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SB220030

Versuchter Mord

Zürich OG · 2022-12-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Soweit im Berufungsprozess noch relevant, wird dem Beschuldigten zu- sammengefasst vorgeworfen, sich des versuchten Mordes schuldig gemacht zu haben, indem er in besonders skrupelloser Weise am Morgen des 1. Dezember 2019 den Privatkläger in einen Hinterhof im Bereich des Lokals "D._____" an der E._____-Str. … in Zürich geführt habe, wo er dem ahnungslosen und schutzlos ausgelieferten Privatkläger unvermittelt mit einem Messer insgesamt 19 Stichbewegungen zuerst in die linke Halsseite und anschliessend in dessen Oberkörper versetzt habe, wovon 15 Stiche zu Verletzungen geführt hätten, ohne dass dabei aber lebenswichtige Organe oder Strukturen betroffen gewesen seien (Urk. 20/5 S. 2 ff.).

2. Der Beschuldigte hat im bisherigen Verlauf des Verfahrens anerkannt, dass er zum eingeklagten Zeitpunkt zusammen mit dem Privatkläger und weiteren Personen im E._____-Strassenquartier unterwegs war. Von ihm in Abrede gestellt wird allerdings, dass er den Privatkläger mit mehreren Messerstichen verletzt ha- ben soll. Vielmehr macht der Beschuldigte geltend, dass er plötzlich vom Privat- kläger und dessen Begleiter angegriffen worden sei, die ihn ausgeraubt hätten. Dagegen habe er (der Beschuldigte) sich zur Wehr gesetzt. Es sei zu einem Ge- rangel gekommen, bei dem er das behändigt habe, was er gerade zu fassen be- kommen habe, vermutlich die Scherbe einer Glasflasche. Möglicherweise habe er damit – so der Beschuldigte – die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen verursacht. Diesen Standpunkt bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 ff.). Zu den Verletzungen füg- te er an, es tue ihm leid, dass er den Privatkläger verletzt habe, aber er habe sich gegen diesen verteidigen müssen, als er am Boden gelegen und mit Schlägen und Flaschen angegriffen worden sei (Prot. II S. 19, 21). Ferner bestritt er, unver- letzt geblieben zu sein. Er sei nach dem Angriff auf ihn selber am ganzen Körper verletzt gewesen (Prot. II S. 19).

3. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen der Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten basiert, vollständig aufgelistet und dabei zutreffend erwogen, dass die Beweisabnahme korrekt erfolgt ist, weshalb der Verwertbarkeit der vor-

- 12 - handenen Beweise nichts entgegensteht (Urk. 48 S. 14 ff, S. 21). Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen sämtlicher Beteiligter in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 21 ff.). Auf die einzelnen Aussagen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. Des Weiteren hat die Vo- rinstanz die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung im Strafprozess im Wesentlichen korrekt dargelegt (Urk. 48 S. 17 ff.). Auf diese zutreffenden Erwä- gungen kann verwiesen werden, dies mit der Korrektur, dass die Vorinstanz hin- sichtlich des Grundsatzes "in dubio pro reo" fälschlicherweise auf Art. 10 Abs. 1 StPO (Unschuldsvermutung) verweist (Urk. 48 S. 18), obwohl dieser Grundsatz in Art. 10 Abs. 3 StPO geregelt ist. 4.1. Mit Bezug auf die Vorgeschichte, die zum eingeklagten Ereignis geführt hat, ist unter Verweis auf die schlüssige und nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz zunächst als erstellt zu betrachten, dass sich der Beschuldigte (in den Akten u.a. als "A1._____", "A2._____" oder "A3._____" bezeichnet), der Privat- kläger (von den Beteiligten auch "B1._____" genannt), dessen Begleiter F._____ (teilweise mit "F1._____" resp. "F2._____" angeredet) sowie der gemeinsame Bekannte G._____ (der sich "G1._____" oder "G2._____" nennen liess) und eine fünfte Person (wohl H._____) in der Nacht vom 30. November auf den

1. Dezember 2019 anfänglich zusammen im Club "I._____" vergnügten. Zudem ist unbestritten, dass die Gruppe um ca. 06.00 Uhr zur nahegelegenen "D._____" übersiedelte, um dort weiterzufeiern. Entgegen der Anklage lässt sich dabei nicht nachweisen, dass es der Beschuldigte war, der den Vorschlag machte, in dieses Lokal zu wechseln. Hingegen ist angesichts einhelliger Auffassung aller Beteilig- ten erstellt, dass sie sich zunächst alle gemeinsam in den Terrassenbereich des Lokals begaben, wo G._____ vorausging, um an die Türe des Hintereingangs zu klopfen. Ebenso ist erstellt, dass dieser in der Folge F._____ aufforderte, zur Haupteingangstüre auf der Strassenseite zu gehen, um dort um Einlass zu bitten (zum Ganzen: Urk. 48 S. 68 ff.).

- 13 - 4.2. Darüber, was sich im Folgenden zugetragen hat, gehen die Sachdarstel- lungen des Privatklägers und seines Begleiters einerseits sowie jene des Be- schuldigten und teilweise von G._____ demgegenüber diametral auseinander. Darauf wird nachstehend noch im Einzelnen einzugehen sein. Fest steht jeden- falls, dass der Privatkläger kurz vor 07.20 Uhr im Auto zum Stadtspital Triemli ge- fahren wurde, wo er infolge mehrerer Stich- und Schnittverletzungen am Oberkör- per unverzüglich operiert wurde (vgl. Urk. 01/01 S. 2). 5.1. Auch bei der Beurteilung des eigentlichen Tatgeschehens hat sich die Vorinstanz mit der Beweislage eingehend auseinandergesetzt und diese im Er- gebnis einer überzeugenden Würdigung unterzogen. Namentlich hat sie sich mit der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit jeder einvernommenen Person de- tailliert befasst und die einzelnen Aussagen inhaltlich sorgfältig gewürdigt (Urk. 48 S. 30 ff., S. 36 ff., S. 48 f., S. 53, S. 56 f., S. 59 ff.). Darüber hinaus hat sie es auch nicht unterlassen, die vorhandenen Sachbeweismittel ebenso überzeugend und angemessen in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. Urk. 48 S. 63 ff.). 5.2.1. So unterschlägt die Vorinstanz keineswegs, dass die Aussagen des Pri- vatklägers tatsächlich einige Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, lässt sich ein Teil derselben – etwa ob man zu dritt oder zu viert (resp. allenfalls sogar zu fünft) vom "I._____" zur "D._____" disloziert ist und ob der Privatkläger nun mangels genügend Kraft oder wegen des Schocks keine Zeit gehabt habe, sich gegen den Angriff des Be- schuldigten zu wehren, und ob während des Angriffs etwas zu ihm gesagt worden sein soll – jedoch nachvollziehbar damit erklären, dass der Privatkläger zum Zeit- punkt der Blutentnahme im Krankenhaus einen massiven Alkoholisierungsgrad von 2.11 bis 2.33 Gewichtspromille aufwies, womit bekanntlich erhebliche Ein- schränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit einhergehen können (Urk. 48 S. 38 f.). Ebenso hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, dass das scheinbar uneinheitliche Aussageverhalten des Privatklägers hinsichtlich der Position, in der er sich befun- den hat, als der Angriff erfolgte – einmal spricht er davon, dass er noch in Bewe- gung gewesen sei, um zum Hintereingang der "D._____" zu gelangen, und ein-

- 14 - mal, dass er bereits stillgestanden sei, weil man darauf gewartet habe, dass die Türe aufgemacht werde –, darauf zurückzuführen ist, dass sich der inkriminierte Übergriff just in der Zeitspanne abspielte, die den Übergang markiert vom Mo- ment, als er gerade mit dem Beschuldigten den Hinterhof des Lokals erreicht hat- te, und denjenigen, als man Halt machte und die Rückmeldung abwarten wollte, ob der Gruppe doch noch Einlass ins Lokal gewährt wird (Urk. 48 S. 39 f.). Dar- über hinaus ist mit der Vorinstanz nicht zu verkennen, dass der Privatkläger teil- weise auch seltsame Aussagen gemacht hat, etwa wenn er die untersuchungs- führende Staatsanwältin auffordert, gegen G._____ gut zu ermitteln, weil nicht fair sei, dass jener in Freiheit sei, oder wenn dieselbe die Höchststrafe gegen die Tä- ter verhängen solle, handle es sich doch bei den betreffenden Personen um un- menschliche Mörder. Auch diesbezüglich wird im angefochtenen Entscheid indes- sen konzis ausgeführt, dass das genannte Aussageverhalten einerseits das ein- geklagte Kerngeschehen nicht beschlägt und andererseits letztlich als Ausdruck der privatklägerischen Frustration über das erlittene Unrecht zu werten ist (Urk. 48 S. 40). 5.2.2. Unbehelflich ist sodann, wenn die Verteidigung auf weitere Unstimmigkei- ten im privatklägerischen Aussageverhalten hinweist. So ist zunächst nicht er- sichtlich, inwiefern die angeblich wahrheitswidrige Behauptung des Privatklägers, wonach er in Zürich noch nie in eine körperliche Auseinandersetzung involviert gewesen sei (so die Verteidigung in Urk. 37 Rz 18), für die vorliegende Strafsache von Relevanz sein soll, nachdem aus dem von der Verteidigung zitierten Ent- scheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. November 2018 einzig hervor- geht, dass eine Strafuntersuchung nicht anhand genommen wurde, weil der Pri- vatkläger den Strafantrag betreffend Drohung und Körperverletzung gegen die beschuldigte Person zurückgezogen hat (Urk. 16/01). Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Verteidigung als unglaubhaft eingestuften Aussagen, gemäss denen der Privatkläger den Beschuldigten nicht wie angegeben in Spanien kennenge- lernt, sondern erstmals in Luzern auf der Strasse spontan angesprochen haben soll (Urk. 37 Rz 17). Zum gleichen Ergebnis führt auch das Vorbringen, der Pri- vatkläger habe einmal erwähnt, fast einen Lungendurchstich erlitten zu haben, was nachweislich nicht stimme (Urk. 68 S. 5), ist doch der Privatkläger, der im-

- 15 - merhin auch Stichverletzungen am Brustkorb erlitt, selber keine medizinische Fachperson. Ohnehin wäre eine solche Verlautbarung einzig als geringfügige Übertreibung zu betrachten, die jedenfalls nicht dazu geeignet ist, die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen massgeblich in Zweifel zu ziehen. 5.2.3. Ferner ist unerheblich, ob der Privatkläger nach dem eingeklagten Vorfall den Tatort verlassen hat, weil er vor der Polizei fliehen wollte, wie dies vom Be- schuldigten vorgebracht wird (Urk. 04/14 S. 5), und ob der Privatkläger bei seiner Aufnahme im Spital davon gesprochen hat, dass ihm seine Verletzungen von vier Unbekannten zugefügt worden seien, wie dies von der Verteidigung geltend ge- macht wird (Urk. 37 Rz 22; Urk. 68 S. 5 f.). Daraus kann höchstens abgeleitet werden, dass der Privatkläger bestrebt war, im ersten Moment das Einschalten der Polizei zu verhindern. Dies bedeutet aber nicht, dass der Privatkläger, nach- dem die Strafuntersuchung eröffnet worden war und er sich den Strafverfolgungs- behörden stellen musste, hinsichtlich des Kerngeschehens unglaubhaft ausge- sagt hätte. Im Übrigen spricht der Umstand, dass er zunächst den Kontakt mit der Polizei vermeiden wollte und gegenüber der Spitalbelegschaft keine Angaben machte, die auf die Identität des Beschuldigten schliessen lassen, gerade gegen die von Letzterem immer wieder vorgetragene These, wonach es einem Verhal- tensmuster des Privatklägers entspreche, andere gezielt in eine tätliche Ausei- nandersetzung zu verwickeln und daraus dann Kapital zu schlagen, indem er sie mit einer Strafanzeige unter Druck setzt und Geldforderungen an sie stellt (s. hinten E. III. 5.3.4.). 5.2.4. Des Weiteren kann der Verteidigung zwar beigepflichtet werden, wenn sie darauf hinweist, dass der Privatkläger in mehreren Einvernahmen angegeben habe, beim Angriff des Beschuldigten in den Würgegriff genommen worden zu sein, was von der rechtsmedizinischen Beurteilung her keinerlei Bestätigung ge- funden habe (Urk. 37 Rz 19, Rz 25). Gleichzeitig fokussiert die Verteidigung auch stark darauf, dass der Privatkläger klar der Lüge überführt worden sei, als er aus- gesagt habe, dass ihm bei der Tat auch noch mehrere Wertgegenstände – u.a. eine Halskette und ein Armreif – entwendet worden seien, habe sich doch her- ausgestellt, dass der Privatkläger die Schmuckstücke noch auf sich getragen ha-

- 16 - be, als er ins Spital eingeliefert worden sei (Urk. 37 Rz 3 ff., Rz 15 f., Rz 20; Urk. 68 S. 5). Dies erweckt in der Tat den Eindruck, als habe der Privatkläger den erlittenen gewalttätigen Übergriff mit dem behaupteten Würgegriff umfangmässig aggravieren wollen und als habe er bewusst auch Vorgänge geschildert, die sich nicht ereignet haben. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese unzutref- fenden privatklägerischen Behauptungen die Glaubhaftigkeit seines Aussagever- haltens negativ tangieren. Allerdings ist hierzu zum einen zu sagen, dass bereits die Anklageschrift keine Umschreibung eines Würgevorgangs enthält, ebenso wie hinsichtlich des Anklagevorwurfs des qualifizierten Raubes bereits vor Vorinstanz ein Freispruch erging, der unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwach- sen ist (s. vorn E. II. 1.). Beides stellt somit nicht Gegenstand des Berufungsver- fahrens dar. Zum anderen ändert all dies nichts daran, dass der Privatkläger mit Bezug auf das anklagerelevante Kerngeschehen konstant, in sich stimmig und widerspruchsfrei beschrieben hat, wie der Beschuldigte ihn unvermittelt angegrif- fen hat, als sie im Hinterhofbereich der "D._____" zu zweit zurückblieben, und ihm mit einem Messer die erlittenen Verletzungen zugefügt hat (vgl. Urk. 03/02 S. 2 f.; Urk. 03/08 S. 2 f., S. 4, S. 8 ff., S. 21), und diese Aussagen insbesondere durch objektive Sachbeweise validiert werden können (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.6.), weshalb – trotz der genannten Ungereimtheiten – im Wesentlichen auf diese ab- gestellt werden kann. 5.2.5. Kommt hinzu, dass die privatklägerischen Aussagen mit denjenigen sei- nes damaligen Begleiters F._____ übereinstimmen, konnte dieser doch über mehrere Einvernahmen hinweg in den Grundzügen gleichbleibend, detailliert und lebensnah bestätigen, dass er – als er von der Vordertüre der "D._____" an der Strassenseite zum Hinterhof des Lokals zurückkehrte – gesehen hat, wie der Be- schuldigte mit einem Messer auf den Privatkläger einsticht (Urk. 05/05 S. 2, S. 4 f.; Urk. 05/07 S. 4; Urk. 05/10 S. 4, S. 9 f.). Angesichts des glaubhaften In- halts seiner Aussagen ist im Übrigen eher von untergeordneter Bedeutung, dass F._____ und der Privatkläger unbestrittenermassen einander kennen (vgl. Urk. 48 S. 53). Entsprechend leuchtet nicht ein, was die Verteidigung daraus ableiten möchte, wenn sie geltend macht, die beiden würden sich so gut kennen, dass der Privatkläger nach seiner Entlassung aus dem Spital sogar bei F._____ logierte

- 17 - (Urk. 37 Rz 48). Auch aus dem Umstand, dass Letzterer anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 8. April 2020 im Rahmen der freien Schilde- rung des Vorfalls zunächst angab, das Stechen selber nicht gesehen zu haben, dass er die beiden (Privatkläger und der Beschuldigte) aber "so eng zusammen" gesehen habe, sodass er gedacht habe, sie würden Spielereien mit den Händen treiben (Urk. 05/10 S. 4), während er in den beiden vorherigen Einvernahmen an- gegeben habe, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte gestochen habe, vermag die Verteidigung (Urk. 68 S. 8 f.) nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten abzulei- ten. Zum einen hatte F._____ in den beiden tatnäheren Angaben glaubhaft ge- schildert, dass er das Einstechen auf den Privatkläger beobachtet hatte. Zum an- dern demonstrierte er auch in der fraglichen staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me im Rahmen der nachfolgenden Detailbefragung – in Übereinstimmung mit seinen tatnächsten Depositionen (vgl. Urk. 48 S. 50) – wie er aus seiner Position die Stichbewegungen des Beschuldigten wahrgenommen und diese anfänglich als Spielerei interpretiert habe, nachdem der Privatkläger während des Angriffs nicht geschrien habe und sich auch sonst ganz ruhig verhalten habe (Urk. 05/10 S. 9, F/A 57 ff., insbesondere Protokollnotiz, ferner S. 15 F/A 106). Ein eigentli- cher Widerspruch zu seinen früheren Aussagen ist darin – entgegen der Verteidi- gung – somit nicht auszumachen. Im Übrigen ist es unzutreffend, wenn die Ver- teidigung F._____ unterstellt, er habe erst bei der besagten staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 8. April 2020 erstmals ausgesagt, dass er vom Beschul- digten den Satz "dafür bin ich hergekommen" vernommen habe, nachdem dieser mit dem Zustechen gegen den Privatkläger aufgehört habe (Urk. 37 Rz 49). Ak- tenkundig ist vielmehr, dass F._____ ebendiesen Ausspruch des Beschuldigten schon in den ersten beiden polizeilichen Befragungen vom 13. Dezember 2019 und vom 11. Februar 2020 von sich aus wiedergegeben hatte (Urk. 05/05 S. 6; Urk. 05/07 S. 4). 5.2.6. Eine entscheidende Validierung erfahren die Schilderungen des Privat- klägers und von F._____ zudem durch die Erkenntnisse in den beiden IRM- Gutachten vom 25. Mai 2020 und vom 8. Oktober 2020. Demnach halten die rechtsmedizinischen Sachverständigen fest, dass es sich bei den insgesamt 15 Verletzungen an der linken Halsseite, an der linken Schulter sowie am Brust-

- 18 - korb und im Bauchraum des Privatklägers am ehesten um Schnittverletzungen handelt, die durch einen scharfen Gegenstand wie ein Messer entstanden sein können (Urk. 07/15 S. 9). Zudem bejahen die Sachverständigen die Vereinbarkeit des angetroffenen Verletzungsbilds mit den Schilderungen des Privatklägers, wo- nach ihm der Beschuldigte zunächst mit einem Messer in den Hals gestochen hat, als man nebeneinander ging und der Beschuldigte seitlich zu ihm stand, und an- schliessend die weiteren Stichverletzungen zugefügt hat, als er (der Privatkläger) mit dem Rücken an eine Wand angelehnt war und der Beschuldigte frontal vor ihm stand (vgl. Urk. 07/19 S. 5). Angesichts der Wundmorphologie, welche auf ein adynamisches Tatgeschehen schliessen lasse, erscheinen sodann die Aussagen des Privatklägers, wonach er beim Zustechen nicht körperlich fixiert worden sei, als möglich und plausibel (Urk. 07/19 S. 5 f.). Im Weiteren wird anhand der Wundmorphologie in Übereinstimmung mit den privatklägerischen Angaben ein Messer oder ein messerähnliches Werkzeug als geeigneter Gegenstand einge- stuft, um die entstandenen Stich- und Schnittverletzungen zu verursachen (Urk. 07/19 S. 6). Ebenso lässt sich die Sachdarstellung des Privatklägers und von F._____ mit dem Befund des FOR-Gutachtens vom 25. Februar 2021 in Ein- klang bringen, gemäss welchem die Beschädigungen an der Jacke und den übri- gen Kleidungsstücken, welche der Privatkläger zum eingeklagten Zeitpunkt trug, mit der Verwendung eines Messers als Stichwaffe erklärbar sind, genauso wie das Spurenbild stark dafür spricht, dass die Beschädigungen nicht durch den Pri- vatkläger selber, sondern durch eine andere Person verursacht wurden (vgl. Urk. 07/23 S. 29). Ein Grund, der Anlass geben könnte, diese schlüssigen fachkundi- gen Einschätzungen in Frage zu stellen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist da- mit auch der Einwand der Verteidigung widerlegt, wonach der Privatkläger sich die Verletzungen auch selber beigebracht haben könnte (Urk. 37 Rz 27; Urk. 68 S. 15 f.). 5.2.7. Ergänzend ist schliesslich auf die Aussagen von J._____ (von den Betei- ligten auch "J1._____" genannt) hinzuweisen. Dabei handelt es sich um den Zel- lengenossen des Beschuldigten im Gefängnis Zürich, der zugleich aber auch über F._____ mit dem Privatkläger bekannt war und sich zum Zeitpunkt des eingeklag- ten Vorfalls im nahegelegenen Club "I._____" aufgehalten hatte (Urk. 48 S. 56).

- 19 - J._____ berichtet sowohl in seiner polizeilichen Befragung vom 15. April 2020 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 16. Juli 2020 da- von, dass er vom Beschuldigten während der gemeinsamen Zeit in der Gefäng- niszelle erfahren habe, dass er den Angriff auf den Privatkläger tatsächlich verübt habe. Es sei nicht geplant gewesen. Vielmehr sei man betrunken gewesen und er habe aus einem Impuls heraus gehandelt, weil der Privatkläger sich geweigert habe, die Rechnung in der "D._____" zu übernehmen. Für die Tat habe er ein kleines Taschenmesser benützt – von der Aussageperson als "Kugelschreiber- schneider" bzw. "Federschneide" bezeichnet –, das er (der Beschuldigte) bei sich gehabt habe (Urk. 05/11 S. 5, S. 8; Urk. 05/15 S. 8, S. 11). Zwar stellen J._____s Schilderungen klassische Aussagen vom Hörensagen dar. Die Berücksichtigung solcher Aussagen im Rahmen der strafprozessualen Beweiswürdigung ist nach der Gerichtspraxis indessen keineswegs untersagt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1043/2021 vom 9. Juni 2022, E. 2.4 m.w.H.). Entsprechend runden die besag- ten Angaben J._____s das Bild ab, dass der Privatkläger in der eingeklagten Nacht vom Beschuldigten mit einem taschenmesserähnlichen Objekt verletzt wurde, das als Stichwaffe eingesetzt wurde. 5.2.8. Insgesamt betrachtet erweisen sich die Aussagen des Privatklägers hin- sichtlich des eigentlichen Kerngeschehens demgemäss als glaubhaft. Auch nach umfassender Überprüfung der Beweislage rechtfertigt es sich daher, im Verbund mit dem übrigen Untersuchungsergebnis auf seine Sachdarstellung abzustellen, wonach er im Hinterhofbereich der "D._____" unvermittelt vom Beschuldigten an- gegriffen wurde, der mit einem Messer bzw. einem taschenmesserähnlichen Ge- genstand mehrmals auf ihn eingestochen hat. 5.3.1. Demgegenüber vermag die vom Beschuldigten präsentierte Version des eingeklagten Geschehens in wesentlichen Punkten überhaupt nicht zu überzeu- gen. Vorab kann diesbezüglich vorbehaltslos auf die zutreffende Würdigung sei- ner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 30 ff.). 5.3.2. Inhaltlich hat der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zusammengefasst jeweils vorgebracht, dass der Privatkläger ihn plötzlich gepackt und ein Taschen- messer, eine Flasche oder einen Nagelknipser hervorgeholt habe, um ihn zu be-

- 20 - stehlen. Dabei hab es ein Gerangel gegeben, in dessen Verlauf beide zu Boden gefallen seien. Währenddessen sei er (der Beschuldigte) auch von F._____ mit Flaschen beworfen worden. Um sich gegen den Privatkläger zu verteidigen, habe er vermutlich eine Glasscherbe in die Hand genommen. Er habe damit zwar keine bewussten Stichbewegungen ausgeführt. Es sei aber möglich, dass dadurch im Gerangel die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen entstanden seien (Urk. 04/06 S. 7 ff.; Urk. 04/08 S. 5 f.; Urk. 04/13 S. 8; Urk. 04/14 S. 5 ff.; Urk. 33 S. 10). 5.3.3. Laut dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. Oktober 2020 erscheint ein Gerangel, wie es vom Beschuldigten geschildert wird, als Szenario für die Entstehung der vom Privatkläger erlittenen Verletzungen indessen als eher nicht plausibel, weil die gruppenweise Anordnung der Läsionen an der linken Körper- seite des Opfers gegen die Annahme eines dynamischen Handlungsablaufs spricht, wie dies für wechselseitige tätliche Auseinandersetzungen typisch ist (Urk. 07/19 S. 4 f.). Ebenso kommt aufgrund der Wundmorphologie eine Glas- scherbe nach Einschätzung der rechtsmedizinischen Sachverständigen als Tat- werkzeug nicht in Frage (Urk. 07/19 S. 7). Schliesslich spricht sich auch das FOR- Gutachten vom 25. Februar 2021 dafür aus, dass die Annahme einer Beschädi- gung der Kleidungsstücke, die der Privatkläger zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls trug, durch ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand plausib- ler und wahrscheinlicher ist als eine Beibringung durch eine Glasscherbe oder ei- nen abgebrochenen Flaschenhals (Urk. 07/23 S. 29). Folglich findet die Version des Beschuldigten hinsichtlich zweier zentraler Sachverhaltselemente – des Ge- rangels sowie der Verwendung einer Glasscherbe – in den objektivierten gut- achterlichen Befunden keinerlei Stütze. 5.3.4. Dessen ungeachtet stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass mehrere Beweise vorlägen, die belegen würden, dass bei der eingeklagten Aus- einandersetzung mit einer Flasche zugeschlagen worden sei und dass Glas zu Bruch gegangen sei. Sie beruft sich dabei in erster Linie auf eine bei den Akten liegende Audiodatei (Urk. 06/12), welche aus einer untersuchungsfremden Ob- servationsmassnahme stammt und die im vorliegenden Strafverfahren als Zufalls-

- 21 - fund herangezogen wurde (Urk. 37 Rz 8, Rz 26, Rz 33 f.). Auch dazu hat die Vor- instanz das Nötige erwogen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung lässt sich daraus weder ein klirrendes Geräusch entnehmen, anhand dessen eindeutig auf ein Zerbrechen von Glas geschlossen werden kann, sondern sind lediglich meh- rere Flaschen zu hören, die am Boden herumrollen, noch ist auf der Aufnahme zu vernehmen, dass der Privatkläger von jemandem aufgefordert worden wäre, den Beschuldigten zu schlagen (Urk. 48 S. 68). Ebenso wird im angefochtenen Ent- scheid die Argumentation der Verteidigung, wonach die Betreiberin der "D._____" (K._____) wahrgenommen habe, wie sich der Beschuldigte und der Privatkläger gegenseitig mit Flaschen beworfen hätten, nachvollziehbar damit entkräftet, dass die angebliche Augenzeugin die hier zu beurteilenden Auseinandersetzung nicht näher gesehen hat, sondern ihren eigenen Aussagen zufolge erst Tage später davon erfuhr, dass ein Angriff auf den Privatkläger stattgefunden habe (vgl. Urk. 48 S. 60). Ergänzend ist ferner beizfügen, dass F._____ in seiner staatsan- waltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 8. April 2020 zu Protokoll gegeben hat, er habe – nachdem er mitbekommen habe, wie der Beschuldigte auf den Privat- kläger losgegangen ist – aus einem danebenstehenden Abfalleimer eine Flasche genommen und sei anschliessend dem flüchtenden Beschuldigten gefolgt (Urk. 05/10 S. 4). Dies korrespondiert mit der Aussage der Lokalbetreiberin, wonach sie gehört habe, wie beim Vordereingang auf der Strassenseite Flaschen zu Bruch gegangen seien (vgl. Urk. 05/08 S. 3; Urk. 05/09 S. 4). Daraus ergibt sich also, dass im Verlauf der Auseinandersetzung eine oder mehrere Glasflaschen zwar ins Spiel gekommen sein könnten, die allenfalls sogar als Wurfgegenstand gegen den Beschuldigten eingesetzt worden sind. Selbst wenn dies so wäre, hätte die Verwendung der Flaschen jedoch auf der Strassenseite der "D._____" und erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der Beschuldigte mit dem Zustechen gegen den Privatkläger im Hinterhofbereich des Lokals bereits aufgehört hatte. So oder anders erweist sich das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die privatklägeri- schen Verletzungen dadurch entstanden seien, dass er sich auch unter dem Ein- druck eines Flaschenwurfs genötigt gesehen haben soll, sich gegen einen ge- genwärtigen Angriff des Privatklägers und dessen Begleiters zu wehren, demnach als nicht stichhaltig. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte erst an-

- 22 - lässlich der Berufungsverhandlung erstmals angab, dass er im Rahmen des ver- meintlichen Gerangels bzw. Angriffs des Privatklägers auch selber "am ganzen Körper" verletzt worden sei (Prot. II S. 19), während bislang nur von kleinen Ver- letzungen an seiner rechten Hand, die angeblich vom benutzten scharfen Gegen- stand gestammt hätten, die Rede war (Urk. 48 S. 25 f.). Diese Inkonsistenz stellt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entsprechend zusätzlich in Frage. 5.3.5. Abschliessend ist auf die immer wieder aufgestellte Behauptung des Be- schuldigten einzugehen, wonach der Privatkläger zusammen mit F._____ danach getrachtet habe, ihn auszurauben, als sie bemerkt hätten, dass er am Abend des eingeklagten Vorfalls mit viel Bargeld (die Rede ist von rund EUR 6'000.–) unter- wegs gewesen sei (vgl. dazu Urk. 37 Rz 29 ff.). Dieses Aussageverhalten er- scheint als haltlos, wäre doch diesfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschul- digte im Anschluss an das Geschehen bestrebt gewesen wäre, dem Raub nach- zugehen, ihn allenfalls sogar bei der Polizei anzuzeigen, und nicht, wie dies ge- schehen ist, dass er sich noch am Abend des 1. Dezember 2019 mittels eines ei- lends beschafften Flugtickets nach Spanien absetzt (vgl. Urk. 01/06 S. 4). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich auch noch zum Vorwurf versteift, der Privatklä- ger sei ein berufsmässiger Krimineller, der sich mit F._____ darauf verständigt habe, ein Geschäftsmodell daraus machen, dass sie aus falschen Anschuldigun- gen von anderen Personen einen finanziellen Profit schlagen (vgl. dazu Urk. 37 Rz 35 ff.; Prot. II S. 16, 20), wobei sich dieser These inzwischen auch J._____ angeschlossen zu haben scheint (Urk. 05/15 S. 13). Wenn man diese Aussagen zum Nennwert nimmt, liefe dies letztlich darauf hinaus, dass der Privatkläger und sein Begleiter den Beschuldigten nicht nur ausgeraubt hätten, sondern gleichzei- tig auch noch beabsichtigt haben sollen, unberechtigte Geldforderungen gegen ihn zu erheben, indem sie vortäuschen, dass umgekehrt ein Angriff des Beschul- digten auf den Privatkläger verübt worden sein soll. Es liegt auf der Hand, dass es sich bei dieser abenteuerlichen Geschichte um eine völlig aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung handelt, der von vornherein kein Glaube geschenkt werden kann. Ohnehin würde ein solcher Umstand höchstens die Glaubwürdigkeit des Privatklägers an sich beschlagen, auf welche es nach mittlerweile gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung – im Gegensatz zur Beurteilung der Glaub-

- 23 - haftigkeit der Aussagen zum konkreten Tatgeschehen – gerade nicht entschei- dend ankommt (vgl. statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.2.3). 5.4. Zusammengefasst ist somit aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass der Beschuldigte anklagegemäss mit einem Messer bzw. mit einem ta- schenmesserähnlichen Werkzeug auf den Privatkläger eingestochen hat. Ebenso ist aufgrund des Verletzungsbildes und der Beschädigungsspuren an der privat- klägerischen Bekleidung im Sinne der Anklage erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger insgesamt 19 Messerstiche zugefügt hat, wovon deren 15 zu den in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen in Form einer Durchtrennung des Unterhautgewebes und teilweise auch des Muskelgewebes am Oberkörper und am Hals des Opfers führten, ohne dass dabei allerdings bei ihm konkrete Le- bensgefahr bestanden hätte (vgl. 07/15 S. 9 f.; Urk. 07/23 S. 9 ff.). 6.1. Hinsichtlich des inneren Anklagesachverhalts ist die Vorinstanz schliess- lich zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte bei seinem Vorge- hen bewusst mit dem Tod des Privatklägers gerechnet haben muss (vgl. Urk. 48 S. 74 ff.). So bedarf es keiner besonderen anatomischen Kenntnisse, dass sich in der Halsregion, aber auch im Bereich des Brustkorbes und im Bauchraum mehre- re lebenswichtige Organe und vitale Strukturen – wie etwa grössere Blutgefässe oder die Luftröhre – befinden, und dass das Zustechen mit einem Schnitt- oder Stichwerkzeug darin ein geeignetes Mittel ist, um tödliche Verletzungen herbeizu- führen. Aufgrund der Aussagen von F._____ ist zudem erstellt, dass der Beschul- digte schnelle Stichbewegungen ausführte (vgl. Urk. 05/05 S. 6; Urk. 05/10 S. 9), welche beginnend mit der linken Halsseite auf die gesamte linke Oberkörperseite übergingen, obschon sich der Privatkläger bereits nach dem ersten Messerstich in den Hals an eine Wand lehnte und keinerlei Abwehr leistete. Darüber hinaus be- stehen klare Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zu seiner Handlung be- wogen wurde, weil er emotional die Beherrschung verloren hatte, was in Kombi- nation mit dem exzessiven Alkoholkonsum dazu geführt hat, dass er innerlich ex- plodiert und ausgerastet ist (vgl. die Aussagen von G._____: Urk. 04/09 S. 6 f., sowie die Aussagen von J._____: Urk. 05/11 S. 5 f und Urk. 5/15 S. 8 f.). Es ist mithin als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte im Moment des Zustechens

- 24 - nicht in der Lage war, seinen Übergriff auf den Privatkläger zu kontrollieren. Ebenso wenig war es ihm möglich, den Privatkläger nicht oder nur so gezielt mit dem Messer zu stechen, dass er dabei nicht mit der nahen Möglichkeit der Verlet- zung lebenswichtiger Körperregionen rechnen musste. 6.2. Nach dem Gesagten schuf der Beschuldigte mit seinem Vorgehen mithin ein hohes und ihm bekanntes Risiko des Todeseintritts beim Privatkläger, zumal auch das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, dass bei Schnittverletzungen an Hals oder Oberkörper, die durch Messerstiche zugefügt werden, das Todesri- siko für das Opfer als hoch einzustufen sei (Urteile des Bundesge- richts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3; 6B_234/2016 vom 5. August 2016, E. 3.3; 6B_480/2011 vom 17. August 2011, E. 1.4; vgl. insbesondere zu Messerstichen in Brust und Bauch auch BGE 109 IV 5 E. 2 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016, E. 3.4 und 6B_829/2010 vom

28. Februar 2011, E. 3.2). Wenn der Beschuldigte unter diesen Umständen ins- gesamt 19-mal auf den Privatkläger eingestochen hat, wovon 15 Messerstiche in dessen Körper eingedrungen sind, kann dies also zu keinem anderen Schluss führen, als dass er letztlich den Tod seines Gegenübers in Kauf genommen hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 48). Demgegenüber verlangt die Verteidigung einen Freispruch vom Anklagevorwurf und akzeptiert lediglich eine Verurteilung des Beschuldigten we- gen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Urk. 37; Urk. 68).

2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung von Art. 111 StGB. Handelt der Täter jedoch besonders skrupellos, indem namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind, macht er sich nach Art. 112 StGB des qualifizierten Mordtatbestands schuldig. Richtigerweise ist daher zunächst abzu-

- 25 - klären, ob die Tatbestandsmerkmale einer vorsätzlichen Tötung erfüllt sind, bevor dazu übergegangen wird, sich mit der Mordqualifikation auseinanderzusetzen.

3. Mit zutreffender Begründung, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz dargelegt, dass der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt ist, je- doch mangels Todeseintritt beim Privatkläger auf eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu schliessen ist (Urk. 48 S. 81). Aufgrund der Be- weislage kann dem Beschuldigten dabei zwar eine direkte Tötungsabsicht nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Indessen bedarf es einer solchen auch nicht zwingend, handelt doch bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Diesbezüglich ist nach Massgabe des vorstehend ermittelten Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit den 19 Messerstichen, die er dem Privatkläger versetzt hat, dessen Tod in Kauf genommen hat, zumal die Wahrscheinlichkeit, lebens- wichtige Organe oder vitale Strukturen – wie grössere Blutgefässe oder die Luft- röhre – zu treffen, mit jedem weiteren Stich stieg (s. vorn E. III. 6.1. f.). So gese- hen war es letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass eine konkrete Lebensge- fahr für den Privatkläger ausblieb. Was die versuchte Tötung des Privatklägers anbelangt, handelte der Beschuldigte demnach eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Folgerichtig fällt bei diesem Ergebnis die von der Verteidi- gung geltend gemachte Annahme einer bloss einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB von vornherein ausser Betracht. 4.1. Hinsichtlich der Qualifikation der eingeklagten Tat als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist sodann zu be- tonen, dass die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens stets ausseror- dentlich schwer wiegt. Mord muss sich daher durch eine besondere Skrupellosig- keit klar von der vorsätzlichen Tötung unterscheiden (vgl. BGE 118 IV 122 E. 2b). Entsprechend zeichnet sich das tatbestandsmässige Verhalten im Anwendungs- bereich von Art. 112 StGB durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation ver- weist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf den Be-

- 26 - weggrund des Täters, den Zweck der Tat oder die Art der Ausführung. In jedem Fall bleiben für die Tatbestandserfüllung jedoch die Elemente der Tat selber kon- stitutiv, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, E. 19a; Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2010 vom 24. Januar 2012, E. 4.2). Der Mordtatbestand erfasst insbesondere jenen Täter, der skrupel- los, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen handelt und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Le- ben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 117 IV 369 E. 17). So gesehen gehört die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte – die Tataus- führung ohne Gefühlsregung – für sich allein genommen nicht zur Mordqualifikati- on, kann aber als Indiz für fehlende Skrupel berücksichtigt werden (BGE 127 IV 10 E. 1c; BGE 118 IV 122 E. 3a). Weiter kann sich die Tatbestandserfüllung auf- grund einer besonderen Grausamkeit in der Tatausführung rechtfertigen. Eine solche liegt vor, wenn dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit ei- ner Tötung notwendigerweise verbunden sind. Die besondere Verwerflichkeit der Tat kann sich sodann daraus ergeben, dass der Täter aus absolut nichtigen Be- weggründen handelt, beispielsweise wenn er ohne ernsthaften Grund Rache übt oder wenn die Tötung dazu dient, eigene im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, sodass die Tötung als völlig sinnlos er- scheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, E. 2.3; 6B_877/2014 vom 5. November 2015, E. 6.2 m.w.H.). Den einzelnen Tat- umständen kommt indes keine absolute Bedeutung in dem Sinne zu, als sie bei ihrem Vorliegen zur Annahme von Mord zwingen würden. Sie stellen lediglich – wenn auch bedeutsame – Indizien dar. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamt- würdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine Tötung kann dem- nach auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Vorgehen erscheinen. Umgekehrt kann die besondere Skrupellosigkeit beispiels- weise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war

- 27 - (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; BGE 141 IV 61 E. 4.1; BGE 127 IV 10 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021, E.3.3 m.w.H.). 4.2. Hinsichtlich der Beweggründe für die Attacke des Beschuldigten auf den Privatkläger ist die Aktenlage vieldeutig. So liegt abgesehen von den privatkläge- rischen Aussagen, der zum Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und ihm keine Angaben machen kann oder will (vgl. Urk. 03/08 S. 8), zum einen F._____s Vermutung vor, dass es beim Streit zwischen den bei- den um eine Frau ging (Urk. 05/07 S. 4). Zum anderen nimmt G._____ an, dass der Privatkläger und der Beschuldigte in illegale Geschäfte verwickelt waren und dass die Tat eine Abrechnung darstellt (Urk. 04/02 S. 6). Daneben bestehen aber auch die Depositionen von J._____, der einerseits gehört haben will, dass der Privatkläger in der Vergangenheit den Beschuldigten um Fr. 2'000.– betrogen ha- be, wobei er sich vorstellen könne, dass dahinter ein Drogengeschäft stecke (Urk. 05/15 S. 6), und andererseits behauptet, dass der Beschuldigte verärgert gewesen sei, weil der Privatkläger sich geweigert habe, die Rechnung in der "D._____" zu übernehmen, obwohl er (der Beschuldigte) sämtliche Getränke im Club "I._____" bezahlt habe (Urk. 05/15 S. 8 f.). Überdies ist J._____ der Mei- nung, dass der Beschuldigte letztlich alles, was ihm der Privatkläger in der Ver- gangenheit schon angetan habe, und die Art und Weise, wie der Privatkläger sich an jenem Abend verhalten habe, miteinander vermischt habe, worauf der Be- schuldigte explodiert und zur Tat geschritten sei (Urk. 05/11 S. 5). Aufgrund die- ser völlig uneinheitlichen Aussagen lässt sich zwar – anders als im angefochtenen Entscheid dargestellt (Urk. 48 S. 80 f.) – nicht mit rechtsgenügender Sicherheit eruieren, ob dem Angriff des Beschuldigten auf den Privatkläger tatsächlich eine Geldschuld mit drogenhändlerischem Hintergrund oder dergleichen zugrunde lag. Vielmehr kann anhand des vorhandenen Untersuchungsergebnisses höchstens vermutet werden, dass der Beschuldigte seine Gewalttat aus einem unklaren Mo- tivbündel heraus in dumpfer Aggressionsabsicht verübte. Dass das Tatmotiv im Dunkeln bleibt, bedeutet aber keineswegs, dass eine Mordqualifikation ausge- schlossen wäre, solange aus den übrigen Tatumständen auf eine besondere Skrupellosigkeit beim Vorgehen des Beschuldigten geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016, E. 6.2.3).

- 28 - 4.3. Gerade was die Tatausführung anbelangt, ist denn auch erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger völlig unvermittelt angriff, nachdem sie zu zweit im Hinterhofbereich des Lokals "D._____" verblieben waren. Der Privatkläger war davon völlig überrascht, hatte er doch mit der Gruppe, zu der auch der Beschul- digte gehört, bis dahin einen feucht-fröhlichen Abend verbracht. Entsprechend war er der Attacke des Beschuldigten weitgehend schutzlos ausgeliefert, wobei das rechtsmedizinische Gutachten diesbezüglich nahelegt, dass seine Wehrfä- higkeit aufgrund des massiven Alkoholkonsums in den Stunden zuvor ohnehin er- heblich herabgesetzt war (Urk. 07/17 S. 5). Auch wenn sich wie bereits erwogen sachverhaltsmässig nicht erstellen lässt, dass der Privatkläger vom Beschuldigten in den Hinterhofbereich der "D._____" regelrecht gelockt worden wäre (s. vorne E. III. 4.1.), ist also offensichtlich, dass sich der Beschuldigte den Überraschungs- effekt und die Wehrlosigkeit seines Opfers zunutze gemacht hat, als er das mitge- führte Messer bzw. taschenmesserähnliche Objekt hervorgenommen hat und be- gann, damit gegen den Privatkläger zuzustechen. Bereits diese Tatumstände las- sen also eine gewisse Heimtücke auf Seiten des Beschuldigten erkennen. 4.4. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschuldigte insgesamt 19-mal auf den Privatkläger eingestochen hat, obwohl sich das Opfer bereits nach der ersten aus dessen Sicht völlig unerwartet erfolgten Stichverletzung am Hals mit dem Rücken an die Wand anlehnte und offensichtlich keinerlei Chance hatte, sich gegen die weiteren Messerstiche zu wehren. Fraglos erhöht schon der Einsatz eines Mes- sers oder einer gleichwertigen Stichwaffe durch den Beschuldigten die Abscheu- lichkeit der versuchten Tötung. Denn die Hemmschwelle ist bei einer derartigen Tatausführung deutlich höher einzustufen, als sie beispielsweise bei einer Tötung mittels einer Schusswaffe aus grösserer Distanz gegeben ist. Es bedarf demzu- folge einer höheren kriminellen Energie, um besagte Schwelle zu überschreiten. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits mit dem ersten Stich gegen den Hals des Privatklägers alles unternommen hatte, um dessen Tod her- beizuführen. Weder die Wehrlosigkeit des Privatklägers noch die Lebensgefähr- lichkeit des ersten Messerstichs in den Hals konnte dem Beschuldigten entgan- gen sein. Nichtsdestotrotz stach dieser danach nicht weniger als weitere 18-mal gegen die gesamte linke Oberkörperseite des Privatklägers (Schulter, Brustkorb,

- 29 - Bauchraum) zu. Obschon der Privatkläger zum Tatzeitpunkt über den Kleidern ei- ne Jacke mit Lederbesätzen trug (vgl. dazu die FOR-Fotodokumentation in Urk. 07/22), gelang es dem Beschuldigten, mit der verwendeten Stichwaffe 15- mal in die Haut des Opfers einzudringen. Damit offenbarte der Beschuldigte deut- lich seine Intention, dem Privatkläger über die Inkaufnahme des Todes hinaus, die mit dem ersten Stich gegen den Hals bereits in die Tat umgesetzt war, möglichst viele Schmerzen beizubringen. Angesichts der enormen Kadenz an Messersti- chen, mit welcher der Beschuldigte auf den Privatkläger eingewirkt hat, ist im Üb- rigen davon auszugehen, dass er mit derselben Intensität weiter zugestochen hät- te, wenn er nicht dadurch aufgehalten worden wäre, dass F._____ von der Stras- senseite wieder zum Hinterhofbereich der "D._____" zurückgekehrt ist (Urk. 05/05 S. 2). Im Ergebnis ist seine Tat demzufolge als unmenschlich und aussergewöhn- lich grausam zu qualifizieren. 4.5. Schliesslich soll der Beschuldigte nach der Tat sogar noch ausgerufen haben, dass er genau dafür hierhergekommen sei (s. vorn E. III. 5.2.5.), als ob er bereits bei seiner Anreise in die Schweiz gegen den Privatkläger Böses im Schil- de geführt hätte. Auch wenn sich aus diesem Ausspruch allein entgegen dem Wortlaut keine von langer Hand eingeleitete Tatplanung ableiten lässt, verlieh der Beschuldigte damit doch offensichtlich seinen Gefühlen von Triumph über die Tat Ausdruck, was angesichts des soeben begangenen brutalen Gewaltakts und der dem Privatkläger zugefügten Verletzungen als geradezu menschenverachtend erscheint. 4.6. Nach dem Gesagten ist die im vorinstanzlichen Entscheid getroffene Schlussfolgerung, wonach das Zusammenspiel mehrerer Elemente, namentlich die komplette Ahnungs- und Wehrlosigkeit des Privatklägers in Bezug auf den Angriff und die Gewalttat des Beschuldigten, das Versetzen von insgesamt nicht weniger als 19 Messerstichen in den Hals- und Oberkörperbereich des Opfers und das Verlassen des Tatorts unter Zurücklassen des Verletzten den eingeklag- ten Tötungsversuch bei einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände als besonders skrupellos erscheinen lasse (Urk. 48 S. 84), zu übernehmen. Vor diesem Hinter- grund im Übrigen unerheblich ist, dass dem Beschuldigten keine direkte Tötungs-

- 30 - absicht nachgewiesen werden kann, zumal ein Mordversuch auch eventualvor- sätzlich begangen werden kann (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 112 StGB N 26 m.w.H.). Ebenso wenig vermag die Mordqualifikation dadurch umgestossen zu werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewe- sen sein dürfte (vgl. Urk. 48 S. 87), zumal auch ein Handeln im Affekt oder im Zu- stand verminderter Schuldfähigkeit einer Tatbestandsmässigkeit nicht entgegen- steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021, E. 3.3).

5. Zusammengefasst ist die versuchte Tötung des Privatklägers durch den Beschuldigten als besonders skrupellos einzustufen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 37 Rz 51) kann diese bereits aus sachverhaltsmässigen Gründen keinesfalls mit einer allfälligen Notwehrsituation auf Seiten des Beschul- digten gerechtfertigt werden (s. vorne E. III. 5.3.4.). Demgemäss ist der erstin- stanzliche Schuldspruch betreffend versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Gemäss Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren bestraft (Urk. 48). Mit ihrer Berufung beantragt die Staatsanwalt- schaft eine Erhöhung des Strafmasses auf 13 Jahre (Urk. 163). Die Verteidigung ihrerseits hat sich für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten wegen ver- suchten Mordes nicht zur Strafhöhe geäussert.

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung ausführ- lich und zutreffend dargelegt, weshalb diese nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (Urk. 48 S. 89 f.). Ebenso hat sie den anwendbaren Strafrahmen, der eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine solche nicht unter 10 Jahren vor- sieht, korrekt abgesteckt (Urk. 48 S. 88).

3. Im Hinblick auf die Beurteilung der Tatkomponente – die unter der An- nahme einer vollendeten Tat zu erfolgen hat – ist einleitend zu beachten, dass der mit einer Tötung verbundene Unrechtsgehalt, anders als bei einer Körperverlet-

- 31 - zung, nicht abgestuft werden kann. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lässt sich daher aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung ableiten (Urk. 48 S. 90). Da eine aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung des äusseren Tatablaufs mit der tatbestandsmässigen Struktur von Tötungsdelikten nicht vereinbar ist, bestimmt sich die objektive Tatschwere bei dieser Deliktsart gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann nicht ausschliesslich nach dem äusseren Erscheinungsbild, sondern auch anhand subjektiver Merkma- le wie Motive, Beweggründe und Absichten auf Seiten des Täters, weshalb diese bereits bei der Festlegung des (objektiven) Schweregrads der Tat von Beginn weg zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom

31. Juli 2018, E. 2.6.1). 3.1. Wenn die Vorinstanz bei der objektiven Tatschwere in Betracht zieht, dass der inkriminierte Messerangriff des Beschuldigten nicht von langer Hand ge- plant gewesen sei und dass bei der Tat keine konkrete Lebensgefahr für den Pri- vatkläger bestanden habe, dieser jedoch aufgrund der erlittenen Verletzungen notfallmässig operiert und immerhin 6 Tage habe hospitalisiert werden müssen (Urk. 48 S. 91), so sind diese zutreffenden Erwägungen ohne weiteres zu über- nehmen. Soweit die Vorinstanz allerdings gleich anschliessend darauf hinweist, dass der Beschuldigte den wehrlosen Privatkläger völlig unerwartet angegriffen habe und in der Folge insgesamt 19-mal zugestochen habe, womit er eine grobe Geringschätzung menschlichen Lebens offenbare (Urk. 48 S. 91), so sind diese Feststellungen allesamt korrekt, erscheinen jedoch bei Mord im Sinne von Art. 112 StGB als tatbestandsimmanent und dürfen daher im Rahmen der Straf- zumessung nicht zusätzlich verschuldenserschwerend berücksichtigt werden. Auf der anderen Seite besteht im Gegensatz zum Standpunkt der Staatsanwaltschaft, die ein Verschuldensprädikat von "nicht mehr leicht" für angemessen hält (Urk. 50 S. 2; Urk. 70 S. 2 f.), trotz der soeben gemachten Präzisierungen kein Grund, von der Gewichtung der Vorinstanz abzuweichen, die das objektive Tatverschulden für das vollendete Delikt als noch leicht eingestuft hat und folgerichtig die hypo- thetische Einsatzstrafe – innerhalb des weiten Strafspektrums – am oberen Ende des unteren Strafrahmendrittels bei 13 ½ Jahren festgesetzt hat (Urk. 48 S. 92).

- 32 - 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere verbleibt noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz gehandelt hat und dass er vorgängig zur Tat erhebliche Mengen Alkohol konsumiert haben dürfte (s. dazu vorn E. IV. 4.5.). Auch wenn keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit bestehen, dürfte der Umstand, dass der Beschuldigte angetrun- ken war, enthemmend und aggressionsfördernd gewirkt haben. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 50 S. 2 f.) erfährt die objektive Schwere der Tat aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung und angesichts der Al- koholisierung in subjektiver Hinsicht mithin durchaus eine leichte Relativierung, der mit einer geringfügigen Reduktion von 1 ½ Jahren Rechnung zu tragen ist. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente käme die hypotheti- sche Einsatzstrafe für das vollendete Tötungsdelikt vorliegend daher auf 12 Jahre zu stehen.

4. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz für den Umstand, dass es beim versuchten Mord geblieben ist, eine weitere Strafreduktion von 2 Jahren vorgenommen hat, nachdem angesichts der verhältnismässig nicht allzu schweren Verletzungen, die der Privatkläger davongetragen hat, ein tatbe- standsmässiger Todeseintritt nicht sehr nahe lag (Urk. 48 S. 93 f.). Diese Beurtei- lung wird denn auch von der im Strafpunkt appellierenden Staatsanwaltschaft ausdrücklich akzeptiert (Urk. 50 S. 3; Urk. 70 S. 3). Im Ergebnis ergibt sich für die Tatkomponente unter Berücksichtigung des Versuchs also eine Einsatzstrafe von 10 Jahren.

5. Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst anzuführen, dass sich aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, deren erstinstanzliche Darstellung von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung als zutreffend bezeichnet wurde (vgl. Prot. II S. 8 ff.), keine Anhaltspunkte erge- ben, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. 5.1. Ergänzend ist anzufügen, dass dem Beschuldigten ein korrektes Verhal- ten im Strafvollzug attestiert wird (Urk. 65), was sich allerdings ebenfalls strafzu- messungsneutral auswirkt (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 14b m.w.H.).

- 33 - Dasselbe gilt für den Umstand, dass er weder in der Schweiz noch im Ausland ei- ne strafrechtliche Vorbelastung aufweist (Urk. 51; Urk. 48 S. 95). 5.2. Zu berücksichtigen ist sodann, dass das gesamte Nachtatverhalten des Beschuldigten vom Fehlen eines Geständnisses sowie von ausgebliebener Reue und Einsicht in seine Tat geprägt ist. Auch dies ist bei der Bemessung der Sankti- on neutral zu gewichten. Weitere Umstände, die für die Strafzumessung von Be- deutung sein könnten, sind nicht gegeben. 5.3. Wenn die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Täter- komponente resümiert, diese wirke sich überhaupt nicht strafzumessungsrelevant aus, weshalb die nach der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe unverändert zu belassen sei (Urk. 48 S. 96), ist ihr deshalb vorbehaltslos zuzustimmen.

6. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist die vorin- stanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Jahren deshalb auch im Beru- fungsverfahren zu bestätigen. 6.1. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, steht der Anrechnung der ins- gesamt 290 Tage erstandener Auslieferungs- und Untersuchungshaft an die Stra- fe nichts im Wege (Urk. 48 S. 96). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss zusätzlich aber auch die bisherige Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs ausdrücklich an die Sanktion angerechnet werden (vgl. Urteil Bun- desgericht Nr. 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 2.3). Seit dem vorzeiti- gen Strafantritt des Beschuldigten am 30. September 2020 (Urk. 10/57) bis zum heutigen Urteilsdatum sind nochmals 798 Tage verstrichen. Zusammengerechnet sind demnach 1'088 Tage an die mit dem vorliegenden Entscheid auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. 6.2. Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder bedingten Strafvollzugs selbstredend nicht in Frage (Art. 42 bzw. 43 StGB).

- 34 - VI. Landesverweisung / Ausschreibung SIS

1. Dem Antrag der Anklagebehörde folgend sprach die Vorinstanz gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung aus, deren Dauer auf 12 Jahre festge- legt wurde. Zudem ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an (Urk. 48). Im Rahmen ihrer Appellation verlangt die Staatsanwaltschaft eine Verlängerung der Landesverweisung auf 15 Jahre (Urk. 50).

2. Die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS sind im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 48 S. 97 ff., S. 100 ff.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle daher vollumfänglich darauf verwiesen werden. 2.1. Unbestreitbar ist, dass Mord eine Katalogtat für die obligatorische Lan- desverweisung darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, ändert daran nichts (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Inso- fern erübrigen sich weitere Erörterungen zur Argumentation der Verteidigung, die ein Absehen von einer Landesverweisung (und einer SIS-Ausschreibung) einzig damit begründet, dass der Beschuldigte vom Anklagevorwurf des versuchten Mordes freigesprochen werden müsse (Urk. 37 Rz 54; Urk. 68 S. 20). 2.2. Ausser Frage steht sodann, dass beim Beschuldigten ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen ist. Der Beschuldigte ist Staatsan- gehöriger der Dominikanischen Republik, der seit knapp 20 Jahren in Spanien lebt. In der Schweiz war er dagegen nie wohnhaft und verfügt auch über keinen Aufenthaltstitel. Entsprechend ist er weder in wirtschaftlicher, noch in sprachlicher oder sozialer Hinsicht hierzulande integriert. Sein einziger Bezugspunkt zur Schweiz sind sein minderjähriger Sohn L._____ und die Kindsmutter C._____ (seine Lebenspartnerin), die seit längerer Zeit getrennt von ihm in M._____ LU le- ben und die er dort regelmässig besucht (Urk. 33 S. 2 f.). Auch diese familiären Verhältnisse sind jedoch klarerweise nicht härtefallbegründend, zumal zum recht- lich geschützten Familienkreis dem Grundsatze nach einzig die Gemeinschaft der

- 35 - Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern gehört, während andere Paarbezie- hungen nur ausnahmsweise darunter fallen, wenn sie bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, wobei hierfür wesentlich ist, ob die beschuldigte Person mit ihrem Partner und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.6.1 m.w.H.). 2.3. Selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, müsste im Übrigen berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte einen versuchten Mord beging, was zu den allerschwersten Delikten gehört, welche die schweizerische Rechtsordnung kennt. Angesichts des hohen Werts, welcher der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere auch dem Schutz von Leib und Le- ben beizumessen ist, bleibt somit festzuhalten, dass das Fernhalteinteresse der Schweiz gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Abse- hen von der Landesverweisung ohnehin deutlich überwiegt. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme klar erfüllt. 2.4. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung darf zwar nicht unbeachtet bleiben, dass das Tatverschulden beim Beschuldigten als noch leicht bewertet wurde. Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens des Mordtatbestands entspricht dies aber durchaus einem schweren oder sogar sehr schweren Verschuldensprä- dikat bei anderen Katalogtaten. Vor diesem Hintergrund erscheint es als ange- messen, die Dauer der Landesverweisung im oberen Bereich der gesetzlich zur Verfügung stehenden Bandbreite, die von 5 bis 15 Jahren reicht, anzusiedeln. Für die seitens der Staatsanwaltschaft geforderte Ausdehnung auf 15 Jahre (Urk. 50 S. 3), was bei Fällen von erstmaliger Anordnung der Wegweisung der Maximal- dauer gleichkäme, besteht hingegen keine Veranlassung. In Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demnach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 12 Jahre des Landes zu verweisen.

3. Als Drittstaatangehöriger, der einen versuchten Mord begangen hat, muss der Beschuldigte schliesslich fraglos auch die Konsequenzen einer Ausschrei- bung im SIS tragen. Dass er seit mehreren Jahren in Spanien lebt und arbeitet, ändert daran nichts, steht es doch den spanischen Behörden grundsätzlich frei,

- 36 - dem Beschuldigten die Einreise ins Land trotz Ausschreibung durch ein Schwei- zer Strafgericht doch zu bewilligen (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). VII. Zivilbegehren

1. Im angefochtenen Entscheid finden sich die Anspruchsvoraussetzungen für die von Privatklägerseite geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen sowie die Bemessungskriterien für deren Leistungshöhe richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle voll- umfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 105 ff., S. 108 f.). Soweit im Be- rufungsprozess noch relevant, hat die Vorinstanz gestützt darauf dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins zugesprochen (Urk. 48 S. 109 ff.). Berufungsweise verlangt der Privatkläger – nach dem eingangs erwähnten Teilrückzug (vgl. vorne E. II.1.) – die Zusprechung einer unbezifferten, aber jeden- falls den vorinstanzlich festgelegten Betrag übersteigenden Genugtuungssumme (Urk. 49; im Parteivortrag vor Vorinstanz war diesbezüglich von Fr. 40'000.– die Rede: Urk. 35 S. 9; Urk. 69 S. 1 ff.). Von Beschuldigtenseite werden die privatklä- gerischen Zivilbegehren auch im Berufungsverfahren vollständig abgelehnt (Urk. 68 S. 2, S. 20).

3. Zur Bemessung der Genugtuung für den Privatkläger verweist die Vorin- stanz zudem zusammengefasst hauptsächlich auf die Verletzungsfolgen, die auf die eingeklagte Tat zurückgehen. Dabei fiel zum einen die notfallmässig erforder- liche Operation unmittelbar nach der Tat vom 1. Dezember 2019 und die daran anschliessende Hospitalisierung bis am 6. Dezember 2019 ins Gewicht. Ebenso wurden die sichtbar zurückbleibenden Narben mitberücksichtigt, wobei diesbe- züglich allerdings eingeschränkt festgehalten wurde, dass damit keine über das normale Mass hinausgehende Einschränkung der Lebensqualität verbunden sei (Urk. 48 S. 109 ff.). 3.1. Letzterem ist nicht ohne Weiteres beizupflichten. Nach Überzeugung der hiesigen Kammer des Obergerichts fällt vorliegend nicht unwesentlich ins Ge- wicht, dass der Privatkläger nicht nur eine einzelne Narbe aufwiest, sondern die

- 37 - gesamte linke Seite seines Oberkörpers inklusive Hals mit 15, weitestgehend un- schön verheilten Narben doch arg gekennzeichnet ist. Insbesondere die Narben im Halsbereich sind zudem mit Kleidern kaum zu verdecken und mithin gut sicht- bar (vgl. Prot. II S. 24 [Protokollnotiz] sowie Fotos Urk. 13/11). Die Narben werden auch nach der Narbenbehandlung weiterhin deutlich sichtbar bleiben (vgl. dazu Urk. 63/4 und Urk. 69 S. 2). 3.2. Zu ergänzen ist ferner, dass der Beschuldigte gemäss ärztlichem Bericht vom 25. Oktober 2022 eine ambulante psychotherapeutische Behandlung in spa- nischer Sprache aufgenommen hat (Urk. 63/2). Den eingereichten Unterlagen lässt sich indessen zugleich entnehmen, dass er sich erst im Frühling 2022 über- haupt um Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik bemüht hat (Urk. 63/1). Ange- sichts dessen, dass der Beschuldigte nach der Tat vom 1. Dezember 2019 bis zu ersten belegbaren Bemühungen um eine Psychotherapie beinahe 2 ½ Jahre zu- gewartet hat, erscheint es als fraglich, ob die von ihm geltend gemachten psychi- schen Beschwerden derart akut sind, wie von ihm geltend gemacht wird. Selbst wenn dem so wäre, gelingt es dem Privatkläger allein gestützt darauf nicht, die Beurteilung im angefochtenen Entscheid umzustossen, die nicht zuletzt auch im Einklang mit den bundesbehördlichen Kriterien zur Genugtuungsbemessung steht (vgl. Leitfaden des Bundesamtes für Justiz vom 3. Oktober 2019 zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, S. 17).

4. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungs- summe von Fr. 5'000.– nach dem Dargelegten als zu tief. Es erscheint – bei einer stärkeren Gewichtung der beträchtlichen Vernarbungen – angemessen, die Ge- nugtuung auf Fr. 10'000.– festzusetzen, nebst 5 % Zins seit dem 1. Dezember

2019. Im Mehrbetrag ist das privatklägerische Genugtuungsbegehren abzuwei- sen. VIII. Kostenfolgen

1. Nachdem es im Berufungsverfahren beim Schuldspruch im Sinne der An- klage betreffend versuchten Mord bleibt, ist die ausgangsgemässe Kostenauflage

- 38 - gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Dispositivziffer 16) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Dies gilt auch, wenn die Privatklägerschaft ihrerseits selbstständige Berufungsbe- gehren stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 24. März 2017, E. 1.2). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 428 StPO N 3). 3.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen auf Freispruch von Schuld und Strafe vollumfänglich. Ferner dringt auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, die sich einzig auf Erhöhung des Strafmasses richtete, nicht durch. Der Privatkläger obsiegt – abgesehen vom Teilrückzug – mit seiner Appel- lation im Zivilpunkt immerhin teilweise betreffend Genugtuung. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Privatklägervertretung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ange- sichts des relativ geringfügigen Aufwands, welcher durch die nunmehr einge- schränkte privatklägerische Berufung verursacht wurde, erscheint es angemes- sen, dem Privatkläger keine Kosten aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von 1/5 sind die Kosten des Berufungsverfahrens mithin auf die Gerichtskasse zu neh- men. 3.2. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 6. Dezember 2022 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von rund 42 Stunden

- 39 - geltend (Urk. 71). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ entsprechend mit Fr. 10'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Kostenauflage (4/5) vorzubehalten. 3.3. Auch der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft ist aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Er machte mit Kostennote vom 29. November 2022 für das obergerichtliche Ver- fahren einen Zeitaufwand in der Höhe von 18.5 Stunden geltend (Urk. 67). Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Dauer der Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ entspre- chend mit Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO wiederum im Umfang von 4/5 vorzubehalten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Hinsichtlich des Prozessverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der

9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verwiesen werden (Urk. 48 S. 8 ff.). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 8. Dezember 2021 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des versuchten Mordes schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Zudem wurde eine Landes- verweisung von 12 Jahren und die Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) angeordnet. Vom Anklagevorwurf des qualifizierten Raubes wurde der Beschuldigte freigesprochen. Darüber hinaus entschied die Vorinstanz über die vom Privatkläger gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, be- fand über die beschlagnahmten Gegenstände und regelte die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 48 S. 113 ff.). 2.1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 18 f.) liess der Be- schuldigte mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 41), gefolgt von der Privatklägerschaft ebenfalls am 9. Dezember 2021 (Urk. 42) und von der Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2021 (Urk. 44). Nach Erhalt des begründeten Urteils, welches am 14. Januar 2022 an die Parteien ver- schickt wurde (Urk. 47/1-3), reichte die Vertretung des Privatklägers am

20. Januar 2022 (Urk. 49) sowie die Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2022 (Urk. 50) und die Verteidigung am 1. Februar 2022 (Urk. 52) fristgerecht die Beru- fungserklärung ein. Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 53; Urk. 55). 2.2. In der Folge wurden die Parteien auf den 6. Dezember 2022 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 58). Am 14. September 2022 wurde von Am- tes wegen bei der zuständigen Justizvollzugsanstalt ein Führungsbericht über den sich im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen Beschuldigten angefordert (Urk. 60). Dieser ging am 18. November 2022 bei der erkennenden Berufungskammer ein

- 10 - (Urk. 65) und wurde umgehend den Parteien zur Kenntnisnahme gebracht (Urk. 66).

E. 3 Mit zutreffender Begründung, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz dargelegt, dass der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt ist, je- doch mangels Todeseintritt beim Privatkläger auf eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu schliessen ist (Urk. 48 S. 81). Aufgrund der Be- weislage kann dem Beschuldigten dabei zwar eine direkte Tötungsabsicht nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Indessen bedarf es einer solchen auch nicht zwingend, handelt doch bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Diesbezüglich ist nach Massgabe des vorstehend ermittelten Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit den 19 Messerstichen, die er dem Privatkläger versetzt hat, dessen Tod in Kauf genommen hat, zumal die Wahrscheinlichkeit, lebens- wichtige Organe oder vitale Strukturen – wie grössere Blutgefässe oder die Luft- röhre – zu treffen, mit jedem weiteren Stich stieg (s. vorn E. III. 6.1. f.). So gese- hen war es letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass eine konkrete Lebensge- fahr für den Privatkläger ausblieb. Was die versuchte Tötung des Privatklägers anbelangt, handelte der Beschuldigte demnach eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Folgerichtig fällt bei diesem Ergebnis die von der Verteidi- gung geltend gemachte Annahme einer bloss einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB von vornherein ausser Betracht. 4.1. Hinsichtlich der Qualifikation der eingeklagten Tat als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist sodann zu be- tonen, dass die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens stets ausseror- dentlich schwer wiegt. Mord muss sich daher durch eine besondere Skrupellosig- keit klar von der vorsätzlichen Tötung unterscheiden (vgl. BGE 118 IV 122 E. 2b). Entsprechend zeichnet sich das tatbestandsmässige Verhalten im Anwendungs- bereich von Art. 112 StGB durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation ver- weist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf den Be-

- 26 - weggrund des Täters, den Zweck der Tat oder die Art der Ausführung. In jedem Fall bleiben für die Tatbestandserfüllung jedoch die Elemente der Tat selber kon- stitutiv, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, E. 19a; Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2010 vom 24. Januar 2012, E. 4.2). Der Mordtatbestand erfasst insbesondere jenen Täter, der skrupel- los, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen handelt und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Le- ben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 117 IV 369 E. 17). So gesehen gehört die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte – die Tataus- führung ohne Gefühlsregung – für sich allein genommen nicht zur Mordqualifikati- on, kann aber als Indiz für fehlende Skrupel berücksichtigt werden (BGE 127 IV 10 E. 1c; BGE 118 IV 122 E. 3a). Weiter kann sich die Tatbestandserfüllung auf- grund einer besonderen Grausamkeit in der Tatausführung rechtfertigen. Eine solche liegt vor, wenn dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit ei- ner Tötung notwendigerweise verbunden sind. Die besondere Verwerflichkeit der Tat kann sich sodann daraus ergeben, dass der Täter aus absolut nichtigen Be- weggründen handelt, beispielsweise wenn er ohne ernsthaften Grund Rache übt oder wenn die Tötung dazu dient, eigene im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, sodass die Tötung als völlig sinnlos er- scheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, E. 2.3; 6B_877/2014 vom 5. November 2015, E. 6.2 m.w.H.). Den einzelnen Tat- umständen kommt indes keine absolute Bedeutung in dem Sinne zu, als sie bei ihrem Vorliegen zur Annahme von Mord zwingen würden. Sie stellen lediglich – wenn auch bedeutsame – Indizien dar. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamt- würdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine Tötung kann dem- nach auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Vorgehen erscheinen. Umgekehrt kann die besondere Skrupellosigkeit beispiels- weise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war

- 27 - (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; BGE 141 IV 61 E. 4.1; BGE 127 IV 10 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021, E.3.3 m.w.H.). 4.2. Hinsichtlich der Beweggründe für die Attacke des Beschuldigten auf den Privatkläger ist die Aktenlage vieldeutig. So liegt abgesehen von den privatkläge- rischen Aussagen, der zum Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und ihm keine Angaben machen kann oder will (vgl. Urk. 03/08 S. 8), zum einen F._____s Vermutung vor, dass es beim Streit zwischen den bei- den um eine Frau ging (Urk. 05/07 S. 4). Zum anderen nimmt G._____ an, dass der Privatkläger und der Beschuldigte in illegale Geschäfte verwickelt waren und dass die Tat eine Abrechnung darstellt (Urk. 04/02 S. 6). Daneben bestehen aber auch die Depositionen von J._____, der einerseits gehört haben will, dass der Privatkläger in der Vergangenheit den Beschuldigten um Fr. 2'000.– betrogen ha- be, wobei er sich vorstellen könne, dass dahinter ein Drogengeschäft stecke (Urk. 05/15 S. 6), und andererseits behauptet, dass der Beschuldigte verärgert gewesen sei, weil der Privatkläger sich geweigert habe, die Rechnung in der "D._____" zu übernehmen, obwohl er (der Beschuldigte) sämtliche Getränke im Club "I._____" bezahlt habe (Urk. 05/15 S. 8 f.). Überdies ist J._____ der Mei- nung, dass der Beschuldigte letztlich alles, was ihm der Privatkläger in der Ver- gangenheit schon angetan habe, und die Art und Weise, wie der Privatkläger sich an jenem Abend verhalten habe, miteinander vermischt habe, worauf der Be- schuldigte explodiert und zur Tat geschritten sei (Urk. 05/11 S. 5). Aufgrund die- ser völlig uneinheitlichen Aussagen lässt sich zwar – anders als im angefochtenen Entscheid dargestellt (Urk. 48 S. 80 f.) – nicht mit rechtsgenügender Sicherheit eruieren, ob dem Angriff des Beschuldigten auf den Privatkläger tatsächlich eine Geldschuld mit drogenhändlerischem Hintergrund oder dergleichen zugrunde lag. Vielmehr kann anhand des vorhandenen Untersuchungsergebnisses höchstens vermutet werden, dass der Beschuldigte seine Gewalttat aus einem unklaren Mo- tivbündel heraus in dumpfer Aggressionsabsicht verübte. Dass das Tatmotiv im Dunkeln bleibt, bedeutet aber keineswegs, dass eine Mordqualifikation ausge- schlossen wäre, solange aus den übrigen Tatumständen auf eine besondere Skrupellosigkeit beim Vorgehen des Beschuldigten geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016, E. 6.2.3).

- 28 - 4.3. Gerade was die Tatausführung anbelangt, ist denn auch erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger völlig unvermittelt angriff, nachdem sie zu zweit im Hinterhofbereich des Lokals "D._____" verblieben waren. Der Privatkläger war davon völlig überrascht, hatte er doch mit der Gruppe, zu der auch der Beschul- digte gehört, bis dahin einen feucht-fröhlichen Abend verbracht. Entsprechend war er der Attacke des Beschuldigten weitgehend schutzlos ausgeliefert, wobei das rechtsmedizinische Gutachten diesbezüglich nahelegt, dass seine Wehrfä- higkeit aufgrund des massiven Alkoholkonsums in den Stunden zuvor ohnehin er- heblich herabgesetzt war (Urk. 07/17 S. 5). Auch wenn sich wie bereits erwogen sachverhaltsmässig nicht erstellen lässt, dass der Privatkläger vom Beschuldigten in den Hinterhofbereich der "D._____" regelrecht gelockt worden wäre (s. vorne E. III. 4.1.), ist also offensichtlich, dass sich der Beschuldigte den Überraschungs- effekt und die Wehrlosigkeit seines Opfers zunutze gemacht hat, als er das mitge- führte Messer bzw. taschenmesserähnliche Objekt hervorgenommen hat und be- gann, damit gegen den Privatkläger zuzustechen. Bereits diese Tatumstände las- sen also eine gewisse Heimtücke auf Seiten des Beschuldigten erkennen. 4.4. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschuldigte insgesamt 19-mal auf den Privatkläger eingestochen hat, obwohl sich das Opfer bereits nach der ersten aus dessen Sicht völlig unerwartet erfolgten Stichverletzung am Hals mit dem Rücken an die Wand anlehnte und offensichtlich keinerlei Chance hatte, sich gegen die weiteren Messerstiche zu wehren. Fraglos erhöht schon der Einsatz eines Mes- sers oder einer gleichwertigen Stichwaffe durch den Beschuldigten die Abscheu- lichkeit der versuchten Tötung. Denn die Hemmschwelle ist bei einer derartigen Tatausführung deutlich höher einzustufen, als sie beispielsweise bei einer Tötung mittels einer Schusswaffe aus grösserer Distanz gegeben ist. Es bedarf demzu- folge einer höheren kriminellen Energie, um besagte Schwelle zu überschreiten. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits mit dem ersten Stich gegen den Hals des Privatklägers alles unternommen hatte, um dessen Tod her- beizuführen. Weder die Wehrlosigkeit des Privatklägers noch die Lebensgefähr- lichkeit des ersten Messerstichs in den Hals konnte dem Beschuldigten entgan- gen sein. Nichtsdestotrotz stach dieser danach nicht weniger als weitere 18-mal gegen die gesamte linke Oberkörperseite des Privatklägers (Schulter, Brustkorb,

- 29 - Bauchraum) zu. Obschon der Privatkläger zum Tatzeitpunkt über den Kleidern ei- ne Jacke mit Lederbesätzen trug (vgl. dazu die FOR-Fotodokumentation in Urk. 07/22), gelang es dem Beschuldigten, mit der verwendeten Stichwaffe 15- mal in die Haut des Opfers einzudringen. Damit offenbarte der Beschuldigte deut- lich seine Intention, dem Privatkläger über die Inkaufnahme des Todes hinaus, die mit dem ersten Stich gegen den Hals bereits in die Tat umgesetzt war, möglichst viele Schmerzen beizubringen. Angesichts der enormen Kadenz an Messersti- chen, mit welcher der Beschuldigte auf den Privatkläger eingewirkt hat, ist im Üb- rigen davon auszugehen, dass er mit derselben Intensität weiter zugestochen hät- te, wenn er nicht dadurch aufgehalten worden wäre, dass F._____ von der Stras- senseite wieder zum Hinterhofbereich der "D._____" zurückgekehrt ist (Urk. 05/05 S. 2). Im Ergebnis ist seine Tat demzufolge als unmenschlich und aussergewöhn- lich grausam zu qualifizieren. 4.5. Schliesslich soll der Beschuldigte nach der Tat sogar noch ausgerufen haben, dass er genau dafür hierhergekommen sei (s. vorn E. III. 5.2.5.), als ob er bereits bei seiner Anreise in die Schweiz gegen den Privatkläger Böses im Schil- de geführt hätte. Auch wenn sich aus diesem Ausspruch allein entgegen dem Wortlaut keine von langer Hand eingeleitete Tatplanung ableiten lässt, verlieh der Beschuldigte damit doch offensichtlich seinen Gefühlen von Triumph über die Tat Ausdruck, was angesichts des soeben begangenen brutalen Gewaltakts und der dem Privatkläger zugefügten Verletzungen als geradezu menschenverachtend erscheint. 4.6. Nach dem Gesagten ist die im vorinstanzlichen Entscheid getroffene Schlussfolgerung, wonach das Zusammenspiel mehrerer Elemente, namentlich die komplette Ahnungs- und Wehrlosigkeit des Privatklägers in Bezug auf den Angriff und die Gewalttat des Beschuldigten, das Versetzen von insgesamt nicht weniger als 19 Messerstichen in den Hals- und Oberkörperbereich des Opfers und das Verlassen des Tatorts unter Zurücklassen des Verletzten den eingeklag- ten Tötungsversuch bei einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände als besonders skrupellos erscheinen lasse (Urk. 48 S. 84), zu übernehmen. Vor diesem Hinter- grund im Übrigen unerheblich ist, dass dem Beschuldigten keine direkte Tötungs-

- 30 - absicht nachgewiesen werden kann, zumal ein Mordversuch auch eventualvor- sätzlich begangen werden kann (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 112 StGB N 26 m.w.H.). Ebenso wenig vermag die Mordqualifikation dadurch umgestossen zu werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewe- sen sein dürfte (vgl. Urk. 48 S. 87), zumal auch ein Handeln im Affekt oder im Zu- stand verminderter Schuldfähigkeit einer Tatbestandsmässigkeit nicht entgegen- steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021, E. 3.3).

E. 3.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen auf Freispruch von Schuld und Strafe vollumfänglich. Ferner dringt auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, die sich einzig auf Erhöhung des Strafmasses richtete, nicht durch. Der Privatkläger obsiegt – abgesehen vom Teilrückzug – mit seiner Appel- lation im Zivilpunkt immerhin teilweise betreffend Genugtuung. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Privatklägervertretung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ange- sichts des relativ geringfügigen Aufwands, welcher durch die nunmehr einge- schränkte privatklägerische Berufung verursacht wurde, erscheint es angemes- sen, dem Privatkläger keine Kosten aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von 1/5 sind die Kosten des Berufungsverfahrens mithin auf die Gerichtskasse zu neh- men.

E. 3.2 Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 6. Dezember 2022 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von rund 42 Stunden

- 39 - geltend (Urk. 71). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ entsprechend mit Fr. 10'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Kostenauflage (4/5) vorzubehalten.

E. 3.3 Auch der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft ist aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Er machte mit Kostennote vom 29. November 2022 für das obergerichtliche Ver- fahren einen Zeitaufwand in der Höhe von 18.5 Stunden geltend (Urk. 67). Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Dauer der Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ entspre- chend mit Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO wiederum im Umfang von 4/5 vorzubehalten. Es wird beschlossen:

E. 5 Zusammengefasst ist die versuchte Tötung des Privatklägers durch den Beschuldigten als besonders skrupellos einzustufen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 37 Rz 51) kann diese bereits aus sachverhaltsmässigen Gründen keinesfalls mit einer allfälligen Notwehrsituation auf Seiten des Beschul- digten gerechtfertigt werden (s. vorne E. III. 5.3.4.). Demgemäss ist der erstin- stanzliche Schuldspruch betreffend versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Gemäss Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren bestraft (Urk. 48). Mit ihrer Berufung beantragt die Staatsanwalt- schaft eine Erhöhung des Strafmasses auf 13 Jahre (Urk. 163). Die Verteidigung ihrerseits hat sich für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten wegen ver- suchten Mordes nicht zur Strafhöhe geäussert.

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung ausführ- lich und zutreffend dargelegt, weshalb diese nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (Urk. 48 S. 89 f.). Ebenso hat sie den anwendbaren Strafrahmen, der eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine solche nicht unter 10 Jahren vor- sieht, korrekt abgesteckt (Urk. 48 S. 88).

3. Im Hinblick auf die Beurteilung der Tatkomponente – die unter der An- nahme einer vollendeten Tat zu erfolgen hat – ist einleitend zu beachten, dass der mit einer Tötung verbundene Unrechtsgehalt, anders als bei einer Körperverlet-

- 31 - zung, nicht abgestuft werden kann. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lässt sich daher aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung ableiten (Urk. 48 S. 90). Da eine aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung des äusseren Tatablaufs mit der tatbestandsmässigen Struktur von Tötungsdelikten nicht vereinbar ist, bestimmt sich die objektive Tatschwere bei dieser Deliktsart gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann nicht ausschliesslich nach dem äusseren Erscheinungsbild, sondern auch anhand subjektiver Merkma- le wie Motive, Beweggründe und Absichten auf Seiten des Täters, weshalb diese bereits bei der Festlegung des (objektiven) Schweregrads der Tat von Beginn weg zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom

31. Juli 2018, E. 2.6.1).

E. 5.1 Ergänzend ist anzufügen, dass dem Beschuldigten ein korrektes Verhal- ten im Strafvollzug attestiert wird (Urk. 65), was sich allerdings ebenfalls strafzu- messungsneutral auswirkt (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 14b m.w.H.).

- 33 - Dasselbe gilt für den Umstand, dass er weder in der Schweiz noch im Ausland ei- ne strafrechtliche Vorbelastung aufweist (Urk. 51; Urk. 48 S. 95).

E. 5.2 Zu berücksichtigen ist sodann, dass das gesamte Nachtatverhalten des Beschuldigten vom Fehlen eines Geständnisses sowie von ausgebliebener Reue und Einsicht in seine Tat geprägt ist. Auch dies ist bei der Bemessung der Sankti- on neutral zu gewichten. Weitere Umstände, die für die Strafzumessung von Be- deutung sein könnten, sind nicht gegeben.

E. 5.3 Wenn die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Täter- komponente resümiert, diese wirke sich überhaupt nicht strafzumessungsrelevant aus, weshalb die nach der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe unverändert zu belassen sei (Urk. 48 S. 96), ist ihr deshalb vorbehaltslos zuzustimmen.

6. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist die vorin- stanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Jahren deshalb auch im Beru- fungsverfahren zu bestätigen. 6.1. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, steht der Anrechnung der ins- gesamt 290 Tage erstandener Auslieferungs- und Untersuchungshaft an die Stra- fe nichts im Wege (Urk. 48 S. 96). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss zusätzlich aber auch die bisherige Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs ausdrücklich an die Sanktion angerechnet werden (vgl. Urteil Bun- desgericht Nr. 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 2.3). Seit dem vorzeiti- gen Strafantritt des Beschuldigten am 30. September 2020 (Urk. 10/57) bis zum heutigen Urteilsdatum sind nochmals 798 Tage verstrichen. Zusammengerechnet sind demnach 1'088 Tage an die mit dem vorliegenden Entscheid auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. 6.2. Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder bedingten Strafvollzugs selbstredend nicht in Frage (Art. 42 bzw. 43 StGB).

- 34 - VI. Landesverweisung / Ausschreibung SIS

1. Dem Antrag der Anklagebehörde folgend sprach die Vorinstanz gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung aus, deren Dauer auf 12 Jahre festge- legt wurde. Zudem ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an (Urk. 48). Im Rahmen ihrer Appellation verlangt die Staatsanwaltschaft eine Verlängerung der Landesverweisung auf

E. 10 Jahren.

5. Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst anzuführen, dass sich aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, deren erstinstanzliche Darstellung von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung als zutreffend bezeichnet wurde (vgl. Prot. II S. 8 ff.), keine Anhaltspunkte erge- ben, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären.

E. 15 Jahre (Urk. 50).

2. Die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS sind im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 48 S. 97 ff., S. 100 ff.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle daher vollumfänglich darauf verwiesen werden. 2.1. Unbestreitbar ist, dass Mord eine Katalogtat für die obligatorische Lan- desverweisung darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, ändert daran nichts (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Inso- fern erübrigen sich weitere Erörterungen zur Argumentation der Verteidigung, die ein Absehen von einer Landesverweisung (und einer SIS-Ausschreibung) einzig damit begründet, dass der Beschuldigte vom Anklagevorwurf des versuchten Mordes freigesprochen werden müsse (Urk. 37 Rz 54; Urk. 68 S. 20). 2.2. Ausser Frage steht sodann, dass beim Beschuldigten ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen ist. Der Beschuldigte ist Staatsan- gehöriger der Dominikanischen Republik, der seit knapp 20 Jahren in Spanien lebt. In der Schweiz war er dagegen nie wohnhaft und verfügt auch über keinen Aufenthaltstitel. Entsprechend ist er weder in wirtschaftlicher, noch in sprachlicher oder sozialer Hinsicht hierzulande integriert. Sein einziger Bezugspunkt zur Schweiz sind sein minderjähriger Sohn L._____ und die Kindsmutter C._____ (seine Lebenspartnerin), die seit längerer Zeit getrennt von ihm in M._____ LU le- ben und die er dort regelmässig besucht (Urk. 33 S. 2 f.). Auch diese familiären Verhältnisse sind jedoch klarerweise nicht härtefallbegründend, zumal zum recht- lich geschützten Familienkreis dem Grundsatze nach einzig die Gemeinschaft der

- 35 - Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern gehört, während andere Paarbezie- hungen nur ausnahmsweise darunter fallen, wenn sie bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, wobei hierfür wesentlich ist, ob die beschuldigte Person mit ihrem Partner und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.6.1 m.w.H.). 2.3. Selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, müsste im Übrigen berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte einen versuchten Mord beging, was zu den allerschwersten Delikten gehört, welche die schweizerische Rechtsordnung kennt. Angesichts des hohen Werts, welcher der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere auch dem Schutz von Leib und Le- ben beizumessen ist, bleibt somit festzuhalten, dass das Fernhalteinteresse der Schweiz gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Abse- hen von der Landesverweisung ohnehin deutlich überwiegt. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme klar erfüllt. 2.4. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung darf zwar nicht unbeachtet bleiben, dass das Tatverschulden beim Beschuldigten als noch leicht bewertet wurde. Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens des Mordtatbestands entspricht dies aber durchaus einem schweren oder sogar sehr schweren Verschuldensprä- dikat bei anderen Katalogtaten. Vor diesem Hintergrund erscheint es als ange- messen, die Dauer der Landesverweisung im oberen Bereich der gesetzlich zur Verfügung stehenden Bandbreite, die von 5 bis 15 Jahren reicht, anzusiedeln. Für die seitens der Staatsanwaltschaft geforderte Ausdehnung auf 15 Jahre (Urk. 50 S. 3), was bei Fällen von erstmaliger Anordnung der Wegweisung der Maximal- dauer gleichkäme, besteht hingegen keine Veranlassung. In Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demnach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 12 Jahre des Landes zu verweisen.

3. Als Drittstaatangehöriger, der einen versuchten Mord begangen hat, muss der Beschuldigte schliesslich fraglos auch die Konsequenzen einer Ausschrei- bung im SIS tragen. Dass er seit mehreren Jahren in Spanien lebt und arbeitet, ändert daran nichts, steht es doch den spanischen Behörden grundsätzlich frei,

- 36 - dem Beschuldigten die Einreise ins Land trotz Ausschreibung durch ein Schwei- zer Strafgericht doch zu bewilligen (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). VII. Zivilbegehren

1. Im angefochtenen Entscheid finden sich die Anspruchsvoraussetzungen für die von Privatklägerseite geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen sowie die Bemessungskriterien für deren Leistungshöhe richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle voll- umfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 105 ff., S. 108 f.). Soweit im Be- rufungsprozess noch relevant, hat die Vorinstanz gestützt darauf dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins zugesprochen (Urk. 48 S. 109 ff.). Berufungsweise verlangt der Privatkläger – nach dem eingangs erwähnten Teilrückzug (vgl. vorne E. II.1.) – die Zusprechung einer unbezifferten, aber jeden- falls den vorinstanzlich festgelegten Betrag übersteigenden Genugtuungssumme (Urk. 49; im Parteivortrag vor Vorinstanz war diesbezüglich von Fr. 40'000.– die Rede: Urk. 35 S. 9; Urk. 69 S. 1 ff.). Von Beschuldigtenseite werden die privatklä- gerischen Zivilbegehren auch im Berufungsverfahren vollständig abgelehnt (Urk. 68 S. 2, S. 20).

3. Zur Bemessung der Genugtuung für den Privatkläger verweist die Vorin- stanz zudem zusammengefasst hauptsächlich auf die Verletzungsfolgen, die auf die eingeklagte Tat zurückgehen. Dabei fiel zum einen die notfallmässig erforder- liche Operation unmittelbar nach der Tat vom 1. Dezember 2019 und die daran anschliessende Hospitalisierung bis am 6. Dezember 2019 ins Gewicht. Ebenso wurden die sichtbar zurückbleibenden Narben mitberücksichtigt, wobei diesbe- züglich allerdings eingeschränkt festgehalten wurde, dass damit keine über das normale Mass hinausgehende Einschränkung der Lebensqualität verbunden sei (Urk. 48 S. 109 ff.).

Dispositiv
  1. Vom Rückzug des Privatklägers hinsichtlich seiner Berufung gegen Disposi- tivziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
  2. Dezember 2021 (Schadenersatz) wird Vormerk genommen.
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Dezember 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 7 bis 10 (Beschlagnahmungen), 11 und 12 (teilweises Nichteintreten bzw. teilweise Abweisung Zivilforderung), 15 (Kostenfestsetzung), 17 (Kostenregelung unentgeltliche Privatklägervertretung) sowie 18 und 19 (Honorare amtliche Verteidigung und unentgeltliche Privatklägervertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 40 -
  5. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 41 - Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'088 Tage durch Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.
  9. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'600.– amtliche Verteidigung; Fr. 4'900.– unentgeltliche Privatklägervertretung.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Privatklägervertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten. - 42 -
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers (übergeben) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 43 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220030-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 6. Dezember 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Kauf, Anklägerin und Drittberufungsklägerin betreffend versuchter Mord

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

8. Dezember 2021 (DG210109)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Juli 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20/5). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 113 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 290 Tage durch Auslieferungs- und Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit

30. September 2020 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

7. Die folgenden mit Verfügung vom 9. Juli 2021 beschlagnahmten Gegen- stände

a) iPhone in roter Hülle (A013'641'559)

b) iPhone weiss (A013'641'662)

c) iPhone schwarz inkl. Ladekabel (A013'641'775)

d) Notizblock rot (A013'641'811)

- 4 -

e) 2 Notizzettel (A013'641'833)

f) Unterlagen Flug Paris-Santo Domingo (A013'641'844) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate da- nach auf erstes Verlangen dem Beschuldigten herausgegeben. Bei unge- nutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die folgenden mit Verfügung vom 9. Juli 2021 beschlagnahmten Gegen- stände

a) 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy (A013'330'897)

b) 1 Mobiltelefon Samsung (A013'330'922)

c) 1 Tablet PC (A013'330'933)

d) Schuhe weiss (A013'330'944) werden C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei ungenutztem Ab- lauf dieser Frist werden diese Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

9. Das mit Verfügung vom 9. Juli 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone (A013'278'927) wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist wird es der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

10. Die folgenden unter der Referenznummer K191201-015/76885148 beim Fo- rensischen Institut Zürich lagernden Asservate − Tatort Fotografie (A013'278'290) − DNA-Spur-Wattetupfer (A013'278'303) − IRM-Fotografie (A013'278'870) − DNA-Spur-Wattetupfer (A013'278'881) − DNA-Spur-Wattetupfer (A013'278'892) − Vergleichs-WSA (A013'278'905)

- 5 - − DNA-Spur-Wattetupfer (A013'278'916) − Herrenbekleidung (A013'277'695) − Herrenjacke (A013'331'005) − DNA-Spur-Scenesafe FAST (A013'342'091) − DNA-Spur-Scenesafe FAST (A013'342'104) − DNA-Spur-Scenesafe FAST (A013'342'171) − DNA-Spur-Scenesafe FAST (A013'342'193) − DNA-Spur-Scenesafe FAST (A013'342'217) werden – mit Ausnahme des Sackes mit Herrenbekleidung (A013'277'695) und der Herrenjacke (A013'331'005) – nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheides durch die Lagerbehörde vernichtet. Der Sack mit Herrenbekleidung (A013'277'695) sowie die Herrenjacke (A013'331'005) werden dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei ungenutz- tem Ablauf dieser Frist wird dieser der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

11. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers hinsichtlich der Schuhe der Marke Valentino, Ledergurt Marke Louis Vuitton, iPhone 10X wird nicht ein- getreten.

12. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers hinsichtlich Goldkette, gol- denes Armband und Sonnenbrille Marke Dita wird abgewiesen.

13. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers hinsichtlich der Jacke Marke Philipp Plein sowie der Narbenbehandlung wird auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 6 -

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'020.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 6'499.45 Gutachten Untersuchung Fr. 6'030.00 Auslagen Untersuchung Fr. 38'301.05 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 14'537.10 Entschädigung Rechtsvertreter Privatklägerschaft

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wer- den auf die Gerichtskasse genommen.

18. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt Fr. 38'301.05 (inkl. MwSt., abzüglich Akontozahlungen von total Fr. 22'024.45) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

19. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerschaft mit Fr. 14'537.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 7 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 1 f.; Prot. II S. 23)

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 8. Dezember 2021 sei betreffend Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 14 und Ziff. 16 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des versuchten Mordes i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB schuldig zu sprechen.

4. Er sei dafür zu einer bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufge- schobenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter An- rechnung sämtlicher erstandener Haft, und aus der Haft zu entlassen.

5. Der Beschuldigte sei für die erlittene Haft angemessen zu entschädi- gen.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

7. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem sei abzusehen.

8. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen.

9. Die Kosten des Verfahrens inkl. diejenigen des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien.

- 8 -

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 70 S. 2)

1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezem- ber 2021 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheits- strafe von 13 Jahren zu bestrafen.

2. Dispositivziffer 5 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen.

3. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 69 S. 1)

1. Es sei die vom Bezirksgericht Zürich zugesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.- (zuzüglich 5% Zins ab 1. Dezember 2019) ange- messen zu erhöhen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers, bzw. der Staatskasse. _________________________________

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Hinsichtlich des Prozessverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der

9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verwiesen werden (Urk. 48 S. 8 ff.). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 8. Dezember 2021 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des versuchten Mordes schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Zudem wurde eine Landes- verweisung von 12 Jahren und die Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) angeordnet. Vom Anklagevorwurf des qualifizierten Raubes wurde der Beschuldigte freigesprochen. Darüber hinaus entschied die Vorinstanz über die vom Privatkläger gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, be- fand über die beschlagnahmten Gegenstände und regelte die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 48 S. 113 ff.). 2.1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (vgl. Prot. I S. 18 f.) liess der Be- schuldigte mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 41), gefolgt von der Privatklägerschaft ebenfalls am 9. Dezember 2021 (Urk. 42) und von der Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2021 (Urk. 44). Nach Erhalt des begründeten Urteils, welches am 14. Januar 2022 an die Parteien ver- schickt wurde (Urk. 47/1-3), reichte die Vertretung des Privatklägers am

20. Januar 2022 (Urk. 49) sowie die Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2022 (Urk. 50) und die Verteidigung am 1. Februar 2022 (Urk. 52) fristgerecht die Beru- fungserklärung ein. Anschlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 53; Urk. 55). 2.2. In der Folge wurden die Parteien auf den 6. Dezember 2022 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 58). Am 14. September 2022 wurde von Am- tes wegen bei der zuständigen Justizvollzugsanstalt ein Führungsbericht über den sich im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen Beschuldigten angefordert (Urk. 60). Dieser ging am 18. November 2022 bei der erkennenden Berufungskammer ein

- 10 - (Urk. 65) und wurde umgehend den Parteien zur Kenntnisnahme gebracht (Urk. 66).

3. An der Berufungsverhandlung zog der Privatkläger hinsichtlich der Dispo- sitivziffer 13 (Verweisung Schadenersatzklage auf den Zivilweg) seine Berufung teilweise zurück (Urk. 69 S. 1), wovon Vormerk zu nehmen ist. Im Übrigen stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge. II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch von Schuld und Strafe einschliesslich der sich daraus ergeben- den Neuregelung der Nebenfolgen (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft appelliert ih- rerseits gegen die Bemessung der Strafe und die Dauer der Landesverweisung (Urk. 50). Schliesslich richtet sich die Berufung des Privatklägers gegen einen Teil der Entscheide über seine Zivilbegehren (Urk. 49). In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil folglich einzig hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Frei- spruch vom Anklagevorwurf des Raubes), 7 bis 10 (Verwendung der beschlag- nahmten Gegenstände resp. der aufbewahrten Asservate), 11 und 12 (Schaden- ersatz), 15 (Kostenfestsetzung; vgl. dazu Prot. II S. 23), 17 (Regelung der Kosten der Privatklägervertretung) sowie 18 und 19 (Bemessung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Privatklägervertretung), was vor- ab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-EUGSTER, Art. 402 StPO N 2).

2. Von keiner Seite wurden Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge ge- stellt. Demgemäss erweist sich die Strafsache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil Bun- desgericht 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.5 m.w.H.).

- 11 - III. Sachverhalt

1. Soweit im Berufungsprozess noch relevant, wird dem Beschuldigten zu- sammengefasst vorgeworfen, sich des versuchten Mordes schuldig gemacht zu haben, indem er in besonders skrupelloser Weise am Morgen des 1. Dezember 2019 den Privatkläger in einen Hinterhof im Bereich des Lokals "D._____" an der E._____-Str. … in Zürich geführt habe, wo er dem ahnungslosen und schutzlos ausgelieferten Privatkläger unvermittelt mit einem Messer insgesamt 19 Stichbewegungen zuerst in die linke Halsseite und anschliessend in dessen Oberkörper versetzt habe, wovon 15 Stiche zu Verletzungen geführt hätten, ohne dass dabei aber lebenswichtige Organe oder Strukturen betroffen gewesen seien (Urk. 20/5 S. 2 ff.).

2. Der Beschuldigte hat im bisherigen Verlauf des Verfahrens anerkannt, dass er zum eingeklagten Zeitpunkt zusammen mit dem Privatkläger und weiteren Personen im E._____-Strassenquartier unterwegs war. Von ihm in Abrede gestellt wird allerdings, dass er den Privatkläger mit mehreren Messerstichen verletzt ha- ben soll. Vielmehr macht der Beschuldigte geltend, dass er plötzlich vom Privat- kläger und dessen Begleiter angegriffen worden sei, die ihn ausgeraubt hätten. Dagegen habe er (der Beschuldigte) sich zur Wehr gesetzt. Es sei zu einem Ge- rangel gekommen, bei dem er das behändigt habe, was er gerade zu fassen be- kommen habe, vermutlich die Scherbe einer Glasflasche. Möglicherweise habe er damit – so der Beschuldigte – die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen verursacht. Diesen Standpunkt bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 ff.). Zu den Verletzungen füg- te er an, es tue ihm leid, dass er den Privatkläger verletzt habe, aber er habe sich gegen diesen verteidigen müssen, als er am Boden gelegen und mit Schlägen und Flaschen angegriffen worden sei (Prot. II S. 19, 21). Ferner bestritt er, unver- letzt geblieben zu sein. Er sei nach dem Angriff auf ihn selber am ganzen Körper verletzt gewesen (Prot. II S. 19).

3. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen der Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten basiert, vollständig aufgelistet und dabei zutreffend erwogen, dass die Beweisabnahme korrekt erfolgt ist, weshalb der Verwertbarkeit der vor-

- 12 - handenen Beweise nichts entgegensteht (Urk. 48 S. 14 ff, S. 21). Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen sämtlicher Beteiligter in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 21 ff.). Auf die einzelnen Aussagen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. Des Weiteren hat die Vo- rinstanz die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung im Strafprozess im Wesentlichen korrekt dargelegt (Urk. 48 S. 17 ff.). Auf diese zutreffenden Erwä- gungen kann verwiesen werden, dies mit der Korrektur, dass die Vorinstanz hin- sichtlich des Grundsatzes "in dubio pro reo" fälschlicherweise auf Art. 10 Abs. 1 StPO (Unschuldsvermutung) verweist (Urk. 48 S. 18), obwohl dieser Grundsatz in Art. 10 Abs. 3 StPO geregelt ist. 4.1. Mit Bezug auf die Vorgeschichte, die zum eingeklagten Ereignis geführt hat, ist unter Verweis auf die schlüssige und nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz zunächst als erstellt zu betrachten, dass sich der Beschuldigte (in den Akten u.a. als "A1._____", "A2._____" oder "A3._____" bezeichnet), der Privat- kläger (von den Beteiligten auch "B1._____" genannt), dessen Begleiter F._____ (teilweise mit "F1._____" resp. "F2._____" angeredet) sowie der gemeinsame Bekannte G._____ (der sich "G1._____" oder "G2._____" nennen liess) und eine fünfte Person (wohl H._____) in der Nacht vom 30. November auf den

1. Dezember 2019 anfänglich zusammen im Club "I._____" vergnügten. Zudem ist unbestritten, dass die Gruppe um ca. 06.00 Uhr zur nahegelegenen "D._____" übersiedelte, um dort weiterzufeiern. Entgegen der Anklage lässt sich dabei nicht nachweisen, dass es der Beschuldigte war, der den Vorschlag machte, in dieses Lokal zu wechseln. Hingegen ist angesichts einhelliger Auffassung aller Beteilig- ten erstellt, dass sie sich zunächst alle gemeinsam in den Terrassenbereich des Lokals begaben, wo G._____ vorausging, um an die Türe des Hintereingangs zu klopfen. Ebenso ist erstellt, dass dieser in der Folge F._____ aufforderte, zur Haupteingangstüre auf der Strassenseite zu gehen, um dort um Einlass zu bitten (zum Ganzen: Urk. 48 S. 68 ff.).

- 13 - 4.2. Darüber, was sich im Folgenden zugetragen hat, gehen die Sachdarstel- lungen des Privatklägers und seines Begleiters einerseits sowie jene des Be- schuldigten und teilweise von G._____ demgegenüber diametral auseinander. Darauf wird nachstehend noch im Einzelnen einzugehen sein. Fest steht jeden- falls, dass der Privatkläger kurz vor 07.20 Uhr im Auto zum Stadtspital Triemli ge- fahren wurde, wo er infolge mehrerer Stich- und Schnittverletzungen am Oberkör- per unverzüglich operiert wurde (vgl. Urk. 01/01 S. 2). 5.1. Auch bei der Beurteilung des eigentlichen Tatgeschehens hat sich die Vorinstanz mit der Beweislage eingehend auseinandergesetzt und diese im Er- gebnis einer überzeugenden Würdigung unterzogen. Namentlich hat sie sich mit der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit jeder einvernommenen Person de- tailliert befasst und die einzelnen Aussagen inhaltlich sorgfältig gewürdigt (Urk. 48 S. 30 ff., S. 36 ff., S. 48 f., S. 53, S. 56 f., S. 59 ff.). Darüber hinaus hat sie es auch nicht unterlassen, die vorhandenen Sachbeweismittel ebenso überzeugend und angemessen in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (vgl. Urk. 48 S. 63 ff.). 5.2.1. So unterschlägt die Vorinstanz keineswegs, dass die Aussagen des Pri- vatklägers tatsächlich einige Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, lässt sich ein Teil derselben – etwa ob man zu dritt oder zu viert (resp. allenfalls sogar zu fünft) vom "I._____" zur "D._____" disloziert ist und ob der Privatkläger nun mangels genügend Kraft oder wegen des Schocks keine Zeit gehabt habe, sich gegen den Angriff des Be- schuldigten zu wehren, und ob während des Angriffs etwas zu ihm gesagt worden sein soll – jedoch nachvollziehbar damit erklären, dass der Privatkläger zum Zeit- punkt der Blutentnahme im Krankenhaus einen massiven Alkoholisierungsgrad von 2.11 bis 2.33 Gewichtspromille aufwies, womit bekanntlich erhebliche Ein- schränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit einhergehen können (Urk. 48 S. 38 f.). Ebenso hat die Vorinstanz plausibel dargelegt, dass das scheinbar uneinheitliche Aussageverhalten des Privatklägers hinsichtlich der Position, in der er sich befun- den hat, als der Angriff erfolgte – einmal spricht er davon, dass er noch in Bewe- gung gewesen sei, um zum Hintereingang der "D._____" zu gelangen, und ein-

- 14 - mal, dass er bereits stillgestanden sei, weil man darauf gewartet habe, dass die Türe aufgemacht werde –, darauf zurückzuführen ist, dass sich der inkriminierte Übergriff just in der Zeitspanne abspielte, die den Übergang markiert vom Mo- ment, als er gerade mit dem Beschuldigten den Hinterhof des Lokals erreicht hat- te, und denjenigen, als man Halt machte und die Rückmeldung abwarten wollte, ob der Gruppe doch noch Einlass ins Lokal gewährt wird (Urk. 48 S. 39 f.). Dar- über hinaus ist mit der Vorinstanz nicht zu verkennen, dass der Privatkläger teil- weise auch seltsame Aussagen gemacht hat, etwa wenn er die untersuchungs- führende Staatsanwältin auffordert, gegen G._____ gut zu ermitteln, weil nicht fair sei, dass jener in Freiheit sei, oder wenn dieselbe die Höchststrafe gegen die Tä- ter verhängen solle, handle es sich doch bei den betreffenden Personen um un- menschliche Mörder. Auch diesbezüglich wird im angefochtenen Entscheid indes- sen konzis ausgeführt, dass das genannte Aussageverhalten einerseits das ein- geklagte Kerngeschehen nicht beschlägt und andererseits letztlich als Ausdruck der privatklägerischen Frustration über das erlittene Unrecht zu werten ist (Urk. 48 S. 40). 5.2.2. Unbehelflich ist sodann, wenn die Verteidigung auf weitere Unstimmigkei- ten im privatklägerischen Aussageverhalten hinweist. So ist zunächst nicht er- sichtlich, inwiefern die angeblich wahrheitswidrige Behauptung des Privatklägers, wonach er in Zürich noch nie in eine körperliche Auseinandersetzung involviert gewesen sei (so die Verteidigung in Urk. 37 Rz 18), für die vorliegende Strafsache von Relevanz sein soll, nachdem aus dem von der Verteidigung zitierten Ent- scheid der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. November 2018 einzig hervor- geht, dass eine Strafuntersuchung nicht anhand genommen wurde, weil der Pri- vatkläger den Strafantrag betreffend Drohung und Körperverletzung gegen die beschuldigte Person zurückgezogen hat (Urk. 16/01). Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Verteidigung als unglaubhaft eingestuften Aussagen, gemäss denen der Privatkläger den Beschuldigten nicht wie angegeben in Spanien kennenge- lernt, sondern erstmals in Luzern auf der Strasse spontan angesprochen haben soll (Urk. 37 Rz 17). Zum gleichen Ergebnis führt auch das Vorbringen, der Pri- vatkläger habe einmal erwähnt, fast einen Lungendurchstich erlitten zu haben, was nachweislich nicht stimme (Urk. 68 S. 5), ist doch der Privatkläger, der im-

- 15 - merhin auch Stichverletzungen am Brustkorb erlitt, selber keine medizinische Fachperson. Ohnehin wäre eine solche Verlautbarung einzig als geringfügige Übertreibung zu betrachten, die jedenfalls nicht dazu geeignet ist, die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen massgeblich in Zweifel zu ziehen. 5.2.3. Ferner ist unerheblich, ob der Privatkläger nach dem eingeklagten Vorfall den Tatort verlassen hat, weil er vor der Polizei fliehen wollte, wie dies vom Be- schuldigten vorgebracht wird (Urk. 04/14 S. 5), und ob der Privatkläger bei seiner Aufnahme im Spital davon gesprochen hat, dass ihm seine Verletzungen von vier Unbekannten zugefügt worden seien, wie dies von der Verteidigung geltend ge- macht wird (Urk. 37 Rz 22; Urk. 68 S. 5 f.). Daraus kann höchstens abgeleitet werden, dass der Privatkläger bestrebt war, im ersten Moment das Einschalten der Polizei zu verhindern. Dies bedeutet aber nicht, dass der Privatkläger, nach- dem die Strafuntersuchung eröffnet worden war und er sich den Strafverfolgungs- behörden stellen musste, hinsichtlich des Kerngeschehens unglaubhaft ausge- sagt hätte. Im Übrigen spricht der Umstand, dass er zunächst den Kontakt mit der Polizei vermeiden wollte und gegenüber der Spitalbelegschaft keine Angaben machte, die auf die Identität des Beschuldigten schliessen lassen, gerade gegen die von Letzterem immer wieder vorgetragene These, wonach es einem Verhal- tensmuster des Privatklägers entspreche, andere gezielt in eine tätliche Ausei- nandersetzung zu verwickeln und daraus dann Kapital zu schlagen, indem er sie mit einer Strafanzeige unter Druck setzt und Geldforderungen an sie stellt (s. hinten E. III. 5.3.4.). 5.2.4. Des Weiteren kann der Verteidigung zwar beigepflichtet werden, wenn sie darauf hinweist, dass der Privatkläger in mehreren Einvernahmen angegeben habe, beim Angriff des Beschuldigten in den Würgegriff genommen worden zu sein, was von der rechtsmedizinischen Beurteilung her keinerlei Bestätigung ge- funden habe (Urk. 37 Rz 19, Rz 25). Gleichzeitig fokussiert die Verteidigung auch stark darauf, dass der Privatkläger klar der Lüge überführt worden sei, als er aus- gesagt habe, dass ihm bei der Tat auch noch mehrere Wertgegenstände – u.a. eine Halskette und ein Armreif – entwendet worden seien, habe sich doch her- ausgestellt, dass der Privatkläger die Schmuckstücke noch auf sich getragen ha-

- 16 - be, als er ins Spital eingeliefert worden sei (Urk. 37 Rz 3 ff., Rz 15 f., Rz 20; Urk. 68 S. 5). Dies erweckt in der Tat den Eindruck, als habe der Privatkläger den erlittenen gewalttätigen Übergriff mit dem behaupteten Würgegriff umfangmässig aggravieren wollen und als habe er bewusst auch Vorgänge geschildert, die sich nicht ereignet haben. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese unzutref- fenden privatklägerischen Behauptungen die Glaubhaftigkeit seines Aussagever- haltens negativ tangieren. Allerdings ist hierzu zum einen zu sagen, dass bereits die Anklageschrift keine Umschreibung eines Würgevorgangs enthält, ebenso wie hinsichtlich des Anklagevorwurfs des qualifizierten Raubes bereits vor Vorinstanz ein Freispruch erging, der unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwach- sen ist (s. vorn E. II. 1.). Beides stellt somit nicht Gegenstand des Berufungsver- fahrens dar. Zum anderen ändert all dies nichts daran, dass der Privatkläger mit Bezug auf das anklagerelevante Kerngeschehen konstant, in sich stimmig und widerspruchsfrei beschrieben hat, wie der Beschuldigte ihn unvermittelt angegrif- fen hat, als sie im Hinterhofbereich der "D._____" zu zweit zurückblieben, und ihm mit einem Messer die erlittenen Verletzungen zugefügt hat (vgl. Urk. 03/02 S. 2 f.; Urk. 03/08 S. 2 f., S. 4, S. 8 ff., S. 21), und diese Aussagen insbesondere durch objektive Sachbeweise validiert werden können (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.6.), weshalb – trotz der genannten Ungereimtheiten – im Wesentlichen auf diese ab- gestellt werden kann. 5.2.5. Kommt hinzu, dass die privatklägerischen Aussagen mit denjenigen sei- nes damaligen Begleiters F._____ übereinstimmen, konnte dieser doch über mehrere Einvernahmen hinweg in den Grundzügen gleichbleibend, detailliert und lebensnah bestätigen, dass er – als er von der Vordertüre der "D._____" an der Strassenseite zum Hinterhof des Lokals zurückkehrte – gesehen hat, wie der Be- schuldigte mit einem Messer auf den Privatkläger einsticht (Urk. 05/05 S. 2, S. 4 f.; Urk. 05/07 S. 4; Urk. 05/10 S. 4, S. 9 f.). Angesichts des glaubhaften In- halts seiner Aussagen ist im Übrigen eher von untergeordneter Bedeutung, dass F._____ und der Privatkläger unbestrittenermassen einander kennen (vgl. Urk. 48 S. 53). Entsprechend leuchtet nicht ein, was die Verteidigung daraus ableiten möchte, wenn sie geltend macht, die beiden würden sich so gut kennen, dass der Privatkläger nach seiner Entlassung aus dem Spital sogar bei F._____ logierte

- 17 - (Urk. 37 Rz 48). Auch aus dem Umstand, dass Letzterer anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 8. April 2020 im Rahmen der freien Schilde- rung des Vorfalls zunächst angab, das Stechen selber nicht gesehen zu haben, dass er die beiden (Privatkläger und der Beschuldigte) aber "so eng zusammen" gesehen habe, sodass er gedacht habe, sie würden Spielereien mit den Händen treiben (Urk. 05/10 S. 4), während er in den beiden vorherigen Einvernahmen an- gegeben habe, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte gestochen habe, vermag die Verteidigung (Urk. 68 S. 8 f.) nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten abzulei- ten. Zum einen hatte F._____ in den beiden tatnäheren Angaben glaubhaft ge- schildert, dass er das Einstechen auf den Privatkläger beobachtet hatte. Zum an- dern demonstrierte er auch in der fraglichen staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me im Rahmen der nachfolgenden Detailbefragung – in Übereinstimmung mit seinen tatnächsten Depositionen (vgl. Urk. 48 S. 50) – wie er aus seiner Position die Stichbewegungen des Beschuldigten wahrgenommen und diese anfänglich als Spielerei interpretiert habe, nachdem der Privatkläger während des Angriffs nicht geschrien habe und sich auch sonst ganz ruhig verhalten habe (Urk. 05/10 S. 9, F/A 57 ff., insbesondere Protokollnotiz, ferner S. 15 F/A 106). Ein eigentli- cher Widerspruch zu seinen früheren Aussagen ist darin – entgegen der Verteidi- gung – somit nicht auszumachen. Im Übrigen ist es unzutreffend, wenn die Ver- teidigung F._____ unterstellt, er habe erst bei der besagten staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 8. April 2020 erstmals ausgesagt, dass er vom Beschul- digten den Satz "dafür bin ich hergekommen" vernommen habe, nachdem dieser mit dem Zustechen gegen den Privatkläger aufgehört habe (Urk. 37 Rz 49). Ak- tenkundig ist vielmehr, dass F._____ ebendiesen Ausspruch des Beschuldigten schon in den ersten beiden polizeilichen Befragungen vom 13. Dezember 2019 und vom 11. Februar 2020 von sich aus wiedergegeben hatte (Urk. 05/05 S. 6; Urk. 05/07 S. 4). 5.2.6. Eine entscheidende Validierung erfahren die Schilderungen des Privat- klägers und von F._____ zudem durch die Erkenntnisse in den beiden IRM- Gutachten vom 25. Mai 2020 und vom 8. Oktober 2020. Demnach halten die rechtsmedizinischen Sachverständigen fest, dass es sich bei den insgesamt 15 Verletzungen an der linken Halsseite, an der linken Schulter sowie am Brust-

- 18 - korb und im Bauchraum des Privatklägers am ehesten um Schnittverletzungen handelt, die durch einen scharfen Gegenstand wie ein Messer entstanden sein können (Urk. 07/15 S. 9). Zudem bejahen die Sachverständigen die Vereinbarkeit des angetroffenen Verletzungsbilds mit den Schilderungen des Privatklägers, wo- nach ihm der Beschuldigte zunächst mit einem Messer in den Hals gestochen hat, als man nebeneinander ging und der Beschuldigte seitlich zu ihm stand, und an- schliessend die weiteren Stichverletzungen zugefügt hat, als er (der Privatkläger) mit dem Rücken an eine Wand angelehnt war und der Beschuldigte frontal vor ihm stand (vgl. Urk. 07/19 S. 5). Angesichts der Wundmorphologie, welche auf ein adynamisches Tatgeschehen schliessen lasse, erscheinen sodann die Aussagen des Privatklägers, wonach er beim Zustechen nicht körperlich fixiert worden sei, als möglich und plausibel (Urk. 07/19 S. 5 f.). Im Weiteren wird anhand der Wundmorphologie in Übereinstimmung mit den privatklägerischen Angaben ein Messer oder ein messerähnliches Werkzeug als geeigneter Gegenstand einge- stuft, um die entstandenen Stich- und Schnittverletzungen zu verursachen (Urk. 07/19 S. 6). Ebenso lässt sich die Sachdarstellung des Privatklägers und von F._____ mit dem Befund des FOR-Gutachtens vom 25. Februar 2021 in Ein- klang bringen, gemäss welchem die Beschädigungen an der Jacke und den übri- gen Kleidungsstücken, welche der Privatkläger zum eingeklagten Zeitpunkt trug, mit der Verwendung eines Messers als Stichwaffe erklärbar sind, genauso wie das Spurenbild stark dafür spricht, dass die Beschädigungen nicht durch den Pri- vatkläger selber, sondern durch eine andere Person verursacht wurden (vgl. Urk. 07/23 S. 29). Ein Grund, der Anlass geben könnte, diese schlüssigen fachkundi- gen Einschätzungen in Frage zu stellen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist da- mit auch der Einwand der Verteidigung widerlegt, wonach der Privatkläger sich die Verletzungen auch selber beigebracht haben könnte (Urk. 37 Rz 27; Urk. 68 S. 15 f.). 5.2.7. Ergänzend ist schliesslich auf die Aussagen von J._____ (von den Betei- ligten auch "J1._____" genannt) hinzuweisen. Dabei handelt es sich um den Zel- lengenossen des Beschuldigten im Gefängnis Zürich, der zugleich aber auch über F._____ mit dem Privatkläger bekannt war und sich zum Zeitpunkt des eingeklag- ten Vorfalls im nahegelegenen Club "I._____" aufgehalten hatte (Urk. 48 S. 56).

- 19 - J._____ berichtet sowohl in seiner polizeilichen Befragung vom 15. April 2020 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 16. Juli 2020 da- von, dass er vom Beschuldigten während der gemeinsamen Zeit in der Gefäng- niszelle erfahren habe, dass er den Angriff auf den Privatkläger tatsächlich verübt habe. Es sei nicht geplant gewesen. Vielmehr sei man betrunken gewesen und er habe aus einem Impuls heraus gehandelt, weil der Privatkläger sich geweigert habe, die Rechnung in der "D._____" zu übernehmen. Für die Tat habe er ein kleines Taschenmesser benützt – von der Aussageperson als "Kugelschreiber- schneider" bzw. "Federschneide" bezeichnet –, das er (der Beschuldigte) bei sich gehabt habe (Urk. 05/11 S. 5, S. 8; Urk. 05/15 S. 8, S. 11). Zwar stellen J._____s Schilderungen klassische Aussagen vom Hörensagen dar. Die Berücksichtigung solcher Aussagen im Rahmen der strafprozessualen Beweiswürdigung ist nach der Gerichtspraxis indessen keineswegs untersagt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1043/2021 vom 9. Juni 2022, E. 2.4 m.w.H.). Entsprechend runden die besag- ten Angaben J._____s das Bild ab, dass der Privatkläger in der eingeklagten Nacht vom Beschuldigten mit einem taschenmesserähnlichen Objekt verletzt wurde, das als Stichwaffe eingesetzt wurde. 5.2.8. Insgesamt betrachtet erweisen sich die Aussagen des Privatklägers hin- sichtlich des eigentlichen Kerngeschehens demgemäss als glaubhaft. Auch nach umfassender Überprüfung der Beweislage rechtfertigt es sich daher, im Verbund mit dem übrigen Untersuchungsergebnis auf seine Sachdarstellung abzustellen, wonach er im Hinterhofbereich der "D._____" unvermittelt vom Beschuldigten an- gegriffen wurde, der mit einem Messer bzw. einem taschenmesserähnlichen Ge- genstand mehrmals auf ihn eingestochen hat. 5.3.1. Demgegenüber vermag die vom Beschuldigten präsentierte Version des eingeklagten Geschehens in wesentlichen Punkten überhaupt nicht zu überzeu- gen. Vorab kann diesbezüglich vorbehaltslos auf die zutreffende Würdigung sei- ner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 30 ff.). 5.3.2. Inhaltlich hat der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zusammengefasst jeweils vorgebracht, dass der Privatkläger ihn plötzlich gepackt und ein Taschen- messer, eine Flasche oder einen Nagelknipser hervorgeholt habe, um ihn zu be-

- 20 - stehlen. Dabei hab es ein Gerangel gegeben, in dessen Verlauf beide zu Boden gefallen seien. Währenddessen sei er (der Beschuldigte) auch von F._____ mit Flaschen beworfen worden. Um sich gegen den Privatkläger zu verteidigen, habe er vermutlich eine Glasscherbe in die Hand genommen. Er habe damit zwar keine bewussten Stichbewegungen ausgeführt. Es sei aber möglich, dass dadurch im Gerangel die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen entstanden seien (Urk. 04/06 S. 7 ff.; Urk. 04/08 S. 5 f.; Urk. 04/13 S. 8; Urk. 04/14 S. 5 ff.; Urk. 33 S. 10). 5.3.3. Laut dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. Oktober 2020 erscheint ein Gerangel, wie es vom Beschuldigten geschildert wird, als Szenario für die Entstehung der vom Privatkläger erlittenen Verletzungen indessen als eher nicht plausibel, weil die gruppenweise Anordnung der Läsionen an der linken Körper- seite des Opfers gegen die Annahme eines dynamischen Handlungsablaufs spricht, wie dies für wechselseitige tätliche Auseinandersetzungen typisch ist (Urk. 07/19 S. 4 f.). Ebenso kommt aufgrund der Wundmorphologie eine Glas- scherbe nach Einschätzung der rechtsmedizinischen Sachverständigen als Tat- werkzeug nicht in Frage (Urk. 07/19 S. 7). Schliesslich spricht sich auch das FOR- Gutachten vom 25. Februar 2021 dafür aus, dass die Annahme einer Beschädi- gung der Kleidungsstücke, die der Privatkläger zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls trug, durch ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand plausib- ler und wahrscheinlicher ist als eine Beibringung durch eine Glasscherbe oder ei- nen abgebrochenen Flaschenhals (Urk. 07/23 S. 29). Folglich findet die Version des Beschuldigten hinsichtlich zweier zentraler Sachverhaltselemente – des Ge- rangels sowie der Verwendung einer Glasscherbe – in den objektivierten gut- achterlichen Befunden keinerlei Stütze. 5.3.4. Dessen ungeachtet stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass mehrere Beweise vorlägen, die belegen würden, dass bei der eingeklagten Aus- einandersetzung mit einer Flasche zugeschlagen worden sei und dass Glas zu Bruch gegangen sei. Sie beruft sich dabei in erster Linie auf eine bei den Akten liegende Audiodatei (Urk. 06/12), welche aus einer untersuchungsfremden Ob- servationsmassnahme stammt und die im vorliegenden Strafverfahren als Zufalls-

- 21 - fund herangezogen wurde (Urk. 37 Rz 8, Rz 26, Rz 33 f.). Auch dazu hat die Vor- instanz das Nötige erwogen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung lässt sich daraus weder ein klirrendes Geräusch entnehmen, anhand dessen eindeutig auf ein Zerbrechen von Glas geschlossen werden kann, sondern sind lediglich meh- rere Flaschen zu hören, die am Boden herumrollen, noch ist auf der Aufnahme zu vernehmen, dass der Privatkläger von jemandem aufgefordert worden wäre, den Beschuldigten zu schlagen (Urk. 48 S. 68). Ebenso wird im angefochtenen Ent- scheid die Argumentation der Verteidigung, wonach die Betreiberin der "D._____" (K._____) wahrgenommen habe, wie sich der Beschuldigte und der Privatkläger gegenseitig mit Flaschen beworfen hätten, nachvollziehbar damit entkräftet, dass die angebliche Augenzeugin die hier zu beurteilenden Auseinandersetzung nicht näher gesehen hat, sondern ihren eigenen Aussagen zufolge erst Tage später davon erfuhr, dass ein Angriff auf den Privatkläger stattgefunden habe (vgl. Urk. 48 S. 60). Ergänzend ist ferner beizfügen, dass F._____ in seiner staatsan- waltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 8. April 2020 zu Protokoll gegeben hat, er habe – nachdem er mitbekommen habe, wie der Beschuldigte auf den Privat- kläger losgegangen ist – aus einem danebenstehenden Abfalleimer eine Flasche genommen und sei anschliessend dem flüchtenden Beschuldigten gefolgt (Urk. 05/10 S. 4). Dies korrespondiert mit der Aussage der Lokalbetreiberin, wonach sie gehört habe, wie beim Vordereingang auf der Strassenseite Flaschen zu Bruch gegangen seien (vgl. Urk. 05/08 S. 3; Urk. 05/09 S. 4). Daraus ergibt sich also, dass im Verlauf der Auseinandersetzung eine oder mehrere Glasflaschen zwar ins Spiel gekommen sein könnten, die allenfalls sogar als Wurfgegenstand gegen den Beschuldigten eingesetzt worden sind. Selbst wenn dies so wäre, hätte die Verwendung der Flaschen jedoch auf der Strassenseite der "D._____" und erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der Beschuldigte mit dem Zustechen gegen den Privatkläger im Hinterhofbereich des Lokals bereits aufgehört hatte. So oder anders erweist sich das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die privatklägeri- schen Verletzungen dadurch entstanden seien, dass er sich auch unter dem Ein- druck eines Flaschenwurfs genötigt gesehen haben soll, sich gegen einen ge- genwärtigen Angriff des Privatklägers und dessen Begleiters zu wehren, demnach als nicht stichhaltig. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte erst an-

- 22 - lässlich der Berufungsverhandlung erstmals angab, dass er im Rahmen des ver- meintlichen Gerangels bzw. Angriffs des Privatklägers auch selber "am ganzen Körper" verletzt worden sei (Prot. II S. 19), während bislang nur von kleinen Ver- letzungen an seiner rechten Hand, die angeblich vom benutzten scharfen Gegen- stand gestammt hätten, die Rede war (Urk. 48 S. 25 f.). Diese Inkonsistenz stellt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entsprechend zusätzlich in Frage. 5.3.5. Abschliessend ist auf die immer wieder aufgestellte Behauptung des Be- schuldigten einzugehen, wonach der Privatkläger zusammen mit F._____ danach getrachtet habe, ihn auszurauben, als sie bemerkt hätten, dass er am Abend des eingeklagten Vorfalls mit viel Bargeld (die Rede ist von rund EUR 6'000.–) unter- wegs gewesen sei (vgl. dazu Urk. 37 Rz 29 ff.). Dieses Aussageverhalten er- scheint als haltlos, wäre doch diesfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschul- digte im Anschluss an das Geschehen bestrebt gewesen wäre, dem Raub nach- zugehen, ihn allenfalls sogar bei der Polizei anzuzeigen, und nicht, wie dies ge- schehen ist, dass er sich noch am Abend des 1. Dezember 2019 mittels eines ei- lends beschafften Flugtickets nach Spanien absetzt (vgl. Urk. 01/06 S. 4). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich auch noch zum Vorwurf versteift, der Privatklä- ger sei ein berufsmässiger Krimineller, der sich mit F._____ darauf verständigt habe, ein Geschäftsmodell daraus machen, dass sie aus falschen Anschuldigun- gen von anderen Personen einen finanziellen Profit schlagen (vgl. dazu Urk. 37 Rz 35 ff.; Prot. II S. 16, 20), wobei sich dieser These inzwischen auch J._____ angeschlossen zu haben scheint (Urk. 05/15 S. 13). Wenn man diese Aussagen zum Nennwert nimmt, liefe dies letztlich darauf hinaus, dass der Privatkläger und sein Begleiter den Beschuldigten nicht nur ausgeraubt hätten, sondern gleichzei- tig auch noch beabsichtigt haben sollen, unberechtigte Geldforderungen gegen ihn zu erheben, indem sie vortäuschen, dass umgekehrt ein Angriff des Beschul- digten auf den Privatkläger verübt worden sein soll. Es liegt auf der Hand, dass es sich bei dieser abenteuerlichen Geschichte um eine völlig aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung handelt, der von vornherein kein Glaube geschenkt werden kann. Ohnehin würde ein solcher Umstand höchstens die Glaubwürdigkeit des Privatklägers an sich beschlagen, auf welche es nach mittlerweile gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung – im Gegensatz zur Beurteilung der Glaub-

- 23 - haftigkeit der Aussagen zum konkreten Tatgeschehen – gerade nicht entschei- dend ankommt (vgl. statt vieler BGE 147 IV 534 E. 2.2.3). 5.4. Zusammengefasst ist somit aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass der Beschuldigte anklagegemäss mit einem Messer bzw. mit einem ta- schenmesserähnlichen Werkzeug auf den Privatkläger eingestochen hat. Ebenso ist aufgrund des Verletzungsbildes und der Beschädigungsspuren an der privat- klägerischen Bekleidung im Sinne der Anklage erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger insgesamt 19 Messerstiche zugefügt hat, wovon deren 15 zu den in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen in Form einer Durchtrennung des Unterhautgewebes und teilweise auch des Muskelgewebes am Oberkörper und am Hals des Opfers führten, ohne dass dabei allerdings bei ihm konkrete Le- bensgefahr bestanden hätte (vgl. 07/15 S. 9 f.; Urk. 07/23 S. 9 ff.). 6.1. Hinsichtlich des inneren Anklagesachverhalts ist die Vorinstanz schliess- lich zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte bei seinem Vorge- hen bewusst mit dem Tod des Privatklägers gerechnet haben muss (vgl. Urk. 48 S. 74 ff.). So bedarf es keiner besonderen anatomischen Kenntnisse, dass sich in der Halsregion, aber auch im Bereich des Brustkorbes und im Bauchraum mehre- re lebenswichtige Organe und vitale Strukturen – wie etwa grössere Blutgefässe oder die Luftröhre – befinden, und dass das Zustechen mit einem Schnitt- oder Stichwerkzeug darin ein geeignetes Mittel ist, um tödliche Verletzungen herbeizu- führen. Aufgrund der Aussagen von F._____ ist zudem erstellt, dass der Beschul- digte schnelle Stichbewegungen ausführte (vgl. Urk. 05/05 S. 6; Urk. 05/10 S. 9), welche beginnend mit der linken Halsseite auf die gesamte linke Oberkörperseite übergingen, obschon sich der Privatkläger bereits nach dem ersten Messerstich in den Hals an eine Wand lehnte und keinerlei Abwehr leistete. Darüber hinaus be- stehen klare Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zu seiner Handlung be- wogen wurde, weil er emotional die Beherrschung verloren hatte, was in Kombi- nation mit dem exzessiven Alkoholkonsum dazu geführt hat, dass er innerlich ex- plodiert und ausgerastet ist (vgl. die Aussagen von G._____: Urk. 04/09 S. 6 f., sowie die Aussagen von J._____: Urk. 05/11 S. 5 f und Urk. 5/15 S. 8 f.). Es ist mithin als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte im Moment des Zustechens

- 24 - nicht in der Lage war, seinen Übergriff auf den Privatkläger zu kontrollieren. Ebenso wenig war es ihm möglich, den Privatkläger nicht oder nur so gezielt mit dem Messer zu stechen, dass er dabei nicht mit der nahen Möglichkeit der Verlet- zung lebenswichtiger Körperregionen rechnen musste. 6.2. Nach dem Gesagten schuf der Beschuldigte mit seinem Vorgehen mithin ein hohes und ihm bekanntes Risiko des Todeseintritts beim Privatkläger, zumal auch das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, dass bei Schnittverletzungen an Hals oder Oberkörper, die durch Messerstiche zugefügt werden, das Todesri- siko für das Opfer als hoch einzustufen sei (Urteile des Bundesge- richts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3; 6B_234/2016 vom 5. August 2016, E. 3.3; 6B_480/2011 vom 17. August 2011, E. 1.4; vgl. insbesondere zu Messerstichen in Brust und Bauch auch BGE 109 IV 5 E. 2 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016, E. 3.4 und 6B_829/2010 vom

28. Februar 2011, E. 3.2). Wenn der Beschuldigte unter diesen Umständen ins- gesamt 19-mal auf den Privatkläger eingestochen hat, wovon 15 Messerstiche in dessen Körper eingedrungen sind, kann dies also zu keinem anderen Schluss führen, als dass er letztlich den Tod seines Gegenübers in Kauf genommen hat. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten anklagegemäss als versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 48). Demgegenüber verlangt die Verteidigung einen Freispruch vom Anklagevorwurf und akzeptiert lediglich eine Verurteilung des Beschuldigten we- gen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Urk. 37; Urk. 68).

2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung von Art. 111 StGB. Handelt der Täter jedoch besonders skrupellos, indem namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind, macht er sich nach Art. 112 StGB des qualifizierten Mordtatbestands schuldig. Richtigerweise ist daher zunächst abzu-

- 25 - klären, ob die Tatbestandsmerkmale einer vorsätzlichen Tötung erfüllt sind, bevor dazu übergegangen wird, sich mit der Mordqualifikation auseinanderzusetzen.

3. Mit zutreffender Begründung, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz dargelegt, dass der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt ist, je- doch mangels Todeseintritt beim Privatkläger auf eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu schliessen ist (Urk. 48 S. 81). Aufgrund der Be- weislage kann dem Beschuldigten dabei zwar eine direkte Tötungsabsicht nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Indessen bedarf es einer solchen auch nicht zwingend, handelt doch bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Diesbezüglich ist nach Massgabe des vorstehend ermittelten Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit den 19 Messerstichen, die er dem Privatkläger versetzt hat, dessen Tod in Kauf genommen hat, zumal die Wahrscheinlichkeit, lebens- wichtige Organe oder vitale Strukturen – wie grössere Blutgefässe oder die Luft- röhre – zu treffen, mit jedem weiteren Stich stieg (s. vorn E. III. 6.1. f.). So gese- hen war es letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass eine konkrete Lebensge- fahr für den Privatkläger ausblieb. Was die versuchte Tötung des Privatklägers anbelangt, handelte der Beschuldigte demnach eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Folgerichtig fällt bei diesem Ergebnis die von der Verteidi- gung geltend gemachte Annahme einer bloss einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB von vornherein ausser Betracht. 4.1. Hinsichtlich der Qualifikation der eingeklagten Tat als versuchter Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist sodann zu be- tonen, dass die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens stets ausseror- dentlich schwer wiegt. Mord muss sich daher durch eine besondere Skrupellosig- keit klar von der vorsätzlichen Tötung unterscheiden (vgl. BGE 118 IV 122 E. 2b). Entsprechend zeichnet sich das tatbestandsmässige Verhalten im Anwendungs- bereich von Art. 112 StGB durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation ver- weist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf den Be-

- 26 - weggrund des Täters, den Zweck der Tat oder die Art der Ausführung. In jedem Fall bleiben für die Tatbestandserfüllung jedoch die Elemente der Tat selber kon- stitutiv, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, E. 19a; Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2010 vom 24. Januar 2012, E. 4.2). Der Mordtatbestand erfasst insbesondere jenen Täter, der skrupel- los, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen handelt und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Le- ben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 117 IV 369 E. 17). So gesehen gehört die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte – die Tataus- führung ohne Gefühlsregung – für sich allein genommen nicht zur Mordqualifikati- on, kann aber als Indiz für fehlende Skrupel berücksichtigt werden (BGE 127 IV 10 E. 1c; BGE 118 IV 122 E. 3a). Weiter kann sich die Tatbestandserfüllung auf- grund einer besonderen Grausamkeit in der Tatausführung rechtfertigen. Eine solche liegt vor, wenn dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit ei- ner Tötung notwendigerweise verbunden sind. Die besondere Verwerflichkeit der Tat kann sich sodann daraus ergeben, dass der Täter aus absolut nichtigen Be- weggründen handelt, beispielsweise wenn er ohne ernsthaften Grund Rache übt oder wenn die Tötung dazu dient, eigene im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, sodass die Tötung als völlig sinnlos er- scheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, E. 2.3; 6B_877/2014 vom 5. November 2015, E. 6.2 m.w.H.). Den einzelnen Tat- umständen kommt indes keine absolute Bedeutung in dem Sinne zu, als sie bei ihrem Vorliegen zur Annahme von Mord zwingen würden. Sie stellen lediglich – wenn auch bedeutsame – Indizien dar. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamt- würdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine Tötung kann dem- nach auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Vorgehen erscheinen. Umgekehrt kann die besondere Skrupellosigkeit beispiels- weise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war

- 27 - (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; BGE 141 IV 61 E. 4.1; BGE 127 IV 10 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021, E.3.3 m.w.H.). 4.2. Hinsichtlich der Beweggründe für die Attacke des Beschuldigten auf den Privatkläger ist die Aktenlage vieldeutig. So liegt abgesehen von den privatkläge- rischen Aussagen, der zum Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und ihm keine Angaben machen kann oder will (vgl. Urk. 03/08 S. 8), zum einen F._____s Vermutung vor, dass es beim Streit zwischen den bei- den um eine Frau ging (Urk. 05/07 S. 4). Zum anderen nimmt G._____ an, dass der Privatkläger und der Beschuldigte in illegale Geschäfte verwickelt waren und dass die Tat eine Abrechnung darstellt (Urk. 04/02 S. 6). Daneben bestehen aber auch die Depositionen von J._____, der einerseits gehört haben will, dass der Privatkläger in der Vergangenheit den Beschuldigten um Fr. 2'000.– betrogen ha- be, wobei er sich vorstellen könne, dass dahinter ein Drogengeschäft stecke (Urk. 05/15 S. 6), und andererseits behauptet, dass der Beschuldigte verärgert gewesen sei, weil der Privatkläger sich geweigert habe, die Rechnung in der "D._____" zu übernehmen, obwohl er (der Beschuldigte) sämtliche Getränke im Club "I._____" bezahlt habe (Urk. 05/15 S. 8 f.). Überdies ist J._____ der Mei- nung, dass der Beschuldigte letztlich alles, was ihm der Privatkläger in der Ver- gangenheit schon angetan habe, und die Art und Weise, wie der Privatkläger sich an jenem Abend verhalten habe, miteinander vermischt habe, worauf der Be- schuldigte explodiert und zur Tat geschritten sei (Urk. 05/11 S. 5). Aufgrund die- ser völlig uneinheitlichen Aussagen lässt sich zwar – anders als im angefochtenen Entscheid dargestellt (Urk. 48 S. 80 f.) – nicht mit rechtsgenügender Sicherheit eruieren, ob dem Angriff des Beschuldigten auf den Privatkläger tatsächlich eine Geldschuld mit drogenhändlerischem Hintergrund oder dergleichen zugrunde lag. Vielmehr kann anhand des vorhandenen Untersuchungsergebnisses höchstens vermutet werden, dass der Beschuldigte seine Gewalttat aus einem unklaren Mo- tivbündel heraus in dumpfer Aggressionsabsicht verübte. Dass das Tatmotiv im Dunkeln bleibt, bedeutet aber keineswegs, dass eine Mordqualifikation ausge- schlossen wäre, solange aus den übrigen Tatumständen auf eine besondere Skrupellosigkeit beim Vorgehen des Beschuldigten geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016, E. 6.2.3).

- 28 - 4.3. Gerade was die Tatausführung anbelangt, ist denn auch erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger völlig unvermittelt angriff, nachdem sie zu zweit im Hinterhofbereich des Lokals "D._____" verblieben waren. Der Privatkläger war davon völlig überrascht, hatte er doch mit der Gruppe, zu der auch der Beschul- digte gehört, bis dahin einen feucht-fröhlichen Abend verbracht. Entsprechend war er der Attacke des Beschuldigten weitgehend schutzlos ausgeliefert, wobei das rechtsmedizinische Gutachten diesbezüglich nahelegt, dass seine Wehrfä- higkeit aufgrund des massiven Alkoholkonsums in den Stunden zuvor ohnehin er- heblich herabgesetzt war (Urk. 07/17 S. 5). Auch wenn sich wie bereits erwogen sachverhaltsmässig nicht erstellen lässt, dass der Privatkläger vom Beschuldigten in den Hinterhofbereich der "D._____" regelrecht gelockt worden wäre (s. vorne E. III. 4.1.), ist also offensichtlich, dass sich der Beschuldigte den Überraschungs- effekt und die Wehrlosigkeit seines Opfers zunutze gemacht hat, als er das mitge- führte Messer bzw. taschenmesserähnliche Objekt hervorgenommen hat und be- gann, damit gegen den Privatkläger zuzustechen. Bereits diese Tatumstände las- sen also eine gewisse Heimtücke auf Seiten des Beschuldigten erkennen. 4.4. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschuldigte insgesamt 19-mal auf den Privatkläger eingestochen hat, obwohl sich das Opfer bereits nach der ersten aus dessen Sicht völlig unerwartet erfolgten Stichverletzung am Hals mit dem Rücken an die Wand anlehnte und offensichtlich keinerlei Chance hatte, sich gegen die weiteren Messerstiche zu wehren. Fraglos erhöht schon der Einsatz eines Mes- sers oder einer gleichwertigen Stichwaffe durch den Beschuldigten die Abscheu- lichkeit der versuchten Tötung. Denn die Hemmschwelle ist bei einer derartigen Tatausführung deutlich höher einzustufen, als sie beispielsweise bei einer Tötung mittels einer Schusswaffe aus grösserer Distanz gegeben ist. Es bedarf demzu- folge einer höheren kriminellen Energie, um besagte Schwelle zu überschreiten. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits mit dem ersten Stich gegen den Hals des Privatklägers alles unternommen hatte, um dessen Tod her- beizuführen. Weder die Wehrlosigkeit des Privatklägers noch die Lebensgefähr- lichkeit des ersten Messerstichs in den Hals konnte dem Beschuldigten entgan- gen sein. Nichtsdestotrotz stach dieser danach nicht weniger als weitere 18-mal gegen die gesamte linke Oberkörperseite des Privatklägers (Schulter, Brustkorb,

- 29 - Bauchraum) zu. Obschon der Privatkläger zum Tatzeitpunkt über den Kleidern ei- ne Jacke mit Lederbesätzen trug (vgl. dazu die FOR-Fotodokumentation in Urk. 07/22), gelang es dem Beschuldigten, mit der verwendeten Stichwaffe 15- mal in die Haut des Opfers einzudringen. Damit offenbarte der Beschuldigte deut- lich seine Intention, dem Privatkläger über die Inkaufnahme des Todes hinaus, die mit dem ersten Stich gegen den Hals bereits in die Tat umgesetzt war, möglichst viele Schmerzen beizubringen. Angesichts der enormen Kadenz an Messersti- chen, mit welcher der Beschuldigte auf den Privatkläger eingewirkt hat, ist im Üb- rigen davon auszugehen, dass er mit derselben Intensität weiter zugestochen hät- te, wenn er nicht dadurch aufgehalten worden wäre, dass F._____ von der Stras- senseite wieder zum Hinterhofbereich der "D._____" zurückgekehrt ist (Urk. 05/05 S. 2). Im Ergebnis ist seine Tat demzufolge als unmenschlich und aussergewöhn- lich grausam zu qualifizieren. 4.5. Schliesslich soll der Beschuldigte nach der Tat sogar noch ausgerufen haben, dass er genau dafür hierhergekommen sei (s. vorn E. III. 5.2.5.), als ob er bereits bei seiner Anreise in die Schweiz gegen den Privatkläger Böses im Schil- de geführt hätte. Auch wenn sich aus diesem Ausspruch allein entgegen dem Wortlaut keine von langer Hand eingeleitete Tatplanung ableiten lässt, verlieh der Beschuldigte damit doch offensichtlich seinen Gefühlen von Triumph über die Tat Ausdruck, was angesichts des soeben begangenen brutalen Gewaltakts und der dem Privatkläger zugefügten Verletzungen als geradezu menschenverachtend erscheint. 4.6. Nach dem Gesagten ist die im vorinstanzlichen Entscheid getroffene Schlussfolgerung, wonach das Zusammenspiel mehrerer Elemente, namentlich die komplette Ahnungs- und Wehrlosigkeit des Privatklägers in Bezug auf den Angriff und die Gewalttat des Beschuldigten, das Versetzen von insgesamt nicht weniger als 19 Messerstichen in den Hals- und Oberkörperbereich des Opfers und das Verlassen des Tatorts unter Zurücklassen des Verletzten den eingeklag- ten Tötungsversuch bei einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände als besonders skrupellos erscheinen lasse (Urk. 48 S. 84), zu übernehmen. Vor diesem Hinter- grund im Übrigen unerheblich ist, dass dem Beschuldigten keine direkte Tötungs-

- 30 - absicht nachgewiesen werden kann, zumal ein Mordversuch auch eventualvor- sätzlich begangen werden kann (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 112 StGB N 26 m.w.H.). Ebenso wenig vermag die Mordqualifikation dadurch umgestossen zu werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewe- sen sein dürfte (vgl. Urk. 48 S. 87), zumal auch ein Handeln im Affekt oder im Zu- stand verminderter Schuldfähigkeit einer Tatbestandsmässigkeit nicht entgegen- steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021, E. 3.3).

5. Zusammengefasst ist die versuchte Tötung des Privatklägers durch den Beschuldigten als besonders skrupellos einzustufen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 37 Rz 51) kann diese bereits aus sachverhaltsmässigen Gründen keinesfalls mit einer allfälligen Notwehrsituation auf Seiten des Beschul- digten gerechtfertigt werden (s. vorne E. III. 5.3.4.). Demgemäss ist der erstin- stanzliche Schuldspruch betreffend versuchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Gemäss Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte unter Anrechnung der erstandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren bestraft (Urk. 48). Mit ihrer Berufung beantragt die Staatsanwalt- schaft eine Erhöhung des Strafmasses auf 13 Jahre (Urk. 163). Die Verteidigung ihrerseits hat sich für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten wegen ver- suchten Mordes nicht zur Strafhöhe geäussert.

2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung ausführ- lich und zutreffend dargelegt, weshalb diese nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (Urk. 48 S. 89 f.). Ebenso hat sie den anwendbaren Strafrahmen, der eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine solche nicht unter 10 Jahren vor- sieht, korrekt abgesteckt (Urk. 48 S. 88).

3. Im Hinblick auf die Beurteilung der Tatkomponente – die unter der An- nahme einer vollendeten Tat zu erfolgen hat – ist einleitend zu beachten, dass der mit einer Tötung verbundene Unrechtsgehalt, anders als bei einer Körperverlet-

- 31 - zung, nicht abgestuft werden kann. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lässt sich daher aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung ableiten (Urk. 48 S. 90). Da eine aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung des äusseren Tatablaufs mit der tatbestandsmässigen Struktur von Tötungsdelikten nicht vereinbar ist, bestimmt sich die objektive Tatschwere bei dieser Deliktsart gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann nicht ausschliesslich nach dem äusseren Erscheinungsbild, sondern auch anhand subjektiver Merkma- le wie Motive, Beweggründe und Absichten auf Seiten des Täters, weshalb diese bereits bei der Festlegung des (objektiven) Schweregrads der Tat von Beginn weg zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom

31. Juli 2018, E. 2.6.1). 3.1. Wenn die Vorinstanz bei der objektiven Tatschwere in Betracht zieht, dass der inkriminierte Messerangriff des Beschuldigten nicht von langer Hand ge- plant gewesen sei und dass bei der Tat keine konkrete Lebensgefahr für den Pri- vatkläger bestanden habe, dieser jedoch aufgrund der erlittenen Verletzungen notfallmässig operiert und immerhin 6 Tage habe hospitalisiert werden müssen (Urk. 48 S. 91), so sind diese zutreffenden Erwägungen ohne weiteres zu über- nehmen. Soweit die Vorinstanz allerdings gleich anschliessend darauf hinweist, dass der Beschuldigte den wehrlosen Privatkläger völlig unerwartet angegriffen habe und in der Folge insgesamt 19-mal zugestochen habe, womit er eine grobe Geringschätzung menschlichen Lebens offenbare (Urk. 48 S. 91), so sind diese Feststellungen allesamt korrekt, erscheinen jedoch bei Mord im Sinne von Art. 112 StGB als tatbestandsimmanent und dürfen daher im Rahmen der Straf- zumessung nicht zusätzlich verschuldenserschwerend berücksichtigt werden. Auf der anderen Seite besteht im Gegensatz zum Standpunkt der Staatsanwaltschaft, die ein Verschuldensprädikat von "nicht mehr leicht" für angemessen hält (Urk. 50 S. 2; Urk. 70 S. 2 f.), trotz der soeben gemachten Präzisierungen kein Grund, von der Gewichtung der Vorinstanz abzuweichen, die das objektive Tatverschulden für das vollendete Delikt als noch leicht eingestuft hat und folgerichtig die hypo- thetische Einsatzstrafe – innerhalb des weiten Strafspektrums – am oberen Ende des unteren Strafrahmendrittels bei 13 ½ Jahren festgesetzt hat (Urk. 48 S. 92).

- 32 - 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere verbleibt noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz gehandelt hat und dass er vorgängig zur Tat erhebliche Mengen Alkohol konsumiert haben dürfte (s. dazu vorn E. IV. 4.5.). Auch wenn keine Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit bestehen, dürfte der Umstand, dass der Beschuldigte angetrun- ken war, enthemmend und aggressionsfördernd gewirkt haben. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 50 S. 2 f.) erfährt die objektive Schwere der Tat aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung und angesichts der Al- koholisierung in subjektiver Hinsicht mithin durchaus eine leichte Relativierung, der mit einer geringfügigen Reduktion von 1 ½ Jahren Rechnung zu tragen ist. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente käme die hypotheti- sche Einsatzstrafe für das vollendete Tötungsdelikt vorliegend daher auf 12 Jahre zu stehen.

4. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz für den Umstand, dass es beim versuchten Mord geblieben ist, eine weitere Strafreduktion von 2 Jahren vorgenommen hat, nachdem angesichts der verhältnismässig nicht allzu schweren Verletzungen, die der Privatkläger davongetragen hat, ein tatbe- standsmässiger Todeseintritt nicht sehr nahe lag (Urk. 48 S. 93 f.). Diese Beurtei- lung wird denn auch von der im Strafpunkt appellierenden Staatsanwaltschaft ausdrücklich akzeptiert (Urk. 50 S. 3; Urk. 70 S. 3). Im Ergebnis ergibt sich für die Tatkomponente unter Berücksichtigung des Versuchs also eine Einsatzstrafe von 10 Jahren.

5. Im Rahmen der Täterkomponente ist zunächst anzuführen, dass sich aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, deren erstinstanzliche Darstellung von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung als zutreffend bezeichnet wurde (vgl. Prot. II S. 8 ff.), keine Anhaltspunkte erge- ben, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. 5.1. Ergänzend ist anzufügen, dass dem Beschuldigten ein korrektes Verhal- ten im Strafvollzug attestiert wird (Urk. 65), was sich allerdings ebenfalls strafzu- messungsneutral auswirkt (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 14b m.w.H.).

- 33 - Dasselbe gilt für den Umstand, dass er weder in der Schweiz noch im Ausland ei- ne strafrechtliche Vorbelastung aufweist (Urk. 51; Urk. 48 S. 95). 5.2. Zu berücksichtigen ist sodann, dass das gesamte Nachtatverhalten des Beschuldigten vom Fehlen eines Geständnisses sowie von ausgebliebener Reue und Einsicht in seine Tat geprägt ist. Auch dies ist bei der Bemessung der Sankti- on neutral zu gewichten. Weitere Umstände, die für die Strafzumessung von Be- deutung sein könnten, sind nicht gegeben. 5.3. Wenn die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Täter- komponente resümiert, diese wirke sich überhaupt nicht strafzumessungsrelevant aus, weshalb die nach der Tatkomponente festgelegte Einsatzstrafe unverändert zu belassen sei (Urk. 48 S. 96), ist ihr deshalb vorbehaltslos zuzustimmen.

6. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist die vorin- stanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Jahren deshalb auch im Beru- fungsverfahren zu bestätigen. 6.1. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, steht der Anrechnung der ins- gesamt 290 Tage erstandener Auslieferungs- und Untersuchungshaft an die Stra- fe nichts im Wege (Urk. 48 S. 96). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss zusätzlich aber auch die bisherige Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs ausdrücklich an die Sanktion angerechnet werden (vgl. Urteil Bun- desgericht Nr. 6B_571/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 2.3). Seit dem vorzeiti- gen Strafantritt des Beschuldigten am 30. September 2020 (Urk. 10/57) bis zum heutigen Urteilsdatum sind nochmals 798 Tage verstrichen. Zusammengerechnet sind demnach 1'088 Tage an die mit dem vorliegenden Entscheid auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. 6.2. Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder bedingten Strafvollzugs selbstredend nicht in Frage (Art. 42 bzw. 43 StGB).

- 34 - VI. Landesverweisung / Ausschreibung SIS

1. Dem Antrag der Anklagebehörde folgend sprach die Vorinstanz gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung aus, deren Dauer auf 12 Jahre festge- legt wurde. Zudem ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an (Urk. 48). Im Rahmen ihrer Appellation verlangt die Staatsanwaltschaft eine Verlängerung der Landesverweisung auf 15 Jahre (Urk. 50).

2. Die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS sind im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 48 S. 97 ff., S. 100 ff.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle daher vollumfänglich darauf verwiesen werden. 2.1. Unbestreitbar ist, dass Mord eine Katalogtat für die obligatorische Lan- desverweisung darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, ändert daran nichts (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Inso- fern erübrigen sich weitere Erörterungen zur Argumentation der Verteidigung, die ein Absehen von einer Landesverweisung (und einer SIS-Ausschreibung) einzig damit begründet, dass der Beschuldigte vom Anklagevorwurf des versuchten Mordes freigesprochen werden müsse (Urk. 37 Rz 54; Urk. 68 S. 20). 2.2. Ausser Frage steht sodann, dass beim Beschuldigten ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen ist. Der Beschuldigte ist Staatsan- gehöriger der Dominikanischen Republik, der seit knapp 20 Jahren in Spanien lebt. In der Schweiz war er dagegen nie wohnhaft und verfügt auch über keinen Aufenthaltstitel. Entsprechend ist er weder in wirtschaftlicher, noch in sprachlicher oder sozialer Hinsicht hierzulande integriert. Sein einziger Bezugspunkt zur Schweiz sind sein minderjähriger Sohn L._____ und die Kindsmutter C._____ (seine Lebenspartnerin), die seit längerer Zeit getrennt von ihm in M._____ LU le- ben und die er dort regelmässig besucht (Urk. 33 S. 2 f.). Auch diese familiären Verhältnisse sind jedoch klarerweise nicht härtefallbegründend, zumal zum recht- lich geschützten Familienkreis dem Grundsatze nach einzig die Gemeinschaft der

- 35 - Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern gehört, während andere Paarbezie- hungen nur ausnahmsweise darunter fallen, wenn sie bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, wobei hierfür wesentlich ist, ob die beschuldigte Person mit ihrem Partner und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. Urteil Bundesgericht 6B_861/2019 vom 23. April 2020, E. 3.6.1 m.w.H.). 2.3. Selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre, müsste im Übrigen berück- sichtigt werden, dass der Beschuldigte einen versuchten Mord beging, was zu den allerschwersten Delikten gehört, welche die schweizerische Rechtsordnung kennt. Angesichts des hohen Werts, welcher der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere auch dem Schutz von Leib und Le- ben beizumessen ist, bleibt somit festzuhalten, dass das Fernhalteinteresse der Schweiz gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Abse- hen von der Landesverweisung ohnehin deutlich überwiegt. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme klar erfüllt. 2.4. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung darf zwar nicht unbeachtet bleiben, dass das Tatverschulden beim Beschuldigten als noch leicht bewertet wurde. Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens des Mordtatbestands entspricht dies aber durchaus einem schweren oder sogar sehr schweren Verschuldensprä- dikat bei anderen Katalogtaten. Vor diesem Hintergrund erscheint es als ange- messen, die Dauer der Landesverweisung im oberen Bereich der gesetzlich zur Verfügung stehenden Bandbreite, die von 5 bis 15 Jahren reicht, anzusiedeln. Für die seitens der Staatsanwaltschaft geforderte Ausdehnung auf 15 Jahre (Urk. 50 S. 3), was bei Fällen von erstmaliger Anordnung der Wegweisung der Maximal- dauer gleichkäme, besteht hingegen keine Veranlassung. In Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demnach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 12 Jahre des Landes zu verweisen.

3. Als Drittstaatangehöriger, der einen versuchten Mord begangen hat, muss der Beschuldigte schliesslich fraglos auch die Konsequenzen einer Ausschrei- bung im SIS tragen. Dass er seit mehreren Jahren in Spanien lebt und arbeitet, ändert daran nichts, steht es doch den spanischen Behörden grundsätzlich frei,

- 36 - dem Beschuldigten die Einreise ins Land trotz Ausschreibung durch ein Schwei- zer Strafgericht doch zu bewilligen (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). VII. Zivilbegehren

1. Im angefochtenen Entscheid finden sich die Anspruchsvoraussetzungen für die von Privatklägerseite geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen sowie die Bemessungskriterien für deren Leistungshöhe richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle voll- umfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 105 ff., S. 108 f.). Soweit im Be- rufungsprozess noch relevant, hat die Vorinstanz gestützt darauf dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins zugesprochen (Urk. 48 S. 109 ff.). Berufungsweise verlangt der Privatkläger – nach dem eingangs erwähnten Teilrückzug (vgl. vorne E. II.1.) – die Zusprechung einer unbezifferten, aber jeden- falls den vorinstanzlich festgelegten Betrag übersteigenden Genugtuungssumme (Urk. 49; im Parteivortrag vor Vorinstanz war diesbezüglich von Fr. 40'000.– die Rede: Urk. 35 S. 9; Urk. 69 S. 1 ff.). Von Beschuldigtenseite werden die privatklä- gerischen Zivilbegehren auch im Berufungsverfahren vollständig abgelehnt (Urk. 68 S. 2, S. 20).

3. Zur Bemessung der Genugtuung für den Privatkläger verweist die Vorin- stanz zudem zusammengefasst hauptsächlich auf die Verletzungsfolgen, die auf die eingeklagte Tat zurückgehen. Dabei fiel zum einen die notfallmässig erforder- liche Operation unmittelbar nach der Tat vom 1. Dezember 2019 und die daran anschliessende Hospitalisierung bis am 6. Dezember 2019 ins Gewicht. Ebenso wurden die sichtbar zurückbleibenden Narben mitberücksichtigt, wobei diesbe- züglich allerdings eingeschränkt festgehalten wurde, dass damit keine über das normale Mass hinausgehende Einschränkung der Lebensqualität verbunden sei (Urk. 48 S. 109 ff.). 3.1. Letzterem ist nicht ohne Weiteres beizupflichten. Nach Überzeugung der hiesigen Kammer des Obergerichts fällt vorliegend nicht unwesentlich ins Ge- wicht, dass der Privatkläger nicht nur eine einzelne Narbe aufwiest, sondern die

- 37 - gesamte linke Seite seines Oberkörpers inklusive Hals mit 15, weitestgehend un- schön verheilten Narben doch arg gekennzeichnet ist. Insbesondere die Narben im Halsbereich sind zudem mit Kleidern kaum zu verdecken und mithin gut sicht- bar (vgl. Prot. II S. 24 [Protokollnotiz] sowie Fotos Urk. 13/11). Die Narben werden auch nach der Narbenbehandlung weiterhin deutlich sichtbar bleiben (vgl. dazu Urk. 63/4 und Urk. 69 S. 2). 3.2. Zu ergänzen ist ferner, dass der Beschuldigte gemäss ärztlichem Bericht vom 25. Oktober 2022 eine ambulante psychotherapeutische Behandlung in spa- nischer Sprache aufgenommen hat (Urk. 63/2). Den eingereichten Unterlagen lässt sich indessen zugleich entnehmen, dass er sich erst im Frühling 2022 über- haupt um Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik bemüht hat (Urk. 63/1). Ange- sichts dessen, dass der Beschuldigte nach der Tat vom 1. Dezember 2019 bis zu ersten belegbaren Bemühungen um eine Psychotherapie beinahe 2 ½ Jahre zu- gewartet hat, erscheint es als fraglich, ob die von ihm geltend gemachten psychi- schen Beschwerden derart akut sind, wie von ihm geltend gemacht wird. Selbst wenn dem so wäre, gelingt es dem Privatkläger allein gestützt darauf nicht, die Beurteilung im angefochtenen Entscheid umzustossen, die nicht zuletzt auch im Einklang mit den bundesbehördlichen Kriterien zur Genugtuungsbemessung steht (vgl. Leitfaden des Bundesamtes für Justiz vom 3. Oktober 2019 zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, S. 17).

4. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungs- summe von Fr. 5'000.– nach dem Dargelegten als zu tief. Es erscheint – bei einer stärkeren Gewichtung der beträchtlichen Vernarbungen – angemessen, die Ge- nugtuung auf Fr. 10'000.– festzusetzen, nebst 5 % Zins seit dem 1. Dezember

2019. Im Mehrbetrag ist das privatklägerische Genugtuungsbegehren abzuwei- sen. VIII. Kostenfolgen

1. Nachdem es im Berufungsverfahren beim Schuldspruch im Sinne der An- klage betreffend versuchten Mord bleibt, ist die ausgangsgemässe Kostenauflage

- 38 - gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Dispositivziffer 16) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Dies gilt auch, wenn die Privatklägerschaft ihrerseits selbstständige Berufungsbe- gehren stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 24. März 2017, E. 1.2). Soweit die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 428 StPO N 3). 3.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen auf Freispruch von Schuld und Strafe vollumfänglich. Ferner dringt auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, die sich einzig auf Erhöhung des Strafmasses richtete, nicht durch. Der Privatkläger obsiegt – abgesehen vom Teilrückzug – mit seiner Appel- lation im Zivilpunkt immerhin teilweise betreffend Genugtuung. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Privatklägervertretung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ange- sichts des relativ geringfügigen Aufwands, welcher durch die nunmehr einge- schränkte privatklägerische Berufung verursacht wurde, erscheint es angemes- sen, dem Privatkläger keine Kosten aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von 1/5 sind die Kosten des Berufungsverfahrens mithin auf die Gerichtskasse zu neh- men. 3.2. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 6. Dezember 2022 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von rund 42 Stunden

- 39 - geltend (Urk. 71). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ entsprechend mit Fr. 10'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang der Kostenauflage (4/5) vorzubehalten. 3.3. Auch der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft ist aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Er machte mit Kostennote vom 29. November 2022 für das obergerichtliche Ver- fahren einen Zeitaufwand in der Höhe von 18.5 Stunden geltend (Urk. 67). Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Dauer der Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ entspre- chend mit Fr. 4'900.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO wiederum im Umfang von 4/5 vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug des Privatklägers hinsichtlich seiner Berufung gegen Disposi- tivziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom

8. Dezember 2021 (Schadenersatz) wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Dezember 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 7 bis 10 (Beschlagnahmungen), 11 und 12 (teilweises Nichteintreten bzw. teilweise Abweisung Zivilforderung), 15 (Kostenfestsetzung), 17 (Kostenregelung unentgeltliche Privatklägervertretung) sowie 18 und 19 (Honorare amtliche Verteidigung und unentgeltliche Privatklägervertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 40 -

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 41 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'088 Tage durch Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'600.– amtliche Verteidigung; Fr. 4'900.– unentgeltliche Privatklägervertretung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Privatklägervertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

- 42 -

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers (übergeben) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 43 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Dezember 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Andres