opencaselaw.ch

SB210653

Mord

Zürich OG · 2022-05-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

12. November 2021 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Mordes schuldig gesprochen und mit 13 Jahren Freiheitsstrafe bestraft als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe vom 6. Juni 2018 (Urk. 49 S. 69). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom

22. November 2021 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 56). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 14. Januar 2022 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 63; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die in der Berufungserklärung gestellten Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurden mit Präsidialverfügung vom

22. Januar 2022 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 56 und Urk. 65). Die Berufungsverhandlung – an der keine Beweisergänzungsanträge wiederholt oder neu gestellt wurden – fand am 9. Mai 2022 statt. Zur Verhandlung erschienen der Beschuldigte, die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin X._____ und der Staatsanwalt Scherrer. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss erfolgten die Parteivorträge und das Schlusswort des Beschuldigten. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und erläutert (vgl. zum Ganzen: Prot. II S. 4 ff.).

E. 1.1 Am tt. Juli 1997 wurde die zur Tatzeit 86 Jahre alte †B._____ in ihrem Haus am C._____-weg … in D._____, in welchem sie alleine und zurückgezogen lebte, überfallen. Die Täterschaft schlug dem Opfer mehrfach massiv gegen Kopf und Körper. Das Opfer erlitt durch die Schläge zahlreiche Schwellungen, Blut- unterlaufungen, Weichteilquetschungen und – teilweise – tiefgreifende Schür- fungen am Kopf und am ganzen Körper, Rippenbrüche und eine Schulterluxation. Die Täterschaft fesselte und verschnürte das Opfer und fixierte es an der Kellertüre. Dieses erlitt durch die Fesselung weitere Einblutungen und Blauverfärbungen sowie Sauerstoffmangel verbunden mit einer Behinderung der Atmung. Das Opfer überlebte in gefesseltem und verletztem Zustand ein bis zwei Stunden und verstarb dann am Tatort an akutem Herzversagen zufolge einer

- 7 - schweren Lungenfettembolie (Ordner I, Urk. 4.1.4. S. 5). Die äusseren Verletzungen und die Fesselungssituation des Opfers sind aufgrund des Resultats der Ermittlungen, welche die Polizei nach dem Auffinden des Opfers am Tatort tätigte, in den Akten belegt (Ordner I, Urk. 2.) und unstrittig.

E. 1.2 Die Leiche von †B._____ wurde am Folgetag der Tat durch die Polizei ge- funden. Es erfolgte eine Obduktion durch das IRM Zürich. Die Feststellungen der medizinischen Folgen der erlittenen Verletzungen und der Fesselung des Opfers, die Dauer des Überlebens nach der Fesselung und die Todesursache gehen aus dem Gutachten des IRM hervor und sind ebenfalls unstrittig. Das Gutachten lässt keine Zweifel daran offen, dass die Verletzungen und namentlich die Fesselung kausal waren für das Versterben des hochbetagten Opfers: "Auch jeder jüngere Mensch hätte zwanglos daran sterben können" (Ordner I, Urk. 4.1.4. S. 4). Zum Subjektiven geht die Anklagebehörde davon aus, dass die Täterschaft in Dieb- stahlsabsicht in das Haus des Opfers eindrang und dieses aus Furcht vor Entdeckung tötete, um die einzige Zeugin zu eliminieren (Urk. 18 S. 2 f.).

E. 1.3 Es wurde eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Mordes ange- hoben und diese wieder sistiert. In den Folgejahren wurde das Untersuchungs- verfahren betreffend drei verdächtige Personen wieder aufgenommen, jedoch wiederum sistiert respektive eingestellt (Ordner I, Urk. 1.5., 1.9. und 1.10.).

E. 1.4 Am Tatort wurde an einer Schere und an Teilen des Fesselungsmaterials ein DNA-Profil einer unbekannten männlichen Person sowie am rechten Oberarm des Jacketts eine Mischspur einer unbekannten männlichen Person sichergestellt (Ordner I, Urk. 3.2.5. und 3.2.16.), welche Spuren jedoch bis ins Jahr 2016 niemandem zugeordnet werden konnte. Im September 2016 wurde in E._____ im Kanton Bern durch den Beschuldigten eine Juweliersfamilie überfallen. Bei einem bei diesem Delikt sichergestellten DNA-Profil des Beschuldigten konnte eine Übereinstimmung mit dem im Jahr 1997 am Tatort am C._____-weg in D._____ sichergestellten DNA-Profil festgestellt werden (Urk. 2). Die für den Überfall auf die Juweliersfamilie in E._____ zuständigen Berner Behörden veranlassten die Auslieferung des sich in Spanien aufhaltenden Beschuldigten durch die spanischen Behörden (Urk. 4). Nachdem ein Abgleich der DNA des

- 8 - Beschuldigten mit der am Tatort am C._____-weg in D._____ sichergestellten DNA positiv ausfiel, wurde die Auslieferung des Beschuldigten auf das Verfahren betreffend Mord an †B._____ ausgeweitet und durch die Zürcher Behörden ein entsprechendes Verfahren eröffnet, sistiert und wiedereröffnet (Urk. 7 f.). Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland/Thun wurde der Beschuldigte für die zulasten der Juweliersfamilie begangenen Delikte rechtskräftig mit 7 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (vgl. Urk. 7). Am 16. November 2020 erhob die Anklagebehörde Anklage bei der Vorinstanz (Urk. 18). Mit Urteil vom

12. November 2021 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten – wie bereits eingangs erwogen (vgl. vorne, E. I. 1.) – anklagegemäss des Mordes schuldig (Urk. 49).

E. 2 Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 56; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 63). Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht angefochten

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 4) sowie

- die vorinstanzliche Regelung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteilsdispositiv-Ziff. 7).

- 5 - Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist mit Beschluss festzuhalten (Art. 404 StPO). 3.1. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren wiederum vor, aufgrund des Anklageprinzips dürfe keine Verurteilung wegen Mordes erfolgen. Sie argu- mentierte im Wesentlichen, der Tötungsvorsatz sei erst ab dem Zeitpunkt um- schrieben, als der Beschuldigte das Opfer schon geschlagen und gefesselt habe. Eine Verurteilung wegen Mordes setze aber voraus, dass der einen Raub beab- sichtigende Täter bereits ab dem Zeitpunkt des Eindringens in das Haus einen Tötungsvorsatz gehabt habe. Die Verteidigung verwies dabei auf BGE 100 IV 146 (Urk. 75 S 1 f.) 3.2. Nach dem – unter anderem aus Art. 9 und Art. 325 StPO abgeleiteten – An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergege- benen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen recht- liche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu wer- den (BGE 143 IV 63 E. 2.2.). 3.3. Die Argumentation der Verteidigung ist nicht stichhaltig. Dem von der Ver- teidigung zitierten Urteil ist zu entnehmen, dass unter Umständen ein Täter so- wohl des qualifizierten Raubes als auch des Mordes schuldig gesprochen werden kann (BGE 100 IV 146 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2021,

- 6 - 6B_199/2021 vom 30. September 2021, E. 3.1.4. ["Dans le cadre d'un meurtre prémédi- té dans le dessein de voler, le Tribunal fédéral a jugé qu'il n'y avait aucune objection à le qualifier à la fois d'assassinat et de brigandage qualifié, en concours idéal, bien que le caractère particuliè- rement dangereux de l'auteur et l'atteinte à l'intégrité corporelle rentrent dans la définition des deux infractions, le juge devant fixer la quotité de la peine en évitant de réprimer deux fois le même comportement."]). Dass der Schuldspruch eines Räubers auch wegen Mordes voraussetzt, dass dieser seinen Tötungsvorsatz nicht nach dem Entschluss zum Raub fasst, lässt sich dem eingangs erwähnten Urteil nicht entnehmen. In der An- klageschrift wird zusammengefasst davon ausgegangen, der Beschuldigte sei mit Diebstahlsabsicht ins Haus des Opfers eingedrungen. Er habe erst später, als er auf dieses traf und es malträtierte, einen Tötungsvorsatz gefasst (Urk. 18 S. 2 f.). Es ist nichts als stringent, dass in der Anklage erst ab diesem Zeitpunkt die ent- sprechenden, für einen Schuldspruch wegen Mordes erforderlichen Behauptun- gen zum objektiven und subjektiven Sachverhalt formuliert sind. Der Beschuldigte wusste, was Gegenstand des Vorwurfs ist, und er war in der Lage, sich gegen den Vorwurf zur Wehr zu setzen. Zur weiteren Begründung, weshalb das Ankla- geprinzip einem Schuldspruch wegen Mordes nicht entgegensteht, kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, die zutreffend sind, verwiesen werden (Urk. 49 S. 6 ff.). II. Schuldpunkt

E. 2.1 Der Beschuldigte anerkennt im Berufungsverfahren wie bereits in der Unter- suchung und im Hauptverfahren, dass tatsächlich seine DNA im Haus des Opfers sichergestellt wurde. Er anerkennt, dass er sich im Haus des Opfers aufgehalten hat. Gemäss seiner Schilderung habe er eine ca. neun Monate dauernde intime Beziehung mit dem Opfer unterhalten. Er habe das Opfer am See vor dem Grundstück des Opfers beim Schwäne-Füttern kennengelernt. Das Opfer habe ihn mit in sein Haus – das Haus des Opfers – genommen, was unmittelbar zur Aufnahme der intimen Beziehung geführt habe. Das Opfer habe ihn regelmässig

– über seine Mutter – an seinem damaligen Wohnort in Italien telefonisch kontak- tiert und nach D._____ bestellt. Für sein Erscheinen und die sexuellen Leistungen anlässlich der Treffen habe sie ihn jeweils mit fünfstelligen Geldbeträgen be- schenkt. Der Beschuldigte schilderte in allen Details die – angeblichen – sexuel- len, sadomasochistischen, fäkalen Vorlieben des Opfers und die – wiederum an- geblichen – sexuellen Praktiken, welche der Beschuldigte und das Opfer jeweils ausgeübt hätten. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, sich tatzeitaktuell im Haus des Opfers aufgehalten und entsprechend auch, die Tat begangen zu haben. Die Vorinstanz hat sämtliche Schilderungen, wie sie der Beschuldigte im bisherigen Verfahren mündlich und schriftlich deponiert hat, detailliert wiedergegeben (Urk. 49 S. 21-33 mit Verweisen). Darauf wird verwiesen. An der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte im Wesentlichen gleichlautend erklärt, während neun Monaten gegen Bezahlung mit Geld und Luxusgegenständen das Sexspiel-

- 9 - zeug des Opfers gewesen zu sein und nichts mit der Tat – die bloss ein Junkie begehen könne – zu tun zu haben (Urk. 73).

E. 2.2 Die Verteidigung hält – "subsidiär" – "die Version des Beschuldigten für absolut glaubwürdig" (Urk. 36 S. 3 ff.). Dabei stützt sie sich auf ein Konstrukt von den Beschuldigten vermeintlich entlastenden Indizien: Zusammengefasst habe das Opfer Geheimnisse gehabt, so ein Cash-Fach im Klavierzimmer; und es sei nicht klar, wo der Erlös des im Jahr 1996 verkauften Tessiner Hauses geblieben sei. Als zentral behauptet die Verteidigung den Umstand, dass die Nachbarin des Opfers, F._____, einen Roman geschrieben habe, in welchem sowohl die intime Beziehung zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten wie auch das Motiv der Tötung des Opfers durch eine unbekannt gebliebene Täterschaft in einer codierten Version dargestellt werde (Urk. 36 S. 5-8). Im Berufungsverfahren wurde – wenn auch nur am Rande – an dieser These festgehalten (Urk. 56 S. 9 f.; Urk. 75 S. 5 f.).

E. 2.3 Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen des Beschuldigten und den Vor- bringen der Verteidigung in einer ebenso ausführlichen wie genauen Beweiswür- digung auseinandergesetzt und zusammengefasst sowie – auch unter Berück- sichtigung der Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 75 S. 4 f.) – absolut überzeugend erwogen, die Aussagen des Beschuldigten würden zahlreiche Ungereimtheiten, Widersprüche, Ausweichversuche und Übertreibun- gen enthalten und seien insgesamt unglaubhaft; insbesondere auch jene, mit wel- chen er sein DNA-Profil an der Schere und den Fesselungsutensilien zu erklären versuche. Zum seitens der Verteidigung behaupteten finanziellen Tatmotiv einer Person aus dem Umfeld des Opfers wurde erwogen, die Vermögensbeauftragte G._____ und der Steuerberater hätten keine Unregelmässigkeiten der finanziellen Verhältnisse des Opfers festgestellt. Wenn der Beschuldigte sodann behaupte, er habe seine Raubopfer jeweils körperlich geschont, habe er mit der Art, wie er die Juweliersfamilie in E._____ malträtiert habe, das Gegenteil bewiesen. Betreffend den Anklagesachverhalt müsse einzig offen bleiben, ob der Beschuldigte mit Raubabsicht in das Haus des Opfers eingedrungen sei und ob die Endlage des Opfers derjenigen entsprach, in welcher der Beschuldigte sie zurückgelassen ha-

- 10 - be (Urk. 49 S. 33-50). Auf all dies wird verwiesen; mit der Ausnahme, dass – ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 49) und mit der Anklage – sehr wohl davon aus- gegangen werden muss, dass der Beschuldigte die Villa betrat, um dort zu steh- len. Daran besteht in Anbetracht der Umstände – namentlich des Eindringens des Beschuldigten in eine (fremde) Villa einer ihm unbekannten Person und des Le- benswandels des Beschuldigten als Räuber (Urk. 5/4 S. 4 f.; Urk. 9/2 S. 1 ff.; Urk. 73 S. 3 ff.) – kein vernünftiger Zweifel.

E. 2.4 Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung und insbesondere auch zur Anwendbarkeit der Beweisregel in dubio pro reo wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 10-12) und insbe- sondere auf die höchstrichterliche Praxis in BGE 144 IV 345 E. 2.2. verwiesen: Nicht jede noch so hypothetische Behauptung einer alternativen Sachdarstellung führt automatisch dazu, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen wäre, der ihm zur Last gelegte Anklagesachverhalt lasse sich nicht rechtsgenü- gend erstellen.

E. 2.5 Die Verteidigung vermag die zitierte, überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend die Täterschaft im Berufungsverfahren nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Vielmehr gilt es an dieser Stelle einmal in aller Deutlichkeit zu betonen, dass die vom Beschuldigten zum Besten gegebene "Version" entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht "absolut glaubwürdig" ist – im Gegenteil: Man halte sich eine hochbetagte, 86 Jahre alte Dame, wie man sie vielleicht aus der Verwandtschaft oder dem sozialen Umfeld kennt oder einfach auf der Strasse sieht, vor Augen. Und dann stelle man sich vor, diese Dame schleppe einen völlig unbekannten, 53 Jahre alten Mann vom Seeufer nach Hause, um sich umgehend sexuell über ihn herzumachen und ihn anschliessend über neun Monate als Sextoy für die explizitesten sexuellen Handlungen zu benutzen. Diese Vorstellung

– und damit die nachgeschobene Schutzbehauptung des Beschuldigten – ist an Lebensfremdheit kaum zu überbieten. Zwar mag durchaus selbst bei einer Dame im Alter des Opfers noch eine sexuelle Lust vorhanden sein. Die vom Beschuldigten geschilderten Sexpraktiken sind aber von einer Art, dass abwegig ist, dass eine Person im Alter des Opfer diese verlangt, und dermassen körperlich

- 11 - anstrengend, dass ebenso abwegig ist, dass eine Person im Alter des Opfers solche über eine derart lange Zeit mitmachen kann.

E. 2.6 Die wenigen Personen, mit welchen das Opfer sozialen Umgang pflegte, beschrieben es als zurückhaltend und zurückgezogen (Ordner III, Urk. 5.1.4.). Ein Motiv eines Verwandten oder Verschwägerten, †B._____ zu töten, um finanziell von ihrem Tod zu profitieren, konnte in den Ermittlungen nicht festgestellt werden (Ordner I, Urk. 1.2. f.). Dass der von F._____ verfasste Roman relevante Parallelen zur behaupteten Story des Beschuldigten aufweisen soll, wird von der Verteidigung sehr weit an den Haaren herbeigezogen: Der Roman liegt be- zeichnenderweise nur in einigen wenigen, selektiven Auszügen vor. Wie alt die Roman-Heldin sein soll, ist offen; jedoch wohl kaum hochbetagt respektive 86 Jahre. So ist ihr Nachbar, der heimliche Geliebte, zehn Jahre jünger (und nicht 33 Jahre) und im berufstätigen Alter. Der Roman-Liebhaber war der Roman- Heldin als ihr Nachbar persönlich bestens bekannt (der Roman heisst "…", nicht etwa z.B. "der geheimnisvolle Fremde"), und es handelte sich offenbar um eine gewachsene Liebesbeziehung und nicht um eine rein physische Sadomaso- Beziehung (vgl. Urk. 37). Die Verfasserin, F._____, Nachbarin und entfernte Bekannte des Opfers, wurde zusammen mit ihrem Mann polizeilich zur Sache befragt. Weder äusserten Herr und Frau F._____ in irgendeiner Hinsicht Vermutungen zu einer geheimen (wie auch immer gearteten) Beziehung des Opfers, noch mutmassten sie über ein angebliches Tötungsmotiv im Zusammenhang mit dessen Hinterlassenschaft (Ordner III, Urk. 5.1.4. f.). Hätte F._____ diesbezüglich irgendeine Kenntnis, Vermutung oder einen Verdacht gehabt, hätte sie dies gegenüber der Polizei mit Sicherheit deponiert und nicht stattdessen drei Jahre später ein codiertes Buch darüber geschrieben. Da sie bei der Polizei nichts solches aussagte, wusste sie folglich auch nichts Entsprechendes. Die Darstellungen im Roman geben also nicht der Realität entsprechende Momente aus dem Leben ihrer getöteten Nachbarin wieder. Allerdings ist es wohl möglich, dass der gewaltsame Tod der Nachbarin die Autorin beschäftigt und beim Verfassen des Romans – in welcher Weise auch immer – inspiriert hat.

- 12 -

E. 2.7 Schliesslich hat der Beschuldigte seine "Version" auch mit grosser zeitlicher Verzögerung nachgeschoben, nachdem er zu Beginn der Untersuchung erklärt hatte, nichts damit zu tun zu haben (Urk. 4/5 S. 2 f.). Auf die Preisgabe der Infor- mation, dass †B._____ getötet wurde (Urk. 4/5 S. 2 [Vorhalt des Haftbefehls, Urk. 4/4]), erfolgte keinerlei adäquate Reaktion des Beschuldigten (wie etwa Entsetzen über den Tod), was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn die Version des Beschuldigten den Tatsachen entsprechen würde. Der Erklärungsversuch der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich halt anfänglich nicht an das Opfer und die weit zurückliegende intime Beziehung bzw. die "Details" erinnern können (Urk. 56 S. 9 f.; Urk. 74 S. 6), ist eine lebensfremde und daher hilflose Schutzbehauptung. Auffallend ist sodann Folgendes: In seinem in Spanien verfassten Brief – an das spanische Justizministerium und zuhanden von Staatsanwalt Scherrer – vom 23. Januar 2020 sprach der Beschuldigte von der "Frau mit den Schildkröten" ("signora delle tartarughe") (Urk. 14/3). Dem Brief kann entnommen werden, dass der Name der Frau mit den Schildkröten zuerst – beim Verfassen des Briefs – weggelassen wurde, und dass erst später auf dem noch vorhandenen Platz dieser Zeile ein Name eingefügt wurde, was daran erkennbar ist, dass der Name mit einem leicht andersfarbigen Kugelschreiber bzw. einer andersfarbigen Mine geschrieben wurde. Der dabei eingefügte Name der Frau mit den Schildkröten ist merkwürdig: Eingefügt wurde "H._____" (statt "B._____"). Mit diesem Umstand an der Berufungsverhandlung konfrontiert, machte der Beschuldigte nicht etwa geltend, eine andere Person habe diesen Namen eingefügt. Wer diese "H._____" sein soll, wusste der Beschuldigte nicht. Er brachte lediglich vor, es handle sich um ein Lapsus (Urk. 73 S. 18 f.). Diese fehlende Kenntnis des Namens zeigt, dass er sein Opfer nicht kannte, und sie steht in unauflösbarem Widerspruch zu der noch geltend gemachten – auffallend ausgeprägten – Erinnerung an die – angeblichen – sexuellen Handlungen über neun Monate als "Sextoy" der "Frau mit den Schildkröten". An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, er habe das Opfer "I._____" genannt.

E. 2.8 Die Schilderung des Beschuldigten, er habe vor der Tötung des Opfers als dessen "Sextoy" im Haus und mit ihr verkehrt, trifft – wie erwogen (vgl. vorne,

- 13 - E. II.2.5.-2.7.) – schlicht nicht zu. Der Anrufer, welcher sich nach der Tat in D._____ telefonisch bei der Sanität meldete und zwingend in einem Zusammen- hang mit der Tat stehen musste, sprach Englisch mit Akzent. Das Forensische Institut Zürich konnte den Beschuldigten wegen der unzulänglichen Qualität des vorhandenen Tonmaterials nicht als Anrufer identifizieren. Es äusserte jedoch die Vermutung, dass der Anrufer romanischer Muttersprache ist (Urk. 10a/5). Es gibt somit Indizien dafür, dass es sich beim Anrufer um den Beschuldigten handelte, zumal er bei seinem Überfall auf die Juweliersfamilie in E._____ Englisch mit Akzent sprach (Urk. 2 S. 1) und Italienisch seine Muttersprache ist. Belegt ist, dass an zentralen Teilen der Fesselung des Opfers ein DNA-Profil des Beschuldigten gefunden wurde. Die Tat in D._____ passt sodann zum Profil des Beschuldigten, der jahrzehntelang wiederholt Vermögensdelikte beging und dabei auch nicht vor Übergriffen gegenüber Opfern absah hat, beging er doch bei der Tat in E._____ eine sexuelle Nötigung, indem er die Tochter des Juweliers dazu zwang, ihn bis zum Samenerguss oral zu befriedigen (Beizugsakten [Akten PEN 18 46], pag, 1278 ff., pag. 1288 ff., pag. 1298). Dies alles lässt insgesamt nicht den kleinsten Zweifel zu, dass es der Beschuldigte war, welcher am 4. Juli 1997 im Haus des Opfers war, schwerstens auf dieses einschlug und es danach in jener Weise fesselte und verschnürte, in welcher es in der Folge verstarb und am Folgetag durch die Polizei aufgefunden wurde.

E. 2.9 Lediglich der Vollständigkeit halber das Folgende: Wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut ausführte, das Foulard – mit dem die Knebe- lung gemacht wurde – sei in den Farben der italienischen Trikolore, er habe die- ses dem Opfer geschenkt, da dieses Italien geliebt habe (Urk. 73 S. 17), so ist hierzu zu bemerken, dass erstens die Herkunft des Foulards – ob dieses das Op- fer besass oder der Beschuldigte bei sich hatte – keine Rolle spielt, zweitens auch diese Aussage wiederum zeigt, wie der Beschuldigte sein Aussageverhalten sei- ner Kenntnis der Beweislage angepasst hat, brachte er dies doch anfänglich nicht vor, sondern erst später, anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2020 auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigung (Urk. 9/2 S. 15), die offensichtlich schon zuvor die Akten zumindest teilweise einsehen konnte (vgl. die Eingabe an die III. Strafkammer vom 24. März 2020 [Urk. 11/9], worin die Vertei-

- 14 - digung aus den Akten zitiert) und weist das Foulard doch ein Rosenmuster auf, womit der Bezug zur italienischen Flagge weit hergeholt ist. Der wiederholte Ein- wand der Verteidigung, dass man zwingend die DNA des Beschuldigten am Scherengriff hätte finden müssen, wenn er die Fesselungen von der Wäscheseil- haspel abgeschnitten hat (Urk. 75 S. 4), vermag keinen vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten entstehen zu lassen, zumal es möglich wäre, dass der Beschuldigte den Griff mit Handschuhen anfasste oder das Opfer dazu zwang, mit der Schere zu schneiden bzw. nach seiner Bedienung die Schere zu behändigen. Dadurch hätten sich DNA-Spuren des Beschuldigten am Griff ver- meiden bzw. verwischen lassen (vgl. Urk. 10a/9 S. 2 f.). Zu betonen ist weiter, dass die Kenntnis des Beschuldigten, dass †B._____ Schildkröten besass, das vorstehende Beweisergebnis ebenso wenig zu ändern vermag, zumal der Be- schuldigte dieses Wissen aufgrund seiner Tat erlangen konnte (Ordner I, Urk. 2.1.1., S. 9). Dass dieses Wissen den Beschuldigten nicht zu entlasten ver- mag, scheint im Übrigen selbst die Verteidigung zu konzedieren (Prot. II S. 9). 3.1. In ihrer primären Verteidigungsargumentation macht die Verteidigung nach wie vor geltend, der Täter ("wer es auch war") habe keine Absicht gehabt, das Opfer zu töten (Urk. 56 S. 3; Urk. 75 S. 3; vgl. Urk. 36 S. 1 ff.). 3.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraus- setzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gege- ben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3. mit Verweisen). Es ist allerdings nicht zu überse- hen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Um- stände erschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.3.). 3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das notwendige Theoreti- sche zu den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und insbesondere des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 49 S. 50-52).

- 15 - 3.4. Dass der Beschuldigte einen direkten Vorsatz aufwies, †B._____ zu töten, ist – insoweit in Abweichung der vorinstanzlichen Würdigung – auszuschliessen: Als er sie überwältigte und – wenn auch massiv – auf sie einschlug, wollte er sie nicht töten, ansonsten er sie tatsächlich erschlagen und nicht noch lebend zurückgelassen hätte. Zum selben Ergebnis führen auch die Tatsachen, dass er das Opfer gefesselt und – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – anschliessend telefonisch die Sanität kontaktiert hat: Die Fesselung konnte keinem anderen beabsichtigten Zweck dienen, als das verletzte Opfer daran zu hindern, Sanität oder Polizei zu kontaktieren und damit die Verfolgung des Beschuldigten auszulösen. Der Anruf aus der Telefonzelle nach dem Überfall indiziert ebenfalls, dass der Beschuldigte grundsätzlich ein Überleben des Opfers zumindest im Nachhinein favorisiert hat. Wer aber dermassen massiv auf eine hochbetagte Person einschlägt, wie der Beschuldigte dies aufgrund der rechtsmedizinisch belegten Verletzungen von †B._____ erstelltermassen getan hat, und sie fixiert zurücklässt, muss damit rechnen, dass das Opfer unmittelbar stirbt. Der Beschuldigte vermag nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass – wovon gestützt auf den Bericht vom 4. Februar 1998 auszugehen ist (Ordner I, Urk. 3.2.3. S. 12 f.) – einen zwischenzeitlich angebrachten Knebel dem Opfer wieder aus dem Mund entfernt hat. Der Beschuldigte hat bereits bei seinem exzessiven körperlichen Übergriff in Kauf genommen, dass das Opfer diesen nicht überlebt. Der Deliktserfolg trat jedoch tatzeitaktuell – noch – nicht ein: Das Opfer ist an den Schlägen nicht unmittelbar gestorben. Wenn der Beschuldigte das schwer verletzte Opfer verschnürte und an der Türklinke fixierte, was nicht nur verhinderte, dass das Opfer Hilfe herbeirufen konnte oder nur schon "robben" konnte, sondern den bereits stark angeschlagenen medizinischen Zustand des Opfers offensichtlich weiter massiv belastete, nahm er beim Zurücklassen des Opfers in diesem Zustand wiederum in Kauf, dass dieses jederzeit versterben könnte. Dieser Taterfolg trat dann nach 1-2 Stunden auch tatsächlich ein. 3.5. Entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 2 ff.) entlastet der Umstand, dass der Beschuldigte – mutmasslich – nach dem Überfall die Sanität kontaktierte, diesen nicht vom Vorwurf, den Tod des Opfers in Kauf genommen zu haben: Wie bereits erwogen (vgl. vorne, E. II.3.4.), musste der Beschuldigte aufgrund der durch ihn

- 16 - verursachten Verletzungen und der Verschnürung des Opfers damit rechnen, dass dieses jederzeit versterben könnte. Der Beschuldigte alarmierte nicht etwa persönlich unmittelbar die örtliche Sanität. Vielmehr rief er die Rettungskräfte – nicht etwa aus D._____, sondern – aus J._____ an (Ordner I, Urk. 1.2. S. 10). Er liess also nach dem Überfall in D._____ bis zum Anruf zumindest einige Zeit ver- streichen. Damit hat er entgegen der Verteidigung nicht "sofort Hilfe gesucht" (Urk. 56 S. 4; ferner Urk. 74 S. 2 ff.). Weiter belegt die Wiedergabe des aufge- zeichneten Anrufs, dass der Beschuldigte die Rettungskräfte – mit welchem Motiv auch immer – nicht direkt zum Opfer dirigierte: So nannte er wohl die Adresse des Opfers, nicht jedoch dessen genauen Standort – im Gegenteil: Auf Nachfrage, ob sich die verletzte Person bei der fraglichen Adresse auf der Strasse befinde, sag- te der Beschuldigte "in the sea" und nicht etwa "in the house" (Ordner I, Urk. 3.3.1.). Dies führte prompt dazu, dass die Sanität dies so verstand, es sei ei- ne Person ins nahe Wasser gefallen und zuerst das nahe Seeufer und erst an- schliessend und nur die Umgebung des Hauses absuchte, das Haus selber je- doch nicht betrat (Ordner III, Urk. 5.8.). Der aktuelle Versuch der Verteidigung, das Versterben von †B._____ auf ein Versagen der Rettungskräfte zurückzufüh- ren (Urk. 56 S. 4, S. 7 ff.; Urk. 74 S. 3), ist haltlos. Ihre Behauptung, "der Täter hätte bezüglich den Aufenthaltsort des Opfers nicht präziser sein können", ist schlicht aktenwidrig. Sprachliche Schwierigkeiten kann der Beschuldigte dazu nicht zu seinen Gunsten ins Feld führen: Wer die Frage "on the road?" versteht und mit "no, in the sea" beantwortet und die Rückfrage "in the sea?" mit "yes" be- antwortet, hätte auch "no, in the house" sagen können, hätte er gewollt, dass die Rettungskräfte umgehend das Haus betreten und die Verletzte auffinden. Damit in Einklang stehen die Angabe des Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, er spreche Englisch "very well", und seine – halbwegs korrekte – Übersetzung von "in the sea" mit "im Wasser" (Urk. 73 S. 1 S. 11). Die Verteidigung konzediert üb- rigens ausdrücklich, dass der Beschuldigte "besser Englisch spricht, als der Tä- ter" (Urk. 56 S. 8), will heissen, besser Englisch spricht, als er dies bei seinem An- ruf am 4. Juli 1997 vorgegeben hat, zu können. 3.6. Die weitere Behauptung der Verteidigung, da der Täter nicht mit der Absicht in das Haus eingedrungen sei, †B._____ zu töten, sei die Qualifikation eines Tö-

- 17 - tungsdelikts auszuschliessen (Urk. 56 S. 7; Urk. 74 S. 1 f.), ist wiederum haltlos: Als Motiv für das Eindringen in das Haus des Opfers steht – obschon letztlich kei- ne Entwendungen dokumentiert bzw. vom Beschuldigten eingestanden wurden – ein geplantes Vermögensdelikt im Vordergrund (vgl. hinten, E. II.5.6. und III.3.3). Für die Beurteilung der Gewalttat, die er anschliessend – wohl mit spontanem Tatentschluss – am Opfer beging, als Tötung, ist dies jedoch irrelevant.

E. 4 Insgesamt hat der Beschuldigte durch die dem Opfer zugefügten Ver- letzungen sowie dessen Verschnüren das Opfer in einen offensichtlich äusserst kritischen medizinischen Zustand versetzt, an dessen Folgen es verstarb. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. Diesen Deliktserfolg musste er – wie erwogen (vgl. vorne, E. II.3.4.) – voraussehen, und er hat ihn billigend in Kauf genommen. Damit hat er auch – eventualvorsätzlich – den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. 5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.3. mit Verweisen). Zur Frage einer Mord- qualifikation hat das Bundesgericht das Folgende erwogen:

- BGE 144 IV 345 E. 2.1.1. f.: "Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben ausser- gewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel 'besondere Skrupellosigkeit' wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale in Art. 112 StGB konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind [Verweis]. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt [Verweis]. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der

- 18 - inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde [Verweise]."

- Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2015 vom 25. Januar 2016 E.1.3.1.: "Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes [Verweis]. Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Ver- übung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, wäh- rend oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Reaktion des Opfers tat [Ver- weise]." 5.2. Gemäss Anklagevorwurf sei der Beschuldigte in dreifacher Hinsicht beson- ders skrupellos vorgegangen: So

- habe er in krass egoistischer Weise aus Furcht vor seiner Entdeckung und Verhaftung das Opfer im Sinne einer Zeugeneliminierung getötet,

- sei er mit seinen Schlägen und der folterähnlichen Fesselung des hochbetagten Opfers äusserst brutal vorgegangen und

- habe er durch sein Tatvorgehen bewirkt, dass das Opfer über eine längere Zeit einen elenden und qualvollen Todeskampf habe erleiden müssen (Urk. S. 3). 5.3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, es sei nicht erstellt, dass das Opfer nach Erleiden der Schlag-Verletzungen noch bei Bewusstsein gewesen sei. Daher sei offen, ob das Opfer vor dem Versterben gelitten habe (Urk. 56 S. 2). 5.4. Mit der Vorinstanz gibt es tatsächlich Indizien dafür, dass das Opfer sich nach seiner Fesselung noch bewegte respektive zu befreien versuchte (Urk. 49

- 19 - S. 53 mit Verweis). Allerdings lässt sich gestützt auf die vorliegende fachärztliche Beurteilung (Ordner I, Urk. 4.1.4.) mit der Verteidigung nicht ausschliessen, dass das Opfer kurz nach Fertigstellung der Fesselung das Bewusstsein verlor und bis zu seinem Versterben nicht mehr erlangte. Dass das Opfer mit der Formulierung der Anklagebehörde einen elenden und qualvollen Todeskampf erlitt, ist somit zwar möglich und durchaus plausibel, jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt. Entsprechend erübrigen sich weitere Erwägungen zum – im Vorfeld der Berufungsverhandlung gestellten, aber abgewiesenen, an der Berufungsverhandlung nicht erneuerten, hinsichtlich der praktischen Durchführung ohnehin aussichtslosen – Beweisantrag der Verteidigung, es sei diesbezüglich ein ergänzendes ärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 56 S. 2 f.). Allerdings ist dies letztlich ohne Belang. 5.5. Die aktuelle Argumentation, der "Täter" habe lediglich den Vorsatz auf einen Raub und keine Tötungsabsicht gehabt (Urk. 56 S. 3 ff., S. 7 ff.; Urk. 74 S. 1 ff.) steht einer Mord-Qualifikation des Tatvorgehens des Beschuldigten nicht entge- gen: Dass der Beschuldigte zum massgeblichen Zeitpunkt, als er das Opfer ebenso rabiat zusammenschlug wie nachher massivst verschnürte bzw. an der Kellertüre festband und dort zurückliess, zumindest in Kauf nahm, dass das Opfer als Folge dieser Übergriffe versterben würde – was ja dann nicht überraschend auch eintraf – wurde vorstehend erwogen (vgl. vorne, E. II.3.4.). Ob der Beschul- digte zum Zeitpunkt, als er sich Zugang zum Haus verschaffte, "lediglich" eine Diebstahlsabsicht (vgl. vorne, E. II.2.3.) oder – sogar – für den Fall eines Zusam- mentreffens mit der Hausbewohnerin – eine Raubabsicht hegte, ist für die Beur- teilung seines späteren, tatsächlichen und vorliegend massgeblichen Vorgehens belanglos. 5.6. Wie erwogen (vgl. vorne, E. II.2.3), besteht kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte Zugang zum Tatort verschaffte, um ein Vermögensdelikt zu bege- hen. Beim Zusammentreffen mit dem Opfer schlug er derart massiv auf dieses ein und verschnürte es anschliessend im schwer verletzten Zustand in einer Weise, dass er damit rechnen musste, dass das Opfer an den Folgen seines Übergriffs verstirbt. Dies tat er fraglos in der Absicht, seine Flucht zu decken und sich einem

- 20 - Zugriff der Behörden zu entziehen. Gemäss der vorstehend zitierten Praxis han- delt, wer im Verlauf einer Raubtat – oder auch eines Diebstahls – derart egois- tisch motiviert sein Opfer als Zeugen oder Anzeigeerstatter eigentlich eliminiert – oder dies zumindest in Kauf nimmt – besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. 5.7. Bereits die Vorinstanz hat zudem absolut zutreffend erwogen, dass zusätz- lich die Art und Weise der Tatausführung besonders verwerflich war: Der Be- schuldigte habe dem wehrlosen, ihm körperlich unterlegenen und bereits im ho- hen Alter befindlichen Opfer zahlreiche massive Verletzungen zugefügt. Weiter habe er das schwer verletzte Opfer mit straff auf den Rücken gebundenen Ober- armen an der Türklinke der Kellertüre fixiert, was dessen Atmung ausseror- dentlich stark beeinträchtigt habe. Die Fesselung sei ebenso folterähnlich wie in ihrer Intensität nicht notwendig gewesen (Urk. 49 S. 52 f. mit Verweis auf Ord- ner I, Urk. 4.1.4.). Selbst wenn nicht zweifelsfrei festzustellen ist, wann genau das Opfer das Bewusstsein verloren hat, ist doch mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass sowohl die Schmerzen als Folge der Verletzungen (Knochenbrüche, Schulterluxation) wie die folterähnliche Fesselung beim Opfer bis zum Zeitpunkt des Verlusts des Bewusstseins zu grossen Qualen führten.

E. 6 Juni 2018 von 7 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 49 S. 69).

2. Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung dieses Entscheides (Urk. 63). Die Verteidigung bemängelt – eventualiter – das Strafmass als zu hoch (Urk. 56 S. 10 f.). Mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gilt das

- 21 - Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), womit eine strengere Be- strafung heute nicht in Frage kommt. 3.1. Die Vorinstanz hat vorab Ausführungen zum anwendbaren Recht und zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung angestellt. An- schliessend hat sie erwogen, ein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB liege nicht vor, da der Beschuldigte während laufender Verjährungsfrist im Jahr 2016 in mehrfacher Hinsicht schwer delinquiert habe (vgl. Urk. 59). Es recht- fertige sich aber die Bemessung einer Sanktion innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens (Urk. 49 S. 55-60). All dies ist zutreffend und wird seitens der Verteidi- gung auch nicht gerügt (Urk. 56; Urk. 74). 3.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, das Opfer, eine 86-jährige Frau, sei dem damals 54-jährigen Beschuldigten im Deliktszeitpunkt körperlich bei weitem unterlegen sowie vollständig ausgeliefert gewesen und habe keine Chance auf Gegenwehr gehabt. Gemäss dem Obduktionsbericht habe †B._____ den körperlichen Angriff noch ein bis zwei Stunden überlebt, bevor sie starb. In dieser Zeit sei sie auf äusserst unbequeme Weise fixiert gewesen, ihre Atembewegungen seien aufgrund der Fesselung stark eingeschränkt gewesen und sie habe diverse Brüche, Hämatome, eine Schulterluxation und offene Wunden aufgewiesen. Der Tod sei durch eine massive Lungenfettembolie und infolge dessen durch akutes Herzversagen eingetreten. Dadurch erhelle, dass †B._____ auf qualvolle Art und Weise den Tod gefunden habe (Urk. 49 S. 60). Die Wiedergabe der medizinischen Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin durch die Vorinstanz ist zwar korrekt. Allerdings kann wie vorstehend erwogen – zugunsten des Beschuldigten – nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer bereits kurz nach Verursachung ihrer Verletzungen und ihrer Fesselung durch den Beschuldigten das Bewusstsein verlor und daher Schmerzen, Angst und Atemnot nicht bis zum Todeseintritt zu erleiden hatte. Wenn die Vorinstanz die Tatausführung als grausam qualifiziert, ist dies korrekt, allerdings bei Mord im Sinne von Art. 112 StGB bereits tatbestandsimmanent. Gemäss Vorinstanz wiege das objektive Tatverschulden mittelschwer bis schwer (Urk. 49 S. 60). Dieses von

- 22 - der Vorinstanz vergebene Prädikat ist – trotz der soeben gemachten Korrektur – im Ergebnis zutreffend und zu übernehmen. 3.3. Zur subjektiven Tatschwere und dort zum Motiv hat die Vorinstanz erwogen, es habe für den Beschuldigten keinen ersichtlichen Anlass gegeben, †B._____ derart schwer zu verletzen und dann mit diesen Verletzungen quälerisch gefesselt am Tatort zurückzulassen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich unentdeckt vom Tatort zu entfernen, auch wenn er †B._____ nicht derart massive Gewalt angetan und insbesondere diese anschliessend in der konkreten quälerischen Art und Weise gefesselt hätte. Somit sei die Tat nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern erscheine auch völlig sinnlos und grausam (Urk. 49 S. 60 f.). Entgegen der Vorinstanz liegt das Motiv des Beschuldigten für seine Tat nicht vollends im Dunkeln: Der Beschuldigte bestritt – eingestandenermassen – über weite Strecken seines Lebens seinen Lebensunterhalt mit Vermögensdelikten. Obwohl letztlich am Tatort nichts entwendet wurde, ist kaum ein anderes Motiv für das Eindringen in das Haus des Opfers denkbar, als dass der Beschuldigte dort in den Besitz von Wertgegenständen zu kommen hoffte (vgl. vorne, E. II.2.3.). Das Motiv für das Gewaltdelikt liegt dann ebenfalls auf der Hand: Nach der (geplanten, in- Kauf-genommenen oder überraschenden) Konfrontation mit dem Opfer schlug er dieses nieder und verschnürte es, um unerkannt vom Tatort flüchten zu können und einer Verhaftung zu entgehen. Die Tat war somit ebenso egoistisch motiviert wie rücksichtslos. Die Intensität der Übergriffe stand sodann in der Tat in keinem auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Verhältnis zum mutmasslich angestrebten Zweck: Der Beschuldigte hätte das Opfer weder derart schwer verletzen noch derart quälerisch verschnüren müssen, um seine Flucht zu sichern. Somit war die Ermordung von †B._____ mit der Vorinstanz völlig sinnlos. Die vorinstanzliche Erwägung, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt (Urk. 49 S. 61), trifft nicht auf den gesamten Tatablauf zu: Wohl hat der Beschuldigte das Opfer mit Sicherheit wissentlich und willentlich brutal niedergeschlagen und anschliessend gefesselt. Wie bereits vorstehend erwogen (vgl. vorne, E. II.3.4), ist jedoch davon auszugehen, dass er betreffend den Eintritt des Todes beim Opfer lediglich mit Eventualvorsatz vorging. Ansonsten hätte er einerseits das Opfer sofort getötet und andererseits den späteren Anruf bei der

- 23 - Sanität gänzlich unterlassen. Korrekt ist hingegen wieder, dass es keine Anzeichen für eine tatzeitaktuelle Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten gibt (Urk. 49 S. 61). Obschon bei weitem keine tätige Reue auszumachen ist, ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er immerhin einen – unpräzise Angaben beinhaltenden – Notruf tätigte, der zumindest theoretisch die Überlebenschancen des Opfers erhöhte, was aber weitestgehend schon durch die Annahme von Eventualvorsatz abgegolten wird, weshalb dieser Umstand bloss marginalst bei der Strafzumessung ins Gewicht fällt. 3.4. Nach dem Gesagten wiegt die subjektive Tatschwere etwas weniger schwer als die objektive. Angesichts des besonders verwerflichen Zwecks der Tat – der Zeugeneliminierung – und der besonders verwerflichen Art und Weise der Tat- ausführung (exzessive Gewalt gegenüber dem wehrlosen Opfer, Verschnüren des Opfers und Fixieren des Opfers) ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz setzte – ausgehend von einem bei einem mittelschweren bis schweren Verschulden – (Urk. 49 S. 61) – für die Tat- komponente eine Sanktion von 17 Jahren Freiheitsstrafe fest, was eher milde ist. Die vorinstanzlich veranschlagten 17 Jahre Freiheitsstrafe erweisen sich beim heute als mittelschwer bezeichneten Verschulden – in Anbetracht der gesetzlichen Mindeststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe – ohne Weiteres als angemessen und sicher nicht zu hoch. 3.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 49 S. 61 f.). Darauf wird verwiesen. An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass es dem Beschuldigten nach mehreren Operationen heute "sehr gut" geht, wie er selbst zu Protokoll gab (Urk. 73 S. 2). Zu Recht hat die Vorinstanz namentlich das heute hohe Alter des Beschuldigten von 79 Jahren sowie seine angeschlagene Gesundheit infolge einer Krebserkrankung auch unter dem Titel der erhöhten Strafempfindlichkeit leicht strafmindernd angerechnet. Seine (tatzeitaktuelle) Vorstrafenlosigkeit (im Sinne von Art. 369 Abs. 1 StGB) wiegt ebenso straf- zumessungsneutral wie sein gesamtes Nachtatverhalten, welches sich durch das

- 24 - Fehlen eines Geständnisses sowie jeglicher Einsicht und Reue auszeichnet. Die Verteidigung bemängelte in der Berufungserklärung die vorinstanzliche Straf- zumessung substantiiert einzig dahingehend, es sei durch die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt worden (Urk. 56 S. 10). Bereits die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dieser Rüge auseinandergesetzt und diese zu Recht verworfen. Darauf wird verwiesen (Urk. 49 S. 63-65). Im Übrigen sei betont, dass selbst wenn nach Anklageerhebung im November 2020 seitens der Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt worden wäre, dem Beschuldigten dadurch keine spürbaren Nachteile erwachsen wären, zumal das Thuner Urteil, mit dem er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, rechtskräftig war (Beizugsakten [Akten PEN 18 46], pag. 1339 ff., pag. 1345 f.) und folglich einen Titel für den Freiheitsentzug bildete. Eine zusätzliche Strafreduktion unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre nicht angezeigt. 3.6. Insgesamt führt die Beurteilung der Täterkomponente mit der Vorinstanz zu einer geringfügigen Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente be- messenen Strafe. Wenn die Vorinstanz für den Mord eine Strafe von 16 Jahren gesehen hat (Urk. 49 S. 65), ist dies – unter Berücksichtigung sämtlicher straf- zumessungsrelevanter Faktoren – keineswegs zu streng, sondern vielmehr ange- messen, und zu übernehmen. 3.7. Sodann hat die Vorinstanz nachvollziehbar erwogen, eine gemeinsame Beurteilung der Taten aus dem Jahr 2016 und des vorliegend zu sanktionieren- den Mordes aus dem Jahr 1997 hätte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren geführt, weshalb die heute auszufällende Zusatzstrafe zum Thuner Ur- teil aus dem Jahr 2018 letztlich 13 Jahre betrage (Urk. 49 S. 65 f.). All dies ist ebenso zutreffend wie überzeugend und zu bestätigen. 3.8. Der Beschuldigte befindet sich aktuell im Vollzug der rechtskräftigen Strafe gemäss Thuner Urteil vom 6. Juni 2018 (Urk. 58 und 59). Vom 14. März 2020 bis zum 16. April 2020 befand er sich im vorliegenden Verfahren in Haft (Urk. 11). Diese Haft von 35 Tagen ist ihm auf die heute auszufällende Zusatzstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 25 - 3.9. Nach dem Gesagten lag keine ungerechtfertigte Haft im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor, womit der Beschuldigte – entgegen seines Antrags (Urk. 56 S. 2; Urk. 49 S. 70) – keinen Anspruch auf eine Genugtuung hat. IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 4'000.-- fest- zusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt einer Rück- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Der von Rechtsanwältin X._____ für das Berufungsverfahren geltend ge- machte Zeitaufwand ist ausgewiesen (Urk. 75). Er erscheint angemessen. Zu berücksichtigen sind die ihr angefallenen Barauslagen und der Umstand, dass die Berufungsverhandlung etwas länger als geschätzt dauerte. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin X._____ für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren in Anwendung von § 3 und § 17 f. der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts pauschal mit Fr. 7'400.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

12. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

- 26 - 1.-3. (…)

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 727.50 Dolmetscherkosten CHF 2'285.00 Auslagen (Gutachten inkl. Nachgutachten) CHF 13'800.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 26'812.50 Total

- 27 - 5.-6. (…)

E. 7 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit total CHF 13'800.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, CHF 13'800.– an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen. (…)

E. 8 (…)

E. 9 (Mitteilungen)

E. 10 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Regionalgerichtes Berner Oberland, Thun, vom 6. Juni 2018 ausgefällten Freiheitstrafe von 7 Jahren, wovon 35 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.-- amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-

- 28 - nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw S. Solms

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Regionalgerichtes Berner Oberland, Thun, vom 6. Juni 2018 ausgefällten Freiheitstrafe von 7 Jahren, wovon bis und mit heute 35 Tage als durch Haft erstanden sind.
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 727.50 Dolmetscherkosten CHF 2'285.00 Auslagen (Gutachten inkl. Nachgutachten) CHF 13'800.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 26'812.50 Total
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten aufer- legt.
  6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen sowie die Dolmetscherkosten definitiv auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der beschul- digten Person, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit total CHF 13'800.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskas- se entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, CHF 13'800.– an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. - 3 -
  8. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2; schriftlich) " 1. Die Berufung wird gutgeheissen.
  11. Das Urteil vom 12. November 2021 des Bezirksgericht Meilen sei in den Punkten 1, 2, 3, 5, 6, 8 folgenderweise abzuändern:
  12. Der Beschuldigte A._____ ist vollumfänglich freigesprochen.
  13. Die gesamten Gerichts- und Verfahrenskosten, samt Kosten der Pflichtverteidigung, gehen vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse des Kantons Zürich
  14. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Genugtuungssumme von Fr. 6600.- für 33 Tage unrechtfertigte Untersuchungshaft aus der Staatskasse geleistet. Die Punkten 2, 3 und 6 des Urteils werden gestrichen.
  15. Das Mandat der amtlichen Verteidigung bleibt im Berufungsverfahren gültig. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für die Berufung wird im Berufungs- verfahren festgesetzt und werden auf die Staatskasse genommen." b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 10) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
  16. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  17. November 2021 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Mordes schuldig gesprochen und mit 13 Jahren Freiheitsstrafe bestraft als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe vom 6. Juni 2018 (Urk. 49 S. 69). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom
  18. November 2021 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 56). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 14. Januar 2022 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 63; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die in der Berufungserklärung gestellten Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurden mit Präsidialverfügung vom
  19. Januar 2022 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 56 und Urk. 65). Die Berufungsverhandlung – an der keine Beweisergänzungsanträge wiederholt oder neu gestellt wurden – fand am 9. Mai 2022 statt. Zur Verhandlung erschienen der Beschuldigte, die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin X._____ und der Staatsanwalt Scherrer. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss erfolgten die Parteivorträge und das Schlusswort des Beschuldigten. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und erläutert (vgl. zum Ganzen: Prot. II S. 4 ff.).
  20. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 56; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 63). Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht angefochten - die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 4) sowie - die vorinstanzliche Regelung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteilsdispositiv-Ziff. 7). - 5 - Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist mit Beschluss festzuhalten (Art. 404 StPO). 3.1. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren wiederum vor, aufgrund des Anklageprinzips dürfe keine Verurteilung wegen Mordes erfolgen. Sie argu- mentierte im Wesentlichen, der Tötungsvorsatz sei erst ab dem Zeitpunkt um- schrieben, als der Beschuldigte das Opfer schon geschlagen und gefesselt habe. Eine Verurteilung wegen Mordes setze aber voraus, dass der einen Raub beab- sichtigende Täter bereits ab dem Zeitpunkt des Eindringens in das Haus einen Tötungsvorsatz gehabt habe. Die Verteidigung verwies dabei auf BGE 100 IV 146 (Urk. 75 S 1 f.) 3.2. Nach dem – unter anderem aus Art. 9 und Art. 325 StPO abgeleiteten – An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergege- benen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen recht- liche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu wer- den (BGE 143 IV 63 E. 2.2.). 3.3. Die Argumentation der Verteidigung ist nicht stichhaltig. Dem von der Ver- teidigung zitierten Urteil ist zu entnehmen, dass unter Umständen ein Täter so- wohl des qualifizierten Raubes als auch des Mordes schuldig gesprochen werden kann (BGE 100 IV 146 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2021, - 6 - 6B_199/2021 vom 30. September 2021, E. 3.1.4. ["Dans le cadre d'un meurtre prémédi- té dans le dessein de voler, le Tribunal fédéral a jugé qu'il n'y avait aucune objection à le qualifier à la fois d'assassinat et de brigandage qualifié, en concours idéal, bien que le caractère particuliè- rement dangereux de l'auteur et l'atteinte à l'intégrité corporelle rentrent dans la définition des deux infractions, le juge devant fixer la quotité de la peine en évitant de réprimer deux fois le même comportement."]). Dass der Schuldspruch eines Räubers auch wegen Mordes voraussetzt, dass dieser seinen Tötungsvorsatz nicht nach dem Entschluss zum Raub fasst, lässt sich dem eingangs erwähnten Urteil nicht entnehmen. In der An- klageschrift wird zusammengefasst davon ausgegangen, der Beschuldigte sei mit Diebstahlsabsicht ins Haus des Opfers eingedrungen. Er habe erst später, als er auf dieses traf und es malträtierte, einen Tötungsvorsatz gefasst (Urk. 18 S. 2 f.). Es ist nichts als stringent, dass in der Anklage erst ab diesem Zeitpunkt die ent- sprechenden, für einen Schuldspruch wegen Mordes erforderlichen Behauptun- gen zum objektiven und subjektiven Sachverhalt formuliert sind. Der Beschuldigte wusste, was Gegenstand des Vorwurfs ist, und er war in der Lage, sich gegen den Vorwurf zur Wehr zu setzen. Zur weiteren Begründung, weshalb das Ankla- geprinzip einem Schuldspruch wegen Mordes nicht entgegensteht, kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, die zutreffend sind, verwiesen werden (Urk. 49 S. 6 ff.). II. Schuldpunkt 1.1. Am tt. Juli 1997 wurde die zur Tatzeit 86 Jahre alte †B._____ in ihrem Haus am C._____-weg … in D._____, in welchem sie alleine und zurückgezogen lebte, überfallen. Die Täterschaft schlug dem Opfer mehrfach massiv gegen Kopf und Körper. Das Opfer erlitt durch die Schläge zahlreiche Schwellungen, Blut- unterlaufungen, Weichteilquetschungen und – teilweise – tiefgreifende Schür- fungen am Kopf und am ganzen Körper, Rippenbrüche und eine Schulterluxation. Die Täterschaft fesselte und verschnürte das Opfer und fixierte es an der Kellertüre. Dieses erlitt durch die Fesselung weitere Einblutungen und Blauverfärbungen sowie Sauerstoffmangel verbunden mit einer Behinderung der Atmung. Das Opfer überlebte in gefesseltem und verletztem Zustand ein bis zwei Stunden und verstarb dann am Tatort an akutem Herzversagen zufolge einer - 7 - schweren Lungenfettembolie (Ordner I, Urk. 4.1.4. S. 5). Die äusseren Verletzungen und die Fesselungssituation des Opfers sind aufgrund des Resultats der Ermittlungen, welche die Polizei nach dem Auffinden des Opfers am Tatort tätigte, in den Akten belegt (Ordner I, Urk. 2.) und unstrittig. 1.2. Die Leiche von †B._____ wurde am Folgetag der Tat durch die Polizei ge- funden. Es erfolgte eine Obduktion durch das IRM Zürich. Die Feststellungen der medizinischen Folgen der erlittenen Verletzungen und der Fesselung des Opfers, die Dauer des Überlebens nach der Fesselung und die Todesursache gehen aus dem Gutachten des IRM hervor und sind ebenfalls unstrittig. Das Gutachten lässt keine Zweifel daran offen, dass die Verletzungen und namentlich die Fesselung kausal waren für das Versterben des hochbetagten Opfers: "Auch jeder jüngere Mensch hätte zwanglos daran sterben können" (Ordner I, Urk. 4.1.4. S. 4). Zum Subjektiven geht die Anklagebehörde davon aus, dass die Täterschaft in Dieb- stahlsabsicht in das Haus des Opfers eindrang und dieses aus Furcht vor Entdeckung tötete, um die einzige Zeugin zu eliminieren (Urk. 18 S. 2 f.). 1.3. Es wurde eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Mordes ange- hoben und diese wieder sistiert. In den Folgejahren wurde das Untersuchungs- verfahren betreffend drei verdächtige Personen wieder aufgenommen, jedoch wiederum sistiert respektive eingestellt (Ordner I, Urk. 1.5., 1.9. und 1.10.). 1.4. Am Tatort wurde an einer Schere und an Teilen des Fesselungsmaterials ein DNA-Profil einer unbekannten männlichen Person sowie am rechten Oberarm des Jacketts eine Mischspur einer unbekannten männlichen Person sichergestellt (Ordner I, Urk. 3.2.5. und 3.2.16.), welche Spuren jedoch bis ins Jahr 2016 niemandem zugeordnet werden konnte. Im September 2016 wurde in E._____ im Kanton Bern durch den Beschuldigten eine Juweliersfamilie überfallen. Bei einem bei diesem Delikt sichergestellten DNA-Profil des Beschuldigten konnte eine Übereinstimmung mit dem im Jahr 1997 am Tatort am C._____-weg in D._____ sichergestellten DNA-Profil festgestellt werden (Urk. 2). Die für den Überfall auf die Juweliersfamilie in E._____ zuständigen Berner Behörden veranlassten die Auslieferung des sich in Spanien aufhaltenden Beschuldigten durch die spanischen Behörden (Urk. 4). Nachdem ein Abgleich der DNA des - 8 - Beschuldigten mit der am Tatort am C._____-weg in D._____ sichergestellten DNA positiv ausfiel, wurde die Auslieferung des Beschuldigten auf das Verfahren betreffend Mord an †B._____ ausgeweitet und durch die Zürcher Behörden ein entsprechendes Verfahren eröffnet, sistiert und wiedereröffnet (Urk. 7 f.). Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland/Thun wurde der Beschuldigte für die zulasten der Juweliersfamilie begangenen Delikte rechtskräftig mit 7 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (vgl. Urk. 7). Am 16. November 2020 erhob die Anklagebehörde Anklage bei der Vorinstanz (Urk. 18). Mit Urteil vom
  21. November 2021 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten – wie bereits eingangs erwogen (vgl. vorne, E. I. 1.) – anklagegemäss des Mordes schuldig (Urk. 49). 2.1. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungsverfahren wie bereits in der Unter- suchung und im Hauptverfahren, dass tatsächlich seine DNA im Haus des Opfers sichergestellt wurde. Er anerkennt, dass er sich im Haus des Opfers aufgehalten hat. Gemäss seiner Schilderung habe er eine ca. neun Monate dauernde intime Beziehung mit dem Opfer unterhalten. Er habe das Opfer am See vor dem Grundstück des Opfers beim Schwäne-Füttern kennengelernt. Das Opfer habe ihn mit in sein Haus – das Haus des Opfers – genommen, was unmittelbar zur Aufnahme der intimen Beziehung geführt habe. Das Opfer habe ihn regelmässig – über seine Mutter – an seinem damaligen Wohnort in Italien telefonisch kontak- tiert und nach D._____ bestellt. Für sein Erscheinen und die sexuellen Leistungen anlässlich der Treffen habe sie ihn jeweils mit fünfstelligen Geldbeträgen be- schenkt. Der Beschuldigte schilderte in allen Details die – angeblichen – sexuel- len, sadomasochistischen, fäkalen Vorlieben des Opfers und die – wiederum an- geblichen – sexuellen Praktiken, welche der Beschuldigte und das Opfer jeweils ausgeübt hätten. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, sich tatzeitaktuell im Haus des Opfers aufgehalten und entsprechend auch, die Tat begangen zu haben. Die Vorinstanz hat sämtliche Schilderungen, wie sie der Beschuldigte im bisherigen Verfahren mündlich und schriftlich deponiert hat, detailliert wiedergegeben (Urk. 49 S. 21-33 mit Verweisen). Darauf wird verwiesen. An der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte im Wesentlichen gleichlautend erklärt, während neun Monaten gegen Bezahlung mit Geld und Luxusgegenständen das Sexspiel- - 9 - zeug des Opfers gewesen zu sein und nichts mit der Tat – die bloss ein Junkie begehen könne – zu tun zu haben (Urk. 73). 2.2. Die Verteidigung hält – "subsidiär" – "die Version des Beschuldigten für absolut glaubwürdig" (Urk. 36 S. 3 ff.). Dabei stützt sie sich auf ein Konstrukt von den Beschuldigten vermeintlich entlastenden Indizien: Zusammengefasst habe das Opfer Geheimnisse gehabt, so ein Cash-Fach im Klavierzimmer; und es sei nicht klar, wo der Erlös des im Jahr 1996 verkauften Tessiner Hauses geblieben sei. Als zentral behauptet die Verteidigung den Umstand, dass die Nachbarin des Opfers, F._____, einen Roman geschrieben habe, in welchem sowohl die intime Beziehung zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten wie auch das Motiv der Tötung des Opfers durch eine unbekannt gebliebene Täterschaft in einer codierten Version dargestellt werde (Urk. 36 S. 5-8). Im Berufungsverfahren wurde – wenn auch nur am Rande – an dieser These festgehalten (Urk. 56 S. 9 f.; Urk. 75 S. 5 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen des Beschuldigten und den Vor- bringen der Verteidigung in einer ebenso ausführlichen wie genauen Beweiswür- digung auseinandergesetzt und zusammengefasst sowie – auch unter Berück- sichtigung der Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 75 S. 4 f.) – absolut überzeugend erwogen, die Aussagen des Beschuldigten würden zahlreiche Ungereimtheiten, Widersprüche, Ausweichversuche und Übertreibun- gen enthalten und seien insgesamt unglaubhaft; insbesondere auch jene, mit wel- chen er sein DNA-Profil an der Schere und den Fesselungsutensilien zu erklären versuche. Zum seitens der Verteidigung behaupteten finanziellen Tatmotiv einer Person aus dem Umfeld des Opfers wurde erwogen, die Vermögensbeauftragte G._____ und der Steuerberater hätten keine Unregelmässigkeiten der finanziellen Verhältnisse des Opfers festgestellt. Wenn der Beschuldigte sodann behaupte, er habe seine Raubopfer jeweils körperlich geschont, habe er mit der Art, wie er die Juweliersfamilie in E._____ malträtiert habe, das Gegenteil bewiesen. Betreffend den Anklagesachverhalt müsse einzig offen bleiben, ob der Beschuldigte mit Raubabsicht in das Haus des Opfers eingedrungen sei und ob die Endlage des Opfers derjenigen entsprach, in welcher der Beschuldigte sie zurückgelassen ha- - 10 - be (Urk. 49 S. 33-50). Auf all dies wird verwiesen; mit der Ausnahme, dass – ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 49) und mit der Anklage – sehr wohl davon aus- gegangen werden muss, dass der Beschuldigte die Villa betrat, um dort zu steh- len. Daran besteht in Anbetracht der Umstände – namentlich des Eindringens des Beschuldigten in eine (fremde) Villa einer ihm unbekannten Person und des Le- benswandels des Beschuldigten als Räuber (Urk. 5/4 S. 4 f.; Urk. 9/2 S. 1 ff.; Urk. 73 S. 3 ff.) – kein vernünftiger Zweifel. 2.4. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung und insbesondere auch zur Anwendbarkeit der Beweisregel in dubio pro reo wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 10-12) und insbe- sondere auf die höchstrichterliche Praxis in BGE 144 IV 345 E. 2.2. verwiesen: Nicht jede noch so hypothetische Behauptung einer alternativen Sachdarstellung führt automatisch dazu, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen wäre, der ihm zur Last gelegte Anklagesachverhalt lasse sich nicht rechtsgenü- gend erstellen. 2.5. Die Verteidigung vermag die zitierte, überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend die Täterschaft im Berufungsverfahren nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Vielmehr gilt es an dieser Stelle einmal in aller Deutlichkeit zu betonen, dass die vom Beschuldigten zum Besten gegebene "Version" entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht "absolut glaubwürdig" ist – im Gegenteil: Man halte sich eine hochbetagte, 86 Jahre alte Dame, wie man sie vielleicht aus der Verwandtschaft oder dem sozialen Umfeld kennt oder einfach auf der Strasse sieht, vor Augen. Und dann stelle man sich vor, diese Dame schleppe einen völlig unbekannten, 53 Jahre alten Mann vom Seeufer nach Hause, um sich umgehend sexuell über ihn herzumachen und ihn anschliessend über neun Monate als Sextoy für die explizitesten sexuellen Handlungen zu benutzen. Diese Vorstellung – und damit die nachgeschobene Schutzbehauptung des Beschuldigten – ist an Lebensfremdheit kaum zu überbieten. Zwar mag durchaus selbst bei einer Dame im Alter des Opfers noch eine sexuelle Lust vorhanden sein. Die vom Beschuldigten geschilderten Sexpraktiken sind aber von einer Art, dass abwegig ist, dass eine Person im Alter des Opfer diese verlangt, und dermassen körperlich - 11 - anstrengend, dass ebenso abwegig ist, dass eine Person im Alter des Opfers solche über eine derart lange Zeit mitmachen kann. 2.6. Die wenigen Personen, mit welchen das Opfer sozialen Umgang pflegte, beschrieben es als zurückhaltend und zurückgezogen (Ordner III, Urk. 5.1.4.). Ein Motiv eines Verwandten oder Verschwägerten, †B._____ zu töten, um finanziell von ihrem Tod zu profitieren, konnte in den Ermittlungen nicht festgestellt werden (Ordner I, Urk. 1.2. f.). Dass der von F._____ verfasste Roman relevante Parallelen zur behaupteten Story des Beschuldigten aufweisen soll, wird von der Verteidigung sehr weit an den Haaren herbeigezogen: Der Roman liegt be- zeichnenderweise nur in einigen wenigen, selektiven Auszügen vor. Wie alt die Roman-Heldin sein soll, ist offen; jedoch wohl kaum hochbetagt respektive 86 Jahre. So ist ihr Nachbar, der heimliche Geliebte, zehn Jahre jünger (und nicht 33 Jahre) und im berufstätigen Alter. Der Roman-Liebhaber war der Roman- Heldin als ihr Nachbar persönlich bestens bekannt (der Roman heisst "…", nicht etwa z.B. "der geheimnisvolle Fremde"), und es handelte sich offenbar um eine gewachsene Liebesbeziehung und nicht um eine rein physische Sadomaso- Beziehung (vgl. Urk. 37). Die Verfasserin, F._____, Nachbarin und entfernte Bekannte des Opfers, wurde zusammen mit ihrem Mann polizeilich zur Sache befragt. Weder äusserten Herr und Frau F._____ in irgendeiner Hinsicht Vermutungen zu einer geheimen (wie auch immer gearteten) Beziehung des Opfers, noch mutmassten sie über ein angebliches Tötungsmotiv im Zusammenhang mit dessen Hinterlassenschaft (Ordner III, Urk. 5.1.4. f.). Hätte F._____ diesbezüglich irgendeine Kenntnis, Vermutung oder einen Verdacht gehabt, hätte sie dies gegenüber der Polizei mit Sicherheit deponiert und nicht stattdessen drei Jahre später ein codiertes Buch darüber geschrieben. Da sie bei der Polizei nichts solches aussagte, wusste sie folglich auch nichts Entsprechendes. Die Darstellungen im Roman geben also nicht der Realität entsprechende Momente aus dem Leben ihrer getöteten Nachbarin wieder. Allerdings ist es wohl möglich, dass der gewaltsame Tod der Nachbarin die Autorin beschäftigt und beim Verfassen des Romans – in welcher Weise auch immer – inspiriert hat. - 12 - 2.7. Schliesslich hat der Beschuldigte seine "Version" auch mit grosser zeitlicher Verzögerung nachgeschoben, nachdem er zu Beginn der Untersuchung erklärt hatte, nichts damit zu tun zu haben (Urk. 4/5 S. 2 f.). Auf die Preisgabe der Infor- mation, dass †B._____ getötet wurde (Urk. 4/5 S. 2 [Vorhalt des Haftbefehls, Urk. 4/4]), erfolgte keinerlei adäquate Reaktion des Beschuldigten (wie etwa Entsetzen über den Tod), was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn die Version des Beschuldigten den Tatsachen entsprechen würde. Der Erklärungsversuch der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich halt anfänglich nicht an das Opfer und die weit zurückliegende intime Beziehung bzw. die "Details" erinnern können (Urk. 56 S. 9 f.; Urk. 74 S. 6), ist eine lebensfremde und daher hilflose Schutzbehauptung. Auffallend ist sodann Folgendes: In seinem in Spanien verfassten Brief – an das spanische Justizministerium und zuhanden von Staatsanwalt Scherrer – vom 23. Januar 2020 sprach der Beschuldigte von der "Frau mit den Schildkröten" ("signora delle tartarughe") (Urk. 14/3). Dem Brief kann entnommen werden, dass der Name der Frau mit den Schildkröten zuerst – beim Verfassen des Briefs – weggelassen wurde, und dass erst später auf dem noch vorhandenen Platz dieser Zeile ein Name eingefügt wurde, was daran erkennbar ist, dass der Name mit einem leicht andersfarbigen Kugelschreiber bzw. einer andersfarbigen Mine geschrieben wurde. Der dabei eingefügte Name der Frau mit den Schildkröten ist merkwürdig: Eingefügt wurde "H._____" (statt "B._____"). Mit diesem Umstand an der Berufungsverhandlung konfrontiert, machte der Beschuldigte nicht etwa geltend, eine andere Person habe diesen Namen eingefügt. Wer diese "H._____" sein soll, wusste der Beschuldigte nicht. Er brachte lediglich vor, es handle sich um ein Lapsus (Urk. 73 S. 18 f.). Diese fehlende Kenntnis des Namens zeigt, dass er sein Opfer nicht kannte, und sie steht in unauflösbarem Widerspruch zu der noch geltend gemachten – auffallend ausgeprägten – Erinnerung an die – angeblichen – sexuellen Handlungen über neun Monate als "Sextoy" der "Frau mit den Schildkröten". An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, er habe das Opfer "I._____" genannt. 2.8. Die Schilderung des Beschuldigten, er habe vor der Tötung des Opfers als dessen "Sextoy" im Haus und mit ihr verkehrt, trifft – wie erwogen (vgl. vorne, - 13 - E. II.2.5.-2.7.) – schlicht nicht zu. Der Anrufer, welcher sich nach der Tat in D._____ telefonisch bei der Sanität meldete und zwingend in einem Zusammen- hang mit der Tat stehen musste, sprach Englisch mit Akzent. Das Forensische Institut Zürich konnte den Beschuldigten wegen der unzulänglichen Qualität des vorhandenen Tonmaterials nicht als Anrufer identifizieren. Es äusserte jedoch die Vermutung, dass der Anrufer romanischer Muttersprache ist (Urk. 10a/5). Es gibt somit Indizien dafür, dass es sich beim Anrufer um den Beschuldigten handelte, zumal er bei seinem Überfall auf die Juweliersfamilie in E._____ Englisch mit Akzent sprach (Urk. 2 S. 1) und Italienisch seine Muttersprache ist. Belegt ist, dass an zentralen Teilen der Fesselung des Opfers ein DNA-Profil des Beschuldigten gefunden wurde. Die Tat in D._____ passt sodann zum Profil des Beschuldigten, der jahrzehntelang wiederholt Vermögensdelikte beging und dabei auch nicht vor Übergriffen gegenüber Opfern absah hat, beging er doch bei der Tat in E._____ eine sexuelle Nötigung, indem er die Tochter des Juweliers dazu zwang, ihn bis zum Samenerguss oral zu befriedigen (Beizugsakten [Akten PEN 18 46], pag, 1278 ff., pag. 1288 ff., pag. 1298). Dies alles lässt insgesamt nicht den kleinsten Zweifel zu, dass es der Beschuldigte war, welcher am 4. Juli 1997 im Haus des Opfers war, schwerstens auf dieses einschlug und es danach in jener Weise fesselte und verschnürte, in welcher es in der Folge verstarb und am Folgetag durch die Polizei aufgefunden wurde. 2.9. Lediglich der Vollständigkeit halber das Folgende: Wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut ausführte, das Foulard – mit dem die Knebe- lung gemacht wurde – sei in den Farben der italienischen Trikolore, er habe die- ses dem Opfer geschenkt, da dieses Italien geliebt habe (Urk. 73 S. 17), so ist hierzu zu bemerken, dass erstens die Herkunft des Foulards – ob dieses das Op- fer besass oder der Beschuldigte bei sich hatte – keine Rolle spielt, zweitens auch diese Aussage wiederum zeigt, wie der Beschuldigte sein Aussageverhalten sei- ner Kenntnis der Beweislage angepasst hat, brachte er dies doch anfänglich nicht vor, sondern erst später, anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2020 auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigung (Urk. 9/2 S. 15), die offensichtlich schon zuvor die Akten zumindest teilweise einsehen konnte (vgl. die Eingabe an die III. Strafkammer vom 24. März 2020 [Urk. 11/9], worin die Vertei- - 14 - digung aus den Akten zitiert) und weist das Foulard doch ein Rosenmuster auf, womit der Bezug zur italienischen Flagge weit hergeholt ist. Der wiederholte Ein- wand der Verteidigung, dass man zwingend die DNA des Beschuldigten am Scherengriff hätte finden müssen, wenn er die Fesselungen von der Wäscheseil- haspel abgeschnitten hat (Urk. 75 S. 4), vermag keinen vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten entstehen zu lassen, zumal es möglich wäre, dass der Beschuldigte den Griff mit Handschuhen anfasste oder das Opfer dazu zwang, mit der Schere zu schneiden bzw. nach seiner Bedienung die Schere zu behändigen. Dadurch hätten sich DNA-Spuren des Beschuldigten am Griff ver- meiden bzw. verwischen lassen (vgl. Urk. 10a/9 S. 2 f.). Zu betonen ist weiter, dass die Kenntnis des Beschuldigten, dass †B._____ Schildkröten besass, das vorstehende Beweisergebnis ebenso wenig zu ändern vermag, zumal der Be- schuldigte dieses Wissen aufgrund seiner Tat erlangen konnte (Ordner I, Urk. 2.1.1., S. 9). Dass dieses Wissen den Beschuldigten nicht zu entlasten ver- mag, scheint im Übrigen selbst die Verteidigung zu konzedieren (Prot. II S. 9). 3.1. In ihrer primären Verteidigungsargumentation macht die Verteidigung nach wie vor geltend, der Täter ("wer es auch war") habe keine Absicht gehabt, das Opfer zu töten (Urk. 56 S. 3; Urk. 75 S. 3; vgl. Urk. 36 S. 1 ff.). 3.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraus- setzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gege- ben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3. mit Verweisen). Es ist allerdings nicht zu überse- hen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Um- stände erschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.3.). 3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das notwendige Theoreti- sche zu den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und insbesondere des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 49 S. 50-52). - 15 - 3.4. Dass der Beschuldigte einen direkten Vorsatz aufwies, †B._____ zu töten, ist – insoweit in Abweichung der vorinstanzlichen Würdigung – auszuschliessen: Als er sie überwältigte und – wenn auch massiv – auf sie einschlug, wollte er sie nicht töten, ansonsten er sie tatsächlich erschlagen und nicht noch lebend zurückgelassen hätte. Zum selben Ergebnis führen auch die Tatsachen, dass er das Opfer gefesselt und – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – anschliessend telefonisch die Sanität kontaktiert hat: Die Fesselung konnte keinem anderen beabsichtigten Zweck dienen, als das verletzte Opfer daran zu hindern, Sanität oder Polizei zu kontaktieren und damit die Verfolgung des Beschuldigten auszulösen. Der Anruf aus der Telefonzelle nach dem Überfall indiziert ebenfalls, dass der Beschuldigte grundsätzlich ein Überleben des Opfers zumindest im Nachhinein favorisiert hat. Wer aber dermassen massiv auf eine hochbetagte Person einschlägt, wie der Beschuldigte dies aufgrund der rechtsmedizinisch belegten Verletzungen von †B._____ erstelltermassen getan hat, und sie fixiert zurücklässt, muss damit rechnen, dass das Opfer unmittelbar stirbt. Der Beschuldigte vermag nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass – wovon gestützt auf den Bericht vom 4. Februar 1998 auszugehen ist (Ordner I, Urk. 3.2.3. S. 12 f.) – einen zwischenzeitlich angebrachten Knebel dem Opfer wieder aus dem Mund entfernt hat. Der Beschuldigte hat bereits bei seinem exzessiven körperlichen Übergriff in Kauf genommen, dass das Opfer diesen nicht überlebt. Der Deliktserfolg trat jedoch tatzeitaktuell – noch – nicht ein: Das Opfer ist an den Schlägen nicht unmittelbar gestorben. Wenn der Beschuldigte das schwer verletzte Opfer verschnürte und an der Türklinke fixierte, was nicht nur verhinderte, dass das Opfer Hilfe herbeirufen konnte oder nur schon "robben" konnte, sondern den bereits stark angeschlagenen medizinischen Zustand des Opfers offensichtlich weiter massiv belastete, nahm er beim Zurücklassen des Opfers in diesem Zustand wiederum in Kauf, dass dieses jederzeit versterben könnte. Dieser Taterfolg trat dann nach 1-2 Stunden auch tatsächlich ein. 3.5. Entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 2 ff.) entlastet der Umstand, dass der Beschuldigte – mutmasslich – nach dem Überfall die Sanität kontaktierte, diesen nicht vom Vorwurf, den Tod des Opfers in Kauf genommen zu haben: Wie bereits erwogen (vgl. vorne, E. II.3.4.), musste der Beschuldigte aufgrund der durch ihn - 16 - verursachten Verletzungen und der Verschnürung des Opfers damit rechnen, dass dieses jederzeit versterben könnte. Der Beschuldigte alarmierte nicht etwa persönlich unmittelbar die örtliche Sanität. Vielmehr rief er die Rettungskräfte – nicht etwa aus D._____, sondern – aus J._____ an (Ordner I, Urk. 1.2. S. 10). Er liess also nach dem Überfall in D._____ bis zum Anruf zumindest einige Zeit ver- streichen. Damit hat er entgegen der Verteidigung nicht "sofort Hilfe gesucht" (Urk. 56 S. 4; ferner Urk. 74 S. 2 ff.). Weiter belegt die Wiedergabe des aufge- zeichneten Anrufs, dass der Beschuldigte die Rettungskräfte – mit welchem Motiv auch immer – nicht direkt zum Opfer dirigierte: So nannte er wohl die Adresse des Opfers, nicht jedoch dessen genauen Standort – im Gegenteil: Auf Nachfrage, ob sich die verletzte Person bei der fraglichen Adresse auf der Strasse befinde, sag- te der Beschuldigte "in the sea" und nicht etwa "in the house" (Ordner I, Urk. 3.3.1.). Dies führte prompt dazu, dass die Sanität dies so verstand, es sei ei- ne Person ins nahe Wasser gefallen und zuerst das nahe Seeufer und erst an- schliessend und nur die Umgebung des Hauses absuchte, das Haus selber je- doch nicht betrat (Ordner III, Urk. 5.8.). Der aktuelle Versuch der Verteidigung, das Versterben von †B._____ auf ein Versagen der Rettungskräfte zurückzufüh- ren (Urk. 56 S. 4, S. 7 ff.; Urk. 74 S. 3), ist haltlos. Ihre Behauptung, "der Täter hätte bezüglich den Aufenthaltsort des Opfers nicht präziser sein können", ist schlicht aktenwidrig. Sprachliche Schwierigkeiten kann der Beschuldigte dazu nicht zu seinen Gunsten ins Feld führen: Wer die Frage "on the road?" versteht und mit "no, in the sea" beantwortet und die Rückfrage "in the sea?" mit "yes" be- antwortet, hätte auch "no, in the house" sagen können, hätte er gewollt, dass die Rettungskräfte umgehend das Haus betreten und die Verletzte auffinden. Damit in Einklang stehen die Angabe des Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, er spreche Englisch "very well", und seine – halbwegs korrekte – Übersetzung von "in the sea" mit "im Wasser" (Urk. 73 S. 1 S. 11). Die Verteidigung konzediert üb- rigens ausdrücklich, dass der Beschuldigte "besser Englisch spricht, als der Tä- ter" (Urk. 56 S. 8), will heissen, besser Englisch spricht, als er dies bei seinem An- ruf am 4. Juli 1997 vorgegeben hat, zu können. 3.6. Die weitere Behauptung der Verteidigung, da der Täter nicht mit der Absicht in das Haus eingedrungen sei, †B._____ zu töten, sei die Qualifikation eines Tö- - 17 - tungsdelikts auszuschliessen (Urk. 56 S. 7; Urk. 74 S. 1 f.), ist wiederum haltlos: Als Motiv für das Eindringen in das Haus des Opfers steht – obschon letztlich kei- ne Entwendungen dokumentiert bzw. vom Beschuldigten eingestanden wurden – ein geplantes Vermögensdelikt im Vordergrund (vgl. hinten, E. II.5.6. und III.3.3). Für die Beurteilung der Gewalttat, die er anschliessend – wohl mit spontanem Tatentschluss – am Opfer beging, als Tötung, ist dies jedoch irrelevant.
  22. Insgesamt hat der Beschuldigte durch die dem Opfer zugefügten Ver- letzungen sowie dessen Verschnüren das Opfer in einen offensichtlich äusserst kritischen medizinischen Zustand versetzt, an dessen Folgen es verstarb. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. Diesen Deliktserfolg musste er – wie erwogen (vgl. vorne, E. II.3.4.) – voraussehen, und er hat ihn billigend in Kauf genommen. Damit hat er auch – eventualvorsätzlich – den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. 5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.3. mit Verweisen). Zur Frage einer Mord- qualifikation hat das Bundesgericht das Folgende erwogen: - BGE 144 IV 345 E. 2.1.1. f.: "Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben ausser- gewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel 'besondere Skrupellosigkeit' wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale in Art. 112 StGB konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind [Verweis]. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt [Verweis]. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der - 18 - inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde [Verweise]." - Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2015 vom 25. Januar 2016 E.1.3.1.: "Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes [Verweis]. Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Ver- übung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, wäh- rend oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Reaktion des Opfers tat [Ver- weise]." 5.2. Gemäss Anklagevorwurf sei der Beschuldigte in dreifacher Hinsicht beson- ders skrupellos vorgegangen: So - habe er in krass egoistischer Weise aus Furcht vor seiner Entdeckung und Verhaftung das Opfer im Sinne einer Zeugeneliminierung getötet, - sei er mit seinen Schlägen und der folterähnlichen Fesselung des hochbetagten Opfers äusserst brutal vorgegangen und - habe er durch sein Tatvorgehen bewirkt, dass das Opfer über eine längere Zeit einen elenden und qualvollen Todeskampf habe erleiden müssen (Urk. S. 3). 5.3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, es sei nicht erstellt, dass das Opfer nach Erleiden der Schlag-Verletzungen noch bei Bewusstsein gewesen sei. Daher sei offen, ob das Opfer vor dem Versterben gelitten habe (Urk. 56 S. 2). 5.4. Mit der Vorinstanz gibt es tatsächlich Indizien dafür, dass das Opfer sich nach seiner Fesselung noch bewegte respektive zu befreien versuchte (Urk. 49 - 19 - S. 53 mit Verweis). Allerdings lässt sich gestützt auf die vorliegende fachärztliche Beurteilung (Ordner I, Urk. 4.1.4.) mit der Verteidigung nicht ausschliessen, dass das Opfer kurz nach Fertigstellung der Fesselung das Bewusstsein verlor und bis zu seinem Versterben nicht mehr erlangte. Dass das Opfer mit der Formulierung der Anklagebehörde einen elenden und qualvollen Todeskampf erlitt, ist somit zwar möglich und durchaus plausibel, jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt. Entsprechend erübrigen sich weitere Erwägungen zum – im Vorfeld der Berufungsverhandlung gestellten, aber abgewiesenen, an der Berufungsverhandlung nicht erneuerten, hinsichtlich der praktischen Durchführung ohnehin aussichtslosen – Beweisantrag der Verteidigung, es sei diesbezüglich ein ergänzendes ärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 56 S. 2 f.). Allerdings ist dies letztlich ohne Belang. 5.5. Die aktuelle Argumentation, der "Täter" habe lediglich den Vorsatz auf einen Raub und keine Tötungsabsicht gehabt (Urk. 56 S. 3 ff., S. 7 ff.; Urk. 74 S. 1 ff.) steht einer Mord-Qualifikation des Tatvorgehens des Beschuldigten nicht entge- gen: Dass der Beschuldigte zum massgeblichen Zeitpunkt, als er das Opfer ebenso rabiat zusammenschlug wie nachher massivst verschnürte bzw. an der Kellertüre festband und dort zurückliess, zumindest in Kauf nahm, dass das Opfer als Folge dieser Übergriffe versterben würde – was ja dann nicht überraschend auch eintraf – wurde vorstehend erwogen (vgl. vorne, E. II.3.4.). Ob der Beschul- digte zum Zeitpunkt, als er sich Zugang zum Haus verschaffte, "lediglich" eine Diebstahlsabsicht (vgl. vorne, E. II.2.3.) oder – sogar – für den Fall eines Zusam- mentreffens mit der Hausbewohnerin – eine Raubabsicht hegte, ist für die Beur- teilung seines späteren, tatsächlichen und vorliegend massgeblichen Vorgehens belanglos. 5.6. Wie erwogen (vgl. vorne, E. II.2.3), besteht kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte Zugang zum Tatort verschaffte, um ein Vermögensdelikt zu bege- hen. Beim Zusammentreffen mit dem Opfer schlug er derart massiv auf dieses ein und verschnürte es anschliessend im schwer verletzten Zustand in einer Weise, dass er damit rechnen musste, dass das Opfer an den Folgen seines Übergriffs verstirbt. Dies tat er fraglos in der Absicht, seine Flucht zu decken und sich einem - 20 - Zugriff der Behörden zu entziehen. Gemäss der vorstehend zitierten Praxis han- delt, wer im Verlauf einer Raubtat – oder auch eines Diebstahls – derart egois- tisch motiviert sein Opfer als Zeugen oder Anzeigeerstatter eigentlich eliminiert – oder dies zumindest in Kauf nimmt – besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. 5.7. Bereits die Vorinstanz hat zudem absolut zutreffend erwogen, dass zusätz- lich die Art und Weise der Tatausführung besonders verwerflich war: Der Be- schuldigte habe dem wehrlosen, ihm körperlich unterlegenen und bereits im ho- hen Alter befindlichen Opfer zahlreiche massive Verletzungen zugefügt. Weiter habe er das schwer verletzte Opfer mit straff auf den Rücken gebundenen Ober- armen an der Türklinke der Kellertüre fixiert, was dessen Atmung ausseror- dentlich stark beeinträchtigt habe. Die Fesselung sei ebenso folterähnlich wie in ihrer Intensität nicht notwendig gewesen (Urk. 49 S. 52 f. mit Verweis auf Ord- ner I, Urk. 4.1.4.). Selbst wenn nicht zweifelsfrei festzustellen ist, wann genau das Opfer das Bewusstsein verloren hat, ist doch mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass sowohl die Schmerzen als Folge der Verletzungen (Knochenbrüche, Schulterluxation) wie die folterähnliche Fesselung beim Opfer bis zum Zeitpunkt des Verlusts des Bewusstseins zu grossen Qualen führten.
  23. Insgesamt war die Tat des Beschuldigten mit der Anklagebehörde und der Vorinstanz sowohl im Beweggrund wie in der Art der Ausführung besonders ver- werflich und damit besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Daher ist der Schuldspruch des Mordes zu bestätigen. III. Sanktion
  24. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren bestraft als Zusatzstrafe zur Sanktion gemäss Thuner Urteil vom
  25. Juni 2018 von 7 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 49 S. 69).
  26. Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung dieses Entscheides (Urk. 63). Die Verteidigung bemängelt – eventualiter – das Strafmass als zu hoch (Urk. 56 S. 10 f.). Mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gilt das - 21 - Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), womit eine strengere Be- strafung heute nicht in Frage kommt. 3.1. Die Vorinstanz hat vorab Ausführungen zum anwendbaren Recht und zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung angestellt. An- schliessend hat sie erwogen, ein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB liege nicht vor, da der Beschuldigte während laufender Verjährungsfrist im Jahr 2016 in mehrfacher Hinsicht schwer delinquiert habe (vgl. Urk. 59). Es recht- fertige sich aber die Bemessung einer Sanktion innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens (Urk. 49 S. 55-60). All dies ist zutreffend und wird seitens der Verteidi- gung auch nicht gerügt (Urk. 56; Urk. 74). 3.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, das Opfer, eine 86-jährige Frau, sei dem damals 54-jährigen Beschuldigten im Deliktszeitpunkt körperlich bei weitem unterlegen sowie vollständig ausgeliefert gewesen und habe keine Chance auf Gegenwehr gehabt. Gemäss dem Obduktionsbericht habe †B._____ den körperlichen Angriff noch ein bis zwei Stunden überlebt, bevor sie starb. In dieser Zeit sei sie auf äusserst unbequeme Weise fixiert gewesen, ihre Atembewegungen seien aufgrund der Fesselung stark eingeschränkt gewesen und sie habe diverse Brüche, Hämatome, eine Schulterluxation und offene Wunden aufgewiesen. Der Tod sei durch eine massive Lungenfettembolie und infolge dessen durch akutes Herzversagen eingetreten. Dadurch erhelle, dass †B._____ auf qualvolle Art und Weise den Tod gefunden habe (Urk. 49 S. 60). Die Wiedergabe der medizinischen Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin durch die Vorinstanz ist zwar korrekt. Allerdings kann wie vorstehend erwogen – zugunsten des Beschuldigten – nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer bereits kurz nach Verursachung ihrer Verletzungen und ihrer Fesselung durch den Beschuldigten das Bewusstsein verlor und daher Schmerzen, Angst und Atemnot nicht bis zum Todeseintritt zu erleiden hatte. Wenn die Vorinstanz die Tatausführung als grausam qualifiziert, ist dies korrekt, allerdings bei Mord im Sinne von Art. 112 StGB bereits tatbestandsimmanent. Gemäss Vorinstanz wiege das objektive Tatverschulden mittelschwer bis schwer (Urk. 49 S. 60). Dieses von - 22 - der Vorinstanz vergebene Prädikat ist – trotz der soeben gemachten Korrektur – im Ergebnis zutreffend und zu übernehmen. 3.3. Zur subjektiven Tatschwere und dort zum Motiv hat die Vorinstanz erwogen, es habe für den Beschuldigten keinen ersichtlichen Anlass gegeben, †B._____ derart schwer zu verletzen und dann mit diesen Verletzungen quälerisch gefesselt am Tatort zurückzulassen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich unentdeckt vom Tatort zu entfernen, auch wenn er †B._____ nicht derart massive Gewalt angetan und insbesondere diese anschliessend in der konkreten quälerischen Art und Weise gefesselt hätte. Somit sei die Tat nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern erscheine auch völlig sinnlos und grausam (Urk. 49 S. 60 f.). Entgegen der Vorinstanz liegt das Motiv des Beschuldigten für seine Tat nicht vollends im Dunkeln: Der Beschuldigte bestritt – eingestandenermassen – über weite Strecken seines Lebens seinen Lebensunterhalt mit Vermögensdelikten. Obwohl letztlich am Tatort nichts entwendet wurde, ist kaum ein anderes Motiv für das Eindringen in das Haus des Opfers denkbar, als dass der Beschuldigte dort in den Besitz von Wertgegenständen zu kommen hoffte (vgl. vorne, E. II.2.3.). Das Motiv für das Gewaltdelikt liegt dann ebenfalls auf der Hand: Nach der (geplanten, in- Kauf-genommenen oder überraschenden) Konfrontation mit dem Opfer schlug er dieses nieder und verschnürte es, um unerkannt vom Tatort flüchten zu können und einer Verhaftung zu entgehen. Die Tat war somit ebenso egoistisch motiviert wie rücksichtslos. Die Intensität der Übergriffe stand sodann in der Tat in keinem auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Verhältnis zum mutmasslich angestrebten Zweck: Der Beschuldigte hätte das Opfer weder derart schwer verletzen noch derart quälerisch verschnüren müssen, um seine Flucht zu sichern. Somit war die Ermordung von †B._____ mit der Vorinstanz völlig sinnlos. Die vorinstanzliche Erwägung, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt (Urk. 49 S. 61), trifft nicht auf den gesamten Tatablauf zu: Wohl hat der Beschuldigte das Opfer mit Sicherheit wissentlich und willentlich brutal niedergeschlagen und anschliessend gefesselt. Wie bereits vorstehend erwogen (vgl. vorne, E. II.3.4), ist jedoch davon auszugehen, dass er betreffend den Eintritt des Todes beim Opfer lediglich mit Eventualvorsatz vorging. Ansonsten hätte er einerseits das Opfer sofort getötet und andererseits den späteren Anruf bei der - 23 - Sanität gänzlich unterlassen. Korrekt ist hingegen wieder, dass es keine Anzeichen für eine tatzeitaktuelle Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten gibt (Urk. 49 S. 61). Obschon bei weitem keine tätige Reue auszumachen ist, ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er immerhin einen – unpräzise Angaben beinhaltenden – Notruf tätigte, der zumindest theoretisch die Überlebenschancen des Opfers erhöhte, was aber weitestgehend schon durch die Annahme von Eventualvorsatz abgegolten wird, weshalb dieser Umstand bloss marginalst bei der Strafzumessung ins Gewicht fällt. 3.4. Nach dem Gesagten wiegt die subjektive Tatschwere etwas weniger schwer als die objektive. Angesichts des besonders verwerflichen Zwecks der Tat – der Zeugeneliminierung – und der besonders verwerflichen Art und Weise der Tat- ausführung (exzessive Gewalt gegenüber dem wehrlosen Opfer, Verschnüren des Opfers und Fixieren des Opfers) ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz setzte – ausgehend von einem bei einem mittelschweren bis schweren Verschulden – (Urk. 49 S. 61) – für die Tat- komponente eine Sanktion von 17 Jahren Freiheitsstrafe fest, was eher milde ist. Die vorinstanzlich veranschlagten 17 Jahre Freiheitsstrafe erweisen sich beim heute als mittelschwer bezeichneten Verschulden – in Anbetracht der gesetzlichen Mindeststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe – ohne Weiteres als angemessen und sicher nicht zu hoch. 3.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 49 S. 61 f.). Darauf wird verwiesen. An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass es dem Beschuldigten nach mehreren Operationen heute "sehr gut" geht, wie er selbst zu Protokoll gab (Urk. 73 S. 2). Zu Recht hat die Vorinstanz namentlich das heute hohe Alter des Beschuldigten von 79 Jahren sowie seine angeschlagene Gesundheit infolge einer Krebserkrankung auch unter dem Titel der erhöhten Strafempfindlichkeit leicht strafmindernd angerechnet. Seine (tatzeitaktuelle) Vorstrafenlosigkeit (im Sinne von Art. 369 Abs. 1 StGB) wiegt ebenso straf- zumessungsneutral wie sein gesamtes Nachtatverhalten, welches sich durch das - 24 - Fehlen eines Geständnisses sowie jeglicher Einsicht und Reue auszeichnet. Die Verteidigung bemängelte in der Berufungserklärung die vorinstanzliche Straf- zumessung substantiiert einzig dahingehend, es sei durch die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt worden (Urk. 56 S. 10). Bereits die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dieser Rüge auseinandergesetzt und diese zu Recht verworfen. Darauf wird verwiesen (Urk. 49 S. 63-65). Im Übrigen sei betont, dass selbst wenn nach Anklageerhebung im November 2020 seitens der Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt worden wäre, dem Beschuldigten dadurch keine spürbaren Nachteile erwachsen wären, zumal das Thuner Urteil, mit dem er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, rechtskräftig war (Beizugsakten [Akten PEN 18 46], pag. 1339 ff., pag. 1345 f.) und folglich einen Titel für den Freiheitsentzug bildete. Eine zusätzliche Strafreduktion unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre nicht angezeigt. 3.6. Insgesamt führt die Beurteilung der Täterkomponente mit der Vorinstanz zu einer geringfügigen Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente be- messenen Strafe. Wenn die Vorinstanz für den Mord eine Strafe von 16 Jahren gesehen hat (Urk. 49 S. 65), ist dies – unter Berücksichtigung sämtlicher straf- zumessungsrelevanter Faktoren – keineswegs zu streng, sondern vielmehr ange- messen, und zu übernehmen. 3.7. Sodann hat die Vorinstanz nachvollziehbar erwogen, eine gemeinsame Beurteilung der Taten aus dem Jahr 2016 und des vorliegend zu sanktionieren- den Mordes aus dem Jahr 1997 hätte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren geführt, weshalb die heute auszufällende Zusatzstrafe zum Thuner Ur- teil aus dem Jahr 2018 letztlich 13 Jahre betrage (Urk. 49 S. 65 f.). All dies ist ebenso zutreffend wie überzeugend und zu bestätigen. 3.8. Der Beschuldigte befindet sich aktuell im Vollzug der rechtskräftigen Strafe gemäss Thuner Urteil vom 6. Juni 2018 (Urk. 58 und 59). Vom 14. März 2020 bis zum 16. April 2020 befand er sich im vorliegenden Verfahren in Haft (Urk. 11). Diese Haft von 35 Tagen ist ihm auf die heute auszufällende Zusatzstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). - 25 - 3.9. Nach dem Gesagten lag keine ungerechtfertigte Haft im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor, womit der Beschuldigte – entgegen seines Antrags (Urk. 56 S. 2; Urk. 49 S. 70) – keinen Anspruch auf eine Genugtuung hat. IV. Kosten
  27. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
  28. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 4'000.-- fest- zusetzen.
  29. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt einer Rück- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  30. Der von Rechtsanwältin X._____ für das Berufungsverfahren geltend ge- machte Zeitaufwand ist ausgewiesen (Urk. 75). Er erscheint angemessen. Zu berücksichtigen sind die ihr angefallenen Barauslagen und der Umstand, dass die Berufungsverhandlung etwas länger als geschätzt dauerte. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin X._____ für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren in Anwendung von § 3 und § 17 f. der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts pauschal mit Fr. 7'400.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  31. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
  32. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: - 26 - 1.-3. (…)
  33. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 727.50 Dolmetscherkosten CHF 2'285.00 Auslagen (Gutachten inkl. Nachgutachten) CHF 13'800.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 26'812.50 Total - 27 - 5.-6. (…)
  34. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit total CHF 13'800.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, CHF 13'800.– an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen. (…)
  35. (…)
  36. (Mitteilungen)
  37. (Rechtsmittel)"
  38. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  39. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
  40. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Regionalgerichtes Berner Oberland, Thun, vom 6. Juni 2018 ausgefällten Freiheitstrafe von 7 Jahren, wovon 35 Tage durch Haft erstanden sind.
  41. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  42. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.
  43. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.-- amtliche Verteidigung
  44. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- - 28 - nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  45. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  46. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210653-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Urteil vom 9. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Mord Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 12. November 2021 (DG200018)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Novem- ber 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 69 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Regionalgerichtes Berner Oberland, Thun, vom 6. Juni 2018 ausgefällten Freiheitstrafe von 7 Jahren, wovon bis und mit heute 35 Tage als durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 727.50 Dolmetscherkosten CHF 2'285.00 Auslagen (Gutachten inkl. Nachgutachten) CHF 13'800.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 26'812.50 Total

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und die Dolmetscherkosten, werden dem Beschuldigten aufer- legt.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen sowie die Dolmetscherkosten definitiv auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der beschul- digten Person, dem Kanton die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit total CHF 13'800.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskas- se entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, CHF 13'800.– an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

- 3 -

8. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2; schriftlich) " 1. Die Berufung wird gutgeheissen.

2. Das Urteil vom 12. November 2021 des Bezirksgericht Meilen sei in den Punkten 1, 2, 3, 5, 6, 8 folgenderweise abzuändern:

1. Der Beschuldigte A._____ ist vollumfänglich freigesprochen.

5. Die gesamten Gerichts- und Verfahrenskosten, samt Kosten der Pflichtverteidigung, gehen vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse des Kantons Zürich

8. Dem Beschuldigten A._____ wird eine Genugtuungssumme von Fr. 6600.- für 33 Tage unrechtfertigte Untersuchungshaft aus der Staatskasse geleistet. Die Punkten 2, 3 und 6 des Urteils werden gestrichen.

3. Das Mandat der amtlichen Verteidigung bleibt im Berufungsverfahren gültig. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für die Berufung wird im Berufungs- verfahren festgesetzt und werden auf die Staatskasse genommen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 10) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

12. November 2021 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Mordes schuldig gesprochen und mit 13 Jahren Freiheitsstrafe bestraft als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe vom 6. Juni 2018 (Urk. 49 S. 69). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom

22. November 2021 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 56). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 14. Januar 2022 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 63; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die in der Berufungserklärung gestellten Beweisergänzungsanträge der Verteidigung wurden mit Präsidialverfügung vom

22. Januar 2022 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 56 und Urk. 65). Die Berufungsverhandlung – an der keine Beweisergänzungsanträge wiederholt oder neu gestellt wurden – fand am 9. Mai 2022 statt. Zur Verhandlung erschienen der Beschuldigte, die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin X._____ und der Staatsanwalt Scherrer. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss erfolgten die Parteivorträge und das Schlusswort des Beschuldigten. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und erläutert (vgl. zum Ganzen: Prot. II S. 4 ff.).

2. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 56; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 63). Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht angefochten

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 4) sowie

- die vorinstanzliche Regelung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteilsdispositiv-Ziff. 7).

- 5 - Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist mit Beschluss festzuhalten (Art. 404 StPO). 3.1. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren wiederum vor, aufgrund des Anklageprinzips dürfe keine Verurteilung wegen Mordes erfolgen. Sie argu- mentierte im Wesentlichen, der Tötungsvorsatz sei erst ab dem Zeitpunkt um- schrieben, als der Beschuldigte das Opfer schon geschlagen und gefesselt habe. Eine Verurteilung wegen Mordes setze aber voraus, dass der einen Raub beab- sichtigende Täter bereits ab dem Zeitpunkt des Eindringens in das Haus einen Tötungsvorsatz gehabt habe. Die Verteidigung verwies dabei auf BGE 100 IV 146 (Urk. 75 S 1 f.) 3.2. Nach dem – unter anderem aus Art. 9 und Art. 325 StPO abgeleiteten – An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergege- benen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen recht- liche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu wer- den (BGE 143 IV 63 E. 2.2.). 3.3. Die Argumentation der Verteidigung ist nicht stichhaltig. Dem von der Ver- teidigung zitierten Urteil ist zu entnehmen, dass unter Umständen ein Täter so- wohl des qualifizierten Raubes als auch des Mordes schuldig gesprochen werden kann (BGE 100 IV 146 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2021,

- 6 - 6B_199/2021 vom 30. September 2021, E. 3.1.4. ["Dans le cadre d'un meurtre prémédi- té dans le dessein de voler, le Tribunal fédéral a jugé qu'il n'y avait aucune objection à le qualifier à la fois d'assassinat et de brigandage qualifié, en concours idéal, bien que le caractère particuliè- rement dangereux de l'auteur et l'atteinte à l'intégrité corporelle rentrent dans la définition des deux infractions, le juge devant fixer la quotité de la peine en évitant de réprimer deux fois le même comportement."]). Dass der Schuldspruch eines Räubers auch wegen Mordes voraussetzt, dass dieser seinen Tötungsvorsatz nicht nach dem Entschluss zum Raub fasst, lässt sich dem eingangs erwähnten Urteil nicht entnehmen. In der An- klageschrift wird zusammengefasst davon ausgegangen, der Beschuldigte sei mit Diebstahlsabsicht ins Haus des Opfers eingedrungen. Er habe erst später, als er auf dieses traf und es malträtierte, einen Tötungsvorsatz gefasst (Urk. 18 S. 2 f.). Es ist nichts als stringent, dass in der Anklage erst ab diesem Zeitpunkt die ent- sprechenden, für einen Schuldspruch wegen Mordes erforderlichen Behauptun- gen zum objektiven und subjektiven Sachverhalt formuliert sind. Der Beschuldigte wusste, was Gegenstand des Vorwurfs ist, und er war in der Lage, sich gegen den Vorwurf zur Wehr zu setzen. Zur weiteren Begründung, weshalb das Ankla- geprinzip einem Schuldspruch wegen Mordes nicht entgegensteht, kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, die zutreffend sind, verwiesen werden (Urk. 49 S. 6 ff.). II. Schuldpunkt 1.1. Am tt. Juli 1997 wurde die zur Tatzeit 86 Jahre alte †B._____ in ihrem Haus am C._____-weg … in D._____, in welchem sie alleine und zurückgezogen lebte, überfallen. Die Täterschaft schlug dem Opfer mehrfach massiv gegen Kopf und Körper. Das Opfer erlitt durch die Schläge zahlreiche Schwellungen, Blut- unterlaufungen, Weichteilquetschungen und – teilweise – tiefgreifende Schür- fungen am Kopf und am ganzen Körper, Rippenbrüche und eine Schulterluxation. Die Täterschaft fesselte und verschnürte das Opfer und fixierte es an der Kellertüre. Dieses erlitt durch die Fesselung weitere Einblutungen und Blauverfärbungen sowie Sauerstoffmangel verbunden mit einer Behinderung der Atmung. Das Opfer überlebte in gefesseltem und verletztem Zustand ein bis zwei Stunden und verstarb dann am Tatort an akutem Herzversagen zufolge einer

- 7 - schweren Lungenfettembolie (Ordner I, Urk. 4.1.4. S. 5). Die äusseren Verletzungen und die Fesselungssituation des Opfers sind aufgrund des Resultats der Ermittlungen, welche die Polizei nach dem Auffinden des Opfers am Tatort tätigte, in den Akten belegt (Ordner I, Urk. 2.) und unstrittig. 1.2. Die Leiche von †B._____ wurde am Folgetag der Tat durch die Polizei ge- funden. Es erfolgte eine Obduktion durch das IRM Zürich. Die Feststellungen der medizinischen Folgen der erlittenen Verletzungen und der Fesselung des Opfers, die Dauer des Überlebens nach der Fesselung und die Todesursache gehen aus dem Gutachten des IRM hervor und sind ebenfalls unstrittig. Das Gutachten lässt keine Zweifel daran offen, dass die Verletzungen und namentlich die Fesselung kausal waren für das Versterben des hochbetagten Opfers: "Auch jeder jüngere Mensch hätte zwanglos daran sterben können" (Ordner I, Urk. 4.1.4. S. 4). Zum Subjektiven geht die Anklagebehörde davon aus, dass die Täterschaft in Dieb- stahlsabsicht in das Haus des Opfers eindrang und dieses aus Furcht vor Entdeckung tötete, um die einzige Zeugin zu eliminieren (Urk. 18 S. 2 f.). 1.3. Es wurde eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Mordes ange- hoben und diese wieder sistiert. In den Folgejahren wurde das Untersuchungs- verfahren betreffend drei verdächtige Personen wieder aufgenommen, jedoch wiederum sistiert respektive eingestellt (Ordner I, Urk. 1.5., 1.9. und 1.10.). 1.4. Am Tatort wurde an einer Schere und an Teilen des Fesselungsmaterials ein DNA-Profil einer unbekannten männlichen Person sowie am rechten Oberarm des Jacketts eine Mischspur einer unbekannten männlichen Person sichergestellt (Ordner I, Urk. 3.2.5. und 3.2.16.), welche Spuren jedoch bis ins Jahr 2016 niemandem zugeordnet werden konnte. Im September 2016 wurde in E._____ im Kanton Bern durch den Beschuldigten eine Juweliersfamilie überfallen. Bei einem bei diesem Delikt sichergestellten DNA-Profil des Beschuldigten konnte eine Übereinstimmung mit dem im Jahr 1997 am Tatort am C._____-weg in D._____ sichergestellten DNA-Profil festgestellt werden (Urk. 2). Die für den Überfall auf die Juweliersfamilie in E._____ zuständigen Berner Behörden veranlassten die Auslieferung des sich in Spanien aufhaltenden Beschuldigten durch die spanischen Behörden (Urk. 4). Nachdem ein Abgleich der DNA des

- 8 - Beschuldigten mit der am Tatort am C._____-weg in D._____ sichergestellten DNA positiv ausfiel, wurde die Auslieferung des Beschuldigten auf das Verfahren betreffend Mord an †B._____ ausgeweitet und durch die Zürcher Behörden ein entsprechendes Verfahren eröffnet, sistiert und wiedereröffnet (Urk. 7 f.). Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland/Thun wurde der Beschuldigte für die zulasten der Juweliersfamilie begangenen Delikte rechtskräftig mit 7 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (vgl. Urk. 7). Am 16. November 2020 erhob die Anklagebehörde Anklage bei der Vorinstanz (Urk. 18). Mit Urteil vom

12. November 2021 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten – wie bereits eingangs erwogen (vgl. vorne, E. I. 1.) – anklagegemäss des Mordes schuldig (Urk. 49). 2.1. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungsverfahren wie bereits in der Unter- suchung und im Hauptverfahren, dass tatsächlich seine DNA im Haus des Opfers sichergestellt wurde. Er anerkennt, dass er sich im Haus des Opfers aufgehalten hat. Gemäss seiner Schilderung habe er eine ca. neun Monate dauernde intime Beziehung mit dem Opfer unterhalten. Er habe das Opfer am See vor dem Grundstück des Opfers beim Schwäne-Füttern kennengelernt. Das Opfer habe ihn mit in sein Haus – das Haus des Opfers – genommen, was unmittelbar zur Aufnahme der intimen Beziehung geführt habe. Das Opfer habe ihn regelmässig

– über seine Mutter – an seinem damaligen Wohnort in Italien telefonisch kontak- tiert und nach D._____ bestellt. Für sein Erscheinen und die sexuellen Leistungen anlässlich der Treffen habe sie ihn jeweils mit fünfstelligen Geldbeträgen be- schenkt. Der Beschuldigte schilderte in allen Details die – angeblichen – sexuel- len, sadomasochistischen, fäkalen Vorlieben des Opfers und die – wiederum an- geblichen – sexuellen Praktiken, welche der Beschuldigte und das Opfer jeweils ausgeübt hätten. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, sich tatzeitaktuell im Haus des Opfers aufgehalten und entsprechend auch, die Tat begangen zu haben. Die Vorinstanz hat sämtliche Schilderungen, wie sie der Beschuldigte im bisherigen Verfahren mündlich und schriftlich deponiert hat, detailliert wiedergegeben (Urk. 49 S. 21-33 mit Verweisen). Darauf wird verwiesen. An der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte im Wesentlichen gleichlautend erklärt, während neun Monaten gegen Bezahlung mit Geld und Luxusgegenständen das Sexspiel-

- 9 - zeug des Opfers gewesen zu sein und nichts mit der Tat – die bloss ein Junkie begehen könne – zu tun zu haben (Urk. 73). 2.2. Die Verteidigung hält – "subsidiär" – "die Version des Beschuldigten für absolut glaubwürdig" (Urk. 36 S. 3 ff.). Dabei stützt sie sich auf ein Konstrukt von den Beschuldigten vermeintlich entlastenden Indizien: Zusammengefasst habe das Opfer Geheimnisse gehabt, so ein Cash-Fach im Klavierzimmer; und es sei nicht klar, wo der Erlös des im Jahr 1996 verkauften Tessiner Hauses geblieben sei. Als zentral behauptet die Verteidigung den Umstand, dass die Nachbarin des Opfers, F._____, einen Roman geschrieben habe, in welchem sowohl die intime Beziehung zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten wie auch das Motiv der Tötung des Opfers durch eine unbekannt gebliebene Täterschaft in einer codierten Version dargestellt werde (Urk. 36 S. 5-8). Im Berufungsverfahren wurde – wenn auch nur am Rande – an dieser These festgehalten (Urk. 56 S. 9 f.; Urk. 75 S. 5 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen des Beschuldigten und den Vor- bringen der Verteidigung in einer ebenso ausführlichen wie genauen Beweiswür- digung auseinandergesetzt und zusammengefasst sowie – auch unter Berück- sichtigung der Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 75 S. 4 f.) – absolut überzeugend erwogen, die Aussagen des Beschuldigten würden zahlreiche Ungereimtheiten, Widersprüche, Ausweichversuche und Übertreibun- gen enthalten und seien insgesamt unglaubhaft; insbesondere auch jene, mit wel- chen er sein DNA-Profil an der Schere und den Fesselungsutensilien zu erklären versuche. Zum seitens der Verteidigung behaupteten finanziellen Tatmotiv einer Person aus dem Umfeld des Opfers wurde erwogen, die Vermögensbeauftragte G._____ und der Steuerberater hätten keine Unregelmässigkeiten der finanziellen Verhältnisse des Opfers festgestellt. Wenn der Beschuldigte sodann behaupte, er habe seine Raubopfer jeweils körperlich geschont, habe er mit der Art, wie er die Juweliersfamilie in E._____ malträtiert habe, das Gegenteil bewiesen. Betreffend den Anklagesachverhalt müsse einzig offen bleiben, ob der Beschuldigte mit Raubabsicht in das Haus des Opfers eingedrungen sei und ob die Endlage des Opfers derjenigen entsprach, in welcher der Beschuldigte sie zurückgelassen ha-

- 10 - be (Urk. 49 S. 33-50). Auf all dies wird verwiesen; mit der Ausnahme, dass – ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 49) und mit der Anklage – sehr wohl davon aus- gegangen werden muss, dass der Beschuldigte die Villa betrat, um dort zu steh- len. Daran besteht in Anbetracht der Umstände – namentlich des Eindringens des Beschuldigten in eine (fremde) Villa einer ihm unbekannten Person und des Le- benswandels des Beschuldigten als Räuber (Urk. 5/4 S. 4 f.; Urk. 9/2 S. 1 ff.; Urk. 73 S. 3 ff.) – kein vernünftiger Zweifel. 2.4. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung und insbesondere auch zur Anwendbarkeit der Beweisregel in dubio pro reo wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 10-12) und insbe- sondere auf die höchstrichterliche Praxis in BGE 144 IV 345 E. 2.2. verwiesen: Nicht jede noch so hypothetische Behauptung einer alternativen Sachdarstellung führt automatisch dazu, dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen wäre, der ihm zur Last gelegte Anklagesachverhalt lasse sich nicht rechtsgenü- gend erstellen. 2.5. Die Verteidigung vermag die zitierte, überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend die Täterschaft im Berufungsverfahren nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Vielmehr gilt es an dieser Stelle einmal in aller Deutlichkeit zu betonen, dass die vom Beschuldigten zum Besten gegebene "Version" entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht "absolut glaubwürdig" ist – im Gegenteil: Man halte sich eine hochbetagte, 86 Jahre alte Dame, wie man sie vielleicht aus der Verwandtschaft oder dem sozialen Umfeld kennt oder einfach auf der Strasse sieht, vor Augen. Und dann stelle man sich vor, diese Dame schleppe einen völlig unbekannten, 53 Jahre alten Mann vom Seeufer nach Hause, um sich umgehend sexuell über ihn herzumachen und ihn anschliessend über neun Monate als Sextoy für die explizitesten sexuellen Handlungen zu benutzen. Diese Vorstellung

– und damit die nachgeschobene Schutzbehauptung des Beschuldigten – ist an Lebensfremdheit kaum zu überbieten. Zwar mag durchaus selbst bei einer Dame im Alter des Opfers noch eine sexuelle Lust vorhanden sein. Die vom Beschuldigten geschilderten Sexpraktiken sind aber von einer Art, dass abwegig ist, dass eine Person im Alter des Opfer diese verlangt, und dermassen körperlich

- 11 - anstrengend, dass ebenso abwegig ist, dass eine Person im Alter des Opfers solche über eine derart lange Zeit mitmachen kann. 2.6. Die wenigen Personen, mit welchen das Opfer sozialen Umgang pflegte, beschrieben es als zurückhaltend und zurückgezogen (Ordner III, Urk. 5.1.4.). Ein Motiv eines Verwandten oder Verschwägerten, †B._____ zu töten, um finanziell von ihrem Tod zu profitieren, konnte in den Ermittlungen nicht festgestellt werden (Ordner I, Urk. 1.2. f.). Dass der von F._____ verfasste Roman relevante Parallelen zur behaupteten Story des Beschuldigten aufweisen soll, wird von der Verteidigung sehr weit an den Haaren herbeigezogen: Der Roman liegt be- zeichnenderweise nur in einigen wenigen, selektiven Auszügen vor. Wie alt die Roman-Heldin sein soll, ist offen; jedoch wohl kaum hochbetagt respektive 86 Jahre. So ist ihr Nachbar, der heimliche Geliebte, zehn Jahre jünger (und nicht 33 Jahre) und im berufstätigen Alter. Der Roman-Liebhaber war der Roman- Heldin als ihr Nachbar persönlich bestens bekannt (der Roman heisst "…", nicht etwa z.B. "der geheimnisvolle Fremde"), und es handelte sich offenbar um eine gewachsene Liebesbeziehung und nicht um eine rein physische Sadomaso- Beziehung (vgl. Urk. 37). Die Verfasserin, F._____, Nachbarin und entfernte Bekannte des Opfers, wurde zusammen mit ihrem Mann polizeilich zur Sache befragt. Weder äusserten Herr und Frau F._____ in irgendeiner Hinsicht Vermutungen zu einer geheimen (wie auch immer gearteten) Beziehung des Opfers, noch mutmassten sie über ein angebliches Tötungsmotiv im Zusammenhang mit dessen Hinterlassenschaft (Ordner III, Urk. 5.1.4. f.). Hätte F._____ diesbezüglich irgendeine Kenntnis, Vermutung oder einen Verdacht gehabt, hätte sie dies gegenüber der Polizei mit Sicherheit deponiert und nicht stattdessen drei Jahre später ein codiertes Buch darüber geschrieben. Da sie bei der Polizei nichts solches aussagte, wusste sie folglich auch nichts Entsprechendes. Die Darstellungen im Roman geben also nicht der Realität entsprechende Momente aus dem Leben ihrer getöteten Nachbarin wieder. Allerdings ist es wohl möglich, dass der gewaltsame Tod der Nachbarin die Autorin beschäftigt und beim Verfassen des Romans – in welcher Weise auch immer – inspiriert hat.

- 12 - 2.7. Schliesslich hat der Beschuldigte seine "Version" auch mit grosser zeitlicher Verzögerung nachgeschoben, nachdem er zu Beginn der Untersuchung erklärt hatte, nichts damit zu tun zu haben (Urk. 4/5 S. 2 f.). Auf die Preisgabe der Infor- mation, dass †B._____ getötet wurde (Urk. 4/5 S. 2 [Vorhalt des Haftbefehls, Urk. 4/4]), erfolgte keinerlei adäquate Reaktion des Beschuldigten (wie etwa Entsetzen über den Tod), was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn die Version des Beschuldigten den Tatsachen entsprechen würde. Der Erklärungsversuch der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich halt anfänglich nicht an das Opfer und die weit zurückliegende intime Beziehung bzw. die "Details" erinnern können (Urk. 56 S. 9 f.; Urk. 74 S. 6), ist eine lebensfremde und daher hilflose Schutzbehauptung. Auffallend ist sodann Folgendes: In seinem in Spanien verfassten Brief – an das spanische Justizministerium und zuhanden von Staatsanwalt Scherrer – vom 23. Januar 2020 sprach der Beschuldigte von der "Frau mit den Schildkröten" ("signora delle tartarughe") (Urk. 14/3). Dem Brief kann entnommen werden, dass der Name der Frau mit den Schildkröten zuerst – beim Verfassen des Briefs – weggelassen wurde, und dass erst später auf dem noch vorhandenen Platz dieser Zeile ein Name eingefügt wurde, was daran erkennbar ist, dass der Name mit einem leicht andersfarbigen Kugelschreiber bzw. einer andersfarbigen Mine geschrieben wurde. Der dabei eingefügte Name der Frau mit den Schildkröten ist merkwürdig: Eingefügt wurde "H._____" (statt "B._____"). Mit diesem Umstand an der Berufungsverhandlung konfrontiert, machte der Beschuldigte nicht etwa geltend, eine andere Person habe diesen Namen eingefügt. Wer diese "H._____" sein soll, wusste der Beschuldigte nicht. Er brachte lediglich vor, es handle sich um ein Lapsus (Urk. 73 S. 18 f.). Diese fehlende Kenntnis des Namens zeigt, dass er sein Opfer nicht kannte, und sie steht in unauflösbarem Widerspruch zu der noch geltend gemachten – auffallend ausgeprägten – Erinnerung an die – angeblichen – sexuellen Handlungen über neun Monate als "Sextoy" der "Frau mit den Schildkröten". An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, er habe das Opfer "I._____" genannt. 2.8. Die Schilderung des Beschuldigten, er habe vor der Tötung des Opfers als dessen "Sextoy" im Haus und mit ihr verkehrt, trifft – wie erwogen (vgl. vorne,

- 13 - E. II.2.5.-2.7.) – schlicht nicht zu. Der Anrufer, welcher sich nach der Tat in D._____ telefonisch bei der Sanität meldete und zwingend in einem Zusammen- hang mit der Tat stehen musste, sprach Englisch mit Akzent. Das Forensische Institut Zürich konnte den Beschuldigten wegen der unzulänglichen Qualität des vorhandenen Tonmaterials nicht als Anrufer identifizieren. Es äusserte jedoch die Vermutung, dass der Anrufer romanischer Muttersprache ist (Urk. 10a/5). Es gibt somit Indizien dafür, dass es sich beim Anrufer um den Beschuldigten handelte, zumal er bei seinem Überfall auf die Juweliersfamilie in E._____ Englisch mit Akzent sprach (Urk. 2 S. 1) und Italienisch seine Muttersprache ist. Belegt ist, dass an zentralen Teilen der Fesselung des Opfers ein DNA-Profil des Beschuldigten gefunden wurde. Die Tat in D._____ passt sodann zum Profil des Beschuldigten, der jahrzehntelang wiederholt Vermögensdelikte beging und dabei auch nicht vor Übergriffen gegenüber Opfern absah hat, beging er doch bei der Tat in E._____ eine sexuelle Nötigung, indem er die Tochter des Juweliers dazu zwang, ihn bis zum Samenerguss oral zu befriedigen (Beizugsakten [Akten PEN 18 46], pag, 1278 ff., pag. 1288 ff., pag. 1298). Dies alles lässt insgesamt nicht den kleinsten Zweifel zu, dass es der Beschuldigte war, welcher am 4. Juli 1997 im Haus des Opfers war, schwerstens auf dieses einschlug und es danach in jener Weise fesselte und verschnürte, in welcher es in der Folge verstarb und am Folgetag durch die Polizei aufgefunden wurde. 2.9. Lediglich der Vollständigkeit halber das Folgende: Wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut ausführte, das Foulard – mit dem die Knebe- lung gemacht wurde – sei in den Farben der italienischen Trikolore, er habe die- ses dem Opfer geschenkt, da dieses Italien geliebt habe (Urk. 73 S. 17), so ist hierzu zu bemerken, dass erstens die Herkunft des Foulards – ob dieses das Op- fer besass oder der Beschuldigte bei sich hatte – keine Rolle spielt, zweitens auch diese Aussage wiederum zeigt, wie der Beschuldigte sein Aussageverhalten sei- ner Kenntnis der Beweislage angepasst hat, brachte er dies doch anfänglich nicht vor, sondern erst später, anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2020 auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigung (Urk. 9/2 S. 15), die offensichtlich schon zuvor die Akten zumindest teilweise einsehen konnte (vgl. die Eingabe an die III. Strafkammer vom 24. März 2020 [Urk. 11/9], worin die Vertei-

- 14 - digung aus den Akten zitiert) und weist das Foulard doch ein Rosenmuster auf, womit der Bezug zur italienischen Flagge weit hergeholt ist. Der wiederholte Ein- wand der Verteidigung, dass man zwingend die DNA des Beschuldigten am Scherengriff hätte finden müssen, wenn er die Fesselungen von der Wäscheseil- haspel abgeschnitten hat (Urk. 75 S. 4), vermag keinen vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten entstehen zu lassen, zumal es möglich wäre, dass der Beschuldigte den Griff mit Handschuhen anfasste oder das Opfer dazu zwang, mit der Schere zu schneiden bzw. nach seiner Bedienung die Schere zu behändigen. Dadurch hätten sich DNA-Spuren des Beschuldigten am Griff ver- meiden bzw. verwischen lassen (vgl. Urk. 10a/9 S. 2 f.). Zu betonen ist weiter, dass die Kenntnis des Beschuldigten, dass †B._____ Schildkröten besass, das vorstehende Beweisergebnis ebenso wenig zu ändern vermag, zumal der Be- schuldigte dieses Wissen aufgrund seiner Tat erlangen konnte (Ordner I, Urk. 2.1.1., S. 9). Dass dieses Wissen den Beschuldigten nicht zu entlasten ver- mag, scheint im Übrigen selbst die Verteidigung zu konzedieren (Prot. II S. 9). 3.1. In ihrer primären Verteidigungsargumentation macht die Verteidigung nach wie vor geltend, der Täter ("wer es auch war") habe keine Absicht gehabt, das Opfer zu töten (Urk. 56 S. 3; Urk. 75 S. 3; vgl. Urk. 36 S. 1 ff.). 3.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraus- setzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gege- ben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3. mit Verweisen). Es ist allerdings nicht zu überse- hen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Um- stände erschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.3.). 3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das notwendige Theoreti- sche zu den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und insbesondere des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 49 S. 50-52).

- 15 - 3.4. Dass der Beschuldigte einen direkten Vorsatz aufwies, †B._____ zu töten, ist – insoweit in Abweichung der vorinstanzlichen Würdigung – auszuschliessen: Als er sie überwältigte und – wenn auch massiv – auf sie einschlug, wollte er sie nicht töten, ansonsten er sie tatsächlich erschlagen und nicht noch lebend zurückgelassen hätte. Zum selben Ergebnis führen auch die Tatsachen, dass er das Opfer gefesselt und – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – anschliessend telefonisch die Sanität kontaktiert hat: Die Fesselung konnte keinem anderen beabsichtigten Zweck dienen, als das verletzte Opfer daran zu hindern, Sanität oder Polizei zu kontaktieren und damit die Verfolgung des Beschuldigten auszulösen. Der Anruf aus der Telefonzelle nach dem Überfall indiziert ebenfalls, dass der Beschuldigte grundsätzlich ein Überleben des Opfers zumindest im Nachhinein favorisiert hat. Wer aber dermassen massiv auf eine hochbetagte Person einschlägt, wie der Beschuldigte dies aufgrund der rechtsmedizinisch belegten Verletzungen von †B._____ erstelltermassen getan hat, und sie fixiert zurücklässt, muss damit rechnen, dass das Opfer unmittelbar stirbt. Der Beschuldigte vermag nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass – wovon gestützt auf den Bericht vom 4. Februar 1998 auszugehen ist (Ordner I, Urk. 3.2.3. S. 12 f.) – einen zwischenzeitlich angebrachten Knebel dem Opfer wieder aus dem Mund entfernt hat. Der Beschuldigte hat bereits bei seinem exzessiven körperlichen Übergriff in Kauf genommen, dass das Opfer diesen nicht überlebt. Der Deliktserfolg trat jedoch tatzeitaktuell – noch – nicht ein: Das Opfer ist an den Schlägen nicht unmittelbar gestorben. Wenn der Beschuldigte das schwer verletzte Opfer verschnürte und an der Türklinke fixierte, was nicht nur verhinderte, dass das Opfer Hilfe herbeirufen konnte oder nur schon "robben" konnte, sondern den bereits stark angeschlagenen medizinischen Zustand des Opfers offensichtlich weiter massiv belastete, nahm er beim Zurücklassen des Opfers in diesem Zustand wiederum in Kauf, dass dieses jederzeit versterben könnte. Dieser Taterfolg trat dann nach 1-2 Stunden auch tatsächlich ein. 3.5. Entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 2 ff.) entlastet der Umstand, dass der Beschuldigte – mutmasslich – nach dem Überfall die Sanität kontaktierte, diesen nicht vom Vorwurf, den Tod des Opfers in Kauf genommen zu haben: Wie bereits erwogen (vgl. vorne, E. II.3.4.), musste der Beschuldigte aufgrund der durch ihn

- 16 - verursachten Verletzungen und der Verschnürung des Opfers damit rechnen, dass dieses jederzeit versterben könnte. Der Beschuldigte alarmierte nicht etwa persönlich unmittelbar die örtliche Sanität. Vielmehr rief er die Rettungskräfte – nicht etwa aus D._____, sondern – aus J._____ an (Ordner I, Urk. 1.2. S. 10). Er liess also nach dem Überfall in D._____ bis zum Anruf zumindest einige Zeit ver- streichen. Damit hat er entgegen der Verteidigung nicht "sofort Hilfe gesucht" (Urk. 56 S. 4; ferner Urk. 74 S. 2 ff.). Weiter belegt die Wiedergabe des aufge- zeichneten Anrufs, dass der Beschuldigte die Rettungskräfte – mit welchem Motiv auch immer – nicht direkt zum Opfer dirigierte: So nannte er wohl die Adresse des Opfers, nicht jedoch dessen genauen Standort – im Gegenteil: Auf Nachfrage, ob sich die verletzte Person bei der fraglichen Adresse auf der Strasse befinde, sag- te der Beschuldigte "in the sea" und nicht etwa "in the house" (Ordner I, Urk. 3.3.1.). Dies führte prompt dazu, dass die Sanität dies so verstand, es sei ei- ne Person ins nahe Wasser gefallen und zuerst das nahe Seeufer und erst an- schliessend und nur die Umgebung des Hauses absuchte, das Haus selber je- doch nicht betrat (Ordner III, Urk. 5.8.). Der aktuelle Versuch der Verteidigung, das Versterben von †B._____ auf ein Versagen der Rettungskräfte zurückzufüh- ren (Urk. 56 S. 4, S. 7 ff.; Urk. 74 S. 3), ist haltlos. Ihre Behauptung, "der Täter hätte bezüglich den Aufenthaltsort des Opfers nicht präziser sein können", ist schlicht aktenwidrig. Sprachliche Schwierigkeiten kann der Beschuldigte dazu nicht zu seinen Gunsten ins Feld führen: Wer die Frage "on the road?" versteht und mit "no, in the sea" beantwortet und die Rückfrage "in the sea?" mit "yes" be- antwortet, hätte auch "no, in the house" sagen können, hätte er gewollt, dass die Rettungskräfte umgehend das Haus betreten und die Verletzte auffinden. Damit in Einklang stehen die Angabe des Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, er spreche Englisch "very well", und seine – halbwegs korrekte – Übersetzung von "in the sea" mit "im Wasser" (Urk. 73 S. 1 S. 11). Die Verteidigung konzediert üb- rigens ausdrücklich, dass der Beschuldigte "besser Englisch spricht, als der Tä- ter" (Urk. 56 S. 8), will heissen, besser Englisch spricht, als er dies bei seinem An- ruf am 4. Juli 1997 vorgegeben hat, zu können. 3.6. Die weitere Behauptung der Verteidigung, da der Täter nicht mit der Absicht in das Haus eingedrungen sei, †B._____ zu töten, sei die Qualifikation eines Tö-

- 17 - tungsdelikts auszuschliessen (Urk. 56 S. 7; Urk. 74 S. 1 f.), ist wiederum haltlos: Als Motiv für das Eindringen in das Haus des Opfers steht – obschon letztlich kei- ne Entwendungen dokumentiert bzw. vom Beschuldigten eingestanden wurden – ein geplantes Vermögensdelikt im Vordergrund (vgl. hinten, E. II.5.6. und III.3.3). Für die Beurteilung der Gewalttat, die er anschliessend – wohl mit spontanem Tatentschluss – am Opfer beging, als Tötung, ist dies jedoch irrelevant.

4. Insgesamt hat der Beschuldigte durch die dem Opfer zugefügten Ver- letzungen sowie dessen Verschnüren das Opfer in einen offensichtlich äusserst kritischen medizinischen Zustand versetzt, an dessen Folgen es verstarb. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. Diesen Deliktserfolg musste er – wie erwogen (vgl. vorne, E. II.3.4.) – voraussehen, und er hat ihn billigend in Kauf genommen. Damit hat er auch – eventualvorsätzlich – den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt. 5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.3. mit Verweisen). Zur Frage einer Mord- qualifikation hat das Bundesgericht das Folgende erwogen:

- BGE 144 IV 345 E. 2.1.1. f.: "Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben ausser- gewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel 'besondere Skrupellosigkeit' wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale in Art. 112 StGB konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind [Verweis]. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt [Verweis]. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der

- 18 - inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde [Verweise]."

- Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2015 vom 25. Januar 2016 E.1.3.1.: "Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes [Verweis]. Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Ver- übung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der Räuber vor, wäh- rend oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Reaktion des Opfers tat [Ver- weise]." 5.2. Gemäss Anklagevorwurf sei der Beschuldigte in dreifacher Hinsicht beson- ders skrupellos vorgegangen: So

- habe er in krass egoistischer Weise aus Furcht vor seiner Entdeckung und Verhaftung das Opfer im Sinne einer Zeugeneliminierung getötet,

- sei er mit seinen Schlägen und der folterähnlichen Fesselung des hochbetagten Opfers äusserst brutal vorgegangen und

- habe er durch sein Tatvorgehen bewirkt, dass das Opfer über eine längere Zeit einen elenden und qualvollen Todeskampf habe erleiden müssen (Urk. S. 3). 5.3. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, es sei nicht erstellt, dass das Opfer nach Erleiden der Schlag-Verletzungen noch bei Bewusstsein gewesen sei. Daher sei offen, ob das Opfer vor dem Versterben gelitten habe (Urk. 56 S. 2). 5.4. Mit der Vorinstanz gibt es tatsächlich Indizien dafür, dass das Opfer sich nach seiner Fesselung noch bewegte respektive zu befreien versuchte (Urk. 49

- 19 - S. 53 mit Verweis). Allerdings lässt sich gestützt auf die vorliegende fachärztliche Beurteilung (Ordner I, Urk. 4.1.4.) mit der Verteidigung nicht ausschliessen, dass das Opfer kurz nach Fertigstellung der Fesselung das Bewusstsein verlor und bis zu seinem Versterben nicht mehr erlangte. Dass das Opfer mit der Formulierung der Anklagebehörde einen elenden und qualvollen Todeskampf erlitt, ist somit zwar möglich und durchaus plausibel, jedoch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt. Entsprechend erübrigen sich weitere Erwägungen zum – im Vorfeld der Berufungsverhandlung gestellten, aber abgewiesenen, an der Berufungsverhandlung nicht erneuerten, hinsichtlich der praktischen Durchführung ohnehin aussichtslosen – Beweisantrag der Verteidigung, es sei diesbezüglich ein ergänzendes ärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 56 S. 2 f.). Allerdings ist dies letztlich ohne Belang. 5.5. Die aktuelle Argumentation, der "Täter" habe lediglich den Vorsatz auf einen Raub und keine Tötungsabsicht gehabt (Urk. 56 S. 3 ff., S. 7 ff.; Urk. 74 S. 1 ff.) steht einer Mord-Qualifikation des Tatvorgehens des Beschuldigten nicht entge- gen: Dass der Beschuldigte zum massgeblichen Zeitpunkt, als er das Opfer ebenso rabiat zusammenschlug wie nachher massivst verschnürte bzw. an der Kellertüre festband und dort zurückliess, zumindest in Kauf nahm, dass das Opfer als Folge dieser Übergriffe versterben würde – was ja dann nicht überraschend auch eintraf – wurde vorstehend erwogen (vgl. vorne, E. II.3.4.). Ob der Beschul- digte zum Zeitpunkt, als er sich Zugang zum Haus verschaffte, "lediglich" eine Diebstahlsabsicht (vgl. vorne, E. II.2.3.) oder – sogar – für den Fall eines Zusam- mentreffens mit der Hausbewohnerin – eine Raubabsicht hegte, ist für die Beur- teilung seines späteren, tatsächlichen und vorliegend massgeblichen Vorgehens belanglos. 5.6. Wie erwogen (vgl. vorne, E. II.2.3), besteht kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte Zugang zum Tatort verschaffte, um ein Vermögensdelikt zu bege- hen. Beim Zusammentreffen mit dem Opfer schlug er derart massiv auf dieses ein und verschnürte es anschliessend im schwer verletzten Zustand in einer Weise, dass er damit rechnen musste, dass das Opfer an den Folgen seines Übergriffs verstirbt. Dies tat er fraglos in der Absicht, seine Flucht zu decken und sich einem

- 20 - Zugriff der Behörden zu entziehen. Gemäss der vorstehend zitierten Praxis han- delt, wer im Verlauf einer Raubtat – oder auch eines Diebstahls – derart egois- tisch motiviert sein Opfer als Zeugen oder Anzeigeerstatter eigentlich eliminiert – oder dies zumindest in Kauf nimmt – besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. 5.7. Bereits die Vorinstanz hat zudem absolut zutreffend erwogen, dass zusätz- lich die Art und Weise der Tatausführung besonders verwerflich war: Der Be- schuldigte habe dem wehrlosen, ihm körperlich unterlegenen und bereits im ho- hen Alter befindlichen Opfer zahlreiche massive Verletzungen zugefügt. Weiter habe er das schwer verletzte Opfer mit straff auf den Rücken gebundenen Ober- armen an der Türklinke der Kellertüre fixiert, was dessen Atmung ausseror- dentlich stark beeinträchtigt habe. Die Fesselung sei ebenso folterähnlich wie in ihrer Intensität nicht notwendig gewesen (Urk. 49 S. 52 f. mit Verweis auf Ord- ner I, Urk. 4.1.4.). Selbst wenn nicht zweifelsfrei festzustellen ist, wann genau das Opfer das Bewusstsein verloren hat, ist doch mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass sowohl die Schmerzen als Folge der Verletzungen (Knochenbrüche, Schulterluxation) wie die folterähnliche Fesselung beim Opfer bis zum Zeitpunkt des Verlusts des Bewusstseins zu grossen Qualen führten.

6. Insgesamt war die Tat des Beschuldigten mit der Anklagebehörde und der Vorinstanz sowohl im Beweggrund wie in der Art der Ausführung besonders ver- werflich und damit besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Daher ist der Schuldspruch des Mordes zu bestätigen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren bestraft als Zusatzstrafe zur Sanktion gemäss Thuner Urteil vom

6. Juni 2018 von 7 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 49 S. 69).

2. Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung dieses Entscheides (Urk. 63). Die Verteidigung bemängelt – eventualiter – das Strafmass als zu hoch (Urk. 56 S. 10 f.). Mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gilt das

- 21 - Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), womit eine strengere Be- strafung heute nicht in Frage kommt. 3.1. Die Vorinstanz hat vorab Ausführungen zum anwendbaren Recht und zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung angestellt. An- schliessend hat sie erwogen, ein Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB liege nicht vor, da der Beschuldigte während laufender Verjährungsfrist im Jahr 2016 in mehrfacher Hinsicht schwer delinquiert habe (vgl. Urk. 59). Es recht- fertige sich aber die Bemessung einer Sanktion innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens (Urk. 49 S. 55-60). All dies ist zutreffend und wird seitens der Verteidi- gung auch nicht gerügt (Urk. 56; Urk. 74). 3.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, das Opfer, eine 86-jährige Frau, sei dem damals 54-jährigen Beschuldigten im Deliktszeitpunkt körperlich bei weitem unterlegen sowie vollständig ausgeliefert gewesen und habe keine Chance auf Gegenwehr gehabt. Gemäss dem Obduktionsbericht habe †B._____ den körperlichen Angriff noch ein bis zwei Stunden überlebt, bevor sie starb. In dieser Zeit sei sie auf äusserst unbequeme Weise fixiert gewesen, ihre Atembewegungen seien aufgrund der Fesselung stark eingeschränkt gewesen und sie habe diverse Brüche, Hämatome, eine Schulterluxation und offene Wunden aufgewiesen. Der Tod sei durch eine massive Lungenfettembolie und infolge dessen durch akutes Herzversagen eingetreten. Dadurch erhelle, dass †B._____ auf qualvolle Art und Weise den Tod gefunden habe (Urk. 49 S. 60). Die Wiedergabe der medizinischen Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin durch die Vorinstanz ist zwar korrekt. Allerdings kann wie vorstehend erwogen – zugunsten des Beschuldigten – nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer bereits kurz nach Verursachung ihrer Verletzungen und ihrer Fesselung durch den Beschuldigten das Bewusstsein verlor und daher Schmerzen, Angst und Atemnot nicht bis zum Todeseintritt zu erleiden hatte. Wenn die Vorinstanz die Tatausführung als grausam qualifiziert, ist dies korrekt, allerdings bei Mord im Sinne von Art. 112 StGB bereits tatbestandsimmanent. Gemäss Vorinstanz wiege das objektive Tatverschulden mittelschwer bis schwer (Urk. 49 S. 60). Dieses von

- 22 - der Vorinstanz vergebene Prädikat ist – trotz der soeben gemachten Korrektur – im Ergebnis zutreffend und zu übernehmen. 3.3. Zur subjektiven Tatschwere und dort zum Motiv hat die Vorinstanz erwogen, es habe für den Beschuldigten keinen ersichtlichen Anlass gegeben, †B._____ derart schwer zu verletzen und dann mit diesen Verletzungen quälerisch gefesselt am Tatort zurückzulassen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich unentdeckt vom Tatort zu entfernen, auch wenn er †B._____ nicht derart massive Gewalt angetan und insbesondere diese anschliessend in der konkreten quälerischen Art und Weise gefesselt hätte. Somit sei die Tat nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern erscheine auch völlig sinnlos und grausam (Urk. 49 S. 60 f.). Entgegen der Vorinstanz liegt das Motiv des Beschuldigten für seine Tat nicht vollends im Dunkeln: Der Beschuldigte bestritt – eingestandenermassen – über weite Strecken seines Lebens seinen Lebensunterhalt mit Vermögensdelikten. Obwohl letztlich am Tatort nichts entwendet wurde, ist kaum ein anderes Motiv für das Eindringen in das Haus des Opfers denkbar, als dass der Beschuldigte dort in den Besitz von Wertgegenständen zu kommen hoffte (vgl. vorne, E. II.2.3.). Das Motiv für das Gewaltdelikt liegt dann ebenfalls auf der Hand: Nach der (geplanten, in- Kauf-genommenen oder überraschenden) Konfrontation mit dem Opfer schlug er dieses nieder und verschnürte es, um unerkannt vom Tatort flüchten zu können und einer Verhaftung zu entgehen. Die Tat war somit ebenso egoistisch motiviert wie rücksichtslos. Die Intensität der Übergriffe stand sodann in der Tat in keinem auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Verhältnis zum mutmasslich angestrebten Zweck: Der Beschuldigte hätte das Opfer weder derart schwer verletzen noch derart quälerisch verschnüren müssen, um seine Flucht zu sichern. Somit war die Ermordung von †B._____ mit der Vorinstanz völlig sinnlos. Die vorinstanzliche Erwägung, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt (Urk. 49 S. 61), trifft nicht auf den gesamten Tatablauf zu: Wohl hat der Beschuldigte das Opfer mit Sicherheit wissentlich und willentlich brutal niedergeschlagen und anschliessend gefesselt. Wie bereits vorstehend erwogen (vgl. vorne, E. II.3.4), ist jedoch davon auszugehen, dass er betreffend den Eintritt des Todes beim Opfer lediglich mit Eventualvorsatz vorging. Ansonsten hätte er einerseits das Opfer sofort getötet und andererseits den späteren Anruf bei der

- 23 - Sanität gänzlich unterlassen. Korrekt ist hingegen wieder, dass es keine Anzeichen für eine tatzeitaktuelle Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten gibt (Urk. 49 S. 61). Obschon bei weitem keine tätige Reue auszumachen ist, ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er immerhin einen – unpräzise Angaben beinhaltenden – Notruf tätigte, der zumindest theoretisch die Überlebenschancen des Opfers erhöhte, was aber weitestgehend schon durch die Annahme von Eventualvorsatz abgegolten wird, weshalb dieser Umstand bloss marginalst bei der Strafzumessung ins Gewicht fällt. 3.4. Nach dem Gesagten wiegt die subjektive Tatschwere etwas weniger schwer als die objektive. Angesichts des besonders verwerflichen Zwecks der Tat – der Zeugeneliminierung – und der besonders verwerflichen Art und Weise der Tat- ausführung (exzessive Gewalt gegenüber dem wehrlosen Opfer, Verschnüren des Opfers und Fixieren des Opfers) ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz setzte – ausgehend von einem bei einem mittelschweren bis schweren Verschulden – (Urk. 49 S. 61) – für die Tat- komponente eine Sanktion von 17 Jahren Freiheitsstrafe fest, was eher milde ist. Die vorinstanzlich veranschlagten 17 Jahre Freiheitsstrafe erweisen sich beim heute als mittelschwer bezeichneten Verschulden – in Anbetracht der gesetzlichen Mindeststrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe – ohne Weiteres als angemessen und sicher nicht zu hoch. 3.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 49 S. 61 f.). Darauf wird verwiesen. An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass es dem Beschuldigten nach mehreren Operationen heute "sehr gut" geht, wie er selbst zu Protokoll gab (Urk. 73 S. 2). Zu Recht hat die Vorinstanz namentlich das heute hohe Alter des Beschuldigten von 79 Jahren sowie seine angeschlagene Gesundheit infolge einer Krebserkrankung auch unter dem Titel der erhöhten Strafempfindlichkeit leicht strafmindernd angerechnet. Seine (tatzeitaktuelle) Vorstrafenlosigkeit (im Sinne von Art. 369 Abs. 1 StGB) wiegt ebenso straf- zumessungsneutral wie sein gesamtes Nachtatverhalten, welches sich durch das

- 24 - Fehlen eines Geständnisses sowie jeglicher Einsicht und Reue auszeichnet. Die Verteidigung bemängelte in der Berufungserklärung die vorinstanzliche Straf- zumessung substantiiert einzig dahingehend, es sei durch die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt worden (Urk. 56 S. 10). Bereits die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dieser Rüge auseinandergesetzt und diese zu Recht verworfen. Darauf wird verwiesen (Urk. 49 S. 63-65). Im Übrigen sei betont, dass selbst wenn nach Anklageerhebung im November 2020 seitens der Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt worden wäre, dem Beschuldigten dadurch keine spürbaren Nachteile erwachsen wären, zumal das Thuner Urteil, mit dem er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, rechtskräftig war (Beizugsakten [Akten PEN 18 46], pag. 1339 ff., pag. 1345 f.) und folglich einen Titel für den Freiheitsentzug bildete. Eine zusätzliche Strafreduktion unter dem Titel der Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre nicht angezeigt. 3.6. Insgesamt führt die Beurteilung der Täterkomponente mit der Vorinstanz zu einer geringfügigen Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente be- messenen Strafe. Wenn die Vorinstanz für den Mord eine Strafe von 16 Jahren gesehen hat (Urk. 49 S. 65), ist dies – unter Berücksichtigung sämtlicher straf- zumessungsrelevanter Faktoren – keineswegs zu streng, sondern vielmehr ange- messen, und zu übernehmen. 3.7. Sodann hat die Vorinstanz nachvollziehbar erwogen, eine gemeinsame Beurteilung der Taten aus dem Jahr 2016 und des vorliegend zu sanktionieren- den Mordes aus dem Jahr 1997 hätte insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren geführt, weshalb die heute auszufällende Zusatzstrafe zum Thuner Ur- teil aus dem Jahr 2018 letztlich 13 Jahre betrage (Urk. 49 S. 65 f.). All dies ist ebenso zutreffend wie überzeugend und zu bestätigen. 3.8. Der Beschuldigte befindet sich aktuell im Vollzug der rechtskräftigen Strafe gemäss Thuner Urteil vom 6. Juni 2018 (Urk. 58 und 59). Vom 14. März 2020 bis zum 16. April 2020 befand er sich im vorliegenden Verfahren in Haft (Urk. 11). Diese Haft von 35 Tagen ist ihm auf die heute auszufällende Zusatzstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 25 - 3.9. Nach dem Gesagten lag keine ungerechtfertigte Haft im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor, womit der Beschuldigte – entgegen seines Antrags (Urk. 56 S. 2; Urk. 49 S. 70) – keinen Anspruch auf eine Genugtuung hat. IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 4'000.-- fest- zusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt einer Rück- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Der von Rechtsanwältin X._____ für das Berufungsverfahren geltend ge- machte Zeitaufwand ist ausgewiesen (Urk. 75). Er erscheint angemessen. Zu berücksichtigen sind die ihr angefallenen Barauslagen und der Umstand, dass die Berufungsverhandlung etwas länger als geschätzt dauerte. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin X._____ für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren in Anwendung von § 3 und § 17 f. der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts pauschal mit Fr. 7'400.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

12. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

- 26 - 1.-3. (…)

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 727.50 Dolmetscherkosten CHF 2'285.00 Auslagen (Gutachten inkl. Nachgutachten) CHF 13'800.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 26'812.50 Total

- 27 - 5.-6. (…)

7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit total CHF 13'800.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, CHF 13'800.– an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen. (…)

8. (…)

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Regionalgerichtes Berner Oberland, Thun, vom 6. Juni 2018 ausgefällten Freiheitstrafe von 7 Jahren, wovon 35 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.-- amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-

- 28 - nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw S. Solms