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SB220031

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Zürich OG · 2022-09-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Wie bereits vor Vorinstanz und in der Untersuchung machte der Beschul- digte auch heute sinngemäss geltend, sich lediglich gegen einen überraschenden Angriff von ihm unbekannten Personen, die er nicht als Beamte erkannt habe, gewehrt zu haben und bestritt im Übrigen den Anklagesachverhalt (Prot. II S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 78 S. 8 m. w. H.). Entsprechend ist anhand der vorliegenden Be- weismittel zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf (vgl. Urk. 26) rechtsgenügend erstellen lässt. Wie dabei vorzugehen ist bzw. welche Grundsätze bei der Sach- verhaltsermittlung zu berücksichtigen sind, wurde im angefochtenen Urteil zutref- fend dargestellt (Urk. 78 S. 23 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Tat nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Gelingt dies nicht, ist der Beschuldigte freizuspre- chen. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen und Aussagen Dritter kommt auch den Aussagen der direkt involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit an- derweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits erwähnte inhaltliche Ana- lyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügen- signalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern.

- 7 - 3.2. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgelistet. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Aussagen des Beschuldigten, der beiden Si- cherheitsassistenten der Polizeigefängnisabteilung (PGA) und von Gefängnisan- gestellten sowie um Fotoaufnahmen und medizinische Unterlagen (vgl. die Auf- zählung in Urk. 78 S. 9). Diese Beweismittel wurden alle rechtskonform erhoben und sind uneingeschränkt verwertbar. Infolge Zeitablaufs nicht mehr erhoben werden konnten Videoaufnahmen aus dem Gefängnis (vgl. Urk. 12/8). Es ist je- doch davon auszugehen, dass diese primär das Geschehen auf den Gängen und allenfalls dem Hof des Gefängnisses hätten belegen können, nicht jedoch die an- klagegegenständlichen Ereignisse im Zelleninnern (vgl. dazu die Aussagen von C._____, dass er auf der Kamera nichts gesehen habe, Urk. 5/10 S. 4). 3.3. Die von der Anklageschrift genannten Verletzungen von E._____ (Schürf- wunde am rechten Unterarm) und des Privatklägers 2 (Bisswunde am Daumen rechts, Bisspuren am Unterarm rechts und an der linken Hand, eine ca. 3.5 cm breite, ausgeprägte Quetsch-Bisswunde am linken Bein unterhalb des Knies so- wie diverse Schürfwunden an Händen und Unterarmen) sind durch Fotografien (Urk. 6) und den ärztlichen Befund des Unispitals Zürich vom 6. Oktober 2020 be- treffend die Untersuchung vom 3. März 2020 (Urk. 14/4) rechtsgenügend belegt. Ebenso belegt ist, dass auch der Beschuldigte durch die tätliche Auseinanderset- zung zahlreiche Blessuren, insbesondere eine Schultergelenksverletzung, beid- seitige Ellenbogenprellungen, eine ausgeprägte Beule seitlich-oberhalb des linken Auges, eine aufgerissene Unterlippe sowie einen ausgeschlagenen Zahn erlitten hat (Urk. 7 und Urk. 13/6, 7, 9 +10). Weiter sieht man auf Fotografien des Trans- portfahrzeugs mehrere Blutstropfen und Blutspritzer im Innenraum des Fahrzeugs (Urk. 6 S. 6 f.). Dass die Zelle sowie auch das Fahrzeug nach dem Transport des Beschuldigten indessen "voller Blut" des Beschuldigten – so die Verteidigung (Urk. 65 passim und Urk. 97 S. 11) – gewesen wären, ist demgegenüber nicht er- stellt. 3.4. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der Befragten angeht, so sind keine ausserordentlichen Begebenheiten zu vermerken, welche diese als besonders eingeschränkt erscheinen lassen würden. Dass sowohl der Beschuldigte als auch

- 8 - der Privatkläger 2 und der Geschädigte E._____ – gegen welche aufgrund der Gegenanzeige des Beschuldigten zumindest damals ebenfalls ein Verfahren hän- gig war (Urk. 4/1 S. 5 f. und Urk. 4/6 Protokollnotiz S. 7) – grundsätzlich ein Inte- resse daran haben könnten, sich bzw. ihre Handlungen in einem besonders güns- tigen Licht darzustellen, führt nicht dazu, dass ihnen von vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Vielmehr sind ihre einzelnen Aussagen auf inhaltliche Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Dies gilt auch hinsichtlich der einver- nommenen Gefängnismitarbeiter. Auch wenn ihre Interessenlage wohl näher an denjenigen der PGA-Mitarbeiter als des Beschuldigten liegen, was bei der Würdi- gung im Auge zu behalten ist, ist doch primär die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von Bedeutung. 3.5. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass diese zur Sachverhaltserstellung wenig beizutragen vermögen (vgl. zu den einzelnen Aussagen Urk. 78 S. 9 ff.). Der Beschuldigte widerspricht sich in Kernelementen (bspw. Verlegung angekündigt/nicht angekündigt, Knie auf Ge- sicht/auf Hals, geschlafen/nicht geschlafen), aggraviert die Geschehnisse und steigert sich verschwörungstheoretisch in die Vorwürfe, die Gefängnisleitung habe ein rassistisch begründetes Mordkomplott gegen ihn in Auftrag gegeben (Urk. 4/6 S. 4), bzw. Staatsanwältin K._____ habe angeordnet, ihn gewalttätig zu attackie- ren (Prot. II S. 11). Zudem widersprechen auch die sachlichen Beweismittel (insb. Arztbericht, Fotos) seinen Angaben zu den erlittenen Verletzungen und wird seine Schilderung inhaltlich durch die übrigen Anwesenden nicht bestätigt, sodass ihr keinerlei Validität zukommt (vgl. im Einzelnen die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 78 S. 28 f.). Seine Aussagen sind damit als insgesamt unglaubhaft anzuse- hen, was – mit der Verteidigung (Urk. 97 S. 19) und unter Hinweis auf vorstehen- de Erwägung 3.1. – aber nicht bedeutet, dass der Anklagesachverhalt bereits deswegen als erstellt erachtet werden kann. 3.6. Der Geschädigte E._____ (Urk. 5/1-2, von der Vorinstanz teilweise fälschli- cherweise als Urk. 4/1 zitiert) sowie der Privatkläger 2 (Urk. 5/3-4) wurden je am

3. März 2020 und am 20. Dezember 2020 einvernommen. Bei der Prüfung der in- ternen Validität derer Aussagen ist festzustellen, dass inhaltliche Widersprüche in

- 9 - den beiden Befragungen – soweit sie überhaupt vorhanden sind – Nebenumstän- de betreffen (bspw. die Frage, ob beide PGA-Mitarbeiter mit dem Beschuldigten sprachen oder primär E._____), was aufgrund des Zeitablaufs als nachvollziehbar erscheint. Im Kern ist von deckungsgleichen Schilderungen auszugehen. Zwar fällt – mit der Verteidigung – auf, dass der Privatkläger 2 seine eigene Rolle im Rahmen der zweiten Befragung abschwächte. Auf Nachfrage bestätigte er aber in Selbstbelastung, dass er den Beschuldigten mit seinem Knie im Gesicht fixierte und zumindest sein zweiter Schlag auch wirklich heftig war bzw. er dahin ge- schlagen habe, "wo es weh tut" (Urk. 5/4 S. 8). Mithin ist insgesamt von konstan- ten und widerspruchsfreien Aussagen auszugehen. Die Gefängnismitarbeiter wurden jeweils nur einmal, als Auskunftsperson im Sin- ne von Art. 178 ff. StPO, einvernommen (Urk. 5/5-10), was die Überprüfung ihrer Aussagen auf inhaltliche Widersprüche verunmöglicht. Immerhin können die Aus- sagen der verschiedenen Beteiligten einander gegenübergestellt und damit extern validiert werden, wobei bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass sich daraus ein in den Grundzügen übereinstimmendes Bild bzw. ein stimmiger und damit glaubhafter Ablauf der damaligen Ereignisse ergibt, worauf im Anschluss näher einzugehen ist. Soweit einzelne Unsicherheiten und Erinnerungslücken festzustel- len sind, lässt sich dies entgegen der Verteidigung (Urk. 97 S. 12) zwanglos damit erklären, dass der Vorfall vom 3. März 2020 bei der Befragung schon über neun Monate, teilweise sogar über ein Jahr zurücklag, sowie dass die aktiv Beteiligten auch auf ihre jeweiligen Handlungen fokussiert gewesen sein und in diesem Tu- mult bzw. dieser Dynamik auf beengtem Raum keinen Überblick gehabt haben dürften. 3.7. Konkrete Sachverhaltserstellung 3.7.1. Gemäss Angaben von C._____, dem … [Funktion] des Bezirksgefängnis- ses D._____, entspricht es bei einer Gefangenenverlegung dem normalen Ablauf, dass der Gefangene am Vortag durch das Personal über die Verlegung informiert und aufgefordert wird, zu packen (Urk. 5/10 S. 6). Sodann gehe man am Morgen zum Insassen und sage ihm, er solle mitkommen. Sollte es Probleme geben, ge- he dann auch der Transportdienst zur Zelle und bewege den Gefangenen dazu,

- 10 - mitzugehen (ebenda S. 4). Diese grundsätzlichen Angaben wurden durch die üb- rigen Gefängnismitarbeiter bestätigt (Urk. 5/6 S. 3 f., Urk. 5/7 S. 3 f., Urk. 5/8 S. 5, Urk. 5/9 S. 4). 3.7.2. Dieses Prozedere wurde – entgegen den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 7) und auch den späteren Aussagen von E._____ (Urk. 5/2 S. 5) – of- fensichtlich auch hier eingehalten. Wie der Beschuldigte in seiner ersten Einver- nahme sogar noch selbst eingestand, wurde er vorab über die Verlegung infor- miert und aufgefordert zu packen (Urk. 4/1 S. 4). Dass der Beschuldigte auf ent- sprechenden Vorhalt pauschal meinte, er habe dies nie so ausgesagt (Prot. II S. 10), lässt im Übrigen nicht ernsthaft an der korrekten Protokollierung der poli- zeilichen Einvernahme zweifeln. Offenbar teilte er schon da dem Gefängnisper- sonal mit, dass er mit einer Verlegung nicht einverstanden sei (Urk. 4/1 S. 4), was derart Eingang in den Morgenrapport vom 3. März 2020 fand (Urk. 5/10 S. 4). Am 3. März 2020 informierte sodann zunächst F._____ den Beschuldigten erneut über die kurz bevorstehende Verlegung. Der Beschuldigte lag da noch im Bett und wurde deshalb von F._____ aufgefordert aufzustehen und sich parat zu ma- chen, was er mündlich verweigerte, worauf F._____ die Zelle wieder verliess (Urk. 5/7 S. 4). Anschliessend kamen die PGA-Mitarbeiter E._____ und G._____ (der Privatkläger 2) zur Zelle, wobei der Gefängnismitarbeiter H._____ den Beschul- digten vom Gang her bzw. vor der Zelle erneut über die Verlegung informierte und hernach mit den PGA-Mitarbeitern die Zelle betrat (Urk. 5/9 S. 3 f.). Daraufhin suchten auch die PGA-Mitarbeiter bzw. hauptsächlich E._____ das Gespräch mit dem Beschuldigten und informierten erneut über den anstehenden Transport ins Gefängnis Zürich (Urk. 5/1 S. 2 und Urk. 5/2 S. 5, bestätigt durch den Privatklä- ger 2 sowie F._____ und H._____ [Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/4 S. 5, Urk. 5/7 S. 6, Urk. 5/9 S. 4]). Gemäss übereinstimmenden Aussagen trugen die PGA- Mitarbeiter E._____ und G._____ Polizeiuniform und herrschten zumindest pas- sable Sichtverhältnisse (Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/2 S. 7, Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 6, Urk. 5/5 S. 5 f., Urk. 5/6 S. 5, Urk. 5/7 S. 5, Urk. 5/9 S. 5 + 7). Vor dem Hinter- grund dieses mehrfach zu Protokoll gegebenen Ablaufs ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte keineswegs überraschend dem Angriff ihm unbekannter und

- 11 - nicht als Polizeibeamte zu erkennenden Personen ausgesetzt sah, sondern er vielmehr mehrstufig auf die Verlegung vorbereitet wurde, die PGA-Beamten durch das ihm bekannte Gefängnispersonal begleitet und durch Uniform klar als Mitar- beiter der Kantonspolizei ausgewiesen waren und zunächst mit ihm über den be- absichtigten Transport sprachen. Originell und damit besonders glaubhaft scheint dabei die übereinstimmende Erinnerung von E._____ und G._____, der Beschul- digte habe ihnen im Gespräch eröffnet, sein Auftrag bestehe darin, nicht in Zürich zu sein (dies im Gegensatz zum Auftrag der Transportbeamten, ihn nach Zürich zu bringen; Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 5 + 6). Ohnehin wirkt es mehr als lebensfremd, wenn der Beschuldigte angibt, er sei davon ausgegangen, dass es sich um Unberechtigte handle, die durch das Gefängnispersonal in seine Zelle gelassen worden seien, um einen Mordanschlag auf ihn auszuüben (Urk. 4/2 S. 12, Prot. I S. 11). Diese Aussage ist als absurde Schutzbehauptung zu qualifizie- ren, so wie auch die bereits erwähnte Verschwörungstheorie betreffend die Staatsanwältin K._____. 3.7.3. Nachdem E._____ aufgrund des Gesprächs den Eindruck gewonnen hatte, dass der Transport – allenfalls erschwert durch passiven Widerstand des Be- schuldigten – durchgeführt werden kann und er entsprechend zum Beschuldigten hintrat, um ihm die Handfesseln anzulegen (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 5, Urk. 5/3 S. 3), begann dieser sich unvermittelt derart zu wehren, dass E._____ einen Schritt zurück machen musste (Urk. 5/1 S. 2). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte E._____, der Beschuldigte sei plötzlich explodiert und habe wild um sich geschlagen (Urk. 5/2 S. 5). Der Privatkläger 2 erklärte bei der Polizei, der Beschuldigte habe wie einen Schalter umgelegt und sei auf sie losgegangen, er sei nach oben geschossen (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/3 S. 5). F._____ schilderte es derart, der Beschuldigte habe angefangen sich zu wehren und gesagt, er wolle nicht mit und er ginge nicht mit. Dann habe er angefangen um sich zu schlagen und zu treten (Urk. 5/7 S. 4 + 6). H._____ erklärte, als sie ihm gesagt hätten, er müsse jetzt packen, habe er angefangen sich zu wehren, er habe sich immer hef- tiger gewehrt, er habe sich mit Händen und Füssen gewehrt, und es sei dann im- mer mehr aus dem Ruder gelaufen (Urk. 5/9 S. 4). Mit der Verteidigung (Urk. 97 S. 7 ff.) ist zwar festzuhalten, dass die Beamten diesen Beginn der Auseinander-

- 12 - setzung nicht deckungsgleich schilderten. Erfahrungsgemäss wird ein derartiges überraschendes, schnelles und dynamisches Geschehen, noch dazu auf engem Raum, von verschiedenen Beteiligten aber oft nicht deckungsgleich wahrgenom- men. Wie bereits erwähnt, wurden die Gefängnismitarbeiter zudem auch erst viele Monate nach dem Vorfall dazu befragt, was der genauen Erinnerung auch nicht zuträglich gewesen sein dürfte. Nachdem die Aussagen somit zwar nicht vollstän- dig übereinstimmen, aber grundsätzlich im Kern kohärent sind, im Einzelnen au- thentisch wirken sowie ein überzeugendes Gesamtbild ergeben, ergibt sich zwei- felsfrei, dass der Beschuldigte nicht lediglich – wie von der Verteidigung vo- rinstanzlich behauptet (Urk. 65 passim) – ruckartig aufstehen wollte. Vielmehr ist erstellt, dass der Beschuldigte plötzlich begann, um sich zu schlagen, um die Ar- retierung zu verhindern, sodass sich E._____ durch einen Schritt rückwärts vor den Schlägen in Sicherheit bringen musste. 3.7.4. E._____ versuchte in der Folge, den Arm des Beschuldigten unter Kontrolle zu bringen, was aber misslang (Urk. 5/1 S. 2 f.). Hernach wehrte sich der Be- schuldigte auch mit Fusstritten, was wohl im Zusammenhang damit stand, dass der Privatkläger 2 auf die heftige Gegenwehr bzw. die Schläge des Beschuldigten dadurch reagierte, dass er ihn mit einem Nasengriff rückwärts aufs Bett brach- te/legte (Urk. 5/3 S. 2 und Urk. 5/4 S. 5). E._____ gelang es sodann unter Mithilfe von Mitarbeitern des Gefängnisses (mutmasslich I._____, F._____ und H._____, vgl. Urk. 5/5 S. 4, Urk. 5/7 S. 4 und Urk. 5/9 S. 4 f.), die Beine des Beschuldigten unter Kontrolle zu bringen und ihm Fussfesseln anzulegen. Währenddessen ver- suchte der Privatkläger 2, den Kopf des Beschuldigten zu kontrollieren, was je- doch insofern misslang, als dieser ihn zunächst, da die Matratze nachgab und so Bewegungsspielraum entstand, in den rechten Daumen, sodann in den Unterarm und hernach – als der Privatkläger 2 versuchte, den Kopf des Beschuldigten mit seinem Knie zu fixieren – ins linke Schienbein beissen konnte. Der Biss ins Bein war derart heftig, dass ein Loch in der Uniformhose entstand und eine ausgepräg- te, blutende Biss-Quetschwunde verursacht wurde (Urk. 6 S. 4 f.). Um sich zu be- freien, versetzte der Privatkläger 2 dem Beschuldigten zunächst einen schwäche- ren und hernach einen heftigeren Schlag gegen den Kopf, worauf dieser den Biss öffnete, anschliessend auch den weiteren Widerstand aufgab und sich die Hand-

- 13 - fesseln anlegen liess (Urk. 5/1 S. 3 f., Urk. 5/2 S. 6, Urk. 5/3 S. 2 und Urk. 5/4 S. 5 + 7 f.). Authentisch wirkt in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Aussage von E._____, wonach er den Privatkläger 2 wegen dessen Schlägen zu- nächst zurechtgewiesen habe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mitbekommen ha- be, dass dieser sich gegen einen Biss des Beschuldigten habe wehren müssen (Urk. 5/1 S. 3). Dass der Privatkläger 2 mit seinem Bein gegen den Hals des Be- schuldigten gedrückt hätte, wie von diesem behauptet (Urk. 4/2 S. 7 + 15 f., Urk. 4/3 S. 2 f., Urk. 4/4 S. 2, Urk. 4/6 S. 6), lässt sich nicht erstellen. Nicht nur hat das niemand sonst bemerkt und wird es vom Privatkläger 2 auch in Abrede ge- stellt, auch liesse sich die Bisswunde im Schienbein, unterhalb des Knies, bei Druck des Knies auf den Hals oder Nacken gar nicht bewerkstelligen. Ebenfalls unbestätigt blieb, dass der Beschuldigte gerufen hätte, er könne nicht atmen. Oh- nehin ist davon auszugehen, dass sich der ganze Vorfall in äusserst kurzer, wenn auch turbulenter Zeit abspielte, sodass auch der Druck mit dem Knie auf dem Ge- sicht bloss kurz andauerte, was für den Beschuldigten jedoch gleichwohl subjektiv bedrohlich gewirkt haben dürfte. Weiter ist festzuhalten, dass die Verletzungen des Beschuldigten durch die eben geschilderte Auseinandersetzung entstanden. 3.7.5. In der Folge beruhigte sich die Situation und der Beschuldigte wurde nach einer Erholungspause zum Transportfahrzeug getragen und – in Abänderung des ursprünglichen Auftrags – ins Bezirksgefängnis L._____ verlegt, was indessen nicht mehr vom Anklagesachverhalt erfasst und entsprechend nicht näher zu er- stellen ist. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der massgebende Anklage- sachverhalt anhand der vorliegenden Aussagen, verbunden mit den sachlichen Beweismitteln, rechtsgenügend erstellen lässt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshand- lung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

- 14 - Eine Amtshandlung im Sinne dieser Bestimmung ist jede Betätigung in der Funk- tion als Beamter. Innerhalb der Amtsbefugnisse liegt sie, wenn der Beamte dafür zuständig ist (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 m. w. H.; vgl. auch BGE 95 IV 172 E. 3). Vorliegend hatten E._____ und der Privatkläger 2 als PGA-Mitarbeiter und damit als Beamte im Sinne der zitierten Norm den Auftrag, den Beschuldigten vom Ge- fängnis D._____ ins Bezirksgefängnis Zürich zu verlegen. Offenbar umfasste der Auftrag auch, dem Beschuldigten für den Transport die Handschellen vor dem Körper anzulegen (Urk. 5/1 S. 2). Indem der Beschuldigte sich gegen das Anle- gen der Handfesseln für die Verlegung aus seiner Zelle in ein anderes Gefängnis derart handgreiflich wehrte, dass sich E._____ mit einem Schritt rückwärts in Si- cherheit bringen musste, erfüllte er obigen Tatbestand bereits objektiv und – da er darum wusste, dass es sich bei E._____ und dem Privatkläger 2 um Beamte der Kantonspolizei handelte, welche ihn in ein anderes Gefängnis verlegen wollten und dass er mit seinem Verhalten diese Verlegung behinderte – auch subjektiv. Weiter erfüllte er diesen Tatbestand auch, indem er sich hernach gegen die Be- mühungen der PGA-Mitarbeiter sowie der Gefängnismitarbeiter, ihn unter Kontrol- le zu bringen, aufs heftigste weiter mit Fusstritten und Bissen wehrte. Dass die Beamten sich nach den ersten Schlägen des Beschuldigten nicht aus der Zelle zurückzogen, sondern ihn – mithilfe der Verstärkung durch die Gefängnismitarbei- ter – überwältigten, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Gemäss Aussagen des Privatklägers 2 waren die Verhältnisse in der Zelle sehr beengt, sodass ihnen in jenem Moment der Rückzug verunmöglicht gewesen sei (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 5). H._____ machte sodann geltend, sie hätten schauen müssen, dass der Beschuldigte nicht irgendeinen Gegenstand behändigt und sich damit wehrt. Es sei in der Zelle sehr eng gewesen und es habe viel Material drin gehabt (Urk. 5/9 S. 4). Beides hätte einen Rückzug wohl nicht wirklich verunmöglicht. Grundsätzlich waren sie in dieser Situation aber nicht verpflichtet, dem Beschul- digten zu weichen, sondern durften sie sich gegen den Angriff auf ihre körperliche Integrität verteidigen (BSK StGB-Niggli/Göhlich, 2019, Art. 15 N 1 f.; BGE 136 IV 49), während sich der Beschuldigte als Auslöser der körperlichen Auseinander- setzung seinerseits nicht ebenfalls auf ein irgendwie geartetes (Putativ-) Notwehr-

- 15 - recht berufen kann, zumal erstelltermassen kein überraschender Überfall statt- fand (vgl. vorstehende E. 3.7.2). Sollten E._____ und der Privatkläger 2, wie die Verteidigung vorinstanzlich ausführte (Urk. 65 S. 7), ihre Kompetenz hinsichtlich des Auftrags überschritten haben, der offenbar dahingehend lautete, den Be- schuldigten nur bei hinreichender Kooperation zu transportieren (Urk. 5/1 S. 2 f. und Urk. 5/3 S. 4), dann wäre dies jedenfalls nicht als nichtige Amtshandlung ein- zuordnen. Eine solche Kompetenzüberschreitung wäre, wie auch eine allfällige übermässige Gewalteinwirkung (vgl. Urk. 97 S. 4), einzig in einem Disziplinarver- fahren gegen die Beamten zu prüfen. Da aber keine offensichtliche Kompetenz- überschreitung vorliegt, fallen die Amtshandlungen unter den Schutz von Art. 285 StGB und der gewalttätige Versuch des Beschuldigten, die Fesselung zu verhin- dern, lässt sich nicht rechtfertigen (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b; bestätigt in: BGE 142 IV 129 E. 2 f.). Zudem diente die Ruhigstellung und Fesselung des Beschuldigten in jenem Zeitpunkt nicht (mehr) der eigentlichen Verlegung (sonst hätte man ihm hernach nicht eine Erholungspause gegönnt und überdies zusätzliche Abklärun- gen über eine allfällige Verlegung nach L._____ statt nach Zürich getroffen), son- dern der Abwehr des tätlichen Angriffs, wozu sie – wie soeben dargelegt – jeden- falls berechtigt waren. Da sich der Beschuldigte somit nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann und auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist er der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Dass die vorsätzlich zugefügten Bissverletzungen am Daumen und am Bein des Privatklägers 2 sodann über Tätlichkeiten hinausgehen, ist augenschein- lich. Einerseits zogen sie eine viertägige Arbeitsunfähigkeit nach sich (Urk. 14/4), anderseits imponieren sie bereits durch ihre starke Ausprägung (vgl. insb. die Beinwunde, Urk. 6 S. 4 f.) als offensichtlich schwerwiegender, als bloss harmlose Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Da eine einfache Körperverletzung durch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – anders als blosse Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB – nicht konsumiert wird (BSK StGB-Heimgartner, 2019, Art. 285 N 29), und sich der Beschuldigte auch hier weder auf Rechtferti-

- 16 - gungs- noch auf Schuldausschlussgründe berufen kann, ist er anklagegemäss auch der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten in Idealkonkurrenz zwei Straf- tatbestände erfüllt, welche beide mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht sind (vgl. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Angesichts des engen Sachzusammenhangs und der über einen Bagatellvorfall hinausgehenden Schwere des Vorfalls scheint dabei für beide De- likte einzig eine Freiheitsstrafe und damit eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen, zumal er die Taten im Rahmen von Sicherheitshaft beging, die in einem anderen, gegen ihn laufenden Strafverfahren angeordnet wurde, weshalb bereits von Grund auf daran zu zweifeln ist, dass eine Geldstrafe geeignet wäre, in irgendeinem Sinne präventiv zu wirken (vgl. Art. 41 StGB). Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmil- derungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine solche Umstände ersicht- lich, weshalb die Strafe innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens auszufällen und die mehrfache Tatbegehung entsprechend straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnis- se sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be-

- 17 - troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, ins- besondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abge- legtes Geständnis. 5.2. Nach abstrakter Strafandrohung wiegen beide Delikte gleich schwer, wes- halb der Vorgehensweise der Vorinstanz gefolgt werden kann (vgl. Urk. 78 S. 32 ff.), womit zunächst die Tatkomponenten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bewerten sind. 5.2.1. Der Beschuldigte leistete überraschend und heftig Widerstand gegen das Anlegen der Handfesseln im Rahmen seiner geplanten Verlegung vom Bezirksge- fängnis D._____ ins Bezirksgefängnis Zürich. Erst unter Mithilfe von drei Gefäng- nisaufsehern konnte er fixiert und die Situation beruhigt werden, wobei der PGA- Mitarbeiter E._____ eine Schürfwunde und der Privatkläger 2 nebst Schürfwun- den sogar mehrere Bisswunden erlitten hat. Allerdings geschah dies alles in einer gemäss Aussagen aller Beteiligten äusserst kurzen Zeitspanne und konnte er die Verlegung (wenn auch neudisponiert und der Beschuldigte ins Bezirksgefängnis

- 18 - L._____ überführt wurde) schlussendlich nicht verhindern. Aufgrund der Umstän- de ist von einer spontanen (Über-)Reaktion auf die angekündigte Verlegung aus- zugehen, indem er zwar zunächst den verbalen Kontakt zuliess, das Anlegen der Handfesseln dann aber tätlich zu verhindern versuchte. Insgesamt kann damit von einem noch leichten Verschulden gesprochen werden, wobei subjektiv von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist. Es scheint angemessen, die Einsatzstra- fe auf sieben Monate festzulegen. 5.2.2. Hinsichtlich der Tatkomponenten der einfachen Körperverletzung liegen die erlittenen Bisswunden recht nah an Tätlichkeiten. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte wohl eher instinktiv als geplant agierte, als er sich mit den Bissen ge- gen das Fixieren des Kopfes wehrte, da er die Fixierung des Kopfes mit dem Bein des Privatklägers 2 als beängstigend erlebt haben dürfte, weshalb nicht von gros- ser krimineller Energie gesprochen werden kann. Insgesamt ist die objektive Tat- schwere damit als eher gering zu werten. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich mit dem (egoistischen) Ziel, sich der Verlegung zu entziehen. Insge- samt ist von einem recht leichten Verschulden auszugehen, was bei isolierter Be- trachtung eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten rechtfertigen würde. Dass die Taten in Idealkonkurrenz und zudem innerhalb eines äusserst kurzen, wenn auch heftigen Tatgeschehens passierten, wobei der Wille des Beschuldig- ten offensichtlich einheitlich darauf gerichtet war, sich der Verlegung zu entzie- hen, rechtfertigt eine deutliche Reduktion der hypothetischen Strafe im Rahmen der Asperation, weshalb die Einsatzstrafe um lediglich zwei Monate auf neun Mo- nate zu erhöhen ist. 5.3. Was die Täterkomponenten angeht, lassen sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren ablesen. Der Beschuldigte wurde 1966 in Nigeria geboren, wo er die Schulen besuchte, eine Ausbildung absolvierte und auch seine erste Arbeits- stelle inne hatte. Seit 1991 lebt er in der Schweiz, wo er zweimal heiratete und sich jeweils wieder scheiden liess. Aus der zweiten Ehe hat er eine heute 24- jährige Tochter. Eine dritte – traditionell geschlossene, behördlich nicht anerkann- te – Ehe ging er (parallel zur zweiten) in Nigeria ein. Ihr entstammen zwei Söhne

- 19 - mit Jahrgang 2006 und 2008. Die Familie lebte in der Schweiz, wobei der Be- schuldigte die Söhne später ohne Zustimmung der Mutter nach Nigeria verbrach- te, was im Jahr 2015 zu einer Verurteilung wegen mehrfachem Entziehen von Minderjährigen und mehrfacher qualifizierter Entführung führte. Seit 30. Oktober 2011 befindet sich der Beschuldigte ununterbrochen in Haft, da gegen ihn nach vollständiger Verbüssung der siebenjährigen Freiheitsstrafe infolge andauernden Aufenthalts der Kinder in Nigeria wegen der gleichen Vorwürfe ein Folgeverfahren eingeleitet wurde. In dessen Rahmen befand sich der Beschuldigte in Sicher- heitshaft, als sich die heute zu beurteilenden Delikte ereigneten. Die Vorstrafe sowie das Delinquieren während laufender Untersuchung sind merklich straferhö- hend zu werten. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 97 S. 22) wirkt sich weder strafmindernd aus, dass es bei bisherigen Verlegungen zu keinen Problemen gekommen ist, noch dass dem Beschuldigten ein diesbezüglich tadel- loser Führungsbericht ausgestellt wurde. Strafmindernd kann mit der Verteidigung (Urk. 97 S. 21) allerdings moderat berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte seinerseits zahlreiche Verletzungen erlitten hat, weshalb die Freiheitsstrafe im Er- gebnis auf elf Monate festzusetzen ist. 5.4. Der Beschuldigte wurde – wie oben bereits erwähnt – mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2015, und damit innerhalb der letz- ten fünf Jahre vor den heutigen Taten, zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 80), weshalb für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs be- sonders günstige Umstände vorliegen müssten (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche sind vorliegend nicht erkennbar, zumal der Beschuldigte bis heute weder ein Geständ- nis ablegte noch Reue zeigte und die Taten im Rahmen der Sicherheitshaft beging. Damit ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

6. Zivilansprüche 6.1. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger 2, wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, insbesondere zwei Bissverletzungen zu, welche ärztlich versorgt und medikamentös behandelt werden mussten, und welche überdies eine viertägige Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen (Urk. 14/4). Basierend auf dieser Körperver- letzung (und den weiteren am 3. März 2020 erlittenen Verletzungen gemäss An-

- 20 - klagesachverhalt) beantragte der Privatkläger 2 unter Verweis auf Art. 47 OR die Zusprechung von Fr. 1'000.– Genugtuung. Insbesondere der Biss ins linke Bein habe starke Schmerzen verursacht und die Vernarbung der Bisswunde am Dau- men drücke auf den Nerv, was auch heute noch zu Schmerzen und Taubheitsge- fühl führe (Urk. 62 S. 3 ff.). Während die anhaltenden Beschwerden an der Hand unbelegt und damit – da sie vom Beschuldigten bestritten wurden (Urk. 65 S. 25) – unbewiesen blieben, ergibt sich aus den Akten hinreichend, dass der Biss ins Bein äusserst schmerzhaft war, zumal er zu einer mehrtägigen Arbeitsunfähigkeit führte, und die Verletzungen überdies vorsorglich mit Antibiotika versorgt werden mussten. Mithin kann nicht mehr von Bagatellverletzungen gesprochen werden, was die Zusprechung einer finanziellen Genugtuung zur Kompensation der erlittenen Schmerzen etc. im be- antragten Umfang, zuzüglich Zins ab Datum der Tat, rechtfertigt. Antragsgemäss ist die Zahlung an die Stiftung B._____, … [Adresse], anzuordnen. 6.2. Die Privatklägerin 1, J._____ AG, leistete dem Privatkläger 2 als zuständi- ge Unfallversicherung für die durch die Bissverletzungen verursachte, ärztlich at- testierte viertägige Arbeitsunfähigkeit eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 755.– (Taggeld) und bezahlte ihm überdies Fr. 832.55 Arzt- bzw. Heilungskosten (Urk. 21/2). Durch die Zahlung trat sie von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Privatklägers 2 gegenüber dem Beschuldigten ein (Art. 72 Abs. 1 ATSG), was sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im vorliegenden Strafverfahren legitimiert (Art. 121 Abs. 2 StPO). Da die Verletzung widerrechtlich und schuldhaft zugefügt wurde, die Leistungen belegt sind und der Kausalzusammenhang mit dem Delikt offensichtlich ist (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR), ist die Schadenersatzklage über Fr. 1'587.55 gutzuheissen. Unbegründet blieb der geforderte Zins bzw. insbeson- dere, wieso beginnend ab 16. März 2020 Zins gefordert wird, weshalb das Begeh- ren insoweit auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par-

- 21 - teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Nachdem der Beschuldigte auch heute beider Vorwürfe schuldig zu spre- chen ist, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestäti- gen (Dispositivziffer 8 und 9). 7.3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich des Schuld- punktes, während die Strafe doch recht deutlich zu reduzieren ist. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenom- men die Kosten der amtlichen Verteidigung – zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgehend von der eingereichten Honorarnote (Urk. 96) auf Fr. 7'845.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von vier Fünfteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.4. Sodann ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 auch für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend von den eingereichten Honorarnoten ist die Parteientschädigung auf Fr. 806.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Urk. 91/2). Es wird beschlossen:

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Winterthur vom 9. September 2021 meldete der Beschuldigte am

14. September 2021 Berufung an (Urk. 69). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 17. Januar 2022 zugestellt (Urk. 75), worauf er am 3. Februar 2022 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 81).

E. 1.2 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 86). Auch der Privatkläger 2 verzichtete auf Anschlussberufung (Urk.

87) und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Zu- sprechung einer Parteientschädigung (Urk. 90), während die Privatklägerin 1 sich nicht vernehmen liess.

E. 1.3 Am 26. Januar 2022 sowie am 27. September 2022 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 80 und Urk. 95). Mit Eingabe vom 27. September 2022 liess der Beschuldigte zudem schriftliche Vor- abstellungnahmen einreichen (Urk. 93 und 94/1-3).

E. 1.4 Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte und sein amtlicher Ver- teidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ erschienen (Prot. II S. 3). Die Staatsanwalt- schaft war von der Teilnahme dispensiert worden (vgl. Stempelverfügung vom

25. März 2022 auf Urk. 86).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldpunkt (Dis- positivziffer 1), die Sanktion (Dispositivziffern 2 und 3), die Zivilforderungen (Dis- positivziffern 5 und 6) sowie die Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8 und 9; Art. 399 Abs. 4 lit. a, b, d und f StPO). Er beantragte einen vollständigen Frei- spruch, die Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger sowie die Kostentra-

- 6 - gung durch die Staatskasse, wobei dem Privatkläger 2 keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (Urk. 81 und 97). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass einzig der Verzicht auf Anordnung ei- ner fakultativen Landesverweisung (Dispositivziffer 4) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).

E. 2.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung zulasten des Pri- vatklägers 2 liegt der nötige Strafantrag (vgl. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) vor (Urk. 2).

E. 3 März 2020 und am 20. Dezember 2020 einvernommen. Bei der Prüfung der in- ternen Validität derer Aussagen ist festzustellen, dass inhaltliche Widersprüche in

- 9 - den beiden Befragungen – soweit sie überhaupt vorhanden sind – Nebenumstän- de betreffen (bspw. die Frage, ob beide PGA-Mitarbeiter mit dem Beschuldigten sprachen oder primär E._____), was aufgrund des Zeitablaufs als nachvollziehbar erscheint. Im Kern ist von deckungsgleichen Schilderungen auszugehen. Zwar fällt – mit der Verteidigung – auf, dass der Privatkläger 2 seine eigene Rolle im Rahmen der zweiten Befragung abschwächte. Auf Nachfrage bestätigte er aber in Selbstbelastung, dass er den Beschuldigten mit seinem Knie im Gesicht fixierte und zumindest sein zweiter Schlag auch wirklich heftig war bzw. er dahin ge- schlagen habe, "wo es weh tut" (Urk. 5/4 S. 8). Mithin ist insgesamt von konstan- ten und widerspruchsfreien Aussagen auszugehen. Die Gefängnismitarbeiter wurden jeweils nur einmal, als Auskunftsperson im Sin- ne von Art. 178 ff. StPO, einvernommen (Urk. 5/5-10), was die Überprüfung ihrer Aussagen auf inhaltliche Widersprüche verunmöglicht. Immerhin können die Aus- sagen der verschiedenen Beteiligten einander gegenübergestellt und damit extern validiert werden, wobei bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass sich daraus ein in den Grundzügen übereinstimmendes Bild bzw. ein stimmiger und damit glaubhafter Ablauf der damaligen Ereignisse ergibt, worauf im Anschluss näher einzugehen ist. Soweit einzelne Unsicherheiten und Erinnerungslücken festzustel- len sind, lässt sich dies entgegen der Verteidigung (Urk. 97 S. 12) zwanglos damit erklären, dass der Vorfall vom 3. März 2020 bei der Befragung schon über neun Monate, teilweise sogar über ein Jahr zurücklag, sowie dass die aktiv Beteiligten auch auf ihre jeweiligen Handlungen fokussiert gewesen sein und in diesem Tu- mult bzw. dieser Dynamik auf beengtem Raum keinen Überblick gehabt haben dürften.

E. 3.1 Wie bereits vor Vorinstanz und in der Untersuchung machte der Beschul- digte auch heute sinngemäss geltend, sich lediglich gegen einen überraschenden Angriff von ihm unbekannten Personen, die er nicht als Beamte erkannt habe, gewehrt zu haben und bestritt im Übrigen den Anklagesachverhalt (Prot. II S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 78 S. 8 m. w. H.). Entsprechend ist anhand der vorliegenden Be- weismittel zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf (vgl. Urk. 26) rechtsgenügend erstellen lässt. Wie dabei vorzugehen ist bzw. welche Grundsätze bei der Sach- verhaltsermittlung zu berücksichtigen sind, wurde im angefochtenen Urteil zutref- fend dargestellt (Urk. 78 S. 23 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Tat nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Gelingt dies nicht, ist der Beschuldigte freizuspre- chen. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen und Aussagen Dritter kommt auch den Aussagen der direkt involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit an- derweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits erwähnte inhaltliche Ana- lyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügen- signalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern.

- 7 -

E. 3.2 Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgelistet. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Aussagen des Beschuldigten, der beiden Si- cherheitsassistenten der Polizeigefängnisabteilung (PGA) und von Gefängnisan- gestellten sowie um Fotoaufnahmen und medizinische Unterlagen (vgl. die Auf- zählung in Urk. 78 S. 9). Diese Beweismittel wurden alle rechtskonform erhoben und sind uneingeschränkt verwertbar. Infolge Zeitablaufs nicht mehr erhoben werden konnten Videoaufnahmen aus dem Gefängnis (vgl. Urk. 12/8). Es ist je- doch davon auszugehen, dass diese primär das Geschehen auf den Gängen und allenfalls dem Hof des Gefängnisses hätten belegen können, nicht jedoch die an- klagegegenständlichen Ereignisse im Zelleninnern (vgl. dazu die Aussagen von C._____, dass er auf der Kamera nichts gesehen habe, Urk. 5/10 S. 4).

E. 3.3 Die von der Anklageschrift genannten Verletzungen von E._____ (Schürf- wunde am rechten Unterarm) und des Privatklägers 2 (Bisswunde am Daumen rechts, Bisspuren am Unterarm rechts und an der linken Hand, eine ca. 3.5 cm breite, ausgeprägte Quetsch-Bisswunde am linken Bein unterhalb des Knies so- wie diverse Schürfwunden an Händen und Unterarmen) sind durch Fotografien (Urk. 6) und den ärztlichen Befund des Unispitals Zürich vom 6. Oktober 2020 be- treffend die Untersuchung vom 3. März 2020 (Urk. 14/4) rechtsgenügend belegt. Ebenso belegt ist, dass auch der Beschuldigte durch die tätliche Auseinanderset- zung zahlreiche Blessuren, insbesondere eine Schultergelenksverletzung, beid- seitige Ellenbogenprellungen, eine ausgeprägte Beule seitlich-oberhalb des linken Auges, eine aufgerissene Unterlippe sowie einen ausgeschlagenen Zahn erlitten hat (Urk. 7 und Urk. 13/6, 7, 9 +10). Weiter sieht man auf Fotografien des Trans- portfahrzeugs mehrere Blutstropfen und Blutspritzer im Innenraum des Fahrzeugs (Urk. 6 S. 6 f.). Dass die Zelle sowie auch das Fahrzeug nach dem Transport des Beschuldigten indessen "voller Blut" des Beschuldigten – so die Verteidigung (Urk. 65 passim und Urk. 97 S. 11) – gewesen wären, ist demgegenüber nicht er- stellt.

E. 3.4 Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der Befragten angeht, so sind keine ausserordentlichen Begebenheiten zu vermerken, welche diese als besonders eingeschränkt erscheinen lassen würden. Dass sowohl der Beschuldigte als auch

- 8 - der Privatkläger 2 und der Geschädigte E._____ – gegen welche aufgrund der Gegenanzeige des Beschuldigten zumindest damals ebenfalls ein Verfahren hän- gig war (Urk. 4/1 S. 5 f. und Urk. 4/6 Protokollnotiz S. 7) – grundsätzlich ein Inte- resse daran haben könnten, sich bzw. ihre Handlungen in einem besonders güns- tigen Licht darzustellen, führt nicht dazu, dass ihnen von vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Vielmehr sind ihre einzelnen Aussagen auf inhaltliche Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Dies gilt auch hinsichtlich der einver- nommenen Gefängnismitarbeiter. Auch wenn ihre Interessenlage wohl näher an denjenigen der PGA-Mitarbeiter als des Beschuldigten liegen, was bei der Würdi- gung im Auge zu behalten ist, ist doch primär die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von Bedeutung.

E. 3.5 Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass diese zur Sachverhaltserstellung wenig beizutragen vermögen (vgl. zu den einzelnen Aussagen Urk. 78 S. 9 ff.). Der Beschuldigte widerspricht sich in Kernelementen (bspw. Verlegung angekündigt/nicht angekündigt, Knie auf Ge- sicht/auf Hals, geschlafen/nicht geschlafen), aggraviert die Geschehnisse und steigert sich verschwörungstheoretisch in die Vorwürfe, die Gefängnisleitung habe ein rassistisch begründetes Mordkomplott gegen ihn in Auftrag gegeben (Urk. 4/6 S. 4), bzw. Staatsanwältin K._____ habe angeordnet, ihn gewalttätig zu attackie- ren (Prot. II S. 11). Zudem widersprechen auch die sachlichen Beweismittel (insb. Arztbericht, Fotos) seinen Angaben zu den erlittenen Verletzungen und wird seine Schilderung inhaltlich durch die übrigen Anwesenden nicht bestätigt, sodass ihr keinerlei Validität zukommt (vgl. im Einzelnen die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 78 S. 28 f.). Seine Aussagen sind damit als insgesamt unglaubhaft anzuse- hen, was – mit der Verteidigung (Urk. 97 S. 19) und unter Hinweis auf vorstehen- de Erwägung 3.1. – aber nicht bedeutet, dass der Anklagesachverhalt bereits deswegen als erstellt erachtet werden kann.

E. 3.6 Der Geschädigte E._____ (Urk. 5/1-2, von der Vorinstanz teilweise fälschli- cherweise als Urk. 4/1 zitiert) sowie der Privatkläger 2 (Urk. 5/3-4) wurden je am

E. 3.7 Konkrete Sachverhaltserstellung

E. 3.7.1 Gemäss Angaben von C._____, dem … [Funktion] des Bezirksgefängnis- ses D._____, entspricht es bei einer Gefangenenverlegung dem normalen Ablauf, dass der Gefangene am Vortag durch das Personal über die Verlegung informiert und aufgefordert wird, zu packen (Urk. 5/10 S. 6). Sodann gehe man am Morgen zum Insassen und sage ihm, er solle mitkommen. Sollte es Probleme geben, ge- he dann auch der Transportdienst zur Zelle und bewege den Gefangenen dazu,

- 10 - mitzugehen (ebenda S. 4). Diese grundsätzlichen Angaben wurden durch die üb- rigen Gefängnismitarbeiter bestätigt (Urk. 5/6 S. 3 f., Urk. 5/7 S. 3 f., Urk. 5/8 S. 5, Urk. 5/9 S. 4).

E. 3.7.2 Dieses Prozedere wurde – entgegen den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 7) und auch den späteren Aussagen von E._____ (Urk. 5/2 S. 5) – of- fensichtlich auch hier eingehalten. Wie der Beschuldigte in seiner ersten Einver- nahme sogar noch selbst eingestand, wurde er vorab über die Verlegung infor- miert und aufgefordert zu packen (Urk. 4/1 S. 4). Dass der Beschuldigte auf ent- sprechenden Vorhalt pauschal meinte, er habe dies nie so ausgesagt (Prot. II S. 10), lässt im Übrigen nicht ernsthaft an der korrekten Protokollierung der poli- zeilichen Einvernahme zweifeln. Offenbar teilte er schon da dem Gefängnisper- sonal mit, dass er mit einer Verlegung nicht einverstanden sei (Urk. 4/1 S. 4), was derart Eingang in den Morgenrapport vom 3. März 2020 fand (Urk. 5/10 S. 4). Am 3. März 2020 informierte sodann zunächst F._____ den Beschuldigten erneut über die kurz bevorstehende Verlegung. Der Beschuldigte lag da noch im Bett und wurde deshalb von F._____ aufgefordert aufzustehen und sich parat zu ma- chen, was er mündlich verweigerte, worauf F._____ die Zelle wieder verliess (Urk. 5/7 S. 4). Anschliessend kamen die PGA-Mitarbeiter E._____ und G._____ (der Privatkläger 2) zur Zelle, wobei der Gefängnismitarbeiter H._____ den Beschul- digten vom Gang her bzw. vor der Zelle erneut über die Verlegung informierte und hernach mit den PGA-Mitarbeitern die Zelle betrat (Urk. 5/9 S. 3 f.). Daraufhin suchten auch die PGA-Mitarbeiter bzw. hauptsächlich E._____ das Gespräch mit dem Beschuldigten und informierten erneut über den anstehenden Transport ins Gefängnis Zürich (Urk. 5/1 S. 2 und Urk. 5/2 S. 5, bestätigt durch den Privatklä- ger 2 sowie F._____ und H._____ [Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/4 S. 5, Urk. 5/7 S. 6, Urk. 5/9 S. 4]). Gemäss übereinstimmenden Aussagen trugen die PGA- Mitarbeiter E._____ und G._____ Polizeiuniform und herrschten zumindest pas- sable Sichtverhältnisse (Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/2 S. 7, Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 6, Urk. 5/5 S. 5 f., Urk. 5/6 S. 5, Urk. 5/7 S. 5, Urk. 5/9 S. 5 + 7). Vor dem Hinter- grund dieses mehrfach zu Protokoll gegebenen Ablaufs ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte keineswegs überraschend dem Angriff ihm unbekannter und

- 11 - nicht als Polizeibeamte zu erkennenden Personen ausgesetzt sah, sondern er vielmehr mehrstufig auf die Verlegung vorbereitet wurde, die PGA-Beamten durch das ihm bekannte Gefängnispersonal begleitet und durch Uniform klar als Mitar- beiter der Kantonspolizei ausgewiesen waren und zunächst mit ihm über den be- absichtigten Transport sprachen. Originell und damit besonders glaubhaft scheint dabei die übereinstimmende Erinnerung von E._____ und G._____, der Beschul- digte habe ihnen im Gespräch eröffnet, sein Auftrag bestehe darin, nicht in Zürich zu sein (dies im Gegensatz zum Auftrag der Transportbeamten, ihn nach Zürich zu bringen; Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 5 + 6). Ohnehin wirkt es mehr als lebensfremd, wenn der Beschuldigte angibt, er sei davon ausgegangen, dass es sich um Unberechtigte handle, die durch das Gefängnispersonal in seine Zelle gelassen worden seien, um einen Mordanschlag auf ihn auszuüben (Urk. 4/2 S. 12, Prot. I S. 11). Diese Aussage ist als absurde Schutzbehauptung zu qualifizie- ren, so wie auch die bereits erwähnte Verschwörungstheorie betreffend die Staatsanwältin K._____.

E. 3.7.3 Nachdem E._____ aufgrund des Gesprächs den Eindruck gewonnen hatte, dass der Transport – allenfalls erschwert durch passiven Widerstand des Be- schuldigten – durchgeführt werden kann und er entsprechend zum Beschuldigten hintrat, um ihm die Handfesseln anzulegen (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 5, Urk. 5/3 S. 3), begann dieser sich unvermittelt derart zu wehren, dass E._____ einen Schritt zurück machen musste (Urk. 5/1 S. 2). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte E._____, der Beschuldigte sei plötzlich explodiert und habe wild um sich geschlagen (Urk. 5/2 S. 5). Der Privatkläger 2 erklärte bei der Polizei, der Beschuldigte habe wie einen Schalter umgelegt und sei auf sie losgegangen, er sei nach oben geschossen (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/3 S. 5). F._____ schilderte es derart, der Beschuldigte habe angefangen sich zu wehren und gesagt, er wolle nicht mit und er ginge nicht mit. Dann habe er angefangen um sich zu schlagen und zu treten (Urk. 5/7 S. 4 + 6). H._____ erklärte, als sie ihm gesagt hätten, er müsse jetzt packen, habe er angefangen sich zu wehren, er habe sich immer hef- tiger gewehrt, er habe sich mit Händen und Füssen gewehrt, und es sei dann im- mer mehr aus dem Ruder gelaufen (Urk. 5/9 S. 4). Mit der Verteidigung (Urk. 97 S. 7 ff.) ist zwar festzuhalten, dass die Beamten diesen Beginn der Auseinander-

- 12 - setzung nicht deckungsgleich schilderten. Erfahrungsgemäss wird ein derartiges überraschendes, schnelles und dynamisches Geschehen, noch dazu auf engem Raum, von verschiedenen Beteiligten aber oft nicht deckungsgleich wahrgenom- men. Wie bereits erwähnt, wurden die Gefängnismitarbeiter zudem auch erst viele Monate nach dem Vorfall dazu befragt, was der genauen Erinnerung auch nicht zuträglich gewesen sein dürfte. Nachdem die Aussagen somit zwar nicht vollstän- dig übereinstimmen, aber grundsätzlich im Kern kohärent sind, im Einzelnen au- thentisch wirken sowie ein überzeugendes Gesamtbild ergeben, ergibt sich zwei- felsfrei, dass der Beschuldigte nicht lediglich – wie von der Verteidigung vo- rinstanzlich behauptet (Urk. 65 passim) – ruckartig aufstehen wollte. Vielmehr ist erstellt, dass der Beschuldigte plötzlich begann, um sich zu schlagen, um die Ar- retierung zu verhindern, sodass sich E._____ durch einen Schritt rückwärts vor den Schlägen in Sicherheit bringen musste.

E. 3.7.4 E._____ versuchte in der Folge, den Arm des Beschuldigten unter Kontrolle zu bringen, was aber misslang (Urk. 5/1 S. 2 f.). Hernach wehrte sich der Be- schuldigte auch mit Fusstritten, was wohl im Zusammenhang damit stand, dass der Privatkläger 2 auf die heftige Gegenwehr bzw. die Schläge des Beschuldigten dadurch reagierte, dass er ihn mit einem Nasengriff rückwärts aufs Bett brach- te/legte (Urk. 5/3 S. 2 und Urk. 5/4 S. 5). E._____ gelang es sodann unter Mithilfe von Mitarbeitern des Gefängnisses (mutmasslich I._____, F._____ und H._____, vgl. Urk. 5/5 S. 4, Urk. 5/7 S. 4 und Urk. 5/9 S. 4 f.), die Beine des Beschuldigten unter Kontrolle zu bringen und ihm Fussfesseln anzulegen. Währenddessen ver- suchte der Privatkläger 2, den Kopf des Beschuldigten zu kontrollieren, was je- doch insofern misslang, als dieser ihn zunächst, da die Matratze nachgab und so Bewegungsspielraum entstand, in den rechten Daumen, sodann in den Unterarm und hernach – als der Privatkläger 2 versuchte, den Kopf des Beschuldigten mit seinem Knie zu fixieren – ins linke Schienbein beissen konnte. Der Biss ins Bein war derart heftig, dass ein Loch in der Uniformhose entstand und eine ausgepräg- te, blutende Biss-Quetschwunde verursacht wurde (Urk. 6 S. 4 f.). Um sich zu be- freien, versetzte der Privatkläger 2 dem Beschuldigten zunächst einen schwäche- ren und hernach einen heftigeren Schlag gegen den Kopf, worauf dieser den Biss öffnete, anschliessend auch den weiteren Widerstand aufgab und sich die Hand-

- 13 - fesseln anlegen liess (Urk. 5/1 S. 3 f., Urk. 5/2 S. 6, Urk. 5/3 S. 2 und Urk. 5/4 S. 5 + 7 f.). Authentisch wirkt in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Aussage von E._____, wonach er den Privatkläger 2 wegen dessen Schlägen zu- nächst zurechtgewiesen habe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mitbekommen ha- be, dass dieser sich gegen einen Biss des Beschuldigten habe wehren müssen (Urk. 5/1 S. 3). Dass der Privatkläger 2 mit seinem Bein gegen den Hals des Be- schuldigten gedrückt hätte, wie von diesem behauptet (Urk. 4/2 S. 7 + 15 f., Urk. 4/3 S. 2 f., Urk. 4/4 S. 2, Urk. 4/6 S. 6), lässt sich nicht erstellen. Nicht nur hat das niemand sonst bemerkt und wird es vom Privatkläger 2 auch in Abrede ge- stellt, auch liesse sich die Bisswunde im Schienbein, unterhalb des Knies, bei Druck des Knies auf den Hals oder Nacken gar nicht bewerkstelligen. Ebenfalls unbestätigt blieb, dass der Beschuldigte gerufen hätte, er könne nicht atmen. Oh- nehin ist davon auszugehen, dass sich der ganze Vorfall in äusserst kurzer, wenn auch turbulenter Zeit abspielte, sodass auch der Druck mit dem Knie auf dem Ge- sicht bloss kurz andauerte, was für den Beschuldigten jedoch gleichwohl subjektiv bedrohlich gewirkt haben dürfte. Weiter ist festzuhalten, dass die Verletzungen des Beschuldigten durch die eben geschilderte Auseinandersetzung entstanden.

E. 3.7.5 In der Folge beruhigte sich die Situation und der Beschuldigte wurde nach einer Erholungspause zum Transportfahrzeug getragen und – in Abänderung des ursprünglichen Auftrags – ins Bezirksgefängnis L._____ verlegt, was indessen nicht mehr vom Anklagesachverhalt erfasst und entsprechend nicht näher zu er- stellen ist.

E. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der massgebende Anklage- sachverhalt anhand der vorliegenden Aussagen, verbunden mit den sachlichen Beweismitteln, rechtsgenügend erstellen lässt.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshand- lung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

- 14 - Eine Amtshandlung im Sinne dieser Bestimmung ist jede Betätigung in der Funk- tion als Beamter. Innerhalb der Amtsbefugnisse liegt sie, wenn der Beamte dafür zuständig ist (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 m. w. H.; vgl. auch BGE 95 IV 172 E. 3). Vorliegend hatten E._____ und der Privatkläger 2 als PGA-Mitarbeiter und damit als Beamte im Sinne der zitierten Norm den Auftrag, den Beschuldigten vom Ge- fängnis D._____ ins Bezirksgefängnis Zürich zu verlegen. Offenbar umfasste der Auftrag auch, dem Beschuldigten für den Transport die Handschellen vor dem Körper anzulegen (Urk. 5/1 S. 2). Indem der Beschuldigte sich gegen das Anle- gen der Handfesseln für die Verlegung aus seiner Zelle in ein anderes Gefängnis derart handgreiflich wehrte, dass sich E._____ mit einem Schritt rückwärts in Si- cherheit bringen musste, erfüllte er obigen Tatbestand bereits objektiv und – da er darum wusste, dass es sich bei E._____ und dem Privatkläger 2 um Beamte der Kantonspolizei handelte, welche ihn in ein anderes Gefängnis verlegen wollten und dass er mit seinem Verhalten diese Verlegung behinderte – auch subjektiv. Weiter erfüllte er diesen Tatbestand auch, indem er sich hernach gegen die Be- mühungen der PGA-Mitarbeiter sowie der Gefängnismitarbeiter, ihn unter Kontrol- le zu bringen, aufs heftigste weiter mit Fusstritten und Bissen wehrte. Dass die Beamten sich nach den ersten Schlägen des Beschuldigten nicht aus der Zelle zurückzogen, sondern ihn – mithilfe der Verstärkung durch die Gefängnismitarbei- ter – überwältigten, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Gemäss Aussagen des Privatklägers 2 waren die Verhältnisse in der Zelle sehr beengt, sodass ihnen in jenem Moment der Rückzug verunmöglicht gewesen sei (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 5). H._____ machte sodann geltend, sie hätten schauen müssen, dass der Beschuldigte nicht irgendeinen Gegenstand behändigt und sich damit wehrt. Es sei in der Zelle sehr eng gewesen und es habe viel Material drin gehabt (Urk. 5/9 S. 4). Beides hätte einen Rückzug wohl nicht wirklich verunmöglicht. Grundsätzlich waren sie in dieser Situation aber nicht verpflichtet, dem Beschul- digten zu weichen, sondern durften sie sich gegen den Angriff auf ihre körperliche Integrität verteidigen (BSK StGB-Niggli/Göhlich, 2019, Art. 15 N 1 f.; BGE 136 IV 49), während sich der Beschuldigte als Auslöser der körperlichen Auseinander- setzung seinerseits nicht ebenfalls auf ein irgendwie geartetes (Putativ-) Notwehr-

- 15 - recht berufen kann, zumal erstelltermassen kein überraschender Überfall statt- fand (vgl. vorstehende E. 3.7.2). Sollten E._____ und der Privatkläger 2, wie die Verteidigung vorinstanzlich ausführte (Urk. 65 S. 7), ihre Kompetenz hinsichtlich des Auftrags überschritten haben, der offenbar dahingehend lautete, den Be- schuldigten nur bei hinreichender Kooperation zu transportieren (Urk. 5/1 S. 2 f. und Urk. 5/3 S. 4), dann wäre dies jedenfalls nicht als nichtige Amtshandlung ein- zuordnen. Eine solche Kompetenzüberschreitung wäre, wie auch eine allfällige übermässige Gewalteinwirkung (vgl. Urk. 97 S. 4), einzig in einem Disziplinarver- fahren gegen die Beamten zu prüfen. Da aber keine offensichtliche Kompetenz- überschreitung vorliegt, fallen die Amtshandlungen unter den Schutz von Art. 285 StGB und der gewalttätige Versuch des Beschuldigten, die Fesselung zu verhin- dern, lässt sich nicht rechtfertigen (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b; bestätigt in: BGE 142 IV 129 E. 2 f.). Zudem diente die Ruhigstellung und Fesselung des Beschuldigten in jenem Zeitpunkt nicht (mehr) der eigentlichen Verlegung (sonst hätte man ihm hernach nicht eine Erholungspause gegönnt und überdies zusätzliche Abklärun- gen über eine allfällige Verlegung nach L._____ statt nach Zürich getroffen), son- dern der Abwehr des tätlichen Angriffs, wozu sie – wie soeben dargelegt – jeden- falls berechtigt waren. Da sich der Beschuldigte somit nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann und auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist er der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 4.2 Dass die vorsätzlich zugefügten Bissverletzungen am Daumen und am Bein des Privatklägers 2 sodann über Tätlichkeiten hinausgehen, ist augenschein- lich. Einerseits zogen sie eine viertägige Arbeitsunfähigkeit nach sich (Urk. 14/4), anderseits imponieren sie bereits durch ihre starke Ausprägung (vgl. insb. die Beinwunde, Urk. 6 S. 4 f.) als offensichtlich schwerwiegender, als bloss harmlose Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Da eine einfache Körperverletzung durch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – anders als blosse Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB – nicht konsumiert wird (BSK StGB-Heimgartner, 2019, Art. 285 N 29), und sich der Beschuldigte auch hier weder auf Rechtferti-

- 16 - gungs- noch auf Schuldausschlussgründe berufen kann, ist er anklagegemäss auch der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Strafzumessung und Vollzug

E. 5.1 Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten in Idealkonkurrenz zwei Straf- tatbestände erfüllt, welche beide mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht sind (vgl. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Angesichts des engen Sachzusammenhangs und der über einen Bagatellvorfall hinausgehenden Schwere des Vorfalls scheint dabei für beide De- likte einzig eine Freiheitsstrafe und damit eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen, zumal er die Taten im Rahmen von Sicherheitshaft beging, die in einem anderen, gegen ihn laufenden Strafverfahren angeordnet wurde, weshalb bereits von Grund auf daran zu zweifeln ist, dass eine Geldstrafe geeignet wäre, in irgendeinem Sinne präventiv zu wirken (vgl. Art. 41 StGB). Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmil- derungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine solche Umstände ersicht- lich, weshalb die Strafe innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens auszufällen und die mehrfache Tatbegehung entsprechend straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnis- se sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be-

- 17 - troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, ins- besondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abge- legtes Geständnis.

E. 5.2 Nach abstrakter Strafandrohung wiegen beide Delikte gleich schwer, wes- halb der Vorgehensweise der Vorinstanz gefolgt werden kann (vgl. Urk. 78 S. 32 ff.), womit zunächst die Tatkomponenten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bewerten sind.

E. 5.2.1 Der Beschuldigte leistete überraschend und heftig Widerstand gegen das Anlegen der Handfesseln im Rahmen seiner geplanten Verlegung vom Bezirksge- fängnis D._____ ins Bezirksgefängnis Zürich. Erst unter Mithilfe von drei Gefäng- nisaufsehern konnte er fixiert und die Situation beruhigt werden, wobei der PGA- Mitarbeiter E._____ eine Schürfwunde und der Privatkläger 2 nebst Schürfwun- den sogar mehrere Bisswunden erlitten hat. Allerdings geschah dies alles in einer gemäss Aussagen aller Beteiligten äusserst kurzen Zeitspanne und konnte er die Verlegung (wenn auch neudisponiert und der Beschuldigte ins Bezirksgefängnis

- 18 - L._____ überführt wurde) schlussendlich nicht verhindern. Aufgrund der Umstän- de ist von einer spontanen (Über-)Reaktion auf die angekündigte Verlegung aus- zugehen, indem er zwar zunächst den verbalen Kontakt zuliess, das Anlegen der Handfesseln dann aber tätlich zu verhindern versuchte. Insgesamt kann damit von einem noch leichten Verschulden gesprochen werden, wobei subjektiv von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist. Es scheint angemessen, die Einsatzstra- fe auf sieben Monate festzulegen.

E. 5.2.2 Hinsichtlich der Tatkomponenten der einfachen Körperverletzung liegen die erlittenen Bisswunden recht nah an Tätlichkeiten. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte wohl eher instinktiv als geplant agierte, als er sich mit den Bissen ge- gen das Fixieren des Kopfes wehrte, da er die Fixierung des Kopfes mit dem Bein des Privatklägers 2 als beängstigend erlebt haben dürfte, weshalb nicht von gros- ser krimineller Energie gesprochen werden kann. Insgesamt ist die objektive Tat- schwere damit als eher gering zu werten. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich mit dem (egoistischen) Ziel, sich der Verlegung zu entziehen. Insge- samt ist von einem recht leichten Verschulden auszugehen, was bei isolierter Be- trachtung eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten rechtfertigen würde. Dass die Taten in Idealkonkurrenz und zudem innerhalb eines äusserst kurzen, wenn auch heftigen Tatgeschehens passierten, wobei der Wille des Beschuldig- ten offensichtlich einheitlich darauf gerichtet war, sich der Verlegung zu entzie- hen, rechtfertigt eine deutliche Reduktion der hypothetischen Strafe im Rahmen der Asperation, weshalb die Einsatzstrafe um lediglich zwei Monate auf neun Mo- nate zu erhöhen ist.

E. 5.3 Was die Täterkomponenten angeht, lassen sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren ablesen. Der Beschuldigte wurde 1966 in Nigeria geboren, wo er die Schulen besuchte, eine Ausbildung absolvierte und auch seine erste Arbeits- stelle inne hatte. Seit 1991 lebt er in der Schweiz, wo er zweimal heiratete und sich jeweils wieder scheiden liess. Aus der zweiten Ehe hat er eine heute 24- jährige Tochter. Eine dritte – traditionell geschlossene, behördlich nicht anerkann- te – Ehe ging er (parallel zur zweiten) in Nigeria ein. Ihr entstammen zwei Söhne

- 19 - mit Jahrgang 2006 und 2008. Die Familie lebte in der Schweiz, wobei der Be- schuldigte die Söhne später ohne Zustimmung der Mutter nach Nigeria verbrach- te, was im Jahr 2015 zu einer Verurteilung wegen mehrfachem Entziehen von Minderjährigen und mehrfacher qualifizierter Entführung führte. Seit 30. Oktober 2011 befindet sich der Beschuldigte ununterbrochen in Haft, da gegen ihn nach vollständiger Verbüssung der siebenjährigen Freiheitsstrafe infolge andauernden Aufenthalts der Kinder in Nigeria wegen der gleichen Vorwürfe ein Folgeverfahren eingeleitet wurde. In dessen Rahmen befand sich der Beschuldigte in Sicher- heitshaft, als sich die heute zu beurteilenden Delikte ereigneten. Die Vorstrafe sowie das Delinquieren während laufender Untersuchung sind merklich straferhö- hend zu werten. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 97 S. 22) wirkt sich weder strafmindernd aus, dass es bei bisherigen Verlegungen zu keinen Problemen gekommen ist, noch dass dem Beschuldigten ein diesbezüglich tadel- loser Führungsbericht ausgestellt wurde. Strafmindernd kann mit der Verteidigung (Urk. 97 S. 21) allerdings moderat berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte seinerseits zahlreiche Verletzungen erlitten hat, weshalb die Freiheitsstrafe im Er- gebnis auf elf Monate festzusetzen ist.

E. 5.4 Der Beschuldigte wurde – wie oben bereits erwähnt – mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2015, und damit innerhalb der letz- ten fünf Jahre vor den heutigen Taten, zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 80), weshalb für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs be- sonders günstige Umstände vorliegen müssten (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche sind vorliegend nicht erkennbar, zumal der Beschuldigte bis heute weder ein Geständ- nis ablegte noch Reue zeigte und die Taten im Rahmen der Sicherheitshaft beging. Damit ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

E. 6 Zivilansprüche

E. 6.1 Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger 2, wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, insbesondere zwei Bissverletzungen zu, welche ärztlich versorgt und medikamentös behandelt werden mussten, und welche überdies eine viertägige Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen (Urk. 14/4). Basierend auf dieser Körperver- letzung (und den weiteren am 3. März 2020 erlittenen Verletzungen gemäss An-

- 20 - klagesachverhalt) beantragte der Privatkläger 2 unter Verweis auf Art. 47 OR die Zusprechung von Fr. 1'000.– Genugtuung. Insbesondere der Biss ins linke Bein habe starke Schmerzen verursacht und die Vernarbung der Bisswunde am Dau- men drücke auf den Nerv, was auch heute noch zu Schmerzen und Taubheitsge- fühl führe (Urk. 62 S. 3 ff.). Während die anhaltenden Beschwerden an der Hand unbelegt und damit – da sie vom Beschuldigten bestritten wurden (Urk. 65 S. 25) – unbewiesen blieben, ergibt sich aus den Akten hinreichend, dass der Biss ins Bein äusserst schmerzhaft war, zumal er zu einer mehrtägigen Arbeitsunfähigkeit führte, und die Verletzungen überdies vorsorglich mit Antibiotika versorgt werden mussten. Mithin kann nicht mehr von Bagatellverletzungen gesprochen werden, was die Zusprechung einer finanziellen Genugtuung zur Kompensation der erlittenen Schmerzen etc. im be- antragten Umfang, zuzüglich Zins ab Datum der Tat, rechtfertigt. Antragsgemäss ist die Zahlung an die Stiftung B._____, … [Adresse], anzuordnen.

E. 6.2 Die Privatklägerin 1, J._____ AG, leistete dem Privatkläger 2 als zuständi- ge Unfallversicherung für die durch die Bissverletzungen verursachte, ärztlich at- testierte viertägige Arbeitsunfähigkeit eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 755.– (Taggeld) und bezahlte ihm überdies Fr. 832.55 Arzt- bzw. Heilungskosten (Urk. 21/2). Durch die Zahlung trat sie von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Privatklägers 2 gegenüber dem Beschuldigten ein (Art. 72 Abs. 1 ATSG), was sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im vorliegenden Strafverfahren legitimiert (Art. 121 Abs. 2 StPO). Da die Verletzung widerrechtlich und schuldhaft zugefügt wurde, die Leistungen belegt sind und der Kausalzusammenhang mit dem Delikt offensichtlich ist (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR), ist die Schadenersatzklage über Fr. 1'587.55 gutzuheissen. Unbegründet blieb der geforderte Zins bzw. insbeson- dere, wieso beginnend ab 16. März 2020 Zins gefordert wird, weshalb das Begeh- ren insoweit auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par-

- 21 - teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 7.2 Nachdem der Beschuldigte auch heute beider Vorwürfe schuldig zu spre- chen ist, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestäti- gen (Dispositivziffer 8 und 9).

E. 7.3 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich des Schuld- punktes, während die Strafe doch recht deutlich zu reduzieren ist. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenom- men die Kosten der amtlichen Verteidigung – zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgehend von der eingereichten Honorarnote (Urk. 96) auf Fr. 7'845.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von vier Fünfteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 7.4 Sodann ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 auch für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend von den eingereichten Honorarnoten ist die Parteientschädigung auf Fr. 806.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Urk. 91/2). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
  2. September 2021 bezüglich Dispositivziffern 4 (Verzicht auf fakultative Landesverweisung) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 22 - − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe.
  6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 1'587.55 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen, zahlbar an die Stif- tung B._____.
  9. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'845.25 amtliche Verteidigung.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Um- fang von vier Fünfteln dieser Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 806.45 zu bezahlen.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 23 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − die Privatklägerin 1 − den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes NDB, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 24 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220031-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiber MLaw Huter Urteil vom 28. September 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

9. September 2021 (DG210018)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. März 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 40 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung wird abgesehen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 1'587.55 zzgl. Zins zu 5 % seit 16. März 2020 zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 1'000.–, zzgl. Zins zu 5 % seit 3. März 2020, als Genugtuung zu bezahlen, zahlbar an die Stif- tung B._____.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 430.45 Auslagen (Gutachten); Fr. 20'714.75 Auslagen der amtlichen Verteidigung; Fr. 28'745.20 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 3 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 12'777.30 (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 3; Urk. 97 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Die Zivilansprüche der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen;

4. Dem Privatkläger 2 sei keine Parteientschädigung zuzusprechen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens.

- 4 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 86 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 90 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, insbesondere derer Dispositivzif- fern 6 und 9, sowie Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beru- fungsverfahren gemäss Honorarnote.

- 5 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Winterthur vom 9. September 2021 meldete der Beschuldigte am

14. September 2021 Berufung an (Urk. 69). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 17. Januar 2022 zugestellt (Urk. 75), worauf er am 3. Februar 2022 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 81). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 86). Auch der Privatkläger 2 verzichtete auf Anschlussberufung (Urk.

87) und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Zu- sprechung einer Parteientschädigung (Urk. 90), während die Privatklägerin 1 sich nicht vernehmen liess. 1.3. Am 26. Januar 2022 sowie am 27. September 2022 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 80 und Urk. 95). Mit Eingabe vom 27. September 2022 liess der Beschuldigte zudem schriftliche Vor- abstellungnahmen einreichen (Urk. 93 und 94/1-3). 1.4. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte und sein amtlicher Ver- teidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ erschienen (Prot. II S. 3). Die Staatsanwalt- schaft war von der Teilnahme dispensiert worden (vgl. Stempelverfügung vom

25. März 2022 auf Urk. 86).

2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldpunkt (Dis- positivziffer 1), die Sanktion (Dispositivziffern 2 und 3), die Zivilforderungen (Dis- positivziffern 5 und 6) sowie die Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8 und 9; Art. 399 Abs. 4 lit. a, b, d und f StPO). Er beantragte einen vollständigen Frei- spruch, die Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger sowie die Kostentra-

- 6 - gung durch die Staatskasse, wobei dem Privatkläger 2 keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (Urk. 81 und 97). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass einzig der Verzicht auf Anordnung ei- ner fakultativen Landesverweisung (Dispositivziffer 4) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung zulasten des Pri- vatklägers 2 liegt der nötige Strafantrag (vgl. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) vor (Urk. 2).

3. Sachverhalt 3.1. Wie bereits vor Vorinstanz und in der Untersuchung machte der Beschul- digte auch heute sinngemäss geltend, sich lediglich gegen einen überraschenden Angriff von ihm unbekannten Personen, die er nicht als Beamte erkannt habe, gewehrt zu haben und bestritt im Übrigen den Anklagesachverhalt (Prot. II S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 78 S. 8 m. w. H.). Entsprechend ist anhand der vorliegenden Be- weismittel zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf (vgl. Urk. 26) rechtsgenügend erstellen lässt. Wie dabei vorzugehen ist bzw. welche Grundsätze bei der Sach- verhaltsermittlung zu berücksichtigen sind, wurde im angefochtenen Urteil zutref- fend dargestellt (Urk. 78 S. 23 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Tat nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Gelingt dies nicht, ist der Beschuldigte freizuspre- chen. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen und Aussagen Dritter kommt auch den Aussagen der direkt involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit an- derweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits erwähnte inhaltliche Ana- lyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügen- signalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern.

- 7 - 3.2. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgelistet. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Aussagen des Beschuldigten, der beiden Si- cherheitsassistenten der Polizeigefängnisabteilung (PGA) und von Gefängnisan- gestellten sowie um Fotoaufnahmen und medizinische Unterlagen (vgl. die Auf- zählung in Urk. 78 S. 9). Diese Beweismittel wurden alle rechtskonform erhoben und sind uneingeschränkt verwertbar. Infolge Zeitablaufs nicht mehr erhoben werden konnten Videoaufnahmen aus dem Gefängnis (vgl. Urk. 12/8). Es ist je- doch davon auszugehen, dass diese primär das Geschehen auf den Gängen und allenfalls dem Hof des Gefängnisses hätten belegen können, nicht jedoch die an- klagegegenständlichen Ereignisse im Zelleninnern (vgl. dazu die Aussagen von C._____, dass er auf der Kamera nichts gesehen habe, Urk. 5/10 S. 4). 3.3. Die von der Anklageschrift genannten Verletzungen von E._____ (Schürf- wunde am rechten Unterarm) und des Privatklägers 2 (Bisswunde am Daumen rechts, Bisspuren am Unterarm rechts und an der linken Hand, eine ca. 3.5 cm breite, ausgeprägte Quetsch-Bisswunde am linken Bein unterhalb des Knies so- wie diverse Schürfwunden an Händen und Unterarmen) sind durch Fotografien (Urk. 6) und den ärztlichen Befund des Unispitals Zürich vom 6. Oktober 2020 be- treffend die Untersuchung vom 3. März 2020 (Urk. 14/4) rechtsgenügend belegt. Ebenso belegt ist, dass auch der Beschuldigte durch die tätliche Auseinanderset- zung zahlreiche Blessuren, insbesondere eine Schultergelenksverletzung, beid- seitige Ellenbogenprellungen, eine ausgeprägte Beule seitlich-oberhalb des linken Auges, eine aufgerissene Unterlippe sowie einen ausgeschlagenen Zahn erlitten hat (Urk. 7 und Urk. 13/6, 7, 9 +10). Weiter sieht man auf Fotografien des Trans- portfahrzeugs mehrere Blutstropfen und Blutspritzer im Innenraum des Fahrzeugs (Urk. 6 S. 6 f.). Dass die Zelle sowie auch das Fahrzeug nach dem Transport des Beschuldigten indessen "voller Blut" des Beschuldigten – so die Verteidigung (Urk. 65 passim und Urk. 97 S. 11) – gewesen wären, ist demgegenüber nicht er- stellt. 3.4. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der Befragten angeht, so sind keine ausserordentlichen Begebenheiten zu vermerken, welche diese als besonders eingeschränkt erscheinen lassen würden. Dass sowohl der Beschuldigte als auch

- 8 - der Privatkläger 2 und der Geschädigte E._____ – gegen welche aufgrund der Gegenanzeige des Beschuldigten zumindest damals ebenfalls ein Verfahren hän- gig war (Urk. 4/1 S. 5 f. und Urk. 4/6 Protokollnotiz S. 7) – grundsätzlich ein Inte- resse daran haben könnten, sich bzw. ihre Handlungen in einem besonders güns- tigen Licht darzustellen, führt nicht dazu, dass ihnen von vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Vielmehr sind ihre einzelnen Aussagen auf inhaltliche Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Dies gilt auch hinsichtlich der einver- nommenen Gefängnismitarbeiter. Auch wenn ihre Interessenlage wohl näher an denjenigen der PGA-Mitarbeiter als des Beschuldigten liegen, was bei der Würdi- gung im Auge zu behalten ist, ist doch primär die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von Bedeutung. 3.5. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass diese zur Sachverhaltserstellung wenig beizutragen vermögen (vgl. zu den einzelnen Aussagen Urk. 78 S. 9 ff.). Der Beschuldigte widerspricht sich in Kernelementen (bspw. Verlegung angekündigt/nicht angekündigt, Knie auf Ge- sicht/auf Hals, geschlafen/nicht geschlafen), aggraviert die Geschehnisse und steigert sich verschwörungstheoretisch in die Vorwürfe, die Gefängnisleitung habe ein rassistisch begründetes Mordkomplott gegen ihn in Auftrag gegeben (Urk. 4/6 S. 4), bzw. Staatsanwältin K._____ habe angeordnet, ihn gewalttätig zu attackie- ren (Prot. II S. 11). Zudem widersprechen auch die sachlichen Beweismittel (insb. Arztbericht, Fotos) seinen Angaben zu den erlittenen Verletzungen und wird seine Schilderung inhaltlich durch die übrigen Anwesenden nicht bestätigt, sodass ihr keinerlei Validität zukommt (vgl. im Einzelnen die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 78 S. 28 f.). Seine Aussagen sind damit als insgesamt unglaubhaft anzuse- hen, was – mit der Verteidigung (Urk. 97 S. 19) und unter Hinweis auf vorstehen- de Erwägung 3.1. – aber nicht bedeutet, dass der Anklagesachverhalt bereits deswegen als erstellt erachtet werden kann. 3.6. Der Geschädigte E._____ (Urk. 5/1-2, von der Vorinstanz teilweise fälschli- cherweise als Urk. 4/1 zitiert) sowie der Privatkläger 2 (Urk. 5/3-4) wurden je am

3. März 2020 und am 20. Dezember 2020 einvernommen. Bei der Prüfung der in- ternen Validität derer Aussagen ist festzustellen, dass inhaltliche Widersprüche in

- 9 - den beiden Befragungen – soweit sie überhaupt vorhanden sind – Nebenumstän- de betreffen (bspw. die Frage, ob beide PGA-Mitarbeiter mit dem Beschuldigten sprachen oder primär E._____), was aufgrund des Zeitablaufs als nachvollziehbar erscheint. Im Kern ist von deckungsgleichen Schilderungen auszugehen. Zwar fällt – mit der Verteidigung – auf, dass der Privatkläger 2 seine eigene Rolle im Rahmen der zweiten Befragung abschwächte. Auf Nachfrage bestätigte er aber in Selbstbelastung, dass er den Beschuldigten mit seinem Knie im Gesicht fixierte und zumindest sein zweiter Schlag auch wirklich heftig war bzw. er dahin ge- schlagen habe, "wo es weh tut" (Urk. 5/4 S. 8). Mithin ist insgesamt von konstan- ten und widerspruchsfreien Aussagen auszugehen. Die Gefängnismitarbeiter wurden jeweils nur einmal, als Auskunftsperson im Sin- ne von Art. 178 ff. StPO, einvernommen (Urk. 5/5-10), was die Überprüfung ihrer Aussagen auf inhaltliche Widersprüche verunmöglicht. Immerhin können die Aus- sagen der verschiedenen Beteiligten einander gegenübergestellt und damit extern validiert werden, wobei bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass sich daraus ein in den Grundzügen übereinstimmendes Bild bzw. ein stimmiger und damit glaubhafter Ablauf der damaligen Ereignisse ergibt, worauf im Anschluss näher einzugehen ist. Soweit einzelne Unsicherheiten und Erinnerungslücken festzustel- len sind, lässt sich dies entgegen der Verteidigung (Urk. 97 S. 12) zwanglos damit erklären, dass der Vorfall vom 3. März 2020 bei der Befragung schon über neun Monate, teilweise sogar über ein Jahr zurücklag, sowie dass die aktiv Beteiligten auch auf ihre jeweiligen Handlungen fokussiert gewesen sein und in diesem Tu- mult bzw. dieser Dynamik auf beengtem Raum keinen Überblick gehabt haben dürften. 3.7. Konkrete Sachverhaltserstellung 3.7.1. Gemäss Angaben von C._____, dem … [Funktion] des Bezirksgefängnis- ses D._____, entspricht es bei einer Gefangenenverlegung dem normalen Ablauf, dass der Gefangene am Vortag durch das Personal über die Verlegung informiert und aufgefordert wird, zu packen (Urk. 5/10 S. 6). Sodann gehe man am Morgen zum Insassen und sage ihm, er solle mitkommen. Sollte es Probleme geben, ge- he dann auch der Transportdienst zur Zelle und bewege den Gefangenen dazu,

- 10 - mitzugehen (ebenda S. 4). Diese grundsätzlichen Angaben wurden durch die üb- rigen Gefängnismitarbeiter bestätigt (Urk. 5/6 S. 3 f., Urk. 5/7 S. 3 f., Urk. 5/8 S. 5, Urk. 5/9 S. 4). 3.7.2. Dieses Prozedere wurde – entgegen den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 7) und auch den späteren Aussagen von E._____ (Urk. 5/2 S. 5) – of- fensichtlich auch hier eingehalten. Wie der Beschuldigte in seiner ersten Einver- nahme sogar noch selbst eingestand, wurde er vorab über die Verlegung infor- miert und aufgefordert zu packen (Urk. 4/1 S. 4). Dass der Beschuldigte auf ent- sprechenden Vorhalt pauschal meinte, er habe dies nie so ausgesagt (Prot. II S. 10), lässt im Übrigen nicht ernsthaft an der korrekten Protokollierung der poli- zeilichen Einvernahme zweifeln. Offenbar teilte er schon da dem Gefängnisper- sonal mit, dass er mit einer Verlegung nicht einverstanden sei (Urk. 4/1 S. 4), was derart Eingang in den Morgenrapport vom 3. März 2020 fand (Urk. 5/10 S. 4). Am 3. März 2020 informierte sodann zunächst F._____ den Beschuldigten erneut über die kurz bevorstehende Verlegung. Der Beschuldigte lag da noch im Bett und wurde deshalb von F._____ aufgefordert aufzustehen und sich parat zu ma- chen, was er mündlich verweigerte, worauf F._____ die Zelle wieder verliess (Urk. 5/7 S. 4). Anschliessend kamen die PGA-Mitarbeiter E._____ und G._____ (der Privatkläger 2) zur Zelle, wobei der Gefängnismitarbeiter H._____ den Beschul- digten vom Gang her bzw. vor der Zelle erneut über die Verlegung informierte und hernach mit den PGA-Mitarbeitern die Zelle betrat (Urk. 5/9 S. 3 f.). Daraufhin suchten auch die PGA-Mitarbeiter bzw. hauptsächlich E._____ das Gespräch mit dem Beschuldigten und informierten erneut über den anstehenden Transport ins Gefängnis Zürich (Urk. 5/1 S. 2 und Urk. 5/2 S. 5, bestätigt durch den Privatklä- ger 2 sowie F._____ und H._____ [Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/4 S. 5, Urk. 5/7 S. 6, Urk. 5/9 S. 4]). Gemäss übereinstimmenden Aussagen trugen die PGA- Mitarbeiter E._____ und G._____ Polizeiuniform und herrschten zumindest pas- sable Sichtverhältnisse (Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/2 S. 7, Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 6, Urk. 5/5 S. 5 f., Urk. 5/6 S. 5, Urk. 5/7 S. 5, Urk. 5/9 S. 5 + 7). Vor dem Hinter- grund dieses mehrfach zu Protokoll gegebenen Ablaufs ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte keineswegs überraschend dem Angriff ihm unbekannter und

- 11 - nicht als Polizeibeamte zu erkennenden Personen ausgesetzt sah, sondern er vielmehr mehrstufig auf die Verlegung vorbereitet wurde, die PGA-Beamten durch das ihm bekannte Gefängnispersonal begleitet und durch Uniform klar als Mitar- beiter der Kantonspolizei ausgewiesen waren und zunächst mit ihm über den be- absichtigten Transport sprachen. Originell und damit besonders glaubhaft scheint dabei die übereinstimmende Erinnerung von E._____ und G._____, der Beschul- digte habe ihnen im Gespräch eröffnet, sein Auftrag bestehe darin, nicht in Zürich zu sein (dies im Gegensatz zum Auftrag der Transportbeamten, ihn nach Zürich zu bringen; Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 5 + 6). Ohnehin wirkt es mehr als lebensfremd, wenn der Beschuldigte angibt, er sei davon ausgegangen, dass es sich um Unberechtigte handle, die durch das Gefängnispersonal in seine Zelle gelassen worden seien, um einen Mordanschlag auf ihn auszuüben (Urk. 4/2 S. 12, Prot. I S. 11). Diese Aussage ist als absurde Schutzbehauptung zu qualifizie- ren, so wie auch die bereits erwähnte Verschwörungstheorie betreffend die Staatsanwältin K._____. 3.7.3. Nachdem E._____ aufgrund des Gesprächs den Eindruck gewonnen hatte, dass der Transport – allenfalls erschwert durch passiven Widerstand des Be- schuldigten – durchgeführt werden kann und er entsprechend zum Beschuldigten hintrat, um ihm die Handfesseln anzulegen (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 5, Urk. 5/3 S. 3), begann dieser sich unvermittelt derart zu wehren, dass E._____ einen Schritt zurück machen musste (Urk. 5/1 S. 2). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte E._____, der Beschuldigte sei plötzlich explodiert und habe wild um sich geschlagen (Urk. 5/2 S. 5). Der Privatkläger 2 erklärte bei der Polizei, der Beschuldigte habe wie einen Schalter umgelegt und sei auf sie losgegangen, er sei nach oben geschossen (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/3 S. 5). F._____ schilderte es derart, der Beschuldigte habe angefangen sich zu wehren und gesagt, er wolle nicht mit und er ginge nicht mit. Dann habe er angefangen um sich zu schlagen und zu treten (Urk. 5/7 S. 4 + 6). H._____ erklärte, als sie ihm gesagt hätten, er müsse jetzt packen, habe er angefangen sich zu wehren, er habe sich immer hef- tiger gewehrt, er habe sich mit Händen und Füssen gewehrt, und es sei dann im- mer mehr aus dem Ruder gelaufen (Urk. 5/9 S. 4). Mit der Verteidigung (Urk. 97 S. 7 ff.) ist zwar festzuhalten, dass die Beamten diesen Beginn der Auseinander-

- 12 - setzung nicht deckungsgleich schilderten. Erfahrungsgemäss wird ein derartiges überraschendes, schnelles und dynamisches Geschehen, noch dazu auf engem Raum, von verschiedenen Beteiligten aber oft nicht deckungsgleich wahrgenom- men. Wie bereits erwähnt, wurden die Gefängnismitarbeiter zudem auch erst viele Monate nach dem Vorfall dazu befragt, was der genauen Erinnerung auch nicht zuträglich gewesen sein dürfte. Nachdem die Aussagen somit zwar nicht vollstän- dig übereinstimmen, aber grundsätzlich im Kern kohärent sind, im Einzelnen au- thentisch wirken sowie ein überzeugendes Gesamtbild ergeben, ergibt sich zwei- felsfrei, dass der Beschuldigte nicht lediglich – wie von der Verteidigung vo- rinstanzlich behauptet (Urk. 65 passim) – ruckartig aufstehen wollte. Vielmehr ist erstellt, dass der Beschuldigte plötzlich begann, um sich zu schlagen, um die Ar- retierung zu verhindern, sodass sich E._____ durch einen Schritt rückwärts vor den Schlägen in Sicherheit bringen musste. 3.7.4. E._____ versuchte in der Folge, den Arm des Beschuldigten unter Kontrolle zu bringen, was aber misslang (Urk. 5/1 S. 2 f.). Hernach wehrte sich der Be- schuldigte auch mit Fusstritten, was wohl im Zusammenhang damit stand, dass der Privatkläger 2 auf die heftige Gegenwehr bzw. die Schläge des Beschuldigten dadurch reagierte, dass er ihn mit einem Nasengriff rückwärts aufs Bett brach- te/legte (Urk. 5/3 S. 2 und Urk. 5/4 S. 5). E._____ gelang es sodann unter Mithilfe von Mitarbeitern des Gefängnisses (mutmasslich I._____, F._____ und H._____, vgl. Urk. 5/5 S. 4, Urk. 5/7 S. 4 und Urk. 5/9 S. 4 f.), die Beine des Beschuldigten unter Kontrolle zu bringen und ihm Fussfesseln anzulegen. Währenddessen ver- suchte der Privatkläger 2, den Kopf des Beschuldigten zu kontrollieren, was je- doch insofern misslang, als dieser ihn zunächst, da die Matratze nachgab und so Bewegungsspielraum entstand, in den rechten Daumen, sodann in den Unterarm und hernach – als der Privatkläger 2 versuchte, den Kopf des Beschuldigten mit seinem Knie zu fixieren – ins linke Schienbein beissen konnte. Der Biss ins Bein war derart heftig, dass ein Loch in der Uniformhose entstand und eine ausgepräg- te, blutende Biss-Quetschwunde verursacht wurde (Urk. 6 S. 4 f.). Um sich zu be- freien, versetzte der Privatkläger 2 dem Beschuldigten zunächst einen schwäche- ren und hernach einen heftigeren Schlag gegen den Kopf, worauf dieser den Biss öffnete, anschliessend auch den weiteren Widerstand aufgab und sich die Hand-

- 13 - fesseln anlegen liess (Urk. 5/1 S. 3 f., Urk. 5/2 S. 6, Urk. 5/3 S. 2 und Urk. 5/4 S. 5 + 7 f.). Authentisch wirkt in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Aussage von E._____, wonach er den Privatkläger 2 wegen dessen Schlägen zu- nächst zurechtgewiesen habe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mitbekommen ha- be, dass dieser sich gegen einen Biss des Beschuldigten habe wehren müssen (Urk. 5/1 S. 3). Dass der Privatkläger 2 mit seinem Bein gegen den Hals des Be- schuldigten gedrückt hätte, wie von diesem behauptet (Urk. 4/2 S. 7 + 15 f., Urk. 4/3 S. 2 f., Urk. 4/4 S. 2, Urk. 4/6 S. 6), lässt sich nicht erstellen. Nicht nur hat das niemand sonst bemerkt und wird es vom Privatkläger 2 auch in Abrede ge- stellt, auch liesse sich die Bisswunde im Schienbein, unterhalb des Knies, bei Druck des Knies auf den Hals oder Nacken gar nicht bewerkstelligen. Ebenfalls unbestätigt blieb, dass der Beschuldigte gerufen hätte, er könne nicht atmen. Oh- nehin ist davon auszugehen, dass sich der ganze Vorfall in äusserst kurzer, wenn auch turbulenter Zeit abspielte, sodass auch der Druck mit dem Knie auf dem Ge- sicht bloss kurz andauerte, was für den Beschuldigten jedoch gleichwohl subjektiv bedrohlich gewirkt haben dürfte. Weiter ist festzuhalten, dass die Verletzungen des Beschuldigten durch die eben geschilderte Auseinandersetzung entstanden. 3.7.5. In der Folge beruhigte sich die Situation und der Beschuldigte wurde nach einer Erholungspause zum Transportfahrzeug getragen und – in Abänderung des ursprünglichen Auftrags – ins Bezirksgefängnis L._____ verlegt, was indessen nicht mehr vom Anklagesachverhalt erfasst und entsprechend nicht näher zu er- stellen ist. 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der massgebende Anklage- sachverhalt anhand der vorliegenden Aussagen, verbunden mit den sachlichen Beweismitteln, rechtsgenügend erstellen lässt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshand- lung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

- 14 - Eine Amtshandlung im Sinne dieser Bestimmung ist jede Betätigung in der Funk- tion als Beamter. Innerhalb der Amtsbefugnisse liegt sie, wenn der Beamte dafür zuständig ist (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 m. w. H.; vgl. auch BGE 95 IV 172 E. 3). Vorliegend hatten E._____ und der Privatkläger 2 als PGA-Mitarbeiter und damit als Beamte im Sinne der zitierten Norm den Auftrag, den Beschuldigten vom Ge- fängnis D._____ ins Bezirksgefängnis Zürich zu verlegen. Offenbar umfasste der Auftrag auch, dem Beschuldigten für den Transport die Handschellen vor dem Körper anzulegen (Urk. 5/1 S. 2). Indem der Beschuldigte sich gegen das Anle- gen der Handfesseln für die Verlegung aus seiner Zelle in ein anderes Gefängnis derart handgreiflich wehrte, dass sich E._____ mit einem Schritt rückwärts in Si- cherheit bringen musste, erfüllte er obigen Tatbestand bereits objektiv und – da er darum wusste, dass es sich bei E._____ und dem Privatkläger 2 um Beamte der Kantonspolizei handelte, welche ihn in ein anderes Gefängnis verlegen wollten und dass er mit seinem Verhalten diese Verlegung behinderte – auch subjektiv. Weiter erfüllte er diesen Tatbestand auch, indem er sich hernach gegen die Be- mühungen der PGA-Mitarbeiter sowie der Gefängnismitarbeiter, ihn unter Kontrol- le zu bringen, aufs heftigste weiter mit Fusstritten und Bissen wehrte. Dass die Beamten sich nach den ersten Schlägen des Beschuldigten nicht aus der Zelle zurückzogen, sondern ihn – mithilfe der Verstärkung durch die Gefängnismitarbei- ter – überwältigten, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Gemäss Aussagen des Privatklägers 2 waren die Verhältnisse in der Zelle sehr beengt, sodass ihnen in jenem Moment der Rückzug verunmöglicht gewesen sei (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 5). H._____ machte sodann geltend, sie hätten schauen müssen, dass der Beschuldigte nicht irgendeinen Gegenstand behändigt und sich damit wehrt. Es sei in der Zelle sehr eng gewesen und es habe viel Material drin gehabt (Urk. 5/9 S. 4). Beides hätte einen Rückzug wohl nicht wirklich verunmöglicht. Grundsätzlich waren sie in dieser Situation aber nicht verpflichtet, dem Beschul- digten zu weichen, sondern durften sie sich gegen den Angriff auf ihre körperliche Integrität verteidigen (BSK StGB-Niggli/Göhlich, 2019, Art. 15 N 1 f.; BGE 136 IV 49), während sich der Beschuldigte als Auslöser der körperlichen Auseinander- setzung seinerseits nicht ebenfalls auf ein irgendwie geartetes (Putativ-) Notwehr-

- 15 - recht berufen kann, zumal erstelltermassen kein überraschender Überfall statt- fand (vgl. vorstehende E. 3.7.2). Sollten E._____ und der Privatkläger 2, wie die Verteidigung vorinstanzlich ausführte (Urk. 65 S. 7), ihre Kompetenz hinsichtlich des Auftrags überschritten haben, der offenbar dahingehend lautete, den Be- schuldigten nur bei hinreichender Kooperation zu transportieren (Urk. 5/1 S. 2 f. und Urk. 5/3 S. 4), dann wäre dies jedenfalls nicht als nichtige Amtshandlung ein- zuordnen. Eine solche Kompetenzüberschreitung wäre, wie auch eine allfällige übermässige Gewalteinwirkung (vgl. Urk. 97 S. 4), einzig in einem Disziplinarver- fahren gegen die Beamten zu prüfen. Da aber keine offensichtliche Kompetenz- überschreitung vorliegt, fallen die Amtshandlungen unter den Schutz von Art. 285 StGB und der gewalttätige Versuch des Beschuldigten, die Fesselung zu verhin- dern, lässt sich nicht rechtfertigen (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b; bestätigt in: BGE 142 IV 129 E. 2 f.). Zudem diente die Ruhigstellung und Fesselung des Beschuldigten in jenem Zeitpunkt nicht (mehr) der eigentlichen Verlegung (sonst hätte man ihm hernach nicht eine Erholungspause gegönnt und überdies zusätzliche Abklärun- gen über eine allfällige Verlegung nach L._____ statt nach Zürich getroffen), son- dern der Abwehr des tätlichen Angriffs, wozu sie – wie soeben dargelegt – jeden- falls berechtigt waren. Da sich der Beschuldigte somit nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann und auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist er der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Dass die vorsätzlich zugefügten Bissverletzungen am Daumen und am Bein des Privatklägers 2 sodann über Tätlichkeiten hinausgehen, ist augenschein- lich. Einerseits zogen sie eine viertägige Arbeitsunfähigkeit nach sich (Urk. 14/4), anderseits imponieren sie bereits durch ihre starke Ausprägung (vgl. insb. die Beinwunde, Urk. 6 S. 4 f.) als offensichtlich schwerwiegender, als bloss harmlose Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Da eine einfache Körperverletzung durch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – anders als blosse Tätlichkei- ten im Sinne von Art. 126 StGB – nicht konsumiert wird (BSK StGB-Heimgartner, 2019, Art. 285 N 29), und sich der Beschuldigte auch hier weder auf Rechtferti-

- 16 - gungs- noch auf Schuldausschlussgründe berufen kann, ist er anklagegemäss auch der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten in Idealkonkurrenz zwei Straf- tatbestände erfüllt, welche beide mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht sind (vgl. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Angesichts des engen Sachzusammenhangs und der über einen Bagatellvorfall hinausgehenden Schwere des Vorfalls scheint dabei für beide De- likte einzig eine Freiheitsstrafe und damit eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen, zumal er die Taten im Rahmen von Sicherheitshaft beging, die in einem anderen, gegen ihn laufenden Strafverfahren angeordnet wurde, weshalb bereits von Grund auf daran zu zweifeln ist, dass eine Geldstrafe geeignet wäre, in irgendeinem Sinne präventiv zu wirken (vgl. Art. 41 StGB). Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmil- derungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine solche Umstände ersicht- lich, weshalb die Strafe innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens auszufällen und die mehrfache Tatbegehung entsprechend straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnis- se sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be-

- 17 - troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, ins- besondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abge- legtes Geständnis. 5.2. Nach abstrakter Strafandrohung wiegen beide Delikte gleich schwer, wes- halb der Vorgehensweise der Vorinstanz gefolgt werden kann (vgl. Urk. 78 S. 32 ff.), womit zunächst die Tatkomponenten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bewerten sind. 5.2.1. Der Beschuldigte leistete überraschend und heftig Widerstand gegen das Anlegen der Handfesseln im Rahmen seiner geplanten Verlegung vom Bezirksge- fängnis D._____ ins Bezirksgefängnis Zürich. Erst unter Mithilfe von drei Gefäng- nisaufsehern konnte er fixiert und die Situation beruhigt werden, wobei der PGA- Mitarbeiter E._____ eine Schürfwunde und der Privatkläger 2 nebst Schürfwun- den sogar mehrere Bisswunden erlitten hat. Allerdings geschah dies alles in einer gemäss Aussagen aller Beteiligten äusserst kurzen Zeitspanne und konnte er die Verlegung (wenn auch neudisponiert und der Beschuldigte ins Bezirksgefängnis

- 18 - L._____ überführt wurde) schlussendlich nicht verhindern. Aufgrund der Umstän- de ist von einer spontanen (Über-)Reaktion auf die angekündigte Verlegung aus- zugehen, indem er zwar zunächst den verbalen Kontakt zuliess, das Anlegen der Handfesseln dann aber tätlich zu verhindern versuchte. Insgesamt kann damit von einem noch leichten Verschulden gesprochen werden, wobei subjektiv von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist. Es scheint angemessen, die Einsatzstra- fe auf sieben Monate festzulegen. 5.2.2. Hinsichtlich der Tatkomponenten der einfachen Körperverletzung liegen die erlittenen Bisswunden recht nah an Tätlichkeiten. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte wohl eher instinktiv als geplant agierte, als er sich mit den Bissen ge- gen das Fixieren des Kopfes wehrte, da er die Fixierung des Kopfes mit dem Bein des Privatklägers 2 als beängstigend erlebt haben dürfte, weshalb nicht von gros- ser krimineller Energie gesprochen werden kann. Insgesamt ist die objektive Tat- schwere damit als eher gering zu werten. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich mit dem (egoistischen) Ziel, sich der Verlegung zu entziehen. Insge- samt ist von einem recht leichten Verschulden auszugehen, was bei isolierter Be- trachtung eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten rechtfertigen würde. Dass die Taten in Idealkonkurrenz und zudem innerhalb eines äusserst kurzen, wenn auch heftigen Tatgeschehens passierten, wobei der Wille des Beschuldig- ten offensichtlich einheitlich darauf gerichtet war, sich der Verlegung zu entzie- hen, rechtfertigt eine deutliche Reduktion der hypothetischen Strafe im Rahmen der Asperation, weshalb die Einsatzstrafe um lediglich zwei Monate auf neun Mo- nate zu erhöhen ist. 5.3. Was die Täterkomponenten angeht, lassen sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnisses des Beschuldigten keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren ablesen. Der Beschuldigte wurde 1966 in Nigeria geboren, wo er die Schulen besuchte, eine Ausbildung absolvierte und auch seine erste Arbeits- stelle inne hatte. Seit 1991 lebt er in der Schweiz, wo er zweimal heiratete und sich jeweils wieder scheiden liess. Aus der zweiten Ehe hat er eine heute 24- jährige Tochter. Eine dritte – traditionell geschlossene, behördlich nicht anerkann- te – Ehe ging er (parallel zur zweiten) in Nigeria ein. Ihr entstammen zwei Söhne

- 19 - mit Jahrgang 2006 und 2008. Die Familie lebte in der Schweiz, wobei der Be- schuldigte die Söhne später ohne Zustimmung der Mutter nach Nigeria verbrach- te, was im Jahr 2015 zu einer Verurteilung wegen mehrfachem Entziehen von Minderjährigen und mehrfacher qualifizierter Entführung führte. Seit 30. Oktober 2011 befindet sich der Beschuldigte ununterbrochen in Haft, da gegen ihn nach vollständiger Verbüssung der siebenjährigen Freiheitsstrafe infolge andauernden Aufenthalts der Kinder in Nigeria wegen der gleichen Vorwürfe ein Folgeverfahren eingeleitet wurde. In dessen Rahmen befand sich der Beschuldigte in Sicher- heitshaft, als sich die heute zu beurteilenden Delikte ereigneten. Die Vorstrafe sowie das Delinquieren während laufender Untersuchung sind merklich straferhö- hend zu werten. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 97 S. 22) wirkt sich weder strafmindernd aus, dass es bei bisherigen Verlegungen zu keinen Problemen gekommen ist, noch dass dem Beschuldigten ein diesbezüglich tadel- loser Führungsbericht ausgestellt wurde. Strafmindernd kann mit der Verteidigung (Urk. 97 S. 21) allerdings moderat berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte seinerseits zahlreiche Verletzungen erlitten hat, weshalb die Freiheitsstrafe im Er- gebnis auf elf Monate festzusetzen ist. 5.4. Der Beschuldigte wurde – wie oben bereits erwähnt – mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2015, und damit innerhalb der letz- ten fünf Jahre vor den heutigen Taten, zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 80), weshalb für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs be- sonders günstige Umstände vorliegen müssten (Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche sind vorliegend nicht erkennbar, zumal der Beschuldigte bis heute weder ein Geständ- nis ablegte noch Reue zeigte und die Taten im Rahmen der Sicherheitshaft beging. Damit ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

6. Zivilansprüche 6.1. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger 2, wie die Sachverhaltserstellung ergeben hat, insbesondere zwei Bissverletzungen zu, welche ärztlich versorgt und medikamentös behandelt werden mussten, und welche überdies eine viertägige Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen (Urk. 14/4). Basierend auf dieser Körperver- letzung (und den weiteren am 3. März 2020 erlittenen Verletzungen gemäss An-

- 20 - klagesachverhalt) beantragte der Privatkläger 2 unter Verweis auf Art. 47 OR die Zusprechung von Fr. 1'000.– Genugtuung. Insbesondere der Biss ins linke Bein habe starke Schmerzen verursacht und die Vernarbung der Bisswunde am Dau- men drücke auf den Nerv, was auch heute noch zu Schmerzen und Taubheitsge- fühl führe (Urk. 62 S. 3 ff.). Während die anhaltenden Beschwerden an der Hand unbelegt und damit – da sie vom Beschuldigten bestritten wurden (Urk. 65 S. 25) – unbewiesen blieben, ergibt sich aus den Akten hinreichend, dass der Biss ins Bein äusserst schmerzhaft war, zumal er zu einer mehrtägigen Arbeitsunfähigkeit führte, und die Verletzungen überdies vorsorglich mit Antibiotika versorgt werden mussten. Mithin kann nicht mehr von Bagatellverletzungen gesprochen werden, was die Zusprechung einer finanziellen Genugtuung zur Kompensation der erlittenen Schmerzen etc. im be- antragten Umfang, zuzüglich Zins ab Datum der Tat, rechtfertigt. Antragsgemäss ist die Zahlung an die Stiftung B._____, … [Adresse], anzuordnen. 6.2. Die Privatklägerin 1, J._____ AG, leistete dem Privatkläger 2 als zuständi- ge Unfallversicherung für die durch die Bissverletzungen verursachte, ärztlich at- testierte viertägige Arbeitsunfähigkeit eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 755.– (Taggeld) und bezahlte ihm überdies Fr. 832.55 Arzt- bzw. Heilungskosten (Urk. 21/2). Durch die Zahlung trat sie von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Privatklägers 2 gegenüber dem Beschuldigten ein (Art. 72 Abs. 1 ATSG), was sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im vorliegenden Strafverfahren legitimiert (Art. 121 Abs. 2 StPO). Da die Verletzung widerrechtlich und schuldhaft zugefügt wurde, die Leistungen belegt sind und der Kausalzusammenhang mit dem Delikt offensichtlich ist (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR), ist die Schadenersatzklage über Fr. 1'587.55 gutzuheissen. Unbegründet blieb der geforderte Zins bzw. insbeson- dere, wieso beginnend ab 16. März 2020 Zins gefordert wird, weshalb das Begeh- ren insoweit auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par-

- 21 - teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Nachdem der Beschuldigte auch heute beider Vorwürfe schuldig zu spre- chen ist, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestäti- gen (Dispositivziffer 8 und 9). 7.3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich des Schuld- punktes, während die Strafe doch recht deutlich zu reduzieren ist. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenom- men die Kosten der amtlichen Verteidigung – zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgehend von der eingereichten Honorarnote (Urk. 96) auf Fr. 7'845.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von vier Fünfteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.4. Sodann ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 auch für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend von den eingereichten Honorarnoten ist die Parteientschädigung auf Fr. 806.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Urk. 91/2). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

9. September 2021 bezüglich Dispositivziffern 4 (Verzicht auf fakultative Landesverweisung) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 22 - − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 1'587.55 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. März 2020 als Genugtuung zu bezahlen, zahlbar an die Stif- tung B._____.

6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'845.25 amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Um- fang von vier Fünfteln dieser Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 806.45 zu bezahlen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 23 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − die Privatklägerin 1 − den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes NDB, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 24 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. September 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter