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SB210635

Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

Zürich OG · 2023-03-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklage Dem Beschuldigten wird – soweit nicht bereits rechtskräftig eingestellt – von der Staatsanwaltschaft zusammengefasst noch vorgeworfen, er habe seine Schwäge- rin, B._____ (geb. tt.mm.2004), im Zeitraum zwischen August 2019 und dem

31. Dezember 2019 an verschiedenen Örtlichkeiten mehrmals umarmt, an sich gedrückt, von hinten mit den Händen unter ihr T-Shirt gefasst und versucht, deren Brüste zu berühren, was jedoch misslungen sei, da die Privatklägerin ihre Brüste mit den eigenen Händen geschützt habe. Sodann habe er seine Hände über das Oberteil auf ihre Hände gelegt und zugedrückt. Weiter habe er mit seinen Händen an ihr Gesäss gefasst und sie mindestens einmal am Hals geküsst, wobei er dies auch einmal ohne Erfolg versucht habe. Auch habe er sie einmal gefragt, ob sie ihn küssen wolle, was sie jedoch abgelehnt habe. Die Vorfälle hätten im Abstand von ca. zwei bis vier Wochen stattgefunden, namentlich im August 2019 im Ein- gangsbereich an der D._____-strasse 1 in E._____, zwei bis vier Wochen später, an einem Samstag im September 2019 gegen 15.30 Uhr, in der Küche an der F._____-strasse 2 in … Zürich und im Oktober 2019 im Zimmer des Bruders der Privatklägerin an der D._____-Strasse 1 in E._____ (Urk. 13/4 S. 2-3). Der Be- schuldigte habe diese Handlungen – im Wissen darum, dass die Privatklägerin noch keine 16 Jahre alt war – vornehmen wollen und habe dies im Wissen darum getan, dass die beschriebenen Handlungen eindeutig einseitig und aufdringlich darauf angelegt gewesen seien, geschlechtliche Erregung zu wecken, was ihn je- doch nicht von seinem Handeln abgehalten habe. Ebenso habe der Beschuldigte gewusst, dass sich die Privatklägerin durch die Handlungen in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt und belästigt gefühlt habe, was er zumindest bil- ligend in Kauf genommen habe (Urk. 13/4 S. 4). Im Übrigen wird zu den Details auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 41 S. 12 f.) und die Anklageschrift vom 31. Mai 2021 (Urk. 13/4) verwiesen.

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Anklagevorwürfe basieren weitestgehend auf den Schilderungen der Privatklägerin, welche die Vorinstanz als glaubhaft beurteilt (Urk. 41 S. 23). Die

- 9 - Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und verzichtet auf weitere Ausführungen. 2.2. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend machen, der Beschuldigte sei stark spirituell geprägt und habe in der Vergangenheit eine Ten- denz zum religiösen Fundamentalismus islamischer Prägung gezeigt. Er sei der Überzeugung, dass einem Mann mehrere Frauen zustünden. Er habe eine patri- archale Haltung und nehme sich, was ihm "zustehe", eben die Schwägerin (Urk. 25 S. 2 f.). Seine Ehefrau habe sich sowohl juristisch wie tatsächlich von ihm getrennt und er werde von der Opferfamilie abgelehnt (Urk. 25 S. 3). Die Privat- klägerin habe vor allem ihrer Schwester, die ja mit dem Beschuldigten in jenem Zeitpunkt verheiratet und von ihm schwanger gewesen sei, keinen Schaden zufü- gen wollen. Die Situation sei für sie aussichtslos gewesen und sie habe daher mehrere Suizidversuche mittels Schmerztabletten gemacht (Urk. 25 S. 4). Ihre Geschwister hätten sie darin bestärkt, die Strafanzeige zu deponieren und ihr Va- ter habe sie zu sämtlichen Terminen begleitet. Der Anklagesachverhalt entspre- che dem Untersuchungsergebnis, die Darstellung des Beschuldigten dagegen reiner Fantasie (Urk. 25 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Pri- vatklägerin bei ihren bisherigen Depositionen und betonte, dass auch die Vo- rinstanz keinerlei Zweifel an ihren glaubhaften Aussagen gehabt habe. Die Ver- teidigung vermische ihre Aussagen in der polizeilichen und staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme und reisse diese aus dem Zusammenhang. Ihre Aussagen seien – entgegen der Verteidigung – zweifelsohne glaubhaft und würden auch durch die Zeugeneinvernahmen ihrer Mutter und Schwester gestützt werden. Namentlich wies sie ferner darauf hin, dass die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachte Sachverhaltsversion, wonach sie ihn aus Rache falsch beschuldigen würde, nicht nachvollziehbar und offensichtlich falsch sei. Auch das Anzweifeln ihres biologischen Alters seitens des Beschuldig- ten sei ein weiteres Nebengeleis, welches ins Leere laufe. Alle ihre Registerein- tragungen und Urkunden bestünden mit dem Geburtsdatum tt.mm.2004 und es gebe keinen Anlass, an diesen zu zweifeln, weshalb – auch in Anwendung von Art. 9 ZGB – der tt.mm. 2004 ihr Geburtstag sei. Etwas Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass bei ihrer Schwester C._____ eine

- 10 - Nachkorrektur des Geburtsdatums stattgefunden habe, da diese eine vollkommen andere Fluchtgeschichte vorweise. Sie sei in der Schweiz von Anfang an korrekt gemeldet gewesen (Urk. 79 S. 2-5 und Prot. II S. 72 ff. und 84 ff.). 2.3. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe wie im bisherigen Verfahren (Urk. 41 S. 14) so auch in der Berufungsverhandlung vollumfänglich (Prot. II S. 57 ff.; vgl. auch Urk. 76 S. 8 ff., insb. S. 22 f.). Er wendet zum einen hauptsächlich ein, die Privatklägerin habe ihre Aussagen aus Rache getätigt. Im November 2019 habe sie sich mit ihrem aus dem Irak stammenden kurdischen Freund in die Wohnung eines gemeinsamen Bekannten begeben und dort ihr iPhone ausgeschaltet. Die ganze Familie der Privatklägerin sei besorgt gewesen, da die Anrufe auf die Combox umgeleitet worden seien. Der Beschuldigte sei derjenige gewesen, der die Privatklägerin via die App "wo ist" habe orten und genau bestimmen können, wo sie sich befunden habe. Unmittel- bar nach der Ortung sei die Ehefrau des Beschuldigten und Schwester der Privat- klägerin diese aus der Wohnung des Bekannten abholen gegangen. Die Mutter der Privatklägerin sei wegen deren Verhaltens ausser sich gewesen. Dies sei für eine Frau bzw. ein Mädchen in ihrer Kultur inakzeptabel. In der Folge habe sie die Privatklägerin auch körperlich gestraft; sie habe sie geohrfeigt. Aus diesem Grund habe die Privatklägerin über Weihnachten 2019 einen Selbstmordversuch began- gen. Der Beschuldigte vermute, dass sich die Privatklägerin wegen diesem Vorfall habe rächen wollen und ihn daher der beschriebenen sexuellen Belästigungen bezichtigt habe (Urk. 26 S. 2), da er mit seiner "Entdeckung" des unangebrachten Verhaltens der Privatklägerin deren Ehre massgeblich geschädigt, wenn nicht für immer ruiniert habe (Urk. 26 S. 3). An diesen Ausführungen hält der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren fest (vgl. Prot. II S. 63 f. und 79). Er bemerkt in die- sem Kontext ergänzend, dass auch die Zeugeneinvernahmen der Mutter und Schwester der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung – auch wenn Erstere teils etwas anderes ausgesagt habe – belegen würden, dass die Bezie- hung der Privatklägerin zu diesem Freund von der Familie nicht geduldet und auf eine Trennung gedrängt worden sei, was das Rachemotiv der Privatklägerin stüt- ze (Prot. II S. 69 ff. und 79). Im Übrigen stellten seine Ausführungen zum Or-

- 11 - tungsereignis und den Motiven der Privatklägerin, ihn anzuzeigen, Erklärungsver- suche seinerseits dar, was ihm – entgegen der Vorinstanz – nicht zum Nachteil gereichen dürfe (vgl. Urk. 70; Urk. 76 S. 8 und 23; Prot. II S. 79). Zum anderen bestreitet der Beschuldigte das Geburtsdatum der Privatklägerin vom tt.mm.2004. Dieses könne nicht stimmen. Als der Beschuldigte die Schwes- ter der Privatklägerin im Jahre 2014 habe heiraten wollen, habe sich bei den Vor- bereitungen herausgestellt, dass ihr in der syrischen Geburtsurkunde angegebe- nes Geburtsdatum nicht gestimmt habe bzw. nicht habe stimmen können. Nach der Korrektur durch das Gericht bzw. das SEM sei ihr Geburtsdatum auf den tt. Oktober 1995 festgesetzt worden und sie sei damit zwei Jahre älter geworden (Urk. 26 S. 4). Gleiches treffe auf die Privatklägerin zu. Zudem sei es gerichtsno- torisch, dass in Ländern ohne offizielle Geburtenregistrierung – wie in Syrien – die Geburtsdaten des abgelaufenen Jahres auf den tt.mm. des Folgejahres eingetra- gen würden. Dies sei auch bei der Privatklägerin der Fall gewesen. Der Beschul- digte sei so von ihrer Familie informiert worden (Urk. 26 S. 5). Damit sei die Pri- vatklägerin zur Zeit der inkriminierten Vorfälle im Jahre 2019 bereits 16 Jahre alt gewesen, so dass insofern in dubio pro reo sämtliche Vorfälle als sexuelle Beläs- tigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB zu qualifizieren wären (Urk. 26 S. 5). An diesen Ausführungen hält der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren fest und führt im Wesentlichen ergänzend aus, dass für die Feststellung des Geburtsda- tums der Privatklägerin aus bereits dargelegten Gründen auch nicht auf das syri- sche Familienbüchlein abgestellt werden könne. Im Übrigen sei dieses bzw. min- destens die vom SEM davon eingereichte Kopie unvollständig, widersprüchlich und vermöge insgesamt keinen verlässlichen Hinweis auf die effektiven Geburts- daten der Familienmitglieder zu geben bzw. entspreche auch inhaltlich nicht den Tatsachen. Es sei – auch nach der Zeugeneinvernahme der Mutter der Privatklä- gerin – nicht davon auszugehen, dass das dort eingetragene Geburtsdatum der Privatklägerin richtig sei. Es sei auch zu bedenken, dass die Wahrscheinlichkeit, dass nur schon zwei Familienmitglieder dasselbe Geburtsdatum hätten, bereits verschwindend klein sei. Die Privatklägerin, ihre Geschwister sowie deren Eltern hätten die Geburtsdaten je nach Bedarf und Zweck anders angegeben, insbeson- dere entspreche es der gängigen Erfahrung, dass bei migrations- bzw. asylbe-

- 12 - dingten Einreisen von Kindern diese oftmals jünger als den tatsächlichen Verhält- nissen entsprechend ausgegeben würden. Insgesamt würden die im Recht lie- genden Unterlagen den Eindruck erhärten, dass der von der Privatklägerin bzw. ihren Eltern bei ihrer Einreise in die Schweiz angegebene Geburtstag vom tt.mm.2004 nicht richtig sein könne, wie er sich auch bereits bei den Zwillingsge- schwistern der Privatklägerin – diese seien älter als ursprünglich angegeben – als unzutreffend erwiesen habe (Urk. 68 S. 3 ff.; Urk. 76 S. 3 ff.; vgl. weiter auch Prot. II S. 68-72, 79 f. und 82-84). Schliesslich wendet er hauptsächlich ein, dass sich die Schilderungen der Privat- klägerin zwar auf den ersten Blick als glaubhaft, detailreich und ausführlich erwei- sen würden, jedoch bei genauerer Betrachtung zu erkennen sei, dass diese äus- serst widersprüchlich, wenig überzeugend und insgesamt unglaubhaft seien. Ihre detaillierten Erzählungen stimmten überhaupt nicht überein (zu den Einzelheiten vgl. Urk. 76 S. 10 ff.) und auch die Aussagen der Zeugin G._____, die Ge- sprächsnotizen der Psychotherapeutin H._____ sowie die widersprüchlichen Zeu- genaussagen der Mutter und der Schwester der Privatklägerin anlässlich der Be- rufungsverhandlung bestätigten ihre Aussagen nicht. Dahingegen habe der Be- schuldigte bei seinen Befragungen widerspruchsfrei und konstant ausgesagt. Folglich lasse sich der anklagegegenständliche Sachverhalt nicht erstellen (Urk. 76 S. 8 ff., insb. S. 22 f., und Prot. II S. 69 ff. und 79 ff.). 2.4. Da der Anklagesachverhalt bestritten ist, ist nachfolgend aufgrund der vor- handenen Beweismittel und nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung zu prü- fen, ob er sich rechtsgenügend erstellen lässt. 2.5. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerin zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Be- hörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen

- 13 - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Insbesondere ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass lediglich die anklagegegenständlichen Vorfälle vom Sommer und Herbst 2019 noch von Relevanz sind, nachdem die weiteren Vorwürfe von der Vorinstanz (rechtskräftig) eingestellt wurden.

3. Rechtsgrundlagen 3.1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kin- dern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor- nimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Opfer (BGE 131 IV 100 E. 7.1). Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhal- tensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das ge- schützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1 S. 103; 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbe- standsmässig sind. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung des sexuellen Cha- rakters von Küssen. Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kinder als sexuelle Handlungen qualifiziert (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 3.2. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_33/2022 vom

9. Dezember 2022 E. 2.2.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die

- 14 - Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesge- richt nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob ge- stützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direk- ter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

4. Strafantrag / Anzeigeerstattung Schliesslich bleibt unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 41 S. 6) Folgendes zum Strafantrag festzustellen. 4.1. Die Privatklägerin begab sich am 31. Dezember 2020 in Begleitung ihrer Schwester C._____ (Ehefrau des Beschuldigten) persönlich auf den Posten der Kantonspolizei an der Kasernenstrasse 29 in Zürich, wo sie angab, durch den Be- schuldigten seit ihrem 14. Lebensjahr bis rund vor einem Monat regelmässig se- xuell angegangen worden zu sein. Er habe sie in von anderen Personen unbeo- bachteten Momenten an ihren Geschlechtsteilen angefasst und versucht, sie zu küssen. Dies sei oftmals am Wohnort des Beschuldigten, aber auch an ihrem ei- genen Wohnort geschehen (Urk. 1/1 S. 2). Sie erklärte auch, wie es zur Anzeige- erstattung kam. Gemäss Polizeirapport vom 31. Dezember 2020 gab sie an, sie habe sich an eine Kollegin gewandt, als es ihr wegen dieser Sache psychisch schlecht gegangen sei. Diese habe wiederum ihre Schwester C._____ informiert. Da der Vorfall Spannungen in der Familie ausgelöst habe, habe man sich ent- schieden, heute bei der Polizei zu erscheinen, um Anzeige zu erstatten (Urk. 1/1 S. 2). 4.2. Anlässlich der ausführlichen videografischen Befragung vom 12. Januar 2021 korrigierte die Privatklägerin den Tatzeitraum und ergänzte den Sachverhalt

- 15 - hinsichtlich der Tathandlungen in Bezug auf die sexuelle Belästigung seit deren

16. Lebensjahr und in Bezug auf den Tatort (Urk. 1/2 S. 1-2). 4.3. Aufgrund der rechtlichen Einschätzung des von der Privatklägerin geschil- derten Sachverhaltes als teilweise sexuelle Belästigung, holte die Kantonspolizei Zürich bei der Privatklägerin einen entsprechenden Strafantrag ein (Urk.1/2 S. 4), welcher vom 15. Januar 2021 datiert und sowohl von der Privatklägerin als auch von ihrem Vater I._____ unterzeichnet wurde (Urk. 5/2). 4.4. Selbst wenn man den Strafantrag der Privatklägerin bereits als mit der Strafanzeige vom 31. Dezember 2020 gestellt betrachten würde und nicht erst mittels dem von ihr und ihrem Vater unterzeichneten Formular vom 15. Januar 2021 (Urk. 5/2; vgl. dazu BGE 147 IV 199 E. 1.3; 145 IV 190 E. 1.2; 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom

14. Februar 2020 E. 1.5; 6B_972/2009 E. 3.5; CHRISTOF RIEDO in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [nachfol- gend BSK StGB I], N 2 zu Vor Art. 30 StGB), wurde er für sämtliche im Jahre 2019 geschilderten sexuellen Handlungen, welche angesichts eines angenom- menen Alters der Privatklägerin von bereits 16 Jahren rechtlich als sexuelle Be- lästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB zu qualifizieren wären (vgl. BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2022 vom

10. November 2022 E. 1.3; 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2), zu spät gestellt, so dass diesbezüglich das Verfahren einzustellen wäre (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; 6B_252/2020 vom

8. September 2020 E. 4.3 mit Hinweis), wenn der Beschuldigte nicht freigespro- chen wird.

5. Beweisthema Da Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 187 Ziff. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) darstellt, dass es sich beim Opfer um ein Kind oder eine jugendliche Person unter 16 Jahren handelt und diese Altersgrenze absolut gilt (PHILIPP MAIER, BSK StGB I, N 6 zu Art. 187 StGB), ist – da bestritten – vorab zu

- 16 - erstellen, dass diese Voraussetzung im Tatzeitpunkt auf die Privatklägerin B._____ zutraf. Erst in einem zweiten Schritt wären je nach Ergebnis die objekti- ven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 187 Ziff. 1 StGB gestützt auf den angeklagten Sachverhalt zu erstellen.

6. Beweisgrundsätze 6.1. Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 41 S. 14 f.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz: 6.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der mate- riellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (THOMAS HOFER, BSK StPO, N 41 ff., N 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis (WOLFGANG WOHLERS, SK StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3). 6.3. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu

- 17 - schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundes- gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlos- sen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdi- gung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlas- tung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behaup- tungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belasten- den Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom

1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). 6.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE

- 18 - 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidre- gel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).

7. Beweismittel 7.1. Da es für die sexuellen Übergriffe keine Zeugen gibt, liegen dazu namentlich die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, des Beschuldigten (Urk. 2/1-6; Prot. I S. 8-19; Prot. II S. 57-66) und der Privatklägerin (Urk. 3/1-7 [Videobefragungen und dazugehörige Berichte]; Prot. II S. 40-55), als Personalbeweise vor. Weiter sind die Aussagen der weiteren Familienmitglieder zu würdigen, zum einen von J._____, der Schwiegermutter des Beschuldigten und Mutter der Privatklägerin (Prot. II S. 12-23), zum anderen von C'._____, der Schwester der Privatklägerin und damaligen Ehefrau des Beschuldigten (Prot. II S. 23-39). Alsdann wurde die Zeugin G._____, die damalige Freundin des Bruders der Privatklägerin, befragt (Urk. 4/2). Als Sachbeweise in Bezug auf Hilfstatsachen liegen die Gesprächsno- tizen der Therapiesitzungen der Psychotherapeutin H._____ (Urk. 6/5), die Migra- tionsakten und der Amtsbericht des SEM (Urk. 64 und 65/1-15), und die von den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen (Urk. 77/1-8; Anhang zu Urk. 79) bei den Akten. 7.2. Die Aussagen der Befragten wurden – soweit sie nicht erst vor der erken- nenden Kammer deponiert wurden – im angefochtenen Urteil umfassend und kor- rekt wiedergegeben (Urk. 41 S. 16-18 [Beschuldigter], S. 19-20 [Privatklägerin], S. 21 [Zeugin G._____]), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann. Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubrin- gen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

- 19 -

8. Alter der Privatklägerin 8.1. Aus den Migrationsakten ergibt sich, dass die Personalien von C._____ (heute: C'._____), der Schwester der Privatklägerin, in Bezug auf ihr Geburtsda- tum – und damit auf ihr Alter – geändert wurde, und zwar von tt. Januar 1996 (Urk. 64 und Urk. 65/9 S. 1) auf den tt. Oktober 1995 (Urk. 65/8). Gestützt auf das am 1. Juni 2008 ausgestellte, originale, syrische Familienbüchlein (Urk. 65/1 S. 10), wo ihr Geburtsdatum mit dem tt. Oktober 1995 vermerkt ist (Urk. 65/1 S. 11), wurde die Änderung bewilligt und ihr Geburtsdatum schliesslich im Zentra- len Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 25. Januar 2013 mit dem tt. Oktober 1995 eingetragen (Urk. 65/8). Grund für die Änderung des Geburtsdatums von C._____ war gemäss ihrer eigenen Aussage, dass ihr Geburtsdatum bei ihrer Einreise in die Schweiz – sie reiste damals mit ihrem Onkel und Zwillingsbruder ein – vom Dolmetscher falsch erfasst bzw. eingetragen worden sei und ihre Eltern, nachdem diese in der Schweiz angekommen waren, es hätten korrigieren lassen wollen (Prot. II S. 25 und S. 37 ff.). 8.2. Was die Privatklägerin B._____ betrifft, weist eben dieses Familienbüchlein ihr Geburtsdatum in Ziffern mit tt.mm.2001 aus, wobei das in Buchstaben wieder- gegebene Datum mit "tt.mm.Zweitausend-vier" angegeben wird (Urk. 65/1 S. 12). Allerdings fällt auf, dass im übersetzten Familienbüchlein B._____ als "das fünfte Kind" auf der Seite 16 aufgeführt ist, unmittelbar vor ihr jedoch K._____ auf Seite 14 als "das dritte Kind" mit Geburtsdatum vom tt. Januar 1999 angegeben wird (Urk. 65/1 S. 12). Mithin fehlt in der Übersetzung die Seite 15 mit den Angaben zum vierten Kind. 8.3. In ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._____ vom 18. Februar 2011 sagte C._____ (heute: C'._____) aus, sie kenne ihr Ge- burtsdatum nicht, sie wisse nur, dass sie ca. 15 Jahre alt sei (Urk. 65/5 S. 1). Be- fragt zu ihren Verwandten nannte sie ihren Zwillingsbruder M._____ und bezeich- nete ihre zwei Brüder K._____ als ca. 11 Jahre und N._____ als ca. 9 Jahre alt sowie ihre Schwester B._____ als ca. 7 Jahre alt (Urk. 65/5 S. 3). Diese Aussage deckt sich bezüglich K._____ genau mit den Angaben aus dem Familienbüchlein,

- 20 - wo sein Geburtsdatum mit dem tt. Januar 1999 angegeben wird, womit er im Ver- gleich zu C._____ rund vier Jahre jünger ist. Auch in Bezug auf ihren Bruder N._____ trifft die Aussage gerade noch zu, wenn der Altersunterschied von rund 6 Jahren zu C._____ grosszügig ausgelegt wird, denn gemäss den Migrationsak- ten und dem von der Privatklägerin eingereichten übersetzten Familienbüchlein (vgl. Anhang zu Urk. 79) wird sein Geburtsdatum mit dem tt. Januar 2002 ange- geben. Aus der Aussage von C._____ ergibt sich in Bezug auf das Alter der Pri- vatklägerin B._____, dass diese 8 Jahre jünger ist als C._____, so dass sie – ausgehend vom korrigierten Geburtsdatum von C._____ – im Jahre 2003 geboren wurde. Das wäre nach der Geburt ihres Bruders N._____ am tt. Januar 2002 grundsätzlich auch möglich. Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das in den Migrationsakten für B._____ geführte Geburtsdatum vom tt.mm.2004 nicht zutrifft. 8.4. Verstärkt wird dieses Indiz zum einen dadurch, dass sich die Aussage von C._____ gemäss Befragungsprotokoll des EVZ L._____ vom 18. Februar 2011 betreffend die Einreise von ihr und der restlichen Familie in die Schweiz als zutref- fend erweist, was sie als glaubhaft erscheinen lässt. So unterschied sie bei ihrer Aussage, dass sie sich mit ihrem Zwillingsbruder und dem Onkel O._____ zur Zeit im EVZ L._____ befänden und die übrigen Geschwister zusammen mit den Eltern in P._____ [Stadt im Ausland] (Urk. 65/5 S. 3) und sie nicht mit den Eltern und den übrigen Geschwistern eingereist sei (Urk. 65/5 S. 5). Wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 30. April 2018 ergibt, trifft die Aus- sage von C._____ über die unterschiedliche Einreise der Familienmitglieder in die Schweiz zu. Demnach reisten die Eltern mit den übrigen Geschwistern erst am

24. Februar 2011 in die Schweiz ein, wohingegen C._____ und M._____ mit ih- rem Onkel O._____ bereits am 2. Februar 2011 in die Schweiz eingereist waren (Urk. 65/14 S. 2 E. A.b und A.c; Urk. 65/14 S. 18 E. 7.5.2; Urk. 65/4/2). Zum anderen wird das Indiz, dass es sich beim Geburtsdatum von B._____ vom tt.mm.2004 nicht um das zutreffende Datum handeln könnte durch den Umstand verstärkt, dass bei C._____ infolge der Unkenntnis des genauen Geburtsdatums ebenfalls der tt.mm. des Folgejahres eingetragen worden war, was den Schluss

- 21 - zulässt, dass es sich bei der Eintragung des Geburtsdatums von B._____ gleich- ermassen verhält. Dagegen spricht der Amtsbericht des SEM vom 21. April 2022, wonach das Geburtsdatum von B._____ vom tt.mm.2004 anhand des Familien- büchleins erfasst worden sei und eben nicht standardmässig, wenn keine Infor- mationen vorliegen (Urk. 64). Dies erscheint allerdings vorderhand zweifelhaft. Einerseits lag das Original-Familienbüchlein erst im Rahmen der Gesuchstellung betreffend Änderung des Geburtsdatums von C._____ vor, wurde es doch am

9. Dezember 2013 in Q._____ [Stadt im Libanon] beglaubigt (Urk. 65/1) und wur- de infolge dessen Fehlens zunächst auch das Geburtsdatum von C._____ (fälschlicherweise) mit dem tt.mm.1996 erfasst. Zudem erscheint andererseits das Familienbüchlein B._____ betreffend auch nicht schlüssig zu sein, zumindest was die deutsche Übersetzung betrifft, divergieren doch die Einträge betreffend das Geburtsdatum um drei Jahre (2001 vs. 2004). 8.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. März 2023 ergab sich in Be- zug auf die Geburtsdaten und die Altersunterschiede der Kinder des Ehepaares I._____ und J._____ was folgt: Die Mutter der Privatklägerin, J._____, erklärte im Wesentlichen, sich mit Daten nicht auszukennen – sie sei auch Analphabetin – und die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht zu kennen (Prot. II S. 14 und S. 22). Ihr Ehemann habe die Geburten der Kinder jedoch registrieren lassen (Prot. II S. 16). Auch die Frage, in welcher Jahreszeit die Privatklägerin geboren sei, konnte sie nicht beantworten (vgl. Prot. II S. 21), was insgesamt schwer nachzuvollziehen ist und die Vermutung nahelegt, dass sie das tatsächliche Geburtsdatum der Privat- klägerin nicht nennen bzw. keine weiteren Angaben dazu machen möchte. In die- ses Bild passt auch, dass sie während der Einvernahme oftmals angab, keine Antwort auf die ihr gestellten Fragen zu wissen (vgl. Prot. II S. 13 ff.). Relativie- rend ist indes zu bemerken, dass Geburtstage in Syrien einen anderen Stellen- wert zu haben scheinen als hierzulande. Gemäss übereinstimmender Aussage al- ler Befragten wurden in Syrien keine bzw. fast keine Geburtstage gefeiert (vgl. Prot. II S. 27, 37, 46 und 64). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass J._____ in der gleichen Einvernahme zu Protokoll gab, dass die Privatklägerin – ihr jüngstes Kind – 19 Jahre alt sei und sie vor ein bis drei Monaten deren 19. Geburtstag ge- feiert hätten (vgl. Prot. II S. 15 f.), was mit einem Geburtsdatum der Privatklägerin

- 22 - von tt.mm.2004 in Einklang zu bringen ist. Ebenfalls damit in Übereinstimmung steht ihre Aussage, dass sie den Altersunterschied zwischen der Privatklägerin und deren älteren Bruder N._____, der gemäss den migrationsrechtlichen Akten am tt. Januar 2002 geboren ist, auf ungefähr zwei Jahre schätze (vgl. Prot. II S. 21). Gesamthaft betrachtet sprechen ihre Aussagen damit, auch wenn diese über weite Strecken schwer nachzuvollziehen sind, nicht per se gegen das Ge- burtsdatum tt.mm.2004 der Privatklägerin. Sodann gab auch die Schwester der Privatklägerin, C._____, klar an, dass die Privatklägerin am tt.mm.2004 Geburtstag habe. Dieses Datum sei korrekt und nicht nachträglich eingetragen worden, weil man das richtige Geburtsdatum nicht erfasst bzw. gewusst habe (vgl. Prot. II S. 27). Dies stimmt im Grundsatz mit den Aussagen der Privatklägerin überein, welche ihrerseits erklärte, dass ihr Geburts- tag von Beginn weg der tt.mm.2004 gewesen sei, wobei relativierend zu berück- sichtigen ist, dass sie erst während ihrer Schulzeit in der Schweiz anfing ihren Geburtstag zu kennen (Prot. II S. 46). Gesamthaft wirken die Aussagen der Schwestern in diesem Punkt glaubhaft, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sie es selbst nicht besser wissen. 8.6. Gestützt auf die Ungereimtheiten, dass das Familienbüchlein gemäss vom SEM eingereichter Fotokopie im originalen arabisch verfassten Teil 12 Seiten (in- klusive Deckblatt) umfasst, im übersetzten Teil jedoch nur 11 Seiten erwähnt sind, wobei gemäss der angegebenen Seitenzahlen zusätzlich noch die Seiten 6 bis 11 gänzlich fehlen (Urk. 65/1), wurde der vorliegende originale Teil dem Übersetzer vorgelegt, worauf er Folgendes erklärte: Im originalen Teil des syrischen Famili- enbüchleins sei auf Seite 16 betreffend die Privatklägerin deren Geburtstag in Zif- fern mit tt.mm.2004 festgehalten, wobei er darauf hinweist, dass das Geburtsda- tum interpretationsbedürftig sei. Bei einer ganzheitlichen Interpretation stehe aber tt.mm.2004. Auch in Form von Buchstaben stehe das Datum tt.mm.2004. Er be- stätigte ferner, dass auch im arabischen Teil die Seite 15 fehle und der letzte Ein- trag vor der Privatklägerin zwei Mal die Seite 14 sei, welche K._____ betreffe (Prot. II S. 56 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin zu- dem eine vollständige, übersetzte Kopie des Familienbüchleins aus dem Jahr

- 23 - 2018 einreichen, worin der Geburtstag der Privatklägerin in Ziffern ebenfalls mit tt.mm.2004 angegeben ist (vgl. Anhang zu Urk. 79). Damit erweist sich die Über- setzung des Familienbüchleins, welche in den migrationsrechtlichen Akten enthal- ten ist und ein Geburtsdatum der Privatklägerin in Ziffern von tt.mm.2001 aus- weist (vgl. Urk. 65/1 S. 12), als fehlerhaft. Es ist folglich festzustellen, dass das Geburtsdatum der Privatklägerin im syrischen Familienbüchlein seit der Registrie- rung am 17. Juli 2008 mit tt.mm.2004 eingetragen ist. 8.7. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass nach wie vor Zweifel daran be- stehen, dass die Privatklägerin tatsächlich am tt.mm.2004 geboren ist, namentlich da mehrere Mitglieder ihrer Familie am tt.mm. Geburtstag haben, auch bei der Einreise ihrer Schwester, C._____ (heute: C'._____), unbesehen der tt.mm. als Geburtstag eingetragen wurde, welcher sich in der Folge als falsch und sie sich als tatsächlich älter erwiesen hat, sowie aufgrund des Umstands, dass alle Fami- lienmitglieder erst im Jahr 2008 registriert wurden (vgl. Urk. 65/1), was möglich- erweise darauf hindeutet, dass die Daten nicht restlos klar waren bzw. sind. Ein Geburtsschein der Privatklägerin liegt – anders als bei ihrer Schwester C._____ – bis dato ebenfalls nicht vor. Andererseits hat das SEM in seinem Amtsbericht das syrische Original-Familienbüchlein als authentisch bzw. zuverlässig beurteilt und hielt fest, dass keine konkreten Hinweise darauf bestünden, dass das erfasste Geburtsdatum der Privatklägerin nicht stimmen sollte (vgl. Urk. 64). Sodann konn- te auch der bis dahin bestehende Widerspruch in der in den migrationsrechtlichen Akten vorhandenen Übersetzung des Familienbüchleins – das Geburtsdatum der Privatklägerin in Ziffern und Buchstaben stimmt darin nicht überein – anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeräumt werden, indem der Dolmetscher bestätig- te, dass auf Arabisch, also im originalen Teil des Familienbüchleins, sowohl in Zif- fern als auch in Buchstaben das Geburtsdatum der Privatklägerin tt.mm.2004 lau- te. Letztlich kann an dieser Stelle aber – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – of- fen gelassen werden, wie alt die Privatklägerin im August, September und Okto- ber 2019 tatsächlich war. 8.8. Der Beschuldigte liess geltend machen, er sei von der Familie seiner Frau (d.h. der Familie der Privatklägerin) dahingehend informiert worden, dass auch

- 24 - bei der Privatklägerin das Geburtsdatum des abgelaufenen Jahres auf den tt.mm. des Folgejahres eingetragen und sie mithin im Jahre 2003 geboren worden sei (Urk. 26 S. 5). Zur Kenntnis des Alters der Privatklägerin wurde der Beschuldigte jedoch zu keinem Zeitpunkt des Untersuchungsverfahrens und auch nicht von der Vorinstanz befragt, obwohl dazu anlässlich sechs Einvernahmen und der Haupt- verhandlung ausreichend Gelegenheit bestand (Urk. 2/1-6; Prot. I S. 8-19). Er sagte jedoch übereinstimmend seit der ersten Befragung aus, dass er die Privat- klägerin kenne, seit sie 9 Jahre alt sei und er sie wie eine Schwester betrachtet habe (Urk. 2/1 S. 2, 4; 2/3 S. 2; 2/6 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass die Privatklägerin ungefähr 9 Jahre alt gewesen sei, als er sie kennengelernt habe. Er ergänzte auf die Frage hin, wann die Privatklägerin Ge- burtstag habe, dass dies angeblich am tt.mm. sei. Er selber wisse es aber nicht. Er habe früher einfach gewusst, dass sie Geburtstag habe, wenn man diesen ge- feiert habe. An welchem Tag dies jeweils gewesen sei, habe er aber nicht ge- wusst. Auf die Frage, ob er das Geburtsdatum tt.mm.2004 der Privatklägerin an- zweifle, brachte er vor, dass man bei ihnen alles machen könne. Gewisse Leute würden mit der Registration zuwarten, weil es später besser gehe (vgl. Prot. II S. 64 f.). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Beschuldigte im Herbst 2019 keine Kenntnis davon gehabt habe bzw. haben konnte, dass die Pri- vatklägerin noch nicht 16 Jahre alt sei (vgl. Urk. 76 S. 23 f.), so spiegelt sich dies in den Aussagen des Beschuldigten nicht wieder. Der Beschuldigte machte näm- lich in keiner Weise geltend, im Sommer bzw. Herbst 2019 davon ausgegangen zu sein, dass die Privatklägerin damals bereits 16 Jahre alt gewesen sei. In der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft erklärte er auf Vorhalt des ihm zur Last gelegten Sachverhalts sogar, zu wissen, dass die Privatklägerin noch ein Kind sei (vgl. Urk. 2/6 S. 6). Die vom Beschuldigten zum Ausdruck gebrachten Zweifel am Geburtsdatum der Privatklägerin sind vielmehr allgemeiner Natur und richten sich generell gegen in Syrien eingetragene Geburtsdaten. Letztlich kann aber auch dieser Punkt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offen gelassen werden.

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9. Tathandlungen Da die Anklage alleine auf den Aussagen der Privatklägerin beruht, sind nicht nur ihre Aussagen und ihr Aussageverhalten einer eingehenden Prüfung zu unterzie- hen, sondern es sind insbesondere die Umstände in die Würdigung der Aussagen einzubeziehen, wie es zur Anzeigeerstattung und den abgegebenen Aussagen gekommen ist. 9.1. Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Zur Prüfung des Wahrheitsgehaltes und damit der Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.2; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Dabei wird der Inhalt der konkreten Aussage durch methodische Analyse darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Er- lebnishintergrund machen könnte. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese An- nahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben ent- spricht und wahr ist (zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussa- geanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2; 6B_751/2021 vom

27. August 2021 E. 1.1.2; 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2; je mit Hinwei- sen). Unter Suggestion versteht man nach der Literatur jede Form der Beeinflussung, durch die eine Person Informationen übernimmt, welche ihr durch Gespräche, Be- fragungen oder nachträgliche Informationen übermittelt worden sind (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,

- 26 - S. 17 ff., 20; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rz 320, 712). Die suggestiven Störeinflüsse beeinträchtigen die Aussage- zuverlässigkeit (Aussagevalidität) und es kann deshalb sein, dass eine Aussage zwar eine hohe inhaltliche Qualität bzw. zahlreiche Realitätskennzeichen auf- weist, die Aussage jedoch trotzdem nicht als zuverlässig erachtet werden darf (vgl. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1415 ff., 1431; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rz 321). Erlebnisbasierte und suggerierte Aussagen unterscheiden sich mithin nicht zwin- gend bezüglich ihrer Qualität, jedoch in ihrem Verlauf über die Zeit. Suggerierte Aussagen können sich überhaupt erst entwickeln, nachdem suggestive Bedin- gungen vorgelegen haben; sie verändern sich im Laufe der Zeit mit den suggesti- ven Einflussnahmen. Um erlebnisbasierte Aussagen von suggerierten Aussagen zu unterscheiden ist deshalb eine Rekonstruktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung notwendig (RENATE VOLBERT, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 413 ff., 423; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, a.a.O., S. 17 ff., 76; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, a.a.O., S.1433 f.; BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz 323 f.). Liegen suggestive Bedingun- gen vor, ist zu prüfen, ob auch die Erstaussage durch diese beeinflusst worden ist oder ob suggestive Befragungen erst als Reaktion auf eine erste Aussage erfolg- ten. Lässt sich in letzterem Fall keine wesentliche Veränderung der Aussage fest- stellen, kann gegebenenfalls ein Erlebnisbezug substantiiert werden. Lagen hin- gegen gravierende suggestive Bedingungen bereits vor der Erstbekundung vor, wird eine Aussage nicht zu substantiieren sein; eine merkmalorientierte Inhalts- analyse ist in diesem Fall überflüssig (VOLBERT, a.a.O, S. 423 f.; BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz 326; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1034/2019 vom 10. September 2020 E. 2.2.2). 9.2. Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt wer- den. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 41 S. 20) erweisen sich die Aussagen von B._____ nicht als konstant und widerspruchsfrei. Ganz im Gegen-

- 27 - teil enthalten ihre Angaben durchaus massgebliche Widersprüche, insbesondere auch zum Kerngeschehen und dabei nicht nur von der einen zur anderen Einver- nahme, sondern auch innerhalb einer einzelnen Einvernahme.

a) Nicht nachvollziehbar erscheint, wie es – bei tatsächlich Erlebtem – sein kann, dass die Privatklägerin bei der Anzeigeerstattung am 31. Dezember 2020 angibt, seit ihrem 14. Lebensjahr vom Beschuldigten sexuell belästigt worden zu sein, mithin seit 1. Januar 2018, wie es auch im Polizeirapport festgehalten wurde (Urk. 1/1 S. 1), bei der ersten Videobefragung vom 12. Januar 2021 auch auf ent- sprechende Nachfrage dann einmal aussagt, vor den Spanienferien im Sommer 2019 (welche im Juli stattfanden; Urk. 2/2 S. 4) sei es nur ein- oder zweimal vor- gekommen (Urk. 3/1 00:08:53) und schliesslich später in derselben Befragung angibt, es habe in den Ferien begonnen (Urk. 3/1 00:20:08). Es ist auch bei re- gelmässigen Übergriffen durchaus zu erwarten, dass der Tatzeitraum mindestens auf Jahreszeiten und Anzahl Jahre eingegrenzt werden kann. Eine Differenz von einem ganzen Jahr dagegen lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben entstehen. Dasselbe gilt bezüglich ihrer Aussagen zu den Tatorten. Auch hier de- poniert sie im Wesentlichen widersprüchliche Angaben. Einmal sagt sie, es sei meistens bei ihr zuhause passiert (Urk. 3/1 00:39:17), dann, es sei immer bei ihrer Schwester zuhause passiert (Urk. 3/1 00:44:45) und hinwiederum lässt ihre Aus- sage, "einmal sei es auch bei ihr zuhause zu einem Vorfall gekommen" (Urk. 3/1 00:34:40) darauf schliessen, dass die übrigen Vorfälle in der Wohnung der Schwester bzw. des Beschuldigten stattgefunden hätten. Letztere Aussage unter- streicht bzw. plausibilisiert die Privatklägerin dadurch, dass sie erklärt, sie sei ei- nige Monate nicht mehr zu ihrer Schwester gegangen (Urk. 3/1 00:45:07). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte sie, dass sie mit der Zeit nicht mehr gerne zu ihrer Schwester gegangen sei, insbesondere wenn diese nicht zu- hause gewesen sei (Prot. II S. 48). Das erweckt vor der Aussage, wonach es meistens bei der Schwester passiert sei, den Eindruck, sie sei nicht mehr zu ihrer Schwester gegangen, um neue Vorfälle zu vermeiden. Im Gegensatz hierzu sagt sie hinwiederum aus, der Beschuldigte sei mit ihrer Schwester fast jedes Wo- chenende zu ihr nach Hause gekommen (Urk. 3/1 00:11:45), was – übereinstim- mend mit ihrer anderen Deposition, wonach es immer bei ihr zuhause passiert sei

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– dagegen diese letztere Aussage plausibilisieren soll (ob bewusst oder unbe- wusst, sei dahin gestellt). Dann deponiert sie in der zweiten Videobefragung, es sei entweder bei ihr oder bei ihrer Schwester zuhause passiert (Urk. 3/4 00:35:30), was ebenfalls dem bereits Ausgesagten widerspricht. Insgesamt er- scheint dieses Aussageverhalten durchaus manipulativ zu sein und spricht – auch inhaltlich – dagegen, dass die Privatklägerin effektiv Erlebtes erzählt, da diesfalls weder Erklärungen nötig wären, noch derartige Widersprüche zu erwarten sind.

b) Weiter ergibt sich ein wesentlicher Widerspruch dadurch, dass die Privatklä- gerin zunächst in der ersten Befragung die ersten ein oder zwei Vorfälle vor den Sommerferien in Spanien nicht weiter ausführt, jedoch den Vorfall im Zusammen- hang mit dem Grillieren detailliert schildert (Urk. 3/1 00:08:53), im Verlauf der Be- fragung jedoch ein erstmaliges Anfassen durch den Beschuldigten, das vor dem "Grill-Vorfall" passiert sein soll, dann ganz konkret und detailliert beschreibt (Urk. 3/1 00:21:36 und 00:22:25). Dabei fällt insbesondere auf, dass sie die ersten Berührungen als 'aus Versehen' passiert bezeichnet, wohingegen eine versehent- liche Berührung für den von ihr später geschilderten Vorfall in der Küche am Wohnort des Beschuldigten und ihrer Schwester nicht in Frage kommt. Sie be- schreibt dabei namentlich, der Beschuldigte habe sie von hinten fest umarmt, sei mit seinen Händen unter ihr T-Shirt gefahren, habe sie auf ihren Bauch gehalten, sei mit den Händen nach oben gefahren und habe anschliessend seine Hände auf ihre gelegt, die sie sich zum Schutz überkreuzt auf ihre Brüste gelegt gehabt habe, und sie schliesslich auf den Hals geküsst (Urk. 3/1 00:22:25). Diese detail- lierte Beschreibung eines Vorfalls von vor den Sommerferien 2019 widerspricht auch der späteren Aussage der Privatklägerin in der zweiten Videobefragung, wonach sie sich an die Vorfälle vor den Sommerferien nicht mehr gut erinnern könne; es seien normale Umarmungen ohne ihre Eltern gewesen; wo das gewe- sen sei, wisse sie nicht mehr (Urk. 3/4 00:38:40). Ein solches Aussageverhalten kann entgegen der Vorinstanz weder als konstant noch als widerspruchsfrei quali- fiziert werden. Im Gegenteil verstärkt sich der Eindruck, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht zuverlässig sind.

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c) Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der ersten Videobefragung de- cken sich jedoch insofern, dass sie den ersten Vorfall nach den Spanienferien als denjenigen bezeichnet, der im Zusammenhang mit dem Grillieren gestanden ha- be, bei welchem sie der Beschuldigte von seinem zu ihrem Wohnort mit dem Auto gefahren habe, um von der Mutter verlangte Gegenstände fürs Grillieren zu holen. Anlässlich der Berufungsverhandlung benannte die Privatklägerin auf Nachfrage dieses Ereignis denn auch als den ersten Vorfall (Prot. II S. 54). Den Vorfall selbst beschreibt die Privatklägerin nun aber auch bezüglich des Kerngeschehens sehr unterschiedlich. Zunächst erzählt sie, nachdem sie in der Küche die Gegenstände holen gegangen sei, habe er beim Wohnungseingang gesagt, sie solle warten, habe sie umarmt und ihr gesagt, sie könne ihn auf den Mund küssen, was sie ab- gelehnt habe mit der Bemerkung, er sei der Mann ihrer Schwester. Danach sei sie in die Küche gegangen bzw. habe die Sachen geholt und sei nach unten gerannt (Urk. 3/3 [Video] 00:11:17 ff.). Sie sei nach unten ins Auto gerannt und er habe danach getan, als wenn nichts gewesen wäre (Urk. 3/1 00:08:53). Dabei fällt mit der Verteidigung (vgl. Urk. 76 S. 11) auf, dass sie einerseits erklärt, zuerst die Sa- chen in der Küche geholt zu haben – wie sie es im Übrigen auch in der nachfol- genden Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft tut (vgl. Urk. 3/5 [Video] 00:40:15) –, andererseits aber auch geltend macht, erst nach der Umarmung bzw. nach der Aussage des Beschuldigten, dass sie ihn küssen könne, die Sachen ge- holt und nach unten ins Auto gerannt zu sein. Später in derselben Befragung schildert sie denselben Vorfall zudem völlig anders, sowohl bezüglich der Intensi- tät des Übergriffs, als auch bezüglich der effektiven Tathandlungen und auch be- züglich ihrer Reaktion darauf: Bevor er sie gefragt habe, habe er sie umarmt und sie am Hals geküsst; sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle, er habe sie aber trotzdem geküsst; er habe seine Hände auf ihr Gesäss gelegt, worauf sie seine Hände nach oben geschoben habe; er habe dann seine Hände wieder unter ihr T- Shirt geschoben und sie habe diese wegnehmen können, wogegen er sich nicht gewehrt habe (Urk. 3/1 00:29:11). Bei diesen Unterschieden in der Schilderung handelt es sich keineswegs um Kleinigkeiten oder Nebensächlichkeiten. Ob es bei der Frage blieb, ob sie ihn küsse oder er sie – gegen ihren erklärten Willen – am Hals geküsst und weiter unter dem T-Shirt angefasst und seine Hände auf ih-

- 30 - re vor der Brust gekreuzten Hände gelegt hat, betrifft das Kerngeschehen, wes- halb eine derart unterschiedliche Beschreibung desselben Vorfalls starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Privatklägerin hervorruft. Offensichtlich er- innert sie sich an den Vorfall im Zusammenhang mit dem Grillieren, erwähnt sie diesen doch in ihren Aussagen jeweils explizit. Dadurch erscheint es umso weni- ger nachvollziehbar, dass sich ihre Aussagen dann in Bezug auf Details und das Ausmass der Übergriffe derart unterscheiden. Indem sie jedoch beide Male schil- dert, es habe sich beim Holen der Gegenstände bei ihr zuhause ereignet und übereinstimmend angibt, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie könne ihn küssen, erscheint es unwahrscheinlich, dass sie zwei verschiedene Ereignisse verwech- selt bzw. vermischt. Dieser Umstand wirkt sich daher ebenfalls negativ auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen aus. Ebenso erstaunt mit der Verteidigung (vgl. Urk. 76 S. 12) ihre Aussage, dass sie die Hände des Beschuldigten nach oben geschoben bzw. diese weggenommen habe, wenn sie doch vollbepackt mit den aus der Küche geholten Gegenständen war. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird des Weiteren dadurch vermindert, dass die Privatklägerin einerseits angibt, der Beschuldigte habe sie nie zu etwas gezwungen, andererseits schildert, dass er sie trotz ihres verbalen Widerstands geküsst habe (Urk. 3/1 00:29:11). Auch hier- mit unvereinbar steht ihre Aussage im Raum, sie wisse nicht, ob er hätte merken können, dass sie seine Handlungen nicht gewollt habe (Urk. 3/1 00:27:45). Es leuchtet jedenfalls nicht ein, wieso er es nicht hätte merken können, wenn sie gar verbalen Widerstand geleistet haben will (siehe dazu auch nachfolgende Erw. d und f).

d) Hinzu kommt, dass die Privatklägerin diesen Vorfall im Zusammenhang mit dem Grillieren in der zweiten Videobefragung vom 12. März 2021 erneut nicht de- ckungsgleich schildert. Zusätzlich zur Schilderung am 12. Januar 2021 ergänzt sie den Sachverhalt mit einer neuen Kommunikation, wonach er auf ihren Ein- wand, er sei der Mann ihrer Schwester entgegnet habe, dass das egal sei und sie ihn schon küssen könne, worauf sie wiederum "nein" gesagt habe und wegge- gangen sei (Urk. 3/4 00:38:40). Sie ergänzt alsdann, dass der Beschuldigte in Be- zug darauf, dass er der Ehemann ihrer Schwester sei, gemeint habe, dass dies nicht schlimm sei und sie ihn schon küssen könne (Urk. 3/4 00:41:20). Nachdem

- 31 - es sich vorliegend nicht um die Ergänzung einer – noch unter dem Schock des soeben Erlebten abgegebenen – Erstaussage der Privatklägerin handelt (die Vor- fälle waren ja mindestens drei Monate her), stellt das Hinzufügen eines detaillier- teren Wortwechsels und damit die Ausschmückung des bereits Deponierten ein Lügensignal dar. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Privatklägerin durch diese Ergänzung den Beschuldigten – im Unterschied zu ihrer früheren Schilde- rung und insofern aggravierend – in einem schlechten Licht dastehen lässt, wenn sie ihm unterstellt, er fände den Umstand, dass er sich sexuell der Schwester sei- ner Frau nähert, "nicht so schlimm", bzw. es sei ihm "egal". Dieser Unterstellung widerspricht im Übrigen der Beschuldigte vehement und führt aus, wenn er so et- was machen würde, würde das heissen, dass er sich selber sein Leben zerstören würde und wieso sollte er den Verlust seiner Frau und seiner Kinder riskieren (Urk. 2/2 S. 5).

e) Auch bezüglich den (dritten) Vorfall im Zimmer ihres Bruders im Zusammen- hang mit der Platzierung einer Matratze schildert die Privatklägerin, wie sie ihm gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, nachdem er sie zu sich gezogen und umarmt gehabt habe, er sie jedoch weiter umarmt habe (Urk. 3/1 00:36:17). Die- ser Aussage widerspricht sie jedoch kurz darauf bereits wieder, indem sie aus- führt, sie habe nicht klar und deutlich gesagt, dass er aufhören solle, sie habe sich irgendwie nicht getraut, ihm das zu sagen (Urk. 3/3 [Video] 00:39:00 und 00:53:36-00:54:00 und Urk. 3/1 00:39:00). Hinwiederum sagt sie – im Zusam- menhang mit versuchten Berührungen im Intimbereich über der Hose – aus, er habe zugelassen, dass sie sich habe wehren können (Urk. 3/1 00:41:18). Erneut im Widerspruch dazu gibt die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sie auch mal gezwungen, dass sie ihn am Hals küsse (Urk. 3/1 00:13:40), bzw. dass sie ihn drei- oder viermal am Hals habe küssen müssen (Urk. 3/3 [Video] 00:16:27- 29; Urk. 3/1 00:44:45). Es erschliesst sich folglich nicht, ob sie nun zu einer Hand- lung oder auch einer Duldung seiner Handlung gezwungen wurde oder nicht, und ob das nur einmal oder mehrmals vorgekommen sein soll, sind doch die diesbe- züglichen Depositionen der Privatklägerin keineswegs deckungsgleich. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, wie die Schilderung bezüglich erzwungener Handlungen derart gegensätzlich ausfallen kann, wenn sie tatsächlich erlebt wurde. Schliess-

- 32 - lich fügt sich nicht in ein kohärentes Bild, wenn die Privatklägerin wiederholt aus- führt, alle Vorfälle seien meistens gleich abgelaufen (Urk. 3/1 00:34:19; 3/4 01:26:00), dann aber doch danach differenziert, dass er sie nur drei- oder viermal geküsst habe, bzw. sie gezwungen habe, ihn zu küssen, bzw. dass er ihr Gesäss angefasst habe, bzw. mit seinen Händen unter ihr T-Shirt gefahren sei.

f) Hinsichtlich des "Matratzenvorfalls" im Zimmer ihres Bruders zeigt sich wie schon beim "Grill-Vorfall" eine deutliche Aggravation in der zweiten Aussage der Privatklägerin, indem sie wiederum eine Konversation zur ersten Aussage hinzu- fügt, wonach der Beschuldigte beim Berühren ihres Bauches gesagt haben soll, dass ihr Bauch so weich sei wie der ihrer Schwester und dass dieser so weich sei, und ergänzt, es sei so komisch gewesen, als er dies gesagt habe (Urk. 3/4 00:54:30). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, sollte der Be- schuldigte eine für sie derart "komische" Aussage gemacht haben, diese nicht be- reits anlässlich der ersten Videobefragung erwähnt hat, da sie ihr doch augen- scheinlich aufgefallen war. Auch hier gilt erneut darauf hinzuweisen, dass die Er- gänzung des Sachverhalts mit zunehmender Anzahl Befragungen im vorliegen- den Fall ein Lügensignal darstellt, da erfahrungsgemäss mit zunehmendem Zeit- ablauf seit den Ereignissen das Erinnerungsvermögen ab- und nicht zunimmt. Ebenfalls abweichend von der Erstaussage schildert die Privatklägerin neu und zusätzlich, dass der Beschuldigte nach der festen Umarmung von hinten mit sei- nen Händen unter ihr T-Shirt und hoch bis zum unteren Rand des Büstenhalters gefahren sei, dann seine Hände wieder hervorgenommen und erneut auf ihre Hände gelegt habe, die sie auf ihren Brüsten gehalten habe, und fest zugedrückt habe (Urk. 3/4 00:54:30). Gemäss ihrer ersten Aussage habe der Beschuldigte sie nach der ersten Umarmung von hinten umgedreht und am Gesäss gehalten, wobei er bemerkt habe, dass jemand komme und sie ein wenig von sich wegges- tossen habe (Urk. 3/1 00:36:17). Diese widersprüchliche und nicht deckungsglei- che Schilderung ein und desselben Vorfalls zusammen mit der deutlichen Aggra- vation gegenüber ihrer Erstaussage führt dazu, dass die Aussagen der Privatklä- gerin zu diesem Vorfall als unzuverlässig und unglaubhaft beurteilt werden müs- sen.

- 33 -

g) Die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Anzahl und Häufigkeit der Vorfälle erscheinen sodann ebenfalls nicht schlüssig zu sein. Zunächst sagt sie aus, sie wisse nicht, zu wie vielen Vorfällen es gekommen sei, sie schätze, es seien ca. 30 oder 40 Mal gewesen (Urk. 3/3 [Video] 00:34:18 ff.; 3/1 00:34:19), dies notabene seit nach den Spanienferien im Sommer 2019 bis zum letzten Vor- fall ca. zwei Monate vor der Anzeige ca. im November 2020 (Urk. 3/1 00:20:08). Dann sagt sie wiederum, es seien ca. 30 Mal gewesen (Urk. 3/1 00:39:17) und führt aus, er habe es nicht jede Woche gemacht, manchmal erst nach zwei Wo- chen oder nach einem Monat wieder (Urk. 3/1 00:13:40). Bei dieser Anzahl von etwa 30 Vorfällen im Abstand von zwei bis vier Wochen blieb die Privatklägerin sodann anlässlich ihrer zweiten Videobefragung (Urk. 3/4 00:35:30). Das aber würde bedeuten, dass die Vorfälle von August 2019 bis November 2020 (16 Mo- nate) mindestens zweimal pro Monat vorgekommen sein müssen, was angesichts der Abstände von zwei bis vier Wochen nicht aufgeht.

h) Schliesslich ist zu bemerken, dass die Privatklägerin in der Untersuchung sagte, dass sie anfangs gedacht habe, dass es – gemeint die sexuelle Belästi- gung seitens des Beschuldigten – von selbst aufhören werde, es jedoch immer mehr geworden sei (Urk. 3/3 [Video] 00:16:00). Jedes Mal wenn sie sich gesagt habe, dass sie es wieder vergesse und es nicht so schlimm sei, sei es wieder passiert (Urk. 3/3 [Video] 00:16:18). Damit anlässlich der Berufungsverhandlung konfrontiert, wusste sie nichts mehr von dieser Aussage. Erst auf den Hinweis der sie befragenden Referentin, dass sie dies bei der Polizei so gesagt habe, bestä- tigte sie die damals von ihr getätigte Aussage (Prot. II S. 53), was sich wiederum in das bereits dargelegte Aussageverhalten der Privatklägerin einfügt. 9.3. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ergeben sich bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Die aufgezeigten gewichtigen Unterschiede in ihren Aussagen lassen sich entgegen ihrem Rechts- vertreter auch nicht mit den unterschiedlichen Befragungstechniken der Polizei und Staatsanwaltschaft erklären (vgl. Prot. II S. 77). Insbesondere ist in diesem Kontext zu bemerken, dass sich die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernah- me anfänglich frei äussern konnte, danach jedoch – wie auch bei der Staatsan-

- 34 - waltschaft – strukturiert befragt wurde. Die erheblichen Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit werden zudem dadurch verstärkt, dass die Privatklägerin nachweislich die Unwahrheit sagte, indem sie bei der zweiten Videobefragung am 12. März 2021 angab, nun würde sie alle zwei Wochen zur Psychotherapeutin H._____ gehen (Urk. 3/4 01:02:40). Gemäss den von der Therapeutin eingereichten Gesprächs- notizen ist die Privatklägerin jedoch nicht mehr zu den Terminen vom 29.1.21, 18.2.21 und 26.3.21 gekommen, dies ohne sich abzumelden (Urk. 6/5 S. 2), was bedeutet, dass sie im Zeitpunkt der zweiten Videobefragung keineswegs mehr "al- le zwei Wochen" in die Therapie ging. 9.4. Gemäss dem Polizeirapport vom 14. Januar 2021 habe C'._____ (vor- mals C._____) telefonisch angegeben, sie sehe keinen Grund, weshalb ihre Schwester lügen solle. Andererseits gab sie an, es habe bislang aber auch kei- nerlei Anhaltspunkte gegeben, die gegen ihren Ehemann sprechen würden (Urk. 1/2 S. 3). Selbst die Privatklägerin sagte in der ersten Videobefragung aus, ihre Schwester habe es anfangs gar nicht geglaubt, als sie davon erfahren habe (Urk. 3/1 01:00:27) und es gebe bis jetzt sehr viel Leute, die das vom Beschuldig- ten nicht glauben würden (Urk. 3/3 [Video] 00:05:38 f.).

a) Im Berufungsverfahren befragt, bestätigte C'._____ diese Feststellung auf offene Frage (Prot. II S. 35 f.) und führte zudem Folgendes aus: Ihr sei nie etwas am Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aufgefallen und sie habe von der sexuellen Belästigung nichts mitbekommen. Die Privatklägerin habe auch nie etwas erwähnt (Prot. II S. 35 f.). Sie sei geschockt gewesen, als ihr die Privatklägerin die Geschichte letztlich erzählt habe (Prot. II S. 26). Sie habe ihr nicht sofort geglaubt (Prot. II S. 34), was auch die Privatklägerin bestätigt (Prot. II S. 45). Sie habe den Beschuldigten dann angerufen und mit dem Vorwurf kon- frontiert. Er habe alles abgestritten, sich nicht normal verhalten – da habe sie schon so ein Gefühl gehabt – und nach drei Tagen alle seine Sachen mitgenom- men und sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Sie und ihr Vater bzw. Onkel hätten ihm zwar gesagt, dass er weggehen solle, aber nicht mit all seinen Sachen. Er habe jedoch Angst gehabt und sei einfach weggegangen (Prot. II S. 33 ff.).

- 35 -

b) Auch die Zeugin J._____ sagte vor der erkennenden Kammer aus, dass sie bei den Vorkommnissen nicht dabei gewesen sei, aber ihre Tochter, also die Privatklägerin, davon erzählt habe (Prot. II S. 17). Implizit machte auch sie gel- tend, dass sie nichts von irgendwelchen Annäherungsversuchen des Beschuldig- ten gegenüber der Privatklägerin bzw. sonst ein auffälliges oder ungebührliches Verhalten von Ersterem beobachtet habe.

c) Gestützt auf die Aussagen der vor der Berufungsinstanz befragten Perso- nen ist sodann davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Vorfälle erstmals gegenüber der Freundin ihres Bruders K._____ erwähnte, welche es ihrem Freund, also K._____, erzählte, der es wiederum seinen Eltern schilderte. Der Va- ter unterrichtete schliesslich die restlichen Familienmitglieder über die Vorkomm- nisse. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Einvernahmen der Mutter der Privatklägerin, J._____ (vgl. Prot. II S. 18), als auch der Privatklägerin selbst (Prot. II S. 45 f.). In der Folge, also nachdem es die Schwester der Privatklägerin, C'._____, vom Vater erfahren hatte, konfrontierte diese die Privatklägerin, welche ihr das Vorgefallene im Detail schilderte (vgl. Prot. II S. 46, vgl. auch Prot. II S. 29 und S. 33).

d) In diesem Zusammenhang brachte J._____ anlässlich der Berufungsver- handlung vor, dass sich B._____ nicht getraut habe, sich ihnen direkt anzuver- trauen bzw. nicht gewusst habe, wie sie es ihnen erzählen sollte (Prot. II S. 18). Hervorzuheben ist jedoch, dass zu erwarten gewesen wäre, dass sich B._____ ih- rer Mutter bzw. mindestens ihrer Schwester anvertraut hätte, hatte sie doch sonst gemäss Aussage von Letzterer ihr immer alles erzählt (vgl. Prot. II S. 36). In die- sem Sinne gaben auch J._____ und C'._____ übereinstimmend an, ein ausge- sprochen gutes Verhältnis zu B._____ zu pflegen (Prot. II S. 18, 26, 29 f.). Sie wussten beispielsweise auch, dass B._____ einen Freund hatte, auch wenn sie ausnahmsweise über die jeweiligen Treffen und Einzelheiten dieser Beziehung nicht im Bilde gewesen zu sein scheinen (vgl. Prot. II S. 36 f.), was sich aber mit ihrer diesbezüglichen – B._____ bekannten – ablehnenden Haltung erklären lässt (vgl. Prot. II S. 31 ff., 38 und 51). C'._____ erklärte denn auch, anfangs nachdem sie von der Sache erfahren hatte, nicht so gut auf die Privatklägerin zu sprechen

- 36 - gewesen zu sein, weil sie es ihr nicht früher erzählt habe (Prot. II S. 26), was für eine enttäuschte Erwartungshaltung spricht. In dieses Bild fügen sich die Aussa- gen von B._____ nahtlos ein. Bereits in der Videobefragung sagte sie nämlich, dass sie mit Ausnahme dieser Vorgänge alles mit ihrer Schwester C._____ be- sprochen habe und bezeichnete diese auch als ihre Bezugsperson, wenn sie Probleme habe (Urk. 3/1 00:11:45; Urk. 3/3 [Video] 00:07:39). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung wiederholte sie diese Aussage, nannte ihre Schwester ihre beste Kollegin und merkte an, dass deshalb ihre Schwester, welche nichts von der Sache zwischen ihr und dem Beschuldigten mitbekommen habe, auch nicht verstanden habe, weshalb sie es ihr nicht früher erzählt habe (Prot. II S. 44 und S. 49). Ebenfalls gab sie an, ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Eltern zu pflegen (Prot. II S. 43). Das macht es umso weniger nachvollziehbar, dass sie etwas der- art Intimes und Familiäres mit einer aussenstehenden Person bespricht. Es wäre viel mehr davon auszugehen gewesen, dass sie sich ihrer Schwester oder ihrer besten Freundin anvertraut hätte. Denn auch angesprochen darauf, weshalb sie sich nicht ihrer damaligen besten Freundin anvertraut habe, konnte sie keine schlüssige Antwort geben (Prot. II S. 55).

e) Gemäss dem Eintrag in den Gesprächsnotizen der Psychotherapeutin H._____ vom 21. Dezember 2020 empfahl sie der Privatklägerin, die ihr gesagt habe, sie sei sexuell von ihrem Schwager belästigt worden, infolge der Weih- nachtsferien zur Opferberatungsstelle R._____ zu gehen. Unter dem 5. Januar 2021 notierte sie alsdann, dass die Privatklägerin bereits einmal bei R._____ ge- wesen sei. Am 21. Januar 2021, mithin nach Erstattung der Strafanzeige, schil- derte sie die Vorkommnisse auch Frau H._____ persönlich (Urk. 6/5 S. 1). Im Be- rufungsverfahren angesprochen darauf, weshalb sie es in der Therapie nicht (frü- her) erzählt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie nicht gewusst habe, wie sie es hätte sagen sollen und ob die Therapeutin ihr glauben würde. Auf die Frage, wieso sie gedacht habe, dass man ihr allenfalls keinen Glauben schenken würde, wusste sie keine Antwort. Zudem gab sie an, befürchtet zu haben, dass ihr die Therapeutin sagen würde, sie solle es mit der betreffenden Person ansprechen bzw. es ihrer Mutter und Schwester erzählen, wozu sie nicht den Mut gehabt habe (Prot. II S. 49 f.). Auch wenn solche Vorkommnisse schambehaftet und verständ-

- 37 - licherweise schwer zu erzählen sind, ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin es in der Therapie – in welcher sie sich bereits während länge- rer Zeit befand (vgl. Prot. II S. 49) – nicht erzählte, sondern sich stattdessen einer aussenstehenden Person nahe dem Familiengefüge anvertraute.

f) Ausserdem ist im Hinblick auf die Anzeigeerstattung festzuhalten, dass es C'._____ war, welche die Privatklägerin zur Polizei begleitete. Sie führte anläss- lich der Berufungsverhandlung dazu aus, dass sie ungefähr ein bis zwei Tage, nachdem sie von der Privatklägerin von den Ereignissen erfahren habe, mit dieser zur Polizei gegangen sei. Sie habe die Privatklägerin begleitet, weil sie selber aufgrund der Vorkommnisse sehr verletzt und auch geschockt gewesen sei. Sie habe nicht mehr warten können. Der Beschuldigte habe auch überhaupt nicht ge- kämpft. Es sei jedoch die Privatklägerin gewesen, die zur Polizei habe gehen wol- len. Sie sei lediglich als Begleitung mitgegangen (Prot. II S. 29 und S. 35). Die Mutter der Privatklägerin, J._____, ergänzte, dass es zur Anzeigeerstattung ge- kommen sei, weil es die Privatklägern nicht mehr habe aushalten können. Sie selbst hätte die Privatklägerin nicht zur Anzeigeerstattung begleitet, weil sie die Umstände nicht habe aushalten können (Prot. II S. 21). Gesamthaft ist zu erken- nen, dass die Anzeige erst nach über einem Jahr nach den relevanten Ereignis- sen erstattet wurde, die Sache in der ganzen Familie – in einer Art Familienrat – (vor-)besprochen wurde und die Familie im Rahmen der Anzeigeerstattung auch erheblich involviert war, namentlich trifft dies auf C'._____ zu, welche die Ge- schichte – was ihre Aussage eindrücklich offenbart – emotional stark mitnahm, weshalb eine relevante Suggestion nicht auszuschliessen ist. Diese Vermutung stützt auch der Umstand, dass die Privatklägerin bei der Polizei auf die Frage, ob sie einmal daran gedacht habe, zur Polizei zu gehen, zuerst mit "Nein" antworte- te, jedoch auf die anschliessende Frage, wer auf die Idee gekommen sei, zur Po- lizei zu gehen, erklärte, dass sie schliesslich gesagt habe, Anzeige erstatten zu wollen, weil der Beschuldigte die Ereignisse abgestritten und sie keine Beweise dafür gehabt habe (Urk. 3/3 [Video] 01:01:44 und 01:01:50). Vor dem Hintergrund der familiären Einmischung könnte die Anzeige damit auch dazu gedient haben, ihrer Aussage mehr Gewicht zu verleihen. Diese Vermutung wird zudem durch den Polizeirapport gestützt, aus welchem hervorgeht, dass sich die Privatklägerin

- 38 - zur Anzeige entschieden habe, weil der Vorfall Spannungen innerhalb der Familie ausgelöst habe (vgl. Urk. 1/1 S. 2). Schliesslich finden sich auch in den Aussagen von C'._____ gewisse Widersprü- che. Auffallend ist insbesondere, dass sie die Beziehung zum Beschuldigten bis zu ihrer Kenntnisnahme von den anklagegegenständlichen Ereignissen – abge- sehen von normalen Problemen in der Ehe – als gut bezeichnet (Prot. II S. 26), die Privatklägerin hingegen schildert, dass sich ihre Schwester und der Beschul- digte vor ungefähr zwei Jahren hätten scheiden lassen wollen (Urk. 3/3 [Video] 01:04:52). Entgegen der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 71 und 81) ist darin zwar noch kein Motiv von C'._____ zu erkennen, die Privatklägerin besonders auf eine Anzeigeerstattung gegen den Beschuldigten zu drängen, indes mindert ein sol- cher Widerspruch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage im Allgemeinen (vgl. auch nachstehend 9.5.).

g) Aus den Umständen, die zur Anzeigeerstattung führten ergeben sich er- hebliche Zweifel daran, dass die von der Privatklägerin anlässlich der ersten Videobefragung deponierten Aussagen unbeeinflusst nur das von ihr Erlebte wie- dergeben. Vielmehr sind die Anzeichen dafür, dass das von ihr Geschilderte so- wohl von Mitgliedern der Familie anlässlich der initialen Aufdeckung bei der Tante in S._____ (vgl. Urk. 3/4 02:10:45) als auch von Mitarbeiterinnen der Opferhilfeor- ganisation R._____ (wenn auch unbewusst) bereits stark von den Reaktionen und den Nachfragen bzw. Meinungsäusserungen und gegebenenfalls Spekulationen über das Vorgefallene beeinflusst wurde. Hauptindiz dafür stellt der Umstand dar, dass die Aussagen über die Vorfälle in der zweiten Videobefragung mit Details und Konversationen angereichert wurden, obwohl das Erinnerungsvermögen im Zeitverlauf ab- und nicht zunimmt und zudem eine deutliche Aggravierung und Belastungstendenz ersichtlich ist. Bei solchen Umständen stellen daher – soweit dies vorliegend überhaupt der Fall ist – übereinstimmende Aussagen aus der ers- ten und zweiten Videobefragung keine Realitätskennzeichen dar. 9.5. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen im Gegensatz zu denjenigen der Privatklägerin von Anfang an immer gleichlautend und übereinstimmend waren.

- 39 - Dass es naturgemäss leicht fällt, eine einfache Bestreitung gleichlautend zu wie- derholen, bedeutet hingegen nicht, dass die Aussagen des Beschuldigten deshalb nicht oder weniger glaubhaft sind. Das Gegenteil ist der Fall: So hat der Beschul- digte bereits in der ersten Befragung und nachdem er mit den Vorwürfen sexueller Handlungen mit seiner Schwägerin konfrontiert worden war ohne weiteres zuge- geben, dass er sie auch vor anderen Leuten umarmt habe, wie das in ihrer Kultur üblich sei, es habe nichts Verstecktes gegeben (Urk. 2/1 S. 2), obwohl ihn das auch belasten könnte. Ebenso hat er sofort bestätigt, dass er einmal mit der Pri- vatklägerin zu ihr nach Hause gefahren sei, um etwas zum Grillieren zu holen und er mit hinauf und aufs WC gegangen sei (Urk. 2/1 S. 4 f.), obwohl ihn auch das belasten könnte und es grundsätzlich einfacher wäre, dies abzustreiten. Ausser- dem hat er immer wieder betont, dass die Vorwürfe "Lügen" seien und er nicht wisse, wieso sie so etwas sage, es sei zwischen ihren Familien nie etwas vorge- fallen, das Verhältnis sei gut gewesen. Das wird selbst von der Privatklägerin (Urk. 3/3 [Video] 00:12:02 ff.; vgl. auch Prot. II S. 47 f.) als auch den beiden Zeu- ginnen (Prot. II S. 16 f. und S. 28) ausdrücklich bestätigt. In Übereinstimmung mit der Privatklägerin, die aussagte, er sei für sie wie ein Bruder gewesen, bekräftigt er wiederholt, sie sei für ihn wie eine Schwester gewesen, so etwas habe er nicht getan und würde er nie tun (Urk. 2/1 S. 2,4 und 8; Urk. 2/2 S. 2, 5). Der Beschul- digte beteuerte denn auch wiederholt, dass er nur immer wieder sagen könne, dass es nicht zutreffe, was die Privatklägerin sage, er nicht wisse, weshalb sie dies tue und er sich mit einem solchen Verhalten nie sein eigenes Leben ruinieren würde (Urk. 2/1 S. 4, 6 und 8; Urk. 2/2 S. 5). Anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei sei- nen bisherigen Depositionen (Prot. I S. 12 ff. und Prot. II S. 63) und ergänzte, wie bereits erwähnt (vgl. Erw. II.2.3.), dass die Privatklägerin ihn möglicherweise we- gen des sog. Ortungsereignisses bzw. aus Rache falsch beschuldigen würde (Prot. I S. 14 f. und 17 f.; Prot. II S. 63 f.). Mit der Verteidigung handelt es sich da- bei um einen Erklärungsversuch des Beschuldigten für das Vorgefallene. Anläss- lich der Berufungsverhandlung wurden die Zeuginnen J._____ und C'._____ so- wie die Privatklägerin zu diesem sog. Ortungsereignis befragt. Übereinstimmend bestätigten sie, dass es vor der Anzeigeerstattung zu einem Ereignis gekommen

- 40 - sei, bei welchem sich die Privatklägerin bei einem aus dem Irak stammenden kur- dischen Kollegen aufgehalten und nicht auf Anrufe der Mutter bzw. der Schwester reagiert habe, woraufhin sie der Beschuldigte via die iPhone-App "wo ist" habe or- ten können und C'._____ sie abgeholt habe (vgl. Prot. II S. 19, 31 f., 36 und 44 f.). J._____ und C'._____ bezeichneten den Jungen konsequent als nur einen Kolle- gen der Privatklägerin (Prot. II S. 19 und 31 f.), und auch die Privatklägerin wies anlässlich der Berufungsverhandlung einmal darauf hin, dass es sich nur um ei- nen Kollegen gehandelt habe (Prot. II S. 52). Demgegenüber sprach die Privat- klägerin bereits anlässlich ihrer polizeilichen Videobefragung von einem Freund (Urk. 3/3 [Video] 00:07:31 ff.), was sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals bestätigte und auf Nachfrage präzisierte, dass sie damals mit "Freund" diesen Jungen namens T._____ gemeint habe. Zudem hielt sie fest, dass das zwischen ihm und ihr einige Monate gegangen sei (Prot. II S. 52). Ferner gab J._____ an, dass dieses Treffen bzw. diese Beziehung zwischen der Privatkläge- rin und diesem Jungen für sie gar kein Problem, sondern vielmehr normal gewe- sen sei (Prot. II S. 19 f.), was aber von C'._____ klar widerlegt wurde. Letztere machte klar, dass sie und die Mutter gegen die Beziehung gewesen seien, insbe- sondere weil dieser Junge viel älter gewesen sei als die Privatklägerin. Sie erklär- te, dass so etwas in ihrer Kultur nicht gehen würde und sie weitere Treffen zwi- schen den beiden unterbunden hätten (Prot. II S. 31 ff. und S. 38), was auch die Privatklägerin bestätigte (Prot. II S. 51 f.). Damit müssen die Aussagen der Zeu- ginnen und der Privatklägerin im Hinblick auf den Beziehungsstatus von Letzterer und die Haltung der Familie gegenüber der Beziehung der Privatklägerin als wi- dersprüchlich bezeichnet werden, was nicht für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Eben- falls ist zu erkennen, dass die Privatklägerin damals die Unwahrheit erzählte, als sie ihrer Mutter sagte, dass sie zu einer Kollegin gehe und auch der Schwester verschwieg, dass sie sich mit ihrem Freund trifft (Prot. II S. 22, 32, 36 f., 44

f. und 51). Andererseits ist erstellt, dass es ein solches Ereignis gab, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten weiter unterstreicht. Eine weiter- gehende Einordnung, mithin die Beantwortung der Frage, ob das Ortungsereignis möglicherweise den Hintergrund für die Anzeigeerstattung der Privatklägerin dar- stellt, kann an dieser Stelle unterbleiben.

- 41 - 9.6. Insgesamt verdichten sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Privatklägerin derart, dass angesichts des unauflösbaren Widerspruchs zwischen ihren belastenden Aussagen und dem Ergebnis der Beweiswürdigung in zentralen Punkten des Anklagesachverhaltes, insbesondere vor dem Hintergrund des allgemeinen Aussageverhaltens der Privatklägerin und den Umständen der Anzeigeerstattung, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt wie geschildert abge- spielt hat. Der gesamte – noch zu beurteilende – Anklagesachverhalt kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da eine lediglich theoreti- sche Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin trotz der dagegen spre- chenden schwerwiegenden Indizien der Wahrheit entsprechen könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht.

10. Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf das vorstehend Ausgeführte (Erw. II.9.) nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit ei- nem Kind zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen. III. Genugtuung der Privatklägerin

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderung ab (Urk. 41 S. 45 ff. und S. 50 Dispositivziffer 8).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es in der Regel an der Grundlage für einen Adhäsions- anspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (VIKTOR LIEBER, SK StPO, N 8 zu Art. 126 StPO). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechts-

- 42 - widrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraus- setzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Ver- schulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abge- wiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (ANNETTE DOLGE, BSK StPO, N 21 zu Art. 126 StPO).

3. Nachdem der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlun- gen mit einem Kind vollumfänglich freizusprechen ist und das Verfahren betref- fend den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung rechtskräftig eingestellt wurde, ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin mangels Anspruchs- grundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldig- te Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. In Nachachtung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf die Begründung des Kostenentscheids bei einer unbefangenen Per- son mithin nicht den Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei eines Delikts ver- dächtig oder schuldig, denn damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bun-

- 43 - desgerichts 6B_734/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). Unter- liegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kos- ten (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 428 StPO). 1.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3. Dem Beschuldigten ist kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten rechtsge- nügend und klar anzulasten, sodass ihn keine Kostenpflicht trifft. Der Kostenent- scheid (vgl. Art. 423-428 StPO) präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) dahingehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2). Zudem führt eine Kosten- pflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO zu einem Anspruch der Privatklägerschaft ge- genüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). Da vorliegend jedoch keine Kostenpflicht des Beschuldigten besteht, entfällt auch eine Entschädigungspflicht gegenüber der Privatklägerin. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass die Bemessung der Entschä- digungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft nicht angefochten wurde, so dass kein Anlass besteht, da- rauf zurückzukommen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).

- 44 - Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, kön- nen die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.2 mit Hinweisen), da sich die Verlegung der Kosten im Allgemeinen nach dem Grundsatz richtet, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- gerin hingegen unterliegt, soweit sie sich am Verfahren beteiligt hat, was auf die Privatklägerin zutrifft, die hinsichtlich der ihr zugesprochenen Genugtuung an- schlussberufungshalber einen abweichenden Antrag stellte (Urk. 50; vgl. auch Urk. 79). Dennoch trägt grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Straf- verfahren (BGE 139 IV 45 E. 1.2), zumal es sich vorliegend um ein Offizialdelikt handelt und die Bemessung der Genugtuung einen Ermessensentscheid darstellt. Wie die Kostentragungsvorschrift von Art. 427 Abs. 2 StPO ist auch die Verpflich- tung der Privatklägerschaft, die obsiegende beschuldigte Person zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO), dispositiver Natur (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3). Eine Kosten- beteiligung der Privatklägerin rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. 2.3. Nach dem Gesagten fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser An- satz und die Kosten des Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, darin inbegriffen die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- gerin. 2.4. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, N 15 f. zu

- 45 - Art. 429 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 429 StPO). 2.5. Der Beschuldigte ist seit dem zweitinstanzlichen Verfahren erbeten verteidigt (vgl. vorstehend Erw. I.1.) und der von der Verteidigung mit Honorarnote vom

23. März 2023 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich der Schwierigkeit des Falles als angemessen (vgl. Urk. 78). Zufolge des ergehenden Freispruchs sind dem Beschuldigten die Verteidigungskosten zu ersetzen, wozu ihm aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 13'300.– (vgl. Urk. 78 zuzüglich zwei Stunden für Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Berufungsverhandlung) zuzusprechen ist. 2.6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein (Urk. 80; Prot. II S. 72) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 7'055.53. Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte Entschädigung für die Vertre- tung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter bereits über entsprechende Aktenkenntnis- se verfügte und keine substanziellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte, als an- gemessen. Nach Berücksichtigung der noch anfallenden Nachbesprechung des Urteils ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin für die Aufwen- dungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'100.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Oktober 2021 meldete die vor- mals amtliche Verteidigerin des Beschuldigten nach der mündlichen Eröffnung desselben noch vor Schranken und damit rechtzeitig Berufung an. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit, dass er künftig die Rechtsvertretung des Beschuldigten übernehme, reichte eine entsprechende Vollmacht ein und wiederholte die Berufungsanmeldung (Prot. I. S. 33 ff.; Urk. 28 f.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz widerrief daraufhin mit Präsidialverfü- gung vom 9. November 2021 die amtliche Verteidigung, entliess Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als amtliche Verteidigerin und hielt fest, dass der Beschuldigte fortan durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt werde (Urk. 33). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 9. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 40/3), worauf er am 24. Dezember 2021 (Datum Eingang per IncaMail) frist- gerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 42).

E. 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldig- te Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. In Nachachtung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf die Begründung des Kostenentscheids bei einer unbefangenen Per- son mithin nicht den Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei eines Delikts ver- dächtig oder schuldig, denn damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bun-

- 43 - desgerichts 6B_734/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). Unter- liegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kos- ten (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 428 StPO).

E. 1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

E. 1.3 Dem Beschuldigten ist kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten rechtsge- nügend und klar anzulasten, sodass ihn keine Kostenpflicht trifft. Der Kostenent- scheid (vgl. Art. 423-428 StPO) präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) dahingehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2). Zudem führt eine Kosten- pflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO zu einem Anspruch der Privatklägerschaft ge- genüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). Da vorliegend jedoch keine Kostenpflicht des Beschuldigten besteht, entfällt auch eine Entschädigungspflicht gegenüber der Privatklägerin. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass die Bemessung der Entschä- digungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft nicht angefochten wurde, so dass kein Anlass besteht, da- rauf zurückzukommen.

2. Berufungsverfahren

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und der Privatklägerin zugestellt und je Frist zur Erklärung der Anschlussberufung bzw. eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Un- terlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 45). Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung (Urk. 47). Namens der Privatklägerin erhob deren unentgeltlicher Rechtsver- treter, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Anschlussappellation (Urk. 50). In Nachach- tung der Beweisanträge des Beschuldigten wurden mit Beschluss vom

- 6 -

24. Februar 2022 die Migrationsakten der Privatklägerin und ihrer Schwester C._____ (heute: C'._____) sowie ein Amtsbericht beim Staatssekretariat für Mig- ration (SEM) eingeholt, die Einvernahme von Zeugen und der Privatklägerin als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet sowie einst- weilen auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet (Urk. 53). Mit Eingabe vom 9. März 2022 beantragte der Beschuldigte, es sei ein orthopädi- sches Gutachten zur Bestimmung des Alters der Privatklägerin einzuholen (Urk. 56), welchen Antrag er nach Eingang der Akten des SEM (Urk. 65) und des Amtsberichts (Urk. 64) mit der schriftlichen Stellungnahme dazu erneuerte (Urk. 68). Auch die Privatklägerin nahm schriftlich zu diesen Akten Stellung (Urk. 70).

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).

- 44 - Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, kön- nen die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.2 mit Hinweisen), da sich die Verlegung der Kosten im Allgemeinen nach dem Grundsatz richtet, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1).

E. 2.2 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- gerin hingegen unterliegt, soweit sie sich am Verfahren beteiligt hat, was auf die Privatklägerin zutrifft, die hinsichtlich der ihr zugesprochenen Genugtuung an- schlussberufungshalber einen abweichenden Antrag stellte (Urk. 50; vgl. auch Urk. 79). Dennoch trägt grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Straf- verfahren (BGE 139 IV 45 E. 1.2), zumal es sich vorliegend um ein Offizialdelikt handelt und die Bemessung der Genugtuung einen Ermessensentscheid darstellt. Wie die Kostentragungsvorschrift von Art. 427 Abs. 2 StPO ist auch die Verpflich- tung der Privatklägerschaft, die obsiegende beschuldigte Person zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO), dispositiver Natur (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3). Eine Kosten- beteiligung der Privatklägerin rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

E. 2.3 Nach dem Gesagten fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser An- satz und die Kosten des Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, darin inbegriffen die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- gerin.

E. 2.4 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, N 15 f. zu

- 45 - Art. 429 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 429 StPO).

E. 2.5 Der Beschuldigte ist seit dem zweitinstanzlichen Verfahren erbeten verteidigt (vgl. vorstehend Erw. I.1.) und der von der Verteidigung mit Honorarnote vom

23. März 2023 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich der Schwierigkeit des Falles als angemessen (vgl. Urk. 78). Zufolge des ergehenden Freispruchs sind dem Beschuldigten die Verteidigungskosten zu ersetzen, wozu ihm aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 13'300.– (vgl. Urk. 78 zuzüglich zwei Stunden für Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Berufungsverhandlung) zuzusprechen ist.

E. 2.6 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein (Urk. 80; Prot. II S. 72) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 7'055.53. Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte Entschädigung für die Vertre- tung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter bereits über entsprechende Aktenkenntnis- se verfügte und keine substanziellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte, als an- gemessen. Nach Berücksichtigung der noch anfallenden Nachbesprechung des Urteils ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin für die Aufwen- dungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'100.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 3 Am 30. September 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung mit den angeordneten Beweisabnahmen auf den 24. März 2023 vorgeladen (Urk. 72), wobei dem Vertreter der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, Art. 405 Abs. 3 und 4 StPO). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit des erbetenen Verteidi- gers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und des Beschuldigten sowie der Privatklä- gerin und ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters statt (Prot. II S. 9), welche die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 9 f.; Urk. 76 S. 1 f.; Urk. 79 S. 2). Am 24. März 2023 befragte die erkennende Kammer – unter Beizug eines Übersetzers für die kurdische Sprache – zwei Zeuginnen (Schwiegermutter des Beschuldigten und Schwester der Privatklägerin), die Privatklägerin (Schwägerin des Beschuldigten) und den Beschuldigten selbst (Prot. II S. 12-66). Sämtliche Parteien verzichteten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom

24. März 2023 auf eine mündliche Urteilseröffnung, so dass das Urteil schriftlich zugestellt werden kann (Prot. II S. 86). Im Übrigen erweist sich das Verfahren auch als spruchreif.

E. 3.1 Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kin- dern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor- nimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Opfer (BGE 131 IV 100 E. 7.1). Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhal- tensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das ge- schützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1 S. 103; 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbe- standsmässig sind. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung des sexuellen Cha- rakters von Küssen. Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kinder als sexuelle Handlungen qualifiziert (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_33/2022 vom

E. 4 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 7 - Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs samt der Folgen an und beantragt einen Freispruch (Urk. 42; Urk. 76 S. 1 f.), weshalb auch die damit zusammenhängenden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen als angefochten gelten (vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar], N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020 [kurz: SK StPO], N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Unangefochten bleibt die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache sexu- elle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB für den Zeitraum Frühling 2020 (Dispositivziffer 1; Urk. 41 S. 6 und 49). Darüber hinaus wurde die vorin- stanzliche Kostenfestsetzung (inkl. Kosten der damaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung, Dispositivziffern 9 bis 11) von keiner Partei beanstandet. Da jedoch die Kostenauflage angefochten wird und diese vom Entscheid in der Sache abhängt, gelten die Kosten- und Entschädigungsfol- gen als mitangefochten. Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Einstellung des Verfahrens in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

E. 4.1 Die Privatklägerin begab sich am 31. Dezember 2020 in Begleitung ihrer Schwester C._____ (Ehefrau des Beschuldigten) persönlich auf den Posten der Kantonspolizei an der Kasernenstrasse 29 in Zürich, wo sie angab, durch den Be- schuldigten seit ihrem 14. Lebensjahr bis rund vor einem Monat regelmässig se- xuell angegangen worden zu sein. Er habe sie in von anderen Personen unbeo- bachteten Momenten an ihren Geschlechtsteilen angefasst und versucht, sie zu küssen. Dies sei oftmals am Wohnort des Beschuldigten, aber auch an ihrem ei- genen Wohnort geschehen (Urk. 1/1 S. 2). Sie erklärte auch, wie es zur Anzeige- erstattung kam. Gemäss Polizeirapport vom 31. Dezember 2020 gab sie an, sie habe sich an eine Kollegin gewandt, als es ihr wegen dieser Sache psychisch schlecht gegangen sei. Diese habe wiederum ihre Schwester C._____ informiert. Da der Vorfall Spannungen in der Familie ausgelöst habe, habe man sich ent- schieden, heute bei der Polizei zu erscheinen, um Anzeige zu erstatten (Urk. 1/1 S. 2).

E. 4.2 Anlässlich der ausführlichen videografischen Befragung vom 12. Januar 2021 korrigierte die Privatklägerin den Tatzeitraum und ergänzte den Sachverhalt

- 15 - hinsichtlich der Tathandlungen in Bezug auf die sexuelle Belästigung seit deren

16. Lebensjahr und in Bezug auf den Tatort (Urk. 1/2 S. 1-2).

E. 4.3 Aufgrund der rechtlichen Einschätzung des von der Privatklägerin geschil- derten Sachverhaltes als teilweise sexuelle Belästigung, holte die Kantonspolizei Zürich bei der Privatklägerin einen entsprechenden Strafantrag ein (Urk.1/2 S. 4), welcher vom 15. Januar 2021 datiert und sowohl von der Privatklägerin als auch von ihrem Vater I._____ unterzeichnet wurde (Urk. 5/2).

E. 4.4 Selbst wenn man den Strafantrag der Privatklägerin bereits als mit der Strafanzeige vom 31. Dezember 2020 gestellt betrachten würde und nicht erst mittels dem von ihr und ihrem Vater unterzeichneten Formular vom 15. Januar 2021 (Urk. 5/2; vgl. dazu BGE 147 IV 199 E. 1.3; 145 IV 190 E. 1.2; 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom

E. 5 Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gestell- ten Beweisanträge (Altersgutachten, Aktenbeizug SEM; vgl. Urk. 76 S. 2) sind – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht weiter von Relevanz, so dass sich deren Abnahme erübrigt.

E. 6 Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 8 - II. Sachverhalt

1. Anklage Dem Beschuldigten wird – soweit nicht bereits rechtskräftig eingestellt – von der Staatsanwaltschaft zusammengefasst noch vorgeworfen, er habe seine Schwäge- rin, B._____ (geb. tt.mm.2004), im Zeitraum zwischen August 2019 und dem

31. Dezember 2019 an verschiedenen Örtlichkeiten mehrmals umarmt, an sich gedrückt, von hinten mit den Händen unter ihr T-Shirt gefasst und versucht, deren Brüste zu berühren, was jedoch misslungen sei, da die Privatklägerin ihre Brüste mit den eigenen Händen geschützt habe. Sodann habe er seine Hände über das Oberteil auf ihre Hände gelegt und zugedrückt. Weiter habe er mit seinen Händen an ihr Gesäss gefasst und sie mindestens einmal am Hals geküsst, wobei er dies auch einmal ohne Erfolg versucht habe. Auch habe er sie einmal gefragt, ob sie ihn küssen wolle, was sie jedoch abgelehnt habe. Die Vorfälle hätten im Abstand von ca. zwei bis vier Wochen stattgefunden, namentlich im August 2019 im Ein- gangsbereich an der D._____-strasse 1 in E._____, zwei bis vier Wochen später, an einem Samstag im September 2019 gegen 15.30 Uhr, in der Küche an der F._____-strasse 2 in … Zürich und im Oktober 2019 im Zimmer des Bruders der Privatklägerin an der D._____-Strasse 1 in E._____ (Urk. 13/4 S. 2-3). Der Be- schuldigte habe diese Handlungen – im Wissen darum, dass die Privatklägerin noch keine 16 Jahre alt war – vornehmen wollen und habe dies im Wissen darum getan, dass die beschriebenen Handlungen eindeutig einseitig und aufdringlich darauf angelegt gewesen seien, geschlechtliche Erregung zu wecken, was ihn je- doch nicht von seinem Handeln abgehalten habe. Ebenso habe der Beschuldigte gewusst, dass sich die Privatklägerin durch die Handlungen in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt und belästigt gefühlt habe, was er zumindest bil- ligend in Kauf genommen habe (Urk. 13/4 S. 4). Im Übrigen wird zu den Details auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 41 S. 12 f.) und die Anklageschrift vom 31. Mai 2021 (Urk. 13/4) verwiesen.

2. Parteistandpunkte

E. 6.1 Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 41 S. 14 f.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz:

E. 6.2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der mate- riellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (THOMAS HOFER, BSK StPO, N 41 ff., N 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis (WOLFGANG WOHLERS, SK StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3).

E. 6.3 Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu

- 17 - schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundes- gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlos- sen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdi- gung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlas- tung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behaup- tungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belasten- den Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom

1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).

E. 6.4 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE

- 18 - 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidre- gel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).

7. Beweismittel 7.1. Da es für die sexuellen Übergriffe keine Zeugen gibt, liegen dazu namentlich die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, des Beschuldigten (Urk. 2/1-6; Prot. I S. 8-19; Prot. II S. 57-66) und der Privatklägerin (Urk. 3/1-7 [Videobefragungen und dazugehörige Berichte]; Prot. II S. 40-55), als Personalbeweise vor. Weiter sind die Aussagen der weiteren Familienmitglieder zu würdigen, zum einen von J._____, der Schwiegermutter des Beschuldigten und Mutter der Privatklägerin (Prot. II S. 12-23), zum anderen von C'._____, der Schwester der Privatklägerin und damaligen Ehefrau des Beschuldigten (Prot. II S. 23-39). Alsdann wurde die Zeugin G._____, die damalige Freundin des Bruders der Privatklägerin, befragt (Urk. 4/2). Als Sachbeweise in Bezug auf Hilfstatsachen liegen die Gesprächsno- tizen der Therapiesitzungen der Psychotherapeutin H._____ (Urk. 6/5), die Migra- tionsakten und der Amtsbericht des SEM (Urk. 64 und 65/1-15), und die von den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen (Urk. 77/1-8; Anhang zu Urk. 79) bei den Akten. 7.2. Die Aussagen der Befragten wurden – soweit sie nicht erst vor der erken- nenden Kammer deponiert wurden – im angefochtenen Urteil umfassend und kor- rekt wiedergegeben (Urk. 41 S. 16-18 [Beschuldigter], S. 19-20 [Privatklägerin], S. 21 [Zeugin G._____]), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann. Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubrin- gen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

- 19 -

8. Alter der Privatklägerin 8.1. Aus den Migrationsakten ergibt sich, dass die Personalien von C._____ (heute: C'._____), der Schwester der Privatklägerin, in Bezug auf ihr Geburtsda- tum – und damit auf ihr Alter – geändert wurde, und zwar von tt. Januar 1996 (Urk. 64 und Urk. 65/9 S. 1) auf den tt. Oktober 1995 (Urk. 65/8). Gestützt auf das am 1. Juni 2008 ausgestellte, originale, syrische Familienbüchlein (Urk. 65/1 S. 10), wo ihr Geburtsdatum mit dem tt. Oktober 1995 vermerkt ist (Urk. 65/1 S. 11), wurde die Änderung bewilligt und ihr Geburtsdatum schliesslich im Zentra- len Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 25. Januar 2013 mit dem tt. Oktober 1995 eingetragen (Urk. 65/8). Grund für die Änderung des Geburtsdatums von C._____ war gemäss ihrer eigenen Aussage, dass ihr Geburtsdatum bei ihrer Einreise in die Schweiz – sie reiste damals mit ihrem Onkel und Zwillingsbruder ein – vom Dolmetscher falsch erfasst bzw. eingetragen worden sei und ihre Eltern, nachdem diese in der Schweiz angekommen waren, es hätten korrigieren lassen wollen (Prot. II S. 25 und S. 37 ff.). 8.2. Was die Privatklägerin B._____ betrifft, weist eben dieses Familienbüchlein ihr Geburtsdatum in Ziffern mit tt.mm.2001 aus, wobei das in Buchstaben wieder- gegebene Datum mit "tt.mm.Zweitausend-vier" angegeben wird (Urk. 65/1 S. 12). Allerdings fällt auf, dass im übersetzten Familienbüchlein B._____ als "das fünfte Kind" auf der Seite 16 aufgeführt ist, unmittelbar vor ihr jedoch K._____ auf Seite

E. 9 Dezember 2022 E. 2.2.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die

- 14 - Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesge- richt nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob ge- stützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direk- ter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

4. Strafantrag / Anzeigeerstattung Schliesslich bleibt unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 41 S. 6) Folgendes zum Strafantrag festzustellen.

E. 9.1 Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Zur Prüfung des Wahrheitsgehaltes und damit der Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.2; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Dabei wird der Inhalt der konkreten Aussage durch methodische Analyse darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Er- lebnishintergrund machen könnte. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese An- nahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben ent- spricht und wahr ist (zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussa- geanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2; 6B_751/2021 vom

27. August 2021 E. 1.1.2; 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2; je mit Hinwei- sen). Unter Suggestion versteht man nach der Literatur jede Form der Beeinflussung, durch die eine Person Informationen übernimmt, welche ihr durch Gespräche, Be- fragungen oder nachträgliche Informationen übermittelt worden sind (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,

- 26 - S. 17 ff., 20; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rz 320, 712). Die suggestiven Störeinflüsse beeinträchtigen die Aussage- zuverlässigkeit (Aussagevalidität) und es kann deshalb sein, dass eine Aussage zwar eine hohe inhaltliche Qualität bzw. zahlreiche Realitätskennzeichen auf- weist, die Aussage jedoch trotzdem nicht als zuverlässig erachtet werden darf (vgl. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1415 ff., 1431; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rz 321). Erlebnisbasierte und suggerierte Aussagen unterscheiden sich mithin nicht zwin- gend bezüglich ihrer Qualität, jedoch in ihrem Verlauf über die Zeit. Suggerierte Aussagen können sich überhaupt erst entwickeln, nachdem suggestive Bedin- gungen vorgelegen haben; sie verändern sich im Laufe der Zeit mit den suggesti- ven Einflussnahmen. Um erlebnisbasierte Aussagen von suggerierten Aussagen zu unterscheiden ist deshalb eine Rekonstruktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung notwendig (RENATE VOLBERT, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 413 ff., 423; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, a.a.O., S. 17 ff., 76; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, a.a.O., S.1433 f.; BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz 323 f.). Liegen suggestive Bedingun- gen vor, ist zu prüfen, ob auch die Erstaussage durch diese beeinflusst worden ist oder ob suggestive Befragungen erst als Reaktion auf eine erste Aussage erfolg- ten. Lässt sich in letzterem Fall keine wesentliche Veränderung der Aussage fest- stellen, kann gegebenenfalls ein Erlebnisbezug substantiiert werden. Lagen hin- gegen gravierende suggestive Bedingungen bereits vor der Erstbekundung vor, wird eine Aussage nicht zu substantiieren sein; eine merkmalorientierte Inhalts- analyse ist in diesem Fall überflüssig (VOLBERT, a.a.O, S. 423 f.; BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz 326; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1034/2019 vom 10. September 2020 E. 2.2.2).

E. 9.2 Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt wer- den. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 41 S. 20) erweisen sich die Aussagen von B._____ nicht als konstant und widerspruchsfrei. Ganz im Gegen-

- 27 - teil enthalten ihre Angaben durchaus massgebliche Widersprüche, insbesondere auch zum Kerngeschehen und dabei nicht nur von der einen zur anderen Einver- nahme, sondern auch innerhalb einer einzelnen Einvernahme.

a) Nicht nachvollziehbar erscheint, wie es – bei tatsächlich Erlebtem – sein kann, dass die Privatklägerin bei der Anzeigeerstattung am 31. Dezember 2020 angibt, seit ihrem 14. Lebensjahr vom Beschuldigten sexuell belästigt worden zu sein, mithin seit 1. Januar 2018, wie es auch im Polizeirapport festgehalten wurde (Urk. 1/1 S. 1), bei der ersten Videobefragung vom 12. Januar 2021 auch auf ent- sprechende Nachfrage dann einmal aussagt, vor den Spanienferien im Sommer 2019 (welche im Juli stattfanden; Urk. 2/2 S. 4) sei es nur ein- oder zweimal vor- gekommen (Urk. 3/1 00:08:53) und schliesslich später in derselben Befragung angibt, es habe in den Ferien begonnen (Urk. 3/1 00:20:08). Es ist auch bei re- gelmässigen Übergriffen durchaus zu erwarten, dass der Tatzeitraum mindestens auf Jahreszeiten und Anzahl Jahre eingegrenzt werden kann. Eine Differenz von einem ganzen Jahr dagegen lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben entstehen. Dasselbe gilt bezüglich ihrer Aussagen zu den Tatorten. Auch hier de- poniert sie im Wesentlichen widersprüchliche Angaben. Einmal sagt sie, es sei meistens bei ihr zuhause passiert (Urk. 3/1 00:39:17), dann, es sei immer bei ihrer Schwester zuhause passiert (Urk. 3/1 00:44:45) und hinwiederum lässt ihre Aus- sage, "einmal sei es auch bei ihr zuhause zu einem Vorfall gekommen" (Urk. 3/1 00:34:40) darauf schliessen, dass die übrigen Vorfälle in der Wohnung der Schwester bzw. des Beschuldigten stattgefunden hätten. Letztere Aussage unter- streicht bzw. plausibilisiert die Privatklägerin dadurch, dass sie erklärt, sie sei ei- nige Monate nicht mehr zu ihrer Schwester gegangen (Urk. 3/1 00:45:07). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte sie, dass sie mit der Zeit nicht mehr gerne zu ihrer Schwester gegangen sei, insbesondere wenn diese nicht zu- hause gewesen sei (Prot. II S. 48). Das erweckt vor der Aussage, wonach es meistens bei der Schwester passiert sei, den Eindruck, sie sei nicht mehr zu ihrer Schwester gegangen, um neue Vorfälle zu vermeiden. Im Gegensatz hierzu sagt sie hinwiederum aus, der Beschuldigte sei mit ihrer Schwester fast jedes Wo- chenende zu ihr nach Hause gekommen (Urk. 3/1 00:11:45), was – übereinstim- mend mit ihrer anderen Deposition, wonach es immer bei ihr zuhause passiert sei

- 28 -

– dagegen diese letztere Aussage plausibilisieren soll (ob bewusst oder unbe- wusst, sei dahin gestellt). Dann deponiert sie in der zweiten Videobefragung, es sei entweder bei ihr oder bei ihrer Schwester zuhause passiert (Urk. 3/4 00:35:30), was ebenfalls dem bereits Ausgesagten widerspricht. Insgesamt er- scheint dieses Aussageverhalten durchaus manipulativ zu sein und spricht – auch inhaltlich – dagegen, dass die Privatklägerin effektiv Erlebtes erzählt, da diesfalls weder Erklärungen nötig wären, noch derartige Widersprüche zu erwarten sind.

b) Weiter ergibt sich ein wesentlicher Widerspruch dadurch, dass die Privatklä- gerin zunächst in der ersten Befragung die ersten ein oder zwei Vorfälle vor den Sommerferien in Spanien nicht weiter ausführt, jedoch den Vorfall im Zusammen- hang mit dem Grillieren detailliert schildert (Urk. 3/1 00:08:53), im Verlauf der Be- fragung jedoch ein erstmaliges Anfassen durch den Beschuldigten, das vor dem "Grill-Vorfall" passiert sein soll, dann ganz konkret und detailliert beschreibt (Urk. 3/1 00:21:36 und 00:22:25). Dabei fällt insbesondere auf, dass sie die ersten Berührungen als 'aus Versehen' passiert bezeichnet, wohingegen eine versehent- liche Berührung für den von ihr später geschilderten Vorfall in der Küche am Wohnort des Beschuldigten und ihrer Schwester nicht in Frage kommt. Sie be- schreibt dabei namentlich, der Beschuldigte habe sie von hinten fest umarmt, sei mit seinen Händen unter ihr T-Shirt gefahren, habe sie auf ihren Bauch gehalten, sei mit den Händen nach oben gefahren und habe anschliessend seine Hände auf ihre gelegt, die sie sich zum Schutz überkreuzt auf ihre Brüste gelegt gehabt habe, und sie schliesslich auf den Hals geküsst (Urk. 3/1 00:22:25). Diese detail- lierte Beschreibung eines Vorfalls von vor den Sommerferien 2019 widerspricht auch der späteren Aussage der Privatklägerin in der zweiten Videobefragung, wonach sie sich an die Vorfälle vor den Sommerferien nicht mehr gut erinnern könne; es seien normale Umarmungen ohne ihre Eltern gewesen; wo das gewe- sen sei, wisse sie nicht mehr (Urk. 3/4 00:38:40). Ein solches Aussageverhalten kann entgegen der Vorinstanz weder als konstant noch als widerspruchsfrei quali- fiziert werden. Im Gegenteil verstärkt sich der Eindruck, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht zuverlässig sind.

- 29 -

c) Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der ersten Videobefragung de- cken sich jedoch insofern, dass sie den ersten Vorfall nach den Spanienferien als denjenigen bezeichnet, der im Zusammenhang mit dem Grillieren gestanden ha- be, bei welchem sie der Beschuldigte von seinem zu ihrem Wohnort mit dem Auto gefahren habe, um von der Mutter verlangte Gegenstände fürs Grillieren zu holen. Anlässlich der Berufungsverhandlung benannte die Privatklägerin auf Nachfrage dieses Ereignis denn auch als den ersten Vorfall (Prot. II S. 54). Den Vorfall selbst beschreibt die Privatklägerin nun aber auch bezüglich des Kerngeschehens sehr unterschiedlich. Zunächst erzählt sie, nachdem sie in der Küche die Gegenstände holen gegangen sei, habe er beim Wohnungseingang gesagt, sie solle warten, habe sie umarmt und ihr gesagt, sie könne ihn auf den Mund küssen, was sie ab- gelehnt habe mit der Bemerkung, er sei der Mann ihrer Schwester. Danach sei sie in die Küche gegangen bzw. habe die Sachen geholt und sei nach unten gerannt (Urk. 3/3 [Video] 00:11:17 ff.). Sie sei nach unten ins Auto gerannt und er habe danach getan, als wenn nichts gewesen wäre (Urk. 3/1 00:08:53). Dabei fällt mit der Verteidigung (vgl. Urk. 76 S. 11) auf, dass sie einerseits erklärt, zuerst die Sa- chen in der Küche geholt zu haben – wie sie es im Übrigen auch in der nachfol- genden Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft tut (vgl. Urk. 3/5 [Video] 00:40:15) –, andererseits aber auch geltend macht, erst nach der Umarmung bzw. nach der Aussage des Beschuldigten, dass sie ihn küssen könne, die Sachen ge- holt und nach unten ins Auto gerannt zu sein. Später in derselben Befragung schildert sie denselben Vorfall zudem völlig anders, sowohl bezüglich der Intensi- tät des Übergriffs, als auch bezüglich der effektiven Tathandlungen und auch be- züglich ihrer Reaktion darauf: Bevor er sie gefragt habe, habe er sie umarmt und sie am Hals geküsst; sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle, er habe sie aber trotzdem geküsst; er habe seine Hände auf ihr Gesäss gelegt, worauf sie seine Hände nach oben geschoben habe; er habe dann seine Hände wieder unter ihr T- Shirt geschoben und sie habe diese wegnehmen können, wogegen er sich nicht gewehrt habe (Urk. 3/1 00:29:11). Bei diesen Unterschieden in der Schilderung handelt es sich keineswegs um Kleinigkeiten oder Nebensächlichkeiten. Ob es bei der Frage blieb, ob sie ihn küsse oder er sie – gegen ihren erklärten Willen – am Hals geküsst und weiter unter dem T-Shirt angefasst und seine Hände auf ih-

- 30 - re vor der Brust gekreuzten Hände gelegt hat, betrifft das Kerngeschehen, wes- halb eine derart unterschiedliche Beschreibung desselben Vorfalls starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Privatklägerin hervorruft. Offensichtlich er- innert sie sich an den Vorfall im Zusammenhang mit dem Grillieren, erwähnt sie diesen doch in ihren Aussagen jeweils explizit. Dadurch erscheint es umso weni- ger nachvollziehbar, dass sich ihre Aussagen dann in Bezug auf Details und das Ausmass der Übergriffe derart unterscheiden. Indem sie jedoch beide Male schil- dert, es habe sich beim Holen der Gegenstände bei ihr zuhause ereignet und übereinstimmend angibt, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie könne ihn küssen, erscheint es unwahrscheinlich, dass sie zwei verschiedene Ereignisse verwech- selt bzw. vermischt. Dieser Umstand wirkt sich daher ebenfalls negativ auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen aus. Ebenso erstaunt mit der Verteidigung (vgl. Urk. 76 S. 12) ihre Aussage, dass sie die Hände des Beschuldigten nach oben geschoben bzw. diese weggenommen habe, wenn sie doch vollbepackt mit den aus der Küche geholten Gegenständen war. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird des Weiteren dadurch vermindert, dass die Privatklägerin einerseits angibt, der Beschuldigte habe sie nie zu etwas gezwungen, andererseits schildert, dass er sie trotz ihres verbalen Widerstands geküsst habe (Urk. 3/1 00:29:11). Auch hier- mit unvereinbar steht ihre Aussage im Raum, sie wisse nicht, ob er hätte merken können, dass sie seine Handlungen nicht gewollt habe (Urk. 3/1 00:27:45). Es leuchtet jedenfalls nicht ein, wieso er es nicht hätte merken können, wenn sie gar verbalen Widerstand geleistet haben will (siehe dazu auch nachfolgende Erw. d und f).

d) Hinzu kommt, dass die Privatklägerin diesen Vorfall im Zusammenhang mit dem Grillieren in der zweiten Videobefragung vom 12. März 2021 erneut nicht de- ckungsgleich schildert. Zusätzlich zur Schilderung am 12. Januar 2021 ergänzt sie den Sachverhalt mit einer neuen Kommunikation, wonach er auf ihren Ein- wand, er sei der Mann ihrer Schwester entgegnet habe, dass das egal sei und sie ihn schon küssen könne, worauf sie wiederum "nein" gesagt habe und wegge- gangen sei (Urk. 3/4 00:38:40). Sie ergänzt alsdann, dass der Beschuldigte in Be- zug darauf, dass er der Ehemann ihrer Schwester sei, gemeint habe, dass dies nicht schlimm sei und sie ihn schon küssen könne (Urk. 3/4 00:41:20). Nachdem

- 31 - es sich vorliegend nicht um die Ergänzung einer – noch unter dem Schock des soeben Erlebten abgegebenen – Erstaussage der Privatklägerin handelt (die Vor- fälle waren ja mindestens drei Monate her), stellt das Hinzufügen eines detaillier- teren Wortwechsels und damit die Ausschmückung des bereits Deponierten ein Lügensignal dar. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Privatklägerin durch diese Ergänzung den Beschuldigten – im Unterschied zu ihrer früheren Schilde- rung und insofern aggravierend – in einem schlechten Licht dastehen lässt, wenn sie ihm unterstellt, er fände den Umstand, dass er sich sexuell der Schwester sei- ner Frau nähert, "nicht so schlimm", bzw. es sei ihm "egal". Dieser Unterstellung widerspricht im Übrigen der Beschuldigte vehement und führt aus, wenn er so et- was machen würde, würde das heissen, dass er sich selber sein Leben zerstören würde und wieso sollte er den Verlust seiner Frau und seiner Kinder riskieren (Urk. 2/2 S. 5).

e) Auch bezüglich den (dritten) Vorfall im Zimmer ihres Bruders im Zusammen- hang mit der Platzierung einer Matratze schildert die Privatklägerin, wie sie ihm gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, nachdem er sie zu sich gezogen und umarmt gehabt habe, er sie jedoch weiter umarmt habe (Urk. 3/1 00:36:17). Die- ser Aussage widerspricht sie jedoch kurz darauf bereits wieder, indem sie aus- führt, sie habe nicht klar und deutlich gesagt, dass er aufhören solle, sie habe sich irgendwie nicht getraut, ihm das zu sagen (Urk. 3/3 [Video] 00:39:00 und 00:53:36-00:54:00 und Urk. 3/1 00:39:00). Hinwiederum sagt sie – im Zusam- menhang mit versuchten Berührungen im Intimbereich über der Hose – aus, er habe zugelassen, dass sie sich habe wehren können (Urk. 3/1 00:41:18). Erneut im Widerspruch dazu gibt die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sie auch mal gezwungen, dass sie ihn am Hals küsse (Urk. 3/1 00:13:40), bzw. dass sie ihn drei- oder viermal am Hals habe küssen müssen (Urk. 3/3 [Video] 00:16:27- 29; Urk. 3/1 00:44:45). Es erschliesst sich folglich nicht, ob sie nun zu einer Hand- lung oder auch einer Duldung seiner Handlung gezwungen wurde oder nicht, und ob das nur einmal oder mehrmals vorgekommen sein soll, sind doch die diesbe- züglichen Depositionen der Privatklägerin keineswegs deckungsgleich. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, wie die Schilderung bezüglich erzwungener Handlungen derart gegensätzlich ausfallen kann, wenn sie tatsächlich erlebt wurde. Schliess-

- 32 - lich fügt sich nicht in ein kohärentes Bild, wenn die Privatklägerin wiederholt aus- führt, alle Vorfälle seien meistens gleich abgelaufen (Urk. 3/1 00:34:19; 3/4 01:26:00), dann aber doch danach differenziert, dass er sie nur drei- oder viermal geküsst habe, bzw. sie gezwungen habe, ihn zu küssen, bzw. dass er ihr Gesäss angefasst habe, bzw. mit seinen Händen unter ihr T-Shirt gefahren sei.

f) Hinsichtlich des "Matratzenvorfalls" im Zimmer ihres Bruders zeigt sich wie schon beim "Grill-Vorfall" eine deutliche Aggravation in der zweiten Aussage der Privatklägerin, indem sie wiederum eine Konversation zur ersten Aussage hinzu- fügt, wonach der Beschuldigte beim Berühren ihres Bauches gesagt haben soll, dass ihr Bauch so weich sei wie der ihrer Schwester und dass dieser so weich sei, und ergänzt, es sei so komisch gewesen, als er dies gesagt habe (Urk. 3/4 00:54:30). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, sollte der Be- schuldigte eine für sie derart "komische" Aussage gemacht haben, diese nicht be- reits anlässlich der ersten Videobefragung erwähnt hat, da sie ihr doch augen- scheinlich aufgefallen war. Auch hier gilt erneut darauf hinzuweisen, dass die Er- gänzung des Sachverhalts mit zunehmender Anzahl Befragungen im vorliegen- den Fall ein Lügensignal darstellt, da erfahrungsgemäss mit zunehmendem Zeit- ablauf seit den Ereignissen das Erinnerungsvermögen ab- und nicht zunimmt. Ebenfalls abweichend von der Erstaussage schildert die Privatklägerin neu und zusätzlich, dass der Beschuldigte nach der festen Umarmung von hinten mit sei- nen Händen unter ihr T-Shirt und hoch bis zum unteren Rand des Büstenhalters gefahren sei, dann seine Hände wieder hervorgenommen und erneut auf ihre Hände gelegt habe, die sie auf ihren Brüsten gehalten habe, und fest zugedrückt habe (Urk. 3/4 00:54:30). Gemäss ihrer ersten Aussage habe der Beschuldigte sie nach der ersten Umarmung von hinten umgedreht und am Gesäss gehalten, wobei er bemerkt habe, dass jemand komme und sie ein wenig von sich wegges- tossen habe (Urk. 3/1 00:36:17). Diese widersprüchliche und nicht deckungsglei- che Schilderung ein und desselben Vorfalls zusammen mit der deutlichen Aggra- vation gegenüber ihrer Erstaussage führt dazu, dass die Aussagen der Privatklä- gerin zu diesem Vorfall als unzuverlässig und unglaubhaft beurteilt werden müs- sen.

- 33 -

g) Die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Anzahl und Häufigkeit der Vorfälle erscheinen sodann ebenfalls nicht schlüssig zu sein. Zunächst sagt sie aus, sie wisse nicht, zu wie vielen Vorfällen es gekommen sei, sie schätze, es seien ca. 30 oder 40 Mal gewesen (Urk. 3/3 [Video] 00:34:18 ff.; 3/1 00:34:19), dies notabene seit nach den Spanienferien im Sommer 2019 bis zum letzten Vor- fall ca. zwei Monate vor der Anzeige ca. im November 2020 (Urk. 3/1 00:20:08). Dann sagt sie wiederum, es seien ca. 30 Mal gewesen (Urk. 3/1 00:39:17) und führt aus, er habe es nicht jede Woche gemacht, manchmal erst nach zwei Wo- chen oder nach einem Monat wieder (Urk. 3/1 00:13:40). Bei dieser Anzahl von etwa 30 Vorfällen im Abstand von zwei bis vier Wochen blieb die Privatklägerin sodann anlässlich ihrer zweiten Videobefragung (Urk. 3/4 00:35:30). Das aber würde bedeuten, dass die Vorfälle von August 2019 bis November 2020 (16 Mo- nate) mindestens zweimal pro Monat vorgekommen sein müssen, was angesichts der Abstände von zwei bis vier Wochen nicht aufgeht.

h) Schliesslich ist zu bemerken, dass die Privatklägerin in der Untersuchung sagte, dass sie anfangs gedacht habe, dass es – gemeint die sexuelle Belästi- gung seitens des Beschuldigten – von selbst aufhören werde, es jedoch immer mehr geworden sei (Urk. 3/3 [Video] 00:16:00). Jedes Mal wenn sie sich gesagt habe, dass sie es wieder vergesse und es nicht so schlimm sei, sei es wieder passiert (Urk. 3/3 [Video] 00:16:18). Damit anlässlich der Berufungsverhandlung konfrontiert, wusste sie nichts mehr von dieser Aussage. Erst auf den Hinweis der sie befragenden Referentin, dass sie dies bei der Polizei so gesagt habe, bestä- tigte sie die damals von ihr getätigte Aussage (Prot. II S. 53), was sich wiederum in das bereits dargelegte Aussageverhalten der Privatklägerin einfügt.

E. 9.3 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ergeben sich bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Die aufgezeigten gewichtigen Unterschiede in ihren Aussagen lassen sich entgegen ihrem Rechts- vertreter auch nicht mit den unterschiedlichen Befragungstechniken der Polizei und Staatsanwaltschaft erklären (vgl. Prot. II S. 77). Insbesondere ist in diesem Kontext zu bemerken, dass sich die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernah- me anfänglich frei äussern konnte, danach jedoch – wie auch bei der Staatsan-

- 34 - waltschaft – strukturiert befragt wurde. Die erheblichen Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit werden zudem dadurch verstärkt, dass die Privatklägerin nachweislich die Unwahrheit sagte, indem sie bei der zweiten Videobefragung am 12. März 2021 angab, nun würde sie alle zwei Wochen zur Psychotherapeutin H._____ gehen (Urk. 3/4 01:02:40). Gemäss den von der Therapeutin eingereichten Gesprächs- notizen ist die Privatklägerin jedoch nicht mehr zu den Terminen vom 29.1.21, 18.2.21 und 26.3.21 gekommen, dies ohne sich abzumelden (Urk. 6/5 S. 2), was bedeutet, dass sie im Zeitpunkt der zweiten Videobefragung keineswegs mehr "al- le zwei Wochen" in die Therapie ging.

E. 9.4 Gemäss dem Polizeirapport vom 14. Januar 2021 habe C'._____ (vor- mals C._____) telefonisch angegeben, sie sehe keinen Grund, weshalb ihre Schwester lügen solle. Andererseits gab sie an, es habe bislang aber auch kei- nerlei Anhaltspunkte gegeben, die gegen ihren Ehemann sprechen würden (Urk. 1/2 S. 3). Selbst die Privatklägerin sagte in der ersten Videobefragung aus, ihre Schwester habe es anfangs gar nicht geglaubt, als sie davon erfahren habe (Urk. 3/1 01:00:27) und es gebe bis jetzt sehr viel Leute, die das vom Beschuldig- ten nicht glauben würden (Urk. 3/3 [Video] 00:05:38 f.).

a) Im Berufungsverfahren befragt, bestätigte C'._____ diese Feststellung auf offene Frage (Prot. II S. 35 f.) und führte zudem Folgendes aus: Ihr sei nie etwas am Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aufgefallen und sie habe von der sexuellen Belästigung nichts mitbekommen. Die Privatklägerin habe auch nie etwas erwähnt (Prot. II S. 35 f.). Sie sei geschockt gewesen, als ihr die Privatklägerin die Geschichte letztlich erzählt habe (Prot. II S. 26). Sie habe ihr nicht sofort geglaubt (Prot. II S. 34), was auch die Privatklägerin bestätigt (Prot. II S. 45). Sie habe den Beschuldigten dann angerufen und mit dem Vorwurf kon- frontiert. Er habe alles abgestritten, sich nicht normal verhalten – da habe sie schon so ein Gefühl gehabt – und nach drei Tagen alle seine Sachen mitgenom- men und sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Sie und ihr Vater bzw. Onkel hätten ihm zwar gesagt, dass er weggehen solle, aber nicht mit all seinen Sachen. Er habe jedoch Angst gehabt und sei einfach weggegangen (Prot. II S. 33 ff.).

- 35 -

b) Auch die Zeugin J._____ sagte vor der erkennenden Kammer aus, dass sie bei den Vorkommnissen nicht dabei gewesen sei, aber ihre Tochter, also die Privatklägerin, davon erzählt habe (Prot. II S. 17). Implizit machte auch sie gel- tend, dass sie nichts von irgendwelchen Annäherungsversuchen des Beschuldig- ten gegenüber der Privatklägerin bzw. sonst ein auffälliges oder ungebührliches Verhalten von Ersterem beobachtet habe.

c) Gestützt auf die Aussagen der vor der Berufungsinstanz befragten Perso- nen ist sodann davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Vorfälle erstmals gegenüber der Freundin ihres Bruders K._____ erwähnte, welche es ihrem Freund, also K._____, erzählte, der es wiederum seinen Eltern schilderte. Der Va- ter unterrichtete schliesslich die restlichen Familienmitglieder über die Vorkomm- nisse. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Einvernahmen der Mutter der Privatklägerin, J._____ (vgl. Prot. II S. 18), als auch der Privatklägerin selbst (Prot. II S. 45 f.). In der Folge, also nachdem es die Schwester der Privatklägerin, C'._____, vom Vater erfahren hatte, konfrontierte diese die Privatklägerin, welche ihr das Vorgefallene im Detail schilderte (vgl. Prot. II S. 46, vgl. auch Prot. II S. 29 und S. 33).

d) In diesem Zusammenhang brachte J._____ anlässlich der Berufungsver- handlung vor, dass sich B._____ nicht getraut habe, sich ihnen direkt anzuver- trauen bzw. nicht gewusst habe, wie sie es ihnen erzählen sollte (Prot. II S. 18). Hervorzuheben ist jedoch, dass zu erwarten gewesen wäre, dass sich B._____ ih- rer Mutter bzw. mindestens ihrer Schwester anvertraut hätte, hatte sie doch sonst gemäss Aussage von Letzterer ihr immer alles erzählt (vgl. Prot. II S. 36). In die- sem Sinne gaben auch J._____ und C'._____ übereinstimmend an, ein ausge- sprochen gutes Verhältnis zu B._____ zu pflegen (Prot. II S. 18, 26, 29 f.). Sie wussten beispielsweise auch, dass B._____ einen Freund hatte, auch wenn sie ausnahmsweise über die jeweiligen Treffen und Einzelheiten dieser Beziehung nicht im Bilde gewesen zu sein scheinen (vgl. Prot. II S. 36 f.), was sich aber mit ihrer diesbezüglichen – B._____ bekannten – ablehnenden Haltung erklären lässt (vgl. Prot. II S. 31 ff., 38 und 51). C'._____ erklärte denn auch, anfangs nachdem sie von der Sache erfahren hatte, nicht so gut auf die Privatklägerin zu sprechen

- 36 - gewesen zu sein, weil sie es ihr nicht früher erzählt habe (Prot. II S. 26), was für eine enttäuschte Erwartungshaltung spricht. In dieses Bild fügen sich die Aussa- gen von B._____ nahtlos ein. Bereits in der Videobefragung sagte sie nämlich, dass sie mit Ausnahme dieser Vorgänge alles mit ihrer Schwester C._____ be- sprochen habe und bezeichnete diese auch als ihre Bezugsperson, wenn sie Probleme habe (Urk. 3/1 00:11:45; Urk. 3/3 [Video] 00:07:39). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung wiederholte sie diese Aussage, nannte ihre Schwester ihre beste Kollegin und merkte an, dass deshalb ihre Schwester, welche nichts von der Sache zwischen ihr und dem Beschuldigten mitbekommen habe, auch nicht verstanden habe, weshalb sie es ihr nicht früher erzählt habe (Prot. II S. 44 und S. 49). Ebenfalls gab sie an, ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Eltern zu pflegen (Prot. II S. 43). Das macht es umso weniger nachvollziehbar, dass sie etwas der- art Intimes und Familiäres mit einer aussenstehenden Person bespricht. Es wäre viel mehr davon auszugehen gewesen, dass sie sich ihrer Schwester oder ihrer besten Freundin anvertraut hätte. Denn auch angesprochen darauf, weshalb sie sich nicht ihrer damaligen besten Freundin anvertraut habe, konnte sie keine schlüssige Antwort geben (Prot. II S. 55).

e) Gemäss dem Eintrag in den Gesprächsnotizen der Psychotherapeutin H._____ vom 21. Dezember 2020 empfahl sie der Privatklägerin, die ihr gesagt habe, sie sei sexuell von ihrem Schwager belästigt worden, infolge der Weih- nachtsferien zur Opferberatungsstelle R._____ zu gehen. Unter dem 5. Januar 2021 notierte sie alsdann, dass die Privatklägerin bereits einmal bei R._____ ge- wesen sei. Am 21. Januar 2021, mithin nach Erstattung der Strafanzeige, schil- derte sie die Vorkommnisse auch Frau H._____ persönlich (Urk. 6/5 S. 1). Im Be- rufungsverfahren angesprochen darauf, weshalb sie es in der Therapie nicht (frü- her) erzählt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie nicht gewusst habe, wie sie es hätte sagen sollen und ob die Therapeutin ihr glauben würde. Auf die Frage, wieso sie gedacht habe, dass man ihr allenfalls keinen Glauben schenken würde, wusste sie keine Antwort. Zudem gab sie an, befürchtet zu haben, dass ihr die Therapeutin sagen würde, sie solle es mit der betreffenden Person ansprechen bzw. es ihrer Mutter und Schwester erzählen, wozu sie nicht den Mut gehabt habe (Prot. II S. 49 f.). Auch wenn solche Vorkommnisse schambehaftet und verständ-

- 37 - licherweise schwer zu erzählen sind, ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin es in der Therapie – in welcher sie sich bereits während länge- rer Zeit befand (vgl. Prot. II S. 49) – nicht erzählte, sondern sich stattdessen einer aussenstehenden Person nahe dem Familiengefüge anvertraute.

f) Ausserdem ist im Hinblick auf die Anzeigeerstattung festzuhalten, dass es C'._____ war, welche die Privatklägerin zur Polizei begleitete. Sie führte anläss- lich der Berufungsverhandlung dazu aus, dass sie ungefähr ein bis zwei Tage, nachdem sie von der Privatklägerin von den Ereignissen erfahren habe, mit dieser zur Polizei gegangen sei. Sie habe die Privatklägerin begleitet, weil sie selber aufgrund der Vorkommnisse sehr verletzt und auch geschockt gewesen sei. Sie habe nicht mehr warten können. Der Beschuldigte habe auch überhaupt nicht ge- kämpft. Es sei jedoch die Privatklägerin gewesen, die zur Polizei habe gehen wol- len. Sie sei lediglich als Begleitung mitgegangen (Prot. II S. 29 und S. 35). Die Mutter der Privatklägerin, J._____, ergänzte, dass es zur Anzeigeerstattung ge- kommen sei, weil es die Privatklägern nicht mehr habe aushalten können. Sie selbst hätte die Privatklägerin nicht zur Anzeigeerstattung begleitet, weil sie die Umstände nicht habe aushalten können (Prot. II S. 21). Gesamthaft ist zu erken- nen, dass die Anzeige erst nach über einem Jahr nach den relevanten Ereignis- sen erstattet wurde, die Sache in der ganzen Familie – in einer Art Familienrat – (vor-)besprochen wurde und die Familie im Rahmen der Anzeigeerstattung auch erheblich involviert war, namentlich trifft dies auf C'._____ zu, welche die Ge- schichte – was ihre Aussage eindrücklich offenbart – emotional stark mitnahm, weshalb eine relevante Suggestion nicht auszuschliessen ist. Diese Vermutung stützt auch der Umstand, dass die Privatklägerin bei der Polizei auf die Frage, ob sie einmal daran gedacht habe, zur Polizei zu gehen, zuerst mit "Nein" antworte- te, jedoch auf die anschliessende Frage, wer auf die Idee gekommen sei, zur Po- lizei zu gehen, erklärte, dass sie schliesslich gesagt habe, Anzeige erstatten zu wollen, weil der Beschuldigte die Ereignisse abgestritten und sie keine Beweise dafür gehabt habe (Urk. 3/3 [Video] 01:01:44 und 01:01:50). Vor dem Hintergrund der familiären Einmischung könnte die Anzeige damit auch dazu gedient haben, ihrer Aussage mehr Gewicht zu verleihen. Diese Vermutung wird zudem durch den Polizeirapport gestützt, aus welchem hervorgeht, dass sich die Privatklägerin

- 38 - zur Anzeige entschieden habe, weil der Vorfall Spannungen innerhalb der Familie ausgelöst habe (vgl. Urk. 1/1 S. 2). Schliesslich finden sich auch in den Aussagen von C'._____ gewisse Widersprü- che. Auffallend ist insbesondere, dass sie die Beziehung zum Beschuldigten bis zu ihrer Kenntnisnahme von den anklagegegenständlichen Ereignissen – abge- sehen von normalen Problemen in der Ehe – als gut bezeichnet (Prot. II S. 26), die Privatklägerin hingegen schildert, dass sich ihre Schwester und der Beschul- digte vor ungefähr zwei Jahren hätten scheiden lassen wollen (Urk. 3/3 [Video] 01:04:52). Entgegen der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 71 und 81) ist darin zwar noch kein Motiv von C'._____ zu erkennen, die Privatklägerin besonders auf eine Anzeigeerstattung gegen den Beschuldigten zu drängen, indes mindert ein sol- cher Widerspruch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage im Allgemeinen (vgl. auch nachstehend 9.5.).

g) Aus den Umständen, die zur Anzeigeerstattung führten ergeben sich er- hebliche Zweifel daran, dass die von der Privatklägerin anlässlich der ersten Videobefragung deponierten Aussagen unbeeinflusst nur das von ihr Erlebte wie- dergeben. Vielmehr sind die Anzeichen dafür, dass das von ihr Geschilderte so- wohl von Mitgliedern der Familie anlässlich der initialen Aufdeckung bei der Tante in S._____ (vgl. Urk. 3/4 02:10:45) als auch von Mitarbeiterinnen der Opferhilfeor- ganisation R._____ (wenn auch unbewusst) bereits stark von den Reaktionen und den Nachfragen bzw. Meinungsäusserungen und gegebenenfalls Spekulationen über das Vorgefallene beeinflusst wurde. Hauptindiz dafür stellt der Umstand dar, dass die Aussagen über die Vorfälle in der zweiten Videobefragung mit Details und Konversationen angereichert wurden, obwohl das Erinnerungsvermögen im Zeitverlauf ab- und nicht zunimmt und zudem eine deutliche Aggravierung und Belastungstendenz ersichtlich ist. Bei solchen Umständen stellen daher – soweit dies vorliegend überhaupt der Fall ist – übereinstimmende Aussagen aus der ers- ten und zweiten Videobefragung keine Realitätskennzeichen dar.

E. 9.5 Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen im Gegensatz zu denjenigen der Privatklägerin von Anfang an immer gleichlautend und übereinstimmend waren.

- 39 - Dass es naturgemäss leicht fällt, eine einfache Bestreitung gleichlautend zu wie- derholen, bedeutet hingegen nicht, dass die Aussagen des Beschuldigten deshalb nicht oder weniger glaubhaft sind. Das Gegenteil ist der Fall: So hat der Beschul- digte bereits in der ersten Befragung und nachdem er mit den Vorwürfen sexueller Handlungen mit seiner Schwägerin konfrontiert worden war ohne weiteres zuge- geben, dass er sie auch vor anderen Leuten umarmt habe, wie das in ihrer Kultur üblich sei, es habe nichts Verstecktes gegeben (Urk. 2/1 S. 2), obwohl ihn das auch belasten könnte. Ebenso hat er sofort bestätigt, dass er einmal mit der Pri- vatklägerin zu ihr nach Hause gefahren sei, um etwas zum Grillieren zu holen und er mit hinauf und aufs WC gegangen sei (Urk. 2/1 S. 4 f.), obwohl ihn auch das belasten könnte und es grundsätzlich einfacher wäre, dies abzustreiten. Ausser- dem hat er immer wieder betont, dass die Vorwürfe "Lügen" seien und er nicht wisse, wieso sie so etwas sage, es sei zwischen ihren Familien nie etwas vorge- fallen, das Verhältnis sei gut gewesen. Das wird selbst von der Privatklägerin (Urk. 3/3 [Video] 00:12:02 ff.; vgl. auch Prot. II S. 47 f.) als auch den beiden Zeu- ginnen (Prot. II S. 16 f. und S. 28) ausdrücklich bestätigt. In Übereinstimmung mit der Privatklägerin, die aussagte, er sei für sie wie ein Bruder gewesen, bekräftigt er wiederholt, sie sei für ihn wie eine Schwester gewesen, so etwas habe er nicht getan und würde er nie tun (Urk. 2/1 S. 2,4 und 8; Urk. 2/2 S. 2, 5). Der Beschul- digte beteuerte denn auch wiederholt, dass er nur immer wieder sagen könne, dass es nicht zutreffe, was die Privatklägerin sage, er nicht wisse, weshalb sie dies tue und er sich mit einem solchen Verhalten nie sein eigenes Leben ruinieren würde (Urk. 2/1 S. 4, 6 und 8; Urk. 2/2 S. 5). Anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei sei- nen bisherigen Depositionen (Prot. I S. 12 ff. und Prot. II S. 63) und ergänzte, wie bereits erwähnt (vgl. Erw. II.2.3.), dass die Privatklägerin ihn möglicherweise we- gen des sog. Ortungsereignisses bzw. aus Rache falsch beschuldigen würde (Prot. I S. 14 f. und 17 f.; Prot. II S. 63 f.). Mit der Verteidigung handelt es sich da- bei um einen Erklärungsversuch des Beschuldigten für das Vorgefallene. Anläss- lich der Berufungsverhandlung wurden die Zeuginnen J._____ und C'._____ so- wie die Privatklägerin zu diesem sog. Ortungsereignis befragt. Übereinstimmend bestätigten sie, dass es vor der Anzeigeerstattung zu einem Ereignis gekommen

- 40 - sei, bei welchem sich die Privatklägerin bei einem aus dem Irak stammenden kur- dischen Kollegen aufgehalten und nicht auf Anrufe der Mutter bzw. der Schwester reagiert habe, woraufhin sie der Beschuldigte via die iPhone-App "wo ist" habe or- ten können und C'._____ sie abgeholt habe (vgl. Prot. II S. 19, 31 f., 36 und 44 f.). J._____ und C'._____ bezeichneten den Jungen konsequent als nur einen Kolle- gen der Privatklägerin (Prot. II S. 19 und 31 f.), und auch die Privatklägerin wies anlässlich der Berufungsverhandlung einmal darauf hin, dass es sich nur um ei- nen Kollegen gehandelt habe (Prot. II S. 52). Demgegenüber sprach die Privat- klägerin bereits anlässlich ihrer polizeilichen Videobefragung von einem Freund (Urk. 3/3 [Video] 00:07:31 ff.), was sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals bestätigte und auf Nachfrage präzisierte, dass sie damals mit "Freund" diesen Jungen namens T._____ gemeint habe. Zudem hielt sie fest, dass das zwischen ihm und ihr einige Monate gegangen sei (Prot. II S. 52). Ferner gab J._____ an, dass dieses Treffen bzw. diese Beziehung zwischen der Privatkläge- rin und diesem Jungen für sie gar kein Problem, sondern vielmehr normal gewe- sen sei (Prot. II S. 19 f.), was aber von C'._____ klar widerlegt wurde. Letztere machte klar, dass sie und die Mutter gegen die Beziehung gewesen seien, insbe- sondere weil dieser Junge viel älter gewesen sei als die Privatklägerin. Sie erklär- te, dass so etwas in ihrer Kultur nicht gehen würde und sie weitere Treffen zwi- schen den beiden unterbunden hätten (Prot. II S. 31 ff. und S. 38), was auch die Privatklägerin bestätigte (Prot. II S. 51 f.). Damit müssen die Aussagen der Zeu- ginnen und der Privatklägerin im Hinblick auf den Beziehungsstatus von Letzterer und die Haltung der Familie gegenüber der Beziehung der Privatklägerin als wi- dersprüchlich bezeichnet werden, was nicht für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Eben- falls ist zu erkennen, dass die Privatklägerin damals die Unwahrheit erzählte, als sie ihrer Mutter sagte, dass sie zu einer Kollegin gehe und auch der Schwester verschwieg, dass sie sich mit ihrem Freund trifft (Prot. II S. 22, 32, 36 f., 44

f. und 51). Andererseits ist erstellt, dass es ein solches Ereignis gab, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten weiter unterstreicht. Eine weiter- gehende Einordnung, mithin die Beantwortung der Frage, ob das Ortungsereignis möglicherweise den Hintergrund für die Anzeigeerstattung der Privatklägerin dar- stellt, kann an dieser Stelle unterbleiben.

- 41 -

E. 9.6 Insgesamt verdichten sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Privatklägerin derart, dass angesichts des unauflösbaren Widerspruchs zwischen ihren belastenden Aussagen und dem Ergebnis der Beweiswürdigung in zentralen Punkten des Anklagesachverhaltes, insbesondere vor dem Hintergrund des allgemeinen Aussageverhaltens der Privatklägerin und den Umständen der Anzeigeerstattung, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt wie geschildert abge- spielt hat. Der gesamte – noch zu beurteilende – Anklagesachverhalt kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da eine lediglich theoreti- sche Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin trotz der dagegen spre- chenden schwerwiegenden Indizien der Wahrheit entsprechen könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht.

10. Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf das vorstehend Ausgeführte (Erw. II.9.) nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit ei- nem Kind zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen. III. Genugtuung der Privatklägerin

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderung ab (Urk. 41 S. 45 ff. und S. 50 Dispositivziffer 8).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es in der Regel an der Grundlage für einen Adhäsions- anspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (VIKTOR LIEBER, SK StPO, N 8 zu Art. 126 StPO). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechts-

- 42 - widrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraus- setzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Ver- schulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abge- wiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (ANNETTE DOLGE, BSK StPO, N 21 zu Art. 126 StPO).

3. Nachdem der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlun- gen mit einem Kind vollumfänglich freizusprechen ist und das Verfahren betref- fend den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung rechtskräftig eingestellt wurde, ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin mangels Anspruchs- grundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

E. 14 als "das dritte Kind" mit Geburtsdatum vom tt. Januar 1999 angegeben wird (Urk. 65/1 S. 12). Mithin fehlt in der Übersetzung die Seite 15 mit den Angaben zum vierten Kind. 8.3. In ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._____ vom 18. Februar 2011 sagte C._____ (heute: C'._____) aus, sie kenne ihr Ge- burtsdatum nicht, sie wisse nur, dass sie ca. 15 Jahre alt sei (Urk. 65/5 S. 1). Be- fragt zu ihren Verwandten nannte sie ihren Zwillingsbruder M._____ und bezeich- nete ihre zwei Brüder K._____ als ca. 11 Jahre und N._____ als ca. 9 Jahre alt sowie ihre Schwester B._____ als ca. 7 Jahre alt (Urk. 65/5 S. 3). Diese Aussage deckt sich bezüglich K._____ genau mit den Angaben aus dem Familienbüchlein,

- 20 - wo sein Geburtsdatum mit dem tt. Januar 1999 angegeben wird, womit er im Ver- gleich zu C._____ rund vier Jahre jünger ist. Auch in Bezug auf ihren Bruder N._____ trifft die Aussage gerade noch zu, wenn der Altersunterschied von rund 6 Jahren zu C._____ grosszügig ausgelegt wird, denn gemäss den Migrationsak- ten und dem von der Privatklägerin eingereichten übersetzten Familienbüchlein (vgl. Anhang zu Urk. 79) wird sein Geburtsdatum mit dem tt. Januar 2002 ange- geben. Aus der Aussage von C._____ ergibt sich in Bezug auf das Alter der Pri- vatklägerin B._____, dass diese 8 Jahre jünger ist als C._____, so dass sie – ausgehend vom korrigierten Geburtsdatum von C._____ – im Jahre 2003 geboren wurde. Das wäre nach der Geburt ihres Bruders N._____ am tt. Januar 2002 grundsätzlich auch möglich. Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das in den Migrationsakten für B._____ geführte Geburtsdatum vom tt.mm.2004 nicht zutrifft. 8.4. Verstärkt wird dieses Indiz zum einen dadurch, dass sich die Aussage von C._____ gemäss Befragungsprotokoll des EVZ L._____ vom 18. Februar 2011 betreffend die Einreise von ihr und der restlichen Familie in die Schweiz als zutref- fend erweist, was sie als glaubhaft erscheinen lässt. So unterschied sie bei ihrer Aussage, dass sie sich mit ihrem Zwillingsbruder und dem Onkel O._____ zur Zeit im EVZ L._____ befänden und die übrigen Geschwister zusammen mit den Eltern in P._____ [Stadt im Ausland] (Urk. 65/5 S. 3) und sie nicht mit den Eltern und den übrigen Geschwistern eingereist sei (Urk. 65/5 S. 5). Wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 30. April 2018 ergibt, trifft die Aus- sage von C._____ über die unterschiedliche Einreise der Familienmitglieder in die Schweiz zu. Demnach reisten die Eltern mit den übrigen Geschwistern erst am

24. Februar 2011 in die Schweiz ein, wohingegen C._____ und M._____ mit ih- rem Onkel O._____ bereits am 2. Februar 2011 in die Schweiz eingereist waren (Urk. 65/14 S. 2 E. A.b und A.c; Urk. 65/14 S. 18 E. 7.5.2; Urk. 65/4/2). Zum anderen wird das Indiz, dass es sich beim Geburtsdatum von B._____ vom tt.mm.2004 nicht um das zutreffende Datum handeln könnte durch den Umstand verstärkt, dass bei C._____ infolge der Unkenntnis des genauen Geburtsdatums ebenfalls der tt.mm. des Folgejahres eingetragen worden war, was den Schluss

- 21 - zulässt, dass es sich bei der Eintragung des Geburtsdatums von B._____ gleich- ermassen verhält. Dagegen spricht der Amtsbericht des SEM vom 21. April 2022, wonach das Geburtsdatum von B._____ vom tt.mm.2004 anhand des Familien- büchleins erfasst worden sei und eben nicht standardmässig, wenn keine Infor- mationen vorliegen (Urk. 64). Dies erscheint allerdings vorderhand zweifelhaft. Einerseits lag das Original-Familienbüchlein erst im Rahmen der Gesuchstellung betreffend Änderung des Geburtsdatums von C._____ vor, wurde es doch am

9. Dezember 2013 in Q._____ [Stadt im Libanon] beglaubigt (Urk. 65/1) und wur- de infolge dessen Fehlens zunächst auch das Geburtsdatum von C._____ (fälschlicherweise) mit dem tt.mm.1996 erfasst. Zudem erscheint andererseits das Familienbüchlein B._____ betreffend auch nicht schlüssig zu sein, zumindest was die deutsche Übersetzung betrifft, divergieren doch die Einträge betreffend das Geburtsdatum um drei Jahre (2001 vs. 2004). 8.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. März 2023 ergab sich in Be- zug auf die Geburtsdaten und die Altersunterschiede der Kinder des Ehepaares I._____ und J._____ was folgt: Die Mutter der Privatklägerin, J._____, erklärte im Wesentlichen, sich mit Daten nicht auszukennen – sie sei auch Analphabetin – und die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht zu kennen (Prot. II S. 14 und S. 22). Ihr Ehemann habe die Geburten der Kinder jedoch registrieren lassen (Prot. II S. 16). Auch die Frage, in welcher Jahreszeit die Privatklägerin geboren sei, konnte sie nicht beantworten (vgl. Prot. II S. 21), was insgesamt schwer nachzuvollziehen ist und die Vermutung nahelegt, dass sie das tatsächliche Geburtsdatum der Privat- klägerin nicht nennen bzw. keine weiteren Angaben dazu machen möchte. In die- ses Bild passt auch, dass sie während der Einvernahme oftmals angab, keine Antwort auf die ihr gestellten Fragen zu wissen (vgl. Prot. II S. 13 ff.). Relativie- rend ist indes zu bemerken, dass Geburtstage in Syrien einen anderen Stellen- wert zu haben scheinen als hierzulande. Gemäss übereinstimmender Aussage al- ler Befragten wurden in Syrien keine bzw. fast keine Geburtstage gefeiert (vgl. Prot. II S. 27, 37, 46 und 64). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass J._____ in der gleichen Einvernahme zu Protokoll gab, dass die Privatklägerin – ihr jüngstes Kind – 19 Jahre alt sei und sie vor ein bis drei Monaten deren 19. Geburtstag ge- feiert hätten (vgl. Prot. II S. 15 f.), was mit einem Geburtsdatum der Privatklägerin

- 22 - von tt.mm.2004 in Einklang zu bringen ist. Ebenfalls damit in Übereinstimmung steht ihre Aussage, dass sie den Altersunterschied zwischen der Privatklägerin und deren älteren Bruder N._____, der gemäss den migrationsrechtlichen Akten am tt. Januar 2002 geboren ist, auf ungefähr zwei Jahre schätze (vgl. Prot. II S. 21). Gesamthaft betrachtet sprechen ihre Aussagen damit, auch wenn diese über weite Strecken schwer nachzuvollziehen sind, nicht per se gegen das Ge- burtsdatum tt.mm.2004 der Privatklägerin. Sodann gab auch die Schwester der Privatklägerin, C._____, klar an, dass die Privatklägerin am tt.mm.2004 Geburtstag habe. Dieses Datum sei korrekt und nicht nachträglich eingetragen worden, weil man das richtige Geburtsdatum nicht erfasst bzw. gewusst habe (vgl. Prot. II S. 27). Dies stimmt im Grundsatz mit den Aussagen der Privatklägerin überein, welche ihrerseits erklärte, dass ihr Geburts- tag von Beginn weg der tt.mm.2004 gewesen sei, wobei relativierend zu berück- sichtigen ist, dass sie erst während ihrer Schulzeit in der Schweiz anfing ihren Geburtstag zu kennen (Prot. II S. 46). Gesamthaft wirken die Aussagen der Schwestern in diesem Punkt glaubhaft, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sie es selbst nicht besser wissen. 8.6. Gestützt auf die Ungereimtheiten, dass das Familienbüchlein gemäss vom SEM eingereichter Fotokopie im originalen arabisch verfassten Teil 12 Seiten (in- klusive Deckblatt) umfasst, im übersetzten Teil jedoch nur 11 Seiten erwähnt sind, wobei gemäss der angegebenen Seitenzahlen zusätzlich noch die Seiten 6 bis 11 gänzlich fehlen (Urk. 65/1), wurde der vorliegende originale Teil dem Übersetzer vorgelegt, worauf er Folgendes erklärte: Im originalen Teil des syrischen Famili- enbüchleins sei auf Seite 16 betreffend die Privatklägerin deren Geburtstag in Zif- fern mit tt.mm.2004 festgehalten, wobei er darauf hinweist, dass das Geburtsda- tum interpretationsbedürftig sei. Bei einer ganzheitlichen Interpretation stehe aber tt.mm.2004. Auch in Form von Buchstaben stehe das Datum tt.mm.2004. Er be- stätigte ferner, dass auch im arabischen Teil die Seite 15 fehle und der letzte Ein- trag vor der Privatklägerin zwei Mal die Seite 14 sei, welche K._____ betreffe (Prot. II S. 56 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin zu- dem eine vollständige, übersetzte Kopie des Familienbüchleins aus dem Jahr

- 23 - 2018 einreichen, worin der Geburtstag der Privatklägerin in Ziffern ebenfalls mit tt.mm.2004 angegeben ist (vgl. Anhang zu Urk. 79). Damit erweist sich die Über- setzung des Familienbüchleins, welche in den migrationsrechtlichen Akten enthal- ten ist und ein Geburtsdatum der Privatklägerin in Ziffern von tt.mm.2001 aus- weist (vgl. Urk. 65/1 S. 12), als fehlerhaft. Es ist folglich festzustellen, dass das Geburtsdatum der Privatklägerin im syrischen Familienbüchlein seit der Registrie- rung am 17. Juli 2008 mit tt.mm.2004 eingetragen ist. 8.7. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass nach wie vor Zweifel daran be- stehen, dass die Privatklägerin tatsächlich am tt.mm.2004 geboren ist, namentlich da mehrere Mitglieder ihrer Familie am tt.mm. Geburtstag haben, auch bei der Einreise ihrer Schwester, C._____ (heute: C'._____), unbesehen der tt.mm. als Geburtstag eingetragen wurde, welcher sich in der Folge als falsch und sie sich als tatsächlich älter erwiesen hat, sowie aufgrund des Umstands, dass alle Fami- lienmitglieder erst im Jahr 2008 registriert wurden (vgl. Urk. 65/1), was möglich- erweise darauf hindeutet, dass die Daten nicht restlos klar waren bzw. sind. Ein Geburtsschein der Privatklägerin liegt – anders als bei ihrer Schwester C._____ – bis dato ebenfalls nicht vor. Andererseits hat das SEM in seinem Amtsbericht das syrische Original-Familienbüchlein als authentisch bzw. zuverlässig beurteilt und hielt fest, dass keine konkreten Hinweise darauf bestünden, dass das erfasste Geburtsdatum der Privatklägerin nicht stimmen sollte (vgl. Urk. 64). Sodann konn- te auch der bis dahin bestehende Widerspruch in der in den migrationsrechtlichen Akten vorhandenen Übersetzung des Familienbüchleins – das Geburtsdatum der Privatklägerin in Ziffern und Buchstaben stimmt darin nicht überein – anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeräumt werden, indem der Dolmetscher bestätig- te, dass auf Arabisch, also im originalen Teil des Familienbüchleins, sowohl in Zif- fern als auch in Buchstaben das Geburtsdatum der Privatklägerin tt.mm.2004 lau- te. Letztlich kann an dieser Stelle aber – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – of- fen gelassen werden, wie alt die Privatklägerin im August, September und Okto- ber 2019 tatsächlich war. 8.8. Der Beschuldigte liess geltend machen, er sei von der Familie seiner Frau (d.h. der Familie der Privatklägerin) dahingehend informiert worden, dass auch

- 24 - bei der Privatklägerin das Geburtsdatum des abgelaufenen Jahres auf den tt.mm. des Folgejahres eingetragen und sie mithin im Jahre 2003 geboren worden sei (Urk. 26 S. 5). Zur Kenntnis des Alters der Privatklägerin wurde der Beschuldigte jedoch zu keinem Zeitpunkt des Untersuchungsverfahrens und auch nicht von der Vorinstanz befragt, obwohl dazu anlässlich sechs Einvernahmen und der Haupt- verhandlung ausreichend Gelegenheit bestand (Urk. 2/1-6; Prot. I S. 8-19). Er sagte jedoch übereinstimmend seit der ersten Befragung aus, dass er die Privat- klägerin kenne, seit sie 9 Jahre alt sei und er sie wie eine Schwester betrachtet habe (Urk. 2/1 S. 2, 4; 2/3 S. 2; 2/6 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass die Privatklägerin ungefähr 9 Jahre alt gewesen sei, als er sie kennengelernt habe. Er ergänzte auf die Frage hin, wann die Privatklägerin Ge- burtstag habe, dass dies angeblich am tt.mm. sei. Er selber wisse es aber nicht. Er habe früher einfach gewusst, dass sie Geburtstag habe, wenn man diesen ge- feiert habe. An welchem Tag dies jeweils gewesen sei, habe er aber nicht ge- wusst. Auf die Frage, ob er das Geburtsdatum tt.mm.2004 der Privatklägerin an- zweifle, brachte er vor, dass man bei ihnen alles machen könne. Gewisse Leute würden mit der Registration zuwarten, weil es später besser gehe (vgl. Prot. II S. 64 f.). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Beschuldigte im Herbst 2019 keine Kenntnis davon gehabt habe bzw. haben konnte, dass die Pri- vatklägerin noch nicht 16 Jahre alt sei (vgl. Urk. 76 S. 23 f.), so spiegelt sich dies in den Aussagen des Beschuldigten nicht wieder. Der Beschuldigte machte näm- lich in keiner Weise geltend, im Sommer bzw. Herbst 2019 davon ausgegangen zu sein, dass die Privatklägerin damals bereits 16 Jahre alt gewesen sei. In der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft erklärte er auf Vorhalt des ihm zur Last gelegten Sachverhalts sogar, zu wissen, dass die Privatklägerin noch ein Kind sei (vgl. Urk. 2/6 S. 6). Die vom Beschuldigten zum Ausdruck gebrachten Zweifel am Geburtsdatum der Privatklägerin sind vielmehr allgemeiner Natur und richten sich generell gegen in Syrien eingetragene Geburtsdaten. Letztlich kann aber auch dieser Punkt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offen gelassen werden.

- 25 -

9. Tathandlungen Da die Anklage alleine auf den Aussagen der Privatklägerin beruht, sind nicht nur ihre Aussagen und ihr Aussageverhalten einer eingehenden Prüfung zu unterzie- hen, sondern es sind insbesondere die Umstände in die Würdigung der Aussagen einzubeziehen, wie es zur Anzeigeerstattung und den abgegebenen Aussagen gekommen ist.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Oktober 2021 hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Ein- stellung betr. sexuelle Belästigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 46 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf der mehrfachen sexuel- len Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freige- sprochen.
  4. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
  5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 9-11) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'100.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, einschliesslich derjenigen der früheren amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 13'300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 47 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 74 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210635-O/U/nk-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 24. März 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 4. Oktober 2021 (GG210200)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Mai 2021 (Urk. 13/4) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 49 ff.)

1. Das Verfahren betreffend mehrfache sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit ei- nem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem SIS wird abgesehen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. Dezember 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 3 -

9. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, wird für ihre Aufwendungen mit Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

10. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertretung der Privatklägerin mit Fr. 8'900.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'001.00 Auslagen Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 8'900.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und 426 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 1 f.; Prot. II S. 9 f.)

1. Ziff. 2 bis 6 und Ziff. 8 ff. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

4. Oktober 2021 seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom

- 4 - Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sin- ne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

2. Die Rechtsbegehren der Privatklägerin im Rahmen ihrer Anschlussbe- rufung seien abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 47, schriftlich; Prot. II S. 10) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 79 S. 2; Prot. II S. 10)

1. Die Berufung und die Beweisanträge des Beschuldigten seien vollum- fänglich abzulehnen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, in Abweichung von Ziff. 8 des Vorurteils, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Dezember 2020 zu bezahlen.

4. Der Privatklägerin sei das Urteil hernach in vollständiger Ausführung zukommen zu lassen.

5. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Oktober 2021 meldete die vor- mals amtliche Verteidigerin des Beschuldigten nach der mündlichen Eröffnung desselben noch vor Schranken und damit rechtzeitig Berufung an. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit, dass er künftig die Rechtsvertretung des Beschuldigten übernehme, reichte eine entsprechende Vollmacht ein und wiederholte die Berufungsanmeldung (Prot. I. S. 33 ff.; Urk. 28 f.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz widerrief daraufhin mit Präsidialverfü- gung vom 9. November 2021 die amtliche Verteidigung, entliess Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als amtliche Verteidigerin und hielt fest, dass der Beschuldigte fortan durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt werde (Urk. 33). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 9. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 40/3), worauf er am 24. Dezember 2021 (Datum Eingang per IncaMail) frist- gerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 42).

2. Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2022 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und der Privatklägerin zugestellt und je Frist zur Erklärung der Anschlussberufung bzw. eines Nichteintretensantrags angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Un- terlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 45). Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung (Urk. 47). Namens der Privatklägerin erhob deren unentgeltlicher Rechtsver- treter, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Anschlussappellation (Urk. 50). In Nachach- tung der Beweisanträge des Beschuldigten wurden mit Beschluss vom

- 6 -

24. Februar 2022 die Migrationsakten der Privatklägerin und ihrer Schwester C._____ (heute: C'._____) sowie ein Amtsbericht beim Staatssekretariat für Mig- ration (SEM) eingeholt, die Einvernahme von Zeugen und der Privatklägerin als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet sowie einst- weilen auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens verzichtet (Urk. 53). Mit Eingabe vom 9. März 2022 beantragte der Beschuldigte, es sei ein orthopädi- sches Gutachten zur Bestimmung des Alters der Privatklägerin einzuholen (Urk. 56), welchen Antrag er nach Eingang der Akten des SEM (Urk. 65) und des Amtsberichts (Urk. 64) mit der schriftlichen Stellungnahme dazu erneuerte (Urk. 68). Auch die Privatklägerin nahm schriftlich zu diesen Akten Stellung (Urk. 70).

3. Am 30. September 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung mit den angeordneten Beweisabnahmen auf den 24. März 2023 vorgeladen (Urk. 72), wobei dem Vertreter der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt ist (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, Art. 405 Abs. 3 und 4 StPO). Die Berufungsverhandlung fand alsdann in Anwesenheit des erbetenen Verteidi- gers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und des Beschuldigten sowie der Privatklä- gerin und ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters statt (Prot. II S. 9), welche die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 9 f.; Urk. 76 S. 1 f.; Urk. 79 S. 2). Am 24. März 2023 befragte die erkennende Kammer – unter Beizug eines Übersetzers für die kurdische Sprache – zwei Zeuginnen (Schwiegermutter des Beschuldigten und Schwester der Privatklägerin), die Privatklägerin (Schwägerin des Beschuldigten) und den Beschuldigten selbst (Prot. II S. 12-66). Sämtliche Parteien verzichteten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom

24. März 2023 auf eine mündliche Urteilseröffnung, so dass das Urteil schriftlich zugestellt werden kann (Prot. II S. 86). Im Übrigen erweist sich das Verfahren auch als spruchreif.

4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 7 - Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs samt der Folgen an und beantragt einen Freispruch (Urk. 42; Urk. 76 S. 1 f.), weshalb auch die damit zusammenhängenden Nebenfolgen des Urteils wie Kosten- und Entschädigungsregelungen als angefochten gelten (vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar], N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020 [kurz: SK StPO], N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Unangefochten bleibt die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache sexu- elle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB für den Zeitraum Frühling 2020 (Dispositivziffer 1; Urk. 41 S. 6 und 49). Darüber hinaus wurde die vorin- stanzliche Kostenfestsetzung (inkl. Kosten der damaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung, Dispositivziffern 9 bis 11) von keiner Partei beanstandet. Da jedoch die Kostenauflage angefochten wird und diese vom Entscheid in der Sache abhängt, gelten die Kosten- und Entschädigungsfol- gen als mitangefochten. Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Einstellung des Verfahrens in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

5. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gestell- ten Beweisanträge (Altersgutachten, Aktenbeizug SEM; vgl. Urk. 76 S. 2) sind – wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht weiter von Relevanz, so dass sich deren Abnahme erübrigt.

6. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

- 8 - II. Sachverhalt

1. Anklage Dem Beschuldigten wird – soweit nicht bereits rechtskräftig eingestellt – von der Staatsanwaltschaft zusammengefasst noch vorgeworfen, er habe seine Schwäge- rin, B._____ (geb. tt.mm.2004), im Zeitraum zwischen August 2019 und dem

31. Dezember 2019 an verschiedenen Örtlichkeiten mehrmals umarmt, an sich gedrückt, von hinten mit den Händen unter ihr T-Shirt gefasst und versucht, deren Brüste zu berühren, was jedoch misslungen sei, da die Privatklägerin ihre Brüste mit den eigenen Händen geschützt habe. Sodann habe er seine Hände über das Oberteil auf ihre Hände gelegt und zugedrückt. Weiter habe er mit seinen Händen an ihr Gesäss gefasst und sie mindestens einmal am Hals geküsst, wobei er dies auch einmal ohne Erfolg versucht habe. Auch habe er sie einmal gefragt, ob sie ihn küssen wolle, was sie jedoch abgelehnt habe. Die Vorfälle hätten im Abstand von ca. zwei bis vier Wochen stattgefunden, namentlich im August 2019 im Ein- gangsbereich an der D._____-strasse 1 in E._____, zwei bis vier Wochen später, an einem Samstag im September 2019 gegen 15.30 Uhr, in der Küche an der F._____-strasse 2 in … Zürich und im Oktober 2019 im Zimmer des Bruders der Privatklägerin an der D._____-Strasse 1 in E._____ (Urk. 13/4 S. 2-3). Der Be- schuldigte habe diese Handlungen – im Wissen darum, dass die Privatklägerin noch keine 16 Jahre alt war – vornehmen wollen und habe dies im Wissen darum getan, dass die beschriebenen Handlungen eindeutig einseitig und aufdringlich darauf angelegt gewesen seien, geschlechtliche Erregung zu wecken, was ihn je- doch nicht von seinem Handeln abgehalten habe. Ebenso habe der Beschuldigte gewusst, dass sich die Privatklägerin durch die Handlungen in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt und belästigt gefühlt habe, was er zumindest bil- ligend in Kauf genommen habe (Urk. 13/4 S. 4). Im Übrigen wird zu den Details auf das vorinstanzliche Urteil (Urk. 41 S. 12 f.) und die Anklageschrift vom 31. Mai 2021 (Urk. 13/4) verwiesen.

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Anklagevorwürfe basieren weitestgehend auf den Schilderungen der Privatklägerin, welche die Vorinstanz als glaubhaft beurteilt (Urk. 41 S. 23). Die

- 9 - Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und verzichtet auf weitere Ausführungen. 2.2. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend machen, der Beschuldigte sei stark spirituell geprägt und habe in der Vergangenheit eine Ten- denz zum religiösen Fundamentalismus islamischer Prägung gezeigt. Er sei der Überzeugung, dass einem Mann mehrere Frauen zustünden. Er habe eine patri- archale Haltung und nehme sich, was ihm "zustehe", eben die Schwägerin (Urk. 25 S. 2 f.). Seine Ehefrau habe sich sowohl juristisch wie tatsächlich von ihm getrennt und er werde von der Opferfamilie abgelehnt (Urk. 25 S. 3). Die Privat- klägerin habe vor allem ihrer Schwester, die ja mit dem Beschuldigten in jenem Zeitpunkt verheiratet und von ihm schwanger gewesen sei, keinen Schaden zufü- gen wollen. Die Situation sei für sie aussichtslos gewesen und sie habe daher mehrere Suizidversuche mittels Schmerztabletten gemacht (Urk. 25 S. 4). Ihre Geschwister hätten sie darin bestärkt, die Strafanzeige zu deponieren und ihr Va- ter habe sie zu sämtlichen Terminen begleitet. Der Anklagesachverhalt entspre- che dem Untersuchungsergebnis, die Darstellung des Beschuldigten dagegen reiner Fantasie (Urk. 25 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Pri- vatklägerin bei ihren bisherigen Depositionen und betonte, dass auch die Vo- rinstanz keinerlei Zweifel an ihren glaubhaften Aussagen gehabt habe. Die Ver- teidigung vermische ihre Aussagen in der polizeilichen und staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme und reisse diese aus dem Zusammenhang. Ihre Aussagen seien – entgegen der Verteidigung – zweifelsohne glaubhaft und würden auch durch die Zeugeneinvernahmen ihrer Mutter und Schwester gestützt werden. Namentlich wies sie ferner darauf hin, dass die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachte Sachverhaltsversion, wonach sie ihn aus Rache falsch beschuldigen würde, nicht nachvollziehbar und offensichtlich falsch sei. Auch das Anzweifeln ihres biologischen Alters seitens des Beschuldig- ten sei ein weiteres Nebengeleis, welches ins Leere laufe. Alle ihre Registerein- tragungen und Urkunden bestünden mit dem Geburtsdatum tt.mm.2004 und es gebe keinen Anlass, an diesen zu zweifeln, weshalb – auch in Anwendung von Art. 9 ZGB – der tt.mm. 2004 ihr Geburtstag sei. Etwas Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass bei ihrer Schwester C._____ eine

- 10 - Nachkorrektur des Geburtsdatums stattgefunden habe, da diese eine vollkommen andere Fluchtgeschichte vorweise. Sie sei in der Schweiz von Anfang an korrekt gemeldet gewesen (Urk. 79 S. 2-5 und Prot. II S. 72 ff. und 84 ff.). 2.3. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe wie im bisherigen Verfahren (Urk. 41 S. 14) so auch in der Berufungsverhandlung vollumfänglich (Prot. II S. 57 ff.; vgl. auch Urk. 76 S. 8 ff., insb. S. 22 f.). Er wendet zum einen hauptsächlich ein, die Privatklägerin habe ihre Aussagen aus Rache getätigt. Im November 2019 habe sie sich mit ihrem aus dem Irak stammenden kurdischen Freund in die Wohnung eines gemeinsamen Bekannten begeben und dort ihr iPhone ausgeschaltet. Die ganze Familie der Privatklägerin sei besorgt gewesen, da die Anrufe auf die Combox umgeleitet worden seien. Der Beschuldigte sei derjenige gewesen, der die Privatklägerin via die App "wo ist" habe orten und genau bestimmen können, wo sie sich befunden habe. Unmittel- bar nach der Ortung sei die Ehefrau des Beschuldigten und Schwester der Privat- klägerin diese aus der Wohnung des Bekannten abholen gegangen. Die Mutter der Privatklägerin sei wegen deren Verhaltens ausser sich gewesen. Dies sei für eine Frau bzw. ein Mädchen in ihrer Kultur inakzeptabel. In der Folge habe sie die Privatklägerin auch körperlich gestraft; sie habe sie geohrfeigt. Aus diesem Grund habe die Privatklägerin über Weihnachten 2019 einen Selbstmordversuch began- gen. Der Beschuldigte vermute, dass sich die Privatklägerin wegen diesem Vorfall habe rächen wollen und ihn daher der beschriebenen sexuellen Belästigungen bezichtigt habe (Urk. 26 S. 2), da er mit seiner "Entdeckung" des unangebrachten Verhaltens der Privatklägerin deren Ehre massgeblich geschädigt, wenn nicht für immer ruiniert habe (Urk. 26 S. 3). An diesen Ausführungen hält der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren fest (vgl. Prot. II S. 63 f. und 79). Er bemerkt in die- sem Kontext ergänzend, dass auch die Zeugeneinvernahmen der Mutter und Schwester der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung – auch wenn Erstere teils etwas anderes ausgesagt habe – belegen würden, dass die Bezie- hung der Privatklägerin zu diesem Freund von der Familie nicht geduldet und auf eine Trennung gedrängt worden sei, was das Rachemotiv der Privatklägerin stüt- ze (Prot. II S. 69 ff. und 79). Im Übrigen stellten seine Ausführungen zum Or-

- 11 - tungsereignis und den Motiven der Privatklägerin, ihn anzuzeigen, Erklärungsver- suche seinerseits dar, was ihm – entgegen der Vorinstanz – nicht zum Nachteil gereichen dürfe (vgl. Urk. 70; Urk. 76 S. 8 und 23; Prot. II S. 79). Zum anderen bestreitet der Beschuldigte das Geburtsdatum der Privatklägerin vom tt.mm.2004. Dieses könne nicht stimmen. Als der Beschuldigte die Schwes- ter der Privatklägerin im Jahre 2014 habe heiraten wollen, habe sich bei den Vor- bereitungen herausgestellt, dass ihr in der syrischen Geburtsurkunde angegebe- nes Geburtsdatum nicht gestimmt habe bzw. nicht habe stimmen können. Nach der Korrektur durch das Gericht bzw. das SEM sei ihr Geburtsdatum auf den tt. Oktober 1995 festgesetzt worden und sie sei damit zwei Jahre älter geworden (Urk. 26 S. 4). Gleiches treffe auf die Privatklägerin zu. Zudem sei es gerichtsno- torisch, dass in Ländern ohne offizielle Geburtenregistrierung – wie in Syrien – die Geburtsdaten des abgelaufenen Jahres auf den tt.mm. des Folgejahres eingetra- gen würden. Dies sei auch bei der Privatklägerin der Fall gewesen. Der Beschul- digte sei so von ihrer Familie informiert worden (Urk. 26 S. 5). Damit sei die Pri- vatklägerin zur Zeit der inkriminierten Vorfälle im Jahre 2019 bereits 16 Jahre alt gewesen, so dass insofern in dubio pro reo sämtliche Vorfälle als sexuelle Beläs- tigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB zu qualifizieren wären (Urk. 26 S. 5). An diesen Ausführungen hält der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren fest und führt im Wesentlichen ergänzend aus, dass für die Feststellung des Geburtsda- tums der Privatklägerin aus bereits dargelegten Gründen auch nicht auf das syri- sche Familienbüchlein abgestellt werden könne. Im Übrigen sei dieses bzw. min- destens die vom SEM davon eingereichte Kopie unvollständig, widersprüchlich und vermöge insgesamt keinen verlässlichen Hinweis auf die effektiven Geburts- daten der Familienmitglieder zu geben bzw. entspreche auch inhaltlich nicht den Tatsachen. Es sei – auch nach der Zeugeneinvernahme der Mutter der Privatklä- gerin – nicht davon auszugehen, dass das dort eingetragene Geburtsdatum der Privatklägerin richtig sei. Es sei auch zu bedenken, dass die Wahrscheinlichkeit, dass nur schon zwei Familienmitglieder dasselbe Geburtsdatum hätten, bereits verschwindend klein sei. Die Privatklägerin, ihre Geschwister sowie deren Eltern hätten die Geburtsdaten je nach Bedarf und Zweck anders angegeben, insbeson- dere entspreche es der gängigen Erfahrung, dass bei migrations- bzw. asylbe-

- 12 - dingten Einreisen von Kindern diese oftmals jünger als den tatsächlichen Verhält- nissen entsprechend ausgegeben würden. Insgesamt würden die im Recht lie- genden Unterlagen den Eindruck erhärten, dass der von der Privatklägerin bzw. ihren Eltern bei ihrer Einreise in die Schweiz angegebene Geburtstag vom tt.mm.2004 nicht richtig sein könne, wie er sich auch bereits bei den Zwillingsge- schwistern der Privatklägerin – diese seien älter als ursprünglich angegeben – als unzutreffend erwiesen habe (Urk. 68 S. 3 ff.; Urk. 76 S. 3 ff.; vgl. weiter auch Prot. II S. 68-72, 79 f. und 82-84). Schliesslich wendet er hauptsächlich ein, dass sich die Schilderungen der Privat- klägerin zwar auf den ersten Blick als glaubhaft, detailreich und ausführlich erwei- sen würden, jedoch bei genauerer Betrachtung zu erkennen sei, dass diese äus- serst widersprüchlich, wenig überzeugend und insgesamt unglaubhaft seien. Ihre detaillierten Erzählungen stimmten überhaupt nicht überein (zu den Einzelheiten vgl. Urk. 76 S. 10 ff.) und auch die Aussagen der Zeugin G._____, die Ge- sprächsnotizen der Psychotherapeutin H._____ sowie die widersprüchlichen Zeu- genaussagen der Mutter und der Schwester der Privatklägerin anlässlich der Be- rufungsverhandlung bestätigten ihre Aussagen nicht. Dahingegen habe der Be- schuldigte bei seinen Befragungen widerspruchsfrei und konstant ausgesagt. Folglich lasse sich der anklagegegenständliche Sachverhalt nicht erstellen (Urk. 76 S. 8 ff., insb. S. 22 f., und Prot. II S. 69 ff. und 79 ff.). 2.4. Da der Anklagesachverhalt bestritten ist, ist nachfolgend aufgrund der vor- handenen Beweismittel und nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung zu prü- fen, ob er sich rechtsgenügend erstellen lässt. 2.5. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerin zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Be- hörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen

- 13 - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Insbesondere ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass lediglich die anklagegegenständlichen Vorfälle vom Sommer und Herbst 2019 noch von Relevanz sind, nachdem die weiteren Vorwürfe von der Vorinstanz (rechtskräftig) eingestellt wurden.

3. Rechtsgrundlagen 3.1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kin- dern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor- nimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Opfer (BGE 131 IV 100 E. 7.1). Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhal- tensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das ge- schützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1 S. 103; 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbe- standsmässig sind. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung des sexuellen Cha- rakters von Küssen. Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kinder als sexuelle Handlungen qualifiziert (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 3.2. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3; 6B_33/2022 vom

9. Dezember 2022 E. 2.2.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die

- 14 - Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesge- richt nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob ge- stützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direk- ter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

4. Strafantrag / Anzeigeerstattung Schliesslich bleibt unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 41 S. 6) Folgendes zum Strafantrag festzustellen. 4.1. Die Privatklägerin begab sich am 31. Dezember 2020 in Begleitung ihrer Schwester C._____ (Ehefrau des Beschuldigten) persönlich auf den Posten der Kantonspolizei an der Kasernenstrasse 29 in Zürich, wo sie angab, durch den Be- schuldigten seit ihrem 14. Lebensjahr bis rund vor einem Monat regelmässig se- xuell angegangen worden zu sein. Er habe sie in von anderen Personen unbeo- bachteten Momenten an ihren Geschlechtsteilen angefasst und versucht, sie zu küssen. Dies sei oftmals am Wohnort des Beschuldigten, aber auch an ihrem ei- genen Wohnort geschehen (Urk. 1/1 S. 2). Sie erklärte auch, wie es zur Anzeige- erstattung kam. Gemäss Polizeirapport vom 31. Dezember 2020 gab sie an, sie habe sich an eine Kollegin gewandt, als es ihr wegen dieser Sache psychisch schlecht gegangen sei. Diese habe wiederum ihre Schwester C._____ informiert. Da der Vorfall Spannungen in der Familie ausgelöst habe, habe man sich ent- schieden, heute bei der Polizei zu erscheinen, um Anzeige zu erstatten (Urk. 1/1 S. 2). 4.2. Anlässlich der ausführlichen videografischen Befragung vom 12. Januar 2021 korrigierte die Privatklägerin den Tatzeitraum und ergänzte den Sachverhalt

- 15 - hinsichtlich der Tathandlungen in Bezug auf die sexuelle Belästigung seit deren

16. Lebensjahr und in Bezug auf den Tatort (Urk. 1/2 S. 1-2). 4.3. Aufgrund der rechtlichen Einschätzung des von der Privatklägerin geschil- derten Sachverhaltes als teilweise sexuelle Belästigung, holte die Kantonspolizei Zürich bei der Privatklägerin einen entsprechenden Strafantrag ein (Urk.1/2 S. 4), welcher vom 15. Januar 2021 datiert und sowohl von der Privatklägerin als auch von ihrem Vater I._____ unterzeichnet wurde (Urk. 5/2). 4.4. Selbst wenn man den Strafantrag der Privatklägerin bereits als mit der Strafanzeige vom 31. Dezember 2020 gestellt betrachten würde und nicht erst mittels dem von ihr und ihrem Vater unterzeichneten Formular vom 15. Januar 2021 (Urk. 5/2; vgl. dazu BGE 147 IV 199 E. 1.3; 145 IV 190 E. 1.2; 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom

14. Februar 2020 E. 1.5; 6B_972/2009 E. 3.5; CHRISTOF RIEDO in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [nachfol- gend BSK StGB I], N 2 zu Vor Art. 30 StGB), wurde er für sämtliche im Jahre 2019 geschilderten sexuellen Handlungen, welche angesichts eines angenom- menen Alters der Privatklägerin von bereits 16 Jahren rechtlich als sexuelle Be- lästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 StGB zu qualifizieren wären (vgl. BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2022 vom

10. November 2022 E. 1.3; 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2), zu spät gestellt, so dass diesbezüglich das Verfahren einzustellen wäre (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; 6B_252/2020 vom

8. September 2020 E. 4.3 mit Hinweis), wenn der Beschuldigte nicht freigespro- chen wird.

5. Beweisthema Da Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 187 Ziff. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) darstellt, dass es sich beim Opfer um ein Kind oder eine jugendliche Person unter 16 Jahren handelt und diese Altersgrenze absolut gilt (PHILIPP MAIER, BSK StGB I, N 6 zu Art. 187 StGB), ist – da bestritten – vorab zu

- 16 - erstellen, dass diese Voraussetzung im Tatzeitpunkt auf die Privatklägerin B._____ zutraf. Erst in einem zweiten Schritt wären je nach Ergebnis die objekti- ven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 187 Ziff. 1 StGB gestützt auf den angeklagten Sachverhalt zu erstellen.

6. Beweisgrundsätze 6.1. Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 41 S. 14 f.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz: 6.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der mate- riellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (THOMAS HOFER, BSK StPO, N 41 ff., N 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerrufenes Geständnis (WOLFGANG WOHLERS, SK StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3). 6.3. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschul- digten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht zu

- 17 - schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs ver- stösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweis- unterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rah- men des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundes- gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlos- sen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdi- gung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlas- tung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behaup- tungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belasten- den Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom

1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). 6.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE

- 18 - 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidre- gel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom

3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen).

7. Beweismittel 7.1. Da es für die sexuellen Übergriffe keine Zeugen gibt, liegen dazu namentlich die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, des Beschuldigten (Urk. 2/1-6; Prot. I S. 8-19; Prot. II S. 57-66) und der Privatklägerin (Urk. 3/1-7 [Videobefragungen und dazugehörige Berichte]; Prot. II S. 40-55), als Personalbeweise vor. Weiter sind die Aussagen der weiteren Familienmitglieder zu würdigen, zum einen von J._____, der Schwiegermutter des Beschuldigten und Mutter der Privatklägerin (Prot. II S. 12-23), zum anderen von C'._____, der Schwester der Privatklägerin und damaligen Ehefrau des Beschuldigten (Prot. II S. 23-39). Alsdann wurde die Zeugin G._____, die damalige Freundin des Bruders der Privatklägerin, befragt (Urk. 4/2). Als Sachbeweise in Bezug auf Hilfstatsachen liegen die Gesprächsno- tizen der Therapiesitzungen der Psychotherapeutin H._____ (Urk. 6/5), die Migra- tionsakten und der Amtsbericht des SEM (Urk. 64 und 65/1-15), und die von den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen (Urk. 77/1-8; Anhang zu Urk. 79) bei den Akten. 7.2. Die Aussagen der Befragten wurden – soweit sie nicht erst vor der erken- nenden Kammer deponiert wurden – im angefochtenen Urteil umfassend und kor- rekt wiedergegeben (Urk. 41 S. 16-18 [Beschuldigter], S. 19-20 [Privatklägerin], S. 21 [Zeugin G._____]), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann. Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubrin- gen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

- 19 -

8. Alter der Privatklägerin 8.1. Aus den Migrationsakten ergibt sich, dass die Personalien von C._____ (heute: C'._____), der Schwester der Privatklägerin, in Bezug auf ihr Geburtsda- tum – und damit auf ihr Alter – geändert wurde, und zwar von tt. Januar 1996 (Urk. 64 und Urk. 65/9 S. 1) auf den tt. Oktober 1995 (Urk. 65/8). Gestützt auf das am 1. Juni 2008 ausgestellte, originale, syrische Familienbüchlein (Urk. 65/1 S. 10), wo ihr Geburtsdatum mit dem tt. Oktober 1995 vermerkt ist (Urk. 65/1 S. 11), wurde die Änderung bewilligt und ihr Geburtsdatum schliesslich im Zentra- len Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 25. Januar 2013 mit dem tt. Oktober 1995 eingetragen (Urk. 65/8). Grund für die Änderung des Geburtsdatums von C._____ war gemäss ihrer eigenen Aussage, dass ihr Geburtsdatum bei ihrer Einreise in die Schweiz – sie reiste damals mit ihrem Onkel und Zwillingsbruder ein – vom Dolmetscher falsch erfasst bzw. eingetragen worden sei und ihre Eltern, nachdem diese in der Schweiz angekommen waren, es hätten korrigieren lassen wollen (Prot. II S. 25 und S. 37 ff.). 8.2. Was die Privatklägerin B._____ betrifft, weist eben dieses Familienbüchlein ihr Geburtsdatum in Ziffern mit tt.mm.2001 aus, wobei das in Buchstaben wieder- gegebene Datum mit "tt.mm.Zweitausend-vier" angegeben wird (Urk. 65/1 S. 12). Allerdings fällt auf, dass im übersetzten Familienbüchlein B._____ als "das fünfte Kind" auf der Seite 16 aufgeführt ist, unmittelbar vor ihr jedoch K._____ auf Seite 14 als "das dritte Kind" mit Geburtsdatum vom tt. Januar 1999 angegeben wird (Urk. 65/1 S. 12). Mithin fehlt in der Übersetzung die Seite 15 mit den Angaben zum vierten Kind. 8.3. In ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._____ vom 18. Februar 2011 sagte C._____ (heute: C'._____) aus, sie kenne ihr Ge- burtsdatum nicht, sie wisse nur, dass sie ca. 15 Jahre alt sei (Urk. 65/5 S. 1). Be- fragt zu ihren Verwandten nannte sie ihren Zwillingsbruder M._____ und bezeich- nete ihre zwei Brüder K._____ als ca. 11 Jahre und N._____ als ca. 9 Jahre alt sowie ihre Schwester B._____ als ca. 7 Jahre alt (Urk. 65/5 S. 3). Diese Aussage deckt sich bezüglich K._____ genau mit den Angaben aus dem Familienbüchlein,

- 20 - wo sein Geburtsdatum mit dem tt. Januar 1999 angegeben wird, womit er im Ver- gleich zu C._____ rund vier Jahre jünger ist. Auch in Bezug auf ihren Bruder N._____ trifft die Aussage gerade noch zu, wenn der Altersunterschied von rund 6 Jahren zu C._____ grosszügig ausgelegt wird, denn gemäss den Migrationsak- ten und dem von der Privatklägerin eingereichten übersetzten Familienbüchlein (vgl. Anhang zu Urk. 79) wird sein Geburtsdatum mit dem tt. Januar 2002 ange- geben. Aus der Aussage von C._____ ergibt sich in Bezug auf das Alter der Pri- vatklägerin B._____, dass diese 8 Jahre jünger ist als C._____, so dass sie – ausgehend vom korrigierten Geburtsdatum von C._____ – im Jahre 2003 geboren wurde. Das wäre nach der Geburt ihres Bruders N._____ am tt. Januar 2002 grundsätzlich auch möglich. Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das in den Migrationsakten für B._____ geführte Geburtsdatum vom tt.mm.2004 nicht zutrifft. 8.4. Verstärkt wird dieses Indiz zum einen dadurch, dass sich die Aussage von C._____ gemäss Befragungsprotokoll des EVZ L._____ vom 18. Februar 2011 betreffend die Einreise von ihr und der restlichen Familie in die Schweiz als zutref- fend erweist, was sie als glaubhaft erscheinen lässt. So unterschied sie bei ihrer Aussage, dass sie sich mit ihrem Zwillingsbruder und dem Onkel O._____ zur Zeit im EVZ L._____ befänden und die übrigen Geschwister zusammen mit den Eltern in P._____ [Stadt im Ausland] (Urk. 65/5 S. 3) und sie nicht mit den Eltern und den übrigen Geschwistern eingereist sei (Urk. 65/5 S. 5). Wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 30. April 2018 ergibt, trifft die Aus- sage von C._____ über die unterschiedliche Einreise der Familienmitglieder in die Schweiz zu. Demnach reisten die Eltern mit den übrigen Geschwistern erst am

24. Februar 2011 in die Schweiz ein, wohingegen C._____ und M._____ mit ih- rem Onkel O._____ bereits am 2. Februar 2011 in die Schweiz eingereist waren (Urk. 65/14 S. 2 E. A.b und A.c; Urk. 65/14 S. 18 E. 7.5.2; Urk. 65/4/2). Zum anderen wird das Indiz, dass es sich beim Geburtsdatum von B._____ vom tt.mm.2004 nicht um das zutreffende Datum handeln könnte durch den Umstand verstärkt, dass bei C._____ infolge der Unkenntnis des genauen Geburtsdatums ebenfalls der tt.mm. des Folgejahres eingetragen worden war, was den Schluss

- 21 - zulässt, dass es sich bei der Eintragung des Geburtsdatums von B._____ gleich- ermassen verhält. Dagegen spricht der Amtsbericht des SEM vom 21. April 2022, wonach das Geburtsdatum von B._____ vom tt.mm.2004 anhand des Familien- büchleins erfasst worden sei und eben nicht standardmässig, wenn keine Infor- mationen vorliegen (Urk. 64). Dies erscheint allerdings vorderhand zweifelhaft. Einerseits lag das Original-Familienbüchlein erst im Rahmen der Gesuchstellung betreffend Änderung des Geburtsdatums von C._____ vor, wurde es doch am

9. Dezember 2013 in Q._____ [Stadt im Libanon] beglaubigt (Urk. 65/1) und wur- de infolge dessen Fehlens zunächst auch das Geburtsdatum von C._____ (fälschlicherweise) mit dem tt.mm.1996 erfasst. Zudem erscheint andererseits das Familienbüchlein B._____ betreffend auch nicht schlüssig zu sein, zumindest was die deutsche Übersetzung betrifft, divergieren doch die Einträge betreffend das Geburtsdatum um drei Jahre (2001 vs. 2004). 8.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. März 2023 ergab sich in Be- zug auf die Geburtsdaten und die Altersunterschiede der Kinder des Ehepaares I._____ und J._____ was folgt: Die Mutter der Privatklägerin, J._____, erklärte im Wesentlichen, sich mit Daten nicht auszukennen – sie sei auch Analphabetin – und die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht zu kennen (Prot. II S. 14 und S. 22). Ihr Ehemann habe die Geburten der Kinder jedoch registrieren lassen (Prot. II S. 16). Auch die Frage, in welcher Jahreszeit die Privatklägerin geboren sei, konnte sie nicht beantworten (vgl. Prot. II S. 21), was insgesamt schwer nachzuvollziehen ist und die Vermutung nahelegt, dass sie das tatsächliche Geburtsdatum der Privat- klägerin nicht nennen bzw. keine weiteren Angaben dazu machen möchte. In die- ses Bild passt auch, dass sie während der Einvernahme oftmals angab, keine Antwort auf die ihr gestellten Fragen zu wissen (vgl. Prot. II S. 13 ff.). Relativie- rend ist indes zu bemerken, dass Geburtstage in Syrien einen anderen Stellen- wert zu haben scheinen als hierzulande. Gemäss übereinstimmender Aussage al- ler Befragten wurden in Syrien keine bzw. fast keine Geburtstage gefeiert (vgl. Prot. II S. 27, 37, 46 und 64). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass J._____ in der gleichen Einvernahme zu Protokoll gab, dass die Privatklägerin – ihr jüngstes Kind – 19 Jahre alt sei und sie vor ein bis drei Monaten deren 19. Geburtstag ge- feiert hätten (vgl. Prot. II S. 15 f.), was mit einem Geburtsdatum der Privatklägerin

- 22 - von tt.mm.2004 in Einklang zu bringen ist. Ebenfalls damit in Übereinstimmung steht ihre Aussage, dass sie den Altersunterschied zwischen der Privatklägerin und deren älteren Bruder N._____, der gemäss den migrationsrechtlichen Akten am tt. Januar 2002 geboren ist, auf ungefähr zwei Jahre schätze (vgl. Prot. II S. 21). Gesamthaft betrachtet sprechen ihre Aussagen damit, auch wenn diese über weite Strecken schwer nachzuvollziehen sind, nicht per se gegen das Ge- burtsdatum tt.mm.2004 der Privatklägerin. Sodann gab auch die Schwester der Privatklägerin, C._____, klar an, dass die Privatklägerin am tt.mm.2004 Geburtstag habe. Dieses Datum sei korrekt und nicht nachträglich eingetragen worden, weil man das richtige Geburtsdatum nicht erfasst bzw. gewusst habe (vgl. Prot. II S. 27). Dies stimmt im Grundsatz mit den Aussagen der Privatklägerin überein, welche ihrerseits erklärte, dass ihr Geburts- tag von Beginn weg der tt.mm.2004 gewesen sei, wobei relativierend zu berück- sichtigen ist, dass sie erst während ihrer Schulzeit in der Schweiz anfing ihren Geburtstag zu kennen (Prot. II S. 46). Gesamthaft wirken die Aussagen der Schwestern in diesem Punkt glaubhaft, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass sie es selbst nicht besser wissen. 8.6. Gestützt auf die Ungereimtheiten, dass das Familienbüchlein gemäss vom SEM eingereichter Fotokopie im originalen arabisch verfassten Teil 12 Seiten (in- klusive Deckblatt) umfasst, im übersetzten Teil jedoch nur 11 Seiten erwähnt sind, wobei gemäss der angegebenen Seitenzahlen zusätzlich noch die Seiten 6 bis 11 gänzlich fehlen (Urk. 65/1), wurde der vorliegende originale Teil dem Übersetzer vorgelegt, worauf er Folgendes erklärte: Im originalen Teil des syrischen Famili- enbüchleins sei auf Seite 16 betreffend die Privatklägerin deren Geburtstag in Zif- fern mit tt.mm.2004 festgehalten, wobei er darauf hinweist, dass das Geburtsda- tum interpretationsbedürftig sei. Bei einer ganzheitlichen Interpretation stehe aber tt.mm.2004. Auch in Form von Buchstaben stehe das Datum tt.mm.2004. Er be- stätigte ferner, dass auch im arabischen Teil die Seite 15 fehle und der letzte Ein- trag vor der Privatklägerin zwei Mal die Seite 14 sei, welche K._____ betreffe (Prot. II S. 56 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin zu- dem eine vollständige, übersetzte Kopie des Familienbüchleins aus dem Jahr

- 23 - 2018 einreichen, worin der Geburtstag der Privatklägerin in Ziffern ebenfalls mit tt.mm.2004 angegeben ist (vgl. Anhang zu Urk. 79). Damit erweist sich die Über- setzung des Familienbüchleins, welche in den migrationsrechtlichen Akten enthal- ten ist und ein Geburtsdatum der Privatklägerin in Ziffern von tt.mm.2001 aus- weist (vgl. Urk. 65/1 S. 12), als fehlerhaft. Es ist folglich festzustellen, dass das Geburtsdatum der Privatklägerin im syrischen Familienbüchlein seit der Registrie- rung am 17. Juli 2008 mit tt.mm.2004 eingetragen ist. 8.7. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass nach wie vor Zweifel daran be- stehen, dass die Privatklägerin tatsächlich am tt.mm.2004 geboren ist, namentlich da mehrere Mitglieder ihrer Familie am tt.mm. Geburtstag haben, auch bei der Einreise ihrer Schwester, C._____ (heute: C'._____), unbesehen der tt.mm. als Geburtstag eingetragen wurde, welcher sich in der Folge als falsch und sie sich als tatsächlich älter erwiesen hat, sowie aufgrund des Umstands, dass alle Fami- lienmitglieder erst im Jahr 2008 registriert wurden (vgl. Urk. 65/1), was möglich- erweise darauf hindeutet, dass die Daten nicht restlos klar waren bzw. sind. Ein Geburtsschein der Privatklägerin liegt – anders als bei ihrer Schwester C._____ – bis dato ebenfalls nicht vor. Andererseits hat das SEM in seinem Amtsbericht das syrische Original-Familienbüchlein als authentisch bzw. zuverlässig beurteilt und hielt fest, dass keine konkreten Hinweise darauf bestünden, dass das erfasste Geburtsdatum der Privatklägerin nicht stimmen sollte (vgl. Urk. 64). Sodann konn- te auch der bis dahin bestehende Widerspruch in der in den migrationsrechtlichen Akten vorhandenen Übersetzung des Familienbüchleins – das Geburtsdatum der Privatklägerin in Ziffern und Buchstaben stimmt darin nicht überein – anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeräumt werden, indem der Dolmetscher bestätig- te, dass auf Arabisch, also im originalen Teil des Familienbüchleins, sowohl in Zif- fern als auch in Buchstaben das Geburtsdatum der Privatklägerin tt.mm.2004 lau- te. Letztlich kann an dieser Stelle aber – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – of- fen gelassen werden, wie alt die Privatklägerin im August, September und Okto- ber 2019 tatsächlich war. 8.8. Der Beschuldigte liess geltend machen, er sei von der Familie seiner Frau (d.h. der Familie der Privatklägerin) dahingehend informiert worden, dass auch

- 24 - bei der Privatklägerin das Geburtsdatum des abgelaufenen Jahres auf den tt.mm. des Folgejahres eingetragen und sie mithin im Jahre 2003 geboren worden sei (Urk. 26 S. 5). Zur Kenntnis des Alters der Privatklägerin wurde der Beschuldigte jedoch zu keinem Zeitpunkt des Untersuchungsverfahrens und auch nicht von der Vorinstanz befragt, obwohl dazu anlässlich sechs Einvernahmen und der Haupt- verhandlung ausreichend Gelegenheit bestand (Urk. 2/1-6; Prot. I S. 8-19). Er sagte jedoch übereinstimmend seit der ersten Befragung aus, dass er die Privat- klägerin kenne, seit sie 9 Jahre alt sei und er sie wie eine Schwester betrachtet habe (Urk. 2/1 S. 2, 4; 2/3 S. 2; 2/6 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass die Privatklägerin ungefähr 9 Jahre alt gewesen sei, als er sie kennengelernt habe. Er ergänzte auf die Frage hin, wann die Privatklägerin Ge- burtstag habe, dass dies angeblich am tt.mm. sei. Er selber wisse es aber nicht. Er habe früher einfach gewusst, dass sie Geburtstag habe, wenn man diesen ge- feiert habe. An welchem Tag dies jeweils gewesen sei, habe er aber nicht ge- wusst. Auf die Frage, ob er das Geburtsdatum tt.mm.2004 der Privatklägerin an- zweifle, brachte er vor, dass man bei ihnen alles machen könne. Gewisse Leute würden mit der Registration zuwarten, weil es später besser gehe (vgl. Prot. II S. 64 f.). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Beschuldigte im Herbst 2019 keine Kenntnis davon gehabt habe bzw. haben konnte, dass die Pri- vatklägerin noch nicht 16 Jahre alt sei (vgl. Urk. 76 S. 23 f.), so spiegelt sich dies in den Aussagen des Beschuldigten nicht wieder. Der Beschuldigte machte näm- lich in keiner Weise geltend, im Sommer bzw. Herbst 2019 davon ausgegangen zu sein, dass die Privatklägerin damals bereits 16 Jahre alt gewesen sei. In der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft erklärte er auf Vorhalt des ihm zur Last gelegten Sachverhalts sogar, zu wissen, dass die Privatklägerin noch ein Kind sei (vgl. Urk. 2/6 S. 6). Die vom Beschuldigten zum Ausdruck gebrachten Zweifel am Geburtsdatum der Privatklägerin sind vielmehr allgemeiner Natur und richten sich generell gegen in Syrien eingetragene Geburtsdaten. Letztlich kann aber auch dieser Punkt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offen gelassen werden.

- 25 -

9. Tathandlungen Da die Anklage alleine auf den Aussagen der Privatklägerin beruht, sind nicht nur ihre Aussagen und ihr Aussageverhalten einer eingehenden Prüfung zu unterzie- hen, sondern es sind insbesondere die Umstände in die Würdigung der Aussagen einzubeziehen, wie es zur Anzeigeerstattung und den abgegebenen Aussagen gekommen ist. 9.1. Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Zur Prüfung des Wahrheitsgehaltes und damit der Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.2; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Dabei wird der Inhalt der konkreten Aussage durch methodische Analyse darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Er- lebnishintergrund machen könnte. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese An- nahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben ent- spricht und wahr ist (zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussa- geanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2; 6B_751/2021 vom

27. August 2021 E. 1.1.2; 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2; je mit Hinwei- sen). Unter Suggestion versteht man nach der Literatur jede Form der Beeinflussung, durch die eine Person Informationen übernimmt, welche ihr durch Gespräche, Be- fragungen oder nachträgliche Informationen übermittelt worden sind (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,

- 26 - S. 17 ff., 20; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rz 320, 712). Die suggestiven Störeinflüsse beeinträchtigen die Aussage- zuverlässigkeit (Aussagevalidität) und es kann deshalb sein, dass eine Aussage zwar eine hohe inhaltliche Qualität bzw. zahlreiche Realitätskennzeichen auf- weist, die Aussage jedoch trotzdem nicht als zuverlässig erachtet werden darf (vgl. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011 S. 1415 ff., 1431; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rz 321). Erlebnisbasierte und suggerierte Aussagen unterscheiden sich mithin nicht zwin- gend bezüglich ihrer Qualität, jedoch in ihrem Verlauf über die Zeit. Suggerierte Aussagen können sich überhaupt erst entwickeln, nachdem suggestive Bedin- gungen vorgelegen haben; sie verändern sich im Laufe der Zeit mit den suggesti- ven Einflussnahmen. Um erlebnisbasierte Aussagen von suggerierten Aussagen zu unterscheiden ist deshalb eine Rekonstruktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung notwendig (RENATE VOLBERT, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 413 ff., 423; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, a.a.O., S. 17 ff., 76; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, a.a.O., S.1433 f.; BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz 323 f.). Liegen suggestive Bedingun- gen vor, ist zu prüfen, ob auch die Erstaussage durch diese beeinflusst worden ist oder ob suggestive Befragungen erst als Reaktion auf eine erste Aussage erfolg- ten. Lässt sich in letzterem Fall keine wesentliche Veränderung der Aussage fest- stellen, kann gegebenenfalls ein Erlebnisbezug substantiiert werden. Lagen hin- gegen gravierende suggestive Bedingungen bereits vor der Erstbekundung vor, wird eine Aussage nicht zu substantiieren sein; eine merkmalorientierte Inhalts- analyse ist in diesem Fall überflüssig (VOLBERT, a.a.O, S. 423 f.; BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz 326; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1034/2019 vom 10. September 2020 E. 2.2.2). 9.2. Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt wer- den. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 41 S. 20) erweisen sich die Aussagen von B._____ nicht als konstant und widerspruchsfrei. Ganz im Gegen-

- 27 - teil enthalten ihre Angaben durchaus massgebliche Widersprüche, insbesondere auch zum Kerngeschehen und dabei nicht nur von der einen zur anderen Einver- nahme, sondern auch innerhalb einer einzelnen Einvernahme.

a) Nicht nachvollziehbar erscheint, wie es – bei tatsächlich Erlebtem – sein kann, dass die Privatklägerin bei der Anzeigeerstattung am 31. Dezember 2020 angibt, seit ihrem 14. Lebensjahr vom Beschuldigten sexuell belästigt worden zu sein, mithin seit 1. Januar 2018, wie es auch im Polizeirapport festgehalten wurde (Urk. 1/1 S. 1), bei der ersten Videobefragung vom 12. Januar 2021 auch auf ent- sprechende Nachfrage dann einmal aussagt, vor den Spanienferien im Sommer 2019 (welche im Juli stattfanden; Urk. 2/2 S. 4) sei es nur ein- oder zweimal vor- gekommen (Urk. 3/1 00:08:53) und schliesslich später in derselben Befragung angibt, es habe in den Ferien begonnen (Urk. 3/1 00:20:08). Es ist auch bei re- gelmässigen Übergriffen durchaus zu erwarten, dass der Tatzeitraum mindestens auf Jahreszeiten und Anzahl Jahre eingegrenzt werden kann. Eine Differenz von einem ganzen Jahr dagegen lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben entstehen. Dasselbe gilt bezüglich ihrer Aussagen zu den Tatorten. Auch hier de- poniert sie im Wesentlichen widersprüchliche Angaben. Einmal sagt sie, es sei meistens bei ihr zuhause passiert (Urk. 3/1 00:39:17), dann, es sei immer bei ihrer Schwester zuhause passiert (Urk. 3/1 00:44:45) und hinwiederum lässt ihre Aus- sage, "einmal sei es auch bei ihr zuhause zu einem Vorfall gekommen" (Urk. 3/1 00:34:40) darauf schliessen, dass die übrigen Vorfälle in der Wohnung der Schwester bzw. des Beschuldigten stattgefunden hätten. Letztere Aussage unter- streicht bzw. plausibilisiert die Privatklägerin dadurch, dass sie erklärt, sie sei ei- nige Monate nicht mehr zu ihrer Schwester gegangen (Urk. 3/1 00:45:07). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte sie, dass sie mit der Zeit nicht mehr gerne zu ihrer Schwester gegangen sei, insbesondere wenn diese nicht zu- hause gewesen sei (Prot. II S. 48). Das erweckt vor der Aussage, wonach es meistens bei der Schwester passiert sei, den Eindruck, sie sei nicht mehr zu ihrer Schwester gegangen, um neue Vorfälle zu vermeiden. Im Gegensatz hierzu sagt sie hinwiederum aus, der Beschuldigte sei mit ihrer Schwester fast jedes Wo- chenende zu ihr nach Hause gekommen (Urk. 3/1 00:11:45), was – übereinstim- mend mit ihrer anderen Deposition, wonach es immer bei ihr zuhause passiert sei

- 28 -

– dagegen diese letztere Aussage plausibilisieren soll (ob bewusst oder unbe- wusst, sei dahin gestellt). Dann deponiert sie in der zweiten Videobefragung, es sei entweder bei ihr oder bei ihrer Schwester zuhause passiert (Urk. 3/4 00:35:30), was ebenfalls dem bereits Ausgesagten widerspricht. Insgesamt er- scheint dieses Aussageverhalten durchaus manipulativ zu sein und spricht – auch inhaltlich – dagegen, dass die Privatklägerin effektiv Erlebtes erzählt, da diesfalls weder Erklärungen nötig wären, noch derartige Widersprüche zu erwarten sind.

b) Weiter ergibt sich ein wesentlicher Widerspruch dadurch, dass die Privatklä- gerin zunächst in der ersten Befragung die ersten ein oder zwei Vorfälle vor den Sommerferien in Spanien nicht weiter ausführt, jedoch den Vorfall im Zusammen- hang mit dem Grillieren detailliert schildert (Urk. 3/1 00:08:53), im Verlauf der Be- fragung jedoch ein erstmaliges Anfassen durch den Beschuldigten, das vor dem "Grill-Vorfall" passiert sein soll, dann ganz konkret und detailliert beschreibt (Urk. 3/1 00:21:36 und 00:22:25). Dabei fällt insbesondere auf, dass sie die ersten Berührungen als 'aus Versehen' passiert bezeichnet, wohingegen eine versehent- liche Berührung für den von ihr später geschilderten Vorfall in der Küche am Wohnort des Beschuldigten und ihrer Schwester nicht in Frage kommt. Sie be- schreibt dabei namentlich, der Beschuldigte habe sie von hinten fest umarmt, sei mit seinen Händen unter ihr T-Shirt gefahren, habe sie auf ihren Bauch gehalten, sei mit den Händen nach oben gefahren und habe anschliessend seine Hände auf ihre gelegt, die sie sich zum Schutz überkreuzt auf ihre Brüste gelegt gehabt habe, und sie schliesslich auf den Hals geküsst (Urk. 3/1 00:22:25). Diese detail- lierte Beschreibung eines Vorfalls von vor den Sommerferien 2019 widerspricht auch der späteren Aussage der Privatklägerin in der zweiten Videobefragung, wonach sie sich an die Vorfälle vor den Sommerferien nicht mehr gut erinnern könne; es seien normale Umarmungen ohne ihre Eltern gewesen; wo das gewe- sen sei, wisse sie nicht mehr (Urk. 3/4 00:38:40). Ein solches Aussageverhalten kann entgegen der Vorinstanz weder als konstant noch als widerspruchsfrei quali- fiziert werden. Im Gegenteil verstärkt sich der Eindruck, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht zuverlässig sind.

- 29 -

c) Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der ersten Videobefragung de- cken sich jedoch insofern, dass sie den ersten Vorfall nach den Spanienferien als denjenigen bezeichnet, der im Zusammenhang mit dem Grillieren gestanden ha- be, bei welchem sie der Beschuldigte von seinem zu ihrem Wohnort mit dem Auto gefahren habe, um von der Mutter verlangte Gegenstände fürs Grillieren zu holen. Anlässlich der Berufungsverhandlung benannte die Privatklägerin auf Nachfrage dieses Ereignis denn auch als den ersten Vorfall (Prot. II S. 54). Den Vorfall selbst beschreibt die Privatklägerin nun aber auch bezüglich des Kerngeschehens sehr unterschiedlich. Zunächst erzählt sie, nachdem sie in der Küche die Gegenstände holen gegangen sei, habe er beim Wohnungseingang gesagt, sie solle warten, habe sie umarmt und ihr gesagt, sie könne ihn auf den Mund küssen, was sie ab- gelehnt habe mit der Bemerkung, er sei der Mann ihrer Schwester. Danach sei sie in die Küche gegangen bzw. habe die Sachen geholt und sei nach unten gerannt (Urk. 3/3 [Video] 00:11:17 ff.). Sie sei nach unten ins Auto gerannt und er habe danach getan, als wenn nichts gewesen wäre (Urk. 3/1 00:08:53). Dabei fällt mit der Verteidigung (vgl. Urk. 76 S. 11) auf, dass sie einerseits erklärt, zuerst die Sa- chen in der Küche geholt zu haben – wie sie es im Übrigen auch in der nachfol- genden Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft tut (vgl. Urk. 3/5 [Video] 00:40:15) –, andererseits aber auch geltend macht, erst nach der Umarmung bzw. nach der Aussage des Beschuldigten, dass sie ihn küssen könne, die Sachen ge- holt und nach unten ins Auto gerannt zu sein. Später in derselben Befragung schildert sie denselben Vorfall zudem völlig anders, sowohl bezüglich der Intensi- tät des Übergriffs, als auch bezüglich der effektiven Tathandlungen und auch be- züglich ihrer Reaktion darauf: Bevor er sie gefragt habe, habe er sie umarmt und sie am Hals geküsst; sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle, er habe sie aber trotzdem geküsst; er habe seine Hände auf ihr Gesäss gelegt, worauf sie seine Hände nach oben geschoben habe; er habe dann seine Hände wieder unter ihr T- Shirt geschoben und sie habe diese wegnehmen können, wogegen er sich nicht gewehrt habe (Urk. 3/1 00:29:11). Bei diesen Unterschieden in der Schilderung handelt es sich keineswegs um Kleinigkeiten oder Nebensächlichkeiten. Ob es bei der Frage blieb, ob sie ihn küsse oder er sie – gegen ihren erklärten Willen – am Hals geküsst und weiter unter dem T-Shirt angefasst und seine Hände auf ih-

- 30 - re vor der Brust gekreuzten Hände gelegt hat, betrifft das Kerngeschehen, wes- halb eine derart unterschiedliche Beschreibung desselben Vorfalls starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Privatklägerin hervorruft. Offensichtlich er- innert sie sich an den Vorfall im Zusammenhang mit dem Grillieren, erwähnt sie diesen doch in ihren Aussagen jeweils explizit. Dadurch erscheint es umso weni- ger nachvollziehbar, dass sich ihre Aussagen dann in Bezug auf Details und das Ausmass der Übergriffe derart unterscheiden. Indem sie jedoch beide Male schil- dert, es habe sich beim Holen der Gegenstände bei ihr zuhause ereignet und übereinstimmend angibt, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie könne ihn küssen, erscheint es unwahrscheinlich, dass sie zwei verschiedene Ereignisse verwech- selt bzw. vermischt. Dieser Umstand wirkt sich daher ebenfalls negativ auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen aus. Ebenso erstaunt mit der Verteidigung (vgl. Urk. 76 S. 12) ihre Aussage, dass sie die Hände des Beschuldigten nach oben geschoben bzw. diese weggenommen habe, wenn sie doch vollbepackt mit den aus der Küche geholten Gegenständen war. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird des Weiteren dadurch vermindert, dass die Privatklägerin einerseits angibt, der Beschuldigte habe sie nie zu etwas gezwungen, andererseits schildert, dass er sie trotz ihres verbalen Widerstands geküsst habe (Urk. 3/1 00:29:11). Auch hier- mit unvereinbar steht ihre Aussage im Raum, sie wisse nicht, ob er hätte merken können, dass sie seine Handlungen nicht gewollt habe (Urk. 3/1 00:27:45). Es leuchtet jedenfalls nicht ein, wieso er es nicht hätte merken können, wenn sie gar verbalen Widerstand geleistet haben will (siehe dazu auch nachfolgende Erw. d und f).

d) Hinzu kommt, dass die Privatklägerin diesen Vorfall im Zusammenhang mit dem Grillieren in der zweiten Videobefragung vom 12. März 2021 erneut nicht de- ckungsgleich schildert. Zusätzlich zur Schilderung am 12. Januar 2021 ergänzt sie den Sachverhalt mit einer neuen Kommunikation, wonach er auf ihren Ein- wand, er sei der Mann ihrer Schwester entgegnet habe, dass das egal sei und sie ihn schon küssen könne, worauf sie wiederum "nein" gesagt habe und wegge- gangen sei (Urk. 3/4 00:38:40). Sie ergänzt alsdann, dass der Beschuldigte in Be- zug darauf, dass er der Ehemann ihrer Schwester sei, gemeint habe, dass dies nicht schlimm sei und sie ihn schon küssen könne (Urk. 3/4 00:41:20). Nachdem

- 31 - es sich vorliegend nicht um die Ergänzung einer – noch unter dem Schock des soeben Erlebten abgegebenen – Erstaussage der Privatklägerin handelt (die Vor- fälle waren ja mindestens drei Monate her), stellt das Hinzufügen eines detaillier- teren Wortwechsels und damit die Ausschmückung des bereits Deponierten ein Lügensignal dar. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Privatklägerin durch diese Ergänzung den Beschuldigten – im Unterschied zu ihrer früheren Schilde- rung und insofern aggravierend – in einem schlechten Licht dastehen lässt, wenn sie ihm unterstellt, er fände den Umstand, dass er sich sexuell der Schwester sei- ner Frau nähert, "nicht so schlimm", bzw. es sei ihm "egal". Dieser Unterstellung widerspricht im Übrigen der Beschuldigte vehement und führt aus, wenn er so et- was machen würde, würde das heissen, dass er sich selber sein Leben zerstören würde und wieso sollte er den Verlust seiner Frau und seiner Kinder riskieren (Urk. 2/2 S. 5).

e) Auch bezüglich den (dritten) Vorfall im Zimmer ihres Bruders im Zusammen- hang mit der Platzierung einer Matratze schildert die Privatklägerin, wie sie ihm gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, nachdem er sie zu sich gezogen und umarmt gehabt habe, er sie jedoch weiter umarmt habe (Urk. 3/1 00:36:17). Die- ser Aussage widerspricht sie jedoch kurz darauf bereits wieder, indem sie aus- führt, sie habe nicht klar und deutlich gesagt, dass er aufhören solle, sie habe sich irgendwie nicht getraut, ihm das zu sagen (Urk. 3/3 [Video] 00:39:00 und 00:53:36-00:54:00 und Urk. 3/1 00:39:00). Hinwiederum sagt sie – im Zusam- menhang mit versuchten Berührungen im Intimbereich über der Hose – aus, er habe zugelassen, dass sie sich habe wehren können (Urk. 3/1 00:41:18). Erneut im Widerspruch dazu gibt die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sie auch mal gezwungen, dass sie ihn am Hals küsse (Urk. 3/1 00:13:40), bzw. dass sie ihn drei- oder viermal am Hals habe küssen müssen (Urk. 3/3 [Video] 00:16:27- 29; Urk. 3/1 00:44:45). Es erschliesst sich folglich nicht, ob sie nun zu einer Hand- lung oder auch einer Duldung seiner Handlung gezwungen wurde oder nicht, und ob das nur einmal oder mehrmals vorgekommen sein soll, sind doch die diesbe- züglichen Depositionen der Privatklägerin keineswegs deckungsgleich. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, wie die Schilderung bezüglich erzwungener Handlungen derart gegensätzlich ausfallen kann, wenn sie tatsächlich erlebt wurde. Schliess-

- 32 - lich fügt sich nicht in ein kohärentes Bild, wenn die Privatklägerin wiederholt aus- führt, alle Vorfälle seien meistens gleich abgelaufen (Urk. 3/1 00:34:19; 3/4 01:26:00), dann aber doch danach differenziert, dass er sie nur drei- oder viermal geküsst habe, bzw. sie gezwungen habe, ihn zu küssen, bzw. dass er ihr Gesäss angefasst habe, bzw. mit seinen Händen unter ihr T-Shirt gefahren sei.

f) Hinsichtlich des "Matratzenvorfalls" im Zimmer ihres Bruders zeigt sich wie schon beim "Grill-Vorfall" eine deutliche Aggravation in der zweiten Aussage der Privatklägerin, indem sie wiederum eine Konversation zur ersten Aussage hinzu- fügt, wonach der Beschuldigte beim Berühren ihres Bauches gesagt haben soll, dass ihr Bauch so weich sei wie der ihrer Schwester und dass dieser so weich sei, und ergänzt, es sei so komisch gewesen, als er dies gesagt habe (Urk. 3/4 00:54:30). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin, sollte der Be- schuldigte eine für sie derart "komische" Aussage gemacht haben, diese nicht be- reits anlässlich der ersten Videobefragung erwähnt hat, da sie ihr doch augen- scheinlich aufgefallen war. Auch hier gilt erneut darauf hinzuweisen, dass die Er- gänzung des Sachverhalts mit zunehmender Anzahl Befragungen im vorliegen- den Fall ein Lügensignal darstellt, da erfahrungsgemäss mit zunehmendem Zeit- ablauf seit den Ereignissen das Erinnerungsvermögen ab- und nicht zunimmt. Ebenfalls abweichend von der Erstaussage schildert die Privatklägerin neu und zusätzlich, dass der Beschuldigte nach der festen Umarmung von hinten mit sei- nen Händen unter ihr T-Shirt und hoch bis zum unteren Rand des Büstenhalters gefahren sei, dann seine Hände wieder hervorgenommen und erneut auf ihre Hände gelegt habe, die sie auf ihren Brüsten gehalten habe, und fest zugedrückt habe (Urk. 3/4 00:54:30). Gemäss ihrer ersten Aussage habe der Beschuldigte sie nach der ersten Umarmung von hinten umgedreht und am Gesäss gehalten, wobei er bemerkt habe, dass jemand komme und sie ein wenig von sich wegges- tossen habe (Urk. 3/1 00:36:17). Diese widersprüchliche und nicht deckungsglei- che Schilderung ein und desselben Vorfalls zusammen mit der deutlichen Aggra- vation gegenüber ihrer Erstaussage führt dazu, dass die Aussagen der Privatklä- gerin zu diesem Vorfall als unzuverlässig und unglaubhaft beurteilt werden müs- sen.

- 33 -

g) Die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Anzahl und Häufigkeit der Vorfälle erscheinen sodann ebenfalls nicht schlüssig zu sein. Zunächst sagt sie aus, sie wisse nicht, zu wie vielen Vorfällen es gekommen sei, sie schätze, es seien ca. 30 oder 40 Mal gewesen (Urk. 3/3 [Video] 00:34:18 ff.; 3/1 00:34:19), dies notabene seit nach den Spanienferien im Sommer 2019 bis zum letzten Vor- fall ca. zwei Monate vor der Anzeige ca. im November 2020 (Urk. 3/1 00:20:08). Dann sagt sie wiederum, es seien ca. 30 Mal gewesen (Urk. 3/1 00:39:17) und führt aus, er habe es nicht jede Woche gemacht, manchmal erst nach zwei Wo- chen oder nach einem Monat wieder (Urk. 3/1 00:13:40). Bei dieser Anzahl von etwa 30 Vorfällen im Abstand von zwei bis vier Wochen blieb die Privatklägerin sodann anlässlich ihrer zweiten Videobefragung (Urk. 3/4 00:35:30). Das aber würde bedeuten, dass die Vorfälle von August 2019 bis November 2020 (16 Mo- nate) mindestens zweimal pro Monat vorgekommen sein müssen, was angesichts der Abstände von zwei bis vier Wochen nicht aufgeht.

h) Schliesslich ist zu bemerken, dass die Privatklägerin in der Untersuchung sagte, dass sie anfangs gedacht habe, dass es – gemeint die sexuelle Belästi- gung seitens des Beschuldigten – von selbst aufhören werde, es jedoch immer mehr geworden sei (Urk. 3/3 [Video] 00:16:00). Jedes Mal wenn sie sich gesagt habe, dass sie es wieder vergesse und es nicht so schlimm sei, sei es wieder passiert (Urk. 3/3 [Video] 00:16:18). Damit anlässlich der Berufungsverhandlung konfrontiert, wusste sie nichts mehr von dieser Aussage. Erst auf den Hinweis der sie befragenden Referentin, dass sie dies bei der Polizei so gesagt habe, bestä- tigte sie die damals von ihr getätigte Aussage (Prot. II S. 53), was sich wiederum in das bereits dargelegte Aussageverhalten der Privatklägerin einfügt. 9.3. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ergeben sich bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Die aufgezeigten gewichtigen Unterschiede in ihren Aussagen lassen sich entgegen ihrem Rechts- vertreter auch nicht mit den unterschiedlichen Befragungstechniken der Polizei und Staatsanwaltschaft erklären (vgl. Prot. II S. 77). Insbesondere ist in diesem Kontext zu bemerken, dass sich die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernah- me anfänglich frei äussern konnte, danach jedoch – wie auch bei der Staatsan-

- 34 - waltschaft – strukturiert befragt wurde. Die erheblichen Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit werden zudem dadurch verstärkt, dass die Privatklägerin nachweislich die Unwahrheit sagte, indem sie bei der zweiten Videobefragung am 12. März 2021 angab, nun würde sie alle zwei Wochen zur Psychotherapeutin H._____ gehen (Urk. 3/4 01:02:40). Gemäss den von der Therapeutin eingereichten Gesprächs- notizen ist die Privatklägerin jedoch nicht mehr zu den Terminen vom 29.1.21, 18.2.21 und 26.3.21 gekommen, dies ohne sich abzumelden (Urk. 6/5 S. 2), was bedeutet, dass sie im Zeitpunkt der zweiten Videobefragung keineswegs mehr "al- le zwei Wochen" in die Therapie ging. 9.4. Gemäss dem Polizeirapport vom 14. Januar 2021 habe C'._____ (vor- mals C._____) telefonisch angegeben, sie sehe keinen Grund, weshalb ihre Schwester lügen solle. Andererseits gab sie an, es habe bislang aber auch kei- nerlei Anhaltspunkte gegeben, die gegen ihren Ehemann sprechen würden (Urk. 1/2 S. 3). Selbst die Privatklägerin sagte in der ersten Videobefragung aus, ihre Schwester habe es anfangs gar nicht geglaubt, als sie davon erfahren habe (Urk. 3/1 01:00:27) und es gebe bis jetzt sehr viel Leute, die das vom Beschuldig- ten nicht glauben würden (Urk. 3/3 [Video] 00:05:38 f.).

a) Im Berufungsverfahren befragt, bestätigte C'._____ diese Feststellung auf offene Frage (Prot. II S. 35 f.) und führte zudem Folgendes aus: Ihr sei nie etwas am Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aufgefallen und sie habe von der sexuellen Belästigung nichts mitbekommen. Die Privatklägerin habe auch nie etwas erwähnt (Prot. II S. 35 f.). Sie sei geschockt gewesen, als ihr die Privatklägerin die Geschichte letztlich erzählt habe (Prot. II S. 26). Sie habe ihr nicht sofort geglaubt (Prot. II S. 34), was auch die Privatklägerin bestätigt (Prot. II S. 45). Sie habe den Beschuldigten dann angerufen und mit dem Vorwurf kon- frontiert. Er habe alles abgestritten, sich nicht normal verhalten – da habe sie schon so ein Gefühl gehabt – und nach drei Tagen alle seine Sachen mitgenom- men und sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Sie und ihr Vater bzw. Onkel hätten ihm zwar gesagt, dass er weggehen solle, aber nicht mit all seinen Sachen. Er habe jedoch Angst gehabt und sei einfach weggegangen (Prot. II S. 33 ff.).

- 35 -

b) Auch die Zeugin J._____ sagte vor der erkennenden Kammer aus, dass sie bei den Vorkommnissen nicht dabei gewesen sei, aber ihre Tochter, also die Privatklägerin, davon erzählt habe (Prot. II S. 17). Implizit machte auch sie gel- tend, dass sie nichts von irgendwelchen Annäherungsversuchen des Beschuldig- ten gegenüber der Privatklägerin bzw. sonst ein auffälliges oder ungebührliches Verhalten von Ersterem beobachtet habe.

c) Gestützt auf die Aussagen der vor der Berufungsinstanz befragten Perso- nen ist sodann davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Vorfälle erstmals gegenüber der Freundin ihres Bruders K._____ erwähnte, welche es ihrem Freund, also K._____, erzählte, der es wiederum seinen Eltern schilderte. Der Va- ter unterrichtete schliesslich die restlichen Familienmitglieder über die Vorkomm- nisse. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Einvernahmen der Mutter der Privatklägerin, J._____ (vgl. Prot. II S. 18), als auch der Privatklägerin selbst (Prot. II S. 45 f.). In der Folge, also nachdem es die Schwester der Privatklägerin, C'._____, vom Vater erfahren hatte, konfrontierte diese die Privatklägerin, welche ihr das Vorgefallene im Detail schilderte (vgl. Prot. II S. 46, vgl. auch Prot. II S. 29 und S. 33).

d) In diesem Zusammenhang brachte J._____ anlässlich der Berufungsver- handlung vor, dass sich B._____ nicht getraut habe, sich ihnen direkt anzuver- trauen bzw. nicht gewusst habe, wie sie es ihnen erzählen sollte (Prot. II S. 18). Hervorzuheben ist jedoch, dass zu erwarten gewesen wäre, dass sich B._____ ih- rer Mutter bzw. mindestens ihrer Schwester anvertraut hätte, hatte sie doch sonst gemäss Aussage von Letzterer ihr immer alles erzählt (vgl. Prot. II S. 36). In die- sem Sinne gaben auch J._____ und C'._____ übereinstimmend an, ein ausge- sprochen gutes Verhältnis zu B._____ zu pflegen (Prot. II S. 18, 26, 29 f.). Sie wussten beispielsweise auch, dass B._____ einen Freund hatte, auch wenn sie ausnahmsweise über die jeweiligen Treffen und Einzelheiten dieser Beziehung nicht im Bilde gewesen zu sein scheinen (vgl. Prot. II S. 36 f.), was sich aber mit ihrer diesbezüglichen – B._____ bekannten – ablehnenden Haltung erklären lässt (vgl. Prot. II S. 31 ff., 38 und 51). C'._____ erklärte denn auch, anfangs nachdem sie von der Sache erfahren hatte, nicht so gut auf die Privatklägerin zu sprechen

- 36 - gewesen zu sein, weil sie es ihr nicht früher erzählt habe (Prot. II S. 26), was für eine enttäuschte Erwartungshaltung spricht. In dieses Bild fügen sich die Aussa- gen von B._____ nahtlos ein. Bereits in der Videobefragung sagte sie nämlich, dass sie mit Ausnahme dieser Vorgänge alles mit ihrer Schwester C._____ be- sprochen habe und bezeichnete diese auch als ihre Bezugsperson, wenn sie Probleme habe (Urk. 3/1 00:11:45; Urk. 3/3 [Video] 00:07:39). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung wiederholte sie diese Aussage, nannte ihre Schwester ihre beste Kollegin und merkte an, dass deshalb ihre Schwester, welche nichts von der Sache zwischen ihr und dem Beschuldigten mitbekommen habe, auch nicht verstanden habe, weshalb sie es ihr nicht früher erzählt habe (Prot. II S. 44 und S. 49). Ebenfalls gab sie an, ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Eltern zu pflegen (Prot. II S. 43). Das macht es umso weniger nachvollziehbar, dass sie etwas der- art Intimes und Familiäres mit einer aussenstehenden Person bespricht. Es wäre viel mehr davon auszugehen gewesen, dass sie sich ihrer Schwester oder ihrer besten Freundin anvertraut hätte. Denn auch angesprochen darauf, weshalb sie sich nicht ihrer damaligen besten Freundin anvertraut habe, konnte sie keine schlüssige Antwort geben (Prot. II S. 55).

e) Gemäss dem Eintrag in den Gesprächsnotizen der Psychotherapeutin H._____ vom 21. Dezember 2020 empfahl sie der Privatklägerin, die ihr gesagt habe, sie sei sexuell von ihrem Schwager belästigt worden, infolge der Weih- nachtsferien zur Opferberatungsstelle R._____ zu gehen. Unter dem 5. Januar 2021 notierte sie alsdann, dass die Privatklägerin bereits einmal bei R._____ ge- wesen sei. Am 21. Januar 2021, mithin nach Erstattung der Strafanzeige, schil- derte sie die Vorkommnisse auch Frau H._____ persönlich (Urk. 6/5 S. 1). Im Be- rufungsverfahren angesprochen darauf, weshalb sie es in der Therapie nicht (frü- her) erzählt habe, erklärte die Privatklägerin, dass sie nicht gewusst habe, wie sie es hätte sagen sollen und ob die Therapeutin ihr glauben würde. Auf die Frage, wieso sie gedacht habe, dass man ihr allenfalls keinen Glauben schenken würde, wusste sie keine Antwort. Zudem gab sie an, befürchtet zu haben, dass ihr die Therapeutin sagen würde, sie solle es mit der betreffenden Person ansprechen bzw. es ihrer Mutter und Schwester erzählen, wozu sie nicht den Mut gehabt habe (Prot. II S. 49 f.). Auch wenn solche Vorkommnisse schambehaftet und verständ-

- 37 - licherweise schwer zu erzählen sind, ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin es in der Therapie – in welcher sie sich bereits während länge- rer Zeit befand (vgl. Prot. II S. 49) – nicht erzählte, sondern sich stattdessen einer aussenstehenden Person nahe dem Familiengefüge anvertraute.

f) Ausserdem ist im Hinblick auf die Anzeigeerstattung festzuhalten, dass es C'._____ war, welche die Privatklägerin zur Polizei begleitete. Sie führte anläss- lich der Berufungsverhandlung dazu aus, dass sie ungefähr ein bis zwei Tage, nachdem sie von der Privatklägerin von den Ereignissen erfahren habe, mit dieser zur Polizei gegangen sei. Sie habe die Privatklägerin begleitet, weil sie selber aufgrund der Vorkommnisse sehr verletzt und auch geschockt gewesen sei. Sie habe nicht mehr warten können. Der Beschuldigte habe auch überhaupt nicht ge- kämpft. Es sei jedoch die Privatklägerin gewesen, die zur Polizei habe gehen wol- len. Sie sei lediglich als Begleitung mitgegangen (Prot. II S. 29 und S. 35). Die Mutter der Privatklägerin, J._____, ergänzte, dass es zur Anzeigeerstattung ge- kommen sei, weil es die Privatklägern nicht mehr habe aushalten können. Sie selbst hätte die Privatklägerin nicht zur Anzeigeerstattung begleitet, weil sie die Umstände nicht habe aushalten können (Prot. II S. 21). Gesamthaft ist zu erken- nen, dass die Anzeige erst nach über einem Jahr nach den relevanten Ereignis- sen erstattet wurde, die Sache in der ganzen Familie – in einer Art Familienrat – (vor-)besprochen wurde und die Familie im Rahmen der Anzeigeerstattung auch erheblich involviert war, namentlich trifft dies auf C'._____ zu, welche die Ge- schichte – was ihre Aussage eindrücklich offenbart – emotional stark mitnahm, weshalb eine relevante Suggestion nicht auszuschliessen ist. Diese Vermutung stützt auch der Umstand, dass die Privatklägerin bei der Polizei auf die Frage, ob sie einmal daran gedacht habe, zur Polizei zu gehen, zuerst mit "Nein" antworte- te, jedoch auf die anschliessende Frage, wer auf die Idee gekommen sei, zur Po- lizei zu gehen, erklärte, dass sie schliesslich gesagt habe, Anzeige erstatten zu wollen, weil der Beschuldigte die Ereignisse abgestritten und sie keine Beweise dafür gehabt habe (Urk. 3/3 [Video] 01:01:44 und 01:01:50). Vor dem Hintergrund der familiären Einmischung könnte die Anzeige damit auch dazu gedient haben, ihrer Aussage mehr Gewicht zu verleihen. Diese Vermutung wird zudem durch den Polizeirapport gestützt, aus welchem hervorgeht, dass sich die Privatklägerin

- 38 - zur Anzeige entschieden habe, weil der Vorfall Spannungen innerhalb der Familie ausgelöst habe (vgl. Urk. 1/1 S. 2). Schliesslich finden sich auch in den Aussagen von C'._____ gewisse Widersprü- che. Auffallend ist insbesondere, dass sie die Beziehung zum Beschuldigten bis zu ihrer Kenntnisnahme von den anklagegegenständlichen Ereignissen – abge- sehen von normalen Problemen in der Ehe – als gut bezeichnet (Prot. II S. 26), die Privatklägerin hingegen schildert, dass sich ihre Schwester und der Beschul- digte vor ungefähr zwei Jahren hätten scheiden lassen wollen (Urk. 3/3 [Video] 01:04:52). Entgegen der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 71 und 81) ist darin zwar noch kein Motiv von C'._____ zu erkennen, die Privatklägerin besonders auf eine Anzeigeerstattung gegen den Beschuldigten zu drängen, indes mindert ein sol- cher Widerspruch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage im Allgemeinen (vgl. auch nachstehend 9.5.).

g) Aus den Umständen, die zur Anzeigeerstattung führten ergeben sich er- hebliche Zweifel daran, dass die von der Privatklägerin anlässlich der ersten Videobefragung deponierten Aussagen unbeeinflusst nur das von ihr Erlebte wie- dergeben. Vielmehr sind die Anzeichen dafür, dass das von ihr Geschilderte so- wohl von Mitgliedern der Familie anlässlich der initialen Aufdeckung bei der Tante in S._____ (vgl. Urk. 3/4 02:10:45) als auch von Mitarbeiterinnen der Opferhilfeor- ganisation R._____ (wenn auch unbewusst) bereits stark von den Reaktionen und den Nachfragen bzw. Meinungsäusserungen und gegebenenfalls Spekulationen über das Vorgefallene beeinflusst wurde. Hauptindiz dafür stellt der Umstand dar, dass die Aussagen über die Vorfälle in der zweiten Videobefragung mit Details und Konversationen angereichert wurden, obwohl das Erinnerungsvermögen im Zeitverlauf ab- und nicht zunimmt und zudem eine deutliche Aggravierung und Belastungstendenz ersichtlich ist. Bei solchen Umständen stellen daher – soweit dies vorliegend überhaupt der Fall ist – übereinstimmende Aussagen aus der ers- ten und zweiten Videobefragung keine Realitätskennzeichen dar. 9.5. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen im Gegensatz zu denjenigen der Privatklägerin von Anfang an immer gleichlautend und übereinstimmend waren.

- 39 - Dass es naturgemäss leicht fällt, eine einfache Bestreitung gleichlautend zu wie- derholen, bedeutet hingegen nicht, dass die Aussagen des Beschuldigten deshalb nicht oder weniger glaubhaft sind. Das Gegenteil ist der Fall: So hat der Beschul- digte bereits in der ersten Befragung und nachdem er mit den Vorwürfen sexueller Handlungen mit seiner Schwägerin konfrontiert worden war ohne weiteres zuge- geben, dass er sie auch vor anderen Leuten umarmt habe, wie das in ihrer Kultur üblich sei, es habe nichts Verstecktes gegeben (Urk. 2/1 S. 2), obwohl ihn das auch belasten könnte. Ebenso hat er sofort bestätigt, dass er einmal mit der Pri- vatklägerin zu ihr nach Hause gefahren sei, um etwas zum Grillieren zu holen und er mit hinauf und aufs WC gegangen sei (Urk. 2/1 S. 4 f.), obwohl ihn auch das belasten könnte und es grundsätzlich einfacher wäre, dies abzustreiten. Ausser- dem hat er immer wieder betont, dass die Vorwürfe "Lügen" seien und er nicht wisse, wieso sie so etwas sage, es sei zwischen ihren Familien nie etwas vorge- fallen, das Verhältnis sei gut gewesen. Das wird selbst von der Privatklägerin (Urk. 3/3 [Video] 00:12:02 ff.; vgl. auch Prot. II S. 47 f.) als auch den beiden Zeu- ginnen (Prot. II S. 16 f. und S. 28) ausdrücklich bestätigt. In Übereinstimmung mit der Privatklägerin, die aussagte, er sei für sie wie ein Bruder gewesen, bekräftigt er wiederholt, sie sei für ihn wie eine Schwester gewesen, so etwas habe er nicht getan und würde er nie tun (Urk. 2/1 S. 2,4 und 8; Urk. 2/2 S. 2, 5). Der Beschul- digte beteuerte denn auch wiederholt, dass er nur immer wieder sagen könne, dass es nicht zutreffe, was die Privatklägerin sage, er nicht wisse, weshalb sie dies tue und er sich mit einem solchen Verhalten nie sein eigenes Leben ruinieren würde (Urk. 2/1 S. 4, 6 und 8; Urk. 2/2 S. 5). Anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei sei- nen bisherigen Depositionen (Prot. I S. 12 ff. und Prot. II S. 63) und ergänzte, wie bereits erwähnt (vgl. Erw. II.2.3.), dass die Privatklägerin ihn möglicherweise we- gen des sog. Ortungsereignisses bzw. aus Rache falsch beschuldigen würde (Prot. I S. 14 f. und 17 f.; Prot. II S. 63 f.). Mit der Verteidigung handelt es sich da- bei um einen Erklärungsversuch des Beschuldigten für das Vorgefallene. Anläss- lich der Berufungsverhandlung wurden die Zeuginnen J._____ und C'._____ so- wie die Privatklägerin zu diesem sog. Ortungsereignis befragt. Übereinstimmend bestätigten sie, dass es vor der Anzeigeerstattung zu einem Ereignis gekommen

- 40 - sei, bei welchem sich die Privatklägerin bei einem aus dem Irak stammenden kur- dischen Kollegen aufgehalten und nicht auf Anrufe der Mutter bzw. der Schwester reagiert habe, woraufhin sie der Beschuldigte via die iPhone-App "wo ist" habe or- ten können und C'._____ sie abgeholt habe (vgl. Prot. II S. 19, 31 f., 36 und 44 f.). J._____ und C'._____ bezeichneten den Jungen konsequent als nur einen Kolle- gen der Privatklägerin (Prot. II S. 19 und 31 f.), und auch die Privatklägerin wies anlässlich der Berufungsverhandlung einmal darauf hin, dass es sich nur um ei- nen Kollegen gehandelt habe (Prot. II S. 52). Demgegenüber sprach die Privat- klägerin bereits anlässlich ihrer polizeilichen Videobefragung von einem Freund (Urk. 3/3 [Video] 00:07:31 ff.), was sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals bestätigte und auf Nachfrage präzisierte, dass sie damals mit "Freund" diesen Jungen namens T._____ gemeint habe. Zudem hielt sie fest, dass das zwischen ihm und ihr einige Monate gegangen sei (Prot. II S. 52). Ferner gab J._____ an, dass dieses Treffen bzw. diese Beziehung zwischen der Privatkläge- rin und diesem Jungen für sie gar kein Problem, sondern vielmehr normal gewe- sen sei (Prot. II S. 19 f.), was aber von C'._____ klar widerlegt wurde. Letztere machte klar, dass sie und die Mutter gegen die Beziehung gewesen seien, insbe- sondere weil dieser Junge viel älter gewesen sei als die Privatklägerin. Sie erklär- te, dass so etwas in ihrer Kultur nicht gehen würde und sie weitere Treffen zwi- schen den beiden unterbunden hätten (Prot. II S. 31 ff. und S. 38), was auch die Privatklägerin bestätigte (Prot. II S. 51 f.). Damit müssen die Aussagen der Zeu- ginnen und der Privatklägerin im Hinblick auf den Beziehungsstatus von Letzterer und die Haltung der Familie gegenüber der Beziehung der Privatklägerin als wi- dersprüchlich bezeichnet werden, was nicht für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Eben- falls ist zu erkennen, dass die Privatklägerin damals die Unwahrheit erzählte, als sie ihrer Mutter sagte, dass sie zu einer Kollegin gehe und auch der Schwester verschwieg, dass sie sich mit ihrem Freund trifft (Prot. II S. 22, 32, 36 f., 44

f. und 51). Andererseits ist erstellt, dass es ein solches Ereignis gab, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten weiter unterstreicht. Eine weiter- gehende Einordnung, mithin die Beantwortung der Frage, ob das Ortungsereignis möglicherweise den Hintergrund für die Anzeigeerstattung der Privatklägerin dar- stellt, kann an dieser Stelle unterbleiben.

- 41 - 9.6. Insgesamt verdichten sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Privatklägerin derart, dass angesichts des unauflösbaren Widerspruchs zwischen ihren belastenden Aussagen und dem Ergebnis der Beweiswürdigung in zentralen Punkten des Anklagesachverhaltes, insbesondere vor dem Hintergrund des allgemeinen Aussageverhaltens der Privatklägerin und den Umständen der Anzeigeerstattung, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt wie geschildert abge- spielt hat. Der gesamte – noch zu beurteilende – Anklagesachverhalt kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da eine lediglich theoreti- sche Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin trotz der dagegen spre- chenden schwerwiegenden Indizien der Wahrheit entsprechen könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht.

10. Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf das vorstehend Ausgeführte (Erw. II.9.) nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit ei- nem Kind zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen. III. Genugtuung der Privatklägerin

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderung ab (Urk. 41 S. 45 ff. und S. 50 Dispositivziffer 8).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es in der Regel an der Grundlage für einen Adhäsions- anspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (VIKTOR LIEBER, SK StPO, N 8 zu Art. 126 StPO). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechts-

- 42 - widrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraus- setzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Ver- schulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abge- wiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (ANNETTE DOLGE, BSK StPO, N 21 zu Art. 126 StPO).

3. Nachdem der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlun- gen mit einem Kind vollumfänglich freizusprechen ist und das Verfahren betref- fend den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung rechtskräftig eingestellt wurde, ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin mangels Anspruchs- grundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldig- te Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. In Nachachtung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf die Begründung des Kostenentscheids bei einer unbefangenen Per- son mithin nicht den Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei eines Delikts ver- dächtig oder schuldig, denn damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bun-

- 43 - desgerichts 6B_734/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). Unter- liegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kos- ten (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 428 StPO). 1.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3. Dem Beschuldigten ist kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten rechtsge- nügend und klar anzulasten, sodass ihn keine Kostenpflicht trifft. Der Kostenent- scheid (vgl. Art. 423-428 StPO) präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) dahingehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2). Zudem führt eine Kosten- pflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO zu einem Anspruch der Privatklägerschaft ge- genüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_1258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3). Da vorliegend jedoch keine Kostenpflicht des Beschuldigten besteht, entfällt auch eine Entschädigungspflicht gegenüber der Privatklägerin. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass die Bemessung der Entschä- digungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft nicht angefochten wurde, so dass kein Anlass besteht, da- rauf zurückzukommen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).

- 44 - Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, kön- nen die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.2 mit Hinweisen), da sich die Verlegung der Kosten im Allgemeinen nach dem Grundsatz richtet, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- gerin hingegen unterliegt, soweit sie sich am Verfahren beteiligt hat, was auf die Privatklägerin zutrifft, die hinsichtlich der ihr zugesprochenen Genugtuung an- schlussberufungshalber einen abweichenden Antrag stellte (Urk. 50; vgl. auch Urk. 79). Dennoch trägt grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Straf- verfahren (BGE 139 IV 45 E. 1.2), zumal es sich vorliegend um ein Offizialdelikt handelt und die Bemessung der Genugtuung einen Ermessensentscheid darstellt. Wie die Kostentragungsvorschrift von Art. 427 Abs. 2 StPO ist auch die Verpflich- tung der Privatklägerschaft, die obsiegende beschuldigte Person zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO), dispositiver Natur (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3). Eine Kosten- beteiligung der Privatklägerin rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. 2.3. Nach dem Gesagten fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser An- satz und die Kosten des Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, darin inbegriffen die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklä- gerin. 2.4. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, N 15 f. zu

- 45 - Art. 429 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 429 StPO). 2.5. Der Beschuldigte ist seit dem zweitinstanzlichen Verfahren erbeten verteidigt (vgl. vorstehend Erw. I.1.) und der von der Verteidigung mit Honorarnote vom

23. März 2023 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich der Schwierigkeit des Falles als angemessen (vgl. Urk. 78). Zufolge des ergehenden Freispruchs sind dem Beschuldigten die Verteidigungskosten zu ersetzen, wozu ihm aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 13'300.– (vgl. Urk. 78 zuzüglich zwei Stunden für Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Berufungsverhandlung) zuzusprechen ist. 2.6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein (Urk. 80; Prot. II S. 72) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 7'055.53. Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte Entschädigung für die Vertre- tung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter bereits über entsprechende Aktenkenntnis- se verfügte und keine substanziellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte, als an- gemessen. Nach Berücksichtigung der noch anfallenden Nachbesprechung des Urteils ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin für die Aufwen- dungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'100.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 4. Oktober 2021 hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Ein- stellung betr. sexuelle Belästigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 46 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf der mehrfachen sexuel- len Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freige- sprochen.

2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 9-11) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 7'100.– unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen, einschliesslich derjenigen der früheren amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 13'300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 47 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 74 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer