Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. September 2021 melde- ten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. September 2021 und der Be- schuldigte mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 Berufung an (Prot. I S. 16, Urk. 33, Urk. 35, Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 15. bzw.
18. November 2021 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Eingabe vom
23. November 2021 zurück; die Verteidigung reichte ihre Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO am 8. Dezember 2021 ein (Urk. 39, Urk. 42, Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2021 wurde die Berufungser- klärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt und der Beschuldigte aufgefordert, das Da- tenerfassungsblatt einzureichen (Urk. 46, Urk. 47/1-2). Mit Eingabe vom 16. De- zember 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht zu beteiligen, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 48). Der Beschuldigte liess daraufhin bean- tragen, das Verfahren schriftlich durchzuführen und auf die Einreichung des Da- tenerfassungsblattes zu verzichten (Urk. 49). Der Verzicht auf Einreichung des Datenerfassungsblattes wurde seitens der Verfahrensleitung bewilligt (Urk. 49 S. 4), mit Beschluss des Gerichts vom 6. Januar 2022 das schriftliche Verfahren an- geordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 52, Urk. 53/1-2). Dem kam die Verteidigung mit Eingabe vom 31. Januar 2022 nach (Urk. 54). Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort bzw. zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 57), auf wel- che sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten (Urk. 60, Urk. 61). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
E. 2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mangels Beweisen vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises frei (Urk. 40 S. 11 f.). Hingegen erkannte sie in Bezug auf die weiteren Vorwürfe ein strafbares Verhalten und sprach den Beschuldigten des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 145 Ziff. 4 Abs. 1 VZV sowie des Fahrens ohne Fahrzeug- ausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 145 Ziff. 3 Abs. 1 VZV schuldig (Urk. 40 S. 12, S. 21). Sie auferlegte ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu drei Vierteln und sprach ihm eine reduzierte Prozess-
- 6 - entschädigung von Fr. 1'660.– inkl. MwSt. für anwaltliche Verteidigung und eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 50.– zu (Urk. 40 S. 21).
E. 3 Die Verteidigung wendet sich gegen die Kostenauflage und die reduzierte Prozess- und Umtriebsentschädigung und bringt zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte vom gewichtigsten Vorwurf, einem Vergehen, freigesprochen wor- den sei und der Schuldspruch nur noch Übertretungen, die normalerweise im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden könnten, betreffe. Das Strafverfahren sei überwiegend durch den zu Unrecht erhobenen Vorwurf des Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises verursacht worden. Wären nur die Übertretungstatbestände zur Dis- kussion gestanden, wäre es nicht zum vorinstanzlichen Verfahren gekommen. Auch die Gewichtung der Vorwürfe zeige, dass der Beschuldigte in deutlich über der Hälfte der Vorwürfe freigesprochen worden sei. Es sei nicht einleuchtend und geradezu stossend, dass er drei Viertel der Kosten des von der Anklägerin gröss- tenteils zu Unrecht eingeleiteten Strafverfahrens tragen solle. Art. 426 Abs. 1 StPO sei daher verletzt, und der angefochtene Entscheid diesbezüglich unange- messen (Urk. 44 S. 7 f., Urk. 54 S. 4 f.).
E. 4 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise frei- gesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft auf- zuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshand- lungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachver- halten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sach- verhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuwei- chen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten ge-
- 7 - führt hat (Domeisen, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 426 StPO, m.w.H.).
E. 5 Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Fahrens trotz Entzugs des Füh- rerausweises freigesprochen. Es erfolgte jedoch eine Verurteilung wegen Fahrens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung bzw. ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Urk. 40 S. 21).
E. 5.1 Die Tatbestände betreffen einen einheitlichen Sachverhaltskomplex – der Beschuldigte wurde aufgrund eines Unfalls angehalten, und es wurden die Über- tretungen bzw. das mutmassliche Vergehen festgestellt (Urk. 1 S. 2). Auch wenn der Beschuldigte vom Vergehen und damit vom gewichtigsten Vorwurf freigespro- chen wurde, wären daher die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen gewesen, zumal die Kosten, wie erwogen, nicht nach Schwere der freigesprochenen bzw. verurteilten Taten vorzunehmen ist.
E. 5.2 Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die vorgenommenen Untersu- chungshandlungen fast vollständig aufgrund des Vorwurfs des Fahrens trotz Ent- zugs des Führerausweises vorgenommen wurden. Bereits aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass sich der ermittelnde Polizeibeamte fast ausschliesslich mit dem Fahrzeugtyp des vom Beschuldigten geführten Mobils befasste, insbesondere mit dessen Motorenleistung (Urk. 1 S. 4 ff.). Auch die telefonische Befragung einer Auskunftsperson wurde im Hinblick auf die Frage, ob beim Fahrzeug Umpro- grammierungen an der Elektronik vorgenommen worden waren (Urk. 1 S. 3 f.), durchgeführt. Zudem wurde der Beschuldigte in den beiden Einvernahmen zum grössten Teil hinsichtlich des Fahrzeugtyps und der Modalitäten des Kaufs dieses Fahrzeugs befragt. In der Einvernahme vom 21. Dezember 2020 handelten, ab- gesehen von Fragen zu den persönlichen Verhältnissen, nur sehr wenige Fragen von den Übertretungstatbeständen (Urk. 2, insbes. Fragen 68 f., 71, 78, 91). Das gleiche Bild ergibt sich für die Einvernahme vom 12. Januar 2021, wo es ebenfalls in nur sehr wenigen Fragen um die beiden Übertretungen ging (Urk. 3, insbes. Fragen 37 ff.). Auch der sichergestellte Chatverlauf (Urk. 16) handelt vom Erwerb des Fahrzeugs bzw. von der Programmierung der Elektronik (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 2 S. 3 f.). Die weiteren vorgenommenen Ermittlungen betreffen allesamt die Be-
- 8 - stimmung des Fahrzeugtyps bzw. der Motorenleistung des fraglichen Mobils (Urk. 4, Urk. 6-8). Entsprechend der Gewichtung der Untersuchungen im Vorverfahren hat auch die Vorinstanz in ihrem Urteil ihr Augenmerk zur Hauptsache auf die Er- stellung und rechtliche Würdigung des Sachverhalts betreffend Fahrens trotz Ent- zug des Führerausweises gelegt (Urk. 40 S. 3-12). Etwa auf einer halben Seite befasste sie sich demgegenüber mit den Übertretungstatbeständen (Urk. 40 S. 12). Die Gewichtung der Untersuchungshandlungen im Vor- und im erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren machen deutlich, dass die entstandenen Kosten zum grössten Teil dem Vorwurf des Fahrens trotz entzogenem Führerausweis zuzu- rechnen sind, von welchem der Beschuldigte freigesprochen wurde. Überdies wä- re das Strafverfahren nicht bei der Staatsanwaltschaft eröffnet worden, wenn nur die Übertretungstatbestände im Raum gestanden hätten, die zudem mit einer Ordnungsbusse hätten geahndet werden können (Anhang I zur Ordnungsbussen- verordnung [SR 314.11] Ziff. 700.3 und 700.4). Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Kosten aufgrund der Unter- suchungshandlungen zum Vergehenstatbestand entstanden sind.
E. 5.3 In Anbetracht des Erwogenen erscheint es angemessen, dem Beschuldigten ein Viertel der vorinstanzlich festgelegten Kosten aufzuerlegen und sie im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten die vor Vorinstanz geltend gemachte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'629.90 (Urk. 30) zu drei Vierteln zuzusprechen und ihm eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 4'972.45 auszuzahlen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– (Urk. 29 S. 75) ist nicht belegt, weshalb diese nicht zuzusprechen wäre. Da jedoch nur der Beschuldigte Beru- fung erhoben hat und damit das Verbot der reformatio in peius greift (Art. 391 Abs. 2 StPO), hat es mit der vorinstanzlich zugesprochenen Umtriebsentschädi- gung von Fr. 50.– sein Bewenden. Das Verrechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten.
E. 6 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Anträgen fast vollständig. Einzig die Umtriebsentschädigung ist
- 9 - nicht zu erhöhen, was gesamthaft betrachtet einen sehr kleinen Teil seiner Be- gehren ausmacht. Dem Beschuldigten sind daher für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen; diese fallen damit ausser Ansatz. Die Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'595.75 geltend (Urk. 55), was angemessen erscheint. Entsprechend ist dem Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in dieser Höhe zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 28. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuld- spruch), 2 (Freispruch), 3-4 (Strafe), 5 (Kostenfestsetzung) und 8 (Abwei- sung Genugtuungsbegehren) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'972.45 für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 50.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'595.75 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 10 -
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210593-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Ohnjec sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Urteil vom 21. März 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Michel, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Fahren ohne Haftpflichtversicherung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
28. September 2021 (GB210011)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Februar 2021 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 145 Ziff. 4 Abs. 1 VZV sowie − des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 145 Ziff. 3 Abs. 1 VZV.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Ge- richtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'660.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung sowie eine redu- zierte Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 50.– zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- 3 -
8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird ab- gewiesen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2, sinngemäss) Es sei Ziff. 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Septem- ber 2021 wie folgt abzuändern: "6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung im Um- fang von Fr. 4'972.45 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung sowie eine reduzierte Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 150.– zu- gesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staats bleibt vorbehalten." Ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Verzicht auf Beweisanträge. Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. September 2021 melde- ten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. September 2021 und der Be- schuldigte mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 Berufung an (Prot. I S. 16, Urk. 33, Urk. 35, Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 15. bzw.
18. November 2021 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Eingabe vom
23. November 2021 zurück; die Verteidigung reichte ihre Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO am 8. Dezember 2021 ein (Urk. 39, Urk. 42, Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2021 wurde die Berufungser- klärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt und der Beschuldigte aufgefordert, das Da- tenerfassungsblatt einzureichen (Urk. 46, Urk. 47/1-2). Mit Eingabe vom 16. De- zember 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, be- antragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht zu beteiligen, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 48). Der Beschuldigte liess daraufhin bean- tragen, das Verfahren schriftlich durchzuführen und auf die Einreichung des Da- tenerfassungsblattes zu verzichten (Urk. 49). Der Verzicht auf Einreichung des Datenerfassungsblattes wurde seitens der Verfahrensleitung bewilligt (Urk. 49 S. 4), mit Beschluss des Gerichts vom 6. Januar 2022 das schriftliche Verfahren an- geordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 52, Urk. 53/1-2). Dem kam die Verteidigung mit Eingabe vom 31. Januar 2022 nach (Urk. 54). Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort bzw. zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 57), auf wel- che sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten (Urk. 60, Urk. 61). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Ur-
- 5 - teilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch), 3-4 (Strafe), 5 (Kostenfest- setzung) und 8 (Abweisung Genugtuungsbegehren) unangefochten blieben (Urk. 44 S. 2), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. II. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 11. November 2020, um 17:58 Uhr, auf der B._____-Strasse in C._____ das Kleinmotorrad D._____, …, mit einer Motorleistung von 1'500 Watt gelenkt, obschon er gewusst habe, dass er nicht über einen gültigen und erforderlichen Führerausweis zum Lenken eines Motorfahrzeugs der entsprechenden Kategorie A1 oder der Spezialkategorie F verfügt habe, zumal ihm mit Verfügung vom 24. Februar 2020 des Strassenver- kehrsamtes des Kantons Zürich der Führerausweis für 6 Monate für sämtliche Ka- tegorien ab dem 29. Juli 2020 entzogen worden sei. Damit habe sich der Be- schuldigte des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG schul- dig gemacht. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe bei der besag- ten Fahrt das genannte Fahrzeug nicht eingelöst und entsprechend auch nicht über die erforderliche Haftpflichtversicherung, die Kontrollschilder und den Fahr- zeugausweis verfügt, womit er sich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Kontrollschilder und Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 63 und Art. 96 Abs. 3 SVG bzw. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 3 SVG schuldig gemacht habe (Urk. 11 S. 3).
2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mangels Beweisen vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises frei (Urk. 40 S. 11 f.). Hingegen erkannte sie in Bezug auf die weiteren Vorwürfe ein strafbares Verhalten und sprach den Beschuldigten des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung im Sinne von Art. 145 Ziff. 4 Abs. 1 VZV sowie des Fahrens ohne Fahrzeug- ausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 145 Ziff. 3 Abs. 1 VZV schuldig (Urk. 40 S. 12, S. 21). Sie auferlegte ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu drei Vierteln und sprach ihm eine reduzierte Prozess-
- 6 - entschädigung von Fr. 1'660.– inkl. MwSt. für anwaltliche Verteidigung und eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 50.– zu (Urk. 40 S. 21).
3. Die Verteidigung wendet sich gegen die Kostenauflage und die reduzierte Prozess- und Umtriebsentschädigung und bringt zusammengefasst vor, dass der Beschuldigte vom gewichtigsten Vorwurf, einem Vergehen, freigesprochen wor- den sei und der Schuldspruch nur noch Übertretungen, die normalerweise im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden könnten, betreffe. Das Strafverfahren sei überwiegend durch den zu Unrecht erhobenen Vorwurf des Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises verursacht worden. Wären nur die Übertretungstatbestände zur Dis- kussion gestanden, wäre es nicht zum vorinstanzlichen Verfahren gekommen. Auch die Gewichtung der Vorwürfe zeige, dass der Beschuldigte in deutlich über der Hälfte der Vorwürfe freigesprochen worden sei. Es sei nicht einleuchtend und geradezu stossend, dass er drei Viertel der Kosten des von der Anklägerin gröss- tenteils zu Unrecht eingeleiteten Strafverfahrens tragen solle. Art. 426 Abs. 1 StPO sei daher verletzt, und der angefochtene Entscheid diesbezüglich unange- messen (Urk. 44 S. 7 f., Urk. 54 S. 4 f.).
4. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise frei- gesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft auf- zuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshand- lungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachver- halten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sach- verhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuwei- chen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten ge-
- 7 - führt hat (Domeisen, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 426 StPO, m.w.H.).
5. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Fahrens trotz Entzugs des Füh- rerausweises freigesprochen. Es erfolgte jedoch eine Verurteilung wegen Fahrens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung bzw. ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Urk. 40 S. 21). 5.1. Die Tatbestände betreffen einen einheitlichen Sachverhaltskomplex – der Beschuldigte wurde aufgrund eines Unfalls angehalten, und es wurden die Über- tretungen bzw. das mutmassliche Vergehen festgestellt (Urk. 1 S. 2). Auch wenn der Beschuldigte vom Vergehen und damit vom gewichtigsten Vorwurf freigespro- chen wurde, wären daher die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen gewesen, zumal die Kosten, wie erwogen, nicht nach Schwere der freigesprochenen bzw. verurteilten Taten vorzunehmen ist. 5.2. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die vorgenommenen Untersu- chungshandlungen fast vollständig aufgrund des Vorwurfs des Fahrens trotz Ent- zugs des Führerausweises vorgenommen wurden. Bereits aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass sich der ermittelnde Polizeibeamte fast ausschliesslich mit dem Fahrzeugtyp des vom Beschuldigten geführten Mobils befasste, insbesondere mit dessen Motorenleistung (Urk. 1 S. 4 ff.). Auch die telefonische Befragung einer Auskunftsperson wurde im Hinblick auf die Frage, ob beim Fahrzeug Umpro- grammierungen an der Elektronik vorgenommen worden waren (Urk. 1 S. 3 f.), durchgeführt. Zudem wurde der Beschuldigte in den beiden Einvernahmen zum grössten Teil hinsichtlich des Fahrzeugtyps und der Modalitäten des Kaufs dieses Fahrzeugs befragt. In der Einvernahme vom 21. Dezember 2020 handelten, ab- gesehen von Fragen zu den persönlichen Verhältnissen, nur sehr wenige Fragen von den Übertretungstatbeständen (Urk. 2, insbes. Fragen 68 f., 71, 78, 91). Das gleiche Bild ergibt sich für die Einvernahme vom 12. Januar 2021, wo es ebenfalls in nur sehr wenigen Fragen um die beiden Übertretungen ging (Urk. 3, insbes. Fragen 37 ff.). Auch der sichergestellte Chatverlauf (Urk. 16) handelt vom Erwerb des Fahrzeugs bzw. von der Programmierung der Elektronik (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 2 S. 3 f.). Die weiteren vorgenommenen Ermittlungen betreffen allesamt die Be-
- 8 - stimmung des Fahrzeugtyps bzw. der Motorenleistung des fraglichen Mobils (Urk. 4, Urk. 6-8). Entsprechend der Gewichtung der Untersuchungen im Vorverfahren hat auch die Vorinstanz in ihrem Urteil ihr Augenmerk zur Hauptsache auf die Er- stellung und rechtliche Würdigung des Sachverhalts betreffend Fahrens trotz Ent- zug des Führerausweises gelegt (Urk. 40 S. 3-12). Etwa auf einer halben Seite befasste sie sich demgegenüber mit den Übertretungstatbeständen (Urk. 40 S. 12). Die Gewichtung der Untersuchungshandlungen im Vor- und im erstinstanzli- chen Gerichtsverfahren machen deutlich, dass die entstandenen Kosten zum grössten Teil dem Vorwurf des Fahrens trotz entzogenem Führerausweis zuzu- rechnen sind, von welchem der Beschuldigte freigesprochen wurde. Überdies wä- re das Strafverfahren nicht bei der Staatsanwaltschaft eröffnet worden, wenn nur die Übertretungstatbestände im Raum gestanden hätten, die zudem mit einer Ordnungsbusse hätten geahndet werden können (Anhang I zur Ordnungsbussen- verordnung [SR 314.11] Ziff. 700.3 und 700.4). Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Kosten aufgrund der Unter- suchungshandlungen zum Vergehenstatbestand entstanden sind. 5.3. In Anbetracht des Erwogenen erscheint es angemessen, dem Beschuldigten ein Viertel der vorinstanzlich festgelegten Kosten aufzuerlegen und sie im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten die vor Vorinstanz geltend gemachte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'629.90 (Urk. 30) zu drei Vierteln zuzusprechen und ihm eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 4'972.45 auszuzahlen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– (Urk. 29 S. 75) ist nicht belegt, weshalb diese nicht zuzusprechen wäre. Da jedoch nur der Beschuldigte Beru- fung erhoben hat und damit das Verbot der reformatio in peius greift (Art. 391 Abs. 2 StPO), hat es mit der vorinstanzlich zugesprochenen Umtriebsentschädi- gung von Fr. 50.– sein Bewenden. Das Verrechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten.
6. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Anträgen fast vollständig. Einzig die Umtriebsentschädigung ist
- 9 - nicht zu erhöhen, was gesamthaft betrachtet einen sehr kleinen Teil seiner Be- gehren ausmacht. Dem Beschuldigten sind daher für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen; diese fallen damit ausser Ansatz. Die Verteidigung macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'595.75 geltend (Urk. 55), was angemessen erscheint. Entsprechend ist dem Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in dieser Höhe zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 28. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuld- spruch), 2 (Freispruch), 3-4 (Strafe), 5 (Kostenfestsetzung) und 8 (Abwei- sung Genugtuungsbegehren) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
2. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'972.45 für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 50.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'595.75 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 10 -
5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Wolter