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SB210626

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zürich OG · 2023-09-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (85 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Der Beschuldigte hat die Anklagesachverhalte vor dem Berufungsgericht vollumfänglich anerkannt (vgl. Urk. 189 S. 12). Die Anerkennung respektive das Geständnis des Beschuldigten deckt sich im Übrigen mit den Akten. Bei der Straf- zumessung ist vom eingestandenen Sachverhalt, mithin von den Anklagesachver- halten, sowie von der zutreffenden und vom Beschuldigten letztlich anerkannten rechtlichen Würdigung der Vorinstanz auszugehen.

E. 1.2 Hinsichtlich der eingestandenen Anklagesachverhalte ist vorab auf die um- fassende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2020 zu ver- weisen (Urk. 70 S. 2 ff.). Zusammenfassend hat der Beschuldigte gemäss unbe- strittenem und eingeklagtem Anklagesachverhalt zunächst verschiedene Firmen im Sicherheitsbereich geführt und wahrheitswidrig vorgetäuscht, Stellen für Detektiv- respektive Sicherheitskräfte vergeben zu können. Dabei schrieb der Beschuldigte auf verschiedenen Jobportalen Stellen aus, die gar nicht zu besetzen waren, und führte "Bewerbungsgespräche" mit Job-Interessierten. Diese wurden dann dazu gebracht, zuerst einen firmeninternen Kurs für Fr. 3'000.– sowie eine Abschluss-

- 10 - prüfung zu absolvieren, wobei der Beschuldigte die Kursteilnehmer den Kurs gröss- tenteils nicht bestehen liess. Teilweise verlangte er vorab Reservierungsgebühren für die Kurse in Höhe von Fr. 500.– oder Nachgebühren zur Wiederholung der Prü- fung in Höhe von Fr. 150.–. Bei den diversen Einzelunternehmungen, für welche Stellen ausgeschrieben wurden, verschleierte der Beschuldigte seine Rolle und liess bewusst andere Personen als Inhaber im Handelsregister eintragen. Ausser- dem verwendete er bei den "Bewerbungsgesprächen" falsche oder fiktive Namen, damit die Job-Interessenten nicht erkennen konnten, wer tatsächlich die Geschäfte leitete. Durch dieses betrügerische Vorgehen erwirtschaftete der Beschuldigte in über 50 Fällen über einen mehrjährigen Zeitraum vom 16. Dezember 2016 bis

22. Januar 2019 einen Betrag von über Fr. 100'000.– (vgl. zum Ganzen Urk. 70 S. 3-36). Für das inkriminierende Verhalten hat die Vorinstanz den Beschuldigten rechtskräftig des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB und des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.S.v. Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und h UWG schuldig gesprochen. In weiteren eingestandenen Anklagesachverhalten hat der Beschuldigte seine Ex-Partnerin und Mutter seiner Tochter – die Privatklägerin AS._____ – beschimpft, mehrmals bedroht und zweimal tätlich angegangen. Überdies setzte der Beschul- digte die Privatklägerin AS._____ über einen längeren Zeitraum hinweg stark unter Druck, tauchte immer wieder unerwünscht vor ihrer Wohnung auf und verfolgte sie, sodass sie letztlich mit der gemeinsamen Tochter ins Frauenhaus flüchten musste. Unter Zuhilfenahme eines ihr zugeschickten und in einem Plüschtier für die Tochter versteckten GPS-Senders versuchte der Beschuldigte, sie dennoch ausfindig zu machen (vgl. zum Ganzen Urk. 70 S. 37-42). Für die eingestandenen Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin AS._____ wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 StGB verurteilt.

- 11 - Überdies wurde er aufgrund der Vernachlässigung seiner Unterhaltspflichten ge- genüber seinem Sohn in Höhe von insgesamt Fr. 11'543.55 i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urk. 70 S. 43). Ferner hat die Vorinstanz den Be- schuldigten rechtskräftig des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB verurteilt, nachdem er das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot für das gesamte Areal des Flughafens Zürich zweimal missachtet hat (vgl. Urk. 70 S. 44 f.). Letztlich wurde er wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und f WG, Art. 12 WG und Art. 27 Abs. 1 WG schuldig gesprochen, weil er ohne Bewilligung ein als Taschenlampe getarntes Elektroschockgerät erwarb, besass und transpor- tierte (vgl. Urk. 70 S. 46).

E. 1.3 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (wovon 160 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind) und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 140 S. 51). Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, stellt die vorinstanzliche Sanktion aufgrund des Verschlechterungs- verbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO die Höchstgrenze dar.

E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren einen Bestätigungs- antrag des vorinstanzlichen Urteils gestellt (Urk. 151). Die amtliche Verteidigung beantragte dagegen, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen (Urk. 191 S. 11).

2. Anwendbares Recht

E. 1.5 Zufolge der vom Beschuldigten bescheinigten Arbeits- und Verhandlungs- fähigkeit wurde die Ladung der Berufungsverhandlung abgenommen und neu auf den 9. März 2023 vorgeladen (Urk. 164-171). Am 2. März 2023 reichte der Be- schuldigte erneut eine Bescheinigung über seine Arbeits- und Verhandlungsun- fähigkeit ein und ersuchte um Abnahme des Verhandlungstermins (Urk. 172-177). Auf telefonisches Ersuchen erklärte der Verteidiger, dass der Beschuldigte sich ei- ner Operation habe unterziehen müssen und daher aufgrund seiner Rekonvales- zenz nicht an der auf den 9. März 2023 anberaumten Berufungsverhandlung teil- nehmen könne, worauf die Ladung wiederum abgenommen wurde (Urk. 178-179).

E. 1.6 In der Folge wurden die Parteien mit der Vorladung vom 12. Mai 2023 zur heutigen Berufungsverhandlung vom 28. September 2023 vorgeladen (Urk. 181). Am 18. September 2023 wurden die Parteien über eine Änderung der Gerichts- besetzung informiert (Urk. 183). Vor der Verhandlung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. September 2023 durch seinen Verteidiger diverse Berufungsrü- ckzüge mitteilen (Urk. 185). An der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 5), waren keine Vorfragen zu entscheiden. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Der Beschuldigte beging gewisse Delikte teilweise vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, sind sie je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren und ist in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur ent- weder das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangen. Das Gericht hat

- 12 - aufgrund eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5, m.H.). Alt- rechtlich betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).

E. 2.2 In Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug rechtfertigt es sich (wie bei einem Dauerdelikt), gesamthaft das neue Recht anzuwenden (vgl. PK StGB- TRECHSEL/VEST, 2021, Art. 2 StGB N 5; BSK StGB/JStG-POPP/BERKEMEIER, 2019, Art. 2 StGB N 11, m.w.H.). Der Umstand, dass vorliegend bezüglich der Delikte des Vergehens gegen das UWG, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, des Hausfriedensbruchs und des Vergehens gegen das Waffengesetz ein Teil des ein- geklagten Zeitraums unter das frühere Recht vor dem 1. Januar 2018 fällt, erweist sich als irrelevant, da – wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird – beim Ver- gehen gegen das UWG ohnehin eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird und bei den weiteren genannten Delikten das Verschulden jeweils tief wiegt, sodass Sank- tionen von Geldstrafen unter 180 Tagessätzen auszufällen sein werden. Die Ände- rungen des Sanktionenrechts führen vorliegend nicht zu unterschiedlichen Beurtei- lungen. Damit ist im Folgenden ausschliesslich auf das neue Recht abzustellen.

3. Grundsätze der Strafzumessung 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations- prinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je m.H.). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbe-

- 13 - stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je m.H.). 3.2. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 191 S. 4 Rz. 2 f.) ist festhalten, dass die Vor- instanz bei der Strafzumessung methodisch nicht korrekt vorgegangen ist. Indem sie einleitend für den gewerbsmässigen Betrug, die Drohungen und Nötigungen davon ausgeht, dass für alle Delikte Freiheitsstrafen zu verhängen sind und somit vorwegnehmend die Strafart bestimmt (Urk. 140 S. 27 E. IV.1.4.), beginnt sie

– bundesrechtswidrig – mit einem Teil des Ergebnisses der Strafzumessung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3; 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.2, m.H.). Denn die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzeltaten. Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem sämtliche Einzelstrafen festgesetzt sind, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1.; BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 4.1, m.H.).

4. Wahl der Sanktionsart 4.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Recht- sprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je m.H.). 4.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 7.2.2).

- 14 - Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6, m.H.). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

E. 2.3 Dementsprechend beschränkte der Beschuldigte seine Berufung letztlich auf das Strafmass und den Strafvollzug gemäss Dispositivziffern 2-4 sowie die Ein- ziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen gemäss Dispositiv- ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils. Hinsichtlich der vom Beschuldigten angefoch- tenen Punkte steht das Urteil – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsver- bots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – zur Disposition.

E. 2.4 Ferner ist vorzumerken, dass der Schuldpunkt gemäss Dispositivziffer 1 so- wie die weiteren Anordnungen der Vorinstanz gemäss Dispositivziffern 5 (Weisung betreffend Verbot von Kursen im Sicherheitsbereich) und 7-13 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen; Anordnungen betreffend die Zivilforderungen; Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen sind. II. Strafzumessung

1. Ausgangslage

E. 5 Tatkomponenten

E. 5.1 Gewerbsmässiger Betrug

E. 5.1.1 Das Gesetz sieht für den gewerbsmässigen Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor (Art. 146 Abs. 2 aStGB; Stand 1. März 2018). Strafschärfungs- und Strafmilde- rungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Gren- zen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8, m.H.). Im vorliegenden Fall kann die Strafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden.

E. 5.1.2 Zur objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen eine Deliktssumme von über Fr. 100'000.– erwirtschaftet hat (vgl. Urk. 70 S. 12-33; insgesamt Fr. 104'450.–). In Anbetracht, dass beim ge- werbsmässigen Betrug jedoch noch weitaus höhere Deliktssummen denkbar sind, erweist sich der Deliktsbetrag von knapp über Fr. 100'000.– als noch gering. Be- trächtlich ist jedoch die über zwei Jahre verübte Anzahl von Einzelhandlungen zum Nachteil von 56 Geschädigten im Betrag zwischen Fr. 500.– und Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 70 S. 12-33; Dossier 1-5, 7-8, 10-14, 16-19, 21-30, 33, 36-38, 40-43, 45-46, 49-50, 54-56). Besonders verwerflich erscheint, dass der Beschuldigte sich bei sei- nen Opfern bewusst auf Personen konzentrierte, welche sich in einer existentiellen und wirtschaftlichen Notlage befanden und auf eine Arbeitsstelle angewiesen waren (Langzeitarbeitslose, Sozialhilfebetrüger, ALV-Bezüger, ausländische Per- sonen mit tiefem Bildungsstand etc.). Der Beschuldigte missbrauchte somit gezielt die Unerfahrenheit, Verzweiflung und Notlage seiner Opfer. Zudem setzte er sie im Rahmen der Bewerbungsgespräche jeweils unter einen massiven zeitlichen Druck,

- 15 - um sie zur Vermögensdisposition zu bewegen. Durch das Handeln des Beschul- digten erfuhren seine Opfer sodann schmerzliche finanzielle Einbussen und ver- loren ausserdem die Hoffnung auf eine ersehnte Anstellung im Sicherheitsbereich. In diesen Umständen offenbart sich die Verwerflichkeit des Tuns des Beschuldig- ten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 191 S. 5 f.) ist ferner zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Beschuldigten besonders raffiniert und ausgeklügelt war, ohne dabei in Nachachtung des Doppelverwertungsverbots das Tatbestandselement der Arg- list doppelt zu Ungunsten des Beschuldigten zu veranschlagen. Vielmehr zeichnete sich das Vorgehen des Beschuldigten im Vergleich zu anderen Lügengebäuden durch eine lange und ausgeklügelte Planung aus und ist als besonders raffiniert zu qualifizieren; mittels verschiedener Webseiten, Aufschalten von Stellen auf diver- sen Jobportalen, Durchführung von Bewerbungsgesprächen, Anbieten sowie teil- weise Durchführen von nutzlosen und überteuerten Kursen sowie Verschleiern seiner Identität ist eine aufwändig und komplex gestaltete Betrugskulisse aufgebaut worden. Insgesamt zeugte die Vorgehensweise des Beschuldigten von einer recht hohen kriminellen Energie. Daran ändert auch der Umstand, dass gewisse Kurs- teilnehmer den Beschuldigten nicht angezeigt bzw. sich am Verfahren nicht beteiligt haben, nichts. Es lässt sich daraus – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 191 S. 5) – nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten – im Vergleich zu anderen unter den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs fallende Kon- stellationen – dennoch knapp als noch leicht zu qualifizieren.

E. 5.1.3 Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz und bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit handelte. Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. AU._____ vom

27. Juli 2019 leidet der Beschuldigte zwar schon seit seiner Jugend an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem dissozialen und narzisstischen Anteilen. Ungeachtet dessen, lag jedoch zur Zeit der Taten stets – und unbestritten (Urk. 191 S. 7) – volle Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/31/9 S. 84 und 93 f.). Sein Motiv war rein egoistischer und finanzieller Natur und es ging ihm einzig darum, an

- 16 - möglichst viel Geld zu kommen. Dieses gab er aber nicht zur Begleichung seiner Schulden oder von bestehenden Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere Unterhaltspflichten, aus. Vielmehr befriedigte er damit seine Geltungssucht und führte einen luxuriösen Lebenswandel (Fahrzeuge, Reisen, Wohnung, Kleidung, Casinobesuche). Sein Handeln war ausserdem auf Dauer angelegt, zumal er sich trotz negativer Berichterstattung in der Sendung des SRF "…" im Fernsehen von der Fortführung seiner deliktischen Tätigkeit nicht abhalten liess. Es bestehen keine Hinweise, wonach er diese nicht fortgesetzt hätte, wenn es nicht zur polizeilichen Intervention gekommen wäre. Unter Berücksichtigung der direkt vorsätzlichen Tat- begehung vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 5.1.4 Eine Geldstrafe kommt für den gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil von zahlreichen Geschädigten aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall aus- zufällenden Strafmasses nicht in Betracht. Aufgrund der insgesamt mehrjährigen Delinquenz bestehen zudem erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Eine Geldstrafe wäre somit weder schuldangemessen noch zweckmässig.

E. 5.1.5 Unter Berücksichtigung des knapp noch leichten Gesamttatverschuldens des Beschuldigten sowie des sehr weiten Strafrahmens des gewerbsmässigen Be- trugs bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich vorliegend, die Einsatz- strafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 30 Monate respektive 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 5.2 Mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wett- bewerb (UWG); Dossier 1-5, 7-8, 10-14, 16-19, 21-30, 33, 36-38, 40-43, 45-46, 49-50, 54-56

E. 5.2.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich die geschützten Rechtsgüter des gewerbsmässigen Betrugs und des Vergehens gegen das UWG differenzieren, weshalb sich die Konkurrenzfrage nicht stellt (Urk. 140 S. 22 f.). Die beiden Tatbe- stände erfüllte der Beschuldigte in einer handlungseinheitlichen Begehung. Indem der Beschuldigte auf den Webseiten und gegenüber den Stellenbewerbern über

- 17 - sich bzw. seine Firmen sowohl unrichtige wie auch irreführende Angaben machte sowie die Job-Interessenten durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte, machte er sich auch des mehrfachen Vergehens gegen das UWG i.S.v. Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und h UWG schuldig. Als Strafrahmen ist gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG für je- manden, der vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

E. 5.2.2 Die von der Vorinstanz hinsichtlich des mehrfachen Vergehens gegen das UWG vorgenommene Würdigung der Tatkomponente ist – mit der Verteidigung (Urk. 191 S. 7) – insofern nicht zu beanstanden, als dass sie erwog, der Unrechts- gehalt des mehrfachen Vergehens gegen das UWG unterscheide sich nur sehr gering vom Unrechtsgehalt des gewerbsmässigen Betruges (Urk. 140 S. 34). Aufgrund der handlungseinheitlichen Begehung kommt dem Vergehen gegen das UWG nur eine marginale selbständige Bedeutung zu. Auch bei isolierter Betrach- tung erscheint das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen Vergehen gegen das UWG als noch leicht, zumal mit Blick auf andere Anbieter die Beeinträchtigung des Wettbewerbs gering war und durchaus noch aggressivere Verkaufsmethoden denkbar sind. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug gemachten Erwägungen zum direkten Vorsatz sowie finanziellen und egoistischen Motiv des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. voranstehend Ziffer II.5.1.3.).

E. 5.2.3 Da die beiden Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und des mehr- fachen Vergehens gegen das UWG einen derart engen Zusammenhang aufweisen und der Beschuldigte durch seine wiederholte, mehrjährige Delinquenz eine besserungsresistente Grundhaltung aufzeigte, kann – entgegen der Vorinstanz (Urk. 140 S. 33 f.) sowie der Verteidigung (Urk. 191 S. 7) – dieser auch hinsichtlich des mehrfachen Vergehens gegen das UWG trotz des noch leichten Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe spezialpräventiv entgegenwirken (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

E. 5.2.4 Bei gesamthafter Betrachtung der Tatkomponenten erscheint im Hinblick auf das insgesamt noch leichte Verschulden und den in Art. 23 Abs. 1 UWG statuierten

- 18 - Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren eine Einheitsstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Dem Umstand, dass der Unrechtsgehalt des mehrfachen Vergehens gegen das UWG nur sehr gering von demjenigen des ge- werbsmässigen Betrugs abweicht, muss im Rahmen der Asperation der Freiheits- strafen Rechnung getragen werden.

E. 5.3 Deliktskomplex der häuslichen Gewalt respektive des "Stalking" Obwohl auch beim Deliktskomplex der häuslichen Gewalt respektive "Stalking" zum Nachteil der Privatklägerin AS._____ ein enger zeitlicher und sachlicher Zu- sammenhang zwischen den einzelnen Delikten (Nötigung und mehrfache Drohung) besteht, darf – wie zuvor erwähnt – entgegen dem vorinstanzlichen Vorgehen (Urk. 140 S. 31) für diese nicht eine Sanktion festgesetzt werden, vielmehr sind mit der konkreten Methode Einzelstrafen festzusetzen.

E. 5.4 Nötigung; Dossier 9, 34-35, 39

E. 5.4.1 Der Tatbestand der Nötigung sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 181 StGB). Im vorliegenden Fall kann die Strafe mangels aussergewöhnlicher Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden.

E. 5.4.2 In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Nötigung, zu- sammengesetzt aus mehreren Einzelhandlungen, über einen langen Zeitraum von knapp einem Jahr erstreckte. Der Beschuldigte hielt sich im Zeitraum vom 25. Fe- bruar 2018 bis 18. Januar 2019 immer wieder, teilweise wöchentlich vor dem Wohnhaus der Privatklägerin AS._____ sowie der gemeinsamen Tochter in AV._____ auf und verfolgte die Privatklägerin verschiedentlich, wenn sie das Haus verliess, sodass sie aus Angst mehrfach die Polizei verständigen sowie ihre Ge- wohnheiten ändern musste. Das kontrollierende und überwachende Verhalten des Beschuldigte führte somit nicht bloss zu einer vorübergehenden Einschränkung in der freien Lebensentfaltung der Privatklägerin, sondern schränkte diese ganz er- heblich und über einen sehr langen Zeitraum massiv ein. Das ständige Auflauern und Nachstellen wiegt schwer. Das Verhalten des Beschuldigten löste bei der Ge-

- 19 - schädigten grosse Angst aus und führte dazu, dass sie sich letztlich zusammen mit der gemeinsamen Tochter in die Obhut eines Frauenhauses begeben musste, was den Beschuldigten aber nicht davon abbrachte, einschlägig weiter zu delinquieren. Insgesamt ging der Beschuldigte planmässig und mit erheblichem organisatori- schen und zeitlichen Aufwand gegen die Privatklägerin vor. Er nahm mehrmals den langen Weg nach AV._____ auf sich, was davon zeugt, dass er nicht spontan oder bei sich bietender Gelegenheit, sondern berechnend handelte. Seine Hartnäckig- keit manifestierte er auch im grossen Rechercheaufwand, welchen er betrieb, um den Aufenthaltsort der Privatklägerin und der gemeinsamen Tochter herauszufin- den. Er führte umfangreiche Befragungen im Bekanntenkreis durch, beauftragte Kursteilnehmer seiner Detektivkurse und schickte der Tochter ein Plüschtier mit einem eingearbeiteten GPS-Sender. Dies hatte zur Folge, dass die Privatklägerin mit der Tochter sogar das Frauenhaus wechseln musste. Diese ausserordentliche Hinterhältigkeit wirkt sich stark zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

E. 5.4.3 Die subjektive Seite seines Handelns vermag den Beschuldigten keines- wegs zu entlasten. Es ist ebenfalls von einem direktvorsätzlichen und uneinge- schränkt schuldhaften Handeln auszugehen (vgl. Urk. D1/31/9 S. 93 f.). Das Motiv war offensichtlich die persönliche Kränkung durch das Verlassen worden sein. Seine Persönlichkeitsmerkmale vermögen ihn auch bei der Nötigung nicht zu ent- lasten. Im Gutachten von Dr. med. AU._____ vom 27. Juli 2019 stellte dieser in sämtlichen Deliktsbereichen einen engen Zusammenhang zwischen Delinquenz und Auffälligkeiten in der Persönlichkeit fest (Urk. D1/31/9 S. 85). Gemäss Gutach- ten könne der Beschuldigte aufgrund seiner narzisstischen Überzeugung nicht akzeptieren, dass Frauen sich von ihm abwenden oder ihm nicht die gewünschte Anerkennung und Aufmerksamkeit zukommen lassen. Auf Zurückweisungen reagiere er deshalb mit Kränkung und Wut, Aggression und Gewalt. Im Konfliktfall finde der Beschuldigte die Lösung einzig darin, dass sich die Frauen entweder sei- nen Wünschen entsprechend verhalten oder er sich umgehend einer anderen Freundin zuwendet (Urk. D1/31/9 S. 77 und 82). Dabei ist es aber – anders als im Falle von psychischen Erkrankungen, die zu einer verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit führen – beim Beschuldigten keineswegs so, dass er nicht wusste, was er tat. Zudem standen ihm Handlungsalternativen zur Verfügung, de-

- 20 - rer er sich hätte bedienen können. Trotz mehrfacher polizeilicher Intervention liess er sich jedoch nicht von seinem Verhalten abbringen und handelte wie angeklagt. Im Lichte dieser Umstände ist sein Verhalten als krass egoistisch und rücksichtslos gegenüber der Privatklägerin sowie seiner eigenen Tochter zu qualifizieren.

E. 5.4.4 Gesamthaft betrachtet handelt es sich bei der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin AS._____ um einen nicht mehr leichten Fall. Angesichts der Schwere des Verschuldens und unter Berücksichtigung des Strafrahmens der Nötigung er- weist sich eine Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 5.4.5 Ungeachtet dessen, dass aufgrund der Schwere des Verschuldens ohnehin eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, bestehen Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer von der Verteidigung geforderten Geldstrafe (vgl. Urk. 191 S. 8). Die Verteidigung hält eine Freiheitsstrafe nicht für nötig, um weitere Taten zu ver- hindern, da der Beschuldigte keine derartigen Verhaltensweisen mehr an den Tag gelegt habe und an sich arbeiten wolle (Urk. 191 S. 8). Die Vergangenheit des Be- schuldigten beweist jedoch Gegenteiliges; der Beschuldigte ist einschlägig vorbe- straft und hat sich dadurch offensichtlich nicht beeindrucken lassen. Zudem hat er in einer Vielzahl von Einzelhandlungen und während laufender Strafuntersuchung einschlägig delinquiert. Vor diesem Hintergrund kann hinsichtlich des Delikts- komplexes der häuslichen Gewalt nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Geldstrafe die nötige präventive Effizient entfalten könnte. Für die Nötigung ist eine Geldstrafe somit weder schuldangemessen noch zweckmässig.

E. 5.5 Mehrfache Drohung; Dossier 9, 35 und 39

E. 5.5.1 Der Tatbestand der Drohung sieht als Strafrahmen ebenfalls eine Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 180 StGB). Eingeklagt sind fünf einzelne Drohungen zum Nachteil seiner Ex-Partnerin, der Privatklägerin AS._____ (Urk. 70 S. 40-42). Obwohl es sich bei den Drohungen um Einzeltaten handelt und für jede eine Einzelstrafe festzusetzen wäre, rechtfertigt es sich, aufgrund der ver- schuldensmässigen Gleichartigkeit der Einzeltaten diese gemeinsam zu beurteilen.

- 21 -

E. 5.5.2 In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte diese Drohun- gen im Rahmen seines "Stalking" seiner Ex-Partnerin begangen hat. Die in Aus- sicht gestellten Übel waren allesamt sehr schwer. So drohte der Beschuldigte der Privatklägerin AS._____ u.a. mit dem Tod, mit Körperverletzungen sowie der Ent- führung der eigenen Tochter. Mit dem Tod oder der Entführung des eigenen Kindes sind für die Privatklägerin (als Mutter) keine schlimmeren Übel denkbar. Das Droh- mittel war sein Wort, doch musste die Privatklägerin aufgrund der Hartnäckigkeit des Beschuldigten und dem Umstand, dass es teilweise nicht nur bei Drohungen blieb, sondern er ihr gegenüber auch handgreiflich wurde, damit rechnen, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt würden.

E. 5.5.3 In subjektiver Hinsicht kann auf die ebenfalls für die Drohungen zutreffenden Ausführungen zur subjektiven Tatschwere der Nötigung verweisen werden (vgl. voranstehend Ziffer II.5.4.3.). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und bei intakter Schuldfähigkeit. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht.

E. 5.5.4 Wie bereits zur Strafart für die Nötigung zuvor erörtert (vgl. voranstehend Ziffer II.5.4.5.), kann hinsichtlich des Deliktkomplexes der häuslichen Gewalt auf- grund der Vielzahl von Fällen und einschlägiger Delinquenz während laufender Strafuntersuchung nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Geldstrafe die nötige präventive Effizient entfalten könnte. Somit sind auch für die mehrfachen Drohungen – entgegen der Ansicht der Verteidigung – Geldstrafen weder schuld- angemessen noch zweckmässig.

E. 5.5.5 Die Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin AS._____ gründen wie die Nötigung auf der persönlichen Kränkung durch das Verlassen worden sein. Dem engen sachlichen Zusammenhang zur Nötigung muss im Rahmen der Asperation Rechnung getragen werden. In Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens sowie des Strafrahmens bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich bei iso- lierter Betrachtung hingegen, für jede einzelne der fünf Drohungen eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 22 -

E. 5.6 Mehrfacher Hausfriedensbruch; Dossier 6 und 20

E. 5.6.1 Die Tatkomponenten der beiden Vorfälle des Hausfriedensbruchs vom

15. August 2017 sowie vom 24. Februar 2018 können ebenfalls aufgrund ihrer verschuldensmässigen Gleichartigkeit gemeinsam gewürdigt werden. Gemäss Art. 186 StGB ist die Begehung eines Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht.

E. 5.6.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim betroffenen Areal des Flughafens Zürich-Kloten um ein öffentlich zugäng- liches Gebäude mit einem sehr grossen Publikumsverkehr handelt. Damit ist das Rechtsgut des Hausrechts – beispielsweise im Vergleich mit dem unberechtigten Betreten einer privaten Wohnung – nur gering gestört. Zudem waren die unberech- tigten Besuche des Beschuldigten nur von sehr kurzer Dauer und für legale Tätig- keiten.

E. 5.6.3 In subjektiver Hinsicht muss von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte das gegen ihn verhängte Hausverbot vom 24. April 2017 unterschriftlich bestätigt hat und ihm die Gültigkeit des Hausverbots erneut anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. August 2017 erklärt wurde.

E. 5.6.4 Insgesamt wiegt das Gesamtverschulden des Beschuldigten jedoch jeweils sehr leicht. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, für die beiden mit Blick auf die Hauptdelikte nicht einschlägigen und ohne Zusammenhang stehenden Hausfrie- densbrüche, die Einsatzstrafen auf Geldstrafen von je 20 Tagessätzen anzusetzen.

E. 5.7 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Dossier 51

E. 5.7.1 Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 217 Abs. 1 StGB).

E. 5.7.2 In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass die Schadenssumme von insgesamt Fr. 11'543.55 für diesen Deliktstypus verhältnismässig gering ist. Er- schwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass dem Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt während eineinhalb Jahren die nötigen Mittel zur Verfügung gestanden

- 23 - wären, er diese jedoch für seinen eigenen luxuriösen Lebensstil verwendete. Damit unterscheidet sich die vorliegende Tatbegehung doch wesentlich von anderen typischen Fallkonstellationen dieser Deliktsart.

E. 5.7.3 In subjektiver Hinsicht ist von einem direkt vorsätzlichen Handeln aus- zugehen. Als Motive sind einzig Egoismus und Gleichgültigkeit gegenüber dem eigenen Kind erkennbar.

E. 5.7.4 Das Gesamttatverschulden ist insgesamt als noch eher leicht zu bewerten. In Anbetracht des Tatverschuldens sowie des Umstands, dass auch dieses Delikt mit Bezug auf die Hauptdelikte nicht einschlägig ist, erscheint eine Geldstrafe im Umfang von 120 Tagessätzen als angemessen.

E. 5.8 Vergehen gegen das Waffengesetz; Dossier 15

E. 5.8.1 Ein Vergehen gegen das Waffengesetz wird mit bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe bedroht (Art. 33 Abs. 1 WG).

E. 5.8.2 Mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 34 f.) kann festgehalten werden, dass das Verschulden insgesamt leicht wiegt. Anders als bei einer Stich- oder Schusswaffe ist die Gefährlichkeit eines Elektroschockgerätes zwar vergleichsweise gering, aber nicht ganz ohne Schädigungspotential wie andere der Waffengesetzgebung unter- stehende Gegenstände, beispielsweise wie Imitationen. Zudem hat der Beschul- digte die Waffe lediglich über einen kurzen Weg nach Hause transportiert und dort aufbewahrt.

E. 5.8.3 Demzufolge erscheint eine Einsatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.

E. 5.9 Beschimpfung; Dossier 9

E. 5.9.1 In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den Be- griffen "Hure" und "Nutte" um schwere Beleidigungen handelt, welche die Privat- klägerin AS._____ in ihrer Ehre als Frau besonders angegriffen haben, was schwerer wiegt, als die Verwendung von blossen Schimpfwörtern. Die

- 24 - Beschimpfungen tätigte er immerhin einmalig und in einem geschlossenen Perso- nenkreis unter vier Augen.

E. 5.9.2 In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte mit Wissen und Willen vorge- gangen und es gilt das zur Nötigung Gesagte, zumal die Beschimpfungen im Zuge seines "Stalking" erfolgten und diese Art der Beschimpfung letztlich Gewalt in mündlicher Form darstellt (vgl. voranstehend Ziffer II.5.4.3.).

E. 5.9.3 Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren. Unter Berück- sichtigung des Strafrahmens von Art. 177 Abs. 1 StGB nämlich einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen erscheint als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen.

E. 5.10 Mehrfache Tätlichkeiten; Dossier 39

E. 5.10.1 Für die Tätlichkeiten kommt eine Busse bis Fr. 10'000.– in Frage (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).

E. 5.10.2 Der Beschuldigte wurde bei zwei Gelegenheiten am 13. und 14. Dezember 2018 gegenüber der Privatklägerin AS._____ tätlich. Mit der Vorinstanz gilt es in Beug auf die objektive Tatschwere festzuhalten (Urk. 140 S. 36), dass beim ersten Vorfall, anlässlich welchem es zu Hämatomen, blutunterlaufenen Augenwinkeln und zu einer kurzzeitigen Beeinträchtigung des Sehens kam, nicht von einem ein- fachen Bagatellfall gesprochen werden kann. Das Verschulden wiegt bei der ersten Tat nicht mehr leicht. Beim zweiten Vorfall kam es im Zusammenhang mit dem Entziehen des Telefons "bloss" zu einem kurzzeitigen an den Haaren Ziehen. Es handelt sich bei der zweiten Tätlichkeit um einen leichten Fall.

E. 5.10.3 In subjektiver Hinsicht kann ebenfalls vollumfänglich auf die entsprechen- den Ausführungen im Zusammenhang mit der Nötigung verwiesen werden, da auch die Tätlichkeiten im Zuge seines "Stalkings" erfolgten (vgl. voranstehend Ziffer II.5.4.3.).

E. 5.10.4 Die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 300.– erscheint unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie der persönlichen Verhältnissen des

- 25 - Beschuldigten als wohlwollend, ist aber in Nachachtung des Verschlechterungs- verbots zu bestätigen.

E. 6 Asperation

E. 6.1 Gesamtstrafe für die Freiheitsstrafen

E. 6.1.1 Vorliegend können die Delikte, bei welchen als gleichartige Strafe Freiheits- strafen auszufällen sind, in zwei Deliktsgruppen unterteilt werden, nämlich in die im Rahmen des mehrjährigen Betrugs zum Nachteil von zahlreichen Teilnehmern der Sicherheits- und Detektivkurse begangenen Delikte (gewerbsmässiger Betrug und mehrfaches Vergehen gegen das UWG) sowie in die im Rahmen des "Stalking" zum Nachteil der Privatklägerin AS._____ begangenen Delikte (Nötigung sowie mehrfache Drohung). Der gewerbsmässige Betrug erweist sich als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ausgehend von der zuvor festgelegten Einsatz- strafe für den gewerbsmässigen Betrug von 30 Monaten respektive 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe (vgl. voranstehend Ziffer II.5.1.5.) sind die weiteren Einsatzstrafen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu asperieren und ist so eine Gesamtstrafe zu bilden.

E. 6.1.2 Wie zuvor erörtert, fällt das mehrfache Vergehen gegen das UWG verschul- densmässig kaum ins Gewicht, da der Unrechtsgehalt der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten bereits weitgehend durch den gewerbsmässigen Betrug ab- gegolten ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die für das mehrfache Vergehen gegen das UWG festgelegte Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe im Rahmen der Asperation mit 1 Monat Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Zwischen diesen beiden Deliktsgruppen des Betrugs zum Nachteil zahlreicher Kursteilnehmer sowie des "Stalking" der Ex-Partnerin, der Privatklägerin AS._____, besteht kein direkter Zusammenhang, weshalb zwischen den Deliktsgruppen nur wenig in Abzug zu bringen ist. Hingegen besteht innerhalb der Deliktsgruppe der Delikte zum Nachteil der Privatklägerin AS._____ ein enger zeitlicher und sachli- cher Zusammenhang, sodass ausgehend von der wenig zu asperierenden Einsatz- strafe des schwersten Delikts der Nötigung eine höhere Asperation beim Delikt der

- 26 - mehrfachen Drohung vorzunehmen ist. Die festgesetzte Einsatzstrafe für die Nöti- gung von 14 Monaten ist nach dem Gesagten im Umfang von 12 Monaten Frei- heitsstrafe zu berücksichtigen. Die fünf Drohungen, für welche – isoliert betrachtet

– je 4 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wurde, sind in Nachachtung des engen Bezugs zur Nötigung im Rahmen der Asperation lediglich mit insgesamt 6 Monaten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

E. 6.1.3 Zusammenfassend ist die Einsatzstrafe des gewerbsmässigen Betrugs von 30 Monaten Freiheitsstrafe asperierend um 19 Monate zu erhöhen, was einer Ge- samtstrafe von 49 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Der Anrechnung der erstan- denen Haft und Ersatzmassnahmen von gesamthaft 160 Tagen auf die Freiheits- strafe steht nichts entgegen (so auch die Verteidigung, Urk. 191 S. 11 Rz. 41).

E. 6.2 Gesamtstrafe für die Geldstrafen

E. 6.2.1 Zwischen den weiteren, mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikten des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Beschimpfung besteht ebenfalls kein direkter Zusammenhang, weshalb hier im Rahmen der Asperation – mit Aus- nahme der mehrfach begangenen Delikte – nur wenig in Abzug zu bringen ist.

E. 6.2.2 Für die Bemessung der Geldstrafe ist als Einsatzstrafe von der verschulden- smässig schwersten Tat, vorliegend der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten von 120 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Unter Beachtung, dass zwischen den Delikten weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang besteht, er- scheint es geboten, die festgesetzte Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen im Umfang von 20 Tagessät- zen, des mehrfachen Hausfriedensbruchs von je 20 Tagessätzen im Umfang von je 10 Tagessätzen und letztlich der Beschimpfung von 15 Tagessätzen im Umfang von 10 Tagessätzen zu berücksichtigen.

E. 6.2.3 Demzufolge ist die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe asperie- rend um 50 Tagessätze zu erhöhen, was einer Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe entspricht.

- 27 -

E. 6.3 Zwischenfazit Insgesamt resultiert nach Bewertung der Tatkomponenten eine vorläufige Ge- samtstrafe von 49 Monaten Freiheitsstrafe, 170 Tagessätzen Geldstrafe sowie ei- ner Busse von Fr. 300.–.

E. 7 Täterkomponenten

E. 7.1 Die Täterkomponenten umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vor- leben, insbesondere frühere Strafen. Massgebend sind auch das Wohlverhalten sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, wobei insbe- sondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis von Bedeu- tung sind (BSK StGB/JStG-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N 120 ff.).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 140 S. 31 f.), worauf vorab verwiesen werden kann. Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen, momentan in keinem Anstellungsverhältnis zu sein und seit längerer Zeit zusammen mit seiner Partnerin eine Firma im So- cial-Media-Marketing-Bereich aufzubauen, wobei er kein Einkommen erziele. Der Beschuldigte berichtete davon, dass er seine Zukunft im Marketing-Bereich und nicht mehr im Sicherheitsdienst sehe. Er lebe momentan aber vom Einkom- men seiner Partnerin und seiner Familie und erhalte Unterstützung durch die öffentliche Hand. Schulden habe er ca. in der Höhe von Fr. 100'000.–. Für seine drei Kinder könne er keinen Unterhalt zahlen, wobei er jedoch bemüht sei, sei- nen Verpflichtungen nachzukommen. So berichtete er über gute Beziehungen zu seinen Kindern und Ex-Partnerinnen. Ausserdem sei er nach wie vor bei Dr. med. AT._____ in therapeutischer Behandlung. Es sei eine Gesprächsthe- rapie, anlässlich welcher alles therapiert werde. Diese Therapie helfe ihm vor allem im Umgang mit seiner Ex-Partnerin und darin, deliktsfrei zu leben (Urk. 189 S. 5-11). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse und die Biografie des Beschuldigten – allseits unbestritten (vgl. Urk. 94 S. 12 f.; Urk. 191 S. 10 Rz. 32) – strafneutral aus.

- 28 -

E. 7.3 Gemäss neustem Strafregisterauszug von 19. September 2023 weist der Be- schuldigte zwei, teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Mit dem Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 29. Oktober 2007 wurde er (erstmals) wegen Freiheitsberau- bung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zu 16 Monaten Freiheits- strafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zum Zweck einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Ausserdem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 26. Mai 2014 von der Staatsanwalt- schaft See / Oberland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.– verurteilt (vgl. Urk. 184). Mit der Vorin- stanz gilt es festzuhalten, dass die einschlägige Vorstrafe straferhöhend zu berück- sichtigen ist (vgl. Urk. 140 S. 32). Der Umstand, dass die Taten zum Nachteil seiner damaligen Partnerin eine lange Zeit (in den Jahren 2004 bis 2006) zurückliegen, relativiert die Vorstrafe (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 191 S. 10 Rz. 34), wes- halb sie bei der Strafzumessung lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist.

E. 7.4 Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt jedoch kein Grund vor, die Zeit- dauer des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Beschuldigten seit 2019 und der heutigen Berufungsverhandlung strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. die Ver- teidigung in Urk. 191 S. 10 f. Rz. 35 und 39). Wie die Verteidigung selbst be- gründet, hat der Beschuldigte die Verfahrensverzögerung mit drei Verschiebungs- gesuchen mitverursacht. Ausserdem liegt aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und mithin mangels der geforderten Voraussetzung des "Wohlverhaltens" auch kein Anwendungsfall des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB vor.

E. 7.5 Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 191 S. 10 Rz. 36) gilt es allerdings merklich strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Geständnis bezüglich des äusseren Sachverhalts anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2019, teilweise vor der Vorinstanz sowie mit seinem vollumfänglichen Geständnis und seiner Anerkennung der Anklagesachverhalte vor dem Berufungsgericht das Verfahren wesentlich erleichterte. Entgegen der Verteidigung ist beim Beschuldigten hingegen nur geringe Einsicht und Reue

- 29 - hinsichtlich seines Fehlverhaltens erkennbar. Abgesehen von einer pauschalen Entschuldigung bei allen Beteiligten zum Schluss der Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhaltung (Prot. I S. 34 und Prot. II S. 8) liegen keine Anzeichen von Reue oder Anzeichen, wonach er sich mit seinen Taten, insbesondere seinem mehrjährigen, betrügerischen Vorgehen zum Nachteil von zahlreichen Geschädig- ten, auseinandergesetzt hätte. Auch wenn der Beschuldigte stets davon spricht, Verantwortung tragen zu wollen (Urk. 189 S. 12), sind dahingehende Taten bislang keine ersichtlich. Der Beschuldigte erwirbt kein selbständiges Einkommen, lebt von Unterstützungsleistungen Dritter und zeigte keinerlei Bemühungen, einen Beitrag zur Schadensrückvergütung oder Unterhalt für seine drei Kinder zu leisten. Anläss- lich seiner Befragung im Berufungsverfahren (Urk. 189) zeigte der Beschuldigte

– wie im Gutachten von Dr. med. AU._____ bereits festgehalten (Urk. D1/31/9 S. 55) – vielmehr die Tendenz, sein (deliktisches) Verhalten zu beschönigen, zu bagatellisieren sowie zu externalisieren. Immerhin wirkt sich zugunsten des Be- schuldigten aus, dass er weiterhin freiwillig und regelmässig eine psychotherapeu- tische Behandlung bei Dr. med. AT._____ besucht, welche ihm – gemäss eigenen Angaben – im Umgang mit seiner Ex-Partnerin geholfen habe und helfe, weiter deliktsfrei zu leben (Urk. 189 S. 10). Insgesamt wirkt sich das Nachtatverhalten, insbesondere aufgrund seines Geständnisses und seiner Kooperation, merklich strafmindernd aus. Es rechtfertigt sich unter diesem Titel eine Reduktion der Freiheits- und Geldstrafen um rund einen Fünftel. Eine Reduktion der Busse von Fr. 300.– erscheint angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens des Be- schuldigten hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten nicht angezeigt.

E. 7.6 Nach Würdigung der Täterkomponenten resultiert eine Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe von 40 Monate, einer Geldstrafe von 136 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.–.

E. 8 Höhe des Tagessatzes Bezüglich der Höhe des Tagessatzes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhalten verlauten liess, kein Einkommen zu generieren und auf Unterstützungsleistungen seiner Partnerin, Familie und der öffentlichen Hand angewiesen zu sein sowie Schulden nunmehr in Höhe von Fr. 100'000.– zu

- 30 - haben (Urk. 198 S. 5 ff.). Aufgrund der nach wie vor knappen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes in Überein- stimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen (vgl. Urk. 140 S. 35; so auch durch die Verteidigung beantragt, vgl. Urk. 191 S. 2).

E. 9 Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen:

- 37 -  AM._____, Privatkläger 1  AN._____, Privatkläger 6, Fr. 12'000.– zzgl. 5 % Zins  AO._____, Privatkläger 28, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins  AP._____, Privatkläger 29, Fr. 250.–  AQ._____, Privatkläger 35  Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Privatkläger 37  AR._____, Privatkläger 38, Fr. 200.– zzgl. 5 % Zins

E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, AS._____, Privatkläger 44, Fr. 5'000.– zu bezahlen.

E. 11 Die folgenden Genugtuungsbegehren werden abgewiesen:  B._____, Privatkläger 2, Fr. 1'000.– zzgl. 5 % Zins,  C._____, Privatkläger 3, Fr. 1'277.– zzgl. 5 % Zins  I._____, Privatkläger 12, Fr. 6'000.– zzgl. 5 % Zins  N._____, Privatkläger 17, Fr. 3'500.– zzgl. 5 % Zins  O._____, Privatkläger 18, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins  S._____, Privatkläger 22, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins  W._____, Privatkläger 26, Fr. 200.– zzgl. 5 % Zins  AA._____, Privatkläger 27, Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins  AD._____, Privatkläger 32, Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins  AE._____, Privatkläger 33, Fr. 3'500.– zzgl. 5 % Zins  AR._____, Privatkläger 38, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins  AH._____, Privatkläger 39, Fr. 800.– zzgl. 5 % Zins  AL._____, Privatkläger 43, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins

E. 12 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 18'340.– Auslagen (Gutachten) Fr. 210.– Auslagen Fr. 500.– Telefonkontrolle Fr. 360.– Auslagen Polizei Fr. 49'500.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft 44 Fr. 9'000.– (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 38 -

E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden dem Beschul- digten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 44, AS._____, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

E. 14 [Mitteilungen]

E. 15 [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 160 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind) und einer Geldstrafe von 136 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Ok- tober 2020 beschlagnahmte Elektroschockwaffe, getarnt als Taschenlampe, inkl. Ladekabel, A011'017'428, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 39 -

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben:

- CO2 Pistole, inkl. Magazin und einer eingesetzten Luftdruck-Kapsel, A011'017'575,

- 10 Luftdruck-Kapseln (CO2), A011'017'622,

- Waffenholster, A011'017'655. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'800.00 amtliche Verteidigung (inkl. Mwst. und Barauslagen).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt),  und versandt an die Privatklägerschaft: die Vertretung der Privatkläger AN._____ und AW._____ AG (im Doppel  für sich und die Privatklägerschaft), die Vertretung der Privatklägerin AS._____ (im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft), den Privatkläger AM._____,  den Privatkläger B._____,  den Privatkläger C._____,  den Privatkläger BA._____, 

- 40 - den Privatkläger D._____,  den Privatkläger E._____,  die Privatklägerin F._____,  den Privatkläger G._____ (ad acta),  den Privatkläger H._____,  den Privatkläger I._____,  den Privatkläger J._____,  die Privatklägerin K._____,  die Privatklägerin L._____,  die Privatklägerin M._____,  den Privatkläger N._____,  den Privatkläger O._____,  den Privatkläger P._____,  den Privatkläger Q._____,  den Privatkläger R._____,  den Privatkläger S._____,  den Privatkläger T._____,  den Privatkläger U._____,  die Privatklägerin AO._____,  die Privatklägerin V._____,  den Privatkläger W._____,  den Privatkläger AA._____,  den Privatkläger AP._____,  den Privatkläger AC._____,  die Privatklägerin AD._____,  den Privatkläger AE._____,  die Privatklägerin AF._____,  den Privatkläger AQ._____,  die Privatklägerin AG._____,  den Privatkläger Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,  der Privatkläger AR._____,  der Privatkläger AH._____,  der Privatkläger AI._____,  die Privatklägerin AJ._____, 

- 41 - der Privatkläger AK._____,  der Privatkläger AL._____,  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  das Bundesamt für Polizei, fedpol, Zentralstelle Waffen,  die Bundesanwaltschaft,  Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,  Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF,  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz,  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,  die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gem. Dispositiv-Ziffer 4  und 5, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, gem. Dispositiv-Ziffer 5  bzw. Herausgabefrist.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 42 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210626-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 28. September 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 15. Juni 2021 (DG200045)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flug- hafen, vom 11. Dezember 2020 (Urk. 70) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 140 S. 50 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:  gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB  mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StGB  Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB  mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB  Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB  mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b und h UWG  vorsätzliches Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und f WG, Art. 12 WG und Art. 27 Abs. 1 WG  Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,  mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 StGB

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 160 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind) und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit weder in selbstän- diger noch in unselbständiger Tätigkeit Kurse im Sicherheitsbereich anzubieten und durch- zuführen.

- 3 -

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen:  Elektroschockwaffe, getarnt als Taschenlampe, inkl. Ladekabel, A011'017'428  CO2 Pistole, inkl. Magazin und einer eingesetzten Luftdruck-Kapsel, A011'017'575  10 Luftdruck-Kapseln (CO2), A011'017'622  Waffenholster, A011'0017'655

7. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils wieder herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, so wird der endgültige Verzicht angenommen.

8. Der Beschuldigte wird wie folgt zu Schadenersatz verpflichtet:  B._____, Privatkläger 2, Fr. 2'200.– zzgl. 5 % Zins seit 24.08.2017  C._____, Privatkläger 3, Fr. 1'000.– zzgl. 5 % Zins seit 29.12.2018  D._____, Privatkläger 5, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins seit 02.05.2018  E._____, Privatkläger 7, Fr. 1'500.– zzgl. 5 % Zins seit 15.08.2017  F._____, Privatkläger 8, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 12.01.2017  G._____, Privatkläger 10, Fr. 500.–  H._____, Privatkläger 11, Fr. 1'500.–  I._____, Privatkläger 12, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 15.08.2017  J._____, Privatkläger 13, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 03.03.2017  K._____, Privatkläger 14, Fr. 500.–  L._____, Privatkläger 15, Fr. 2'500.– zzgl. 5 % Zins seit 18.10.2018  M._____, Privatkläger 16, Fr. 2'000.–  N._____, Privatkläger 17, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 30.06.2017  O._____, Privatkläger 18, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 18.10.2017  P._____, Privatkläger 19, Fr. 2'500.–  Q._____, Privatkläger 20, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins seit 13.11.2018  R._____, Privatkläger 21, Fr. 500.–  S._____, Privatkläger 22, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins seit 25.03.2018  T._____, Privatkläger 23, Fr. 1'500.– zzgl. 5 % Zins seit 03.02.2018  U._____, Privatkläger 24, Fr. 1'000.–  V._____, Privatkläger 25, Fr. 1'800.– zzgl. 5 % Zins seit 13.09.2018  W._____, Privatkläger 26, Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit 26.09.2018  AA._____, Privatkläger 27, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 16.12.2016  AB._____, Privatkläger 30, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 14.10.2017

- 4 -  AC._____, Privatkläger 31, Fr. 1'500.– zzgl. 5 % Zins seit 03.03.2018  AD._____, Privatkläger 32, Fr. 1'000.– zzgl. 5 % Zins seit 14.09.2017  AE._____, Privatkläger 33, Fr. 1'500.– zzgl. 5 % Zins seit 30.07.2018  AF._____, Privatkläger 34, Fr. 3'000.–  AG._____, Privatkläger 36, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 12.01.2017  AH._____, Privatkläger 39, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 28.01.2018  AI._____, Privatkläger 40, Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit 04.08.2017  AJ._____, Privatkläger 41, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins seit 22.01.2019  AK._____, Privatkläger 42, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 20.07.2017  AL._____, Privatkläger 43, Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit 22.09.2018 In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren jeweils auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden vollumfänglich auf den Zivil- weg verwiesen:  AM._____, Privatkläger 1  AN._____, Privatkläger 6, Fr. 12'000.– zzgl. 5 % Zins  AO._____, Privatkläger 28, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins  AP._____, Privatkläger 29, Fr. 250.–  AQ._____, Privatkläger 35  Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Privatkläger 37  AR._____, Privatkläger 38, Fr. 200.– zzgl. 5 % Zins

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, AS._____, Privatkläger 44, Fr. 5'000.– zu bezahlen.

11. Die folgenden Genugtuungsbegehren werden abgewiesen:  B._____, Privatkläger 2, Fr. 1'000.– zzgl. 5 % Zins,  C._____, Privatkläger 3, Fr. 1'277.– zzgl. 5 % Zins  I._____, Privatkläger 12, Fr. 6'000.– zzgl. 5 % Zins  N._____, Privatkläger 17, Fr. 3'500.– zzgl. 5 % Zins  O._____, Privatkläger 18, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins  S._____, Privatkläger 22, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins  W._____, Privatkläger 26, Fr. 200.– zzgl. 5 % Zins  AA._____, Privatkläger 27, Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins  AD._____, Privatkläger 32, Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins  AE._____, Privatkläger 33, Fr. 3'500.– zzgl. 5 % Zins  AR._____, Privatkläger 38, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins  AH._____, Privatkläger 39, Fr. 800.– zzgl. 5 % Zins

- 5 -  AL._____, Privatkläger 43, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 18'340.– Auslagen (Gutachten) Fr. 210.– Auslagen Fr. 500.– Telefonkontrolle Fr. 360.– Auslagen Polizei Fr. 49'500.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft 44 Fr. 9'000.– (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 44, AS._____, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 191 S. 2 f.) "1. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1, 5, 7, 8, 9, [recte: 10, vgl. Urk. 185 S. 2 und Prot. II S. 7], 11, 12 sowie 13 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. DG200045) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Unter Aufhebung der Ziff. 2, 3, 4 sowie 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. DG200045) und der zugehörigen Erwägung sei

a. A._____

- 6 -  (unter Anrechnung erstandener Haft sowie Ersatzmassnahmen) mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten,  einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie  einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen;

b. die Geld- und Freiheitsstrafe sei bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen sowie

c. die Elektroschockwaffe (Asservaten-Nr. A011'017'428) sei einzu- ziehen. Jedoch seien die CO2-Pistole inkl. Magazin mit einer ein- gesetzten Luftdruck-Kapsel (Asservaten-Nr. A011'017'575), zehn CO2-Luftdruck-Kapseln (Asservaten-Nr. A011'017'622) sowie das Waffenholster (Asservaten-Nr. A011'0017'655) an A._____ her- auszugeben.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich der Kosten der amt- lichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 151) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen im angefochtenen, vorinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 15. Juni 2021 verwiesen werden (Urk. 140 S. 7 f.). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil vom 15. Juni 2021 liess der Beschuldigte sogleich Berufung anmelden (Prot. I

- 7 - S. 34-40). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 5. November 2021 zugestellt (Urk. 128 S. 2). Die Berufungserklärung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ging am 25. November 2021 ein, gleichzeitig mit dem Gesuch um Ent- lassung als amtlicher Verteidiger (Urk. 143). Gleichentags ging eine weitere Beru- fungserklärung samt Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger von Rechts- anwalt Dr. iur. X1._____ ein (Urk. 145). 1.3. Der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) sowie den Privatklägern wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2021 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ als solcher bestellt (Urk. 149). Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung (Urk. 151). Von der Privatklägerschaft liess sich innert Frist niemand vernehmen. Mit der gleichen Verfügung war dem Beklagten Frist angesetzt worden, um dem Berufungsgericht das "Datenerfassungsblatt" sowie diverse Unterlagen einzurei- chen. Der Beschuldigte weigerte sich, die geforderten Auskünfte zu erteilen (Urk. 153). 1.4. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 22. August 2022 zur Berufungs- verhandlung auf den 3. November 2022 vorgeladen (Urk. 155). Mit Schreiben vom

11. Oktober 2022 ersuchte die Verteidigung sodann um Änderung der elektroni- schen Ankündigung der Berufungsverhandlung, welchem Gesuch entsprochen wurde (Urk. 157 und Urk. 159). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung reichte die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin AS._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, am 24. Oktober 2022 eine Honorarnote für ihre im Berufungsverfahren getätigten Aufwendungen ins Recht (Urk. 160). Am 28. Oktober 2022 beantragte die Verteidigung, als Beweismittel über die persönliche Entwicklung den aktuellen Therapiebericht des Beschuldigten von Dr. med. AT._____ vom 15. Oktober 2022 zu den Akten zu nehmen (Urk. 161-162).

- 8 - 1.5. Zufolge der vom Beschuldigten bescheinigten Arbeits- und Verhandlungs- fähigkeit wurde die Ladung der Berufungsverhandlung abgenommen und neu auf den 9. März 2023 vorgeladen (Urk. 164-171). Am 2. März 2023 reichte der Be- schuldigte erneut eine Bescheinigung über seine Arbeits- und Verhandlungsun- fähigkeit ein und ersuchte um Abnahme des Verhandlungstermins (Urk. 172-177). Auf telefonisches Ersuchen erklärte der Verteidiger, dass der Beschuldigte sich ei- ner Operation habe unterziehen müssen und daher aufgrund seiner Rekonvales- zenz nicht an der auf den 9. März 2023 anberaumten Berufungsverhandlung teil- nehmen könne, worauf die Ladung wiederum abgenommen wurde (Urk. 178-179). 1.6. In der Folge wurden die Parteien mit der Vorladung vom 12. Mai 2023 zur heutigen Berufungsverhandlung vom 28. September 2023 vorgeladen (Urk. 181). Am 18. September 2023 wurden die Parteien über eine Änderung der Gerichts- besetzung informiert (Urk. 183). Vor der Verhandlung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. September 2023 durch seinen Verteidiger diverse Berufungsrü- ckzüge mitteilen (Urk. 185). An der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 5), waren keine Vorfragen zu entscheiden. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. 2.2. Nachdem die ursprüngliche Verteidigung das Urteil vollumfänglich ange- fochten hatte (Urk. 143), beantragte die neu eingesetzte Verteidigung im Haupt- standpunkt zunächst noch einen Freispruch und die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 1-6, 8, 10 und 13 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 145). Mit Teilrückzugs- erklärung vom 25. September 2023 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger die Berufung weiter beschränken und hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 5, 8, 10 sowie 13 des vorinstanzlichen Urteils zurückziehen (Urk. 185). Anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung bestätigte der Verteidiger, dass die Dispositivziffern 1, 5 und 7-13 nicht (mehr) angefochten seien und als rechtskräftig erachtet werden (Prot. II S. 7).

- 9 - 2.3. Dementsprechend beschränkte der Beschuldigte seine Berufung letztlich auf das Strafmass und den Strafvollzug gemäss Dispositivziffern 2-4 sowie die Ein- ziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen gemäss Dispositiv- ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils. Hinsichtlich der vom Beschuldigten angefoch- tenen Punkte steht das Urteil – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsver- bots bzw. des Verbots der reformatio in peius i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO – zur Disposition. 2.4. Ferner ist vorzumerken, dass der Schuldpunkt gemäss Dispositivziffer 1 so- wie die weiteren Anordnungen der Vorinstanz gemäss Dispositivziffern 5 (Weisung betreffend Verbot von Kursen im Sicherheitsbereich) und 7-13 (Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen; Anordnungen betreffend die Zivilforderungen; Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen sind. II. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat die Anklagesachverhalte vor dem Berufungsgericht vollumfänglich anerkannt (vgl. Urk. 189 S. 12). Die Anerkennung respektive das Geständnis des Beschuldigten deckt sich im Übrigen mit den Akten. Bei der Straf- zumessung ist vom eingestandenen Sachverhalt, mithin von den Anklagesachver- halten, sowie von der zutreffenden und vom Beschuldigten letztlich anerkannten rechtlichen Würdigung der Vorinstanz auszugehen. 1.2. Hinsichtlich der eingestandenen Anklagesachverhalte ist vorab auf die um- fassende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2020 zu ver- weisen (Urk. 70 S. 2 ff.). Zusammenfassend hat der Beschuldigte gemäss unbe- strittenem und eingeklagtem Anklagesachverhalt zunächst verschiedene Firmen im Sicherheitsbereich geführt und wahrheitswidrig vorgetäuscht, Stellen für Detektiv- respektive Sicherheitskräfte vergeben zu können. Dabei schrieb der Beschuldigte auf verschiedenen Jobportalen Stellen aus, die gar nicht zu besetzen waren, und führte "Bewerbungsgespräche" mit Job-Interessierten. Diese wurden dann dazu gebracht, zuerst einen firmeninternen Kurs für Fr. 3'000.– sowie eine Abschluss-

- 10 - prüfung zu absolvieren, wobei der Beschuldigte die Kursteilnehmer den Kurs gröss- tenteils nicht bestehen liess. Teilweise verlangte er vorab Reservierungsgebühren für die Kurse in Höhe von Fr. 500.– oder Nachgebühren zur Wiederholung der Prü- fung in Höhe von Fr. 150.–. Bei den diversen Einzelunternehmungen, für welche Stellen ausgeschrieben wurden, verschleierte der Beschuldigte seine Rolle und liess bewusst andere Personen als Inhaber im Handelsregister eintragen. Ausser- dem verwendete er bei den "Bewerbungsgesprächen" falsche oder fiktive Namen, damit die Job-Interessenten nicht erkennen konnten, wer tatsächlich die Geschäfte leitete. Durch dieses betrügerische Vorgehen erwirtschaftete der Beschuldigte in über 50 Fällen über einen mehrjährigen Zeitraum vom 16. Dezember 2016 bis

22. Januar 2019 einen Betrag von über Fr. 100'000.– (vgl. zum Ganzen Urk. 70 S. 3-36). Für das inkriminierende Verhalten hat die Vorinstanz den Beschuldigten rechtskräftig des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB und des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.S.v. Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und h UWG schuldig gesprochen. In weiteren eingestandenen Anklagesachverhalten hat der Beschuldigte seine Ex-Partnerin und Mutter seiner Tochter – die Privatklägerin AS._____ – beschimpft, mehrmals bedroht und zweimal tätlich angegangen. Überdies setzte der Beschul- digte die Privatklägerin AS._____ über einen längeren Zeitraum hinweg stark unter Druck, tauchte immer wieder unerwünscht vor ihrer Wohnung auf und verfolgte sie, sodass sie letztlich mit der gemeinsamen Tochter ins Frauenhaus flüchten musste. Unter Zuhilfenahme eines ihr zugeschickten und in einem Plüschtier für die Tochter versteckten GPS-Senders versuchte der Beschuldigte, sie dennoch ausfindig zu machen (vgl. zum Ganzen Urk. 70 S. 37-42). Für die eingestandenen Vorfälle zum Nachteil der Privatklägerin AS._____ wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StGB, der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 StGB verurteilt.

- 11 - Überdies wurde er aufgrund der Vernachlässigung seiner Unterhaltspflichten ge- genüber seinem Sohn in Höhe von insgesamt Fr. 11'543.55 i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urk. 70 S. 43). Ferner hat die Vorinstanz den Be- schuldigten rechtskräftig des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB verurteilt, nachdem er das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot für das gesamte Areal des Flughafens Zürich zweimal missachtet hat (vgl. Urk. 70 S. 44 f.). Letztlich wurde er wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und f WG, Art. 12 WG und Art. 27 Abs. 1 WG schuldig gesprochen, weil er ohne Bewilligung ein als Taschenlampe getarntes Elektroschockgerät erwarb, besass und transpor- tierte (vgl. Urk. 70 S. 46). 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (wovon 160 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind) und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 140 S. 51). Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, stellt die vorinstanzliche Sanktion aufgrund des Verschlechterungs- verbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO die Höchstgrenze dar. 1.4. Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren einen Bestätigungs- antrag des vorinstanzlichen Urteils gestellt (Urk. 151). Die amtliche Verteidigung beantragte dagegen, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen (Urk. 191 S. 11).

2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte beging gewisse Delikte teilweise vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, sind sie je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren und ist in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur ent- weder das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangen. Das Gericht hat

- 12 - aufgrund eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5, m.H.). Alt- rechtlich betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.2. In Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug rechtfertigt es sich (wie bei einem Dauerdelikt), gesamthaft das neue Recht anzuwenden (vgl. PK StGB- TRECHSEL/VEST, 2021, Art. 2 StGB N 5; BSK StGB/JStG-POPP/BERKEMEIER, 2019, Art. 2 StGB N 11, m.w.H.). Der Umstand, dass vorliegend bezüglich der Delikte des Vergehens gegen das UWG, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, des Hausfriedensbruchs und des Vergehens gegen das Waffengesetz ein Teil des ein- geklagten Zeitraums unter das frühere Recht vor dem 1. Januar 2018 fällt, erweist sich als irrelevant, da – wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird – beim Ver- gehen gegen das UWG ohnehin eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird und bei den weiteren genannten Delikten das Verschulden jeweils tief wiegt, sodass Sank- tionen von Geldstrafen unter 180 Tagessätzen auszufällen sein werden. Die Ände- rungen des Sanktionenrechts führen vorliegend nicht zu unterschiedlichen Beurtei- lungen. Damit ist im Folgenden ausschliesslich auf das neue Recht abzustellen.

3. Grundsätze der Strafzumessung 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations- prinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je m.H.). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbe-

- 13 - stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je m.H.). 3.2. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 191 S. 4 Rz. 2 f.) ist festhalten, dass die Vor- instanz bei der Strafzumessung methodisch nicht korrekt vorgegangen ist. Indem sie einleitend für den gewerbsmässigen Betrug, die Drohungen und Nötigungen davon ausgeht, dass für alle Delikte Freiheitsstrafen zu verhängen sind und somit vorwegnehmend die Strafart bestimmt (Urk. 140 S. 27 E. IV.1.4.), beginnt sie

– bundesrechtswidrig – mit einem Teil des Ergebnisses der Strafzumessung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3; 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.2, m.H.). Denn die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzeltaten. Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem sämtliche Einzelstrafen festgesetzt sind, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1.; BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 4.1, m.H.).

4. Wahl der Sanktionsart 4.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Recht- sprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je m.H.). 4.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 7.2.2).

- 14 - Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6, m.H.). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

5. Tatkomponenten 5.1. Gewerbsmässiger Betrug 5.1.1. Das Gesetz sieht für den gewerbsmässigen Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor (Art. 146 Abs. 2 aStGB; Stand 1. März 2018). Strafschärfungs- und Strafmilde- rungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht dazu, die Gren- zen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8, m.H.). Im vorliegenden Fall kann die Strafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. 5.1.2. Zur objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen eine Deliktssumme von über Fr. 100'000.– erwirtschaftet hat (vgl. Urk. 70 S. 12-33; insgesamt Fr. 104'450.–). In Anbetracht, dass beim ge- werbsmässigen Betrug jedoch noch weitaus höhere Deliktssummen denkbar sind, erweist sich der Deliktsbetrag von knapp über Fr. 100'000.– als noch gering. Be- trächtlich ist jedoch die über zwei Jahre verübte Anzahl von Einzelhandlungen zum Nachteil von 56 Geschädigten im Betrag zwischen Fr. 500.– und Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 70 S. 12-33; Dossier 1-5, 7-8, 10-14, 16-19, 21-30, 33, 36-38, 40-43, 45-46, 49-50, 54-56). Besonders verwerflich erscheint, dass der Beschuldigte sich bei sei- nen Opfern bewusst auf Personen konzentrierte, welche sich in einer existentiellen und wirtschaftlichen Notlage befanden und auf eine Arbeitsstelle angewiesen waren (Langzeitarbeitslose, Sozialhilfebetrüger, ALV-Bezüger, ausländische Per- sonen mit tiefem Bildungsstand etc.). Der Beschuldigte missbrauchte somit gezielt die Unerfahrenheit, Verzweiflung und Notlage seiner Opfer. Zudem setzte er sie im Rahmen der Bewerbungsgespräche jeweils unter einen massiven zeitlichen Druck,

- 15 - um sie zur Vermögensdisposition zu bewegen. Durch das Handeln des Beschul- digten erfuhren seine Opfer sodann schmerzliche finanzielle Einbussen und ver- loren ausserdem die Hoffnung auf eine ersehnte Anstellung im Sicherheitsbereich. In diesen Umständen offenbart sich die Verwerflichkeit des Tuns des Beschuldig- ten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 191 S. 5 f.) ist ferner zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Beschuldigten besonders raffiniert und ausgeklügelt war, ohne dabei in Nachachtung des Doppelverwertungsverbots das Tatbestandselement der Arg- list doppelt zu Ungunsten des Beschuldigten zu veranschlagen. Vielmehr zeichnete sich das Vorgehen des Beschuldigten im Vergleich zu anderen Lügengebäuden durch eine lange und ausgeklügelte Planung aus und ist als besonders raffiniert zu qualifizieren; mittels verschiedener Webseiten, Aufschalten von Stellen auf diver- sen Jobportalen, Durchführung von Bewerbungsgesprächen, Anbieten sowie teil- weise Durchführen von nutzlosen und überteuerten Kursen sowie Verschleiern seiner Identität ist eine aufwändig und komplex gestaltete Betrugskulisse aufgebaut worden. Insgesamt zeugte die Vorgehensweise des Beschuldigten von einer recht hohen kriminellen Energie. Daran ändert auch der Umstand, dass gewisse Kurs- teilnehmer den Beschuldigten nicht angezeigt bzw. sich am Verfahren nicht beteiligt haben, nichts. Es lässt sich daraus – entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 191 S. 5) – nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten – im Vergleich zu anderen unter den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs fallende Kon- stellationen – dennoch knapp als noch leicht zu qualifizieren. 5.1.3. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz und bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit handelte. Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. AU._____ vom

27. Juli 2019 leidet der Beschuldigte zwar schon seit seiner Jugend an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem dissozialen und narzisstischen Anteilen. Ungeachtet dessen, lag jedoch zur Zeit der Taten stets – und unbestritten (Urk. 191 S. 7) – volle Schuldfähigkeit vor (vgl. Urk. D1/31/9 S. 84 und 93 f.). Sein Motiv war rein egoistischer und finanzieller Natur und es ging ihm einzig darum, an

- 16 - möglichst viel Geld zu kommen. Dieses gab er aber nicht zur Begleichung seiner Schulden oder von bestehenden Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere Unterhaltspflichten, aus. Vielmehr befriedigte er damit seine Geltungssucht und führte einen luxuriösen Lebenswandel (Fahrzeuge, Reisen, Wohnung, Kleidung, Casinobesuche). Sein Handeln war ausserdem auf Dauer angelegt, zumal er sich trotz negativer Berichterstattung in der Sendung des SRF "…" im Fernsehen von der Fortführung seiner deliktischen Tätigkeit nicht abhalten liess. Es bestehen keine Hinweise, wonach er diese nicht fortgesetzt hätte, wenn es nicht zur polizeilichen Intervention gekommen wäre. Unter Berücksichtigung der direkt vorsätzlichen Tat- begehung vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 5.1.4. Eine Geldstrafe kommt für den gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil von zahlreichen Geschädigten aufgrund der Tatschwere und des im konkreten Fall aus- zufällenden Strafmasses nicht in Betracht. Aufgrund der insgesamt mehrjährigen Delinquenz bestehen zudem erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Eine Geldstrafe wäre somit weder schuldangemessen noch zweckmässig. 5.1.5. Unter Berücksichtigung des knapp noch leichten Gesamttatverschuldens des Beschuldigten sowie des sehr weiten Strafrahmens des gewerbsmässigen Be- trugs bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich vorliegend, die Einsatz- strafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 30 Monate respektive 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.2. Mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wett- bewerb (UWG); Dossier 1-5, 7-8, 10-14, 16-19, 21-30, 33, 36-38, 40-43, 45-46, 49-50, 54-56 5.2.1. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich die geschützten Rechtsgüter des gewerbsmässigen Betrugs und des Vergehens gegen das UWG differenzieren, weshalb sich die Konkurrenzfrage nicht stellt (Urk. 140 S. 22 f.). Die beiden Tatbe- stände erfüllte der Beschuldigte in einer handlungseinheitlichen Begehung. Indem der Beschuldigte auf den Webseiten und gegenüber den Stellenbewerbern über

- 17 - sich bzw. seine Firmen sowohl unrichtige wie auch irreführende Angaben machte sowie die Job-Interessenten durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigte, machte er sich auch des mehrfachen Vergehens gegen das UWG i.S.v. Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und h UWG schuldig. Als Strafrahmen ist gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG für je- manden, der vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. 5.2.2. Die von der Vorinstanz hinsichtlich des mehrfachen Vergehens gegen das UWG vorgenommene Würdigung der Tatkomponente ist – mit der Verteidigung (Urk. 191 S. 7) – insofern nicht zu beanstanden, als dass sie erwog, der Unrechts- gehalt des mehrfachen Vergehens gegen das UWG unterscheide sich nur sehr gering vom Unrechtsgehalt des gewerbsmässigen Betruges (Urk. 140 S. 34). Aufgrund der handlungseinheitlichen Begehung kommt dem Vergehen gegen das UWG nur eine marginale selbständige Bedeutung zu. Auch bei isolierter Betrach- tung erscheint das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen Vergehen gegen das UWG als noch leicht, zumal mit Blick auf andere Anbieter die Beeinträchtigung des Wettbewerbs gering war und durchaus noch aggressivere Verkaufsmethoden denkbar sind. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug gemachten Erwägungen zum direkten Vorsatz sowie finanziellen und egoistischen Motiv des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. voranstehend Ziffer II.5.1.3.). 5.2.3. Da die beiden Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und des mehr- fachen Vergehens gegen das UWG einen derart engen Zusammenhang aufweisen und der Beschuldigte durch seine wiederholte, mehrjährige Delinquenz eine besserungsresistente Grundhaltung aufzeigte, kann – entgegen der Vorinstanz (Urk. 140 S. 33 f.) sowie der Verteidigung (Urk. 191 S. 7) – dieser auch hinsichtlich des mehrfachen Vergehens gegen das UWG trotz des noch leichten Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe spezialpräventiv entgegenwirken (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 5.2.4. Bei gesamthafter Betrachtung der Tatkomponenten erscheint im Hinblick auf das insgesamt noch leichte Verschulden und den in Art. 23 Abs. 1 UWG statuierten

- 18 - Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren eine Einheitsstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Dem Umstand, dass der Unrechtsgehalt des mehrfachen Vergehens gegen das UWG nur sehr gering von demjenigen des ge- werbsmässigen Betrugs abweicht, muss im Rahmen der Asperation der Freiheits- strafen Rechnung getragen werden. 5.3. Deliktskomplex der häuslichen Gewalt respektive des "Stalking" Obwohl auch beim Deliktskomplex der häuslichen Gewalt respektive "Stalking" zum Nachteil der Privatklägerin AS._____ ein enger zeitlicher und sachlicher Zu- sammenhang zwischen den einzelnen Delikten (Nötigung und mehrfache Drohung) besteht, darf – wie zuvor erwähnt – entgegen dem vorinstanzlichen Vorgehen (Urk. 140 S. 31) für diese nicht eine Sanktion festgesetzt werden, vielmehr sind mit der konkreten Methode Einzelstrafen festzusetzen. 5.4. Nötigung; Dossier 9, 34-35, 39 5.4.1. Der Tatbestand der Nötigung sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 181 StGB). Im vorliegenden Fall kann die Strafe mangels aussergewöhnlicher Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. 5.4.2. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Nötigung, zu- sammengesetzt aus mehreren Einzelhandlungen, über einen langen Zeitraum von knapp einem Jahr erstreckte. Der Beschuldigte hielt sich im Zeitraum vom 25. Fe- bruar 2018 bis 18. Januar 2019 immer wieder, teilweise wöchentlich vor dem Wohnhaus der Privatklägerin AS._____ sowie der gemeinsamen Tochter in AV._____ auf und verfolgte die Privatklägerin verschiedentlich, wenn sie das Haus verliess, sodass sie aus Angst mehrfach die Polizei verständigen sowie ihre Ge- wohnheiten ändern musste. Das kontrollierende und überwachende Verhalten des Beschuldigte führte somit nicht bloss zu einer vorübergehenden Einschränkung in der freien Lebensentfaltung der Privatklägerin, sondern schränkte diese ganz er- heblich und über einen sehr langen Zeitraum massiv ein. Das ständige Auflauern und Nachstellen wiegt schwer. Das Verhalten des Beschuldigten löste bei der Ge-

- 19 - schädigten grosse Angst aus und führte dazu, dass sie sich letztlich zusammen mit der gemeinsamen Tochter in die Obhut eines Frauenhauses begeben musste, was den Beschuldigten aber nicht davon abbrachte, einschlägig weiter zu delinquieren. Insgesamt ging der Beschuldigte planmässig und mit erheblichem organisatori- schen und zeitlichen Aufwand gegen die Privatklägerin vor. Er nahm mehrmals den langen Weg nach AV._____ auf sich, was davon zeugt, dass er nicht spontan oder bei sich bietender Gelegenheit, sondern berechnend handelte. Seine Hartnäckig- keit manifestierte er auch im grossen Rechercheaufwand, welchen er betrieb, um den Aufenthaltsort der Privatklägerin und der gemeinsamen Tochter herauszufin- den. Er führte umfangreiche Befragungen im Bekanntenkreis durch, beauftragte Kursteilnehmer seiner Detektivkurse und schickte der Tochter ein Plüschtier mit einem eingearbeiteten GPS-Sender. Dies hatte zur Folge, dass die Privatklägerin mit der Tochter sogar das Frauenhaus wechseln musste. Diese ausserordentliche Hinterhältigkeit wirkt sich stark zu Ungunsten des Beschuldigten aus. 5.4.3. Die subjektive Seite seines Handelns vermag den Beschuldigten keines- wegs zu entlasten. Es ist ebenfalls von einem direktvorsätzlichen und uneinge- schränkt schuldhaften Handeln auszugehen (vgl. Urk. D1/31/9 S. 93 f.). Das Motiv war offensichtlich die persönliche Kränkung durch das Verlassen worden sein. Seine Persönlichkeitsmerkmale vermögen ihn auch bei der Nötigung nicht zu ent- lasten. Im Gutachten von Dr. med. AU._____ vom 27. Juli 2019 stellte dieser in sämtlichen Deliktsbereichen einen engen Zusammenhang zwischen Delinquenz und Auffälligkeiten in der Persönlichkeit fest (Urk. D1/31/9 S. 85). Gemäss Gutach- ten könne der Beschuldigte aufgrund seiner narzisstischen Überzeugung nicht akzeptieren, dass Frauen sich von ihm abwenden oder ihm nicht die gewünschte Anerkennung und Aufmerksamkeit zukommen lassen. Auf Zurückweisungen reagiere er deshalb mit Kränkung und Wut, Aggression und Gewalt. Im Konfliktfall finde der Beschuldigte die Lösung einzig darin, dass sich die Frauen entweder sei- nen Wünschen entsprechend verhalten oder er sich umgehend einer anderen Freundin zuwendet (Urk. D1/31/9 S. 77 und 82). Dabei ist es aber – anders als im Falle von psychischen Erkrankungen, die zu einer verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit führen – beim Beschuldigten keineswegs so, dass er nicht wusste, was er tat. Zudem standen ihm Handlungsalternativen zur Verfügung, de-

- 20 - rer er sich hätte bedienen können. Trotz mehrfacher polizeilicher Intervention liess er sich jedoch nicht von seinem Verhalten abbringen und handelte wie angeklagt. Im Lichte dieser Umstände ist sein Verhalten als krass egoistisch und rücksichtslos gegenüber der Privatklägerin sowie seiner eigenen Tochter zu qualifizieren. 5.4.4. Gesamthaft betrachtet handelt es sich bei der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin AS._____ um einen nicht mehr leichten Fall. Angesichts der Schwere des Verschuldens und unter Berücksichtigung des Strafrahmens der Nötigung er- weist sich eine Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 5.4.5. Ungeachtet dessen, dass aufgrund der Schwere des Verschuldens ohnehin eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, bestehen Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer von der Verteidigung geforderten Geldstrafe (vgl. Urk. 191 S. 8). Die Verteidigung hält eine Freiheitsstrafe nicht für nötig, um weitere Taten zu ver- hindern, da der Beschuldigte keine derartigen Verhaltensweisen mehr an den Tag gelegt habe und an sich arbeiten wolle (Urk. 191 S. 8). Die Vergangenheit des Be- schuldigten beweist jedoch Gegenteiliges; der Beschuldigte ist einschlägig vorbe- straft und hat sich dadurch offensichtlich nicht beeindrucken lassen. Zudem hat er in einer Vielzahl von Einzelhandlungen und während laufender Strafuntersuchung einschlägig delinquiert. Vor diesem Hintergrund kann hinsichtlich des Delikts- komplexes der häuslichen Gewalt nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Geldstrafe die nötige präventive Effizient entfalten könnte. Für die Nötigung ist eine Geldstrafe somit weder schuldangemessen noch zweckmässig. 5.5. Mehrfache Drohung; Dossier 9, 35 und 39 5.5.1. Der Tatbestand der Drohung sieht als Strafrahmen ebenfalls eine Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 180 StGB). Eingeklagt sind fünf einzelne Drohungen zum Nachteil seiner Ex-Partnerin, der Privatklägerin AS._____ (Urk. 70 S. 40-42). Obwohl es sich bei den Drohungen um Einzeltaten handelt und für jede eine Einzelstrafe festzusetzen wäre, rechtfertigt es sich, aufgrund der ver- schuldensmässigen Gleichartigkeit der Einzeltaten diese gemeinsam zu beurteilen.

- 21 - 5.5.2. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte diese Drohun- gen im Rahmen seines "Stalking" seiner Ex-Partnerin begangen hat. Die in Aus- sicht gestellten Übel waren allesamt sehr schwer. So drohte der Beschuldigte der Privatklägerin AS._____ u.a. mit dem Tod, mit Körperverletzungen sowie der Ent- führung der eigenen Tochter. Mit dem Tod oder der Entführung des eigenen Kindes sind für die Privatklägerin (als Mutter) keine schlimmeren Übel denkbar. Das Droh- mittel war sein Wort, doch musste die Privatklägerin aufgrund der Hartnäckigkeit des Beschuldigten und dem Umstand, dass es teilweise nicht nur bei Drohungen blieb, sondern er ihr gegenüber auch handgreiflich wurde, damit rechnen, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt würden. 5.5.3. In subjektiver Hinsicht kann auf die ebenfalls für die Drohungen zutreffenden Ausführungen zur subjektiven Tatschwere der Nötigung verweisen werden (vgl. voranstehend Ziffer II.5.4.3.). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und bei intakter Schuldfähigkeit. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 5.5.4. Wie bereits zur Strafart für die Nötigung zuvor erörtert (vgl. voranstehend Ziffer II.5.4.5.), kann hinsichtlich des Deliktkomplexes der häuslichen Gewalt auf- grund der Vielzahl von Fällen und einschlägiger Delinquenz während laufender Strafuntersuchung nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Geldstrafe die nötige präventive Effizient entfalten könnte. Somit sind auch für die mehrfachen Drohungen – entgegen der Ansicht der Verteidigung – Geldstrafen weder schuld- angemessen noch zweckmässig. 5.5.5. Die Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin AS._____ gründen wie die Nötigung auf der persönlichen Kränkung durch das Verlassen worden sein. Dem engen sachlichen Zusammenhang zur Nötigung muss im Rahmen der Asperation Rechnung getragen werden. In Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens sowie des Strafrahmens bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich bei iso- lierter Betrachtung hingegen, für jede einzelne der fünf Drohungen eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 22 - 5.6. Mehrfacher Hausfriedensbruch; Dossier 6 und 20 5.6.1. Die Tatkomponenten der beiden Vorfälle des Hausfriedensbruchs vom

15. August 2017 sowie vom 24. Februar 2018 können ebenfalls aufgrund ihrer verschuldensmässigen Gleichartigkeit gemeinsam gewürdigt werden. Gemäss Art. 186 StGB ist die Begehung eines Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. 5.6.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim betroffenen Areal des Flughafens Zürich-Kloten um ein öffentlich zugäng- liches Gebäude mit einem sehr grossen Publikumsverkehr handelt. Damit ist das Rechtsgut des Hausrechts – beispielsweise im Vergleich mit dem unberechtigten Betreten einer privaten Wohnung – nur gering gestört. Zudem waren die unberech- tigten Besuche des Beschuldigten nur von sehr kurzer Dauer und für legale Tätig- keiten. 5.6.3. In subjektiver Hinsicht muss von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte das gegen ihn verhängte Hausverbot vom 24. April 2017 unterschriftlich bestätigt hat und ihm die Gültigkeit des Hausverbots erneut anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. August 2017 erklärt wurde. 5.6.4. Insgesamt wiegt das Gesamtverschulden des Beschuldigten jedoch jeweils sehr leicht. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, für die beiden mit Blick auf die Hauptdelikte nicht einschlägigen und ohne Zusammenhang stehenden Hausfrie- densbrüche, die Einsatzstrafen auf Geldstrafen von je 20 Tagessätzen anzusetzen. 5.7. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Dossier 51 5.7.1. Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 217 Abs. 1 StGB). 5.7.2. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass die Schadenssumme von insgesamt Fr. 11'543.55 für diesen Deliktstypus verhältnismässig gering ist. Er- schwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass dem Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt während eineinhalb Jahren die nötigen Mittel zur Verfügung gestanden

- 23 - wären, er diese jedoch für seinen eigenen luxuriösen Lebensstil verwendete. Damit unterscheidet sich die vorliegende Tatbegehung doch wesentlich von anderen typischen Fallkonstellationen dieser Deliktsart. 5.7.3. In subjektiver Hinsicht ist von einem direkt vorsätzlichen Handeln aus- zugehen. Als Motive sind einzig Egoismus und Gleichgültigkeit gegenüber dem eigenen Kind erkennbar. 5.7.4. Das Gesamttatverschulden ist insgesamt als noch eher leicht zu bewerten. In Anbetracht des Tatverschuldens sowie des Umstands, dass auch dieses Delikt mit Bezug auf die Hauptdelikte nicht einschlägig ist, erscheint eine Geldstrafe im Umfang von 120 Tagessätzen als angemessen. 5.8. Vergehen gegen das Waffengesetz; Dossier 15 5.8.1. Ein Vergehen gegen das Waffengesetz wird mit bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe bedroht (Art. 33 Abs. 1 WG). 5.8.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 140 S. 34 f.) kann festgehalten werden, dass das Verschulden insgesamt leicht wiegt. Anders als bei einer Stich- oder Schusswaffe ist die Gefährlichkeit eines Elektroschockgerätes zwar vergleichsweise gering, aber nicht ganz ohne Schädigungspotential wie andere der Waffengesetzgebung unter- stehende Gegenstände, beispielsweise wie Imitationen. Zudem hat der Beschul- digte die Waffe lediglich über einen kurzen Weg nach Hause transportiert und dort aufbewahrt. 5.8.3. Demzufolge erscheint eine Einsatzstrafe in Form einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. 5.9. Beschimpfung; Dossier 9 5.9.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den Be- griffen "Hure" und "Nutte" um schwere Beleidigungen handelt, welche die Privat- klägerin AS._____ in ihrer Ehre als Frau besonders angegriffen haben, was schwerer wiegt, als die Verwendung von blossen Schimpfwörtern. Die

- 24 - Beschimpfungen tätigte er immerhin einmalig und in einem geschlossenen Perso- nenkreis unter vier Augen. 5.9.2. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte mit Wissen und Willen vorge- gangen und es gilt das zur Nötigung Gesagte, zumal die Beschimpfungen im Zuge seines "Stalking" erfolgten und diese Art der Beschimpfung letztlich Gewalt in mündlicher Form darstellt (vgl. voranstehend Ziffer II.5.4.3.). 5.9.3. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren. Unter Berück- sichtigung des Strafrahmens von Art. 177 Abs. 1 StGB nämlich einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen erscheint als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen. 5.10. Mehrfache Tätlichkeiten; Dossier 39 5.10.1. Für die Tätlichkeiten kommt eine Busse bis Fr. 10'000.– in Frage (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 5.10.2. Der Beschuldigte wurde bei zwei Gelegenheiten am 13. und 14. Dezember 2018 gegenüber der Privatklägerin AS._____ tätlich. Mit der Vorinstanz gilt es in Beug auf die objektive Tatschwere festzuhalten (Urk. 140 S. 36), dass beim ersten Vorfall, anlässlich welchem es zu Hämatomen, blutunterlaufenen Augenwinkeln und zu einer kurzzeitigen Beeinträchtigung des Sehens kam, nicht von einem ein- fachen Bagatellfall gesprochen werden kann. Das Verschulden wiegt bei der ersten Tat nicht mehr leicht. Beim zweiten Vorfall kam es im Zusammenhang mit dem Entziehen des Telefons "bloss" zu einem kurzzeitigen an den Haaren Ziehen. Es handelt sich bei der zweiten Tätlichkeit um einen leichten Fall. 5.10.3. In subjektiver Hinsicht kann ebenfalls vollumfänglich auf die entsprechen- den Ausführungen im Zusammenhang mit der Nötigung verwiesen werden, da auch die Tätlichkeiten im Zuge seines "Stalkings" erfolgten (vgl. voranstehend Ziffer II.5.4.3.). 5.10.4. Die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 300.– erscheint unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie der persönlichen Verhältnissen des

- 25 - Beschuldigten als wohlwollend, ist aber in Nachachtung des Verschlechterungs- verbots zu bestätigen.

6. Asperation 6.1. Gesamtstrafe für die Freiheitsstrafen 6.1.1. Vorliegend können die Delikte, bei welchen als gleichartige Strafe Freiheits- strafen auszufällen sind, in zwei Deliktsgruppen unterteilt werden, nämlich in die im Rahmen des mehrjährigen Betrugs zum Nachteil von zahlreichen Teilnehmern der Sicherheits- und Detektivkurse begangenen Delikte (gewerbsmässiger Betrug und mehrfaches Vergehen gegen das UWG) sowie in die im Rahmen des "Stalking" zum Nachteil der Privatklägerin AS._____ begangenen Delikte (Nötigung sowie mehrfache Drohung). Der gewerbsmässige Betrug erweist sich als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ausgehend von der zuvor festgelegten Einsatz- strafe für den gewerbsmässigen Betrug von 30 Monaten respektive 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe (vgl. voranstehend Ziffer II.5.1.5.) sind die weiteren Einsatzstrafen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu asperieren und ist so eine Gesamtstrafe zu bilden. 6.1.2. Wie zuvor erörtert, fällt das mehrfache Vergehen gegen das UWG verschul- densmässig kaum ins Gewicht, da der Unrechtsgehalt der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten bereits weitgehend durch den gewerbsmässigen Betrug ab- gegolten ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die für das mehrfache Vergehen gegen das UWG festgelegte Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe im Rahmen der Asperation mit 1 Monat Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Zwischen diesen beiden Deliktsgruppen des Betrugs zum Nachteil zahlreicher Kursteilnehmer sowie des "Stalking" der Ex-Partnerin, der Privatklägerin AS._____, besteht kein direkter Zusammenhang, weshalb zwischen den Deliktsgruppen nur wenig in Abzug zu bringen ist. Hingegen besteht innerhalb der Deliktsgruppe der Delikte zum Nachteil der Privatklägerin AS._____ ein enger zeitlicher und sachli- cher Zusammenhang, sodass ausgehend von der wenig zu asperierenden Einsatz- strafe des schwersten Delikts der Nötigung eine höhere Asperation beim Delikt der

- 26 - mehrfachen Drohung vorzunehmen ist. Die festgesetzte Einsatzstrafe für die Nöti- gung von 14 Monaten ist nach dem Gesagten im Umfang von 12 Monaten Frei- heitsstrafe zu berücksichtigen. Die fünf Drohungen, für welche – isoliert betrachtet

– je 4 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wurde, sind in Nachachtung des engen Bezugs zur Nötigung im Rahmen der Asperation lediglich mit insgesamt 6 Monaten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 6.1.3. Zusammenfassend ist die Einsatzstrafe des gewerbsmässigen Betrugs von 30 Monaten Freiheitsstrafe asperierend um 19 Monate zu erhöhen, was einer Ge- samtstrafe von 49 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Der Anrechnung der erstan- denen Haft und Ersatzmassnahmen von gesamthaft 160 Tagen auf die Freiheits- strafe steht nichts entgegen (so auch die Verteidigung, Urk. 191 S. 11 Rz. 41). 6.2. Gesamtstrafe für die Geldstrafen 6.2.1. Zwischen den weiteren, mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikten des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Beschimpfung besteht ebenfalls kein direkter Zusammenhang, weshalb hier im Rahmen der Asperation – mit Aus- nahme der mehrfach begangenen Delikte – nur wenig in Abzug zu bringen ist. 6.2.2. Für die Bemessung der Geldstrafe ist als Einsatzstrafe von der verschulden- smässig schwersten Tat, vorliegend der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten von 120 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Unter Beachtung, dass zwischen den Delikten weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang besteht, er- scheint es geboten, die festgesetzte Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen im Umfang von 20 Tagessät- zen, des mehrfachen Hausfriedensbruchs von je 20 Tagessätzen im Umfang von je 10 Tagessätzen und letztlich der Beschimpfung von 15 Tagessätzen im Umfang von 10 Tagessätzen zu berücksichtigen. 6.2.3. Demzufolge ist die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe asperie- rend um 50 Tagessätze zu erhöhen, was einer Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe entspricht.

- 27 - 6.3. Zwischenfazit Insgesamt resultiert nach Bewertung der Tatkomponenten eine vorläufige Ge- samtstrafe von 49 Monaten Freiheitsstrafe, 170 Tagessätzen Geldstrafe sowie ei- ner Busse von Fr. 300.–.

7. Täterkomponenten 7.1. Die Täterkomponenten umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vor- leben, insbesondere frühere Strafen. Massgebend sind auch das Wohlverhalten sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, wobei insbe- sondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis von Bedeu- tung sind (BSK StGB/JStG-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N 120 ff.). 7.2. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 140 S. 31 f.), worauf vorab verwiesen werden kann. Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen, momentan in keinem Anstellungsverhältnis zu sein und seit längerer Zeit zusammen mit seiner Partnerin eine Firma im So- cial-Media-Marketing-Bereich aufzubauen, wobei er kein Einkommen erziele. Der Beschuldigte berichtete davon, dass er seine Zukunft im Marketing-Bereich und nicht mehr im Sicherheitsdienst sehe. Er lebe momentan aber vom Einkom- men seiner Partnerin und seiner Familie und erhalte Unterstützung durch die öffentliche Hand. Schulden habe er ca. in der Höhe von Fr. 100'000.–. Für seine drei Kinder könne er keinen Unterhalt zahlen, wobei er jedoch bemüht sei, sei- nen Verpflichtungen nachzukommen. So berichtete er über gute Beziehungen zu seinen Kindern und Ex-Partnerinnen. Ausserdem sei er nach wie vor bei Dr. med. AT._____ in therapeutischer Behandlung. Es sei eine Gesprächsthe- rapie, anlässlich welcher alles therapiert werde. Diese Therapie helfe ihm vor allem im Umgang mit seiner Ex-Partnerin und darin, deliktsfrei zu leben (Urk. 189 S. 5-11). Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse und die Biografie des Beschuldigten – allseits unbestritten (vgl. Urk. 94 S. 12 f.; Urk. 191 S. 10 Rz. 32) – strafneutral aus.

- 28 - 7.3. Gemäss neustem Strafregisterauszug von 19. September 2023 weist der Be- schuldigte zwei, teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Mit dem Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 29. Oktober 2007 wurde er (erstmals) wegen Freiheitsberau- bung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zu 16 Monaten Freiheits- strafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zum Zweck einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Ausserdem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 26. Mai 2014 von der Staatsanwalt- schaft See / Oberland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.– verurteilt (vgl. Urk. 184). Mit der Vorin- stanz gilt es festzuhalten, dass die einschlägige Vorstrafe straferhöhend zu berück- sichtigen ist (vgl. Urk. 140 S. 32). Der Umstand, dass die Taten zum Nachteil seiner damaligen Partnerin eine lange Zeit (in den Jahren 2004 bis 2006) zurückliegen, relativiert die Vorstrafe (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 191 S. 10 Rz. 34), wes- halb sie bei der Strafzumessung lediglich leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. 7.4. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt jedoch kein Grund vor, die Zeit- dauer des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Beschuldigten seit 2019 und der heutigen Berufungsverhandlung strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. die Ver- teidigung in Urk. 191 S. 10 f. Rz. 35 und 39). Wie die Verteidigung selbst be- gründet, hat der Beschuldigte die Verfahrensverzögerung mit drei Verschiebungs- gesuchen mitverursacht. Ausserdem liegt aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und mithin mangels der geforderten Voraussetzung des "Wohlverhaltens" auch kein Anwendungsfall des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB vor. 7.5. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 191 S. 10 Rz. 36) gilt es allerdings merklich strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Geständnis bezüglich des äusseren Sachverhalts anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2019, teilweise vor der Vorinstanz sowie mit seinem vollumfänglichen Geständnis und seiner Anerkennung der Anklagesachverhalte vor dem Berufungsgericht das Verfahren wesentlich erleichterte. Entgegen der Verteidigung ist beim Beschuldigten hingegen nur geringe Einsicht und Reue

- 29 - hinsichtlich seines Fehlverhaltens erkennbar. Abgesehen von einer pauschalen Entschuldigung bei allen Beteiligten zum Schluss der Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhaltung (Prot. I S. 34 und Prot. II S. 8) liegen keine Anzeichen von Reue oder Anzeichen, wonach er sich mit seinen Taten, insbesondere seinem mehrjährigen, betrügerischen Vorgehen zum Nachteil von zahlreichen Geschädig- ten, auseinandergesetzt hätte. Auch wenn der Beschuldigte stets davon spricht, Verantwortung tragen zu wollen (Urk. 189 S. 12), sind dahingehende Taten bislang keine ersichtlich. Der Beschuldigte erwirbt kein selbständiges Einkommen, lebt von Unterstützungsleistungen Dritter und zeigte keinerlei Bemühungen, einen Beitrag zur Schadensrückvergütung oder Unterhalt für seine drei Kinder zu leisten. Anläss- lich seiner Befragung im Berufungsverfahren (Urk. 189) zeigte der Beschuldigte

– wie im Gutachten von Dr. med. AU._____ bereits festgehalten (Urk. D1/31/9 S. 55) – vielmehr die Tendenz, sein (deliktisches) Verhalten zu beschönigen, zu bagatellisieren sowie zu externalisieren. Immerhin wirkt sich zugunsten des Be- schuldigten aus, dass er weiterhin freiwillig und regelmässig eine psychotherapeu- tische Behandlung bei Dr. med. AT._____ besucht, welche ihm – gemäss eigenen Angaben – im Umgang mit seiner Ex-Partnerin geholfen habe und helfe, weiter deliktsfrei zu leben (Urk. 189 S. 10). Insgesamt wirkt sich das Nachtatverhalten, insbesondere aufgrund seines Geständnisses und seiner Kooperation, merklich strafmindernd aus. Es rechtfertigt sich unter diesem Titel eine Reduktion der Freiheits- und Geldstrafen um rund einen Fünftel. Eine Reduktion der Busse von Fr. 300.– erscheint angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens des Be- schuldigten hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten nicht angezeigt. 7.6. Nach Würdigung der Täterkomponenten resultiert eine Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe von 40 Monate, einer Geldstrafe von 136 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.–.

8. Höhe des Tagessatzes Bezüglich der Höhe des Tagessatzes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhalten verlauten liess, kein Einkommen zu generieren und auf Unterstützungsleistungen seiner Partnerin, Familie und der öffentlichen Hand angewiesen zu sein sowie Schulden nunmehr in Höhe von Fr. 100'000.– zu

- 30 - haben (Urk. 198 S. 5 ff.). Aufgrund der nach wie vor knappen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes in Überein- stimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen (vgl. Urk. 140 S. 35; so auch durch die Verteidigung beantragt, vgl. Urk. 191 S. 2).

9. Auszufällende Strafe und Fazit Unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten würde sich im Ergebnis eine Freiheitstrafe von 40 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft und Ersatzmassnahmen von 160 Tagen), eine Geldstrafe von 136 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse in Höhe von Fr. 300.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erweisen. Da das Verschlechterungsverbot der Festsetzung einer höheren Strafe entgegensteht, ist die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestätigen. III. Strafvollzug

1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe den teilbedingten Vollzug und für die Geldstrafe den bedingten Vollzug gewährt, mit der Begründung, dass dem Beschuldigten nur ganz knapp eine positive Prognose auszustellen sei (Urk. 140 S. 38). Dabei stützt sie sich auf den vom Beschuldigten eingereichten Therapiebericht des behandelnden Therapeuten Dr. med. AT._____ vom 8. Juni 2021, welcher in den letzten zwei Jahren beim Beschuldigten eine positive Entwick- lung festgestellt habe (Urk. 91). Die Verteidigung beantragte im Rahmen des Beru- fungsverfahrens die Ausfällung einer bedingten Geld- und Freiheitsstrafe sowie die Festsetzung einer Probezeit von lediglich zwei Jahren (Urk. 191 S. 2 und 12 f.). Die Verteidigung argumentierte, dass eine Schlechtprognose aufgrund einer Vorstrafe nach einer langen (Probe-) Zeit, in der sich der Beschuldigte wohlverhalten habe, nicht mehr vertretbar sei. Mit dem Therapiebericht vom 15. Oktober 2022 des The- rapeuten des Beschuldigten, Dr. med. AT._____, zeige sich die weitere Stabilität und das Wohlverhalten des Beschuldigten (Urk. 162). Die Rückfallgefahr sei durch die für den Beschuldigten eindrückliche mehrmonatige Untersuchungshaft sowie die präventiv wirkende Therapie bei Dr. med. AT._____ gedämmt worden. Falls das Berufungsgericht trotz der rechtskräftigen Weisung, für die Dauer der Probezeit

- 31 - weder in selbständiger noch in unselbständiger Tätigkeit Kurse im Sicherheits- bereich anzubieten und durchzuführen, nach wie vor Zweifel bezüglich der Be- währungsaussichten des Beschuldigten habe, sei zusätzlich die Fortsetzung der Therapie bei Dr. med. AT._____ während der Bewährungszeit anzuordnen (vgl. Urk. 191 S. 12 f.).

2. Der wohlwollenden vorinstanzliche Beurteilung der Legalprognose sowie auch der Beurteilung von Dr. med. AT._____ kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Vorinstanz sowie der Verteidigung ist in Bezug auf die Bewährungsaussichten des Beschuldigten festzuhalten, dass weder die früheren Verurteilungen noch die im Zusammenhang von verübten Delikten der häuslichen Gewalt bereits über meh- rere Jahre erfolgte ambulante Massnahme beim Beschuldigten bedeutsame und vor allem nachhaltige Wirkungen hinterlassen haben. Darauf deutet die erneute, teilweise in Bezug auf die häusliche Gewalt einschlägige und mehrjährige Delin- quenz des Beschuldigten während laufender Strafuntersuchung hin. Auch der psychiatrische Gutachter Dr. med. AU._____ attestierte dem Beschuldigten in sei- nem klaren, fundierten und ausführlich begründeten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. Juli 2019 eine deutliche Rückfallgefahr in Bezug auf neuerliche Delikte im Bereich der häuslichen Gewalt wie auch des Betrugs und schliesst aus- serdem die erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme aufgrund von un- günstigen Therapievoraussetzungen aus (Urk. D1/31/9 S. 86 ff. und 94 f.). Darüber hinaus wurde der Beschuldigte in den vergangenen rund 15 Jahren mehrfach be- gutachtet und allen Gutachten ist nebst der klaren Diagnose der seit dem Jugend- alter bestehenden Persönlichkeitsstörung eine ausgesprochene Schlechtprognose gemein (vgl. diverse Gutachten, Urk. D1/31/1 S. 11 f. und 14 f.; Urk. D1/31/2 S. 12 f., 15 und 17 f.; Urk. D1/31/3 S. 25 f.; Urk. D1/31/7 S. 11 f.; Urk. D1/31/9 S. 86 ff. und 94 f.). Die vorliegende Verurteilung gibt den früheren Gutachten dies- bezüglich recht. Wenn der behandelnde Therapeut im Widerspruch dazu gar die Schlussfolgerungen der Gutachten in Abrede stellt und nicht von einer Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgeht (Urk. 162 S. 2 f.), so vermag dies erst recht nicht zu überzeugen. Dass nun die seit dem Jugendalter bestehende Persönlichkeitsstörung, welche beim Be- schuldigten den entscheidenden kriminogenen Faktor bildet und durchwegs als

- 32 - kaum therapierbar qualifiziert wurde, lediglich nach einer Gesprächstherapie erfolg- reich therapiert worden sein soll, muss angezweifelt werden. Zur Beurteilung der Massnahmethematik äusserte sich Dr. med. AU._____ in seinem forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 27. Juli 2019 ebenfalls schlüssig und überzeu- gend. Der Gutachter kam zum Schluss, dass nur intensive stationäre Therapiean- sätze im Rahmen einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB infrage kommen, hierfür jedoch nicht die notwendige Erfolgsversprechung vorliegt (Urk. D1/31/9 S. 89 ff.).

3. Insgesamt lässt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung und der vor- instanzlichen Erwägungen – auch eine knapp günstige Legalprognose nicht be- gründen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der unbedingte Vollzug der Strafen nicht möglich, weshalb es beim gewährten teilweisen Aufschub der Strafe sein Bewenden haben muss. Die Freiheitsstrafe von 32 Monaten ist somit in Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils im Umfang von 16 Monaten aufzuschieben. Der Vollzug der Geldstrafe von 136 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist ebenfalls aufzu- schieben. Die von der Vorinstanz auf 4 Jahre angesetzte Probezeit erweist sich angesichts der vorliegend ungünstigen Prognose und der damit verbleibenden Be- denken hinsichtlich der Bewährungsaussichten des Beschuldigten als angemessen und ist ebenfalls zu bestätigen. Ausserdem ist mit der Vorinstanz von der Anord- nung einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB abzusehen. Im Übrigen ist die Busse in Höhe von Fr. 300.– zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Einziehung / Beschlagnahme

1. Die Vorinstanz ordnete die Einziehung und Vernichtung verschiedener mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2020 beschlagnahmter Ge- genstände an (Elektroschockwaffe, getarnt als Taschenlampe, inkl. Ladekabel, A011'017'428; CO2-Pistole, inkl. Magazin und einer eingesetzten Luftdruck-Kapsel, A011'017'575; zehn Luftdruck-Kapseln (CO2), A011'017'622; Waffenholster, A011'0017'655; vgl. Urk. 140 S. 41 f. und 51, Disp.-Ziff. 6). Der Beschuldigte liess dagegen die Herausgabe der CO2-Pistole inkl. Magazin, der zehn CO2-Luftdruck-

- 33 - Kapseln sowie des Waffenholsters beantragen, da weder Deliktskonnex noch Gefährdungspotential bestehe. Beim beschlagnahmten Elektroschockgerät stellte der Beschuldigte indessen den Deliktskonnex nicht in Frage (Urk. 191 S. 2 und S. 13 f.).

2. Dem Antrag des Beschuldigten kann gefolgt werden. Mit Ausnahme des als Taschenlampe getarnten Elektroschockgeräts (Dossier 15) haben die übrigen be- schlagnahmten Gegenstände (Luftdruckpistole samt Zubehör) nie dazu gedient, eine gesetzeswidrige Handlung zu begehen (vgl. Art. 69 Abs. 1 StGB). Ausserdem bestehen keine Hinweise dafür, dass sie dafür bestimmt gewesen wären, zumal es sich bei der Luftpistole – mangels gegenteiliger Hinweise – im Übrigen auch nicht um eine Waffe im Sinne von Art. 4 lit. f WG handelt. Eine Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB kommt somit nicht in Frage.

3. Demzufolge ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2020 beschlagnahmte Elektroschockwaffe, getarnt als Taschenlampe, inkl. Lade- kabel, A011'017'428, einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu über- lassen. Die mit selbiger Verfügung beschlagnahmte CO2-Pistole, inkl. Magazin und einer eingesetzten Luftdruck-Kapsel (A011'017'575), zehn CO2-Luftdruck-Kapseln (A011'017'622) sowie ein Waffenholster (A011'0017'655) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herauszugeben. Sofern innert drei Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Herausgabebegehren gestellt wird, sind die Gegenstände ebenfalls der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit b GebV OG i.V.m. § 16 Abs. 1 GebV OG). Sodann ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, ausge- hend von seiner eingereichten Honorarnote (Urk. 192), auf pauschal Fr. 7'800.– (inkl. Mwst. und Barauslagen) festzusetzen.

2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien

- 34 - nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Mit Blick auf das geforderte tiefere Strafmass und die geforderte Vollzugsform unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten wäre gar eine die vorinstanzliche übersteigende Freiheitsstrafe anzuordnen gewesen wäre (vgl. voranstehend Ziffer II.9.). Insge- samt unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen – mit Ausnahme der be- antragten Herausgabe der CO2-Pistole samt Zubehör – praktisch vollumfänglich. Somit wird der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO), unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung vom 15. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 35 - "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:  gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB  mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StGB  Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB  mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB  Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB  mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wett- bewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b und h UWG  vorsätzliches Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und f WG, Art. 12 WG und Art. 27 Abs. 1 WG  Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,  mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 StGB

2. […]

3. […]

4. […]

5. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit weder in selb- ständiger noch in unselbständiger Tätigkeit Kurse im Sicherheitsbereich anzubieten und durchzuführen.

6. […]

7. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Okto- ber 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren ge- stellt, so wird der endgültige Verzicht angenommen.

8. Der Beschuldigte wird wie folgt zu Schadenersatz verpflichtet:  B._____, Privatkläger 2, Fr. 2'200.– zzgl. 5 % Zins seit 24.08.2017  C._____, Privatkläger 3, Fr. 1'000.– zzgl. 5 % Zins seit 29.12.2018  D._____, Privatkläger 5, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins seit 02.05.2018  E._____, Privatkläger 7, Fr. 1'500.– zzgl. 5 % Zins seit 15.08.2017

- 36 -  F._____, Privatkläger 8, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 12.01.2017  G._____, Privatkläger 10, Fr. 500.–  H._____, Privatkläger 11, Fr. 1'500.–  I._____, Privatkläger 12, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 15.08.2017  J._____, Privatkläger 13, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 03.03.2017  K._____, Privatkläger 14, Fr. 500.–  L._____, Privatkläger 15, Fr. 2'500.– zzgl. 5 % Zins seit 18.10.2018  M._____, Privatkläger 16, Fr. 2'000.–  N._____, Privatkläger 17, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 30.06.2017  O._____, Privatkläger 18, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 18.10.2017  P._____, Privatkläger 19, Fr. 2'500.–  Q._____, Privatkläger 20, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins seit 13.11.2018  R._____, Privatkläger 21, Fr. 500.–  S._____, Privatkläger 22, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins seit 25.03.2018  T._____, Privatkläger 23, Fr. 1'500.– zzgl. 5 % Zins seit 03.02.2018  U._____, Privatkläger 24, Fr. 1'000.–  V._____, Privatkläger 25, Fr. 1'800.– zzgl. 5 % Zins seit 13.09.2018  W._____, Privatkläger 26, Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit 26.09.2018  AA._____, Privatkläger 27, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 16.12.2016  AB._____, Privatkläger 30, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 14.10.2017  AC._____, Privatkläger 31, Fr. 1'500.– zzgl. 5 % Zins seit 03.03.2018  AD._____, Privatkläger 32, Fr. 1'000.– zzgl. 5 % Zins seit 14.09.2017  AE._____, Privatkläger 33, Fr. 1'500.– zzgl. 5 % Zins seit 30.07.2018  AF._____, Privatkläger 34, Fr. 3'000.–  AG._____, Privatkläger 36, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 12.01.2017  AH._____, Privatkläger 39, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 28.01.2018  AI._____, Privatkläger 40, Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit 04.08.2017  AJ._____, Privatkläger 41, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins seit 22.01.2019  AK._____, Privatkläger 42, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins seit 20.07.2017  AL._____, Privatkläger 43, Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit 22.09.2018 In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren jeweils auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen:

- 37 -  AM._____, Privatkläger 1  AN._____, Privatkläger 6, Fr. 12'000.– zzgl. 5 % Zins  AO._____, Privatkläger 28, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins  AP._____, Privatkläger 29, Fr. 250.–  AQ._____, Privatkläger 35  Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Privatkläger 37  AR._____, Privatkläger 38, Fr. 200.– zzgl. 5 % Zins

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, AS._____, Privatkläger 44, Fr. 5'000.– zu bezahlen.

11. Die folgenden Genugtuungsbegehren werden abgewiesen:  B._____, Privatkläger 2, Fr. 1'000.– zzgl. 5 % Zins,  C._____, Privatkläger 3, Fr. 1'277.– zzgl. 5 % Zins  I._____, Privatkläger 12, Fr. 6'000.– zzgl. 5 % Zins  N._____, Privatkläger 17, Fr. 3'500.– zzgl. 5 % Zins  O._____, Privatkläger 18, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins  S._____, Privatkläger 22, Fr. 3'000.– zzgl. 5 % Zins  W._____, Privatkläger 26, Fr. 200.– zzgl. 5 % Zins  AA._____, Privatkläger 27, Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins  AD._____, Privatkläger 32, Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins  AE._____, Privatkläger 33, Fr. 3'500.– zzgl. 5 % Zins  AR._____, Privatkläger 38, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins  AH._____, Privatkläger 39, Fr. 800.– zzgl. 5 % Zins  AL._____, Privatkläger 43, Fr. 500.– zzgl. 5 % Zins

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 18'340.– Auslagen (Gutachten) Fr. 210.– Auslagen Fr. 500.– Telefonkontrolle Fr. 360.– Auslagen Polizei Fr. 49'500.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft 44 Fr. 9'000.– (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 38 -

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden dem Beschul- digten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 44, AS._____, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

14. [Mitteilungen]

15. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 160 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind) und einer Geldstrafe von 136 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Ok- tober 2020 beschlagnahmte Elektroschockwaffe, getarnt als Taschenlampe, inkl. Ladekabel, A011'017'428, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

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5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben:

- CO2 Pistole, inkl. Magazin und einer eingesetzten Luftdruck-Kapsel, A011'017'575,

- 10 Luftdruck-Kapseln (CO2), A011'017'622,

- Waffenholster, A011'017'655. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'800.00 amtliche Verteidigung (inkl. Mwst. und Barauslagen).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt),  und versandt an die Privatklägerschaft: die Vertretung der Privatkläger AN._____ und AW._____ AG (im Doppel  für sich und die Privatklägerschaft), die Vertretung der Privatklägerin AS._____ (im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft), den Privatkläger AM._____,  den Privatkläger B._____,  den Privatkläger C._____,  den Privatkläger BA._____, 

- 40 - den Privatkläger D._____,  den Privatkläger E._____,  die Privatklägerin F._____,  den Privatkläger G._____ (ad acta),  den Privatkläger H._____,  den Privatkläger I._____,  den Privatkläger J._____,  die Privatklägerin K._____,  die Privatklägerin L._____,  die Privatklägerin M._____,  den Privatkläger N._____,  den Privatkläger O._____,  den Privatkläger P._____,  den Privatkläger Q._____,  den Privatkläger R._____,  den Privatkläger S._____,  den Privatkläger T._____,  den Privatkläger U._____,  die Privatklägerin AO._____,  die Privatklägerin V._____,  den Privatkläger W._____,  den Privatkläger AA._____,  den Privatkläger AP._____,  den Privatkläger AC._____,  die Privatklägerin AD._____,  den Privatkläger AE._____,  die Privatklägerin AF._____,  den Privatkläger AQ._____,  die Privatklägerin AG._____,  den Privatkläger Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,  der Privatkläger AR._____,  der Privatkläger AH._____,  der Privatkläger AI._____,  die Privatklägerin AJ._____, 

- 41 - der Privatkläger AK._____,  der Privatkläger AL._____,  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  das Bundesamt für Polizei, fedpol, Zentralstelle Waffen,  die Bundesanwaltschaft,  Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,  Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF,  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz,  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,  die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gem. Dispositiv-Ziffer 4  und 5, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, gem. Dispositiv-Ziffer 5  bzw. Herausgabefrist.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 42 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. September 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.