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SB210596

Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2023-04-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe 1.1.1. Unter Anklageziffer 1.1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe seinen Bruder und den Mitbeschuldigten E._____ im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 27. März 2018 beim Aufbau und Betrieb einer Hanf-Indooranlage unterstützt, indem er ihm sein Wissen und die Erfahrung

– aus einer wenige Jahre zuvor seinerseits betriebenen Hanf-Indooranlage – zur Verfügung gestellt habe, womit es E._____ möglich gewesen sei, zu Beginn eine

- 19 - professionelle und funktionierende Anlage aufzubauen und zu betreiben. Des Wei- teren habe der Beschuldigte beim Aufbau und der Vergrösserung der Anlage ge- holfen, insbesondere beim Aufhängen der schweren Lampen und der Filteranlage an der Decke sowie bei der Montage der aufwendigen und sperrigen Anlagen. Aus- serdem habe er für E._____ ein- bis zweimal aus einem "P._____" Dünger besorgt und Einzahlungsscheine für die Bezahlung der Miete für die Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage beim Mitbeschuldigten N._____ organisiert. Zwecks Überwa- chung der Hanf-Indooranlage habe der Beschuldigte im Aussenbereich der Anlage geholfen, Kameras und eine Schockbeleuchtung zu installieren und daneben für seinen Bruder die Überwachung der Hanf-Indooranlage per App übernommen. Des Weiteren habe er Einzahlungsscheine für die Bezahlung des Mietzinses für die Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage an seinem damaligen Wohnort versteckt, zwecks Verhinderung der Kenntnisnahme des Betriebs der Hanf-Indooranlage durch die Polizei bei einer möglichen Hausdurchsuchung bei seinem Bruder. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Mietzins für die Räumlichkeiten der Hanf- Indooranlage Fr. 4'200.– gekostet habe und dass sein Bruder bei der S._____ AG nur zum Schein angestellt gewesen sei, sowie dass sein Bruder monatlich Fr. 7'000.– an N._____ habe übergeben müssen. Für die Unterstützung von E._____ beim Aufbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage sowie für die Übergabe der Couverts mit dem für die Scheinanstellung des Bruders vereinbarten Geldes an N._____ habe der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 25. April 2017 bis am

1. März 2018 mindestens Fr. 40'000.– in Form von Bargeld aus dem Verkauf von Marihuana erhalten (Urk. 29 S. 2-7). 1.1.2. Unter Anklageziffer 1.2. wird dem Beschuldigten von der Staatsanwalt- schaft vorgeworfen, im Wissen um die Hanf-Indooranlage in den bei der S._____ AG gemieteten Räumlichkeiten seines Bruders sowie dessen Scheinanstellung bei der S._____ AG im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. März 2018 mindestens fünf Mal Couverts mit jeweils einer Tranche von Fr. 21'000.– in Form von Bargeld an den Mitbeschuldigten N._____ am Geschäftssitz der S._____ AG überbracht zu haben, wobei er in Kauf genommen habe, dass die S._____ AG im Umfang von insgesamt Fr. 222'500.– geschädigt worden sei. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass mit der Scheinanstellung Drogengeld reingewaschen werden sollte.

- 20 - Für die Übergabe der Couverts mit dem für die Scheinanstellung von E._____ ver- einbarten Geld an den Mitbeschuldigten N._____ habe der Beschuldigte von sei- nem Bruder in der Zeit zwischen dem 25. April 2017 bis am 1. März 2018 mindes- tens Fr. 40'000.– in Form von Bargeld aus dem Verkauf von Marihuana erhalten. Dass es sich bei dem erhaltenen Geld um Drogengeld gehandelt habe, sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. Dieses Geld habe der Beschuldigte verwendet, um anfallende Kosten für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bezah- len, womit er den Betrag von mindestens Fr. 40'000.– bewusst und gewollt in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust habe, um deren deliktische Herkunft zu ver- schleiern und so dessen Ermittlung und Einziehung zu erschweren, bzw. zu verun- möglichen (Urk. 29 S. 7-10). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung 1.2.1. Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren die Vorwürfe der Gehilfen- schaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG und Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und der qua- lifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB. Auf Fragen hinsichtlich seines Bruders und des Mitbeschuldigten E._____ verwei- gerte der Beschuldigte die Aussage (vgl. Urk. 6/1 S. 1 ff.; Urk. 6/2 S. 2 ff. ; Urk. 6/4 S. 2 ff., S. 10; Urk. 6/18 S. 2 ff; Urk. 6/21 S. 2 ff.). Im Rahmen der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz zog es der Beschuldigte vor, keine Aussagen zur Sache zu machen und überliess die Ausführungen dazu gänzlich seiner Verteidigung (Prot. I S. 33 f.; S. 45 ff.). Vor Berufungsinstanz blieb er bei seinem Standpunkt, dass er nichts damit zu tun habe und unschuldig sei (Prot. II S. 45 f.). 1.2.2. Die Verteidigung beantragt demzufolge, der Beschuldigte sei von den Vorwürfen gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.2 freizusprechen (Urk. 43 S. 2; Urk. 63 S. 1).

- 21 - 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss der Anklageziffer 1.1 im Rahmen ihrer Würdigung im Wesentlichen als erstellt, nicht als erstellt sah sie dabei indessen die Vorwürfe gemäss den Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 (Urk. 52 S. 14-32). So- weit sich der Anklagesachverhalt unter Anklageziffer 1.2 auf den Vorwurf der Ge- hilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung bezieht, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass dieser nicht erstellt sei (Urk. 52 S. 33-38). Bezüglich des Vor- wurfs der Geldwäscherei sah die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss der Anklageziffer 1.2. als erstellt (Urk. 52 S. 38-48). Soweit die Vorinstanz Teile des Sachverhalts als nicht erstellt qualifizierte – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu un- getreuer Geschäftsbesorgung wurde der Beschuldigte, wie vorstehend dargelegt, auch rechtskräftig freigesprochen – ist nachfolgend nicht näher darauf einzugehen.

2. Grundlagen der Beweiswürdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 11 ff.).

3. Aufzählung der Beweismittel und Motivationslage der Beteiligten Diesbezüglich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 13 f.).

4. Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätz- lich überzeugend (Urk. 52 S. 14-48), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher pri- mär präzisierender Natur.

- 22 -

5. Anklageziffer 1.1 betr. Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz 5.1. Anklageziffer 1.1.3, Besorgung von Dünger 5.1.1. Im Vorverfahren zeigte sich der Beschuldigte im äusseren Sachverhalt in der Einvernahme vom 9. Mai 2018 bei der Polizei zunächst geständig, ein- bis zweimal in einem sogenannten "P._____" gewesen zu sein und dort Dünger für E._____ besorgt zu haben. Gefragt nach dem Grund des Düngerkaufs führte er aus, sein Bruder habe ihm gesagt, er brauche den Dünger für "etwas Kleines" für den Eigengebrauch, weswegen er davon ausgegangen sei, dass dieser für den Eigengebrauch ein "Hanfzelt" betreibe. Dass es sich um "etwas Grosses" handle, habe er nicht gedacht (Urk. 6/4 F/A 92-98, 101, 103, 106 und 152). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2020 (Urk. 6/21 F/A 33-36) wollte er sich dann nicht mehr dazu äussern. Vor Berufungsinstanz bestätigte er auf Nachfrage des Präsidenten seine Aussage, wonach er zwar ein- bis zweimal Dünger für seinen Bruder besorgt habe, jedoch nicht gewusst habe, dass es sich um "etwas Grosses" gehandelt habe. Er habe gemeint, dieser habe ein "normales" Hanfzelt für seinen eigenen Gebrauch. Das bedeute für ihn, ein Zelt, das etwa 1 Meter auf 2 Meter gross sei. An die genaue Menge Dünger, die er besorgt habe, konnte er sich jedoch nicht erinnern (Prot. II S. 47). Auf die Ergänzungsfrage seiner Verteidigung bestä- tigte er sodann, dass es sich nach seiner Erfahrung um eine kleine Menge gehan- delt habe, die Sinn gemacht habe, dass sie dem Eigengebrauch gedient habe. Das Besorgen des Düngers sei im Sinne eines Gefallens gewesen, weil er gerade un- terwegs gewesen sei und es bei Gelegenheit habe erledigt werden können (Prot. II S. 51 f.). 5.1.2. E._____ sagte anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 28. März 2018 mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmend aus, dass er diesen "vielleicht höchstens einmal" darum gebeten habe, dass er ihm Material wie zum Beispiel Dünger im "P._____" besorge. Als Grund dafür gab er an, er habe Angst gehabt, im "P._____" auf die grösseren Einkäufe angesprochen und gefragt zu werden, wofür er das Material brauche. Dem Beschuldigten habe er auf die Frage, für was das alles sei, versichert, dass es nur um "etwas Kleines"

- 23 - gehe und er ihn da nicht mithineinziehen wolle. Daher habe er diesem nicht mehr gesagt (Urk. 7/2 F/A 22). In der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 29. März 2018 bestätigte E._____, den Beschuldigten aus Angst, dass ihn je- mand sehe, mit dem Kauf von Dünger beauftragt zu haben (Urk. 7/3 S. 4). 5.1.3. Basierend auf den Aussagen des Beschuldigten und von E._____ ist im äusseren Sachverhalt somit erstellt, dass der Beschuldigte auf Bitte von E._____ einmal Dünger aus dem "P._____" besorgte. 5.1.4. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist zwar ebenfalls festzustellen, dass die beiden in ihren Aussagen insofern übereinstimmen, als dass E._____ be- hauptete, seinem Bruder versichert zu haben, es habe sich nur um "etwas Kleines" gehandelt. Die Aussagen beider beschuldigter Brüder erscheinen aber entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43 Ziff. 5 S. 6, Prot. I S. 54 f.; Urk. 63 S. 2; Prot. II S. 62) als unplausibel und lebensfremd. Dass E._____ als insofern gestän- digem Haupttäter bewusst war, seinen Bruder mit der betreffenden Aussage zu belasten, liegt auf der Hand, weswegen es nicht überrascht, dass er diesen gleich- zeitig zu entlasten versuchte. Dasselbe gilt für die Aussage des Beschuldigten, beim Auftrag seines Bruders auf dessen Angabe hin nur von "etwas Kleinem" aus- gegangen zu sein. Wenn aber E._____ gewissermassen als Hobbygärtner tatsäch- lich nur im kleinen Rahmen für den Eigengebrauch Cannabis angebaut hätte, so hätte er auch keinen Grund gehabt, überhaupt seinen Bruder mit dem Kauf von Dünger zu beauftragen, da diesfalls auch kein auffällig hoher Bedarf einer einzigen Person an Dünger vorgelegen hätte. Solche Kundschaft dürfte aus Sicht der Mita- rbeitenden des "P._____" wohl die Regel darstellen. Ein Verteilen des Bezugs auf zwei Personen wäre nicht notwendig gewesen. Die betreffende Bitte seines Bru- ders war für den Beschuldigten daher ein klarer Hinweis, dass es sich nicht lediglich um eine kleine Produktion handeln konnte. Auch erscheint das von E._____ ge- nannte Motiv – Angst vor Fragen – nicht überzeugend. Wäre dies der Fall gewesen, hätte ein solches Vorgehen nicht nur ein einziges Mal gewählt werden müssen, sondern wiederholt und über mehrere Jahre hinweg. Weswegen er die vorge- brachte Angst vor Fragen später offenbar überwunden hatte bzw. vor diesem einen Mal nicht hatte, darüber machte E._____ keine Angaben. Zwar ist festzustellen,

- 24 - dass die Aussagen beider Brüder unabhängig voneinander erfolgten. Jedoch liegt eine solche Aussage als Schutzbehauptung auch nahe. Insgesamt vermögen die Aussagen beider Brüder, wonach E._____ dem Beschuldigten anlässlich des Er- suchens, im "P._____" Dünger zu kaufen, gesagt habe, es gehe nur um "etwas Kleines", bereits für sich alleine betrachtet nicht zu überzeugen. Wenn die Vorin- stanz daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Geschehens darauf schliesst, dass der Beschuldigte im betreffenden Zeitpunkt wusste, dass E._____ den Dünger für eine professionelle Hanfproduktion benötigte (Urk. 52 S. 21), so ist ihr beizupflichten. Anklageziffer 1.1.3 ist somit erstellt. 5.2. Anklageziffer 1.1.4, Einzahlungen 5.2.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2018 wurde der Beschuldigte damit konfrontiert, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm zuhause ein Couvert mit Einzahlungsscheinen mit der Bezeichnung der S._____ AG als Zahlungsempfänger sichergestellt werden konnte. Hierauf machte er geltend, die Einzahlungsscheine hätten keinen bestimmten Zweck bzw. seien zum Wegwerfen bestimmt (Urk. 6/1 F/A 15). Einen Tag später in der Haftanhörung bei der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2018 ergänzte er, in der Ferienabwesen- heit seines Bruders dessen Post aus dem Briefkasten genommen und geöffnet zu haben. Die Post habe er dann wieder in die Schublade gelegt. Er habe bei seinem Bruder nicht nachgefragt, welchen Zweck die Einzahlungsscheine gehabt hätten (Urk. 6/2 F/A 14 und 17). Wohl erkennend, dass diese Erklärungen wenig plausibel waren, änderte er seine Aussage anlässlich der delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 9. Mai 2018 und gestand, er habe die Einzahlungsscheine von seinem Bruder erhalten und diese ab und zu benötigt, um die Mietzinse der Liegenschaft an der R._____-strasse ... in ... L._____/SZ für E._____ zu bezahlen. Dies habe er für seinen Bruder im Sinne eines Gefallens gemacht. Dass E._____ ihm gesagt habe, dass dieser ihm die Einzahlungsscheine übergebe, damit die Polizei diese bei ihm nicht vorfinde, treffe nicht zu. Nach dem Grund der Aufbewahrung habe er seinen Bruder nicht gefragt. Es könne auch sein, dass er Einzahlungsscheine beim Mitbeschuldigten N._____ abgeholt habe. Er habe die Mietzinse ungefähr drei bis fünf Mal an die Firma S._____ AG bezahlt (Urk. 6/4 F/A 73-76, 78 f.). Anlässlich

- 25 - der Berufungsverhandlung gab er nochmals an, dass sein Bruder ihn nach einem Gefallen gefragt habe. So könne es sein, dass dieser in die Ferien gegangen sei und ihn gefragt habe, ob er die Einzahlungen machen könne. Er habe dies demge- mäss als Gefallen gemacht (Prot. II S. 47). 5.2.2. E._____ führte anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. März 2018 durch die Staatsanwaltschaft aus, den Beschuldigten gefragt zu haben, ob er für ihn Einzahlungsscheine aufbewahren könne. Als Grund dafür führte er an, er habe die Einzahlungsscheine nicht bei sich aufbewahren wollen, weil die Polizei bei einer möglichen Hausdurchsuchung über die Einzahlungsscheine Rückschlüsse auf die Hanf-Indooranlage hätte ziehen können. Zudem habe er den Beschuldigten gebe- ten, ab und zu den Mietzins für die Liegenschaft in L._____/SZ einzubezahlen, da er sich mit solchen Einzahlungen nicht selber verdächtig habe machen wollen. Er habe seinen Bruder auch gebeten, Einzahlungsscheine beim Mitbeschuldigten N._____ abzuholen, da er selber keine Zeit dafür gehabt habe. Der Beschuldigte habe nicht nachgefragt, wofür die Einzahlungsscheine gebraucht würden, da er von seinem Möbellager in L._____/SZ Kenntnis gehabt habe (Urk. 7/2 F/A 13-15). 5.2.3. Der Beschuldigte – in seiner späteren Einvernahme – und sein Bruder stimmen mithin in den wesentlichen Aussagen hinsichtlich des äusseren Sachver- halts überein, wonach der Beschuldigte die Einzahlungsscheine aufbewahrte, teil- weise bei N._____ bezog und gelegentlich den Mietzins für die Liegenschaft ein- zahlte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann daraus aber nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe die Einzahlungsscheine "organisiert", wie ihm dies von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird (Urk. 52 S. 24). Der äussere Sach- verhalt ist damit insoweit erstellt. 5.2.4. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist zu bemerken, dass es nicht nachweisbar ist, dass E._____ dem Beschuldigten sein genanntes Motiv – das Ver- stecken der Einzahlungsscheine vor der Polizei im Falle einer Hausdurchsuchung – effektiv mitteilte. Wenn von der Verteidigung allerdings geschlossen wird, der Be- schuldigte habe davon ausgehen können, dass sein Bruder die Räumlichkeiten für ein Möbellager gemietet habe (Urk. 43 Ziff. 6 S. 7; Prot. I S. 56 ff.; Prot. II S. 63), so kann dem nicht gefolgt werden. E._____ bezog über den Scheinarbeitsvertrag

- 26 - mit der S._____ AG ab August 2015 bis zur Verhaftung ein monatliches Bruttoein- kommen von Fr. 6'000.– plus Fr. 500.– Spesenpauschale. Zuvor war er arbeitslos. Der Mietzins, den E._____ der S._____ AG mit Beginn ab 1. Januar 2015 bezahlte, belief sich auf monatlich Fr. 4'200.– (Urk. 9/7). Dass E._____ mit dem Einkommen aus der Scheinanstellung bzw. zuvor den Arbeitslosengeldern nebst dem Lebens- unterhalt für sich und seine Familie noch Mietzinse in dieser doch erheblichen Höhe für ein Möbellager, das gar keinen Ertrag abgeworfen hätte, hätte bezahlen können und sollen, erscheint lebensfremd. Wenn der Beschuldigte also Einzahlungen für seinen Bruder in dieser Höhe vornahm, musste ihm klar sein, dass es sich nicht um ein Möbellager handeln konnte, sondern dass sein Bruder dort vielmehr ein Ge- schäft mit hohem Ertrag betrieb, das ihn zur Bezahlung solcher Mietzinse befähigte. Dieser Eindruck verstärkt sich umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass E._____ die Mietzinse an die S._____ AG unter dem Namen der V._____ GmbH bzw. H._____ einbezahlte bzw. bezahlen liess (Urk. 9/8 und 9/9). Hätte es sich um ein simples Möbellager gehandelt, das E._____ überdies bei seiner vermeintlichen Arbeitgeberin gemietet hatte, hätte keine Notwendigkeit für derartige Verschleie- rungen bestanden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bestehen keinerlei rechtserhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte im klaren Wissen die Ein- zahlungsscheine für seinen Bruder aufbewahrte und einige der Einzahlungen selbst vornahm sowie teilweise Einzahlungsscheine bei N._____ abholte, dass er hiermit E._____ beim Betrieb von dessen Hanf-Indooranlage unterstützte. Dement- sprechend ist der innere Sachverhalt unter Anklageziffer 1.1.4 erstellt. 5.3. Anklageziffer 1.1.5, Kameraüberwachungssystem 5.3.1. Befragt nach den auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Fotos führte der Beschuldigte im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 9. Mai 2018 durch die Polizei aus, er nehme an, es handle sich um Fotos von Überwachungskameras, die im Zusammenhang mit einer App auf sein Mobiltelefon gelangt seien. Die Über- wachungskameras seien beim Hauseingang seines Wohnortes in K._____ und beim Möbellager seines Bruders installiert. Sie seien Teil eines Sets, das sein Bru- der gekauft habe. Die einzelnen Kameras könne man nicht voneinander trennen, weswegen alle Bilder auf der App auf seinem Mobiltelefon abrufbar seien. Weshalb

- 27 - sein Bruder die App nicht ebenfalls auf seinem Mobiltelefon installiert habe, wisse er nicht. Er überwache den Hauseingang an seinem Wohnort, da er manchmal ge- schäftlich Material dorthin bestelle und auch schon Material gestohlen worden sei. Ihn interessierten nur die Kameras beim Hauseingang an seinem Wohnort in K._____. Bezüglich der Bilder der Überwachungskameras von Innenräumen in L._____/SZ, die fremde Personen zeigen, machte er geltend, er kenne diese Per- sonen nicht. Die Bilder der Kameras in L._____/SZ schaue er nicht an. Bei einem Vorfall würde sich sein Bruder bei ihm melden und er schaue dann nach. Er be- komme keine automatische Meldung, ob jemand im Lager herumlaufe (Urk. 6/4 F/A 15-23). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2020 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen im Wesentlichen. Auf den Vorhalt, weshalb auf dem Mobiltelefon von E._____ weder eine entsprechende App, noch Bilder der Überwachungskameras gefunden werden konnten, und sein Bruder so- mit keine Kontrolle über den Ablauf in L._____/SZ gehabt habe, antwortete er, nicht mehr dazu sagen zu können (Urk. 6/21 F/A 27-32). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab er nochmals an, dass sein Bruder diese Kameras in den Räumlich- keiten installiert habe, wo dessen Möbel gelagert gewesen seien. Eine Kamera habe sich zudem bei ihnen im Hauseingangsbereich befunden, weil er Materiallie- ferungen im Zusammenhang mit seiner Anstellung als Servicetechniker überwacht habe. Auf seinem Mobiltelefon habe es aber keine Bilder von den Räumlichkeiten. Man könne auf dieser App lediglich Momentaufnahmen sehen. Ausserdem betonte er nochmals, dass er aufgrund seiner Arbeit keine Zeit gehabt habe, um eine solche Anlage ständig zu kontrollieren (Prot. II S. 48 f.). 5.3.2. E._____ sagte in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018 aus, er habe den Vorraum der gemieteten Räumlichkeiten in L._____/SZ mit Matratzen von Zuhause eingerichtet, damit es so aussehe, als wären die Räum- lichkeiten bewohnt. Da er Panik vor Einbrechern gehabt habe, habe er auch eine Schockbeleuchtung installiert (Urk. 7/5 F/A 188). Hinsichtlich den Überwachungs- kameras führte er in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2018 aus, die Überwachungskameras in einem Elektrofachgeschäft gekauft und diese alleine montiert zu haben. Auf die Frage, was er dazu sage, dass Überwa- chungsfotos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden worden seien, er-

- 28 - klärt er, dass der Beschuldigte während seiner Ferienabwesenheit nachsehen sollte, dass niemand einbreche (Urk. 7/24 F/A 49-52). 5.3.3. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich entgegen der An- klage keine Anhaltspunkte aus den Aussagen des Beschuldigten und von E._____ ergeben, wonach der Beschuldigte bei der Installation der Kameras bei der Hanf- Indooranlage beteiligt war. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich an der Installation der Schockbeleuchtung beteiligt hätte. Die Aussagen des Beschuldigten und von E._____ stimmen jedoch darin überein, dass der Beschul- digte über sein Mobiltelefon Zugriff auf die Bilder dort hatte und er ggf. diese Bilder zu prüfen gehabt hätte; nach der Version des Beschuldigten, wenn ihn sein Bruder dazu aufgefordert hätte, nach der Version von E._____ im Falle von dessen Feri- enabwesenheit. Dass sich beide in ihren Aussagen nicht dazu äusserten, wie häu- fig und wie intensiv eine solche Konsultation der Bilder durch den Beschuldigten erfolgte, ist nicht überraschend. Wenn aber E._____ gemäss eigenen, insofern durchaus glaubhaften Aussagen grossen Wert auf die Abschreckung von Einbre- chern legte, so ist naheliegend, dass der Beschuldigte die Bilder zumindest gele- gentlich überprüfte, zumal E._____ unbestrittenermassen keine Überprüfung vor- nahm und sich auf dessen Mobiltelefon auch die betreffende App nicht befand. An- zumerken ist indessen, dass das Kameraüberwachungssystem wohl eher via die für potentielle Einbrecher von aussen sichtbaren Kameras – in Kombination mit der Schockbeleuchtung – abschreckend hätte wirken sollen, da die Kameras nicht per- manent überprüft wurden, was potentielle Einbrecher aber nicht wissen konnten. Schliesslich wurde vom Beschuldigten auch implizit eingestanden, dass sein Bru- der nie selbst die Kameras überwachte, da diesfalls zu erwarten gewesen wäre, dass er Gegenteiliges vorgebracht hätte, als er nach dem Kameraüberwachungs- system befragt und ihm vorgehalten wurde, dass E._____ die fragliche App nicht auf dem Mobiltelefon installiert hatte. Soweit der Beschuldigte zunächst vorbrachte, er habe sich eigentlich nur für die Kameras vor dem Wohnhaus in K._____ interes- siert, so wird dies als Schutzbehauptung entlarvt, zumal er gleichzeitig eingestand, dass es zumindest Situationen gegeben hätte, in denen er auf Anweisung seines Bruders die Bilder der Kameras bei der Hanf-Indooranlage hätte überprüfen sollen. Angesichts des Umstandes, dass E._____, der nach insofern glaubhafter Aussage

- 29 - panische Angst vor Einbrechern hatte, sich die Mühe machte und die Kosten auf sich nahm, nebst der Schockbeleuchtung auch das Kamerasystem einzubauen, und er die Überwachung der Kameras gänzlich an den Beschuldigten delegierte, drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte die Bilder der Ka- meras seit deren Installation zumindest gelegentlich überprüfte, wobei über die Häufigkeit dieser Überprüfungen nichts Genaueres gesagt werden kann. 5.3.4. Wenn die Verteidigung anmerkt, die Bilder seien über eine Speicher- cloud auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten seitens des Polizeibeamten W._____ durch Anwahl der entsprechenden Kamera des Kamerasets bei der Hanf- Indooranlage in L._____/SZ generiert worden (Urk. 43 S. 9 f.; Prot. I S. 58 ff.), so ist dem zu entgegnen, dass die betreffenden Bilder (Urk. 6/5 und 6/6) nur die Zu- griffsmöglichkeit des Beschuldigten auf die Bilder der Kameras dokumentieren, was aber ohnehin unbestritten ist. Dasselbe gilt bezüglich des Einwandes, es habe si- cher auch andere Mobiltelefone oder Tablets gegeben, mit welchen man auf diese App habe zugreifen können (Urk. 63 S. 2 f.; Prot. II S. 65). Hätte E._____ jeman- dem den betreffenden Code ausgehändigt, wäre das fraglos der Fall gewesen. E._____ machte aber nie geltend, selbst jemals via ein anderes Mobiltelefon oder ein Tablet mittels der betreffenden App die Bilder der Kameras überprüft zu haben. Ebenso nannte er niemanden, dem er sonst den Code überlassen hätte, ausser den Beschuldigten. Dass der Beschuldigte mit der betreffenden App auch die Ka- meras vor dem Wohnhaus der beiden Mitbeschuldigten überwachen konnte, ist so- dann unbestritten, aber irrelevant. Dementsprechend konnte auch eine Einver- nahme des Polizeibeamten W._____ durch die Vorinstanz unterbleiben und wurde der diesbezügliche Beweisantrag der Verteidigung durch die Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Dementsprechend ist auch der vor Berufungsinstanz erneut gestellte Beweisantrag der Verteidigung (Prot. II S. 58 f.) abzuweisen. Schliesslich ist be- züglich des Einwandes der Verteidigung, wenn der Beschuldigte betreffend die Hanf-Indooranlage eingeweiht gewesen wäre und seinen Bruder E._____ unter- stützt hätte, es naheliegend gewesen wäre, dass dieser ihm den Zugriff auf eine Überwachungsanlage ermöglicht hätte, die die Innenräume der Anlage effizient überwacht hätte (Urk. 63 S. 3; Prot. II S. 65), zu bemerken, dass dies keineswegs so notwendig ist. Wären allfällige Einbrecher erst im Innenraum der Anlage auf die

- 30 - Kameras gestossen, wäre der Schaden für E._____ bereits angerichtet gewesen, indem die Einbrecher die Hanfpflanzen entdeckt hätten. In Kombination mit der Schockbeleuchtung ging es E._____ offensichtlich vielmehr um die abschreckende Wirkung, zumal ohnehin keine permanente Überwachung der Aufnahmen, sondern lediglich eine gelegentliche Überprüfung und allenfalls eine nachträgliche Prüfung möglich war. Bezüglich des äusseren Sachverhalts ist somit erstellt, dass der Be- schuldigte zumindest gelegentlich die Bilder der von E._____ bei der Hanf-In- dooranlage angebrachten Kameras überprüfte. 5.3.5. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte für seinen Bruder zumindest ein- mal im sogenannten "P._____" Dünger kaufte, dass er Einzahlungsscheine für sei- nen Bruder aufbewahrte, gelegentlich solche bei N._____ bezog und einige Male die Einzahlung der Mietzinse für seinen Bruder übernahm, wobei der monatliche Mietzins zu Gunsten der S._____ AG den vergleichsweise hohen Betrag von Fr. 4'200.– betrug, und dass E._____ es für notwendig hielt, die Liegenschaft in L._____/SZ mittels des Kameraüberwachungssystems zu überwachen, wobei er den Beschuldigten ersuchte, dies vorzunehmen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte seinen Bruder auch innerhalb der Anlage zumindest einmal bei der Bekämpfung von Mehltau/ Pilzbefall unterstützte. Vor diesem Hintergrund drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschul- digte wusste, dass E._____ am betreffenden Ort eine Hanf-Indooranlage betrieb. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass er einige Jahre zuvor selbst eine solche Anlage betrieb und dafür verurteilt wurde. Auch erscheint es le- bensfremd, dass E._____ seinen Bruder, von dem er sich zumindest im erstellten Umfang unterstützen liess, nicht eingeweiht hätte. Dabei ist auch zu berücksichti- gen, dass E._____ im sich über dreieinhalb Jahre erstreckenden Tatzeitraum hin- sichtlich seines geführten Lebensstils finanziell weit besser gestellt war, als zuvor und auch weit besser, als er es sich lediglich aufgrund des Einkommens aus dem Scheinarbeitsvertrag bzw. zu Beginn den Arbeitslosengeldern hätte leisten können. Das konnte auch dem Beschuldigten nicht entgangen sein. In einer Gesamtbe- trachtung – wobei auch auf die vor- und nachstehenden Erwägungen bezüglich des inneren Sachverhalts hinsichtlich der weiteren genannten Unterstützungshandlun- gen zu verweisen ist – verbleiben damit keine rechtserheblichen Zweifel daran,

- 31 - dass der Beschuldigte wusste, dass er mittels der gelegentlichen Überprüfung der Bilder der Überwachungskameras seinen Bruder beim Betrieb der Hanf-Indooran- lage unterstützte. Der innere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.5 ist somit er- stellt. 5.4. Anklageziffer 1.1.6, Mithilfe bei der Bekämpfung von Mehltau 5.4.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung der Hanf-Indooranlage in L._____/SZ wurde u.a. ein Mundschutz sichergestellt, der hernach auf DNA-Spuren untersucht wurde (Urk. 11/1 S. 8). Wie sich aus dem Gutachten des Rechtsmedizinischen In- stituts der Universität Zürich vom 28. Mai 2018 (Urk. 11/12) und des Kurzberichts des Forensischen Instituts Zürich vom 14. Juni 2018 (Urk. 11/14) ergibt, konnte an den roten Gummibändern und an der Innenseite des sichergestellten Mundschut- zes mit der Asservaten-Nr. 011'358'342 ausschliesslich DNA des Beschuldigten als Spurengeber (Asservaten-Nr. 011'486'649) nachgewiesen werden. Die Mitbe- schuldigten E._____ und N._____ konnten demgegenüber als Spurengeber aus- geschlossen werden. 5.4.2. Im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2018 wurde der Beschuldigte mit diesen Erkenntnissen konfrontiert. Dabei machte er zunächst geltend, er habe während den Umbauarbeiten am Haus an der J._____-strasse ... in K._____ Schutzanzüge, Staubmasken, Schutzbrillen etc. ge- tragen. Grundsätzlich seien die Umbauarbeiten durch ihn und seinen Vater getätigt worden, wobei er eine Staubmaske bei Abbruch- und Malerarbeiten getragen habe. Auch während seiner Arbeitstätigkeit trage er eine Staubmaske. Das Schutzmate- rial befinde sich im Haus in K._____ und sei für jeden zugänglich. Konfrontiert mit der Tatsache, dass gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Univer- sität Zürich auf dem in der Hanf-Indooranlage sichergestellten Mundschutz aussch- liesslich DNA-Spuren von ihm nachgewiesen werden konnten, sagte der Beschul- digte aus, es könne sein, dass sein Bruder die Schutzmaske von zuhause nach L._____/SZ mitgenommen habe. Er habe den Mundschutz entweder zuhause oder anlässlich seiner Arbeitstätigkeit bei der Firma O._____ AG getragen. Ein Mund- schutz werde nach einmaligem Tragen nicht entsorgt, sondern mehrmals ge- braucht (Urk. 6/18 F/A 26, 34, 46, 52 und 73-74). In der staatsanwaltschaftlichen

- 32 - Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2020 bekräftigte der Beschuldigte, er wisse nicht, wie sein Bruder seine Schutzmaske nach L._____/SZ gebracht habe. Er

– der Beschuldigte – trage solche Masken für die Asbestsanierung. Konfrontiert mit der Aussage von E._____, wonach dieser den Mundschutz bei der Behandlung des Mehltaus in der Hanf-Indooranlage getragen habe und erneut konfrontiert mit der Tatsache, dass ausschliesslich DNA-Spuren des Beschuldigten auf der Schutz- maske nachgewiesen werden konnten, entgegnete er, nie in der Hanfanlage ge- wesen zu sein. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wollte der Beschul- digte darauf nicht einsehen (Urk. 6/21 F/A 37-41). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte, nochmals konfrontiert mit den vorgefundenen DNA-Spuren auf dem Mundschutz, an, er könne es sich selber nicht erklären. Er mache viele Umbauten am Haus und die Kellerräume seien offen. Er habe die Schutzmasken in einem Plastiksack gehabt, den er vielleicht einen Tag zuvor be- nutzt habe. Allenfalls habe sein Bruder diesen aus dem Keller mitgenommen und die Schutzmasken zuhause gebraucht. Vielleicht habe sein Bruder dann die Schutzmasken – bis auf eine, auf welcher seine DNA-Spuren drauf gewesen seien – entsorgt (Prot. II S. 49 f.). 5.4.3. E._____ führte anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2018 aus, er habe für die Umbauarbeiten am Haus in K._____ Schutzanzüge, alte Kleider, alte Turnschuhe, einen Mundschutz und weitere Sa- chen zum Schleifen und Putzen getragen. Er, seine Frau, der Beschuldigte und dessen Frau hätten zudem Schutzmasken getragen. Die Schutzanzüge und den sichergestellten Mundschutz habe er dann auch in der Hanf-Indooranlage zwecks Bekämpfung des Mehltaus gebraucht. Es sei möglich, dass er den Mundschutz von zuhause mitgenommen habe (Urk. 7/24 F/A 89-96). Konfrontiert mit dem Gutach- ten des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich, wonach ausschliess- lich DNA-Spuren des Beschuldigten auf der Schutzmaske vorgefunden werden konnten, entgegnete er, die DNA-Spur des Beschuldigten sei wohl an den Mund- schutz gelangt, als dieser ihn bei den Umbauarbeiten in K._____ getragen habe. Er – E._____ – habe den Mundschutz bei der Bekämpfung des Mehltaus in der Hanf-Indooranlage getragen. Auf Vorhalt des Umstandes, dass diesfalls auch seine DNA-Spuren auf der Schutzmaske hätten festgestellt werden müssen, was aber

- 33 - nicht der Fall gewesen sei, erklärte E._____, es könne sein, dass etwas von dem gespritzten Pestizid auf die Maske gelangt sei und daher das DNA-Profil verfälscht worden sei (Urk. 7/24 F/A 109 ff.). 5.4.4. Soweit der Beschuldigte wie auch E._____ ausführten, dass solche Schutzmasken, wie das in der Hanf-Indooranlage sichergestellte Exemplar, anläss- lich des Umbaus ihrer Wohnliegenschaft in K._____ benützt worden seien, sind ihre Aussagen durchaus glaubhaft. Die Aussage von E._____, wonach die Schutz- maske in der Hanf-Indooranlage benützt worden sei bei der Bekämpfung von Mehl- tau, ist als solche ebenfalls glaubhaft. Wenn die beiden aber ausführten, die sicher- gestellte Schutzmaske sei von E._____ getragen worden, so kann diesen Aussa- gen nicht gefolgt werden, zumal sie im klaren Widerspruch zu den Erkenntnissen des Gutachtens stehen. Auch die Erklärung von E._____, das DNA-Profil sei wohl aufgrund des gespritzten Pestizids "verfälscht" worden, wird als Schutzbehauptung zu Gunsten des Beschuldigten entlarvt, zumal die DNA des Beschuldigten auf der Innenseite der Schutzmaske sichergestellt wurde, wo kein Pestizid hingelangt. Wenn von der Verteidigung argumentiert wird, als E._____ offenbar eine solche Schutzmaske gebraucht habe, habe er diese aus dem gemeinsamen Kellerabteil geholt und nach L._____/SZ mitgenommen (Urk. 43 S. 10 f.; Prot. I S. 62 ff.; Urk. 63 S. 4; Prot. II S. 67 f.), so würde das bedingen, dass E._____ die Maske zwar mitgenommen, dann aber doch nicht benutzt hätte, ansonsten, wie gezeigt, auch seine DNA darin vorhanden sein müsste. Eine solche Aussage machte E._____ aber nie, womit der Erklärungsversuch der Verteidigung ins Leere geht. Mithin steht fest, dass eine Schutzmaske, wie sie beim Spritzen von Pestizid zur Bekämpfung von Mehltau in der Hanf-Indooranlage benötigt wurde, ausschliesslich vom Beschuldigten getragen und vor Ort in der Hanf-Indooranlage sichergestellt wurde. In Würdigung der Tatsache, dass der Beschuldigte, wie vorstehend darge- legt, seinen Bruder mehrfach beim Betrieb der Hanf-Indooranlage unterstützte und der Beschuldigte zudem von früher her über das notwendige Wissen zum Betrieb einer solchen Anlage verfügte, verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass er E._____ zumindest einmal beim Spritzen von Pestizid zur Bekämpfung von Mehltau unterstützte. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.6 ist somit erstellt.

- 34 - 5.4.5. Auch der innere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.6 ist erstellt, wo- bei dies umso mehr gilt, wenn man sämtliche Unterstützungshandlungen des Be- schuldigten für seinen Bruder gemäss Anklageziffer 1.1 bei dessen Betrieb der Hanf-Indooranlage einer Gesamtwürdigung unterzieht. Die Verteidigung monierte, dass sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung darauf beschränke, lapidar auszu- führen, aufgrund der Gesamtumstände sei erstellt, dass der Beschuldigte dabei wissentlich und willentlich einen Beitrag zum Delikt des Bruders geleistet habe (Urk. 63 S. 4; Prot. II S. 62 f. und 68 f.). Auch wenn keine direkten Beweise für die Beteiligung des Beschuldigen an der Indooranlage bzw. dessen Unterstützung vor- liegen, so übersieht die Verteidigung, dass es nach dem Dargelegten die Gesamt- heit verschiedener einzelner Indizien ist, welche zur Schlussfolgerung führt, dass keine unüberwindlichen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte von der In- dooranlage seines Bruders wusste. Mithin wusste er, dass es sich bei den Pflanzen um Cannabispflanzen handelte, als er das Pestizid spritzte.

6. Anklageziffer 1.2 betr. qualifizierte Geldwäscherei 6.1. Geldwäscherei mittels Geldübergaben des Beschuldigten an N._____ 6.1.1. In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 9. Mai 2018 bestätigte der Beschuldigte, mehrmals bei N._____ am Geschäftssitz der S._____ AG gewe- sen zu sein und diesem Couverts mit Bargeld vorbeigebracht zu haben. Dabei habe ihm sein Bruder keinen Grund für die Übergaben genannt. Wie viel Geld in den Couverts gewesen sei und was der Hintergrund dieser Geldübergaben gewesen sei, habe er nicht gewusst. Ebenso sei ihm nicht bewusst gewesen, woher die je- weiligen Geldbeträge stammten. Er verneinte, im Zusammenhang mit den Geld- übergaben eine Quittung erhalten zu haben. Er habe angenommen, N._____ und sein Bruder hätten dies im Vorfeld miteinander besprochen. Dass es sich um illegal erwirtschaftete Gelder handeln könnte, habe er nicht gedacht. Auf die erneute Frage des Staatsanwaltes, um was für Geld es sich bei den Geldübergaben gehan- delt habe, antwortete der Beschuldigte, dies interessiere ihn grundsätzlich nicht. Es handle sich um die Angelegenheit seines Bruders. Konfrontiert mit der Aussage von N._____, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass E._____ nicht bei der S._____ AG gearbeitet habe, aber trotzdem Lohn erhalte, antwortete der Beschul-

- 35 - digte, er habe es nicht "richtig" bzw. er habe nichts davon gewusst. Er bestätigte, N._____ jeweils Couverts mit Geldbeträgen circa fünf- bis zehnmal, maximal fünf- zehnmal als Gefallen für seinen Bruder überbracht zu haben. Er habe gedacht, es habe sich um Geld für die Mietzinsen oder Kundengelder gehandelt. Betreffend den Grund der Übergaben habe er sich bei E._____ aber nicht erkundigt (Urk. 6/4 F/A 24-71). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2020 machte der Beschuldigte dann in Abweichung zu seinen früheren Aussagen geltend, er habe nicht gewusst, dass in den Couverts Geld gewesen sei. Dies habe er auch nie so ausgesagt. Er habe sich über den Inhalt der Couverts keine Gedan- ken gemacht (Urk. 6/21 F/A 43-48). Ebenso sagte er anlässlich der Berufungsver- handlung aus, nicht gewusst zu haben, was sich in den Couverts befunden und um was es sich genau gehandelt habe. Bei einem verschlossenen Couvert könne er nicht beurteilen, was darin sei. N._____ habe auch noch nie ein Couvert vor ihm geöffnet, und sein Bruder habe ihm nicht gesagt, was darin sei. Er habe dies als Gefallen für diesen gemacht (Prot. II S. 46 f.). 6.1.2. Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018 zeigte sich E._____ geständig, mit N._____ über die S._____ AG einen Scheinar- beitsvertrag abgeschlossen zu haben mit dem Ziel, von der S._____ AG ein mo- natliches Einkommen zu erhalten. Im Gegenzug hätten er und N._____ vereinbart, dass N._____ jeweils Fr. 7'000.– in bar übergeben würden. Die Idee hinter der Ab- machung sei gewesen, dass er jeweils seine Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern habe einbezahlen können und es nach aussen den Anschein gemacht habe, er gehe einer geregelten Arbeit nach. Des Weiteren bestätigte er, dass er dem Beschuldigten Geld in einem Couvert übergeben und dieser das Geld ansch- liessend an N._____ überbracht habe. Einen Grund für die Geldübergaben habe er dem Beschuldigten nicht genannt, sondern ihn einfach um den Gefallen gebeten. E._____ bestätigte, dass die Bargeldbeträge, die an N._____ bezahlt wurden, aus dem Betäubungsmittelhandel stammten (Urk. 7/5 F/A 58-103). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2020 mit dem Beschuldigten und N._____ wollte E._____ keine weiteren Aussagen machen (Urk. 8/1 S. 3).

- 36 - 6.1.3. N._____ führte in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2018 in verwertbarer Weise (vgl. vorne, Erw. I.3.4.) aus, sowohl E._____ wie auch der Beschuldigte hätten ihm jeweils die Geldbeträge überbracht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass E._____ Fr. 7'000.– an ihn bezahle. Auch habe der Beschul- digte gewusst, dass E._____ nicht wirklich bei der Firma S._____ AG arbeite. Nach- dem er dem Beschuldigten gesagt habe, er wolle das Arbeitsverhältnis auflösen, habe jener das schön geredet (Urk. 9/1 F/A 54-59). Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2020 sowie der Hauptver- handlung vor Vorinstanz verwies N._____ auf seine früheren Aussagen, wobei der Beschuldigte anlässlich letzterer Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen hatte (Urk. 8/1 S. 18 ff.; Prot. I S. 22 f.). 6.1.4. Zu den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinver- nahme bei der Staatsanwaltschaft ist vorab zu bemerken, dass es sich beim in Ab- weichung zu seinen früheren Aussagen vorgebrachten Nichtwissen hinsichtlich der Tatsache, dass die Couverts Geld enthielten, um eine Schutzbehauptung handelt. Hätte er effektiv nicht gewusst, was in den Couverts war, hätte er das zweifellos bereits früher so ausgesagt. Zudem erscheint ein wiederholtes Überbringen von Couverts für den Bruder, ohne diesen je nach dem Inhalt zu fragen, lebensfremd. Basierend auf seinem Geständnis, das mit den Aussagen von N._____ wie auch von E._____ korrespondiert, ist der äussere Sachverhalt bezüglich der Geldüberg- aben erstellt. 6.1.5. Als Schutzbehauptung sind die Aussagen des Beschuldigten zu qualifi- zieren, wonach er angenommen habe, es habe sich um Kundengelder, Geld zur Begleichung der Mietzinse oder der Stromkosten der Liegenschaft in L._____/SZ gehandelt. So ist, wie vorstehend gezeigt, erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass sein Bruder in besagter Liegenschaft eine Hanf-Indooranlage betrieb. Auch wusste er von den teilweise selbst vorgenommenen Einzahlungen und der Aufbe- wahrung der Einzahlungsscheine her, dass E._____ die Mietzinse mittels Einzah- lungsscheinen beglich bzw. teilweise durch den Beschuldigten so begleichen liess. Aufgrund der insofern glaubhaften Aussagen von N._____ ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der Anstellung von E._____ bei der

- 37 - S._____ AG um eine Scheinanstellung handelte. Dass E._____ seiner Arbeitgebe- rin Kundengelder in Couverts durch seinen Bruder übergeben sollte, erscheint da- bei lebensfremd. Vor dem Hintergrund des Wissens um die Scheinanstellung musste ihm auch klar sein, dass die Auszahlung von Lohn aus einer Scheinanstel- lung nur dann erfolgen konnte, wenn auch jeweils ein Geldfluss in umgekehrter Richtung erfolgte. Angesichts der Tatsache, dass er um die Produktion von Dro- genhanf seines Bruder wusste, drängt sich der zwingende Schluss auf, dass er auch wusste, dass es sich bei den Geldern, die er N._____ übergab, um Drogen- gelder handelte. Mithin verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Be- schuldigte wusste, dass die von ihm auf Ersuchen seines Bruders an N._____ über- gebenen Gelder aus dem Drogenhandel von E._____ stammten und die Geldüber- gaben gleichzeitig Voraussetzung bildeten für die Aufrechterhaltung der Scheinan- stellung von E._____ bei der S._____ AG durch N._____. 6.2. Geldwäscherei mittels Entlöhnung des Beschuldigten durch E._____ 6.2.1. Bezüglich der Bankkonten des Beschuldigten und seiner Stellungnah- men im Rahmen der Untersuchung dazu ist vorab zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 52 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.2. Der Beschuldigte macht geltend, bei einem monatlichen Nettoeinkom- men von Fr. 6'400.– und monatlichen Fixkosten von Fr. 2'100.– ab 25. April 2017 während eines Zeitraums von rund 12 Monaten pro Monat Fr. 4'300.– angespart zu haben bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 51'600.–. Dabei ist zu beachten, dass er damals Alleinverdiener einer vierköpfigen Familie war und ihm neben Verpfle- gungs- und Mietkosten auch noch weitere monatliche Kosten anfallen. Vor dem

25. April 2017 war sein Lohnkonto bei der AA._____ (Urk. 6/9) regelmässig über- zogen und wies erst mit den jeweiligen monatlichen Lohnzahlungen der O._____ AG jeweils wieder einen positiven Saldo auf. Dieses Konto benützte der Beschul- digte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs von sich und seiner Familie, wobei die Ausgaben bereits vor jenem Datum vergleichsweise bescheiden waren. Ab je- nem Datum wuchs das Konto dann stetig an, wobei der Beschuldigte in der Lage war, die im vorinstanzlichen Entscheid aufgezeigten Umbuchungen auf weitere

- 38 - Konten zu machen, und der gesamte Sparbetrag verteilt wurde, ohne dass auf ei- nem Konto ein auffällig hoher Betrag gelegen wäre. Dass der Beschuldigte ab je- nem Zeitpunkt plötzlich hätte im Stande sein sollen, innert so vergleichsweise kur- zer Zeit mit seinem Einkommen einen so hohen Betrag anzusparen, ist auszusch- liessen. Wenn die Verteidigung dazu geltend macht, die Familie A._____, E._____ & F._____ sei es gewohnt zu sparen, was der Vater des Beschuldigten bewiesen habe, indem er als Maurer Fr. 300'000.– habe sparen können (Prot. I S. 68; vgl. auch Urk. 63 S. 6; Prot. II S. 72 f.), so ist dieser Einwand als unbehilflich zu be- zeichnen, dürfte dem Vater des Beschuldigten dazu doch ein weit längerer Zeit- raum zur Verfügung gestanden haben. Auch die vom Beschuldigten selbst ange- führte Mitnahme eigener Verpflegung an die Arbeit und die Unterstützung durch die Familie mit Lebensmitteln vermag eine derart massive Zunahme des Vermögens in so kurzer Zeit nicht zu erklären, bestünde doch hierdurch lediglich ein monatli- ches Sparpotential von allenfalls einigen hundert Franken und nicht von rund Fr. 4'300.– monatlich bzw. mehr als zwei Drittel des Nettoeinkommens. Dement- sprechend sind auch weder auf dem Lohnkonto noch auf anderen Konten des Be- schuldigten Belastungen ersichtlich, welche die Deckung des notwendigen Lebens- unterhaltes des Beschuldigten und seiner Familie dokumentierten. Dies führt wie- derum zum zwingenden Schluss, dass er im fraglichen Zeitraum über eine weitere Einkommensquelle verfügte, die ihm zur Deckung des Grossteils des Lebensunter- haltes von sich und seiner Familie diente, so dass er den überwiegenden Teil sei- nes normalen Erwerbseinkommens bei der O._____ AG ab dem 25. April 2017 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme und bis zum Gesamtbetrag von Fr. 51'600.– an- sparen konnte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte, wie vorstehend ge- zeigt, wissentlich seinen Bruder in den betreffenden Punkten beim Betrieb der Hanf-Indooranlage unterstützte und er auch Geldübergaben an N._____ vornahm, verbleibt kein rechtserheblicher Zweifel daran, dass es sich um Entgelt seines Bru- ders für seine Hilfsleistungen handelte. Anzumerken ist allerdings, dass dem Be- schuldigten, wie von der Verteidigung insofern zutreffend eingewendet wird (Prot. I S. 68; Urk. 63 S. 5; Prot. II S. 71), in der Anklageschrift lediglich vorgeworfen wird, statt der sich aus der Bewegung auf den Konten ergebenden Fr. 51'600.– einen Betrag von mindestens Fr. 40'000.– erhalten zu haben. Aufgrund des Anklageprin-

- 39 - zips ist daher entgegen der Vorinstanz lediglich ein Betrag von Fr. 40'000.–, den der Beschuldigte als Entgelt von seinem Bruder für seine Mitwirkung erhielt, als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. 6.2.3. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung seiner Tathandlungen erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den von seinem Bruder erhaltenen Geldern um Erträge aus dessen Pro- duktion und Handel von und mit Cannabis handelte, wobei sie ein Entgelt für seine Unterstützungshandlungen darstellten. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumiert die Tathandlungen des Beschuldigten un- ter den Anklageziffern 1.1 und 1.2 als Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG und Art. 25 StGB, Gehilfenschaft zu ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB und qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB (Urk. 29 S. 7 und 10). 1.2. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von den Vorwürfen gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.2 freizusprechen (Urk. 43 S. 2; Urk. 63 S. 1). 1.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG und Art. 25 StGB und qualifi- zierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB (Urk. 52 S. 48-53, 67).

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2. Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Rechtliche Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 52 S. 48 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Subsumtion Haupttat 2.2.1. In objektiver Hinsicht handelte es sich gemäss erstelltem Sachverhalt bei Cannabis mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von über 1% um ein Betäu- bungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG, das weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden darf (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Hinsichtlich der erfüllten Tathandlungen baute der Mitbeschuldigte E._____ als Haupttäter das Cannabis an (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG), er veräusserte es (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), besass es (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und finanzierte mittels der inves- tierten Fr. 376'800.– die Produktion der Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG), wobei letzteres bezüglich des Beschuldigten nicht relevant ist. Der objek- tive Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG der Haupttat ist somit erfüllt. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Mitbeschuldigte E._____ wissent- lich, willentlich und somit vorsätzlich. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG als Haupttat ist dementsprechend erfüllt. 2.2.3. Der Mitbeschuldigte E._____ verwendete den aus dem Betäubungsmit- telhandel erwirtschafteten Gewinn für seinen Lebensunterhalt, wobei er nach eige- nen Angaben durchaus in einem gewissen Luxus lebte, indem er seiner Familie teure Ferien und gutes Essen finanzieren sowie seiner Ehefrau und einem seiner Söhne eine Ausbildung bezahlen konnte. Durch den Betäubungsmittelhandel er- zielte E._____ einen Gesamtumsatz von mindestens Fr. 920'000.–. Zudem ging er der Produktion und dem Handel von und mit Cannabis gewissermassen vollberuf-

- 41 - lich nach, indem er während der betreffenden Zeit keine weitere Berufstätigkeit auf- wies. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ist damit fraglos erfüllt. 2.2.4. Demzufolge erfüllt der Mitbeschuldigte E._____ als Haupttäter den Tat- bestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. 2.3. Subsumtion Gehilfenschaftshandlungen des Beschuldigten 2.3.1. In objektiver Hinsicht förderte der Beschuldigte die Haupttat seines Bru- ders, indem er gemäss erstelltem Sachverhalt einmal Dünger für seinen Bruder aus dem sogenannten "P._____" holte, teilweise für diesen Einzahlungsscheine für die Liegenschaft bei N._____ holte, sie aufbewahrte und teilweise auch die Geldüber- weisung für den Haupttäter übernahm, teilweise die Überwachung der Liegenschaft in L._____/SZ mittels "App" auf seinem Mobiltelefon übernahm und einmal seinem Bruder bei der Bekämpfung des Mehltaus mit Pestizid in der Hanf-Indooranlage half. Werden diese Leistungen im Gesamtkontext gewürdigt, so stellen sie – entge- gen der Auffassung der Verteidigung, wonach es sich um rein sozialadäquate, ge- ringfügige Gefälligkeiten für den Bruder gehandelt habe (Urk. 63 S. 2 und 5; Prot. II S. 63 f., 69 f. und 74) – durchaus bedeutende Hilfeleistungen dar. Nach der Recht- sprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (BGE 120 IV 265, 272 E. 2c/aa). Mittels der vorstehend erwähnten Handlungen unterstützte der Beschuldigte seinen Bruder bei dessen Aufbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage in relevantem Masse. Zwar hätte E._____ die An- lage wohl auch ohne die Hilfe des Beschuldigten betreiben können, doch wäre ihm dies schwerer gefallen, und das Tatgeschehen hätte sich anders abgespielt, wes- wegen die Unterstützungshandlungen als kausal für die Haupttat zu qualifizieren sind. Ferner zielt die Argumentation der Verteidigung, wonach es fraglich sei, ob es sich bei der Überwachung der Indooranlage um eine strafbare Unterstützungs- handlung handle, da sie der Deliktsverhinderung gedient habe (Urk. 63 S. 3; Prot. II S. 67), ins Leere, zumal die eigentliche Idee dahinter die Nichtentdeckung der Straf-

- 42 - tat beziehungsweise die Sicherung der Beute war. Der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft ist daher erfüllt. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte gemäss erstelltem Sach- verhalt, dass E._____ quasi hauptberuflich eine Hanf-Indooranlage betrieb und er unterstützte diesen willentlich dabei. Seine Handlungen erfolgten mithin vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft zur Haupttat erfüllt ist. 2.3.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zu Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG und Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

3. Qualifizierte Geldwäscherei 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Ein schwerer Fall liegt u.a. vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zu- sammengefunden hat (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). 3.1.2. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbre- chensbeute vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolges. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 122 IV 211 ff., 216 ff., m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Geldwäscherei durch den Vortäter weder mitbestrafte Nachtat noch straflose Selbstbegünstigung. Eine Bestrafung sowohl wegen der Vortat als auch wegen Geldwäscherei stellt demgemäss keine unzulässige Doppelbestrafung dar (Urteil des Bundesgerichtes

- 43 - 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 5.2). Damit sich der Vortäter auch der Geldwä- scherei strafbar machen kann, ist aber immerhin notwendig, dass mit der Beendi- gung der Vortat eine neue und selbständige Phase einsetzt, die darauf abzielt, die Verbrechensbeute zu "legalisieren" und für neue Zwecke aufzubereiten – eben zu "waschen" (Urteil des Bundesgerichtes A4_10/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.3.2; BGE 122 IV 211 E. 3b/dd). Der reine Verbrauch des Deliktserlöses durch Finanzie- rung der Lebenshaltungskosten, der durch keinerlei zusätzliche Kaschierungs- oder Verschleierungshandlungen begleitet wird, fällt nicht unter den Tatbestand (BGE 124 IV 274 E. 4). 3.1.3. Bandenmässigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken. Was die Intensität der Verbindung zwischen den Bandenmitgliedern an- geht, so setzt die Annahme von Bandenmässigkeit eine gewisse Stabilität und Fes- tigkeit der Gruppe voraus. Dieser Zusammenschluss ist es, der die einzelnen Mit- glieder psychisch und physisch stärkt, der diese besonders gefährlich macht sowie die Begehung von Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b; BGE 135 IV 158 E. 2). 3.1.4. Die Gewerbsmässigkeit setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung voraus, dass der Täter berufsmässig handelt, d.h. dass sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt wird (BGE 129 IV 255; BGE 119 IV 129 E. 3a; BGE 116 IV 319 E. 4). Wesentliches Merkmal ist, dass aus den gesamten Umständen geschlossen wer- den kann, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Weitere Vorausset- zungen sind die mehrfache Tatbegehung, die Handlungsabsicht des Täters ein Er- werbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen wer-

- 44 - den muss, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen war (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; BGE 119 IV 129 E. 3a). Als weitere Voraussetzung ist erforderlich, dass durch die Gewerbsmässigkeit ein gros- ser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird. Ein grosser Umsatz ist ab Fr. 100'000.– gegeben (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff.). Ein erheblicher Gewinn ist ab einem erzielten Nettoerlös von mindestens Fr. 10'000.– gegeben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.1; BGE 129 IV 253 E. 2.2). 3.2. Subsumtion 3.2.1. In objektiver Hinsicht überbrachte der Beschuldigte für seinen Bruder E._____ gemäss erstelltem Sachverhalt mindestens fünfmal Couverts mit Dreimo- natstranchen à Fr. 21'000.– an N._____ in bar, ohne dafür eine Quittung zu erhal- ten. Durch die hierauf erfolgte Lohnzahlung wurde die deliktische Spur der Vermö- genswerte unterbrochen, womit der Beschuldigte die Auffindung bzw. die Einzie- hung von insgesamt Fr. 105'000.– (5 x Fr. 21'000.–) vereitelte, die aus dem Betäu- bungsmittelhandel von E._____ stammten. Der objektive Tatbestand der Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Hinsichtlich seines Entgelts – gemäss erstelltem Sachverhalt wuchsen die Gutha- ben des Beschuldigten auf seinen Konten ab dem 25. April 2017 bis zu seiner Ver- haftung um mindestens Fr. 40'000.– – hielt die Vorinstanz dafür, dass diesbezüglich der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt sei, da er das Entgelt lediglich ver- braucht habe (Urk. 52 S. 51 und 53). Eine Verurteilung aufgrund dieses Teils des Anklagesachverhalts fällt wegen des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht und ist somit nicht mehr zu prüfen. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte gemäss erstelltem Sach- verhalt, dass es sich bei den an N._____ überbrachten Bargeldbeträgen in Cou- verts um Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel von E._____ handelte, also um deliktisch erlangtes Geld. Er erhielt keine Quittung und er wusste, dass die Geld- übergaben dazu dienten, das Scheinarbeitsverhältnis seines Bruders aufrecht zu erhalten. An die Vereitelung einer Einziehung dürfte der Beschuldigte bei seinen Tathandlungen zwar nicht direkt gedacht haben, doch bestand das Ziel von ihm

- 45 - und seinem Bruder darin, E._____ das Erzielen eines vermeintlich legalen Einkom- mens zu ermöglichen in Form des Rückflusses seitens der S._____ AG. Der Be- schuldigte handelte somit vorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt ist. 3.2.3. Der Beschuldigte und E._____ wirkten zumindest fünfmal bei der Über- mittlung der Bargeldbeträge an N._____ zusammen, indem der Beschuldigte dies für seinen Bruder erledigte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte E._____ seinen Bruder, wie dargelegt, auch bei dessen Hanf-Indooranlage unterstützte und er von diesem ein Entgelt von insgesamt mindestens Fr. 40'000.– erhielt, ist fest- zustellen, dass es sich beim Zusammenwirken der Brüder um eine Gruppe von doch gewisser Stabilität und Festigkeit handelte. Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist daher zu bejahen. 3.2.4. Bezüglich der Frage der Gewerbsmässigkeit wird der relevante grosse Umsatz mit Fr. 105'000.–, die E._____ via Lohnauszahlungen zu einem grossen Teil retour erhielt, zwar nur knapp überschritten. Mit zu berücksichtigen sind dabei aber auch die mindestens Fr. 40'000.–, die der Beschuldigte von seinem Bruder als Entgelt für seine Tathandlungen insgesamt erhielt. Diese stellen Entgelt für die Ge- hilfenschaft bei der Hanfproduktion einerseits und für die Mitwirkung bei der Geld- wäscherei andererseits dar. Zwar ist, wie gezeigt, bezüglich dieses Betrages nicht von einer Erfüllung des Geldwäschereitatbestandes auszugehen, doch stellt der Betrag den Gewinn dar, den der Beschuldigte u.a. für seine Geldwäschereihand- lungen bezüglich der Geldübergaben an N._____ von seinem Bruder erhielt. Die Fr. 40'000.– verschafften dem Beschuldigten regelmässige Einnahmen und stellten einen namhaften Anteil am Unterhalt des Beschuldigten und seiner Familie wäh- rend knapp eines Jahres dar. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ist somit erfüllt. 3.2.5. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen.

- 46 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Mona- ten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– (Urk. 52 S. 59 und S. 67). Von der Verteidigung wurde im Falle eines Schuldspruchs beantragt, der Beschul- digte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten und jedenfalls mild zu bestrafen (Urk. 63 S. 7).

2. Anwendbares Recht 2.1. Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 erfolgte eine Änderung des Sanktionen- rechts im Strafgesetzbuch, die vom Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurde (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Die zu beurteilenden Vorwürfe beging der Beschuldigte teilweise vor dem 1. Januar 2018, während sie erst nach Inkrafttreten zu beurteilen sind. Es ist daher zu prüfen, welches Recht im Bereiche der Sanktio- nen, also der Strafzumessung und des Vollzuges, anwendbar ist. 2.2. Art. 1 StGB bestimmt, dass eine Strafe oder eine Massnahme nur wegen ei- ner Tat verhängt werden darf, welche das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 2 Abs. 1 StGB konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Verbrechen und Vergehen nur dann nach dem neuen Gesetz beurteilt werden dürfen, wenn sie nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Ausgeschlossen ist die Verhängung einer nachträglich angedrohten oder erhöhten Sanktion (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N 4 zu Art. 1 StGB). Dieses sogenannte Rückwirkungsverbot wird auch völkerrechtlich garantiert (Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). Abs. 2 des Artikels 2 macht von dieser Regel jedoch eine gewichtige Ausnahme. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist die rückwirkende Anwendung neuer Strafnormen auf Täter, die vor Inkrafttreten des neuen Rechtes delinquieren, aber erst nachher beurteilt werden, nach der sogenannten lex mitior zulässig, wenn die neue Gesetzesbestim- mung für den Täter milder ist als die bisher geltende Regelung (JOSITSCH/EGE/ SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 362 f.). Die Anwendung des neuen Rechtes auf Täter, welche eine Tat vor Inkrafttreten

- 47 - dieses Rechtes begangen haben, ist nach dieser Bestimmung somit nur möglich, wenn das neue Recht das mildere ist. Die Ermittlung des milderen Rechtes im Sin- ne von Art. 2 Abs. 2 StGB richtet sich nach der konkreten Methode. 2.3. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB sieht das geltende Strafgesetzbuch vor, dass eine Geldstrafe lediglich bis 180 Tagessätze ausgefällt werden kann. Demgegen- über war vor der Revision eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich, bzw. die Geldstrafe stellte bis zu dieser Höhe das Primat dar (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Damit ist unter geltendem Recht zwischen 180 Tagessätzen und 360 Tagessätzen neu eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszufällen. Zudem kann in Anwen- dung des alten Rechts nach Art. 41 aStGB nur unter gegenüber der neuen Bestim- mung erschwerten Umständen auf eine Freiheitsstrafe statt eine Geldstrafe erkannt werden. Das neue Recht erweist sich somit als das Härtere, da gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung bei der Wahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe die Geldstrafe stets als die mildere Sanktion gilt. Dementsprechend bleibt vorlie- gend das alte Recht anwendbar.

3. Theoretischer Strafrahmen 3.1. Asperationsprinzip 3.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung aus- zugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger

- 48 - schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 49 StGB). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhö- henden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). 3.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkre- ten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu be- stimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher ku- mulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265, 267 f. E. 2.3.2; bestätigt in Urteil des Bun- desgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). 3.1.4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst wor- den, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungs- kriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die

- 49 - Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objek- tiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonde- ren Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rah- men ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe fest- zulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufun- gen des Verschuldens zu berücksichtigen. Das Vorliegen eines Strafmilderungs- grundes allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrah- men zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Be- trachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes ei- ner Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rech- nung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 3.2. Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betrof- fenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3). 3.3. Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hin- gegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum

- 50 - zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrecht- lich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkom- men ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 3.4. Massgebliche Strafrahmen 3.4.1. Vorliegend ist vom Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen, der von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Da vorliegend keine aussergewöhnli- chen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrah- men abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öff- nen. Der Strafmilderungsgrund nach Art. 25 StGB ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 7) – vielmehr innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4.2. Soweit Geldstrafen auszusprechen sind, richtet sich der Strafrahmen vorliegend aufgrund der Ausnahmebestimmung im Falle der schweren Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, wonach zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe immer auch eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen ist. Dies gilt der Formulierung der Gesetzesbestimmung folgend allerdings nur dann, wenn überhaupt eine Freiheitsstrafe als angemessen erscheint und die Geldstrafe in Kombination mit jener zu verhängen ist. Gelangt man zum Ergebnis, dass die Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe oder weniger zu veranschlagen ist, bleibt es beim vorliegend anwendbaren Strafrahmen der Gelds- trafe von 360 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB.

4. Strafzumessung im engeren Sinne 4.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe

- 51 - auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, worauf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.). Im Übrigen kann bezüglich der allgemeinen Zumessungsgrundsätze zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 55). 4.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tat- komponente). Vorweg ist das Verschulden für den Vorwurf der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Straf- zumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vor- stehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.).

5. Tatkomponente 5.1. Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 5.1.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Mitbeschul- digte E._____ bei dessen Haupttat von November 2014 bis Ende März 2018, also über einen Deliktszeitraum von mehr als drei Jahren Marihuana selbst produzierte und in grösseren Mengen verkaufte. Dabei handelte er sehr planmässig und struk- turiert, wobei er seine volle Arbeitskraft darauf verwendete bzw. gewissermassen vollberuflich der Produktion und dem Handel von und mit Marihuana nachging. Die Hanf-Indooranlage war sehr professionell aufgebaut und erlaubte es E._____, ei-

- 52 - nen durchaus erheblichen Ertrag und einen erheblichen sechsstelligen Gewinn aus dem Hanfanbau von mindestens 184.48 Kilogramm Marihuana zu erwirtschaften. Er erreichte insgesamt einen Bruttoverkaufserlös von rund Fr. 922'000.– und einen Reingewinn von gut Fr. 545'000.–. Zusätzlich hatte E._____ zum Zeitpunkt seiner Verhaftung weitere 3'500 Hanfpflanzen entsprechend einer Gesamtmenge von 52.2 bis 54.9 Kilogramm Marihuana zum späteren Verkauf in der Hanf-Indooran- lage bereit. Diese Menge von Marihuana hätte bei einem Verkauf zu Fr. 5'000.– pro Kilogramm einen weiteren Erlös von mindestens Fr. 261'000.– erbracht. Das si- chergestellte Marihuana wies teilweise einen sehr hohen Wirkstoffgehalt an THC von mindestens 11% auf. Zwar ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre bei Cannabis-Produkten auch beim Handel mit hohen Mengen, wie vorliegend von mindestens 184.48 Kilogramm, zu Recht keine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG anzunehmen. Wenn aber ge- genüber Betäubungsmitteln, wie z.B. Heroin, Kokain oder synthetischen Drogen, ein weit geringeres Gefährdungspotential vorliegt, so kann dieses doch keineswegs verharmlost werden. Insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Ge- brauch kann diese Droge durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen (BGE 120 IV 256 E. 2c S. 259 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3). Die Tatsache, dass THC-arme Produkte mittlerweile legal sind und auch bezüglich anderen Cannabis-Produkten die Dis- kussion bezüglich einer möglichen Legalisierung in jüngerer Zeit wieder aufgekom- men ist, vermag daran nichts zu ändern. Gerade der vielfach vorgenommene Ver- gleich mit stark-alkoholischen Getränken zeigt, dass eine Verharmlosung fehl am Platz ist, zumal eine unabhängige Qualitätskontrolle zur Sicherheit der Konsumen- ten bei Cannabis-Produkten, wie sie von E._____ produziert und verkauft wurden, angesichts der Illegalität nicht möglich ist. Von einer Ungefährlichkeit der Tathand- lungen von E._____ für die Konsumenten kann also keine Rede sein. Der Beschuldigte unterstützte seinen Bruder beim Betrieb dieser Anlage über einen insgesamt längeren Zeitraum. So besorgte er E._____ einmal Düngemittel, über- wachte den Zugang zu den Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage, indem er gele-

- 53 - gentlich die Bilder der Überwachungskameras prüfte, holte teilweise Einzahlungs- scheine für die Mietzinse der Liegenschaft bei N._____, bewahrte diese bei sich zuhause auf und bezahlte die Mietzinse teilweise für seinen Bruder ein. Ausserdem half er E._____ einmal bei der Bekämpfung des Pestizidbefalls der Cannabispflan- zen. Mit diesen Unterstützungshandlungen förderte er die Haupttat seines Bruders nicht unwesentlich. Straf- bzw. verschuldensmindernd ist indessen zu berücksich- tigen, dass seine Tathandlungen lediglich als Gehilfenschaft zu qualifizieren sind. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des sehr weiten Strafrahmens als leicht zu bezeichnen. 5.1.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte teilweise aus finanziellem Motiv handelte, teilweise wohl aber auch aus Gefälligkeit seinem Bruder gegenüber. Letzteres vermag ihn aber nicht relevant zu entlasten, bildete dabei doch die Bereicherung seines Bruders sein Motiv. Er handelte denn auch mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Schwere der Tat somit nicht relativiert. 5.1.3. Zwischenfazit Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens liegt ein leichtes Verschulden vor. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 52 S. 57) – mithin im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens – er- scheint daher als durchaus angemessen. 5.2. Qualifizierte Geldwäscherei 5.2.1. Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Auf- trag seines Bruders insgesamt fünfmal Bargeldbeträge in Couverts im Gesamtbe- trag von Fr. 105'000.– an N._____ überbrachte, wodurch deren deliktische Herkunft verschleiert wurde, indem ein Grossteil des Geldes an E._____ zurückfloss über dessen Scheinanstellung bei der S._____ AG. Der Beschuldigte erhielt als Entgelt

- 54 - für seine Dienste sowohl bezüglich der Gehilfenschaft bei der Hanf-Indooranlage wie auch bei der Geldwäscherei einen Gesamtbetrag von mindestens Fr. 40'000.– von seinem Bruder, mit dem er einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts während rund eines Jahres bestritt. Bei der objektiven Tatschwere ist innerhalb des relativ weiten Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.2.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die Erwägungen zur Gehil- fenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwiesen werden (Erw. IV.5.1.2.), handelte der Beschuldigte doch einerseits aus eigenem finanziel- lem Interesse und andererseits aus Gefälligkeit seinem Bruder gegenüber. Sein Handeln erfolgte dabei mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist somit ein leichtes Ver- schulden gegeben. 5.2.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt innerhalb des von einer Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe

– letztere ist zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden – reichenden Strafrahmens ein leichtes Verschulden vor. Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen (Urk. 52 S. 58). Die Strafhöhe als solche erscheint durchaus ange- messen. Die Vorinstanz übersah indessen, dass nach anwendbarem alten Recht bei Strafen zwischen 6 und 12 Monaten bzw. 180 und 360 Tagessätzen die Gelds- trafe grundsätzlich vorgeht, sofern keine klaren Gründe gegeben sind, selbst wenn Art. 41 aStGB sich dessen Wortlaut nach nur auf Strafen von weniger als 6 Mona- ten bezieht. Da die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe des Beschuldigten mitt- lerweile aus dem Strafregister entfernt wurde, gilt er nunmehr als Ersttäter (vgl. Urk. 62A). Bereits aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass nur die Aus- sprechung von einer Freiheitsstrafe für beide Tatvorwürfe den Beschuldigten von

- 55 - der Begehung weiterer Delikte abhalten könnte. Da für die Geldwäscherei eine Strafe von weniger als 12 Monaten auszusprechen ist, ist diese als Geldstrafe zu verhängen. Als Strafe für diesen Vorwurf erscheint somit eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen angemessen. 5.3. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere aus- gehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem bis zu 20 Jahren als leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach der Würdigung der Tatkomponente resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten und eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen.

6. Täterkomponente 6.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme zur Person vom 18. April 2018 und vor Vorinstanz führte der Beschuldigte bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse und seines Vorlebens zusammenfassend aus, in … geboren und mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in AB._____ im Kanton Zürich aufgewachsen zu sein. Die obli- gatorische Schulzeit habe er ebenfalls in AB._____ absolviert und im Anschluss habe er eine vierjährige Ausbildung zum Elektromonteur abgeschlossen. Seit Ok- tober 2012 sei er bei der Firma O._____ AG als Servicetechniker angestellt. Derzeit erhalte er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'600.– plus Spesen in der Höhe von Fr. 500.–, wobei der Nettolohn auf der Erreichung eines Umsatzziels in der Höhe von Fr. 700'000.– basiere. Für jede verkaufte Wärmepumpe erhalte er zusätzlich Fr. 1'500.–. Das Jahreseinkommen betrage circa Fr. 100'000.– bis Fr. 110'000.–. Zur familiären Situation führte der Beschuldigte aus, zu seinem älte- ren Bruder habe er ein grundsätzlich gutes Verhältnis und wohne mit ihm und des- sen Familie, seiner eigenen Familie und zwei weiteren Mietern im selben Mehrfa- milienhaus. Seine Schwester sehe er nur an Festtagen. Betreffend seinen Zivil- stand führte der Beschuldigte aus, er sei seit dem tt. März 2013 verheiratet und habe drei Kinder im Alter von acht, sechs und einem Jahr. Unter Verweis auf die

- 56 - bei den Akten liegenden Bankunterlagen führte der Beschuldigte aus, Vermögen auf der Bank zu haben. Schulden habe er keine. Das Haus gehöre ihm zu einem Drittel, aber sein Vater habe es gekauft, so dass es eigentlich jenem gehöre (Urk. 6/3 F/A 4 ff.; Prot. I S. 31 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte er, seit dem Jahr 2021 wieder damit begonnen zu haben, Geld zu sparen mit dem Ziel, irgendwann einmal ein Eigenheim zu kaufen. Das bisher angesparte Geld im Betrag von circa Fr. 52'000.– bis Fr. 53'000.– würde zwar von seinem Lohn stam- men, befände sich aber auf dem Konto seiner Ehefrau, welche ihrerseits nicht er- werbstätig sei. Ab Juli 2023 habe er zudem eine neue Anstellung als Regionalleiter bei der AC._____ AG in Aussicht. Er werde bei der Tochterfirma in AD._____ SG eine Filiale übernehmen. Die aktuellen monatlichen Wohnkosten bezifferte er auf Fr. 1'980.– für die Miete, inklusive zwei Aussenparkplätzen. Für die ganze Familie bezahle er für die Krankenkasse Fr. 900.– pro Monat. In familiärer Hinsicht gab er an, dass sein Vater im Dezember 2021 einen Hirnschlag erlitten habe (Prot. II S. 40-44). Insgesamt bleiben der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zumessungsneutral. 6.2. Vorstrafen Die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe vom 25. Juni 2012 (vgl. Urk. 53 [Strafre- gisterauszug vom 25. November 2021]) wurde mittlerweile gelöscht und darf damit nicht mehr zulasten des Beschuldigten in die Strafzumessung miteinbezogen wer- den (Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 aStGB). Demzufolge weist der Beschuldigte aktuell keine Vorstrafen auf (Urk. 62A [Strafregisterauszug vom 17. April 2023]), was zu- messungsneutral bleibt (BGE 136 IV 1). 6.3. Geständnis/Reue und Einsicht 6.3.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta-

- 57 - dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 6.3.2. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Ausserdem sind auch keine eigent- liche Reue und Einsicht ins Unrecht seiner Taten zu verzeichnen, weswegen ihm unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten ist und keine Strafminderung gewährt werden kann. 6.4. Verfahrensdauer Die gesamthafte Verfahrensdauer von 5 Jahren, von der Entdeckung der Indooran- lage durch die Polizei bis zur Verhandlung vor der Berufungsinstanz – und im Be- sonderen die Dauer des Berufungsverfahrens von 2 Jahren für sich –, wirkt sich strafmindernd aus. 6.5. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist im Rahmen der Täterkomponente mit der langen Verfahrensdauer ein strafminderndes Zumessungskriterium festzustellen, während keine straferhö- henden Zumessungskriterien gegeben sind. Es erscheint daher angemessen, die nach der Tatkomponente erhaltene Freiheitsstrafe von 14 Monaten auf 12 Monate und die Geldstrafe von 240 Tagessätzen auf 210 Tagessätze zu reduzieren.

7. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten unter Erw. IV.6.1. zu verweisen. Gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz im September 2021 erzielte der Beschul- digte damals ein Jahresnettoeinkommen von ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 110'000.– (vgl. auch Urk. 59/3b). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass seine aktuellen Monatseinkünfte etwa gleich seien (Prot. II S. 41). Des Weiteren gab er an, seit dem Jahr 2021 wieder damit begonnen zu haben, Geld zu sparen (Prot. II S. 40). Auf dem Konto seiner Frau befänden sich aktuell Ersparnisse im Betrag von ungefähr Fr. 52'000.– bis Fr. 53'000.– (Prot. II S. 43 f.). Bekannt ist fer-

- 58 - ner, dass der Beschuldigte zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft an der J._____-strasse in K._____ ist. Zudem hat er Vermögen auf diversen Bankkonten. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 70.– fest (Urk. 52 S. 58). Diese Tagessatzhöhe erscheint gerechtfertigt und ist zu bestätigen.

8. Gesamtwürdigung 8.1. Strafhöhe In Würdigung sämtlicher dargelegten Strafzumessungsgründe erscheinen eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 70.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 8.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 27. März 2018 verhaftet und befand sich bis zum 9. Mai 2018 während 43 Tagen in Untersuchungshaft. Am 28. August 2018 wurde er ein weiteres Mal verhaftet und befand sich bis am 29. August 2018 während eines Ta- ges in Haft. Insgesamt war der Beschuldigte somit 44 – und nicht, wie von der Ver- teidigung geltend gemacht, 46 (Urk. 63 S. 1) – Tage in Haft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug

1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausge- sprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 6 zu

- 59 - Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei ins- besondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubezie- hen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probe- zeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Freiheitsstrafe Wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. IV.6.2.), weist der Beschuldigte keine Vorstra- fen auf (Urk. 62A), so dass es sich bei ihm um einen Ersttäter handelt. In persönli- cher Hinsicht ist zudem zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er seit mehre- ren Jahren bei der Firma O._____ AG in einem Vollzeitpensum angestellt ist und auch seine familiäre Situation stabil ist (Urk. 52 S. 60). Ergänzend ist ihm zu Gute zu halten, dass im Zeitpunkt des Berufungsurteils seit Ende des Deliktszeitraums nunmehr fünf Jahre vergangen sind, während denen sich der Beschuldigte – wenn auch stets im Wissen um das laufende Verfahren – nichts zu Schulden kommen liess. Ausserdem verbrachte der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Zeit in Un- tersuchungshaft, er wird, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zur Leistung einer empfindlichen Ersatzforderung verpflichtet und hat zudem die Verfahrenskosten zum grössten Teil zu tragen. Auch wenn der Umstand, dass er kein Geständnis ablegte und auch keine Reue zeigte, bezüglich seiner Einsicht ins Unrecht seiner Taten Anlass zu gewissen Bedenken gibt, kann ihm in Würdigung aller Kriterien keine ungünstige Prognose gestellt werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist da- her aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

3. Geldstrafe Hierzu kann auf die Erwägungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

- 60 - VI. Beschlagnahmungen/Ersatzforderung

1. Ersatzforderung 1.1. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvor- teile Fr. 51'600.– zu bezahlen (Urk. 52 S. 63). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer solchen Verpflichtung des Beschuldigten abzusehen (Urk. 43 Ziff. 13; Prot. I S. 64; Urk. 63 S. 1; Prot. II S. 75). 1.2. Grundlagen Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 61 f.). Anzumerken ist, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Ersatzforderung grundsätzlich vom Brutto-Prinzip auszu- gehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten mass- geblich ist (vgl. BGE 124 I 6, 9). 1.3. Würdigung Die Vorinstanz hielt grundsätzlich überzeugend fest, dass der Beschuldigte auf- grund der erbrachten Dienstleistungen an seinen Bruder E._____ im Jahr 2017 ei- nen Vermögensvorteil in der Höhe von insgesamt Fr. 51'600.– erwirtschaften konnte. Da die einzuziehenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien, sei der Beschuldigte grundsätzlich zur Leistung der Ersatzforderung in der gleichen Höhe zu verpflichten (Urk. 52 S. 63). Dazu ist anzumerken, dass dem Beschuldig- ten gemäss Anklageschrift, wie vorstehend dargelegt, lediglich eine Bereicherung im Betrag von Fr. 40'000.– vorgeworfen wird, worauf auch die Verteidigung zurecht hinwies (Prot. II S. 71 und 74). In Wahrung des Anklageprinzips ist deshalb auch die Ersatzforderung auf diesen Betrag zu begrenzen. Im Übrigen ist zu berücksich- tigen, dass die Ersatzforderung in dieser Höhe bereits mit den beschlagnahmten Vermögenswerten beglichen werden kann, weshalb keine Gefährdung der Resozi- alisierung des Beschuldigten zu befürchten und damit – entgegen der Ansicht der

- 61 - Verteidigung (Prot. II S. 74) – keine Ermässigung der Ersatzforderung notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3). Dementsprechend ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 71 StGB zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermö- gensvorteil Fr. 40'000.– zu bezahlen.

2. Beschlagnahmte Vermögenswerte 2.1. Ausgangslage Die Vorinstanz hielt bei einem Konto des Beschuldigten die Sperre aufrecht und ordnete dessen Heranziehung zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfah- renskosten heran. Zudem entschied sie bezüglich des Gemeinschaftskontos des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten E._____ sowie von deren Vater F._____ auf Aufrechterhaltung der Kontosperrung bis zum Eintritt der Rechtskraft im Ver- fahren bezüglich des Mitbeschuldigten E._____ (Urk. 52 S. 63 ff., 67). Von der Ver- teidigung wird die Aufhebung sämtlicher Kontensperrungen beantragt (Urk. 43 S. 14; Urk. 63 S. 1; Prot. II S. 77). 2.2. Grundlagen Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 63). 2.3. B._____-Konto Nr. 1 2.3.1. Bezüglich des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 (Urk. 15/7) bei der B._____ beschlagnahmten Kontos Nr. 1 (IBAN CH2), lautend auf den Namen A._____, entschied die Vorinstanz auf dessen Heranziehung zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten sowie dessen Sperrung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. zum Erlass von Siche- rungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG aufrechtzuerhalten (Urk. 52 S. 63 Erw. 2.1.1., S. 67 f. Dispositivziffer 6 Abs. 2 u. 3, Dispositivziffer 7).

- 62 - 2.3.2. Das betreffende B._____-Konto wies im Zeitpunkt der Anordnung der Sperrung einen Saldo von Fr. 151'398.59 auf (Urk. 15/1). Dieser Betrag reicht aus, um sowohl die auf Fr. 40'000.– reduzierte Ersatzforderung wie auch sämtliche dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten zu decken. Der auf dem Konto lie- gende Betrag ist daher zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten heranzuziehen. Die Sperrung ist dementsprechend aufrechtzuerhalten bis zur voll- ständigen Bezahlung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten (Dispositivzif- fern 17-19 des vorinstanzlichen Entscheids und Dispositivziffern 8-10 des Beru- fungsverfahrens) oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Si- cherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens je- doch für die Dauer von 2 Jahren nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel bezüglich des Entscheids betreffend die Er- satzforderung. Die B._____ ist nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel anzuweisen, den Betrag von Fr. 79'704.– an die Obergerichtskasse Zürich zu überweisen. Nach Vollzug der Überweisung ist die Kontosperre aufzuheben und der Restsaldo dem Kontoinhaber zu überlassen. 2.4. D._____-Gemeinschaftskonto Nr. 5 2.4.1. Hinsichtlich des Gemeinschaftskontos bei der Bank D._____, Konto Nr. 5 (IBAN CH6), das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 gesperrt wurde (Urk. 15/6) und dessen Inhaber neben dem Beschuldigten auch E._____ und F._____ (Vater des Beschuldigten und E._____) sind, beschlag- nahmte die Vorinstanz im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten E._____ definitiv Fr. 60'000.– und ordnete deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten an. Sie erhielt die Kontosperre daher bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Verfahren gegen E._____ aufrecht (Urk. 52 S. 65 Erw. 2.1.7., S. 68 f. Dispositivzif- fer 9). 2.4.2. Da die Kontosperre auch im Verfahren betreffend den Mitbeschuldigten E._____ aufrechtzuerhalten ist, ist sie im Verfahren gegen den Beschuldigten zwecks Vermeidung eines widersprüchlichen Entscheids ebenfalls aufrechtzuer- halten.

- 63 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Kostendispositiv 1.1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss den Dispositivziffern 17-19 ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1.2. In der Berufungserklärung vom 25. November 2021 ficht der Beschuldigte u.a. auch die Höhe des Honorars seiner amtlichen Verteidigung an. Namentlich wird um die Zusprechung einer zusätzlichen Entschädigung im Umfang von 6 Stunden Auf- wand für die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 1. September 2021 ersucht. Zur Begründung wird ausgeführt, die anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorin- stanz eingereichte Aufwandzusammenstellung habe den Aufwand für die Haupt- verhandlung noch nicht enthalten, da dieser Aufwand entsprechend der Natur der Sache nicht festgestanden sei und usanzgemäss durch das Gericht noch dazuge- schlagen werde. Dies sei wohl aus Versehen unterblieben (Urk. 54 S. 3). 1.2.1. Gegen eine vorinstanzliche Honorarkürzung hat die amtliche Verteidi- gung gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im eigenen Namen eine Be- schwerde an die Beschwerdeinstanz, vorliegend die III. Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich, zu erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Diese Be- schwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Urteils zu erheben (BGE 143 IV 40 E. 3.4; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 1a zu Art. 384 StPO; Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Demgegenüber fehlt es dem Beschuldigten selbst an einem rechtlich geschützten Interesse daran, dass das Honorar seiner Verteidigung erhöht wird, weshalb er diesbezüglich im eigenen Namen nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.2. Mit der Eingabe vom 25. November 2021, eingegangen beim Oberge- richt des Kantons Zürich am 26. November 2021 (vgl. Stempel auf Urk. 54), wäre die 10-tägige Beschwerdefrist an sich gewahrt gewesen. Hätte die Verteidigung die Honorarbeschwerde bei der zuständigen III. Strafkammer eingereicht, wäre diese

- 64 - nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens zuständigkeitshalber ohnehin an die Berufungsinstanz überwiesen worden. Ausschlaggebend ist jedoch, dass es sich um ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz, der amtlichen Ver- teidigung den Aufwand für die Hauptverhandlung zu entschädigen, handelt – so ist den vorinstanzlichen Erwägungen keine absichtliche Kürzung des Honorars der Verteidigung zu entnehmen (vgl. Urk. 52 S. 66 f.) –, weshalb dieses ausnahms- weise zu berichtigen ist. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher für seine Bemü- hungen als amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren antragsge- mäss zusätzlich mit Fr. 1'422.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz lediglich mit seinem Eventualantrag auf mildere Bestrafung und Gewährung des Aufschubs des Strafvollzugs (Urk. 63 S. 7) durchzusetzen und unterliegt mit seiner Berufung damit weitgehend. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Da die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschul- digten zur Deckung der gesamten ihm auferlegten Verfahrenskosten ausreichen, sind die Verteidigungskosten dem Beschuldigten auch im Berufungsverfahren auf- zuerlegen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 65), unter Hinzurechnung von zusätzlichen 8 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung und 1 Stunde Weg, mit insgesamt Fr. 8'300.– (inklusive Mehrwertsteuer), aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

- 65 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (89 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss den Dispositivziffern 17-19 ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

E. 1.1.1 Unter Anklageziffer 1.1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe seinen Bruder und den Mitbeschuldigten E._____ im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 27. März 2018 beim Aufbau und Betrieb einer Hanf-Indooranlage unterstützt, indem er ihm sein Wissen und die Erfahrung

– aus einer wenige Jahre zuvor seinerseits betriebenen Hanf-Indooranlage – zur Verfügung gestellt habe, womit es E._____ möglich gewesen sei, zu Beginn eine

- 19 - professionelle und funktionierende Anlage aufzubauen und zu betreiben. Des Wei- teren habe der Beschuldigte beim Aufbau und der Vergrösserung der Anlage ge- holfen, insbesondere beim Aufhängen der schweren Lampen und der Filteranlage an der Decke sowie bei der Montage der aufwendigen und sperrigen Anlagen. Aus- serdem habe er für E._____ ein- bis zweimal aus einem "P._____" Dünger besorgt und Einzahlungsscheine für die Bezahlung der Miete für die Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage beim Mitbeschuldigten N._____ organisiert. Zwecks Überwa- chung der Hanf-Indooranlage habe der Beschuldigte im Aussenbereich der Anlage geholfen, Kameras und eine Schockbeleuchtung zu installieren und daneben für seinen Bruder die Überwachung der Hanf-Indooranlage per App übernommen. Des Weiteren habe er Einzahlungsscheine für die Bezahlung des Mietzinses für die Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage an seinem damaligen Wohnort versteckt, zwecks Verhinderung der Kenntnisnahme des Betriebs der Hanf-Indooranlage durch die Polizei bei einer möglichen Hausdurchsuchung bei seinem Bruder. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Mietzins für die Räumlichkeiten der Hanf- Indooranlage Fr. 4'200.– gekostet habe und dass sein Bruder bei der S._____ AG nur zum Schein angestellt gewesen sei, sowie dass sein Bruder monatlich Fr. 7'000.– an N._____ habe übergeben müssen. Für die Unterstützung von E._____ beim Aufbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage sowie für die Übergabe der Couverts mit dem für die Scheinanstellung des Bruders vereinbarten Geldes an N._____ habe der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 25. April 2017 bis am

1. März 2018 mindestens Fr. 40'000.– in Form von Bargeld aus dem Verkauf von Marihuana erhalten (Urk. 29 S. 2-7).

E. 1.1.2 Unter Anklageziffer 1.2. wird dem Beschuldigten von der Staatsanwalt- schaft vorgeworfen, im Wissen um die Hanf-Indooranlage in den bei der S._____ AG gemieteten Räumlichkeiten seines Bruders sowie dessen Scheinanstellung bei der S._____ AG im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. März 2018 mindestens fünf Mal Couverts mit jeweils einer Tranche von Fr. 21'000.– in Form von Bargeld an den Mitbeschuldigten N._____ am Geschäftssitz der S._____ AG überbracht zu haben, wobei er in Kauf genommen habe, dass die S._____ AG im Umfang von insgesamt Fr. 222'500.– geschädigt worden sei. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass mit der Scheinanstellung Drogengeld reingewaschen werden sollte.

- 20 - Für die Übergabe der Couverts mit dem für die Scheinanstellung von E._____ ver- einbarten Geld an den Mitbeschuldigten N._____ habe der Beschuldigte von sei- nem Bruder in der Zeit zwischen dem 25. April 2017 bis am 1. März 2018 mindes- tens Fr. 40'000.– in Form von Bargeld aus dem Verkauf von Marihuana erhalten. Dass es sich bei dem erhaltenen Geld um Drogengeld gehandelt habe, sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. Dieses Geld habe der Beschuldigte verwendet, um anfallende Kosten für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bezah- len, womit er den Betrag von mindestens Fr. 40'000.– bewusst und gewollt in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust habe, um deren deliktische Herkunft zu ver- schleiern und so dessen Ermittlung und Einziehung zu erschweren, bzw. zu verun- möglichen (Urk. 29 S. 7-10).

E. 1.2 In der Berufungserklärung vom 25. November 2021 ficht der Beschuldigte u.a. auch die Höhe des Honorars seiner amtlichen Verteidigung an. Namentlich wird um die Zusprechung einer zusätzlichen Entschädigung im Umfang von 6 Stunden Auf- wand für die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 1. September 2021 ersucht. Zur Begründung wird ausgeführt, die anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorin- stanz eingereichte Aufwandzusammenstellung habe den Aufwand für die Haupt- verhandlung noch nicht enthalten, da dieser Aufwand entsprechend der Natur der Sache nicht festgestanden sei und usanzgemäss durch das Gericht noch dazuge- schlagen werde. Dies sei wohl aus Versehen unterblieben (Urk. 54 S. 3).

E. 1.2.1 Gegen eine vorinstanzliche Honorarkürzung hat die amtliche Verteidi- gung gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im eigenen Namen eine Be- schwerde an die Beschwerdeinstanz, vorliegend die III. Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich, zu erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Diese Be- schwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Urteils zu erheben (BGE 143 IV 40 E. 3.4; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 1a zu Art. 384 StPO; Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Demgegenüber fehlt es dem Beschuldigten selbst an einem rechtlich geschützten Interesse daran, dass das Honorar seiner Verteidigung erhöht wird, weshalb er diesbezüglich im eigenen Namen nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.2.2 Mit der Eingabe vom 25. November 2021, eingegangen beim Oberge- richt des Kantons Zürich am 26. November 2021 (vgl. Stempel auf Urk. 54), wäre die 10-tägige Beschwerdefrist an sich gewahrt gewesen. Hätte die Verteidigung die Honorarbeschwerde bei der zuständigen III. Strafkammer eingereicht, wäre diese

- 64 - nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens zuständigkeitshalber ohnehin an die Berufungsinstanz überwiesen worden. Ausschlaggebend ist jedoch, dass es sich um ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz, der amtlichen Ver- teidigung den Aufwand für die Hauptverhandlung zu entschädigen, handelt – so ist den vorinstanzlichen Erwägungen keine absichtliche Kürzung des Honorars der Verteidigung zu entnehmen (vgl. Urk. 52 S. 66 f.) –, weshalb dieses ausnahms- weise zu berichtigen ist. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher für seine Bemü- hungen als amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren antragsge- mäss zusätzlich mit Fr. 1'422.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 1.3 Würdigung Die Vorinstanz hielt grundsätzlich überzeugend fest, dass der Beschuldigte auf- grund der erbrachten Dienstleistungen an seinen Bruder E._____ im Jahr 2017 ei- nen Vermögensvorteil in der Höhe von insgesamt Fr. 51'600.– erwirtschaften konnte. Da die einzuziehenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien, sei der Beschuldigte grundsätzlich zur Leistung der Ersatzforderung in der gleichen Höhe zu verpflichten (Urk. 52 S. 63). Dazu ist anzumerken, dass dem Beschuldig- ten gemäss Anklageschrift, wie vorstehend dargelegt, lediglich eine Bereicherung im Betrag von Fr. 40'000.– vorgeworfen wird, worauf auch die Verteidigung zurecht hinwies (Prot. II S. 71 und 74). In Wahrung des Anklageprinzips ist deshalb auch die Ersatzforderung auf diesen Betrag zu begrenzen. Im Übrigen ist zu berücksich- tigen, dass die Ersatzforderung in dieser Höhe bereits mit den beschlagnahmten Vermögenswerten beglichen werden kann, weshalb keine Gefährdung der Resozi- alisierung des Beschuldigten zu befürchten und damit – entgegen der Ansicht der

- 61 - Verteidigung (Prot. II S. 74) – keine Ermässigung der Ersatzforderung notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3). Dementsprechend ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 71 StGB zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermö- gensvorteil Fr. 40'000.– zu bezahlen.

2. Beschlagnahmte Vermögenswerte

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG).

E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz lediglich mit seinem Eventualantrag auf mildere Bestrafung und Gewährung des Aufschubs des Strafvollzugs (Urk. 63 S. 7) durchzusetzen und unterliegt mit seiner Berufung damit weitgehend. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Da die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschul- digten zur Deckung der gesamten ihm auferlegten Verfahrenskosten ausreichen, sind die Verteidigungskosten dem Beschuldigten auch im Berufungsverfahren auf- zuerlegen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.2.1 In objektiver Hinsicht handelte es sich gemäss erstelltem Sachverhalt bei Cannabis mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von über 1% um ein Betäu- bungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG, das weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden darf (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Hinsichtlich der erfüllten Tathandlungen baute der Mitbeschuldigte E._____ als Haupttäter das Cannabis an (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG), er veräusserte es (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), besass es (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und finanzierte mittels der inves- tierten Fr. 376'800.– die Produktion der Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG), wobei letzteres bezüglich des Beschuldigten nicht relevant ist. Der objek- tive Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG der Haupttat ist somit erfüllt.

E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Mitbeschuldigte E._____ wissent- lich, willentlich und somit vorsätzlich. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG als Haupttat ist dementsprechend erfüllt.

E. 2.2.3 Der Mitbeschuldigte E._____ verwendete den aus dem Betäubungsmit- telhandel erwirtschafteten Gewinn für seinen Lebensunterhalt, wobei er nach eige- nen Angaben durchaus in einem gewissen Luxus lebte, indem er seiner Familie teure Ferien und gutes Essen finanzieren sowie seiner Ehefrau und einem seiner Söhne eine Ausbildung bezahlen konnte. Durch den Betäubungsmittelhandel er- zielte E._____ einen Gesamtumsatz von mindestens Fr. 920'000.–. Zudem ging er der Produktion und dem Handel von und mit Cannabis gewissermassen vollberuf-

- 41 - lich nach, indem er während der betreffenden Zeit keine weitere Berufstätigkeit auf- wies. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ist damit fraglos erfüllt.

E. 2.2.4 Demzufolge erfüllt der Mitbeschuldigte E._____ als Haupttäter den Tat- bestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 65), unter Hinzurechnung von zusätzlichen

E. 2.3.1 Bezüglich des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 (Urk. 15/7) bei der B._____ beschlagnahmten Kontos Nr. 1 (IBAN CH2), lautend auf den Namen A._____, entschied die Vorinstanz auf dessen Heranziehung zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten sowie dessen Sperrung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. zum Erlass von Siche- rungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG aufrechtzuerhalten (Urk. 52 S. 63 Erw. 2.1.1., S. 67 f. Dispositivziffer 6 Abs. 2 u. 3, Dispositivziffer 7).

- 62 -

E. 2.3.2 Das betreffende B._____-Konto wies im Zeitpunkt der Anordnung der Sperrung einen Saldo von Fr. 151'398.59 auf (Urk. 15/1). Dieser Betrag reicht aus, um sowohl die auf Fr. 40'000.– reduzierte Ersatzforderung wie auch sämtliche dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten zu decken. Der auf dem Konto lie- gende Betrag ist daher zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten heranzuziehen. Die Sperrung ist dementsprechend aufrechtzuerhalten bis zur voll- ständigen Bezahlung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten (Dispositivzif- fern 17-19 des vorinstanzlichen Entscheids und Dispositivziffern 8-10 des Beru- fungsverfahrens) oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Si- cherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens je- doch für die Dauer von 2 Jahren nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel bezüglich des Entscheids betreffend die Er- satzforderung. Die B._____ ist nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel anzuweisen, den Betrag von Fr. 79'704.– an die Obergerichtskasse Zürich zu überweisen. Nach Vollzug der Überweisung ist die Kontosperre aufzuheben und der Restsaldo dem Kontoinhaber zu überlassen.

E. 2.3.3 Dementsprechend ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zu Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG und Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

3. Qualifizierte Geldwäscherei

E. 2.4 D._____-Gemeinschaftskonto Nr. 5

E. 2.4.1 Hinsichtlich des Gemeinschaftskontos bei der Bank D._____, Konto Nr. 5 (IBAN CH6), das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 gesperrt wurde (Urk. 15/6) und dessen Inhaber neben dem Beschuldigten auch E._____ und F._____ (Vater des Beschuldigten und E._____) sind, beschlag- nahmte die Vorinstanz im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten E._____ definitiv Fr. 60'000.– und ordnete deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten an. Sie erhielt die Kontosperre daher bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Verfahren gegen E._____ aufrecht (Urk. 52 S. 65 Erw. 2.1.7., S. 68 f. Dispositivzif- fer 9).

E. 2.4.2 Da die Kontosperre auch im Verfahren betreffend den Mitbeschuldigten E._____ aufrechtzuerhalten ist, ist sie im Verfahren gegen den Beschuldigten zwecks Vermeidung eines widersprüchlichen Entscheids ebenfalls aufrechtzuer- halten.

- 63 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Kostendispositiv

E. 3 Aufzählung der Beweismittel und Motivationslage der Beteiligten Diesbezüglich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 13 f.).

E. 3.1 Asperationsprinzip

E. 3.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 3.1.2 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung aus- zugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger

- 48 - schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 49 StGB). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhö- henden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271).

E. 3.1.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkre- ten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu be- stimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher ku- mulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265, 267 f. E. 2.3.2; bestätigt in Urteil des Bun- desgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).

E. 3.1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst wor- den, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungs- kriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die

- 49 - Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objek- tiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonde- ren Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rah- men ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe fest- zulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufun- gen des Verschuldens zu berücksichtigen. Das Vorliegen eines Strafmilderungs- grundes allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrah- men zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Be- trachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes ei- ner Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rech- nung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63).

E. 3.2 Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betrof- fenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3).

E. 3.2.1 In objektiver Hinsicht überbrachte der Beschuldigte für seinen Bruder E._____ gemäss erstelltem Sachverhalt mindestens fünfmal Couverts mit Dreimo- natstranchen à Fr. 21'000.– an N._____ in bar, ohne dafür eine Quittung zu erhal- ten. Durch die hierauf erfolgte Lohnzahlung wurde die deliktische Spur der Vermö- genswerte unterbrochen, womit der Beschuldigte die Auffindung bzw. die Einzie- hung von insgesamt Fr. 105'000.– (5 x Fr. 21'000.–) vereitelte, die aus dem Betäu- bungsmittelhandel von E._____ stammten. Der objektive Tatbestand der Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Hinsichtlich seines Entgelts – gemäss erstelltem Sachverhalt wuchsen die Gutha- ben des Beschuldigten auf seinen Konten ab dem 25. April 2017 bis zu seiner Ver- haftung um mindestens Fr. 40'000.– – hielt die Vorinstanz dafür, dass diesbezüglich der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt sei, da er das Entgelt lediglich ver- braucht habe (Urk. 52 S. 51 und 53). Eine Verurteilung aufgrund dieses Teils des Anklagesachverhalts fällt wegen des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht und ist somit nicht mehr zu prüfen.

E. 3.2.2 In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte gemäss erstelltem Sach- verhalt, dass es sich bei den an N._____ überbrachten Bargeldbeträgen in Cou- verts um Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel von E._____ handelte, also um deliktisch erlangtes Geld. Er erhielt keine Quittung und er wusste, dass die Geld- übergaben dazu dienten, das Scheinarbeitsverhältnis seines Bruders aufrecht zu erhalten. An die Vereitelung einer Einziehung dürfte der Beschuldigte bei seinen Tathandlungen zwar nicht direkt gedacht haben, doch bestand das Ziel von ihm

- 45 - und seinem Bruder darin, E._____ das Erzielen eines vermeintlich legalen Einkom- mens zu ermöglichen in Form des Rückflusses seitens der S._____ AG. Der Be- schuldigte handelte somit vorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt ist.

E. 3.2.3 Der Beschuldigte und E._____ wirkten zumindest fünfmal bei der Über- mittlung der Bargeldbeträge an N._____ zusammen, indem der Beschuldigte dies für seinen Bruder erledigte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte E._____ seinen Bruder, wie dargelegt, auch bei dessen Hanf-Indooranlage unterstützte und er von diesem ein Entgelt von insgesamt mindestens Fr. 40'000.– erhielt, ist fest- zustellen, dass es sich beim Zusammenwirken der Brüder um eine Gruppe von doch gewisser Stabilität und Festigkeit handelte. Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist daher zu bejahen.

E. 3.2.4 Bezüglich der Frage der Gewerbsmässigkeit wird der relevante grosse Umsatz mit Fr. 105'000.–, die E._____ via Lohnauszahlungen zu einem grossen Teil retour erhielt, zwar nur knapp überschritten. Mit zu berücksichtigen sind dabei aber auch die mindestens Fr. 40'000.–, die der Beschuldigte von seinem Bruder als Entgelt für seine Tathandlungen insgesamt erhielt. Diese stellen Entgelt für die Ge- hilfenschaft bei der Hanfproduktion einerseits und für die Mitwirkung bei der Geld- wäscherei andererseits dar. Zwar ist, wie gezeigt, bezüglich dieses Betrages nicht von einer Erfüllung des Geldwäschereitatbestandes auszugehen, doch stellt der Betrag den Gewinn dar, den der Beschuldigte u.a. für seine Geldwäschereihand- lungen bezüglich der Geldübergaben an N._____ von seinem Bruder erhielt. Die Fr. 40'000.– verschafften dem Beschuldigten regelmässige Einnahmen und stellten einen namhaften Anteil am Unterhalt des Beschuldigten und seiner Familie wäh- rend knapp eines Jahres dar. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ist somit erfüllt.

E. 3.2.5 Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen.

- 46 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Mona- ten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– (Urk. 52 S. 59 und S. 67). Von der Verteidigung wurde im Falle eines Schuldspruchs beantragt, der Beschul- digte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten und jedenfalls mild zu bestrafen (Urk. 63 S. 7).

2. Anwendbares Recht

E. 3.3 Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hin- gegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum

- 50 - zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrecht- lich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkom- men ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1).

E. 3.3.1 Die Verteidigung wendete vor Vorinstanz und erneut in der Berufungs- verhandlung ein, die offenbar stattgefundene, verdeckte Observation samt Ergeb-

- 12 - nissen sei nicht näher in den Akten dokumentiert, und es sei keine Meldung der Observation gemäss Art. 283 StPO erfolgt. Die Andeutung im Rapport, dass "im beobachteten Zeitraum" habe festgestellt werden können, dass die "Gebrüder A._____, E._____ & F._____" keiner geregelten Arbeit nachgehen würden (Urk. 1 S. 2 f.), sei offensichtlich falsch. Sofern der Beschuldigte observiert worden sei, habe sich zweifelsfrei ergeben, dass er von morgens 07.00 Uhr bis spät abends für die Firma O._____ AG auf Servicemontage gewesen sei. Dieses eindeutig entlas- tende Observationsergebnis sei in Missachtung der Vorschriften nicht dokumentiert worden. Dies stelle eine Verletzung der Pflicht dar, auch entlastende Indizien zu sammeln und zu dokumentieren (Urk. 43 S. 3; vgl. Prot. II S. 12).

E. 3.3.2 Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die polizeiliche Observation le- diglich im Rapport erwähnt ist und eine formelle Mitteilung gemäss Art. 283 StPO unterblieben ist. Bezüglich der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten für die besagte Firma ist allerdings festzustellen, dass der besagte Rapport der Kantonspolizei vom

28. März 2018 auf derselben Seite die Personalien der Tatverdächtigen auflistet, wobei betreffend den Beschuldigten unter Beruf, Arbeitsort vermerkt ist, er arbeite als …-monteur, Servicetechniker bei der Firma O._____ AG … [Adresse] (Urk. 1 S. 2). Der Rapport widerspricht sich insofern also selbst bzw. erwähnt durchaus, dass der Beschuldigte einer geregelten Arbeit nachgeht. Da die genaue Observa- tionsdauer nicht bekannt ist, kann im Übrigen auch nichts darüber gesagt werden, ob allenfalls z.B. der Beschuldigte in jener Zeit einige arbeitsfreie Tage bezog. Das aus Sicht der Verteidigung entlastende Merkmal ist aber durchaus dokumentiert, wobei anzumerken ist, dass dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft letzt- lich auch nicht vorgeworfen wird, bezüglich der Hanf-Indoorplantage des Mitbe- schuldigten E._____ selbst Haupttäter zu sein, sondern ihm lediglich Gehilfenschaft zur Last gelegt wird. Insofern wurde die anfängliche im Rapport festgehaltene Ver- mutung der Polizei durch die Untersuchung widerlegt.

E. 3.3.3 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn: a. aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind;

- 13 - und b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig er- schwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Hat eine von der Polizei angeordnete Ob- servation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit (Art. 283 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn: a. die Erkennt- nisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen not- wendig ist (Art. 283 Abs. 2 StPO). Im Kanton Zürich liegt die Befugnis für die An- ordnung einer polizeilichen Observation bei einem/r Polizeioffizier/in, wenn die Ver- hinderung und Erkennung zukünftiger strafbarer Handlungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde (§ 32 Abs. 2 PolG ZH). Eine Observation nach Art. 282 f. StPO ist nur gege- ben, wenn eine Strafbehörde, namentlich die Polizei, über einen längeren Zeitraum an öffentlich zugänglichen Orten Personen, Gegenstände oder Vorgänge systema- tisch und verdeckt sowie mit entsprechendem personellen Aufwand beobachtet und fragliche Vorgänge zur Aufklärung bereits begangener oder in Ausführung be- griffener Straftaten registriert. Damit ist klargestellt, dass die polizeiliche Beobach- tung, die zur Alltagsarbeit der Polizei gehört und nicht die Dauer und Systematik einer Observation erreicht, nicht unter Art. 282 f. StPO fällt, auch wenn sie durch Beamte in Zivil ausgeführt wird. Im Unterschied zur verdeckten Ermittlung bzw. ver- deckten Fahndung besteht bei der Observation kein direkter persönlicher Kontakt zwischen den observierenden Polizeibeamten und der Zielperson (SCHMID/JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 282 StPO). Systematisch heisst, dass der Überwachung ein Ermittlungskon- zept zugrunde liegt, wonach gewisse bekannte oder noch zu eruierende Personen wegen vermuteter Straftaten einer bestimmten Art und über einen gewissen Zeit- raum hinweg zu observieren sind. Das nur kurzfristige Beobachten eines Verdäch- tigen oder eines Ortes bzw. eines Gegenstandes fällt nicht darunter. Als Dauer könnte ein Zeitraum von mindestens drei Tagen erblickt werden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 5 zu Art. 282 StPO). Entgegen Art. 280 StPO bezieht sich die Observation

- 14 - auf Vorgänge, die sich in der Öffentlichkeit abspielen, wobei öffentlich ist, was nicht im Sinne von Art. 280 StPO bzw. Art. 179bis – Art. 179quater StGB oder Art. 186 StGB geheim ist. Öffentlich sind demgemäss Vorgänge auf bzw. in Strassen, Plätzen, Bahnhöfen, Stadien, Schulhäusern, Warenhäusern, öffentlichen Verkehrsmitteln, Restaurants, allgemein zugänglichen Teilen von Büro- oder Wohnhäusern (kritisch bei Hauseingängen, Vorgärten u.Ä.), Parkhäusern u.Ä., nicht aber Wohnungen, Bü- ros, geschlossene Veranstaltungen in sonst öffentlichen Räumen usw. (SCHMID/JO- SITSCH, a.a.O., N 7 zu Art. 282 StPO). Im Ermittlungsverfahren (Art. 306 f. StPO) kann die Polizei solche Observationen selbständig, also ohne Auftrag oder Geneh- migung durch die Staatsanwaltschaft (aber unter Vorbehalt von deren Weisungs- recht nach Art. 15 Abs. 2 und Art. 306 Abs. 1 StPO) durchführen. Nach der Unter- suchungseröffnung (Art. 309 StPO) ist zur Anordnung die Staatsanwaltschaft be- fugt, die diese nicht selbständig durchführt, sondern damit nach Art. 312 StPO die Polizei beauftragt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 8 zu Art. 282 StPO). Entgegen Art. 269 Abs. 2 StPO bei der Post- und Fernmeldeüberwachung (und kongruent bei den technischen Überwachungsgeräten, Art. 281 Abs. 4 StPO) ist die Observation nicht vom Verdacht bezüglich einer Katalogtat abhängig; sie ist auch bei Übertre- tungen zulässig (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 282 StPO).

E. 3.3.4 Bei einer Observation handelt es sich mithin um eine Überwachungs- massnahme, die angesichts ihrer Dauer und Systematik bezüglich der Eingriffsin- tensität zwar weiter geht als eine alltägliche polizeiliche Beobachtung, die jedoch das Mass bei der Post- und Fernmeldeüberwachung oder des Einsatzes von tech- nischen Überwachungsgeräten deutlich nicht erreicht. Die Hürden, damit eine sol- che von einem Kaderbeamten der Polizei oder nach einem Monat durch die Staats- anwaltschaft angeordnet werden kann, sind somit relativ tief. Dass vorliegend zu diesem Mittel gegriffen wurde, überrascht daher nicht, da es für die Polizei darum ging, die gesamten Hintergründe des Handels und der Produktion des Marihuanas zu ermitteln. Formell korrekt wäre es gewesen, dem Beschuldigten das Anord- nungsdatum und den Namen des verfügenden Kaderbeamten bekannt zu geben. Der Umstand, dass eine Observation noch im Ermittlungsverfahren stattgefunden hatte, wurde dem Beschuldigten mittels Dokumentation im Polizeirapport vom

28. März 2018 (Urk. 1 S. 2) – wenn auch indirekt im Rahmen der Gewährung des

- 15 - Rechts auf Akteneinsicht – indes durchaus offengelegt. Mithin stellt sich die Frage, ob es sich bei der Bekanntgabe jener Details um eine Gültigkeits- oder doch ledig- lich um eine Ordnungsvorschrift handelt, doch kann dies letztlich offengelassen werden. Denn selbst wenn die Vorschrift als Gültigkeitsnorm zu sehen wäre, so stellt das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, dessen der Beschuldigte und sein mitbeschuldigter Bruder dringend verdächtigt wurden, jedenfalls eine (ge- nügend) schwere Tat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar, so dass die als Er- gebnis der Observation von der Polizei erlangten Beweismittels verwertbar sind. Hinsichtlich der Vorwürfe der qualifizierten Geldwäscherei und der qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung bzw. der Gehilfenschaft zu letzterer ist zu bemer- ken, dass es sich – jedenfalls im Verhältnis zur tiefen Eingriffsschwere einer Ob- servation – um schwere Taten handelt, wobei die Hinweise auf diese Straftaten im Verhältnis zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohnehin Zufalls- funde darstellen und analog Art. 278 StPO zu verfahren wäre. Die als Ergebnis der Observation erlangten Beweismittel sind somit vollumfänglich verwertbar.

E. 3.4 Massgebliche Strafrahmen

E. 3.4.1 Vorliegend ist vom Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen, der von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Da vorliegend keine aussergewöhnli- chen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrah- men abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öff- nen. Der Strafmilderungsgrund nach Art. 25 StGB ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 7) – vielmehr innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 3.4.2 Soweit Geldstrafen auszusprechen sind, richtet sich der Strafrahmen vorliegend aufgrund der Ausnahmebestimmung im Falle der schweren Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, wonach zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe immer auch eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen ist. Dies gilt der Formulierung der Gesetzesbestimmung folgend allerdings nur dann, wenn überhaupt eine Freiheitsstrafe als angemessen erscheint und die Geldstrafe in Kombination mit jener zu verhängen ist. Gelangt man zum Ergebnis, dass die Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe oder weniger zu veranschlagen ist, bleibt es beim vorliegend anwendbaren Strafrahmen der Gelds- trafe von 360 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB.

4. Strafzumessung im engeren Sinne

E. 3.4.3 N._____ war im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 27. März 2018 in L._____/SZ mangels belastender Umstände gegen ihn selbst noch gar nicht Be- schuldigter im Verfahren. Wie vorstehend dargelegt, richtete sich diese Zwangs- massnahme allein gegen den Beschuldigten und seinen Bruder E._____. Dies er- gibt sich mitunter auch aus dem E-Mail des Polizeibeamten an den zuständigen Staatsanwalt vom 23. März 2018, in welchem dieser um die Ausstellung eines Vor- führungs-/Hausdurchsuchungsbefehls sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen E._____ ersuchte (Urk. 22/1). Daher war die Polizei in diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu Hinweisen im Sinne von Art. 158 StPO gegenüber N._____ ver- pflichtet. Stattdessen trat N._____ damals als Vertreter der S._____ AG auf, wel- cher von der Polizei im Rahmen der Ermittlungen gegen den Beschuldigten und E._____ aufgeboten wurde, um Fragen zur Mieterschaft und zum Mietobjekt zu klären (Urk. 1 S. 6). Zudem war er in Begleitung eines Rechtsanwalts, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass er davon Kenntnis hatte, nicht zur Mitwir- kung verpflichtet zu sein. Soweit N._____ danach Unterlagen an die Polizei ein- reichte, tat er dies in Kenntnis, dass die Polizei ihn in jenem frühen Zeitpunkt im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit formlos ersuchte, vorhandene Dokumente der S._____ AG, als deren Vertreter, einzureichen. Dies ist nicht zu beanstanden, zu- mal aufgrund der dargelegten Chronologie der Ereignisse feststeht, dass zu jenem Zeitpunkt noch gar kein Tatverdacht gegen ihn vorlag. Ein solcher trat frühestens am 30. April 2018 ein, wie sich auch aus dem gleichentags ergangenen Hausdurch- suchungs- und Vorführungsbefehl gegen N._____ ergibt (Urk. 22/20; Berufungs- verfahren Proz. Nr. SB210598, Urk. D1/14/1). Dies wird auch durch die Delegati- onsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2018 gestützt, in welcher sie der Polizei die Durchführung von Einvernahmen mit dem Mitbeschuldigten N._____ übertrug (Urk. 3/3). N._____ wurde zu Beginn der delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 2. Mai 2018 im Sinne von Art. 158 StPO formell protokolliert auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht aufmerksam gemacht (Urk. 9/1 S. 1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass er zwar nicht von Beginn an in Anwesen- heit eines Verteidigers einvernommen wurde. Ein Pflichtverteidiger wurde indes aufgeboten, nachdem N._____ aussagte, dass er von E._____ monatliche Zahlun- gen von Fr. 7'000.– erhalten habe (Urk. 9/1 F/A 33 ff.) und nachdem ausgehend

- 18 - davon für die Jahre 2016 und 2017 ein mutmasslicher Deliktsbetrag von ca. Fr. 168'000.– errechnet wurde (Urk. 9/1 F/A 43), wodurch für die Polizei erkennbar wurde, dass ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO vorliegt. Ab die- sem Zeitpunkt wurde die Einvernahme für mehrere Stunden, bis zum Erscheinen des Pflichtverteidigers, unterbrochen (Urk. 9/1 F/A 47). Anschliessend wurde N._____ in Anwesenheit seines Verteidigers Gelegenheit gegeben, das bisherige Protokoll mit den Fragen und Antworten durchzulesen und allfällige Korrekturen und Ergänzungen anzubringen. Nach der Besprechung mit seinem Verteidiger gab er zu Protokoll, dass er – ausser einer Ergänzung zur Frage 30 – an den Aussagen, welche er bislang gemacht habe, festhalte (Urk. 9/1 F/A 48). Hervorzuheben ist, dass er auch in Anwesenheit seines Verteidigers nicht bestritt, Fr. 7'000.– vom Be- schuldigten oder von E._____ erhalten zu haben, sondern vielmehr bestätigte, pri- vat davon profitiert zu haben (Urk. 9/1 F/A 63 und 70 f.). Anzumerken ist zudem, dass das Protokoll zur polizeilichen Einvernahme von N._____ – ggf. mit zusätzli- cher Anbringung von handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen – auf jeder Seite unterzeichnet und somit genehmigt wurde. Ausserdem fand zwischen dem Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten E._____ und N._____ am 27. Januar 2020 in Anwesenheit von deren jeweiligen Verteidigern eine Konfrontationseinver- nahme statt, anlässlich derer sie das Recht zur Stellung von Ergänzungsfragen hatten (Urk. 8/1 S. 1 ff.). Aus den dargelegten Gründen sind die Aussagen des Mit- beschuldigten N._____ vollumfänglich verwertbar. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage

E. 4 Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätz- lich überzeugend (Urk. 52 S. 14-48), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher pri- mär präzisierender Natur.

- 22 -

E. 4.1 Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe

- 51 - auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, worauf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.). Im Übrigen kann bezüglich der allgemeinen Zumessungsgrundsätze zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 55).

E. 4.2 Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tat- komponente). Vorweg ist das Verschulden für den Vorwurf der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Straf- zumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vor- stehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.).

5. Tatkomponente

E. 5 Anklageziffer 1.1 betr. Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz

E. 5.1 Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 5.1.1 Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Mitbeschul- digte E._____ bei dessen Haupttat von November 2014 bis Ende März 2018, also über einen Deliktszeitraum von mehr als drei Jahren Marihuana selbst produzierte und in grösseren Mengen verkaufte. Dabei handelte er sehr planmässig und struk- turiert, wobei er seine volle Arbeitskraft darauf verwendete bzw. gewissermassen vollberuflich der Produktion und dem Handel von und mit Marihuana nachging. Die Hanf-Indooranlage war sehr professionell aufgebaut und erlaubte es E._____, ei-

- 52 - nen durchaus erheblichen Ertrag und einen erheblichen sechsstelligen Gewinn aus dem Hanfanbau von mindestens 184.48 Kilogramm Marihuana zu erwirtschaften. Er erreichte insgesamt einen Bruttoverkaufserlös von rund Fr. 922'000.– und einen Reingewinn von gut Fr. 545'000.–. Zusätzlich hatte E._____ zum Zeitpunkt seiner Verhaftung weitere 3'500 Hanfpflanzen entsprechend einer Gesamtmenge von 52.2 bis 54.9 Kilogramm Marihuana zum späteren Verkauf in der Hanf-Indooran- lage bereit. Diese Menge von Marihuana hätte bei einem Verkauf zu Fr. 5'000.– pro Kilogramm einen weiteren Erlös von mindestens Fr. 261'000.– erbracht. Das si- chergestellte Marihuana wies teilweise einen sehr hohen Wirkstoffgehalt an THC von mindestens 11% auf. Zwar ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre bei Cannabis-Produkten auch beim Handel mit hohen Mengen, wie vorliegend von mindestens 184.48 Kilogramm, zu Recht keine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG anzunehmen. Wenn aber ge- genüber Betäubungsmitteln, wie z.B. Heroin, Kokain oder synthetischen Drogen, ein weit geringeres Gefährdungspotential vorliegt, so kann dieses doch keineswegs verharmlost werden. Insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Ge- brauch kann diese Droge durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen (BGE 120 IV 256 E. 2c S. 259 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3). Die Tatsache, dass THC-arme Produkte mittlerweile legal sind und auch bezüglich anderen Cannabis-Produkten die Dis- kussion bezüglich einer möglichen Legalisierung in jüngerer Zeit wieder aufgekom- men ist, vermag daran nichts zu ändern. Gerade der vielfach vorgenommene Ver- gleich mit stark-alkoholischen Getränken zeigt, dass eine Verharmlosung fehl am Platz ist, zumal eine unabhängige Qualitätskontrolle zur Sicherheit der Konsumen- ten bei Cannabis-Produkten, wie sie von E._____ produziert und verkauft wurden, angesichts der Illegalität nicht möglich ist. Von einer Ungefährlichkeit der Tathand- lungen von E._____ für die Konsumenten kann also keine Rede sein. Der Beschuldigte unterstützte seinen Bruder beim Betrieb dieser Anlage über einen insgesamt längeren Zeitraum. So besorgte er E._____ einmal Düngemittel, über- wachte den Zugang zu den Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage, indem er gele-

- 53 - gentlich die Bilder der Überwachungskameras prüfte, holte teilweise Einzahlungs- scheine für die Mietzinse der Liegenschaft bei N._____, bewahrte diese bei sich zuhause auf und bezahlte die Mietzinse teilweise für seinen Bruder ein. Ausserdem half er E._____ einmal bei der Bekämpfung des Pestizidbefalls der Cannabispflan- zen. Mit diesen Unterstützungshandlungen förderte er die Haupttat seines Bruders nicht unwesentlich. Straf- bzw. verschuldensmindernd ist indessen zu berücksich- tigen, dass seine Tathandlungen lediglich als Gehilfenschaft zu qualifizieren sind. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des sehr weiten Strafrahmens als leicht zu bezeichnen.

E. 5.1.2 Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte teilweise aus finanziellem Motiv handelte, teilweise wohl aber auch aus Gefälligkeit seinem Bruder gegenüber. Letzteres vermag ihn aber nicht relevant zu entlasten, bildete dabei doch die Bereicherung seines Bruders sein Motiv. Er handelte denn auch mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Schwere der Tat somit nicht relativiert.

E. 5.1.3 Zwischenfazit Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens liegt ein leichtes Verschulden vor. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 52 S. 57) – mithin im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens – er- scheint daher als durchaus angemessen.

E. 5.1.4 Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist zwar ebenfalls festzustellen, dass die beiden in ihren Aussagen insofern übereinstimmen, als dass E._____ be- hauptete, seinem Bruder versichert zu haben, es habe sich nur um "etwas Kleines" gehandelt. Die Aussagen beider beschuldigter Brüder erscheinen aber entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43 Ziff. 5 S. 6, Prot. I S. 54 f.; Urk. 63 S. 2; Prot. II S. 62) als unplausibel und lebensfremd. Dass E._____ als insofern gestän- digem Haupttäter bewusst war, seinen Bruder mit der betreffenden Aussage zu belasten, liegt auf der Hand, weswegen es nicht überrascht, dass er diesen gleich- zeitig zu entlasten versuchte. Dasselbe gilt für die Aussage des Beschuldigten, beim Auftrag seines Bruders auf dessen Angabe hin nur von "etwas Kleinem" aus- gegangen zu sein. Wenn aber E._____ gewissermassen als Hobbygärtner tatsäch- lich nur im kleinen Rahmen für den Eigengebrauch Cannabis angebaut hätte, so hätte er auch keinen Grund gehabt, überhaupt seinen Bruder mit dem Kauf von Dünger zu beauftragen, da diesfalls auch kein auffällig hoher Bedarf einer einzigen Person an Dünger vorgelegen hätte. Solche Kundschaft dürfte aus Sicht der Mita- rbeitenden des "P._____" wohl die Regel darstellen. Ein Verteilen des Bezugs auf zwei Personen wäre nicht notwendig gewesen. Die betreffende Bitte seines Bru- ders war für den Beschuldigten daher ein klarer Hinweis, dass es sich nicht lediglich um eine kleine Produktion handeln konnte. Auch erscheint das von E._____ ge- nannte Motiv – Angst vor Fragen – nicht überzeugend. Wäre dies der Fall gewesen, hätte ein solches Vorgehen nicht nur ein einziges Mal gewählt werden müssen, sondern wiederholt und über mehrere Jahre hinweg. Weswegen er die vorge- brachte Angst vor Fragen später offenbar überwunden hatte bzw. vor diesem einen Mal nicht hatte, darüber machte E._____ keine Angaben. Zwar ist festzustellen,

- 24 - dass die Aussagen beider Brüder unabhängig voneinander erfolgten. Jedoch liegt eine solche Aussage als Schutzbehauptung auch nahe. Insgesamt vermögen die Aussagen beider Brüder, wonach E._____ dem Beschuldigten anlässlich des Er- suchens, im "P._____" Dünger zu kaufen, gesagt habe, es gehe nur um "etwas Kleines", bereits für sich alleine betrachtet nicht zu überzeugen. Wenn die Vorin- stanz daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Geschehens darauf schliesst, dass der Beschuldigte im betreffenden Zeitpunkt wusste, dass E._____ den Dünger für eine professionelle Hanfproduktion benötigte (Urk. 52 S. 21), so ist ihr beizupflichten. Anklageziffer 1.1.3 ist somit erstellt.

E. 5.2 Qualifizierte Geldwäscherei

E. 5.2.1 Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Auf- trag seines Bruders insgesamt fünfmal Bargeldbeträge in Couverts im Gesamtbe- trag von Fr. 105'000.– an N._____ überbrachte, wodurch deren deliktische Herkunft verschleiert wurde, indem ein Grossteil des Geldes an E._____ zurückfloss über dessen Scheinanstellung bei der S._____ AG. Der Beschuldigte erhielt als Entgelt

- 54 - für seine Dienste sowohl bezüglich der Gehilfenschaft bei der Hanf-Indooranlage wie auch bei der Geldwäscherei einen Gesamtbetrag von mindestens Fr. 40'000.– von seinem Bruder, mit dem er einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts während rund eines Jahres bestritt. Bei der objektiven Tatschwere ist innerhalb des relativ weiten Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen.

E. 5.2.2 Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die Erwägungen zur Gehil- fenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwiesen werden (Erw. IV.5.1.2.), handelte der Beschuldigte doch einerseits aus eigenem finanziel- lem Interesse und andererseits aus Gefälligkeit seinem Bruder gegenüber. Sein Handeln erfolgte dabei mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist somit ein leichtes Ver- schulden gegeben.

E. 5.2.3 Zwischenfazit Insgesamt liegt innerhalb des von einer Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe

– letztere ist zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden – reichenden Strafrahmens ein leichtes Verschulden vor. Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen (Urk. 52 S. 58). Die Strafhöhe als solche erscheint durchaus ange- messen. Die Vorinstanz übersah indessen, dass nach anwendbarem alten Recht bei Strafen zwischen 6 und 12 Monaten bzw. 180 und 360 Tagessätzen die Gelds- trafe grundsätzlich vorgeht, sofern keine klaren Gründe gegeben sind, selbst wenn Art. 41 aStGB sich dessen Wortlaut nach nur auf Strafen von weniger als 6 Mona- ten bezieht. Da die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe des Beschuldigten mitt- lerweile aus dem Strafregister entfernt wurde, gilt er nunmehr als Ersttäter (vgl. Urk. 62A). Bereits aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass nur die Aus- sprechung von einer Freiheitsstrafe für beide Tatvorwürfe den Beschuldigten von

- 55 - der Begehung weiterer Delikte abhalten könnte. Da für die Geldwäscherei eine Strafe von weniger als 12 Monaten auszusprechen ist, ist diese als Geldstrafe zu verhängen. Als Strafe für diesen Vorwurf erscheint somit eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen angemessen.

E. 5.2.4 Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist zu bemerken, dass es nicht nachweisbar ist, dass E._____ dem Beschuldigten sein genanntes Motiv – das Ver- stecken der Einzahlungsscheine vor der Polizei im Falle einer Hausdurchsuchung – effektiv mitteilte. Wenn von der Verteidigung allerdings geschlossen wird, der Be- schuldigte habe davon ausgehen können, dass sein Bruder die Räumlichkeiten für ein Möbellager gemietet habe (Urk. 43 Ziff. 6 S. 7; Prot. I S. 56 ff.; Prot. II S. 63), so kann dem nicht gefolgt werden. E._____ bezog über den Scheinarbeitsvertrag

- 26 - mit der S._____ AG ab August 2015 bis zur Verhaftung ein monatliches Bruttoein- kommen von Fr. 6'000.– plus Fr. 500.– Spesenpauschale. Zuvor war er arbeitslos. Der Mietzins, den E._____ der S._____ AG mit Beginn ab 1. Januar 2015 bezahlte, belief sich auf monatlich Fr. 4'200.– (Urk. 9/7). Dass E._____ mit dem Einkommen aus der Scheinanstellung bzw. zuvor den Arbeitslosengeldern nebst dem Lebens- unterhalt für sich und seine Familie noch Mietzinse in dieser doch erheblichen Höhe für ein Möbellager, das gar keinen Ertrag abgeworfen hätte, hätte bezahlen können und sollen, erscheint lebensfremd. Wenn der Beschuldigte also Einzahlungen für seinen Bruder in dieser Höhe vornahm, musste ihm klar sein, dass es sich nicht um ein Möbellager handeln konnte, sondern dass sein Bruder dort vielmehr ein Ge- schäft mit hohem Ertrag betrieb, das ihn zur Bezahlung solcher Mietzinse befähigte. Dieser Eindruck verstärkt sich umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass E._____ die Mietzinse an die S._____ AG unter dem Namen der V._____ GmbH bzw. H._____ einbezahlte bzw. bezahlen liess (Urk. 9/8 und 9/9). Hätte es sich um ein simples Möbellager gehandelt, das E._____ überdies bei seiner vermeintlichen Arbeitgeberin gemietet hatte, hätte keine Notwendigkeit für derartige Verschleie- rungen bestanden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bestehen keinerlei rechtserhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte im klaren Wissen die Ein- zahlungsscheine für seinen Bruder aufbewahrte und einige der Einzahlungen selbst vornahm sowie teilweise Einzahlungsscheine bei N._____ abholte, dass er hiermit E._____ beim Betrieb von dessen Hanf-Indooranlage unterstützte. Dement- sprechend ist der innere Sachverhalt unter Anklageziffer 1.1.4 erstellt.

E. 5.3 Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere aus- gehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem bis zu 20 Jahren als leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach der Würdigung der Tatkomponente resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten und eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen.

E. 5.3.1 Befragt nach den auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Fotos führte der Beschuldigte im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 9. Mai 2018 durch die Polizei aus, er nehme an, es handle sich um Fotos von Überwachungskameras, die im Zusammenhang mit einer App auf sein Mobiltelefon gelangt seien. Die Über- wachungskameras seien beim Hauseingang seines Wohnortes in K._____ und beim Möbellager seines Bruders installiert. Sie seien Teil eines Sets, das sein Bru- der gekauft habe. Die einzelnen Kameras könne man nicht voneinander trennen, weswegen alle Bilder auf der App auf seinem Mobiltelefon abrufbar seien. Weshalb

- 27 - sein Bruder die App nicht ebenfalls auf seinem Mobiltelefon installiert habe, wisse er nicht. Er überwache den Hauseingang an seinem Wohnort, da er manchmal ge- schäftlich Material dorthin bestelle und auch schon Material gestohlen worden sei. Ihn interessierten nur die Kameras beim Hauseingang an seinem Wohnort in K._____. Bezüglich der Bilder der Überwachungskameras von Innenräumen in L._____/SZ, die fremde Personen zeigen, machte er geltend, er kenne diese Per- sonen nicht. Die Bilder der Kameras in L._____/SZ schaue er nicht an. Bei einem Vorfall würde sich sein Bruder bei ihm melden und er schaue dann nach. Er be- komme keine automatische Meldung, ob jemand im Lager herumlaufe (Urk. 6/4 F/A 15-23). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2020 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen im Wesentlichen. Auf den Vorhalt, weshalb auf dem Mobiltelefon von E._____ weder eine entsprechende App, noch Bilder der Überwachungskameras gefunden werden konnten, und sein Bruder so- mit keine Kontrolle über den Ablauf in L._____/SZ gehabt habe, antwortete er, nicht mehr dazu sagen zu können (Urk. 6/21 F/A 27-32). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab er nochmals an, dass sein Bruder diese Kameras in den Räumlich- keiten installiert habe, wo dessen Möbel gelagert gewesen seien. Eine Kamera habe sich zudem bei ihnen im Hauseingangsbereich befunden, weil er Materiallie- ferungen im Zusammenhang mit seiner Anstellung als Servicetechniker überwacht habe. Auf seinem Mobiltelefon habe es aber keine Bilder von den Räumlichkeiten. Man könne auf dieser App lediglich Momentaufnahmen sehen. Ausserdem betonte er nochmals, dass er aufgrund seiner Arbeit keine Zeit gehabt habe, um eine solche Anlage ständig zu kontrollieren (Prot. II S. 48 f.).

E. 5.3.2 E._____ sagte in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018 aus, er habe den Vorraum der gemieteten Räumlichkeiten in L._____/SZ mit Matratzen von Zuhause eingerichtet, damit es so aussehe, als wären die Räum- lichkeiten bewohnt. Da er Panik vor Einbrechern gehabt habe, habe er auch eine Schockbeleuchtung installiert (Urk. 7/5 F/A 188). Hinsichtlich den Überwachungs- kameras führte er in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2018 aus, die Überwachungskameras in einem Elektrofachgeschäft gekauft und diese alleine montiert zu haben. Auf die Frage, was er dazu sage, dass Überwa- chungsfotos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden worden seien, er-

- 28 - klärt er, dass der Beschuldigte während seiner Ferienabwesenheit nachsehen sollte, dass niemand einbreche (Urk. 7/24 F/A 49-52).

E. 5.3.3 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich entgegen der An- klage keine Anhaltspunkte aus den Aussagen des Beschuldigten und von E._____ ergeben, wonach der Beschuldigte bei der Installation der Kameras bei der Hanf- Indooranlage beteiligt war. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich an der Installation der Schockbeleuchtung beteiligt hätte. Die Aussagen des Beschuldigten und von E._____ stimmen jedoch darin überein, dass der Beschul- digte über sein Mobiltelefon Zugriff auf die Bilder dort hatte und er ggf. diese Bilder zu prüfen gehabt hätte; nach der Version des Beschuldigten, wenn ihn sein Bruder dazu aufgefordert hätte, nach der Version von E._____ im Falle von dessen Feri- enabwesenheit. Dass sich beide in ihren Aussagen nicht dazu äusserten, wie häu- fig und wie intensiv eine solche Konsultation der Bilder durch den Beschuldigten erfolgte, ist nicht überraschend. Wenn aber E._____ gemäss eigenen, insofern durchaus glaubhaften Aussagen grossen Wert auf die Abschreckung von Einbre- chern legte, so ist naheliegend, dass der Beschuldigte die Bilder zumindest gele- gentlich überprüfte, zumal E._____ unbestrittenermassen keine Überprüfung vor- nahm und sich auf dessen Mobiltelefon auch die betreffende App nicht befand. An- zumerken ist indessen, dass das Kameraüberwachungssystem wohl eher via die für potentielle Einbrecher von aussen sichtbaren Kameras – in Kombination mit der Schockbeleuchtung – abschreckend hätte wirken sollen, da die Kameras nicht per- manent überprüft wurden, was potentielle Einbrecher aber nicht wissen konnten. Schliesslich wurde vom Beschuldigten auch implizit eingestanden, dass sein Bru- der nie selbst die Kameras überwachte, da diesfalls zu erwarten gewesen wäre, dass er Gegenteiliges vorgebracht hätte, als er nach dem Kameraüberwachungs- system befragt und ihm vorgehalten wurde, dass E._____ die fragliche App nicht auf dem Mobiltelefon installiert hatte. Soweit der Beschuldigte zunächst vorbrachte, er habe sich eigentlich nur für die Kameras vor dem Wohnhaus in K._____ interes- siert, so wird dies als Schutzbehauptung entlarvt, zumal er gleichzeitig eingestand, dass es zumindest Situationen gegeben hätte, in denen er auf Anweisung seines Bruders die Bilder der Kameras bei der Hanf-Indooranlage hätte überprüfen sollen. Angesichts des Umstandes, dass E._____, der nach insofern glaubhafter Aussage

- 29 - panische Angst vor Einbrechern hatte, sich die Mühe machte und die Kosten auf sich nahm, nebst der Schockbeleuchtung auch das Kamerasystem einzubauen, und er die Überwachung der Kameras gänzlich an den Beschuldigten delegierte, drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte die Bilder der Ka- meras seit deren Installation zumindest gelegentlich überprüfte, wobei über die Häufigkeit dieser Überprüfungen nichts Genaueres gesagt werden kann.

E. 5.3.4 Wenn die Verteidigung anmerkt, die Bilder seien über eine Speicher- cloud auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten seitens des Polizeibeamten W._____ durch Anwahl der entsprechenden Kamera des Kamerasets bei der Hanf- Indooranlage in L._____/SZ generiert worden (Urk. 43 S. 9 f.; Prot. I S. 58 ff.), so ist dem zu entgegnen, dass die betreffenden Bilder (Urk. 6/5 und 6/6) nur die Zu- griffsmöglichkeit des Beschuldigten auf die Bilder der Kameras dokumentieren, was aber ohnehin unbestritten ist. Dasselbe gilt bezüglich des Einwandes, es habe si- cher auch andere Mobiltelefone oder Tablets gegeben, mit welchen man auf diese App habe zugreifen können (Urk. 63 S. 2 f.; Prot. II S. 65). Hätte E._____ jeman- dem den betreffenden Code ausgehändigt, wäre das fraglos der Fall gewesen. E._____ machte aber nie geltend, selbst jemals via ein anderes Mobiltelefon oder ein Tablet mittels der betreffenden App die Bilder der Kameras überprüft zu haben. Ebenso nannte er niemanden, dem er sonst den Code überlassen hätte, ausser den Beschuldigten. Dass der Beschuldigte mit der betreffenden App auch die Ka- meras vor dem Wohnhaus der beiden Mitbeschuldigten überwachen konnte, ist so- dann unbestritten, aber irrelevant. Dementsprechend konnte auch eine Einver- nahme des Polizeibeamten W._____ durch die Vorinstanz unterbleiben und wurde der diesbezügliche Beweisantrag der Verteidigung durch die Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Dementsprechend ist auch der vor Berufungsinstanz erneut gestellte Beweisantrag der Verteidigung (Prot. II S. 58 f.) abzuweisen. Schliesslich ist be- züglich des Einwandes der Verteidigung, wenn der Beschuldigte betreffend die Hanf-Indooranlage eingeweiht gewesen wäre und seinen Bruder E._____ unter- stützt hätte, es naheliegend gewesen wäre, dass dieser ihm den Zugriff auf eine Überwachungsanlage ermöglicht hätte, die die Innenräume der Anlage effizient überwacht hätte (Urk. 63 S. 3; Prot. II S. 65), zu bemerken, dass dies keineswegs so notwendig ist. Wären allfällige Einbrecher erst im Innenraum der Anlage auf die

- 30 - Kameras gestossen, wäre der Schaden für E._____ bereits angerichtet gewesen, indem die Einbrecher die Hanfpflanzen entdeckt hätten. In Kombination mit der Schockbeleuchtung ging es E._____ offensichtlich vielmehr um die abschreckende Wirkung, zumal ohnehin keine permanente Überwachung der Aufnahmen, sondern lediglich eine gelegentliche Überprüfung und allenfalls eine nachträgliche Prüfung möglich war. Bezüglich des äusseren Sachverhalts ist somit erstellt, dass der Be- schuldigte zumindest gelegentlich die Bilder der von E._____ bei der Hanf-In- dooranlage angebrachten Kameras überprüfte.

E. 5.3.5 Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte für seinen Bruder zumindest ein- mal im sogenannten "P._____" Dünger kaufte, dass er Einzahlungsscheine für sei- nen Bruder aufbewahrte, gelegentlich solche bei N._____ bezog und einige Male die Einzahlung der Mietzinse für seinen Bruder übernahm, wobei der monatliche Mietzins zu Gunsten der S._____ AG den vergleichsweise hohen Betrag von Fr. 4'200.– betrug, und dass E._____ es für notwendig hielt, die Liegenschaft in L._____/SZ mittels des Kameraüberwachungssystems zu überwachen, wobei er den Beschuldigten ersuchte, dies vorzunehmen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte seinen Bruder auch innerhalb der Anlage zumindest einmal bei der Bekämpfung von Mehltau/ Pilzbefall unterstützte. Vor diesem Hintergrund drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschul- digte wusste, dass E._____ am betreffenden Ort eine Hanf-Indooranlage betrieb. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass er einige Jahre zuvor selbst eine solche Anlage betrieb und dafür verurteilt wurde. Auch erscheint es le- bensfremd, dass E._____ seinen Bruder, von dem er sich zumindest im erstellten Umfang unterstützen liess, nicht eingeweiht hätte. Dabei ist auch zu berücksichti- gen, dass E._____ im sich über dreieinhalb Jahre erstreckenden Tatzeitraum hin- sichtlich seines geführten Lebensstils finanziell weit besser gestellt war, als zuvor und auch weit besser, als er es sich lediglich aufgrund des Einkommens aus dem Scheinarbeitsvertrag bzw. zu Beginn den Arbeitslosengeldern hätte leisten können. Das konnte auch dem Beschuldigten nicht entgangen sein. In einer Gesamtbe- trachtung – wobei auch auf die vor- und nachstehenden Erwägungen bezüglich des inneren Sachverhalts hinsichtlich der weiteren genannten Unterstützungshandlun- gen zu verweisen ist – verbleiben damit keine rechtserheblichen Zweifel daran,

- 31 - dass der Beschuldigte wusste, dass er mittels der gelegentlichen Überprüfung der Bilder der Überwachungskameras seinen Bruder beim Betrieb der Hanf-Indooran- lage unterstützte. Der innere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.5 ist somit er- stellt.

E. 5.4 Anklageziffer 1.1.6, Mithilfe bei der Bekämpfung von Mehltau

E. 5.4.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung der Hanf-Indooranlage in L._____/SZ wurde u.a. ein Mundschutz sichergestellt, der hernach auf DNA-Spuren untersucht wurde (Urk. 11/1 S. 8). Wie sich aus dem Gutachten des Rechtsmedizinischen In- stituts der Universität Zürich vom 28. Mai 2018 (Urk. 11/12) und des Kurzberichts des Forensischen Instituts Zürich vom 14. Juni 2018 (Urk. 11/14) ergibt, konnte an den roten Gummibändern und an der Innenseite des sichergestellten Mundschut- zes mit der Asservaten-Nr. 011'358'342 ausschliesslich DNA des Beschuldigten als Spurengeber (Asservaten-Nr. 011'486'649) nachgewiesen werden. Die Mitbe- schuldigten E._____ und N._____ konnten demgegenüber als Spurengeber aus- geschlossen werden.

E. 5.4.2 Im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2018 wurde der Beschuldigte mit diesen Erkenntnissen konfrontiert. Dabei machte er zunächst geltend, er habe während den Umbauarbeiten am Haus an der J._____-strasse ... in K._____ Schutzanzüge, Staubmasken, Schutzbrillen etc. ge- tragen. Grundsätzlich seien die Umbauarbeiten durch ihn und seinen Vater getätigt worden, wobei er eine Staubmaske bei Abbruch- und Malerarbeiten getragen habe. Auch während seiner Arbeitstätigkeit trage er eine Staubmaske. Das Schutzmate- rial befinde sich im Haus in K._____ und sei für jeden zugänglich. Konfrontiert mit der Tatsache, dass gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Univer- sität Zürich auf dem in der Hanf-Indooranlage sichergestellten Mundschutz aussch- liesslich DNA-Spuren von ihm nachgewiesen werden konnten, sagte der Beschul- digte aus, es könne sein, dass sein Bruder die Schutzmaske von zuhause nach L._____/SZ mitgenommen habe. Er habe den Mundschutz entweder zuhause oder anlässlich seiner Arbeitstätigkeit bei der Firma O._____ AG getragen. Ein Mund- schutz werde nach einmaligem Tragen nicht entsorgt, sondern mehrmals ge- braucht (Urk. 6/18 F/A 26, 34, 46, 52 und 73-74). In der staatsanwaltschaftlichen

- 32 - Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2020 bekräftigte der Beschuldigte, er wisse nicht, wie sein Bruder seine Schutzmaske nach L._____/SZ gebracht habe. Er

– der Beschuldigte – trage solche Masken für die Asbestsanierung. Konfrontiert mit der Aussage von E._____, wonach dieser den Mundschutz bei der Behandlung des Mehltaus in der Hanf-Indooranlage getragen habe und erneut konfrontiert mit der Tatsache, dass ausschliesslich DNA-Spuren des Beschuldigten auf der Schutz- maske nachgewiesen werden konnten, entgegnete er, nie in der Hanfanlage ge- wesen zu sein. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wollte der Beschul- digte darauf nicht einsehen (Urk. 6/21 F/A 37-41). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte, nochmals konfrontiert mit den vorgefundenen DNA-Spuren auf dem Mundschutz, an, er könne es sich selber nicht erklären. Er mache viele Umbauten am Haus und die Kellerräume seien offen. Er habe die Schutzmasken in einem Plastiksack gehabt, den er vielleicht einen Tag zuvor be- nutzt habe. Allenfalls habe sein Bruder diesen aus dem Keller mitgenommen und die Schutzmasken zuhause gebraucht. Vielleicht habe sein Bruder dann die Schutzmasken – bis auf eine, auf welcher seine DNA-Spuren drauf gewesen seien – entsorgt (Prot. II S. 49 f.).

E. 5.4.3 E._____ führte anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2018 aus, er habe für die Umbauarbeiten am Haus in K._____ Schutzanzüge, alte Kleider, alte Turnschuhe, einen Mundschutz und weitere Sa- chen zum Schleifen und Putzen getragen. Er, seine Frau, der Beschuldigte und dessen Frau hätten zudem Schutzmasken getragen. Die Schutzanzüge und den sichergestellten Mundschutz habe er dann auch in der Hanf-Indooranlage zwecks Bekämpfung des Mehltaus gebraucht. Es sei möglich, dass er den Mundschutz von zuhause mitgenommen habe (Urk. 7/24 F/A 89-96). Konfrontiert mit dem Gutach- ten des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich, wonach ausschliess- lich DNA-Spuren des Beschuldigten auf der Schutzmaske vorgefunden werden konnten, entgegnete er, die DNA-Spur des Beschuldigten sei wohl an den Mund- schutz gelangt, als dieser ihn bei den Umbauarbeiten in K._____ getragen habe. Er – E._____ – habe den Mundschutz bei der Bekämpfung des Mehltaus in der Hanf-Indooranlage getragen. Auf Vorhalt des Umstandes, dass diesfalls auch seine DNA-Spuren auf der Schutzmaske hätten festgestellt werden müssen, was aber

- 33 - nicht der Fall gewesen sei, erklärte E._____, es könne sein, dass etwas von dem gespritzten Pestizid auf die Maske gelangt sei und daher das DNA-Profil verfälscht worden sei (Urk. 7/24 F/A 109 ff.).

