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SB210614

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.

Zürich OG · 2022-09-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Anklagevorwürfe 1 bis 3; Urk. 27), er sei am 29. Juni 2019, um ca. 23:15 Uhr, auf der B._____-Strasse, … Zürich, in Rich- tung stadtauswärts vor dem Fussgängerstreifen Höhe Liegenschaft 1 mit seinem Personenwagen mit dem an der Fussgängerinsel angebrachten Signalstän- der/Inselschutzpfosten mit daran angebrachtem Signalschild "Standort eines Fussgängerstreifens" kollidiert. Durch diese Kollision sei der Signalstän- der/Inselschutzpfosten komplett aus den Befestigungsbolzen gerissen und insbe- sondere die linke Wagenfront seines PW beschädigt worden und in den fahrersei- tigen Frontscheibenbereich eingeschlagen, wodurch die Frontscheibe eingedrückt worden und grossflächig zerborsten sei. Ungeachtet dessen habe er unmittelbar nach diesem Ereignis seine Fahrt fortgesetzt und den Unfallort verlassen. Dies habe er getan, obwohl er angesichts der Gesamtumstände des Unfalls (Uhrzeit, Sichtverhältnisse, Hergang) mit einer Tatbestandsaufnahme durch die Polizei und damit einhergehend auch mit einer Überprüfung seiner Fahrfähigkeit hätte rech- nen müssen, welche Massnahme er mit seiner Flucht verunmöglichte, was er ge- wusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Nach der geschilderten Kollision habe der Beschuldigte seinen massiv beschädig- ten PW über eine Fahrstrecke von ca. 13 Kilometern gelenkt. Dies habe er getan, obwohl die Frontscheibe eingedrückt und praktisch über den gesamten Sichtbe- reich hinweg derart massiv zerborsten gewesen sei, dass ihm ein sicheres und regelkonformes Lenken des PW mangels genügender Sicht auf die Strasse vor ihm nicht mehr möglich gewesen sei. Dies sei dem Beschuldigten bewusst gewe- sen. So sei er denn teilweise auch Schlangenlinien gefahren und habe den Rand- stein touchiert. Zudem habe der Beschuldigte nach der geschilderten Kollision keinerlei Anstalten getroffen, sich um den angerichteten Sachschaden an der angefahrenen Ver- kehrseinrichtung zu kümmern, den Geschädigten zu informieren oder die Polizei

- 6 - zu verständigen, wie es – was der Beschuldigte gewusst habe – seine Pflicht ge- wesen wäre.

2. Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfene Sachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannt. Er bestreitet ihn jedoch in subjektiver Hinsicht und stellt sich – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – auf den Standpunkt, er sei aufgrund eines durch die Kollision hervorgerufenen schweren Schockzustandes oder zumindest einer schweren akuten Belastungsreaktion nicht mehr in der Lage gewesen, die Situation richtig einzuschätzen und einer entsprechenden Einsicht gemäss richtig zu handeln (Urk. 15; Urk. 33; Urk. 51). Die Verteidigung macht geltend, der Be- schuldigte habe sich infolge eines Schocks oder einer schweren akuten Belas- tungsreaktion keine Gedanken mehr über die Frage der Überprüfung seiner Fahr- fähigkeit und über seine Pflichten nach der Verursachung des Unfalls machen können. Er habe in seinem Schockzustand die Fahrt völlig kopflos fortgesetzt, ob- gleich jeder einsichtigen Person gänzlich klar gewesen wäre, dass man mit ein- gedrückter Frontscheibe keinesfalls die Fahrt bis zum Wohnort des Beschuldigten habe machen können (Urk. 51 S. 4).

3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel angeführt und sich zu de- ren Verwertbarkeit korrekt geäussert. Ebenfalls hat sie die Aussagen des Be- schuldigten und des Zeugen C._____ richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und von C._____ eindrück- lich gewürdigt und kam zum überzeugenden Schluss, dass die Version des Be- schuldigten, wonach er nicht wisse, was er getan habe, nicht überzeuge und als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Verdeutlichung sind einige Erwägungen zu machen. Der Beschuldigte konsumierte vor der Kollision Alkohol und hatte wenig geschla- fen. Er war daher nicht mehr voll leistungsfähig und erschöpft. So fuhr er nämlich auf einem relativ gerade verlaufenden, gut beleuchteten Strassenstück aus unbe-

- 7 - kannten Gründen in den Signalständer/Inselschutzpfosten. Der Befestigungsbol- zen wurde komplett herausgerissen und führte zu einer massiven Beschädigung des Fahrzeuges des Beschuldigten. Zweifelsohne ist von einem heftigen Unfall auszugehen, welcher beim betroffenen Fahrzeuglenker in der Regel einen hefti- gen Schreck bewirkt. So war es auch beim Beschuldigten, welcher am Tag nach der Kollision angab, er habe bis jetzt nicht das Gefühl, sich verletzt zu haben; er habe vielleicht einen Schreck oder Schock (Urk. 3 S. 3). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, dass er darunter ein Blackout verstehe (Urk. 33 S. 15). C._____ muss unmittelbar nach der vom Beschuldigten verursachten Kollision mit seinem Roller am Unfallort eingetroffen sein. Er sah das Fahrzeug des Beschuldigten rund 20 Meter entfernt wie es mit 20 bis 30 km/h in Richtung Autobahn D._____/E._____ fuhr. Er fuhr dem Fahrzeug nach und hat den Beschuldigten wahrgenommen und kurz angeschaut, als er mit seinem Roller auf gleicher Höhe wie das Fahrzeug des Beschuldigten war. Der Beschuldigte war ganz bleich vom Schock oder eventuell vom Pulver des Airbags. Der Beschuldigte hat den Zeugen kurz angestarrt, dann wieder nach vorne geblickt und seine Fahrt mit 20 bis 30 km/h fortgesetzt. Da sowohl der Zeuge als auch der Beschuldigte mit ihren Fahr- zeugen fuhren, ist auch klar, dass der Blickkontakt nicht mehr als 2 bis 3 Sekun- den gedauert haben kann, wie der Zeuge dies schildert. In diesen 2 bis 3 Sekun- den war es dem Zeugen nicht möglich, eine genaue Evaluation des Gesundheits- zustandes des Beschuldigten zu machen. Wenn nun sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge von einem Schock sprechen, so ist damit sicher nicht ein Schock im medizinischen Sinne zu verstehen, wo man unter Schock eine lebensbedrohli- che Kreislaufstörung versteht. In einem solchen Zustand wäre es dem Beschul- digten nicht möglich gewesen, seine Fahrt noch über 13 Kilometer fortzusetzen. Der Zeuge schildert weiter, der Beschuldigte sei mit den Gedanken völlig woan- ders gewesen; er sei weg gewesen und habe einen leeren Blick gehabt. Insge- samt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass gestützt auf die Schilderun- gen des Zeugen ein "Loch" bzw. ein "Blackout" oder gar ein Schockzustand – wie er vom Beschuldigten geltend gemacht wird – zu erstellen, welcher zu unkontrol- lierten Reaktionen des Beschuldigten führte bzw. dessen Wissen- und/oder Wil- lenskomponente beeinträchtigt oder gar vollständig ausser Kraft gesetzt hatte,

- 8 - nicht möglich ist. Angesichts der Beschreibungen des Zustandes des Beschuldig- ten durch den Zeugen ist jedoch von einem im Zusammenhang mit der Kollision stehenden heftigen Schreck auszugehen, was eine vollkommen natürliche Reak- tion auf einen derartigen Unfall darstellt. Ein unbewusstes Handeln des Beschul- digten ergibt sich jedoch nicht. Wie die Vorinstanz zu recht ausführte, gibt es durchaus Indizien, die auf ein selbstbestimmtes Handeln des Beschuldigten hindeuten. Der Beschuldigte führte zunächst aus, er habe den normalen Weg nach Hause genommen um das See- becken herum und in F._____ auf die Autobahn. Es habe dann einen "Klapf" ge- geben und er habe gesehen, dass die Windschutzscheibe zersplittert gewesen sei. Es habe diesen "Klapf" und dann ein Loch gegeben. Nach dem "Klapf" habe es geholpert und er habe gemerkt, dass er mit dem Auto in etwas gefahren sei. Danach wisse er erst wieder, als ihn ein Herr am Autofenster angesprochen und ihm gesagt habe, er soll sein Auto parkieren; er würde ihn heimfahren. Der Mann habe ihn nach Hause gefahren, er habe sich ins Haus begeben und sich schlafen gelegt (Urk. 3 S. 1 und 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte dann aus, er könne sich nicht erinnern, wie es nach der Kollision weitergegangen sei. Die Erinnerung habe erst wieder eingesetzt, als je- mand gegen seine Scheibe geklopft habe. Auf die anschliessende Frage, wie man sich den vom Verteidiger aufgeführte schwere Schockzustand resp. die schwere Belastungsreaktion vorstellen müsse, antwortete der Beschuldigte dann im Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage, er habe einfach erst wieder Erin- nerungen, als er daheim gewesen sei (Urk. 16 S. 6). Kurze Zeit später erinnert sich der Beschuldigte wieder an das Klopfen an die Scheibe (Urk. 16 S. 7). Zu- hause sei er automatisch ins Bett gegangen (Urk. 16 S. 9). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, es habe einen "Klapf" gegeben, dann habe ein junger Herr an das Fenster geklopft und ihm angeboten, ihn nach Hause zu bringen. Er habe dieses Angebot angenommen, sei nach Hause ins Bett gegangen und danach wisse er wieder nichts mehr (Urk. 33 S. 7). Die zersplitterte Windschutzscheibe habe er zwar vielleicht festgestellt, aber bewusst sei ihm damals nichts mehr ge- wesen (Urk. 33 S. 11). Es sei ihm auch nicht bewusst, dass er entgegen seinem Vorhaben den Weg über die Autobahn zu nehmen, durch die Dörfer am … Zü-

- 9 - richseeufer gefahren sei (Urk. 33 S. 12). Dann präzisiert der Beschuldigte seine Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Herrn (G._____). Dieser sei seitlich an ihn herangefahren und habe sich bemerkbar gemacht. Danach hätten sie das Auto abgestellt und er habe ihn nach Hause gebracht. Zu Hause habe er ihn her- ausgelassen. Er sei ins Haus und schlafen gegangen. Der Herr habe ihn gefragt, wo er wohne. Das habe er wahrscheinlich automatisch gemacht. Es sei möglich, dass er diesem Herrn gesagt habe, er würde die Polizei von zu Hause aus infor- mieren. Er sei natürlich zuerst schlafen gegangen (Urk. 33 S. 14). Wie dargelegt sind die Angaben des Beschuldigten zur Dauer seines Blackouts widersprüchlich. Angesichts seiner Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass er den "Klapf" wahrnahm, es dann geholpert hat und er gemerkt hat, dass er in etwas ge- fahren ist. Zudem nahm er die zersplitterte Windschutzscheibe wahr. Sodann war er in der Lage mit seinem Fahrzeug eine 13 Kilometer lange Strecke vom Unfall- ort bis nach H._____ zurückzulegen. Diese Strecke entsprach sodann nicht sei- nem ursprünglichen Plan, die Autobahn zu nehmen, sondern führte dem … Zü- richseeufer entlang. Dies belegt, dass der Beschuldigte in der Lage war, seinen eingeschlagenen Weg zu evaluieren und klare Gedanken zu fassen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Zudem musste ihm der Zustand seines Fahrzeuges bewusst gewesen sein und wollte er mit seinem beschädigten Fahrzeug nicht die Autobahn benützen. Das Zusammentreffen mit G._____ in H._____ schilderte der Beschuldigte vor Vorinstanz so detailliert, wie er es zuvor nicht gemacht hat. So erinnert er sich, dass G._____ mit seinem Fahrzeug seitlich an ihn herangefahren und sich bemerkbar gemacht hat. Danach haben sie sein Fahrzeug abgestellt und G._____ hat ihn nach Hause gefahren. Spätestens in diesem Zeitpunkt, als die beiden gemeinsam sein Fahrzeug abstellen und G._____ ihn nach Hause fährt, muss dem Beschuldigten der Zustand seines Fahrzeuges bewusst gewesen sein. Er fällte den Entscheid, sein Fahrzeug abzustellen und sich nach Hause bringen zu lassen. Zudem war ihm ja auch bewusst, dass er in etwas gefahren war und die Windschutzscheibe dadurch zersplitterte. Angesichts der Gesamtumstände musste dem Beschuldigte somit bewusst sein, dass er mit einer Tatbestandsauf- nahme durch die Polizei und damit mit einer Überprüfung seiner Fahrfähigkeit hät- te rechnen müssen. Diese Massnahmen verunmöglichte er mit seiner Weiterfahrt

- 10 - bzw. Flucht. Aufgrund der über den gesamten Sichtbereich hinweg massiv zer- splitterten Windschutzscheibe war dem Beschuldigten ein sicheres und regelkon- formes Lenken des Fahrzeuges mangels genügender Sicht auf die Strasse nicht mehr möglich. Zudem war dem Beschuldigten nach der Kollision durchaus be- wusst, dass er sich um den angerichteten Schaden hätte kümmern und den Ge- schädigten oder die Polizei hätte informieren müssen. Auch in H._____ wäre es dem Beschuldigten noch möglich gewesen, die Polizei zu verständigen. Zu die- sem Zeitpunkt war der Beschuldigte bei klarem Bewusstsein und konnte das Zu- sammentreffen mit G._____ klar schildern. Zudem traf er in diesem Zeitpunkt den Entscheid, nicht mehr mit seinem beschädigten Fahrzeug weiterfahren zu können und sich von G._____ nach Hause fahren zu lassen. Insoweit konnte der Be- schuldigte mit G._____ klar kommunizieren und ihm auch seine Adresse bekannt geben. Das Verständigen der Polizei unterliess der Beschuldigte damit bewusst. Insgesamt sind die Anklagevorwürfe in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG.

2. Den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG verwirklicht, wer sich als Motorfahr- zeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer ande- ren vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Grundsätzlich muss bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.).

- 11 - Der objektive Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG ist ohne Weiteres erfüllt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Der Beschuldigte verliess wissent- lich und willentlich den Unfallort unmittelbar nach der Kollision und setzte seine Fahrt fort, obwohl er aufgrund der Kollision mit dem Signalständer mit einer Tat- bestandsaufnahme durch die Polizei und mit einer Blut- bzw. Atemalkoholkontrol- le hätte rechnen müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschuldigte selbst der Unfallverursacher war. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 41 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat somit den objekti- ven und subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.

3. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vor- schriften nicht entspricht. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vor- schriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strasse nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand und das erforderliche Zubehör vorhanden sind (Art. 57 Abs. 1 VRV). Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungs- fest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durch- lassen (Art. 71a Abs. 4 Satz 1 VTS). Die Frontscheibe des Personenwagens des Beschuldigten wurde durch die Kolli- sion mit dem Signalständer/Inselschutzpfosten eingedrückt und war praktisch über den gesamten Sichtbereich hinweg derart massiv zerborsten, dass ein siche- res und regelkonformes Lenken mangels genügender Sicht auf die Strasse nicht mehr möglich war. Damit befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten nicht in ei- nem betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand. Indem der Beschuldigte nach der Kollision mit seinem massiv beschädigten Fahrzeug eine Fahrstrecke

- 12 - von ca. 13 Kilometern zurücklegte, führte er ein Fahrzeug, welches den Verkehrs- vorschriften nicht entsprach. Der objektive Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist somit erfüllt. Der Beschuldigte wusste um den Zustand seiner Windschutzscheibe und es war ihm bewusst, dass ihm ein sicheres und regelkonformes Lenken des Personen- wagens mangels genügender Sicht auf die Strasse nicht mehr möglich war. Den- noch lenkte er den beschädigten Personenwagen wissentlich und willentlich über eine Fahrstrecke von ca. 13 Kilometern. Der Beschuldigte handelte somit vorsätz- lich. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.

4. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ereignet sich ein Unfall mit Sachschaden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichti- gen und Name und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er un- verzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen, gilt als Strassenverkehrsunfall (BGE 122 IV 356 E. 3a). Am Fahrzeug des Beschuldigten und am Signalständer/Inselschutzpfosten ent- stand durch die Kollision unbestrittenermassen ein Sachschaden. Durch das Ver- lassen des Unfallortes, ohne sich um den angerichteten Sachschaden zu küm- mern sowie den Geschädigten zu informieren oder die Polizei zu verständigen, verhielt sich der Beschuldigte pflichtwidrig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG. Dies geschah wissentlich und willentlich in Kenntnis der Pflichten. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt.

5. Der Beschuldigte führte während des gesamten Verfahrens aus, er sei nach der Kollision mit dem Inselschutzpfosten unter Schock gestanden und habe daher

- 13 - weder mit einer Überprüfung seiner Fahrfähigkeit gerechnet noch sei ihm bewusst gewesen, dass ein sicheres und regelkonformes Lenken seines Personenwagens mangels genügender Sicht auf die Strasse vor ihm nicht mehr möglich gewesen sei. Auch habe er in seinem damaligen Zustand nicht gewusst, dass er aufgrund des Sachschadens den Geschädigten hätte informieren oder die Polizei hätte verständigen müssen (Urk. 15; Urk. 33 S. 7 ff.). Die Vorinstanz erwog, dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bzw. bereits vor der Kollision mit dem Inselschutz- pfosten in einem angeschlagenen bzw. einem getrübten Zustand befunden habe. Dieser Zustand habe sich aufgrund des durch die Kollision ausgelösten Schrecks verstärkt, was sich aus den Aussagen von C._____ und G._____ ergebe. Zwar sei nicht von einem Schockzustand auszugehen, jedoch sei aufgrund des durch die Kollision verursachten heftigen Schrecks für die Vorfälle nach der Kollision von einer gewissen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit einer nicht selbstverschuldeten leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Diese Erwägungen sind einleuchtend und gut nachvollziehbar, weshalb von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 590.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'500.– (Urk. 41 S. 38). Die Verteidigung beantragt die Ausfällung einer Busse für das Nichtbeherrschen eines

- 14 - Fahrzeuges und im Übrigen einen Freispruch (Urk. 42, Urk. 51). Die Staatsan- waltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 48). 1.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung, zum Strafrahmen und zur Bildung einer Gesamtstrafe korrekt angeführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 27 f.).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 2.1.1 Strafrahmen Wie von der Vorinstanz richtig angeführt beträgt der Strafrahmen für die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.1.2 Tatverschulden Zur objektiven Tatschwere ist auf die Art und Weise des Vorgehens des Beschul- digten hinzuweisen. Unmittelbar nach der Kollision mit dem Inselschutzpfosten verliess der unfallverursachende Beschuldigte den Unfallort und setzte seine Fahrt über 13 Kilometer bis nach H._____ fort. Nachdem er von H._____ nach Hause gefahren worden war, liess er etliche Stunden verstreichen, bis er sich nach 9 Uhr am folgenden Morgen beim Polizeiposten I._____ meldete. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschuldigten konnte erst ca. 12 Stunden nach dem Un- fallereignis eine Blutalkoholprobe genommen werden. Bei objektiver Betrachtung ist in diesem Verhalten, auch unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben vor der Kollision Alkohol konsumierte, noch keine grosse krimi- nelle Energie zu erblicken. Es zeigt jedoch eine äusserst bedenkliche Haltung des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden De- likte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren

- 15 - Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einem noch leich- ten objektiven Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist wohl von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszuge- hen. Dem Beschuldigten musste klar sein, dass die Polizei aufgrund der Art des Unfalles und der massiven Beschädigung an seinem Fahrzeug sowie dem aus den Befestigungsbolzen gerissenen Signalständer zumindest vor Ort eine Ate- malkoholkontrolle durchgeführt hätte. Einer solchen Kontrolle wollte sich der Be- schuldigte offenkundig nicht unterziehen, worin auch das Motiv seiner diesbezüg- lichen Delinquenz zu erblicken ist. Dass der Beschuldigte etwa aus einer Notlage heraus gehandelt hätte wurde nicht einmal behauptet. Der Beschuldigte hat sich somit bewusst für die Delinquenz entschieden, obwohl es ihm jederzeit ohne Wei- teres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Zudem ist dem Beschuldigten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit strafmindernd zu berück- sichtigen. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die objekti- ve Tatschwere durch die subjektive Verschuldenskomponente etwas relativiert wird. Insgesamt wiegt das Tatverschulden hinsichtlich der Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit noch leicht, was die Festsetzung der Einsatzstrafe im unteren Bereich des weiten Strafrahmens rechtfertigt. Mit der Vorinstanz erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 50 Tagessätzen als an- gemessen. 2.1.3 Täterkomponente

a) Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ausführlich dargestellt und korrekt wiedergegeben. Auf diese Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 41 S. 30). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei in J._____ aufgewachsen und habe dort sowie in I._____ die Schule besucht. Anschliessend habe er eine Lehre als Plattenleger abgeschlossen und die Meisterprüfung ge- macht. Er sei Inhaber einer Plattenlegerfirma und arbeite 100 %. Weiter führte er aus, dass er geschieden sei, seiner Ex-Frau seit Mai dieses Jahres aber keine

- 16 - Unterhaltebeiträge mehr bezahlen müsse. Er habe vier erwachsene Kinder und eine Partnerin. Seine Einnahmen würden ca. Fr. 20'000.– im Monat inkl. der Ein- nahmen aus den Liegenschaften betragen. Er bezahle sich 13 mal pro Jahr einen Lohn von Fr. 10'440.– aus und erhalte seit diesem Jahr zusätzlich den Maximal- betrag der AHV-Rente. Seine Wohnkosten würden ca. Fr. 2'000.– inkl. Nebenkos- ten betragen und die Kosten für die Krankenkasse Fr. 780.–. Die Steuerbelastung betrage ca. Fr. 3'600.– pro Monat. Er besitze zwei Liegenschaften in J._____ und eine Liegenschaft in I._____. Sein Vermögen betrage 1,5 - 2 Millionen netto. Aus- ser der Hypotherkarschuld in der Höhe von Fr. 1'460'000.– habe er keine Schul- den (Prot. II S. 5 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ergeben sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kei- ne für die Strafzumessung relevanten Erkenntnisse.

b) Angesichts der sich vorliegend präsentierenden Beweislage (Kontrollschild am Unfallort; Zustand des Fahrzeuges) kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er den äusseren Anklagesachverhalt anerkannt hat, nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Eine Strafreduktion aufgrund des weiteren Nachtatverhaltens des Beschuldigten rechtfertigt sich ebenfalls nicht. Der Beschuldigte zeigte weder Ein- sicht noch Reue, sondern bestritt bis zuletzt, sich in subjektiver Hinsicht tatbe- standsmässig verhalten zu haben. Das ist zwar sein Recht, doch kann er auf- grund dieses Verhaltens unter dem Titel Nachtatverhalten keine Strafminderung für sich geltend machen.

c) Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung war der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister noch zweifach verzeichnet. Die Vorstrafe des Be- schuldigten vom 20. Oktober 2011 wurde mittlerweile im Strafregister gelöscht, weshalb aktuell nur noch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Juni 2015 im Strafregister eingetragen ist (Urk. 43). Damals wurde der Beschuldige wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln rechtskräftig verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe lag im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits vier Jahre zurück bzw. liegt sie heute über sieben Jahre zurück, weshalb sie klarerweise straferhöhend zu berücksichtigen ist, aber nicht mehr schwer ins Gewicht fällt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im ADMAS-Auszug vom

- 17 -

7. August 2019 mit insgesamt vier Vorgängen verzeichnet ist (Urk. 11/4), was ein schlechtes Licht auf seinen automobilistischen Leumund wirft und leicht strafer- höhend zu berücksichtigen ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte in administrativer Hinsicht – mit Ausnahme des vorliegend zu beur- teilenden Vorfalles – seit dem 28. Mai 2015 nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen (Urk. 11/4). Da Wohlverhalten gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Regelfall entspricht, wirkt sich dieser Umstand jedoch straf- zumessungsneutral aus.

d) Der Beschuldigte hat die Konsequenzen seines deliktischen Verhaltens zu tra- gen. Dass ihn diese härter als andere Delinquenten in gleicher oder ähnlicher Si- tuation treffen würden, ist weder ersichtlich noch wurde dies behauptet. Insofern liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor noch führt die Folgenberücksichtigung zu einer Strafreduktion. 2.1.4 Auszufällende Strafe

a) Zusammengefasst ist ausgehend von einer Einsatzstrafe im Bereich von 50 Tagessätzen sowie unter Berücksichtigung der straferhöhenden Faktoren aus der Täterkomponente (Vorstrafe, automobilistischer Leumund) festzuhalten, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 60 Tagessätzen angemessen erscheint. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, ist vorliegend die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe nicht geboten, weshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu be- strafen ist.

b) Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Anzahl der Tagessätze ent- sprechend dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Ta- gessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er da- von lebt – nach seinem Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Ta- gessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangs- punkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Net- toeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich

- 18 - aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Abzuziehen ist, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Datenerfassungsblatt und anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz leicht geänderte finanzielle Verhältnisse geltend. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt Fr. 10'440.–. Seit Mai 2022 erhält er zusätzlich die AHV-Rente. Hinzu kommen andere Einkünfte im Betrag von Fr. 100'000.– wohl pro Jahr. Insgesamt erzielt er gemäss seinen Aussagen ca. Fr. 20'000.– pro Monat. Zudem erzielt seine Partnerin ein monatliches Ren- teneinkommen von ca. Fr. 1'000.–. Der monatliche Steuerbetrag beträgt Fr. 3'600.– und die Krankenkasse Fr. 780.– pro Monat. Alimente an seine Ex-Frau muss er inzwischen nicht mehr bezahlen. Die Hypothekarbelastung gibt der Be- schuldigte mit Fr. 1'300.– pro Monat bzw. die Wohnkosten insgesamt mit Fr. 2'000.– pro Monat an. Sein Vermögen bezifferte er heute mit Fr. 1.5 - 2 Millio- nen. Der Beschuldigte ist Eigentümer von drei Liegenschaften mit einer hypothe- karischen Belastung von Fr. 1'460'000.– (Urk. 46; Prot. II S. 6 f.). Alles in allem sind sowohl das Einkommen wie aber auch die Ausgaben des Beschuldigten leicht gesunken. Insgesamt erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Tages- satz von Fr. 590.– weiterhin als angemessen.

c) Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 590.– zu bestrafen. 2.2 Übertretungen Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Übertretungen der fahrlässigen Ver- letzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und des Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs eine Busse in der Höhe von Fr. 3'500.– auferlegt. Das Verschulden bei den drei Übertretungen ist als eher leicht zu bezeichnen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 32 ff.). Unter Berücksichtigung des

- 19 - Verschuldens sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 3'500.– als angemessen.

