wollen, ob "alles nur eine "Paranoia" bzw. ein böser Traum" gewesen sei und sich nur in seinem Kopf abgespielt habe. Er habe schauen wollen, ob die Polizei vor Ort sei, was ihm bestätigt hätte, dass es Realität gewesen ist. Er bestreitet jedoch, nochmals unmittelbar am Tatort gewesen zu sein. Er habe das Zimmer des Opfers nicht mehr betreten, weil er nicht mehr gewusst habe, welches Zimmer es gewesen sei (Urk. 119 S. 14 ff.; so auch an der Berufungsverhandlung, vgl. Prot. II S. 29 ff.; zu seinen früheren Aussagen vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 68 und S. 90 ff.). Die Vorinstanz hat die Spuren- lage hinsichtlich der bereits erwähnten Reinigungsutensilien (E. III. C. 2.4.2. letzter Spiegelstrich) sowie hinsichtlich der Frage, was der Beschuldigte bei seiner Rück- kehr im Hotel gemacht hatte, zutreffend und umfassend dargelegt und gewürdigt. Insbesondere hat sie auch die vom Beschuldigten gemachten Erklärungen für sein offensichtlich auffälliges Verhalten, insbesondere das Verbringen zweier anderer grosser Taschen/Koffer zurück an den Tatort, seine Bestrebungen, bei der zufällig angetroffenen Reinigungskraft AI._____ das Hotelzimmer des Opfers zu bezahlen, wie auch seine Erklärung für die Spuren an den Putzutensilien, sorgfältig gewürdigt, auf Widersprüche zu anderen Beweismitteln und Indizien untersucht und im Resul- tat schliesslich allesamt als unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptungen verworfen (Urk. 136 S. 64 ff., insbesondere S. 71 ff., 83, 89 f., 95 f., 100 f. und 134 ff.).

h) Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO), in welchen zutreffend der Schluss gezogen wird, dass

- 50 - der Beschuldigte bei seiner Rückkehr ins Hotel – entgegen seiner Aussagen – sehr wohl nochmals am Tatort war, was insbesondere anhand seiner DNA am Swiffer- Bodenwischer, welcher vom Beschuldigten bei seiner Rückkehr an den Tatort ver- bracht worden sein muss, erstellt ist (Urk. 136 S. 48 f., S. 83 und S. 140). Zu er- gänzen ist einzig, dass der relativ lange Swiffer-Bodenwischer, der im Auffindzu- stand nicht in eine Tasche gepasst hätte, in mehrere Teile (augenscheinlich wohl deren 5) zerleg- und wieder zusammensteckbar war, was auf den Tatortfotos er- kennbar ist (vgl. insbesondere Foto Urk. 2/1 S. 31), und entsprechend im zerlegten Zustand ohne weiteres in der vom Beschuldigten bei seiner Rückkehr an den Tatort mitgeführten grossen schwarzen Reisetasche Platz finden konnte.

i) Hinzu kommen die weiteren Reinigungsutensilien (Teppich- und Polsterrei- niger und blaue Plastiksäcke in einem Papiersack in der Gemeinschaftsküche so- wie ein Putzeimer mit Mob; vgl. Foto Urk. 2/1 S. 21), welche allesamt Spuren des Beschuldigten aufwiesen und gemäss glaubhaften Aussagen der im Hotel als Rei- nigungskraft tätigen AI._____ nicht zum Hotelinventar gehörten (Urk. 136 S. 102 ff., insbesondere Zeugeneinvernahme S. 104 f.). Sie weisen mithin darauf hin, dass der Beschuldigte zumindest anfänglich beabsichtigt hatte, den Tatort zu Reinigen und Spuren zu beseitigen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach er an den Tatort zurückgekehrt sei, weil er habe überprüfen wollen, ob der Kampf gegen den Panther und der Tote im Hotelzimmer "nur in seinem Kopf" stattgefun- den hätten, erweisen sich vor diesem Hintergrund als genauso abstrus und un- glaubhaft wie seine Begründung für das Mitbringen der Gepäckstücke und die Be- gründung für den Versuch, das Hotelzimmer des Opfers bei der angetroffenen Rei- nigungskraft AI._____ zu bezahlen: Er habe †V._____ die Gepäckstücke bringen wollen, falls dieser die Sachen benötigt hätte, um Dinge darin zu verstauen. †V._____ habe ihm zuvor gesagt, dass er Dinge bei ihm einlagern wolle. Die Ta- schen hätte überdies dazu gedient, unbemerkt wie ein Gast aussehend ins Hotel zu gelangen (Urk. 3/36 S. 14 und S. 23; Prot. II S. 29 ff.). Im Hotel sei er dann auf das Zimmermädchen getroffen. Er habe sie gefragt, ob er bei ihr das Hotelzimmer bezahlen könne. Denn im Uber-Taxi habe er mit dem späteren Opfer darüber ge- sprochen, dass er das Hotelzimmer anstatt der Drogen bezahle (Urk. 3/36 S. 16; Prot. II S. 31). Selbst wenn der Beschuldigte, wie er vorgibt, nicht gewusst haben

- 51 - will, wer die tote Person im Zimmer von †V._____ gewesen sei, erscheint es mit der Vorinstanz als geradezu absurd, wenn der Beschuldigte glaubhaftmachen will, dass er – wohlgemerkt nur zwei Stunden nach dem vermeintlichen Todeskampf und der schrecklichen Szenerie, die sich ihm beim Verlassen des Hotelzimmers von †V._____ geboten hatte – mitunter deshalb wieder an diesen Ort zurückkehren wollte, um für diesen Taschen mitzubringen und damit einer am Vorabend gemach- ten Zusage betreffend Unterbringung von Effekten bei sich zu Hause nachzukom- men (vgl. zu den Aussagen des Beschuldigten und deren Würdigung vgl. Urk. 136 S. 87 f., S. 92, S. 95 f.). Gleiches gilt hinsichtlich seines Versuches, das Hotelzim- mer zu bezahlen, um damit die Schuld für den Drogenbezug zu begleichen, deren Konsum ihn doch gerade – nach seiner Version – nur Stunden zuvor den vermutlich schrecklichsten Trip bzw. Wahn seines Lebens beschert hatte (vgl. vorinstanzliche Erwägungen Urk. 136 S. 72). Diese Erklärungen des Beschuldigten erweisen sich in einer Gesamtbetrachtung als lebensfremd und absolut unglaubhaft und sind mit- hin als reine Schutzbehauptungen zu werten.

j) Entsprechend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte – ausge- rüstet mit einer grossen schwarzen Tasche mit Rollen, einem darin befindlichen weiteren Koffer (roter Rollkoffer, vgl. Urk. 136 S. 59) und verschieden Reinigungs- utensilien – kurz nach 11 Uhr des 1. November 2019 an den Tatort zurückkehrte, in der Absicht, den Tatort zu Reinigen und Spuren zu beseitigen (vgl. Urk. 136 S. 83 und S. 140). Nicht nur zeigen diese durchaus komplexen und zielgerichteten Hand- lungen erneut ein beim Beschuldigten kurz nach der Tat vorhandener Realitätsbe- zug und durchwegs intakte psychische Funktionen auf. Vielmehr ist auch seine Aussage widerlegt, wonach er im Nachgang zur Tat nicht sicher gewesen sein will, ob alles nur eine "Paranoia" in seinem Kopf gewesen sei, sprechen die bereits vor- sorglich von zu Hause mitgebrachten Reinigungsutensilien doch klar dafür, dass ihm bereits vor seiner Rückkehr an den Tatort bewusst war, dass er das Opfer getötet und seine Spuren am Tatort hinterlassen hatte.

k) Daran ändert auch nichts, dass ihn die Reinigungskraft AI._____ laut deren Angaben circa um 13.30 Uhr auffällig verwirrt erlebt habe. Diese gab in der polizei- lichen Einvernahme am 1. November 2019 zu Protokoll, vor dem Hotel von einem

- 52 - völlig verwirrten und nervösen Mann, den sie später in einer Wahlbildkonfrontation mit fast absoluter Sicherheit als den Beschuldigten identifizierte (Urk. 4/35, Bericht des einvernehmenden Polizisten, sowie Einvernahme S. 2 f.), angesprochen wor- den zu sein, der sie gefragt habe, ob sie im Hotel putze und wo die Rezeption sei. Er habe für das Zimmer von †V._____ bezahlen und ihr Bargeld geben wollen. Der Mann habe zunächst gesagt, dass †V._____ nicht in seinem Zimmer, sondern am Arbeiten sei. Danach habe er gesagt, †V._____ sei mit einer Frau auf dem Zimmer. Der Mann habe wegrennen wollen, habe sich nochmals umgedreht und habe zu ihr gesagt "Bitte klopfe nicht an das Zimmer von V._____". Dann sei der Mann wegge- rannt (Urk. 4/1 S. 1 f.). In der Zeugeneinvernahme bestätigte sie, dass der Mann sehr verwirrt bzw. durcheinander und unruhig gewirkt habe, sodass sie etwas Angst bekommen habe (Urk. 4/65 S. 5 ff.). Prof. Dr. med. E._____ äusserte sich im Er- gänzungsgutachten vom 11. März 2023 dahingehend, dass diese Darstellung zwar einen psychisch angeschlagenen Zustand mit Nervosität und widersprüchlichen Aussagen beschreibe. Gleichwohl sei die Interaktion aber dennoch durch ein ziel- gerichtetes Gesprächsverhalten gezeichnet, mit dem der Beschuldigte erreichen wollte, dass das Zimmer von der Reinigungskraft nicht geöffnet und die Leiche nicht entdeckt wird. Trotz der Nervosität und dem widersprüchlichen Aussageverhalten sei auch diese Situation durch ein weitgehend intaktes psychisches Funktionsni- veau beim Beschuldigten gekennzeichnet (Urk. 164 S. 44). Mit anderen Worten ist der von der Zeugin beschriebene Zustand höchstens ein Indiz dafür, dass der Be- schuldigte am Morgen der Tat unter Einfluss von Drogen stand, was sein auffälliges Verhalten durchaus zu erklären vermag und in Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte angibt, auch nach der Tat erneut Crystal Meth geraucht zu haben, auch nicht erstaunt. Demgegenüber ist darin nach der Einschätzung des Gutachters aber kein eigentliches Indiz dafür zu sehen, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Stunden zuvor tatsächlich im einem akuten psychotischen Zustand befand, der die von ihm beschrieben vollständige Verkennung des Opfers als gefährlicher Panther als plausibel erscheinen lassen würde. Im Übrigen sind Durcheinandersein, Unruhe und Nervosität auch ganz generell alles andere als untypisch für jemanden, der vor relativ kurzer Zeit eine solche Tat verübte und diese daraufhin zu vertuschen ver- sucht.

- 53 -

l) Anzufügen bleibt noch, dass trotz der erwiesenermassen dafür getroffenen Vorbereitungen des Beschuldigten eine Tatortreinigung letztlich nicht wirklich statt- fand. Am Tatort konnte einzig der besagte, an die ausgehängte Schranktüre ange- lehnte Swiffer-Bodenwischer sichergestellt werden, an dessen Putzlappen leichte Verschmutzungen durch Blut und/oder Kot festgestellt werden konnten (vgl. Foto- dokumentation Urk. 2/1 S. 32). Gemäss der Untersuchung des Tatortes durch das Blutspureninstitut … fanden sich am Tatort im Übrigen aber keine Hinweise auf Reinigungsbemühungen (Urk. 15/4 S. 35). Überdies wurden die beiden vom Be- schuldigten mitgebrachten Taschen bzw. der rote Rollkoffer auch nicht dazu ver- wendet, Gegenstände, das mitgebrachte Putzmaterial oder Spuren vom Tatort ab- zutransportieren. Vielmehr wurden diese im Gemeinschaftsbereich des Apparte- menthotels (Aufenthaltsraum auf der ersten Etage des Hotels) sichergestellt (vgl. Urk. 1/18/19). Was die Gründe dafür gewesen sind – denkbar wäre, dass der Be- schuldigte früh in seinem Bestreben gestört wurde, noch bevor er die mit dem Swif- fer begonnenen Reinigungsbemühungen fortsetzen konnte, oder dass er vom An- blick der übel zugerichteten Leiche und dem Ausmass der Verschmutzung durch Blut und Kot am Tatort schlichtweg überwältigt oder überfordert war – lässt sich mangels weiterer Anhaltspunkte nicht mehr feststellen, ändert an der Beurteilung aber letztlich nichts.

m) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich das Verhalten des Beschuldigten un- mittelbar nach der Tat und in den Stunden danach in verschiedener Hinsicht auf- fällig präsentiert und sich mit der von ihm geltend gemachten Version weitgehend nicht in Einklang bringen lässt. Das Nachtatverhalten stellt mithin ein sehr gewich- tiges Indiz dafür dar, dass die jüngste Version des Beschuldigten mit dem Panther nicht mehr als eine Schutzbehauptung darstellt. 3.5. Weitere Plausibilitätsüberlegungen 3.5.1. In seinem Ergänzungsgutachten stellte Prof. Dr. med. E._____ hinsichtlich der Version des Beschuldigte mit dem Panther weitere Plausibilitätsüberlegungen aus psychiatrischer Sicht an. Demnach sei die komplette Verwandlung in ein Tier, das zudem – anders als die als solches verkannte Person an sich – als aggressiv

- 54 - und kampfbereit wahrgenommen wird, keine für eine Verkennung und psychotische Entgleisung typische Wahrnehmung (Urk. 164 S. 36). In den Schilderungen des Beschuldigten als untypisch erweise sich zudem, dass er von einer isolierten Ver- kennung des späteren Opfers als Panther berichtet, ohne dass es zu weiteren iso- lierten bizarren Verzerrungen der gesamten Szenerie gekommen ist. Tatsächlich sind in den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Schilderungen darüber vorhan- den, dass er abgesehen vom Panther seine Umwelt noch hinsichtlich anderer As- pekte – etwa die Räumlichkeit, das Licht, Geräusche oder Stimmen, etc. – anders wahrgenommen hätte oder dergestalt Halluzinationen erlebt hätte. 3.5.2. Der Gutachter zeigt dies ferner anhand des Beispiels der zwei Personen auf, die sich gemäss Aussagen des Beschuldigten auf dem Balkon aufgehalten hätten, und zwar sowohl vor als auch während des Vorfalls mit dem Panther (vgl. dazu bereits vorne E. III. C. 2.1.; ferner Urk. 119 S. 27). Dass es diese zwei Personen auf dem Balkon tatsächlich gab, erscheint mit der Vorinstanz zwar unglaubhaft und dürfte vom Beschuldigten vorwiegend deshalb genannt worden sein, um in seiner früheren Sachverhaltsversion (Bewusstlosigkeit nach Injektion, Aufwachen neben totem Opfer) potentielle Dritttäter ins Spiel zu bringen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz unter Darstellung zahlreicher Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. Urk. 136 S. 76 ff., S. 89, S. 98 f. und S. 136). Ungeachtet dessen schilderte der Beschuldigte diese beiden Personen – entgegen seiner Verteidigung an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (Urk. 125 S. 8) – jedenfalls gerade nicht als Halluzination, sondern er will diese bereits vor der behaupteten Injektion der Drogen, die er als Auslöser sei- nes plötzlichen psychotischen Wahns verantwortlich macht, gesehen haben. Diese würden mithin eine realitätsbezogene Wahrnehmung darstellen, die der Beschul- digte – nach seiner Version – auch während des Zustandes der akuten psychoti- schen Verkennung weiterhin unverändert wahrgenommen hätte. Insgesamt wirke der beschriebene Wechsel des Opfers in eine Tiergestalt gemäss Gutachter als "ausgestanzt" und nicht – wie es zu erwarten wäre – als eines von vielen Elementen in einer gesamthaft psychotisch verzerrten Wahrnehmung (Urk. 164 S. 36 f.; Urk. 120 S. 3).

- 55 - 3.5.3. Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, es sei mitunter anhand des chaotischen Zustandes des Hotelzimmers sowie weiterer ungewöhnlicher Um- stände (ausgehängte Schranktüre, in Kissenbezug verpackter Fernseher, Fäkalien, ein in einer Papiertasche aufgefundener Kotwürfel, umgedrehter Stuhl, Matratze an der Wand, überall im Zimmer verteiltes Duschgel) offensichtlich, dass am Tatort "der Wahnsinn regiert habe" bzw. zwei "Wahnsinnige" gewütet hätten (Urk. 173 S. 6). Soweit die Verteidigung damit die dargelegte gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen versucht, ist zu konstatieren, dass Prof. Dr. med. E._____ die vollständigen Akten, inklusive sämtlicher Bilder des Tatortes, zur Verfügung stan- den, er mithin in Kenntnis der beschriebenen Umstände zu seiner Einschätzung gelangte. Auch das Argument der Verteidigung, dass der Beschuldigte nicht als gewalttätige Person bekannt sei und er mithin – wenn er denn im Tatzeitpunkt bei Sinnen gewesen wäre – spätestens dann aufgehört hätte, gewaltsam auf das Opfer einzuwirken, als dieses erstmals zu Boden ging (Urk. 173 S. 7), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen werden – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet (Prot. II S. 46) – auch sehr grausame Straftaten von Tätern in voller Schuldfähigkeit begangen. Zum andern blieb, wie bereits mehrfach dargelegt, zwar im Dunkeln, was der Auslöser des Gewaltausbruches des Beschuldigten gewesen ist, was aber nicht bedeutet, dass es keinen solchen gegeben hat. Dass der Tat ein Streit oder Ähnliches vorausgegangen sein könnte, der den Beschuldigten zu dieser veran- lasst hat, ist mithin durchaus denkbar, lässt sich aber nicht mehr feststellen. Aus der insofern unbekannten Motivlage einfach den Umkehrschluss zu ziehen, dass die Tat völlig grundlos aus dem Nichts heraus begangen wurde, was auf eine wahn- hafte Tatbegehung hindeute, greift entsprechend zu kurz.

4. Fazit 4.1. Nach dem Erwogenen ist anklagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte †V._____ am 1. November 2019 im Hotelzimmer des Opfers am AA._____-graben 1 in Zürich die in der Anklage genannten Verletzungen zugefügt und ihn getötet hat. Dazu ist er einerseits – insoweit im Einklang mit seinem Geständnis – mit mehr- facher stumpfer Gewalt (mehrere Schläge mit einem Stuhl oder stangenartigen Ge- genstand sowie durch Stampfen auf den Kopf- und Halsbereich) gegen das Opfer

- 56 - vorgegangen. Andererseits setzte der Beschuldigte ein Messer oder messerähnli- chen Gegenstand gegen das Opfer ein, mit dem er diesem die in der Anklage ge- nannten zahlreichen Stich- und Schnittverletzungen zufügte. 4.2. Was die von ihm geltend gemachten Umstände der Tatbegehung – konkret die behauptete psychotische Verkennung des Opfers als angriffigen Panther, die durch eine Injektion von Crystal Meth verursacht worden sei – angeht, spricht zu- nächst sein inkonsistentes Aussageverhalten gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen. Der Umstand, dass der Beschuldigte erst in voller Kenntnis der Aktenlage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine neue Version des Geschehens präsentierte, die von seiner bis dahin während der gesamten Strafuntersuchung vertretenen Version entscheidend abweicht, weckt bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner neuen Sachverhaltsversion. Wenn- gleich – trotz der Spurenlage und den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten, die gegen diese These sprechen – zu Gunsten des Beschul- digten nicht ausgeschlossen erscheint, dass ihm eine Injektion verabreicht wurde, erwecken zumindest die zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen in diesem Punkt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Version mit dem Panther. Als auffällig erweist sich sein Aussageverhalten überdies in einem weiteren Punkt. So blendet er sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit seinem erstelltermassen er- folgten Einsatz eines Messers oder messerähnlichen Gegenstands gegen das Op- fer, der zu den zahlreichen Stich- und Schnittverletzungen, insbesondere auch zur Eröffnung der Halsschlagader mit entsprechend massivem Blutaustritt führte, in seiner neuen Version mit dem Panther komplett aus, wobei nicht plausibel er- scheint, dass er sich an diesen Teil des Tatgeschehens in keiner Weise – nicht einmal bruchstückhaft – erinnern würde. Im Ergebnis mangelt es den Aussagen des Beschuldigten, was den Einsatz des Messers oder messerähnlichen Gegen- stands angeht, mithin auch an logischer Konsistenz, was sich auf die Glaubhaftig- keit seiner neuen Sachverhaltsversion weiter negativ auswirkt. Keine Angaben macht der Beschuldigte sodann auch zum Verbleib der Tatwaffe, obwohl erstellt ist, dass er diese – genauso wie das Mobiltelefon des Beschuldigten – nach der Tat beseitigt hat, um Spuren zu verwischen.

- 57 - 4.3. Anhand der umfassenden Untersuchung der Spurenlage, zahlreicher Zeu- genbefragungen, der Auswertung von Überwachungskameras und seines Mobilte- lefons gelang es der Untersuchungsbehörde, ein relativ genaues Bild davon zu zeichnen, was der Beschuldigte unmittelbar nach der Tatbegehung sowie in den Stunden danach gemacht hat. Die Auswertung dieser Ergebnisse brachte eine Viel- zahl von Hinweisen darauf hervor, dass der Beschuldigte bereits unmittelbar nach der Tatbegehung über durchaus intakte psychische Funktionen verfügte und einen deutlichen Realitätsbezug aufwies. Der abrupte Übergang zu einem Verhalten mit weitgehend intakter psychischer Funktion mit realitätsbezogenen, relativ komple- xen Handlungen ist gestützt auf die Erkenntnisse aus dem psychiatrischen Gutach- ten von Prof. Dr. med. E._____ nicht typisch für eine akute psychotische Verken- nung, wie sie der Beschuldigte hinsichtlich des Opfers geltend macht. Auch sonst erachtet der Gutachter die vom Beschuldigten präsentierte Darstellung einer Ver- kennung des Opfers als angriffigen Panther als "ausgestanzt" und entsprechend als für eine derartige psychotische Entgleisung untypisch. Schliesslich spricht wei- ter gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der psychotischen Verkennung, dass er mit Taschen und Putzutensilien an den Tatort zurückkehrte und Vorkehrungen zur Beseitigung von Spuren bzw. Reinigung des Tatorts traf. 4.4. In Anbetracht all dieser Umstände erweist sich die vom Beschuldigten ge- schilderte Version, wonach er die Tat im Zuge einer psychotischen Verkennung des Opfers als angriffigen Panther, gegen den er sich gewehrt habe, begangen habe, als nicht glaubhaft. Sie ist mit der Vorinstanz als nachgeschobene Schutzbehaup- tung zu werten. In objektiver Hinsicht ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer in der in der Anklage umschriebenen Weise getötet hat, wobei er zwar unter gewissem Drogeneinfluss, aber nicht unter dem Eindruck einer psychotischen Ver- kennung des Opfers als Panther handelte. Auf den subjektiven Tatbestand wie auch auf die Frage nach dem Einfluss des Drogenkonsums auf seine Schuldfähig- keit wird im Rahmen der Erwägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen sein. IV. Tatbestandsmässigkeit und Schuldfähigkeit

1. Tatbestandsmässigkeit

- 58 - 1.1. Die Vorinstanz hat die Tat des Beschuldigten als Mord im Sinne von Art. 112 StGB qualifiziert. Während die Staatsanwaltschaft wie eingangs aufgeführt die Be- stätigung des Schuldspruchs unter Festsetzung einer höheren Strafe beantragt, fordert der Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz – mit seiner Berufung, er sei vom Mordvorwurf freizusprechen und stattdessen der Verübung einer Tat in selbst- verschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB für schuldig zu befinden. 1.2. Mord im Sinne von Art. 112 StGB erfordert als qualifizierter Tatbestand zu- nächst eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, die überdies mit be- sonderer Skrupellosigkeit begangen worden ist, namentlich wenn sich der Beweg- grund des Täters, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung als besonders ver- werflich erweisen. 1.3. Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte †V._____ getötet hat, ist der objektive Tatbestand der Tötung im Sinne von Art. 111 StGB fraglos erfüllt. 1.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB bedingt ein vorsätzliches Handeln des Täters, wobei gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB auch Eventualvorsatz ge- nügt. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt. Der Vor- satz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines tatbestandsmässigen Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem tatbestandsmässigen Erfolg. Wie bereits die Vor- instanz zutreffend erwog (Urk. 136 S. 144), will wer einen Menschen durch Schläge mit einem harten Gegenstand, mit Tritten bzw. Stampfen auf den Kopf- und Hals- bereich des am Boden liegenden Opfers und überdies mit mehreren Einstichen bzw. Schnitten, insbesondere in den Hals derart brutal niederstreckt wie es der Be- schuldigte bei †V._____ getan hat, sein Gegenüber töten. Dass derart exzessive stumpfe und scharfe Gewalt gegen sensible Körperregionen zum Tod eines Men- schen führen können, ist allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Der sub- jektive Tatbestand im Sinne von Art. 111 StGB ist mithin erfüllt.

- 59 - 1.5. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist mithin erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte den privilegierten Tatbestand des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB nicht erfüllt hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden, wonach Hinweise auf eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder ein Handeln unter grosser seelischer Belastung beim Beschuldigten nicht er- sichtlich sind (Urk. 136 S. 145 f.). Dabei sind aus gutachterlicher Sicht insbeson- dere die fehlende belastete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und †V._____, das bereits erwähnte, eher lang hingezogene Tatgeschehen mit unter- schiedlichen, eher komplexen und mehrzeitigen Handlungsabläufen (vgl. vorne E. III. C. 3.3.3.) sowie die bereits ausführlich erläuterten Sicherungstendenzen, die der Beschuldigte bereits unmittelbar nach der Tat und auch in den Stunden danach an den Tag legte (Selbstreinigung, Sichtschutz mit Schranktüre am Tatort, "Tar- nung" mit sauberen Kleidern und Gepäck als Hotelgast, Reinigung der Kleider zu Hause, Vorkehrungen zur Tatortreinigung), die hauptsächlichen Elemente, die aus psychiatrischer Sicht gegen eine Affekttat sprechen (Urk. 20/20 S. 93 ff. und S. 111; Urk. 136 S. 146). An dieser Einschätzung hat sich – nachdem die vom Be- schuldigten geltend gemachte Version einer psychotischen Verkennung des Opfers als Panther als Schutzbehauptung zu werten ist – auch unter Berücksichtigung der neuerlichen, ergänzenden Begutachtung des Beschuldigten durch Prof. Dr. med. E._____ im Zuge des Berufungsverfahrens im März 2023 nichts geändert (vgl. Urk. 164 S. 27 ff., insbesondere S. 48). 1.6. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die vom Beschuldigten began- gene vorsätzliche Tötung das Qualifikationsmerkmal des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erfüllt: 1.6.1. Was das Qualifikationsmerkmal der Skrupellosigkeit angeht, erfüllt dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jener Täter, der sich mit seiner Tat gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hin- wegsetzt (BGE 127 IV 10 E. 1/a mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung). Das Gesetz nennt als Merkmale für die Skrupellosigkeit die besondere Verwerflichkeit

- 60 - hinsichtlich des Beweggrundes des Täters, hinsichtlich des Zweckes der Tat oder hin- sichtlich der Art ihrer Ausführung im Sinne einer beispielhaften Aufzählung innerer und äusserer Merkmale der Tat, die nicht alle vorliegen müssen, um den Mordtatbestand zu erfüllen (vgl. dazu BGE 117 IV 369 E. 19/b). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist dabei eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat entscheidend (Urk. 136 S. 146 f.). Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden. Genauso kann die Tötung auch erst auf- grund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln wo- möglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erschei- nen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1; 144 IV 345 E. 2.1.2). 1.6.2. Besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa weil die Tat durch eine schwere Kon- fliktsituation ausgelöst wurde. Dagegen ist der Beweggrund des Täters besonders verwerflich, wenn er etwa tötet, um einen Erlös zu erzielen oder sein Opfer zu be- stehlen, genauso, wenn der Beweggrund belanglos erscheint, weil der Täter tötet, um sich zu rächen, ohne ernsthaften Grund oder nur wegen einer Kleinigkeit. Der Zweck – der sich grossenteils mit dem Beweggrund deckt – ist besonders verwerf- lich, wenn der Täter beispielsweise einen lästigen Zeugen oder eine Person, die ihn bei der Begehung einer Straftat behindert, beseitigt. Was die Vorgehensart an- belangt, ist diese besonders verwerflich, wenn sie grausam oder abscheulich ist oder wenn der Täter perfide das Vertrauen des Opfers ausnützt (BGE 141 IV 61 E. 4.1). Relevant sind dabei nur Elemente der Tat. Die Skrupellosigkeit muss mithin aus der Tat selbst hervorgehen. Das Vorleben des Täters und sein Verhalten nach der Tat sind nicht entscheidend bzw. dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie tatbezogen sind und das Bild der Täterpersönlichkeit ergänzen (BGE 127 IV 10 E. 1/a; 117 IV 390 E. 19/b; Urk. 136 S. 147). Schliesslich sei hier bereits vorweg- genommen, dass auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit die Qualifikation ei- ner vorsätzlichen Tötung als Mord nicht ausschliesst (vgl. TRECHSEL/GEHT in Pra- xiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 112 N 6 mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

- 61 - 1.6.3. Im vorliegenden Fall bleiben die Beweggründe oder der Zweck der Tat des Beschuldigten gänzlich im Dunkeln. Es liegen einzig die Aussagen des Beschuldig- ten vor, wonach die Injektion von Drogen und die dadurch ausgelöste psychotische Verkennung des Opfers als Panther ihn zur grausamen Tat bewegt hätten. Nach- dem es sich dabei, wie eingehend dargelegt, um eine Schutzbehauptung des Be- schuldigten handelt, helfen seine Aussagen hier nicht weiter. Genauso wenig erge- ben sich aus der Auswertungen von Spuren und Befragungen von Drittpersonen Hinweise auf die Hintergründe der Tat. Insbesondere sind selbst nach den Aussa- gen des Beschuldigten keine Hinweise darauf ersichtlich, dass sein Verhältnis zum Opfer in irgendeiner Weise vorbelastet gewesen wäre. Dass mangels Informatio- nen nicht auf besonders verwerfliche Beweggründe geschlossen werden kann, führt – wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht festhielt (Urk. 136 S. 147 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3) – allerdings noch nicht dazu, dass die Mordqualifikation entfiele. Ein besonders verwerflicher Beweggrund ist nur ein Ele- ment, das zur Bejahung der Skrupellosigkeit führen kann. Vor diesem Hintergrund kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass hinsichtlich der Frage nach dem Qualifikationsgrund der Skrupellosigkeit einzig die äusseren Tatumstände her- angezogen werden können (vgl. Urk. 136 S. 147). 1.6.4. Der Beschuldigte fügte †V._____ unzählige Verletzungen zu. Nicht nur ging er mit Schlägen mit den Fäusten und insbesondere mit Tritten bzw. Stampfen auf den Kopf- und Halsbereich des Opfers gegen dieses vor. Er bediente sich auch verschiedener Hilfsmittel, konkret eines massiven Stuhls mit metallischer Beinkon- struktion oder eines anderen harten stangenartigen Gegenstandes, mit dem er mehrfach auf das Opfer, insbesondere auf den Bereich des Oberkörpers und die Kopfpartie, einschlug. Ferner setzte der Beschuldigte ein Messer oder einen mes- serähnlichen Gegenstand gegen das Opfer ein, mit dem er diesem rund 10 Stich- und Schnittverletzungen am Kopf, Hals, Oberkörper – sowohl vorne als auch hinten am Rücken – zufügte, wobei neben eher oberflächlichen Verletzungen auch tiefe Stichverletzungen wie insbesondere der Stich in den Brustkorb vorne links mit Durchstich des linken Lungenoberlappens und der Schnitt in den Hals mit Durch- trennung der Halsschlagader dabei waren. Bemerkenswert ist die massiv über-

- 62 - schiessende Gewalt, mit welcher der Beschuldigte gegen das Opfer vorging. Wie die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des IRM zu Recht festhält, ist zu berück- sichtigen, dass die Zertrümmerung des Gesichtsschädels und der Bruch von Zun- genbein und Kehlkopf bereits für sich tödlich gewesen wären. Die hohe Zahl an Verletzungen an verschiedenen Stellen des Körpers des Opfers unter Zuhilfe- nahme verschiedener Hilfsmittel weist ferner darauf hin, dass der Beschuldigte über einen verhältnismässig langen Zeitraum auf das Opfer eingewirkt hatte und von zusätzlicher Gewalt auch nicht abliess, als sich dieses bereits zunehmend schlimmer zugerichtet präsentiert haben musste. Die gänzliche Abwesenheit von Kampfspuren bzw. Verletzungen beim Beschuldigten selber zeugt ferner davon, dass ihm das Opfer weitestgehend wehrlos ausgeliefert war. Dies gilt besonders, nachdem die schwersten Verletzungen, mithin die Zertrümmerung der Gesichts- und Halspartie durch Stampfen auf den Kopf und Halsbereich sowie das Durschnei- den der Kehle von †V._____ erst zugefügt wurden, als dieser bereits wehrlos am Boden lag. Wenn die Vorinstanz darauf schliesst, dass der Beschuldigte mit seinem von äusserster Brutalität gezeichneten Vorgehen gegen das Opfer eine immense Kompromiss- und Erbarmungslosigkeit offenbart habe (Urk. 136 S. 148), kann ihr nur beigepflichtet werden. †V._____ wurde vom Beschuldigten regelrecht abge- schlachtet. Dass das Opfer – wovon die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft aus- gehen – durch das länger andauernde mehrstufige Vorgehen des Beschuldigten grössere physische Qualen, Schmerzen und Leiden erdauern musste, als für des- sen Tötung ohnehin nötig gewesen wäre, ist zwar naheliegend, lässt sich allerdings nicht mehr erstellen, ist doch nicht auszuschliessen, dass das Opfer – beispiels- weise durch die stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopfbereich – bereits in einer sehr frühen Phase des Angriffs das Bewusstsein verloren hatte und entsprechend von der fortwährenden Malträtierung durch den Beschuldigten nicht mehr viel mit- bekommen hatte. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Beschuldigte mit seinem grausamen Vorgehen eine krasse Geringschätzung des Lebens des Opfers offenbarte. Insgesamt ist sein Verhalten als skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren. 1.6.5. Dass dem Beschuldigten bei der Ausübung der beschriebenen mehrstufi- gen, brutalen Gewaltanwendung gegen das wehrlose Opfer um die Brutalität und

- 63 - Grausamkeit seines Handelns wusste, steht ausser Frage. Entsprechend handelte er mit Wissen und Wollen und somit mit direktem Vorsatz. 1.7. Der Beschuldigte handelte mithin tatbestandsmässig im Sinne des Mordes gemäss Art. 112 StGB. Rechtfertigungsgründe für seine Tat sind keine ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.

2. Schuldfähigkeit 2.1. Geltend macht der Beschuldigte dagegen Schuldausschlussgründe, auf welchen auch sein Antrag, er sei wegen Verübung der Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB zu verurteilen, basiert. 2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. War er teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde im Vorverfahren das bereits mehrfach er- wähnte psychiatrische Gutachten bei Prof. Dr. med. E._____ vom 2. Januar 2021 (Urk. 20/20) eingeholt. In diesem Gutachten werden beim Beschuldigten aus allge- meinpsychiatrischer Sicht akzentuierte emotional-instabile, impulsive und histrioni- sche Persönlichkeitszüge sowie der Verdacht auf eine Störung durch schädlichen Gebrauch von Kokain und Stimulantien diagnostiziert. Aus forensischer Sicht konn- ten im Rahmen der risikoorientierten Diagnose drei Risikoeigenschaften festgestellt werden, und zwar eine Identitätsstörung, allgemeine Impulsivität und eine mit dem vorerwähnten schädlichen Gebrauch zusammenhängende risikorelevante Drogen- problematik (Urk. 20/20 S. 76 ff., S. 103). Angesichts dessen, dass der Beschul- digte die Explorationsgespräche vorzeitig abgebrochen hatte, wurden diese Dia- gnosen wie dargelegt teilweise nur als Verdachtsdiagnosen erstellt (vgl. Urk. 20/20 S. 76 ff., insbesondere S. 80 - 83). Das Vorliegen einer spezifischen Persönlich- keitsstörung, insbesondere einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, konnte mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, genauso eine psychiatrische Grunderkrankung aus dem Spektrum der Schizophrenie wie beispielsweise eine paranoide Schizophrenie oder eine anhaltende wahnhafte Störung (Urk. 20/20

- 64 - S. 78 ff.). Im Berufungsverfahren wurde das ebenfalls bereits mehrfach erwähnte Ergänzungsgutachten vom 11. März 2023 eingeholt (Urk. 164). Im Zuge dessen zeigte sich der Beschuldigte dann doch noch bereit, wieder an Explorationsgesprä- chen mitzuwirken. Entsprechend konnten im ursprünglichen Gutachten noch feh- lende Informationen, insbesondere zum Drogenkonsum und zur Sexualität gewon- nen werden, womit die Informationsbasis für die gutachterliche Bewertung gemäss dem Gutachter vollständig sei. Unter Einbezug der nunmehr komplettierten Infor- mationsbasis wurde die im ersten Gutachten gestellten Diagnosen bestätigt (Urk. 164 S. 27). 2.3. Zur Frage der Schuldfähigkeit untersuchte der Gutachter zunächst, ob diese aufgrund des Vorliegens einer affektakzentuierten Tatbegehung Einschränkun- gen erfahren hat. Diesbezüglich kann auf die bereits zuvor zum Totschlag gemach- ten Erwägungen verwiesen werden, wonach der Gutachter zum Schluss kam, dass unter diesem Gesichtspunkt keine Einschränkung der Schuldfähigkeit gegeben sei (vorne E. IV. 1.5.). 2.4. Ferner wird im Gutachten der Einfluss psychotroper Substanzen auf die Schuldfähigkeit diskutiert. 2.4.1. Der Gutachter wies im Gutachten vom 2. Januar 2021 darauf hin, dass das tatsächliche Ausmass einer allfälligen Wirkung von psychotropen Substanzen zum eigentlichen Tatzeitpunkt weder objektiv noch subjektiv bekannt sei. An dieser Aus- gangslage hat sich nichts geändert, nachdem sich auch im Rahmen der vorliegend vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung das genaue Ausmass des Drogenkon- sums des Beschuldigten bzw. die Schwere seines Rauschzustandes zum Tatzeit- punkt nicht mehr genau bestimmen liess. Dennoch ging der Gutachter bereits da- mals anhand der vorhandenen übrigen Hinweise – insbesondere toxikologisches Gutachten zur Haaranalyse und des daraus ersichtlichen regelmässigen Konsum- verhaltens vor der Tat sowie weiterer Hinweise, wonach der Beschuldigte sich ins Hotelzimmer bzw. an den späteren Tatort begab, um dort mit dem Opfer Drogen zu konsumieren – davon aus, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Drogen, mithin psychotropen Substanzen aus dem Bereich der Stimu- lanzien wie Metamphetaminen, Amphetaminen [u.a. Crystal Meth], Kokain und

- 65 - MDMA, stand. Diese Einschätzung stimmt auch mit dem vorliegenden Beweiser- gebnis überein (vgl. vorne E. III. C. 3.2.6.), weshalb auf die gutachterliche Beurtei- lung abgestellt werden kann. 2.4.2. Gemäss Gutachten würden diese Stimulanzien in ihrem Wirkungsspektrum symptomatische Effekte wie euphorisierende Wirkung, plötzliche Enthemmung und aggressives Verhalten mitbeinhalten. Dabei sei der Effekt des aggressiven Verhal- tens in Anbetracht der vielfältigen und erheblichen Verletzungen des Opfers mit grösster Wahrscheinlichkeit als gegeben zu erachten. Der Beschuldigte sei grund- sätzlich intellektuell und kognitiv in der Lage, das Unrecht seines (Tat-)Handelns einzusehen. Wenn man davon ausgehe, dass die Enthemmung und die Freiset- zung der massiven Gewalt Ausdruck einer unmittelbaren Drogenwirkung gewesen sei, so sei dies unter dem Gesichtspunkt einer Einschränkung der Steuerungsfä- higkeit des Beschuldigten zu diskutieren. Beim Ausmass der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tötung des Opfers zielgerichtete Handlungen vorgenommen habe, um Spuren zu beseitigen. Das Reinigen des Körpers in der Dusche, das Wechseln seiner Kleider, das Versperren der Sicht durch das Fenster auf den Tatort und wei- tere Handlungen würden darauf hinweisen, dass die Einsichts- und Steuerungsfä- higkeit des Beschuldigten kurz nach der Tat nicht schwer beeinträchtigt gewesen sei. Auch alle weiteren zeitlich nachfolgenden Handlungen (das Waschen zuhause, die Rückkehr zum Tatort etc.) würden für den Zeitraum bis wenige Stunden nach dem eigentlichen Tatereignis auf intakte psychische Funktionen in den Bereichen Wahrnehmung, realitätsbezogene Handlungsmodifikation, Willensbildung und Wil- lensumsetzung hinweisen. Wenn ihn die Reinigungskraft circa um 13.30 Uhr auf- fällig verwirrt erlebt habe, würde dies zwar für einen psychisch leicht auffälligen Zustand sprechen, wobei dies die Schuldfähigkeit aber letztlich nicht beeinflusse. Das Nachtatverhalten zeige zwar eine gewisse Ambivalenz und Ungeordnetheit, sei aber über verschiedene zeitliche Etappen hinweg zielorientiert. In einer Ge- samtschau lasse sich dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine maximal gering- gradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestieren. Falls die zielgerichteten Handlungen zur Beseitigung von Spuren (und/oder die Annahme, der Beschuldigte habe seinen Zustand gänzlich oder auch bloss zum Teil nach den Tathandlungen

- 66 - herbeigeführt) stärker gewichtet würden, würde sich sogar eine voll erhaltene Schuldfähigkeit begründen lassen (Urk. 20/20 S. 96 ff. und S. 111). 2.4.3. Im Ergänzungsgutachten vom 11. März 2023 äusserte sich der Gutachter vorwiegend zur vom Beschuldigten erst an der Hauptverhandlung erstmals vorge- brachten und entsprechend zur Zeit der Erstellung des ersten Gutachtens noch nicht bekannten Version der Verkennung des Opfers als Panther. Nachdem das Beweisergebnis dahingehend lautet, dass diese neue Sachverhaltsversion des Be- schuldigten unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten ist, erübrigt es sich, hier auf die gutachterlichen Ausführungen dazu, wie sich die Verkennung des Op- fers als Panther auf die Schuldfähigkeit auswirken würde, einzugehen. Vor dem Hintergrund des Beweisergebnisses relevant ist im Hinblick auf das Ergänzungs- gutachten somit einzig noch, dass der Gutachter – wie bereits angesprochen – seine bisherige Einschätzung anhand der zusätzlichen Exploration nicht nur bestä- tigen, sondern gar festigen konnte. Mithin behält die in der vorstehenden Erwägung dargelegte Einschätzung zur Schuldfähigkeit weiterhin Gültigkeit und es kann auf diese abgestellt werden. Die gilt umso mehr, als die vom Gutachter als gegeben angenommenen Sachverhaltselemente, konkret sein Verhalten unmittelbar nach der Tat und in den Stunden danach, nach der Beweiswürdigung allesamt als erstellt zu erachten sind (vorne E. III. C. 3.3. und 3.4.). 2.4.4. Im Übrigen kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden, wenn sie erwägt, dass das psychiatrische Gutachten vom erfahrenen Sachverständigen lege artis erstellt wurde, ohne dass Mängel, Unvollständigkeiten oder Unklarheiten er- sichtlich wären, das Gutachten auch plausibel und nachvollziehbar begründet ist und nunmehr mit Blick auf die in den zusätzlichen Explorationsgesprächen gewon- nenen Erkenntnisse gar noch breiter abgestützt werden konnte. Auf die gutachter- liche Einschätzung der Schuldfähigkeit ist mithin abzustellen. Soweit der Gutachter dem Beschuldigten zwar eine maximal geringgradige Verminderung der Schuldfä- higkeit zum Tatzeitpunkt attestiert, darüber hinaus aber noch anmerkt, bei einer stärkeren Gewichtung der im direkten Nachgang zur Tat erkennbaren zielgerichte- ten Handlungen zur Beseitigung von Spuren oder der Möglichkeit, dass der Be- schuldigte seinen psychischen Zustand gänzlich oder zum Teil erst nach der Tat

- 67 - herbeigeführt haben könnte, auch von einem vollen Erhalt der Schuldfähigkeit aus- gegangen werden könnte (Urk. 20/20 S. 98), drängt sich dies nicht auf. Nachdem gestützt auf das Beweisergebnis als erstellt zu erachten ist, dass der Beschuldigte

– auch wenn seine Sachverhaltsversion mit dem Panther nicht glaubhaft ist – zum Tatzeitpunkt unter gewissem Einfluss von Drogen stand, wobei entgegen der Vor- instanz gar eine intravenöse Applikation von Crystal Meth nicht ausgeschlossen erscheint, erweist sich eine Herabsetzung des Masses der teilweisen Schuldunfä- higkeit zum Nachteil des Beschuldigten nicht als sachgerecht. 2.4.5. Diese Ansicht vertrat auch die Vorinstanz bzw. sie ging zu Gunsten des Beschuldigte noch weiter, indem sie – entgegen der Einschätzung des Gutachters, die sie zwar als plausibel und nachvollziehbar einstufte – auf eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit erkannte, dies mit der Begründung, dass über- haupt nicht bekannt sei, wie viele Drogen der Beschuldigte im Vorfeld der Tat kon- sumiert habe (Urk. 136 S. 163). Die Staatsanwaltschaft rügt diesen Schluss der Vorinstanz in ihrer Berufungserklärung als nicht nachvollziehbar und mithin als un- haltbar (Urk. 142 S. 3). 2.4.6. Es trifft zwar zu, dass sich das genaue Ausmass der konsumierten Drogen des Beschuldigten vor der Tat nicht mehr feststellen lässt, nachdem sich die dies- bezüglichen Aussagen des Beschuldigten als vage und weitgehend als unzuver- lässig erweisen und auch die labortechnische Untersuchung der Konzentration von Drogen im Blut des Beschuldigten aufgrund der zu langen Zeitspanne zwischen toxikologischer Untersuchung und dem Tatzeitpunkt keine aussagekräftigen Resul- tate mehr lieferte. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähig- keit grundsätzlich der psycho-pathologische Zustand, mithin der Rausch, und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung bzw. die konsumierte Drogenmenge, die sich in der Blutalkoholkonzentration bzw. der messbaren Drogenrückstände im Blut wi- derspiegelt, ausschlaggebend ist. Zwischen letzterer und darauf beruhender foren- sisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Ge- wöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung der Schuldfähigkeit ein- zubeziehen. Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit könnte aus psychiatri-

- 68 - scher Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Re- alitätsbezuges feststellen liessen. Dies wäre der Fall bei Störungen der Orientie- rung mit Situations- oder Personenverkennung und bei Zuständen, die von Hallu- zinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6P.129/2006 / 6S.282/2006 vom 4. September 2006 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus sachgerecht, wenn der Gutachter sich bei seiner Einschätzung nicht vorwiegend auf die (eben gerade nicht bekannte) konsumierte Drogenmenge stützt, sondern vielmehr auf die zahlreichen Hinweise, die sich aus dem bekannten Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat ergeben und die Rückschlüsse auf das Ausmass der bei ihm vorhandenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zulassen. Die von ihm nach- geschobene Version einer wahnhaften bzw. psychotischen Verkennung des Opfers als Panther hat sich dabei gerade nicht bestätigt. Stattdessen sind die Hinweise auf eine weitgehend intakte psychische Funktionsfähigkeit beim Beschuldigten unmit- telbar nach der Tat zahlreich. Kommt hinzu, dass beim Beschuldigten von einer hohen Konsumgewöhnung auszugehen ist (vgl. dazu die zutreffende Würdigung der Aussagen des Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil Urk. 136 S. 70 f.). Die gutachterliche Einschätzung, wonach dem Beschuldigten nur eine sehr be- schränkte Beeinträchtigung seiner Einsichts- und insbesondere Steuerungsfähig- keit attestiert werden könne, erweist sich vor diesem Hintergrund als durchaus plau- sibel und nachvollziehbar. Es sind mit der Staatsanwaltschaft keine triftigen Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. 2.5. Nach dem Erwogenen ist mithin von einer geringfügigen Verminderung der Schuldfähigkeit beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auszugehen, welche gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu be- rücksichtigen ist.

3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.

- 69 - V. Strafe A. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung bereits ausführlich dargelegt (Urk. 136 S. 149 ff.). Auch das Bundesgericht hat diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann hier verwiesen werden.

2. Wenngleich auch dies bereits von der Vorinstanz dargelegt wurde, ist ange- sichts der Ausgangslage, wonach der Beschuldigte sich des Mordes und damit des qualifizierten Tötungstatbestandes schuldig gemacht hat, nochmals ausdrücklich auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen, das bei der Strafzumessung zu be- achten ist. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dür- fen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugu- tegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indessen darf das Gericht zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privile- gierender Tatumstand gegeben ist. Es verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b).

3. Der Strafahmen bei Mord im Sinne von Art. 112 StGB sieht eine Freiheits- strafe von nicht unter 10 Jahren bis lebenslänglich vor. Bei verminderter Schuldfä- higkeit enthält das Gesetz in Art. 19 Abs. 2 StGB einen Strafmilderungsgrund, der es grundsätzlich erlauben würde, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu un- terschreiten oder gar auf eine andere (mildere) Strafart zu erkennen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe je- doch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) an- zuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentli- che Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens

- 70 - kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusam- mentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55, 63 E. 5.8. mit Hinweisen). Letzteres ist vorliegend – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – in Anbetracht der Schwere des Tatvorwurfs sowie des Umstandes, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nur geringfügig eingeschränkt war, nicht der Fall.

4. Die Strafe ist mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die Verminderung der Schuldfähigkeit wird, wie bereits erwähnt, im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sein. Dabei geht es zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, das von Minderung "der Strafe" spricht, nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Tä- ter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 136 IV 55 E. 5.5 mit Hinweisen).

5. Nachdem die bei Erfolgsdelikten üblicherweise als Ausgangspunkt für die Strafzumessung herangezogene Schwere der Rechtsgutverletzung bei Tötungsde- likten keine Abstufung des Tatverschuldens zulässt, bestimmt sich dieses in sol- chen Fällen vorwiegend anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Dabei ist zu beachten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte das Opfer grausam getötet hat, für sich bereits zur Qualifikation der Tötung als skrupellos und damit als Mord im Sinne von Art. 112 StGB geführt hat. Entsprechend ist – in Nachachtung des Doppelverwertungsverbots – in der nachfolgenden Strafzumessung vorwiegend das Ausmass der Skrupellosigkeit massgebend. B. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente 1.1. Mit Blick auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte †V._____ ohne ersichtlichen Grund oder Anlass kaltblütig getötet hat. Wie bereits die Vorinstanz erwog, liegen weder eine belastete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer, die sich bereits vor der Tat kannten, noch ein

- 71 - akuter Streit im Hotelzimmer des Opfers vor, die das Tatverschulden relativieren könnten. Hinsichtlich des Tatvorgehens fällt der sich über mehrere Stufen unter zur Hilfenahme verschiedener Tatwerkzeuge – konkret der Fäuste und Beine, eines Stuhles und/oder anderen stangenartigen Gegenstandes sowie eines Messers oder messerähnlichen Gegenstandes – erstreckende Tatvorgang ins Gewicht, der von einem aussergewöhnlichen Ausmass an Brutalität und Kaltblütigkeit zeugt. Be- trachtet man insbesondere die Durchtrennung der Halsschlagader, welche bereits in Folge des grossen Blutverlustes für sich alleine innert kürzester Zeit zum Tode des Opfers geführt hätte, erscheinen die zahlreichen übrigen Verletzungen, die der Beschuldigte dem Opfer zufügte, als für den von ihm gewollten Tötungserfolg als absolut unnötig und wirken sich mit Blick auf das Verschulden erschwerend aus. †V._____ wurde vom Beschuldigten regelrecht abgeschlachtet. Der Tötungsvor- gang musste sich zwangsläufig über einen gewisse Zeitdauer erstreckt haben, in welchem sich das wehrlose Opfer dem Beschuldigten zunehmend schlimmer zu- gerichtet präsentierte. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, wenn sie verschul- denserhöhend berücksichtigt, dass die Hemmschwelle, die der Täter bei einer der- artig direkten Gewalteinwirkung überwinden muss, wesentlich grösser ist als bei Verwendung anderer Tatmittel wie Gift oder Schusswaffen aus der Distanz, da der Täter aus kürzester Distanz auf das Opfer einwirkt und dessen Leiden bzw. dessen Todeskampf im wahrsten Sinne des Worte hautnah mitbekommt (vgl. Urk. 136 S. 156). Zu Gunsten des Beschuldigten ist immerhin zu berücksichtigen, dass es sich – mangels gegenteiliger Hinweise – um eine sehr spontane Tat handelte, der weder eine lange Planung noch konkrete Vorbereitungen vorausgingen. Insgesamt erweist sich das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Ausmass der Geringschät- zung für das Leben seines Mitmenschen †V._____ auch innerhalb des qualifizier- ten Tatbestandes und gegenüber vergleichbaren Fällen als erheblich. Das Ver- schulden erweist sich in Relation zum bereits hoch angesetzten, bei 10 Jahren Min- destfreiheitsstrafe beginnenden qualifizierten Strafrahmen als mittelschwer, wobei festzuhalten ist, dass es aufgrund des mit "lebenslänglich" zahlenmässig unbe- stimmten, insofern gegen oben offenen oberen Strafrahmens nur sehr begrenzt möglich ist, die Qualifikation des Verschuldens in Worten in Form der üblicherweise gebräuchlichen Verschuldensprädikate (sehr leicht, leicht, mittelschwer, schwer,

- 72 - ausserordentlichen schwer sowie allfällige Zwischenstufen dieser Prädikate) mit dem nummerisch zu bestimmenden Strafmass in Einklang zu bringen. In einer Ge- samtbetrachtung erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe anhand der objekti- ven Tatschwere auf 18 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 1.2. Bei der subjektiven Tatkomponente ist zunächst festzuhalten, dass zu den in Art. 47 Abs. 2 StGB als Strafzumessungsfaktoren genannten Beweggründen und Zielen des Täters in casu wie gesagt nichts bekannt ist. Dieser Umstand wirkt sich mithin weder verschuldenserhöhend noch -relativierend aus. Gleiches gilt auch hin- sichtlich des direkten Vorsatzes des Beschuldigten, der sich ebenfalls strafzumes- sungsneutral auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Verschuldensmindernd ist jedoch die geringfügige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt bleibt das Tatverschulden auch un- ter Berücksichtigung der leichtgradigen Einschränkung seiner Schuldfähigkeit mit- telschwer. 1.3. Nach dem Gesagten erweist sich das Tatverschulden unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere als mittelschwer. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf 15 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren.

2. Täterkomponente 2.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestützt auf seine Angaben in der polizeilichen Einvernahme zur Person vom 14. Januar 2020 (Urk. 21/5) und in der Befragung zur Person an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung in ihrem Urteil detailliert und zutreffend zusammengefasst (Urk. 136 S. 164 ff.). Diese wurden vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung im We- sentlichen bestätigt (Prot. II S. 12 ff.). Darauf kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen berichtet der Beschuldigte von einer grund- sätzlich normalen und glücklichen Jugend- und Schulzeit, die er mit seiner Familie in Brasilien verbrachte. Allerdings schilderte er einen sexuellen Missbrauch im Alter von sechs oder sieben Jahren durch seinen Onkel, den er während mehreren Wo- chen oder Monaten habe erdauern müssen. Zwischen 2011 und 2013 immigrierte

- 73 - der Beschuldigte – nachdem er zwischenzeitlich in Frankreich lebte – in die Schweiz, wo er an verschiedenen Arbeitsorten als Küchenhilfe, bis zur Festnahme zuletzt im Restaurant "AJ._____" in Zürich, tätig war. Er hat zwei Kinder von ver- schieden Frauen, die – wie seine übrige Familie – in Brasilien leben und mittlerweile beide 23-jährig sind. Bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren wohnte der Beschuldigte mit seinem eingetragenen Partner AG._____, welcher ein Ein- kommen von rund Fr. 8'000.– im Monat erziele, in einer gemeinsamen Wohnung in Zürich. Aus den Betreibungsregisterauskünften ergeben sich diverse Schulden bzw. Verlustscheine, eine Pfändung sowie offene Betreibungen. Seit 2014 wurde beim Beschuldigten sodann HIV diagnostiziert, wobei er die Krankheit dank ent- sprechender Medikation gut unter Kontrolle habe (Urk. 136 S. 165 f.; Prot. II S. 12 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich – insbe- sondere auch unter Berücksichtigung des lange zurückliegenden sexuellen Miss- brauchs in der Jugend, von dem der Beschuldigte angibt, dies bereits seit längerem einigermassen überwunden zu haben (Urk. 21/5 S. 6) – keine Umstände, die Aus- wirkungen auf die Strafhöhe haben. Sie wirken strafzumessungsneutral. 2.2. Der Beschuldigte ist vorbestraft, wobei – anders noch als vor Vorinstanz – zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils nur noch eine Vorstrafe vom 29. April 2015 wegen geringfügigen Diebstahls, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruchs, Sach- beschädigung und versuchten Betruges, wofür er zu 60 Tagessätzen Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt wurde, im Strafregister eingetragen und mithin zu berücksichtigen ist (Urk. 169 S. 1 f.). Die Vorstrafe erweist sich mit Blick auf das zu beurteilende Tötungsdelikt als nicht einschlägig und liegt bereits einige Jahre zu- rück, weshalb sie sich nur geringfügig straferhöhend auswirkt. 2.3. Mit Blick auf das Nachtatverhalten (hier nunmehr im Sinne seines Verhaltens im Strafverfahren) ist das nachträglich erfolgte Teilgeständnis des Beschuldigten relevant, das jedoch erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (bzw. bereits kurz davor schriftlich) und damit sehr spät im Strafverfahren erfolgte und letzteres entsprechend nur sehr beschränkt erleichterte, zumal der Beschuldigte dabei gleichzeitig seine neue Version mit dem Panther ins Spiel brachte. Es ist nur ge- ringfügig strafmindernd zu berücksichtigen. Letzteres gilt nicht nur deshalb, weil –

- 74 - wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ihm die Tat anhand der erdrückenden Spu- ren- und Indizienlage auch ohne Geständnis hätte nachgewiesen werden können, sondern nicht zuletzt auch mit Blick auf den Umstand, dass er den Anklagevorwurf nicht vollumfänglich anerkannte, sondern vielmehr seine neue – letztlich unglaub- hafte – Version der psychotischen Verkennung vorbrachte, welcher gar zusätzliche Beweisabnahmen in Form eines Ergänzungsgutachtens nach sich zog. Im Übrigen ist beim Beschuldigten kaum aufrichtige Reue für seine Tat erkennbar. Vielmehr gibt er sich als reines Opfer eines drogeninduzierten psychotischen Wahns. Der Beschuldigte beteuerte zwar an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass seine grausame Tat ihn sehr belastet habe und er nicht habe akzeptieren wollen, was er getan hatte (Prot. I S. 10 f.). Allerdings zeichnen die weitgehend überlegten und auf eine Vertuschung der Tat gerichteten doch zielstrebigen Handlungen des Beschuldigte bereits unmittelbar nach der Tat nicht gerade das Bild eines Täters, der von seiner soeben begangenen schrecklichen Tat emotional überwältig oder anderweitig besonders bestürzt war. Darauf deutet – wie die Vorinstanz zu Recht anführt – auch der Umstand hin, dass der Beschuldigte den Tatort nicht etwa über- stürzt verlassen hatte und überdies kurze Zeit später erneut an diesen zurück- kehrte, in der Absicht, weitere Sicherungsvorkehrungen für sich zu treffen und her- nach wieder ungerührt zum Alltag überging, sodass dessen Angaben zufolge nicht einmal seinem Partner etwas Besonderes aufgefallen wäre (vgl. Urk. 136 S. 157). Erwähnenswert ist ferner, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung mehr- fach angab, er habe zwar die Bilder der übel zugerichteten Leiche gesehen, für ihn sei das aber nicht V._____, der da liege. In seinem Kopf würde V._____ immer noch leben. Er habe in der schriftlichen Erklärung vor der erstinstanzliche Haupt- verhandlung zwar geschrieben, dass er für den Tod von V._____ verantwortlich sei, es erscheine ihm aber bis heute so, dass er diese Tat nicht verübt habe. Er sehe nicht, wie er einen Menschen hätte töten können, besonders nicht V._____ (Prot. II S. 34 f.). Anhand solcher Aussagen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte trotz grundsätzlichem Geständnis nicht bereit ist, für seine Tat ernsthaft Verantwortung zu übernehmen. Immerhin ist ihm zugutezuhalten, dass er in seinem Schlusswort an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch an der Berufungsverhandlung die Angehörigen des Opfers um Verzeihung bat (Prot. I S. 20; Prot. II S. 47 f.) und

- 75 - die ihnen vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuungszahlungen in der Höhe von je Fr. 20'000.– im Berufungsverfahren – trotz seines Antrags auf Freispruch vom Mordvorwurf – akzeptierte. 2.4. Unter dem Strich rechtfertigt sich unter Einbezug der Täterkomponente eine leichte Reduktion der Einsatzstrafe im Umfang von einem halben Jahr auf 14 ½ Jahre Freiheitsstrafe. C. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befand sich seit seiner Festnahme am 2. November 2019 durch- gehend in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bis ihm mit Präsidialverfügung vom

2. Februar 2022 (Urk. 144) der vorzeitige Strafvollzug bewilligt wurde. Die bis zum heutigen Urteilsdatum erstandene Haft von 1'442 Tagen ist ihm auf die Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Aufgrund der Höhe der Sanktion von 14 ½ Jahren kommt ein bedingter oder teilbe- dingter Vollzug der Freiheitsstrafe bereits aus objektiven Gründen nicht in Betracht (Art. 42 und Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist entsprechend zu vollziehen. VII. Massnahme A. Ausgangslage und rechtliche Grundlage

1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine vollzugsbegleitende ambulante Be- handlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte, die bereits vor Vorinstanz beide eine ambulante Massnahme beantragt hatten, haben die Anordnung im Berufungsver- fahren angefochten. Wie eingangs dargelegt, ist aufgrund der Abhängigkeit der Frage nach der Anordnung einer Massnahme vom strittigen Schulpunkt dennoch eine Überprüfung der von beiden Parteien beantragten Massnahme vorzunehmen.

2. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Die Art. 56

- 76 -

- 58 StGB enthalten die Grundsätze, welche bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB zu beachten sind. Erste Voraussetzung ist neben dem Vorlie- gen einer schweren psychischen Störung die Begehung eines damit zusammen- hängenden Verbrechens oder Vergehens. Sodann muss die Erwartung vorliegen, mit der Behandlung lasse sich das Risiko weiterer, mit der Störung zusammenhän- gender Delikte verringern (Art. 59 Abs. 1 StGB; Art. 63 Abs. 1 lit. a und b StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert, und wenn die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 und 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme bedingt jedoch, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlich- keit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussich- ten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ob die vom psychiatrischen Sachverständigen gestellte Diagnose einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB entspricht, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu beantworten hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.1). B. Konkrete Prüfung

1. Der Beschuldigte ist des Mordes schuldig zu sprechen. Durch die Begehung eines Verbrechens als Anlasstat ist es mithin grundsätzlich möglich, neben der auszusprechenden Freiheitsstrafe eine Massnahme auszusprechen.

2. Hinsichtlich des Vorliegens einer schweren psychischen Störung hat sich Prof. Dr. med. E._____ in seinem Gutachten vom 2. Januar 2021 (Urk. 20/20) ausführlich geäussert.

- 77 - 2.1. Dazu wird im Gutachten zunächst ausgeführt, dass eine spezifische Persön- lichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, ins- besondere sei eine dissoziale Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten nicht feststellbar. Beim Beschuldigten könne kein umfassender Mangel an Gefühlen für andere, keine Neigung zu Gewalt und kein herzloses Unbeteiligtsein diagnostiziert werden. Wie bereits dargelegt, konnte auch eine psychiatrische Grunderkrankung aus dem Spektrum der Schizophrenie – wie beispielsweise eine paranoide Schizo- phrenie oder eine anhaltende wahnhafte Störung (Urk. 20/20 S. 77 ff.) – gutachter- lich ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte habe im klinischen Eindruck aller- dings punktuell theatralisch-dramatische Verhaltenstendenzen präsentiert, welche histrionischen Persönlichkeitszügen entsprechen würden. Solche histrionisch an- mutende Persönlichkeitsanteile seien auch verschiedentlich in den Akten umschrie- ben. Weiter sei beim Beschuldigten eine gewisse Sprunghaftigkeit und Impulsivität genauso nachweisbar wie eine vielschichtige Instabilität, die als "fragiler Boden" auch den Bereich der Affektregulierung betreffe. Entsprechend seien bei ihm emo- tional-instabile, insbesondere impulsive Züge nachweisbar, welche auch ohne gleichzeitige Beeinflussung durch psychotrope Substanzen bestünden, durch letz- tere aber in ihrer Intensität noch verstärkt werden (Urk. 20/20 S. 77 ff.). Vor diesem Hintergrund diagnostizierte der Gutachter beim Beschuldigten akzentuierte emo- tional-instabile, impulsive und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1). 2.2. Als problematisch erkannte der Gutachter überdies den Konsum von psy- chotropen Substanzen. Anhand der Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung im Hinblick auf den Substanzkonsum des Beschuldigten im Vorfeld der Tat stellte Prof. Dr. med. E._____ im ersten Gutachten zunächst nur eine Verdachtsdiagnose auf Störungen durch schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10: F 14.1) und durch schädlichen Gebrauch von Stimulanzien (ICD-10: F 15.1) fest. Die Vorinstanz hat diese Ausführungen des Gutachters in ihrem Urteil bereits ausführlich wiedergege- ben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 136 S. 171 ff.). Der Gutachter hielt im ersten Gutachten noch einschränkend fest, dass der Umgang mit psychotropen Substanzen aufgrund des Abbruchs der Exploration durch den Beschuldigten und diesbezüglich fehlender Aussagen dazu nicht zufriedenstellend habe untersucht

- 78 - werden können (S. 80 ff. und S. 103). Im Rahmen der Erstellung des Ergänzungs- gutachtens zeigte sich der Beschuldigte dann bereit, wieder an der Exploration mit- zuwirken. Entsprechend konnten gemäss Gutachter die bislang fehlenden Aussa- gen insbesondere zum Drogenkonsum sowie zur Sexualität des Beschuldigten er- gänzt und die Informationsbasis damit vervollständigt werden. Gestützt darauf konnte – zusätzlich zu den bereits diagnostizierten akzentuierten emotional-insta- bilen, impulsiven und histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z 73.1) – die dem Beschuldigten bisher nur als Verdachtsdiagnose attestierten Störungen durch schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10: F 14.1) und Störungen durch schädlichen Gebrauch von Stimulanzien (ICD-10: F 15.1) im Ergän- zungsgutachten für den Tatzeitpunkt bestätigt werden (Urk. 164 S. 27). 2.3. Ob die vom psychiatrischen Sachverständigen gestellte Diagnose einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB entspricht, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu beantworten hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.1). Die Vorinstanz verwies dazu bereits auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (wenn auch versehentlich mit unrichtiger Zitatangabe; BGE 146 IV 1, nicht BGE 136 IV 1), wo- nach die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssys- temen) bestimmbare, absolute Grösse sei. Der funktionale Begriff der psychischen Störung sei vielmehr auf die Rückfallprävention auszurichten. Die Schwere der psy- chischen Störung entspreche dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegle (mithin der Deliktrelevanz). Die Störung müsse (gegebenenfalls im Zu- sammenwirken mit anderen "kriminogenen" Faktoren, z.B. akzentuierten, aber nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der Delin- quenz erscheinen (Urk. 136 S. 174). Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). 2.4. Prof. Dr. med. E._____ hat im Gutachten vom 2. Januar 2021 vor dem Hin- tergrund der zuvor erörterten psychiatrischen Diagnosestellung in einem spezifi-

- 79 - schen, auf die forensische Sicht ausgerichteten Diagnoseprozess zunächst die beim Beschuldigten deliktsrelevanten Risikoeigenschaften eruiert und dabei Identitätsstörung, allgemeine Impulsivität und risikorelevante Drogenproble- matik als solche festgestellt (Urk. 20/20 S. 84 ff.). Auf die entsprechenden detail- lierten Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urk. 136 S. 177 f.). Weiter hat der Gutachter sowohl im Gutachten vom 2. Januar 2021 als auch (identisch) im Ergänzungsgutachten vom 11. März 2023 unter dem Titel "Deliktsmechanismus" aufgezeigt, inwiefern eine Verbindung zwischen diesen risikorelevanten Persön- lichkeitsmerkmalen des Beschuldigten und der Tat hergestellt werden könne. Er- neut kann auf die entsprechenden detaillierten Erwägungen im vorinstanzlichen Ur- teil verwiesen werden (Urk. 136 S. 174 ff.). Im Wesentlichen gelangt er dabei zum Schluss, dass ein wutgeprägter Aggressionsdurchbruch, welcher durch Drogenwir- kung ausgelöst, begünstigt bzw. hervorgerufen worden sei, die wahrscheinlichste Variante eines Deliktsmechanismus darstelle. Weiter gebe es aufgrund der Identi- tätsstörung und der allgemeinen Impulsivität des Beschuldigten klare Anknüpfungs- punkte in dessen Persönlichkeit, die einen Bezug zu den ausser Kontrolle gerate- nen Aggressionen ergeben würden. Man könne sich gut vorstellen, dass beim in dem Anlassdelikt – in einem durch Drogenkonsum beeinflussten Zustand – Emoti- onen und insbesondere Wut, Aggression und Feindseligkeit Bahn gebrochen hät- ten, welche auch in einem nicht drogengeprägten Zustand unter der Oberfläche der Persönlichkeit des Beschuldigten vorhanden seien. Das Delikt könne aus dem Zu- sammenwirken der drei vorliegenden Risikoeigenschaften des Beschuldigten ver- standen werden. Durch die akute Drogenwirkung (Ausdruck der risikorelevanten Drogenproblematik) seien generell in der Persönlichkeit des Beschuldigten beste- hende Problembereiche (allgemeine Impulsivität und Identitätsstörung) situativ ak- zentuiert und in einer entfesselten aggressiven Dynamik handlungsrelevant gewor- den (Urk. 20/20 S. 89 ff. und S. 106 ff.; Urk. 164 S. 28 ff.; Urk. 136 S. 174 ff.). 2.5. Vor diesem Hintergrund hält der Gutachter mit Blick auf die Legalprognose fest, dass die besagten, beim Beschuldigten identifizierten Risikoeigenschaften eine risikorelevante Störung von erheblicher Schwere darstellen würden. Diese würden sich ohne fachlich-therapeutische Einflussnahmen sehr ungünstig auf seine Legalprognose auswirken. Das vorliegende Anlassdelikt und der diesem zu-

- 80 - grundeliegende Deliktsmechanismus mache deutlich, dass in Abhängigkeit von sich kurzfristig ergebenden situativen Konstellationen vor allem unter Drogenein- fluss auch schwerste Gewalttaten möglich seien. Die risikorelevante Persönlich- keitsproblematik – mithin die Identitätsstörung und die allgemeine Impulsivität – sei beim Beschuldigten stark ausgeprägt und werde durch die Drogenproblematik noch verstärkt. Daraus ergebe sich ein ausgeprägtes Rückfallrisiko auch für schwere Ge- walttaten bis hin zu Tötungsdelikten und eine langfristige Deliktsfreiheit im Spek- trum des vorliegenden Anlassdelikts sei ohne risikosenkende (insbesondere thera- peutische) Massnahmen eher unwahrscheinlich (Urk. 20/20 S. 98 ff.). 2.6. Anhand des deutlichen Risikos für erneute einschlägige Delinquenz sei der Beschuldigte auch behandlungsbedürftig und – nachdem für das Risikoprofil des Beschuldigten (Identitätsstörung, allgemeine Impulsivität und risikorelevante Dro- genproblematik) erfolgsversprechende Behandlungsansätze existieren würden – auch grundsätzlich behandelbar. Mit entsprechenden psychotherapeutischen, de- liktsorientierten und drogentherapeutischen Interventionen könne der psychischen Störung des Beschuldigten risikosenkend begegnet werden, wobei eine erfolgrei- che Behandlung eine direkte Verminderung des festgestellten Rückfallrisikos zur Folge hätte (Urk. 20/20 S. 101). 2.7. Anhand des Dargelegten ist zusammenfassend zu konstatieren, dass der Gutachter beim Beschuldigten sowohl aus allgemein psychiatrischer als auch fo- rensisch-psychiatrischer Sicht eine in ausgeprägter Weise vorhandene psychische Problematik diagnostiziert, die in Form einer Störungen durch schädlichen Ge- brauch von Kokain und Stimulanzien sowie aus akzentuierten emotional-instabilen, impulsiven und histrionischen Persönlichkeitszügen besteht und sich aus risikoori- entierter, forensisch-psychiatrischer Sicht bei ihm in Form einer Identitätsstörung, allgemeiner Impulsivität und einer risikorelevanten Drogenproblematik nieder- schlägt. Das Anlassdelikt ist nach gutachterlicher Einschätzung in direkter Weise auf diese Problematik zurückzuführen. Anhand des starken Zusammenhangs zwi- schen dieser psychischen Problematik mit dem Anlassdelikt und dem Umstand, dass nach gutachterlicher Einschätzung ein ausgeprägtes Rückfallrisiko auch für schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten bestehe, wenn keine fachlich-the-

- 81 - rapeutische Einflussnahme stattfinde, ist die psychische Problematik des Beschul- digten im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Angesichts des beschriebenen engen Deliktskonnex und der Aus- sicht, dass bei einer erfolgreichen Behandlung der Störung des Beschuldigten die Gefahr von weiteren mit dieser zusammenhängenden Straftaten begegnet werden kann, sind auch die übrigen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme gegeben. 2.8. Mit Blick auf die Therapiewilligkeit hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass an diese wie auch an die Problemeinsicht des Täters keine allzu hohen An- forderungen zu stellen sind. Auf die entsprechenden Erwägungen unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung kann hier verwiesen werden (Urk. 136 S. 181). Wie sodann den von der Vorinstanz dargelegten Äusserungen des Beschuldigten zur (ersten) gutachterlichen Einschätzung anlässlich der Schlusseinvernahme vom

23. März 2021 zu entnehmen ist, zeigte dieser noch kaum Einsicht in die ihm dia- gnostizierte, zum Tatzeitpunkt bestehende psychische Problematik, insbesondere

– trotz grundsätzlich eingestandenem Drogenkonsum bzw. Drogensucht – auch nicht in die Deliktsrelevanz seiner Suchtproblematik (Urk. 3/48 S. 32 f.; vgl. zu den Aussagen vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 180 f.). Einhergehend mit der Präsen- tation seiner neuen Sachverhaltsversion und dem grundsätzlichen Geständnis der Tat machte der Beschuldigte von sich aus eine psychotische Verkennung, die auf die Drogen zurückzuführen gewesen sei, geltend, was – wenngleich der von ihm dargelegten Version nicht gefolgt werden kann – zumindest auf eine gewisse Pro- blemeinsicht hindeutet. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz selber die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB beantragen liess und die entsprechende Anordnung – wie bereits dargelegt

– im Berufungsverfahren explizit als nicht angefochten erklären liess. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte zur Anordnung einer Mass- nahme dahingehend, dass er im vorzeitigen Strafvollzug seit seinem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg einmal wöchentlich Therapiesitzungen absolviere, im Rahmen derer unter anderem auch das Delikt thematisiert werde. Dabei äus- serte sich der Beschuldigte durchaus positiv über die bisherige Therapie (Prot. II

- 82 - S. 11 f. und S. 23 f.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz und einherge- hend mit der Einschätzung des Gutachters (Urk. 20/20 S. 102) ohne Weiteres von einer – wie von der Rechtsprechung geforderten – zumindest minimalen Motivier- barkeit des Beschuldigten auszugehen und dieser mithin als therapiefähig zu er- achten. 2.9. Stehen mehrere grundsätzlich erfolgsversprechende Massnahmen zur Ver- fügung, ist jener der Vorrang zu gewähren, welche weniger stark in die Persönlich- keitsrechte eingreift. Die Massnahme muss sich angesichts des mit ihr verbunde- nen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten als verhältnismässig erweisen (vgl. vorne E. VII. A. 2.). Gemäss Prof. Dr. med. E._____ erscheine eine stationäre Massnahme nicht unbedingt als notwendig. Vielmehr sei eine intensiv geführte psychotherapeutische ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit delikts- orientiertem und drogentherapeutischem Fokus als erfolgversprechend und ausreichend zu erachten. Eine solche, mit gegenüber einer stationären Unterbrin- gung deutlich reduzierter Eingriffsintensität einhergehende ambulante Massnahme erweist sich nach dem Gesagten als erforderlich und – in Anbetracht des ausge- prägten Rückfallrisikos auch für schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten – auch als verhältnismässig. 2.10. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt. Diese ist entsprechend anzu- ordnen und im Sinne der obigen Erwägungen durchzuführen. 2.11. Gründe, die einen Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB als erforderlich erschei- nen liessen, sind nicht ersichtlich. Einhergehend mit der gutachterlichen Empfeh- lung (Urk. 20/20 S. 114) ist die ambulante Massnahme entsprechend vollzugsbe- gleitend durchzuführen.

- 83 - VIII. Landesverweisung A. Ausgangslage und rechtliche Grundlage

1. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine obligatorische Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a StGB von 13 Jahren ausgesprochen. Der Beschul- digte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf Landesverweisung beantragen. Demgegenüber beantragt die Staatsanwalt, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren festzusetzen.

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der obligatorischen Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB unter Verweis auf die Rechtsprechung zutref- fend dargelegt (Urk. 136 S. 182 ff.). Darauf kann verwiesen werden. B. Konkrete Prüfung

1. Nachdem der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen ist, hat er eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen und ist entsprechend des Landes zu verweisen, sofern sich im Rahmen der nachfolgenden Prüfung nicht ergibt, dass ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

2. Entsprechend ist zunächst zu prüfen, ob beim Beschuldigten mit Blick auf die Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt: 2.1. Zur Biographie des Beschuldigten kann vorweg auf die Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden (vorne E. V. B. 2.1.). Der Beschuldigte ist mit seiner Familie im nordöstlichen Bun- desstaat Pernambocu in Brasilien aufgewachsen, wo er auch zur Schule ging und mit 21-jährig eine Ausbildung als Immobilienmakler absolvierte und abschloss (Urk. 21/5 S. 10; Prot. II S. 12). Er kam ca. 2011 oder 2012, mithin im Alter von ca. 31 Jahren in die Schweiz (gemäss Migrationsakten erst per 31. Oktober 2013, wo- bei allerdings eine inzwischen nicht mehr eingetragene Vorstrafe aus dem Jahr 2012 und die Aussagen des Beschuldigten selber dafür sprechen, dass er sich

- 84 - schon etwas früher in der Schweiz aufhielt; vgl. dazu vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 187; Prot. II S. 15). Der Beschuldigte lebt somit seit rund 11 - 12 Jahren in der Schweiz, wovon er jedoch aufgrund seiner Inhaftierung am 2. November 2019 bereits fast 4 Jahre im Gefängnis verbrachte. Den Grossteil seines Lebens verbrachte er in seinem Heimatland Brasilien und kurzzeitig auch in Frankreich (Urk. 21/5 S. 4 f., S. 14; Prot. II S. 14 f.). Seit 13. November 2013 lebt der Beschul- digte in einer eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer (AG._____), mit welchem er bis zu seiner Verhaftung einen gemeinsamen Haushalt führte. Er ver- fügt aktuell über eine Aufenthaltsbewilligung B (Prot. II S. 17). Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse gibt der Beschuldigte an, dass seine Eltern und auch die beiden verbleibenden Geschwister nach wie vor in Brasilien leben und er mit diesen bis zur Verhaftung regelmässigen Kontakt pflegte (v.a. telefonisch und via Whats- App; Urk. 21/5 S. 2 f.; Prot. II S. 13 f.). Er hat zwei volljährige Kinder von verschie- denen Müttern – eine Tochter und einen Sohn (beide Jahrgang 2000), die beide in Brasilien leben und dort studieren. Der Tochter schicke er zwar gelegentlich etwas Geld und pflege auch zu beiden Kindern Kontakt. Sie hätten dort aber ihr eigenes Leben (Urk. 21/5 S. 9; Urk. 119 S. 4 f.; Prot. II S. 18). 2.2. Aus den vorstehenden Angaben zur Lebensgeschichte und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser erst mit ca. 31 Jah- ren in die Schweiz eingereist ist, wobei er weder die schulische noch eine berufliche Ausbildung hierzulande absolviert hat. Damit gilt er klarerweise nicht als in der Schweiz geborener und aufgewachsener Ausländer, der seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht hätte. Bei ihm liegen somit keine Umstände vor, die nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Prüfung eines Härtefalls besonders ins Gewicht fallen. Den überwiegenden Grossteil seines Lebens verbrachte der Be- schuldigte vielmehr in seinem Heimatland Brasilien. Demgegenüber gestaltet sich sein Aufenthalt in der Schweiz, insbesondere der hiesige Aufenthalt in Freiheit, ver- glichen mit anderen Fällen auch nicht als besonders lang, wobei das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung ohnehin betont, dass nicht schematisch ab ei- ner gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden kann (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4d). Mit Blick auf seine Integration in der Schweiz ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte nur gebrochen Deutsch

- 85 - spricht und entsprechend auch während des ganzen Strafverfahrens auf einen Dol- metscher angewiesen war. Zudem scheint er abgesehen von seinem Lebenspart- ner keine nennenswerten sozialen Kontakte in der Schweiz zu pflegen. Auf die Frage nach seinem Freundschaftskreis bezeichnete der Beschuldigte seinen Le- benspartner und seine in Brasilien lebende Schwester und seine Tochter als seine engsten "Freunde" (Urk. 21/5 S. 14). Mit Blick auf die berufliche Integration ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz bzw. seit er die entsprechenden Papiere erhalten habe, an zahlreichen Orten als Küchenhilfe ge- arbeitet hat, zuletzt – vor seiner Verhaftung – im Restaurant AJ._____, wo er ca. Fr. 3'000.– verdiente. Entsprechend ist eine gewisse Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt gegeben. Dennoch verlief sein beruflicher Werdegang hier keines- wegs geradlinig und stabil, sondern war von häufigen Stellenwechseln und zwi- schenzeitlicher Arbeitslosigkeit geprägt (Urk. 21/5 S. 10 f.; Urk. 21/7 S. 3; Urk. 119 S. 2). Insgesamt vermag der Beschuldigte keine Anhaltspunkte darzulegen, welche auf besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur hindeuten, wie dies für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.3 mit weiteren Hinwei- sen). Im Falle des Beschuldigten liegt nach dem Dargelegten eine unterdurch- schnittliche soziale Einbettung und auch nur eine beschränkte berufliche Integra- tion vor. 2.3. Ferner ist zu konstatieren, dass beim Beschuldigten auch die Chancen auf berufliche und soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland absolut intakt sind. Seine Muttersprache ist Portugiesisch und er hat den Grossteil seines Lebens

– inklusive Jugend- und Ausbildungszeit – in seinem Heimatland verbracht. Mit den örtlichen Sitten und Gebräuche ist er mithin bestens vertraut. Zudem verfügt er in Brasilien, wie dargelegt, über zahlreiche Verwandte (Eltern, Geschwister, beide Kinder), zu welchen er – wenn auch seit der Inhaftierung nachvollziehbarerweise deutlich weniger – regelmässigen Kontakt pflegt. 2.4. Wie die Vorinstanz allerdings zu Recht anführt, ist von Gewicht, dass der Beschuldigte in einer Lebensgemeinschaft mit einem eingetragenen Partner mit

- 86 - Schweizer Staatsbürgerschaft lebt. Mit Blick auf die Methodik, mit der die Vorinstanz zunächst eine Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB auch unter Einbezug der familiären Verhältnisse des Beschuldigten isoliert vom konventions- rechtlichen Anspruch nach Art. 8 EMRK vornimmt und die Kriterien des letzteren erst hernach separat prüft und auch die Abwägung zwischen privaten Interessen des Beschuldigten gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverwei- sung sowohl nach Landesrecht als auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK separat prüft (Urk. 136 S. 186 - 189 [Härtefallprüfung und Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB] und S. 190 ff. [EMRK-Prüfung]), ist auf Folgendes hinzuweisen: Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Entsprechend hat sich mit Blick auf die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Familienleben auch die Härte- fallprüfung nach dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familien- lebens gemäss Art. 8 EMRK und der mit diesem übereinstimmenden verfassungs- rechtlichen Bestimmung von Art. 13 BV zu richten. Bei einem Eingriff von einer ge- wissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist in der Re- gel von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.4; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; je mit weiteren Hinweisen). Berührt die Ausweisung die Gewährleis- tungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen, womit sich auch hier die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.4; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 145 IV 161 E. 3.4). 2.5. Unter Verweis auf ihre sorgfältige und zutreffende Würdigung ist mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass – trotz gewis- ser Anzeichen, die auf den ersten Blick gegen diese Annahme sprechen – zwischen dem Beschuldigten und seinem eingetragenen Partner eine normale familiäre und emotionale Bindung im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der Kernfamilie vor- handen war bzw. ist und dieser trotz der Verhaftung des Beschuldigten weiterhin

- 87 - zu diesem hält (Urk. 136 S. 187 f.). Seinem Partner, der über die Schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. Migrationsakten Urk. 21/4 pag. 4 und 37), ist es angesichts dessen, dass er sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat und Portugiesisch nur versteht, aber nicht spricht (Prot. II S. 23), nicht ohne Weiteres zuzumuten, sein Lebensmittelpunkt mit dem Beschuldigten nach Brasilien zu ver- lagern. Eine Landesverweisung würde das gelebte partnerschaftliche Leben der beiden über Jahre stark beeinträchtigen bzw. aufgrund der grossen Distanz zwi- schen der Schweiz und Brasilien praktisch verunmöglichen und entsprechend in die durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Beziehung in erheblichem Mass eingrei- fen. Entsprechend ist unter diesem Gesichtspunkt – unter Hinweis auf die obigen methodischen Erwägungen – entgegen der Vorinstanz ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen. 2.6. Dies bedeutet allerdings nicht, weder aus bundes- noch aus völkerrechtli- cher Perspektive, dass die Landesverweisung per se unzulässig wäre: Wie darge- legt ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur dann von einer Landesverweisung abzusehen, wenn die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Genauso verschafft auch Art. 8 EMRK dem Betroffenen praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Staa- ten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Ge- währleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeen- dende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4;

- 88 - 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation, Gesundheitszustand des Betroffenen usw. (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3; vgl. ferner die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 136 S. 190 ff.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interes- sen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3). 2.7. Der Beschuldigte hat sich des Mordes schuldig gemacht und damit eine der schwersten Straftaten überhaupt begangen, die das Strafrecht kennt. Entspre- chend hoch fällt mit 14 ½ Jahren Freiheitsstrafe auch die Strafe aus. Bereits daraus ergibt sich ein sehr grosses Interesse daran, den Beschuldigten aus dem Land zu verweisen. Dies gilt umso mehr, als gemäss gutachterlicher Einschätzung ein deut- lich ausgeprägtes Rückfallrisiko auch für schwere Gewalttaten bis hin zu erneuten Tötungsdelikten besteht (Urk. 20/20 S. 112). Der Aufenthalt des heute 43-jährigen Beschuldigten im Gastland Schweiz erweist sich mit rund 11 Jahren auch noch nicht als besonders lange, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass er die letz- ten rund 4 Jahre davon aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Tat im Gefängnis verbracht hat. Wie bereits dargelegt (vorne E. V. B. 2.2.), ist der Beschuldigte auch in den 7 - 8 Jahren seines Aufenthalts bis zur Begehung der hier zur Beurteilung stehenden Tat bereits straffällig geworden (Urk. 169 S. 1 f.). Dem öffentlichen In- teresse an eine Landesverweisung steht mithin einzig seine eingetragene Partner- schaft mit AG._____ entgegen, der die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. Die Part- nerschaft wurde 6 Jahre vor der Tat eingetragen und es gibt keine gemeinsamen (adoptierte) Kinder, die zu berücksichtigen wären. Zum privaten Interesse des Be- schuldigten an der Achtung des Familienlebens zu seinem Partner wurden hiervor

- 89 - bereits Erwägungen gemacht, genauso mit Blick auf die dürftige Integration des Beschuldigten hier in der Schweiz sowie die guten Chancen auf Reintegration in seinem Heimatland Brasilien. Mit Blick auf medizinische Umstände ist zudem fest- zuhalten, dass der Beschuldigte zwar HIV-positiv ist, die Krankheit jedoch Dank entsprechender Medikation sehr gut im Griff hat und davon ausgegangen werden kann, dass die medikamentöse Versorgung in Brasilien, das über eine durchaus intakte Gesundheitsversorgung verfügt, weiterhin sichergestellt ist. Dem sehr gros- sen öffentlichen Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigte aus der Schweiz steht mithin einzig das private Interesse des Beschuldigten an der Fortsetzung der zuvor im gemeinsamen Haushalt gelebten partnerschaftlichen Beziehung mit AG._____ gegenüber. In einer Gesamtbetrachtung fällt die Interessenabwägung nach dem Gesagten klar zu Gunsten der öffentlichen Interessen an einer Auswei- sung des Beschuldigten aus der Schweiz aus. Damit ist die Landesverweisung nicht nur gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB trotz des Vorliegens eines Härtefalls anzu- wenden, sondern sie erweist sich auch mit Blick auf Art. 8 EMRK als verhältnis- mässig und damit auch völkerrechtlich als zulässig. Der Beschuldigte ist mithin ge- stützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu verweisen. 2.8. Dauerhafte Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB, die nach der Rechtsprechung bereits beim Entscheid über die Anordnung der Landesverwei- sung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werde (Urk. 136 S. 185 f.), wobei – ergänzend zur von ihr genannten kantonalen Rechtsprechung – auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden kann (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4).

3. Damit bleibt die Dauer der Landesverweisung zu bestimmen: 3.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Das Gesetz nennt keine Kriterien, die bei der Ausübung des richterlichen Ermessens zu

- 90 - berücksichtigen sind. Gemäss der Lehre sollen diesbezüglich das Verschulden, die persönlichen Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenübergestellt werden, wobei je nach Art und Schwere der begangenen Rechtsgutverletzung auf ein mehr oder weniger hohes Entfernungs- und Fernhalteinteresse zu schliessen ist (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB). Anhaltspunkte liefern kann allenfalls die im Ausländerrecht ergangene, be- reits von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung, die als massgebliche Kriterien der Verhält- nismässigkeitsprüfung unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die fa- miliären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat nennt, dabei aber betont, dass bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlich- keit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden muss (Urteils des Bundesgerichts 2C_881/2018 vom

14. Dezember 2018 E. 4.1). 3.2. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 13 Jahre festge- setzt. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine Er- höhung der Dauer auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren. Der Beschuldigte beantragt, von einer Landesverweisung ganz abzusehen. 3.3. Der Beschuldigte hat sich des Mordes schuldig gemacht und damit ein äus- serst schweres Delikt begangen. Dass das Verschulden als mittelschwer einzustu- fen ist, ist in Relation zum qualifizierten Strafrahmen zu sehen, der mit 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslänglich zu den schärfsten gehört, die das Schweizer Strafrecht kennt. Gemäss Gutachten ist von einem deutlich ausgeprägten Rückfall- risiko auch für schwere Gewalttaten bis hin zu erneuten Tötungsdelikten auszuge- hen. Als entsprechend gross erweist sich denn auch das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten. Selbst unter Berücksichtigung der nachteili- gen Auswirkungen, welche die Landesverweisung auf seine Partnerschaft zu

- 91 - AG._____ zeitigen wird, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 14 Jahre anzusetzen. C. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Ferner sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht erfüllt, da der Beschuldigte die Tat am 1. November 2019 begangen hat und Staatsangehöriger von Brasilien ist, also einem Drittstaat angehört und das Erfordernis einer Straftat von einer gewissen Schwere im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung zweifelsohne erfüllt ist. Vom Beschuldigten geht mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der Verordnung aus, womit eine Ausschreibung auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz genügt (Art. 21 SIS-II-Verordnung). Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 194 f.) ist die Landesverweisung entsprechend im SIS auszuschreiben. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem der erstinstanzlichen Schuldspruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wird, ist an der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 17 - 19) keine Änderungen vorzunehmen. Sie ist zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner auf einen deutlich milderen Schuldspruch mit entsprechend deutlich tieferer Strafe unter Absehen von einer Landesverweisung zielenden Be- rufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung teil- weise, nachdem ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe und der Dauer der Landes- verweisung zwar entsprochen wird, jedoch nicht im beantragten Ausmass. Seitens der Privatklägerschaft wurden keine Anträge gestellt. Unter einer Gewichtung der

- 92 - Anträge – wobei insbesondere der Berufungsantrag des Beschuldigten zum Schuldpunkt sowohl von der Bedeutung als auch vom Aufwand her klar am schwersten wiegt – sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Beschul- digten aufzuerlegen und im Übrigen (1/5) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 7'000.– festzusetzen.

4. Die amtliche Verteidigerin ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 5. Oktober 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von knapp 80 Stunden geltend (Urk. 170). Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfanges und der Bedeutung des vorliegenden Falles angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichti- gung der Zeit für die mündliche Urteilseröffnung ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 19'100.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (4/5) vorbehalten.

5. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der unentgeltliche Vertreter der Privatkläger 1 - 3, machte mit Kostennote vom 11. Oktober 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von Fr. 392.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend (Urk. 171). Die- ser Aufwand erscheint angemessen und ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6. Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung nur, wenn sie in günstigen Verhältnissen lebt. Das Bundesgericht hat diesbezüglich entschieden, dass hinsichtlich der Beurtei- lung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nicht die Verhält- nisse im Entscheidzeitpunkt massgebend sind. Vielmehr könne der Staat die Kos- ten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft vom der beschul-

- 93 - digten Person unter den gleichen Voraussetzungen auferlegt werden, wie jene für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 426 Abs. 1 und 4, Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO). Demnach wird die bedürftige beschuldigte Person grundsätzlich zur Kostentragung verurteilt, gleichzeitig wird jedoch im Urteil festgehalten, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Pri- vatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3; 6B_1274/2017 vom

24. September 2018 E. 4.3). Entsprechend bleibt auch hinsichtlich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 1 - 3 im Berufungsverfahren ge- stützt auf Art. 426 Abs. 1 und 4, Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage (4/5) vorbehal- ten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (68 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit ein- gangs aufgeführtem Urteil vom 19. November 2021 (Urk. 136) des Mordes schuldig und bestrafte ihn mit 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Zusätzlich ordnete es eine voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme an und sprach eine Landesverweisung von 13 Jahren aus. Im Zivilpunkt verpflichtete es den Beschuldigten zur Zahlung von je Fr. 20'000.– als Genugtuung für die Privatkläger 1, 2 und 3. Im Mehrbetrag wies es die Genugtuungsbegehren der Privatkläger ab. Gegen dieses am 19. No- vember 2021 mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 23. No- vember 2021 (Urk. 128) und der Beschuldigte am 29. November 2021 (Urk. 129) fristgerecht Berufung an (Urk. 35).

E. 1.1 Mit Blick auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte †V._____ ohne ersichtlichen Grund oder Anlass kaltblütig getötet hat. Wie bereits die Vorinstanz erwog, liegen weder eine belastete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer, die sich bereits vor der Tat kannten, noch ein

- 71 - akuter Streit im Hotelzimmer des Opfers vor, die das Tatverschulden relativieren könnten. Hinsichtlich des Tatvorgehens fällt der sich über mehrere Stufen unter zur Hilfenahme verschiedener Tatwerkzeuge – konkret der Fäuste und Beine, eines Stuhles und/oder anderen stangenartigen Gegenstandes sowie eines Messers oder messerähnlichen Gegenstandes – erstreckende Tatvorgang ins Gewicht, der von einem aussergewöhnlichen Ausmass an Brutalität und Kaltblütigkeit zeugt. Be- trachtet man insbesondere die Durchtrennung der Halsschlagader, welche bereits in Folge des grossen Blutverlustes für sich alleine innert kürzester Zeit zum Tode des Opfers geführt hätte, erscheinen die zahlreichen übrigen Verletzungen, die der Beschuldigte dem Opfer zufügte, als für den von ihm gewollten Tötungserfolg als absolut unnötig und wirken sich mit Blick auf das Verschulden erschwerend aus. †V._____ wurde vom Beschuldigten regelrecht abgeschlachtet. Der Tötungsvor- gang musste sich zwangsläufig über einen gewisse Zeitdauer erstreckt haben, in welchem sich das wehrlose Opfer dem Beschuldigten zunehmend schlimmer zu- gerichtet präsentierte. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, wenn sie verschul- denserhöhend berücksichtigt, dass die Hemmschwelle, die der Täter bei einer der- artig direkten Gewalteinwirkung überwinden muss, wesentlich grösser ist als bei Verwendung anderer Tatmittel wie Gift oder Schusswaffen aus der Distanz, da der Täter aus kürzester Distanz auf das Opfer einwirkt und dessen Leiden bzw. dessen Todeskampf im wahrsten Sinne des Worte hautnah mitbekommt (vgl. Urk. 136 S. 156). Zu Gunsten des Beschuldigten ist immerhin zu berücksichtigen, dass es sich – mangels gegenteiliger Hinweise – um eine sehr spontane Tat handelte, der weder eine lange Planung noch konkrete Vorbereitungen vorausgingen. Insgesamt erweist sich das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Ausmass der Geringschät- zung für das Leben seines Mitmenschen †V._____ auch innerhalb des qualifizier- ten Tatbestandes und gegenüber vergleichbaren Fällen als erheblich. Das Ver- schulden erweist sich in Relation zum bereits hoch angesetzten, bei 10 Jahren Min- destfreiheitsstrafe beginnenden qualifizierten Strafrahmen als mittelschwer, wobei festzuhalten ist, dass es aufgrund des mit "lebenslänglich" zahlenmässig unbe- stimmten, insofern gegen oben offenen oberen Strafrahmens nur sehr begrenzt möglich ist, die Qualifikation des Verschuldens in Worten in Form der üblicherweise gebräuchlichen Verschuldensprädikate (sehr leicht, leicht, mittelschwer, schwer,

- 72 - ausserordentlichen schwer sowie allfällige Zwischenstufen dieser Prädikate) mit dem nummerisch zu bestimmenden Strafmass in Einklang zu bringen. In einer Ge- samtbetrachtung erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe anhand der objekti- ven Tatschwere auf 18 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 1.2 Bei der subjektiven Tatkomponente ist zunächst festzuhalten, dass zu den in Art. 47 Abs. 2 StGB als Strafzumessungsfaktoren genannten Beweggründen und Zielen des Täters in casu wie gesagt nichts bekannt ist. Dieser Umstand wirkt sich mithin weder verschuldenserhöhend noch -relativierend aus. Gleiches gilt auch hin- sichtlich des direkten Vorsatzes des Beschuldigten, der sich ebenfalls strafzumes- sungsneutral auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Verschuldensmindernd ist jedoch die geringfügige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt bleibt das Tatverschulden auch un- ter Berücksichtigung der leichtgradigen Einschränkung seiner Schuldfähigkeit mit- telschwer.

E. 1.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Tatverschulden unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere als mittelschwer. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf

E. 1.4 Der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB bedingt ein vorsätzliches Handeln des Täters, wobei gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB auch Eventualvorsatz ge- nügt. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt. Der Vor- satz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines tatbestandsmässigen Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem tatbestandsmässigen Erfolg. Wie bereits die Vor- instanz zutreffend erwog (Urk. 136 S. 144), will wer einen Menschen durch Schläge mit einem harten Gegenstand, mit Tritten bzw. Stampfen auf den Kopf- und Hals- bereich des am Boden liegenden Opfers und überdies mit mehreren Einstichen bzw. Schnitten, insbesondere in den Hals derart brutal niederstreckt wie es der Be- schuldigte bei †V._____ getan hat, sein Gegenüber töten. Dass derart exzessive stumpfe und scharfe Gewalt gegen sensible Körperregionen zum Tod eines Men- schen führen können, ist allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Der sub- jektive Tatbestand im Sinne von Art. 111 StGB ist mithin erfüllt.

- 59 -

E. 1.5 Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist mithin erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte den privilegierten Tatbestand des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB nicht erfüllt hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden, wonach Hinweise auf eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder ein Handeln unter grosser seelischer Belastung beim Beschuldigten nicht er- sichtlich sind (Urk. 136 S. 145 f.). Dabei sind aus gutachterlicher Sicht insbeson- dere die fehlende belastete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und †V._____, das bereits erwähnte, eher lang hingezogene Tatgeschehen mit unter- schiedlichen, eher komplexen und mehrzeitigen Handlungsabläufen (vgl. vorne E. III. C. 3.3.3.) sowie die bereits ausführlich erläuterten Sicherungstendenzen, die der Beschuldigte bereits unmittelbar nach der Tat und auch in den Stunden danach an den Tag legte (Selbstreinigung, Sichtschutz mit Schranktüre am Tatort, "Tar- nung" mit sauberen Kleidern und Gepäck als Hotelgast, Reinigung der Kleider zu Hause, Vorkehrungen zur Tatortreinigung), die hauptsächlichen Elemente, die aus psychiatrischer Sicht gegen eine Affekttat sprechen (Urk. 20/20 S. 93 ff. und S. 111; Urk. 136 S. 146). An dieser Einschätzung hat sich – nachdem die vom Be- schuldigten geltend gemachte Version einer psychotischen Verkennung des Opfers als Panther als Schutzbehauptung zu werten ist – auch unter Berücksichtigung der neuerlichen, ergänzenden Begutachtung des Beschuldigten durch Prof. Dr. med. E._____ im Zuge des Berufungsverfahrens im März 2023 nichts geändert (vgl. Urk. 164 S. 27 ff., insbesondere S. 48).

E. 1.6 Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die vom Beschuldigten began- gene vorsätzliche Tötung das Qualifikationsmerkmal des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erfüllt:

E. 1.6.1 Was das Qualifikationsmerkmal der Skrupellosigkeit angeht, erfüllt dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jener Täter, der sich mit seiner Tat gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hin- wegsetzt (BGE 127 IV 10 E. 1/a mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung). Das Gesetz nennt als Merkmale für die Skrupellosigkeit die besondere Verwerflichkeit

- 60 - hinsichtlich des Beweggrundes des Täters, hinsichtlich des Zweckes der Tat oder hin- sichtlich der Art ihrer Ausführung im Sinne einer beispielhaften Aufzählung innerer und äusserer Merkmale der Tat, die nicht alle vorliegen müssen, um den Mordtatbestand zu erfüllen (vgl. dazu BGE 117 IV 369 E. 19/b). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist dabei eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat entscheidend (Urk. 136 S. 146 f.). Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden. Genauso kann die Tötung auch erst auf- grund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln wo- möglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erschei- nen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1; 144 IV 345 E. 2.1.2).

E. 1.6.2 Besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa weil die Tat durch eine schwere Kon- fliktsituation ausgelöst wurde. Dagegen ist der Beweggrund des Täters besonders verwerflich, wenn er etwa tötet, um einen Erlös zu erzielen oder sein Opfer zu be- stehlen, genauso, wenn der Beweggrund belanglos erscheint, weil der Täter tötet, um sich zu rächen, ohne ernsthaften Grund oder nur wegen einer Kleinigkeit. Der Zweck – der sich grossenteils mit dem Beweggrund deckt – ist besonders verwerf- lich, wenn der Täter beispielsweise einen lästigen Zeugen oder eine Person, die ihn bei der Begehung einer Straftat behindert, beseitigt. Was die Vorgehensart an- belangt, ist diese besonders verwerflich, wenn sie grausam oder abscheulich ist oder wenn der Täter perfide das Vertrauen des Opfers ausnützt (BGE 141 IV 61 E. 4.1). Relevant sind dabei nur Elemente der Tat. Die Skrupellosigkeit muss mithin aus der Tat selbst hervorgehen. Das Vorleben des Täters und sein Verhalten nach der Tat sind nicht entscheidend bzw. dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie tatbezogen sind und das Bild der Täterpersönlichkeit ergänzen (BGE 127 IV 10 E. 1/a; 117 IV 390 E. 19/b; Urk. 136 S. 147). Schliesslich sei hier bereits vorweg- genommen, dass auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit die Qualifikation ei- ner vorsätzlichen Tötung als Mord nicht ausschliesst (vgl. TRECHSEL/GEHT in Pra- xiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 112 N 6 mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

- 61 -

E. 1.6.3 Im vorliegenden Fall bleiben die Beweggründe oder der Zweck der Tat des Beschuldigten gänzlich im Dunkeln. Es liegen einzig die Aussagen des Beschuldig- ten vor, wonach die Injektion von Drogen und die dadurch ausgelöste psychotische Verkennung des Opfers als Panther ihn zur grausamen Tat bewegt hätten. Nach- dem es sich dabei, wie eingehend dargelegt, um eine Schutzbehauptung des Be- schuldigten handelt, helfen seine Aussagen hier nicht weiter. Genauso wenig erge- ben sich aus der Auswertungen von Spuren und Befragungen von Drittpersonen Hinweise auf die Hintergründe der Tat. Insbesondere sind selbst nach den Aussa- gen des Beschuldigten keine Hinweise darauf ersichtlich, dass sein Verhältnis zum Opfer in irgendeiner Weise vorbelastet gewesen wäre. Dass mangels Informatio- nen nicht auf besonders verwerfliche Beweggründe geschlossen werden kann, führt – wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht festhielt (Urk. 136 S. 147 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3) – allerdings noch nicht dazu, dass die Mordqualifikation entfiele. Ein besonders verwerflicher Beweggrund ist nur ein Ele- ment, das zur Bejahung der Skrupellosigkeit führen kann. Vor diesem Hintergrund kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass hinsichtlich der Frage nach dem Qualifikationsgrund der Skrupellosigkeit einzig die äusseren Tatumstände her- angezogen werden können (vgl. Urk. 136 S. 147).

E. 1.6.4 Der Beschuldigte fügte †V._____ unzählige Verletzungen zu. Nicht nur ging er mit Schlägen mit den Fäusten und insbesondere mit Tritten bzw. Stampfen auf den Kopf- und Halsbereich des Opfers gegen dieses vor. Er bediente sich auch verschiedener Hilfsmittel, konkret eines massiven Stuhls mit metallischer Beinkon- struktion oder eines anderen harten stangenartigen Gegenstandes, mit dem er mehrfach auf das Opfer, insbesondere auf den Bereich des Oberkörpers und die Kopfpartie, einschlug. Ferner setzte der Beschuldigte ein Messer oder einen mes- serähnlichen Gegenstand gegen das Opfer ein, mit dem er diesem rund 10 Stich- und Schnittverletzungen am Kopf, Hals, Oberkörper – sowohl vorne als auch hinten am Rücken – zufügte, wobei neben eher oberflächlichen Verletzungen auch tiefe Stichverletzungen wie insbesondere der Stich in den Brustkorb vorne links mit Durchstich des linken Lungenoberlappens und der Schnitt in den Hals mit Durch- trennung der Halsschlagader dabei waren. Bemerkenswert ist die massiv über-

- 62 - schiessende Gewalt, mit welcher der Beschuldigte gegen das Opfer vorging. Wie die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des IRM zu Recht festhält, ist zu berück- sichtigen, dass die Zertrümmerung des Gesichtsschädels und der Bruch von Zun- genbein und Kehlkopf bereits für sich tödlich gewesen wären. Die hohe Zahl an Verletzungen an verschiedenen Stellen des Körpers des Opfers unter Zuhilfe- nahme verschiedener Hilfsmittel weist ferner darauf hin, dass der Beschuldigte über einen verhältnismässig langen Zeitraum auf das Opfer eingewirkt hatte und von zusätzlicher Gewalt auch nicht abliess, als sich dieses bereits zunehmend schlimmer zugerichtet präsentiert haben musste. Die gänzliche Abwesenheit von Kampfspuren bzw. Verletzungen beim Beschuldigten selber zeugt ferner davon, dass ihm das Opfer weitestgehend wehrlos ausgeliefert war. Dies gilt besonders, nachdem die schwersten Verletzungen, mithin die Zertrümmerung der Gesichts- und Halspartie durch Stampfen auf den Kopf und Halsbereich sowie das Durschnei- den der Kehle von †V._____ erst zugefügt wurden, als dieser bereits wehrlos am Boden lag. Wenn die Vorinstanz darauf schliesst, dass der Beschuldigte mit seinem von äusserster Brutalität gezeichneten Vorgehen gegen das Opfer eine immense Kompromiss- und Erbarmungslosigkeit offenbart habe (Urk. 136 S. 148), kann ihr nur beigepflichtet werden. †V._____ wurde vom Beschuldigten regelrecht abge- schlachtet. Dass das Opfer – wovon die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft aus- gehen – durch das länger andauernde mehrstufige Vorgehen des Beschuldigten grössere physische Qualen, Schmerzen und Leiden erdauern musste, als für des- sen Tötung ohnehin nötig gewesen wäre, ist zwar naheliegend, lässt sich allerdings nicht mehr erstellen, ist doch nicht auszuschliessen, dass das Opfer – beispiels- weise durch die stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopfbereich – bereits in einer sehr frühen Phase des Angriffs das Bewusstsein verloren hatte und entsprechend von der fortwährenden Malträtierung durch den Beschuldigten nicht mehr viel mit- bekommen hatte. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Beschuldigte mit seinem grausamen Vorgehen eine krasse Geringschätzung des Lebens des Opfers offenbarte. Insgesamt ist sein Verhalten als skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren.

E. 1.6.5 Dass dem Beschuldigten bei der Ausübung der beschriebenen mehrstufi- gen, brutalen Gewaltanwendung gegen das wehrlose Opfer um die Brutalität und

- 63 - Grausamkeit seines Handelns wusste, steht ausser Frage. Entsprechend handelte er mit Wissen und Wollen und somit mit direktem Vorsatz.

E. 1.7 Der Beschuldigte handelte mithin tatbestandsmässig im Sinne des Mordes gemäss Art. 112 StGB. Rechtfertigungsgründe für seine Tat sind keine ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.

2. Schuldfähigkeit

E. 2 Das begründete Urteil wurde von den Parteien am 20. Januar 2022 entge- genbenommen (Urk. 135/1-3). Am 27. Januar 2022 erstattete die Staatsanwalt- schaft fristgerecht ihre Berufungserklärung (Urk. 142). Am 8. Februar 2022 erstatte auch der Beschuldigte innert Frist seine Berufungserklärung, in welcher er den Be- weisantrag stellte, ein neues Gutachten über seine Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt einzuholen (Urk. 146).

E. 2.1 Zur Biographie des Beschuldigten kann vorweg auf die Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden (vorne E. V. B. 2.1.). Der Beschuldigte ist mit seiner Familie im nordöstlichen Bun- desstaat Pernambocu in Brasilien aufgewachsen, wo er auch zur Schule ging und mit 21-jährig eine Ausbildung als Immobilienmakler absolvierte und abschloss (Urk. 21/5 S. 10; Prot. II S. 12). Er kam ca. 2011 oder 2012, mithin im Alter von ca. 31 Jahren in die Schweiz (gemäss Migrationsakten erst per 31. Oktober 2013, wo- bei allerdings eine inzwischen nicht mehr eingetragene Vorstrafe aus dem Jahr 2012 und die Aussagen des Beschuldigten selber dafür sprechen, dass er sich

- 84 - schon etwas früher in der Schweiz aufhielt; vgl. dazu vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 187; Prot. II S. 15). Der Beschuldigte lebt somit seit rund 11 - 12 Jahren in der Schweiz, wovon er jedoch aufgrund seiner Inhaftierung am 2. November 2019 bereits fast 4 Jahre im Gefängnis verbrachte. Den Grossteil seines Lebens verbrachte er in seinem Heimatland Brasilien und kurzzeitig auch in Frankreich (Urk. 21/5 S. 4 f., S. 14; Prot. II S. 14 f.). Seit 13. November 2013 lebt der Beschul- digte in einer eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer (AG._____), mit welchem er bis zu seiner Verhaftung einen gemeinsamen Haushalt führte. Er ver- fügt aktuell über eine Aufenthaltsbewilligung B (Prot. II S. 17). Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse gibt der Beschuldigte an, dass seine Eltern und auch die beiden verbleibenden Geschwister nach wie vor in Brasilien leben und er mit diesen bis zur Verhaftung regelmässigen Kontakt pflegte (v.a. telefonisch und via Whats- App; Urk. 21/5 S. 2 f.; Prot. II S. 13 f.). Er hat zwei volljährige Kinder von verschie- denen Müttern – eine Tochter und einen Sohn (beide Jahrgang 2000), die beide in Brasilien leben und dort studieren. Der Tochter schicke er zwar gelegentlich etwas Geld und pflege auch zu beiden Kindern Kontakt. Sie hätten dort aber ihr eigenes Leben (Urk. 21/5 S. 9; Urk. 119 S. 4 f.; Prot. II S. 18).

E. 2.2 Aus den vorstehenden Angaben zur Lebensgeschichte und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser erst mit ca. 31 Jah- ren in die Schweiz eingereist ist, wobei er weder die schulische noch eine berufliche Ausbildung hierzulande absolviert hat. Damit gilt er klarerweise nicht als in der Schweiz geborener und aufgewachsener Ausländer, der seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht hätte. Bei ihm liegen somit keine Umstände vor, die nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Prüfung eines Härtefalls besonders ins Gewicht fallen. Den überwiegenden Grossteil seines Lebens verbrachte der Be- schuldigte vielmehr in seinem Heimatland Brasilien. Demgegenüber gestaltet sich sein Aufenthalt in der Schweiz, insbesondere der hiesige Aufenthalt in Freiheit, ver- glichen mit anderen Fällen auch nicht als besonders lang, wobei das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung ohnehin betont, dass nicht schematisch ab ei- ner gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden kann (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4d). Mit Blick auf seine Integration in der Schweiz ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte nur gebrochen Deutsch

- 85 - spricht und entsprechend auch während des ganzen Strafverfahrens auf einen Dol- metscher angewiesen war. Zudem scheint er abgesehen von seinem Lebenspart- ner keine nennenswerten sozialen Kontakte in der Schweiz zu pflegen. Auf die Frage nach seinem Freundschaftskreis bezeichnete der Beschuldigte seinen Le- benspartner und seine in Brasilien lebende Schwester und seine Tochter als seine engsten "Freunde" (Urk. 21/5 S. 14). Mit Blick auf die berufliche Integration ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz bzw. seit er die entsprechenden Papiere erhalten habe, an zahlreichen Orten als Küchenhilfe ge- arbeitet hat, zuletzt – vor seiner Verhaftung – im Restaurant AJ._____, wo er ca. Fr. 3'000.– verdiente. Entsprechend ist eine gewisse Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt gegeben. Dennoch verlief sein beruflicher Werdegang hier keines- wegs geradlinig und stabil, sondern war von häufigen Stellenwechseln und zwi- schenzeitlicher Arbeitslosigkeit geprägt (Urk. 21/5 S. 10 f.; Urk. 21/7 S. 3; Urk. 119 S. 2). Insgesamt vermag der Beschuldigte keine Anhaltspunkte darzulegen, welche auf besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur hindeuten, wie dies für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.3 mit weiteren Hinwei- sen). Im Falle des Beschuldigten liegt nach dem Dargelegten eine unterdurch- schnittliche soziale Einbettung und auch nur eine beschränkte berufliche Integra- tion vor.

E. 2.3 Ferner ist zu konstatieren, dass beim Beschuldigten auch die Chancen auf berufliche und soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland absolut intakt sind. Seine Muttersprache ist Portugiesisch und er hat den Grossteil seines Lebens

– inklusive Jugend- und Ausbildungszeit – in seinem Heimatland verbracht. Mit den örtlichen Sitten und Gebräuche ist er mithin bestens vertraut. Zudem verfügt er in Brasilien, wie dargelegt, über zahlreiche Verwandte (Eltern, Geschwister, beide Kinder), zu welchen er – wenn auch seit der Inhaftierung nachvollziehbarerweise deutlich weniger – regelmässigen Kontakt pflegt.

E. 2.4 Wie die Vorinstanz allerdings zu Recht anführt, ist von Gewicht, dass der Beschuldigte in einer Lebensgemeinschaft mit einem eingetragenen Partner mit

- 86 - Schweizer Staatsbürgerschaft lebt. Mit Blick auf die Methodik, mit der die Vorinstanz zunächst eine Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB auch unter Einbezug der familiären Verhältnisse des Beschuldigten isoliert vom konventions- rechtlichen Anspruch nach Art. 8 EMRK vornimmt und die Kriterien des letzteren erst hernach separat prüft und auch die Abwägung zwischen privaten Interessen des Beschuldigten gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverwei- sung sowohl nach Landesrecht als auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK separat prüft (Urk. 136 S. 186 - 189 [Härtefallprüfung und Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB] und S. 190 ff. [EMRK-Prüfung]), ist auf Folgendes hinzuweisen: Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Entsprechend hat sich mit Blick auf die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Familienleben auch die Härte- fallprüfung nach dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familien- lebens gemäss Art. 8 EMRK und der mit diesem übereinstimmenden verfassungs- rechtlichen Bestimmung von Art. 13 BV zu richten. Bei einem Eingriff von einer ge- wissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist in der Re- gel von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.4; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; je mit weiteren Hinweisen). Berührt die Ausweisung die Gewährleis- tungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen, womit sich auch hier die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.4; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 145 IV 161 E. 3.4).

E. 2.4.1 Der Gutachter wies im Gutachten vom 2. Januar 2021 darauf hin, dass das tatsächliche Ausmass einer allfälligen Wirkung von psychotropen Substanzen zum eigentlichen Tatzeitpunkt weder objektiv noch subjektiv bekannt sei. An dieser Aus- gangslage hat sich nichts geändert, nachdem sich auch im Rahmen der vorliegend vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung das genaue Ausmass des Drogenkon- sums des Beschuldigten bzw. die Schwere seines Rauschzustandes zum Tatzeit- punkt nicht mehr genau bestimmen liess. Dennoch ging der Gutachter bereits da- mals anhand der vorhandenen übrigen Hinweise – insbesondere toxikologisches Gutachten zur Haaranalyse und des daraus ersichtlichen regelmässigen Konsum- verhaltens vor der Tat sowie weiterer Hinweise, wonach der Beschuldigte sich ins Hotelzimmer bzw. an den späteren Tatort begab, um dort mit dem Opfer Drogen zu konsumieren – davon aus, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Drogen, mithin psychotropen Substanzen aus dem Bereich der Stimu- lanzien wie Metamphetaminen, Amphetaminen [u.a. Crystal Meth], Kokain und

- 65 - MDMA, stand. Diese Einschätzung stimmt auch mit dem vorliegenden Beweiser- gebnis überein (vgl. vorne E. III. C. 3.2.6.), weshalb auf die gutachterliche Beurtei- lung abgestellt werden kann.

E. 2.4.2 Gemäss Gutachten würden diese Stimulanzien in ihrem Wirkungsspektrum symptomatische Effekte wie euphorisierende Wirkung, plötzliche Enthemmung und aggressives Verhalten mitbeinhalten. Dabei sei der Effekt des aggressiven Verhal- tens in Anbetracht der vielfältigen und erheblichen Verletzungen des Opfers mit grösster Wahrscheinlichkeit als gegeben zu erachten. Der Beschuldigte sei grund- sätzlich intellektuell und kognitiv in der Lage, das Unrecht seines (Tat-)Handelns einzusehen. Wenn man davon ausgehe, dass die Enthemmung und die Freiset- zung der massiven Gewalt Ausdruck einer unmittelbaren Drogenwirkung gewesen sei, so sei dies unter dem Gesichtspunkt einer Einschränkung der Steuerungsfä- higkeit des Beschuldigten zu diskutieren. Beim Ausmass der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tötung des Opfers zielgerichtete Handlungen vorgenommen habe, um Spuren zu beseitigen. Das Reinigen des Körpers in der Dusche, das Wechseln seiner Kleider, das Versperren der Sicht durch das Fenster auf den Tatort und wei- tere Handlungen würden darauf hinweisen, dass die Einsichts- und Steuerungsfä- higkeit des Beschuldigten kurz nach der Tat nicht schwer beeinträchtigt gewesen sei. Auch alle weiteren zeitlich nachfolgenden Handlungen (das Waschen zuhause, die Rückkehr zum Tatort etc.) würden für den Zeitraum bis wenige Stunden nach dem eigentlichen Tatereignis auf intakte psychische Funktionen in den Bereichen Wahrnehmung, realitätsbezogene Handlungsmodifikation, Willensbildung und Wil- lensumsetzung hinweisen. Wenn ihn die Reinigungskraft circa um 13.30 Uhr auf- fällig verwirrt erlebt habe, würde dies zwar für einen psychisch leicht auffälligen Zustand sprechen, wobei dies die Schuldfähigkeit aber letztlich nicht beeinflusse. Das Nachtatverhalten zeige zwar eine gewisse Ambivalenz und Ungeordnetheit, sei aber über verschiedene zeitliche Etappen hinweg zielorientiert. In einer Ge- samtschau lasse sich dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine maximal gering- gradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestieren. Falls die zielgerichteten Handlungen zur Beseitigung von Spuren (und/oder die Annahme, der Beschuldigte habe seinen Zustand gänzlich oder auch bloss zum Teil nach den Tathandlungen

- 66 - herbeigeführt) stärker gewichtet würden, würde sich sogar eine voll erhaltene Schuldfähigkeit begründen lassen (Urk. 20/20 S. 96 ff. und S. 111).

E. 2.4.3 Im Ergänzungsgutachten vom 11. März 2023 äusserte sich der Gutachter vorwiegend zur vom Beschuldigten erst an der Hauptverhandlung erstmals vorge- brachten und entsprechend zur Zeit der Erstellung des ersten Gutachtens noch nicht bekannten Version der Verkennung des Opfers als Panther. Nachdem das Beweisergebnis dahingehend lautet, dass diese neue Sachverhaltsversion des Be- schuldigten unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten ist, erübrigt es sich, hier auf die gutachterlichen Ausführungen dazu, wie sich die Verkennung des Op- fers als Panther auf die Schuldfähigkeit auswirken würde, einzugehen. Vor dem Hintergrund des Beweisergebnisses relevant ist im Hinblick auf das Ergänzungs- gutachten somit einzig noch, dass der Gutachter – wie bereits angesprochen – seine bisherige Einschätzung anhand der zusätzlichen Exploration nicht nur bestä- tigen, sondern gar festigen konnte. Mithin behält die in der vorstehenden Erwägung dargelegte Einschätzung zur Schuldfähigkeit weiterhin Gültigkeit und es kann auf diese abgestellt werden. Die gilt umso mehr, als die vom Gutachter als gegeben angenommenen Sachverhaltselemente, konkret sein Verhalten unmittelbar nach der Tat und in den Stunden danach, nach der Beweiswürdigung allesamt als erstellt zu erachten sind (vorne E. III. C. 3.3. und 3.4.).

E. 2.4.4 Im Übrigen kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden, wenn sie erwägt, dass das psychiatrische Gutachten vom erfahrenen Sachverständigen lege artis erstellt wurde, ohne dass Mängel, Unvollständigkeiten oder Unklarheiten er- sichtlich wären, das Gutachten auch plausibel und nachvollziehbar begründet ist und nunmehr mit Blick auf die in den zusätzlichen Explorationsgesprächen gewon- nenen Erkenntnisse gar noch breiter abgestützt werden konnte. Auf die gutachter- liche Einschätzung der Schuldfähigkeit ist mithin abzustellen. Soweit der Gutachter dem Beschuldigten zwar eine maximal geringgradige Verminderung der Schuldfä- higkeit zum Tatzeitpunkt attestiert, darüber hinaus aber noch anmerkt, bei einer stärkeren Gewichtung der im direkten Nachgang zur Tat erkennbaren zielgerichte- ten Handlungen zur Beseitigung von Spuren oder der Möglichkeit, dass der Be- schuldigte seinen psychischen Zustand gänzlich oder zum Teil erst nach der Tat

- 67 - herbeigeführt haben könnte, auch von einem vollen Erhalt der Schuldfähigkeit aus- gegangen werden könnte (Urk. 20/20 S. 98), drängt sich dies nicht auf. Nachdem gestützt auf das Beweisergebnis als erstellt zu erachten ist, dass der Beschuldigte

– auch wenn seine Sachverhaltsversion mit dem Panther nicht glaubhaft ist – zum Tatzeitpunkt unter gewissem Einfluss von Drogen stand, wobei entgegen der Vor- instanz gar eine intravenöse Applikation von Crystal Meth nicht ausgeschlossen erscheint, erweist sich eine Herabsetzung des Masses der teilweisen Schuldunfä- higkeit zum Nachteil des Beschuldigten nicht als sachgerecht.

E. 2.4.5 Diese Ansicht vertrat auch die Vorinstanz bzw. sie ging zu Gunsten des Beschuldigte noch weiter, indem sie – entgegen der Einschätzung des Gutachters, die sie zwar als plausibel und nachvollziehbar einstufte – auf eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit erkannte, dies mit der Begründung, dass über- haupt nicht bekannt sei, wie viele Drogen der Beschuldigte im Vorfeld der Tat kon- sumiert habe (Urk. 136 S. 163). Die Staatsanwaltschaft rügt diesen Schluss der Vorinstanz in ihrer Berufungserklärung als nicht nachvollziehbar und mithin als un- haltbar (Urk. 142 S. 3).

E. 2.4.6 Es trifft zwar zu, dass sich das genaue Ausmass der konsumierten Drogen des Beschuldigten vor der Tat nicht mehr feststellen lässt, nachdem sich die dies- bezüglichen Aussagen des Beschuldigten als vage und weitgehend als unzuver- lässig erweisen und auch die labortechnische Untersuchung der Konzentration von Drogen im Blut des Beschuldigten aufgrund der zu langen Zeitspanne zwischen toxikologischer Untersuchung und dem Tatzeitpunkt keine aussagekräftigen Resul- tate mehr lieferte. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähig- keit grundsätzlich der psycho-pathologische Zustand, mithin der Rausch, und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung bzw. die konsumierte Drogenmenge, die sich in der Blutalkoholkonzentration bzw. der messbaren Drogenrückstände im Blut wi- derspiegelt, ausschlaggebend ist. Zwischen letzterer und darauf beruhender foren- sisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Ge- wöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung der Schuldfähigkeit ein- zubeziehen. Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit könnte aus psychiatri-

- 68 - scher Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Re- alitätsbezuges feststellen liessen. Dies wäre der Fall bei Störungen der Orientie- rung mit Situations- oder Personenverkennung und bei Zuständen, die von Hallu- zinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6P.129/2006 / 6S.282/2006 vom 4. September 2006 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus sachgerecht, wenn der Gutachter sich bei seiner Einschätzung nicht vorwiegend auf die (eben gerade nicht bekannte) konsumierte Drogenmenge stützt, sondern vielmehr auf die zahlreichen Hinweise, die sich aus dem bekannten Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat ergeben und die Rückschlüsse auf das Ausmass der bei ihm vorhandenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zulassen. Die von ihm nach- geschobene Version einer wahnhaften bzw. psychotischen Verkennung des Opfers als Panther hat sich dabei gerade nicht bestätigt. Stattdessen sind die Hinweise auf eine weitgehend intakte psychische Funktionsfähigkeit beim Beschuldigten unmit- telbar nach der Tat zahlreich. Kommt hinzu, dass beim Beschuldigten von einer hohen Konsumgewöhnung auszugehen ist (vgl. dazu die zutreffende Würdigung der Aussagen des Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil Urk. 136 S. 70 f.). Die gutachterliche Einschätzung, wonach dem Beschuldigten nur eine sehr be- schränkte Beeinträchtigung seiner Einsichts- und insbesondere Steuerungsfähig- keit attestiert werden könne, erweist sich vor diesem Hintergrund als durchaus plau- sibel und nachvollziehbar. Es sind mit der Staatsanwaltschaft keine triftigen Gründe ersichtlich, davon abzuweichen.

E. 2.5 Unter Verweis auf ihre sorgfältige und zutreffende Würdigung ist mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass – trotz gewis- ser Anzeichen, die auf den ersten Blick gegen diese Annahme sprechen – zwischen dem Beschuldigten und seinem eingetragenen Partner eine normale familiäre und emotionale Bindung im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der Kernfamilie vor- handen war bzw. ist und dieser trotz der Verhaftung des Beschuldigten weiterhin

- 87 - zu diesem hält (Urk. 136 S. 187 f.). Seinem Partner, der über die Schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. Migrationsakten Urk. 21/4 pag. 4 und 37), ist es angesichts dessen, dass er sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat und Portugiesisch nur versteht, aber nicht spricht (Prot. II S. 23), nicht ohne Weiteres zuzumuten, sein Lebensmittelpunkt mit dem Beschuldigten nach Brasilien zu ver- lagern. Eine Landesverweisung würde das gelebte partnerschaftliche Leben der beiden über Jahre stark beeinträchtigen bzw. aufgrund der grossen Distanz zwi- schen der Schweiz und Brasilien praktisch verunmöglichen und entsprechend in die durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Beziehung in erheblichem Mass eingrei- fen. Entsprechend ist unter diesem Gesichtspunkt – unter Hinweis auf die obigen methodischen Erwägungen – entgegen der Vorinstanz ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen.

E. 2.5.1 Zur eigentlichen Todesursache hält das Gutachten fest, dass einerseits ein schweres stumpfes Kopftrauma mit Zertrümmerung des Gesichtsschädels, des Kehlkopfs und des Zungenbeins, andererseits eine scharfe Gewalteinwirkung in Form eines tiefen Halsschnittes mit Eröffnung eines Astes der linken äusseren Halsschlagader für den Todeseintritt relevant gewesen seien. Die Zertrümmerung des Gesichtsschädels habe zu einer erheblichen Blutung geführt, wobei Teile die- ses Blutes vom Opfer eingeatmet worden seien, was schliesslich zu einem Ersti- ckungstod geführt habe. Andererseits habe die Verletzung des Halsschlagaderasts zu einem massiven Blutverlust nach Aussen geführt. Die sehr spärlichen Totenfle- cken und die blutarmen inneren Organe würden belegen, dass der erlittene Blut- verlust tödlich gewesen sei. Es würden folglich zwei konkurrierende Todesursa- chen vorliegen, einerseits ein Ersticken bei Bluteinatmung, andererseits ein Verblu- ten (Urk. 7/5 S. 6, Ordner 4). Der beim Opfer in den pharmakologischen Analysen im Blut festgestellten wirksamen bis potentiell tödlichen Methamphetaminkonzen- tration massen die Gutachter angesichts der soeben erwähnten, zu Lebzeiten erlit- tenen Verletzungen keine todesursächliche Relevanz bei. Entsprechend kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund der diversen Verletzungen von einer Tötung durch fremde Hand auszugehen sei (Urk. 7/5 S. 6, Ordner 4).

- 23 -

E. 2.5.2 Hinsichtlich der erwähnten Zeichen scharfer Gewalt sei am ehesten davon auszugehen, dass diese durch ein Messer oder messerähnlichen Gegenstand ver- ursacht worden seien. Die Quetschwunden am Kopf seien durch einen harten, kan- tigen Gegenstand verursacht worden. Die doppelstriemigen Hautunterblutungen (am rechten Oberarm, am rechten Vorderarm und am Unterschenkel rechts aus- senseitig) würden sogenannten Stockhiebverletzungen entsprechen. Dabei sei es auch sehr wohl möglich, dass auch die Quetschwunden am Kopf durch ein und dasselbe Werkzeug, nämlich durch einen langen, harten Gegenstand wie beispiels- weise einen Stock, eine Stange oder eine Röhre verursacht worden seien. Die Ge- sichtsschädel-, die Kehlkopfverletzung und der Zungenbeinbruch würden demge- genüber für einen breitflächigen, sehr heftigen Anprall einer entsprechend struktu- rierten Fläche wie z.B. einer Schuhsohle sprechen. Es sei sehr wohl denkbar, dass eine Schuhsohle am Unterkiefer abgleite, so die festgestellte Schürfung verursa- che, bevor sie auf den Hals treffe, den Kehlkopf zertrümmere und das Zungenbein breche (Urk. 7/5 S. 7, Ordner 4).

E. 2.5.3 Nach dem Dargelegten erweist sich anklagegemäss als erstellt, dass dem Opfer die in der Anklageschrift aufgeführten zahlreichen Verletzungen durch fremde Hand mit stumpfer Gewalt – konkret in Form von Schlägen mit einem harten Gegenstand oder Gegenständen und mit Tritten bzw. Trampeln – sowie mit schar- fer Gewalt – konkret mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand – zuge- führt wurden und diese schliesslich zu dessen Tode führten.

E. 2.6 Dies bedeutet allerdings nicht, weder aus bundes- noch aus völkerrechtli- cher Perspektive, dass die Landesverweisung per se unzulässig wäre: Wie darge- legt ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur dann von einer Landesverweisung abzusehen, wenn die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Genauso verschafft auch Art. 8 EMRK dem Betroffenen praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Staa- ten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Ge- währleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeen- dende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4;

- 88 - 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation, Gesundheitszustand des Betroffenen usw. (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3; vgl. ferner die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 136 S. 190 ff.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interes- sen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3).

E. 2.7 Der Beschuldigte hat sich des Mordes schuldig gemacht und damit eine der schwersten Straftaten überhaupt begangen, die das Strafrecht kennt. Entspre- chend hoch fällt mit 14 ½ Jahren Freiheitsstrafe auch die Strafe aus. Bereits daraus ergibt sich ein sehr grosses Interesse daran, den Beschuldigten aus dem Land zu verweisen. Dies gilt umso mehr, als gemäss gutachterlicher Einschätzung ein deut- lich ausgeprägtes Rückfallrisiko auch für schwere Gewalttaten bis hin zu erneuten Tötungsdelikten besteht (Urk. 20/20 S. 112). Der Aufenthalt des heute 43-jährigen Beschuldigten im Gastland Schweiz erweist sich mit rund 11 Jahren auch noch nicht als besonders lange, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass er die letz- ten rund 4 Jahre davon aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Tat im Gefängnis verbracht hat. Wie bereits dargelegt (vorne E. V. B. 2.2.), ist der Beschuldigte auch in den 7 - 8 Jahren seines Aufenthalts bis zur Begehung der hier zur Beurteilung stehenden Tat bereits straffällig geworden (Urk. 169 S. 1 f.). Dem öffentlichen In- teresse an eine Landesverweisung steht mithin einzig seine eingetragene Partner- schaft mit AG._____ entgegen, der die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. Die Part- nerschaft wurde 6 Jahre vor der Tat eingetragen und es gibt keine gemeinsamen (adoptierte) Kinder, die zu berücksichtigen wären. Zum privaten Interesse des Be- schuldigten an der Achtung des Familienlebens zu seinem Partner wurden hiervor

- 89 - bereits Erwägungen gemacht, genauso mit Blick auf die dürftige Integration des Beschuldigten hier in der Schweiz sowie die guten Chancen auf Reintegration in seinem Heimatland Brasilien. Mit Blick auf medizinische Umstände ist zudem fest- zuhalten, dass der Beschuldigte zwar HIV-positiv ist, die Krankheit jedoch Dank entsprechender Medikation sehr gut im Griff hat und davon ausgegangen werden kann, dass die medikamentöse Versorgung in Brasilien, das über eine durchaus intakte Gesundheitsversorgung verfügt, weiterhin sichergestellt ist. Dem sehr gros- sen öffentlichen Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigte aus der Schweiz steht mithin einzig das private Interesse des Beschuldigten an der Fortsetzung der zuvor im gemeinsamen Haushalt gelebten partnerschaftlichen Beziehung mit AG._____ gegenüber. In einer Gesamtbetrachtung fällt die Interessenabwägung nach dem Gesagten klar zu Gunsten der öffentlichen Interessen an einer Auswei- sung des Beschuldigten aus der Schweiz aus. Damit ist die Landesverweisung nicht nur gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB trotz des Vorliegens eines Härtefalls anzu- wenden, sondern sie erweist sich auch mit Blick auf Art. 8 EMRK als verhältnis- mässig und damit auch völkerrechtlich als zulässig. Der Beschuldigte ist mithin ge- stützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu verweisen.

E. 2.8 Dauerhafte Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB, die nach der Rechtsprechung bereits beim Entscheid über die Anordnung der Landesverwei- sung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werde (Urk. 136 S. 185 f.), wobei – ergänzend zur von ihr genannten kantonalen Rechtsprechung – auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden kann (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4).

3. Damit bleibt die Dauer der Landesverweisung zu bestimmen:

E. 2.9 Stehen mehrere grundsätzlich erfolgsversprechende Massnahmen zur Ver- fügung, ist jener der Vorrang zu gewähren, welche weniger stark in die Persönlich- keitsrechte eingreift. Die Massnahme muss sich angesichts des mit ihr verbunde- nen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten als verhältnismässig erweisen (vgl. vorne E. VII. A. 2.). Gemäss Prof. Dr. med. E._____ erscheine eine stationäre Massnahme nicht unbedingt als notwendig. Vielmehr sei eine intensiv geführte psychotherapeutische ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit delikts- orientiertem und drogentherapeutischem Fokus als erfolgversprechend und ausreichend zu erachten. Eine solche, mit gegenüber einer stationären Unterbrin- gung deutlich reduzierter Eingriffsintensität einhergehende ambulante Massnahme erweist sich nach dem Gesagten als erforderlich und – in Anbetracht des ausge- prägten Rückfallrisikos auch für schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten – auch als verhältnismässig.

E. 2.10 Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt. Diese ist entsprechend anzu- ordnen und im Sinne der obigen Erwägungen durchzuführen.

E. 2.11 Gründe, die einen Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB als erforderlich erschei- nen liessen, sind nicht ersichtlich. Einhergehend mit der gutachterlichen Empfeh- lung (Urk. 20/20 S. 114) ist die ambulante Massnahme entsprechend vollzugsbe- gleitend durchzuführen.

- 83 - VIII. Landesverweisung A. Ausgangslage und rechtliche Grundlage

1. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine obligatorische Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a StGB von 13 Jahren ausgesprochen. Der Beschul- digte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf Landesverweisung beantragen. Demgegenüber beantragt die Staatsanwalt, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren festzusetzen.

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der obligatorischen Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB unter Verweis auf die Rechtsprechung zutref- fend dargelegt (Urk. 136 S. 182 ff.). Darauf kann verwiesen werden. B. Konkrete Prüfung

1. Nachdem der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen ist, hat er eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen und ist entsprechend des Landes zu verweisen, sofern sich im Rahmen der nachfolgenden Prüfung nicht ergibt, dass ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

2. Entsprechend ist zunächst zu prüfen, ob beim Beschuldigten mit Blick auf die Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt:

E. 3 Zwischenzeitlich hatte der Beschuldigte mit Eingabe der Verteidigung vom

24. Januar 2022 die Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzugs beantragen lassen (Urk. 137), welcher – nach Einholung der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 140 und 143) – mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2022 bewilligt wurde (Urk. 144). Die Privatkläger 1 - 3 liessen sich nicht vernehmen.

E. 3.1 Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Das Gesetz nennt keine Kriterien, die bei der Ausübung des richterlichen Ermessens zu

- 90 - berücksichtigen sind. Gemäss der Lehre sollen diesbezüglich das Verschulden, die persönlichen Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenübergestellt werden, wobei je nach Art und Schwere der begangenen Rechtsgutverletzung auf ein mehr oder weniger hohes Entfernungs- und Fernhalteinteresse zu schliessen ist (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB). Anhaltspunkte liefern kann allenfalls die im Ausländerrecht ergangene, be- reits von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung, die als massgebliche Kriterien der Verhält- nismässigkeitsprüfung unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die fa- miliären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat nennt, dabei aber betont, dass bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlich- keit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden muss (Urteils des Bundesgerichts 2C_881/2018 vom

14. Dezember 2018 E. 4.1).

E. 3.1.1 Vorderhand ist auf den Zeitpunkt der Schilderung der neuen Version des Beschuldigten einzugehen: Es ist augenscheinlich, dass die vom Beschuldigten vorgebrachte Version mit dem Panther von seiner bis dahin über fast eineinhalb Jahre in zahlreichen Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung mehrfach bestätigten ursprünglichen Version, wonach er in der Zeit, als das Opfer dermassen zugerichtet und getötet worden sei, aufgrund der Drogenapplikation bewusstlos ge- wesen sei, massgeblich abweicht. Zwar fand ein Panther bereits in seiner Schluss- einvernahme erstmals Erwähnung, dies allerdings nur sehr abstrakt und geradezu

- 25 - beiläufig, während der Beschuldigte in allen wesentlichen Punkten bei seiner bis- herigen Version blieb und jegliche Gewaltvorwürfe gegen das Opfer von sich wies (Urk. 3/48 S. 16 f.). Seine Version mit dem angeblichen Kampfgeschehen gegen einen Panther präsentierte der Beschuldigte wie dargelegt erstmals vor Vorinstanz. Die mit einem solchen drastischen und sehr späten Kurswechsel einhergehende markante Inkonsistenz im Aussageverhalten des Beschuldigten spricht grundsätz- lich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dies gilt umso mehr, als es dem Beschuldigten nur sehr bedingt gelingt, diesen Wechsel in seinem Aussageverhal- ten überzeugend zu erklären. So gibt er dazu einzig an, er habe den Teil mit dem Panther nur deshalb nicht vorher erzählt, weil er Angst gehabt habe, für verrückt erklärt und in eine psychiatrische Klinik eingewiesen zu werden. Die Sache, konkret der Umstand, dass der wahrgenommene Panther V._____ (†V._____) gewesen sei, habe ihn innerlich aufgefressen, weshalb er es (an der Hauptverhandlung) dann aber doch erzählt habe (Urk. 119 S. 10 f.). Dass nagende Schuldgefühle ei- nen bislang nicht geständigen Täter im Laufe einer Strafuntersuchung dazu zu brin- gen vermögen, seine Tat doch noch einzugestehen, erscheint zwar für sich nicht als ungewöhnlich. Auffällig ist allerdings der Zeitpunkt seines plötzlichen Geständ- nisses, der – nachdem der Beschuldigte den angeblich nagenden Schuldgefühlen offenbar über zahlreiche Einvernahmen über fast eineinhalb Jahre hinweg (erste Einvernahme: 3. November 2019, Urk. 3/1; Schlusseinvernahme: 23. März 2021, Urk. 3/48) standzuhalten vermochte – mit der Hauptverhandlung äusserst spät, mit- hin erst nach Abschluss der Strafuntersuchung erfolgte. Es scheint als nur schwer nachvollziehbar, dass jemand, der tatsächlich einen derart heftigen durch Drogen hervorgerufenen Wahnzustand erlebt haben soll, auch nach der Konfrontation mit zahlreichen belastenden Indizien und Spuren einen solchen vermeintlich stark ent- lastenden Umstand über Monate hinweg zurückhalten würde, wenn sich dieser tat- sächlich so ereignet hätte. Dieser Umstand wird auch von Gutachter Prof. Dr. med. E._____ in seinem Ergänzungsgutachten hervorgehoben. Der Gutachter weist dar- auf hin, dass wenn dem Beschuldigten die nun geschilderte intensive Wahrneh- mung des Panthers und sein Kampf gegen diesen von Anfang an tatsächlich so in Erinnerung gewesen wäre, diese Erinnerung für den Beschuldigten bereits zu Be- ginn der Strafuntersuchung emotional sehr präsent und zudem von hohem Erklä-

- 26 - rungswert für die Anlasstat gewesen wäre. Insbesondere in Kenntnis der Persön- lichkeit des Beschuldigten erscheine aus fachlicher Sicht schwer vorstellbar, dass dieser den Vorfall mit dem Panther über viele Monate für sich hätte behalten kön- nen, um stattdessen ersatzweise von einer anderen Tatversion zu berichten (Urk. 164 S. 34 f.). Kommt hinzu, dass die vom Beschuldigten angeführte Erklärung dafür, dass er nicht schon früher vom Panther erzählt habe, gegen den er sich habe wehren müssen, nicht überzeugt. Der Beschuldigte begründet dies damit, dass er Angst gehabt habe, man würde ihn für verrückt erklären und ihn in die Psychiatrie einweisen (Urk. 119 S. 10 f.). Diesbezüglich weist der Gutachter darauf hin, dass dem Beschuldigten bereits aus eigener Erfahrung bewusst gewesen sei, dass Dro- genkonsum paranoide Episoden hervorrufen könne, aber auch, dass ein solcher Zustand passager sei und bei nachlassender Drogenwirkung wieder verschwinden und entsprechend auch nicht als dauerhafter psychische Krankheit gedeutet würde. Es überzeugt mithin nicht, wenn der Beschuldigte als Grund für das lange Ver- schweigen der angeblichen rein drogenindizierten psychotischen Episode angibt, dass er ernsthaft befürchtet habe, deshalb als psychisch krank eingestuft und in eine psychiatrische Anstalt eingeliefert zu werden. Überdies berichtete der Be- schuldigte ja bereits an der Schlusseinvernahme, in der er weiterhin an seiner ur- sprünglichen Sachverhaltsversion (Bewusstseinsverlust nach der Injektion, Aufwa- chen neben dem bereits toten Opfer) festhielt, von durch die Drogen hervorgerufe- nen angeblichen Halluzinationen nach dem Aufwachen. Er erwähnte erstmals ei- nen Panther und zudem eine Person, die eine andere am Bein am Boden entlang gezogen habe. Die angebliche Angst, für "verrückt" erklärt zu werden, hielt ihn da- mals auch nicht von einer solchen Aussage ab. Auch das Vorbringen der Verteidi- gung, der Beschuldigte habe erst den Mut gefunden, von der Panther-Version zu erzählen, als das (erste) Gutachten erstattet war, er mithin erkannt habe, dass der Gerichtspsychiater ihn nicht als hochgradig gestört abstempeln würde, erweist sich als nicht schlüssig, basierte das ursprüngliche Gutachten doch gerade auf seiner ursprünglichen Version, welche keine nennenswerten Halluzinationen oder Wahn- vorstellungen beinhalteten, der Beschuldigte mithin jene Umstände, die eine solche Diagnose wahrscheinlich gemacht hätten, gerade ausgelassen hatte. Mit anderen Worten hätte er auch nach dem ersten Gutachten weiterhin bzw. gar viel eher damit

- 27 - rechnen müssen, dass ihm doch noch eine psychische Störung attestiert würde, wenn er die neue Panther-Version präsentiert. Mit dem Zeitpunkt und dem Resultat der ersten Begutachtung lässt sich sein Aussageverhalten mithin nicht plausibel erklären.

E. 3.1.2 Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass sein Geständnis zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sämtliche Beweismittel parteiöffentlich vorlagen und aktenkundig wa- ren, was den Beschuldigten grundsätzlich in die Lage versetzte, seine neue Version an die nunmehr vollumfänglich bekannte Beweislage anzupassen und zu erken- nen, dass bezüglich seiner Darstellung der Bewusstlosigkeit Ungereimtheiten be- standen. Dies heisst zwar für sich noch nicht, dass die neue Sachverhaltsversion des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen könnte, lässt aber erhebliche Zweifel daran aufkommen. All diese Umstände nähren mithin den Verdacht, dass der späte, drastische Wechsel in seinem Aussageverhalten taktisch motiviert war.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 13 Jahre festge- setzt. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine Er- höhung der Dauer auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren. Der Beschuldigte beantragt, von einer Landesverweisung ganz abzusehen.

E. 3.2.1 Der Beschuldigte gibt an, er habe vor dem Vorfall bereits Kokain und Crystal Meth (durch Rauchen) konsumiert (Urk. 119 S. 7). Er sei deshalb bereits ziemlich stark berauscht gewesen, als er in das Hotelzimmer des Opfers gekommen sei (Urk. 119 S. 10). Der Auslöser der geltend gemachten psychotischen Verkennung des Opfers als Panther sei aber die Injektion von Crystal Meth durch das Opfer mit einer Spritze gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er die Droge intravenös appliziert erhalten habe (Urk. 119 S. 8). Er sei auf dem Bett gesessen, als ihm †V._____ die Drogen gespritzt habe (Urk. 119 S. 19). Als die Substanz in seine Vene geflossen sei, habe er im hinteren oberen Teil des Kopfes ein Brennen ver- spürt (Urk. 119 S. 25). Diese Aussagen bestätigte er auch an der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 27).

E. 3.2.2 Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen des Beschuldigten ist zu seinen Gunsten zunächst festzuhalten, dass zumindest die Behauptung, dass eine Applikation von Crystal Meth mit einer Spritze durch das Opfer an seinem Arm statt- gefunden habe, eine der wenigen Aussagen zum Kerngeschehen darstellt, die sich in seinem Aussageverhalten über das gesamte Strafverfahren hinweg – mithin ab

- 28 - der ersten Einvernahme, an welcher er Aussagen machte (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Mai 2020, Urk. 3/36) bis hin zu seinen jüngsten Aussagen zu seiner neuen Version mit dem Panther – als konstant und unverändert präsen- tierte. †V._____ habe das Crystal Meth vorbereitet und es ihm in den linken Arm gespritzt. Unmittelbar nach der Applikation habe er ein Brennen, eine starke Hitze bzw. "etwas Komisches" im Hinterkopf gespürt. Diese Konstanz in Kombination mit dem gewissen Detailierungsgrad seiner Schilderung sprechen für sich grundsätz- lich für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen.

E. 3.2.3 Im Rahmen der Spurensicherung konnten im Hotelzimmer des Opfers zwei Spritzen sichergestellt werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 136 S. 50), wurde eine davon (sichergestellt aus einer grünen Tragtasche) als "gebraucht" bezeichnet, die andere (unter dem Leichnam sichergestellt) wurde als "mutmasslich gebraucht" qualifiziert (vgl. Urk. 5/1/11 S. 24 und 33). Die spurentech- nische Untersuchung der beide Spritzen ergaben, dass sich bei der unter dem Leichnam sichergestellten Spritze bei der aussenseitigen Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine (anteilige) Spurengeberschaft des Beschuldigten finden liessen, wogegen eine solche des Opfers nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Unter- suchung einer Blutspur aus der Kanüle dieser Spritze ergab dann eine klare Über- einstimmung mit der DNA des Opfers (Urk. 5/1/14 S. 8 f., Ordner 4). Auch bei den Spuren an der anderen Spritze bzw. an deren Kanüle und Schutzkappe handelte es sich ausschliesslich um DNA-Spuren des Opfers (Urk. 5/1/14 S. 10 ff., Ordner 4). Ferner konnten zwei Desinfektionspads in der Gemeinschaftstoilette sicherge- stellt werden, wovon nur eines Blutspuren aufwies (Urk. 5/1/11 S. 55 f.). Auch diese konnten wiederum einzig dem Opfer zugewiesen werden (DNA-Mischspur, wobei gemäss Beweiswertberechnung die Wahrscheinlichkeit, dass †V._____ der Spu- rengeber war, mehrere Milliarden mal höher sei, als wenn von einer anderen Per- son ausgegangen würde). Die Desinfektionspads wiesen ebenfalls keinerlei Spu- ren des Beschuldigten auf bzw. dessen anteilige Spurengeberschaft in der Misch- spur konnte ausgeschlossen werden (Urk. 5/1/14 S. 11 und S. 19; Urk. 5/1/24 S. 8, Ordner 4). Die fehlenden Spuren des Beschuldigten am Äusseren der Spritzen ver- möchten seine Aussagen, wonach nicht er, sondern das Opfer die Injektion vorge- nommen habe, zwar noch zu stützen. Nicht erklärbar wäre dann aber, dass sich

- 29 - keinerlei Blut- bzw. DNA-Spuren von ihm in einer der beiden Spritzen befanden. Ohnehin erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Spritze, mit welcher ihm Crystal Meth appliziert worden sein soll, als durchwegs widersprüchlich. So gab er zunächst an, nicht zu wissen, was †V._____ mit der Spritze gemacht habe, nachdem dieser ihm die Drogen appliziert habe (Urk. 3/39 S. 14). In der Einvernahme vom 5. November 2020 hielt er dann fest, er denke, dass er eine Spritze und eine Nadel in den Abfalleimer geworfen habe. Wo die an ihm verwendete Spritze hingekommen sei, wisse er nicht. Auch über die Desinfek- tionspads wisse er nichts (Urk. 3/41 S. 8 f.). Und in der Schlusseinvernahme ver- suchte er seine fehlenden DNA-Spuren in der sichergestellten Spritze damit zu er- klären, dass †V._____ die Drogen zunächst ihm und hernach sich selbst injiziert habe (Urk. 3/48 S. 13). Soweit der Beschuldigte damit geltend machen will, dass seine DNA durch die darauffolgende Applikation von Drogen des Opfers bei sich selber sozusagen eliminiert worden seien, erscheint dies mit der Vorinstanz wenig glaubhaft (Urk. 136 S. 95), ist es doch bereits aus hygienischen Gründen wenig wahrscheinlich, dass das Opfer die Spritze, die es soeben für die Applikation beim Beschuldigten benutzt hatte, nochmals für sich selber verwendet hätte. Dies gilt umso mehr, als am Tatort ja zwei Spritzen gefunden wurden, mithin für jeden der beiden eine eigene Spritze vorhanden gewesen wäre. Es ist heutzutage allgemein bekannt, dass die Mehrfachbenutzungen von Spritzen durch verschiedene Perso- nen ein grosses Risiko für Krankheitsübertragungen in sich birgt, was – nachdem der Beschuldigte HIV-positiv ist (Urk. 3/1 S. 6, Ordner 1) – gerade im vorliegenden Fall besondere Aktualität gehabt hätte. Anlässlich der Befragung in der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung präsentierte der Beschuldigte auch diesbezüglich eine neue Version. So gab er erstmals an, die Spritze, die ihm appliziert worden sei, habe sich wahrscheinlich in der Tasche befunden, in die er nach dem Vorfall mit dem Panther seine Kleider gepackt habe und nach Haus genommen habe. Zu Hause habe er dann "den Abfall" weggeworfen. Er könne nicht erklären, weshalb er die Spritze in die Tasche eingepackt bzw. mitgenommen habe (Urk. 119 S. 25 f.). Bei den beiden Hausdurchsuchungen, welche am 3. und am 18. November 2019 stattfanden, wurden keine Spritzen sichergestellt. Allerdings ist aus den Haus- durchsuchungsprotokollen auch nicht ersichtlich, dass der Hauskehricht durch-

- 30 - sucht worden wäre (vgl. Urk. 12/4 sowie nachträglich erstellter Bericht zur ersten Hausdurchsuchung, Urk. 105; vgl. zu den Beschlagnahmungen ausführlich vorin- stanzliches Urteil Urk. 136 S. 14 ff.).

E. 3.2.4 Der Beschuldigte wurde unmittelbar im Nachgang zu seiner Festnahme am

3. November 2019, mithin rund 48 Stunden nach dem Vorfall, einer körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRM Zürich) unterzogen, welches hierzu ein Gutachten erstellte (Urk. 8/4, Ordner 4). Mit Blick auf die von ihm stets behauptete Injektion von Cristal Meth ist dabei bemerkenswert, dass am ganzen Körper, insbesondere auch an den Armen, keine Hinweise auf Einstichstel- len festgestellt wurden. Der Beschuldigte gab im Zuge der Strafuntersuchung an, er glaube, †V._____ habe ihm das Crystal Meth in den linken Arm gespritzt. Es gebe ein Foto von seinem Arm, auf dem ersichtlich sei, dass dort alles blau/violett gewesen sei (Urk. 3/36 S. 5, Ordner 2). Darauf berief er sich sowohl an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 119 S. 25) als auch an der Berufungsverhand- lung, wenngleich er anlässlich letzterer angab, sich nicht mehr zu erinnern, welcher Arm es gewesen sei (Prot. I S. 27 und 35). Tatsächlich wurde im Gutachten zur körperlichen Untersuchung auf der Beugeseite seines Unterarms – wenn auch des rechten Armes – ellbeugennah eine unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare, ovale, circa 4 x 1.8 cm grosse blaugraue Hautverfärbung mit zentraler Abblassung festgestellt, welche frisch gewesen sei und mit dem Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könne. Eine Einstichstelle wurde – wie gesagt – aber auch dort nicht festgestellt und die Hautverfärbung als Folge von stumpfer Gewalt, möglicher- weise durch einen Schlag mit der Faust oder einem Gegenstand, eingestuft (Urk. 8/4 S. 2 und S. 4, Ordner 4). Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings zu erwähnen, dass das IRM von den erst später im Verfahren getätigten Aussagen des Beschuldigten über eine an seinem linken Arm erfolgte Injektion mit einer Spritze nichts gewusst hatte (vgl. dazu Urk. 8/1 S. 2 "Sachverhalt", wonach der Be- schuldigte bisher die Aussagen verweigert habe) und eine solche als Ursache für allfällige Hautunterblutungen entsprechend auch nicht im Vordergrund stand. Wie sich aus dem Gutachtensauftrag ergibt, ging es zwar durchaus darum, generell all- fällige Verletzungen beim Beschuldigten festzustellen. Es ist aber bereits aus der Formulierung der Folgefrage im Gutachtenssauftrag erkennbar, dass eine Entste-

- 31 - hung allfälliger Verletzungen als Folge einer körperlichen Auseinandersetzung im Vordergrund stand ("Ist eine Entstehung [dieser Verletzungen] im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung, eines Kampfgeschehens plausibel?", Urk. 8/1 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist alleine aufgrund der Feststellung des IRM (stumpfe Gewalt als Ursache der Hautunterblutung) noch nicht auszuschliessen, dass die Unterblutung, die sich mit der Ellenbeuge tatsächlich an einer Stelle be- fand, die sich aufgrund der dort üblicherweise gut sichtbaren Venenstränge für eine Injektion mit einer Spritze besonders anbietet, nicht doch durch eine solche ent- standen sein könnte (vgl. auch in der linken Ellenbeuge erkennbare Hautverfärbung im Bild "Übersicht Oberkörper" in der Fotodokumentation Urk. 2/1 S. 148).

E. 3.2.5 Im Hinblick auf die mögliche Intoxikation des Beschuldigten zum Tatzeit- punkt wurde vom IRM Zürich am 19. November 2019 ein Pharmakologisch-Toxiko- logisches Gutachten erstellt, das auf der Analyse der Blut- und Urinproben, die dem Beschuldigten am 5. November 2019 entnommen wurden, basiert. Darin konnte der Konsum von Kokain, Methamphetamin und MDMA nachgewiesen werden, wo- bei jedoch aufgrund des grossen Zeitintervalls zwischen Ereigniszeitpunkt und ärzt- licher Untersuchung sowie damals noch fehlender Konsumangaben des Beschul- digten nicht mehr feststellbar war, ob diese Stoffe im Zeitpunkt des Ereignisses eine Wirkung entfalteten (Urk. 6/3 S. 2 ff., Ordner 4). Ferner wurde am 28. November 2019 die Entnahme einer Haarprobe angeordnet und auf Betäubungsmittelrück- stände analysiert (Urk. 6/5, Ordner 4). Die Analyseergebnisse wurden im Kurzgut- achten des IRM Zürich vom 9. Dezember 2019 festgehalten. Das IRM Zürich hielt darin fest, dass in den Haaren des Beschuldigten eine Kokain-Konzentration im mittleren Bereich, eine Methamphetamin/Amphetamin-Konzentration (wozu auch Crystal Meth gehört) im mittleren bzw. oberen Bereich und eine MDMA-Konzentra- tion im mittleren Bereich festgestellt werden konnte. Die Angaben würden jedoch nur Auskunft über den durchschnittlichen Konsum über die Zeitspanne von 2 ½ - 9 Monate vor der Probeentnahme am 2. Dezember 2019 geben und betreffen mithin den Zeitraum vor der Tat (Urk. 6/8 S. 1 ff., Ordner 4).

E. 3.2.6 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 23. März 2021 räumte der Beschul- digte – im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen – dann auch ein, dass er in

- 32 - dieser Zeit, als die Tat stattfand, süchtig nach Crystal Meth gewesen sei (Urk. 3/48 S. 21). Wenngleich die vorgenannten Analysen keine genauen Angaben zum Grad seiner Intoxikation zum Zeitpunkt zuliessen, erscheinen angesichts des bereits vor dem Tatzeitpunkt bestehenden regelmässigen und erhöhten Konsums von Me- thamphetamin aber die Aussagen des Beschuldigten, wonach er bereits in den Stunden vor dem fraglichen Vorfall in erheblichem Masse Crystal Meth durch Rau- chen konsumiert habe und entsprechend zum Tatzeitpunkt zumindest in gewissem Masse unter der Wirkung von Drogen stand, als glaubhaft. Genauso erscheint vor diesem Hintergrund auch nicht ausgeschlossen oder unplausibel, dass der Be- schuldigte die ihm vom Opfer gebotene Gelegenheit, die Droge auch einmal intra- venös zu konsumieren, am Tatmorgen wahrgenommen haben könnte.

E. 3.2.7 Nach dem Erwogenen bestehen aufgrund der Spurenlage, der teils wider- sprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Verbleib der ihm angeblich appli- zierten Spritze und der eher gegen seine Version sprechenden körperlichen Unter- suchung begründete Zweifel daran, dass die behauptete intravenöse Applikation von Crystal Meth, die gemäss seinen Aussagen der unmittelbare Auslöser für die psychotische Verkennung des Opfers als Panther gewesen sei, überhaupt stattge- funden hat. Dennoch präsentiert sich die Beweislage – entgegen der Vorinstanz (Urk. 136 S. 136 ff. und S. 141) – nicht als derart eindeutig, dass seine Darstellung mit rechtsgenügender Sicherheit widerlegt werden könnte. Folglich kann allein aus diesem Betrachtungswinkel auch nicht darauf geschlossen werden, dass seiner Schilderung mit dem Panther bereits die Grundlage entzogen wäre. Vielmehr sind nachfolgend die weiteren Beweismittel und Indizien zu würdigen, um die Glaubhaf- tigkeit seiner neuen Sachverhaltsversion weiter beurteilen zu können. Die darge- legten Zweifel an seinen diesbezüglichen Aussagen werden aber durchaus in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sein. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund des Konsums von Crystal Meth (zumindest durch Rau- chen im Vorfeld der Tat) unter der Wirkung von Methamphetamin gestanden hatte. Ob und inwieweit sich dieser Umstand letztlich auf die Schuldunfähigkeit auswirkt, wird dabei noch genauer zu diskutieren sein (vgl. hinten E. IV. 2.4.).

- 33 -

E. 3.3 Der Beschuldigte hat sich des Mordes schuldig gemacht und damit ein äus- serst schweres Delikt begangen. Dass das Verschulden als mittelschwer einzustu- fen ist, ist in Relation zum qualifizierten Strafrahmen zu sehen, der mit 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslänglich zu den schärfsten gehört, die das Schweizer Strafrecht kennt. Gemäss Gutachten ist von einem deutlich ausgeprägten Rückfall- risiko auch für schwere Gewalttaten bis hin zu erneuten Tötungsdelikten auszuge- hen. Als entsprechend gross erweist sich denn auch das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten. Selbst unter Berücksichtigung der nachteili- gen Auswirkungen, welche die Landesverweisung auf seine Partnerschaft zu

- 91 - AG._____ zeitigen wird, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 14 Jahre anzusetzen. C. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Ferner sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht erfüllt, da der Beschuldigte die Tat am 1. November 2019 begangen hat und Staatsangehöriger von Brasilien ist, also einem Drittstaat angehört und das Erfordernis einer Straftat von einer gewissen Schwere im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung zweifelsohne erfüllt ist. Vom Beschuldigten geht mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der Verordnung aus, womit eine Ausschreibung auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz genügt (Art. 21 SIS-II-Verordnung). Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 194 f.) ist die Landesverweisung entsprechend im SIS auszuschreiben. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem der erstinstanzlichen Schuldspruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wird, ist an der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 17 - 19) keine Änderungen vorzunehmen. Sie ist zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner auf einen deutlich milderen Schuldspruch mit entsprechend deutlich tieferer Strafe unter Absehen von einer Landesverweisung zielenden Be- rufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung teil- weise, nachdem ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe und der Dauer der Landes- verweisung zwar entsprochen wird, jedoch nicht im beantragten Ausmass. Seitens der Privatklägerschaft wurden keine Anträge gestellt. Unter einer Gewichtung der

- 92 - Anträge – wobei insbesondere der Berufungsantrag des Beschuldigten zum Schuldpunkt sowohl von der Bedeutung als auch vom Aufwand her klar am schwersten wiegt – sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Beschul- digten aufzuerlegen und im Übrigen (1/5) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 7'000.– festzusetzen.

4. Die amtliche Verteidigerin ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 5. Oktober 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von knapp 80 Stunden geltend (Urk. 170). Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfanges und der Bedeutung des vorliegenden Falles angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichti- gung der Zeit für die mündliche Urteilseröffnung ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 19'100.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (4/5) vorbehalten.

5. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der unentgeltliche Vertreter der Privatkläger 1 - 3, machte mit Kostennote vom 11. Oktober 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von Fr. 392.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend (Urk. 171). Die- ser Aufwand erscheint angemessen und ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6. Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung nur, wenn sie in günstigen Verhältnissen lebt. Das Bundesgericht hat diesbezüglich entschieden, dass hinsichtlich der Beurtei- lung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nicht die Verhält- nisse im Entscheidzeitpunkt massgebend sind. Vielmehr könne der Staat die Kos- ten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft vom der beschul-

- 93 - digten Person unter den gleichen Voraussetzungen auferlegt werden, wie jene für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 426 Abs. 1 und 4, Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO). Demnach wird die bedürftige beschuldigte Person grundsätzlich zur Kostentragung verurteilt, gleichzeitig wird jedoch im Urteil festgehalten, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Pri- vatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3; 6B_1274/2017 vom

24. September 2018 E. 4.3). Entsprechend bleibt auch hinsichtlich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 1 - 3 im Berufungsverfahren ge- stützt auf Art. 426 Abs. 1 und 4, Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage (4/5) vorbehal- ten. Es wird beschlossen:

E. 3.3.1 Was die eigentliche Tathandlung angeht, beschreibt der Beschuldigte wie dargelegt einen "Kampf" gegen das als Panther verkannte Opfer unter zweimali- gem Einschlagen auf den Panther mit einem Stuhl und anschliessendem Traktieren mit Fäusten und Tritten sowie mehrfaches Springen auf dessen Kopf.

a) Die Schilderungen des Beschuldigten lassen sich, zumindest was die Einwir- kung durch stumpfe Gewalt angeht, grundsätzlich mit den bereits dargelegten Er- kenntnissen der rechtsmedizinischen Untersuchung des Leichnams im Gutachten zum Todesfall des IRM Zürich (vgl. zum Ganzen vorne E. III. 2.5.) vereinbaren. So wurden im besagten Gutachten verschiedene Quetschwunden und Hautunterblu- tungen an Kopf und Extremitäten des Opfers als Stockhiebverletzungen beschrie- ben, die ein Einschlagen mit einem langen, harten Gegenstand vermuten lassen. Diese liessen sich vereinbaren mit dem vom Beschuldigten beschriebenen zwei- maligen Einschlagen mit dem Stuhl – der wie auf den Tatortfotos erkennbar (vgl. Urk. 2/1, insbesondere S. 30 und S. 33) – über eine Beinkonstruktion, bestehend aus relativ schmalen, an den Kanten abgerundeten Metallschienen, verfügt.

b) Gleiches gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Kehlkopfverletzung und des Zungenbeinbruchs, welche gemäss Gutachten mit einem heftigen Aufprall, etwa einem heftigem Stampfen auf den Kopf- bzw. Halsbereich vereinbar seien. Solche Tritte bzw. genauer ein Springen auf den Kopf des "Panthers" beschreibt auch der Beschuldigte. Diesbezüglich ergeben sich allerdings Widersprüche zwischen sei- nen weiteren Aussagen und dem Spurenbild. Der Beschuldigte gab an, sich nach dem Vorfall (bzw. in der ursprünglichen Version nach der Bewusstlosigkeit) nackt und ohne Schuhe im Hotelzimmer vorgefunden zu haben. Seine eigenen Schuhe habe er in die schwarze Tasche gepackt und die Pantoffeln des Opfers angezogen (Urk. 3/36 S. 9 f., S. 13, S. 22 und S. 30; Urk. 119 S. 14), mit welchen er später auch im Bus von der Überwachungskamera erfasst wurde (Urk. 1/13 Fotos 6 - 15). Das IRM zog anhand der Art und Ausprägung dieser Verletzungen im Gesicht (Schürfungen) und Hals (Kehlkopfverletzung und Bruch des Zungenbeins) des Op- fers den Schluss, dass diese durch einen breitflächigen, sehr heftigen Anprall einer entsprechend strukturierten Fläche, wie etwa einer Schuhsole, hervorgerufen wor-

- 34 - den sein dürften (Urk. 7/5 S. 7). Bemerkenswert ist ferner, dass an den Sohlen der bei der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellten Schuhe des Be- schuldigten, Marke "Sendra", deren Sohlenprofil mit den am Tatort festgestellten blutigen Schuhspuren übereinstimmten, Blutanhaftungen des Opfers nachgewie- sen werden konnten (Urk. 5/1/10 S. 4 ff.; Urk. 5/1/11 S. 49 und S. 64 f.; Urk. 5/1/14 S. 20; Urk. 5/1/16 S. 3; vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 49). Angesichts des Spu- renbildes erscheint es wahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine Schuhe trug, als er auf den Kopf bzw. Halsbereich des Opfers einwirkte. Dies weckt wiederum Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen: Nach seiner Schilderung will er den Panther, nachdem er diesen erstmals wahrgenommen habe, sofort – mithin als unmittelbare Reaktion auf die in diesem erkannte Gefahr – angegriffen haben. Das plötzliche Erscheinen des Panthers hätte ihn somit gezwungen, so zu kämpfen, wie er war, also ohne Kleider und ohne Schuhe. Mit den gutachterlich festgestellten Verletzungen lässt sich dies jedoch schlichtweg nicht vereinbaren. Insofern man- gelt es den Aussagen des Beschuldigten mit Blick auf die neu geltend gemachte Version an logischer Konsistenz, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht.

c) Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, konnte anlässlich der ergän- zenden Spurensicherung vom 6. Dezember 2019 festgestellt werden, dass im Spie- gelschrank des Hotelzimmers eine Quer-Kleiderstange von ca. 88 cm Länge fehlte, deren Fehlen zuvor scheinbar von keinen anderen Hotelgästen beanstandet wor- den sei (Urk. 1/18/1 S. 11 f.; vgl. auch Fotodokumentation in Urk. 2/1, S. 38). Eine solche Kleiderstange liesse sich mit den Ausführungen des IRM zum möglichen Tatgegenstand (Stock, eine Stange oder eine Röhre) zwar vereinbaren. Dass der Beschuldigte – anstelle oder zusätzlich zum von ihm genannten Stuhl – diese Stange behändigte, um auf das Opfer einzuschlagen, wäre mit Blick auf die Aus- prägung der Verletzungen zwar durchaus denkbar, lässt sich aber nicht mit rechts- genüglicher Sicherheit feststellen, nachdem die fehlende Kleiderstange nicht ge- funden werden konnte (die auf der Sicherstellungsliste aufgeführte Kleiderstange mit Asservaten-Nr. A013'298'823 wurde zu Anschauungszwecken aus einem an- deren Hotelzimmer mit gleichem Schrank sichergestellt, vgl. Urk. 136 S. 206). Dass ein Fehlen der Kleiderstange zuvor von früheren Gästen nicht beanstandet worden sei, beweist nicht, dass diese nicht schon früher im Kleiderschrank gefehlt hat. Der

- 35 - Umstand, dass die Kleiderstange am Tatort nicht mehr festgestellt werden konnte, der Beschuldigte sie mithin aus dem Hotel entfernt haben müsste, spricht ferner gar eher gegen diese Variante, nachdem die Stange – entgegen der diesbezügli- chen Annahme des polizeilichen Sachbearbeiters (Urk. 1/18/1 S. 12) – aufgrund ihrer Länge nicht in den Rollkoffer gepasst hätte, den der Beschuldigte gemäss Aufnahmen der VBZ-Überwachungskameras vom Tatort mitnahm und der hernach bei ihm zu Hause sichergestellt wurde (Abmessungen des Koffers gemäss Asser- vate-Liste Urk. 5/1/6 S. 1: 58 x 45 x 27 cm, Diagonale entsprechend 73.4 cm). Dass der Beschuldigte die Stange offen aus dem Hotel getragen hätte, erscheint zudem

– nachdem er ja sehr darauf bedacht war, wie ein normaler Gast zu wirken (Urk. 3/36 S. 13) – als unwahrscheinlich.

d) Was die rechtsmedizinisch festgestellte scharfe Gewalt gegen das Opfer an- geht, ergeben sich mit Blick auf die neue Version des Beschuldigten weitere Unge- reimtheiten. Gemäss IRM-Gutachten zum Todesfall seien diese Schnitt- und Stich- verletzungen wie dargelegt am ehesten durch ein Messer oder einen messerähnli- chen Gegenstand zugefügt worden (s. vorne E. III. C. 2.5.2.). Abgesehen von der Vielzahl von Stich- und Schnittverletzungen fällt dabei die Eröffnung der linken Halsschlagader besonders ins Gewicht, welche zu einem erheblichen Blutverlust führt. Dem Opfer wurde mithin nach landläufigem Sprachgebrauch regelrecht "die Kehle durchgeschnitten". Umso bemerkenswerter erscheint, dass der Beschuldigte diesen Teil der Auseinandersetzung komplett ausblendet. Ein Messer findet in sei- ner Schilderung des Kampfes mit dem Panther einzig ansatzweise insofern Erwäh- nung, als er angab, der Panther habe ein Messer in der Hand (bzw. wohl eher in der Tatze) gehalten. Was im weiteren Verlauf des Kampfes mit diesem Messer ge- schah, erwähnt der Beschuldigte nicht bzw. konnte oder wollte er auch auf Nach- frage nicht erklären (Prot. II S. 41). Genauso kann (bzw. will) er weder erklären, wann bzw. wie er mit einer Stichwaffe auf das Opfer eingewirkt hat, noch was nach dem Vorfall mit der Tatwaffe geschehen ist. Auffällig ist demgegenüber, dass der Beschuldigte den Ablauf zumindest des ersten Teils des Kampfes, der sich – von der ersten Sichtung des Panthers, der fauchend und angriffslustig mit einem Mes- ser im Raum herumgegangen sei, gefolgt von reflexartigen Ergreifen des Stuhles und darauffolgendem zweimaligen Schlagen mit diesem, über das sich auf den

- 36 - Panther Stürzen, das darauffolgende Schlagen und Treten und schliesslich über das mehrfache Springen auf den Kopf des Panters – über mehrere Eskalationsstu- fen erstreckt, scheinbar relativ lückenlos zu schildern vermag. Ab da endet der Kampf gemäss seiner Schilderungen aber abrupt, ohne dass ein Messereinsatz gegen den Panther Erwähnung findet. Der Beschuldigte gibt dazu an, er könne sich weder an ein Messereinsatz gegen das Opfer erinnern noch erklären, wie die Stich- und Schnittverletzungen entstanden seien (Prot. II S. 28, ferner S. 39 - 41). Ge- mäss Aussagen des Gutachters Prof. Dr. med. E._____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien Erinnerungslücken für solche komplette psychotische Ent- gleisungen zwar typisch (Urk. 119 S. 4). Der Beschuldigte macht jedoch keine Er- innerungslücken in dem Sinne geltend, dass ihm ein Bruchteil des Kampfes in sei- ner Erinnerung fehlen würde, wie etwa, dass er nach dem Kampf erst festgestellt hätte, dass das Opfer auch Schnittverletzungen aufgewiesen habe und ein blutiges Messer am Boden gelegen sei, oder er sich plötzlich mit einem blutigen Messer in der Hand vorgefunden hätte, ohne dass er Erinnerungen daran hätte, wie dieses in seine Hand gekommen sei bzw. dass er dieses gegen das Opfer eingesetzt hätte. Vielmehr lässt er die gesamte Thematik mit dem Messereinsatz gegen das Opfer einfach vollumfänglich weg.

e) Dies gilt auch für die Frage nach dem Verbleib der Tatwaffe. Ein Messer oder messerähnlicher Gegenstand, der als Tatwaffe in Frage kommt, wurde weder am Tatort (vgl. Spurenbericht Urk. 5/1/11 S. 4 ff., Ordner 3) noch in den anderen öffentlich zugänglichen Räumen (Gemeinschaftsbad, Gemeinschaftsküche) aufge- funden. In der Gemeinschaftsküche wurde zwar ein grosses Messer mit abgebro- chener Spitze festgestellt, welches allerdings weder Blutspuren noch spurenkund- liche Hinweise für ein Reinigen desselben aufwies und entsprechend als potentielle Tatwaffe ausschied (Urk. 5/1/11 S. 9). Im Rahmen der erweiterten Umgebungssu- che wurden in einiger Entfernung zum Tatort (AH._____-strasse und Baustelle AA._____-graben 2) ferner ein Gemüse- und ein Klappmesser sichergestellt, wel- che jedoch als nicht tatrelevant eingestuft wurden und als mögliche Tatwaffen ebenfalls ausschieden (vgl. Urk. 5/1/11 S. 57). Auch im Rahmen der Hausdurchsu- chungen beim Beschuldigten wurde nichts gefunden, das als Tatwaffe in Frage kam (vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 14 - 20 mit Aktenverweisen). Erwähnens-

- 37 - wert ist in diesem Zusammenhang, dass die als Putzkraft im Hotel W._____ tätige Angestellte AI._____ von sich aus zu Protokoll gab, dass in der Gemeinschaftskü- che normalerweise jeweils fünf bis sechs Messer gewesen seien, wobei sie diese Messer sehr genau beschreiben konnte (ein Brotmesser, ca. 25 cm, ein grosses mit abgebrochener Spitze, ca. 20 cm, 2 Messer mit ca. 14 cm Klingenlänge und etwa drei weitere, kleinere Messer mit ca. 6 cm Klingenlänge). An jenem Tag habe sich aber nur noch ein Messer in der Gemeinschaftsküche befunden (Urk. 4/1 S. 2, Ordner 2; Urk. 4/65 S. 9, Ordner 3), was mit der bereits dargelegten, am Tatort angetroffenen Spurenlage übereinstimmt. Der Beschuldigte bestritt, mit dem Ver- schwinden der Messer in der Gemeinschaftsküche etwas zu tun gehabt zu haben (Urk. 3/43 S. 4 f.). Im Übrigen schwieg er sich zum Verbleib der Tatwaffe jedoch gänzlich aus bzw. gab an, darüber nichts zu wissen (Urk. 119 S. 29; Prot. II S. 39 ff.). Dass das plötzliche Verschwinden dieser Messer aus der Gemeinschaftsküche etwas mit dem Vorfall zu tun haben und sich gar die Tatwaffe unter diesen Messern befinden könnte, liegt entsprechend nahe, lässt sich allerdings nicht mit abschlies- sender Sicherheit erstellen. Am Ergebnis, dass der Beschuldigte mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand dem Opfer die besagten Schnitt- und Stichver- letzungen zugefügt hat, ändert dies aber nichts. Da keine Hinweise darauf beste- hen, dass sich ausser dem Beschuldigten noch sonst jemand am Tatort zu schaffen gemacht hat, ist überdies erstellt, dass es auch der Beschuldigte war, der diese Tatwaffe im Nachgang an die Tat hat verschwinden lassen, um Spuren zu verwi- schen.

f) Selbiges gilt im Übrigen auch für das Mobiltelefon des Opfers, über welches dieses im Vorfeld der Tat anerkanntermassen via die App "…" noch mit dem Be- schuldigten kommuniziert hatte (vgl. oben E. III. B.1.3.). Dieses konnte weder am Tatort noch bei der Hausdursuchung gefunden werden (Urk. 1/14 S. 2 f., Ordner 1). Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 136 S. 11). Der Beschuldigte hat für das Fehlen des Mobiltelefons, welches vom Opfer zumindest bis kurz nach 5 Uhr des 1. Novembers 2019 (Tattag) noch benutzt wurde (vgl. Urk. 1/20/1 S. 15), keine Erklärung (Urk. 119 S. 29; Prot. II S. 40). Es bestehen auch diesbezüglich keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon des Opfers nach der Tat vom Tatort ent-

- 38 - fernte, um Spuren zu verwischen, zumal keine anderen plausiblen Erklärungen für das Verschwinden des Mobiltelefons ersichtlich sind.

E. 3.3.2 Nachdem es keine Zeugen des Vorfalls gibt, liegen, was den konkreten Ablauf der Tat angeht, als (direkte) Beweismittel vorderhand die bereits dargeleg- ten Aussagen des Beschuldigten vor, welche sich – wie die vorstehenden Erwä- gungen zeigten – allerdings nur begrenzt als verlässlich erweisen. Immerhin liefert die Spurenlage diesbezüglich gewisse Anhaltspunkte, insbesondere die Analyse der Blutspurenmuster durch das Blutspureninstitut … (Urk. 15/4 S. 35 ff.):

a) Gemäss dieser sei in Anbetracht der mengenmässigen Verteilung des Blu- tes am Tatort auf einen Beginn der Beblutung durch das stehende Opfer beim Stuhl, welcher in umgekehrter Position gegen das Fensterbrett des Hotelzimmers gelehnt war, zu schliessen. Auch die Blutspuren an den Socken des Opfers würden dafür sprechen, dass sich dieses zu Beginn der Tat noch bewegt hat (a.a.O. S. 41 f.). Im weiteren Verlauf sei sodann von einer bodennahen Entstehung der Blut- spritzfelder auszugehen. Aus blutspurenmusteranalytischer Sicht seien die späte- ren Anteile des Geschehens mithin auf dem Fussboden bzw. bodennah vor dem Fussende des Bettes zu verorten. Letzteres betrifft auch die Spritzfelder neben der Terrassentür, welche aufgrund ihrer langgestreckten Form mit dem Austritt aus ei- nem Gefäss mit hohem Druck im Einklang stehen (a.a.O. S. 40). Aufgrund dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass – abgesehen vom eingestandenen, na- turgemäss am Boden erfolgten Springen bzw. Trampeln auf den Kopf des Opfers

– auch der Schnitt in den Hals mit Eröffnung der Halsschlagader erfolgte, als das Opfer bereits im Bereich des späteren Auffindeortes zwischen Bett und Terrassen- türe am Boden lag. Ob es sich überdies – wie die Vorinstanz gestützt auf die Blut- spurenanalyse des Blutspureninstituts … anzunehmen scheint (vgl. Urk. 136 S. 142) – tatsächlich so zugetragen hat, dass der Beschuldigte unmittelbar bevor er mit seinen tätlichen Übergriffen begann, am nachmaligen Opfer noch Analsex vollzogen hat und die Beblutung entsprechend begann, als das Opfer mit dem Torso gegen den umgedrehten Stuhl gelehnt war (vgl. Illustration Urk. 15/4 S. 42), muss indessen offenbleiben. Zwar erweist sich dies als plausible Rekonstruktion des möglichen Tatablaufes, welche mit der Spurenlage (Blutspuren am Stuhl, ab-

- 39 - grenzbare bogenförmige Aussparung am Torso des Opfers sowie möglicherweise als Gleitgel verwendetes Duschmittel auf dem Stuhl) vereinbar ist. Dies stellt jedoch

– wie auch das Blutspureninstitut … ausdrücklich festhält – nur eine mögliche Va- riante des Tatgeschehens dar, wobei auch andere Tatabläufe denkbar wären (Urk. 15/4 S. 43). Überdies spricht zumindest der Umstand, dass im Rahmen der Legalinspektion im Genital- bzw. Analbereich des Opfers weder Verletzungen noch auffällige Sekretantragungen – insbesondere auch kein Duschgel – festgestellt wurden (Urk. 7/3 S. 4; Urk. 7/5 S. 6), gar eher gegen diese These.

b) Darauf, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer ein eigentlicher Kampf im Sinne einer wechselseitigen Auseinandersetzung oder gar ein Angriff des Opfers auf den Beschuldigten stattgefunden hätte, gibt es keine Hinweise. Wäh- rend das Opfer, wie dargelegt, von Verletzungen verschiedenster Art geradezu übersäht war, wies der Beschuldigte keine nennenswerte Verletzungen auf. Dies- bezüglich kann auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 136 S. 44 f.). Abgesehen von der bereits erwähnten kleinflächigen Unterblu- tung (vgl. vorne E. III. C. 3.2.4.) konnten beim Beschuldigten bei der körperlichen Untersuchung einzig mehrere tangential-schürfende Abtragungen am rechten Un- terarm festgestellt werden, die gemäss IRM mit einer Entstehung durch Kratzen mit Fingernägeln oder aber auch durch Handschellen vereinbar seien (Urk. 8/4 S. 4). Für ersteres würde zumindest sprechen, dass im Fingernagelschmutz der linken Hand des Opfers 15 typisierbare DNA-Systeme des Beschuldigten feststellen lies- sen (vgl. dazu die zutreffende Darlegungen der Aktenlage im vorinstanzlichen Ur- teil, Urk. 136 S. 48). Als Spur für ein eigentliches Kampfgeschehen zwischen Opfer und Beschuldigtem kann aber auch diese sehr leichte Verletzung nicht herhalten, dies umso mehr, als der Beschuldigte selber angab, diese Verletzung sei nicht in einem Kampfgeschehen, sondern durch ein Zurückhalten durch das Opfer im Vor- feld des Vorfalls entstanden (Urk. 3/40 S. 3). Im Ergebnis kann aus diesen Umstän- den geschlossen werden, dass der Beschuldigte weder vor noch während seines gewaltsamen Vorgehens gegen das Opfer von diesem angegriffen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, er glaube, der Panther habe ihn mit seinen Krallen auch "geschnit- ten" (Prot. II S. 28). Nicht nur ist auffällig, dass er diesen Umstand bis zur Beru-

- 40 - fungsverhandlung nie erwähnte. Auch konnten bei ihm – abgesehen von den so- eben erwähnten Kratzspuren, welche der Beschuldigte aber gerade mit dem Zu- rückhalten durch das Opfer im Vorfeld des Kampfes erklärt – keine entsprechenden Verletzungen festgestellt werden.

E. 3.3.3 Zusammenfassend ist mit Blick auf den unmittelbaren Ablauf der Tat erstellt, dass der Beschuldigte zunächst mit stumpfer Gewalt, vermutlich mit einem Stuhl oder einem sonstigen länglichen harten Gegenstand auf das Opfer einschlug, als dieses noch aufrecht stand und sich noch bewegte. Anhand der gänzlich fehlenden Verletzungen beim Beschuldigten ist erstellt, dass er das Opfer angegriffen und relativ umgehend überwältigt bzw. "kampfunfähig" gemacht hat und das Opfer schliesslich zu Boden ging – früher oder später im Bereich zwischen Terrassentüre und Rückseite des Bettes zu Boden zu liegen kam – und der Beschuldigte mit dem beschuhten Fuss (oder Füssen) weiter durch Stampfen oder Springen auf den Kopf und Halsbereich auf das am Boden liegende, praktisch wehrlose Opfer einwirkte. Ferner hat sich der Beschuldigte eines Messers oder messerähnlichen Gegenstan- des behändigt und mit diesem mehrmals auf das Opfer eingestochen bzw. dieses geschnitten, wobei zumindest der tiefe Schnitt in den Hals des Opfers mit Durch- trennung der Halsschlagader ebenfalls am vorgenannten Ort in Bodennähe statt- gefunden hat. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest das als Tatwaffe benutzte Messer bzw. den messerähnlichen Gegenstand und das Mobiltelefon im Nachgang an die Tat vom Tatort entfernt und an einem unbekannten Ort entsorgt bzw. beseitigt hat. Was die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Version mit dem Kampf gegen einen Panther angeht, erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten insofern als auffällig und nicht nachvollziehbar, als er sämtliche Aspekte der Tat, die mit dem Messer oder messerähnlichen Gegenstand bzw. den Schnitt- und Stichverletzun- gen und dem Verbleiben der entsprechenden Tatwaffe(n) nach der Tat zusammen- hängen, komplett auslässt. Es entsteht unweigerlich der Eindruck, dass diese kom- plette Ausblendung des Messers bewusst erfolgt bzw. gar taktisch motiviert ist. Denkbare Gründe dafür liessen sich allenfalls dahingehend erahnen, dass ein po- tentieller Tatablauf, in dem der Beschuldigte nach bereits übermässiger Gewaltan-

- 41 - wendung mit einem oder mehreren Schlaggegenständen (Stuhl und/oder stangen- artigem Gegenstand) und Zertrümmerung des Gesichtsschädels und der Halspar- tie durch Springen oder Stampfen auf den Kopf des Opfers sich noch eines Mes- sers bedient bzw. umgekehrt nach dem Durchschneiden der Kehle auch noch mehrfach auf den Kopf des Opfers eintritt, sich nur noch schlecht mit seiner Version vereinbaren lässt. Der Beschuldigte macht ja letztlich geltend, dass er sich aus ei- nem akuten psychotischen Wahn heraus in einer vermeintlichen Notwehrsituation wiedergefunden habe und instinktiv auf die Gefahr des Panthers reagiert habe. Der Umstand, dass er dem bereits am Boden liegenden, mithin durch die stumpfe Ge- walt bereits neutralisierten Opfer (bzw. – in der Version des Beschuldigten – eben dem "Panther") noch mit Messerstichen übersäte und schliesslich die Kehle durch- schnitt – oder umgekehrt, passt kaum mehr in seine Darstellung einer noch einiger- massen "angemessenen" instinktiven Abwehrreaktion, die er glaubhaft machen will. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen von Prof. Dr. med. E._____ in seinem ursprünglichen Gutachten, wenn er festhält, dass ein eher lang hingezoge- nes Geschehen mit unterschiedlichen, in diesem Sinne eher komplexen und mehr- zeitigen Handlungsabläufen (Schlagen mit Gegenstand, Eintreten der Schädelde- cke, Behändigung eines Messers bzw. messerähnlichen Gegenstandes, Durch- trennung der Halsschlagader) gegen eine affektakzentuierte Tat sprechen würden, in welcher die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Täters als beeinträchtigt an- zusehen wären (Urk. 20/20 S. 95 f.).

E. 3.4 Nachtatverhalten

E. 3.4.1 In tatsächlicher Hinsicht wurde mit Blick auf das Nachtatverhalten eingangs bereits erstellt, dass der Beschuldigte – nachdem er sich saubere Kleider (insbe- sondere eine schwarze Trainerhose und Pantoffeln), die dem Opfer gehörten, an- gezogen hatte – das Appartementhotel um circa 09.10 Uhr mit einer schwarzen Umhängetasche und einem schwarzen Rollkoffer des Opfers verliess und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fuhr (vorne E. III. B.2.). Wenngleich die Anklage darüber hinaus das Verhalten des Beschuldigten nicht weiter umschreibt, ist dieses dennoch einer genaueren Betrachtung zu unterziehen, um zu überprüfen, ob sich daraus Schlüsse ziehen lassen auf die hier zentrale Frage nach der Glaub-

- 42 - haftigkeit seiner neuen Version einer psychotischen Verkennung des Opfers als angriffiger Panther.

E. 3.4.2 Zunächst ist auf den zeitlichen Aspekt einzugehen: Zwar lässt sich – wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung zum eigentlichen Kampfgeschehen

– eine genaue Chronologie dessen, was sich wann zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten im Hotelzimmer abgespielt hat, nicht mehr rekonstruieren. Für Plau- sibilitätsüberlegungen können die folgenden Überlegungen aber dennoch herhal- ten. Erstellt ist, dass der Beschuldigte um ca. 06.50 Uhr des 1. November 2019 zusammen mit diesem das Hotelzimmer des Opfers betreten hat. Im Vorverfahren bekundete der Beschuldigte mehrfach übereinstimmend, dass relativ kurz nach dem Eintreffen – gemäss seinen Aussagen rund 10 Minuten, mithin um ca. 7 Uhr – im Hotelzimmer die fragliche Injektion des Crystal Meths stattgefunden habe (Urk. 3/36 S. 5 ff., Urk. 3/39 S. 15; Urk. 3/48 S. 6, Ordner 2). Wie bereits dargelegt, stellt sich der Beschuldigte in seiner jüngsten Version auf den Standpunkt, nach der Injektion den bedrohlichen Panther wahrgenommen und diesen mit einem Stuhl angegriffen zu haben. Zwar gab er selber noch an, nicht mehr genau einschätzen zu können, wie viel Zeit seit der Injektion bis zur Wahrnehmung des Panthers ver- gangen sei (vorne E. III. C. 2.1.). Und dass das Zeitgefühl bei hohem Konsum har- ter Drogen leiden kann, wäre für sich auch noch nachvollziehbar. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass zwischen der angeblichen Injektion um ca.

E. 3.4.3 Nachfolgend ist schliesslich auf Auffälligkeiten im Verhalten des Beschul- digten nach der Tat einzugehen:

a) Wenn man sich vor Augen hält, dass der Beschuldigte in seiner Version der psychotischen Verkennung des Opfers als angriffigen Panther mit Messer in der Tatze eine psychische Extremsituation beschreibt, welche ihn zu einer vehementen Abwehrreaktion bewegt haben soll, die letztlich in einem regelrechten Blutbad en- dete, erscheint sein Verhalten unmittelbar nach der Tat als überaus rational, gefasst und geradezu überlegt. Zwar erwähnte er mehrfach, er sei – insbesondere als er

- 44 - eine Hand aus dem Haufen mit Sachen am Boden habe herausragen sehen, an welcher er gemäss früheren Aussagen gar noch den Puls ertastet, aber keinen ge- fühlt habe (vgl. vorne E. III. C. 2.2.) – in "Panik" geraten. In seinen Schilderungen wiederspiegelt sich diese angebliche Panik jedoch kaum. Er sei vom Boden aufge- standen und habe sich bereitgemacht, um sich vom Tatort zu entfernen. Wie bereits erwogen, gibt er an, nach dem Aufstehen seine Kleider gesucht und – als er sie gefunden hatte – festgestellt zu haben, dass diese gestunken hätten, weshalb er diese zusammengesammelt und in die schwarze Tasche, die dem Opfer gehörte, verstaut habe. Darauf sei er ins Bad gegangen und habe sich, da er nach Kot ge- rochen habe, gewaschen, die sauberen Kleider des Opfers genommen und ange- zogen. Mit der schwarzen Tasche, die seine Kleider enthielt, und dem Rollkoffer, der dem Opfer gehörte, habe er das Hotel verlassen (vgl. vorne E. III. B.2.1. und E. III. B. 3.2. und E. III. C. 2.2.). Panikartige oder irrationale Momente lassen sich seinen Schilderungen über seine Handlungen unmittelbar nach dem vermeintlichen Todeskampf nicht entnehmen, und dies obwohl sich der Grossteil dieser Handlun- gen (ausser dem Waschen im externen Gemeinschaftsbad) im kleinen Hotelzim- mer, keine zwei Meter vom blutüberströmten und übel zugerichteten Opfer abge- spielt haben mussten.

b) Auch von Prof. Dr. med. E._____ wird im Ergänzungsgutachten vom

E. 3.5 Weitere Plausibilitätsüberlegungen

E. 3.5.1 In seinem Ergänzungsgutachten stellte Prof. Dr. med. E._____ hinsichtlich der Version des Beschuldigte mit dem Panther weitere Plausibilitätsüberlegungen aus psychiatrischer Sicht an. Demnach sei die komplette Verwandlung in ein Tier, das zudem – anders als die als solches verkannte Person an sich – als aggressiv

- 54 - und kampfbereit wahrgenommen wird, keine für eine Verkennung und psychotische Entgleisung typische Wahrnehmung (Urk. 164 S. 36). In den Schilderungen des Beschuldigten als untypisch erweise sich zudem, dass er von einer isolierten Ver- kennung des späteren Opfers als Panther berichtet, ohne dass es zu weiteren iso- lierten bizarren Verzerrungen der gesamten Szenerie gekommen ist. Tatsächlich sind in den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Schilderungen darüber vorhan- den, dass er abgesehen vom Panther seine Umwelt noch hinsichtlich anderer As- pekte – etwa die Räumlichkeit, das Licht, Geräusche oder Stimmen, etc. – anders wahrgenommen hätte oder dergestalt Halluzinationen erlebt hätte.

E. 3.5.2 Der Gutachter zeigt dies ferner anhand des Beispiels der zwei Personen auf, die sich gemäss Aussagen des Beschuldigten auf dem Balkon aufgehalten hätten, und zwar sowohl vor als auch während des Vorfalls mit dem Panther (vgl. dazu bereits vorne E. III. C. 2.1.; ferner Urk. 119 S. 27). Dass es diese zwei Personen auf dem Balkon tatsächlich gab, erscheint mit der Vorinstanz zwar unglaubhaft und dürfte vom Beschuldigten vorwiegend deshalb genannt worden sein, um in seiner früheren Sachverhaltsversion (Bewusstlosigkeit nach Injektion, Aufwachen neben totem Opfer) potentielle Dritttäter ins Spiel zu bringen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz unter Darstellung zahlreicher Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. Urk. 136 S. 76 ff., S. 89, S. 98 f. und S. 136). Ungeachtet dessen schilderte der Beschuldigte diese beiden Personen – entgegen seiner Verteidigung an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (Urk. 125 S. 8) – jedenfalls gerade nicht als Halluzination, sondern er will diese bereits vor der behaupteten Injektion der Drogen, die er als Auslöser sei- nes plötzlichen psychotischen Wahns verantwortlich macht, gesehen haben. Diese würden mithin eine realitätsbezogene Wahrnehmung darstellen, die der Beschul- digte – nach seiner Version – auch während des Zustandes der akuten psychoti- schen Verkennung weiterhin unverändert wahrgenommen hätte. Insgesamt wirke der beschriebene Wechsel des Opfers in eine Tiergestalt gemäss Gutachter als "ausgestanzt" und nicht – wie es zu erwarten wäre – als eines von vielen Elementen in einer gesamthaft psychotisch verzerrten Wahrnehmung (Urk. 164 S. 36 f.; Urk. 120 S. 3).

- 55 -

E. 3.5.3 Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, es sei mitunter anhand des chaotischen Zustandes des Hotelzimmers sowie weiterer ungewöhnlicher Um- stände (ausgehängte Schranktüre, in Kissenbezug verpackter Fernseher, Fäkalien, ein in einer Papiertasche aufgefundener Kotwürfel, umgedrehter Stuhl, Matratze an der Wand, überall im Zimmer verteiltes Duschgel) offensichtlich, dass am Tatort "der Wahnsinn regiert habe" bzw. zwei "Wahnsinnige" gewütet hätten (Urk. 173 S. 6). Soweit die Verteidigung damit die dargelegte gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen versucht, ist zu konstatieren, dass Prof. Dr. med. E._____ die vollständigen Akten, inklusive sämtlicher Bilder des Tatortes, zur Verfügung stan- den, er mithin in Kenntnis der beschriebenen Umstände zu seiner Einschätzung gelangte. Auch das Argument der Verteidigung, dass der Beschuldigte nicht als gewalttätige Person bekannt sei und er mithin – wenn er denn im Tatzeitpunkt bei Sinnen gewesen wäre – spätestens dann aufgehört hätte, gewaltsam auf das Opfer einzuwirken, als dieses erstmals zu Boden ging (Urk. 173 S. 7), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen werden – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet (Prot. II S. 46) – auch sehr grausame Straftaten von Tätern in voller Schuldfähigkeit begangen. Zum andern blieb, wie bereits mehrfach dargelegt, zwar im Dunkeln, was der Auslöser des Gewaltausbruches des Beschuldigten gewesen ist, was aber nicht bedeutet, dass es keinen solchen gegeben hat. Dass der Tat ein Streit oder Ähnliches vorausgegangen sein könnte, der den Beschuldigten zu dieser veran- lasst hat, ist mithin durchaus denkbar, lässt sich aber nicht mehr feststellen. Aus der insofern unbekannten Motivlage einfach den Umkehrschluss zu ziehen, dass die Tat völlig grundlos aus dem Nichts heraus begangen wurde, was auf eine wahn- hafte Tatbegehung hindeute, greift entsprechend zu kurz.

4. Fazit

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2022 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung zu den Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft angesetzt (Urk. 148). Keine der Parteien erhob Anschlussberufung oder be- antragte das Nichteintreten auf die Hauptberufungen.

E. 4.1 Nach dem Erwogenen ist anklagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte †V._____ am 1. November 2019 im Hotelzimmer des Opfers am AA._____-graben 1 in Zürich die in der Anklage genannten Verletzungen zugefügt und ihn getötet hat. Dazu ist er einerseits – insoweit im Einklang mit seinem Geständnis – mit mehr- facher stumpfer Gewalt (mehrere Schläge mit einem Stuhl oder stangenartigen Ge- genstand sowie durch Stampfen auf den Kopf- und Halsbereich) gegen das Opfer

- 56 - vorgegangen. Andererseits setzte der Beschuldigte ein Messer oder messerähnli- chen Gegenstand gegen das Opfer ein, mit dem er diesem die in der Anklage ge- nannten zahlreichen Stich- und Schnittverletzungen zufügte.

E. 4.2 Was die von ihm geltend gemachten Umstände der Tatbegehung – konkret die behauptete psychotische Verkennung des Opfers als angriffigen Panther, die durch eine Injektion von Crystal Meth verursacht worden sei – angeht, spricht zu- nächst sein inkonsistentes Aussageverhalten gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen. Der Umstand, dass der Beschuldigte erst in voller Kenntnis der Aktenlage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine neue Version des Geschehens präsentierte, die von seiner bis dahin während der gesamten Strafuntersuchung vertretenen Version entscheidend abweicht, weckt bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner neuen Sachverhaltsversion. Wenn- gleich – trotz der Spurenlage und den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten, die gegen diese These sprechen – zu Gunsten des Beschul- digten nicht ausgeschlossen erscheint, dass ihm eine Injektion verabreicht wurde, erwecken zumindest die zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen in diesem Punkt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Version mit dem Panther. Als auffällig erweist sich sein Aussageverhalten überdies in einem weiteren Punkt. So blendet er sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit seinem erstelltermassen er- folgten Einsatz eines Messers oder messerähnlichen Gegenstands gegen das Op- fer, der zu den zahlreichen Stich- und Schnittverletzungen, insbesondere auch zur Eröffnung der Halsschlagader mit entsprechend massivem Blutaustritt führte, in seiner neuen Version mit dem Panther komplett aus, wobei nicht plausibel er- scheint, dass er sich an diesen Teil des Tatgeschehens in keiner Weise – nicht einmal bruchstückhaft – erinnern würde. Im Ergebnis mangelt es den Aussagen des Beschuldigten, was den Einsatz des Messers oder messerähnlichen Gegen- stands angeht, mithin auch an logischer Konsistenz, was sich auf die Glaubhaftig- keit seiner neuen Sachverhaltsversion weiter negativ auswirkt. Keine Angaben macht der Beschuldigte sodann auch zum Verbleib der Tatwaffe, obwohl erstellt ist, dass er diese – genauso wie das Mobiltelefon des Beschuldigten – nach der Tat beseitigt hat, um Spuren zu verwischen.

- 57 -

E. 4.3 Anhand der umfassenden Untersuchung der Spurenlage, zahlreicher Zeu- genbefragungen, der Auswertung von Überwachungskameras und seines Mobilte- lefons gelang es der Untersuchungsbehörde, ein relativ genaues Bild davon zu zeichnen, was der Beschuldigte unmittelbar nach der Tatbegehung sowie in den Stunden danach gemacht hat. Die Auswertung dieser Ergebnisse brachte eine Viel- zahl von Hinweisen darauf hervor, dass der Beschuldigte bereits unmittelbar nach der Tatbegehung über durchaus intakte psychische Funktionen verfügte und einen deutlichen Realitätsbezug aufwies. Der abrupte Übergang zu einem Verhalten mit weitgehend intakter psychischer Funktion mit realitätsbezogenen, relativ komple- xen Handlungen ist gestützt auf die Erkenntnisse aus dem psychiatrischen Gutach- ten von Prof. Dr. med. E._____ nicht typisch für eine akute psychotische Verken- nung, wie sie der Beschuldigte hinsichtlich des Opfers geltend macht. Auch sonst erachtet der Gutachter die vom Beschuldigten präsentierte Darstellung einer Ver- kennung des Opfers als angriffigen Panther als "ausgestanzt" und entsprechend als für eine derartige psychotische Entgleisung untypisch. Schliesslich spricht wei- ter gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der psychotischen Verkennung, dass er mit Taschen und Putzutensilien an den Tatort zurückkehrte und Vorkehrungen zur Beseitigung von Spuren bzw. Reinigung des Tatorts traf.

E. 4.4 In Anbetracht all dieser Umstände erweist sich die vom Beschuldigten ge- schilderte Version, wonach er die Tat im Zuge einer psychotischen Verkennung des Opfers als angriffigen Panther, gegen den er sich gewehrt habe, begangen habe, als nicht glaubhaft. Sie ist mit der Vorinstanz als nachgeschobene Schutzbehaup- tung zu werten. In objektiver Hinsicht ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer in der in der Anklage umschriebenen Weise getötet hat, wobei er zwar unter gewissem Drogeneinfluss, aber nicht unter dem Eindruck einer psychotischen Ver- kennung des Opfers als Panther handelte. Auf den subjektiven Tatbestand wie auch auf die Frage nach dem Einfluss des Drogenkonsums auf seine Schuldfähig- keit wird im Rahmen der Erwägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen sein. IV. Tatbestandsmässigkeit und Schuldfähigkeit

1. Tatbestandsmässigkeit

- 58 -

E. 5 Mit Beschluss vom 22. August 2022 (Urk. 156) hiess die II. Strafkammer den Beweisantrag des Beschuldigten gut und beauftragte Prof. Dr. med. E._____ mit

- 9 - der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens über die möglichen Auswirkungen der an der Hauptverhandlung vom Beschuldigten neu vorgetragenen Darstellung des Tatverlaufes auf das bisherige Gutachtensergebnis vom 2. Januar 2021. Gleichzei- tig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, weitere Fragen an den Gutachter zu beantragen. Mit Eingabe vom 19. September 2022 beantragte die Verteidigung mehrere Ergänzungsfragen (Urk. 158A), welche dem Gutachter mit Gutachtensauf- trag vom 23. September 2022 überwiesen wurden (Urk. 158). Am 11. März 2023 erstattete Prof. Dr. med. E._____ sein Ergänzungsgutachten (Urk. 164), welches den Parteien am 20. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 167/1- 3).

E. 6 Am 20. April 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

13. Oktober 2023 vorgeladen (Urk. 168). Anlässlich der Verhandlung stellte die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 8 f.). II. Prozessuales A. Berufungsumfang

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen).

2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt anfechten und verlangt die Bestrafung nicht wegen Mordes, sondern wegen Verübung der Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 StGB, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen sei. Sodann verlangt er das Abse-

- 10 - hen von einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Beru- fung – unter Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs – eine höhere Strafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe sowie eine gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil längere Landesverweisung von 15 Jahren. Die Anordnung der ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB wird von keiner Seite beanstandet bzw. auch vom Beschuldigten explizit akzeptiert (Urk. 146 S. 2; Urk. 173 S. 2, Anträge Ziff. 1), ist jedoch aufgrund der Abhängigkeit vom Schulpunkt bzw. des engen Zusammen- hangs mit diesem dennoch zu überprüfen. Unangefochten geblieben und nicht mehr zu überprüfen ist das erstinstanzliche Urteil damit hinsichtlich der Genugtu- ungen für die Privatkläger 1 - 3 (Dispositiv-Ziffern 7 - 9), hinsichtlich der Herausgabe bzw. Vernichtung zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände sowie der Löschung elektronischer Datensicherungen nach Rechtskraft (Dispositiv-Ziffern 10 - 13) so- wie der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 14 - 16). Insoweit ist das vorinstanzli- che Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mit Beschluss festzustellen ist. B. Verwertbarkeit

1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil zutreffend die Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen mit Drittpersonen (F._____, Urk. 4/3; G._____, Urk. 4/5; H._____, Urk. 4/6; I._____, Urk. 4/9; J._____, Urk. 4/14; K._____, Urk. 4/16; L._____ Urk. 4/45; M._____, Urk. 4/58; N._____, Urk. 4/59; O._____, Urk. 4/60; P._____, Urk. 4/61; Q._____, Urk. 4/62; R._____, Urk. 4/79; S._____, Urk. 4/84; T._____, Urk. 4/85) festgestellt, nachdem diese ohne Gewährung des Teilnahme- und Kon- frontationsrechts des Beschuldigten durchgeführt wurden bzw. die Gewährung die- ser Teilnahmerechte auch nicht nachgeholt wurden (Urk. 136 S. 101 f.). Die ent- sprechenden Einvernahmen dürfen mithin nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden.

2. Zu Recht weist die Vorinstanz ferner darauf hin, dass die vom Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung am 2. November 2021 getätigten Aussagen gegen- über den ihn festnehmenden Polizisten, welche vom Polizisten U._____ in einer Aktennotiz festgehalten wurden (Urk. 1/18/7), nicht zu seinem Nachteil verwertbar sind, nachdem unklar ist, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits über

- 11 - seine Rechte belehrt worden war. Auf die detaillierten und überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Urk. 136 S. 62 f.).

3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden keine Vorfragen aufgeworfen und keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 10 und 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich am frühen Morgen des 1. Novembers 2019 zusammen mit dem späteren Geschädigten †V._____ (nachfolgend auch: das Opfer) in dessen Hotelzimmer im Hotel W._____ AG am AA._____-graben 1 in Zürich begeben zu haben, wo es zu sexuellen Hand- lungen zwischen den beiden sowie zu Betäubungsmittelkonsum gekommen sei. Während oder im Anschluss an die sexuellen Handlungen habe der Beschuldigte zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen 07.00 Uhr und 09.00 Uhr das Opfer mit Schlägen, teilweise mit einem Gegenstand (z.B. Stock, Stange oder Röhre) sowie mit Tritten (bzw. Trampen mit Schuhen) gegen den Kopf, Hals sowie Rumpf und Extremitäten derart massiv traktiert, dass dieser zahlreiche Quetsch- wunden, Hautunterblutungen und Knochenbrüche erlitten habe (detaillierte Auflis- tung der Verletzungen in der Anklageschrift S. 3 f.). Ferner habe der Beschuldigte dem Opfer mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand zahlreiche gra- vierende Stich- bzw. Schnittverletzungen am Hals samt Eröffnung der linken äus- seren Halsschlagader, an Kopf und Rumpf sowie an den Extremitäten zugefügt (genaue Auflistung der Stichverletzungen in der Anklageschrift S. 5 f.).

2. Der durch die zugefügten massiven Verletzungen hervorgerufene Blutver- lust in Kombination mit dem Ersticken durch Bluteinatmungen habe in der Folge zum Tod von †V._____ geführt, was der Beschuldigte durch sein bewusstes, äus- serst gewalttätiges Vorgehen auch gewollt habe. Mit seinem besonders kaltblütigen und erbarmungslosen Vorgehen gegen das Opfer mit überschiessender Gewalt

- 12 - und sinnloser Brutalität habe der Beschuldigte bei der Tötung des Opfers ein be- sonders skrupelloses Verhalten an den Tag gelegt. Nach der Tat habe der Beschul- digte das Hotelzimmer schliesslich um ca. 09.10 Uhr verlassen, nachdem er sich saubere Kleider des Opfers angezogen habe, und sei nach Hause gefahren. B. Unumstrittene Sachverhaltselemente und Standpunkt des Beschuldigten

1. Vorgeschichte und Nachtatverhalten

E. 7 Uhr und dem Verlassen des Hotels um ca. 09.10 Uhr mehr als 2 Stunden vergin- gen, hinsichtlich welcher der Beschuldigte insgesamt nicht plausibel erklären kann, was er solange im Hotelzimmer gemacht hat. Betrachtet man das von ihm beschrie- bene Kampfgeschehen mit dem Panther, liegen trotz der Vielzahl von Verletzungen keine plausiblen Hinweise dafür vor, dass sein Einwirken auf das Opfer mehr als ein paar wenige Minuten gedauert hätte, zumal erstellt ist, dass das Opfer sich nicht massgeblich gewehrt hat bzw. sich bald nicht mehr wehren konnte. Gemäss den Angaben des Beschuldigten habe er sich, nachdem er den Panther plötzlich nicht mehr gesehen und stattdessen eine menschliche Hand bzw. einen nackten Mann wahrgenommen habe, umgehend daran gemacht, sich zu waschen, saubere Klei- der des Opfers anzuziehen und das Hotelzimmer zu verlassen. Er schätze, dass dies nur ca. eine viertel Stunde gedauert habe (Urk. 119 S. 13 f.). Somit müsste der

- 43 - Beschuldigte also kurz vor 9 Uhr wieder einigermassen zu sich gekommen sein. Unabhängig davon, wann genau der kurze Kampf mit dem Panther stattgefunden hätte, bleibt auch in seiner jüngsten Version zwischen Injektion und seinen Vorbe- reitungen des Verlassens des Hotelzimmers (Waschen, Anziehen) ein Zeitraum von fast zwei Stunden, zu welchen der Beschuldigte keinerlei Angaben macht, was in dieser Zeit im Hotelzimmer passierte. Auf diese erheblich zeitliche Diskrepanz zwischen seinen Schilderungen und den bekannten zeitlichen Eckpunkten seines Aufenthalts im Hotelzimmer hat schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (Urk. 136 S. 56). Vor dem Hintergrund, dass er vorgibt, sich an gewisse – scheinbar ausgewählte – Ereignisse in den Stunden vor und nach der Tat relativ genau zu erinnern (Ankunft im Hotelzimmer, Injektion, Kampf mit dem Panther, Vorbereitun- gen zum Verlassen des Hotelzimmers, Heimweg und Handlungen zu Hause etc.), erscheint dies durchaus merkwürdig. Dies gilt mit Blick auf seine jüngste Version mit dem Panther umso mehr, zumal der Beschuldigte diesbezüglich an der Haupt- und der Berufungsverhandlung neu angab, zu keinem Zeitpunkt bewusstlos gewe- sen zu sein oder geschlafen zu haben (Urk. 119 S. 11 f.; Prot. II S. 25 ff.). Wenn- gleich, wie bereits erwogen, an das Zeitgefühl des damals erstelltermassen unter Drogeneinfluss stehenden Beschuldigten kein strenger Massstab angesetzt wer- den soll, kann man sich auch unter diesem Aspekt des Eindrucks nicht entledigen, dass er über das, was sich innert dieser 2 Stunden im Hotelzimmer zwischen ihm und dem Opfer abgespielt hat, Informationen bewusst zurückhält bzw. nicht die ganze Wahrheit erzählt, was sich negativ auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auswirkt.

E. 11 Uhr, mithin mindestens 2 ½ Stunden (wenn man vom Tatzeitpunkt kurz vor dem Verlassen des Hotels durch den Beschuldigten, mithin kurz vor 9 Uhr ausgeht) oder gar deutlich länger (rund 4 Stunden, wenn man vom Tatzeitpunkt kurz nach der angeblichen Injektion um ca. 7 Uhr ausgeht) nach der Tat wieder im Hotel ein, und eine Manipulation an der Schranktüre wohl aufgrund der fortgeschrittenen Abtrock- nung der Kontaktspur kaum noch eine derart lange Flussspur mit Veränderung der Flussrichtung hätte bewirken können. Sodann kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, der Versuch, mit der Schranktüre die Einsicht in das Zimmer zu erschweren, sei bereits deshalb erfolglos gewesen, weil sich dane- ben noch ein Fenster befand, was darauf hindeute, dass der Beschuldigte gerade nicht rational agiert habe (Urk. 173 S. 6). Das besagte Fenster war nämlich – an- ders als die Terrassentüre, die über keinen eigenen Sichtschutz verfügte – mit ei- nem gezogenen Vorhang verdeckt worden (vgl. Urk. 2 S. 30 und 36). Die Schrank- tür stellte mithin das einzige im Hotelzimmer vorhandene, mehr oder weniger hand- liche Objekt dar, das einen zuverlässigen Sichtschutz durch die Terrassentüre zu gewährleisten vermochte, was auch der Beschuldigte erkannt haben musste. Wenn die Vorinstanz mitunter aus diesen Umständen ableitet, dass der Beschuldigte ent- gegen seinen Aussagen nicht vollkommen desorientiert und steuerungsunfähig, sondern vielmehr in der Lage gewesen sei, bereits im Nachgang zur Tat umsichtige Handlungen zu entwickeln (Urk. 136 S. 134), ist ihr – auch unter Verweis auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten zur Intaktheit der psychischen Funktionen des Beschuldigten nach der Tat – ohne Weiteres zuzustimmen.

d) Weitere Hinweise für eine durchaus intakte psychische Funktionsfähigkeit ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte um 8.55 Uhr, mithin noch bevor er das Hotel verliess, auf seinem Mobiltelefon den Satz "Guten Morgen J'._____, ich konnte wegen einer Darminfektion nicht arbeiten" übersetzte (Urk. 1/20/1 S. 19, Ordner 1; Urk. 11/3 S. 18). Nicht nur war er ohne weiteres in der Lage, sein Mobiltelefon zu bedienen. Vielmehr hatte der Beschuldigte realisiert, dass er bald zur Arbeit erscheinen musste, was er aber nicht vorhatte, weshalb er sich entschied, eine Ausrede zu suchen, um sich für sein Fernbleiben vom Arbeits-

- 48 - platz im Restaurant AJ._____ bei seinem Vorgesetzten J._____ zu entschuldigen. Was ihn bereits in dieser Phase zur Entscheidung bewogen hatte, sich von der Arbeit abzumelden, bleibt ungewiss. Fakt ist jedoch, dass er sich hernach nach Hause begab, wo er als erstes seine Kleider wusch (Urk. 3/36 S. 13), die er in der Tasche vom Tatort mitgenommen hatte, und in der Folge noch vor dem Mittag wie- der an den Tatort zurückkehrte, wobei zahlreiche Hinweise darauf bestehen, dass er Letzteres in der Absicht tat, Spuren zu beseitigen und den Tatort zu reinigen (vgl. dazu sogleich ausführlich).

e) Erwähnenswert ist schliesslich, dass der Beschuldigte mit seinem Lebens- partner AG._____ telefonierte, als er sich – darauf lassen die von der "Health"-App auf seinem Handy registrierten Schritte schliessen – auf dem Weg vom Tatort zur Bushaltestelle AE._____ befand. Dieser hatte ihn bereits zuvor mehrfach erfolglos telefonisch zu erreichen versucht, da er sich sorgen machte, weil der Beschuldigte am Morgen nicht zu Hause war (Urk. 1/20/1 S. 18 f.). AG._____ beschrieb das Ge- spräch mit dem Beschuldigten in seiner Einvernahme als polizeiliche Auskunftsper- son vom 15. November 2019 als durchwegs unauffällig. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er schon mit der Tram unterwegs sei, woraus er geschlossen habe, dass dieser zur Arbeit fahre. Der Beschuldigte habe auch nicht komisch getönt. Ihm sei nichts aufgefallen (Urk. 4/20 S. 4 f.). Der Beschuldigte war mithin in der Lage, sich in diesem Gespräch kurz nach der Tat unauffällig zu geben, sodass sein Ge- genüber – immerhin sein Lebenspartner, der ihn sehr gut kannte – keinen Verdacht schöpfte, dass etwas nicht stimmen würde. Auch dieses Beispiel zeigt mithin ein- drücklich, dass der Beschuldigte von einer zumindest noch nachhallenden deutlich eingeschränkten psychischen Funktionsfähigkeit, die mit einer von ihm geltend ge- machten akuten psychotischen Episode normalerweise einhergehen müsste, weit entfernt war.

f) Im Sinne eines Zwischenfazit lässt sich nach dem Erwogenen festhalten, dass das unmittelbare Nachtatverhalten des Beschuldigten noch am Tatort und nach dem Verlassen des Hotels sich mit einer akuten psychotischen Episode unter totaler Verkennung seines Gegenübers als Panther, gegen den er sich habe weh- ren müssen, nicht vereinbaren lässt. Die beschriebenen Umstände zeugen von ei-

- 49 - ner durchaus intakten psychischen Funktionsfähigkeit des Beschuldigten. Die Viel- zahl dieser Hinweise sind nicht nur geeignet, erhebliche Zweifel an seiner jüngsten Version aufkommen zu lassen. Vielmehr zeichnen sie gar eher das Bild eines Tä- ters, der sich – auch wenn unter gewissem Drogeneinfluss stehend – durchaus bewusst war, was er gerade getan hat, nach der Tatbegehung weitgehend überlegt und zielstrebig agierte und zu verhindern versuchte, dass er bzw. seine Tat auf- fliegt.

g) Dieser Eindruck verstärkt sich angesichts der Umstände seiner Rückkehr zum Tatort, was wie erwähnt kurz nach 11 Uhr stattgefunden hat, weiter. Der Be- schuldigte stellt sich durchwegs auf den Standpunkt, er sei einzig deshalb ins Hotel zurückgekehrt, weil er habe überprüfen wollen, ob "alles nur eine "Paranoia" bzw. ein böser Traum" gewesen sei und sich nur in seinem Kopf abgespielt habe. Er habe schauen wollen, ob die Polizei vor Ort sei, was ihm bestätigt hätte, dass es Realität gewesen ist. Er bestreitet jedoch, nochmals unmittelbar am Tatort gewesen zu sein. Er habe das Zimmer des Opfers nicht mehr betreten, weil er nicht mehr gewusst habe, welches Zimmer es gewesen sei (Urk. 119 S. 14 ff.; so auch an der Berufungsverhandlung, vgl. Prot. II S. 29 ff.; zu seinen früheren Aussagen vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 68 und S. 90 ff.). Die Vorinstanz hat die Spuren- lage hinsichtlich der bereits erwähnten Reinigungsutensilien (E. III. C. 2.4.2. letzter Spiegelstrich) sowie hinsichtlich der Frage, was der Beschuldigte bei seiner Rück- kehr im Hotel gemacht hatte, zutreffend und umfassend dargelegt und gewürdigt. Insbesondere hat sie auch die vom Beschuldigten gemachten Erklärungen für sein offensichtlich auffälliges Verhalten, insbesondere das Verbringen zweier anderer grosser Taschen/Koffer zurück an den Tatort, seine Bestrebungen, bei der zufällig angetroffenen Reinigungskraft AI._____ das Hotelzimmer des Opfers zu bezahlen, wie auch seine Erklärung für die Spuren an den Putzutensilien, sorgfältig gewürdigt, auf Widersprüche zu anderen Beweismitteln und Indizien untersucht und im Resul- tat schliesslich allesamt als unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptungen verworfen (Urk. 136 S. 64 ff., insbesondere S. 71 ff., 83, 89 f., 95 f., 100 f. und 134 ff.).

h) Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO), in welchen zutreffend der Schluss gezogen wird, dass

- 50 - der Beschuldigte bei seiner Rückkehr ins Hotel – entgegen seiner Aussagen – sehr wohl nochmals am Tatort war, was insbesondere anhand seiner DNA am Swiffer- Bodenwischer, welcher vom Beschuldigten bei seiner Rückkehr an den Tatort ver- bracht worden sein muss, erstellt ist (Urk. 136 S. 48 f., S. 83 und S. 140). Zu er- gänzen ist einzig, dass der relativ lange Swiffer-Bodenwischer, der im Auffindzu- stand nicht in eine Tasche gepasst hätte, in mehrere Teile (augenscheinlich wohl deren 5) zerleg- und wieder zusammensteckbar war, was auf den Tatortfotos er- kennbar ist (vgl. insbesondere Foto Urk. 2/1 S. 31), und entsprechend im zerlegten Zustand ohne weiteres in der vom Beschuldigten bei seiner Rückkehr an den Tatort mitgeführten grossen schwarzen Reisetasche Platz finden konnte.

i) Hinzu kommen die weiteren Reinigungsutensilien (Teppich- und Polsterrei- niger und blaue Plastiksäcke in einem Papiersack in der Gemeinschaftsküche so- wie ein Putzeimer mit Mob; vgl. Foto Urk. 2/1 S. 21), welche allesamt Spuren des Beschuldigten aufwiesen und gemäss glaubhaften Aussagen der im Hotel als Rei- nigungskraft tätigen AI._____ nicht zum Hotelinventar gehörten (Urk. 136 S. 102 ff., insbesondere Zeugeneinvernahme S. 104 f.). Sie weisen mithin darauf hin, dass der Beschuldigte zumindest anfänglich beabsichtigt hatte, den Tatort zu Reinigen und Spuren zu beseitigen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach er an den Tatort zurückgekehrt sei, weil er habe überprüfen wollen, ob der Kampf gegen den Panther und der Tote im Hotelzimmer "nur in seinem Kopf" stattgefun- den hätten, erweisen sich vor diesem Hintergrund als genauso abstrus und un- glaubhaft wie seine Begründung für das Mitbringen der Gepäckstücke und die Be- gründung für den Versuch, das Hotelzimmer des Opfers bei der angetroffenen Rei- nigungskraft AI._____ zu bezahlen: Er habe †V._____ die Gepäckstücke bringen wollen, falls dieser die Sachen benötigt hätte, um Dinge darin zu verstauen. †V._____ habe ihm zuvor gesagt, dass er Dinge bei ihm einlagern wolle. Die Ta- schen hätte überdies dazu gedient, unbemerkt wie ein Gast aussehend ins Hotel zu gelangen (Urk. 3/36 S. 14 und S. 23; Prot. II S. 29 ff.). Im Hotel sei er dann auf das Zimmermädchen getroffen. Er habe sie gefragt, ob er bei ihr das Hotelzimmer bezahlen könne. Denn im Uber-Taxi habe er mit dem späteren Opfer darüber ge- sprochen, dass er das Hotelzimmer anstatt der Drogen bezahle (Urk. 3/36 S. 16; Prot. II S. 31). Selbst wenn der Beschuldigte, wie er vorgibt, nicht gewusst haben

- 51 - will, wer die tote Person im Zimmer von †V._____ gewesen sei, erscheint es mit der Vorinstanz als geradezu absurd, wenn der Beschuldigte glaubhaftmachen will, dass er – wohlgemerkt nur zwei Stunden nach dem vermeintlichen Todeskampf und der schrecklichen Szenerie, die sich ihm beim Verlassen des Hotelzimmers von †V._____ geboten hatte – mitunter deshalb wieder an diesen Ort zurückkehren wollte, um für diesen Taschen mitzubringen und damit einer am Vorabend gemach- ten Zusage betreffend Unterbringung von Effekten bei sich zu Hause nachzukom- men (vgl. zu den Aussagen des Beschuldigten und deren Würdigung vgl. Urk. 136 S. 87 f., S. 92, S. 95 f.). Gleiches gilt hinsichtlich seines Versuches, das Hotelzim- mer zu bezahlen, um damit die Schuld für den Drogenbezug zu begleichen, deren Konsum ihn doch gerade – nach seiner Version – nur Stunden zuvor den vermutlich schrecklichsten Trip bzw. Wahn seines Lebens beschert hatte (vgl. vorinstanzliche Erwägungen Urk. 136 S. 72). Diese Erklärungen des Beschuldigten erweisen sich in einer Gesamtbetrachtung als lebensfremd und absolut unglaubhaft und sind mit- hin als reine Schutzbehauptungen zu werten.

j) Entsprechend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte – ausge- rüstet mit einer grossen schwarzen Tasche mit Rollen, einem darin befindlichen weiteren Koffer (roter Rollkoffer, vgl. Urk. 136 S. 59) und verschieden Reinigungs- utensilien – kurz nach 11 Uhr des 1. November 2019 an den Tatort zurückkehrte, in der Absicht, den Tatort zu Reinigen und Spuren zu beseitigen (vgl. Urk. 136 S. 83 und S. 140). Nicht nur zeigen diese durchaus komplexen und zielgerichteten Hand- lungen erneut ein beim Beschuldigten kurz nach der Tat vorhandener Realitätsbe- zug und durchwegs intakte psychische Funktionen auf. Vielmehr ist auch seine Aussage widerlegt, wonach er im Nachgang zur Tat nicht sicher gewesen sein will, ob alles nur eine "Paranoia" in seinem Kopf gewesen sei, sprechen die bereits vor- sorglich von zu Hause mitgebrachten Reinigungsutensilien doch klar dafür, dass ihm bereits vor seiner Rückkehr an den Tatort bewusst war, dass er das Opfer getötet und seine Spuren am Tatort hinterlassen hatte.

k) Daran ändert auch nichts, dass ihn die Reinigungskraft AI._____ laut deren Angaben circa um 13.30 Uhr auffällig verwirrt erlebt habe. Diese gab in der polizei- lichen Einvernahme am 1. November 2019 zu Protokoll, vor dem Hotel von einem

- 52 - völlig verwirrten und nervösen Mann, den sie später in einer Wahlbildkonfrontation mit fast absoluter Sicherheit als den Beschuldigten identifizierte (Urk. 4/35, Bericht des einvernehmenden Polizisten, sowie Einvernahme S. 2 f.), angesprochen wor- den zu sein, der sie gefragt habe, ob sie im Hotel putze und wo die Rezeption sei. Er habe für das Zimmer von †V._____ bezahlen und ihr Bargeld geben wollen. Der Mann habe zunächst gesagt, dass †V._____ nicht in seinem Zimmer, sondern am Arbeiten sei. Danach habe er gesagt, †V._____ sei mit einer Frau auf dem Zimmer. Der Mann habe wegrennen wollen, habe sich nochmals umgedreht und habe zu ihr gesagt "Bitte klopfe nicht an das Zimmer von V._____". Dann sei der Mann wegge- rannt (Urk. 4/1 S. 1 f.). In der Zeugeneinvernahme bestätigte sie, dass der Mann sehr verwirrt bzw. durcheinander und unruhig gewirkt habe, sodass sie etwas Angst bekommen habe (Urk. 4/65 S. 5 ff.). Prof. Dr. med. E._____ äusserte sich im Er- gänzungsgutachten vom 11. März 2023 dahingehend, dass diese Darstellung zwar einen psychisch angeschlagenen Zustand mit Nervosität und widersprüchlichen Aussagen beschreibe. Gleichwohl sei die Interaktion aber dennoch durch ein ziel- gerichtetes Gesprächsverhalten gezeichnet, mit dem der Beschuldigte erreichen wollte, dass das Zimmer von der Reinigungskraft nicht geöffnet und die Leiche nicht entdeckt wird. Trotz der Nervosität und dem widersprüchlichen Aussageverhalten sei auch diese Situation durch ein weitgehend intaktes psychisches Funktionsni- veau beim Beschuldigten gekennzeichnet (Urk. 164 S. 44). Mit anderen Worten ist der von der Zeugin beschriebene Zustand höchstens ein Indiz dafür, dass der Be- schuldigte am Morgen der Tat unter Einfluss von Drogen stand, was sein auffälliges Verhalten durchaus zu erklären vermag und in Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte angibt, auch nach der Tat erneut Crystal Meth geraucht zu haben, auch nicht erstaunt. Demgegenüber ist darin nach der Einschätzung des Gutachters aber kein eigentliches Indiz dafür zu sehen, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Stunden zuvor tatsächlich im einem akuten psychotischen Zustand befand, der die von ihm beschrieben vollständige Verkennung des Opfers als gefährlicher Panther als plausibel erscheinen lassen würde. Im Übrigen sind Durcheinandersein, Unruhe und Nervosität auch ganz generell alles andere als untypisch für jemanden, der vor relativ kurzer Zeit eine solche Tat verübte und diese daraufhin zu vertuschen ver- sucht.

- 53 -

l) Anzufügen bleibt noch, dass trotz der erwiesenermassen dafür getroffenen Vorbereitungen des Beschuldigten eine Tatortreinigung letztlich nicht wirklich statt- fand. Am Tatort konnte einzig der besagte, an die ausgehängte Schranktüre ange- lehnte Swiffer-Bodenwischer sichergestellt werden, an dessen Putzlappen leichte Verschmutzungen durch Blut und/oder Kot festgestellt werden konnten (vgl. Foto- dokumentation Urk. 2/1 S. 32). Gemäss der Untersuchung des Tatortes durch das Blutspureninstitut … fanden sich am Tatort im Übrigen aber keine Hinweise auf Reinigungsbemühungen (Urk. 15/4 S. 35). Überdies wurden die beiden vom Be- schuldigten mitgebrachten Taschen bzw. der rote Rollkoffer auch nicht dazu ver- wendet, Gegenstände, das mitgebrachte Putzmaterial oder Spuren vom Tatort ab- zutransportieren. Vielmehr wurden diese im Gemeinschaftsbereich des Apparte- menthotels (Aufenthaltsraum auf der ersten Etage des Hotels) sichergestellt (vgl. Urk. 1/18/19). Was die Gründe dafür gewesen sind – denkbar wäre, dass der Be- schuldigte früh in seinem Bestreben gestört wurde, noch bevor er die mit dem Swif- fer begonnenen Reinigungsbemühungen fortsetzen konnte, oder dass er vom An- blick der übel zugerichteten Leiche und dem Ausmass der Verschmutzung durch Blut und Kot am Tatort schlichtweg überwältigt oder überfordert war – lässt sich mangels weiterer Anhaltspunkte nicht mehr feststellen, ändert an der Beurteilung aber letztlich nichts.

m) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich das Verhalten des Beschuldigten un- mittelbar nach der Tat und in den Stunden danach in verschiedener Hinsicht auf- fällig präsentiert und sich mit der von ihm geltend gemachten Version weitgehend nicht in Einklang bringen lässt. Das Nachtatverhalten stellt mithin ein sehr gewich- tiges Indiz dafür dar, dass die jüngste Version des Beschuldigten mit dem Panther nicht mehr als eine Schutzbehauptung darstellt.

E. 15 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren.

2. Täterkomponente

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. November 2021 bezüglich der Dispositivziffern 7 - 9 (Genugtuungen Privatkläger 1 - 3), 10 - 13 (Herausgabe bzw. Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände und der Löschung elektronischer Datensicherungen) und 14 - 16 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'442 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. - 94 -
  5. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
  6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 14 Jahre des Landes verwiesen.
  7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) angeordnet.
  8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17 - 19) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'100.– amtliche Verteidigung Fr. 392.05 unentgeltliche Verbeiständung Fr. 16'568.– Ergänzungsgutachten Prof. Dr. med. E._____
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  den Vertreter der Privatkläger 1 - 3, vierfach für sich und zuhanden der  Privatkläger 1 - 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird - 95 - den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft (falls verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (mit den Akten für einige Tage zur Einsicht) das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten sowie mit Formular A
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 96 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220036-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 13. Oktober 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kasper Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Privatkläger 1, 2, 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen D._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

- 2 - betreffend Mord Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

19. November 2021 (DG210077)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Mai 2021 (Urk. 75) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 749 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 13 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ CHF 20'000 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 20'000 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ CHF 20'000 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegeh- ren abgewiesen.

- 4 -

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. März 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 76677913 und 76678085 lagern- den Gegenstände:  Rolltasche schwarz (Asservat Nr. A013'230'574)  Rollkoffer weinrot (Asservat Nr. A013'329'389)  Mobiltelefon Apple iPhone (Asservat Nr. A013'177'407)  SIM Karte (Asservat Nr. A013'177'418)  Quittung (Asservat Nr. A013'177'429)  Herrensocken schwarz (Asservat Nr. A013'213'917)  Herrensocken schwarz (Asservat Nr. A013'213'928)  Boxershorts schwarz (Asservat Nr. A013'216'201)  Herrenunterwäsche, lang (Asservat Nr. A013'216'223)  Herrenunterwäsche, lang (Asservat Nr. A013'216'234)  Jeans schwarz (Asservat Nr. A013'216'245)  Herrenhemd lang (Asservat Nr. A013'216'256)  Badetuch weiss (Asservat Nr. A013'216'267)  Badetuch weiss (Asservat Nr. A013'216'289)  Tasche schwarz (Asservat Nr. A013'216'290)  Tasche oliv/schwarz (Asservat Nr. A013'216'314)  Herrenjacke schwarz (Asservat Nr. A013'216'325)  Badetuch hellgrün (Asservat Nr. A013'216'336)  Handtuch weiss (Asservat Nr. A013'216'427)  Schuhe (Asservat Nr. A013'216'461)  Schuhe braun, Sendra (Asservat Nr. A013'216'609)  T-Shirt weiss (Asservat Nr. A013'216'756)  Arbeitsjacke blau-grau (Asservat Nr. A013'230'165)  3 Mützen (Asservat Nr. A013'230'198)  Rucksack schwarz (Asservat Nr. A013'230'201)  1 A4-Blatt "… AG" mit Notizen (Asservat Nr. A013'238'807)  Lederjacke schwarz (Asservat Nr. A013'230'223)  Lederjacke schwarz (Asservat Nr. A013'230'234)

- 5 -  Daunenjacke blau (Asservat Nr. A013'230'245)  Rucksack schwarz (Asservat Nr. A013'230'267)  Rasiermesser (Asservat Nr. A013'230'290)  Mobiltelefon Apple iPhone S (Asservat Nr. A013'230'303) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach un- genutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

11. März 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 76677913 und 76678085 lagernden Gegenstände werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

12. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz-Nr. K191101-088 / 76678085 lagernden Asservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

13. Die Kantonspolizei Zürich, Dienststelle ITO-DF und Asservate-Triage, wird angewiesen, die unter der Geschäfts-Nr. 76678085 erfolgten Datensicherun- gen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu löschen.

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 12'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 14'671.50 Auslagen Untersuchung; CHF 102'947.92 Auslagen Gutachten/Obduktion; CHF 1'275.38 Zeugenentschädigungen; CHF 61'514.40 Entschädigung amtliche Verteidigung; CHF 13'081.80 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 6 -

15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit CHF 61'514.40 (inkl. Mehrwert- steuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 12'442.35 und CHF 13'322.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.

16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerschaft mit CHF 13'081.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten aufer- legt.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

19. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 172 S. 1, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren zu bestrafen.

2. Es sei eine Landesverweisung von 15 Jahren anzuordnen.

- 7 -

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 173 S. 2)

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 4, 7 bis 9, 10 bis 13, und 14 bis 16 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesem Vorwurf freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Un- zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 112 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

4. Der Beschuldigte sei für die Überhaft zu entschädigen.

5. Der Beschuldigte sei nicht des Landes zu verweisen.

6. Die Verfahrenskosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Instan- zen sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: Keine Anträge

- 8 - Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit ein- gangs aufgeführtem Urteil vom 19. November 2021 (Urk. 136) des Mordes schuldig und bestrafte ihn mit 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Zusätzlich ordnete es eine voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme an und sprach eine Landesverweisung von 13 Jahren aus. Im Zivilpunkt verpflichtete es den Beschuldigten zur Zahlung von je Fr. 20'000.– als Genugtuung für die Privatkläger 1, 2 und 3. Im Mehrbetrag wies es die Genugtuungsbegehren der Privatkläger ab. Gegen dieses am 19. No- vember 2021 mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 23. No- vember 2021 (Urk. 128) und der Beschuldigte am 29. November 2021 (Urk. 129) fristgerecht Berufung an (Urk. 35).

2. Das begründete Urteil wurde von den Parteien am 20. Januar 2022 entge- genbenommen (Urk. 135/1-3). Am 27. Januar 2022 erstattete die Staatsanwalt- schaft fristgerecht ihre Berufungserklärung (Urk. 142). Am 8. Februar 2022 erstatte auch der Beschuldigte innert Frist seine Berufungserklärung, in welcher er den Be- weisantrag stellte, ein neues Gutachten über seine Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt einzuholen (Urk. 146).

3. Zwischenzeitlich hatte der Beschuldigte mit Eingabe der Verteidigung vom

24. Januar 2022 die Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzugs beantragen lassen (Urk. 137), welcher – nach Einholung der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 140 und 143) – mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2022 bewilligt wurde (Urk. 144). Die Privatkläger 1 - 3 liessen sich nicht vernehmen.

4. Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2022 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung zu den Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft angesetzt (Urk. 148). Keine der Parteien erhob Anschlussberufung oder be- antragte das Nichteintreten auf die Hauptberufungen.

5. Mit Beschluss vom 22. August 2022 (Urk. 156) hiess die II. Strafkammer den Beweisantrag des Beschuldigten gut und beauftragte Prof. Dr. med. E._____ mit

- 9 - der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens über die möglichen Auswirkungen der an der Hauptverhandlung vom Beschuldigten neu vorgetragenen Darstellung des Tatverlaufes auf das bisherige Gutachtensergebnis vom 2. Januar 2021. Gleichzei- tig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, weitere Fragen an den Gutachter zu beantragen. Mit Eingabe vom 19. September 2022 beantragte die Verteidigung mehrere Ergänzungsfragen (Urk. 158A), welche dem Gutachter mit Gutachtensauf- trag vom 23. September 2022 überwiesen wurden (Urk. 158). Am 11. März 2023 erstattete Prof. Dr. med. E._____ sein Ergänzungsgutachten (Urk. 164), welches den Parteien am 20. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 167/1- 3).

6. Am 20. April 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

13. Oktober 2023 vorgeladen (Urk. 168). Anlässlich der Verhandlung stellte die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 8 f.). II. Prozessuales A. Berufungsumfang

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinwei- sen).

2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt anfechten und verlangt die Bestrafung nicht wegen Mordes, sondern wegen Verübung der Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 StGB, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen sei. Sodann verlangt er das Abse-

- 10 - hen von einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Beru- fung – unter Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs – eine höhere Strafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe sowie eine gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil längere Landesverweisung von 15 Jahren. Die Anordnung der ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB wird von keiner Seite beanstandet bzw. auch vom Beschuldigten explizit akzeptiert (Urk. 146 S. 2; Urk. 173 S. 2, Anträge Ziff. 1), ist jedoch aufgrund der Abhängigkeit vom Schulpunkt bzw. des engen Zusammen- hangs mit diesem dennoch zu überprüfen. Unangefochten geblieben und nicht mehr zu überprüfen ist das erstinstanzliche Urteil damit hinsichtlich der Genugtu- ungen für die Privatkläger 1 - 3 (Dispositiv-Ziffern 7 - 9), hinsichtlich der Herausgabe bzw. Vernichtung zahlreicher beschlagnahmter Gegenstände sowie der Löschung elektronischer Datensicherungen nach Rechtskraft (Dispositiv-Ziffern 10 - 13) so- wie der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 14 - 16). Insoweit ist das vorinstanzli- che Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mit Beschluss festzustellen ist. B. Verwertbarkeit

1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil zutreffend die Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen mit Drittpersonen (F._____, Urk. 4/3; G._____, Urk. 4/5; H._____, Urk. 4/6; I._____, Urk. 4/9; J._____, Urk. 4/14; K._____, Urk. 4/16; L._____ Urk. 4/45; M._____, Urk. 4/58; N._____, Urk. 4/59; O._____, Urk. 4/60; P._____, Urk. 4/61; Q._____, Urk. 4/62; R._____, Urk. 4/79; S._____, Urk. 4/84; T._____, Urk. 4/85) festgestellt, nachdem diese ohne Gewährung des Teilnahme- und Kon- frontationsrechts des Beschuldigten durchgeführt wurden bzw. die Gewährung die- ser Teilnahmerechte auch nicht nachgeholt wurden (Urk. 136 S. 101 f.). Die ent- sprechenden Einvernahmen dürfen mithin nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden.

2. Zu Recht weist die Vorinstanz ferner darauf hin, dass die vom Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung am 2. November 2021 getätigten Aussagen gegen- über den ihn festnehmenden Polizisten, welche vom Polizisten U._____ in einer Aktennotiz festgehalten wurden (Urk. 1/18/7), nicht zu seinem Nachteil verwertbar sind, nachdem unklar ist, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits über

- 11 - seine Rechte belehrt worden war. Auf die detaillierten und überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Urk. 136 S. 62 f.).

3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden keine Vorfragen aufgeworfen und keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 10 und 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich am frühen Morgen des 1. Novembers 2019 zusammen mit dem späteren Geschädigten †V._____ (nachfolgend auch: das Opfer) in dessen Hotelzimmer im Hotel W._____ AG am AA._____-graben 1 in Zürich begeben zu haben, wo es zu sexuellen Hand- lungen zwischen den beiden sowie zu Betäubungsmittelkonsum gekommen sei. Während oder im Anschluss an die sexuellen Handlungen habe der Beschuldigte zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen 07.00 Uhr und 09.00 Uhr das Opfer mit Schlägen, teilweise mit einem Gegenstand (z.B. Stock, Stange oder Röhre) sowie mit Tritten (bzw. Trampen mit Schuhen) gegen den Kopf, Hals sowie Rumpf und Extremitäten derart massiv traktiert, dass dieser zahlreiche Quetsch- wunden, Hautunterblutungen und Knochenbrüche erlitten habe (detaillierte Auflis- tung der Verletzungen in der Anklageschrift S. 3 f.). Ferner habe der Beschuldigte dem Opfer mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand zahlreiche gra- vierende Stich- bzw. Schnittverletzungen am Hals samt Eröffnung der linken äus- seren Halsschlagader, an Kopf und Rumpf sowie an den Extremitäten zugefügt (genaue Auflistung der Stichverletzungen in der Anklageschrift S. 5 f.).

2. Der durch die zugefügten massiven Verletzungen hervorgerufene Blutver- lust in Kombination mit dem Ersticken durch Bluteinatmungen habe in der Folge zum Tod von †V._____ geführt, was der Beschuldigte durch sein bewusstes, äus- serst gewalttätiges Vorgehen auch gewollt habe. Mit seinem besonders kaltblütigen und erbarmungslosen Vorgehen gegen das Opfer mit überschiessender Gewalt

- 12 - und sinnloser Brutalität habe der Beschuldigte bei der Tötung des Opfers ein be- sonders skrupelloses Verhalten an den Tag gelegt. Nach der Tat habe der Beschul- digte das Hotelzimmer schliesslich um ca. 09.10 Uhr verlassen, nachdem er sich saubere Kleider des Opfers angezogen habe, und sei nach Hause gefahren. B. Unumstrittene Sachverhaltselemente und Standpunkt des Beschuldigten

1. Vorgeschichte und Nachtatverhalten 1.1. In der Anklageschrift wird die Vorgeschichte der Tat wie folgt umschrieben (Urk. 75 S. 2): 1.2. "Der Beschuldigte D._____ und der Geschädigte V._____ kannten sich be- reits seit einiger Zeit und hatten sich in der Vergangenheit schon mehrere Male getroffen. In der Nacht vom 31. Oktober 2019 auf den 1. November 2019 traten der Beschuldigte, welcher sich zu diesem Zeitpunkt an seinem Wohnort an der AB._____-strasse in … Zürich aufhielt, und der Geschädigte V._____ mit ihren Mo- biltelefonen über die Dating App … miteinander in Kontakt und vereinbarten ein Treffen. In der Folge begab sich der Geschädigte in den frühen Morgenstunden des

1. November 2019 zum bzw. in die Nähe des Wohnorts des Beschuldigten. Um 06.29 Uhr bestellte der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon mit der Telefonnum- mer 1 ein Uber Taxi, um gemeinsam mit dem Geschädigten zu dem von diesem seit dem 28. Oktober 2019 gemieteten Hotelzimmer zu fahren, dort Sex zu haben und Drogen zu konsumieren. Der Beschuldigte und der Geschädigte bestiegen in der Folge an der AC._____-strasse in … Zürich um 06.41 Uhr das Uber Taxi und liessen sich zum Hotel W._____ AG am AA._____-graben 1 in … Zürich fahren, wo sie um 06.50 Uhr eintrafen und sich ins Hotelzimmer des Geschädigten im 1. Stock begaben." 1.3. Zur Vorgeschichte hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte anerkannte, †V._____ seit einem Jahr gekannt und diesen circa fünf Mal getroffen zu haben, bevor dieser verstorben sei. Weiter anerkannte der Be- schuldigte, dass er in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November 2019 an seinem Wohnort mittels seines Mobiltelefons über die Applikation … mit dem spä-

- 13 - teren Opfer Kontakt hatte und sich mit diesem in den frühen Morgenstunden des

1. November 2019 vor der Haustür seiner Wohnung (AB._____-strasse, … Zürich) traf. Der Beschuldigte anerkannte im Verlauf des Strafverfahrens auch, dass er hierauf mit †V._____ nach fünf Uhr morgens in einem Uber-Fahrzeug zum Hotel gefahren ist, in welchem †V._____ logierte, und dass er hierauf mit diesem in des- sen Hotelzimmer gegangen ist, um dort Sex zu haben und Drogen zu konsumieren. Dies bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 25 ff.). Hinsichtlich der genauen Abfahrts- bzw. Ankunftszeit erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des Be- schuldigten ergab, dass dieser um 06.28.59 Uhr die Uber-Applikation genutzt hatte, worauf die auf seinem Handy installierte Health-Applikation um 06.51 die Überwin- dung eines Stockwerkes registriert habe (Urk. 1/20/1 S. 16 f., Ordner 1), wobei das Mobiltelefon – nachdem es zuletzt mehrere Stunden bei einer Mobilfunkantenne in der Nähe seines Wohnortes eingeloggt war (Urk.1/20/1 S. 13 ff., Ordner 1) – sich zwischen 06.27.16 und 07.26.51 Uhr erstmals bei einer Mobilfunkantenne in unmit- telbarer Nähe des Tatortes (AD._____-strasse) einloggte (Urk. 1/20/1 S. 16 f., Ord- ner 1). Entsprechend ist anklagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte und das spätere Opfer sich um ca. 06.50 Uhr in das im ersten Stock gelegene Hotelzimmer des letzteren begeben hatten (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 35 ff. mit Verweisen auf die entsprechenden Aktenstellen). 1.4. Die in der Anklageschrift umschriebene Vorgeschichte bzw. die Handlungen im unmittelbaren Vorfeld der vorgeworfenen Tat, die sich zwischen ca. 7 Uhr und 9 Uhr des 1. Novembers 2019 zugetragen habe, erweisen sich mithin als erstellt.

2. Zum unmittelbaren Nachtatverhalten hält die Anklageschrift schliesslich fest, der Beschuldigte habe am Morgen des 1. November 2019 um circa 09.10 Uhr

– nachdem er sich saubere Kleider (insbesondere eine schwarze Trainerhose und Pantoffeln), die dem Opfer gehörten, angezogen habe – mit einer schwarzen Um- hängetasche und einem schwarzen Rollkoffer des Opfers das Hotelzimmer verlas- sen und sich zur nahegelegenen Bushaltestelle AE._____ (in … Zürich) begeben, wo er um 09.21 Uhr den Bus Nr. … bestiegen habe, um nach Hause zu fahren (Urk. 75 S. 7).

- 14 - 2.1. Der Beschuldigte anerkannte – zuletzt anlässlich der Berufungsverhand- lung, dass er im Nachgang an das eigentliche Tatgeschehen im Hotelzimmer nach seinen Kleidern gesucht habe, welche aber schmutzig gewesen seien bzw. gestun- ken hätten, weshalb er andere Kleider – ein paar Trainerhosen und Pantoffeln, die wohl dem Opfer gehört hätten – angezogen und mit diesen sowie mit einer eben- falls im Hotelzimmer gefundenen schwarzen Tasche und einem schwarzen Roll- koffer das Hotel verlassen und sich zur Bushaltestelle begeben habe, um nach Hause zu fahren (Urk. 3/36 S. 9 ff.; Urk. 3/48 S. 14; Urk. 119 S. 14; Prot. II S. 28 und 34). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, stimmen diese Aussagen mit den aktenkundigen Videoaufzeichnungen der VBZ (9.21 Uhr ab Haltestelle AE._____ im Bus Nr. …; circa 9.28 Uhr ab AF._____-platz mit dem Tram Nr. ...; Urk. 1/13 Fotos 6 - 15), wobei er gleiche Trainerhosen trägt sowie gleiche Gepäck- stücke mit sich führt, wie die, mit welchen †V._____ 2 Tage zuvor von der hotelei- genen Überwachungskamera erfasst wurde (Urk. 1/13 Fotos 1-5, Ordner 1; zum Ganzen vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 43 f.). 2.2. Entsprechend erweisen sich auch die in der Anklage enthaltenen Sachver- haltselemente zum unmittelbaren Nachtatgeschehen als erstellt.

3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Wie sich aus dem bereits Dargelegten ergibt, bestritt der Beschuldigte – nachdem er anfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch ge- macht hatte – nicht, sich mit dem Opfer an den späteren Tatort begeben zu haben und auch während der Tat im besagten Hotelzimmer anwesend gewesen zu sein. Was die Frage nach seiner Beteiligung am Tatgeschehen (Täterschaft) sowie dem genauen Ablauf der Tat angeht, zeigte der Standpunkt des Beschuldigte im Laufe der Strafuntersuchung einen markanten Wandel. 3.2. So bestritt er im Vorverfahren noch durchwegs seine Täterschaft und stellte in Abrede, in irgendeiner Weise gewalttätig auf das Opfer eingewirkt zu haben. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2020 (Urk. 3/36), in der er erstmals Aussagen zur Sache tätigte, machte er im Wesentlichen geltend, nach der Injektion von Crystal Meth durch †V._____ in eine Bewusstlosigkeit gefallen und

- 15 - erst durch das Klingeln seines Handys wieder erwacht zu sein. Ab jenem Moment, als ihm das Crystal Meth gespritzt worden sei, wisse er gar nichts mehr. Er habe plötzlich eine starke Hitze im Kopf gespürt und ihm seien "die Lampen ausgegan- gen". Er sei erst etwa zehn Minuten im Hotelzimmer gewesen, bevor er weggetre- ten sei. Bei der Injektion sei er noch angezogen gewesen. Beim Erwachen habe er sich dann nackt am Boden im Hotelzimmer des Opfers befunden, in welchem es übel gerochen und in welchem eine grosse Unordnung geherrscht habe. Als er seine Kleider gesucht habe, habe er gesehen, dass jemand im Zimmer in eine Ma- tratze oder dergleichen eingerollt gewesen sei. Da sei er in Panik geraten. Er glaube, dass er seine Hand am Handgelenk des Opfers angelegt habe, um zu schauen, ob dieses noch lebe, habe aber keinen Puls gefühlt. Die Hand habe her- ausgeragt. Er wisse allerdings nicht, wer diese Person gewesen sei, die dort gele- gen habe (Urk. 3/36 S. 5 ff.). Diesen Standpunkt vertrat er im Wesentlichen auch in den darauffolgenden polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Urk. 3/39; Urk. 3/40; Urk. 3/41; Urk. 3/43; Schlusseinvernahme Urk. 3/48). 3.3. Rund dreieinhalb Wochen vor der Hauptverhandlung liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin aber eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung einrei- chen, gemäss welcher er bestätige, "den Tod von †V._____ verursacht" zu haben (Urk. 108). An der Hauptverhandlung gab er – stark zusammengefasst – zu Proto- koll, im Anschluss an die Injektion des Crystal Meths durch †V._____ plötzlich einen Panther wahrgenommen zu haben, der ihn habe angreifen wollen. Um sich gegen diesen zu wehren, habe er zunächst mit einem Stuhl auf den Panther eingeschla- gen und sei dann mehrmals auf dessen Kopf gesprungen, habe geschlagen und getreten. In der Folge habe er seine Kleider gesucht, sich gewaschen und angezo- gen und hernach das Hotel verlassen (Urk. 119 S. 7 f.; zu den Aussagen im Detail sogleich E. III. C. 2.). C. Beweiswürdigung

1. Regeln der Beweiswürdigung und Ausgangslage

- 16 - 1.1. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich zu den Regeln der Beweiswürdi- gung, zur Bedeutung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und im Besonderen zur Würdigung von Aussagen und von Gutachten geäussert (Urk. 136 S. 31 ff.). Es kann auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Wie dargelegt präsentiert sich die Ausgangslage auf der tatsächlichen Ebene so, dass der Beschuldigte – im Gegensatz zur Strafuntersuchung, in welcher er noch bestritten hatte, in irgendeiner Weise gewalttätig geworden zu sein – nicht nur geständig ist, sich zum Tatzeitpunkt am Tatort aufgehalten zu haben, sondern auch, mit einem Gegenstand sowie mit Händen und Füssen bzw. mit Tritten und Springen auf den Kopf auf das Opfer eingewirkt und dadurch dessen Tod verur- sacht zu haben. Dieses Geständnis ist nachfolgend einer Überprüfung zu unterzie- hen.

2. Überprüfung des Geständnisses des Beschuldigten 2.1. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zum Tatablauf zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, es gebe einen Abschnitt der Geschehnisse im Hotelzimmer, den er bislang nicht erzählt habe. Er habe im Nachgang an die Injektion des Crystal Meth durch †V._____ einen Panther gese- hen, der in einer fremden Sprache gesprochen und ein Messer in der Hand gehal- ten habe und ihn habe angreifen wollen. Er könne nicht sagen, wieviel Zeit zwi- schen der Injektion der Drogen und der Wahrnehmung des Panthers vergangen sei. Der Panther habe die Zähne gezeigt und sei mit dem Messer herumgelaufen. Dann sei er auf ihn zugekommen, worauf er den Panther zweimal mit dem Stuhl geschlagen habe. In der Folge sei er auf den Panther gesprungen, der ca. einen Meter von ihm entfernt gewesen sei. Er sei diesem ein paar Mal auf den Kopf ge- sprungen, habe geschlagen und getreten. Er habe sich selber nicht unter Kontrolle gehabt und habe gar nicht aufhören können. Er habe nur die Wut, die von ihm ausgegangen sei, gespürt. Sonst habe er nichts gesehen. Es seien noch zwei Per- sonen auf dem Balkon gewesen, das habe er ebenfalls gesehen. Dann sei er am Boden gewesen und habe noch diesen Panther in seinem Gedächtnis bzw. in sei- nem Kopf gesehen. Als er am Boden gelegen sei, habe er einen Mann mit dem

- 17 - Rücken zu ihm wahrgenommen. Als dieser ihn angeschaut habe, habe dieser den Mund voller Blut gehabt. Der Mann habe ausgesehen wie er selber. Er sei darauf völlig verzweifelt gewesen und habe dann eine Hand vor sich gesehen. Er habe erkannt, dass es sich um die Hand eines Menschen handelte. Er habe sich noch überlegt, die Polizei zu rufen, aber er habe nicht glauben können, was da alles geschehe. Er habe das Gefühl gehabt, es sei eine Paranoia in seinem Kopf (Urk. 119 S. 7 f.). 2.2. Auf Nachfragen der Vorderrichter und der Parteivertreter führte der Beschul- dige an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferner aus, dieser soeben geschil- derte Teil des Geschehens betreffe die Phase, die er bislang in der Strafuntersu- chung dahingehend beschrieben habe, dass er weggetreten bzw. bewusstlos ge- wesen sei. Tatsächlich sei er aber gar nie bewusstlos bzw. am Schlafen gewesen (Urk. 119 S. 11 f.). Zum Panther präzisierte er, dieser sei gross gewesen, habe schwarzes Fell gehabt und sei auf zwei Beinen gegangen wie ein Mensch. Der Panther habe ihn kratzen wollen und fauchende Geräusche von sich gegeben (Urk. 119 S. 12 und S. 29). Der Panther habe ihn angegriffen und töten wollen. Er habe keine Möglichkeit gesehen, zu flüchten. Die einzige Möglichkeit, die er gese- hen habe, sei gewesen, sich mit dem Stuhl gegen den Panther zu wehren (Urk. 119 S. 29). Er habe nicht realisiert, dass der Panther eigentlich ein Mensch gewesen sei (Urk. 119 S. 13). Zur zeitlichen Einordnung gab der Beschuldigte an, der Kampf mit dem Panther sei wohl bereits passiert, nachdem ihn sein Partner AG._____ auf dem Handy angerufen habe. Er habe das Klingeln des Telefons noch im Kopf. Er wisse nicht genau, wie lange er nach dem Kampf noch im Zimmer gewesen sei, es könne sein, dass es 15 Minuten gewesen seien. Als er nach dem Kampf auf dem Boden gelegen sei und diese Hand vor sich gesehen habe, sei er aufgestanden, habe sich – da er nach Kot gestunken habe – gewaschen, sich angezogen und sei gegangen (Urk. 119 S. 13 f.). Auf die Frage, ob es zutreffe, dass er die Kleider des Opfers angezogen habe, gab der Beschuldigte an, seine Kleider hätten gestunken, weshalb er diese in eine Tasche getan habe, um damit das Hotel zu verlassen. Er wisse nicht, ob es die Kleider des Opfer gewesen seien. Er habe einfach die Trai- nerhose gesehen und diese angezogen (Urk. 119 S. 14). Die Frage, ob er sich schuldig fühle, bejahte der Beschuldigte. Er habe dem späteren Opfer nie irgend-

- 18 - was Böses antun wollen. Es sei für ihn in diesem Moment nicht †V._____ gewesen, mit dem er gekämpft habe (Urk. 119 S. 21). Auf Ergänzungsfrage des Staatsan- walts, wo das Tatwerkzeug, insbesondere das Messer sowie das Handy des Opfers geblieben sei, antwortete der Beschuldigte nur, er habe keine Ahnung (Urk. 119 S. 29). 2.3. An der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte das Tatgesche- hen zunächst in freier Erzählung im Wesentlichen gleich: Nach der Injektion durch †V._____ habe er etwas "Komisches" in seinem Kopf gespürt und Brechreiz be- kommen. Das Einzige, was er nach der Injektion im Hotelzimmer wahrgenommen habe, sei ein Ungeheuer mit enormen Zähnen gewesen, das mit gekrümmten Bei- nen fauchend und mit einem Messer in der "Hand" langsam im Zimmer hin und her gegangen sei. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, bei der Kreatur habe es sich um einen Panther gehandelt. Dieser sei plötzlich auf ihn zugekommen und habe ihn angreifen wollen. Er glaube, der Panther habe ihn dabei auch mit einem Krallenhieb "geschnitten". Da er keine Fluchtmöglichkeit gehabt habe, habe er ei- nen Stuhl – das einzige, das in der Nähe gestanden sei – genommen und dem Panther zwei Mal gegen den Kopf geschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Er sei dem am Boden liegenden Panther mit beiden Füssen auf den Kopf ge- sprungen und habe auf dessen Kopf eingetreten, während der Panther zischende und fauchende Geräusche von sich gegeben habe. Es sei gewesen, als ob er (der Beschuldigte) von fremden Kräften gezwungen geworden sei, weiter mit dem Fuss auf die Kreatur einzutreten. Schliesslich habe er einen Stuhl und einen Tisch über dem am Boden liegenden Panther positioniert, damit dieser nicht würde weglaufen können und so niemandem mehr etwas antun könne. Ab da habe er wieder "einen anderen Film" im Kopf gehabt, in dem er sich plötzlich nackt auf dem Boden befun- den habe und einen knienden nackten Mann mit Blut im Mundbereich vor sich wahr- genommen habe, der zu ihm zurückgeschaut habe. Der Mann habe ausgesehen wie er selber. Er habe auf dem Boden kriechend nach seinen Kleidern gesucht und sei dabei auf eine Hand gestossen, ohne dass er den dazugehörigen Körper wahr- genommen hätte. Er habe versucht, an der Hand den Puls zu fühlen. Es habe alles nach Fäkalien gestunken. Er sei verzweifelt gewesen und habe einfach aus dem Hotelzimmer raus gewollt. Deshalb habe er irgendwelche Kleider, die er gefunden

- 19 - habe, angezogen, eine Tasche genommen, sich die Hände gewaschen und das Zimmer verlassen. Er sei dann nach draussen und weiter zur Bushaltestelle gegan- gen und nach Hause gefahren. Nachdem die frische Luft sein Bewusstsein wieder etwas zurückgebracht habe, habe er sich gedacht, dass er sich die ganze Situation mit dem Panther nur eingebildet haben könnte, dass dies alles nur eine Paranoia in seinem Kopf gewesen sei (Prot. II S. 27 ff.). 2.4. Soweit der Beschuldigte damit seine Täterschaft anerkennt, kann auf sein Geständnis abgestellt werden, stimmt dies doch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in verschiedener Hinsicht mit der Spurenlage überein. 2.4.1. Im Rahmen der umfassenden Ermittlungen, insbesondere auch im Zuge der Spurensicherung, wurden keinerlei Hinweise auf eine mögliche Dritttäterschaft ge- funden. Zwar brachte der Beschuldigte im Laufe des Strafverfahrens – selbst im Rahmen seiner Version mit dem Panther (Urk. 119 S. 10) – vor, es hätten sich (ab- gesehen von anderen Leuten, die immer wieder mal reingekommen seien, aber dann das Zimmer allesamt wieder verlassen hätten) auf dem Balkon vor dem Ho- telzimmer des Opfers zwei unbekannte Männer aufgehalten (Urk. 3/36 S. 4 ff., ins- besondere S. 6 f.; Urk. 3/39 S. 3 f., S. 15; Urk. 3/40 S. 3 Ordner 2; Prot. II S. 27 und 36). Aus der spurentechnischen Untersuchung des Tatorts ergaben sich allerdings keine konkreten Hinweise dafür, dass ausser dem Beschuldigten Drittpersonen zum Tatzeitpunkt am Tatort waren. Einzig eine schwache Schuhspur eines Basket- ballschuhs (Sohlenmuster Marke "Nike" Vandal) konnte festgestellt werden, die sich zwischen Bett und Kleiderschrank befand und nicht zugeordnet werden konnte (Urk. 5/1/11 S. 11). Die Spur wurde allerdings im Spurenbericht aufgrund der Lage und Ausprägung wie jene Schuhspuren, die den Polizeistiefeln der ausgerückten Beamten zugeordnet werden konnte, als nicht tatrelevant erachtet. Ferner gibt es Hinweise, dass der Rezeptionist des Hotels den Tatort "mit einem Fuss" betreten, das Zimmer dann aber gleich wieder verlassen habe (vgl. Urk. 4/1 S. 3 Frage/Ant- wort 10). 2.4.2. Spuren, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte der Täter war, konnten dagegen zahlreiche festgestellt werden:

- 20 - Fünf daktyloskopische Spuren der rechten und linken Hand des Beschuldig-  ten an der ausgehängten Tür des Spiegelschrankes (Urk. 1/18/2 f., Ord- ner 1; Urk. 5/1/11 S. 41 ff. und 76 f., Ordner 3). Diese daktyloskopischen Spuren befinden sich an einer Position, welche sich mit einem Aushängen der Schranktür durch den Beschuldigten erklären lassen würde (vgl. Foto- dokumentation in Urk. 2 S. 45 f.), wobei die Positionierung der Schranktür vor der Terrassentüre vermuten lässt, dass diese nach der Tat als Sicht- schutz gegen aussen gezielt dort positioniert wurde (vgl. Urk. 5/1/11 S. 7); die Blutspuren auf der Raumzugewandten (Aussen-)Seite der Schranktür weisen Flussspuren mit unterschiedlicher Flussrichtung auf, was darauf hin- deutet, dass die Person, die an der Schranktür manipulierte, die Tür nach bereits erfolgter Beblutung bewegt hat, wobei die Tür einmal um 90 Grad gedreht worden war, bevor sie in die Auffindposition vor dem Fenster ge- bracht wurde; die Änderung im Verlauf der Flussspuren zeigt ferner, dass die Manipulation an der Türe bzw. deren Drehen zeitnah nach der Beblutung stattgefunden haben musste, bevor das Blut eingetrocknet war. Der Be- schuldigte vermochte seine Spuren an der Schranktür ausser mit dem pau- schalen Verdacht, dass jemand entsprechende Beweise mit seinen Spuren manipuliert haben müsse, nicht plausibel zu erklären (vgl. Urk. 3/41 S.15 f.; Urk. 3/48 S. 9 f.; vgl. Urk. 136 S. 85, 91 und 94); Daktyloskopische Spur des Beschuldigten (linker Fussabdruck) ab A4-Blatt  (Urk. 5/1/5 S. 2 und 5); Daktyloskopische Spur des Beschuldigten (Fussabdruck) ab Kopfkissenbe-  zug (Urk. 5/1/9 S. 2 ff.; Urk. 5/1/11 S. 48); Schuhspuren mit Blutanhaftungen, die teilweise stark dafür sprechen, dass  sie von den Schuhen des Beschuldigten (der Marke Sendra) stammen (Urk. 5/1/10 S. 4 ff.; Urk. 5/1/11 S. 49), wobei sich auch an den bei der Haus- durchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und von diesem getra- genen Schuhen der Marke Sendra entsprechende Blutspuren finden liessen (Urk. 5/1/11 S. 64 f.; Urk. 5/1/14 S. 20; Trägernachweis Urk. 5/1/24 S. 12);

- 21 - 15 typisierbare DNA-Systeme des Beschuldigten im Fingernagelschmutz  der linken Hand des Opfers (Urk. 5/1/1, Urk. 5/1/11 S. 14, Ordner 3; Urk. 5/1/14 S. 2, Ordner 4; vgl. auch Urk. 1/18/4, Ordner 1), wobei der Be- weiswert dieser DNA-Mischspur mehrere Milliarden (9.347 x 1016) Mal grös- ser ist, wenn man von einer Spurgeberschaft des Beschuldigten ausgeht, als wenn man von einer Spurgeberschaft einer unbekannten Person ausgehen würde (Urk. 5/1/24 S. 2 f., Ordner 4); daktyloskopische Spuren des Beschuldigten an diversen Reinigungsutensi-  lien, darunter eine in der Gemeinschaftsküche des Hotels sichergestellte Dose Teppich- und Polsterreiniger (Urk. 5/1/4 S. 6; Urk. 5/1/11 S. 51 und 78) sowie – ebenfalls in der Gemeinschaftsküche sichergestellte – blaue Plas- tiksäcke und ein Putzeimer (Urk. 5/1/4 S. 7 f. und S. 11; Urk. 5/1/11 S. 52 f. und S. 79 f.); sodann 16 typisierte DNA-Systeme des Beschuldigten in einer Mischspur am Stiel eines im Hotelzimmer sichergestellten Bodenwischer der Marke Swiffer (Urk. 5/1/11 S. 30, Ordner 3; Urk. 5/1/14 S. 3, Ordner 4). Ge- mäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ist der Beweiswert der ent- sprechenden DNA-Mischspur mehrere Milliarden (6.331 x 1025) Mal grösser, wenn man von einer Spurgeberschaft des Beschuldigten ausgeht, als wenn man von einer Spurgeberschaft einer unbekannten Person ausgehen würde (Urk. 5/1/24 S. 4); demgegenüber konnte †V._____ als anteiliger Spurenge- ber ausgeschlossen werden (Urk. 5/1/14 S. 3). Die Spuren an diversen Rei- nigungsutensilien im Hotelzimmer des Opfers sowie in der Gemeinschafts- küche des Hotels sind Indizien dafür, dass der Beschuldigte versucht oder zumindest beabsichtigt hatte, den Tatort von Spuren zu reinigen (dazu aus- führlich nachfolgend, E. III. C. 3.4.3. lit. 1.g) ff.). 2.5. Mit Blick auf die Todesursache bzw. zur damit einhergehenden Frage, ob der Tod von †V._____ durch fremde Hand verursacht wurde, ist der Anklageschrift auf S. 3 - 5 zunächst zu entnehmen, dass das Opfer zahlreiche Verletzungen auf- wies, die sowohl durch stumpfe als auch scharfe Gewalt verursacht worden seien. Die Verletzungen in Form von Quetsch- bzw. Riss-Quetschwunden, Schürfwunden und Knochenbrüchen lassen sich unter den Begriffen eines stumpfen Kopf- und

- 22 - Halstraumas (insbesondere Zertrümmerung des Gesichtsschädels, Bruch des Kehlkopfs und des Zungenbeins) und eines stumpfen Rumpf- und Extremitäten- traumas (Hautabschürfungen und Hautunterblutungen) einerseits und eines durch gewaltsame Einwirkung mit einem scharfen Gegenstand verursachten scharfen Kopf-, Rumpf- und Extremitätentraumas (zahlreiche Stich- und Schnittverletzun- gen, insbesondere Durchtrennung der Halsmuskulatur und Halsschlagader links) andererseits zusammenfassen. Im Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 13. Januar 2020 (Urk. 7/5, Ordner 4) wurden die einzelnen festgestellten Verletzungen detailliert aufgeführt. Die Um- schreibung der Verletzungen in der Anklageschrift stimmt mit diesen gutachterli- chen Feststellungen überein. Sie erweisen sich mithin als erstellt. 2.5.1. Zur eigentlichen Todesursache hält das Gutachten fest, dass einerseits ein schweres stumpfes Kopftrauma mit Zertrümmerung des Gesichtsschädels, des Kehlkopfs und des Zungenbeins, andererseits eine scharfe Gewalteinwirkung in Form eines tiefen Halsschnittes mit Eröffnung eines Astes der linken äusseren Halsschlagader für den Todeseintritt relevant gewesen seien. Die Zertrümmerung des Gesichtsschädels habe zu einer erheblichen Blutung geführt, wobei Teile die- ses Blutes vom Opfer eingeatmet worden seien, was schliesslich zu einem Ersti- ckungstod geführt habe. Andererseits habe die Verletzung des Halsschlagaderasts zu einem massiven Blutverlust nach Aussen geführt. Die sehr spärlichen Totenfle- cken und die blutarmen inneren Organe würden belegen, dass der erlittene Blut- verlust tödlich gewesen sei. Es würden folglich zwei konkurrierende Todesursa- chen vorliegen, einerseits ein Ersticken bei Bluteinatmung, andererseits ein Verblu- ten (Urk. 7/5 S. 6, Ordner 4). Der beim Opfer in den pharmakologischen Analysen im Blut festgestellten wirksamen bis potentiell tödlichen Methamphetaminkonzen- tration massen die Gutachter angesichts der soeben erwähnten, zu Lebzeiten erlit- tenen Verletzungen keine todesursächliche Relevanz bei. Entsprechend kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund der diversen Verletzungen von einer Tötung durch fremde Hand auszugehen sei (Urk. 7/5 S. 6, Ordner 4).

- 23 - 2.5.2. Hinsichtlich der erwähnten Zeichen scharfer Gewalt sei am ehesten davon auszugehen, dass diese durch ein Messer oder messerähnlichen Gegenstand ver- ursacht worden seien. Die Quetschwunden am Kopf seien durch einen harten, kan- tigen Gegenstand verursacht worden. Die doppelstriemigen Hautunterblutungen (am rechten Oberarm, am rechten Vorderarm und am Unterschenkel rechts aus- senseitig) würden sogenannten Stockhiebverletzungen entsprechen. Dabei sei es auch sehr wohl möglich, dass auch die Quetschwunden am Kopf durch ein und dasselbe Werkzeug, nämlich durch einen langen, harten Gegenstand wie beispiels- weise einen Stock, eine Stange oder eine Röhre verursacht worden seien. Die Ge- sichtsschädel-, die Kehlkopfverletzung und der Zungenbeinbruch würden demge- genüber für einen breitflächigen, sehr heftigen Anprall einer entsprechend struktu- rierten Fläche wie z.B. einer Schuhsohle sprechen. Es sei sehr wohl denkbar, dass eine Schuhsohle am Unterkiefer abgleite, so die festgestellte Schürfung verursa- che, bevor sie auf den Hals treffe, den Kehlkopf zertrümmere und das Zungenbein breche (Urk. 7/5 S. 7, Ordner 4). 2.5.3. Nach dem Dargelegten erweist sich anklagegemäss als erstellt, dass dem Opfer die in der Anklageschrift aufgeführten zahlreichen Verletzungen durch fremde Hand mit stumpfer Gewalt – konkret in Form von Schlägen mit einem harten Gegenstand oder Gegenständen und mit Tritten bzw. Trampeln – sowie mit schar- fer Gewalt – konkret mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand – zuge- führt wurden und diese schliesslich zu dessen Tode führten. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung erstmals abgelegte und an der Berufungsverhandlung be- stätigte Geständnis des Beschuldigten mindestens insoweit abgestellt werden kann, als dieser anerkennt, am Morgen des 1. November 2019 den gewaltsamen Tod von †V._____ herbeigeführt zu haben. Dass der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung auf die Frage, wie †V._____ seiner Meinung nach zu Tode ge- kommen sei, angab, in seinem Kopf sei V._____ bis heute nicht tot, und er mit Blick auf sein erwähntes schriftliches Geständnis ausführte, es sei für ihn, als habe er das nicht verursacht, da er sich nicht vorstellen könne, eine Person zu töten, be- sonders nicht V._____ (Prot. II S. 34 f.), ändert daran nichts. Diese Aussagen sind

- 24 - denn auch nicht als Widerruf seines früheren Teilgeständnisses zu werten, aner- kennt der Beschuldigte doch die bislang eingestandenen Tathandlungen (Schlagen mit Stuhl, Tritte und Springen auf den Kopf des "Panthers") wie auch den Umstand, dass es sich beim Panther um V._____ gehandelt habe, weiterhin. Entsprechend erscheinen diese Aussagen eher als Ausdruck eigener Fassungslosigkeit über seine Tat und die Tatfolgen bzw. als eine Art "Verdrängungsstrategie". So gibt der Beschuldigte etwa an, ihm seien die Fotos, auf welchen das Opfer †V._____ mit den zahlreichen erlittenen Verletzungen ersichtlich sei, zwar vorgelegt worden, für ihn sei es aber, als ob er V._____ auf diesen Fotos "nicht sehen" würde (vgl. Prot. II S. 37). Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer gewaltsam getötet hat. Genauer zu untersuchen und sachverhaltsmässig zu erstellen bleiben aber – nachdem sich diese gemäss der ergänzenden gutachterlichen Einschätzung von Prof. Dr. med. E._____ (Urk. 164) entscheidend auf die Frage nach der Schuldfä- higkeit des Beschuldigten auswirken – der Tatablauf und die Umstände der Tat. Diesbezüglich weicht das Geständnis des Beschuldigten vom Anklagesachverhalt ab. Insbesondere die von ihm neu geltend gemachte psychotische Verkennung des Opfers als aggressiven Panther, mit welcher er eine durch intravenösen Konsum von Crystal Meth hervorgerufene wahnhafte Einbildung eines notwehrähnlichen Zustands und hinsichtlich der Tötung des Opfers entsprechend Schuldunfähigkeit geltend macht, wird nachfolgend anhand der übrigen objektiven und subjektiven Beweismittel und Indizien auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen sein.

3. Tatumstände und psychotische Verkennung des Opfers als Panther 3.1. Aussageentwicklung 3.1.1. Vorderhand ist auf den Zeitpunkt der Schilderung der neuen Version des Beschuldigten einzugehen: Es ist augenscheinlich, dass die vom Beschuldigten vorgebrachte Version mit dem Panther von seiner bis dahin über fast eineinhalb Jahre in zahlreichen Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung mehrfach bestätigten ursprünglichen Version, wonach er in der Zeit, als das Opfer dermassen zugerichtet und getötet worden sei, aufgrund der Drogenapplikation bewusstlos ge- wesen sei, massgeblich abweicht. Zwar fand ein Panther bereits in seiner Schluss- einvernahme erstmals Erwähnung, dies allerdings nur sehr abstrakt und geradezu

- 25 - beiläufig, während der Beschuldigte in allen wesentlichen Punkten bei seiner bis- herigen Version blieb und jegliche Gewaltvorwürfe gegen das Opfer von sich wies (Urk. 3/48 S. 16 f.). Seine Version mit dem angeblichen Kampfgeschehen gegen einen Panther präsentierte der Beschuldigte wie dargelegt erstmals vor Vorinstanz. Die mit einem solchen drastischen und sehr späten Kurswechsel einhergehende markante Inkonsistenz im Aussageverhalten des Beschuldigten spricht grundsätz- lich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dies gilt umso mehr, als es dem Beschuldigten nur sehr bedingt gelingt, diesen Wechsel in seinem Aussageverhal- ten überzeugend zu erklären. So gibt er dazu einzig an, er habe den Teil mit dem Panther nur deshalb nicht vorher erzählt, weil er Angst gehabt habe, für verrückt erklärt und in eine psychiatrische Klinik eingewiesen zu werden. Die Sache, konkret der Umstand, dass der wahrgenommene Panther V._____ (†V._____) gewesen sei, habe ihn innerlich aufgefressen, weshalb er es (an der Hauptverhandlung) dann aber doch erzählt habe (Urk. 119 S. 10 f.). Dass nagende Schuldgefühle ei- nen bislang nicht geständigen Täter im Laufe einer Strafuntersuchung dazu zu brin- gen vermögen, seine Tat doch noch einzugestehen, erscheint zwar für sich nicht als ungewöhnlich. Auffällig ist allerdings der Zeitpunkt seines plötzlichen Geständ- nisses, der – nachdem der Beschuldigte den angeblich nagenden Schuldgefühlen offenbar über zahlreiche Einvernahmen über fast eineinhalb Jahre hinweg (erste Einvernahme: 3. November 2019, Urk. 3/1; Schlusseinvernahme: 23. März 2021, Urk. 3/48) standzuhalten vermochte – mit der Hauptverhandlung äusserst spät, mit- hin erst nach Abschluss der Strafuntersuchung erfolgte. Es scheint als nur schwer nachvollziehbar, dass jemand, der tatsächlich einen derart heftigen durch Drogen hervorgerufenen Wahnzustand erlebt haben soll, auch nach der Konfrontation mit zahlreichen belastenden Indizien und Spuren einen solchen vermeintlich stark ent- lastenden Umstand über Monate hinweg zurückhalten würde, wenn sich dieser tat- sächlich so ereignet hätte. Dieser Umstand wird auch von Gutachter Prof. Dr. med. E._____ in seinem Ergänzungsgutachten hervorgehoben. Der Gutachter weist dar- auf hin, dass wenn dem Beschuldigten die nun geschilderte intensive Wahrneh- mung des Panthers und sein Kampf gegen diesen von Anfang an tatsächlich so in Erinnerung gewesen wäre, diese Erinnerung für den Beschuldigten bereits zu Be- ginn der Strafuntersuchung emotional sehr präsent und zudem von hohem Erklä-

- 26 - rungswert für die Anlasstat gewesen wäre. Insbesondere in Kenntnis der Persön- lichkeit des Beschuldigten erscheine aus fachlicher Sicht schwer vorstellbar, dass dieser den Vorfall mit dem Panther über viele Monate für sich hätte behalten kön- nen, um stattdessen ersatzweise von einer anderen Tatversion zu berichten (Urk. 164 S. 34 f.). Kommt hinzu, dass die vom Beschuldigten angeführte Erklärung dafür, dass er nicht schon früher vom Panther erzählt habe, gegen den er sich habe wehren müssen, nicht überzeugt. Der Beschuldigte begründet dies damit, dass er Angst gehabt habe, man würde ihn für verrückt erklären und ihn in die Psychiatrie einweisen (Urk. 119 S. 10 f.). Diesbezüglich weist der Gutachter darauf hin, dass dem Beschuldigten bereits aus eigener Erfahrung bewusst gewesen sei, dass Dro- genkonsum paranoide Episoden hervorrufen könne, aber auch, dass ein solcher Zustand passager sei und bei nachlassender Drogenwirkung wieder verschwinden und entsprechend auch nicht als dauerhafter psychische Krankheit gedeutet würde. Es überzeugt mithin nicht, wenn der Beschuldigte als Grund für das lange Ver- schweigen der angeblichen rein drogenindizierten psychotischen Episode angibt, dass er ernsthaft befürchtet habe, deshalb als psychisch krank eingestuft und in eine psychiatrische Anstalt eingeliefert zu werden. Überdies berichtete der Be- schuldigte ja bereits an der Schlusseinvernahme, in der er weiterhin an seiner ur- sprünglichen Sachverhaltsversion (Bewusstseinsverlust nach der Injektion, Aufwa- chen neben dem bereits toten Opfer) festhielt, von durch die Drogen hervorgerufe- nen angeblichen Halluzinationen nach dem Aufwachen. Er erwähnte erstmals ei- nen Panther und zudem eine Person, die eine andere am Bein am Boden entlang gezogen habe. Die angebliche Angst, für "verrückt" erklärt zu werden, hielt ihn da- mals auch nicht von einer solchen Aussage ab. Auch das Vorbringen der Verteidi- gung, der Beschuldigte habe erst den Mut gefunden, von der Panther-Version zu erzählen, als das (erste) Gutachten erstattet war, er mithin erkannt habe, dass der Gerichtspsychiater ihn nicht als hochgradig gestört abstempeln würde, erweist sich als nicht schlüssig, basierte das ursprüngliche Gutachten doch gerade auf seiner ursprünglichen Version, welche keine nennenswerten Halluzinationen oder Wahn- vorstellungen beinhalteten, der Beschuldigte mithin jene Umstände, die eine solche Diagnose wahrscheinlich gemacht hätten, gerade ausgelassen hatte. Mit anderen Worten hätte er auch nach dem ersten Gutachten weiterhin bzw. gar viel eher damit

- 27 - rechnen müssen, dass ihm doch noch eine psychische Störung attestiert würde, wenn er die neue Panther-Version präsentiert. Mit dem Zeitpunkt und dem Resultat der ersten Begutachtung lässt sich sein Aussageverhalten mithin nicht plausibel erklären. 3.1.2. Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass sein Geständnis zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sämtliche Beweismittel parteiöffentlich vorlagen und aktenkundig wa- ren, was den Beschuldigten grundsätzlich in die Lage versetzte, seine neue Version an die nunmehr vollumfänglich bekannte Beweislage anzupassen und zu erken- nen, dass bezüglich seiner Darstellung der Bewusstlosigkeit Ungereimtheiten be- standen. Dies heisst zwar für sich noch nicht, dass die neue Sachverhaltsversion des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen könnte, lässt aber erhebliche Zweifel daran aufkommen. All diese Umstände nähren mithin den Verdacht, dass der späte, drastische Wechsel in seinem Aussageverhalten taktisch motiviert war. 3.2. Injektion von Crystal Meth 3.2.1. Der Beschuldigte gibt an, er habe vor dem Vorfall bereits Kokain und Crystal Meth (durch Rauchen) konsumiert (Urk. 119 S. 7). Er sei deshalb bereits ziemlich stark berauscht gewesen, als er in das Hotelzimmer des Opfers gekommen sei (Urk. 119 S. 10). Der Auslöser der geltend gemachten psychotischen Verkennung des Opfers als Panther sei aber die Injektion von Crystal Meth durch das Opfer mit einer Spritze gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er die Droge intravenös appliziert erhalten habe (Urk. 119 S. 8). Er sei auf dem Bett gesessen, als ihm †V._____ die Drogen gespritzt habe (Urk. 119 S. 19). Als die Substanz in seine Vene geflossen sei, habe er im hinteren oberen Teil des Kopfes ein Brennen ver- spürt (Urk. 119 S. 25). Diese Aussagen bestätigte er auch an der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 27). 3.2.2. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen des Beschuldigten ist zu seinen Gunsten zunächst festzuhalten, dass zumindest die Behauptung, dass eine Applikation von Crystal Meth mit einer Spritze durch das Opfer an seinem Arm statt- gefunden habe, eine der wenigen Aussagen zum Kerngeschehen darstellt, die sich in seinem Aussageverhalten über das gesamte Strafverfahren hinweg – mithin ab

- 28 - der ersten Einvernahme, an welcher er Aussagen machte (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Mai 2020, Urk. 3/36) bis hin zu seinen jüngsten Aussagen zu seiner neuen Version mit dem Panther – als konstant und unverändert präsen- tierte. †V._____ habe das Crystal Meth vorbereitet und es ihm in den linken Arm gespritzt. Unmittelbar nach der Applikation habe er ein Brennen, eine starke Hitze bzw. "etwas Komisches" im Hinterkopf gespürt. Diese Konstanz in Kombination mit dem gewissen Detailierungsgrad seiner Schilderung sprechen für sich grundsätz- lich für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. 3.2.3. Im Rahmen der Spurensicherung konnten im Hotelzimmer des Opfers zwei Spritzen sichergestellt werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 136 S. 50), wurde eine davon (sichergestellt aus einer grünen Tragtasche) als "gebraucht" bezeichnet, die andere (unter dem Leichnam sichergestellt) wurde als "mutmasslich gebraucht" qualifiziert (vgl. Urk. 5/1/11 S. 24 und 33). Die spurentech- nische Untersuchung der beide Spritzen ergaben, dass sich bei der unter dem Leichnam sichergestellten Spritze bei der aussenseitigen Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine (anteilige) Spurengeberschaft des Beschuldigten finden liessen, wogegen eine solche des Opfers nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Unter- suchung einer Blutspur aus der Kanüle dieser Spritze ergab dann eine klare Über- einstimmung mit der DNA des Opfers (Urk. 5/1/14 S. 8 f., Ordner 4). Auch bei den Spuren an der anderen Spritze bzw. an deren Kanüle und Schutzkappe handelte es sich ausschliesslich um DNA-Spuren des Opfers (Urk. 5/1/14 S. 10 ff., Ordner 4). Ferner konnten zwei Desinfektionspads in der Gemeinschaftstoilette sicherge- stellt werden, wovon nur eines Blutspuren aufwies (Urk. 5/1/11 S. 55 f.). Auch diese konnten wiederum einzig dem Opfer zugewiesen werden (DNA-Mischspur, wobei gemäss Beweiswertberechnung die Wahrscheinlichkeit, dass †V._____ der Spu- rengeber war, mehrere Milliarden mal höher sei, als wenn von einer anderen Per- son ausgegangen würde). Die Desinfektionspads wiesen ebenfalls keinerlei Spu- ren des Beschuldigten auf bzw. dessen anteilige Spurengeberschaft in der Misch- spur konnte ausgeschlossen werden (Urk. 5/1/14 S. 11 und S. 19; Urk. 5/1/24 S. 8, Ordner 4). Die fehlenden Spuren des Beschuldigten am Äusseren der Spritzen ver- möchten seine Aussagen, wonach nicht er, sondern das Opfer die Injektion vorge- nommen habe, zwar noch zu stützen. Nicht erklärbar wäre dann aber, dass sich

- 29 - keinerlei Blut- bzw. DNA-Spuren von ihm in einer der beiden Spritzen befanden. Ohnehin erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Spritze, mit welcher ihm Crystal Meth appliziert worden sein soll, als durchwegs widersprüchlich. So gab er zunächst an, nicht zu wissen, was †V._____ mit der Spritze gemacht habe, nachdem dieser ihm die Drogen appliziert habe (Urk. 3/39 S. 14). In der Einvernahme vom 5. November 2020 hielt er dann fest, er denke, dass er eine Spritze und eine Nadel in den Abfalleimer geworfen habe. Wo die an ihm verwendete Spritze hingekommen sei, wisse er nicht. Auch über die Desinfek- tionspads wisse er nichts (Urk. 3/41 S. 8 f.). Und in der Schlusseinvernahme ver- suchte er seine fehlenden DNA-Spuren in der sichergestellten Spritze damit zu er- klären, dass †V._____ die Drogen zunächst ihm und hernach sich selbst injiziert habe (Urk. 3/48 S. 13). Soweit der Beschuldigte damit geltend machen will, dass seine DNA durch die darauffolgende Applikation von Drogen des Opfers bei sich selber sozusagen eliminiert worden seien, erscheint dies mit der Vorinstanz wenig glaubhaft (Urk. 136 S. 95), ist es doch bereits aus hygienischen Gründen wenig wahrscheinlich, dass das Opfer die Spritze, die es soeben für die Applikation beim Beschuldigten benutzt hatte, nochmals für sich selber verwendet hätte. Dies gilt umso mehr, als am Tatort ja zwei Spritzen gefunden wurden, mithin für jeden der beiden eine eigene Spritze vorhanden gewesen wäre. Es ist heutzutage allgemein bekannt, dass die Mehrfachbenutzungen von Spritzen durch verschiedene Perso- nen ein grosses Risiko für Krankheitsübertragungen in sich birgt, was – nachdem der Beschuldigte HIV-positiv ist (Urk. 3/1 S. 6, Ordner 1) – gerade im vorliegenden Fall besondere Aktualität gehabt hätte. Anlässlich der Befragung in der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung präsentierte der Beschuldigte auch diesbezüglich eine neue Version. So gab er erstmals an, die Spritze, die ihm appliziert worden sei, habe sich wahrscheinlich in der Tasche befunden, in die er nach dem Vorfall mit dem Panther seine Kleider gepackt habe und nach Haus genommen habe. Zu Hause habe er dann "den Abfall" weggeworfen. Er könne nicht erklären, weshalb er die Spritze in die Tasche eingepackt bzw. mitgenommen habe (Urk. 119 S. 25 f.). Bei den beiden Hausdurchsuchungen, welche am 3. und am 18. November 2019 stattfanden, wurden keine Spritzen sichergestellt. Allerdings ist aus den Haus- durchsuchungsprotokollen auch nicht ersichtlich, dass der Hauskehricht durch-

- 30 - sucht worden wäre (vgl. Urk. 12/4 sowie nachträglich erstellter Bericht zur ersten Hausdurchsuchung, Urk. 105; vgl. zu den Beschlagnahmungen ausführlich vorin- stanzliches Urteil Urk. 136 S. 14 ff.). 3.2.4. Der Beschuldigte wurde unmittelbar im Nachgang zu seiner Festnahme am

3. November 2019, mithin rund 48 Stunden nach dem Vorfall, einer körperlichen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRM Zürich) unterzogen, welches hierzu ein Gutachten erstellte (Urk. 8/4, Ordner 4). Mit Blick auf die von ihm stets behauptete Injektion von Cristal Meth ist dabei bemerkenswert, dass am ganzen Körper, insbesondere auch an den Armen, keine Hinweise auf Einstichstel- len festgestellt wurden. Der Beschuldigte gab im Zuge der Strafuntersuchung an, er glaube, †V._____ habe ihm das Crystal Meth in den linken Arm gespritzt. Es gebe ein Foto von seinem Arm, auf dem ersichtlich sei, dass dort alles blau/violett gewesen sei (Urk. 3/36 S. 5, Ordner 2). Darauf berief er sich sowohl an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 119 S. 25) als auch an der Berufungsverhand- lung, wenngleich er anlässlich letzterer angab, sich nicht mehr zu erinnern, welcher Arm es gewesen sei (Prot. I S. 27 und 35). Tatsächlich wurde im Gutachten zur körperlichen Untersuchung auf der Beugeseite seines Unterarms – wenn auch des rechten Armes – ellbeugennah eine unscharf begrenzte, nicht wegdrückbare, ovale, circa 4 x 1.8 cm grosse blaugraue Hautverfärbung mit zentraler Abblassung festgestellt, welche frisch gewesen sei und mit dem Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könne. Eine Einstichstelle wurde – wie gesagt – aber auch dort nicht festgestellt und die Hautverfärbung als Folge von stumpfer Gewalt, möglicher- weise durch einen Schlag mit der Faust oder einem Gegenstand, eingestuft (Urk. 8/4 S. 2 und S. 4, Ordner 4). Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings zu erwähnen, dass das IRM von den erst später im Verfahren getätigten Aussagen des Beschuldigten über eine an seinem linken Arm erfolgte Injektion mit einer Spritze nichts gewusst hatte (vgl. dazu Urk. 8/1 S. 2 "Sachverhalt", wonach der Be- schuldigte bisher die Aussagen verweigert habe) und eine solche als Ursache für allfällige Hautunterblutungen entsprechend auch nicht im Vordergrund stand. Wie sich aus dem Gutachtensauftrag ergibt, ging es zwar durchaus darum, generell all- fällige Verletzungen beim Beschuldigten festzustellen. Es ist aber bereits aus der Formulierung der Folgefrage im Gutachtenssauftrag erkennbar, dass eine Entste-

- 31 - hung allfälliger Verletzungen als Folge einer körperlichen Auseinandersetzung im Vordergrund stand ("Ist eine Entstehung [dieser Verletzungen] im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung, eines Kampfgeschehens plausibel?", Urk. 8/1 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist alleine aufgrund der Feststellung des IRM (stumpfe Gewalt als Ursache der Hautunterblutung) noch nicht auszuschliessen, dass die Unterblutung, die sich mit der Ellenbeuge tatsächlich an einer Stelle be- fand, die sich aufgrund der dort üblicherweise gut sichtbaren Venenstränge für eine Injektion mit einer Spritze besonders anbietet, nicht doch durch eine solche ent- standen sein könnte (vgl. auch in der linken Ellenbeuge erkennbare Hautverfärbung im Bild "Übersicht Oberkörper" in der Fotodokumentation Urk. 2/1 S. 148). 3.2.5. Im Hinblick auf die mögliche Intoxikation des Beschuldigten zum Tatzeit- punkt wurde vom IRM Zürich am 19. November 2019 ein Pharmakologisch-Toxiko- logisches Gutachten erstellt, das auf der Analyse der Blut- und Urinproben, die dem Beschuldigten am 5. November 2019 entnommen wurden, basiert. Darin konnte der Konsum von Kokain, Methamphetamin und MDMA nachgewiesen werden, wo- bei jedoch aufgrund des grossen Zeitintervalls zwischen Ereigniszeitpunkt und ärzt- licher Untersuchung sowie damals noch fehlender Konsumangaben des Beschul- digten nicht mehr feststellbar war, ob diese Stoffe im Zeitpunkt des Ereignisses eine Wirkung entfalteten (Urk. 6/3 S. 2 ff., Ordner 4). Ferner wurde am 28. November 2019 die Entnahme einer Haarprobe angeordnet und auf Betäubungsmittelrück- stände analysiert (Urk. 6/5, Ordner 4). Die Analyseergebnisse wurden im Kurzgut- achten des IRM Zürich vom 9. Dezember 2019 festgehalten. Das IRM Zürich hielt darin fest, dass in den Haaren des Beschuldigten eine Kokain-Konzentration im mittleren Bereich, eine Methamphetamin/Amphetamin-Konzentration (wozu auch Crystal Meth gehört) im mittleren bzw. oberen Bereich und eine MDMA-Konzentra- tion im mittleren Bereich festgestellt werden konnte. Die Angaben würden jedoch nur Auskunft über den durchschnittlichen Konsum über die Zeitspanne von 2 ½ - 9 Monate vor der Probeentnahme am 2. Dezember 2019 geben und betreffen mithin den Zeitraum vor der Tat (Urk. 6/8 S. 1 ff., Ordner 4). 3.2.6. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 23. März 2021 räumte der Beschul- digte – im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen – dann auch ein, dass er in

- 32 - dieser Zeit, als die Tat stattfand, süchtig nach Crystal Meth gewesen sei (Urk. 3/48 S. 21). Wenngleich die vorgenannten Analysen keine genauen Angaben zum Grad seiner Intoxikation zum Zeitpunkt zuliessen, erscheinen angesichts des bereits vor dem Tatzeitpunkt bestehenden regelmässigen und erhöhten Konsums von Me- thamphetamin aber die Aussagen des Beschuldigten, wonach er bereits in den Stunden vor dem fraglichen Vorfall in erheblichem Masse Crystal Meth durch Rau- chen konsumiert habe und entsprechend zum Tatzeitpunkt zumindest in gewissem Masse unter der Wirkung von Drogen stand, als glaubhaft. Genauso erscheint vor diesem Hintergrund auch nicht ausgeschlossen oder unplausibel, dass der Be- schuldigte die ihm vom Opfer gebotene Gelegenheit, die Droge auch einmal intra- venös zu konsumieren, am Tatmorgen wahrgenommen haben könnte. 3.2.7. Nach dem Erwogenen bestehen aufgrund der Spurenlage, der teils wider- sprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Verbleib der ihm angeblich appli- zierten Spritze und der eher gegen seine Version sprechenden körperlichen Unter- suchung begründete Zweifel daran, dass die behauptete intravenöse Applikation von Crystal Meth, die gemäss seinen Aussagen der unmittelbare Auslöser für die psychotische Verkennung des Opfers als Panther gewesen sei, überhaupt stattge- funden hat. Dennoch präsentiert sich die Beweislage – entgegen der Vorinstanz (Urk. 136 S. 136 ff. und S. 141) – nicht als derart eindeutig, dass seine Darstellung mit rechtsgenügender Sicherheit widerlegt werden könnte. Folglich kann allein aus diesem Betrachtungswinkel auch nicht darauf geschlossen werden, dass seiner Schilderung mit dem Panther bereits die Grundlage entzogen wäre. Vielmehr sind nachfolgend die weiteren Beweismittel und Indizien zu würdigen, um die Glaubhaf- tigkeit seiner neuen Sachverhaltsversion weiter beurteilen zu können. Die darge- legten Zweifel an seinen diesbezüglichen Aussagen werden aber durchaus in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sein. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund des Konsums von Crystal Meth (zumindest durch Rau- chen im Vorfeld der Tat) unter der Wirkung von Methamphetamin gestanden hatte. Ob und inwieweit sich dieser Umstand letztlich auf die Schuldunfähigkeit auswirkt, wird dabei noch genauer zu diskutieren sein (vgl. hinten E. IV. 2.4.).

- 33 - 3.3. Unmittelbares Tatgeschehen 3.3.1. Was die eigentliche Tathandlung angeht, beschreibt der Beschuldigte wie dargelegt einen "Kampf" gegen das als Panther verkannte Opfer unter zweimali- gem Einschlagen auf den Panther mit einem Stuhl und anschliessendem Traktieren mit Fäusten und Tritten sowie mehrfaches Springen auf dessen Kopf.

a) Die Schilderungen des Beschuldigten lassen sich, zumindest was die Einwir- kung durch stumpfe Gewalt angeht, grundsätzlich mit den bereits dargelegten Er- kenntnissen der rechtsmedizinischen Untersuchung des Leichnams im Gutachten zum Todesfall des IRM Zürich (vgl. zum Ganzen vorne E. III. 2.5.) vereinbaren. So wurden im besagten Gutachten verschiedene Quetschwunden und Hautunterblu- tungen an Kopf und Extremitäten des Opfers als Stockhiebverletzungen beschrie- ben, die ein Einschlagen mit einem langen, harten Gegenstand vermuten lassen. Diese liessen sich vereinbaren mit dem vom Beschuldigten beschriebenen zwei- maligen Einschlagen mit dem Stuhl – der wie auf den Tatortfotos erkennbar (vgl. Urk. 2/1, insbesondere S. 30 und S. 33) – über eine Beinkonstruktion, bestehend aus relativ schmalen, an den Kanten abgerundeten Metallschienen, verfügt.

b) Gleiches gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Kehlkopfverletzung und des Zungenbeinbruchs, welche gemäss Gutachten mit einem heftigen Aufprall, etwa einem heftigem Stampfen auf den Kopf- bzw. Halsbereich vereinbar seien. Solche Tritte bzw. genauer ein Springen auf den Kopf des "Panthers" beschreibt auch der Beschuldigte. Diesbezüglich ergeben sich allerdings Widersprüche zwischen sei- nen weiteren Aussagen und dem Spurenbild. Der Beschuldigte gab an, sich nach dem Vorfall (bzw. in der ursprünglichen Version nach der Bewusstlosigkeit) nackt und ohne Schuhe im Hotelzimmer vorgefunden zu haben. Seine eigenen Schuhe habe er in die schwarze Tasche gepackt und die Pantoffeln des Opfers angezogen (Urk. 3/36 S. 9 f., S. 13, S. 22 und S. 30; Urk. 119 S. 14), mit welchen er später auch im Bus von der Überwachungskamera erfasst wurde (Urk. 1/13 Fotos 6 - 15). Das IRM zog anhand der Art und Ausprägung dieser Verletzungen im Gesicht (Schürfungen) und Hals (Kehlkopfverletzung und Bruch des Zungenbeins) des Op- fers den Schluss, dass diese durch einen breitflächigen, sehr heftigen Anprall einer entsprechend strukturierten Fläche, wie etwa einer Schuhsole, hervorgerufen wor-

- 34 - den sein dürften (Urk. 7/5 S. 7). Bemerkenswert ist ferner, dass an den Sohlen der bei der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellten Schuhe des Be- schuldigten, Marke "Sendra", deren Sohlenprofil mit den am Tatort festgestellten blutigen Schuhspuren übereinstimmten, Blutanhaftungen des Opfers nachgewie- sen werden konnten (Urk. 5/1/10 S. 4 ff.; Urk. 5/1/11 S. 49 und S. 64 f.; Urk. 5/1/14 S. 20; Urk. 5/1/16 S. 3; vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 49). Angesichts des Spu- renbildes erscheint es wahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine Schuhe trug, als er auf den Kopf bzw. Halsbereich des Opfers einwirkte. Dies weckt wiederum Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen: Nach seiner Schilderung will er den Panther, nachdem er diesen erstmals wahrgenommen habe, sofort – mithin als unmittelbare Reaktion auf die in diesem erkannte Gefahr – angegriffen haben. Das plötzliche Erscheinen des Panthers hätte ihn somit gezwungen, so zu kämpfen, wie er war, also ohne Kleider und ohne Schuhe. Mit den gutachterlich festgestellten Verletzungen lässt sich dies jedoch schlichtweg nicht vereinbaren. Insofern man- gelt es den Aussagen des Beschuldigten mit Blick auf die neu geltend gemachte Version an logischer Konsistenz, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht.

c) Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, konnte anlässlich der ergän- zenden Spurensicherung vom 6. Dezember 2019 festgestellt werden, dass im Spie- gelschrank des Hotelzimmers eine Quer-Kleiderstange von ca. 88 cm Länge fehlte, deren Fehlen zuvor scheinbar von keinen anderen Hotelgästen beanstandet wor- den sei (Urk. 1/18/1 S. 11 f.; vgl. auch Fotodokumentation in Urk. 2/1, S. 38). Eine solche Kleiderstange liesse sich mit den Ausführungen des IRM zum möglichen Tatgegenstand (Stock, eine Stange oder eine Röhre) zwar vereinbaren. Dass der Beschuldigte – anstelle oder zusätzlich zum von ihm genannten Stuhl – diese Stange behändigte, um auf das Opfer einzuschlagen, wäre mit Blick auf die Aus- prägung der Verletzungen zwar durchaus denkbar, lässt sich aber nicht mit rechts- genüglicher Sicherheit feststellen, nachdem die fehlende Kleiderstange nicht ge- funden werden konnte (die auf der Sicherstellungsliste aufgeführte Kleiderstange mit Asservaten-Nr. A013'298'823 wurde zu Anschauungszwecken aus einem an- deren Hotelzimmer mit gleichem Schrank sichergestellt, vgl. Urk. 136 S. 206). Dass ein Fehlen der Kleiderstange zuvor von früheren Gästen nicht beanstandet worden sei, beweist nicht, dass diese nicht schon früher im Kleiderschrank gefehlt hat. Der

- 35 - Umstand, dass die Kleiderstange am Tatort nicht mehr festgestellt werden konnte, der Beschuldigte sie mithin aus dem Hotel entfernt haben müsste, spricht ferner gar eher gegen diese Variante, nachdem die Stange – entgegen der diesbezügli- chen Annahme des polizeilichen Sachbearbeiters (Urk. 1/18/1 S. 12) – aufgrund ihrer Länge nicht in den Rollkoffer gepasst hätte, den der Beschuldigte gemäss Aufnahmen der VBZ-Überwachungskameras vom Tatort mitnahm und der hernach bei ihm zu Hause sichergestellt wurde (Abmessungen des Koffers gemäss Asser- vate-Liste Urk. 5/1/6 S. 1: 58 x 45 x 27 cm, Diagonale entsprechend 73.4 cm). Dass der Beschuldigte die Stange offen aus dem Hotel getragen hätte, erscheint zudem

– nachdem er ja sehr darauf bedacht war, wie ein normaler Gast zu wirken (Urk. 3/36 S. 13) – als unwahrscheinlich.

d) Was die rechtsmedizinisch festgestellte scharfe Gewalt gegen das Opfer an- geht, ergeben sich mit Blick auf die neue Version des Beschuldigten weitere Unge- reimtheiten. Gemäss IRM-Gutachten zum Todesfall seien diese Schnitt- und Stich- verletzungen wie dargelegt am ehesten durch ein Messer oder einen messerähnli- chen Gegenstand zugefügt worden (s. vorne E. III. C. 2.5.2.). Abgesehen von der Vielzahl von Stich- und Schnittverletzungen fällt dabei die Eröffnung der linken Halsschlagader besonders ins Gewicht, welche zu einem erheblichen Blutverlust führt. Dem Opfer wurde mithin nach landläufigem Sprachgebrauch regelrecht "die Kehle durchgeschnitten". Umso bemerkenswerter erscheint, dass der Beschuldigte diesen Teil der Auseinandersetzung komplett ausblendet. Ein Messer findet in sei- ner Schilderung des Kampfes mit dem Panther einzig ansatzweise insofern Erwäh- nung, als er angab, der Panther habe ein Messer in der Hand (bzw. wohl eher in der Tatze) gehalten. Was im weiteren Verlauf des Kampfes mit diesem Messer ge- schah, erwähnt der Beschuldigte nicht bzw. konnte oder wollte er auch auf Nach- frage nicht erklären (Prot. II S. 41). Genauso kann (bzw. will) er weder erklären, wann bzw. wie er mit einer Stichwaffe auf das Opfer eingewirkt hat, noch was nach dem Vorfall mit der Tatwaffe geschehen ist. Auffällig ist demgegenüber, dass der Beschuldigte den Ablauf zumindest des ersten Teils des Kampfes, der sich – von der ersten Sichtung des Panthers, der fauchend und angriffslustig mit einem Mes- ser im Raum herumgegangen sei, gefolgt von reflexartigen Ergreifen des Stuhles und darauffolgendem zweimaligen Schlagen mit diesem, über das sich auf den

- 36 - Panther Stürzen, das darauffolgende Schlagen und Treten und schliesslich über das mehrfache Springen auf den Kopf des Panters – über mehrere Eskalationsstu- fen erstreckt, scheinbar relativ lückenlos zu schildern vermag. Ab da endet der Kampf gemäss seiner Schilderungen aber abrupt, ohne dass ein Messereinsatz gegen den Panther Erwähnung findet. Der Beschuldigte gibt dazu an, er könne sich weder an ein Messereinsatz gegen das Opfer erinnern noch erklären, wie die Stich- und Schnittverletzungen entstanden seien (Prot. II S. 28, ferner S. 39 - 41). Ge- mäss Aussagen des Gutachters Prof. Dr. med. E._____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien Erinnerungslücken für solche komplette psychotische Ent- gleisungen zwar typisch (Urk. 119 S. 4). Der Beschuldigte macht jedoch keine Er- innerungslücken in dem Sinne geltend, dass ihm ein Bruchteil des Kampfes in sei- ner Erinnerung fehlen würde, wie etwa, dass er nach dem Kampf erst festgestellt hätte, dass das Opfer auch Schnittverletzungen aufgewiesen habe und ein blutiges Messer am Boden gelegen sei, oder er sich plötzlich mit einem blutigen Messer in der Hand vorgefunden hätte, ohne dass er Erinnerungen daran hätte, wie dieses in seine Hand gekommen sei bzw. dass er dieses gegen das Opfer eingesetzt hätte. Vielmehr lässt er die gesamte Thematik mit dem Messereinsatz gegen das Opfer einfach vollumfänglich weg.

e) Dies gilt auch für die Frage nach dem Verbleib der Tatwaffe. Ein Messer oder messerähnlicher Gegenstand, der als Tatwaffe in Frage kommt, wurde weder am Tatort (vgl. Spurenbericht Urk. 5/1/11 S. 4 ff., Ordner 3) noch in den anderen öffentlich zugänglichen Räumen (Gemeinschaftsbad, Gemeinschaftsküche) aufge- funden. In der Gemeinschaftsküche wurde zwar ein grosses Messer mit abgebro- chener Spitze festgestellt, welches allerdings weder Blutspuren noch spurenkund- liche Hinweise für ein Reinigen desselben aufwies und entsprechend als potentielle Tatwaffe ausschied (Urk. 5/1/11 S. 9). Im Rahmen der erweiterten Umgebungssu- che wurden in einiger Entfernung zum Tatort (AH._____-strasse und Baustelle AA._____-graben 2) ferner ein Gemüse- und ein Klappmesser sichergestellt, wel- che jedoch als nicht tatrelevant eingestuft wurden und als mögliche Tatwaffen ebenfalls ausschieden (vgl. Urk. 5/1/11 S. 57). Auch im Rahmen der Hausdurchsu- chungen beim Beschuldigten wurde nichts gefunden, das als Tatwaffe in Frage kam (vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 14 - 20 mit Aktenverweisen). Erwähnens-

- 37 - wert ist in diesem Zusammenhang, dass die als Putzkraft im Hotel W._____ tätige Angestellte AI._____ von sich aus zu Protokoll gab, dass in der Gemeinschaftskü- che normalerweise jeweils fünf bis sechs Messer gewesen seien, wobei sie diese Messer sehr genau beschreiben konnte (ein Brotmesser, ca. 25 cm, ein grosses mit abgebrochener Spitze, ca. 20 cm, 2 Messer mit ca. 14 cm Klingenlänge und etwa drei weitere, kleinere Messer mit ca. 6 cm Klingenlänge). An jenem Tag habe sich aber nur noch ein Messer in der Gemeinschaftsküche befunden (Urk. 4/1 S. 2, Ordner 2; Urk. 4/65 S. 9, Ordner 3), was mit der bereits dargelegten, am Tatort angetroffenen Spurenlage übereinstimmt. Der Beschuldigte bestritt, mit dem Ver- schwinden der Messer in der Gemeinschaftsküche etwas zu tun gehabt zu haben (Urk. 3/43 S. 4 f.). Im Übrigen schwieg er sich zum Verbleib der Tatwaffe jedoch gänzlich aus bzw. gab an, darüber nichts zu wissen (Urk. 119 S. 29; Prot. II S. 39 ff.). Dass das plötzliche Verschwinden dieser Messer aus der Gemeinschaftsküche etwas mit dem Vorfall zu tun haben und sich gar die Tatwaffe unter diesen Messern befinden könnte, liegt entsprechend nahe, lässt sich allerdings nicht mit abschlies- sender Sicherheit erstellen. Am Ergebnis, dass der Beschuldigte mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand dem Opfer die besagten Schnitt- und Stichver- letzungen zugefügt hat, ändert dies aber nichts. Da keine Hinweise darauf beste- hen, dass sich ausser dem Beschuldigten noch sonst jemand am Tatort zu schaffen gemacht hat, ist überdies erstellt, dass es auch der Beschuldigte war, der diese Tatwaffe im Nachgang an die Tat hat verschwinden lassen, um Spuren zu verwi- schen.

f) Selbiges gilt im Übrigen auch für das Mobiltelefon des Opfers, über welches dieses im Vorfeld der Tat anerkanntermassen via die App "…" noch mit dem Be- schuldigten kommuniziert hatte (vgl. oben E. III. B.1.3.). Dieses konnte weder am Tatort noch bei der Hausdursuchung gefunden werden (Urk. 1/14 S. 2 f., Ordner 1). Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 136 S. 11). Der Beschuldigte hat für das Fehlen des Mobiltelefons, welches vom Opfer zumindest bis kurz nach 5 Uhr des 1. Novembers 2019 (Tattag) noch benutzt wurde (vgl. Urk. 1/20/1 S. 15), keine Erklärung (Urk. 119 S. 29; Prot. II S. 40). Es bestehen auch diesbezüglich keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon des Opfers nach der Tat vom Tatort ent-

- 38 - fernte, um Spuren zu verwischen, zumal keine anderen plausiblen Erklärungen für das Verschwinden des Mobiltelefons ersichtlich sind. 3.3.2. Nachdem es keine Zeugen des Vorfalls gibt, liegen, was den konkreten Ablauf der Tat angeht, als (direkte) Beweismittel vorderhand die bereits dargeleg- ten Aussagen des Beschuldigten vor, welche sich – wie die vorstehenden Erwä- gungen zeigten – allerdings nur begrenzt als verlässlich erweisen. Immerhin liefert die Spurenlage diesbezüglich gewisse Anhaltspunkte, insbesondere die Analyse der Blutspurenmuster durch das Blutspureninstitut … (Urk. 15/4 S. 35 ff.):

a) Gemäss dieser sei in Anbetracht der mengenmässigen Verteilung des Blu- tes am Tatort auf einen Beginn der Beblutung durch das stehende Opfer beim Stuhl, welcher in umgekehrter Position gegen das Fensterbrett des Hotelzimmers gelehnt war, zu schliessen. Auch die Blutspuren an den Socken des Opfers würden dafür sprechen, dass sich dieses zu Beginn der Tat noch bewegt hat (a.a.O. S. 41 f.). Im weiteren Verlauf sei sodann von einer bodennahen Entstehung der Blut- spritzfelder auszugehen. Aus blutspurenmusteranalytischer Sicht seien die späte- ren Anteile des Geschehens mithin auf dem Fussboden bzw. bodennah vor dem Fussende des Bettes zu verorten. Letzteres betrifft auch die Spritzfelder neben der Terrassentür, welche aufgrund ihrer langgestreckten Form mit dem Austritt aus ei- nem Gefäss mit hohem Druck im Einklang stehen (a.a.O. S. 40). Aufgrund dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass – abgesehen vom eingestandenen, na- turgemäss am Boden erfolgten Springen bzw. Trampeln auf den Kopf des Opfers

– auch der Schnitt in den Hals mit Eröffnung der Halsschlagader erfolgte, als das Opfer bereits im Bereich des späteren Auffindeortes zwischen Bett und Terrassen- türe am Boden lag. Ob es sich überdies – wie die Vorinstanz gestützt auf die Blut- spurenanalyse des Blutspureninstituts … anzunehmen scheint (vgl. Urk. 136 S. 142) – tatsächlich so zugetragen hat, dass der Beschuldigte unmittelbar bevor er mit seinen tätlichen Übergriffen begann, am nachmaligen Opfer noch Analsex vollzogen hat und die Beblutung entsprechend begann, als das Opfer mit dem Torso gegen den umgedrehten Stuhl gelehnt war (vgl. Illustration Urk. 15/4 S. 42), muss indessen offenbleiben. Zwar erweist sich dies als plausible Rekonstruktion des möglichen Tatablaufes, welche mit der Spurenlage (Blutspuren am Stuhl, ab-

- 39 - grenzbare bogenförmige Aussparung am Torso des Opfers sowie möglicherweise als Gleitgel verwendetes Duschmittel auf dem Stuhl) vereinbar ist. Dies stellt jedoch

– wie auch das Blutspureninstitut … ausdrücklich festhält – nur eine mögliche Va- riante des Tatgeschehens dar, wobei auch andere Tatabläufe denkbar wären (Urk. 15/4 S. 43). Überdies spricht zumindest der Umstand, dass im Rahmen der Legalinspektion im Genital- bzw. Analbereich des Opfers weder Verletzungen noch auffällige Sekretantragungen – insbesondere auch kein Duschgel – festgestellt wurden (Urk. 7/3 S. 4; Urk. 7/5 S. 6), gar eher gegen diese These.

b) Darauf, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer ein eigentlicher Kampf im Sinne einer wechselseitigen Auseinandersetzung oder gar ein Angriff des Opfers auf den Beschuldigten stattgefunden hätte, gibt es keine Hinweise. Wäh- rend das Opfer, wie dargelegt, von Verletzungen verschiedenster Art geradezu übersäht war, wies der Beschuldigte keine nennenswerte Verletzungen auf. Dies- bezüglich kann auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 136 S. 44 f.). Abgesehen von der bereits erwähnten kleinflächigen Unterblu- tung (vgl. vorne E. III. C. 3.2.4.) konnten beim Beschuldigten bei der körperlichen Untersuchung einzig mehrere tangential-schürfende Abtragungen am rechten Un- terarm festgestellt werden, die gemäss IRM mit einer Entstehung durch Kratzen mit Fingernägeln oder aber auch durch Handschellen vereinbar seien (Urk. 8/4 S. 4). Für ersteres würde zumindest sprechen, dass im Fingernagelschmutz der linken Hand des Opfers 15 typisierbare DNA-Systeme des Beschuldigten feststellen lies- sen (vgl. dazu die zutreffende Darlegungen der Aktenlage im vorinstanzlichen Ur- teil, Urk. 136 S. 48). Als Spur für ein eigentliches Kampfgeschehen zwischen Opfer und Beschuldigtem kann aber auch diese sehr leichte Verletzung nicht herhalten, dies umso mehr, als der Beschuldigte selber angab, diese Verletzung sei nicht in einem Kampfgeschehen, sondern durch ein Zurückhalten durch das Opfer im Vor- feld des Vorfalls entstanden (Urk. 3/40 S. 3). Im Ergebnis kann aus diesen Umstän- den geschlossen werden, dass der Beschuldigte weder vor noch während seines gewaltsamen Vorgehens gegen das Opfer von diesem angegriffen wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, er glaube, der Panther habe ihn mit seinen Krallen auch "geschnit- ten" (Prot. II S. 28). Nicht nur ist auffällig, dass er diesen Umstand bis zur Beru-

- 40 - fungsverhandlung nie erwähnte. Auch konnten bei ihm – abgesehen von den so- eben erwähnten Kratzspuren, welche der Beschuldigte aber gerade mit dem Zu- rückhalten durch das Opfer im Vorfeld des Kampfes erklärt – keine entsprechenden Verletzungen festgestellt werden. 3.3.3. Zusammenfassend ist mit Blick auf den unmittelbaren Ablauf der Tat erstellt, dass der Beschuldigte zunächst mit stumpfer Gewalt, vermutlich mit einem Stuhl oder einem sonstigen länglichen harten Gegenstand auf das Opfer einschlug, als dieses noch aufrecht stand und sich noch bewegte. Anhand der gänzlich fehlenden Verletzungen beim Beschuldigten ist erstellt, dass er das Opfer angegriffen und relativ umgehend überwältigt bzw. "kampfunfähig" gemacht hat und das Opfer schliesslich zu Boden ging – früher oder später im Bereich zwischen Terrassentüre und Rückseite des Bettes zu Boden zu liegen kam – und der Beschuldigte mit dem beschuhten Fuss (oder Füssen) weiter durch Stampfen oder Springen auf den Kopf und Halsbereich auf das am Boden liegende, praktisch wehrlose Opfer einwirkte. Ferner hat sich der Beschuldigte eines Messers oder messerähnlichen Gegenstan- des behändigt und mit diesem mehrmals auf das Opfer eingestochen bzw. dieses geschnitten, wobei zumindest der tiefe Schnitt in den Hals des Opfers mit Durch- trennung der Halsschlagader ebenfalls am vorgenannten Ort in Bodennähe statt- gefunden hat. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest das als Tatwaffe benutzte Messer bzw. den messerähnlichen Gegenstand und das Mobiltelefon im Nachgang an die Tat vom Tatort entfernt und an einem unbekannten Ort entsorgt bzw. beseitigt hat. Was die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Version mit dem Kampf gegen einen Panther angeht, erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten insofern als auffällig und nicht nachvollziehbar, als er sämtliche Aspekte der Tat, die mit dem Messer oder messerähnlichen Gegenstand bzw. den Schnitt- und Stichverletzun- gen und dem Verbleiben der entsprechenden Tatwaffe(n) nach der Tat zusammen- hängen, komplett auslässt. Es entsteht unweigerlich der Eindruck, dass diese kom- plette Ausblendung des Messers bewusst erfolgt bzw. gar taktisch motiviert ist. Denkbare Gründe dafür liessen sich allenfalls dahingehend erahnen, dass ein po- tentieller Tatablauf, in dem der Beschuldigte nach bereits übermässiger Gewaltan-

- 41 - wendung mit einem oder mehreren Schlaggegenständen (Stuhl und/oder stangen- artigem Gegenstand) und Zertrümmerung des Gesichtsschädels und der Halspar- tie durch Springen oder Stampfen auf den Kopf des Opfers sich noch eines Mes- sers bedient bzw. umgekehrt nach dem Durchschneiden der Kehle auch noch mehrfach auf den Kopf des Opfers eintritt, sich nur noch schlecht mit seiner Version vereinbaren lässt. Der Beschuldigte macht ja letztlich geltend, dass er sich aus ei- nem akuten psychotischen Wahn heraus in einer vermeintlichen Notwehrsituation wiedergefunden habe und instinktiv auf die Gefahr des Panthers reagiert habe. Der Umstand, dass er dem bereits am Boden liegenden, mithin durch die stumpfe Ge- walt bereits neutralisierten Opfer (bzw. – in der Version des Beschuldigten – eben dem "Panther") noch mit Messerstichen übersäte und schliesslich die Kehle durch- schnitt – oder umgekehrt, passt kaum mehr in seine Darstellung einer noch einiger- massen "angemessenen" instinktiven Abwehrreaktion, die er glaubhaft machen will. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen von Prof. Dr. med. E._____ in seinem ursprünglichen Gutachten, wenn er festhält, dass ein eher lang hingezoge- nes Geschehen mit unterschiedlichen, in diesem Sinne eher komplexen und mehr- zeitigen Handlungsabläufen (Schlagen mit Gegenstand, Eintreten der Schädelde- cke, Behändigung eines Messers bzw. messerähnlichen Gegenstandes, Durch- trennung der Halsschlagader) gegen eine affektakzentuierte Tat sprechen würden, in welcher die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Täters als beeinträchtigt an- zusehen wären (Urk. 20/20 S. 95 f.). 3.4. Nachtatverhalten 3.4.1. In tatsächlicher Hinsicht wurde mit Blick auf das Nachtatverhalten eingangs bereits erstellt, dass der Beschuldigte – nachdem er sich saubere Kleider (insbe- sondere eine schwarze Trainerhose und Pantoffeln), die dem Opfer gehörten, an- gezogen hatte – das Appartementhotel um circa 09.10 Uhr mit einer schwarzen Umhängetasche und einem schwarzen Rollkoffer des Opfers verliess und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fuhr (vorne E. III. B.2.). Wenngleich die Anklage darüber hinaus das Verhalten des Beschuldigten nicht weiter umschreibt, ist dieses dennoch einer genaueren Betrachtung zu unterziehen, um zu überprüfen, ob sich daraus Schlüsse ziehen lassen auf die hier zentrale Frage nach der Glaub-

- 42 - haftigkeit seiner neuen Version einer psychotischen Verkennung des Opfers als angriffiger Panther. 3.4.2. Zunächst ist auf den zeitlichen Aspekt einzugehen: Zwar lässt sich – wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung zum eigentlichen Kampfgeschehen

– eine genaue Chronologie dessen, was sich wann zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten im Hotelzimmer abgespielt hat, nicht mehr rekonstruieren. Für Plau- sibilitätsüberlegungen können die folgenden Überlegungen aber dennoch herhal- ten. Erstellt ist, dass der Beschuldigte um ca. 06.50 Uhr des 1. November 2019 zusammen mit diesem das Hotelzimmer des Opfers betreten hat. Im Vorverfahren bekundete der Beschuldigte mehrfach übereinstimmend, dass relativ kurz nach dem Eintreffen – gemäss seinen Aussagen rund 10 Minuten, mithin um ca. 7 Uhr – im Hotelzimmer die fragliche Injektion des Crystal Meths stattgefunden habe (Urk. 3/36 S. 5 ff., Urk. 3/39 S. 15; Urk. 3/48 S. 6, Ordner 2). Wie bereits dargelegt, stellt sich der Beschuldigte in seiner jüngsten Version auf den Standpunkt, nach der Injektion den bedrohlichen Panther wahrgenommen und diesen mit einem Stuhl angegriffen zu haben. Zwar gab er selber noch an, nicht mehr genau einschätzen zu können, wie viel Zeit seit der Injektion bis zur Wahrnehmung des Panthers ver- gangen sei (vorne E. III. C. 2.1.). Und dass das Zeitgefühl bei hohem Konsum har- ter Drogen leiden kann, wäre für sich auch noch nachvollziehbar. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass zwischen der angeblichen Injektion um ca. 7 Uhr und dem Verlassen des Hotels um ca. 09.10 Uhr mehr als 2 Stunden vergin- gen, hinsichtlich welcher der Beschuldigte insgesamt nicht plausibel erklären kann, was er solange im Hotelzimmer gemacht hat. Betrachtet man das von ihm beschrie- bene Kampfgeschehen mit dem Panther, liegen trotz der Vielzahl von Verletzungen keine plausiblen Hinweise dafür vor, dass sein Einwirken auf das Opfer mehr als ein paar wenige Minuten gedauert hätte, zumal erstellt ist, dass das Opfer sich nicht massgeblich gewehrt hat bzw. sich bald nicht mehr wehren konnte. Gemäss den Angaben des Beschuldigten habe er sich, nachdem er den Panther plötzlich nicht mehr gesehen und stattdessen eine menschliche Hand bzw. einen nackten Mann wahrgenommen habe, umgehend daran gemacht, sich zu waschen, saubere Klei- der des Opfers anzuziehen und das Hotelzimmer zu verlassen. Er schätze, dass dies nur ca. eine viertel Stunde gedauert habe (Urk. 119 S. 13 f.). Somit müsste der

- 43 - Beschuldigte also kurz vor 9 Uhr wieder einigermassen zu sich gekommen sein. Unabhängig davon, wann genau der kurze Kampf mit dem Panther stattgefunden hätte, bleibt auch in seiner jüngsten Version zwischen Injektion und seinen Vorbe- reitungen des Verlassens des Hotelzimmers (Waschen, Anziehen) ein Zeitraum von fast zwei Stunden, zu welchen der Beschuldigte keinerlei Angaben macht, was in dieser Zeit im Hotelzimmer passierte. Auf diese erheblich zeitliche Diskrepanz zwischen seinen Schilderungen und den bekannten zeitlichen Eckpunkten seines Aufenthalts im Hotelzimmer hat schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (Urk. 136 S. 56). Vor dem Hintergrund, dass er vorgibt, sich an gewisse – scheinbar ausgewählte – Ereignisse in den Stunden vor und nach der Tat relativ genau zu erinnern (Ankunft im Hotelzimmer, Injektion, Kampf mit dem Panther, Vorbereitun- gen zum Verlassen des Hotelzimmers, Heimweg und Handlungen zu Hause etc.), erscheint dies durchaus merkwürdig. Dies gilt mit Blick auf seine jüngste Version mit dem Panther umso mehr, zumal der Beschuldigte diesbezüglich an der Haupt- und der Berufungsverhandlung neu angab, zu keinem Zeitpunkt bewusstlos gewe- sen zu sein oder geschlafen zu haben (Urk. 119 S. 11 f.; Prot. II S. 25 ff.). Wenn- gleich, wie bereits erwogen, an das Zeitgefühl des damals erstelltermassen unter Drogeneinfluss stehenden Beschuldigten kein strenger Massstab angesetzt wer- den soll, kann man sich auch unter diesem Aspekt des Eindrucks nicht entledigen, dass er über das, was sich innert dieser 2 Stunden im Hotelzimmer zwischen ihm und dem Opfer abgespielt hat, Informationen bewusst zurückhält bzw. nicht die ganze Wahrheit erzählt, was sich negativ auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auswirkt. 3.4.3. Nachfolgend ist schliesslich auf Auffälligkeiten im Verhalten des Beschul- digten nach der Tat einzugehen:

a) Wenn man sich vor Augen hält, dass der Beschuldigte in seiner Version der psychotischen Verkennung des Opfers als angriffigen Panther mit Messer in der Tatze eine psychische Extremsituation beschreibt, welche ihn zu einer vehementen Abwehrreaktion bewegt haben soll, die letztlich in einem regelrechten Blutbad en- dete, erscheint sein Verhalten unmittelbar nach der Tat als überaus rational, gefasst und geradezu überlegt. Zwar erwähnte er mehrfach, er sei – insbesondere als er

- 44 - eine Hand aus dem Haufen mit Sachen am Boden habe herausragen sehen, an welcher er gemäss früheren Aussagen gar noch den Puls ertastet, aber keinen ge- fühlt habe (vgl. vorne E. III. C. 2.2.) – in "Panik" geraten. In seinen Schilderungen wiederspiegelt sich diese angebliche Panik jedoch kaum. Er sei vom Boden aufge- standen und habe sich bereitgemacht, um sich vom Tatort zu entfernen. Wie bereits erwogen, gibt er an, nach dem Aufstehen seine Kleider gesucht und – als er sie gefunden hatte – festgestellt zu haben, dass diese gestunken hätten, weshalb er diese zusammengesammelt und in die schwarze Tasche, die dem Opfer gehörte, verstaut habe. Darauf sei er ins Bad gegangen und habe sich, da er nach Kot ge- rochen habe, gewaschen, die sauberen Kleider des Opfers genommen und ange- zogen. Mit der schwarzen Tasche, die seine Kleider enthielt, und dem Rollkoffer, der dem Opfer gehörte, habe er das Hotel verlassen (vgl. vorne E. III. B.2.1. und E. III. B. 3.2. und E. III. C. 2.2.). Panikartige oder irrationale Momente lassen sich seinen Schilderungen über seine Handlungen unmittelbar nach dem vermeintlichen Todeskampf nicht entnehmen, und dies obwohl sich der Grossteil dieser Handlun- gen (ausser dem Waschen im externen Gemeinschaftsbad) im kleinen Hotelzim- mer, keine zwei Meter vom blutüberströmten und übel zugerichteten Opfer abge- spielt haben mussten.

b) Auch von Prof. Dr. med. E._____ wird im Ergänzungsgutachten vom

11. März 2023 der relativ abrupte Übergang von der vom Beschuldigten beschrie- benen, akuten psychotischen Episode unter weitgehender Verkennung der Realität in der Gestalt des Kampfes gegen einen mit einem Messer bewaffneten Panther, hin zu einem Zustand mit weitgehend intakter psychischer Funktion hervorgehoben (Urk. 164 S. 41 ff.). Gemäss Gutachten würden verschiedene vom Beschuldigten beschriebene Nachtathandlungen einen deutlichen Realitätsbezug aufweisen. Ge- meint seien Handlungen, in welchen dieser sich in der Lage zeige, einen Umstand realistisch wahrzunehmen und darauf eine folgerichtige Handlung auszuführen. Gemeint sind Handlungsabläufe wie das Suchen seiner Kleider, das Erkennen, dass diese "stinken" würden, und den darauffolgenden Entschluss, seine Kleider deshalb nicht anzuziehen, sondern mitzunehmen, wofür er aber ein Behältnis be- nötige, worauf sein Fokus dann auf die schwarze Tasche fällt, von welcher er rea- lisierte, dass diese dem Opfer gehörte, er sich aber dennoch entschied, diese zu

- 45 - verwenden und schliesslich mitzunehmen. Wenngleich es sich dabei nicht um be- sonders komplexe Handlungen handle, die keine besonderen Anforderungen an ein intaktes psychisches Funktionsniveau stellen würden, werde dennoch zumin- dest in der Summe solcher eher einfacher Handlungen ein deutlicher Realitätsbe- zug sichtbar. Dieses Verhalten des Beschuldigten stehe im Gegensatz zu einem Verhalten mit einer zumindest partiellen Fortsetzung bzw. mit einer auslaufenden akuten psychotischen Episode, die erst langsam schrittweise in eine zunehmend normale psychische Funktion übergehe. Es seien auch Handlungen ersichtlich, die einen deutlich höheren Komplexitätsgrad aufweisen würden. Dabei verweist der Gutachter auf die vom Beschuldigten mehrfach konstant bestätigte Begründung für die Mitnahme des schwarzen Rollkoffers des Opfers beim Verlassen des Hotels. Bei diesem Gepäckstück habe der Beschuldigte – im Gegensatz zur Tasche, mit der er seine stinkenden Kleider transportierte – keinen praktischen Nutzen für sich geltend gemacht. Vielmehr habe er den Rollkoffer, von dem ihm bewusst war, dass dieser nicht ihm gehörte, deshalb mitgenommen, um beim Verlassen des Zimmers und des Hotels wie ein Hotelgast zu wirken und nicht aufzufallen (Urk. 3/36 S. 13). Solche "taktischen" Überlegungen würden eine höhere Intaktheit der psychischen Funktionen erfordern (Urk. 164 S. 43). In einem theoretischen, auf den vorliegen- den Fall übertragenen Beispiel für einen Täter, dessen akute psychotische Episode partiell fortdauert bzw. erst nach und nach ausläuft, beschreibt der Gutachter ein Verhalten, in dem der Täter nach dem subjektiv gewonnen Kampf mit dem Panther voller Panik nackt, kotverschmiert und schreiend aus dem Zimmer auf die Strasse rennt, wobei er noch unter dem Eindruck des soeben erlebten Geschehens völlig durcheinander, psychomotorisch angetrieben und unruhig von der eintreffenden Polizei/Ambulanz aufgegriffen wird. Dieser gegenüber spricht der Täter immer noch voller Angst vor dem Panther, kann sich nur schwer beruhigen und bekundet Mühe, über die soeben erlebten Geschehnisse chronologisch zu berichten. Erst nach und nach kann er sich zunehmend beruhigen (Urk. 164 S. 41). Wenngleich der Gutach- ter dies als theoretisches Extrembeispiel nennt, vertritt er klar den Standpunkt, dass der vom Beschuldigten beschriebene Übergang in ein realitätsnahes Denken und Handeln sich aufgrund seiner Abruptheit für eine akute psychotische Episode bzw. Verkennung als eher untypisch erweise (Urk. 120 S. 3 f.; Urk. 164 S. 41 f.).

- 46 -

c) Die dargelegten Überlegungen zeigen, dass sich bereits das vom Beschul- digten selber geschilderte Nachtatverhalten nur begrenzt mit der von ihm geltend gemachten Version einer akuten psychotischen Verkennung des Opfers als Pan- ther vereinbaren lassen. Noch deutlicher fällt die Diskrepanz aus, wenn man wei- tere Handlungen des Beschuldigten einbezieht, von denen er selber – möglicher- weise bewusst – nicht berichtet, sich aber aus den übrigen Indizien und Beweisen, insbesondere der Spurenlage, ergeben. Diesbezüglich ist auf die bereits eingangs erwähnte ausgehängte Spiegelschranktüre hinzuweisen, welche zum zimmereige- nen Kleiderschrank gehörte, bei der Tatortbegehung jedoch vor der Terrassentüre angelehnt festgestellt wurde. An der Unterseite der Tür befand sich eine grössere Blutspur, die auf dem Türblatt eine Flussspur entwickelt hatte, welche in unter- schiedliche Richtungen in einem Winkel von ungefähr 90° verläuft. Nach dem be- schriebenen "Knick" verläuft die Flussspur letztlich an der Spiegelschranktür in jene Richtung zu Boden, wie die Schranktüre am Tatort vorgefunden wurde. Gemäss Gutachten des Blutspureninstituts … liesse sich die Form der ursprünglichen Kon- taktspur sowie der Umstand, dass sich an der Blutspur auch ein Körperhaar befand, am ehesten mit einem Kontakt eines blutigen Unterarmes, wie ihn auch das Opfer aufwies, vereinbaren (Urk. 15/4 S. 38). Die geringe Höhe über dem Boden, auf wel- cher die Spur lokalisiert ist, lässt ferner vermuten, dass die Spur vom Opfer verur- sacht wurde, als es sich bereits blutend in Bodennähe befand (vgl. vorne E. III. C. 3.3.2.a). Der Verlauf der Flussspur lässt darauf schliessen, dass die Schranktür bewegt bzw. um 90° gedreht wurde, als das Blut noch ganz frisch war (vgl. zum Ganzen bereits vorne E. III. C. 2.4.2. erster Spiegelstrich; ferner Detai- laufnahme mit Illustration durch Pfeile im Gutachten über Blutsspurmuster Urk. 15/4 S. 12 ff.; Fotodokumentation Urk. 2/1 S. 30 und S. 31). Letzteres spricht stark dafür, dass der Beschuldigte bereits kurz nach der Tat – mithin noch vor dem Verlassen des Tatortes – erste Sicherungsvorkehrungen getroffen hat, indem er die gerade frisch beblutete Schranktüre mit noch blutigen/kotverschmierten Fingern aushänge bzw. damit manipulierte, wobei sie zwischenzeitlich längsseitig abgestellt worden war, bevor er sie vor dem Fenster der Terrassentüre deponierte, um die Sicht auf den Tatort von aussen – insbesondere vom auch von den anderen Zim- mern zugänglichen, durchgängigen Balkon her – zu erschweren. Dass die Schrank-

- 47 - türe erst nach seiner Rückkehr an den Tatort erstmals bewegt worden wäre, er- scheint demgegenüber wenig wahrscheinlich, traf der Beschuldigte doch erst nach 11 Uhr, mithin mindestens 2 ½ Stunden (wenn man vom Tatzeitpunkt kurz vor dem Verlassen des Hotels durch den Beschuldigten, mithin kurz vor 9 Uhr ausgeht) oder gar deutlich länger (rund 4 Stunden, wenn man vom Tatzeitpunkt kurz nach der angeblichen Injektion um ca. 7 Uhr ausgeht) nach der Tat wieder im Hotel ein, und eine Manipulation an der Schranktüre wohl aufgrund der fortgeschrittenen Abtrock- nung der Kontaktspur kaum noch eine derart lange Flussspur mit Veränderung der Flussrichtung hätte bewirken können. Sodann kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, der Versuch, mit der Schranktüre die Einsicht in das Zimmer zu erschweren, sei bereits deshalb erfolglos gewesen, weil sich dane- ben noch ein Fenster befand, was darauf hindeute, dass der Beschuldigte gerade nicht rational agiert habe (Urk. 173 S. 6). Das besagte Fenster war nämlich – an- ders als die Terrassentüre, die über keinen eigenen Sichtschutz verfügte – mit ei- nem gezogenen Vorhang verdeckt worden (vgl. Urk. 2 S. 30 und 36). Die Schrank- tür stellte mithin das einzige im Hotelzimmer vorhandene, mehr oder weniger hand- liche Objekt dar, das einen zuverlässigen Sichtschutz durch die Terrassentüre zu gewährleisten vermochte, was auch der Beschuldigte erkannt haben musste. Wenn die Vorinstanz mitunter aus diesen Umständen ableitet, dass der Beschuldigte ent- gegen seinen Aussagen nicht vollkommen desorientiert und steuerungsunfähig, sondern vielmehr in der Lage gewesen sei, bereits im Nachgang zur Tat umsichtige Handlungen zu entwickeln (Urk. 136 S. 134), ist ihr – auch unter Verweis auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten zur Intaktheit der psychischen Funktionen des Beschuldigten nach der Tat – ohne Weiteres zuzustimmen.

d) Weitere Hinweise für eine durchaus intakte psychische Funktionsfähigkeit ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte um 8.55 Uhr, mithin noch bevor er das Hotel verliess, auf seinem Mobiltelefon den Satz "Guten Morgen J'._____, ich konnte wegen einer Darminfektion nicht arbeiten" übersetzte (Urk. 1/20/1 S. 19, Ordner 1; Urk. 11/3 S. 18). Nicht nur war er ohne weiteres in der Lage, sein Mobiltelefon zu bedienen. Vielmehr hatte der Beschuldigte realisiert, dass er bald zur Arbeit erscheinen musste, was er aber nicht vorhatte, weshalb er sich entschied, eine Ausrede zu suchen, um sich für sein Fernbleiben vom Arbeits-

- 48 - platz im Restaurant AJ._____ bei seinem Vorgesetzten J._____ zu entschuldigen. Was ihn bereits in dieser Phase zur Entscheidung bewogen hatte, sich von der Arbeit abzumelden, bleibt ungewiss. Fakt ist jedoch, dass er sich hernach nach Hause begab, wo er als erstes seine Kleider wusch (Urk. 3/36 S. 13), die er in der Tasche vom Tatort mitgenommen hatte, und in der Folge noch vor dem Mittag wie- der an den Tatort zurückkehrte, wobei zahlreiche Hinweise darauf bestehen, dass er Letzteres in der Absicht tat, Spuren zu beseitigen und den Tatort zu reinigen (vgl. dazu sogleich ausführlich).

e) Erwähnenswert ist schliesslich, dass der Beschuldigte mit seinem Lebens- partner AG._____ telefonierte, als er sich – darauf lassen die von der "Health"-App auf seinem Handy registrierten Schritte schliessen – auf dem Weg vom Tatort zur Bushaltestelle AE._____ befand. Dieser hatte ihn bereits zuvor mehrfach erfolglos telefonisch zu erreichen versucht, da er sich sorgen machte, weil der Beschuldigte am Morgen nicht zu Hause war (Urk. 1/20/1 S. 18 f.). AG._____ beschrieb das Ge- spräch mit dem Beschuldigten in seiner Einvernahme als polizeiliche Auskunftsper- son vom 15. November 2019 als durchwegs unauffällig. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er schon mit der Tram unterwegs sei, woraus er geschlossen habe, dass dieser zur Arbeit fahre. Der Beschuldigte habe auch nicht komisch getönt. Ihm sei nichts aufgefallen (Urk. 4/20 S. 4 f.). Der Beschuldigte war mithin in der Lage, sich in diesem Gespräch kurz nach der Tat unauffällig zu geben, sodass sein Ge- genüber – immerhin sein Lebenspartner, der ihn sehr gut kannte – keinen Verdacht schöpfte, dass etwas nicht stimmen würde. Auch dieses Beispiel zeigt mithin ein- drücklich, dass der Beschuldigte von einer zumindest noch nachhallenden deutlich eingeschränkten psychischen Funktionsfähigkeit, die mit einer von ihm geltend ge- machten akuten psychotischen Episode normalerweise einhergehen müsste, weit entfernt war.

f) Im Sinne eines Zwischenfazit lässt sich nach dem Erwogenen festhalten, dass das unmittelbare Nachtatverhalten des Beschuldigten noch am Tatort und nach dem Verlassen des Hotels sich mit einer akuten psychotischen Episode unter totaler Verkennung seines Gegenübers als Panther, gegen den er sich habe weh- ren müssen, nicht vereinbaren lässt. Die beschriebenen Umstände zeugen von ei-

- 49 - ner durchaus intakten psychischen Funktionsfähigkeit des Beschuldigten. Die Viel- zahl dieser Hinweise sind nicht nur geeignet, erhebliche Zweifel an seiner jüngsten Version aufkommen zu lassen. Vielmehr zeichnen sie gar eher das Bild eines Tä- ters, der sich – auch wenn unter gewissem Drogeneinfluss stehend – durchaus bewusst war, was er gerade getan hat, nach der Tatbegehung weitgehend überlegt und zielstrebig agierte und zu verhindern versuchte, dass er bzw. seine Tat auf- fliegt.

g) Dieser Eindruck verstärkt sich angesichts der Umstände seiner Rückkehr zum Tatort, was wie erwähnt kurz nach 11 Uhr stattgefunden hat, weiter. Der Be- schuldigte stellt sich durchwegs auf den Standpunkt, er sei einzig deshalb ins Hotel zurückgekehrt, weil er habe überprüfen wollen, ob "alles nur eine "Paranoia" bzw. ein böser Traum" gewesen sei und sich nur in seinem Kopf abgespielt habe. Er habe schauen wollen, ob die Polizei vor Ort sei, was ihm bestätigt hätte, dass es Realität gewesen ist. Er bestreitet jedoch, nochmals unmittelbar am Tatort gewesen zu sein. Er habe das Zimmer des Opfers nicht mehr betreten, weil er nicht mehr gewusst habe, welches Zimmer es gewesen sei (Urk. 119 S. 14 ff.; so auch an der Berufungsverhandlung, vgl. Prot. II S. 29 ff.; zu seinen früheren Aussagen vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 68 und S. 90 ff.). Die Vorinstanz hat die Spuren- lage hinsichtlich der bereits erwähnten Reinigungsutensilien (E. III. C. 2.4.2. letzter Spiegelstrich) sowie hinsichtlich der Frage, was der Beschuldigte bei seiner Rück- kehr im Hotel gemacht hatte, zutreffend und umfassend dargelegt und gewürdigt. Insbesondere hat sie auch die vom Beschuldigten gemachten Erklärungen für sein offensichtlich auffälliges Verhalten, insbesondere das Verbringen zweier anderer grosser Taschen/Koffer zurück an den Tatort, seine Bestrebungen, bei der zufällig angetroffenen Reinigungskraft AI._____ das Hotelzimmer des Opfers zu bezahlen, wie auch seine Erklärung für die Spuren an den Putzutensilien, sorgfältig gewürdigt, auf Widersprüche zu anderen Beweismitteln und Indizien untersucht und im Resul- tat schliesslich allesamt als unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptungen verworfen (Urk. 136 S. 64 ff., insbesondere S. 71 ff., 83, 89 f., 95 f., 100 f. und 134 ff.).

h) Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO), in welchen zutreffend der Schluss gezogen wird, dass

- 50 - der Beschuldigte bei seiner Rückkehr ins Hotel – entgegen seiner Aussagen – sehr wohl nochmals am Tatort war, was insbesondere anhand seiner DNA am Swiffer- Bodenwischer, welcher vom Beschuldigten bei seiner Rückkehr an den Tatort ver- bracht worden sein muss, erstellt ist (Urk. 136 S. 48 f., S. 83 und S. 140). Zu er- gänzen ist einzig, dass der relativ lange Swiffer-Bodenwischer, der im Auffindzu- stand nicht in eine Tasche gepasst hätte, in mehrere Teile (augenscheinlich wohl deren 5) zerleg- und wieder zusammensteckbar war, was auf den Tatortfotos er- kennbar ist (vgl. insbesondere Foto Urk. 2/1 S. 31), und entsprechend im zerlegten Zustand ohne weiteres in der vom Beschuldigten bei seiner Rückkehr an den Tatort mitgeführten grossen schwarzen Reisetasche Platz finden konnte.

i) Hinzu kommen die weiteren Reinigungsutensilien (Teppich- und Polsterrei- niger und blaue Plastiksäcke in einem Papiersack in der Gemeinschaftsküche so- wie ein Putzeimer mit Mob; vgl. Foto Urk. 2/1 S. 21), welche allesamt Spuren des Beschuldigten aufwiesen und gemäss glaubhaften Aussagen der im Hotel als Rei- nigungskraft tätigen AI._____ nicht zum Hotelinventar gehörten (Urk. 136 S. 102 ff., insbesondere Zeugeneinvernahme S. 104 f.). Sie weisen mithin darauf hin, dass der Beschuldigte zumindest anfänglich beabsichtigt hatte, den Tatort zu Reinigen und Spuren zu beseitigen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach er an den Tatort zurückgekehrt sei, weil er habe überprüfen wollen, ob der Kampf gegen den Panther und der Tote im Hotelzimmer "nur in seinem Kopf" stattgefun- den hätten, erweisen sich vor diesem Hintergrund als genauso abstrus und un- glaubhaft wie seine Begründung für das Mitbringen der Gepäckstücke und die Be- gründung für den Versuch, das Hotelzimmer des Opfers bei der angetroffenen Rei- nigungskraft AI._____ zu bezahlen: Er habe †V._____ die Gepäckstücke bringen wollen, falls dieser die Sachen benötigt hätte, um Dinge darin zu verstauen. †V._____ habe ihm zuvor gesagt, dass er Dinge bei ihm einlagern wolle. Die Ta- schen hätte überdies dazu gedient, unbemerkt wie ein Gast aussehend ins Hotel zu gelangen (Urk. 3/36 S. 14 und S. 23; Prot. II S. 29 ff.). Im Hotel sei er dann auf das Zimmermädchen getroffen. Er habe sie gefragt, ob er bei ihr das Hotelzimmer bezahlen könne. Denn im Uber-Taxi habe er mit dem späteren Opfer darüber ge- sprochen, dass er das Hotelzimmer anstatt der Drogen bezahle (Urk. 3/36 S. 16; Prot. II S. 31). Selbst wenn der Beschuldigte, wie er vorgibt, nicht gewusst haben

- 51 - will, wer die tote Person im Zimmer von †V._____ gewesen sei, erscheint es mit der Vorinstanz als geradezu absurd, wenn der Beschuldigte glaubhaftmachen will, dass er – wohlgemerkt nur zwei Stunden nach dem vermeintlichen Todeskampf und der schrecklichen Szenerie, die sich ihm beim Verlassen des Hotelzimmers von †V._____ geboten hatte – mitunter deshalb wieder an diesen Ort zurückkehren wollte, um für diesen Taschen mitzubringen und damit einer am Vorabend gemach- ten Zusage betreffend Unterbringung von Effekten bei sich zu Hause nachzukom- men (vgl. zu den Aussagen des Beschuldigten und deren Würdigung vgl. Urk. 136 S. 87 f., S. 92, S. 95 f.). Gleiches gilt hinsichtlich seines Versuches, das Hotelzim- mer zu bezahlen, um damit die Schuld für den Drogenbezug zu begleichen, deren Konsum ihn doch gerade – nach seiner Version – nur Stunden zuvor den vermutlich schrecklichsten Trip bzw. Wahn seines Lebens beschert hatte (vgl. vorinstanzliche Erwägungen Urk. 136 S. 72). Diese Erklärungen des Beschuldigten erweisen sich in einer Gesamtbetrachtung als lebensfremd und absolut unglaubhaft und sind mit- hin als reine Schutzbehauptungen zu werten.

j) Entsprechend ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte – ausge- rüstet mit einer grossen schwarzen Tasche mit Rollen, einem darin befindlichen weiteren Koffer (roter Rollkoffer, vgl. Urk. 136 S. 59) und verschieden Reinigungs- utensilien – kurz nach 11 Uhr des 1. November 2019 an den Tatort zurückkehrte, in der Absicht, den Tatort zu Reinigen und Spuren zu beseitigen (vgl. Urk. 136 S. 83 und S. 140). Nicht nur zeigen diese durchaus komplexen und zielgerichteten Hand- lungen erneut ein beim Beschuldigten kurz nach der Tat vorhandener Realitätsbe- zug und durchwegs intakte psychische Funktionen auf. Vielmehr ist auch seine Aussage widerlegt, wonach er im Nachgang zur Tat nicht sicher gewesen sein will, ob alles nur eine "Paranoia" in seinem Kopf gewesen sei, sprechen die bereits vor- sorglich von zu Hause mitgebrachten Reinigungsutensilien doch klar dafür, dass ihm bereits vor seiner Rückkehr an den Tatort bewusst war, dass er das Opfer getötet und seine Spuren am Tatort hinterlassen hatte.

k) Daran ändert auch nichts, dass ihn die Reinigungskraft AI._____ laut deren Angaben circa um 13.30 Uhr auffällig verwirrt erlebt habe. Diese gab in der polizei- lichen Einvernahme am 1. November 2019 zu Protokoll, vor dem Hotel von einem

- 52 - völlig verwirrten und nervösen Mann, den sie später in einer Wahlbildkonfrontation mit fast absoluter Sicherheit als den Beschuldigten identifizierte (Urk. 4/35, Bericht des einvernehmenden Polizisten, sowie Einvernahme S. 2 f.), angesprochen wor- den zu sein, der sie gefragt habe, ob sie im Hotel putze und wo die Rezeption sei. Er habe für das Zimmer von †V._____ bezahlen und ihr Bargeld geben wollen. Der Mann habe zunächst gesagt, dass †V._____ nicht in seinem Zimmer, sondern am Arbeiten sei. Danach habe er gesagt, †V._____ sei mit einer Frau auf dem Zimmer. Der Mann habe wegrennen wollen, habe sich nochmals umgedreht und habe zu ihr gesagt "Bitte klopfe nicht an das Zimmer von V._____". Dann sei der Mann wegge- rannt (Urk. 4/1 S. 1 f.). In der Zeugeneinvernahme bestätigte sie, dass der Mann sehr verwirrt bzw. durcheinander und unruhig gewirkt habe, sodass sie etwas Angst bekommen habe (Urk. 4/65 S. 5 ff.). Prof. Dr. med. E._____ äusserte sich im Er- gänzungsgutachten vom 11. März 2023 dahingehend, dass diese Darstellung zwar einen psychisch angeschlagenen Zustand mit Nervosität und widersprüchlichen Aussagen beschreibe. Gleichwohl sei die Interaktion aber dennoch durch ein ziel- gerichtetes Gesprächsverhalten gezeichnet, mit dem der Beschuldigte erreichen wollte, dass das Zimmer von der Reinigungskraft nicht geöffnet und die Leiche nicht entdeckt wird. Trotz der Nervosität und dem widersprüchlichen Aussageverhalten sei auch diese Situation durch ein weitgehend intaktes psychisches Funktionsni- veau beim Beschuldigten gekennzeichnet (Urk. 164 S. 44). Mit anderen Worten ist der von der Zeugin beschriebene Zustand höchstens ein Indiz dafür, dass der Be- schuldigte am Morgen der Tat unter Einfluss von Drogen stand, was sein auffälliges Verhalten durchaus zu erklären vermag und in Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte angibt, auch nach der Tat erneut Crystal Meth geraucht zu haben, auch nicht erstaunt. Demgegenüber ist darin nach der Einschätzung des Gutachters aber kein eigentliches Indiz dafür zu sehen, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Stunden zuvor tatsächlich im einem akuten psychotischen Zustand befand, der die von ihm beschrieben vollständige Verkennung des Opfers als gefährlicher Panther als plausibel erscheinen lassen würde. Im Übrigen sind Durcheinandersein, Unruhe und Nervosität auch ganz generell alles andere als untypisch für jemanden, der vor relativ kurzer Zeit eine solche Tat verübte und diese daraufhin zu vertuschen ver- sucht.

- 53 -

l) Anzufügen bleibt noch, dass trotz der erwiesenermassen dafür getroffenen Vorbereitungen des Beschuldigten eine Tatortreinigung letztlich nicht wirklich statt- fand. Am Tatort konnte einzig der besagte, an die ausgehängte Schranktüre ange- lehnte Swiffer-Bodenwischer sichergestellt werden, an dessen Putzlappen leichte Verschmutzungen durch Blut und/oder Kot festgestellt werden konnten (vgl. Foto- dokumentation Urk. 2/1 S. 32). Gemäss der Untersuchung des Tatortes durch das Blutspureninstitut … fanden sich am Tatort im Übrigen aber keine Hinweise auf Reinigungsbemühungen (Urk. 15/4 S. 35). Überdies wurden die beiden vom Be- schuldigten mitgebrachten Taschen bzw. der rote Rollkoffer auch nicht dazu ver- wendet, Gegenstände, das mitgebrachte Putzmaterial oder Spuren vom Tatort ab- zutransportieren. Vielmehr wurden diese im Gemeinschaftsbereich des Apparte- menthotels (Aufenthaltsraum auf der ersten Etage des Hotels) sichergestellt (vgl. Urk. 1/18/19). Was die Gründe dafür gewesen sind – denkbar wäre, dass der Be- schuldigte früh in seinem Bestreben gestört wurde, noch bevor er die mit dem Swif- fer begonnenen Reinigungsbemühungen fortsetzen konnte, oder dass er vom An- blick der übel zugerichteten Leiche und dem Ausmass der Verschmutzung durch Blut und Kot am Tatort schlichtweg überwältigt oder überfordert war – lässt sich mangels weiterer Anhaltspunkte nicht mehr feststellen, ändert an der Beurteilung aber letztlich nichts.

m) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich das Verhalten des Beschuldigten un- mittelbar nach der Tat und in den Stunden danach in verschiedener Hinsicht auf- fällig präsentiert und sich mit der von ihm geltend gemachten Version weitgehend nicht in Einklang bringen lässt. Das Nachtatverhalten stellt mithin ein sehr gewich- tiges Indiz dafür dar, dass die jüngste Version des Beschuldigten mit dem Panther nicht mehr als eine Schutzbehauptung darstellt. 3.5. Weitere Plausibilitätsüberlegungen 3.5.1. In seinem Ergänzungsgutachten stellte Prof. Dr. med. E._____ hinsichtlich der Version des Beschuldigte mit dem Panther weitere Plausibilitätsüberlegungen aus psychiatrischer Sicht an. Demnach sei die komplette Verwandlung in ein Tier, das zudem – anders als die als solches verkannte Person an sich – als aggressiv

- 54 - und kampfbereit wahrgenommen wird, keine für eine Verkennung und psychotische Entgleisung typische Wahrnehmung (Urk. 164 S. 36). In den Schilderungen des Beschuldigten als untypisch erweise sich zudem, dass er von einer isolierten Ver- kennung des späteren Opfers als Panther berichtet, ohne dass es zu weiteren iso- lierten bizarren Verzerrungen der gesamten Szenerie gekommen ist. Tatsächlich sind in den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Schilderungen darüber vorhan- den, dass er abgesehen vom Panther seine Umwelt noch hinsichtlich anderer As- pekte – etwa die Räumlichkeit, das Licht, Geräusche oder Stimmen, etc. – anders wahrgenommen hätte oder dergestalt Halluzinationen erlebt hätte. 3.5.2. Der Gutachter zeigt dies ferner anhand des Beispiels der zwei Personen auf, die sich gemäss Aussagen des Beschuldigten auf dem Balkon aufgehalten hätten, und zwar sowohl vor als auch während des Vorfalls mit dem Panther (vgl. dazu bereits vorne E. III. C. 2.1.; ferner Urk. 119 S. 27). Dass es diese zwei Personen auf dem Balkon tatsächlich gab, erscheint mit der Vorinstanz zwar unglaubhaft und dürfte vom Beschuldigten vorwiegend deshalb genannt worden sein, um in seiner früheren Sachverhaltsversion (Bewusstlosigkeit nach Injektion, Aufwachen neben totem Opfer) potentielle Dritttäter ins Spiel zu bringen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz unter Darstellung zahlreicher Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. Urk. 136 S. 76 ff., S. 89, S. 98 f. und S. 136). Ungeachtet dessen schilderte der Beschuldigte diese beiden Personen – entgegen seiner Verteidigung an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (Urk. 125 S. 8) – jedenfalls gerade nicht als Halluzination, sondern er will diese bereits vor der behaupteten Injektion der Drogen, die er als Auslöser sei- nes plötzlichen psychotischen Wahns verantwortlich macht, gesehen haben. Diese würden mithin eine realitätsbezogene Wahrnehmung darstellen, die der Beschul- digte – nach seiner Version – auch während des Zustandes der akuten psychoti- schen Verkennung weiterhin unverändert wahrgenommen hätte. Insgesamt wirke der beschriebene Wechsel des Opfers in eine Tiergestalt gemäss Gutachter als "ausgestanzt" und nicht – wie es zu erwarten wäre – als eines von vielen Elementen in einer gesamthaft psychotisch verzerrten Wahrnehmung (Urk. 164 S. 36 f.; Urk. 120 S. 3).

- 55 - 3.5.3. Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, es sei mitunter anhand des chaotischen Zustandes des Hotelzimmers sowie weiterer ungewöhnlicher Um- stände (ausgehängte Schranktüre, in Kissenbezug verpackter Fernseher, Fäkalien, ein in einer Papiertasche aufgefundener Kotwürfel, umgedrehter Stuhl, Matratze an der Wand, überall im Zimmer verteiltes Duschgel) offensichtlich, dass am Tatort "der Wahnsinn regiert habe" bzw. zwei "Wahnsinnige" gewütet hätten (Urk. 173 S. 6). Soweit die Verteidigung damit die dargelegte gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen versucht, ist zu konstatieren, dass Prof. Dr. med. E._____ die vollständigen Akten, inklusive sämtlicher Bilder des Tatortes, zur Verfügung stan- den, er mithin in Kenntnis der beschriebenen Umstände zu seiner Einschätzung gelangte. Auch das Argument der Verteidigung, dass der Beschuldigte nicht als gewalttätige Person bekannt sei und er mithin – wenn er denn im Tatzeitpunkt bei Sinnen gewesen wäre – spätestens dann aufgehört hätte, gewaltsam auf das Opfer einzuwirken, als dieses erstmals zu Boden ging (Urk. 173 S. 7), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen werden – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht einwendet (Prot. II S. 46) – auch sehr grausame Straftaten von Tätern in voller Schuldfähigkeit begangen. Zum andern blieb, wie bereits mehrfach dargelegt, zwar im Dunkeln, was der Auslöser des Gewaltausbruches des Beschuldigten gewesen ist, was aber nicht bedeutet, dass es keinen solchen gegeben hat. Dass der Tat ein Streit oder Ähnliches vorausgegangen sein könnte, der den Beschuldigten zu dieser veran- lasst hat, ist mithin durchaus denkbar, lässt sich aber nicht mehr feststellen. Aus der insofern unbekannten Motivlage einfach den Umkehrschluss zu ziehen, dass die Tat völlig grundlos aus dem Nichts heraus begangen wurde, was auf eine wahn- hafte Tatbegehung hindeute, greift entsprechend zu kurz.

4. Fazit 4.1. Nach dem Erwogenen ist anklagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte †V._____ am 1. November 2019 im Hotelzimmer des Opfers am AA._____-graben 1 in Zürich die in der Anklage genannten Verletzungen zugefügt und ihn getötet hat. Dazu ist er einerseits – insoweit im Einklang mit seinem Geständnis – mit mehr- facher stumpfer Gewalt (mehrere Schläge mit einem Stuhl oder stangenartigen Ge- genstand sowie durch Stampfen auf den Kopf- und Halsbereich) gegen das Opfer

- 56 - vorgegangen. Andererseits setzte der Beschuldigte ein Messer oder messerähnli- chen Gegenstand gegen das Opfer ein, mit dem er diesem die in der Anklage ge- nannten zahlreichen Stich- und Schnittverletzungen zufügte. 4.2. Was die von ihm geltend gemachten Umstände der Tatbegehung – konkret die behauptete psychotische Verkennung des Opfers als angriffigen Panther, die durch eine Injektion von Crystal Meth verursacht worden sei – angeht, spricht zu- nächst sein inkonsistentes Aussageverhalten gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen. Der Umstand, dass der Beschuldigte erst in voller Kenntnis der Aktenlage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine neue Version des Geschehens präsentierte, die von seiner bis dahin während der gesamten Strafuntersuchung vertretenen Version entscheidend abweicht, weckt bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner neuen Sachverhaltsversion. Wenn- gleich – trotz der Spurenlage und den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten, die gegen diese These sprechen – zu Gunsten des Beschul- digten nicht ausgeschlossen erscheint, dass ihm eine Injektion verabreicht wurde, erwecken zumindest die zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen in diesem Punkt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Version mit dem Panther. Als auffällig erweist sich sein Aussageverhalten überdies in einem weiteren Punkt. So blendet er sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit seinem erstelltermassen er- folgten Einsatz eines Messers oder messerähnlichen Gegenstands gegen das Op- fer, der zu den zahlreichen Stich- und Schnittverletzungen, insbesondere auch zur Eröffnung der Halsschlagader mit entsprechend massivem Blutaustritt führte, in seiner neuen Version mit dem Panther komplett aus, wobei nicht plausibel er- scheint, dass er sich an diesen Teil des Tatgeschehens in keiner Weise – nicht einmal bruchstückhaft – erinnern würde. Im Ergebnis mangelt es den Aussagen des Beschuldigten, was den Einsatz des Messers oder messerähnlichen Gegen- stands angeht, mithin auch an logischer Konsistenz, was sich auf die Glaubhaftig- keit seiner neuen Sachverhaltsversion weiter negativ auswirkt. Keine Angaben macht der Beschuldigte sodann auch zum Verbleib der Tatwaffe, obwohl erstellt ist, dass er diese – genauso wie das Mobiltelefon des Beschuldigten – nach der Tat beseitigt hat, um Spuren zu verwischen.

- 57 - 4.3. Anhand der umfassenden Untersuchung der Spurenlage, zahlreicher Zeu- genbefragungen, der Auswertung von Überwachungskameras und seines Mobilte- lefons gelang es der Untersuchungsbehörde, ein relativ genaues Bild davon zu zeichnen, was der Beschuldigte unmittelbar nach der Tatbegehung sowie in den Stunden danach gemacht hat. Die Auswertung dieser Ergebnisse brachte eine Viel- zahl von Hinweisen darauf hervor, dass der Beschuldigte bereits unmittelbar nach der Tatbegehung über durchaus intakte psychische Funktionen verfügte und einen deutlichen Realitätsbezug aufwies. Der abrupte Übergang zu einem Verhalten mit weitgehend intakter psychischer Funktion mit realitätsbezogenen, relativ komple- xen Handlungen ist gestützt auf die Erkenntnisse aus dem psychiatrischen Gutach- ten von Prof. Dr. med. E._____ nicht typisch für eine akute psychotische Verken- nung, wie sie der Beschuldigte hinsichtlich des Opfers geltend macht. Auch sonst erachtet der Gutachter die vom Beschuldigten präsentierte Darstellung einer Ver- kennung des Opfers als angriffigen Panther als "ausgestanzt" und entsprechend als für eine derartige psychotische Entgleisung untypisch. Schliesslich spricht wei- ter gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der psychotischen Verkennung, dass er mit Taschen und Putzutensilien an den Tatort zurückkehrte und Vorkehrungen zur Beseitigung von Spuren bzw. Reinigung des Tatorts traf. 4.4. In Anbetracht all dieser Umstände erweist sich die vom Beschuldigten ge- schilderte Version, wonach er die Tat im Zuge einer psychotischen Verkennung des Opfers als angriffigen Panther, gegen den er sich gewehrt habe, begangen habe, als nicht glaubhaft. Sie ist mit der Vorinstanz als nachgeschobene Schutzbehaup- tung zu werten. In objektiver Hinsicht ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer in der in der Anklage umschriebenen Weise getötet hat, wobei er zwar unter gewissem Drogeneinfluss, aber nicht unter dem Eindruck einer psychotischen Ver- kennung des Opfers als Panther handelte. Auf den subjektiven Tatbestand wie auch auf die Frage nach dem Einfluss des Drogenkonsums auf seine Schuldfähig- keit wird im Rahmen der Erwägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen sein. IV. Tatbestandsmässigkeit und Schuldfähigkeit

1. Tatbestandsmässigkeit

- 58 - 1.1. Die Vorinstanz hat die Tat des Beschuldigten als Mord im Sinne von Art. 112 StGB qualifiziert. Während die Staatsanwaltschaft wie eingangs aufgeführt die Be- stätigung des Schuldspruchs unter Festsetzung einer höheren Strafe beantragt, fordert der Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz – mit seiner Berufung, er sei vom Mordvorwurf freizusprechen und stattdessen der Verübung einer Tat in selbst- verschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB für schuldig zu befinden. 1.2. Mord im Sinne von Art. 112 StGB erfordert als qualifizierter Tatbestand zu- nächst eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, die überdies mit be- sonderer Skrupellosigkeit begangen worden ist, namentlich wenn sich der Beweg- grund des Täters, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung als besonders ver- werflich erweisen. 1.3. Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte †V._____ getötet hat, ist der objektive Tatbestand der Tötung im Sinne von Art. 111 StGB fraglos erfüllt. 1.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB bedingt ein vorsätzliches Handeln des Täters, wobei gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB auch Eventualvorsatz ge- nügt. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt. Der Vor- satz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Bei Delikten, die den Eintritt eines tatbestandsmässigen Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem tatbestandsmässigen Erfolg. Wie bereits die Vor- instanz zutreffend erwog (Urk. 136 S. 144), will wer einen Menschen durch Schläge mit einem harten Gegenstand, mit Tritten bzw. Stampfen auf den Kopf- und Hals- bereich des am Boden liegenden Opfers und überdies mit mehreren Einstichen bzw. Schnitten, insbesondere in den Hals derart brutal niederstreckt wie es der Be- schuldigte bei †V._____ getan hat, sein Gegenüber töten. Dass derart exzessive stumpfe und scharfe Gewalt gegen sensible Körperregionen zum Tod eines Men- schen führen können, ist allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Der sub- jektive Tatbestand im Sinne von Art. 111 StGB ist mithin erfüllt.

- 59 - 1.5. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist mithin erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte den privilegierten Tatbestand des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB nicht erfüllt hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden, wonach Hinweise auf eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder ein Handeln unter grosser seelischer Belastung beim Beschuldigten nicht er- sichtlich sind (Urk. 136 S. 145 f.). Dabei sind aus gutachterlicher Sicht insbeson- dere die fehlende belastete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und †V._____, das bereits erwähnte, eher lang hingezogene Tatgeschehen mit unter- schiedlichen, eher komplexen und mehrzeitigen Handlungsabläufen (vgl. vorne E. III. C. 3.3.3.) sowie die bereits ausführlich erläuterten Sicherungstendenzen, die der Beschuldigte bereits unmittelbar nach der Tat und auch in den Stunden danach an den Tag legte (Selbstreinigung, Sichtschutz mit Schranktüre am Tatort, "Tar- nung" mit sauberen Kleidern und Gepäck als Hotelgast, Reinigung der Kleider zu Hause, Vorkehrungen zur Tatortreinigung), die hauptsächlichen Elemente, die aus psychiatrischer Sicht gegen eine Affekttat sprechen (Urk. 20/20 S. 93 ff. und S. 111; Urk. 136 S. 146). An dieser Einschätzung hat sich – nachdem die vom Be- schuldigten geltend gemachte Version einer psychotischen Verkennung des Opfers als Panther als Schutzbehauptung zu werten ist – auch unter Berücksichtigung der neuerlichen, ergänzenden Begutachtung des Beschuldigten durch Prof. Dr. med. E._____ im Zuge des Berufungsverfahrens im März 2023 nichts geändert (vgl. Urk. 164 S. 27 ff., insbesondere S. 48). 1.6. Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die vom Beschuldigten began- gene vorsätzliche Tötung das Qualifikationsmerkmal des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB erfüllt: 1.6.1. Was das Qualifikationsmerkmal der Skrupellosigkeit angeht, erfüllt dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jener Täter, der sich mit seiner Tat gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hin- wegsetzt (BGE 127 IV 10 E. 1/a mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung). Das Gesetz nennt als Merkmale für die Skrupellosigkeit die besondere Verwerflichkeit

- 60 - hinsichtlich des Beweggrundes des Täters, hinsichtlich des Zweckes der Tat oder hin- sichtlich der Art ihrer Ausführung im Sinne einer beispielhaften Aufzählung innerer und äusserer Merkmale der Tat, die nicht alle vorliegen müssen, um den Mordtatbestand zu erfüllen (vgl. dazu BGE 117 IV 369 E. 19/b). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist dabei eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat entscheidend (Urk. 136 S. 146 f.). Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden. Genauso kann die Tötung auch erst auf- grund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln wo- möglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erschei- nen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1; 144 IV 345 E. 2.1.2). 1.6.2. Besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa weil die Tat durch eine schwere Kon- fliktsituation ausgelöst wurde. Dagegen ist der Beweggrund des Täters besonders verwerflich, wenn er etwa tötet, um einen Erlös zu erzielen oder sein Opfer zu be- stehlen, genauso, wenn der Beweggrund belanglos erscheint, weil der Täter tötet, um sich zu rächen, ohne ernsthaften Grund oder nur wegen einer Kleinigkeit. Der Zweck – der sich grossenteils mit dem Beweggrund deckt – ist besonders verwerf- lich, wenn der Täter beispielsweise einen lästigen Zeugen oder eine Person, die ihn bei der Begehung einer Straftat behindert, beseitigt. Was die Vorgehensart an- belangt, ist diese besonders verwerflich, wenn sie grausam oder abscheulich ist oder wenn der Täter perfide das Vertrauen des Opfers ausnützt (BGE 141 IV 61 E. 4.1). Relevant sind dabei nur Elemente der Tat. Die Skrupellosigkeit muss mithin aus der Tat selbst hervorgehen. Das Vorleben des Täters und sein Verhalten nach der Tat sind nicht entscheidend bzw. dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie tatbezogen sind und das Bild der Täterpersönlichkeit ergänzen (BGE 127 IV 10 E. 1/a; 117 IV 390 E. 19/b; Urk. 136 S. 147). Schliesslich sei hier bereits vorweg- genommen, dass auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit die Qualifikation ei- ner vorsätzlichen Tötung als Mord nicht ausschliesst (vgl. TRECHSEL/GEHT in Pra- xiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 112 N 6 mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

- 61 - 1.6.3. Im vorliegenden Fall bleiben die Beweggründe oder der Zweck der Tat des Beschuldigten gänzlich im Dunkeln. Es liegen einzig die Aussagen des Beschuldig- ten vor, wonach die Injektion von Drogen und die dadurch ausgelöste psychotische Verkennung des Opfers als Panther ihn zur grausamen Tat bewegt hätten. Nach- dem es sich dabei, wie eingehend dargelegt, um eine Schutzbehauptung des Be- schuldigten handelt, helfen seine Aussagen hier nicht weiter. Genauso wenig erge- ben sich aus der Auswertungen von Spuren und Befragungen von Drittpersonen Hinweise auf die Hintergründe der Tat. Insbesondere sind selbst nach den Aussa- gen des Beschuldigten keine Hinweise darauf ersichtlich, dass sein Verhältnis zum Opfer in irgendeiner Weise vorbelastet gewesen wäre. Dass mangels Informatio- nen nicht auf besonders verwerfliche Beweggründe geschlossen werden kann, führt – wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht festhielt (Urk. 136 S. 147 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3) – allerdings noch nicht dazu, dass die Mordqualifikation entfiele. Ein besonders verwerflicher Beweggrund ist nur ein Ele- ment, das zur Bejahung der Skrupellosigkeit führen kann. Vor diesem Hintergrund kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass hinsichtlich der Frage nach dem Qualifikationsgrund der Skrupellosigkeit einzig die äusseren Tatumstände her- angezogen werden können (vgl. Urk. 136 S. 147). 1.6.4. Der Beschuldigte fügte †V._____ unzählige Verletzungen zu. Nicht nur ging er mit Schlägen mit den Fäusten und insbesondere mit Tritten bzw. Stampfen auf den Kopf- und Halsbereich des Opfers gegen dieses vor. Er bediente sich auch verschiedener Hilfsmittel, konkret eines massiven Stuhls mit metallischer Beinkon- struktion oder eines anderen harten stangenartigen Gegenstandes, mit dem er mehrfach auf das Opfer, insbesondere auf den Bereich des Oberkörpers und die Kopfpartie, einschlug. Ferner setzte der Beschuldigte ein Messer oder einen mes- serähnlichen Gegenstand gegen das Opfer ein, mit dem er diesem rund 10 Stich- und Schnittverletzungen am Kopf, Hals, Oberkörper – sowohl vorne als auch hinten am Rücken – zufügte, wobei neben eher oberflächlichen Verletzungen auch tiefe Stichverletzungen wie insbesondere der Stich in den Brustkorb vorne links mit Durchstich des linken Lungenoberlappens und der Schnitt in den Hals mit Durch- trennung der Halsschlagader dabei waren. Bemerkenswert ist die massiv über-

- 62 - schiessende Gewalt, mit welcher der Beschuldigte gegen das Opfer vorging. Wie die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des IRM zu Recht festhält, ist zu berück- sichtigen, dass die Zertrümmerung des Gesichtsschädels und der Bruch von Zun- genbein und Kehlkopf bereits für sich tödlich gewesen wären. Die hohe Zahl an Verletzungen an verschiedenen Stellen des Körpers des Opfers unter Zuhilfe- nahme verschiedener Hilfsmittel weist ferner darauf hin, dass der Beschuldigte über einen verhältnismässig langen Zeitraum auf das Opfer eingewirkt hatte und von zusätzlicher Gewalt auch nicht abliess, als sich dieses bereits zunehmend schlimmer zugerichtet präsentiert haben musste. Die gänzliche Abwesenheit von Kampfspuren bzw. Verletzungen beim Beschuldigten selber zeugt ferner davon, dass ihm das Opfer weitestgehend wehrlos ausgeliefert war. Dies gilt besonders, nachdem die schwersten Verletzungen, mithin die Zertrümmerung der Gesichts- und Halspartie durch Stampfen auf den Kopf und Halsbereich sowie das Durschnei- den der Kehle von †V._____ erst zugefügt wurden, als dieser bereits wehrlos am Boden lag. Wenn die Vorinstanz darauf schliesst, dass der Beschuldigte mit seinem von äusserster Brutalität gezeichneten Vorgehen gegen das Opfer eine immense Kompromiss- und Erbarmungslosigkeit offenbart habe (Urk. 136 S. 148), kann ihr nur beigepflichtet werden. †V._____ wurde vom Beschuldigten regelrecht abge- schlachtet. Dass das Opfer – wovon die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft aus- gehen – durch das länger andauernde mehrstufige Vorgehen des Beschuldigten grössere physische Qualen, Schmerzen und Leiden erdauern musste, als für des- sen Tötung ohnehin nötig gewesen wäre, ist zwar naheliegend, lässt sich allerdings nicht mehr erstellen, ist doch nicht auszuschliessen, dass das Opfer – beispiels- weise durch die stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopfbereich – bereits in einer sehr frühen Phase des Angriffs das Bewusstsein verloren hatte und entsprechend von der fortwährenden Malträtierung durch den Beschuldigten nicht mehr viel mit- bekommen hatte. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Beschuldigte mit seinem grausamen Vorgehen eine krasse Geringschätzung des Lebens des Opfers offenbarte. Insgesamt ist sein Verhalten als skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren. 1.6.5. Dass dem Beschuldigten bei der Ausübung der beschriebenen mehrstufi- gen, brutalen Gewaltanwendung gegen das wehrlose Opfer um die Brutalität und

- 63 - Grausamkeit seines Handelns wusste, steht ausser Frage. Entsprechend handelte er mit Wissen und Wollen und somit mit direktem Vorsatz. 1.7. Der Beschuldigte handelte mithin tatbestandsmässig im Sinne des Mordes gemäss Art. 112 StGB. Rechtfertigungsgründe für seine Tat sind keine ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.

2. Schuldfähigkeit 2.1. Geltend macht der Beschuldigte dagegen Schuldausschlussgründe, auf welchen auch sein Antrag, er sei wegen Verübung der Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB zu verurteilen, basiert. 2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. War er teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde im Vorverfahren das bereits mehrfach er- wähnte psychiatrische Gutachten bei Prof. Dr. med. E._____ vom 2. Januar 2021 (Urk. 20/20) eingeholt. In diesem Gutachten werden beim Beschuldigten aus allge- meinpsychiatrischer Sicht akzentuierte emotional-instabile, impulsive und histrioni- sche Persönlichkeitszüge sowie der Verdacht auf eine Störung durch schädlichen Gebrauch von Kokain und Stimulantien diagnostiziert. Aus forensischer Sicht konn- ten im Rahmen der risikoorientierten Diagnose drei Risikoeigenschaften festgestellt werden, und zwar eine Identitätsstörung, allgemeine Impulsivität und eine mit dem vorerwähnten schädlichen Gebrauch zusammenhängende risikorelevante Drogen- problematik (Urk. 20/20 S. 76 ff., S. 103). Angesichts dessen, dass der Beschul- digte die Explorationsgespräche vorzeitig abgebrochen hatte, wurden diese Dia- gnosen wie dargelegt teilweise nur als Verdachtsdiagnosen erstellt (vgl. Urk. 20/20 S. 76 ff., insbesondere S. 80 - 83). Das Vorliegen einer spezifischen Persönlich- keitsstörung, insbesondere einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, konnte mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, genauso eine psychiatrische Grunderkrankung aus dem Spektrum der Schizophrenie wie beispielsweise eine paranoide Schizophrenie oder eine anhaltende wahnhafte Störung (Urk. 20/20

- 64 - S. 78 ff.). Im Berufungsverfahren wurde das ebenfalls bereits mehrfach erwähnte Ergänzungsgutachten vom 11. März 2023 eingeholt (Urk. 164). Im Zuge dessen zeigte sich der Beschuldigte dann doch noch bereit, wieder an Explorationsgesprä- chen mitzuwirken. Entsprechend konnten im ursprünglichen Gutachten noch feh- lende Informationen, insbesondere zum Drogenkonsum und zur Sexualität gewon- nen werden, womit die Informationsbasis für die gutachterliche Bewertung gemäss dem Gutachter vollständig sei. Unter Einbezug der nunmehr komplettierten Infor- mationsbasis wurde die im ersten Gutachten gestellten Diagnosen bestätigt (Urk. 164 S. 27). 2.3. Zur Frage der Schuldfähigkeit untersuchte der Gutachter zunächst, ob diese aufgrund des Vorliegens einer affektakzentuierten Tatbegehung Einschränkun- gen erfahren hat. Diesbezüglich kann auf die bereits zuvor zum Totschlag gemach- ten Erwägungen verwiesen werden, wonach der Gutachter zum Schluss kam, dass unter diesem Gesichtspunkt keine Einschränkung der Schuldfähigkeit gegeben sei (vorne E. IV. 1.5.). 2.4. Ferner wird im Gutachten der Einfluss psychotroper Substanzen auf die Schuldfähigkeit diskutiert. 2.4.1. Der Gutachter wies im Gutachten vom 2. Januar 2021 darauf hin, dass das tatsächliche Ausmass einer allfälligen Wirkung von psychotropen Substanzen zum eigentlichen Tatzeitpunkt weder objektiv noch subjektiv bekannt sei. An dieser Aus- gangslage hat sich nichts geändert, nachdem sich auch im Rahmen der vorliegend vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung das genaue Ausmass des Drogenkon- sums des Beschuldigten bzw. die Schwere seines Rauschzustandes zum Tatzeit- punkt nicht mehr genau bestimmen liess. Dennoch ging der Gutachter bereits da- mals anhand der vorhandenen übrigen Hinweise – insbesondere toxikologisches Gutachten zur Haaranalyse und des daraus ersichtlichen regelmässigen Konsum- verhaltens vor der Tat sowie weiterer Hinweise, wonach der Beschuldigte sich ins Hotelzimmer bzw. an den späteren Tatort begab, um dort mit dem Opfer Drogen zu konsumieren – davon aus, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Drogen, mithin psychotropen Substanzen aus dem Bereich der Stimu- lanzien wie Metamphetaminen, Amphetaminen [u.a. Crystal Meth], Kokain und

- 65 - MDMA, stand. Diese Einschätzung stimmt auch mit dem vorliegenden Beweiser- gebnis überein (vgl. vorne E. III. C. 3.2.6.), weshalb auf die gutachterliche Beurtei- lung abgestellt werden kann. 2.4.2. Gemäss Gutachten würden diese Stimulanzien in ihrem Wirkungsspektrum symptomatische Effekte wie euphorisierende Wirkung, plötzliche Enthemmung und aggressives Verhalten mitbeinhalten. Dabei sei der Effekt des aggressiven Verhal- tens in Anbetracht der vielfältigen und erheblichen Verletzungen des Opfers mit grösster Wahrscheinlichkeit als gegeben zu erachten. Der Beschuldigte sei grund- sätzlich intellektuell und kognitiv in der Lage, das Unrecht seines (Tat-)Handelns einzusehen. Wenn man davon ausgehe, dass die Enthemmung und die Freiset- zung der massiven Gewalt Ausdruck einer unmittelbaren Drogenwirkung gewesen sei, so sei dies unter dem Gesichtspunkt einer Einschränkung der Steuerungsfä- higkeit des Beschuldigten zu diskutieren. Beim Ausmass der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tötung des Opfers zielgerichtete Handlungen vorgenommen habe, um Spuren zu beseitigen. Das Reinigen des Körpers in der Dusche, das Wechseln seiner Kleider, das Versperren der Sicht durch das Fenster auf den Tatort und wei- tere Handlungen würden darauf hinweisen, dass die Einsichts- und Steuerungsfä- higkeit des Beschuldigten kurz nach der Tat nicht schwer beeinträchtigt gewesen sei. Auch alle weiteren zeitlich nachfolgenden Handlungen (das Waschen zuhause, die Rückkehr zum Tatort etc.) würden für den Zeitraum bis wenige Stunden nach dem eigentlichen Tatereignis auf intakte psychische Funktionen in den Bereichen Wahrnehmung, realitätsbezogene Handlungsmodifikation, Willensbildung und Wil- lensumsetzung hinweisen. Wenn ihn die Reinigungskraft circa um 13.30 Uhr auf- fällig verwirrt erlebt habe, würde dies zwar für einen psychisch leicht auffälligen Zustand sprechen, wobei dies die Schuldfähigkeit aber letztlich nicht beeinflusse. Das Nachtatverhalten zeige zwar eine gewisse Ambivalenz und Ungeordnetheit, sei aber über verschiedene zeitliche Etappen hinweg zielorientiert. In einer Ge- samtschau lasse sich dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine maximal gering- gradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestieren. Falls die zielgerichteten Handlungen zur Beseitigung von Spuren (und/oder die Annahme, der Beschuldigte habe seinen Zustand gänzlich oder auch bloss zum Teil nach den Tathandlungen

- 66 - herbeigeführt) stärker gewichtet würden, würde sich sogar eine voll erhaltene Schuldfähigkeit begründen lassen (Urk. 20/20 S. 96 ff. und S. 111). 2.4.3. Im Ergänzungsgutachten vom 11. März 2023 äusserte sich der Gutachter vorwiegend zur vom Beschuldigten erst an der Hauptverhandlung erstmals vorge- brachten und entsprechend zur Zeit der Erstellung des ersten Gutachtens noch nicht bekannten Version der Verkennung des Opfers als Panther. Nachdem das Beweisergebnis dahingehend lautet, dass diese neue Sachverhaltsversion des Be- schuldigten unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten ist, erübrigt es sich, hier auf die gutachterlichen Ausführungen dazu, wie sich die Verkennung des Op- fers als Panther auf die Schuldfähigkeit auswirken würde, einzugehen. Vor dem Hintergrund des Beweisergebnisses relevant ist im Hinblick auf das Ergänzungs- gutachten somit einzig noch, dass der Gutachter – wie bereits angesprochen – seine bisherige Einschätzung anhand der zusätzlichen Exploration nicht nur bestä- tigen, sondern gar festigen konnte. Mithin behält die in der vorstehenden Erwägung dargelegte Einschätzung zur Schuldfähigkeit weiterhin Gültigkeit und es kann auf diese abgestellt werden. Die gilt umso mehr, als die vom Gutachter als gegeben angenommenen Sachverhaltselemente, konkret sein Verhalten unmittelbar nach der Tat und in den Stunden danach, nach der Beweiswürdigung allesamt als erstellt zu erachten sind (vorne E. III. C. 3.3. und 3.4.). 2.4.4. Im Übrigen kann der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden, wenn sie erwägt, dass das psychiatrische Gutachten vom erfahrenen Sachverständigen lege artis erstellt wurde, ohne dass Mängel, Unvollständigkeiten oder Unklarheiten er- sichtlich wären, das Gutachten auch plausibel und nachvollziehbar begründet ist und nunmehr mit Blick auf die in den zusätzlichen Explorationsgesprächen gewon- nenen Erkenntnisse gar noch breiter abgestützt werden konnte. Auf die gutachter- liche Einschätzung der Schuldfähigkeit ist mithin abzustellen. Soweit der Gutachter dem Beschuldigten zwar eine maximal geringgradige Verminderung der Schuldfä- higkeit zum Tatzeitpunkt attestiert, darüber hinaus aber noch anmerkt, bei einer stärkeren Gewichtung der im direkten Nachgang zur Tat erkennbaren zielgerichte- ten Handlungen zur Beseitigung von Spuren oder der Möglichkeit, dass der Be- schuldigte seinen psychischen Zustand gänzlich oder zum Teil erst nach der Tat

- 67 - herbeigeführt haben könnte, auch von einem vollen Erhalt der Schuldfähigkeit aus- gegangen werden könnte (Urk. 20/20 S. 98), drängt sich dies nicht auf. Nachdem gestützt auf das Beweisergebnis als erstellt zu erachten ist, dass der Beschuldigte

– auch wenn seine Sachverhaltsversion mit dem Panther nicht glaubhaft ist – zum Tatzeitpunkt unter gewissem Einfluss von Drogen stand, wobei entgegen der Vor- instanz gar eine intravenöse Applikation von Crystal Meth nicht ausgeschlossen erscheint, erweist sich eine Herabsetzung des Masses der teilweisen Schuldunfä- higkeit zum Nachteil des Beschuldigten nicht als sachgerecht. 2.4.5. Diese Ansicht vertrat auch die Vorinstanz bzw. sie ging zu Gunsten des Beschuldigte noch weiter, indem sie – entgegen der Einschätzung des Gutachters, die sie zwar als plausibel und nachvollziehbar einstufte – auf eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit erkannte, dies mit der Begründung, dass über- haupt nicht bekannt sei, wie viele Drogen der Beschuldigte im Vorfeld der Tat kon- sumiert habe (Urk. 136 S. 163). Die Staatsanwaltschaft rügt diesen Schluss der Vorinstanz in ihrer Berufungserklärung als nicht nachvollziehbar und mithin als un- haltbar (Urk. 142 S. 3). 2.4.6. Es trifft zwar zu, dass sich das genaue Ausmass der konsumierten Drogen des Beschuldigten vor der Tat nicht mehr feststellen lässt, nachdem sich die dies- bezüglichen Aussagen des Beschuldigten als vage und weitgehend als unzuver- lässig erweisen und auch die labortechnische Untersuchung der Konzentration von Drogen im Blut des Beschuldigten aufgrund der zu langen Zeitspanne zwischen toxikologischer Untersuchung und dem Tatzeitpunkt keine aussagekräftigen Resul- tate mehr lieferte. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähig- keit grundsätzlich der psycho-pathologische Zustand, mithin der Rausch, und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung bzw. die konsumierte Drogenmenge, die sich in der Blutalkoholkonzentration bzw. der messbaren Drogenrückstände im Blut wi- derspiegelt, ausschlaggebend ist. Zwischen letzterer und darauf beruhender foren- sisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Ge- wöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung der Schuldfähigkeit ein- zubeziehen. Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit könnte aus psychiatri-

- 68 - scher Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Re- alitätsbezuges feststellen liessen. Dies wäre der Fall bei Störungen der Orientie- rung mit Situations- oder Personenverkennung und bei Zuständen, die von Hallu- zinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6P.129/2006 / 6S.282/2006 vom 4. September 2006 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus sachgerecht, wenn der Gutachter sich bei seiner Einschätzung nicht vorwiegend auf die (eben gerade nicht bekannte) konsumierte Drogenmenge stützt, sondern vielmehr auf die zahlreichen Hinweise, die sich aus dem bekannten Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat ergeben und die Rückschlüsse auf das Ausmass der bei ihm vorhandenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zulassen. Die von ihm nach- geschobene Version einer wahnhaften bzw. psychotischen Verkennung des Opfers als Panther hat sich dabei gerade nicht bestätigt. Stattdessen sind die Hinweise auf eine weitgehend intakte psychische Funktionsfähigkeit beim Beschuldigten unmit- telbar nach der Tat zahlreich. Kommt hinzu, dass beim Beschuldigten von einer hohen Konsumgewöhnung auszugehen ist (vgl. dazu die zutreffende Würdigung der Aussagen des Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil Urk. 136 S. 70 f.). Die gutachterliche Einschätzung, wonach dem Beschuldigten nur eine sehr be- schränkte Beeinträchtigung seiner Einsichts- und insbesondere Steuerungsfähig- keit attestiert werden könne, erweist sich vor diesem Hintergrund als durchaus plau- sibel und nachvollziehbar. Es sind mit der Staatsanwaltschaft keine triftigen Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. 2.5. Nach dem Erwogenen ist mithin von einer geringfügigen Verminderung der Schuldfähigkeit beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auszugehen, welche gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu be- rücksichtigen ist.

3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.

- 69 - V. Strafe A. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung bereits ausführlich dargelegt (Urk. 136 S. 149 ff.). Auch das Bundesgericht hat diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann hier verwiesen werden.

2. Wenngleich auch dies bereits von der Vorinstanz dargelegt wurde, ist ange- sichts der Ausgangslage, wonach der Beschuldigte sich des Mordes und damit des qualifizierten Tötungstatbestandes schuldig gemacht hat, nochmals ausdrücklich auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen, das bei der Strafzumessung zu be- achten ist. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dür- fen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugu- tegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indessen darf das Gericht zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privile- gierender Tatumstand gegeben ist. Es verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b).

3. Der Strafahmen bei Mord im Sinne von Art. 112 StGB sieht eine Freiheits- strafe von nicht unter 10 Jahren bis lebenslänglich vor. Bei verminderter Schuldfä- higkeit enthält das Gesetz in Art. 19 Abs. 2 StGB einen Strafmilderungsgrund, der es grundsätzlich erlauben würde, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu un- terschreiten oder gar auf eine andere (mildere) Strafart zu erkennen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe je- doch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) an- zuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentli- che Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens

- 70 - kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusam- mentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55, 63 E. 5.8. mit Hinweisen). Letzteres ist vorliegend – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – in Anbetracht der Schwere des Tatvorwurfs sowie des Umstandes, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nur geringfügig eingeschränkt war, nicht der Fall.

4. Die Strafe ist mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Die Verminderung der Schuldfähigkeit wird, wie bereits erwähnt, im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sein. Dabei geht es zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, das von Minderung "der Strafe" spricht, nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Tä- ter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 136 IV 55 E. 5.5 mit Hinweisen).

5. Nachdem die bei Erfolgsdelikten üblicherweise als Ausgangspunkt für die Strafzumessung herangezogene Schwere der Rechtsgutverletzung bei Tötungsde- likten keine Abstufung des Tatverschuldens zulässt, bestimmt sich dieses in sol- chen Fällen vorwiegend anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Dabei ist zu beachten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte das Opfer grausam getötet hat, für sich bereits zur Qualifikation der Tötung als skrupellos und damit als Mord im Sinne von Art. 112 StGB geführt hat. Entsprechend ist – in Nachachtung des Doppelverwertungsverbots – in der nachfolgenden Strafzumessung vorwiegend das Ausmass der Skrupellosigkeit massgebend. B. Konkrete Strafzumessung

1. Tatkomponente 1.1. Mit Blick auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte †V._____ ohne ersichtlichen Grund oder Anlass kaltblütig getötet hat. Wie bereits die Vorinstanz erwog, liegen weder eine belastete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer, die sich bereits vor der Tat kannten, noch ein

- 71 - akuter Streit im Hotelzimmer des Opfers vor, die das Tatverschulden relativieren könnten. Hinsichtlich des Tatvorgehens fällt der sich über mehrere Stufen unter zur Hilfenahme verschiedener Tatwerkzeuge – konkret der Fäuste und Beine, eines Stuhles und/oder anderen stangenartigen Gegenstandes sowie eines Messers oder messerähnlichen Gegenstandes – erstreckende Tatvorgang ins Gewicht, der von einem aussergewöhnlichen Ausmass an Brutalität und Kaltblütigkeit zeugt. Be- trachtet man insbesondere die Durchtrennung der Halsschlagader, welche bereits in Folge des grossen Blutverlustes für sich alleine innert kürzester Zeit zum Tode des Opfers geführt hätte, erscheinen die zahlreichen übrigen Verletzungen, die der Beschuldigte dem Opfer zufügte, als für den von ihm gewollten Tötungserfolg als absolut unnötig und wirken sich mit Blick auf das Verschulden erschwerend aus. †V._____ wurde vom Beschuldigten regelrecht abgeschlachtet. Der Tötungsvor- gang musste sich zwangsläufig über einen gewisse Zeitdauer erstreckt haben, in welchem sich das wehrlose Opfer dem Beschuldigten zunehmend schlimmer zu- gerichtet präsentierte. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, wenn sie verschul- denserhöhend berücksichtigt, dass die Hemmschwelle, die der Täter bei einer der- artig direkten Gewalteinwirkung überwinden muss, wesentlich grösser ist als bei Verwendung anderer Tatmittel wie Gift oder Schusswaffen aus der Distanz, da der Täter aus kürzester Distanz auf das Opfer einwirkt und dessen Leiden bzw. dessen Todeskampf im wahrsten Sinne des Worte hautnah mitbekommt (vgl. Urk. 136 S. 156). Zu Gunsten des Beschuldigten ist immerhin zu berücksichtigen, dass es sich – mangels gegenteiliger Hinweise – um eine sehr spontane Tat handelte, der weder eine lange Planung noch konkrete Vorbereitungen vorausgingen. Insgesamt erweist sich das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Ausmass der Geringschät- zung für das Leben seines Mitmenschen †V._____ auch innerhalb des qualifizier- ten Tatbestandes und gegenüber vergleichbaren Fällen als erheblich. Das Ver- schulden erweist sich in Relation zum bereits hoch angesetzten, bei 10 Jahren Min- destfreiheitsstrafe beginnenden qualifizierten Strafrahmen als mittelschwer, wobei festzuhalten ist, dass es aufgrund des mit "lebenslänglich" zahlenmässig unbe- stimmten, insofern gegen oben offenen oberen Strafrahmens nur sehr begrenzt möglich ist, die Qualifikation des Verschuldens in Worten in Form der üblicherweise gebräuchlichen Verschuldensprädikate (sehr leicht, leicht, mittelschwer, schwer,

- 72 - ausserordentlichen schwer sowie allfällige Zwischenstufen dieser Prädikate) mit dem nummerisch zu bestimmenden Strafmass in Einklang zu bringen. In einer Ge- samtbetrachtung erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe anhand der objekti- ven Tatschwere auf 18 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 1.2. Bei der subjektiven Tatkomponente ist zunächst festzuhalten, dass zu den in Art. 47 Abs. 2 StGB als Strafzumessungsfaktoren genannten Beweggründen und Zielen des Täters in casu wie gesagt nichts bekannt ist. Dieser Umstand wirkt sich mithin weder verschuldenserhöhend noch -relativierend aus. Gleiches gilt auch hin- sichtlich des direkten Vorsatzes des Beschuldigten, der sich ebenfalls strafzumes- sungsneutral auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Verschuldensmindernd ist jedoch die geringfügige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt bleibt das Tatverschulden auch un- ter Berücksichtigung der leichtgradigen Einschränkung seiner Schuldfähigkeit mit- telschwer. 1.3. Nach dem Gesagten erweist sich das Tatverschulden unter Berücksichti- gung der objektiven und subjektiven Tatschwere als mittelschwer. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf 15 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren.

2. Täterkomponente 2.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestützt auf seine Angaben in der polizeilichen Einvernahme zur Person vom 14. Januar 2020 (Urk. 21/5) und in der Befragung zur Person an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung in ihrem Urteil detailliert und zutreffend zusammengefasst (Urk. 136 S. 164 ff.). Diese wurden vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung im We- sentlichen bestätigt (Prot. II S. 12 ff.). Darauf kann entsprechend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen berichtet der Beschuldigte von einer grund- sätzlich normalen und glücklichen Jugend- und Schulzeit, die er mit seiner Familie in Brasilien verbrachte. Allerdings schilderte er einen sexuellen Missbrauch im Alter von sechs oder sieben Jahren durch seinen Onkel, den er während mehreren Wo- chen oder Monaten habe erdauern müssen. Zwischen 2011 und 2013 immigrierte

- 73 - der Beschuldigte – nachdem er zwischenzeitlich in Frankreich lebte – in die Schweiz, wo er an verschiedenen Arbeitsorten als Küchenhilfe, bis zur Festnahme zuletzt im Restaurant "AJ._____" in Zürich, tätig war. Er hat zwei Kinder von ver- schieden Frauen, die – wie seine übrige Familie – in Brasilien leben und mittlerweile beide 23-jährig sind. Bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren wohnte der Beschuldigte mit seinem eingetragenen Partner AG._____, welcher ein Ein- kommen von rund Fr. 8'000.– im Monat erziele, in einer gemeinsamen Wohnung in Zürich. Aus den Betreibungsregisterauskünften ergeben sich diverse Schulden bzw. Verlustscheine, eine Pfändung sowie offene Betreibungen. Seit 2014 wurde beim Beschuldigten sodann HIV diagnostiziert, wobei er die Krankheit dank ent- sprechender Medikation gut unter Kontrolle habe (Urk. 136 S. 165 f.; Prot. II S. 12 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich – insbe- sondere auch unter Berücksichtigung des lange zurückliegenden sexuellen Miss- brauchs in der Jugend, von dem der Beschuldigte angibt, dies bereits seit längerem einigermassen überwunden zu haben (Urk. 21/5 S. 6) – keine Umstände, die Aus- wirkungen auf die Strafhöhe haben. Sie wirken strafzumessungsneutral. 2.2. Der Beschuldigte ist vorbestraft, wobei – anders noch als vor Vorinstanz – zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils nur noch eine Vorstrafe vom 29. April 2015 wegen geringfügigen Diebstahls, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruchs, Sach- beschädigung und versuchten Betruges, wofür er zu 60 Tagessätzen Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt wurde, im Strafregister eingetragen und mithin zu berücksichtigen ist (Urk. 169 S. 1 f.). Die Vorstrafe erweist sich mit Blick auf das zu beurteilende Tötungsdelikt als nicht einschlägig und liegt bereits einige Jahre zu- rück, weshalb sie sich nur geringfügig straferhöhend auswirkt. 2.3. Mit Blick auf das Nachtatverhalten (hier nunmehr im Sinne seines Verhaltens im Strafverfahren) ist das nachträglich erfolgte Teilgeständnis des Beschuldigten relevant, das jedoch erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (bzw. bereits kurz davor schriftlich) und damit sehr spät im Strafverfahren erfolgte und letzteres entsprechend nur sehr beschränkt erleichterte, zumal der Beschuldigte dabei gleichzeitig seine neue Version mit dem Panther ins Spiel brachte. Es ist nur ge- ringfügig strafmindernd zu berücksichtigen. Letzteres gilt nicht nur deshalb, weil –

- 74 - wie die Vorinstanz zutreffend erwog – ihm die Tat anhand der erdrückenden Spu- ren- und Indizienlage auch ohne Geständnis hätte nachgewiesen werden können, sondern nicht zuletzt auch mit Blick auf den Umstand, dass er den Anklagevorwurf nicht vollumfänglich anerkannte, sondern vielmehr seine neue – letztlich unglaub- hafte – Version der psychotischen Verkennung vorbrachte, welcher gar zusätzliche Beweisabnahmen in Form eines Ergänzungsgutachtens nach sich zog. Im Übrigen ist beim Beschuldigten kaum aufrichtige Reue für seine Tat erkennbar. Vielmehr gibt er sich als reines Opfer eines drogeninduzierten psychotischen Wahns. Der Beschuldigte beteuerte zwar an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass seine grausame Tat ihn sehr belastet habe und er nicht habe akzeptieren wollen, was er getan hatte (Prot. I S. 10 f.). Allerdings zeichnen die weitgehend überlegten und auf eine Vertuschung der Tat gerichteten doch zielstrebigen Handlungen des Beschuldigte bereits unmittelbar nach der Tat nicht gerade das Bild eines Täters, der von seiner soeben begangenen schrecklichen Tat emotional überwältig oder anderweitig besonders bestürzt war. Darauf deutet – wie die Vorinstanz zu Recht anführt – auch der Umstand hin, dass der Beschuldigte den Tatort nicht etwa über- stürzt verlassen hatte und überdies kurze Zeit später erneut an diesen zurück- kehrte, in der Absicht, weitere Sicherungsvorkehrungen für sich zu treffen und her- nach wieder ungerührt zum Alltag überging, sodass dessen Angaben zufolge nicht einmal seinem Partner etwas Besonderes aufgefallen wäre (vgl. Urk. 136 S. 157). Erwähnenswert ist ferner, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung mehr- fach angab, er habe zwar die Bilder der übel zugerichteten Leiche gesehen, für ihn sei das aber nicht V._____, der da liege. In seinem Kopf würde V._____ immer noch leben. Er habe in der schriftlichen Erklärung vor der erstinstanzliche Haupt- verhandlung zwar geschrieben, dass er für den Tod von V._____ verantwortlich sei, es erscheine ihm aber bis heute so, dass er diese Tat nicht verübt habe. Er sehe nicht, wie er einen Menschen hätte töten können, besonders nicht V._____ (Prot. II S. 34 f.). Anhand solcher Aussagen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte trotz grundsätzlichem Geständnis nicht bereit ist, für seine Tat ernsthaft Verantwortung zu übernehmen. Immerhin ist ihm zugutezuhalten, dass er in seinem Schlusswort an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch an der Berufungsverhandlung die Angehörigen des Opfers um Verzeihung bat (Prot. I S. 20; Prot. II S. 47 f.) und

- 75 - die ihnen vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuungszahlungen in der Höhe von je Fr. 20'000.– im Berufungsverfahren – trotz seines Antrags auf Freispruch vom Mordvorwurf – akzeptierte. 2.4. Unter dem Strich rechtfertigt sich unter Einbezug der Täterkomponente eine leichte Reduktion der Einsatzstrafe im Umfang von einem halben Jahr auf 14 ½ Jahre Freiheitsstrafe. C. Anrechnung der erstandenen Haft Der Beschuldigte befand sich seit seiner Festnahme am 2. November 2019 durch- gehend in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bis ihm mit Präsidialverfügung vom

2. Februar 2022 (Urk. 144) der vorzeitige Strafvollzug bewilligt wurde. Die bis zum heutigen Urteilsdatum erstandene Haft von 1'442 Tagen ist ihm auf die Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Aufgrund der Höhe der Sanktion von 14 ½ Jahren kommt ein bedingter oder teilbe- dingter Vollzug der Freiheitsstrafe bereits aus objektiven Gründen nicht in Betracht (Art. 42 und Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist entsprechend zu vollziehen. VII. Massnahme A. Ausgangslage und rechtliche Grundlage

1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine vollzugsbegleitende ambulante Be- handlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte, die bereits vor Vorinstanz beide eine ambulante Massnahme beantragt hatten, haben die Anordnung im Berufungsver- fahren angefochten. Wie eingangs dargelegt, ist aufgrund der Abhängigkeit der Frage nach der Anordnung einer Massnahme vom strittigen Schulpunkt dennoch eine Überprüfung der von beiden Parteien beantragten Massnahme vorzunehmen.

2. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Die Art. 56

- 76 -

- 58 StGB enthalten die Grundsätze, welche bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB zu beachten sind. Erste Voraussetzung ist neben dem Vorlie- gen einer schweren psychischen Störung die Begehung eines damit zusammen- hängenden Verbrechens oder Vergehens. Sodann muss die Erwartung vorliegen, mit der Behandlung lasse sich das Risiko weiterer, mit der Störung zusammenhän- gender Delikte verringern (Art. 59 Abs. 1 StGB; Art. 63 Abs. 1 lit. a und b StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert, und wenn die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 und 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme bedingt jedoch, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlich- keit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussich- ten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ob die vom psychiatrischen Sachverständigen gestellte Diagnose einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB entspricht, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu beantworten hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.1). B. Konkrete Prüfung

1. Der Beschuldigte ist des Mordes schuldig zu sprechen. Durch die Begehung eines Verbrechens als Anlasstat ist es mithin grundsätzlich möglich, neben der auszusprechenden Freiheitsstrafe eine Massnahme auszusprechen.

2. Hinsichtlich des Vorliegens einer schweren psychischen Störung hat sich Prof. Dr. med. E._____ in seinem Gutachten vom 2. Januar 2021 (Urk. 20/20) ausführlich geäussert.

- 77 - 2.1. Dazu wird im Gutachten zunächst ausgeführt, dass eine spezifische Persön- lichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, ins- besondere sei eine dissoziale Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten nicht feststellbar. Beim Beschuldigten könne kein umfassender Mangel an Gefühlen für andere, keine Neigung zu Gewalt und kein herzloses Unbeteiligtsein diagnostiziert werden. Wie bereits dargelegt, konnte auch eine psychiatrische Grunderkrankung aus dem Spektrum der Schizophrenie – wie beispielsweise eine paranoide Schizo- phrenie oder eine anhaltende wahnhafte Störung (Urk. 20/20 S. 77 ff.) – gutachter- lich ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte habe im klinischen Eindruck aller- dings punktuell theatralisch-dramatische Verhaltenstendenzen präsentiert, welche histrionischen Persönlichkeitszügen entsprechen würden. Solche histrionisch an- mutende Persönlichkeitsanteile seien auch verschiedentlich in den Akten umschrie- ben. Weiter sei beim Beschuldigten eine gewisse Sprunghaftigkeit und Impulsivität genauso nachweisbar wie eine vielschichtige Instabilität, die als "fragiler Boden" auch den Bereich der Affektregulierung betreffe. Entsprechend seien bei ihm emo- tional-instabile, insbesondere impulsive Züge nachweisbar, welche auch ohne gleichzeitige Beeinflussung durch psychotrope Substanzen bestünden, durch letz- tere aber in ihrer Intensität noch verstärkt werden (Urk. 20/20 S. 77 ff.). Vor diesem Hintergrund diagnostizierte der Gutachter beim Beschuldigten akzentuierte emo- tional-instabile, impulsive und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1). 2.2. Als problematisch erkannte der Gutachter überdies den Konsum von psy- chotropen Substanzen. Anhand der Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung im Hinblick auf den Substanzkonsum des Beschuldigten im Vorfeld der Tat stellte Prof. Dr. med. E._____ im ersten Gutachten zunächst nur eine Verdachtsdiagnose auf Störungen durch schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10: F 14.1) und durch schädlichen Gebrauch von Stimulanzien (ICD-10: F 15.1) fest. Die Vorinstanz hat diese Ausführungen des Gutachters in ihrem Urteil bereits ausführlich wiedergege- ben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 136 S. 171 ff.). Der Gutachter hielt im ersten Gutachten noch einschränkend fest, dass der Umgang mit psychotropen Substanzen aufgrund des Abbruchs der Exploration durch den Beschuldigten und diesbezüglich fehlender Aussagen dazu nicht zufriedenstellend habe untersucht

- 78 - werden können (S. 80 ff. und S. 103). Im Rahmen der Erstellung des Ergänzungs- gutachtens zeigte sich der Beschuldigte dann bereit, wieder an der Exploration mit- zuwirken. Entsprechend konnten gemäss Gutachter die bislang fehlenden Aussa- gen insbesondere zum Drogenkonsum sowie zur Sexualität des Beschuldigten er- gänzt und die Informationsbasis damit vervollständigt werden. Gestützt darauf konnte – zusätzlich zu den bereits diagnostizierten akzentuierten emotional-insta- bilen, impulsiven und histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z 73.1) – die dem Beschuldigten bisher nur als Verdachtsdiagnose attestierten Störungen durch schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10: F 14.1) und Störungen durch schädlichen Gebrauch von Stimulanzien (ICD-10: F 15.1) im Ergän- zungsgutachten für den Tatzeitpunkt bestätigt werden (Urk. 164 S. 27). 2.3. Ob die vom psychiatrischen Sachverständigen gestellte Diagnose einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB entspricht, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu beantworten hat (Urteil des Bun- desgerichts 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.1). Die Vorinstanz verwies dazu bereits auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (wenn auch versehentlich mit unrichtiger Zitatangabe; BGE 146 IV 1, nicht BGE 136 IV 1), wo- nach die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssys- temen) bestimmbare, absolute Grösse sei. Der funktionale Begriff der psychischen Störung sei vielmehr auf die Rückfallprävention auszurichten. Die Schwere der psy- chischen Störung entspreche dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegle (mithin der Deliktrelevanz). Die Störung müsse (gegebenenfalls im Zu- sammenwirken mit anderen "kriminogenen" Faktoren, z.B. akzentuierten, aber nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der Delin- quenz erscheinen (Urk. 136 S. 174). Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). 2.4. Prof. Dr. med. E._____ hat im Gutachten vom 2. Januar 2021 vor dem Hin- tergrund der zuvor erörterten psychiatrischen Diagnosestellung in einem spezifi-

- 79 - schen, auf die forensische Sicht ausgerichteten Diagnoseprozess zunächst die beim Beschuldigten deliktsrelevanten Risikoeigenschaften eruiert und dabei Identitätsstörung, allgemeine Impulsivität und risikorelevante Drogenproble- matik als solche festgestellt (Urk. 20/20 S. 84 ff.). Auf die entsprechenden detail- lierten Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen (Urk. 136 S. 177 f.). Weiter hat der Gutachter sowohl im Gutachten vom 2. Januar 2021 als auch (identisch) im Ergänzungsgutachten vom 11. März 2023 unter dem Titel "Deliktsmechanismus" aufgezeigt, inwiefern eine Verbindung zwischen diesen risikorelevanten Persön- lichkeitsmerkmalen des Beschuldigten und der Tat hergestellt werden könne. Er- neut kann auf die entsprechenden detaillierten Erwägungen im vorinstanzlichen Ur- teil verwiesen werden (Urk. 136 S. 174 ff.). Im Wesentlichen gelangt er dabei zum Schluss, dass ein wutgeprägter Aggressionsdurchbruch, welcher durch Drogenwir- kung ausgelöst, begünstigt bzw. hervorgerufen worden sei, die wahrscheinlichste Variante eines Deliktsmechanismus darstelle. Weiter gebe es aufgrund der Identi- tätsstörung und der allgemeinen Impulsivität des Beschuldigten klare Anknüpfungs- punkte in dessen Persönlichkeit, die einen Bezug zu den ausser Kontrolle gerate- nen Aggressionen ergeben würden. Man könne sich gut vorstellen, dass beim in dem Anlassdelikt – in einem durch Drogenkonsum beeinflussten Zustand – Emoti- onen und insbesondere Wut, Aggression und Feindseligkeit Bahn gebrochen hät- ten, welche auch in einem nicht drogengeprägten Zustand unter der Oberfläche der Persönlichkeit des Beschuldigten vorhanden seien. Das Delikt könne aus dem Zu- sammenwirken der drei vorliegenden Risikoeigenschaften des Beschuldigten ver- standen werden. Durch die akute Drogenwirkung (Ausdruck der risikorelevanten Drogenproblematik) seien generell in der Persönlichkeit des Beschuldigten beste- hende Problembereiche (allgemeine Impulsivität und Identitätsstörung) situativ ak- zentuiert und in einer entfesselten aggressiven Dynamik handlungsrelevant gewor- den (Urk. 20/20 S. 89 ff. und S. 106 ff.; Urk. 164 S. 28 ff.; Urk. 136 S. 174 ff.). 2.5. Vor diesem Hintergrund hält der Gutachter mit Blick auf die Legalprognose fest, dass die besagten, beim Beschuldigten identifizierten Risikoeigenschaften eine risikorelevante Störung von erheblicher Schwere darstellen würden. Diese würden sich ohne fachlich-therapeutische Einflussnahmen sehr ungünstig auf seine Legalprognose auswirken. Das vorliegende Anlassdelikt und der diesem zu-

- 80 - grundeliegende Deliktsmechanismus mache deutlich, dass in Abhängigkeit von sich kurzfristig ergebenden situativen Konstellationen vor allem unter Drogenein- fluss auch schwerste Gewalttaten möglich seien. Die risikorelevante Persönlich- keitsproblematik – mithin die Identitätsstörung und die allgemeine Impulsivität – sei beim Beschuldigten stark ausgeprägt und werde durch die Drogenproblematik noch verstärkt. Daraus ergebe sich ein ausgeprägtes Rückfallrisiko auch für schwere Ge- walttaten bis hin zu Tötungsdelikten und eine langfristige Deliktsfreiheit im Spek- trum des vorliegenden Anlassdelikts sei ohne risikosenkende (insbesondere thera- peutische) Massnahmen eher unwahrscheinlich (Urk. 20/20 S. 98 ff.). 2.6. Anhand des deutlichen Risikos für erneute einschlägige Delinquenz sei der Beschuldigte auch behandlungsbedürftig und – nachdem für das Risikoprofil des Beschuldigten (Identitätsstörung, allgemeine Impulsivität und risikorelevante Dro- genproblematik) erfolgsversprechende Behandlungsansätze existieren würden – auch grundsätzlich behandelbar. Mit entsprechenden psychotherapeutischen, de- liktsorientierten und drogentherapeutischen Interventionen könne der psychischen Störung des Beschuldigten risikosenkend begegnet werden, wobei eine erfolgrei- che Behandlung eine direkte Verminderung des festgestellten Rückfallrisikos zur Folge hätte (Urk. 20/20 S. 101). 2.7. Anhand des Dargelegten ist zusammenfassend zu konstatieren, dass der Gutachter beim Beschuldigten sowohl aus allgemein psychiatrischer als auch fo- rensisch-psychiatrischer Sicht eine in ausgeprägter Weise vorhandene psychische Problematik diagnostiziert, die in Form einer Störungen durch schädlichen Ge- brauch von Kokain und Stimulanzien sowie aus akzentuierten emotional-instabilen, impulsiven und histrionischen Persönlichkeitszügen besteht und sich aus risikoori- entierter, forensisch-psychiatrischer Sicht bei ihm in Form einer Identitätsstörung, allgemeiner Impulsivität und einer risikorelevanten Drogenproblematik nieder- schlägt. Das Anlassdelikt ist nach gutachterlicher Einschätzung in direkter Weise auf diese Problematik zurückzuführen. Anhand des starken Zusammenhangs zwi- schen dieser psychischen Problematik mit dem Anlassdelikt und dem Umstand, dass nach gutachterlicher Einschätzung ein ausgeprägtes Rückfallrisiko auch für schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten bestehe, wenn keine fachlich-the-

- 81 - rapeutische Einflussnahme stattfinde, ist die psychische Problematik des Beschul- digten im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Angesichts des beschriebenen engen Deliktskonnex und der Aus- sicht, dass bei einer erfolgreichen Behandlung der Störung des Beschuldigten die Gefahr von weiteren mit dieser zusammenhängenden Straftaten begegnet werden kann, sind auch die übrigen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme gegeben. 2.8. Mit Blick auf die Therapiewilligkeit hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass an diese wie auch an die Problemeinsicht des Täters keine allzu hohen An- forderungen zu stellen sind. Auf die entsprechenden Erwägungen unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung kann hier verwiesen werden (Urk. 136 S. 181). Wie sodann den von der Vorinstanz dargelegten Äusserungen des Beschuldigten zur (ersten) gutachterlichen Einschätzung anlässlich der Schlusseinvernahme vom

23. März 2021 zu entnehmen ist, zeigte dieser noch kaum Einsicht in die ihm dia- gnostizierte, zum Tatzeitpunkt bestehende psychische Problematik, insbesondere

– trotz grundsätzlich eingestandenem Drogenkonsum bzw. Drogensucht – auch nicht in die Deliktsrelevanz seiner Suchtproblematik (Urk. 3/48 S. 32 f.; vgl. zu den Aussagen vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 180 f.). Einhergehend mit der Präsen- tation seiner neuen Sachverhaltsversion und dem grundsätzlichen Geständnis der Tat machte der Beschuldigte von sich aus eine psychotische Verkennung, die auf die Drogen zurückzuführen gewesen sei, geltend, was – wenngleich der von ihm dargelegten Version nicht gefolgt werden kann – zumindest auf eine gewisse Pro- blemeinsicht hindeutet. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz selber die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB beantragen liess und die entsprechende Anordnung – wie bereits dargelegt

– im Berufungsverfahren explizit als nicht angefochten erklären liess. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte zur Anordnung einer Mass- nahme dahingehend, dass er im vorzeitigen Strafvollzug seit seinem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg einmal wöchentlich Therapiesitzungen absolviere, im Rahmen derer unter anderem auch das Delikt thematisiert werde. Dabei äus- serte sich der Beschuldigte durchaus positiv über die bisherige Therapie (Prot. II

- 82 - S. 11 f. und S. 23 f.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz und einherge- hend mit der Einschätzung des Gutachters (Urk. 20/20 S. 102) ohne Weiteres von einer – wie von der Rechtsprechung geforderten – zumindest minimalen Motivier- barkeit des Beschuldigten auszugehen und dieser mithin als therapiefähig zu er- achten. 2.9. Stehen mehrere grundsätzlich erfolgsversprechende Massnahmen zur Ver- fügung, ist jener der Vorrang zu gewähren, welche weniger stark in die Persönlich- keitsrechte eingreift. Die Massnahme muss sich angesichts des mit ihr verbunde- nen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten als verhältnismässig erweisen (vgl. vorne E. VII. A. 2.). Gemäss Prof. Dr. med. E._____ erscheine eine stationäre Massnahme nicht unbedingt als notwendig. Vielmehr sei eine intensiv geführte psychotherapeutische ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit delikts- orientiertem und drogentherapeutischem Fokus als erfolgversprechend und ausreichend zu erachten. Eine solche, mit gegenüber einer stationären Unterbrin- gung deutlich reduzierter Eingriffsintensität einhergehende ambulante Massnahme erweist sich nach dem Gesagten als erforderlich und – in Anbetracht des ausge- prägten Rückfallrisikos auch für schwere Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten – auch als verhältnismässig. 2.10. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt. Diese ist entsprechend anzu- ordnen und im Sinne der obigen Erwägungen durchzuführen. 2.11. Gründe, die einen Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB als erforderlich erschei- nen liessen, sind nicht ersichtlich. Einhergehend mit der gutachterlichen Empfeh- lung (Urk. 20/20 S. 114) ist die ambulante Massnahme entsprechend vollzugsbe- gleitend durchzuführen.

- 83 - VIII. Landesverweisung A. Ausgangslage und rechtliche Grundlage

1. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine obligatorische Landesver- weisung im Sinne von Art. 66a StGB von 13 Jahren ausgesprochen. Der Beschul- digte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf Landesverweisung beantragen. Demgegenüber beantragt die Staatsanwalt, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren festzusetzen.

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der obligatorischen Landes- verweisung gemäss Art. 66a StGB unter Verweis auf die Rechtsprechung zutref- fend dargelegt (Urk. 136 S. 182 ff.). Darauf kann verwiesen werden. B. Konkrete Prüfung

1. Nachdem der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen ist, hat er eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen und ist entsprechend des Landes zu verweisen, sofern sich im Rahmen der nachfolgenden Prüfung nicht ergibt, dass ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

2. Entsprechend ist zunächst zu prüfen, ob beim Beschuldigten mit Blick auf die Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt: 2.1. Zur Biographie des Beschuldigten kann vorweg auf die Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden (vorne E. V. B. 2.1.). Der Beschuldigte ist mit seiner Familie im nordöstlichen Bun- desstaat Pernambocu in Brasilien aufgewachsen, wo er auch zur Schule ging und mit 21-jährig eine Ausbildung als Immobilienmakler absolvierte und abschloss (Urk. 21/5 S. 10; Prot. II S. 12). Er kam ca. 2011 oder 2012, mithin im Alter von ca. 31 Jahren in die Schweiz (gemäss Migrationsakten erst per 31. Oktober 2013, wo- bei allerdings eine inzwischen nicht mehr eingetragene Vorstrafe aus dem Jahr 2012 und die Aussagen des Beschuldigten selber dafür sprechen, dass er sich

- 84 - schon etwas früher in der Schweiz aufhielt; vgl. dazu vorinstanzliches Urteil Urk. 136 S. 187; Prot. II S. 15). Der Beschuldigte lebt somit seit rund 11 - 12 Jahren in der Schweiz, wovon er jedoch aufgrund seiner Inhaftierung am 2. November 2019 bereits fast 4 Jahre im Gefängnis verbrachte. Den Grossteil seines Lebens verbrachte er in seinem Heimatland Brasilien und kurzzeitig auch in Frankreich (Urk. 21/5 S. 4 f., S. 14; Prot. II S. 14 f.). Seit 13. November 2013 lebt der Beschul- digte in einer eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer (AG._____), mit welchem er bis zu seiner Verhaftung einen gemeinsamen Haushalt führte. Er ver- fügt aktuell über eine Aufenthaltsbewilligung B (Prot. II S. 17). Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse gibt der Beschuldigte an, dass seine Eltern und auch die beiden verbleibenden Geschwister nach wie vor in Brasilien leben und er mit diesen bis zur Verhaftung regelmässigen Kontakt pflegte (v.a. telefonisch und via Whats- App; Urk. 21/5 S. 2 f.; Prot. II S. 13 f.). Er hat zwei volljährige Kinder von verschie- denen Müttern – eine Tochter und einen Sohn (beide Jahrgang 2000), die beide in Brasilien leben und dort studieren. Der Tochter schicke er zwar gelegentlich etwas Geld und pflege auch zu beiden Kindern Kontakt. Sie hätten dort aber ihr eigenes Leben (Urk. 21/5 S. 9; Urk. 119 S. 4 f.; Prot. II S. 18). 2.2. Aus den vorstehenden Angaben zur Lebensgeschichte und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser erst mit ca. 31 Jah- ren in die Schweiz eingereist ist, wobei er weder die schulische noch eine berufliche Ausbildung hierzulande absolviert hat. Damit gilt er klarerweise nicht als in der Schweiz geborener und aufgewachsener Ausländer, der seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hier verbracht hätte. Bei ihm liegen somit keine Umstände vor, die nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Prüfung eines Härtefalls besonders ins Gewicht fallen. Den überwiegenden Grossteil seines Lebens verbrachte der Be- schuldigte vielmehr in seinem Heimatland Brasilien. Demgegenüber gestaltet sich sein Aufenthalt in der Schweiz, insbesondere der hiesige Aufenthalt in Freiheit, ver- glichen mit anderen Fällen auch nicht als besonders lang, wobei das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung ohnehin betont, dass nicht schematisch ab ei- ner gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden kann (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4d). Mit Blick auf seine Integration in der Schweiz ist jedenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte nur gebrochen Deutsch

- 85 - spricht und entsprechend auch während des ganzen Strafverfahrens auf einen Dol- metscher angewiesen war. Zudem scheint er abgesehen von seinem Lebenspart- ner keine nennenswerten sozialen Kontakte in der Schweiz zu pflegen. Auf die Frage nach seinem Freundschaftskreis bezeichnete der Beschuldigte seinen Le- benspartner und seine in Brasilien lebende Schwester und seine Tochter als seine engsten "Freunde" (Urk. 21/5 S. 14). Mit Blick auf die berufliche Integration ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz bzw. seit er die entsprechenden Papiere erhalten habe, an zahlreichen Orten als Küchenhilfe ge- arbeitet hat, zuletzt – vor seiner Verhaftung – im Restaurant AJ._____, wo er ca. Fr. 3'000.– verdiente. Entsprechend ist eine gewisse Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt gegeben. Dennoch verlief sein beruflicher Werdegang hier keines- wegs geradlinig und stabil, sondern war von häufigen Stellenwechseln und zwi- schenzeitlicher Arbeitslosigkeit geprägt (Urk. 21/5 S. 10 f.; Urk. 21/7 S. 3; Urk. 119 S. 2). Insgesamt vermag der Beschuldigte keine Anhaltspunkte darzulegen, welche auf besonders intensive und über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur hindeuten, wie dies für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls erforderlich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.3 mit weiteren Hinwei- sen). Im Falle des Beschuldigten liegt nach dem Dargelegten eine unterdurch- schnittliche soziale Einbettung und auch nur eine beschränkte berufliche Integra- tion vor. 2.3. Ferner ist zu konstatieren, dass beim Beschuldigten auch die Chancen auf berufliche und soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland absolut intakt sind. Seine Muttersprache ist Portugiesisch und er hat den Grossteil seines Lebens

– inklusive Jugend- und Ausbildungszeit – in seinem Heimatland verbracht. Mit den örtlichen Sitten und Gebräuche ist er mithin bestens vertraut. Zudem verfügt er in Brasilien, wie dargelegt, über zahlreiche Verwandte (Eltern, Geschwister, beide Kinder), zu welchen er – wenn auch seit der Inhaftierung nachvollziehbarerweise deutlich weniger – regelmässigen Kontakt pflegt. 2.4. Wie die Vorinstanz allerdings zu Recht anführt, ist von Gewicht, dass der Beschuldigte in einer Lebensgemeinschaft mit einem eingetragenen Partner mit

- 86 - Schweizer Staatsbürgerschaft lebt. Mit Blick auf die Methodik, mit der die Vorinstanz zunächst eine Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB auch unter Einbezug der familiären Verhältnisse des Beschuldigten isoliert vom konventions- rechtlichen Anspruch nach Art. 8 EMRK vornimmt und die Kriterien des letzteren erst hernach separat prüft und auch die Abwägung zwischen privaten Interessen des Beschuldigten gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverwei- sung sowohl nach Landesrecht als auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK separat prüft (Urk. 136 S. 186 - 189 [Härtefallprüfung und Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB] und S. 190 ff. [EMRK-Prüfung]), ist auf Folgendes hinzuweisen: Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Entsprechend hat sich mit Blick auf die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Familienleben auch die Härte- fallprüfung nach dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familien- lebens gemäss Art. 8 EMRK und der mit diesem übereinstimmenden verfassungs- rechtlichen Bestimmung von Art. 13 BV zu richten. Bei einem Eingriff von einer ge- wissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist in der Re- gel von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.4; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; je mit weiteren Hinweisen). Berührt die Ausweisung die Gewährleis- tungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen, womit sich auch hier die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.4; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 145 IV 161 E. 3.4). 2.5. Unter Verweis auf ihre sorgfältige und zutreffende Würdigung ist mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass – trotz gewis- ser Anzeichen, die auf den ersten Blick gegen diese Annahme sprechen – zwischen dem Beschuldigten und seinem eingetragenen Partner eine normale familiäre und emotionale Bindung im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der Kernfamilie vor- handen war bzw. ist und dieser trotz der Verhaftung des Beschuldigten weiterhin

- 87 - zu diesem hält (Urk. 136 S. 187 f.). Seinem Partner, der über die Schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. Migrationsakten Urk. 21/4 pag. 4 und 37), ist es angesichts dessen, dass er sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat und Portugiesisch nur versteht, aber nicht spricht (Prot. II S. 23), nicht ohne Weiteres zuzumuten, sein Lebensmittelpunkt mit dem Beschuldigten nach Brasilien zu ver- lagern. Eine Landesverweisung würde das gelebte partnerschaftliche Leben der beiden über Jahre stark beeinträchtigen bzw. aufgrund der grossen Distanz zwi- schen der Schweiz und Brasilien praktisch verunmöglichen und entsprechend in die durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Beziehung in erheblichem Mass eingrei- fen. Entsprechend ist unter diesem Gesichtspunkt – unter Hinweis auf die obigen methodischen Erwägungen – entgegen der Vorinstanz ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen. 2.6. Dies bedeutet allerdings nicht, weder aus bundes- noch aus völkerrechtli- cher Perspektive, dass die Landesverweisung per se unzulässig wäre: Wie darge- legt ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur dann von einer Landesverweisung abzusehen, wenn die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Genauso verschafft auch Art. 8 EMRK dem Betroffenen praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Staa- ten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Ge- währleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeen- dende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4;

- 88 - 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation, Gesundheitszustand des Betroffenen usw. (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3; vgl. ferner die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 136 S. 190 ff.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interes- sen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3). 2.7. Der Beschuldigte hat sich des Mordes schuldig gemacht und damit eine der schwersten Straftaten überhaupt begangen, die das Strafrecht kennt. Entspre- chend hoch fällt mit 14 ½ Jahren Freiheitsstrafe auch die Strafe aus. Bereits daraus ergibt sich ein sehr grosses Interesse daran, den Beschuldigten aus dem Land zu verweisen. Dies gilt umso mehr, als gemäss gutachterlicher Einschätzung ein deut- lich ausgeprägtes Rückfallrisiko auch für schwere Gewalttaten bis hin zu erneuten Tötungsdelikten besteht (Urk. 20/20 S. 112). Der Aufenthalt des heute 43-jährigen Beschuldigten im Gastland Schweiz erweist sich mit rund 11 Jahren auch noch nicht als besonders lange, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass er die letz- ten rund 4 Jahre davon aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Tat im Gefängnis verbracht hat. Wie bereits dargelegt (vorne E. V. B. 2.2.), ist der Beschuldigte auch in den 7 - 8 Jahren seines Aufenthalts bis zur Begehung der hier zur Beurteilung stehenden Tat bereits straffällig geworden (Urk. 169 S. 1 f.). Dem öffentlichen In- teresse an eine Landesverweisung steht mithin einzig seine eingetragene Partner- schaft mit AG._____ entgegen, der die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. Die Part- nerschaft wurde 6 Jahre vor der Tat eingetragen und es gibt keine gemeinsamen (adoptierte) Kinder, die zu berücksichtigen wären. Zum privaten Interesse des Be- schuldigten an der Achtung des Familienlebens zu seinem Partner wurden hiervor

- 89 - bereits Erwägungen gemacht, genauso mit Blick auf die dürftige Integration des Beschuldigten hier in der Schweiz sowie die guten Chancen auf Reintegration in seinem Heimatland Brasilien. Mit Blick auf medizinische Umstände ist zudem fest- zuhalten, dass der Beschuldigte zwar HIV-positiv ist, die Krankheit jedoch Dank entsprechender Medikation sehr gut im Griff hat und davon ausgegangen werden kann, dass die medikamentöse Versorgung in Brasilien, das über eine durchaus intakte Gesundheitsversorgung verfügt, weiterhin sichergestellt ist. Dem sehr gros- sen öffentlichen Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigte aus der Schweiz steht mithin einzig das private Interesse des Beschuldigten an der Fortsetzung der zuvor im gemeinsamen Haushalt gelebten partnerschaftlichen Beziehung mit AG._____ gegenüber. In einer Gesamtbetrachtung fällt die Interessenabwägung nach dem Gesagten klar zu Gunsten der öffentlichen Interessen an einer Auswei- sung des Beschuldigten aus der Schweiz aus. Damit ist die Landesverweisung nicht nur gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB trotz des Vorliegens eines Härtefalls anzu- wenden, sondern sie erweist sich auch mit Blick auf Art. 8 EMRK als verhältnis- mässig und damit auch völkerrechtlich als zulässig. Der Beschuldigte ist mithin ge- stützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB des Landes zu verweisen. 2.8. Dauerhafte Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB, die nach der Rechtsprechung bereits beim Entscheid über die Anordnung der Landesverwei- sung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werde (Urk. 136 S. 185 f.), wobei – ergänzend zur von ihr genannten kantonalen Rechtsprechung – auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden kann (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4).

3. Damit bleibt die Dauer der Landesverweisung zu bestimmen: 3.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Das Gesetz nennt keine Kriterien, die bei der Ausübung des richterlichen Ermessens zu

- 90 - berücksichtigen sind. Gemäss der Lehre sollen diesbezüglich das Verschulden, die persönlichen Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenübergestellt werden, wobei je nach Art und Schwere der begangenen Rechtsgutverletzung auf ein mehr oder weniger hohes Entfernungs- und Fernhalteinteresse zu schliessen ist (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB). Anhaltspunkte liefern kann allenfalls die im Ausländerrecht ergangene, be- reits von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung, die als massgebliche Kriterien der Verhält- nismässigkeitsprüfung unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die fa- miliären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat nennt, dabei aber betont, dass bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlich- keit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden muss (Urteils des Bundesgerichts 2C_881/2018 vom

14. Dezember 2018 E. 4.1). 3.2. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 13 Jahre festge- setzt. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine Er- höhung der Dauer auf das gesetzliche Maximum von 15 Jahren. Der Beschuldigte beantragt, von einer Landesverweisung ganz abzusehen. 3.3. Der Beschuldigte hat sich des Mordes schuldig gemacht und damit ein äus- serst schweres Delikt begangen. Dass das Verschulden als mittelschwer einzustu- fen ist, ist in Relation zum qualifizierten Strafrahmen zu sehen, der mit 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslänglich zu den schärfsten gehört, die das Schweizer Strafrecht kennt. Gemäss Gutachten ist von einem deutlich ausgeprägten Rückfall- risiko auch für schwere Gewalttaten bis hin zu erneuten Tötungsdelikten auszuge- hen. Als entsprechend gross erweist sich denn auch das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten. Selbst unter Berücksichtigung der nachteili- gen Auswirkungen, welche die Landesverweisung auf seine Partnerschaft zu

- 91 - AG._____ zeitigen wird, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 14 Jahre anzusetzen. C. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Ferner sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht erfüllt, da der Beschuldigte die Tat am 1. November 2019 begangen hat und Staatsangehöriger von Brasilien ist, also einem Drittstaat angehört und das Erfordernis einer Straftat von einer gewissen Schwere im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung zweifelsohne erfüllt ist. Vom Beschuldigten geht mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der Verordnung aus, womit eine Ausschreibung auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz genügt (Art. 21 SIS-II-Verordnung). Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 194 f.) ist die Landesverweisung entsprechend im SIS auszuschreiben. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem der erstinstanzlichen Schuldspruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wird, ist an der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 17 - 19) keine Änderungen vorzunehmen. Sie ist zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner auf einen deutlich milderen Schuldspruch mit entsprechend deutlich tieferer Strafe unter Absehen von einer Landesverweisung zielenden Be- rufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung teil- weise, nachdem ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe und der Dauer der Landes- verweisung zwar entsprochen wird, jedoch nicht im beantragten Ausmass. Seitens der Privatklägerschaft wurden keine Anträge gestellt. Unter einer Gewichtung der

- 92 - Anträge – wobei insbesondere der Berufungsantrag des Beschuldigten zum Schuldpunkt sowohl von der Bedeutung als auch vom Aufwand her klar am schwersten wiegt – sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Beschul- digten aufzuerlegen und im Übrigen (1/5) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 7'000.– festzusetzen.

4. Die amtliche Verteidigerin ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Sie machte mit Kostennote vom 5. Oktober 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von knapp 80 Stunden geltend (Urk. 170). Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfanges und der Bedeutung des vorliegenden Falles angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichti- gung der Zeit für die mündliche Urteilseröffnung ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 19'100.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (4/5) vorbehalten.

5. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der unentgeltliche Vertreter der Privatkläger 1 - 3, machte mit Kostennote vom 11. Oktober 2023 für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von Fr. 392.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend (Urk. 171). Die- ser Aufwand erscheint angemessen und ist entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6. Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung nur, wenn sie in günstigen Verhältnissen lebt. Das Bundesgericht hat diesbezüglich entschieden, dass hinsichtlich der Beurtei- lung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nicht die Verhält- nisse im Entscheidzeitpunkt massgebend sind. Vielmehr könne der Staat die Kos- ten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft vom der beschul-

- 93 - digten Person unter den gleichen Voraussetzungen auferlegt werden, wie jene für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 426 Abs. 1 und 4, Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO). Demnach wird die bedürftige beschuldigte Person grundsätzlich zur Kostentragung verurteilt, gleichzeitig wird jedoch im Urteil festgehalten, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Pri- vatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3; 6B_1274/2017 vom

24. September 2018 E. 4.3). Entsprechend bleibt auch hinsichtlich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger 1 - 3 im Berufungsverfahren ge- stützt auf Art. 426 Abs. 1 und 4, Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 StPO die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage (4/5) vorbehal- ten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. November 2021 bezüglich der Dispositivziffern 7 - 9 (Genugtuungen Privatkläger 1 - 3), 10 - 13 (Herausgabe bzw. Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände und der Löschung elektronischer Datensicherungen) und 14 - 16 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'442 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

- 94 -

3. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 14 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) angeordnet.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17 - 19) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'100.– amtliche Verteidigung Fr. 392.05 unentgeltliche Verbeiständung Fr. 16'568.– Ergänzungsgutachten Prof. Dr. med. E._____

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  den Vertreter der Privatkläger 1 - 3, vierfach für sich und zuhanden der  Privatkläger 1 - 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird

- 95 - den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft (falls verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (mit den Akten für einige Tage zur Einsicht) das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten sowie mit Formular A

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilun- gen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 96 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Oktober 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Andres