E. 5.4.4 Soweit der Beschuldigte wie auch E._____ ausführten, dass solche Schutzmasken, wie das in der Hanf-Indooranlage sichergestellte Exemplar, anläss- lich des Umbaus ihrer Wohnliegenschaft in K._____ benützt worden seien, sind ihre Aussagen durchaus glaubhaft. Die Aussage von E._____, wonach die Schutz- maske in der Hanf-Indooranlage benützt worden sei bei der Bekämpfung von Mehl- tau, ist als solche ebenfalls glaubhaft. Wenn die beiden aber ausführten, die sicher- gestellte Schutzmaske sei von E._____ getragen worden, so kann diesen Aussa- gen nicht gefolgt werden, zumal sie im klaren Widerspruch zu den Erkenntnissen des Gutachtens stehen. Auch die Erklärung von E._____, das DNA-Profil sei wohl aufgrund des gespritzten Pestizids "verfälscht" worden, wird als Schutzbehauptung zu Gunsten des Beschuldigten entlarvt, zumal die DNA des Beschuldigten auf der Innenseite der Schutzmaske sichergestellt wurde, wo kein Pestizid hingelangt. Wenn von der Verteidigung argumentiert wird, als E._____ offenbar eine solche Schutzmaske gebraucht habe, habe er diese aus dem gemeinsamen Kellerabteil geholt und nach L._____/SZ mitgenommen (Urk. 43 S. 10 f.; Prot. I S. 62 ff.; Urk. 63 S. 4; Prot. II S. 67 f.), so würde das bedingen, dass E._____ die Maske zwar mitgenommen, dann aber doch nicht benutzt hätte, ansonsten, wie gezeigt, auch seine DNA darin vorhanden sein müsste. Eine solche Aussage machte E._____ aber nie, womit der Erklärungsversuch der Verteidigung ins Leere geht. Mithin steht fest, dass eine Schutzmaske, wie sie beim Spritzen von Pestizid zur Bekämpfung von Mehltau in der Hanf-Indooranlage benötigt wurde, ausschliesslich vom Beschuldigten getragen und vor Ort in der Hanf-Indooranlage sichergestellt wurde. In Würdigung der Tatsache, dass der Beschuldigte, wie vorstehend darge- legt, seinen Bruder mehrfach beim Betrieb der Hanf-Indooranlage unterstützte und der Beschuldigte zudem von früher her über das notwendige Wissen zum Betrieb einer solchen Anlage verfügte, verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass er E._____ zumindest einmal beim Spritzen von Pestizid zur Bekämpfung von Mehltau unterstützte. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.6 ist somit erstellt.

- 34 -

E. 5.4.5 Auch der innere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.6 ist erstellt, wo- bei dies umso mehr gilt, wenn man sämtliche Unterstützungshandlungen des Be- schuldigten für seinen Bruder gemäss Anklageziffer 1.1 bei dessen Betrieb der Hanf-Indooranlage einer Gesamtwürdigung unterzieht. Die Verteidigung monierte, dass sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung darauf beschränke, lapidar auszu- führen, aufgrund der Gesamtumstände sei erstellt, dass der Beschuldigte dabei wissentlich und willentlich einen Beitrag zum Delikt des Bruders geleistet habe (Urk. 63 S. 4; Prot. II S. 62 f. und 68 f.). Auch wenn keine direkten Beweise für die Beteiligung des Beschuldigen an der Indooranlage bzw. dessen Unterstützung vor- liegen, so übersieht die Verteidigung, dass es nach dem Dargelegten die Gesamt- heit verschiedener einzelner Indizien ist, welche zur Schlussfolgerung führt, dass keine unüberwindlichen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte von der In- dooranlage seines Bruders wusste. Mithin wusste er, dass es sich bei den Pflanzen um Cannabispflanzen handelte, als er das Pestizid spritzte.

E. 6 Täterkomponente

E. 6.1 Persönliche Verhältnisse/Vorleben Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme zur Person vom 18. April 2018 und vor Vorinstanz führte der Beschuldigte bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse und seines Vorlebens zusammenfassend aus, in … geboren und mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in AB._____ im Kanton Zürich aufgewachsen zu sein. Die obli- gatorische Schulzeit habe er ebenfalls in AB._____ absolviert und im Anschluss habe er eine vierjährige Ausbildung zum Elektromonteur abgeschlossen. Seit Ok- tober 2012 sei er bei der Firma O._____ AG als Servicetechniker angestellt. Derzeit erhalte er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'600.– plus Spesen in der Höhe von Fr. 500.–, wobei der Nettolohn auf der Erreichung eines Umsatzziels in der Höhe von Fr. 700'000.– basiere. Für jede verkaufte Wärmepumpe erhalte er zusätzlich Fr. 1'500.–. Das Jahreseinkommen betrage circa Fr. 100'000.– bis Fr. 110'000.–. Zur familiären Situation führte der Beschuldigte aus, zu seinem älte- ren Bruder habe er ein grundsätzlich gutes Verhältnis und wohne mit ihm und des- sen Familie, seiner eigenen Familie und zwei weiteren Mietern im selben Mehrfa- milienhaus. Seine Schwester sehe er nur an Festtagen. Betreffend seinen Zivil- stand führte der Beschuldigte aus, er sei seit dem tt. März 2013 verheiratet und habe drei Kinder im Alter von acht, sechs und einem Jahr. Unter Verweis auf die

- 56 - bei den Akten liegenden Bankunterlagen führte der Beschuldigte aus, Vermögen auf der Bank zu haben. Schulden habe er keine. Das Haus gehöre ihm zu einem Drittel, aber sein Vater habe es gekauft, so dass es eigentlich jenem gehöre (Urk. 6/3 F/A 4 ff.; Prot. I S. 31 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte er, seit dem Jahr 2021 wieder damit begonnen zu haben, Geld zu sparen mit dem Ziel, irgendwann einmal ein Eigenheim zu kaufen. Das bisher angesparte Geld im Betrag von circa Fr. 52'000.– bis Fr. 53'000.– würde zwar von seinem Lohn stam- men, befände sich aber auf dem Konto seiner Ehefrau, welche ihrerseits nicht er- werbstätig sei. Ab Juli 2023 habe er zudem eine neue Anstellung als Regionalleiter bei der AC._____ AG in Aussicht. Er werde bei der Tochterfirma in AD._____ SG eine Filiale übernehmen. Die aktuellen monatlichen Wohnkosten bezifferte er auf Fr. 1'980.– für die Miete, inklusive zwei Aussenparkplätzen. Für die ganze Familie bezahle er für die Krankenkasse Fr. 900.– pro Monat. In familiärer Hinsicht gab er an, dass sein Vater im Dezember 2021 einen Hirnschlag erlitten habe (Prot. II S. 40-44). Insgesamt bleiben der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zumessungsneutral.

E. 6.1.1 In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 9. Mai 2018 bestätigte der Beschuldigte, mehrmals bei N._____ am Geschäftssitz der S._____ AG gewe- sen zu sein und diesem Couverts mit Bargeld vorbeigebracht zu haben. Dabei habe ihm sein Bruder keinen Grund für die Übergaben genannt. Wie viel Geld in den Couverts gewesen sei und was der Hintergrund dieser Geldübergaben gewesen sei, habe er nicht gewusst. Ebenso sei ihm nicht bewusst gewesen, woher die je- weiligen Geldbeträge stammten. Er verneinte, im Zusammenhang mit den Geld- übergaben eine Quittung erhalten zu haben. Er habe angenommen, N._____ und sein Bruder hätten dies im Vorfeld miteinander besprochen. Dass es sich um illegal erwirtschaftete Gelder handeln könnte, habe er nicht gedacht. Auf die erneute Frage des Staatsanwaltes, um was für Geld es sich bei den Geldübergaben gehan- delt habe, antwortete der Beschuldigte, dies interessiere ihn grundsätzlich nicht. Es handle sich um die Angelegenheit seines Bruders. Konfrontiert mit der Aussage von N._____, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass E._____ nicht bei der S._____ AG gearbeitet habe, aber trotzdem Lohn erhalte, antwortete der Beschul-

- 35 - digte, er habe es nicht "richtig" bzw. er habe nichts davon gewusst. Er bestätigte, N._____ jeweils Couverts mit Geldbeträgen circa fünf- bis zehnmal, maximal fünf- zehnmal als Gefallen für seinen Bruder überbracht zu haben. Er habe gedacht, es habe sich um Geld für die Mietzinsen oder Kundengelder gehandelt. Betreffend den Grund der Übergaben habe er sich bei E._____ aber nicht erkundigt (Urk. 6/4 F/A 24-71). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2020 machte der Beschuldigte dann in Abweichung zu seinen früheren Aussagen geltend, er habe nicht gewusst, dass in den Couverts Geld gewesen sei. Dies habe er auch nie so ausgesagt. Er habe sich über den Inhalt der Couverts keine Gedan- ken gemacht (Urk. 6/21 F/A 43-48). Ebenso sagte er anlässlich der Berufungsver- handlung aus, nicht gewusst zu haben, was sich in den Couverts befunden und um was es sich genau gehandelt habe. Bei einem verschlossenen Couvert könne er nicht beurteilen, was darin sei. N._____ habe auch noch nie ein Couvert vor ihm geöffnet, und sein Bruder habe ihm nicht gesagt, was darin sei. Er habe dies als Gefallen für diesen gemacht (Prot. II S. 46 f.).

E. 6.1.2 Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018 zeigte sich E._____ geständig, mit N._____ über die S._____ AG einen Scheinar- beitsvertrag abgeschlossen zu haben mit dem Ziel, von der S._____ AG ein mo- natliches Einkommen zu erhalten. Im Gegenzug hätten er und N._____ vereinbart, dass N._____ jeweils Fr. 7'000.– in bar übergeben würden. Die Idee hinter der Ab- machung sei gewesen, dass er jeweils seine Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern habe einbezahlen können und es nach aussen den Anschein gemacht habe, er gehe einer geregelten Arbeit nach. Des Weiteren bestätigte er, dass er dem Beschuldigten Geld in einem Couvert übergeben und dieser das Geld ansch- liessend an N._____ überbracht habe. Einen Grund für die Geldübergaben habe er dem Beschuldigten nicht genannt, sondern ihn einfach um den Gefallen gebeten. E._____ bestätigte, dass die Bargeldbeträge, die an N._____ bezahlt wurden, aus dem Betäubungsmittelhandel stammten (Urk. 7/5 F/A 58-103). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2020 mit dem Beschuldigten und N._____ wollte E._____ keine weiteren Aussagen machen (Urk. 8/1 S. 3).

- 36 -

E. 6.1.3 N._____ führte in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2018 in verwertbarer Weise (vgl. vorne, Erw. I.3.4.) aus, sowohl E._____ wie auch der Beschuldigte hätten ihm jeweils die Geldbeträge überbracht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass E._____ Fr. 7'000.– an ihn bezahle. Auch habe der Beschul- digte gewusst, dass E._____ nicht wirklich bei der Firma S._____ AG arbeite. Nach- dem er dem Beschuldigten gesagt habe, er wolle das Arbeitsverhältnis auflösen, habe jener das schön geredet (Urk. 9/1 F/A 54-59). Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2020 sowie der Hauptver- handlung vor Vorinstanz verwies N._____ auf seine früheren Aussagen, wobei der Beschuldigte anlässlich letzterer Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen hatte (Urk. 8/1 S. 18 ff.; Prot. I S. 22 f.).

E. 6.1.4 Zu den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinver- nahme bei der Staatsanwaltschaft ist vorab zu bemerken, dass es sich beim in Ab- weichung zu seinen früheren Aussagen vorgebrachten Nichtwissen hinsichtlich der Tatsache, dass die Couverts Geld enthielten, um eine Schutzbehauptung handelt. Hätte er effektiv nicht gewusst, was in den Couverts war, hätte er das zweifellos bereits früher so ausgesagt. Zudem erscheint ein wiederholtes Überbringen von Couverts für den Bruder, ohne diesen je nach dem Inhalt zu fragen, lebensfremd. Basierend auf seinem Geständnis, das mit den Aussagen von N._____ wie auch von E._____ korrespondiert, ist der äussere Sachverhalt bezüglich der Geldüberg- aben erstellt.

E. 6.1.5 Als Schutzbehauptung sind die Aussagen des Beschuldigten zu qualifi- zieren, wonach er angenommen habe, es habe sich um Kundengelder, Geld zur Begleichung der Mietzinse oder der Stromkosten der Liegenschaft in L._____/SZ gehandelt. So ist, wie vorstehend gezeigt, erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass sein Bruder in besagter Liegenschaft eine Hanf-Indooranlage betrieb. Auch wusste er von den teilweise selbst vorgenommenen Einzahlungen und der Aufbe- wahrung der Einzahlungsscheine her, dass E._____ die Mietzinse mittels Einzah- lungsscheinen beglich bzw. teilweise durch den Beschuldigten so begleichen liess. Aufgrund der insofern glaubhaften Aussagen von N._____ ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der Anstellung von E._____ bei der

- 37 - S._____ AG um eine Scheinanstellung handelte. Dass E._____ seiner Arbeitgebe- rin Kundengelder in Couverts durch seinen Bruder übergeben sollte, erscheint da- bei lebensfremd. Vor dem Hintergrund des Wissens um die Scheinanstellung musste ihm auch klar sein, dass die Auszahlung von Lohn aus einer Scheinanstel- lung nur dann erfolgen konnte, wenn auch jeweils ein Geldfluss in umgekehrter Richtung erfolgte. Angesichts der Tatsache, dass er um die Produktion von Dro- genhanf seines Bruder wusste, drängt sich der zwingende Schluss auf, dass er auch wusste, dass es sich bei den Geldern, die er N._____ übergab, um Drogen- gelder handelte. Mithin verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Be- schuldigte wusste, dass die von ihm auf Ersuchen seines Bruders an N._____ über- gebenen Gelder aus dem Drogenhandel von E._____ stammten und die Geldüber- gaben gleichzeitig Voraussetzung bildeten für die Aufrechterhaltung der Scheinan- stellung von E._____ bei der S._____ AG durch N._____.

E. 6.2 Vorstrafen Die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe vom 25. Juni 2012 (vgl. Urk. 53 [Strafre- gisterauszug vom 25. November 2021]) wurde mittlerweile gelöscht und darf damit nicht mehr zulasten des Beschuldigten in die Strafzumessung miteinbezogen wer- den (Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 aStGB). Demzufolge weist der Beschuldigte aktuell keine Vorstrafen auf (Urk. 62A [Strafregisterauszug vom 17. April 2023]), was zu- messungsneutral bleibt (BGE 136 IV 1).

E. 6.2.1 Bezüglich der Bankkonten des Beschuldigten und seiner Stellungnah- men im Rahmen der Untersuchung dazu ist vorab zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 52 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 6.2.2 Der Beschuldigte macht geltend, bei einem monatlichen Nettoeinkom- men von Fr. 6'400.– und monatlichen Fixkosten von Fr. 2'100.– ab 25. April 2017 während eines Zeitraums von rund 12 Monaten pro Monat Fr. 4'300.– angespart zu haben bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 51'600.–. Dabei ist zu beachten, dass er damals Alleinverdiener einer vierköpfigen Familie war und ihm neben Verpfle- gungs- und Mietkosten auch noch weitere monatliche Kosten anfallen. Vor dem

25. April 2017 war sein Lohnkonto bei der AA._____ (Urk. 6/9) regelmässig über- zogen und wies erst mit den jeweiligen monatlichen Lohnzahlungen der O._____ AG jeweils wieder einen positiven Saldo auf. Dieses Konto benützte der Beschul- digte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs von sich und seiner Familie, wobei die Ausgaben bereits vor jenem Datum vergleichsweise bescheiden waren. Ab je- nem Datum wuchs das Konto dann stetig an, wobei der Beschuldigte in der Lage war, die im vorinstanzlichen Entscheid aufgezeigten Umbuchungen auf weitere

- 38 - Konten zu machen, und der gesamte Sparbetrag verteilt wurde, ohne dass auf ei- nem Konto ein auffällig hoher Betrag gelegen wäre. Dass der Beschuldigte ab je- nem Zeitpunkt plötzlich hätte im Stande sein sollen, innert so vergleichsweise kur- zer Zeit mit seinem Einkommen einen so hohen Betrag anzusparen, ist auszusch- liessen. Wenn die Verteidigung dazu geltend macht, die Familie A._____, E._____ & F._____ sei es gewohnt zu sparen, was der Vater des Beschuldigten bewiesen habe, indem er als Maurer Fr. 300'000.– habe sparen können (Prot. I S. 68; vgl. auch Urk. 63 S. 6; Prot. II S. 72 f.), so ist dieser Einwand als unbehilflich zu be- zeichnen, dürfte dem Vater des Beschuldigten dazu doch ein weit längerer Zeit- raum zur Verfügung gestanden haben. Auch die vom Beschuldigten selbst ange- führte Mitnahme eigener Verpflegung an die Arbeit und die Unterstützung durch die Familie mit Lebensmitteln vermag eine derart massive Zunahme des Vermögens in so kurzer Zeit nicht zu erklären, bestünde doch hierdurch lediglich ein monatli- ches Sparpotential von allenfalls einigen hundert Franken und nicht von rund Fr. 4'300.– monatlich bzw. mehr als zwei Drittel des Nettoeinkommens. Dement- sprechend sind auch weder auf dem Lohnkonto noch auf anderen Konten des Be- schuldigten Belastungen ersichtlich, welche die Deckung des notwendigen Lebens- unterhaltes des Beschuldigten und seiner Familie dokumentierten. Dies führt wie- derum zum zwingenden Schluss, dass er im fraglichen Zeitraum über eine weitere Einkommensquelle verfügte, die ihm zur Deckung des Grossteils des Lebensunter- haltes von sich und seiner Familie diente, so dass er den überwiegenden Teil sei- nes normalen Erwerbseinkommens bei der O._____ AG ab dem 25. April 2017 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme und bis zum Gesamtbetrag von Fr. 51'600.– an- sparen konnte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte, wie vorstehend ge- zeigt, wissentlich seinen Bruder in den betreffenden Punkten beim Betrieb der Hanf-Indooranlage unterstützte und er auch Geldübergaben an N._____ vornahm, verbleibt kein rechtserheblicher Zweifel daran, dass es sich um Entgelt seines Bru- ders für seine Hilfsleistungen handelte. Anzumerken ist allerdings, dass dem Be- schuldigten, wie von der Verteidigung insofern zutreffend eingewendet wird (Prot. I S. 68; Urk. 63 S. 5; Prot. II S. 71), in der Anklageschrift lediglich vorgeworfen wird, statt der sich aus der Bewegung auf den Konten ergebenden Fr. 51'600.– einen Betrag von mindestens Fr. 40'000.– erhalten zu haben. Aufgrund des Anklageprin-

- 39 - zips ist daher entgegen der Vorinstanz lediglich ein Betrag von Fr. 40'000.–, den der Beschuldigte als Entgelt von seinem Bruder für seine Mitwirkung erhielt, als rechtsgenügend erstellt zu betrachten.

E. 6.2.3 Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung seiner Tathandlungen erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den von seinem Bruder erhaltenen Geldern um Erträge aus dessen Pro- duktion und Handel von und mit Cannabis handelte, wobei sie ein Entgelt für seine Unterstützungshandlungen darstellten. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage

E. 6.3 Geständnis/Reue und Einsicht

E. 6.3.1 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta-

- 57 - dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.

E. 6.3.2 Der Beschuldigte ist nicht geständig. Ausserdem sind auch keine eigent- liche Reue und Einsicht ins Unrecht seiner Taten zu verzeichnen, weswegen ihm unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten ist und keine Strafminderung gewährt werden kann.

E. 6.4 Verfahrensdauer Die gesamthafte Verfahrensdauer von 5 Jahren, von der Entdeckung der Indooran- lage durch die Polizei bis zur Verhandlung vor der Berufungsinstanz – und im Be- sonderen die Dauer des Berufungsverfahrens von 2 Jahren für sich –, wirkt sich strafmindernd aus.

E. 6.5 Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist im Rahmen der Täterkomponente mit der langen Verfahrensdauer ein strafminderndes Zumessungskriterium festzustellen, während keine straferhö- henden Zumessungskriterien gegeben sind. Es erscheint daher angemessen, die nach der Tatkomponente erhaltene Freiheitsstrafe von 14 Monaten auf 12 Monate und die Geldstrafe von 240 Tagessätzen auf 210 Tagessätze zu reduzieren.

E. 7 Tagessatzhöhe der Geldstrafe Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten unter Erw. IV.6.1. zu verweisen. Gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz im September 2021 erzielte der Beschul- digte damals ein Jahresnettoeinkommen von ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 110'000.– (vgl. auch Urk. 59/3b). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass seine aktuellen Monatseinkünfte etwa gleich seien (Prot. II S. 41). Des Weiteren gab er an, seit dem Jahr 2021 wieder damit begonnen zu haben, Geld zu sparen (Prot. II S. 40). Auf dem Konto seiner Frau befänden sich aktuell Ersparnisse im Betrag von ungefähr Fr. 52'000.– bis Fr. 53'000.– (Prot. II S. 43 f.). Bekannt ist fer-

- 58 - ner, dass der Beschuldigte zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft an der J._____-strasse in K._____ ist. Zudem hat er Vermögen auf diversen Bankkonten. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 70.– fest (Urk. 52 S. 58). Diese Tagessatzhöhe erscheint gerechtfertigt und ist zu bestätigen.

E. 8 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung und 1 Stunde Weg, mit insgesamt Fr. 8'300.– (inklusive Mehrwertsteuer), aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

- 65 - Es wird beschlossen:

E. 8.1 Strafhöhe In Würdigung sämtlicher dargelegten Strafzumessungsgründe erscheinen eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 70.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

E. 8.2 Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 27. März 2018 verhaftet und befand sich bis zum 9. Mai 2018 während 43 Tagen in Untersuchungshaft. Am 28. August 2018 wurde er ein weiteres Mal verhaftet und befand sich bis am 29. August 2018 während eines Ta- ges in Haft. Insgesamt war der Beschuldigte somit 44 – und nicht, wie von der Ver- teidigung geltend gemacht, 46 (Urk. 63 S. 1) – Tage in Haft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug

1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausge- sprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 6 zu

- 59 - Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei ins- besondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubezie- hen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probe- zeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Freiheitsstrafe Wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. IV.6.2.), weist der Beschuldigte keine Vorstra- fen auf (Urk. 62A), so dass es sich bei ihm um einen Ersttäter handelt. In persönli- cher Hinsicht ist zudem zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er seit mehre- ren Jahren bei der Firma O._____ AG in einem Vollzeitpensum angestellt ist und auch seine familiäre Situation stabil ist (Urk. 52 S. 60). Ergänzend ist ihm zu Gute zu halten, dass im Zeitpunkt des Berufungsurteils seit Ende des Deliktszeitraums nunmehr fünf Jahre vergangen sind, während denen sich der Beschuldigte – wenn auch stets im Wissen um das laufende Verfahren – nichts zu Schulden kommen liess. Ausserdem verbrachte der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Zeit in Un- tersuchungshaft, er wird, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zur Leistung einer empfindlichen Ersatzforderung verpflichtet und hat zudem die Verfahrenskosten zum grössten Teil zu tragen. Auch wenn der Umstand, dass er kein Geständnis ablegte und auch keine Reue zeigte, bezüglich seiner Einsicht ins Unrecht seiner Taten Anlass zu gewissen Bedenken gibt, kann ihm in Würdigung aller Kriterien keine ungünstige Prognose gestellt werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist da- her aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

3. Geldstrafe Hierzu kann auf die Erwägungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

- 60 - VI. Beschlagnahmungen/Ersatzforderung

1. Ersatzforderung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 15. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 3 (Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung), 8, 10-12 (Aufhebung diverser Kontensperrungen), 14 und 15 (Beschlagnahmungen) sowie 16 (Aufhebung der Vermögenssperrung von Kryptowährungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz  im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG und Art. 25 StGB sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und  Ziff. 2 lit. b und c StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 44 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Gelds- trafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 40'000.– zu bezah- len.
  7. Der auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
  8. März 2018 bei der B._____ beschlagnahmten Konto Nr. 1 (IBAN CH2) - 66 - lautend auf den Namen A._____, liegende Betrag wird zur Deckung der Er- satzforderung und der Verfahrenskosten herangezogen. Die Sperrung wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten (Dispositivziffern 17-19 des vorinstanzlichen Entschei- des und Dispositivziffern 8-10 des Berufungsverfahrens) oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsicht- lich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel bezüglich des Entscheides betreffend die Ersatzforde- rung und die Verfahrenskosten. Die B._____ wird nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel angewiesen, den Betrag von Fr. 79'704.– an die Obergerichtskasse Zürich, 8021 Zürich, Konto-Nr. 80-10210-7, IBAN CH71 0900 0000 8001 0210 7, zu überweisen. Nach Vollzug der Überweisung wird die Kontosperre aufgehoben und der Restsaldo dem Kontoinhaber überlas- sen.
  9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 angeordnete Kontosperre des Gemeinschaftskontos bei der Bank D._____, Konto Nr.5 (IBAN CH6), lautend auf die Namen E._____, A._____ und F._____, bleibt bis nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel der im Verfahren gegen den Mitbeschul- digten E._____ (DG200211-L; SB210597) getroffenen Anordnung bestehen.
  10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 17-19) wird bestätigt.
  11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zusätzlich mit Fr. 1'422.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksge- richtes Zürich wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen. - 67 -
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.– amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ als Verteidiger des Mitbeschuldigten  E._____ Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Z2._____ als Verteidiger des Mitbeschul-  digten N._____ die weiteren Verfahrensbeteiligten  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den weiteren Verfahrensbeteiligten nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ als Verteidiger des Mitbeschuldigten  E._____ Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Z2._____ als Verteidiger des Mitbeschul-  digten N._____ die weiteren Verfahrensbeteiligten, nur sofern verlangt  das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli-  zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei  MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 GwG) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27,  3003 Bern - 68 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen gemäss Dispositivziffern 3, 8, 10-12 und 14-16 des vorin- stanzlichen Urteils] das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffer 8  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  sowie im Dispositivauszug an die B._____ AG, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 5  die D._____ Switzerland AG, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 6. 
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 69 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210596-O/U/nk-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. Schoder und Ersatzoberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 19. April 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

15. September 2021 (DG200208)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. September 2020 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 67 ff.)

1. Das Verfahren wird bezüglich der mehrfachen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge-  setz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG und Art. 25 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c  StGB.

3. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wo- von bis und mit heute 44 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.–.

5. Der Vollzug der Geldstrafe sowie der Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Mo- naten wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übri- gen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögens- werte Fr. 51'600.– zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald der Beschuldigte den Be-

- 3 - trag von Fr. 51'600.– bezahlt hat, damit die Sperre seines Kontos bei der B._____ [Bank] Nr. 1 (IBAN CH2) aufgehoben werden kann. Sofern der Beschuldigte nicht freiwillig bezahlt, so wird die Kasse des Be- zirksgerichts Zürich angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschul- digten beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlas- sen. In diesem Fall bleibt die Kontosperre aufrechterhalten bis das zustän- dige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG ent- schieden hat, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend die Ersatzforderung.

7. Vom mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 beschlagnahmten Konto bei der B._____ Nr. 1 (IBAN CH2), lautend auf den Namen A._____, werden Fr. 29'199.15 (Anrechnung an Verfahrenskos- ten gemäss Dispositiv-Ziffern 17 bis 20 nachfolgend) definitiv beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtkraft zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss nachfolgend Dispositiv-Ziffern 17 bis 20 verwendet. Die B._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Betrag von Fr. 29'199.15 der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, den Eingang der Zahlung von Fr. 29'199.15 der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit- zuteilen, so dass die Kontosperre aufgehoben werden kann.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 angeordnete Kontosperre des Sparkontos bei der C._____, Konto Nr. 3 (IBAN CH4), lautend auf den Namen A._____, wird aufgehoben.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 angeordnete Kontosperre des Gemeinschaftskontos bei der Bank D._____, Konto Nr.5 (IBAN CH6), lautend auf die Namen E._____, A._____ und F._____ bleibt bis zum Eintritt der Rechtskraft der im Verfahren gegen

- 4 - den Mitbeschuldigten E._____ (DG200211-L) diesbezüglich getroffenen An- ordnung bestehen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 9. April 2018 angeordnete Kontosperre des Sparkontos bei der C._____, Konto Nr. 7 (IBAN CH8), lautend auf den Namen G._____, wird aufgehoben.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 9. April 2018 angeordnete Kontosperre des Sparkontos bei der C._____, Konto Nr. 9 (IBAN CH10), lautend auf den Namen H._____, wird aufgehoben.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 9. April 2018 angeordnete Kontosperre des Sparkontos bei der C._____, Konto Nr. 11 (IBAN CH12), lautend auf den Namen I._____, wird aufgehoben.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 3. Mai 2018 errichtete Grundbuchsperre der Liegenschaft an der J._____-strasse ..., ... K._____, Grundbuch Blatt-Nr. 13, Kataster Nr.14, im Eigentum von E._____, A._____ und F._____, Miteigentum zu je 1/3, wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheids, sowie desjenigen im Verfahren DG200211-L aufgehoben.

14. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom

29. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: 16 Gramm Haschisch (Asservate-Nr. A011'354'793, BM-Lagernum-  mer B00767-2018); Einzahlungsscheine in Bezug auf die Plantage in L._____/SZ (Asservate-  Nr. A011'354'613).

15. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom

29. September 2020 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen hin herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht

- 5 - innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständi- gen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Iphone 6 (Asservate-Nr. A011'354'328);  Mobiltelefon Iphone 4 (Asservate-Nr. A011'354'680). 

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. Septem- ber 2020 angeordnete Beschlagnahme der Kryptowährungen (Aufbewah- rungsort: M._____ AG, … [Adresse]) wird aufgehoben.

17. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'165.– Auslagen Untersuchung Fr. 17'465.80 amtliche Verteidigung Fr. 1'312.65 ehemalige amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung werden zu 9/10 dem Beschuldig- ten auferlegt. Im Umfang von 1/10 werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

19. Die amtliche Verteidigung (RA Y._____ und RA X._____) wird insgesamt mit Fr. 18'778.45 entschädigt. Es wird Vormerk genommen, dass RA Y._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Vorverfahren bereits mit Fr. 1'312.65 entschädigt wurde. Demgemäss wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten mit Fr. 17'465.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 63 S. 1; Prot. II S. 7 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ sei von den verbleibenden Vorwürfen, näm- lich der Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Anklagepunkt 1.1) sowie vom Vorwurf der Geldwäscherei (An- klagepunkt 1.2), freizusprechen.

2. Die von der Vorinstanz unter dem Titel Ersatzforderung verfügte Ver- pflichtung zur Bezahlung von Fr. 51'600.– sei aufzuheben.

3. Dem Beschuldigten A._____ sei für den durch die erstandene Haft erlit- tenen Lohnausfall eine Entschädigung von Fr. 8'946.65 auszurichten.

4. Dem Beschuldigten sei für die insgesamt 46 Tage erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 9'200.– auszurichten (Fr. 200.– pro Tag).

5. Die noch mit Beschlag belegten Vermögenswerte, insbesondere die noch verbleibenden gesperrten Bankkonti, seien freizugeben.

6. Die Kosten sowohl des vorinstanzlichen Verfahrens als auch des Beru- fungsverfahrens, einschliessend der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

7. In Abänderung von Ziffer 19 des vorinstanzlichen Entscheides seien dem amtlichen Verteidiger noch zusätzlich die Aufwendungen für den Verhandlungstag vom 1. September 2021 von insgesamt 6 Stunden zu vergüten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - ____________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs wiedergegebene schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Ur- teil vom 15. September 2021 (Urk. 46) liess der Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 47). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 18. November 2021 zugestellt (Urk. 51). Mit Schreiben vom 25. November 2021 ging die Beru- fungserklärung des Beschuldigten fristgerecht ein (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2021 wurde der Staatsanwaltschaft und den weiteren Verfah- rensbeteiligten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils, verzichtete auf Beweisanträge und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 57), welche vom Kammerpräsiden- ten am 5. September 2022 bewilligt wurde (Urk. 57). Die amtliche Verteidigung des Mitbeschuldigten E._____ ersuchte in dessen Namen mit Eingabe vom 15. März 2022 um Feststellung der Rechtskraft der Dispositivziffer des vorinstanzlichen Ur- teils, mit dem die Aufhebung der Grundbuchsperre des im Miteigentum der beiden Beschuldigten und deren Vater stehenden Grundstücks angeordnet wurde (Beru- fungsverfahren Proz. Nr. SB210597, Urk. 75). Der Antrag des Mitbeschuldigten E._____ wurde mit Präsidialverfügung vom 25. März 2022 der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem weiteren Verfahrensbeteiligten F._____ zugestellt und eine Frist von 5 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (Berufungsverfahren Proz. Nr. SB210597, Urk. 77). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 29. März 2022 ausführen, dass er ebenfalls um die Feststellung und damit die Aufhebung der Grundbuchsperre des betreffenden Grundstücks ersuche (Berufungsverfahren Proz. Nr. SB210597, Urk. 79). Hierauf wurde mit Beschluss vom 11. April 2022 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

- 8 -

15. September 2021 bezüglich der Dispositivziffer 13 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 60). 1.2. Am 2. September 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 18. und

19. April 2023 vorgeladen (Urk. 62). Anlässlich derselben wurden von der Verteidi- gung zunächst Vorfragen aufgeworfen (Prot. II S. 12). Nach einer internen Beratung wurde den Parteien mitgeteilt, dass die aufgeworfenen Vorfragen im Rah- men der Urteilsberatung behandelt würden (Prot. II S. 13). In der Folge wiederholte die Verteidigung den bereits vorinstanzlich gestellten Beweisantrag und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge (Prot. II S. 53 und 58 f.; Urk. 63 S. 1). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wurde die Berufungsverhand- lung, wie bereits die vorinstanzliche Hauptverhandlung des Beschuldigten, zusam- men mit den beiden Mitbeschuldigten E._____ (SB210597) und N._____ (SB210598) durchgeführt (Prot. II S. 4 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefoch- ten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 2, 4-7, 9 und 17-19 an (Urk. 54 S. 2). 2.2. Nicht angefochten sind somit – nebst der bereits erwähnten Dispositivzif- fer 13 – die Einstellung betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dis- positivziffer 1), der Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Dispositivziffer 3), die Aufhebung diverser Kontensperrungen (Dispositivziffern 8 und 10-12), die Beschlagnahmungen (Dispositivziffern 14 und

15) und die Aufhebung der Vermögenssperrung von Kryptowährungen (Dispositiv- ziffer 16). Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Septem- ber 2021 ist mithin bezüglich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

- 9 -

3. Prozessuale Einwendungen der Verteidigung 3.1. Örtliche Zuständigkeit Vor Vorinstanz bestritt die Verteidigung die örtliche Zuständigkeit der untersuchen- den und anklagenden Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wie auch diejenige des Bezirksgerichtes Zürich (Prot. I S. 12; Urk. 43 S. 1). Vorab kann hierzu zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzli- chen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 f.). Ergänzend ist anzumerken, dass innerhalb des dem Mitbeschuldigten E._____ vorgeworfenen Hauptdelikts, dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der in der Stadt Zürich er- folgte Verkauf des Marihuanas als schwerste Tathandlung zu sehen ist, zumal sich die Verletzung des geschützten Rechtsguts in Form der Gefährdung der Gesund- heit Dritter konkretisierte. Dementsprechend ist das Gebiet der Stadt Zürich als Ort im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB zu qualifi- zieren, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte N._____ waren zwar nicht Mittäter, jedoch wird ihnen Gehilfenschaft zur Tat von E._____ vorgeworfen, womit sie Teilnehmer sind. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO sind sie von den gleichen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen wie der Täter (RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 3 ff. zu Art. 33 StGB). Die örtliche Zuständig- keit der Zürcher Behörden und des Bezirksgerichtes Zürich als urteilendes Gericht ist damit gegeben. 3.2. Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Nichtgewährung der Akteneinsicht 3.2.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz und erneut im Rahmen der Be- rufungsverhandlung geltend, aufgrund der Nichtgewährung der Akteneinsicht sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden (Urk. 52 S. 7 f.; Urk. 63 S. 1; Prot. II S. 59 f.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 f.). 3.2.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder

- 10 - Teilnahme vorliegt. Nach Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte aber aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (vgl. RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 30 StPO unter Verweis auf BGE 138 IV 219). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sach- licher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein und beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf rein organisatorische Aspekte seitens der Straf- behörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrens- trennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Beschuldigter, etwa aufgrund langwieriger Auslieferungsverfahren im Ausland oder die bevorste- hende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.3; 1B_524/2020 vom 28. De- zember 2020 E. 2.3; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 6B_423/2021 vom

17. Februar 2022 E. 2.3; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 2.3; 1B_315/2021 vom 22. April 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3.2.3. Dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren grundsätzlich getrennt führte und den Beschuldigten und seine Mitbeschuldigten je einzeln anklagte, ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden, waren die ihnen vorge- worfenen Rollen doch nicht gleichgerichtet. So war im Hauptvorwurf des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz E._____ gemäss Anklagevorwurf Haupt- täter, während dem Beschuldigten und N._____ lediglich einige Gehilfenschafts- handlungen vorgeworfen werden. Der Tatvorwurf der qualifizierten Gelwäscherei wird zwar allen drei Mitbeschuldigten gemacht, doch jeweils aus einer anderen Per- spektive, indem E._____ der Vortäter war, während der Beschuldigte und N._____ diesen Vorwurf durch Annahme und/oder Weiterleitung von Geldern aus dem Dro- genhandel von E._____ erfüllt haben sollen. Beim Vorwurf der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung als Sonderdelikt ist gemäss Anklage lediglich N._____ als Täter zu qualifizieren, während E._____ diesbezüglich Anstiftung vorgeworfen wird. Der Beschuldigte wurde diesbezüglich als Gehilfe angeklagt, wurde von der Vorinstanz jedoch, wie vorstehend dargelegt, von diesem Vorwurf bereits rechts-

- 11 - kräftig freigesprochen. Dementsprechend wäre es unzweckmässig gewesen, sämt- liche Einvernahmen gemeinsam durchzuführen. Dass den Beschuldigten aufgrund der getrennten Führung der Verfahren irgendwelche konkrete Nachteile erwachsen wären, ist jedenfalls nicht ersichtlich. 3.2.4. Dass jedoch die gerichtlichen Verfahren zur Vermeidung einander wi- dersprechender Urteile gemeinsam zu führen sind, ist zweckmässig und notwen- dig. Klar ist dabei, dass die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Per- sonen nur dann zu Lasten einer beschuldigten Person verwertet werden können, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die beschuldig- ten Personen in den getrennten Verfahren zu stellen (Art. 146 f. StPO; Urteil des Bundesgerichtes 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 144 IV 97 E. 2.2; BGE 141 IV 220 E. 4.5), was vorliegend der Fall ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. 3.2.5. Im Berufungsverfahren machte die Verteidigung in diesem Zusammen- hang geltend, es könne nicht nachvollzogen werden, ob sich die Ersatzforderung von Fr. 51'600.–, zu deren Bezahlung die Vorinstanz den Beschuldigten verpflich- tete, mit den Ersatzforderungen gegenüber den Mitbeschuldigten E._____ und N._____ überschneide. So wäre es stossend, wenn ein Teil des Erlöses, der an- geblich zum Beschuldigten geflossen sei, bei diesem erneut abgeschöpft würde (Urk. 63 S. 1; Prot. II S. 60). Dem ist zu entgegnen, dass dem Beschuldigten und den beiden Mitbeschuldigten zu Beginn der Berufungsverhandlung das jeweilige vorinstanzliche Urteilsdispositiv mündlich vorgehalten wurde (Prot. II S. 9 f.), wes- halb dem Beschuldigten die Höhe der einzelnen Ersatzforderungen, zu deren Be- zahlung die Mitbeschuldigten verpflichtet wurden, spätestens in diesem Zeitpunkt bekannt war. Im Übrigen wurde das Gesuch um Akteneinsicht bezüglich der Mitbe- schuldigten von der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht mehr gestellt. 3.3. Fehlende Dokumentation der Observation 3.3.1. Die Verteidigung wendete vor Vorinstanz und erneut in der Berufungs- verhandlung ein, die offenbar stattgefundene, verdeckte Observation samt Ergeb-

- 12 - nissen sei nicht näher in den Akten dokumentiert, und es sei keine Meldung der Observation gemäss Art. 283 StPO erfolgt. Die Andeutung im Rapport, dass "im beobachteten Zeitraum" habe festgestellt werden können, dass die "Gebrüder A._____, E._____ & F._____" keiner geregelten Arbeit nachgehen würden (Urk. 1 S. 2 f.), sei offensichtlich falsch. Sofern der Beschuldigte observiert worden sei, habe sich zweifelsfrei ergeben, dass er von morgens 07.00 Uhr bis spät abends für die Firma O._____ AG auf Servicemontage gewesen sei. Dieses eindeutig entlas- tende Observationsergebnis sei in Missachtung der Vorschriften nicht dokumentiert worden. Dies stelle eine Verletzung der Pflicht dar, auch entlastende Indizien zu sammeln und zu dokumentieren (Urk. 43 S. 3; vgl. Prot. II S. 12). 3.3.2. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die polizeiliche Observation le- diglich im Rapport erwähnt ist und eine formelle Mitteilung gemäss Art. 283 StPO unterblieben ist. Bezüglich der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten für die besagte Firma ist allerdings festzustellen, dass der besagte Rapport der Kantonspolizei vom

28. März 2018 auf derselben Seite die Personalien der Tatverdächtigen auflistet, wobei betreffend den Beschuldigten unter Beruf, Arbeitsort vermerkt ist, er arbeite als …-monteur, Servicetechniker bei der Firma O._____ AG … [Adresse] (Urk. 1 S. 2). Der Rapport widerspricht sich insofern also selbst bzw. erwähnt durchaus, dass der Beschuldigte einer geregelten Arbeit nachgeht. Da die genaue Observa- tionsdauer nicht bekannt ist, kann im Übrigen auch nichts darüber gesagt werden, ob allenfalls z.B. der Beschuldigte in jener Zeit einige arbeitsfreie Tage bezog. Das aus Sicht der Verteidigung entlastende Merkmal ist aber durchaus dokumentiert, wobei anzumerken ist, dass dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft letzt- lich auch nicht vorgeworfen wird, bezüglich der Hanf-Indoorplantage des Mitbe- schuldigten E._____ selbst Haupttäter zu sein, sondern ihm lediglich Gehilfenschaft zur Last gelegt wird. Insofern wurde die anfängliche im Rapport festgehaltene Ver- mutung der Polizei durch die Untersuchung widerlegt. 3.3.3. Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn: a. aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind;

- 13 - und b. die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig er- schwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Hat eine von der Polizei angeordnete Ob- servation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit (Art. 283 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn: a. die Erkennt- nisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen not- wendig ist (Art. 283 Abs. 2 StPO). Im Kanton Zürich liegt die Befugnis für die An- ordnung einer polizeilichen Observation bei einem/r Polizeioffizier/in, wenn die Ver- hinderung und Erkennung zukünftiger strafbarer Handlungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde (§ 32 Abs. 2 PolG ZH). Eine Observation nach Art. 282 f. StPO ist nur gege- ben, wenn eine Strafbehörde, namentlich die Polizei, über einen längeren Zeitraum an öffentlich zugänglichen Orten Personen, Gegenstände oder Vorgänge systema- tisch und verdeckt sowie mit entsprechendem personellen Aufwand beobachtet und fragliche Vorgänge zur Aufklärung bereits begangener oder in Ausführung be- griffener Straftaten registriert. Damit ist klargestellt, dass die polizeiliche Beobach- tung, die zur Alltagsarbeit der Polizei gehört und nicht die Dauer und Systematik einer Observation erreicht, nicht unter Art. 282 f. StPO fällt, auch wenn sie durch Beamte in Zivil ausgeführt wird. Im Unterschied zur verdeckten Ermittlung bzw. ver- deckten Fahndung besteht bei der Observation kein direkter persönlicher Kontakt zwischen den observierenden Polizeibeamten und der Zielperson (SCHMID/JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 282 StPO). Systematisch heisst, dass der Überwachung ein Ermittlungskon- zept zugrunde liegt, wonach gewisse bekannte oder noch zu eruierende Personen wegen vermuteter Straftaten einer bestimmten Art und über einen gewissen Zeit- raum hinweg zu observieren sind. Das nur kurzfristige Beobachten eines Verdäch- tigen oder eines Ortes bzw. eines Gegenstandes fällt nicht darunter. Als Dauer könnte ein Zeitraum von mindestens drei Tagen erblickt werden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 5 zu Art. 282 StPO). Entgegen Art. 280 StPO bezieht sich die Observation

- 14 - auf Vorgänge, die sich in der Öffentlichkeit abspielen, wobei öffentlich ist, was nicht im Sinne von Art. 280 StPO bzw. Art. 179bis – Art. 179quater StGB oder Art. 186 StGB geheim ist. Öffentlich sind demgemäss Vorgänge auf bzw. in Strassen, Plätzen, Bahnhöfen, Stadien, Schulhäusern, Warenhäusern, öffentlichen Verkehrsmitteln, Restaurants, allgemein zugänglichen Teilen von Büro- oder Wohnhäusern (kritisch bei Hauseingängen, Vorgärten u.Ä.), Parkhäusern u.Ä., nicht aber Wohnungen, Bü- ros, geschlossene Veranstaltungen in sonst öffentlichen Räumen usw. (SCHMID/JO- SITSCH, a.a.O., N 7 zu Art. 282 StPO). Im Ermittlungsverfahren (Art. 306 f. StPO) kann die Polizei solche Observationen selbständig, also ohne Auftrag oder Geneh- migung durch die Staatsanwaltschaft (aber unter Vorbehalt von deren Weisungs- recht nach Art. 15 Abs. 2 und Art. 306 Abs. 1 StPO) durchführen. Nach der Unter- suchungseröffnung (Art. 309 StPO) ist zur Anordnung die Staatsanwaltschaft be- fugt, die diese nicht selbständig durchführt, sondern damit nach Art. 312 StPO die Polizei beauftragt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 8 zu Art. 282 StPO). Entgegen Art. 269 Abs. 2 StPO bei der Post- und Fernmeldeüberwachung (und kongruent bei den technischen Überwachungsgeräten, Art. 281 Abs. 4 StPO) ist die Observation nicht vom Verdacht bezüglich einer Katalogtat abhängig; sie ist auch bei Übertre- tungen zulässig (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 282 StPO). 3.3.4. Bei einer Observation handelt es sich mithin um eine Überwachungs- massnahme, die angesichts ihrer Dauer und Systematik bezüglich der Eingriffsin- tensität zwar weiter geht als eine alltägliche polizeiliche Beobachtung, die jedoch das Mass bei der Post- und Fernmeldeüberwachung oder des Einsatzes von tech- nischen Überwachungsgeräten deutlich nicht erreicht. Die Hürden, damit eine sol- che von einem Kaderbeamten der Polizei oder nach einem Monat durch die Staats- anwaltschaft angeordnet werden kann, sind somit relativ tief. Dass vorliegend zu diesem Mittel gegriffen wurde, überrascht daher nicht, da es für die Polizei darum ging, die gesamten Hintergründe des Handels und der Produktion des Marihuanas zu ermitteln. Formell korrekt wäre es gewesen, dem Beschuldigten das Anord- nungsdatum und den Namen des verfügenden Kaderbeamten bekannt zu geben. Der Umstand, dass eine Observation noch im Ermittlungsverfahren stattgefunden hatte, wurde dem Beschuldigten mittels Dokumentation im Polizeirapport vom

28. März 2018 (Urk. 1 S. 2) – wenn auch indirekt im Rahmen der Gewährung des

- 15 - Rechts auf Akteneinsicht – indes durchaus offengelegt. Mithin stellt sich die Frage, ob es sich bei der Bekanntgabe jener Details um eine Gültigkeits- oder doch ledig- lich um eine Ordnungsvorschrift handelt, doch kann dies letztlich offengelassen werden. Denn selbst wenn die Vorschrift als Gültigkeitsnorm zu sehen wäre, so stellt das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, dessen der Beschuldigte und sein mitbeschuldigter Bruder dringend verdächtigt wurden, jedenfalls eine (ge- nügend) schwere Tat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar, so dass die als Er- gebnis der Observation von der Polizei erlangten Beweismittels verwertbar sind. Hinsichtlich der Vorwürfe der qualifizierten Geldwäscherei und der qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung bzw. der Gehilfenschaft zu letzterer ist zu bemer- ken, dass es sich – jedenfalls im Verhältnis zur tiefen Eingriffsschwere einer Ob- servation – um schwere Taten handelt, wobei die Hinweise auf diese Straftaten im Verhältnis zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohnehin Zufalls- funde darstellen und analog Art. 278 StPO zu verfahren wäre. Die als Ergebnis der Observation erlangten Beweismittel sind somit vollumfänglich verwertbar. 3.4. Grundsätzliche Verwertbarkeit der Aussagen von N._____ 3.4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung im Rah- men der Vorfragen auf die Ausführungen der Verteidigungen der Mitbeschuldigten E._____ und N._____ zur geltend gemachten Unverwertbarkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten N._____ und machte damit sinngemäss geltend, dass keine ver- wertbaren Aussagen von N._____ zum Nachteil des Beschuldigten vorliegen wür- den (Prot. II S. 12). 3.4.2. Am 27. März 2018 fand die Hausdurchsuchung am Wohnort des Be- schuldigten und von E._____ an der J._____-strasse ... in K._____ statt (Urk. 22/7- 9). Anlässlich dieser wurden die beiden Mitbeschuldigten verhaftet (Urk. 1 S. 5; vgl. Urk. 23/2). Im Anschluss daran folgte noch gleichentags die Hausdurchsuchung in der Gewerbeliegenschaft an der R._____-strasse ... in L._____/SZ in Anwesenheit von E._____ (Urk. 22/6). Den Hausdurchsuchungsbefehlen ist zu entnehmen, dass sich beide Zwangsmassnahmen jeweils (nur) gegen den Beschuldigten und E._____ richteten (Urk. 22/2; Urk. 22/3). Gemäss Polizeirapport vom 28. März 2018 wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten

- 16 - diverse Einzahlungsscheine der S._____ AG, der Vermieterin der Liegenschaft in L._____/SZ, aus einer Schublade sichergestellt (Urk. 1 S. 5; vgl. Urk. 22/9 und Urk. 22/15 S. 2). Vor Ort, in L._____/SZ, wurde daher ein Vertreter der S._____ AG aufgeboten, um entsprechende Fragen zur Mieterschaft und zum Mietobjekt zu klä- ren. Daraufhin erschien N._____ zusammen mit dem Firmenanwalt bei der Hanf- Indooranlage in L._____/SZ und wurde noch vor Ort im Beisein seines Rechtsan- walts über seine Rechte aufgeklärt. Auf konkrete Anfrage des rapportierenden Po- lizeibeamten sandte er diesem gleichentags eine E-Mail-Nachricht und bestätigte, dass E._____ bei der S._____ AG seit dem Jahr 2015 angestellt gewesen sei. Des Weiteren sandte er dem Polizeibeamten Mietverträge und Zahlungsbelege. Nach Erhalt der Angaben wurden N._____ vom Polizeibeamten weitere Fragen zu den Nebenkosten, den Mietverträgen und dem Anstellungsverhältnis mit E._____ ge- stellt, welche teilweise unbeantwortet geblieben waren (Urk. 1 S. 6). Am 30. April 2018 erging ein Hausdurchsuchungsbefehl für die Geschäftsräumlichkeiten der S._____ AG an der T._____-strasse in U._____/SZ. Diese Zwangsmassnahme richtete sich nicht nur gegen den Beschuldigten und E._____, sondern auch gegen N._____. Dem Hausdurchsuchungsbefehl ist mitunter zu entnehmen, dass N._____ gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse nunmehr verdächtigt werde, als Vertreter der Firma S._____ AG aus dem Handel mit Marihuana stammende Gelder zur Bezahlung der Miete und des Stroms der Liegenschaft an der R._____-strasse ... in L._____/SZ entgegengenommen zu haben und sich damit der Geldwäscherei schuldig gemacht habe, wobei er dem Ersuchen der Polizei um Herausgabe der entsprechenden Quittungen und Belege im Zusammenhang mit der Miete der Räumlichkeiten durch E._____ nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei, weshalb diese für die Strafuntersuchung wichtigen Unterlagen nun durch eine Hausdurchsuchung und Durchsuchung erhältlich zu machen seien (Urk. 22/20). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft ein Vorführungsbefehl gegen N._____ aus (Berufungsverfahren Proz. Nr. SB210598, Urk. D1/14/1). Die Hausdurchsu- chung in U._____/SZ wurde schliesslich am 2. Mai 2018 durchgeführt (Urk. 22/24), und im Anschluss daran fand die polizeiliche Einvernahme von N._____ statt (Urk. 9/1).

- 17 - 3.4.3. N._____ war im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 27. März 2018 in L._____/SZ mangels belastender Umstände gegen ihn selbst noch gar nicht Be- schuldigter im Verfahren. Wie vorstehend dargelegt, richtete sich diese Zwangs- massnahme allein gegen den Beschuldigten und seinen Bruder E._____. Dies er- gibt sich mitunter auch aus dem E-Mail des Polizeibeamten an den zuständigen Staatsanwalt vom 23. März 2018, in welchem dieser um die Ausstellung eines Vor- führungs-/Hausdurchsuchungsbefehls sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen E._____ ersuchte (Urk. 22/1). Daher war die Polizei in diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu Hinweisen im Sinne von Art. 158 StPO gegenüber N._____ ver- pflichtet. Stattdessen trat N._____ damals als Vertreter der S._____ AG auf, wel- cher von der Polizei im Rahmen der Ermittlungen gegen den Beschuldigten und E._____ aufgeboten wurde, um Fragen zur Mieterschaft und zum Mietobjekt zu klären (Urk. 1 S. 6). Zudem war er in Begleitung eines Rechtsanwalts, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass er davon Kenntnis hatte, nicht zur Mitwir- kung verpflichtet zu sein. Soweit N._____ danach Unterlagen an die Polizei ein- reichte, tat er dies in Kenntnis, dass die Polizei ihn in jenem frühen Zeitpunkt im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit formlos ersuchte, vorhandene Dokumente der S._____ AG, als deren Vertreter, einzureichen. Dies ist nicht zu beanstanden, zu- mal aufgrund der dargelegten Chronologie der Ereignisse feststeht, dass zu jenem Zeitpunkt noch gar kein Tatverdacht gegen ihn vorlag. Ein solcher trat frühestens am 30. April 2018 ein, wie sich auch aus dem gleichentags ergangenen Hausdurch- suchungs- und Vorführungsbefehl gegen N._____ ergibt (Urk. 22/20; Berufungs- verfahren Proz. Nr. SB210598, Urk. D1/14/1). Dies wird auch durch die Delegati- onsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2018 gestützt, in welcher sie der Polizei die Durchführung von Einvernahmen mit dem Mitbeschuldigten N._____ übertrug (Urk. 3/3). N._____ wurde zu Beginn der delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 2. Mai 2018 im Sinne von Art. 158 StPO formell protokolliert auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht aufmerksam gemacht (Urk. 9/1 S. 1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass er zwar nicht von Beginn an in Anwesen- heit eines Verteidigers einvernommen wurde. Ein Pflichtverteidiger wurde indes aufgeboten, nachdem N._____ aussagte, dass er von E._____ monatliche Zahlun- gen von Fr. 7'000.– erhalten habe (Urk. 9/1 F/A 33 ff.) und nachdem ausgehend

- 18 - davon für die Jahre 2016 und 2017 ein mutmasslicher Deliktsbetrag von ca. Fr. 168'000.– errechnet wurde (Urk. 9/1 F/A 43), wodurch für die Polizei erkennbar wurde, dass ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO vorliegt. Ab die- sem Zeitpunkt wurde die Einvernahme für mehrere Stunden, bis zum Erscheinen des Pflichtverteidigers, unterbrochen (Urk. 9/1 F/A 47). Anschliessend wurde N._____ in Anwesenheit seines Verteidigers Gelegenheit gegeben, das bisherige Protokoll mit den Fragen und Antworten durchzulesen und allfällige Korrekturen und Ergänzungen anzubringen. Nach der Besprechung mit seinem Verteidiger gab er zu Protokoll, dass er – ausser einer Ergänzung zur Frage 30 – an den Aussagen, welche er bislang gemacht habe, festhalte (Urk. 9/1 F/A 48). Hervorzuheben ist, dass er auch in Anwesenheit seines Verteidigers nicht bestritt, Fr. 7'000.– vom Be- schuldigten oder von E._____ erhalten zu haben, sondern vielmehr bestätigte, pri- vat davon profitiert zu haben (Urk. 9/1 F/A 63 und 70 f.). Anzumerken ist zudem, dass das Protokoll zur polizeilichen Einvernahme von N._____ – ggf. mit zusätzli- cher Anbringung von handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen – auf jeder Seite unterzeichnet und somit genehmigt wurde. Ausserdem fand zwischen dem Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten E._____ und N._____ am 27. Januar 2020 in Anwesenheit von deren jeweiligen Verteidigern eine Konfrontationseinver- nahme statt, anlässlich derer sie das Recht zur Stellung von Ergänzungsfragen hatten (Urk. 8/1 S. 1 ff.). Aus den dargelegten Gründen sind die Aussagen des Mit- beschuldigten N._____ vollumfänglich verwertbar. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe 1.1.1. Unter Anklageziffer 1.1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe seinen Bruder und den Mitbeschuldigten E._____ im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 27. März 2018 beim Aufbau und Betrieb einer Hanf-Indooranlage unterstützt, indem er ihm sein Wissen und die Erfahrung

– aus einer wenige Jahre zuvor seinerseits betriebenen Hanf-Indooranlage – zur Verfügung gestellt habe, womit es E._____ möglich gewesen sei, zu Beginn eine

- 19 - professionelle und funktionierende Anlage aufzubauen und zu betreiben. Des Wei- teren habe der Beschuldigte beim Aufbau und der Vergrösserung der Anlage ge- holfen, insbesondere beim Aufhängen der schweren Lampen und der Filteranlage an der Decke sowie bei der Montage der aufwendigen und sperrigen Anlagen. Aus- serdem habe er für E._____ ein- bis zweimal aus einem "P._____" Dünger besorgt und Einzahlungsscheine für die Bezahlung der Miete für die Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage beim Mitbeschuldigten N._____ organisiert. Zwecks Überwa- chung der Hanf-Indooranlage habe der Beschuldigte im Aussenbereich der Anlage geholfen, Kameras und eine Schockbeleuchtung zu installieren und daneben für seinen Bruder die Überwachung der Hanf-Indooranlage per App übernommen. Des Weiteren habe er Einzahlungsscheine für die Bezahlung des Mietzinses für die Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage an seinem damaligen Wohnort versteckt, zwecks Verhinderung der Kenntnisnahme des Betriebs der Hanf-Indooranlage durch die Polizei bei einer möglichen Hausdurchsuchung bei seinem Bruder. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Mietzins für die Räumlichkeiten der Hanf- Indooranlage Fr. 4'200.– gekostet habe und dass sein Bruder bei der S._____ AG nur zum Schein angestellt gewesen sei, sowie dass sein Bruder monatlich Fr. 7'000.– an N._____ habe übergeben müssen. Für die Unterstützung von E._____ beim Aufbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage sowie für die Übergabe der Couverts mit dem für die Scheinanstellung des Bruders vereinbarten Geldes an N._____ habe der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 25. April 2017 bis am

1. März 2018 mindestens Fr. 40'000.– in Form von Bargeld aus dem Verkauf von Marihuana erhalten (Urk. 29 S. 2-7). 1.1.2. Unter Anklageziffer 1.2. wird dem Beschuldigten von der Staatsanwalt- schaft vorgeworfen, im Wissen um die Hanf-Indooranlage in den bei der S._____ AG gemieteten Räumlichkeiten seines Bruders sowie dessen Scheinanstellung bei der S._____ AG im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. März 2018 mindestens fünf Mal Couverts mit jeweils einer Tranche von Fr. 21'000.– in Form von Bargeld an den Mitbeschuldigten N._____ am Geschäftssitz der S._____ AG überbracht zu haben, wobei er in Kauf genommen habe, dass die S._____ AG im Umfang von insgesamt Fr. 222'500.– geschädigt worden sei. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass mit der Scheinanstellung Drogengeld reingewaschen werden sollte.

- 20 - Für die Übergabe der Couverts mit dem für die Scheinanstellung von E._____ ver- einbarten Geld an den Mitbeschuldigten N._____ habe der Beschuldigte von sei- nem Bruder in der Zeit zwischen dem 25. April 2017 bis am 1. März 2018 mindes- tens Fr. 40'000.– in Form von Bargeld aus dem Verkauf von Marihuana erhalten. Dass es sich bei dem erhaltenen Geld um Drogengeld gehandelt habe, sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. Dieses Geld habe der Beschuldigte verwendet, um anfallende Kosten für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bezah- len, womit er den Betrag von mindestens Fr. 40'000.– bewusst und gewollt in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust habe, um deren deliktische Herkunft zu ver- schleiern und so dessen Ermittlung und Einziehung zu erschweren, bzw. zu verun- möglichen (Urk. 29 S. 7-10). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung 1.2.1. Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren die Vorwürfe der Gehilfen- schaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG und Art. 25 StGB sowie der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und der qua- lifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB. Auf Fragen hinsichtlich seines Bruders und des Mitbeschuldigten E._____ verwei- gerte der Beschuldigte die Aussage (vgl. Urk. 6/1 S. 1 ff.; Urk. 6/2 S. 2 ff. ; Urk. 6/4 S. 2 ff., S. 10; Urk. 6/18 S. 2 ff; Urk. 6/21 S. 2 ff.). Im Rahmen der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz zog es der Beschuldigte vor, keine Aussagen zur Sache zu machen und überliess die Ausführungen dazu gänzlich seiner Verteidigung (Prot. I S. 33 f.; S. 45 ff.). Vor Berufungsinstanz blieb er bei seinem Standpunkt, dass er nichts damit zu tun habe und unschuldig sei (Prot. II S. 45 f.). 1.2.2. Die Verteidigung beantragt demzufolge, der Beschuldigte sei von den Vorwürfen gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.2 freizusprechen (Urk. 43 S. 2; Urk. 63 S. 1).

- 21 - 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss der Anklageziffer 1.1 im Rahmen ihrer Würdigung im Wesentlichen als erstellt, nicht als erstellt sah sie dabei indessen die Vorwürfe gemäss den Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 (Urk. 52 S. 14-32). So- weit sich der Anklagesachverhalt unter Anklageziffer 1.2 auf den Vorwurf der Ge- hilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung bezieht, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass dieser nicht erstellt sei (Urk. 52 S. 33-38). Bezüglich des Vor- wurfs der Geldwäscherei sah die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss der Anklageziffer 1.2. als erstellt (Urk. 52 S. 38-48). Soweit die Vorinstanz Teile des Sachverhalts als nicht erstellt qualifizierte – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu un- getreuer Geschäftsbesorgung wurde der Beschuldigte, wie vorstehend dargelegt, auch rechtskräftig freigesprochen – ist nachfolgend nicht näher darauf einzugehen.

2. Grundlagen der Beweiswürdigung Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 11 ff.).

3. Aufzählung der Beweismittel und Motivationslage der Beteiligten Diesbezüglich kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffen- den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 13 f.).

4. Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätz- lich überzeugend (Urk. 52 S. 14-48), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher pri- mär präzisierender Natur.

- 22 -

5. Anklageziffer 1.1 betr. Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz 5.1. Anklageziffer 1.1.3, Besorgung von Dünger 5.1.1. Im Vorverfahren zeigte sich der Beschuldigte im äusseren Sachverhalt in der Einvernahme vom 9. Mai 2018 bei der Polizei zunächst geständig, ein- bis zweimal in einem sogenannten "P._____" gewesen zu sein und dort Dünger für E._____ besorgt zu haben. Gefragt nach dem Grund des Düngerkaufs führte er aus, sein Bruder habe ihm gesagt, er brauche den Dünger für "etwas Kleines" für den Eigengebrauch, weswegen er davon ausgegangen sei, dass dieser für den Eigengebrauch ein "Hanfzelt" betreibe. Dass es sich um "etwas Grosses" handle, habe er nicht gedacht (Urk. 6/4 F/A 92-98, 101, 103, 106 und 152). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2020 (Urk. 6/21 F/A 33-36) wollte er sich dann nicht mehr dazu äussern. Vor Berufungsinstanz bestätigte er auf Nachfrage des Präsidenten seine Aussage, wonach er zwar ein- bis zweimal Dünger für seinen Bruder besorgt habe, jedoch nicht gewusst habe, dass es sich um "etwas Grosses" gehandelt habe. Er habe gemeint, dieser habe ein "normales" Hanfzelt für seinen eigenen Gebrauch. Das bedeute für ihn, ein Zelt, das etwa 1 Meter auf 2 Meter gross sei. An die genaue Menge Dünger, die er besorgt habe, konnte er sich jedoch nicht erinnern (Prot. II S. 47). Auf die Ergänzungsfrage seiner Verteidigung bestä- tigte er sodann, dass es sich nach seiner Erfahrung um eine kleine Menge gehan- delt habe, die Sinn gemacht habe, dass sie dem Eigengebrauch gedient habe. Das Besorgen des Düngers sei im Sinne eines Gefallens gewesen, weil er gerade un- terwegs gewesen sei und es bei Gelegenheit habe erledigt werden können (Prot. II S. 51 f.). 5.1.2. E._____ sagte anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 28. März 2018 mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmend aus, dass er diesen "vielleicht höchstens einmal" darum gebeten habe, dass er ihm Material wie zum Beispiel Dünger im "P._____" besorge. Als Grund dafür gab er an, er habe Angst gehabt, im "P._____" auf die grösseren Einkäufe angesprochen und gefragt zu werden, wofür er das Material brauche. Dem Beschuldigten habe er auf die Frage, für was das alles sei, versichert, dass es nur um "etwas Kleines"

- 23 - gehe und er ihn da nicht mithineinziehen wolle. Daher habe er diesem nicht mehr gesagt (Urk. 7/2 F/A 22). In der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 29. März 2018 bestätigte E._____, den Beschuldigten aus Angst, dass ihn je- mand sehe, mit dem Kauf von Dünger beauftragt zu haben (Urk. 7/3 S. 4). 5.1.3. Basierend auf den Aussagen des Beschuldigten und von E._____ ist im äusseren Sachverhalt somit erstellt, dass der Beschuldigte auf Bitte von E._____ einmal Dünger aus dem "P._____" besorgte. 5.1.4. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist zwar ebenfalls festzustellen, dass die beiden in ihren Aussagen insofern übereinstimmen, als dass E._____ be- hauptete, seinem Bruder versichert zu haben, es habe sich nur um "etwas Kleines" gehandelt. Die Aussagen beider beschuldigter Brüder erscheinen aber entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43 Ziff. 5 S. 6, Prot. I S. 54 f.; Urk. 63 S. 2; Prot. II S. 62) als unplausibel und lebensfremd. Dass E._____ als insofern gestän- digem Haupttäter bewusst war, seinen Bruder mit der betreffenden Aussage zu belasten, liegt auf der Hand, weswegen es nicht überrascht, dass er diesen gleich- zeitig zu entlasten versuchte. Dasselbe gilt für die Aussage des Beschuldigten, beim Auftrag seines Bruders auf dessen Angabe hin nur von "etwas Kleinem" aus- gegangen zu sein. Wenn aber E._____ gewissermassen als Hobbygärtner tatsäch- lich nur im kleinen Rahmen für den Eigengebrauch Cannabis angebaut hätte, so hätte er auch keinen Grund gehabt, überhaupt seinen Bruder mit dem Kauf von Dünger zu beauftragen, da diesfalls auch kein auffällig hoher Bedarf einer einzigen Person an Dünger vorgelegen hätte. Solche Kundschaft dürfte aus Sicht der Mita- rbeitenden des "P._____" wohl die Regel darstellen. Ein Verteilen des Bezugs auf zwei Personen wäre nicht notwendig gewesen. Die betreffende Bitte seines Bru- ders war für den Beschuldigten daher ein klarer Hinweis, dass es sich nicht lediglich um eine kleine Produktion handeln konnte. Auch erscheint das von E._____ ge- nannte Motiv – Angst vor Fragen – nicht überzeugend. Wäre dies der Fall gewesen, hätte ein solches Vorgehen nicht nur ein einziges Mal gewählt werden müssen, sondern wiederholt und über mehrere Jahre hinweg. Weswegen er die vorge- brachte Angst vor Fragen später offenbar überwunden hatte bzw. vor diesem einen Mal nicht hatte, darüber machte E._____ keine Angaben. Zwar ist festzustellen,

- 24 - dass die Aussagen beider Brüder unabhängig voneinander erfolgten. Jedoch liegt eine solche Aussage als Schutzbehauptung auch nahe. Insgesamt vermögen die Aussagen beider Brüder, wonach E._____ dem Beschuldigten anlässlich des Er- suchens, im "P._____" Dünger zu kaufen, gesagt habe, es gehe nur um "etwas Kleines", bereits für sich alleine betrachtet nicht zu überzeugen. Wenn die Vorin- stanz daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Geschehens darauf schliesst, dass der Beschuldigte im betreffenden Zeitpunkt wusste, dass E._____ den Dünger für eine professionelle Hanfproduktion benötigte (Urk. 52 S. 21), so ist ihr beizupflichten. Anklageziffer 1.1.3 ist somit erstellt. 5.2. Anklageziffer 1.1.4, Einzahlungen 5.2.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2018 wurde der Beschuldigte damit konfrontiert, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm zuhause ein Couvert mit Einzahlungsscheinen mit der Bezeichnung der S._____ AG als Zahlungsempfänger sichergestellt werden konnte. Hierauf machte er geltend, die Einzahlungsscheine hätten keinen bestimmten Zweck bzw. seien zum Wegwerfen bestimmt (Urk. 6/1 F/A 15). Einen Tag später in der Haftanhörung bei der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2018 ergänzte er, in der Ferienabwesen- heit seines Bruders dessen Post aus dem Briefkasten genommen und geöffnet zu haben. Die Post habe er dann wieder in die Schublade gelegt. Er habe bei seinem Bruder nicht nachgefragt, welchen Zweck die Einzahlungsscheine gehabt hätten (Urk. 6/2 F/A 14 und 17). Wohl erkennend, dass diese Erklärungen wenig plausibel waren, änderte er seine Aussage anlässlich der delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 9. Mai 2018 und gestand, er habe die Einzahlungsscheine von seinem Bruder erhalten und diese ab und zu benötigt, um die Mietzinse der Liegenschaft an der R._____-strasse ... in ... L._____/SZ für E._____ zu bezahlen. Dies habe er für seinen Bruder im Sinne eines Gefallens gemacht. Dass E._____ ihm gesagt habe, dass dieser ihm die Einzahlungsscheine übergebe, damit die Polizei diese bei ihm nicht vorfinde, treffe nicht zu. Nach dem Grund der Aufbewahrung habe er seinen Bruder nicht gefragt. Es könne auch sein, dass er Einzahlungsscheine beim Mitbeschuldigten N._____ abgeholt habe. Er habe die Mietzinse ungefähr drei bis fünf Mal an die Firma S._____ AG bezahlt (Urk. 6/4 F/A 73-76, 78 f.). Anlässlich

- 25 - der Berufungsverhandlung gab er nochmals an, dass sein Bruder ihn nach einem Gefallen gefragt habe. So könne es sein, dass dieser in die Ferien gegangen sei und ihn gefragt habe, ob er die Einzahlungen machen könne. Er habe dies demge- mäss als Gefallen gemacht (Prot. II S. 47). 5.2.2. E._____ führte anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. März 2018 durch die Staatsanwaltschaft aus, den Beschuldigten gefragt zu haben, ob er für ihn Einzahlungsscheine aufbewahren könne. Als Grund dafür führte er an, er habe die Einzahlungsscheine nicht bei sich aufbewahren wollen, weil die Polizei bei einer möglichen Hausdurchsuchung über die Einzahlungsscheine Rückschlüsse auf die Hanf-Indooranlage hätte ziehen können. Zudem habe er den Beschuldigten gebe- ten, ab und zu den Mietzins für die Liegenschaft in L._____/SZ einzubezahlen, da er sich mit solchen Einzahlungen nicht selber verdächtig habe machen wollen. Er habe seinen Bruder auch gebeten, Einzahlungsscheine beim Mitbeschuldigten N._____ abzuholen, da er selber keine Zeit dafür gehabt habe. Der Beschuldigte habe nicht nachgefragt, wofür die Einzahlungsscheine gebraucht würden, da er von seinem Möbellager in L._____/SZ Kenntnis gehabt habe (Urk. 7/2 F/A 13-15). 5.2.3. Der Beschuldigte – in seiner späteren Einvernahme – und sein Bruder stimmen mithin in den wesentlichen Aussagen hinsichtlich des äusseren Sachver- halts überein, wonach der Beschuldigte die Einzahlungsscheine aufbewahrte, teil- weise bei N._____ bezog und gelegentlich den Mietzins für die Liegenschaft ein- zahlte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann daraus aber nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe die Einzahlungsscheine "organisiert", wie ihm dies von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird (Urk. 52 S. 24). Der äussere Sach- verhalt ist damit insoweit erstellt. 5.2.4. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist zu bemerken, dass es nicht nachweisbar ist, dass E._____ dem Beschuldigten sein genanntes Motiv – das Ver- stecken der Einzahlungsscheine vor der Polizei im Falle einer Hausdurchsuchung – effektiv mitteilte. Wenn von der Verteidigung allerdings geschlossen wird, der Be- schuldigte habe davon ausgehen können, dass sein Bruder die Räumlichkeiten für ein Möbellager gemietet habe (Urk. 43 Ziff. 6 S. 7; Prot. I S. 56 ff.; Prot. II S. 63), so kann dem nicht gefolgt werden. E._____ bezog über den Scheinarbeitsvertrag

- 26 - mit der S._____ AG ab August 2015 bis zur Verhaftung ein monatliches Bruttoein- kommen von Fr. 6'000.– plus Fr. 500.– Spesenpauschale. Zuvor war er arbeitslos. Der Mietzins, den E._____ der S._____ AG mit Beginn ab 1. Januar 2015 bezahlte, belief sich auf monatlich Fr. 4'200.– (Urk. 9/7). Dass E._____ mit dem Einkommen aus der Scheinanstellung bzw. zuvor den Arbeitslosengeldern nebst dem Lebens- unterhalt für sich und seine Familie noch Mietzinse in dieser doch erheblichen Höhe für ein Möbellager, das gar keinen Ertrag abgeworfen hätte, hätte bezahlen können und sollen, erscheint lebensfremd. Wenn der Beschuldigte also Einzahlungen für seinen Bruder in dieser Höhe vornahm, musste ihm klar sein, dass es sich nicht um ein Möbellager handeln konnte, sondern dass sein Bruder dort vielmehr ein Ge- schäft mit hohem Ertrag betrieb, das ihn zur Bezahlung solcher Mietzinse befähigte. Dieser Eindruck verstärkt sich umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass E._____ die Mietzinse an die S._____ AG unter dem Namen der V._____ GmbH bzw. H._____ einbezahlte bzw. bezahlen liess (Urk. 9/8 und 9/9). Hätte es sich um ein simples Möbellager gehandelt, das E._____ überdies bei seiner vermeintlichen Arbeitgeberin gemietet hatte, hätte keine Notwendigkeit für derartige Verschleie- rungen bestanden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bestehen keinerlei rechtserhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte im klaren Wissen die Ein- zahlungsscheine für seinen Bruder aufbewahrte und einige der Einzahlungen selbst vornahm sowie teilweise Einzahlungsscheine bei N._____ abholte, dass er hiermit E._____ beim Betrieb von dessen Hanf-Indooranlage unterstützte. Dement- sprechend ist der innere Sachverhalt unter Anklageziffer 1.1.4 erstellt. 5.3. Anklageziffer 1.1.5, Kameraüberwachungssystem 5.3.1. Befragt nach den auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Fotos führte der Beschuldigte im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 9. Mai 2018 durch die Polizei aus, er nehme an, es handle sich um Fotos von Überwachungskameras, die im Zusammenhang mit einer App auf sein Mobiltelefon gelangt seien. Die Über- wachungskameras seien beim Hauseingang seines Wohnortes in K._____ und beim Möbellager seines Bruders installiert. Sie seien Teil eines Sets, das sein Bru- der gekauft habe. Die einzelnen Kameras könne man nicht voneinander trennen, weswegen alle Bilder auf der App auf seinem Mobiltelefon abrufbar seien. Weshalb

- 27 - sein Bruder die App nicht ebenfalls auf seinem Mobiltelefon installiert habe, wisse er nicht. Er überwache den Hauseingang an seinem Wohnort, da er manchmal ge- schäftlich Material dorthin bestelle und auch schon Material gestohlen worden sei. Ihn interessierten nur die Kameras beim Hauseingang an seinem Wohnort in K._____. Bezüglich der Bilder der Überwachungskameras von Innenräumen in L._____/SZ, die fremde Personen zeigen, machte er geltend, er kenne diese Per- sonen nicht. Die Bilder der Kameras in L._____/SZ schaue er nicht an. Bei einem Vorfall würde sich sein Bruder bei ihm melden und er schaue dann nach. Er be- komme keine automatische Meldung, ob jemand im Lager herumlaufe (Urk. 6/4 F/A 15-23). In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2020 bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen im Wesentlichen. Auf den Vorhalt, weshalb auf dem Mobiltelefon von E._____ weder eine entsprechende App, noch Bilder der Überwachungskameras gefunden werden konnten, und sein Bruder so- mit keine Kontrolle über den Ablauf in L._____/SZ gehabt habe, antwortete er, nicht mehr dazu sagen zu können (Urk. 6/21 F/A 27-32). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab er nochmals an, dass sein Bruder diese Kameras in den Räumlich- keiten installiert habe, wo dessen Möbel gelagert gewesen seien. Eine Kamera habe sich zudem bei ihnen im Hauseingangsbereich befunden, weil er Materiallie- ferungen im Zusammenhang mit seiner Anstellung als Servicetechniker überwacht habe. Auf seinem Mobiltelefon habe es aber keine Bilder von den Räumlichkeiten. Man könne auf dieser App lediglich Momentaufnahmen sehen. Ausserdem betonte er nochmals, dass er aufgrund seiner Arbeit keine Zeit gehabt habe, um eine solche Anlage ständig zu kontrollieren (Prot. II S. 48 f.). 5.3.2. E._____ sagte in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018 aus, er habe den Vorraum der gemieteten Räumlichkeiten in L._____/SZ mit Matratzen von Zuhause eingerichtet, damit es so aussehe, als wären die Räum- lichkeiten bewohnt. Da er Panik vor Einbrechern gehabt habe, habe er auch eine Schockbeleuchtung installiert (Urk. 7/5 F/A 188). Hinsichtlich den Überwachungs- kameras führte er in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2018 aus, die Überwachungskameras in einem Elektrofachgeschäft gekauft und diese alleine montiert zu haben. Auf die Frage, was er dazu sage, dass Überwa- chungsfotos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden worden seien, er-

- 28 - klärt er, dass der Beschuldigte während seiner Ferienabwesenheit nachsehen sollte, dass niemand einbreche (Urk. 7/24 F/A 49-52). 5.3.3. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich entgegen der An- klage keine Anhaltspunkte aus den Aussagen des Beschuldigten und von E._____ ergeben, wonach der Beschuldigte bei der Installation der Kameras bei der Hanf- Indooranlage beteiligt war. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich an der Installation der Schockbeleuchtung beteiligt hätte. Die Aussagen des Beschuldigten und von E._____ stimmen jedoch darin überein, dass der Beschul- digte über sein Mobiltelefon Zugriff auf die Bilder dort hatte und er ggf. diese Bilder zu prüfen gehabt hätte; nach der Version des Beschuldigten, wenn ihn sein Bruder dazu aufgefordert hätte, nach der Version von E._____ im Falle von dessen Feri- enabwesenheit. Dass sich beide in ihren Aussagen nicht dazu äusserten, wie häu- fig und wie intensiv eine solche Konsultation der Bilder durch den Beschuldigten erfolgte, ist nicht überraschend. Wenn aber E._____ gemäss eigenen, insofern durchaus glaubhaften Aussagen grossen Wert auf die Abschreckung von Einbre- chern legte, so ist naheliegend, dass der Beschuldigte die Bilder zumindest gele- gentlich überprüfte, zumal E._____ unbestrittenermassen keine Überprüfung vor- nahm und sich auf dessen Mobiltelefon auch die betreffende App nicht befand. An- zumerken ist indessen, dass das Kameraüberwachungssystem wohl eher via die für potentielle Einbrecher von aussen sichtbaren Kameras – in Kombination mit der Schockbeleuchtung – abschreckend hätte wirken sollen, da die Kameras nicht per- manent überprüft wurden, was potentielle Einbrecher aber nicht wissen konnten. Schliesslich wurde vom Beschuldigten auch implizit eingestanden, dass sein Bru- der nie selbst die Kameras überwachte, da diesfalls zu erwarten gewesen wäre, dass er Gegenteiliges vorgebracht hätte, als er nach dem Kameraüberwachungs- system befragt und ihm vorgehalten wurde, dass E._____ die fragliche App nicht auf dem Mobiltelefon installiert hatte. Soweit der Beschuldigte zunächst vorbrachte, er habe sich eigentlich nur für die Kameras vor dem Wohnhaus in K._____ interes- siert, so wird dies als Schutzbehauptung entlarvt, zumal er gleichzeitig eingestand, dass es zumindest Situationen gegeben hätte, in denen er auf Anweisung seines Bruders die Bilder der Kameras bei der Hanf-Indooranlage hätte überprüfen sollen. Angesichts des Umstandes, dass E._____, der nach insofern glaubhafter Aussage

- 29 - panische Angst vor Einbrechern hatte, sich die Mühe machte und die Kosten auf sich nahm, nebst der Schockbeleuchtung auch das Kamerasystem einzubauen, und er die Überwachung der Kameras gänzlich an den Beschuldigten delegierte, drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte die Bilder der Ka- meras seit deren Installation zumindest gelegentlich überprüfte, wobei über die Häufigkeit dieser Überprüfungen nichts Genaueres gesagt werden kann. 5.3.4. Wenn die Verteidigung anmerkt, die Bilder seien über eine Speicher- cloud auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten seitens des Polizeibeamten W._____ durch Anwahl der entsprechenden Kamera des Kamerasets bei der Hanf- Indooranlage in L._____/SZ generiert worden (Urk. 43 S. 9 f.; Prot. I S. 58 ff.), so ist dem zu entgegnen, dass die betreffenden Bilder (Urk. 6/5 und 6/6) nur die Zu- griffsmöglichkeit des Beschuldigten auf die Bilder der Kameras dokumentieren, was aber ohnehin unbestritten ist. Dasselbe gilt bezüglich des Einwandes, es habe si- cher auch andere Mobiltelefone oder Tablets gegeben, mit welchen man auf diese App habe zugreifen können (Urk. 63 S. 2 f.; Prot. II S. 65). Hätte E._____ jeman- dem den betreffenden Code ausgehändigt, wäre das fraglos der Fall gewesen. E._____ machte aber nie geltend, selbst jemals via ein anderes Mobiltelefon oder ein Tablet mittels der betreffenden App die Bilder der Kameras überprüft zu haben. Ebenso nannte er niemanden, dem er sonst den Code überlassen hätte, ausser den Beschuldigten. Dass der Beschuldigte mit der betreffenden App auch die Ka- meras vor dem Wohnhaus der beiden Mitbeschuldigten überwachen konnte, ist so- dann unbestritten, aber irrelevant. Dementsprechend konnte auch eine Einver- nahme des Polizeibeamten W._____ durch die Vorinstanz unterbleiben und wurde der diesbezügliche Beweisantrag der Verteidigung durch die Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Dementsprechend ist auch der vor Berufungsinstanz erneut gestellte Beweisantrag der Verteidigung (Prot. II S. 58 f.) abzuweisen. Schliesslich ist be- züglich des Einwandes der Verteidigung, wenn der Beschuldigte betreffend die Hanf-Indooranlage eingeweiht gewesen wäre und seinen Bruder E._____ unter- stützt hätte, es naheliegend gewesen wäre, dass dieser ihm den Zugriff auf eine Überwachungsanlage ermöglicht hätte, die die Innenräume der Anlage effizient überwacht hätte (Urk. 63 S. 3; Prot. II S. 65), zu bemerken, dass dies keineswegs so notwendig ist. Wären allfällige Einbrecher erst im Innenraum der Anlage auf die

- 30 - Kameras gestossen, wäre der Schaden für E._____ bereits angerichtet gewesen, indem die Einbrecher die Hanfpflanzen entdeckt hätten. In Kombination mit der Schockbeleuchtung ging es E._____ offensichtlich vielmehr um die abschreckende Wirkung, zumal ohnehin keine permanente Überwachung der Aufnahmen, sondern lediglich eine gelegentliche Überprüfung und allenfalls eine nachträgliche Prüfung möglich war. Bezüglich des äusseren Sachverhalts ist somit erstellt, dass der Be- schuldigte zumindest gelegentlich die Bilder der von E._____ bei der Hanf-In- dooranlage angebrachten Kameras überprüfte. 5.3.5. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte für seinen Bruder zumindest ein- mal im sogenannten "P._____" Dünger kaufte, dass er Einzahlungsscheine für sei- nen Bruder aufbewahrte, gelegentlich solche bei N._____ bezog und einige Male die Einzahlung der Mietzinse für seinen Bruder übernahm, wobei der monatliche Mietzins zu Gunsten der S._____ AG den vergleichsweise hohen Betrag von Fr. 4'200.– betrug, und dass E._____ es für notwendig hielt, die Liegenschaft in L._____/SZ mittels des Kameraüberwachungssystems zu überwachen, wobei er den Beschuldigten ersuchte, dies vorzunehmen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte seinen Bruder auch innerhalb der Anlage zumindest einmal bei der Bekämpfung von Mehltau/ Pilzbefall unterstützte. Vor diesem Hintergrund drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschul- digte wusste, dass E._____ am betreffenden Ort eine Hanf-Indooranlage betrieb. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass er einige Jahre zuvor selbst eine solche Anlage betrieb und dafür verurteilt wurde. Auch erscheint es le- bensfremd, dass E._____ seinen Bruder, von dem er sich zumindest im erstellten Umfang unterstützen liess, nicht eingeweiht hätte. Dabei ist auch zu berücksichti- gen, dass E._____ im sich über dreieinhalb Jahre erstreckenden Tatzeitraum hin- sichtlich seines geführten Lebensstils finanziell weit besser gestellt war, als zuvor und auch weit besser, als er es sich lediglich aufgrund des Einkommens aus dem Scheinarbeitsvertrag bzw. zu Beginn den Arbeitslosengeldern hätte leisten können. Das konnte auch dem Beschuldigten nicht entgangen sein. In einer Gesamtbe- trachtung – wobei auch auf die vor- und nachstehenden Erwägungen bezüglich des inneren Sachverhalts hinsichtlich der weiteren genannten Unterstützungshandlun- gen zu verweisen ist – verbleiben damit keine rechtserheblichen Zweifel daran,

- 31 - dass der Beschuldigte wusste, dass er mittels der gelegentlichen Überprüfung der Bilder der Überwachungskameras seinen Bruder beim Betrieb der Hanf-Indooran- lage unterstützte. Der innere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.5 ist somit er- stellt. 5.4. Anklageziffer 1.1.6, Mithilfe bei der Bekämpfung von Mehltau 5.4.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung der Hanf-Indooranlage in L._____/SZ wurde u.a. ein Mundschutz sichergestellt, der hernach auf DNA-Spuren untersucht wurde (Urk. 11/1 S. 8). Wie sich aus dem Gutachten des Rechtsmedizinischen In- stituts der Universität Zürich vom 28. Mai 2018 (Urk. 11/12) und des Kurzberichts des Forensischen Instituts Zürich vom 14. Juni 2018 (Urk. 11/14) ergibt, konnte an den roten Gummibändern und an der Innenseite des sichergestellten Mundschut- zes mit der Asservaten-Nr. 011'358'342 ausschliesslich DNA des Beschuldigten als Spurengeber (Asservaten-Nr. 011'486'649) nachgewiesen werden. Die Mitbe- schuldigten E._____ und N._____ konnten demgegenüber als Spurengeber aus- geschlossen werden. 5.4.2. Im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2018 wurde der Beschuldigte mit diesen Erkenntnissen konfrontiert. Dabei machte er zunächst geltend, er habe während den Umbauarbeiten am Haus an der J._____-strasse ... in K._____ Schutzanzüge, Staubmasken, Schutzbrillen etc. ge- tragen. Grundsätzlich seien die Umbauarbeiten durch ihn und seinen Vater getätigt worden, wobei er eine Staubmaske bei Abbruch- und Malerarbeiten getragen habe. Auch während seiner Arbeitstätigkeit trage er eine Staubmaske. Das Schutzmate- rial befinde sich im Haus in K._____ und sei für jeden zugänglich. Konfrontiert mit der Tatsache, dass gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Univer- sität Zürich auf dem in der Hanf-Indooranlage sichergestellten Mundschutz aussch- liesslich DNA-Spuren von ihm nachgewiesen werden konnten, sagte der Beschul- digte aus, es könne sein, dass sein Bruder die Schutzmaske von zuhause nach L._____/SZ mitgenommen habe. Er habe den Mundschutz entweder zuhause oder anlässlich seiner Arbeitstätigkeit bei der Firma O._____ AG getragen. Ein Mund- schutz werde nach einmaligem Tragen nicht entsorgt, sondern mehrmals ge- braucht (Urk. 6/18 F/A 26, 34, 46, 52 und 73-74). In der staatsanwaltschaftlichen

- 32 - Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2020 bekräftigte der Beschuldigte, er wisse nicht, wie sein Bruder seine Schutzmaske nach L._____/SZ gebracht habe. Er

– der Beschuldigte – trage solche Masken für die Asbestsanierung. Konfrontiert mit der Aussage von E._____, wonach dieser den Mundschutz bei der Behandlung des Mehltaus in der Hanf-Indooranlage getragen habe und erneut konfrontiert mit der Tatsache, dass ausschliesslich DNA-Spuren des Beschuldigten auf der Schutz- maske nachgewiesen werden konnten, entgegnete er, nie in der Hanfanlage ge- wesen zu sein. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wollte der Beschul- digte darauf nicht einsehen (Urk. 6/21 F/A 37-41). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte, nochmals konfrontiert mit den vorgefundenen DNA-Spuren auf dem Mundschutz, an, er könne es sich selber nicht erklären. Er mache viele Umbauten am Haus und die Kellerräume seien offen. Er habe die Schutzmasken in einem Plastiksack gehabt, den er vielleicht einen Tag zuvor be- nutzt habe. Allenfalls habe sein Bruder diesen aus dem Keller mitgenommen und die Schutzmasken zuhause gebraucht. Vielleicht habe sein Bruder dann die Schutzmasken – bis auf eine, auf welcher seine DNA-Spuren drauf gewesen seien – entsorgt (Prot. II S. 49 f.). 5.4.3. E._____ führte anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2018 aus, er habe für die Umbauarbeiten am Haus in K._____ Schutzanzüge, alte Kleider, alte Turnschuhe, einen Mundschutz und weitere Sa- chen zum Schleifen und Putzen getragen. Er, seine Frau, der Beschuldigte und dessen Frau hätten zudem Schutzmasken getragen. Die Schutzanzüge und den sichergestellten Mundschutz habe er dann auch in der Hanf-Indooranlage zwecks Bekämpfung des Mehltaus gebraucht. Es sei möglich, dass er den Mundschutz von zuhause mitgenommen habe (Urk. 7/24 F/A 89-96). Konfrontiert mit dem Gutach- ten des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich, wonach ausschliess- lich DNA-Spuren des Beschuldigten auf der Schutzmaske vorgefunden werden konnten, entgegnete er, die DNA-Spur des Beschuldigten sei wohl an den Mund- schutz gelangt, als dieser ihn bei den Umbauarbeiten in K._____ getragen habe. Er – E._____ – habe den Mundschutz bei der Bekämpfung des Mehltaus in der Hanf-Indooranlage getragen. Auf Vorhalt des Umstandes, dass diesfalls auch seine DNA-Spuren auf der Schutzmaske hätten festgestellt werden müssen, was aber

- 33 - nicht der Fall gewesen sei, erklärte E._____, es könne sein, dass etwas von dem gespritzten Pestizid auf die Maske gelangt sei und daher das DNA-Profil verfälscht worden sei (Urk. 7/24 F/A 109 ff.). 5.4.4. Soweit der Beschuldigte wie auch E._____ ausführten, dass solche Schutzmasken, wie das in der Hanf-Indooranlage sichergestellte Exemplar, anläss- lich des Umbaus ihrer Wohnliegenschaft in K._____ benützt worden seien, sind ihre Aussagen durchaus glaubhaft. Die Aussage von E._____, wonach die Schutz- maske in der Hanf-Indooranlage benützt worden sei bei der Bekämpfung von Mehl- tau, ist als solche ebenfalls glaubhaft. Wenn die beiden aber ausführten, die sicher- gestellte Schutzmaske sei von E._____ getragen worden, so kann diesen Aussa- gen nicht gefolgt werden, zumal sie im klaren Widerspruch zu den Erkenntnissen des Gutachtens stehen. Auch die Erklärung von E._____, das DNA-Profil sei wohl aufgrund des gespritzten Pestizids "verfälscht" worden, wird als Schutzbehauptung zu Gunsten des Beschuldigten entlarvt, zumal die DNA des Beschuldigten auf der Innenseite der Schutzmaske sichergestellt wurde, wo kein Pestizid hingelangt. Wenn von der Verteidigung argumentiert wird, als E._____ offenbar eine solche Schutzmaske gebraucht habe, habe er diese aus dem gemeinsamen Kellerabteil geholt und nach L._____/SZ mitgenommen (Urk. 43 S. 10 f.; Prot. I S. 62 ff.; Urk. 63 S. 4; Prot. II S. 67 f.), so würde das bedingen, dass E._____ die Maske zwar mitgenommen, dann aber doch nicht benutzt hätte, ansonsten, wie gezeigt, auch seine DNA darin vorhanden sein müsste. Eine solche Aussage machte E._____ aber nie, womit der Erklärungsversuch der Verteidigung ins Leere geht. Mithin steht fest, dass eine Schutzmaske, wie sie beim Spritzen von Pestizid zur Bekämpfung von Mehltau in der Hanf-Indooranlage benötigt wurde, ausschliesslich vom Beschuldigten getragen und vor Ort in der Hanf-Indooranlage sichergestellt wurde. In Würdigung der Tatsache, dass der Beschuldigte, wie vorstehend darge- legt, seinen Bruder mehrfach beim Betrieb der Hanf-Indooranlage unterstützte und der Beschuldigte zudem von früher her über das notwendige Wissen zum Betrieb einer solchen Anlage verfügte, verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass er E._____ zumindest einmal beim Spritzen von Pestizid zur Bekämpfung von Mehltau unterstützte. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.6 ist somit erstellt.

- 34 - 5.4.5. Auch der innere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.6 ist erstellt, wo- bei dies umso mehr gilt, wenn man sämtliche Unterstützungshandlungen des Be- schuldigten für seinen Bruder gemäss Anklageziffer 1.1 bei dessen Betrieb der Hanf-Indooranlage einer Gesamtwürdigung unterzieht. Die Verteidigung monierte, dass sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung darauf beschränke, lapidar auszu- führen, aufgrund der Gesamtumstände sei erstellt, dass der Beschuldigte dabei wissentlich und willentlich einen Beitrag zum Delikt des Bruders geleistet habe (Urk. 63 S. 4; Prot. II S. 62 f. und 68 f.). Auch wenn keine direkten Beweise für die Beteiligung des Beschuldigen an der Indooranlage bzw. dessen Unterstützung vor- liegen, so übersieht die Verteidigung, dass es nach dem Dargelegten die Gesamt- heit verschiedener einzelner Indizien ist, welche zur Schlussfolgerung führt, dass keine unüberwindlichen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte von der In- dooranlage seines Bruders wusste. Mithin wusste er, dass es sich bei den Pflanzen um Cannabispflanzen handelte, als er das Pestizid spritzte.

6. Anklageziffer 1.2 betr. qualifizierte Geldwäscherei 6.1. Geldwäscherei mittels Geldübergaben des Beschuldigten an N._____ 6.1.1. In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 9. Mai 2018 bestätigte der Beschuldigte, mehrmals bei N._____ am Geschäftssitz der S._____ AG gewe- sen zu sein und diesem Couverts mit Bargeld vorbeigebracht zu haben. Dabei habe ihm sein Bruder keinen Grund für die Übergaben genannt. Wie viel Geld in den Couverts gewesen sei und was der Hintergrund dieser Geldübergaben gewesen sei, habe er nicht gewusst. Ebenso sei ihm nicht bewusst gewesen, woher die je- weiligen Geldbeträge stammten. Er verneinte, im Zusammenhang mit den Geld- übergaben eine Quittung erhalten zu haben. Er habe angenommen, N._____ und sein Bruder hätten dies im Vorfeld miteinander besprochen. Dass es sich um illegal erwirtschaftete Gelder handeln könnte, habe er nicht gedacht. Auf die erneute Frage des Staatsanwaltes, um was für Geld es sich bei den Geldübergaben gehan- delt habe, antwortete der Beschuldigte, dies interessiere ihn grundsätzlich nicht. Es handle sich um die Angelegenheit seines Bruders. Konfrontiert mit der Aussage von N._____, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass E._____ nicht bei der S._____ AG gearbeitet habe, aber trotzdem Lohn erhalte, antwortete der Beschul-

- 35 - digte, er habe es nicht "richtig" bzw. er habe nichts davon gewusst. Er bestätigte, N._____ jeweils Couverts mit Geldbeträgen circa fünf- bis zehnmal, maximal fünf- zehnmal als Gefallen für seinen Bruder überbracht zu haben. Er habe gedacht, es habe sich um Geld für die Mietzinsen oder Kundengelder gehandelt. Betreffend den Grund der Übergaben habe er sich bei E._____ aber nicht erkundigt (Urk. 6/4 F/A 24-71). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2020 machte der Beschuldigte dann in Abweichung zu seinen früheren Aussagen geltend, er habe nicht gewusst, dass in den Couverts Geld gewesen sei. Dies habe er auch nie so ausgesagt. Er habe sich über den Inhalt der Couverts keine Gedan- ken gemacht (Urk. 6/21 F/A 43-48). Ebenso sagte er anlässlich der Berufungsver- handlung aus, nicht gewusst zu haben, was sich in den Couverts befunden und um was es sich genau gehandelt habe. Bei einem verschlossenen Couvert könne er nicht beurteilen, was darin sei. N._____ habe auch noch nie ein Couvert vor ihm geöffnet, und sein Bruder habe ihm nicht gesagt, was darin sei. Er habe dies als Gefallen für diesen gemacht (Prot. II S. 46 f.). 6.1.2. Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018 zeigte sich E._____ geständig, mit N._____ über die S._____ AG einen Scheinar- beitsvertrag abgeschlossen zu haben mit dem Ziel, von der S._____ AG ein mo- natliches Einkommen zu erhalten. Im Gegenzug hätten er und N._____ vereinbart, dass N._____ jeweils Fr. 7'000.– in bar übergeben würden. Die Idee hinter der Ab- machung sei gewesen, dass er jeweils seine Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern habe einbezahlen können und es nach aussen den Anschein gemacht habe, er gehe einer geregelten Arbeit nach. Des Weiteren bestätigte er, dass er dem Beschuldigten Geld in einem Couvert übergeben und dieser das Geld ansch- liessend an N._____ überbracht habe. Einen Grund für die Geldübergaben habe er dem Beschuldigten nicht genannt, sondern ihn einfach um den Gefallen gebeten. E._____ bestätigte, dass die Bargeldbeträge, die an N._____ bezahlt wurden, aus dem Betäubungsmittelhandel stammten (Urk. 7/5 F/A 58-103). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2020 mit dem Beschuldigten und N._____ wollte E._____ keine weiteren Aussagen machen (Urk. 8/1 S. 3).

- 36 - 6.1.3. N._____ führte in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2018 in verwertbarer Weise (vgl. vorne, Erw. I.3.4.) aus, sowohl E._____ wie auch der Beschuldigte hätten ihm jeweils die Geldbeträge überbracht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass E._____ Fr. 7'000.– an ihn bezahle. Auch habe der Beschul- digte gewusst, dass E._____ nicht wirklich bei der Firma S._____ AG arbeite. Nach- dem er dem Beschuldigten gesagt habe, er wolle das Arbeitsverhältnis auflösen, habe jener das schön geredet (Urk. 9/1 F/A 54-59). Im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2020 sowie der Hauptver- handlung vor Vorinstanz verwies N._____ auf seine früheren Aussagen, wobei der Beschuldigte anlässlich letzterer Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen hatte (Urk. 8/1 S. 18 ff.; Prot. I S. 22 f.). 6.1.4. Zu den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinver- nahme bei der Staatsanwaltschaft ist vorab zu bemerken, dass es sich beim in Ab- weichung zu seinen früheren Aussagen vorgebrachten Nichtwissen hinsichtlich der Tatsache, dass die Couverts Geld enthielten, um eine Schutzbehauptung handelt. Hätte er effektiv nicht gewusst, was in den Couverts war, hätte er das zweifellos bereits früher so ausgesagt. Zudem erscheint ein wiederholtes Überbringen von Couverts für den Bruder, ohne diesen je nach dem Inhalt zu fragen, lebensfremd. Basierend auf seinem Geständnis, das mit den Aussagen von N._____ wie auch von E._____ korrespondiert, ist der äussere Sachverhalt bezüglich der Geldüberg- aben erstellt. 6.1.5. Als Schutzbehauptung sind die Aussagen des Beschuldigten zu qualifi- zieren, wonach er angenommen habe, es habe sich um Kundengelder, Geld zur Begleichung der Mietzinse oder der Stromkosten der Liegenschaft in L._____/SZ gehandelt. So ist, wie vorstehend gezeigt, erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass sein Bruder in besagter Liegenschaft eine Hanf-Indooranlage betrieb. Auch wusste er von den teilweise selbst vorgenommenen Einzahlungen und der Aufbe- wahrung der Einzahlungsscheine her, dass E._____ die Mietzinse mittels Einzah- lungsscheinen beglich bzw. teilweise durch den Beschuldigten so begleichen liess. Aufgrund der insofern glaubhaften Aussagen von N._____ ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der Anstellung von E._____ bei der

- 37 - S._____ AG um eine Scheinanstellung handelte. Dass E._____ seiner Arbeitgebe- rin Kundengelder in Couverts durch seinen Bruder übergeben sollte, erscheint da- bei lebensfremd. Vor dem Hintergrund des Wissens um die Scheinanstellung musste ihm auch klar sein, dass die Auszahlung von Lohn aus einer Scheinanstel- lung nur dann erfolgen konnte, wenn auch jeweils ein Geldfluss in umgekehrter Richtung erfolgte. Angesichts der Tatsache, dass er um die Produktion von Dro- genhanf seines Bruder wusste, drängt sich der zwingende Schluss auf, dass er auch wusste, dass es sich bei den Geldern, die er N._____ übergab, um Drogen- gelder handelte. Mithin verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Be- schuldigte wusste, dass die von ihm auf Ersuchen seines Bruders an N._____ über- gebenen Gelder aus dem Drogenhandel von E._____ stammten und die Geldüber- gaben gleichzeitig Voraussetzung bildeten für die Aufrechterhaltung der Scheinan- stellung von E._____ bei der S._____ AG durch N._____. 6.2. Geldwäscherei mittels Entlöhnung des Beschuldigten durch E._____ 6.2.1. Bezüglich der Bankkonten des Beschuldigten und seiner Stellungnah- men im Rahmen der Untersuchung dazu ist vorab zur Vermeidung unnötiger Wie- derholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 52 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.2. Der Beschuldigte macht geltend, bei einem monatlichen Nettoeinkom- men von Fr. 6'400.– und monatlichen Fixkosten von Fr. 2'100.– ab 25. April 2017 während eines Zeitraums von rund 12 Monaten pro Monat Fr. 4'300.– angespart zu haben bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 51'600.–. Dabei ist zu beachten, dass er damals Alleinverdiener einer vierköpfigen Familie war und ihm neben Verpfle- gungs- und Mietkosten auch noch weitere monatliche Kosten anfallen. Vor dem

25. April 2017 war sein Lohnkonto bei der AA._____ (Urk. 6/9) regelmässig über- zogen und wies erst mit den jeweiligen monatlichen Lohnzahlungen der O._____ AG jeweils wieder einen positiven Saldo auf. Dieses Konto benützte der Beschul- digte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs von sich und seiner Familie, wobei die Ausgaben bereits vor jenem Datum vergleichsweise bescheiden waren. Ab je- nem Datum wuchs das Konto dann stetig an, wobei der Beschuldigte in der Lage war, die im vorinstanzlichen Entscheid aufgezeigten Umbuchungen auf weitere

- 38 - Konten zu machen, und der gesamte Sparbetrag verteilt wurde, ohne dass auf ei- nem Konto ein auffällig hoher Betrag gelegen wäre. Dass der Beschuldigte ab je- nem Zeitpunkt plötzlich hätte im Stande sein sollen, innert so vergleichsweise kur- zer Zeit mit seinem Einkommen einen so hohen Betrag anzusparen, ist auszusch- liessen. Wenn die Verteidigung dazu geltend macht, die Familie A._____, E._____ & F._____ sei es gewohnt zu sparen, was der Vater des Beschuldigten bewiesen habe, indem er als Maurer Fr. 300'000.– habe sparen können (Prot. I S. 68; vgl. auch Urk. 63 S. 6; Prot. II S. 72 f.), so ist dieser Einwand als unbehilflich zu be- zeichnen, dürfte dem Vater des Beschuldigten dazu doch ein weit längerer Zeit- raum zur Verfügung gestanden haben. Auch die vom Beschuldigten selbst ange- führte Mitnahme eigener Verpflegung an die Arbeit und die Unterstützung durch die Familie mit Lebensmitteln vermag eine derart massive Zunahme des Vermögens in so kurzer Zeit nicht zu erklären, bestünde doch hierdurch lediglich ein monatli- ches Sparpotential von allenfalls einigen hundert Franken und nicht von rund Fr. 4'300.– monatlich bzw. mehr als zwei Drittel des Nettoeinkommens. Dement- sprechend sind auch weder auf dem Lohnkonto noch auf anderen Konten des Be- schuldigten Belastungen ersichtlich, welche die Deckung des notwendigen Lebens- unterhaltes des Beschuldigten und seiner Familie dokumentierten. Dies führt wie- derum zum zwingenden Schluss, dass er im fraglichen Zeitraum über eine weitere Einkommensquelle verfügte, die ihm zur Deckung des Grossteils des Lebensunter- haltes von sich und seiner Familie diente, so dass er den überwiegenden Teil sei- nes normalen Erwerbseinkommens bei der O._____ AG ab dem 25. April 2017 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme und bis zum Gesamtbetrag von Fr. 51'600.– an- sparen konnte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte, wie vorstehend ge- zeigt, wissentlich seinen Bruder in den betreffenden Punkten beim Betrieb der Hanf-Indooranlage unterstützte und er auch Geldübergaben an N._____ vornahm, verbleibt kein rechtserheblicher Zweifel daran, dass es sich um Entgelt seines Bru- ders für seine Hilfsleistungen handelte. Anzumerken ist allerdings, dass dem Be- schuldigten, wie von der Verteidigung insofern zutreffend eingewendet wird (Prot. I S. 68; Urk. 63 S. 5; Prot. II S. 71), in der Anklageschrift lediglich vorgeworfen wird, statt der sich aus der Bewegung auf den Konten ergebenden Fr. 51'600.– einen Betrag von mindestens Fr. 40'000.– erhalten zu haben. Aufgrund des Anklageprin-

- 39 - zips ist daher entgegen der Vorinstanz lediglich ein Betrag von Fr. 40'000.–, den der Beschuldigte als Entgelt von seinem Bruder für seine Mitwirkung erhielt, als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. 6.2.3. Hinsichtlich des inneren Sachverhalts ist im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung seiner Tathandlungen erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den von seinem Bruder erhaltenen Geldern um Erträge aus dessen Pro- duktion und Handel von und mit Cannabis handelte, wobei sie ein Entgelt für seine Unterstützungshandlungen darstellten. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft subsumiert die Tathandlungen des Beschuldigten un- ter den Anklageziffern 1.1 und 1.2 als Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG und Art. 25 StGB, Gehilfenschaft zu ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB und qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB (Urk. 29 S. 7 und 10). 1.2. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von den Vorwürfen gemäss den Anklageziffern 1.1 und 1.2 freizusprechen (Urk. 43 S. 2; Urk. 63 S. 1). 1.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG und Art. 25 StGB und qualifi- zierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB (Urk. 52 S. 48-53, 67).

- 40 -

2. Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Rechtliche Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 52 S. 48 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Subsumtion Haupttat 2.2.1. In objektiver Hinsicht handelte es sich gemäss erstelltem Sachverhalt bei Cannabis mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von über 1% um ein Betäu- bungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG, das weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden darf (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Hinsichtlich der erfüllten Tathandlungen baute der Mitbeschuldigte E._____ als Haupttäter das Cannabis an (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG), er veräusserte es (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), besass es (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und finanzierte mittels der inves- tierten Fr. 376'800.– die Produktion der Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG), wobei letzteres bezüglich des Beschuldigten nicht relevant ist. Der objek- tive Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG der Haupttat ist somit erfüllt. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Mitbeschuldigte E._____ wissent- lich, willentlich und somit vorsätzlich. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG als Haupttat ist dementsprechend erfüllt. 2.2.3. Der Mitbeschuldigte E._____ verwendete den aus dem Betäubungsmit- telhandel erwirtschafteten Gewinn für seinen Lebensunterhalt, wobei er nach eige- nen Angaben durchaus in einem gewissen Luxus lebte, indem er seiner Familie teure Ferien und gutes Essen finanzieren sowie seiner Ehefrau und einem seiner Söhne eine Ausbildung bezahlen konnte. Durch den Betäubungsmittelhandel er- zielte E._____ einen Gesamtumsatz von mindestens Fr. 920'000.–. Zudem ging er der Produktion und dem Handel von und mit Cannabis gewissermassen vollberuf-

- 41 - lich nach, indem er während der betreffenden Zeit keine weitere Berufstätigkeit auf- wies. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ist damit fraglos erfüllt. 2.2.4. Demzufolge erfüllt der Mitbeschuldigte E._____ als Haupttäter den Tat- bestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. 2.3. Subsumtion Gehilfenschaftshandlungen des Beschuldigten 2.3.1. In objektiver Hinsicht förderte der Beschuldigte die Haupttat seines Bru- ders, indem er gemäss erstelltem Sachverhalt einmal Dünger für seinen Bruder aus dem sogenannten "P._____" holte, teilweise für diesen Einzahlungsscheine für die Liegenschaft bei N._____ holte, sie aufbewahrte und teilweise auch die Geldüber- weisung für den Haupttäter übernahm, teilweise die Überwachung der Liegenschaft in L._____/SZ mittels "App" auf seinem Mobiltelefon übernahm und einmal seinem Bruder bei der Bekämpfung des Mehltaus mit Pestizid in der Hanf-Indooranlage half. Werden diese Leistungen im Gesamtkontext gewürdigt, so stellen sie – entge- gen der Auffassung der Verteidigung, wonach es sich um rein sozialadäquate, ge- ringfügige Gefälligkeiten für den Bruder gehandelt habe (Urk. 63 S. 2 und 5; Prot. II S. 63 f., 69 f. und 74) – durchaus bedeutende Hilfeleistungen dar. Nach der Recht- sprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (BGE 120 IV 265, 272 E. 2c/aa). Mittels der vorstehend erwähnten Handlungen unterstützte der Beschuldigte seinen Bruder bei dessen Aufbau und Betrieb der Hanf-Indooranlage in relevantem Masse. Zwar hätte E._____ die An- lage wohl auch ohne die Hilfe des Beschuldigten betreiben können, doch wäre ihm dies schwerer gefallen, und das Tatgeschehen hätte sich anders abgespielt, wes- wegen die Unterstützungshandlungen als kausal für die Haupttat zu qualifizieren sind. Ferner zielt die Argumentation der Verteidigung, wonach es fraglich sei, ob es sich bei der Überwachung der Indooranlage um eine strafbare Unterstützungs- handlung handle, da sie der Deliktsverhinderung gedient habe (Urk. 63 S. 3; Prot. II S. 67), ins Leere, zumal die eigentliche Idee dahinter die Nichtentdeckung der Straf-

- 42 - tat beziehungsweise die Sicherung der Beute war. Der objektive Tatbestand der Gehilfenschaft ist daher erfüllt. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte gemäss erstelltem Sach- verhalt, dass E._____ quasi hauptberuflich eine Hanf-Indooranlage betrieb und er unterstützte diesen willentlich dabei. Seine Handlungen erfolgten mithin vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft zur Haupttat erfüllt ist. 2.3.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Gehilfenschaft zu Verbre- chen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG und Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

3. Qualifizierte Geldwäscherei 3.1. Rechtliche Grundlagen 3.1.1. Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Ein schwerer Fall liegt u.a. vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zu- sammengefunden hat (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). 3.1.2. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbre- chensbeute vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolges. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 122 IV 211 ff., 216 ff., m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Geldwäscherei durch den Vortäter weder mitbestrafte Nachtat noch straflose Selbstbegünstigung. Eine Bestrafung sowohl wegen der Vortat als auch wegen Geldwäscherei stellt demgemäss keine unzulässige Doppelbestrafung dar (Urteil des Bundesgerichtes

- 43 - 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 5.2). Damit sich der Vortäter auch der Geldwä- scherei strafbar machen kann, ist aber immerhin notwendig, dass mit der Beendi- gung der Vortat eine neue und selbständige Phase einsetzt, die darauf abzielt, die Verbrechensbeute zu "legalisieren" und für neue Zwecke aufzubereiten – eben zu "waschen" (Urteil des Bundesgerichtes A4_10/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.3.2; BGE 122 IV 211 E. 3b/dd). Der reine Verbrauch des Deliktserlöses durch Finanzie- rung der Lebenshaltungskosten, der durch keinerlei zusätzliche Kaschierungs- oder Verschleierungshandlungen begleitet wird, fällt nicht unter den Tatbestand (BGE 124 IV 274 E. 4). 3.1.3. Bandenmässigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzu- wirken. Was die Intensität der Verbindung zwischen den Bandenmitgliedern an- geht, so setzt die Annahme von Bandenmässigkeit eine gewisse Stabilität und Fes- tigkeit der Gruppe voraus. Dieser Zusammenschluss ist es, der die einzelnen Mit- glieder psychisch und physisch stärkt, der diese besonders gefährlich macht sowie die Begehung von Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b; BGE 135 IV 158 E. 2). 3.1.4. Die Gewerbsmässigkeit setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung voraus, dass der Täter berufsmässig handelt, d.h. dass sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt wird (BGE 129 IV 255; BGE 119 IV 129 E. 3a; BGE 116 IV 319 E. 4). Wesentliches Merkmal ist, dass aus den gesamten Umständen geschlossen wer- den kann, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Weitere Vorausset- zungen sind die mehrfache Tatbegehung, die Handlungsabsicht des Täters ein Er- werbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen wer-

- 44 - den muss, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen war (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; BGE 119 IV 129 E. 3a). Als weitere Voraussetzung ist erforderlich, dass durch die Gewerbsmässigkeit ein gros- ser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird. Ein grosser Umsatz ist ab Fr. 100'000.– gegeben (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff.). Ein erheblicher Gewinn ist ab einem erzielten Nettoerlös von mindestens Fr. 10'000.– gegeben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.1; BGE 129 IV 253 E. 2.2). 3.2. Subsumtion 3.2.1. In objektiver Hinsicht überbrachte der Beschuldigte für seinen Bruder E._____ gemäss erstelltem Sachverhalt mindestens fünfmal Couverts mit Dreimo- natstranchen à Fr. 21'000.– an N._____ in bar, ohne dafür eine Quittung zu erhal- ten. Durch die hierauf erfolgte Lohnzahlung wurde die deliktische Spur der Vermö- genswerte unterbrochen, womit der Beschuldigte die Auffindung bzw. die Einzie- hung von insgesamt Fr. 105'000.– (5 x Fr. 21'000.–) vereitelte, die aus dem Betäu- bungsmittelhandel von E._____ stammten. Der objektive Tatbestand der Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Hinsichtlich seines Entgelts – gemäss erstelltem Sachverhalt wuchsen die Gutha- ben des Beschuldigten auf seinen Konten ab dem 25. April 2017 bis zu seiner Ver- haftung um mindestens Fr. 40'000.– – hielt die Vorinstanz dafür, dass diesbezüglich der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt sei, da er das Entgelt lediglich ver- braucht habe (Urk. 52 S. 51 und 53). Eine Verurteilung aufgrund dieses Teils des Anklagesachverhalts fällt wegen des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht und ist somit nicht mehr zu prüfen. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte gemäss erstelltem Sach- verhalt, dass es sich bei den an N._____ überbrachten Bargeldbeträgen in Cou- verts um Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel von E._____ handelte, also um deliktisch erlangtes Geld. Er erhielt keine Quittung und er wusste, dass die Geld- übergaben dazu dienten, das Scheinarbeitsverhältnis seines Bruders aufrecht zu erhalten. An die Vereitelung einer Einziehung dürfte der Beschuldigte bei seinen Tathandlungen zwar nicht direkt gedacht haben, doch bestand das Ziel von ihm

- 45 - und seinem Bruder darin, E._____ das Erzielen eines vermeintlich legalen Einkom- mens zu ermöglichen in Form des Rückflusses seitens der S._____ AG. Der Be- schuldigte handelte somit vorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt ist. 3.2.3. Der Beschuldigte und E._____ wirkten zumindest fünfmal bei der Über- mittlung der Bargeldbeträge an N._____ zusammen, indem der Beschuldigte dies für seinen Bruder erledigte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte E._____ seinen Bruder, wie dargelegt, auch bei dessen Hanf-Indooranlage unterstützte und er von diesem ein Entgelt von insgesamt mindestens Fr. 40'000.– erhielt, ist fest- zustellen, dass es sich beim Zusammenwirken der Brüder um eine Gruppe von doch gewisser Stabilität und Festigkeit handelte. Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist daher zu bejahen. 3.2.4. Bezüglich der Frage der Gewerbsmässigkeit wird der relevante grosse Umsatz mit Fr. 105'000.–, die E._____ via Lohnauszahlungen zu einem grossen Teil retour erhielt, zwar nur knapp überschritten. Mit zu berücksichtigen sind dabei aber auch die mindestens Fr. 40'000.–, die der Beschuldigte von seinem Bruder als Entgelt für seine Tathandlungen insgesamt erhielt. Diese stellen Entgelt für die Ge- hilfenschaft bei der Hanfproduktion einerseits und für die Mitwirkung bei der Geld- wäscherei andererseits dar. Zwar ist, wie gezeigt, bezüglich dieses Betrages nicht von einer Erfüllung des Geldwäschereitatbestandes auszugehen, doch stellt der Betrag den Gewinn dar, den der Beschuldigte u.a. für seine Geldwäschereihand- lungen bezüglich der Geldübergaben an N._____ von seinem Bruder erhielt. Die Fr. 40'000.– verschafften dem Beschuldigten regelmässige Einnahmen und stellten einen namhaften Anteil am Unterhalt des Beschuldigten und seiner Familie wäh- rend knapp eines Jahres dar. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ist somit erfüllt. 3.2.5. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig zu sprechen.

- 46 - IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Mona- ten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– (Urk. 52 S. 59 und S. 67). Von der Verteidigung wurde im Falle eines Schuldspruchs beantragt, der Beschul- digte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten und jedenfalls mild zu bestrafen (Urk. 63 S. 7).

2. Anwendbares Recht 2.1. Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 erfolgte eine Änderung des Sanktionen- rechts im Strafgesetzbuch, die vom Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurde (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Die zu beurteilenden Vorwürfe beging der Beschuldigte teilweise vor dem 1. Januar 2018, während sie erst nach Inkrafttreten zu beurteilen sind. Es ist daher zu prüfen, welches Recht im Bereiche der Sanktio- nen, also der Strafzumessung und des Vollzuges, anwendbar ist. 2.2. Art. 1 StGB bestimmt, dass eine Strafe oder eine Massnahme nur wegen ei- ner Tat verhängt werden darf, welche das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 2 Abs. 1 StGB konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Verbrechen und Vergehen nur dann nach dem neuen Gesetz beurteilt werden dürfen, wenn sie nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Ausgeschlossen ist die Verhängung einer nachträglich angedrohten oder erhöhten Sanktion (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N 4 zu Art. 1 StGB). Dieses sogenannte Rückwirkungsverbot wird auch völkerrechtlich garantiert (Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). Abs. 2 des Artikels 2 macht von dieser Regel jedoch eine gewichtige Ausnahme. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist die rückwirkende Anwendung neuer Strafnormen auf Täter, die vor Inkrafttreten des neuen Rechtes delinquieren, aber erst nachher beurteilt werden, nach der sogenannten lex mitior zulässig, wenn die neue Gesetzesbestim- mung für den Täter milder ist als die bisher geltende Regelung (JOSITSCH/EGE/ SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 362 f.). Die Anwendung des neuen Rechtes auf Täter, welche eine Tat vor Inkrafttreten

- 47 - dieses Rechtes begangen haben, ist nach dieser Bestimmung somit nur möglich, wenn das neue Recht das mildere ist. Die Ermittlung des milderen Rechtes im Sin- ne von Art. 2 Abs. 2 StGB richtet sich nach der konkreten Methode. 2.3. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB sieht das geltende Strafgesetzbuch vor, dass eine Geldstrafe lediglich bis 180 Tagessätze ausgefällt werden kann. Demgegen- über war vor der Revision eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich, bzw. die Geldstrafe stellte bis zu dieser Höhe das Primat dar (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Damit ist unter geltendem Recht zwischen 180 Tagessätzen und 360 Tagessätzen neu eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszufällen. Zudem kann in Anwen- dung des alten Rechts nach Art. 41 aStGB nur unter gegenüber der neuen Bestim- mung erschwerten Umständen auf eine Freiheitsstrafe statt eine Geldstrafe erkannt werden. Das neue Recht erweist sich somit als das Härtere, da gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung bei der Wahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe die Geldstrafe stets als die mildere Sanktion gilt. Dementsprechend bleibt vorlie- gend das alte Recht anwendbar.

3. Theoretischer Strafrahmen 3.1. Asperationsprinzip 3.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.1.2. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung aus- zugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger

- 48 - schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.1). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 49 StGB). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhö- henden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271). 3.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkre- ten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu be- stimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher ku- mulativ zu verhängen (BGE 142 IV 265, 267 f. E. 2.3.2; bestätigt in Urteil des Bun- desgerichtes 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3). 3.1.4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst wor- den, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungs- kriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die

- 49 - Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objek- tiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonde- ren Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rah- men ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe fest- zulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufun- gen des Verschuldens zu berücksichtigen. Das Vorliegen eines Strafmilderungs- grundes allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrah- men zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Be- trachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes ei- ner Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rech- nung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 3.2. Wahl der Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betrof- fenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3). 3.3. Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hin- gegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum

- 50 - zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrecht- lich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkom- men ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 3.4. Massgebliche Strafrahmen 3.4.1. Vorliegend ist vom Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen, der von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Da vorliegend keine aussergewöhnli- chen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrah- men abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern bzw. nach unten zu öff- nen. Der Strafmilderungsgrund nach Art. 25 StGB ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 7) – vielmehr innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4.2. Soweit Geldstrafen auszusprechen sind, richtet sich der Strafrahmen vorliegend aufgrund der Ausnahmebestimmung im Falle der schweren Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, wonach zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe immer auch eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen auszusprechen ist. Dies gilt der Formulierung der Gesetzesbestimmung folgend allerdings nur dann, wenn überhaupt eine Freiheitsstrafe als angemessen erscheint und die Geldstrafe in Kombination mit jener zu verhängen ist. Gelangt man zum Ergebnis, dass die Strafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätze Geldstrafe oder weniger zu veranschlagen ist, bleibt es beim vorliegend anwendbaren Strafrahmen der Gelds- trafe von 360 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB.

4. Strafzumessung im engeren Sinne 4.1. Zumessungsgrundsätze Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe

- 51 - auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert, worauf zu verweisen ist (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff.; m.w.H.). Im Übrigen kann bezüglich der allgemeinen Zumessungsgrundsätze zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 55). 4.2. Vorgehen Nachfolgend wird zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tat- komponente). Vorweg ist das Verschulden für den Vorwurf der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Straf- zumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vor- stehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.).

5. Tatkomponente 5.1. Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 5.1.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Mitbeschul- digte E._____ bei dessen Haupttat von November 2014 bis Ende März 2018, also über einen Deliktszeitraum von mehr als drei Jahren Marihuana selbst produzierte und in grösseren Mengen verkaufte. Dabei handelte er sehr planmässig und struk- turiert, wobei er seine volle Arbeitskraft darauf verwendete bzw. gewissermassen vollberuflich der Produktion und dem Handel von und mit Marihuana nachging. Die Hanf-Indooranlage war sehr professionell aufgebaut und erlaubte es E._____, ei-

- 52 - nen durchaus erheblichen Ertrag und einen erheblichen sechsstelligen Gewinn aus dem Hanfanbau von mindestens 184.48 Kilogramm Marihuana zu erwirtschaften. Er erreichte insgesamt einen Bruttoverkaufserlös von rund Fr. 922'000.– und einen Reingewinn von gut Fr. 545'000.–. Zusätzlich hatte E._____ zum Zeitpunkt seiner Verhaftung weitere 3'500 Hanfpflanzen entsprechend einer Gesamtmenge von 52.2 bis 54.9 Kilogramm Marihuana zum späteren Verkauf in der Hanf-Indooran- lage bereit. Diese Menge von Marihuana hätte bei einem Verkauf zu Fr. 5'000.– pro Kilogramm einen weiteren Erlös von mindestens Fr. 261'000.– erbracht. Das si- chergestellte Marihuana wies teilweise einen sehr hohen Wirkstoffgehalt an THC von mindestens 11% auf. Zwar ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre bei Cannabis-Produkten auch beim Handel mit hohen Mengen, wie vorliegend von mindestens 184.48 Kilogramm, zu Recht keine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG anzunehmen. Wenn aber ge- genüber Betäubungsmitteln, wie z.B. Heroin, Kokain oder synthetischen Drogen, ein weit geringeres Gefährdungspotential vorliegt, so kann dieses doch keineswegs verharmlost werden. Insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Ge- brauch kann diese Droge durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen (BGE 120 IV 256 E. 2c S. 259 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3). Die Tatsache, dass THC-arme Produkte mittlerweile legal sind und auch bezüglich anderen Cannabis-Produkten die Dis- kussion bezüglich einer möglichen Legalisierung in jüngerer Zeit wieder aufgekom- men ist, vermag daran nichts zu ändern. Gerade der vielfach vorgenommene Ver- gleich mit stark-alkoholischen Getränken zeigt, dass eine Verharmlosung fehl am Platz ist, zumal eine unabhängige Qualitätskontrolle zur Sicherheit der Konsumen- ten bei Cannabis-Produkten, wie sie von E._____ produziert und verkauft wurden, angesichts der Illegalität nicht möglich ist. Von einer Ungefährlichkeit der Tathand- lungen von E._____ für die Konsumenten kann also keine Rede sein. Der Beschuldigte unterstützte seinen Bruder beim Betrieb dieser Anlage über einen insgesamt längeren Zeitraum. So besorgte er E._____ einmal Düngemittel, über- wachte den Zugang zu den Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage, indem er gele-

- 53 - gentlich die Bilder der Überwachungskameras prüfte, holte teilweise Einzahlungs- scheine für die Mietzinse der Liegenschaft bei N._____, bewahrte diese bei sich zuhause auf und bezahlte die Mietzinse teilweise für seinen Bruder ein. Ausserdem half er E._____ einmal bei der Bekämpfung des Pestizidbefalls der Cannabispflan- zen. Mit diesen Unterstützungshandlungen förderte er die Haupttat seines Bruders nicht unwesentlich. Straf- bzw. verschuldensmindernd ist indessen zu berücksich- tigen, dass seine Tathandlungen lediglich als Gehilfenschaft zu qualifizieren sind. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des sehr weiten Strafrahmens als leicht zu bezeichnen. 5.1.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte teilweise aus finanziellem Motiv handelte, teilweise wohl aber auch aus Gefälligkeit seinem Bruder gegenüber. Letzteres vermag ihn aber nicht relevant zu entlasten, bildete dabei doch die Bereicherung seines Bruders sein Motiv. Er handelte denn auch mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Schwere der Tat somit nicht relativiert. 5.1.3. Zwischenfazit Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens liegt ein leichtes Verschulden vor. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 52 S. 57) – mithin im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens – er- scheint daher als durchaus angemessen. 5.2. Qualifizierte Geldwäscherei 5.2.1. Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Auf- trag seines Bruders insgesamt fünfmal Bargeldbeträge in Couverts im Gesamtbe- trag von Fr. 105'000.– an N._____ überbrachte, wodurch deren deliktische Herkunft verschleiert wurde, indem ein Grossteil des Geldes an E._____ zurückfloss über dessen Scheinanstellung bei der S._____ AG. Der Beschuldigte erhielt als Entgelt

- 54 - für seine Dienste sowohl bezüglich der Gehilfenschaft bei der Hanf-Indooranlage wie auch bei der Geldwäscherei einen Gesamtbetrag von mindestens Fr. 40'000.– von seinem Bruder, mit dem er einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts während rund eines Jahres bestritt. Bei der objektiven Tatschwere ist innerhalb des relativ weiten Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.2.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die Erwägungen zur Gehil- fenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwiesen werden (Erw. IV.5.1.2.), handelte der Beschuldigte doch einerseits aus eigenem finanziel- lem Interesse und andererseits aus Gefälligkeit seinem Bruder gegenüber. Sein Handeln erfolgte dabei mit direktem Vorsatz. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist somit ein leichtes Ver- schulden gegeben. 5.2.3. Zwischenfazit Insgesamt liegt innerhalb des von einer Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe

– letztere ist zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden – reichenden Strafrahmens ein leichtes Verschulden vor. Die Vorinstanz erachtete eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen (Urk. 52 S. 58). Die Strafhöhe als solche erscheint durchaus ange- messen. Die Vorinstanz übersah indessen, dass nach anwendbarem alten Recht bei Strafen zwischen 6 und 12 Monaten bzw. 180 und 360 Tagessätzen die Gelds- trafe grundsätzlich vorgeht, sofern keine klaren Gründe gegeben sind, selbst wenn Art. 41 aStGB sich dessen Wortlaut nach nur auf Strafen von weniger als 6 Mona- ten bezieht. Da die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe des Beschuldigten mitt- lerweile aus dem Strafregister entfernt wurde, gilt er nunmehr als Ersttäter (vgl. Urk. 62A). Bereits aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass nur die Aus- sprechung von einer Freiheitsstrafe für beide Tatvorwürfe den Beschuldigten von

- 55 - der Begehung weiterer Delikte abhalten könnte. Da für die Geldwäscherei eine Strafe von weniger als 12 Monaten auszusprechen ist, ist diese als Geldstrafe zu verhängen. Als Strafe für diesen Vorwurf erscheint somit eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen angemessen. 5.3. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere aus- gehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem bis zu 20 Jahren als leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach der Würdigung der Tatkomponente resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten und eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen.

6. Täterkomponente 6.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme zur Person vom 18. April 2018 und vor Vorinstanz führte der Beschuldigte bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse und seines Vorlebens zusammenfassend aus, in … geboren und mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in AB._____ im Kanton Zürich aufgewachsen zu sein. Die obli- gatorische Schulzeit habe er ebenfalls in AB._____ absolviert und im Anschluss habe er eine vierjährige Ausbildung zum Elektromonteur abgeschlossen. Seit Ok- tober 2012 sei er bei der Firma O._____ AG als Servicetechniker angestellt. Derzeit erhalte er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'600.– plus Spesen in der Höhe von Fr. 500.–, wobei der Nettolohn auf der Erreichung eines Umsatzziels in der Höhe von Fr. 700'000.– basiere. Für jede verkaufte Wärmepumpe erhalte er zusätzlich Fr. 1'500.–. Das Jahreseinkommen betrage circa Fr. 100'000.– bis Fr. 110'000.–. Zur familiären Situation führte der Beschuldigte aus, zu seinem älte- ren Bruder habe er ein grundsätzlich gutes Verhältnis und wohne mit ihm und des- sen Familie, seiner eigenen Familie und zwei weiteren Mietern im selben Mehrfa- milienhaus. Seine Schwester sehe er nur an Festtagen. Betreffend seinen Zivil- stand führte der Beschuldigte aus, er sei seit dem tt. März 2013 verheiratet und habe drei Kinder im Alter von acht, sechs und einem Jahr. Unter Verweis auf die

- 56 - bei den Akten liegenden Bankunterlagen führte der Beschuldigte aus, Vermögen auf der Bank zu haben. Schulden habe er keine. Das Haus gehöre ihm zu einem Drittel, aber sein Vater habe es gekauft, so dass es eigentlich jenem gehöre (Urk. 6/3 F/A 4 ff.; Prot. I S. 31 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte er, seit dem Jahr 2021 wieder damit begonnen zu haben, Geld zu sparen mit dem Ziel, irgendwann einmal ein Eigenheim zu kaufen. Das bisher angesparte Geld im Betrag von circa Fr. 52'000.– bis Fr. 53'000.– würde zwar von seinem Lohn stam- men, befände sich aber auf dem Konto seiner Ehefrau, welche ihrerseits nicht er- werbstätig sei. Ab Juli 2023 habe er zudem eine neue Anstellung als Regionalleiter bei der AC._____ AG in Aussicht. Er werde bei der Tochterfirma in AD._____ SG eine Filiale übernehmen. Die aktuellen monatlichen Wohnkosten bezifferte er auf Fr. 1'980.– für die Miete, inklusive zwei Aussenparkplätzen. Für die ganze Familie bezahle er für die Krankenkasse Fr. 900.– pro Monat. In familiärer Hinsicht gab er an, dass sein Vater im Dezember 2021 einen Hirnschlag erlitten habe (Prot. II S. 40-44). Insgesamt bleiben der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zumessungsneutral. 6.2. Vorstrafen Die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe vom 25. Juni 2012 (vgl. Urk. 53 [Strafre- gisterauszug vom 25. November 2021]) wurde mittlerweile gelöscht und darf damit nicht mehr zulasten des Beschuldigten in die Strafzumessung miteinbezogen wer- den (Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 aStGB). Demzufolge weist der Beschuldigte aktuell keine Vorstrafen auf (Urk. 62A [Strafregisterauszug vom 17. April 2023]), was zu- messungsneutral bleibt (BGE 136 IV 1). 6.3. Geständnis/Reue und Einsicht 6.3.1. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Sta-

- 57 - dium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 6.3.2. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Ausserdem sind auch keine eigent- liche Reue und Einsicht ins Unrecht seiner Taten zu verzeichnen, weswegen ihm unter diesem Titel nichts zu Gute zu halten ist und keine Strafminderung gewährt werden kann. 6.4. Verfahrensdauer Die gesamthafte Verfahrensdauer von 5 Jahren, von der Entdeckung der Indooran- lage durch die Polizei bis zur Verhandlung vor der Berufungsinstanz – und im Be- sonderen die Dauer des Berufungsverfahrens von 2 Jahren für sich –, wirkt sich strafmindernd aus. 6.5. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt ist im Rahmen der Täterkomponente mit der langen Verfahrensdauer ein strafminderndes Zumessungskriterium festzustellen, während keine straferhö- henden Zumessungskriterien gegeben sind. Es erscheint daher angemessen, die nach der Tatkomponente erhaltene Freiheitsstrafe von 14 Monaten auf 12 Monate und die Geldstrafe von 240 Tagessätzen auf 210 Tagessätze zu reduzieren.

7. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten unter Erw. IV.6.1. zu verweisen. Gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz im September 2021 erzielte der Beschul- digte damals ein Jahresnettoeinkommen von ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 110'000.– (vgl. auch Urk. 59/3b). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass seine aktuellen Monatseinkünfte etwa gleich seien (Prot. II S. 41). Des Weiteren gab er an, seit dem Jahr 2021 wieder damit begonnen zu haben, Geld zu sparen (Prot. II S. 40). Auf dem Konto seiner Frau befänden sich aktuell Ersparnisse im Betrag von ungefähr Fr. 52'000.– bis Fr. 53'000.– (Prot. II S. 43 f.). Bekannt ist fer-

- 58 - ner, dass der Beschuldigte zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft an der J._____-strasse in K._____ ist. Zudem hat er Vermögen auf diversen Bankkonten. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe basierend auf der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 70.– fest (Urk. 52 S. 58). Diese Tagessatzhöhe erscheint gerechtfertigt und ist zu bestätigen.

8. Gesamtwürdigung 8.1. Strafhöhe In Würdigung sämtlicher dargelegten Strafzumessungsgründe erscheinen eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 70.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 8.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte wurde am 27. März 2018 verhaftet und befand sich bis zum 9. Mai 2018 während 43 Tagen in Untersuchungshaft. Am 28. August 2018 wurde er ein weiteres Mal verhaftet und befand sich bis am 29. August 2018 während eines Ta- ges in Haft. Insgesamt war der Beschuldigte somit 44 – und nicht, wie von der Ver- teidigung geltend gemacht, 46 (Urk. 63 S. 1) – Tage in Haft. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug

1. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausge- sprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 6 zu

- 59 - Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei ins- besondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubezie- hen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probe- zeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Freiheitsstrafe Wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. IV.6.2.), weist der Beschuldigte keine Vorstra- fen auf (Urk. 62A), so dass es sich bei ihm um einen Ersttäter handelt. In persönli- cher Hinsicht ist zudem zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er seit mehre- ren Jahren bei der Firma O._____ AG in einem Vollzeitpensum angestellt ist und auch seine familiäre Situation stabil ist (Urk. 52 S. 60). Ergänzend ist ihm zu Gute zu halten, dass im Zeitpunkt des Berufungsurteils seit Ende des Deliktszeitraums nunmehr fünf Jahre vergangen sind, während denen sich der Beschuldigte – wenn auch stets im Wissen um das laufende Verfahren – nichts zu Schulden kommen liess. Ausserdem verbrachte der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Zeit in Un- tersuchungshaft, er wird, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zur Leistung einer empfindlichen Ersatzforderung verpflichtet und hat zudem die Verfahrenskosten zum grössten Teil zu tragen. Auch wenn der Umstand, dass er kein Geständnis ablegte und auch keine Reue zeigte, bezüglich seiner Einsicht ins Unrecht seiner Taten Anlass zu gewissen Bedenken gibt, kann ihm in Würdigung aller Kriterien keine ungünstige Prognose gestellt werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist da- her aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

3. Geldstrafe Hierzu kann auf die Erwägungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

- 60 - VI. Beschlagnahmungen/Ersatzforderung

1. Ersatzforderung 1.1. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 StGB, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvor- teile Fr. 51'600.– zu bezahlen (Urk. 52 S. 63). Die Verteidigung beantragt, es sei von einer solchen Verpflichtung des Beschuldigten abzusehen (Urk. 43 Ziff. 13; Prot. I S. 64; Urk. 63 S. 1; Prot. II S. 75). 1.2. Grundlagen Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 61 f.). Anzumerken ist, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Ersatzforderung grundsätzlich vom Brutto-Prinzip auszu- gehen ist, wonach der Erlös ohne Abzug der Aufwendungen des Bevorteilten mass- geblich ist (vgl. BGE 124 I 6, 9). 1.3. Würdigung Die Vorinstanz hielt grundsätzlich überzeugend fest, dass der Beschuldigte auf- grund der erbrachten Dienstleistungen an seinen Bruder E._____ im Jahr 2017 ei- nen Vermögensvorteil in der Höhe von insgesamt Fr. 51'600.– erwirtschaften konnte. Da die einzuziehenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien, sei der Beschuldigte grundsätzlich zur Leistung der Ersatzforderung in der gleichen Höhe zu verpflichten (Urk. 52 S. 63). Dazu ist anzumerken, dass dem Beschuldig- ten gemäss Anklageschrift, wie vorstehend dargelegt, lediglich eine Bereicherung im Betrag von Fr. 40'000.– vorgeworfen wird, worauf auch die Verteidigung zurecht hinwies (Prot. II S. 71 und 74). In Wahrung des Anklageprinzips ist deshalb auch die Ersatzforderung auf diesen Betrag zu begrenzen. Im Übrigen ist zu berücksich- tigen, dass die Ersatzforderung in dieser Höhe bereits mit den beschlagnahmten Vermögenswerten beglichen werden kann, weshalb keine Gefährdung der Resozi- alisierung des Beschuldigten zu befürchten und damit – entgegen der Ansicht der

- 61 - Verteidigung (Prot. II S. 74) – keine Ermässigung der Ersatzforderung notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3). Dementsprechend ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 71 StGB zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermö- gensvorteil Fr. 40'000.– zu bezahlen.

2. Beschlagnahmte Vermögenswerte 2.1. Ausgangslage Die Vorinstanz hielt bei einem Konto des Beschuldigten die Sperre aufrecht und ordnete dessen Heranziehung zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfah- renskosten heran. Zudem entschied sie bezüglich des Gemeinschaftskontos des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten E._____ sowie von deren Vater F._____ auf Aufrechterhaltung der Kontosperrung bis zum Eintritt der Rechtskraft im Ver- fahren bezüglich des Mitbeschuldigten E._____ (Urk. 52 S. 63 ff., 67). Von der Ver- teidigung wird die Aufhebung sämtlicher Kontensperrungen beantragt (Urk. 43 S. 14; Urk. 63 S. 1; Prot. II S. 77). 2.2. Grundlagen Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 63). 2.3. B._____-Konto Nr. 1 2.3.1. Bezüglich des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 (Urk. 15/7) bei der B._____ beschlagnahmten Kontos Nr. 1 (IBAN CH2), lautend auf den Namen A._____, entschied die Vorinstanz auf dessen Heranziehung zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten sowie dessen Sperrung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. zum Erlass von Siche- rungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG aufrechtzuerhalten (Urk. 52 S. 63 Erw. 2.1.1., S. 67 f. Dispositivziffer 6 Abs. 2 u. 3, Dispositivziffer 7).

- 62 - 2.3.2. Das betreffende B._____-Konto wies im Zeitpunkt der Anordnung der Sperrung einen Saldo von Fr. 151'398.59 auf (Urk. 15/1). Dieser Betrag reicht aus, um sowohl die auf Fr. 40'000.– reduzierte Ersatzforderung wie auch sämtliche dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten zu decken. Der auf dem Konto lie- gende Betrag ist daher zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten heranzuziehen. Die Sperrung ist dementsprechend aufrechtzuerhalten bis zur voll- ständigen Bezahlung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten (Dispositivzif- fern 17-19 des vorinstanzlichen Entscheids und Dispositivziffern 8-10 des Beru- fungsverfahrens) oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Si- cherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens je- doch für die Dauer von 2 Jahren nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel bezüglich des Entscheids betreffend die Er- satzforderung. Die B._____ ist nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel anzuweisen, den Betrag von Fr. 79'704.– an die Obergerichtskasse Zürich zu überweisen. Nach Vollzug der Überweisung ist die Kontosperre aufzuheben und der Restsaldo dem Kontoinhaber zu überlassen. 2.4. D._____-Gemeinschaftskonto Nr. 5 2.4.1. Hinsichtlich des Gemeinschaftskontos bei der Bank D._____, Konto Nr. 5 (IBAN CH6), das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2018 gesperrt wurde (Urk. 15/6) und dessen Inhaber neben dem Beschuldigten auch E._____ und F._____ (Vater des Beschuldigten und E._____) sind, beschlag- nahmte die Vorinstanz im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten E._____ definitiv Fr. 60'000.– und ordnete deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten an. Sie erhielt die Kontosperre daher bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Verfahren gegen E._____ aufrecht (Urk. 52 S. 65 Erw. 2.1.7., S. 68 f. Dispositivzif- fer 9). 2.4.2. Da die Kontosperre auch im Verfahren betreffend den Mitbeschuldigten E._____ aufrechtzuerhalten ist, ist sie im Verfahren gegen den Beschuldigten zwecks Vermeidung eines widersprüchlichen Entscheids ebenfalls aufrechtzuer- halten.

- 63 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Kostendispositiv 1.1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv gemäss den Dispositivziffern 17-19 ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1.2. In der Berufungserklärung vom 25. November 2021 ficht der Beschuldigte u.a. auch die Höhe des Honorars seiner amtlichen Verteidigung an. Namentlich wird um die Zusprechung einer zusätzlichen Entschädigung im Umfang von 6 Stunden Auf- wand für die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 1. September 2021 ersucht. Zur Begründung wird ausgeführt, die anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorin- stanz eingereichte Aufwandzusammenstellung habe den Aufwand für die Haupt- verhandlung noch nicht enthalten, da dieser Aufwand entsprechend der Natur der Sache nicht festgestanden sei und usanzgemäss durch das Gericht noch dazuge- schlagen werde. Dies sei wohl aus Versehen unterblieben (Urk. 54 S. 3). 1.2.1. Gegen eine vorinstanzliche Honorarkürzung hat die amtliche Verteidi- gung gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im eigenen Namen eine Be- schwerde an die Beschwerdeinstanz, vorliegend die III. Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich, zu erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Diese Be- schwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Urteils zu erheben (BGE 143 IV 40 E. 3.4; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 1a zu Art. 384 StPO; Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO). Demgegenüber fehlt es dem Beschuldigten selbst an einem rechtlich geschützten Interesse daran, dass das Honorar seiner Verteidigung erhöht wird, weshalb er diesbezüglich im eigenen Namen nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.2. Mit der Eingabe vom 25. November 2021, eingegangen beim Oberge- richt des Kantons Zürich am 26. November 2021 (vgl. Stempel auf Urk. 54), wäre die 10-tägige Beschwerdefrist an sich gewahrt gewesen. Hätte die Verteidigung die Honorarbeschwerde bei der zuständigen III. Strafkammer eingereicht, wäre diese

- 64 - nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens zuständigkeitshalber ohnehin an die Berufungsinstanz überwiesen worden. Ausschlaggebend ist jedoch, dass es sich um ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz, der amtlichen Ver- teidigung den Aufwand für die Hauptverhandlung zu entschädigen, handelt – so ist den vorinstanzlichen Erwägungen keine absichtliche Kürzung des Honorars der Verteidigung zu entnehmen (vgl. Urk. 52 S. 66 f.) –, weshalb dieses ausnahms- weise zu berichtigen ist. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher für seine Bemü- hungen als amtlicher Verteidiger im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren antragsge- mäss zusätzlich mit Fr. 1'422.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veran- schlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz lediglich mit seinem Eventualantrag auf mildere Bestrafung und Gewährung des Aufschubs des Strafvollzugs (Urk. 63 S. 7) durchzusetzen und unterliegt mit seiner Berufung damit weitgehend. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Da die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschul- digten zur Deckung der gesamten ihm auferlegten Verfahrenskosten ausreichen, sind die Verteidigungskosten dem Beschuldigten auch im Berufungsverfahren auf- zuerlegen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 65), unter Hinzurechnung von zusätzlichen 8 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung und 1 Stunde Weg, mit insgesamt Fr. 8'300.– (inklusive Mehrwertsteuer), aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.

- 65 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 15. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 3 (Freispruch vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung), 8, 10-12 (Aufhebung diverser Kontensperrungen), 14 und 15 (Beschlagnahmungen) sowie 16 (Aufhebung der Vermögenssperrung von Kryptowährungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz  im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG und Art. 25 StGB sowie der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und  Ziff. 2 lit. b und c StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 44 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Gelds- trafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 70.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 40'000.– zu bezah- len.

5. Der auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

27. März 2018 bei der B._____ beschlagnahmten Konto Nr. 1 (IBAN CH2)

- 66 - lautend auf den Namen A._____, liegende Betrag wird zur Deckung der Er- satzforderung und der Verfahrenskosten herangezogen. Die Sperrung wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten (Dispositivziffern 17-19 des vorinstanzlichen Entschei- des und Dispositivziffern 8-10 des Berufungsverfahrens) oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren die zuständige Behörde hinsicht- lich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel bezüglich des Entscheides betreffend die Ersatzforde- rung und die Verfahrenskosten. Die B._____ wird nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledi- gung allfälliger Rechtsmittel angewiesen, den Betrag von Fr. 79'704.– an die Obergerichtskasse Zürich, 8021 Zürich, Konto-Nr. 80-10210-7, IBAN CH71 0900 0000 8001 0210 7, zu überweisen. Nach Vollzug der Überweisung wird die Kontosperre aufgehoben und der Restsaldo dem Kontoinhaber überlas- sen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft-Limmattal / Albis vom 27. März 2018 angeordnete Kontosperre des Gemeinschaftskontos bei der Bank D._____, Konto Nr.5 (IBAN CH6), lautend auf die Namen E._____, A._____ und F._____, bleibt bis nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel der im Verfahren gegen den Mitbeschul- digten E._____ (DG200211-L; SB210597) getroffenen Anordnung bestehen.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 17-19) wird bestätigt.

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zusätzlich mit Fr. 1'422.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksge- richtes Zürich wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.

- 67 -

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.– amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ als Verteidiger des Mitbeschuldigten  E._____ Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Z2._____ als Verteidiger des Mitbeschul-  digten N._____ die weiteren Verfahrensbeteiligten  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den weiteren Verfahrensbeteiligten nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ als Verteidiger des Mitbeschuldigten  E._____ Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Z2._____ als Verteidiger des Mitbeschul-  digten N._____ die weiteren Verfahrensbeteiligten, nur sofern verlangt  das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli-  zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei  MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 GwG) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27,  3003 Bern

- 68 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen gemäss Dispositivziffern 3, 8, 10-12 und 14-16 des vorin- stanzlichen Urteils] das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffer 8  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  sowie im Dispositivauszug an die B._____ AG, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 5  die D._____ Switzerland AG, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 6. 

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 69 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. April 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Lazareva