3. Vollzug 3.1 Geldstrafe Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen und Vorausset- zungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges korrekt angegeben (Urk. 41 S. 36 f.). Entgegen der damals noch zu recht vertretenen Auffassung, weist der Beschuldigte aktuell nicht mehr zwei, sondern bloss noch einen Strafregisterein- trag auf (Urk. 43). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

29. Juni 2015 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 200.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Die Geldstrafe wurde bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Trotz dieser einschlägigen Vorstrafe und des belasteten automobilistischen Leumunds kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden, hat er sich doch seit dem Vorfall im Jahre 2015 nichts mehr zuschulden kommen lassen. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch das Verschlechterungsverbot einem unbedingten Vollzug der Geldstrafe entgegenstehen würde. Den verbleibenden Bedenken betreffend die Legalprognose des Beschuldigten ist mit einer über dem gesetzlichen Minimum liegenden Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen. Zu erwähnen ist noch, dass der Vorinstanz in Erwägung V.1.3 ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Nicht die Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, sondern die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist mit Geldstrafe zu bestrafen (Urk. 41 S. 37). 3.2 Busse Die Vorinstanz hat zum Bussenvollzug das Notwendige aufgeführt und kam mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die Busse zu vollziehen und angesichts der festgesetzten Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe von Fr. 590.– die

- 20 - Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage festzusetzen ist. Es kann auf die zutreffen- den Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 37). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 3 f.).

- 4 -

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 590.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'500.– (Urk. 41 S. 38). Die Verteidigung beantragt die Ausfällung einer Busse für das Nichtbeherrschen eines

- 14 - Fahrzeuges und im Übrigen einen Freispruch (Urk. 42, Urk. 51). Die Staatsan- waltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 48).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung, zum Strafrahmen und zur Bildung einer Gesamtstrafe korrekt angeführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 27 f.).

2. Konkrete Strafzumessung

E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (8. Abteilung - Einzelgericht) vom 28. Sep- tember 2021 wurde der Beschuldigte A._____ der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 590.– sowie einer Busse von Fr. 3'500.– be- straft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. In Bezug auf die Busse wurde entschieden, dass diese zu be- zahlen ist. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 41 S. 38 f.).

E. 2.1 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

E. 2.1.1 Strafrahmen Wie von der Vorinstanz richtig angeführt beträgt der Strafrahmen für die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB).

E. 2.1.2 Tatverschulden Zur objektiven Tatschwere ist auf die Art und Weise des Vorgehens des Beschul- digten hinzuweisen. Unmittelbar nach der Kollision mit dem Inselschutzpfosten verliess der unfallverursachende Beschuldigte den Unfallort und setzte seine Fahrt über 13 Kilometer bis nach H._____ fort. Nachdem er von H._____ nach Hause gefahren worden war, liess er etliche Stunden verstreichen, bis er sich nach 9 Uhr am folgenden Morgen beim Polizeiposten I._____ meldete. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschuldigten konnte erst ca. 12 Stunden nach dem Un- fallereignis eine Blutalkoholprobe genommen werden. Bei objektiver Betrachtung ist in diesem Verhalten, auch unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben vor der Kollision Alkohol konsumierte, noch keine grosse krimi- nelle Energie zu erblicken. Es zeigt jedoch eine äusserst bedenkliche Haltung des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden De- likte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren

- 15 - Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einem noch leich- ten objektiven Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist wohl von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszuge- hen. Dem Beschuldigten musste klar sein, dass die Polizei aufgrund der Art des Unfalles und der massiven Beschädigung an seinem Fahrzeug sowie dem aus den Befestigungsbolzen gerissenen Signalständer zumindest vor Ort eine Ate- malkoholkontrolle durchgeführt hätte. Einer solchen Kontrolle wollte sich der Be- schuldigte offenkundig nicht unterziehen, worin auch das Motiv seiner diesbezüg- lichen Delinquenz zu erblicken ist. Dass der Beschuldigte etwa aus einer Notlage heraus gehandelt hätte wurde nicht einmal behauptet. Der Beschuldigte hat sich somit bewusst für die Delinquenz entschieden, obwohl es ihm jederzeit ohne Wei- teres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Zudem ist dem Beschuldigten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit strafmindernd zu berück- sichtigen. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die objekti- ve Tatschwere durch die subjektive Verschuldenskomponente etwas relativiert wird. Insgesamt wiegt das Tatverschulden hinsichtlich der Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit noch leicht, was die Festsetzung der Einsatzstrafe im unteren Bereich des weiten Strafrahmens rechtfertigt. Mit der Vorinstanz erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 50 Tagessätzen als an- gemessen.

E. 2.1.3 Täterkomponente

a) Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ausführlich dargestellt und korrekt wiedergegeben. Auf diese Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 41 S. 30). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei in J._____ aufgewachsen und habe dort sowie in I._____ die Schule besucht. Anschliessend habe er eine Lehre als Plattenleger abgeschlossen und die Meisterprüfung ge- macht. Er sei Inhaber einer Plattenlegerfirma und arbeite 100 %. Weiter führte er aus, dass er geschieden sei, seiner Ex-Frau seit Mai dieses Jahres aber keine

- 16 - Unterhaltebeiträge mehr bezahlen müsse. Er habe vier erwachsene Kinder und eine Partnerin. Seine Einnahmen würden ca. Fr. 20'000.– im Monat inkl. der Ein- nahmen aus den Liegenschaften betragen. Er bezahle sich 13 mal pro Jahr einen Lohn von Fr. 10'440.– aus und erhalte seit diesem Jahr zusätzlich den Maximal- betrag der AHV-Rente. Seine Wohnkosten würden ca. Fr. 2'000.– inkl. Nebenkos- ten betragen und die Kosten für die Krankenkasse Fr. 780.–. Die Steuerbelastung betrage ca. Fr. 3'600.– pro Monat. Er besitze zwei Liegenschaften in J._____ und eine Liegenschaft in I._____. Sein Vermögen betrage 1,5 - 2 Millionen netto. Aus- ser der Hypotherkarschuld in der Höhe von Fr. 1'460'000.– habe er keine Schul- den (Prot. II S. 5 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ergeben sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kei- ne für die Strafzumessung relevanten Erkenntnisse.

b) Angesichts der sich vorliegend präsentierenden Beweislage (Kontrollschild am Unfallort; Zustand des Fahrzeuges) kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er den äusseren Anklagesachverhalt anerkannt hat, nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Eine Strafreduktion aufgrund des weiteren Nachtatverhaltens des Beschuldigten rechtfertigt sich ebenfalls nicht. Der Beschuldigte zeigte weder Ein- sicht noch Reue, sondern bestritt bis zuletzt, sich in subjektiver Hinsicht tatbe- standsmässig verhalten zu haben. Das ist zwar sein Recht, doch kann er auf- grund dieses Verhaltens unter dem Titel Nachtatverhalten keine Strafminderung für sich geltend machen.

c) Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung war der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister noch zweifach verzeichnet. Die Vorstrafe des Be- schuldigten vom 20. Oktober 2011 wurde mittlerweile im Strafregister gelöscht, weshalb aktuell nur noch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Juni 2015 im Strafregister eingetragen ist (Urk. 43). Damals wurde der Beschuldige wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln rechtskräftig verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe lag im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits vier Jahre zurück bzw. liegt sie heute über sieben Jahre zurück, weshalb sie klarerweise straferhöhend zu berücksichtigen ist, aber nicht mehr schwer ins Gewicht fällt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im ADMAS-Auszug vom

- 17 -

E. 2.1.4 Auszufällende Strafe

a) Zusammengefasst ist ausgehend von einer Einsatzstrafe im Bereich von 50 Tagessätzen sowie unter Berücksichtigung der straferhöhenden Faktoren aus der Täterkomponente (Vorstrafe, automobilistischer Leumund) festzuhalten, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 60 Tagessätzen angemessen erscheint. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, ist vorliegend die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe nicht geboten, weshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu be- strafen ist.

b) Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Anzahl der Tagessätze ent- sprechend dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Ta- gessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er da- von lebt – nach seinem Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Ta- gessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangs- punkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Net- toeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich

- 18 - aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Abzuziehen ist, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Datenerfassungsblatt und anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz leicht geänderte finanzielle Verhältnisse geltend. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt Fr. 10'440.–. Seit Mai 2022 erhält er zusätzlich die AHV-Rente. Hinzu kommen andere Einkünfte im Betrag von Fr. 100'000.– wohl pro Jahr. Insgesamt erzielt er gemäss seinen Aussagen ca. Fr. 20'000.– pro Monat. Zudem erzielt seine Partnerin ein monatliches Ren- teneinkommen von ca. Fr. 1'000.–. Der monatliche Steuerbetrag beträgt Fr. 3'600.– und die Krankenkasse Fr. 780.– pro Monat. Alimente an seine Ex-Frau muss er inzwischen nicht mehr bezahlen. Die Hypothekarbelastung gibt der Be- schuldigte mit Fr. 1'300.– pro Monat bzw. die Wohnkosten insgesamt mit Fr. 2'000.– pro Monat an. Sein Vermögen bezifferte er heute mit Fr. 1.5 - 2 Millio- nen. Der Beschuldigte ist Eigentümer von drei Liegenschaften mit einer hypothe- karischen Belastung von Fr. 1'460'000.– (Urk. 46; Prot. II S. 6 f.). Alles in allem sind sowohl das Einkommen wie aber auch die Ausgaben des Beschuldigten leicht gesunken. Insgesamt erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Tages- satz von Fr. 590.– weiterhin als angemessen.

c) Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 590.– zu bestrafen.

E. 2.2 Übertretungen Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Übertretungen der fahrlässigen Ver- letzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und des Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs eine Busse in der Höhe von Fr. 3'500.– auferlegt. Das Verschulden bei den drei Übertretungen ist als eher leicht zu bezeichnen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 32 ff.). Unter Berücksichtigung des

- 19 - Verschuldens sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 3'500.– als angemessen.

3. Vollzug

E. 3 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel angeführt und sich zu de- ren Verwertbarkeit korrekt geäussert. Ebenfalls hat sie die Aussagen des Be- schuldigten und des Zeugen C._____ richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.1 Geldstrafe Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen und Vorausset- zungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges korrekt angegeben (Urk. 41 S. 36 f.). Entgegen der damals noch zu recht vertretenen Auffassung, weist der Beschuldigte aktuell nicht mehr zwei, sondern bloss noch einen Strafregisterein- trag auf (Urk. 43). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

29. Juni 2015 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 200.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Die Geldstrafe wurde bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Trotz dieser einschlägigen Vorstrafe und des belasteten automobilistischen Leumunds kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden, hat er sich doch seit dem Vorfall im Jahre 2015 nichts mehr zuschulden kommen lassen. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch das Verschlechterungsverbot einem unbedingten Vollzug der Geldstrafe entgegenstehen würde. Den verbleibenden Bedenken betreffend die Legalprognose des Beschuldigten ist mit einer über dem gesetzlichen Minimum liegenden Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen. Zu erwähnen ist noch, dass der Vorinstanz in Erwägung V.1.3 ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Nicht die Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, sondern die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist mit Geldstrafe zu bestrafen (Urk. 41 S. 37).

E. 3.2 Busse Die Vorinstanz hat zum Bussenvollzug das Notwendige aufgeführt und kam mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die Busse zu vollziehen und angesichts der festgesetzten Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe von Fr. 590.– die

- 20 - Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage festzusetzen ist. Es kann auf die zutreffen- den Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 37). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ereignet sich ein Unfall mit Sachschaden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichti- gen und Name und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er un- verzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen, gilt als Strassenverkehrsunfall (BGE 122 IV 356 E. 3a). Am Fahrzeug des Beschuldigten und am Signalständer/Inselschutzpfosten ent- stand durch die Kollision unbestrittenermassen ein Sachschaden. Durch das Ver- lassen des Unfallortes, ohne sich um den angerichteten Sachschaden zu küm- mern sowie den Geschädigten zu informieren oder die Polizei zu verständigen, verhielt sich der Beschuldigte pflichtwidrig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG. Dies geschah wissentlich und willentlich in Kenntnis der Pflichten. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt.

E. 5 Der Beschuldigte führte während des gesamten Verfahrens aus, er sei nach der Kollision mit dem Inselschutzpfosten unter Schock gestanden und habe daher

- 13 - weder mit einer Überprüfung seiner Fahrfähigkeit gerechnet noch sei ihm bewusst gewesen, dass ein sicheres und regelkonformes Lenken seines Personenwagens mangels genügender Sicht auf die Strasse vor ihm nicht mehr möglich gewesen sei. Auch habe er in seinem damaligen Zustand nicht gewusst, dass er aufgrund des Sachschadens den Geschädigten hätte informieren oder die Polizei hätte verständigen müssen (Urk. 15; Urk. 33 S. 7 ff.). Die Vorinstanz erwog, dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bzw. bereits vor der Kollision mit dem Inselschutz- pfosten in einem angeschlagenen bzw. einem getrübten Zustand befunden habe. Dieser Zustand habe sich aufgrund des durch die Kollision ausgelösten Schrecks verstärkt, was sich aus den Aussagen von C._____ und G._____ ergebe. Zwar sei nicht von einem Schockzustand auszugehen, jedoch sei aufgrund des durch die Kollision verursachten heftigen Schrecks für die Vorfälle nach der Kollision von einer gewissen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit einer nicht selbstverschuldeten leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Diese Erwägungen sind einleuchtend und gut nachvollziehbar, weshalb von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 6 Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen

E. 7 August 2019 mit insgesamt vier Vorgängen verzeichnet ist (Urk. 11/4), was ein schlechtes Licht auf seinen automobilistischen Leumund wirft und leicht strafer- höhend zu berücksichtigen ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte in administrativer Hinsicht – mit Ausnahme des vorliegend zu beur- teilenden Vorfalles – seit dem 28. Mai 2015 nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen (Urk. 11/4). Da Wohlverhalten gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Regelfall entspricht, wirkt sich dieser Umstand jedoch straf- zumessungsneutral aus.

d) Der Beschuldigte hat die Konsequenzen seines deliktischen Verhaltens zu tra- gen. Dass ihn diese härter als andere Delinquenten in gleicher oder ähnlicher Si- tuation treffen würden, ist weder ersichtlich noch wurde dies behauptet. Insofern liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor noch führt die Folgenberücksichtigung zu einer Strafreduktion.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 5 und 6) vollumfänglich zu bestätigen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
  3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Ver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
  4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. September 2021 bezüglich der Dispositivziffer 1 teil- weise (Schuldspruch betr. fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln) in Rechtskraft erwachsen ist.
  5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. - 21 -
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 590.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'500.–.
  8. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  9. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz (Ausweis Nr. 523762) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 22 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210614-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. Bach- mann und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 6. September 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 28. September 2021 (GG210050)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juni 2021 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG; − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG; − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 590.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'517.50 Auslagen (Gutachten IRM, Fotodokumentation Stapo ZH); Fr. 1'260.00 Auslagen (Spurenbericht Forensisches Institut FOR). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 1)

1. A._____ sei von den Anklagevorwürfen der Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) und des Füh- rens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) freizusprechen.

2. A._____ sei wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.

3. A._____ seien die gesamten Untersuchungskosten sowie ein ange- messener Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ________________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 3 f.).

- 4 -

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (8. Abteilung - Einzelgericht) vom 28. Sep- tember 2021 wurde der Beschuldigte A._____ der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 590.– sowie einer Busse von Fr. 3'500.– be- straft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. In Bezug auf die Busse wurde entschieden, dass diese zu be- zahlen ist. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 41 S. 38 f.).

3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. September 2021 die Berufung an (Urk. 37). Mit Eingabe vom

29. November 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein, worin er das Urteil vollständig anficht (Urk. 42). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebt oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 frist- gerecht mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Ebenfalls mit Verfügung vom 10. De- zember 2021 wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt auszufüllen und Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 44). Das ausgefüllte Datenerfassungsblatt ging am 21. Dezember 2021 ein (Urk. 46). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich – abgesehen von einer Ausnah- me – gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Nicht angefochten wird der Schuldspruch wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG gemäss Dispositiv Ziffer 1 al. 1 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). Vom Eintritt der Rechtskraft betref- fend diese vorinstanzliche Regelung ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu neh-

- 5 - men. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposi- tion. Beweisanträge für das Berufungsverfahren wurden keine gestellt. II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Anklagevorwürfe 1 bis 3; Urk. 27), er sei am 29. Juni 2019, um ca. 23:15 Uhr, auf der B._____-Strasse, … Zürich, in Rich- tung stadtauswärts vor dem Fussgängerstreifen Höhe Liegenschaft 1 mit seinem Personenwagen mit dem an der Fussgängerinsel angebrachten Signalstän- der/Inselschutzpfosten mit daran angebrachtem Signalschild "Standort eines Fussgängerstreifens" kollidiert. Durch diese Kollision sei der Signalstän- der/Inselschutzpfosten komplett aus den Befestigungsbolzen gerissen und insbe- sondere die linke Wagenfront seines PW beschädigt worden und in den fahrersei- tigen Frontscheibenbereich eingeschlagen, wodurch die Frontscheibe eingedrückt worden und grossflächig zerborsten sei. Ungeachtet dessen habe er unmittelbar nach diesem Ereignis seine Fahrt fortgesetzt und den Unfallort verlassen. Dies habe er getan, obwohl er angesichts der Gesamtumstände des Unfalls (Uhrzeit, Sichtverhältnisse, Hergang) mit einer Tatbestandsaufnahme durch die Polizei und damit einhergehend auch mit einer Überprüfung seiner Fahrfähigkeit hätte rech- nen müssen, welche Massnahme er mit seiner Flucht verunmöglichte, was er ge- wusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Nach der geschilderten Kollision habe der Beschuldigte seinen massiv beschädig- ten PW über eine Fahrstrecke von ca. 13 Kilometern gelenkt. Dies habe er getan, obwohl die Frontscheibe eingedrückt und praktisch über den gesamten Sichtbe- reich hinweg derart massiv zerborsten gewesen sei, dass ihm ein sicheres und regelkonformes Lenken des PW mangels genügender Sicht auf die Strasse vor ihm nicht mehr möglich gewesen sei. Dies sei dem Beschuldigten bewusst gewe- sen. So sei er denn teilweise auch Schlangenlinien gefahren und habe den Rand- stein touchiert. Zudem habe der Beschuldigte nach der geschilderten Kollision keinerlei Anstalten getroffen, sich um den angerichteten Sachschaden an der angefahrenen Ver- kehrseinrichtung zu kümmern, den Geschädigten zu informieren oder die Polizei

- 6 - zu verständigen, wie es – was der Beschuldigte gewusst habe – seine Pflicht ge- wesen wäre.

2. Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfene Sachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannt. Er bestreitet ihn jedoch in subjektiver Hinsicht und stellt sich – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – auf den Standpunkt, er sei aufgrund eines durch die Kollision hervorgerufenen schweren Schockzustandes oder zumindest einer schweren akuten Belastungsreaktion nicht mehr in der Lage gewesen, die Situation richtig einzuschätzen und einer entsprechenden Einsicht gemäss richtig zu handeln (Urk. 15; Urk. 33; Urk. 51). Die Verteidigung macht geltend, der Be- schuldigte habe sich infolge eines Schocks oder einer schweren akuten Belas- tungsreaktion keine Gedanken mehr über die Frage der Überprüfung seiner Fahr- fähigkeit und über seine Pflichten nach der Verursachung des Unfalls machen können. Er habe in seinem Schockzustand die Fahrt völlig kopflos fortgesetzt, ob- gleich jeder einsichtigen Person gänzlich klar gewesen wäre, dass man mit ein- gedrückter Frontscheibe keinesfalls die Fahrt bis zum Wohnort des Beschuldigten habe machen können (Urk. 51 S. 4).

3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel angeführt und sich zu de- ren Verwertbarkeit korrekt geäussert. Ebenfalls hat sie die Aussagen des Be- schuldigten und des Zeugen C._____ richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und von C._____ eindrück- lich gewürdigt und kam zum überzeugenden Schluss, dass die Version des Be- schuldigten, wonach er nicht wisse, was er getan habe, nicht überzeuge und als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Verdeutlichung sind einige Erwägungen zu machen. Der Beschuldigte konsumierte vor der Kollision Alkohol und hatte wenig geschla- fen. Er war daher nicht mehr voll leistungsfähig und erschöpft. So fuhr er nämlich auf einem relativ gerade verlaufenden, gut beleuchteten Strassenstück aus unbe-

- 7 - kannten Gründen in den Signalständer/Inselschutzpfosten. Der Befestigungsbol- zen wurde komplett herausgerissen und führte zu einer massiven Beschädigung des Fahrzeuges des Beschuldigten. Zweifelsohne ist von einem heftigen Unfall auszugehen, welcher beim betroffenen Fahrzeuglenker in der Regel einen hefti- gen Schreck bewirkt. So war es auch beim Beschuldigten, welcher am Tag nach der Kollision angab, er habe bis jetzt nicht das Gefühl, sich verletzt zu haben; er habe vielleicht einen Schreck oder Schock (Urk. 3 S. 3). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, dass er darunter ein Blackout verstehe (Urk. 33 S. 15). C._____ muss unmittelbar nach der vom Beschuldigten verursachten Kollision mit seinem Roller am Unfallort eingetroffen sein. Er sah das Fahrzeug des Beschuldigten rund 20 Meter entfernt wie es mit 20 bis 30 km/h in Richtung Autobahn D._____/E._____ fuhr. Er fuhr dem Fahrzeug nach und hat den Beschuldigten wahrgenommen und kurz angeschaut, als er mit seinem Roller auf gleicher Höhe wie das Fahrzeug des Beschuldigten war. Der Beschuldigte war ganz bleich vom Schock oder eventuell vom Pulver des Airbags. Der Beschuldigte hat den Zeugen kurz angestarrt, dann wieder nach vorne geblickt und seine Fahrt mit 20 bis 30 km/h fortgesetzt. Da sowohl der Zeuge als auch der Beschuldigte mit ihren Fahr- zeugen fuhren, ist auch klar, dass der Blickkontakt nicht mehr als 2 bis 3 Sekun- den gedauert haben kann, wie der Zeuge dies schildert. In diesen 2 bis 3 Sekun- den war es dem Zeugen nicht möglich, eine genaue Evaluation des Gesundheits- zustandes des Beschuldigten zu machen. Wenn nun sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge von einem Schock sprechen, so ist damit sicher nicht ein Schock im medizinischen Sinne zu verstehen, wo man unter Schock eine lebensbedrohli- che Kreislaufstörung versteht. In einem solchen Zustand wäre es dem Beschul- digten nicht möglich gewesen, seine Fahrt noch über 13 Kilometer fortzusetzen. Der Zeuge schildert weiter, der Beschuldigte sei mit den Gedanken völlig woan- ders gewesen; er sei weg gewesen und habe einen leeren Blick gehabt. Insge- samt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass gestützt auf die Schilderun- gen des Zeugen ein "Loch" bzw. ein "Blackout" oder gar ein Schockzustand – wie er vom Beschuldigten geltend gemacht wird – zu erstellen, welcher zu unkontrol- lierten Reaktionen des Beschuldigten führte bzw. dessen Wissen- und/oder Wil- lenskomponente beeinträchtigt oder gar vollständig ausser Kraft gesetzt hatte,

- 8 - nicht möglich ist. Angesichts der Beschreibungen des Zustandes des Beschuldig- ten durch den Zeugen ist jedoch von einem im Zusammenhang mit der Kollision stehenden heftigen Schreck auszugehen, was eine vollkommen natürliche Reak- tion auf einen derartigen Unfall darstellt. Ein unbewusstes Handeln des Beschul- digten ergibt sich jedoch nicht. Wie die Vorinstanz zu recht ausführte, gibt es durchaus Indizien, die auf ein selbstbestimmtes Handeln des Beschuldigten hindeuten. Der Beschuldigte führte zunächst aus, er habe den normalen Weg nach Hause genommen um das See- becken herum und in F._____ auf die Autobahn. Es habe dann einen "Klapf" ge- geben und er habe gesehen, dass die Windschutzscheibe zersplittert gewesen sei. Es habe diesen "Klapf" und dann ein Loch gegeben. Nach dem "Klapf" habe es geholpert und er habe gemerkt, dass er mit dem Auto in etwas gefahren sei. Danach wisse er erst wieder, als ihn ein Herr am Autofenster angesprochen und ihm gesagt habe, er soll sein Auto parkieren; er würde ihn heimfahren. Der Mann habe ihn nach Hause gefahren, er habe sich ins Haus begeben und sich schlafen gelegt (Urk. 3 S. 1 und 3 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte dann aus, er könne sich nicht erinnern, wie es nach der Kollision weitergegangen sei. Die Erinnerung habe erst wieder eingesetzt, als je- mand gegen seine Scheibe geklopft habe. Auf die anschliessende Frage, wie man sich den vom Verteidiger aufgeführte schwere Schockzustand resp. die schwere Belastungsreaktion vorstellen müsse, antwortete der Beschuldigte dann im Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage, er habe einfach erst wieder Erin- nerungen, als er daheim gewesen sei (Urk. 16 S. 6). Kurze Zeit später erinnert sich der Beschuldigte wieder an das Klopfen an die Scheibe (Urk. 16 S. 7). Zu- hause sei er automatisch ins Bett gegangen (Urk. 16 S. 9). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, es habe einen "Klapf" gegeben, dann habe ein junger Herr an das Fenster geklopft und ihm angeboten, ihn nach Hause zu bringen. Er habe dieses Angebot angenommen, sei nach Hause ins Bett gegangen und danach wisse er wieder nichts mehr (Urk. 33 S. 7). Die zersplitterte Windschutzscheibe habe er zwar vielleicht festgestellt, aber bewusst sei ihm damals nichts mehr ge- wesen (Urk. 33 S. 11). Es sei ihm auch nicht bewusst, dass er entgegen seinem Vorhaben den Weg über die Autobahn zu nehmen, durch die Dörfer am … Zü-

- 9 - richseeufer gefahren sei (Urk. 33 S. 12). Dann präzisiert der Beschuldigte seine Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Herrn (G._____). Dieser sei seitlich an ihn herangefahren und habe sich bemerkbar gemacht. Danach hätten sie das Auto abgestellt und er habe ihn nach Hause gebracht. Zu Hause habe er ihn her- ausgelassen. Er sei ins Haus und schlafen gegangen. Der Herr habe ihn gefragt, wo er wohne. Das habe er wahrscheinlich automatisch gemacht. Es sei möglich, dass er diesem Herrn gesagt habe, er würde die Polizei von zu Hause aus infor- mieren. Er sei natürlich zuerst schlafen gegangen (Urk. 33 S. 14). Wie dargelegt sind die Angaben des Beschuldigten zur Dauer seines Blackouts widersprüchlich. Angesichts seiner Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass er den "Klapf" wahrnahm, es dann geholpert hat und er gemerkt hat, dass er in etwas ge- fahren ist. Zudem nahm er die zersplitterte Windschutzscheibe wahr. Sodann war er in der Lage mit seinem Fahrzeug eine 13 Kilometer lange Strecke vom Unfall- ort bis nach H._____ zurückzulegen. Diese Strecke entsprach sodann nicht sei- nem ursprünglichen Plan, die Autobahn zu nehmen, sondern führte dem … Zü- richseeufer entlang. Dies belegt, dass der Beschuldigte in der Lage war, seinen eingeschlagenen Weg zu evaluieren und klare Gedanken zu fassen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Zudem musste ihm der Zustand seines Fahrzeuges bewusst gewesen sein und wollte er mit seinem beschädigten Fahrzeug nicht die Autobahn benützen. Das Zusammentreffen mit G._____ in H._____ schilderte der Beschuldigte vor Vorinstanz so detailliert, wie er es zuvor nicht gemacht hat. So erinnert er sich, dass G._____ mit seinem Fahrzeug seitlich an ihn herangefahren und sich bemerkbar gemacht hat. Danach haben sie sein Fahrzeug abgestellt und G._____ hat ihn nach Hause gefahren. Spätestens in diesem Zeitpunkt, als die beiden gemeinsam sein Fahrzeug abstellen und G._____ ihn nach Hause fährt, muss dem Beschuldigten der Zustand seines Fahrzeuges bewusst gewesen sein. Er fällte den Entscheid, sein Fahrzeug abzustellen und sich nach Hause bringen zu lassen. Zudem war ihm ja auch bewusst, dass er in etwas gefahren war und die Windschutzscheibe dadurch zersplitterte. Angesichts der Gesamtumstände musste dem Beschuldigte somit bewusst sein, dass er mit einer Tatbestandsauf- nahme durch die Polizei und damit mit einer Überprüfung seiner Fahrfähigkeit hät- te rechnen müssen. Diese Massnahmen verunmöglichte er mit seiner Weiterfahrt

- 10 - bzw. Flucht. Aufgrund der über den gesamten Sichtbereich hinweg massiv zer- splitterten Windschutzscheibe war dem Beschuldigten ein sicheres und regelkon- formes Lenken des Fahrzeuges mangels genügender Sicht auf die Strasse nicht mehr möglich. Zudem war dem Beschuldigten nach der Kollision durchaus be- wusst, dass er sich um den angerichteten Schaden hätte kümmern und den Ge- schädigten oder die Polizei hätte informieren müssen. Auch in H._____ wäre es dem Beschuldigten noch möglich gewesen, die Polizei zu verständigen. Zu die- sem Zeitpunkt war der Beschuldigte bei klarem Bewusstsein und konnte das Zu- sammentreffen mit G._____ klar schildern. Zudem traf er in diesem Zeitpunkt den Entscheid, nicht mehr mit seinem beschädigten Fahrzeug weiterfahren zu können und sich von G._____ nach Hause fahren zu lassen. Insoweit konnte der Be- schuldigte mit G._____ klar kommunizieren und ihm auch seine Adresse bekannt geben. Das Verständigen der Polizei unterliess der Beschuldigte damit bewusst. Insgesamt sind die Anklagevorwürfe in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG.

2. Den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG verwirklicht, wer sich als Motorfahr- zeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer ande- ren vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Grundsätzlich muss bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.).

- 11 - Der objektive Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG ist ohne Weiteres erfüllt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Der Beschuldigte verliess wissent- lich und willentlich den Unfallort unmittelbar nach der Kollision und setzte seine Fahrt fort, obwohl er aufgrund der Kollision mit dem Signalständer mit einer Tat- bestandsaufnahme durch die Polizei und mit einer Blut- bzw. Atemalkoholkontrol- le hätte rechnen müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschuldigte selbst der Unfallverursacher war. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 41 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat somit den objekti- ven und subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.

3. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vor- schriften nicht entspricht. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vor- schriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strasse nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand und das erforderliche Zubehör vorhanden sind (Art. 57 Abs. 1 VRV). Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungs- fest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durch- lassen (Art. 71a Abs. 4 Satz 1 VTS). Die Frontscheibe des Personenwagens des Beschuldigten wurde durch die Kolli- sion mit dem Signalständer/Inselschutzpfosten eingedrückt und war praktisch über den gesamten Sichtbereich hinweg derart massiv zerborsten, dass ein siche- res und regelkonformes Lenken mangels genügender Sicht auf die Strasse nicht mehr möglich war. Damit befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten nicht in ei- nem betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand. Indem der Beschuldigte nach der Kollision mit seinem massiv beschädigten Fahrzeug eine Fahrstrecke

- 12 - von ca. 13 Kilometern zurücklegte, führte er ein Fahrzeug, welches den Verkehrs- vorschriften nicht entsprach. Der objektive Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist somit erfüllt. Der Beschuldigte wusste um den Zustand seiner Windschutzscheibe und es war ihm bewusst, dass ihm ein sicheres und regelkonformes Lenken des Personen- wagens mangels genügender Sicht auf die Strasse nicht mehr möglich war. Den- noch lenkte er den beschädigten Personenwagen wissentlich und willentlich über eine Fahrstrecke von ca. 13 Kilometern. Der Beschuldigte handelte somit vorsätz- lich. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.

4. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ereignet sich ein Unfall mit Sachschaden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichti- gen und Name und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er un- verzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen, gilt als Strassenverkehrsunfall (BGE 122 IV 356 E. 3a). Am Fahrzeug des Beschuldigten und am Signalständer/Inselschutzpfosten ent- stand durch die Kollision unbestrittenermassen ein Sachschaden. Durch das Ver- lassen des Unfallortes, ohne sich um den angerichteten Sachschaden zu küm- mern sowie den Geschädigten zu informieren oder die Polizei zu verständigen, verhielt sich der Beschuldigte pflichtwidrig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG. Dies geschah wissentlich und willentlich in Kenntnis der Pflichten. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt.

5. Der Beschuldigte führte während des gesamten Verfahrens aus, er sei nach der Kollision mit dem Inselschutzpfosten unter Schock gestanden und habe daher

- 13 - weder mit einer Überprüfung seiner Fahrfähigkeit gerechnet noch sei ihm bewusst gewesen, dass ein sicheres und regelkonformes Lenken seines Personenwagens mangels genügender Sicht auf die Strasse vor ihm nicht mehr möglich gewesen sei. Auch habe er in seinem damaligen Zustand nicht gewusst, dass er aufgrund des Sachschadens den Geschädigten hätte informieren oder die Polizei hätte verständigen müssen (Urk. 15; Urk. 33 S. 7 ff.). Die Vorinstanz erwog, dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bzw. bereits vor der Kollision mit dem Inselschutz- pfosten in einem angeschlagenen bzw. einem getrübten Zustand befunden habe. Dieser Zustand habe sich aufgrund des durch die Kollision ausgelösten Schrecks verstärkt, was sich aus den Aussagen von C._____ und G._____ ergebe. Zwar sei nicht von einem Schockzustand auszugehen, jedoch sei aufgrund des durch die Kollision verursachten heftigen Schrecks für die Vorfälle nach der Kollision von einer gewissen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit einer nicht selbstverschuldeten leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Diese Erwägungen sind einleuchtend und gut nachvollziehbar, weshalb von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Anträge/Grundsätze/Strafrahmen 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 590.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'500.– (Urk. 41 S. 38). Die Verteidigung beantragt die Ausfällung einer Busse für das Nichtbeherrschen eines

- 14 - Fahrzeuges und im Übrigen einen Freispruch (Urk. 42, Urk. 51). Die Staatsan- waltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 48). 1.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung, zum Strafrahmen und zur Bildung einer Gesamtstrafe korrekt angeführt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 41 S. 27 f.).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 2.1.1 Strafrahmen Wie von der Vorinstanz richtig angeführt beträgt der Strafrahmen für die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.1.2 Tatverschulden Zur objektiven Tatschwere ist auf die Art und Weise des Vorgehens des Beschul- digten hinzuweisen. Unmittelbar nach der Kollision mit dem Inselschutzpfosten verliess der unfallverursachende Beschuldigte den Unfallort und setzte seine Fahrt über 13 Kilometer bis nach H._____ fort. Nachdem er von H._____ nach Hause gefahren worden war, liess er etliche Stunden verstreichen, bis er sich nach 9 Uhr am folgenden Morgen beim Polizeiposten I._____ meldete. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschuldigten konnte erst ca. 12 Stunden nach dem Un- fallereignis eine Blutalkoholprobe genommen werden. Bei objektiver Betrachtung ist in diesem Verhalten, auch unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben vor der Kollision Alkohol konsumierte, noch keine grosse krimi- nelle Energie zu erblicken. Es zeigt jedoch eine äusserst bedenkliche Haltung des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden De- likte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren

- 15 - Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einem noch leich- ten objektiven Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist wohl von eventualvorsätzlicher Tatbegehung auszuge- hen. Dem Beschuldigten musste klar sein, dass die Polizei aufgrund der Art des Unfalles und der massiven Beschädigung an seinem Fahrzeug sowie dem aus den Befestigungsbolzen gerissenen Signalständer zumindest vor Ort eine Ate- malkoholkontrolle durchgeführt hätte. Einer solchen Kontrolle wollte sich der Be- schuldigte offenkundig nicht unterziehen, worin auch das Motiv seiner diesbezüg- lichen Delinquenz zu erblicken ist. Dass der Beschuldigte etwa aus einer Notlage heraus gehandelt hätte wurde nicht einmal behauptet. Der Beschuldigte hat sich somit bewusst für die Delinquenz entschieden, obwohl es ihm jederzeit ohne Wei- teres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Zudem ist dem Beschuldigten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit strafmindernd zu berück- sichtigen. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die objekti- ve Tatschwere durch die subjektive Verschuldenskomponente etwas relativiert wird. Insgesamt wiegt das Tatverschulden hinsichtlich der Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit noch leicht, was die Festsetzung der Einsatzstrafe im unteren Bereich des weiten Strafrahmens rechtfertigt. Mit der Vorinstanz erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 50 Tagessätzen als an- gemessen. 2.1.3 Täterkomponente

a) Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ausführlich dargestellt und korrekt wiedergegeben. Auf diese Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 41 S. 30). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei in J._____ aufgewachsen und habe dort sowie in I._____ die Schule besucht. Anschliessend habe er eine Lehre als Plattenleger abgeschlossen und die Meisterprüfung ge- macht. Er sei Inhaber einer Plattenlegerfirma und arbeite 100 %. Weiter führte er aus, dass er geschieden sei, seiner Ex-Frau seit Mai dieses Jahres aber keine

- 16 - Unterhaltebeiträge mehr bezahlen müsse. Er habe vier erwachsene Kinder und eine Partnerin. Seine Einnahmen würden ca. Fr. 20'000.– im Monat inkl. der Ein- nahmen aus den Liegenschaften betragen. Er bezahle sich 13 mal pro Jahr einen Lohn von Fr. 10'440.– aus und erhalte seit diesem Jahr zusätzlich den Maximal- betrag der AHV-Rente. Seine Wohnkosten würden ca. Fr. 2'000.– inkl. Nebenkos- ten betragen und die Kosten für die Krankenkasse Fr. 780.–. Die Steuerbelastung betrage ca. Fr. 3'600.– pro Monat. Er besitze zwei Liegenschaften in J._____ und eine Liegenschaft in I._____. Sein Vermögen betrage 1,5 - 2 Millionen netto. Aus- ser der Hypotherkarschuld in der Höhe von Fr. 1'460'000.– habe er keine Schul- den (Prot. II S. 5 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ergeben sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kei- ne für die Strafzumessung relevanten Erkenntnisse.

b) Angesichts der sich vorliegend präsentierenden Beweislage (Kontrollschild am Unfallort; Zustand des Fahrzeuges) kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er den äusseren Anklagesachverhalt anerkannt hat, nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Eine Strafreduktion aufgrund des weiteren Nachtatverhaltens des Beschuldigten rechtfertigt sich ebenfalls nicht. Der Beschuldigte zeigte weder Ein- sicht noch Reue, sondern bestritt bis zuletzt, sich in subjektiver Hinsicht tatbe- standsmässig verhalten zu haben. Das ist zwar sein Recht, doch kann er auf- grund dieses Verhaltens unter dem Titel Nachtatverhalten keine Strafminderung für sich geltend machen.

c) Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung war der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister noch zweifach verzeichnet. Die Vorstrafe des Be- schuldigten vom 20. Oktober 2011 wurde mittlerweile im Strafregister gelöscht, weshalb aktuell nur noch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Juni 2015 im Strafregister eingetragen ist (Urk. 43). Damals wurde der Beschuldige wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln rechtskräftig verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe lag im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits vier Jahre zurück bzw. liegt sie heute über sieben Jahre zurück, weshalb sie klarerweise straferhöhend zu berücksichtigen ist, aber nicht mehr schwer ins Gewicht fällt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im ADMAS-Auszug vom

- 17 -

7. August 2019 mit insgesamt vier Vorgängen verzeichnet ist (Urk. 11/4), was ein schlechtes Licht auf seinen automobilistischen Leumund wirft und leicht strafer- höhend zu berücksichtigen ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte in administrativer Hinsicht – mit Ausnahme des vorliegend zu beur- teilenden Vorfalles – seit dem 28. Mai 2015 nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen (Urk. 11/4). Da Wohlverhalten gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Regelfall entspricht, wirkt sich dieser Umstand jedoch straf- zumessungsneutral aus.

d) Der Beschuldigte hat die Konsequenzen seines deliktischen Verhaltens zu tra- gen. Dass ihn diese härter als andere Delinquenten in gleicher oder ähnlicher Si- tuation treffen würden, ist weder ersichtlich noch wurde dies behauptet. Insofern liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor noch führt die Folgenberücksichtigung zu einer Strafreduktion. 2.1.4 Auszufällende Strafe

a) Zusammengefasst ist ausgehend von einer Einsatzstrafe im Bereich von 50 Tagessätzen sowie unter Berücksichtigung der straferhöhenden Faktoren aus der Täterkomponente (Vorstrafe, automobilistischer Leumund) festzuhalten, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 60 Tagessätzen angemessen erscheint. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, ist vorliegend die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe nicht geboten, weshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu be- strafen ist.

b) Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Anzahl der Tagessätze ent- sprechend dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Ta- gessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er da- von lebt – nach seinem Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Ta- gessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangs- punkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Net- toeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich

- 18 - aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Abzuziehen ist, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Datenerfassungsblatt und anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte gegenüber der Vorinstanz leicht geänderte finanzielle Verhältnisse geltend. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt Fr. 10'440.–. Seit Mai 2022 erhält er zusätzlich die AHV-Rente. Hinzu kommen andere Einkünfte im Betrag von Fr. 100'000.– wohl pro Jahr. Insgesamt erzielt er gemäss seinen Aussagen ca. Fr. 20'000.– pro Monat. Zudem erzielt seine Partnerin ein monatliches Ren- teneinkommen von ca. Fr. 1'000.–. Der monatliche Steuerbetrag beträgt Fr. 3'600.– und die Krankenkasse Fr. 780.– pro Monat. Alimente an seine Ex-Frau muss er inzwischen nicht mehr bezahlen. Die Hypothekarbelastung gibt der Be- schuldigte mit Fr. 1'300.– pro Monat bzw. die Wohnkosten insgesamt mit Fr. 2'000.– pro Monat an. Sein Vermögen bezifferte er heute mit Fr. 1.5 - 2 Millio- nen. Der Beschuldigte ist Eigentümer von drei Liegenschaften mit einer hypothe- karischen Belastung von Fr. 1'460'000.– (Urk. 46; Prot. II S. 6 f.). Alles in allem sind sowohl das Einkommen wie aber auch die Ausgaben des Beschuldigten leicht gesunken. Insgesamt erscheint der von der Vorinstanz festgelegte Tages- satz von Fr. 590.– weiterhin als angemessen.

c) Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 590.– zu bestrafen. 2.2 Übertretungen Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Übertretungen der fahrlässigen Ver- letzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und des Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs eine Busse in der Höhe von Fr. 3'500.– auferlegt. Das Verschulden bei den drei Übertretungen ist als eher leicht zu bezeichnen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 32 ff.). Unter Berücksichtigung des

- 19 - Verschuldens sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 3'500.– als angemessen.

3. Vollzug 3.1 Geldstrafe Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen und Vorausset- zungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges korrekt angegeben (Urk. 41 S. 36 f.). Entgegen der damals noch zu recht vertretenen Auffassung, weist der Beschuldigte aktuell nicht mehr zwei, sondern bloss noch einen Strafregisterein- trag auf (Urk. 43). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

29. Juni 2015 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 200.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Die Geldstrafe wurde bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Trotz dieser einschlägigen Vorstrafe und des belasteten automobilistischen Leumunds kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden, hat er sich doch seit dem Vorfall im Jahre 2015 nichts mehr zuschulden kommen lassen. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch das Verschlechterungsverbot einem unbedingten Vollzug der Geldstrafe entgegenstehen würde. Den verbleibenden Bedenken betreffend die Legalprognose des Beschuldigten ist mit einer über dem gesetzlichen Minimum liegenden Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen. Zu erwähnen ist noch, dass der Vorinstanz in Erwägung V.1.3 ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Nicht die Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, sondern die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist mit Geldstrafe zu bestrafen (Urk. 41 S. 37). 3.2 Busse Die Vorinstanz hat zum Bussenvollzug das Notwendige aufgeführt und kam mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die Busse zu vollziehen und angesichts der festgesetzten Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe von Fr. 590.– die

- 20 - Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage festzusetzen ist. Es kann auf die zutreffen- den Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 37). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 5 und 6) vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Ver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. September 2021 bezüglich der Dispositivziffer 1 teil- weise (Schuldspruch betr. fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG.

- 21 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 590.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz (Ausweis Nr. 523762) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 22 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. September 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald