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SB210606

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Zürich OG · 2023-12-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Ausgangslage

1. Vorliegend ist in Bezug auf sämtliche eingeklagten Sachverhalte – mit Ausnahme der Unterlassung der Nothilfe, von der die Beschuldigten bereits rechtskräftig frei- gesprochen sind – zu prüfen, ob sich diese erstellen lassen, da die Beschuldigten die erstinstanzlichen Schuldsprüche und die Staatsanwaltschaft sowie die Privat- klägerin 1 die erfolgten Freisprüche mit erwähnter Ausnahme angefochten haben.

2. Die hierzu zur Verfügung stehenden Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 14). Ebenso sind die zutreffenden Erwägungen betreffend die Unverwertbarkeit diverser polizeilicher Einvernahmen mangels Wahrung der Teilnahmerechte (Urk. D1 6/1-, Urk. D1 6/10, Urk. D1 6/15-18, Urk. D1 6/20, Urk. D1 6/26-29) und der Schluss, dass alle übrigen Einvernahmen verwertbar seien, zu übernehmen (Urk. 172 S. 12 f.).

3. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 172 S. 14 f.).

4. Die korrekten Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen sind zu übernehmen (Urk. 172 S. 15-17), wenn auch zu beachten ist, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen, welcher im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aus- sagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen).

5. Psychiatrisch-aussagepsychologisches Gutachten 5.1. Bevor die Vorinstanz auf die eigentliche Sachverhaltserstellung der einzelnen Vorwürfe einging, unterzog sie das durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag ge- gebene psychiatrisch-aussagepsychologische Gutachten über die Privatklägerin 1/

- 18 - Geschädigte (A._____, meist "A'._____" genannt, nachfolgend "Privatklägerin 1") vom 15. Juni 2020 (Urk. D1 8/30) einer näheren Betrachtung, auf welche einlässli- chen Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 17-27). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender bzw. zusammenfassender Natur. 5.2. Das Gutachten wurde von einem Psychiater und drei Psychologinnen erstellt. Dabei wurde bei der Privatklägerin eine (komplexe) posttraumatische Belastungs- störung (DSM-5 / ICD-10: F43.1) diagnostiziert (Urk. D1 8/30 S. 217). Gestützt auf die bei der Privatklägerin vorgenommenen Analysen (Kompetenzanalyse, Fehler- quellenanalyse und Realkennzeichenanalyse resp. Glaubhaftigkeitsprüfung) fol- gerten die Gutachter, die Aussagen der Privatklägerin seien aus aussagepsycho- logischer Sicht "mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft" (Urk. D1 8/30 S. 219). 5.3. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 monierte vor Vorinstanz, das Gutachten sei ohne Bezug auf Wortprotokolle der Einvernahmen erstellt worden, was als gro- ber Kunstfehler zu betrachten sei und wodurch das ganze Gutachten an Wert ver- liere; auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 133 S. 29). Aus dem 220 Seiten umfassenden Gutachten geht hervor, dass sich die Sachverständigen eingehend mit den ihnen zur Verfügung gestellten Akten auseinandergesetzt ha- ben. Bei den Autoren handelt es sich um ausgewiesene Experten in Bezug auf die Erstellung von Gutachten (PD Dr. med. F._____ und lic. phil I G._____) resp. um Psychologinnen mit CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie (MSc H._____ und I._____; Urk. D1 8/30 S. 220). Als Grundlage für die Begutachtung dienten die drei audiovisuellen Einvernahmen der Privatklägerin 1, die weiteren von der Staats- anwaltschaft zur Verfügung gestellten Untersuchungsakten sowie die persönliche Untersuchung der Privatklägerin durch den Gutachter PD Dr. med. F._____ vom

8. April 2020 in Anwesenheit der Therapeutin der Privatklägerin 1, Frau J._____ (Urk. D1 8/30 S. 8). Die Gutachter erhielten somit einen umfassenden Einblick in die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der Aussagen und in die Grundlagen der polizeilichen Ermittlungen (so auch Urk. 172 S. 19). Zu beachten ist weiter, dass bei der gesamten Begutachtung zur Qualitätssicherung das Mehraugenprin- zip angewendet wurde und Ergebnisse der Analysen und Befunde gemäss Gut-

- 19 - achten mit allen beteiligten Gutachterinnen und Hilfspersonen besprochen resp. Unstimmigkeiten thematisiert wurden (Urk. D1 8/30 S. 157). Die Sichtung der drei audiovisuellen Einvernahmen wurde gemäss Gutachten mehrfach zu unterschied- lichen Zeitpunkten und unter Berücksichtigung verschiedener Fragestellungen und Aspekte durchgeführt (ebd.). Die Vorinstanz erwog zurecht, dass die Qualität der Videoaufnahmen und der Blickwinkel, aus dem die Privatklägerin 1 jeweils gefilmt wurde, es den Fachpersonen ermöglichten, die Mimik und Gestik sowie die Sprech- weise der Privatklägerin 1 mitzuverfolgen, womit die Videoaufzeichnungen einen ausreichenden persönlichen Eindruck vom Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zu vermitteln vermochten (Urk. 172 S. 19). Ebenso zutreffend wurde im vorinstanz- lichen Entscheid darauf hingewiesen, dass die relevanten Sequenzen der audiovi- suellen Einvernahmen, aus denen sich die gewonnenen Erkenntnisse ergäben, im Gutachten ausdrücklich vermerkt worden seien (Urk. 172 S. 19, Urk. D1 8/30 S. 204 ff.). Aus dem Gesagten ergibt sich angesichts der geschilderten Vorgehens- weise der Sachverständigen, dass eine seriöse Aussageanalyse vorgenommen wurde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 kann auf- grund des Ausgeführten auch nicht von unsystematisch vorgehenden und schlecht ausgebildeten Sachverständigen gesprochen werden (vgl. Urk. 133 S. 29 f.). Das besagte Gutachten kann somit nachfolgend berücksichtigt werden, allerdings unter Beachtung, dass das Gericht den Wahrheitsgehalt einer Aussage selbst zu beur- teilen hat (BGE 129 I 49 Erw. 4 ff.). 5.4. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die durch dieselben Sachverständigen be- antworteten Rückfragen der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Urk. D1 8/37). 5.5. In Bezug auf das psychiatrische Gutachten ist mit der Vorinstanz zusammen- fassend darauf hinzuweisen, dass der Experte Dr. med. F._____ bei der Privatklägerin 1 keine Bewusstseins-, Orientierungs-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen sowie keine Konzentrationsstörungen ausmachen konnte (Urk. D1 8/30 S. 118 f.). Ebenso wurden formale Denkstörungen und Wahnvor- stellungen der Privatklägerin 1 verneint (Urk. D1 8/30 S. 127). Der Gutachter führt die Wahrnehmung von Gestalten nicht auf eine psychotische Störung der Privat- klägerin 1 zurück, zumal sich diese bewusst sei, dass nur sie die Gestalten sehe

- 20 - (Urk. D1 8/30 S. 129 f.). In Beantwortung von Rückfragen der Verteidigung der Beschuldigten 2 hielt der Gutachter fest, dass die gemäss Privatklägerin 1 ständig korrigierenden Gestalten eher im Zusammenhang mit Kritik und Strafe und nicht als imperative Stimmen zur Ausführung komplexer Handlungen zu sehen seien (Urk. D1 8/37 Antwort 3.1.). Gemäss Vorinstanz hat der Gutachter ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die von der Privatklägerin 1 wahrgenommenen Stimmen deren Aussagen nicht beeinflusst haben, was zu übernehmen ist (Urk. 172 S. 20). 5.6. Gemäss zusammenfassender Beurteilung des aussagepsychologischen Gut- achtens zeichnete sich das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 durch einen hohen Erklärungs- und Präzisierungsanspruch aus. Die Privatklägerin 1 habe die Antworten detailreich ausgeführt und mehr beschrieben, als sie eigentlich gefragt worden sei. Sie habe die mutmasslichen Vorfälle zeitlich mit anderen Ereignissen verknüpft, nachgefragt, wenn sie etwas nicht verstanden hatte, überlegt, bevor sie geantwortet habe und die Befragende verbessert, wenn diese etwas nicht richtig wiedergegeben habe. Sie habe Wissenslücken zugegeben und ihre eigenen Aus- sagen verbessert, wenn die Aussage für sie noch nicht stimmig gewesen sei. Die Privatklägerin sei trotz den stetigen Blicken nach hinten konzentriert und auf- merksam geblieben und habe prompt auf die Fragen geantwortet. Die Privat- klägerin 1 habe insgesamt betrachtet wenig Suggestibilität gezeigt (Urk. D1 8/30 S. 194). Die weiteren wesentlichen Erkenntnisse des aussagepsychologischen Gutachtens wurden im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich und korrekt wieder- gegeben (Urk. 172 S. 21-24), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen wird. 5.7. Die Vorinstanz ging zudem auf Ergänzungsfragen der Verteidigung der Be- schuldigten 2 resp. auf deren Beantwortung durch die Sachverständigen ein (vgl. Urk. 172 S. 24). Entgegen den geäusserten Bedenken der Verteidigung erachtete die Vorinstanz die Ausführungen des Gutachters als überzeugend und nachvollziehbar, wonach aufgrund einer möglichen Aggravation oder Verdeutlichung des selbstverletzenden Verhaltens nicht auch eine Aggravations- oder Verdeutlichungstendenz im Hinblick

- 21 - auf eine andere Handlung oder generell im Aussageverhalten geschlossen werden könne (Urk. 172 S. 24 f., Urk. D1 8/37 Antwort 1.1). Dies ist grundsätzlich zu über- nehmen, wenn auch bei der nachfolgenden Prüfung nicht ausser Acht zu las- sen. Weiter nimmt die Vorinstanz Bezug auf die Rückfrage der Verteidigung, ob die Schlüsse der Gutachter unter Berücksichtigung der noch nicht mit in die Beurteilung eingeflossenen Aussagen der polizeilichen Auskunftspersonen und Zeugen, insbe- sondere der verschiedenen Lehrpersonen, aufrecht erhalten werden können (Urk. D1 8/37 Frage 2.3) resp. die Antwort des Gutachters, die von diesen Perso- nen angeführten möglichen Lügen der Privatklägerin 1 seien eher unspezifisch bzw. beträfen den schulischen Bereich. Diese stellten damit keine neuen Informa- tionen dar, die einen Einfluss auf die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen psychopathologischen Symptome und Diagnosen sowie deren Konsis- tenz- und Validitätsprüfung hätten. Diese Drittaussagen seien bei der Analyse der Aussagetüchtigkeit sowie der Motivanalyse berücksichtigt worden. Die Aussage- tüchtigkeit sei bejaht worden und Falschaussagemotive hätten entkräftet werden können (Urk. D1 8/37 Antwort 2.3). Die Vorinstanz weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass die von der Verteidigung gestellte Rückfrage darauf abziele, ins- besondere die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 in Zweifel zu ziehen, was aber nicht Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung gebildet habe. Zudem sei den vorgebrachten Zweifeln der Verteidigung an der Glaubhaftigkeit der Privatkläge- rin 1 aufgrund der angeblichen Lügengeschichten in der Schule etc. entgegenzu- halten, dass ihr auffälliges Verhalten auch gerade ein Hinweis dafür sei, dass es in der Familie Probleme gegeben habe. So hätten mehrere Lehrpersonen den Ver- dacht geäussert, dass mit der Privatklägerin 1 zu Hause etwas nicht in Ordnung gewesen sei, sie zu Hause nicht richtig betreut werde etc. Diese vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen wie auch die Konklusion, dass die Verteidigung die gut- achterlichen Schlussfolgerungen nicht zu entkräften vermochte (Urk. 172 S. 25 f.). 5.8. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Gutachter die von der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten 2 formulierten Fragen ausführlich und zuverlässig beantwortet haben

- 22 - und dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens schlüssig und nachvollziehbar begründet und dargetan wurden (Urk. 172 S. 27). B. Anklage Ziff. 1.1. (mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind)

1. Anklagevorwurf 1.1. Unter dem Titel der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten 1 zusammengefasst vor, er habe die damals 14-jährige Privatklägerin 1 im Zeitraum von 1. April 2019 bis 13. November 2019 insgesamt viermal mit einem Stück Seife im Vaginal- und Analbereich gewaschen. Bei zwei Vorfällen habe der Beschuldigte 1 versucht, das Stück Seife in die Scheide der Privatklägerin 1 einzuführen, was der Privatklägerin 1 Schmerzen bereitet habe (Urk. 20/5 S. 3). Ferner habe der Beschuldigte 1 im Zeitraum von 1. Juli 2019 bis

13. November 2019, als er zusammen mit der Privatklägerin 1 auf Matratzen im Wohnzimmer geschlafen und jeweils neben ihr gelegen habe, die Privatklägerin 1 jeden Abend an den Brüsten berührt und sie im Vaginalbereich gestreichelt. Ein- bis zweimal wöchentlich habe er zusätzlich zwei Finger in die Scheide der Privat- klägerin 1 eingeführt. Zweimal habe er sie auf die Lippen geküsst. Weiter habe er sie angewiesen, zwei seiner Finger in den Mund zu nehmen. Als die Privatkläge- rin 1 die Toilette habe aufsuchen wollen, habe der Beschuldigte 1 sie zu sich gezo- gen, so dass er das Gesäss der Privatklägerin 1 mit seinem erigierten Penis berührt habe. Schliesslich soll der Beschuldigte 1 der Privatklägerin 1 zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, ca. Ende August 2019, im Gartenhäuschen seines Schreber- gartens deren Trainerhose und Unterhose ausgezogen und sie im Vaginalbereich gekrault haben. Anschliessend habe der Beschuldigte 1 für ca. zwei bis drei Minu- ten eine Kerze in den Anus der Privatklägerin 1 eingeführt, was ihr Schmerzen ver- ursacht habe (vgl. im Einzelnen Urk. 20/5 S. 3 f.) 1.2. Die Staatsanwaltschaft unterstellt der Beschuldigten 2, sie habe gewusst, dass der Beschuldigte 1 sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 1 vorgenommen habe, da die Privatklägerin 1 sich nahezu wöchentlich hilfesuchend an die Beschul- digte 2 gewandt habe. Die Beschuldigte 2 habe sich gegenüber der Privatklägerin 1 dahingehend geäussert, dass sie dies zulassen müsse, da der Beschuldigte 1 ihr

- 23 - Vater sei. Die Beschuldigte 2 habe den Beschuldigten 1 angewiesen, die Privat- klägerin 1 weiterhin mit Seife zu waschen. Die Beschuldigte 2 sei als Inhaberin der elterlichen Sorge verpflichtet gewesen, sexuelle Übergriffe an der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten 1 zu unterbinden und die Privatklägerin 1 entsprechend zu schützen, was die Beschuldigte 2 jedoch wissentlich und willentlich unterlassen habe (vgl. im Einzelnen Urk. 20/5 S. 4). 1.3. Der Beschuldigte 1 habe jeweils mit der Absicht gehandelt, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Beide Beschuldigten sollen gewusst haben, dass die Privatklägerin 1 sich aufgrund ihres kindlichen Alters sowie aufgrund ihres Abhän- gigkeitsverhältnisses zu beiden Beschuldigten gegen die sexuellen Übergriffe nicht werde zur Wehr setzen können. Die Beschuldigten sollen die körperliche und geis- tige Unterlegenheit sowie das bestehende Abhängigkeitsverhältnis der zum Wider- stand unfähigen Privatklägerin 1 dadurch gezielt ausgenutzt haben (Urk. 20/5 S. 4). 2.1. Aussagen der Privatklägerin 1 2.1.1. In Bezug auf die eingeklagten Vorfälle in der Dusche schilderte die Privat- klägerin 1 in den ersten beiden Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei, dass ihr Stiefvater ins Badezimmer gekommen sei, als sie geduscht habe, und sie mit der Seife gewaschen habe. Er habe oben angefangen und sei dann ganz hinunter gekommen. Ihre Mutter habe zu ihr gesagt, sie solle es zulassen, er sei ihr Vater (Urk. 91 S. 7, Urk. 92 S. 4). Die Privatklägerin 1 gab hinsichtlich der Häufigkeit übereinstimmend an, dass sich diese Vorfälle vier bzw. vier bis fünf Mal in der Dusche ereignet hätten (Urk. 91 S. 7, Urk. 92 S. 5). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Privatklägerin 1 durchgehend aussagte, der Beschuldigte 1 habe auch versucht, die Seife in ihre Vagina einzuführen (Urk. 172 S. 29, Urk. 91 S. 7, Urk. 92 S. 5). Den im Gutachten erwähnten Widerspruch in den Aussagen bezüg- lich der Häufigkeit des Eindringens mit der Seife konnte die Vorinstanz überzeu- gend auflösen (vgl. Urk. 172 S. 29 f.). Demgemäss ist die Privatklägerin 1 dahin- gehend zu verstehen, dass der Beschuldigte 1 vier oder fünf Mal in die Dusche eingestiegen sei und dabei zweimal versucht habe, mit der Seife in sie einzudringen (ebd.). Mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 ist bezüglich der beiden von der Privatklägerin 1 geschilderten Versuche des Beschuldigten 1, bei ihr eine Seife ein-

- 24 - zuführen, festzuhalten, dass sich der zweite Vorfall gemäss Privatklägerin 1 in der Türkei ereignet hatte (Urk. 91 S. 13, Urk. 247 S. 12). Angesichts des Territorialitäts- prinzips hat dieser zweite Versuch mit der Seife im vorliegenden Verfahren unbe- rücksichtigt zu bleiben (Art. 3 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz führte ferner zutreffend aus, weshalb die Behauptung der beiden Beschuldigten an der Hauptverhandlung, sie seien zu Hause nie mit einer festen Seife ausgestattet gewesen, unzutreffend sein muss. Die Privatklägerin 1 habe angegeben, der Stiefvater habe die Seife "angeschlagen" und es habe sich um eine feste Seife gehandelt. Auch hätten die Beschuldigten ihren eigenen, im Rahmen der Untersuchung gemachten Aussagen widersprochen. Diese hätten zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass sie keine feste Seife zu Hause gehabt hätten, obwohl dieser Umstand von entscheidender Bedeu- tung gewesen wäre. Die besagten Aussagen an der Hauptverhandlung wertete die Vorinstanz demzufolge korrekt als reine Schutzbehauptungen. Unter Hinweis auf die glaubhafte Schilderung der Privatklägerin 1 und die mangelnden gegenteiligen überzeugenden Anhaltspunkte ging die Vorinstanz sodann zutreffend von einer festen Seife im Sinne der Anklageschrift aus (Urk. 172 S. 30 m.w.H.). Ferner wies die Vorinstanz auf kleinere Unstimmigkeiten bei den zeitlichen Angaben hin, führte diese jedoch auf die verstrichene Zeit bis zu den Einvernahmen zurück (ebd.). Zudem hob die Vorinstanz zutreffend hervor, dass die Privatklägerin 1 transparent angab, sich nicht genau erinnern zu können, und dass ihre Aussagen trotz Erinne- rungslücken keine übermässigen Widersprüche enthielten (Urk. 172 S. 30 f.). Die Privatklägerin 1 machte insgesamt glaubhafte und überzeugende Aussagen zum Kerngeschehen. Auch sind mit der Vorinstanz keine übermässigen Belastungen der Beschuldigten erkennbar. Im Gegenteil erklärte sie, dass der Stiefvater nicht jedes Mal in die Dusche eingetreten sei und sie gewaschen habe (Urk. 172 S. 31). 2.1.2. Auch die folgenden vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der vorgeworfe- nen Vorfälle im Wohnzimmer sind überzeugend und zu übernehmen. Die Privatklä- gerin 1 habe in nachvollziehbarer und deliktstypischer Weise ein abgestuftes Vor- gehen des Beschuldigten 1 geschildert: Sie habe konstant ausgesagt, dass er zu- nächst ihren Rücken und Bauch "gekrault" habe und dann "abe gange" sei. Er habe sie im Intimbereich berührt und sei mit zwei Fingern in ihre Scheide eingedrungen. Die Privatklägerin 1 habe bildhaft und plausibel darlegen können, weshalb sie

- 25 - immer zusätzliche Kleidung als Schutzwall übereinander angezogen habe. Sie habe gemeint, ihn auf diese Weise davon abhalten zu können und dass er denke: "mein Gott was hat die an ich komme fast nicht einmal heran". Eine solche Aussage wirke nicht erfunden, sondern sei gekennzeichnet durch eine individuell geprägte, lebensnahe Schilderung, die von tatsächlich Erlebtem zeuge und glaubhaft wirke (Urk. 172 S. 31 m.w.H.). Die Vorinstanz zeigte auf, dass die Angaben der Privat- klägerin 1 bezüglich der Kadenz gleichbleibend und stimmig waren (Urk. 172 S. 31 f.). Schlüssig und einleuchtend erscheinen mit der Vorinstanz ferner die Aus- sagen, der Suizidversuch sei zuerst erfolgt, infolgedessen sie im Wohnzimmer ne- ben dem Stiefvater habe schlafen müssen, weil die Mutter mit dem Baby im Schlaf- zimmer geschlafen habe (Urk. 172 S. 32). Hierzu ist mit der Verteidigung des Be- schuldigten 1 (Urk. 247 S. 13 ff.) allerdings festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 den Zeitpunkt des Suizidversuchs in ihrer zweiten Einvernahme mit Ende August oder Anfang September bezeichnete (Urk. 92 S. 6), resp. mit dem 13. Geburtstag ihrer Schwester (dem 24. August 2019) verknüpfte, wobei sie angab, den Suizid- versuch eine oder zwei Wochen später gemacht zu haben (Urk. 92 S. 16). Wenn die Privatklägerin in der ersten Einvernahme erklärt hatte, die Antidepressiva vier- einhalb Monate zuvor, d.h. ca. Mitte Juli 2019, geschluckt zu haben, ist darin kein Widerspruch in ihren Aussagen zu sehen, hat es sich dabei doch offensichtlich um eine spontane Schätzung gehandelt (vgl. Urk. 91 S. 4 f.). Nach Angaben der Pri- vatklägerin 1 begann der Beschuldigte 1 in der zweiten Woche, nachdem sie mit ihm im Wohnzimmer zu übernachten begann, sie im Intimbereich zu berühren (Urk. 92 S. 13). Zugunsten des Beschuldigten 1 ist demzufolge von einem Beginn der Übergriffe im Wohnzimmer ab frühestens Mitte September 2019 auszugehen und nicht wie in der Anklage festgehalten ab ca. 1. Juli 2019. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann hervorzuheben, dass die Privatklägerin 1 mehrfach die Vorgehensweise des Beschuldigten 1 schilderte, im Nachhinein so zu tun, als sei nichts geschehen bzw. als habe er nichts getan. Die Privatklägerin 1 gab in der ersten Einvernahme an, der Beschuldigte 1 habe ihr Gesicht berührt und dann ge- sagt, dass dies gar nicht er gewesen sei (Urk. 172 S. 32 m.H.). Auch diesbezüglich finden sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 keine Übertreibungen. Sie belas- tete den Beschuldigten 1 nicht übermässig resp. relativierte, dieser sei nicht täglich

- 26 - mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen (vgl. Urk. 172 S. 32). Ebenso glaub- haft wirken ihre Aussagen betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte 1 habe sie zu sich gezogen, so dass er mit seinem erigierten Penis ihr Gesäss berührt habe. Wenn sie auch merklich Mühe hatte, die Umstände zu benennen, so sagte sie doch klar aus, dass er sie, als sie auf die Toilette habe gehen wollen, mit den Armen an ihrem Bauch (zurück)gezogen habe und sie hinten beim Po gespürt habe, dass er "einen Steifen hatte" (Urk. 91 S. 10). Wiederum relativierte sie, indem sie anfügte, der Beschuldigte 1 sei nicht nackt gewesen, er habe Pyjamas angehabt (ebd.), was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. 2.1.3. Auch bezüglich der Schilderungen betreffend den mutmasslichen Vorfall im Schrebergarten attestierte die Vorinstanz der Privatklägerin 1 zu Recht ein kon- stantes und widerspruchsfreies Aussageverhalten. Die Privatklägerin 1 versuchte einen ofenähnlichen Gegenstand zu beschreiben, von wo her der Stiefvater die weisse Kerze genommen habe (Urk. 93 S. 3). Wenn die Privatklägerin 1 einfach eine Geschichte erfunden hätte, hätte sie wohl Möbel oder Gegenstände gewählt, deren Bezeichnung sie kennt. Zudem ist mit der Vorinstanz auf den Untersuchungs- bericht der Stadtpolizei Zürich hinzuweisen, woraus hervorgeht, dass sich tatsäch- lich Kerzen auf dem Vorbau des Ofens befanden (Urk. 172 S. 33, Urk. D1 9/13 Foto 16). Dass die Privatklägerin 1 ihre Aussage betreffend die getragene Trainer- hose mitten in der darauffolgenden Frage der Befragenden korrigierte und erklärte, es habe sich nicht um eine pinkfarbene, sondern um eine blaue Adidas-Trainerhose und einen Kenzo-Pullover gehandelt, ist mit der Vorinstanz ebenfalls als Real- kennzeichen zu deuten (Urk. 172 S. 33, Urk. 93 S. 5 f.). Die Privatklägerin 1 konnte diesen Vorfall zeitlich einordnen, wobei sie angab, sie hätte an diesem Tag eine Projektaufgabe abgeben müssen, sei jedoch krankgeschrieben gewesen und sie habe sich vorher die Haare geschnitten (so auch Vorinstanz Urk. 172 S. 33, Urk. 91 S. 20 f., Urk. 93 S. 2). Schliesslich sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu über- nehmen, wonach die Privatklägerin 1 auf nachvollziehbare Weise den empfunde- nen Schmerz beschrieben und erklärt habe, es sei etwas Unbekanntes gewesen, das sie noch nie zuvor gespürt habe (Urk. 93 S. 6). Die Privatklägerin 1 habe wie- derholt angegeben, dass der Stiefvater dann so getan habe, als sei dies nichts gewesen resp. es sei ein Versehen gewesen, als er gerade aus dem Schlaf aufge-

- 27 - wacht sei (vgl. Urk. 91 S. 19, S. 21). Mit der Vorinstanz erscheint aufgrund dessen realistisch, dass der Beschuldigte 1 die Situation zu bagatellisieren versuchte, um zu verhindern, dass etwas Ungewöhnliches, Verbotenes darin gesehen werden könnte. Die Aussagen der Privatklägerin 1 wirken aufgrund des Ausgeführten authentisch (so auch Urk. 172 S. 34). Mit der Vorinstanz ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die DNA-Spurenaus- wertung ab einer Kerze aus dem Schrebergarten die Privatklägerin 1 als Spuren- geberin anteilig nicht ausschliessen konnte (Urk. D1 7/2). Dies lässt sich mit den Angaben der Privatklägerin 1 in Einklang bringen. Jedoch waren weiterführende Interpretationen oder eine Beweiswertberechnung nicht möglich. Die weiteren sichergestellten Kerzen haben kein verwertbares Ergebnis geliefert (Urk. 172 S. 34, Urk. D1/7/2). 2.1.4. In Bezug auf die Ausführungen der Privatklägerin 1, der Stiefvater habe sie zweimal auf die Lippen geküsst und ihr gesagt, sie solle seinen Zeige- und Mittel- finger in ihren Mund nehmen (Urk. 91 S. 25, Urk. 92 S. 17 f.), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 die Ereignisse wiederum zeitlich einzuord- nen vermochte (Urk. 172 S. 34). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

16. Dezember 2019 gab sie an, dass es zweieinhalb Monate zuvor passiert sei, als sie im Wohnzimmer YouTube-Videos geschaut, er sich neben sie gelegt und die Mutter mit dem Baby im Schlafzimmer geschlafen habe. Dann habe er ihr gesagt, sie solle seine Finger in den Mund nehmen und habe sie "irgendwie e Halbstund" drin gelassen, während sie die ganze Zeit versucht habe, sie rauszunehmen (Urk. 92 S. 17). Die Privatklägerin 1 gab weiter an, der Beschuldigte 1 habe gesagt, sie müsse das tun, damit sie "wenigstens chli Usfluss" bekomme. Sie wisse nicht, was er damit gemeint habe ("Nachher er so, das muesch immer mache, damit we- nigstens chli Usfluss bechunsch… ja… ich weiss sälber nöd, was er demit gmeint hät, aber er häts genau eso gseit uf Türkisch", Urk. 92 S. 17 f.). Es scheint nicht naheliegend, dass sich die damals 14-jährige Geschädigte diese Begründung selber ausgedacht hat. Zum Vorfall betreffend Küsse auf die Lippen gab die Privat- klägerin 1 an, der Beschuldigte 1 habe ihr gesagt, er habe das "aus Versehen" gemacht (Urk. 91 S. 25). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass dies dem allgemeinen Reaktionsmuster des Beschuldigten entspreche (vgl. vorstehend bzgl.

- 28 - Vorfall betr. Kerze; Urk. 172 S. 34). Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen der Privatklägerin 1 betreffend die Küsse und das Finger-in-den-Mund-nehmen widerspruchsfrei sind und glaubhaft erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten 1 ungerechtfertigterweise belasten würde, liegen nicht vor. Im Gegenteil wird auch hier wieder klar, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten 1 nicht übermässig belastet, sprach sie doch "lediglich" von zweimaligem Küssen auf die Lippen (so auch Vorinstanz Urk. 172 S. 34). 2.1.5. Zum Wissen der Beschuldigten 2 erklärte die Privatklägerin 1 wiederholt und eindrücklich, dass ihre Mutter von den sexuellen Handlungen des Beschuldigten 1 gewusst habe, aber nichts dagegen unternommen habe (Urk. 91 S. 3, Urk. 92 S. 4, 15, 36 f.). Sie betonte diesen Umstand ungefragt und bereits zu Beginn der ersten Einvernahme (Urk. 91 S. 3). Als sie zur Mutter gegangen sei, habe diese gesagt, sie solle nicht übertreiben und selbst wenn er es getan hätte, sei er ihr Vater und wolle nur das Gute für sie (Urk. 92 S. 4, 20), resp. sie solle ihn doch lassen, er sei ihr Vater (Urk. 91 S. 5 und 7, Urk. 92 S. 4). Diese Aussagen wiederholte die Privat- klägerin 1 mehrmals (ebd.). Ferner erklärte die Privatklägerin 1, sie sei "10 Mal, 11 Mal", "irgendwie fascht jedi Wuche" (Urk. 92 S. 21) zur Beschuldigten 2 gegan- gen und habe versucht, es ihr zu erklären. Die Frage, ob es etwas genützt habe, verneinte die Privatklägerin 1. Es sei immer noch schlimmer geworden, weil der Beschuldigte 1 gemerkt habe, dass die Beschuldigte 2 nichts dagegen habe, dass er das mache (Urk. 92 S. 21). Dieser Gedankengang erscheint realistisch und nicht ausgedacht. Wenn die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin 1, die Beschul- digte 2 habe auch vom Beschuldigten 1 selber von Übergriffen erfahren, als lebens- fremd und unglaubhaft taxierte, ist dies zu relativieren. Die Privatklägerin 1 gab wie- derholt an, der Beschuldigte 1 habe der Beschuldigten 2 mehrmals im Streit ange- deutet, dass er die Privatklägerin 1 an der Vagina kraule ("zum Bispil wo sie gstritte händ, hät er gseit, ja ich tuen dinere Tochter immer alles mache, sie chraule, au ihri Vagina chraule, was wotsch no vor mir", Urk. 92 S. 15). Dass der Beschuldigte dies zur Provokation oder zur übertriebenen Rechtfertigung auf die Forderung der Be- schuldigten 2, sich um die Privatklägerin 1 zu kümmern, sagte, ist nicht undenkbar, zumal er gemäss der Privatklägerin 1 wusste, dass sein Tun von der Beschuldigten

- 29 - 2 toleriert wurde. Wie die Vorinstanz jedoch zurecht festhielt, fand dieser Umstand keinen Eingang in die Anklageschrift und ist damit nicht zu erstellen (Urk. 172 S. 35). Die Schilderungen der Privatklägerin 1 betreffend das Wissen der Beschul- digten 2 wirken entgegen den Ausführungen der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Urk. 248 S. 8 ff.) glaubhaft. Gerade wenn die Privatklägerin 1 spontan vorbrachte, ihre Mutter hätte zum Beschuldigten 1 sagen können, "stopp, isch immerno mini Tochter und nöd dini Frau", erscheint dies eindrücklich und echt. Die Vorinstanz erwog aber auch zutreffend, dass entgegen der Anklage nicht erstellt werden könne, dass die Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 angewiesen haben soll, die Privatklägerin 1 mit der Seife zu waschen (Urk. 172 S. 35). Die Privatklägerin 1 sagte lediglich – jedoch wiederholt und glaubhaft – aus, dass die Beschuldigte 2 ihr gesagt habe, sie solle ihn lassen, er sei ihr Vater (Urk. 91 S. 5 und 7, Urk. 92 S. 4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich angesichts dessen aber nicht nur ein vages, sondern ein klares Wissen der Beschuldigten 2 über die sexuellen Hand- lungen des Beschuldigten 1, zumindest bezüglich des Waschens mit Seife im In- timbereich und der Berührungen an Vagina und Po, erstellen (vgl. Urk. 172 S. 35). 2.2. Aussagen von K._____ Zu den Aussagen der Zeugin K._____, einer Bekannten der Familie (vgl. Urk. 91 S. 16 f., Urk. D1 6/7), hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben konnte. Sie habe nur aussagen können, was die Privatklägerin 1 ihr erzählt habe. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei K._____ zwar um eine Zeugin vom Hörensagen handle, die Sachdarstellung der Privatklägerin 1 aber durch die Aussagen von K._____ gestützt würden (Urk. 172 S. 35), ist zu übernehmen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die korrekt zusammengefassten Aussagen der Zeugin K._____ im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (Urk. 172 S. 35 f.). 2.3. Aussagen des Privatklägers 2 Auch beim Privatkläger 2, dem leiblichen Vater der Privatklägerin 1, handelt es sich um eine Auskunftsperson vom Hörensagen. Seine Aussagen wurden im vorin- stanzlichen Entscheid zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen wird

- 30 - (Urk. 172 S. 37, Urk. D1 6/8). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhal- ten, dass die Aussagen des Privatklägers 2 im Wesentlichen mit denen seiner Tochter, d.h. der Privatklägerin 1, übereinstimmen und damit zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen beitragen (ebd.). 2.4. Aussagen von L._____ Die ehemalige Nachbarin der Familie, L._____, konnte ebenfalls nur vom Hören- sagen berichten, wobei ihr sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Beschuldigte 2 von gewissen Vorfällen berichtet hätten. Von der Beschuldigten 2 habe sie er- fahren, dass die Privatklägerin 1 Antidepressiva geschluckt habe (Urk. D1 6/3 S. 9, Urk. D1 6/32 S. 4 ff.). Die Aussagen der Zeugin L._____ fielen gleichlautend aus und erscheinen glaubhaft (so auch Vorinstanz, Urk. 172 S. 38). 2.5. Aussagen von E._____ E._____, die um ein Jahr jüngere Schwester der Privatklägerin 1, bestätigte, dass die Privatklägerin 1 nach dem Suizidversuch mit dem Beschuldigten 1 im Wohn- zimmer geschlafen habe. Die Privatklägerin 1 habe manchmal auf dem Sofa und manchmal auf der Matratze geschlafen, der Beschuldigte 1 manchmal auf dem Bo- den auf einer Decke (Urk. 128 S. 28 ff., so auch Urk. 172 S. 38). Diese Aussagen stellen die letzte Version der Beschuldigten 2, sie habe den Beschuldigten 1 nie neben der Privatklägerin 1 liegen gesehen, in Frage (vgl. hierzu nachfolgend). 2.6. Aussagen der Beschuldigten 2 2.6.1. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte 2 gleich zu Beginn der polizeilichen Einvernahme die Privatklägerin 1 in einem sehr schlechten Licht dargestellt und sie schlechtgeredet hat. Auf die wiedergegebenen diesbezüg- lichen Aussagen der Beschuldigten 2 wird verwiesen (Urk. 172 S. 38 f. mit Verweis auf Urk. D1 5/1 S. 3 und 9). Die Beschuldigte 2 bestritt sämtliche Vorwürfe, auch jene den Beschuldigten 1 betreffend (Urk. D1 5/1). Mit der Vorinstanz erscheinen diese Bestreitungen angesichts ihrer Haltung als Mutter, die angeblich zum ersten Mal von Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen mit ihrer Tochter gehört haben wollte, wenig überzeugend. Sie vermochte keine plausible Erklärung für die

- 31 - falschen Anschuldigungen zu liefern (Urk. 172 S. 39). Ebenfalls zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich die Beschuldigte 2 in seltsame Erklärungs- versuche verstrickte; so mit der Aussage, die Privatklägerin 1 habe nach ihrem Heimaufenthalt nicht mehr nach Hause kommen wollen, sie habe frei leben und tun wollen, was sie wollte, deshalb lüge sie (Urk. 172 S. 39, Urk. D1 5/1 S. 6). Festzu- halten ist weiter, dass die Beschuldigte 2 den Vorwurf, sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, sie solle sich vom Beschuldigten 1 waschen lassen, bestritt, und zwar mit dem Zusatz, die Privatklägerin 1 hätte aber in der Wohnung nicht nur mit einer Unterhose und oben nur mit einem leichten T-Shirt rumlaufen sollen (Urk. D1 5/1 S. 10). Dies könnte als Rechtfertigung für das Tun des Beschuldigten 1 verstanden werden, indem er die Aufmachung der Privatklägerin 1 als eine Einladung für die sexuellen Übergriffe hätte verstehen dürfen (vgl. auch Urk. 172 S. 40). Auf den Vor- wurf, der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 1 gezwungen, zwei Finger in den Mund zu nehmen, führte die Beschuldigte 2 an, sie sei ja immer zuhause gewesen, der Beschuldigte 1 hätte ja alleine zuhause gewesen sein müssen, damit er so etwas hätte machen können, was er aber nicht gewesen sei (Urk. D1 5/1 S. 11). Auch diese Erklärung hält selbst ihren eigenen Aussagen nicht stand, da die Be- schuldigte 2 zuvor selber eingeräumt hatte, dass sie mit dem Baby im Eltern- schlafzimmer und der Beschuldigte 1 im Wohnzimmer übernachtet habe (Urk. D1 5/1 S. 8). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte 2 auf den Vorhalt betreffend Kerze im Schrebergarten behauptete, der Beschuldigte 1 sei nie alleine in den Garten gegangen, allgemein gehe er nie zum Garten, sie gingen mit der ganzen Familie zum Garten (Urk. D1 5/1 S. 10). Demgegenüber gab E._____ an, der Beschuldigte 1 sei jeweils im Garten gewesen, wenn sie zuhause den Haushalt gemacht hätten, da sonst zu viele Leute in der Wohnung gewesen wären (Urk. 128 S. 62). Ebenso bestätigte die ehemalige Nachbarin L._____, dass der Beschuldigte im Schrebergarten gewesen sei, wenn er nicht zuhause gewesen sei (Urk. D1 6/3 S. 2). Wenn die Vorinstanz diesbezüglich erwog, es ergebe keinen Sinn, dass die Beschuldigte 2 als Mutter, die diesen Vorwurf zum ersten Mal höre, derart alles abstreite, ist dies zu übernehmen (Urk. 172 S. 40). 2.6.2. Die wesentlichen in der Hafteinvernahme deponierten Aussagen der Be- schuldigten 2 hielt die Vorinstanz korrekt fest, worauf verwiesen wird (Urk. 172

- 32 - S. 39). Insbesondere erklärte die Beschuldigte 2, die Privatklägerin 1 habe ihrer Tante in der Türkei erklärt, sie wolle beiden Beschuldigten grossen Schaden zu- fügen. Als Grund dafür habe die Privatklägerin 1 ihr, der Beschuldigten 2, ange- geben, sie lasse sie in der Nacht nicht ausgehen und sie wolle ihre totale Freiheit. Die Privatklägerin 1 sei von ihrem leiblichen Vater sehr oft geschlagen und auch bedroht worden. Sie bekomme von ihrem leiblichen Vater nicht genügend Liebe. Deshalb erzähle sie solche Sachen. Die Privatklägerin 1 habe ein Rachegefühl (Urk. D1 5/3 S. 3). Erneut lieferte die Beschuldigte 2 damit keine plausiblen Er- klärungen für eine falsche Anschuldigung, zumal diese Vorbringen nichts mit den Beschuldigten, sondern mit dem Privatkläger 2 zu tun haben. Im Gegenteil führte die Beschuldigte 2 an, dass die Privatklägerin 1 ihr alles erzählen würde und dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten 1 mehr möge als sie und ihn als Vater be- zeichne (so auch die Vorinstanz, Urk. 172 m.w.H.). Einen plausiblen Grund für eine Falschbelastung konnte sie damit nicht liefern. 2.6.3. Die Aussagen der Beschuldigten 2 zur Schlafsituation fielen in den Einver- nahmen leicht unterschiedlich aus. Insbesondere gab sie in der Hafteinvernahme an, gesehen zu haben, dass die Privatklägerin 1 zusammen mit dem Beschuldig- ten 1 im Wohnzimmer, sie auf der Matratze und er nebendran auf dem Teppich, geschlafen habe (Urk. D1 5/3 S. 12). An der Hauptverhandlung erklärte sie dann aber, die Privatklägerin 1 und den Beschuldigten 1 nie nebeneinanderliegen ge- sehen zu haben (Prot. I S. 43). Die Beschuldigte 2 gab an, die Privatklägerin 1 sei mehrmals aus Angst zum Beschuldigten 1 schlafen gegangen, nachdem sie Horrorfilme geschaut habe (Urk. D1 5/1 S. 8, Urk. D1 5/3 S. 12). An der Berufungs- verhandlung erklärte sie, dass entweder der Beschuldigte 1 oder die Privatkläge- rin 1 auf der Matratze im Wohnzimmer geschlafen hätten. In derselben Einver- nahme und entgegen ihrer früheren Aussagen gab sie an, der Beschuldigte 2 sei auch im Ehebett gewesen, sie habe das Baby alle zwei Stunden stillen müssen, der Beschuldigte sei immer bei ihr (der Beschuldigten 2) gewesen. Wenn der Beschuldigte mal rauchen gegangen sei, sei er vielleicht mal im Wohnzimmer ge- blieben. Er und die Privatklägerin 1 seien jedoch in zwei verschiedenen Sesseln gewesen (Urk. 243 S. 17).

- 33 - 2.6.4. Das bisweilen pauschale Abstreiten der Beschuldigten 2 spricht für die An- gaben der Privatklägerin 1, dass ihre Mutter ihr keinen Glauben geschenkt habe. Mit der Vorinstanz entsteht der Eindruck, dass diese ihren Ehemann um jeden Preis verteidigen will (Urk. 172 S. 40). So gab sie an der Hauptverhandlung auch an, dass sie volles Vertrauen in den Beschuldigten 1 habe (Prot. I S. 38; Urk. 172 S. 40). Als Zwischenfazit hielt die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Beschul- digten 2 über weite Strecken nicht nachvollziehbar, wenig plastisch, in wesentli- chen Punkten widersprüchlich erschienen und vom Bestreben getragen seien, den Beschuldigten 1 nicht zu belasten. Ihre Aussagen widersprächen teilweise nicht nur bloss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, sondern auch jenen des Be- schuldigten 1 (vgl. nachfolgend) und ihrer jüngeren Tochter E._____. Dies ist zu übernehmen, wie auch die Erwägung, dass ihre Aussagen daher als wenig glaub- haft einzustufen seien und dass darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 172 S. 41). 2.7. Aussagen des Beschuldigten 1 2.7.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten 1 führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass dieser sich bei grundsätzlich noch unverfänglichen Fragen zur tatsächlichen Schlafsituation in Widersprüche verstrickt und ein ausweichendes Verhalten ge- zeigt habe, das Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufkommen lasse. So habe er bestritten, dass die Privatklägerin 1 nach dem Suizidversuch neben ihm im Wohnzimmer auf der Matratze geschlafen habe, und habe angegeben, dass sie zu der Beschuldigten 2 und ihm ins Bett gekommen sei, wenn sie Angst gehabt habe. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass er sehr darauf bedacht gewe- sen sei, generell abzutun, dass man auf dieser fraglichen Matratze überhaupt schlafen könne. Auch die Nachfrage der Einvernehmenden, ob er denn nie alleine mit der Privatklägerin 1 im Wohnzimmer gewesen sei, als sie auf der Matratze ein- geschlafen sei, habe er verneint und angefügt, dass die Beschuldigte 2 und die Kinder die ganze Zeit über anwesend gewesen seien. Konfrontiert mit den Aus- sagen der Beschuldigten 2, wonach er sehr wohl die Nacht mit der Privatklägerin 1 im Wohnzimmer verbracht habe, habe er dann plötzlich erklärt, es könne sein, dass er vielleicht dort geschlafen habe. Auch der Hinweis des Dolmetschers, er habe

- 34 - den Beschuldigten 1 nicht mehr verstanden, weil er von einem Thema zum anderen gesprungen sei, zeige, wie der Beschuldigte 1 in Bedrängnis geraten sei. Konfron- tiert mit der Aussage der Beschuldigten 2, wonach die Privatklägerin 1 auf der Matratze geschlafen habe und er daneben, habe er schliesslich eingeräumt, dass die Beschuldigte 2 Recht haben könnte. Er sei nach dem Suizidversuch fünf Tage lang sehr oft mit ihr allein gewesen. Er habe sie beaufsichtigt, damit sie keine Medikamente nehme (Urk. 172 S. 41 mit Verweisen auf Urk. D1 5/2 S. 7 ff. und Urk. D1 5/4 S. 12, 14). Die Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt und zu über- nehmen. 2.7.2. Mit den Vorwürfen betreffend die sexuellen Handlungen konfrontiert, bestritt der Beschuldigte 1 diese vehement (Urk. D1 5/2 S. 9 und 11 ff., Urk. D1 5/4 S. 2, so auch an der Berufungsverhandlung Urk. 242 S. 16 ff.). Er entgegnete, die Pri- vatklägerin 1 lüge, sie könne sehr schön lügen, und sie räche sich an ihrer Mutter (Urk. D1 5/2 S. 9). Ausweichend führte er aus, dass der leibliche Vater die Privat- klägerin 1 geschlagen und ihr keine Liebe gezeigt habe (ebd.). Ein Eindringen mit den Fingern in die Vagina verneinte er mit der Begründung, sie seien Türken, die von den Sitten und Bräuchen her sehr ihren Kindern und der Ehe zugeneigt seien, so etwas würde nie passieren (ebd.). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 1 lügen und ihn absichtlich solch schlimmer Straftaten beschuldigen sollte, lieferte der Beschuldigte keine überzeugende Antwort. Er bestritt, "diese Sachen" gemacht zu haben, er könne darauf sogar einen Eid ablegen etc. Die Privatklägerin 1 lüge immer. Sie habe ihrer Tante in der Türkei erzählt, dass sie nach der Rückkehr in die Schweiz ihm und der Beschuldigten 2 grossen Schaden zuführen werde (Urk. D1 5/4 S. 4). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass sich der Beschuldigte ver- schiedentlich als Gutmensch dargestellt habe, und führte Beispiele auf, auf welche vorliegend verwiesen wird (Urk. 172 S. 42 m.H.). Mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass die Erklärungsversuche des Beschuldigten wenig zu überzeugen ver- mögen und als reine Schutzbehauptungen erscheinen. 2.7.3. Weitere Ungereimtheiten machte die Vorinstanz zutreffend insofern aus, als der Beschuldigte 1 an der Hauptverhandlung angegeben habe, die Kerzen seien sehr dick gewesen, so dass ein anales Einführen gar nicht möglich gewesen sei.

- 35 - Auf dem Fotobogen der Stadtpolizei Zürich betreffend die Hausdurchsuchung im Schrebergarten sei jedoch ersichtlich, dass es sich um dünne weisse Kerzen ge- handelt habe (Urk. 172 S. 42 mit Verweis auf Urk. D1 9/13 Foto 16). Auffällig sei auch, dass der Beschuldigte 1 zunächst angegeben habe, nicht gewusst zu haben, dass gegen ihn eine Strafanzeige erstattet worden sei, und sich dann auf die Aus- sage der Beschuldigten 2 hin korrigierte, man habe doch so etwas vermutet (ebd. mit Verweis auf Urk. D1 5/4 S. 14). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Be- schuldigten 1 in ihrer Glaubhaftigkeit als deutlich getrübt. Diese stellten keine zu- verlässige Grundlage zur Erstellung des strittigen Sachverhalts dar. Die Aussagen des Beschuldigten 1 wiesen erhebliche Diskrepanzen auf, liessen sich auch nicht mit der objektiven Beweislage in Einklang bringen und seien als unglaubhafte Schutzbehauptungen einzuordnen (Urk. 172 S. 42). Dem ist beizupflichten.

3. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz gefolgert werden, dass die Ein- bettung der durch die Privatklägerin 1 geschilderten Ereignisse ein passendes Gesamtbild ergeben (Urk. 172 S. 43): Zunächst ereigneten sich die Vorfälle in der Dusche, dann sei es ihr wegen der erlittenen häuslichen Gewalt und der ihr auf- erlegten Hausarbeit zu viel geworden, weshalb sie den Selbstmordversuch unter- nommen habe (Urk. 91 S. 17). Um einen weiteren Versuch zu verhindern, habe sie danach beim Beschuldigten 1 im Wohnzimmer schlafen müssen. Dazu passt auch

– wie die Vorinstanz zutreffend erwog (ebd.) –, dass die Beschuldigte 2 in dieser Zeit mit ihrem neugeborenen Kind absorbiert war (Urk. 91 S. 4). Insbesondere er- gibt sich gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen auch ein nach- vollziehbares Bild davon, wie es dazu kam, dass die Vorwürfe zutage traten. Die Privatklägerin 1 schilderte diesbezüglich realitätsnah, dass K._____ zu ihr nach Hause gekommen sei, woraufhin die Beschuldigte 2 der Privatklägerin 1 gesagt habe, sie müsse die Wäsche machen, Tee kochen und auf das Baby aufpassen. Sie habe alles erledigt und sei mit dem Baby in ihr Zimmer gegangen. K._____ sei dann in ihr Zimmer gekommen und habe sie gefragt, ob sie Hilfe brauche, um von zu Hause wegzukommen oder ein besseres Leben zu haben. Das sei das erste Mal in ihrem Leben gewesen, dass sie zu jemanden "ja" gesagt habe. Am nächsten Tag sei sie unter dem Vorwand, Bewerbungen für eine Lehrstelle zu schreiben, zu K._____ nach Hause gegangen und habe sich dann ihr gegenüber geöffnet und

- 36 - alles erzählt (Urk. 91 S. 16 f., Urk. 172 S. 43). Diese Abfolge der Ereignisse wurde auch von K._____ beschrieben (Urk. D1 6/7 S. 3 ff.). Wenn die Vorinstanz aufgrund der Darstellung der Privatklägerin 1 und in Anbetracht des auffallenden Detailreichtums und der Erzählweise auf einen realen Erlebnishintergrund schliesst (Urk. 172 S. 43), ist dies zu übernehmen. Auf die Aussagen der Privatklägerin 1 ist abzustellen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 das Geschehen konstant, detailliert, plastisch und ohne Übertreibungen schilderte (Urk. 172 S. 43). Demgegenüber fielen die Aussagen der beiden Beschuldigten ausweichend und widersprüchlich aus. Überzeugende Gründe für eine Falsch- belastung durch die Privatklägerin 1 konnten sie nicht liefern und sind auch nicht ersichtlich. Die von den Beschuldigten bestrittenen Umstände betreffend die Schlafsituation wurden von E._____ und L._____ widerlegt. Auch weitere Aussa- gen der Privatklägerin 1 werden durch jene von Auskunftspersonen und Zeugen bestätigt. Aufgrund der insgesamt glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 1 bestehen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklage umschrieben ereig- net hat (Urk. 172 S. 44). Der Sachverhalt betreffend sexuelle Handlungen mit ei- nem Kind gemäss Anklage Ziff. 1.1. ist somit als erstellt zu erachten mit den er- wähnten Ausnahmen, nämlich dass 1. nicht von einer Anweisung des Beschuldig- ten 1 durch die Beschuldigte 2 hinsichtlich des Waschens mit Seife ausgegangen werden kann, dass 2. nur ein Versuch betreffend Eindringen mit der Seife und somit zugunsten des Beschuldigten insgesamt drei Vorfälle in der Dusche als erstellt gelten und dass 3. bezüglich der Vorfälle im Wohnzimmer von einem kürzeren Zeitraum, nämlich ab frühestens Mitte September 2019 bis 13. November 2019, auszugehen ist. C. Anklageziffer 1.2. (schwere Körperverletzung)

1. Anklagevorwurf 1.1. Unter diesem Titel wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten 1 zusammen- gefasst vor, in der Zeit von etwa Dezember 2017 bis zum 13. November 2019 die

- 37 - Privatklägerin 1 mehrmals täglich geschlagen zu haben, nämlich mit der flachen Hand oder mit der Faust ins Gesicht. Ausserdem habe er die Privatklägerin 1 an den Haaren gezogen und mit dem Fuss gegen ihr Bein getreten, wodurch sie auf das Knie gefallen sei und sich ein Hämatom zugezogen habe (Urk. 20/5 S. 5, Prot. I S. 20). 1.2. Die Beschuldigte 2 habe die Privatklägerin 1 in dem genannten Zeitraum mehr- mals täglich geschlagen, indem sie ihr Ohrfeigen oder Faustschläge ins Gesicht erteilt, sie an den Haaren gezogen, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen oder auf die am Boden liegende Geschädigte gestanden habe. Ausserdem habe die Beschuldigte 2 mit dem Fuss gegen den Körper der Privatklägerin 1 getreten und mit einem Staubsaugerrohr sowie mit einem Stuhl auf sie eingeschlagen. Mit dem Staubsaugerrohr habe sie derart heftig auf den Bauch der Privatklägerin 1 geschla- gen, dass diese sich habe erbrechen müssen (Urk. 20/5 S. 5 f.). 1.3. Gemäss Anklage soll die Privatklägerin 1 durch die Schläge der beiden Be- schuldigten regelmässig Hämatome, Kratzspuren sowie einmal auch eine blutige Lippe erlitten haben. Zudem habe die Privatklägerin 1 aufgrund der ständigen Schläge im vorgenannten Zeitraum unter starken Angstzuständen gelitten, sodass sie sich im Sommer 2018 ins "M._____" begeben habe, um von zu Hause wegzukommen. Am 13. November 2019 habe die Privatklägerin 1 sodann notfall- mässig mit schweren psychischen Symptomen in die psychiatrische Universitäts- klinik Zürich eingeliefert werden müssen. Die Privatklägerin 1 habe aufgrund der wiederholten physischen Gewalterfahrungen sowie der wiederholten sexuellen Gewalterfahrungen durch die Beschuldigten eine komplexe posttraumatische Be- lastungsstörung entwickelt. Diese psychische Störung zeige sich darin, dass die Privatklägerin 1 seit mehreren Jahren regelmässig Sinnestäuschungen erlebe, bei denen sie bedrohliche Gestalten um sich herum wahrnehme. Darüber hinaus leide die Privatklägerin 1 ca. einmal wöchentlich unter Flashbacks, in denen sie Teile der ihr zugefügten Straftaten vor ihrem geistigen Auge nochmals realitätsnah durch- spiele. Die Privatklägerin 1 leide zudem unter Konzentrations- und Schlafstörungen aufgrund der posttraumatischen Albträume. Die Privatklägerin 1 müsste sich einer langfristigen psychotherapeutischen Behandlung unterziehen, wobei bedeutsame

- 38 - Behandlungsfortschritte erst nach einer Behandlungsdauer von mehreren Jahren überhaupt zu erwarten wären (Urk. 20/5 S. 6). 1.4. Beide Beschuldigten sollen gewusst haben, dass die Privatklägerin 1 infolge der jahrelangen körperlichen Misshandlungen unter starken Angstzuständen ge- litten habe, resp. hätten dies zumindest in Kauf genommen. Ferner sollen die Be- schuldigten gewusst haben, dass sie durch ihr Verhalten die seelische Entwicklung der Privatklägerin 1 gefährden und ihr gravierende psychische Schäden der einge- tretenen Art zufügen könnten und dies zumindest in Kauf genommen (Urk. 20/5 S. 6). 2.1. Aussagen der Privatklägerin 1 2.1.1. Die Privatklägerin 1 erwähnte bereits in der ersten Einvernahme vom 28. No- vember 2019 im Zusammenhang mit dem Suizidversuch, dass die Beschuldigte 2 sie mit dem Staubsaugerbesen geschlagen und dass diese ihr "eine getätscht" habe. Das sei nichts gewesen, sie habe zuhause so viel Gewalt erlebt (Urk. 91 S. 18). Auch an der zweiten Einvernahme vom 16. Dezember 2019 schilderte die Privatklägerin 1 gewalttätige Übergriffe. So sei sie von den Beschuldigten, als sie unerlaubterweise die Türe abgeschlossen habe, angeschrien worden und der Be- schuldigte 1 habe sie mit dem Bein geschlagen, "ineginggt" (Urk. 92 S. 34). Nicht in diesem Zusammenhang habe er ihren Kopf manchmal an eine Wand geschlagen und sie an ihren Haaren gezogen. Wenn die Beschuldigte 2 sie fest geschlagen habe, habe der Beschuldigte 1 so helfen wollen. Seit sie ihre Haare geschnitten habe, hätten es die Beschuldigten fast nicht mehr geschafft, sie an den Haaren zu ziehen (ebd.; vgl. auch Vorinstanz Urk. 172 S. 46). Schliesslich wurde die Privat- klägerin 1 am 13. Februar 2020 eingehend zu den Gewaltvorwürfen befragt (Urk. 93 S. 10 ff.). Die Privatklägerin 1 schilderte dabei detailliert und lebensnah, wie sie von den Beschuldigten mit Händen, Fäusten, dem vorderen Teil des Staub- saugers und Stühlen geschlagen, an den Haaren gezogen, getreten und an die Wand "getätscht" worden sei (ebd.). Die Privatklägerin 1 brachte einzelne Ereig- nisse auch mit konkreten Geschichten in Verbindung, welche Beispiele die Vor- instanz zutreffend aufführte und worauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 46 f.). Die Privatklägerin 1 schilderte auch ihr Empfinden eindrucksvoll, beispielsweise

- 39 - indem sie angab, sie habe kaum noch atmen können und das Gefühl gehabt, dass ihr die Organe aus dem Mund kämen, als die Beschuldigte 2 ihr auf die Brüste und den Unterleib getreten sei (Urk. 93 S. 35). Nachdem die Beschuldigte 2 dreimal hin- tereinander mit dem Staubsauger in ihren Bauch geschlagen habe, habe sie sich übergeben müssen, es sei so ein schlimmes Gefühl gewesen (Urk. 93 S. 45). Mit der Zeit hätten die Schläge der Beschuldigten 2 nicht mehr so weh getan wie am Anfang, irgendwie habe sie sich daran gewöhnt (Urk. 93 S. 45 f.). 2.1.2. Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass aus dem Chatverlauf mit N._____ hervorgehe, dass die Privatklägerin 1 ihrer Freundin geschrieben habe, dass die Beschuldigte 2 sie wieder geschlagen habe wie damals, als sie sich die blaue Lippe zugezogen habe (Urk. D1 6/14 S. 3 f.). 2.1.3. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass gewisse Übertreibungstendenzen in den Schilderungen zu den Gewaltvorkommnissen feststellbar seien. Hinsichtlich der Häufigkeit dieser Ereignisse seien die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht voll- ständig überzeugend. So habe sie angegeben, dass ihre Mutter zehn bis zwölf Mal, der Stiefvater höchstens fünf Mal am Tag geschlagen habe (Urk. 172 S. 48 mit Ver- weis auf Urk. 93 S. 30). Es bleibe unklar, ob die Privatklägerin 1 die Schläge den einzelnen Vorfällen habe zuordnen können oder ob sie diese auch etwas durch- einander gebracht habe (ebd.). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass häufige gleich- gelagerte Gewalttaten schwierig auseinanderzuhalten sind. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen wird dadurch nicht relativiert. Allerdings ist mit der Vorinstanz darauf hin- zuweisen, dass die Aussage der Privatklägerin 1, wonach ihr Sportlehrer sie wie- derholt gefragt habe, warum sie so viele blaue Flecken habe (Urk. 93 S. 31 f.), durch die Aussagen der beiden Sportlehrer widerlegt worden ist. Diese konnten nicht bestätigen, jemals blaue Flecken oder eine blutige Lippe bei der Privatkläge- rin 1 gesehen zu haben (Urk. 172 S. 48 mit Verweis auf Urk. D1/6/16 S. 2 f. und Urk. D1/6/20 S. 2 f.). Auch andere befragte Lehrpersonen konnten gemäss Vorin- stanz nicht bezeugen, irgendwelche Verletzungen oder blaue Flecken bei der Pri- vatklägerin 1 gesehen zu haben (Urk. 172 S. 48 m.w.H.). Ebenso wenig können alle von der Privatklägerin 1 genannten Freunde, die mehrfach Verletzungen an ihr gesehen haben sollen, solche Verletzungen bestätigen (ebd. m.w.H.).

- 40 - 2.2. Aussagen von E._____ E._____, die Schwester der Privatklägerin 1, bestätigt deren Aussagen, wenn auch nur in geringem Umfang. An der Einvernahme vom 6. Februar 2020 gab sie an, dass auch sie zwei bis drei Ohrfeigen am Tag von der Beschuldigten 2 erhalten habe, manchmal auch nur eine, manchmal aber auch vier (Urk. 128 S. 13 f.). Der Beschuldigte 1 habe sie aber nie geschlagen (Urk. 128 S. 7). Sie habe auch mal gesehen, dass die Privatklägerin 1 geschlagen worden sei (Urk. 128 S. 19). Einmal habe sie einen roten Fleck an ihr gesehen, aber sie habe nicht mit ihr darüber ge- sprochen (Urk. 128 S. 21). Die Aussagen von E._____ sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts des nicht von der Hand zu weisenden Loyalitätskon- flikts mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen, denn es drängt sich auch der Ein- druck auf, dass sie die Schläge der Beschuldigten 2 stellenweise herunterspielt. So gab sie an, die Beschuldigte 2 habe ein legitimes Recht, sie zu schlagen, wenn sie etwas falsch gemacht habe (Urk. 128 S. 9, 54). Sie erklärte, die traurigen Dinge schneller zu vergessen als die glücklichen Sachen ("Ich erinnere mich halt nur a die Täg, wo mer halt glücklich gsi sind, nöd wo halt Sache passiert, wo eus ganz Familie truig machet", Urk. 128 S. 14; "Und suschtt erinnere ich mich nöd so oft, will ich vergiss die trurige Sache schnäller als glücklichi Sache", Urk. 128 S. 21). Dagegen ist mit der Vorinstanz ihren Aussagen zu entnehmen, dass gelegentlich mehr passierte, als nur eine "Flätterä" (Urk. 172 S. 49). Sie beschrieb einen Vorfall, bei dem die Privatklägerin 1 mit einem kaputten Handy zu spät nach Hause gekom- men sei, woraufhin die Privatklägerin 1 an verschiedenen Stellen am Körper ge- schlagen worden sei (Urk. 128 S. 20). Zudem gab sie mehrfach an, erst im Nach- hinein und beim Nachhausekommen bemerkt zu haben, dass sich ihre Schwester und Mutter gestritten haben (Urk. 128 S. 44, S. 48, S. 50). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 zur generellen Glaubwürdigkeit ihrer Schwester E._____ im Rahmen der Einvernahme vom 5. Februar 2020 angab, dass ihre Schwester niemals die Wahrheit sagen würde, dass ihre Mutter sie ge- schlagen habe. Sie wolle ohnehin, dass ihre Mutter sofort wieder aus dem Gefäng- nis komme. Und das wisse ihre Mutter sehr wohl (Urk. 172 S. 49 mit Verweis auf Urk. 93 S. 21).

- 41 - 2.3. L._____ Die ehemalige Nachbarin L._____ bestätigt die Aussagen der Privatklägerin 1 in- sofern, als sie konstant aussagte, dass die Privatklägerin 1 ihr erzählt habe, dass die Beschuldigte 2 sie geschlagen habe. Sie habe ihr aber keinen Glauben ge- schenkt, weil sie die Beschuldigte 2 nie so erlebt habe. Die Beschuldigte 2 habe so etwas nie in ihrer Gegenwart getan (Urk. D1/6/3 S. 8, Urk. D1/6/32 S. 4, so auch Urk. 172 S. 49). 2.4. Gutachten über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin 1 Die Vorinstanz wies zutreffend auf die Erkenntnisse im Gutachten über die körper- liche Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 20. Januar 2020 hin, insbesondere dass eine Gewalteinwirkung durch stumpfe Gewalt nicht ausgeschlossen werde (vgl. Urk. 172 S. 49 f. und Urk. D1 8/3). 2.5. Aussagen der Beschuldigten 2 Die Beschuldigte 2 verstrickte sich auch bezüglich des vorliegend relevanten Sach- verhalts in Widersprüche. In der Hafteinvernahme erklärte sie, die Privatklägerin 1 nie geschlagen zu haben (Urk. D1 5/3 S. 6). An der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2020 räumte sie dann ein, der Privatklägerin 1 zweimal eine Ohr- feige verpasst zu haben (Urk. D1 5/5 S. 11). An der Hauptverhandlung erklärte sie, dass sie die Privatklägerin 1 nur einmal aus Angst geohrfeigt habe, als diese zu spät nach Hause gekommen sei. Sie habe sie zwei weitere Male geohrfeigt und einmal an ihrem Ohrläppchen gezwickt (Prot. I S. 45 f.). An der Berufungsverhand- lung gab sie an, die Privatklägerin 1 geohrfeigt zu haben, wenn diese beispiels- weise das Handy kaputt gemacht habe oder spät nachhause gekommen sei. Ge- gen die Wand geschmissen oder mit dem Staubsaugerstock geschlagen habe sie die Privatklägerin 1 jedoch nicht (Urk. 243 S. 13). Dabei führte sie an, dass wenn dies so wäre, es irgendwelche Spuren geben müsste. Solche gebe es aber nicht (ebd.). Die Vorinstanz wies zudem zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte 2 den leib- lichen Vater für die psychischen Spuren, die er bei der Privatklägerin 1 hinterlassen

- 42 - habe, verantwortlich machen will. Dieser habe sie – die Beschuldigte 2 – vor den Kindern geschlagen, sie bedroht und mit einem Messer angegriffen (Urk. D1 5/5 S. 13, Urk. 172 S. 50, vgl. auch Urk. 243 S. 18). 2.6. Aussagen des Beschuldigten 1 Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten 1 fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf, dass dieser häufig ausweichend geantwortet, jegliche Schuld in Abrede gestellt und den Privatkläger 2 für die psychischen Probleme der Privat- klägerin 1 verantwortlich gemacht hat (Urk. 172 S. 50 mit Verweis auf Urk. D1 5/4 S. 6 ff., Urk. D1 5/5 S. 9, S. 12). Wenn die Verteidigung geltend macht, das Aus- sageverhalten des Beschuldigten 1 in den staatsanwaltschaftlichen und gericht- lichen Befragungen sei nicht Ausdruck von unglaubhaften Aussagen, sondern wi- derspiegelten die Minderintelligenz des Beschuldigten 1 (Urk. 274 S. 6), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte 1 sehr wohl konkret antworten konnte, wenn er sich durch entsprechende Fragen nicht gerade offensichtlich in die Enge getrieben fühlte. Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten 1 finden sich selbst bei einfachen Fragen, welche ihn intelligenzmässig nicht überfordert haben dürften. So sagte er zu Beginn der Untersuchung aus, er habe nie im Wohn- zimmer geschlafen, bis er mit den Aussagen der Beschuldigten 2 konfrontiert wurde und er darauf seine Aussagen den ihrigen anpasste (Urk. D1 5/2 S. 7 f. und S. 10, Urk. D1 5/4 S. 12). Dies spricht für einen gewissen Verstand. Wenn die Ver- teidigung vorbringt, der Beschuldigte 1 sei des Alphabets nicht mächtig (Urk. 274 S. 7), so überzeugt dies nicht angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte 1 selbst angab, der türkischen Armee als Protokollführer gedient zu haben (Urk. 242 S. 6). Zur Einschätzung der Denkfähigkeit des Beschuldigten 1 ist zudem auf den Beschluss der Kammer vom 4. April 2023 zu verweisen, in dessen Begründung das Aussageverhalten des Beschuldigten unter anderem als vernetzt und unauffällig wahrgenommen beschrieben wird (Urk. 255 S. 8). Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 1 können demzufolge nicht mit einer Minderintelligenz be- gründet werden, sondern sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 2.7. Zwischenfazit

- 43 - Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Aussagen der beiden Beschuldigten insgesamt als wenig glaubhaft erweisen und daher unüberwindbare Zweifel an ihrer Version der Geschehnisse aufkommen lassen (ebd.). Wenn die Vorinstanz im Rahmen eines Zwischenfazits den Anklage- sachverhalt aufgrund der dargelegten Beweise insofern als erstellbar erachtet, als die Beschuldigte 2 die Privatklägerin 1 fast täglich geschlagen hat, indem sie ihr Ohrfeigen oder Faustschläge ins Gesicht erteilt oder an den Haaren gezogen hat (Urk. 172 S. 51), ist dem beizupflichten. Auch ist davon auszugehen, dass der Pri- vatklägerin 1 der Kopf gegen die Wand geschlagen, diese mit dem Staubsauger- besen geschlagen und auf die am Boden liegende Privatklägerin 1 getreten wurde. Hingegen lässt sich zwar keine tägliche Gewalteinwirkung durch den Beschuldig- ten 1 erstellen, indes ist erstellt, dass er mehrfach wöchentlich gewalttätig gegen die Privatklägerin 1 vorging.

3. Vereinbarkeit zwischen den Schlägen und der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung der Privatklägerin 1 3.1. Gemäss Anklage entwickelte die Privatklägerin 1 aufgrund der wiederholten physischen Gewalterfahrungen durch die beiden Beschuldigten gemäss Anklage- ziffer 1 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (DSM-5 / ICD-10: F43.1). Zu prüfen ist daher, ob tatsächlich ein kausaler Zusammenhang zwischen den Schlägen und der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung besteht. 3.2. Die Vorinstanz gab die diesbezügliche Einschätzung gemäss psychiatrisch- aussagepsychologischem Gutachten über die Privatklägerin 1 vom 15. Juni 2020 zutreffend wieder: Demgemäss bestehe eine überwiegende theoretische Ver- einbarkeit zwischen der aktuell vorliegenden psychiatrischen Störung und den be- richteten physischen und sexuellen Gewalterfahrungen. Aus psychiatrischer Sicht sei es unwahrscheinlich und es stehe im Widerspruch zu den vorhandenen em- pirischen Erkenntnissen, dass die von der Schwester geschilderten Schläge durch den leiblichen Vater hauptverantwortlich für die bei der Privatklägerin 1 vorliegende komplexe posttraumatische Belastungsstörung seien. Gegen diese Hypothese spreche auch die von der Privatklägerin 1 angegebene Spezifität der Wieder- erlebenssymptome und deren Auslöser. Die Flashbacks und die wiedererlebten Si-

- 44 - tuationen stünden meist im Zusammenhang mit psychischem Druck und sexueller Gewalt. Albträume würden sich auch auf die beiden Beschuldigten beziehen. Ob und wie die mutmassliche physische Misshandlung durch den leiblichen Vater (Privatkläger 2) in der Aussage der Schwester zu bewerten sei, könne aus aus- sagepsychologischer Sicht nicht beurteilt werden, ohne die genannten Aussagen zu analysieren (Urk. 172 S. 52 mit Verweis auf Urk. D1 8/37 Antwort 2.5). Ebenso sind im vorinstanzlichen Entscheid weitere Erwägungen des Gutachters aufgeführt: Sollte die Privatklägerin 1 Zeuge schwerer physischer Gewalt des leib- lichen Vaters gegenüber der Mutter geworden sein, z.B. eines Angriffs mit einem Messer, würde dies das Traumakriterium nach DSM-5 erfüllen. Solche Ereignisse könnten die Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung sein. Gegen die Hypothese, dass die posttraumatische Belastungsstörung in erster Linie die Folge solcher erlebten Gewalterfahrungen des leiblichen Vaters (Privatkläger 2) gegen die Mutter (Beschuldigte 2) ist, sei angemerkt, dass die beschriebenen Wieder- erlebenssymptome spezifisch auf die selbst erlebte Gewalt durch die beiden Beschuldigten zurückzuführen seien. Auch wenn aufgrund dieses spezifischen Zu- sammenhangs zwischen den posttraumatischen Symptomen und den geschilder- ten Gewalterfahrungen durch die Mutter (Beschuldigte 2) und den Stiefvater (Be- schuldigter 1) diese als Hauptursache der vorliegenden posttraumatischen Belas- tungsstörung angenommen werden müssen, wäre es dennoch möglich, dass auch Gewalterfahrungen des leiblichen Vaters gegenüber der Mutter (Beschuldigte 2) zur Entwicklung der posttraumatischen Belastungsstörung beigetragen haben könnten. Denn die wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigten eindeutig, dass das Ri- siko einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von Gewalterfahrungen in der Kindheit umso höher sei, je mehr solche Gewalterfahrungen erlebt worden seien. Vor diesem Hintergrund könnte von einer geringfügigen bis teilweisen Vereinbarkeit der beschriebenen Erlebnisse mit dem aktuell vorliegenden psy- chiatrischen Störungsbild ausgegangen werden (Urk. 172 S. 52 f. mit Verweis auf D1 8/37 Antwort 8). Weiter ist von der Vorinstanz aus dem Gutachten zu übernehmen, dass falls eine fundierte Basis für die behaupteten körperlichen Misshandlungen durch den leib- lichen Vater (Privatkläger 2) der Privatklägerin 1 vorliege, dies ein Indiz für die

- 45 - Untersuchungshypothese 3 sein könnte (Der geschilderte Sachverhalt ist zwar er- lebnisfundiert, bezieht sich aber auf eine andere Person als die des Beschuldigten, Urk. D1 8/37 Antwort 2.6). Schliesslich habe der Gutachter auf Ergänzungsfrage erklärt, dass die Untersuchungshypothese 2 (Der Aussage der Privatklägerin 1 liegt zwar ein realer Wahrnehmungs-, aber kein ich-naher Erlebnisbezug zugrunde) ver- worfen werde, weil die Aussagengenese, die Konstanz, die Qualität der Aussage, die entkräftete Motivlage, die uneingeschränkte Aussagetüchtigkeit und die Be- fragungsresistenz auf ein erlebnisbasiertes, ich-nahes Ereignis hinweisen würden (Urk. 172 S. 53, Urk. D1 8/37 Antwort 2.7). Zu prüfen ist nachfolgend – dem Vorgehen der Vorinstanz folgend –, ob Hinweise für die Untersuchungshypothese 3 (Der geschilderte Sachverhalt ist zwar erlebnis- fundiert, bezieht sich aber auf eine andere Person als die des Beschuldigten) vor- liegen. 3.3. Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen den Privatkläger 2 3.3.1. Im Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Privat- kläger 2 als Beschuldigter (A-5/2020/10027549), in welchem die Beschuldigte 2 als Privatklägerin auftrat, warf die Beschuldigte 2 ihrem Ex-Ehemann u.a. vor, er habe ihr ein Messer an die Brust gehalten, wobei sie sich an der Brust und an den Hän- den Schnittverletzungen zugezogen habe (vgl. Beizugsakten SB210557, Urk. 16 S. 3 lit. C). Die (heutige) Privatklägerin 1 sei dann nach Hause gekommen und habe gesehen, wie er ihr das Messer an die Brust gesetzt habe (Beizugsakten SB210557, Urk. 6/2 F/A 10). Ein weiteres Mal habe er sie – die Beschuldigte 2 – mit einer Porzellanscherbe verletzt, worauf die Privatklägerin 1 mit ihr ins Spital gefahren sei, weil die Wunde nicht zu bluten aufgehört habe (Beizugsakten SB210557, Urk. 6/2, F/a 39). Zudem habe die Privatklägerin 1 in einem Türkei- Urlaub eingegriffen, als der Privatkläger 2 sie – die Beschuldigte 2 – mit Geh- stöcken geschlagen habe. Die Privatklägerin sei darauf ebenfalls geschlagen wor- den, jedoch mit den Händen (Beizugsakten SB210557, Urk. 6/2, F/A 47). Die Be- schuldigte 2 gab in jenem Verfahren an, dass sie mit ihrer Anzeige lediglich bewei- sen möchte, dass die Privatklägerin 1 wegen all dem, was ihr leiblicher Vater (der Privatkläger 2) ihr angetan habe, so traumatisiert sei (Beizugsakten SB210557,

- 46 - Urk. 6/3, F/A 33). Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte 2 mit ihren Vorwürfen in keiner Art eine allfällige Gewalttat von B._____ (Privatklä- ger 2) gegenüber A'._____ (Privatklägerin 1) beweise, sagte sie: "A'._____ erzählt alles, was ich an meinem Körper erlebt habe so, als hätte sie es selbst erlebt. Das macht mich fertig. Im Jahre 2018 hat B._____ ganz ruhig A'._____ angerufen, sie sagte ihm, er sei nicht ihr Vater. Er hätte sie und mich immer wieder verprügelt. Das habe ich aufgenommen" (Beizugsakten SB 210557, Urk. 6/4, F/A 76). 3.3.2. Die Privatklägerin 1 gab in jenem Verfahren als Zeugin zu Protokoll, wie sie Gewalt von der Beschuldigten 2 gegenüber dem Privatkläger 2 gesehen habe ("Ein oder zwei Mal nahm meine Mutter einen Schuhlöffel aus Metall und schlug meinen Vater auf Schulter und Oberarm"; Beizugsakten SB210557, Urk. 72, F/A 14). Um- gekehrt habe sie das nie miterlebt, "[…] aber meine Mutter hat auch schon gesagt, B._____ sein ein Arschloch und eine Missgeburt und würde sie immer schlagen. Selbst gesehen habe ich das aber nicht" (a.a.O., F/A 15). Sie habe aber gesehen, wie sich die Beschuldigte 2 selbst mit einer Porzellanscheibe geschnitten habe. Sie selber habe sie dann ins Spital begleitet. Die Mutter (die Beschuldigte 2) habe im Spital gesagt, sie habe sich beim Spinatschneiden geschnitten (a.a.O., F/A 16 f.). An einen speziellen Vorfall in der Türkei im Sommer 2015 vermochte sie sich nicht zu erinnern (a.a.O., F/A 19 ff.). Ebenso wenig vermochte sich die Privatklägerin 1 daran zu erinnern, einer Bekannten ihrer Eltern, Frau O._____, erzählt zu haben, dass sie und ihre Schwester vom Privatkläger 2 regelmässig mit einem Schuhlöffel geschlagen worden seien, denn "[…] es wäre auch nicht richtig, denn es stimmt nicht" (a.a.O., F/A 24 ff.). Die Privatklägerin 1 sagte zusammenfassend, dass es eher die Beschuldigte 2 gewesen sei, die den Privatkläger 2 geschlagen habe, und wenn es andersherum passiert wäre, sei sie nicht dabei gewesen (a.a.O., F/A 30). 3.3.3. Die jüngere Schwester der Privatklägerin 1, E._____, gab im Verfahren ge- gen den Privatkläger 2 (altersbedingt als Auskunftsperson) an, dieser habe die Be- schuldigte 2 zwei oder drei Male mit den Fäusten gegen die Oberarme geschlagen (Beizugsakten SB210557, Urk. 7/3, F/A 13 ff.). Als sie und die Privatklägerin 1 ein- mal von einem Besuch bei einer Kollegin nachhause gekommen seien, hätten sich die Beschuldigte 2 und der Privatkläger 2 gestritten und die Beschuldigte 2 habe

- 47 - ein Taschentuch auf ihr Handgelenk gedrückt (a.a.O., F/A 16). Während der Som- merferien in der Türkei seien sie zur Grossmutter und zur Tante auf Besuch gegan- gen. Sie hätten sich dann wegen ihrer Mutter (der Beschuldigten 2) gestritten, "[…] sie wollten uns nicht, hatten keinen Bock auf uns. Sie haben uns weggeschickt. Meine Tante hat mich gestossen und ich habe mir den Kopf vorne an einer Wand angestossen. Mein Vater (der Privatkläger 2) hat A'._____ (die Privatklägerin 1) ge- schlagen, sie hatte einen Handabdruck am Nacken" (a.a.O., F/A 18). Später habe die Beschuldigte 2 einem Kollegen erzählt, dass sie mit den Gehstöcken ihrer Grossmutter geschlagen worden sei, von wem habe sie nicht gesagt (a.a.O., F/A 20 f.). Der Privatkläger 2 habe sie mal geschlagen, er habe ihr zum Teil Ohr- feigen gegeben. Ausserdem habe er die Beschuldigte 2 mit einem metallenen Schuhlöffel geschlagen, der dadurch nun krumm sei (a.a.O., F/A 23). Die Privatklä- gerin 1 habe von der Mutter (Beschuldigte 2) auch zum Teil Ohrfeigen erhalten und sei auch vom Privatkläger 2 geschlagen worden (a.a.O., F/A 24). Sie habe auch einmal gesehen, dass der Privatkläger 2 die Beschuldigte 2 in der Küche gewürgt habe (a.a.O., F/A 25). Der Privatkläger 2 habe sie und die Privatklägerin 1 auch mehrmals mit einem Schuhlöffel auf Arme und Beine geschlagen, als sie noch klein gewesen seien. Da habe es blaue und rote Flecken gegeben (a.a.O., F/A 27). Ob die Beschuldigte 2 den Privatkläger 2 mit dem Schuhlöffel geschlagen habe, wisse sie nicht, "es kann sein" (a.a.O., F/A 29). 3.3.4. Die Bekannte der Beschuldigten 2 und des Privatklägers 2, O._____, erklärte im besagten Verfahren als Zeugin am 17. Dezember 2020, beide seit etwa 15 Jah- ren zu kennen. Sie selber habe nie Gewalt zwischen dem Ex-Ehepaar gesehen (Beizugsakten SB210557, Urk. 7/1, F/A 7 und 10). Die Beschuldigte 2 habe ihr je- doch erzählt, dass sie wiederholt mit dem Privatkläger 2 gestritten habe und mehr als einmal geschlagen worden sei. Wie oft, daran könne sie sich nicht mehr erin- nern (a.a.O., F/A 11). Konkret habe sie ihr mal von einem Streit vor etwa sechs Jahren in der Türkei erzählt, bei dem der Privatkläger 2 die Beschuldigte 2 und die Privatklägerin 1 geschlagen habe (a.a.O., F/A 12 ff.). Ausserdem habe die Be- schuldigte 2 sie aus dem Spital angerufen und ihr erzählt, sie habe sich beim Kochen in die Hand geschnitten. Erst einige Zeit später habe die Beschuldigte 2 ihr gesagt, dass es nicht beim Kochen passiert sei, sondern, dass der Privatkläger 2

- 48 - ihr die Verletzung zugefügt habe. Auf ihre Frage, weshalb die Beschuldigte 2 ge- logen habe, habe diese ihr – der Zeugin – erklärt, sie habe zwei Kinder und wolle ihre Familie nicht kaputt machen (a.a.O., F/A 17). Das letzte Mal habe sie die Be- schuldigte 2 drei Wochen vor deren Verhaftung gesehen. Dort sei auch die Privat- klägerin 1 gewesen. Sie – die Zeugin – habe die Privatklägerin 1 gefragt, ob sie Kontakt zum Privatkläger 2 habe, was diese verneint habe. Auf die Frage nach dem Grund habe die Privatklägerin 1 gesagt, O._____ wisse nicht, was sie mit dem Pri- vatkläger 2 erlebt hätten. Immer, wenn ihre Mutter nicht zu Hause gewesen sei, habe er sie und die Schwester mit einem Schuhlöffel geschlagen, wovon sie blaue Flecken davongetragen hätten. Er hätte ihnen auch gedroht, dass er sie umbringen würde, wenn sie ihrer Mutter von den Schlägen erzählten. Sie habe gesagt, dass der Beschuldigte 1 jetzt ihr Vater sei, der lieber und netter sei. Er mache alles, was sie wollten. Der leibliche Vater habe das nicht getan. Die Beschuldigte 2 habe dann gemeint, dass die Töchter den Kontakt zu ihrem leiblichen Vater aufrechterhalten sollen, die Privatklägerin 1 habe das aber nicht gewollt (a.a.O., F/A 29). Sie glaube, die Privatklägerin 1 habe ihr – der Zeugin – auch noch gesagt, der Privatkläger 2 habe auch die Beschuldigte 2 geschlagen (a.a.O., F/A 30). 3.3.5. Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Juni 2021 wurde der Privatkläger 2 der mehrfachen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig und von allen weiteren Vorwürfen (mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Gefähr- dung des Lebens, räuberische Erpressung, mehrfache Vergewaltigung und mehr- fache sexuelle Nötigung) freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde (Beizugsakten SB210557, Urk. 53 S. 41). Die Verurteilung bezieht sich auf zwei Vorfälle, bei denen der Privatkläger 2 der Beschuldigten 2 je im Rahmen eines Streits mit einem Küchenmesser Schnittverletzungen an der Brust und an beiden Händen resp. mit einer Porzellanscherbe eine Schnittwunde am Handgelenk zu- fügte (Beizugsakten SB210557, Urk. 53 S. 19 und S. 22 f.). Die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 wurden diesbezüglich als nicht glaubhaft eingestuft. Aus ihrem Aus- sageverhalten gehe klar hervor, dass sie sich stets bemüht habe, den hiesigen Pri-

- 49 - vatkläger 2 zu entlasten, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (SB210557, Urk. 53 S. 19 und 23; hierzu vgl. nachfolgend). 3.3.6. Die Vorinstanz erwog zurecht, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschuldigten 2 im Wesentlichen detailliert ausgefallen seien und dass diese auch durch die dokumentierten Narben (Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich) und teilweise durch die Aussagen von E._____ und der Zeugin O._____ gestützt würden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erachtete sie in dieser Hinsicht als nicht glaubhaft. Dem ist zuzustimmen. Wie auch im erstinstanzlichen Urteil betreffend das Verfahren gegen den Privatkläger 2 festgehalten wird, geht aus dem diesbe- züglichen Aussageverhalten der Privatklägerin 1 klar hervor, dass sie stets bemüht war, den Privatkläger 2 zu entlasten (vgl. Beizugsakten SB210557, Urk. 53 S. 19). So ist mit der Vorinstanz auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an die Vorfälle erinnern konnte, die zum Teil erst wenige Jahre zurücklagen. Am Ende der Einvernahme sagte sie auch, dass sie ihren Vater liebe und wolle, dass er aus dem Gefängnis komme (Beizugsakten SB210557, Urk. 7/2, F/A 32). Vor diesem Hintergrund sind Motive für Falschaussagen in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz nicht von der Hand zu weisen (Urk. 172 S. 57). Es erscheint aufgrund der Aussagen von E._____ erstellbar, dass die Kinder vom leiblichen Vater geschlagen wurden. Gemäss zu übernehmender Argumentation der Vorinstanz ist die ur- sprüngliche gutachterliche Diagnose, dass die geschilderten Schläge nicht die Kri- terien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach DSM erfüllen würden (was eine Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verlet- zung oder sexueller Gewalt erfordern würde), etwas zu revidieren; dies angesichts der nunmehr erstellten, gravierenderen Schläge mit einem Metallschuhlöffel (ebd.). Die Vorinstanz erwog weiter, dass die geschilderten Schläge auf die Kinder jedoch nach wie vor nicht derart heftig und häufig zu sein scheinen, dass sie die Hauptur- sache für eine posttraumatische Belastungsstörung darstellen würden (ebd.). Aus diesem Grund muss wohl – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (ebd.) – auch die Untersuchungshypothese 3 mangels fundierter Basis für die mutmasslichen physischen Misshandlungen durch den leiblichen Vater verworfen werden.

- 50 - Aus dem Verfahren gegen den Privatkläger 2 geht hervor, dass sich die Gewalt vielmehr auf die Mutter als auf die Kinder bezog. So gab die Beschuldigte 2 auch an, sie wolle zeigen, dass die Privatklägerin 1 die Gewalt gegen sie auf sich selbst projiziere. Sie behauptete nicht, dass die erlebte Gewalt, welche die Privatkläge- rin 1 von ihrem leiblichen Vater erfahren habe, massiv gewesen wäre. Die Vorin- stanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass der Gutachter ein Projizieren der von der Mutter erfahrenen Gewalt auf sich selbst ablehnte. Die Untersuchungs- hypothese 2 wurde gemäss Gutachten systematisch analysiert und schliesslich verworfen. Die Aussagegenese, die Konstanz, die Qualität der Aussagen, die ent- kräftete Motivlage, die uneingeschränkte Aussagetüchtigkeit und die Befragungs- resistenz deuteten wie erwähnt auf ein erlebnisbasiertes, ich-nahes Ereignis hin (Urk. 172 S. 57 f. mit Verweis auf Urk. D1 8/37 Antwort 2.7). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 die erlebten Gewalterfahrungen zeit- lich einzuordnen vermochte. Es handelte sich jeweils um Vorfälle, bei denen sie zu spät nach Hause kam, Drogen konsumierte, frech war oder Anweisungen keine Folge leistete (Urk. 172 S. 58). Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie die von der Mutter (Beschuldigte 2) erlebte Gewalt schilderte. Auch unterscheiden sich die von der Privatklägerin 1 geschilderten Gewalthandlungen von jenen, die die Beschul- digte 2 erfahren haben will. So nannte die Privatklägerin 1 verschiedentlich Schläge mit einem Staubsaugerbesen/-rohr und Stühlen oder ein Kopf-an-die-Wand-schla- gen, wohingegen die Beschuldigte 2 dem Privatkläger 2 Übergriffe mit scharfen Gegenständen, Würgen etc. vorwarf (vgl. Anklage in Beizugsakten SB210557, Urk. 16). Dass die Privatklägerin 1 genau jene Handlungen schilderte, welche sie selber erlebt habe, ist nicht erkennbar. Indes lässt sich mit der Vorinstanz anhand der Aussagen von E._____ und auch der Beschuldigten 2 erstellen, dass sie neben den selbst erlebten Schlägen auch Zeugin von diversen Vorfällen von Streitereien und Gewalttätigkeiten ihrer leiblichen Eltern (Beschuldigte 2 und Privatkläger 2) war (Urk. 172 S. 58). Der Privatkläger 2 wurde denn auch – wie gesagt – am

11. Juni 2021 von der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich wegen mehrfacher einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Beschuldigten 2 schuldig gesprochen (Beizugsakten SB210557, Urk. 53 S. 41). Gemäss Gutachter würde insbesondere das Miterleben physischer Gewalttätigkeiten des leiblichen Vaters (Privatkläger 2)

- 51 - gegenüber der Mutter (Beschuldigte 2) mit einem Messer das Traumakriterium nach DSM-5 erfüllen (Urk. D1 8/37 Antwort 8). Da sich die Wiedererlebenssym- ptome auf die Gewalterfahrung durch die Mutter (Beschuldigte 2) und den Stiefva- ter (Beschuldigter 1) beziehen – Flashbacks und Albträume –, sei nach Ansicht des Gutachters dennoch davon auszugehen, dass die Hauptursache nach wie vor auf die Gewalterfahrungen seitens der Mutter (Beschuldigte 2) und des Stiefvaters (Be- schuldigter 1) zurückzuführen sei. Es sei zwar möglich, dass auch miterlebte Ge- walterfahrungen des leiblichen Vaters gegenüber der Mutter zur Entwicklung der posttraumatischen Belastungsstörung beigetragen hätten. Dabei sei aber von einer geringfügigen bis teilweisen Vereinbarkeit des (mutmasslich) vorbeschriebenen Er- lebten mit dem derzeit vorliegenden psychiatrischen Störungsbild auszugehen (Urk. D1 8/37 Antwort 8). Trotz der Ungewissheit, inwieweit diese früheren Erleb- nisse in die aktuelle posttraumatische Belastungsstörung eingeflossen sind, kann der Erfolg (posttraumatische Belastungsstörung) den beiden Beschuldigten aber gestützt auf das überzeugende Gutachten zur Hauptsache angelastet werden (zum Kausalzusammenhang im Detail nachfolgend unter der rechtlichen Würdigung Ziff. IV./C.). Sachliche Gründe für ein Abweichen von der Expertise sind nicht er- kennbar. D. Anklageziffer 1.4., 1. Absatz (Drohung)

1. Anklagevorwurf Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten zu einem nicht mehr genau bekannten Zeitpunkt ca. im Juli/August 2018 am Bahnhof P._____ gegenüber der Privatkläge- rin 1 geäussert haben, sie würden sie aufschlitzen und wenn sie jetzt nicht mitge- kommen wäre, sie sie geschlagen hätten, bis sie sterbe. Die Privatklägerin 1 sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden, was die Beschuldigten auch gewollt hätten (Urk. 20/5 S. 9).

2. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 führte zum Auslöser der durch die Beschuldigten mutmasslich geäusserten Drohungen aus, sie habe in den Sommerferien 2018 einige Tage bei

- 52 - ihrer Freundin N._____ in P._____ verbracht. Die Beschuldigte 2 habe sie jeden Tag über FaceTime kontaktiert, wobei diese sie, die Privatklägerin 1, an einem Tag nicht habe erreichen können, weil ihr Akku leer gewesen sei. Als sie später zurück- gerufen habe, hätten die Beschuldigten aggressiv reagiert und der Beschuldigte 1 habe am Telefon gesagt, dass wenn sie nachhause komme, er sie töten werde (Urk. 91 S. 18), resp. sie solle sofort heimkommen, sonst töte er sie (Urk. 92 S. 42). Darauf hätten die Mütter von N._____ und Q._____ die Polizei und das M._____ alarmiert. Die Beschuldigten seien dann nach P._____ gekommen und hätten sie zwingen wollen mitzukommen, wohingegen sie sich gewehrt habe. Die Beschul- digte 2 habe dann auf Türkisch geschrien, "wärsch du jetzt mitcho, het ich dich unterwägs irgendwo, het ich irgendwo gstoppt und ich hett dich tötet, glaub mer, so zämegschlage, dass du stirbsch" (Urk. 92 S. 42) resp. "wärsch du jetzt mitcho, ich het dich unterwägs bimene Parkplatz gstoppt und ich het dich, äh bis du still gschlage" (Urk. 93 S. 23). Der Beschuldigte 1 habe gesagt "glaub mer, ich lan dini Muetter nöd dezue, ich machs lieber sälber. Ich tuen lieber mini Händ dräckig mache, als dini Muetter ihri Händ dräckig mache la" (Urk. 93 S. 23). Sie habe dann noch eine Nacht bei N._____ geschlafen und sei dann ins "M._____" gegangen (Urk. 91 S. 19, Urk. 92 S. 42, Urk. 93 S. 22 f. ).

3. Schlussfolgerungen Die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Ablauf der Geschehnisse decken sich zwar mit den Berichten des M._____ vom 7. August 2018 und der KESB vom 22. Ja- nuar 2019 (vgl. zum zusammengefassten Inhalt Urk. 172 S. 64). Der Anklagesach- verhalt weicht jedoch von den Schilderungen der Privatklägerin 1 ab, insbesondere dass die beiden Beschuldigten am Bahnhof von P._____ gegenüber der Privatklä- gerin 1 geäussert hätten, dass sie sie aufschlitzen würden und wenn sie jetzt nicht mitgekommen wäre, sie sie geschlagen hätten bis sie sterbe. Aus den Angaben der Privatklägerin 1 geht weder hervor, dass man sich am Bahnhof von P._____ auf- hielt, noch dass sie damals tatsächlich mit den Beschuldigten mitging, weshalb auch die in der Anklage formulierte Drohung (wenn sie nicht mitgekommen wäre) nicht passt. Würde den (wenn auch glaubhaften) Aussagen der Privatklägerin 1 ge- folgt, verletzte dies – in Übereinstimmung mit der Verteidigung des Beschuldigten 1

- 53 - (Urk. 247 S. 22 f.) – das Anklageprinzip. Der Staatsanwaltschaft hätte allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt Gelegenheit zur Berichtigung des Anklagesachverhalts gegeben werden können. Der Sachverhalt, wie er in der Anklage geschildert ist, kann so jedenfalls nicht erstellt werden, weshalb die beiden Beschuldigten diesbe- züglich freizusprechen sind. E. Anklageziffer 1.4., 2. Absatz (Nötigung)

1. Anklagevorwurf Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1, als sich diese Anfang August 2018 im M._____ aufgehalten habe, gesagt haben, dass ihre (damals noch ungeborene) Halbschwester in ein Heim müsse, wenn die Privatklä- gerin 1 gegenüber den Behörden nicht lügen würde. Die Privatklägerin 1 sei da- durch in Angst und Schrecken versetzt worden, weshalb sie in der Folge gegenüber den Mitarbeitern des Sozialzentrums die erlittene Gewalt seitens der beiden Be- schuldigten verschwiegen und diese in einem positiven Licht dargestellt habe (Urk. 20/5 S. 10).

2. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 gab in der ersten Einvernahme hierzu an, die Beschuldigten hätten sie, als sie im M._____ gewesen sei, manipuliert. Sie hätten ihr gemeinsame schöne Ferien versprochen, man gehe nach Milano, mache einen Neustart. Sie habe es ihnen geglaubt. Sie hätten ihr auch gesagt, sie solle sagen, dass ihr Vater sie schlage, obwohl ihr Vater sie nicht schlage, denn sie habe ja seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu diesem. Sie habe den Beschuldigten geglaubt und alles sei doppelt so schlimm geworden (Urk. 91 S. 19). In der zweiten Einvernahme er- klärte die Privatklägerin 1, die Beschuldigten hätten ihr, als sie im M._____ gewe- sen sei, "mega vil Hoffnig gmacht mer mached en Neustart. Mir mached alles schön, mir gönd uf Milano, mir mached alles wükli mega Neufang" (Urk. 92 S. 24). Als die Beschuldigte 2 ihr neuerdings geschrieben habe, sie solle keine Angst haben, es passiere zuhause nichts, habe sie es nicht geglaubt, denn damals sei es noch viel schlimmer geworden, nachdem sie zurückgekommen sei (ebd.). In der

- 54 - dritten Einvernahme gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe im M._____ ein Formular ausgefüllt und geschrieben, dass die beiden Beschuldigten sie schlügen. Dann habe sie aber gegenüber der KESB sagen müssen, "nei isch alles ok, isch, ich has nume gseit damit, damit ich Ufmerksamkeit überchum und so" (Urk. 93 S. 22). Später in derselben Einvernahme erklärte die Privatklägerin 1 hierzu, die Beschuldigten hätten sie bedroht, sie hätten gesagt, dass wenn die kleine Schwes- ter ("mini Baby Schwöster") dann zur Welt komme, diese in ein Heim gehen müsse und zu einer Pflegmutter, dass sie (die Privatklägerin 1) in ein Heim kommen werde, wo sie geschlagen würde, und dass sie ihre Schwester nie wieder sehen dürfe, wenn sie jetzt nicht lüge. Dann habe sie halt sagen müssen, was die Be- schuldigten gesagt hätten, nämlich, dass der Privatkläger 2 sie schlage, dass sie den Beschuldigten 1 über alles liebe, dass die beiden Beschuldigten nie so etwas tun würden und dass sie das getan habe, um Aufmerksamkeit zu erhalten. Sie habe "[…] alles eis zu eis gseit was sie mir gseit händ" (Urk. 93 S. 24). Als sie mit der Sozialarbeiterin des R._____ und ihrer Mutter (die Beschuldigte ") und ihrem Stief- vater (der Beschuldigte) zusammengesessen seien, habe sie gesagt, sie vermisse ihren Vater (den Privatkläger 2), worauf sie die beiden Beschuldigten gleichzeitig unter dem Tisch in ihre Beine gekickt hätten und sie die Antwort noch angepasst habe, "]…] ich so, ähm ich mein ich han min Stifvater dete i de Ferie vermisst, also so richtig" (Urk. 93 S. 23 f.).

3. Abklärungsbericht der KESB vom 22. Januar 2019 Im erwähnten Bericht wurde festgehalten, die Privatklägerin 1 sei ins M._____ ge- kommen, weil diese den Ferienaufenthalt bei ihrer Freundin N._____ habe verlän- gern wollen und jene Freundin sie angespornt habe zu erzählen, sie werde zuhause geschlagen. Die Mutter von N._____ habe sofort auf die Lügengeschichte reagiert, das Ganze sei komplett aus dem Ruder gelaufen und so sei sie im M._____ gelandet (Urk. D1 18/17 Abklärungsbericht S. 2). Dieser Grund scheint jedoch nicht plausibel. Hierzu erwog die Vorinstanz zutreffend, dass verschiedene Personen, namentlich N._____ (Urk. D1/6/11 S. 5), deren Mutter (Urk. D1/6/22 S. 8, Urk. D1/6/12 S. 5), Q._____ (Urk. D1/6/24 S. 4, S. 6; Urk. D1/6/31 S. 5) und des- sen Mutter S._____ (Urk. D1/6/25 S. 3 f., D1/6/30 S. 5, S. 7), erklärten, dass sie

- 55 - der Privatklägerin 1 geglaubt hätten, dass sie verzweifelt gewesen sei, dass sie geweint habe (Urk. 172 S. 68). Zu berücksichtigen ist mit der Vorinstanz auch, dass die Privatklägerin 1 – unbestrittenermassen – noch eine Nacht bei N._____ schlief und am nächsten Morgen ins M._____ eintrat. Sollte es sich tatsächlich um eine Lügenspirale gehandelt haben, ist höchst unwahrscheinlich, dass sie diese am nächsten Morgen aufrechterhalten wollte (Urk. 172 S. 68). Viel plausibler ist, dass die Privatklägerin 1 später aufgrund des Einflusses der Beschuldigten falsche Aus- sagen tätigte, um diese zu entlasten (so auch die Vorinstanz, ebd.).

4. Fazit Es stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Privatklägerin 1 ihre beim M._____ gemachten Angaben widerrief. Die Privatklägerin 1 erwähnte in den ersten beiden Einvernahmen lediglich, es seien ihr schöne gemeinsame Ferien und ein Neustart versprochen worden. Darauf bezog sie sich auch im Zusammenhang mit einem neuerlichen Versprechen der Beschuldigten 2. Das Gesagte erscheint plausibel und glaubhaft. Von der Drohung, die kleine Halbschwester müsse sonst in ein Heim resp. zu einer Pflegmutter gehen, erzählte sie erst in der dritten Einvernahme. Dass eine solche mögliche Konsequenz zusätzlich zu den Versprechen betreffend Neu- anfang erwähnt wurde, ist durchaus denkbar. Die Vorinstanz wies auf eine Chat- nachricht der Privatklägerin 1 hin, welche der Beschuldigten 2 nach Eintritt ins M._____ mitteilte (übersetzt, 1:1 Text): "Mami, nach den Ferien habe ich eine Be- sprechung mit der KESB (Jugendschutz). Ich werde sagen, ich hätte gelogen, du habest mich nicht geschlagen, ich sei wütend gewesen über dich und hätte lügen müssen ❤❤" (7. August 2018, 23:29:02, Urk. 108 S. 4). Die Antwort der Beschul- digten 2 lautete (übersetzt, 1:1 Text): "Ich bin gleicher Meinung, meine Liebe, sonst würden sie dich mir wegnehmen" (8. August 2018, 00:27:23, Urk. 108 S. 4). Wenn die Vorinstanz erwog, die ausgetauschten Nachrichten stünden im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin 1 und sprächen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 172 S. 69), ist dies zu relativieren. Für die Privatklägerin 1 stand offensichtlich das Angebot, einen Neuanfang zu machen und zusammen schöne Ferien zu verbringen, im Vordergrund. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass sie in den Einvernahmen zunächst nur diesen Grund nannte.

- 56 - Dass die Privatklägerin 1 ihre Nachricht an die Beschuldigte 2 mit zwei Herzzei- chen versah, spricht nicht per se dagegen, dass die Beschuldigten zuvor gedroht haben, sie oder die kleine Halbschwester würden sonst in ein Heim kommen. Ge- nauso ist denkbar, dass die Privatklägerin 1 mit ihrer Nachricht und den Herzzei- chen Bereitschaft zu einem Neustart signalisieren wollte, sei es aus Angst vor Kon- sequenzen oder aufgrund des Wunsches, dass alles besser würde. Aufgrund des Ausgeführten ist somit nicht klar, was die Privatklägerin 1 dazu bewog, ihre Aussa- gen zu widerrufen. Zu beachten ist aber immerhin, dass die Privatklägerin 1 die Drohung in ihren Aussagen relativ spät erwähnte. Mit der Vorinstanz lässt sich der Sachverhalt aufgrund des Ausgeführten nicht erstellen. Dies führt für beide Be- schuldigten zu einem Freispruch in diesem Punkt. F. Anklageziffer 1.5. (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte)

1. Anklagevorwurf Gemäss Anklage habe die Beschuldigte 2 zu einem nicht genau bekannten Zeit- punkt im Zeitraum von ca. 17. Dezember 2017 bis ca. 13. November 2019 Bilder des Genitalbereichs der Privatklägerin 1 erstellt und diese dem Beschuldigten 1 zugeschickt, welcher die Aufnahmen wiederum einem Verwandten in der Türkei zugestellt habe. Beide Beschuldigten sollen dabei gewusst haben, dass die Privat- klägerin 1 in das Erstellen und Weiterleiten solcher Aufnahmen an Dritte nicht eingewilligt hätte (Urk. 20/5 S. 11).

2. Fazit Die diesbezüglich relevanten Aussagen der Privatklägerin 1 und der beiden Be- schuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst. Darauf ist zu verweisen (vgl. Urk. 172 S. 70 f. m.w.H.). Nachdem die Beschuldigte 2 zunächst angab, sie habe der Privatklägerin 1 lediglich die Haare am Körper mit Wachs ent- fernt, erklärte sie später in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten 1, dass die Privatklägerin 1 Probleme im Intimbereich gehabt habe und dass die Beschwerden der Privatklägerin 1 ihrem (Stief-)Onkel, der als Gynäkologe bezeichnet wurde, ge- schildert worden seien. Auch an der Berufungsverhandlung verneinte die Beschul-

- 57 - digte 2, den Intimbereich der Privatklägerin 1 fotografiert zu haben. Sie habe ledig- lich das Telefon in die Hand genommen und Licht gemacht, um wegen des Juckens hineinzuschauen (vgl. Urk. 243 S. 18 f.). Die Bestreitungen der Beschuldigten ver- mögen die glaubhaften Darlegungen der Privatklägerin 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 172 S. 71) nicht zu entkräften, auch wenn die fraglichen Handyaufnahmen nicht in den Akten zu finden sind. Zudem war der Inhalt der Aus- sagen der Privatklägerin 1 derart spezifisch, dass er lebensnah und authentisch erscheint (ebd.). Mit der Vorinstanz ist auch zu erwähnen, dass K._____ die Aus- sagen der Privatklägerin 1 bestätigen konnte (D1 6/7 S. 4). Demzufolge kann auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden. Entgegen dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte 1 habe nicht gewusst, dass die besag- ten Aufnahmen heimlich gemacht worden seien (Urk. 274 S. 4), ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in ihrer zweiten Einvernahme schilderte, wie der Beschul- digte 1 "grad da näbedra" und "am Luege" gewesen sei und sie die Beschuldigte 2 gebeten habe, ihn wegzuschicken, was diese aber lautstark mit dem Argument, er sei ihr Vater, abgelehnt habe (Urk. 92 S. 22). Der Beschuldigte 1 wusste damit um die Umstände der Aufnahmen. Wie die Verteidigung jedoch zurecht vorbrachte, kann dem Beschuldigten 1 nur ein Weiterleiten der Aufnahmen, nicht aber das Auf- nehmen selbst zur Last gelegt werden (Urk. 274 S. 3). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten 1 eine Verletzung des Anklageprinzips angesichts des in der An- klage angegebenen weiten Deliktszeitraums von zwei Jahren rügt (Urk. 274 S. 4), ist dem entgegenzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt derart spezifisch um- schrieben ist, dass für die Beschuldigten sofort klar war, worum es dabei ging. Sie konnten sich diesbezüglich somit genügend verteidigen, weshalb keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Im Übrigen kann auch bezüglich der Aufnahme selber nicht vorgebracht werden, diese sei zu ungewiss, da nicht vorhanden (Urk. 274 S. 4). So wurde seitens der Beschuldigten nie beantragt, dass diese gesucht wer- den müsse. Mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschuldig- ten 1 ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt demnach erstellt.

- 58 - IV. Rechtliche Würdigung A. Sexuelle Handlungen mit einem Kind

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten 1 gemäss Anklage Ziffer 1 als mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 172 S. 72).

2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte 1 die Privatklägerin dreimal im Vaginal- und Analbereich gewaschen und dabei einmal versucht, die verwen- dete Seife in die Scheide der Geschädigten einzuführen. Zudem hat er sie in dieser Phase täglich an ihren sekundären Geschlechtsteilen berührt und ist auch ein- bis zweimal wöchentlich mit zwei Fingern in ihre Scheide eingedrungen. Weiter küsste er die Privatklägerin 1 zweimal auf die Lippen, wies sie einmal an, seine Finger in den Mund zu nehmen, zog sie einmal zu sich, so dass ihr Gesäss seinen erigierten Penis berührte, und führte eine Kerze in den Anus der Privatklägerin 1 ein. Diese Verhaltensweisen waren in objektiver Hinsicht klar sexuell konnotiert. Die Privatklä- gerin 1 war damals 14 Jahre alt. Der Beschuldigte 1 wusste um das kindliche Alter der Privatklägerin 1 und um die sexuelle Natur seiner Handlungen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend, ebenso das Verneinen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen. Damit ist der Schuldspruch zu bestätigen. 3.1. Das Verhalten der Beschuldigten 2 würdigte die Vorinstanz als Gehilfenschaft zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind durch Unterlassen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB (Urk. 172 S. 73). 3.2. Die Vorinstanz verwies zunächst richtigerweise auf die Garantenpflicht der Beschuldigten 2 als Mutter der minderjährigen Privatklägerin 1. Auch wenn sie die sexuellen Übergriffe auf ihre Tochter weder selbst beobachtete noch aktiv daran teilnahm, hatte sie – gemäss erstelltem Sachverhalt – Kenntnis von den sexuellen Handlungen ihres Ehemannes (des Beschuldigten 1) zum Nachteil der Privatkläge- rin 1, wenn auch nicht in allen Details. Indem sie den sexuellen Übergriffen weder nachging noch diese verhinderte, blieb sie pflichtwidrig untätig. Durch ihr pflichtwid- riges Nichtstun leistete sie einen kausalen Beitrag zur Förderung der Schädigung

- 59 - der körperlichen und seelischen Entwicklung ihrer Tochter. Für eine Mittäterschaft reicht der Tatbeitrag der Beschuldigten 2 hingegen nicht aus, wenn auch bezüglich der Aufforderungen, gewisse Handlungen des Beschuldigten zu dulden, die Grenze zur Mittäterschaft nicht fern liegt. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen hier nicht vor, weshalb der Schuldspruch ebenfalls zu bestätigen ist. B. Sexuelle Nötigung

1. Die Vorinstanz hat beide Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 172 S. 74 ff.). Seitens der Privatklägerin 1 und der Staatsanwaltschaft wird weiterhin ein Schuldspruch beantragt (Urk. 180 und 182).

2. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Zwischen der Nöti- gungshandlung und der sexuellen Handlung muss ein Kausalzusammenhang be- stehen. Da es sich bei diesem Tatbestand um ein Delikt gegen die Willensfreiheit handelt, muss der Täter aktiv auf den Willen des Opfers einwirken und diesem die Entscheidungsfreiheit in sexueller Hinsicht nehmen. Der Täter muss tatsituativ handeln, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt. Das Ausnützen vorbestehender Ab- hängigkeits- und Machtverhältnisse oder einer Notlage genügt deshalb nicht.

3. Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten die körperliche und geistige Unter- legenheit sowie das bestehende Abhängigkeitsverhältnis der zum Widerstand unfähigen Privatklägerin 1 dadurch gezielt ausgenutzt haben (Urk. 20/5 S. 4). Ein Ausüben von Gewalt in physischer Hinsicht wird nicht umschrieben, ebenso wenig ein Bedrohen, d.h. eine kompulsive Gewalt, welche die Privatklägerin in ihrer Willensentschliessung durch die Täterschaft beeinflusst hätte (vgl. BSK StGB- Maier, Art. 189 N 25). Das Ausnützen der körperlichen und geistigen Überlegenheit und das bestehende Abhängigkeitsverhältnis können nicht per se einem Unter- psychischen-Druck-Setzen gleichgestellt werden. Andere, konkrete tatsituative

- 60 - Umstände, die umschreiben, wie/dass der Beschuldigte eine Zwangssituation ge- schaffen hatte, werden in der Anklageschrift nicht dargelegt, so dass sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz rechtfertigen lässt und der Freispruch zu bestäti- gen ist. C. Schwere Körperverletzung

1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten vom Vorwurf der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB frei (Urk. 172 S. 75). Seitens der Privatklägerin 1 und der Staatsanwaltschaft wird am Antrag auf Schuldspruch fest- gehalten (Urk. 180 und Urk. 182).

2. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Die Staats- anwaltschaft macht geltend, die Privatklägerin 1 habe aufgrund der wiederholten physischen Gewalterfahrungen als auch durch die wiederholten sexuellen Gewalt- erfahrungen durch ihre Mutter (die Beschuldigte 2) und ihren Stiefvater (den Be- schuldigten 1) eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (DSM-5 / ICD- 10: F43.1) entwickelt. Die Beschuldigten hätten gewusst, dass die Privatklägerin 1 durch die jahrelangen körperlichen Misshandlungen unter starken Angstzuständen gelitten habe und hätten dies zumindest in Kauf genommen. Weiter hätten sie ge- wusst, dass sie die Privatklägerin 1 durch ihre Verhaltensweise in ihrer seelischen Entwicklung gefährden und ihr gravierende psychische Schäden der eingetretenen Art zufügen könnten, was sie zumindest in Kauf genommen hätten (Urk. 20/5 S. 5 f.). 3.1. Die bei der Privatklägerin 1 diagnostizierte komplexe posttraumatische Belas- tungsstörung (DSM-5 / ICD-10: F43.1) stellt vorliegend zweifelsohne eine schwere Schädigung der geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB dar. Der Verlaufsbericht der befassten Oberärztin des Kinderspitals Zürich vom 22. Februar 2023 hält insbesondere fest, die Privatklägerin 1 leide nach wie vor an wieder- kehrenden halluzinatorischen Symptomen und an einer ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörung, welche eine psychopharmakologische Therapie erforderten

- 61 - (Urk. 250 S. 6). Gemäss ergänzendem Verlaufsbericht derselben Oberärztin des Kinderspitals Zürich vom 15. November 2023 (Urk. 278) kämpft die Privatklägerin 1 immer noch – und dies über vier Jahre nach den letzten eingeklagten Vorfällen – mit den Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Erkrankung. Die Rede ist unter anderem von Flashbacks, Einschränkungen bezüglich der Konzentrations- fähigkeit, der Beziehungsgestaltung und der beruflichen Fussfassung. Die Privat- klägerin 1 ist demnach auch Jahre nach den Misshandlungen durch die Beschul- digten noch erheblich dadurch tangiert. Ihre Psyche wurde – wie nachfolgend zu zeigen ist – durch die zahlreichen gewalttätigen und sexuellen Übergriffe der Be- schuldigten derart verletzt, dass eine schwere Körperverletzung vorliegt. 3.2. Gemäss dem vorerwähnten Gutachter ist es zwar möglich, dass frühere Über- griffe durch den leiblichen Vater (Privatkläger 2) gegenüber der Privatklägerin 1 selbst und zum Nachteil ihrer Mutter (Beschuldigte 2) zum derzeitigen Krankheits- bild beigetragen hätten, die Hauptursache liege jedoch bei den neuen seitens der beiden Beschuldigten 1 und 2 verübten Delikten (Urk. D1 8/37 Antwort 8). Entge- gen der Ansicht der Vorinstanz, welche die aktuelle posttraumatische Belastungs- störung in dubio pro reo nicht den Beschuldigten anlasten wollte (Urk. 172 S. 75), ist festzuhalten, dass die natürliche Kausalität nicht voraussetzt, dass ein Verhalten alleinige Ursache des Erfolgs ist. Die natürliche Kausalität könnte nur verneint wer- den, wenn allein die früheren Erlebnisse die aktuelle Belastungsstörung ausgelöst hätten. Wenn (laut Gutachten) jedoch die Hauptursache bei den neuen Delikten der Beschuldigten liegt – wenn auch die früheren Übergriffe allenfalls zum Krankheits- bild beigetragen haben – ist die natürliche Kausalität der neuen Delikte zu bejahen. Im Übrigen stellt das Gutachten die psychischen Verletzungen der Privatklägerin 1 überzeugend in Zusammenhang mit den zahlreichen Misshandlungen durch die Beschuldigten. 3.3. Auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz festzuhalten, dass die Täter bei unzähligen sexuellen Übergriffen

– gewisse sexuelle Handlungen erfolgten täglich und teils über mehrere Monate hinweg – und bei mehreren Hundert teilweise massiven Schlägen zweifelsohne

- 62 - mindestens eine damit verursachte Störung beim Opfer in Kauf nahmen. Damit ist Eventualvorsatz bei beiden Beschuldigten zu bejahen.

4. Im vorliegenden Fall gehen die psychischen Verletzungen über jene hinaus, welche normalerweise sexuellen Handlungen immanent sind. Die schwere Körper- verletzung hat deshalb vorliegend neben den sexuellen Handlungen Bestand. Aufgrund des Ausgeführten sind die beiden Beschuldigten der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. D. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht i.S.v. Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 172 S. 107). Auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen hierzu kann verwiesen werden (Urk. 172 S. 76 ff.). Ergänzend sei das Nachfolgende gesagt.

2. Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 219 Abs. 1 StGB). Art. 219 StGB schützt dieselben Rechts- güter wie die Delikte gegen Leib und Leben, weshalb er grundsätzlich in unechter Konkurrenz zu diesen steht. Die Konkurrenzfrage ist insofern differenziert zu be- trachten. Erfüllt ein Täter mit seinem Verhalten zusätzlich einen Tatbestand der Delikte gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB) oder die Freiheit (Art. 180 ff. StGB), so tritt Art. 219 StGB im Normalfall zu- rück. Geht jedoch die Verletzung oder Vernachlässigung der dem Täter obliegen- den Pflichten qualitativ oder zeitlich darüber hinaus, ist die vorliegende Bestimmung zusätzlich anwendbar (vgl. BSK StGB-Eckert, Art. 219 N 13 mit Verweisen).

3. Den Beschuldigten kommt als leibliche Mutter und Stiefvater Tätereigenschaft zu; sie hatten gegenüber der in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Privat- klägerin 1 eine Garantenstellung inne. Die Privatklägerin 1 musste regelmässige körperliche Übergriffe über sich ergehen lassen. Wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, lassen sich die Schläge in ihrer Gesamtheit angesichts der Häufigkeit und der

- 63 - Intensität nicht mit einem allfälligen elterlichen Züchtigungsrecht vereinbaren (Urk. 172 S. 78). Ein solches Lebensumfeld bedeutete für die Privatklägerin 1 eine grosse psychische Belastung und gefährdete ihre ungestörte seelische und körper- liche Entwicklung. Der Leidensdruck manifestierte sich denn auch in mehrfacher Hinsicht – Hören von Stimmen, Suizidversuch, Aufenthalt im "M._____", Einwei- sung in die psychiatrische Universitätsklinik, Einschalten eines Schulpsychologen etc. Aus dem Untersuchungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 14. Mai 2021 geht hervor, dass es sich bei der Privat- klägerin 1 um eine schwer belastete Jugendliche handle, die eindeutig an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und mittelgradigen depressiven Episode leide. Dem genannten Bericht sind auch die assoziierten aktuellen (bzw. damaligen) abnormen psychosozialen Umstände zu entnehmen (Urk. 112 S. 4). Dies ist zur Hauptsache den Beschuldigten zuzuschreiben (vgl. oben). Die Beschul- digten kamen ihrer umfassenden Fürsorge- und Erziehungspflicht nicht nach, was sie, inklusive der damit einhergehenden Gefährdung der Privatklägerin 1, jedenfalls in Kauf nahmen. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich sind, sind die Beschuldigten der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. E. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig ge- sprochen (Urk. 172 S. 107).

2. Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Ein- willigung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Ebenso macht sich nach Abs. 3 der genannten Bestimmung strafbar, wer eine Auf- nahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht.

- 64 -

3. Die Beschuldigte 2 machte Aufnahmen des Genitalbereichs der Privatklägerin 1 und leitete diese an den Beschuldigten 1 weiter, welcher die Bilder seinerseits an Verwandte in der Türkei übermittelte. Die Beschuldigten wussten, dass die Privat- klägerin weder in die Fotoaufnahmen als solche noch in deren Weitergabe ein- gewilligt hatte und auch nicht hätte. Selbst wenn diese einer medizinischen Ein- schätzung gedient haben sollten, wäre eine Einwilligung der urteilsfähigen Privat- klägerin 1 notwendig gewesen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, insbesondere keine Fürsorgepflicht der Beschuldigten. Zu deren Erfüllung hätten Alternativen, wie eine medizinische Abklärung vor Ort, bestanden. Damit hat sich die Beschuldigte 2 der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Aufnahme und Weiterleitung) und der Beschuldigte 1 desselben Delikts im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB (Weiterleitung an Drittperson) schuldig gemacht. V. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten 1 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und die Beschuldigte 2 mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, je abzüglich der erstandenen Haft (Urk. 172 S. 107 f.). Die Verteidigungen beantragen im Berufungsverfahren vollumfängliche Freisprü- che und damit Straffreiheit, resp. der Beschuldigte 1 eventualiter eine Reduktion der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Strafe und die Beschuldigte 2 eventu- aliter eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Urk. 247 S. 2, Urk. 248 S. 1, Urk. 274 S. 5 ff.).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Strafrahmen und zur Straf- zumessung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 172 S. 83).

3. Nach der Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten, welche auf den

1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, sieht das Strafgesetzbuch unter anderem bei schwerer Körperverletzung neu eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe

- 65 - vor, nachdem diese bisher sechs Monate betragen hatte. Das neue Recht ist somit nicht milder, weshalb bezüglich der schweren Körperverletzung das alte Recht zur Anwendung kommt. 4.1. Angesichts dessen, dass vorliegend mehrere Delikte zur Beurteilung stehen, stellt sich ferner die Frage, ob aufgrund von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Das Asperationsprinzip greift nach dieser Bestimmung nur dann, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss bundesgerichtlicher Praxis aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Vorab ist zu prüfen, welche Sanktionsart bei den hier zu beurteilenden Taten des Beschuldigten in Betracht zu ziehen ist. 4.2. Die Vorinstanz bildete eine Gesamtstrafe mit der Begründung, die zu beurtei- lenden Delikte seien alle mit gleichartiger Strafe bedroht (Urk. 172 S. 83), was so nicht ganz stimmt. Zumindest bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der Verletzung des Geheim- bereichs durch Aufnahmegeräte wären grundsätzlich auch Geldstrafen möglich. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass alle Delikte gegen das selbe Opfer, im gleichen Zeitraum in derselben Familie begangen wurden, dass die gegen die Privatklägerin 1 geführten Schläge sowie die sexuellen Handlungen Teil der Ver- letzung der Fürsorgepflicht sind und auch die Aufnahmen des Intimbereichs zumin- dest mittelbar die sexuelle Integrität der Privatklägerin tangierten. Die Straftaten der Beschuldigten hängen demnach derart eng zusammen, dass unter Beachtung des Asperationsgrundsatzes eine Gesamt-Freiheitsstrafe auszufällen ist.

5. Tatkomponenten 5.1. Für die Bemessung der Gesamt-Freiheitsstrafe ist von der schweren Körper- verletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB als schwerstes Delikt auszugehen. Der vorliegend relevante Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

- 66 - 5.2. Schwere Körperverletzung 5.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Privatklägerin von den Beschuldigten über einen langen Zeitraum hinweg regelmässig, teilweise massiv, traktiert, ausgebeutet und erniedrigt wurde, wobei bei der Beschuldigten 2 eher die Schläge und beim Beschuldigten 1 die sexuellen Übergriffe im Vordergrund stan- den. Durch ihr Verhalten haben sie der Privatklägerin, welche sich zum Tatzeitpunkt in einer empfindlichen Entwicklungsphase (Pubertät) befunden hat, schwere psychische Schäden zugefügt, welche zu Klinikaufenthalten und vielschichtigen, langandauernden Problemen führten. Bis heute ist die Privatklägerin 1 psychisch schwer angeschlagen und benötigt nach wie vor intensive Betreuung (vgl. Verlaufs- bericht des Kinderspitals Zürich vom 15. November 2023, Urk. 278). Objektiv ist das Verschulden beider Beschuldigten als keinesfalls leicht einzustufen und somit am oberen Rand des untersten Drittels anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten eventual- vorsätzlich handelten. Dem Beschuldigten 1 kann jedoch – wie gesehen – kein Abschlag aufgrund einer geltend gemachten Intelligenzminderung gewährt werden

– was auch für die weiteren vorliegend relevanten Delikte gilt. Eine intelligenz- mässige Einschränkung wurde bereits im Beschluss der hiesigen Kammer vom

4. April 2023 verneint (vgl. Urk. 255 S. 8 ff.). Dass die neuen Lebensumstände in der Schweiz für den Beschuldigten 1 herausfordernd waren, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, jedoch rechtfertigt auch dieser Umstand keine Strafminderung. Zu beachten ist hingegen, dass die beiden Beschuldigten die Privatklägerin 1 in einen offensichtlichen Zustand von Angst und Leid versetzten, resp. diesen Zustand mit ihrem Verhalten knallhart ignorierten, und sie physisch und psychisch immer weiter in die Enge trieben. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Kom- ponente somit keineswegs relativiert. Aufgrund des Ausgeführten erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponente von je 36 Monaten Freiheits- strafe als angemessen.

- 67 - 5.3. Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind 5.3.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit einem Kind erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte 1 über einen Zeitraum von rund acht Monaten mehrere sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen hat. Ebenfalls korrekt wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Privatklägerin 1 im Deliktszeitraum zwar kein Kleinkind mehr, aber mit 14 Jahren dem Schutzalter noch nicht entwachsen sei. Umso verwerflicher erach- tete sie die Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den 30 Jahre älteren Stiefvater handelt. Das Ausnutzen dieses Abhängigkeitsverhältnisses sowie der geistigen und körperlichen Unterlegenheit der Privatklägerin 1 sind wie vorstehend ausgeführt (Ziff. IV./B.) mit der Vorinstanz zwar nicht als Nötigungshandlungen zu qualifizieren, jedoch im Rahmen der Verschuldensbeurteilung straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls aus dem vorinstanzlichen Entscheid zu übernehmen ist, dass das Einführen der Finger in die Vagina und der Kerze in den Anus der Ge- schädigten als gravierende beischlafähnliche sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu beachten, dass er bei seinen sexuellen Übergriffen keine brachiale Gewalt an- wandte und die Privatklägerin 1 physisch nicht verletzte (Urk. 172 S. 85). In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und ausschliesslich zur Befriedigung seines sexuellen Verlangens handelte (Urk. 172 S. 85 f.). Eine Minderintelligenz, resp. eine diesbezügliche Straf- minderung wurde bereits unter dem Titel der schweren Körperverletzung verneint, was bezüglich aller vorliegend relevanter Delikte gilt. Aufgrund besagter Umstände wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen, womit für die Tatkomponente separat betrachtet eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen erscheint. 5.3.2. In Bezug auf die Beschuldigte 2 hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese zuliess, dass sich der Beschuldigte 1 an ihrer Tochter sexuell vergriff, selbst nachdem diese mehrmals um Hilfe gerufen hatte (Urk. 172 S. 86). Vielmehr wies sie die Privatklägerin 1 an, dies zuzulassen. Dadurch leistete die Beschuldigte 2 einen kausalen Beitrag zu den sexuellen Handlungen, was einer Mittäterschaft

- 68 - schon sehr nahe kommt. Wie die Vorinstanz festhielt, war die Beschuldigte 2 als Mutter verpflichtet, ihre Tochter vor sexuellen Übergriffen zu schützen und damit die ungestörte Entwicklung ihrer Tochter zu gewährleisten. Sie habe es in der Hand gehabt, die sexuellen Übergriffe zum Nachteil ihrer Tochter zu unterbinden. Es sei ihr aber um ihr eigenes Wohl und ihre heile Familienwelt gegangen, die sie über das Wohl ihrer Tochter gestellt habe (Urk. 172 S. 86). Diese vorinstanzlichen Er- wägungen sind zu übernehmen. Unter Berücksichtigung ihrer Rolle als Gehilfin ist das Verschulden der Beschuldigten 2 in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich diesbezüglich isoliert betrachtet eine Frei- heitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten. 5.4. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Bezüglich der objektiven Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass sich die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten über fast zwei Jahre hinzog (Urk. 172 S. 86). Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend festgehalten, haben die begangenen deliktischen inklusive sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 diese nicht nur in physischer Hin- sicht, sondern auch in ihrer geistigen Integrität geschädigt. Zu übernehmen sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschuldigten verpflichtet ge- wesen wären, für die Privatklägerin 1 ein Umfeld zu schaffen, in welchem sie sich geborgen fühlt und sich positiv entwickeln kann, und vor drohenden Schädigungen zu bewahren (Urk. 172 S. 86). In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten zumindest eventualvorsätzlich handelten. Das objektive Tatverschulden wird jedoch durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden beider Beschuldig- ten auszugehen. Unter Beachtung, dass das Verschulden der Beschuldigten 2 als Mutter und primäre Bezugsperson leicht schwerer ausfällt als beim angeheirateten Beschuldigten 1, erscheinen isoliert betrachtet bezüglich der Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und bezüglich des Beschuldigten 1 eine solche von 4 Monaten als angemessen.

- 69 - 5.5. Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Pri- vatklägerin 1 ohne Wissen und ohne die erforderliche Einwilligung in ihrer intimsten Sphäre aufgenommen und die Aufnahmen an einen Verwandten des Beschuldig- ten 1 in der Türkei übermittelt wurden (Urk. 172 S. 87). Die Vorinstanz erwog hierzu zutreffend, dass das Grundvertrauen der Privatklägerin 1 in ihre Hauptbezugs- person, ihre Mutter, massiv missbraucht worden sei. Die Privatklägerin 1 sei davon ausgegangen, dass ihre Mutter ihr helfen würde, aber stattdessen sei sie mit Hilfe einer Videokamera visuell bespitzelt worden. Mit der Weitergabe der Aufnahmen sei die Kontrolle über die Aufnahmen denn auch vollständig verloren gegangen. Die Beschuldigten hätten wiederum eventualvorsätzlich gehandelt (ebd.). Die Vor- instanz erachtete das Tatmotiv zurecht als nicht besonders verwerflich, da die Be- schuldigten zum Zweck medizinischer Abklärungen gehandelt hätten (ebd.). Dem Tatverschulden beider Beschuldigten erscheint für sich gesehen eine Freiheits- strafe von je 3 Monaten als angemessen. 5.6. Fazit Tatkomponenten Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für die schwere Körperver- letzung festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten in Beachtung des Asperations- prinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen, wobei die Asperation angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zu- sammenhanges der Delikte nicht allzu stark ausfallen darf. Vorliegend erscheint eine Erhöhung im Bereich von jeweils 50%, resp. knappen 70% betreffend die Ver- letzung des Geheimbereichs, angemessen. Dies führt einstweilen zu einer Gesamt- Freiheitsstrafe von 50 Monaten bezüglich des Beschuldigten 1 und zu einer sol- chen von 47 Monaten bezüglich der Beschuldigten 2.

6. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 6.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 172 S. 87 f.).

- 70 - 6.1.1. Der Beschuldigte 1 bestätigte an der ersten Berufungsverhandlung vom

23. Februar 2023 seine früheren Aussagen zur Person und ergänzte, dass er in der türkischen Armee als Protokollführer der Kompanie gedient habe, dass er derzeit nicht erwerbstätig sei und von den Einkünften der Beschuldigten 2 sowie von Sozialgeldern lebe und dass er Schulden in der Höhe von Fr. 15'000.– bis Fr. 18'000.– habe (Urk. 242 S. 2 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lassen sich aus den dargelegten per- sönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten 1 keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten (Urk. 172 S. 88). 6.1.2. Die Beschuldigte 2 ergänzte an der besagten ersten Berufungsverhandlung ihre bei der Vorinstanz getätigten Aussagen zu den persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen wie folgt: Sie habe inzwischen eine 60-100%-Stelle bei der U._____ und verdiene zwischen Fr. 2'200.– und Fr. 4'000.– monatlich. Die gemeinsame Tochter T._____ lebe noch bei den Pflegeeltern, sie sähen sie jedoch oft und eine baldige Rückkehr in die Familie sei geplant (Urk. 243 S. 2 ff.). Die Beschuldigte 2 schilderte zudem, wie ihr bei der Verhaftung die acht Monate alte Tochter T._____ weggenommen wurde, obwohl sie das Kind noch gestillt habe, und wie sie gesund- heitliche Probleme gehabt habe (Urk. 243 S. 6). 6.1.3. Die Trennung von der kleinen Tochter war und ist für die Beschuldigte 2 wie auch den Beschuldigten 1 zweifelsohne sehr belastend. Sie ist jedoch eine zwangsläufige und gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Die Verbüssung einer Freiheitstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. Urteil 6B_243/2016 Erw. 3.4.2. vom

8. September 2016). Eine Reduktion der Strafe ist weder bei der Beschuldigten 1 noch beim Beschuldigten 2 angezeigt. 6.2. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 weisen weiterhin keine Vorstrafen auf (vgl. Strafregisterauszüge vom 20. November 2023, Urk. 270 f.). Die Vor- strafenlosigkeit wirkt sich aber – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 172 S. 88) – nicht strafmindernd aus.

- 71 - 6.3. Auch in Bezug auf das Nachtatverhalten sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen, wonach die beiden Beschuldigten während des ganzen Verfah- rens keinerlei Einsicht in das von ihnen verübte Unrecht zum Ausdruck brachten und sich durchwegs weder geständig noch kooperativ zeigten. Daraus ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sich das Nachtatverhalten der Beschuldigten nicht strafmindernd auswirkt.

7. Fazit Mangels strafmindernden resp. -erhöhenden Faktoren betreffend die Täterkompo- nenten bleibt es bei den aufgrund der Tatkomponenten ermittelten Freiheitsstrafen von 50 Monaten für den Beschuldigten 1 und von 47 Monaten für die Beschul- digte 2. Die in diesem Verfahren erstandene Haft von 599 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafen anzurechnen. VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen bei einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist, zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 89 f.).

2. Die heute für die Beschuldigten auszufällenden Freiheitstrafen von weit über zwei Jahren sind von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). VII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

1. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Beschuldigten 1 eine achtjährige Landes- verweisung ausgesprochen und die Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) angeordnet (Urk. 172 S. 108). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren demgegenüber eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren (Urk. 182 S. 2 und 246 S. 1; Urk. 273 S. 7). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei von einer Landesverweisung und der entsprechen- den Ausschreibung im SIS abzusehen, eventualiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren angemessen (Urk. 247 S. 2, Urk. 274 S. 11).

- 72 -

2. Bei der schweren Körperverletzung und den sexuellen Handlungen mit einem Kind handelt es sich um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB, für welche grundsätzlich zwingend eine Landesverweisung auszusprechen ist. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverwei- sung zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 91 f.). 3.1. In Bezug auf die Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, ist festzuhalten, dass der heute 48-jährige Beschuldigte 1 erst im Alter von 42 Jahren in die Schweiz kam. Seine prägenden Jahre verbrachte er somit in seinem Heimatland, mit welchem er gemäss eigenen Angaben eng verbunden ist. Seine Söhne aus erster Ehe und seine Geschwister leben nach wie vor in der Türkei, wo er auch ein Grundstück besitzt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen Verhält- nissen bestens vertraut ist, zumal er die reguläre Schulzeit und anschliessend das Berufsgymnasium absolviert, Militärdienst geleistet und schliesslich seinen Lebens- unterhalt mit dem Betreiben einer Viehzucht und dem Geschäft mit Schweisser- arbeiten finanziert hat. Eine Resozialisierung erscheint damit ohne weiteres mög- lich, zumal er der dortigen Sprache mächtig ist. Im Übrigen gab er an der ersten Berufungsverhandlung selber an, dass wenn man genug Zeit und Energie in ein eigenes Geschäft investiere und gut überlege, wie das Geschäft zu führen sei, man das hinkriege (Urk. 242 S. 6). 3.2. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 während nahezu seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz auf staatliche So- zialhilfe angewiesen war und er auch nach vier Jahren in der Schweiz offensichtlich spärlich Deutsch spricht. Gemäss seinen Aussagen verfügt er über ein paar wenige Kontakte in der Schweiz, ein tatsächlicher Bezug zur hiesigen Gesellschaft ist jedoch nicht auszumachen. Wenn die Verteidigung geltend macht, die fehlende Integration sei auf die lange Haftzeit zurückzuführen (Urk. 274 S. 11), ist dem ent- gegenzuhalten, dass der Beschuldigte 1 bereits vor der Verhaftung weder beruflich noch gesellschaftlich integriert war und er selbst während der Inhaftierung Gele- genheit gehabt hätte, die hiesige Sprache zu erlernen, welche er aber offensichtlich nicht wahrnahm. Nach wie vor ist von einer klar unterdurchschnittlichen sozialen Einbettung und Integration des Beschuldigten 1 auszugehen.

- 73 - 3.3. Dem Beschuldigten 1 ist zu attestieren, dass angesichts des Umstands, dass er seine Ehefrau und seine kleine Tochter hier in der Schweiz hat, eine Wegwei- sung aus der Schweiz für ihn mit grossen Unannehmlichkeiten verbunden ist und mit einer Distanzierung des persönlichen Kontakts zu seiner hier in der Schweiz lebenden Tochter sowie der Ehefrau einhergeht. Dies stellt zweifelsohne in einem gewissem Sinn eine nicht unerhebliche Härte für ihn dar. Allerdings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und ge- radezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann aber bei den vorliegend zu beurteilenden Verhältnissen nicht ausgegangen werden. Im Übrigen gilt der bei der Härtefallprüfung berücksichtigte und in Art. 13 BV sowie in Art. 8 EMRK ver- ankerte Anspruch auf Familien- und Privatleben nicht absolut. Ein Landesverweis erweist sich vorliegend auch aus menschenrechtlicher Perspektive als zulässig, zumal die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen ist, sie mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten und mit dem Schutz der Ge- sundheit gleich mehrere legitime Zwecke erfüllt und zu deren Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft in casu auch notwendig erscheint. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Strafen und Massnahmen für einen Beschuldigten grundsätzlich einschneidend und hart sind, zumal sie diesen im Falle einer Landesverweisung von seiner Familie trennen können. Diese Folgen sind der Landesverweisung immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt (vgl. auch Urteil 6B_1376/2022 vom

12. September 2023, Härtefall verneint bei Italiener mit Frau und Kleinkind). 3.4. Aufgrund des Ausgeführten erscheint eine Rückkehr ins Heimatland, das der Beschuldigte 1 erst im Alter von 42 Jahren verlassen hatte und mit dem er im oben dargelegten Sinne bis heute verbunden ist, nicht unzumutbar. Falls seine Ehefrau und Tochter in der Schweiz verbleiben werden, kann ein Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu verneinen. 3.5. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht würde, überwiegt an- gesichts der begangenen Straftaten das öffentliche Interesse an einer Verweisung des Beschuldigten 1 gegenüber dessen dargelegten persönlichen Interessen.

- 74 -

4. Aufgrund des Gesagten ist eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen.

5. In Anbetracht der Schwere des Delikts und der konkreten Sanktion sowie mit Blick auf die Trennung von seiner Familie erweist sich mit der Vorinstanz eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren als angemessen.

6. Der Beschuldigte 1 ist Drittstaatangehöriger, weshalb die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben ist (so auch die Vorinstanz in Urk. 172 S. 95 f.). VIII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz verzichtete auf die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB für die beiden Beschuldigten bezüglich der Privatklägerin 1 (Urk. 172 S. 108). Die Vertretung der Privatklägerin 1 beantragt im Berufungsverfahren erneut die Anordnung eines ent- sprechenden Verbots für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 249 S. 2, Urk. 277 S. 13 ff.).

2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 172 S. 96).

3. Ebenfalls korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass angesichts der verschiedenen begangenen Verbrechen und Vergehen vorliegend grundsätzlich eine Anordnung eines Kontakt- und Rayonsverbots in Betracht komme. Sie erwog aber auch, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschuldigten weitere Verbrechen oder Vergehen begehen würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das gesamte Strafverfahren und die erstandene Haft die Beschuldigten mass- geblich geprägt und genügend beeindruckt habe, um künftig von weiteren Straf- taten Abstand zu nehmen. Zudem sei der Beschuldigte 1 für acht Jahre des Landes zu verweisen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Anordnung eines fünfjährigen Kontakt- und Rayonsverbots zu verzichten sei. Diese zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 172 S. 96 f.) sind zu übernehmen. Von Seiten der Privatklägerin 1 wird argumentiert, ein entsprechendes Kontakt- und Rayonverbot könnte einer zusätzlichen Retraumatisierung und einer ständigen Angst der Privat-

- 75 - klägerin 1 entgegenwirken (Urk. 277 S. 15). Auch ist zu erwägen, dass die Konse- quenzen für die Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren grösser sind, als noch aufgrund des erstinstanzlichen Entscheids. Ein Rachefeldzug der Be- schuldigten ist deshalb nicht auszuschliessen. Allerdings ist das Risiko hierfür an- gesichts der für die Beschuldigten auf dem Spiel stehenden Konsequenzen eines erneuten Übergriffs auf die Privatklägerin 1 als minim einzustufen, zumal diese eine Rückkehr respektive das Sorgerecht über die kleine Tochter T._____ nicht aufs Spiel setzen wollen werden. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonsverbots ist somit auch aus heutiger Sicht abzusehen. IX. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen für die Erteilung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB dar und folgerte zutreffend, dass beiden Beschuldigten aufgrund der begangenen Straftaten lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten sei, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen umfasse, was zu übernehmen ist (Urk. 172 S. 97). Entgegen der Ansicht der Verteidigung der Beschuldigten 2 liegt auch bei Letzterer ange- sichts ihres Tatbeitrages, welcher teilweise wie dargelegt einer Mittäterschaft sehr nahe kam, kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor (Urk. 275 S. 6). X. Zivilansprüche

1. Schadenersatzbegehren 1.1. Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 172 S. 110). Die Vertretung der Privatklägerin 1 beantragt im Berufungsverfahren wie schon vor erster Instanz, die Beschuldigten seien dem Grundsatz nach zu verpflichten, gegenüber der Privatklägerin 1 für Schaden, welcher im Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt stehe, solidarisch aufzukommen (Urk. 249 S. 2, Urk. 277 S. 12 f.).

- 76 - 1.2. Die rechtlichen Grundlagen betreffend Schadenersatz wurden im vorinstanz- lichen Entscheid ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 99 ff.). 1.3. Seitens der Privatklägerin 1 wird geltend gemacht, diese sei aufgrund der Übergriffe der Beschuldigten psychisch stark angeschlagen und befinde sich seit Jahren in ambulanter sowie stationärer psychiatrischer Behandlung. Dies werde auch noch lange Zeit so sein. Sollte die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer psychischen Probleme auf längere Sicht arbeitsunfähig sein, seien die Beschuldigten zu ver- pflichten, für die erlittene Vermögenseinbusse aufzukommen (Urk. 277 S. 13). 1.4. Anders als vor Vorinstanz werden die Beschuldigten vorliegend unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zur Rechenschaft gezogen. Der Kausalzusam- menhang zwischen den widerrechtlichen Übergriffen der Beschuldigten und der psychischen Erkrankung der Privatklägerin 1 ist erstellt (vgl. vorstehend Ziff. III.3. und Ziff. IV.C.2.2.). Damit ist klar, dass die Beschuldigten auch für die Kosten im Zusammenhang mit den Folgen ihres deliktischen Verhaltens aufzukommen haben. Da diese Kosten zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht beziffert werden können, sind die Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach solidarisch schadenersatzpflichtig, was festzu- stellen ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs ist sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Genugtuungsbegehren 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten solidarisch, der Privatklägerin 1 Fr. 12'000.– zuzüglich 5% Zins ab 19. November 2019 als Genugtuung zu be- zahlen (Urk. 172 S. 110). Seitens der Privatklägerin 1 wird eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2019 in solidarischer Haftung be- antragt (Urk. 249 S. 2, Urk. 277 S. 12). 2.2. Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen betreffend Genugtuung sind zu übernehmen (Urk. 172 S. 102).

- 77 - 2.3. Auf die im erstinstanzlichen Entscheid zusammengefassten Vorbringen der Geschädigtenvertretung ist ebenfalls zu verweisen (vgl. Urk. 172 S. 102 ff.). Im Be- rufungsverfahren macht die Vertretung der Privatklägerin 1 zusammengefasst gel- tend, Letztere sei aufgrund der ihr zugefügten Leiden nach wie vor psychisch enorm angeschlagen und sie werde es wohl noch ein ganzes Leben lang sein. Verwiesen wird dabei auf die Verlaufsberichte der befassten Oberärztin des Kinderspitals Zürich vom 22. Februar 2023 und vom 15. November 2023. Gemäss Geschädig- tenvertretung haben die Beschuldigten die Privatklägerin 1 regelrecht kaputt ge- macht. Die Privatklägerin 1 sei nach wie vor auf intensive therapeutische Behand- lung angewiesen und der Versuch, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren, sei aufgrund des angeschlagenen psychischen Zustands gescheitert (Urk. 277 S. 8 ff.). 2.4. Gemäss vorliegender Beurteilung haben sich die Beschuldigten neben den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte auch der schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Der Gesamtvorwurf an die beiden Beschuldigten wiegt damit um einiges schwerer als ihn die Vorinstanz ge- wichtet hat. Die Schwere der Taten drückt sich auch in den langen Freiheitsstrafen aus. Die Beschuldigten haben die Privatklägerin durch ihre Taten über längere Zeit derart in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt, sie mit ihren Ängsten alleine gelassen, ihr den ihr gebührenden Schutz und die Geborgenheit innerhalb der Familie entzogen und ihr Vertrauen missbraucht, sodass die Privatklägerin 1 psychisch schwer erkrankte. Das vorerwähnte Gutachten über die Privatklägerin 1 attestiert dieser eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung als Folge der physischen und sexuellen Übergriffe der Beschuldigten (Urk. D1 8/30 S. 217, D1 8/37 Antwort 8). Gemäss den beiden genannten Verlaufsberichten leidet die Privatklägerin 1 nach wie vor stark unter den traumatischen Erlebnissen, benötigt noch immer eine intensive psychotherapeutische Betreuung und eine berufliche Wiedereingliederung sei nicht absehbar (Urk. 250 S. 6, Urk. 278). Laut Bundesge- richt wird in der Lehre allein bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Ge- schlechtsverkehr für Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– eingetreten (Urteile 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 Erw. 3.2 und 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 Erw. 5.4 unter Hinweis auf Beatrice Gurzeler,

- 78 - Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 341 f.). Zwar beziehen sich diese Urteile auf sexuelle Handlungen über einen längeren Zeitraum, jedoch kommen vorliegend insbesondere die zahlreichen physischen Übergriffe in Form von Schlägen, Tritten, Haarereissen hinzu sowie die Tatsache, dass die Privatklä- gerin durch die Taten der Beschuldigten schwer und nachhaltig traumatisiert wurde. 2.5. In Anbetracht dessen erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– als vorliegend angemessen. Die Beschuldigten haben beide in entscheidendem Masse zum Leid der Privatklägerin beigetragen, womit sie gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch zu verpflichten sind, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von 25'000.– zuzüglich Zins – wie von der Privatklägerin 1 beantragt (Urk. 249 S. 2) – seit 1. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungs- begehren abzuweisen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dis- positiv-Ziffern 27 und 28) zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 9'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beide Beschuldigten unter- liegen mit ihren im Berufungsverfahren gestellten Anträgen bis auf die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Nötigung und der mehrfachen Drohung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren hinsichtlich ihrer Anträge betreffend Schuldigsprechung ebengenannter Delikte, der Qualifizierung der Beschuldigten 2 als Mittäterin bezüglich der sexuellen Hand- lungen mit Kindern sowie der Höhe der Strafen und der Dauer der Landes- verweisung. Die Privatklägerin 1 dringt nicht durch mit ihren Anträgen betreffend Schuldigsprechung der ebengenannten Delikte, der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots und teilweise bezüglich der Zivilforderungen. Ausgangsgemäss ent-

- 79 - fallen die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen beider Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu 16/20 auf die beiden Beschuldigten (je 8/20), zu 1/20 auf die Privatklägerin 1 und zu 3/20 auf den Staat. Angesichts des Alters und der Mittel- losigkeit der Privatklägerin 1 rechtfertigt sich, deren Anteil, inklusive der Kosten de- ren unentgeltlichen Vertretung, definitiv abzuschreiben resp. auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldig- ten bleibt im Umfang von je 8/20 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt MLaw Y1._____, macht für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 28'407.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 272). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Urteilseröffnung am

22. Dezember 2023 ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten 1 pauschal auf Fr. 29'000.– festzusetzen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass gestützt auf die Präsidialverfügung vom 8. März 2023 bereits eine Akonto- Honorarzahlung von Fr. 15'000.– geleistet wurde (Urk. 253). 2.3.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, macht für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 28'618.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 276). Der geltend gemachte Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung der Beschuldigten 2 ebenfalls pauschal auf Fr. 29'000.– festzusetzen. Auch hier ist zu beachten, dass gestützt auf die Präsidialverfügung vom

8. März 2023 bereits eine Akonto-Honorarzahlung von Fr. 15'000.– geleistet wurde (Urk. 253). 2.3.3. Die vormalige unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechts- anwältin lic. iur. X3._____, wurde mit Präsidialverfügung vom 19. September 2023 aus ihrem Mandat entlassen (Urk. 264). Sie reichte am 14. November 2023 ihre Honorarnote ein (Urk. 269). Der geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 13'516.50 ist ausgewiesen, weshalb Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ entspre- chend zu entschädigen ist.

- 80 - 2.3.4. Die gleichzeitig mit genannter Präsidialverfügung vom 19. September 2023 als neue unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 bestellte Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ macht einen Aufwand von total Fr. 7'904.08 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 279). Dieser Aufwand ist genügend beziffert, belegt und entspricht der Komplexität des Falles, zumal sich die neue Rechtsvertreterin von Grund auf in den Fall einzuarbeiten hatte. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Urteilseröffnung ist Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ mit Fr. 8'400.– zu entschädigen. XII. Nachtragsurteil betreffend Honorar von Rechtsanwalt lic. iur. S. X2._____ Die vom unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, am 15. Februar 2023 eingereichte Honorarnote (Urk. 235) wurde beim Entscheid vom 12. Dezember 2023 versehentlich nicht berücksichtigt, was nachzu- holen ist. Der geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 3'901.10 ist ausge- wiesen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit ebendiesem Betrag zu ent- schädigen ist. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. XIII. Kostenbeschwerde

1. Der Beschuldigte 1 liess zusammen mit der Berufungserklärung (Urk. 176) Be- schwerde erheben (Urk. 176 S. 3 f., Urk. 247 S. 3). Diese richtet sich gegen die vorinstanzliche Präsidialverfügung vom 19. November 2021 (Urk. 169). Diese Ver- fügung erging im Nachgang zum angefochtenen Urteil vom 14. Juli 2021 und beinhaltet eine nachträgliche Auflage der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– aus dem Beschwerdeverfahren UB200046 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Die Beschwerde wurde innert Frist erhoben (Urk. 171/2) und enthält eine kurze Begründung (Urk. 176 S. 5). Ein separates Beschwerdeverfahren wurde diesbe- züglich nie eröffnet. Die Kostenbeschwerde kann im Rahmen des Berufungs- verfahrens behandelt werden.

- 81 -

2. Der Beschuldigte 1 beantragt mit der Beschwerde, es seien die Kosten des Be- schwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (GeschäftsNr. UB200046-O) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Be- gründet wird der Antrag mit dem in der Hauptsache angestrebten vollumfänglichen Freispruch.

3. Der Beschuldigte 1 wird gemäss obigen Erwägungen schuldig gesprochen der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB und u.a. mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten belegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde abzu- weisen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 2, B._____, wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte C._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  (…)  (…)  der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB  (…)

3. (…)

4. Die Beschuldigte D._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  (…)

- 82 -  (…)  der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB  (…) 5.-13. (…)

14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. De- zember 2020 einzig als Beweismittel beim Beschuldigten C._____ beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone X, weiss (Asservat-Nr. A013'271'346) wird ihm innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung beziehungsweise Vernichtung überlassen.

15. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel bei der Beschuldigten D._____ beschlagnahmten Gegenstände werden ihr innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung beziehungs- weise Vernichtung überlassen:  1 Computer Apple iPad 6 (Asservat-Nr. A013'271'448);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 7 Plus, goldfarben (Asservat-Nr. A013'271'471).

16. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände werden den Beschuldigten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung beziehungsweise Vernichtung überlassen:  1 Mobiltelefon, Apple iPhone, silberfarben (Asservat-Nr. A013'271'517);  1 Laptop (tragbar), silberfarben (Asservat-Nr. A013'271'539);  3 CDs (Asservat-Nr. A013'271'540);  1 USB Stick (Asservat-Nr. A013'271'551).

17. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Kerze, weiss, einzeln (Asservat-Nr. A013'271'993);  Kerzen, 1x weiss / 2x orange (Asservat-Nr. A013'272'032);  Kerzen, 10x weiss (Asservat-Nr. A013'272'098).

- 83 -

18. Die nachfolgenden, sichergestellten Spurenträger werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die zuständige Lager- behörde zu vernichten:  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'408);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'419);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'420);  Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A013'387'661). 19.-20. (…)

21. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

22. Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird zusätzlich zu den bereits erfolgten Akontozah- lungen von Fr. 16'448.80 und Fr. 15'490.75 für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten C._____ mit Fr. 24'316.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

23. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird zusätzlich zu den bereits erfolgten Akontozah- lungen von Fr. 12'447.–, Fr. 11'264.35 und Fr. 10'000.– für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten D._____ mit Fr. 31'826.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

24. Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privat- klägerin A._____ mit Fr. 29'922.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

25. Rechtsanwältin Dr. iur. X4._____ (substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____) wird für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____ mit Fr. 18'856.75 aus der Gerichtskasse entschädigt.

26. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 84 - Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 39'106.80 Gutachten/Expertisen Fr. 86.80 Zeugenentschädigung Fr. 4'097.– Auslagen Untersuchung Fr. 56'256.50 Entschädigung amtliche Verteidigung C._____ Fr. 65'538.10 Entschädigung amtliche Verteidigung D._____ Fr. 29'922.15 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 18'856.75 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 27.-28. (…)"

3. Die Kostenbeschwerde des Beschuldigten 1, C._____, vom 6. Dezember 2021 wird abgewiesen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen Ziff. 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1, C._____, ist schuldig

- 85 - der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von  Art. 219 Abs. 1 StGB der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne  von Art. 179quater Abs. 3 StGB

2. Der Beschuldigte 1, C._____, wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 

3. Die Beschuldigte 2, D._____, ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB  der Gehilfenschaft zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im  Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von  Art. 219 Abs. 1 StGB der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne  von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB

4. Die Beschuldigte 2, D._____, wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 

5. Der Beschuldigte 1, C._____, wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, wovon 599 Tage durch Haft erstanden sind.

- 86 -

6. Die Beschuldigte 2, D._____, wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten, wovon 599 Tage durch Haft erstanden sind.

7. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1, C._____, wird vollzogen.

8. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten 2, D._____, wird vollzogen.

9. Der Beschuldigte 1, C._____, wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

10. Bezüglich des Beschuldigten 1, C._____, wird die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

11. Dem Beschuldigten 1, C._____, wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.

12. Der Beschuldigten 2, D._____, wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.

13. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird bezüglich beider Beschuldigten abgesehen.

14. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grund- satze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

15. Die Beschuldigten C._____ und D._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

16. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 27 und 28) wird bestätigt.

17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 87 - Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 29'000.00 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 29'000.00 amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 Fr. 13'516.50 vormalige unentgeltl. Vertretung RAin X3._____ für PK 1 Fr. 8'400.00 unentgeltl. Vertretung RAin X1._____ für PK 1

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen beider Beschuldigten und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin 1, werden den Beschuldigten zu je 8/20 auferlegt. Der auf die Privatklägerin entfallende Anteil von 1/20 sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Im Übrigen (zu 3/20) werden die Kosten auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen beider Beschuldigten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten zu je 8/20 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, C._____, im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2, D._____, im Doppel für  sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich  und zuhanden des Beschuldigten die amtliche Verteidigung der Beschuldigten D._____ im Doppel für sich  und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich 

- 88 - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separaten Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Kasse der Vorinstanz mit Verweis auf Beschluss-Dispositiv-Ziffer 3  resp. die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 19. November 2021 (Urk. 169)

20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Weiter wird erkannt:

Erwägungen (75 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 172 S. 7-10).

E. 1.1 Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 172 S. 110). Die Vertretung der Privatklägerin 1 beantragt im Berufungsverfahren wie schon vor erster Instanz, die Beschuldigten seien dem Grundsatz nach zu verpflichten, gegenüber der Privatklägerin 1 für Schaden, welcher im Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt stehe, solidarisch aufzukommen (Urk. 249 S. 2, Urk. 277 S. 12 f.).

- 76 -

E. 1.2 Die rechtlichen Grundlagen betreffend Schadenersatz wurden im vorinstanz- lichen Entscheid ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 99 ff.).

E. 1.3 Seitens der Privatklägerin 1 wird geltend gemacht, diese sei aufgrund der Übergriffe der Beschuldigten psychisch stark angeschlagen und befinde sich seit Jahren in ambulanter sowie stationärer psychiatrischer Behandlung. Dies werde auch noch lange Zeit so sein. Sollte die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer psychischen Probleme auf längere Sicht arbeitsunfähig sein, seien die Beschuldigten zu ver- pflichten, für die erlittene Vermögenseinbusse aufzukommen (Urk. 277 S. 13).

E. 1.4 Anders als vor Vorinstanz werden die Beschuldigten vorliegend unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zur Rechenschaft gezogen. Der Kausalzusam- menhang zwischen den widerrechtlichen Übergriffen der Beschuldigten und der psychischen Erkrankung der Privatklägerin 1 ist erstellt (vgl. vorstehend Ziff. III.3. und Ziff. IV.C.2.2.). Damit ist klar, dass die Beschuldigten auch für die Kosten im Zusammenhang mit den Folgen ihres deliktischen Verhaltens aufzukommen haben. Da diese Kosten zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht beziffert werden können, sind die Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach solidarisch schadenersatzpflichtig, was festzu- stellen ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs ist sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Genugtuungsbegehren

E. 2 Die Vorinstanz fällte am 14. Juli 2021 das eingangs im Dispositiv wieder- gegebene Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 77 ff.). Im Anschluss daran beschloss sie die Entlassung der beiden Beschuldigten aus der Sicherheitshaft (Prot. I S. 83 ff.). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") meldete noch vor Schranken Berufung an und beantragte die Fortsetzung der Sicherheitshaft der beiden Beschuldigten (Urk. 158/1+2; Prot. I S. 83 f.). In der Folge beschloss die Vorinstanz, die beiden Beschuldigten bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Obergerichts in Sicher- heitshaft zu belassen, längstens bis zum 19. Juli 2021, 18:05 Uhr (Prot. I S. 85; Urk. 148 f.). Mit Präsidialverfügungen der II. Strafkammer des Obergerichts vom

19. Juli 2021 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicher-

- 13 - heitshaft in Bezug auf beide Beschuldigten abgewiesen und deren sofortige Ent- lassung angeordnet (Urk. 163 f.). Die beiden Beschuldigten und die beiden Privatkläger liessen innert Frist ebenfalls Berufung anmelden (Urk. 157, 159, 160 und 161). Nach Zustellung des begründe- ten Urteils reichten sämtliche Parteien wiederum fristgerecht ihre Berufungserklä- rungen ein (Urk. 171/1-5, 176, 178, 180, 182 und 184). Der Beschuldigte 1 erhob gleichzeitig eine Kostenbeschwerde (Urk. 176 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom

20. November 2021 wurden den Parteien die Berufungserklärungen der jeweiligen anderen Parteien zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung(en) be- antragt wird (Urk. 186). Der Privatklägerin 1 wurde zudem Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie beantragt, dass dem Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört, ob sie für den Fall einer Befragung verlangt, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden, und ob für die Übersetzung ihrer Befra- gung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werden soll (ebd.). Die Staats- anwaltschaft und die Privatkläger verzichteten ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 190, 192, 194), die Beschuldigten liessen sich diesbezüglich nicht mehr ver- nehmen. Die Privatklägerin 1 beantragte mit Eingabe vom 10. Januar 2022, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre. Auf den Bei- zug einer befragenden oder übersetzenden Person gleichen Geschlechts verzich- tet sie (Urk. 192). Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2022 wurde die Publikums- öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, unter Zulassung der akkreditierten Gerichtsberichterstatter nur unter Auflagen (Urk. 209, 211). Am

14. Oktober 2022 wurden die Parteien auf den 23. Februar 2023 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 212).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 9'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

E. 2.1.1 Die Privatklägerin 1 erwähnte bereits in der ersten Einvernahme vom 28. No- vember 2019 im Zusammenhang mit dem Suizidversuch, dass die Beschuldigte 2 sie mit dem Staubsaugerbesen geschlagen und dass diese ihr "eine getätscht" habe. Das sei nichts gewesen, sie habe zuhause so viel Gewalt erlebt (Urk. 91 S. 18). Auch an der zweiten Einvernahme vom 16. Dezember 2019 schilderte die Privatklägerin 1 gewalttätige Übergriffe. So sei sie von den Beschuldigten, als sie unerlaubterweise die Türe abgeschlossen habe, angeschrien worden und der Be- schuldigte 1 habe sie mit dem Bein geschlagen, "ineginggt" (Urk. 92 S. 34). Nicht in diesem Zusammenhang habe er ihren Kopf manchmal an eine Wand geschlagen und sie an ihren Haaren gezogen. Wenn die Beschuldigte 2 sie fest geschlagen habe, habe der Beschuldigte 1 so helfen wollen. Seit sie ihre Haare geschnitten habe, hätten es die Beschuldigten fast nicht mehr geschafft, sie an den Haaren zu ziehen (ebd.; vgl. auch Vorinstanz Urk. 172 S. 46). Schliesslich wurde die Privat- klägerin 1 am 13. Februar 2020 eingehend zu den Gewaltvorwürfen befragt (Urk. 93 S. 10 ff.). Die Privatklägerin 1 schilderte dabei detailliert und lebensnah, wie sie von den Beschuldigten mit Händen, Fäusten, dem vorderen Teil des Staub- saugers und Stühlen geschlagen, an den Haaren gezogen, getreten und an die Wand "getätscht" worden sei (ebd.). Die Privatklägerin 1 brachte einzelne Ereig- nisse auch mit konkreten Geschichten in Verbindung, welche Beispiele die Vor- instanz zutreffend aufführte und worauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 46 f.). Die Privatklägerin 1 schilderte auch ihr Empfinden eindrucksvoll, beispielsweise

- 39 - indem sie angab, sie habe kaum noch atmen können und das Gefühl gehabt, dass ihr die Organe aus dem Mund kämen, als die Beschuldigte 2 ihr auf die Brüste und den Unterleib getreten sei (Urk. 93 S. 35). Nachdem die Beschuldigte 2 dreimal hin- tereinander mit dem Staubsauger in ihren Bauch geschlagen habe, habe sie sich übergeben müssen, es sei so ein schlimmes Gefühl gewesen (Urk. 93 S. 45). Mit der Zeit hätten die Schläge der Beschuldigten 2 nicht mehr so weh getan wie am Anfang, irgendwie habe sie sich daran gewöhnt (Urk. 93 S. 45 f.).

E. 2.1.2 Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass aus dem Chatverlauf mit N._____ hervorgehe, dass die Privatklägerin 1 ihrer Freundin geschrieben habe, dass die Beschuldigte 2 sie wieder geschlagen habe wie damals, als sie sich die blaue Lippe zugezogen habe (Urk. D1 6/14 S. 3 f.).

E. 2.1.3 Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass gewisse Übertreibungstendenzen in den Schilderungen zu den Gewaltvorkommnissen feststellbar seien. Hinsichtlich der Häufigkeit dieser Ereignisse seien die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht voll- ständig überzeugend. So habe sie angegeben, dass ihre Mutter zehn bis zwölf Mal, der Stiefvater höchstens fünf Mal am Tag geschlagen habe (Urk. 172 S. 48 mit Ver- weis auf Urk. 93 S. 30). Es bleibe unklar, ob die Privatklägerin 1 die Schläge den einzelnen Vorfällen habe zuordnen können oder ob sie diese auch etwas durch- einander gebracht habe (ebd.). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass häufige gleich- gelagerte Gewalttaten schwierig auseinanderzuhalten sind. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen wird dadurch nicht relativiert. Allerdings ist mit der Vorinstanz darauf hin- zuweisen, dass die Aussage der Privatklägerin 1, wonach ihr Sportlehrer sie wie- derholt gefragt habe, warum sie so viele blaue Flecken habe (Urk. 93 S. 31 f.), durch die Aussagen der beiden Sportlehrer widerlegt worden ist. Diese konnten nicht bestätigen, jemals blaue Flecken oder eine blutige Lippe bei der Privatkläge- rin 1 gesehen zu haben (Urk. 172 S. 48 mit Verweis auf Urk. D1/6/16 S. 2 f. und Urk. D1/6/20 S. 2 f.). Auch andere befragte Lehrpersonen konnten gemäss Vorin- stanz nicht bezeugen, irgendwelche Verletzungen oder blaue Flecken bei der Pri- vatklägerin 1 gesehen zu haben (Urk. 172 S. 48 m.w.H.). Ebenso wenig können alle von der Privatklägerin 1 genannten Freunde, die mehrfach Verletzungen an ihr gesehen haben sollen, solche Verletzungen bestätigen (ebd. m.w.H.).

- 40 -

E. 2.1.4 In Bezug auf die Ausführungen der Privatklägerin 1, der Stiefvater habe sie zweimal auf die Lippen geküsst und ihr gesagt, sie solle seinen Zeige- und Mittel- finger in ihren Mund nehmen (Urk. 91 S. 25, Urk. 92 S. 17 f.), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 die Ereignisse wiederum zeitlich einzuord- nen vermochte (Urk. 172 S. 34). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

E. 2.1.5 Zum Wissen der Beschuldigten 2 erklärte die Privatklägerin 1 wiederholt und eindrücklich, dass ihre Mutter von den sexuellen Handlungen des Beschuldigten 1 gewusst habe, aber nichts dagegen unternommen habe (Urk. 91 S. 3, Urk. 92 S. 4, 15, 36 f.). Sie betonte diesen Umstand ungefragt und bereits zu Beginn der ersten Einvernahme (Urk. 91 S. 3). Als sie zur Mutter gegangen sei, habe diese gesagt, sie solle nicht übertreiben und selbst wenn er es getan hätte, sei er ihr Vater und wolle nur das Gute für sie (Urk. 92 S. 4, 20), resp. sie solle ihn doch lassen, er sei ihr Vater (Urk. 91 S. 5 und 7, Urk. 92 S. 4). Diese Aussagen wiederholte die Privat- klägerin 1 mehrmals (ebd.). Ferner erklärte die Privatklägerin 1, sie sei "10 Mal, 11 Mal", "irgendwie fascht jedi Wuche" (Urk. 92 S. 21) zur Beschuldigten 2 gegan- gen und habe versucht, es ihr zu erklären. Die Frage, ob es etwas genützt habe, verneinte die Privatklägerin 1. Es sei immer noch schlimmer geworden, weil der Beschuldigte 1 gemerkt habe, dass die Beschuldigte 2 nichts dagegen habe, dass er das mache (Urk. 92 S. 21). Dieser Gedankengang erscheint realistisch und nicht ausgedacht. Wenn die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin 1, die Beschul- digte 2 habe auch vom Beschuldigten 1 selber von Übergriffen erfahren, als lebens- fremd und unglaubhaft taxierte, ist dies zu relativieren. Die Privatklägerin 1 gab wie- derholt an, der Beschuldigte 1 habe der Beschuldigten 2 mehrmals im Streit ange- deutet, dass er die Privatklägerin 1 an der Vagina kraule ("zum Bispil wo sie gstritte händ, hät er gseit, ja ich tuen dinere Tochter immer alles mache, sie chraule, au ihri Vagina chraule, was wotsch no vor mir", Urk. 92 S. 15). Dass der Beschuldigte dies zur Provokation oder zur übertriebenen Rechtfertigung auf die Forderung der Be- schuldigten 2, sich um die Privatklägerin 1 zu kümmern, sagte, ist nicht undenkbar, zumal er gemäss der Privatklägerin 1 wusste, dass sein Tun von der Beschuldigten

- 29 - 2 toleriert wurde. Wie die Vorinstanz jedoch zurecht festhielt, fand dieser Umstand keinen Eingang in die Anklageschrift und ist damit nicht zu erstellen (Urk. 172 S. 35). Die Schilderungen der Privatklägerin 1 betreffend das Wissen der Beschul- digten 2 wirken entgegen den Ausführungen der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Urk. 248 S. 8 ff.) glaubhaft. Gerade wenn die Privatklägerin 1 spontan vorbrachte, ihre Mutter hätte zum Beschuldigten 1 sagen können, "stopp, isch immerno mini Tochter und nöd dini Frau", erscheint dies eindrücklich und echt. Die Vorinstanz erwog aber auch zutreffend, dass entgegen der Anklage nicht erstellt werden könne, dass die Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 angewiesen haben soll, die Privatklägerin 1 mit der Seife zu waschen (Urk. 172 S. 35). Die Privatklägerin 1 sagte lediglich – jedoch wiederholt und glaubhaft – aus, dass die Beschuldigte 2 ihr gesagt habe, sie solle ihn lassen, er sei ihr Vater (Urk. 91 S. 5 und 7, Urk. 92 S. 4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich angesichts dessen aber nicht nur ein vages, sondern ein klares Wissen der Beschuldigten 2 über die sexuellen Hand- lungen des Beschuldigten 1, zumindest bezüglich des Waschens mit Seife im In- timbereich und der Berührungen an Vagina und Po, erstellen (vgl. Urk. 172 S. 35).

E. 2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beide Beschuldigten unter- liegen mit ihren im Berufungsverfahren gestellten Anträgen bis auf die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Nötigung und der mehrfachen Drohung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren hinsichtlich ihrer Anträge betreffend Schuldigsprechung ebengenannter Delikte, der Qualifizierung der Beschuldigten 2 als Mittäterin bezüglich der sexuellen Hand- lungen mit Kindern sowie der Höhe der Strafen und der Dauer der Landes- verweisung. Die Privatklägerin 1 dringt nicht durch mit ihren Anträgen betreffend Schuldigsprechung der ebengenannten Delikte, der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots und teilweise bezüglich der Zivilforderungen. Ausgangsgemäss ent-

- 79 - fallen die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen beider Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu 16/20 auf die beiden Beschuldigten (je 8/20), zu 1/20 auf die Privatklägerin 1 und zu 3/20 auf den Staat. Angesichts des Alters und der Mittel- losigkeit der Privatklägerin 1 rechtfertigt sich, deren Anteil, inklusive der Kosten de- ren unentgeltlichen Vertretung, definitiv abzuschreiben resp. auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldig- ten bleibt im Umfang von je 8/20 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 2.3 Auf die im erstinstanzlichen Entscheid zusammengefassten Vorbringen der Geschädigtenvertretung ist ebenfalls zu verweisen (vgl. Urk. 172 S. 102 ff.). Im Be- rufungsverfahren macht die Vertretung der Privatklägerin 1 zusammengefasst gel- tend, Letztere sei aufgrund der ihr zugefügten Leiden nach wie vor psychisch enorm angeschlagen und sie werde es wohl noch ein ganzes Leben lang sein. Verwiesen wird dabei auf die Verlaufsberichte der befassten Oberärztin des Kinderspitals Zürich vom 22. Februar 2023 und vom 15. November 2023. Gemäss Geschädig- tenvertretung haben die Beschuldigten die Privatklägerin 1 regelrecht kaputt ge- macht. Die Privatklägerin 1 sei nach wie vor auf intensive therapeutische Behand- lung angewiesen und der Versuch, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren, sei aufgrund des angeschlagenen psychischen Zustands gescheitert (Urk. 277 S. 8 ff.).

E. 2.3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt MLaw Y1._____, macht für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 28'407.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 272). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Urteilseröffnung am

22. Dezember 2023 ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten 1 pauschal auf Fr. 29'000.– festzusetzen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass gestützt auf die Präsidialverfügung vom 8. März 2023 bereits eine Akonto- Honorarzahlung von Fr. 15'000.– geleistet wurde (Urk. 253).

E. 2.3.2 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, macht für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 28'618.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 276). Der geltend gemachte Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung der Beschuldigten 2 ebenfalls pauschal auf Fr. 29'000.– festzusetzen. Auch hier ist zu beachten, dass gestützt auf die Präsidialverfügung vom

8. März 2023 bereits eine Akonto-Honorarzahlung von Fr. 15'000.– geleistet wurde (Urk. 253).

E. 2.3.3 Die vormalige unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechts- anwältin lic. iur. X3._____, wurde mit Präsidialverfügung vom 19. September 2023 aus ihrem Mandat entlassen (Urk. 264). Sie reichte am 14. November 2023 ihre Honorarnote ein (Urk. 269). Der geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 13'516.50 ist ausgewiesen, weshalb Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ entspre- chend zu entschädigen ist.

- 80 -

E. 2.3.4 Die gleichzeitig mit genannter Präsidialverfügung vom 19. September 2023 als neue unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 bestellte Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ macht einen Aufwand von total Fr. 7'904.08 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 279). Dieser Aufwand ist genügend beziffert, belegt und entspricht der Komplexität des Falles, zumal sich die neue Rechtsvertreterin von Grund auf in den Fall einzuarbeiten hatte. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Urteilseröffnung ist Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ mit Fr. 8'400.– zu entschädigen. XII. Nachtragsurteil betreffend Honorar von Rechtsanwalt lic. iur. S. X2._____ Die vom unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, am 15. Februar 2023 eingereichte Honorarnote (Urk. 235) wurde beim Entscheid vom 12. Dezember 2023 versehentlich nicht berücksichtigt, was nachzu- holen ist. Der geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 3'901.10 ist ausge- wiesen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit ebendiesem Betrag zu ent- schädigen ist. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. XIII. Kostenbeschwerde

1. Der Beschuldigte 1 liess zusammen mit der Berufungserklärung (Urk. 176) Be- schwerde erheben (Urk. 176 S. 3 f., Urk. 247 S. 3). Diese richtet sich gegen die vorinstanzliche Präsidialverfügung vom 19. November 2021 (Urk. 169). Diese Ver- fügung erging im Nachgang zum angefochtenen Urteil vom 14. Juli 2021 und beinhaltet eine nachträgliche Auflage der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– aus dem Beschwerdeverfahren UB200046 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Die Beschwerde wurde innert Frist erhoben (Urk. 171/2) und enthält eine kurze Begründung (Urk. 176 S. 5). Ein separates Beschwerdeverfahren wurde diesbe- züglich nie eröffnet. Die Kostenbeschwerde kann im Rahmen des Berufungs- verfahrens behandelt werden.

- 81 -

2. Der Beschuldigte 1 beantragt mit der Beschwerde, es seien die Kosten des Be- schwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (GeschäftsNr. UB200046-O) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Be- gründet wird der Antrag mit dem in der Hauptsache angestrebten vollumfänglichen Freispruch.

3. Der Beschuldigte 1 wird gemäss obigen Erwägungen schuldig gesprochen der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB und u.a. mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten belegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde abzu- weisen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 2, B._____, wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte C._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  (…)  (…)  der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB  (…)

3. (…)

4. Die Beschuldigte D._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  (…)

- 82 -  (…)  der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB  (…) 5.-13. (…)

14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. De- zember 2020 einzig als Beweismittel beim Beschuldigten C._____ beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone X, weiss (Asservat-Nr. A013'271'346) wird ihm innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung beziehungsweise Vernichtung überlassen.

15. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel bei der Beschuldigten D._____ beschlagnahmten Gegenstände werden ihr innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung beziehungs- weise Vernichtung überlassen:  1 Computer Apple iPad 6 (Asservat-Nr. A013'271'448);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 7 Plus, goldfarben (Asservat-Nr. A013'271'471).

E. 2.4 Gemäss vorliegender Beurteilung haben sich die Beschuldigten neben den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte auch der schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Der Gesamtvorwurf an die beiden Beschuldigten wiegt damit um einiges schwerer als ihn die Vorinstanz ge- wichtet hat. Die Schwere der Taten drückt sich auch in den langen Freiheitsstrafen aus. Die Beschuldigten haben die Privatklägerin durch ihre Taten über längere Zeit derart in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt, sie mit ihren Ängsten alleine gelassen, ihr den ihr gebührenden Schutz und die Geborgenheit innerhalb der Familie entzogen und ihr Vertrauen missbraucht, sodass die Privatklägerin 1 psychisch schwer erkrankte. Das vorerwähnte Gutachten über die Privatklägerin 1 attestiert dieser eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung als Folge der physischen und sexuellen Übergriffe der Beschuldigten (Urk. D1 8/30 S. 217, D1 8/37 Antwort 8). Gemäss den beiden genannten Verlaufsberichten leidet die Privatklägerin 1 nach wie vor stark unter den traumatischen Erlebnissen, benötigt noch immer eine intensive psychotherapeutische Betreuung und eine berufliche Wiedereingliederung sei nicht absehbar (Urk. 250 S. 6, Urk. 278). Laut Bundesge- richt wird in der Lehre allein bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Ge- schlechtsverkehr für Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– eingetreten (Urteile 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 Erw. 3.2 und 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 Erw. 5.4 unter Hinweis auf Beatrice Gurzeler,

- 78 - Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 341 f.). Zwar beziehen sich diese Urteile auf sexuelle Handlungen über einen längeren Zeitraum, jedoch kommen vorliegend insbesondere die zahlreichen physischen Übergriffe in Form von Schlägen, Tritten, Haarereissen hinzu sowie die Tatsache, dass die Privatklä- gerin durch die Taten der Beschuldigten schwer und nachhaltig traumatisiert wurde.

E. 2.5 In Anbetracht dessen erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– als vorliegend angemessen. Die Beschuldigten haben beide in entscheidendem Masse zum Leid der Privatklägerin beigetragen, womit sie gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch zu verpflichten sind, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von 25'000.– zuzüglich Zins – wie von der Privatklägerin 1 beantragt (Urk. 249 S. 2) – seit 1. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungs- begehren abzuweisen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dis- positiv-Ziffern 27 und 28) zu bestätigen.

E. 2.6 Aussagen des Beschuldigten 1 Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten 1 fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf, dass dieser häufig ausweichend geantwortet, jegliche Schuld in Abrede gestellt und den Privatkläger 2 für die psychischen Probleme der Privat- klägerin 1 verantwortlich gemacht hat (Urk. 172 S. 50 mit Verweis auf Urk. D1 5/4 S. 6 ff., Urk. D1 5/5 S. 9, S. 12). Wenn die Verteidigung geltend macht, das Aus- sageverhalten des Beschuldigten 1 in den staatsanwaltschaftlichen und gericht- lichen Befragungen sei nicht Ausdruck von unglaubhaften Aussagen, sondern wi- derspiegelten die Minderintelligenz des Beschuldigten 1 (Urk. 274 S. 6), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte 1 sehr wohl konkret antworten konnte, wenn er sich durch entsprechende Fragen nicht gerade offensichtlich in die Enge getrieben fühlte. Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten 1 finden sich selbst bei einfachen Fragen, welche ihn intelligenzmässig nicht überfordert haben dürften. So sagte er zu Beginn der Untersuchung aus, er habe nie im Wohn- zimmer geschlafen, bis er mit den Aussagen der Beschuldigten 2 konfrontiert wurde und er darauf seine Aussagen den ihrigen anpasste (Urk. D1 5/2 S. 7 f. und S. 10, Urk. D1 5/4 S. 12). Dies spricht für einen gewissen Verstand. Wenn die Ver- teidigung vorbringt, der Beschuldigte 1 sei des Alphabets nicht mächtig (Urk. 274 S. 7), so überzeugt dies nicht angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte 1 selbst angab, der türkischen Armee als Protokollführer gedient zu haben (Urk. 242 S. 6). Zur Einschätzung der Denkfähigkeit des Beschuldigten 1 ist zudem auf den Beschluss der Kammer vom 4. April 2023 zu verweisen, in dessen Begründung das Aussageverhalten des Beschuldigten unter anderem als vernetzt und unauffällig wahrgenommen beschrieben wird (Urk. 255 S. 8). Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 1 können demzufolge nicht mit einer Minderintelligenz be- gründet werden, sondern sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

E. 2.6.1 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte 2 gleich zu Beginn der polizeilichen Einvernahme die Privatklägerin 1 in einem sehr schlechten Licht dargestellt und sie schlechtgeredet hat. Auf die wiedergegebenen diesbezüg- lichen Aussagen der Beschuldigten 2 wird verwiesen (Urk. 172 S. 38 f. mit Verweis auf Urk. D1 5/1 S. 3 und 9). Die Beschuldigte 2 bestritt sämtliche Vorwürfe, auch jene den Beschuldigten 1 betreffend (Urk. D1 5/1). Mit der Vorinstanz erscheinen diese Bestreitungen angesichts ihrer Haltung als Mutter, die angeblich zum ersten Mal von Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen mit ihrer Tochter gehört haben wollte, wenig überzeugend. Sie vermochte keine plausible Erklärung für die

- 31 - falschen Anschuldigungen zu liefern (Urk. 172 S. 39). Ebenfalls zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich die Beschuldigte 2 in seltsame Erklärungs- versuche verstrickte; so mit der Aussage, die Privatklägerin 1 habe nach ihrem Heimaufenthalt nicht mehr nach Hause kommen wollen, sie habe frei leben und tun wollen, was sie wollte, deshalb lüge sie (Urk. 172 S. 39, Urk. D1 5/1 S. 6). Festzu- halten ist weiter, dass die Beschuldigte 2 den Vorwurf, sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, sie solle sich vom Beschuldigten 1 waschen lassen, bestritt, und zwar mit dem Zusatz, die Privatklägerin 1 hätte aber in der Wohnung nicht nur mit einer Unterhose und oben nur mit einem leichten T-Shirt rumlaufen sollen (Urk. D1 5/1 S. 10). Dies könnte als Rechtfertigung für das Tun des Beschuldigten 1 verstanden werden, indem er die Aufmachung der Privatklägerin 1 als eine Einladung für die sexuellen Übergriffe hätte verstehen dürfen (vgl. auch Urk. 172 S. 40). Auf den Vor- wurf, der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 1 gezwungen, zwei Finger in den Mund zu nehmen, führte die Beschuldigte 2 an, sie sei ja immer zuhause gewesen, der Beschuldigte 1 hätte ja alleine zuhause gewesen sein müssen, damit er so etwas hätte machen können, was er aber nicht gewesen sei (Urk. D1 5/1 S. 11). Auch diese Erklärung hält selbst ihren eigenen Aussagen nicht stand, da die Be- schuldigte 2 zuvor selber eingeräumt hatte, dass sie mit dem Baby im Eltern- schlafzimmer und der Beschuldigte 1 im Wohnzimmer übernachtet habe (Urk. D1 5/1 S. 8). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte 2 auf den Vorhalt betreffend Kerze im Schrebergarten behauptete, der Beschuldigte 1 sei nie alleine in den Garten gegangen, allgemein gehe er nie zum Garten, sie gingen mit der ganzen Familie zum Garten (Urk. D1 5/1 S. 10). Demgegenüber gab E._____ an, der Beschuldigte 1 sei jeweils im Garten gewesen, wenn sie zuhause den Haushalt gemacht hätten, da sonst zu viele Leute in der Wohnung gewesen wären (Urk. 128 S. 62). Ebenso bestätigte die ehemalige Nachbarin L._____, dass der Beschuldigte im Schrebergarten gewesen sei, wenn er nicht zuhause gewesen sei (Urk. D1 6/3 S. 2). Wenn die Vorinstanz diesbezüglich erwog, es ergebe keinen Sinn, dass die Beschuldigte 2 als Mutter, die diesen Vorwurf zum ersten Mal höre, derart alles abstreite, ist dies zu übernehmen (Urk. 172 S. 40).

E. 2.6.2 Die wesentlichen in der Hafteinvernahme deponierten Aussagen der Be- schuldigten 2 hielt die Vorinstanz korrekt fest, worauf verwiesen wird (Urk. 172

- 32 - S. 39). Insbesondere erklärte die Beschuldigte 2, die Privatklägerin 1 habe ihrer Tante in der Türkei erklärt, sie wolle beiden Beschuldigten grossen Schaden zu- fügen. Als Grund dafür habe die Privatklägerin 1 ihr, der Beschuldigten 2, ange- geben, sie lasse sie in der Nacht nicht ausgehen und sie wolle ihre totale Freiheit. Die Privatklägerin 1 sei von ihrem leiblichen Vater sehr oft geschlagen und auch bedroht worden. Sie bekomme von ihrem leiblichen Vater nicht genügend Liebe. Deshalb erzähle sie solche Sachen. Die Privatklägerin 1 habe ein Rachegefühl (Urk. D1 5/3 S. 3). Erneut lieferte die Beschuldigte 2 damit keine plausiblen Er- klärungen für eine falsche Anschuldigung, zumal diese Vorbringen nichts mit den Beschuldigten, sondern mit dem Privatkläger 2 zu tun haben. Im Gegenteil führte die Beschuldigte 2 an, dass die Privatklägerin 1 ihr alles erzählen würde und dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten 1 mehr möge als sie und ihn als Vater be- zeichne (so auch die Vorinstanz, Urk. 172 m.w.H.). Einen plausiblen Grund für eine Falschbelastung konnte sie damit nicht liefern.

E. 2.6.3 Die Aussagen der Beschuldigten 2 zur Schlafsituation fielen in den Einver- nahmen leicht unterschiedlich aus. Insbesondere gab sie in der Hafteinvernahme an, gesehen zu haben, dass die Privatklägerin 1 zusammen mit dem Beschuldig- ten 1 im Wohnzimmer, sie auf der Matratze und er nebendran auf dem Teppich, geschlafen habe (Urk. D1 5/3 S. 12). An der Hauptverhandlung erklärte sie dann aber, die Privatklägerin 1 und den Beschuldigten 1 nie nebeneinanderliegen ge- sehen zu haben (Prot. I S. 43). Die Beschuldigte 2 gab an, die Privatklägerin 1 sei mehrmals aus Angst zum Beschuldigten 1 schlafen gegangen, nachdem sie Horrorfilme geschaut habe (Urk. D1 5/1 S. 8, Urk. D1 5/3 S. 12). An der Berufungs- verhandlung erklärte sie, dass entweder der Beschuldigte 1 oder die Privatkläge- rin 1 auf der Matratze im Wohnzimmer geschlafen hätten. In derselben Einver- nahme und entgegen ihrer früheren Aussagen gab sie an, der Beschuldigte 2 sei auch im Ehebett gewesen, sie habe das Baby alle zwei Stunden stillen müssen, der Beschuldigte sei immer bei ihr (der Beschuldigten 2) gewesen. Wenn der Beschuldigte mal rauchen gegangen sei, sei er vielleicht mal im Wohnzimmer ge- blieben. Er und die Privatklägerin 1 seien jedoch in zwei verschiedenen Sesseln gewesen (Urk. 243 S. 17).

- 33 -

E. 2.6.4 Das bisweilen pauschale Abstreiten der Beschuldigten 2 spricht für die An- gaben der Privatklägerin 1, dass ihre Mutter ihr keinen Glauben geschenkt habe. Mit der Vorinstanz entsteht der Eindruck, dass diese ihren Ehemann um jeden Preis verteidigen will (Urk. 172 S. 40). So gab sie an der Hauptverhandlung auch an, dass sie volles Vertrauen in den Beschuldigten 1 habe (Prot. I S. 38; Urk. 172 S. 40). Als Zwischenfazit hielt die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Beschul- digten 2 über weite Strecken nicht nachvollziehbar, wenig plastisch, in wesentli- chen Punkten widersprüchlich erschienen und vom Bestreben getragen seien, den Beschuldigten 1 nicht zu belasten. Ihre Aussagen widersprächen teilweise nicht nur bloss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, sondern auch jenen des Be- schuldigten 1 (vgl. nachfolgend) und ihrer jüngeren Tochter E._____. Dies ist zu übernehmen, wie auch die Erwägung, dass ihre Aussagen daher als wenig glaub- haft einzustufen seien und dass darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 172 S. 41).

E. 2.7 Zwischenfazit

- 43 - Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Aussagen der beiden Beschuldigten insgesamt als wenig glaubhaft erweisen und daher unüberwindbare Zweifel an ihrer Version der Geschehnisse aufkommen lassen (ebd.). Wenn die Vorinstanz im Rahmen eines Zwischenfazits den Anklage- sachverhalt aufgrund der dargelegten Beweise insofern als erstellbar erachtet, als die Beschuldigte 2 die Privatklägerin 1 fast täglich geschlagen hat, indem sie ihr Ohrfeigen oder Faustschläge ins Gesicht erteilt oder an den Haaren gezogen hat (Urk. 172 S. 51), ist dem beizupflichten. Auch ist davon auszugehen, dass der Pri- vatklägerin 1 der Kopf gegen die Wand geschlagen, diese mit dem Staubsauger- besen geschlagen und auf die am Boden liegende Privatklägerin 1 getreten wurde. Hingegen lässt sich zwar keine tägliche Gewalteinwirkung durch den Beschuldig- ten 1 erstellen, indes ist erstellt, dass er mehrfach wöchentlich gewalttätig gegen die Privatklägerin 1 vorging.

3. Vereinbarkeit zwischen den Schlägen und der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung der Privatklägerin 1

E. 2.7.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten 1 führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass dieser sich bei grundsätzlich noch unverfänglichen Fragen zur tatsächlichen Schlafsituation in Widersprüche verstrickt und ein ausweichendes Verhalten ge- zeigt habe, das Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufkommen lasse. So habe er bestritten, dass die Privatklägerin 1 nach dem Suizidversuch neben ihm im Wohnzimmer auf der Matratze geschlafen habe, und habe angegeben, dass sie zu der Beschuldigten 2 und ihm ins Bett gekommen sei, wenn sie Angst gehabt habe. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass er sehr darauf bedacht gewe- sen sei, generell abzutun, dass man auf dieser fraglichen Matratze überhaupt schlafen könne. Auch die Nachfrage der Einvernehmenden, ob er denn nie alleine mit der Privatklägerin 1 im Wohnzimmer gewesen sei, als sie auf der Matratze ein- geschlafen sei, habe er verneint und angefügt, dass die Beschuldigte 2 und die Kinder die ganze Zeit über anwesend gewesen seien. Konfrontiert mit den Aus- sagen der Beschuldigten 2, wonach er sehr wohl die Nacht mit der Privatklägerin 1 im Wohnzimmer verbracht habe, habe er dann plötzlich erklärt, es könne sein, dass er vielleicht dort geschlafen habe. Auch der Hinweis des Dolmetschers, er habe

- 34 - den Beschuldigten 1 nicht mehr verstanden, weil er von einem Thema zum anderen gesprungen sei, zeige, wie der Beschuldigte 1 in Bedrängnis geraten sei. Konfron- tiert mit der Aussage der Beschuldigten 2, wonach die Privatklägerin 1 auf der Matratze geschlafen habe und er daneben, habe er schliesslich eingeräumt, dass die Beschuldigte 2 Recht haben könnte. Er sei nach dem Suizidversuch fünf Tage lang sehr oft mit ihr allein gewesen. Er habe sie beaufsichtigt, damit sie keine Medikamente nehme (Urk. 172 S. 41 mit Verweisen auf Urk. D1 5/2 S. 7 ff. und Urk. D1 5/4 S. 12, 14). Die Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt und zu über- nehmen.

E. 2.7.2 Mit den Vorwürfen betreffend die sexuellen Handlungen konfrontiert, bestritt der Beschuldigte 1 diese vehement (Urk. D1 5/2 S. 9 und 11 ff., Urk. D1 5/4 S. 2, so auch an der Berufungsverhandlung Urk. 242 S. 16 ff.). Er entgegnete, die Pri- vatklägerin 1 lüge, sie könne sehr schön lügen, und sie räche sich an ihrer Mutter (Urk. D1 5/2 S. 9). Ausweichend führte er aus, dass der leibliche Vater die Privat- klägerin 1 geschlagen und ihr keine Liebe gezeigt habe (ebd.). Ein Eindringen mit den Fingern in die Vagina verneinte er mit der Begründung, sie seien Türken, die von den Sitten und Bräuchen her sehr ihren Kindern und der Ehe zugeneigt seien, so etwas würde nie passieren (ebd.). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 1 lügen und ihn absichtlich solch schlimmer Straftaten beschuldigen sollte, lieferte der Beschuldigte keine überzeugende Antwort. Er bestritt, "diese Sachen" gemacht zu haben, er könne darauf sogar einen Eid ablegen etc. Die Privatklägerin 1 lüge immer. Sie habe ihrer Tante in der Türkei erzählt, dass sie nach der Rückkehr in die Schweiz ihm und der Beschuldigten 2 grossen Schaden zuführen werde (Urk. D1 5/4 S. 4). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass sich der Beschuldigte ver- schiedentlich als Gutmensch dargestellt habe, und führte Beispiele auf, auf welche vorliegend verwiesen wird (Urk. 172 S. 42 m.H.). Mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass die Erklärungsversuche des Beschuldigten wenig zu überzeugen ver- mögen und als reine Schutzbehauptungen erscheinen.

E. 2.7.3 Weitere Ungereimtheiten machte die Vorinstanz zutreffend insofern aus, als der Beschuldigte 1 an der Hauptverhandlung angegeben habe, die Kerzen seien sehr dick gewesen, so dass ein anales Einführen gar nicht möglich gewesen sei.

- 35 - Auf dem Fotobogen der Stadtpolizei Zürich betreffend die Hausdurchsuchung im Schrebergarten sei jedoch ersichtlich, dass es sich um dünne weisse Kerzen ge- handelt habe (Urk. 172 S. 42 mit Verweis auf Urk. D1 9/13 Foto 16). Auffällig sei auch, dass der Beschuldigte 1 zunächst angegeben habe, nicht gewusst zu haben, dass gegen ihn eine Strafanzeige erstattet worden sei, und sich dann auf die Aus- sage der Beschuldigten 2 hin korrigierte, man habe doch so etwas vermutet (ebd. mit Verweis auf Urk. D1 5/4 S. 14). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Be- schuldigten 1 in ihrer Glaubhaftigkeit als deutlich getrübt. Diese stellten keine zu- verlässige Grundlage zur Erstellung des strittigen Sachverhalts dar. Die Aussagen des Beschuldigten 1 wiesen erhebliche Diskrepanzen auf, liessen sich auch nicht mit der objektiven Beweislage in Einklang bringen und seien als unglaubhafte Schutzbehauptungen einzuordnen (Urk. 172 S. 42). Dem ist beizupflichten.

3. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz gefolgert werden, dass die Ein- bettung der durch die Privatklägerin 1 geschilderten Ereignisse ein passendes Gesamtbild ergeben (Urk. 172 S. 43): Zunächst ereigneten sich die Vorfälle in der Dusche, dann sei es ihr wegen der erlittenen häuslichen Gewalt und der ihr auf- erlegten Hausarbeit zu viel geworden, weshalb sie den Selbstmordversuch unter- nommen habe (Urk. 91 S. 17). Um einen weiteren Versuch zu verhindern, habe sie danach beim Beschuldigten 1 im Wohnzimmer schlafen müssen. Dazu passt auch

– wie die Vorinstanz zutreffend erwog (ebd.) –, dass die Beschuldigte 2 in dieser Zeit mit ihrem neugeborenen Kind absorbiert war (Urk. 91 S. 4). Insbesondere er- gibt sich gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen auch ein nach- vollziehbares Bild davon, wie es dazu kam, dass die Vorwürfe zutage traten. Die Privatklägerin 1 schilderte diesbezüglich realitätsnah, dass K._____ zu ihr nach Hause gekommen sei, woraufhin die Beschuldigte 2 der Privatklägerin 1 gesagt habe, sie müsse die Wäsche machen, Tee kochen und auf das Baby aufpassen. Sie habe alles erledigt und sei mit dem Baby in ihr Zimmer gegangen. K._____ sei dann in ihr Zimmer gekommen und habe sie gefragt, ob sie Hilfe brauche, um von zu Hause wegzukommen oder ein besseres Leben zu haben. Das sei das erste Mal in ihrem Leben gewesen, dass sie zu jemanden "ja" gesagt habe. Am nächsten Tag sei sie unter dem Vorwand, Bewerbungen für eine Lehrstelle zu schreiben, zu K._____ nach Hause gegangen und habe sich dann ihr gegenüber geöffnet und

- 36 - alles erzählt (Urk. 91 S. 16 f., Urk. 172 S. 43). Diese Abfolge der Ereignisse wurde auch von K._____ beschrieben (Urk. D1 6/7 S. 3 ff.). Wenn die Vorinstanz aufgrund der Darstellung der Privatklägerin 1 und in Anbetracht des auffallenden Detailreichtums und der Erzählweise auf einen realen Erlebnishintergrund schliesst (Urk. 172 S. 43), ist dies zu übernehmen. Auf die Aussagen der Privatklägerin 1 ist abzustellen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 das Geschehen konstant, detailliert, plastisch und ohne Übertreibungen schilderte (Urk. 172 S. 43). Demgegenüber fielen die Aussagen der beiden Beschuldigten ausweichend und widersprüchlich aus. Überzeugende Gründe für eine Falsch- belastung durch die Privatklägerin 1 konnten sie nicht liefern und sind auch nicht ersichtlich. Die von den Beschuldigten bestrittenen Umstände betreffend die Schlafsituation wurden von E._____ und L._____ widerlegt. Auch weitere Aussa- gen der Privatklägerin 1 werden durch jene von Auskunftspersonen und Zeugen bestätigt. Aufgrund der insgesamt glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 1 bestehen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklage umschrieben ereig- net hat (Urk. 172 S. 44). Der Sachverhalt betreffend sexuelle Handlungen mit ei- nem Kind gemäss Anklage Ziff. 1.1. ist somit als erstellt zu erachten mit den er- wähnten Ausnahmen, nämlich dass 1. nicht von einer Anweisung des Beschuldig- ten 1 durch die Beschuldigte 2 hinsichtlich des Waschens mit Seife ausgegangen werden kann, dass 2. nur ein Versuch betreffend Eindringen mit der Seife und somit zugunsten des Beschuldigten insgesamt drei Vorfälle in der Dusche als erstellt gelten und dass 3. bezüglich der Vorfälle im Wohnzimmer von einem kürzeren Zeitraum, nämlich ab frühestens Mitte September 2019 bis 13. November 2019, auszugehen ist. C. Anklageziffer 1.2. (schwere Körperverletzung)

1. Anklagevorwurf

E. 3 Der Privatkläger 2 teilte mit Eingabe vom 6. Januar 2023 den Rückzug seiner Berufung mit (Urk. 217), wovon Vormerk zu nehmen ist.

E. 3.1 In Bezug auf die Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, ist festzuhalten, dass der heute 48-jährige Beschuldigte 1 erst im Alter von 42 Jahren in die Schweiz kam. Seine prägenden Jahre verbrachte er somit in seinem Heimatland, mit welchem er gemäss eigenen Angaben eng verbunden ist. Seine Söhne aus erster Ehe und seine Geschwister leben nach wie vor in der Türkei, wo er auch ein Grundstück besitzt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen Verhält- nissen bestens vertraut ist, zumal er die reguläre Schulzeit und anschliessend das Berufsgymnasium absolviert, Militärdienst geleistet und schliesslich seinen Lebens- unterhalt mit dem Betreiben einer Viehzucht und dem Geschäft mit Schweisser- arbeiten finanziert hat. Eine Resozialisierung erscheint damit ohne weiteres mög- lich, zumal er der dortigen Sprache mächtig ist. Im Übrigen gab er an der ersten Berufungsverhandlung selber an, dass wenn man genug Zeit und Energie in ein eigenes Geschäft investiere und gut überlege, wie das Geschäft zu führen sei, man das hinkriege (Urk. 242 S. 6).

E. 3.2 Demgegenüber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 während nahezu seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz auf staatliche So- zialhilfe angewiesen war und er auch nach vier Jahren in der Schweiz offensichtlich spärlich Deutsch spricht. Gemäss seinen Aussagen verfügt er über ein paar wenige Kontakte in der Schweiz, ein tatsächlicher Bezug zur hiesigen Gesellschaft ist jedoch nicht auszumachen. Wenn die Verteidigung geltend macht, die fehlende Integration sei auf die lange Haftzeit zurückzuführen (Urk. 274 S. 11), ist dem ent- gegenzuhalten, dass der Beschuldigte 1 bereits vor der Verhaftung weder beruflich noch gesellschaftlich integriert war und er selbst während der Inhaftierung Gele- genheit gehabt hätte, die hiesige Sprache zu erlernen, welche er aber offensichtlich nicht wahrnahm. Nach wie vor ist von einer klar unterdurchschnittlichen sozialen Einbettung und Integration des Beschuldigten 1 auszugehen.

- 73 -

E. 3.3 Dem Beschuldigten 1 ist zu attestieren, dass angesichts des Umstands, dass er seine Ehefrau und seine kleine Tochter hier in der Schweiz hat, eine Wegwei- sung aus der Schweiz für ihn mit grossen Unannehmlichkeiten verbunden ist und mit einer Distanzierung des persönlichen Kontakts zu seiner hier in der Schweiz lebenden Tochter sowie der Ehefrau einhergeht. Dies stellt zweifelsohne in einem gewissem Sinn eine nicht unerhebliche Härte für ihn dar. Allerdings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und ge- radezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann aber bei den vorliegend zu beurteilenden Verhältnissen nicht ausgegangen werden. Im Übrigen gilt der bei der Härtefallprüfung berücksichtigte und in Art. 13 BV sowie in Art. 8 EMRK ver- ankerte Anspruch auf Familien- und Privatleben nicht absolut. Ein Landesverweis erweist sich vorliegend auch aus menschenrechtlicher Perspektive als zulässig, zumal die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen ist, sie mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten und mit dem Schutz der Ge- sundheit gleich mehrere legitime Zwecke erfüllt und zu deren Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft in casu auch notwendig erscheint. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Strafen und Massnahmen für einen Beschuldigten grundsätzlich einschneidend und hart sind, zumal sie diesen im Falle einer Landesverweisung von seiner Familie trennen können. Diese Folgen sind der Landesverweisung immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt (vgl. auch Urteil 6B_1376/2022 vom

12. September 2023, Härtefall verneint bei Italiener mit Frau und Kleinkind).

E. 3.3.1 Im Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Privat- kläger 2 als Beschuldigter (A-5/2020/10027549), in welchem die Beschuldigte 2 als Privatklägerin auftrat, warf die Beschuldigte 2 ihrem Ex-Ehemann u.a. vor, er habe ihr ein Messer an die Brust gehalten, wobei sie sich an der Brust und an den Hän- den Schnittverletzungen zugezogen habe (vgl. Beizugsakten SB210557, Urk. 16 S. 3 lit. C). Die (heutige) Privatklägerin 1 sei dann nach Hause gekommen und habe gesehen, wie er ihr das Messer an die Brust gesetzt habe (Beizugsakten SB210557, Urk. 6/2 F/A 10). Ein weiteres Mal habe er sie – die Beschuldigte 2 – mit einer Porzellanscherbe verletzt, worauf die Privatklägerin 1 mit ihr ins Spital gefahren sei, weil die Wunde nicht zu bluten aufgehört habe (Beizugsakten SB210557, Urk. 6/2, F/a 39). Zudem habe die Privatklägerin 1 in einem Türkei- Urlaub eingegriffen, als der Privatkläger 2 sie – die Beschuldigte 2 – mit Geh- stöcken geschlagen habe. Die Privatklägerin sei darauf ebenfalls geschlagen wor- den, jedoch mit den Händen (Beizugsakten SB210557, Urk. 6/2, F/A 47). Die Be- schuldigte 2 gab in jenem Verfahren an, dass sie mit ihrer Anzeige lediglich bewei- sen möchte, dass die Privatklägerin 1 wegen all dem, was ihr leiblicher Vater (der Privatkläger 2) ihr angetan habe, so traumatisiert sei (Beizugsakten SB210557,

- 46 - Urk. 6/3, F/A 33). Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte 2 mit ihren Vorwürfen in keiner Art eine allfällige Gewalttat von B._____ (Privatklä- ger 2) gegenüber A'._____ (Privatklägerin 1) beweise, sagte sie: "A'._____ erzählt alles, was ich an meinem Körper erlebt habe so, als hätte sie es selbst erlebt. Das macht mich fertig. Im Jahre 2018 hat B._____ ganz ruhig A'._____ angerufen, sie sagte ihm, er sei nicht ihr Vater. Er hätte sie und mich immer wieder verprügelt. Das habe ich aufgenommen" (Beizugsakten SB 210557, Urk. 6/4, F/A 76).

E. 3.3.2 Die Privatklägerin 1 gab in jenem Verfahren als Zeugin zu Protokoll, wie sie Gewalt von der Beschuldigten 2 gegenüber dem Privatkläger 2 gesehen habe ("Ein oder zwei Mal nahm meine Mutter einen Schuhlöffel aus Metall und schlug meinen Vater auf Schulter und Oberarm"; Beizugsakten SB210557, Urk. 72, F/A 14). Um- gekehrt habe sie das nie miterlebt, "[…] aber meine Mutter hat auch schon gesagt, B._____ sein ein Arschloch und eine Missgeburt und würde sie immer schlagen. Selbst gesehen habe ich das aber nicht" (a.a.O., F/A 15). Sie habe aber gesehen, wie sich die Beschuldigte 2 selbst mit einer Porzellanscheibe geschnitten habe. Sie selber habe sie dann ins Spital begleitet. Die Mutter (die Beschuldigte 2) habe im Spital gesagt, sie habe sich beim Spinatschneiden geschnitten (a.a.O., F/A 16 f.). An einen speziellen Vorfall in der Türkei im Sommer 2015 vermochte sie sich nicht zu erinnern (a.a.O., F/A 19 ff.). Ebenso wenig vermochte sich die Privatklägerin 1 daran zu erinnern, einer Bekannten ihrer Eltern, Frau O._____, erzählt zu haben, dass sie und ihre Schwester vom Privatkläger 2 regelmässig mit einem Schuhlöffel geschlagen worden seien, denn "[…] es wäre auch nicht richtig, denn es stimmt nicht" (a.a.O., F/A 24 ff.). Die Privatklägerin 1 sagte zusammenfassend, dass es eher die Beschuldigte 2 gewesen sei, die den Privatkläger 2 geschlagen habe, und wenn es andersherum passiert wäre, sei sie nicht dabei gewesen (a.a.O., F/A 30).

E. 3.3.3 Die jüngere Schwester der Privatklägerin 1, E._____, gab im Verfahren ge- gen den Privatkläger 2 (altersbedingt als Auskunftsperson) an, dieser habe die Be- schuldigte 2 zwei oder drei Male mit den Fäusten gegen die Oberarme geschlagen (Beizugsakten SB210557, Urk. 7/3, F/A 13 ff.). Als sie und die Privatklägerin 1 ein- mal von einem Besuch bei einer Kollegin nachhause gekommen seien, hätten sich die Beschuldigte 2 und der Privatkläger 2 gestritten und die Beschuldigte 2 habe

- 47 - ein Taschentuch auf ihr Handgelenk gedrückt (a.a.O., F/A 16). Während der Som- merferien in der Türkei seien sie zur Grossmutter und zur Tante auf Besuch gegan- gen. Sie hätten sich dann wegen ihrer Mutter (der Beschuldigten 2) gestritten, "[…] sie wollten uns nicht, hatten keinen Bock auf uns. Sie haben uns weggeschickt. Meine Tante hat mich gestossen und ich habe mir den Kopf vorne an einer Wand angestossen. Mein Vater (der Privatkläger 2) hat A'._____ (die Privatklägerin 1) ge- schlagen, sie hatte einen Handabdruck am Nacken" (a.a.O., F/A 18). Später habe die Beschuldigte 2 einem Kollegen erzählt, dass sie mit den Gehstöcken ihrer Grossmutter geschlagen worden sei, von wem habe sie nicht gesagt (a.a.O., F/A 20 f.). Der Privatkläger 2 habe sie mal geschlagen, er habe ihr zum Teil Ohr- feigen gegeben. Ausserdem habe er die Beschuldigte 2 mit einem metallenen Schuhlöffel geschlagen, der dadurch nun krumm sei (a.a.O., F/A 23). Die Privatklä- gerin 1 habe von der Mutter (Beschuldigte 2) auch zum Teil Ohrfeigen erhalten und sei auch vom Privatkläger 2 geschlagen worden (a.a.O., F/A 24). Sie habe auch einmal gesehen, dass der Privatkläger 2 die Beschuldigte 2 in der Küche gewürgt habe (a.a.O., F/A 25). Der Privatkläger 2 habe sie und die Privatklägerin 1 auch mehrmals mit einem Schuhlöffel auf Arme und Beine geschlagen, als sie noch klein gewesen seien. Da habe es blaue und rote Flecken gegeben (a.a.O., F/A 27). Ob die Beschuldigte 2 den Privatkläger 2 mit dem Schuhlöffel geschlagen habe, wisse sie nicht, "es kann sein" (a.a.O., F/A 29).

E. 3.3.4 Die Bekannte der Beschuldigten 2 und des Privatklägers 2, O._____, erklärte im besagten Verfahren als Zeugin am 17. Dezember 2020, beide seit etwa 15 Jah- ren zu kennen. Sie selber habe nie Gewalt zwischen dem Ex-Ehepaar gesehen (Beizugsakten SB210557, Urk. 7/1, F/A 7 und 10). Die Beschuldigte 2 habe ihr je- doch erzählt, dass sie wiederholt mit dem Privatkläger 2 gestritten habe und mehr als einmal geschlagen worden sei. Wie oft, daran könne sie sich nicht mehr erin- nern (a.a.O., F/A 11). Konkret habe sie ihr mal von einem Streit vor etwa sechs Jahren in der Türkei erzählt, bei dem der Privatkläger 2 die Beschuldigte 2 und die Privatklägerin 1 geschlagen habe (a.a.O., F/A 12 ff.). Ausserdem habe die Be- schuldigte 2 sie aus dem Spital angerufen und ihr erzählt, sie habe sich beim Kochen in die Hand geschnitten. Erst einige Zeit später habe die Beschuldigte 2 ihr gesagt, dass es nicht beim Kochen passiert sei, sondern, dass der Privatkläger 2

- 48 - ihr die Verletzung zugefügt habe. Auf ihre Frage, weshalb die Beschuldigte 2 ge- logen habe, habe diese ihr – der Zeugin – erklärt, sie habe zwei Kinder und wolle ihre Familie nicht kaputt machen (a.a.O., F/A 17). Das letzte Mal habe sie die Be- schuldigte 2 drei Wochen vor deren Verhaftung gesehen. Dort sei auch die Privat- klägerin 1 gewesen. Sie – die Zeugin – habe die Privatklägerin 1 gefragt, ob sie Kontakt zum Privatkläger 2 habe, was diese verneint habe. Auf die Frage nach dem Grund habe die Privatklägerin 1 gesagt, O._____ wisse nicht, was sie mit dem Pri- vatkläger 2 erlebt hätten. Immer, wenn ihre Mutter nicht zu Hause gewesen sei, habe er sie und die Schwester mit einem Schuhlöffel geschlagen, wovon sie blaue Flecken davongetragen hätten. Er hätte ihnen auch gedroht, dass er sie umbringen würde, wenn sie ihrer Mutter von den Schlägen erzählten. Sie habe gesagt, dass der Beschuldigte 1 jetzt ihr Vater sei, der lieber und netter sei. Er mache alles, was sie wollten. Der leibliche Vater habe das nicht getan. Die Beschuldigte 2 habe dann gemeint, dass die Töchter den Kontakt zu ihrem leiblichen Vater aufrechterhalten sollen, die Privatklägerin 1 habe das aber nicht gewollt (a.a.O., F/A 29). Sie glaube, die Privatklägerin 1 habe ihr – der Zeugin – auch noch gesagt, der Privatkläger 2 habe auch die Beschuldigte 2 geschlagen (a.a.O., F/A 30).

E. 3.3.5 Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Juni 2021 wurde der Privatkläger 2 der mehrfachen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig und von allen weiteren Vorwürfen (mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Gefähr- dung des Lebens, räuberische Erpressung, mehrfache Vergewaltigung und mehr- fache sexuelle Nötigung) freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde (Beizugsakten SB210557, Urk. 53 S. 41). Die Verurteilung bezieht sich auf zwei Vorfälle, bei denen der Privatkläger 2 der Beschuldigten 2 je im Rahmen eines Streits mit einem Küchenmesser Schnittverletzungen an der Brust und an beiden Händen resp. mit einer Porzellanscherbe eine Schnittwunde am Handgelenk zu- fügte (Beizugsakten SB210557, Urk. 53 S. 19 und S. 22 f.). Die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 wurden diesbezüglich als nicht glaubhaft eingestuft. Aus ihrem Aus- sageverhalten gehe klar hervor, dass sie sich stets bemüht habe, den hiesigen Pri-

- 49 - vatkläger 2 zu entlasten, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (SB210557, Urk. 53 S. 19 und 23; hierzu vgl. nachfolgend).

E. 3.3.6 Die Vorinstanz erwog zurecht, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschuldigten 2 im Wesentlichen detailliert ausgefallen seien und dass diese auch durch die dokumentierten Narben (Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich) und teilweise durch die Aussagen von E._____ und der Zeugin O._____ gestützt würden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erachtete sie in dieser Hinsicht als nicht glaubhaft. Dem ist zuzustimmen. Wie auch im erstinstanzlichen Urteil betreffend das Verfahren gegen den Privatkläger 2 festgehalten wird, geht aus dem diesbe- züglichen Aussageverhalten der Privatklägerin 1 klar hervor, dass sie stets bemüht war, den Privatkläger 2 zu entlasten (vgl. Beizugsakten SB210557, Urk. 53 S. 19). So ist mit der Vorinstanz auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an die Vorfälle erinnern konnte, die zum Teil erst wenige Jahre zurücklagen. Am Ende der Einvernahme sagte sie auch, dass sie ihren Vater liebe und wolle, dass er aus dem Gefängnis komme (Beizugsakten SB210557, Urk. 7/2, F/A 32). Vor diesem Hintergrund sind Motive für Falschaussagen in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz nicht von der Hand zu weisen (Urk. 172 S. 57). Es erscheint aufgrund der Aussagen von E._____ erstellbar, dass die Kinder vom leiblichen Vater geschlagen wurden. Gemäss zu übernehmender Argumentation der Vorinstanz ist die ur- sprüngliche gutachterliche Diagnose, dass die geschilderten Schläge nicht die Kri- terien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach DSM erfüllen würden (was eine Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verlet- zung oder sexueller Gewalt erfordern würde), etwas zu revidieren; dies angesichts der nunmehr erstellten, gravierenderen Schläge mit einem Metallschuhlöffel (ebd.). Die Vorinstanz erwog weiter, dass die geschilderten Schläge auf die Kinder jedoch nach wie vor nicht derart heftig und häufig zu sein scheinen, dass sie die Hauptur- sache für eine posttraumatische Belastungsstörung darstellen würden (ebd.). Aus diesem Grund muss wohl – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (ebd.) – auch die Untersuchungshypothese 3 mangels fundierter Basis für die mutmasslichen physischen Misshandlungen durch den leiblichen Vater verworfen werden.

- 50 - Aus dem Verfahren gegen den Privatkläger 2 geht hervor, dass sich die Gewalt vielmehr auf die Mutter als auf die Kinder bezog. So gab die Beschuldigte 2 auch an, sie wolle zeigen, dass die Privatklägerin 1 die Gewalt gegen sie auf sich selbst projiziere. Sie behauptete nicht, dass die erlebte Gewalt, welche die Privatkläge- rin 1 von ihrem leiblichen Vater erfahren habe, massiv gewesen wäre. Die Vorin- stanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass der Gutachter ein Projizieren der von der Mutter erfahrenen Gewalt auf sich selbst ablehnte. Die Untersuchungs- hypothese 2 wurde gemäss Gutachten systematisch analysiert und schliesslich verworfen. Die Aussagegenese, die Konstanz, die Qualität der Aussagen, die ent- kräftete Motivlage, die uneingeschränkte Aussagetüchtigkeit und die Befragungs- resistenz deuteten wie erwähnt auf ein erlebnisbasiertes, ich-nahes Ereignis hin (Urk. 172 S. 57 f. mit Verweis auf Urk. D1 8/37 Antwort 2.7). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 die erlebten Gewalterfahrungen zeit- lich einzuordnen vermochte. Es handelte sich jeweils um Vorfälle, bei denen sie zu spät nach Hause kam, Drogen konsumierte, frech war oder Anweisungen keine Folge leistete (Urk. 172 S. 58). Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie die von der Mutter (Beschuldigte 2) erlebte Gewalt schilderte. Auch unterscheiden sich die von der Privatklägerin 1 geschilderten Gewalthandlungen von jenen, die die Beschul- digte 2 erfahren haben will. So nannte die Privatklägerin 1 verschiedentlich Schläge mit einem Staubsaugerbesen/-rohr und Stühlen oder ein Kopf-an-die-Wand-schla- gen, wohingegen die Beschuldigte 2 dem Privatkläger 2 Übergriffe mit scharfen Gegenständen, Würgen etc. vorwarf (vgl. Anklage in Beizugsakten SB210557, Urk. 16). Dass die Privatklägerin 1 genau jene Handlungen schilderte, welche sie selber erlebt habe, ist nicht erkennbar. Indes lässt sich mit der Vorinstanz anhand der Aussagen von E._____ und auch der Beschuldigten 2 erstellen, dass sie neben den selbst erlebten Schlägen auch Zeugin von diversen Vorfällen von Streitereien und Gewalttätigkeiten ihrer leiblichen Eltern (Beschuldigte 2 und Privatkläger 2) war (Urk. 172 S. 58). Der Privatkläger 2 wurde denn auch – wie gesagt – am

11. Juni 2021 von der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich wegen mehrfacher einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Beschuldigten 2 schuldig gesprochen (Beizugsakten SB210557, Urk. 53 S. 41). Gemäss Gutachter würde insbesondere das Miterleben physischer Gewalttätigkeiten des leiblichen Vaters (Privatkläger 2)

- 51 - gegenüber der Mutter (Beschuldigte 2) mit einem Messer das Traumakriterium nach DSM-5 erfüllen (Urk. D1 8/37 Antwort 8). Da sich die Wiedererlebenssym- ptome auf die Gewalterfahrung durch die Mutter (Beschuldigte 2) und den Stiefva- ter (Beschuldigter 1) beziehen – Flashbacks und Albträume –, sei nach Ansicht des Gutachters dennoch davon auszugehen, dass die Hauptursache nach wie vor auf die Gewalterfahrungen seitens der Mutter (Beschuldigte 2) und des Stiefvaters (Be- schuldigter 1) zurückzuführen sei. Es sei zwar möglich, dass auch miterlebte Ge- walterfahrungen des leiblichen Vaters gegenüber der Mutter zur Entwicklung der posttraumatischen Belastungsstörung beigetragen hätten. Dabei sei aber von einer geringfügigen bis teilweisen Vereinbarkeit des (mutmasslich) vorbeschriebenen Er- lebten mit dem derzeit vorliegenden psychiatrischen Störungsbild auszugehen (Urk. D1 8/37 Antwort 8). Trotz der Ungewissheit, inwieweit diese früheren Erleb- nisse in die aktuelle posttraumatische Belastungsstörung eingeflossen sind, kann der Erfolg (posttraumatische Belastungsstörung) den beiden Beschuldigten aber gestützt auf das überzeugende Gutachten zur Hauptsache angelastet werden (zum Kausalzusammenhang im Detail nachfolgend unter der rechtlichen Würdigung Ziff. IV./C.). Sachliche Gründe für ein Abweichen von der Expertise sind nicht er- kennbar. D. Anklageziffer 1.4., 1. Absatz (Drohung)

1. Anklagevorwurf Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten zu einem nicht mehr genau bekannten Zeitpunkt ca. im Juli/August 2018 am Bahnhof P._____ gegenüber der Privatkläge- rin 1 geäussert haben, sie würden sie aufschlitzen und wenn sie jetzt nicht mitge- kommen wäre, sie sie geschlagen hätten, bis sie sterbe. Die Privatklägerin 1 sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden, was die Beschuldigten auch gewollt hätten (Urk. 20/5 S. 9).

2. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 führte zum Auslöser der durch die Beschuldigten mutmasslich geäusserten Drohungen aus, sie habe in den Sommerferien 2018 einige Tage bei

- 52 - ihrer Freundin N._____ in P._____ verbracht. Die Beschuldigte 2 habe sie jeden Tag über FaceTime kontaktiert, wobei diese sie, die Privatklägerin 1, an einem Tag nicht habe erreichen können, weil ihr Akku leer gewesen sei. Als sie später zurück- gerufen habe, hätten die Beschuldigten aggressiv reagiert und der Beschuldigte 1 habe am Telefon gesagt, dass wenn sie nachhause komme, er sie töten werde (Urk. 91 S. 18), resp. sie solle sofort heimkommen, sonst töte er sie (Urk. 92 S. 42). Darauf hätten die Mütter von N._____ und Q._____ die Polizei und das M._____ alarmiert. Die Beschuldigten seien dann nach P._____ gekommen und hätten sie zwingen wollen mitzukommen, wohingegen sie sich gewehrt habe. Die Beschul- digte 2 habe dann auf Türkisch geschrien, "wärsch du jetzt mitcho, het ich dich unterwägs irgendwo, het ich irgendwo gstoppt und ich hett dich tötet, glaub mer, so zämegschlage, dass du stirbsch" (Urk. 92 S. 42) resp. "wärsch du jetzt mitcho, ich het dich unterwägs bimene Parkplatz gstoppt und ich het dich, äh bis du still gschlage" (Urk. 93 S. 23). Der Beschuldigte 1 habe gesagt "glaub mer, ich lan dini Muetter nöd dezue, ich machs lieber sälber. Ich tuen lieber mini Händ dräckig mache, als dini Muetter ihri Händ dräckig mache la" (Urk. 93 S. 23). Sie habe dann noch eine Nacht bei N._____ geschlafen und sei dann ins "M._____" gegangen (Urk. 91 S. 19, Urk. 92 S. 42, Urk. 93 S. 22 f. ).

3. Schlussfolgerungen Die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Ablauf der Geschehnisse decken sich zwar mit den Berichten des M._____ vom 7. August 2018 und der KESB vom 22. Ja- nuar 2019 (vgl. zum zusammengefassten Inhalt Urk. 172 S. 64). Der Anklagesach- verhalt weicht jedoch von den Schilderungen der Privatklägerin 1 ab, insbesondere dass die beiden Beschuldigten am Bahnhof von P._____ gegenüber der Privatklä- gerin 1 geäussert hätten, dass sie sie aufschlitzen würden und wenn sie jetzt nicht mitgekommen wäre, sie sie geschlagen hätten bis sie sterbe. Aus den Angaben der Privatklägerin 1 geht weder hervor, dass man sich am Bahnhof von P._____ auf- hielt, noch dass sie damals tatsächlich mit den Beschuldigten mitging, weshalb auch die in der Anklage formulierte Drohung (wenn sie nicht mitgekommen wäre) nicht passt. Würde den (wenn auch glaubhaften) Aussagen der Privatklägerin 1 ge- folgt, verletzte dies – in Übereinstimmung mit der Verteidigung des Beschuldigten 1

- 53 - (Urk. 247 S. 22 f.) – das Anklageprinzip. Der Staatsanwaltschaft hätte allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt Gelegenheit zur Berichtigung des Anklagesachverhalts gegeben werden können. Der Sachverhalt, wie er in der Anklage geschildert ist, kann so jedenfalls nicht erstellt werden, weshalb die beiden Beschuldigten diesbe- züglich freizusprechen sind. E. Anklageziffer 1.4., 2. Absatz (Nötigung)

1. Anklagevorwurf Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1, als sich diese Anfang August 2018 im M._____ aufgehalten habe, gesagt haben, dass ihre (damals noch ungeborene) Halbschwester in ein Heim müsse, wenn die Privatklä- gerin 1 gegenüber den Behörden nicht lügen würde. Die Privatklägerin 1 sei da- durch in Angst und Schrecken versetzt worden, weshalb sie in der Folge gegenüber den Mitarbeitern des Sozialzentrums die erlittene Gewalt seitens der beiden Be- schuldigten verschwiegen und diese in einem positiven Licht dargestellt habe (Urk. 20/5 S. 10).

2. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 gab in der ersten Einvernahme hierzu an, die Beschuldigten hätten sie, als sie im M._____ gewesen sei, manipuliert. Sie hätten ihr gemeinsame schöne Ferien versprochen, man gehe nach Milano, mache einen Neustart. Sie habe es ihnen geglaubt. Sie hätten ihr auch gesagt, sie solle sagen, dass ihr Vater sie schlage, obwohl ihr Vater sie nicht schlage, denn sie habe ja seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu diesem. Sie habe den Beschuldigten geglaubt und alles sei doppelt so schlimm geworden (Urk. 91 S. 19). In der zweiten Einvernahme er- klärte die Privatklägerin 1, die Beschuldigten hätten ihr, als sie im M._____ gewe- sen sei, "mega vil Hoffnig gmacht mer mached en Neustart. Mir mached alles schön, mir gönd uf Milano, mir mached alles wükli mega Neufang" (Urk. 92 S. 24). Als die Beschuldigte 2 ihr neuerdings geschrieben habe, sie solle keine Angst haben, es passiere zuhause nichts, habe sie es nicht geglaubt, denn damals sei es noch viel schlimmer geworden, nachdem sie zurückgekommen sei (ebd.). In der

- 54 - dritten Einvernahme gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe im M._____ ein Formular ausgefüllt und geschrieben, dass die beiden Beschuldigten sie schlügen. Dann habe sie aber gegenüber der KESB sagen müssen, "nei isch alles ok, isch, ich has nume gseit damit, damit ich Ufmerksamkeit überchum und so" (Urk. 93 S. 22). Später in derselben Einvernahme erklärte die Privatklägerin 1 hierzu, die Beschuldigten hätten sie bedroht, sie hätten gesagt, dass wenn die kleine Schwes- ter ("mini Baby Schwöster") dann zur Welt komme, diese in ein Heim gehen müsse und zu einer Pflegmutter, dass sie (die Privatklägerin 1) in ein Heim kommen werde, wo sie geschlagen würde, und dass sie ihre Schwester nie wieder sehen dürfe, wenn sie jetzt nicht lüge. Dann habe sie halt sagen müssen, was die Be- schuldigten gesagt hätten, nämlich, dass der Privatkläger 2 sie schlage, dass sie den Beschuldigten 1 über alles liebe, dass die beiden Beschuldigten nie so etwas tun würden und dass sie das getan habe, um Aufmerksamkeit zu erhalten. Sie habe "[…] alles eis zu eis gseit was sie mir gseit händ" (Urk. 93 S. 24). Als sie mit der Sozialarbeiterin des R._____ und ihrer Mutter (die Beschuldigte ") und ihrem Stief- vater (der Beschuldigte) zusammengesessen seien, habe sie gesagt, sie vermisse ihren Vater (den Privatkläger 2), worauf sie die beiden Beschuldigten gleichzeitig unter dem Tisch in ihre Beine gekickt hätten und sie die Antwort noch angepasst habe, "]…] ich so, ähm ich mein ich han min Stifvater dete i de Ferie vermisst, also so richtig" (Urk. 93 S. 23 f.).

3. Abklärungsbericht der KESB vom 22. Januar 2019 Im erwähnten Bericht wurde festgehalten, die Privatklägerin 1 sei ins M._____ ge- kommen, weil diese den Ferienaufenthalt bei ihrer Freundin N._____ habe verlän- gern wollen und jene Freundin sie angespornt habe zu erzählen, sie werde zuhause geschlagen. Die Mutter von N._____ habe sofort auf die Lügengeschichte reagiert, das Ganze sei komplett aus dem Ruder gelaufen und so sei sie im M._____ gelandet (Urk. D1 18/17 Abklärungsbericht S. 2). Dieser Grund scheint jedoch nicht plausibel. Hierzu erwog die Vorinstanz zutreffend, dass verschiedene Personen, namentlich N._____ (Urk. D1/6/11 S. 5), deren Mutter (Urk. D1/6/22 S. 8, Urk. D1/6/12 S. 5), Q._____ (Urk. D1/6/24 S. 4, S. 6; Urk. D1/6/31 S. 5) und des- sen Mutter S._____ (Urk. D1/6/25 S. 3 f., D1/6/30 S. 5, S. 7), erklärten, dass sie

- 55 - der Privatklägerin 1 geglaubt hätten, dass sie verzweifelt gewesen sei, dass sie geweint habe (Urk. 172 S. 68). Zu berücksichtigen ist mit der Vorinstanz auch, dass die Privatklägerin 1 – unbestrittenermassen – noch eine Nacht bei N._____ schlief und am nächsten Morgen ins M._____ eintrat. Sollte es sich tatsächlich um eine Lügenspirale gehandelt haben, ist höchst unwahrscheinlich, dass sie diese am nächsten Morgen aufrechterhalten wollte (Urk. 172 S. 68). Viel plausibler ist, dass die Privatklägerin 1 später aufgrund des Einflusses der Beschuldigten falsche Aus- sagen tätigte, um diese zu entlasten (so auch die Vorinstanz, ebd.).

4. Fazit Es stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Privatklägerin 1 ihre beim M._____ gemachten Angaben widerrief. Die Privatklägerin 1 erwähnte in den ersten beiden Einvernahmen lediglich, es seien ihr schöne gemeinsame Ferien und ein Neustart versprochen worden. Darauf bezog sie sich auch im Zusammenhang mit einem neuerlichen Versprechen der Beschuldigten 2. Das Gesagte erscheint plausibel und glaubhaft. Von der Drohung, die kleine Halbschwester müsse sonst in ein Heim resp. zu einer Pflegmutter gehen, erzählte sie erst in der dritten Einvernahme. Dass eine solche mögliche Konsequenz zusätzlich zu den Versprechen betreffend Neu- anfang erwähnt wurde, ist durchaus denkbar. Die Vorinstanz wies auf eine Chat- nachricht der Privatklägerin 1 hin, welche der Beschuldigten 2 nach Eintritt ins M._____ mitteilte (übersetzt, 1:1 Text): "Mami, nach den Ferien habe ich eine Be- sprechung mit der KESB (Jugendschutz). Ich werde sagen, ich hätte gelogen, du habest mich nicht geschlagen, ich sei wütend gewesen über dich und hätte lügen müssen ❤❤" (7. August 2018, 23:29:02, Urk. 108 S. 4). Die Antwort der Beschul- digten 2 lautete (übersetzt, 1:1 Text): "Ich bin gleicher Meinung, meine Liebe, sonst würden sie dich mir wegnehmen" (8. August 2018, 00:27:23, Urk. 108 S. 4). Wenn die Vorinstanz erwog, die ausgetauschten Nachrichten stünden im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin 1 und sprächen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 172 S. 69), ist dies zu relativieren. Für die Privatklägerin 1 stand offensichtlich das Angebot, einen Neuanfang zu machen und zusammen schöne Ferien zu verbringen, im Vordergrund. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass sie in den Einvernahmen zunächst nur diesen Grund nannte.

- 56 - Dass die Privatklägerin 1 ihre Nachricht an die Beschuldigte 2 mit zwei Herzzei- chen versah, spricht nicht per se dagegen, dass die Beschuldigten zuvor gedroht haben, sie oder die kleine Halbschwester würden sonst in ein Heim kommen. Ge- nauso ist denkbar, dass die Privatklägerin 1 mit ihrer Nachricht und den Herzzei- chen Bereitschaft zu einem Neustart signalisieren wollte, sei es aus Angst vor Kon- sequenzen oder aufgrund des Wunsches, dass alles besser würde. Aufgrund des Ausgeführten ist somit nicht klar, was die Privatklägerin 1 dazu bewog, ihre Aussa- gen zu widerrufen. Zu beachten ist aber immerhin, dass die Privatklägerin 1 die Drohung in ihren Aussagen relativ spät erwähnte. Mit der Vorinstanz lässt sich der Sachverhalt aufgrund des Ausgeführten nicht erstellen. Dies führt für beide Be- schuldigten zu einem Freispruch in diesem Punkt. F. Anklageziffer 1.5. (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte)

1. Anklagevorwurf Gemäss Anklage habe die Beschuldigte 2 zu einem nicht genau bekannten Zeit- punkt im Zeitraum von ca. 17. Dezember 2017 bis ca. 13. November 2019 Bilder des Genitalbereichs der Privatklägerin 1 erstellt und diese dem Beschuldigten 1 zugeschickt, welcher die Aufnahmen wiederum einem Verwandten in der Türkei zugestellt habe. Beide Beschuldigten sollen dabei gewusst haben, dass die Privat- klägerin 1 in das Erstellen und Weiterleiten solcher Aufnahmen an Dritte nicht eingewilligt hätte (Urk. 20/5 S. 11).

2. Fazit Die diesbezüglich relevanten Aussagen der Privatklägerin 1 und der beiden Be- schuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst. Darauf ist zu verweisen (vgl. Urk. 172 S. 70 f. m.w.H.). Nachdem die Beschuldigte 2 zunächst angab, sie habe der Privatklägerin 1 lediglich die Haare am Körper mit Wachs ent- fernt, erklärte sie später in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten 1, dass die Privatklägerin 1 Probleme im Intimbereich gehabt habe und dass die Beschwerden der Privatklägerin 1 ihrem (Stief-)Onkel, der als Gynäkologe bezeichnet wurde, ge- schildert worden seien. Auch an der Berufungsverhandlung verneinte die Beschul-

- 57 - digte 2, den Intimbereich der Privatklägerin 1 fotografiert zu haben. Sie habe ledig- lich das Telefon in die Hand genommen und Licht gemacht, um wegen des Juckens hineinzuschauen (vgl. Urk. 243 S. 18 f.). Die Bestreitungen der Beschuldigten ver- mögen die glaubhaften Darlegungen der Privatklägerin 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 172 S. 71) nicht zu entkräften, auch wenn die fraglichen Handyaufnahmen nicht in den Akten zu finden sind. Zudem war der Inhalt der Aus- sagen der Privatklägerin 1 derart spezifisch, dass er lebensnah und authentisch erscheint (ebd.). Mit der Vorinstanz ist auch zu erwähnen, dass K._____ die Aus- sagen der Privatklägerin 1 bestätigen konnte (D1 6/7 S. 4). Demzufolge kann auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden. Entgegen dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte 1 habe nicht gewusst, dass die besag- ten Aufnahmen heimlich gemacht worden seien (Urk. 274 S. 4), ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in ihrer zweiten Einvernahme schilderte, wie der Beschul- digte 1 "grad da näbedra" und "am Luege" gewesen sei und sie die Beschuldigte 2 gebeten habe, ihn wegzuschicken, was diese aber lautstark mit dem Argument, er sei ihr Vater, abgelehnt habe (Urk. 92 S. 22). Der Beschuldigte 1 wusste damit um die Umstände der Aufnahmen. Wie die Verteidigung jedoch zurecht vorbrachte, kann dem Beschuldigten 1 nur ein Weiterleiten der Aufnahmen, nicht aber das Auf- nehmen selbst zur Last gelegt werden (Urk. 274 S. 3). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten 1 eine Verletzung des Anklageprinzips angesichts des in der An- klage angegebenen weiten Deliktszeitraums von zwei Jahren rügt (Urk. 274 S. 4), ist dem entgegenzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt derart spezifisch um- schrieben ist, dass für die Beschuldigten sofort klar war, worum es dabei ging. Sie konnten sich diesbezüglich somit genügend verteidigen, weshalb keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Im Übrigen kann auch bezüglich der Aufnahme selber nicht vorgebracht werden, diese sei zu ungewiss, da nicht vorhanden (Urk. 274 S. 4). So wurde seitens der Beschuldigten nie beantragt, dass diese gesucht wer- den müsse. Mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschuldig- ten 1 ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt demnach erstellt.

- 58 - IV. Rechtliche Würdigung A. Sexuelle Handlungen mit einem Kind

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten 1 gemäss Anklage Ziffer 1 als mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 172 S. 72).

2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte 1 die Privatklägerin dreimal im Vaginal- und Analbereich gewaschen und dabei einmal versucht, die verwen- dete Seife in die Scheide der Geschädigten einzuführen. Zudem hat er sie in dieser Phase täglich an ihren sekundären Geschlechtsteilen berührt und ist auch ein- bis zweimal wöchentlich mit zwei Fingern in ihre Scheide eingedrungen. Weiter küsste er die Privatklägerin 1 zweimal auf die Lippen, wies sie einmal an, seine Finger in den Mund zu nehmen, zog sie einmal zu sich, so dass ihr Gesäss seinen erigierten Penis berührte, und führte eine Kerze in den Anus der Privatklägerin 1 ein. Diese Verhaltensweisen waren in objektiver Hinsicht klar sexuell konnotiert. Die Privatklä- gerin 1 war damals 14 Jahre alt. Der Beschuldigte 1 wusste um das kindliche Alter der Privatklägerin 1 und um die sexuelle Natur seiner Handlungen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend, ebenso das Verneinen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen. Damit ist der Schuldspruch zu bestätigen.

E. 3.4 Aufgrund des Ausgeführten erscheint eine Rückkehr ins Heimatland, das der Beschuldigte 1 erst im Alter von 42 Jahren verlassen hatte und mit dem er im oben dargelegten Sinne bis heute verbunden ist, nicht unzumutbar. Falls seine Ehefrau und Tochter in der Schweiz verbleiben werden, kann ein Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu verneinen.

E. 3.5 Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht würde, überwiegt an- gesichts der begangenen Straftaten das öffentliche Interesse an einer Verweisung des Beschuldigten 1 gegenüber dessen dargelegten persönlichen Interessen.

- 74 -

4. Aufgrund des Gesagten ist eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen.

5. In Anbetracht der Schwere des Delikts und der konkreten Sanktion sowie mit Blick auf die Trennung von seiner Familie erweist sich mit der Vorinstanz eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren als angemessen.

6. Der Beschuldigte 1 ist Drittstaatangehöriger, weshalb die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben ist (so auch die Vorinstanz in Urk. 172 S. 95 f.). VIII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz verzichtete auf die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB für die beiden Beschuldigten bezüglich der Privatklägerin 1 (Urk. 172 S. 108). Die Vertretung der Privatklägerin 1 beantragt im Berufungsverfahren erneut die Anordnung eines ent- sprechenden Verbots für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 249 S. 2, Urk. 277 S. 13 ff.).

2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 172 S. 96).

3. Ebenfalls korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass angesichts der verschiedenen begangenen Verbrechen und Vergehen vorliegend grundsätzlich eine Anordnung eines Kontakt- und Rayonsverbots in Betracht komme. Sie erwog aber auch, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschuldigten weitere Verbrechen oder Vergehen begehen würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das gesamte Strafverfahren und die erstandene Haft die Beschuldigten mass- geblich geprägt und genügend beeindruckt habe, um künftig von weiteren Straf- taten Abstand zu nehmen. Zudem sei der Beschuldigte 1 für acht Jahre des Landes zu verweisen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Anordnung eines fünfjährigen Kontakt- und Rayonsverbots zu verzichten sei. Diese zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 172 S. 96 f.) sind zu übernehmen. Von Seiten der Privatklägerin 1 wird argumentiert, ein entsprechendes Kontakt- und Rayonverbot könnte einer zusätzlichen Retraumatisierung und einer ständigen Angst der Privat-

- 75 - klägerin 1 entgegenwirken (Urk. 277 S. 15). Auch ist zu erwägen, dass die Konse- quenzen für die Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren grösser sind, als noch aufgrund des erstinstanzlichen Entscheids. Ein Rachefeldzug der Be- schuldigten ist deshalb nicht auszuschliessen. Allerdings ist das Risiko hierfür an- gesichts der für die Beschuldigten auf dem Spiel stehenden Konsequenzen eines erneuten Übergriffs auf die Privatklägerin 1 als minim einzustufen, zumal diese eine Rückkehr respektive das Sorgerecht über die kleine Tochter T._____ nicht aufs Spiel setzen wollen werden. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonsverbots ist somit auch aus heutiger Sicht abzusehen. IX. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen für die Erteilung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB dar und folgerte zutreffend, dass beiden Beschuldigten aufgrund der begangenen Straftaten lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten sei, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen umfasse, was zu übernehmen ist (Urk. 172 S. 97). Entgegen der Ansicht der Verteidigung der Beschuldigten 2 liegt auch bei Letzterer ange- sichts ihres Tatbeitrages, welcher teilweise wie dargelegt einer Mittäterschaft sehr nahe kam, kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor (Urk. 275 S. 6). X. Zivilansprüche

1. Schadenersatzbegehren

E. 4 Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 liess der Beschuldigte 1 diverse Beweisanträge stellen (Urk. 215), zu welchen sämtliche Parteien nach angesetzter Frist (Urk. 219) Stellung nahmen (Urk. 222, 223, 226, 228). Die Beschuldigte 2 liess mit Eingabe

- 14 - vom 17. Januar 2023 ihrerseits Beweisanträge stellen (Urk. 223). Mit Präsidial- verfügung vom 6. Februar 2023 wurden in Gutheissung der Beweisanträge des Be- schuldigten 1 der Beizug der Verfahrensakten betreffend das Strafverfahren gegen den Privatkläger 2 angeordnet, das Gutachten der PUK über die Erziehungsfähig- keit des Beschuldigten 1 zu den Akten genommen, jedoch den Privatklägern nicht zur Kenntnis gebracht, und ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 angeordnet. Die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten (erneute Einvernahme von E._____, Auswertung und Übersetzung von Audiodateien, Verweigerung der Zustellung des neu zu erstellenden Gutachtens über den Beschuldigten an die Pri- vatkläger) wurden abgewiesen. Schliesslich wurde den Parteien mit besagter Prä- sidialverfügung Frist angesetzt, um Gutachtervorschläge zu unterbreiten, sowie zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Beschuldigten 2, das Gutachten der PUK über die Erziehungsfähigkeit der Beschuldigten 2 sei zu den Akten zu neh- men, jedoch den Privatklägern nicht zur Kenntnis zu bringen (Urk. 230). Gleichzei- tig wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungsverhandlung vom 23. Fe- bruar 2023 stattfinde mit Beweisverfahren und ersten Parteivorträgen (Urk. 230 S. 5). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 13. Februar 2023 (Urk. 232), der Privat- kläger 2 – unter Übermittlung der Honorarnote – am 14. Februar 2023, die Privat- klägerin 1 am 16. Februar 2023 und der Beschuldigte 1 am 20. Februar 2023 zu den Beweisanträgen der Beschuldigten 2 vernehmen (Urk. 234-235, 239-240).

E. 4.1 Angesichts dessen, dass vorliegend mehrere Delikte zur Beurteilung stehen, stellt sich ferner die Frage, ob aufgrund von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Das Asperationsprinzip greift nach dieser Bestimmung nur dann, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss bundesgerichtlicher Praxis aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Vorab ist zu prüfen, welche Sanktionsart bei den hier zu beurteilenden Taten des Beschuldigten in Betracht zu ziehen ist.

E. 4.2 Die Vorinstanz bildete eine Gesamtstrafe mit der Begründung, die zu beurtei- lenden Delikte seien alle mit gleichartiger Strafe bedroht (Urk. 172 S. 83), was so nicht ganz stimmt. Zumindest bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der Verletzung des Geheim- bereichs durch Aufnahmegeräte wären grundsätzlich auch Geldstrafen möglich. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass alle Delikte gegen das selbe Opfer, im gleichen Zeitraum in derselben Familie begangen wurden, dass die gegen die Privatklägerin 1 geführten Schläge sowie die sexuellen Handlungen Teil der Ver- letzung der Fürsorgepflicht sind und auch die Aufnahmen des Intimbereichs zumin- dest mittelbar die sexuelle Integrität der Privatklägerin tangierten. Die Straftaten der Beschuldigten hängen demnach derart eng zusammen, dass unter Beachtung des Asperationsgrundsatzes eine Gesamt-Freiheitsstrafe auszufällen ist.

5. Tatkomponenten

E. 5 Am 15. Februar 2023 wurden über die Beschuldigten neue Strafregisterauszüge eingeholt (Urk. 236-237).

E. 5.1 Für die Bemessung der Gesamt-Freiheitsstrafe ist von der schweren Körper- verletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB als schwerstes Delikt auszugehen. Der vorliegend relevante Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

- 66 -

E. 5.2 Schwere Körperverletzung

E. 5.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Privatklägerin von den Beschuldigten über einen langen Zeitraum hinweg regelmässig, teilweise massiv, traktiert, ausgebeutet und erniedrigt wurde, wobei bei der Beschuldigten 2 eher die Schläge und beim Beschuldigten 1 die sexuellen Übergriffe im Vordergrund stan- den. Durch ihr Verhalten haben sie der Privatklägerin, welche sich zum Tatzeitpunkt in einer empfindlichen Entwicklungsphase (Pubertät) befunden hat, schwere psychische Schäden zugefügt, welche zu Klinikaufenthalten und vielschichtigen, langandauernden Problemen führten. Bis heute ist die Privatklägerin 1 psychisch schwer angeschlagen und benötigt nach wie vor intensive Betreuung (vgl. Verlaufs- bericht des Kinderspitals Zürich vom 15. November 2023, Urk. 278). Objektiv ist das Verschulden beider Beschuldigten als keinesfalls leicht einzustufen und somit am oberen Rand des untersten Drittels anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten eventual- vorsätzlich handelten. Dem Beschuldigten 1 kann jedoch – wie gesehen – kein Abschlag aufgrund einer geltend gemachten Intelligenzminderung gewährt werden

– was auch für die weiteren vorliegend relevanten Delikte gilt. Eine intelligenz- mässige Einschränkung wurde bereits im Beschluss der hiesigen Kammer vom

4. April 2023 verneint (vgl. Urk. 255 S. 8 ff.). Dass die neuen Lebensumstände in der Schweiz für den Beschuldigten 1 herausfordernd waren, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, jedoch rechtfertigt auch dieser Umstand keine Strafminderung. Zu beachten ist hingegen, dass die beiden Beschuldigten die Privatklägerin 1 in einen offensichtlichen Zustand von Angst und Leid versetzten, resp. diesen Zustand mit ihrem Verhalten knallhart ignorierten, und sie physisch und psychisch immer weiter in die Enge trieben. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Kom- ponente somit keineswegs relativiert. Aufgrund des Ausgeführten erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponente von je 36 Monaten Freiheits- strafe als angemessen.

- 67 -

E. 5.3 Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

E. 5.3.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit einem Kind erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte 1 über einen Zeitraum von rund acht Monaten mehrere sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen hat. Ebenfalls korrekt wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Privatklägerin 1 im Deliktszeitraum zwar kein Kleinkind mehr, aber mit 14 Jahren dem Schutzalter noch nicht entwachsen sei. Umso verwerflicher erach- tete sie die Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den 30 Jahre älteren Stiefvater handelt. Das Ausnutzen dieses Abhängigkeitsverhältnisses sowie der geistigen und körperlichen Unterlegenheit der Privatklägerin 1 sind wie vorstehend ausgeführt (Ziff. IV./B.) mit der Vorinstanz zwar nicht als Nötigungshandlungen zu qualifizieren, jedoch im Rahmen der Verschuldensbeurteilung straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls aus dem vorinstanzlichen Entscheid zu übernehmen ist, dass das Einführen der Finger in die Vagina und der Kerze in den Anus der Ge- schädigten als gravierende beischlafähnliche sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu beachten, dass er bei seinen sexuellen Übergriffen keine brachiale Gewalt an- wandte und die Privatklägerin 1 physisch nicht verletzte (Urk. 172 S. 85). In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und ausschliesslich zur Befriedigung seines sexuellen Verlangens handelte (Urk. 172 S. 85 f.). Eine Minderintelligenz, resp. eine diesbezügliche Straf- minderung wurde bereits unter dem Titel der schweren Körperverletzung verneint, was bezüglich aller vorliegend relevanter Delikte gilt. Aufgrund besagter Umstände wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen, womit für die Tatkomponente separat betrachtet eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen erscheint.

E. 5.3.2 In Bezug auf die Beschuldigte 2 hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese zuliess, dass sich der Beschuldigte 1 an ihrer Tochter sexuell vergriff, selbst nachdem diese mehrmals um Hilfe gerufen hatte (Urk. 172 S. 86). Vielmehr wies sie die Privatklägerin 1 an, dies zuzulassen. Dadurch leistete die Beschuldigte 2 einen kausalen Beitrag zu den sexuellen Handlungen, was einer Mittäterschaft

- 68 - schon sehr nahe kommt. Wie die Vorinstanz festhielt, war die Beschuldigte 2 als Mutter verpflichtet, ihre Tochter vor sexuellen Übergriffen zu schützen und damit die ungestörte Entwicklung ihrer Tochter zu gewährleisten. Sie habe es in der Hand gehabt, die sexuellen Übergriffe zum Nachteil ihrer Tochter zu unterbinden. Es sei ihr aber um ihr eigenes Wohl und ihre heile Familienwelt gegangen, die sie über das Wohl ihrer Tochter gestellt habe (Urk. 172 S. 86). Diese vorinstanzlichen Er- wägungen sind zu übernehmen. Unter Berücksichtigung ihrer Rolle als Gehilfin ist das Verschulden der Beschuldigten 2 in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich diesbezüglich isoliert betrachtet eine Frei- heitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten.

E. 5.4 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Bezüglich der objektiven Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass sich die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten über fast zwei Jahre hinzog (Urk. 172 S. 86). Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend festgehalten, haben die begangenen deliktischen inklusive sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 diese nicht nur in physischer Hin- sicht, sondern auch in ihrer geistigen Integrität geschädigt. Zu übernehmen sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschuldigten verpflichtet ge- wesen wären, für die Privatklägerin 1 ein Umfeld zu schaffen, in welchem sie sich geborgen fühlt und sich positiv entwickeln kann, und vor drohenden Schädigungen zu bewahren (Urk. 172 S. 86). In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten zumindest eventualvorsätzlich handelten. Das objektive Tatverschulden wird jedoch durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden beider Beschuldig- ten auszugehen. Unter Beachtung, dass das Verschulden der Beschuldigten 2 als Mutter und primäre Bezugsperson leicht schwerer ausfällt als beim angeheirateten Beschuldigten 1, erscheinen isoliert betrachtet bezüglich der Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und bezüglich des Beschuldigten 1 eine solche von 4 Monaten als angemessen.

- 69 -

E. 5.5 Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Pri- vatklägerin 1 ohne Wissen und ohne die erforderliche Einwilligung in ihrer intimsten Sphäre aufgenommen und die Aufnahmen an einen Verwandten des Beschuldig- ten 1 in der Türkei übermittelt wurden (Urk. 172 S. 87). Die Vorinstanz erwog hierzu zutreffend, dass das Grundvertrauen der Privatklägerin 1 in ihre Hauptbezugs- person, ihre Mutter, massiv missbraucht worden sei. Die Privatklägerin 1 sei davon ausgegangen, dass ihre Mutter ihr helfen würde, aber stattdessen sei sie mit Hilfe einer Videokamera visuell bespitzelt worden. Mit der Weitergabe der Aufnahmen sei die Kontrolle über die Aufnahmen denn auch vollständig verloren gegangen. Die Beschuldigten hätten wiederum eventualvorsätzlich gehandelt (ebd.). Die Vor- instanz erachtete das Tatmotiv zurecht als nicht besonders verwerflich, da die Be- schuldigten zum Zweck medizinischer Abklärungen gehandelt hätten (ebd.). Dem Tatverschulden beider Beschuldigten erscheint für sich gesehen eine Freiheits- strafe von je 3 Monaten als angemessen.

E. 5.6 Fazit Tatkomponenten Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für die schwere Körperver- letzung festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten in Beachtung des Asperations- prinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen, wobei die Asperation angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zu- sammenhanges der Delikte nicht allzu stark ausfallen darf. Vorliegend erscheint eine Erhöhung im Bereich von jeweils 50%, resp. knappen 70% betreffend die Ver- letzung des Geheimbereichs, angemessen. Dies führt einstweilen zu einer Gesamt- Freiheitsstrafe von 50 Monaten bezüglich des Beschuldigten 1 und zu einer sol- chen von 47 Monaten bezüglich der Beschuldigten 2.

6. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten

E. 5.7 Die Vorinstanz ging zudem auf Ergänzungsfragen der Verteidigung der Be- schuldigten 2 resp. auf deren Beantwortung durch die Sachverständigen ein (vgl. Urk. 172 S. 24). Entgegen den geäusserten Bedenken der Verteidigung erachtete die Vorinstanz die Ausführungen des Gutachters als überzeugend und nachvollziehbar, wonach aufgrund einer möglichen Aggravation oder Verdeutlichung des selbstverletzenden Verhaltens nicht auch eine Aggravations- oder Verdeutlichungstendenz im Hinblick

- 21 - auf eine andere Handlung oder generell im Aussageverhalten geschlossen werden könne (Urk. 172 S. 24 f., Urk. D1 8/37 Antwort 1.1). Dies ist grundsätzlich zu über- nehmen, wenn auch bei der nachfolgenden Prüfung nicht ausser Acht zu las- sen. Weiter nimmt die Vorinstanz Bezug auf die Rückfrage der Verteidigung, ob die Schlüsse der Gutachter unter Berücksichtigung der noch nicht mit in die Beurteilung eingeflossenen Aussagen der polizeilichen Auskunftspersonen und Zeugen, insbe- sondere der verschiedenen Lehrpersonen, aufrecht erhalten werden können (Urk. D1 8/37 Frage 2.3) resp. die Antwort des Gutachters, die von diesen Perso- nen angeführten möglichen Lügen der Privatklägerin 1 seien eher unspezifisch bzw. beträfen den schulischen Bereich. Diese stellten damit keine neuen Informa- tionen dar, die einen Einfluss auf die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen psychopathologischen Symptome und Diagnosen sowie deren Konsis- tenz- und Validitätsprüfung hätten. Diese Drittaussagen seien bei der Analyse der Aussagetüchtigkeit sowie der Motivanalyse berücksichtigt worden. Die Aussage- tüchtigkeit sei bejaht worden und Falschaussagemotive hätten entkräftet werden können (Urk. D1 8/37 Antwort 2.3). Die Vorinstanz weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass die von der Verteidigung gestellte Rückfrage darauf abziele, ins- besondere die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 in Zweifel zu ziehen, was aber nicht Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung gebildet habe. Zudem sei den vorgebrachten Zweifeln der Verteidigung an der Glaubhaftigkeit der Privatkläge- rin 1 aufgrund der angeblichen Lügengeschichten in der Schule etc. entgegenzu- halten, dass ihr auffälliges Verhalten auch gerade ein Hinweis dafür sei, dass es in der Familie Probleme gegeben habe. So hätten mehrere Lehrpersonen den Ver- dacht geäussert, dass mit der Privatklägerin 1 zu Hause etwas nicht in Ordnung gewesen sei, sie zu Hause nicht richtig betreut werde etc. Diese vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen wie auch die Konklusion, dass die Verteidigung die gut- achterlichen Schlussfolgerungen nicht zu entkräften vermochte (Urk. 172 S. 25 f.).

E. 5.8 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Gutachter die von der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten 2 formulierten Fragen ausführlich und zuverlässig beantwortet haben

- 22 - und dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens schlüssig und nachvollziehbar begründet und dargetan wurden (Urk. 172 S. 27). B. Anklage Ziff. 1.1. (mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind)

1. Anklagevorwurf

E. 6 Am 23. Februar 2023 wurde der erste Teil der Berufungsverhandlung durchge- führt, zu welcher die Beschuldigten 1 und 2 je mit ihren amtlichen Verteidigern, die Staatsanwältin, die damalige unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 sowie der Privatkläger 2 erschienen sind (Prot. II S. 10). Im Rahmen des Beweisver- fahrens wurden die Beschuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie zur Sache befragt (Urk. 242 und 243). Zudem stellten die Parteien weitere Beweis- anträge und sie erstatteten teilweise ihre ersten Parteivorträge (Urk. 244, 246-249; Prot. II S. 17 ff.).

- 15 -

E. 6.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 172 S. 87 f.).

- 70 -

E. 6.1.1 Der Beschuldigte 1 bestätigte an der ersten Berufungsverhandlung vom

23. Februar 2023 seine früheren Aussagen zur Person und ergänzte, dass er in der türkischen Armee als Protokollführer der Kompanie gedient habe, dass er derzeit nicht erwerbstätig sei und von den Einkünften der Beschuldigten 2 sowie von Sozialgeldern lebe und dass er Schulden in der Höhe von Fr. 15'000.– bis Fr. 18'000.– habe (Urk. 242 S. 2 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lassen sich aus den dargelegten per- sönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten 1 keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten (Urk. 172 S. 88).

E. 6.1.2 Die Beschuldigte 2 ergänzte an der besagten ersten Berufungsverhandlung ihre bei der Vorinstanz getätigten Aussagen zu den persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen wie folgt: Sie habe inzwischen eine 60-100%-Stelle bei der U._____ und verdiene zwischen Fr. 2'200.– und Fr. 4'000.– monatlich. Die gemeinsame Tochter T._____ lebe noch bei den Pflegeeltern, sie sähen sie jedoch oft und eine baldige Rückkehr in die Familie sei geplant (Urk. 243 S. 2 ff.). Die Beschuldigte 2 schilderte zudem, wie ihr bei der Verhaftung die acht Monate alte Tochter T._____ weggenommen wurde, obwohl sie das Kind noch gestillt habe, und wie sie gesund- heitliche Probleme gehabt habe (Urk. 243 S. 6).

E. 6.1.3 Die Trennung von der kleinen Tochter war und ist für die Beschuldigte 2 wie auch den Beschuldigten 1 zweifelsohne sehr belastend. Sie ist jedoch eine zwangsläufige und gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Die Verbüssung einer Freiheitstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. Urteil 6B_243/2016 Erw. 3.4.2. vom

8. September 2016). Eine Reduktion der Strafe ist weder bei der Beschuldigten 1 noch beim Beschuldigten 2 angezeigt.

E. 6.2 Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 weisen weiterhin keine Vorstrafen auf (vgl. Strafregisterauszüge vom 20. November 2023, Urk. 270 f.). Die Vor- strafenlosigkeit wirkt sich aber – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 172 S. 88) – nicht strafmindernd aus.

- 71 -

E. 6.3 Auch in Bezug auf das Nachtatverhalten sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen, wonach die beiden Beschuldigten während des ganzen Verfah- rens keinerlei Einsicht in das von ihnen verübte Unrecht zum Ausdruck brachten und sich durchwegs weder geständig noch kooperativ zeigten. Daraus ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sich das Nachtatverhalten der Beschuldigten nicht strafmindernd auswirkt.

7. Fazit Mangels strafmindernden resp. -erhöhenden Faktoren betreffend die Täterkompo- nenten bleibt es bei den aufgrund der Tatkomponenten ermittelten Freiheitsstrafen von 50 Monaten für den Beschuldigten 1 und von 47 Monaten für die Beschul- digte 2. Die in diesem Verfahren erstandene Haft von 599 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafen anzurechnen. VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen bei einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist, zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 89 f.).

2. Die heute für die Beschuldigten auszufällenden Freiheitstrafen von weit über zwei Jahren sind von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). VII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

1. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Beschuldigten 1 eine achtjährige Landes- verweisung ausgesprochen und die Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) angeordnet (Urk. 172 S. 108). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren demgegenüber eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren (Urk. 182 S. 2 und 246 S. 1; Urk. 273 S. 7). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei von einer Landesverweisung und der entsprechen- den Ausschreibung im SIS abzusehen, eventualiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren angemessen (Urk. 247 S. 2, Urk. 274 S. 11).

- 72 -

2. Bei der schweren Körperverletzung und den sexuellen Handlungen mit einem Kind handelt es sich um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB, für welche grundsätzlich zwingend eine Landesverweisung auszusprechen ist. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverwei- sung zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 91 f.).

E. 7 Im Nachgang zur Berufungsverhandlung wurde mit Präsidialverfügung vom

E. 8 April 2020 in Anwesenheit der Therapeutin der Privatklägerin 1, Frau J._____ (Urk. D1 8/30 S. 8). Die Gutachter erhielten somit einen umfassenden Einblick in die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der Aussagen und in die Grundlagen der polizeilichen Ermittlungen (so auch Urk. 172 S. 19). Zu beachten ist weiter, dass bei der gesamten Begutachtung zur Qualitätssicherung das Mehraugenprin- zip angewendet wurde und Ergebnisse der Analysen und Befunde gemäss Gut-

- 19 - achten mit allen beteiligten Gutachterinnen und Hilfspersonen besprochen resp. Unstimmigkeiten thematisiert wurden (Urk. D1 8/30 S. 157). Die Sichtung der drei audiovisuellen Einvernahmen wurde gemäss Gutachten mehrfach zu unterschied- lichen Zeitpunkten und unter Berücksichtigung verschiedener Fragestellungen und Aspekte durchgeführt (ebd.). Die Vorinstanz erwog zurecht, dass die Qualität der Videoaufnahmen und der Blickwinkel, aus dem die Privatklägerin 1 jeweils gefilmt wurde, es den Fachpersonen ermöglichten, die Mimik und Gestik sowie die Sprech- weise der Privatklägerin 1 mitzuverfolgen, womit die Videoaufzeichnungen einen ausreichenden persönlichen Eindruck vom Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zu vermitteln vermochten (Urk. 172 S. 19). Ebenso zutreffend wurde im vorinstanz- lichen Entscheid darauf hingewiesen, dass die relevanten Sequenzen der audiovi- suellen Einvernahmen, aus denen sich die gewonnenen Erkenntnisse ergäben, im Gutachten ausdrücklich vermerkt worden seien (Urk. 172 S. 19, Urk. D1 8/30 S. 204 ff.). Aus dem Gesagten ergibt sich angesichts der geschilderten Vorgehens- weise der Sachverständigen, dass eine seriöse Aussageanalyse vorgenommen wurde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 kann auf- grund des Ausgeführten auch nicht von unsystematisch vorgehenden und schlecht ausgebildeten Sachverständigen gesprochen werden (vgl. Urk. 133 S. 29 f.). Das besagte Gutachten kann somit nachfolgend berücksichtigt werden, allerdings unter Beachtung, dass das Gericht den Wahrheitsgehalt einer Aussage selbst zu beur- teilen hat (BGE 129 I 49 Erw. 4 ff.).

E. 13 November 2019, als er zusammen mit der Privatklägerin 1 auf Matratzen im Wohnzimmer geschlafen und jeweils neben ihr gelegen habe, die Privatklägerin 1 jeden Abend an den Brüsten berührt und sie im Vaginalbereich gestreichelt. Ein- bis zweimal wöchentlich habe er zusätzlich zwei Finger in die Scheide der Privat- klägerin 1 eingeführt. Zweimal habe er sie auf die Lippen geküsst. Weiter habe er sie angewiesen, zwei seiner Finger in den Mund zu nehmen. Als die Privatkläge- rin 1 die Toilette habe aufsuchen wollen, habe der Beschuldigte 1 sie zu sich gezo- gen, so dass er das Gesäss der Privatklägerin 1 mit seinem erigierten Penis berührt habe. Schliesslich soll der Beschuldigte 1 der Privatklägerin 1 zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, ca. Ende August 2019, im Gartenhäuschen seines Schreber- gartens deren Trainerhose und Unterhose ausgezogen und sie im Vaginalbereich gekrault haben. Anschliessend habe der Beschuldigte 1 für ca. zwei bis drei Minu- ten eine Kerze in den Anus der Privatklägerin 1 eingeführt, was ihr Schmerzen ver- ursacht habe (vgl. im Einzelnen Urk. 20/5 S. 3 f.)

E. 16 Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände werden den Beschuldigten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung beziehungsweise Vernichtung überlassen:  1 Mobiltelefon, Apple iPhone, silberfarben (Asservat-Nr. A013'271'517);  1 Laptop (tragbar), silberfarben (Asservat-Nr. A013'271'539);  3 CDs (Asservat-Nr. A013'271'540);  1 USB Stick (Asservat-Nr. A013'271'551).

E. 17 Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Kerze, weiss, einzeln (Asservat-Nr. A013'271'993);  Kerzen, 1x weiss / 2x orange (Asservat-Nr. A013'272'032);  Kerzen, 10x weiss (Asservat-Nr. A013'272'098).

- 83 -

E. 18 Die nachfolgenden, sichergestellten Spurenträger werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die zuständige Lager- behörde zu vernichten:  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'408);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'419);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'420);  Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A013'387'661). 19.-20. (…)

E. 21 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

E. 22 Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird zusätzlich zu den bereits erfolgten Akontozah- lungen von Fr. 16'448.80 und Fr. 15'490.75 für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten C._____ mit Fr. 24'316.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 23 Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird zusätzlich zu den bereits erfolgten Akontozah- lungen von Fr. 12'447.–, Fr. 11'264.35 und Fr. 10'000.– für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten D._____ mit Fr. 31'826.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 24 Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privat- klägerin A._____ mit Fr. 29'922.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 25 Rechtsanwältin Dr. iur. X4._____ (substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____) wird für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____ mit Fr. 18'856.75 aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 26 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 84 - Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 39'106.80 Gutachten/Expertisen Fr. 86.80 Zeugenentschädigung Fr. 4'097.– Auslagen Untersuchung Fr. 56'256.50 Entschädigung amtliche Verteidigung C._____ Fr. 65'538.10 Entschädigung amtliche Verteidigung D._____ Fr. 29'922.15 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 18'856.75 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 27.-28. (…)"

3. Die Kostenbeschwerde des Beschuldigten 1, C._____, vom 6. Dezember 2021 wird abgewiesen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen Ziff. 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1, C._____, ist schuldig

- 85 - der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von  Art. 219 Abs. 1 StGB der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne  von Art. 179quater Abs. 3 StGB

2. Der Beschuldigte 1, C._____, wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 

3. Die Beschuldigte 2, D._____, ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB  der Gehilfenschaft zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im  Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von  Art. 219 Abs. 1 StGB der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne  von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB

4. Die Beschuldigte 2, D._____, wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 

5. Der Beschuldigte 1, C._____, wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, wovon 599 Tage durch Haft erstanden sind.

- 86 -

6. Die Beschuldigte 2, D._____, wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten, wovon 599 Tage durch Haft erstanden sind.

7. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1, C._____, wird vollzogen.

8. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten 2, D._____, wird vollzogen.

9. Der Beschuldigte 1, C._____, wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

10. Bezüglich des Beschuldigten 1, C._____, wird die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

11. Dem Beschuldigten 1, C._____, wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.

12. Der Beschuldigten 2, D._____, wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.

13. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird bezüglich beider Beschuldigten abgesehen.

14. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grund- satze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

15. Die Beschuldigten C._____ und D._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

16. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 27 und 28) wird bestätigt.

17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 87 - Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 29'000.00 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 29'000.00 amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 Fr. 13'516.50 vormalige unentgeltl. Vertretung RAin X3._____ für PK 1 Fr. 8'400.00 unentgeltl. Vertretung RAin X1._____ für PK 1

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen beider Beschuldigten und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin 1, werden den Beschuldigten zu je 8/20 auferlegt. Der auf die Privatklägerin entfallende Anteil von 1/20 sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Im Übrigen (zu 3/20) werden die Kosten auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen beider Beschuldigten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten zu je 8/20 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, C._____, im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2, D._____, im Doppel für  sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich  und zuhanden des Beschuldigten die amtliche Verteidigung der Beschuldigten D._____ im Doppel für sich  und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich 

- 88 - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separaten Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Kasse der Vorinstanz mit Verweis auf Beschluss-Dispositiv-Ziffer 3  resp. die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 19. November 2021 (Urk. 169)

20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Weiter wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, wird mit Fr. 3'901.10 entschädigt. Diese Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 89 -
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss vorerwähntem Urteil vom
  3. Dezember 2023. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210606-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 12. Dezember 2023 sowie Nachtragsurteil vom 5. Februar 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kauf, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie

1. A._____,

2. B._____, Privatkläger und III. Berufungskläger (PK 2 Rückzug) 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen

1. C._____,

2. D._____, Beschuldigte und II. Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____,

- 2 - 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Juli 2021 (DG200247) sowie C._____, Beschuldigter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____, betreffend Kostenauflage aus dem Beschwerdeverfahren UB200046-O Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich,

4. Abteilung, vom 19. November 2021 (DG200247)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Dezem- ber 2020 (Urk. 20/5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 172 S. 107 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB.

2. Der Beschuldigte C._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB,  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB und  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB

3. Die Beschuldigte D._____ ist schuldig  der Gehilfenschaft zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB,  der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB.

4. Die Beschuldigte D._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB,  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB und  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB

- 4 -

5. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 594 Tage durch Haft erstanden sind.

6. Die Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 594 Tage durch Haft erstanden sind.

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

9. Der Beschuldigte C._____ wird im Sinne von Art. 66a lit. h StGB für 8 Jahre des Lan- des verwiesen.

10. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird betreffend den Beschuldigten C._____ angeordnet.

11. Dem Beschuldigten C._____ wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.

12. Der Beschuldigten D._____ wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.

13. Es wird für beide Beschuldigte kein Kontakt- und Rayonverbot angeordnet.

14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. De- zember 2020 einzig als Beweismittel beim Beschuldigten C._____ beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone X, weiss (Asservat-Nr. A013'271'346) wird ihm innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung beziehungsweise Vernichtung überlassen.

15. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel bei der Beschuldigten D._____ beschlagnahmten Gegenstände werden ihr innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an-

- 5 - sonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung beziehungs- weise Vernichtung überlassen:  1 Computer Apple iPad 6 (Asservat-Nr. A013'271'448);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 7 Plus, goldfarben (Asservat-Nr. A013'271'471).

16. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände werden den Beschuldigten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung beziehungsweise Vernichtung über- lassen:  1 Mobiltelefon, Apple iPhone, silberfarben (Asservat-Nr. A013'271'517);  1 Laptop (tragbar), silberfarben (Asservat-Nr. A013'271'539);  3 CDs (Asservat-Nr. A013'271'540);  1 USB Stick (Asservat-Nr. A013'271'551).

17. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Kerze, weiss, einzeln (Asservat-Nr. A013'271'993);  Kerzen, 1x weiss / 2x orange (Asservat-Nr. A013'272'032);  Kerzen, 10x weiss (Asservat-Nr. A013'272'098).

18. Die nachfolgenden, sichergestellten Spurenträger werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die zuständige Lagerbehörde zu vernichten:  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'408);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'419);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'420);  Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A013'387'661).

19. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

- 6 -

20. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. November 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

21. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

22. Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird zusätzlich zu den bereits erfolgten Akontozah- lungen von Fr. 16'448.80 und Fr. 15'490.75 für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten C._____ mit Fr. 24'316.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

23. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird zusätzlich zu den bereits erfolgten Akontozah- lungen von Fr. 12'447.–, Fr. 11'264.35 und Fr. 10'000.– für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten D._____ mit Fr. 31'826.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

24. Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklä- gerin A._____ mit Fr. 29'922.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

25. Rechtsanwältin Dr. iur. X4._____ (substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____) wird für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____ mit Fr. 18'856.75 aus der Gerichtskasse entschädigt.

26. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 39'106.80 Gutachten/Expertisen Fr. 86.80 Zeugenentschädigung Fr. 4'097.– Auslagen Untersuchung Fr. 56'256.50 Entschädigung amtliche Verteidigung C._____ Fr. 65'538.10 Entschädigung amtliche Verteidigung D._____ Fr. 29'922.15 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 18'856.75 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 7 -

27. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung beider Beschuldigten sowie der unentgeltlichen Vertretung beider Privatkläger, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.

28. Die Kosten der amtlichen Verteidigung beider Beschuldigten sowie der unentgelt- lichen Vertretung beider Privatkläger werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

29. (Mitteilungen)

30. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 182 S. 2, 246 S. 1 und 273 S. 1)

1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14.07.2021 sei aufzuheben und der Beschuldigte C._____ sei schuldig zu sprechen:

- der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB

- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB

2. Dispositivziffer 3, Spiegelstrich 1, sei aufzuheben und die Beschuldigte D._____ sei der Mittäterschaft zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Dispositivziffer 4 sei aufzuheben und die Beschuldigte D._____ sei schuldig zu sprechen:

- der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB

- der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB

4. Dispositivziffer 5 des Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte C._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren zu bestrafen.

- 8 -

5. Dispositivziffer 6 des Urteils sei aufzuheben und die Beschuldigte D._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren zu bestrafen.

6. Dispositivziffern 7 und 8 des Urteils seien aufzuheben und die Freiheitsstrafen seien zu vollziehen.

7. Dispositivziffern 9 des Urteils sei aufzuheben und es sei für C._____ eine Lan- desverweisung von 12 Jahren auszusprechen.

8. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 247 S. 2 f. und 274 S. 2)

1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuheben. Der Beru- fungskläger sei somit vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht i.S.v. Art. 219 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB und der Verletzung des Geheimbereichs durch Auf- nahmegeräte i.S.v. Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB freizusprechen.

2. Es seien Ziffer 5 und 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei von einer Bestrafung abzusehen.

3. Es seien Ziffer 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS abzusehen.

4. Es sei Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB abzu- sehen.

5. Es seien die Ziffern 19 und 20 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es seien die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ abzuweisen.

- 9 - Eventualiter seien die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

6. Es seien die Ziffern 27 und 28 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Es sei dem Berufungskläger für die unrechtmässig erlittene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 600 Tagen eine Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 120'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 23. September 2020, zu be- zahlen.

8. Es seien die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin abzuweisen.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwert- steuerzusatz zulasten des Staates.

c) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 248 S. 1 f. und 275 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2021 sei betreffend Dis- positiv-Ziffern 3, 6, 12, 20 und 27 aufzuheben.

2. Die Beschuldigte sei in Bezug auf sämtliche Anklagevorwürfe vollumfänglich freizusprechen.

3. Eventualiter sei die Beschuldigte in Bezug auf Anklageziffer 1.2 lediglich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht i.S.v. Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von max. 6 Monaten zu bestrafen, dies unter Anrechnung der bereits erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 10 -

4. Es sei der Beschuldigten D._____ eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 119'800.– auszurichten. Eventualtier sei ihr eine angemessene Prozes- sentschädigung für die erlittene Überhaft auszurichten.

5. Es seien die von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abzuweisen. Eventualtier sei die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen und die vor- instanzlich zugesprochene Genugtuungssumme angemessen zu reduzieren.

6. Es sei auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots i.S.v. Art. 67 StGB zu ver- zichten.

7. Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen.

d) Der Vertretung der Privatklägerin 1: (Urk. 249 S. 1 f. und 277 S. 1)

1. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen.

2. Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des BG Zürich vom 24.07.2021 sei aufzuheben und der Beschuldigte 1 C._____ sei schuldig zu sprechen auch:

- der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB

- der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB

- der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB

3. Dispositiv-Ziff. 3 Spiegelstrich 1 sei aufzuheben und die Beschuldigte 2 D._____ sei der Mittäterschaft zur mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin- dern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei Dispositiv-Ziff. 3 zu bestätigen.

4. Dispositiv-Ziff. 4 sei aufzuheben und die Beschuldigte 2 D._____ sei schuldig zu sprechen auch:

- der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB

- der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB

- der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB

- 11 -

5. Dispositiv-Ziff. 5-8 seien aufzuheben und die Beschuldigten 1 und 2 entspre- chend den beantragten Schuldsprüchen angemessen zu bestrafen.

6. Dispositiv-Ziff. 9-12 seien zu bestätigen.

7. Dispositiv-Ziff. 13 sei aufzuheben und es sei für die Beschuldigten 1 und 2 ein 5-jähriges Kontakt- und Annäherungsverbot (bis auf 200m) zur Privatkläge- rin 1 A._____ i.S.v. Art. 67b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB anzuordnen.

8. Dispositiv-Ziff. 14-18 seien zu bestätigen.

9. Dispositiv-Ziff. 19 sei aufzuheben und die Beschuldigten seien im Grundsatz zu verpflichten, gegenüber der Privatklägerin 1 für Schaden, welcher im Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt steht, solidarisch aufzu- kommen.

10. Dispositiv-Ziff. 20 sei aufzuheben und die Beklagten 1 und 2 seien solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Fr. 50'000.– als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2019.

11. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Be- rufungsverfahrens seien ausgangsgemäss den Beschuldigten 1 und 2 aufzu- erlegen.

12. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 1 im gesamten Verfahren und über beide Instanzen seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegen- über der Privatklägerin 1 sei abzusehen.

e) Der Vertretung des Privatklägers 2: (Urk. 217) Rückzug der Berufung

- 12 - Beschwerdeantrag des Beschuldigten 1: (Urk. 176 S. 3 f. und 247 S. 3 f.)

1. Es sei Ziffer 1 der Präsidialverfügung vom 19. November 2021 aufzuheben und es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (Geschäfts-Nr. UB200046-O) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Es sei die vorliegende Beschwerde der Berufungskammer zu überweisen.

3. Eventualtier sei das vorgenannte Rechtsbegehren als Berufungsantrag im Berufungsantrag anzusehen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwert- steuerzusatz zulasten des Staates. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 172 S. 7-10).

2. Die Vorinstanz fällte am 14. Juli 2021 das eingangs im Dispositiv wieder- gegebene Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 77 ff.). Im Anschluss daran beschloss sie die Entlassung der beiden Beschuldigten aus der Sicherheitshaft (Prot. I S. 83 ff.). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") meldete noch vor Schranken Berufung an und beantragte die Fortsetzung der Sicherheitshaft der beiden Beschuldigten (Urk. 158/1+2; Prot. I S. 83 f.). In der Folge beschloss die Vorinstanz, die beiden Beschuldigten bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Obergerichts in Sicher- heitshaft zu belassen, längstens bis zum 19. Juli 2021, 18:05 Uhr (Prot. I S. 85; Urk. 148 f.). Mit Präsidialverfügungen der II. Strafkammer des Obergerichts vom

19. Juli 2021 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicher-

- 13 - heitshaft in Bezug auf beide Beschuldigten abgewiesen und deren sofortige Ent- lassung angeordnet (Urk. 163 f.). Die beiden Beschuldigten und die beiden Privatkläger liessen innert Frist ebenfalls Berufung anmelden (Urk. 157, 159, 160 und 161). Nach Zustellung des begründe- ten Urteils reichten sämtliche Parteien wiederum fristgerecht ihre Berufungserklä- rungen ein (Urk. 171/1-5, 176, 178, 180, 182 und 184). Der Beschuldigte 1 erhob gleichzeitig eine Kostenbeschwerde (Urk. 176 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom

20. November 2021 wurden den Parteien die Berufungserklärungen der jeweiligen anderen Parteien zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung(en) be- antragt wird (Urk. 186). Der Privatklägerin 1 wurde zudem Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie beantragt, dass dem Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört, ob sie für den Fall einer Befragung verlangt, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden, und ob für die Übersetzung ihrer Befra- gung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werden soll (ebd.). Die Staats- anwaltschaft und die Privatkläger verzichteten ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 190, 192, 194), die Beschuldigten liessen sich diesbezüglich nicht mehr ver- nehmen. Die Privatklägerin 1 beantragte mit Eingabe vom 10. Januar 2022, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre. Auf den Bei- zug einer befragenden oder übersetzenden Person gleichen Geschlechts verzich- tet sie (Urk. 192). Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2022 wurde die Publikums- öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, unter Zulassung der akkreditierten Gerichtsberichterstatter nur unter Auflagen (Urk. 209, 211). Am

14. Oktober 2022 wurden die Parteien auf den 23. Februar 2023 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 212).

3. Der Privatkläger 2 teilte mit Eingabe vom 6. Januar 2023 den Rückzug seiner Berufung mit (Urk. 217), wovon Vormerk zu nehmen ist.

4. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 liess der Beschuldigte 1 diverse Beweisanträge stellen (Urk. 215), zu welchen sämtliche Parteien nach angesetzter Frist (Urk. 219) Stellung nahmen (Urk. 222, 223, 226, 228). Die Beschuldigte 2 liess mit Eingabe

- 14 - vom 17. Januar 2023 ihrerseits Beweisanträge stellen (Urk. 223). Mit Präsidial- verfügung vom 6. Februar 2023 wurden in Gutheissung der Beweisanträge des Be- schuldigten 1 der Beizug der Verfahrensakten betreffend das Strafverfahren gegen den Privatkläger 2 angeordnet, das Gutachten der PUK über die Erziehungsfähig- keit des Beschuldigten 1 zu den Akten genommen, jedoch den Privatklägern nicht zur Kenntnis gebracht, und ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 angeordnet. Die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten (erneute Einvernahme von E._____, Auswertung und Übersetzung von Audiodateien, Verweigerung der Zustellung des neu zu erstellenden Gutachtens über den Beschuldigten an die Pri- vatkläger) wurden abgewiesen. Schliesslich wurde den Parteien mit besagter Prä- sidialverfügung Frist angesetzt, um Gutachtervorschläge zu unterbreiten, sowie zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Beschuldigten 2, das Gutachten der PUK über die Erziehungsfähigkeit der Beschuldigten 2 sei zu den Akten zu neh- men, jedoch den Privatklägern nicht zur Kenntnis zu bringen (Urk. 230). Gleichzei- tig wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungsverhandlung vom 23. Fe- bruar 2023 stattfinde mit Beweisverfahren und ersten Parteivorträgen (Urk. 230 S. 5). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 13. Februar 2023 (Urk. 232), der Privat- kläger 2 – unter Übermittlung der Honorarnote – am 14. Februar 2023, die Privat- klägerin 1 am 16. Februar 2023 und der Beschuldigte 1 am 20. Februar 2023 zu den Beweisanträgen der Beschuldigten 2 vernehmen (Urk. 234-235, 239-240).

5. Am 15. Februar 2023 wurden über die Beschuldigten neue Strafregisterauszüge eingeholt (Urk. 236-237).

6. Am 23. Februar 2023 wurde der erste Teil der Berufungsverhandlung durchge- führt, zu welcher die Beschuldigten 1 und 2 je mit ihren amtlichen Verteidigern, die Staatsanwältin, die damalige unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 sowie der Privatkläger 2 erschienen sind (Prot. II S. 10). Im Rahmen des Beweisver- fahrens wurden die Beschuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie zur Sache befragt (Urk. 242 und 243). Zudem stellten die Parteien weitere Beweis- anträge und sie erstatteten teilweise ihre ersten Parteivorträge (Urk. 244, 246-249; Prot. II S. 17 ff.).

- 15 -

7. Im Nachgang zur Berufungsverhandlung wurde mit Präsidialverfügung vom

8. März 2023 den beiden amtlichen Verteidigern je eine Akonto-Honorarzahlung aus der Gerichtskasse von Fr. 15'000.– zugesprochen (Urk. 253). Mit Beschluss vom 4. April 2023 wurden die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen (Kopien von Pass und Bewilligungskopie) zu den Akten genommen; im Übrigen wurden die Beweisanträge des Beschuldigten 1 vom 23. Februar 2023 abgewiesen. Die Origi- nale der Urk. 245/1-2 (neu eingereichte Datenträger inkl. Übersetzungen) wurden aus den Akten gewiesen und der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 re- tourniert. Zudem wurde das Gutachten der PUK vom 27. Oktober 2022 (Urk. 224) über die Erziehungsfähigkeit der Beschuldigten 2 zu den Akten genommen und beschlossen, dass dieses der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 zur Kenntnis gebracht werde, nicht jedoch der Privatklägerin 1 persönlich, dem Privatkläger 2 oder dessen Vertretung. Das Gutachten der PUK vom 7. November 2022 be- treffend den Beschuldigten 1 (Urk. 216/3) wurde in teilweiser Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 zur Einsicht zugelassen, nicht jedoch der Privatklägerin 1 persönlich, dem Privat- kläger 2 oder dessen Vertretung. Weiter wurde in Wiedererwägung der Präsidial- verfügung vom 6. Februar 2023, Dispositiv-Ziffer 6, von einer Begutachtung des Beschuldigten 1 über dessen Schuldfähigkeit abgesehen. Schliesslich wurde die mündliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens beschlossen und die entspre- chende Vorladung in Aussicht gestellt (Urk. 255).

8. Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 22. November 2023 erschienen sind die Beschuldigten 1 und 2 je mit ihren amtlichen Verteidigern, die Staats- anwältin, die Privatklägerin 1 mit ihrer neuen unentgeltlichen Vertreterin sowie der Privatkläger 2 (Prot. II S. 34). Die Parteien vervollständigten ihre ersten Partei- vorträge (Urk. 273-275, 277; Prot. II S. 40) und der Verteidiger des Beschuldigten 1 erstattete einen zweiten Vortrag (Prot. II S. 41). Über das Urteil wurde gleichentags sowie am 12. Dezember 2023 beraten. Die Urteilseröffnung fand am 22. Dezem- ber 2023 statt (Prot. II S. 43 ff.).

- 16 - II. Prozessuales

1. Aufgrund der gestellten Anträge der Parteien gelten Dispositiv-Ziff. 2, 3. Spiegel- strich, und 4, 3. Spiegelstrich (Freisprüche betreffend Unterlassung der Nothilfe), Dispositiv-Ziff. 14 - 18 (Herausgabe bzw. Vernichtung von Gegenständen), Dis- positiv-Ziff. 21 (Abweisung Genugtuung Privatkläger 2), Dispositiv-Ziff. 22 - 25 (Entschädigungen amtliche Verteidiger und unentgeltliche Rechtsvertretungen) und Dispositiv-Ziff. 26 (Kostenfestsetzung) als unangefochten. Sie erwachsen da- mit in Rechtskraft, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

2. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsin- stanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.

3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

4. Mit seiner Berufungserklärung hat der Beschuldigte 1 gleichzeitig Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2021 (Geschäfts-Nr.: DG200247) betreffend nachträgliche Kostenauflage für das Be- schwerdeverfahren UB200046 (betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft) erhoben und diese kurz begründet (Urk. 176 S. 3). Er beantragt u.a. auch die Über- weisung der Beschwerde an die Berufungskammer, eventualiter "sei das vorge- nannte Rechtsbegehren als Berufungsantrag im Berufungsantrag anzusehen" (Urk. 176 S. 4, Antrag Nr. 2 und 3). Darauf ist unter Erw. XIII. einzugehen. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

- 17 - III. Sachverhalt A. Ausgangslage

1. Vorliegend ist in Bezug auf sämtliche eingeklagten Sachverhalte – mit Ausnahme der Unterlassung der Nothilfe, von der die Beschuldigten bereits rechtskräftig frei- gesprochen sind – zu prüfen, ob sich diese erstellen lassen, da die Beschuldigten die erstinstanzlichen Schuldsprüche und die Staatsanwaltschaft sowie die Privat- klägerin 1 die erfolgten Freisprüche mit erwähnter Ausnahme angefochten haben.

2. Die hierzu zur Verfügung stehenden Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 14). Ebenso sind die zutreffenden Erwägungen betreffend die Unverwertbarkeit diverser polizeilicher Einvernahmen mangels Wahrung der Teilnahmerechte (Urk. D1 6/1-, Urk. D1 6/10, Urk. D1 6/15-18, Urk. D1 6/20, Urk. D1 6/26-29) und der Schluss, dass alle übrigen Einvernahmen verwertbar seien, zu übernehmen (Urk. 172 S. 12 f.).

3. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung zutreffend dar, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 172 S. 14 f.).

4. Die korrekten Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen sind zu übernehmen (Urk. 172 S. 15-17), wenn auch zu beachten ist, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen, welcher im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aus- sagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen).

5. Psychiatrisch-aussagepsychologisches Gutachten 5.1. Bevor die Vorinstanz auf die eigentliche Sachverhaltserstellung der einzelnen Vorwürfe einging, unterzog sie das durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag ge- gebene psychiatrisch-aussagepsychologische Gutachten über die Privatklägerin 1/

- 18 - Geschädigte (A._____, meist "A'._____" genannt, nachfolgend "Privatklägerin 1") vom 15. Juni 2020 (Urk. D1 8/30) einer näheren Betrachtung, auf welche einlässli- chen Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 17-27). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender bzw. zusammenfassender Natur. 5.2. Das Gutachten wurde von einem Psychiater und drei Psychologinnen erstellt. Dabei wurde bei der Privatklägerin eine (komplexe) posttraumatische Belastungs- störung (DSM-5 / ICD-10: F43.1) diagnostiziert (Urk. D1 8/30 S. 217). Gestützt auf die bei der Privatklägerin vorgenommenen Analysen (Kompetenzanalyse, Fehler- quellenanalyse und Realkennzeichenanalyse resp. Glaubhaftigkeitsprüfung) fol- gerten die Gutachter, die Aussagen der Privatklägerin seien aus aussagepsycho- logischer Sicht "mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft" (Urk. D1 8/30 S. 219). 5.3. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 monierte vor Vorinstanz, das Gutachten sei ohne Bezug auf Wortprotokolle der Einvernahmen erstellt worden, was als gro- ber Kunstfehler zu betrachten sei und wodurch das ganze Gutachten an Wert ver- liere; auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden (Urk. 133 S. 29). Aus dem 220 Seiten umfassenden Gutachten geht hervor, dass sich die Sachverständigen eingehend mit den ihnen zur Verfügung gestellten Akten auseinandergesetzt ha- ben. Bei den Autoren handelt es sich um ausgewiesene Experten in Bezug auf die Erstellung von Gutachten (PD Dr. med. F._____ und lic. phil I G._____) resp. um Psychologinnen mit CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie (MSc H._____ und I._____; Urk. D1 8/30 S. 220). Als Grundlage für die Begutachtung dienten die drei audiovisuellen Einvernahmen der Privatklägerin 1, die weiteren von der Staats- anwaltschaft zur Verfügung gestellten Untersuchungsakten sowie die persönliche Untersuchung der Privatklägerin durch den Gutachter PD Dr. med. F._____ vom

8. April 2020 in Anwesenheit der Therapeutin der Privatklägerin 1, Frau J._____ (Urk. D1 8/30 S. 8). Die Gutachter erhielten somit einen umfassenden Einblick in die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der Aussagen und in die Grundlagen der polizeilichen Ermittlungen (so auch Urk. 172 S. 19). Zu beachten ist weiter, dass bei der gesamten Begutachtung zur Qualitätssicherung das Mehraugenprin- zip angewendet wurde und Ergebnisse der Analysen und Befunde gemäss Gut-

- 19 - achten mit allen beteiligten Gutachterinnen und Hilfspersonen besprochen resp. Unstimmigkeiten thematisiert wurden (Urk. D1 8/30 S. 157). Die Sichtung der drei audiovisuellen Einvernahmen wurde gemäss Gutachten mehrfach zu unterschied- lichen Zeitpunkten und unter Berücksichtigung verschiedener Fragestellungen und Aspekte durchgeführt (ebd.). Die Vorinstanz erwog zurecht, dass die Qualität der Videoaufnahmen und der Blickwinkel, aus dem die Privatklägerin 1 jeweils gefilmt wurde, es den Fachpersonen ermöglichten, die Mimik und Gestik sowie die Sprech- weise der Privatklägerin 1 mitzuverfolgen, womit die Videoaufzeichnungen einen ausreichenden persönlichen Eindruck vom Aussageverhalten der Privatklägerin 1 zu vermitteln vermochten (Urk. 172 S. 19). Ebenso zutreffend wurde im vorinstanz- lichen Entscheid darauf hingewiesen, dass die relevanten Sequenzen der audiovi- suellen Einvernahmen, aus denen sich die gewonnenen Erkenntnisse ergäben, im Gutachten ausdrücklich vermerkt worden seien (Urk. 172 S. 19, Urk. D1 8/30 S. 204 ff.). Aus dem Gesagten ergibt sich angesichts der geschilderten Vorgehens- weise der Sachverständigen, dass eine seriöse Aussageanalyse vorgenommen wurde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 1 kann auf- grund des Ausgeführten auch nicht von unsystematisch vorgehenden und schlecht ausgebildeten Sachverständigen gesprochen werden (vgl. Urk. 133 S. 29 f.). Das besagte Gutachten kann somit nachfolgend berücksichtigt werden, allerdings unter Beachtung, dass das Gericht den Wahrheitsgehalt einer Aussage selbst zu beur- teilen hat (BGE 129 I 49 Erw. 4 ff.). 5.4. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die durch dieselben Sachverständigen be- antworteten Rückfragen der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Urk. D1 8/37). 5.5. In Bezug auf das psychiatrische Gutachten ist mit der Vorinstanz zusammen- fassend darauf hinzuweisen, dass der Experte Dr. med. F._____ bei der Privatklägerin 1 keine Bewusstseins-, Orientierungs-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen sowie keine Konzentrationsstörungen ausmachen konnte (Urk. D1 8/30 S. 118 f.). Ebenso wurden formale Denkstörungen und Wahnvor- stellungen der Privatklägerin 1 verneint (Urk. D1 8/30 S. 127). Der Gutachter führt die Wahrnehmung von Gestalten nicht auf eine psychotische Störung der Privat- klägerin 1 zurück, zumal sich diese bewusst sei, dass nur sie die Gestalten sehe

- 20 - (Urk. D1 8/30 S. 129 f.). In Beantwortung von Rückfragen der Verteidigung der Beschuldigten 2 hielt der Gutachter fest, dass die gemäss Privatklägerin 1 ständig korrigierenden Gestalten eher im Zusammenhang mit Kritik und Strafe und nicht als imperative Stimmen zur Ausführung komplexer Handlungen zu sehen seien (Urk. D1 8/37 Antwort 3.1.). Gemäss Vorinstanz hat der Gutachter ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die von der Privatklägerin 1 wahrgenommenen Stimmen deren Aussagen nicht beeinflusst haben, was zu übernehmen ist (Urk. 172 S. 20). 5.6. Gemäss zusammenfassender Beurteilung des aussagepsychologischen Gut- achtens zeichnete sich das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 durch einen hohen Erklärungs- und Präzisierungsanspruch aus. Die Privatklägerin 1 habe die Antworten detailreich ausgeführt und mehr beschrieben, als sie eigentlich gefragt worden sei. Sie habe die mutmasslichen Vorfälle zeitlich mit anderen Ereignissen verknüpft, nachgefragt, wenn sie etwas nicht verstanden hatte, überlegt, bevor sie geantwortet habe und die Befragende verbessert, wenn diese etwas nicht richtig wiedergegeben habe. Sie habe Wissenslücken zugegeben und ihre eigenen Aus- sagen verbessert, wenn die Aussage für sie noch nicht stimmig gewesen sei. Die Privatklägerin sei trotz den stetigen Blicken nach hinten konzentriert und auf- merksam geblieben und habe prompt auf die Fragen geantwortet. Die Privat- klägerin 1 habe insgesamt betrachtet wenig Suggestibilität gezeigt (Urk. D1 8/30 S. 194). Die weiteren wesentlichen Erkenntnisse des aussagepsychologischen Gutachtens wurden im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich und korrekt wieder- gegeben (Urk. 172 S. 21-24), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen wird. 5.7. Die Vorinstanz ging zudem auf Ergänzungsfragen der Verteidigung der Be- schuldigten 2 resp. auf deren Beantwortung durch die Sachverständigen ein (vgl. Urk. 172 S. 24). Entgegen den geäusserten Bedenken der Verteidigung erachtete die Vorinstanz die Ausführungen des Gutachters als überzeugend und nachvollziehbar, wonach aufgrund einer möglichen Aggravation oder Verdeutlichung des selbstverletzenden Verhaltens nicht auch eine Aggravations- oder Verdeutlichungstendenz im Hinblick

- 21 - auf eine andere Handlung oder generell im Aussageverhalten geschlossen werden könne (Urk. 172 S. 24 f., Urk. D1 8/37 Antwort 1.1). Dies ist grundsätzlich zu über- nehmen, wenn auch bei der nachfolgenden Prüfung nicht ausser Acht zu las- sen. Weiter nimmt die Vorinstanz Bezug auf die Rückfrage der Verteidigung, ob die Schlüsse der Gutachter unter Berücksichtigung der noch nicht mit in die Beurteilung eingeflossenen Aussagen der polizeilichen Auskunftspersonen und Zeugen, insbe- sondere der verschiedenen Lehrpersonen, aufrecht erhalten werden können (Urk. D1 8/37 Frage 2.3) resp. die Antwort des Gutachters, die von diesen Perso- nen angeführten möglichen Lügen der Privatklägerin 1 seien eher unspezifisch bzw. beträfen den schulischen Bereich. Diese stellten damit keine neuen Informa- tionen dar, die einen Einfluss auf die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen psychopathologischen Symptome und Diagnosen sowie deren Konsis- tenz- und Validitätsprüfung hätten. Diese Drittaussagen seien bei der Analyse der Aussagetüchtigkeit sowie der Motivanalyse berücksichtigt worden. Die Aussage- tüchtigkeit sei bejaht worden und Falschaussagemotive hätten entkräftet werden können (Urk. D1 8/37 Antwort 2.3). Die Vorinstanz weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass die von der Verteidigung gestellte Rückfrage darauf abziele, ins- besondere die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 in Zweifel zu ziehen, was aber nicht Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung gebildet habe. Zudem sei den vorgebrachten Zweifeln der Verteidigung an der Glaubhaftigkeit der Privatkläge- rin 1 aufgrund der angeblichen Lügengeschichten in der Schule etc. entgegenzu- halten, dass ihr auffälliges Verhalten auch gerade ein Hinweis dafür sei, dass es in der Familie Probleme gegeben habe. So hätten mehrere Lehrpersonen den Ver- dacht geäussert, dass mit der Privatklägerin 1 zu Hause etwas nicht in Ordnung gewesen sei, sie zu Hause nicht richtig betreut werde etc. Diese vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen wie auch die Konklusion, dass die Verteidigung die gut- achterlichen Schlussfolgerungen nicht zu entkräften vermochte (Urk. 172 S. 25 f.). 5.8. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Gutachter die von der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten 2 formulierten Fragen ausführlich und zuverlässig beantwortet haben

- 22 - und dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens schlüssig und nachvollziehbar begründet und dargetan wurden (Urk. 172 S. 27). B. Anklage Ziff. 1.1. (mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind)

1. Anklagevorwurf 1.1. Unter dem Titel der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten 1 zusammengefasst vor, er habe die damals 14-jährige Privatklägerin 1 im Zeitraum von 1. April 2019 bis 13. November 2019 insgesamt viermal mit einem Stück Seife im Vaginal- und Analbereich gewaschen. Bei zwei Vorfällen habe der Beschuldigte 1 versucht, das Stück Seife in die Scheide der Privatklägerin 1 einzuführen, was der Privatklägerin 1 Schmerzen bereitet habe (Urk. 20/5 S. 3). Ferner habe der Beschuldigte 1 im Zeitraum von 1. Juli 2019 bis

13. November 2019, als er zusammen mit der Privatklägerin 1 auf Matratzen im Wohnzimmer geschlafen und jeweils neben ihr gelegen habe, die Privatklägerin 1 jeden Abend an den Brüsten berührt und sie im Vaginalbereich gestreichelt. Ein- bis zweimal wöchentlich habe er zusätzlich zwei Finger in die Scheide der Privat- klägerin 1 eingeführt. Zweimal habe er sie auf die Lippen geküsst. Weiter habe er sie angewiesen, zwei seiner Finger in den Mund zu nehmen. Als die Privatkläge- rin 1 die Toilette habe aufsuchen wollen, habe der Beschuldigte 1 sie zu sich gezo- gen, so dass er das Gesäss der Privatklägerin 1 mit seinem erigierten Penis berührt habe. Schliesslich soll der Beschuldigte 1 der Privatklägerin 1 zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, ca. Ende August 2019, im Gartenhäuschen seines Schreber- gartens deren Trainerhose und Unterhose ausgezogen und sie im Vaginalbereich gekrault haben. Anschliessend habe der Beschuldigte 1 für ca. zwei bis drei Minu- ten eine Kerze in den Anus der Privatklägerin 1 eingeführt, was ihr Schmerzen ver- ursacht habe (vgl. im Einzelnen Urk. 20/5 S. 3 f.) 1.2. Die Staatsanwaltschaft unterstellt der Beschuldigten 2, sie habe gewusst, dass der Beschuldigte 1 sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 1 vorgenommen habe, da die Privatklägerin 1 sich nahezu wöchentlich hilfesuchend an die Beschul- digte 2 gewandt habe. Die Beschuldigte 2 habe sich gegenüber der Privatklägerin 1 dahingehend geäussert, dass sie dies zulassen müsse, da der Beschuldigte 1 ihr

- 23 - Vater sei. Die Beschuldigte 2 habe den Beschuldigten 1 angewiesen, die Privat- klägerin 1 weiterhin mit Seife zu waschen. Die Beschuldigte 2 sei als Inhaberin der elterlichen Sorge verpflichtet gewesen, sexuelle Übergriffe an der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten 1 zu unterbinden und die Privatklägerin 1 entsprechend zu schützen, was die Beschuldigte 2 jedoch wissentlich und willentlich unterlassen habe (vgl. im Einzelnen Urk. 20/5 S. 4). 1.3. Der Beschuldigte 1 habe jeweils mit der Absicht gehandelt, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Beide Beschuldigten sollen gewusst haben, dass die Privatklägerin 1 sich aufgrund ihres kindlichen Alters sowie aufgrund ihres Abhän- gigkeitsverhältnisses zu beiden Beschuldigten gegen die sexuellen Übergriffe nicht werde zur Wehr setzen können. Die Beschuldigten sollen die körperliche und geis- tige Unterlegenheit sowie das bestehende Abhängigkeitsverhältnis der zum Wider- stand unfähigen Privatklägerin 1 dadurch gezielt ausgenutzt haben (Urk. 20/5 S. 4). 2.1. Aussagen der Privatklägerin 1 2.1.1. In Bezug auf die eingeklagten Vorfälle in der Dusche schilderte die Privat- klägerin 1 in den ersten beiden Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei, dass ihr Stiefvater ins Badezimmer gekommen sei, als sie geduscht habe, und sie mit der Seife gewaschen habe. Er habe oben angefangen und sei dann ganz hinunter gekommen. Ihre Mutter habe zu ihr gesagt, sie solle es zulassen, er sei ihr Vater (Urk. 91 S. 7, Urk. 92 S. 4). Die Privatklägerin 1 gab hinsichtlich der Häufigkeit übereinstimmend an, dass sich diese Vorfälle vier bzw. vier bis fünf Mal in der Dusche ereignet hätten (Urk. 91 S. 7, Urk. 92 S. 5). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Privatklägerin 1 durchgehend aussagte, der Beschuldigte 1 habe auch versucht, die Seife in ihre Vagina einzuführen (Urk. 172 S. 29, Urk. 91 S. 7, Urk. 92 S. 5). Den im Gutachten erwähnten Widerspruch in den Aussagen bezüg- lich der Häufigkeit des Eindringens mit der Seife konnte die Vorinstanz überzeu- gend auflösen (vgl. Urk. 172 S. 29 f.). Demgemäss ist die Privatklägerin 1 dahin- gehend zu verstehen, dass der Beschuldigte 1 vier oder fünf Mal in die Dusche eingestiegen sei und dabei zweimal versucht habe, mit der Seife in sie einzudringen (ebd.). Mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 ist bezüglich der beiden von der Privatklägerin 1 geschilderten Versuche des Beschuldigten 1, bei ihr eine Seife ein-

- 24 - zuführen, festzuhalten, dass sich der zweite Vorfall gemäss Privatklägerin 1 in der Türkei ereignet hatte (Urk. 91 S. 13, Urk. 247 S. 12). Angesichts des Territorialitäts- prinzips hat dieser zweite Versuch mit der Seife im vorliegenden Verfahren unbe- rücksichtigt zu bleiben (Art. 3 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz führte ferner zutreffend aus, weshalb die Behauptung der beiden Beschuldigten an der Hauptverhandlung, sie seien zu Hause nie mit einer festen Seife ausgestattet gewesen, unzutreffend sein muss. Die Privatklägerin 1 habe angegeben, der Stiefvater habe die Seife "angeschlagen" und es habe sich um eine feste Seife gehandelt. Auch hätten die Beschuldigten ihren eigenen, im Rahmen der Untersuchung gemachten Aussagen widersprochen. Diese hätten zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass sie keine feste Seife zu Hause gehabt hätten, obwohl dieser Umstand von entscheidender Bedeu- tung gewesen wäre. Die besagten Aussagen an der Hauptverhandlung wertete die Vorinstanz demzufolge korrekt als reine Schutzbehauptungen. Unter Hinweis auf die glaubhafte Schilderung der Privatklägerin 1 und die mangelnden gegenteiligen überzeugenden Anhaltspunkte ging die Vorinstanz sodann zutreffend von einer festen Seife im Sinne der Anklageschrift aus (Urk. 172 S. 30 m.w.H.). Ferner wies die Vorinstanz auf kleinere Unstimmigkeiten bei den zeitlichen Angaben hin, führte diese jedoch auf die verstrichene Zeit bis zu den Einvernahmen zurück (ebd.). Zudem hob die Vorinstanz zutreffend hervor, dass die Privatklägerin 1 transparent angab, sich nicht genau erinnern zu können, und dass ihre Aussagen trotz Erinne- rungslücken keine übermässigen Widersprüche enthielten (Urk. 172 S. 30 f.). Die Privatklägerin 1 machte insgesamt glaubhafte und überzeugende Aussagen zum Kerngeschehen. Auch sind mit der Vorinstanz keine übermässigen Belastungen der Beschuldigten erkennbar. Im Gegenteil erklärte sie, dass der Stiefvater nicht jedes Mal in die Dusche eingetreten sei und sie gewaschen habe (Urk. 172 S. 31). 2.1.2. Auch die folgenden vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der vorgeworfe- nen Vorfälle im Wohnzimmer sind überzeugend und zu übernehmen. Die Privatklä- gerin 1 habe in nachvollziehbarer und deliktstypischer Weise ein abgestuftes Vor- gehen des Beschuldigten 1 geschildert: Sie habe konstant ausgesagt, dass er zu- nächst ihren Rücken und Bauch "gekrault" habe und dann "abe gange" sei. Er habe sie im Intimbereich berührt und sei mit zwei Fingern in ihre Scheide eingedrungen. Die Privatklägerin 1 habe bildhaft und plausibel darlegen können, weshalb sie

- 25 - immer zusätzliche Kleidung als Schutzwall übereinander angezogen habe. Sie habe gemeint, ihn auf diese Weise davon abhalten zu können und dass er denke: "mein Gott was hat die an ich komme fast nicht einmal heran". Eine solche Aussage wirke nicht erfunden, sondern sei gekennzeichnet durch eine individuell geprägte, lebensnahe Schilderung, die von tatsächlich Erlebtem zeuge und glaubhaft wirke (Urk. 172 S. 31 m.w.H.). Die Vorinstanz zeigte auf, dass die Angaben der Privat- klägerin 1 bezüglich der Kadenz gleichbleibend und stimmig waren (Urk. 172 S. 31 f.). Schlüssig und einleuchtend erscheinen mit der Vorinstanz ferner die Aus- sagen, der Suizidversuch sei zuerst erfolgt, infolgedessen sie im Wohnzimmer ne- ben dem Stiefvater habe schlafen müssen, weil die Mutter mit dem Baby im Schlaf- zimmer geschlafen habe (Urk. 172 S. 32). Hierzu ist mit der Verteidigung des Be- schuldigten 1 (Urk. 247 S. 13 ff.) allerdings festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 den Zeitpunkt des Suizidversuchs in ihrer zweiten Einvernahme mit Ende August oder Anfang September bezeichnete (Urk. 92 S. 6), resp. mit dem 13. Geburtstag ihrer Schwester (dem 24. August 2019) verknüpfte, wobei sie angab, den Suizid- versuch eine oder zwei Wochen später gemacht zu haben (Urk. 92 S. 16). Wenn die Privatklägerin in der ersten Einvernahme erklärt hatte, die Antidepressiva vier- einhalb Monate zuvor, d.h. ca. Mitte Juli 2019, geschluckt zu haben, ist darin kein Widerspruch in ihren Aussagen zu sehen, hat es sich dabei doch offensichtlich um eine spontane Schätzung gehandelt (vgl. Urk. 91 S. 4 f.). Nach Angaben der Pri- vatklägerin 1 begann der Beschuldigte 1 in der zweiten Woche, nachdem sie mit ihm im Wohnzimmer zu übernachten begann, sie im Intimbereich zu berühren (Urk. 92 S. 13). Zugunsten des Beschuldigten 1 ist demzufolge von einem Beginn der Übergriffe im Wohnzimmer ab frühestens Mitte September 2019 auszugehen und nicht wie in der Anklage festgehalten ab ca. 1. Juli 2019. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann hervorzuheben, dass die Privatklägerin 1 mehrfach die Vorgehensweise des Beschuldigten 1 schilderte, im Nachhinein so zu tun, als sei nichts geschehen bzw. als habe er nichts getan. Die Privatklägerin 1 gab in der ersten Einvernahme an, der Beschuldigte 1 habe ihr Gesicht berührt und dann ge- sagt, dass dies gar nicht er gewesen sei (Urk. 172 S. 32 m.H.). Auch diesbezüglich finden sich in den Aussagen der Privatklägerin 1 keine Übertreibungen. Sie belas- tete den Beschuldigten 1 nicht übermässig resp. relativierte, dieser sei nicht täglich

- 26 - mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen (vgl. Urk. 172 S. 32). Ebenso glaub- haft wirken ihre Aussagen betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte 1 habe sie zu sich gezogen, so dass er mit seinem erigierten Penis ihr Gesäss berührt habe. Wenn sie auch merklich Mühe hatte, die Umstände zu benennen, so sagte sie doch klar aus, dass er sie, als sie auf die Toilette habe gehen wollen, mit den Armen an ihrem Bauch (zurück)gezogen habe und sie hinten beim Po gespürt habe, dass er "einen Steifen hatte" (Urk. 91 S. 10). Wiederum relativierte sie, indem sie anfügte, der Beschuldigte 1 sei nicht nackt gewesen, er habe Pyjamas angehabt (ebd.), was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. 2.1.3. Auch bezüglich der Schilderungen betreffend den mutmasslichen Vorfall im Schrebergarten attestierte die Vorinstanz der Privatklägerin 1 zu Recht ein kon- stantes und widerspruchsfreies Aussageverhalten. Die Privatklägerin 1 versuchte einen ofenähnlichen Gegenstand zu beschreiben, von wo her der Stiefvater die weisse Kerze genommen habe (Urk. 93 S. 3). Wenn die Privatklägerin 1 einfach eine Geschichte erfunden hätte, hätte sie wohl Möbel oder Gegenstände gewählt, deren Bezeichnung sie kennt. Zudem ist mit der Vorinstanz auf den Untersuchungs- bericht der Stadtpolizei Zürich hinzuweisen, woraus hervorgeht, dass sich tatsäch- lich Kerzen auf dem Vorbau des Ofens befanden (Urk. 172 S. 33, Urk. D1 9/13 Foto 16). Dass die Privatklägerin 1 ihre Aussage betreffend die getragene Trainer- hose mitten in der darauffolgenden Frage der Befragenden korrigierte und erklärte, es habe sich nicht um eine pinkfarbene, sondern um eine blaue Adidas-Trainerhose und einen Kenzo-Pullover gehandelt, ist mit der Vorinstanz ebenfalls als Real- kennzeichen zu deuten (Urk. 172 S. 33, Urk. 93 S. 5 f.). Die Privatklägerin 1 konnte diesen Vorfall zeitlich einordnen, wobei sie angab, sie hätte an diesem Tag eine Projektaufgabe abgeben müssen, sei jedoch krankgeschrieben gewesen und sie habe sich vorher die Haare geschnitten (so auch Vorinstanz Urk. 172 S. 33, Urk. 91 S. 20 f., Urk. 93 S. 2). Schliesslich sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu über- nehmen, wonach die Privatklägerin 1 auf nachvollziehbare Weise den empfunde- nen Schmerz beschrieben und erklärt habe, es sei etwas Unbekanntes gewesen, das sie noch nie zuvor gespürt habe (Urk. 93 S. 6). Die Privatklägerin 1 habe wie- derholt angegeben, dass der Stiefvater dann so getan habe, als sei dies nichts gewesen resp. es sei ein Versehen gewesen, als er gerade aus dem Schlaf aufge-

- 27 - wacht sei (vgl. Urk. 91 S. 19, S. 21). Mit der Vorinstanz erscheint aufgrund dessen realistisch, dass der Beschuldigte 1 die Situation zu bagatellisieren versuchte, um zu verhindern, dass etwas Ungewöhnliches, Verbotenes darin gesehen werden könnte. Die Aussagen der Privatklägerin 1 wirken aufgrund des Ausgeführten authentisch (so auch Urk. 172 S. 34). Mit der Vorinstanz ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die DNA-Spurenaus- wertung ab einer Kerze aus dem Schrebergarten die Privatklägerin 1 als Spuren- geberin anteilig nicht ausschliessen konnte (Urk. D1 7/2). Dies lässt sich mit den Angaben der Privatklägerin 1 in Einklang bringen. Jedoch waren weiterführende Interpretationen oder eine Beweiswertberechnung nicht möglich. Die weiteren sichergestellten Kerzen haben kein verwertbares Ergebnis geliefert (Urk. 172 S. 34, Urk. D1/7/2). 2.1.4. In Bezug auf die Ausführungen der Privatklägerin 1, der Stiefvater habe sie zweimal auf die Lippen geküsst und ihr gesagt, sie solle seinen Zeige- und Mittel- finger in ihren Mund nehmen (Urk. 91 S. 25, Urk. 92 S. 17 f.), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 die Ereignisse wiederum zeitlich einzuord- nen vermochte (Urk. 172 S. 34). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

16. Dezember 2019 gab sie an, dass es zweieinhalb Monate zuvor passiert sei, als sie im Wohnzimmer YouTube-Videos geschaut, er sich neben sie gelegt und die Mutter mit dem Baby im Schlafzimmer geschlafen habe. Dann habe er ihr gesagt, sie solle seine Finger in den Mund nehmen und habe sie "irgendwie e Halbstund" drin gelassen, während sie die ganze Zeit versucht habe, sie rauszunehmen (Urk. 92 S. 17). Die Privatklägerin 1 gab weiter an, der Beschuldigte 1 habe gesagt, sie müsse das tun, damit sie "wenigstens chli Usfluss" bekomme. Sie wisse nicht, was er damit gemeint habe ("Nachher er so, das muesch immer mache, damit we- nigstens chli Usfluss bechunsch… ja… ich weiss sälber nöd, was er demit gmeint hät, aber er häts genau eso gseit uf Türkisch", Urk. 92 S. 17 f.). Es scheint nicht naheliegend, dass sich die damals 14-jährige Geschädigte diese Begründung selber ausgedacht hat. Zum Vorfall betreffend Küsse auf die Lippen gab die Privat- klägerin 1 an, der Beschuldigte 1 habe ihr gesagt, er habe das "aus Versehen" gemacht (Urk. 91 S. 25). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass dies dem allgemeinen Reaktionsmuster des Beschuldigten entspreche (vgl. vorstehend bzgl.

- 28 - Vorfall betr. Kerze; Urk. 172 S. 34). Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen der Privatklägerin 1 betreffend die Küsse und das Finger-in-den-Mund-nehmen widerspruchsfrei sind und glaubhaft erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten 1 ungerechtfertigterweise belasten würde, liegen nicht vor. Im Gegenteil wird auch hier wieder klar, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten 1 nicht übermässig belastet, sprach sie doch "lediglich" von zweimaligem Küssen auf die Lippen (so auch Vorinstanz Urk. 172 S. 34). 2.1.5. Zum Wissen der Beschuldigten 2 erklärte die Privatklägerin 1 wiederholt und eindrücklich, dass ihre Mutter von den sexuellen Handlungen des Beschuldigten 1 gewusst habe, aber nichts dagegen unternommen habe (Urk. 91 S. 3, Urk. 92 S. 4, 15, 36 f.). Sie betonte diesen Umstand ungefragt und bereits zu Beginn der ersten Einvernahme (Urk. 91 S. 3). Als sie zur Mutter gegangen sei, habe diese gesagt, sie solle nicht übertreiben und selbst wenn er es getan hätte, sei er ihr Vater und wolle nur das Gute für sie (Urk. 92 S. 4, 20), resp. sie solle ihn doch lassen, er sei ihr Vater (Urk. 91 S. 5 und 7, Urk. 92 S. 4). Diese Aussagen wiederholte die Privat- klägerin 1 mehrmals (ebd.). Ferner erklärte die Privatklägerin 1, sie sei "10 Mal, 11 Mal", "irgendwie fascht jedi Wuche" (Urk. 92 S. 21) zur Beschuldigten 2 gegan- gen und habe versucht, es ihr zu erklären. Die Frage, ob es etwas genützt habe, verneinte die Privatklägerin 1. Es sei immer noch schlimmer geworden, weil der Beschuldigte 1 gemerkt habe, dass die Beschuldigte 2 nichts dagegen habe, dass er das mache (Urk. 92 S. 21). Dieser Gedankengang erscheint realistisch und nicht ausgedacht. Wenn die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin 1, die Beschul- digte 2 habe auch vom Beschuldigten 1 selber von Übergriffen erfahren, als lebens- fremd und unglaubhaft taxierte, ist dies zu relativieren. Die Privatklägerin 1 gab wie- derholt an, der Beschuldigte 1 habe der Beschuldigten 2 mehrmals im Streit ange- deutet, dass er die Privatklägerin 1 an der Vagina kraule ("zum Bispil wo sie gstritte händ, hät er gseit, ja ich tuen dinere Tochter immer alles mache, sie chraule, au ihri Vagina chraule, was wotsch no vor mir", Urk. 92 S. 15). Dass der Beschuldigte dies zur Provokation oder zur übertriebenen Rechtfertigung auf die Forderung der Be- schuldigten 2, sich um die Privatklägerin 1 zu kümmern, sagte, ist nicht undenkbar, zumal er gemäss der Privatklägerin 1 wusste, dass sein Tun von der Beschuldigten

- 29 - 2 toleriert wurde. Wie die Vorinstanz jedoch zurecht festhielt, fand dieser Umstand keinen Eingang in die Anklageschrift und ist damit nicht zu erstellen (Urk. 172 S. 35). Die Schilderungen der Privatklägerin 1 betreffend das Wissen der Beschul- digten 2 wirken entgegen den Ausführungen der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Urk. 248 S. 8 ff.) glaubhaft. Gerade wenn die Privatklägerin 1 spontan vorbrachte, ihre Mutter hätte zum Beschuldigten 1 sagen können, "stopp, isch immerno mini Tochter und nöd dini Frau", erscheint dies eindrücklich und echt. Die Vorinstanz erwog aber auch zutreffend, dass entgegen der Anklage nicht erstellt werden könne, dass die Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 angewiesen haben soll, die Privatklägerin 1 mit der Seife zu waschen (Urk. 172 S. 35). Die Privatklägerin 1 sagte lediglich – jedoch wiederholt und glaubhaft – aus, dass die Beschuldigte 2 ihr gesagt habe, sie solle ihn lassen, er sei ihr Vater (Urk. 91 S. 5 und 7, Urk. 92 S. 4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich angesichts dessen aber nicht nur ein vages, sondern ein klares Wissen der Beschuldigten 2 über die sexuellen Hand- lungen des Beschuldigten 1, zumindest bezüglich des Waschens mit Seife im In- timbereich und der Berührungen an Vagina und Po, erstellen (vgl. Urk. 172 S. 35). 2.2. Aussagen von K._____ Zu den Aussagen der Zeugin K._____, einer Bekannten der Familie (vgl. Urk. 91 S. 16 f., Urk. D1 6/7), hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben konnte. Sie habe nur aussagen können, was die Privatklägerin 1 ihr erzählt habe. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei K._____ zwar um eine Zeugin vom Hörensagen handle, die Sachdarstellung der Privatklägerin 1 aber durch die Aussagen von K._____ gestützt würden (Urk. 172 S. 35), ist zu übernehmen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die korrekt zusammengefassten Aussagen der Zeugin K._____ im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (Urk. 172 S. 35 f.). 2.3. Aussagen des Privatklägers 2 Auch beim Privatkläger 2, dem leiblichen Vater der Privatklägerin 1, handelt es sich um eine Auskunftsperson vom Hörensagen. Seine Aussagen wurden im vorin- stanzlichen Entscheid zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen wird

- 30 - (Urk. 172 S. 37, Urk. D1 6/8). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhal- ten, dass die Aussagen des Privatklägers 2 im Wesentlichen mit denen seiner Tochter, d.h. der Privatklägerin 1, übereinstimmen und damit zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen beitragen (ebd.). 2.4. Aussagen von L._____ Die ehemalige Nachbarin der Familie, L._____, konnte ebenfalls nur vom Hören- sagen berichten, wobei ihr sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Beschuldigte 2 von gewissen Vorfällen berichtet hätten. Von der Beschuldigten 2 habe sie er- fahren, dass die Privatklägerin 1 Antidepressiva geschluckt habe (Urk. D1 6/3 S. 9, Urk. D1 6/32 S. 4 ff.). Die Aussagen der Zeugin L._____ fielen gleichlautend aus und erscheinen glaubhaft (so auch Vorinstanz, Urk. 172 S. 38). 2.5. Aussagen von E._____ E._____, die um ein Jahr jüngere Schwester der Privatklägerin 1, bestätigte, dass die Privatklägerin 1 nach dem Suizidversuch mit dem Beschuldigten 1 im Wohn- zimmer geschlafen habe. Die Privatklägerin 1 habe manchmal auf dem Sofa und manchmal auf der Matratze geschlafen, der Beschuldigte 1 manchmal auf dem Bo- den auf einer Decke (Urk. 128 S. 28 ff., so auch Urk. 172 S. 38). Diese Aussagen stellen die letzte Version der Beschuldigten 2, sie habe den Beschuldigten 1 nie neben der Privatklägerin 1 liegen gesehen, in Frage (vgl. hierzu nachfolgend). 2.6. Aussagen der Beschuldigten 2 2.6.1. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte 2 gleich zu Beginn der polizeilichen Einvernahme die Privatklägerin 1 in einem sehr schlechten Licht dargestellt und sie schlechtgeredet hat. Auf die wiedergegebenen diesbezüg- lichen Aussagen der Beschuldigten 2 wird verwiesen (Urk. 172 S. 38 f. mit Verweis auf Urk. D1 5/1 S. 3 und 9). Die Beschuldigte 2 bestritt sämtliche Vorwürfe, auch jene den Beschuldigten 1 betreffend (Urk. D1 5/1). Mit der Vorinstanz erscheinen diese Bestreitungen angesichts ihrer Haltung als Mutter, die angeblich zum ersten Mal von Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen mit ihrer Tochter gehört haben wollte, wenig überzeugend. Sie vermochte keine plausible Erklärung für die

- 31 - falschen Anschuldigungen zu liefern (Urk. 172 S. 39). Ebenfalls zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich die Beschuldigte 2 in seltsame Erklärungs- versuche verstrickte; so mit der Aussage, die Privatklägerin 1 habe nach ihrem Heimaufenthalt nicht mehr nach Hause kommen wollen, sie habe frei leben und tun wollen, was sie wollte, deshalb lüge sie (Urk. 172 S. 39, Urk. D1 5/1 S. 6). Festzu- halten ist weiter, dass die Beschuldigte 2 den Vorwurf, sie habe der Privatklägerin 1 gesagt, sie solle sich vom Beschuldigten 1 waschen lassen, bestritt, und zwar mit dem Zusatz, die Privatklägerin 1 hätte aber in der Wohnung nicht nur mit einer Unterhose und oben nur mit einem leichten T-Shirt rumlaufen sollen (Urk. D1 5/1 S. 10). Dies könnte als Rechtfertigung für das Tun des Beschuldigten 1 verstanden werden, indem er die Aufmachung der Privatklägerin 1 als eine Einladung für die sexuellen Übergriffe hätte verstehen dürfen (vgl. auch Urk. 172 S. 40). Auf den Vor- wurf, der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin 1 gezwungen, zwei Finger in den Mund zu nehmen, führte die Beschuldigte 2 an, sie sei ja immer zuhause gewesen, der Beschuldigte 1 hätte ja alleine zuhause gewesen sein müssen, damit er so etwas hätte machen können, was er aber nicht gewesen sei (Urk. D1 5/1 S. 11). Auch diese Erklärung hält selbst ihren eigenen Aussagen nicht stand, da die Be- schuldigte 2 zuvor selber eingeräumt hatte, dass sie mit dem Baby im Eltern- schlafzimmer und der Beschuldigte 1 im Wohnzimmer übernachtet habe (Urk. D1 5/1 S. 8). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte 2 auf den Vorhalt betreffend Kerze im Schrebergarten behauptete, der Beschuldigte 1 sei nie alleine in den Garten gegangen, allgemein gehe er nie zum Garten, sie gingen mit der ganzen Familie zum Garten (Urk. D1 5/1 S. 10). Demgegenüber gab E._____ an, der Beschuldigte 1 sei jeweils im Garten gewesen, wenn sie zuhause den Haushalt gemacht hätten, da sonst zu viele Leute in der Wohnung gewesen wären (Urk. 128 S. 62). Ebenso bestätigte die ehemalige Nachbarin L._____, dass der Beschuldigte im Schrebergarten gewesen sei, wenn er nicht zuhause gewesen sei (Urk. D1 6/3 S. 2). Wenn die Vorinstanz diesbezüglich erwog, es ergebe keinen Sinn, dass die Beschuldigte 2 als Mutter, die diesen Vorwurf zum ersten Mal höre, derart alles abstreite, ist dies zu übernehmen (Urk. 172 S. 40). 2.6.2. Die wesentlichen in der Hafteinvernahme deponierten Aussagen der Be- schuldigten 2 hielt die Vorinstanz korrekt fest, worauf verwiesen wird (Urk. 172

- 32 - S. 39). Insbesondere erklärte die Beschuldigte 2, die Privatklägerin 1 habe ihrer Tante in der Türkei erklärt, sie wolle beiden Beschuldigten grossen Schaden zu- fügen. Als Grund dafür habe die Privatklägerin 1 ihr, der Beschuldigten 2, ange- geben, sie lasse sie in der Nacht nicht ausgehen und sie wolle ihre totale Freiheit. Die Privatklägerin 1 sei von ihrem leiblichen Vater sehr oft geschlagen und auch bedroht worden. Sie bekomme von ihrem leiblichen Vater nicht genügend Liebe. Deshalb erzähle sie solche Sachen. Die Privatklägerin 1 habe ein Rachegefühl (Urk. D1 5/3 S. 3). Erneut lieferte die Beschuldigte 2 damit keine plausiblen Er- klärungen für eine falsche Anschuldigung, zumal diese Vorbringen nichts mit den Beschuldigten, sondern mit dem Privatkläger 2 zu tun haben. Im Gegenteil führte die Beschuldigte 2 an, dass die Privatklägerin 1 ihr alles erzählen würde und dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten 1 mehr möge als sie und ihn als Vater be- zeichne (so auch die Vorinstanz, Urk. 172 m.w.H.). Einen plausiblen Grund für eine Falschbelastung konnte sie damit nicht liefern. 2.6.3. Die Aussagen der Beschuldigten 2 zur Schlafsituation fielen in den Einver- nahmen leicht unterschiedlich aus. Insbesondere gab sie in der Hafteinvernahme an, gesehen zu haben, dass die Privatklägerin 1 zusammen mit dem Beschuldig- ten 1 im Wohnzimmer, sie auf der Matratze und er nebendran auf dem Teppich, geschlafen habe (Urk. D1 5/3 S. 12). An der Hauptverhandlung erklärte sie dann aber, die Privatklägerin 1 und den Beschuldigten 1 nie nebeneinanderliegen ge- sehen zu haben (Prot. I S. 43). Die Beschuldigte 2 gab an, die Privatklägerin 1 sei mehrmals aus Angst zum Beschuldigten 1 schlafen gegangen, nachdem sie Horrorfilme geschaut habe (Urk. D1 5/1 S. 8, Urk. D1 5/3 S. 12). An der Berufungs- verhandlung erklärte sie, dass entweder der Beschuldigte 1 oder die Privatkläge- rin 1 auf der Matratze im Wohnzimmer geschlafen hätten. In derselben Einver- nahme und entgegen ihrer früheren Aussagen gab sie an, der Beschuldigte 2 sei auch im Ehebett gewesen, sie habe das Baby alle zwei Stunden stillen müssen, der Beschuldigte sei immer bei ihr (der Beschuldigten 2) gewesen. Wenn der Beschuldigte mal rauchen gegangen sei, sei er vielleicht mal im Wohnzimmer ge- blieben. Er und die Privatklägerin 1 seien jedoch in zwei verschiedenen Sesseln gewesen (Urk. 243 S. 17).

- 33 - 2.6.4. Das bisweilen pauschale Abstreiten der Beschuldigten 2 spricht für die An- gaben der Privatklägerin 1, dass ihre Mutter ihr keinen Glauben geschenkt habe. Mit der Vorinstanz entsteht der Eindruck, dass diese ihren Ehemann um jeden Preis verteidigen will (Urk. 172 S. 40). So gab sie an der Hauptverhandlung auch an, dass sie volles Vertrauen in den Beschuldigten 1 habe (Prot. I S. 38; Urk. 172 S. 40). Als Zwischenfazit hielt die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Beschul- digten 2 über weite Strecken nicht nachvollziehbar, wenig plastisch, in wesentli- chen Punkten widersprüchlich erschienen und vom Bestreben getragen seien, den Beschuldigten 1 nicht zu belasten. Ihre Aussagen widersprächen teilweise nicht nur bloss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, sondern auch jenen des Be- schuldigten 1 (vgl. nachfolgend) und ihrer jüngeren Tochter E._____. Dies ist zu übernehmen, wie auch die Erwägung, dass ihre Aussagen daher als wenig glaub- haft einzustufen seien und dass darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 172 S. 41). 2.7. Aussagen des Beschuldigten 1 2.7.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten 1 führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass dieser sich bei grundsätzlich noch unverfänglichen Fragen zur tatsächlichen Schlafsituation in Widersprüche verstrickt und ein ausweichendes Verhalten ge- zeigt habe, das Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufkommen lasse. So habe er bestritten, dass die Privatklägerin 1 nach dem Suizidversuch neben ihm im Wohnzimmer auf der Matratze geschlafen habe, und habe angegeben, dass sie zu der Beschuldigten 2 und ihm ins Bett gekommen sei, wenn sie Angst gehabt habe. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass er sehr darauf bedacht gewe- sen sei, generell abzutun, dass man auf dieser fraglichen Matratze überhaupt schlafen könne. Auch die Nachfrage der Einvernehmenden, ob er denn nie alleine mit der Privatklägerin 1 im Wohnzimmer gewesen sei, als sie auf der Matratze ein- geschlafen sei, habe er verneint und angefügt, dass die Beschuldigte 2 und die Kinder die ganze Zeit über anwesend gewesen seien. Konfrontiert mit den Aus- sagen der Beschuldigten 2, wonach er sehr wohl die Nacht mit der Privatklägerin 1 im Wohnzimmer verbracht habe, habe er dann plötzlich erklärt, es könne sein, dass er vielleicht dort geschlafen habe. Auch der Hinweis des Dolmetschers, er habe

- 34 - den Beschuldigten 1 nicht mehr verstanden, weil er von einem Thema zum anderen gesprungen sei, zeige, wie der Beschuldigte 1 in Bedrängnis geraten sei. Konfron- tiert mit der Aussage der Beschuldigten 2, wonach die Privatklägerin 1 auf der Matratze geschlafen habe und er daneben, habe er schliesslich eingeräumt, dass die Beschuldigte 2 Recht haben könnte. Er sei nach dem Suizidversuch fünf Tage lang sehr oft mit ihr allein gewesen. Er habe sie beaufsichtigt, damit sie keine Medikamente nehme (Urk. 172 S. 41 mit Verweisen auf Urk. D1 5/2 S. 7 ff. und Urk. D1 5/4 S. 12, 14). Die Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt und zu über- nehmen. 2.7.2. Mit den Vorwürfen betreffend die sexuellen Handlungen konfrontiert, bestritt der Beschuldigte 1 diese vehement (Urk. D1 5/2 S. 9 und 11 ff., Urk. D1 5/4 S. 2, so auch an der Berufungsverhandlung Urk. 242 S. 16 ff.). Er entgegnete, die Pri- vatklägerin 1 lüge, sie könne sehr schön lügen, und sie räche sich an ihrer Mutter (Urk. D1 5/2 S. 9). Ausweichend führte er aus, dass der leibliche Vater die Privat- klägerin 1 geschlagen und ihr keine Liebe gezeigt habe (ebd.). Ein Eindringen mit den Fingern in die Vagina verneinte er mit der Begründung, sie seien Türken, die von den Sitten und Bräuchen her sehr ihren Kindern und der Ehe zugeneigt seien, so etwas würde nie passieren (ebd.). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 1 lügen und ihn absichtlich solch schlimmer Straftaten beschuldigen sollte, lieferte der Beschuldigte keine überzeugende Antwort. Er bestritt, "diese Sachen" gemacht zu haben, er könne darauf sogar einen Eid ablegen etc. Die Privatklägerin 1 lüge immer. Sie habe ihrer Tante in der Türkei erzählt, dass sie nach der Rückkehr in die Schweiz ihm und der Beschuldigten 2 grossen Schaden zuführen werde (Urk. D1 5/4 S. 4). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass sich der Beschuldigte ver- schiedentlich als Gutmensch dargestellt habe, und führte Beispiele auf, auf welche vorliegend verwiesen wird (Urk. 172 S. 42 m.H.). Mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass die Erklärungsversuche des Beschuldigten wenig zu überzeugen ver- mögen und als reine Schutzbehauptungen erscheinen. 2.7.3. Weitere Ungereimtheiten machte die Vorinstanz zutreffend insofern aus, als der Beschuldigte 1 an der Hauptverhandlung angegeben habe, die Kerzen seien sehr dick gewesen, so dass ein anales Einführen gar nicht möglich gewesen sei.

- 35 - Auf dem Fotobogen der Stadtpolizei Zürich betreffend die Hausdurchsuchung im Schrebergarten sei jedoch ersichtlich, dass es sich um dünne weisse Kerzen ge- handelt habe (Urk. 172 S. 42 mit Verweis auf Urk. D1 9/13 Foto 16). Auffällig sei auch, dass der Beschuldigte 1 zunächst angegeben habe, nicht gewusst zu haben, dass gegen ihn eine Strafanzeige erstattet worden sei, und sich dann auf die Aus- sage der Beschuldigten 2 hin korrigierte, man habe doch so etwas vermutet (ebd. mit Verweis auf Urk. D1 5/4 S. 14). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Be- schuldigten 1 in ihrer Glaubhaftigkeit als deutlich getrübt. Diese stellten keine zu- verlässige Grundlage zur Erstellung des strittigen Sachverhalts dar. Die Aussagen des Beschuldigten 1 wiesen erhebliche Diskrepanzen auf, liessen sich auch nicht mit der objektiven Beweislage in Einklang bringen und seien als unglaubhafte Schutzbehauptungen einzuordnen (Urk. 172 S. 42). Dem ist beizupflichten.

3. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz gefolgert werden, dass die Ein- bettung der durch die Privatklägerin 1 geschilderten Ereignisse ein passendes Gesamtbild ergeben (Urk. 172 S. 43): Zunächst ereigneten sich die Vorfälle in der Dusche, dann sei es ihr wegen der erlittenen häuslichen Gewalt und der ihr auf- erlegten Hausarbeit zu viel geworden, weshalb sie den Selbstmordversuch unter- nommen habe (Urk. 91 S. 17). Um einen weiteren Versuch zu verhindern, habe sie danach beim Beschuldigten 1 im Wohnzimmer schlafen müssen. Dazu passt auch

– wie die Vorinstanz zutreffend erwog (ebd.) –, dass die Beschuldigte 2 in dieser Zeit mit ihrem neugeborenen Kind absorbiert war (Urk. 91 S. 4). Insbesondere er- gibt sich gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen auch ein nach- vollziehbares Bild davon, wie es dazu kam, dass die Vorwürfe zutage traten. Die Privatklägerin 1 schilderte diesbezüglich realitätsnah, dass K._____ zu ihr nach Hause gekommen sei, woraufhin die Beschuldigte 2 der Privatklägerin 1 gesagt habe, sie müsse die Wäsche machen, Tee kochen und auf das Baby aufpassen. Sie habe alles erledigt und sei mit dem Baby in ihr Zimmer gegangen. K._____ sei dann in ihr Zimmer gekommen und habe sie gefragt, ob sie Hilfe brauche, um von zu Hause wegzukommen oder ein besseres Leben zu haben. Das sei das erste Mal in ihrem Leben gewesen, dass sie zu jemanden "ja" gesagt habe. Am nächsten Tag sei sie unter dem Vorwand, Bewerbungen für eine Lehrstelle zu schreiben, zu K._____ nach Hause gegangen und habe sich dann ihr gegenüber geöffnet und

- 36 - alles erzählt (Urk. 91 S. 16 f., Urk. 172 S. 43). Diese Abfolge der Ereignisse wurde auch von K._____ beschrieben (Urk. D1 6/7 S. 3 ff.). Wenn die Vorinstanz aufgrund der Darstellung der Privatklägerin 1 und in Anbetracht des auffallenden Detailreichtums und der Erzählweise auf einen realen Erlebnishintergrund schliesst (Urk. 172 S. 43), ist dies zu übernehmen. Auf die Aussagen der Privatklägerin 1 ist abzustellen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 das Geschehen konstant, detailliert, plastisch und ohne Übertreibungen schilderte (Urk. 172 S. 43). Demgegenüber fielen die Aussagen der beiden Beschuldigten ausweichend und widersprüchlich aus. Überzeugende Gründe für eine Falsch- belastung durch die Privatklägerin 1 konnten sie nicht liefern und sind auch nicht ersichtlich. Die von den Beschuldigten bestrittenen Umstände betreffend die Schlafsituation wurden von E._____ und L._____ widerlegt. Auch weitere Aussa- gen der Privatklägerin 1 werden durch jene von Auskunftspersonen und Zeugen bestätigt. Aufgrund der insgesamt glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 1 bestehen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklage umschrieben ereig- net hat (Urk. 172 S. 44). Der Sachverhalt betreffend sexuelle Handlungen mit ei- nem Kind gemäss Anklage Ziff. 1.1. ist somit als erstellt zu erachten mit den er- wähnten Ausnahmen, nämlich dass 1. nicht von einer Anweisung des Beschuldig- ten 1 durch die Beschuldigte 2 hinsichtlich des Waschens mit Seife ausgegangen werden kann, dass 2. nur ein Versuch betreffend Eindringen mit der Seife und somit zugunsten des Beschuldigten insgesamt drei Vorfälle in der Dusche als erstellt gelten und dass 3. bezüglich der Vorfälle im Wohnzimmer von einem kürzeren Zeitraum, nämlich ab frühestens Mitte September 2019 bis 13. November 2019, auszugehen ist. C. Anklageziffer 1.2. (schwere Körperverletzung)

1. Anklagevorwurf 1.1. Unter diesem Titel wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten 1 zusammen- gefasst vor, in der Zeit von etwa Dezember 2017 bis zum 13. November 2019 die

- 37 - Privatklägerin 1 mehrmals täglich geschlagen zu haben, nämlich mit der flachen Hand oder mit der Faust ins Gesicht. Ausserdem habe er die Privatklägerin 1 an den Haaren gezogen und mit dem Fuss gegen ihr Bein getreten, wodurch sie auf das Knie gefallen sei und sich ein Hämatom zugezogen habe (Urk. 20/5 S. 5, Prot. I S. 20). 1.2. Die Beschuldigte 2 habe die Privatklägerin 1 in dem genannten Zeitraum mehr- mals täglich geschlagen, indem sie ihr Ohrfeigen oder Faustschläge ins Gesicht erteilt, sie an den Haaren gezogen, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen oder auf die am Boden liegende Geschädigte gestanden habe. Ausserdem habe die Beschuldigte 2 mit dem Fuss gegen den Körper der Privatklägerin 1 getreten und mit einem Staubsaugerrohr sowie mit einem Stuhl auf sie eingeschlagen. Mit dem Staubsaugerrohr habe sie derart heftig auf den Bauch der Privatklägerin 1 geschla- gen, dass diese sich habe erbrechen müssen (Urk. 20/5 S. 5 f.). 1.3. Gemäss Anklage soll die Privatklägerin 1 durch die Schläge der beiden Be- schuldigten regelmässig Hämatome, Kratzspuren sowie einmal auch eine blutige Lippe erlitten haben. Zudem habe die Privatklägerin 1 aufgrund der ständigen Schläge im vorgenannten Zeitraum unter starken Angstzuständen gelitten, sodass sie sich im Sommer 2018 ins "M._____" begeben habe, um von zu Hause wegzukommen. Am 13. November 2019 habe die Privatklägerin 1 sodann notfall- mässig mit schweren psychischen Symptomen in die psychiatrische Universitäts- klinik Zürich eingeliefert werden müssen. Die Privatklägerin 1 habe aufgrund der wiederholten physischen Gewalterfahrungen sowie der wiederholten sexuellen Gewalterfahrungen durch die Beschuldigten eine komplexe posttraumatische Be- lastungsstörung entwickelt. Diese psychische Störung zeige sich darin, dass die Privatklägerin 1 seit mehreren Jahren regelmässig Sinnestäuschungen erlebe, bei denen sie bedrohliche Gestalten um sich herum wahrnehme. Darüber hinaus leide die Privatklägerin 1 ca. einmal wöchentlich unter Flashbacks, in denen sie Teile der ihr zugefügten Straftaten vor ihrem geistigen Auge nochmals realitätsnah durch- spiele. Die Privatklägerin 1 leide zudem unter Konzentrations- und Schlafstörungen aufgrund der posttraumatischen Albträume. Die Privatklägerin 1 müsste sich einer langfristigen psychotherapeutischen Behandlung unterziehen, wobei bedeutsame

- 38 - Behandlungsfortschritte erst nach einer Behandlungsdauer von mehreren Jahren überhaupt zu erwarten wären (Urk. 20/5 S. 6). 1.4. Beide Beschuldigten sollen gewusst haben, dass die Privatklägerin 1 infolge der jahrelangen körperlichen Misshandlungen unter starken Angstzuständen ge- litten habe, resp. hätten dies zumindest in Kauf genommen. Ferner sollen die Be- schuldigten gewusst haben, dass sie durch ihr Verhalten die seelische Entwicklung der Privatklägerin 1 gefährden und ihr gravierende psychische Schäden der einge- tretenen Art zufügen könnten und dies zumindest in Kauf genommen (Urk. 20/5 S. 6). 2.1. Aussagen der Privatklägerin 1 2.1.1. Die Privatklägerin 1 erwähnte bereits in der ersten Einvernahme vom 28. No- vember 2019 im Zusammenhang mit dem Suizidversuch, dass die Beschuldigte 2 sie mit dem Staubsaugerbesen geschlagen und dass diese ihr "eine getätscht" habe. Das sei nichts gewesen, sie habe zuhause so viel Gewalt erlebt (Urk. 91 S. 18). Auch an der zweiten Einvernahme vom 16. Dezember 2019 schilderte die Privatklägerin 1 gewalttätige Übergriffe. So sei sie von den Beschuldigten, als sie unerlaubterweise die Türe abgeschlossen habe, angeschrien worden und der Be- schuldigte 1 habe sie mit dem Bein geschlagen, "ineginggt" (Urk. 92 S. 34). Nicht in diesem Zusammenhang habe er ihren Kopf manchmal an eine Wand geschlagen und sie an ihren Haaren gezogen. Wenn die Beschuldigte 2 sie fest geschlagen habe, habe der Beschuldigte 1 so helfen wollen. Seit sie ihre Haare geschnitten habe, hätten es die Beschuldigten fast nicht mehr geschafft, sie an den Haaren zu ziehen (ebd.; vgl. auch Vorinstanz Urk. 172 S. 46). Schliesslich wurde die Privat- klägerin 1 am 13. Februar 2020 eingehend zu den Gewaltvorwürfen befragt (Urk. 93 S. 10 ff.). Die Privatklägerin 1 schilderte dabei detailliert und lebensnah, wie sie von den Beschuldigten mit Händen, Fäusten, dem vorderen Teil des Staub- saugers und Stühlen geschlagen, an den Haaren gezogen, getreten und an die Wand "getätscht" worden sei (ebd.). Die Privatklägerin 1 brachte einzelne Ereig- nisse auch mit konkreten Geschichten in Verbindung, welche Beispiele die Vor- instanz zutreffend aufführte und worauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 46 f.). Die Privatklägerin 1 schilderte auch ihr Empfinden eindrucksvoll, beispielsweise

- 39 - indem sie angab, sie habe kaum noch atmen können und das Gefühl gehabt, dass ihr die Organe aus dem Mund kämen, als die Beschuldigte 2 ihr auf die Brüste und den Unterleib getreten sei (Urk. 93 S. 35). Nachdem die Beschuldigte 2 dreimal hin- tereinander mit dem Staubsauger in ihren Bauch geschlagen habe, habe sie sich übergeben müssen, es sei so ein schlimmes Gefühl gewesen (Urk. 93 S. 45). Mit der Zeit hätten die Schläge der Beschuldigten 2 nicht mehr so weh getan wie am Anfang, irgendwie habe sie sich daran gewöhnt (Urk. 93 S. 45 f.). 2.1.2. Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass aus dem Chatverlauf mit N._____ hervorgehe, dass die Privatklägerin 1 ihrer Freundin geschrieben habe, dass die Beschuldigte 2 sie wieder geschlagen habe wie damals, als sie sich die blaue Lippe zugezogen habe (Urk. D1 6/14 S. 3 f.). 2.1.3. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass gewisse Übertreibungstendenzen in den Schilderungen zu den Gewaltvorkommnissen feststellbar seien. Hinsichtlich der Häufigkeit dieser Ereignisse seien die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht voll- ständig überzeugend. So habe sie angegeben, dass ihre Mutter zehn bis zwölf Mal, der Stiefvater höchstens fünf Mal am Tag geschlagen habe (Urk. 172 S. 48 mit Ver- weis auf Urk. 93 S. 30). Es bleibe unklar, ob die Privatklägerin 1 die Schläge den einzelnen Vorfällen habe zuordnen können oder ob sie diese auch etwas durch- einander gebracht habe (ebd.). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass häufige gleich- gelagerte Gewalttaten schwierig auseinanderzuhalten sind. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen wird dadurch nicht relativiert. Allerdings ist mit der Vorinstanz darauf hin- zuweisen, dass die Aussage der Privatklägerin 1, wonach ihr Sportlehrer sie wie- derholt gefragt habe, warum sie so viele blaue Flecken habe (Urk. 93 S. 31 f.), durch die Aussagen der beiden Sportlehrer widerlegt worden ist. Diese konnten nicht bestätigen, jemals blaue Flecken oder eine blutige Lippe bei der Privatkläge- rin 1 gesehen zu haben (Urk. 172 S. 48 mit Verweis auf Urk. D1/6/16 S. 2 f. und Urk. D1/6/20 S. 2 f.). Auch andere befragte Lehrpersonen konnten gemäss Vorin- stanz nicht bezeugen, irgendwelche Verletzungen oder blaue Flecken bei der Pri- vatklägerin 1 gesehen zu haben (Urk. 172 S. 48 m.w.H.). Ebenso wenig können alle von der Privatklägerin 1 genannten Freunde, die mehrfach Verletzungen an ihr gesehen haben sollen, solche Verletzungen bestätigen (ebd. m.w.H.).

- 40 - 2.2. Aussagen von E._____ E._____, die Schwester der Privatklägerin 1, bestätigt deren Aussagen, wenn auch nur in geringem Umfang. An der Einvernahme vom 6. Februar 2020 gab sie an, dass auch sie zwei bis drei Ohrfeigen am Tag von der Beschuldigten 2 erhalten habe, manchmal auch nur eine, manchmal aber auch vier (Urk. 128 S. 13 f.). Der Beschuldigte 1 habe sie aber nie geschlagen (Urk. 128 S. 7). Sie habe auch mal gesehen, dass die Privatklägerin 1 geschlagen worden sei (Urk. 128 S. 19). Einmal habe sie einen roten Fleck an ihr gesehen, aber sie habe nicht mit ihr darüber ge- sprochen (Urk. 128 S. 21). Die Aussagen von E._____ sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts des nicht von der Hand zu weisenden Loyalitätskon- flikts mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen, denn es drängt sich auch der Ein- druck auf, dass sie die Schläge der Beschuldigten 2 stellenweise herunterspielt. So gab sie an, die Beschuldigte 2 habe ein legitimes Recht, sie zu schlagen, wenn sie etwas falsch gemacht habe (Urk. 128 S. 9, 54). Sie erklärte, die traurigen Dinge schneller zu vergessen als die glücklichen Sachen ("Ich erinnere mich halt nur a die Täg, wo mer halt glücklich gsi sind, nöd wo halt Sache passiert, wo eus ganz Familie truig machet", Urk. 128 S. 14; "Und suschtt erinnere ich mich nöd so oft, will ich vergiss die trurige Sache schnäller als glücklichi Sache", Urk. 128 S. 21). Dagegen ist mit der Vorinstanz ihren Aussagen zu entnehmen, dass gelegentlich mehr passierte, als nur eine "Flätterä" (Urk. 172 S. 49). Sie beschrieb einen Vorfall, bei dem die Privatklägerin 1 mit einem kaputten Handy zu spät nach Hause gekom- men sei, woraufhin die Privatklägerin 1 an verschiedenen Stellen am Körper ge- schlagen worden sei (Urk. 128 S. 20). Zudem gab sie mehrfach an, erst im Nach- hinein und beim Nachhausekommen bemerkt zu haben, dass sich ihre Schwester und Mutter gestritten haben (Urk. 128 S. 44, S. 48, S. 50). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 zur generellen Glaubwürdigkeit ihrer Schwester E._____ im Rahmen der Einvernahme vom 5. Februar 2020 angab, dass ihre Schwester niemals die Wahrheit sagen würde, dass ihre Mutter sie ge- schlagen habe. Sie wolle ohnehin, dass ihre Mutter sofort wieder aus dem Gefäng- nis komme. Und das wisse ihre Mutter sehr wohl (Urk. 172 S. 49 mit Verweis auf Urk. 93 S. 21).

- 41 - 2.3. L._____ Die ehemalige Nachbarin L._____ bestätigt die Aussagen der Privatklägerin 1 in- sofern, als sie konstant aussagte, dass die Privatklägerin 1 ihr erzählt habe, dass die Beschuldigte 2 sie geschlagen habe. Sie habe ihr aber keinen Glauben ge- schenkt, weil sie die Beschuldigte 2 nie so erlebt habe. Die Beschuldigte 2 habe so etwas nie in ihrer Gegenwart getan (Urk. D1/6/3 S. 8, Urk. D1/6/32 S. 4, so auch Urk. 172 S. 49). 2.4. Gutachten über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin 1 Die Vorinstanz wies zutreffend auf die Erkenntnisse im Gutachten über die körper- liche Untersuchung der Privatklägerin 1 vom 20. Januar 2020 hin, insbesondere dass eine Gewalteinwirkung durch stumpfe Gewalt nicht ausgeschlossen werde (vgl. Urk. 172 S. 49 f. und Urk. D1 8/3). 2.5. Aussagen der Beschuldigten 2 Die Beschuldigte 2 verstrickte sich auch bezüglich des vorliegend relevanten Sach- verhalts in Widersprüche. In der Hafteinvernahme erklärte sie, die Privatklägerin 1 nie geschlagen zu haben (Urk. D1 5/3 S. 6). An der Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2020 räumte sie dann ein, der Privatklägerin 1 zweimal eine Ohr- feige verpasst zu haben (Urk. D1 5/5 S. 11). An der Hauptverhandlung erklärte sie, dass sie die Privatklägerin 1 nur einmal aus Angst geohrfeigt habe, als diese zu spät nach Hause gekommen sei. Sie habe sie zwei weitere Male geohrfeigt und einmal an ihrem Ohrläppchen gezwickt (Prot. I S. 45 f.). An der Berufungsverhand- lung gab sie an, die Privatklägerin 1 geohrfeigt zu haben, wenn diese beispiels- weise das Handy kaputt gemacht habe oder spät nachhause gekommen sei. Ge- gen die Wand geschmissen oder mit dem Staubsaugerstock geschlagen habe sie die Privatklägerin 1 jedoch nicht (Urk. 243 S. 13). Dabei führte sie an, dass wenn dies so wäre, es irgendwelche Spuren geben müsste. Solche gebe es aber nicht (ebd.). Die Vorinstanz wies zudem zutreffend darauf hin, dass die Beschuldigte 2 den leib- lichen Vater für die psychischen Spuren, die er bei der Privatklägerin 1 hinterlassen

- 42 - habe, verantwortlich machen will. Dieser habe sie – die Beschuldigte 2 – vor den Kindern geschlagen, sie bedroht und mit einem Messer angegriffen (Urk. D1 5/5 S. 13, Urk. 172 S. 50, vgl. auch Urk. 243 S. 18). 2.6. Aussagen des Beschuldigten 1 Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten 1 fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf, dass dieser häufig ausweichend geantwortet, jegliche Schuld in Abrede gestellt und den Privatkläger 2 für die psychischen Probleme der Privat- klägerin 1 verantwortlich gemacht hat (Urk. 172 S. 50 mit Verweis auf Urk. D1 5/4 S. 6 ff., Urk. D1 5/5 S. 9, S. 12). Wenn die Verteidigung geltend macht, das Aus- sageverhalten des Beschuldigten 1 in den staatsanwaltschaftlichen und gericht- lichen Befragungen sei nicht Ausdruck von unglaubhaften Aussagen, sondern wi- derspiegelten die Minderintelligenz des Beschuldigten 1 (Urk. 274 S. 6), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte 1 sehr wohl konkret antworten konnte, wenn er sich durch entsprechende Fragen nicht gerade offensichtlich in die Enge getrieben fühlte. Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten 1 finden sich selbst bei einfachen Fragen, welche ihn intelligenzmässig nicht überfordert haben dürften. So sagte er zu Beginn der Untersuchung aus, er habe nie im Wohn- zimmer geschlafen, bis er mit den Aussagen der Beschuldigten 2 konfrontiert wurde und er darauf seine Aussagen den ihrigen anpasste (Urk. D1 5/2 S. 7 f. und S. 10, Urk. D1 5/4 S. 12). Dies spricht für einen gewissen Verstand. Wenn die Ver- teidigung vorbringt, der Beschuldigte 1 sei des Alphabets nicht mächtig (Urk. 274 S. 7), so überzeugt dies nicht angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte 1 selbst angab, der türkischen Armee als Protokollführer gedient zu haben (Urk. 242 S. 6). Zur Einschätzung der Denkfähigkeit des Beschuldigten 1 ist zudem auf den Beschluss der Kammer vom 4. April 2023 zu verweisen, in dessen Begründung das Aussageverhalten des Beschuldigten unter anderem als vernetzt und unauffällig wahrgenommen beschrieben wird (Urk. 255 S. 8). Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 1 können demzufolge nicht mit einer Minderintelligenz be- gründet werden, sondern sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 2.7. Zwischenfazit

- 43 - Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Aussagen der beiden Beschuldigten insgesamt als wenig glaubhaft erweisen und daher unüberwindbare Zweifel an ihrer Version der Geschehnisse aufkommen lassen (ebd.). Wenn die Vorinstanz im Rahmen eines Zwischenfazits den Anklage- sachverhalt aufgrund der dargelegten Beweise insofern als erstellbar erachtet, als die Beschuldigte 2 die Privatklägerin 1 fast täglich geschlagen hat, indem sie ihr Ohrfeigen oder Faustschläge ins Gesicht erteilt oder an den Haaren gezogen hat (Urk. 172 S. 51), ist dem beizupflichten. Auch ist davon auszugehen, dass der Pri- vatklägerin 1 der Kopf gegen die Wand geschlagen, diese mit dem Staubsauger- besen geschlagen und auf die am Boden liegende Privatklägerin 1 getreten wurde. Hingegen lässt sich zwar keine tägliche Gewalteinwirkung durch den Beschuldig- ten 1 erstellen, indes ist erstellt, dass er mehrfach wöchentlich gewalttätig gegen die Privatklägerin 1 vorging.

3. Vereinbarkeit zwischen den Schlägen und der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung der Privatklägerin 1 3.1. Gemäss Anklage entwickelte die Privatklägerin 1 aufgrund der wiederholten physischen Gewalterfahrungen durch die beiden Beschuldigten gemäss Anklage- ziffer 1 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (DSM-5 / ICD-10: F43.1). Zu prüfen ist daher, ob tatsächlich ein kausaler Zusammenhang zwischen den Schlägen und der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung besteht. 3.2. Die Vorinstanz gab die diesbezügliche Einschätzung gemäss psychiatrisch- aussagepsychologischem Gutachten über die Privatklägerin 1 vom 15. Juni 2020 zutreffend wieder: Demgemäss bestehe eine überwiegende theoretische Ver- einbarkeit zwischen der aktuell vorliegenden psychiatrischen Störung und den be- richteten physischen und sexuellen Gewalterfahrungen. Aus psychiatrischer Sicht sei es unwahrscheinlich und es stehe im Widerspruch zu den vorhandenen em- pirischen Erkenntnissen, dass die von der Schwester geschilderten Schläge durch den leiblichen Vater hauptverantwortlich für die bei der Privatklägerin 1 vorliegende komplexe posttraumatische Belastungsstörung seien. Gegen diese Hypothese spreche auch die von der Privatklägerin 1 angegebene Spezifität der Wieder- erlebenssymptome und deren Auslöser. Die Flashbacks und die wiedererlebten Si-

- 44 - tuationen stünden meist im Zusammenhang mit psychischem Druck und sexueller Gewalt. Albträume würden sich auch auf die beiden Beschuldigten beziehen. Ob und wie die mutmassliche physische Misshandlung durch den leiblichen Vater (Privatkläger 2) in der Aussage der Schwester zu bewerten sei, könne aus aus- sagepsychologischer Sicht nicht beurteilt werden, ohne die genannten Aussagen zu analysieren (Urk. 172 S. 52 mit Verweis auf Urk. D1 8/37 Antwort 2.5). Ebenso sind im vorinstanzlichen Entscheid weitere Erwägungen des Gutachters aufgeführt: Sollte die Privatklägerin 1 Zeuge schwerer physischer Gewalt des leib- lichen Vaters gegenüber der Mutter geworden sein, z.B. eines Angriffs mit einem Messer, würde dies das Traumakriterium nach DSM-5 erfüllen. Solche Ereignisse könnten die Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung sein. Gegen die Hypothese, dass die posttraumatische Belastungsstörung in erster Linie die Folge solcher erlebten Gewalterfahrungen des leiblichen Vaters (Privatkläger 2) gegen die Mutter (Beschuldigte 2) ist, sei angemerkt, dass die beschriebenen Wieder- erlebenssymptome spezifisch auf die selbst erlebte Gewalt durch die beiden Beschuldigten zurückzuführen seien. Auch wenn aufgrund dieses spezifischen Zu- sammenhangs zwischen den posttraumatischen Symptomen und den geschilder- ten Gewalterfahrungen durch die Mutter (Beschuldigte 2) und den Stiefvater (Be- schuldigter 1) diese als Hauptursache der vorliegenden posttraumatischen Belas- tungsstörung angenommen werden müssen, wäre es dennoch möglich, dass auch Gewalterfahrungen des leiblichen Vaters gegenüber der Mutter (Beschuldigte 2) zur Entwicklung der posttraumatischen Belastungsstörung beigetragen haben könnten. Denn die wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigten eindeutig, dass das Ri- siko einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von Gewalterfahrungen in der Kindheit umso höher sei, je mehr solche Gewalterfahrungen erlebt worden seien. Vor diesem Hintergrund könnte von einer geringfügigen bis teilweisen Vereinbarkeit der beschriebenen Erlebnisse mit dem aktuell vorliegenden psy- chiatrischen Störungsbild ausgegangen werden (Urk. 172 S. 52 f. mit Verweis auf D1 8/37 Antwort 8). Weiter ist von der Vorinstanz aus dem Gutachten zu übernehmen, dass falls eine fundierte Basis für die behaupteten körperlichen Misshandlungen durch den leib- lichen Vater (Privatkläger 2) der Privatklägerin 1 vorliege, dies ein Indiz für die

- 45 - Untersuchungshypothese 3 sein könnte (Der geschilderte Sachverhalt ist zwar er- lebnisfundiert, bezieht sich aber auf eine andere Person als die des Beschuldigten, Urk. D1 8/37 Antwort 2.6). Schliesslich habe der Gutachter auf Ergänzungsfrage erklärt, dass die Untersuchungshypothese 2 (Der Aussage der Privatklägerin 1 liegt zwar ein realer Wahrnehmungs-, aber kein ich-naher Erlebnisbezug zugrunde) ver- worfen werde, weil die Aussagengenese, die Konstanz, die Qualität der Aussage, die entkräftete Motivlage, die uneingeschränkte Aussagetüchtigkeit und die Be- fragungsresistenz auf ein erlebnisbasiertes, ich-nahes Ereignis hinweisen würden (Urk. 172 S. 53, Urk. D1 8/37 Antwort 2.7). Zu prüfen ist nachfolgend – dem Vorgehen der Vorinstanz folgend –, ob Hinweise für die Untersuchungshypothese 3 (Der geschilderte Sachverhalt ist zwar erlebnis- fundiert, bezieht sich aber auf eine andere Person als die des Beschuldigten) vor- liegen. 3.3. Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen den Privatkläger 2 3.3.1. Im Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Privat- kläger 2 als Beschuldigter (A-5/2020/10027549), in welchem die Beschuldigte 2 als Privatklägerin auftrat, warf die Beschuldigte 2 ihrem Ex-Ehemann u.a. vor, er habe ihr ein Messer an die Brust gehalten, wobei sie sich an der Brust und an den Hän- den Schnittverletzungen zugezogen habe (vgl. Beizugsakten SB210557, Urk. 16 S. 3 lit. C). Die (heutige) Privatklägerin 1 sei dann nach Hause gekommen und habe gesehen, wie er ihr das Messer an die Brust gesetzt habe (Beizugsakten SB210557, Urk. 6/2 F/A 10). Ein weiteres Mal habe er sie – die Beschuldigte 2 – mit einer Porzellanscherbe verletzt, worauf die Privatklägerin 1 mit ihr ins Spital gefahren sei, weil die Wunde nicht zu bluten aufgehört habe (Beizugsakten SB210557, Urk. 6/2, F/a 39). Zudem habe die Privatklägerin 1 in einem Türkei- Urlaub eingegriffen, als der Privatkläger 2 sie – die Beschuldigte 2 – mit Geh- stöcken geschlagen habe. Die Privatklägerin sei darauf ebenfalls geschlagen wor- den, jedoch mit den Händen (Beizugsakten SB210557, Urk. 6/2, F/A 47). Die Be- schuldigte 2 gab in jenem Verfahren an, dass sie mit ihrer Anzeige lediglich bewei- sen möchte, dass die Privatklägerin 1 wegen all dem, was ihr leiblicher Vater (der Privatkläger 2) ihr angetan habe, so traumatisiert sei (Beizugsakten SB210557,

- 46 - Urk. 6/3, F/A 33). Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte 2 mit ihren Vorwürfen in keiner Art eine allfällige Gewalttat von B._____ (Privatklä- ger 2) gegenüber A'._____ (Privatklägerin 1) beweise, sagte sie: "A'._____ erzählt alles, was ich an meinem Körper erlebt habe so, als hätte sie es selbst erlebt. Das macht mich fertig. Im Jahre 2018 hat B._____ ganz ruhig A'._____ angerufen, sie sagte ihm, er sei nicht ihr Vater. Er hätte sie und mich immer wieder verprügelt. Das habe ich aufgenommen" (Beizugsakten SB 210557, Urk. 6/4, F/A 76). 3.3.2. Die Privatklägerin 1 gab in jenem Verfahren als Zeugin zu Protokoll, wie sie Gewalt von der Beschuldigten 2 gegenüber dem Privatkläger 2 gesehen habe ("Ein oder zwei Mal nahm meine Mutter einen Schuhlöffel aus Metall und schlug meinen Vater auf Schulter und Oberarm"; Beizugsakten SB210557, Urk. 72, F/A 14). Um- gekehrt habe sie das nie miterlebt, "[…] aber meine Mutter hat auch schon gesagt, B._____ sein ein Arschloch und eine Missgeburt und würde sie immer schlagen. Selbst gesehen habe ich das aber nicht" (a.a.O., F/A 15). Sie habe aber gesehen, wie sich die Beschuldigte 2 selbst mit einer Porzellanscheibe geschnitten habe. Sie selber habe sie dann ins Spital begleitet. Die Mutter (die Beschuldigte 2) habe im Spital gesagt, sie habe sich beim Spinatschneiden geschnitten (a.a.O., F/A 16 f.). An einen speziellen Vorfall in der Türkei im Sommer 2015 vermochte sie sich nicht zu erinnern (a.a.O., F/A 19 ff.). Ebenso wenig vermochte sich die Privatklägerin 1 daran zu erinnern, einer Bekannten ihrer Eltern, Frau O._____, erzählt zu haben, dass sie und ihre Schwester vom Privatkläger 2 regelmässig mit einem Schuhlöffel geschlagen worden seien, denn "[…] es wäre auch nicht richtig, denn es stimmt nicht" (a.a.O., F/A 24 ff.). Die Privatklägerin 1 sagte zusammenfassend, dass es eher die Beschuldigte 2 gewesen sei, die den Privatkläger 2 geschlagen habe, und wenn es andersherum passiert wäre, sei sie nicht dabei gewesen (a.a.O., F/A 30). 3.3.3. Die jüngere Schwester der Privatklägerin 1, E._____, gab im Verfahren ge- gen den Privatkläger 2 (altersbedingt als Auskunftsperson) an, dieser habe die Be- schuldigte 2 zwei oder drei Male mit den Fäusten gegen die Oberarme geschlagen (Beizugsakten SB210557, Urk. 7/3, F/A 13 ff.). Als sie und die Privatklägerin 1 ein- mal von einem Besuch bei einer Kollegin nachhause gekommen seien, hätten sich die Beschuldigte 2 und der Privatkläger 2 gestritten und die Beschuldigte 2 habe

- 47 - ein Taschentuch auf ihr Handgelenk gedrückt (a.a.O., F/A 16). Während der Som- merferien in der Türkei seien sie zur Grossmutter und zur Tante auf Besuch gegan- gen. Sie hätten sich dann wegen ihrer Mutter (der Beschuldigten 2) gestritten, "[…] sie wollten uns nicht, hatten keinen Bock auf uns. Sie haben uns weggeschickt. Meine Tante hat mich gestossen und ich habe mir den Kopf vorne an einer Wand angestossen. Mein Vater (der Privatkläger 2) hat A'._____ (die Privatklägerin 1) ge- schlagen, sie hatte einen Handabdruck am Nacken" (a.a.O., F/A 18). Später habe die Beschuldigte 2 einem Kollegen erzählt, dass sie mit den Gehstöcken ihrer Grossmutter geschlagen worden sei, von wem habe sie nicht gesagt (a.a.O., F/A 20 f.). Der Privatkläger 2 habe sie mal geschlagen, er habe ihr zum Teil Ohr- feigen gegeben. Ausserdem habe er die Beschuldigte 2 mit einem metallenen Schuhlöffel geschlagen, der dadurch nun krumm sei (a.a.O., F/A 23). Die Privatklä- gerin 1 habe von der Mutter (Beschuldigte 2) auch zum Teil Ohrfeigen erhalten und sei auch vom Privatkläger 2 geschlagen worden (a.a.O., F/A 24). Sie habe auch einmal gesehen, dass der Privatkläger 2 die Beschuldigte 2 in der Küche gewürgt habe (a.a.O., F/A 25). Der Privatkläger 2 habe sie und die Privatklägerin 1 auch mehrmals mit einem Schuhlöffel auf Arme und Beine geschlagen, als sie noch klein gewesen seien. Da habe es blaue und rote Flecken gegeben (a.a.O., F/A 27). Ob die Beschuldigte 2 den Privatkläger 2 mit dem Schuhlöffel geschlagen habe, wisse sie nicht, "es kann sein" (a.a.O., F/A 29). 3.3.4. Die Bekannte der Beschuldigten 2 und des Privatklägers 2, O._____, erklärte im besagten Verfahren als Zeugin am 17. Dezember 2020, beide seit etwa 15 Jah- ren zu kennen. Sie selber habe nie Gewalt zwischen dem Ex-Ehepaar gesehen (Beizugsakten SB210557, Urk. 7/1, F/A 7 und 10). Die Beschuldigte 2 habe ihr je- doch erzählt, dass sie wiederholt mit dem Privatkläger 2 gestritten habe und mehr als einmal geschlagen worden sei. Wie oft, daran könne sie sich nicht mehr erin- nern (a.a.O., F/A 11). Konkret habe sie ihr mal von einem Streit vor etwa sechs Jahren in der Türkei erzählt, bei dem der Privatkläger 2 die Beschuldigte 2 und die Privatklägerin 1 geschlagen habe (a.a.O., F/A 12 ff.). Ausserdem habe die Be- schuldigte 2 sie aus dem Spital angerufen und ihr erzählt, sie habe sich beim Kochen in die Hand geschnitten. Erst einige Zeit später habe die Beschuldigte 2 ihr gesagt, dass es nicht beim Kochen passiert sei, sondern, dass der Privatkläger 2

- 48 - ihr die Verletzung zugefügt habe. Auf ihre Frage, weshalb die Beschuldigte 2 ge- logen habe, habe diese ihr – der Zeugin – erklärt, sie habe zwei Kinder und wolle ihre Familie nicht kaputt machen (a.a.O., F/A 17). Das letzte Mal habe sie die Be- schuldigte 2 drei Wochen vor deren Verhaftung gesehen. Dort sei auch die Privat- klägerin 1 gewesen. Sie – die Zeugin – habe die Privatklägerin 1 gefragt, ob sie Kontakt zum Privatkläger 2 habe, was diese verneint habe. Auf die Frage nach dem Grund habe die Privatklägerin 1 gesagt, O._____ wisse nicht, was sie mit dem Pri- vatkläger 2 erlebt hätten. Immer, wenn ihre Mutter nicht zu Hause gewesen sei, habe er sie und die Schwester mit einem Schuhlöffel geschlagen, wovon sie blaue Flecken davongetragen hätten. Er hätte ihnen auch gedroht, dass er sie umbringen würde, wenn sie ihrer Mutter von den Schlägen erzählten. Sie habe gesagt, dass der Beschuldigte 1 jetzt ihr Vater sei, der lieber und netter sei. Er mache alles, was sie wollten. Der leibliche Vater habe das nicht getan. Die Beschuldigte 2 habe dann gemeint, dass die Töchter den Kontakt zu ihrem leiblichen Vater aufrechterhalten sollen, die Privatklägerin 1 habe das aber nicht gewollt (a.a.O., F/A 29). Sie glaube, die Privatklägerin 1 habe ihr – der Zeugin – auch noch gesagt, der Privatkläger 2 habe auch die Beschuldigte 2 geschlagen (a.a.O., F/A 30). 3.3.5. Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Juni 2021 wurde der Privatkläger 2 der mehrfachen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und teilweise i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig und von allen weiteren Vorwürfen (mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Gefähr- dung des Lebens, räuberische Erpressung, mehrfache Vergewaltigung und mehr- fache sexuelle Nötigung) freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde (Beizugsakten SB210557, Urk. 53 S. 41). Die Verurteilung bezieht sich auf zwei Vorfälle, bei denen der Privatkläger 2 der Beschuldigten 2 je im Rahmen eines Streits mit einem Küchenmesser Schnittverletzungen an der Brust und an beiden Händen resp. mit einer Porzellanscherbe eine Schnittwunde am Handgelenk zu- fügte (Beizugsakten SB210557, Urk. 53 S. 19 und S. 22 f.). Die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 wurden diesbezüglich als nicht glaubhaft eingestuft. Aus ihrem Aus- sageverhalten gehe klar hervor, dass sie sich stets bemüht habe, den hiesigen Pri-

- 49 - vatkläger 2 zu entlasten, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (SB210557, Urk. 53 S. 19 und 23; hierzu vgl. nachfolgend). 3.3.6. Die Vorinstanz erwog zurecht, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschuldigten 2 im Wesentlichen detailliert ausgefallen seien und dass diese auch durch die dokumentierten Narben (Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich) und teilweise durch die Aussagen von E._____ und der Zeugin O._____ gestützt würden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erachtete sie in dieser Hinsicht als nicht glaubhaft. Dem ist zuzustimmen. Wie auch im erstinstanzlichen Urteil betreffend das Verfahren gegen den Privatkläger 2 festgehalten wird, geht aus dem diesbe- züglichen Aussageverhalten der Privatklägerin 1 klar hervor, dass sie stets bemüht war, den Privatkläger 2 zu entlasten (vgl. Beizugsakten SB210557, Urk. 53 S. 19). So ist mit der Vorinstanz auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an die Vorfälle erinnern konnte, die zum Teil erst wenige Jahre zurücklagen. Am Ende der Einvernahme sagte sie auch, dass sie ihren Vater liebe und wolle, dass er aus dem Gefängnis komme (Beizugsakten SB210557, Urk. 7/2, F/A 32). Vor diesem Hintergrund sind Motive für Falschaussagen in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz nicht von der Hand zu weisen (Urk. 172 S. 57). Es erscheint aufgrund der Aussagen von E._____ erstellbar, dass die Kinder vom leiblichen Vater geschlagen wurden. Gemäss zu übernehmender Argumentation der Vorinstanz ist die ur- sprüngliche gutachterliche Diagnose, dass die geschilderten Schläge nicht die Kri- terien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach DSM erfüllen würden (was eine Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verlet- zung oder sexueller Gewalt erfordern würde), etwas zu revidieren; dies angesichts der nunmehr erstellten, gravierenderen Schläge mit einem Metallschuhlöffel (ebd.). Die Vorinstanz erwog weiter, dass die geschilderten Schläge auf die Kinder jedoch nach wie vor nicht derart heftig und häufig zu sein scheinen, dass sie die Hauptur- sache für eine posttraumatische Belastungsstörung darstellen würden (ebd.). Aus diesem Grund muss wohl – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (ebd.) – auch die Untersuchungshypothese 3 mangels fundierter Basis für die mutmasslichen physischen Misshandlungen durch den leiblichen Vater verworfen werden.

- 50 - Aus dem Verfahren gegen den Privatkläger 2 geht hervor, dass sich die Gewalt vielmehr auf die Mutter als auf die Kinder bezog. So gab die Beschuldigte 2 auch an, sie wolle zeigen, dass die Privatklägerin 1 die Gewalt gegen sie auf sich selbst projiziere. Sie behauptete nicht, dass die erlebte Gewalt, welche die Privatkläge- rin 1 von ihrem leiblichen Vater erfahren habe, massiv gewesen wäre. Die Vorin- stanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass der Gutachter ein Projizieren der von der Mutter erfahrenen Gewalt auf sich selbst ablehnte. Die Untersuchungs- hypothese 2 wurde gemäss Gutachten systematisch analysiert und schliesslich verworfen. Die Aussagegenese, die Konstanz, die Qualität der Aussagen, die ent- kräftete Motivlage, die uneingeschränkte Aussagetüchtigkeit und die Befragungs- resistenz deuteten wie erwähnt auf ein erlebnisbasiertes, ich-nahes Ereignis hin (Urk. 172 S. 57 f. mit Verweis auf Urk. D1 8/37 Antwort 2.7). Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 die erlebten Gewalterfahrungen zeit- lich einzuordnen vermochte. Es handelte sich jeweils um Vorfälle, bei denen sie zu spät nach Hause kam, Drogen konsumierte, frech war oder Anweisungen keine Folge leistete (Urk. 172 S. 58). Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie die von der Mutter (Beschuldigte 2) erlebte Gewalt schilderte. Auch unterscheiden sich die von der Privatklägerin 1 geschilderten Gewalthandlungen von jenen, die die Beschul- digte 2 erfahren haben will. So nannte die Privatklägerin 1 verschiedentlich Schläge mit einem Staubsaugerbesen/-rohr und Stühlen oder ein Kopf-an-die-Wand-schla- gen, wohingegen die Beschuldigte 2 dem Privatkläger 2 Übergriffe mit scharfen Gegenständen, Würgen etc. vorwarf (vgl. Anklage in Beizugsakten SB210557, Urk. 16). Dass die Privatklägerin 1 genau jene Handlungen schilderte, welche sie selber erlebt habe, ist nicht erkennbar. Indes lässt sich mit der Vorinstanz anhand der Aussagen von E._____ und auch der Beschuldigten 2 erstellen, dass sie neben den selbst erlebten Schlägen auch Zeugin von diversen Vorfällen von Streitereien und Gewalttätigkeiten ihrer leiblichen Eltern (Beschuldigte 2 und Privatkläger 2) war (Urk. 172 S. 58). Der Privatkläger 2 wurde denn auch – wie gesagt – am

11. Juni 2021 von der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich wegen mehrfacher einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Beschuldigten 2 schuldig gesprochen (Beizugsakten SB210557, Urk. 53 S. 41). Gemäss Gutachter würde insbesondere das Miterleben physischer Gewalttätigkeiten des leiblichen Vaters (Privatkläger 2)

- 51 - gegenüber der Mutter (Beschuldigte 2) mit einem Messer das Traumakriterium nach DSM-5 erfüllen (Urk. D1 8/37 Antwort 8). Da sich die Wiedererlebenssym- ptome auf die Gewalterfahrung durch die Mutter (Beschuldigte 2) und den Stiefva- ter (Beschuldigter 1) beziehen – Flashbacks und Albträume –, sei nach Ansicht des Gutachters dennoch davon auszugehen, dass die Hauptursache nach wie vor auf die Gewalterfahrungen seitens der Mutter (Beschuldigte 2) und des Stiefvaters (Be- schuldigter 1) zurückzuführen sei. Es sei zwar möglich, dass auch miterlebte Ge- walterfahrungen des leiblichen Vaters gegenüber der Mutter zur Entwicklung der posttraumatischen Belastungsstörung beigetragen hätten. Dabei sei aber von einer geringfügigen bis teilweisen Vereinbarkeit des (mutmasslich) vorbeschriebenen Er- lebten mit dem derzeit vorliegenden psychiatrischen Störungsbild auszugehen (Urk. D1 8/37 Antwort 8). Trotz der Ungewissheit, inwieweit diese früheren Erleb- nisse in die aktuelle posttraumatische Belastungsstörung eingeflossen sind, kann der Erfolg (posttraumatische Belastungsstörung) den beiden Beschuldigten aber gestützt auf das überzeugende Gutachten zur Hauptsache angelastet werden (zum Kausalzusammenhang im Detail nachfolgend unter der rechtlichen Würdigung Ziff. IV./C.). Sachliche Gründe für ein Abweichen von der Expertise sind nicht er- kennbar. D. Anklageziffer 1.4., 1. Absatz (Drohung)

1. Anklagevorwurf Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten zu einem nicht mehr genau bekannten Zeitpunkt ca. im Juli/August 2018 am Bahnhof P._____ gegenüber der Privatkläge- rin 1 geäussert haben, sie würden sie aufschlitzen und wenn sie jetzt nicht mitge- kommen wäre, sie sie geschlagen hätten, bis sie sterbe. Die Privatklägerin 1 sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden, was die Beschuldigten auch gewollt hätten (Urk. 20/5 S. 9).

2. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 führte zum Auslöser der durch die Beschuldigten mutmasslich geäusserten Drohungen aus, sie habe in den Sommerferien 2018 einige Tage bei

- 52 - ihrer Freundin N._____ in P._____ verbracht. Die Beschuldigte 2 habe sie jeden Tag über FaceTime kontaktiert, wobei diese sie, die Privatklägerin 1, an einem Tag nicht habe erreichen können, weil ihr Akku leer gewesen sei. Als sie später zurück- gerufen habe, hätten die Beschuldigten aggressiv reagiert und der Beschuldigte 1 habe am Telefon gesagt, dass wenn sie nachhause komme, er sie töten werde (Urk. 91 S. 18), resp. sie solle sofort heimkommen, sonst töte er sie (Urk. 92 S. 42). Darauf hätten die Mütter von N._____ und Q._____ die Polizei und das M._____ alarmiert. Die Beschuldigten seien dann nach P._____ gekommen und hätten sie zwingen wollen mitzukommen, wohingegen sie sich gewehrt habe. Die Beschul- digte 2 habe dann auf Türkisch geschrien, "wärsch du jetzt mitcho, het ich dich unterwägs irgendwo, het ich irgendwo gstoppt und ich hett dich tötet, glaub mer, so zämegschlage, dass du stirbsch" (Urk. 92 S. 42) resp. "wärsch du jetzt mitcho, ich het dich unterwägs bimene Parkplatz gstoppt und ich het dich, äh bis du still gschlage" (Urk. 93 S. 23). Der Beschuldigte 1 habe gesagt "glaub mer, ich lan dini Muetter nöd dezue, ich machs lieber sälber. Ich tuen lieber mini Händ dräckig mache, als dini Muetter ihri Händ dräckig mache la" (Urk. 93 S. 23). Sie habe dann noch eine Nacht bei N._____ geschlafen und sei dann ins "M._____" gegangen (Urk. 91 S. 19, Urk. 92 S. 42, Urk. 93 S. 22 f. ).

3. Schlussfolgerungen Die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Ablauf der Geschehnisse decken sich zwar mit den Berichten des M._____ vom 7. August 2018 und der KESB vom 22. Ja- nuar 2019 (vgl. zum zusammengefassten Inhalt Urk. 172 S. 64). Der Anklagesach- verhalt weicht jedoch von den Schilderungen der Privatklägerin 1 ab, insbesondere dass die beiden Beschuldigten am Bahnhof von P._____ gegenüber der Privatklä- gerin 1 geäussert hätten, dass sie sie aufschlitzen würden und wenn sie jetzt nicht mitgekommen wäre, sie sie geschlagen hätten bis sie sterbe. Aus den Angaben der Privatklägerin 1 geht weder hervor, dass man sich am Bahnhof von P._____ auf- hielt, noch dass sie damals tatsächlich mit den Beschuldigten mitging, weshalb auch die in der Anklage formulierte Drohung (wenn sie nicht mitgekommen wäre) nicht passt. Würde den (wenn auch glaubhaften) Aussagen der Privatklägerin 1 ge- folgt, verletzte dies – in Übereinstimmung mit der Verteidigung des Beschuldigten 1

- 53 - (Urk. 247 S. 22 f.) – das Anklageprinzip. Der Staatsanwaltschaft hätte allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt Gelegenheit zur Berichtigung des Anklagesachverhalts gegeben werden können. Der Sachverhalt, wie er in der Anklage geschildert ist, kann so jedenfalls nicht erstellt werden, weshalb die beiden Beschuldigten diesbe- züglich freizusprechen sind. E. Anklageziffer 1.4., 2. Absatz (Nötigung)

1. Anklagevorwurf Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1, als sich diese Anfang August 2018 im M._____ aufgehalten habe, gesagt haben, dass ihre (damals noch ungeborene) Halbschwester in ein Heim müsse, wenn die Privatklä- gerin 1 gegenüber den Behörden nicht lügen würde. Die Privatklägerin 1 sei da- durch in Angst und Schrecken versetzt worden, weshalb sie in der Folge gegenüber den Mitarbeitern des Sozialzentrums die erlittene Gewalt seitens der beiden Be- schuldigten verschwiegen und diese in einem positiven Licht dargestellt habe (Urk. 20/5 S. 10).

2. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 gab in der ersten Einvernahme hierzu an, die Beschuldigten hätten sie, als sie im M._____ gewesen sei, manipuliert. Sie hätten ihr gemeinsame schöne Ferien versprochen, man gehe nach Milano, mache einen Neustart. Sie habe es ihnen geglaubt. Sie hätten ihr auch gesagt, sie solle sagen, dass ihr Vater sie schlage, obwohl ihr Vater sie nicht schlage, denn sie habe ja seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu diesem. Sie habe den Beschuldigten geglaubt und alles sei doppelt so schlimm geworden (Urk. 91 S. 19). In der zweiten Einvernahme er- klärte die Privatklägerin 1, die Beschuldigten hätten ihr, als sie im M._____ gewe- sen sei, "mega vil Hoffnig gmacht mer mached en Neustart. Mir mached alles schön, mir gönd uf Milano, mir mached alles wükli mega Neufang" (Urk. 92 S. 24). Als die Beschuldigte 2 ihr neuerdings geschrieben habe, sie solle keine Angst haben, es passiere zuhause nichts, habe sie es nicht geglaubt, denn damals sei es noch viel schlimmer geworden, nachdem sie zurückgekommen sei (ebd.). In der

- 54 - dritten Einvernahme gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe im M._____ ein Formular ausgefüllt und geschrieben, dass die beiden Beschuldigten sie schlügen. Dann habe sie aber gegenüber der KESB sagen müssen, "nei isch alles ok, isch, ich has nume gseit damit, damit ich Ufmerksamkeit überchum und so" (Urk. 93 S. 22). Später in derselben Einvernahme erklärte die Privatklägerin 1 hierzu, die Beschuldigten hätten sie bedroht, sie hätten gesagt, dass wenn die kleine Schwes- ter ("mini Baby Schwöster") dann zur Welt komme, diese in ein Heim gehen müsse und zu einer Pflegmutter, dass sie (die Privatklägerin 1) in ein Heim kommen werde, wo sie geschlagen würde, und dass sie ihre Schwester nie wieder sehen dürfe, wenn sie jetzt nicht lüge. Dann habe sie halt sagen müssen, was die Be- schuldigten gesagt hätten, nämlich, dass der Privatkläger 2 sie schlage, dass sie den Beschuldigten 1 über alles liebe, dass die beiden Beschuldigten nie so etwas tun würden und dass sie das getan habe, um Aufmerksamkeit zu erhalten. Sie habe "[…] alles eis zu eis gseit was sie mir gseit händ" (Urk. 93 S. 24). Als sie mit der Sozialarbeiterin des R._____ und ihrer Mutter (die Beschuldigte ") und ihrem Stief- vater (der Beschuldigte) zusammengesessen seien, habe sie gesagt, sie vermisse ihren Vater (den Privatkläger 2), worauf sie die beiden Beschuldigten gleichzeitig unter dem Tisch in ihre Beine gekickt hätten und sie die Antwort noch angepasst habe, "]…] ich so, ähm ich mein ich han min Stifvater dete i de Ferie vermisst, also so richtig" (Urk. 93 S. 23 f.).

3. Abklärungsbericht der KESB vom 22. Januar 2019 Im erwähnten Bericht wurde festgehalten, die Privatklägerin 1 sei ins M._____ ge- kommen, weil diese den Ferienaufenthalt bei ihrer Freundin N._____ habe verlän- gern wollen und jene Freundin sie angespornt habe zu erzählen, sie werde zuhause geschlagen. Die Mutter von N._____ habe sofort auf die Lügengeschichte reagiert, das Ganze sei komplett aus dem Ruder gelaufen und so sei sie im M._____ gelandet (Urk. D1 18/17 Abklärungsbericht S. 2). Dieser Grund scheint jedoch nicht plausibel. Hierzu erwog die Vorinstanz zutreffend, dass verschiedene Personen, namentlich N._____ (Urk. D1/6/11 S. 5), deren Mutter (Urk. D1/6/22 S. 8, Urk. D1/6/12 S. 5), Q._____ (Urk. D1/6/24 S. 4, S. 6; Urk. D1/6/31 S. 5) und des- sen Mutter S._____ (Urk. D1/6/25 S. 3 f., D1/6/30 S. 5, S. 7), erklärten, dass sie

- 55 - der Privatklägerin 1 geglaubt hätten, dass sie verzweifelt gewesen sei, dass sie geweint habe (Urk. 172 S. 68). Zu berücksichtigen ist mit der Vorinstanz auch, dass die Privatklägerin 1 – unbestrittenermassen – noch eine Nacht bei N._____ schlief und am nächsten Morgen ins M._____ eintrat. Sollte es sich tatsächlich um eine Lügenspirale gehandelt haben, ist höchst unwahrscheinlich, dass sie diese am nächsten Morgen aufrechterhalten wollte (Urk. 172 S. 68). Viel plausibler ist, dass die Privatklägerin 1 später aufgrund des Einflusses der Beschuldigten falsche Aus- sagen tätigte, um diese zu entlasten (so auch die Vorinstanz, ebd.).

4. Fazit Es stellt sich die Frage, aus welchem Grund die Privatklägerin 1 ihre beim M._____ gemachten Angaben widerrief. Die Privatklägerin 1 erwähnte in den ersten beiden Einvernahmen lediglich, es seien ihr schöne gemeinsame Ferien und ein Neustart versprochen worden. Darauf bezog sie sich auch im Zusammenhang mit einem neuerlichen Versprechen der Beschuldigten 2. Das Gesagte erscheint plausibel und glaubhaft. Von der Drohung, die kleine Halbschwester müsse sonst in ein Heim resp. zu einer Pflegmutter gehen, erzählte sie erst in der dritten Einvernahme. Dass eine solche mögliche Konsequenz zusätzlich zu den Versprechen betreffend Neu- anfang erwähnt wurde, ist durchaus denkbar. Die Vorinstanz wies auf eine Chat- nachricht der Privatklägerin 1 hin, welche der Beschuldigten 2 nach Eintritt ins M._____ mitteilte (übersetzt, 1:1 Text): "Mami, nach den Ferien habe ich eine Be- sprechung mit der KESB (Jugendschutz). Ich werde sagen, ich hätte gelogen, du habest mich nicht geschlagen, ich sei wütend gewesen über dich und hätte lügen müssen ❤❤" (7. August 2018, 23:29:02, Urk. 108 S. 4). Die Antwort der Beschul- digten 2 lautete (übersetzt, 1:1 Text): "Ich bin gleicher Meinung, meine Liebe, sonst würden sie dich mir wegnehmen" (8. August 2018, 00:27:23, Urk. 108 S. 4). Wenn die Vorinstanz erwog, die ausgetauschten Nachrichten stünden im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin 1 und sprächen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 172 S. 69), ist dies zu relativieren. Für die Privatklägerin 1 stand offensichtlich das Angebot, einen Neuanfang zu machen und zusammen schöne Ferien zu verbringen, im Vordergrund. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass sie in den Einvernahmen zunächst nur diesen Grund nannte.

- 56 - Dass die Privatklägerin 1 ihre Nachricht an die Beschuldigte 2 mit zwei Herzzei- chen versah, spricht nicht per se dagegen, dass die Beschuldigten zuvor gedroht haben, sie oder die kleine Halbschwester würden sonst in ein Heim kommen. Ge- nauso ist denkbar, dass die Privatklägerin 1 mit ihrer Nachricht und den Herzzei- chen Bereitschaft zu einem Neustart signalisieren wollte, sei es aus Angst vor Kon- sequenzen oder aufgrund des Wunsches, dass alles besser würde. Aufgrund des Ausgeführten ist somit nicht klar, was die Privatklägerin 1 dazu bewog, ihre Aussa- gen zu widerrufen. Zu beachten ist aber immerhin, dass die Privatklägerin 1 die Drohung in ihren Aussagen relativ spät erwähnte. Mit der Vorinstanz lässt sich der Sachverhalt aufgrund des Ausgeführten nicht erstellen. Dies führt für beide Be- schuldigten zu einem Freispruch in diesem Punkt. F. Anklageziffer 1.5. (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte)

1. Anklagevorwurf Gemäss Anklage habe die Beschuldigte 2 zu einem nicht genau bekannten Zeit- punkt im Zeitraum von ca. 17. Dezember 2017 bis ca. 13. November 2019 Bilder des Genitalbereichs der Privatklägerin 1 erstellt und diese dem Beschuldigten 1 zugeschickt, welcher die Aufnahmen wiederum einem Verwandten in der Türkei zugestellt habe. Beide Beschuldigten sollen dabei gewusst haben, dass die Privat- klägerin 1 in das Erstellen und Weiterleiten solcher Aufnahmen an Dritte nicht eingewilligt hätte (Urk. 20/5 S. 11).

2. Fazit Die diesbezüglich relevanten Aussagen der Privatklägerin 1 und der beiden Be- schuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst. Darauf ist zu verweisen (vgl. Urk. 172 S. 70 f. m.w.H.). Nachdem die Beschuldigte 2 zunächst angab, sie habe der Privatklägerin 1 lediglich die Haare am Körper mit Wachs ent- fernt, erklärte sie später in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten 1, dass die Privatklägerin 1 Probleme im Intimbereich gehabt habe und dass die Beschwerden der Privatklägerin 1 ihrem (Stief-)Onkel, der als Gynäkologe bezeichnet wurde, ge- schildert worden seien. Auch an der Berufungsverhandlung verneinte die Beschul-

- 57 - digte 2, den Intimbereich der Privatklägerin 1 fotografiert zu haben. Sie habe ledig- lich das Telefon in die Hand genommen und Licht gemacht, um wegen des Juckens hineinzuschauen (vgl. Urk. 243 S. 18 f.). Die Bestreitungen der Beschuldigten ver- mögen die glaubhaften Darlegungen der Privatklägerin 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 172 S. 71) nicht zu entkräften, auch wenn die fraglichen Handyaufnahmen nicht in den Akten zu finden sind. Zudem war der Inhalt der Aus- sagen der Privatklägerin 1 derart spezifisch, dass er lebensnah und authentisch erscheint (ebd.). Mit der Vorinstanz ist auch zu erwähnen, dass K._____ die Aus- sagen der Privatklägerin 1 bestätigen konnte (D1 6/7 S. 4). Demzufolge kann auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden. Entgegen dem Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte 1 habe nicht gewusst, dass die besag- ten Aufnahmen heimlich gemacht worden seien (Urk. 274 S. 4), ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in ihrer zweiten Einvernahme schilderte, wie der Beschul- digte 1 "grad da näbedra" und "am Luege" gewesen sei und sie die Beschuldigte 2 gebeten habe, ihn wegzuschicken, was diese aber lautstark mit dem Argument, er sei ihr Vater, abgelehnt habe (Urk. 92 S. 22). Der Beschuldigte 1 wusste damit um die Umstände der Aufnahmen. Wie die Verteidigung jedoch zurecht vorbrachte, kann dem Beschuldigten 1 nur ein Weiterleiten der Aufnahmen, nicht aber das Auf- nehmen selbst zur Last gelegt werden (Urk. 274 S. 3). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten 1 eine Verletzung des Anklageprinzips angesichts des in der An- klage angegebenen weiten Deliktszeitraums von zwei Jahren rügt (Urk. 274 S. 4), ist dem entgegenzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt derart spezifisch um- schrieben ist, dass für die Beschuldigten sofort klar war, worum es dabei ging. Sie konnten sich diesbezüglich somit genügend verteidigen, weshalb keine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt. Im Übrigen kann auch bezüglich der Aufnahme selber nicht vorgebracht werden, diese sei zu ungewiss, da nicht vorhanden (Urk. 274 S. 4). So wurde seitens der Beschuldigten nie beantragt, dass diese gesucht wer- den müsse. Mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschuldig- ten 1 ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt demnach erstellt.

- 58 - IV. Rechtliche Würdigung A. Sexuelle Handlungen mit einem Kind

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten 1 gemäss Anklage Ziffer 1 als mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 172 S. 72).

2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte 1 die Privatklägerin dreimal im Vaginal- und Analbereich gewaschen und dabei einmal versucht, die verwen- dete Seife in die Scheide der Geschädigten einzuführen. Zudem hat er sie in dieser Phase täglich an ihren sekundären Geschlechtsteilen berührt und ist auch ein- bis zweimal wöchentlich mit zwei Fingern in ihre Scheide eingedrungen. Weiter küsste er die Privatklägerin 1 zweimal auf die Lippen, wies sie einmal an, seine Finger in den Mund zu nehmen, zog sie einmal zu sich, so dass ihr Gesäss seinen erigierten Penis berührte, und führte eine Kerze in den Anus der Privatklägerin 1 ein. Diese Verhaltensweisen waren in objektiver Hinsicht klar sexuell konnotiert. Die Privatklä- gerin 1 war damals 14 Jahre alt. Der Beschuldigte 1 wusste um das kindliche Alter der Privatklägerin 1 und um die sexuelle Natur seiner Handlungen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend, ebenso das Verneinen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen. Damit ist der Schuldspruch zu bestätigen. 3.1. Das Verhalten der Beschuldigten 2 würdigte die Vorinstanz als Gehilfenschaft zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind durch Unterlassen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB (Urk. 172 S. 73). 3.2. Die Vorinstanz verwies zunächst richtigerweise auf die Garantenpflicht der Beschuldigten 2 als Mutter der minderjährigen Privatklägerin 1. Auch wenn sie die sexuellen Übergriffe auf ihre Tochter weder selbst beobachtete noch aktiv daran teilnahm, hatte sie – gemäss erstelltem Sachverhalt – Kenntnis von den sexuellen Handlungen ihres Ehemannes (des Beschuldigten 1) zum Nachteil der Privatkläge- rin 1, wenn auch nicht in allen Details. Indem sie den sexuellen Übergriffen weder nachging noch diese verhinderte, blieb sie pflichtwidrig untätig. Durch ihr pflichtwid- riges Nichtstun leistete sie einen kausalen Beitrag zur Förderung der Schädigung

- 59 - der körperlichen und seelischen Entwicklung ihrer Tochter. Für eine Mittäterschaft reicht der Tatbeitrag der Beschuldigten 2 hingegen nicht aus, wenn auch bezüglich der Aufforderungen, gewisse Handlungen des Beschuldigten zu dulden, die Grenze zur Mittäterschaft nicht fern liegt. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen hier nicht vor, weshalb der Schuldspruch ebenfalls zu bestätigen ist. B. Sexuelle Nötigung

1. Die Vorinstanz hat beide Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 172 S. 74 ff.). Seitens der Privatklägerin 1 und der Staatsanwaltschaft wird weiterhin ein Schuldspruch beantragt (Urk. 180 und 182).

2. Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Zwischen der Nöti- gungshandlung und der sexuellen Handlung muss ein Kausalzusammenhang be- stehen. Da es sich bei diesem Tatbestand um ein Delikt gegen die Willensfreiheit handelt, muss der Täter aktiv auf den Willen des Opfers einwirken und diesem die Entscheidungsfreiheit in sexueller Hinsicht nehmen. Der Täter muss tatsituativ handeln, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt. Das Ausnützen vorbestehender Ab- hängigkeits- und Machtverhältnisse oder einer Notlage genügt deshalb nicht.

3. Gemäss Anklage sollen die Beschuldigten die körperliche und geistige Unter- legenheit sowie das bestehende Abhängigkeitsverhältnis der zum Widerstand unfähigen Privatklägerin 1 dadurch gezielt ausgenutzt haben (Urk. 20/5 S. 4). Ein Ausüben von Gewalt in physischer Hinsicht wird nicht umschrieben, ebenso wenig ein Bedrohen, d.h. eine kompulsive Gewalt, welche die Privatklägerin in ihrer Willensentschliessung durch die Täterschaft beeinflusst hätte (vgl. BSK StGB- Maier, Art. 189 N 25). Das Ausnützen der körperlichen und geistigen Überlegenheit und das bestehende Abhängigkeitsverhältnis können nicht per se einem Unter- psychischen-Druck-Setzen gleichgestellt werden. Andere, konkrete tatsituative

- 60 - Umstände, die umschreiben, wie/dass der Beschuldigte eine Zwangssituation ge- schaffen hatte, werden in der Anklageschrift nicht dargelegt, so dass sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz rechtfertigen lässt und der Freispruch zu bestäti- gen ist. C. Schwere Körperverletzung

1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten vom Vorwurf der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB frei (Urk. 172 S. 75). Seitens der Privatklägerin 1 und der Staatsanwaltschaft wird am Antrag auf Schuldspruch fest- gehalten (Urk. 180 und Urk. 182).

2. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Die Staats- anwaltschaft macht geltend, die Privatklägerin 1 habe aufgrund der wiederholten physischen Gewalterfahrungen als auch durch die wiederholten sexuellen Gewalt- erfahrungen durch ihre Mutter (die Beschuldigte 2) und ihren Stiefvater (den Be- schuldigten 1) eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (DSM-5 / ICD- 10: F43.1) entwickelt. Die Beschuldigten hätten gewusst, dass die Privatklägerin 1 durch die jahrelangen körperlichen Misshandlungen unter starken Angstzuständen gelitten habe und hätten dies zumindest in Kauf genommen. Weiter hätten sie ge- wusst, dass sie die Privatklägerin 1 durch ihre Verhaltensweise in ihrer seelischen Entwicklung gefährden und ihr gravierende psychische Schäden der eingetretenen Art zufügen könnten, was sie zumindest in Kauf genommen hätten (Urk. 20/5 S. 5 f.). 3.1. Die bei der Privatklägerin 1 diagnostizierte komplexe posttraumatische Belas- tungsstörung (DSM-5 / ICD-10: F43.1) stellt vorliegend zweifelsohne eine schwere Schädigung der geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB dar. Der Verlaufsbericht der befassten Oberärztin des Kinderspitals Zürich vom 22. Februar 2023 hält insbesondere fest, die Privatklägerin 1 leide nach wie vor an wieder- kehrenden halluzinatorischen Symptomen und an einer ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörung, welche eine psychopharmakologische Therapie erforderten

- 61 - (Urk. 250 S. 6). Gemäss ergänzendem Verlaufsbericht derselben Oberärztin des Kinderspitals Zürich vom 15. November 2023 (Urk. 278) kämpft die Privatklägerin 1 immer noch – und dies über vier Jahre nach den letzten eingeklagten Vorfällen – mit den Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Erkrankung. Die Rede ist unter anderem von Flashbacks, Einschränkungen bezüglich der Konzentrations- fähigkeit, der Beziehungsgestaltung und der beruflichen Fussfassung. Die Privat- klägerin 1 ist demnach auch Jahre nach den Misshandlungen durch die Beschul- digten noch erheblich dadurch tangiert. Ihre Psyche wurde – wie nachfolgend zu zeigen ist – durch die zahlreichen gewalttätigen und sexuellen Übergriffe der Be- schuldigten derart verletzt, dass eine schwere Körperverletzung vorliegt. 3.2. Gemäss dem vorerwähnten Gutachter ist es zwar möglich, dass frühere Über- griffe durch den leiblichen Vater (Privatkläger 2) gegenüber der Privatklägerin 1 selbst und zum Nachteil ihrer Mutter (Beschuldigte 2) zum derzeitigen Krankheits- bild beigetragen hätten, die Hauptursache liege jedoch bei den neuen seitens der beiden Beschuldigten 1 und 2 verübten Delikten (Urk. D1 8/37 Antwort 8). Entge- gen der Ansicht der Vorinstanz, welche die aktuelle posttraumatische Belastungs- störung in dubio pro reo nicht den Beschuldigten anlasten wollte (Urk. 172 S. 75), ist festzuhalten, dass die natürliche Kausalität nicht voraussetzt, dass ein Verhalten alleinige Ursache des Erfolgs ist. Die natürliche Kausalität könnte nur verneint wer- den, wenn allein die früheren Erlebnisse die aktuelle Belastungsstörung ausgelöst hätten. Wenn (laut Gutachten) jedoch die Hauptursache bei den neuen Delikten der Beschuldigten liegt – wenn auch die früheren Übergriffe allenfalls zum Krankheits- bild beigetragen haben – ist die natürliche Kausalität der neuen Delikte zu bejahen. Im Übrigen stellt das Gutachten die psychischen Verletzungen der Privatklägerin 1 überzeugend in Zusammenhang mit den zahlreichen Misshandlungen durch die Beschuldigten. 3.3. Auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz festzuhalten, dass die Täter bei unzähligen sexuellen Übergriffen

– gewisse sexuelle Handlungen erfolgten täglich und teils über mehrere Monate hinweg – und bei mehreren Hundert teilweise massiven Schlägen zweifelsohne

- 62 - mindestens eine damit verursachte Störung beim Opfer in Kauf nahmen. Damit ist Eventualvorsatz bei beiden Beschuldigten zu bejahen.

4. Im vorliegenden Fall gehen die psychischen Verletzungen über jene hinaus, welche normalerweise sexuellen Handlungen immanent sind. Die schwere Körper- verletzung hat deshalb vorliegend neben den sexuellen Handlungen Bestand. Aufgrund des Ausgeführten sind die beiden Beschuldigten der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. D. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht i.S.v. Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 172 S. 107). Auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen hierzu kann verwiesen werden (Urk. 172 S. 76 ff.). Ergänzend sei das Nachfolgende gesagt.

2. Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 219 Abs. 1 StGB). Art. 219 StGB schützt dieselben Rechts- güter wie die Delikte gegen Leib und Leben, weshalb er grundsätzlich in unechter Konkurrenz zu diesen steht. Die Konkurrenzfrage ist insofern differenziert zu be- trachten. Erfüllt ein Täter mit seinem Verhalten zusätzlich einen Tatbestand der Delikte gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB) oder die Freiheit (Art. 180 ff. StGB), so tritt Art. 219 StGB im Normalfall zu- rück. Geht jedoch die Verletzung oder Vernachlässigung der dem Täter obliegen- den Pflichten qualitativ oder zeitlich darüber hinaus, ist die vorliegende Bestimmung zusätzlich anwendbar (vgl. BSK StGB-Eckert, Art. 219 N 13 mit Verweisen).

3. Den Beschuldigten kommt als leibliche Mutter und Stiefvater Tätereigenschaft zu; sie hatten gegenüber der in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Privat- klägerin 1 eine Garantenstellung inne. Die Privatklägerin 1 musste regelmässige körperliche Übergriffe über sich ergehen lassen. Wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, lassen sich die Schläge in ihrer Gesamtheit angesichts der Häufigkeit und der

- 63 - Intensität nicht mit einem allfälligen elterlichen Züchtigungsrecht vereinbaren (Urk. 172 S. 78). Ein solches Lebensumfeld bedeutete für die Privatklägerin 1 eine grosse psychische Belastung und gefährdete ihre ungestörte seelische und körper- liche Entwicklung. Der Leidensdruck manifestierte sich denn auch in mehrfacher Hinsicht – Hören von Stimmen, Suizidversuch, Aufenthalt im "M._____", Einwei- sung in die psychiatrische Universitätsklinik, Einschalten eines Schulpsychologen etc. Aus dem Untersuchungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 14. Mai 2021 geht hervor, dass es sich bei der Privat- klägerin 1 um eine schwer belastete Jugendliche handle, die eindeutig an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und mittelgradigen depressiven Episode leide. Dem genannten Bericht sind auch die assoziierten aktuellen (bzw. damaligen) abnormen psychosozialen Umstände zu entnehmen (Urk. 112 S. 4). Dies ist zur Hauptsache den Beschuldigten zuzuschreiben (vgl. oben). Die Beschul- digten kamen ihrer umfassenden Fürsorge- und Erziehungspflicht nicht nach, was sie, inklusive der damit einhergehenden Gefährdung der Privatklägerin 1, jedenfalls in Kauf nahmen. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich sind, sind die Beschuldigten der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. E. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig ge- sprochen (Urk. 172 S. 107).

2. Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Ein- willigung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Ebenso macht sich nach Abs. 3 der genannten Bestimmung strafbar, wer eine Auf- nahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht.

- 64 -

3. Die Beschuldigte 2 machte Aufnahmen des Genitalbereichs der Privatklägerin 1 und leitete diese an den Beschuldigten 1 weiter, welcher die Bilder seinerseits an Verwandte in der Türkei übermittelte. Die Beschuldigten wussten, dass die Privat- klägerin weder in die Fotoaufnahmen als solche noch in deren Weitergabe ein- gewilligt hatte und auch nicht hätte. Selbst wenn diese einer medizinischen Ein- schätzung gedient haben sollten, wäre eine Einwilligung der urteilsfähigen Privat- klägerin 1 notwendig gewesen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, insbesondere keine Fürsorgepflicht der Beschuldigten. Zu deren Erfüllung hätten Alternativen, wie eine medizinische Abklärung vor Ort, bestanden. Damit hat sich die Beschuldigte 2 der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Aufnahme und Weiterleitung) und der Beschuldigte 1 desselben Delikts im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB (Weiterleitung an Drittperson) schuldig gemacht. V. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten 1 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und die Beschuldigte 2 mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, je abzüglich der erstandenen Haft (Urk. 172 S. 107 f.). Die Verteidigungen beantragen im Berufungsverfahren vollumfängliche Freisprü- che und damit Straffreiheit, resp. der Beschuldigte 1 eventualiter eine Reduktion der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Strafe und die Beschuldigte 2 eventu- aliter eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Urk. 247 S. 2, Urk. 248 S. 1, Urk. 274 S. 5 ff.).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Strafrahmen und zur Straf- zumessung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 172 S. 83).

3. Nach der Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten, welche auf den

1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde, sieht das Strafgesetzbuch unter anderem bei schwerer Körperverletzung neu eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe

- 65 - vor, nachdem diese bisher sechs Monate betragen hatte. Das neue Recht ist somit nicht milder, weshalb bezüglich der schweren Körperverletzung das alte Recht zur Anwendung kommt. 4.1. Angesichts dessen, dass vorliegend mehrere Delikte zur Beurteilung stehen, stellt sich ferner die Frage, ob aufgrund von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen ist. Das Asperationsprinzip greift nach dieser Bestimmung nur dann, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss bundesgerichtlicher Praxis aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Vorab ist zu prüfen, welche Sanktionsart bei den hier zu beurteilenden Taten des Beschuldigten in Betracht zu ziehen ist. 4.2. Die Vorinstanz bildete eine Gesamtstrafe mit der Begründung, die zu beurtei- lenden Delikte seien alle mit gleichartiger Strafe bedroht (Urk. 172 S. 83), was so nicht ganz stimmt. Zumindest bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der Verletzung des Geheim- bereichs durch Aufnahmegeräte wären grundsätzlich auch Geldstrafen möglich. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass alle Delikte gegen das selbe Opfer, im gleichen Zeitraum in derselben Familie begangen wurden, dass die gegen die Privatklägerin 1 geführten Schläge sowie die sexuellen Handlungen Teil der Ver- letzung der Fürsorgepflicht sind und auch die Aufnahmen des Intimbereichs zumin- dest mittelbar die sexuelle Integrität der Privatklägerin tangierten. Die Straftaten der Beschuldigten hängen demnach derart eng zusammen, dass unter Beachtung des Asperationsgrundsatzes eine Gesamt-Freiheitsstrafe auszufällen ist.

5. Tatkomponenten 5.1. Für die Bemessung der Gesamt-Freiheitsstrafe ist von der schweren Körper- verletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB als schwerstes Delikt auszugehen. Der vorliegend relevante Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

- 66 - 5.2. Schwere Körperverletzung 5.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Privatklägerin von den Beschuldigten über einen langen Zeitraum hinweg regelmässig, teilweise massiv, traktiert, ausgebeutet und erniedrigt wurde, wobei bei der Beschuldigten 2 eher die Schläge und beim Beschuldigten 1 die sexuellen Übergriffe im Vordergrund stan- den. Durch ihr Verhalten haben sie der Privatklägerin, welche sich zum Tatzeitpunkt in einer empfindlichen Entwicklungsphase (Pubertät) befunden hat, schwere psychische Schäden zugefügt, welche zu Klinikaufenthalten und vielschichtigen, langandauernden Problemen führten. Bis heute ist die Privatklägerin 1 psychisch schwer angeschlagen und benötigt nach wie vor intensive Betreuung (vgl. Verlaufs- bericht des Kinderspitals Zürich vom 15. November 2023, Urk. 278). Objektiv ist das Verschulden beider Beschuldigten als keinesfalls leicht einzustufen und somit am oberen Rand des untersten Drittels anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten eventual- vorsätzlich handelten. Dem Beschuldigten 1 kann jedoch – wie gesehen – kein Abschlag aufgrund einer geltend gemachten Intelligenzminderung gewährt werden

– was auch für die weiteren vorliegend relevanten Delikte gilt. Eine intelligenz- mässige Einschränkung wurde bereits im Beschluss der hiesigen Kammer vom

4. April 2023 verneint (vgl. Urk. 255 S. 8 ff.). Dass die neuen Lebensumstände in der Schweiz für den Beschuldigten 1 herausfordernd waren, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, jedoch rechtfertigt auch dieser Umstand keine Strafminderung. Zu beachten ist hingegen, dass die beiden Beschuldigten die Privatklägerin 1 in einen offensichtlichen Zustand von Angst und Leid versetzten, resp. diesen Zustand mit ihrem Verhalten knallhart ignorierten, und sie physisch und psychisch immer weiter in die Enge trieben. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Kom- ponente somit keineswegs relativiert. Aufgrund des Ausgeführten erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponente von je 36 Monaten Freiheits- strafe als angemessen.

- 67 - 5.3. Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind 5.3.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit einem Kind erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte 1 über einen Zeitraum von rund acht Monaten mehrere sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen hat. Ebenfalls korrekt wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Privatklägerin 1 im Deliktszeitraum zwar kein Kleinkind mehr, aber mit 14 Jahren dem Schutzalter noch nicht entwachsen sei. Umso verwerflicher erach- tete sie die Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten 1 um den 30 Jahre älteren Stiefvater handelt. Das Ausnutzen dieses Abhängigkeitsverhältnisses sowie der geistigen und körperlichen Unterlegenheit der Privatklägerin 1 sind wie vorstehend ausgeführt (Ziff. IV./B.) mit der Vorinstanz zwar nicht als Nötigungshandlungen zu qualifizieren, jedoch im Rahmen der Verschuldensbeurteilung straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls aus dem vorinstanzlichen Entscheid zu übernehmen ist, dass das Einführen der Finger in die Vagina und der Kerze in den Anus der Ge- schädigten als gravierende beischlafähnliche sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu beachten, dass er bei seinen sexuellen Übergriffen keine brachiale Gewalt an- wandte und die Privatklägerin 1 physisch nicht verletzte (Urk. 172 S. 85). In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und ausschliesslich zur Befriedigung seines sexuellen Verlangens handelte (Urk. 172 S. 85 f.). Eine Minderintelligenz, resp. eine diesbezügliche Straf- minderung wurde bereits unter dem Titel der schweren Körperverletzung verneint, was bezüglich aller vorliegend relevanter Delikte gilt. Aufgrund besagter Umstände wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen, womit für die Tatkomponente separat betrachtet eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen erscheint. 5.3.2. In Bezug auf die Beschuldigte 2 hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese zuliess, dass sich der Beschuldigte 1 an ihrer Tochter sexuell vergriff, selbst nachdem diese mehrmals um Hilfe gerufen hatte (Urk. 172 S. 86). Vielmehr wies sie die Privatklägerin 1 an, dies zuzulassen. Dadurch leistete die Beschuldigte 2 einen kausalen Beitrag zu den sexuellen Handlungen, was einer Mittäterschaft

- 68 - schon sehr nahe kommt. Wie die Vorinstanz festhielt, war die Beschuldigte 2 als Mutter verpflichtet, ihre Tochter vor sexuellen Übergriffen zu schützen und damit die ungestörte Entwicklung ihrer Tochter zu gewährleisten. Sie habe es in der Hand gehabt, die sexuellen Übergriffe zum Nachteil ihrer Tochter zu unterbinden. Es sei ihr aber um ihr eigenes Wohl und ihre heile Familienwelt gegangen, die sie über das Wohl ihrer Tochter gestellt habe (Urk. 172 S. 86). Diese vorinstanzlichen Er- wägungen sind zu übernehmen. Unter Berücksichtigung ihrer Rolle als Gehilfin ist das Verschulden der Beschuldigten 2 in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich diesbezüglich isoliert betrachtet eine Frei- heitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten. 5.4. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Bezüglich der objektiven Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass sich die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten über fast zwei Jahre hinzog (Urk. 172 S. 86). Wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend festgehalten, haben die begangenen deliktischen inklusive sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 diese nicht nur in physischer Hin- sicht, sondern auch in ihrer geistigen Integrität geschädigt. Zu übernehmen sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschuldigten verpflichtet ge- wesen wären, für die Privatklägerin 1 ein Umfeld zu schaffen, in welchem sie sich geborgen fühlt und sich positiv entwickeln kann, und vor drohenden Schädigungen zu bewahren (Urk. 172 S. 86). In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten zumindest eventualvorsätzlich handelten. Das objektive Tatverschulden wird jedoch durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden beider Beschuldig- ten auszugehen. Unter Beachtung, dass das Verschulden der Beschuldigten 2 als Mutter und primäre Bezugsperson leicht schwerer ausfällt als beim angeheirateten Beschuldigten 1, erscheinen isoliert betrachtet bezüglich der Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und bezüglich des Beschuldigten 1 eine solche von 4 Monaten als angemessen.

- 69 - 5.5. Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Pri- vatklägerin 1 ohne Wissen und ohne die erforderliche Einwilligung in ihrer intimsten Sphäre aufgenommen und die Aufnahmen an einen Verwandten des Beschuldig- ten 1 in der Türkei übermittelt wurden (Urk. 172 S. 87). Die Vorinstanz erwog hierzu zutreffend, dass das Grundvertrauen der Privatklägerin 1 in ihre Hauptbezugs- person, ihre Mutter, massiv missbraucht worden sei. Die Privatklägerin 1 sei davon ausgegangen, dass ihre Mutter ihr helfen würde, aber stattdessen sei sie mit Hilfe einer Videokamera visuell bespitzelt worden. Mit der Weitergabe der Aufnahmen sei die Kontrolle über die Aufnahmen denn auch vollständig verloren gegangen. Die Beschuldigten hätten wiederum eventualvorsätzlich gehandelt (ebd.). Die Vor- instanz erachtete das Tatmotiv zurecht als nicht besonders verwerflich, da die Be- schuldigten zum Zweck medizinischer Abklärungen gehandelt hätten (ebd.). Dem Tatverschulden beider Beschuldigten erscheint für sich gesehen eine Freiheits- strafe von je 3 Monaten als angemessen. 5.6. Fazit Tatkomponenten Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin die für die schwere Körperver- letzung festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten in Beachtung des Asperations- prinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen, wobei die Asperation angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zu- sammenhanges der Delikte nicht allzu stark ausfallen darf. Vorliegend erscheint eine Erhöhung im Bereich von jeweils 50%, resp. knappen 70% betreffend die Ver- letzung des Geheimbereichs, angemessen. Dies führt einstweilen zu einer Gesamt- Freiheitsstrafe von 50 Monaten bezüglich des Beschuldigten 1 und zu einer sol- chen von 47 Monaten bezüglich der Beschuldigten 2.

6. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten 6.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 172 S. 87 f.).

- 70 - 6.1.1. Der Beschuldigte 1 bestätigte an der ersten Berufungsverhandlung vom

23. Februar 2023 seine früheren Aussagen zur Person und ergänzte, dass er in der türkischen Armee als Protokollführer der Kompanie gedient habe, dass er derzeit nicht erwerbstätig sei und von den Einkünften der Beschuldigten 2 sowie von Sozialgeldern lebe und dass er Schulden in der Höhe von Fr. 15'000.– bis Fr. 18'000.– habe (Urk. 242 S. 2 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lassen sich aus den dargelegten per- sönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten 1 keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten (Urk. 172 S. 88). 6.1.2. Die Beschuldigte 2 ergänzte an der besagten ersten Berufungsverhandlung ihre bei der Vorinstanz getätigten Aussagen zu den persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen wie folgt: Sie habe inzwischen eine 60-100%-Stelle bei der U._____ und verdiene zwischen Fr. 2'200.– und Fr. 4'000.– monatlich. Die gemeinsame Tochter T._____ lebe noch bei den Pflegeeltern, sie sähen sie jedoch oft und eine baldige Rückkehr in die Familie sei geplant (Urk. 243 S. 2 ff.). Die Beschuldigte 2 schilderte zudem, wie ihr bei der Verhaftung die acht Monate alte Tochter T._____ weggenommen wurde, obwohl sie das Kind noch gestillt habe, und wie sie gesund- heitliche Probleme gehabt habe (Urk. 243 S. 6). 6.1.3. Die Trennung von der kleinen Tochter war und ist für die Beschuldigte 2 wie auch den Beschuldigten 1 zweifelsohne sehr belastend. Sie ist jedoch eine zwangsläufige und gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Die Verbüssung einer Freiheitstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. Urteil 6B_243/2016 Erw. 3.4.2. vom

8. September 2016). Eine Reduktion der Strafe ist weder bei der Beschuldigten 1 noch beim Beschuldigten 2 angezeigt. 6.2. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 weisen weiterhin keine Vorstrafen auf (vgl. Strafregisterauszüge vom 20. November 2023, Urk. 270 f.). Die Vor- strafenlosigkeit wirkt sich aber – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 172 S. 88) – nicht strafmindernd aus.

- 71 - 6.3. Auch in Bezug auf das Nachtatverhalten sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen, wonach die beiden Beschuldigten während des ganzen Verfah- rens keinerlei Einsicht in das von ihnen verübte Unrecht zum Ausdruck brachten und sich durchwegs weder geständig noch kooperativ zeigten. Daraus ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sich das Nachtatverhalten der Beschuldigten nicht strafmindernd auswirkt.

7. Fazit Mangels strafmindernden resp. -erhöhenden Faktoren betreffend die Täterkompo- nenten bleibt es bei den aufgrund der Tatkomponenten ermittelten Freiheitsstrafen von 50 Monaten für den Beschuldigten 1 und von 47 Monaten für die Beschul- digte 2. Die in diesem Verfahren erstandene Haft von 599 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafen anzurechnen. VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen bei einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist, zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 89 f.).

2. Die heute für die Beschuldigten auszufällenden Freiheitstrafen von weit über zwei Jahren sind von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). VII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

1. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Beschuldigten 1 eine achtjährige Landes- verweisung ausgesprochen und die Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) angeordnet (Urk. 172 S. 108). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren demgegenüber eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren (Urk. 182 S. 2 und 246 S. 1; Urk. 273 S. 7). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei von einer Landesverweisung und der entsprechen- den Ausschreibung im SIS abzusehen, eventualiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren angemessen (Urk. 247 S. 2, Urk. 274 S. 11).

- 72 -

2. Bei der schweren Körperverletzung und den sexuellen Handlungen mit einem Kind handelt es sich um Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB, für welche grundsätzlich zwingend eine Landesverweisung auszusprechen ist. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverwei- sung zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 91 f.). 3.1. In Bezug auf die Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, ist festzuhalten, dass der heute 48-jährige Beschuldigte 1 erst im Alter von 42 Jahren in die Schweiz kam. Seine prägenden Jahre verbrachte er somit in seinem Heimatland, mit welchem er gemäss eigenen Angaben eng verbunden ist. Seine Söhne aus erster Ehe und seine Geschwister leben nach wie vor in der Türkei, wo er auch ein Grundstück besitzt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen Verhält- nissen bestens vertraut ist, zumal er die reguläre Schulzeit und anschliessend das Berufsgymnasium absolviert, Militärdienst geleistet und schliesslich seinen Lebens- unterhalt mit dem Betreiben einer Viehzucht und dem Geschäft mit Schweisser- arbeiten finanziert hat. Eine Resozialisierung erscheint damit ohne weiteres mög- lich, zumal er der dortigen Sprache mächtig ist. Im Übrigen gab er an der ersten Berufungsverhandlung selber an, dass wenn man genug Zeit und Energie in ein eigenes Geschäft investiere und gut überlege, wie das Geschäft zu führen sei, man das hinkriege (Urk. 242 S. 6). 3.2. Demgegenüber ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 während nahezu seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz auf staatliche So- zialhilfe angewiesen war und er auch nach vier Jahren in der Schweiz offensichtlich spärlich Deutsch spricht. Gemäss seinen Aussagen verfügt er über ein paar wenige Kontakte in der Schweiz, ein tatsächlicher Bezug zur hiesigen Gesellschaft ist jedoch nicht auszumachen. Wenn die Verteidigung geltend macht, die fehlende Integration sei auf die lange Haftzeit zurückzuführen (Urk. 274 S. 11), ist dem ent- gegenzuhalten, dass der Beschuldigte 1 bereits vor der Verhaftung weder beruflich noch gesellschaftlich integriert war und er selbst während der Inhaftierung Gele- genheit gehabt hätte, die hiesige Sprache zu erlernen, welche er aber offensichtlich nicht wahrnahm. Nach wie vor ist von einer klar unterdurchschnittlichen sozialen Einbettung und Integration des Beschuldigten 1 auszugehen.

- 73 - 3.3. Dem Beschuldigten 1 ist zu attestieren, dass angesichts des Umstands, dass er seine Ehefrau und seine kleine Tochter hier in der Schweiz hat, eine Wegwei- sung aus der Schweiz für ihn mit grossen Unannehmlichkeiten verbunden ist und mit einer Distanzierung des persönlichen Kontakts zu seiner hier in der Schweiz lebenden Tochter sowie der Ehefrau einhergeht. Dies stellt zweifelsohne in einem gewissem Sinn eine nicht unerhebliche Härte für ihn dar. Allerdings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unverhältnismässig und ge- radezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann aber bei den vorliegend zu beurteilenden Verhältnissen nicht ausgegangen werden. Im Übrigen gilt der bei der Härtefallprüfung berücksichtigte und in Art. 13 BV sowie in Art. 8 EMRK ver- ankerte Anspruch auf Familien- und Privatleben nicht absolut. Ein Landesverweis erweist sich vorliegend auch aus menschenrechtlicher Perspektive als zulässig, zumal die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen ist, sie mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten und mit dem Schutz der Ge- sundheit gleich mehrere legitime Zwecke erfüllt und zu deren Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft in casu auch notwendig erscheint. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Strafen und Massnahmen für einen Beschuldigten grundsätzlich einschneidend und hart sind, zumal sie diesen im Falle einer Landesverweisung von seiner Familie trennen können. Diese Folgen sind der Landesverweisung immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt (vgl. auch Urteil 6B_1376/2022 vom

12. September 2023, Härtefall verneint bei Italiener mit Frau und Kleinkind). 3.4. Aufgrund des Ausgeführten erscheint eine Rückkehr ins Heimatland, das der Beschuldigte 1 erst im Alter von 42 Jahren verlassen hatte und mit dem er im oben dargelegten Sinne bis heute verbunden ist, nicht unzumutbar. Falls seine Ehefrau und Tochter in der Schweiz verbleiben werden, kann ein Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu verneinen. 3.5. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht würde, überwiegt an- gesichts der begangenen Straftaten das öffentliche Interesse an einer Verweisung des Beschuldigten 1 gegenüber dessen dargelegten persönlichen Interessen.

- 74 -

4. Aufgrund des Gesagten ist eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen.

5. In Anbetracht der Schwere des Delikts und der konkreten Sanktion sowie mit Blick auf die Trennung von seiner Familie erweist sich mit der Vorinstanz eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren als angemessen.

6. Der Beschuldigte 1 ist Drittstaatangehöriger, weshalb die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben ist (so auch die Vorinstanz in Urk. 172 S. 95 f.). VIII. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Vorinstanz verzichtete auf die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB für die beiden Beschuldigten bezüglich der Privatklägerin 1 (Urk. 172 S. 108). Die Vertretung der Privatklägerin 1 beantragt im Berufungsverfahren erneut die Anordnung eines ent- sprechenden Verbots für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 249 S. 2, Urk. 277 S. 13 ff.).

2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 172 S. 96).

3. Ebenfalls korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass angesichts der verschiedenen begangenen Verbrechen und Vergehen vorliegend grundsätzlich eine Anordnung eines Kontakt- und Rayonsverbots in Betracht komme. Sie erwog aber auch, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschuldigten weitere Verbrechen oder Vergehen begehen würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das gesamte Strafverfahren und die erstandene Haft die Beschuldigten mass- geblich geprägt und genügend beeindruckt habe, um künftig von weiteren Straf- taten Abstand zu nehmen. Zudem sei der Beschuldigte 1 für acht Jahre des Landes zu verweisen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Anordnung eines fünfjährigen Kontakt- und Rayonsverbots zu verzichten sei. Diese zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 172 S. 96 f.) sind zu übernehmen. Von Seiten der Privatklägerin 1 wird argumentiert, ein entsprechendes Kontakt- und Rayonverbot könnte einer zusätzlichen Retraumatisierung und einer ständigen Angst der Privat-

- 75 - klägerin 1 entgegenwirken (Urk. 277 S. 15). Auch ist zu erwägen, dass die Konse- quenzen für die Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren grösser sind, als noch aufgrund des erstinstanzlichen Entscheids. Ein Rachefeldzug der Be- schuldigten ist deshalb nicht auszuschliessen. Allerdings ist das Risiko hierfür an- gesichts der für die Beschuldigten auf dem Spiel stehenden Konsequenzen eines erneuten Übergriffs auf die Privatklägerin 1 als minim einzustufen, zumal diese eine Rückkehr respektive das Sorgerecht über die kleine Tochter T._____ nicht aufs Spiel setzen wollen werden. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonsverbots ist somit auch aus heutiger Sicht abzusehen. IX. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen für die Erteilung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB dar und folgerte zutreffend, dass beiden Beschuldigten aufgrund der begangenen Straftaten lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten sei, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen umfasse, was zu übernehmen ist (Urk. 172 S. 97). Entgegen der Ansicht der Verteidigung der Beschuldigten 2 liegt auch bei Letzterer ange- sichts ihres Tatbeitrages, welcher teilweise wie dargelegt einer Mittäterschaft sehr nahe kam, kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor (Urk. 275 S. 6). X. Zivilansprüche

1. Schadenersatzbegehren 1.1. Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 172 S. 110). Die Vertretung der Privatklägerin 1 beantragt im Berufungsverfahren wie schon vor erster Instanz, die Beschuldigten seien dem Grundsatz nach zu verpflichten, gegenüber der Privatklägerin 1 für Schaden, welcher im Zusammenhang mit dem eingeklagten Sachverhalt stehe, solidarisch aufzukommen (Urk. 249 S. 2, Urk. 277 S. 12 f.).

- 76 - 1.2. Die rechtlichen Grundlagen betreffend Schadenersatz wurden im vorinstanz- lichen Entscheid ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 172 S. 99 ff.). 1.3. Seitens der Privatklägerin 1 wird geltend gemacht, diese sei aufgrund der Übergriffe der Beschuldigten psychisch stark angeschlagen und befinde sich seit Jahren in ambulanter sowie stationärer psychiatrischer Behandlung. Dies werde auch noch lange Zeit so sein. Sollte die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer psychischen Probleme auf längere Sicht arbeitsunfähig sein, seien die Beschuldigten zu ver- pflichten, für die erlittene Vermögenseinbusse aufzukommen (Urk. 277 S. 13). 1.4. Anders als vor Vorinstanz werden die Beschuldigten vorliegend unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zur Rechenschaft gezogen. Der Kausalzusam- menhang zwischen den widerrechtlichen Übergriffen der Beschuldigten und der psychischen Erkrankung der Privatklägerin 1 ist erstellt (vgl. vorstehend Ziff. III.3. und Ziff. IV.C.2.2.). Damit ist klar, dass die Beschuldigten auch für die Kosten im Zusammenhang mit den Folgen ihres deliktischen Verhaltens aufzukommen haben. Da diese Kosten zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht beziffert werden können, sind die Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach solidarisch schadenersatzpflichtig, was festzu- stellen ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs ist sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

2. Genugtuungsbegehren 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten solidarisch, der Privatklägerin 1 Fr. 12'000.– zuzüglich 5% Zins ab 19. November 2019 als Genugtuung zu be- zahlen (Urk. 172 S. 110). Seitens der Privatklägerin 1 wird eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2019 in solidarischer Haftung be- antragt (Urk. 249 S. 2, Urk. 277 S. 12). 2.2. Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen betreffend Genugtuung sind zu übernehmen (Urk. 172 S. 102).

- 77 - 2.3. Auf die im erstinstanzlichen Entscheid zusammengefassten Vorbringen der Geschädigtenvertretung ist ebenfalls zu verweisen (vgl. Urk. 172 S. 102 ff.). Im Be- rufungsverfahren macht die Vertretung der Privatklägerin 1 zusammengefasst gel- tend, Letztere sei aufgrund der ihr zugefügten Leiden nach wie vor psychisch enorm angeschlagen und sie werde es wohl noch ein ganzes Leben lang sein. Verwiesen wird dabei auf die Verlaufsberichte der befassten Oberärztin des Kinderspitals Zürich vom 22. Februar 2023 und vom 15. November 2023. Gemäss Geschädig- tenvertretung haben die Beschuldigten die Privatklägerin 1 regelrecht kaputt ge- macht. Die Privatklägerin 1 sei nach wie vor auf intensive therapeutische Behand- lung angewiesen und der Versuch, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren, sei aufgrund des angeschlagenen psychischen Zustands gescheitert (Urk. 277 S. 8 ff.). 2.4. Gemäss vorliegender Beurteilung haben sich die Beschuldigten neben den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte auch der schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Der Gesamtvorwurf an die beiden Beschuldigten wiegt damit um einiges schwerer als ihn die Vorinstanz ge- wichtet hat. Die Schwere der Taten drückt sich auch in den langen Freiheitsstrafen aus. Die Beschuldigten haben die Privatklägerin durch ihre Taten über längere Zeit derart in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt, sie mit ihren Ängsten alleine gelassen, ihr den ihr gebührenden Schutz und die Geborgenheit innerhalb der Familie entzogen und ihr Vertrauen missbraucht, sodass die Privatklägerin 1 psychisch schwer erkrankte. Das vorerwähnte Gutachten über die Privatklägerin 1 attestiert dieser eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung als Folge der physischen und sexuellen Übergriffe der Beschuldigten (Urk. D1 8/30 S. 217, D1 8/37 Antwort 8). Gemäss den beiden genannten Verlaufsberichten leidet die Privatklägerin 1 nach wie vor stark unter den traumatischen Erlebnissen, benötigt noch immer eine intensive psychotherapeutische Betreuung und eine berufliche Wiedereingliederung sei nicht absehbar (Urk. 250 S. 6, Urk. 278). Laut Bundesge- richt wird in der Lehre allein bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Ge- schlechtsverkehr für Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– eingetreten (Urteile 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 Erw. 3.2 und 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 Erw. 5.4 unter Hinweis auf Beatrice Gurzeler,

- 78 - Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 341 f.). Zwar beziehen sich diese Urteile auf sexuelle Handlungen über einen längeren Zeitraum, jedoch kommen vorliegend insbesondere die zahlreichen physischen Übergriffe in Form von Schlägen, Tritten, Haarereissen hinzu sowie die Tatsache, dass die Privatklä- gerin durch die Taten der Beschuldigten schwer und nachhaltig traumatisiert wurde. 2.5. In Anbetracht dessen erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– als vorliegend angemessen. Die Beschuldigten haben beide in entscheidendem Masse zum Leid der Privatklägerin beigetragen, womit sie gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch zu verpflichten sind, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von 25'000.– zuzüglich Zins – wie von der Privatklägerin 1 beantragt (Urk. 249 S. 2) – seit 1. Januar 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungs- begehren abzuweisen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dis- positiv-Ziffern 27 und 28) zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 9'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beide Beschuldigten unter- liegen mit ihren im Berufungsverfahren gestellten Anträgen bis auf die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Nötigung und der mehrfachen Drohung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren hinsichtlich ihrer Anträge betreffend Schuldigsprechung ebengenannter Delikte, der Qualifizierung der Beschuldigten 2 als Mittäterin bezüglich der sexuellen Hand- lungen mit Kindern sowie der Höhe der Strafen und der Dauer der Landes- verweisung. Die Privatklägerin 1 dringt nicht durch mit ihren Anträgen betreffend Schuldigsprechung der ebengenannten Delikte, der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots und teilweise bezüglich der Zivilforderungen. Ausgangsgemäss ent-

- 79 - fallen die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen beider Beschuldigten und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu 16/20 auf die beiden Beschuldigten (je 8/20), zu 1/20 auf die Privatklägerin 1 und zu 3/20 auf den Staat. Angesichts des Alters und der Mittel- losigkeit der Privatklägerin 1 rechtfertigt sich, deren Anteil, inklusive der Kosten de- ren unentgeltlichen Vertretung, definitiv abzuschreiben resp. auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldig- ten bleibt im Umfang von je 8/20 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt MLaw Y1._____, macht für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 28'407.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 272). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Urteilseröffnung am

22. Dezember 2023 ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschul- digten 1 pauschal auf Fr. 29'000.– festzusetzen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass gestützt auf die Präsidialverfügung vom 8. März 2023 bereits eine Akonto- Honorarzahlung von Fr. 15'000.– geleistet wurde (Urk. 253). 2.3.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, macht für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 28'618.65 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 276). Der geltend gemachte Aufwand ist ebenfalls ausgewiesen. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung der Beschuldigten 2 ebenfalls pauschal auf Fr. 29'000.– festzusetzen. Auch hier ist zu beachten, dass gestützt auf die Präsidialverfügung vom

8. März 2023 bereits eine Akonto-Honorarzahlung von Fr. 15'000.– geleistet wurde (Urk. 253). 2.3.3. Die vormalige unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechts- anwältin lic. iur. X3._____, wurde mit Präsidialverfügung vom 19. September 2023 aus ihrem Mandat entlassen (Urk. 264). Sie reichte am 14. November 2023 ihre Honorarnote ein (Urk. 269). Der geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 13'516.50 ist ausgewiesen, weshalb Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ entspre- chend zu entschädigen ist.

- 80 - 2.3.4. Die gleichzeitig mit genannter Präsidialverfügung vom 19. September 2023 als neue unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 bestellte Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ macht einen Aufwand von total Fr. 7'904.08 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 279). Dieser Aufwand ist genügend beziffert, belegt und entspricht der Komplexität des Falles, zumal sich die neue Rechtsvertreterin von Grund auf in den Fall einzuarbeiten hatte. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Urteilseröffnung ist Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ mit Fr. 8'400.– zu entschädigen. XII. Nachtragsurteil betreffend Honorar von Rechtsanwalt lic. iur. S. X2._____ Die vom unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, am 15. Februar 2023 eingereichte Honorarnote (Urk. 235) wurde beim Entscheid vom 12. Dezember 2023 versehentlich nicht berücksichtigt, was nachzu- holen ist. Der geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 3'901.10 ist ausge- wiesen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit ebendiesem Betrag zu ent- schädigen ist. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. XIII. Kostenbeschwerde

1. Der Beschuldigte 1 liess zusammen mit der Berufungserklärung (Urk. 176) Be- schwerde erheben (Urk. 176 S. 3 f., Urk. 247 S. 3). Diese richtet sich gegen die vorinstanzliche Präsidialverfügung vom 19. November 2021 (Urk. 169). Diese Ver- fügung erging im Nachgang zum angefochtenen Urteil vom 14. Juli 2021 und beinhaltet eine nachträgliche Auflage der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– aus dem Beschwerdeverfahren UB200046 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Die Beschwerde wurde innert Frist erhoben (Urk. 171/2) und enthält eine kurze Begründung (Urk. 176 S. 5). Ein separates Beschwerdeverfahren wurde diesbe- züglich nie eröffnet. Die Kostenbeschwerde kann im Rahmen des Berufungs- verfahrens behandelt werden.

- 81 -

2. Der Beschuldigte 1 beantragt mit der Beschwerde, es seien die Kosten des Be- schwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (GeschäftsNr. UB200046-O) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Be- gründet wird der Antrag mit dem in der Hauptsache angestrebten vollumfänglichen Freispruch.

3. Der Beschuldigte 1 wird gemäss obigen Erwägungen schuldig gesprochen der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB und u.a. mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten belegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde abzu- weisen. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 2, B._____, wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte C._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  (…)  (…)  der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB  (…)

3. (…)

4. Die Beschuldigte D._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  (…)

- 82 -  (…)  der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB  (…) 5.-13. (…)

14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. De- zember 2020 einzig als Beweismittel beim Beschuldigten C._____ beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone X, weiss (Asservat-Nr. A013'271'346) wird ihm innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung beziehungsweise Vernichtung überlassen.

15. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel bei der Beschuldigten D._____ beschlagnahmten Gegenstände werden ihr innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung beziehungs- weise Vernichtung überlassen:  1 Computer Apple iPad 6 (Asservat-Nr. A013'271'448);  1 Mobiltelefon Apple iPhone 7 Plus, goldfarben (Asservat-Nr. A013'271'471).

16. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände werden den Beschuldigten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten hernach der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung beziehungsweise Vernichtung überlassen:  1 Mobiltelefon, Apple iPhone, silberfarben (Asservat-Nr. A013'271'517);  1 Laptop (tragbar), silberfarben (Asservat-Nr. A013'271'539);  3 CDs (Asservat-Nr. A013'271'540);  1 USB Stick (Asservat-Nr. A013'271'551).

17. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  1 Kerze, weiss, einzeln (Asservat-Nr. A013'271'993);  Kerzen, 1x weiss / 2x orange (Asservat-Nr. A013'272'032);  Kerzen, 10x weiss (Asservat-Nr. A013'272'098).

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18. Die nachfolgenden, sichergestellten Spurenträger werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die zuständige Lager- behörde zu vernichten:  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'408);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'419);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'350'420);  Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A013'387'661). 19.-20. (…)

21. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

22. Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird zusätzlich zu den bereits erfolgten Akontozah- lungen von Fr. 16'448.80 und Fr. 15'490.75 für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten C._____ mit Fr. 24'316.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

23. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird zusätzlich zu den bereits erfolgten Akontozah- lungen von Fr. 12'447.–, Fr. 11'264.35 und Fr. 10'000.– für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten D._____ mit Fr. 31'826.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

24. Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privat- klägerin A._____ mit Fr. 29'922.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

25. Rechtsanwältin Dr. iur. X4._____ (substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____) wird für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____ mit Fr. 18'856.75 aus der Gerichtskasse entschädigt.

26. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 84 - Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 39'106.80 Gutachten/Expertisen Fr. 86.80 Zeugenentschädigung Fr. 4'097.– Auslagen Untersuchung Fr. 56'256.50 Entschädigung amtliche Verteidigung C._____ Fr. 65'538.10 Entschädigung amtliche Verteidigung D._____ Fr. 29'922.15 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 18'856.75 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 27.-28. (…)"

3. Die Kostenbeschwerde des Beschuldigten 1, C._____, vom 6. Dezember 2021 wird abgewiesen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen Ziff. 3 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1, C._____, ist schuldig

- 85 - der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von  Art. 219 Abs. 1 StGB der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne  von Art. 179quater Abs. 3 StGB

2. Der Beschuldigte 1, C._____, wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 

3. Die Beschuldigte 2, D._____, ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB  der Gehilfenschaft zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im  Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von  Art. 219 Abs. 1 StGB der Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne  von Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB

4. Die Beschuldigte 2, D._____, wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 

5. Der Beschuldigte 1, C._____, wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, wovon 599 Tage durch Haft erstanden sind.

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6. Die Beschuldigte 2, D._____, wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten, wovon 599 Tage durch Haft erstanden sind.

7. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1, C._____, wird vollzogen.

8. Die Freiheitsstrafe der Beschuldigten 2, D._____, wird vollzogen.

9. Der Beschuldigte 1, C._____, wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

10. Bezüglich des Beschuldigten 1, C._____, wird die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

11. Dem Beschuldigten 1, C._____, wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.

12. Der Beschuldigten 2, D._____, wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB erteilt.

13. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird bezüglich beider Beschuldigten abgesehen.

14. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grund- satze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

15. Die Beschuldigten C._____ und D._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

16. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 27 und 28) wird bestätigt.

17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 87 - Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 29'000.00 amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Fr. 29'000.00 amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 Fr. 13'516.50 vormalige unentgeltl. Vertretung RAin X3._____ für PK 1 Fr. 8'400.00 unentgeltl. Vertretung RAin X1._____ für PK 1

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigungen beider Beschuldigten und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin 1, werden den Beschuldigten zu je 8/20 auferlegt. Der auf die Privatklägerin entfallende Anteil von 1/20 sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Im Übrigen (zu 3/20) werden die Kosten auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen beider Beschuldigten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten zu je 8/20 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, C._____, im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2, D._____, im Doppel für  sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich  und zuhanden des Beschuldigten die amtliche Verteidigung der Beschuldigten D._____ im Doppel für sich  und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich 

- 88 - die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für  sich und zuhanden der Privatklägerin die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separaten Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Kasse der Vorinstanz mit Verweis auf Beschluss-Dispositiv-Ziffer 3  resp. die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 19. November 2021 (Urk. 169)

20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Weiter wird erkannt:

1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, wird mit Fr. 3'901.10 entschädigt. Diese Kosten werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

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2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss vorerwähntem Urteil vom

12. Dezember 2023. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell