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SB220018

Betrug

Zürich OG · 2022-11-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. November 2021 meldeten beide Beschuldigten noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 24). Das be- gründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 12. Januar 2022 zugestellt (Urk. 42/2-3), worauf die Beschuldigte 1 am 18. Januar 2022 (Urk. 44) und der Be- schuldigte 2 am 1. Februar 2022 (Urk. 48) je die Berufungserklärungen einreich- ten.

E. 1.2 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 51).

E. 1.3 Am 19. Januar 2022 sowie am 7. November 2022 wurden je neue Strafre- gisterauszüge über die Beschuldigten eingeholt (Urk. 45, 46, 68 und 69). Sodann reichten die Beschuldigte 1 (am 15. Februar 2022; Urk. 53 und 54/1-4) und der Beschuldigte 2 (am 3. März 2022, Datum Eingang; Urk. 57/6) je ihre Datenerfas- sungsblätter samt Beilagen ein. Zudem wurden von Amtes wegen die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich über die Beschuldigten beigezogen (Urk. 60- 62).

E. 1.04 "Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto (IK)" (https://www.ahv-iv.ch/p/1.04.d) der Informationsstelle der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) Einkommen des vergangenen Jahres noch fehlen kann, falls die entsprechende Einkommensmeldung noch nicht verarbeitet wurde. Ebenso im Auszug (generell) nicht eingetragen sind Einkommen des laufenden Jahres.

E. 1.4 Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 überwies die III. Strafkammer die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, in eigenem Namen erhobene Honorarbeschwerde zur weiteren Behandlung ins hie- sige Berufungsverfahren (Urk. 55 und 56/1-8).

E. 1.5 Mit Beschluss vom 12. September 2022 wurde auf die Berufung der Be- schuldigten 1 insoweit nicht eingetreten, als sich diese gegen die Festsetzung des Honorars ihrer amtlichen Verteidigung richtet (Urk. 64).

E. 1.6 Zur Berufungsverhandlung sind die beiden Beschuldigten sowie ihre amtli- chen Verteidiger, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und Rechtsanwalt lic. iur.

- 6 - Y._____, erschienen (Prot. II S. 5). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden.

E. 2 Prozessuales Die Beschuldigten beschränkten ihre Berufungen nicht. Indes ist der Beschluss vom 12. September 2022, womit auf die Berufung der Beschuldigten 1 insoweit nicht eingetreten worden ist, als damit das amtliche Honorar von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ angefochten wurde, in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend ist festzustellen, dass die diesbezügliche Kostenfestsetzung in Dispositiv-Ziffer 8a des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist, während Dispositivzif- fer 6 weitere Kostenpunkte umfasst und deshalb insgesamt als angefochten zu behandeln ist.

E. 3 Sachverhalt und rechtliche Würdigung

E. 3.1 Die Beschuldigten anerkennen den äusseren Sachverhalt als zutreffend (Urk. 30 S. 2, Urk. 32 S. 2, Urk. 71 S. 3 und Urk. 73 S. 3). Es ist denn auch durch die Unterlagen der sozialen Dienste der Stadt Zürich (Notizenprotokoll Urk. 11), die Lohnausweise des Beschuldigten 2 der Firma C._____ AG für die Jahre 2017, 2018 und 2019 (Urk. 15-17) sowie den Auszug aus dem individuellen SVA-Konto (IK-Auszug) vom 19. Februar 2019 (Urk. 12) zweifelsfrei erstellt, dass der Be- schuldigte 2 in den besagten Jahren nebst seiner Vollzeitstelle als Küchenhilfe im Restaurant "D._____" zusätzlich regelmässig für den Club C'._____ arbeitete, dieses Einkommen bei den Sozialen Diensten jedoch nicht erwähnte, und auch in den jährlichen Anträgen auf Wirtschaftliche Sozialhilfe (nachfolgend: WSH) je- weils die Frage nach weiteren Arbeitgebern vom Beschuldigten 2 verneint wurde (Urk. 6-8).

E. 3.2 Indessen lässt die Beschuldigte 1 geltend machen, es könne ihr kein vor- sätzliches Handeln nachgewiesen werden. Aus den teilweise falsch ausgefüllten Antragsformularen gehe hervor, dass sie diese, da sie über keinerlei Deutsch- kenntnisse verfügt habe, nicht verstanden habe. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass es ihr übersetzt worden sei. Sie und der Beschuldigte 2 hätten eine

- 7 - traditionelle Aufgabenteilung, sie habe keinen Grund gehabt, ihm nicht zu ver- trauen (Urk. 30 und 71 S. 4 f. und 10). Auch der Beschuldigte 2 bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er habe nicht gewusst, wie er das Formular auszufüllen habe. Ihm fehlten die nötigen Sprach- kenntnisse, zumal auch die zweimal bestellte Dolmetscherin keine Abhilfe habe schaffen können, da sie die bengalische Sprache nicht beherrscht habe und auch sonst nicht geeignet gewesen sei. Ohnehin sei bei den relevanten Gespräche gar kein Dolmetscher dabei gewesen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass ein so tiefes Einkommen unter den Einkommensfreibetrag falle und nicht zu deklarieren sei. Aufgrund des tiefen Lohnes und da er keine Unterlagen erhalten habe, habe er gedacht, es handle sich um eine für die Sozialbehörde nicht relevante Tätigkeit. Er sei schlicht irrtümlich davon ausgegangen, dass das von ihm zusätzlich gene- rierte Einkommen nichts an seiner Leistungsberechtigung ändern würde, einer- seits aufgrund der Höhe, andererseits aufgrund der nicht gesicherten Anstellung. Sodann sei aus den Akten des Sozialamtes an keiner Stelle ersichtlich, dass er auf seine Einkommenssituation, insbesondere auf weitere Einnahmen, angespro- chen worden sei, folglich habe er eine solche Frage denn auch nie falsch oder unvollständig beantwortet. Angesichts des Nichtwissens hinsichtlich Bestand und Umfang der Meldepflicht könne ihm höchstens straflose Fahrlässigkeit, nicht je- doch vorsätzliche Täuschung unterstellt werden (Urk. 32 S. 2 ff. und Urk. 73 S. 3 ff.).

E. 3.3 Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht bei nicht geständi- gen Tätern regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Als Beweismittel hierfür liegen neben den bereits erwähnten Unterlagen die staatsanwaltlichen Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 3-4) sowie deren Aussagen vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) und im Berufungsverfahren (Prot. II S. 7 ff.) vor. Sodann wurden neu auch die Migrationsakten über die Beschuldigten beigezogen (Urk. 61 und 62).

- 8 -

E. 3.4 Beweiswürdigung

E. 3.4.1 Die Beschuldigte 1 erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, überhaupt nicht zu verstehen, um was es gehe. Sie kümmere sich nur um die Kinder. So- dann bestätigte sie, dass ihr Ehemann, der Beschuldigte 2, im Restaurant "D._____" arbeite, wobei sie nicht wisse, zu wieviel Prozent, und verweigerte im Übrigen die Aussage (Urk. 4). Vor Vorinstanz erklärte sie im Rahmen der Befra- gung zur Person, sie habe in Bangladesch zehn Jahre die Schule besucht, da- nach 2005 geheiratet und sei dann Hausfrau gewesen. Nach der Geburt der Tochter 2006 habe sie im Haus der Schwiegereltern in Bangladesch gelebt und sei im Jahr 2016 mit der Tochter in die Schweiz gekommen. Zur Sache verweiger- te sie die Aussage (Prot. I S. 10 ff.). Heute sagte sie zur Person aus, dass sie in- zwischen auch arbeitstätig sei und monatlich circa Fr. 2'200.– bis Fr. 2'300.– ver- diene, weshalb die Familie inzwischen auch nicht mehr auf Sozialhilfe angewie- sen sei, und verweigerte zur Sache wiederum die Aussage (Prot. II S. 7 ff.).

E. 3.4.2 Der Beschuldigte 2 erklärte dem Staatsanwalt anlässlich seiner Befragung vom 15. Juli 2021, bei C'._____ schwarz gearbeitet zu haben. Dies im Gegensatz zur anderen Arbeit, wo er 100 % gearbeitet und dies korrekt regelmässig dekla- riert habe. Er habe das Geld bei C'._____ bar ausbezahlt erhalten und gedacht, dass das Geld nicht bei der SVA deklariert werde. Der Lokalbetreiber habe dies ihm gegenüber auch nicht erwähnt, dass dies gemacht werde. Ausserdem habe er auch keine Kenntnis gehabt, dass er diese Einnahmen deklarieren müsse. Er habe keinen Arbeitsvertrag mit dem Club C'._____ gehabt und auch keine Lohn- abrechnungen erhalten. Das Geld habe er gegen Quittung erhalten. Ein Doppel der Quittung habe er aber nicht erhalten. Der Clubbetreiber habe seine Einnah- men dann einfach einmal bei der SVA deklariert. Seine Sozialberaterin habe ihn angerufen und ihn gefragt, ob er im C'._____ gearbeitet habe. Er habe dies bestä- tigt und ihr gesagt, dass er ohne Arbeitsvertrag gearbeitet habe. Es sei richtig, dass er seit Juli 2017 Sozialhilfe erhalte. Seit sechs Jahren arbeite er im Restau- rant "D._____" zu 100 % als Küchenhilfe. Parallel dazu bzw. nach der Arbeit im Restaurant habe er in der Nacht im Club C'._____ gearbeitet, das Geld habe aber nicht gereicht. Auf Vorhalt des Antrags auf WSH vom 24. Juli 2017 erklärte der

- 9 - Beschuldigte, ein Kollege von ihm habe diesen Antrag ausgefüllt. Er verstehe die deutsche Sprache nicht und ein Kollege habe ihm geholfen. Unterschrieben hät- ten den Antrag er und seine Frau. Ausgefüllt hätten sie ihn in einem Kaffee in Zü- rich. Unterschrieben habe seine Frau den Antrag zuhause. Er habe seinem Kolle- gen nicht gesagt, dass er neben dem Restaurant "D._____" auch im Club C'._____ arbeite, weil er dort keinen Arbeitsvertrag gehabt habe. Er habe ge- dacht, dass er dies aufgrund des Fehlens von Unterlagen nicht deklarieren müs- se. Den Antrag vom 18. Juni 2018 habe er selber zuhause ausgefüllt. Er habe den ersten Antrag als Vorlage gebraucht. Unterschrieben hätten seine Frau und er. Seine Frau sei auch beim Ausfüllen des Antrags dabei gewesen. Auch den Antrag vom 18. Juni 2019 habe er selber ausgefüllt, in genau gleicher Art und Weise wie diejenigen zuvor. Unterschrieben hätten seine Frau und er. Sie sei auch beim Ausfüllen dabei gewesen. Seit ca. Februar 2020 arbeite er auch wegen der Coronapandemie nicht mehr im Club C'._____. Davor habe er dort allgemeine Reinigungsarbeiten geleistet. Geputzt, aufgeräumt und solche Sachen. Mehrheit- lich freitags und samstags jeweils von 23.00 bis 02.00 oder 04.00 Uhr. Je nach Bedarf. Unter der Woche habe er vielleicht ab und zu mal gearbeitet, wenn Feier- tage gewesen seien. Er habe Fr. 23.– pro Stunde verdient. Seine Frau habe ge- wusst, dass er im Club C'._____ arbeitet. Er habe diese Einnahmen gegenüber den Sozialen Diensten nicht deklarieren können, weil er keine Unterlagen bzw. Papiere gehabt habe. Er habe auch keine Unterlagen verlangt. Er habe nicht ge- wusst, dass er das Geld bei den Sozialen Diensten hätte deklarieren müssen. Ausserdem habe er sich darüber keine Gedanken gemacht. Auf die Frage, ob er wisse, warum er Sozialhilfe erhalte, erklärte er, weil er wenig verdiene und mehr Ausgaben habe, als er einnehme. Ob auch ein Millionär Anrecht auf Sozialhilfe habe, könne er nicht sagen. Ob jemand, der Fr. 10'000.– im Monat verdiene, An- spruch auf Sozialhilfe habe, wisse er auch nicht, eventuell, wenn er höhere Aus- gaben habe, als er einnehme. Er wisse nicht, wo die Grenze liege, ab welcher Einnahmenhöhe man noch Sozialhilfe erhalte. Dies wisse das Sozialamt. Er wisse nicht, was das Sozialamt wissen müsse, um berechnen zu können, ob eine Per- son Anspruch auf Sozialhilfe habe oder nicht. Es leuchte ihm aber ein, dass es wissen müsse, wie viel jemand verdiene und dass deshalb das Einkommen dekla-

- 10 - riert werden müsse (Urk. 3 S. 2 ff.). Auf Nachfrage, was es heisse, dass seine Frau beim Ausfüllen der Anträge dabei gewesen sei, erklärte er, dass sie zu Hau- se gewesen sei. Als er das Formular ausgefüllt gehabt habe, habe er ihr gesagt, er habe es ausgefüllt und sie solle diese bitte unterschreiben. Sie spreche – wie er – gebrochen Deutsch, könne aber nicht lesen. Er verwalte zuhause die Finan- zen (a.a.O., S. 12). Vor Vorinstanz erklärte er, bevor er in die Schweiz gekommen sei, zehn Jahre in Portugal gelebt und gearbeitet zu haben. Seine Frau sei in Bangladesch geblie- ben, da seine Eltern sehr krank gewesen seien. Sie habe sich um sie gekümmert und sei dann nach deren Tod in die Schweiz gekommen. Er selbst sei seit zehn bis elf Jahren in der Schweiz und habe im E._____, im Hotel F._____ und im Res- taurant "D._____" gearbeitet. Dort arbeite er seit ungefähr sieben Jahren. Dann habe er noch, ohne Arbeitsvertrag, im Club C'._____ gearbeitet, seit 2013. Zur Sache verwies er auf seine bisherigen Aussagen und bestätigte, die Anträge auf WSH unterzeichnet zu haben. Er habe aber nicht lesen können, weshalb er es selbst nicht verstanden habe. Es sei eine Übersetzerin dabei gewesen, aber ihre Sprache habe er auch nicht richtig verstanden. Er habe etwas unterschrieben, ohne es verstanden zu haben. Die Übersetzerin habe zwar Bengalisch gespro- chen. Sie sei aber aus Kalkutta, Indien, gewesen. Dort werde auch Bengalisch gesprochen, aber es gebe verschiedene Dialekte. Auf die Frage, ob er damals gesagt habe, dass er sie nicht verstehe, antwortete er, er habe nicht alles ver- standen, das meine er. Zwischen seinem Bengalisch und ihrem Bengalisch be- stehe ein grosser Unterschied. Den Fragebogen habe ein Kollege von ihm einmal ausgefüllt und er habe es dann kopiert und anhand dieser Kopie die späteren An- träge ausgefüllt. Beim Club C'._____ habe er keinen Arbeitsvertrag gehabt. Er habe keine Lohnabrechnungen erhalten und keine Lohnausweise. Das Geld sei ihm immer bar ausbezahlt worden. Die Steuern habe er auch nicht deklarieren können. Bei der Arbeit verständige er sich auf Deutsch. Die fünfwöchige Reise mit der Familie im Sommer 2018 nach Bangladesch habe er mit den Ersparnissen vom Club C'._____ finanziert (Prot. I S. 12 ff.).

- 11 - Im Berufungsverfahren sagte er grundsätzlich übereinstimmend mit seinen bishe- rigen Aussagen aus, beispielsweise dass er auch seinem Kollegen gegenüber nicht erwähnt habe, im Club C'._____ gearbeitet zu haben. Neu erklärte er, er ha- be mit seiner Frau durchaus anfänglich besprochen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, was, um es vorwegzunehmen, aber nicht bedeutet, dass er ihr auch den Inhalt der ausgefüllten Formulare erklärt hätte. Im Wesentlichen stellte er sich heute jedenfalls weiterhin auf den Standpunkt, dass er von keinem eigentlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen sei, zumal er auch keine Lohnabrechnungen oder einen Arbeitsvertrag erhalten habe (Prot. II S. 20 f.).

E. 3.4.3 Der erste Antrag auf WSH ging am 6. Juli 2017 bei der Behörde ein und wurde am 24. Juli 2017 unterzeichnet. Das Feld, welches für den Übersetzer vor- gesehen ist (Bestätigung, dass das Formular ordnungsgemäss in eine verständli- che Sprache übersetzt wurde), ist leer (Urk. 6 S. 10, ebenso in den nachfolgen- den beiden Formularen "Kind"). Erst vom 10. August 2017 datiert der erste Ein- trag im Verlaufsprotokoll der Sozialen Dienste (Urk. 11 S. 1). An jenem Tag fand – unter Beizug von medios, dem Dolmetscherdienst der AOZ, – das Erstgespräch statt und wurde die persönliche Situation der Beschuldigten erhoben. Es wurde festgestellt, dass beide Beschuldigten 100 % arbeitsfähig seien, die Beschuldigte jedoch die Kinder betreue. Beide hätten in Bangladesch die obligatorische Schule besucht, aber keine Ausbildung abgeschlossen. Der Beschuldigte arbeite 100 % im Restaurant D._____, die Einnahmen würden nach der Geburt des zweiten Kindes und dem Umzug in eine grössere Wohnung aber nicht mehr für den Fami- lienunterhalt ausreichen. Er arbeite im Restaurant "D._____" jeweils einen Tag am Wochenende und kompensiere mit einem Wochentag, die Arbeitszeiten seien von 10.00-14.00 und von 18.00-24.00 Uhr. Es wurde festgestellt, dass die Be- schuldigten über ein einziges Bankkonto verfügten, wobei der Beschuldigte 2 je- weils monatlich Fr. 3'000.– abhebe und alle Rechnungen begleiche. Weiter wurde erwähnt, dass die Beschuldigte 1 die Basisbeschäftigung (BB) besuchen müsse, sobald das jüngere Kind in einer Krippe betreut werde. Als Unterstützungsbeginn wurde der 1. Juli 2017 festgesetzt (Urk. 11 S. 1-5). Im Rahmen einer internen No- tiz anlässlich der Übergabe an einen neuen Betreuer ist festgehalten, dass die Beschuldigten eine Übersetzung benötigen, da die Verständigung in deutscher

- 12 - Sprache schwierig sei, und dass der Leistungsentscheid (LE) bis 30. Juni 2018 gültig sei (Urk. 11 S. 5). Anlässlich eines Standortgesprächs vom 27. November 2017 ist festgehalten, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 2 rudimentär seien und die Be- schuldigte 1 keine Deutschkenntnisse habe, weshalb eine Übersetzerin (Frau G._____) organisiert worden sei. Für die Zukunft sei darum gebeten worden, dass wenn möglich ein privater Übersetzer ans Gespräch mitgebracht werde, was der Beschuldigte 2 bejaht habe. Die Beschuldigte 1 wurde aufgefordert, spätestens im Januar 2018 mitzuteilen, welchen Deutschkurs sie besuchen werde. Der Be- schuldigte 2 wurde daran erinnert, monatlich seine Lohnabrechnungen einzu- reichen (Urk. 11 S. 6 f.). Vom 11. April 2018 datiert sodann eine interne Notiz betreffend Unterlagen- Kontrolle (Urk. 11 S. 8 f.). Darin ist vermerkt, dass ein WSH-Antrag und Formulare Kinder vorhanden, aber noch ein paar Ergänzungen/Korrekturen notwendig seien, insbesondere unter "Einnahmen" habe das Ehepaar nicht alles richtig verstanden. Unklar ist, auf welchen Antrag sich die Notiz bezieht, da der zweite Antrag auf WSH gemäss Stempelvermerk erst am 8. Mai 2018 bei der Behörde einging (vgl. Urk. 7). Der zweite Antrag auf WSH ging, wie bereits erwähnt, am 8. Mai 2018 unter- zeichnet ein (Urk. 7). Vom 18. Juni 2018 datiert sodann die nächste Notiz über das LE- Gespräch 2018 mit beiden Beschuldigten. Dass ein Dolmetscher anwe- send gewesen wäre, ist der Notiz nicht zu entnehmen. Inhaltlich ist festgehalten, dass die Familie fünf Wochen Ferien in Bangladesch verbringen wolle, was des- sen Arbeitgeber bewilligt habe, da der Beschuldigte schon lange keine Ferien mehr bezogen habe, aufgrund welcher Tatsache für diese Wochen der Grundbe- darf für den Lebensunterhalt (GBL) nicht reduziert werde, dass der Beschuldigte 2 weiterhin zu 100 % im Restaurant "D._____" arbeite und dass sich die Beschul- digte 1 bewusst sei, dass sie nach der Eingewöhnung des Sohnes in der Kita im September 2018 in den Deutschkurs und anschliessend in die Arbeitsintegration müsse. Zu den Finanzen ist vermerkt, dass der WSH-Antrag geprüft und Ergän- zungen und Korrekturen ausgeführt worden seien. Ein IK-Auszug sei letztmals im

- 13 - 03/2018 geprüft worden, es sei ok (Urk. 11 S. 10). Offensichtlich unterschrieben die Beschuldigten den bereits im Mai 2018 eingereichten und unterzeichneten An- trag am 18. Juni 2018 erneut vor Ort (Urk. 7 S. 10 und angehängte Formulare "Kind"). Am 6. November 2018 ist vermerkt, dass die Beschuldigte 1 noch immer kaum Deutsch spreche, weshalb sie dem Krippenpersonal keine Auskunft über den Sohn geben könne noch verstehe, was in der Kita los gewesen sei. Besser sei es, wenn sie die ältere Tochter mitnehme oder der Beschuldigte 2 ihn abhole (Urk. 11 S. 12). Am nächsten Standortgespräch vom 18. Dezember 2018 war wieder Frau G._____ von Medios als Dolmetscherin aufgeboten, wobei es primär um familiäre Angelegenheiten ging (insb. Eingewöhnung des Sohnes in der Kita). Zur Be- schuldigten 1 ist festgehalten, dass sie einen Deutsch-Einstufungstest gemacht habe, Niveau A1/A2, wobei noch unklar sei, welcher Kurs zeitlich in Frage kom- me. Nach zwei bis drei Deutschkursen solle sie in die Basisbeschäftigung. Der Beschuldigte 2 sei gut integriert. Er spreche und verstehe Deutsch, allerdings schnell und schwer verständlich. Sodann ist angemerkt, dass die Übersetzung als unprofessionell und störend gewertet wurde, da die Übersetzerin ständig interpre- tiert, ihre eigenen Geschichten eingebracht und Informationen bewertet habe (Urk. 11 S. 13 f.). In der Folge besuchte die Beschuldigte 1 offenbar mehrere Deutschkurse, war teilweise aber auch krankheitshalber abwesend (Urk. 11 S. 14 f.). Am 5. April 2019 erfolgte eine weitere interne Unterlagenkontrolle (Urk. 11 S. 15 f.). Der WSH-Antrag sei vorhanden und unterzeichnet, einige Punkte seien zu be- sprechen. Wiederum bleibt unklar, auf welches Dokument sich diese Notiz be- zieht, da der dritte WSH-Antrag erst am 29. April 2019 bei der Behörde eingegan- gen ist und dort am 18. Juni 2019 besprochen und erneut unterzeichnet wurde (Urk. 8 in Verbindung mit Urk. 11 S. 18 f.). Dieses LE-Gespräch 2019 fand offen- bar ohne Dolmetscher statt. Erneut wird schriftlich festgehalten, dass der Be- schuldigte 2 zu 100 % im Restaurant "D._____" arbeitet. Die Beschuldigte 1 sei derzeit krank, werde danach aber die Basisbeschäftigung besuchen. Zudem gehe

- 14 - sie regelmässig in den Deutschkurs, solange sie nicht krank sei. Hinsichtlich IK- Auszug ist vermerkt "Nicht relevant". Schliesslich kann dem Verlaufsprotokoll der Sozialen Dienste per 6. April 2020 ei- ne weitere interne Unterlagenkontrolle entnommen werden (Urk. 11 S. 19 f.). Er- neut der Hinweis auf einen vorhanden WSH-Antrag, der bereits unterzeichnet und recht gut ausgefüllt sei, jedoch seien ein paar Punkte vermutlich nicht verstanden und somit nicht bzw. falsch angekreuzt worden. Auch hier stellt sich die Frage, auf welchen Antrag der Vermerk zielt, da der vierte WSH-Antrag erst per 7. Mai 2020 als eingegangen gestempelt wurde, während dessen Unterzeichnungen am

30. April 2020 datieren (Urk. 9). Besprochen wurde der Antrag offensichtlich am

16. Juni 2020 anlässlich des LE-Gesprächs 2020, ohne Dolmetscherbeizug. Die Beschuldigte 1 habe im Juni 2019 mit dem Deutschkurs aufgehört, da sie oder der Sohn immer wieder krank gewesen seien. Sie tue sich schwer mit dem Deutschkurs bei der ECAP und der Arbeitsintegration. Für den Beschuldigten 2 wird erneut auf seine 100 % Anstellung im Restaurant "D._____" verwiesen. Eine Notiz betrifft einen Austausch mit der Liegenschaftsverwaltung der Beschuldigten, wonach die Beschuldigten nicht verstanden hätten, was ihnen der zuständige Verwalter telefonisch habe mitteilen wollen. Offenbar konnte der Sozialarbeiter nach Nachfrage bei der Verwaltung den Beschuldigten erklären, dass sie in einer subventionierten Wohnung keinen Anspruch auf Mietzinsherabsetzung haben. Auf eine erneute Datierung und Unterzeichnung des WSH-Antrags (wie in frühe- ren Jahren) wurde offensichtlich verzichtet. Zum IK-Auszug ist vermerkt: "Akt. nicht relevant, bei Frau A._____ im 02/19 Auszug verlangt." Die weiteren Einträge des Jahres 2020 sind für die Sachverhaltserstellung nicht relevant, jedoch ist daraus zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 am 8. Juli 2020, als er mit möglichen Einnahmen aus dem Club C'._____ konfrontiert wurde, dies sofort eingestand und erklärte, er habe dazu nichts Schriftliches. Er rufe an und frage nach Arbeit jeweils für zwei, drei Stunden. Es sei ganz unterschiedlich. Die Entlöhnung erfolge bar, er besitze weder eine Lohnabrechnung noch einen Arbeitsvertrag. Ein Kollege von ihm habe gesagt, dass er die Einnahmen bei den

- 15 - Sozialen Diensten nicht deklarieren müsse, da es sich jeweils nur um wenige hundert Franken handle (Urk. 11 S. 22 bzw. Urk. 13).

E. 3.4.4 Mit Entscheid der Stellenleitung vom 4. August 2020 wurden die Beschul- digten verpflichtet, für die Zeit ab Juli 2017 bis und mit Dezember 2019 zu Un- recht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 17'538.50 zurückzuerstatten (Urk. 10). Gemäss Aussagen des Beschuldigten 2 hat er dies nicht angefochten (Urk. 3 S. 9), mithin ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.4.5 Wie und wann der am 19. Februar 2019 ausgestellte IK-Auszug über den Beschuldigten 2 (Urk. 12) zu den Akten des Sozialen Dienstes gelangt ist, kann nicht rekonstruiert werden. Er weist sowohl für das Jahr 2017 als auch für 2018 neben Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant "D._____" auch das C'._____ als ganzjährigen Arbeitgeber des Beschuldigten aus, wobei die de- klarierten Einkommen Fr. 8'348.– (2017) und Fr. 9'457.– (2018) betragen. Dass ein im März 2018 konsultierter (nicht bei den Akten liegender) IK-Auszug noch keinen Anlass für Nachfragen gab, sondern im Gegenteil für in Ordnung befunden wurde, ist dadurch zu erklären, dass gemäss dem öffentlich abrufbaren Merkblatt

E. 3.4.6 Den Migrationsakten kann sodann entnommen werden, dass die Beschul- digte 1 ab Januar bis September 2019 bei der ECAP regelmässig einen fünfteili- gen Kurs "Deutsch für Schulungewohnte A1" besuchte. Zur Kompetenzbeschrei- bung ist der Bestätigung zu entnehmen, dass die Lernende vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden könne, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse ziele; dass sie sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen und auf Fragen dieser Art Antwort geben könne; und dass sie sich auf einfache Art verständigen könne, wenn die Gesprächspartner langsam und deutlich sprächen und bereit seien zu helfen. So-

- 16 - dann besuchte sie ab September 2019 den ersten Teil des fünfteiligen Kurses "Deutsch für Schulungewohnte A2". Hiernach sollte sie Sätze und häufig ge- brauchte Ausdrücke verstehen können, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen, sich in einfachen, routinemässigen Situationen verständigen und mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben können (Urk. 62 S. 35-41). Für die Zeit ab 7. September 2020 liegt sodann eine Kurseinladung der femia, Bildung und Kultur für Migrantinnen, bei den Akten. Für welchen Kurs kann der Einladung allerdings nicht entnommen werden.

E. 3.5 Wie sich aus den Notizen der Sozialen Dienste sowie aus den Kursbestäti- gungen der ECAP ergibt, verfügte die Beschuldigte 1 noch im Jahr 2019 lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse, wobei sie offenbar trotz der Bestätigung über regelmässigen Kursbesuch diesen ab Sommer 2019 nicht mehr besuchte, weshalb fraglich erscheint, ob sie die (tief angesetzten) Kursziele A1, die zudem lediglich Sprechen/Verstehen, jedoch nicht Lesen/Schreiben umfassen, überhaupt erreichte. Selbst heute verfügt die Beschuldigte 1 noch nicht über das Verständnis von einfachen Alltagsgesprächen hinausgehende Deutschkenntnisse (vgl. Prot. II S. 17). Sodann kann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 2 und auch der allgemein rudimentären Kenntnisse der Beschuldigten 1 betreffend die Haushalts- finanzen (vgl. Prot. II S. 9) nicht widerlegt werden, dass er die WSH-Anträge je- weils alleine ausfüllte und ihr zur Unterzeichnung vorlegte, was sie – da er in der Familie für die finanziellen Angelegenheiten zuständig war – jeweils ohne nähere Prüfung auch tat (ebenso: Urk. 71 S. 10). Zwar wurden die Anträge in der Folge bei den Leistungsentscheid-Gesprächen mit den Sozialen Diensten nochmals be- sprochen und in den Jahren 2018 und 2019 auch erneut unterzeichnet, jedoch war in diesen Jahren kein Dolmetscher an diesen Gesprächen dabei bzw. kann davon, wie die Verteidigungen zurecht vorbringen (Urk. 71 S. 5; Urk. 73 S. 6), entgegen der Vor-instanz (Urk. 43 S. 8) ohne entsprechende Protokollierung nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass die Beschuldigte 1 effektiv verstanden hat, was sie jeweils unter- zeichnet hat bzw. dass sie realisiert hat, dass das Zusatzeinkommen des Be-

- 17 - schuldigten 2 beim Club C'._____ zu deklarieren gewesen wäre, den Behörden aber verheimlicht wurde. Da der Beschuldigten 1 sodann nur hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2019 der Vor- wurf der Verheimlichung von Einkommen gemacht wurde, brauchen die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Stellung des vierten WSH-Antrags im Frühling 2020 nicht näher geprüft zu werden. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass diese sich wesentlich geändert haben.

E. 3.6 Anders als die Beschuldigte 1 lebte der Beschuldigte 2 bereits seit 2010 (Urk. 62 S. 1) in der Schweiz und war quasi ununterbrochen berufstätig (Urk. 62 S. 44), wobei er sich zumindest im Restaurant "D._____", wo er seit 2015 arbeite- te, auf Deutsch verständigte. Als er merkte, dass sein Einkommen nach der Ge- burt des zweiten Kindes und dem Umzug in eine grössere Wohnung nicht mehr reichte, wusste er sich zu behelfen und stellte – mit Unterstützung eines Kollegen

– Antrag um WSH. Weder im ersten noch in den folgenden Anträgen deklarierte er die Einnahmen aus dem Club C'._____. Auch erwähnte er bei den verschiede- nen Standortgesprächen nicht, dass er neben seiner 100 %-Anstellung im Res- taurant "D._____" ein zusätzliches Einkommen im Club C'._____ erwirtschaftete, obwohl die Frage seiner Erwerbstätigkeit detailliert behandelt und erfasst wurde (prozentualer Umfang der Tätigkeit, Arbeitstage, sogar Arbeitszeiten). Ob er ge- dacht hat, dass es sich bei seinen Einsätzen für das C'._____ in juristischer Hin- sicht um ein offizielles Arbeitsverhältnis oder etwas anderes handelt, spielt dabei keine Rolle, denn gemäss seinen eigenen Aussagen ging er davon aus, dass es sich um Schwarzarbeit handelte, mithin um den Behörden (SVA, Steuern) nicht offengelegte Einnahmen. So zeigte er sich gegenüber dem Staatsanwalt fast em- pört, dass ihm der Lokalbetreiber nicht gesagt hatte, dass er das Einkommen bei der SVA deklarieren würde (im IK-Auszug von Februar 2019 ist im Übrigen er- sichtlich, dass C'._____ die Arbeitstätigkeit, entgegen den Vorbringen der Vertei- digung, nicht erst im Jahr 2020 gegenüber dem Sozialamt meldete, vgl. Urk. 12 und 73 S. 6). Konfrontiert mit diesem Aussageverhalten konnte der Beschuldigte 2 heute keine entlastende Erklärung liefern (Prot. II S. 21). Dass er solches Ein- kommen aus vermeintlicher Schwarzarbeit auch nicht den Sozialbehörden mel-

- 18 - den würde, erscheint bei dieser Denkweise ein folgerichtiger, gar zwingender Ent- scheid. Dass ihm dabei bewusst war, dass die Höhe der Sozialhilfe abhängig vom Fehlbetrag war, der bei einer Gegenüberstellung seiner Einnahmen mit den Aus- gaben resultiert, lässt sich seinen Aussagen ebenfalls zweifelsfrei entnehmen (Urk. 3 S. 7) und kann im Übrigen als minimales Allgemeinwissen zum Thema Sozialhilfe vorausgesetzt werden. Es liegt auf der Hand, dass bei Nichtangabe von zusätzlichem Erwerbseinkommen höhere Sozialhilfegelder ausbezahlt wer- den. Insofern kann der Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten 2 nicht gefolgt werden, der Beschuldigte 2 habe irrtümlich den Umfang eines Sozialhil- feanspruchs als unwesentlich erachtet, da er so oder anders einen Fehlbetrag und damit einen Anspruch gehabt hätte (Urk. 73 S. 7). Weiter spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle, dass ihm das Formular ganz offensichtlich nie ins Benga- lische übersetzt wurde, wobei er selber ohnehin weder geltend machte, das For- mular beim Ankreuzen nicht verstanden zu haben, noch, dass er den Kollegen, der ihm beim erstmaligen Ausfüllen behilflich war, nicht verstanden habe. Er hat denn auch die Frage nach dem Arbeitgeber korrekt beantwortet, während die Frage nach weiteren Arbeitgebern verneint wurde. Die Frage nach seinem Arbeit- geber wurde ihm sodann jedenfalls – dies geht aus den Notizen der Sozialen Dienste zweifelsfrei hervor – entgegen den Vorbringen der Verteidigung des Be- schuldigten 2 (Urk. 73 S. 7) mehrfach in den Standortgesprächen mündlich ge- stellt und von ihm mehrfach derart beantwortet, dass er nach wie vor zu 100 % im Restaurant "D._____" arbeite. Auch aus der Perspektive des Beschuldigten 2 konnte zudem einzig wesentlich sein, dass er Lohn ausbezahlt erhielt, und nicht, ob er Lohnabrechnungen erhielt. Bei dieser Sachlage war es an ihm, bei diesem Thema sein über das Vollzeitpensum hinausgehendes Zusatzeinkommen von sich aus zur Sprache zu bringen, war doch die Relevanz dieses Themas bzw. seiner Gesamteinnahmen für die Festlegung seines Unterstützungsanspruchs of- fensichtlich. Ein sprachliches Missverständnis kann bei dieser einfachen Frage ausgeschlossen werden. Die Überlegung eines allfälligen Einkommensfreibetra- ges konnte sich ohnehin gar nicht stellen, schliesslich arbeitete er ja bereits zu 100 % und erzielte damit ein dieses jedenfalls übersteigendes Einkommen. Hinzu kommt, dass sowieso jegliches Einkommen zu deklarieren ist, da nur so festge-

- 19 - stellt werden kann, ob es in den Freibetrag fällt oder nicht. Ohnehin kann seinen Aussagen – entgegen den Vorbringen seiner Verteidigung – ein derartiger Ge- dankengang aber gar nicht entnommen werden. Vielmehr hat er explizit erklärt, er habe sich darüber keine Gedanken gemacht, ob er das Geld des Clubs C'._____ bei den Sozialen Diensten deklarieren müsste oder nicht. Wenn er – im Wider- spruch hierzu – nachschiebt, auch habe ihm ein Kollege erklärt, aufgrund der Ge- ringfügigkeit der Einnahmen seien diese den Behörden nicht zu deklarieren, ist dies als blosse Schutzbehauptung zu werten. Bei dieser Sachlage ist in tatsächli- cher Hinsicht klar erstellt, dass er bewusst (wissentlich und willentlich) mehrfach wahrheitswidrig deklarierte (in den WSH-Anträgen wie auch mündlich in den di- versen Standort- und LE-Gesprächen), nebst dem Einkommen aus dem Anstel- lungsverhältnis mit dem Restaurant "D._____" über keine weiteren Einnahmen zu verfügen. Damit verschwieg er den Sozialen Diensten im Jahr 2017 ein Einkom- men ab Juli 2017 (Beginn der Unterstützung) von monatlich Fr. 652.40, im Jahr 2018 von monatlich Fr. 739.– und im Jahr 2019 von monatlich Fr. 396.30, wobei ihm bewusst war, dass die Höhe der ihm zugesprochenen Sozialhilfe massgeblich von der Höhe seines Einkommens abhängig war, da er davon ausging, dass ma- ximal Anspruch auf den Fehlbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben bestehen kann.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Beschuldigte 1 Nachdem der Beschuldigten 1 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass sie wissentlich Falschangaben über das Einkommen ihres Ehemannes ge- macht hat, kann ihr insgesamt kein (eventual-)vorsätzliches strafbares Handeln angelastet werden. Da es sich bei den Straftatbeständen gemäss Art. 146 und 148a StGB um Vorsatzdelikte handelt, bzw. der Gesetzeswortlaut eine fahrlässige Tatbegehung nicht unter Strafe stellt, ist auf die Ausführungen der Verteidigung der Beschuldigten 1 zur Fahrlässigkeit (Urk. 71 S. 9 f.) nicht weiter einzugehen. Die Beschuldigte 1 ist vollumfänglich freizusprechen.

- 20 -

E. 4.2 Beschuldigter 2

E. 4.2.1 Die Vorinstanz subsumierte die Handlung des Beschuldigten 2 unter dem Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, dessen Inhalt sie zu- treffend dargestellt hat (Urk. 43 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, wenn überhaupt habe sich der Be- schuldigte mangels Arglist nicht des Betrugs, sondern lediglich des unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 (even- tualiter Abs. 1) StGB schuldig gemacht. Denn es sei den Behörden ohne grosse Mühe oder unzumutbaren Aufwand möglich gewesen, die vom Antragsteller ge- machten Angaben zu überprüfen (Urk. 48 und Urk. 73 S. 8 ff.; bereits so vor Vor- instanz in Urk. 32 S. 5 ff.).

E. 4.2.2 Die im Rahmen des Betrugs – nicht aber des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe – geforderte Arglist spielt in den Begriff der Opfermit- verantwortung hinein. Arglist scheidet dort aus, wo der Getäuschte mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit seinen Irrtum hätte vermeiden können. Indes- sen ist nicht vorausgesetzt, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorg- falt walten lässt und alle erdenklichen Vorsichtsmassnahmen beachtet. Nicht ge- schützt ist vielmehr bloss das leichtfertige Opfer (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Auch wenn sodann für die Erfüllung des Tatbestands des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB Arglist nicht vorausgesetzt ist, kann das Ver- halten des Getäuschten dennoch eine Rolle spielen. So kann ein leichtfertig han- delndes Opfer den Täter unter Umständen von der Strafbarkeit befreien, indem bspw. klare Verletzungen der Untersuchungspflichten oder sonstiges leichtfertiges Handeln der Behörden zu Gunsten des Täters zu berücksichtigen sein können, da sonst die öffentliche Hand durch die Einführung des Art. 148a StGB gegenüber den privaten Opfern des Art. 146 privilegiert würde (PK StGB-Burckhardt/Schultze 2021, Art. 148a N 8; BSK StGB-Jenal, 2019, Art. 148a N 19). Im Bereich der Sozialhilfe gilt gemäss feststehender höchstrichterlicher Praxis, dass eine Behörde nur dann leichtfertig handelt, wenn sie die eingereichten Bele- ge nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufor-

- 21 - dern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse rele- vanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (statt vieler BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.1 m. w. H.).

E. 4.2.3 Vorliegend verschwieg der Beschuldigte 2 den Sozialbehörden sein durch Arbeit für die C._____ AG in den Jahren 2017 bis 2019 generiertes Zusatzein- kommen von monatlich mehreren hundert Franken, was dazu führte, dass er auf- grund seines ungenügenden Einkommens aus der (deklarierten) Vollzeitarbeits- stelle als Küchenhilfe im Restaurant "D._____" als Working Poor eingeschätzt und ab 1. Juli 2017 ergänzend zum Monatslohn für sozialhilfeberechtigt erklärt wurde. Hätten die Behörden um sein Zusatzeinkommen gewusst, wären die Leis- tungen um diesen Betrag tiefer ausgefallen, wie dem rechtskräftigen Rückzah- lungsentscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums H._____-strasse vom 4. August 2020 zweifelsfrei zu entnehmen ist. Mithin erfolgten die Zahlungen aus Irr- tum über die effektive Bedürftigkeit des Beschuldigten 2 und seiner Familie, was dieser mit seinem Handeln beabsichtigt hatte. Wie den Verlaufsnotizen der Sozialen Dienste sodann zu entnehmen ist, prüften diese die vorhandenen Unterlagen durchaus genau und forderten den Beschul- digten auch (mehrfach) auf, jeweils seine monatlichen Lohnbelege einzureichen, damit der konkrete Anspruch berechnet werden kann. Auch überprüften sie die Kontoauszüge auf Unregelmässigkeiten und besprachen Auffälligkeiten mit dem Beschuldigten (bspw. Urk. 11 S. 8 und 15). Dass der fallführende Sachbearbeiter sodann im Rahmen der jährlichen Leistungsüberprüfungsgespräche einen IK- Auszug zunächst nicht einholte bzw. als nicht relevant einstufte, erscheint auf- grund der deklarierten Vollzeiterwerbstätigkeit als ohne Weiteres nachvollziehbar, gab es doch keinerlei Anlass davon auszugehen, dass der Beschuldigte nebst seiner 100%-Stelle weiteres Einkommen generieren könnte. Fraglich bleibt aller- dings, ab wann sich der IK-Auszug vom Februar 2019 in den Akten der Beschul- digten befunden hat. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass

- 22 - dies bereits im Juni 2019, als das Gespräch über den Leistungsentscheid 2019/2020 anstand, der Fall war. Dies erscheint mit Blick auf die zumutbare Opfermitverantwortung von wesentli- cher Bedeutung. Denn auch wenn von den Behörden angesichts der deklarierten Vollzeiterwerbstätigkeit nicht verlangt werden konnte, jedenfalls einen IK-Auszug zu verlangen oder selbst einzuholen, so waren sie doch verpflichtet, den offen- sichtlich trotzdem eingeholten Beleg nun auch zu prüfen und die entsprechenden Schlüsse daraus zu ziehen. Indem der Beleg nun aber auch als für die Unterstüt- zungsperiode ab Juli 2019 irrelevant qualifiziert wurde (Urk. 11 S. 18), handelten die Sozialen Dienste im Sinne der Rechtsprechung leichtfertig, war dem Beleg doch auf den ersten Blick zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 entgegen sei- ner Arbeitgeber-Deklaration in den Jahren 2017 und 2018 noch in einem weiteren Anstellungsverhältnis Einkommen generiert hatte. Dass hierzu keinerlei weitere Abklärungen vonnöten gewesen wären, zeigt sich auch daran, dass der Beschul- digte im Juli 2020 – bei soweit ersichtlich unveränderter Aktenlage – im Rahmen einer internen Fallrevision mit dem Vorwurf, für C'._____ zu arbeiten, konfrontiert wurde (Urk. 11 S. 22 in Verbindung mit Urk. 10). Für die rechtliche Subsumtion bedeutet dies, dass der Beschuldigte für die Zeit von Juli 2017 bis Juni 2019 alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllte. Insbesondere handelte er arglistig, als er den Behörden wissentlich und willentlich seine zusätzlich zu sei- nem Vollzeiterwerb aus dem Restaurant D._____ durch Putzarbeiten für den Club C'._____ generierten Einnahmen verschwieg, da er – durchaus zu Recht – darauf vertraute, dass seine Angaben keinen Anlass für weitergehende Abklärungen bie- ten würden. Ohnehin ging er offenbar (irrtümlich) davon aus, dass die ihm jeweils in bar ausbezahlten Beträge durch die Arbeitgeberin gegenüber der SVA nicht deklariert und deshalb selbst bei derartigen Nachforschungen unentdeckt bleiben würden. Ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme des IK-Auszuges durch die Sozialen Dienste im Rahmen der jährlichen LE-Überprüfung, mithin ab Juli 2019, entfällt demgegenüber aufgrund der zum Tragen kommenden Opfer- mitverantwortung die Tatbestandsmässigkeit, und zwar sowohl hinsichtlich eines

- 23 - Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch betreffend dem unrechtmäs- sigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB.

E. 4.2.4 Die Vorinstanz hat das im Rahmen der jährlichen schriftlichen WSH- Anträge mehrfach erfolgte Verschweigen des Zusatzeinkommens – entgegen der Forderung der Anklagebehörde (vgl. Urk. 23 S. 4) – nicht als mehrfache Tatbege- hung gewürdigt. Vielmehr hat sie hierzu ausgeführt, zu Gunsten des Beschuldig- ten sei davon auszugehen, dass der Vorsatz, das Nebeneinkommen nicht zu de- klarieren, ein einziges Mal gefasst und dann konsequent durchgezogen worden sei, weshalb keine Mehrfachbegehung vorliege (Urk. 43 S. 17). Dem kann – nicht nur aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – ge- folgt werden. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich sind, ist der Beschuldigte 2 somit aufgrund der in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis

30. Juni 2019 bezogenen Sozialhilfegelder im Umfang von insgesamt Fr. 15'160.50 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der Unterstützungsperiode ab Juli 2019 bis Ende 2019 (Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 2'378.–) hat er sich demgegenüber einer strafbaren Handlung nicht schuldig gemacht, weshalb der Schuldspruch auf die vorgenannte Zeitspanne vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 zu begrenzen ist.

E. 5 Strafzumessung und Vollzug

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend darge- stellt (Urk. 43 S. 17 f. E. 1.2-5). Zu ergänzen bleibt einerseits, dass vorliegend zu- folge einfacher Tatbegehung keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB zu verhängen ist, sondern einzig Art. 47 StGB zur Anwendung kommt. Anderseits ist festzuhalten, dass trotz ersten Tathandlungen im Jahr 2017 aufgrund der Beurtei- lung als Einheitsdelikt einzig das neue, seit 1. Januar 2018 in Kraft stehende Sanktionenrecht zur Anwendung kommt. Im Berufungsverfahren ist sodann zu- sätzlich zu beachten, dass die Strafe nicht zum Nachteil des Beschuldigten ver- schärft werden darf, da nur er Berufung erhoben hat (Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 24 -

E. 5.2 Was die Tatkomponenten angeht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte die Behörden über einen Zeitraum von mehreren Jahren mittels mehrerer Falschdeklarationen täuschte und sich so Sozialhilfegelder von insge- samt rund Fr. 15'000.– ertrogen hat. Dies kann selbst unter Berücksichtigung, dass neu von einem etwas tieferen Deliktsbetrag als vor Vorinstanz auszugehen ist, nicht mehr als geringfügig angesehen werden, bleibt aber – auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen – doch im unteren Bereich für einen derart langen Deliktszeit- raum. Das Vorgehen war planmässig, erschöpfte sich allerdings in der (jeweils mündlich bestätigten) schriftlichen Falschdeklaration, nur einen einzigen Arbeit- geber und im Übrigen keine weiteren Einnahmen zu haben. Dass ein zusätzlich zu einem 100 %-Pensum erarbeiteter Zusatzverdienst nicht angegeben wird, um im knapp bemessenen Haushaltsbudget etwas mehr Spielraum zu schaffen, er- weist sich schliesslich, verglichen mit anderen vorstellbaren Sachverhalten des Sozialhilfebetrugs, nicht als besonders verwerflich. Objektiv kann von einem leich- ten Verschulden ausgegangen werden. Subjektiv handelte der Beschuldigte vor- sätzlich, was das Verschulden nicht zu relativieren vermag. Dass finanzielle Inte- ressen auf dem Spiel standen, ist demgegenüber deliktsimmanent und ohne Ein- fluss auf die Qualifikation des Verschuldensgrads. Angesichts des somit insge- samt leichten Verschuldens rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 120 Tagessät- zen Geldstrafe.

E. 5.3 Die Täterkomponenten erweisen sich grundsätzlich als strafzumessungs- neutral. Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft. Er lebt und arbeitet seit rund zehn Jahren (seit Dezember 2010, Urk. 62 S. 1) in der Schweiz, seit 2016 zusammen mit seiner Ehefrau und der 2006 geborenen Tochter sowie dem 2016 geborenen Sohn. Strafmindernd ist einzig zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 be- reits vor Eröffnung des Strafverfahrens bei der ersten Konfrontation durch die So- zialbehörde betreffend den äusseren Sachverhalt geständig war, weshalb sich ei- ne Reduktion der Geldstrafe auf 90 Tagessätze rechtfertigt.

E. 5.4 Da inzwischen auch die Beschuldigte 1 erwerbstätig ist und mit aktuell Fr. 2'200.– bis Fr. 2'300.– pro Monat wesentlich zum Haushaltseinkommen bei- trägt, sodass die Familie auch nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist (Prot. II

- 25 - S. 9), ist von wesentlich besseren finanziellen Verhältnissen zum heutigen Zeit- punkt auszugehen und der Tagessatz entsprechend auf Fr. 50.– zu erhöhen.

E. 5.5 Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten als Ersttäter der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung der minimalen Probezeit (vgl. Art. 42 und 44 StGB).

E. 6 Landesverweisung

E. 6.1 Der Beschuldigte hat eine Katalogtat begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB), weshalb er grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist, sofern er sich nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls berufen kann (Art. 66a Abs. 2 StGB; vergleiche hierzu auch die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 43 S. 23 f.).

E. 6.2 Der Beschuldigte kam erst Ende 2010, mit 37 Jahren, in die Schweiz, wo er heute über eine Niederlassungsbewilligung C (EU/EFTA) verfügt (Urk. 21/2 und Urk. 62 S. 52). Davor lebte er ca. zehn Jahre in Portugal, wo er sich auch einbür- gern liess. Aufgewachsen ist er demgegenüber in Bangladesch, wo seine Frau und die ältere Tochter getrennt von ihm bis 2016 verblieben, ehe er sie im Rah- men eines Familiennachzugs in die Schweiz holte. Zwar ist er sprachlich und be- ruflich durchaus zu einem gewissen Grad integriert, wirtschaftlich war er jedoch bis Februar 2022 auf staatliche Unterstützung angewiesen, um den Lebensunter- halt seiner Familie decken zu können. Gemäss den Notizen der Sozialen Dienste lebt die Familie tendenziell zurückgezogen bzw. verkehrt hauptsächlich mit Per- sonen aus Bangladesch (Urk. 11 S. 16 und 20). Er selbst führte heute hierzu aus, er erachte sich als nicht ganz integriert, während die Integration der Kinder, ins- besondere seine Tochter, durch den Schulbesuch und den Kollegenkreis gege- ben sei (Prot. II S. 22). Diese Einschätzung des Beschuldigten 2 erscheint – ab- gesehen von der Behauptung, die Kinder sprächen nur Deutsch, obwohl zuhause Bengalisch gesprochen wird (vgl. Prot. II S. 17, 21, 23 und 26) – nach dem Ge- sagten grundsätzlich glaubhaft. Es liegt damit eine bei zugezogenen Familien durchaus übliche und grundsätzlich erwartbare, nicht aber eine überdurchschnitt- liche Integrationsentwicklung vor. Um einen Härtefall handelt es sich jedenfalls

- 26 - nicht, entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 2 (Urk. 73 S. 16 f.) auch nicht mit Blick auf sein Familienleben bzw. Art. 8 EMRK, da das Aufenthaltsrecht seiner Ehefrau und seiner Kinder grundsätzlich von seinem Aufenthaltsstatus abhängt (vgl. Urk. 22/2: Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann; der Status der Kinder ist ohnehin von demjenigen der Eltern abhängig, vgl. hierzu BGE 143 I 21, BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2, BGer 6B_191/2020 vom

17. Juni 2020 E. 1.7.2, BGer 6B_1299/2019 E. 3.4.5), mithin kein eigenständiges Anwesenheitsrecht besteht, weshalb der Familie zuzumuten ist, die Schweiz zu- sammen mit dem Beschuldigten 2 zu verlassen. Dabei scheint eine Rückkehr nach Bangladesch, dessen Sprache die ganze Familie spricht und wo Ehefrau und Tochter bis vor einigen Jahren gelebt haben, ohne weiteres zumutbar, auch wenn die Bildungs- und Verdienstchancen dort sicher schlechter sind als hierzu- lande. Auch eine Wohnsitzname in Portugal scheint möglich, besitzt der Beschul- digte 2 doch eine entsprechende Staatsbürgerschaft. Letzteres (Staatsbürger- schaft eines EU-Landes) führt jedoch dazu, dass für eine Landesverweisung nicht nur die innerstaatlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches erfüllt sein müssen, sondern dadurch auch nicht gegen das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) verstossen werden darf. Damit ist zusätzlich ge- fordert, dass eine Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist, was eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraussetzt, welche die Grundinteressen der Gesellschaft berührt (vgl. zum Ganzen die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 43 S. 26 f.). Entgegen der Vorinstanz muss es sich dabei aber auch um eine gegenwärtige Gefährdung handeln bzw. es wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Die Anlasstat alleine kann dabei nur dann eine solche hinreichend wahrscheinliche Gefährdung begründen, wenn "schon allein das ver- gangene Verhalten den Tatbestand einer fortbestehenden Gefährdung der öffent- lichen Ordnung erfüllt" (BGE 130 II 176 E. 4.3.1), namentlich wenn ein schweres Verschulden bzw. eine schwere Rechtsgutverletzung vorliegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2, m.H.: bspw. Betäubungsmittelhandel). Eine solche gegenwärtige, tat- sächliche und hinreichend schwere Gefährdung ist vorliegend zu verneinen. Der

- 27 - Beschuldigte 2 hält sich bereits seit über zehn Jahren in der Schweiz auf und wurde nun erstmals straffällig, wobei – wie gesehen – von einem leichten Ver- schulden auszugehen ist. Zwar ist der Missbrauch der staatlichen Sozialfürsorge keineswegs ein Kavaliersdelikt, und muss dem Schutz des sozialen Netzes vor- rangige Bedeutung zukommen. Jedoch besteht vorliegend keine realistische Rückfallgefahr. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 aus dem heutigen Strafverfahren die nötigen Lehren gezogen hat und ihm insbesondere nun klar ist, dass bei erneuter Delinquenz (auch) eine Landesverweisung drohen kann, was ausländerrechtlich auch die Wegweisung von Ehefrau und Kindern nach sich ziehen könnte. Dies zeigt sich heute denn auch eindrücklich darin, dass beide Beschuldigten 2 wiederholt ihre Befürchtung äusserten, die Zukunft ihrer sich schulisch positiv entwickelnden Tochter würde durch einen solchen Wegzug wesentlich erschwert (Prot. II S. 15 und 25 f.). Damit liegt keine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. Folglich ist eine Landesverweisung des Beschuldig- ten 2 mit Art. 5 Anhang I FZA nicht vereinbar, weshalb von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen ist.

E. 7 Honorarbeschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

E. 7.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, fordert mit seiner Honorarbeschwerde eine Erhöhung der ihm seitens der Vorinstanz für das Vor- und Hauptverfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5'000.– auf Fr. 7'377.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen; Urk. 56/2).

E. 7.2 Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Vorverfah- ren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 AnwGebV). Im Hauptverfahren beruht die Festsetzung der Entschädigung auf dem Konzept der Pauschalentschädigung. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Einzelgerichten in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 AnwGebV). Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Bedeutung

- 28 - des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung vor, wird die Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AnwGebV).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schuldigten 2 auf pauschal Fr. 5'000.– festgesetzt, ohne dies inhaltlich zu begrün- den. Insbesondere kann dem Entscheid auch nicht entnommen werden, was für ein Betrag für das Vorverfahren als angemessen erachtet wurde, und welche Grundgebühr für das Hauptverfahren dem Gericht als zutreffend erschien. Dies wird denn auch zu Recht durch den Vertreter des amtlichen Verteidigers im Rah- men seiner Honorarbeschwerde gerügt (Urk. 56/2 S. 4).

E. 7.4 Gemäss seiner Aufwandübersicht macht der amtliche Verteidiger für das Vorverfahren einen Aufwand von 6.3 Stunden geltend (Urk. 56/2 S. 5 e contrario in Verbindung mit Urk. 56/3/3), was ohne weiteres als angemessen erscheint und mit Fr. 1'492.70 (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Geht man davon aus, dass auch die Vorinstanz diese Kosten als gerechtfertigt ansah, verbleibt für das Hauptverfahren eine Gebühr von rund Fr. 3'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen), was am unteren Ende des mittleren Drittels der Bandweite einzuordnen ist. Seitens der amtlichen Verteidigung wird demgegenüber eine Entschädigung von Fr. 5'769.50 für das erstinstanzliche Hauptverfahren geltend gemacht, was einem Aufwand von rund 24 Stunden entspricht, inkl. Dauer der Hauptverhandlung mit Hin- und Rückfahrt. Sie macht dazu geltend, es sei Anklage wegen Betrugs erho- ben worden und die Staatsanwaltschaft habe eine Landesverweisung beantragt. Die Bedeutung des Strafverfahrens sei deshalb als gross zu bezeichnen. Die Ver- teidigung habe sich in rechtlicher Hinsicht zu komplexen Tatbeständen zu äus- sern gehabt, zudem habe dem Beschuldigten eine Landesverweisung gedroht, nachdem er mit seinen beiden minderjährigen Kindern seit elf Jahren in der Schweiz gelebt habe. Seitens der Verteidigung sei deshalb auch die Begründung eines Härtefalls notwendig gewesen. Das Plädoyer habe 16 Seiten umfasst, die Hauptverhandlung habe inkl. Weg und kurzer Nachbesprechung 4.85 Stunden gedauert (Urk. 56/2 S. 5 f.). Sodann ist der Aufwandübersicht zu entnehmen, dass Barauslagen von knapp Fr. 100.- angefallen sind (Urk. 56/3/3).

- 29 -

E. 7.5 Die Begründung des Beschwerdeführers überzeugt. Angesichts der Schwere der (Betrugs-)Vorwürfe und der im Raum stehenden Landesverweisung sind Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie Verantwortung der Verteidi- gung jedenfalls oberhalb des mittleren Bereichs, wenn nicht am unteren Rand des oberen Drittels anzusiedeln, womit die Pauschale gemäss Anwaltsgebührenver- ordnung jedenfalls auf zwischen Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– festzusetzen wäre. Un- ter Berücksichtigung der Barauslagen und des Mehrwertsteuerzusatzes erscheint die geforderte Entschädigung damit den notwendigen Aufwendungen angemes- sen, weshalb die Honorarbeschwerde gutzuheissen und die vorinstanzliche Ent- schädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auf insgesamt Fr. 7'377.60 festzu- setzen ist.

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 8.2 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6), ausgenommen die Fest- setzung des Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2, welche entsprechend den vorstehenden Erwägungen zu erhöhen ist, ist zu bestätigen. Sodann ist für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 ist überdies für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 6'300.– und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 mit Fr. 5'800.– zu entschädigen (Urk. 72 und Urk. 74; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV).

E. 8.3 Nachdem die Beschuldigte 1 heute freizusprechen ist, können ihr keine Kosten auferlegt werden und sind die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren und vor beiden Gerichtsinstanzen definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

- 30 -

E. 8.4 Demgegenüber ist mit Bezug auf den Beschuldigten 2 der vorinstanzliche Schuldspruch im Wesentlichen zu bestätigen. Dass für die Zeit ab 1. Juli 2019 aufgrund der Opfermitverantwortung ein Freispruch ergeht, kann nicht mit aus- sonderbarem Aufwand verbunden werden. Entsprechend sind dem Beschuldigten 2 die vorinstanzlichen Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gungen, zur Hälfte aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren drang er insoweit durch, als auf eine Landesverweisung zu verzichten ist. Dies rechtfertigt es, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigungen, lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen. Aufgrund der verbesserten finanziellen Verhältnisse der Familie kommt dabei eine Abschreibung der Kosten, wie von der Verteidigung des Be- schuldigten 2 beantragt (Urk. 73 S. 20), nicht in Betracht. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und vor Bezirksgericht sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der gesamten Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Hin- sichtlich der Verteidigungskosten im Berufungsverfahren, welche ebenfalls einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, ist im Umfang von zwei Dritteln der Kosten die Rückzahlung vorzubehalten.

E. 8.5 Schliesslich ist dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'377.60 für das Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 600.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen (§ 19 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 9 AnwGebV). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 25. November 2021 bezüglich Dispositivziffer 8a (Entschädigung Rechtsanwältin lic. iur. X._____) in Rechtskraft erwachsen ist. - 31 -
  2. In Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers des Beschuldig- ten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird diesem in Korrektur des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom
  3. November 2021 für seine Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'377.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteu- er) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  6. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 wird für das Beschwerde- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
  8. Die Beschuldigte 1, A._____, wird vollumfänglich freigesprochen.
  9. Der Beschuldigte 2, B._____, ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019.
  10. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  11. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  12. Von der Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten 2 gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB wird abgesehen. - 32 -
  13. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6), ausgenommen die Festset- zung des Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2, wird bestätigt.
  14. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen die Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden zur Hälfte dem Beschuldigten 2 auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 Fr. 5'800.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2.
  16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten 2 aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung im Umfang von zwei Dritteln der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben) - 33 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel − an die Vorinstanz − an das Migrationsamt des Kantons Zürich − hinsichtlich der Beschuldigten 1 an die Koordinationsstelle Vostra zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Ko- pie von Urk. 68 − hinsichtlich des Beschuldigten 2 an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220018-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie der Gerichts- schreiber MLaw Huter Urteil vom 9. November 2022 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 25. November 2021 (GG210234)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juli 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz:

1. a) Die Beschuldigte A._____ (Beschuldigte 1) ist schuldig des Betruges im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

b) Der Beschuldigte B._____ (Beschuldigter 2) ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. a) Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen zu Fr. 30.–.

b) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 30.–.

3. a) Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

b) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. a) Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

b) Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung der beiden Beschuldigten im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für die Untersuchung Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten Fr. 4'800.– A._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen) Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Fr. 5'000.– B._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten wer- den den beiden Beschuldigten solidarisch auferlegt.

8. a) Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten 1, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 4'800.– (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

b) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Bemühungen mit Fr. 5'000.– (inkl. MwSt. und Bar- auslagen) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten 1: (Urk. 71 S. 2)

1. Die Beschuldigte 1 sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien (inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu neh- men.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 73 S. 2)

1. Der Beschuldigte 2 sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte 2 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Subeventualiter sei der Beschuldigte 2 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Von einer Landesverwei- sung sei sodann abzusehen.

4. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien (inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu neh- men.

c) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 51) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. November 2021 meldeten beide Beschuldigten noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 24). Das be- gründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 12. Januar 2022 zugestellt (Urk. 42/2-3), worauf die Beschuldigte 1 am 18. Januar 2022 (Urk. 44) und der Be- schuldigte 2 am 1. Februar 2022 (Urk. 48) je die Berufungserklärungen einreich- ten. 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 51). 1.3. Am 19. Januar 2022 sowie am 7. November 2022 wurden je neue Strafre- gisterauszüge über die Beschuldigten eingeholt (Urk. 45, 46, 68 und 69). Sodann reichten die Beschuldigte 1 (am 15. Februar 2022; Urk. 53 und 54/1-4) und der Beschuldigte 2 (am 3. März 2022, Datum Eingang; Urk. 57/6) je ihre Datenerfas- sungsblätter samt Beilagen ein. Zudem wurden von Amtes wegen die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich über die Beschuldigten beigezogen (Urk. 60- 62). 1.4. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 überwies die III. Strafkammer die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, in eigenem Namen erhobene Honorarbeschwerde zur weiteren Behandlung ins hie- sige Berufungsverfahren (Urk. 55 und 56/1-8). 1.5. Mit Beschluss vom 12. September 2022 wurde auf die Berufung der Be- schuldigten 1 insoweit nicht eingetreten, als sich diese gegen die Festsetzung des Honorars ihrer amtlichen Verteidigung richtet (Urk. 64). 1.6. Zur Berufungsverhandlung sind die beiden Beschuldigten sowie ihre amtli- chen Verteidiger, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und Rechtsanwalt lic. iur.

- 6 - Y._____, erschienen (Prot. II S. 5). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden.

2. Prozessuales Die Beschuldigten beschränkten ihre Berufungen nicht. Indes ist der Beschluss vom 12. September 2022, womit auf die Berufung der Beschuldigten 1 insoweit nicht eingetreten worden ist, als damit das amtliche Honorar von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ angefochten wurde, in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend ist festzustellen, dass die diesbezügliche Kostenfestsetzung in Dispositiv-Ziffer 8a des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist, während Dispositivzif- fer 6 weitere Kostenpunkte umfasst und deshalb insgesamt als angefochten zu behandeln ist.

3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Die Beschuldigten anerkennen den äusseren Sachverhalt als zutreffend (Urk. 30 S. 2, Urk. 32 S. 2, Urk. 71 S. 3 und Urk. 73 S. 3). Es ist denn auch durch die Unterlagen der sozialen Dienste der Stadt Zürich (Notizenprotokoll Urk. 11), die Lohnausweise des Beschuldigten 2 der Firma C._____ AG für die Jahre 2017, 2018 und 2019 (Urk. 15-17) sowie den Auszug aus dem individuellen SVA-Konto (IK-Auszug) vom 19. Februar 2019 (Urk. 12) zweifelsfrei erstellt, dass der Be- schuldigte 2 in den besagten Jahren nebst seiner Vollzeitstelle als Küchenhilfe im Restaurant "D._____" zusätzlich regelmässig für den Club C'._____ arbeitete, dieses Einkommen bei den Sozialen Diensten jedoch nicht erwähnte, und auch in den jährlichen Anträgen auf Wirtschaftliche Sozialhilfe (nachfolgend: WSH) je- weils die Frage nach weiteren Arbeitgebern vom Beschuldigten 2 verneint wurde (Urk. 6-8). 3.2. Indessen lässt die Beschuldigte 1 geltend machen, es könne ihr kein vor- sätzliches Handeln nachgewiesen werden. Aus den teilweise falsch ausgefüllten Antragsformularen gehe hervor, dass sie diese, da sie über keinerlei Deutsch- kenntnisse verfügt habe, nicht verstanden habe. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass es ihr übersetzt worden sei. Sie und der Beschuldigte 2 hätten eine

- 7 - traditionelle Aufgabenteilung, sie habe keinen Grund gehabt, ihm nicht zu ver- trauen (Urk. 30 und 71 S. 4 f. und 10). Auch der Beschuldigte 2 bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er habe nicht gewusst, wie er das Formular auszufüllen habe. Ihm fehlten die nötigen Sprach- kenntnisse, zumal auch die zweimal bestellte Dolmetscherin keine Abhilfe habe schaffen können, da sie die bengalische Sprache nicht beherrscht habe und auch sonst nicht geeignet gewesen sei. Ohnehin sei bei den relevanten Gespräche gar kein Dolmetscher dabei gewesen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass ein so tiefes Einkommen unter den Einkommensfreibetrag falle und nicht zu deklarieren sei. Aufgrund des tiefen Lohnes und da er keine Unterlagen erhalten habe, habe er gedacht, es handle sich um eine für die Sozialbehörde nicht relevante Tätigkeit. Er sei schlicht irrtümlich davon ausgegangen, dass das von ihm zusätzlich gene- rierte Einkommen nichts an seiner Leistungsberechtigung ändern würde, einer- seits aufgrund der Höhe, andererseits aufgrund der nicht gesicherten Anstellung. Sodann sei aus den Akten des Sozialamtes an keiner Stelle ersichtlich, dass er auf seine Einkommenssituation, insbesondere auf weitere Einnahmen, angespro- chen worden sei, folglich habe er eine solche Frage denn auch nie falsch oder unvollständig beantwortet. Angesichts des Nichtwissens hinsichtlich Bestand und Umfang der Meldepflicht könne ihm höchstens straflose Fahrlässigkeit, nicht je- doch vorsätzliche Täuschung unterstellt werden (Urk. 32 S. 2 ff. und Urk. 73 S. 3 ff.). 3.3. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht bei nicht geständi- gen Tätern regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Als Beweismittel hierfür liegen neben den bereits erwähnten Unterlagen die staatsanwaltlichen Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. 3-4) sowie deren Aussagen vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) und im Berufungsverfahren (Prot. II S. 7 ff.) vor. Sodann wurden neu auch die Migrationsakten über die Beschuldigten beigezogen (Urk. 61 und 62).

- 8 - 3.4. Beweiswürdigung 3.4.1. Die Beschuldigte 1 erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, überhaupt nicht zu verstehen, um was es gehe. Sie kümmere sich nur um die Kinder. So- dann bestätigte sie, dass ihr Ehemann, der Beschuldigte 2, im Restaurant "D._____" arbeite, wobei sie nicht wisse, zu wieviel Prozent, und verweigerte im Übrigen die Aussage (Urk. 4). Vor Vorinstanz erklärte sie im Rahmen der Befra- gung zur Person, sie habe in Bangladesch zehn Jahre die Schule besucht, da- nach 2005 geheiratet und sei dann Hausfrau gewesen. Nach der Geburt der Tochter 2006 habe sie im Haus der Schwiegereltern in Bangladesch gelebt und sei im Jahr 2016 mit der Tochter in die Schweiz gekommen. Zur Sache verweiger- te sie die Aussage (Prot. I S. 10 ff.). Heute sagte sie zur Person aus, dass sie in- zwischen auch arbeitstätig sei und monatlich circa Fr. 2'200.– bis Fr. 2'300.– ver- diene, weshalb die Familie inzwischen auch nicht mehr auf Sozialhilfe angewie- sen sei, und verweigerte zur Sache wiederum die Aussage (Prot. II S. 7 ff.). 3.4.2. Der Beschuldigte 2 erklärte dem Staatsanwalt anlässlich seiner Befragung vom 15. Juli 2021, bei C'._____ schwarz gearbeitet zu haben. Dies im Gegensatz zur anderen Arbeit, wo er 100 % gearbeitet und dies korrekt regelmässig dekla- riert habe. Er habe das Geld bei C'._____ bar ausbezahlt erhalten und gedacht, dass das Geld nicht bei der SVA deklariert werde. Der Lokalbetreiber habe dies ihm gegenüber auch nicht erwähnt, dass dies gemacht werde. Ausserdem habe er auch keine Kenntnis gehabt, dass er diese Einnahmen deklarieren müsse. Er habe keinen Arbeitsvertrag mit dem Club C'._____ gehabt und auch keine Lohn- abrechnungen erhalten. Das Geld habe er gegen Quittung erhalten. Ein Doppel der Quittung habe er aber nicht erhalten. Der Clubbetreiber habe seine Einnah- men dann einfach einmal bei der SVA deklariert. Seine Sozialberaterin habe ihn angerufen und ihn gefragt, ob er im C'._____ gearbeitet habe. Er habe dies bestä- tigt und ihr gesagt, dass er ohne Arbeitsvertrag gearbeitet habe. Es sei richtig, dass er seit Juli 2017 Sozialhilfe erhalte. Seit sechs Jahren arbeite er im Restau- rant "D._____" zu 100 % als Küchenhilfe. Parallel dazu bzw. nach der Arbeit im Restaurant habe er in der Nacht im Club C'._____ gearbeitet, das Geld habe aber nicht gereicht. Auf Vorhalt des Antrags auf WSH vom 24. Juli 2017 erklärte der

- 9 - Beschuldigte, ein Kollege von ihm habe diesen Antrag ausgefüllt. Er verstehe die deutsche Sprache nicht und ein Kollege habe ihm geholfen. Unterschrieben hät- ten den Antrag er und seine Frau. Ausgefüllt hätten sie ihn in einem Kaffee in Zü- rich. Unterschrieben habe seine Frau den Antrag zuhause. Er habe seinem Kolle- gen nicht gesagt, dass er neben dem Restaurant "D._____" auch im Club C'._____ arbeite, weil er dort keinen Arbeitsvertrag gehabt habe. Er habe ge- dacht, dass er dies aufgrund des Fehlens von Unterlagen nicht deklarieren müs- se. Den Antrag vom 18. Juni 2018 habe er selber zuhause ausgefüllt. Er habe den ersten Antrag als Vorlage gebraucht. Unterschrieben hätten seine Frau und er. Seine Frau sei auch beim Ausfüllen des Antrags dabei gewesen. Auch den Antrag vom 18. Juni 2019 habe er selber ausgefüllt, in genau gleicher Art und Weise wie diejenigen zuvor. Unterschrieben hätten seine Frau und er. Sie sei auch beim Ausfüllen dabei gewesen. Seit ca. Februar 2020 arbeite er auch wegen der Coronapandemie nicht mehr im Club C'._____. Davor habe er dort allgemeine Reinigungsarbeiten geleistet. Geputzt, aufgeräumt und solche Sachen. Mehrheit- lich freitags und samstags jeweils von 23.00 bis 02.00 oder 04.00 Uhr. Je nach Bedarf. Unter der Woche habe er vielleicht ab und zu mal gearbeitet, wenn Feier- tage gewesen seien. Er habe Fr. 23.– pro Stunde verdient. Seine Frau habe ge- wusst, dass er im Club C'._____ arbeitet. Er habe diese Einnahmen gegenüber den Sozialen Diensten nicht deklarieren können, weil er keine Unterlagen bzw. Papiere gehabt habe. Er habe auch keine Unterlagen verlangt. Er habe nicht ge- wusst, dass er das Geld bei den Sozialen Diensten hätte deklarieren müssen. Ausserdem habe er sich darüber keine Gedanken gemacht. Auf die Frage, ob er wisse, warum er Sozialhilfe erhalte, erklärte er, weil er wenig verdiene und mehr Ausgaben habe, als er einnehme. Ob auch ein Millionär Anrecht auf Sozialhilfe habe, könne er nicht sagen. Ob jemand, der Fr. 10'000.– im Monat verdiene, An- spruch auf Sozialhilfe habe, wisse er auch nicht, eventuell, wenn er höhere Aus- gaben habe, als er einnehme. Er wisse nicht, wo die Grenze liege, ab welcher Einnahmenhöhe man noch Sozialhilfe erhalte. Dies wisse das Sozialamt. Er wisse nicht, was das Sozialamt wissen müsse, um berechnen zu können, ob eine Per- son Anspruch auf Sozialhilfe habe oder nicht. Es leuchte ihm aber ein, dass es wissen müsse, wie viel jemand verdiene und dass deshalb das Einkommen dekla-

- 10 - riert werden müsse (Urk. 3 S. 2 ff.). Auf Nachfrage, was es heisse, dass seine Frau beim Ausfüllen der Anträge dabei gewesen sei, erklärte er, dass sie zu Hau- se gewesen sei. Als er das Formular ausgefüllt gehabt habe, habe er ihr gesagt, er habe es ausgefüllt und sie solle diese bitte unterschreiben. Sie spreche – wie er – gebrochen Deutsch, könne aber nicht lesen. Er verwalte zuhause die Finan- zen (a.a.O., S. 12). Vor Vorinstanz erklärte er, bevor er in die Schweiz gekommen sei, zehn Jahre in Portugal gelebt und gearbeitet zu haben. Seine Frau sei in Bangladesch geblie- ben, da seine Eltern sehr krank gewesen seien. Sie habe sich um sie gekümmert und sei dann nach deren Tod in die Schweiz gekommen. Er selbst sei seit zehn bis elf Jahren in der Schweiz und habe im E._____, im Hotel F._____ und im Res- taurant "D._____" gearbeitet. Dort arbeite er seit ungefähr sieben Jahren. Dann habe er noch, ohne Arbeitsvertrag, im Club C'._____ gearbeitet, seit 2013. Zur Sache verwies er auf seine bisherigen Aussagen und bestätigte, die Anträge auf WSH unterzeichnet zu haben. Er habe aber nicht lesen können, weshalb er es selbst nicht verstanden habe. Es sei eine Übersetzerin dabei gewesen, aber ihre Sprache habe er auch nicht richtig verstanden. Er habe etwas unterschrieben, ohne es verstanden zu haben. Die Übersetzerin habe zwar Bengalisch gespro- chen. Sie sei aber aus Kalkutta, Indien, gewesen. Dort werde auch Bengalisch gesprochen, aber es gebe verschiedene Dialekte. Auf die Frage, ob er damals gesagt habe, dass er sie nicht verstehe, antwortete er, er habe nicht alles ver- standen, das meine er. Zwischen seinem Bengalisch und ihrem Bengalisch be- stehe ein grosser Unterschied. Den Fragebogen habe ein Kollege von ihm einmal ausgefüllt und er habe es dann kopiert und anhand dieser Kopie die späteren An- träge ausgefüllt. Beim Club C'._____ habe er keinen Arbeitsvertrag gehabt. Er habe keine Lohnabrechnungen erhalten und keine Lohnausweise. Das Geld sei ihm immer bar ausbezahlt worden. Die Steuern habe er auch nicht deklarieren können. Bei der Arbeit verständige er sich auf Deutsch. Die fünfwöchige Reise mit der Familie im Sommer 2018 nach Bangladesch habe er mit den Ersparnissen vom Club C'._____ finanziert (Prot. I S. 12 ff.).

- 11 - Im Berufungsverfahren sagte er grundsätzlich übereinstimmend mit seinen bishe- rigen Aussagen aus, beispielsweise dass er auch seinem Kollegen gegenüber nicht erwähnt habe, im Club C'._____ gearbeitet zu haben. Neu erklärte er, er ha- be mit seiner Frau durchaus anfänglich besprochen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, was, um es vorwegzunehmen, aber nicht bedeutet, dass er ihr auch den Inhalt der ausgefüllten Formulare erklärt hätte. Im Wesentlichen stellte er sich heute jedenfalls weiterhin auf den Standpunkt, dass er von keinem eigentlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen sei, zumal er auch keine Lohnabrechnungen oder einen Arbeitsvertrag erhalten habe (Prot. II S. 20 f.). 3.4.3. Der erste Antrag auf WSH ging am 6. Juli 2017 bei der Behörde ein und wurde am 24. Juli 2017 unterzeichnet. Das Feld, welches für den Übersetzer vor- gesehen ist (Bestätigung, dass das Formular ordnungsgemäss in eine verständli- che Sprache übersetzt wurde), ist leer (Urk. 6 S. 10, ebenso in den nachfolgen- den beiden Formularen "Kind"). Erst vom 10. August 2017 datiert der erste Ein- trag im Verlaufsprotokoll der Sozialen Dienste (Urk. 11 S. 1). An jenem Tag fand – unter Beizug von medios, dem Dolmetscherdienst der AOZ, – das Erstgespräch statt und wurde die persönliche Situation der Beschuldigten erhoben. Es wurde festgestellt, dass beide Beschuldigten 100 % arbeitsfähig seien, die Beschuldigte jedoch die Kinder betreue. Beide hätten in Bangladesch die obligatorische Schule besucht, aber keine Ausbildung abgeschlossen. Der Beschuldigte arbeite 100 % im Restaurant D._____, die Einnahmen würden nach der Geburt des zweiten Kindes und dem Umzug in eine grössere Wohnung aber nicht mehr für den Fami- lienunterhalt ausreichen. Er arbeite im Restaurant "D._____" jeweils einen Tag am Wochenende und kompensiere mit einem Wochentag, die Arbeitszeiten seien von 10.00-14.00 und von 18.00-24.00 Uhr. Es wurde festgestellt, dass die Be- schuldigten über ein einziges Bankkonto verfügten, wobei der Beschuldigte 2 je- weils monatlich Fr. 3'000.– abhebe und alle Rechnungen begleiche. Weiter wurde erwähnt, dass die Beschuldigte 1 die Basisbeschäftigung (BB) besuchen müsse, sobald das jüngere Kind in einer Krippe betreut werde. Als Unterstützungsbeginn wurde der 1. Juli 2017 festgesetzt (Urk. 11 S. 1-5). Im Rahmen einer internen No- tiz anlässlich der Übergabe an einen neuen Betreuer ist festgehalten, dass die Beschuldigten eine Übersetzung benötigen, da die Verständigung in deutscher

- 12 - Sprache schwierig sei, und dass der Leistungsentscheid (LE) bis 30. Juni 2018 gültig sei (Urk. 11 S. 5). Anlässlich eines Standortgesprächs vom 27. November 2017 ist festgehalten, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 2 rudimentär seien und die Be- schuldigte 1 keine Deutschkenntnisse habe, weshalb eine Übersetzerin (Frau G._____) organisiert worden sei. Für die Zukunft sei darum gebeten worden, dass wenn möglich ein privater Übersetzer ans Gespräch mitgebracht werde, was der Beschuldigte 2 bejaht habe. Die Beschuldigte 1 wurde aufgefordert, spätestens im Januar 2018 mitzuteilen, welchen Deutschkurs sie besuchen werde. Der Be- schuldigte 2 wurde daran erinnert, monatlich seine Lohnabrechnungen einzu- reichen (Urk. 11 S. 6 f.). Vom 11. April 2018 datiert sodann eine interne Notiz betreffend Unterlagen- Kontrolle (Urk. 11 S. 8 f.). Darin ist vermerkt, dass ein WSH-Antrag und Formulare Kinder vorhanden, aber noch ein paar Ergänzungen/Korrekturen notwendig seien, insbesondere unter "Einnahmen" habe das Ehepaar nicht alles richtig verstanden. Unklar ist, auf welchen Antrag sich die Notiz bezieht, da der zweite Antrag auf WSH gemäss Stempelvermerk erst am 8. Mai 2018 bei der Behörde einging (vgl. Urk. 7). Der zweite Antrag auf WSH ging, wie bereits erwähnt, am 8. Mai 2018 unter- zeichnet ein (Urk. 7). Vom 18. Juni 2018 datiert sodann die nächste Notiz über das LE- Gespräch 2018 mit beiden Beschuldigten. Dass ein Dolmetscher anwe- send gewesen wäre, ist der Notiz nicht zu entnehmen. Inhaltlich ist festgehalten, dass die Familie fünf Wochen Ferien in Bangladesch verbringen wolle, was des- sen Arbeitgeber bewilligt habe, da der Beschuldigte schon lange keine Ferien mehr bezogen habe, aufgrund welcher Tatsache für diese Wochen der Grundbe- darf für den Lebensunterhalt (GBL) nicht reduziert werde, dass der Beschuldigte 2 weiterhin zu 100 % im Restaurant "D._____" arbeite und dass sich die Beschul- digte 1 bewusst sei, dass sie nach der Eingewöhnung des Sohnes in der Kita im September 2018 in den Deutschkurs und anschliessend in die Arbeitsintegration müsse. Zu den Finanzen ist vermerkt, dass der WSH-Antrag geprüft und Ergän- zungen und Korrekturen ausgeführt worden seien. Ein IK-Auszug sei letztmals im

- 13 - 03/2018 geprüft worden, es sei ok (Urk. 11 S. 10). Offensichtlich unterschrieben die Beschuldigten den bereits im Mai 2018 eingereichten und unterzeichneten An- trag am 18. Juni 2018 erneut vor Ort (Urk. 7 S. 10 und angehängte Formulare "Kind"). Am 6. November 2018 ist vermerkt, dass die Beschuldigte 1 noch immer kaum Deutsch spreche, weshalb sie dem Krippenpersonal keine Auskunft über den Sohn geben könne noch verstehe, was in der Kita los gewesen sei. Besser sei es, wenn sie die ältere Tochter mitnehme oder der Beschuldigte 2 ihn abhole (Urk. 11 S. 12). Am nächsten Standortgespräch vom 18. Dezember 2018 war wieder Frau G._____ von Medios als Dolmetscherin aufgeboten, wobei es primär um familiäre Angelegenheiten ging (insb. Eingewöhnung des Sohnes in der Kita). Zur Be- schuldigten 1 ist festgehalten, dass sie einen Deutsch-Einstufungstest gemacht habe, Niveau A1/A2, wobei noch unklar sei, welcher Kurs zeitlich in Frage kom- me. Nach zwei bis drei Deutschkursen solle sie in die Basisbeschäftigung. Der Beschuldigte 2 sei gut integriert. Er spreche und verstehe Deutsch, allerdings schnell und schwer verständlich. Sodann ist angemerkt, dass die Übersetzung als unprofessionell und störend gewertet wurde, da die Übersetzerin ständig interpre- tiert, ihre eigenen Geschichten eingebracht und Informationen bewertet habe (Urk. 11 S. 13 f.). In der Folge besuchte die Beschuldigte 1 offenbar mehrere Deutschkurse, war teilweise aber auch krankheitshalber abwesend (Urk. 11 S. 14 f.). Am 5. April 2019 erfolgte eine weitere interne Unterlagenkontrolle (Urk. 11 S. 15 f.). Der WSH-Antrag sei vorhanden und unterzeichnet, einige Punkte seien zu be- sprechen. Wiederum bleibt unklar, auf welches Dokument sich diese Notiz be- zieht, da der dritte WSH-Antrag erst am 29. April 2019 bei der Behörde eingegan- gen ist und dort am 18. Juni 2019 besprochen und erneut unterzeichnet wurde (Urk. 8 in Verbindung mit Urk. 11 S. 18 f.). Dieses LE-Gespräch 2019 fand offen- bar ohne Dolmetscher statt. Erneut wird schriftlich festgehalten, dass der Be- schuldigte 2 zu 100 % im Restaurant "D._____" arbeitet. Die Beschuldigte 1 sei derzeit krank, werde danach aber die Basisbeschäftigung besuchen. Zudem gehe

- 14 - sie regelmässig in den Deutschkurs, solange sie nicht krank sei. Hinsichtlich IK- Auszug ist vermerkt "Nicht relevant". Schliesslich kann dem Verlaufsprotokoll der Sozialen Dienste per 6. April 2020 ei- ne weitere interne Unterlagenkontrolle entnommen werden (Urk. 11 S. 19 f.). Er- neut der Hinweis auf einen vorhanden WSH-Antrag, der bereits unterzeichnet und recht gut ausgefüllt sei, jedoch seien ein paar Punkte vermutlich nicht verstanden und somit nicht bzw. falsch angekreuzt worden. Auch hier stellt sich die Frage, auf welchen Antrag der Vermerk zielt, da der vierte WSH-Antrag erst per 7. Mai 2020 als eingegangen gestempelt wurde, während dessen Unterzeichnungen am

30. April 2020 datieren (Urk. 9). Besprochen wurde der Antrag offensichtlich am

16. Juni 2020 anlässlich des LE-Gesprächs 2020, ohne Dolmetscherbeizug. Die Beschuldigte 1 habe im Juni 2019 mit dem Deutschkurs aufgehört, da sie oder der Sohn immer wieder krank gewesen seien. Sie tue sich schwer mit dem Deutschkurs bei der ECAP und der Arbeitsintegration. Für den Beschuldigten 2 wird erneut auf seine 100 % Anstellung im Restaurant "D._____" verwiesen. Eine Notiz betrifft einen Austausch mit der Liegenschaftsverwaltung der Beschuldigten, wonach die Beschuldigten nicht verstanden hätten, was ihnen der zuständige Verwalter telefonisch habe mitteilen wollen. Offenbar konnte der Sozialarbeiter nach Nachfrage bei der Verwaltung den Beschuldigten erklären, dass sie in einer subventionierten Wohnung keinen Anspruch auf Mietzinsherabsetzung haben. Auf eine erneute Datierung und Unterzeichnung des WSH-Antrags (wie in frühe- ren Jahren) wurde offensichtlich verzichtet. Zum IK-Auszug ist vermerkt: "Akt. nicht relevant, bei Frau A._____ im 02/19 Auszug verlangt." Die weiteren Einträge des Jahres 2020 sind für die Sachverhaltserstellung nicht relevant, jedoch ist daraus zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 am 8. Juli 2020, als er mit möglichen Einnahmen aus dem Club C'._____ konfrontiert wurde, dies sofort eingestand und erklärte, er habe dazu nichts Schriftliches. Er rufe an und frage nach Arbeit jeweils für zwei, drei Stunden. Es sei ganz unterschiedlich. Die Entlöhnung erfolge bar, er besitze weder eine Lohnabrechnung noch einen Arbeitsvertrag. Ein Kollege von ihm habe gesagt, dass er die Einnahmen bei den

- 15 - Sozialen Diensten nicht deklarieren müsse, da es sich jeweils nur um wenige hundert Franken handle (Urk. 11 S. 22 bzw. Urk. 13). 3.4.4. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 4. August 2020 wurden die Beschul- digten verpflichtet, für die Zeit ab Juli 2017 bis und mit Dezember 2019 zu Un- recht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 17'538.50 zurückzuerstatten (Urk. 10). Gemäss Aussagen des Beschuldigten 2 hat er dies nicht angefochten (Urk. 3 S. 9), mithin ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen. 3.4.5. Wie und wann der am 19. Februar 2019 ausgestellte IK-Auszug über den Beschuldigten 2 (Urk. 12) zu den Akten des Sozialen Dienstes gelangt ist, kann nicht rekonstruiert werden. Er weist sowohl für das Jahr 2017 als auch für 2018 neben Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant "D._____" auch das C'._____ als ganzjährigen Arbeitgeber des Beschuldigten aus, wobei die de- klarierten Einkommen Fr. 8'348.– (2017) und Fr. 9'457.– (2018) betragen. Dass ein im März 2018 konsultierter (nicht bei den Akten liegender) IK-Auszug noch keinen Anlass für Nachfragen gab, sondern im Gegenteil für in Ordnung befunden wurde, ist dadurch zu erklären, dass gemäss dem öffentlich abrufbaren Merkblatt 1.04 "Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto (IK)" (https://www.ahv-iv.ch/p/1.04.d) der Informationsstelle der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) Einkommen des vergangenen Jahres noch fehlen kann, falls die entsprechende Einkommensmeldung noch nicht verarbeitet wurde. Ebenso im Auszug (generell) nicht eingetragen sind Einkommen des laufenden Jahres. 3.4.6. Den Migrationsakten kann sodann entnommen werden, dass die Beschul- digte 1 ab Januar bis September 2019 bei der ECAP regelmässig einen fünfteili- gen Kurs "Deutsch für Schulungewohnte A1" besuchte. Zur Kompetenzbeschrei- bung ist der Bestätigung zu entnehmen, dass die Lernende vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden könne, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse ziele; dass sie sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen und auf Fragen dieser Art Antwort geben könne; und dass sie sich auf einfache Art verständigen könne, wenn die Gesprächspartner langsam und deutlich sprächen und bereit seien zu helfen. So-

- 16 - dann besuchte sie ab September 2019 den ersten Teil des fünfteiligen Kurses "Deutsch für Schulungewohnte A2". Hiernach sollte sie Sätze und häufig ge- brauchte Ausdrücke verstehen können, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen, sich in einfachen, routinemässigen Situationen verständigen und mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben können (Urk. 62 S. 35-41). Für die Zeit ab 7. September 2020 liegt sodann eine Kurseinladung der femia, Bildung und Kultur für Migrantinnen, bei den Akten. Für welchen Kurs kann der Einladung allerdings nicht entnommen werden. 3.5. Wie sich aus den Notizen der Sozialen Dienste sowie aus den Kursbestäti- gungen der ECAP ergibt, verfügte die Beschuldigte 1 noch im Jahr 2019 lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse, wobei sie offenbar trotz der Bestätigung über regelmässigen Kursbesuch diesen ab Sommer 2019 nicht mehr besuchte, weshalb fraglich erscheint, ob sie die (tief angesetzten) Kursziele A1, die zudem lediglich Sprechen/Verstehen, jedoch nicht Lesen/Schreiben umfassen, überhaupt erreichte. Selbst heute verfügt die Beschuldigte 1 noch nicht über das Verständnis von einfachen Alltagsgesprächen hinausgehende Deutschkenntnisse (vgl. Prot. II S. 17). Sodann kann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 2 und auch der allgemein rudimentären Kenntnisse der Beschuldigten 1 betreffend die Haushalts- finanzen (vgl. Prot. II S. 9) nicht widerlegt werden, dass er die WSH-Anträge je- weils alleine ausfüllte und ihr zur Unterzeichnung vorlegte, was sie – da er in der Familie für die finanziellen Angelegenheiten zuständig war – jeweils ohne nähere Prüfung auch tat (ebenso: Urk. 71 S. 10). Zwar wurden die Anträge in der Folge bei den Leistungsentscheid-Gesprächen mit den Sozialen Diensten nochmals be- sprochen und in den Jahren 2018 und 2019 auch erneut unterzeichnet, jedoch war in diesen Jahren kein Dolmetscher an diesen Gesprächen dabei bzw. kann davon, wie die Verteidigungen zurecht vorbringen (Urk. 71 S. 5; Urk. 73 S. 6), entgegen der Vor-instanz (Urk. 43 S. 8) ohne entsprechende Protokollierung nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass die Beschuldigte 1 effektiv verstanden hat, was sie jeweils unter- zeichnet hat bzw. dass sie realisiert hat, dass das Zusatzeinkommen des Be-

- 17 - schuldigten 2 beim Club C'._____ zu deklarieren gewesen wäre, den Behörden aber verheimlicht wurde. Da der Beschuldigten 1 sodann nur hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2019 der Vor- wurf der Verheimlichung von Einkommen gemacht wurde, brauchen die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Stellung des vierten WSH-Antrags im Frühling 2020 nicht näher geprüft zu werden. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass diese sich wesentlich geändert haben. 3.6. Anders als die Beschuldigte 1 lebte der Beschuldigte 2 bereits seit 2010 (Urk. 62 S. 1) in der Schweiz und war quasi ununterbrochen berufstätig (Urk. 62 S. 44), wobei er sich zumindest im Restaurant "D._____", wo er seit 2015 arbeite- te, auf Deutsch verständigte. Als er merkte, dass sein Einkommen nach der Ge- burt des zweiten Kindes und dem Umzug in eine grössere Wohnung nicht mehr reichte, wusste er sich zu behelfen und stellte – mit Unterstützung eines Kollegen

– Antrag um WSH. Weder im ersten noch in den folgenden Anträgen deklarierte er die Einnahmen aus dem Club C'._____. Auch erwähnte er bei den verschiede- nen Standortgesprächen nicht, dass er neben seiner 100 %-Anstellung im Res- taurant "D._____" ein zusätzliches Einkommen im Club C'._____ erwirtschaftete, obwohl die Frage seiner Erwerbstätigkeit detailliert behandelt und erfasst wurde (prozentualer Umfang der Tätigkeit, Arbeitstage, sogar Arbeitszeiten). Ob er ge- dacht hat, dass es sich bei seinen Einsätzen für das C'._____ in juristischer Hin- sicht um ein offizielles Arbeitsverhältnis oder etwas anderes handelt, spielt dabei keine Rolle, denn gemäss seinen eigenen Aussagen ging er davon aus, dass es sich um Schwarzarbeit handelte, mithin um den Behörden (SVA, Steuern) nicht offengelegte Einnahmen. So zeigte er sich gegenüber dem Staatsanwalt fast em- pört, dass ihm der Lokalbetreiber nicht gesagt hatte, dass er das Einkommen bei der SVA deklarieren würde (im IK-Auszug von Februar 2019 ist im Übrigen er- sichtlich, dass C'._____ die Arbeitstätigkeit, entgegen den Vorbringen der Vertei- digung, nicht erst im Jahr 2020 gegenüber dem Sozialamt meldete, vgl. Urk. 12 und 73 S. 6). Konfrontiert mit diesem Aussageverhalten konnte der Beschuldigte 2 heute keine entlastende Erklärung liefern (Prot. II S. 21). Dass er solches Ein- kommen aus vermeintlicher Schwarzarbeit auch nicht den Sozialbehörden mel-

- 18 - den würde, erscheint bei dieser Denkweise ein folgerichtiger, gar zwingender Ent- scheid. Dass ihm dabei bewusst war, dass die Höhe der Sozialhilfe abhängig vom Fehlbetrag war, der bei einer Gegenüberstellung seiner Einnahmen mit den Aus- gaben resultiert, lässt sich seinen Aussagen ebenfalls zweifelsfrei entnehmen (Urk. 3 S. 7) und kann im Übrigen als minimales Allgemeinwissen zum Thema Sozialhilfe vorausgesetzt werden. Es liegt auf der Hand, dass bei Nichtangabe von zusätzlichem Erwerbseinkommen höhere Sozialhilfegelder ausbezahlt wer- den. Insofern kann der Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten 2 nicht gefolgt werden, der Beschuldigte 2 habe irrtümlich den Umfang eines Sozialhil- feanspruchs als unwesentlich erachtet, da er so oder anders einen Fehlbetrag und damit einen Anspruch gehabt hätte (Urk. 73 S. 7). Weiter spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle, dass ihm das Formular ganz offensichtlich nie ins Benga- lische übersetzt wurde, wobei er selber ohnehin weder geltend machte, das For- mular beim Ankreuzen nicht verstanden zu haben, noch, dass er den Kollegen, der ihm beim erstmaligen Ausfüllen behilflich war, nicht verstanden habe. Er hat denn auch die Frage nach dem Arbeitgeber korrekt beantwortet, während die Frage nach weiteren Arbeitgebern verneint wurde. Die Frage nach seinem Arbeit- geber wurde ihm sodann jedenfalls – dies geht aus den Notizen der Sozialen Dienste zweifelsfrei hervor – entgegen den Vorbringen der Verteidigung des Be- schuldigten 2 (Urk. 73 S. 7) mehrfach in den Standortgesprächen mündlich ge- stellt und von ihm mehrfach derart beantwortet, dass er nach wie vor zu 100 % im Restaurant "D._____" arbeite. Auch aus der Perspektive des Beschuldigten 2 konnte zudem einzig wesentlich sein, dass er Lohn ausbezahlt erhielt, und nicht, ob er Lohnabrechnungen erhielt. Bei dieser Sachlage war es an ihm, bei diesem Thema sein über das Vollzeitpensum hinausgehendes Zusatzeinkommen von sich aus zur Sprache zu bringen, war doch die Relevanz dieses Themas bzw. seiner Gesamteinnahmen für die Festlegung seines Unterstützungsanspruchs of- fensichtlich. Ein sprachliches Missverständnis kann bei dieser einfachen Frage ausgeschlossen werden. Die Überlegung eines allfälligen Einkommensfreibetra- ges konnte sich ohnehin gar nicht stellen, schliesslich arbeitete er ja bereits zu 100 % und erzielte damit ein dieses jedenfalls übersteigendes Einkommen. Hinzu kommt, dass sowieso jegliches Einkommen zu deklarieren ist, da nur so festge-

- 19 - stellt werden kann, ob es in den Freibetrag fällt oder nicht. Ohnehin kann seinen Aussagen – entgegen den Vorbringen seiner Verteidigung – ein derartiger Ge- dankengang aber gar nicht entnommen werden. Vielmehr hat er explizit erklärt, er habe sich darüber keine Gedanken gemacht, ob er das Geld des Clubs C'._____ bei den Sozialen Diensten deklarieren müsste oder nicht. Wenn er – im Wider- spruch hierzu – nachschiebt, auch habe ihm ein Kollege erklärt, aufgrund der Ge- ringfügigkeit der Einnahmen seien diese den Behörden nicht zu deklarieren, ist dies als blosse Schutzbehauptung zu werten. Bei dieser Sachlage ist in tatsächli- cher Hinsicht klar erstellt, dass er bewusst (wissentlich und willentlich) mehrfach wahrheitswidrig deklarierte (in den WSH-Anträgen wie auch mündlich in den di- versen Standort- und LE-Gesprächen), nebst dem Einkommen aus dem Anstel- lungsverhältnis mit dem Restaurant "D._____" über keine weiteren Einnahmen zu verfügen. Damit verschwieg er den Sozialen Diensten im Jahr 2017 ein Einkom- men ab Juli 2017 (Beginn der Unterstützung) von monatlich Fr. 652.40, im Jahr 2018 von monatlich Fr. 739.– und im Jahr 2019 von monatlich Fr. 396.30, wobei ihm bewusst war, dass die Höhe der ihm zugesprochenen Sozialhilfe massgeblich von der Höhe seines Einkommens abhängig war, da er davon ausging, dass ma- ximal Anspruch auf den Fehlbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben bestehen kann.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Beschuldigte 1 Nachdem der Beschuldigten 1 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass sie wissentlich Falschangaben über das Einkommen ihres Ehemannes ge- macht hat, kann ihr insgesamt kein (eventual-)vorsätzliches strafbares Handeln angelastet werden. Da es sich bei den Straftatbeständen gemäss Art. 146 und 148a StGB um Vorsatzdelikte handelt, bzw. der Gesetzeswortlaut eine fahrlässige Tatbegehung nicht unter Strafe stellt, ist auf die Ausführungen der Verteidigung der Beschuldigten 1 zur Fahrlässigkeit (Urk. 71 S. 9 f.) nicht weiter einzugehen. Die Beschuldigte 1 ist vollumfänglich freizusprechen.

- 20 - 4.2. Beschuldigter 2 4.2.1. Die Vorinstanz subsumierte die Handlung des Beschuldigten 2 unter dem Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, dessen Inhalt sie zu- treffend dargestellt hat (Urk. 43 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, wenn überhaupt habe sich der Be- schuldigte mangels Arglist nicht des Betrugs, sondern lediglich des unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 (even- tualiter Abs. 1) StGB schuldig gemacht. Denn es sei den Behörden ohne grosse Mühe oder unzumutbaren Aufwand möglich gewesen, die vom Antragsteller ge- machten Angaben zu überprüfen (Urk. 48 und Urk. 73 S. 8 ff.; bereits so vor Vor- instanz in Urk. 32 S. 5 ff.). 4.2.2. Die im Rahmen des Betrugs – nicht aber des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe – geforderte Arglist spielt in den Begriff der Opfermit- verantwortung hinein. Arglist scheidet dort aus, wo der Getäuschte mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit seinen Irrtum hätte vermeiden können. Indes- sen ist nicht vorausgesetzt, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorg- falt walten lässt und alle erdenklichen Vorsichtsmassnahmen beachtet. Nicht ge- schützt ist vielmehr bloss das leichtfertige Opfer (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Auch wenn sodann für die Erfüllung des Tatbestands des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB Arglist nicht vorausgesetzt ist, kann das Ver- halten des Getäuschten dennoch eine Rolle spielen. So kann ein leichtfertig han- delndes Opfer den Täter unter Umständen von der Strafbarkeit befreien, indem bspw. klare Verletzungen der Untersuchungspflichten oder sonstiges leichtfertiges Handeln der Behörden zu Gunsten des Täters zu berücksichtigen sein können, da sonst die öffentliche Hand durch die Einführung des Art. 148a StGB gegenüber den privaten Opfern des Art. 146 privilegiert würde (PK StGB-Burckhardt/Schultze 2021, Art. 148a N 8; BSK StGB-Jenal, 2019, Art. 148a N 19). Im Bereich der Sozialhilfe gilt gemäss feststehender höchstrichterlicher Praxis, dass eine Behörde nur dann leichtfertig handelt, wenn sie die eingereichten Bele- ge nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufor-

- 21 - dern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse rele- vanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (statt vieler BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.1 m. w. H.). 4.2.3. Vorliegend verschwieg der Beschuldigte 2 den Sozialbehörden sein durch Arbeit für die C._____ AG in den Jahren 2017 bis 2019 generiertes Zusatzein- kommen von monatlich mehreren hundert Franken, was dazu führte, dass er auf- grund seines ungenügenden Einkommens aus der (deklarierten) Vollzeitarbeits- stelle als Küchenhilfe im Restaurant "D._____" als Working Poor eingeschätzt und ab 1. Juli 2017 ergänzend zum Monatslohn für sozialhilfeberechtigt erklärt wurde. Hätten die Behörden um sein Zusatzeinkommen gewusst, wären die Leis- tungen um diesen Betrag tiefer ausgefallen, wie dem rechtskräftigen Rückzah- lungsentscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums H._____-strasse vom 4. August 2020 zweifelsfrei zu entnehmen ist. Mithin erfolgten die Zahlungen aus Irr- tum über die effektive Bedürftigkeit des Beschuldigten 2 und seiner Familie, was dieser mit seinem Handeln beabsichtigt hatte. Wie den Verlaufsnotizen der Sozialen Dienste sodann zu entnehmen ist, prüften diese die vorhandenen Unterlagen durchaus genau und forderten den Beschul- digten auch (mehrfach) auf, jeweils seine monatlichen Lohnbelege einzureichen, damit der konkrete Anspruch berechnet werden kann. Auch überprüften sie die Kontoauszüge auf Unregelmässigkeiten und besprachen Auffälligkeiten mit dem Beschuldigten (bspw. Urk. 11 S. 8 und 15). Dass der fallführende Sachbearbeiter sodann im Rahmen der jährlichen Leistungsüberprüfungsgespräche einen IK- Auszug zunächst nicht einholte bzw. als nicht relevant einstufte, erscheint auf- grund der deklarierten Vollzeiterwerbstätigkeit als ohne Weiteres nachvollziehbar, gab es doch keinerlei Anlass davon auszugehen, dass der Beschuldigte nebst seiner 100%-Stelle weiteres Einkommen generieren könnte. Fraglich bleibt aller- dings, ab wann sich der IK-Auszug vom Februar 2019 in den Akten der Beschul- digten befunden hat. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass

- 22 - dies bereits im Juni 2019, als das Gespräch über den Leistungsentscheid 2019/2020 anstand, der Fall war. Dies erscheint mit Blick auf die zumutbare Opfermitverantwortung von wesentli- cher Bedeutung. Denn auch wenn von den Behörden angesichts der deklarierten Vollzeiterwerbstätigkeit nicht verlangt werden konnte, jedenfalls einen IK-Auszug zu verlangen oder selbst einzuholen, so waren sie doch verpflichtet, den offen- sichtlich trotzdem eingeholten Beleg nun auch zu prüfen und die entsprechenden Schlüsse daraus zu ziehen. Indem der Beleg nun aber auch als für die Unterstüt- zungsperiode ab Juli 2019 irrelevant qualifiziert wurde (Urk. 11 S. 18), handelten die Sozialen Dienste im Sinne der Rechtsprechung leichtfertig, war dem Beleg doch auf den ersten Blick zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 entgegen sei- ner Arbeitgeber-Deklaration in den Jahren 2017 und 2018 noch in einem weiteren Anstellungsverhältnis Einkommen generiert hatte. Dass hierzu keinerlei weitere Abklärungen vonnöten gewesen wären, zeigt sich auch daran, dass der Beschul- digte im Juli 2020 – bei soweit ersichtlich unveränderter Aktenlage – im Rahmen einer internen Fallrevision mit dem Vorwurf, für C'._____ zu arbeiten, konfrontiert wurde (Urk. 11 S. 22 in Verbindung mit Urk. 10). Für die rechtliche Subsumtion bedeutet dies, dass der Beschuldigte für die Zeit von Juli 2017 bis Juni 2019 alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllte. Insbesondere handelte er arglistig, als er den Behörden wissentlich und willentlich seine zusätzlich zu sei- nem Vollzeiterwerb aus dem Restaurant D._____ durch Putzarbeiten für den Club C'._____ generierten Einnahmen verschwieg, da er – durchaus zu Recht – darauf vertraute, dass seine Angaben keinen Anlass für weitergehende Abklärungen bie- ten würden. Ohnehin ging er offenbar (irrtümlich) davon aus, dass die ihm jeweils in bar ausbezahlten Beträge durch die Arbeitgeberin gegenüber der SVA nicht deklariert und deshalb selbst bei derartigen Nachforschungen unentdeckt bleiben würden. Ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme des IK-Auszuges durch die Sozialen Dienste im Rahmen der jährlichen LE-Überprüfung, mithin ab Juli 2019, entfällt demgegenüber aufgrund der zum Tragen kommenden Opfer- mitverantwortung die Tatbestandsmässigkeit, und zwar sowohl hinsichtlich eines

- 23 - Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch betreffend dem unrechtmäs- sigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB. 4.2.4. Die Vorinstanz hat das im Rahmen der jährlichen schriftlichen WSH- Anträge mehrfach erfolgte Verschweigen des Zusatzeinkommens – entgegen der Forderung der Anklagebehörde (vgl. Urk. 23 S. 4) – nicht als mehrfache Tatbege- hung gewürdigt. Vielmehr hat sie hierzu ausgeführt, zu Gunsten des Beschuldig- ten sei davon auszugehen, dass der Vorsatz, das Nebeneinkommen nicht zu de- klarieren, ein einziges Mal gefasst und dann konsequent durchgezogen worden sei, weshalb keine Mehrfachbegehung vorliege (Urk. 43 S. 17). Dem kann – nicht nur aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – ge- folgt werden. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich sind, ist der Beschuldigte 2 somit aufgrund der in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis

30. Juni 2019 bezogenen Sozialhilfegelder im Umfang von insgesamt Fr. 15'160.50 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der Unterstützungsperiode ab Juli 2019 bis Ende 2019 (Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 2'378.–) hat er sich demgegenüber einer strafbaren Handlung nicht schuldig gemacht, weshalb der Schuldspruch auf die vorgenannte Zeitspanne vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 zu begrenzen ist.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend darge- stellt (Urk. 43 S. 17 f. E. 1.2-5). Zu ergänzen bleibt einerseits, dass vorliegend zu- folge einfacher Tatbegehung keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB zu verhängen ist, sondern einzig Art. 47 StGB zur Anwendung kommt. Anderseits ist festzuhalten, dass trotz ersten Tathandlungen im Jahr 2017 aufgrund der Beurtei- lung als Einheitsdelikt einzig das neue, seit 1. Januar 2018 in Kraft stehende Sanktionenrecht zur Anwendung kommt. Im Berufungsverfahren ist sodann zu- sätzlich zu beachten, dass die Strafe nicht zum Nachteil des Beschuldigten ver- schärft werden darf, da nur er Berufung erhoben hat (Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 24 - 5.2. Was die Tatkomponenten angeht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte die Behörden über einen Zeitraum von mehreren Jahren mittels mehrerer Falschdeklarationen täuschte und sich so Sozialhilfegelder von insge- samt rund Fr. 15'000.– ertrogen hat. Dies kann selbst unter Berücksichtigung, dass neu von einem etwas tieferen Deliktsbetrag als vor Vorinstanz auszugehen ist, nicht mehr als geringfügig angesehen werden, bleibt aber – auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen – doch im unteren Bereich für einen derart langen Deliktszeit- raum. Das Vorgehen war planmässig, erschöpfte sich allerdings in der (jeweils mündlich bestätigten) schriftlichen Falschdeklaration, nur einen einzigen Arbeit- geber und im Übrigen keine weiteren Einnahmen zu haben. Dass ein zusätzlich zu einem 100 %-Pensum erarbeiteter Zusatzverdienst nicht angegeben wird, um im knapp bemessenen Haushaltsbudget etwas mehr Spielraum zu schaffen, er- weist sich schliesslich, verglichen mit anderen vorstellbaren Sachverhalten des Sozialhilfebetrugs, nicht als besonders verwerflich. Objektiv kann von einem leich- ten Verschulden ausgegangen werden. Subjektiv handelte der Beschuldigte vor- sätzlich, was das Verschulden nicht zu relativieren vermag. Dass finanzielle Inte- ressen auf dem Spiel standen, ist demgegenüber deliktsimmanent und ohne Ein- fluss auf die Qualifikation des Verschuldensgrads. Angesichts des somit insge- samt leichten Verschuldens rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 120 Tagessät- zen Geldstrafe. 5.3. Die Täterkomponenten erweisen sich grundsätzlich als strafzumessungs- neutral. Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft. Er lebt und arbeitet seit rund zehn Jahren (seit Dezember 2010, Urk. 62 S. 1) in der Schweiz, seit 2016 zusammen mit seiner Ehefrau und der 2006 geborenen Tochter sowie dem 2016 geborenen Sohn. Strafmindernd ist einzig zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 be- reits vor Eröffnung des Strafverfahrens bei der ersten Konfrontation durch die So- zialbehörde betreffend den äusseren Sachverhalt geständig war, weshalb sich ei- ne Reduktion der Geldstrafe auf 90 Tagessätze rechtfertigt. 5.4. Da inzwischen auch die Beschuldigte 1 erwerbstätig ist und mit aktuell Fr. 2'200.– bis Fr. 2'300.– pro Monat wesentlich zum Haushaltseinkommen bei- trägt, sodass die Familie auch nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist (Prot. II

- 25 - S. 9), ist von wesentlich besseren finanziellen Verhältnissen zum heutigen Zeit- punkt auszugehen und der Tagessatz entsprechend auf Fr. 50.– zu erhöhen. 5.5. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten als Ersttäter der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung der minimalen Probezeit (vgl. Art. 42 und 44 StGB).

6. Landesverweisung 6.1. Der Beschuldigte hat eine Katalogtat begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB), weshalb er grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist, sofern er sich nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls berufen kann (Art. 66a Abs. 2 StGB; vergleiche hierzu auch die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 43 S. 23 f.). 6.2. Der Beschuldigte kam erst Ende 2010, mit 37 Jahren, in die Schweiz, wo er heute über eine Niederlassungsbewilligung C (EU/EFTA) verfügt (Urk. 21/2 und Urk. 62 S. 52). Davor lebte er ca. zehn Jahre in Portugal, wo er sich auch einbür- gern liess. Aufgewachsen ist er demgegenüber in Bangladesch, wo seine Frau und die ältere Tochter getrennt von ihm bis 2016 verblieben, ehe er sie im Rah- men eines Familiennachzugs in die Schweiz holte. Zwar ist er sprachlich und be- ruflich durchaus zu einem gewissen Grad integriert, wirtschaftlich war er jedoch bis Februar 2022 auf staatliche Unterstützung angewiesen, um den Lebensunter- halt seiner Familie decken zu können. Gemäss den Notizen der Sozialen Dienste lebt die Familie tendenziell zurückgezogen bzw. verkehrt hauptsächlich mit Per- sonen aus Bangladesch (Urk. 11 S. 16 und 20). Er selbst führte heute hierzu aus, er erachte sich als nicht ganz integriert, während die Integration der Kinder, ins- besondere seine Tochter, durch den Schulbesuch und den Kollegenkreis gege- ben sei (Prot. II S. 22). Diese Einschätzung des Beschuldigten 2 erscheint – ab- gesehen von der Behauptung, die Kinder sprächen nur Deutsch, obwohl zuhause Bengalisch gesprochen wird (vgl. Prot. II S. 17, 21, 23 und 26) – nach dem Ge- sagten grundsätzlich glaubhaft. Es liegt damit eine bei zugezogenen Familien durchaus übliche und grundsätzlich erwartbare, nicht aber eine überdurchschnitt- liche Integrationsentwicklung vor. Um einen Härtefall handelt es sich jedenfalls

- 26 - nicht, entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 2 (Urk. 73 S. 16 f.) auch nicht mit Blick auf sein Familienleben bzw. Art. 8 EMRK, da das Aufenthaltsrecht seiner Ehefrau und seiner Kinder grundsätzlich von seinem Aufenthaltsstatus abhängt (vgl. Urk. 22/2: Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann; der Status der Kinder ist ohnehin von demjenigen der Eltern abhängig, vgl. hierzu BGE 143 I 21, BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2, BGer 6B_191/2020 vom

17. Juni 2020 E. 1.7.2, BGer 6B_1299/2019 E. 3.4.5), mithin kein eigenständiges Anwesenheitsrecht besteht, weshalb der Familie zuzumuten ist, die Schweiz zu- sammen mit dem Beschuldigten 2 zu verlassen. Dabei scheint eine Rückkehr nach Bangladesch, dessen Sprache die ganze Familie spricht und wo Ehefrau und Tochter bis vor einigen Jahren gelebt haben, ohne weiteres zumutbar, auch wenn die Bildungs- und Verdienstchancen dort sicher schlechter sind als hierzu- lande. Auch eine Wohnsitzname in Portugal scheint möglich, besitzt der Beschul- digte 2 doch eine entsprechende Staatsbürgerschaft. Letzteres (Staatsbürger- schaft eines EU-Landes) führt jedoch dazu, dass für eine Landesverweisung nicht nur die innerstaatlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches erfüllt sein müssen, sondern dadurch auch nicht gegen das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union (FZA) verstossen werden darf. Damit ist zusätzlich ge- fordert, dass eine Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist, was eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraussetzt, welche die Grundinteressen der Gesellschaft berührt (vgl. zum Ganzen die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 43 S. 26 f.). Entgegen der Vorinstanz muss es sich dabei aber auch um eine gegenwärtige Gefährdung handeln bzw. es wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Die Anlasstat alleine kann dabei nur dann eine solche hinreichend wahrscheinliche Gefährdung begründen, wenn "schon allein das ver- gangene Verhalten den Tatbestand einer fortbestehenden Gefährdung der öffent- lichen Ordnung erfüllt" (BGE 130 II 176 E. 4.3.1), namentlich wenn ein schweres Verschulden bzw. eine schwere Rechtsgutverletzung vorliegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2, m.H.: bspw. Betäubungsmittelhandel). Eine solche gegenwärtige, tat- sächliche und hinreichend schwere Gefährdung ist vorliegend zu verneinen. Der

- 27 - Beschuldigte 2 hält sich bereits seit über zehn Jahren in der Schweiz auf und wurde nun erstmals straffällig, wobei – wie gesehen – von einem leichten Ver- schulden auszugehen ist. Zwar ist der Missbrauch der staatlichen Sozialfürsorge keineswegs ein Kavaliersdelikt, und muss dem Schutz des sozialen Netzes vor- rangige Bedeutung zukommen. Jedoch besteht vorliegend keine realistische Rückfallgefahr. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 aus dem heutigen Strafverfahren die nötigen Lehren gezogen hat und ihm insbesondere nun klar ist, dass bei erneuter Delinquenz (auch) eine Landesverweisung drohen kann, was ausländerrechtlich auch die Wegweisung von Ehefrau und Kindern nach sich ziehen könnte. Dies zeigt sich heute denn auch eindrücklich darin, dass beide Beschuldigten 2 wiederholt ihre Befürchtung äusserten, die Zukunft ihrer sich schulisch positiv entwickelnden Tochter würde durch einen solchen Wegzug wesentlich erschwert (Prot. II S. 15 und 25 f.). Damit liegt keine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Ordnung vor. Folglich ist eine Landesverweisung des Beschuldig- ten 2 mit Art. 5 Anhang I FZA nicht vereinbar, weshalb von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen ist.

7. Honorarbeschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 7.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, fordert mit seiner Honorarbeschwerde eine Erhöhung der ihm seitens der Vorinstanz für das Vor- und Hauptverfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5'000.– auf Fr. 7'377.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen; Urk. 56/2). 7.2. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Vorverfah- ren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 AnwGebV). Im Hauptverfahren beruht die Festsetzung der Entschädigung auf dem Konzept der Pauschalentschädigung. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor den Einzelgerichten in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 AnwGebV). Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Bedeutung

- 28 - des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung vor, wird die Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AnwGebV). 7.3. Die Vorinstanz hat die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schuldigten 2 auf pauschal Fr. 5'000.– festgesetzt, ohne dies inhaltlich zu begrün- den. Insbesondere kann dem Entscheid auch nicht entnommen werden, was für ein Betrag für das Vorverfahren als angemessen erachtet wurde, und welche Grundgebühr für das Hauptverfahren dem Gericht als zutreffend erschien. Dies wird denn auch zu Recht durch den Vertreter des amtlichen Verteidigers im Rah- men seiner Honorarbeschwerde gerügt (Urk. 56/2 S. 4). 7.4. Gemäss seiner Aufwandübersicht macht der amtliche Verteidiger für das Vorverfahren einen Aufwand von 6.3 Stunden geltend (Urk. 56/2 S. 5 e contrario in Verbindung mit Urk. 56/3/3), was ohne weiteres als angemessen erscheint und mit Fr. 1'492.70 (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Geht man davon aus, dass auch die Vorinstanz diese Kosten als gerechtfertigt ansah, verbleibt für das Hauptverfahren eine Gebühr von rund Fr. 3'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen), was am unteren Ende des mittleren Drittels der Bandweite einzuordnen ist. Seitens der amtlichen Verteidigung wird demgegenüber eine Entschädigung von Fr. 5'769.50 für das erstinstanzliche Hauptverfahren geltend gemacht, was einem Aufwand von rund 24 Stunden entspricht, inkl. Dauer der Hauptverhandlung mit Hin- und Rückfahrt. Sie macht dazu geltend, es sei Anklage wegen Betrugs erho- ben worden und die Staatsanwaltschaft habe eine Landesverweisung beantragt. Die Bedeutung des Strafverfahrens sei deshalb als gross zu bezeichnen. Die Ver- teidigung habe sich in rechtlicher Hinsicht zu komplexen Tatbeständen zu äus- sern gehabt, zudem habe dem Beschuldigten eine Landesverweisung gedroht, nachdem er mit seinen beiden minderjährigen Kindern seit elf Jahren in der Schweiz gelebt habe. Seitens der Verteidigung sei deshalb auch die Begründung eines Härtefalls notwendig gewesen. Das Plädoyer habe 16 Seiten umfasst, die Hauptverhandlung habe inkl. Weg und kurzer Nachbesprechung 4.85 Stunden gedauert (Urk. 56/2 S. 5 f.). Sodann ist der Aufwandübersicht zu entnehmen, dass Barauslagen von knapp Fr. 100.- angefallen sind (Urk. 56/3/3).

- 29 - 7.5. Die Begründung des Beschwerdeführers überzeugt. Angesichts der Schwere der (Betrugs-)Vorwürfe und der im Raum stehenden Landesverweisung sind Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie Verantwortung der Verteidi- gung jedenfalls oberhalb des mittleren Bereichs, wenn nicht am unteren Rand des oberen Drittels anzusiedeln, womit die Pauschale gemäss Anwaltsgebührenver- ordnung jedenfalls auf zwischen Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– festzusetzen wäre. Un- ter Berücksichtigung der Barauslagen und des Mehrwertsteuerzusatzes erscheint die geforderte Entschädigung damit den notwendigen Aufwendungen angemes- sen, weshalb die Honorarbeschwerde gutzuheissen und die vorinstanzliche Ent- schädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auf insgesamt Fr. 7'377.60 festzu- setzen ist.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6), ausgenommen die Fest- setzung des Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2, welche entsprechend den vorstehenden Erwägungen zu erhöhen ist, ist zu bestätigen. Sodann ist für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.– zu erheben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 ist überdies für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 6'300.– und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 mit Fr. 5'800.– zu entschädigen (Urk. 72 und Urk. 74; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). 8.3. Nachdem die Beschuldigte 1 heute freizusprechen ist, können ihr keine Kosten auferlegt werden und sind die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren und vor beiden Gerichtsinstanzen definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

- 30 - 8.4. Demgegenüber ist mit Bezug auf den Beschuldigten 2 der vorinstanzliche Schuldspruch im Wesentlichen zu bestätigen. Dass für die Zeit ab 1. Juli 2019 aufgrund der Opfermitverantwortung ein Freispruch ergeht, kann nicht mit aus- sonderbarem Aufwand verbunden werden. Entsprechend sind dem Beschuldigten 2 die vorinstanzlichen Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gungen, zur Hälfte aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren drang er insoweit durch, als auf eine Landesverweisung zu verzichten ist. Dies rechtfertigt es, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigungen, lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen. Aufgrund der verbesserten finanziellen Verhältnisse der Familie kommt dabei eine Abschreibung der Kosten, wie von der Verteidigung des Be- schuldigten 2 beantragt (Urk. 73 S. 20), nicht in Betracht. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und vor Bezirksgericht sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der gesamten Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Hin- sichtlich der Verteidigungskosten im Berufungsverfahren, welche ebenfalls einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, ist im Umfang von zwei Dritteln der Kosten die Rückzahlung vorzubehalten. 8.5. Schliesslich ist dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'377.60 für das Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 600.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen (§ 19 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 9 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 25. November 2021 bezüglich Dispositivziffer 8a (Entschädigung Rechtsanwältin lic. iur. X._____) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 31 -

2. In Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers des Beschuldig- ten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird diesem in Korrektur des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom

25. November 2021 für seine Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'377.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteu- er) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

5. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 wird für das Beschwerde- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:

1. Die Beschuldigte 1, A._____, wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Der Beschuldigte 2, B._____, ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019.

3. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung des Beschuldigten 2 gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB wird abgesehen.

- 32 -

6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6), ausgenommen die Festset- zung des Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2, wird bestätigt.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen die Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden zur Hälfte dem Beschuldigten 2 auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 Fr. 5'800.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten 2 aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung im Umfang von zwei Dritteln der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben)

- 33 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel − an die Vorinstanz − an das Migrationsamt des Kantons Zürich − hinsichtlich der Beschuldigten 1 an die Koordinationsstelle Vostra zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Ko- pie von Urk. 68 − hinsichtlich des Beschuldigten 2 an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 34 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. November 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter