Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Rückweisung und Bindungswirkung
E. 1.1 Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neu- en Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurtei- lung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der
- 7 - Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsent- scheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige The- matik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Ja- nuar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 2.2. und 6B_1438/2017 vom
12. Oktober 2018 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Da das Bundesgerichtsgesetz das Institut der Teilrechtskraft nicht kennt, ist im aktuellen Berufungsverfahren grundsätzlich nochmals über alle Punkte zu ent- scheiden, wobei die urteilende Kammer in ihrem neuen Entscheid nur in jenen Punkten auf ihr früheres Urteil zurückkommen darf, die zu dessen Aufhebung geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1). Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713).
E. 1.3 Das Bundesgericht hielt in Erwägung 3.7 des Urteils vom 18. November 2021 fest, dass entgegen der Auffassung des Obergerichtes die Honorarforde- rung nicht mit der Begründung gekürzt werden dürfe, dass die Rechnungsstellung an C._____ erfolgt sei und vom Beschuldigten nicht dargelegt worden sei, dass C._____ diese zurückgefordert habe. Es sei nicht zulässig, eine Entschädigung der Verteidigerkosten mit der Begründung zu verweigern, dass sie von Dritten übernommen worden seien (Urk. 116 S. 12 f.). Im Übrigen bestätigte das Bun- desgericht das Urteil des Obergerichts vom 11. Juni 2020 in allen Punkten.
- 8 -
E. 1.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die höchstrichterlichen Erwägungen festzuhalten, dass der Beschuldigte zusätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Verteidigerkosten hat, deren Rechnungsstellung an C._____ erfolgte. Das Obergericht ist an die Auffassung des Bundesgerichts gebunden.
E. 1.5 Ansonsten sind die Erwägungen und Schlussfolgerungen im Urteil des Obergerichts vom 22. Juni 2020 uneingeschränkt zu übernehmen und haben weiterhin Bestand.
E. 2 Fazit
E. 2.1 Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung freizusprechen.
E. 2.2 Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat weiterhin Be- stand, mit Ausnahme der zusätzlich zu entschädigenden Verteidigerkosten, deren Rechnungsstellung an C._____ erfolgte. Entsprechend belaufen sich die zu ent- schädigenden Aufwendungen der erbetenen Verteidigung auf insgesamt Fr. 30'997.80 (inkl. MwSt.) (vgl. dazu Urk. 110 in SB190281 S. 20 ff., wobei sich ein Rechnungsfehler einschlich beim Total von Fr. 30'997.30 anstatt Fr. 30'997.80). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Mangels Aufwendungen besteht kein Raum für die Zusprechung von Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 20. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-5. […]
- 9 -
E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. November 2013 beschlagnahmten 6 Messer, iPhone3, iPhone5, 3 USB-Stick (A010'096'465) und die Fotoausrüstung (A010'096'658) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt der Beschuldigte diese Frist unbenutzt verstreichen, werden die beschlagnahmten Gegenstände auf Kosten des Beschuldigten zur Vernichtung freigegeben.
E. 7 Der am 26. April 2017 sichergestellte Duschstuhl (A005'824'919) wird dem B._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt das B._____ diese Frist unbe- nutzt verstreichen, wird der Duschstuhl zur Vernichtung freigegeben.
E. 8 Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 57135167 aufbe- wahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger,
- Vergleichs-WSA (A005'724'447)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'470)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'481)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'492)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'505) werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.
E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'011.80 Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 10 […]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperver- letzung freigesprochen. - 10 -
- Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 126'000.– wird abgewiesen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 17'400.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Die Kosten der Untersuchung (Fr. 6'011.80) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 1'200.–) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB180316 beträgt Fr. 3'000.–.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB190281 fällt ausser Ansatz.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB210629 fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens SB180316 werden zu 1/5 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 4/5 auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 30'997.80 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen (betr. erstinstanzliche Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8) - 11 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/2 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die D._____ AG als Unfallversicherer der Geschädigten (Art. 32 ATSG, Vers.-Nr. …).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210629-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie die Gerichts- schreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 20. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 20. März 2018 (GG170066) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2018 (SB180316) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts
- 2 - vom 15. Mai 2019 (6B_212/2019) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Juni 2020 (SB190281) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 18. November 2021 (6B_997/2020)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Novem- ber 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 26 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 u. 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 77 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung von Schadenersatz sowie Genugtuung wird abgewiesen.
5. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen keine Entschädigung zugesprochen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. November 2013 beschlagnahmten 6 Messer, iPhone3, iPhone5, 3 USB-Stick (A010'096'465) und die Fotoausrüstung (A010'096'658) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt der Beschuldigte diese Frist unbenutzt verstreichen, werden die beschlagnahmten Gegen- stände auf Kosten des Beschuldigten zur Vernichtung freigegeben.
7. Der am 26. April 2017 sichergestellte Duschstuhl (A005'824'919) wird dem B._____, … [Ad- resse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt das B._____ diese Frist unbenutzt verstreichen, wird der Duschstuhl zur Vernichtung freigegeben.
8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 57135167 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger,
- Vergleichs-WSA (A005'724'447)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'470)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'481)
- 4 -
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'492)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'505) werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Ver- nichtung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'011.80 Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 [Protokoll im Berufungsverfahren SB180316])
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 25 f.)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizu- sprechen.
2. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 15'400 zuzusprechen.
3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts für die ausserordentliche Belastung durch die überlange Verfahrensdauer zuzu- sprechen.
- 5 -
4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für Verteidigungskosten zuzu- sprechen.
5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von CHF 110'000 zuzu- sprechen.
6. Kostenverteilung im Berufungsverfahren nach Art. 428 StPO.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Berufungsanträge nach (ersten) Rückweisung: (Prot. III S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 101)
1. Mein Klient sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizu- sprechen.
2. Meinem Klienten sei eine Genugtuung für die erlittene Untersuchungs- haft in der Höhe von Fr. 15'400.– zuzusprechen.
3. Meinem Klienten sei eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts für die ausserordentliche Belastung durch die überlange Verfahrensdauer zuzusprechen.
4. Meinem Klienten sei eine Entschädigung für Verteidigungskosten zu- zusprechen.
5. Meinem Klienten sei eine Entschädigung für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von Fr. 126'000.– zuzu- sprechen.
- 6 -
6. Kostenverteilung im Berufungsverfahren nach Art. 428 StPO.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 107) Verzicht. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des bisherigen Verfahrensgangs kann um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden auf das Urteil des Obergerichts vom 11. Juni 2020 verwie- sen werden (Urk. 110 in SB190281). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesge- richt betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 114/2 in SB190281). 1.3. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2021 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 11. Juni 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung ans Obergericht zurück (Urk. 116). II. Materielles
1. Rückweisung und Bindungswirkung 1.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neu- en Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurtei- lung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der
- 7 - Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsent- scheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige The- matik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Ja- nuar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 2.2. und 6B_1438/2017 vom
12. Oktober 2018 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). 1.2. Da das Bundesgerichtsgesetz das Institut der Teilrechtskraft nicht kennt, ist im aktuellen Berufungsverfahren grundsätzlich nochmals über alle Punkte zu ent- scheiden, wobei die urteilende Kammer in ihrem neuen Entscheid nur in jenen Punkten auf ihr früheres Urteil zurückkommen darf, die zu dessen Aufhebung geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1). Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). 1.3. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 3.7 des Urteils vom 18. November 2021 fest, dass entgegen der Auffassung des Obergerichtes die Honorarforde- rung nicht mit der Begründung gekürzt werden dürfe, dass die Rechnungsstellung an C._____ erfolgt sei und vom Beschuldigten nicht dargelegt worden sei, dass C._____ diese zurückgefordert habe. Es sei nicht zulässig, eine Entschädigung der Verteidigerkosten mit der Begründung zu verweigern, dass sie von Dritten übernommen worden seien (Urk. 116 S. 12 f.). Im Übrigen bestätigte das Bun- desgericht das Urteil des Obergerichts vom 11. Juni 2020 in allen Punkten.
- 8 - 1.4. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die höchstrichterlichen Erwägungen festzuhalten, dass der Beschuldigte zusätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Verteidigerkosten hat, deren Rechnungsstellung an C._____ erfolgte. Das Obergericht ist an die Auffassung des Bundesgerichts gebunden. 1.5. Ansonsten sind die Erwägungen und Schlussfolgerungen im Urteil des Obergerichts vom 22. Juni 2020 uneingeschränkt zu übernehmen und haben weiterhin Bestand.
2. Fazit 2.1. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung freizusprechen. 2.2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat weiterhin Be- stand, mit Ausnahme der zusätzlich zu entschädigenden Verteidigerkosten, deren Rechnungsstellung an C._____ erfolgte. Entsprechend belaufen sich die zu ent- schädigenden Aufwendungen der erbetenen Verteidigung auf insgesamt Fr. 30'997.80 (inkl. MwSt.) (vgl. dazu Urk. 110 in SB190281 S. 20 ff., wobei sich ein Rechnungsfehler einschlich beim Total von Fr. 30'997.30 anstatt Fr. 30'997.80). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Mangels Aufwendungen besteht kein Raum für die Zusprechung von Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 20. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-5. […]
- 9 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. November 2013 beschlagnahmten 6 Messer, iPhone3, iPhone5, 3 USB-Stick (A010'096'465) und die Fotoausrüstung (A010'096'658) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt der Beschuldigte diese Frist unbenutzt verstreichen, werden die beschlagnahmten Gegenstände auf Kosten des Beschuldigten zur Vernichtung freigegeben.
7. Der am 26. April 2017 sichergestellte Duschstuhl (A005'824'919) wird dem B._____, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb einer Frist von 30 Tagen auf erstes Verlangen herausgegeben. Lässt das B._____ diese Frist unbe- nutzt verstreichen, wird der Duschstuhl zur Vernichtung freigegeben.
8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 57135167 aufbe- wahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger,
- Vergleichs-WSA (A005'724'447)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'470)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'481)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'492)
- DNA-Spur - Wattetupfer (A005'724'505) werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'011.80 Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. […]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperver- letzung freigesprochen.
- 10 -
2. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 126'000.– wird abgewiesen.
3. Dem Beschuldigten werden Fr. 17'400.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
4. Die Kosten der Untersuchung (Fr. 6'011.80) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 1'200.–) werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB180316 beträgt Fr. 3'000.–.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB190281 fällt ausser Ansatz.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB210629 fällt ausser Ansatz.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB180316 werden zu 1/5 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 4/5 auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 30'997.80 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen (betr. erstinstanzliche Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8)
- 11 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/2 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die D._____ AG als Unfallversicherer der Geschädigten (Art. 32 ATSG, Vers.-Nr. …).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle