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SB220025

Versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind etc.

Zürich OG · 2023-01-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Verwertbarkeit der Beweise 1.1. Vorab macht die Verteidigung im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz geltend, die Untersuchungshandlungen des verdeckten Polizeibeam- ten "D.______14_zh" wären bewilligungspflichtig gewesen, weil es sich um eine verdeckte Ermittlung und nicht bloss eine verdeckte Fahndung gehandelt habe (Urk. 72 S. 8 ff.; Urk. 25 3 ff.). Die Vorinstanz gelangte zur Ansicht, die dem Ver- fahren zu Grunde liegenden Chatkonversationen seien nicht als bewilligungs- pflichtig zu qualifizieren und damit verwertbar (Urk. 32 S. 8). 1.2. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Verwertbarkeit der genannten Chatkonversationen ausführlich auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 32 S. 6 ff.). Noch einmal hervorzuheben ist, dass die Chatkonversatio- nen nur einen sehr kurzen Zeitraum umfassten und kein Vertrauensverhältnis so- wie keine Legende betreffend den verdeckten Ermittler aufgebaut wurde, welcher nur einzelne (fiktive) Daten zu einer Person kommunizierte. Im Lichte der von der ersten Instanz zitierten Lehre und Praxis liegt somit keine verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO vor und es steht der Verwertbarkeit der Chatkonversa- tion nichts entgegen. 1.3. Auch die weiteren Beweise (E. II.5.) sind uneingeschränkt verwertbar.

2. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 9).

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3. Ausgangslage / Standpunkt des Beschuldigten Der Inhalt der Chats vom 5. und 6. Juni 2019 sowie 15. April 2020, soweit er sich aus den aktenkundigen Chatprotokollen ergibt (Urk. 4/1-2 und Urk. 4/5), wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und ist erstellt. Im Chat vom 5. und 6. Juni 2019 chattete der Polizeiermittler E._____ als ver- meintlich 14-jährige D._____, "D.______14_zh", mit dem Chatteilnehmer "F._____ZH". Gemäss den Chatprotokollen vereinbarten sie ein Treffen für den

6. 1Juni 2019 (Urk. 4/1-2). Vom Beschuldigten wird bestritten, dass er sich zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt einfand. Es ist daher zu prüfen, ob sich dieses Sachverhaltselement erstellen lässt. Am 15. April 2020 chattete der Polizeiermittler C._____ als vermeintliche G._____, "G._____14", mit dem Chatteilnehmer "F._____" (Urk. 4/5). Zu Beginn des Chats soll G._____ dem Chatteilnehmer "F._____" ihr vermeintliches Alter, 14, mitgeteilt haben (Urk. 9 S. 3). Der Beginn des Chats ergibt sich indessen nicht aus den Chatprotokollen. Es ist daher zu prüfen, ob sich dieses Sachverhaltsele- ment erstellen lässt. Schliesslich wird vom Beschuldigten die Identifikation seiner Person als Chatteil- nehmer "F._____ZH" und "F._____" bestritten (Urk. 72 S. 11 ff.; Urk. 25 S. 6 ff.). Auch dieses Sachverhaltselement muss erstellt werden.

4. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen, weil sie es als nicht bewiesen erachtete, dass der Beschuldigte "F._____ZH" und "F._____" war. Betreffend "F._____" habe die Polizei zwar dessen IP-Adresse abgeklärt. Ob diese IP-Adresse damals tatsächlich dem Festnetzanschluss der Mutter des Be- schuldigten zugeordnet gewesen sei, was die Polizei geltend macht, sei indes nicht aktenkundig. Betreffend "F._____ZH" bezögen sich die Ermittlungen der Po- lizei fälschlicherweise auf den 7. Juni 2019 und nicht auf den Chatzeitraum 5. und

6. Juni 2019.

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5. Beweismittel Als Beweismittel stehen vorliegend neben den Chatprotokollen (Urk. 4/1-2 und Urk. 4/5) die wenigen Aussagen des Beschuldigten zur Sache (Urk. 2/1-4, Urk. 23 und Urk. 70), die von E._____ und C._____ beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) angeforderten IRC Exporte (Urk. 4/3-4 und Urk. 4/6) und der von ihnen auf der Chatplattform H._____.ch erstellte Screenshot betref- fend Zuordnung der IP-Adresse zu Nicknamen (Urk. 4/7) sowie die Zeugenaus- sagen von C._____ (Urk. 3/2 und Urk. 69) zur Verfügung.

6. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Beruht die Beweisführung unter anderem auf den Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdig- keit die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen für die im Prozess massgebende Entscheidung be- deutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht.

7. Würdigung 7.1. Anklagevorwurf 1.2 7.1.1. Identität von "F._____" Gemäss den polizeilichen Abklärungen auf dem Server der Chatplattform H._____.ch war während dem Chat des Polizeiermittlers C._____ als "G._____14" mit "F._____" vom 15. April 2020 dem Chatteilnehmer "F._____"

- 10 - die IP-Adresse 1 zugeordnet (Urk. 4/7, Urk. 69 S. 7 f.). C._____ machte sodann am 16. April 2020 beim EJPD die Anfrage, an welchen Anschluss die genannte IP-Adresse während dem genannten Chat (am 15. April 2020, ab 15.51 Uhr) vergeben war (Urk. 4/6, Urk. 69 S. 8-10). Als Resultat dieser Anfrage erhielt C._____ vom EJPD den sogenannten IRC-Report. Die Antwort des EJPD (IRC-Report) war der Festnetzanschluss der Mutter des Beschuldigten (B1._____, I._____-Strasse …, J._____; Urk. 4/6, Urk. 69 S. 8 f.). Die Verteidigung wendet hiergegen zwar richtig ein, dass aus dem IRC-Report nicht hervorgehe, welche IP-Adresse C._____ beim EJPD angefragt habe. C._____ bestätigte jedoch anlässlich seiner heutigen Zeugenbefragung schlüssig und glaubhaft, dass er damals den Chatteilnehmer "F._____" auf der Chatplatt- form H._____.ch bzw. dessen IP-Adresse abgeklärt habe. Die Möglichkeit, die IP- Adresse bei seiner Anfrage vertauscht zu haben, schloss er mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung aus. So erklärte er, es habe noch nie eine Ver- wechslung gegeben und auch vorliegend sei dies nicht der Fall. Aus dem IRC- Report gehe hervor, dass er den Zeitraum beim EJPD angefragt habe, in dem er mit "F._____" gechattet habe. Fehler könnten lediglich dann entstehen, wenn es derart hektisch sei, dass mehrere Fälle miteinander abgeklärt werden müssten und die Informationen versehentlich vertauscht würden. Er könne sich an keine solche Situation erinnern. Er und der einzige weitere Chat-Ermittler E._____ bei der Kantonspolizei Zürich hätten immer zuerst einen Fall erledigt, bevor sie sich dem nächsten widmeten. Es sei der einzige Fall gewesen, den er an jenem Tag abgeklärt habe (Urk. 69 S. 3, 9 f. und 13). Es sind keine Motive für eine Falsch- aussage oder sonstige Gründe für eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit des Zeu- gen C._____ ersichtlich. Seine Aussagen betreffen seine allgemeine Tätigkeit als Polizeiermittler und er kannte bzw. kennt weder den Beschuldigten noch dessen Umfeld (a.a.O. S. 2). Damit bestehen keine Anhaltspunkte und fällt nicht ernsthaft in Betracht, dass C._____ die falsche IP-Adresse abgeklärt hat. Der Beschuldigte wohnte unstreitig damals wie auch heute alleine bei seiner 73-jährigen Mutter (Urk. 6/2, Urk. 23 S. 4 f. und 7, Urk. 70 S. 1). Lebensfremd und

- 11 - nicht über eine rein theoretische Möglichkeit hinausgehend ist mangels gegentei- liger Anhaltspunkte, dass die betagte Mutter des Beschuldigten mit der vermeint- lich 14-jährigen G._____ ein solch massiv sexualisiertes Chatgespräch (statt vie- ler weiterer "dini titte läcke") geführt hat. In der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Mai 2020 hatte der anwaltlich ver- tretene Beschuldigte zudem eingeräumt, H._____.ch zu kennen und sich auch schon mit dem Nicknamen "F._____" darin bewegt zu haben (Urk. 2/1 F/A 5 f.). Die Aussagen des Beschuldigten stellen ein konkretes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte der Chatteilnehmer "F._____" war. Wie C._____ im Übrigen anläss- lich der heutigen Zeugenbefragung schlüssig ausführte, ist es notorisch, dass sich Benützer von Chatforen immer wieder mit demselben oder einem ähnlichen Nick- namen einloggen (Urk. 69 S. 10). Vom Beschuldigten wird trotz heutiger expliziter Nachfrage nicht geltend gemacht, es hätten weitere Personen Zugriff auf den Festnetzanschluss seiner Mutter ge- habt (Urk. 70 S. 7). Der Beschuldigte wohnte wie bereits ausgeführt alleine bei seiner Mutter. Dass sich eine andere Person als "F._____" ausgegeben und da- bei den Festnetzanschluss der Mutter des Beschuldigten benutzt hätte, fällt somit ebenfalls nicht ernsthaft in Betracht. Im Ergebnis ist aufgrund der polizeilichen Abklärungen, die zum Festnetzan- schluss der Mutter des Beschuldigten führten und dem Zugeständnis des Be- schuldigten, auch schon auf H._____.ch mit dem Nickname "F._____" aufgetreten zu sein, als erstellt zu betrachten, dass es sich beim Chatteilnehmer "F._____" um den Beschuldigten handelte. 7.1.2. Bekanntgabe des vermeintlichen Alters von "G._____14" Aus dem Chatprotokoll geht unstreitig hervor, dass dieses den Beginn des Chats nicht wiedergibt ("F._____": "sry, bi usegheit" "vo wo us zh bisch de so?", Urk. 4/5 S. 1). Dass dem Beschuldigten während des Chats mit "G._____14" bewusst gewesen sein musste, dass er mit einer vermeintlich Minderjährigen chattete, ergibt sich

- 12 - bereits aus dem Chatprotokoll. So betitelte sich "G._____14" als Teenager ("ti- enis"). Zudem führte sie aus, sie müsse an den Wochenenden um 21 Uhr zuhau- se sein und dürfe nicht auswärts übernachten (Urk. 4/5 S. 2). Des Weiteren ist aber auch nicht zweifelhaft, dass C._____ zu Beginn des Chats dem Beschuldigten das vermeintliche Alter von G._____ mitteilte. C._____ erklärte anlässlich seiner heutigen Befragung, im vorliegenden Chat absolut standardmässig und so wie immer bei seiner Chat-Ermittlungstätigkeit vorgegangen zu sein (Urk. 69 S. 7). Das standardmässige Vorgehen bestehe da- rin, dass er warte, bis er persönlich angeschrieben werde. Gleich zu Beginn des Chats halte er fest, dass er ein Mädchen sei, welches 14 Jahre sei, unabhängig davon, ob er nach seinem Alter gefragt werde oder nicht. Die sexuellen Themen müssten sodann vom Chatpartner aus kommen. Er gehe lediglich darauf ein (a.a.O. S. 6 f., Urk. 3/2 F/A 14 f.). Zudem erklärte er nachvollziehbar und glaub- haft, er habe noch nie vergessen, zu Beginn eines Chats das Alter des vermeintli- chen Mädchens zu nennen, zumal dies das Wesentlichste sei, um das es bei sei- ner Ermittlungstätigkeit gehe (Urk. 3/2 F/A 24). Schlüssig und überzeugend sind auch seine Ausführungen dazu, weshalb vor- liegend kein Chatprotokoll vom Beginn des Chats existiert. So erklärte er glaub- haft, er habe aufgrund des Lockdowns während der Corona-Pandemie im Home- office auf seinem privaten Computer gearbeitet. Er habe daher auf seinem priva- ten Computer dasselbe Programm wie auf seinem Ermittlerlaptop im Büro instal- liert, um die Chats aufzuzeichnen. Nach ein paar Minuten habe er bemerkt, dass der Chat nicht aufgezeichnet werde, weil er bei den Einstellungen im Programm vergessen habe ein "Flag" zu setzen. Er habe den Chat vorübergehend verlassen müssen, um dies zu korrigieren. Anschliessend sei er wieder als "G._____14" eingestiegen und habe weitergechattet (Urk. 69 S. 4, Urk. 3/2 F/A 13). Insgesamt geht aus den überzeugenden Aussagen von C._____ hervor, dass er dem Beschuldigten zu Beginn des Chats das vermeintliche Alter von G._____, 14, mitteilte. Wie bereits ausgeführt, sind keine Motive für eine Falschaussage des Zeugen C._____ ersichtlich.

- 13 - Damit ist auch erstellt, dass dem Beschuldigte bewusst war, dass er sich mit einer vermeintlich erst 14-Jährigen im Chat über sexuelle Handlungen unterhielt. 7.2. Anklagevorwurf 1.1 7.2.1. Identität von "F._____ZH" Es liegen zwei praktisch identische IRC-Exporte des EJPD in den Akten. Aus diesen geht hervor, dass E._____ den Anschluss von "F._____ZH" am 7. Juni 2019 abklärte. Die Antwort des EJPD (IRC-Exporte) war der Festnetzanschluss der Mutter des Beschuldigten (B1._____, I._____-Strasse …, J._____; Urk. 4/3 f.). Die Verteidigung wendet auch hiergegen richtig ein, dass aus den IRC-Exporten nicht hervorgehe, welche IP-Adresse E._____ beim EJPD anfragte. Richtig ist auch, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, welche IP-Adresse dem Chatteil- nehmer "F._____ZH" am 5./6. Juni 2019 zugeordnet war. Schliesslich ist auch richtig, dass E._____ die Abklärung für den 7. Juni 2019 und nicht für den Chat- zeitraum tätigte. Der Zeuge C._____, der neben E._____ einzige Chat-Ermittler bei der Kantons- polizei Zürich (Urk. 69 S. 3 und 16), erklärte im Polizeirapport und anlässlich der heutigen Befragung glaubhaft, E._____ habe ihn, als er [C._____] wegen des Vorfalls vom 15. April 2020 rapportiert habe, darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2019 im selben Chatraum in Erscheinung getre- ten sei und sich mit dem vermeintlichen Mädchen habe treffen wollen. E._____ habe seine IRC-Abklärung samt Chatprotokoll ausgedruckt und ihm übergeben. C._____ rapportierte in der Folge beide anklagegegenständliche Vorfälle (Urk. 1/1, Urk. 69 S. 14). Daraus erhellt einerseits, dass sich die IRC-Anfrage von E._____ auf den vorliegenden Anklagevorwurf 1.1 bezieht und andererseits, dass E._____ aufgrund seiner Ermittlungen den Beschuldigten als seinen Chatpartner "F._____ZH" identifizierte. Auch wenn wie beim Anklagevorwurf 1.2 auf dem IRC-Export nicht ersichtlich ist, welche IP-Adresse angefragt wurde, ist aufgrund der nachvollziehbaren und

- 14 - überzeugenden Aussagen von C._____ nicht zweifelhaft, dass E._____ die richti- ge d.h. die "F._____ZH" zugeordnete IP-Adresse beim EJPD anfragte. C._____ erklärte schlüssig, wie er und E._____ ihre Chatpartner jeweils identifizierten, und dass noch nie jemand fälschlicherweise als Urheber von Chatnachrichten identifi- ziert worden sei. Er gab nachvollziehbar und glaubhaft an, Fehler könnten ledig- lich dann entstehen, wenn es derart hektisch sei, dass mehrere Fälle miteinander abgeklärt werden müssten und die Informationen versehentlich vertauscht wür- den. Er könne sich an keine solche Situation erinnern. Er und der einzige weitere Chat-Ermittler E._____ bei der Kantonspolizei Zürich hätten immer zuerst einen Fall erledigt, bevor sie sich dem nächsten widmeten (Urk. 69 S. 3 und 13). Wie bereits ausgeführt, sind keine Motive für eine Falschaussage des Zeugen C._____ ersichtlich. Damit bestehen keine Anhaltspunkte und fällt nicht ernsthaft in Betracht, dass E._____ die falsche IP-Adresse abgeklärt hat. Weiter ist aufgrund der Aussagen von C._____ nachvollziehbar, weshalb E._____ selbst nicht rapportiert hat. Er versuchte eine Zeitlang, seinen Chatpartner per Email zu einem (weiteren) Treffen zu motivieren, was jedoch nicht gelang (Urk. 69 S. 10-12, Urk. 1/1 S. 3). Wie bereits beim Anklagevorwurf 1.2 ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte und fällt nicht ernsthaft in Betracht, dass die Mutter des Beschuldigten oder eine andere Drittperson sich als "F._____ZH" ausgab und mit der vermeintlich 14- jährigen D._____ ein solch massiv sexualisiertes Chatgespräch führte (E. II.7.1.1.) Aufgrund der Aussagen des Zeugen C._____ und der IRC-Exporte ist möglich, dass der Polizeiermittler E._____ die dem User "F._____ZH" am 7. Juni 2019 zugeordnete IP-Adresse auslas und den Anschluss dieser IP-Adresse abklärte (Urk. 69 S. 10, Urk. 4/3 f.). Da jedermann sein Pseudonym frei wählen kann, könnte theoretisch hinter dem Nicknamen "F._____ZH" am 7. Juni 2019 eine an- dere Person als am 5. und 6. Juni 2019 stecken. Dies würde bedeuten, dass auf- grund der Abklärung von E._____ zwar erstellt ist, dass der Beschuldigte am 7. Juni 2019 mit dem Nicknamen "F._____ZH" auf der Chatplattform H._____.ch ak-

- 15 - tiv war, jedoch unbekannt ist, ob er am 5. und 6. Juni 2019 dasselbe Pseudonym nutzte und mit E._____ chattete. Vorliegend bestehen indessen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Be- schuldigte nicht nur am 7. Juni 2019 mit dem Nicknamen "F._____ZH" aktiv war, sondern auch am 5. und 6. Juni 2019 diesen Nicknahmen nutzte und der Chat- partner der vermeintlich 14-jährigen D._____ war. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 15. April 2020 zuerst den Nickna- men "F._____ZH" nutzte, bevor er mit dem Nicknamen "F._____" mit der ver- meintlich 14-jährigen G._____ chattete (Anklagevorwurf 1.2; Urk. 4/7, Urk. 1/1 S. 3). Dass der Beschuldigte somit mindestens zwei Mal (7. Juni 2019 und 15. April 2020) auf der Chatplattform H._____.ch den Nicknamen "F._____ZH" nutzte und die zeitli- che Nähe zum Chat vom 5. und 6. Juni 2019 sind Indizien dafür, dass der Be- schuldigte auch am 5. und 6. Juni 2019 den Nicknamen "F._____ZH" nutzte und der Chatteilnehmer von E._____ war. Wie C._____ im Übrigen anlässlich der heutigen Zeugenbefragung schlüssig ausführte, ist es notorisch, dass sich Benüt- zer von Chatforen immer wieder mit demselben oder einem ähnlichen Nicknamen einloggen (Urk. 69 S. 10). Kommt hinzu, dass die Chatinhalte und der Chatablauf sowie das Vokabular des Chatters (statt weiterer "fingerle", "läcke") derart kongruent bzw. ähnlich sind, dass keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass es sich um dieselbe Person han- delt. So bot der Chatter zu Beginn beider Chats dem vermeintlichen Mädchen ei- ne Massage an ("chönt der au e ruggemassage geh, wennt gern massiert wirsch?" vs. "lust mal uf emene massageabig?"), kam anschliessend auf Küsse bzw. Zungenküsse zu sprechen ("wenns passt viellich au küsse?" vs. "wennt mer gfallsch, viellicht küsse?", "au zungekuss?" vs. "au zungekuss?") zu sprechen. Anschliessend thematisierte er deckungsgleich, dass er das Mädchen gerne "fingerlen" und "läcken" würde und erkundigte sich danach, ob es rasiert sei ("bi- sch rasiert unde?" vs. "bisch rasiert?"). Sodann versuchte er das vermeintliche Mädchen von einer Übernachtung bei ihm zuhause zu überzeugen ("würsch de welle bi mir übernachte am weekend?" vs. "lust mal zu mir go übernachte cho?")

- 16 - und thematisierte schliesslich auch Geschlechtsverkehr ("würsch welle sex versu- eche?" vs. "sex würsch au welle?"). Im Ergebnis ist aufgrund der polizeilichen Abklärungen, die sowohl betreffend den User "F._____" als auch betreffend "F._____ZH" zum Festnetzanschluss der Mut- ter des Beschuldigten bzw. zum Beschuldigten führten, der Tatsache, dass der Beschuldigte den Nicknamen "F._____ZH" mehrmals auf H._____.ch nutzte sowie des Umstands, dass die Chatinhalte, der Chatablauf und das Vokabular des Chatters in beiden Chats derart ähnlich sind, sodass keine ernsthaften Zwei- fel daran bestehen, dass es sich um ein und dieselbe Person handelte, als erstellt zu betrachten, dass es sich beim Chatteilnehmer "F._____ZH" um den Beschul- digten handelte. 7.2.2. Einfinden zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt Der Zeuge C._____ gab sowohl anlässlich seiner heutigen Befragung als auch anlässlich derjenigen vom 16. April 2021 zu Protokoll, er habe sich zusammen mit E._____ und einer bzw. zwei Stagieren zur vereinbarten Zeit an den vereinbarten Treffpunkt am Bahnhof K._____ begeben. Nach 30 Minuten seien sie wieder ge- gangen, weil niemand aufgetaucht sei bzw. sie niemanden gesehen hätten (Urk. 69 S. 10, Urk. 3/2 F/A 17-19). Zudem erklärte er, das Gesicht des Beschul- digten nicht wiederzuerkennen (Urk. 69 S. 16). Folglich lässt sich nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt ein- gefunden hat. 7.3. Ergebnis Der Anklagesachverhalt ist mit Ausnahme des Sachverhaltselements, dass sich der Beschuldigte wie vereinbart zum Bahnhof K._____ begab (Anklagevorwurf 1.1), erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind

- 17 - Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verlei- tet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Die Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind (BGE 131 IV 103). Vorliegend fehlt es unstrittig am körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem "Kind", womit sich nicht alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht haben. Es ist deshalb eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen. Gemäss ständiger Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entschei- denden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschwe- ren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbege- hung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3; vgl. auch BGE 117 IV 369 E. 9-12, S. 383 ff.). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbe- standsverwirklichung erfordert sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1.). Bei Anbahnung eines Treffens zwischen dem Täter und dem vermeintlich minderjährigen Opfer in ei- nem Chatroom wird die Schwelle des strafbaren Versuchs der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB - in der Regel - damit über- schritten, dass der zur Tat entschlossene Täter an den vereinbarten Treffpunkt reist und sich dort einfindet. Allerdings kann das Erscheinen des Täters am ver- einbarten Treffen mit dem vermeintlichen Kind nicht in jedem Fall und ohne weite- res schon als Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind angesehen wer- den (BGE 131 IV 100, E. 8.2; BGE 134 IV 266, E. 4.6.2.). Vorliegend ist nicht er- stellt, dass der Beschuldigte zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt er- schien. Folglich ist die Schwelle zum Versuch nicht überschritten.

- 18 - Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22. Abs. 1 StGB freizu- sprechen.

2. Pornografie Gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB macht sich strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlun- gen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Beide vom Beschuldigten produzierten Chats beinhalten sexuelle Handlungen mit einem 14- jährigen Mädchen. Sie sind folglich als pornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte handelte direktvor- sätzlich. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden.

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2. Strafrahmen Der Strafrahmen für Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB be- trägt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mangels Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen. Die Deliktsmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen.

3. Chat vom 4. und 5. Juni 2019 (Anklagevorwurf 1.1) Was das objektive Tatverschulden betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte einem gemäss einer Vorstellung 14-jährigen Mädchen sexuelle Fanta- sien nicht unerheblicher Intensität schilderte. Verschuldensmindernd ist zu be- rücksichtigen, dass der Chat von nur kurzer Dauer war. Zudem wurde nicht tat- sächlich ein minderjähriges Mädchen in seiner sexuellen und persönlichen Ent- wicklung gefährdet, weil der Beschuldigte in Wirklichkeit mit einem Polizeiermittler chattete. Zugunsten des Beschuldigten ist des Weiteren die Einwilligung des ver- meintlichen Opfers zu berücksichtigen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als sehr leicht zu bezeichnen. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu gewichten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Das Motiv des Beschuldigten ist in der Befriedi- gung seiner sexuellen Bedürfnisse zu sehen. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente relativieren die objektive Tatschwere nicht. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

4. Chat vom 15. April 2020 (Anklagevorwurf 1.2) Es kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.3.). Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen um 20 Tagessätze auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

5. Täterkomponente

- 20 - Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben bei seinen Eltern zusammen mit Geschwistern aufgewachsen. Seine Jugendzeit ist normal verlaufen. Nach Be- such der obligatorischen Schulen hat der Beschuldigte eine Ausbildung zum Kaufmann absolviert. Heute ist er in der Baubranche tätig (Urk. 70 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Rele- vantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten. Seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 33) ist ebenfalls strafzumessungsneutral zu berücksichtigen. Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Tatvorwurfs tatsächlich und konkret gesellschaftlich stigmatisiert worden wäre, liegen keine vor.

6. Tagessatzbemessung Während sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt dabei in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Fran- ken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). In Anbetracht der eigenen Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen, wonach er ein monatliches Einkommen von etwa Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– erziele und seiner Mutter nichts an die Miete bezahlen müsse (Urk. 23 S. 4 f.), weshalb zudem von unterdurchschnittlichen Lebenskosten auszugehen ist, erscheint es angemessen, des Tagessatz auf Fr. 50.– festzusetzen.

7. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

8. Vollzug und Bewährungshilfe

- 21 - Die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Vollzugs ist mit der Geldstrafe gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Vollzug nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende Verfahren genügend beeindruckte, um von weiterer Delinquenz ab- zusehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Dauer der Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen. Bewährungshilfen dienen der Bannung der Rückfallgefahr während einer Probe- zeit und der sozialen Integration des Täters. Sie sind bei Geldstrafen unüblich. Zudem ist nicht ersichtlich, was vorliegend mit einer Bewährungshilfe konkret er- reicht werden könnte. Es ist daher keine Bewährungshilfe anzuordnen.

9. Verbindungsbusse Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen den - stets unbedingten - Bussen für Übertretungen und den bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesonde- re in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die bedingte Strafe und die Verbin- dungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Strafenkombi- nation (bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) darf also zu keiner Straferhö- hung führen (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.5; BGE 134 IV 60, E. 7.2; BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.).

- 22 - Vorliegend handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnitt- stellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte durch die bedingte Geldstrafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kosten- folgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist entsprechend zu verzichten. V. Tätigkeitsverbot Wird jemand wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 StGB absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Straftaten, wie sie Anlass für das Verbot sind, abzuhalten (Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB). Als besonders leichte Fälle werden Fälle angesehen, die in objekti- ver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen und eine geringe Geld- strafe nach sich ziehen, wobei die präventive Notwendigkeit entfällt, wenn An- haltspunkte für eine Widerholungsgefahr fehlen. Beim vorliegend zu beurteilenden Fall von Pornographie wiegt das Verschulden sehr leicht und es handelt sich dabei noch um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB. Konkrete Anhaltspunkte für eine Wieder- holungsgefahr werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Allein weil der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren von seinem Aussage- bzw. Mit- wirkungsverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann keine Wiederholungsgefahr angenommen werden. Die Verhängung eines Tätigkeitsverbots erscheint daher

- 23 - nicht angezeigt, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit auch nie einer solchen Tätigkeit nachging. VI. Landesverweisung Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig gesprochen. Damit liegt keine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB für eine Landesverweisung vor. Die Anordnung einer fakultati- ven Landesverweisung erscheint nicht verhältnismässig. Entsprechend ist keine Landesverweisung auszusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Der Beschul- digte hat mit seinen Handlungen die gesamte Strafuntersuchung verursacht. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils und Ziff. 8 dieses Urteils) sind daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang der Hälfte einstwei- len und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2022 wurde der amtlichen Verteidigung auf ihr Gesuch hin eine Akontozahlung von Fr. 5'120.– (inkl. MwSt.) für ihre bisheri- gen Aufwendungen im Berufungsverfahren ausgerichtet (Urk. 53). Für ihre weite- ren Aufwendungen im Berufungsverfahren ist die amtliche Verteidigung gemäss ihrer Honorarnote (Urk. 67), unter Berücksichtigung der Aufwände für die Teil-

- 24 - nahme an der Berufungsverhandlung, mit pauschal Fr. 7'450.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (wovon am 9. Februar 2023 bereits Fr. 2'330.– ausbezahlt wurden). Wie bereits ausgeführt, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte aufgrund des Tatvorwurfs gesellschaftlich stigmatisiert worden wäre (E. IV.5.). Im Übrigen wird der Beschuldigte zumindest teilweise wegen Kinder- pornografie verurteilt. Es besteht folglich kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten. Es wird erkannt:

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Vorab macht die Verteidigung im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz geltend, die Untersuchungshandlungen des verdeckten Polizeibeam- ten "D.______14_zh" wären bewilligungspflichtig gewesen, weil es sich um eine verdeckte Ermittlung und nicht bloss eine verdeckte Fahndung gehandelt habe (Urk. 72 S. 8 ff.; Urk. 25 3 ff.). Die Vorinstanz gelangte zur Ansicht, die dem Ver- fahren zu Grunde liegenden Chatkonversationen seien nicht als bewilligungs- pflichtig zu qualifizieren und damit verwertbar (Urk. 32 S. 8).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Verwertbarkeit der genannten Chatkonversationen ausführlich auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 32 S. 6 ff.). Noch einmal hervorzuheben ist, dass die Chatkonversatio- nen nur einen sehr kurzen Zeitraum umfassten und kein Vertrauensverhältnis so- wie keine Legende betreffend den verdeckten Ermittler aufgebaut wurde, welcher nur einzelne (fiktive) Daten zu einer Person kommunizierte. Im Lichte der von der ersten Instanz zitierten Lehre und Praxis liegt somit keine verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO vor und es steht der Verwertbarkeit der Chatkonversa- tion nichts entgegen.

E. 1.3 Auch die weiteren Beweise (E. II.5.) sind uneingeschränkt verwertbar.

2. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 9).

- 8 -

E. 1.4 Am 1. April 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

13. Juni 2022 vorgeladen (Urk. 42). Zurückkommend auf die Präsidialverfügung betreffend Abweisung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft wurden mit Beschluss vom 9. Juni 2022 die Zeugenbefragungen von B._____, Mutter des Beschuldigten, und C._____, Kantonspolizei Zürich, angeordnet und die Beru- fungsverhandlung abgesetzt (Urk. 46; vgl. dazu auch Urk. 48).

- 5 -

E. 1.5 Am 11. Oktober 2022 wurde die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Zeugen auf den 9. Januar 2023 anberaumt (Urk. 58). Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 stellte die Zeugin B._____ ein Gesuch um Dispensation von der Berufungs- verhandlung mit der Begründung, sie werde von ihrem Zeugnisverweigerungs- recht Gebrauch machen und ihre Aussagen verweigern (Urk. 66). Ihr Dispensati- onsgesuch wurde gleichentags bewilligt (Urk. 64).

E. 1.6 Zur Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2023 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und lic. iur. A. Kaegi als Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 6). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden der Zeuge C._____ und der Beschuldigte befragt (Prot. II S. 8 f.; Urk. 69 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.; Urk. 73).

E. 2 Vorfragen

E. 2.1 Seitens der Verteidigung wurden im Vorfeld und zu Beginn der Berufungs- verhandlung vorfrageweise verschiedene prozessuale Anträge gestellt (Prot. II S. 8, Urk. 61 und Urk. 55). Diese Anträge der Verteidigung wurden zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2023 abgewiesen und der Entscheid kurz mündlich begründet (Prot. II S. 8).

E. 2.2 Zum Antrag der Verteidigung auf Feststellung, dass sich das Berufungsver- fahren auf Anklageziffer 1.1 betreffend den Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind beschränke: Der Berufungsgegenstand ergibt sich aus den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren (Art. 399 StPO und Art. 405 StPO i.V.m. Art. 339 ff. StPO). Der Berufungsgegenstand kann daher nicht vor Durchführung der Berufungsverhandlung abschliessend festgestellt werden.

E. 2.3 Zum Antrag der Verteidigung, von der Befragung von B._____ und C._____ sei abzusehen, weil diese gegen Art. 139 StPO, Art. 389 StPO und das Unmittel- barkeitsprinzip verstiessen: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind auch noch im Berufungsverfahren die erforderlichen Beweise zu erhe- ben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sowohl die Verteidigung als auch die Vorinstanz hiel- ten insbesondere fest, der technische Kausalzusammenhang sei nicht bewiesen

- 6 - bzw. es sei nicht bewiesen, dass der Teilnehmer der tatrelevanten Chats vom Festnetzanschluss der Mutter des Beschuldigten aus gechattet habe. Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat in einem solchen Fall nicht einfach ein Freispruch zu erfolgen. Das Gericht hat von Amtes wegen die erfor- derlichen Beweise zu erheben, weshalb das Gericht C._____ (polizeilicher Ermitt- ler) und B._____ (Mutter des Beschuldigten) als Zeugen zur Berufungsverhandlung vorgeladen hat. Welchen Beweiswert die Erkenntnisse aus der Befragung von C._____ haben, ist Gegenstand der Beweiswürdigung. B._____ hat wie eingangs erwähnt vorgängig mitgeteilt, sie werde sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, weshalb sie auf ihr Gesuch hin dispensiert wurde (Erw. I.1.5.).

E. 2.4 Zum Antrag der Verteidigung, dass über die aufgeworfenen Vorfragen schriftlich vor der Berufungsverhandlung zu befinden sei: Ein solches Vorgehen entspricht nicht der Praxis und wird von der Strafprozessordnung auch nicht vor- gesehen. Stattdessen wurde in Anwendung von Art. 339 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. Art. 379 StPO zu Beginn der Berufungsverhandlung darüber befunden.

E. 2.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die seitens der Verteidigung vorfragewei- se gestellten prozessualen Anträge abzuweisen waren.

E. 3 Ausgangslage / Standpunkt des Beschuldigten Der Inhalt der Chats vom 5. und 6. Juni 2019 sowie 15. April 2020, soweit er sich aus den aktenkundigen Chatprotokollen ergibt (Urk. 4/1-2 und Urk. 4/5), wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und ist erstellt. Im Chat vom 5. und 6. Juni 2019 chattete der Polizeiermittler E._____ als ver- meintlich 14-jährige D._____, "D.______14_zh", mit dem Chatteilnehmer "F._____ZH". Gemäss den Chatprotokollen vereinbarten sie ein Treffen für den

E. 6 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Beruht die Beweisführung unter anderem auf den Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdig- keit die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen für die im Prozess massgebende Entscheidung be- deutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht.

E. 7 Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

E. 7.1 Anklagevorwurf 1.2

E. 7.1.1 Identität von "F._____" Gemäss den polizeilichen Abklärungen auf dem Server der Chatplattform H._____.ch war während dem Chat des Polizeiermittlers C._____ als "G._____14" mit "F._____" vom 15. April 2020 dem Chatteilnehmer "F._____"

- 10 - die IP-Adresse 1 zugeordnet (Urk. 4/7, Urk. 69 S. 7 f.). C._____ machte sodann am 16. April 2020 beim EJPD die Anfrage, an welchen Anschluss die genannte IP-Adresse während dem genannten Chat (am 15. April 2020, ab 15.51 Uhr) vergeben war (Urk. 4/6, Urk. 69 S. 8-10). Als Resultat dieser Anfrage erhielt C._____ vom EJPD den sogenannten IRC-Report. Die Antwort des EJPD (IRC-Report) war der Festnetzanschluss der Mutter des Beschuldigten (B1._____, I._____-Strasse …, J._____; Urk. 4/6, Urk. 69 S. 8 f.). Die Verteidigung wendet hiergegen zwar richtig ein, dass aus dem IRC-Report nicht hervorgehe, welche IP-Adresse C._____ beim EJPD angefragt habe. C._____ bestätigte jedoch anlässlich seiner heutigen Zeugenbefragung schlüssig und glaubhaft, dass er damals den Chatteilnehmer "F._____" auf der Chatplatt- form H._____.ch bzw. dessen IP-Adresse abgeklärt habe. Die Möglichkeit, die IP- Adresse bei seiner Anfrage vertauscht zu haben, schloss er mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung aus. So erklärte er, es habe noch nie eine Ver- wechslung gegeben und auch vorliegend sei dies nicht der Fall. Aus dem IRC- Report gehe hervor, dass er den Zeitraum beim EJPD angefragt habe, in dem er mit "F._____" gechattet habe. Fehler könnten lediglich dann entstehen, wenn es derart hektisch sei, dass mehrere Fälle miteinander abgeklärt werden müssten und die Informationen versehentlich vertauscht würden. Er könne sich an keine solche Situation erinnern. Er und der einzige weitere Chat-Ermittler E._____ bei der Kantonspolizei Zürich hätten immer zuerst einen Fall erledigt, bevor sie sich dem nächsten widmeten. Es sei der einzige Fall gewesen, den er an jenem Tag abgeklärt habe (Urk. 69 S. 3, 9 f. und 13). Es sind keine Motive für eine Falsch- aussage oder sonstige Gründe für eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit des Zeu- gen C._____ ersichtlich. Seine Aussagen betreffen seine allgemeine Tätigkeit als Polizeiermittler und er kannte bzw. kennt weder den Beschuldigten noch dessen Umfeld (a.a.O. S. 2). Damit bestehen keine Anhaltspunkte und fällt nicht ernsthaft in Betracht, dass C._____ die falsche IP-Adresse abgeklärt hat. Der Beschuldigte wohnte unstreitig damals wie auch heute alleine bei seiner 73-jährigen Mutter (Urk. 6/2, Urk. 23 S. 4 f. und 7, Urk. 70 S. 1). Lebensfremd und

- 11 - nicht über eine rein theoretische Möglichkeit hinausgehend ist mangels gegentei- liger Anhaltspunkte, dass die betagte Mutter des Beschuldigten mit der vermeint- lich 14-jährigen G._____ ein solch massiv sexualisiertes Chatgespräch (statt vie- ler weiterer "dini titte läcke") geführt hat. In der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Mai 2020 hatte der anwaltlich ver- tretene Beschuldigte zudem eingeräumt, H._____.ch zu kennen und sich auch schon mit dem Nicknamen "F._____" darin bewegt zu haben (Urk. 2/1 F/A 5 f.). Die Aussagen des Beschuldigten stellen ein konkretes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte der Chatteilnehmer "F._____" war. Wie C._____ im Übrigen anläss- lich der heutigen Zeugenbefragung schlüssig ausführte, ist es notorisch, dass sich Benützer von Chatforen immer wieder mit demselben oder einem ähnlichen Nick- namen einloggen (Urk. 69 S. 10). Vom Beschuldigten wird trotz heutiger expliziter Nachfrage nicht geltend gemacht, es hätten weitere Personen Zugriff auf den Festnetzanschluss seiner Mutter ge- habt (Urk. 70 S. 7). Der Beschuldigte wohnte wie bereits ausgeführt alleine bei seiner Mutter. Dass sich eine andere Person als "F._____" ausgegeben und da- bei den Festnetzanschluss der Mutter des Beschuldigten benutzt hätte, fällt somit ebenfalls nicht ernsthaft in Betracht. Im Ergebnis ist aufgrund der polizeilichen Abklärungen, die zum Festnetzan- schluss der Mutter des Beschuldigten führten und dem Zugeständnis des Be- schuldigten, auch schon auf H._____.ch mit dem Nickname "F._____" aufgetreten zu sein, als erstellt zu betrachten, dass es sich beim Chatteilnehmer "F._____" um den Beschuldigten handelte.

E. 7.1.2 Bekanntgabe des vermeintlichen Alters von "G._____14" Aus dem Chatprotokoll geht unstreitig hervor, dass dieses den Beginn des Chats nicht wiedergibt ("F._____": "sry, bi usegheit" "vo wo us zh bisch de so?", Urk. 4/5 S. 1). Dass dem Beschuldigten während des Chats mit "G._____14" bewusst gewesen sein musste, dass er mit einer vermeintlich Minderjährigen chattete, ergibt sich

- 12 - bereits aus dem Chatprotokoll. So betitelte sich "G._____14" als Teenager ("ti- enis"). Zudem führte sie aus, sie müsse an den Wochenenden um 21 Uhr zuhau- se sein und dürfe nicht auswärts übernachten (Urk. 4/5 S. 2). Des Weiteren ist aber auch nicht zweifelhaft, dass C._____ zu Beginn des Chats dem Beschuldigten das vermeintliche Alter von G._____ mitteilte. C._____ erklärte anlässlich seiner heutigen Befragung, im vorliegenden Chat absolut standardmässig und so wie immer bei seiner Chat-Ermittlungstätigkeit vorgegangen zu sein (Urk. 69 S. 7). Das standardmässige Vorgehen bestehe da- rin, dass er warte, bis er persönlich angeschrieben werde. Gleich zu Beginn des Chats halte er fest, dass er ein Mädchen sei, welches 14 Jahre sei, unabhängig davon, ob er nach seinem Alter gefragt werde oder nicht. Die sexuellen Themen müssten sodann vom Chatpartner aus kommen. Er gehe lediglich darauf ein (a.a.O. S. 6 f., Urk. 3/2 F/A 14 f.). Zudem erklärte er nachvollziehbar und glaub- haft, er habe noch nie vergessen, zu Beginn eines Chats das Alter des vermeintli- chen Mädchens zu nennen, zumal dies das Wesentlichste sei, um das es bei sei- ner Ermittlungstätigkeit gehe (Urk. 3/2 F/A 24). Schlüssig und überzeugend sind auch seine Ausführungen dazu, weshalb vor- liegend kein Chatprotokoll vom Beginn des Chats existiert. So erklärte er glaub- haft, er habe aufgrund des Lockdowns während der Corona-Pandemie im Home- office auf seinem privaten Computer gearbeitet. Er habe daher auf seinem priva- ten Computer dasselbe Programm wie auf seinem Ermittlerlaptop im Büro instal- liert, um die Chats aufzuzeichnen. Nach ein paar Minuten habe er bemerkt, dass der Chat nicht aufgezeichnet werde, weil er bei den Einstellungen im Programm vergessen habe ein "Flag" zu setzen. Er habe den Chat vorübergehend verlassen müssen, um dies zu korrigieren. Anschliessend sei er wieder als "G._____14" eingestiegen und habe weitergechattet (Urk. 69 S. 4, Urk. 3/2 F/A 13). Insgesamt geht aus den überzeugenden Aussagen von C._____ hervor, dass er dem Beschuldigten zu Beginn des Chats das vermeintliche Alter von G._____, 14, mitteilte. Wie bereits ausgeführt, sind keine Motive für eine Falschaussage des Zeugen C._____ ersichtlich.

- 13 - Damit ist auch erstellt, dass dem Beschuldigte bewusst war, dass er sich mit einer vermeintlich erst 14-Jährigen im Chat über sexuelle Handlungen unterhielt.

E. 7.2 Anklagevorwurf 1.1

E. 7.2.1 Identität von "F._____ZH" Es liegen zwei praktisch identische IRC-Exporte des EJPD in den Akten. Aus diesen geht hervor, dass E._____ den Anschluss von "F._____ZH" am 7. Juni 2019 abklärte. Die Antwort des EJPD (IRC-Exporte) war der Festnetzanschluss der Mutter des Beschuldigten (B1._____, I._____-Strasse …, J._____; Urk. 4/3 f.). Die Verteidigung wendet auch hiergegen richtig ein, dass aus den IRC-Exporten nicht hervorgehe, welche IP-Adresse E._____ beim EJPD anfragte. Richtig ist auch, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, welche IP-Adresse dem Chatteil- nehmer "F._____ZH" am 5./6. Juni 2019 zugeordnet war. Schliesslich ist auch richtig, dass E._____ die Abklärung für den 7. Juni 2019 und nicht für den Chat- zeitraum tätigte. Der Zeuge C._____, der neben E._____ einzige Chat-Ermittler bei der Kantons- polizei Zürich (Urk. 69 S. 3 und 16), erklärte im Polizeirapport und anlässlich der heutigen Befragung glaubhaft, E._____ habe ihn, als er [C._____] wegen des Vorfalls vom 15. April 2020 rapportiert habe, darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2019 im selben Chatraum in Erscheinung getre- ten sei und sich mit dem vermeintlichen Mädchen habe treffen wollen. E._____ habe seine IRC-Abklärung samt Chatprotokoll ausgedruckt und ihm übergeben. C._____ rapportierte in der Folge beide anklagegegenständliche Vorfälle (Urk. 1/1, Urk. 69 S. 14). Daraus erhellt einerseits, dass sich die IRC-Anfrage von E._____ auf den vorliegenden Anklagevorwurf 1.1 bezieht und andererseits, dass E._____ aufgrund seiner Ermittlungen den Beschuldigten als seinen Chatpartner "F._____ZH" identifizierte. Auch wenn wie beim Anklagevorwurf 1.2 auf dem IRC-Export nicht ersichtlich ist, welche IP-Adresse angefragt wurde, ist aufgrund der nachvollziehbaren und

- 14 - überzeugenden Aussagen von C._____ nicht zweifelhaft, dass E._____ die richti- ge d.h. die "F._____ZH" zugeordnete IP-Adresse beim EJPD anfragte. C._____ erklärte schlüssig, wie er und E._____ ihre Chatpartner jeweils identifizierten, und dass noch nie jemand fälschlicherweise als Urheber von Chatnachrichten identifi- ziert worden sei. Er gab nachvollziehbar und glaubhaft an, Fehler könnten ledig- lich dann entstehen, wenn es derart hektisch sei, dass mehrere Fälle miteinander abgeklärt werden müssten und die Informationen versehentlich vertauscht wür- den. Er könne sich an keine solche Situation erinnern. Er und der einzige weitere Chat-Ermittler E._____ bei der Kantonspolizei Zürich hätten immer zuerst einen Fall erledigt, bevor sie sich dem nächsten widmeten (Urk. 69 S. 3 und 13). Wie bereits ausgeführt, sind keine Motive für eine Falschaussage des Zeugen C._____ ersichtlich. Damit bestehen keine Anhaltspunkte und fällt nicht ernsthaft in Betracht, dass E._____ die falsche IP-Adresse abgeklärt hat. Weiter ist aufgrund der Aussagen von C._____ nachvollziehbar, weshalb E._____ selbst nicht rapportiert hat. Er versuchte eine Zeitlang, seinen Chatpartner per Email zu einem (weiteren) Treffen zu motivieren, was jedoch nicht gelang (Urk. 69 S. 10-12, Urk. 1/1 S. 3). Wie bereits beim Anklagevorwurf 1.2 ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte und fällt nicht ernsthaft in Betracht, dass die Mutter des Beschuldigten oder eine andere Drittperson sich als "F._____ZH" ausgab und mit der vermeintlich 14- jährigen D._____ ein solch massiv sexualisiertes Chatgespräch führte (E. II.7.1.1.) Aufgrund der Aussagen des Zeugen C._____ und der IRC-Exporte ist möglich, dass der Polizeiermittler E._____ die dem User "F._____ZH" am 7. Juni 2019 zugeordnete IP-Adresse auslas und den Anschluss dieser IP-Adresse abklärte (Urk. 69 S. 10, Urk. 4/3 f.). Da jedermann sein Pseudonym frei wählen kann, könnte theoretisch hinter dem Nicknamen "F._____ZH" am 7. Juni 2019 eine an- dere Person als am 5. und 6. Juni 2019 stecken. Dies würde bedeuten, dass auf- grund der Abklärung von E._____ zwar erstellt ist, dass der Beschuldigte am 7. Juni 2019 mit dem Nicknamen "F._____ZH" auf der Chatplattform H._____.ch ak-

- 15 - tiv war, jedoch unbekannt ist, ob er am 5. und 6. Juni 2019 dasselbe Pseudonym nutzte und mit E._____ chattete. Vorliegend bestehen indessen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Be- schuldigte nicht nur am 7. Juni 2019 mit dem Nicknamen "F._____ZH" aktiv war, sondern auch am 5. und 6. Juni 2019 diesen Nicknahmen nutzte und der Chat- partner der vermeintlich 14-jährigen D._____ war. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 15. April 2020 zuerst den Nickna- men "F._____ZH" nutzte, bevor er mit dem Nicknamen "F._____" mit der ver- meintlich 14-jährigen G._____ chattete (Anklagevorwurf 1.2; Urk. 4/7, Urk. 1/1 S. 3). Dass der Beschuldigte somit mindestens zwei Mal (7. Juni 2019 und 15. April 2020) auf der Chatplattform H._____.ch den Nicknamen "F._____ZH" nutzte und die zeitli- che Nähe zum Chat vom 5. und 6. Juni 2019 sind Indizien dafür, dass der Be- schuldigte auch am 5. und 6. Juni 2019 den Nicknamen "F._____ZH" nutzte und der Chatteilnehmer von E._____ war. Wie C._____ im Übrigen anlässlich der heutigen Zeugenbefragung schlüssig ausführte, ist es notorisch, dass sich Benüt- zer von Chatforen immer wieder mit demselben oder einem ähnlichen Nicknamen einloggen (Urk. 69 S. 10). Kommt hinzu, dass die Chatinhalte und der Chatablauf sowie das Vokabular des Chatters (statt weiterer "fingerle", "läcke") derart kongruent bzw. ähnlich sind, dass keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass es sich um dieselbe Person han- delt. So bot der Chatter zu Beginn beider Chats dem vermeintlichen Mädchen ei- ne Massage an ("chönt der au e ruggemassage geh, wennt gern massiert wirsch?" vs. "lust mal uf emene massageabig?"), kam anschliessend auf Küsse bzw. Zungenküsse zu sprechen ("wenns passt viellich au küsse?" vs. "wennt mer gfallsch, viellicht küsse?", "au zungekuss?" vs. "au zungekuss?") zu sprechen. Anschliessend thematisierte er deckungsgleich, dass er das Mädchen gerne "fingerlen" und "läcken" würde und erkundigte sich danach, ob es rasiert sei ("bi- sch rasiert unde?" vs. "bisch rasiert?"). Sodann versuchte er das vermeintliche Mädchen von einer Übernachtung bei ihm zuhause zu überzeugen ("würsch de welle bi mir übernachte am weekend?" vs. "lust mal zu mir go übernachte cho?")

- 16 - und thematisierte schliesslich auch Geschlechtsverkehr ("würsch welle sex versu- eche?" vs. "sex würsch au welle?"). Im Ergebnis ist aufgrund der polizeilichen Abklärungen, die sowohl betreffend den User "F._____" als auch betreffend "F._____ZH" zum Festnetzanschluss der Mut- ter des Beschuldigten bzw. zum Beschuldigten führten, der Tatsache, dass der Beschuldigte den Nicknamen "F._____ZH" mehrmals auf H._____.ch nutzte sowie des Umstands, dass die Chatinhalte, der Chatablauf und das Vokabular des Chatters in beiden Chats derart ähnlich sind, sodass keine ernsthaften Zwei- fel daran bestehen, dass es sich um ein und dieselbe Person handelte, als erstellt zu betrachten, dass es sich beim Chatteilnehmer "F._____ZH" um den Beschul- digten handelte.

E. 7.2.2 Einfinden zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt Der Zeuge C._____ gab sowohl anlässlich seiner heutigen Befragung als auch anlässlich derjenigen vom 16. April 2021 zu Protokoll, er habe sich zusammen mit E._____ und einer bzw. zwei Stagieren zur vereinbarten Zeit an den vereinbarten Treffpunkt am Bahnhof K._____ begeben. Nach 30 Minuten seien sie wieder ge- gangen, weil niemand aufgetaucht sei bzw. sie niemanden gesehen hätten (Urk. 69 S. 10, Urk. 3/2 F/A 17-19). Zudem erklärte er, das Gesicht des Beschul- digten nicht wiederzuerkennen (Urk. 69 S. 16). Folglich lässt sich nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt ein- gefunden hat.

E. 7.3 Ergebnis Der Anklagesachverhalt ist mit Ausnahme des Sachverhaltselements, dass sich der Beschuldigte wie vereinbart zum Bahnhof K._____ begab (Anklagevorwurf 1.1), erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind

- 17 - Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verlei- tet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Die Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind (BGE 131 IV 103). Vorliegend fehlt es unstrittig am körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem "Kind", womit sich nicht alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht haben. Es ist deshalb eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen. Gemäss ständiger Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entschei- denden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschwe- ren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbege- hung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3; vgl. auch BGE 117 IV 369 E. 9-12, S. 383 ff.). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbe- standsverwirklichung erfordert sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1.). Bei Anbahnung eines Treffens zwischen dem Täter und dem vermeintlich minderjährigen Opfer in ei- nem Chatroom wird die Schwelle des strafbaren Versuchs der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB - in der Regel - damit über- schritten, dass der zur Tat entschlossene Täter an den vereinbarten Treffpunkt reist und sich dort einfindet. Allerdings kann das Erscheinen des Täters am ver- einbarten Treffen mit dem vermeintlichen Kind nicht in jedem Fall und ohne weite- res schon als Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind angesehen wer- den (BGE 131 IV 100, E. 8.2; BGE 134 IV 266, E. 4.6.2.). Vorliegend ist nicht er- stellt, dass der Beschuldigte zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt er- schien. Folglich ist die Schwelle zum Versuch nicht überschritten.

- 18 - Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22. Abs. 1 StGB freizu- sprechen.

2. Pornografie Gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB macht sich strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlun- gen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Beide vom Beschuldigten produzierten Chats beinhalten sexuelle Handlungen mit einem 14- jährigen Mädchen. Sie sind folglich als pornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte handelte direktvor- sätzlich. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden.

- 19 -

2. Strafrahmen Der Strafrahmen für Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB be- trägt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mangels Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen. Die Deliktsmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen.

3. Chat vom 4. und 5. Juni 2019 (Anklagevorwurf 1.1) Was das objektive Tatverschulden betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte einem gemäss einer Vorstellung 14-jährigen Mädchen sexuelle Fanta- sien nicht unerheblicher Intensität schilderte. Verschuldensmindernd ist zu be- rücksichtigen, dass der Chat von nur kurzer Dauer war. Zudem wurde nicht tat- sächlich ein minderjähriges Mädchen in seiner sexuellen und persönlichen Ent- wicklung gefährdet, weil der Beschuldigte in Wirklichkeit mit einem Polizeiermittler chattete. Zugunsten des Beschuldigten ist des Weiteren die Einwilligung des ver- meintlichen Opfers zu berücksichtigen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als sehr leicht zu bezeichnen. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu gewichten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Das Motiv des Beschuldigten ist in der Befriedi- gung seiner sexuellen Bedürfnisse zu sehen. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente relativieren die objektive Tatschwere nicht. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

4. Chat vom 15. April 2020 (Anklagevorwurf 1.2) Es kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.3.). Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen um 20 Tagessätze auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

5. Täterkomponente

- 20 - Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben bei seinen Eltern zusammen mit Geschwistern aufgewachsen. Seine Jugendzeit ist normal verlaufen. Nach Be- such der obligatorischen Schulen hat der Beschuldigte eine Ausbildung zum Kaufmann absolviert. Heute ist er in der Baubranche tätig (Urk. 70 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Rele- vantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten. Seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 33) ist ebenfalls strafzumessungsneutral zu berücksichtigen. Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Tatvorwurfs tatsächlich und konkret gesellschaftlich stigmatisiert worden wäre, liegen keine vor.

6. Tagessatzbemessung Während sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt dabei in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Fran- ken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). In Anbetracht der eigenen Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen, wonach er ein monatliches Einkommen von etwa Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– erziele und seiner Mutter nichts an die Miete bezahlen müsse (Urk. 23 S. 4 f.), weshalb zudem von unterdurchschnittlichen Lebenskosten auszugehen ist, erscheint es angemessen, des Tagessatz auf Fr. 50.– festzusetzen.

E. 8 Vollzug und Bewährungshilfe

- 21 - Die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Vollzugs ist mit der Geldstrafe gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Vollzug nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende Verfahren genügend beeindruckte, um von weiterer Delinquenz ab- zusehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Dauer der Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen. Bewährungshilfen dienen der Bannung der Rückfallgefahr während einer Probe- zeit und der sozialen Integration des Täters. Sie sind bei Geldstrafen unüblich. Zudem ist nicht ersichtlich, was vorliegend mit einer Bewährungshilfe konkret er- reicht werden könnte. Es ist daher keine Bewährungshilfe anzuordnen.

E. 9 Verbindungsbusse Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen den - stets unbedingten - Bussen für Übertretungen und den bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesonde- re in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die bedingte Strafe und die Verbin- dungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Strafenkombi- nation (bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) darf also zu keiner Straferhö- hung führen (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.5; BGE 134 IV 60, E. 7.2; BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.).

- 22 - Vorliegend handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnitt- stellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte durch die bedingte Geldstrafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kosten- folgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist entsprechend zu verzichten. V. Tätigkeitsverbot Wird jemand wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 StGB absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Straftaten, wie sie Anlass für das Verbot sind, abzuhalten (Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB). Als besonders leichte Fälle werden Fälle angesehen, die in objekti- ver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen und eine geringe Geld- strafe nach sich ziehen, wobei die präventive Notwendigkeit entfällt, wenn An- haltspunkte für eine Widerholungsgefahr fehlen. Beim vorliegend zu beurteilenden Fall von Pornographie wiegt das Verschulden sehr leicht und es handelt sich dabei noch um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB. Konkrete Anhaltspunkte für eine Wieder- holungsgefahr werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Allein weil der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren von seinem Aussage- bzw. Mit- wirkungsverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann keine Wiederholungsgefahr angenommen werden. Die Verhängung eines Tätigkeitsverbots erscheint daher

- 23 - nicht angezeigt, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit auch nie einer solchen Tätigkeit nachging. VI. Landesverweisung Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig gesprochen. Damit liegt keine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB für eine Landesverweisung vor. Die Anordnung einer fakultati- ven Landesverweisung erscheint nicht verhältnismässig. Entsprechend ist keine Landesverweisung auszusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Der Beschul- digte hat mit seinen Handlungen die gesamte Strafuntersuchung verursacht. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils und Ziff. 8 dieses Urteils) sind daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang der Hälfte einstwei- len und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2022 wurde der amtlichen Verteidigung auf ihr Gesuch hin eine Akontozahlung von Fr. 5'120.– (inkl. MwSt.) für ihre bisheri- gen Aufwendungen im Berufungsverfahren ausgerichtet (Urk. 53). Für ihre weite- ren Aufwendungen im Berufungsverfahren ist die amtliche Verteidigung gemäss ihrer Honorarnote (Urk. 67), unter Berücksichtigung der Aufwände für die Teil-

- 24 - nahme an der Berufungsverhandlung, mit pauschal Fr. 7'450.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (wovon am 9. Februar 2023 bereits Fr. 2'330.– ausbezahlt wurden). Wie bereits ausgeführt, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte aufgrund des Tatvorwurfs gesellschaftlich stigmatisiert worden wäre (E. IV.5.). Im Übrigen wird der Beschuldigte zumindest teilweise wegen Kinder- pornografie verurteilt. Es besteht folglich kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB.
  2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  5. Es wird keine Bewährungshilfe angeordnet.
  6. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots wird abgesehen.
  7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
  8. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispo- sitiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils und Ziff. 8 dieses Urteils) werden dem Beschuldigten auferlegt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 25 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'450.– amtliche Verteidigung
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden im Umfang der Hälfte einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220025-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira, und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Hoffmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 9. Januar 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 4. Oktober 2021 (GG210006)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft I vom 16. April 2021 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 12 ff.) "1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'400.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 12'500.00 Total

3. Die Kosten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskas- se genommen.

4. (Mitteilungen)

5. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34 und Urk. 71 S. 1 f,) "1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift wegen ver- suchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen mehrfacher harter Pornographie im Sinne von Art. 97 Ziffer 4 Satz 2 StGB.

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 500.–.

3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 3 -

4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.

5. Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 93 StGB.

6. Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren.

7. Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB.

8. Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens auf den Beschuldigten."

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vollumfäng- lich freizusprechen.

2. Eventualiter, im Falle einer Schuldigsprechung, sei der Beschuldigte mit ei- ner Geldstrafe von maximal 50 Tagessätzen zu CHF 30, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Auf eine Anordnung eines le- benslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB, einer Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB sowie einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a sei diesfalls abzusehen.

3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu- zusprechen.

4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der amtliche Verteidiger für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss ein- gereichter detaillierter Honorarnote zuzüglich des allfälligen Mehraufwands für die Dauer der Berufungsverhandlung, der Urteilseröffnung und der Nachbesprechung mit dem Beschuldigten aus der Staatskasse zu entschä- digen."

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 4 E. I.). 1.2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 4. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte voll- umfänglich freigesprochen (Urk. 32). 1.3. Gegen das am 7. Oktober 2021 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 8) meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils erklärte sie innert Frist Berufung und stellte eventualiter verschiedene Beweisanträge (Urk. 34; vgl. dazu auch Urk. 30). Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2021 wurde dem Beschul- digten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt, ihm Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen sowie um zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 21. Februar 2021 verzichtete der Beschuldigte auf die Erhebung einer Anschlussberufung, den Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom

2. März 2022 wurden die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft abgewiesen (Urk. 40). 1.4. Am 1. April 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

13. Juni 2022 vorgeladen (Urk. 42). Zurückkommend auf die Präsidialverfügung betreffend Abweisung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft wurden mit Beschluss vom 9. Juni 2022 die Zeugenbefragungen von B._____, Mutter des Beschuldigten, und C._____, Kantonspolizei Zürich, angeordnet und die Beru- fungsverhandlung abgesetzt (Urk. 46; vgl. dazu auch Urk. 48).

- 5 - 1.5. Am 11. Oktober 2022 wurde die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Zeugen auf den 9. Januar 2023 anberaumt (Urk. 58). Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 stellte die Zeugin B._____ ein Gesuch um Dispensation von der Berufungs- verhandlung mit der Begründung, sie werde von ihrem Zeugnisverweigerungs- recht Gebrauch machen und ihre Aussagen verweigern (Urk. 66). Ihr Dispensati- onsgesuch wurde gleichentags bewilligt (Urk. 64). 1.6. Zur Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2023 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und lic. iur. A. Kaegi als Vertreter der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 6). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden der Zeuge C._____ und der Beschuldigte befragt (Prot. II S. 8 f.; Urk. 69 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.; Urk. 73).

2. Vorfragen 2.1. Seitens der Verteidigung wurden im Vorfeld und zu Beginn der Berufungs- verhandlung vorfrageweise verschiedene prozessuale Anträge gestellt (Prot. II S. 8, Urk. 61 und Urk. 55). Diese Anträge der Verteidigung wurden zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2023 abgewiesen und der Entscheid kurz mündlich begründet (Prot. II S. 8). 2.2. Zum Antrag der Verteidigung auf Feststellung, dass sich das Berufungsver- fahren auf Anklageziffer 1.1 betreffend den Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind beschränke: Der Berufungsgegenstand ergibt sich aus den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren (Art. 399 StPO und Art. 405 StPO i.V.m. Art. 339 ff. StPO). Der Berufungsgegenstand kann daher nicht vor Durchführung der Berufungsverhandlung abschliessend festgestellt werden. 2.3. Zum Antrag der Verteidigung, von der Befragung von B._____ und C._____ sei abzusehen, weil diese gegen Art. 139 StPO, Art. 389 StPO und das Unmittel- barkeitsprinzip verstiessen: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind auch noch im Berufungsverfahren die erforderlichen Beweise zu erhe- ben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sowohl die Verteidigung als auch die Vorinstanz hiel- ten insbesondere fest, der technische Kausalzusammenhang sei nicht bewiesen

- 6 - bzw. es sei nicht bewiesen, dass der Teilnehmer der tatrelevanten Chats vom Festnetzanschluss der Mutter des Beschuldigten aus gechattet habe. Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat in einem solchen Fall nicht einfach ein Freispruch zu erfolgen. Das Gericht hat von Amtes wegen die erfor- derlichen Beweise zu erheben, weshalb das Gericht C._____ (polizeilicher Ermitt- ler) und B._____ (Mutter des Beschuldigten) als Zeugen zur Berufungsverhandlung vorgeladen hat. Welchen Beweiswert die Erkenntnisse aus der Befragung von C._____ haben, ist Gegenstand der Beweiswürdigung. B._____ hat wie eingangs erwähnt vorgängig mitgeteilt, sie werde sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, weshalb sie auf ihr Gesuch hin dispensiert wurde (Erw. I.1.5.). 2.4. Zum Antrag der Verteidigung, dass über die aufgeworfenen Vorfragen schriftlich vor der Berufungsverhandlung zu befinden sei: Ein solches Vorgehen entspricht nicht der Praxis und wird von der Strafprozessordnung auch nicht vor- gesehen. Stattdessen wurde in Anwendung von Art. 339 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. Art. 379 StPO zu Beginn der Berufungsverhandlung darüber befunden. 2.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die seitens der Verteidigung vorfragewei- se gestellten prozessualen Anträge abzuweisen waren.

3. Umfang der Berufung Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz freigesprochen. Ausgangsgemäss fiel die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren ausser Ansatz und die Kos- ten inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse ge- nommen (Urk. 32 S. 12). Die Staatsanwaltschaft ficht den Freispruch an und hielt in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich fest, die Berufung werde nicht be- schränkt (Urk. 34 S. 1). Auch die von der Staatsanwaltschaft in der Berufungser- klärung eventualiter gestellten Beweisanträge betreffen den gesamten Anklage- vorwurf (z.Bsp. Antrag auf Ausfindigmachung des Arbeitgebers des Beschuldigten in der Zeit zwischen 5. Juni 2019 und 12. Juli 2019 sowie am 15. April 2020; Urk. 34). Und auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, dass der gesamte Freispruch angefochten werde (Prot. II S. 9

- 7 - f.) und beantragte einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift (Urk. 71 S. 1). In Nachachtung der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Urteil im Zweifel als vollumfänglich angefochten gilt (Urteil BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2.; Art. 399 StPO), steht somit das vorinstanzliche Ur- teil vollumfänglich zur Disposition. II. Sachverhalt

1. Verwertbarkeit der Beweise 1.1. Vorab macht die Verteidigung im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz geltend, die Untersuchungshandlungen des verdeckten Polizeibeam- ten "D.______14_zh" wären bewilligungspflichtig gewesen, weil es sich um eine verdeckte Ermittlung und nicht bloss eine verdeckte Fahndung gehandelt habe (Urk. 72 S. 8 ff.; Urk. 25 3 ff.). Die Vorinstanz gelangte zur Ansicht, die dem Ver- fahren zu Grunde liegenden Chatkonversationen seien nicht als bewilligungs- pflichtig zu qualifizieren und damit verwertbar (Urk. 32 S. 8). 1.2. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage der Verwertbarkeit der genannten Chatkonversationen ausführlich auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 32 S. 6 ff.). Noch einmal hervorzuheben ist, dass die Chatkonversatio- nen nur einen sehr kurzen Zeitraum umfassten und kein Vertrauensverhältnis so- wie keine Legende betreffend den verdeckten Ermittler aufgebaut wurde, welcher nur einzelne (fiktive) Daten zu einer Person kommunizierte. Im Lichte der von der ersten Instanz zitierten Lehre und Praxis liegt somit keine verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO vor und es steht der Verwertbarkeit der Chatkonversa- tion nichts entgegen. 1.3. Auch die weiteren Beweise (E. II.5.) sind uneingeschränkt verwertbar.

2. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 9).

- 8 -

3. Ausgangslage / Standpunkt des Beschuldigten Der Inhalt der Chats vom 5. und 6. Juni 2019 sowie 15. April 2020, soweit er sich aus den aktenkundigen Chatprotokollen ergibt (Urk. 4/1-2 und Urk. 4/5), wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und ist erstellt. Im Chat vom 5. und 6. Juni 2019 chattete der Polizeiermittler E._____ als ver- meintlich 14-jährige D._____, "D.______14_zh", mit dem Chatteilnehmer "F._____ZH". Gemäss den Chatprotokollen vereinbarten sie ein Treffen für den

6. 1Juni 2019 (Urk. 4/1-2). Vom Beschuldigten wird bestritten, dass er sich zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt einfand. Es ist daher zu prüfen, ob sich dieses Sachverhaltselement erstellen lässt. Am 15. April 2020 chattete der Polizeiermittler C._____ als vermeintliche G._____, "G._____14", mit dem Chatteilnehmer "F._____" (Urk. 4/5). Zu Beginn des Chats soll G._____ dem Chatteilnehmer "F._____" ihr vermeintliches Alter, 14, mitgeteilt haben (Urk. 9 S. 3). Der Beginn des Chats ergibt sich indessen nicht aus den Chatprotokollen. Es ist daher zu prüfen, ob sich dieses Sachverhaltsele- ment erstellen lässt. Schliesslich wird vom Beschuldigten die Identifikation seiner Person als Chatteil- nehmer "F._____ZH" und "F._____" bestritten (Urk. 72 S. 11 ff.; Urk. 25 S. 6 ff.). Auch dieses Sachverhaltselement muss erstellt werden.

4. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen, weil sie es als nicht bewiesen erachtete, dass der Beschuldigte "F._____ZH" und "F._____" war. Betreffend "F._____" habe die Polizei zwar dessen IP-Adresse abgeklärt. Ob diese IP-Adresse damals tatsächlich dem Festnetzanschluss der Mutter des Be- schuldigten zugeordnet gewesen sei, was die Polizei geltend macht, sei indes nicht aktenkundig. Betreffend "F._____ZH" bezögen sich die Ermittlungen der Po- lizei fälschlicherweise auf den 7. Juni 2019 und nicht auf den Chatzeitraum 5. und

6. Juni 2019.

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5. Beweismittel Als Beweismittel stehen vorliegend neben den Chatprotokollen (Urk. 4/1-2 und Urk. 4/5) die wenigen Aussagen des Beschuldigten zur Sache (Urk. 2/1-4, Urk. 23 und Urk. 70), die von E._____ und C._____ beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) angeforderten IRC Exporte (Urk. 4/3-4 und Urk. 4/6) und der von ihnen auf der Chatplattform H._____.ch erstellte Screenshot betref- fend Zuordnung der IP-Adresse zu Nicknamen (Urk. 4/7) sowie die Zeugenaus- sagen von C._____ (Urk. 3/2 und Urk. 69) zur Verfügung.

6. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Beruht die Beweisführung unter anderem auf den Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdig- keit die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen für die im Prozess massgebende Entscheidung be- deutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht.

7. Würdigung 7.1. Anklagevorwurf 1.2 7.1.1. Identität von "F._____" Gemäss den polizeilichen Abklärungen auf dem Server der Chatplattform H._____.ch war während dem Chat des Polizeiermittlers C._____ als "G._____14" mit "F._____" vom 15. April 2020 dem Chatteilnehmer "F._____"

- 10 - die IP-Adresse 1 zugeordnet (Urk. 4/7, Urk. 69 S. 7 f.). C._____ machte sodann am 16. April 2020 beim EJPD die Anfrage, an welchen Anschluss die genannte IP-Adresse während dem genannten Chat (am 15. April 2020, ab 15.51 Uhr) vergeben war (Urk. 4/6, Urk. 69 S. 8-10). Als Resultat dieser Anfrage erhielt C._____ vom EJPD den sogenannten IRC-Report. Die Antwort des EJPD (IRC-Report) war der Festnetzanschluss der Mutter des Beschuldigten (B1._____, I._____-Strasse …, J._____; Urk. 4/6, Urk. 69 S. 8 f.). Die Verteidigung wendet hiergegen zwar richtig ein, dass aus dem IRC-Report nicht hervorgehe, welche IP-Adresse C._____ beim EJPD angefragt habe. C._____ bestätigte jedoch anlässlich seiner heutigen Zeugenbefragung schlüssig und glaubhaft, dass er damals den Chatteilnehmer "F._____" auf der Chatplatt- form H._____.ch bzw. dessen IP-Adresse abgeklärt habe. Die Möglichkeit, die IP- Adresse bei seiner Anfrage vertauscht zu haben, schloss er mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung aus. So erklärte er, es habe noch nie eine Ver- wechslung gegeben und auch vorliegend sei dies nicht der Fall. Aus dem IRC- Report gehe hervor, dass er den Zeitraum beim EJPD angefragt habe, in dem er mit "F._____" gechattet habe. Fehler könnten lediglich dann entstehen, wenn es derart hektisch sei, dass mehrere Fälle miteinander abgeklärt werden müssten und die Informationen versehentlich vertauscht würden. Er könne sich an keine solche Situation erinnern. Er und der einzige weitere Chat-Ermittler E._____ bei der Kantonspolizei Zürich hätten immer zuerst einen Fall erledigt, bevor sie sich dem nächsten widmeten. Es sei der einzige Fall gewesen, den er an jenem Tag abgeklärt habe (Urk. 69 S. 3, 9 f. und 13). Es sind keine Motive für eine Falsch- aussage oder sonstige Gründe für eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit des Zeu- gen C._____ ersichtlich. Seine Aussagen betreffen seine allgemeine Tätigkeit als Polizeiermittler und er kannte bzw. kennt weder den Beschuldigten noch dessen Umfeld (a.a.O. S. 2). Damit bestehen keine Anhaltspunkte und fällt nicht ernsthaft in Betracht, dass C._____ die falsche IP-Adresse abgeklärt hat. Der Beschuldigte wohnte unstreitig damals wie auch heute alleine bei seiner 73-jährigen Mutter (Urk. 6/2, Urk. 23 S. 4 f. und 7, Urk. 70 S. 1). Lebensfremd und

- 11 - nicht über eine rein theoretische Möglichkeit hinausgehend ist mangels gegentei- liger Anhaltspunkte, dass die betagte Mutter des Beschuldigten mit der vermeint- lich 14-jährigen G._____ ein solch massiv sexualisiertes Chatgespräch (statt vie- ler weiterer "dini titte läcke") geführt hat. In der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Mai 2020 hatte der anwaltlich ver- tretene Beschuldigte zudem eingeräumt, H._____.ch zu kennen und sich auch schon mit dem Nicknamen "F._____" darin bewegt zu haben (Urk. 2/1 F/A 5 f.). Die Aussagen des Beschuldigten stellen ein konkretes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte der Chatteilnehmer "F._____" war. Wie C._____ im Übrigen anläss- lich der heutigen Zeugenbefragung schlüssig ausführte, ist es notorisch, dass sich Benützer von Chatforen immer wieder mit demselben oder einem ähnlichen Nick- namen einloggen (Urk. 69 S. 10). Vom Beschuldigten wird trotz heutiger expliziter Nachfrage nicht geltend gemacht, es hätten weitere Personen Zugriff auf den Festnetzanschluss seiner Mutter ge- habt (Urk. 70 S. 7). Der Beschuldigte wohnte wie bereits ausgeführt alleine bei seiner Mutter. Dass sich eine andere Person als "F._____" ausgegeben und da- bei den Festnetzanschluss der Mutter des Beschuldigten benutzt hätte, fällt somit ebenfalls nicht ernsthaft in Betracht. Im Ergebnis ist aufgrund der polizeilichen Abklärungen, die zum Festnetzan- schluss der Mutter des Beschuldigten führten und dem Zugeständnis des Be- schuldigten, auch schon auf H._____.ch mit dem Nickname "F._____" aufgetreten zu sein, als erstellt zu betrachten, dass es sich beim Chatteilnehmer "F._____" um den Beschuldigten handelte. 7.1.2. Bekanntgabe des vermeintlichen Alters von "G._____14" Aus dem Chatprotokoll geht unstreitig hervor, dass dieses den Beginn des Chats nicht wiedergibt ("F._____": "sry, bi usegheit" "vo wo us zh bisch de so?", Urk. 4/5 S. 1). Dass dem Beschuldigten während des Chats mit "G._____14" bewusst gewesen sein musste, dass er mit einer vermeintlich Minderjährigen chattete, ergibt sich

- 12 - bereits aus dem Chatprotokoll. So betitelte sich "G._____14" als Teenager ("ti- enis"). Zudem führte sie aus, sie müsse an den Wochenenden um 21 Uhr zuhau- se sein und dürfe nicht auswärts übernachten (Urk. 4/5 S. 2). Des Weiteren ist aber auch nicht zweifelhaft, dass C._____ zu Beginn des Chats dem Beschuldigten das vermeintliche Alter von G._____ mitteilte. C._____ erklärte anlässlich seiner heutigen Befragung, im vorliegenden Chat absolut standardmässig und so wie immer bei seiner Chat-Ermittlungstätigkeit vorgegangen zu sein (Urk. 69 S. 7). Das standardmässige Vorgehen bestehe da- rin, dass er warte, bis er persönlich angeschrieben werde. Gleich zu Beginn des Chats halte er fest, dass er ein Mädchen sei, welches 14 Jahre sei, unabhängig davon, ob er nach seinem Alter gefragt werde oder nicht. Die sexuellen Themen müssten sodann vom Chatpartner aus kommen. Er gehe lediglich darauf ein (a.a.O. S. 6 f., Urk. 3/2 F/A 14 f.). Zudem erklärte er nachvollziehbar und glaub- haft, er habe noch nie vergessen, zu Beginn eines Chats das Alter des vermeintli- chen Mädchens zu nennen, zumal dies das Wesentlichste sei, um das es bei sei- ner Ermittlungstätigkeit gehe (Urk. 3/2 F/A 24). Schlüssig und überzeugend sind auch seine Ausführungen dazu, weshalb vor- liegend kein Chatprotokoll vom Beginn des Chats existiert. So erklärte er glaub- haft, er habe aufgrund des Lockdowns während der Corona-Pandemie im Home- office auf seinem privaten Computer gearbeitet. Er habe daher auf seinem priva- ten Computer dasselbe Programm wie auf seinem Ermittlerlaptop im Büro instal- liert, um die Chats aufzuzeichnen. Nach ein paar Minuten habe er bemerkt, dass der Chat nicht aufgezeichnet werde, weil er bei den Einstellungen im Programm vergessen habe ein "Flag" zu setzen. Er habe den Chat vorübergehend verlassen müssen, um dies zu korrigieren. Anschliessend sei er wieder als "G._____14" eingestiegen und habe weitergechattet (Urk. 69 S. 4, Urk. 3/2 F/A 13). Insgesamt geht aus den überzeugenden Aussagen von C._____ hervor, dass er dem Beschuldigten zu Beginn des Chats das vermeintliche Alter von G._____, 14, mitteilte. Wie bereits ausgeführt, sind keine Motive für eine Falschaussage des Zeugen C._____ ersichtlich.

- 13 - Damit ist auch erstellt, dass dem Beschuldigte bewusst war, dass er sich mit einer vermeintlich erst 14-Jährigen im Chat über sexuelle Handlungen unterhielt. 7.2. Anklagevorwurf 1.1 7.2.1. Identität von "F._____ZH" Es liegen zwei praktisch identische IRC-Exporte des EJPD in den Akten. Aus diesen geht hervor, dass E._____ den Anschluss von "F._____ZH" am 7. Juni 2019 abklärte. Die Antwort des EJPD (IRC-Exporte) war der Festnetzanschluss der Mutter des Beschuldigten (B1._____, I._____-Strasse …, J._____; Urk. 4/3 f.). Die Verteidigung wendet auch hiergegen richtig ein, dass aus den IRC-Exporten nicht hervorgehe, welche IP-Adresse E._____ beim EJPD anfragte. Richtig ist auch, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, welche IP-Adresse dem Chatteil- nehmer "F._____ZH" am 5./6. Juni 2019 zugeordnet war. Schliesslich ist auch richtig, dass E._____ die Abklärung für den 7. Juni 2019 und nicht für den Chat- zeitraum tätigte. Der Zeuge C._____, der neben E._____ einzige Chat-Ermittler bei der Kantons- polizei Zürich (Urk. 69 S. 3 und 16), erklärte im Polizeirapport und anlässlich der heutigen Befragung glaubhaft, E._____ habe ihn, als er [C._____] wegen des Vorfalls vom 15. April 2020 rapportiert habe, darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2019 im selben Chatraum in Erscheinung getre- ten sei und sich mit dem vermeintlichen Mädchen habe treffen wollen. E._____ habe seine IRC-Abklärung samt Chatprotokoll ausgedruckt und ihm übergeben. C._____ rapportierte in der Folge beide anklagegegenständliche Vorfälle (Urk. 1/1, Urk. 69 S. 14). Daraus erhellt einerseits, dass sich die IRC-Anfrage von E._____ auf den vorliegenden Anklagevorwurf 1.1 bezieht und andererseits, dass E._____ aufgrund seiner Ermittlungen den Beschuldigten als seinen Chatpartner "F._____ZH" identifizierte. Auch wenn wie beim Anklagevorwurf 1.2 auf dem IRC-Export nicht ersichtlich ist, welche IP-Adresse angefragt wurde, ist aufgrund der nachvollziehbaren und

- 14 - überzeugenden Aussagen von C._____ nicht zweifelhaft, dass E._____ die richti- ge d.h. die "F._____ZH" zugeordnete IP-Adresse beim EJPD anfragte. C._____ erklärte schlüssig, wie er und E._____ ihre Chatpartner jeweils identifizierten, und dass noch nie jemand fälschlicherweise als Urheber von Chatnachrichten identifi- ziert worden sei. Er gab nachvollziehbar und glaubhaft an, Fehler könnten ledig- lich dann entstehen, wenn es derart hektisch sei, dass mehrere Fälle miteinander abgeklärt werden müssten und die Informationen versehentlich vertauscht wür- den. Er könne sich an keine solche Situation erinnern. Er und der einzige weitere Chat-Ermittler E._____ bei der Kantonspolizei Zürich hätten immer zuerst einen Fall erledigt, bevor sie sich dem nächsten widmeten (Urk. 69 S. 3 und 13). Wie bereits ausgeführt, sind keine Motive für eine Falschaussage des Zeugen C._____ ersichtlich. Damit bestehen keine Anhaltspunkte und fällt nicht ernsthaft in Betracht, dass E._____ die falsche IP-Adresse abgeklärt hat. Weiter ist aufgrund der Aussagen von C._____ nachvollziehbar, weshalb E._____ selbst nicht rapportiert hat. Er versuchte eine Zeitlang, seinen Chatpartner per Email zu einem (weiteren) Treffen zu motivieren, was jedoch nicht gelang (Urk. 69 S. 10-12, Urk. 1/1 S. 3). Wie bereits beim Anklagevorwurf 1.2 ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte und fällt nicht ernsthaft in Betracht, dass die Mutter des Beschuldigten oder eine andere Drittperson sich als "F._____ZH" ausgab und mit der vermeintlich 14- jährigen D._____ ein solch massiv sexualisiertes Chatgespräch führte (E. II.7.1.1.) Aufgrund der Aussagen des Zeugen C._____ und der IRC-Exporte ist möglich, dass der Polizeiermittler E._____ die dem User "F._____ZH" am 7. Juni 2019 zugeordnete IP-Adresse auslas und den Anschluss dieser IP-Adresse abklärte (Urk. 69 S. 10, Urk. 4/3 f.). Da jedermann sein Pseudonym frei wählen kann, könnte theoretisch hinter dem Nicknamen "F._____ZH" am 7. Juni 2019 eine an- dere Person als am 5. und 6. Juni 2019 stecken. Dies würde bedeuten, dass auf- grund der Abklärung von E._____ zwar erstellt ist, dass der Beschuldigte am 7. Juni 2019 mit dem Nicknamen "F._____ZH" auf der Chatplattform H._____.ch ak-

- 15 - tiv war, jedoch unbekannt ist, ob er am 5. und 6. Juni 2019 dasselbe Pseudonym nutzte und mit E._____ chattete. Vorliegend bestehen indessen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Be- schuldigte nicht nur am 7. Juni 2019 mit dem Nicknamen "F._____ZH" aktiv war, sondern auch am 5. und 6. Juni 2019 diesen Nicknahmen nutzte und der Chat- partner der vermeintlich 14-jährigen D._____ war. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 15. April 2020 zuerst den Nickna- men "F._____ZH" nutzte, bevor er mit dem Nicknamen "F._____" mit der ver- meintlich 14-jährigen G._____ chattete (Anklagevorwurf 1.2; Urk. 4/7, Urk. 1/1 S. 3). Dass der Beschuldigte somit mindestens zwei Mal (7. Juni 2019 und 15. April 2020) auf der Chatplattform H._____.ch den Nicknamen "F._____ZH" nutzte und die zeitli- che Nähe zum Chat vom 5. und 6. Juni 2019 sind Indizien dafür, dass der Be- schuldigte auch am 5. und 6. Juni 2019 den Nicknamen "F._____ZH" nutzte und der Chatteilnehmer von E._____ war. Wie C._____ im Übrigen anlässlich der heutigen Zeugenbefragung schlüssig ausführte, ist es notorisch, dass sich Benüt- zer von Chatforen immer wieder mit demselben oder einem ähnlichen Nicknamen einloggen (Urk. 69 S. 10). Kommt hinzu, dass die Chatinhalte und der Chatablauf sowie das Vokabular des Chatters (statt weiterer "fingerle", "läcke") derart kongruent bzw. ähnlich sind, dass keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass es sich um dieselbe Person han- delt. So bot der Chatter zu Beginn beider Chats dem vermeintlichen Mädchen ei- ne Massage an ("chönt der au e ruggemassage geh, wennt gern massiert wirsch?" vs. "lust mal uf emene massageabig?"), kam anschliessend auf Küsse bzw. Zungenküsse zu sprechen ("wenns passt viellich au küsse?" vs. "wennt mer gfallsch, viellicht küsse?", "au zungekuss?" vs. "au zungekuss?") zu sprechen. Anschliessend thematisierte er deckungsgleich, dass er das Mädchen gerne "fingerlen" und "läcken" würde und erkundigte sich danach, ob es rasiert sei ("bi- sch rasiert unde?" vs. "bisch rasiert?"). Sodann versuchte er das vermeintliche Mädchen von einer Übernachtung bei ihm zuhause zu überzeugen ("würsch de welle bi mir übernachte am weekend?" vs. "lust mal zu mir go übernachte cho?")

- 16 - und thematisierte schliesslich auch Geschlechtsverkehr ("würsch welle sex versu- eche?" vs. "sex würsch au welle?"). Im Ergebnis ist aufgrund der polizeilichen Abklärungen, die sowohl betreffend den User "F._____" als auch betreffend "F._____ZH" zum Festnetzanschluss der Mut- ter des Beschuldigten bzw. zum Beschuldigten führten, der Tatsache, dass der Beschuldigte den Nicknamen "F._____ZH" mehrmals auf H._____.ch nutzte sowie des Umstands, dass die Chatinhalte, der Chatablauf und das Vokabular des Chatters in beiden Chats derart ähnlich sind, sodass keine ernsthaften Zwei- fel daran bestehen, dass es sich um ein und dieselbe Person handelte, als erstellt zu betrachten, dass es sich beim Chatteilnehmer "F._____ZH" um den Beschul- digten handelte. 7.2.2. Einfinden zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt Der Zeuge C._____ gab sowohl anlässlich seiner heutigen Befragung als auch anlässlich derjenigen vom 16. April 2021 zu Protokoll, er habe sich zusammen mit E._____ und einer bzw. zwei Stagieren zur vereinbarten Zeit an den vereinbarten Treffpunkt am Bahnhof K._____ begeben. Nach 30 Minuten seien sie wieder ge- gangen, weil niemand aufgetaucht sei bzw. sie niemanden gesehen hätten (Urk. 69 S. 10, Urk. 3/2 F/A 17-19). Zudem erklärte er, das Gesicht des Beschul- digten nicht wiederzuerkennen (Urk. 69 S. 16). Folglich lässt sich nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt ein- gefunden hat. 7.3. Ergebnis Der Anklagesachverhalt ist mit Ausnahme des Sachverhaltselements, dass sich der Beschuldigte wie vereinbart zum Bahnhof K._____ begab (Anklagevorwurf 1.1), erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind

- 17 - Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verlei- tet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Die Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind (BGE 131 IV 103). Vorliegend fehlt es unstrittig am körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem "Kind", womit sich nicht alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht haben. Es ist deshalb eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen. Gemäss ständiger Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entschei- denden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschwe- ren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbege- hung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3; vgl. auch BGE 117 IV 369 E. 9-12, S. 383 ff.). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbe- standsverwirklichung erfordert sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1.). Bei Anbahnung eines Treffens zwischen dem Täter und dem vermeintlich minderjährigen Opfer in ei- nem Chatroom wird die Schwelle des strafbaren Versuchs der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 StGB - in der Regel - damit über- schritten, dass der zur Tat entschlossene Täter an den vereinbarten Treffpunkt reist und sich dort einfindet. Allerdings kann das Erscheinen des Täters am ver- einbarten Treffen mit dem vermeintlichen Kind nicht in jedem Fall und ohne weite- res schon als Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind angesehen wer- den (BGE 131 IV 100, E. 8.2; BGE 134 IV 266, E. 4.6.2.). Vorliegend ist nicht er- stellt, dass der Beschuldigte zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt er- schien. Folglich ist die Schwelle zum Versuch nicht überschritten.

- 18 - Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22. Abs. 1 StGB freizu- sprechen.

2. Pornografie Gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB macht sich strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlun- gen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Beide vom Beschuldigten produzierten Chats beinhalten sexuelle Handlungen mit einem 14- jährigen Mädchen. Sie sind folglich als pornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte handelte direktvor- sätzlich. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden.

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2. Strafrahmen Der Strafrahmen für Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB be- trägt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mangels Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen. Die Deliktsmehrheit ist straferhöhend zu berücksichtigen.

3. Chat vom 4. und 5. Juni 2019 (Anklagevorwurf 1.1) Was das objektive Tatverschulden betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte einem gemäss einer Vorstellung 14-jährigen Mädchen sexuelle Fanta- sien nicht unerheblicher Intensität schilderte. Verschuldensmindernd ist zu be- rücksichtigen, dass der Chat von nur kurzer Dauer war. Zudem wurde nicht tat- sächlich ein minderjähriges Mädchen in seiner sexuellen und persönlichen Ent- wicklung gefährdet, weil der Beschuldigte in Wirklichkeit mit einem Polizeiermittler chattete. Zugunsten des Beschuldigten ist des Weiteren die Einwilligung des ver- meintlichen Opfers zu berücksichtigen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als sehr leicht zu bezeichnen. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu gewichten, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Das Motiv des Beschuldigten ist in der Befriedi- gung seiner sexuellen Bedürfnisse zu sehen. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente relativieren die objektive Tatschwere nicht. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

4. Chat vom 15. April 2020 (Anklagevorwurf 1.2) Es kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. IV.3.). Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen um 20 Tagessätze auf 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

5. Täterkomponente

- 20 - Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben bei seinen Eltern zusammen mit Geschwistern aufgewachsen. Seine Jugendzeit ist normal verlaufen. Nach Be- such der obligatorischen Schulen hat der Beschuldigte eine Ausbildung zum Kaufmann absolviert. Heute ist er in der Baubranche tätig (Urk. 70 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Rele- vantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nachtatverhalten. Seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 33) ist ebenfalls strafzumessungsneutral zu berücksichtigen. Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Tatvorwurfs tatsächlich und konkret gesellschaftlich stigmatisiert worden wäre, liegen keine vor.

6. Tagessatzbemessung Während sich gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt dabei in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Fran- ken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). In Anbetracht der eigenen Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen, wonach er ein monatliches Einkommen von etwa Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– erziele und seiner Mutter nichts an die Miete bezahlen müsse (Urk. 23 S. 4 f.), weshalb zudem von unterdurchschnittlichen Lebenskosten auszugehen ist, erscheint es angemessen, des Tagessatz auf Fr. 50.– festzusetzen.

7. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

8. Vollzug und Bewährungshilfe

- 21 - Die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Vollzugs ist mit der Geldstrafe gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Vollzug nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass ihn das vorliegende Verfahren genügend beeindruckte, um von weiterer Delinquenz ab- zusehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Dauer der Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen. Bewährungshilfen dienen der Bannung der Rückfallgefahr während einer Probe- zeit und der sozialen Integration des Täters. Sie sind bei Geldstrafen unüblich. Zudem ist nicht ersichtlich, was vorliegend mit einer Bewährungshilfe konkret er- reicht werden könnte. Es ist daher keine Bewährungshilfe anzuordnen.

9. Verbindungsbusse Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen den - stets unbedingten - Bussen für Übertretungen und den bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesonde- re in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die bedingte Strafe und die Verbin- dungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Strafenkombi- nation (bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) darf also zu keiner Straferhö- hung führen (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.5; BGE 134 IV 60, E. 7.2; BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.).

- 22 - Vorliegend handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnitt- stellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte durch die bedingte Geldstrafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kosten- folgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist entsprechend zu verzichten. V. Tätigkeitsverbot Wird jemand wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Art. 67 Abs. 3 StGB absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Straftaten, wie sie Anlass für das Verbot sind, abzuhalten (Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB). Als besonders leichte Fälle werden Fälle angesehen, die in objekti- ver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen und eine geringe Geld- strafe nach sich ziehen, wobei die präventive Notwendigkeit entfällt, wenn An- haltspunkte für eine Widerholungsgefahr fehlen. Beim vorliegend zu beurteilenden Fall von Pornographie wiegt das Verschulden sehr leicht und es handelt sich dabei noch um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB. Konkrete Anhaltspunkte für eine Wieder- holungsgefahr werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Allein weil der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren von seinem Aussage- bzw. Mit- wirkungsverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann keine Wiederholungsgefahr angenommen werden. Die Verhängung eines Tätigkeitsverbots erscheint daher

- 23 - nicht angezeigt, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit auch nie einer solchen Tätigkeit nachging. VI. Landesverweisung Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig gesprochen. Damit liegt keine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB für eine Landesverweisung vor. Die Anordnung einer fakultati- ven Landesverweisung erscheint nicht verhältnismässig. Entsprechend ist keine Landesverweisung auszusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Der Beschul- digte hat mit seinen Handlungen die gesamte Strafuntersuchung verursacht. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils und Ziff. 8 dieses Urteils) sind daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang der Hälfte einstwei- len und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2022 wurde der amtlichen Verteidigung auf ihr Gesuch hin eine Akontozahlung von Fr. 5'120.– (inkl. MwSt.) für ihre bisheri- gen Aufwendungen im Berufungsverfahren ausgerichtet (Urk. 53). Für ihre weite- ren Aufwendungen im Berufungsverfahren ist die amtliche Verteidigung gemäss ihrer Honorarnote (Urk. 67), unter Berücksichtigung der Aufwände für die Teil-

- 24 - nahme an der Berufungsverhandlung, mit pauschal Fr. 7'450.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (wovon am 9. Februar 2023 bereits Fr. 2'330.– ausbezahlt wurden). Wie bereits ausgeführt, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte aufgrund des Tatvorwurfs gesellschaftlich stigmatisiert worden wäre (E. IV.5.). Im Übrigen wird der Beschuldigte zumindest teilweise wegen Kinder- pornografie verurteilt. Es besteht folglich kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB.

2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Es wird keine Bewährungshilfe angeordnet.

6. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots wird abgesehen.

7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

8. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispo- sitiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils und Ziff. 8 dieses Urteils) werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 25 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'450.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden im Umfang der Hälfte einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.