Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
- Oktober 2021 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'216.80 amtliche Verteidigung. - 4 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerschaft − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220009-O/U/as-mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichts- schreiber MLaw Huter Beschluss vom 7. September 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Privatkläger 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
27. Oktober 2021 (DG210091)
- 3 - Erwägungen: Am 2. November 2021 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Oktober 2021 Berufung an (Urk. 61). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 7. Januar 2022 zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 reichte diese innert der zwanzigtä- gigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 67). An- schlussberufungen wurden keine erhoben (Urk. 70 und 72). Am 17. März 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. September 2022 vorgeladen (Urk. 78), wobei sich sowohl die Verteidigung wie auch die Privatklägervertretung mit dem Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft einverstanden erklärten und dieses hernach bewilligt wurde (Urk. 70 und 76 f.). Mit Eingabe vom 23. August 2022, eingegangen am Folgetag, hat der Beschuldig- te die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 82). Die Ladung für die Berufungsverhandlung wurde deshalb abgenommen (Urk. 83). Der Berufungsrückzug gilt als Unterliegen im Rechtsmittelverfahren, weshalb der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 2'216.80 (vgl. Urk. 84/1-2) sind unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unentgeltliche Privatklägervertretung verzichtete auf die Gel- tendmachung einer Entschädigung (Urk. 85). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
27. Oktober 2021 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'216.80 amtliche Verteidigung.
- 4 -
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerschaft − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. September 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter