Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 14. September 2021 vorgeworfen, die damals achtjährige Privatklägerin am 23. Juni 2021, ca. 21.00 Uhr, in seinem Zimmer im Bundesasylzentrum F._____ sexuell genötigt zu haben. Gemäss Anklage habe die Privatklägerin damals mit den beiden Töchtern des Beschuldigten gespielt. Als die Kinder das Zimmer verlassen hätten, habe der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm gepackt und zurückgehalten und die Zimmertür mit dem dortigen Drehschloss verschlossen. Daraufhin habe er der Privatklägerin gesagt, dass sie ein schönes Mädchen sei, sie gegen eine Wand gedrückt und auf beide Wangen geküsst. Zudem habe er sie grob an ihren Ober- schenkeln gepackt und seinen steifen, bekleideten Penis gegen ihren bekleideten Vaginal- und Analbereich gepresst. Die Privatklägerin sei vor Angst und Schmer- zen sowie zufolge der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten zu keinem Widerstand im Stande gewesen. In der Folge habe der Beschuldigte von der Pri-
- 15 - vatklägerin abgelassen, woraufhin sie aus dem Zimmer habe flüchten können (Urk. 21 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie zu Gunsten des Beschuldigten abweichend davon annahm, dass er die Privatkläge- rin mit seinem Penis gegen den unteren Bauch- und Rückenbereich und nicht ge- gen den Intim- und Analbereich gedrückt habe. Bei der Erstellung des Sachver- halts stützte sie sich auf die Aussagen der Privatklägerin, welche sie als äusserst glaubhaft einstufte. Die Aussagen des Beschuldigten, der den sexuellen Übergriff stets bestritten hat, wurden von der Vorinstanz als Schutzbehauptungen gewertet (Urk. 68 S. 28). 1.3. Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-4; Urk. 52 S. 4 ff.) und der Privatklägerin (Urk. 4/3; Urk. 4/6) vor. Im Vorverfahren wurden zudem die Mutter der Privatklägerin, C._____, und die Tochter des Beschuldigten, G._____, einvernommen (Urk. 5/1; Urk. 5/4; Urk. 5/9; Urk. 5/10). Befragt wurden sodann H._____, die zum fraglichen Zeitpunkt als Sicherheitsangestellte im Bundesasylzentrum tätig war, sowie I._____, der dort als Betreuer arbeitete (Urk. 5/5; Urk. 5/8; Urk. 5/11). Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhält, waren diese Personen beim Anklagegeschehen nicht anwesend. Sie können aber Aussagen zu den Ereignissen unmittelbar danach machen, welche für die Erstellung des Anklagesachverhalts ebenfalls von Bedeu- tung sein können. Insofern blendet die Vorinstanz deren Aussagen bei der Be- weiswürdigung zu Unrecht aus (Urk. 68 S. 12). Die Ehefrau des Beschuldigten wurde im Vorverfahren ebenfalls befragt (Urk. 5/2), wobei deren Aussagen man- gels Konfrontation mit ihm nicht zu seinen Lasten verwertbar sind. 1.4. Die Privatklägerin wurde im Nachgang zu den Ereignissen vom 23. Juni 2021 ärztlich untersucht. Im Bericht des Kinderspitals Zürich vom 27. Juli 2021 wird ausgeführt, in der gynäkologischen Untersuchung hätten keine Veränderun- gen festgestellt werden können, welche Übergriffe gegen die sexuelle Integrität beweisen würden. Gleichzeitig wird festgehalten, dass unauffällige oder unspezi- fische Befunde eine Verletzung der sexuellen Integrität nie ausschliessen würden. Sexuelle Übergriffe würden meist Berührungen beinhalten, welche keine sichtba-
- 16 - ren Befunde hinterlassen würden (Urk. 7/1 S. 2). Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Handlun- gen, welche nicht zwingend zu körperlichen Verletzungen hätten führen müssen, ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass sich aus dem ärztlichen Befund des Kin- derspitals Zürich keine für die Erstellung des Sachverhalts relevanten Erkenntnis- se gewinnen lassen. Dies gilt auch für das Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin der Universität Zürich vom 26. Juli 2021 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 8/5). Daraus ergibt sich zwar, dass bei ihr Blutergüsse festge- stellt wurden, die mit dem geltend gemachten Ereignisablauf vereinbar sind. Gleichzeitig wird relativierend ausgeführt, dass die Blutergüsse auch älteren Da- tums und vor dem gegenständlichen Ereigniszeitraum entstanden sein könnten (Urk. 8/5 S. 4 f.). Aus der spurenkundlichen Auswertung der Kleidung des Be- schuldigten und der Privatklägerin (Urk. 8/6-7; Urk. 9) sowie dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. Juli 2021 zur körperli- chen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 6/7) ergeben sich ebenfalls keine Er- kenntnisse, welche für oder gegen die Verwirklichung des Anklagesachverhalts sprechen. Für die Erstellung des Sachverhalts ist daher in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten abzustellen (vgl. dazu auch die Verteidigung; Urk. 54 S. 4; Urk. 110 S. 5). 1.5. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 68 S. 11 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der Vor- instanz ist weiter darin zu folgen, dass der Beschuldigte als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 68 S. 12). Bei der Privatklägerin handelt es sich um ein im Tatzeitpunkt achtjähriges Kind. Die am Tag des Vorfalls erfolgte Anzei- ge bei der Polizei erfolgte durch Mitarbeiter der Bundesasylzentrums, nachdem die Mutter der Privatklägerin von einem Übergriff auf ihre Tochter berichtet hatte (Urk. 1/1 S. 3). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass die Privat- klägerin den Beschuldigten nur als Mitbewohner des Bundesasylzentrums ge- kannt habe und in keiner Beziehung zu ihm gestanden sei (Urk. 68 S. 13). Ein Motiv, weshalb die Privatklägerin einen ihr nicht näher bekannten Mann fälschli-
- 17 - cherweise beschuldigen sollte, an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen zu ha- ben, ist nicht ersichtlich. Der Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist im Rah- men der Beweiswürdigung aber eine nur untergeordnete Rolle zuzumessen, ent- scheidender ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Dies gilt auch für die im Vorverfahren befragten Personen, bei welchen es sich teilweise nicht um unabhängige Drittpersonen, sondern um Personen aus dem Verwandtenkreis der Privatklägerin bzw. des Beschuldigten handelt.
2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte machte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2021 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/1 S. 2 f.). Eben- so anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. Juni 2021 sowie der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 17. August 2021 (Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/3 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. August 2021 und vor Vorinstanz machte der Beschuldigte Aussagen zum Anklagesachverhalt (Urk. 3/4 S. 2 ff.; Urk. 52 S. 4 ff.). Mit Eingabe vom 24. August 2021 reichte die Verteidigung zudem die deutsche Übersetzung einer vom Beschuldigten verfass- ten schriftlichen Stellungnahme zu den Akten (Urk. 13/14). 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammenge- fasst (Urk. 68 S. 19 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hielt fest, dass seine Aussagen im Vergleich zu den äusserst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in jedem Fall als Schutzbehauptungen zu werten seien (Urk. 68 S. 28). Diese Schlussfolgerung wird nicht näher begründet und ist vor dem Hin- tergrund der weiteren Erwägungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auch nicht nachvollziehbar, zumal gleichzeitig erwogen wird, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht per se als unglaubhaft einzustufen seien und sich darin keine groben Widersprüche fänden (Urk. 68 S. 27). Damit soll nicht gesagt sein, dass für diese Einschätzung keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr ist teilweise schon fast auffällig, wie gut sich einzelne Aussagen des Beschuldigten mit der Darstellung der Privatklägerin in Übereinstimmung bringen lassen. So gab der Beschuldigte an, er habe der Privatklägerin, als er sie zurechtgewiesen habe, an die Wangen gefasst und ihr gesagt, sie sei ein gutes Mädchen bzw. sie solle ein
- 18 - gutes Mädchen sein (Urk. 52 S. 5 und 7 f.; vgl. auch Urk. 13/14). In der Darstel- lung der Privatklägerin findet sich ein ähnlicher Vorgang, wobei sie angab, der Beschuldigte habe sie auf die Wangen geküsst und ihr gesagt, dass sie ein schö- nes Mädchen sei (Urk. 4/3 S. 8 und 10; Urk. 4/6 S. 6 und 13). Weiter gab der Be- schuldigte an, er habe die Privatklägerin an den Händen gefasst und diese gegen ihren Bauch gedrückt (Urk. 3/4 S. 2; vgl. auch Urk. 13/14). Gemäss Darstellung der Privatklägerin habe der Beschuldigte sie am Unterarm bzw. den Händen ge- packt (Urk. 4/3 S. 5; Urk. 4/6 S. 6 und 9). Weiter gab sie mehrfach an, nach dem Vorfall Bauchschmerzen gehabt zu haben, was sich auch mit dem vom Beschul- digten geschilderten Vorgehen erklären liesse. Schliesslich führte der Beschuldig- te aus, die Privatklägerin habe ein Holzspielzeug seiner Tochter zwischen den Beinen versteckt, worauf er dieses gepackt und an sich gerissen habe (Urk. 52 S. 5; vgl. auch Urk. 13/14). Damit liessen sich die an den Beinen der Privatkläge- rin festgestellten Spuren erklären (vgl. dazu die Verteidigung; Urk. 54 S. 36). Die- se Übereinstimmungen in den Aussagen der Beteiligten können damit zusam- menhängen, dass der Beschuldigte seine Darstellung den Aussagen der Privat- klägerin angepasst hat, wovon die Vorinstanz offenbar auszugehen scheint, da sie seine Aussagen als Schutzbehauptungen qualifiziert (Urk. 68 S. 28). Ebenso gut ist jedoch möglich, dass der Beschuldigte die Ereignisse wahrheitsgemäss geschildert und die Privatklägerin diese im Nachhinein anders interpretiert hat. Aus den Akten lassen sich zumindest gewisse Hinweise dafür entnehmen, dass die Stellungnahme des Beschuldigten verfasst wurde, bevor er die Einvernahme der Privatklägerin anschauen konnte und die konkreten Anschuldigungen kannte. Abklärungen der Verteidigung ergaben, dass die Post im Gefängnis Zürich, in dem der Beschuldigte damals untergebracht war, jeweils am Abend nach Schich- tende um ca. 17.30 Uhr mitgenommen und in einen Briefkasten der Post einge- worfen wird. Da die Briefkästen in der Regel erst am nächsten Morgen geleert würden, erfolge die Zustellung der Post an die Empfänger jeweils um einen Tag verzögert (Urk. 46/2). Die Einvernahme vom 17. August 2021, anlässlich welcher dem Beschuldigten das Video der Einvernahme der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 abgespielt wurde, dauerte bis 17.46 Uhr (Urk. 3/3 S. 3). Dies deutet darauf hin, dass die Stellungnahme des Beschuldigten, die gemäss Eingangsstempel am
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18. August 2021 bei der Verteidigung einging (Urk. 46/1), bereits vor der Einver- nahme vom 17. August 2021 verfasst worden war. Es erscheint zudem gut mög- lich, dass der Beschuldigte seine Version der Ereignisse vor seiner Einvernahme zuhanden seines Verteidigers festhalten wollte. Zu berücksichtigen ist schliess- lich, dass der Beschuldigte bereits anlässlich seiner körperlichen Untersuchung, welche wenige Stunden nach dem Vorfall erfolgte, zu den Geschehnissen Stel- lung nahm. Er gab damals – entsprechend seiner späteren Darstellung – an, dass es an diesem Abend zu einem Streit zwischen den Kindern gekommen sei, den er habe schlichten wollen, wobei er auch die Privatklägerin angefasst habe (Urk. 6/7 S. 2). Vor diesem Hintergrund macht es sich die Vorinstanz zu einfach, wenn sie sich damit begnügt, die Aussagen des Beschuldigten ohne weitere Begründung als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 2.3. Die vom Beschuldigten im Verfahren getätigten Aussagen sind nicht völlig frei von Widersprüchen. Anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2021 gab der Beschuldigte an, er habe der Privatklägerin, als er sie zur Rede gestellt habe, die Hände gegen ihren Bauch gedrückt (Urk. 3/4 S. 2; vgl. auch Urk. 13/14). Vor Vorinstanz führte er aus, die Privatklägerin (weg-) gestossen bzw. geschubst zu haben. Dabei habe er sie an den Händen gehalten (Urk. 52 S. 5 ff.). Dies ist von der Intensität her klar mehr als nur ein Drücken der Hände gegen den Bauch. Auf- fällig ist auch, wenn der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz (Urk. 52) ausführte, er habe die Privatklägerin "etwas" (S. 5), "nur etwas" (S. 7) bzw. "nur ganz kurz" (S. 10) (weg-)gestossen oder sie einen "ganz kleinen" Au- genblick an den Händen gehalten (S. 10). Diese Wortwahl könnte darauf hindeu- ten, dass er die Ereignisse im Nachhinein herunterzuspielen versucht. Dies muss allerdings nicht bedeuten, dass es zu einem sexuellen Übergriff kam. Denkbar wäre auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin etwas härter angegangen hat, als er nachträglich einräumte. Nicht ganz überzeugend wirkt auch, wenn der Beschuldigte ausführte, er habe die Privatklägerin nicht geschlagen, weil er ge- wusst habe, dass Schlagen strafbar sei (Urk. 13/14), gleichzeitig aber einräumt, ihr gegenüber tätlich geworden zu sein, indem er sie weggestossen habe. Insge- samt hat der Beschuldigte die Geschehnisse jedoch grundsätzlich konstant und
- 20 - nachvollziehbar geschildert. Seine Darstellung erweist sich nicht als von vornhe- rein unglaubhaft.
3. Aussagen der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin wurde am 24. Juni 2021 und 19. August 2021 zum Vor- fall, der Gegenstand der Anklage bildet, befragt. Beide Einvernahmen wurden auf Video aufgezeichnet, und es wurden davon schriftliche Protokolle erstellt (Urk. 4/3; Urk. 4/6). Nachdem eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor- liegt und es sich bei der Privatklägerin um ein kindliches Opfer handelt, ist die unmittelbare Wahrnehmung ihrer Aussagen und eine Visionierung der Videoauf- zeichnungen durch das Gericht unumgänglich. Entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 12) ist nicht ersichtlich, inwiefern dies zu einer Einschränkung der Beschuldig- tenrechte führen sollte. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen der Privatklägerin missverstanden werden könnten, würde man allein auf das schriftliche Protokoll abstellen. Dass das Gericht Entstehung und Inhalt einer Aussage anhand einer Videoaufzeichnung besser nachvollziehen kann als anhand eines Schriftprotokolls, stellt indes keine Besonderheit dar. Dies ändert selbstredend nichts daran, dass die Einvernahmen sorgfältig protokolliert werden müssen. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass eine gewissenhafte Transkription der Einvernahmen der Privatklägerin vorliegt (Urk. 68 S. 10). 3.2. Die Privatklägerin wurde unmittelbar nach dem Vorfall ein erstes Mal be- fragt, die zweite Einvernahme erfolgte rund zwei Monate später. Ihre Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 68 S. 13 ff.). Die Rechtsprechung bejaht die Aussagetüchtigkeit von Kindern ab einem Alter von etwa vier Jahren. Es wird davon ausgegangen, dass sie ab diesem Alter in der Lage sind, ein Erlebnis, das sie beeindruckt und wo- möglich körperlich betroffen hat, im Wesentlichen verständlich zu schildern (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwi- schen Wahrheit und Lüge», 1. Aufl. 2017, S. 55). Die Privatklägerin war im Zeit- punkt des Vorfalls und ihrer Befragungen acht Jahre alt, weshalb grundsätzlich von ihrer Aussagetüchtigkeit auszugehen ist. Aus den Akten sowie den Videoauf-
- 21 - zeichnungen ihrer Einvernahmen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sich an den in Frage stehenden Sachverhalt zu erinnern und verständlich darüber Auskunft zu geben. Dieser Eindruck deckt sich auch mit den von dipl. Psychologin FH J._____ über die Befragung erstellten Berichten (Urk. 4/2; Urk. 4/5). Im Bericht vom 24. Juni 2021 über die Erstbefra- gung wird lediglich ausgeführt, dass die Privatklägerin im Laufe der Einvernahme Müdigkeitserscheinungen gezeigt habe (Urk. 4/2 S. 2; vgl. auch Urk. 1/2 S. 3), was auch auf der Videoaufnahme ersichtlich ist (Urk. 4/6 S. 14 [01:00:15 ff.]). Hinweise dafür, dass sie nicht einvernahmefähig gewesen wäre, bestehen entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 54 S. 19) keine. 3.3. Die Privatklägerin hat den äusseren Ablauf des Geschehens in den Einver- nahmen vom 24. Juni 2021 und 19. August 2021 grundsätzlich übereinstimmend geschildert. Sie führte konstant aus, dass sie am Abend des 23. Juni 2021, nach- dem sie mit anderen Kindern im Zimmer gespielt habe, vom Beschuldigten zu- rückgehalten worden sei, und er die Türe verschlossen habe. Weiter gab sie gleichbleibend an, dass sie vom Beschuldigten zuerst mit dem Rücken und dann mit dem Bauch gegen die Wand gedrückt worden sei, wobei er seinen Penis an sie gedrückt habe. Er habe sie auf beide Wangen geküsst und sie als schönes Mädchen bezeichnet. Danach habe er sich aufs Bett gesetzt. Sie habe die Türe öffnen und aus dem Zimmer rennen können (Urk. 4/3 S. 4 ff.; Urk. 4/6 S. 6 ff.). Der Ablauf des Vorfalls vom 23. Juni 2021 ergibt sich im Wesentlichen durch Antworten der Privatklägerin auf ihr gestellte konkrete Fragen. Teilweise gab sie den Sachverhalt auch in freier Schilderung wieder. Durch besonderen Detailreich- tum fallen die Aussagen der Privatklägerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 68 S. 24) nicht auf. Letztlich wurden einfach die Umstände des Kerngesche- hens geschildert. Daraus allein kann indes nichts abgeleitet werden, zumal auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Polizeibeamtin auch Details berichtet wurden, wie dass der Beschuldigte schlecht aus dem Mund gerochen und anders geatmet habe (Urk. 4/3 S. 10). In Bezug auf die Frage, ob die Hose des Beschul- digten nach dem Vorfall nass war oder nicht, fielen die Aussagen der Privatkläge- rin widersprüchlich aus, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 68 S. 27). In der ersten Einvernahme gab die Privatklägerin an, die Hose sei trocken
- 22 - gewesen (Urk. 4/3 S. 14). Demgegenüber erwähnte sie in der zweiten Einver- nahme von sich aus, dass der Schritt des Beschuldigten nass gewesen sei (Urk. 4/6 S. 6). Auf Nachfrage gab sie an, der Schritt sei von selbst nass gewe- sen. Die Hose des Beschuldigten sei im Bereich der Oberschenkel nass gewe- sen. Als er ins Zimmer gekommen sei, sei "es" noch nicht nass gewesen. Als er sich hingesetzt habe, sei "es" nass geworden, wobei aus den Aussagen der Pri- vatklägerin nicht klar hervorgeht, ob dies bereits vor dem Vorfall an der Wand war oder nicht (Urk. 4/6 S. 7 f.). Angesichts dieser Aussagen und des Umstandes, dass die Privatklägerin klar zwischen dem Zeitpunkt vor und nach dem eigentli- chen Anklagegeschehen unterscheidet, kann ausgeschlossen werden, dass es in der zweiten Einvernahme diesbezüglich zu einem Missverständnis zwischen ihr und der Dolmetscherin kam. Es besteht damit ein wesentlicher Widerspruch in den Schilderungen der Privatklägerin. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Fra- ge, ob damals irgendetwas feucht bzw. nass gewesen sei, in der ersten Einver- nahme ganz zum Schluss gestellt wurde, als die Privatklägerin offensichtlich mü- de war (vgl. auch die Protokollnotiz, Urk. 4/3 S. 14). Es ist deshalb durchaus mög- lich, dass sie die Frage in der ersten Befragung versehentlich falsch beantwortete. Festzuhalten ist indes, dass bei der Untersuchung der Kleidung des Beschuldig- ten keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten (Urk. 9/5), was gegen die Darstellung der Privatklägerin in der zweiten Einvernahme spricht. 3.4. Bei näherer Betrachtung zeigen sich in den Aussagen der Privatklägerin in einzelnen Punkten Unstimmigkeiten oder zumindest Unklarheiten, die auch das Kerngeschehen betreffen. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2021 führte die Privatklägerin bei der ersten Schilderung der Geschehnisse aus, dass der Be- schuldigte sie (heftig) am Arm gepackt habe, wobei sie auf ihren Unterarm zeigte (Urk. 4/3 S. 5 [00:17:53]). Bei der zweiten Befragung am 19. August 2021 erwähn- te sie, der Beschuldigte habe ihre Hände festgehalten (Urk. 4/6 S. 6). Weiter führ- te sie aus, der Beschuldigte habe sie an der Hand bzw. am Handgelenk festge- halten bzw. sie an der Hand gezogen und an die Wand gestellt (Urk. 4/6 S. 8 f.). Unterarm und Hand liegen direkt nebeneinander. Die Privatklägerin gab zu Be- ginn der Einvernahme, als die Bezeichnung der einzelnen Körperteile erfragt wur- de, zudem an, nur ein Wort für Arm und Hand zu kennen (Urk. 4/6 S. 4). Diese
- 23 - Unstimmigkeit lässt sich insofern erklären. Wie bereits erwähnt, gab die Privatklä- gerin konstant an, der Beschuldigte habe sich zuerst von vorne und dann von hin- ten an sie herangedrückt. Ihre Schilderungen der von ihm konkret vorgenomme- nen Handlungen fielen nicht völlig widerspruchsfrei aus, auch wenn sie entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 24) in keiner ihrer Einvernahmen ausgesagt hat, der Beschuldigte habe seinen Penis an ihr "gerieben". Dies wurde vielmehr von ihrer Mutter so ausgesagt, wobei diese angab, dies sei mit Druck geschehen (Urk. 5/10 S. 4). Auf die Frage, wie fest sich der Beschuldigte an sie gedrückt habe, gab die Privatklägerin selbst an, es sei "fest" bzw. "ein wenig fest" gewesen (Urk. 4/6 S. 10). Dazu passen ihre Aussagen, wonach es ihr wehgetan bzw. alles, Rücken und Bauch, geschmerzt habe, als sich der Beschuldigte an sie gedrückt habe (Urk. 4/3 S. 5; Urk. 4/6 S. 10). Gleichzeitig bezeichnete die Privatklägerin den vom Beschuldigten ausgeübten Druck auf einer Skala von 1 (ganz fein) bis 10 (ganz fest) als "1" (Urk. 4/6 S. 10 f.). Dass die Privatklägerin die Skala falsch verstanden hat, ist nicht anzunehmen, da sie gleichzeitig angab "wenig" und – wie zur Erklä- rung – ausführte, aber der Beschuldigte sei gross, er sei ein "riesen Mann" (Urk. 4/6 S. 11). Zudem sprach sie in der ersten Einvernahme davon, dass der Beschuldigte sie mit dem Penis "berührt" bzw. "einfach Kontakt gehabt" habe (Urk. 4/3 S. 4), was gegen ein "Heranpressen" mit grossem Druck spricht. Hat sich der Beschuldigte nur leicht an die Privatklägerin herangedrückt, ist demge- genüber unklar, weshalb sie angab, danach Schmerzen im Bauch- und Rücken- bereich gehabt zu haben. Daran ändert nichts, dass es sich beim Beschuldigten um einen erwachsenen Mann handelt. Entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 24; Urk. 110 S. 12) hat die Privatklägerin in der ersten Befragung nicht angegeben, dass der Penis des Beschuldigten entblösst gewesen sei. Vielmehr wies die Dol- metscherin darauf hin, dass die Privatklägerin nicht gesagt habe, dass der Penis entblösst gewesen sei (Urk. 4/3 S. 4 [00:13:50]). Die Transkription ist in diesem Punkt unvollständig, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 68 S. 8). Hingegen gab die Privatklägerin bei der rechtsmedizinischen Untersuchung auf Befragen durch ihre Mutter offenbar an, dass sie den Penis des Beschuldigten gesehen habe (Urk. 8/5 S. 2 unten), weshalb gewisse Unklarheiten verbleiben. Ebenso gab sie damals offenbar an, dass der Beschuldigte sie nicht geküsst ha-
- 24 - be, was mit den im Rahmen ihrer formellen Einvernahmen getätigten Aussagen nicht übereinstimmt. Gemäss den Akten stand anfänglich auch der Verdacht im Raum, der Beschuldigte habe versucht, in die Privatklägerin einzudringen (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 5/5 S. 3; Urk. 5/7 S. 2), wofür ihre anlässlich der formellen Einvernahmen getätigten Aussagen keine Grundlage bilden (vgl. dazu auch nach- folgend). 3.5. Nach Auffassung der Vorinstanz würden auch nebensächliche Aussagen der Privatklägerin, wie dass der Beschuldigte erschöpft gewesen sei und sich aufs Bett gesetzt habe, oder dass sie dort reingedrückt habe, damit sich der Schmerz beruhige, oder die Aussagen betreffend das Hecheln des Beschuldigten auf tat- sächlich Erlebtes hindeuten (Urk. 68 S. 24 f.). Beim ersten Beispiel handelt es sich um eine Beobachtung, welche mit dem eigentlichen Vorfall an sich nichts zu tun hat, weshalb daraus nichts abgeleitet werden kann, zumal der Beschuldigte nicht bestreitet, sich mit der Privatklägerin in demselben Zimmer aufgehalten zu haben (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, N 407). Die Aussagen betreffend Hecheln des Beschuldigten tätigte die Pri- vatklägerin in der zweiten Einvernahme vom 19. August 2021. Auf die Frage, wann der Beschuldigte so geatmet habe, gab sie an, sie wisse nicht wann (Urk. 4/6 S. 6 f.). Hecheln ist ein schnelles, stossweises Atmen, was die Privatklä- gerin auch so verstand, wie ihre Imitation anlässlich der Einvernahme zeigt (Urk. 4/6 S. 6 [00:23:35]). Später in der Einvernahme wurde sie nochmals gefragt, wann der Beschuldigte schnell geatmet (gehechelt) habe, worauf sie anders als zuvor angeben konnte, dass dies passiert sei, als er sie gedrückt habe (Urk. 4/6 S. 13). In der ersten Einvernahme hatte die Privatklägerin auf die Frage, ob der Beschuldigte anders geatmete habe, angegeben, der Beschuldigte habe "tief" ge- atmet, als er sich an sie gedrückt habe (Urk. 4/3 S. 10), was als Gegenteil von Hecheln verstanden werden könnte. Die Schilderung der Privatklägerin, sie habe sich nach dem Vorfall in den Bauch gedrückt, damit sich der Schmerz beruhige (Urk. 4/6 S. 15), wirkt mit der Vorinstanz authentisch und erlebnisbasiert, wobei aber noch nichts zur Ursache für den Schmerz gesagt ist. Wie lange der Vorfall dauerte, konnte die Privatklägerin nicht sagen. Auf die Frage, auf wie viel sie hät- te zählen können, als sie beim Beschuldigten im Zimmer gewesen sei, gab sie an,
- 25 - sie habe nicht gezählt (Urk. 4/6 S. 14). Aus ihren Aussagen ergibt sich auch nicht, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte von ihr abliess und sie flüchten konnte (Urk. 4/3 S. 11 und 13 f.; Urk. 4/6 S. 13 f.). 3.6. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht nicht unmissverständlich hervor, an welche ihrer Körperregionen sich der Beschuldigte gedrückt hat und wo genau sie Schmerzen erlitten hat. In den Einvernahmen vom 24. Juni 2021 und
19. August 2021 wurde die Privatklägerin wiederholt gefragt, wo der Beschuldigte sie mit seinem Penis gedrückt habe. Eine Würdigung ihrer diesbezüglichen Anga- ben ist nur mithilfe der Videoaufzeichnung möglich, da die schriftliche Protokollie- rung ihre Schilderungen nur unzureichend wiedergeben kann. Selbst mit der Vi- deoaufzeichnung ist es nicht immer leicht nachzuvollziehen, welche Körperregion nun konkret gemeint ist. In der ersten Einvernahme führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie im Bereich Unterleib und Gesäss berührt. Die Frage, ob er sie auch im Scham- bzw. Intimbereich berührt habe, verneinte sie (Urk. 4/3 S. 7 [00:24:20 ff.] und S. 9 [00:34:15]). Dies bestätigte sie nochmals im späteren Verlauf der Einvernahme, wobei sie angab, er habe nur ihren Bauch berührt (Urk. 4/3 S. 13 [00:55:35]). Da die Privatklägerin gleichzeitig erwähnte, im Intim- bereich Schmerzen gehabt zu haben (Urk. 4/3 S. 8), wurde sie gefragt, woher diese Schmerzen stammten, worauf sie antwortete, der Beschuldigte habe ihren Bauch berührt und die Schmerzen seien "so bis unten". Die Anschlussfrage, ob der Beschuldigte sie so stark am Bauch berührt habe, dass die Schmerzen bis nach unten gezogen seien, bejahte die Privatklägerin (Urk. 4/3 S. 13). Wie bereits erwähnt, gab sie anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2021 indes an, der vom Beschuldigten ausgeübte Druck sei "wenig" gewesen (Urk. 4/6 S. 10 f.), weshalb dies nicht ganz nachvollziehbar ist. Bei der zweiten Einvernahme führte die Privatklägerin zuerst aus, sie habe den Druck im Bereich Bauch und Rücken gespürt (Urk. 4/6 S. 11 [00:39:04]). Als die einvernehmende Polizeibeamtin nach- fragte und zur Erläuterung auf die entsprechenden Körperstellen deutete, scheint es so, als würde die Privatklägerin die Stelle etwas weiter nach unten rücken. Sie führte aus, sie habe es "da unten" gespürt, wobei sie sich auf den Bereich zwi- schen den Beinen zu beziehen scheint. Hinten habe sie es nicht am Rücken, sondern am "Arsch" gespürt (Urk. 4/6 S. 11 f. [00:39:20 ff.]). Im weiteren Verlauf
- 26 - der Einvernahme führte die Privatklägerin aus, "unten" (wohl gemeint im Intimbe- reich) habe sie keinen Druck gespürt, nur im Bereich des Unterleibes (Urk. 4/6 S. 12 [00:41:34]). Die Privatklägerin erwähnte Schmerzen am Bauch und Gesäss bzw. Rücken. Anders als noch in der ersten Einvernahme gab sie an, "unten" ha- be sie keine Schmerzen gehabt (Urk. 4/6 S. 6, 10, 15 und 18). Bereits angesichts dieser Aussagen lässt sich nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte gegen den Vaginalbereich der Privatklägerin gepresst hat, wie ihm in der Anklage vorgewor- fen wird. Dies erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 27) im Übrigen schon auf- grund des Grössenunterschieds zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin – gemäss den Akten misst der Beschuldigte 1.74 Meter (Urk. 6/4; Urk. 6/7 S. 2) und die Privatklägerin 1.26 Meter (Urk. 8/3; Urk. 8/5 S. 3) – schwer vorstell- bar, zumal die Privatklägerin stets angab, der Beschuldigte sei beim Vorfall ge- standen (Urk. 4/3 S. 7 und 14; Urk. 4/6 S 17). 3.7. Die teilweise vorhandenen Unstimmigkeiten in der Darstellung der Privat- klägerin können darauf zurückzuführen sein, dass sie aufgrund ihres Alters sowie ihres kulturellen Hintergrundes Schwierigkeiten hatte, das Kerngeschehen voll- ständig darzustellen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Angaben der Privat- klägerin übersetzt werden mussten, weshalb rein theoretisch auch Übersetzungs- fehler oder sprachliche Missverständnisse vorliegen können. Die ohnehin schwie- rige Ausgangslage mit einer kindlichen, fremdsprachigen und aus einem anderen Kulturkreis stammenden Zeugin wird dadurch akzentuiert, dass suggestive Ein- flüsse im Vorfeld ihrer ersten formellen Einvernahme nicht gänzlich ausgeschlos- sen werden können. Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall vom 23. Juni 2021 von ihrer Mutter ein erstes Mal dazu befragt wur- de. Dies stellt für sich keine Besonderheit dar und lässt sich auch kaum vermei- den. Bei einem sexuellen Übergriff zum Nachteil eines Kindes wird es häufig der Fall sein, dass dieses erstmals gegenüber einem Elternteil oder einer nahen Be- zugsperson Aussagen über das Geschehene macht. In einer solchen Situation besteht jedoch die Gefahr, dass das Kind Ängste und Befürchtungen des Eltern- teils übernimmt und Erfahrungen in verzerrter Weise verarbeitet und darüber be- richtet (vgl. dazu bei sexuellen Missbrauchsvorwürfen im Rahmen von Schei- dungs- und Trennungskonflikten: LUDEWIG/BAUMER/TAVOR [Hrsg.], Aussagepsy-
- 27 - chologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», a.a.O., S. 473 und 479). Bei der Beurteilung der Aussagenzuverlässigkeit ist deshalb der Gefahr von suggerierten Aussagen Rechnung zu tragen. Gerade jüngere Kinder sind unter bestimmten Bedingungen (z.B. gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung. Jüngere Kinder sind generell anfälliger auf suggestive Einflussnahmen als ältere Kinder und Erwachsene (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3). Vor diesem Hinter- grund als ungünstig zu werten ist der Umstand, dass die Privatklägerin unmittel- bar nach dem Vorfall durch ihre Mutter dazu befragt wurde. Das erste Gespräch fand damit zu einem Zeitpunkt statt, in dem die Privatklägerin das Geschehene selbst wohl noch nicht verarbeitet hatte. Bei dieser Ausgangslage erscheint es umso wichtiger, dass die Befragung der Privatklägerin möglichst sachgerecht und ergebnisoffen durchgeführt und jegliche suggestive Einwirkung vermieden wurde. Ob solche günstigen Umstände gegeben waren, ist fraglich. Aus den Akten muss geschlossen werden, dass unmittelbar nach dem Vorfall chaotische Verhältnisse im Bundesasylzentrum herrschten und es zu dramatischen Szenen kam. Die Dar- stellung des Beschuldigten, wonach die Mutter der Privatklägerin erzählt habe, dass er der Privatklägerin seinen Penis in die Vagina reingetan habe und diese nun vor lauter Schmerzen nicht laufen könne (Urk. 13/14), findet in dieser drasti- schen Form zwar keine Grundlage in den Akten. Aus den Aussagen der im Vor- verfahren befragten Personen geht aber hervor, dass die Mutter der Privatklägerin überzeugt war, dass ihre Tochter Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden war, und diesen Verdacht wiederholt und lautstark äusserte. H._____, die damals als Sicherheitsangestellte im Bundesasylzentrum tätig war, gab an, es habe vor dem fraglichen Zimmer ein Riesendurcheinander geherrscht. Es habe viele Leute ge- habt. Die Privatklägerin habe geweint und sei sehr eingeschüchtert gewesen, die Mutter der Privatklägerin sehr aufgebracht. Sie habe im ersten Moment keinen Durchblick gehabt (Urk. 5/5 S. 2 f.; Urk. 5/8 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 1/1 S. 4). I._____, der als Betreuer in der Unterkunft tätig war und an diesem Abend als Dolmetscher eingesetzt wurde, führte aus, dass die Mutter der Privatklägerin sehr unruhig gewesen sei, herumgeschrien und geweint habe. Sie habe geschrien, dass der Beschuldigte ihre Tochter vergewaltigt habe. So wie die Mutter ge-
- 28 - schrien habe, hätten sie das Gefühl gehabt, die Privatklägerin habe Blutungen (Urk. 5/11 S. 3 ff.). Die ältere Tochter des Beschuldigten, die im Vorverfahren ebenfalls befragt wurde, gab an, sie sei von der Mutter der Privatklägerin ange- schrien und (ebenso wie ihre Schwester und der Beschuldigte) beschimpft wor- den. Die Mutter der Privatklägerin habe gesagt, Gott möge ihren Vater verdam- men, er habe ihre Tochter vergewaltigt. Sie habe Angst gehabt, dass die Mutter der Privatklägerin ihr was antue (Urk. 5/4 S. 3 f.; Urk. 5/9 S. 3; vgl. dazu auch Urk. 17/3). In dieser sehr angespannten Stimmung versuchten Mitarbeitende des Bundesasylzentrums herauszufinden, was passiert war, weshalb die Privatkläge- rin ein weiteres Mal befragt wurde. Auch nach Eintreffen der Polizei gestaltete sich die Verständigung als schwierig, zumal der als Dolmetscher fungierende I._____ … [Dialekt] nur teilweise beherrscht (Urk. 1/1 S. 4; Urk. 5/7; Urk. 5/11 S. 3). Angesichts der Akten ist davon auszugehen, dass bei der ersten Sachver- haltsermittlung im Asylzentrum nicht sehr sachgerecht bzw. zumindest nicht sehr behutsam vorgegangen wurde. Die erst achtjährige Privatklägerin wurde noch vor Ort körperlich untersucht, wobei auch ihr Intimbereich inspiziert wurde. Dies nicht etwa von einer Fachperson, sondern von der damaligen Sicherheitsangestellten. H._____ gab an, sie habe der Privatklägerin während längerer Zeit erklärt, dass es gut wäre, wenn sie nachschauen könnte, was und wo es ihr wehtue. Sie habe sie dann dazu bringen können, die Hosen herunterzulassen (Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/8 S. 4; vgl. dazu auch Urk. 1/1 S. 4). Nach den ersten Abklärungen im Bundesasylzentrum erfolgte eine rechtsmedizinische Untersuchung im Kinderspi- tal Zürich, wobei die Privatklägerin auch gynäkologisch untersucht wurde. Die Entnahme eines Vaginalabstrichs war aufgrund grosser Angst nicht möglich (Urk. 7/1; Urk. 8/5). Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin war ihre Mutter anwesend, welche ergänzende Angaben zum Sachverhalt machte (Urk. 8/5 S. 2). Im Anschluss an diese Untersuchung, welche bis morgens um 03.00 Uhr dauerte, nahm die Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme ihrer Mutter teil, womit sie deren Aussagen und Standpunkt ein weiteres Mal mitbekam (Urk. 5/1 S. 1). 3.8. Die sich unmittelbar nach dem Vorfall abspielenden Ereignisse dürften die Privatklägerin verängstigt und nachhaltig beeindruckt haben. Dies gilt insbesonde-
- 29 - re für die von ihrer Mutter wiederholt geäusserte Annahme, ihre Tochter sei ver- gewaltigt worden. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die dar- gelegten Umstände die Privatklägerin in ihren Aussagen beeinflusst haben, zumal sie kaum Zeit hatte, das Geschehene zu verarbeiten, bevor sie wiederholt dazu befragt wurde. Dass die Privatklägerin durchaus beeinflussbar ist, zeigt ihre Ant- wort auf die anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2021 gestellte Frage, ob der Beschuldigte an Gott glaube oder an etwas anderes (Urk. 4/6 S. 19). Die Pri- vatklägerin antwortete, der Beschuldigte sei eigentlich … [Staatsangehöriger des Staates K._____]. Er lüge, wenn er sage, dass er … [Staatsangehöriger des Staa- tes L._____] sei. Sie wisse das, weil er mit seinen Töchtern … [Sprache des Staa- tes K.______] spreche. Sie seien … [Staatsangehörige des Staates K._____]. Der Vater lüge, er sei ein Lügner. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Privatklä- gerin beim Kontakt mit dem Beschuldigten oder dessen Töchtern selbst bemerkt haben könnte, dass er eine andere Sprache spricht (Urk. 68 S. 26). Dies ändert aber nichts daran, dass ein achtjähriges Kind wohl kaum von sich aus solche Aussagen tätigen würde, zumal ihre Antwort keinen Bezug zur Frage aufwies. Weiter ist die von der Privatklägerin gegebene Antwort nahezu identisch mit der- jenigen ihrer Mutter anlässlich deren Einvernahme vom 17. August 2021. Diese gab auf die Frage, ob sie vor dem fraglichen Ereignis mit dem Beschuldigten ge- sprochen habe, an, dieser sage, er sei … [Staatsangehöriger des Staates L._____], rede aber wie ein … [Staatsangehöriger des Staates K._____]. Er habe einen … Akzent [des Staates K._____] (Urk. 5/10 S. 5). Zu verweisen ist auch auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Mutter der Privatklägerin mehrfach behauptet habe, dass er kein … [Staatsangehöriger des Staates L._____], son- dern … [Staatsangehörige des Staates K._____] sei und sich … Papiere [des Staates L._____] verschafft habe (Urk. 3/4 S. 3; vgl. auch Urk. 13/14). Die Vo- rinstanz schloss suggestive Einflüsse mit der Begründung aus, die Privatklägerin schildere einen eigenen Sachverhalt, der mit demjenigen ihrer Mutter nicht über- einstimme. Ihre Aussagen würden mit dem ihr angeblich eingeredeten Vergewal- tigungsvorwurf nicht übereinstimmen (Urk. 68 S. 25 f.). Diese Argumentation greift zu kurz und übergeht die konkreten Umstände. Die Mutter der Privatklägerin war beim Tatgeschehen nicht anwesend und hat davon keine eigenen Wahrnehmun-
- 30 - gen gemacht. Sie kann nur das wiedergeben, was ihr von ihrer Tochter berichtet wurde. Dass sie von einer Vergewaltigung ausging, obschon dies durch die Aus- sagen der Privatklägerin nicht bestätigt wird, deutet darauf hin, dass sie unabhän- gig von den Schilderungen ihrer Tochter Annahmen getroffen und ihre eigene In- terpretation des Vorfalls vorgenommen hat. Eine Beeinflussung kann zudem auch dadurch erfolgt sein, dass die Mutter der Privatklägerin dem Vorfall fälschlicher- weise eine sexuelle Bedeutung gab und ihre Tochter dahingehend beeinflusste.
4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ausgefallen sind. Seine Angaben können nicht als unglaubhaft eingestuft werden, auch wenn Hinweise dafür bestehen, dass er ein etwas beschönigendes Bild der damaligen Situation zeichnete. Dies alleine ist aber nicht geeignet, seine Vorbringen grundsätzlich in Zweifel zu zie- hen, zumal der Beschuldigten davon ausgegangen sein könnte, dass ihm sein (möglicherweise etwas unbeherrschtes) Verhalten gegenüber der Privatklägerin anderweitig strafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden könnte. Anhaltspunkte für bewusste Falschaussagen der Privatklägerin bestehen keine. Als äusserst glaub- haft können ihre Schilderungen entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 28) nicht ein- gestuft werden, zumal sie im Kerngeschehen Widersprüche bzw. zumindest Un- stimmigkeiten aufweisen. Die Darstellung der Privatklägerin erscheint auch nicht durchgehend logisch konsistent. So bleibt unklar, wie es dazu kam, dass der Be- schuldigte plötzlich von ihr abgelassen hat, und sind ihre Angaben zu den im In- timbereich erlittenen Schmerzen nicht ganz nachvollziehbar. Allgemein erscheint eher fraglich, ob der Beschuldige, der wenige Tage zuvor mit seinen Töchtern in die Schweiz gekommen war und sich in einem Asylverfahren befand, das Risiko eingegangen wäre, sich in einer belebten Umgebung wie einer Asylunterkunft an der ihm nicht näher bekannten Privatklägerin sexuell zu vergehen. Zumal er man- gels Vorliegens eines Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnisses wenig Möglichkei- ten hatte, die Privatklägerin davon abzuhalten, Drittpersonen vom Vorgefallenen zu berichten. Entscheidend ist letztlich aber, dass sich der angeklagte Sachver- halt anhand der Aussagen der Privatklägerin, welche das einzige direkte Beweis-
- 31 - mittel darstellen, nicht erstellen lässt. Ihre Schilderungen lassen dafür zu viele Fragen offen. Angesichts der nicht gänzlich übereinstimmenden Angaben der Pri- vatklägerin bleibt unklar, wie genau sie vom Beschuldigten angegangen wurde respektive ob er sie mit seinem Unterleib "nur" berührt oder sich auch an sie her- angepresst hat. Weiter äusserte sie sich nicht konstant dazu, an welchen Körper- stellen sie den Druck genau spürte und wie stark dieser Druck war. Ebenfalls un- klar bleibt, wie lange die Berührungen oder das Heranpressen dauerten bzw. wann und weshalb der Beschuldigte von ihr abliess. Auf dieser Grundlage lässt sich kein Sachverhalt erstellen, der einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnte. Von einer weiteren Einvernahme der Privatklägerin sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die wesentlichen Fragen in den Befra- gungen vom 24. Juni 2021 und 19. August 2021 bereits gestellt wurden. Die Ein- vernahmen der Privatklägerin fanden unmittelbar nach dem Vorfall bzw. wenige Monate danach statt, als ihre Erinnerungen noch frisch waren. Konnte die Privat- klägerin damals keine klaren und präzisen Angaben zum Verhalten des Beschul- digten machen, ist dies fast zwei Jahre später umso weniger zu erwarten. Es ist daher davon abzusehen, die Privatklägerin erneut einzuvernehmen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch die Einholung eines aussagepsychologischen Gut- achtens, wie von der Verteidigung beantragt wurde (Urk. 71 S. 4). Ein solches kann sich lediglich zur Frage der Glaubhaftigkeit von Aussagen aus psychologi- scher Sicht äussern, nicht jedoch dazu, ob bestimmte Aussagen – sollten sie glaubhaft sein – als Grundlage für einen Schuldspruch genügen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.5.5). In der Gesamtbetrach- tung verbleiben erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. In einem Strafverfahren liegt es am Staat, einem Beschul- digten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verblei- ben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Aufgrund des Erwogenen rei- chen die vorhandenen Beweismittel nicht aus, um die verbleibenden Zweifel zu überwinden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist der Beschuldigte daher vollumfänglich freizusprechen.
- 32 - III. Zivilansprüche Die Privatklägerin hat im Verfahren adhäsionsweise sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche gegen den Beschuldigten gestellt (Urk. 53 S. 1; Urk. 111 S. 1 ff.). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist und der Sachverhalt mit Bezug auf den Zivilpunkt nicht spruchreif ist, ist die Pri- vatklägerin mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Entschädigungsanspruch des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 55'600.– (Fr. 400.– pro erlittenen Hafttag) zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2021 zuzusprechen (Urk. 71 S. 3; Urk. 110 S. 2). Schadener- satzansprüche wurden keine gestellt. 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung be- steht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Ent- schädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswir- kungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Bei längerer Un- tersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 33 - 1.3. Der Beschuldigte befand sich während insgesamt 138 Tagen in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (Urk. 15/1; Urk. 58). Im Zeitpunkt seiner Verhaftung lebte er als Asylsuchender zusammen mit seinen zwei Töchtern im Bundesasyl- zentrum F._____. Der Beschuldigte war erst wenige Tage zuvor im Rahmen eines Familiennachzuges über Griechenland in die Schweiz gekommen. Seine Ehefrau war bereits im August 2020 in die Schweiz eingereist (Urk. 1/1 S. 5; Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/4 S. 2; Urk. 17/5; Urk. 52 S. 1, 3 und 8). Durch die Verhaftung wurde er somit nicht aus einem stabilen persönlichen und sozialen Umfeld herausgerissen. Nachdem er keiner Erwerbstätigkeit nachging, war auch keine berufliche und wirt- schaftliche Situation tangiert. Demgegenüber hatte die Verhaftung unmittelbare Auswirkungen auf seine familiären Verhältnisse, da der Beschuldigte allein mit seinen noch minderjährigen Töchtern im Bundesasylzentrum lebte und diese ent- sprechend in der Obhut der Behörden zurücklassen musste (Urk. 1/1 S. 5; Urk. 17/3-4). Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschuldigten die Trennung von seinen Kindern während der Inhaftierung schwer zu schaffen machte (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/4 S. 3 f.; Urk. 13/7; Urk. 52 S. 1 und 4). Mit einem Sexualdelikt zum Nachteil eines Kindes stand zudem ein schwerwiegender Vorwurf im Raum. Als erschwerend erweisen sich auch die Umstände der Fest- nahme, zumal diese nicht diskret, sondern in der Öffentlichkeit des Asylzentrums und vor seinen Kindern erfolgte. Aufgrund der eher langen Haftdauer und der per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'700.– als angemessen. Dazu kommt der Schadenszins von 5 % ab 31. August 2021 (Datum des mittleren Verfalls). Im Mehrbetrag ist das Genug- tuungsbegehren abzuweisen.
2. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. Nachdem er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchfüh- rung erschwert hat, sind die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin hat die Vorinstanz bereits rechtskräftig entschieden.
- 34 -
3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung weitge- hend. Er unterliegt nur in Bezug auf die Höhe der ihm für die Haft zugesproche- nen Genugtuung. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrem in der Anschlussberufung gestellten Antrag auf Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin zumindest teilweise aufzuer- legen. Bei beiden Parteien ist angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse indes von einer längerdauernden Mittellosigkeit auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). 3.2. Die amtliche Verteidigung machte insgesamt einen Aufwand von Fr. 12'993.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 107), die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin einen solchen von Fr. 4'550.20 (inkl. MwSt.; Urk. 108). Darin sind je vier Stunden für die Berufungsverhandlung enthalten. Aufgrund deren weniger langen tatsächlichen Dauer (vgl. Prot. II S. 9 i.V.m. S. 26) ist eine Honorarkürzung um eine Stunde vorzunehmen. Es erscheint folglich angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 12'700.– und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Fr. 4'300.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 10 Januar 2022 zugestellt (Urk. 67/2). Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungser- klärung ein (Urk. 71). Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 (Datum Eingang) teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Weiter ersuchte sie um Dispen- sation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was bewilligt wurde (Urk. 77). Die Privatklägerin erhob mit Eingabe vom 5. März 2022 (Datum Post- stempel) fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 79). Nachdem eine Vernehmlas- sung zu den von der Verteidigung mit der Berufungserklärung gestellten Beweis- anträgen durchgeführt wurde, wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. März 2023 vorgeladen (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2023 wurden die Beweisanträge der Verteidigung einstweilen abgewiesen (Urk. 96). Auf Antrag der Privatklägerin wurde die Publikumsöffentlichkeit mit Beschluss vom
E. 14 Februar 2023 von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen (Urk. 98). An- lässlich der Berufungsverhandlung ersuchte die Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was bewilligt wurde (Prot. II S. 11). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuld- und Sanktionspunkt (Dis- positivziffern 1 - 6), die Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Disposi-
- 8 - tivziffern 8 und 9) sowie die Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12) an, wo- bei die Verlegung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin nicht angefochten wird (Urk. 71 S. 2 f.; Urk. 110 S. 2). Die Anschlussberufung der Privatklägerin richtet sich gegen die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (Dispositivziffer 9; Urk. 79 S. 1; Urk. 111 S. 1). Das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2021 ist daher bezüglich der Dispositivziffern 7 (Herausgabe der mit Verfügung vom 7. Juli 2021 beschlag- nahmten Mobiltelefone der Marke Samsung und iPhone), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Regelung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Dabei ist vorzumerken, dass die beiden beschlagnahmten Mobiltelefone in einem weiteren Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten beschlagnahmt wurden (Urk. 90/1), weshalb keine Her- ausgabe an ihn erfolgen kann.
2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz geltend machen, dass die Einver- nahme der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 nicht zu seinen Lasten verwertbar sei, da die Verteidigung nicht die Möglichkeit gehabt habe, daran teilzunehmen. Dies führe dazu, dass die späteren darauf basierenden Einvernahmen, insbeson- dere diejenige der Privatklägerin vom 19. August 2021, ihrerseits nicht verwertbar seien (Urk. 54 S. 22). 2.2. Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der An- spruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, et- wa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme be- rechtigt. Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft
- 9 - zukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Der Zeitpunkt der Eröffnung ist in der Strafprozessordnung nicht näher geregelt. Im Regelfall wird darüber entschieden, wenn die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft eingehen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,
3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 309). Eine Eröffnung hat zwingend zu erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). 2.3. Aus den Akten ergibt sich, dass am 23. Juni 2021, 21.19 Uhr, bei der Stadtpolizei Zürich telefonisch Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet wurde (Urk. 1/1 S. 3). In der Folge führte die Polizei erste Ermittlungshandlungen durch, wobei auch die Privatklägerin und deren Mutter befragt wurden. Diese Einver- nahmen fanden am 24. Juni 2021, 03.45 Uhr und 10.15 Uhr, statt (Urk. 4/3 S. 1; Urk. 5/1 S. 1). Gleichentags rapportierte die Stadtpolizei Zürich an die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich und führte dieser den Beschuldigten zu (Urk. 1/1; Urk. 1/2). Ab diesem Zeitpunkt war die Strafuntersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 StPO), was in der Folge geschah. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 beauf- tragte die Staatsanwaltschaft die Stadtpolizei Zürich, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Gleichzeitig wurde dem von der Polizei bestimmten Beamten die Durchführung von (delegierten) Einvernahmen der beschuldigten Person übertra- gen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Verfahrensbeteiligten die Verfah- rensrechte haben, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zu- kommen (Urk. 1/3). Die Einvernahmen der Privatklägerin und deren Mutter fanden damit im Ermittlungsverfahren statt, weshalb den Parteien keine Teilnahmerechte zustanden. Daran ändern die vom Pikettstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl am 24. Juni 2021 frühmorgens angeordneten Zwangsmassnahmen (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/3) nichts. Dies bedingte zwar wie erwähnt den Erlass einer Eröff- nungsverfügung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). In zeitlicher Hinsicht lässt sich dar- aus indes nichts ableiten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl. 2017, N 1223 und 1228 Fn 61; SCHMID, StPO Praxiskommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 309; vgl. auch BSK StPO-OMLIN, 2. Aufl. 2014, N 6 ff. zu Art. 309). Es lässt
- 10 - sich im Übrigen auch nicht sagen, dass die Staatsanwaltschaft untätig geblieben wäre und die Eröffnung der Untersuchung hinausgeschoben hätte. Wie erwähnt, erfolgte diese direkt nach der Rapportierung durch die Stadtpolizei. Wie die Vor- instanz sodann zutreffend erwog, konnten der Beschuldigte und sein Verteidiger an der zweiten Einvernahme der Privatklägerin vom 19. August 2021 teilnehmen und Fragen stellen. Die Privatklägerin hat sich anlässlich dieser Einvernahme nochmals eingehend zur Sache geäussert. Damit wurde dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten ausreichend Rechnung getragen. Die Ein- vernahmen der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 und 19. August 2021 sind des- halb verwertbar.
3. Neuübersetzung der Einvernahmen der Privatklägerin 3.1. Die Verteidigung beantragte mit der Berufungserklärung, es seien die Ein- vernahmen der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 und 19. August 2021 von einem bislang nicht involvierten Übersetzer neu zu übersetzen und zu transkribieren (Urk. 71 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an die- sem Beweisantrag fest (Urk. 109). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Dolmetscherin D._____, welche die erste Einvernahme der Privatklägerin am
24. Juni 2021 übersetzt habe, in der Nacht zuvor bei der körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin und der polizeilichen Einvernahme von deren Mutter an- wesend gewesen sei. Sie habe an der Einvernahme vom 24. Juni 2021 mit Vor- wissen und natürlich auch mit persönlichen Eindrücken aus den vorangegange- nen Stunden teilgenommen. Die Dolmetscherin sei deshalb suggestiven Einflüs- sen ausgesetzt gewesen und bereits mit der vorgefassten Meinung in die Einver- nahme gegangen, dass die Privatklägerin Opfer eines sexuellen Übergriffs ge- worden sei (Urk. 71 S. 5 f.; Urk. 87 S. 1 f.; Urk. 109 S. 11 f.). Die Verteidigung machte weiter geltend, dass die Übersetzung der Einvernahme vom 24. Juni 2021 mangelhaft sei. Es sei augenscheinlich, dass sich die Dolmetscherin und die Pri- vatklägerin nicht immer und nicht vollständig verstanden hätten. Die Dolmetsche- rin habe zudem mehrfach minutenlange Gespräche mit der Privatklägerin geführt, jeweils aber nur eine kurze Antwort übersetzt, die einen kurzen Satz beinhaltet habe. Es wirke so, als ob sie die Privatklägerin in diesen Gesprächen selbst be-
- 11 - fragt und dabei versucht habe, Unklarheiten auszuräumen, anstatt einfach zu übersetzen. Damit entstehe der Eindruck, dass die Dolmetscherin nicht wortge- treu und vollständig übersetzt habe, sondern die Aussagen der Privatklägerin in- terpretiert, gewertet und Teile davon weggelassen habe (Urk. 71 S. 4 ff.; Urk. 87 S. 1 f.; Urk. 109 S. 9 ff.). Schliesslich brachte die Verteidigung vor, dass auch die Einvernahme der Privatklägerin vom 19. August 2021, anlässlich welcher E._____ als Dolmetscherin amtete, nicht korrekt übersetzt worden sei. Es sei wohl nicht immer alles, sondern teils nur zusammengefasst übersetzt worden (Urk. 71 S. 6; Urk. 87 S. 1; Urk. 109 S. 13 f.). 3.2. Dolmetscher müssen über die erforderliche Unabhängigkeit verfügen. Die Vorschriften über den Ausstand von Art. 56 StPO gelten auch für sie (Art. 68 Abs. 5 StPO mit Verweis auf Art. 183 Abs. 3 StPO). Art. 56 lit. b StPO regelt den Ausstandsgrund der Vorbefassung. Die Besorgnis der Voreingenommenheit be- steht dann, wenn die betreffende Person in einer anderen Stellung mit der glei- chen Sache befasst war. Die wiederholte Tätigkeit in derselben Stellung in der gleichen Sache begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit (BSK StPO-BOOG, a.a.O., N 17 und 28 zu Art. 56). Dass D._____ vor der Einvernahme der Privatklägerin bereits als Dolmetscherin in demselben Strafverfahren tätig war, begründet daher keinen Ausstandsgrund. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Ein Dolmetscher hat sich inhaltlich nicht mit der Sache zu befassen. Seine Funktion besteht ausschliesslich darin, das Gesagte möglichst wort- und sinngetreu zu übersetzen. Es ist insbesondere nicht Aufgabe eines Dolmetschers, die Rolle eines Rechtsvertreters oder Sozial- arbeiters zu übernehmen (vgl. Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dolmetscher des Obergerichts Zürich, Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen, Zif- fer 4.5). Dass D._____ ihre Funktion als Dolmetscherin fälschlicherweise weiter- gehend interpretiert hätte, ist nicht ersichtlich. Wie nachfolgend dargelegt wird, ergeben sich aus der Videoaufzeichnung keine Hinweise darauf, dass sie sich bei der Einvernahme der Privatklägerin nicht professionell und neutral verhalten oder auf das Aussageverhalten der Privatklägerin Einfluss genommen hätte. Weiter können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass D._____ ausserhalb des Strafverfahrens mit einer der Verfahrensparteien persönlich in
- 12 - Kontakt gewesen oder unabhängig von ihrer Rolle als Dolmetscherin mit der Sa- che befasst gewesen wäre. Bei der zweiten Einvernahme der Privatklägerin am
E. 19 August 2021 war eine andere Dolmetscherin im Einsatz. Vergleicht man die Aussagen der Privatklägerin in den beiden Einvernahmen, ergeben sich keine Auffälligkeiten, aus welchen geschlossen werden könnte, dass eine der Dolmet- scherinnen voreingenommen gewesen sein könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Aussagen der Mutter der Privatklägerin die Dolmetscherin bei der Übersetzung der Aussagen der Privat- klägerin in irgendeiner Weise beeinflusst hätten, zumal sich die Aussagen von Mutter und Tochter inhaltlich unterscheiden. Entgegen der Verteidigung kann da- her aus dem Umstand, dass die Dolmetscherin bei verschiedenen Verfahrens- handlungen übersetzt hat, nicht auf eine unzulässige Vorbefassung geschlossen werden. 3.3. Bei D._____ handelt es sich um eine akkreditierte Dolmetscherin. Es be- steht daher keine Veranlassung, an ihrer grundsätzlichen Befähigung zu zweifeln. Gemäss Polizeirapport spricht die Privatklägerin einen speziellen …-Dialekt, für welchen es der Dolmetscherin zufolge keine Übersetzer in der Schweiz gebe. Weiter wird festgehalten, die Dolmetscherin habe im Verlauf der Einvernahme mehrfach nachfragen und Worte umschreiben müssen (Urk. 1/2 S. 3). Die Einver- nahme der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 wurde auf Video aufgezeichnet. Auf der Aufzeichnung ist erkennbar, dass die Dolmetscherin teilweise Fragen mehr- fach stellen oder bei Antworten der Privatklägerin rückfragen musste. Es entsteht aber nie der Eindruck, dass es grundsätzliche Kommunikations- oder Verständi- gungsprobleme zwischen ihr und der Privatklägerin gegeben hätte. Etwas ande- res ergibt sich auch nicht aus dem Wahrnehmungsbericht (Urk. 4/2). Bei der Be- fragung eines Kindes wird es zudem häufiger vorkommen, dass Fragen wieder- holt werden oder Rückfragen erfolgen müssen, zumal sicherzustellen ist, dass das befragte Kind richtig verstanden wurde. Die Dolmetscherin hat sodann ledig- lich einmal darauf hingewiesen, dass sie ein von der Privatklägerin verwendetes Wort umschreiben müsse. Sieht man sich die entsprechende Stelle auf der Auf- zeichnung an, wird deutlich, dass sie die Antwort der Privatklägerin durchaus ver- standen hat und übersetzen konnte, dafür aber eine treffendere Übersetzung
- 13 - verwenden wollte (Urk. 4/3 S. 10 [00:37:08 ff.]). Dass die Dolmetscherin minuten- lange Gespräche mit der Privatklägerin geführt, aber jeweils nur einen kurzen Satz übersetzt hätte, wie die Verteidigung geltend macht, ergibt sich aus der Vi- deoaufzeichnung nicht. Bezeichnenderweise führt die Verteidigung als Beispiel dafür lediglich eine Passage in der Einvernahme vom 24. Juni 2021 an (Urk. 71 S. 5; Urk. 109 S. 10 f.). An dieser Stelle wird die Privatklägerin gefragt, wo der Beschuldigte sie berührt habe. Die Dolmetscherin muss hier bei der Privatklägerin nachfragen, wobei das Gespräch weniger als eine Minute in Anspruch nimmt (Urk. 4/3 S. 4 [00:24:22 ff.]). Von minutenlangen Gesprächen ohne Übersetzung kann nicht die Rede sein. 3.4. Dolmetscher haben die Aussagen vollständig und wahrheitsgetreu wieder- zugeben. Wirre und mehrdeutige Aussagen sind ebenso zu verdolmetschen; wi- dersprüchliche Aussagen müssen entsprechend übertragen werden. Umgekehrt dürfen Dolmetscher keine Interpretationen des Gesagten vornehmen, sondern sind verpflichtet nachzufragen, wenn sie etwas akustisch oder inhaltlich nicht ver- standen haben (Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dolmetscher des Oberge- richts Zürich, Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen, Ziffer 5.1). Aus der Videoaufzeichnung der Einvernahme der Privatklägerin entsteht nicht der Eindruck, dass die Dolmetscherin versuchen würde, Einfluss auf die Aussagen der Privatklägerin zu nehmen oder diese zu verbessern. Sie ist vielmehr offen- sichtlich darum bemüht, sich korrekt zu verhalten und ihrer Rolle gerechtzuwer- den. So erkundigt sie sich jeweils vorgängig, ob und wie sie der Privatklägerin Sachen erklären, oder mit ihr sprechen darf, wie sich auch aus mehreren Proto- kollnotizen ergibt (vgl. Urk. 4/3 S. 2, 3, 12 und 13). Ebenfalls weist sie darauf hin, wenn sie eine Antwort der Privatklägerin nicht verstanden hat oder nicht überset- zen kann (vgl. 00:37). Entgegen der Verteidigung bestehen daher keine Hinweise auf eine unvollständige oder fehlerhafte Verdolmetschung der Einvernahme vom
E. 24 Juni 2021. Auch bei der zweiten Einvernahme vom 19. August 2021 ergeben sich keine Hinweise aus der Videoaufzeichnung oder dem Wahrnehmungsbericht (Urk. 4/5), dass sich Dolmetscherin und Privatklägerin nicht verstanden hätten. Weiter lassen sich der Videoaufzeichnung keine Anzeichen dafür entnehmen, dass die Dolmetscherin nicht alle Aussagen der Privatklägerin übersetzt, sondern
- 14 - Teile davon weggelassen hätte. Dass längere Ausführungen nur als kurze Ant- wort übersetzt worden wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Ebenfalls ist nicht er- kennbar, dass die Dolmetscherin längere Gespräche mit der Privatklägerin ge- führt und nicht einfach nur die Fragen der einvernehmenden Person übersetzt hätte. Von der Verteidigung werden denn auch keine Beispiele für ihre entgegen- gesetzte Auffassung aufgeführt. 3.5. Nach dem Erwogenen erscheint eine Neuübersetzung der Einvernahmen der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 und 19. August 2021 nicht als erforderlich und die entsprechenden Beweisanträge der Verteidigung sind abzuweisen.
4. Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens Wie sich in der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, erübrigt es sich, ein aus- sagepsychologisches Gutachten über die Privatklägerin einzuholen. Der entspre- chende Beweisantrag ist daher ebenfalls abzuweisen. II. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 14. September 2021 vorgeworfen, die damals achtjährige Privatklägerin am 23. Juni 2021, ca. 21.00 Uhr, in seinem Zimmer im Bundesasylzentrum F._____ sexuell genötigt zu haben. Gemäss Anklage habe die Privatklägerin damals mit den beiden Töchtern des Beschuldigten gespielt. Als die Kinder das Zimmer verlassen hätten, habe der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm gepackt und zurückgehalten und die Zimmertür mit dem dortigen Drehschloss verschlossen. Daraufhin habe er der Privatklägerin gesagt, dass sie ein schönes Mädchen sei, sie gegen eine Wand gedrückt und auf beide Wangen geküsst. Zudem habe er sie grob an ihren Ober- schenkeln gepackt und seinen steifen, bekleideten Penis gegen ihren bekleideten Vaginal- und Analbereich gepresst. Die Privatklägerin sei vor Angst und Schmer- zen sowie zufolge der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten zu keinem Widerstand im Stande gewesen. In der Folge habe der Beschuldigte von der Pri-
- 15 - vatklägerin abgelassen, woraufhin sie aus dem Zimmer habe flüchten können (Urk. 21 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie zu Gunsten des Beschuldigten abweichend davon annahm, dass er die Privatkläge- rin mit seinem Penis gegen den unteren Bauch- und Rückenbereich und nicht ge- gen den Intim- und Analbereich gedrückt habe. Bei der Erstellung des Sachver- halts stützte sie sich auf die Aussagen der Privatklägerin, welche sie als äusserst glaubhaft einstufte. Die Aussagen des Beschuldigten, der den sexuellen Übergriff stets bestritten hat, wurden von der Vorinstanz als Schutzbehauptungen gewertet (Urk. 68 S. 28). 1.3. Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-4; Urk. 52 S. 4 ff.) und der Privatklägerin (Urk. 4/3; Urk. 4/6) vor. Im Vorverfahren wurden zudem die Mutter der Privatklägerin, C._____, und die Tochter des Beschuldigten, G._____, einvernommen (Urk. 5/1; Urk. 5/4; Urk. 5/9; Urk. 5/10). Befragt wurden sodann H._____, die zum fraglichen Zeitpunkt als Sicherheitsangestellte im Bundesasylzentrum tätig war, sowie I._____, der dort als Betreuer arbeitete (Urk. 5/5; Urk. 5/8; Urk. 5/11). Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhält, waren diese Personen beim Anklagegeschehen nicht anwesend. Sie können aber Aussagen zu den Ereignissen unmittelbar danach machen, welche für die Erstellung des Anklagesachverhalts ebenfalls von Bedeu- tung sein können. Insofern blendet die Vorinstanz deren Aussagen bei der Be- weiswürdigung zu Unrecht aus (Urk. 68 S. 12). Die Ehefrau des Beschuldigten wurde im Vorverfahren ebenfalls befragt (Urk. 5/2), wobei deren Aussagen man- gels Konfrontation mit ihm nicht zu seinen Lasten verwertbar sind. 1.4. Die Privatklägerin wurde im Nachgang zu den Ereignissen vom 23. Juni 2021 ärztlich untersucht. Im Bericht des Kinderspitals Zürich vom 27. Juli 2021 wird ausgeführt, in der gynäkologischen Untersuchung hätten keine Veränderun- gen festgestellt werden können, welche Übergriffe gegen die sexuelle Integrität beweisen würden. Gleichzeitig wird festgehalten, dass unauffällige oder unspezi- fische Befunde eine Verletzung der sexuellen Integrität nie ausschliessen würden. Sexuelle Übergriffe würden meist Berührungen beinhalten, welche keine sichtba-
- 16 - ren Befunde hinterlassen würden (Urk. 7/1 S. 2). Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Handlun- gen, welche nicht zwingend zu körperlichen Verletzungen hätten führen müssen, ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass sich aus dem ärztlichen Befund des Kin- derspitals Zürich keine für die Erstellung des Sachverhalts relevanten Erkenntnis- se gewinnen lassen. Dies gilt auch für das Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin der Universität Zürich vom 26. Juli 2021 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 8/5). Daraus ergibt sich zwar, dass bei ihr Blutergüsse festge- stellt wurden, die mit dem geltend gemachten Ereignisablauf vereinbar sind. Gleichzeitig wird relativierend ausgeführt, dass die Blutergüsse auch älteren Da- tums und vor dem gegenständlichen Ereigniszeitraum entstanden sein könnten (Urk. 8/5 S. 4 f.). Aus der spurenkundlichen Auswertung der Kleidung des Be- schuldigten und der Privatklägerin (Urk. 8/6-7; Urk. 9) sowie dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. Juli 2021 zur körperli- chen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 6/7) ergeben sich ebenfalls keine Er- kenntnisse, welche für oder gegen die Verwirklichung des Anklagesachverhalts sprechen. Für die Erstellung des Sachverhalts ist daher in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten abzustellen (vgl. dazu auch die Verteidigung; Urk. 54 S. 4; Urk. 110 S. 5). 1.5. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 68 S. 11 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der Vor- instanz ist weiter darin zu folgen, dass der Beschuldigte als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 68 S. 12). Bei der Privatklägerin handelt es sich um ein im Tatzeitpunkt achtjähriges Kind. Die am Tag des Vorfalls erfolgte Anzei- ge bei der Polizei erfolgte durch Mitarbeiter der Bundesasylzentrums, nachdem die Mutter der Privatklägerin von einem Übergriff auf ihre Tochter berichtet hatte (Urk. 1/1 S. 3). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass die Privat- klägerin den Beschuldigten nur als Mitbewohner des Bundesasylzentrums ge- kannt habe und in keiner Beziehung zu ihm gestanden sei (Urk. 68 S. 13). Ein Motiv, weshalb die Privatklägerin einen ihr nicht näher bekannten Mann fälschli-
- 17 - cherweise beschuldigen sollte, an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen zu ha- ben, ist nicht ersichtlich. Der Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist im Rah- men der Beweiswürdigung aber eine nur untergeordnete Rolle zuzumessen, ent- scheidender ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Dies gilt auch für die im Vorverfahren befragten Personen, bei welchen es sich teilweise nicht um unabhängige Drittpersonen, sondern um Personen aus dem Verwandtenkreis der Privatklägerin bzw. des Beschuldigten handelt.
2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte machte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2021 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/1 S. 2 f.). Eben- so anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. Juni 2021 sowie der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 17. August 2021 (Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/3 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. August 2021 und vor Vorinstanz machte der Beschuldigte Aussagen zum Anklagesachverhalt (Urk. 3/4 S. 2 ff.; Urk. 52 S. 4 ff.). Mit Eingabe vom 24. August 2021 reichte die Verteidigung zudem die deutsche Übersetzung einer vom Beschuldigten verfass- ten schriftlichen Stellungnahme zu den Akten (Urk. 13/14). 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammenge- fasst (Urk. 68 S. 19 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hielt fest, dass seine Aussagen im Vergleich zu den äusserst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in jedem Fall als Schutzbehauptungen zu werten seien (Urk. 68 S. 28). Diese Schlussfolgerung wird nicht näher begründet und ist vor dem Hin- tergrund der weiteren Erwägungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auch nicht nachvollziehbar, zumal gleichzeitig erwogen wird, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht per se als unglaubhaft einzustufen seien und sich darin keine groben Widersprüche fänden (Urk. 68 S. 27). Damit soll nicht gesagt sein, dass für diese Einschätzung keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr ist teilweise schon fast auffällig, wie gut sich einzelne Aussagen des Beschuldigten mit der Darstellung der Privatklägerin in Übereinstimmung bringen lassen. So gab der Beschuldigte an, er habe der Privatklägerin, als er sie zurechtgewiesen habe, an die Wangen gefasst und ihr gesagt, sie sei ein gutes Mädchen bzw. sie solle ein
- 18 - gutes Mädchen sein (Urk. 52 S. 5 und 7 f.; vgl. auch Urk. 13/14). In der Darstel- lung der Privatklägerin findet sich ein ähnlicher Vorgang, wobei sie angab, der Beschuldigte habe sie auf die Wangen geküsst und ihr gesagt, dass sie ein schö- nes Mädchen sei (Urk. 4/3 S. 8 und 10; Urk. 4/6 S. 6 und 13). Weiter gab der Be- schuldigte an, er habe die Privatklägerin an den Händen gefasst und diese gegen ihren Bauch gedrückt (Urk. 3/4 S. 2; vgl. auch Urk. 13/14). Gemäss Darstellung der Privatklägerin habe der Beschuldigte sie am Unterarm bzw. den Händen ge- packt (Urk. 4/3 S. 5; Urk. 4/6 S. 6 und 9). Weiter gab sie mehrfach an, nach dem Vorfall Bauchschmerzen gehabt zu haben, was sich auch mit dem vom Beschul- digten geschilderten Vorgehen erklären liesse. Schliesslich führte der Beschuldig- te aus, die Privatklägerin habe ein Holzspielzeug seiner Tochter zwischen den Beinen versteckt, worauf er dieses gepackt und an sich gerissen habe (Urk. 52 S. 5; vgl. auch Urk. 13/14). Damit liessen sich die an den Beinen der Privatkläge- rin festgestellten Spuren erklären (vgl. dazu die Verteidigung; Urk. 54 S. 36). Die- se Übereinstimmungen in den Aussagen der Beteiligten können damit zusam- menhängen, dass der Beschuldigte seine Darstellung den Aussagen der Privat- klägerin angepasst hat, wovon die Vorinstanz offenbar auszugehen scheint, da sie seine Aussagen als Schutzbehauptungen qualifiziert (Urk. 68 S. 28). Ebenso gut ist jedoch möglich, dass der Beschuldigte die Ereignisse wahrheitsgemäss geschildert und die Privatklägerin diese im Nachhinein anders interpretiert hat. Aus den Akten lassen sich zumindest gewisse Hinweise dafür entnehmen, dass die Stellungnahme des Beschuldigten verfasst wurde, bevor er die Einvernahme der Privatklägerin anschauen konnte und die konkreten Anschuldigungen kannte. Abklärungen der Verteidigung ergaben, dass die Post im Gefängnis Zürich, in dem der Beschuldigte damals untergebracht war, jeweils am Abend nach Schich- tende um ca. 17.30 Uhr mitgenommen und in einen Briefkasten der Post einge- worfen wird. Da die Briefkästen in der Regel erst am nächsten Morgen geleert würden, erfolge die Zustellung der Post an die Empfänger jeweils um einen Tag verzögert (Urk. 46/2). Die Einvernahme vom 17. August 2021, anlässlich welcher dem Beschuldigten das Video der Einvernahme der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 abgespielt wurde, dauerte bis 17.46 Uhr (Urk. 3/3 S. 3). Dies deutet darauf hin, dass die Stellungnahme des Beschuldigten, die gemäss Eingangsstempel am
- 19 -
18. August 2021 bei der Verteidigung einging (Urk. 46/1), bereits vor der Einver- nahme vom 17. August 2021 verfasst worden war. Es erscheint zudem gut mög- lich, dass der Beschuldigte seine Version der Ereignisse vor seiner Einvernahme zuhanden seines Verteidigers festhalten wollte. Zu berücksichtigen ist schliess- lich, dass der Beschuldigte bereits anlässlich seiner körperlichen Untersuchung, welche wenige Stunden nach dem Vorfall erfolgte, zu den Geschehnissen Stel- lung nahm. Er gab damals – entsprechend seiner späteren Darstellung – an, dass es an diesem Abend zu einem Streit zwischen den Kindern gekommen sei, den er habe schlichten wollen, wobei er auch die Privatklägerin angefasst habe (Urk. 6/7 S. 2). Vor diesem Hintergrund macht es sich die Vorinstanz zu einfach, wenn sie sich damit begnügt, die Aussagen des Beschuldigten ohne weitere Begründung als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 2.3. Die vom Beschuldigten im Verfahren getätigten Aussagen sind nicht völlig frei von Widersprüchen. Anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2021 gab der Beschuldigte an, er habe der Privatklägerin, als er sie zur Rede gestellt habe, die Hände gegen ihren Bauch gedrückt (Urk. 3/4 S. 2; vgl. auch Urk. 13/14). Vor Vorinstanz führte er aus, die Privatklägerin (weg-) gestossen bzw. geschubst zu haben. Dabei habe er sie an den Händen gehalten (Urk. 52 S. 5 ff.). Dies ist von der Intensität her klar mehr als nur ein Drücken der Hände gegen den Bauch. Auf- fällig ist auch, wenn der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz (Urk. 52) ausführte, er habe die Privatklägerin "etwas" (S. 5), "nur etwas" (S. 7) bzw. "nur ganz kurz" (S. 10) (weg-)gestossen oder sie einen "ganz kleinen" Au- genblick an den Händen gehalten (S. 10). Diese Wortwahl könnte darauf hindeu- ten, dass er die Ereignisse im Nachhinein herunterzuspielen versucht. Dies muss allerdings nicht bedeuten, dass es zu einem sexuellen Übergriff kam. Denkbar wäre auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin etwas härter angegangen hat, als er nachträglich einräumte. Nicht ganz überzeugend wirkt auch, wenn der Beschuldigte ausführte, er habe die Privatklägerin nicht geschlagen, weil er ge- wusst habe, dass Schlagen strafbar sei (Urk. 13/14), gleichzeitig aber einräumt, ihr gegenüber tätlich geworden zu sein, indem er sie weggestossen habe. Insge- samt hat der Beschuldigte die Geschehnisse jedoch grundsätzlich konstant und
- 20 - nachvollziehbar geschildert. Seine Darstellung erweist sich nicht als von vornhe- rein unglaubhaft.
3. Aussagen der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin wurde am 24. Juni 2021 und 19. August 2021 zum Vor- fall, der Gegenstand der Anklage bildet, befragt. Beide Einvernahmen wurden auf Video aufgezeichnet, und es wurden davon schriftliche Protokolle erstellt (Urk. 4/3; Urk. 4/6). Nachdem eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor- liegt und es sich bei der Privatklägerin um ein kindliches Opfer handelt, ist die unmittelbare Wahrnehmung ihrer Aussagen und eine Visionierung der Videoauf- zeichnungen durch das Gericht unumgänglich. Entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 12) ist nicht ersichtlich, inwiefern dies zu einer Einschränkung der Beschuldig- tenrechte führen sollte. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen der Privatklägerin missverstanden werden könnten, würde man allein auf das schriftliche Protokoll abstellen. Dass das Gericht Entstehung und Inhalt einer Aussage anhand einer Videoaufzeichnung besser nachvollziehen kann als anhand eines Schriftprotokolls, stellt indes keine Besonderheit dar. Dies ändert selbstredend nichts daran, dass die Einvernahmen sorgfältig protokolliert werden müssen. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass eine gewissenhafte Transkription der Einvernahmen der Privatklägerin vorliegt (Urk. 68 S. 10). 3.2. Die Privatklägerin wurde unmittelbar nach dem Vorfall ein erstes Mal be- fragt, die zweite Einvernahme erfolgte rund zwei Monate später. Ihre Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 68 S. 13 ff.). Die Rechtsprechung bejaht die Aussagetüchtigkeit von Kindern ab einem Alter von etwa vier Jahren. Es wird davon ausgegangen, dass sie ab diesem Alter in der Lage sind, ein Erlebnis, das sie beeindruckt und wo- möglich körperlich betroffen hat, im Wesentlichen verständlich zu schildern (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwi- schen Wahrheit und Lüge», 1. Aufl. 2017, S. 55). Die Privatklägerin war im Zeit- punkt des Vorfalls und ihrer Befragungen acht Jahre alt, weshalb grundsätzlich von ihrer Aussagetüchtigkeit auszugehen ist. Aus den Akten sowie den Videoauf-
- 21 - zeichnungen ihrer Einvernahmen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sich an den in Frage stehenden Sachverhalt zu erinnern und verständlich darüber Auskunft zu geben. Dieser Eindruck deckt sich auch mit den von dipl. Psychologin FH J._____ über die Befragung erstellten Berichten (Urk. 4/2; Urk. 4/5). Im Bericht vom 24. Juni 2021 über die Erstbefra- gung wird lediglich ausgeführt, dass die Privatklägerin im Laufe der Einvernahme Müdigkeitserscheinungen gezeigt habe (Urk. 4/2 S. 2; vgl. auch Urk. 1/2 S. 3), was auch auf der Videoaufnahme ersichtlich ist (Urk. 4/6 S. 14 [01:00:15 ff.]). Hinweise dafür, dass sie nicht einvernahmefähig gewesen wäre, bestehen entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 54 S. 19) keine. 3.3. Die Privatklägerin hat den äusseren Ablauf des Geschehens in den Einver- nahmen vom 24. Juni 2021 und 19. August 2021 grundsätzlich übereinstimmend geschildert. Sie führte konstant aus, dass sie am Abend des 23. Juni 2021, nach- dem sie mit anderen Kindern im Zimmer gespielt habe, vom Beschuldigten zu- rückgehalten worden sei, und er die Türe verschlossen habe. Weiter gab sie gleichbleibend an, dass sie vom Beschuldigten zuerst mit dem Rücken und dann mit dem Bauch gegen die Wand gedrückt worden sei, wobei er seinen Penis an sie gedrückt habe. Er habe sie auf beide Wangen geküsst und sie als schönes Mädchen bezeichnet. Danach habe er sich aufs Bett gesetzt. Sie habe die Türe öffnen und aus dem Zimmer rennen können (Urk. 4/3 S. 4 ff.; Urk. 4/6 S. 6 ff.). Der Ablauf des Vorfalls vom 23. Juni 2021 ergibt sich im Wesentlichen durch Antworten der Privatklägerin auf ihr gestellte konkrete Fragen. Teilweise gab sie den Sachverhalt auch in freier Schilderung wieder. Durch besonderen Detailreich- tum fallen die Aussagen der Privatklägerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 68 S. 24) nicht auf. Letztlich wurden einfach die Umstände des Kerngesche- hens geschildert. Daraus allein kann indes nichts abgeleitet werden, zumal auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Polizeibeamtin auch Details berichtet wurden, wie dass der Beschuldigte schlecht aus dem Mund gerochen und anders geatmet habe (Urk. 4/3 S. 10). In Bezug auf die Frage, ob die Hose des Beschul- digten nach dem Vorfall nass war oder nicht, fielen die Aussagen der Privatkläge- rin widersprüchlich aus, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 68 S. 27). In der ersten Einvernahme gab die Privatklägerin an, die Hose sei trocken
- 22 - gewesen (Urk. 4/3 S. 14). Demgegenüber erwähnte sie in der zweiten Einver- nahme von sich aus, dass der Schritt des Beschuldigten nass gewesen sei (Urk. 4/6 S. 6). Auf Nachfrage gab sie an, der Schritt sei von selbst nass gewe- sen. Die Hose des Beschuldigten sei im Bereich der Oberschenkel nass gewe- sen. Als er ins Zimmer gekommen sei, sei "es" noch nicht nass gewesen. Als er sich hingesetzt habe, sei "es" nass geworden, wobei aus den Aussagen der Pri- vatklägerin nicht klar hervorgeht, ob dies bereits vor dem Vorfall an der Wand war oder nicht (Urk. 4/6 S. 7 f.). Angesichts dieser Aussagen und des Umstandes, dass die Privatklägerin klar zwischen dem Zeitpunkt vor und nach dem eigentli- chen Anklagegeschehen unterscheidet, kann ausgeschlossen werden, dass es in der zweiten Einvernahme diesbezüglich zu einem Missverständnis zwischen ihr und der Dolmetscherin kam. Es besteht damit ein wesentlicher Widerspruch in den Schilderungen der Privatklägerin. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Fra- ge, ob damals irgendetwas feucht bzw. nass gewesen sei, in der ersten Einver- nahme ganz zum Schluss gestellt wurde, als die Privatklägerin offensichtlich mü- de war (vgl. auch die Protokollnotiz, Urk. 4/3 S. 14). Es ist deshalb durchaus mög- lich, dass sie die Frage in der ersten Befragung versehentlich falsch beantwortete. Festzuhalten ist indes, dass bei der Untersuchung der Kleidung des Beschuldig- ten keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten (Urk. 9/5), was gegen die Darstellung der Privatklägerin in der zweiten Einvernahme spricht. 3.4. Bei näherer Betrachtung zeigen sich in den Aussagen der Privatklägerin in einzelnen Punkten Unstimmigkeiten oder zumindest Unklarheiten, die auch das Kerngeschehen betreffen. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2021 führte die Privatklägerin bei der ersten Schilderung der Geschehnisse aus, dass der Be- schuldigte sie (heftig) am Arm gepackt habe, wobei sie auf ihren Unterarm zeigte (Urk. 4/3 S. 5 [00:17:53]). Bei der zweiten Befragung am 19. August 2021 erwähn- te sie, der Beschuldigte habe ihre Hände festgehalten (Urk. 4/6 S. 6). Weiter führ- te sie aus, der Beschuldigte habe sie an der Hand bzw. am Handgelenk festge- halten bzw. sie an der Hand gezogen und an die Wand gestellt (Urk. 4/6 S. 8 f.). Unterarm und Hand liegen direkt nebeneinander. Die Privatklägerin gab zu Be- ginn der Einvernahme, als die Bezeichnung der einzelnen Körperteile erfragt wur- de, zudem an, nur ein Wort für Arm und Hand zu kennen (Urk. 4/6 S. 4). Diese
- 23 - Unstimmigkeit lässt sich insofern erklären. Wie bereits erwähnt, gab die Privatklä- gerin konstant an, der Beschuldigte habe sich zuerst von vorne und dann von hin- ten an sie herangedrückt. Ihre Schilderungen der von ihm konkret vorgenomme- nen Handlungen fielen nicht völlig widerspruchsfrei aus, auch wenn sie entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 24) in keiner ihrer Einvernahmen ausgesagt hat, der Beschuldigte habe seinen Penis an ihr "gerieben". Dies wurde vielmehr von ihrer Mutter so ausgesagt, wobei diese angab, dies sei mit Druck geschehen (Urk. 5/10 S. 4). Auf die Frage, wie fest sich der Beschuldigte an sie gedrückt habe, gab die Privatklägerin selbst an, es sei "fest" bzw. "ein wenig fest" gewesen (Urk. 4/6 S. 10). Dazu passen ihre Aussagen, wonach es ihr wehgetan bzw. alles, Rücken und Bauch, geschmerzt habe, als sich der Beschuldigte an sie gedrückt habe (Urk. 4/3 S. 5; Urk. 4/6 S. 10). Gleichzeitig bezeichnete die Privatklägerin den vom Beschuldigten ausgeübten Druck auf einer Skala von 1 (ganz fein) bis 10 (ganz fest) als "1" (Urk. 4/6 S. 10 f.). Dass die Privatklägerin die Skala falsch verstanden hat, ist nicht anzunehmen, da sie gleichzeitig angab "wenig" und – wie zur Erklä- rung – ausführte, aber der Beschuldigte sei gross, er sei ein "riesen Mann" (Urk. 4/6 S. 11). Zudem sprach sie in der ersten Einvernahme davon, dass der Beschuldigte sie mit dem Penis "berührt" bzw. "einfach Kontakt gehabt" habe (Urk. 4/3 S. 4), was gegen ein "Heranpressen" mit grossem Druck spricht. Hat sich der Beschuldigte nur leicht an die Privatklägerin herangedrückt, ist demge- genüber unklar, weshalb sie angab, danach Schmerzen im Bauch- und Rücken- bereich gehabt zu haben. Daran ändert nichts, dass es sich beim Beschuldigten um einen erwachsenen Mann handelt. Entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 24; Urk. 110 S. 12) hat die Privatklägerin in der ersten Befragung nicht angegeben, dass der Penis des Beschuldigten entblösst gewesen sei. Vielmehr wies die Dol- metscherin darauf hin, dass die Privatklägerin nicht gesagt habe, dass der Penis entblösst gewesen sei (Urk. 4/3 S. 4 [00:13:50]). Die Transkription ist in diesem Punkt unvollständig, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 68 S. 8). Hingegen gab die Privatklägerin bei der rechtsmedizinischen Untersuchung auf Befragen durch ihre Mutter offenbar an, dass sie den Penis des Beschuldigten gesehen habe (Urk. 8/5 S. 2 unten), weshalb gewisse Unklarheiten verbleiben. Ebenso gab sie damals offenbar an, dass der Beschuldigte sie nicht geküsst ha-
- 24 - be, was mit den im Rahmen ihrer formellen Einvernahmen getätigten Aussagen nicht übereinstimmt. Gemäss den Akten stand anfänglich auch der Verdacht im Raum, der Beschuldigte habe versucht, in die Privatklägerin einzudringen (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 5/5 S. 3; Urk. 5/7 S. 2), wofür ihre anlässlich der formellen Einvernahmen getätigten Aussagen keine Grundlage bilden (vgl. dazu auch nach- folgend). 3.5. Nach Auffassung der Vorinstanz würden auch nebensächliche Aussagen der Privatklägerin, wie dass der Beschuldigte erschöpft gewesen sei und sich aufs Bett gesetzt habe, oder dass sie dort reingedrückt habe, damit sich der Schmerz beruhige, oder die Aussagen betreffend das Hecheln des Beschuldigten auf tat- sächlich Erlebtes hindeuten (Urk. 68 S. 24 f.). Beim ersten Beispiel handelt es sich um eine Beobachtung, welche mit dem eigentlichen Vorfall an sich nichts zu tun hat, weshalb daraus nichts abgeleitet werden kann, zumal der Beschuldigte nicht bestreitet, sich mit der Privatklägerin in demselben Zimmer aufgehalten zu haben (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, N 407). Die Aussagen betreffend Hecheln des Beschuldigten tätigte die Pri- vatklägerin in der zweiten Einvernahme vom 19. August 2021. Auf die Frage, wann der Beschuldigte so geatmet habe, gab sie an, sie wisse nicht wann (Urk. 4/6 S. 6 f.). Hecheln ist ein schnelles, stossweises Atmen, was die Privatklä- gerin auch so verstand, wie ihre Imitation anlässlich der Einvernahme zeigt (Urk. 4/6 S. 6 [00:23:35]). Später in der Einvernahme wurde sie nochmals gefragt, wann der Beschuldigte schnell geatmet (gehechelt) habe, worauf sie anders als zuvor angeben konnte, dass dies passiert sei, als er sie gedrückt habe (Urk. 4/6 S. 13). In der ersten Einvernahme hatte die Privatklägerin auf die Frage, ob der Beschuldigte anders geatmete habe, angegeben, der Beschuldigte habe "tief" ge- atmet, als er sich an sie gedrückt habe (Urk. 4/3 S. 10), was als Gegenteil von Hecheln verstanden werden könnte. Die Schilderung der Privatklägerin, sie habe sich nach dem Vorfall in den Bauch gedrückt, damit sich der Schmerz beruhige (Urk. 4/6 S. 15), wirkt mit der Vorinstanz authentisch und erlebnisbasiert, wobei aber noch nichts zur Ursache für den Schmerz gesagt ist. Wie lange der Vorfall dauerte, konnte die Privatklägerin nicht sagen. Auf die Frage, auf wie viel sie hät- te zählen können, als sie beim Beschuldigten im Zimmer gewesen sei, gab sie an,
- 25 - sie habe nicht gezählt (Urk. 4/6 S. 14). Aus ihren Aussagen ergibt sich auch nicht, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte von ihr abliess und sie flüchten konnte (Urk. 4/3 S. 11 und 13 f.; Urk. 4/6 S. 13 f.). 3.6. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht nicht unmissverständlich hervor, an welche ihrer Körperregionen sich der Beschuldigte gedrückt hat und wo genau sie Schmerzen erlitten hat. In den Einvernahmen vom 24. Juni 2021 und
19. August 2021 wurde die Privatklägerin wiederholt gefragt, wo der Beschuldigte sie mit seinem Penis gedrückt habe. Eine Würdigung ihrer diesbezüglichen Anga- ben ist nur mithilfe der Videoaufzeichnung möglich, da die schriftliche Protokollie- rung ihre Schilderungen nur unzureichend wiedergeben kann. Selbst mit der Vi- deoaufzeichnung ist es nicht immer leicht nachzuvollziehen, welche Körperregion nun konkret gemeint ist. In der ersten Einvernahme führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie im Bereich Unterleib und Gesäss berührt. Die Frage, ob er sie auch im Scham- bzw. Intimbereich berührt habe, verneinte sie (Urk. 4/3 S. 7 [00:24:20 ff.] und S. 9 [00:34:15]). Dies bestätigte sie nochmals im späteren Verlauf der Einvernahme, wobei sie angab, er habe nur ihren Bauch berührt (Urk. 4/3 S. 13 [00:55:35]). Da die Privatklägerin gleichzeitig erwähnte, im Intim- bereich Schmerzen gehabt zu haben (Urk. 4/3 S. 8), wurde sie gefragt, woher diese Schmerzen stammten, worauf sie antwortete, der Beschuldigte habe ihren Bauch berührt und die Schmerzen seien "so bis unten". Die Anschlussfrage, ob der Beschuldigte sie so stark am Bauch berührt habe, dass die Schmerzen bis nach unten gezogen seien, bejahte die Privatklägerin (Urk. 4/3 S. 13). Wie bereits erwähnt, gab sie anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2021 indes an, der vom Beschuldigten ausgeübte Druck sei "wenig" gewesen (Urk. 4/6 S. 10 f.), weshalb dies nicht ganz nachvollziehbar ist. Bei der zweiten Einvernahme führte die Privatklägerin zuerst aus, sie habe den Druck im Bereich Bauch und Rücken gespürt (Urk. 4/6 S. 11 [00:39:04]). Als die einvernehmende Polizeibeamtin nach- fragte und zur Erläuterung auf die entsprechenden Körperstellen deutete, scheint es so, als würde die Privatklägerin die Stelle etwas weiter nach unten rücken. Sie führte aus, sie habe es "da unten" gespürt, wobei sie sich auf den Bereich zwi- schen den Beinen zu beziehen scheint. Hinten habe sie es nicht am Rücken, sondern am "Arsch" gespürt (Urk. 4/6 S. 11 f. [00:39:20 ff.]). Im weiteren Verlauf
- 26 - der Einvernahme führte die Privatklägerin aus, "unten" (wohl gemeint im Intimbe- reich) habe sie keinen Druck gespürt, nur im Bereich des Unterleibes (Urk. 4/6 S. 12 [00:41:34]). Die Privatklägerin erwähnte Schmerzen am Bauch und Gesäss bzw. Rücken. Anders als noch in der ersten Einvernahme gab sie an, "unten" ha- be sie keine Schmerzen gehabt (Urk. 4/6 S. 6, 10, 15 und 18). Bereits angesichts dieser Aussagen lässt sich nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte gegen den Vaginalbereich der Privatklägerin gepresst hat, wie ihm in der Anklage vorgewor- fen wird. Dies erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 27) im Übrigen schon auf- grund des Grössenunterschieds zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin – gemäss den Akten misst der Beschuldigte 1.74 Meter (Urk. 6/4; Urk. 6/7 S. 2) und die Privatklägerin 1.26 Meter (Urk. 8/3; Urk. 8/5 S. 3) – schwer vorstell- bar, zumal die Privatklägerin stets angab, der Beschuldigte sei beim Vorfall ge- standen (Urk. 4/3 S. 7 und 14; Urk. 4/6 S 17). 3.7. Die teilweise vorhandenen Unstimmigkeiten in der Darstellung der Privat- klägerin können darauf zurückzuführen sein, dass sie aufgrund ihres Alters sowie ihres kulturellen Hintergrundes Schwierigkeiten hatte, das Kerngeschehen voll- ständig darzustellen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Angaben der Privat- klägerin übersetzt werden mussten, weshalb rein theoretisch auch Übersetzungs- fehler oder sprachliche Missverständnisse vorliegen können. Die ohnehin schwie- rige Ausgangslage mit einer kindlichen, fremdsprachigen und aus einem anderen Kulturkreis stammenden Zeugin wird dadurch akzentuiert, dass suggestive Ein- flüsse im Vorfeld ihrer ersten formellen Einvernahme nicht gänzlich ausgeschlos- sen werden können. Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall vom 23. Juni 2021 von ihrer Mutter ein erstes Mal dazu befragt wur- de. Dies stellt für sich keine Besonderheit dar und lässt sich auch kaum vermei- den. Bei einem sexuellen Übergriff zum Nachteil eines Kindes wird es häufig der Fall sein, dass dieses erstmals gegenüber einem Elternteil oder einer nahen Be- zugsperson Aussagen über das Geschehene macht. In einer solchen Situation besteht jedoch die Gefahr, dass das Kind Ängste und Befürchtungen des Eltern- teils übernimmt und Erfahrungen in verzerrter Weise verarbeitet und darüber be- richtet (vgl. dazu bei sexuellen Missbrauchsvorwürfen im Rahmen von Schei- dungs- und Trennungskonflikten: LUDEWIG/BAUMER/TAVOR [Hrsg.], Aussagepsy-
- 27 - chologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», a.a.O., S. 473 und 479). Bei der Beurteilung der Aussagenzuverlässigkeit ist deshalb der Gefahr von suggerierten Aussagen Rechnung zu tragen. Gerade jüngere Kinder sind unter bestimmten Bedingungen (z.B. gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung. Jüngere Kinder sind generell anfälliger auf suggestive Einflussnahmen als ältere Kinder und Erwachsene (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3). Vor diesem Hinter- grund als ungünstig zu werten ist der Umstand, dass die Privatklägerin unmittel- bar nach dem Vorfall durch ihre Mutter dazu befragt wurde. Das erste Gespräch fand damit zu einem Zeitpunkt statt, in dem die Privatklägerin das Geschehene selbst wohl noch nicht verarbeitet hatte. Bei dieser Ausgangslage erscheint es umso wichtiger, dass die Befragung der Privatklägerin möglichst sachgerecht und ergebnisoffen durchgeführt und jegliche suggestive Einwirkung vermieden wurde. Ob solche günstigen Umstände gegeben waren, ist fraglich. Aus den Akten muss geschlossen werden, dass unmittelbar nach dem Vorfall chaotische Verhältnisse im Bundesasylzentrum herrschten und es zu dramatischen Szenen kam. Die Dar- stellung des Beschuldigten, wonach die Mutter der Privatklägerin erzählt habe, dass er der Privatklägerin seinen Penis in die Vagina reingetan habe und diese nun vor lauter Schmerzen nicht laufen könne (Urk. 13/14), findet in dieser drasti- schen Form zwar keine Grundlage in den Akten. Aus den Aussagen der im Vor- verfahren befragten Personen geht aber hervor, dass die Mutter der Privatklägerin überzeugt war, dass ihre Tochter Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden war, und diesen Verdacht wiederholt und lautstark äusserte. H._____, die damals als Sicherheitsangestellte im Bundesasylzentrum tätig war, gab an, es habe vor dem fraglichen Zimmer ein Riesendurcheinander geherrscht. Es habe viele Leute ge- habt. Die Privatklägerin habe geweint und sei sehr eingeschüchtert gewesen, die Mutter der Privatklägerin sehr aufgebracht. Sie habe im ersten Moment keinen Durchblick gehabt (Urk. 5/5 S. 2 f.; Urk. 5/8 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 1/1 S. 4). I._____, der als Betreuer in der Unterkunft tätig war und an diesem Abend als Dolmetscher eingesetzt wurde, führte aus, dass die Mutter der Privatklägerin sehr unruhig gewesen sei, herumgeschrien und geweint habe. Sie habe geschrien, dass der Beschuldigte ihre Tochter vergewaltigt habe. So wie die Mutter ge-
- 28 - schrien habe, hätten sie das Gefühl gehabt, die Privatklägerin habe Blutungen (Urk. 5/11 S. 3 ff.). Die ältere Tochter des Beschuldigten, die im Vorverfahren ebenfalls befragt wurde, gab an, sie sei von der Mutter der Privatklägerin ange- schrien und (ebenso wie ihre Schwester und der Beschuldigte) beschimpft wor- den. Die Mutter der Privatklägerin habe gesagt, Gott möge ihren Vater verdam- men, er habe ihre Tochter vergewaltigt. Sie habe Angst gehabt, dass die Mutter der Privatklägerin ihr was antue (Urk. 5/4 S. 3 f.; Urk. 5/9 S. 3; vgl. dazu auch Urk. 17/3). In dieser sehr angespannten Stimmung versuchten Mitarbeitende des Bundesasylzentrums herauszufinden, was passiert war, weshalb die Privatkläge- rin ein weiteres Mal befragt wurde. Auch nach Eintreffen der Polizei gestaltete sich die Verständigung als schwierig, zumal der als Dolmetscher fungierende I._____ … [Dialekt] nur teilweise beherrscht (Urk. 1/1 S. 4; Urk. 5/7; Urk. 5/11 S. 3). Angesichts der Akten ist davon auszugehen, dass bei der ersten Sachver- haltsermittlung im Asylzentrum nicht sehr sachgerecht bzw. zumindest nicht sehr behutsam vorgegangen wurde. Die erst achtjährige Privatklägerin wurde noch vor Ort körperlich untersucht, wobei auch ihr Intimbereich inspiziert wurde. Dies nicht etwa von einer Fachperson, sondern von der damaligen Sicherheitsangestellten. H._____ gab an, sie habe der Privatklägerin während längerer Zeit erklärt, dass es gut wäre, wenn sie nachschauen könnte, was und wo es ihr wehtue. Sie habe sie dann dazu bringen können, die Hosen herunterzulassen (Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/8 S. 4; vgl. dazu auch Urk. 1/1 S. 4). Nach den ersten Abklärungen im Bundesasylzentrum erfolgte eine rechtsmedizinische Untersuchung im Kinderspi- tal Zürich, wobei die Privatklägerin auch gynäkologisch untersucht wurde. Die Entnahme eines Vaginalabstrichs war aufgrund grosser Angst nicht möglich (Urk. 7/1; Urk. 8/5). Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin war ihre Mutter anwesend, welche ergänzende Angaben zum Sachverhalt machte (Urk. 8/5 S. 2). Im Anschluss an diese Untersuchung, welche bis morgens um 03.00 Uhr dauerte, nahm die Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme ihrer Mutter teil, womit sie deren Aussagen und Standpunkt ein weiteres Mal mitbekam (Urk. 5/1 S. 1). 3.8. Die sich unmittelbar nach dem Vorfall abspielenden Ereignisse dürften die Privatklägerin verängstigt und nachhaltig beeindruckt haben. Dies gilt insbesonde-
- 29 - re für die von ihrer Mutter wiederholt geäusserte Annahme, ihre Tochter sei ver- gewaltigt worden. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die dar- gelegten Umstände die Privatklägerin in ihren Aussagen beeinflusst haben, zumal sie kaum Zeit hatte, das Geschehene zu verarbeiten, bevor sie wiederholt dazu befragt wurde. Dass die Privatklägerin durchaus beeinflussbar ist, zeigt ihre Ant- wort auf die anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2021 gestellte Frage, ob der Beschuldigte an Gott glaube oder an etwas anderes (Urk. 4/6 S. 19). Die Pri- vatklägerin antwortete, der Beschuldigte sei eigentlich … [Staatsangehöriger des Staates K._____]. Er lüge, wenn er sage, dass er … [Staatsangehöriger des Staa- tes L._____] sei. Sie wisse das, weil er mit seinen Töchtern … [Sprache des Staa- tes K.______] spreche. Sie seien … [Staatsangehörige des Staates K._____]. Der Vater lüge, er sei ein Lügner. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Privatklä- gerin beim Kontakt mit dem Beschuldigten oder dessen Töchtern selbst bemerkt haben könnte, dass er eine andere Sprache spricht (Urk. 68 S. 26). Dies ändert aber nichts daran, dass ein achtjähriges Kind wohl kaum von sich aus solche Aussagen tätigen würde, zumal ihre Antwort keinen Bezug zur Frage aufwies. Weiter ist die von der Privatklägerin gegebene Antwort nahezu identisch mit der- jenigen ihrer Mutter anlässlich deren Einvernahme vom 17. August 2021. Diese gab auf die Frage, ob sie vor dem fraglichen Ereignis mit dem Beschuldigten ge- sprochen habe, an, dieser sage, er sei … [Staatsangehöriger des Staates L._____], rede aber wie ein … [Staatsangehöriger des Staates K._____]. Er habe einen … Akzent [des Staates K._____] (Urk. 5/10 S. 5). Zu verweisen ist auch auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Mutter der Privatklägerin mehrfach behauptet habe, dass er kein … [Staatsangehöriger des Staates L._____], son- dern … [Staatsangehörige des Staates K._____] sei und sich … Papiere [des Staates L._____] verschafft habe (Urk. 3/4 S. 3; vgl. auch Urk. 13/14). Die Vo- rinstanz schloss suggestive Einflüsse mit der Begründung aus, die Privatklägerin schildere einen eigenen Sachverhalt, der mit demjenigen ihrer Mutter nicht über- einstimme. Ihre Aussagen würden mit dem ihr angeblich eingeredeten Vergewal- tigungsvorwurf nicht übereinstimmen (Urk. 68 S. 25 f.). Diese Argumentation greift zu kurz und übergeht die konkreten Umstände. Die Mutter der Privatklägerin war beim Tatgeschehen nicht anwesend und hat davon keine eigenen Wahrnehmun-
- 30 - gen gemacht. Sie kann nur das wiedergeben, was ihr von ihrer Tochter berichtet wurde. Dass sie von einer Vergewaltigung ausging, obschon dies durch die Aus- sagen der Privatklägerin nicht bestätigt wird, deutet darauf hin, dass sie unabhän- gig von den Schilderungen ihrer Tochter Annahmen getroffen und ihre eigene In- terpretation des Vorfalls vorgenommen hat. Eine Beeinflussung kann zudem auch dadurch erfolgt sein, dass die Mutter der Privatklägerin dem Vorfall fälschlicher- weise eine sexuelle Bedeutung gab und ihre Tochter dahingehend beeinflusste.
4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ausgefallen sind. Seine Angaben können nicht als unglaubhaft eingestuft werden, auch wenn Hinweise dafür bestehen, dass er ein etwas beschönigendes Bild der damaligen Situation zeichnete. Dies alleine ist aber nicht geeignet, seine Vorbringen grundsätzlich in Zweifel zu zie- hen, zumal der Beschuldigten davon ausgegangen sein könnte, dass ihm sein (möglicherweise etwas unbeherrschtes) Verhalten gegenüber der Privatklägerin anderweitig strafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden könnte. Anhaltspunkte für bewusste Falschaussagen der Privatklägerin bestehen keine. Als äusserst glaub- haft können ihre Schilderungen entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 28) nicht ein- gestuft werden, zumal sie im Kerngeschehen Widersprüche bzw. zumindest Un- stimmigkeiten aufweisen. Die Darstellung der Privatklägerin erscheint auch nicht durchgehend logisch konsistent. So bleibt unklar, wie es dazu kam, dass der Be- schuldigte plötzlich von ihr abgelassen hat, und sind ihre Angaben zu den im In- timbereich erlittenen Schmerzen nicht ganz nachvollziehbar. Allgemein erscheint eher fraglich, ob der Beschuldige, der wenige Tage zuvor mit seinen Töchtern in die Schweiz gekommen war und sich in einem Asylverfahren befand, das Risiko eingegangen wäre, sich in einer belebten Umgebung wie einer Asylunterkunft an der ihm nicht näher bekannten Privatklägerin sexuell zu vergehen. Zumal er man- gels Vorliegens eines Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnisses wenig Möglichkei- ten hatte, die Privatklägerin davon abzuhalten, Drittpersonen vom Vorgefallenen zu berichten. Entscheidend ist letztlich aber, dass sich der angeklagte Sachver- halt anhand der Aussagen der Privatklägerin, welche das einzige direkte Beweis-
- 31 - mittel darstellen, nicht erstellen lässt. Ihre Schilderungen lassen dafür zu viele Fragen offen. Angesichts der nicht gänzlich übereinstimmenden Angaben der Pri- vatklägerin bleibt unklar, wie genau sie vom Beschuldigten angegangen wurde respektive ob er sie mit seinem Unterleib "nur" berührt oder sich auch an sie her- angepresst hat. Weiter äusserte sie sich nicht konstant dazu, an welchen Körper- stellen sie den Druck genau spürte und wie stark dieser Druck war. Ebenfalls un- klar bleibt, wie lange die Berührungen oder das Heranpressen dauerten bzw. wann und weshalb der Beschuldigte von ihr abliess. Auf dieser Grundlage lässt sich kein Sachverhalt erstellen, der einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnte. Von einer weiteren Einvernahme der Privatklägerin sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die wesentlichen Fragen in den Befra- gungen vom 24. Juni 2021 und 19. August 2021 bereits gestellt wurden. Die Ein- vernahmen der Privatklägerin fanden unmittelbar nach dem Vorfall bzw. wenige Monate danach statt, als ihre Erinnerungen noch frisch waren. Konnte die Privat- klägerin damals keine klaren und präzisen Angaben zum Verhalten des Beschul- digten machen, ist dies fast zwei Jahre später umso weniger zu erwarten. Es ist daher davon abzusehen, die Privatklägerin erneut einzuvernehmen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch die Einholung eines aussagepsychologischen Gut- achtens, wie von der Verteidigung beantragt wurde (Urk. 71 S. 4). Ein solches kann sich lediglich zur Frage der Glaubhaftigkeit von Aussagen aus psychologi- scher Sicht äussern, nicht jedoch dazu, ob bestimmte Aussagen – sollten sie glaubhaft sein – als Grundlage für einen Schuldspruch genügen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.5.5). In der Gesamtbetrach- tung verbleiben erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. In einem Strafverfahren liegt es am Staat, einem Beschul- digten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verblei- ben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Aufgrund des Erwogenen rei- chen die vorhandenen Beweismittel nicht aus, um die verbleibenden Zweifel zu überwinden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist der Beschuldigte daher vollumfänglich freizusprechen.
- 32 - III. Zivilansprüche Die Privatklägerin hat im Verfahren adhäsionsweise sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche gegen den Beschuldigten gestellt (Urk. 53 S. 1; Urk. 111 S. 1 ff.). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist und der Sachverhalt mit Bezug auf den Zivilpunkt nicht spruchreif ist, ist die Pri- vatklägerin mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Entschädigungsanspruch des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 55'600.– (Fr. 400.– pro erlittenen Hafttag) zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2021 zuzusprechen (Urk. 71 S. 3; Urk. 110 S. 2). Schadener- satzansprüche wurden keine gestellt. 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung be- steht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Ent- schädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswir- kungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Bei längerer Un- tersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 33 - 1.3. Der Beschuldigte befand sich während insgesamt 138 Tagen in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (Urk. 15/1; Urk. 58). Im Zeitpunkt seiner Verhaftung lebte er als Asylsuchender zusammen mit seinen zwei Töchtern im Bundesasyl- zentrum F._____. Der Beschuldigte war erst wenige Tage zuvor im Rahmen eines Familiennachzuges über Griechenland in die Schweiz gekommen. Seine Ehefrau war bereits im August 2020 in die Schweiz eingereist (Urk. 1/1 S. 5; Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/4 S. 2; Urk. 17/5; Urk. 52 S. 1, 3 und 8). Durch die Verhaftung wurde er somit nicht aus einem stabilen persönlichen und sozialen Umfeld herausgerissen. Nachdem er keiner Erwerbstätigkeit nachging, war auch keine berufliche und wirt- schaftliche Situation tangiert. Demgegenüber hatte die Verhaftung unmittelbare Auswirkungen auf seine familiären Verhältnisse, da der Beschuldigte allein mit seinen noch minderjährigen Töchtern im Bundesasylzentrum lebte und diese ent- sprechend in der Obhut der Behörden zurücklassen musste (Urk. 1/1 S. 5; Urk. 17/3-4). Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschuldigten die Trennung von seinen Kindern während der Inhaftierung schwer zu schaffen machte (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/4 S. 3 f.; Urk. 13/7; Urk. 52 S. 1 und 4). Mit einem Sexualdelikt zum Nachteil eines Kindes stand zudem ein schwerwiegender Vorwurf im Raum. Als erschwerend erweisen sich auch die Umstände der Fest- nahme, zumal diese nicht diskret, sondern in der Öffentlichkeit des Asylzentrums und vor seinen Kindern erfolgte. Aufgrund der eher langen Haftdauer und der per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'700.– als angemessen. Dazu kommt der Schadenszins von 5 % ab 31. August 2021 (Datum des mittleren Verfalls). Im Mehrbetrag ist das Genug- tuungsbegehren abzuweisen.
2. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. Nachdem er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchfüh- rung erschwert hat, sind die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin hat die Vorinstanz bereits rechtskräftig entschieden.
- 34 -
3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung weitge- hend. Er unterliegt nur in Bezug auf die Höhe der ihm für die Haft zugesproche- nen Genugtuung. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrem in der Anschlussberufung gestellten Antrag auf Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin zumindest teilweise aufzuer- legen. Bei beiden Parteien ist angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse indes von einer längerdauernden Mittellosigkeit auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). 3.2. Die amtliche Verteidigung machte insgesamt einen Aufwand von Fr. 12'993.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 107), die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin einen solchen von Fr. 4'550.20 (inkl. MwSt.; Urk. 108). Darin sind je vier Stunden für die Berufungsverhandlung enthalten. Aufgrund deren weniger langen tatsächlichen Dauer (vgl. Prot. II S. 9 i.V.m. S. 26) ist eine Honorarkürzung um eine Stunde vorzunehmen. Es erscheint folglich angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 12'700.– und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Fr. 4'300.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2021 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Her- ausgabe der mit Verfügung vom 7. Juli 2021 beschlagnahmten Mobiltelefo- - 35 - ne der Marke Samsung und iPhone), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Rege- lung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung vom 7. Juli 2021 beschlagnahmten Mobiltelefone der Marke Samsung und iPhone auch im Verfahren 2021/10041943 gegen den Beschuldigten beschlagnahmt wur- den.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 12'700.– amtliche Verteidigung Fr. 4'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 20'700.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem
- August 2021) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 36 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 101 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54 a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 37 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220007-O/U/hb-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 21. März 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, betreffend sexuelle Nötigung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 8. November 2021 (GG210309)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
14. September 2021 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 64 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie − der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 138 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
6. Gegen den Beschuldigten wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet und lebenslänglich jede berufliche und jede organi- sierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Min- derjährigen umfasst, verboten.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 7. Juli 2021 beschlag- nahmten Mobiltelefone der Marke Samsung und iPhone werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgege- ben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 4 -
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Juni 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–; die übrigen Kosten be- tragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'050.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 6'900.80 Auslagen (Gutachten, Expertisen, etc.) Fr. 737.00 Zeugenentschädigung Fr. 623.00 Auslagen Untersuchung Fr. 520.50 diverse Kosten (Kinderspital Zürich) Fr. 2'902.80 Vertreter Geschädigte / Privatklägerin (RAin Y2._____) Fr. ausstehend Vertreter Geschädigte / Privatklägerin (RAin Y1._____) Fr. ausstehend amtliche Verteidigung
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- rater Verfügung entschieden.
13. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separater Verfügung entschieden.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 2 f.) "1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.
2. Meinem Mandanten sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die zu Unrecht erstandenen 139 Tage Haft eine Genugtuung von CHF 55'600.00 (CHF 400.00 pro erlittenem Hafttag) zzgl. 5% Zins seit
31. August 2021 zuzusprechen.
3. Die Zivilforderungen (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) sei- en vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verwei- sen.
4. Jegliche erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil seien mit Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens."
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 77, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 111 S. 1) "1. Ziff. 9 des Urteilsdispositivs vom 8. November 2021 sei wie folgt abzu- ändern:
- 6 - Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 3'000 zuzüglich 5 % Zins ab 23. Juni 2021 als Genugtuung zu bezah- len.
2. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.
3. Der Geschädigtenvertreterin seien sämtliche obergerichtlichen Ent- scheide, insbesondere Urteil und begründetes Urteil, zuzustellen.
4. Der eingereichte Honorarantrag sei zu genehmigen und mir die ent- sprechende Entschädigung auszubezahlen.
5. Die Verfahrenskosten beider Instanzen inklusive der Kosten der Ge- schädigtenvertretung (zuzügl. MWST) seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen oder eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen."
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Novem- ber 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 68 S. 46). Gegen das ihm gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess er noch vor Schranken Berufung an- melden (Prot. I S. 29). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am
10. Januar 2022 zugestellt (Urk. 67/2). Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 reichte diese innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungser- klärung ein (Urk. 71). Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 (Datum Eingang) teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Weiter ersuchte sie um Dispen- sation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was bewilligt wurde (Urk. 77). Die Privatklägerin erhob mit Eingabe vom 5. März 2022 (Datum Post- stempel) fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 79). Nachdem eine Vernehmlas- sung zu den von der Verteidigung mit der Berufungserklärung gestellten Beweis- anträgen durchgeführt wurde, wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. März 2023 vorgeladen (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2023 wurden die Beweisanträge der Verteidigung einstweilen abgewiesen (Urk. 96). Auf Antrag der Privatklägerin wurde die Publikumsöffentlichkeit mit Beschluss vom
14. Februar 2023 von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen (Urk. 98). An- lässlich der Berufungsverhandlung ersuchte die Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was bewilligt wurde (Prot. II S. 11). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuld- und Sanktionspunkt (Dis- positivziffern 1 - 6), die Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Disposi-
- 8 - tivziffern 8 und 9) sowie die Kostenregelung (Dispositivziffern 11 und 12) an, wo- bei die Verlegung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin nicht angefochten wird (Urk. 71 S. 2 f.; Urk. 110 S. 2). Die Anschlussberufung der Privatklägerin richtet sich gegen die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (Dispositivziffer 9; Urk. 79 S. 1; Urk. 111 S. 1). Das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2021 ist daher bezüglich der Dispositivziffern 7 (Herausgabe der mit Verfügung vom 7. Juli 2021 beschlag- nahmten Mobiltelefone der Marke Samsung und iPhone), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Regelung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Dabei ist vorzumerken, dass die beiden beschlagnahmten Mobiltelefone in einem weiteren Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten beschlagnahmt wurden (Urk. 90/1), weshalb keine Her- ausgabe an ihn erfolgen kann.
2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz geltend machen, dass die Einver- nahme der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 nicht zu seinen Lasten verwertbar sei, da die Verteidigung nicht die Möglichkeit gehabt habe, daran teilzunehmen. Dies führe dazu, dass die späteren darauf basierenden Einvernahmen, insbeson- dere diejenige der Privatklägerin vom 19. August 2021, ihrerseits nicht verwertbar seien (Urk. 54 S. 22). 2.2. Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der An- spruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, et- wa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme be- rechtigt. Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft
- 9 - zukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Der Zeitpunkt der Eröffnung ist in der Strafprozessordnung nicht näher geregelt. Im Regelfall wird darüber entschieden, wenn die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft eingehen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,
3. Aufl. 2018, N 12 zu Art. 309). Eine Eröffnung hat zwingend zu erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). 2.3. Aus den Akten ergibt sich, dass am 23. Juni 2021, 21.19 Uhr, bei der Stadtpolizei Zürich telefonisch Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet wurde (Urk. 1/1 S. 3). In der Folge führte die Polizei erste Ermittlungshandlungen durch, wobei auch die Privatklägerin und deren Mutter befragt wurden. Diese Einver- nahmen fanden am 24. Juni 2021, 03.45 Uhr und 10.15 Uhr, statt (Urk. 4/3 S. 1; Urk. 5/1 S. 1). Gleichentags rapportierte die Stadtpolizei Zürich an die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich und führte dieser den Beschuldigten zu (Urk. 1/1; Urk. 1/2). Ab diesem Zeitpunkt war die Strafuntersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 StPO), was in der Folge geschah. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 beauf- tragte die Staatsanwaltschaft die Stadtpolizei Zürich, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Gleichzeitig wurde dem von der Polizei bestimmten Beamten die Durchführung von (delegierten) Einvernahmen der beschuldigten Person übertra- gen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Verfahrensbeteiligten die Verfah- rensrechte haben, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zu- kommen (Urk. 1/3). Die Einvernahmen der Privatklägerin und deren Mutter fanden damit im Ermittlungsverfahren statt, weshalb den Parteien keine Teilnahmerechte zustanden. Daran ändern die vom Pikettstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl am 24. Juni 2021 frühmorgens angeordneten Zwangsmassnahmen (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/3) nichts. Dies bedingte zwar wie erwähnt den Erlass einer Eröff- nungsverfügung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). In zeitlicher Hinsicht lässt sich dar- aus indes nichts ableiten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl. 2017, N 1223 und 1228 Fn 61; SCHMID, StPO Praxiskommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 309; vgl. auch BSK StPO-OMLIN, 2. Aufl. 2014, N 6 ff. zu Art. 309). Es lässt
- 10 - sich im Übrigen auch nicht sagen, dass die Staatsanwaltschaft untätig geblieben wäre und die Eröffnung der Untersuchung hinausgeschoben hätte. Wie erwähnt, erfolgte diese direkt nach der Rapportierung durch die Stadtpolizei. Wie die Vor- instanz sodann zutreffend erwog, konnten der Beschuldigte und sein Verteidiger an der zweiten Einvernahme der Privatklägerin vom 19. August 2021 teilnehmen und Fragen stellen. Die Privatklägerin hat sich anlässlich dieser Einvernahme nochmals eingehend zur Sache geäussert. Damit wurde dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten ausreichend Rechnung getragen. Die Ein- vernahmen der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 und 19. August 2021 sind des- halb verwertbar.
3. Neuübersetzung der Einvernahmen der Privatklägerin 3.1. Die Verteidigung beantragte mit der Berufungserklärung, es seien die Ein- vernahmen der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 und 19. August 2021 von einem bislang nicht involvierten Übersetzer neu zu übersetzen und zu transkribieren (Urk. 71 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an die- sem Beweisantrag fest (Urk. 109). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Dolmetscherin D._____, welche die erste Einvernahme der Privatklägerin am
24. Juni 2021 übersetzt habe, in der Nacht zuvor bei der körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin und der polizeilichen Einvernahme von deren Mutter an- wesend gewesen sei. Sie habe an der Einvernahme vom 24. Juni 2021 mit Vor- wissen und natürlich auch mit persönlichen Eindrücken aus den vorangegange- nen Stunden teilgenommen. Die Dolmetscherin sei deshalb suggestiven Einflüs- sen ausgesetzt gewesen und bereits mit der vorgefassten Meinung in die Einver- nahme gegangen, dass die Privatklägerin Opfer eines sexuellen Übergriffs ge- worden sei (Urk. 71 S. 5 f.; Urk. 87 S. 1 f.; Urk. 109 S. 11 f.). Die Verteidigung machte weiter geltend, dass die Übersetzung der Einvernahme vom 24. Juni 2021 mangelhaft sei. Es sei augenscheinlich, dass sich die Dolmetscherin und die Pri- vatklägerin nicht immer und nicht vollständig verstanden hätten. Die Dolmetsche- rin habe zudem mehrfach minutenlange Gespräche mit der Privatklägerin geführt, jeweils aber nur eine kurze Antwort übersetzt, die einen kurzen Satz beinhaltet habe. Es wirke so, als ob sie die Privatklägerin in diesen Gesprächen selbst be-
- 11 - fragt und dabei versucht habe, Unklarheiten auszuräumen, anstatt einfach zu übersetzen. Damit entstehe der Eindruck, dass die Dolmetscherin nicht wortge- treu und vollständig übersetzt habe, sondern die Aussagen der Privatklägerin in- terpretiert, gewertet und Teile davon weggelassen habe (Urk. 71 S. 4 ff.; Urk. 87 S. 1 f.; Urk. 109 S. 9 ff.). Schliesslich brachte die Verteidigung vor, dass auch die Einvernahme der Privatklägerin vom 19. August 2021, anlässlich welcher E._____ als Dolmetscherin amtete, nicht korrekt übersetzt worden sei. Es sei wohl nicht immer alles, sondern teils nur zusammengefasst übersetzt worden (Urk. 71 S. 6; Urk. 87 S. 1; Urk. 109 S. 13 f.). 3.2. Dolmetscher müssen über die erforderliche Unabhängigkeit verfügen. Die Vorschriften über den Ausstand von Art. 56 StPO gelten auch für sie (Art. 68 Abs. 5 StPO mit Verweis auf Art. 183 Abs. 3 StPO). Art. 56 lit. b StPO regelt den Ausstandsgrund der Vorbefassung. Die Besorgnis der Voreingenommenheit be- steht dann, wenn die betreffende Person in einer anderen Stellung mit der glei- chen Sache befasst war. Die wiederholte Tätigkeit in derselben Stellung in der gleichen Sache begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit (BSK StPO-BOOG, a.a.O., N 17 und 28 zu Art. 56). Dass D._____ vor der Einvernahme der Privatklägerin bereits als Dolmetscherin in demselben Strafverfahren tätig war, begründet daher keinen Ausstandsgrund. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Ein Dolmetscher hat sich inhaltlich nicht mit der Sache zu befassen. Seine Funktion besteht ausschliesslich darin, das Gesagte möglichst wort- und sinngetreu zu übersetzen. Es ist insbesondere nicht Aufgabe eines Dolmetschers, die Rolle eines Rechtsvertreters oder Sozial- arbeiters zu übernehmen (vgl. Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dolmetscher des Obergerichts Zürich, Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen, Zif- fer 4.5). Dass D._____ ihre Funktion als Dolmetscherin fälschlicherweise weiter- gehend interpretiert hätte, ist nicht ersichtlich. Wie nachfolgend dargelegt wird, ergeben sich aus der Videoaufzeichnung keine Hinweise darauf, dass sie sich bei der Einvernahme der Privatklägerin nicht professionell und neutral verhalten oder auf das Aussageverhalten der Privatklägerin Einfluss genommen hätte. Weiter können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass D._____ ausserhalb des Strafverfahrens mit einer der Verfahrensparteien persönlich in
- 12 - Kontakt gewesen oder unabhängig von ihrer Rolle als Dolmetscherin mit der Sa- che befasst gewesen wäre. Bei der zweiten Einvernahme der Privatklägerin am
19. August 2021 war eine andere Dolmetscherin im Einsatz. Vergleicht man die Aussagen der Privatklägerin in den beiden Einvernahmen, ergeben sich keine Auffälligkeiten, aus welchen geschlossen werden könnte, dass eine der Dolmet- scherinnen voreingenommen gewesen sein könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Aussagen der Mutter der Privatklägerin die Dolmetscherin bei der Übersetzung der Aussagen der Privat- klägerin in irgendeiner Weise beeinflusst hätten, zumal sich die Aussagen von Mutter und Tochter inhaltlich unterscheiden. Entgegen der Verteidigung kann da- her aus dem Umstand, dass die Dolmetscherin bei verschiedenen Verfahrens- handlungen übersetzt hat, nicht auf eine unzulässige Vorbefassung geschlossen werden. 3.3. Bei D._____ handelt es sich um eine akkreditierte Dolmetscherin. Es be- steht daher keine Veranlassung, an ihrer grundsätzlichen Befähigung zu zweifeln. Gemäss Polizeirapport spricht die Privatklägerin einen speziellen …-Dialekt, für welchen es der Dolmetscherin zufolge keine Übersetzer in der Schweiz gebe. Weiter wird festgehalten, die Dolmetscherin habe im Verlauf der Einvernahme mehrfach nachfragen und Worte umschreiben müssen (Urk. 1/2 S. 3). Die Einver- nahme der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 wurde auf Video aufgezeichnet. Auf der Aufzeichnung ist erkennbar, dass die Dolmetscherin teilweise Fragen mehr- fach stellen oder bei Antworten der Privatklägerin rückfragen musste. Es entsteht aber nie der Eindruck, dass es grundsätzliche Kommunikations- oder Verständi- gungsprobleme zwischen ihr und der Privatklägerin gegeben hätte. Etwas ande- res ergibt sich auch nicht aus dem Wahrnehmungsbericht (Urk. 4/2). Bei der Be- fragung eines Kindes wird es zudem häufiger vorkommen, dass Fragen wieder- holt werden oder Rückfragen erfolgen müssen, zumal sicherzustellen ist, dass das befragte Kind richtig verstanden wurde. Die Dolmetscherin hat sodann ledig- lich einmal darauf hingewiesen, dass sie ein von der Privatklägerin verwendetes Wort umschreiben müsse. Sieht man sich die entsprechende Stelle auf der Auf- zeichnung an, wird deutlich, dass sie die Antwort der Privatklägerin durchaus ver- standen hat und übersetzen konnte, dafür aber eine treffendere Übersetzung
- 13 - verwenden wollte (Urk. 4/3 S. 10 [00:37:08 ff.]). Dass die Dolmetscherin minuten- lange Gespräche mit der Privatklägerin geführt, aber jeweils nur einen kurzen Satz übersetzt hätte, wie die Verteidigung geltend macht, ergibt sich aus der Vi- deoaufzeichnung nicht. Bezeichnenderweise führt die Verteidigung als Beispiel dafür lediglich eine Passage in der Einvernahme vom 24. Juni 2021 an (Urk. 71 S. 5; Urk. 109 S. 10 f.). An dieser Stelle wird die Privatklägerin gefragt, wo der Beschuldigte sie berührt habe. Die Dolmetscherin muss hier bei der Privatklägerin nachfragen, wobei das Gespräch weniger als eine Minute in Anspruch nimmt (Urk. 4/3 S. 4 [00:24:22 ff.]). Von minutenlangen Gesprächen ohne Übersetzung kann nicht die Rede sein. 3.4. Dolmetscher haben die Aussagen vollständig und wahrheitsgetreu wieder- zugeben. Wirre und mehrdeutige Aussagen sind ebenso zu verdolmetschen; wi- dersprüchliche Aussagen müssen entsprechend übertragen werden. Umgekehrt dürfen Dolmetscher keine Interpretationen des Gesagten vornehmen, sondern sind verpflichtet nachzufragen, wenn sie etwas akustisch oder inhaltlich nicht ver- standen haben (Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dolmetscher des Oberge- richts Zürich, Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen, Ziffer 5.1). Aus der Videoaufzeichnung der Einvernahme der Privatklägerin entsteht nicht der Eindruck, dass die Dolmetscherin versuchen würde, Einfluss auf die Aussagen der Privatklägerin zu nehmen oder diese zu verbessern. Sie ist vielmehr offen- sichtlich darum bemüht, sich korrekt zu verhalten und ihrer Rolle gerechtzuwer- den. So erkundigt sie sich jeweils vorgängig, ob und wie sie der Privatklägerin Sachen erklären, oder mit ihr sprechen darf, wie sich auch aus mehreren Proto- kollnotizen ergibt (vgl. Urk. 4/3 S. 2, 3, 12 und 13). Ebenfalls weist sie darauf hin, wenn sie eine Antwort der Privatklägerin nicht verstanden hat oder nicht überset- zen kann (vgl. 00:37). Entgegen der Verteidigung bestehen daher keine Hinweise auf eine unvollständige oder fehlerhafte Verdolmetschung der Einvernahme vom
24. Juni 2021. Auch bei der zweiten Einvernahme vom 19. August 2021 ergeben sich keine Hinweise aus der Videoaufzeichnung oder dem Wahrnehmungsbericht (Urk. 4/5), dass sich Dolmetscherin und Privatklägerin nicht verstanden hätten. Weiter lassen sich der Videoaufzeichnung keine Anzeichen dafür entnehmen, dass die Dolmetscherin nicht alle Aussagen der Privatklägerin übersetzt, sondern
- 14 - Teile davon weggelassen hätte. Dass längere Ausführungen nur als kurze Ant- wort übersetzt worden wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Ebenfalls ist nicht er- kennbar, dass die Dolmetscherin längere Gespräche mit der Privatklägerin ge- führt und nicht einfach nur die Fragen der einvernehmenden Person übersetzt hätte. Von der Verteidigung werden denn auch keine Beispiele für ihre entgegen- gesetzte Auffassung aufgeführt. 3.5. Nach dem Erwogenen erscheint eine Neuübersetzung der Einvernahmen der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 und 19. August 2021 nicht als erforderlich und die entsprechenden Beweisanträge der Verteidigung sind abzuweisen.
4. Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens Wie sich in der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, erübrigt es sich, ein aus- sagepsychologisches Gutachten über die Privatklägerin einzuholen. Der entspre- chende Beweisantrag ist daher ebenfalls abzuweisen. II. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 14. September 2021 vorgeworfen, die damals achtjährige Privatklägerin am 23. Juni 2021, ca. 21.00 Uhr, in seinem Zimmer im Bundesasylzentrum F._____ sexuell genötigt zu haben. Gemäss Anklage habe die Privatklägerin damals mit den beiden Töchtern des Beschuldigten gespielt. Als die Kinder das Zimmer verlassen hätten, habe der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm gepackt und zurückgehalten und die Zimmertür mit dem dortigen Drehschloss verschlossen. Daraufhin habe er der Privatklägerin gesagt, dass sie ein schönes Mädchen sei, sie gegen eine Wand gedrückt und auf beide Wangen geküsst. Zudem habe er sie grob an ihren Ober- schenkeln gepackt und seinen steifen, bekleideten Penis gegen ihren bekleideten Vaginal- und Analbereich gepresst. Die Privatklägerin sei vor Angst und Schmer- zen sowie zufolge der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten zu keinem Widerstand im Stande gewesen. In der Folge habe der Beschuldigte von der Pri-
- 15 - vatklägerin abgelassen, woraufhin sie aus dem Zimmer habe flüchten können (Urk. 21 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie zu Gunsten des Beschuldigten abweichend davon annahm, dass er die Privatkläge- rin mit seinem Penis gegen den unteren Bauch- und Rückenbereich und nicht ge- gen den Intim- und Analbereich gedrückt habe. Bei der Erstellung des Sachver- halts stützte sie sich auf die Aussagen der Privatklägerin, welche sie als äusserst glaubhaft einstufte. Die Aussagen des Beschuldigten, der den sexuellen Übergriff stets bestritten hat, wurden von der Vorinstanz als Schutzbehauptungen gewertet (Urk. 68 S. 28). 1.3. Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-4; Urk. 52 S. 4 ff.) und der Privatklägerin (Urk. 4/3; Urk. 4/6) vor. Im Vorverfahren wurden zudem die Mutter der Privatklägerin, C._____, und die Tochter des Beschuldigten, G._____, einvernommen (Urk. 5/1; Urk. 5/4; Urk. 5/9; Urk. 5/10). Befragt wurden sodann H._____, die zum fraglichen Zeitpunkt als Sicherheitsangestellte im Bundesasylzentrum tätig war, sowie I._____, der dort als Betreuer arbeitete (Urk. 5/5; Urk. 5/8; Urk. 5/11). Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhält, waren diese Personen beim Anklagegeschehen nicht anwesend. Sie können aber Aussagen zu den Ereignissen unmittelbar danach machen, welche für die Erstellung des Anklagesachverhalts ebenfalls von Bedeu- tung sein können. Insofern blendet die Vorinstanz deren Aussagen bei der Be- weiswürdigung zu Unrecht aus (Urk. 68 S. 12). Die Ehefrau des Beschuldigten wurde im Vorverfahren ebenfalls befragt (Urk. 5/2), wobei deren Aussagen man- gels Konfrontation mit ihm nicht zu seinen Lasten verwertbar sind. 1.4. Die Privatklägerin wurde im Nachgang zu den Ereignissen vom 23. Juni 2021 ärztlich untersucht. Im Bericht des Kinderspitals Zürich vom 27. Juli 2021 wird ausgeführt, in der gynäkologischen Untersuchung hätten keine Veränderun- gen festgestellt werden können, welche Übergriffe gegen die sexuelle Integrität beweisen würden. Gleichzeitig wird festgehalten, dass unauffällige oder unspezi- fische Befunde eine Verletzung der sexuellen Integrität nie ausschliessen würden. Sexuelle Übergriffe würden meist Berührungen beinhalten, welche keine sichtba-
- 16 - ren Befunde hinterlassen würden (Urk. 7/1 S. 2). Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Handlun- gen, welche nicht zwingend zu körperlichen Verletzungen hätten führen müssen, ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass sich aus dem ärztlichen Befund des Kin- derspitals Zürich keine für die Erstellung des Sachverhalts relevanten Erkenntnis- se gewinnen lassen. Dies gilt auch für das Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin der Universität Zürich vom 26. Juli 2021 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 8/5). Daraus ergibt sich zwar, dass bei ihr Blutergüsse festge- stellt wurden, die mit dem geltend gemachten Ereignisablauf vereinbar sind. Gleichzeitig wird relativierend ausgeführt, dass die Blutergüsse auch älteren Da- tums und vor dem gegenständlichen Ereigniszeitraum entstanden sein könnten (Urk. 8/5 S. 4 f.). Aus der spurenkundlichen Auswertung der Kleidung des Be- schuldigten und der Privatklägerin (Urk. 8/6-7; Urk. 9) sowie dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. Juli 2021 zur körperli- chen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 6/7) ergeben sich ebenfalls keine Er- kenntnisse, welche für oder gegen die Verwirklichung des Anklagesachverhalts sprechen. Für die Erstellung des Sachverhalts ist daher in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten abzustellen (vgl. dazu auch die Verteidigung; Urk. 54 S. 4; Urk. 110 S. 5). 1.5. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 68 S. 11 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der Vor- instanz ist weiter darin zu folgen, dass der Beschuldigte als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 68 S. 12). Bei der Privatklägerin handelt es sich um ein im Tatzeitpunkt achtjähriges Kind. Die am Tag des Vorfalls erfolgte Anzei- ge bei der Polizei erfolgte durch Mitarbeiter der Bundesasylzentrums, nachdem die Mutter der Privatklägerin von einem Übergriff auf ihre Tochter berichtet hatte (Urk. 1/1 S. 3). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass die Privat- klägerin den Beschuldigten nur als Mitbewohner des Bundesasylzentrums ge- kannt habe und in keiner Beziehung zu ihm gestanden sei (Urk. 68 S. 13). Ein Motiv, weshalb die Privatklägerin einen ihr nicht näher bekannten Mann fälschli-
- 17 - cherweise beschuldigen sollte, an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen zu ha- ben, ist nicht ersichtlich. Der Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist im Rah- men der Beweiswürdigung aber eine nur untergeordnete Rolle zuzumessen, ent- scheidender ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Dies gilt auch für die im Vorverfahren befragten Personen, bei welchen es sich teilweise nicht um unabhängige Drittpersonen, sondern um Personen aus dem Verwandtenkreis der Privatklägerin bzw. des Beschuldigten handelt.
2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte machte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2021 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/1 S. 2 f.). Eben- so anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. Juni 2021 sowie der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 17. August 2021 (Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/3 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. August 2021 und vor Vorinstanz machte der Beschuldigte Aussagen zum Anklagesachverhalt (Urk. 3/4 S. 2 ff.; Urk. 52 S. 4 ff.). Mit Eingabe vom 24. August 2021 reichte die Verteidigung zudem die deutsche Übersetzung einer vom Beschuldigten verfass- ten schriftlichen Stellungnahme zu den Akten (Urk. 13/14). 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammenge- fasst (Urk. 68 S. 19 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hielt fest, dass seine Aussagen im Vergleich zu den äusserst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in jedem Fall als Schutzbehauptungen zu werten seien (Urk. 68 S. 28). Diese Schlussfolgerung wird nicht näher begründet und ist vor dem Hin- tergrund der weiteren Erwägungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auch nicht nachvollziehbar, zumal gleichzeitig erwogen wird, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht per se als unglaubhaft einzustufen seien und sich darin keine groben Widersprüche fänden (Urk. 68 S. 27). Damit soll nicht gesagt sein, dass für diese Einschätzung keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr ist teilweise schon fast auffällig, wie gut sich einzelne Aussagen des Beschuldigten mit der Darstellung der Privatklägerin in Übereinstimmung bringen lassen. So gab der Beschuldigte an, er habe der Privatklägerin, als er sie zurechtgewiesen habe, an die Wangen gefasst und ihr gesagt, sie sei ein gutes Mädchen bzw. sie solle ein
- 18 - gutes Mädchen sein (Urk. 52 S. 5 und 7 f.; vgl. auch Urk. 13/14). In der Darstel- lung der Privatklägerin findet sich ein ähnlicher Vorgang, wobei sie angab, der Beschuldigte habe sie auf die Wangen geküsst und ihr gesagt, dass sie ein schö- nes Mädchen sei (Urk. 4/3 S. 8 und 10; Urk. 4/6 S. 6 und 13). Weiter gab der Be- schuldigte an, er habe die Privatklägerin an den Händen gefasst und diese gegen ihren Bauch gedrückt (Urk. 3/4 S. 2; vgl. auch Urk. 13/14). Gemäss Darstellung der Privatklägerin habe der Beschuldigte sie am Unterarm bzw. den Händen ge- packt (Urk. 4/3 S. 5; Urk. 4/6 S. 6 und 9). Weiter gab sie mehrfach an, nach dem Vorfall Bauchschmerzen gehabt zu haben, was sich auch mit dem vom Beschul- digten geschilderten Vorgehen erklären liesse. Schliesslich führte der Beschuldig- te aus, die Privatklägerin habe ein Holzspielzeug seiner Tochter zwischen den Beinen versteckt, worauf er dieses gepackt und an sich gerissen habe (Urk. 52 S. 5; vgl. auch Urk. 13/14). Damit liessen sich die an den Beinen der Privatkläge- rin festgestellten Spuren erklären (vgl. dazu die Verteidigung; Urk. 54 S. 36). Die- se Übereinstimmungen in den Aussagen der Beteiligten können damit zusam- menhängen, dass der Beschuldigte seine Darstellung den Aussagen der Privat- klägerin angepasst hat, wovon die Vorinstanz offenbar auszugehen scheint, da sie seine Aussagen als Schutzbehauptungen qualifiziert (Urk. 68 S. 28). Ebenso gut ist jedoch möglich, dass der Beschuldigte die Ereignisse wahrheitsgemäss geschildert und die Privatklägerin diese im Nachhinein anders interpretiert hat. Aus den Akten lassen sich zumindest gewisse Hinweise dafür entnehmen, dass die Stellungnahme des Beschuldigten verfasst wurde, bevor er die Einvernahme der Privatklägerin anschauen konnte und die konkreten Anschuldigungen kannte. Abklärungen der Verteidigung ergaben, dass die Post im Gefängnis Zürich, in dem der Beschuldigte damals untergebracht war, jeweils am Abend nach Schich- tende um ca. 17.30 Uhr mitgenommen und in einen Briefkasten der Post einge- worfen wird. Da die Briefkästen in der Regel erst am nächsten Morgen geleert würden, erfolge die Zustellung der Post an die Empfänger jeweils um einen Tag verzögert (Urk. 46/2). Die Einvernahme vom 17. August 2021, anlässlich welcher dem Beschuldigten das Video der Einvernahme der Privatklägerin vom 24. Juni 2021 abgespielt wurde, dauerte bis 17.46 Uhr (Urk. 3/3 S. 3). Dies deutet darauf hin, dass die Stellungnahme des Beschuldigten, die gemäss Eingangsstempel am
- 19 -
18. August 2021 bei der Verteidigung einging (Urk. 46/1), bereits vor der Einver- nahme vom 17. August 2021 verfasst worden war. Es erscheint zudem gut mög- lich, dass der Beschuldigte seine Version der Ereignisse vor seiner Einvernahme zuhanden seines Verteidigers festhalten wollte. Zu berücksichtigen ist schliess- lich, dass der Beschuldigte bereits anlässlich seiner körperlichen Untersuchung, welche wenige Stunden nach dem Vorfall erfolgte, zu den Geschehnissen Stel- lung nahm. Er gab damals – entsprechend seiner späteren Darstellung – an, dass es an diesem Abend zu einem Streit zwischen den Kindern gekommen sei, den er habe schlichten wollen, wobei er auch die Privatklägerin angefasst habe (Urk. 6/7 S. 2). Vor diesem Hintergrund macht es sich die Vorinstanz zu einfach, wenn sie sich damit begnügt, die Aussagen des Beschuldigten ohne weitere Begründung als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 2.3. Die vom Beschuldigten im Verfahren getätigten Aussagen sind nicht völlig frei von Widersprüchen. Anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2021 gab der Beschuldigte an, er habe der Privatklägerin, als er sie zur Rede gestellt habe, die Hände gegen ihren Bauch gedrückt (Urk. 3/4 S. 2; vgl. auch Urk. 13/14). Vor Vorinstanz führte er aus, die Privatklägerin (weg-) gestossen bzw. geschubst zu haben. Dabei habe er sie an den Händen gehalten (Urk. 52 S. 5 ff.). Dies ist von der Intensität her klar mehr als nur ein Drücken der Hände gegen den Bauch. Auf- fällig ist auch, wenn der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz (Urk. 52) ausführte, er habe die Privatklägerin "etwas" (S. 5), "nur etwas" (S. 7) bzw. "nur ganz kurz" (S. 10) (weg-)gestossen oder sie einen "ganz kleinen" Au- genblick an den Händen gehalten (S. 10). Diese Wortwahl könnte darauf hindeu- ten, dass er die Ereignisse im Nachhinein herunterzuspielen versucht. Dies muss allerdings nicht bedeuten, dass es zu einem sexuellen Übergriff kam. Denkbar wäre auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin etwas härter angegangen hat, als er nachträglich einräumte. Nicht ganz überzeugend wirkt auch, wenn der Beschuldigte ausführte, er habe die Privatklägerin nicht geschlagen, weil er ge- wusst habe, dass Schlagen strafbar sei (Urk. 13/14), gleichzeitig aber einräumt, ihr gegenüber tätlich geworden zu sein, indem er sie weggestossen habe. Insge- samt hat der Beschuldigte die Geschehnisse jedoch grundsätzlich konstant und
- 20 - nachvollziehbar geschildert. Seine Darstellung erweist sich nicht als von vornhe- rein unglaubhaft.
3. Aussagen der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin wurde am 24. Juni 2021 und 19. August 2021 zum Vor- fall, der Gegenstand der Anklage bildet, befragt. Beide Einvernahmen wurden auf Video aufgezeichnet, und es wurden davon schriftliche Protokolle erstellt (Urk. 4/3; Urk. 4/6). Nachdem eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor- liegt und es sich bei der Privatklägerin um ein kindliches Opfer handelt, ist die unmittelbare Wahrnehmung ihrer Aussagen und eine Visionierung der Videoauf- zeichnungen durch das Gericht unumgänglich. Entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 12) ist nicht ersichtlich, inwiefern dies zu einer Einschränkung der Beschuldig- tenrechte führen sollte. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen der Privatklägerin missverstanden werden könnten, würde man allein auf das schriftliche Protokoll abstellen. Dass das Gericht Entstehung und Inhalt einer Aussage anhand einer Videoaufzeichnung besser nachvollziehen kann als anhand eines Schriftprotokolls, stellt indes keine Besonderheit dar. Dies ändert selbstredend nichts daran, dass die Einvernahmen sorgfältig protokolliert werden müssen. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass eine gewissenhafte Transkription der Einvernahmen der Privatklägerin vorliegt (Urk. 68 S. 10). 3.2. Die Privatklägerin wurde unmittelbar nach dem Vorfall ein erstes Mal be- fragt, die zweite Einvernahme erfolgte rund zwei Monate später. Ihre Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 68 S. 13 ff.). Die Rechtsprechung bejaht die Aussagetüchtigkeit von Kindern ab einem Alter von etwa vier Jahren. Es wird davon ausgegangen, dass sie ab diesem Alter in der Lage sind, ein Erlebnis, das sie beeindruckt und wo- möglich körperlich betroffen hat, im Wesentlichen verständlich zu schildern (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwi- schen Wahrheit und Lüge», 1. Aufl. 2017, S. 55). Die Privatklägerin war im Zeit- punkt des Vorfalls und ihrer Befragungen acht Jahre alt, weshalb grundsätzlich von ihrer Aussagetüchtigkeit auszugehen ist. Aus den Akten sowie den Videoauf-
- 21 - zeichnungen ihrer Einvernahmen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sich an den in Frage stehenden Sachverhalt zu erinnern und verständlich darüber Auskunft zu geben. Dieser Eindruck deckt sich auch mit den von dipl. Psychologin FH J._____ über die Befragung erstellten Berichten (Urk. 4/2; Urk. 4/5). Im Bericht vom 24. Juni 2021 über die Erstbefra- gung wird lediglich ausgeführt, dass die Privatklägerin im Laufe der Einvernahme Müdigkeitserscheinungen gezeigt habe (Urk. 4/2 S. 2; vgl. auch Urk. 1/2 S. 3), was auch auf der Videoaufnahme ersichtlich ist (Urk. 4/6 S. 14 [01:00:15 ff.]). Hinweise dafür, dass sie nicht einvernahmefähig gewesen wäre, bestehen entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 54 S. 19) keine. 3.3. Die Privatklägerin hat den äusseren Ablauf des Geschehens in den Einver- nahmen vom 24. Juni 2021 und 19. August 2021 grundsätzlich übereinstimmend geschildert. Sie führte konstant aus, dass sie am Abend des 23. Juni 2021, nach- dem sie mit anderen Kindern im Zimmer gespielt habe, vom Beschuldigten zu- rückgehalten worden sei, und er die Türe verschlossen habe. Weiter gab sie gleichbleibend an, dass sie vom Beschuldigten zuerst mit dem Rücken und dann mit dem Bauch gegen die Wand gedrückt worden sei, wobei er seinen Penis an sie gedrückt habe. Er habe sie auf beide Wangen geküsst und sie als schönes Mädchen bezeichnet. Danach habe er sich aufs Bett gesetzt. Sie habe die Türe öffnen und aus dem Zimmer rennen können (Urk. 4/3 S. 4 ff.; Urk. 4/6 S. 6 ff.). Der Ablauf des Vorfalls vom 23. Juni 2021 ergibt sich im Wesentlichen durch Antworten der Privatklägerin auf ihr gestellte konkrete Fragen. Teilweise gab sie den Sachverhalt auch in freier Schilderung wieder. Durch besonderen Detailreich- tum fallen die Aussagen der Privatklägerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 68 S. 24) nicht auf. Letztlich wurden einfach die Umstände des Kerngesche- hens geschildert. Daraus allein kann indes nichts abgeleitet werden, zumal auf konkrete Nachfrage der einvernehmenden Polizeibeamtin auch Details berichtet wurden, wie dass der Beschuldigte schlecht aus dem Mund gerochen und anders geatmet habe (Urk. 4/3 S. 10). In Bezug auf die Frage, ob die Hose des Beschul- digten nach dem Vorfall nass war oder nicht, fielen die Aussagen der Privatkläge- rin widersprüchlich aus, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 68 S. 27). In der ersten Einvernahme gab die Privatklägerin an, die Hose sei trocken
- 22 - gewesen (Urk. 4/3 S. 14). Demgegenüber erwähnte sie in der zweiten Einver- nahme von sich aus, dass der Schritt des Beschuldigten nass gewesen sei (Urk. 4/6 S. 6). Auf Nachfrage gab sie an, der Schritt sei von selbst nass gewe- sen. Die Hose des Beschuldigten sei im Bereich der Oberschenkel nass gewe- sen. Als er ins Zimmer gekommen sei, sei "es" noch nicht nass gewesen. Als er sich hingesetzt habe, sei "es" nass geworden, wobei aus den Aussagen der Pri- vatklägerin nicht klar hervorgeht, ob dies bereits vor dem Vorfall an der Wand war oder nicht (Urk. 4/6 S. 7 f.). Angesichts dieser Aussagen und des Umstandes, dass die Privatklägerin klar zwischen dem Zeitpunkt vor und nach dem eigentli- chen Anklagegeschehen unterscheidet, kann ausgeschlossen werden, dass es in der zweiten Einvernahme diesbezüglich zu einem Missverständnis zwischen ihr und der Dolmetscherin kam. Es besteht damit ein wesentlicher Widerspruch in den Schilderungen der Privatklägerin. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Fra- ge, ob damals irgendetwas feucht bzw. nass gewesen sei, in der ersten Einver- nahme ganz zum Schluss gestellt wurde, als die Privatklägerin offensichtlich mü- de war (vgl. auch die Protokollnotiz, Urk. 4/3 S. 14). Es ist deshalb durchaus mög- lich, dass sie die Frage in der ersten Befragung versehentlich falsch beantwortete. Festzuhalten ist indes, dass bei der Untersuchung der Kleidung des Beschuldig- ten keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten (Urk. 9/5), was gegen die Darstellung der Privatklägerin in der zweiten Einvernahme spricht. 3.4. Bei näherer Betrachtung zeigen sich in den Aussagen der Privatklägerin in einzelnen Punkten Unstimmigkeiten oder zumindest Unklarheiten, die auch das Kerngeschehen betreffen. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2021 führte die Privatklägerin bei der ersten Schilderung der Geschehnisse aus, dass der Be- schuldigte sie (heftig) am Arm gepackt habe, wobei sie auf ihren Unterarm zeigte (Urk. 4/3 S. 5 [00:17:53]). Bei der zweiten Befragung am 19. August 2021 erwähn- te sie, der Beschuldigte habe ihre Hände festgehalten (Urk. 4/6 S. 6). Weiter führ- te sie aus, der Beschuldigte habe sie an der Hand bzw. am Handgelenk festge- halten bzw. sie an der Hand gezogen und an die Wand gestellt (Urk. 4/6 S. 8 f.). Unterarm und Hand liegen direkt nebeneinander. Die Privatklägerin gab zu Be- ginn der Einvernahme, als die Bezeichnung der einzelnen Körperteile erfragt wur- de, zudem an, nur ein Wort für Arm und Hand zu kennen (Urk. 4/6 S. 4). Diese
- 23 - Unstimmigkeit lässt sich insofern erklären. Wie bereits erwähnt, gab die Privatklä- gerin konstant an, der Beschuldigte habe sich zuerst von vorne und dann von hin- ten an sie herangedrückt. Ihre Schilderungen der von ihm konkret vorgenomme- nen Handlungen fielen nicht völlig widerspruchsfrei aus, auch wenn sie entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 24) in keiner ihrer Einvernahmen ausgesagt hat, der Beschuldigte habe seinen Penis an ihr "gerieben". Dies wurde vielmehr von ihrer Mutter so ausgesagt, wobei diese angab, dies sei mit Druck geschehen (Urk. 5/10 S. 4). Auf die Frage, wie fest sich der Beschuldigte an sie gedrückt habe, gab die Privatklägerin selbst an, es sei "fest" bzw. "ein wenig fest" gewesen (Urk. 4/6 S. 10). Dazu passen ihre Aussagen, wonach es ihr wehgetan bzw. alles, Rücken und Bauch, geschmerzt habe, als sich der Beschuldigte an sie gedrückt habe (Urk. 4/3 S. 5; Urk. 4/6 S. 10). Gleichzeitig bezeichnete die Privatklägerin den vom Beschuldigten ausgeübten Druck auf einer Skala von 1 (ganz fein) bis 10 (ganz fest) als "1" (Urk. 4/6 S. 10 f.). Dass die Privatklägerin die Skala falsch verstanden hat, ist nicht anzunehmen, da sie gleichzeitig angab "wenig" und – wie zur Erklä- rung – ausführte, aber der Beschuldigte sei gross, er sei ein "riesen Mann" (Urk. 4/6 S. 11). Zudem sprach sie in der ersten Einvernahme davon, dass der Beschuldigte sie mit dem Penis "berührt" bzw. "einfach Kontakt gehabt" habe (Urk. 4/3 S. 4), was gegen ein "Heranpressen" mit grossem Druck spricht. Hat sich der Beschuldigte nur leicht an die Privatklägerin herangedrückt, ist demge- genüber unklar, weshalb sie angab, danach Schmerzen im Bauch- und Rücken- bereich gehabt zu haben. Daran ändert nichts, dass es sich beim Beschuldigten um einen erwachsenen Mann handelt. Entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 24; Urk. 110 S. 12) hat die Privatklägerin in der ersten Befragung nicht angegeben, dass der Penis des Beschuldigten entblösst gewesen sei. Vielmehr wies die Dol- metscherin darauf hin, dass die Privatklägerin nicht gesagt habe, dass der Penis entblösst gewesen sei (Urk. 4/3 S. 4 [00:13:50]). Die Transkription ist in diesem Punkt unvollständig, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 68 S. 8). Hingegen gab die Privatklägerin bei der rechtsmedizinischen Untersuchung auf Befragen durch ihre Mutter offenbar an, dass sie den Penis des Beschuldigten gesehen habe (Urk. 8/5 S. 2 unten), weshalb gewisse Unklarheiten verbleiben. Ebenso gab sie damals offenbar an, dass der Beschuldigte sie nicht geküsst ha-
- 24 - be, was mit den im Rahmen ihrer formellen Einvernahmen getätigten Aussagen nicht übereinstimmt. Gemäss den Akten stand anfänglich auch der Verdacht im Raum, der Beschuldigte habe versucht, in die Privatklägerin einzudringen (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 5/5 S. 3; Urk. 5/7 S. 2), wofür ihre anlässlich der formellen Einvernahmen getätigten Aussagen keine Grundlage bilden (vgl. dazu auch nach- folgend). 3.5. Nach Auffassung der Vorinstanz würden auch nebensächliche Aussagen der Privatklägerin, wie dass der Beschuldigte erschöpft gewesen sei und sich aufs Bett gesetzt habe, oder dass sie dort reingedrückt habe, damit sich der Schmerz beruhige, oder die Aussagen betreffend das Hecheln des Beschuldigten auf tat- sächlich Erlebtes hindeuten (Urk. 68 S. 24 f.). Beim ersten Beispiel handelt es sich um eine Beobachtung, welche mit dem eigentlichen Vorfall an sich nichts zu tun hat, weshalb daraus nichts abgeleitet werden kann, zumal der Beschuldigte nicht bestreitet, sich mit der Privatklägerin in demselben Zimmer aufgehalten zu haben (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, N 407). Die Aussagen betreffend Hecheln des Beschuldigten tätigte die Pri- vatklägerin in der zweiten Einvernahme vom 19. August 2021. Auf die Frage, wann der Beschuldigte so geatmet habe, gab sie an, sie wisse nicht wann (Urk. 4/6 S. 6 f.). Hecheln ist ein schnelles, stossweises Atmen, was die Privatklä- gerin auch so verstand, wie ihre Imitation anlässlich der Einvernahme zeigt (Urk. 4/6 S. 6 [00:23:35]). Später in der Einvernahme wurde sie nochmals gefragt, wann der Beschuldigte schnell geatmet (gehechelt) habe, worauf sie anders als zuvor angeben konnte, dass dies passiert sei, als er sie gedrückt habe (Urk. 4/6 S. 13). In der ersten Einvernahme hatte die Privatklägerin auf die Frage, ob der Beschuldigte anders geatmete habe, angegeben, der Beschuldigte habe "tief" ge- atmet, als er sich an sie gedrückt habe (Urk. 4/3 S. 10), was als Gegenteil von Hecheln verstanden werden könnte. Die Schilderung der Privatklägerin, sie habe sich nach dem Vorfall in den Bauch gedrückt, damit sich der Schmerz beruhige (Urk. 4/6 S. 15), wirkt mit der Vorinstanz authentisch und erlebnisbasiert, wobei aber noch nichts zur Ursache für den Schmerz gesagt ist. Wie lange der Vorfall dauerte, konnte die Privatklägerin nicht sagen. Auf die Frage, auf wie viel sie hät- te zählen können, als sie beim Beschuldigten im Zimmer gewesen sei, gab sie an,
- 25 - sie habe nicht gezählt (Urk. 4/6 S. 14). Aus ihren Aussagen ergibt sich auch nicht, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte von ihr abliess und sie flüchten konnte (Urk. 4/3 S. 11 und 13 f.; Urk. 4/6 S. 13 f.). 3.6. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht nicht unmissverständlich hervor, an welche ihrer Körperregionen sich der Beschuldigte gedrückt hat und wo genau sie Schmerzen erlitten hat. In den Einvernahmen vom 24. Juni 2021 und
19. August 2021 wurde die Privatklägerin wiederholt gefragt, wo der Beschuldigte sie mit seinem Penis gedrückt habe. Eine Würdigung ihrer diesbezüglichen Anga- ben ist nur mithilfe der Videoaufzeichnung möglich, da die schriftliche Protokollie- rung ihre Schilderungen nur unzureichend wiedergeben kann. Selbst mit der Vi- deoaufzeichnung ist es nicht immer leicht nachzuvollziehen, welche Körperregion nun konkret gemeint ist. In der ersten Einvernahme führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie im Bereich Unterleib und Gesäss berührt. Die Frage, ob er sie auch im Scham- bzw. Intimbereich berührt habe, verneinte sie (Urk. 4/3 S. 7 [00:24:20 ff.] und S. 9 [00:34:15]). Dies bestätigte sie nochmals im späteren Verlauf der Einvernahme, wobei sie angab, er habe nur ihren Bauch berührt (Urk. 4/3 S. 13 [00:55:35]). Da die Privatklägerin gleichzeitig erwähnte, im Intim- bereich Schmerzen gehabt zu haben (Urk. 4/3 S. 8), wurde sie gefragt, woher diese Schmerzen stammten, worauf sie antwortete, der Beschuldigte habe ihren Bauch berührt und die Schmerzen seien "so bis unten". Die Anschlussfrage, ob der Beschuldigte sie so stark am Bauch berührt habe, dass die Schmerzen bis nach unten gezogen seien, bejahte die Privatklägerin (Urk. 4/3 S. 13). Wie bereits erwähnt, gab sie anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2021 indes an, der vom Beschuldigten ausgeübte Druck sei "wenig" gewesen (Urk. 4/6 S. 10 f.), weshalb dies nicht ganz nachvollziehbar ist. Bei der zweiten Einvernahme führte die Privatklägerin zuerst aus, sie habe den Druck im Bereich Bauch und Rücken gespürt (Urk. 4/6 S. 11 [00:39:04]). Als die einvernehmende Polizeibeamtin nach- fragte und zur Erläuterung auf die entsprechenden Körperstellen deutete, scheint es so, als würde die Privatklägerin die Stelle etwas weiter nach unten rücken. Sie führte aus, sie habe es "da unten" gespürt, wobei sie sich auf den Bereich zwi- schen den Beinen zu beziehen scheint. Hinten habe sie es nicht am Rücken, sondern am "Arsch" gespürt (Urk. 4/6 S. 11 f. [00:39:20 ff.]). Im weiteren Verlauf
- 26 - der Einvernahme führte die Privatklägerin aus, "unten" (wohl gemeint im Intimbe- reich) habe sie keinen Druck gespürt, nur im Bereich des Unterleibes (Urk. 4/6 S. 12 [00:41:34]). Die Privatklägerin erwähnte Schmerzen am Bauch und Gesäss bzw. Rücken. Anders als noch in der ersten Einvernahme gab sie an, "unten" ha- be sie keine Schmerzen gehabt (Urk. 4/6 S. 6, 10, 15 und 18). Bereits angesichts dieser Aussagen lässt sich nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte gegen den Vaginalbereich der Privatklägerin gepresst hat, wie ihm in der Anklage vorgewor- fen wird. Dies erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 27) im Übrigen schon auf- grund des Grössenunterschieds zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin – gemäss den Akten misst der Beschuldigte 1.74 Meter (Urk. 6/4; Urk. 6/7 S. 2) und die Privatklägerin 1.26 Meter (Urk. 8/3; Urk. 8/5 S. 3) – schwer vorstell- bar, zumal die Privatklägerin stets angab, der Beschuldigte sei beim Vorfall ge- standen (Urk. 4/3 S. 7 und 14; Urk. 4/6 S 17). 3.7. Die teilweise vorhandenen Unstimmigkeiten in der Darstellung der Privat- klägerin können darauf zurückzuführen sein, dass sie aufgrund ihres Alters sowie ihres kulturellen Hintergrundes Schwierigkeiten hatte, das Kerngeschehen voll- ständig darzustellen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Angaben der Privat- klägerin übersetzt werden mussten, weshalb rein theoretisch auch Übersetzungs- fehler oder sprachliche Missverständnisse vorliegen können. Die ohnehin schwie- rige Ausgangslage mit einer kindlichen, fremdsprachigen und aus einem anderen Kulturkreis stammenden Zeugin wird dadurch akzentuiert, dass suggestive Ein- flüsse im Vorfeld ihrer ersten formellen Einvernahme nicht gänzlich ausgeschlos- sen werden können. Aus den Akten ergibt sich, dass die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall vom 23. Juni 2021 von ihrer Mutter ein erstes Mal dazu befragt wur- de. Dies stellt für sich keine Besonderheit dar und lässt sich auch kaum vermei- den. Bei einem sexuellen Übergriff zum Nachteil eines Kindes wird es häufig der Fall sein, dass dieses erstmals gegenüber einem Elternteil oder einer nahen Be- zugsperson Aussagen über das Geschehene macht. In einer solchen Situation besteht jedoch die Gefahr, dass das Kind Ängste und Befürchtungen des Eltern- teils übernimmt und Erfahrungen in verzerrter Weise verarbeitet und darüber be- richtet (vgl. dazu bei sexuellen Missbrauchsvorwürfen im Rahmen von Schei- dungs- und Trennungskonflikten: LUDEWIG/BAUMER/TAVOR [Hrsg.], Aussagepsy-
- 27 - chologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», a.a.O., S. 473 und 479). Bei der Beurteilung der Aussagenzuverlässigkeit ist deshalb der Gefahr von suggerierten Aussagen Rechnung zu tragen. Gerade jüngere Kinder sind unter bestimmten Bedingungen (z.B. gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung. Jüngere Kinder sind generell anfälliger auf suggestive Einflussnahmen als ältere Kinder und Erwachsene (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3). Vor diesem Hinter- grund als ungünstig zu werten ist der Umstand, dass die Privatklägerin unmittel- bar nach dem Vorfall durch ihre Mutter dazu befragt wurde. Das erste Gespräch fand damit zu einem Zeitpunkt statt, in dem die Privatklägerin das Geschehene selbst wohl noch nicht verarbeitet hatte. Bei dieser Ausgangslage erscheint es umso wichtiger, dass die Befragung der Privatklägerin möglichst sachgerecht und ergebnisoffen durchgeführt und jegliche suggestive Einwirkung vermieden wurde. Ob solche günstigen Umstände gegeben waren, ist fraglich. Aus den Akten muss geschlossen werden, dass unmittelbar nach dem Vorfall chaotische Verhältnisse im Bundesasylzentrum herrschten und es zu dramatischen Szenen kam. Die Dar- stellung des Beschuldigten, wonach die Mutter der Privatklägerin erzählt habe, dass er der Privatklägerin seinen Penis in die Vagina reingetan habe und diese nun vor lauter Schmerzen nicht laufen könne (Urk. 13/14), findet in dieser drasti- schen Form zwar keine Grundlage in den Akten. Aus den Aussagen der im Vor- verfahren befragten Personen geht aber hervor, dass die Mutter der Privatklägerin überzeugt war, dass ihre Tochter Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden war, und diesen Verdacht wiederholt und lautstark äusserte. H._____, die damals als Sicherheitsangestellte im Bundesasylzentrum tätig war, gab an, es habe vor dem fraglichen Zimmer ein Riesendurcheinander geherrscht. Es habe viele Leute ge- habt. Die Privatklägerin habe geweint und sei sehr eingeschüchtert gewesen, die Mutter der Privatklägerin sehr aufgebracht. Sie habe im ersten Moment keinen Durchblick gehabt (Urk. 5/5 S. 2 f.; Urk. 5/8 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 1/1 S. 4). I._____, der als Betreuer in der Unterkunft tätig war und an diesem Abend als Dolmetscher eingesetzt wurde, führte aus, dass die Mutter der Privatklägerin sehr unruhig gewesen sei, herumgeschrien und geweint habe. Sie habe geschrien, dass der Beschuldigte ihre Tochter vergewaltigt habe. So wie die Mutter ge-
- 28 - schrien habe, hätten sie das Gefühl gehabt, die Privatklägerin habe Blutungen (Urk. 5/11 S. 3 ff.). Die ältere Tochter des Beschuldigten, die im Vorverfahren ebenfalls befragt wurde, gab an, sie sei von der Mutter der Privatklägerin ange- schrien und (ebenso wie ihre Schwester und der Beschuldigte) beschimpft wor- den. Die Mutter der Privatklägerin habe gesagt, Gott möge ihren Vater verdam- men, er habe ihre Tochter vergewaltigt. Sie habe Angst gehabt, dass die Mutter der Privatklägerin ihr was antue (Urk. 5/4 S. 3 f.; Urk. 5/9 S. 3; vgl. dazu auch Urk. 17/3). In dieser sehr angespannten Stimmung versuchten Mitarbeitende des Bundesasylzentrums herauszufinden, was passiert war, weshalb die Privatkläge- rin ein weiteres Mal befragt wurde. Auch nach Eintreffen der Polizei gestaltete sich die Verständigung als schwierig, zumal der als Dolmetscher fungierende I._____ … [Dialekt] nur teilweise beherrscht (Urk. 1/1 S. 4; Urk. 5/7; Urk. 5/11 S. 3). Angesichts der Akten ist davon auszugehen, dass bei der ersten Sachver- haltsermittlung im Asylzentrum nicht sehr sachgerecht bzw. zumindest nicht sehr behutsam vorgegangen wurde. Die erst achtjährige Privatklägerin wurde noch vor Ort körperlich untersucht, wobei auch ihr Intimbereich inspiziert wurde. Dies nicht etwa von einer Fachperson, sondern von der damaligen Sicherheitsangestellten. H._____ gab an, sie habe der Privatklägerin während längerer Zeit erklärt, dass es gut wäre, wenn sie nachschauen könnte, was und wo es ihr wehtue. Sie habe sie dann dazu bringen können, die Hosen herunterzulassen (Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/8 S. 4; vgl. dazu auch Urk. 1/1 S. 4). Nach den ersten Abklärungen im Bundesasylzentrum erfolgte eine rechtsmedizinische Untersuchung im Kinderspi- tal Zürich, wobei die Privatklägerin auch gynäkologisch untersucht wurde. Die Entnahme eines Vaginalabstrichs war aufgrund grosser Angst nicht möglich (Urk. 7/1; Urk. 8/5). Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin war ihre Mutter anwesend, welche ergänzende Angaben zum Sachverhalt machte (Urk. 8/5 S. 2). Im Anschluss an diese Untersuchung, welche bis morgens um 03.00 Uhr dauerte, nahm die Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme ihrer Mutter teil, womit sie deren Aussagen und Standpunkt ein weiteres Mal mitbekam (Urk. 5/1 S. 1). 3.8. Die sich unmittelbar nach dem Vorfall abspielenden Ereignisse dürften die Privatklägerin verängstigt und nachhaltig beeindruckt haben. Dies gilt insbesonde-
- 29 - re für die von ihrer Mutter wiederholt geäusserte Annahme, ihre Tochter sei ver- gewaltigt worden. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die dar- gelegten Umstände die Privatklägerin in ihren Aussagen beeinflusst haben, zumal sie kaum Zeit hatte, das Geschehene zu verarbeiten, bevor sie wiederholt dazu befragt wurde. Dass die Privatklägerin durchaus beeinflussbar ist, zeigt ihre Ant- wort auf die anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2021 gestellte Frage, ob der Beschuldigte an Gott glaube oder an etwas anderes (Urk. 4/6 S. 19). Die Pri- vatklägerin antwortete, der Beschuldigte sei eigentlich … [Staatsangehöriger des Staates K._____]. Er lüge, wenn er sage, dass er … [Staatsangehöriger des Staa- tes L._____] sei. Sie wisse das, weil er mit seinen Töchtern … [Sprache des Staa- tes K.______] spreche. Sie seien … [Staatsangehörige des Staates K._____]. Der Vater lüge, er sei ein Lügner. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Privatklä- gerin beim Kontakt mit dem Beschuldigten oder dessen Töchtern selbst bemerkt haben könnte, dass er eine andere Sprache spricht (Urk. 68 S. 26). Dies ändert aber nichts daran, dass ein achtjähriges Kind wohl kaum von sich aus solche Aussagen tätigen würde, zumal ihre Antwort keinen Bezug zur Frage aufwies. Weiter ist die von der Privatklägerin gegebene Antwort nahezu identisch mit der- jenigen ihrer Mutter anlässlich deren Einvernahme vom 17. August 2021. Diese gab auf die Frage, ob sie vor dem fraglichen Ereignis mit dem Beschuldigten ge- sprochen habe, an, dieser sage, er sei … [Staatsangehöriger des Staates L._____], rede aber wie ein … [Staatsangehöriger des Staates K._____]. Er habe einen … Akzent [des Staates K._____] (Urk. 5/10 S. 5). Zu verweisen ist auch auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Mutter der Privatklägerin mehrfach behauptet habe, dass er kein … [Staatsangehöriger des Staates L._____], son- dern … [Staatsangehörige des Staates K._____] sei und sich … Papiere [des Staates L._____] verschafft habe (Urk. 3/4 S. 3; vgl. auch Urk. 13/14). Die Vo- rinstanz schloss suggestive Einflüsse mit der Begründung aus, die Privatklägerin schildere einen eigenen Sachverhalt, der mit demjenigen ihrer Mutter nicht über- einstimme. Ihre Aussagen würden mit dem ihr angeblich eingeredeten Vergewal- tigungsvorwurf nicht übereinstimmen (Urk. 68 S. 25 f.). Diese Argumentation greift zu kurz und übergeht die konkreten Umstände. Die Mutter der Privatklägerin war beim Tatgeschehen nicht anwesend und hat davon keine eigenen Wahrnehmun-
- 30 - gen gemacht. Sie kann nur das wiedergeben, was ihr von ihrer Tochter berichtet wurde. Dass sie von einer Vergewaltigung ausging, obschon dies durch die Aus- sagen der Privatklägerin nicht bestätigt wird, deutet darauf hin, dass sie unabhän- gig von den Schilderungen ihrer Tochter Annahmen getroffen und ihre eigene In- terpretation des Vorfalls vorgenommen hat. Eine Beeinflussung kann zudem auch dadurch erfolgt sein, dass die Mutter der Privatklägerin dem Vorfall fälschlicher- weise eine sexuelle Bedeutung gab und ihre Tochter dahingehend beeinflusste.
4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ausgefallen sind. Seine Angaben können nicht als unglaubhaft eingestuft werden, auch wenn Hinweise dafür bestehen, dass er ein etwas beschönigendes Bild der damaligen Situation zeichnete. Dies alleine ist aber nicht geeignet, seine Vorbringen grundsätzlich in Zweifel zu zie- hen, zumal der Beschuldigten davon ausgegangen sein könnte, dass ihm sein (möglicherweise etwas unbeherrschtes) Verhalten gegenüber der Privatklägerin anderweitig strafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden könnte. Anhaltspunkte für bewusste Falschaussagen der Privatklägerin bestehen keine. Als äusserst glaub- haft können ihre Schilderungen entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 28) nicht ein- gestuft werden, zumal sie im Kerngeschehen Widersprüche bzw. zumindest Un- stimmigkeiten aufweisen. Die Darstellung der Privatklägerin erscheint auch nicht durchgehend logisch konsistent. So bleibt unklar, wie es dazu kam, dass der Be- schuldigte plötzlich von ihr abgelassen hat, und sind ihre Angaben zu den im In- timbereich erlittenen Schmerzen nicht ganz nachvollziehbar. Allgemein erscheint eher fraglich, ob der Beschuldige, der wenige Tage zuvor mit seinen Töchtern in die Schweiz gekommen war und sich in einem Asylverfahren befand, das Risiko eingegangen wäre, sich in einer belebten Umgebung wie einer Asylunterkunft an der ihm nicht näher bekannten Privatklägerin sexuell zu vergehen. Zumal er man- gels Vorliegens eines Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnisses wenig Möglichkei- ten hatte, die Privatklägerin davon abzuhalten, Drittpersonen vom Vorgefallenen zu berichten. Entscheidend ist letztlich aber, dass sich der angeklagte Sachver- halt anhand der Aussagen der Privatklägerin, welche das einzige direkte Beweis-
- 31 - mittel darstellen, nicht erstellen lässt. Ihre Schilderungen lassen dafür zu viele Fragen offen. Angesichts der nicht gänzlich übereinstimmenden Angaben der Pri- vatklägerin bleibt unklar, wie genau sie vom Beschuldigten angegangen wurde respektive ob er sie mit seinem Unterleib "nur" berührt oder sich auch an sie her- angepresst hat. Weiter äusserte sie sich nicht konstant dazu, an welchen Körper- stellen sie den Druck genau spürte und wie stark dieser Druck war. Ebenfalls un- klar bleibt, wie lange die Berührungen oder das Heranpressen dauerten bzw. wann und weshalb der Beschuldigte von ihr abliess. Auf dieser Grundlage lässt sich kein Sachverhalt erstellen, der einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnte. Von einer weiteren Einvernahme der Privatklägerin sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die wesentlichen Fragen in den Befra- gungen vom 24. Juni 2021 und 19. August 2021 bereits gestellt wurden. Die Ein- vernahmen der Privatklägerin fanden unmittelbar nach dem Vorfall bzw. wenige Monate danach statt, als ihre Erinnerungen noch frisch waren. Konnte die Privat- klägerin damals keine klaren und präzisen Angaben zum Verhalten des Beschul- digten machen, ist dies fast zwei Jahre später umso weniger zu erwarten. Es ist daher davon abzusehen, die Privatklägerin erneut einzuvernehmen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch die Einholung eines aussagepsychologischen Gut- achtens, wie von der Verteidigung beantragt wurde (Urk. 71 S. 4). Ein solches kann sich lediglich zur Frage der Glaubhaftigkeit von Aussagen aus psychologi- scher Sicht äussern, nicht jedoch dazu, ob bestimmte Aussagen – sollten sie glaubhaft sein – als Grundlage für einen Schuldspruch genügen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.5.5). In der Gesamtbetrach- tung verbleiben erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhaltes. In einem Strafverfahren liegt es am Staat, einem Beschul- digten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verblei- ben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Aufgrund des Erwogenen rei- chen die vorhandenen Beweismittel nicht aus, um die verbleibenden Zweifel zu überwinden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist der Beschuldigte daher vollumfänglich freizusprechen.
- 32 - III. Zivilansprüche Die Privatklägerin hat im Verfahren adhäsionsweise sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche gegen den Beschuldigten gestellt (Urk. 53 S. 1; Urk. 111 S. 1 ff.). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist und der Sachverhalt mit Bezug auf den Zivilpunkt nicht spruchreif ist, ist die Pri- vatklägerin mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Entschädigungsanspruch des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 55'600.– (Fr. 400.– pro erlittenen Hafttag) zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2021 zuzusprechen (Urk. 71 S. 3; Urk. 110 S. 2). Schadener- satzansprüche wurden keine gestellt. 1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung be- steht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet wurde (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Ent- schädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswir- kungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Bei längerer Un- tersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 33 - 1.3. Der Beschuldigte befand sich während insgesamt 138 Tagen in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (Urk. 15/1; Urk. 58). Im Zeitpunkt seiner Verhaftung lebte er als Asylsuchender zusammen mit seinen zwei Töchtern im Bundesasyl- zentrum F._____. Der Beschuldigte war erst wenige Tage zuvor im Rahmen eines Familiennachzuges über Griechenland in die Schweiz gekommen. Seine Ehefrau war bereits im August 2020 in die Schweiz eingereist (Urk. 1/1 S. 5; Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/4 S. 2; Urk. 17/5; Urk. 52 S. 1, 3 und 8). Durch die Verhaftung wurde er somit nicht aus einem stabilen persönlichen und sozialen Umfeld herausgerissen. Nachdem er keiner Erwerbstätigkeit nachging, war auch keine berufliche und wirt- schaftliche Situation tangiert. Demgegenüber hatte die Verhaftung unmittelbare Auswirkungen auf seine familiären Verhältnisse, da der Beschuldigte allein mit seinen noch minderjährigen Töchtern im Bundesasylzentrum lebte und diese ent- sprechend in der Obhut der Behörden zurücklassen musste (Urk. 1/1 S. 5; Urk. 17/3-4). Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschuldigten die Trennung von seinen Kindern während der Inhaftierung schwer zu schaffen machte (Urk. 3/1 S. 1 f.; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/4 S. 3 f.; Urk. 13/7; Urk. 52 S. 1 und 4). Mit einem Sexualdelikt zum Nachteil eines Kindes stand zudem ein schwerwiegender Vorwurf im Raum. Als erschwerend erweisen sich auch die Umstände der Fest- nahme, zumal diese nicht diskret, sondern in der Öffentlichkeit des Asylzentrums und vor seinen Kindern erfolgte. Aufgrund der eher langen Haftdauer und der per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'700.– als angemessen. Dazu kommt der Schadenszins von 5 % ab 31. August 2021 (Datum des mittleren Verfalls). Im Mehrbetrag ist das Genug- tuungsbegehren abzuweisen.
2. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. Nachdem er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchfüh- rung erschwert hat, sind die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin hat die Vorinstanz bereits rechtskräftig entschieden.
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3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung weitge- hend. Er unterliegt nur in Bezug auf die Höhe der ihm für die Haft zugesproche- nen Genugtuung. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrem in der Anschlussberufung gestellten Antrag auf Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin zumindest teilweise aufzuer- legen. Bei beiden Parteien ist angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse indes von einer längerdauernden Mittellosigkeit auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). 3.2. Die amtliche Verteidigung machte insgesamt einen Aufwand von Fr. 12'993.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 107), die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin einen solchen von Fr. 4'550.20 (inkl. MwSt.; Urk. 108). Darin sind je vier Stunden für die Berufungsverhandlung enthalten. Aufgrund deren weniger langen tatsächlichen Dauer (vgl. Prot. II S. 9 i.V.m. S. 26) ist eine Honorarkürzung um eine Stunde vorzunehmen. Es erscheint folglich angemessen, die amtliche Verteidigung mit Fr. 12'700.– und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Fr. 4'300.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2021 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Her- ausgabe der mit Verfügung vom 7. Juli 2021 beschlagnahmten Mobiltelefo-
- 35 - ne der Marke Samsung und iPhone), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Rege- lung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Verfügung vom 7. Juli 2021 beschlagnahmten Mobiltelefone der Marke Samsung und iPhone auch im Verfahren 2021/10041943 gegen den Beschuldigten beschlagnahmt wur- den.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 12'700.– amtliche Verteidigung Fr. 4'300.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten werden Fr. 20'700.– (zuzüglich 5 % Zins seit dem
31. August 2021) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 36 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 101 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54 a Abs. 1 PolG).
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 37 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Tresch