Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich am tt. September 2020, um ca. 15.39 Uhr, trotz mehrfacher Aufforderung geweigert zu haben, sich während einer Polizeikontrolle auszuweisen, welche anlässlich einer bewilligten Kundgebung gegen die damals geltenden Corona-Massnahmen durchgeführt wurde. Die Beschuldigte sei deshalb aufgefordert worden, die Polizeibeamten zu einem in der Nähe parkierten Polizeibus (Bürobus) zu begleiten. Als die Beschul- digte auch dieser Aufforderung keine Folge leistete, sei sie von den Polizeibeamten je an einem Arm gepackt und auf die Beine hochgezogen worden, wobei die Beschuldigte sich mit ihrem Körper nach hinten gelehnt und sich dadurch dagegengestemmt sowie immer wieder versucht habe, sich loszureissen, herumgeschrien und die Beine derart gesperrt habe (Beine ausgestreckt nach vorne haltend), dass sie von den Polizeibeamten mit Kraftanstrengung mindestens zwei Meter über den Kiesplatz in Richtung Bürobus habe gezogen werden müssen. Infolge ihres Verhaltens habe ein Polizeibeamter der Beschuldigten den Arm auf den Rücken gedreht (sog. Armschlüssel) und die Beschuldigte habe sich beruhigt, sodass sie ohne weiteres zum Polizeibus habe geführt werden können. Mit ihrem renitenten Verhalten anlässlich der Kontrolle habe die Beschuldigte die Polizeiarbeit behindert, was von ihr zumindest in Kauf genommen worden sei (Urk. 18 S. 2 f.).
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte bestreitet, sich geweigert zu haben, sich auszuweisen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den Polizeibeamten nur mitgeteilt, dass sie keinen Ausweis mit sich führe. Weiter bestreitet sie, sich – bis auf das anfängliche Dagegenstemmen (Urk. 9 F/A 12 ff. S. 4) – dagegen gewehrt zu
- 6 - haben, als man sie zum Polizeibus zur Kontrolle habe bringen wollen (Urk. 14 F/A 9 S. 4; Urk. 21; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 45 S. 4 ff.). 2.2. Sodann macht sie geltend, der Polizeieinsatz sei unrechtmässig bzw. unverhältnismässig gewesen (Urk. 4 F/A 21 S. 4; Urk. 14 F/A 8 S. 2; Urk. 21 S. 5 f.; Urk. 46 S. 7 ff.). 2.3. Entsprechend ist anhand der vorhandenen Beweismittel insbesondere zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass die Beschuldigte sich geweigert hat, sich auszuweisen, und sich gegen die polizeiliche Kontrolle wie in der Anklageschrift umschrieben gesperrt hat. Auf die Frage der Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der polizeilichen Kontrolle ist sodann im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. nachstehend Ziff. III 2).
3. Allgemeines 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 29 S. 5 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten und zu den vorhandenen Beweismitteln inklusive deren Verwertbarkeit (Urk. 29 S. 5, S. 9 f.). 3.2. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 m. H.).
4. Beweiswürdigung 4.1. Die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen der Beschuldigten sowie der Zeugen B._____ und C._____ hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst. Gleiches gilt in Bezug auf die objektiven Beweismittel. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 29 S. 9 ff.). 4.2. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die Darstellung der Polizeibe- amten B._____ und C._____ – welche im Rahmen ihrer parteiöffentlichen Zeugeneinvernahmen korrekt vom Amtsgeheimnis entbunden worden sind (Urk. 12 S. 2 und Anhang; Urk. 13 S. 2 und Anhang) – sowie die aktenkundige
- 7 - Videoaufnahme zum Vorfall (Urk. 10) ab. Sie erachtete als erstellt, dass sich die Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung weigerte, sich in irgendeiner Form auszuweisen respektive ihre Identität offenzulegen, und sich anfänglich durch Sperren dagegen wehrte, die Polizeibeamten zur Abklärung ihrer Identität zum Polizeibus zu begleiten, sodass sie von diesen Polizeibeamten mit Kraftanstrengung in Richtung Bürobus gezogen werden musste (Urk. 29 S. 28). 4.3. Wie die Vorinstanz erwägt, haben die beiden Zeugen C._____ und B._____ im Wesentlichen übereinstimmend das Kerngeschehen geschildert, wobei ihre Schilderungen konstant und weitgehend detailliert ausfielen. Insbesondere überzeugt ihre lebensnahe Darstellung, dass die Beschuldigte – entgegen ihren Behauptungen – mehrfach aufgefordert worden sei, sich in irgendeiner Form auszuweisen bzw. ihre Identität zu belegen, wie es standardgemäss bei polizeilichen Kontrollen gemacht werde, wobei sich die Beschuldigte partout nicht habe ausweisen wollen. Dies obwohl sie der Beschuldigten auch erklärt hätten, weshalb die Kontrolle durchgeführt wird und welches die Konsequenzen sind, wenn sie sich weigere. Weiter führten die beiden Polizeibeamten übereinstimmend aus, wie die Beschuldigte als Reaktion mehrfach ihren Unmut darüber kundgetan habe, dass sie zu Unrecht kontrolliert werde (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 3 S. 1 f.; Urk. 12 F/A 11 S. 3 f.; Urk. 13 F/A 11 S. 3 f.), was die Beschuldigte nicht bestreitet (Urk. 9 F/A 20 S. 5). Hinzu kommt, dass die Zeugen übereinstimmend und glaubhaft dargelegt haben, sie hätten der Beschuldigten erläutert, sie müsse keinen Ausweis vorlegen, es genüge auch ein anderer Nachweis ihrer Identität (Urk. 12 F/A 13 S. 4; Urk. 13 F/A 32 S. 8). Damit ist die Behauptung der Beschuldigten, sie sei von den Polizeibeamten abgeführt worden, obschon sie ihnen erklärt habe, dass sie ihnen ihren Ausweis nicht vorlegen könne, weil sie an jenem Tag keinen mit sich geführt habe, widerlegt (Urk. 4 F/A 5 S. 2; Urk. 9 F/A 4 S. 2; Urk. 14 F/A 4 S. 2; Prot. I S. 9). Schliesslich haben die Zeugen konstant, in sich stimmig und detailliert geschildert, wie sie die Beschuldigte zuerst aufgefordert haben, sie zum Polizeibus zu begleiten, und – als sie dieser Aufforderung keine Folge leistete – je an einem Arm packten, auf die Beine hochzogen und mitschleppten, was Kraftaufwendung erforderte, zumal sie sich sperrte (Urk. 2 S. 2; Urk 3 S. 2; Urk. 12 S. 4 ff.; Urk. 13 S. 4 ff.).
- 8 - 4.4. Dass die Beschuldigte sich gegen das Mitführen zum Polizeibus sperrte, ist auch auf der durch die Verteidigung zu den Akten gereichten Videoaufzeichnung eindeutig zu erkennen. So ist ziemlich zu Beginn der Videoaufnahme zu sehen, wie die Beschuldigte ihr rechtes Bein zunächst gestreckt nach vorne auf dem Kies hält, mit ihrem Oberkörper nach hinten lehnend, während die beiden Polizeibeamten sie je an einem Arm haltend hochziehen und mit sich führen. Es wird erkennbar, dass sich die Beschuldigte mit Kraftanstrengung gegen ein Wegführen wehrt und die Polizisten ebenfalls eine gewisse Kraftanstrengung aufbringen müssen, um die Beschuldigte in Bewegung zu setzen. Ab ca. der Sequenz 00:06 wird ersichtlich, wie die Beschuldigte mit ihren Beinen versucht, das rechte Bein des einen Polizisten zu umklammern, sodass dieser Polizeibeamte leicht ins Stolpern gerät und das Gespann kurz stehen bleiben muss. In der nachfolgenden Sequenz wird ersichtlich, wie die Polizisten die Beschuldigte weiterhin an den Armen haltend wieder in eine aufrechtere Position ziehen. Der eine Polizeibeamte führt dann den linken Arm der Beschuldigten nach hinten in einen Armhebelgriff. In der Folge ist zu sehen, dass die Beschuldigte mit leicht nach vorne gebücktem Oberkörper weitergeführt wird und sich erneut mit dem linken gestreckten Bein nach vorne auf den Boden stemmt. Wiederum erscheint es, als wäre seitens der Polizisten eine gewisse Kraftanstrengung nötig, um die sich sperrende Beschuldigte weiterzuführen. Schliesslich wiedersetzt sich die Beschuldigte der polizeilichen Mitführung nicht mehr und läuft mit den Polizeibeamten mit. Während der gesamten vorgenannten Szene sind diverse Stimmen und Rufe zu hören, welche indes nicht ohne weiteres zugeordnet werden können (Urk. 10; Urk. 44). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Beschuldigte also während der Phase, in der sie über den Kiesplatz getragen wird, keineswegs bloss völlig passiv geblieben (Urk. 21 S. 4 f.), sondern hat durch physischen Widerstand aktiv versucht, sich dem Griff der Polizeibeamten zu entziehen. 4.5. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Videoaufnahme im Wesentlichen die detaillierten, in den Grundzügen konstanten und insgesamt glaubhaften Schilderungen der Zeugen C._____ und B._____ stützt bzw. bestätigt. Dies betrifft insbesondere die Umstände, wie die Beschuldigte sich
- 9 - gegen die Mitnahme zur Abklärung der Identität zum in der Nähe parkierten Polizeibus aktiv wehrte, indem sie die Beine derart sperrte (Beine ausgestreckt nach vorne haltend), sodass die Polizeibeamten nur unter Kraftaufwendung sie zum Polizeibus führen konnten. 4.6. Die Anklageschrift wirf der Beschuldigten des Weiteren vor, sie habe auch versucht, sich loszureissen (Urk. 18 S. 2). Dieser Vorwurf stützt sich v.a. auf die Darstellung des Zeugen B._____. Dieser bestätigte anlässlich seiner parteiöffentlichen Befragung, dass die Beschuldigte – wie in seinem Wahrnehmungsbericht umschrieben – zu Beginn mit Schüttelbewegungen versucht habe, sich loszureissen (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 F/A 20 S. 6). Der Zeuge C._____ spricht seinerseits davon, dass die Beschuldigte passiven Widerstand geleistet habe, indem sie versucht habe, ihre Arme aus ihren Griffen zu befreien (Urk. 3 S. 2; Urk. 12 F/A 17 S. 5). Diese Szenerie – welche sich ganz zu Beginn des polizeilichen Eingriffs abgespielt haben muss – ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich (vgl. Urk. 10). Angesichts der übereinstimmenden und konstanten Schilderungen der beiden Zeugen, in deren Darstellungen keinerlei Anhaltspunkte für übermässige Belastungen zu finden sind, verbleiben indes auch diesbezüglich keine ernsthaften Zweifel, dass die Beschuldigte zumindest zu Beginn auch versucht hat, sich loszureissen bzw. aus den Griffen der Polizeibeamten zu lösen. 4.7. Die teilweisen Bestreitungen der Beschuldigten bzw. die Beschönigungen ihres Verhaltens erscheinen als solche wenig lebensnah und stehen nicht nur im Widerspruch zu den glaubhaften Schilderungen der Zeugen, sondern teilweise auch zu objektiven Beweismitteln (Videoaufnahme), und sind mit Blick auf die aufgezeigten Umstände als reine Schutzbehauptungen zu werten. 4.8. Subjektiv ist angesichts der gesamten Umstände ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte bewusst und gewollt gegen die Anordnungen der Polizeibeamten verbal und physisch zur Wehr setzte und damit
– wie in der Anklageschrift vorgeworfen – (zumindest) in Kauf nahm, mit ihrem Verhalten die Polizeiarbeit zu behindern. Dass die Beschuldigte – wie teilweise von ihr behauptet (Urk. 9 F/A 12 S. 4, F/A 24 S. 6; Urk. 14 F/A 6 S. 2) – von der Zwangsanwendung der Polizei im ersten Moment überrascht wurde und sich
- 10 - lediglich im Affekt sperrte, kann insbesondere angesichts der Videodokumentation ausgeschlossen werden. Wie aufgezeigt ist dort zu sehen, wie sich die Beschuldigte in verschiedenen Sequenzen mehrfach sperrte und nicht etwa nur als erste unmittelbare Reaktion auf das erste physische Eingreifen der Polizeibeamten (Urk. 10). 4.9. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass sich die Beschuldigte vorerst nur verbal, und als die Polizeibeamten den angekündigten Zwang einsetzten, mit Körpereinsatz wie in der Anklageschrift umschrieben gegen die Anordnungen der Polizei sperrte, indem sie insbesondere die Beine nach vorne streckte und sich mit dem Oberkörper nach hinten fallen liess, sodass sie teilweise mit Kraftanstrengung über den Kiesplatz Richtung Bürobus gezogen bzw. geschleift werden musste. III. Rechtliche Würdigung
1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vorab auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine polizeilich durchgeführte Personenkontrolle stellt ohne weiteres eine Amtshandlung dar und die an der Personenkontrolle beteiligten Polizisten handelten in ihrer Funktion als Beamten im Sinne des Gesetzes. Wie die Vorinstanz ausführte, sperrte sich die Beschuldigte aktiv – und leistete entgegen der Verteidigung nicht bloss passiven Widerstand (Urk. 21 S. 7 f.; Urk. 46 S. 9 ff.) – gegen die Personenkontrolle und ihre Mitführung zum nahestehenden Polizeibürobus zwecks Überprüfung ihrer Personalien, womit sie die Durchführung der Personenkontrolle wesentlich erschwert hat bzw. diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte (die Beschuldigte musste teilweise mit Kraftanstrengung über den Kiesplatz gezogen werden). Dabei ist unerheblich, ob die Polizeifunktionäre sich subjektiv in ihrer Amtshandlung behindert fühlten bzw. nicht das Gefühl hatten, dass das Mass einer Hinderung der Amtshandlung erreicht worden ist (vgl. Urk. 12 F/A S. 7), oder dass sie das Verhalten der Beschuldigten als passiven Widerstand betitelten (Urk. 12 F/A 17 S. 5: "[…] als sie sich passiv dagegenstemmte […]", F/A 21 S. 6: "[…] sie hat sich passiv
- 11 - gewehrt"; Urk. 13 F/A 11 S. 4: "Sie hat einfach passiv Widerstand geleistet"); die rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Verhaltens obliegt dem urteilenden Gericht. Dabei handelte die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich (vgl. Urk. 29 S. 31). Sie hat um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, gewusst (Heimgartner, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 15 ff.) und hat sich dagegen gesperrt. Es erscheint aufgrund der gesamten Umstände fraglich, welche andere Motivation die Beschuldigte – welche sich zu Unrecht kontrolliert fühlte und immer wieder betonte, die Mindestabstände eingehalten zu haben – für ihr Verhalten hätte haben können, als die Polizeiarbeit (Personenkontrolle) aktiv zu erschweren. Ausführungen hierzu erübrigen sich insofern, als in der Anklage nur die eventualvorsätzliche Tatbegehung umschrieben ist ("Mit ihrem renitenten Verhalten anlässlich der Kontrolle behinderte die Beschuldigte die Polizeiarbeit, was sie zumindest in Kauf nahm.", Urk. 18 S. 2 f.).
2. Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlung – welche von der Verteidigung bestritten werden (Urk. 21 S. 5 f.; Urk. 46 S. 7 ff.) – ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass grundsätzlich auch formell oder materiell unzulässige Amtshandlungen nach Art. 286 StGB geschützt sind (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 15 ff.). Zurecht wird denn in den vorinstanzlichen Erwägungen auf § 21 Abs. 1 PolG (ZH) hingewiesen (Urk. 29 S. 29): Nach § 21 Abs. 1 PolG (ZH) darf bzw. muss die Polizei Personen anhalten und deren Identität abklären, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Nach Abs. 2 ist die angehaltene Person verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann die Polizei die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können. Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Interesse der Aufklärung einer möglichen Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, unter anderem, um ihre Identität festzustellen (Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO). Die polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Identitätsfeststellung kann damit
- 12 - sowohl bei einer konkreten Gefahrenabwehr als auch im Vorfeld bzw. im Rahmen der eigentlichen Strafverfolgung (also strafprozessual) erfolgen. Dabei können sicherheits- und kriminalpolizeiliche Kontrollen fliessend ineinander übergehen (Borbély, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, § 21 N 9). Wichtig ist dabei, dass weder bei der sicherheitspolizeilichen noch bei der strafprozessualen Personenkontrolle ein Tatverdacht vorliegen muss. Bei der strafprozessualen Anhaltung genügt es, wenn die Frage geklärt werden soll, ob ein Tatverdacht besteht. Mit der polizeilichen Anhaltung wird demgegenüber das Ziel verfolgt, den Eintritt künftiger Gefahren zu verhindern. In beiden Konstellationen müssen spezifische Umstände vorliegen, welche eine Aktion erforderlich machen (BGE 136 I 87 E. 5.1. f.). Dabei kann die Anwesenheit in der Nähe eines Tatorts ein entsprechender Indikator sein (Borbély, a.a.O., § 21 N 3). Die Personenkontrolle muss, wie grundsätzlich jede staatliche Zwangsmassnahme, stets verhältnismässig sein (§ 10 PolG [ZH], Art. 197 StPO). 2.1. Die vorliegend gegenständliche Personenkontrolle erfolgte im Zusammenhang mit einer Kundgebung unter dem Motto "Für die Wiederherstellung der Grundrechte" und angesichts des Umstands, dass diverse Teilnehmerinnen und Teilnehmer – trotz mehrmaligen Durchsagen und Abmahnungen – die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen (Mindestabstände sowie Maskentragpflicht) nicht einhielten. Dabei trug die Beschuldigte, welche sich vor Ort aufhielt, ebenfalls keine Maske. Dies erweckte zumindest den berechtigten Anschein, dass sie gegen die geltenden Schutzmassnahmen verstossen und die Gesundheit von Personen gefährdet hat. Die Personenkontrolle war mithin – mit Blick auf die obigen Ausführungen – ohne Weiteres gerechtfertigt. Sie erfolgte – entgegen der Verteidigung (Urk. 8; Urk. 21 S. 5; Urk. 46 S. 7 f.) – nicht anlassfrei. Im Übrigen vermögen auch die Ausführungen der Beschuldigten, wonach sie die Durchsage der Maskentragpflicht, die erst im Verlaufe der Demonstration stattgefunden habe, persönlich nicht wahrgenommen habe (Urk. 9 F/A 5 S. 2; Prot. I S. 10; Urk. 45 S. 5), die Rechtmässigkeit der polizeilichen Personenkontrolle nicht in Frage zu stellen, da die Polizeibeamten unabhängig vom Wissen der Beschuldigten ihre
- 13 - Aufgabe, die in der Durchsetzung der Schutzmassnahmen bestand, zu erfüllen hatten. 2.2. Zur Verhältnismässigkeit des Ablaufs der Polizeiarbeit ist festzuhalten, dass die Polizeibeamten situativ reagieren mussten. Aufgrund der Weigerung der Beschuldigten, trotz mehrfacher Aufforderung sich auszuweisen, sowie angesichts der sich mit der Beschuldigten solidarisierenden Zuschauer sahen sie sich gezwungen, nachdem die Beschuldigte der Aufforderung, die Polizeibeamten zur Abklärung ihrer Identität zum Polizeibus zu begleiten, keine Folge leistete, den unter diesen Umständen gegen den Widerstand der Beschuldigten erforderlichen Zwang einzusetzen, sie konkret je an einem Arm zu packen, hochzuziehen und teilweise mit Kraftanstrengung über den Kiesplatz zum in der Nähe parkierten Polizeibus zuziehen, um die Personenkontrolle durchführen zu können. Unter den gegeben Umständen waren die Amtshandlungen der Polizei ohne weiteres verhältnismässig. 2.3. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur geschützten Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie zu § 21 PolG (ZH) ist des Weiteren nicht von Belang, ob der Einsatzleiter die Anweisung erteilt hat, Personenkontrollen durchzuführen oder nicht (vgl. Urk. 21 S. 6), zumal Ausgangspunkt für Vorermittlungen auch eigene Wahrnehmungen der Polizei sein können (Lentjes Meili/Rhyner, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, § 4 N 3) . 2.4. Das Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz, die Amtshandlung sei sodann unrechtmässig (Urk. 4 F/A 12 S. 3; Urk. 21 S. 6 f.), weil sie gegen das Diskriminierungsverbot verstosse, ist mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar (Urk. 29 S. 29 f.). Eine offensichtliche Unverhältnismässigkeit der infrage stehenden Amtshandlungen, welche ihre Nichtigkeit zur Folge hätte, ist überdies mitnichten ersichtlich. Was die Verteidigung sodann betreffend politischer Motivation des Polizeieinsatzes ausführt (Urk. 46 S. 9 ff.), erscheint unerheblich, zumal hier lediglich das Verhalten der Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen ist. Auch ist der Umstand, dass allenfalls ähnlich gelagerte Fälle anders behandelt wurden (Urk. 46 S. 11 f.), nicht weiter zu beurteilen, da es keinen
- 14 - Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 139 II 49 E. 7.1; Urteil 2C_41/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1.2).
3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Beschuldigte mithin auch zweitinstanzlich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung Die Verteidigung ersucht in ihrer Berufungserklärung das Gericht, bei einem allfälligen Schuldspruch von einer Strafe im Sinne von Art. 52 StGB abzusehen (Urk. 31). Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, sofern Schuld- und Tatfolgen geringfügig sind, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Dabei muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. m.w.H.; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB- Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 52 N 2). Der Anwendungsbereich dieses Strafbefreiungsgrunds ist nicht gross. Es darf damit die Intention des Gesetzgebers, der in gewissen Fällen bewusst auch geringfügige Rechtsgüterbeeinträchtigungen pönalisiert hat, nicht unterlaufen werden (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 52 N 21 ff., N 28). Das Verschulden ist vorliegend im untersten Bereich anzusiedeln. Die Beschuldigte fühlte sich vom Polizeieinsatz überrumpelt und wehrte sich nur für eine kurze Zeitspanne leicht gegen die Mitführung zum Polizeibus und verzögerte damit die Polizeiarbeit nur in einem sehr geringen Ausmass. Dabei spielte für die verhältnismässig rasche Wegführung zum Polizeibus zwecks Feststellung der Identität der Beschuldigten – neben dem Verhalten der Beschuldigten – die Stimmung vor Ort mit den mit ihr solidarisierenden Zuschauern keine unerhebliche Rolle. Ein Strafbedürfnis erscheint sodann zu fehlen, zumal selbst
- 15 - die Polizeibeamten das Verhalten der Beschuldigten nicht als aktiven Widerstand empfanden und sich in ihrer Polizeiarbeit durch die Beschuldigte nicht beziehungsweise kaum gestört fühlten. Die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB ist mithin im vorliegenden Fall – im Sinne eines gerichtlichen Ermessensentscheids unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Sachverhalts – ausnahmsweise zu bejahen und es ist von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ent- sprechend ist die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Hauptantrag, obsiegt indes mit ihrem Eventualantrag auf Strafbefreiung, wobei es sich um einen Ermessensentscheid handelt. Es rechtfertigt sich entsprechend, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren ist ihr ausgangsgemäss eine reduzierte
- 16 - Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO von Fr. 675.– für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10 Abteilung - Einzelgericht, vom 3. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. (…)
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Von einer Bestrafung wird in Anwendung von Art. 52 StGB abgesehen.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
- 17 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
6. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 675.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ent- sprechend ist die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Hauptantrag, obsiegt indes mit ihrem Eventualantrag auf Strafbefreiung, wobei es sich um einen Ermessensentscheid handelt. Es rechtfertigt sich entsprechend, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren ist ihr ausgangsgemäss eine reduzierte
- 16 - Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO von Fr. 675.– für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10 Abteilung - Einzelgericht, vom 3. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung der Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt, um zu den Beweisanträgen der Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 33). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2022 wurden die Beweisanträge der Verteidigung begründet abgewiesen (Urk. 39).
E. 1.4 Am 19. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihrer Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 45) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
2. Berufungsumfang 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 27. Januar 2022 liess die Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 31). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Verteidigung, dass damit lediglich die Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Kostenfest- setzung) nicht angefochten sei (Prot. II S. 6). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 5 - 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zwecks Überprüfung zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich am tt. September 2020, um ca. 15.39 Uhr, trotz mehrfacher Aufforderung geweigert zu haben, sich während einer Polizeikontrolle auszuweisen, welche anlässlich einer bewilligten Kundgebung gegen die damals geltenden Corona-Massnahmen durchgeführt wurde. Die Beschuldigte sei deshalb aufgefordert worden, die Polizeibeamten zu einem in der Nähe parkierten Polizeibus (Bürobus) zu begleiten. Als die Beschul- digte auch dieser Aufforderung keine Folge leistete, sei sie von den Polizeibeamten je an einem Arm gepackt und auf die Beine hochgezogen worden, wobei die Beschuldigte sich mit ihrem Körper nach hinten gelehnt und sich dadurch dagegengestemmt sowie immer wieder versucht habe, sich loszureissen, herumgeschrien und die Beine derart gesperrt habe (Beine ausgestreckt nach vorne haltend), dass sie von den Polizeibeamten mit Kraftanstrengung mindestens zwei Meter über den Kiesplatz in Richtung Bürobus habe gezogen werden müssen. Infolge ihres Verhaltens habe ein Polizeibeamter der Beschuldigten den Arm auf den Rücken gedreht (sog. Armschlüssel) und die Beschuldigte habe sich beruhigt, sodass sie ohne weiteres zum Polizeibus habe geführt werden können. Mit ihrem renitenten Verhalten anlässlich der Kontrolle habe die Beschuldigte die Polizeiarbeit behindert, was von ihr zumindest in Kauf genommen worden sei (Urk. 18 S. 2 f.).
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte bestreitet, sich geweigert zu haben, sich auszuweisen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den Polizeibeamten nur mitgeteilt, dass sie keinen Ausweis mit sich führe. Weiter bestreitet sie, sich – bis auf das anfängliche Dagegenstemmen (Urk. 9 F/A 12 ff. S. 4) – dagegen gewehrt zu
- 6 - haben, als man sie zum Polizeibus zur Kontrolle habe bringen wollen (Urk. 14 F/A 9 S. 4; Urk. 21; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 45 S. 4 ff.). 2.2. Sodann macht sie geltend, der Polizeieinsatz sei unrechtmässig bzw. unverhältnismässig gewesen (Urk. 4 F/A 21 S. 4; Urk. 14 F/A 8 S. 2; Urk. 21 S. 5 f.; Urk. 46 S. 7 ff.). 2.3. Entsprechend ist anhand der vorhandenen Beweismittel insbesondere zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass die Beschuldigte sich geweigert hat, sich auszuweisen, und sich gegen die polizeiliche Kontrolle wie in der Anklageschrift umschrieben gesperrt hat. Auf die Frage der Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der polizeilichen Kontrolle ist sodann im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. nachstehend Ziff. III 2).
E. 3 Allgemeines
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 29 S. 5 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten und zu den vorhandenen Beweismitteln inklusive deren Verwertbarkeit (Urk. 29 S. 5, S. 9 f.).
E. 3.2 Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 m. H.).
E. 4 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 4.1 Die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen der Beschuldigten sowie der Zeugen B._____ und C._____ hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst. Gleiches gilt in Bezug auf die objektiven Beweismittel. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 29 S. 9 ff.).
E. 4.2 Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die Darstellung der Polizeibe- amten B._____ und C._____ – welche im Rahmen ihrer parteiöffentlichen Zeugeneinvernahmen korrekt vom Amtsgeheimnis entbunden worden sind (Urk. 12 S. 2 und Anhang; Urk. 13 S. 2 und Anhang) – sowie die aktenkundige
- 7 - Videoaufnahme zum Vorfall (Urk. 10) ab. Sie erachtete als erstellt, dass sich die Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung weigerte, sich in irgendeiner Form auszuweisen respektive ihre Identität offenzulegen, und sich anfänglich durch Sperren dagegen wehrte, die Polizeibeamten zur Abklärung ihrer Identität zum Polizeibus zu begleiten, sodass sie von diesen Polizeibeamten mit Kraftanstrengung in Richtung Bürobus gezogen werden musste (Urk. 29 S. 28).
E. 4.3 Wie die Vorinstanz erwägt, haben die beiden Zeugen C._____ und B._____ im Wesentlichen übereinstimmend das Kerngeschehen geschildert, wobei ihre Schilderungen konstant und weitgehend detailliert ausfielen. Insbesondere überzeugt ihre lebensnahe Darstellung, dass die Beschuldigte – entgegen ihren Behauptungen – mehrfach aufgefordert worden sei, sich in irgendeiner Form auszuweisen bzw. ihre Identität zu belegen, wie es standardgemäss bei polizeilichen Kontrollen gemacht werde, wobei sich die Beschuldigte partout nicht habe ausweisen wollen. Dies obwohl sie der Beschuldigten auch erklärt hätten, weshalb die Kontrolle durchgeführt wird und welches die Konsequenzen sind, wenn sie sich weigere. Weiter führten die beiden Polizeibeamten übereinstimmend aus, wie die Beschuldigte als Reaktion mehrfach ihren Unmut darüber kundgetan habe, dass sie zu Unrecht kontrolliert werde (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 3 S. 1 f.; Urk. 12 F/A 11 S. 3 f.; Urk. 13 F/A 11 S. 3 f.), was die Beschuldigte nicht bestreitet (Urk. 9 F/A 20 S. 5). Hinzu kommt, dass die Zeugen übereinstimmend und glaubhaft dargelegt haben, sie hätten der Beschuldigten erläutert, sie müsse keinen Ausweis vorlegen, es genüge auch ein anderer Nachweis ihrer Identität (Urk. 12 F/A 13 S. 4; Urk. 13 F/A 32 S. 8). Damit ist die Behauptung der Beschuldigten, sie sei von den Polizeibeamten abgeführt worden, obschon sie ihnen erklärt habe, dass sie ihnen ihren Ausweis nicht vorlegen könne, weil sie an jenem Tag keinen mit sich geführt habe, widerlegt (Urk. 4 F/A 5 S. 2; Urk. 9 F/A 4 S. 2; Urk. 14 F/A 4 S. 2; Prot. I S. 9). Schliesslich haben die Zeugen konstant, in sich stimmig und detailliert geschildert, wie sie die Beschuldigte zuerst aufgefordert haben, sie zum Polizeibus zu begleiten, und – als sie dieser Aufforderung keine Folge leistete – je an einem Arm packten, auf die Beine hochzogen und mitschleppten, was Kraftaufwendung erforderte, zumal sie sich sperrte (Urk. 2 S. 2; Urk 3 S. 2; Urk. 12 S. 4 ff.; Urk. 13 S. 4 ff.).
- 8 -
E. 4.4 Dass die Beschuldigte sich gegen das Mitführen zum Polizeibus sperrte, ist auch auf der durch die Verteidigung zu den Akten gereichten Videoaufzeichnung eindeutig zu erkennen. So ist ziemlich zu Beginn der Videoaufnahme zu sehen, wie die Beschuldigte ihr rechtes Bein zunächst gestreckt nach vorne auf dem Kies hält, mit ihrem Oberkörper nach hinten lehnend, während die beiden Polizeibeamten sie je an einem Arm haltend hochziehen und mit sich führen. Es wird erkennbar, dass sich die Beschuldigte mit Kraftanstrengung gegen ein Wegführen wehrt und die Polizisten ebenfalls eine gewisse Kraftanstrengung aufbringen müssen, um die Beschuldigte in Bewegung zu setzen. Ab ca. der Sequenz 00:06 wird ersichtlich, wie die Beschuldigte mit ihren Beinen versucht, das rechte Bein des einen Polizisten zu umklammern, sodass dieser Polizeibeamte leicht ins Stolpern gerät und das Gespann kurz stehen bleiben muss. In der nachfolgenden Sequenz wird ersichtlich, wie die Polizisten die Beschuldigte weiterhin an den Armen haltend wieder in eine aufrechtere Position ziehen. Der eine Polizeibeamte führt dann den linken Arm der Beschuldigten nach hinten in einen Armhebelgriff. In der Folge ist zu sehen, dass die Beschuldigte mit leicht nach vorne gebücktem Oberkörper weitergeführt wird und sich erneut mit dem linken gestreckten Bein nach vorne auf den Boden stemmt. Wiederum erscheint es, als wäre seitens der Polizisten eine gewisse Kraftanstrengung nötig, um die sich sperrende Beschuldigte weiterzuführen. Schliesslich wiedersetzt sich die Beschuldigte der polizeilichen Mitführung nicht mehr und läuft mit den Polizeibeamten mit. Während der gesamten vorgenannten Szene sind diverse Stimmen und Rufe zu hören, welche indes nicht ohne weiteres zugeordnet werden können (Urk. 10; Urk. 44). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Beschuldigte also während der Phase, in der sie über den Kiesplatz getragen wird, keineswegs bloss völlig passiv geblieben (Urk. 21 S. 4 f.), sondern hat durch physischen Widerstand aktiv versucht, sich dem Griff der Polizeibeamten zu entziehen.
E. 4.5 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Videoaufnahme im Wesentlichen die detaillierten, in den Grundzügen konstanten und insgesamt glaubhaften Schilderungen der Zeugen C._____ und B._____ stützt bzw. bestätigt. Dies betrifft insbesondere die Umstände, wie die Beschuldigte sich
- 9 - gegen die Mitnahme zur Abklärung der Identität zum in der Nähe parkierten Polizeibus aktiv wehrte, indem sie die Beine derart sperrte (Beine ausgestreckt nach vorne haltend), sodass die Polizeibeamten nur unter Kraftaufwendung sie zum Polizeibus führen konnten.
E. 4.6 Die Anklageschrift wirf der Beschuldigten des Weiteren vor, sie habe auch versucht, sich loszureissen (Urk. 18 S. 2). Dieser Vorwurf stützt sich v.a. auf die Darstellung des Zeugen B._____. Dieser bestätigte anlässlich seiner parteiöffentlichen Befragung, dass die Beschuldigte – wie in seinem Wahrnehmungsbericht umschrieben – zu Beginn mit Schüttelbewegungen versucht habe, sich loszureissen (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 F/A 20 S. 6). Der Zeuge C._____ spricht seinerseits davon, dass die Beschuldigte passiven Widerstand geleistet habe, indem sie versucht habe, ihre Arme aus ihren Griffen zu befreien (Urk. 3 S. 2; Urk. 12 F/A 17 S. 5). Diese Szenerie – welche sich ganz zu Beginn des polizeilichen Eingriffs abgespielt haben muss – ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich (vgl. Urk. 10). Angesichts der übereinstimmenden und konstanten Schilderungen der beiden Zeugen, in deren Darstellungen keinerlei Anhaltspunkte für übermässige Belastungen zu finden sind, verbleiben indes auch diesbezüglich keine ernsthaften Zweifel, dass die Beschuldigte zumindest zu Beginn auch versucht hat, sich loszureissen bzw. aus den Griffen der Polizeibeamten zu lösen.
E. 4.7 Die teilweisen Bestreitungen der Beschuldigten bzw. die Beschönigungen ihres Verhaltens erscheinen als solche wenig lebensnah und stehen nicht nur im Widerspruch zu den glaubhaften Schilderungen der Zeugen, sondern teilweise auch zu objektiven Beweismitteln (Videoaufnahme), und sind mit Blick auf die aufgezeigten Umstände als reine Schutzbehauptungen zu werten.
E. 4.8 Subjektiv ist angesichts der gesamten Umstände ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte bewusst und gewollt gegen die Anordnungen der Polizeibeamten verbal und physisch zur Wehr setzte und damit
– wie in der Anklageschrift vorgeworfen – (zumindest) in Kauf nahm, mit ihrem Verhalten die Polizeiarbeit zu behindern. Dass die Beschuldigte – wie teilweise von ihr behauptet (Urk. 9 F/A 12 S. 4, F/A 24 S. 6; Urk. 14 F/A 6 S. 2) – von der Zwangsanwendung der Polizei im ersten Moment überrascht wurde und sich
- 10 - lediglich im Affekt sperrte, kann insbesondere angesichts der Videodokumentation ausgeschlossen werden. Wie aufgezeigt ist dort zu sehen, wie sich die Beschuldigte in verschiedenen Sequenzen mehrfach sperrte und nicht etwa nur als erste unmittelbare Reaktion auf das erste physische Eingreifen der Polizeibeamten (Urk. 10).
E. 4.9 Zusammenfassend ist somit erstellt, dass sich die Beschuldigte vorerst nur verbal, und als die Polizeibeamten den angekündigten Zwang einsetzten, mit Körpereinsatz wie in der Anklageschrift umschrieben gegen die Anordnungen der Polizei sperrte, indem sie insbesondere die Beine nach vorne streckte und sich mit dem Oberkörper nach hinten fallen liess, sodass sie teilweise mit Kraftanstrengung über den Kiesplatz Richtung Bürobus gezogen bzw. geschleift werden musste. III. Rechtliche Würdigung
1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vorab auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine polizeilich durchgeführte Personenkontrolle stellt ohne weiteres eine Amtshandlung dar und die an der Personenkontrolle beteiligten Polizisten handelten in ihrer Funktion als Beamten im Sinne des Gesetzes. Wie die Vorinstanz ausführte, sperrte sich die Beschuldigte aktiv – und leistete entgegen der Verteidigung nicht bloss passiven Widerstand (Urk. 21 S. 7 f.; Urk. 46 S. 9 ff.) – gegen die Personenkontrolle und ihre Mitführung zum nahestehenden Polizeibürobus zwecks Überprüfung ihrer Personalien, womit sie die Durchführung der Personenkontrolle wesentlich erschwert hat bzw. diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte (die Beschuldigte musste teilweise mit Kraftanstrengung über den Kiesplatz gezogen werden). Dabei ist unerheblich, ob die Polizeifunktionäre sich subjektiv in ihrer Amtshandlung behindert fühlten bzw. nicht das Gefühl hatten, dass das Mass einer Hinderung der Amtshandlung erreicht worden ist (vgl. Urk. 12 F/A S. 7), oder dass sie das Verhalten der Beschuldigten als passiven Widerstand betitelten (Urk. 12 F/A 17 S. 5: "[…] als sie sich passiv dagegenstemmte […]", F/A 21 S. 6: "[…] sie hat sich passiv
- 11 - gewehrt"; Urk. 13 F/A 11 S. 4: "Sie hat einfach passiv Widerstand geleistet"); die rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Verhaltens obliegt dem urteilenden Gericht. Dabei handelte die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich (vgl. Urk. 29 S. 31). Sie hat um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, gewusst (Heimgartner, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 15 ff.) und hat sich dagegen gesperrt. Es erscheint aufgrund der gesamten Umstände fraglich, welche andere Motivation die Beschuldigte – welche sich zu Unrecht kontrolliert fühlte und immer wieder betonte, die Mindestabstände eingehalten zu haben – für ihr Verhalten hätte haben können, als die Polizeiarbeit (Personenkontrolle) aktiv zu erschweren. Ausführungen hierzu erübrigen sich insofern, als in der Anklage nur die eventualvorsätzliche Tatbegehung umschrieben ist ("Mit ihrem renitenten Verhalten anlässlich der Kontrolle behinderte die Beschuldigte die Polizeiarbeit, was sie zumindest in Kauf nahm.", Urk. 18 S. 2 f.).
2. Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlung – welche von der Verteidigung bestritten werden (Urk. 21 S. 5 f.; Urk. 46 S. 7 ff.) – ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass grundsätzlich auch formell oder materiell unzulässige Amtshandlungen nach Art. 286 StGB geschützt sind (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 15 ff.). Zurecht wird denn in den vorinstanzlichen Erwägungen auf § 21 Abs. 1 PolG (ZH) hingewiesen (Urk. 29 S. 29): Nach § 21 Abs. 1 PolG (ZH) darf bzw. muss die Polizei Personen anhalten und deren Identität abklären, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Nach Abs. 2 ist die angehaltene Person verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann die Polizei die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können. Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Interesse der Aufklärung einer möglichen Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, unter anderem, um ihre Identität festzustellen (Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO). Die polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Identitätsfeststellung kann damit
- 12 - sowohl bei einer konkreten Gefahrenabwehr als auch im Vorfeld bzw. im Rahmen der eigentlichen Strafverfolgung (also strafprozessual) erfolgen. Dabei können sicherheits- und kriminalpolizeiliche Kontrollen fliessend ineinander übergehen (Borbély, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, § 21 N 9). Wichtig ist dabei, dass weder bei der sicherheitspolizeilichen noch bei der strafprozessualen Personenkontrolle ein Tatverdacht vorliegen muss. Bei der strafprozessualen Anhaltung genügt es, wenn die Frage geklärt werden soll, ob ein Tatverdacht besteht. Mit der polizeilichen Anhaltung wird demgegenüber das Ziel verfolgt, den Eintritt künftiger Gefahren zu verhindern. In beiden Konstellationen müssen spezifische Umstände vorliegen, welche eine Aktion erforderlich machen (BGE 136 I 87 E. 5.1. f.). Dabei kann die Anwesenheit in der Nähe eines Tatorts ein entsprechender Indikator sein (Borbély, a.a.O., § 21 N 3). Die Personenkontrolle muss, wie grundsätzlich jede staatliche Zwangsmassnahme, stets verhältnismässig sein (§ 10 PolG [ZH], Art. 197 StPO). 2.1. Die vorliegend gegenständliche Personenkontrolle erfolgte im Zusammenhang mit einer Kundgebung unter dem Motto "Für die Wiederherstellung der Grundrechte" und angesichts des Umstands, dass diverse Teilnehmerinnen und Teilnehmer – trotz mehrmaligen Durchsagen und Abmahnungen – die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen (Mindestabstände sowie Maskentragpflicht) nicht einhielten. Dabei trug die Beschuldigte, welche sich vor Ort aufhielt, ebenfalls keine Maske. Dies erweckte zumindest den berechtigten Anschein, dass sie gegen die geltenden Schutzmassnahmen verstossen und die Gesundheit von Personen gefährdet hat. Die Personenkontrolle war mithin – mit Blick auf die obigen Ausführungen – ohne Weiteres gerechtfertigt. Sie erfolgte – entgegen der Verteidigung (Urk. 8; Urk. 21 S. 5; Urk. 46 S. 7 f.) – nicht anlassfrei. Im Übrigen vermögen auch die Ausführungen der Beschuldigten, wonach sie die Durchsage der Maskentragpflicht, die erst im Verlaufe der Demonstration stattgefunden habe, persönlich nicht wahrgenommen habe (Urk. 9 F/A 5 S. 2; Prot. I S. 10; Urk. 45 S. 5), die Rechtmässigkeit der polizeilichen Personenkontrolle nicht in Frage zu stellen, da die Polizeibeamten unabhängig vom Wissen der Beschuldigten ihre
- 13 - Aufgabe, die in der Durchsetzung der Schutzmassnahmen bestand, zu erfüllen hatten. 2.2. Zur Verhältnismässigkeit des Ablaufs der Polizeiarbeit ist festzuhalten, dass die Polizeibeamten situativ reagieren mussten. Aufgrund der Weigerung der Beschuldigten, trotz mehrfacher Aufforderung sich auszuweisen, sowie angesichts der sich mit der Beschuldigten solidarisierenden Zuschauer sahen sie sich gezwungen, nachdem die Beschuldigte der Aufforderung, die Polizeibeamten zur Abklärung ihrer Identität zum Polizeibus zu begleiten, keine Folge leistete, den unter diesen Umständen gegen den Widerstand der Beschuldigten erforderlichen Zwang einzusetzen, sie konkret je an einem Arm zu packen, hochzuziehen und teilweise mit Kraftanstrengung über den Kiesplatz zum in der Nähe parkierten Polizeibus zuziehen, um die Personenkontrolle durchführen zu können. Unter den gegeben Umständen waren die Amtshandlungen der Polizei ohne weiteres verhältnismässig. 2.3. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur geschützten Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie zu § 21 PolG (ZH) ist des Weiteren nicht von Belang, ob der Einsatzleiter die Anweisung erteilt hat, Personenkontrollen durchzuführen oder nicht (vgl. Urk. 21 S. 6), zumal Ausgangspunkt für Vorermittlungen auch eigene Wahrnehmungen der Polizei sein können (Lentjes Meili/Rhyner, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, § 4 N 3) . 2.4. Das Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz, die Amtshandlung sei sodann unrechtmässig (Urk. 4 F/A 12 S. 3; Urk. 21 S. 6 f.), weil sie gegen das Diskriminierungsverbot verstosse, ist mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar (Urk. 29 S. 29 f.). Eine offensichtliche Unverhältnismässigkeit der infrage stehenden Amtshandlungen, welche ihre Nichtigkeit zur Folge hätte, ist überdies mitnichten ersichtlich. Was die Verteidigung sodann betreffend politischer Motivation des Polizeieinsatzes ausführt (Urk. 46 S. 9 ff.), erscheint unerheblich, zumal hier lediglich das Verhalten der Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen ist. Auch ist der Umstand, dass allenfalls ähnlich gelagerte Fälle anders behandelt wurden (Urk. 46 S. 11 f.), nicht weiter zu beurteilen, da es keinen
- 14 - Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 139 II 49 E. 7.1; Urteil 2C_41/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1.2).
3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Beschuldigte mithin auch zweitinstanzlich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung Die Verteidigung ersucht in ihrer Berufungserklärung das Gericht, bei einem allfälligen Schuldspruch von einer Strafe im Sinne von Art. 52 StGB abzusehen (Urk. 31). Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, sofern Schuld- und Tatfolgen geringfügig sind, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Dabei muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. m.w.H.; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB- Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 52 N 2). Der Anwendungsbereich dieses Strafbefreiungsgrunds ist nicht gross. Es darf damit die Intention des Gesetzgebers, der in gewissen Fällen bewusst auch geringfügige Rechtsgüterbeeinträchtigungen pönalisiert hat, nicht unterlaufen werden (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 52 N 21 ff., N 28). Das Verschulden ist vorliegend im untersten Bereich anzusiedeln. Die Beschuldigte fühlte sich vom Polizeieinsatz überrumpelt und wehrte sich nur für eine kurze Zeitspanne leicht gegen die Mitführung zum Polizeibus und verzögerte damit die Polizeiarbeit nur in einem sehr geringen Ausmass. Dabei spielte für die verhältnismässig rasche Wegführung zum Polizeibus zwecks Feststellung der Identität der Beschuldigten – neben dem Verhalten der Beschuldigten – die Stimmung vor Ort mit den mit ihr solidarisierenden Zuschauern keine unerhebliche Rolle. Ein Strafbedürfnis erscheint sodann zu fehlen, zumal selbst
- 15 - die Polizeibeamten das Verhalten der Beschuldigten nicht als aktiven Widerstand empfanden und sich in ihrer Polizeiarbeit durch die Beschuldigte nicht beziehungsweise kaum gestört fühlten. Die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB ist mithin im vorliegenden Fall – im Sinne eines gerichtlichen Ermessensentscheids unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Sachverhalts – ausnahmsweise zu bejahen und es ist von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
E. 5 (…)
E. 6 (Mitteilungen)
E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 46 S. 13 f.)
- Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen.
- Eventualiter sei gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
- Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Zürich zu tragen.
- Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, der Beschuldigten aus der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 35; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 29 S. 3). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom
- September 2021 wurde die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergege- benen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 23). Gegen das Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 10. September 2021 Berufung - 4 - anmelden (Urk. 25). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung in der Folge am 7. Januar 2022 zugestellt (Urk. 28/2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 reichte die Verteidigung fristgerecht ihre Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein und stellte Beweisanträge (Urk. 31). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung der Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt, um zu den Beweisanträgen der Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 33). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2022 wurden die Beweisanträge der Verteidigung begründet abgewiesen (Urk. 39). 1.4. Am 19. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihrer Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 45) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
- Berufungsumfang 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 27. Januar 2022 liess die Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 31). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Verteidigung, dass damit lediglich die Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Kostenfest- setzung) nicht angefochten sei (Prot. II S. 6). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). - 5 - 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zwecks Überprüfung zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt
- Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich am tt. September 2020, um ca. 15.39 Uhr, trotz mehrfacher Aufforderung geweigert zu haben, sich während einer Polizeikontrolle auszuweisen, welche anlässlich einer bewilligten Kundgebung gegen die damals geltenden Corona-Massnahmen durchgeführt wurde. Die Beschuldigte sei deshalb aufgefordert worden, die Polizeibeamten zu einem in der Nähe parkierten Polizeibus (Bürobus) zu begleiten. Als die Beschul- digte auch dieser Aufforderung keine Folge leistete, sei sie von den Polizeibeamten je an einem Arm gepackt und auf die Beine hochgezogen worden, wobei die Beschuldigte sich mit ihrem Körper nach hinten gelehnt und sich dadurch dagegengestemmt sowie immer wieder versucht habe, sich loszureissen, herumgeschrien und die Beine derart gesperrt habe (Beine ausgestreckt nach vorne haltend), dass sie von den Polizeibeamten mit Kraftanstrengung mindestens zwei Meter über den Kiesplatz in Richtung Bürobus habe gezogen werden müssen. Infolge ihres Verhaltens habe ein Polizeibeamter der Beschuldigten den Arm auf den Rücken gedreht (sog. Armschlüssel) und die Beschuldigte habe sich beruhigt, sodass sie ohne weiteres zum Polizeibus habe geführt werden können. Mit ihrem renitenten Verhalten anlässlich der Kontrolle habe die Beschuldigte die Polizeiarbeit behindert, was von ihr zumindest in Kauf genommen worden sei (Urk. 18 S. 2 f.).
- Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte bestreitet, sich geweigert zu haben, sich auszuweisen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den Polizeibeamten nur mitgeteilt, dass sie keinen Ausweis mit sich führe. Weiter bestreitet sie, sich – bis auf das anfängliche Dagegenstemmen (Urk. 9 F/A 12 ff. S. 4) – dagegen gewehrt zu - 6 - haben, als man sie zum Polizeibus zur Kontrolle habe bringen wollen (Urk. 14 F/A 9 S. 4; Urk. 21; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 45 S. 4 ff.). 2.2. Sodann macht sie geltend, der Polizeieinsatz sei unrechtmässig bzw. unverhältnismässig gewesen (Urk. 4 F/A 21 S. 4; Urk. 14 F/A 8 S. 2; Urk. 21 S. 5 f.; Urk. 46 S. 7 ff.). 2.3. Entsprechend ist anhand der vorhandenen Beweismittel insbesondere zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass die Beschuldigte sich geweigert hat, sich auszuweisen, und sich gegen die polizeiliche Kontrolle wie in der Anklageschrift umschrieben gesperrt hat. Auf die Frage der Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der polizeilichen Kontrolle ist sodann im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. nachstehend Ziff. III 2).
- Allgemeines 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 29 S. 5 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten und zu den vorhandenen Beweismitteln inklusive deren Verwertbarkeit (Urk. 29 S. 5, S. 9 f.). 3.2. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 m. H.).
- Beweiswürdigung 4.1. Die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen der Beschuldigten sowie der Zeugen B._____ und C._____ hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst. Gleiches gilt in Bezug auf die objektiven Beweismittel. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 29 S. 9 ff.). 4.2. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die Darstellung der Polizeibe- amten B._____ und C._____ – welche im Rahmen ihrer parteiöffentlichen Zeugeneinvernahmen korrekt vom Amtsgeheimnis entbunden worden sind (Urk. 12 S. 2 und Anhang; Urk. 13 S. 2 und Anhang) – sowie die aktenkundige - 7 - Videoaufnahme zum Vorfall (Urk. 10) ab. Sie erachtete als erstellt, dass sich die Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung weigerte, sich in irgendeiner Form auszuweisen respektive ihre Identität offenzulegen, und sich anfänglich durch Sperren dagegen wehrte, die Polizeibeamten zur Abklärung ihrer Identität zum Polizeibus zu begleiten, sodass sie von diesen Polizeibeamten mit Kraftanstrengung in Richtung Bürobus gezogen werden musste (Urk. 29 S. 28). 4.3. Wie die Vorinstanz erwägt, haben die beiden Zeugen C._____ und B._____ im Wesentlichen übereinstimmend das Kerngeschehen geschildert, wobei ihre Schilderungen konstant und weitgehend detailliert ausfielen. Insbesondere überzeugt ihre lebensnahe Darstellung, dass die Beschuldigte – entgegen ihren Behauptungen – mehrfach aufgefordert worden sei, sich in irgendeiner Form auszuweisen bzw. ihre Identität zu belegen, wie es standardgemäss bei polizeilichen Kontrollen gemacht werde, wobei sich die Beschuldigte partout nicht habe ausweisen wollen. Dies obwohl sie der Beschuldigten auch erklärt hätten, weshalb die Kontrolle durchgeführt wird und welches die Konsequenzen sind, wenn sie sich weigere. Weiter führten die beiden Polizeibeamten übereinstimmend aus, wie die Beschuldigte als Reaktion mehrfach ihren Unmut darüber kundgetan habe, dass sie zu Unrecht kontrolliert werde (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 3 S. 1 f.; Urk. 12 F/A 11 S. 3 f.; Urk. 13 F/A 11 S. 3 f.), was die Beschuldigte nicht bestreitet (Urk. 9 F/A 20 S. 5). Hinzu kommt, dass die Zeugen übereinstimmend und glaubhaft dargelegt haben, sie hätten der Beschuldigten erläutert, sie müsse keinen Ausweis vorlegen, es genüge auch ein anderer Nachweis ihrer Identität (Urk. 12 F/A 13 S. 4; Urk. 13 F/A 32 S. 8). Damit ist die Behauptung der Beschuldigten, sie sei von den Polizeibeamten abgeführt worden, obschon sie ihnen erklärt habe, dass sie ihnen ihren Ausweis nicht vorlegen könne, weil sie an jenem Tag keinen mit sich geführt habe, widerlegt (Urk. 4 F/A 5 S. 2; Urk. 9 F/A 4 S. 2; Urk. 14 F/A 4 S. 2; Prot. I S. 9). Schliesslich haben die Zeugen konstant, in sich stimmig und detailliert geschildert, wie sie die Beschuldigte zuerst aufgefordert haben, sie zum Polizeibus zu begleiten, und – als sie dieser Aufforderung keine Folge leistete – je an einem Arm packten, auf die Beine hochzogen und mitschleppten, was Kraftaufwendung erforderte, zumal sie sich sperrte (Urk. 2 S. 2; Urk 3 S. 2; Urk. 12 S. 4 ff.; Urk. 13 S. 4 ff.). - 8 - 4.4. Dass die Beschuldigte sich gegen das Mitführen zum Polizeibus sperrte, ist auch auf der durch die Verteidigung zu den Akten gereichten Videoaufzeichnung eindeutig zu erkennen. So ist ziemlich zu Beginn der Videoaufnahme zu sehen, wie die Beschuldigte ihr rechtes Bein zunächst gestreckt nach vorne auf dem Kies hält, mit ihrem Oberkörper nach hinten lehnend, während die beiden Polizeibeamten sie je an einem Arm haltend hochziehen und mit sich führen. Es wird erkennbar, dass sich die Beschuldigte mit Kraftanstrengung gegen ein Wegführen wehrt und die Polizisten ebenfalls eine gewisse Kraftanstrengung aufbringen müssen, um die Beschuldigte in Bewegung zu setzen. Ab ca. der Sequenz 00:06 wird ersichtlich, wie die Beschuldigte mit ihren Beinen versucht, das rechte Bein des einen Polizisten zu umklammern, sodass dieser Polizeibeamte leicht ins Stolpern gerät und das Gespann kurz stehen bleiben muss. In der nachfolgenden Sequenz wird ersichtlich, wie die Polizisten die Beschuldigte weiterhin an den Armen haltend wieder in eine aufrechtere Position ziehen. Der eine Polizeibeamte führt dann den linken Arm der Beschuldigten nach hinten in einen Armhebelgriff. In der Folge ist zu sehen, dass die Beschuldigte mit leicht nach vorne gebücktem Oberkörper weitergeführt wird und sich erneut mit dem linken gestreckten Bein nach vorne auf den Boden stemmt. Wiederum erscheint es, als wäre seitens der Polizisten eine gewisse Kraftanstrengung nötig, um die sich sperrende Beschuldigte weiterzuführen. Schliesslich wiedersetzt sich die Beschuldigte der polizeilichen Mitführung nicht mehr und läuft mit den Polizeibeamten mit. Während der gesamten vorgenannten Szene sind diverse Stimmen und Rufe zu hören, welche indes nicht ohne weiteres zugeordnet werden können (Urk. 10; Urk. 44). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Beschuldigte also während der Phase, in der sie über den Kiesplatz getragen wird, keineswegs bloss völlig passiv geblieben (Urk. 21 S. 4 f.), sondern hat durch physischen Widerstand aktiv versucht, sich dem Griff der Polizeibeamten zu entziehen. 4.5. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Videoaufnahme im Wesentlichen die detaillierten, in den Grundzügen konstanten und insgesamt glaubhaften Schilderungen der Zeugen C._____ und B._____ stützt bzw. bestätigt. Dies betrifft insbesondere die Umstände, wie die Beschuldigte sich - 9 - gegen die Mitnahme zur Abklärung der Identität zum in der Nähe parkierten Polizeibus aktiv wehrte, indem sie die Beine derart sperrte (Beine ausgestreckt nach vorne haltend), sodass die Polizeibeamten nur unter Kraftaufwendung sie zum Polizeibus führen konnten. 4.6. Die Anklageschrift wirf der Beschuldigten des Weiteren vor, sie habe auch versucht, sich loszureissen (Urk. 18 S. 2). Dieser Vorwurf stützt sich v.a. auf die Darstellung des Zeugen B._____. Dieser bestätigte anlässlich seiner parteiöffentlichen Befragung, dass die Beschuldigte – wie in seinem Wahrnehmungsbericht umschrieben – zu Beginn mit Schüttelbewegungen versucht habe, sich loszureissen (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 F/A 20 S. 6). Der Zeuge C._____ spricht seinerseits davon, dass die Beschuldigte passiven Widerstand geleistet habe, indem sie versucht habe, ihre Arme aus ihren Griffen zu befreien (Urk. 3 S. 2; Urk. 12 F/A 17 S. 5). Diese Szenerie – welche sich ganz zu Beginn des polizeilichen Eingriffs abgespielt haben muss – ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich (vgl. Urk. 10). Angesichts der übereinstimmenden und konstanten Schilderungen der beiden Zeugen, in deren Darstellungen keinerlei Anhaltspunkte für übermässige Belastungen zu finden sind, verbleiben indes auch diesbezüglich keine ernsthaften Zweifel, dass die Beschuldigte zumindest zu Beginn auch versucht hat, sich loszureissen bzw. aus den Griffen der Polizeibeamten zu lösen. 4.7. Die teilweisen Bestreitungen der Beschuldigten bzw. die Beschönigungen ihres Verhaltens erscheinen als solche wenig lebensnah und stehen nicht nur im Widerspruch zu den glaubhaften Schilderungen der Zeugen, sondern teilweise auch zu objektiven Beweismitteln (Videoaufnahme), und sind mit Blick auf die aufgezeigten Umstände als reine Schutzbehauptungen zu werten. 4.8. Subjektiv ist angesichts der gesamten Umstände ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte bewusst und gewollt gegen die Anordnungen der Polizeibeamten verbal und physisch zur Wehr setzte und damit – wie in der Anklageschrift vorgeworfen – (zumindest) in Kauf nahm, mit ihrem Verhalten die Polizeiarbeit zu behindern. Dass die Beschuldigte – wie teilweise von ihr behauptet (Urk. 9 F/A 12 S. 4, F/A 24 S. 6; Urk. 14 F/A 6 S. 2) – von der Zwangsanwendung der Polizei im ersten Moment überrascht wurde und sich - 10 - lediglich im Affekt sperrte, kann insbesondere angesichts der Videodokumentation ausgeschlossen werden. Wie aufgezeigt ist dort zu sehen, wie sich die Beschuldigte in verschiedenen Sequenzen mehrfach sperrte und nicht etwa nur als erste unmittelbare Reaktion auf das erste physische Eingreifen der Polizeibeamten (Urk. 10). 4.9. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass sich die Beschuldigte vorerst nur verbal, und als die Polizeibeamten den angekündigten Zwang einsetzten, mit Körpereinsatz wie in der Anklageschrift umschrieben gegen die Anordnungen der Polizei sperrte, indem sie insbesondere die Beine nach vorne streckte und sich mit dem Oberkörper nach hinten fallen liess, sodass sie teilweise mit Kraftanstrengung über den Kiesplatz Richtung Bürobus gezogen bzw. geschleift werden musste. III. Rechtliche Würdigung
- Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vorab auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine polizeilich durchgeführte Personenkontrolle stellt ohne weiteres eine Amtshandlung dar und die an der Personenkontrolle beteiligten Polizisten handelten in ihrer Funktion als Beamten im Sinne des Gesetzes. Wie die Vorinstanz ausführte, sperrte sich die Beschuldigte aktiv – und leistete entgegen der Verteidigung nicht bloss passiven Widerstand (Urk. 21 S. 7 f.; Urk. 46 S. 9 ff.) – gegen die Personenkontrolle und ihre Mitführung zum nahestehenden Polizeibürobus zwecks Überprüfung ihrer Personalien, womit sie die Durchführung der Personenkontrolle wesentlich erschwert hat bzw. diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte (die Beschuldigte musste teilweise mit Kraftanstrengung über den Kiesplatz gezogen werden). Dabei ist unerheblich, ob die Polizeifunktionäre sich subjektiv in ihrer Amtshandlung behindert fühlten bzw. nicht das Gefühl hatten, dass das Mass einer Hinderung der Amtshandlung erreicht worden ist (vgl. Urk. 12 F/A S. 7), oder dass sie das Verhalten der Beschuldigten als passiven Widerstand betitelten (Urk. 12 F/A 17 S. 5: "[…] als sie sich passiv dagegenstemmte […]", F/A 21 S. 6: "[…] sie hat sich passiv - 11 - gewehrt"; Urk. 13 F/A 11 S. 4: "Sie hat einfach passiv Widerstand geleistet"); die rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Verhaltens obliegt dem urteilenden Gericht. Dabei handelte die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich (vgl. Urk. 29 S. 31). Sie hat um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, gewusst (Heimgartner, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 15 ff.) und hat sich dagegen gesperrt. Es erscheint aufgrund der gesamten Umstände fraglich, welche andere Motivation die Beschuldigte – welche sich zu Unrecht kontrolliert fühlte und immer wieder betonte, die Mindestabstände eingehalten zu haben – für ihr Verhalten hätte haben können, als die Polizeiarbeit (Personenkontrolle) aktiv zu erschweren. Ausführungen hierzu erübrigen sich insofern, als in der Anklage nur die eventualvorsätzliche Tatbegehung umschrieben ist ("Mit ihrem renitenten Verhalten anlässlich der Kontrolle behinderte die Beschuldigte die Polizeiarbeit, was sie zumindest in Kauf nahm.", Urk. 18 S. 2 f.).
- Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlung – welche von der Verteidigung bestritten werden (Urk. 21 S. 5 f.; Urk. 46 S. 7 ff.) – ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass grundsätzlich auch formell oder materiell unzulässige Amtshandlungen nach Art. 286 StGB geschützt sind (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 15 ff.). Zurecht wird denn in den vorinstanzlichen Erwägungen auf § 21 Abs. 1 PolG (ZH) hingewiesen (Urk. 29 S. 29): Nach § 21 Abs. 1 PolG (ZH) darf bzw. muss die Polizei Personen anhalten und deren Identität abklären, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Nach Abs. 2 ist die angehaltene Person verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann die Polizei die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können. Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Interesse der Aufklärung einer möglichen Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, unter anderem, um ihre Identität festzustellen (Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO). Die polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Identitätsfeststellung kann damit - 12 - sowohl bei einer konkreten Gefahrenabwehr als auch im Vorfeld bzw. im Rahmen der eigentlichen Strafverfolgung (also strafprozessual) erfolgen. Dabei können sicherheits- und kriminalpolizeiliche Kontrollen fliessend ineinander übergehen (Borbély, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, § 21 N 9). Wichtig ist dabei, dass weder bei der sicherheitspolizeilichen noch bei der strafprozessualen Personenkontrolle ein Tatverdacht vorliegen muss. Bei der strafprozessualen Anhaltung genügt es, wenn die Frage geklärt werden soll, ob ein Tatverdacht besteht. Mit der polizeilichen Anhaltung wird demgegenüber das Ziel verfolgt, den Eintritt künftiger Gefahren zu verhindern. In beiden Konstellationen müssen spezifische Umstände vorliegen, welche eine Aktion erforderlich machen (BGE 136 I 87 E. 5.1. f.). Dabei kann die Anwesenheit in der Nähe eines Tatorts ein entsprechender Indikator sein (Borbély, a.a.O., § 21 N 3). Die Personenkontrolle muss, wie grundsätzlich jede staatliche Zwangsmassnahme, stets verhältnismässig sein (§ 10 PolG [ZH], Art. 197 StPO). 2.1. Die vorliegend gegenständliche Personenkontrolle erfolgte im Zusammenhang mit einer Kundgebung unter dem Motto "Für die Wiederherstellung der Grundrechte" und angesichts des Umstands, dass diverse Teilnehmerinnen und Teilnehmer – trotz mehrmaligen Durchsagen und Abmahnungen – die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen (Mindestabstände sowie Maskentragpflicht) nicht einhielten. Dabei trug die Beschuldigte, welche sich vor Ort aufhielt, ebenfalls keine Maske. Dies erweckte zumindest den berechtigten Anschein, dass sie gegen die geltenden Schutzmassnahmen verstossen und die Gesundheit von Personen gefährdet hat. Die Personenkontrolle war mithin – mit Blick auf die obigen Ausführungen – ohne Weiteres gerechtfertigt. Sie erfolgte – entgegen der Verteidigung (Urk. 8; Urk. 21 S. 5; Urk. 46 S. 7 f.) – nicht anlassfrei. Im Übrigen vermögen auch die Ausführungen der Beschuldigten, wonach sie die Durchsage der Maskentragpflicht, die erst im Verlaufe der Demonstration stattgefunden habe, persönlich nicht wahrgenommen habe (Urk. 9 F/A 5 S. 2; Prot. I S. 10; Urk. 45 S. 5), die Rechtmässigkeit der polizeilichen Personenkontrolle nicht in Frage zu stellen, da die Polizeibeamten unabhängig vom Wissen der Beschuldigten ihre - 13 - Aufgabe, die in der Durchsetzung der Schutzmassnahmen bestand, zu erfüllen hatten. 2.2. Zur Verhältnismässigkeit des Ablaufs der Polizeiarbeit ist festzuhalten, dass die Polizeibeamten situativ reagieren mussten. Aufgrund der Weigerung der Beschuldigten, trotz mehrfacher Aufforderung sich auszuweisen, sowie angesichts der sich mit der Beschuldigten solidarisierenden Zuschauer sahen sie sich gezwungen, nachdem die Beschuldigte der Aufforderung, die Polizeibeamten zur Abklärung ihrer Identität zum Polizeibus zu begleiten, keine Folge leistete, den unter diesen Umständen gegen den Widerstand der Beschuldigten erforderlichen Zwang einzusetzen, sie konkret je an einem Arm zu packen, hochzuziehen und teilweise mit Kraftanstrengung über den Kiesplatz zum in der Nähe parkierten Polizeibus zuziehen, um die Personenkontrolle durchführen zu können. Unter den gegeben Umständen waren die Amtshandlungen der Polizei ohne weiteres verhältnismässig. 2.3. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur geschützten Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie zu § 21 PolG (ZH) ist des Weiteren nicht von Belang, ob der Einsatzleiter die Anweisung erteilt hat, Personenkontrollen durchzuführen oder nicht (vgl. Urk. 21 S. 6), zumal Ausgangspunkt für Vorermittlungen auch eigene Wahrnehmungen der Polizei sein können (Lentjes Meili/Rhyner, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, § 4 N 3) . 2.4. Das Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz, die Amtshandlung sei sodann unrechtmässig (Urk. 4 F/A 12 S. 3; Urk. 21 S. 6 f.), weil sie gegen das Diskriminierungsverbot verstosse, ist mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar (Urk. 29 S. 29 f.). Eine offensichtliche Unverhältnismässigkeit der infrage stehenden Amtshandlungen, welche ihre Nichtigkeit zur Folge hätte, ist überdies mitnichten ersichtlich. Was die Verteidigung sodann betreffend politischer Motivation des Polizeieinsatzes ausführt (Urk. 46 S. 9 ff.), erscheint unerheblich, zumal hier lediglich das Verhalten der Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen ist. Auch ist der Umstand, dass allenfalls ähnlich gelagerte Fälle anders behandelt wurden (Urk. 46 S. 11 f.), nicht weiter zu beurteilen, da es keinen - 14 - Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 139 II 49 E. 7.1; Urteil 2C_41/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1.2).
- In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Beschuldigte mithin auch zweitinstanzlich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung Die Verteidigung ersucht in ihrer Berufungserklärung das Gericht, bei einem allfälligen Schuldspruch von einer Strafe im Sinne von Art. 52 StGB abzusehen (Urk. 31). Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, sofern Schuld- und Tatfolgen geringfügig sind, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Dabei muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. m.w.H.; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB- Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 52 N 2). Der Anwendungsbereich dieses Strafbefreiungsgrunds ist nicht gross. Es darf damit die Intention des Gesetzgebers, der in gewissen Fällen bewusst auch geringfügige Rechtsgüterbeeinträchtigungen pönalisiert hat, nicht unterlaufen werden (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 52 N 21 ff., N 28). Das Verschulden ist vorliegend im untersten Bereich anzusiedeln. Die Beschuldigte fühlte sich vom Polizeieinsatz überrumpelt und wehrte sich nur für eine kurze Zeitspanne leicht gegen die Mitführung zum Polizeibus und verzögerte damit die Polizeiarbeit nur in einem sehr geringen Ausmass. Dabei spielte für die verhältnismässig rasche Wegführung zum Polizeibus zwecks Feststellung der Identität der Beschuldigten – neben dem Verhalten der Beschuldigten – die Stimmung vor Ort mit den mit ihr solidarisierenden Zuschauern keine unerhebliche Rolle. Ein Strafbedürfnis erscheint sodann zu fehlen, zumal selbst - 15 - die Polizeibeamten das Verhalten der Beschuldigten nicht als aktiven Widerstand empfanden und sich in ihrer Polizeiarbeit durch die Beschuldigte nicht beziehungsweise kaum gestört fühlten. Die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB ist mithin im vorliegenden Fall – im Sinne eines gerichtlichen Ermessensentscheids unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Sachverhalts – ausnahmsweise zu bejahen und es ist von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ent- sprechend ist die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Hauptantrag, obsiegt indes mit ihrem Eventualantrag auf Strafbefreiung, wobei es sich um einen Ermessensentscheid handelt. Es rechtfertigt sich entsprechend, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren ist ihr ausgangsgemäss eine reduzierte - 16 - Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO von Fr. 675.– für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10 Abteilung - Einzelgericht, vom 3. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
- Von einer Bestrafung wird in Anwendung von Art. 52 StGB abgesehen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt. - 17 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 675.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220017-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. P. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 19. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hinderung einer Amtshandlung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. September 2021 (GG210221)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2021 (Urk.
18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 36 f.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 46 S. 13 f.)
1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen.
2. Eventualiter sei gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
3. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Zürich zu tragen.
4. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, der Beschuldigten aus der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 35; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 29 S. 3). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom
3. September 2021 wurde die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergege- benen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 23). Gegen das Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 10. September 2021 Berufung
- 4 - anmelden (Urk. 25). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung in der Folge am 7. Januar 2022 zugestellt (Urk. 28/2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 reichte die Verteidigung fristgerecht ihre Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein und stellte Beweisanträge (Urk. 31). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung der Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt, um zu den Beweisanträgen der Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 33). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2022 wurden die Beweisanträge der Verteidigung begründet abgewiesen (Urk. 39). 1.4. Am 19. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihrer Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 45) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
2. Berufungsumfang 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 27. Januar 2022 liess die Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 31). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Verteidigung, dass damit lediglich die Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Kostenfest- setzung) nicht angefochten sei (Prot. II S. 6). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 5 - 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zwecks Überprüfung zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich am tt. September 2020, um ca. 15.39 Uhr, trotz mehrfacher Aufforderung geweigert zu haben, sich während einer Polizeikontrolle auszuweisen, welche anlässlich einer bewilligten Kundgebung gegen die damals geltenden Corona-Massnahmen durchgeführt wurde. Die Beschuldigte sei deshalb aufgefordert worden, die Polizeibeamten zu einem in der Nähe parkierten Polizeibus (Bürobus) zu begleiten. Als die Beschul- digte auch dieser Aufforderung keine Folge leistete, sei sie von den Polizeibeamten je an einem Arm gepackt und auf die Beine hochgezogen worden, wobei die Beschuldigte sich mit ihrem Körper nach hinten gelehnt und sich dadurch dagegengestemmt sowie immer wieder versucht habe, sich loszureissen, herumgeschrien und die Beine derart gesperrt habe (Beine ausgestreckt nach vorne haltend), dass sie von den Polizeibeamten mit Kraftanstrengung mindestens zwei Meter über den Kiesplatz in Richtung Bürobus habe gezogen werden müssen. Infolge ihres Verhaltens habe ein Polizeibeamter der Beschuldigten den Arm auf den Rücken gedreht (sog. Armschlüssel) und die Beschuldigte habe sich beruhigt, sodass sie ohne weiteres zum Polizeibus habe geführt werden können. Mit ihrem renitenten Verhalten anlässlich der Kontrolle habe die Beschuldigte die Polizeiarbeit behindert, was von ihr zumindest in Kauf genommen worden sei (Urk. 18 S. 2 f.).
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte bestreitet, sich geweigert zu haben, sich auszuweisen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den Polizeibeamten nur mitgeteilt, dass sie keinen Ausweis mit sich führe. Weiter bestreitet sie, sich – bis auf das anfängliche Dagegenstemmen (Urk. 9 F/A 12 ff. S. 4) – dagegen gewehrt zu
- 6 - haben, als man sie zum Polizeibus zur Kontrolle habe bringen wollen (Urk. 14 F/A 9 S. 4; Urk. 21; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 45 S. 4 ff.). 2.2. Sodann macht sie geltend, der Polizeieinsatz sei unrechtmässig bzw. unverhältnismässig gewesen (Urk. 4 F/A 21 S. 4; Urk. 14 F/A 8 S. 2; Urk. 21 S. 5 f.; Urk. 46 S. 7 ff.). 2.3. Entsprechend ist anhand der vorhandenen Beweismittel insbesondere zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass die Beschuldigte sich geweigert hat, sich auszuweisen, und sich gegen die polizeiliche Kontrolle wie in der Anklageschrift umschrieben gesperrt hat. Auf die Frage der Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der polizeilichen Kontrolle ist sodann im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. nachstehend Ziff. III 2).
3. Allgemeines 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 29 S. 5 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten und zu den vorhandenen Beweismitteln inklusive deren Verwertbarkeit (Urk. 29 S. 5, S. 9 f.). 3.2. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 m. H.).
4. Beweiswürdigung 4.1. Die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen der Beschuldigten sowie der Zeugen B._____ und C._____ hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst. Gleiches gilt in Bezug auf die objektiven Beweismittel. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 29 S. 9 ff.). 4.2. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die Darstellung der Polizeibe- amten B._____ und C._____ – welche im Rahmen ihrer parteiöffentlichen Zeugeneinvernahmen korrekt vom Amtsgeheimnis entbunden worden sind (Urk. 12 S. 2 und Anhang; Urk. 13 S. 2 und Anhang) – sowie die aktenkundige
- 7 - Videoaufnahme zum Vorfall (Urk. 10) ab. Sie erachtete als erstellt, dass sich die Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung weigerte, sich in irgendeiner Form auszuweisen respektive ihre Identität offenzulegen, und sich anfänglich durch Sperren dagegen wehrte, die Polizeibeamten zur Abklärung ihrer Identität zum Polizeibus zu begleiten, sodass sie von diesen Polizeibeamten mit Kraftanstrengung in Richtung Bürobus gezogen werden musste (Urk. 29 S. 28). 4.3. Wie die Vorinstanz erwägt, haben die beiden Zeugen C._____ und B._____ im Wesentlichen übereinstimmend das Kerngeschehen geschildert, wobei ihre Schilderungen konstant und weitgehend detailliert ausfielen. Insbesondere überzeugt ihre lebensnahe Darstellung, dass die Beschuldigte – entgegen ihren Behauptungen – mehrfach aufgefordert worden sei, sich in irgendeiner Form auszuweisen bzw. ihre Identität zu belegen, wie es standardgemäss bei polizeilichen Kontrollen gemacht werde, wobei sich die Beschuldigte partout nicht habe ausweisen wollen. Dies obwohl sie der Beschuldigten auch erklärt hätten, weshalb die Kontrolle durchgeführt wird und welches die Konsequenzen sind, wenn sie sich weigere. Weiter führten die beiden Polizeibeamten übereinstimmend aus, wie die Beschuldigte als Reaktion mehrfach ihren Unmut darüber kundgetan habe, dass sie zu Unrecht kontrolliert werde (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 3 S. 1 f.; Urk. 12 F/A 11 S. 3 f.; Urk. 13 F/A 11 S. 3 f.), was die Beschuldigte nicht bestreitet (Urk. 9 F/A 20 S. 5). Hinzu kommt, dass die Zeugen übereinstimmend und glaubhaft dargelegt haben, sie hätten der Beschuldigten erläutert, sie müsse keinen Ausweis vorlegen, es genüge auch ein anderer Nachweis ihrer Identität (Urk. 12 F/A 13 S. 4; Urk. 13 F/A 32 S. 8). Damit ist die Behauptung der Beschuldigten, sie sei von den Polizeibeamten abgeführt worden, obschon sie ihnen erklärt habe, dass sie ihnen ihren Ausweis nicht vorlegen könne, weil sie an jenem Tag keinen mit sich geführt habe, widerlegt (Urk. 4 F/A 5 S. 2; Urk. 9 F/A 4 S. 2; Urk. 14 F/A 4 S. 2; Prot. I S. 9). Schliesslich haben die Zeugen konstant, in sich stimmig und detailliert geschildert, wie sie die Beschuldigte zuerst aufgefordert haben, sie zum Polizeibus zu begleiten, und – als sie dieser Aufforderung keine Folge leistete – je an einem Arm packten, auf die Beine hochzogen und mitschleppten, was Kraftaufwendung erforderte, zumal sie sich sperrte (Urk. 2 S. 2; Urk 3 S. 2; Urk. 12 S. 4 ff.; Urk. 13 S. 4 ff.).
- 8 - 4.4. Dass die Beschuldigte sich gegen das Mitführen zum Polizeibus sperrte, ist auch auf der durch die Verteidigung zu den Akten gereichten Videoaufzeichnung eindeutig zu erkennen. So ist ziemlich zu Beginn der Videoaufnahme zu sehen, wie die Beschuldigte ihr rechtes Bein zunächst gestreckt nach vorne auf dem Kies hält, mit ihrem Oberkörper nach hinten lehnend, während die beiden Polizeibeamten sie je an einem Arm haltend hochziehen und mit sich führen. Es wird erkennbar, dass sich die Beschuldigte mit Kraftanstrengung gegen ein Wegführen wehrt und die Polizisten ebenfalls eine gewisse Kraftanstrengung aufbringen müssen, um die Beschuldigte in Bewegung zu setzen. Ab ca. der Sequenz 00:06 wird ersichtlich, wie die Beschuldigte mit ihren Beinen versucht, das rechte Bein des einen Polizisten zu umklammern, sodass dieser Polizeibeamte leicht ins Stolpern gerät und das Gespann kurz stehen bleiben muss. In der nachfolgenden Sequenz wird ersichtlich, wie die Polizisten die Beschuldigte weiterhin an den Armen haltend wieder in eine aufrechtere Position ziehen. Der eine Polizeibeamte führt dann den linken Arm der Beschuldigten nach hinten in einen Armhebelgriff. In der Folge ist zu sehen, dass die Beschuldigte mit leicht nach vorne gebücktem Oberkörper weitergeführt wird und sich erneut mit dem linken gestreckten Bein nach vorne auf den Boden stemmt. Wiederum erscheint es, als wäre seitens der Polizisten eine gewisse Kraftanstrengung nötig, um die sich sperrende Beschuldigte weiterzuführen. Schliesslich wiedersetzt sich die Beschuldigte der polizeilichen Mitführung nicht mehr und läuft mit den Polizeibeamten mit. Während der gesamten vorgenannten Szene sind diverse Stimmen und Rufe zu hören, welche indes nicht ohne weiteres zugeordnet werden können (Urk. 10; Urk. 44). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Beschuldigte also während der Phase, in der sie über den Kiesplatz getragen wird, keineswegs bloss völlig passiv geblieben (Urk. 21 S. 4 f.), sondern hat durch physischen Widerstand aktiv versucht, sich dem Griff der Polizeibeamten zu entziehen. 4.5. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Videoaufnahme im Wesentlichen die detaillierten, in den Grundzügen konstanten und insgesamt glaubhaften Schilderungen der Zeugen C._____ und B._____ stützt bzw. bestätigt. Dies betrifft insbesondere die Umstände, wie die Beschuldigte sich
- 9 - gegen die Mitnahme zur Abklärung der Identität zum in der Nähe parkierten Polizeibus aktiv wehrte, indem sie die Beine derart sperrte (Beine ausgestreckt nach vorne haltend), sodass die Polizeibeamten nur unter Kraftaufwendung sie zum Polizeibus führen konnten. 4.6. Die Anklageschrift wirf der Beschuldigten des Weiteren vor, sie habe auch versucht, sich loszureissen (Urk. 18 S. 2). Dieser Vorwurf stützt sich v.a. auf die Darstellung des Zeugen B._____. Dieser bestätigte anlässlich seiner parteiöffentlichen Befragung, dass die Beschuldigte – wie in seinem Wahrnehmungsbericht umschrieben – zu Beginn mit Schüttelbewegungen versucht habe, sich loszureissen (Urk. 2 S. 2; Urk. 13 F/A 20 S. 6). Der Zeuge C._____ spricht seinerseits davon, dass die Beschuldigte passiven Widerstand geleistet habe, indem sie versucht habe, ihre Arme aus ihren Griffen zu befreien (Urk. 3 S. 2; Urk. 12 F/A 17 S. 5). Diese Szenerie – welche sich ganz zu Beginn des polizeilichen Eingriffs abgespielt haben muss – ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich (vgl. Urk. 10). Angesichts der übereinstimmenden und konstanten Schilderungen der beiden Zeugen, in deren Darstellungen keinerlei Anhaltspunkte für übermässige Belastungen zu finden sind, verbleiben indes auch diesbezüglich keine ernsthaften Zweifel, dass die Beschuldigte zumindest zu Beginn auch versucht hat, sich loszureissen bzw. aus den Griffen der Polizeibeamten zu lösen. 4.7. Die teilweisen Bestreitungen der Beschuldigten bzw. die Beschönigungen ihres Verhaltens erscheinen als solche wenig lebensnah und stehen nicht nur im Widerspruch zu den glaubhaften Schilderungen der Zeugen, sondern teilweise auch zu objektiven Beweismitteln (Videoaufnahme), und sind mit Blick auf die aufgezeigten Umstände als reine Schutzbehauptungen zu werten. 4.8. Subjektiv ist angesichts der gesamten Umstände ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte bewusst und gewollt gegen die Anordnungen der Polizeibeamten verbal und physisch zur Wehr setzte und damit
– wie in der Anklageschrift vorgeworfen – (zumindest) in Kauf nahm, mit ihrem Verhalten die Polizeiarbeit zu behindern. Dass die Beschuldigte – wie teilweise von ihr behauptet (Urk. 9 F/A 12 S. 4, F/A 24 S. 6; Urk. 14 F/A 6 S. 2) – von der Zwangsanwendung der Polizei im ersten Moment überrascht wurde und sich
- 10 - lediglich im Affekt sperrte, kann insbesondere angesichts der Videodokumentation ausgeschlossen werden. Wie aufgezeigt ist dort zu sehen, wie sich die Beschuldigte in verschiedenen Sequenzen mehrfach sperrte und nicht etwa nur als erste unmittelbare Reaktion auf das erste physische Eingreifen der Polizeibeamten (Urk. 10). 4.9. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass sich die Beschuldigte vorerst nur verbal, und als die Polizeibeamten den angekündigten Zwang einsetzten, mit Körpereinsatz wie in der Anklageschrift umschrieben gegen die Anordnungen der Polizei sperrte, indem sie insbesondere die Beine nach vorne streckte und sich mit dem Oberkörper nach hinten fallen liess, sodass sie teilweise mit Kraftanstrengung über den Kiesplatz Richtung Bürobus gezogen bzw. geschleift werden musste. III. Rechtliche Würdigung
1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vorab auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine polizeilich durchgeführte Personenkontrolle stellt ohne weiteres eine Amtshandlung dar und die an der Personenkontrolle beteiligten Polizisten handelten in ihrer Funktion als Beamten im Sinne des Gesetzes. Wie die Vorinstanz ausführte, sperrte sich die Beschuldigte aktiv – und leistete entgegen der Verteidigung nicht bloss passiven Widerstand (Urk. 21 S. 7 f.; Urk. 46 S. 9 ff.) – gegen die Personenkontrolle und ihre Mitführung zum nahestehenden Polizeibürobus zwecks Überprüfung ihrer Personalien, womit sie die Durchführung der Personenkontrolle wesentlich erschwert hat bzw. diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte (die Beschuldigte musste teilweise mit Kraftanstrengung über den Kiesplatz gezogen werden). Dabei ist unerheblich, ob die Polizeifunktionäre sich subjektiv in ihrer Amtshandlung behindert fühlten bzw. nicht das Gefühl hatten, dass das Mass einer Hinderung der Amtshandlung erreicht worden ist (vgl. Urk. 12 F/A S. 7), oder dass sie das Verhalten der Beschuldigten als passiven Widerstand betitelten (Urk. 12 F/A 17 S. 5: "[…] als sie sich passiv dagegenstemmte […]", F/A 21 S. 6: "[…] sie hat sich passiv
- 11 - gewehrt"; Urk. 13 F/A 11 S. 4: "Sie hat einfach passiv Widerstand geleistet"); die rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Verhaltens obliegt dem urteilenden Gericht. Dabei handelte die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich (vgl. Urk. 29 S. 31). Sie hat um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, gewusst (Heimgartner, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 15 ff.) und hat sich dagegen gesperrt. Es erscheint aufgrund der gesamten Umstände fraglich, welche andere Motivation die Beschuldigte – welche sich zu Unrecht kontrolliert fühlte und immer wieder betonte, die Mindestabstände eingehalten zu haben – für ihr Verhalten hätte haben können, als die Polizeiarbeit (Personenkontrolle) aktiv zu erschweren. Ausführungen hierzu erübrigen sich insofern, als in der Anklage nur die eventualvorsätzliche Tatbegehung umschrieben ist ("Mit ihrem renitenten Verhalten anlässlich der Kontrolle behinderte die Beschuldigte die Polizeiarbeit, was sie zumindest in Kauf nahm.", Urk. 18 S. 2 f.).
2. Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlung – welche von der Verteidigung bestritten werden (Urk. 21 S. 5 f.; Urk. 46 S. 7 ff.) – ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass grundsätzlich auch formell oder materiell unzulässige Amtshandlungen nach Art. 286 StGB geschützt sind (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 15 ff.). Zurecht wird denn in den vorinstanzlichen Erwägungen auf § 21 Abs. 1 PolG (ZH) hingewiesen (Urk. 29 S. 29): Nach § 21 Abs. 1 PolG (ZH) darf bzw. muss die Polizei Personen anhalten und deren Identität abklären, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Nach Abs. 2 ist die angehaltene Person verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann die Polizei die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können. Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Interesse der Aufklärung einer möglichen Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, unter anderem, um ihre Identität festzustellen (Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO). Die polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Identitätsfeststellung kann damit
- 12 - sowohl bei einer konkreten Gefahrenabwehr als auch im Vorfeld bzw. im Rahmen der eigentlichen Strafverfolgung (also strafprozessual) erfolgen. Dabei können sicherheits- und kriminalpolizeiliche Kontrollen fliessend ineinander übergehen (Borbély, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, § 21 N 9). Wichtig ist dabei, dass weder bei der sicherheitspolizeilichen noch bei der strafprozessualen Personenkontrolle ein Tatverdacht vorliegen muss. Bei der strafprozessualen Anhaltung genügt es, wenn die Frage geklärt werden soll, ob ein Tatverdacht besteht. Mit der polizeilichen Anhaltung wird demgegenüber das Ziel verfolgt, den Eintritt künftiger Gefahren zu verhindern. In beiden Konstellationen müssen spezifische Umstände vorliegen, welche eine Aktion erforderlich machen (BGE 136 I 87 E. 5.1. f.). Dabei kann die Anwesenheit in der Nähe eines Tatorts ein entsprechender Indikator sein (Borbély, a.a.O., § 21 N 3). Die Personenkontrolle muss, wie grundsätzlich jede staatliche Zwangsmassnahme, stets verhältnismässig sein (§ 10 PolG [ZH], Art. 197 StPO). 2.1. Die vorliegend gegenständliche Personenkontrolle erfolgte im Zusammenhang mit einer Kundgebung unter dem Motto "Für die Wiederherstellung der Grundrechte" und angesichts des Umstands, dass diverse Teilnehmerinnen und Teilnehmer – trotz mehrmaligen Durchsagen und Abmahnungen – die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen (Mindestabstände sowie Maskentragpflicht) nicht einhielten. Dabei trug die Beschuldigte, welche sich vor Ort aufhielt, ebenfalls keine Maske. Dies erweckte zumindest den berechtigten Anschein, dass sie gegen die geltenden Schutzmassnahmen verstossen und die Gesundheit von Personen gefährdet hat. Die Personenkontrolle war mithin – mit Blick auf die obigen Ausführungen – ohne Weiteres gerechtfertigt. Sie erfolgte – entgegen der Verteidigung (Urk. 8; Urk. 21 S. 5; Urk. 46 S. 7 f.) – nicht anlassfrei. Im Übrigen vermögen auch die Ausführungen der Beschuldigten, wonach sie die Durchsage der Maskentragpflicht, die erst im Verlaufe der Demonstration stattgefunden habe, persönlich nicht wahrgenommen habe (Urk. 9 F/A 5 S. 2; Prot. I S. 10; Urk. 45 S. 5), die Rechtmässigkeit der polizeilichen Personenkontrolle nicht in Frage zu stellen, da die Polizeibeamten unabhängig vom Wissen der Beschuldigten ihre
- 13 - Aufgabe, die in der Durchsetzung der Schutzmassnahmen bestand, zu erfüllen hatten. 2.2. Zur Verhältnismässigkeit des Ablaufs der Polizeiarbeit ist festzuhalten, dass die Polizeibeamten situativ reagieren mussten. Aufgrund der Weigerung der Beschuldigten, trotz mehrfacher Aufforderung sich auszuweisen, sowie angesichts der sich mit der Beschuldigten solidarisierenden Zuschauer sahen sie sich gezwungen, nachdem die Beschuldigte der Aufforderung, die Polizeibeamten zur Abklärung ihrer Identität zum Polizeibus zu begleiten, keine Folge leistete, den unter diesen Umständen gegen den Widerstand der Beschuldigten erforderlichen Zwang einzusetzen, sie konkret je an einem Arm zu packen, hochzuziehen und teilweise mit Kraftanstrengung über den Kiesplatz zum in der Nähe parkierten Polizeibus zuziehen, um die Personenkontrolle durchführen zu können. Unter den gegeben Umständen waren die Amtshandlungen der Polizei ohne weiteres verhältnismässig. 2.3. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur geschützten Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie zu § 21 PolG (ZH) ist des Weiteren nicht von Belang, ob der Einsatzleiter die Anweisung erteilt hat, Personenkontrollen durchzuführen oder nicht (vgl. Urk. 21 S. 6), zumal Ausgangspunkt für Vorermittlungen auch eigene Wahrnehmungen der Polizei sein können (Lentjes Meili/Rhyner, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, § 4 N 3) . 2.4. Das Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz, die Amtshandlung sei sodann unrechtmässig (Urk. 4 F/A 12 S. 3; Urk. 21 S. 6 f.), weil sie gegen das Diskriminierungsverbot verstosse, ist mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar (Urk. 29 S. 29 f.). Eine offensichtliche Unverhältnismässigkeit der infrage stehenden Amtshandlungen, welche ihre Nichtigkeit zur Folge hätte, ist überdies mitnichten ersichtlich. Was die Verteidigung sodann betreffend politischer Motivation des Polizeieinsatzes ausführt (Urk. 46 S. 9 ff.), erscheint unerheblich, zumal hier lediglich das Verhalten der Beschuldigten aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen ist. Auch ist der Umstand, dass allenfalls ähnlich gelagerte Fälle anders behandelt wurden (Urk. 46 S. 11 f.), nicht weiter zu beurteilen, da es keinen
- 14 - Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BGE 139 II 49 E. 7.1; Urteil 2C_41/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1.2).
3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Beschuldigte mithin auch zweitinstanzlich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung Die Verteidigung ersucht in ihrer Berufungserklärung das Gericht, bei einem allfälligen Schuldspruch von einer Strafe im Sinne von Art. 52 StGB abzusehen (Urk. 31). Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, sofern Schuld- und Tatfolgen geringfügig sind, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Dabei muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. m.w.H.; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB- Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 52 N 2). Der Anwendungsbereich dieses Strafbefreiungsgrunds ist nicht gross. Es darf damit die Intention des Gesetzgebers, der in gewissen Fällen bewusst auch geringfügige Rechtsgüterbeeinträchtigungen pönalisiert hat, nicht unterlaufen werden (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 52 N 21 ff., N 28). Das Verschulden ist vorliegend im untersten Bereich anzusiedeln. Die Beschuldigte fühlte sich vom Polizeieinsatz überrumpelt und wehrte sich nur für eine kurze Zeitspanne leicht gegen die Mitführung zum Polizeibus und verzögerte damit die Polizeiarbeit nur in einem sehr geringen Ausmass. Dabei spielte für die verhältnismässig rasche Wegführung zum Polizeibus zwecks Feststellung der Identität der Beschuldigten – neben dem Verhalten der Beschuldigten – die Stimmung vor Ort mit den mit ihr solidarisierenden Zuschauern keine unerhebliche Rolle. Ein Strafbedürfnis erscheint sodann zu fehlen, zumal selbst
- 15 - die Polizeibeamten das Verhalten der Beschuldigten nicht als aktiven Widerstand empfanden und sich in ihrer Polizeiarbeit durch die Beschuldigte nicht beziehungsweise kaum gestört fühlten. Die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB ist mithin im vorliegenden Fall – im Sinne eines gerichtlichen Ermessensentscheids unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Sachverhalts – ausnahmsweise zu bejahen und es ist von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ent- sprechend ist die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Hauptantrag, obsiegt indes mit ihrem Eventualantrag auf Strafbefreiung, wobei es sich um einen Ermessensentscheid handelt. Es rechtfertigt sich entsprechend, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für das Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren ist ihr ausgangsgemäss eine reduzierte
- 16 - Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO von Fr. 675.– für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10 Abteilung - Einzelgericht, vom 3. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. (…)
4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. (…)
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Von einer Bestrafung wird in Anwendung von Art. 52 StGB abgesehen.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
- 17 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
6. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 675.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch