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SB210597

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2023-04-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe 1.1.1. Unter Anklageziffer 1.1 bzw. Dossier 1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, ab August 2014 über einen Zeitraum von drei Monaten im ehemaligen Firmengebäude der I._____ AG an der H._____- strasse 14 in … J._____ eine Hanf-Indooranlage zur Aufzucht von Drogenhanf und der Ernte von Marihuana erstellt zu haben. Ab November 2014 habe der Beschul- digte in der Hanf-Indooranlage Drogenhanf-Stecklinge angebaut, die er sich in der Stadt Zürich besorgt habe. Das in der Hanf-Indooranlage geerntete Marihuana habe der Beschuldigte in der Folge in 500-Gramm Portionen abgepackt und in der Stadt Zürich bei der Allmend an eine nicht näher bekannte Person – zu Mengen von 10-30 Kilogramm – zu einem Kilogrammpreis von Fr. 5'000.– verkauft. In den Jahren 2015 bis 2017 habe der Beschuldigte mit dem Verkauf der in der Hanf-In-

- 20 - dooranlage geernteten Marihuanamenge von 184.48 bis 195.6 Kilogramm einen Verkaufserlös von Fr. 922'400.– bis Fr. 978'000.– erwirtschaftet, wobei die Steck- linge einen THC-Gehalt von mindestens 1% und die ausgewachsenen Hanfpflan- zen einen solchen von 11% aufgewiesen hätten. Unter Abzug der Betriebskosten für die Hanf-Indooranlage vom Verkaufserlös, habe der Beschuldigte in dieser Zeit einen Gewinn zwischen Fr. 545'600.– bis Fr. 601'200.– erwirtschaftet. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. März 2018 konnten in den Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage in J._____ insgesamt 52.2 bis 54.9 Kilogramm Marihuana si- chergestellt werden, womit der Beschuldigte bei einem Verkaufspreis von Fr. 5'000.– einen Verkaufserlös von Fr. 261'000.– bis Fr. 274'000.– hätte erzielen können (Urk. D1/37 S. 2-5). 1.1.2. Unter Anklageziffer 1.2. bzw. Dossier 2 wird dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2015 G._____ – dem Leiter Service und Unterhalt sowie Verkauf und Produk- tion bei der I._____ AG – am Geschäftssitz der I._____ AG vorgeschlagen zu ha- ben, eine Scheinanstellung zu vereinbaren, um den Betrieb der Hanf-Indooranlage und den anschliessenden Verkauf des Marihuanas zu verschleiern. G._____ sei bekannt gewesen, dass in den von der I._____ AG vermieteten Räumlichkeiten in J._____ eine Hanf-Indooranlage betrieben worden sei. Neben der Wahrung des Anscheins einer legalen Erwerbstätigkeit sollte mit der Scheinanstellung einerseits sichergestellt werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Einzahlun- gen an die Pensionskasse geleistet würden und keine Beitragslücken entstehen. Andererseits sollte ein Teil des mit dem Verkauf des Marihuanas verdienten Geldes über diese Scheinanstellung reingewaschen werden. Als Gegenleistung für den Abschluss der Scheinanstellung bei der Geschädigten hätten der Beschuldigte, aber auch teilweise B._____, G._____ monatlich Fr. 7'000.– überbracht, die dieser sodann für seine eigenen Bedürfnisse verwendet habe. Durch die Scheinanstellung des Beschuldigten und die damit verbundenen Lohnzahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 6'500.– sei der I._____ AG im Zeitraum von August 2015 bis zum

31. März 2018 ein Schaden in der Höhe von Fr. 222'500.– entstanden. Dies sei dem Beschuldigten und G._____ bewusst gewesen und von den beiden in Kauf genommen worden. Des Weiteren sei dem Beschuldigten, seinem Bruder B._____

- 21 - sowie G._____ bewusst gewesen, durch die Scheinanstellung in Dreierbesetzung Drogengeld "reinzuwaschen". Den Gewinn aus dem Betrieb der Hanf-Indooranlage und dem anschliessenden Verkauf von Marihuana habe der Beschuldigte sodann über die Scheinanstellung bei der I._____ AG in der Höhe von Fr. 224'000.– "rein- gewaschen". Dieses Geld habe der Beschuldigte in der Folge für die Bezahlung des Lebensunterhalts der Familie, Ferien und diverse weitere private Ausgaben sowie Ausbildungen seines Sohnes und seiner Ehefrau verwendet. Damit habe der Beschuldigte den Erlös aus dem Verkauf von Marihuana von knapp Fr. 1 Million in den Wirtschaftskreislauf geschleust und so deren deliktische Herkunft verschleiert sowie die Ermittlung und Einziehung erschwert bzw. verunmöglicht (Urk. D1/37 S. 6-8). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung 1.2.1. Der Beschuldigte anerkannte die ihm in der Anklageschrift gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.2 vorgeworfenen Sachverhalte im Rahmen der Untersu- chung grundsätzlich (Urk. D1/6/1 F/A 69; Urk. D1/6/5 = D2/4 F/A 70 ff., 201 ff.). Vor Vorinstanz an der Hauptverhandlung vom 1. September 2021 verweigerte er die Aussage dann aber vollumfänglich (Prot. I S. 13-21), ebenso in der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 21-27). 1.2.2. Die Verteidigung stützt ihren Hauptantrag auf Freispruch auf die vorste- hend abgehandelten Einwendungen gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln. Eventualiter hielt die Verteidigung dafür, der Anklagesachverhalt in Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.1; Dossier 1) sei grundsätzlich als erstellt zu betrachten, jedoch sei eine Korrektur hinsichtlich des Verkaufspreises des Marihuanas, des erwirtschafteten Gewinns sowie der Ver- kaufsmenge vorzunehmen (Urk. 58 Rz 3 ff.; Urk. 85 Rz 3 ff.). Hinsichtlich des An- klagesachverhalts betreffend qualifizierte Geldwäscherei bestritt die Verteidigung diesen nicht, sondern führte aus, in rechtlicher Hinsicht sei nicht vom qualifizierten Geldwäschereitatbestand, sondern vom Grundtatbestand auszugehen (Urk. 53 Rz 24 ff.; Urk. 85 Rz 23 ff.).

- 22 - 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt im Rahmen ihrer Würdigung als erstellt (Urk. 69 S. 16-29).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 14 ff.).

3. Aufzählung der Beweismittel und Motivationslage der Beteiligten Diesbezüglich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 16 f.).

4. Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätz- lich überzeugend (Urk. 69 S. 16-29), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher pri- mär präzisierender Natur.

5. Anklageziffer 1.1, Dossier 1 5.1. Verkaufspreis des Marihuanas 5.1.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2018 sagte der Beschuldigte bezüglich des Verkaufspreises des Marihuanas noch aus, er habe das Kilogramm Marihuana zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– verkauft und be- stätigte dies auch auf weitere Fragen des einvernehmenden Polizeibeamten (Urk. D1/6/1 F/A 58-60). Knapp zwei Monate später anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 17. Mai 2018 korrigierte er den Verkaufspreis auf Fr. 5'000.–/kg mit der Anmerkung, es sei ihm bewusst, dass er anfangs einen geringeren Verkaufs- preis angegeben habe, aber es "scheisse" ihn langsam an. Auch auf erneuten Vor- halt der Verkaufsmenge und des Verkaufspreises des Marihuanas zu Fr. 5'000.–

- 23 - /kg bestätigte der Beschuldigte, dies sei in etwa zutreffend (Urk. D1/6/5 F/A 173 und 201 f.). 5.1.2. Gemäss Gutachten zur Abschätzung des Ernteertrages der Cannabis- Indooranlage des Forensischen Instituts Zürich vom 16. August 2019 beträgt der Preis im Zwischenhandel für Mengen von 10-30 Kilogramm Marihuana polizeilichen Ermittlungen zufolge zwischen Fr. 3'500.– bis Fr. 5'000.– pro Kilogramm. Die An- gaben des Beschuldigten, wonach er jeweils Mengen zwischen 10-30 Kilogramm zu einem Preis von Fr. 5'000.– verkauft habe, werden seitens des Forensischen Instituts als plausibel betrachtet (Urk. D1/11/20 S. 5 Fragen 7 und 8). 5.1.3. Von der Verteidigung wurde als Erklärung für die schwerere Selbstbe- lastung des Beschuldigten in der späteren Einvernahme vorgebracht, der Beschul- digte habe dies getan mit dem Vermerk: "Ich weiss, am Anfang sagte ich weniger. Aber langsam scheisst es mich an". Zu diesem Gefühlsausbruch sei es gekommen, weil der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt mit den Nerven am Ende gewesen sei. Er habe sich seit bald zwei Monaten in Untersuchungshaft befunden und die poli- zeiliche Befragung an dem Tag habe von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit einer fünfmi- nütigen Toiletten- und fünfundvierzigminütigen Essenspause gedauert. Der Be- schuldigte habe das Gefühl gehabt, dass man ihm den tatsächlichen Verkaufspreis von Fr. 3'000.– ohnehin nicht glaube, weshalb er Fr. 5'000.– ins Spiel gebracht habe. Da der Beschuldigte auch später im Verfahren davon ausgegangen sei, dass man ihm nicht glauben würde und die Ermittler unbedingt den Verkaufspreis von Fr. 5'000.– hätten hören wollen, habe er diesen auch später im Verfahren nicht kor- rigiert. Das harte Untersuchungshaftregime fördere solche Falschangaben, welche auf der nicht selten von den Behörden geschürten Hoffnung basierten, aus der Haft entlassen zu werden, wenn man nur sage, was die Ermittler hören wollten. Auch das Gutachten des Forensischen Instituts sei nach Analyse der Polizeirap- porte, der Fotodokumentationen und der Aussagen des Beschuldigten von einem Verkaufspreis zwischen Fr. 3'500.– und Fr. 5'500.– pro Kilogramm Marihuana aus- gegangen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei somit vom unteren Ende des gemäss Gutachtens realistischen Preisspektrum in der Höhe von Fr. 3'500.– pro Kilogramm auszugehen (Urk. 58 Rz 4; Urk. 85 Rz 4 f.).

- 24 - 5.1.4. Die Argumentation der Verteidigung vermag nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte war seit Beginn der Untersuchung anwaltlich vertreten. Aus den Ein- vernahmeprotokollen ergibt sich kein Hinweis, dass vom einvernehmenden Polizei- beamten in irgendeiner Weise Druck ausgeübt worden wäre, dass Zweifel an den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten geäussert worden wären, oder dass gar der Verkaufspreis von Fr. 5'000.– pro Kilogramm Marihuana suggeriert worden wäre. Dass einem Beschuldigten etwas später in derselben Einvernahme oder auch in einer späteren Einvernahme dieselben Fragen erneut gestellt und/oder frü- here Aussagen vorgehalten werden, entspricht den üblichen Einvernahmemetho- den zwecks Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen und der Möglichkeit der Beurteilung des Aussageverhaltens insgesamt. Dass Einvernahmen auf diese Weise lange dauern können, was für die Prozessbeteiligten belastend ist, liegt auf der Hand, ist aber in der Natur der Sache. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass das Regime der Untersuchungshaft belastend ist. Selbst wenn aber der Beschuldigte die spätere Aussage aus einem, wie dies die Verteidigung nennt, Gefühlsausbruch machte, so bedeutet das keineswegs, dass sie falsch wäre. Vielmehr ergibt sich der Eindruck, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 17. Mai 2018 – selbstverständlich in Anwesenheit seines Verteidigers – schlicht den spontanen Wunsch verspürt haben dürfte, in diesem Punkt reinen Tisch zu machen. Dafür, dass er sich selbst fälschlicherweise schwerer belastet hätte, ist kein nachvollzieh- barer Grund ersichtlich. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass er den Ver- kaufspreis aus freien Stücken korrigierte. Seine Aussagen hinsichtlich eines erziel- ten Verkaufspreises von Fr. 5'000.– pro Kilogramm Marihuana ist somit als glaub- haft und überzeugend zu bezeichnen, weswegen der Anklagesachverhalt insofern erstellt ist. 5.2. Eigenkonsum des Beschuldigten 5.2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. März 2018 führte der Beschul- digte, als er zu den in seiner Wohnung sichergestellten Einzahlungsscheinen be- fragt wurde, aus, er konsumiere ja selber Marihuana, weswegen die Gefahr bestan- den hätte, dass die Polizei ihn dabei erwische und bei ihm eine kleine Menge Ma- rihuana finde (Urk. D1/62 F/A 13). In der polizeilichen Einvernahme vom 24. April

- 25 - 2018 verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er Drogen konsumiere, (aber) ab und zu rauche er am Abend einen Joint; vielleicht einen Joint pro Woche. Er rauche aber nur zum Entspannen (Urk. D1/6/4 F/A 91). Rund eineinhalb Jahre später in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2019, als es um den Vorwurf des Führens eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand ging, führte der Beschuldigte aus, bereits mehrere Jahre "Gras/Hanf" zu rauchen. Er konsumiere jedes Wochen- ende, aber eigentlich nie unter der Woche. Dabei seien es jeweils zwei bis drei Joints (Urk. D4/2 F/A 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung wollte er sich nicht mehr zu seinem Eigenkonsum äussern (Prot. I S. 19; Prot. II S. 23). Mithin ist festzustellen, dass der Beschuldigte – soweit er Aussagen dazu machte – über einen vergleichsweise langen Zeitraum hinweg zwar nicht im Detail, jedoch im Grundsatz gleichbleibend einen moderaten regel- mässigen Konsum von Marihuana schilderte. Die Abweichung von einem bzw. zwei bis drei Joints pro Woche kann dabei durchaus einem unterschiedlichen Konsum im Zeitraum der jeweiligen Einvernahmen geschuldet sein. Seine diesbezüglichen

– zumindest bezüglich des Vorwurfs der Übertretung des Betäubungsmittelgesetz- tes auch selbstbelastenden – Aussagen erscheinen durchaus plausibel und glaub- haft. 5.2.2. In gänzlicher Abweichung von den Aussagen des Beschuldigten brachte die Verteidigung vor Vorinstanz, wie auch erneut im Berufungsverfahren, vor, hin- sichtlich der verkauften Menge sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

– während der Zeit, in der er Marihuana angebaut habe – schwer süchtig gewesen sei und bis zu fünfzehn Joints am Tag konsumiert habe. Bei einer Menge von 0.5 Gramm Cannabis pro Marihuanajoint mache dies eine Eigenbedarfsmenge von 2.75 Kilogramm pro Jahr aus. Für die Jahre 2015 bis 2017 sei daher eine Menge von 8.25 Kilogramm (3 x 2.75 Kilogramm) von der in der Anklageschrift aufgeführ- ten Menge von 184.48 Kilogramm Marihuana in Abzug zu bringen, womit eine ver- kaufte Menge von 176.23 Kilogramm Marihuana verbleibe (Urk. 58 Rz 6 f.; Urk. 85 Rz 6). Diese Vorbringen der Verteidigung erweisen sich angesichts des Umstan- des, dass sie einerseits deutlich von den Aussagen des Beschuldigten selbst ab- weichen, und sich andererseits auch keinerlei weiteren Hinweise für einen so star-

- 26 - ken Konsum des Beschuldigten finden lassen, als aktenwidrig und zielen damit ins Leere. 5.2.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 21) erscheint es mithin nicht angezeigt, aufgrund des Eigenkonsums des Beschuldigten eine Reduktion von der Gesamt- menge an verkauftem Marihuana vorzunehmen. Dabei ist anzumerken, dass es sich bei den 184.48 Kilogramm verkauften Marihuanas um die von der Anklagebe- hörde berechnete Mindestmenge handelt. Die betreffende Menge ist daher als er- stellt zu betrachten. 5.3. Ermittlung des Gewinns aus dem Verkauf des Betäubungsmittelhandels aus der Hanf-Indooranlage Die vom Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018 bestätigten Kosten für den Aufbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage in der Höhe von Fr. 376'800.– (Urk. D1/6/5 F/A 8-12) erscheinen durchaus plausibel und sind für die Ermittlung des Gewinns der Berechnung zu Grunde zu legen. Wenn die Verteidigung aber, von Kosten in dieser Höhe ausgehend, zu einer Gewinnsumme von Fr. 240'005.– gelangt (Urk. 58 Rz 7; Urk. 85 Rz 7), so geht sie – wie auch von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird (Urk. 69 S. 22) – fälschlicherweise vom vorstehend widerlegten Verkaufspreis des Marihuanas von Fr. 3'500.– pro Kilo- gramm aus, statt den erstellten Fr. 5'000.– pro Kilogramm. Die von der Staatsan- waltschaft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Gewinnberech- nung mit einer Minimalmenge von 184.48 Kilogramm verkauftem Marihuana zu ei- nem Kilogrammpreis von Fr. 5'000.–, von denen die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der Anlage von Fr. 376'800.– in Abzug zu bringen sind, was zu einem mi- nimalen Gewinn von Fr. 545'600.– führt, ist damit erstellt. 5.4. Fazit Anklageziffer 1.1, Dossier 1 Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1, Dossier 1, ist somit im rechts- erheblichen Umfang erstellt.

- 27 -

6. Anklageziffer 1.2, Dossier 2 6.1. Einleitung Im äusseren Sachverhalt erklärte sich der Beschuldigte hinsichtlich des Konstrukts mit seiner Scheinanstellung bei der I._____ AG durch G._____, wie vorstehend erwähnt, geständig (Urk. D1/6/5 = Urk. D2/4 F/A 70 ff., 201 ff.), wobei sich sein Ge- ständnis auch mit den von der Vorinstanz aufgelisteten weiteren Beweismitteln (Urk. 69 S. 25), auf die verwiesen werden kann, deckt. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2, Dossier 2, ist daher im rechtserheblichen Umfang er- stellt. Hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei, worauf im Rah- men der rechtlichen Würdigung im Detail einzugehen ist, ist dies auch bezüglich des inneren Sachverhalts der Fall, zumal der Beschuldigte geständig war, die Er- löse aus dem Marihuanahandel, wie ihm von der Anklage vorgeworfen wird, ver- wendet bzw. an G._____ übergeben zu haben. Bestritten wird von der Verteidigung indessen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass G._____ die jenem überge- benen Geldbeträge gänzlich für sich behalten würde und der seitens der I._____ AG dem Beschuldigten ausbezahlte Lohn von monatlich Fr. 6'000.– brutto plus Fr. 500.– Spesenvergütung vollumfänglich zulasten der geschädigten I._____ AG gegangen sei. 6.2. Aussagen Beschuldigter 6.2.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018 führte der Beschuldigte befragt zum Grund für das Konstrukt mit dem Scheinarbeitsverhältnis aus, da ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei, habe das regionale Ar- beitsvermittlungsamt auf ihn eingewirkt, eine neue Stelle zu suchen. Er habe sich aber entschieden, sich auf die Hanf-Indooranlage zu konzentrieren, weshalb er ne- benher nicht auch noch habe arbeiten können. Um den Anschein zu wahren, dass er einer Arbeitstätigkeit nachgehe, habe er G._____ angefragt, ob sie einen Schein- arbeitsvertrag abschliessen könnten. Mit G._____ habe er sodann vereinbart, dass er ihm Geld bezahle, welches er von G._____ wiederum als Lohn zurückerhalten habe. G._____ habe das Geld immer im Voraus verlangt. Zu Beginn des Scheinar- beitsverhältnisses habe er monatlich einen Betrag von circa Fr. 7'000.– bezahlt.

- 28 - G._____ habe aber immer mehr Geld verlangt und ihn "gemolken", weshalb er ihm anfangs des Jahres 2017 monatlich sodann Fr. 10'000.– habe bezahlen müssen. Betreffend den Sinn der Bezahlungen führte der Beschuldigte aus, die Idee sei ge- wesen, dass er einen Arbeitsvertrag habe und einer geregelten Arbeit nachgehe. Mittels Arbeitsvertrags habe er nachweisen können, dass er bei der I._____ AG arbeite und Geld verdiene. Auf die Frage, worin der Vorteil der Abmachung mit G._____ bestanden habe, führte der Beschuldigte aus, für ihn sei es wichtig, dass alles richtig laufe. Mit dem Vertrag habe er die AHV/IV-Beiträge geleistet und Ende des Jahres die Steuern bezahlt (Urk. D1/6/5 = Urk. D2/4 F/A 70 ff.). 6.2.2. Auch wenn der Beschuldigte dies nicht explizit so sagte, so kann die Aussage "für mich war wichtig, dass alles richtig läuft. Ich wollte, dass alles stimmt." nur so verstanden werden, dass es nach aussen, insbesondere gegenüber den Sozialversicherungen und den Steuerbehörden den Anschein machen sollte, dass alles stimme. Im Sinne des "Waschens" der deliktisch durch den Marihuanaanbau und -handel erlangten Gelder ergab das Konstrukt mit dem Scheinarbeitsvertrag bei der I._____ AG durchaus Sinn für den Beschuldigten. Insofern sind seine Aus- sagen als glaubhaft zu bezeichnen. Festzuhalten ist, dass er sich nicht dazu äus- serte, ob er sich einerseits, als er G._____ das Scheinarbeitsverhältnis vorschlug, und andererseits, als er jeweils die Gelder an G._____ übergab oder zum Teil via seinen Bruder B._____ an G._____ übergeben liess, Gedanken dazu machte, ob und falls ja, wie G._____ das Geld, das anschliessend via I._____ AG an ihn zu- rückfliessen sollte, dieser einzahlen könnte. 6.3. Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung machte vor Vorinstanz, wie auch anlässlich der Berufungsver- handlung, geltend, nach dem Verständnis des Beschuldigten habe er dem Mitbe- schuldigten G._____ Geld gegeben, welches dieser wiederum als Lohn an ihn zu- rückbezahlt habe. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass er die Lohnzah- lung der I._____ AG mit seinen Barzahlungen an G._____ ausgleiche, dass er also seinen Lohn selbst bezahle, zuzüglich eines Aufschlags für G._____. Der Beschul- digte habe ausgesagt, dass er seinen Lohn ("meinen Lohn") an G._____ im Voraus bezahlt habe. Ebenfalls habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe G._____

- 29 - Fr. 250'000.– ausgehändigt, wobei ihm G._____ den Lohn ausbezahlt und den Rest in die eigene Tasche gesteckt habe. Seine Vorstellung von der Vereinbarung mit G._____ habe der Beschuldigte mit der Aussage "Was denken Sie, er bezahlt mir Lohn und ich muss ihm kein Geld aushändigen" (Urk. D1/6/5 F/A 89) an die einvernehmende Person offenbart. Der Beschuldigte habe somit in der Annahme gehandelt, dass von den Fr. 7'000.–, welche er an G._____ ausgehändigt habe, Fr. 6'500.– als Lohnzahlung an ihn zurückfliessen und Fr. 500.– wiederum an G._____ bezahlt würden. Somit sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass die Lohnzahlung aus seinem eigenen Geld und nicht aus dem Vermögen der I._____ AG stammte. Dies, damit er Ruhe vom regionalen Arbeitsvermittlungsamt habe und keine Fragen in Bezug auf seine Einkünfte auftauchten (Urk. 58 Rz 14; Urk. 85 Rz 13). Dies sei auch logisch, denn G._____ hätte sich – anstatt über die Scheinanstellung

– auch direkt Geld vom Firmenkonto der I._____ AG nehmen können, um sich un- rechtmässig zu bereichern. Bei den infragestehenden Summen wäre dies jedoch wohl aufgefallen. Das Arrangement mit dem Beschuldigten, die Auszahlung des zur Verfügung gestellten Geldes über die I._____ AG mit einem kleinen Aufschlag für G._____, ergebe einen Sinn. Dies stehe auch im Einklang mit der Aussage von G._____, wonach der Beschuldigte ihm Geld bezahlt habe, welches er, G._____, dem Beschuldigten anschliessend als Lohn ausbezahlt habe. Damit sei auch G._____ offenbar zumindest zeitweise davon ausgegangen, dass die Lohnzahlun- gen aus dem von A._____ bezahlten Geld und nicht aus Firmenvermögen stammen sollten. G._____ habe nur wenig später verlauten lassen, er habe die ganzen Fr. 7'000.– für sich brauchen können (Urk. D2/6 F/A 30-34). Aus den Akten ergebe sich nicht, dass dem tatsächlich so gewesen sei bzw. dass der Beschuldigte davon gewusst habe oder es seinem Tatplan entsprochen habe, dass G._____ die Lohn- zahlung nicht mit dem Geld des Beschuldigten, sondern über Firmengelder getätigt habe (Urk. 58 Rz 15 f.; Urk. 85 Rz 14 f.). Aus Sicht des Beschuldigten sei eine Schadloshaltung der I._____ AG durch sein Vorgehen ohne weiteres möglich gewesen, da er seine Lohnzahlungen durch Aus- händigung des entsprechenden Betrags an G._____ gedeckt habe. Der Beschul-

- 30 - digte hätte auch kein Interesse daran gehabt, die I._____ AG zu schädigen. Ebenso sei es ihm nicht darum gegangen, sich selbst oder G._____ durch die Scheinan- stellung unrechtmässig zu bereichern, sondern darum, auf dem Papier über ein Einkommen zu verfügen. Beweise, wonach der Beschuldigte G._____ Fr. 7'000.– als monatliche Gegenleistung für die Scheinanstellung angeboten habe, welche G._____ für seine eigenen Bedürfnisse habe verwenden können, liessen sich den Akten nicht entnehmen. Aus Sicht des Beschuldigten hätte G._____ von diesem Geld den Lohn des Beschuldigten bezahlen und den darüberhinausgehenden Teil für sich behalten sollen. Damit könne der Vorsatz des Beschuldigten auf die Bege- hung einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I._____ AG nicht er- stellt werden (Urk. 58 Rz 17; Urk. 85 Rz 16). 6.4. Würdigung 6.4.1. Die Vorinstanz hielt zum inneren Sachverhalt zunächst zutreffend fest, dass sich aus den bei den Akten liegenden Beweismitteln erstellen lässt, dass die I._____ AG dem Beschuldigten für die Jahre 2015 bis März 2018 Lohnzahlungen auf sein Konto bei der Bank Credit Suisse AG bezahlte, die entsprechenden Lohnausweise dem Beschuldigten zugestellt wurden, und aus den Lohnausweisen ersichtlich ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit durch die I._____ AG respek- tive durch die Buchhalterin derselben bestätigt wurde, womit der Beschuldigte wusste, dass die I._____ AG für das fiktive Arbeitsverhältnis monatliche Lohnzah- lungen leistete (Urk. 69 S. 25). Mit der Vorinstanz ist der innere Sachverhalt inso- weit als erstellt zu betrachten. 6.4.2. Weiter hielt die Vorinstanz dafür, die von der amtlichen Verteidigung an- lässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Konstruktion, dass der Beschuldigte Lohnvorauszahlungen an G._____ leistete, dieser den erhaltenen Betrag in die Lohnkasse der I._____ AG legte und dieser Betrag nachträglich wieder von der I._____ AG überwiesen wurde, finde in den Akten keine Stütze und sei lebens- fremd. Selbst wenn der Beschuldigte kaufmännisch unerfahren wäre oder sei, könne er nicht ernsthaft geltend machen, dass er der Meinung gewesen sei, der Mitbeschuldigte G._____ könne jahrelang namhafte Beträge (weit über Fr. 200'000.–) einfach so in die Firma "einzahlen". Dies gälte umso mehr, als der

- 31 - Mitbeschuldigte G._____ nicht einmal in der Geschäftsleitung der Firma I._____ AG gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die überbrachten Bar- geldbeträge als Entgelt für die Aufrechterhaltung des Scheinarbeitsverhältnisses gedient hätten. Dass der Mitbeschuldigte G._____ für Fr. 500.– pro Monat ein Straf- verfahren wegen Gehilfenschaft zu Betäubungsmittelhandel und Geldwäscherei im grossen Stil riskiere, sei komplett lebensfremd. Es handle sich um eine Schutzbe- hauptung des Beschuldigten. Auch der Umstand, dass G._____ ab dem Jahr 2017 vom Beschuldigten gemäss seinen eigenen Angaben Barzahlungen in der Höhe von Fr. 10'000.– verlangte, habe den Beschuldigten ausserdem erkennen lassen müssen, dass G._____ das Bargeld nicht der Firma übergeben habe (Urk. 69 S. 26). 6.4.3. Keiner der Beteiligten äusserte sich dazu, ob sie sich im Zeitpunkt, als sie sich gemeinsam für das besagte Scheinarbeitsverhältnis entschieden, darüber unterhielten, ob G._____ einen Teil des Geldes in die I._____ AG einzahlen würde, oder ob er alles für sich selbst behalten und der "Lohn" und die "Spesenentschädi- gung" des Beschuldigten gänzlich durch die I._____ AG bezahlt würden. So führte G._____ dazu aus, der Beschuldigte habe ihm Geld bezahlt, welches er ihm an- schliessend wieder als Lohn ausbezahlt habe. Die I._____ AG habe dem Beschul- digten den Lohn aktiv ausbezahlt. Die vom Beschuldigten erhaltenen Bargeldbe- träge in der Höhe von Fr. 7'000.– habe er jeweils für sich gebraucht. Was für einen Sinn eine solche Vereinbarung machen soll, konnte G._____ nicht erklären. Das Anstellungsverhältnis habe aber einen Sinn ergeben sollen (Urk. D2/6 F/A 30-34). Vor Vorinstanz behauptete G._____ dann entgegen seiner früheren Aussagen, der Beschuldigte habe durchaus bei der I._____ AG als Servicetechniker gearbeitet (Prot. I S. 26 f.). Dies gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals an (Prot. II S. 34, 35 und 37). Zur Klärung des inneren Sachverhalts aufseiten des Beschuldigten können die Aussagen von G._____ somit nichts beitragen. Wenn nun die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte sei nie davon ausgegangen, die I._____ AG werde durch das Scheinarbeitsverhältnis finanziell geschädigt, bzw. er sei davon ausgegangen, die von ihm an G._____ bezahlten Drogengelder würden zu deren Schadloshaltung ausreichen und lediglich die Differenz der Beträge wäre das Entgelt für G._____ als Geldwäscher (vgl. Urk. 58 Rz 17; Urk. 85 Rz 16), so ist

- 32 - dem entgegenzuhalten, dass diesfalls zu erwarten gewesen wäre, dass der Be- schuldigte dies bereits viel früher von sich aus im Vorverfahren so ausgesagt hätte und nicht erst durch seinen Verteidiger vor Gericht hätte vorbringen lassen. Dass dem Beschuldigten umgekehrt aber bewusst war, dass die überbrachten Bargeld- beträge vollumfänglich als Entgelt an G._____ für die Aufrechterhaltung des Scheinarbeitsverhältnisses dienten, kann nicht geschlossen werden. Auch kann nicht einfach gesagt werden, dass der Mitbeschuldigte G._____ für Fr. 500.– pro Monat ein Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Betäubungsmittelhandel und wegen Geldwäscherei im grossen Stil riskiere, sei komplett lebensfremd, zumal sich Straftäter erfahrungsgemäss häufig nicht allzu sehr darüber Gedanken ma- chen, wie hoch die Gefahr für sie ist, entdeckt und in ein Strafverfahren gezogen zu werden. Hinsichtlich der Kompetenzen von G._____ innerhalb der I._____ AG, verbunden mit der Frage, ob es diesem überhaupt möglich gewesen wäre, die Gel- der der Firma irgendwie einzuzahlen, kann auch nicht einfach geschlossen werden, der Beschuldigte habe sicher gewusst, dass dies gar nicht möglich war. Immerhin konnte G._____ den Beschuldigten bei der Firma anstellen, ohne dass dieser für die Firma gearbeitet hätte und dies irgendwem in der Firma aufgefallen wäre. Letzt- endlich drängt sich angesichts der Tatsache, dass er sich zu diesem Punkt während des ganzen Strafverfahrens nie persönlich äusserte, der Schluss auf, dass sich der Beschuldigte mit diesen Fragen gar nie gedanklich befasste, es ihm mithin egal war, ob G._____ die I._____ AG mittels des Scheinarbeitsverhältnisses schädigen würde oder nicht. Dementsprechend lässt sich ein sicheres Wissen des Beschul- digten um die finanzielle Schädigung – bzw. künftige Schädigung im Zeitpunkt der Anstiftung – der I._____ AG durch G._____ nicht erstellen. Angesichts einer wohl gänzlichen gedanklichen Nichtbefassung mit einer solche Schädigung kann auch nicht geschlossen werden, er habe sie für möglich gehalten und damit gerechnet. Bezüglich einer Schädigung der I._____ AG ist der innere Sachverhalt daher nicht erstellt.

- 33 - III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumiert die Tathandlungen des Beschuldigten un- ter den Anklageziffern 1.1 und 1.2 als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG, Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB und Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB (Urk. D1/37 S. 11 f.). 1.2. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren even- tualiter, der Beschuldigte sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a, c und d BetmG sowie der einfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 58 S. 2 f.; Urk. 85 S. 2). 1.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten im Sinne der Anklage, wobei sie dessen Tathandlungen zusätzlich unter Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG subsumierte (Urk. 69 S. 27-30 und S. 68).

2. Konkurrenz zwischen Art. 305bis StGB und Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG Die Vorinstanz behandelte vorab zur rechtlichen Subsumtion des erstellten Ankla- gesachverhalts die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 305bis StGB und Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG bezüglich des in die Hanf-Indooranlage reinvestierten Betrages von Fr. 376'800.–. Dabei gelangte sie gestützt auf eine Lehrmeinung und in Abwei- chung zu einem Urteil des Bundesgerichts zur Ansicht (Urteil des Bundesgerichts 6.S59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.2; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation – Band II, Art. 305bis StGB Geldwäscherei / XIV. - XV., Zürich 2018, Rz 827 f.), dass in Kon- stellationen, wie der vorliegenden, für den betreffenden Geldbetrag lediglich eine Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG zu erfolgen habe und nicht zusätz- lich wegen Art. 305bis StGB. Dementsprechend subsumierte sie den Betrag von

- 34 - Fr. 376'800.– unter Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG, während nur der aus dem Schein- arbeitsverhältnis erwirtschaftete Betrag von Fr. 224'000.– nach Art. 305bis StGB be- urteilt wurde (Urk. 69 S. 27). Hierzu ist zu bemerken, dass die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung hinsichtlich des Betrages von Fr. 376'800.– zumindest vertretbar ist, wobei die Frage letztlich offengelassen werden kann, zu- mal eine Verurteilung für den Betrag wegen beiden Tatbeständen gegen das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) verstiesse.

3. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Rechtliche Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 69 S. 28- 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Subsumtion 3.2.1. In objektiver Hinsicht handelte es sich gemäss erstelltem Sachverhalt mit Cannabis bei einem durchschnittlichen THC-Gehalt von über 1% um ein Betäu- bungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG, das weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden darf (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Hinsichtlich der erfüllten Tathandlungen baute der Beschuldigte das Cannabis an (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG), er veräusserte es (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), besass es (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ), und finanzierte mittels der investierten Fr. 376'800.– die Pro- duktion der Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG). Der objektive Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG ist somit erfüllt. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und somit vorsätzlich. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG ist dementspre- chend erfüllt. 3.2.3. Der Beschuldigte verwendete den aus dem Betäubungsmittelhandel er- wirtschafteten Gewinn für seinen Lebensunterhalt, wobei er nach eigenen Angaben

- 35 - durchaus in einem gewissen Luxus lebte, indem er seiner Familie teure Ferien und gutes Essen finanzieren sowie seiner Ehefrau und einem seiner Söhne eine Aus- bildung bezahlen konnte. Durch den Betäubungsmittelhandel erzielte der Beschul- digte einen Gesamtumsatz von mindestens Fr. 920'000.–. Zudem ging er der Pro- duktion und dem Handel von und mit Cannabis gewissermassen vollberuflich nach, indem er während der betreffenden Zeit keine weitere Berufstätigkeit aufwies. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ist damit fraglos erfüllt. 3.2.4. Demzufolge ist der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu sprechen.

4. Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung Wie vorstehend dargestellt, lässt sich der innere Sachverhalt bezüglich der Schä- digung der I._____ AG durch G._____ nicht erstellen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB frei- zusprechen.

5. Qualifizierte Geldwäscherei 5.1. Rechtliche Grundlagen 5.1.1. Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Ein schwerer Fall liegt u.a. vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zu- sammengefunden hat (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB).

- 36 - 5.1.2. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbre- chensbeute vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolges. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 122 IV 211 ff., 216 ff., m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Geldwäscherei durch den Vortäter weder mitbestrafte Nachtat noch straflose Selbstbegünstigung. Eine Bestrafung sowohl wegen der Vortat als auch wegen Geldwäscherei stellt demgemäss keine unzulässige Doppelbestrafung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 5.2). Damit sich der Vortäter auch der Geldwä- scherei strafbar machen kann, ist aber immerhin notwendig, dass mit der Beendi- gung der Vortat eine neue und selbständige Phase einsetzt, die darauf abzielt, die Verbrechensbeute zu "legalisieren" und für neue Zwecke aufzubereiten – eben zu "waschen" (Urteil des Bundesgerichts A4_10/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.3.2; BGE 122 IV 211 E. 3b/dd). Der reine Verbrauch des Deliktserlöses durch Finanzie- rung der Lebenshaltungskosten, der durch keinerlei zusätzliche Kaschierungs- oder Verschleierungshandlungen begleitet wird, fällt nicht unter den Tatbestand (BGE 124 IV 274 E. 4). 5.1.3. Bandenmässigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an- zunehmen, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder kon- kludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusam- menzuwirken. Was die Intensität der Verbindung zwischen den Bandenmitgliedern angeht, so setzt die Annahme von Bandenmässigkeit eine gewisse Stabilität und Festigkeit der Gruppe voraus. Dieser Zusammenschluss ist es, der die einzelnen Mitglieder psychisch und physisch stärkt, der diese besonders gefährlich macht und die Begehung von Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b; BGE 135 IV 158 E. 2). 5.1.4. Die Gewerbsmässigkeit setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung voraus, dass der Täter berufsmässig handelt, d.h. dass sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und

- 37 - erzielten Einkünften ergibt, dass die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt wird (BGE 129 IV 255; BGE 119 IV 129 E. 3a; BGE 116 IV 319 E. 4). Wesentliches Merkmal ist, dass aus den gesamten Umständen geschlossen wer- den kann, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Weitere Vorausset- zungen sind die mehrfache Tatbegehung, die Handlungsabsicht des Täters ein Er- werbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen wer- den muss, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen war (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; BGE 119 IV 129 E. 3a). Als weitere Voraussetzung ist erforderlich, dass durch die Gewerbsmässigkeit ein gros- ser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird. Ein grosser Umsatz ist ab Fr. 100'000.– gegeben (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff.). Ein erheblicher Gewinn liegt ab einem erzielten Nettoerlös von mindestens Fr. 10'000.– vor (BGE 129 IV 188 E. 3.1.1; BGE 129 IV 253 E. 2.2). 5.2. Subsumtion 5.2.1. In objektiver Hinsicht bezahlte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten G._____ im Rahmen seiner Scheinanstellung bei der I._____ AG monatliche Be- träge von rund Fr. 7'000.–, die Erlöse aus der Produktion von und dem Handel mit Cannabis darstellten, ein. Die gesamthaft an G._____ übergebene Summe an Bar- geld betrug Fr. 224'000.–. Aufgrund des Scheinarbeitsvertrages wurde dem Be- schuldigten im Gegenzug ab August 2015 bis Ende März 2018 eine Gesamtbrutto- lohnsumme von rund Fr. 222'500.– ausbezahlt. Zwar fanden die Tathandlungen beider Deliktsvorwürfe parallel im selben Zeitraum statt. In Bezug auf die einzelnen übergebenen Bargeldbeträge liegen jedoch je zwei voneinander abgrenzbare Pha- sen vor, indem die Bargeldbeträge vom Beschuldigten ausgesondert und hernach G._____ übergeben wurden. Die jeweiligen Übergaben der Drogengelder einer- seits dienten dabei als Entgelt für die Zurverfügungstellung des Scheinarbeitsver- hältnisses und den durch die Geschädigte bezahlten Lohn. Andererseits wurde da- mit über die Scheinanstellung bei der I._____ AG das Drogengeld "reingewa- schen", indem dem Beschuldigten ein gegenüber den Sozialversicherungen und

- 38 - Steuerbehörden scheinbar einwandfreier Arbeitslohn ausbezahlt wurde. Dies stellt eine Tathandlung dar, die im Sinne der Strafbestimmung geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft zu verschleiern und die Auffindung und damit die Einziehung der ver- brecherischen Vermögenswerte zu vereiteln. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft die Erfüllung des Tatbestandes der Geldwä- scherei bezüglich der für den Lebensunterhalt des Beschuldigten und seiner Fami- lie direkt verwendeten Gewinne aus dem Drogenhandel zu Recht verneinte (Urk. 69 S. 35). Der Beschuldigte erfüllte somit im Betrag von rund Fr. 220'000.– den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 5.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit dem Ziel und Zweck, gegenüber Sozialversicherungen und Steuerbehörden den Anschein einer legalen Erwerbstätigkeit zu erwecken und insbesondere auch Beiträge für die Pen- sionskasse und die AHV zu leisten, um Beitragslücken zu vermeiden, mithin einen grossen Teil seines Gewinns – denjenigen, den er nicht direkt in bar für den Unter- halt von sich selbst und seiner Familie verwendete – in den legalen Wirtschafts- kreislauf einzuführen. Wenn die Verteidigung daraus ableitet, er habe deswegen keinen Vorsatz gehabt, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung des Deliktserlöses durch die Strafverfolgungsbehörden zu vereiteln (Urk. 58 Rz 23; Urk. 85 Rz 22), so ist dieser Einwand als unbehilflich zu qualifizieren, stellte doch das Tathandeln des Beschuldigten durchaus eine geeignete Vorgehensweise dar, um die Ermittlung der Herkunft der Gelder zu vereiteln, zumal beim Einsehen des Scheinarbeitsvertrages und der Lohnabrechnungen und -ausweise niemand auf die Idee gekommen wäre, dass es sich beim Beschuldigten in Tat und Wahrheit um einen vollberuflichen Drogenhanfproduzenten und -verkäufer handelte. Hin- sichtlich der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft der Gelder liegt somit direkter Vorsatz ersten Grades vor, bezüglich der weiteren Tatbestandsvarianten der Auf- findung oder der Einziehung des Deliktserlöses durch die Strafverfolgungsbehör- den jedenfalls direkter Vorsatz zweiten Grades. Somit ist auch der subjektive (Grund-)Tatbestand erfüllt. 5.2.3. Bezüglich des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit ist festzu- stellen, dass sich der Beschuldigte und G._____ mittels Eingehung des Scheinar-

- 39 - beitsverhältnisses ausdrücklich zusammenfanden, inskünftig Geldwäschereihand- lungen in der beschriebenen Art zu verüben. Die Zweierbande war auch während längerer Zeit stabil und fest. Um diese Festigkeit zu lösen, hätte es gar einer for- mellen Kündigung des Scheinarbeitsverhältnisses bedurft. Wenn die Verteidigung einwendete, der Beschuldigte und G._____ hätten je einen anderen Willen gehabt (Urk. 58 Rz 25; Urk. 85 Rz 24), so ist dem zu entgegnen, dass es in der Natur zwei- seitiger Vertragsverhältnisse – sowohl legaler wie auch illegaler – liegt, dass die Vertragsparteien häufig zumindest teilweise gegensätzliche Interessen haben, nichtsdestotrotz jedoch zum Vorteil beider Seiten zusammenwirken, wobei beiden Seiten auch unterschiedliche Arbeitsschritte erledigen. Dass die Interessenslage der beiden Bandenmitglieder nicht vollumfänglich kongruent war, steht der Qualifi- kation ihres Zusammenwirkens als Bandenmässigkeit nicht entgegen. Massge- bend ist, dass ihr gemeinsames Zusammenwirken auf die wirtschaftliche Besser- stellung jedes Einzelnen, mithin auf die Bereicherung beider je für sich, ausgerichtet war, womit das Merkmal der Bandenmässigkeit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Ob auch zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder B._____ das Vorlie- gen von Bandenmässigkeit zu bejahen wäre, ist aufgrund des Verbots der reforma- tio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) offenzulassen, da dies von der Vorinstanz nicht geprüft wurde (Urk. 69 S. 37). 5.2.4. Der Gewinn der Geldwäschereihandlungen bestand für den Beschuldig- ten, der auch Vortäter war, in der Quasilegalisierung der Gelder in Form des erhal- tenen Scheinarbeitslohnes. Insofern kann sein Gewinn nicht betragsmässig festge- legt werden. Der Umsatz der Handlungen betrug aber mehr als das Doppelte der relevanten Fr. 100'000.–, weswegen die Schwelle klar überschritten ist. Wenn die Verteidigung einwendet, der Beschuldigte habe zwar den Betäubungsmittelhandel nach Art eines Berufes ausgeübt, nicht jedoch die Scheinanstellung bei der I._____ AG (Urk. 58 Rz 26; Urk. 85 Rz 25), so ist dem zu entgegnen, dass das Scheinar- beitsverhältnis für den Beschuldigten doch einen essenziellen Teil darstellte, indem er auch als berufsmässiger Produzent und Händler von Drogenhanf gegenüber Dritten über ein scheinbar legales Arbeitsverhältnis verfügte und den Verpflichtun- gen gegenüber Sozialversicherungen und Steuerbehörden nachkommen konnte. So verleiht denn insbesondere dieses mit einem Scheinvertrag, dem einseitig –

- 40 - seitens der I._____ AG – durchaus nachgelebt wurde, unterlegte Vorgehen den Geldwäschereihandlungen eine gewerbsmässige Natur. Das Qualifikationsmerk- mal der Gewerbsmässigkeit der Geldwäscherei ist damit erfüllt. 5.2.5. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 54 Mona- ten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 69 S. 53 und 68). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, wie auch berufungshalber, eventualiter (im Falle eines Schuldspruchs wegen Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz und einfacher Geldwäscherei) eine Be- strafung des Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstrafe. Im Hauptantrag wird die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand und einer Busse von Fr. 100.– wegen der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetztes beantragt (Urk. 58 S. 2; Urk. 85 S. 2 f.).

2. Anwendbares Recht 2.1. Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 erfolgte eine Änderung des Sanktionen- rechts im Strafgesetzbuch, die vom Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurde (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Die zu beurteilenden Vorwürfe beging der Beschuldigte teilweise vor dem 1. Januar 2018, während sie erst nach Inkrafttreten zu beurteilen sind. Es ist daher zu prüfen, welches Recht im Bereiche der Sanktio- nen, also der Strafzumessung und des Vollzuges, anwendbar ist. 2.2. Art. 1 StGB bestimmt, dass eine Strafe oder eine Massnahme nur wegen ei- ner Tat verhängt werden darf, welche das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 2 Abs. 1 StGB konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Verbrechen und Vergehen nur dann nach dem neuen Gesetz beurteilt werden dürfen, wenn sie nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Ausgeschlossen ist die Verhängung

- 41 - einer nachträglich angedrohten oder erhöhten Sanktion (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N 4 zu Art. 1 StGB). Dieses sogenannte Rückwirkungsverbot wird auch völkerrechtlich garantiert (Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). Abs. 2 des Artikels 2 macht von dieser Regel jedoch eine gewichtige Ausnahme. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist die rückwirkende Anwendung neuer Strafnormen auf Täter, die vor Inkrafttreten des neuen Rechtes delinquieren, aber erst nachher beurteilt werden, nach der sogenannten lex mitior zulässig, wenn die neue Gesetzesbestim- mung für den Täter milder ist als die bisher geltende Regelung (JOSITSCH/EGE/ SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 362 f.). Die Anwendung des neuen Rechtes auf Täter, welche eine Tat vor Inkrafttreten dieses Rechtes begangen haben, ist nach dieser Bestimmung somit nur möglich, wenn das neue Recht das mildere ist. Die Ermittlung des milderen Rechtes im Sin- ne von Art. 2 Abs. 2 StGB richtet sich nach der konkreten Methode. 2.3. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB sieht das geltende Strafgesetzbuch vor, dass eine Geldstrafe lediglich bis 180 Tagessätze ausgefällt werden kann. Demgegen- über war vor der Revision eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich, bzw. die Geldstrafe stellte bis zu dieser Höhe das Primat dar (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Damit ist unter geltendem Recht zwischen 180 Tagessätzen und 360 Tagessätzen neu eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszufällen. Das neue Recht erweist sich somit als das Härtere, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Wahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe die Geldstrafe stets als die mildere Sanktion gilt. Dementsprechend bleibt vorliegend das alte Recht anwendbar.

3. Theoretischer Strafrahmen 3.1. Asperationsprinzip 3.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte

- 42 - erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung aus- zugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 49 StGB). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). 3.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkre- ten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu be- stimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher ku- mulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). 3.1.4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst wor- den, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf

- 43 - dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungs- kriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objek- tiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonde- ren Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rah- men ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe fest- zulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufun- gen des Verschuldens zu berücksichtigen. Das Vorliegen eines Strafmilderungs- grundes allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrah- men zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Be- trachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes ei- ner Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rech- nung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 3.2. Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betrof- fenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE

- 44 - 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3). 3.3. Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hin- gegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrecht- lich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkom- men ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 3.4. Übertretungen Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG wird mit Busse geahndet. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB gilt bei Übertretungen im Allge- meinen ein Maximalbetrag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei Deliktsmehrheit oder Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt (HEIMGARTNER, in: Keller/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N 36 zu Art. 106 StGB). 3.5. Massgebliche Strafrahmen 3.5.1. Vorliegend ist vom Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen, der von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Da keine aussergewöhnlichen Um- stände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen ab- zuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öffnen.

- 45 - 3.5.2. Soweit Geldstrafen auszusprechen sind, richtet sich der Strafrahmen vorliegend aufgrund der Ausnahmebestimmung im Falle der schweren Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, wonach zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe immer auch eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen ist.

4. Strafzumessung im engeren Sinne 4.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, worauf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.). Im Übrigen kann bezüglich der all- gemeinen Zumessungsgrundsätze zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 42). 4.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tat- komponente). Vorweg ist das Verschulden für den Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für die weiteren Vorwürfe einzeln zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 53 ff.).

- 46 -

5. Tatkomponente 5.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 5.1.1. Objektive Tatschwere Bezüglich objektiver Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von November 2014 bis Ende März 2018, also über einen Deliktszeitraum von mehr als drei Jahren, Marihuana selbst produzierte und in grösseren Mengen verkaufte. Da- bei handelte er sehr planmässig und strukturiert, wobei er seine volle Arbeitskraft darauf verwendete bzw. gewissermassen vollberuflich der Produktion und dem Handel von und mit Marihuana nachging. Der Beschuldigte wendete ein hohes Mass an krimineller Energie auf, die sich in einem raffinierten, organisierten Vorge- hen manifestierte. So übergab er die Einzahlungsscheine für die Bezahlung der Mietzinse für die Räumlichkeiten in J._____ seinem Bruder B._____ und gab auf den Einzahlungsscheinen den Namen der Firma seiner Ehefrau an, um mit der Lie- genschaft in J._____ nicht in Verbindung gebracht zu werden. Die Hanf-Indooran- lage war sehr professionell aufgebaut und erlaubte es ihm, einen durchaus erheb- lichen Ertrag und einen erheblichen sechsstelligen Gewinn aus dem Hanfanbau von mindestens 184.48 Kilogramm Marihuana zu erwirtschaften. Er erreichte ins- gesamt einen Bruttoverkaufserlös von rund Fr. 922'000.– und einen Reingewinn von gut Fr. 545'000.–. Hiermit finanzierte er sich und seiner Familie während der Deliktszeit einen im Vergleich zu vorher gehobenen Lebensstil. Zusätzlich hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung weitere 3'500 Hanfpflanzen entspre- chend einer Gesamtmenge von 52.2 bis 54.9 Kilogramm Marihuana zum späteren Verkauf in der Hanf-Indooranlage bereit. Diese Menge von Marihuana hätte bei einem Verkauf zu Fr. 5'000.– pro Kilogramm einen weiteren Erlös von Fr. 261'000.– bis Fr. 274'500.– erbracht. Das sichergestellte Marihuana wies teilweise einen sehr hohen Wirkstoffgehalt an THC von mindestens 11% auf. Wenn von der Verteidigung geltend gemacht wird, dass sich die gesellschaftliche und politische Einstellung zu Cannabis in den letzten Jahren erheblich weiterentwi- ckelt habe, was bei der strafrechtlichen Beurteilung des Cannabishandels nicht un- berücksichtigt bleiben dürfe (Urk. 58 Rz 31 ff.; Urk. 85 Rz 28), so geht dieser Ver-

- 47 - gleich ins Leere. Zwar ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herr- schender Lehre bei Cannabis-Produkten auch beim Handel mit hohen Mengen, wie vorliegend von mindestens 184.48 Kilogramm, zu Recht keine Gefährdung der Ge- sundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG anzunehmen. Wenn aber gegenüber Betäubungsmitteln wie z.B. Heroin, Kokain oder syntheti- schen Drogen ein weit geringeres Gefährdungspotential vorliegt, so kann dieses doch keineswegs verharmlost werden. Insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch kann diese Droge durchaus zu psychischen und physi- schen Belastungen führen (BGE 120 IV 256 E. 2c S. 259 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3). Die Tatsache, dass THC- arme Produkte mittlerweile legal sind und auch bezüglich anderen Cannabis-Pro- dukten die Diskussion bezüglich einer möglichen Legalisierung in jüngerer Zeit wie- der aufgekommen ist, vermag daran nichts zu ändern. Gerade der vielfach vorge- nommene Vergleich mit stark-alkoholischen Getränken zeigt, dass eine Verharm- losung fehl am Platz ist, zumal eine unabhängige Qualitätskontrolle zur Sicherheit der Konsumenten bei Cannabis-Produkten, wie sie vom Beschuldigten produziert und verkauft wurden, angesichts der Illegalität nicht möglich ist. Von einer Unge- fährlichkeit der Tathandlungen des Beschuldigten für die Konsumenten kann also keine Rede sein. Die objektive Tatschwere ist somit innerhalb des sehr weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 5.1.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass das Motiv des Beschuldigten rein finanzieller Natur war. Wenn die Verteidigung dazu ausführt, mit dem Anbau und Verkauf von Marihuana habe der Beschuldigte eine Möglichkeit gesehen, sei- nen Konsum zu finanzieren und den Söhnen eine gute Ausbildung und einen guten Lebensstandard zu ermöglichen, so ist das durchaus richtig (Urk. 58 Rz 37-39; Urk. 85 Rz 32). Davon, dass er sich in einer materiellen Notlage befunden hätte, kann jedoch keine Rede sein, zumal er auch über Vermögen verfügte. So wäre ihm die Annahme einer legalen Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Lebensunterhalts von sich selbst und seiner Familie durchaus möglich und ohne Weiteres zumutbar

- 48 - gewesen. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgehalten wurde (vgl. Erw. II.5.2.1. f.), war der vom Beschuldigten mehrfach geschilderte Eigenkon- sum von Marihuana auch nicht derart gross, dass er geeignet gewesen wäre, das Mass seiner Steuerungsfähigkeit zu beeinträchtigen, oder dass daraus exorbitante Kosten – wie z.B. bei einer schweren Heroin- oder Kokainsucht – entstanden wä- ren. Vielmehr erschien dem Beschuldigten die Aufnahme der Produktion und des Verkaufs von Marihuana im grossen Stil als die einträglichste und bequemste Mög- lichkeit einer Erwerbstätigkeit. Die objektive Tatschwere wird somit durch die sub- jektive Tatschwere nicht gemindert. 5.1.3. Zwischenfazit Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens liegt daher ein nicht mehr leichtes Ver- schulden vor. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 69 S. 46) erscheint daher ohne Weiteres als angemessen. 5.2. Qualifizierte Geldwäscherei 5.2.1. Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte dem Mitbe- schuldigten G._____ ab 1. August 2015 bis Ende März 2018 jeweils monatlich rund Fr. 7'000.– bzw. zuletzt jeweils rund Fr. 10'000.– einbezahlte, worauf ihm von der I._____ AG im Rahmen des Scheinarbeitsvertrages eine Gesamtbruttolohnsumme von rund Fr. 222'500.– in dieser Zeitspanne ausbezahlt wurde, die den Lohn für eine vermeintlich legale Erwerbstätigkeit darstellte, so dass gegenüber Sozialver- sicherungen und Steuerbehörden der Anschein korrekten Verhaltens erweckt wurde, wobei das Konstrukt des Beschuldigten und von G._____ geeignet war, die Ermittlung der verbrecherischen Herkunft der Gelder zu vereiteln. Der Beschuldigte und G._____ handelten bei ihrem Vorgehen planmässig, strukturiert und professi- onell. Die objektive Tatschwere ist daher als keineswegs mehr leicht einzustufen.

- 49 - 5.2.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die Erwägungen zum sub- jektiven Verschulden beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwie- sen werden (Erw. IV.5.1.2.), zumal das Konstrukt mit dem Scheinarbeitsverhältnis zu dessen Unterstützung diente. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellem Motiv. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Zumessungskriterien ist von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen. 5.2.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt somit innerhalb des von einer Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheits- strafe – letztere ist zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu ver- binden – reichenden Strafrahmens ein keineswegs mehr leichtes Verschulden vor. Als Strafe für diesen Vorwurf erscheinen 18 Monate Freiheitsstrafe und eine Gelds- trafe von 100 Tagessätzen angemessen. 5.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand 5.3.1. Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis von seinem Wohnort in F._____ nach M._____ lenkte, um dort jemanden abzuholen und danach wieder zu sich nach Hause zu fahren, mithin dass er die dortigen Verkehrsteilnehmer auf diese Weise gefährdete. Da das Fahren in diesem Zustand indes rund 24 Stunden nach dem Konsum von Cannabis erfolgte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die beeinträchtigende Wirkung des Cannabis höchstens noch leicht war. Die zurück- gelegte Fahrt war zudem auch nicht sehr lang. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen.

- 50 - 5.3.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die fragli- che Fahrt machte, um jemanden abzuholen, womit es sich nicht um einen irgendwie dringenden Grund handelte. Als regelmässigen Konsumenten war ihm bewusst, dass THC deutlich länger im Blut nachweisbar bleibt und einen Einfluss auf die Fahrfähigkeit haben kann. Auch war ihm bewusst, dass er diesfalls eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit schuf und er nahm das in Kauf. Die Tatbegehung in Eventualvorsatz wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus, wobei weiterhin ein leichtes Verschulden gegeben ist. 5.3.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt somit ein leichtes Verschulden vor, wobei die objektive Tatschwere durch die subjektive Schwere der Tat leicht relativiert wird. Während bei der objek- tiven Tatschwere eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen erschiene, führt die subjektive Tatschwere zu einer leichten Senkung auf 45 Tagessätze Geldstrafe. Die von der Vorinstanz veranschlagte Strafe von 3 Monaten Freiheits- strafe (vgl. Urk. 69 S. 50) erscheint daher als zu hoch und kann so auch nicht aus- gesprochen werden, zumal kein Grund nach Art. 41 aStGB vorliegt, weswegen eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe auszusprechen wäre. 5.4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Bezüglich der Busse für diesen Tatvorwurf stellten Staatsanwaltschaft (Urk. D1/37 S. 12) und Verteidigung (Urk. 58 S. 2) übereinstimmend den Antrag, der Beschul- digte sei mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen, welchem Antrag die Vorinstanz folgte (Urk. 69 S. 51). Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im vorins- tanzlichen Entscheid ist die Busse daher auf Fr. 100.– festzusetzen. 5.5. Asperation 5.5.1. Freiheitsstrafe Einsatzstrafe stellen die 36 Monate Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Von den 18 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifi-

- 51 - zierte Geldwäscherei erscheint es angesichts des engen Sachzusammenhangs ge- rechtfertigt, deren 12 Monate im Rahmen der Asperation für die Bildung der Ge- samtstrafe zu berücksichtigen. Somit resultieren 48 Monate Freiheitsstrafe. 5.5.2. Geldstrafe Einsatzstrafe stellen – weil den abstrakten Strafrahmen bildend – die 100 Tages- sätze für die qualifizierte Geldwäscherei dar. Von den 45 Tagessätzen für das Fah- ren in fahrunfähigem Zustand erscheint die Berücksichtigung von 30 Tagessätzen bei der Bildung der Gesamtstrafe angemessen. Dies ergibt im Total 130 Tages- sätze Geldstrafe. 5.6. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her, wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens, ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 bis zu 20 Jahren als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähn- ten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente resultieren somit eine Freiheits- strafe von 48 Monaten, eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 100.–.

6. Täterkomponente 6.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Im Vorverfahren führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Vorleben aus, in N._____ geboren und zusammen mit zwei weiteren Ge- schwistern bei seinen Eltern bis zum sechsten Lebensjahr in F._____ aufgewach- sen zu sein. Da seine Eltern wieder zurück nach Italien gewollt hätten, hätten sie ihn für vier bis fünf Jahre vor ihrer Rückkehr in Italien in ein Heim geschickt, damit er dort mit der Schule habe beginnen können und um die Sprache zu lernen. Seine Eltern seien aber dann doch nicht nach Italien zurückgekehrt, weshalb er mit zehn Jahren wieder in die Schweiz gekommen sei und die italienische Schule in … [Orts- chaft] besucht habe. Die fünfte Primarklasse und die Oberstufe habe er in … [Orts-

- 52 - chaft] besucht und anschliessend eine dreijährige Lehre als Elektromonteur ge- macht. Zu den familiären Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, bereits seit 15 Jahren mit seiner Familie, seinem Bruder und dessen Familie sowie zwei weite- ren Mietern in F._____ in einem Mehrfamilienhaus zu wohnen, das sein Vater ge- kauft habe. Er sei verheiratet und habe zwei volljährige Kinder. Er verbringe Zeit mit seiner Familie, gehe mit dem Hund spazieren und ins Fitnesstraining. Des Wei- teren renoviere er das Mehrfamilienhaus, in dem er wohne. Er treffe sich ein- bis zweimal im Monat mit Freunden zum Essen und grilliere viel im Garten. Er habe keine Schulden. An Vermögen besitze er einen Drittel des Mehrfamilienhauses zu- sammen mit seinem Vater und seinem Bruder. Des Weiteren habe er Vermögen auf seinem Konto bei der Bank UBS AG (Urk. D1/6/4 S. 1 ff.). Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte bei Fragen zur Person vom Recht, die Aussage zu ver- weigern, Gebrauch (Prot. I S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- gänzte er, seit 2020 in einem Café zu arbeiten, das seine Ehefrau übernommen habe. Im Dezember 2021 habe sein Vater einen Hirnschlag erlitten, weshalb dieser zu 100% pflegebedürftig sei. Die Kosten für ihn müssten sie zum grossen Teil sel- ber tragen. Weiter habe seine Mutter letztes Jahr Krebs bekommen und sei deswe- gen in Behandlung. Ausserdem sei er in der Zwischenzeit Grossvater geworden; es handle sich dabei um das Kind seines ältesten Sohnes. Finanziell hätten sie es schwer. Deshalb habe er seit dem Jahr 2018 keine Miete mehr bezahlt. Er habe den Keller in ein Zimmer mit Dusche umgebaut und sei runtergezogen. Die Woh- nung im Mehrfamilienhaus sei weitervermietet worden. Die Mieteinnahmen bräuch- ten sie vollumfänglich für ihren Vater. Die Einkünfte aus dem Café, von denen er und seine Frau leben würden, konnte bzw. wollte der Beschuldigte nicht quantifi- zieren (Prot. II S. 15 ff.). Insgesamt bleiben der Werdegang und die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zumessungsneutral. 6.2. Vorstrafen / Delinquieren trotz laufender Untersuchung 6.2.1. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 83), was zumessungs- neutral bleibt (BGE 136 lV 1). 6.2.2. Bezüglich des Tatvorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hierbei trotz bereits lau-

- 53 - fender Untersuchung delinquierte. Dies wirkt sich indessen lediglich auf die Gelds- trafe aus, soweit diese für den betreffenden Tatvorwurf auszusprechen ist. 6.3. Geständnis / Reue und Einsicht 6.3.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta- dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 6.3.2. Mit Ausnahme des Tatvorwurfs der Anstiftung zu ungetreuer Geschäfts- besorgung, bei dem zwar kein Geständnis bezüglich des inneren Sachverhalts vor- liegt, indes ein Freispruch ergeht, zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen der Un- tersuchung im Wesentlichen geständig, womit er das Verfahren doch erleichterte. Dieses weitgehende Geständnis wollte er aus prozesstaktischen Gründen vor Vor- instanz, wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch nicht mehr bestä- tigen. Nichtsdestotrotz ist das Geständnis zumindest leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. 6.3.3. Eigentliche Reue und Einsicht ins Unrecht seiner Taten, die zu einer noch stärkeren Berücksichtigung des Nachtatverhaltens führen würden, sind beim Beschuldigten dagegen nicht zu verzeichnen. 6.4. Verfahrensdauer Die gesamthafte Verfahrensdauer von 5 Jahren, von der Entdeckung der Indooran- lage durch die Polizei bis zur Verhandlung vor der Berufungsinstanz – und im Be- sonderen die Dauer des Berufungsverfahrens von 2 Jahren für sich –, wirkt sich strafmindernd aus.

- 54 - 6.5. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist mit dem teilweisen Geständnis ein leicht strafminderndes Zumes- sungskriterium im Rahmen der Täterkomponente festzustellen. Des Weiteren straf- mindernd ist das Zumessungskriterium der langen Verfahrensdauer zu berücksich- tigen. Bezüglich des Tatvorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist dem- gegenüber auch das straferhöhende Zumessungskriterium des Delinquierens trotz laufenden Strafverfahrens festzustellen, das sich allerdings nur auf die Geldstrafe für jenen Vorwurf – mithin im Gesamtzusammenhang nur minim – auswirkt. Es er- scheint daher angemessen, die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtfrei- heitsstrafe von 48 Monaten auf 42 Monate und die Gesamtgeldstrafe von 130 Ta- gessätzen auf 120 Tagessätze zu senken.

7. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Zu seinen finanziellen Verhältnissen machte der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung keine Aussage. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass er derzeit nicht arbeitstätig sei und Arbeitslosengelder beziehe (Urk. 53 Rz 61). In der Berufungsverhandlung ergänzte er, seit 2020 in einem Café zu arbeiten, wel- ches seine Ehefrau übernommen habe. Trotz mehrfachem Nachfragen zu den mo- natlichen Erwerbseinkünften wollte der Beschuldigte keine konkreten Angaben ma- chen (Prot. II S. 19). Bekannt ist, dass er zu einem Drittel Miteigentümer der Lie- genschaft an der E._____-strasse 11 in F._____ ist. Zudem hat er Vermögen auf diversen Bankkonten. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basie- rend auf der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf ei- nen Betrag von Fr. 80.– fest (Urk. 69 S. 49). Diese Tagessatzhöhe erscheint ge- rechtfertigt und ist zu bestätigen.

8. Gesamtwürdigung 8.1. Strafhöhe In Würdigung sämtlicher dargelegten Strafzumessungsgründe erscheinen eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren, eine Geldstrafe von 120 Tages-

- 55 - sätzen zu Fr. 80.– und Fr. 100.– Busse dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 8.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 27. März 2018 verhaftet und befand sich bis zum

18. Mai 2018 während 52 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am

28. August 2018 wurde er ein weiteres Mal verhaftet und befand sich bis am 29. Au- gust 2018 während eines Tages in Haft. Insgesamt war der Beschuldigte somit 53 Tage in Haft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgespro- chene Freiheitsstrafe anzurechnen. 8.3. Ersatzfreiheitsstrafe der Busse Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festzusetzen. V. Vollzug

1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Strafen von über zwei Jahren aber nicht über drei Jahren besteht unter denselben Voraussetzungen die Möglichkeit des teilbedingen Vollzugs (Art. 43 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hin- sicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht II, 4. Aufl. 2019, N 2 ff. zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Voll-

- 56 - zug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Freiheitsstrafe Die Freiheitsstrafe ist höher als drei Jahre, womit ein teilbedingter Vollzug ausser Betracht fällt.

3. Geldstrafe Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 83), weswegen eine gute Prognose zu vermuten ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landesver- weisung für die Dauer von 7 Jahren aus (Urk. 69 S. 61 f.; S. 68). 1.2. Die Verteidigung beantragt demgegenüber, es sei auf die Aussprechung einer Landesverweisung zu verzichten (Urk. 58 Rz 49 ff.; Urk. 85 Rz 42 ff.).

2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der we- gen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 66a StGB).

- 57 - 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form des Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger von Italien ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, so- fern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt.

3. Härtefallprüfung 3.1. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwen- den. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das rich- terliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Lan- desverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatori- sche Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 124 zu Art. 66a StGB). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen

- 58 - sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskrite- rien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorge- nommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätz- lich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen aus- wirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedroh- ten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönli- chen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzu- treten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247-O vom 19. November 2018 E. V.7). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Vollzugshinder-

- 59 - nisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 E. 3.5). 3.2. Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzu- messung zu verweisen (Erw. IV.6.1.). Der inzwischen 52-jährige Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und lebt nunmehr – mit Ausnahme von vier Jahren in seiner Kindheit, welche er in Italien verbrachte – seit fast 50 Jahren in der Schweiz. Er hat mithin praktisch sein ganzes Leben hier verbracht und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung C. Seinen Angaben zufolge verfügt der Beschul- digte – ausser seinen Onkeln, die er jedoch fast nie gesehen habe (Prot. II S. 20) – in Italien über keine familiären und freundschaftlichen Verbindungen. Seine Ehe- frau und die gemeinsamen Söhne, seine Eltern und Geschwister leben in der Schweiz. Zu seinen Eltern und Geschwistern pflege er ein gutes Verhältnis. Betref- fend die Frage, ob er sich ein Leben in Italien zutrauen könne, machte er im Vor- verfahren keine Aussage (Urk. D1/6/32 F/A 137-140). Anlässlich der Berufungsver- handlung sagte er aus, dass er nicht wisse, was er tun würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste (Prot. II S. 20 f.). Die Ehefrau des Beschuldigten ist Staatsange- hörige der Slowakei und seit ihrer Einbürgerung auch der Schweiz (Urk. D1/6/4 F/A 32). Das Verhältnis zu ihr beschrieb er als gut, obschon sie sich im Jahr 2013 zweitweise getrennt hätten. Seitdem wohne seine Ehefrau im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses in F._____. Die räumliche Distanz habe sich bewährt, besser könne es nicht laufen. Für ihn sei es das Wichtigste, dass sie bei ihm sei. Zur aktu- ellen Wohnsituation gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, den Keller im Mehrfamilienhaus in ein Zimmer mit Duschmöglichkeit umgebaut zu haben und dort eingezogen zu sein (Prot. II S. 16 f.). Zur beruflichen Tätigkeit sei- ner Ehefrau sagte er aus, sie habe bis im Jahr 2014 ein Bistro geführt, das sie aber aufgrund einer Borreliose-Erkrankung habe aufgeben müssen. Danach habe sie sich in einer Weiterbildung als Fitnessinstruktorin ausbilden lassen (Urk. D1/6/4 F/A 20, 27, 40, 42, 46 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten selbst führte in der Ein- vernahme vom 29. August 2018 aus, sie arbeite in einem 70%-Pensum in einem Fitnesscenter und erziele ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'800.– (Urk. 10/5 F/A 37 ff.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Be-

- 60 - rufungsverhandlung sei seine Ehefrau aktuell Inhaberin eines Cafés (Prot. II S. 15). Die gemeinsamen Söhne, D._____ (21-jährig) und O._____(24-jährig), sind bereits seit mehreren Jahren volljährig. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

24. April 2018 führte der Beschuldigte aus, er wolle seinem Sohn D._____ eine drei bis vierjährige Schule mit kaufmännischem Lehrabschluss ermöglichen. Der ältere Sohn O._____ habe eine Lehre als Coiffeur absolviert (Urk. D1/6/4 F/A 46). Ange- sichts des Umstandes, dass nichts Gegenteiliges aktenkundig ist, ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte mit Abschluss der Erstausbildung seiner Söhne (vgl. Prot. II S. 20) ihnen gegenüber keine Unterhaltspflicht mehr trägt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, mittlerweile Grossvater des Kindes von O._____ geworden zu sein (Prot. II S. 15). Weiter gab er an, seine El- tern seien 76 Jahre alt. Sein Vater habe im Dezember 2022 einen Hirnschlag erlit- ten und sei pflegebedürftig. Seine Mutter leide zudem seit letztem Jahr an Brust- krebs (Prot. II S. 15 und S. 20; vgl. Urk. 85 Rz 44). Bezüglich seiner eigenen beruf- lichen Ausbildung und Tätigkeit führte der Beschuldigte in der Untersuchung aus, er habe eine dreijährige Lehre als Elektromonteur gemacht und diese auch abge- schlossen. Danach habe er zwei Jahre bei dieser Firma gearbeitet. Nachher habe er sieben Jahre bei der Firma P._____ als Servicetechniker gearbeitet, nachher bei Q._____, R._____ und bei der Firma S._____. Insgesamt habe er also schon bei diversen Firmen gearbeitet. Mit 20 Jahren habe er auch als Pöstler gearbeitet, er habe genommen, was frei gewesen sei. Er habe nicht so grosse Ansprüche gehabt, Hauptsache, es gebe einen Lohn. Gefragt, ob er eine höhere Fachschule oder ein Studium absolviert habe, antwortete er, er sei auch LAN Supporter, also Netzwerk- supporter gewesen und habe drei Jahre in dieser Funktion gearbeitet. Danach sei ihm gekündigt worden und er habe nichts mehr in diesem Bereich gefunden. Diese Ausbildung habe ein Jahr gedauert, wobei es sich um eine Abendschule gehandelt habe. Eine Fachschule oder ein Studium habe er aber nicht absolviert (Urk. D1/6/4 F/A 49 f.). Zur Situation im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte lebe von Arbeitslosengeldern und sei auf Jobsuche (Urk. 53 Rz 61). Aktuell sei der Beschuldigte seinen Aussagen in der Be- rufungsverhandlung zufolge im Café seiner Ehefrau tätig (Prot. II S. 19). Die Ver- teidigung führte weiter an, der Beschuldigte habe die meiste Zeit seines Lebens in

- 61 - der Schweiz verbracht und sei bestens integriert und vernetzt. So würde ihn – auf- grund des dörflichen Charakters seines Wohnorts F._____ – jeder kennen und ne- ben den familiären Verbindungen würden auch diverse freundschaftliche Verbin- dungen bestehen. Der Beschuldigte spreche zudem perfekt Schweizerdeutsch (Urk. 58 Rz 53; Urk. 85 Rz 45). 3.3. Schlussfolgernd kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und in familiärer Hinsicht als in der Schweiz verwurzelt bezeichnet werden kann, nachdem seine Ehefrau mit Schwei- zer Bürgerrecht, seine volljährigen Söhne, seine Eltern und seine Geschwister hier leben (vgl. zur Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK eingehend nachfolgend, Erw. VI.5.). In beruflicher Hinsicht ist sodann zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte zwar eine Ausbildung abgeschlossen hat und mehr als 20 Jahre seines Lebens bei diversen Firmen als Elektromonteur und Ser- vicetechniker in der Schweiz arbeitstätig war. In der jüngsten Vergangenheit war er jedoch eine gewisse Zeit arbeitslos, mithin beim RAV angemeldet. Ausserdem hat er seinen Lebensunterhalt über mehrere Jahre hinweg mittels aus dem Drogenhan- del stammenden Geldern finanziert. Aktuell ist er zwar im Café seiner Ehefrau tätig. Konkrete Angaben zu den effektiven monatlichen Einkünften wollte er aber keine machen (Prot. II S. 19). Immerhin ist, was sein allgemeines Verhalten in der Schweiz betrifft, zwar festzuhalten, dass er im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet ist (Urk. 83). Allerdings ergeben sich aus den Akten des Migrationsam- tes des Kantons Zürich zahlreiche (im Strafregister nicht eingetragene) Verurteilun- gen des Beschuldigten (Urk. D1/21/4/1-52). Diese dürfen zwar im Zusammenhang mit der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Landesverweisung ist indessen eine eigenständige strafrechtliche Massnahme, wobei auch ausländer- rechtliche Kriterien, insbesondere die gängigen Integrationskriterien, herangezo- gen werden. Gelöschte Straftaten dürfen daher zur Beurteilung der Integration und insbesondere des Sozialverhaltens berücksichtigt werden (Urteile des Bundesge- richts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.6). Die sich aus den Mi- grationsakten ergebenden Vorstrafen des Beschuldigten liegen zwar länger zurück, indes ist hervorzuheben, dass er bereits mehrere Male wegen mehrfacher Wider-

- 62 - handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (Urk. D1/21/4/1-3 und Urk. D1/21/4/38-46). In Bezug auf sein aktuelles Sozialverhalten ist zudem ein- schränkend das Delinquieren trotz laufenden Strafverfahrens bezüglich des Vor- wurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu würdigen, doch handelt es sich dabei lediglich um ein Vergehen mit leichtem Verschulden. Nichtsdestotrotz ist in Würdigung aller relevanten Umstände – insbesondere aufgrund der langen Anwe- senheitsdauer und der familiären Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz – von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicher- heits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anord- nung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/ UEBER- SAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverwei- sung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesver- weisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig er- scheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom

22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 E. 3.4.4 vom 4. Dezember 2019; je mit Hin- weisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" be- darf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung über-

- 63 - wiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1 m.w.H.). Bezüglich Verurteilungen we- gen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG hat das Bundesgericht zudem eine sehr strenge Rechtsprechung und hält fest, dass Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven als schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Ordnung gelten und dementsprechend das öffentliche Inter- esse stark zu gewichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. Sep- tember 2020 E. 3.4.10). 4.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz präsentiert sich als besonders streng. Dabei ist zu beachten, dass "Drogenhandel" bereits von Verfassungs wegen in der Regel zu einer Lan- desverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6 m.w.H.). Zwar gestand der Beschuldigte die Tat von Anfang an, doch bestand angesichts der Sicherstellungen infolge der Hausdurchsuchung am Wohnort und insbesondere bei der Hanf-Indooranlage in J._____ schon zu Beginn der Untersuchung eine erdrückende Beweislage. Getrübt wird die Legalprognose des Beschuldigten durch das Delinquieren trotz laufenden Strafverfahrens in Form des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes. Hinsichtlich seines Tatentschlusses ist vor dem Hintergrund möglicher ausländerrechtlicher Konsequenzen zu beachten, dass der Beschuldigte bereits mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 6. April 2004 (erneut) formell verwarnt wurde und ihm schwererwiegende frem- denpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt wurden, für den Fall, dass er ins- künftig bestraft werden sollte wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft mit sich bringt (Urk. D1/21/3). Der Beschul- digte delinquierte somit im Bewusstsein, dass er hierdurch sein Aufenthalts- und Niederlassungsrecht verwirken könnte. Beim vom Beschuldigten begangenen Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich zwar nicht um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, sondern betroffen war mit Cannabis "nur" eine vergleichsweise leichte Droge. Demgegenüber sind Art und Umfang des Handels des Beschuldigten – einzige Einkommensquelle, professio-

- 64 - neller Betrieb, grosse Menge, mehrere Jahre, raffiniertes Vorgehen – als beson- ders gravierend zu bezeichnen, so dass, wie im Rahmen der Strafzumessung dar- gelegt, das Verschulden selbst innerhalb des nach oben sehr weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Für die Anlasstat wurde die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente auf 36 Monate Freiheitsstrafe veranschlagt (vgl. E. IV.5.1.3.), was bereits für sich klarerweise auf eine nicht unerhebliche Tatschwere schliessen lässt. Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuter- ten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegwei- sung. Ausserdem delinquierte der Beschuldigte, der über eine gute Berufsausbil- dung verfügt und während Jahrzehnten berufstätig war, entgegen der Ansicht sei- ner Verteidigung (vgl. Urk. 85 Rz 48) keineswegs aus Leichtsinn, wirtschaftlicher Not oder aufgrund einer schweren Sucht. Vielmehr erschien ihm aus egoistischer Berechnung der Einstieg in die professionelle Produktion und den Verkauf von Dro- genhanf als die einfachste und lukrativste Einkommensmöglichkeit, wobei er sich mittels des Scheinarbeitsvertrages in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht raffiniert absicherte. Zudem machte sich der Beschuldigte nebst der Kata- logtat auch noch der qualifizierten Geldwäscherei strafbar. In einer Gesamtbetrach- tung manifestierte er mit diesem Vorgehen eine doch sehr hohe kriminelle Energie. Ferner ist nochmals auf die in der Vergangenheit erfolgten, indes nicht mehr im Schweizerischen Strafregister eingetragenen, Verurteilungen des Beschuldigten

– mitunter wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – hinzuweisen (vgl. vorstehend, Erw. 3.3.), was deutlich aufzeigt, dass der Beschul- digte in der Vergangenheit Mühe hatte, sich straflos zu verhalten. Insgesamt führt dies zu einem hohen Interesse der Schweiz bzw. ihrer Rechtsordnung an der Lan- desverweisung des Beschuldigten. 4.3. Diesem hohen Fernhalteinteresse steht das vorstehend unter Erw. 3.2. und 3.3. geschilderte Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib im Land ge- genüber. Der Beschuldigte verfügt, wie gezeigt, über intakte familiäre und soziale Bindungen in der Schweiz. Allerdings ist zu beachten, dass es ihm, auch wenn das mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, problemlos möglich ist, diese Kontakte insbesondere zu seinen volljährigen Söhnen, Geschwistern und Eltern auch von Italien her zu pflegen. Sowohl Besuche seiner Familie in Italien, als auch Besuche

- 65 - des Beschuldigten im vom Grossraum Zürich aus gesehen grenznahen Ausland sind grundsätzlich relativ einfach zu bewältigen und finanziell tragbar, da Italien ein Nachbarland ist. Mit den heutigen technologischen Mitteln sind auch Telefon- oder Videoanrufe – insbesondere mit Blick auf seine Eltern, welche aufgrund des Ge- sundheitszustandes des Vaters nicht mehr reisen könnten (vgl. Urk. 85 Rz 44) – einfach und kostengünstig machbar. Bezüglich der Beziehung zu seiner Ehefrau sind keine Gründe ersichtlich, weswegen sie ihm nicht ins Ausland folgen könnte, hat sie doch als schweizerische und slowakische Staatsangehörige sowie Ehefrau des Beschuldigten mit italienischer Staatsangehörigkeit ohne Weiteres einen Auf- enthalts- und Erwerbsanspruch in Italien. Ein Wohnsitzwechsel der Ehefrau des Beschuldigten gemeinsam mit ihm nach Italien erscheint somit durchaus zumutbar. Weiter sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausge- hende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur des Beschuldig- ten gegeben. Zudem spricht auch unter gesundheitlichen Aspekten nichts gegen eine Landesverweisung. Im Rahmen der Güterabwägung ist somit ein überwiegen- des öffentliches Interesse an der Landesverweisung zu bejahen.

5. Prüfung nach EMRK 5.1. Zu prüfen ist sodann, ob sich die Landesverweisung auch unter dem Blick- winkel von Art. 8 EMRK aufrechterhalten lässt. Nach der Rechtsprechung gehört zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Bezie- hungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzi- elle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Der Schutzbereich ist tangiert, wenn eine Ausweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberech- tigten Person beeinträchtigt würden, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben anderorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebli-

- 66 - ches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nachfolgende Elemente zu berück- sichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugend- licher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Auslän- ders während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendigenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist indessen für sich alleine ausschlaggebend, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sodann festgehal- ten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien beson- ders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.). Anzufügen ist, dass das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK auch die Heirat mit einer Schweizerin als nicht einer Landesverweisung entgegenstehend einstuft, hielt es doch in seinem Entscheid fest, der Ehefrau (und den Kindern) stehe frei, hier zu bleiben und den Kontakt durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrechtzuer- halten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 m.w.H.). 5.2. Hierzu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härtefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prü- fung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK weitestgehend be- antwortet. Art und Schwere der Straftat sprechen klar gegen den Beschuldigten, ebenso die Tatsache, dass er diese nicht etwa als noch etwas unreifer junger Er- wachsener, sondern vielmehr im mittleren Erwachsenenalter beging. Die Tat liegt noch nicht lange zurück und das Verhalten des Beschuldigten seit Beginn des Ver- fahrens kann mittels Begehung des Straftatbestandes des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand während des laufenden Strafverfahrens auch keineswegs als ein-

- 67 - wandfrei bezeichnet werden. Demgegenüber sprechen die lange Aufenthaltsdauer und die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat zu ei- nem gewissen Grade zu Gunsten des Beschuldigten. Zu berücksichtigen ist, dass lediglich die Ehefrau des Beschuldigten zur Kernfamilie im Sinne der Rechtspre- chung des Bundesgericht zu Art. 8 EMRK gehört, zumal die gemeinsamen Söhne bereits volljährig sind und ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mithin keine fi- nanzielle Abhängigkeit vom Beschuldigten gegeben ist. Wie im Rahmen der Güter- abwägung dargelegt, können die Kontakte zur Familie aber auch im Falle des Voll- zugs einer Landesverweisung gelebt werden. Zudem sind keine über das übliche Mass gehende Bindungen sozialer oder wirtschaftlicher Natur vorhanden. Gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht auch die Heirat mit einer Schweizerin einer Landesverweisung nicht grundsätzlich entgegen. Die Verteidi- gung machte geltend, dass es für die ganze Familie eine Katastrophe wäre, wenn der Beschuldigte nach Italien auswandern und seine Eltern in ihrem beeinträchtig- ten Gesundheitszustand alleinlassen würde (Urk. 85 Rz 44), ohne jedoch einen konkreten Grund hierfür darzulegen. Da die Geschwister des Beschuldigten in der Schweiz leben, ist es denn auch nicht so, dass ihre Eltern in ihrem pflegebedürfti- gen Zustand ohne andere Familienmitglieder in der Schweiz alleingelassen wür- den. Betreffend Bindungen des Beschuldigten zum Herkunftsland ist festzuhalten, dass selbst wenn er ggf. keinen weitgehenden sozialen und wirtschaftlichen Bezug zu Italien hat, doch kein relevanter kultureller Unterschied existiert, weswegen sich dies neutral auswirkt. Mit der Kultur und Sprache seines Herkunftslandes dürfte der Beschuldigte jedenfalls vertraut sein, zumal er auch seine Ferien in Italien verbringt (Urk. D1/6/4 F/A 86). Schliesslich ist auch das Kriterium des Gesundheitszustan- des neutral zu bewerten. Die Aussprechung einer Landesverweisung stellt für den Beschuldigten zwar zweifelsohne einen Eingriff von gewisser Schwere dar. Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist jedoch festzustellen, dass die persönlichen Inter- essen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere des Delikts das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Landes- verweises nicht überwiegen und diese demnach mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

- 68 -

6. Prüfung nach FZA 6.1. Im Falle von Personen aus EU- oder EWR-Staaten, wie dem Beschuldigten, ist weiter das Verhältnis zu prüfen zwischen Art. 66a StGB, welcher eine obligato- rische Landesverweisung bei Begehung einer Katalogtat vorsieht, und dem Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681), welches in Art. 5 Abs. 1 Anhang I festhält, dass die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Das Bundesgericht äus- serte sich u.a. im Fall BGE 145 IV 364 zum Verhältnis und führte aus, die Schweiz habe bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Ver- pflichtungen zu beachten (E. 3.4.1). Das FZA sei so auszulegen, wie sein gewöhn- licher Wortsinn es nahelege. Dabei soll in Betracht gezogen werden, dass die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat sei und im Zweifel bei der Beurteilung des Vorlie- gens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit weni- ger strenge Massstäbe anlegen dürfe (E. 3.8). Der gewöhnliche Wortlaut des FZA besteht unter anderem in einem ausdrücklichen Verweis auf die einschlägige Richt- linie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 2 Anhang I) und die dazu ergangene Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 (Art. 16 Abs. 2 FZA). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist, soweit Staatsangehö- rige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind, im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnis- mässig ist. Automatismen sind weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldig- ten zulässig. Eine Beendigung des Aufenthalts setzt eine tatsächliche, gegenwär- tige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft voraus, wobei an das persönliche Verhalten des Beschuldigten angeknüpft und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss. Nicht erforderlich ist jedoch, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden muss, dass die Person erneut straffällig wird. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann genügen, so- fern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körper- liche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 55 E. 4.4). Das Bundesgericht hielt

- 69 - fest, dass die Voraussetzung der gewissen Schwere der Straftat gemäss seiner Rechtsprechung beim qualifizierten Drogenhandel in der Regel erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.3.2 f. und E. 4.4). 6.2. Hierzu kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Här- tefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsab- kommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union beantwortet. Der Tat- vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, für den eine mehr- jährige unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist ohne Weiteres als Straftat von einer gewissen Schwere zu qualifizieren, die auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einen Landesverweis rechtfertigt.

7. Dauer der Landesverweisung 7.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]). 7.2. Der Beschuldigte wird wegen eines schweren Delikts verurteilt, wobei sein Verschulden auch innerhalb dessen nach oben sehr weiten Strafrahmen als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Dementsprechend erscheint es angemessen, den Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 62) gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. Im Übrigen stünde das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer längeren Dauer entgegen.

- 70 - VII. Beschlagnahmungen/Ersatzforderung

1. Ersatzforderung 1.1. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvor- teile Fr. 400'000.– zu bezahlen (Urk. 69 S. 64). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer solchen Verpflichtung des Beschuldigten abzusehen oder diese sei zu- mindest nach gerichtlichem Ermessen zu reduzieren (Urk. 58 S. 20 f.; Urk. 85 Rz 51 f.). 1.2. Grundlagen 1.2.1. Hierzu kann vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grund- sätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 62 f.). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz. 1.2.2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie- derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung wird verhindert, dass derjenige, der die Vermö- genswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser ge- stellt wird als jener, der sie noch hat. Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Der Richter kann aber die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verur- teilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden. Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mög- lichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach

- 71 - der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen be- stimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernst- hafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen behe- ben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wieder- eingliederung des Täters unerlässlich ist. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvoll- streckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatz- forderung rechtfertigt, setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person voraus. Dabei sind namentlich ihre Erwerbsmöglichkeiten re- spektive ihr Einkommen, ihr Vermögen, Schulden und familienrechtliche Verpflich- tungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3 und 4.4.1, m.w.H.). 1.2.3. Anzumerken ist zudem, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Ersatzforderung grundsätzlich vom Brutto-Prinzip auszugehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten massgeblich ist (vgl. BGE 124 I 6, 9). 1.3. Würdigung Die Vorinstanz hielt überzeugend fest, dass der Beschuldigte nach eigener Aus- sage schuldenfrei ist, dass er über diverse, im vorliegenden Verfahren gesperrte Konten verfügt, deren Gesamtwert sich auf mehrere hunderttausend Franken be- läuft, und dass er zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft an der E._____- strasse 11 in F._____ ist (Urk. 69 S. 63 f.). In Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB legte sie die Ersatzforderung auf Fr. 400'000.– fest, da der Beschuldigte nicht über liquide Mittel in der Höhe des erzielten Deliktsgewinns verfüge (Urk. 69 S. 64). Dazu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gestützt auf das Brutto-Prinzip grund- sätzlich – wie von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz beantragt (Urk. D1/37 S. 12) – hätte verpflichtet werden können, den erstellten Bruttoerlös von Fr. 922'400.– zu bezahlen. Unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung ge-

- 72 - mäss Art. 71 Abs. 2 StGB erscheint die vorinstanzliche Reduktion indessen nicht unangemessen. Angesichts der angeordneten Landesverweisung gegen den Be- schuldigten rechtfertigt sich darüber hinaus eine zusätzliche Herabsetzung, um dessen Resozialisierung nicht zu gefährden. Entgegen der Verteidigung besteht indessen insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschul- digte zu einem Drittel Miteigentümer des vorerwähnten Mehrfamilienhauses ist, keine Veranlassung, von der Anordnung einer Ersatzforderung gänzlich abzuse- hen. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf Art. 71 StGB zu verpflichten, dem Staat den Betrag von Fr. 200'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen.

2. Beschlagnahmte Vermögenswerte 2.1. Ausgangslage Die Vorinstanz hielt bei zwei Konten die Sperre und bezüglich der beschlagnahm- ten Barschaft des Beschuldigten die Beschlagnahme aufrecht und ordnete deren Heranziehung zur Deckung der Ersatzforderung oder der Verfahrenskosten heran (Urk. 69 S. 65 ff.). Die Verteidigung beantragt die Freigabe der Konten des Be- schuldigten. Bezüglich des sichergestellten Bargelds beantragt die Verteidigung, eventualiter im Falle eines Schuldspruchs, die Verwendung zur Deckung der Ver- fahrenskosten (Urk. 58 S. 21 f.; Urk. 85 S. 3 und Rz 53). 2.2. Grundlagen Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 65). 2.3. UBS-Konto Nr. 3 Bezüglich des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 (Urk. D1/14/6) bei der UBS gesperrten Kontos Nr. 3 (IBAN CH4) entschied die Vor- instanz, das darauf liegende Vermögen zur Kostendeckung (Verfahrenskosten, in- klusive Verteidigerkosten) heranzuziehen. Daher sei die Kontosperre aufrechtzuer-

- 73 - halten und bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. zum Erlass von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG zu verfügen (Urk. 69 S. 65 Erw. 2.4.2.; S. 69 Dispositivziffer 8). Das Konto wies im Zeitpunkt der Anordnung der Sperrung einen Saldo von Fr. 103'176.64 auf (Urk. D1/14/1). Dies stellt einen durchaus namhaften Anteil an die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten dar. Wenn die Verteidigung, wie vor Vorinstanz, geltend macht, auf dem Konto befän- den sich Vermögenswerte, die über mehrere Jahre aus legaler Erwerbstätigkeit an- gespart worden seien (Urk. 58 S. 22), so ist dieser Einwand als unbehilflich zu be- zeichnen, stellt es doch bei der Festlegung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB deren Wesen dar, dass keine Papierspur von den Deliktserlösen zu den vor- handenen Vermögenswerten rekonstruierbar ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen. 2.4. UBS-Gemeinschaftskonto Nr. 7 Hinsichtlich des Gemeinschaftskontos bei der Bank UBS, Konto Nr. 7 (IBAN CH8), das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 gesperrt wurde (Urk. D1/14/6) und dessen Inhaber neben dem Beschuldigten B._____ und C._____ (Vater des Beschuldigten und von B._____) sind, beschlagnahmte die Vorinstanz definitiv Fr. 60'000.– und ordnete deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass weder der Beschuldigte noch die Kontomitinhaber stichhaltige Gründe gegen eine gleichmäs- sige Anrechnung hätten vorbringen können, so dass dem Beschuldigten bei einem Kontostand von Fr. 187'000.– gemäss Akten (Urk. D1/14/2) Fr. 60'000.– anzurech- nen seien (Urk. 69 S. 66 Erw. 2.4.3., S. 69 Dispositivziffer 10). Auch diesbezüglich ist wiederum festzuhalten, dass die Argumntation der Verteidigung, wonach es der Staatsanwaltschaft nicht gelungen sei, den Nachweis zu erbringen, dass es sich um Deliktserlös des Beschuldigten handle (Urk. 58 S. 21), an der Sache vorbeizielt, zumal dies für eine Kontosperre bzw. Vermögensbeschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten nicht notwendig ist, ansonsten die Vermögenswerte bereits nach Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen wären. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen.

- 74 - 2.5. Beschlagnahmte Barschaft (Depositum, Beleg-Nr. 3766) Betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2020 (Urk. D1/23/29) beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 17'710.– (Deposi- tum, Beleg-Nr. 3766) entschied die Vorinstanz, diesbezüglich komme eine Einzie- hung in Frage, da es sich bei der Barschaft um Bargeld von im Drogenhandel übli- cher Stückelung handle. Die eingezogene Barschaft sei zur Deckung der Verfah- renskosten bzw. der Ersatzforderung zu verwenden (Urk. 69 S. 66 f. Erw. 3.1.). Im Dispositiv entschied die Vorinstanz dann, die Barschaft im Betrag von Fr. 13'800.10 definitiv zur Deckung der Verfahrenskosten zu beschlagnahmen. Im Übrigen sei die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten bis zur bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. diesbezüglicher Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG analog den vorgenannten Entscheiden betreffend Kontensperren (Urk. 69 S. 71 Dispositivziffer 15). Hierzu ist zu bemerken, dass aus den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht hervorgeht, inwiefern sie zur Differenzierung hin- sichtlich des Betrags von Fr. 13'800.10 gegenüber dem Gesamtbetrag von Fr. 17'710.– gelangt. Eine Addition der gesamten Kosten gemäss Dispositivzif- fer 16 des vorinstanzlichen Entscheids – Fr. 73'800.10 – zeigt aber, dass es sich bei den Fr. 13'800.10 um die Differenz zu den Fr. 60'000.–, die vom Gemein- schaftskonto zur Kostendeckung heranzuziehen sind, handelt. Bezüglich des Um- stands, dass sich der sichergestellte Betrag aus drogenhandelsüblicher Stückelung zusammensetzte, ist anzumerken, dass das durchaus ein Indiz dafür darstellt, dass es sich dabei tatsächlich um Erträge aus dem Cannabisverkauf des Beschuldigten handelte. Allerdings zog die Vorinstanz den Geldbetrag dann aber entgegen ihrer Erwägung nicht in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB ein, sondern entschied wie erwähnt, dass er an die Verfahrenskosten und im übersteigenden Betrag an die festgelegte Ersatzforderung anzurechnen sei. Ob der Betrag letztlich zur Deckung der Ersatzforderung oder der Verfahrenskosten angerechnet wird, dürfte für den Beschuldigten keinen Unterschied machen. Jedoch ist vorab die Busse von Fr. 100.– zu decken, zumal dem Beschuldigten bei jener im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung die Umwandlung in Haft droht. Die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 17'710.– ist daher vorab im Betrag von Fr. 100.– zur Deckung der

- 75 - Busse zu verwenden und im weiteren Betrag zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung heranzuziehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Kostendispositiv Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 16 des angefochte- nen Entscheides ist zu bestätigen. Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem weitgehenden Schuldspruch bleibt bzw. der Beschuldigte nur von einem Tat- vorwurf freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, im Um- fang von vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher ebenfalls im Umfang von vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ei- nem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die beschlagnahmten Vermö- genswerte des Beschuldigten zur Deckung der gesamten Verfahrenskosten nicht ausreichen, erscheint es angemessen, im Berufungsverfahren die Kosten der amt- lichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünf- teln vorbehalten bleibt. 2.2. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 86), unter Hinzurechnung von zusätzlichen 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung, mit insgesamt Fr. 14'700.– (in- klusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 76 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (79 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvor- teile Fr. 400'000.– zu bezahlen (Urk. 69 S. 64). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer solchen Verpflichtung des Beschuldigten abzusehen oder diese sei zu- mindest nach gerichtlichem Ermessen zu reduzieren (Urk. 58 S. 20 f.; Urk. 85 Rz 51 f.).

E. 1.1.1 Unter Anklageziffer 1.1 bzw. Dossier 1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, ab August 2014 über einen Zeitraum von drei Monaten im ehemaligen Firmengebäude der I._____ AG an der H._____- strasse 14 in … J._____ eine Hanf-Indooranlage zur Aufzucht von Drogenhanf und der Ernte von Marihuana erstellt zu haben. Ab November 2014 habe der Beschul- digte in der Hanf-Indooranlage Drogenhanf-Stecklinge angebaut, die er sich in der Stadt Zürich besorgt habe. Das in der Hanf-Indooranlage geerntete Marihuana habe der Beschuldigte in der Folge in 500-Gramm Portionen abgepackt und in der Stadt Zürich bei der Allmend an eine nicht näher bekannte Person – zu Mengen von 10-30 Kilogramm – zu einem Kilogrammpreis von Fr. 5'000.– verkauft. In den Jahren 2015 bis 2017 habe der Beschuldigte mit dem Verkauf der in der Hanf-In-

- 20 - dooranlage geernteten Marihuanamenge von 184.48 bis 195.6 Kilogramm einen Verkaufserlös von Fr. 922'400.– bis Fr. 978'000.– erwirtschaftet, wobei die Steck- linge einen THC-Gehalt von mindestens 1% und die ausgewachsenen Hanfpflan- zen einen solchen von 11% aufgewiesen hätten. Unter Abzug der Betriebskosten für die Hanf-Indooranlage vom Verkaufserlös, habe der Beschuldigte in dieser Zeit einen Gewinn zwischen Fr. 545'600.– bis Fr. 601'200.– erwirtschaftet. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. März 2018 konnten in den Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage in J._____ insgesamt 52.2 bis 54.9 Kilogramm Marihuana si- chergestellt werden, womit der Beschuldigte bei einem Verkaufspreis von Fr. 5'000.– einen Verkaufserlös von Fr. 261'000.– bis Fr. 274'000.– hätte erzielen können (Urk. D1/37 S. 2-5).

E. 1.1.2 Unter Anklageziffer 1.2. bzw. Dossier 2 wird dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2015 G._____ – dem Leiter Service und Unterhalt sowie Verkauf und Produk- tion bei der I._____ AG – am Geschäftssitz der I._____ AG vorgeschlagen zu ha- ben, eine Scheinanstellung zu vereinbaren, um den Betrieb der Hanf-Indooranlage und den anschliessenden Verkauf des Marihuanas zu verschleiern. G._____ sei bekannt gewesen, dass in den von der I._____ AG vermieteten Räumlichkeiten in J._____ eine Hanf-Indooranlage betrieben worden sei. Neben der Wahrung des Anscheins einer legalen Erwerbstätigkeit sollte mit der Scheinanstellung einerseits sichergestellt werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Einzahlun- gen an die Pensionskasse geleistet würden und keine Beitragslücken entstehen. Andererseits sollte ein Teil des mit dem Verkauf des Marihuanas verdienten Geldes über diese Scheinanstellung reingewaschen werden. Als Gegenleistung für den Abschluss der Scheinanstellung bei der Geschädigten hätten der Beschuldigte, aber auch teilweise B._____, G._____ monatlich Fr. 7'000.– überbracht, die dieser sodann für seine eigenen Bedürfnisse verwendet habe. Durch die Scheinanstellung des Beschuldigten und die damit verbundenen Lohnzahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 6'500.– sei der I._____ AG im Zeitraum von August 2015 bis zum

31. März 2018 ein Schaden in der Höhe von Fr. 222'500.– entstanden. Dies sei dem Beschuldigten und G._____ bewusst gewesen und von den beiden in Kauf genommen worden. Des Weiteren sei dem Beschuldigten, seinem Bruder B._____

- 21 - sowie G._____ bewusst gewesen, durch die Scheinanstellung in Dreierbesetzung Drogengeld "reinzuwaschen". Den Gewinn aus dem Betrieb der Hanf-Indooranlage und dem anschliessenden Verkauf von Marihuana habe der Beschuldigte sodann über die Scheinanstellung bei der I._____ AG in der Höhe von Fr. 224'000.– "rein- gewaschen". Dieses Geld habe der Beschuldigte in der Folge für die Bezahlung des Lebensunterhalts der Familie, Ferien und diverse weitere private Ausgaben sowie Ausbildungen seines Sohnes und seiner Ehefrau verwendet. Damit habe der Beschuldigte den Erlös aus dem Verkauf von Marihuana von knapp Fr. 1 Million in den Wirtschaftskreislauf geschleust und so deren deliktische Herkunft verschleiert sowie die Ermittlung und Einziehung erschwert bzw. verunmöglicht (Urk. D1/37 S. 6-8).

E. 1.2 Grundlagen

E. 1.2.1 Hierzu kann vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grund- sätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 62 f.). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz.

E. 1.2.2 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie- derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung wird verhindert, dass derjenige, der die Vermö- genswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser ge- stellt wird als jener, der sie noch hat. Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Der Richter kann aber die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verur- teilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden. Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mög- lichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach

- 71 - der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen be- stimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernst- hafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen behe- ben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wieder- eingliederung des Täters unerlässlich ist. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvoll- streckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatz- forderung rechtfertigt, setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person voraus. Dabei sind namentlich ihre Erwerbsmöglichkeiten re- spektive ihr Einkommen, ihr Vermögen, Schulden und familienrechtliche Verpflich- tungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3 und 4.4.1, m.w.H.).

E. 1.2.3 Anzumerken ist zudem, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Ersatzforderung grundsätzlich vom Brutto-Prinzip auszugehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten massgeblich ist (vgl. BGE 124 I 6, 9).

E. 1.3 Würdigung Die Vorinstanz hielt überzeugend fest, dass der Beschuldigte nach eigener Aus- sage schuldenfrei ist, dass er über diverse, im vorliegenden Verfahren gesperrte Konten verfügt, deren Gesamtwert sich auf mehrere hunderttausend Franken be- läuft, und dass er zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft an der E._____- strasse 11 in F._____ ist (Urk. 69 S. 63 f.). In Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB legte sie die Ersatzforderung auf Fr. 400'000.– fest, da der Beschuldigte nicht über liquide Mittel in der Höhe des erzielten Deliktsgewinns verfüge (Urk. 69 S. 64). Dazu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gestützt auf das Brutto-Prinzip grund- sätzlich – wie von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz beantragt (Urk. D1/37 S. 12) – hätte verpflichtet werden können, den erstellten Bruttoerlös von Fr. 922'400.– zu bezahlen. Unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung ge-

- 72 - mäss Art. 71 Abs. 2 StGB erscheint die vorinstanzliche Reduktion indessen nicht unangemessen. Angesichts der angeordneten Landesverweisung gegen den Be- schuldigten rechtfertigt sich darüber hinaus eine zusätzliche Herabsetzung, um dessen Resozialisierung nicht zu gefährden. Entgegen der Verteidigung besteht indessen insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschul- digte zu einem Drittel Miteigentümer des vorerwähnten Mehrfamilienhauses ist, keine Veranlassung, von der Anordnung einer Ersatzforderung gänzlich abzuse- hen. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf Art. 71 StGB zu verpflichten, dem Staat den Betrag von Fr. 200'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen.

2. Beschlagnahmte Vermögenswerte

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher ebenfalls im Umfang von vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ei- nem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die beschlagnahmten Vermö- genswerte des Beschuldigten zur Deckung der gesamten Verfahrenskosten nicht ausreichen, erscheint es angemessen, im Berufungsverfahren die Kosten der amt- lichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünf- teln vorbehalten bleibt.

E. 2.2 Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 86), unter Hinzurechnung von zusätzlichen 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung, mit insgesamt Fr. 14'700.– (in- klusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 76 - Es wird beschlossen:

E. 2.3 UBS-Konto Nr. 3 Bezüglich des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 (Urk. D1/14/6) bei der UBS gesperrten Kontos Nr. 3 (IBAN CH4) entschied die Vor- instanz, das darauf liegende Vermögen zur Kostendeckung (Verfahrenskosten, in- klusive Verteidigerkosten) heranzuziehen. Daher sei die Kontosperre aufrechtzuer-

- 73 - halten und bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. zum Erlass von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG zu verfügen (Urk. 69 S. 65 Erw. 2.4.2.; S. 69 Dispositivziffer 8). Das Konto wies im Zeitpunkt der Anordnung der Sperrung einen Saldo von Fr. 103'176.64 auf (Urk. D1/14/1). Dies stellt einen durchaus namhaften Anteil an die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten dar. Wenn die Verteidigung, wie vor Vorinstanz, geltend macht, auf dem Konto befän- den sich Vermögenswerte, die über mehrere Jahre aus legaler Erwerbstätigkeit an- gespart worden seien (Urk. 58 S. 22), so ist dieser Einwand als unbehilflich zu be- zeichnen, stellt es doch bei der Festlegung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB deren Wesen dar, dass keine Papierspur von den Deliktserlösen zu den vor- handenen Vermögenswerten rekonstruierbar ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen.

E. 2.4 UBS-Gemeinschaftskonto Nr. 7 Hinsichtlich des Gemeinschaftskontos bei der Bank UBS, Konto Nr. 7 (IBAN CH8), das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 gesperrt wurde (Urk. D1/14/6) und dessen Inhaber neben dem Beschuldigten B._____ und C._____ (Vater des Beschuldigten und von B._____) sind, beschlagnahmte die Vorinstanz definitiv Fr. 60'000.– und ordnete deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass weder der Beschuldigte noch die Kontomitinhaber stichhaltige Gründe gegen eine gleichmäs- sige Anrechnung hätten vorbringen können, so dass dem Beschuldigten bei einem Kontostand von Fr. 187'000.– gemäss Akten (Urk. D1/14/2) Fr. 60'000.– anzurech- nen seien (Urk. 69 S. 66 Erw. 2.4.3., S. 69 Dispositivziffer 10). Auch diesbezüglich ist wiederum festzuhalten, dass die Argumntation der Verteidigung, wonach es der Staatsanwaltschaft nicht gelungen sei, den Nachweis zu erbringen, dass es sich um Deliktserlös des Beschuldigten handle (Urk. 58 S. 21), an der Sache vorbeizielt, zumal dies für eine Kontosperre bzw. Vermögensbeschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten nicht notwendig ist, ansonsten die Vermögenswerte bereits nach Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen wären. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen.

- 74 -

E. 2.5 Beschlagnahmte Barschaft (Depositum, Beleg-Nr. 3766) Betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2020 (Urk. D1/23/29) beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 17'710.– (Deposi- tum, Beleg-Nr. 3766) entschied die Vorinstanz, diesbezüglich komme eine Einzie- hung in Frage, da es sich bei der Barschaft um Bargeld von im Drogenhandel übli- cher Stückelung handle. Die eingezogene Barschaft sei zur Deckung der Verfah- renskosten bzw. der Ersatzforderung zu verwenden (Urk. 69 S. 66 f. Erw. 3.1.). Im Dispositiv entschied die Vorinstanz dann, die Barschaft im Betrag von Fr. 13'800.10 definitiv zur Deckung der Verfahrenskosten zu beschlagnahmen. Im Übrigen sei die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten bis zur bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. diesbezüglicher Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG analog den vorgenannten Entscheiden betreffend Kontensperren (Urk. 69 S. 71 Dispositivziffer 15). Hierzu ist zu bemerken, dass aus den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht hervorgeht, inwiefern sie zur Differenzierung hin- sichtlich des Betrags von Fr. 13'800.10 gegenüber dem Gesamtbetrag von Fr. 17'710.– gelangt. Eine Addition der gesamten Kosten gemäss Dispositivzif- fer 16 des vorinstanzlichen Entscheids – Fr. 73'800.10 – zeigt aber, dass es sich bei den Fr. 13'800.10 um die Differenz zu den Fr. 60'000.–, die vom Gemein- schaftskonto zur Kostendeckung heranzuziehen sind, handelt. Bezüglich des Um- stands, dass sich der sichergestellte Betrag aus drogenhandelsüblicher Stückelung zusammensetzte, ist anzumerken, dass das durchaus ein Indiz dafür darstellt, dass es sich dabei tatsächlich um Erträge aus dem Cannabisverkauf des Beschuldigten handelte. Allerdings zog die Vorinstanz den Geldbetrag dann aber entgegen ihrer Erwägung nicht in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB ein, sondern entschied wie erwähnt, dass er an die Verfahrenskosten und im übersteigenden Betrag an die festgelegte Ersatzforderung anzurechnen sei. Ob der Betrag letztlich zur Deckung der Ersatzforderung oder der Verfahrenskosten angerechnet wird, dürfte für den Beschuldigten keinen Unterschied machen. Jedoch ist vorab die Busse von Fr. 100.– zu decken, zumal dem Beschuldigten bei jener im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung die Umwandlung in Haft droht. Die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 17'710.– ist daher vorab im Betrag von Fr. 100.– zur Deckung der

- 75 - Busse zu verwenden und im weiteren Betrag zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung heranzuziehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Kostendispositiv Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 16 des angefochte- nen Entscheides ist zu bestätigen. Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem weitgehenden Schuldspruch bleibt bzw. der Beschuldigte nur von einem Tat- vorwurf freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, im Um- fang von vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 3 Aufzählung der Beweismittel und Motivationslage der Beteiligten Diesbezüglich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 16 f.).

E. 3.1 Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwen- den. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das rich- terliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Lan- desverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatori- sche Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 124 zu Art. 66a StGB). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen

- 58 - sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskrite- rien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorge- nommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätz- lich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen aus- wirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedroh- ten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönli- chen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzu- treten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247-O vom 19. November 2018 E. V.7). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Vollzugshinder-

- 59 - nisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 E. 3.5).

E. 3.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte

- 42 - erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 3.1.2 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung aus- zugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 49 StGB). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271).

E. 3.1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkre- ten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu be- stimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher ku- mulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).

E. 3.1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst wor- den, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf

- 43 - dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungs- kriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objek- tiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonde- ren Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rah- men ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe fest- zulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufun- gen des Verschuldens zu berücksichtigen. Das Vorliegen eines Strafmilderungs- grundes allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrah- men zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Be- trachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes ei- ner Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rech- nung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63).

E. 3.2 Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzu- messung zu verweisen (Erw. IV.6.1.). Der inzwischen 52-jährige Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und lebt nunmehr – mit Ausnahme von vier Jahren in seiner Kindheit, welche er in Italien verbrachte – seit fast 50 Jahren in der Schweiz. Er hat mithin praktisch sein ganzes Leben hier verbracht und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung C. Seinen Angaben zufolge verfügt der Beschul- digte – ausser seinen Onkeln, die er jedoch fast nie gesehen habe (Prot. II S. 20) – in Italien über keine familiären und freundschaftlichen Verbindungen. Seine Ehe- frau und die gemeinsamen Söhne, seine Eltern und Geschwister leben in der Schweiz. Zu seinen Eltern und Geschwistern pflege er ein gutes Verhältnis. Betref- fend die Frage, ob er sich ein Leben in Italien zutrauen könne, machte er im Vor- verfahren keine Aussage (Urk. D1/6/32 F/A 137-140). Anlässlich der Berufungsver- handlung sagte er aus, dass er nicht wisse, was er tun würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste (Prot. II S. 20 f.). Die Ehefrau des Beschuldigten ist Staatsange- hörige der Slowakei und seit ihrer Einbürgerung auch der Schweiz (Urk. D1/6/4 F/A 32). Das Verhältnis zu ihr beschrieb er als gut, obschon sie sich im Jahr 2013 zweitweise getrennt hätten. Seitdem wohne seine Ehefrau im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses in F._____. Die räumliche Distanz habe sich bewährt, besser könne es nicht laufen. Für ihn sei es das Wichtigste, dass sie bei ihm sei. Zur aktu- ellen Wohnsituation gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, den Keller im Mehrfamilienhaus in ein Zimmer mit Duschmöglichkeit umgebaut zu haben und dort eingezogen zu sein (Prot. II S. 16 f.). Zur beruflichen Tätigkeit sei- ner Ehefrau sagte er aus, sie habe bis im Jahr 2014 ein Bistro geführt, das sie aber aufgrund einer Borreliose-Erkrankung habe aufgeben müssen. Danach habe sie sich in einer Weiterbildung als Fitnessinstruktorin ausbilden lassen (Urk. D1/6/4 F/A 20, 27, 40, 42, 46 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten selbst führte in der Ein- vernahme vom 29. August 2018 aus, sie arbeite in einem 70%-Pensum in einem Fitnesscenter und erziele ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'800.– (Urk. 10/5 F/A 37 ff.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Be-

- 60 - rufungsverhandlung sei seine Ehefrau aktuell Inhaberin eines Cafés (Prot. II S. 15). Die gemeinsamen Söhne, D._____ (21-jährig) und O._____(24-jährig), sind bereits seit mehreren Jahren volljährig. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

24. April 2018 führte der Beschuldigte aus, er wolle seinem Sohn D._____ eine drei bis vierjährige Schule mit kaufmännischem Lehrabschluss ermöglichen. Der ältere Sohn O._____ habe eine Lehre als Coiffeur absolviert (Urk. D1/6/4 F/A 46). Ange- sichts des Umstandes, dass nichts Gegenteiliges aktenkundig ist, ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte mit Abschluss der Erstausbildung seiner Söhne (vgl. Prot. II S. 20) ihnen gegenüber keine Unterhaltspflicht mehr trägt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, mittlerweile Grossvater des Kindes von O._____ geworden zu sein (Prot. II S. 15). Weiter gab er an, seine El- tern seien 76 Jahre alt. Sein Vater habe im Dezember 2022 einen Hirnschlag erlit- ten und sei pflegebedürftig. Seine Mutter leide zudem seit letztem Jahr an Brust- krebs (Prot. II S. 15 und S. 20; vgl. Urk. 85 Rz 44). Bezüglich seiner eigenen beruf- lichen Ausbildung und Tätigkeit führte der Beschuldigte in der Untersuchung aus, er habe eine dreijährige Lehre als Elektromonteur gemacht und diese auch abge- schlossen. Danach habe er zwei Jahre bei dieser Firma gearbeitet. Nachher habe er sieben Jahre bei der Firma P._____ als Servicetechniker gearbeitet, nachher bei Q._____, R._____ und bei der Firma S._____. Insgesamt habe er also schon bei diversen Firmen gearbeitet. Mit 20 Jahren habe er auch als Pöstler gearbeitet, er habe genommen, was frei gewesen sei. Er habe nicht so grosse Ansprüche gehabt, Hauptsache, es gebe einen Lohn. Gefragt, ob er eine höhere Fachschule oder ein Studium absolviert habe, antwortete er, er sei auch LAN Supporter, also Netzwerk- supporter gewesen und habe drei Jahre in dieser Funktion gearbeitet. Danach sei ihm gekündigt worden und er habe nichts mehr in diesem Bereich gefunden. Diese Ausbildung habe ein Jahr gedauert, wobei es sich um eine Abendschule gehandelt habe. Eine Fachschule oder ein Studium habe er aber nicht absolviert (Urk. D1/6/4 F/A 49 f.). Zur Situation im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte lebe von Arbeitslosengeldern und sei auf Jobsuche (Urk. 53 Rz 61). Aktuell sei der Beschuldigte seinen Aussagen in der Be- rufungsverhandlung zufolge im Café seiner Ehefrau tätig (Prot. II S. 19). Die Ver- teidigung führte weiter an, der Beschuldigte habe die meiste Zeit seines Lebens in

- 61 - der Schweiz verbracht und sei bestens integriert und vernetzt. So würde ihn – auf- grund des dörflichen Charakters seines Wohnorts F._____ – jeder kennen und ne- ben den familiären Verbindungen würden auch diverse freundschaftliche Verbin- dungen bestehen. Der Beschuldigte spreche zudem perfekt Schweizerdeutsch (Urk. 58 Rz 53; Urk. 85 Rz 45).

E. 3.2.1 In objektiver Hinsicht handelte es sich gemäss erstelltem Sachverhalt mit Cannabis bei einem durchschnittlichen THC-Gehalt von über 1% um ein Betäu- bungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG, das weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden darf (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Hinsichtlich der erfüllten Tathandlungen baute der Beschuldigte das Cannabis an (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG), er veräusserte es (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), besass es (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ), und finanzierte mittels der investierten Fr. 376'800.– die Pro- duktion der Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG). Der objektive Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG ist somit erfüllt.

E. 3.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und somit vorsätzlich. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG ist dementspre- chend erfüllt.

E. 3.2.3 Der Beschuldigte verwendete den aus dem Betäubungsmittelhandel er- wirtschafteten Gewinn für seinen Lebensunterhalt, wobei er nach eigenen Angaben

- 35 - durchaus in einem gewissen Luxus lebte, indem er seiner Familie teure Ferien und gutes Essen finanzieren sowie seiner Ehefrau und einem seiner Söhne eine Aus- bildung bezahlen konnte. Durch den Betäubungsmittelhandel erzielte der Beschul- digte einen Gesamtumsatz von mindestens Fr. 920'000.–. Zudem ging er der Pro- duktion und dem Handel von und mit Cannabis gewissermassen vollberuflich nach, indem er während der betreffenden Zeit keine weitere Berufstätigkeit aufwies. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ist damit fraglos erfüllt.

E. 3.2.4 Demzufolge ist der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu sprechen.

4. Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung Wie vorstehend dargestellt, lässt sich der innere Sachverhalt bezüglich der Schä- digung der I._____ AG durch G._____ nicht erstellen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB frei- zusprechen.

5. Qualifizierte Geldwäscherei

E. 3.3 Schlussfolgernd kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und in familiärer Hinsicht als in der Schweiz verwurzelt bezeichnet werden kann, nachdem seine Ehefrau mit Schwei- zer Bürgerrecht, seine volljährigen Söhne, seine Eltern und seine Geschwister hier leben (vgl. zur Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK eingehend nachfolgend, Erw. VI.5.). In beruflicher Hinsicht ist sodann zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte zwar eine Ausbildung abgeschlossen hat und mehr als 20 Jahre seines Lebens bei diversen Firmen als Elektromonteur und Ser- vicetechniker in der Schweiz arbeitstätig war. In der jüngsten Vergangenheit war er jedoch eine gewisse Zeit arbeitslos, mithin beim RAV angemeldet. Ausserdem hat er seinen Lebensunterhalt über mehrere Jahre hinweg mittels aus dem Drogenhan- del stammenden Geldern finanziert. Aktuell ist er zwar im Café seiner Ehefrau tätig. Konkrete Angaben zu den effektiven monatlichen Einkünften wollte er aber keine machen (Prot. II S. 19). Immerhin ist, was sein allgemeines Verhalten in der Schweiz betrifft, zwar festzuhalten, dass er im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet ist (Urk. 83). Allerdings ergeben sich aus den Akten des Migrationsam- tes des Kantons Zürich zahlreiche (im Strafregister nicht eingetragene) Verurteilun- gen des Beschuldigten (Urk. D1/21/4/1-52). Diese dürfen zwar im Zusammenhang mit der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Landesverweisung ist indessen eine eigenständige strafrechtliche Massnahme, wobei auch ausländer- rechtliche Kriterien, insbesondere die gängigen Integrationskriterien, herangezo- gen werden. Gelöschte Straftaten dürfen daher zur Beurteilung der Integration und insbesondere des Sozialverhaltens berücksichtigt werden (Urteile des Bundesge- richts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.6). Die sich aus den Mi- grationsakten ergebenden Vorstrafen des Beschuldigten liegen zwar länger zurück, indes ist hervorzuheben, dass er bereits mehrere Male wegen mehrfacher Wider-

- 62 - handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (Urk. D1/21/4/1-3 und Urk. D1/21/4/38-46). In Bezug auf sein aktuelles Sozialverhalten ist zudem ein- schränkend das Delinquieren trotz laufenden Strafverfahrens bezüglich des Vor- wurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu würdigen, doch handelt es sich dabei lediglich um ein Vergehen mit leichtem Verschulden. Nichtsdestotrotz ist in Würdigung aller relevanten Umstände – insbesondere aufgrund der langen Anwe- senheitsdauer und der familiären Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz – von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

4. Güterabwägung

E. 3.3.1 Schliesslich wurde vor Vorinstanz, wie auch erneut im Rahmen der Be- rufungsverhandlung, von der Verteidigung vorgebracht, das Verfahren gegen G._____ sei getrennt geführt worden, wodurch dem Beschuldigten das Teilnahme- recht an der polizeilichen Einvernahme von G._____ verwehrt geblieben sei. An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2020 zwischen dem Be- schuldigten, G._____ und B._____ (Urk. D1/9 S. 1 ff.) habe G._____ seine Aussa- gen nicht wiederholt, sondern lediglich die Vorhalte der Staatsanwaltschaft aus frü- heren Einvernahmen bestätigt bzw. auf seine früheren Aussagen verwiesen, womit dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht Genüge getan werde. Auch an der Hauptverhandlung vom 1. September 2021 seien G._____ le- diglich seine früheren Aussagen vorgehalten worden, woraufhin er mehrheitlich auf diese verwiesen habe. Daher dürften die Aussagen von G._____ nicht zulasten des

- 19 - Beschuldigten A._____ verwertet werden, womit nicht ersichtlich sei, auf Basis wel- cher Beweismittel der Beschuldigte wegen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbe- sorgung verurteilt werden sollte (Urk. 58 Rz 12 f.; Prot. I S. 37; Urk. 85 Rz 11 f.).

E. 3.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Verteidigung des Beschul- digten A._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2020 die Möglichkeit gegeben wurde, Ergänzungsfragen an den Mitbeschuldigten G._____ zu stellen, die Verteidigung hiervon jedoch keinen Gebrauch machte (Urk. D1/9 S. 37). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten, wie auch des Mitbeschul- digten B._____, wurde damit gewahrt, zumal G._____ zwar bei den Fragen bezüg- lich des Arbeitsvertrags zwischen dem Beschuldigten und der I._____ AG auf seine früheren Aussagen verwies, statt diese detailliert erneut vorzutragen (Urk. D1/9 S. 13 f.), er jedoch keineswegs die Aussagen verweigerte. Das Stellen von Fragen an ihn war den Mitbeschuldigten und deren Verteidigern mithin durchaus möglich. Auch vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Mitbeschuldigten im Verfah- ren somit verwertbar. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage

E. 3.4 Übertretungen Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG wird mit Busse geahndet. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB gilt bei Übertretungen im Allge- meinen ein Maximalbetrag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei Deliktsmehrheit oder Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt (HEIMGARTNER, in: Keller/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N 36 zu Art. 106 StGB).

E. 3.5 Massgebliche Strafrahmen

E. 3.5.1 Vorliegend ist vom Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen, der von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Da keine aussergewöhnlichen Um- stände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen ab- zuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öffnen.

- 45 -

E. 3.5.2 Soweit Geldstrafen auszusprechen sind, richtet sich der Strafrahmen vorliegend aufgrund der Ausnahmebestimmung im Falle der schweren Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, wonach zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe immer auch eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen ist.

4. Strafzumessung im engeren Sinne

E. 4 Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätz- lich überzeugend (Urk. 69 S. 16-29), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher pri- mär präzisierender Natur.

E. 4.1 Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicher- heits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anord- nung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/ UEBER- SAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverwei- sung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesver- weisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig er- scheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom

22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 E. 3.4.4 vom 4. Dezember 2019; je mit Hin- weisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" be- darf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung über-

- 63 - wiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1 m.w.H.). Bezüglich Verurteilungen we- gen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG hat das Bundesgericht zudem eine sehr strenge Rechtsprechung und hält fest, dass Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven als schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Ordnung gelten und dementsprechend das öffentliche Inter- esse stark zu gewichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. Sep- tember 2020 E. 3.4.10).

E. 4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz präsentiert sich als besonders streng. Dabei ist zu beachten, dass "Drogenhandel" bereits von Verfassungs wegen in der Regel zu einer Lan- desverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6 m.w.H.). Zwar gestand der Beschuldigte die Tat von Anfang an, doch bestand angesichts der Sicherstellungen infolge der Hausdurchsuchung am Wohnort und insbesondere bei der Hanf-Indooranlage in J._____ schon zu Beginn der Untersuchung eine erdrückende Beweislage. Getrübt wird die Legalprognose des Beschuldigten durch das Delinquieren trotz laufenden Strafverfahrens in Form des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes. Hinsichtlich seines Tatentschlusses ist vor dem Hintergrund möglicher ausländerrechtlicher Konsequenzen zu beachten, dass der Beschuldigte bereits mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 6. April 2004 (erneut) formell verwarnt wurde und ihm schwererwiegende frem- denpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt wurden, für den Fall, dass er ins- künftig bestraft werden sollte wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft mit sich bringt (Urk. D1/21/3). Der Beschul- digte delinquierte somit im Bewusstsein, dass er hierdurch sein Aufenthalts- und Niederlassungsrecht verwirken könnte. Beim vom Beschuldigten begangenen Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich zwar nicht um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, sondern betroffen war mit Cannabis "nur" eine vergleichsweise leichte Droge. Demgegenüber sind Art und Umfang des Handels des Beschuldigten – einzige Einkommensquelle, professio-

- 64 - neller Betrieb, grosse Menge, mehrere Jahre, raffiniertes Vorgehen – als beson- ders gravierend zu bezeichnen, so dass, wie im Rahmen der Strafzumessung dar- gelegt, das Verschulden selbst innerhalb des nach oben sehr weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Für die Anlasstat wurde die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente auf 36 Monate Freiheitsstrafe veranschlagt (vgl. E. IV.5.1.3.), was bereits für sich klarerweise auf eine nicht unerhebliche Tatschwere schliessen lässt. Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuter- ten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegwei- sung. Ausserdem delinquierte der Beschuldigte, der über eine gute Berufsausbil- dung verfügt und während Jahrzehnten berufstätig war, entgegen der Ansicht sei- ner Verteidigung (vgl. Urk. 85 Rz 48) keineswegs aus Leichtsinn, wirtschaftlicher Not oder aufgrund einer schweren Sucht. Vielmehr erschien ihm aus egoistischer Berechnung der Einstieg in die professionelle Produktion und den Verkauf von Dro- genhanf als die einfachste und lukrativste Einkommensmöglichkeit, wobei er sich mittels des Scheinarbeitsvertrages in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht raffiniert absicherte. Zudem machte sich der Beschuldigte nebst der Kata- logtat auch noch der qualifizierten Geldwäscherei strafbar. In einer Gesamtbetrach- tung manifestierte er mit diesem Vorgehen eine doch sehr hohe kriminelle Energie. Ferner ist nochmals auf die in der Vergangenheit erfolgten, indes nicht mehr im Schweizerischen Strafregister eingetragenen, Verurteilungen des Beschuldigten

– mitunter wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – hinzuweisen (vgl. vorstehend, Erw. 3.3.), was deutlich aufzeigt, dass der Beschul- digte in der Vergangenheit Mühe hatte, sich straflos zu verhalten. Insgesamt führt dies zu einem hohen Interesse der Schweiz bzw. ihrer Rechtsordnung an der Lan- desverweisung des Beschuldigten.

E. 4.3 Diesem hohen Fernhalteinteresse steht das vorstehend unter Erw. 3.2. und 3.3. geschilderte Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib im Land ge- genüber. Der Beschuldigte verfügt, wie gezeigt, über intakte familiäre und soziale Bindungen in der Schweiz. Allerdings ist zu beachten, dass es ihm, auch wenn das mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, problemlos möglich ist, diese Kontakte insbesondere zu seinen volljährigen Söhnen, Geschwistern und Eltern auch von Italien her zu pflegen. Sowohl Besuche seiner Familie in Italien, als auch Besuche

- 65 - des Beschuldigten im vom Grossraum Zürich aus gesehen grenznahen Ausland sind grundsätzlich relativ einfach zu bewältigen und finanziell tragbar, da Italien ein Nachbarland ist. Mit den heutigen technologischen Mitteln sind auch Telefon- oder Videoanrufe – insbesondere mit Blick auf seine Eltern, welche aufgrund des Ge- sundheitszustandes des Vaters nicht mehr reisen könnten (vgl. Urk. 85 Rz 44) – einfach und kostengünstig machbar. Bezüglich der Beziehung zu seiner Ehefrau sind keine Gründe ersichtlich, weswegen sie ihm nicht ins Ausland folgen könnte, hat sie doch als schweizerische und slowakische Staatsangehörige sowie Ehefrau des Beschuldigten mit italienischer Staatsangehörigkeit ohne Weiteres einen Auf- enthalts- und Erwerbsanspruch in Italien. Ein Wohnsitzwechsel der Ehefrau des Beschuldigten gemeinsam mit ihm nach Italien erscheint somit durchaus zumutbar. Weiter sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausge- hende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur des Beschuldig- ten gegeben. Zudem spricht auch unter gesundheitlichen Aspekten nichts gegen eine Landesverweisung. Im Rahmen der Güterabwägung ist somit ein überwiegen- des öffentliches Interesse an der Landesverweisung zu bejahen.

5. Prüfung nach EMRK

E. 5 Anklageziffer 1.1, Dossier 1

E. 5.1 Zu prüfen ist sodann, ob sich die Landesverweisung auch unter dem Blick- winkel von Art. 8 EMRK aufrechterhalten lässt. Nach der Rechtsprechung gehört zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Bezie- hungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzi- elle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Der Schutzbereich ist tangiert, wenn eine Ausweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberech- tigten Person beeinträchtigt würden, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben anderorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebli-

- 66 - ches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nachfolgende Elemente zu berück- sichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugend- licher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Auslän- ders während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendigenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist indessen für sich alleine ausschlaggebend, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sodann festgehal- ten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien beson- ders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.). Anzufügen ist, dass das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK auch die Heirat mit einer Schweizerin als nicht einer Landesverweisung entgegenstehend einstuft, hielt es doch in seinem Entscheid fest, der Ehefrau (und den Kindern) stehe frei, hier zu bleiben und den Kontakt durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrechtzuer- halten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 m.w.H.).

E. 5.1.1 Objektive Tatschwere Bezüglich objektiver Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von November 2014 bis Ende März 2018, also über einen Deliktszeitraum von mehr als drei Jahren, Marihuana selbst produzierte und in grösseren Mengen verkaufte. Da- bei handelte er sehr planmässig und strukturiert, wobei er seine volle Arbeitskraft darauf verwendete bzw. gewissermassen vollberuflich der Produktion und dem Handel von und mit Marihuana nachging. Der Beschuldigte wendete ein hohes Mass an krimineller Energie auf, die sich in einem raffinierten, organisierten Vorge- hen manifestierte. So übergab er die Einzahlungsscheine für die Bezahlung der Mietzinse für die Räumlichkeiten in J._____ seinem Bruder B._____ und gab auf den Einzahlungsscheinen den Namen der Firma seiner Ehefrau an, um mit der Lie- genschaft in J._____ nicht in Verbindung gebracht zu werden. Die Hanf-Indooran- lage war sehr professionell aufgebaut und erlaubte es ihm, einen durchaus erheb- lichen Ertrag und einen erheblichen sechsstelligen Gewinn aus dem Hanfanbau von mindestens 184.48 Kilogramm Marihuana zu erwirtschaften. Er erreichte ins- gesamt einen Bruttoverkaufserlös von rund Fr. 922'000.– und einen Reingewinn von gut Fr. 545'000.–. Hiermit finanzierte er sich und seiner Familie während der Deliktszeit einen im Vergleich zu vorher gehobenen Lebensstil. Zusätzlich hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung weitere 3'500 Hanfpflanzen entspre- chend einer Gesamtmenge von 52.2 bis 54.9 Kilogramm Marihuana zum späteren Verkauf in der Hanf-Indooranlage bereit. Diese Menge von Marihuana hätte bei einem Verkauf zu Fr. 5'000.– pro Kilogramm einen weiteren Erlös von Fr. 261'000.– bis Fr. 274'500.– erbracht. Das sichergestellte Marihuana wies teilweise einen sehr hohen Wirkstoffgehalt an THC von mindestens 11% auf. Wenn von der Verteidigung geltend gemacht wird, dass sich die gesellschaftliche und politische Einstellung zu Cannabis in den letzten Jahren erheblich weiterentwi- ckelt habe, was bei der strafrechtlichen Beurteilung des Cannabishandels nicht un- berücksichtigt bleiben dürfe (Urk. 58 Rz 31 ff.; Urk. 85 Rz 28), so geht dieser Ver-

- 47 - gleich ins Leere. Zwar ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herr- schender Lehre bei Cannabis-Produkten auch beim Handel mit hohen Mengen, wie vorliegend von mindestens 184.48 Kilogramm, zu Recht keine Gefährdung der Ge- sundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG anzunehmen. Wenn aber gegenüber Betäubungsmitteln wie z.B. Heroin, Kokain oder syntheti- schen Drogen ein weit geringeres Gefährdungspotential vorliegt, so kann dieses doch keineswegs verharmlost werden. Insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch kann diese Droge durchaus zu psychischen und physi- schen Belastungen führen (BGE 120 IV 256 E. 2c S. 259 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3). Die Tatsache, dass THC- arme Produkte mittlerweile legal sind und auch bezüglich anderen Cannabis-Pro- dukten die Diskussion bezüglich einer möglichen Legalisierung in jüngerer Zeit wie- der aufgekommen ist, vermag daran nichts zu ändern. Gerade der vielfach vorge- nommene Vergleich mit stark-alkoholischen Getränken zeigt, dass eine Verharm- losung fehl am Platz ist, zumal eine unabhängige Qualitätskontrolle zur Sicherheit der Konsumenten bei Cannabis-Produkten, wie sie vom Beschuldigten produziert und verkauft wurden, angesichts der Illegalität nicht möglich ist. Von einer Unge- fährlichkeit der Tathandlungen des Beschuldigten für die Konsumenten kann also keine Rede sein. Die objektive Tatschwere ist somit innerhalb des sehr weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bezeichnen.

E. 5.1.2 Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass das Motiv des Beschuldigten rein finanzieller Natur war. Wenn die Verteidigung dazu ausführt, mit dem Anbau und Verkauf von Marihuana habe der Beschuldigte eine Möglichkeit gesehen, sei- nen Konsum zu finanzieren und den Söhnen eine gute Ausbildung und einen guten Lebensstandard zu ermöglichen, so ist das durchaus richtig (Urk. 58 Rz 37-39; Urk. 85 Rz 32). Davon, dass er sich in einer materiellen Notlage befunden hätte, kann jedoch keine Rede sein, zumal er auch über Vermögen verfügte. So wäre ihm die Annahme einer legalen Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Lebensunterhalts von sich selbst und seiner Familie durchaus möglich und ohne Weiteres zumutbar

- 48 - gewesen. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgehalten wurde (vgl. Erw. II.5.2.1. f.), war der vom Beschuldigten mehrfach geschilderte Eigenkon- sum von Marihuana auch nicht derart gross, dass er geeignet gewesen wäre, das Mass seiner Steuerungsfähigkeit zu beeinträchtigen, oder dass daraus exorbitante Kosten – wie z.B. bei einer schweren Heroin- oder Kokainsucht – entstanden wä- ren. Vielmehr erschien dem Beschuldigten die Aufnahme der Produktion und des Verkaufs von Marihuana im grossen Stil als die einträglichste und bequemste Mög- lichkeit einer Erwerbstätigkeit. Die objektive Tatschwere wird somit durch die sub- jektive Tatschwere nicht gemindert.

E. 5.1.3 Zwischenfazit Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens liegt daher ein nicht mehr leichtes Ver- schulden vor. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 69 S. 46) erscheint daher ohne Weiteres als angemessen.

E. 5.1.4 Die Gewerbsmässigkeit setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung voraus, dass der Täter berufsmässig handelt, d.h. dass sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und

- 37 - erzielten Einkünften ergibt, dass die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt wird (BGE 129 IV 255; BGE 119 IV 129 E. 3a; BGE 116 IV 319 E. 4). Wesentliches Merkmal ist, dass aus den gesamten Umständen geschlossen wer- den kann, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Weitere Vorausset- zungen sind die mehrfache Tatbegehung, die Handlungsabsicht des Täters ein Er- werbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen wer- den muss, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen war (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; BGE 119 IV 129 E. 3a). Als weitere Voraussetzung ist erforderlich, dass durch die Gewerbsmässigkeit ein gros- ser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird. Ein grosser Umsatz ist ab Fr. 100'000.– gegeben (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff.). Ein erheblicher Gewinn liegt ab einem erzielten Nettoerlös von mindestens Fr. 10'000.– vor (BGE 129 IV 188 E. 3.1.1; BGE 129 IV 253 E. 2.2).

E. 5.2 Hierzu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härtefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prü- fung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK weitestgehend be- antwortet. Art und Schwere der Straftat sprechen klar gegen den Beschuldigten, ebenso die Tatsache, dass er diese nicht etwa als noch etwas unreifer junger Er- wachsener, sondern vielmehr im mittleren Erwachsenenalter beging. Die Tat liegt noch nicht lange zurück und das Verhalten des Beschuldigten seit Beginn des Ver- fahrens kann mittels Begehung des Straftatbestandes des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand während des laufenden Strafverfahrens auch keineswegs als ein-

- 67 - wandfrei bezeichnet werden. Demgegenüber sprechen die lange Aufenthaltsdauer und die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat zu ei- nem gewissen Grade zu Gunsten des Beschuldigten. Zu berücksichtigen ist, dass lediglich die Ehefrau des Beschuldigten zur Kernfamilie im Sinne der Rechtspre- chung des Bundesgericht zu Art. 8 EMRK gehört, zumal die gemeinsamen Söhne bereits volljährig sind und ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mithin keine fi- nanzielle Abhängigkeit vom Beschuldigten gegeben ist. Wie im Rahmen der Güter- abwägung dargelegt, können die Kontakte zur Familie aber auch im Falle des Voll- zugs einer Landesverweisung gelebt werden. Zudem sind keine über das übliche Mass gehende Bindungen sozialer oder wirtschaftlicher Natur vorhanden. Gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht auch die Heirat mit einer Schweizerin einer Landesverweisung nicht grundsätzlich entgegen. Die Verteidi- gung machte geltend, dass es für die ganze Familie eine Katastrophe wäre, wenn der Beschuldigte nach Italien auswandern und seine Eltern in ihrem beeinträchtig- ten Gesundheitszustand alleinlassen würde (Urk. 85 Rz 44), ohne jedoch einen konkreten Grund hierfür darzulegen. Da die Geschwister des Beschuldigten in der Schweiz leben, ist es denn auch nicht so, dass ihre Eltern in ihrem pflegebedürfti- gen Zustand ohne andere Familienmitglieder in der Schweiz alleingelassen wür- den. Betreffend Bindungen des Beschuldigten zum Herkunftsland ist festzuhalten, dass selbst wenn er ggf. keinen weitgehenden sozialen und wirtschaftlichen Bezug zu Italien hat, doch kein relevanter kultureller Unterschied existiert, weswegen sich dies neutral auswirkt. Mit der Kultur und Sprache seines Herkunftslandes dürfte der Beschuldigte jedenfalls vertraut sein, zumal er auch seine Ferien in Italien verbringt (Urk. D1/6/4 F/A 86). Schliesslich ist auch das Kriterium des Gesundheitszustan- des neutral zu bewerten. Die Aussprechung einer Landesverweisung stellt für den Beschuldigten zwar zweifelsohne einen Eingriff von gewisser Schwere dar. Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist jedoch festzustellen, dass die persönlichen Inter- essen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere des Delikts das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Landes- verweises nicht überwiegen und diese demnach mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

- 68 -

6. Prüfung nach FZA

E. 5.2.1 Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte dem Mitbe- schuldigten G._____ ab 1. August 2015 bis Ende März 2018 jeweils monatlich rund Fr. 7'000.– bzw. zuletzt jeweils rund Fr. 10'000.– einbezahlte, worauf ihm von der I._____ AG im Rahmen des Scheinarbeitsvertrages eine Gesamtbruttolohnsumme von rund Fr. 222'500.– in dieser Zeitspanne ausbezahlt wurde, die den Lohn für eine vermeintlich legale Erwerbstätigkeit darstellte, so dass gegenüber Sozialver- sicherungen und Steuerbehörden der Anschein korrekten Verhaltens erweckt wurde, wobei das Konstrukt des Beschuldigten und von G._____ geeignet war, die Ermittlung der verbrecherischen Herkunft der Gelder zu vereiteln. Der Beschuldigte und G._____ handelten bei ihrem Vorgehen planmässig, strukturiert und professi- onell. Die objektive Tatschwere ist daher als keineswegs mehr leicht einzustufen.

- 49 -

E. 5.2.2 Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die Erwägungen zum sub- jektiven Verschulden beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwie- sen werden (Erw. IV.5.1.2.), zumal das Konstrukt mit dem Scheinarbeitsverhältnis zu dessen Unterstützung diente. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellem Motiv. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Zumessungskriterien ist von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen.

E. 5.2.3 Zwischenfazit Insgesamt liegt somit innerhalb des von einer Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheits- strafe – letztere ist zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu ver- binden – reichenden Strafrahmens ein keineswegs mehr leichtes Verschulden vor. Als Strafe für diesen Vorwurf erscheinen 18 Monate Freiheitsstrafe und eine Gelds- trafe von 100 Tagessätzen angemessen.

E. 5.2.4 Der Gewinn der Geldwäschereihandlungen bestand für den Beschuldig- ten, der auch Vortäter war, in der Quasilegalisierung der Gelder in Form des erhal- tenen Scheinarbeitslohnes. Insofern kann sein Gewinn nicht betragsmässig festge- legt werden. Der Umsatz der Handlungen betrug aber mehr als das Doppelte der relevanten Fr. 100'000.–, weswegen die Schwelle klar überschritten ist. Wenn die Verteidigung einwendet, der Beschuldigte habe zwar den Betäubungsmittelhandel nach Art eines Berufes ausgeübt, nicht jedoch die Scheinanstellung bei der I._____ AG (Urk. 58 Rz 26; Urk. 85 Rz 25), so ist dem zu entgegnen, dass das Scheinar- beitsverhältnis für den Beschuldigten doch einen essenziellen Teil darstellte, indem er auch als berufsmässiger Produzent und Händler von Drogenhanf gegenüber Dritten über ein scheinbar legales Arbeitsverhältnis verfügte und den Verpflichtun- gen gegenüber Sozialversicherungen und Steuerbehörden nachkommen konnte. So verleiht denn insbesondere dieses mit einem Scheinvertrag, dem einseitig –

- 40 - seitens der I._____ AG – durchaus nachgelebt wurde, unterlegte Vorgehen den Geldwäschereihandlungen eine gewerbsmässige Natur. Das Qualifikationsmerk- mal der Gewerbsmässigkeit der Geldwäscherei ist damit erfüllt.

E. 5.2.5 Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 54 Mona- ten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 69 S. 53 und 68). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, wie auch berufungshalber, eventualiter (im Falle eines Schuldspruchs wegen Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz und einfacher Geldwäscherei) eine Be- strafung des Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstrafe. Im Hauptantrag wird die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand und einer Busse von Fr. 100.– wegen der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetztes beantragt (Urk. 58 S. 2; Urk. 85 S. 2 f.).

2. Anwendbares Recht

E. 5.3 Fahren in fahrunfähigem Zustand

E. 5.3.1 Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis von seinem Wohnort in F._____ nach M._____ lenkte, um dort jemanden abzuholen und danach wieder zu sich nach Hause zu fahren, mithin dass er die dortigen Verkehrsteilnehmer auf diese Weise gefährdete. Da das Fahren in diesem Zustand indes rund 24 Stunden nach dem Konsum von Cannabis erfolgte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die beeinträchtigende Wirkung des Cannabis höchstens noch leicht war. Die zurück- gelegte Fahrt war zudem auch nicht sehr lang. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen.

- 50 -

E. 5.3.2 Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die fragli- che Fahrt machte, um jemanden abzuholen, womit es sich nicht um einen irgendwie dringenden Grund handelte. Als regelmässigen Konsumenten war ihm bewusst, dass THC deutlich länger im Blut nachweisbar bleibt und einen Einfluss auf die Fahrfähigkeit haben kann. Auch war ihm bewusst, dass er diesfalls eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit schuf und er nahm das in Kauf. Die Tatbegehung in Eventualvorsatz wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus, wobei weiterhin ein leichtes Verschulden gegeben ist.

E. 5.3.3 Zwischenfazit Insgesamt liegt somit ein leichtes Verschulden vor, wobei die objektive Tatschwere durch die subjektive Schwere der Tat leicht relativiert wird. Während bei der objek- tiven Tatschwere eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen erschiene, führt die subjektive Tatschwere zu einer leichten Senkung auf 45 Tagessätze Geldstrafe. Die von der Vorinstanz veranschlagte Strafe von 3 Monaten Freiheits- strafe (vgl. Urk. 69 S. 50) erscheint daher als zu hoch und kann so auch nicht aus- gesprochen werden, zumal kein Grund nach Art. 41 aStGB vorliegt, weswegen eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe auszusprechen wäre.

E. 5.4 Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Bezüglich der Busse für diesen Tatvorwurf stellten Staatsanwaltschaft (Urk. D1/37 S. 12) und Verteidigung (Urk. 58 S. 2) übereinstimmend den Antrag, der Beschul- digte sei mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen, welchem Antrag die Vorinstanz folgte (Urk. 69 S. 51). Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im vorins- tanzlichen Entscheid ist die Busse daher auf Fr. 100.– festzusetzen.

E. 5.5 Asperation

E. 5.5.1 Freiheitsstrafe Einsatzstrafe stellen die 36 Monate Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Von den 18 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifi-

- 51 - zierte Geldwäscherei erscheint es angesichts des engen Sachzusammenhangs ge- rechtfertigt, deren 12 Monate im Rahmen der Asperation für die Bildung der Ge- samtstrafe zu berücksichtigen. Somit resultieren 48 Monate Freiheitsstrafe.

E. 5.5.2 Geldstrafe Einsatzstrafe stellen – weil den abstrakten Strafrahmen bildend – die 100 Tages- sätze für die qualifizierte Geldwäscherei dar. Von den 45 Tagessätzen für das Fah- ren in fahrunfähigem Zustand erscheint die Berücksichtigung von 30 Tagessätzen bei der Bildung der Gesamtstrafe angemessen. Dies ergibt im Total 130 Tages- sätze Geldstrafe.

E. 5.6 Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her, wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens, ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 bis zu 20 Jahren als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähn- ten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente resultieren somit eine Freiheits- strafe von 48 Monaten, eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 100.–.

E. 6 Täterkomponente

E. 6.1 Im Falle von Personen aus EU- oder EWR-Staaten, wie dem Beschuldigten, ist weiter das Verhältnis zu prüfen zwischen Art. 66a StGB, welcher eine obligato- rische Landesverweisung bei Begehung einer Katalogtat vorsieht, und dem Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681), welches in Art. 5 Abs. 1 Anhang I festhält, dass die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Das Bundesgericht äus- serte sich u.a. im Fall BGE 145 IV 364 zum Verhältnis und führte aus, die Schweiz habe bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Ver- pflichtungen zu beachten (E. 3.4.1). Das FZA sei so auszulegen, wie sein gewöhn- licher Wortsinn es nahelege. Dabei soll in Betracht gezogen werden, dass die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat sei und im Zweifel bei der Beurteilung des Vorlie- gens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit weni- ger strenge Massstäbe anlegen dürfe (E. 3.8). Der gewöhnliche Wortlaut des FZA besteht unter anderem in einem ausdrücklichen Verweis auf die einschlägige Richt- linie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 2 Anhang I) und die dazu ergangene Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 (Art. 16 Abs. 2 FZA). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist, soweit Staatsangehö- rige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind, im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnis- mässig ist. Automatismen sind weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldig- ten zulässig. Eine Beendigung des Aufenthalts setzt eine tatsächliche, gegenwär- tige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft voraus, wobei an das persönliche Verhalten des Beschuldigten angeknüpft und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss. Nicht erforderlich ist jedoch, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden muss, dass die Person erneut straffällig wird. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann genügen, so- fern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körper- liche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 55 E. 4.4). Das Bundesgericht hielt

- 69 - fest, dass die Voraussetzung der gewissen Schwere der Straftat gemäss seiner Rechtsprechung beim qualifizierten Drogenhandel in der Regel erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.3.2 f. und E. 4.4).

E. 6.2 Hierzu kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Här- tefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsab- kommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union beantwortet. Der Tat- vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, für den eine mehr- jährige unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist ohne Weiteres als Straftat von einer gewissen Schwere zu qualifizieren, die auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einen Landesverweis rechtfertigt.

7. Dauer der Landesverweisung

E. 6.2.1 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 83), was zumessungs- neutral bleibt (BGE 136 lV 1).

E. 6.2.2 Bezüglich des Tatvorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hierbei trotz bereits lau-

- 53 - fender Untersuchung delinquierte. Dies wirkt sich indessen lediglich auf die Gelds- trafe aus, soweit diese für den betreffenden Tatvorwurf auszusprechen ist.

E. 6.3 Geständnis / Reue und Einsicht

E. 6.3.1 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta- dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.

E. 6.3.2 Mit Ausnahme des Tatvorwurfs der Anstiftung zu ungetreuer Geschäfts- besorgung, bei dem zwar kein Geständnis bezüglich des inneren Sachverhalts vor- liegt, indes ein Freispruch ergeht, zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen der Un- tersuchung im Wesentlichen geständig, womit er das Verfahren doch erleichterte. Dieses weitgehende Geständnis wollte er aus prozesstaktischen Gründen vor Vor- instanz, wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch nicht mehr bestä- tigen. Nichtsdestotrotz ist das Geständnis zumindest leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen.

E. 6.3.3 Eigentliche Reue und Einsicht ins Unrecht seiner Taten, die zu einer noch stärkeren Berücksichtigung des Nachtatverhaltens führen würden, sind beim Beschuldigten dagegen nicht zu verzeichnen.

E. 6.4 Verfahrensdauer Die gesamthafte Verfahrensdauer von 5 Jahren, von der Entdeckung der Indooran- lage durch die Polizei bis zur Verhandlung vor der Berufungsinstanz – und im Be- sonderen die Dauer des Berufungsverfahrens von 2 Jahren für sich –, wirkt sich strafmindernd aus.

- 54 -

E. 6.4.1 Die Vorinstanz hielt zum inneren Sachverhalt zunächst zutreffend fest, dass sich aus den bei den Akten liegenden Beweismitteln erstellen lässt, dass die I._____ AG dem Beschuldigten für die Jahre 2015 bis März 2018 Lohnzahlungen auf sein Konto bei der Bank Credit Suisse AG bezahlte, die entsprechenden Lohnausweise dem Beschuldigten zugestellt wurden, und aus den Lohnausweisen ersichtlich ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit durch die I._____ AG respek- tive durch die Buchhalterin derselben bestätigt wurde, womit der Beschuldigte wusste, dass die I._____ AG für das fiktive Arbeitsverhältnis monatliche Lohnzah- lungen leistete (Urk. 69 S. 25). Mit der Vorinstanz ist der innere Sachverhalt inso- weit als erstellt zu betrachten.

E. 6.4.2 Weiter hielt die Vorinstanz dafür, die von der amtlichen Verteidigung an- lässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Konstruktion, dass der Beschuldigte Lohnvorauszahlungen an G._____ leistete, dieser den erhaltenen Betrag in die Lohnkasse der I._____ AG legte und dieser Betrag nachträglich wieder von der I._____ AG überwiesen wurde, finde in den Akten keine Stütze und sei lebens- fremd. Selbst wenn der Beschuldigte kaufmännisch unerfahren wäre oder sei, könne er nicht ernsthaft geltend machen, dass er der Meinung gewesen sei, der Mitbeschuldigte G._____ könne jahrelang namhafte Beträge (weit über Fr. 200'000.–) einfach so in die Firma "einzahlen". Dies gälte umso mehr, als der

- 31 - Mitbeschuldigte G._____ nicht einmal in der Geschäftsleitung der Firma I._____ AG gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die überbrachten Bar- geldbeträge als Entgelt für die Aufrechterhaltung des Scheinarbeitsverhältnisses gedient hätten. Dass der Mitbeschuldigte G._____ für Fr. 500.– pro Monat ein Straf- verfahren wegen Gehilfenschaft zu Betäubungsmittelhandel und Geldwäscherei im grossen Stil riskiere, sei komplett lebensfremd. Es handle sich um eine Schutzbe- hauptung des Beschuldigten. Auch der Umstand, dass G._____ ab dem Jahr 2017 vom Beschuldigten gemäss seinen eigenen Angaben Barzahlungen in der Höhe von Fr. 10'000.– verlangte, habe den Beschuldigten ausserdem erkennen lassen müssen, dass G._____ das Bargeld nicht der Firma übergeben habe (Urk. 69 S. 26).

E. 6.4.3 Keiner der Beteiligten äusserte sich dazu, ob sie sich im Zeitpunkt, als sie sich gemeinsam für das besagte Scheinarbeitsverhältnis entschieden, darüber unterhielten, ob G._____ einen Teil des Geldes in die I._____ AG einzahlen würde, oder ob er alles für sich selbst behalten und der "Lohn" und die "Spesenentschädi- gung" des Beschuldigten gänzlich durch die I._____ AG bezahlt würden. So führte G._____ dazu aus, der Beschuldigte habe ihm Geld bezahlt, welches er ihm an- schliessend wieder als Lohn ausbezahlt habe. Die I._____ AG habe dem Beschul- digten den Lohn aktiv ausbezahlt. Die vom Beschuldigten erhaltenen Bargeldbe- träge in der Höhe von Fr. 7'000.– habe er jeweils für sich gebraucht. Was für einen Sinn eine solche Vereinbarung machen soll, konnte G._____ nicht erklären. Das Anstellungsverhältnis habe aber einen Sinn ergeben sollen (Urk. D2/6 F/A 30-34). Vor Vorinstanz behauptete G._____ dann entgegen seiner früheren Aussagen, der Beschuldigte habe durchaus bei der I._____ AG als Servicetechniker gearbeitet (Prot. I S. 26 f.). Dies gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals an (Prot. II S. 34, 35 und 37). Zur Klärung des inneren Sachverhalts aufseiten des Beschuldigten können die Aussagen von G._____ somit nichts beitragen. Wenn nun die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte sei nie davon ausgegangen, die I._____ AG werde durch das Scheinarbeitsverhältnis finanziell geschädigt, bzw. er sei davon ausgegangen, die von ihm an G._____ bezahlten Drogengelder würden zu deren Schadloshaltung ausreichen und lediglich die Differenz der Beträge wäre das Entgelt für G._____ als Geldwäscher (vgl. Urk. 58 Rz 17; Urk. 85 Rz 16), so ist

- 32 - dem entgegenzuhalten, dass diesfalls zu erwarten gewesen wäre, dass der Be- schuldigte dies bereits viel früher von sich aus im Vorverfahren so ausgesagt hätte und nicht erst durch seinen Verteidiger vor Gericht hätte vorbringen lassen. Dass dem Beschuldigten umgekehrt aber bewusst war, dass die überbrachten Bargeld- beträge vollumfänglich als Entgelt an G._____ für die Aufrechterhaltung des Scheinarbeitsverhältnisses dienten, kann nicht geschlossen werden. Auch kann nicht einfach gesagt werden, dass der Mitbeschuldigte G._____ für Fr. 500.– pro Monat ein Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Betäubungsmittelhandel und wegen Geldwäscherei im grossen Stil riskiere, sei komplett lebensfremd, zumal sich Straftäter erfahrungsgemäss häufig nicht allzu sehr darüber Gedanken ma- chen, wie hoch die Gefahr für sie ist, entdeckt und in ein Strafverfahren gezogen zu werden. Hinsichtlich der Kompetenzen von G._____ innerhalb der I._____ AG, verbunden mit der Frage, ob es diesem überhaupt möglich gewesen wäre, die Gel- der der Firma irgendwie einzuzahlen, kann auch nicht einfach geschlossen werden, der Beschuldigte habe sicher gewusst, dass dies gar nicht möglich war. Immerhin konnte G._____ den Beschuldigten bei der Firma anstellen, ohne dass dieser für die Firma gearbeitet hätte und dies irgendwem in der Firma aufgefallen wäre. Letzt- endlich drängt sich angesichts der Tatsache, dass er sich zu diesem Punkt während des ganzen Strafverfahrens nie persönlich äusserte, der Schluss auf, dass sich der Beschuldigte mit diesen Fragen gar nie gedanklich befasste, es ihm mithin egal war, ob G._____ die I._____ AG mittels des Scheinarbeitsverhältnisses schädigen würde oder nicht. Dementsprechend lässt sich ein sicheres Wissen des Beschul- digten um die finanzielle Schädigung – bzw. künftige Schädigung im Zeitpunkt der Anstiftung – der I._____ AG durch G._____ nicht erstellen. Angesichts einer wohl gänzlichen gedanklichen Nichtbefassung mit einer solche Schädigung kann auch nicht geschlossen werden, er habe sie für möglich gehalten und damit gerechnet. Bezüglich einer Schädigung der I._____ AG ist der innere Sachverhalt daher nicht erstellt.

- 33 - III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage

E. 6.5 Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist mit dem teilweisen Geständnis ein leicht strafminderndes Zumes- sungskriterium im Rahmen der Täterkomponente festzustellen. Des Weiteren straf- mindernd ist das Zumessungskriterium der langen Verfahrensdauer zu berücksich- tigen. Bezüglich des Tatvorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist dem- gegenüber auch das straferhöhende Zumessungskriterium des Delinquierens trotz laufenden Strafverfahrens festzustellen, das sich allerdings nur auf die Geldstrafe für jenen Vorwurf – mithin im Gesamtzusammenhang nur minim – auswirkt. Es er- scheint daher angemessen, die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtfrei- heitsstrafe von 48 Monaten auf 42 Monate und die Gesamtgeldstrafe von 130 Ta- gessätzen auf 120 Tagessätze zu senken.

E. 7 Tagessatzhöhe der Geldstrafe Zu seinen finanziellen Verhältnissen machte der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung keine Aussage. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass er derzeit nicht arbeitstätig sei und Arbeitslosengelder beziehe (Urk. 53 Rz 61). In der Berufungsverhandlung ergänzte er, seit 2020 in einem Café zu arbeiten, wel- ches seine Ehefrau übernommen habe. Trotz mehrfachem Nachfragen zu den mo- natlichen Erwerbseinkünften wollte der Beschuldigte keine konkreten Angaben ma- chen (Prot. II S. 19). Bekannt ist, dass er zu einem Drittel Miteigentümer der Lie- genschaft an der E._____-strasse 11 in F._____ ist. Zudem hat er Vermögen auf diversen Bankkonten. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basie- rend auf der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf ei- nen Betrag von Fr. 80.– fest (Urk. 69 S. 49). Diese Tagessatzhöhe erscheint ge- rechtfertigt und ist zu bestätigen.

E. 7.1 Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]).

E. 7.2 Der Beschuldigte wird wegen eines schweren Delikts verurteilt, wobei sein Verschulden auch innerhalb dessen nach oben sehr weiten Strafrahmen als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Dementsprechend erscheint es angemessen, den Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 62) gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. Im Übrigen stünde das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer längeren Dauer entgegen.

- 70 - VII. Beschlagnahmungen/Ersatzforderung

1. Ersatzforderung

E. 8 Gesamtwürdigung

E. 8.1 Strafhöhe In Würdigung sämtlicher dargelegten Strafzumessungsgründe erscheinen eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren, eine Geldstrafe von 120 Tages-

- 55 - sätzen zu Fr. 80.– und Fr. 100.– Busse dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

E. 8.2 Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 27. März 2018 verhaftet und befand sich bis zum

18. Mai 2018 während 52 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am

28. August 2018 wurde er ein weiteres Mal verhaftet und befand sich bis am 29. Au- gust 2018 während eines Tages in Haft. Insgesamt war der Beschuldigte somit 53 Tage in Haft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgespro- chene Freiheitsstrafe anzurechnen.

E. 8.3 Ersatzfreiheitsstrafe der Busse Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festzusetzen. V. Vollzug

1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Strafen von über zwei Jahren aber nicht über drei Jahren besteht unter denselben Voraussetzungen die Möglichkeit des teilbedingen Vollzugs (Art. 43 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hin- sicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht II, 4. Aufl. 2019, N 2 ff. zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Voll-

- 56 - zug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Freiheitsstrafe Die Freiheitsstrafe ist höher als drei Jahre, womit ein teilbedingter Vollzug ausser Betracht fällt.

3. Geldstrafe Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 83), weswegen eine gute Prognose zu vermuten ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 15. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 4 und 5 (Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7, 9 und 11 (Aufhebung der Sperrung von Konten des Beschuldigten und von D._____ bei der Zürcher Kantonalbank und der UBS), 13 und 14 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände) sowie 18 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und  Ziff. 2 lit. b und c StGB.
  4. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Anstiftung zu unge- treuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, wo- von 53 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– und mit Fr. 100.– Busse.
  6. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 77 -
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 200'000.– zu be- zahlen.
  11. Die Kontosperre auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 beschlagnahmten Konto bei der UBS Nr. 3 (IBAN CH4), lautend auf den Namen A._____, wird aufrechterhalten bis zur voll- ständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Er- satzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jah- ren nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel bezüglich des Entscheides betreffend die Ersatzforderung.
  12. Vom mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 beschlagnahmten Gemeinschaftskonto von A._____, B._____ und C._____ Nr. 7 (IBAN CH8) bei der UBS werden Fr. 60'000.– definitiv be- schlagnahmt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die UBS wird nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel angewiesen, den Betrag von Fr. 60'000.– an die Obergerichtskasse Zürich, 8021 Zürich, Konto-Nr. 80-10210-7, IBAN CH71 0900 0000 8001 0210 7, zu überweisen. Nach Vollzug der Überwei- sung wird die Kontosperre aufgehoben und der Restsaldo den Kontoinha- bern überlassen.
  13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 29. Septem- ber 2020 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von Fr. 17'710.– (Depo- - 78 - situm, Beleg-Nr. 3766) werden definitiv beschlagnahmt und im Betrag von Fr. 100.– zur Deckung der Busse verwendet und hernach im weiteren Be- trag zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung herangezo- gen. Die Beschlagnahme wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Er- satzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jah- ren nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel bezüglich des Entscheides betreffend die Ersatzforderung.
  14. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 16) wird bestätigt.
  15. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einsch- liesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'700.– amtliche Verteidigung
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
  18. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  - 79 - Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ als Verteidiger des Mitbeschuldig-  ten G._____ Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Verteidiger des Mitbeschuldigten  B._____ die weiteren Verfahrensbeteiligten  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den weiteren Verfahrensbeteiligten nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ als Verteidiger des Mitbeschuldig-  ten G._____ Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Verteidiger des Mitbeschuldigten  B._____ die weiteren Verfahrensbeteiligten, nur sofern verlangt  das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli-  zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei  MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 GwG) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27,  3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen gemäss Dispositivziffern 7, 9, 11, 13 und 14 des vorinstanzli- chen Urteils] den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe,  Bundesrain 20, 3003 Bern (gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG; betreffend Dis- positivziffer 8) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (gemäss Art. 6 Abs. 1  TEVG; betreffend Dispositivziffer 8) - 80 - das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso (u.a. mit dem  Hinweis betreffend Art. 6 Abs. 1 TEVG) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  sowie im Dispositivauszug an die UBS Switzerland AG, … [Adresse], gemäss Dispositivziffern 9 und 
  19. 17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210597-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. Schoder und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 19. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

15. September 2021 (DG200211)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. September 2020 (Urk. D1/37) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 68 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19  Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG; der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158  Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB; der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c  StGB; des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b  SVG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a  Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, wo- von bis und mit heute 53 Tage durch Haft erstanden sind, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 100.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezah- len.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

- 3 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile Fr. 400'000.– zu bezah- len.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 angeordnete Kontosperre des Sparkontos bei der Zürcher Kantonal- bank Nr. 1 (IBAN CH2), lautend auf den Namen A._____, wird aufgehoben.

8. Die Kontosperre auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 beschlagnahmten Konto bei der UBS Nr. 3 (IBAN CH4), lautend auf den Namen A._____, wird aufrechterhalten bis zur voll- ständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Er- satzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzfor- derung.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 angeordnete Kontosperre des Kontos bei der UBS Nr. 5 (IBAN CH6), lautend auf den Namen A._____, wird aufgehoben.

10. Vom mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 beschlagnahmten Gemeinschaftskonto von A._____, B._____ und C._____ Nr. 7 (IBAN CH8) bei der UBS werden Fr. 60'000.– (Anrechnung Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziffern 16 bis 18 nachfolgend) definitiv beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfah- renskosten gemäss nachfolgend Dispositiv-Ziffern 16 bis 18 verwendet. Die UBS wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Betrag von Fr. 60'000.– der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, den Eingang der Zahlung von Fr. 60'000.– der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mitzu- teilen, so dass die Kontosperre aufgehoben werden kann.

- 4 -

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 angeordnete Kontosperre des Sparkontos bei der Zürcher Kantonal- bank, Nr. 9 (IBAN CH10), lautend auf den Namen D._____, wird aufgeho- ben.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 3. Mai 2018 errichtete Grundbuchsperre der Liegenschaft an der E._____-strasse 11, F._____, Grundbuch Blatt-Nr. 12, Kataster Nr.13, im Eigentum von A._____, B._____ und C._____, Miteigentum zu je 1/3, wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheids, sowie desjenigen im Verfahren DG200208-L aufgehoben.

13. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom

29. September 2020 beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 1 Kg Marihuana (Asservate-Nr. A011'355'036, BM-Lagernummer B00767-  2018); 2 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. A011'355'263, BM-Lagernum-  mer B00767-2018); 7.5 Kg Marihuana (Asservate-Nr. A011'355'718, BM-Lagernum-  mer B00767-2018); 18.5 Kg Marihuana (Asservate-Nr. A011'355'730, BM-Lagernum-  mer B00767-2018); Hanfpflanze getrocknet mit Blütenständen (Asservate-Nr. A011'356'700,  BM-Lagernummer B00767-2018); Hanf, Jungpflanze ohne Blütenstände (Asservate-Nr. A011'356'711, BM-  Lagernummer B00767-2018); 54 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. A011'356'733, BM-Lagernum-  mer B00767-2018); 5 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. A011'356'744, BM-Lagernum-  mer B00767-2018);

- 5 - 30 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. A011'356'755, BM-Lagernum-  mer B00767-2018); 86 Gramm Marihuana (Asservate-Nr. A011'356'777, BM-Lagernum-  mer B00767-2018); Notizen zu Geldbeträgen (Asservate-Nr. A011'355'092);  2 Packungen Sustanon (Asservate-Nr. A011'355'105). 

14. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom

29. September 2020 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständi- gen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Huawei (Asservate-Nr. A011'355'138);  Bücher mit Briefmarkensammlung (Asservate-Nr. A011'355'081). 

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 29. Septem- ber 2020 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von Fr. 17'710.– (Depo- situm, Beleg-Nr. 3766) werden im Betrag von Fr. 13'800.10 definitiv be- schlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss nachfolgend Dispositiv-Ziffern 16 bis 18 verwendet. Im Übrigen wird die diesbezügliche Beschlagnahme aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Er- satzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzfor- derung.

- 6 -

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'130.– Kosten Kantonspolizei Fr. 8'049.75 Gutachten Fr. 21'699.35 Auslagen Untersuchung Fr. 520.– ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 14'388.65 ehemalige amtliche Verteidigung Fr. 14'512.35 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt und mit den Beschlagnahmungen verrechnet.

18. Die amtliche Verteidigung (RA X2._____ und RA X1._____) wird insgesamt mit Fr. 28'901.– entschädigt. Es wird Vormerk genommen, dass RA X2._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Vorverfahren bereits mit Fr. 14'388.65 entschädigt wurde. Demgemäss wird Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 14'512.35 aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 85 S. 2 ff.; Prot. II S. 5-7)

1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivzif- fern 7, 9, 11-14 und 18-20 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. A._____ sei von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a, c und d BetmG, der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 24

- 7 - Abs. 1 StGB sowie der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB freizusprechen; eventualiter sei A._____ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a, c und d BetmG sowie der einfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig und vom Vorwurf der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB freizusprechen; und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu bestrafen, wobei ihm der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren sei.

3. A._____ sei wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen, wobei ihm der bedingte Vollzug un- ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren sei.

4. A._____ sei wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen.

5. A._____ sei für die von ihm erstandene Untersuchungshaft eine ange- messene Genugtuung zuzusprechen, eventualiter sei die erstandene Haft an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB sei abzusehen.

7. Von der Anordnung einer Ersatzforderung sei abzusehen; eventualiter sei diese nach gerichtlichem Ermessen zu reduzieren.

- 8 -

8. Die Kontosperre auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis vom 27. März 2018 beschlagnahmten Konto bei der UBS Nr. 3 (IBAN CH4), lautend auf den Namen A._____ sei aufzuheben und das Bankguthaben sei freizugeben, eventualiter zur Deckung der Verfahrenskosten und einer allfälligen Ersatzforderung heranzuziehen.

9. Die Kontosperre auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis vom 27. März 2018 beschlagnahmten Gemeinschafts- konto von A._____, B._____ und C._____ Nr. 7 (IBAN CH8) sei aufzu- heben und das Bankguthaben freizugeben, eventualiter zur Deckung der Verfahrenskosten und einer allfälligen Ersatzforderung heranzuzie- hen.

10. Die beschlagnahmten Barschaften seien freizugeben, eventualiter zur Deckung der Verfahrenskosten und einer allfälligen Ersatzforderung heranzuziehen.

11. Die Verfahrenskosten seien vollständig auf die Staatskasse zu neh- men, eventualiter A._____ in einem angemessenen Umfang aufzuerle- gen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung endgültig, eventuali- ter unter Rückzahlungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen sind.

12. A._____ sei für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Untersu- chungsverfahren eine angemessene Entschädigung nach gerichtli- chem Ermessen, zuzüglich Mehrwertsteuer, auszurichten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 74, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 9 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs wiedergegebene schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Ur- teil vom 15. September 2021 (Urk. 60) liess der Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 62). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 an die Vorinstanz ersuchte die amtliche Verteidigung um Vormerknahme, dass betreffend Dispositivziffer 12 des Urteils hinsichtlich der Aufhebung der Grundbuchssperre keine Berufung erho- ben werde und – falls von keiner weiteren Partei Berufung dagegen erhoben werde – um Feststellung der diesbezüglichen Rechtskraft (Urk. 64). Hierauf teilte die Vorsitzende der Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger per E-Mail vom 19. Ok- tober 2021 mit, dass hierfür die Berufungsinstanz zuständig sei (Urk. 65). Das be- gründete Urteil wurde den Parteien am 18. November 2021 zugestellt (Urk. 68). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten fristgerecht ein (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und den weiteren Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 72). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 10. Ja- nuar 2022 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf Beweisan- träge und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung (Urk. 74), welche vom Kammerpräsidenten am 5. September 2022 bewilligt wurde (Urk. 74). Die amtliche Verteidigung ersuchte mit Eingabe vom 15. März 2022 um Feststellung der Rechtskraft von Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 75). Der Antrag des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom

25. März 2022 der Staatsanwaltschaft, dem Mitbeschuldigten B._____ (Berufungs- verfahren Proz. Nr. SB210596) und dem weiteren Verfahrensbeteiligten C._____ zugestellt und ihnen eine Frist von 5 Tagen zur Stellungnahme dazu gesetzt (Urk. 77). Der Mitbeschuldigte B._____ liess durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 29. März 2022 ausführen, dass er ebenfalls um die Feststellung der Rechts- kraft und damit die Aufhebung der Grundbuchsperre des betreffenden Grundstücks ersuche (Urk. 79). Hierauf wurde mit Beschluss vom 11. April 2022 festgestellt,

- 10 - dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 15. September 2021 (DG200211) bezüglich der Dispositivziffer 12 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 80). 1.2. Am 2. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 18. und

19. April 2023 vorgeladen (Urk. 82). Anlässlich derselben wurde von der Verteidi- gung vorfrageweise beantragt, das Berufungsverfahren sei zu sistieren und die Staatsanwaltschaft anzuhalten, den Beschuldigten im Sinne von Art. 283 Abs. 1 StPO über Grund, Art und Dauer der polizeilichen Observation, die zum vorliegen- den Strafverfahren geführt habe, zu informieren, und dem Beschuldigten sei Gele- genheit zu geben, dagegen Beschwerde zu erheben (Urk. 84 S. 2; Prot. II S. 12). Nach einer internen Beratung zu den Vorfragen wurden die Anträge der Verteidi- gung abgewiesen und der Entscheid kurz mündlich erläutert (Prot. II S. 14). In der Folge liess der Beschuldigte die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Urk. 85 S. 2 ff.; Prot. II S. 5-7). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wurde die Berufungsverhandlung, wie bereits die vorinstanzliche Hauptverhand- lung des Beschuldigten, zusammen mit den beiden Mitbeschuldigten G._____ (SB210598) und B._____ (SB210596) durchgeführt (vgl. Prot. II S. 5 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefoch- ten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1-6, 8, 10 und 15-17 an, wobei im Schuldpunkt die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG nicht angefochten werden (Urk. 71 S. 2). 2.2. Nicht angefochten sind somit – nebst der bereits erwähnten Dispositivzif- fer 12 – im Schuldpunkt die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1 al. 4 und 5), die Aufhebung der Sperren von Konten des Beschuldigten und von

- 11 - D._____ bei der Zürcher Kantonalbank und der UBS (Dispositivziffern 7, 9 und 11), der Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände (Dispositivziffern 13 und 14) so- wie die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivzif- fer 18). Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 15. September 2021 ist mithin bezüglich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Prozessuale Einwendungen der Verteidigung 3.1. Fehlende Dokumentation der Observation 3.1.1. Vor Vorinstanz, wie auch erneut im Rahmen der Berufungsverhandlung, wurde von der Verteidigung vorgebracht, es sei unklar, wie es zum Verfahren ge- gen den Beschuldigten gekommen sei. Den Akten sei zu entnehmen, dass auf- grund von polizeilichen Observationen, wonach die Gebrüder A._____/ B._____ gemeinschaftlich dem Drogenhandel nachgegangen seien, die Ermittlungen inten- siviert worden seien. Mangels Eröffnungsverfügung sei nicht klar, ab welchem Zeit- punkt die Staatsanwaltschaft in die Ermittlungen gegen den Beschuldigten und B._____ involviert gewesen sei, wann die Observation begonnen habe und ob diese länger als einen Monat gedauert habe. Es lasse sich nicht einmal beurteilen, ob die Observation von der richtigen Behörde verfügt worden sei. Unabhängig da- von, ob es sich um eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Observation ge- handelt habe, sei sie jedenfalls nur zulässig, wenn gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a und b StPO aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen sei, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden seien, und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Somit könne weder überprüft werden, ob die Voraussetzungen von Art. 282 Abs. 1 lit. a und b StPO erfüllt seien, noch ob eine staatsanwaltschaftliche Genehmigung im Sinne von Art. 282 Abs. 2 StPO ein- geholt worden sei. Sofern eine nichtbewilligte Observation vorliege, dürften deren Ergebnisse nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden (Urk. 57 S. 3 ff.; Urk. 84 S. 3 f. und Urk. 85 Rz 2). 3.1.2. Die Vorinstanz verwies zunächst auf § 32 Abs. 2 PolG ZH, wonach die Befugnis für die Anordnung einer polizeilichen Observation bei einem/r Polizeioffi-

- 12 - zier/in liegt, wenn die Verhinderung und Erkennung zukünftiger strafbarer Handlun- gen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos wäre oder unver- hältnismässig erschwert würde. Im vorliegenden Fall handle es sich zweifellos um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Selbst wenn sich aus dem Polizeirapport vom 28. März 2018 (Urk. D1/1 S. 2) nicht ersehen lasse, wer die polizeiliche Observation angeordnet habe, sei festzuhalten, dass die erhobenen Beweise im Hinblick auf die Aufklärung einer schweren Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar seien (Urk. 69 S. 7). 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn: a. aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig er- schwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Hat eine von der Polizei angeordnete Ob- servation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit (Art. 283 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn: a. die Erkennt- nisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen not- wendig ist (Art. 283 Abs. 2 StPO). Im Kanton Zürich liegt die Befugnis für die An- ordnung einer polizeilichen Observation bei einem/r Polizeioffizier/in, wenn die Ver- hinderung und Erkennung zukünftiger strafbarer Handlungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde (§ 32 Abs. 2 PolG ZH). Eine Observation nach Art. 282 f. StPO ist nur gege- ben, wenn eine Strafbehörde, namentlich die Polizei, über einen längeren Zeitraum an öffentlich zugänglichen Orten Personen, Gegenstände oder Vorgänge systema- tisch und verdeckt sowie mit entsprechendem personellen Aufwand beobachtet und fragliche Vorgänge zur Aufklärung bereits begangener oder in Ausführung be- griffener Straftaten registriert. Damit ist klargestellt, dass die polizeiliche Beobach- tung, die zur Alltagsarbeit der Polizei gehört und nicht die Dauer und Systematik

- 13 - einer Observation erreicht, nicht unter Art. 282 f. StPO fällt, auch wenn sie durch Beamte in Zivil ausgeführt wird. Im Unterschied zur verdeckten Ermittlung bzw. ver- deckten Fahndung besteht bei der Observation kein direkter persönlicher Kontakt zwischen den observierenden Polizeibeamten und der Zielperson (SCHMID/JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 282 StPO). Systematisch heisst, dass der Überwachung ein Ermittlungskon- zept zugrunde liegt, wonach gewisse bekannte oder noch zu eruierende Personen wegen vermuteter Straftaten einer bestimmten Art und über einen gewissen Zeit- raum hinweg zu observieren sind. Das nur kurzfristige Beobachten eines Verdäch- tigen oder eines Ortes bzw. eines Gegenstandes fällt nicht darunter. Als Dauer könnte ein Zeitraum von mindestens drei Tagen erblickt werden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 5 zu Art. 282 StPO). Entgegen Art. 280 StPO bezieht sich die Observation auf Vorgänge, die sich in der Öffentlichkeit abspielen, wobei öffentlich ist, was nicht im Sinne von Art. 280 StPO bzw. Art. 179bis – Art. 179quater StGB oder Art. 186 StGB geheim ist. Öffentlich sind demgemäss Vorgänge auf bzw. in Strassen, Plätzen, Bahnhöfen, Stadien, Schulhäusern, Warenhäusern, öffentlichen Verkehrsmitteln, Restaurants, allgemein zugänglichen Teilen von Büro- oder Wohnhäusern (kritisch bei Hauseingängen, Vorgärten u.Ä.), Parkhäusern u.Ä., nicht aber Wohnungen, Bü- ros, geschlossene Veranstaltungen in sonst öffentlichen Räumen usw. (SCHMID/JO- SITSCH, a.a.O., N 7 zu Art. 282 StPO). Im Ermittlungsverfahren (Art. 306 f. StPO) kann die Polizei solche Observationen selbständig, also ohne Auftrag oder Geneh- migung durch die Staatsanwaltschaft (aber unter Vorbehalt von deren Weisungs- recht nach Art. 15 Abs. 2 und Art. 306 Abs. 1 StPO) durchführen. Nach der Unter- suchungseröffnung (Art. 309 StPO) ist zur Anordnung die Staatsanwaltschaft be- fugt, die diese nicht selbständig durchführt, sondern damit nach Art. 312 StPO die Polizei beauftragt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 8 zu Art. 282 StPO). Entgegen Art. 269 Abs. 2 StPO bei der Post- und Fernmeldeüberwachung (und kongruent bei den technischen Überwachungsgeräten, Art. 281 Abs. 4 StPO) ist die Observation nicht vom Verdacht bezüglich einer Katalogtat abhängig; sie ist auch bei Übertre- tungen zulässig (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 282 StPO). 3.1.4. Bei einer Observation handelt es sich mithin um eine Überwachungs- massnahme, die angesichts ihrer Dauer und Systematik bezüglich der Eingriffsin-

- 14 - tensität zwar weitergeht als eine alltägliche polizeiliche Beobachtung, die jedoch das Mass bei der Post- und Fernmeldeüberwachung oder des Einsatzes von tech- nischen Überwachungsgeräten deutlich nicht erreicht. Die Hürden, damit eine sol- che von einer Kaderperson der Polizei oder nach einem Monat durch die Staatsan- waltschaft angeordnet werden kann, sind somit relativ tief. Dass vorliegend zu die- sem Mittel gegriffen wurde, überrascht daher nicht, da es für die Polizei darum ging, die gesamten Hintergründe des Handels und der Produktion des Marihuanas zu ermitteln. Formell korrekt wäre es gewesen, dem Beschuldigten das Anordnungs- datum und den Namen des verfügenden Kaderbeamten bekannt zu geben. Der Umstand, dass eine Observation noch im Ermittlungsverfahren stattgefunden hatte, wurde dem Beschuldigten mittels Dokumentation im Polizeirapport vom 28. März 2018 (Urk. D1/1 S. 2) – wenn auch indirekt im Rahmen der Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht – indes durchaus offengelegt. Mithin stellt sich die Frage, ob es sich bei der Bekanntgabe jener Details um eine Gültigkeits- oder doch lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, doch kann dies letztlich offengelassen werden. Denn selbst wenn die Vorschrift als Gültigkeitsnorm zu sehen wäre, so stellt das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, dessen der Beschuldigte und sein mitbeschuldigter Bruder dringend verdächtigt wurden, jedenfalls eine (genügend) schwere Tat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar, so dass die als Ergebnis der Observation von der Polizei erlangten Beweismittels verwertbar sind. Hinsichtlich der Vorwürfe der qualifizierten Geldwäscherei und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. der Gehilfenschaft zu letzterer ist zu bemerken, dass es sich – jedenfalls im Verhältnis zur tiefen Eingriffsschwere einer Observation – um schwere Taten handelt, wobei die Hinweise auf diese Straftaten im Verhältnis zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohnehin Zufallsfunde darstellen und analog Art. 278 StPO zu verfahren wäre. Die als Ergebnis der Observation erlangten Beweismittel sind somit vollumfänglich verwertbar. 3.2. Grundsätzliche Verwertbarkeit der Aussagen von G._____ 3.2.1. Sodann wurde von der Verteidigung vor Vorinstanz, wie auch erneut im Rahmen der Berufungsverhandlung, vorgebracht, G._____ habe einen Tag nach der Hausdurchsuchung an der H._____-strasse 14 in F._____ – am 29. März 2018

- 15 -

– dem ermittelnden Polizeibeamten "auf konkrete Anfrage" hin mitgeteilt, dass der Beschuldigte, A._____, bei der I._____ AG angestellt sei. In welchem Rahmen diese Mitteilung erfolgt sei, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Die erste for- melle Befragung (gemeint von G._____) habe jedenfalls erst am 2. Mai 2018 statt- gefunden. G._____ sei weder als beschuldigte Person, noch als Auskunftsperson ordnungsgemäss vorgeladen worden, sondern vorab aufgefordert worden, "alle nö- tigen Unterlagen, Quittungen und Belege im Zusammenhang mit dem Anstellungs- verhältnis" von A._____ einzureichen. G._____ habe jedoch darüber informiert wer- den müssen, dass gegen ihn ein Tatverdacht vorliege und dass er entsprechende Mitwirkungsrechte bzw. das Recht habe, einen Anwalt beizuziehen. Der Beschul- digte habe das Recht, an Beweiserhebungen teilzunehmen, was aber verunmög- licht werde, wenn keine ordnungsgemässen Beweiserhebungen stattfinden wür- den, sondern potentielle Mitbeschuldigte einfach formlos aufgefordert würden, be- lastende Unterlagen einzureichen. Daher würden keine verwertbaren Aussagen von G._____ zum Nachteil des Beschuldigten vorliegen (Urk. 58 Rz 11 f.; Urk. 85 Rz 10). 3.2.2. Am 27. März 2018 fand die Hausdurchsuchung am Wohnort des Be- schuldigten und von B._____ an der E._____-strasse 11 in F._____ statt (Urk. D1/23/7-9). Anlässlich dieser wurden die beiden Mitbeschuldigten verhaftet (Urk. D1/1 S. 5; vgl. Urk. D1/24/2). Im Anschluss daran folgte noch gleichentags die Hausdurchsuchung in der Gewerbeliegenschaft an der H._____-strasse 14 in J._____ in Anwesenheit des Beschuldigten (Urk. D1/23/6). Den Hausdurchsu- chungsbefehlen ist zu entnehmen, dass sich beide Zwangsmassnahmen jeweils (nur) gegen den Beschuldigten und B._____ richteten (Urk. D1/23/2; Urk. D1/23/3). Gemäss Polizeirapport vom 28. März 2018 wurden anlässlich der Hausdurchsu- chung in der Wohnung von B._____ diverse Einzahlungsscheine der I._____ AG, der Vermieterin der Liegenschaft in J._____, aus einer Schublade sichergestellt (Urk. D1/1 S. 5; vgl. Urk. D1/23/9 und Urk. D1/23/15 S. 2). Vor Ort, in J._____, wurde daher ein Vertreter der I._____ AG aufgeboten, um entsprechende Fragen zur Mieterschaft und zum Mietobjekt zu klären. Daraufhin erschien G._____ zu- sammen mit dem Firmenanwalt bei der Hanf-Indooranlage in J._____ und wurde noch vor Ort im Beisein seines Rechtsanwalts über seine Rechte aufgeklärt. Auf

- 16 - konkrete Anfrage des rapportierenden Polizeibeamten sandte er diesem gleichen- tags eine E-Mail-Nachricht und bestätigte, dass der Beschuldigte bei der I._____ AG seit dem Jahr 2015 angestellt gewesen sei. Des Weiteren sandte er dem Poli- zeibeamten Mietverträge und Zahlungsbelege. Nach Erhalt der Angaben wurden G._____ vom Polizeibeamten weitere Fragen zu den Nebenkosten, den Mietver- trägen und dem Anstellungsverhältnis mit dem Beschuldigten gestellt, welche teil- weise unbeantwortet geblieben waren (Urk. D1/1 S. 6). Am 30. April 2018 erging ein Hausdurchsuchungsbefehl für die Geschäftsräumlichkeiten der I._____ AG an der K._____-strasse 15 in L._____. Diese Zwangsmassnahme richtete sich nicht nur gegen den Beschuldigten und B._____, sondern auch gegen G._____. Dem Hausdurchsuchungsbefehl ist mitunter zu entnehmen, dass G._____ gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse nunmehr verdächtigt werde, als Vertreter der Firma I._____ AG aus dem Handel mit Marihuana stammende Gelder zur Bezahlung der Miete und des Stroms der Liegenschaft an der H._____-strasse 14 in J._____ ent- gegengenommen zu haben und sich damit der Geldwäscherei schuldig gemacht habe, wobei er dem Ersuchen der Polizei um Herausgabe der entsprechenden Quittungen und Belege im Zusammenhang mit der Miete der Räumlichkeiten durch den Beschuldigten nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei, weshalb diese für die Strafuntersuchung wichtigen Unterlagen nun durch eine Hausdurchsuchung und Durchsuchung erhältlich zu machen seien (Urk. D1/23/19). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft einen Vorführbefehl gegen G._____ aus (Berufungsverfah- ren Proz. Nr. SB210598, Urk. D1/14/1). Die Hausdurchsuchung in L._____ wurde schliesslich am 2. Mai 2018 durchgeführt (Urk. D1/23/23) und im Anschluss daran fand die polizeiliche Einvernahme von G._____ statt (Urk. D1/8/1). 3.2.3. Wie auch von der Vorinstanz zutreffend angemerkt wurde (Urk. 69 S. 9), war G._____ im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 27. März 2018 in J._____ mangels belastender Umstände gegen ihn selbst noch gar nicht Beschuldigter im Verfahren. Wie vorstehend dargelegt, richtete sich diese Zwangsmassnahme allein gegen den Beschuldigten und seinen Bruder B._____. Dies ergibt sich mitunter auch aus dem E-Mail des Polizeibeamten an den zuständigen Staatsanwalt vom

23. März 2018, in welchem dieser um die Ausstellung eines Vorführ-/Hausdurch- suchungsbefehls sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen B._____ er-

- 17 - suchte (Urk. D1/23/1). Daher war die Polizei in diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu Hinweisen im Sinne von Art. 158 StPO gegenüber G._____ verpflichtet. Stattdes- sen trat G._____ damals als Vertreter der I._____ AG auf, welcher von der Polizei im Rahmen der Ermittlungen gegen den Beschuldigten und B._____ aufgeboten wurde, um Fragen zur Mieterschaft und zum Mietobjekt zu klären (Urk. D1/1 S. 6). Zudem war er in Begleitung eines Rechtsanwalts, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass er davon Kenntnis hatte, nicht zur Mitwirkung verpflichtet zu sein. Soweit G._____ danach Unterlagen an die Polizei einreichte, tat er dies in Kenntnis, dass die Polizei ihn in jenem frühen Zeitpunkt im Rahmen ihrer Ermitt- lungstätigkeit formlos ersuchte, vorhandene Dokumente der I._____ AG, als deren Vertreter, einzureichen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal aufgrund der darge- legten Chronologie der Ereignisse feststeht, dass zu jenem Zeitpunkt noch gar kein Tatverdacht gegen ihn vorlag. Ein solcher trat frühestens am 30. April 2018 ein, wie sich auch aus dem gleichentags ergangenen Hausdurchsuchungs- und Vorführbe- fehl gegen G._____ ergibt (Urk. D1/23/19; Berufungsverfahren Proz. Nr. SB210598, Urk. D1/14/1). Dies wird auch durch die Delegationsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2018 gestützt, in welcher sie der Polizei die Durchführung von Einvernahmen mit dem Mitbeschuldigten G._____ übertrug (Urk. D1/3/3). G._____ wurde zu Beginn der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2018 im Sinne von Art. 158 StPO formell protokolliert auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht aufmerksam gemacht (Urk. D1/8/1 S. 1). Die den Beschuldigten belastenden Aussagen, wonach das Konstrukt mit dem Schein- arbeitsverhältnis bei der I._____ AG auf der Idee des Beschuldigten basiert habe (Urk. D1/8/1 F/A 38 und 42), machte er jedenfalls korrekt vorgeladen als beschul- digte Person im Sinne von Art. 157 ff. StPO. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er zwar nicht von Beginn an in Anwesenheit eines Verteidigers einvernommen wurde. Ein Pflichtverteidiger wurde indes aufgeboten, nachdem G._____ aussagte, dass er vom Beschuldigten monatliche Zahlungen von Fr. 7'000.– erhalten habe (Urk. D1/8/1 F/A 33 ff.) und nachdem ausgehend davon für die Jahre 2016 und 2017 ein mutmasslicher Deliktsbetrag von ca. Fr. 168'000.– errechnet wurde (Urk. D1/8/1 F/A 43), wodurch für die Polizei erkennbar wurde, dass ein Fall not- wendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt wurde die

- 18 - Einvernahme für mehrere Stunden, bis zum Erscheinen des Pflichtverteidigers, un- terbrochen (Urk. D1/8/1 F/A 47). Anschliessend wurde G._____ in Anwesenheit seines Verteidigers Gelegenheit gegeben, das bisherige Protokoll mit den Fragen und Antworten durchzulesen und allfällige Korrekturen und Ergänzungen anzubrin- gen. Nach der Besprechung mit seinem Verteidiger gab er zu Protokoll, dass er

– ausser einer Ergänzung zur Frage 30 – an den Aussagen, welche er bislang ge- macht habe, festhalte (Urk. D1/8/1 F/A 48). Hervorzuheben ist, dass er auch in An- wesenheit seines Verteidigers nicht bestritt, Fr. 7'000.– vom Beschuldigten oder von B._____ erhalten zu haben, sondern vielmehr bestätigte, privat davon profitiert zu haben (Urk. D1/8/1 F/A 63 und 70 f.). Anzumerken ist zudem, dass das Protokoll zur polizeilichen Einvernahme von G._____ – ggf. mit zusätzlicher Anbringung von handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen – auf jeder Seite unterzeichnet und somit genehmigt wurde. Ausserdem fand zwischen dem Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten B._____ und G._____ am 27. Januar 2020 in Anwesenheit von deren jeweiligen Verteidigern eine Konfrontationseinvernahme statt, anlässlich de- rer sie das Recht zur Stellung von Ergänzungsfragen hatten (Urk. D1/9 S. 1 ff.). Aus den dargelegten Gründen sind die Aussagen des Mitbeschuldigten G._____ vollumfänglich verwertbar. 3.3. Teilnahmerecht des Beschuldigten an der Einvernahme mit dem Mitbeschul- digten G._____ 3.3.1. Schliesslich wurde vor Vorinstanz, wie auch erneut im Rahmen der Be- rufungsverhandlung, von der Verteidigung vorgebracht, das Verfahren gegen G._____ sei getrennt geführt worden, wodurch dem Beschuldigten das Teilnahme- recht an der polizeilichen Einvernahme von G._____ verwehrt geblieben sei. An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2020 zwischen dem Be- schuldigten, G._____ und B._____ (Urk. D1/9 S. 1 ff.) habe G._____ seine Aussa- gen nicht wiederholt, sondern lediglich die Vorhalte der Staatsanwaltschaft aus frü- heren Einvernahmen bestätigt bzw. auf seine früheren Aussagen verwiesen, womit dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht Genüge getan werde. Auch an der Hauptverhandlung vom 1. September 2021 seien G._____ le- diglich seine früheren Aussagen vorgehalten worden, woraufhin er mehrheitlich auf diese verwiesen habe. Daher dürften die Aussagen von G._____ nicht zulasten des

- 19 - Beschuldigten A._____ verwertet werden, womit nicht ersichtlich sei, auf Basis wel- cher Beweismittel der Beschuldigte wegen Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbe- sorgung verurteilt werden sollte (Urk. 58 Rz 12 f.; Prot. I S. 37; Urk. 85 Rz 11 f.). 3.3.2. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Verteidigung des Beschul- digten A._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2020 die Möglichkeit gegeben wurde, Ergänzungsfragen an den Mitbeschuldigten G._____ zu stellen, die Verteidigung hiervon jedoch keinen Gebrauch machte (Urk. D1/9 S. 37). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten, wie auch des Mitbeschul- digten B._____, wurde damit gewahrt, zumal G._____ zwar bei den Fragen bezüg- lich des Arbeitsvertrags zwischen dem Beschuldigten und der I._____ AG auf seine früheren Aussagen verwies, statt diese detailliert erneut vorzutragen (Urk. D1/9 S. 13 f.), er jedoch keineswegs die Aussagen verweigerte. Das Stellen von Fragen an ihn war den Mitbeschuldigten und deren Verteidigern mithin durchaus möglich. Auch vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Mitbeschuldigten im Verfah- ren somit verwertbar. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe 1.1.1. Unter Anklageziffer 1.1 bzw. Dossier 1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, ab August 2014 über einen Zeitraum von drei Monaten im ehemaligen Firmengebäude der I._____ AG an der H._____- strasse 14 in … J._____ eine Hanf-Indooranlage zur Aufzucht von Drogenhanf und der Ernte von Marihuana erstellt zu haben. Ab November 2014 habe der Beschul- digte in der Hanf-Indooranlage Drogenhanf-Stecklinge angebaut, die er sich in der Stadt Zürich besorgt habe. Das in der Hanf-Indooranlage geerntete Marihuana habe der Beschuldigte in der Folge in 500-Gramm Portionen abgepackt und in der Stadt Zürich bei der Allmend an eine nicht näher bekannte Person – zu Mengen von 10-30 Kilogramm – zu einem Kilogrammpreis von Fr. 5'000.– verkauft. In den Jahren 2015 bis 2017 habe der Beschuldigte mit dem Verkauf der in der Hanf-In-

- 20 - dooranlage geernteten Marihuanamenge von 184.48 bis 195.6 Kilogramm einen Verkaufserlös von Fr. 922'400.– bis Fr. 978'000.– erwirtschaftet, wobei die Steck- linge einen THC-Gehalt von mindestens 1% und die ausgewachsenen Hanfpflan- zen einen solchen von 11% aufgewiesen hätten. Unter Abzug der Betriebskosten für die Hanf-Indooranlage vom Verkaufserlös, habe der Beschuldigte in dieser Zeit einen Gewinn zwischen Fr. 545'600.– bis Fr. 601'200.– erwirtschaftet. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. März 2018 konnten in den Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage in J._____ insgesamt 52.2 bis 54.9 Kilogramm Marihuana si- chergestellt werden, womit der Beschuldigte bei einem Verkaufspreis von Fr. 5'000.– einen Verkaufserlös von Fr. 261'000.– bis Fr. 274'000.– hätte erzielen können (Urk. D1/37 S. 2-5). 1.1.2. Unter Anklageziffer 1.2. bzw. Dossier 2 wird dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2015 G._____ – dem Leiter Service und Unterhalt sowie Verkauf und Produk- tion bei der I._____ AG – am Geschäftssitz der I._____ AG vorgeschlagen zu ha- ben, eine Scheinanstellung zu vereinbaren, um den Betrieb der Hanf-Indooranlage und den anschliessenden Verkauf des Marihuanas zu verschleiern. G._____ sei bekannt gewesen, dass in den von der I._____ AG vermieteten Räumlichkeiten in J._____ eine Hanf-Indooranlage betrieben worden sei. Neben der Wahrung des Anscheins einer legalen Erwerbstätigkeit sollte mit der Scheinanstellung einerseits sichergestellt werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Einzahlun- gen an die Pensionskasse geleistet würden und keine Beitragslücken entstehen. Andererseits sollte ein Teil des mit dem Verkauf des Marihuanas verdienten Geldes über diese Scheinanstellung reingewaschen werden. Als Gegenleistung für den Abschluss der Scheinanstellung bei der Geschädigten hätten der Beschuldigte, aber auch teilweise B._____, G._____ monatlich Fr. 7'000.– überbracht, die dieser sodann für seine eigenen Bedürfnisse verwendet habe. Durch die Scheinanstellung des Beschuldigten und die damit verbundenen Lohnzahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 6'500.– sei der I._____ AG im Zeitraum von August 2015 bis zum

31. März 2018 ein Schaden in der Höhe von Fr. 222'500.– entstanden. Dies sei dem Beschuldigten und G._____ bewusst gewesen und von den beiden in Kauf genommen worden. Des Weiteren sei dem Beschuldigten, seinem Bruder B._____

- 21 - sowie G._____ bewusst gewesen, durch die Scheinanstellung in Dreierbesetzung Drogengeld "reinzuwaschen". Den Gewinn aus dem Betrieb der Hanf-Indooranlage und dem anschliessenden Verkauf von Marihuana habe der Beschuldigte sodann über die Scheinanstellung bei der I._____ AG in der Höhe von Fr. 224'000.– "rein- gewaschen". Dieses Geld habe der Beschuldigte in der Folge für die Bezahlung des Lebensunterhalts der Familie, Ferien und diverse weitere private Ausgaben sowie Ausbildungen seines Sohnes und seiner Ehefrau verwendet. Damit habe der Beschuldigte den Erlös aus dem Verkauf von Marihuana von knapp Fr. 1 Million in den Wirtschaftskreislauf geschleust und so deren deliktische Herkunft verschleiert sowie die Ermittlung und Einziehung erschwert bzw. verunmöglicht (Urk. D1/37 S. 6-8). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung 1.2.1. Der Beschuldigte anerkannte die ihm in der Anklageschrift gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.2 vorgeworfenen Sachverhalte im Rahmen der Untersu- chung grundsätzlich (Urk. D1/6/1 F/A 69; Urk. D1/6/5 = D2/4 F/A 70 ff., 201 ff.). Vor Vorinstanz an der Hauptverhandlung vom 1. September 2021 verweigerte er die Aussage dann aber vollumfänglich (Prot. I S. 13-21), ebenso in der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 21-27). 1.2.2. Die Verteidigung stützt ihren Hauptantrag auf Freispruch auf die vorste- hend abgehandelten Einwendungen gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln. Eventualiter hielt die Verteidigung dafür, der Anklagesachverhalt in Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.1; Dossier 1) sei grundsätzlich als erstellt zu betrachten, jedoch sei eine Korrektur hinsichtlich des Verkaufspreises des Marihuanas, des erwirtschafteten Gewinns sowie der Ver- kaufsmenge vorzunehmen (Urk. 58 Rz 3 ff.; Urk. 85 Rz 3 ff.). Hinsichtlich des An- klagesachverhalts betreffend qualifizierte Geldwäscherei bestritt die Verteidigung diesen nicht, sondern führte aus, in rechtlicher Hinsicht sei nicht vom qualifizierten Geldwäschereitatbestand, sondern vom Grundtatbestand auszugehen (Urk. 53 Rz 24 ff.; Urk. 85 Rz 23 ff.).

- 22 - 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt im Rahmen ihrer Würdigung als erstellt (Urk. 69 S. 16-29).

2. Grundlagen der Beweiswürdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 14 ff.).

3. Aufzählung der Beweismittel und Motivationslage der Beteiligten Diesbezüglich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 16 f.).

4. Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätz- lich überzeugend (Urk. 69 S. 16-29), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher pri- mär präzisierender Natur.

5. Anklageziffer 1.1, Dossier 1 5.1. Verkaufspreis des Marihuanas 5.1.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2018 sagte der Beschuldigte bezüglich des Verkaufspreises des Marihuanas noch aus, er habe das Kilogramm Marihuana zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– verkauft und be- stätigte dies auch auf weitere Fragen des einvernehmenden Polizeibeamten (Urk. D1/6/1 F/A 58-60). Knapp zwei Monate später anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 17. Mai 2018 korrigierte er den Verkaufspreis auf Fr. 5'000.–/kg mit der Anmerkung, es sei ihm bewusst, dass er anfangs einen geringeren Verkaufs- preis angegeben habe, aber es "scheisse" ihn langsam an. Auch auf erneuten Vor- halt der Verkaufsmenge und des Verkaufspreises des Marihuanas zu Fr. 5'000.–

- 23 - /kg bestätigte der Beschuldigte, dies sei in etwa zutreffend (Urk. D1/6/5 F/A 173 und 201 f.). 5.1.2. Gemäss Gutachten zur Abschätzung des Ernteertrages der Cannabis- Indooranlage des Forensischen Instituts Zürich vom 16. August 2019 beträgt der Preis im Zwischenhandel für Mengen von 10-30 Kilogramm Marihuana polizeilichen Ermittlungen zufolge zwischen Fr. 3'500.– bis Fr. 5'000.– pro Kilogramm. Die An- gaben des Beschuldigten, wonach er jeweils Mengen zwischen 10-30 Kilogramm zu einem Preis von Fr. 5'000.– verkauft habe, werden seitens des Forensischen Instituts als plausibel betrachtet (Urk. D1/11/20 S. 5 Fragen 7 und 8). 5.1.3. Von der Verteidigung wurde als Erklärung für die schwerere Selbstbe- lastung des Beschuldigten in der späteren Einvernahme vorgebracht, der Beschul- digte habe dies getan mit dem Vermerk: "Ich weiss, am Anfang sagte ich weniger. Aber langsam scheisst es mich an". Zu diesem Gefühlsausbruch sei es gekommen, weil der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt mit den Nerven am Ende gewesen sei. Er habe sich seit bald zwei Monaten in Untersuchungshaft befunden und die poli- zeiliche Befragung an dem Tag habe von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit einer fünfmi- nütigen Toiletten- und fünfundvierzigminütigen Essenspause gedauert. Der Be- schuldigte habe das Gefühl gehabt, dass man ihm den tatsächlichen Verkaufspreis von Fr. 3'000.– ohnehin nicht glaube, weshalb er Fr. 5'000.– ins Spiel gebracht habe. Da der Beschuldigte auch später im Verfahren davon ausgegangen sei, dass man ihm nicht glauben würde und die Ermittler unbedingt den Verkaufspreis von Fr. 5'000.– hätten hören wollen, habe er diesen auch später im Verfahren nicht kor- rigiert. Das harte Untersuchungshaftregime fördere solche Falschangaben, welche auf der nicht selten von den Behörden geschürten Hoffnung basierten, aus der Haft entlassen zu werden, wenn man nur sage, was die Ermittler hören wollten. Auch das Gutachten des Forensischen Instituts sei nach Analyse der Polizeirap- porte, der Fotodokumentationen und der Aussagen des Beschuldigten von einem Verkaufspreis zwischen Fr. 3'500.– und Fr. 5'500.– pro Kilogramm Marihuana aus- gegangen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei somit vom unteren Ende des gemäss Gutachtens realistischen Preisspektrum in der Höhe von Fr. 3'500.– pro Kilogramm auszugehen (Urk. 58 Rz 4; Urk. 85 Rz 4 f.).

- 24 - 5.1.4. Die Argumentation der Verteidigung vermag nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte war seit Beginn der Untersuchung anwaltlich vertreten. Aus den Ein- vernahmeprotokollen ergibt sich kein Hinweis, dass vom einvernehmenden Polizei- beamten in irgendeiner Weise Druck ausgeübt worden wäre, dass Zweifel an den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten geäussert worden wären, oder dass gar der Verkaufspreis von Fr. 5'000.– pro Kilogramm Marihuana suggeriert worden wäre. Dass einem Beschuldigten etwas später in derselben Einvernahme oder auch in einer späteren Einvernahme dieselben Fragen erneut gestellt und/oder frü- here Aussagen vorgehalten werden, entspricht den üblichen Einvernahmemetho- den zwecks Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen und der Möglichkeit der Beurteilung des Aussageverhaltens insgesamt. Dass Einvernahmen auf diese Weise lange dauern können, was für die Prozessbeteiligten belastend ist, liegt auf der Hand, ist aber in der Natur der Sache. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass das Regime der Untersuchungshaft belastend ist. Selbst wenn aber der Beschuldigte die spätere Aussage aus einem, wie dies die Verteidigung nennt, Gefühlsausbruch machte, so bedeutet das keineswegs, dass sie falsch wäre. Vielmehr ergibt sich der Eindruck, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 17. Mai 2018 – selbstverständlich in Anwesenheit seines Verteidigers – schlicht den spontanen Wunsch verspürt haben dürfte, in diesem Punkt reinen Tisch zu machen. Dafür, dass er sich selbst fälschlicherweise schwerer belastet hätte, ist kein nachvollzieh- barer Grund ersichtlich. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass er den Ver- kaufspreis aus freien Stücken korrigierte. Seine Aussagen hinsichtlich eines erziel- ten Verkaufspreises von Fr. 5'000.– pro Kilogramm Marihuana ist somit als glaub- haft und überzeugend zu bezeichnen, weswegen der Anklagesachverhalt insofern erstellt ist. 5.2. Eigenkonsum des Beschuldigten 5.2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. März 2018 führte der Beschul- digte, als er zu den in seiner Wohnung sichergestellten Einzahlungsscheinen be- fragt wurde, aus, er konsumiere ja selber Marihuana, weswegen die Gefahr bestan- den hätte, dass die Polizei ihn dabei erwische und bei ihm eine kleine Menge Ma- rihuana finde (Urk. D1/62 F/A 13). In der polizeilichen Einvernahme vom 24. April

- 25 - 2018 verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er Drogen konsumiere, (aber) ab und zu rauche er am Abend einen Joint; vielleicht einen Joint pro Woche. Er rauche aber nur zum Entspannen (Urk. D1/6/4 F/A 91). Rund eineinhalb Jahre später in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2019, als es um den Vorwurf des Führens eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand ging, führte der Beschuldigte aus, bereits mehrere Jahre "Gras/Hanf" zu rauchen. Er konsumiere jedes Wochen- ende, aber eigentlich nie unter der Woche. Dabei seien es jeweils zwei bis drei Joints (Urk. D4/2 F/A 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung wollte er sich nicht mehr zu seinem Eigenkonsum äussern (Prot. I S. 19; Prot. II S. 23). Mithin ist festzustellen, dass der Beschuldigte – soweit er Aussagen dazu machte – über einen vergleichsweise langen Zeitraum hinweg zwar nicht im Detail, jedoch im Grundsatz gleichbleibend einen moderaten regel- mässigen Konsum von Marihuana schilderte. Die Abweichung von einem bzw. zwei bis drei Joints pro Woche kann dabei durchaus einem unterschiedlichen Konsum im Zeitraum der jeweiligen Einvernahmen geschuldet sein. Seine diesbezüglichen

– zumindest bezüglich des Vorwurfs der Übertretung des Betäubungsmittelgesetz- tes auch selbstbelastenden – Aussagen erscheinen durchaus plausibel und glaub- haft. 5.2.2. In gänzlicher Abweichung von den Aussagen des Beschuldigten brachte die Verteidigung vor Vorinstanz, wie auch erneut im Berufungsverfahren, vor, hin- sichtlich der verkauften Menge sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

– während der Zeit, in der er Marihuana angebaut habe – schwer süchtig gewesen sei und bis zu fünfzehn Joints am Tag konsumiert habe. Bei einer Menge von 0.5 Gramm Cannabis pro Marihuanajoint mache dies eine Eigenbedarfsmenge von 2.75 Kilogramm pro Jahr aus. Für die Jahre 2015 bis 2017 sei daher eine Menge von 8.25 Kilogramm (3 x 2.75 Kilogramm) von der in der Anklageschrift aufgeführ- ten Menge von 184.48 Kilogramm Marihuana in Abzug zu bringen, womit eine ver- kaufte Menge von 176.23 Kilogramm Marihuana verbleibe (Urk. 58 Rz 6 f.; Urk. 85 Rz 6). Diese Vorbringen der Verteidigung erweisen sich angesichts des Umstan- des, dass sie einerseits deutlich von den Aussagen des Beschuldigten selbst ab- weichen, und sich andererseits auch keinerlei weiteren Hinweise für einen so star-

- 26 - ken Konsum des Beschuldigten finden lassen, als aktenwidrig und zielen damit ins Leere. 5.2.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 21) erscheint es mithin nicht angezeigt, aufgrund des Eigenkonsums des Beschuldigten eine Reduktion von der Gesamt- menge an verkauftem Marihuana vorzunehmen. Dabei ist anzumerken, dass es sich bei den 184.48 Kilogramm verkauften Marihuanas um die von der Anklagebe- hörde berechnete Mindestmenge handelt. Die betreffende Menge ist daher als er- stellt zu betrachten. 5.3. Ermittlung des Gewinns aus dem Verkauf des Betäubungsmittelhandels aus der Hanf-Indooranlage Die vom Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018 bestätigten Kosten für den Aufbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage in der Höhe von Fr. 376'800.– (Urk. D1/6/5 F/A 8-12) erscheinen durchaus plausibel und sind für die Ermittlung des Gewinns der Berechnung zu Grunde zu legen. Wenn die Verteidigung aber, von Kosten in dieser Höhe ausgehend, zu einer Gewinnsumme von Fr. 240'005.– gelangt (Urk. 58 Rz 7; Urk. 85 Rz 7), so geht sie – wie auch von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird (Urk. 69 S. 22) – fälschlicherweise vom vorstehend widerlegten Verkaufspreis des Marihuanas von Fr. 3'500.– pro Kilo- gramm aus, statt den erstellten Fr. 5'000.– pro Kilogramm. Die von der Staatsan- waltschaft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Gewinnberech- nung mit einer Minimalmenge von 184.48 Kilogramm verkauftem Marihuana zu ei- nem Kilogrammpreis von Fr. 5'000.–, von denen die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der Anlage von Fr. 376'800.– in Abzug zu bringen sind, was zu einem mi- nimalen Gewinn von Fr. 545'600.– führt, ist damit erstellt. 5.4. Fazit Anklageziffer 1.1, Dossier 1 Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1, Dossier 1, ist somit im rechts- erheblichen Umfang erstellt.

- 27 -

6. Anklageziffer 1.2, Dossier 2 6.1. Einleitung Im äusseren Sachverhalt erklärte sich der Beschuldigte hinsichtlich des Konstrukts mit seiner Scheinanstellung bei der I._____ AG durch G._____, wie vorstehend erwähnt, geständig (Urk. D1/6/5 = Urk. D2/4 F/A 70 ff., 201 ff.), wobei sich sein Ge- ständnis auch mit den von der Vorinstanz aufgelisteten weiteren Beweismitteln (Urk. 69 S. 25), auf die verwiesen werden kann, deckt. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2, Dossier 2, ist daher im rechtserheblichen Umfang er- stellt. Hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei, worauf im Rah- men der rechtlichen Würdigung im Detail einzugehen ist, ist dies auch bezüglich des inneren Sachverhalts der Fall, zumal der Beschuldigte geständig war, die Er- löse aus dem Marihuanahandel, wie ihm von der Anklage vorgeworfen wird, ver- wendet bzw. an G._____ übergeben zu haben. Bestritten wird von der Verteidigung indessen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass G._____ die jenem überge- benen Geldbeträge gänzlich für sich behalten würde und der seitens der I._____ AG dem Beschuldigten ausbezahlte Lohn von monatlich Fr. 6'000.– brutto plus Fr. 500.– Spesenvergütung vollumfänglich zulasten der geschädigten I._____ AG gegangen sei. 6.2. Aussagen Beschuldigter 6.2.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018 führte der Beschuldigte befragt zum Grund für das Konstrukt mit dem Scheinarbeitsverhältnis aus, da ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei, habe das regionale Ar- beitsvermittlungsamt auf ihn eingewirkt, eine neue Stelle zu suchen. Er habe sich aber entschieden, sich auf die Hanf-Indooranlage zu konzentrieren, weshalb er ne- benher nicht auch noch habe arbeiten können. Um den Anschein zu wahren, dass er einer Arbeitstätigkeit nachgehe, habe er G._____ angefragt, ob sie einen Schein- arbeitsvertrag abschliessen könnten. Mit G._____ habe er sodann vereinbart, dass er ihm Geld bezahle, welches er von G._____ wiederum als Lohn zurückerhalten habe. G._____ habe das Geld immer im Voraus verlangt. Zu Beginn des Scheinar- beitsverhältnisses habe er monatlich einen Betrag von circa Fr. 7'000.– bezahlt.

- 28 - G._____ habe aber immer mehr Geld verlangt und ihn "gemolken", weshalb er ihm anfangs des Jahres 2017 monatlich sodann Fr. 10'000.– habe bezahlen müssen. Betreffend den Sinn der Bezahlungen führte der Beschuldigte aus, die Idee sei ge- wesen, dass er einen Arbeitsvertrag habe und einer geregelten Arbeit nachgehe. Mittels Arbeitsvertrags habe er nachweisen können, dass er bei der I._____ AG arbeite und Geld verdiene. Auf die Frage, worin der Vorteil der Abmachung mit G._____ bestanden habe, führte der Beschuldigte aus, für ihn sei es wichtig, dass alles richtig laufe. Mit dem Vertrag habe er die AHV/IV-Beiträge geleistet und Ende des Jahres die Steuern bezahlt (Urk. D1/6/5 = Urk. D2/4 F/A 70 ff.). 6.2.2. Auch wenn der Beschuldigte dies nicht explizit so sagte, so kann die Aussage "für mich war wichtig, dass alles richtig läuft. Ich wollte, dass alles stimmt." nur so verstanden werden, dass es nach aussen, insbesondere gegenüber den Sozialversicherungen und den Steuerbehörden den Anschein machen sollte, dass alles stimme. Im Sinne des "Waschens" der deliktisch durch den Marihuanaanbau und -handel erlangten Gelder ergab das Konstrukt mit dem Scheinarbeitsvertrag bei der I._____ AG durchaus Sinn für den Beschuldigten. Insofern sind seine Aus- sagen als glaubhaft zu bezeichnen. Festzuhalten ist, dass er sich nicht dazu äus- serte, ob er sich einerseits, als er G._____ das Scheinarbeitsverhältnis vorschlug, und andererseits, als er jeweils die Gelder an G._____ übergab oder zum Teil via seinen Bruder B._____ an G._____ übergeben liess, Gedanken dazu machte, ob und falls ja, wie G._____ das Geld, das anschliessend via I._____ AG an ihn zu- rückfliessen sollte, dieser einzahlen könnte. 6.3. Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung machte vor Vorinstanz, wie auch anlässlich der Berufungsver- handlung, geltend, nach dem Verständnis des Beschuldigten habe er dem Mitbe- schuldigten G._____ Geld gegeben, welches dieser wiederum als Lohn an ihn zu- rückbezahlt habe. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass er die Lohnzah- lung der I._____ AG mit seinen Barzahlungen an G._____ ausgleiche, dass er also seinen Lohn selbst bezahle, zuzüglich eines Aufschlags für G._____. Der Beschul- digte habe ausgesagt, dass er seinen Lohn ("meinen Lohn") an G._____ im Voraus bezahlt habe. Ebenfalls habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe G._____

- 29 - Fr. 250'000.– ausgehändigt, wobei ihm G._____ den Lohn ausbezahlt und den Rest in die eigene Tasche gesteckt habe. Seine Vorstellung von der Vereinbarung mit G._____ habe der Beschuldigte mit der Aussage "Was denken Sie, er bezahlt mir Lohn und ich muss ihm kein Geld aushändigen" (Urk. D1/6/5 F/A 89) an die einvernehmende Person offenbart. Der Beschuldigte habe somit in der Annahme gehandelt, dass von den Fr. 7'000.–, welche er an G._____ ausgehändigt habe, Fr. 6'500.– als Lohnzahlung an ihn zurückfliessen und Fr. 500.– wiederum an G._____ bezahlt würden. Somit sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass die Lohnzahlung aus seinem eigenen Geld und nicht aus dem Vermögen der I._____ AG stammte. Dies, damit er Ruhe vom regionalen Arbeitsvermittlungsamt habe und keine Fragen in Bezug auf seine Einkünfte auftauchten (Urk. 58 Rz 14; Urk. 85 Rz 13). Dies sei auch logisch, denn G._____ hätte sich – anstatt über die Scheinanstellung

– auch direkt Geld vom Firmenkonto der I._____ AG nehmen können, um sich un- rechtmässig zu bereichern. Bei den infragestehenden Summen wäre dies jedoch wohl aufgefallen. Das Arrangement mit dem Beschuldigten, die Auszahlung des zur Verfügung gestellten Geldes über die I._____ AG mit einem kleinen Aufschlag für G._____, ergebe einen Sinn. Dies stehe auch im Einklang mit der Aussage von G._____, wonach der Beschuldigte ihm Geld bezahlt habe, welches er, G._____, dem Beschuldigten anschliessend als Lohn ausbezahlt habe. Damit sei auch G._____ offenbar zumindest zeitweise davon ausgegangen, dass die Lohnzahlun- gen aus dem von A._____ bezahlten Geld und nicht aus Firmenvermögen stammen sollten. G._____ habe nur wenig später verlauten lassen, er habe die ganzen Fr. 7'000.– für sich brauchen können (Urk. D2/6 F/A 30-34). Aus den Akten ergebe sich nicht, dass dem tatsächlich so gewesen sei bzw. dass der Beschuldigte davon gewusst habe oder es seinem Tatplan entsprochen habe, dass G._____ die Lohn- zahlung nicht mit dem Geld des Beschuldigten, sondern über Firmengelder getätigt habe (Urk. 58 Rz 15 f.; Urk. 85 Rz 14 f.). Aus Sicht des Beschuldigten sei eine Schadloshaltung der I._____ AG durch sein Vorgehen ohne weiteres möglich gewesen, da er seine Lohnzahlungen durch Aus- händigung des entsprechenden Betrags an G._____ gedeckt habe. Der Beschul-

- 30 - digte hätte auch kein Interesse daran gehabt, die I._____ AG zu schädigen. Ebenso sei es ihm nicht darum gegangen, sich selbst oder G._____ durch die Scheinan- stellung unrechtmässig zu bereichern, sondern darum, auf dem Papier über ein Einkommen zu verfügen. Beweise, wonach der Beschuldigte G._____ Fr. 7'000.– als monatliche Gegenleistung für die Scheinanstellung angeboten habe, welche G._____ für seine eigenen Bedürfnisse habe verwenden können, liessen sich den Akten nicht entnehmen. Aus Sicht des Beschuldigten hätte G._____ von diesem Geld den Lohn des Beschuldigten bezahlen und den darüberhinausgehenden Teil für sich behalten sollen. Damit könne der Vorsatz des Beschuldigten auf die Bege- hung einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I._____ AG nicht er- stellt werden (Urk. 58 Rz 17; Urk. 85 Rz 16). 6.4. Würdigung 6.4.1. Die Vorinstanz hielt zum inneren Sachverhalt zunächst zutreffend fest, dass sich aus den bei den Akten liegenden Beweismitteln erstellen lässt, dass die I._____ AG dem Beschuldigten für die Jahre 2015 bis März 2018 Lohnzahlungen auf sein Konto bei der Bank Credit Suisse AG bezahlte, die entsprechenden Lohnausweise dem Beschuldigten zugestellt wurden, und aus den Lohnausweisen ersichtlich ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit durch die I._____ AG respek- tive durch die Buchhalterin derselben bestätigt wurde, womit der Beschuldigte wusste, dass die I._____ AG für das fiktive Arbeitsverhältnis monatliche Lohnzah- lungen leistete (Urk. 69 S. 25). Mit der Vorinstanz ist der innere Sachverhalt inso- weit als erstellt zu betrachten. 6.4.2. Weiter hielt die Vorinstanz dafür, die von der amtlichen Verteidigung an- lässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Konstruktion, dass der Beschuldigte Lohnvorauszahlungen an G._____ leistete, dieser den erhaltenen Betrag in die Lohnkasse der I._____ AG legte und dieser Betrag nachträglich wieder von der I._____ AG überwiesen wurde, finde in den Akten keine Stütze und sei lebens- fremd. Selbst wenn der Beschuldigte kaufmännisch unerfahren wäre oder sei, könne er nicht ernsthaft geltend machen, dass er der Meinung gewesen sei, der Mitbeschuldigte G._____ könne jahrelang namhafte Beträge (weit über Fr. 200'000.–) einfach so in die Firma "einzahlen". Dies gälte umso mehr, als der

- 31 - Mitbeschuldigte G._____ nicht einmal in der Geschäftsleitung der Firma I._____ AG gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die überbrachten Bar- geldbeträge als Entgelt für die Aufrechterhaltung des Scheinarbeitsverhältnisses gedient hätten. Dass der Mitbeschuldigte G._____ für Fr. 500.– pro Monat ein Straf- verfahren wegen Gehilfenschaft zu Betäubungsmittelhandel und Geldwäscherei im grossen Stil riskiere, sei komplett lebensfremd. Es handle sich um eine Schutzbe- hauptung des Beschuldigten. Auch der Umstand, dass G._____ ab dem Jahr 2017 vom Beschuldigten gemäss seinen eigenen Angaben Barzahlungen in der Höhe von Fr. 10'000.– verlangte, habe den Beschuldigten ausserdem erkennen lassen müssen, dass G._____ das Bargeld nicht der Firma übergeben habe (Urk. 69 S. 26). 6.4.3. Keiner der Beteiligten äusserte sich dazu, ob sie sich im Zeitpunkt, als sie sich gemeinsam für das besagte Scheinarbeitsverhältnis entschieden, darüber unterhielten, ob G._____ einen Teil des Geldes in die I._____ AG einzahlen würde, oder ob er alles für sich selbst behalten und der "Lohn" und die "Spesenentschädi- gung" des Beschuldigten gänzlich durch die I._____ AG bezahlt würden. So führte G._____ dazu aus, der Beschuldigte habe ihm Geld bezahlt, welches er ihm an- schliessend wieder als Lohn ausbezahlt habe. Die I._____ AG habe dem Beschul- digten den Lohn aktiv ausbezahlt. Die vom Beschuldigten erhaltenen Bargeldbe- träge in der Höhe von Fr. 7'000.– habe er jeweils für sich gebraucht. Was für einen Sinn eine solche Vereinbarung machen soll, konnte G._____ nicht erklären. Das Anstellungsverhältnis habe aber einen Sinn ergeben sollen (Urk. D2/6 F/A 30-34). Vor Vorinstanz behauptete G._____ dann entgegen seiner früheren Aussagen, der Beschuldigte habe durchaus bei der I._____ AG als Servicetechniker gearbeitet (Prot. I S. 26 f.). Dies gab er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals an (Prot. II S. 34, 35 und 37). Zur Klärung des inneren Sachverhalts aufseiten des Beschuldigten können die Aussagen von G._____ somit nichts beitragen. Wenn nun die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte sei nie davon ausgegangen, die I._____ AG werde durch das Scheinarbeitsverhältnis finanziell geschädigt, bzw. er sei davon ausgegangen, die von ihm an G._____ bezahlten Drogengelder würden zu deren Schadloshaltung ausreichen und lediglich die Differenz der Beträge wäre das Entgelt für G._____ als Geldwäscher (vgl. Urk. 58 Rz 17; Urk. 85 Rz 16), so ist

- 32 - dem entgegenzuhalten, dass diesfalls zu erwarten gewesen wäre, dass der Be- schuldigte dies bereits viel früher von sich aus im Vorverfahren so ausgesagt hätte und nicht erst durch seinen Verteidiger vor Gericht hätte vorbringen lassen. Dass dem Beschuldigten umgekehrt aber bewusst war, dass die überbrachten Bargeld- beträge vollumfänglich als Entgelt an G._____ für die Aufrechterhaltung des Scheinarbeitsverhältnisses dienten, kann nicht geschlossen werden. Auch kann nicht einfach gesagt werden, dass der Mitbeschuldigte G._____ für Fr. 500.– pro Monat ein Strafverfahren wegen Gehilfenschaft zu Betäubungsmittelhandel und wegen Geldwäscherei im grossen Stil riskiere, sei komplett lebensfremd, zumal sich Straftäter erfahrungsgemäss häufig nicht allzu sehr darüber Gedanken ma- chen, wie hoch die Gefahr für sie ist, entdeckt und in ein Strafverfahren gezogen zu werden. Hinsichtlich der Kompetenzen von G._____ innerhalb der I._____ AG, verbunden mit der Frage, ob es diesem überhaupt möglich gewesen wäre, die Gel- der der Firma irgendwie einzuzahlen, kann auch nicht einfach geschlossen werden, der Beschuldigte habe sicher gewusst, dass dies gar nicht möglich war. Immerhin konnte G._____ den Beschuldigten bei der Firma anstellen, ohne dass dieser für die Firma gearbeitet hätte und dies irgendwem in der Firma aufgefallen wäre. Letzt- endlich drängt sich angesichts der Tatsache, dass er sich zu diesem Punkt während des ganzen Strafverfahrens nie persönlich äusserte, der Schluss auf, dass sich der Beschuldigte mit diesen Fragen gar nie gedanklich befasste, es ihm mithin egal war, ob G._____ die I._____ AG mittels des Scheinarbeitsverhältnisses schädigen würde oder nicht. Dementsprechend lässt sich ein sicheres Wissen des Beschul- digten um die finanzielle Schädigung – bzw. künftige Schädigung im Zeitpunkt der Anstiftung – der I._____ AG durch G._____ nicht erstellen. Angesichts einer wohl gänzlichen gedanklichen Nichtbefassung mit einer solche Schädigung kann auch nicht geschlossen werden, er habe sie für möglich gehalten und damit gerechnet. Bezüglich einer Schädigung der I._____ AG ist der innere Sachverhalt daher nicht erstellt.

- 33 - III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumiert die Tathandlungen des Beschuldigten un- ter den Anklageziffern 1.1 und 1.2 als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG, Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB und Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB (Urk. D1/37 S. 11 f.). 1.2. Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren even- tualiter, der Beschuldigte sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a, c und d BetmG sowie der einfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 58 S. 2 f.; Urk. 85 S. 2). 1.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten im Sinne der Anklage, wobei sie dessen Tathandlungen zusätzlich unter Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG subsumierte (Urk. 69 S. 27-30 und S. 68).

2. Konkurrenz zwischen Art. 305bis StGB und Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG Die Vorinstanz behandelte vorab zur rechtlichen Subsumtion des erstellten Ankla- gesachverhalts die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 305bis StGB und Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG bezüglich des in die Hanf-Indooranlage reinvestierten Betrages von Fr. 376'800.–. Dabei gelangte sie gestützt auf eine Lehrmeinung und in Abwei- chung zu einem Urteil des Bundesgerichts zur Ansicht (Urteil des Bundesgerichts 6.S59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.2; ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation – Band II, Art. 305bis StGB Geldwäscherei / XIV. - XV., Zürich 2018, Rz 827 f.), dass in Kon- stellationen, wie der vorliegenden, für den betreffenden Geldbetrag lediglich eine Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG zu erfolgen habe und nicht zusätz- lich wegen Art. 305bis StGB. Dementsprechend subsumierte sie den Betrag von

- 34 - Fr. 376'800.– unter Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG, während nur der aus dem Schein- arbeitsverhältnis erwirtschaftete Betrag von Fr. 224'000.– nach Art. 305bis StGB be- urteilt wurde (Urk. 69 S. 27). Hierzu ist zu bemerken, dass die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung hinsichtlich des Betrages von Fr. 376'800.– zumindest vertretbar ist, wobei die Frage letztlich offengelassen werden kann, zu- mal eine Verurteilung für den Betrag wegen beiden Tatbeständen gegen das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) verstiesse.

3. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Rechtliche Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 69 S. 28- 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Subsumtion 3.2.1. In objektiver Hinsicht handelte es sich gemäss erstelltem Sachverhalt mit Cannabis bei einem durchschnittlichen THC-Gehalt von über 1% um ein Betäu- bungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG, das weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden darf (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Hinsichtlich der erfüllten Tathandlungen baute der Beschuldigte das Cannabis an (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG), er veräusserte es (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), besass es (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ), und finanzierte mittels der investierten Fr. 376'800.– die Pro- duktion der Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG). Der objektive Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG ist somit erfüllt. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich, willentlich und somit vorsätzlich. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG ist dementspre- chend erfüllt. 3.2.3. Der Beschuldigte verwendete den aus dem Betäubungsmittelhandel er- wirtschafteten Gewinn für seinen Lebensunterhalt, wobei er nach eigenen Angaben

- 35 - durchaus in einem gewissen Luxus lebte, indem er seiner Familie teure Ferien und gutes Essen finanzieren sowie seiner Ehefrau und einem seiner Söhne eine Aus- bildung bezahlen konnte. Durch den Betäubungsmittelhandel erzielte der Beschul- digte einen Gesamtumsatz von mindestens Fr. 920'000.–. Zudem ging er der Pro- duktion und dem Handel von und mit Cannabis gewissermassen vollberuflich nach, indem er während der betreffenden Zeit keine weitere Berufstätigkeit aufwies. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ist damit fraglos erfüllt. 3.2.4. Demzufolge ist der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu sprechen.

4. Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung Wie vorstehend dargestellt, lässt sich der innere Sachverhalt bezüglich der Schä- digung der I._____ AG durch G._____ nicht erstellen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB frei- zusprechen.

5. Qualifizierte Geldwäscherei 5.1. Rechtliche Grundlagen 5.1.1. Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Ein schwerer Fall liegt u.a. vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zu- sammengefunden hat (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB).

- 36 - 5.1.2. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbre- chensbeute vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolges. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 122 IV 211 ff., 216 ff., m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Geldwäscherei durch den Vortäter weder mitbestrafte Nachtat noch straflose Selbstbegünstigung. Eine Bestrafung sowohl wegen der Vortat als auch wegen Geldwäscherei stellt demgemäss keine unzulässige Doppelbestrafung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 5.2). Damit sich der Vortäter auch der Geldwä- scherei strafbar machen kann, ist aber immerhin notwendig, dass mit der Beendi- gung der Vortat eine neue und selbständige Phase einsetzt, die darauf abzielt, die Verbrechensbeute zu "legalisieren" und für neue Zwecke aufzubereiten – eben zu "waschen" (Urteil des Bundesgerichts A4_10/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.3.2; BGE 122 IV 211 E. 3b/dd). Der reine Verbrauch des Deliktserlöses durch Finanzie- rung der Lebenshaltungskosten, der durch keinerlei zusätzliche Kaschierungs- oder Verschleierungshandlungen begleitet wird, fällt nicht unter den Tatbestand (BGE 124 IV 274 E. 4). 5.1.3. Bandenmässigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an- zunehmen, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder kon- kludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusam- menzuwirken. Was die Intensität der Verbindung zwischen den Bandenmitgliedern angeht, so setzt die Annahme von Bandenmässigkeit eine gewisse Stabilität und Festigkeit der Gruppe voraus. Dieser Zusammenschluss ist es, der die einzelnen Mitglieder psychisch und physisch stärkt, der diese besonders gefährlich macht und die Begehung von Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b; BGE 135 IV 158 E. 2). 5.1.4. Die Gewerbsmässigkeit setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung voraus, dass der Täter berufsmässig handelt, d.h. dass sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und

- 37 - erzielten Einkünften ergibt, dass die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt wird (BGE 129 IV 255; BGE 119 IV 129 E. 3a; BGE 116 IV 319 E. 4). Wesentliches Merkmal ist, dass aus den gesamten Umständen geschlossen wer- den kann, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Weitere Vorausset- zungen sind die mehrfache Tatbegehung, die Handlungsabsicht des Täters ein Er- werbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen wer- den muss, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen war (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; BGE 119 IV 129 E. 3a). Als weitere Voraussetzung ist erforderlich, dass durch die Gewerbsmässigkeit ein gros- ser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird. Ein grosser Umsatz ist ab Fr. 100'000.– gegeben (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff.). Ein erheblicher Gewinn liegt ab einem erzielten Nettoerlös von mindestens Fr. 10'000.– vor (BGE 129 IV 188 E. 3.1.1; BGE 129 IV 253 E. 2.2). 5.2. Subsumtion 5.2.1. In objektiver Hinsicht bezahlte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten G._____ im Rahmen seiner Scheinanstellung bei der I._____ AG monatliche Be- träge von rund Fr. 7'000.–, die Erlöse aus der Produktion von und dem Handel mit Cannabis darstellten, ein. Die gesamthaft an G._____ übergebene Summe an Bar- geld betrug Fr. 224'000.–. Aufgrund des Scheinarbeitsvertrages wurde dem Be- schuldigten im Gegenzug ab August 2015 bis Ende März 2018 eine Gesamtbrutto- lohnsumme von rund Fr. 222'500.– ausbezahlt. Zwar fanden die Tathandlungen beider Deliktsvorwürfe parallel im selben Zeitraum statt. In Bezug auf die einzelnen übergebenen Bargeldbeträge liegen jedoch je zwei voneinander abgrenzbare Pha- sen vor, indem die Bargeldbeträge vom Beschuldigten ausgesondert und hernach G._____ übergeben wurden. Die jeweiligen Übergaben der Drogengelder einer- seits dienten dabei als Entgelt für die Zurverfügungstellung des Scheinarbeitsver- hältnisses und den durch die Geschädigte bezahlten Lohn. Andererseits wurde da- mit über die Scheinanstellung bei der I._____ AG das Drogengeld "reingewa- schen", indem dem Beschuldigten ein gegenüber den Sozialversicherungen und

- 38 - Steuerbehörden scheinbar einwandfreier Arbeitslohn ausbezahlt wurde. Dies stellt eine Tathandlung dar, die im Sinne der Strafbestimmung geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft zu verschleiern und die Auffindung und damit die Einziehung der ver- brecherischen Vermögenswerte zu vereiteln. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft die Erfüllung des Tatbestandes der Geldwä- scherei bezüglich der für den Lebensunterhalt des Beschuldigten und seiner Fami- lie direkt verwendeten Gewinne aus dem Drogenhandel zu Recht verneinte (Urk. 69 S. 35). Der Beschuldigte erfüllte somit im Betrag von rund Fr. 220'000.– den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 5.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit dem Ziel und Zweck, gegenüber Sozialversicherungen und Steuerbehörden den Anschein einer legalen Erwerbstätigkeit zu erwecken und insbesondere auch Beiträge für die Pen- sionskasse und die AHV zu leisten, um Beitragslücken zu vermeiden, mithin einen grossen Teil seines Gewinns – denjenigen, den er nicht direkt in bar für den Unter- halt von sich selbst und seiner Familie verwendete – in den legalen Wirtschafts- kreislauf einzuführen. Wenn die Verteidigung daraus ableitet, er habe deswegen keinen Vorsatz gehabt, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie- hung des Deliktserlöses durch die Strafverfolgungsbehörden zu vereiteln (Urk. 58 Rz 23; Urk. 85 Rz 22), so ist dieser Einwand als unbehilflich zu qualifizieren, stellte doch das Tathandeln des Beschuldigten durchaus eine geeignete Vorgehensweise dar, um die Ermittlung der Herkunft der Gelder zu vereiteln, zumal beim Einsehen des Scheinarbeitsvertrages und der Lohnabrechnungen und -ausweise niemand auf die Idee gekommen wäre, dass es sich beim Beschuldigten in Tat und Wahrheit um einen vollberuflichen Drogenhanfproduzenten und -verkäufer handelte. Hin- sichtlich der Vereitelung der Ermittlung der Herkunft der Gelder liegt somit direkter Vorsatz ersten Grades vor, bezüglich der weiteren Tatbestandsvarianten der Auf- findung oder der Einziehung des Deliktserlöses durch die Strafverfolgungsbehör- den jedenfalls direkter Vorsatz zweiten Grades. Somit ist auch der subjektive (Grund-)Tatbestand erfüllt. 5.2.3. Bezüglich des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit ist festzu- stellen, dass sich der Beschuldigte und G._____ mittels Eingehung des Scheinar-

- 39 - beitsverhältnisses ausdrücklich zusammenfanden, inskünftig Geldwäschereihand- lungen in der beschriebenen Art zu verüben. Die Zweierbande war auch während längerer Zeit stabil und fest. Um diese Festigkeit zu lösen, hätte es gar einer for- mellen Kündigung des Scheinarbeitsverhältnisses bedurft. Wenn die Verteidigung einwendete, der Beschuldigte und G._____ hätten je einen anderen Willen gehabt (Urk. 58 Rz 25; Urk. 85 Rz 24), so ist dem zu entgegnen, dass es in der Natur zwei- seitiger Vertragsverhältnisse – sowohl legaler wie auch illegaler – liegt, dass die Vertragsparteien häufig zumindest teilweise gegensätzliche Interessen haben, nichtsdestotrotz jedoch zum Vorteil beider Seiten zusammenwirken, wobei beiden Seiten auch unterschiedliche Arbeitsschritte erledigen. Dass die Interessenslage der beiden Bandenmitglieder nicht vollumfänglich kongruent war, steht der Qualifi- kation ihres Zusammenwirkens als Bandenmässigkeit nicht entgegen. Massge- bend ist, dass ihr gemeinsames Zusammenwirken auf die wirtschaftliche Besser- stellung jedes Einzelnen, mithin auf die Bereicherung beider je für sich, ausgerichtet war, womit das Merkmal der Bandenmässigkeit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Ob auch zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder B._____ das Vorlie- gen von Bandenmässigkeit zu bejahen wäre, ist aufgrund des Verbots der reforma- tio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) offenzulassen, da dies von der Vorinstanz nicht geprüft wurde (Urk. 69 S. 37). 5.2.4. Der Gewinn der Geldwäschereihandlungen bestand für den Beschuldig- ten, der auch Vortäter war, in der Quasilegalisierung der Gelder in Form des erhal- tenen Scheinarbeitslohnes. Insofern kann sein Gewinn nicht betragsmässig festge- legt werden. Der Umsatz der Handlungen betrug aber mehr als das Doppelte der relevanten Fr. 100'000.–, weswegen die Schwelle klar überschritten ist. Wenn die Verteidigung einwendet, der Beschuldigte habe zwar den Betäubungsmittelhandel nach Art eines Berufes ausgeübt, nicht jedoch die Scheinanstellung bei der I._____ AG (Urk. 58 Rz 26; Urk. 85 Rz 25), so ist dem zu entgegnen, dass das Scheinar- beitsverhältnis für den Beschuldigten doch einen essenziellen Teil darstellte, indem er auch als berufsmässiger Produzent und Händler von Drogenhanf gegenüber Dritten über ein scheinbar legales Arbeitsverhältnis verfügte und den Verpflichtun- gen gegenüber Sozialversicherungen und Steuerbehörden nachkommen konnte. So verleiht denn insbesondere dieses mit einem Scheinvertrag, dem einseitig –

- 40 - seitens der I._____ AG – durchaus nachgelebt wurde, unterlegte Vorgehen den Geldwäschereihandlungen eine gewerbsmässige Natur. Das Qualifikationsmerk- mal der Gewerbsmässigkeit der Geldwäscherei ist damit erfüllt. 5.2.5. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 54 Mona- ten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 69 S. 53 und 68). Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz, wie auch berufungshalber, eventualiter (im Falle eines Schuldspruchs wegen Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz und einfacher Geldwäscherei) eine Be- strafung des Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstrafe. Im Hauptantrag wird die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand und einer Busse von Fr. 100.– wegen der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetztes beantragt (Urk. 58 S. 2; Urk. 85 S. 2 f.).

2. Anwendbares Recht 2.1. Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 erfolgte eine Änderung des Sanktionen- rechts im Strafgesetzbuch, die vom Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurde (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Die zu beurteilenden Vorwürfe beging der Beschuldigte teilweise vor dem 1. Januar 2018, während sie erst nach Inkrafttreten zu beurteilen sind. Es ist daher zu prüfen, welches Recht im Bereiche der Sanktio- nen, also der Strafzumessung und des Vollzuges, anwendbar ist. 2.2. Art. 1 StGB bestimmt, dass eine Strafe oder eine Massnahme nur wegen ei- ner Tat verhängt werden darf, welche das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 2 Abs. 1 StGB konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Verbrechen und Vergehen nur dann nach dem neuen Gesetz beurteilt werden dürfen, wenn sie nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Ausgeschlossen ist die Verhängung

- 41 - einer nachträglich angedrohten oder erhöhten Sanktion (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N 4 zu Art. 1 StGB). Dieses sogenannte Rückwirkungsverbot wird auch völkerrechtlich garantiert (Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). Abs. 2 des Artikels 2 macht von dieser Regel jedoch eine gewichtige Ausnahme. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist die rückwirkende Anwendung neuer Strafnormen auf Täter, die vor Inkrafttreten des neuen Rechtes delinquieren, aber erst nachher beurteilt werden, nach der sogenannten lex mitior zulässig, wenn die neue Gesetzesbestim- mung für den Täter milder ist als die bisher geltende Regelung (JOSITSCH/EGE/ SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 362 f.). Die Anwendung des neuen Rechtes auf Täter, welche eine Tat vor Inkrafttreten dieses Rechtes begangen haben, ist nach dieser Bestimmung somit nur möglich, wenn das neue Recht das mildere ist. Die Ermittlung des milderen Rechtes im Sin- ne von Art. 2 Abs. 2 StGB richtet sich nach der konkreten Methode. 2.3. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB sieht das geltende Strafgesetzbuch vor, dass eine Geldstrafe lediglich bis 180 Tagessätze ausgefällt werden kann. Demgegen- über war vor der Revision eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich, bzw. die Geldstrafe stellte bis zu dieser Höhe das Primat dar (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Damit ist unter geltendem Recht zwischen 180 Tagessätzen und 360 Tagessätzen neu eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszufällen. Das neue Recht erweist sich somit als das Härtere, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Wahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe die Geldstrafe stets als die mildere Sanktion gilt. Dementsprechend bleibt vorliegend das alte Recht anwendbar.

3. Theoretischer Strafrahmen 3.1. Asperationsprinzip 3.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte

- 42 - erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung aus- zugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 49 StGB). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). 3.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkre- ten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu be- stimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher ku- mulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). 3.1.4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst wor- den, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf

- 43 - dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungs- kriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objek- tiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonde- ren Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rah- men ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe fest- zulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufun- gen des Verschuldens zu berücksichtigen. Das Vorliegen eines Strafmilderungs- grundes allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrah- men zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Be- trachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes ei- ner Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rech- nung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 3.2. Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betrof- fenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE

- 44 - 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3). 3.3. Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hin- gegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrecht- lich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkom- men ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 3.4. Übertretungen Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG wird mit Busse geahndet. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB gilt bei Übertretungen im Allge- meinen ein Maximalbetrag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei Deliktsmehrheit oder Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt (HEIMGARTNER, in: Keller/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N 36 zu Art. 106 StGB). 3.5. Massgebliche Strafrahmen 3.5.1. Vorliegend ist vom Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen, der von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Da keine aussergewöhnlichen Um- stände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen ab- zuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öffnen.

- 45 - 3.5.2. Soweit Geldstrafen auszusprechen sind, richtet sich der Strafrahmen vorliegend aufgrund der Ausnahmebestimmung im Falle der schweren Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, wonach zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe immer auch eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen ist.

4. Strafzumessung im engeren Sinne 4.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, worauf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.). Im Übrigen kann bezüglich der all- gemeinen Zumessungsgrundsätze zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 42). 4.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tat- komponente). Vorweg ist das Verschulden für den Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für die weiteren Vorwürfe einzeln zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 53 ff.).

- 46 -

5. Tatkomponente 5.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 5.1.1. Objektive Tatschwere Bezüglich objektiver Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von November 2014 bis Ende März 2018, also über einen Deliktszeitraum von mehr als drei Jahren, Marihuana selbst produzierte und in grösseren Mengen verkaufte. Da- bei handelte er sehr planmässig und strukturiert, wobei er seine volle Arbeitskraft darauf verwendete bzw. gewissermassen vollberuflich der Produktion und dem Handel von und mit Marihuana nachging. Der Beschuldigte wendete ein hohes Mass an krimineller Energie auf, die sich in einem raffinierten, organisierten Vorge- hen manifestierte. So übergab er die Einzahlungsscheine für die Bezahlung der Mietzinse für die Räumlichkeiten in J._____ seinem Bruder B._____ und gab auf den Einzahlungsscheinen den Namen der Firma seiner Ehefrau an, um mit der Lie- genschaft in J._____ nicht in Verbindung gebracht zu werden. Die Hanf-Indooran- lage war sehr professionell aufgebaut und erlaubte es ihm, einen durchaus erheb- lichen Ertrag und einen erheblichen sechsstelligen Gewinn aus dem Hanfanbau von mindestens 184.48 Kilogramm Marihuana zu erwirtschaften. Er erreichte ins- gesamt einen Bruttoverkaufserlös von rund Fr. 922'000.– und einen Reingewinn von gut Fr. 545'000.–. Hiermit finanzierte er sich und seiner Familie während der Deliktszeit einen im Vergleich zu vorher gehobenen Lebensstil. Zusätzlich hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung weitere 3'500 Hanfpflanzen entspre- chend einer Gesamtmenge von 52.2 bis 54.9 Kilogramm Marihuana zum späteren Verkauf in der Hanf-Indooranlage bereit. Diese Menge von Marihuana hätte bei einem Verkauf zu Fr. 5'000.– pro Kilogramm einen weiteren Erlös von Fr. 261'000.– bis Fr. 274'500.– erbracht. Das sichergestellte Marihuana wies teilweise einen sehr hohen Wirkstoffgehalt an THC von mindestens 11% auf. Wenn von der Verteidigung geltend gemacht wird, dass sich die gesellschaftliche und politische Einstellung zu Cannabis in den letzten Jahren erheblich weiterentwi- ckelt habe, was bei der strafrechtlichen Beurteilung des Cannabishandels nicht un- berücksichtigt bleiben dürfe (Urk. 58 Rz 31 ff.; Urk. 85 Rz 28), so geht dieser Ver-

- 47 - gleich ins Leere. Zwar ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herr- schender Lehre bei Cannabis-Produkten auch beim Handel mit hohen Mengen, wie vorliegend von mindestens 184.48 Kilogramm, zu Recht keine Gefährdung der Ge- sundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG anzunehmen. Wenn aber gegenüber Betäubungsmitteln wie z.B. Heroin, Kokain oder syntheti- schen Drogen ein weit geringeres Gefährdungspotential vorliegt, so kann dieses doch keineswegs verharmlost werden. Insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch kann diese Droge durchaus zu psychischen und physi- schen Belastungen führen (BGE 120 IV 256 E. 2c S. 259 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3). Die Tatsache, dass THC- arme Produkte mittlerweile legal sind und auch bezüglich anderen Cannabis-Pro- dukten die Diskussion bezüglich einer möglichen Legalisierung in jüngerer Zeit wie- der aufgekommen ist, vermag daran nichts zu ändern. Gerade der vielfach vorge- nommene Vergleich mit stark-alkoholischen Getränken zeigt, dass eine Verharm- losung fehl am Platz ist, zumal eine unabhängige Qualitätskontrolle zur Sicherheit der Konsumenten bei Cannabis-Produkten, wie sie vom Beschuldigten produziert und verkauft wurden, angesichts der Illegalität nicht möglich ist. Von einer Unge- fährlichkeit der Tathandlungen des Beschuldigten für die Konsumenten kann also keine Rede sein. Die objektive Tatschwere ist somit innerhalb des sehr weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 5.1.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass das Motiv des Beschuldigten rein finanzieller Natur war. Wenn die Verteidigung dazu ausführt, mit dem Anbau und Verkauf von Marihuana habe der Beschuldigte eine Möglichkeit gesehen, sei- nen Konsum zu finanzieren und den Söhnen eine gute Ausbildung und einen guten Lebensstandard zu ermöglichen, so ist das durchaus richtig (Urk. 58 Rz 37-39; Urk. 85 Rz 32). Davon, dass er sich in einer materiellen Notlage befunden hätte, kann jedoch keine Rede sein, zumal er auch über Vermögen verfügte. So wäre ihm die Annahme einer legalen Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Lebensunterhalts von sich selbst und seiner Familie durchaus möglich und ohne Weiteres zumutbar

- 48 - gewesen. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgehalten wurde (vgl. Erw. II.5.2.1. f.), war der vom Beschuldigten mehrfach geschilderte Eigenkon- sum von Marihuana auch nicht derart gross, dass er geeignet gewesen wäre, das Mass seiner Steuerungsfähigkeit zu beeinträchtigen, oder dass daraus exorbitante Kosten – wie z.B. bei einer schweren Heroin- oder Kokainsucht – entstanden wä- ren. Vielmehr erschien dem Beschuldigten die Aufnahme der Produktion und des Verkaufs von Marihuana im grossen Stil als die einträglichste und bequemste Mög- lichkeit einer Erwerbstätigkeit. Die objektive Tatschwere wird somit durch die sub- jektive Tatschwere nicht gemindert. 5.1.3. Zwischenfazit Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens liegt daher ein nicht mehr leichtes Ver- schulden vor. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 69 S. 46) erscheint daher ohne Weiteres als angemessen. 5.2. Qualifizierte Geldwäscherei 5.2.1. Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte dem Mitbe- schuldigten G._____ ab 1. August 2015 bis Ende März 2018 jeweils monatlich rund Fr. 7'000.– bzw. zuletzt jeweils rund Fr. 10'000.– einbezahlte, worauf ihm von der I._____ AG im Rahmen des Scheinarbeitsvertrages eine Gesamtbruttolohnsumme von rund Fr. 222'500.– in dieser Zeitspanne ausbezahlt wurde, die den Lohn für eine vermeintlich legale Erwerbstätigkeit darstellte, so dass gegenüber Sozialver- sicherungen und Steuerbehörden der Anschein korrekten Verhaltens erweckt wurde, wobei das Konstrukt des Beschuldigten und von G._____ geeignet war, die Ermittlung der verbrecherischen Herkunft der Gelder zu vereiteln. Der Beschuldigte und G._____ handelten bei ihrem Vorgehen planmässig, strukturiert und professi- onell. Die objektive Tatschwere ist daher als keineswegs mehr leicht einzustufen.

- 49 - 5.2.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die Erwägungen zum sub- jektiven Verschulden beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwie- sen werden (Erw. IV.5.1.2.), zumal das Konstrukt mit dem Scheinarbeitsverhältnis zu dessen Unterstützung diente. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellem Motiv. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Zumessungskriterien ist von einem keineswegs mehr leichten Verschulden auszugehen. 5.2.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt somit innerhalb des von einer Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheits- strafe – letztere ist zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu ver- binden – reichenden Strafrahmens ein keineswegs mehr leichtes Verschulden vor. Als Strafe für diesen Vorwurf erscheinen 18 Monate Freiheitsstrafe und eine Gelds- trafe von 100 Tagessätzen angemessen. 5.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand 5.3.1. Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis von seinem Wohnort in F._____ nach M._____ lenkte, um dort jemanden abzuholen und danach wieder zu sich nach Hause zu fahren, mithin dass er die dortigen Verkehrsteilnehmer auf diese Weise gefährdete. Da das Fahren in diesem Zustand indes rund 24 Stunden nach dem Konsum von Cannabis erfolgte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die beeinträchtigende Wirkung des Cannabis höchstens noch leicht war. Die zurück- gelegte Fahrt war zudem auch nicht sehr lang. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen.

- 50 - 5.3.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die fragli- che Fahrt machte, um jemanden abzuholen, womit es sich nicht um einen irgendwie dringenden Grund handelte. Als regelmässigen Konsumenten war ihm bewusst, dass THC deutlich länger im Blut nachweisbar bleibt und einen Einfluss auf die Fahrfähigkeit haben kann. Auch war ihm bewusst, dass er diesfalls eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit schuf und er nahm das in Kauf. Die Tatbegehung in Eventualvorsatz wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus, wobei weiterhin ein leichtes Verschulden gegeben ist. 5.3.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt somit ein leichtes Verschulden vor, wobei die objektive Tatschwere durch die subjektive Schwere der Tat leicht relativiert wird. Während bei der objek- tiven Tatschwere eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen erschiene, führt die subjektive Tatschwere zu einer leichten Senkung auf 45 Tagessätze Geldstrafe. Die von der Vorinstanz veranschlagte Strafe von 3 Monaten Freiheits- strafe (vgl. Urk. 69 S. 50) erscheint daher als zu hoch und kann so auch nicht aus- gesprochen werden, zumal kein Grund nach Art. 41 aStGB vorliegt, weswegen eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe auszusprechen wäre. 5.4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Bezüglich der Busse für diesen Tatvorwurf stellten Staatsanwaltschaft (Urk. D1/37 S. 12) und Verteidigung (Urk. 58 S. 2) übereinstimmend den Antrag, der Beschul- digte sei mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen, welchem Antrag die Vorinstanz folgte (Urk. 69 S. 51). Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im vorins- tanzlichen Entscheid ist die Busse daher auf Fr. 100.– festzusetzen. 5.5. Asperation 5.5.1. Freiheitsstrafe Einsatzstrafe stellen die 36 Monate Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Von den 18 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifi-

- 51 - zierte Geldwäscherei erscheint es angesichts des engen Sachzusammenhangs ge- rechtfertigt, deren 12 Monate im Rahmen der Asperation für die Bildung der Ge- samtstrafe zu berücksichtigen. Somit resultieren 48 Monate Freiheitsstrafe. 5.5.2. Geldstrafe Einsatzstrafe stellen – weil den abstrakten Strafrahmen bildend – die 100 Tages- sätze für die qualifizierte Geldwäscherei dar. Von den 45 Tagessätzen für das Fah- ren in fahrunfähigem Zustand erscheint die Berücksichtigung von 30 Tagessätzen bei der Bildung der Gesamtstrafe angemessen. Dies ergibt im Total 130 Tages- sätze Geldstrafe. 5.6. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her, wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens, ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 bis zu 20 Jahren als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähn- ten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente resultieren somit eine Freiheits- strafe von 48 Monaten, eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 100.–.

6. Täterkomponente 6.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Im Vorverfahren führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Vorleben aus, in N._____ geboren und zusammen mit zwei weiteren Ge- schwistern bei seinen Eltern bis zum sechsten Lebensjahr in F._____ aufgewach- sen zu sein. Da seine Eltern wieder zurück nach Italien gewollt hätten, hätten sie ihn für vier bis fünf Jahre vor ihrer Rückkehr in Italien in ein Heim geschickt, damit er dort mit der Schule habe beginnen können und um die Sprache zu lernen. Seine Eltern seien aber dann doch nicht nach Italien zurückgekehrt, weshalb er mit zehn Jahren wieder in die Schweiz gekommen sei und die italienische Schule in … [Orts- chaft] besucht habe. Die fünfte Primarklasse und die Oberstufe habe er in … [Orts-

- 52 - chaft] besucht und anschliessend eine dreijährige Lehre als Elektromonteur ge- macht. Zu den familiären Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, bereits seit 15 Jahren mit seiner Familie, seinem Bruder und dessen Familie sowie zwei weite- ren Mietern in F._____ in einem Mehrfamilienhaus zu wohnen, das sein Vater ge- kauft habe. Er sei verheiratet und habe zwei volljährige Kinder. Er verbringe Zeit mit seiner Familie, gehe mit dem Hund spazieren und ins Fitnesstraining. Des Wei- teren renoviere er das Mehrfamilienhaus, in dem er wohne. Er treffe sich ein- bis zweimal im Monat mit Freunden zum Essen und grilliere viel im Garten. Er habe keine Schulden. An Vermögen besitze er einen Drittel des Mehrfamilienhauses zu- sammen mit seinem Vater und seinem Bruder. Des Weiteren habe er Vermögen auf seinem Konto bei der Bank UBS AG (Urk. D1/6/4 S. 1 ff.). Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte bei Fragen zur Person vom Recht, die Aussage zu ver- weigern, Gebrauch (Prot. I S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- gänzte er, seit 2020 in einem Café zu arbeiten, das seine Ehefrau übernommen habe. Im Dezember 2021 habe sein Vater einen Hirnschlag erlitten, weshalb dieser zu 100% pflegebedürftig sei. Die Kosten für ihn müssten sie zum grossen Teil sel- ber tragen. Weiter habe seine Mutter letztes Jahr Krebs bekommen und sei deswe- gen in Behandlung. Ausserdem sei er in der Zwischenzeit Grossvater geworden; es handle sich dabei um das Kind seines ältesten Sohnes. Finanziell hätten sie es schwer. Deshalb habe er seit dem Jahr 2018 keine Miete mehr bezahlt. Er habe den Keller in ein Zimmer mit Dusche umgebaut und sei runtergezogen. Die Woh- nung im Mehrfamilienhaus sei weitervermietet worden. Die Mieteinnahmen bräuch- ten sie vollumfänglich für ihren Vater. Die Einkünfte aus dem Café, von denen er und seine Frau leben würden, konnte bzw. wollte der Beschuldigte nicht quantifi- zieren (Prot. II S. 15 ff.). Insgesamt bleiben der Werdegang und die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zumessungsneutral. 6.2. Vorstrafen / Delinquieren trotz laufender Untersuchung 6.2.1. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 83), was zumessungs- neutral bleibt (BGE 136 lV 1). 6.2.2. Bezüglich des Tatvorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hierbei trotz bereits lau-

- 53 - fender Untersuchung delinquierte. Dies wirkt sich indessen lediglich auf die Gelds- trafe aus, soweit diese für den betreffenden Tatvorwurf auszusprechen ist. 6.3. Geständnis / Reue und Einsicht 6.3.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta- dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 6.3.2. Mit Ausnahme des Tatvorwurfs der Anstiftung zu ungetreuer Geschäfts- besorgung, bei dem zwar kein Geständnis bezüglich des inneren Sachverhalts vor- liegt, indes ein Freispruch ergeht, zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen der Un- tersuchung im Wesentlichen geständig, womit er das Verfahren doch erleichterte. Dieses weitgehende Geständnis wollte er aus prozesstaktischen Gründen vor Vor- instanz, wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch nicht mehr bestä- tigen. Nichtsdestotrotz ist das Geständnis zumindest leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. 6.3.3. Eigentliche Reue und Einsicht ins Unrecht seiner Taten, die zu einer noch stärkeren Berücksichtigung des Nachtatverhaltens führen würden, sind beim Beschuldigten dagegen nicht zu verzeichnen. 6.4. Verfahrensdauer Die gesamthafte Verfahrensdauer von 5 Jahren, von der Entdeckung der Indooran- lage durch die Polizei bis zur Verhandlung vor der Berufungsinstanz – und im Be- sonderen die Dauer des Berufungsverfahrens von 2 Jahren für sich –, wirkt sich strafmindernd aus.

- 54 - 6.5. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist mit dem teilweisen Geständnis ein leicht strafminderndes Zumes- sungskriterium im Rahmen der Täterkomponente festzustellen. Des Weiteren straf- mindernd ist das Zumessungskriterium der langen Verfahrensdauer zu berücksich- tigen. Bezüglich des Tatvorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist dem- gegenüber auch das straferhöhende Zumessungskriterium des Delinquierens trotz laufenden Strafverfahrens festzustellen, das sich allerdings nur auf die Geldstrafe für jenen Vorwurf – mithin im Gesamtzusammenhang nur minim – auswirkt. Es er- scheint daher angemessen, die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtfrei- heitsstrafe von 48 Monaten auf 42 Monate und die Gesamtgeldstrafe von 130 Ta- gessätzen auf 120 Tagessätze zu senken.

7. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Zu seinen finanziellen Verhältnissen machte der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung keine Aussage. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass er derzeit nicht arbeitstätig sei und Arbeitslosengelder beziehe (Urk. 53 Rz 61). In der Berufungsverhandlung ergänzte er, seit 2020 in einem Café zu arbeiten, wel- ches seine Ehefrau übernommen habe. Trotz mehrfachem Nachfragen zu den mo- natlichen Erwerbseinkünften wollte der Beschuldigte keine konkreten Angaben ma- chen (Prot. II S. 19). Bekannt ist, dass er zu einem Drittel Miteigentümer der Lie- genschaft an der E._____-strasse 11 in F._____ ist. Zudem hat er Vermögen auf diversen Bankkonten. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basie- rend auf der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf ei- nen Betrag von Fr. 80.– fest (Urk. 69 S. 49). Diese Tagessatzhöhe erscheint ge- rechtfertigt und ist zu bestätigen.

8. Gesamtwürdigung 8.1. Strafhöhe In Würdigung sämtlicher dargelegten Strafzumessungsgründe erscheinen eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren, eine Geldstrafe von 120 Tages-

- 55 - sätzen zu Fr. 80.– und Fr. 100.– Busse dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 8.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 27. März 2018 verhaftet und befand sich bis zum

18. Mai 2018 während 52 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am

28. August 2018 wurde er ein weiteres Mal verhaftet und befand sich bis am 29. Au- gust 2018 während eines Tages in Haft. Insgesamt war der Beschuldigte somit 53 Tage in Haft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgespro- chene Freiheitsstrafe anzurechnen. 8.3. Ersatzfreiheitsstrafe der Busse Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festzusetzen. V. Vollzug

1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Strafen von über zwei Jahren aber nicht über drei Jahren besteht unter denselben Voraussetzungen die Möglichkeit des teilbedingen Vollzugs (Art. 43 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hin- sicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht II, 4. Aufl. 2019, N 2 ff. zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Voll-

- 56 - zug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Freiheitsstrafe Die Freiheitsstrafe ist höher als drei Jahre, womit ein teilbedingter Vollzug ausser Betracht fällt.

3. Geldstrafe Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 83), weswegen eine gute Prognose zu vermuten ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Landesver- weisung für die Dauer von 7 Jahren aus (Urk. 69 S. 61 f.; S. 68). 1.2. Die Verteidigung beantragt demgegenüber, es sei auf die Aussprechung einer Landesverweisung zu verzichten (Urk. 58 Rz 49 ff.; Urk. 85 Rz 42 ff.).

2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der we- gen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Der Verweis wird unabhängig von der Höhe der Strafe ausgesprochen und die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Landesverweisung wird grundsätzlich nicht überprüft; die Landesverweisung ist also zwingend auszusprechen, es sei denn, besondere Umstände erlauben es, auf die Ausweisung zu verzichten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 66a StGB).

- 57 - 2.2. Der Beschuldigte hat sich in Form des Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht. Als Staatsangehöriger von Italien ist er ein Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit des Landes zu verweisen, so- fern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt.

3. Härtefallprüfung 3.1. Solch besondere Umstände sind in Art. 66a Abs. 2 StGB verankert. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert. Die Härtefallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwen- den. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa portata") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und aus den parlamentarischen Debatten ergeben sich keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das rich- terliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Gemäss der Härtefallklausel kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Lan- desverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, ist dabei Rechnung zu tragen. Als in der Schweiz aufgewachsen kann gelten, wer während fünf Jahren die obligatori- sche Schule besucht oder einen grossen Teil der früheren Kindheit in der Schweiz verbracht hat (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 124 zu Art. 66a StGB). Bei Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen

- 58 - sind, liegt jedoch nicht automatisch ein Härtefall vor. Ein solcher bestimmt sich nicht anhand von starren Altersangaben oder einer bestimmten Dauer der Anwesenheit, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, bei der die gängigen Integrationskrite- rien angewendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalles kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorge- nommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsland. Weitere Kriterien sind die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen sowie die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz (Urteile des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätz- lich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen aus- wirken. In diesem Rahmen können namentlich auch die drohenden Nachteile für die Familie und insbesondere die Kinder der von einer Landesverweisung bedroh- ten Person berücksichtigt werden. Allerdings ist der Ausländer, der eine Katalogtat verübt, auch dann grundsätzlich des Landes zu verweisen, wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönli- chen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel weitere Kriterien hinzu- treten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180247-O vom 19. November 2018 E. V.7). Allerdings sind auch die Situation im Heimatland des Beschuldigten und in diesem Zusammenhang auch mögliche Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3), auch wenn nicht per se von einem Härtefall auszugehen ist, solange die Vollzugshinder-

- 59 - nisse nicht direkt mit der betreffenden Person zusammenhängen (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB170246-O vom 6. Dezember 2017 E. 3.5). 3.2. Vorab ist auf die Erwägungen bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzu- messung zu verweisen (Erw. IV.6.1.). Der inzwischen 52-jährige Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und lebt nunmehr – mit Ausnahme von vier Jahren in seiner Kindheit, welche er in Italien verbrachte – seit fast 50 Jahren in der Schweiz. Er hat mithin praktisch sein ganzes Leben hier verbracht und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung C. Seinen Angaben zufolge verfügt der Beschul- digte – ausser seinen Onkeln, die er jedoch fast nie gesehen habe (Prot. II S. 20) – in Italien über keine familiären und freundschaftlichen Verbindungen. Seine Ehe- frau und die gemeinsamen Söhne, seine Eltern und Geschwister leben in der Schweiz. Zu seinen Eltern und Geschwistern pflege er ein gutes Verhältnis. Betref- fend die Frage, ob er sich ein Leben in Italien zutrauen könne, machte er im Vor- verfahren keine Aussage (Urk. D1/6/32 F/A 137-140). Anlässlich der Berufungsver- handlung sagte er aus, dass er nicht wisse, was er tun würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste (Prot. II S. 20 f.). Die Ehefrau des Beschuldigten ist Staatsange- hörige der Slowakei und seit ihrer Einbürgerung auch der Schweiz (Urk. D1/6/4 F/A 32). Das Verhältnis zu ihr beschrieb er als gut, obschon sie sich im Jahr 2013 zweitweise getrennt hätten. Seitdem wohne seine Ehefrau im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses in F._____. Die räumliche Distanz habe sich bewährt, besser könne es nicht laufen. Für ihn sei es das Wichtigste, dass sie bei ihm sei. Zur aktu- ellen Wohnsituation gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, den Keller im Mehrfamilienhaus in ein Zimmer mit Duschmöglichkeit umgebaut zu haben und dort eingezogen zu sein (Prot. II S. 16 f.). Zur beruflichen Tätigkeit sei- ner Ehefrau sagte er aus, sie habe bis im Jahr 2014 ein Bistro geführt, das sie aber aufgrund einer Borreliose-Erkrankung habe aufgeben müssen. Danach habe sie sich in einer Weiterbildung als Fitnessinstruktorin ausbilden lassen (Urk. D1/6/4 F/A 20, 27, 40, 42, 46 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten selbst führte in der Ein- vernahme vom 29. August 2018 aus, sie arbeite in einem 70%-Pensum in einem Fitnesscenter und erziele ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'800.– (Urk. 10/5 F/A 37 ff.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Be-

- 60 - rufungsverhandlung sei seine Ehefrau aktuell Inhaberin eines Cafés (Prot. II S. 15). Die gemeinsamen Söhne, D._____ (21-jährig) und O._____(24-jährig), sind bereits seit mehreren Jahren volljährig. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

24. April 2018 führte der Beschuldigte aus, er wolle seinem Sohn D._____ eine drei bis vierjährige Schule mit kaufmännischem Lehrabschluss ermöglichen. Der ältere Sohn O._____ habe eine Lehre als Coiffeur absolviert (Urk. D1/6/4 F/A 46). Ange- sichts des Umstandes, dass nichts Gegenteiliges aktenkundig ist, ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte mit Abschluss der Erstausbildung seiner Söhne (vgl. Prot. II S. 20) ihnen gegenüber keine Unterhaltspflicht mehr trägt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, mittlerweile Grossvater des Kindes von O._____ geworden zu sein (Prot. II S. 15). Weiter gab er an, seine El- tern seien 76 Jahre alt. Sein Vater habe im Dezember 2022 einen Hirnschlag erlit- ten und sei pflegebedürftig. Seine Mutter leide zudem seit letztem Jahr an Brust- krebs (Prot. II S. 15 und S. 20; vgl. Urk. 85 Rz 44). Bezüglich seiner eigenen beruf- lichen Ausbildung und Tätigkeit führte der Beschuldigte in der Untersuchung aus, er habe eine dreijährige Lehre als Elektromonteur gemacht und diese auch abge- schlossen. Danach habe er zwei Jahre bei dieser Firma gearbeitet. Nachher habe er sieben Jahre bei der Firma P._____ als Servicetechniker gearbeitet, nachher bei Q._____, R._____ und bei der Firma S._____. Insgesamt habe er also schon bei diversen Firmen gearbeitet. Mit 20 Jahren habe er auch als Pöstler gearbeitet, er habe genommen, was frei gewesen sei. Er habe nicht so grosse Ansprüche gehabt, Hauptsache, es gebe einen Lohn. Gefragt, ob er eine höhere Fachschule oder ein Studium absolviert habe, antwortete er, er sei auch LAN Supporter, also Netzwerk- supporter gewesen und habe drei Jahre in dieser Funktion gearbeitet. Danach sei ihm gekündigt worden und er habe nichts mehr in diesem Bereich gefunden. Diese Ausbildung habe ein Jahr gedauert, wobei es sich um eine Abendschule gehandelt habe. Eine Fachschule oder ein Studium habe er aber nicht absolviert (Urk. D1/6/4 F/A 49 f.). Zur Situation im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte lebe von Arbeitslosengeldern und sei auf Jobsuche (Urk. 53 Rz 61). Aktuell sei der Beschuldigte seinen Aussagen in der Be- rufungsverhandlung zufolge im Café seiner Ehefrau tätig (Prot. II S. 19). Die Ver- teidigung führte weiter an, der Beschuldigte habe die meiste Zeit seines Lebens in

- 61 - der Schweiz verbracht und sei bestens integriert und vernetzt. So würde ihn – auf- grund des dörflichen Charakters seines Wohnorts F._____ – jeder kennen und ne- ben den familiären Verbindungen würden auch diverse freundschaftliche Verbin- dungen bestehen. Der Beschuldigte spreche zudem perfekt Schweizerdeutsch (Urk. 58 Rz 53; Urk. 85 Rz 45). 3.3. Schlussfolgernd kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und in familiärer Hinsicht als in der Schweiz verwurzelt bezeichnet werden kann, nachdem seine Ehefrau mit Schwei- zer Bürgerrecht, seine volljährigen Söhne, seine Eltern und seine Geschwister hier leben (vgl. zur Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK eingehend nachfolgend, Erw. VI.5.). In beruflicher Hinsicht ist sodann zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte zwar eine Ausbildung abgeschlossen hat und mehr als 20 Jahre seines Lebens bei diversen Firmen als Elektromonteur und Ser- vicetechniker in der Schweiz arbeitstätig war. In der jüngsten Vergangenheit war er jedoch eine gewisse Zeit arbeitslos, mithin beim RAV angemeldet. Ausserdem hat er seinen Lebensunterhalt über mehrere Jahre hinweg mittels aus dem Drogenhan- del stammenden Geldern finanziert. Aktuell ist er zwar im Café seiner Ehefrau tätig. Konkrete Angaben zu den effektiven monatlichen Einkünften wollte er aber keine machen (Prot. II S. 19). Immerhin ist, was sein allgemeines Verhalten in der Schweiz betrifft, zwar festzuhalten, dass er im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet ist (Urk. 83). Allerdings ergeben sich aus den Akten des Migrationsam- tes des Kantons Zürich zahlreiche (im Strafregister nicht eingetragene) Verurteilun- gen des Beschuldigten (Urk. D1/21/4/1-52). Diese dürfen zwar im Zusammenhang mit der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Landesverweisung ist indessen eine eigenständige strafrechtliche Massnahme, wobei auch ausländer- rechtliche Kriterien, insbesondere die gängigen Integrationskriterien, herangezo- gen werden. Gelöschte Straftaten dürfen daher zur Beurteilung der Integration und insbesondere des Sozialverhaltens berücksichtigt werden (Urteile des Bundesge- richts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.6). Die sich aus den Mi- grationsakten ergebenden Vorstrafen des Beschuldigten liegen zwar länger zurück, indes ist hervorzuheben, dass er bereits mehrere Male wegen mehrfacher Wider-

- 62 - handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde (Urk. D1/21/4/1-3 und Urk. D1/21/4/38-46). In Bezug auf sein aktuelles Sozialverhalten ist zudem ein- schränkend das Delinquieren trotz laufenden Strafverfahrens bezüglich des Vor- wurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu würdigen, doch handelt es sich dabei lediglich um ein Vergehen mit leichtem Verschulden. Nichtsdestotrotz ist in Würdigung aller relevanten Umstände – insbesondere aufgrund der langen Anwe- senheitsdauer und der familiären Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz – von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

4. Güterabwägung 4.1. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszu- gehen, so ist das private Interesse des bzw. der Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicher- heits-)Interesse an der Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anord- nung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/ UEBER- SAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverwei- sung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesver- weisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig er- scheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters bzw. der Täterin für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom

22. März 2019 E. 1.6.2; 6B_690/2019 E. 3.4.4 vom 4. Dezember 2019; je mit Hin- weisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" be- darf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung über-

- 63 - wiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1 m.w.H.). Bezüglich Verurteilungen we- gen des schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG hat das Bundesgericht zudem eine sehr strenge Rechtsprechung und hält fest, dass Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven als schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Ordnung gelten und dementsprechend das öffentliche Inter- esse stark zu gewichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. Sep- tember 2020 E. 3.4.10). 4.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz präsentiert sich als besonders streng. Dabei ist zu beachten, dass "Drogenhandel" bereits von Verfassungs wegen in der Regel zu einer Lan- desverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.6 m.w.H.). Zwar gestand der Beschuldigte die Tat von Anfang an, doch bestand angesichts der Sicherstellungen infolge der Hausdurchsuchung am Wohnort und insbesondere bei der Hanf-Indooranlage in J._____ schon zu Beginn der Untersuchung eine erdrückende Beweislage. Getrübt wird die Legalprognose des Beschuldigten durch das Delinquieren trotz laufenden Strafverfahrens in Form des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes. Hinsichtlich seines Tatentschlusses ist vor dem Hintergrund möglicher ausländerrechtlicher Konsequenzen zu beachten, dass der Beschuldigte bereits mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 6. April 2004 (erneut) formell verwarnt wurde und ihm schwererwiegende frem- denpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt wurden, für den Fall, dass er ins- künftig bestraft werden sollte wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das eine konkrete Gefahr für die Gesellschaft mit sich bringt (Urk. D1/21/3). Der Beschul- digte delinquierte somit im Bewusstsein, dass er hierdurch sein Aufenthalts- und Niederlassungsrecht verwirken könnte. Beim vom Beschuldigten begangenen Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich zwar nicht um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, sondern betroffen war mit Cannabis "nur" eine vergleichsweise leichte Droge. Demgegenüber sind Art und Umfang des Handels des Beschuldigten – einzige Einkommensquelle, professio-

- 64 - neller Betrieb, grosse Menge, mehrere Jahre, raffiniertes Vorgehen – als beson- ders gravierend zu bezeichnen, so dass, wie im Rahmen der Strafzumessung dar- gelegt, das Verschulden selbst innerhalb des nach oben sehr weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Für die Anlasstat wurde die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente auf 36 Monate Freiheitsstrafe veranschlagt (vgl. E. IV.5.1.3.), was bereits für sich klarerweise auf eine nicht unerhebliche Tatschwere schliessen lässt. Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuter- ten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegwei- sung. Ausserdem delinquierte der Beschuldigte, der über eine gute Berufsausbil- dung verfügt und während Jahrzehnten berufstätig war, entgegen der Ansicht sei- ner Verteidigung (vgl. Urk. 85 Rz 48) keineswegs aus Leichtsinn, wirtschaftlicher Not oder aufgrund einer schweren Sucht. Vielmehr erschien ihm aus egoistischer Berechnung der Einstieg in die professionelle Produktion und den Verkauf von Dro- genhanf als die einfachste und lukrativste Einkommensmöglichkeit, wobei er sich mittels des Scheinarbeitsvertrages in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht raffiniert absicherte. Zudem machte sich der Beschuldigte nebst der Kata- logtat auch noch der qualifizierten Geldwäscherei strafbar. In einer Gesamtbetrach- tung manifestierte er mit diesem Vorgehen eine doch sehr hohe kriminelle Energie. Ferner ist nochmals auf die in der Vergangenheit erfolgten, indes nicht mehr im Schweizerischen Strafregister eingetragenen, Verurteilungen des Beschuldigten

– mitunter wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – hinzuweisen (vgl. vorstehend, Erw. 3.3.), was deutlich aufzeigt, dass der Beschul- digte in der Vergangenheit Mühe hatte, sich straflos zu verhalten. Insgesamt führt dies zu einem hohen Interesse der Schweiz bzw. ihrer Rechtsordnung an der Lan- desverweisung des Beschuldigten. 4.3. Diesem hohen Fernhalteinteresse steht das vorstehend unter Erw. 3.2. und 3.3. geschilderte Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib im Land ge- genüber. Der Beschuldigte verfügt, wie gezeigt, über intakte familiäre und soziale Bindungen in der Schweiz. Allerdings ist zu beachten, dass es ihm, auch wenn das mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, problemlos möglich ist, diese Kontakte insbesondere zu seinen volljährigen Söhnen, Geschwistern und Eltern auch von Italien her zu pflegen. Sowohl Besuche seiner Familie in Italien, als auch Besuche

- 65 - des Beschuldigten im vom Grossraum Zürich aus gesehen grenznahen Ausland sind grundsätzlich relativ einfach zu bewältigen und finanziell tragbar, da Italien ein Nachbarland ist. Mit den heutigen technologischen Mitteln sind auch Telefon- oder Videoanrufe – insbesondere mit Blick auf seine Eltern, welche aufgrund des Ge- sundheitszustandes des Vaters nicht mehr reisen könnten (vgl. Urk. 85 Rz 44) – einfach und kostengünstig machbar. Bezüglich der Beziehung zu seiner Ehefrau sind keine Gründe ersichtlich, weswegen sie ihm nicht ins Ausland folgen könnte, hat sie doch als schweizerische und slowakische Staatsangehörige sowie Ehefrau des Beschuldigten mit italienischer Staatsangehörigkeit ohne Weiteres einen Auf- enthalts- und Erwerbsanspruch in Italien. Ein Wohnsitzwechsel der Ehefrau des Beschuldigten gemeinsam mit ihm nach Italien erscheint somit durchaus zumutbar. Weiter sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausge- hende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur des Beschuldig- ten gegeben. Zudem spricht auch unter gesundheitlichen Aspekten nichts gegen eine Landesverweisung. Im Rahmen der Güterabwägung ist somit ein überwiegen- des öffentliches Interesse an der Landesverweisung zu bejahen.

5. Prüfung nach EMRK 5.1. Zu prüfen ist sodann, ob sich die Landesverweisung auch unter dem Blick- winkel von Art. 8 EMRK aufrechterhalten lässt. Nach der Rechtsprechung gehört zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Bezie- hungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzi- elle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Der Schutzbereich ist tangiert, wenn eine Ausweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberech- tigten Person beeinträchtigt würden, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben anderorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebli-

- 66 - ches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nachfolgende Elemente zu berück- sichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugend- licher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Auslän- ders während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendigenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist indessen für sich alleine ausschlaggebend, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sodann festgehal- ten, dass unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK eine lange Anwesenheitsdauer und die damit verbundene normale Integration nicht genügt. Vielmehr seien beson- ders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 m.w.H.). Anzufügen ist, dass das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK auch die Heirat mit einer Schweizerin als nicht einer Landesverweisung entgegenstehend einstuft, hielt es doch in seinem Entscheid fest, der Ehefrau (und den Kindern) stehe frei, hier zu bleiben und den Kontakt durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrechtzuer- halten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 m.w.H.). 5.2. Hierzu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härtefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prü- fung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK weitestgehend be- antwortet. Art und Schwere der Straftat sprechen klar gegen den Beschuldigten, ebenso die Tatsache, dass er diese nicht etwa als noch etwas unreifer junger Er- wachsener, sondern vielmehr im mittleren Erwachsenenalter beging. Die Tat liegt noch nicht lange zurück und das Verhalten des Beschuldigten seit Beginn des Ver- fahrens kann mittels Begehung des Straftatbestandes des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand während des laufenden Strafverfahrens auch keineswegs als ein-

- 67 - wandfrei bezeichnet werden. Demgegenüber sprechen die lange Aufenthaltsdauer und die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat zu ei- nem gewissen Grade zu Gunsten des Beschuldigten. Zu berücksichtigen ist, dass lediglich die Ehefrau des Beschuldigten zur Kernfamilie im Sinne der Rechtspre- chung des Bundesgericht zu Art. 8 EMRK gehört, zumal die gemeinsamen Söhne bereits volljährig sind und ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mithin keine fi- nanzielle Abhängigkeit vom Beschuldigten gegeben ist. Wie im Rahmen der Güter- abwägung dargelegt, können die Kontakte zur Familie aber auch im Falle des Voll- zugs einer Landesverweisung gelebt werden. Zudem sind keine über das übliche Mass gehende Bindungen sozialer oder wirtschaftlicher Natur vorhanden. Gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht auch die Heirat mit einer Schweizerin einer Landesverweisung nicht grundsätzlich entgegen. Die Verteidi- gung machte geltend, dass es für die ganze Familie eine Katastrophe wäre, wenn der Beschuldigte nach Italien auswandern und seine Eltern in ihrem beeinträchtig- ten Gesundheitszustand alleinlassen würde (Urk. 85 Rz 44), ohne jedoch einen konkreten Grund hierfür darzulegen. Da die Geschwister des Beschuldigten in der Schweiz leben, ist es denn auch nicht so, dass ihre Eltern in ihrem pflegebedürfti- gen Zustand ohne andere Familienmitglieder in der Schweiz alleingelassen wür- den. Betreffend Bindungen des Beschuldigten zum Herkunftsland ist festzuhalten, dass selbst wenn er ggf. keinen weitgehenden sozialen und wirtschaftlichen Bezug zu Italien hat, doch kein relevanter kultureller Unterschied existiert, weswegen sich dies neutral auswirkt. Mit der Kultur und Sprache seines Herkunftslandes dürfte der Beschuldigte jedenfalls vertraut sein, zumal er auch seine Ferien in Italien verbringt (Urk. D1/6/4 F/A 86). Schliesslich ist auch das Kriterium des Gesundheitszustan- des neutral zu bewerten. Die Aussprechung einer Landesverweisung stellt für den Beschuldigten zwar zweifelsohne einen Eingriff von gewisser Schwere dar. Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist jedoch festzustellen, dass die persönlichen Inter- essen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere des Delikts das öffentliche Interesse an der Aussprechung eines Landes- verweises nicht überwiegen und diese demnach mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

- 68 -

6. Prüfung nach FZA 6.1. Im Falle von Personen aus EU- oder EWR-Staaten, wie dem Beschuldigten, ist weiter das Verhältnis zu prüfen zwischen Art. 66a StGB, welcher eine obligato- rische Landesverweisung bei Begehung einer Katalogtat vorsieht, und dem Freizü- gigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681), welches in Art. 5 Abs. 1 Anhang I festhält, dass die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Das Bundesgericht äus- serte sich u.a. im Fall BGE 145 IV 364 zum Verhältnis und führte aus, die Schweiz habe bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Ver- pflichtungen zu beachten (E. 3.4.1). Das FZA sei so auszulegen, wie sein gewöhn- licher Wortsinn es nahelege. Dabei soll in Betracht gezogen werden, dass die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat sei und im Zweifel bei der Beurteilung des Vorlie- gens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit weni- ger strenge Massstäbe anlegen dürfe (E. 3.8). Der gewöhnliche Wortlaut des FZA besteht unter anderem in einem ausdrücklichen Verweis auf die einschlägige Richt- linie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 2 Anhang I) und die dazu ergangene Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 (Art. 16 Abs. 2 FZA). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist, soweit Staatsangehö- rige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind, im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnis- mässig ist. Automatismen sind weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldig- ten zulässig. Eine Beendigung des Aufenthalts setzt eine tatsächliche, gegenwär- tige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft voraus, wobei an das persönliche Verhalten des Beschuldigten angeknüpft und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss. Nicht erforderlich ist jedoch, dass mit Sicherheit davon ausgegangen werden muss, dass die Person erneut straffällig wird. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann genügen, so- fern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körper- liche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 55 E. 4.4). Das Bundesgericht hielt

- 69 - fest, dass die Voraussetzung der gewissen Schwere der Straftat gemäss seiner Rechtsprechung beim qualifizierten Drogenhandel in der Regel erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.3.2 f. und E. 4.4). 6.2. Hierzu kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Här- tefalls und der Güterabwägung verwiesen werden, wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsab- kommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union beantwortet. Der Tat- vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, für den eine mehr- jährige unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist ohne Weiteres als Straftat von einer gewissen Schwere zu qualifizieren, die auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einen Landesverweis rechtfertigt.

7. Dauer der Landesverweisung 7.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [BBl 2013 S. 5975 ff., 6021]). 7.2. Der Beschuldigte wird wegen eines schweren Delikts verurteilt, wobei sein Verschulden auch innerhalb dessen nach oben sehr weiten Strafrahmen als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Dementsprechend erscheint es angemessen, den Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 62) gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. Im Übrigen stünde das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) einer längeren Dauer entgegen.

- 70 - VII. Beschlagnahmungen/Ersatzforderung

1. Ersatzforderung 1.1. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvor- teile Fr. 400'000.– zu bezahlen (Urk. 69 S. 64). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer solchen Verpflichtung des Beschuldigten abzusehen oder diese sei zu- mindest nach gerichtlichem Ermessen zu reduzieren (Urk. 58 S. 20 f.; Urk. 85 Rz 51 f.). 1.2. Grundlagen 1.2.1. Hierzu kann vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grund- sätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 62 f.). Die nachfolgenden allgemeinen Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen zur Vorinstanz. 1.2.2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie- derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung wird verhindert, dass derjenige, der die Vermö- genswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser ge- stellt wird als jener, der sie noch hat. Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Der Richter kann aber die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verur- teilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden. Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mög- lichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach

- 71 - der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen be- stimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernst- hafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen behe- ben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wieder- eingliederung des Täters unerlässlich ist. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvoll- streckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatz- forderung rechtfertigt, setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person voraus. Dabei sind namentlich ihre Erwerbsmöglichkeiten re- spektive ihr Einkommen, ihr Vermögen, Schulden und familienrechtliche Verpflich- tungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3 und 4.4.1, m.w.H.). 1.2.3. Anzumerken ist zudem, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Ersatzforderung grundsätzlich vom Brutto-Prinzip auszugehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten massgeblich ist (vgl. BGE 124 I 6, 9). 1.3. Würdigung Die Vorinstanz hielt überzeugend fest, dass der Beschuldigte nach eigener Aus- sage schuldenfrei ist, dass er über diverse, im vorliegenden Verfahren gesperrte Konten verfügt, deren Gesamtwert sich auf mehrere hunderttausend Franken be- läuft, und dass er zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft an der E._____- strasse 11 in F._____ ist (Urk. 69 S. 63 f.). In Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB legte sie die Ersatzforderung auf Fr. 400'000.– fest, da der Beschuldigte nicht über liquide Mittel in der Höhe des erzielten Deliktsgewinns verfüge (Urk. 69 S. 64). Dazu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte gestützt auf das Brutto-Prinzip grund- sätzlich – wie von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz beantragt (Urk. D1/37 S. 12) – hätte verpflichtet werden können, den erstellten Bruttoerlös von Fr. 922'400.– zu bezahlen. Unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung ge-

- 72 - mäss Art. 71 Abs. 2 StGB erscheint die vorinstanzliche Reduktion indessen nicht unangemessen. Angesichts der angeordneten Landesverweisung gegen den Be- schuldigten rechtfertigt sich darüber hinaus eine zusätzliche Herabsetzung, um dessen Resozialisierung nicht zu gefährden. Entgegen der Verteidigung besteht indessen insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschul- digte zu einem Drittel Miteigentümer des vorerwähnten Mehrfamilienhauses ist, keine Veranlassung, von der Anordnung einer Ersatzforderung gänzlich abzuse- hen. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf Art. 71 StGB zu verpflichten, dem Staat den Betrag von Fr. 200'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen.

2. Beschlagnahmte Vermögenswerte 2.1. Ausgangslage Die Vorinstanz hielt bei zwei Konten die Sperre und bezüglich der beschlagnahm- ten Barschaft des Beschuldigten die Beschlagnahme aufrecht und ordnete deren Heranziehung zur Deckung der Ersatzforderung oder der Verfahrenskosten heran (Urk. 69 S. 65 ff.). Die Verteidigung beantragt die Freigabe der Konten des Be- schuldigten. Bezüglich des sichergestellten Bargelds beantragt die Verteidigung, eventualiter im Falle eines Schuldspruchs, die Verwendung zur Deckung der Ver- fahrenskosten (Urk. 58 S. 21 f.; Urk. 85 S. 3 und Rz 53). 2.2. Grundlagen Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 65). 2.3. UBS-Konto Nr. 3 Bezüglich des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 (Urk. D1/14/6) bei der UBS gesperrten Kontos Nr. 3 (IBAN CH4) entschied die Vor- instanz, das darauf liegende Vermögen zur Kostendeckung (Verfahrenskosten, in- klusive Verteidigerkosten) heranzuziehen. Daher sei die Kontosperre aufrechtzuer-

- 73 - halten und bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. zum Erlass von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG zu verfügen (Urk. 69 S. 65 Erw. 2.4.2.; S. 69 Dispositivziffer 8). Das Konto wies im Zeitpunkt der Anordnung der Sperrung einen Saldo von Fr. 103'176.64 auf (Urk. D1/14/1). Dies stellt einen durchaus namhaften Anteil an die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten dar. Wenn die Verteidigung, wie vor Vorinstanz, geltend macht, auf dem Konto befän- den sich Vermögenswerte, die über mehrere Jahre aus legaler Erwerbstätigkeit an- gespart worden seien (Urk. 58 S. 22), so ist dieser Einwand als unbehilflich zu be- zeichnen, stellt es doch bei der Festlegung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB deren Wesen dar, dass keine Papierspur von den Deliktserlösen zu den vor- handenen Vermögenswerten rekonstruierbar ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen. 2.4. UBS-Gemeinschaftskonto Nr. 7 Hinsichtlich des Gemeinschaftskontos bei der Bank UBS, Konto Nr. 7 (IBAN CH8), das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 gesperrt wurde (Urk. D1/14/6) und dessen Inhaber neben dem Beschuldigten B._____ und C._____ (Vater des Beschuldigten und von B._____) sind, beschlagnahmte die Vorinstanz definitiv Fr. 60'000.– und ordnete deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass weder der Beschuldigte noch die Kontomitinhaber stichhaltige Gründe gegen eine gleichmäs- sige Anrechnung hätten vorbringen können, so dass dem Beschuldigten bei einem Kontostand von Fr. 187'000.– gemäss Akten (Urk. D1/14/2) Fr. 60'000.– anzurech- nen seien (Urk. 69 S. 66 Erw. 2.4.3., S. 69 Dispositivziffer 10). Auch diesbezüglich ist wiederum festzuhalten, dass die Argumntation der Verteidigung, wonach es der Staatsanwaltschaft nicht gelungen sei, den Nachweis zu erbringen, dass es sich um Deliktserlös des Beschuldigten handle (Urk. 58 S. 21), an der Sache vorbeizielt, zumal dies für eine Kontosperre bzw. Vermögensbeschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten nicht notwendig ist, ansonsten die Vermögenswerte bereits nach Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen wären. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen.

- 74 - 2.5. Beschlagnahmte Barschaft (Depositum, Beleg-Nr. 3766) Betreffend die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2020 (Urk. D1/23/29) beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 17'710.– (Deposi- tum, Beleg-Nr. 3766) entschied die Vorinstanz, diesbezüglich komme eine Einzie- hung in Frage, da es sich bei der Barschaft um Bargeld von im Drogenhandel übli- cher Stückelung handle. Die eingezogene Barschaft sei zur Deckung der Verfah- renskosten bzw. der Ersatzforderung zu verwenden (Urk. 69 S. 66 f. Erw. 3.1.). Im Dispositiv entschied die Vorinstanz dann, die Barschaft im Betrag von Fr. 13'800.10 definitiv zur Deckung der Verfahrenskosten zu beschlagnahmen. Im Übrigen sei die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten bis zur bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. diesbezüglicher Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG analog den vorgenannten Entscheiden betreffend Kontensperren (Urk. 69 S. 71 Dispositivziffer 15). Hierzu ist zu bemerken, dass aus den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht hervorgeht, inwiefern sie zur Differenzierung hin- sichtlich des Betrags von Fr. 13'800.10 gegenüber dem Gesamtbetrag von Fr. 17'710.– gelangt. Eine Addition der gesamten Kosten gemäss Dispositivzif- fer 16 des vorinstanzlichen Entscheids – Fr. 73'800.10 – zeigt aber, dass es sich bei den Fr. 13'800.10 um die Differenz zu den Fr. 60'000.–, die vom Gemein- schaftskonto zur Kostendeckung heranzuziehen sind, handelt. Bezüglich des Um- stands, dass sich der sichergestellte Betrag aus drogenhandelsüblicher Stückelung zusammensetzte, ist anzumerken, dass das durchaus ein Indiz dafür darstellt, dass es sich dabei tatsächlich um Erträge aus dem Cannabisverkauf des Beschuldigten handelte. Allerdings zog die Vorinstanz den Geldbetrag dann aber entgegen ihrer Erwägung nicht in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB ein, sondern entschied wie erwähnt, dass er an die Verfahrenskosten und im übersteigenden Betrag an die festgelegte Ersatzforderung anzurechnen sei. Ob der Betrag letztlich zur Deckung der Ersatzforderung oder der Verfahrenskosten angerechnet wird, dürfte für den Beschuldigten keinen Unterschied machen. Jedoch ist vorab die Busse von Fr. 100.– zu decken, zumal dem Beschuldigten bei jener im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung die Umwandlung in Haft droht. Die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 17'710.– ist daher vorab im Betrag von Fr. 100.– zur Deckung der

- 75 - Busse zu verwenden und im weiteren Betrag zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung heranzuziehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Kostendispositiv Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 16 des angefochte- nen Entscheides ist zu bestätigen. Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei einem weitgehenden Schuldspruch bleibt bzw. der Beschuldigte nur von einem Tat- vorwurf freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, im Um- fang von vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher ebenfalls im Umfang von vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ei- nem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die beschlagnahmten Vermö- genswerte des Beschuldigten zur Deckung der gesamten Verfahrenskosten nicht ausreichen, erscheint es angemessen, im Berufungsverfahren die Kosten der amt- lichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünf- teln vorbehalten bleibt. 2.2. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 86), unter Hinzurechnung von zusätzlichen 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung, mit insgesamt Fr. 14'700.– (in- klusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 76 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 15. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 4 und 5 (Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7, 9 und 11 (Aufhebung der Sperrung von Konten des Beschuldigten und von D._____ bei der Zürcher Kantonalbank und der UBS), 13 und 14 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände) sowie 18 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und  Ziff. 2 lit. b und c StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Anstiftung zu unge- treuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, wo- von 53 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– und mit Fr. 100.– Busse.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 77 -

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 200'000.– zu be- zahlen.

9. Die Kontosperre auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 beschlagnahmten Konto bei der UBS Nr. 3 (IBAN CH4), lautend auf den Namen A._____, wird aufrechterhalten bis zur voll- ständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Er- satzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jah- ren nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel bezüglich des Entscheides betreffend die Ersatzforderung.

10. Vom mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 beschlagnahmten Gemeinschaftskonto von A._____, B._____ und C._____ Nr. 7 (IBAN CH8) bei der UBS werden Fr. 60'000.– definitiv be- schlagnahmt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die UBS wird nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel angewiesen, den Betrag von Fr. 60'000.– an die Obergerichtskasse Zürich, 8021 Zürich, Konto-Nr. 80-10210-7, IBAN CH71 0900 0000 8001 0210 7, zu überweisen. Nach Vollzug der Überwei- sung wird die Kontosperre aufgehoben und der Restsaldo den Kontoinha- bern überlassen.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 29. Septem- ber 2020 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von Fr. 17'710.– (Depo-

- 78 - situm, Beleg-Nr. 3766) werden definitiv beschlagnahmt und im Betrag von Fr. 100.– zur Deckung der Busse verwendet und hernach im weiteren Be- trag zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung herangezo- gen. Die Beschlagnahme wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Er- satzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jah- ren nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel bezüglich des Entscheides betreffend die Ersatzforderung.

12. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 16) wird bestätigt.

13. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einsch- liesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse ge- nommen.

14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'700.– amtliche Verteidigung

15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis 

- 79 - Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ als Verteidiger des Mitbeschuldig-  ten G._____ Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Verteidiger des Mitbeschuldigten  B._____ die weiteren Verfahrensbeteiligten  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den weiteren Verfahrensbeteiligten nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ als Verteidiger des Mitbeschuldig-  ten G._____ Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Verteidiger des Mitbeschuldigten  B._____ die weiteren Verfahrensbeteiligten, nur sofern verlangt  das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli-  zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei  MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 GwG) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27,  3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen gemäss Dispositivziffern 7, 9, 11, 13 und 14 des vorinstanzli- chen Urteils] den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich internationale Rechtshilfe,  Bundesrain 20, 3003 Bern (gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG; betreffend Dis- positivziffer 8) die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (gemäss Art. 6 Abs. 1  TEVG; betreffend Dispositivziffer 8)

- 80 - das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso (u.a. mit dem  Hinweis betreffend Art. 6 Abs. 1 TEVG) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  sowie im Dispositivauszug an die UBS Switzerland AG, … [Adresse], gemäss Dispositivziffern 9 und  10.

17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Lazareva