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SB220015

Mehrfache Drohung etc.

Zürich OG · 2022-08-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

näher eingegangen (vgl. hinten Ziffer III./3.2.).

- 7 - III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 2. März 2021 betreffend die im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevanten Vorfälle vorgeworfen, die Privatklägerin in der Nacht vom 25. auf den 26. September 2020 im Verlauf eines ehelichen Streites in verschiedener Hinsicht bedroht und sie dadurch teil- weise auch zu einem bestimmten Verhalten genötigt zu haben. Weiter habe er die Privatklägerin in dieser Nacht an den Armen sowie am Hals gepackt bzw. gewürgt und sie im Rahmen der Auseinandersetzung auch mehrfach auf das Bett im Schlafzimmer gestossen, wobei sich die Privatklägerin teilweise blaue Flecken an den Armen zuzog und teilweise unverletzt blieb (Urk. 17 S. 2 - 4). 1.2. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass auch bezüglich des Vorfalles vom 25./26. September 2020 vorliegend nicht mehr über sämtliche Vorwürfe der Anklage zu befinden ist, da die Anklägerin und die Privatklägerin die in diesem Rahmen ergangenen vorinstanzlichen Freisprüche betreffend die einfache Körperverletzung sowie die Tätlichkeiten betreffend den zweiten Stoss auf das Bett (Anklage Buchstabe a Absatz 2) akzeptiert haben und diese Punkte somit bereits in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorne Ziffer II./1.), wobei indessen ohnehin fraglich ist, inwiefern es sich bei diesen beiden getrennt eingeklagten Punkten um zwei verschiedene Vorfälle handelte, da die Privat- klägerin diesbezüglich einen einzigen Sachverhalt mit ineinander übergehenden Handlungen schilderte (vgl. Urk. 4/1 S. 11 f.). Zur Disposition steht damit lediglich noch die Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftatbestände der mehrfachen Drohung bzw. Nötigung gegenüber der Privatklägerin sowie der Tät- lichkeiten betreffend den ersten Stoss auf das Bett ohne Verletzungsfolgen für die Privatklägerin (Anklage Buchstabe a Absatz 1).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der verbleibenden Vorwürfe der Anklage in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung zwar anerkannt, dass

- 8 - es zwischen ihm und seiner Ehefrau in der besagten Nacht zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/5 S. 1 + 3; Prot. I S. 67). Die konkreten Vorwürfe, welche ihm im Zusammenhang mit diesem Streit gemacht werden, hat er jedoch vollumfänglich bestritten, indem er sich auf den Standpunkt stellte, es sei vielmehr seine Ehefrau gewesen, welche ihn in dieser Nacht bedroht und traktiert habe (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/4 S. 3 f.; Urk. 3/5 S. 3; Prot. I S. 81), während von ihm am jenem Abend (und auch sonst) keine einzige Drohung oder Tätlichkeit ausgegangen sei (Urk. 3/1 S. 5 + 7 f.; Urk. 3/5 S. 1; Prot. I S. 73 f.; vgl. auch Urk. 3/1 S. 16: "Alle hier aufgeführten Vorwürfe sind erfunden und zielen darauf ab, dass ich die Scheidungspapiere unterschreibe."). 2.2. Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch in der heutigen Be- rufungsverhandlung, wobei er erneut erklärte, seine Ehefrau habe ihn am fraglichen Abend bedroht und angegriffen. Er selbst habe sich demgegenüber nicht aggressiv verhalten und sei die Privatklägerin namentlich weder verbal noch physisch angegangen (Urk. 109 S. 6 ff.). 2.3. Nachdem der Sachverhalt der noch strittigen Vorwürfe mithin auch in zwei- ter Instanz in den wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist im Folgenden noch- mals zu prüfen, inwiefern sich die entsprechenden Behauptungen der Anklage dem Beschuldigten in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen, so- fern sich diese als verwertbar erweisen.

3. Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum umstrittenen Sach- verhalt die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und auch die Grund- sätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 89 S. 17 f. + 34 so- wie S. 18 f.). Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf diese Erwä- gungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Das erstinstanzliche Urteil befasste sich im Rahmen des Prozessualen auch mit der Verwertbarkeit der Beweismittel, nachdem die Verteidigung in der

- 9 - Hauptverhandlung (vgl. Prot. I S. 88 f.) – wie im Übrigen auch heute – diesbezüglich insbesondere die formelle Gültigkeit der Einvernahmen der (indirekten) Tatzeugin C._____ (Mutter der Privatklägerin) in Frage gestellt hat (Urk. 89 S. 12 - 15; Urk. 108). Dessen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Genau gleich wie eine Drittperson, welche ein privates Gespräch in der Öffentlichkeit zufällig belauscht, ist auch eine Zeugin, welche ein solches Gespräch via ein Mobiltelefon mitverfolgt, vor Gericht als solche zuzulassen, da sie keine Pflicht trifft, das Mithören des fremden Gespräches zu unterlassen (vgl. BGE 138 IV 249, E. 3.6.). Dass die Wahrnehmung des inkriminierten Streites im betreffenden Fall nur mit Hilfe eines technischen Hilfsgerätes möglich war, vermag mithin an der Verwertbarkeit der Einvernahmen der Zeugin nichts zu ändern, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon absichtlich in Betrieb setzte und in Verbindung hielt, um auf diese Weise einen gezielten Lauschangriff im Sinne von Art. 179bis StGB auf den Beschuldigten zu initiieren. Wenn es sich – wie die Verteidigung zumindest sinngemäss vorbringt – tatsächlich um einen gezielten Lauschangriff gehandelt hätte, erschiene die praktizierte Vorgehensweise der Privatklägerin im Übrigen reichlich umständlich und daher abwegig, da sie für den Fall einer geplanten Abhöraktion ja auch genügend Zeit gehabt hätte, einfach die Aufnahmefunktion ihres Mobiltelefones zu starten, bevor der Beschuldigte das Zimmer betrat, um den Vorfall dann nachträglich auf diese Weise publik machen zu können. Der Beschuldigte hat es sich jedenfalls selber zuzuschreiben, wenn er bei seinem Nachhausekommen die Privatklägerin dermassen überrumpelte, dass sie nicht einmal mehr in der Lage war bzw. schlicht vergass, ihr Telefongespräch zu beenden (vgl. dazu Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 28), und es auf diese Weise zur ungeplanten Mithörerschaft der Mutter kam. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass die Zeugeneinvernahmen von C._____ im vorliegenden Strafprozess als Beweismittel verwertbar sind. 3.3. Die Verteidigung hat sich aufgrund der persönlichen Beziehungen der Ver- fahrensbeteiligten im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 69 S. 5 ff.) wie auch im Rahmen des heutigen Berufungsprozesses (vgl.

- 10 - Urk. 110) intensiv mit deren Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt, worauf die Erst- instanz in ihrem Urteil nicht eingegangen ist. Es ist diesbezüglich allerdings mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit der beiden Hauptpersonen festzuhalten, dass die entsprechenden kritischen Ausführungen in den Plädoyers der Verteidigerin insofern nicht kohärent wirken, als einerseits auf die Eifer- und Kontrollsucht der Privatklägerin während der Ehe sowie ihre fürsorglichen Erkundigungen nach dem Beschuldigten während des Strafverfahrens (mit dem Angebot des Wiedereinzugs in die eheliche Wohnung) hingewiesen wird, andrerseits aber betont wird, die Privatklägerin habe den Beschuldigten schon früh nach der Eheschliessung definitiv wieder loswerden wollen. Vielmehr zeigt diese Darstellung die ambivalenten Gefühle der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, welche durch die sich zuspitzenden Streitigkeiten zunehmend getrübt wurden. Der Umstand, dass die Privatklägerin dann im Verlauf der Strafuntersuchung wiederholt darauf hinwies, dass sie sich aufgrund der zunehmenden Auseinandersetzungen vom Beschuldigten scheiden lassen und das Ganze so schnell wie möglich hinter sich bringen wolle, ist sodann nicht weiter verwunderlich und entspricht dem üblichen Verhalten von Opfern häuslicher Gewalt. In derselben Hinsicht kann aus der Tatsache, dass sich die Privatklägerin zu Beginn der Untersuchung offenbar zum Rückzug des Strafantrags bereit erklärte, sofern sich der Beschuldigte mit der Scheidung einverstanden erklären würde (Urk. 110 S. 6), nichts zu Gunsten des Beschuldigten und insbesondere auch nichts hinsichtlich eines angeblichen Komplotts gegen ihn hergeleitet werden, denn es stellt eine Notorietät dar, dass das Interesse von Opfern häuslicher Gewalt an einem raschen und unkomplizierten Scheidungsverfahren regelmässig ihrem Strafverfolgungs- bedürfnis weicht. Wenn demgegenüber der Beschuldigte von der Verteidigung trotz be- haupteter körperlicher Übergriffe auch seitens der Privatklägerin gleichzeitig als bedingungslos liebender Ehemann dargestellt wird, welcher die Ehe unter allen Umständen habe retten wollen, so mutet diese Schilderung demgegenüber etwas gar einseitig an. Immerhin ist nämlich zu bedenken, dass die Rettung der Ehe

- 11 - nebst wohl durchaus noch vorhandener positiver Gefühle für die Privatklägerin sicherlich auch dadurch motiviert gewesen sein dürfte, dass der Beschuldigte eine fremdenpolizeiliche Ausweisung aus der Schweiz zu verhindern trachtete, so dass auch er ein taugliches Motiv für allfällige Falschaussagen haben könnte. Vor diesem Hintergrund kann aber vorliegend nicht gesagt werden, dass die eine Partei in diesem Verfahren aufgrund der Motivation zur unwahren Aussage über eine markant höhere Glaubwürdigkeit verfügt. Vielmehr sind die Ausführungen der beiden Eheleute aufgrund ihrer direkten Beteiligung am Verfahren mit dies- bezüglichen Eigeninteressen gleichermassen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Soweit die Verteidigung sodann anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, dass die Privatklägerin aufgrund der Wirkung von Schmerzmitteln im Tatzeitraum unter Wahrnehmungsstörungen gelitten habe (Urk. 110 S. 4), so entbehrt diese Behauptung einer realitätsbasierten Grundlage. Keine der Per- sonen, die mit der Privatklägerin damals in Kontakt waren, erwähnte ansatzweise Begebenheiten, welche auf einen getrübten Bewusstseinszustand der Privat- klägerin hindeuten, dies nicht einmal der Beschuldigte. Angesichts der Tatsache, dass die Polizeibeamten kurz nach den relevanten Vorgängen am Tatort eintrafen und auch sie bezüglich des allgemeinen Zustands der Privatklägerin keine besonderen Wahrnehmungen machten, erscheint mithin eine relevante Bewusst- seinsstörung infolge Konsums von Schmerzmitteln ausgeschlossen. Zutreffend ist hingegen, wenn die Verteidigung darüber hinaus darauf hinweist, dass die Mutter der Privatklägerin nicht von vornherein als neutrale Zeugin zu betrachten ist (Urk. 69 S. 9; Urk. 110 S. 3 f.), da sie ihrer Tochter erheblich näher steht als dem Beschuldigten, gegenüber welchem sie nie sonderlich positiv eingestellt war (vgl. Prot. I S. 46). Die Aussagen der Zeugin sind vor diesem Hintergrund mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen, zumal nicht auszuschliessen ist, dass sich Mutter und Tochter im Vorfeld der Befragungen über die angeklagten Vorfälle austauschten. Allerdings ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass der Austausch nahestehender Personen über ein persönlich einschneidendes Ereignis

- 12 - selbstredend nicht mit einer Instruktion betreffend ihr Aussageverhalten bzw. einem bewusst geschmiedeten Komplott gleichzusetzen ist. 3.4. Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die mehrfachen Drohungen und Nötigungen hat die Vorinstanz – nach umfassender und korrekter Rezitation der im Recht liegenden Aussagen der Beteiligten (vgl. Urk. 89 S. 19 ff.) – eine ausführliche materielle Würdigung der Ausführungen der befragten Personen unter Befassung mit den entsprechenden Einwänden des Beschuldigten und seiner Verteidigung vorgenommen, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg verwiesen werden kann (vgl. Urk. 89 S. 19 - 29). Es kann im Einklang mit dem angefochtenen Entscheid festgehalten werden, dass an den Aussagen des Beschuldigten insbesondere auffällt, wie einseitig er die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem eingeklagten Vorfall als Aggressorin und sich selber als Opfer darstellt. Dass es trotz des wüsten Streites von seiner Seite zu keiner einzigen hitzigen Äusserung kam, wirkt nicht plausibel und entspricht insbesondere nicht den Erfahrungen im Rahmen von chronischen Ehestreitigkeiten, welche naturgemäss beide Seiten erheblich belasten. Immerhin räumt der Beschuldigte aber ein, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass sie (im Falle einer Scheidung) aus Scham nicht mehr nach D._____ [Staat in Osteuropa] kommen könne (Urk. 3/5 S. 1; Urk. 109 S. 8). Dass er der Privatklägerin dabei noch weitere Konsequenzen androhte, ist vor diesem Hintergrund durchaus naheliegend. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschul- digte nicht näher auszuführen, was er gegenüber der Privatklägerin im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung anstatt der Drohungen konkret gesagt haben will, was insofern erstaunlich anmutet, als er sich noch mit Bestimmtheit daran erinnern konnte, welche Äusserungen er beim fraglichen Vorfall nicht getätigt hat (vgl. Urk. 109 S. 8). Demgegenüber schilderte die Privatklägerin konstant, dass sie der wütende Beschuldigte unvermittelt nach dem Betreten der Wohnung mit einem Wortschwall eindeckte und dabei die eingeklagten Äusserungen ausstiess (Urk. 4/1 S. 8 f.; Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 19 f.). Den Wortlaut dieser Äusserungen gab sie dabei weitgehend identisch wieder, was auch im Hinblick auf deren hohen Originalitätsgrad bemerkenswert erscheint und auch im Übrigen verstrickte sie sich in keine namhaften Widersprüche. Darüber hinaus gab sie wiederholt an, der

- 13 - Beschuldigte habe mit seinem Gebaren unter anderem das Ziel verfolgt, dass sie sich nicht von ihm scheiden lasse und die Äusserungen auch in diesen Kontext gestellt (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 19 f.). Die Verteidigung zog anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich in Zweifel, dass sich die Privatklägerin vor der Rückkehr des Beschuldigten gefürchtet hat, da sie sich diesfalls in die zwei Stockwerke oberhalb liegende Wohnung ihrer Mutter bzw. ihres Stiefvaters zurückgezogen hätte (Urk. 110 S. 5 f.). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin in der Untersuchung in nachvollziehbarer Weise darlegte, sich mit ihrer Mutter bezüglich dieser Möglichkeit beraten und sich dagegen entschieden zu haben, da sie keine Aufregung bei ihrem 12-jährigen Bruder habe auslösen wollen, der sich in dieser oberen Wohnung befunden habe (Urk. 4/1 S. 7). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sie entgegen der Insinuation der Verteidigung nicht einfach "seelenruhig" auf die Heimkehr des Beschuldigten wartete, sondern telefonisch (weitere) Sicherheitsvorkehrungen beraten wurden (vgl. Urk. 110 S. 5), in deren Rahmen die Mutter der Privatklägerin dieser vorschlug, sich im Schlafzimmer einzusperren und den Vater der Privatklägerin anzurufen, um diesen aufzufordern, die Nacht bei ihr zu verbringen (vgl. Urk. 4/1 S. 7; Urk. 5/1 S. 6). Die Darstellung der Privatklägerin wurde durch ihre Mutter im Zeugenstand unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zwei Mal bestätigt, wobei bei der Würdigung von deren Aussagen nicht der Eindruck entsteht, sie habe den Sachverhalt vorgegeben erhalten, zumal die anlässlich der Hauptverhandlung angefertigte Schriftprobe, mit welcher die Urheberschaft ihrer in der staatsanwalt- schaftlichen Befragung verwendeten Notizen überprüft wurde, übereinstimmende Ergebnisse betreffend das Schriftbild erbrachte (vgl. Urk. 48; Prot. I S. 61). Die Tatsache, dass die Mutter der Privatklägerin Handnotizen anfertigte, um sich auf die Einvernahme vorzubereiten, tangiert ihre Glaubwürdigkeit im Übrigen nicht, da sie diesen Umstand in der Untersuchung von sich aus offenlegte und ein solches Vorgehen der Schilderung von tatsächlich Erlebtem auch in keiner Weise entgegensteht. Einzuräumen ist in dieser Hinsicht zwar, dass eine Absprache von Mutter und Tochter im Vorfeld der Einvernahmen trotzdem möglich bleibt, doch

- 14 - sind es vorliegend insbesondere die gesamten Tatumstände vor und nach dem Nachhausekommen des Beschuldigten mit der insoweit kohärenten Darstellung der Privatklägerin, welche für den Wahrheitsgehalt des vorliegend zu überprüfenden Sachverhalts sprechen, während die Ausführungen der Mutter lediglich noch deren Verifizierung dienen. Auch wenn die Mutter aber die einzelnen Vorgänge rund um den Streit der Hauptbeteiligten via Mobiltelefon naturgemäss nicht direkt mitverfolgen konnte, so hat sie in ihren beiden Einvernahmen den generellen Tatablauf sowie die Äusserungen des Beschuldigten weitgehend plausibel geschildert (vgl. insbes. Urk. 5/1 S. 6 f.; Prot. I S. 47 ff.), und auch ohne Weiteres eingeräumt, dass sie gewisse Äusserungen akustisch nicht wahrgenommen hat, was die Ausführungen der Privatklägerin zusätzlich als glaubhaft erscheinen lässt. Der verbleibende Einwand der Verteidigung, wonach die Kopfhörer bei der von der Privatklägerin dargelegten Auseinandersetzung zwingend aus den Ohren gefallen wären, weshalb die Mutter den Streit gar nicht hätte weiterverfolgen können (vgl. Urk. 110 S. 9 f.), vermag nicht zu überzeugen, da moderne Kopfhörer zum einen regelmässig so konzipiert sind, dass ein Kontakt selbst bei raschen Kopf- bewegungen möglich bleibt, und zum anderen ein Mithören auch bei heraus- gefallenen Kopfhörern noch möglich gewesen wäre, zumal offenkundig erscheint, dass heftige verbale Auseinandersetzungen in einer entsprechend höheren Laut- stärke ausgetragen werden. Was die in der Anklage umschriebenen Nötigungshandlungen anbelangt, so erschliesst sich der notwendige Zusammenhang zwischen der Drohung des Beschuldigten und dem Verhalten der Privatklägerin aus deren Aussagen insofern mit der erforderlichen Klarheit, als sie im bisherigen Verfahren mehrfach ausführ- te, der Beschuldigte habe sie mit seinen Äusserungen – namentlich ihrem Bruder werde etwas geschehen – dazu bewegen wollen, die von ihr bereits zuvor thema- tisierte Scheidung nicht einzureichen (vgl. insbes. Prot. I S. 19 f.; vgl. auch Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 2). Nicht klar erscheint hingegen, weshalb der Beschuldigte mit bestimmten Äusserungen – namentlich sie werde dort vergewaltigt – eine Rei- se der Privatklägerin in den Balkan hätte verhindern wollen. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklä-

- 15 - gerin von der Einreichung der Scheidung abhalten wollte, indem er ihr in Aussicht stellte, sie werde in diesem Fall von der D._____ Polizei bzw. von seinem Vater vergewaltigt, falls sie jemals wieder einen Fuss in den Balkan setze. 3.5. Der Sachverhalt betreffend die noch zu beurteilenden Tätlichkeiten wurde von der Vorinstanz ebenfalls unter Einbezug sämtlicher Standpunkte ausführlich ausgeleuchtet und im Endeffekt bezüglich der Sequenz des ersten Stosses der Privatklägerin auf das Bett als erstellt erachtet (Urk. 89 S. 38 f.). Die Privatklägerin beschrieb auch in dieser Hinsicht konstant, wie sie vom nach Hause kommenden betrunkenen Beschuldigten während des Telefonates mit ihrer Mutter im Schlaf- zimmer überrascht wurde und dieses in der Folge verlassen wollte, worauf sie jedoch vom Beschuldigten zurück auf das Bett gestossen wurde (Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 13 + 18). Der Beschuldigte hingegen blendet diese Anfangsphase der Auseinandersetzung weitgehend aus und schildert jeweils nur das spätere Gerangel um die geschlossene Schlafzimmertüre, welches mit deren Beschädigung endete (vgl. Urk. 3/4 S. 3). Wenn er in diesem Zusammenhang geltend macht, die Privatklägerin habe ihn nach dem Betreten der Wohnung unvermittelt im Wohnzimmer zur Rede gestellt und beleidigt (Urk. 3/4 S. 3), so verträgt sich dies nicht mit der Tatsache, dass die Privatklägerin beim Nachhausekommen des Beschuldigten gerade mit ihrer Mutter im Schlafzimmer telefonierte, wie sie dies konstant aussagte und wie dies auch von der Mutter bestätigt wurde. Es ist mithin mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem Betreten der Wohnung beim Telefonieren mit der Mutter (via Kopfhörer) im Schlafzimmer überraschte, wobei er das Telefonat gar nicht bemerkte, und die Privatklägerin, welche das Schlafzimmer aufgrund seiner unvermittelten Tirade verlassen wollte, auf das Bett zurückstiess, nachdem er diese zuvor mit beiden Händen gepackt hatte (Prot. I S. 22). Was im Übrigen die Ausführungen der Verteidigung im Hinblick auf die Unsicherheiten in den Aussagen der Privatklägerin betreffend eine andere Tat- sequenz der Ereignisse vom 26. September 2020 anbelangt (vgl. Urk. 110 S. 21), so ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bereits vor erster Instanz ein Frei-

- 16 - spruch erfolgte, was indes nicht heisst, dass sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall nicht in der eingeklagten Art und Weise abgespielt hat. Die von der Privat- klägerin diesbezüglich von Beginn weg erwähnte Rangelei kann ohne Weiteres ein mehrfaches Stossen ohne Zufügen von blauen Flecken beinhaltet haben, zu- mal die Privatklägerin offenlegte, dass sie nicht sicher sei, welche Vorfälle zu sol- chen Verletzungen geführt hätten (vgl. Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/1 S. 12; Prot. I S. 24). Entgegen der Verteidigung vermögen die zu den Freisprüchen führenden Unsicherheiten somit nicht auf den gesamten Anklagesachverhalt auszustrahlen und die Theorie eines Komplottes zwischen Tochter und Mutter zu stützen. 3.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der vorliegend noch strittige Sachverhalt mit Ausnahme der teilweisen Einschränkung betreffend die mit den Äusserungen verfolgten Ziele des Beschuldigen als vollumfänglich erstellt gelten kann. Namentlich hat sich der Beschuldigte demnach im Streit mit seiner Ehefrau zu den in der Anklage erwähnten Äusserungen hinreissen lassen. Zudem hat er die Privatklägerin zu Beginn der Auseinandersetzung mit beiden Händen zurück auf das Bett gestossen, als diese das Schlafzimmer verlassen wollte. IV. Rechtliche Würdigung

1. Drohung / Nötigung 1.1. Betreffend die Tatbestände der Drohung und Nötigung im Sinne von Art. 180 f. StGB kann in theoretischer Hinsicht auf die korrekten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welches sich auch mit der Konkurrenz der beiden Tatbestände befasst hat (Urk. 89 S. 48 f.). 1.2. Hinsichtlich der angeklagten Tatbestandes der Drohung ist dabei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die im Verlauf des ehelichen Streites ge- äusserten Absichten, er werde die Privatklägerin vergewaltigen bzw. vergewalti- gen lassen, ihr den Kopf abschneiden und sie umbringen auf jeden Fall geeignet waren, einen vernünftigen Durchschnittsmenschen in Angst und Schrecken zu versetzen, wobei der Privatklägerin durchaus zu glauben ist, wenn sie ausführt, in

- 17 - ihrem Fall sei dies dem Beschuldigten, welcher an diesem Abend sehr aggressiv gewirkt habe, auch gelungen ist. Es ist demgemäss das Verhalten des Beschul- digten in diesem Zusammenhang ohne Weiteres als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zu qualifizieren und der Beschuldigte dementsprechend schuldig zu sprechen. 1.3. Was den angeklagten Tatbestand der Nötigung anbelangt, so war das angekündigte Übel betreffend das Ableben ihres Bruder bzw. die Konsequenzen bei einer Rückkehr in das Heimatland ein durchaus taugliches Mittel, um die Pri- vatklägerin von ihrem Vorhaben der Einreichung der Scheidung abzubringen. Da die Äusserungen relativ kurz hintereinander erfolgten und ein und dasselbe Ziel verfolgten, ist entgegen der Vorinstanz jedoch nicht eine mehrfache Tatbegehung anzunehmen. Offen bleiben kann bei dieser Ausgangslage dann auch, ob der Beschuldigte der Privatklägerin genügend überzeugend vermitteln konnte, dass die Vergewaltigung durch die … bzw. … Polizei [des Staates D._____] (oder auch seinen Vater) in seiner Macht stand, da eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB be- reits aufgrund der anderen in diese Richtung zielenden Äusserungen des Be- schuldigten (namentlich betreffend das Ableben des minderjährigen Bruders der Privatklägerin) gegeben ist. Nachdem sich die Privatklägerin in ihrer abschliessenden Befragung indes nicht sicher war, ob die besagten Drohungen bei ihr schliesslich tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielten (Prot. I S. 21) und das Scheidungsvorhaben in der Folge denn auch nichtsdestotrotz vorangetrieben wurde, ist schliesslich mit der Vorinstanz – unabhängig davon, dass die vollendete Tatbegehung bereits man- gelhaft eingeklagt ist (vgl. Urk. 89 S. 6 f.) – lediglich von einer versuchten Tat aus- zugehen.

2. Tätlichkeiten 2.1. Was die rechtliche Einordnung des Stosses der Privatklägerin auf das Ehebett betrifft, so ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass für die Verwirkli- chung des Tatbestandes der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB eine ge- wisse Intensität der körperlichen Einwirkung erforderlich ist, welche über das all-

- 18 - gemein gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht (BGE 134 IV 189 = Pra 2008 Nr. 148; vgl. auch TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 1 zu Art. 126 StGB). Die Zufügung von Schmerzen ist nach der jüngeren Praxis nicht mehr erforderlich, doch muss die Einwirkung geeignet sein, bei der betroffenen Person zumindest ein deutliches Missbehagen hervorrufen. Dieses Missbehagen muss sich primär auf das physische Wohlbefinden aufgrund einer nicht alltägli- chen Einwirkung beziehen, wobei eine damit zusammenhängende Beeinträchti- gung der seelischen Integrität mitzuberücksichtigen ist (BGE 117 IV 17, E. 3.). Für die konkrete Beurteilung des Einzelfalles sind dabei auch die jeweiligen besonde- ren Umstände massgebend (Urteil 6B_227/2019 vom 13. September 2019, E. 1.2.). In BGE 117 IV 14 hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang zwei gezielte Stösse eines Karatesportlers als tatbestandsmässig erachtet, mit wel- chen dieser gegenüber seinem Kontrahenten ein Exempel statuieren wollte, auch wenn die Stösse nur eine relativ leichte Störung des Wohlbefindens des Opfers bewirkten (E. 2.b). Ein freundschaftlicher Stoss bzw. harmloser Schubs vermag jedoch keine Strafbarkeit zu begründen, auch wenn er vergleichsweise heftig aus- fällt (ROTH/KESHELAVA, BSK StGB I, 4. Aufl., N 3 zu Art. 126 StGB). 2.2. Wie vorstehend ausgeführt, sind als Tätlichkeiten in Frage kommende Einwirkungen auf andere Personen jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Vor diesem Hintergrund ist der unvermittelte Stoss des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aufgrund der vorliegenden Gegeben- heiten als tatbeständlich zu qualifizieren. Das Verhalten des Beschuldigten liegt jedenfalls näher an einem gezielten Stoss zur Statuierung eines Exempels als an einer harmlosen Rempelei, zumal er in einer aggressiven Grundhaltung im Rah- men einer lauten Auseinandersetzung zwecks Demonstration der eigenen Stärke ausgeführt wurde und von der Privatklägerin als durchaus heftig geschildert wur- de (vgl. vorne Ziffer III./3.5.; Prot. I S. 22). Der Stoss war insofern auch geeignet, bei der Privatklägerin zumindest eine deutliche (wenn auch nur vorübergehende) Störung ihres Wohlbefindens herbeizuführen, wobei auch psychische Komponen- te mitspielten, welche ebenfalls zu berücksichtigen sind.

- 19 - Dabei mag durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte im Rahmen des der Tätlichkeit zu Grunde liegenden Ehestreites im Gegenzug auch von der Privat- klägerin traktiert wurde. Als Rechtfertigungsgrund vermögen diese Einwirkungen aber nicht zu dienen, zumal unklar ist, ob sie sich just im Vorfeld des tatbe- ständlichen Stosses zugetragen haben und der Beschuldigte selbst in diesem Zusammenhang auch keine Notwehrlage geltend machte.

3. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in zweiter Instanz der mehrfa- chen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, der versuch- ten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Grundlagen / Strafart 1.1. Was die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung anbelangt, so hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt mit den methodischen Grundsätzen der Festlegung der Strafe befasst und dabei insbesondere auch den vorliegend massgeblichen Strafrahmen (Freiheitstrafe bis zu drei Jahren bzw. Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 89 S. 51 f.), so dass vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Vorinstanz kann auch betreffend die Strafart in ihren Erwägungen voll- umfänglich gefolgt werden, wonach im Falle des nicht vorbestraften Beschuldig- ten die mildere Sanktion der Geldstrafe auszufällen ist, sofern dessen Verschul- den eine solche Bestrafung zulässt (vgl. Urk. 89 S. 52 f.).

- 20 -

2. Strafzumessung 2.1. Im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe betreffend die zu beurteilenden Vergehen hat der Vorderrichter in Übereinstimmung mit den bundesgerichtlichen Vorgaben betreffend Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst die isolierten Strafen für die begangenen Taten festgelegt und die entsprechende Strafzumessung für die Drohung sowie die Nötigung unter jeweiligem Einbezug der objektiven und sub- jektiven Tatschwere ausführlich und grundsätzlich nachvollziehbar begründet (Urk. 89 S. 53 ff.). Wenn das Gericht dabei das Verschulden für die mehrfachen Drohungen insgesamt gerade noch als leicht bezeichnet hat und dafür eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen erachtete, so ist diese Einschätzung angesichts der wiederholten Androhungen von schweren Delikten nicht zu beanstanden, wobei andrerseits zu Recht auch der besondere Kontext eines bereits länger andauernden für beide Seiten belastenden Ehestrei- tes relativierend berücksichtigt wurde. Die merklich geringere Sanktion für die ver- suchte Nötigung rechtfertigt sich heute umso eher, als diesbezüglich nicht mehr von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen ist, während andrerseits aber auch keine mildere Sanktionierung in Betracht fällt, da das angedrohte Übel ins- gesamt nicht leichter wiegt, wobei das in Aussicht gestellte Vorgehen gegen den minderjährigen Bruder besonders perfid erscheint. Es erweist sich in diesem Zusammenhang eine Bestrafung mit 60 Tagessätzen als angemessen, so dass unter Berücksichtigung einer massvollen Asperation von 30 Tagessätzen auf- grund der eng miteinander zusammenhängenden Delikte im Rahmen der Tat- komponente schliesslich eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen als ge- rechtfertigt anzusehen ist. 2.2. Die zu beurteilenden Täterkomponenten ergeben vorliegend keinen Anlass zur Korrektur der im Rahmen der Tatkomponenten festgelegten Strafe. Nament- lich bestehen weder Vorstrafen noch ein Geständnis des Beschuldigten hinsicht- lich der inkriminierten Taten. Vielmehr sah er in diesem Zusammenhang den Grund für die Eskalation des Streites bei der Privatklägerin und schob jegliche ei- gene Verantwortung von sich.

- 21 - Seine persönlichen Verhältnisse ergänzte der Beschuldigte anlässlich des Berufungsverfahrens dahingehend, dass er nach wie vor eine Vollzeitstelle (bei der E._____ AG) innehat und nach Abzug der Quellensteuer aktuell rund Fr. 4'500.– pro Monat netto verdient (inkl. Schichtzulage; exkl. 13. Monatslohn), während er für die (Unter-)Miete monatlich den Betrag von Fr. 700.– auslegt (Urk. 102 + 103/1-4; Urk. 109 S. 4). Aufgrund dieser Angaben erscheint die im angefochtenen Entscheid festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 70.– nach wie vor angemessen und ist demnach auch dem zweitinstanzlichen Urteil zu Grunde zu legen. 2.3. Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 200.– für die begangenen Tät- lichkeiten erscheint von ihrer Höhe moderat und dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf jeden Fall angemessen. Sie kann mangels Anfechtung der anderen Parteien heute nicht erhöht werden, weshalb es auch diesbezüglich mit dem erstinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. 2.4. An die Sanktion anzurechnen ist die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 69 Tagen, so dass die Geldstrafe in diesem Umfang als geleistet gilt (vgl. Art. 51 StGB). 2.5. Keiner weiteren Erläuterung bedarf schliesslich, dass der Vollzug der Geld- strafe angesichts der Ersttäterschaft des Beschuldigten und seiner nach wie vor andauernden beruflichen Integration in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist, während die Busse zwingend zu bezahlen ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB).

3. Fazit Der im erstinstanzlichen Urteil festgelegte Strafpunkt ist nach dem Gesag- ten vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer bedingten Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 69 Tage als gleistet gelten, sowie mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, wobei für die beding- te Geldstrafe eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen und für den Fall der Nicht- bezahlung der Busse gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe

- 22 - von 2 Tagen festzulegen ist. VI. Zivilansprüche

1. Grundlagen Mit Bezug auf die allgemeinen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens sowie die rechtlichen Grundsätze der Beurteilung des vorliegend in diesem Zusammen- hang zu behandelnden Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 61 f.).

2. Beurteilung 2.1. Betreffend das gestellte Genugtuungsbegehren ist mit dem Bezirksgericht davon auszugehen, dass die Privatklägerin aufgrund der Einwirkungen des Be- schuldigten eine genügend schwere Verletzung in ihrer Persönlichkeit erlitten hat, um mit Erfolg eine Genugtuung für ihre Unbill geltend machen zu können. Wenn die Erstinstanz die Höhe der Genugtuung in der Folge auf den Betrag von Fr. 500.– festgesetzt hat, so erweist sich diese Summe sicherlich nicht als zu hoch und trägt dem relativ geringen Verschulden des Beschuldigten und den üb- rigen Tatumständen auf jeden Fall genügend Rechnung. Eine Erhöhung dieses Betrages verbietet sich im Übrigen bereits deshalb, weil die Privatklägerin das vo- rinstanzliche Urteil unangefochten liess. 2.2. Der Regelung des Zivilpunktes im angefochtenen Urteil ist demzufolge im Berufungsentscheid ohne Weiteres zu folgen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

- 23 - Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt lediglich eine rechtliche Präzisierung des Urteils der Vorinstanz, so dass es im Wesentlichen beim in Fra- ge gestellten Schuldspruch blieb. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv- ziffer 9) ist deshalb vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und erreicht lediglich eine Präzisierung des Schuldpunktes in rechtlicher Hinsicht. Mit Bezug auf den Straf- und Zivilpunkt ergibt sich ebenfalls keine Verbesserung seiner Position. Es rechtfertigt sich dem- zufolge im Berufungsverfahren keine teilweise Kostenübernahme durch den Staat. Vielmehr hat der Beschuldigte auch die in diesem Zusammenhang ent- standenen Kosten vollumfänglich selber zu tragen, dies mit Ausnahme der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung, welche unter Rückzahlungsvorbehalt einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 8'380.15 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 111). Diesbezüglich ist allerdings zu bemerken, dass sie den Be- schuldigten bereits seit der Untersuchung vertrat und sich ihre Vorbringen in der Berufungsverhandlung mit denjenigen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu grossen Teilen überschnitten, was sowohl die Vorfragen als auch das Plädoyer zur Hauptsache betrifft (vgl. Prot. I S. 88 und Urk. 69 vs. Urk. 108 und Urk. 110).

- 24 - Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Aufwand von knapp 20 Stunden für den Entwurf der beiden Plädoyers zu hoch. Unter weiterer Be- rücksichtigung der kürzeren (als der in der Honorarnote antizipierten) Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) er- weist es sich damit als angemessen, die amtliche Verteidigerin in zweiter Instanz mit insgesamt Fr. 7'500.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht in Strafsachen, vom

21. September 2021 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, während er von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Anklage Buchstabe a Absatz 2 und Buchsta- be b sowie der sexuellen Belästigung bzw. Schändung freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– und ei- ner Busse von Fr. 200.– bestraft, wobei die Geldstrafe bei einer Probezeit von

- 5 -

E. 1.1 Was die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung anbelangt, so hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt mit den methodischen Grundsätzen der Festlegung der Strafe befasst und dabei insbesondere auch den vorliegend massgeblichen Strafrahmen (Freiheitstrafe bis zu drei Jahren bzw. Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 89 S. 51 f.), so dass vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Der Vorinstanz kann auch betreffend die Strafart in ihren Erwägungen voll- umfänglich gefolgt werden, wonach im Falle des nicht vorbestraften Beschuldig- ten die mildere Sanktion der Geldstrafe auszufällen ist, sofern dessen Verschul- den eine solche Bestrafung zulässt (vgl. Urk. 89 S. 52 f.).

- 20 -

2. Strafzumessung

E. 1.3 Was den angeklagten Tatbestand der Nötigung anbelangt, so war das angekündigte Übel betreffend das Ableben ihres Bruder bzw. die Konsequenzen bei einer Rückkehr in das Heimatland ein durchaus taugliches Mittel, um die Pri- vatklägerin von ihrem Vorhaben der Einreichung der Scheidung abzubringen. Da die Äusserungen relativ kurz hintereinander erfolgten und ein und dasselbe Ziel verfolgten, ist entgegen der Vorinstanz jedoch nicht eine mehrfache Tatbegehung anzunehmen. Offen bleiben kann bei dieser Ausgangslage dann auch, ob der Beschuldigte der Privatklägerin genügend überzeugend vermitteln konnte, dass die Vergewaltigung durch die … bzw. … Polizei [des Staates D._____] (oder auch seinen Vater) in seiner Macht stand, da eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB be- reits aufgrund der anderen in diese Richtung zielenden Äusserungen des Be- schuldigten (namentlich betreffend das Ableben des minderjährigen Bruders der Privatklägerin) gegeben ist. Nachdem sich die Privatklägerin in ihrer abschliessenden Befragung indes nicht sicher war, ob die besagten Drohungen bei ihr schliesslich tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielten (Prot. I S. 21) und das Scheidungsvorhaben in der Folge denn auch nichtsdestotrotz vorangetrieben wurde, ist schliesslich mit der Vorinstanz – unabhängig davon, dass die vollendete Tatbegehung bereits man- gelhaft eingeklagt ist (vgl. Urk. 89 S. 6 f.) – lediglich von einer versuchten Tat aus- zugehen.

2. Tätlichkeiten

E. 2 Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 hat der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 80). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 27. Januar 2022 (Urk. 92) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und die Privatkläger- schaft (Urk. 94) erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Februar 2022, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen, womit sie sinn- gemäss auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 96). Die Privatklägerschaft sah am 21. Februar 2022 ebenfalls von einer Anschlussberufung ab und ersuchte lediglich um Information über den Ausgang des Berufungsverfahrens (Urk. 98). Damit wurde die verfrühte Erklärung der Anschlussberufung vom

21. Oktober 2021 (vgl. Urk. 83) obsolet, was mit Präsidialverfügung vom 25. Feb- ruar 2022 auch in diesem Sinne festgehalten wurde (Urk. 104). Ebenfalls am

25. Februar 2022 ging schliesslich seitens des Beschuldigten das Datenerfas- sungsblatt mit den dazugehörigen Beilagen betreffend das aktuelle Einkommen mit den derzeitigen Ausgaben hierorts ein (vgl. Urk. 100 - 103).

E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und erreicht lediglich eine Präzisierung des Schuldpunktes in rechtlicher Hinsicht. Mit Bezug auf den Straf- und Zivilpunkt ergibt sich ebenfalls keine Verbesserung seiner Position. Es rechtfertigt sich dem- zufolge im Berufungsverfahren keine teilweise Kostenübernahme durch den Staat. Vielmehr hat der Beschuldigte auch die in diesem Zusammenhang ent- standenen Kosten vollumfänglich selber zu tragen, dies mit Ausnahme der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung, welche unter Rückzahlungsvorbehalt einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 8'380.15 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 111). Diesbezüglich ist allerdings zu bemerken, dass sie den Be- schuldigten bereits seit der Untersuchung vertrat und sich ihre Vorbringen in der Berufungsverhandlung mit denjenigen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu grossen Teilen überschnitten, was sowohl die Vorfragen als auch das Plädoyer zur Hauptsache betrifft (vgl. Prot. I S. 88 und Urk. 69 vs. Urk. 108 und Urk. 110).

- 24 - Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Aufwand von knapp 20 Stunden für den Entwurf der beiden Plädoyers zu hoch. Unter weiterer Be- rücksichtigung der kürzeren (als der in der Honorarnote antizipierten) Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) er- weist es sich damit als angemessen, die amtliche Verteidigerin in zweiter Instanz mit insgesamt Fr. 7'500.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 2.5 Keiner weiteren Erläuterung bedarf schliesslich, dass der Vollzug der Geld- strafe angesichts der Ersttäterschaft des Beschuldigten und seiner nach wie vor andauernden beruflichen Integration in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist, während die Busse zwingend zu bezahlen ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB).

3. Fazit Der im erstinstanzlichen Urteil festgelegte Strafpunkt ist nach dem Gesag- ten vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer bedingten Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 69 Tage als gleistet gelten, sowie mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, wobei für die beding- te Geldstrafe eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen und für den Fall der Nicht- bezahlung der Busse gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe

- 22 - von 2 Tagen festzulegen ist. VI. Zivilansprüche

1. Grundlagen Mit Bezug auf die allgemeinen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens sowie die rechtlichen Grundsätze der Beurteilung des vorliegend in diesem Zusammen- hang zu behandelnden Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 61 f.).

2. Beurteilung

E. 3 Seitens des Beschuldigten wurden im Berufungsverfahren keine Beweis- anträge gestellt und es drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweisabnahmen mehr auf.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum umstrittenen Sach- verhalt die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und auch die Grund- sätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 89 S. 17 f. + 34 so- wie S. 18 f.). Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf diese Erwä- gungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.2 Das erstinstanzliche Urteil befasste sich im Rahmen des Prozessualen auch mit der Verwertbarkeit der Beweismittel, nachdem die Verteidigung in der

- 9 - Hauptverhandlung (vgl. Prot. I S. 88 f.) – wie im Übrigen auch heute – diesbezüglich insbesondere die formelle Gültigkeit der Einvernahmen der (indirekten) Tatzeugin C._____ (Mutter der Privatklägerin) in Frage gestellt hat (Urk. 89 S. 12 - 15; Urk. 108). Dessen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Genau gleich wie eine Drittperson, welche ein privates Gespräch in der Öffentlichkeit zufällig belauscht, ist auch eine Zeugin, welche ein solches Gespräch via ein Mobiltelefon mitverfolgt, vor Gericht als solche zuzulassen, da sie keine Pflicht trifft, das Mithören des fremden Gespräches zu unterlassen (vgl. BGE 138 IV 249, E. 3.6.). Dass die Wahrnehmung des inkriminierten Streites im betreffenden Fall nur mit Hilfe eines technischen Hilfsgerätes möglich war, vermag mithin an der Verwertbarkeit der Einvernahmen der Zeugin nichts zu ändern, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon absichtlich in Betrieb setzte und in Verbindung hielt, um auf diese Weise einen gezielten Lauschangriff im Sinne von Art. 179bis StGB auf den Beschuldigten zu initiieren. Wenn es sich – wie die Verteidigung zumindest sinngemäss vorbringt – tatsächlich um einen gezielten Lauschangriff gehandelt hätte, erschiene die praktizierte Vorgehensweise der Privatklägerin im Übrigen reichlich umständlich und daher abwegig, da sie für den Fall einer geplanten Abhöraktion ja auch genügend Zeit gehabt hätte, einfach die Aufnahmefunktion ihres Mobiltelefones zu starten, bevor der Beschuldigte das Zimmer betrat, um den Vorfall dann nachträglich auf diese Weise publik machen zu können. Der Beschuldigte hat es sich jedenfalls selber zuzuschreiben, wenn er bei seinem Nachhausekommen die Privatklägerin dermassen überrumpelte, dass sie nicht einmal mehr in der Lage war bzw. schlicht vergass, ihr Telefongespräch zu beenden (vgl. dazu Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 28), und es auf diese Weise zur ungeplanten Mithörerschaft der Mutter kam. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass die Zeugeneinvernahmen von C._____ im vorliegenden Strafprozess als Beweismittel verwertbar sind.

E. 3.3 Die Verteidigung hat sich aufgrund der persönlichen Beziehungen der Ver- fahrensbeteiligten im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 69 S. 5 ff.) wie auch im Rahmen des heutigen Berufungsprozesses (vgl.

- 10 - Urk. 110) intensiv mit deren Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt, worauf die Erst- instanz in ihrem Urteil nicht eingegangen ist. Es ist diesbezüglich allerdings mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit der beiden Hauptpersonen festzuhalten, dass die entsprechenden kritischen Ausführungen in den Plädoyers der Verteidigerin insofern nicht kohärent wirken, als einerseits auf die Eifer- und Kontrollsucht der Privatklägerin während der Ehe sowie ihre fürsorglichen Erkundigungen nach dem Beschuldigten während des Strafverfahrens (mit dem Angebot des Wiedereinzugs in die eheliche Wohnung) hingewiesen wird, andrerseits aber betont wird, die Privatklägerin habe den Beschuldigten schon früh nach der Eheschliessung definitiv wieder loswerden wollen. Vielmehr zeigt diese Darstellung die ambivalenten Gefühle der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, welche durch die sich zuspitzenden Streitigkeiten zunehmend getrübt wurden. Der Umstand, dass die Privatklägerin dann im Verlauf der Strafuntersuchung wiederholt darauf hinwies, dass sie sich aufgrund der zunehmenden Auseinandersetzungen vom Beschuldigten scheiden lassen und das Ganze so schnell wie möglich hinter sich bringen wolle, ist sodann nicht weiter verwunderlich und entspricht dem üblichen Verhalten von Opfern häuslicher Gewalt. In derselben Hinsicht kann aus der Tatsache, dass sich die Privatklägerin zu Beginn der Untersuchung offenbar zum Rückzug des Strafantrags bereit erklärte, sofern sich der Beschuldigte mit der Scheidung einverstanden erklären würde (Urk. 110 S. 6), nichts zu Gunsten des Beschuldigten und insbesondere auch nichts hinsichtlich eines angeblichen Komplotts gegen ihn hergeleitet werden, denn es stellt eine Notorietät dar, dass das Interesse von Opfern häuslicher Gewalt an einem raschen und unkomplizierten Scheidungsverfahren regelmässig ihrem Strafverfolgungs- bedürfnis weicht. Wenn demgegenüber der Beschuldigte von der Verteidigung trotz be- haupteter körperlicher Übergriffe auch seitens der Privatklägerin gleichzeitig als bedingungslos liebender Ehemann dargestellt wird, welcher die Ehe unter allen Umständen habe retten wollen, so mutet diese Schilderung demgegenüber etwas gar einseitig an. Immerhin ist nämlich zu bedenken, dass die Rettung der Ehe

- 11 - nebst wohl durchaus noch vorhandener positiver Gefühle für die Privatklägerin sicherlich auch dadurch motiviert gewesen sein dürfte, dass der Beschuldigte eine fremdenpolizeiliche Ausweisung aus der Schweiz zu verhindern trachtete, so dass auch er ein taugliches Motiv für allfällige Falschaussagen haben könnte. Vor diesem Hintergrund kann aber vorliegend nicht gesagt werden, dass die eine Partei in diesem Verfahren aufgrund der Motivation zur unwahren Aussage über eine markant höhere Glaubwürdigkeit verfügt. Vielmehr sind die Ausführungen der beiden Eheleute aufgrund ihrer direkten Beteiligung am Verfahren mit dies- bezüglichen Eigeninteressen gleichermassen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Soweit die Verteidigung sodann anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, dass die Privatklägerin aufgrund der Wirkung von Schmerzmitteln im Tatzeitraum unter Wahrnehmungsstörungen gelitten habe (Urk. 110 S. 4), so entbehrt diese Behauptung einer realitätsbasierten Grundlage. Keine der Per- sonen, die mit der Privatklägerin damals in Kontakt waren, erwähnte ansatzweise Begebenheiten, welche auf einen getrübten Bewusstseinszustand der Privat- klägerin hindeuten, dies nicht einmal der Beschuldigte. Angesichts der Tatsache, dass die Polizeibeamten kurz nach den relevanten Vorgängen am Tatort eintrafen und auch sie bezüglich des allgemeinen Zustands der Privatklägerin keine besonderen Wahrnehmungen machten, erscheint mithin eine relevante Bewusst- seinsstörung infolge Konsums von Schmerzmitteln ausgeschlossen. Zutreffend ist hingegen, wenn die Verteidigung darüber hinaus darauf hinweist, dass die Mutter der Privatklägerin nicht von vornherein als neutrale Zeugin zu betrachten ist (Urk. 69 S. 9; Urk. 110 S. 3 f.), da sie ihrer Tochter erheblich näher steht als dem Beschuldigten, gegenüber welchem sie nie sonderlich positiv eingestellt war (vgl. Prot. I S. 46). Die Aussagen der Zeugin sind vor diesem Hintergrund mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen, zumal nicht auszuschliessen ist, dass sich Mutter und Tochter im Vorfeld der Befragungen über die angeklagten Vorfälle austauschten. Allerdings ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass der Austausch nahestehender Personen über ein persönlich einschneidendes Ereignis

- 12 - selbstredend nicht mit einer Instruktion betreffend ihr Aussageverhalten bzw. einem bewusst geschmiedeten Komplott gleichzusetzen ist.

E. 3.4 Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die mehrfachen Drohungen und Nötigungen hat die Vorinstanz – nach umfassender und korrekter Rezitation der im Recht liegenden Aussagen der Beteiligten (vgl. Urk. 89 S. 19 ff.) – eine ausführliche materielle Würdigung der Ausführungen der befragten Personen unter Befassung mit den entsprechenden Einwänden des Beschuldigten und seiner Verteidigung vorgenommen, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg verwiesen werden kann (vgl. Urk. 89 S. 19 - 29). Es kann im Einklang mit dem angefochtenen Entscheid festgehalten werden, dass an den Aussagen des Beschuldigten insbesondere auffällt, wie einseitig er die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem eingeklagten Vorfall als Aggressorin und sich selber als Opfer darstellt. Dass es trotz des wüsten Streites von seiner Seite zu keiner einzigen hitzigen Äusserung kam, wirkt nicht plausibel und entspricht insbesondere nicht den Erfahrungen im Rahmen von chronischen Ehestreitigkeiten, welche naturgemäss beide Seiten erheblich belasten. Immerhin räumt der Beschuldigte aber ein, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass sie (im Falle einer Scheidung) aus Scham nicht mehr nach D._____ [Staat in Osteuropa] kommen könne (Urk. 3/5 S. 1; Urk. 109 S. 8). Dass er der Privatklägerin dabei noch weitere Konsequenzen androhte, ist vor diesem Hintergrund durchaus naheliegend. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschul- digte nicht näher auszuführen, was er gegenüber der Privatklägerin im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung anstatt der Drohungen konkret gesagt haben will, was insofern erstaunlich anmutet, als er sich noch mit Bestimmtheit daran erinnern konnte, welche Äusserungen er beim fraglichen Vorfall nicht getätigt hat (vgl. Urk. 109 S. 8). Demgegenüber schilderte die Privatklägerin konstant, dass sie der wütende Beschuldigte unvermittelt nach dem Betreten der Wohnung mit einem Wortschwall eindeckte und dabei die eingeklagten Äusserungen ausstiess (Urk. 4/1 S. 8 f.; Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 19 f.). Den Wortlaut dieser Äusserungen gab sie dabei weitgehend identisch wieder, was auch im Hinblick auf deren hohen Originalitätsgrad bemerkenswert erscheint und auch im Übrigen verstrickte sie sich in keine namhaften Widersprüche. Darüber hinaus gab sie wiederholt an, der

- 13 - Beschuldigte habe mit seinem Gebaren unter anderem das Ziel verfolgt, dass sie sich nicht von ihm scheiden lasse und die Äusserungen auch in diesen Kontext gestellt (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 19 f.). Die Verteidigung zog anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich in Zweifel, dass sich die Privatklägerin vor der Rückkehr des Beschuldigten gefürchtet hat, da sie sich diesfalls in die zwei Stockwerke oberhalb liegende Wohnung ihrer Mutter bzw. ihres Stiefvaters zurückgezogen hätte (Urk. 110 S. 5 f.). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin in der Untersuchung in nachvollziehbarer Weise darlegte, sich mit ihrer Mutter bezüglich dieser Möglichkeit beraten und sich dagegen entschieden zu haben, da sie keine Aufregung bei ihrem 12-jährigen Bruder habe auslösen wollen, der sich in dieser oberen Wohnung befunden habe (Urk. 4/1 S. 7). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sie entgegen der Insinuation der Verteidigung nicht einfach "seelenruhig" auf die Heimkehr des Beschuldigten wartete, sondern telefonisch (weitere) Sicherheitsvorkehrungen beraten wurden (vgl. Urk. 110 S. 5), in deren Rahmen die Mutter der Privatklägerin dieser vorschlug, sich im Schlafzimmer einzusperren und den Vater der Privatklägerin anzurufen, um diesen aufzufordern, die Nacht bei ihr zu verbringen (vgl. Urk. 4/1 S. 7; Urk. 5/1 S. 6). Die Darstellung der Privatklägerin wurde durch ihre Mutter im Zeugenstand unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zwei Mal bestätigt, wobei bei der Würdigung von deren Aussagen nicht der Eindruck entsteht, sie habe den Sachverhalt vorgegeben erhalten, zumal die anlässlich der Hauptverhandlung angefertigte Schriftprobe, mit welcher die Urheberschaft ihrer in der staatsanwalt- schaftlichen Befragung verwendeten Notizen überprüft wurde, übereinstimmende Ergebnisse betreffend das Schriftbild erbrachte (vgl. Urk. 48; Prot. I S. 61). Die Tatsache, dass die Mutter der Privatklägerin Handnotizen anfertigte, um sich auf die Einvernahme vorzubereiten, tangiert ihre Glaubwürdigkeit im Übrigen nicht, da sie diesen Umstand in der Untersuchung von sich aus offenlegte und ein solches Vorgehen der Schilderung von tatsächlich Erlebtem auch in keiner Weise entgegensteht. Einzuräumen ist in dieser Hinsicht zwar, dass eine Absprache von Mutter und Tochter im Vorfeld der Einvernahmen trotzdem möglich bleibt, doch

- 14 - sind es vorliegend insbesondere die gesamten Tatumstände vor und nach dem Nachhausekommen des Beschuldigten mit der insoweit kohärenten Darstellung der Privatklägerin, welche für den Wahrheitsgehalt des vorliegend zu überprüfenden Sachverhalts sprechen, während die Ausführungen der Mutter lediglich noch deren Verifizierung dienen. Auch wenn die Mutter aber die einzelnen Vorgänge rund um den Streit der Hauptbeteiligten via Mobiltelefon naturgemäss nicht direkt mitverfolgen konnte, so hat sie in ihren beiden Einvernahmen den generellen Tatablauf sowie die Äusserungen des Beschuldigten weitgehend plausibel geschildert (vgl. insbes. Urk. 5/1 S. 6 f.; Prot. I S. 47 ff.), und auch ohne Weiteres eingeräumt, dass sie gewisse Äusserungen akustisch nicht wahrgenommen hat, was die Ausführungen der Privatklägerin zusätzlich als glaubhaft erscheinen lässt. Der verbleibende Einwand der Verteidigung, wonach die Kopfhörer bei der von der Privatklägerin dargelegten Auseinandersetzung zwingend aus den Ohren gefallen wären, weshalb die Mutter den Streit gar nicht hätte weiterverfolgen können (vgl. Urk. 110 S. 9 f.), vermag nicht zu überzeugen, da moderne Kopfhörer zum einen regelmässig so konzipiert sind, dass ein Kontakt selbst bei raschen Kopf- bewegungen möglich bleibt, und zum anderen ein Mithören auch bei heraus- gefallenen Kopfhörern noch möglich gewesen wäre, zumal offenkundig erscheint, dass heftige verbale Auseinandersetzungen in einer entsprechend höheren Laut- stärke ausgetragen werden. Was die in der Anklage umschriebenen Nötigungshandlungen anbelangt, so erschliesst sich der notwendige Zusammenhang zwischen der Drohung des Beschuldigten und dem Verhalten der Privatklägerin aus deren Aussagen insofern mit der erforderlichen Klarheit, als sie im bisherigen Verfahren mehrfach ausführ- te, der Beschuldigte habe sie mit seinen Äusserungen – namentlich ihrem Bruder werde etwas geschehen – dazu bewegen wollen, die von ihr bereits zuvor thema- tisierte Scheidung nicht einzureichen (vgl. insbes. Prot. I S. 19 f.; vgl. auch Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 2). Nicht klar erscheint hingegen, weshalb der Beschuldigte mit bestimmten Äusserungen – namentlich sie werde dort vergewaltigt – eine Rei- se der Privatklägerin in den Balkan hätte verhindern wollen. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklä-

- 15 - gerin von der Einreichung der Scheidung abhalten wollte, indem er ihr in Aussicht stellte, sie werde in diesem Fall von der D._____ Polizei bzw. von seinem Vater vergewaltigt, falls sie jemals wieder einen Fuss in den Balkan setze.

E. 3.5 Der Sachverhalt betreffend die noch zu beurteilenden Tätlichkeiten wurde von der Vorinstanz ebenfalls unter Einbezug sämtlicher Standpunkte ausführlich ausgeleuchtet und im Endeffekt bezüglich der Sequenz des ersten Stosses der Privatklägerin auf das Bett als erstellt erachtet (Urk. 89 S. 38 f.). Die Privatklägerin beschrieb auch in dieser Hinsicht konstant, wie sie vom nach Hause kommenden betrunkenen Beschuldigten während des Telefonates mit ihrer Mutter im Schlaf- zimmer überrascht wurde und dieses in der Folge verlassen wollte, worauf sie jedoch vom Beschuldigten zurück auf das Bett gestossen wurde (Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 13 + 18). Der Beschuldigte hingegen blendet diese Anfangsphase der Auseinandersetzung weitgehend aus und schildert jeweils nur das spätere Gerangel um die geschlossene Schlafzimmertüre, welches mit deren Beschädigung endete (vgl. Urk. 3/4 S. 3). Wenn er in diesem Zusammenhang geltend macht, die Privatklägerin habe ihn nach dem Betreten der Wohnung unvermittelt im Wohnzimmer zur Rede gestellt und beleidigt (Urk. 3/4 S. 3), so verträgt sich dies nicht mit der Tatsache, dass die Privatklägerin beim Nachhausekommen des Beschuldigten gerade mit ihrer Mutter im Schlafzimmer telefonierte, wie sie dies konstant aussagte und wie dies auch von der Mutter bestätigt wurde. Es ist mithin mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem Betreten der Wohnung beim Telefonieren mit der Mutter (via Kopfhörer) im Schlafzimmer überraschte, wobei er das Telefonat gar nicht bemerkte, und die Privatklägerin, welche das Schlafzimmer aufgrund seiner unvermittelten Tirade verlassen wollte, auf das Bett zurückstiess, nachdem er diese zuvor mit beiden Händen gepackt hatte (Prot. I S. 22). Was im Übrigen die Ausführungen der Verteidigung im Hinblick auf die Unsicherheiten in den Aussagen der Privatklägerin betreffend eine andere Tat- sequenz der Ereignisse vom 26. September 2020 anbelangt (vgl. Urk. 110 S. 21), so ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bereits vor erster Instanz ein Frei-

- 16 - spruch erfolgte, was indes nicht heisst, dass sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall nicht in der eingeklagten Art und Weise abgespielt hat. Die von der Privat- klägerin diesbezüglich von Beginn weg erwähnte Rangelei kann ohne Weiteres ein mehrfaches Stossen ohne Zufügen von blauen Flecken beinhaltet haben, zu- mal die Privatklägerin offenlegte, dass sie nicht sicher sei, welche Vorfälle zu sol- chen Verletzungen geführt hätten (vgl. Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/1 S. 12; Prot. I S. 24). Entgegen der Verteidigung vermögen die zu den Freisprüchen führenden Unsicherheiten somit nicht auf den gesamten Anklagesachverhalt auszustrahlen und die Theorie eines Komplottes zwischen Tochter und Mutter zu stützen.

E. 3.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der vorliegend noch strittige Sachverhalt mit Ausnahme der teilweisen Einschränkung betreffend die mit den Äusserungen verfolgten Ziele des Beschuldigen als vollumfänglich erstellt gelten kann. Namentlich hat sich der Beschuldigte demnach im Streit mit seiner Ehefrau zu den in der Anklage erwähnten Äusserungen hinreissen lassen. Zudem hat er die Privatklägerin zu Beginn der Auseinandersetzung mit beiden Händen zurück auf das Bett gestossen, als diese das Schlafzimmer verlassen wollte. IV. Rechtliche Würdigung

1. Drohung / Nötigung

E. 4 Soweit die Verteidigung im Übrigen im heutigen Berufungsprozess (erneut) die Verwertbarkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweise in Frage stellt, wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Sachverhalt näher eingegangen (vgl. hinten Ziffer III./3.2.).

- 7 - III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 21. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. (…)
  3. Der Beschuldigte wird freigesprochen − vom Vorwurf der (versuchten) einfachen Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), − vom Vorwurf der mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Anklagevorwurf: mehrfache Tätlichkeiten, Buchstabe a 2. Absatz und Buchstabe b) sowie − vom Vorwurf der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB bzw. Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
  4. (…)
  5. (…)
  6. (…)
  7. Die Anträge der Privatklägerin auf Erlass einer richterlichen Weisung nach Art. 94 StGB i.V.m. Art. 67b StGB sowie auf Abnahme einer Friedensbürgschaft gemäss Art. 66 StGB werden abgewiesen.
  8. (…)
  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 24'862.65 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 25 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
  10. (…)
  11. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  12. (Mitteilung)
  13. (Rechtsmittel)"
  14. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
  15. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  16. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 69 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
  17. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  18. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genug- tuung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abge- wiesen.
  20. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. - 26 -
  21. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt).
  22. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  23. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  24. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220015-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 24. August 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 21. September 2021 (GG210018)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 02. März 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf: Mehrfache Tätlichkeiten, Buchstabe a 1. Absatz).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen − vom Vorwurf der (versuchten) einfachen Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), − vom Vorwurf der mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Anklagevorwurf: mehrfache Tätlichkeiten, Buchstabe a 2. Absatz und Buchstabe b) sowie − vom Vorwurf der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB bzw. Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 69 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Die Anträge der Privatklägerin auf Erlass einer richterlichen Weisung nach Art. 94 StGB i.V.m. Art. 67b StGB sowie auf Abnahme einer Friedensbürgschaft gemäss Art. 66 StGB werden abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

- 3 -

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 24'862.65 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

10. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

11. (Mitteilungen.)

12. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. September 2021 sei hinsichtlich folgender Ziffern des Urteilsdispositiv der Vorinstanz aufzu- heben: Ziffer 1 (Schuldpunkt) Ziffer 3 bis 5 Strafrahmen Ziffer 7 (Genugtuungsanspruch)

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf − der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB

- 4 - − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. StGB sowie − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Auf allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin sei nicht einzutreten.

4. Es sei dem Beschuldigten für die erlittene Haft eine Genugtuung in Hö- he von Fr. 200.00 pro Hafttag zzgl. 5 % Zins seit dem 29. Oktober 2020 zuzusprechen.

5. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss neu zu regeln. Insbesondere seien die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 7.7 % Mwst.) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 96) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht in Strafsachen, vom

21. September 2021 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, während er von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Anklage Buchstabe a Absatz 2 und Buchsta- be b sowie der sexuellen Belästigung bzw. Schändung freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– und ei- ner Busse von Fr. 200.– bestraft, wobei die Geldstrafe bei einer Probezeit von

- 5 - 2 Jahren aufgeschoben und hinsichtlich der Busse deren Bezahlung angeordnet wurde. Die Anträge der Privatklägerin auf weitere Massnahmen im Sinne von Art. 66 ff. StGB wurden abgewiesen. Ferner wurden die Genugtuungsansprüche der Privatklägerin geregelt und dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufer- legt, ausgenommen die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung. Der Privatklägerschaft wurde keine Prozessentschä- digung zugesprochen (Urk. 86 bzw. 89 S. 66 f.).

2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 hat der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 80). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 27. Januar 2022 (Urk. 92) und anschliessender Frist- ansetzung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und die Privatkläger- schaft (Urk. 94) erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Februar 2022, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen, womit sie sinn- gemäss auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 96). Die Privatklägerschaft sah am 21. Februar 2022 ebenfalls von einer Anschlussberufung ab und ersuchte lediglich um Information über den Ausgang des Berufungsverfahrens (Urk. 98). Damit wurde die verfrühte Erklärung der Anschlussberufung vom

21. Oktober 2021 (vgl. Urk. 83) obsolet, was mit Präsidialverfügung vom 25. Feb- ruar 2022 auch in diesem Sinne festgehalten wurde (Urk. 104). Ebenfalls am

25. Februar 2022 ging schliesslich seitens des Beschuldigten das Datenerfas- sungsblatt mit den dazugehörigen Beilagen betreffend das aktuelle Einkommen mit den derzeitigen Ausgaben hierorts ein (vgl. Urk. 100 - 103).

3. In der Folge wurde auf den 24. August 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 106). Zu dieser erschienen ist der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 5). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte beschränkt in diesem Zusammenhang seine Berufung gegen das vo-

- 6 - rinstanzliche Urteil auf den Schuldspruch (Dispositivziffer 1) und die sich daraus ergebenden Straffolgen (Dispositivziffern 3 - 5) mit den zuerkannten Zivilansprü- chen der Privatklägerin (Dispositivziffer 7) und die ihm auferlegten Kosten (Dispo- sitivziffer 9). Im Übrigen liess er den erstinstanzlichen Entscheid unangefochten, so dass dieser hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 6 (Anträge der Privatklägerin betr. weitere Massnahmen), 8 (Kostenfestsetzung) und 10 (Pro- zessentschädigung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

2. Im Zusammenhang mit den rechtskräftigen Freisprüchen betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Anklage Buchstabe a Absatz 2 und Buchstabe b ist in prozessualer Hinsicht im Weiteren darauf hinzuweisen, dass infolge dieser Freisprüche nun keine mehrfache bzw. wiederholte Tatbegehung des Beschuldigten mehr vorliegt, weshalb auch die Tatbestandsvariante von Art. 126 Abs. 2 StGB nicht mehr zur Disposition steht, was den Vorwurf vom Offi- zialdelikt zum Antragsdelikt mutieren lässt. Allerdings verhindert diese Konstellati- on die Beurteilung der noch aktuellen Tätlichkeiten nicht, da die Privatklägerin diesbezüglich am 26. September 2020 einen gültigen Strafantrag gestellt hat (vgl. Urk. 2/1).

3. Seitens des Beschuldigten wurden im Berufungsverfahren keine Beweis- anträge gestellt und es drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweisabnahmen mehr auf.

4. Soweit die Verteidigung im Übrigen im heutigen Berufungsprozess (erneut) die Verwertbarkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweise in Frage stellt, wird darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Sachverhalt näher eingegangen (vgl. hinten Ziffer III./3.2.).

- 7 - III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 2. März 2021 betreffend die im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevanten Vorfälle vorgeworfen, die Privatklägerin in der Nacht vom 25. auf den 26. September 2020 im Verlauf eines ehelichen Streites in verschiedener Hinsicht bedroht und sie dadurch teil- weise auch zu einem bestimmten Verhalten genötigt zu haben. Weiter habe er die Privatklägerin in dieser Nacht an den Armen sowie am Hals gepackt bzw. gewürgt und sie im Rahmen der Auseinandersetzung auch mehrfach auf das Bett im Schlafzimmer gestossen, wobei sich die Privatklägerin teilweise blaue Flecken an den Armen zuzog und teilweise unverletzt blieb (Urk. 17 S. 2 - 4). 1.2. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass auch bezüglich des Vorfalles vom 25./26. September 2020 vorliegend nicht mehr über sämtliche Vorwürfe der Anklage zu befinden ist, da die Anklägerin und die Privatklägerin die in diesem Rahmen ergangenen vorinstanzlichen Freisprüche betreffend die einfache Körperverletzung sowie die Tätlichkeiten betreffend den zweiten Stoss auf das Bett (Anklage Buchstabe a Absatz 2) akzeptiert haben und diese Punkte somit bereits in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorne Ziffer II./1.), wobei indessen ohnehin fraglich ist, inwiefern es sich bei diesen beiden getrennt eingeklagten Punkten um zwei verschiedene Vorfälle handelte, da die Privat- klägerin diesbezüglich einen einzigen Sachverhalt mit ineinander übergehenden Handlungen schilderte (vgl. Urk. 4/1 S. 11 f.). Zur Disposition steht damit lediglich noch die Beurteilung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftatbestände der mehrfachen Drohung bzw. Nötigung gegenüber der Privatklägerin sowie der Tät- lichkeiten betreffend den ersten Stoss auf das Bett ohne Verletzungsfolgen für die Privatklägerin (Anklage Buchstabe a Absatz 1).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der verbleibenden Vorwürfe der Anklage in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung zwar anerkannt, dass

- 8 - es zwischen ihm und seiner Ehefrau in der besagten Nacht zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/5 S. 1 + 3; Prot. I S. 67). Die konkreten Vorwürfe, welche ihm im Zusammenhang mit diesem Streit gemacht werden, hat er jedoch vollumfänglich bestritten, indem er sich auf den Standpunkt stellte, es sei vielmehr seine Ehefrau gewesen, welche ihn in dieser Nacht bedroht und traktiert habe (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/4 S. 3 f.; Urk. 3/5 S. 3; Prot. I S. 81), während von ihm am jenem Abend (und auch sonst) keine einzige Drohung oder Tätlichkeit ausgegangen sei (Urk. 3/1 S. 5 + 7 f.; Urk. 3/5 S. 1; Prot. I S. 73 f.; vgl. auch Urk. 3/1 S. 16: "Alle hier aufgeführten Vorwürfe sind erfunden und zielen darauf ab, dass ich die Scheidungspapiere unterschreibe."). 2.2. Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch in der heutigen Be- rufungsverhandlung, wobei er erneut erklärte, seine Ehefrau habe ihn am fraglichen Abend bedroht und angegriffen. Er selbst habe sich demgegenüber nicht aggressiv verhalten und sei die Privatklägerin namentlich weder verbal noch physisch angegangen (Urk. 109 S. 6 ff.). 2.3. Nachdem der Sachverhalt der noch strittigen Vorwürfe mithin auch in zwei- ter Instanz in den wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist im Folgenden noch- mals zu prüfen, inwiefern sich die entsprechenden Behauptungen der Anklage dem Beschuldigten in Anwendung der allgemeinen Beweisgrundsätze gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen, so- fern sich diese als verwertbar erweisen.

3. Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum umstrittenen Sach- verhalt die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und auch die Grund- sätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 89 S. 17 f. + 34 so- wie S. 18 f.). Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf diese Erwä- gungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Das erstinstanzliche Urteil befasste sich im Rahmen des Prozessualen auch mit der Verwertbarkeit der Beweismittel, nachdem die Verteidigung in der

- 9 - Hauptverhandlung (vgl. Prot. I S. 88 f.) – wie im Übrigen auch heute – diesbezüglich insbesondere die formelle Gültigkeit der Einvernahmen der (indirekten) Tatzeugin C._____ (Mutter der Privatklägerin) in Frage gestellt hat (Urk. 89 S. 12 - 15; Urk. 108). Dessen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Genau gleich wie eine Drittperson, welche ein privates Gespräch in der Öffentlichkeit zufällig belauscht, ist auch eine Zeugin, welche ein solches Gespräch via ein Mobiltelefon mitverfolgt, vor Gericht als solche zuzulassen, da sie keine Pflicht trifft, das Mithören des fremden Gespräches zu unterlassen (vgl. BGE 138 IV 249, E. 3.6.). Dass die Wahrnehmung des inkriminierten Streites im betreffenden Fall nur mit Hilfe eines technischen Hilfsgerätes möglich war, vermag mithin an der Verwertbarkeit der Einvernahmen der Zeugin nichts zu ändern, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon absichtlich in Betrieb setzte und in Verbindung hielt, um auf diese Weise einen gezielten Lauschangriff im Sinne von Art. 179bis StGB auf den Beschuldigten zu initiieren. Wenn es sich – wie die Verteidigung zumindest sinngemäss vorbringt – tatsächlich um einen gezielten Lauschangriff gehandelt hätte, erschiene die praktizierte Vorgehensweise der Privatklägerin im Übrigen reichlich umständlich und daher abwegig, da sie für den Fall einer geplanten Abhöraktion ja auch genügend Zeit gehabt hätte, einfach die Aufnahmefunktion ihres Mobiltelefones zu starten, bevor der Beschuldigte das Zimmer betrat, um den Vorfall dann nachträglich auf diese Weise publik machen zu können. Der Beschuldigte hat es sich jedenfalls selber zuzuschreiben, wenn er bei seinem Nachhausekommen die Privatklägerin dermassen überrumpelte, dass sie nicht einmal mehr in der Lage war bzw. schlicht vergass, ihr Telefongespräch zu beenden (vgl. dazu Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 28), und es auf diese Weise zur ungeplanten Mithörerschaft der Mutter kam. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass die Zeugeneinvernahmen von C._____ im vorliegenden Strafprozess als Beweismittel verwertbar sind. 3.3. Die Verteidigung hat sich aufgrund der persönlichen Beziehungen der Ver- fahrensbeteiligten im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 69 S. 5 ff.) wie auch im Rahmen des heutigen Berufungsprozesses (vgl.

- 10 - Urk. 110) intensiv mit deren Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt, worauf die Erst- instanz in ihrem Urteil nicht eingegangen ist. Es ist diesbezüglich allerdings mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit der beiden Hauptpersonen festzuhalten, dass die entsprechenden kritischen Ausführungen in den Plädoyers der Verteidigerin insofern nicht kohärent wirken, als einerseits auf die Eifer- und Kontrollsucht der Privatklägerin während der Ehe sowie ihre fürsorglichen Erkundigungen nach dem Beschuldigten während des Strafverfahrens (mit dem Angebot des Wiedereinzugs in die eheliche Wohnung) hingewiesen wird, andrerseits aber betont wird, die Privatklägerin habe den Beschuldigten schon früh nach der Eheschliessung definitiv wieder loswerden wollen. Vielmehr zeigt diese Darstellung die ambivalenten Gefühle der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, welche durch die sich zuspitzenden Streitigkeiten zunehmend getrübt wurden. Der Umstand, dass die Privatklägerin dann im Verlauf der Strafuntersuchung wiederholt darauf hinwies, dass sie sich aufgrund der zunehmenden Auseinandersetzungen vom Beschuldigten scheiden lassen und das Ganze so schnell wie möglich hinter sich bringen wolle, ist sodann nicht weiter verwunderlich und entspricht dem üblichen Verhalten von Opfern häuslicher Gewalt. In derselben Hinsicht kann aus der Tatsache, dass sich die Privatklägerin zu Beginn der Untersuchung offenbar zum Rückzug des Strafantrags bereit erklärte, sofern sich der Beschuldigte mit der Scheidung einverstanden erklären würde (Urk. 110 S. 6), nichts zu Gunsten des Beschuldigten und insbesondere auch nichts hinsichtlich eines angeblichen Komplotts gegen ihn hergeleitet werden, denn es stellt eine Notorietät dar, dass das Interesse von Opfern häuslicher Gewalt an einem raschen und unkomplizierten Scheidungsverfahren regelmässig ihrem Strafverfolgungs- bedürfnis weicht. Wenn demgegenüber der Beschuldigte von der Verteidigung trotz be- haupteter körperlicher Übergriffe auch seitens der Privatklägerin gleichzeitig als bedingungslos liebender Ehemann dargestellt wird, welcher die Ehe unter allen Umständen habe retten wollen, so mutet diese Schilderung demgegenüber etwas gar einseitig an. Immerhin ist nämlich zu bedenken, dass die Rettung der Ehe

- 11 - nebst wohl durchaus noch vorhandener positiver Gefühle für die Privatklägerin sicherlich auch dadurch motiviert gewesen sein dürfte, dass der Beschuldigte eine fremdenpolizeiliche Ausweisung aus der Schweiz zu verhindern trachtete, so dass auch er ein taugliches Motiv für allfällige Falschaussagen haben könnte. Vor diesem Hintergrund kann aber vorliegend nicht gesagt werden, dass die eine Partei in diesem Verfahren aufgrund der Motivation zur unwahren Aussage über eine markant höhere Glaubwürdigkeit verfügt. Vielmehr sind die Ausführungen der beiden Eheleute aufgrund ihrer direkten Beteiligung am Verfahren mit dies- bezüglichen Eigeninteressen gleichermassen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Soweit die Verteidigung sodann anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, dass die Privatklägerin aufgrund der Wirkung von Schmerzmitteln im Tatzeitraum unter Wahrnehmungsstörungen gelitten habe (Urk. 110 S. 4), so entbehrt diese Behauptung einer realitätsbasierten Grundlage. Keine der Per- sonen, die mit der Privatklägerin damals in Kontakt waren, erwähnte ansatzweise Begebenheiten, welche auf einen getrübten Bewusstseinszustand der Privat- klägerin hindeuten, dies nicht einmal der Beschuldigte. Angesichts der Tatsache, dass die Polizeibeamten kurz nach den relevanten Vorgängen am Tatort eintrafen und auch sie bezüglich des allgemeinen Zustands der Privatklägerin keine besonderen Wahrnehmungen machten, erscheint mithin eine relevante Bewusst- seinsstörung infolge Konsums von Schmerzmitteln ausgeschlossen. Zutreffend ist hingegen, wenn die Verteidigung darüber hinaus darauf hinweist, dass die Mutter der Privatklägerin nicht von vornherein als neutrale Zeugin zu betrachten ist (Urk. 69 S. 9; Urk. 110 S. 3 f.), da sie ihrer Tochter erheblich näher steht als dem Beschuldigten, gegenüber welchem sie nie sonderlich positiv eingestellt war (vgl. Prot. I S. 46). Die Aussagen der Zeugin sind vor diesem Hintergrund mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen, zumal nicht auszuschliessen ist, dass sich Mutter und Tochter im Vorfeld der Befragungen über die angeklagten Vorfälle austauschten. Allerdings ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass der Austausch nahestehender Personen über ein persönlich einschneidendes Ereignis

- 12 - selbstredend nicht mit einer Instruktion betreffend ihr Aussageverhalten bzw. einem bewusst geschmiedeten Komplott gleichzusetzen ist. 3.4. Hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die mehrfachen Drohungen und Nötigungen hat die Vorinstanz – nach umfassender und korrekter Rezitation der im Recht liegenden Aussagen der Beteiligten (vgl. Urk. 89 S. 19 ff.) – eine ausführliche materielle Würdigung der Ausführungen der befragten Personen unter Befassung mit den entsprechenden Einwänden des Beschuldigten und seiner Verteidigung vorgenommen, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg verwiesen werden kann (vgl. Urk. 89 S. 19 - 29). Es kann im Einklang mit dem angefochtenen Entscheid festgehalten werden, dass an den Aussagen des Beschuldigten insbesondere auffällt, wie einseitig er die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem eingeklagten Vorfall als Aggressorin und sich selber als Opfer darstellt. Dass es trotz des wüsten Streites von seiner Seite zu keiner einzigen hitzigen Äusserung kam, wirkt nicht plausibel und entspricht insbesondere nicht den Erfahrungen im Rahmen von chronischen Ehestreitigkeiten, welche naturgemäss beide Seiten erheblich belasten. Immerhin räumt der Beschuldigte aber ein, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass sie (im Falle einer Scheidung) aus Scham nicht mehr nach D._____ [Staat in Osteuropa] kommen könne (Urk. 3/5 S. 1; Urk. 109 S. 8). Dass er der Privatklägerin dabei noch weitere Konsequenzen androhte, ist vor diesem Hintergrund durchaus naheliegend. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschul- digte nicht näher auszuführen, was er gegenüber der Privatklägerin im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung anstatt der Drohungen konkret gesagt haben will, was insofern erstaunlich anmutet, als er sich noch mit Bestimmtheit daran erinnern konnte, welche Äusserungen er beim fraglichen Vorfall nicht getätigt hat (vgl. Urk. 109 S. 8). Demgegenüber schilderte die Privatklägerin konstant, dass sie der wütende Beschuldigte unvermittelt nach dem Betreten der Wohnung mit einem Wortschwall eindeckte und dabei die eingeklagten Äusserungen ausstiess (Urk. 4/1 S. 8 f.; Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 19 f.). Den Wortlaut dieser Äusserungen gab sie dabei weitgehend identisch wieder, was auch im Hinblick auf deren hohen Originalitätsgrad bemerkenswert erscheint und auch im Übrigen verstrickte sie sich in keine namhaften Widersprüche. Darüber hinaus gab sie wiederholt an, der

- 13 - Beschuldigte habe mit seinem Gebaren unter anderem das Ziel verfolgt, dass sie sich nicht von ihm scheiden lasse und die Äusserungen auch in diesen Kontext gestellt (Urk. 4/1 S. 11; Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 19 f.). Die Verteidigung zog anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich in Zweifel, dass sich die Privatklägerin vor der Rückkehr des Beschuldigten gefürchtet hat, da sie sich diesfalls in die zwei Stockwerke oberhalb liegende Wohnung ihrer Mutter bzw. ihres Stiefvaters zurückgezogen hätte (Urk. 110 S. 5 f.). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin in der Untersuchung in nachvollziehbarer Weise darlegte, sich mit ihrer Mutter bezüglich dieser Möglichkeit beraten und sich dagegen entschieden zu haben, da sie keine Aufregung bei ihrem 12-jährigen Bruder habe auslösen wollen, der sich in dieser oberen Wohnung befunden habe (Urk. 4/1 S. 7). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sie entgegen der Insinuation der Verteidigung nicht einfach "seelenruhig" auf die Heimkehr des Beschuldigten wartete, sondern telefonisch (weitere) Sicherheitsvorkehrungen beraten wurden (vgl. Urk. 110 S. 5), in deren Rahmen die Mutter der Privatklägerin dieser vorschlug, sich im Schlafzimmer einzusperren und den Vater der Privatklägerin anzurufen, um diesen aufzufordern, die Nacht bei ihr zu verbringen (vgl. Urk. 4/1 S. 7; Urk. 5/1 S. 6). Die Darstellung der Privatklägerin wurde durch ihre Mutter im Zeugenstand unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zwei Mal bestätigt, wobei bei der Würdigung von deren Aussagen nicht der Eindruck entsteht, sie habe den Sachverhalt vorgegeben erhalten, zumal die anlässlich der Hauptverhandlung angefertigte Schriftprobe, mit welcher die Urheberschaft ihrer in der staatsanwalt- schaftlichen Befragung verwendeten Notizen überprüft wurde, übereinstimmende Ergebnisse betreffend das Schriftbild erbrachte (vgl. Urk. 48; Prot. I S. 61). Die Tatsache, dass die Mutter der Privatklägerin Handnotizen anfertigte, um sich auf die Einvernahme vorzubereiten, tangiert ihre Glaubwürdigkeit im Übrigen nicht, da sie diesen Umstand in der Untersuchung von sich aus offenlegte und ein solches Vorgehen der Schilderung von tatsächlich Erlebtem auch in keiner Weise entgegensteht. Einzuräumen ist in dieser Hinsicht zwar, dass eine Absprache von Mutter und Tochter im Vorfeld der Einvernahmen trotzdem möglich bleibt, doch

- 14 - sind es vorliegend insbesondere die gesamten Tatumstände vor und nach dem Nachhausekommen des Beschuldigten mit der insoweit kohärenten Darstellung der Privatklägerin, welche für den Wahrheitsgehalt des vorliegend zu überprüfenden Sachverhalts sprechen, während die Ausführungen der Mutter lediglich noch deren Verifizierung dienen. Auch wenn die Mutter aber die einzelnen Vorgänge rund um den Streit der Hauptbeteiligten via Mobiltelefon naturgemäss nicht direkt mitverfolgen konnte, so hat sie in ihren beiden Einvernahmen den generellen Tatablauf sowie die Äusserungen des Beschuldigten weitgehend plausibel geschildert (vgl. insbes. Urk. 5/1 S. 6 f.; Prot. I S. 47 ff.), und auch ohne Weiteres eingeräumt, dass sie gewisse Äusserungen akustisch nicht wahrgenommen hat, was die Ausführungen der Privatklägerin zusätzlich als glaubhaft erscheinen lässt. Der verbleibende Einwand der Verteidigung, wonach die Kopfhörer bei der von der Privatklägerin dargelegten Auseinandersetzung zwingend aus den Ohren gefallen wären, weshalb die Mutter den Streit gar nicht hätte weiterverfolgen können (vgl. Urk. 110 S. 9 f.), vermag nicht zu überzeugen, da moderne Kopfhörer zum einen regelmässig so konzipiert sind, dass ein Kontakt selbst bei raschen Kopf- bewegungen möglich bleibt, und zum anderen ein Mithören auch bei heraus- gefallenen Kopfhörern noch möglich gewesen wäre, zumal offenkundig erscheint, dass heftige verbale Auseinandersetzungen in einer entsprechend höheren Laut- stärke ausgetragen werden. Was die in der Anklage umschriebenen Nötigungshandlungen anbelangt, so erschliesst sich der notwendige Zusammenhang zwischen der Drohung des Beschuldigten und dem Verhalten der Privatklägerin aus deren Aussagen insofern mit der erforderlichen Klarheit, als sie im bisherigen Verfahren mehrfach ausführ- te, der Beschuldigte habe sie mit seinen Äusserungen – namentlich ihrem Bruder werde etwas geschehen – dazu bewegen wollen, die von ihr bereits zuvor thema- tisierte Scheidung nicht einzureichen (vgl. insbes. Prot. I S. 19 f.; vgl. auch Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 2). Nicht klar erscheint hingegen, weshalb der Beschuldigte mit bestimmten Äusserungen – namentlich sie werde dort vergewaltigt – eine Rei- se der Privatklägerin in den Balkan hätte verhindern wollen. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklä-

- 15 - gerin von der Einreichung der Scheidung abhalten wollte, indem er ihr in Aussicht stellte, sie werde in diesem Fall von der D._____ Polizei bzw. von seinem Vater vergewaltigt, falls sie jemals wieder einen Fuss in den Balkan setze. 3.5. Der Sachverhalt betreffend die noch zu beurteilenden Tätlichkeiten wurde von der Vorinstanz ebenfalls unter Einbezug sämtlicher Standpunkte ausführlich ausgeleuchtet und im Endeffekt bezüglich der Sequenz des ersten Stosses der Privatklägerin auf das Bett als erstellt erachtet (Urk. 89 S. 38 f.). Die Privatklägerin beschrieb auch in dieser Hinsicht konstant, wie sie vom nach Hause kommenden betrunkenen Beschuldigten während des Telefonates mit ihrer Mutter im Schlaf- zimmer überrascht wurde und dieses in der Folge verlassen wollte, worauf sie jedoch vom Beschuldigten zurück auf das Bett gestossen wurde (Urk. 4/1 S. 8; Urk. 4/2 S. 2; Prot. I S. 13 + 18). Der Beschuldigte hingegen blendet diese Anfangsphase der Auseinandersetzung weitgehend aus und schildert jeweils nur das spätere Gerangel um die geschlossene Schlafzimmertüre, welches mit deren Beschädigung endete (vgl. Urk. 3/4 S. 3). Wenn er in diesem Zusammenhang geltend macht, die Privatklägerin habe ihn nach dem Betreten der Wohnung unvermittelt im Wohnzimmer zur Rede gestellt und beleidigt (Urk. 3/4 S. 3), so verträgt sich dies nicht mit der Tatsache, dass die Privatklägerin beim Nachhausekommen des Beschuldigten gerade mit ihrer Mutter im Schlafzimmer telefonierte, wie sie dies konstant aussagte und wie dies auch von der Mutter bestätigt wurde. Es ist mithin mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach dem Betreten der Wohnung beim Telefonieren mit der Mutter (via Kopfhörer) im Schlafzimmer überraschte, wobei er das Telefonat gar nicht bemerkte, und die Privatklägerin, welche das Schlafzimmer aufgrund seiner unvermittelten Tirade verlassen wollte, auf das Bett zurückstiess, nachdem er diese zuvor mit beiden Händen gepackt hatte (Prot. I S. 22). Was im Übrigen die Ausführungen der Verteidigung im Hinblick auf die Unsicherheiten in den Aussagen der Privatklägerin betreffend eine andere Tat- sequenz der Ereignisse vom 26. September 2020 anbelangt (vgl. Urk. 110 S. 21), so ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich bereits vor erster Instanz ein Frei-

- 16 - spruch erfolgte, was indes nicht heisst, dass sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall nicht in der eingeklagten Art und Weise abgespielt hat. Die von der Privat- klägerin diesbezüglich von Beginn weg erwähnte Rangelei kann ohne Weiteres ein mehrfaches Stossen ohne Zufügen von blauen Flecken beinhaltet haben, zu- mal die Privatklägerin offenlegte, dass sie nicht sicher sei, welche Vorfälle zu sol- chen Verletzungen geführt hätten (vgl. Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/1 S. 12; Prot. I S. 24). Entgegen der Verteidigung vermögen die zu den Freisprüchen führenden Unsicherheiten somit nicht auf den gesamten Anklagesachverhalt auszustrahlen und die Theorie eines Komplottes zwischen Tochter und Mutter zu stützen. 3.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der vorliegend noch strittige Sachverhalt mit Ausnahme der teilweisen Einschränkung betreffend die mit den Äusserungen verfolgten Ziele des Beschuldigen als vollumfänglich erstellt gelten kann. Namentlich hat sich der Beschuldigte demnach im Streit mit seiner Ehefrau zu den in der Anklage erwähnten Äusserungen hinreissen lassen. Zudem hat er die Privatklägerin zu Beginn der Auseinandersetzung mit beiden Händen zurück auf das Bett gestossen, als diese das Schlafzimmer verlassen wollte. IV. Rechtliche Würdigung

1. Drohung / Nötigung 1.1. Betreffend die Tatbestände der Drohung und Nötigung im Sinne von Art. 180 f. StGB kann in theoretischer Hinsicht auf die korrekten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welches sich auch mit der Konkurrenz der beiden Tatbestände befasst hat (Urk. 89 S. 48 f.). 1.2. Hinsichtlich der angeklagten Tatbestandes der Drohung ist dabei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die im Verlauf des ehelichen Streites ge- äusserten Absichten, er werde die Privatklägerin vergewaltigen bzw. vergewalti- gen lassen, ihr den Kopf abschneiden und sie umbringen auf jeden Fall geeignet waren, einen vernünftigen Durchschnittsmenschen in Angst und Schrecken zu versetzen, wobei der Privatklägerin durchaus zu glauben ist, wenn sie ausführt, in

- 17 - ihrem Fall sei dies dem Beschuldigten, welcher an diesem Abend sehr aggressiv gewirkt habe, auch gelungen ist. Es ist demgemäss das Verhalten des Beschul- digten in diesem Zusammenhang ohne Weiteres als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB zu qualifizieren und der Beschuldigte dementsprechend schuldig zu sprechen. 1.3. Was den angeklagten Tatbestand der Nötigung anbelangt, so war das angekündigte Übel betreffend das Ableben ihres Bruder bzw. die Konsequenzen bei einer Rückkehr in das Heimatland ein durchaus taugliches Mittel, um die Pri- vatklägerin von ihrem Vorhaben der Einreichung der Scheidung abzubringen. Da die Äusserungen relativ kurz hintereinander erfolgten und ein und dasselbe Ziel verfolgten, ist entgegen der Vorinstanz jedoch nicht eine mehrfache Tatbegehung anzunehmen. Offen bleiben kann bei dieser Ausgangslage dann auch, ob der Beschuldigte der Privatklägerin genügend überzeugend vermitteln konnte, dass die Vergewaltigung durch die … bzw. … Polizei [des Staates D._____] (oder auch seinen Vater) in seiner Macht stand, da eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB be- reits aufgrund der anderen in diese Richtung zielenden Äusserungen des Be- schuldigten (namentlich betreffend das Ableben des minderjährigen Bruders der Privatklägerin) gegeben ist. Nachdem sich die Privatklägerin in ihrer abschliessenden Befragung indes nicht sicher war, ob die besagten Drohungen bei ihr schliesslich tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielten (Prot. I S. 21) und das Scheidungsvorhaben in der Folge denn auch nichtsdestotrotz vorangetrieben wurde, ist schliesslich mit der Vorinstanz – unabhängig davon, dass die vollendete Tatbegehung bereits man- gelhaft eingeklagt ist (vgl. Urk. 89 S. 6 f.) – lediglich von einer versuchten Tat aus- zugehen.

2. Tätlichkeiten 2.1. Was die rechtliche Einordnung des Stosses der Privatklägerin auf das Ehebett betrifft, so ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass für die Verwirkli- chung des Tatbestandes der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB eine ge- wisse Intensität der körperlichen Einwirkung erforderlich ist, welche über das all-

- 18 - gemein gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht (BGE 134 IV 189 = Pra 2008 Nr. 148; vgl. auch TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 1 zu Art. 126 StGB). Die Zufügung von Schmerzen ist nach der jüngeren Praxis nicht mehr erforderlich, doch muss die Einwirkung geeignet sein, bei der betroffenen Person zumindest ein deutliches Missbehagen hervorrufen. Dieses Missbehagen muss sich primär auf das physische Wohlbefinden aufgrund einer nicht alltägli- chen Einwirkung beziehen, wobei eine damit zusammenhängende Beeinträchti- gung der seelischen Integrität mitzuberücksichtigen ist (BGE 117 IV 17, E. 3.). Für die konkrete Beurteilung des Einzelfalles sind dabei auch die jeweiligen besonde- ren Umstände massgebend (Urteil 6B_227/2019 vom 13. September 2019, E. 1.2.). In BGE 117 IV 14 hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang zwei gezielte Stösse eines Karatesportlers als tatbestandsmässig erachtet, mit wel- chen dieser gegenüber seinem Kontrahenten ein Exempel statuieren wollte, auch wenn die Stösse nur eine relativ leichte Störung des Wohlbefindens des Opfers bewirkten (E. 2.b). Ein freundschaftlicher Stoss bzw. harmloser Schubs vermag jedoch keine Strafbarkeit zu begründen, auch wenn er vergleichsweise heftig aus- fällt (ROTH/KESHELAVA, BSK StGB I, 4. Aufl., N 3 zu Art. 126 StGB). 2.2. Wie vorstehend ausgeführt, sind als Tätlichkeiten in Frage kommende Einwirkungen auf andere Personen jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Vor diesem Hintergrund ist der unvermittelte Stoss des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aufgrund der vorliegenden Gegeben- heiten als tatbeständlich zu qualifizieren. Das Verhalten des Beschuldigten liegt jedenfalls näher an einem gezielten Stoss zur Statuierung eines Exempels als an einer harmlosen Rempelei, zumal er in einer aggressiven Grundhaltung im Rah- men einer lauten Auseinandersetzung zwecks Demonstration der eigenen Stärke ausgeführt wurde und von der Privatklägerin als durchaus heftig geschildert wur- de (vgl. vorne Ziffer III./3.5.; Prot. I S. 22). Der Stoss war insofern auch geeignet, bei der Privatklägerin zumindest eine deutliche (wenn auch nur vorübergehende) Störung ihres Wohlbefindens herbeizuführen, wobei auch psychische Komponen- te mitspielten, welche ebenfalls zu berücksichtigen sind.

- 19 - Dabei mag durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte im Rahmen des der Tätlichkeit zu Grunde liegenden Ehestreites im Gegenzug auch von der Privat- klägerin traktiert wurde. Als Rechtfertigungsgrund vermögen diese Einwirkungen aber nicht zu dienen, zumal unklar ist, ob sie sich just im Vorfeld des tatbe- ständlichen Stosses zugetragen haben und der Beschuldigte selbst in diesem Zusammenhang auch keine Notwehrlage geltend machte.

3. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in zweiter Instanz der mehrfa- chen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, der versuch- ten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Grundlagen / Strafart 1.1. Was die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung anbelangt, so hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt mit den methodischen Grundsätzen der Festlegung der Strafe befasst und dabei insbesondere auch den vorliegend massgeblichen Strafrahmen (Freiheitstrafe bis zu drei Jahren bzw. Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 89 S. 51 f.), so dass vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Vorinstanz kann auch betreffend die Strafart in ihren Erwägungen voll- umfänglich gefolgt werden, wonach im Falle des nicht vorbestraften Beschuldig- ten die mildere Sanktion der Geldstrafe auszufällen ist, sofern dessen Verschul- den eine solche Bestrafung zulässt (vgl. Urk. 89 S. 52 f.).

- 20 -

2. Strafzumessung 2.1. Im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe betreffend die zu beurteilenden Vergehen hat der Vorderrichter in Übereinstimmung mit den bundesgerichtlichen Vorgaben betreffend Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst die isolierten Strafen für die begangenen Taten festgelegt und die entsprechende Strafzumessung für die Drohung sowie die Nötigung unter jeweiligem Einbezug der objektiven und sub- jektiven Tatschwere ausführlich und grundsätzlich nachvollziehbar begründet (Urk. 89 S. 53 ff.). Wenn das Gericht dabei das Verschulden für die mehrfachen Drohungen insgesamt gerade noch als leicht bezeichnet hat und dafür eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen erachtete, so ist diese Einschätzung angesichts der wiederholten Androhungen von schweren Delikten nicht zu beanstanden, wobei andrerseits zu Recht auch der besondere Kontext eines bereits länger andauernden für beide Seiten belastenden Ehestrei- tes relativierend berücksichtigt wurde. Die merklich geringere Sanktion für die ver- suchte Nötigung rechtfertigt sich heute umso eher, als diesbezüglich nicht mehr von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen ist, während andrerseits aber auch keine mildere Sanktionierung in Betracht fällt, da das angedrohte Übel ins- gesamt nicht leichter wiegt, wobei das in Aussicht gestellte Vorgehen gegen den minderjährigen Bruder besonders perfid erscheint. Es erweist sich in diesem Zusammenhang eine Bestrafung mit 60 Tagessätzen als angemessen, so dass unter Berücksichtigung einer massvollen Asperation von 30 Tagessätzen auf- grund der eng miteinander zusammenhängenden Delikte im Rahmen der Tat- komponente schliesslich eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen als ge- rechtfertigt anzusehen ist. 2.2. Die zu beurteilenden Täterkomponenten ergeben vorliegend keinen Anlass zur Korrektur der im Rahmen der Tatkomponenten festgelegten Strafe. Nament- lich bestehen weder Vorstrafen noch ein Geständnis des Beschuldigten hinsicht- lich der inkriminierten Taten. Vielmehr sah er in diesem Zusammenhang den Grund für die Eskalation des Streites bei der Privatklägerin und schob jegliche ei- gene Verantwortung von sich.

- 21 - Seine persönlichen Verhältnisse ergänzte der Beschuldigte anlässlich des Berufungsverfahrens dahingehend, dass er nach wie vor eine Vollzeitstelle (bei der E._____ AG) innehat und nach Abzug der Quellensteuer aktuell rund Fr. 4'500.– pro Monat netto verdient (inkl. Schichtzulage; exkl. 13. Monatslohn), während er für die (Unter-)Miete monatlich den Betrag von Fr. 700.– auslegt (Urk. 102 + 103/1-4; Urk. 109 S. 4). Aufgrund dieser Angaben erscheint die im angefochtenen Entscheid festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 70.– nach wie vor angemessen und ist demnach auch dem zweitinstanzlichen Urteil zu Grunde zu legen. 2.3. Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 200.– für die begangenen Tät- lichkeiten erscheint von ihrer Höhe moderat und dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf jeden Fall angemessen. Sie kann mangels Anfechtung der anderen Parteien heute nicht erhöht werden, weshalb es auch diesbezüglich mit dem erstinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. 2.4. An die Sanktion anzurechnen ist die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 69 Tagen, so dass die Geldstrafe in diesem Umfang als geleistet gilt (vgl. Art. 51 StGB). 2.5. Keiner weiteren Erläuterung bedarf schliesslich, dass der Vollzug der Geld- strafe angesichts der Ersttäterschaft des Beschuldigten und seiner nach wie vor andauernden beruflichen Integration in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist, während die Busse zwingend zu bezahlen ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB).

3. Fazit Der im erstinstanzlichen Urteil festgelegte Strafpunkt ist nach dem Gesag- ten vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer bedingten Geld- strafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 69 Tage als gleistet gelten, sowie mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, wobei für die beding- te Geldstrafe eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen und für den Fall der Nicht- bezahlung der Busse gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe

- 22 - von 2 Tagen festzulegen ist. VI. Zivilansprüche

1. Grundlagen Mit Bezug auf die allgemeinen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens sowie die rechtlichen Grundsätze der Beurteilung des vorliegend in diesem Zusammen- hang zu behandelnden Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 61 f.).

2. Beurteilung 2.1. Betreffend das gestellte Genugtuungsbegehren ist mit dem Bezirksgericht davon auszugehen, dass die Privatklägerin aufgrund der Einwirkungen des Be- schuldigten eine genügend schwere Verletzung in ihrer Persönlichkeit erlitten hat, um mit Erfolg eine Genugtuung für ihre Unbill geltend machen zu können. Wenn die Erstinstanz die Höhe der Genugtuung in der Folge auf den Betrag von Fr. 500.– festgesetzt hat, so erweist sich diese Summe sicherlich nicht als zu hoch und trägt dem relativ geringen Verschulden des Beschuldigten und den üb- rigen Tatumständen auf jeden Fall genügend Rechnung. Eine Erhöhung dieses Betrages verbietet sich im Übrigen bereits deshalb, weil die Privatklägerin das vo- rinstanzliche Urteil unangefochten liess. 2.2. Der Regelung des Zivilpunktes im angefochtenen Urteil ist demzufolge im Berufungsentscheid ohne Weiteres zu folgen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

- 23 - Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt lediglich eine rechtliche Präzisierung des Urteils der Vorinstanz, so dass es im Wesentlichen beim in Fra- ge gestellten Schuldspruch blieb. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv- ziffer 9) ist deshalb vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und erreicht lediglich eine Präzisierung des Schuldpunktes in rechtlicher Hinsicht. Mit Bezug auf den Straf- und Zivilpunkt ergibt sich ebenfalls keine Verbesserung seiner Position. Es rechtfertigt sich dem- zufolge im Berufungsverfahren keine teilweise Kostenübernahme durch den Staat. Vielmehr hat der Beschuldigte auch die in diesem Zusammenhang ent- standenen Kosten vollumfänglich selber zu tragen, dies mit Ausnahme der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung, welche unter Rückzahlungsvorbehalt einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 8'380.15 (inkl. MwSt) geltend (Urk. 111). Diesbezüglich ist allerdings zu bemerken, dass sie den Be- schuldigten bereits seit der Untersuchung vertrat und sich ihre Vorbringen in der Berufungsverhandlung mit denjenigen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu grossen Teilen überschnitten, was sowohl die Vorfragen als auch das Plädoyer zur Hauptsache betrifft (vgl. Prot. I S. 88 und Urk. 69 vs. Urk. 108 und Urk. 110).

- 24 - Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Aufwand von knapp 20 Stunden für den Entwurf der beiden Plädoyers zu hoch. Unter weiterer Be- rücksichtigung der kürzeren (als der in der Honorarnote antizipierten) Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) er- weist es sich damit als angemessen, die amtliche Verteidigerin in zweiter Instanz mit insgesamt Fr. 7'500.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 21. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen − vom Vorwurf der (versuchten) einfachen Körperverletzung als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), − vom Vorwurf der mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten als Ehegatte während der Ehe im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Anklagevorwurf: mehrfache Tätlichkeiten, Buchstabe a 2. Absatz und Buchstabe b) sowie − vom Vorwurf der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB bzw. Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Die Anträge der Privatklägerin auf Erlass einer richterlichen Weisung nach Art. 94 StGB i.V.m. Art. 67b StGB sowie auf Abnahme einer Friedensbürgschaft gemäss Art. 66 StGB werden abgewiesen.

7. (…)

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 24'862.65 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 25 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

9. (…)

10. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

11. (Mitteilung)

12. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 69 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genug- tuung von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abge- wiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

- 26 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. August 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.