Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am frühen Morgen des 23. Juni 2019 den offensichtlich stark betrunkenen Privatkläger kräftig gestossen, so, dass dieser unkontrolliert auf das Trottoir gefal- len sei. In der Folge habe der Beschuldigte zweimal mit Ausholbewegung und vol- ler Wucht gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers getreten, die- sen aber nicht getroffen. Anschliessend habe der Beschuldigte zweimal mit Aus- holbewegung und voller Wucht gegen den Kopf des weiterhin am Boden liegen- den Privatklägers getreten und diesen dabei derart am Kopf getroffen, dass er bewusstlos am Boden liegen geblieben sei. Obwohl der Privatkläger offensichtlich bewusstlos gewesen sei, habe der Beschuldigte in der Folge zwei weitere Male mit voller Kraft gegen den Kopf des Privatklägers getreten. Der Beschuldigte habe bei seinen Tritten Trekkingschuhe mit einem Gewicht von je ca. 500 g getragen. Der Privatkläger sei ca. drei Minuten bewusstlos gewesen und habe eine Kopf- prellung mit Schwellung über dem linken Auge, druckschmerzhafte Prellmarken am Gesicht (über dem linken Jochbogen und dem linken knöchernen Augendach) sowie am linken Unterarm erlitten. Mit den geschilderten Tritten habe der Be- schuldigte den Tod des Privatklägers zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 18 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt betreffend das erste kräftige Stossen gegen den Oberkörper des Privatklägers, wobei selbiger unkon- trolliert nach hinten auf das Trottoir gefallen sei, ohne Einschränkungen als richtig an (Urk. 3/5 S. 3). Im Weiteren, namentlich hinsichtlich der Fusstritte gegen den Privatkläger, stellte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt zwar grundsätzlich
- 9 - nicht in Abrede (vgl. Prot. I S. 17 ff., S. 20), machte indessen während der Unter- suchung verschiedentlich geltend, gegen die Schulter des Privatklägers getreten zu haben bzw. haben zu wollen (Urk. 3/1 S. 6 f.; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/4 S. 3 f., S. 7) und erklärte, wütend gewesen zu ein ("Blut hat gekocht") sowie nicht sagen zu können, ob der Privatkläger am Boden bei Bewusstsein gewesen sei oder nicht (Urk. 3/5 S. 5). 1.3. Soweit der Beschuldigte den Anklagesachverhalt anerkennt, namentlich be- treffend das Wegstossen des Privatklägers, korrespondiert seine Aussage mit den Erkenntnissen aus der Untersuchung, insbesondere mit den sichergestellten Vi- deoaufnahmen (Urk. 22), womit der entsprechende Teilanklagesachverhalt als er- stellt zu qualifizieren ist. Im Übrigen ist der vorgeworfene Sachverhalt zu erstellen.
2. Erstellung Sachverhalt 2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruht der Anklagevorwurf in erster Linie auf den Videoaufnahmen des Tatortes bzw. Tatgeschehens (Urk. 22), den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-5), des Privatklägers (Urk. 4), des Zeugen C._____ (act. 5/2) und der Auskunftsperson D._____ (Urk. 5/5). Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel – welche korrekt abgenommen wurden und folglich verwertbar sind –, namentlich ein interdiszipli- näres Gutachten (Urk. 7/2-6), Fotoaufnahmen des Tatorts und des Privatklägers nach der Tat (Urk. 6/1) sowie die Schuhe, die der Beschuldigte bei der Tat trug (Urk. 12/6), vollständig aufgelistet (Urk. 50 S. 5). 2.2. Zudem wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen des Beschuldig- ten selbst sowie des Privatklägers in Bezug auf die "Vorgeschichte" zutreffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt, so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 50 S. 6 ff.). Mit der Vorinstanz sind die Schilderungen des Beschuldigten, wonach er unmittelbar vor der Tat vom betrunkenen Privatkläger beleidigt worden (u.a. "fick deine Mutter, Schlampe, Hurensohn", Urk. 3/1 S. 3, S. 5 ff.; Urk. 3/2 S. 9; Prot. I S. 17; Prot. II S. 10 f.) und dieser ihm körperlich (zu) nahe gekommen sei (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 5), als stimmig und glaubhaft zu
- 10 - beurteilen. Dies insbesondere, da sie auch durch die übereinstimmenden Aussa- gen des Zeugen C._____ und der Auskunftsperson D._____, gemäss welchen ein lautstarker Wortwechsel zwischen den Tatbeteiligten vernehmbar gewesen sei (Urk. 5/2 S. 4, Urk. 5/5 S. 2). Auch die Videoaufnahmen während dieser Zeit- spanne lassen die Version des Beschuldigten plausibel erscheinen, zeigen sie doch, wie der Privatkläger wiederholt gegen den Eingang der Bar geht und sich quasi in den Eingang "lehnt" (vgl. Urk. 22, Video Aufnahme "Trottoir" ab 06:05:09 Uhr). 2.3. Betreffend den in der Anklage beschriebenen Kernsachverhalt der Ausei- nandersetzung fokussierte die Vorinstanz zu Recht auf die Videoaufnahmen des Tatgeschehens sowie die Resultate der digitalen Auswertung derselben (vgl. Urk. 50 S. 8 ff.). Auf einzelne Aussagen der verschiedenen Personen, insbeson- dere des Beschuldigten, ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkreti- sierend einzugehen. 2.4. Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschul- digte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straf- tatbestand verwirklicht hat. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünsti- gen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrach- tung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesgerichts Nr.
- 11 - 6B_486/2018 vom 5. September 2018, E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdi- gen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.). 2.5. Zur besseren Verständlichkeit der Beweiswürdigung wird im Folgenden in Nachachtung der bereits durch die Vorinstanz verwendeten Terminologie sowie der entsprechenden Beschriftung des Filmmaterials die Videodatei "1.mp4" als "Aufnahme EingangMiete" sowie die Videodatei "2.mp4" als "Aufnahme Trottoir" bezeichnet. 2.6.1 Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog, ist der vorgeworfene äussere Handlungsablauf lückenlos durch die Videoaufnahmen sowie die Resultate der digitalen Ausmessung (Urk. 22,;Urk. 7/2; Urk. 7/3) erstellt. Sämtliche vorgeworfe- nen sechs Fusstritte sind auf dem sichergestellten Filmmaterial (Urk. 22) deutlich sichtbar und durch das Gutachten zur Videoanalyse, 3D-Vermessung und dyna- misch-rekonstruktive Untersuchung des Forensischen Instituts Zürich vom 3. No- vember 2020 (Urk. 7/2; Urk. 7/3) in Einzelbildern festgehalten. Dabei ist ersicht- lich, dass der erste Tritt des Beschuldigten den Privatkläger verfehlt (Urk. 22, Vi- deo "Aufnahme Trottoir" 06:06:58 Uhr), der zweite Tritt die rechte Schulter des Privatklägers trifft (Urk. 22, Video "Aufnahme Trottoir" 06:07:00 Uhr; Urk. 7/3 Bei- lage 21), der dritte Tritt den bereits der Länge nach am Boden liegenden Privat- kläger am Kopf trifft (Urk. 22,Video "Aufnahme Trottoir" 06:07:02 Uhr; Urk. 7/3 Beilage 58), der vierte Tritt den am Boden liegenden, gegen die Beine des Be- schuldigten tretenden Privatkläger ebenfalls am Kopf trifft (Urk. 22, Video "Auf- nahme Trottoir" 06:07:03 Uhr; Urk. 7/3 Beilage 78-87, Beilage 112), wobei der Privatkläger nach dem Tritt regungslos liegen bleibt und in welcher Position durch den Beschuldigten Tritt fünf und sechs gegen den Kopf des Privatklägers ausge- führt werden (Urk. 22, Video "Aufnahme Trottoir" 06:07:04; Urk. 7/3 Beilagen 126
- 12 - und 159). Weiterhin ist anhand des Filmmaterials evident, dass der Privatkläger nach dem letzten Tritt noch über drei Minuten regungslos liegen bleibt und erst um 06:12:41 Uhr in der Videoaufnahmen "Trottoir" eine erste, minime Handbewe- gung sowie in der Videoaufnahme "EingangMiete" eine leichte Kopfbewegung wahrnehmbar ist. 2.6.2 Im Weiteren ist auf die Frage der Intensität der erstellten Tritte einzugehen. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung stellt sich hierbei auf den Standpunkt, dass diese auf einer Skala von 0 bis 10 "vielleicht 4 oder 3" erreicht hätte bzw. der Beschuldigte nicht mit grossem Krafteinsatz gegen den Privatkläger getreten ha- be (Urk. 3/2 S. 3; Prot. II S. 12). Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 10 f.) ist diesbe- züglich festzustellen, dass die Videoaufnahmen und das biomechanische Unter- suchungsergebnis des Gutachtens des Forensischen Instituts der Universität Zü- rich vom 3. November 2020 diesen Vorbringen diametral entgegenstehen bzw. selbige deutlich entkräften. So ist auf dem Filmmaterial einerseits eindrücklich er- sichtlich, mit welcher Kraft und Dynamik sowie in welcher Kadenz der Beschuldig- te auf den Privatkläger eintrat und wie insbesondere beim fünften und sechsten Tritt des Beschuldigten der Kopf des bewusstlosen Privatklägers unkontrolliert bzw. ungeführt weit nach hinten geschleudert wird (vgl. Video "Aufnahme Trottoir" 06:07:04 Uhr ff.; Urk. 7/3 Beilagen 126 ff und 159 ff.), wobei die Heftigkeit der Trit- te sich auch darin manifestiert, dass der gesamte Körper des Privatklägers ver- schoben bzw. eine merklichen Bewegung des Rumpfes ausgelöst wird. Zusätzlich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bei sämt- lichen Tritten seinen gesamten Körper einsetzt, gleich einem "Torhüter beim Ab- stoss" (vgl. Urk. 50 S. 10 unter Verweis auf Urk. 70/3 Beilage 32, 70, 102 und 136). Korrekt hat die Vorinstanz darüber hinaus auf das Ergebnis der biomechanischen Untersuchung im Rahmen des Gutachtens des Forensischen Instituts der Univer- sität Zürich vom 3. November 2020 verwiesen, bei welchem aufgrund der akten- kundigen Videoaufnahmen die Beschleunigung des Kopfes des Privatklägers hergeleitet und gestützt darauf Rückschlüsse hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit resultierender gravierender Verletzungen, namentlich Schädel-Hirntraumata bzw.
- 13 - Schädelbrüche, gezogen wurde. Dabei kam der Gutachter zum Ergebnis, dass bei den vier Tritten, welche den Kopf des Privatklägers trafen, die Wahrschein- lichkeit eines Schädelbruches im jeweils günstigsten Fall zwischen 0.375 (Szene bzw. Tritt 3), 0.644 (Szene bzw. Tritt 4), 0.313 (Szene bzw. Tritt 5) und 0.665 (Szene bzw. Tritt 6) betrug (Urk. 7/2 S. 15 f.). Daraus erhellt zweifelsohne, dass die Tritte mit gewichtigem Kraftaufwand erfolgten. Dieser Schluss wird nicht zuletzt auch durch die Aussagen des Beschuldigten selbst untermauert, erklärte dieser doch wiederholt, sein Blut habe bei den Tritten "gekocht" (Urk. 3/2 S. 4, S. 8; Urk. 3/4 S. 4 f., S. 10 ff), er habe einen "Wutaus- bruch" gehabt (Urk. 3/2 S. 4), sei "fertig im Kopf" gewesen (Urk. 3/4 S. 12). Der Beschuldigte befand sich mithin gemäss eigener Darstellung in einem emotiona- len Ausnahmezustand massiver Wut bzw. Aggression, was notorisch der Fähig- keit zu differenziertem bzw. gemässigtem Handeln entgegensteht. Die vom Be- schuldigten geschilderte Rage ist auch in den Videoaufnahmen eindrücklich wahrnehmbar, was die Aussagen des Beschuldigten, er habe eher schwach bzw. "dosiert" getreten, als Schutzbehauptung entlarvt. 2.6.3. Dass der Beschuldigte während des Vorfalls massives Schuhwerk trug, namentlich Trekkingschuhe von je 500 Gramm, ist ferner aufgrund der Beschlag- nahme derselben zweifelsfrei erstellt (Urk. 12/6). 2.6.4. Zu folgen ist schliesslich auch den schlüssigen Ausführungen der Vor- instanz hinsichtlich der Bewusstlosigkeit des Privatklägers. So ist letztlich nicht von ausschlaggebender Relevanz, ob eine klinische Bewusstlosigkeit vorlag. Massgeblich ist der anhand der Videoaufnahmen dokumentierte und damit beleg- te Umstand, dass der Privatkläger während mehrerer Minuten ohne jegliche Be- wusstseinsregung und entsprechend gänzlich ohne Körperspannung am Boden lag und in diesem Zustand den letzten vier von insgesamt sechs Tritten ausge- setzt war. Dass Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen ohne Körper(gegen)spannung besonders gefährlich bzw. noch gefährlicher als Tritte gegen den Kopf eines be- wusstseinsklaren Menschen sind, da keine Bremsung der Schwungbewegung er-
- 14 - folgt und infolgedessen die Kräfte gegen Knochen- und Weichteile des Kopfes umso stärker wirken, führte die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Rechtsmedizinerin, Frau Dr. med E._____, stringent und nachvollziehbar dar (Prot. I S. 8 ff.). Diesen Schlussfolgerungen kann daher ohne Weiteres gefolgt werden. 2.7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der äussere Sachverhalt in rechtlich relevantem Umfang als vollumfänglich erstellt zu qualifizieren. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Auf die korrekten theoretischen Ausführungen hinsicht- lich des Tatbestandes sowie des Versuches, ebenso auf die berechtigten Ver- weise zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu, kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 50 S. 12 f.). 2.1. Gemäss Art. 111 StGB erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vorausset- zungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Der objektive Tatbestand ist im vorlie- genden Fall nicht erfüllt. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Handlung nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Ein Versuch liegt entsprechend vor, wenn der Täter alle subjektiven, nicht aber alle objektiven Tat- bestandsmerkmale erfüllt hat. 2.2. Subjektiv erforderlich ist gemäss Art. 111 StGB vorsätzliches Handeln. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Vorsatz angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvor- wurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen, namentlich, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren könne und der Geschädigte kei-
- 15 - nerlei Abwehrchancen habe und es dem Zufall überlassen bleibe, ob sich die Ge- fahr verwirkliche oder nicht (vgl. BGE 125 IV 242 S. 253 E. 3 f.; Urteil des Bun- desgerichts Nr. 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.5). 2.3. Hinsichtlich der Wissenskomponente ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass dem Allgemeinwissen zuzurechnen ist, dass kraftvolles Treten mit schwerem Schuhwerk gegen den Kopf, als besonders sensiblem Körperteil, die Gefahr des Todes durch Kopfverletzungen birgt, was umso mehr gilt, wenn das Opfer wehrlos bzw. nicht bewusstseinsklar ist. Der Beschuldigte gab denn auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 24. Juni 2019 zu Protokoll, zu wissen, dass Tritte gegen den Kopf gefährlich seien und nannte spontan Schädelbruch und Schädel-Hirn-Trauma als Beispiele möglicher Verletzungen (Urk. 3/2 S. 8). Ge- stützt darauf ist erstellt, dass für den Beschuldigten hinlänglich klar war, welche Folgen seine Tritte zeitigen könnten, namentlich Schädel- und Hirnverletzungen, wobei damit ohne Weiteres das Wissen um deren potentielle Lebensgefährlichkeit verbunden ist. Damit ist die Wissenskomponente erstellt. Eine ausdrückliche ge- dankliche Auseinandersetzung mit dem Erfolg anlässlich der Tat selbst ist ferner nicht erforderlich (BGE 125 IV 242, E. 3d). 2.4.1. Betreffend die Willenskomponente sind vorliegend sämtliche bundesge- richtlich etablierten Indizien einer Inkaufnahme von Todesfolgen gegeben. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen erwachsenen, körperlich ausgesprochen kräftig und muskulös gebauten Mann. Die Tritte erfolgten wiederholt gegen den Kopf des Opfers, wobei der Beschuldigte Trekkingschuhe trug. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass es sich entgegen der Vorinstanz nicht um besonders schweres oder hartes Schuhwerk handle, sondern um einen durchschnittlich weichen Trekkingschuh. Ein solcher würde circa 700 Gramm wiegen (Urk. 59 S. 3 und 6 f.). Diese Argumentation schlägt indessen fehl, da nicht Trekkingschuhe unter sich zu vergleichen sind, sondern diese in Re- lation zu anderem Schuhwerk zu setzen sind. So sind Trekkingschuhe dazu ge- macht, dass sie stabil sind und Halt geben, weshalb im Vergleich zu Sandalen oder Flipflops durchaus von schwerem Schuhwerk auszugehen ist (vgl. auch Prot. II S. 14 f.). Die letzten beiden Tritte des Beschuldigten trafen den Kopf zu ei-
- 16 - nem Zeitpunkt, als das Opfer bereits erkennbar regungslos, folglich auch zu kei- ner Abwehrhandlung fähig, am Boden lag. In dieser Konstellation und Häufung von Risikofaktoren drängte sich dem Beschuldigten die Wahrscheinlichkeit des Todes seines Opfers als so wahrscheinlich auf, dass sein Verhalten vernünftiger- weise nicht anders gedeutet werden kann, als dass er den Tod dabei in Kauf ge- nommen hat. Ob sich der Beschuldigte zu Beginn der Tritte noch bewegte oder den Beschuldigten weiterhin beleidigte, spielt dabei keine Rolle (Urk. 59 S. 5 f.). Die vom Bundesgericht verlangten "erschwerenden Umstände" liegen damit - wie auch die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft zu Recht feststellten (Urk. 50 S. 14; Urk. 62 S. 2) - in mehrfacher Hinsicht vor. 2.4.2. Gestützt auf den erstellten Handlungsablauf und vor dem Hintergrund vor- stehend erwogener Umstände erscheint sodann entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 39 S. 6 f.) ausgeschlossen, dass der Beschuldigte "nur" gegen die Schulter des Privatklägers treten wollte. Auf den Videoaufnahmen ist deutlich zu sehen, dass der Beschuldigte ab dem dritten Tritt direkt vor dem Privatkläger stand, ihm mithin frontal von vorne ins Gesicht sehen konnte und aus dieser Posi- tion gegen den Kopf zutrat (vgl. Urk. 22, Video "Aufnahme Trottoir" ab 06:07:00). Hätte er effektiv nur die Schulter treffen wollen, wäre von einer anders geführten Trittbahn auszugehen. 2.4.3. Schliesslich ist gestützt auf den erstellen Sachverhalt und die Erkenntnisse aus der biomechanischen Untersuchung im Rahmen des Gutachtens des Foren- sischen Instituts der Universität Zürich vom 3. November 2020 (Urk. 7/2) auch die Möglichkeit zu verwerfen, dass der Beschuldigte das Risiko seines Tuns in ir- gendeiner Form hätte kalkulieren oder dosieren können. Dies umso mehr, als sich der Beschuldigte, wie er selbst mehrfach und eindrücklich bildhaft ausführte, in einem Zustand einer eigentlichen Rage befand und während des Tatablaufes emotional die Kontrolle verloren hatte. Damit einhergehend ist notorisch auch ein Verlust der Körperkontrolle und folglich der Gewaltregulationsmöglichkeiten ver- bunden. 2.4.4. Die Vorinstanz schloss entsprechend folgerichtig, dass es dem puren Zufall zu verdanken gewesen war, dass der Privatkläger nicht schwer verletzt oder getö-
- 17 - tet wurde (vgl. Urk. 50 S. 15). Nicht schlüssig und überzeugend gestaltet sich demgegenüber die Argumentation der Verteidigung, wonach im Umkehrschluss die in casu wenig gravierenden effektiven Verletzungen eine entsprechend redu- zierte Intensität und Gefährlichkeit der Tritte des Beschuldigten implizieren wür- den (Urk. 59 S. 4). Insbesondere die biomechanische Untersuchung im Rahmen des Gutachtens des Forensischen Instituts der Universität Zürich vom 3. Novem- ber 2020 widerspricht dieser These gewichtig. Demgemäss wäre selbst im für den Beschuldigten günstigsten Fall die Wahrscheinlichkeit für das Ergebnis "kein Schädelbruch" nach dem sechsten konsekutiven Tritt bei gerade noch ca. 5% (e contrario die Wahrscheinlichkeit für einen Schädelbruch bei 95%), wie dies die Vorinstanz statistisch korrekt mittels Wahrscheinlichkeitsbaum herleitete (vgl. Urk. 7/2 S. 17; Urk. 50 S. 15). 2.5. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich aus den Akten, insbesondere den Videoaufnahmen und den Aussagen des Beschuldigten, keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass der Beschuldigte dem Privatkläger nach der Tat zu helfen versuchte. Vielmehr zeigt sich anhand der Filmaufnahmen, dass der Beschuldigte nur aufgrund des Einschreitens Dritter vom Privatkläger abliess, diesen auf der Strasse liegen liess sowie in sein Lokal zurückkehrte (vgl. Urk. 22, Videoaufnahmen "Trottoir" und "EingangMiete" ab 06:07:07 Uhr). 2.6. Überzeugend untermauerte die Vorinstanz ihre Erwägungen durch den Ver- weis auf bundes- und obergerichtliche Entscheidungen in ähnlich gelagerten Konstellationen (Urteil des Bundesgerichts 6S.418/2006 vom 21. Februar 2007; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_13/2007 vom 29. Juni 2007; Urteil des Bundes- gerichts Nr. 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB170443-O vom 7. November 2018) und differenzierte kor- rekt, dass in anderslautenden höchstrichterlichen Entscheiden, in welchen auf versuchte schwere Körperverletzung erkannt wurde, stets zumindest eines der vorliegend erfüllten Kriterien, namentlich Wehrlosigkeit oder schweres Schuh- werk, nicht gegeben war (vgl. Urk. 50 S. 18, Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1250/2013 vom 24. April 2015; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013).
- 18 -
3. Zusammengefasst hat der Beschuldigte damit vorliegend den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor, weshalb der Be- schuldigten anklagegemäss und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist grundsätzlich auf die Erwägun- gen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln zu verweisen (Urk. 50 S. 19 f.). Entgegen der Vorinstanz ist indessen von aussergewöhnlichen Umständen auszugehen. So ist vorliegend das Ausbleiben des Taterfolges derart evident, indem der Privatkläger kaum Ver- letzungen durch die Tat des Beschuldigten davontrug, dass es sich ausnahms- weise rechtfertigt, den Strafrahmen, welcher bei vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe beträgt, nach unten zu öffnen.
2. Tatkomponenten 2.1. Objektive Tatschwere 2.1.1. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung zu bemessen. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist, wenn es wie vorliegend beim Versuch geblieben ist, gedanklich vom vollende- ten Delikt auszugehen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 121 f.). 2.1.2. Der Beschuldigte trat im Sinne der bereits erwogenen erschwerenden Um- stände mit schwerem Schuhwerk und grosser Kraft sechsmal gegen den Privat- kläger. In Korrektur der Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid hierzu ver- fehlte er ihn einmal, traf einmal die Schulter und danach viermal den Kopf. Das
- 19 - Vorgehen des Beschuldigten zeugt von erschreckender Brutalität und Rücksichts- losigkeit. Der Umstand, dass der Privatkläger bei den zwei letzten Tritten bereits regungslos und ohne Körperspannung am Boden lag, begründet (unter anderem) den Tötungsvorwurf, zeugt aber auch von bedenklicher Menschenverachtung, welche umso stärker zu Tage tritt, als der Beschuldigte direkt vor dem am Boden liegenden Privatkläger stand und ihm frontal ins Gesicht sehen konnte. Die offen- bar fehlende Hemmschwelle, dermassen intensiv mit dem eigenen Körper gegen den Körper eines Wehrlosen und insbesondere gegen dessen Kopf und Gesicht vorzugehen, manifestiert eine hohe kriminelle Energie. Demgegenüber würdigte die Vorinstanz zu Recht aber auch, dass sich der gesamte Vorfall während nur weniger Sekunden abspielte, mithin keine Gelegenheit zu weitergreifender Über- legungen oder Reflexion des eigenen Vorgehens bot. Die Tat erfolgte "explosi- onsartig" und spontan, somit gänzlich ohne vorgängige Planung. 2.2. Subjektive Tatschwere 2.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich handelte. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 50 S. 20), dass die erstellten, unmittelbar vorgängig zur Tat erfolgten Beleidigungen des Privatklägers strafmindernd zu veranschlagen sind, obwohl auch berechtigterweise darauf hin- gewiesen wurde, dass diese Beleidigungen in keiner Art und Weise den darauf folgenden Gewaltexzess des Beschuldigen zu erklären vermöchten bzw. in kras- ser Unverhältnismässigkeit dazu stehen. Entsprechend hat die damit einherge- hende Strafminderung nur im leichten Umfang zu erfolgen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Beschuldigte emotional aufgewühlt agierte, mithin keine kaltblütig-strategische Tatausführung vorliegt. 2.2.2. Insgesamt wird die objektive Schwere des Delikts durch die subjektive Tat- schwere merklich relativiert, so dass das Tatverschulden des Beschuldigten im Rahmen des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung - ausgehend von einer voll- endeten Tatbegehung - als nicht mehr leicht bis erheblich zu bewerten ist. Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis die Strafe in aller Regel im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens
- 20 - an. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss aus- nahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 19). Eine Ein- satzstrafe von 8 Jahren erscheint angemessen. 2.3. Versuch 2.3.1. Die hypothetisch schuldangemessene Strafe ist aufgrund des Umstandes zu reduzieren, dass es beim Versuch geblieben ist. Dabei hängt das Mass der zu- lässigen Strafreduktion unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren, desto weniger wird die Strafe reduziert (BGE 121 IV 49 E. 1b). Wird durch die versuchte Tat ein zweites Rechtsgut beeinträchtigt, das ebenfalls strafrechtlich geschützt ist und bleibt dies im Schuldpunkt aufgrund unechter Konkurrenz der Tatbestände unberücksichtigt, ist dies zu würdigen. Das ist der Fall, wenn das Opfer, wie hier geschehen, durch einen Tötungsversuch verletzt wird (MATHYS, a.a.O., N 302). 2.3.2. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Tötungserfolges war vorliegend zu keinem Zeitpunkt ernsthaft zu befürchten. Dass eine konkrete Lebensgefahr nicht eintrat, war allerdings, wie dargetan, einzig glücklicher Fügung bzw. dem Zufall in aussergewöhnlichem Umfang zu verdanken. Der Privatkläger erlitt effektiv aber nur geringfügige Verletzungen, so eine Prellung und Schwellungen über dem lin- ken Auge und dem linken Jochbein sowie wenige roten Striemen an der Halsvor- derseite (vgl. Urk. 7/2 S. 12). Eine ärztliche Nachbehandlung war nicht nötig. 2.3.3. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe deutlich, um 3 Jah- re, zu reduzieren.
- 21 - 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben kann vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich keine wesentlichen Neuerun- gen (Prot. II S. 6 ff.). Aus den festgestellten persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.4.2. Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf, was sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 2.4.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschuldigte sich betreffend die Tritte bereits unmittelbar nach der Tat, anlässlich seiner Verhaftung, in grundsätzlicher Hinsicht geständig zeigte und durch die Be- stätigung, über Videoaufnahmen zu verfügen, massgeblich zur Beweislage und Aufklärung beitrug (vgl. Urk. 50 S. 23 f.). Dies insbesondere, da andernfalls auf- grund der minimen Verletzungsfolgen für den Privatkläger und dessen fehlender Erinnerung an das Tatgeschehen kaum auf die nunmehr festgestellte Intensität der Gewalteinwirkung und den genauen Tathergang an und für sich hätte ge- schlossen werden können. Es wäre dem Beschuldigten denn auch ein Leichtes gewesen, die entsprechenden Aufnahmen in der Zeit zwischen Tatbegehung und Verhaftung - immerhin rund 15 Minuten (vgl. Video "Eingang Miete" 6:07:44 Uhr: Verlassen des Tatortes; Video "Eingang Miete" 06:24:45: der Beschuldigte tritt aus dem Lokal und wird verhaftet) - zu löschen oder zumindest zu entfernen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten führt somit im Rahmen der Strafzumes- sung zu einer weiteren deutlichen Reduktion der Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre. Es resultiert eine Strafhöhe von 3 ½ Jahren. 2.5. Fazit Strafhöhe Zusammengefasst ist eine Strafe von 3 ½ Jahren auszusprechen. Der Anrech- nung von 18 Tagen Haft steht nichts entgegen.
- 22 -
3. Vollzug Angesichts der Höhe der Strafe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug derselben ausser Betracht. Der Antrag der Verteidigung auf Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges ist daher abzuweisen. VI. Zivilansprüche
1. Im angefochtenen Entscheid wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die von Privatklägerseite geltend gemachte Genugtuungsforderung sowie die Be- messungskriterien für deren Leistungshöhe korrekt wiedergegeben. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 28 f.). Gestützt darauf hat die Vorinstanz dem Privatkläger ei- ne Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins seit dem eingeklagten Er- eignis (23. Juni 2019) zugesprochen. Im Berufungsverfahren fordert der Beschul- digte, es sei das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 59 S. 1).
2. Zur Bemessung der Genugtuung verweist die Vorinstanz zusammengefasst hauptsächlich auf die vom Privatkläger geltend gemachte Traumatisierung, wel- che sich in Albträumen manifestiert, sowie die Betroffenheit des Privatklägers, welcher Opfer eines schweren Gewaltverbrechens geworden und quasi nur zufäl- lig dem Tod entronnen war (Urk. 50 S. 29 f.). Diesen Ausführungen ist grundsätz- lich beizupflichten. Die traumatisierenden Folgen schilderte der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung erneut detailliert und nachvollziehbar (Urk. 63 S. 2). Auch wenn die effektiv erlittenen Verletzungen geringfügiger Natur waren, so musste der Privatkläger doch auf Videoaufnahmen mitansehen, wie er - zuletzt hilflos am Boden liegend - brutal mit Füssen traktiert wurde und in dieser Art und Weise hätte sterben können. Allein dieses Wissen ist notorisch traumatisierend und damit umzugehen psychisch enorm herausfor- dernd. Gerade der Umstand, dass sich der Privatkläger selbst an die Tat in keiner Weise erinnern kann und die erschreckende Wahrheit einzig aufgrund der Film- aufnahmen als solche annehmen muss, ist darüber hinaus eine zusätzliche seeli-
- 23 - sche Belastung, hilft doch eine eigenständige Erinnerung bei der Einordnung und Verarbeitung eines Traumas massgeblich und entfällt diese Möglichkeit in casu vollends. Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass der Privatkläger offenbar nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung ist, reichte er doch kei- ne derartigen Belege ins Recht. Im Lichte der vorgenannten Umstände, angesichts des Tatverschuldens des Be- schuldigten sowie unter Berücksichtigung der schweizerischen Praxis in ver- gleichbaren Fällen erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungs- summe für den Privatkläger in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins seit dem
23. Juni 2019 als zu hoch und ist auf Fr. 6'000 nebst zuzüglich Zins zu reduzie- ren. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -verteilung (Dispositivziffern 9 bis 11) blieb unangefochten und bedarf keiner Korrektur oder Ergänzung. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 3.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). 3.2. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im Schuldpunkt vollumfänglich, er- reicht jedoch gegenüber der Vorinstanz eine Reduktion der Strafe. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, dem Beschul-
- 24 - digten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zwar einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist jedoch je ein Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen. 4.1. Das von der amtlichen Verteidigung geforderte Honorar (Urk. 61) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigerin mit einem Ho- norar von Fr. 6'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.2. Das vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers für den Beru- fungsprozess geltend gemachte Honorar (Urk. 58) bewegt sich innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich als angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung für den unentgeltlichen Vertreter des Privat- klägers in der Höhe von Fr. 2'200.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 31. August 2021 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig. Der Beschuldigte wurde mit 5 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von insge- samt 18 Tagen, welche durch Haft erstanden waren, bestraft. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen (Urk. 50 S. 30 ff.).
E. 1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am frühen Morgen des 23. Juni 2019 den offensichtlich stark betrunkenen Privatkläger kräftig gestossen, so, dass dieser unkontrolliert auf das Trottoir gefal- len sei. In der Folge habe der Beschuldigte zweimal mit Ausholbewegung und vol- ler Wucht gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers getreten, die- sen aber nicht getroffen. Anschliessend habe der Beschuldigte zweimal mit Aus- holbewegung und voller Wucht gegen den Kopf des weiterhin am Boden liegen- den Privatklägers getreten und diesen dabei derart am Kopf getroffen, dass er bewusstlos am Boden liegen geblieben sei. Obwohl der Privatkläger offensichtlich bewusstlos gewesen sei, habe der Beschuldigte in der Folge zwei weitere Male mit voller Kraft gegen den Kopf des Privatklägers getreten. Der Beschuldigte habe bei seinen Tritten Trekkingschuhe mit einem Gewicht von je ca. 500 g getragen. Der Privatkläger sei ca. drei Minuten bewusstlos gewesen und habe eine Kopf- prellung mit Schwellung über dem linken Auge, druckschmerzhafte Prellmarken am Gesicht (über dem linken Jochbogen und dem linken knöchernen Augendach) sowie am linken Unterarm erlitten. Mit den geschilderten Tritten habe der Be- schuldigte den Tod des Privatklägers zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 18 S. 2 f.).
E. 1.2 Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt betreffend das erste kräftige Stossen gegen den Oberkörper des Privatklägers, wobei selbiger unkon- trolliert nach hinten auf das Trottoir gefallen sei, ohne Einschränkungen als richtig an (Urk. 3/5 S. 3). Im Weiteren, namentlich hinsichtlich der Fusstritte gegen den Privatkläger, stellte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt zwar grundsätzlich
- 9 - nicht in Abrede (vgl. Prot. I S. 17 ff., S. 20), machte indessen während der Unter- suchung verschiedentlich geltend, gegen die Schulter des Privatklägers getreten zu haben bzw. haben zu wollen (Urk. 3/1 S. 6 f.; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/4 S. 3 f., S. 7) und erklärte, wütend gewesen zu ein ("Blut hat gekocht") sowie nicht sagen zu können, ob der Privatkläger am Boden bei Bewusstsein gewesen sei oder nicht (Urk. 3/5 S. 5).
E. 1.3 Soweit der Beschuldigte den Anklagesachverhalt anerkennt, namentlich be- treffend das Wegstossen des Privatklägers, korrespondiert seine Aussage mit den Erkenntnissen aus der Untersuchung, insbesondere mit den sichergestellten Vi- deoaufnahmen (Urk. 22), womit der entsprechende Teilanklagesachverhalt als er- stellt zu qualifizieren ist. Im Übrigen ist der vorgeworfene Sachverhalt zu erstellen.
2. Erstellung Sachverhalt
E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 43) meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 6. September 2021, eingegangen am 7. September 2021, recht- zeitig Berufung an (Urk. 44). Am 11. November 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk.49/1-3) und übermittelte die Anmel- dung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 3. Dezember 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2021 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie dem Privatkläger
- 7 - die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für eine An- schlussberufung oder einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 53). Weder die Anklagebehörde noch die Privatklägerschaft stellten innert Frist diesbezüglich Anträge.
E. 2.1 Objektive Tatschwere
E. 2.1.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung zu bemessen. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist, wenn es wie vorliegend beim Versuch geblieben ist, gedanklich vom vollende- ten Delikt auszugehen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 121 f.).
E. 2.1.2 Der Beschuldigte trat im Sinne der bereits erwogenen erschwerenden Um- stände mit schwerem Schuhwerk und grosser Kraft sechsmal gegen den Privat- kläger. In Korrektur der Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid hierzu ver- fehlte er ihn einmal, traf einmal die Schulter und danach viermal den Kopf. Das
- 19 - Vorgehen des Beschuldigten zeugt von erschreckender Brutalität und Rücksichts- losigkeit. Der Umstand, dass der Privatkläger bei den zwei letzten Tritten bereits regungslos und ohne Körperspannung am Boden lag, begründet (unter anderem) den Tötungsvorwurf, zeugt aber auch von bedenklicher Menschenverachtung, welche umso stärker zu Tage tritt, als der Beschuldigte direkt vor dem am Boden liegenden Privatkläger stand und ihm frontal ins Gesicht sehen konnte. Die offen- bar fehlende Hemmschwelle, dermassen intensiv mit dem eigenen Körper gegen den Körper eines Wehrlosen und insbesondere gegen dessen Kopf und Gesicht vorzugehen, manifestiert eine hohe kriminelle Energie. Demgegenüber würdigte die Vorinstanz zu Recht aber auch, dass sich der gesamte Vorfall während nur weniger Sekunden abspielte, mithin keine Gelegenheit zu weitergreifender Über- legungen oder Reflexion des eigenen Vorgehens bot. Die Tat erfolgte "explosi- onsartig" und spontan, somit gänzlich ohne vorgängige Planung.
E. 2.2 Subjektive Tatschwere
E. 2.2.1 In subjektiver Hinsicht ist zunächst relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich handelte. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 50 S. 20), dass die erstellten, unmittelbar vorgängig zur Tat erfolgten Beleidigungen des Privatklägers strafmindernd zu veranschlagen sind, obwohl auch berechtigterweise darauf hin- gewiesen wurde, dass diese Beleidigungen in keiner Art und Weise den darauf folgenden Gewaltexzess des Beschuldigen zu erklären vermöchten bzw. in kras- ser Unverhältnismässigkeit dazu stehen. Entsprechend hat die damit einherge- hende Strafminderung nur im leichten Umfang zu erfolgen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Beschuldigte emotional aufgewühlt agierte, mithin keine kaltblütig-strategische Tatausführung vorliegt.
E. 2.2.2 Insgesamt wird die objektive Schwere des Delikts durch die subjektive Tat- schwere merklich relativiert, so dass das Tatverschulden des Beschuldigten im Rahmen des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung - ausgehend von einer voll- endeten Tatbegehung - als nicht mehr leicht bis erheblich zu bewerten ist. Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis die Strafe in aller Regel im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens
- 20 - an. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss aus- nahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 19). Eine Ein- satzstrafe von 8 Jahren erscheint angemessen.
E. 2.3 Versuch
E. 2.3.1 Die hypothetisch schuldangemessene Strafe ist aufgrund des Umstandes zu reduzieren, dass es beim Versuch geblieben ist. Dabei hängt das Mass der zu- lässigen Strafreduktion unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren, desto weniger wird die Strafe reduziert (BGE 121 IV 49 E. 1b). Wird durch die versuchte Tat ein zweites Rechtsgut beeinträchtigt, das ebenfalls strafrechtlich geschützt ist und bleibt dies im Schuldpunkt aufgrund unechter Konkurrenz der Tatbestände unberücksichtigt, ist dies zu würdigen. Das ist der Fall, wenn das Opfer, wie hier geschehen, durch einen Tötungsversuch verletzt wird (MATHYS, a.a.O., N 302).
E. 2.3.2 Der Eintritt des tatbestandsmässigen Tötungserfolges war vorliegend zu keinem Zeitpunkt ernsthaft zu befürchten. Dass eine konkrete Lebensgefahr nicht eintrat, war allerdings, wie dargetan, einzig glücklicher Fügung bzw. dem Zufall in aussergewöhnlichem Umfang zu verdanken. Der Privatkläger erlitt effektiv aber nur geringfügige Verletzungen, so eine Prellung und Schwellungen über dem lin- ken Auge und dem linken Jochbein sowie wenige roten Striemen an der Halsvor- derseite (vgl. Urk. 7/2 S. 12). Eine ärztliche Nachbehandlung war nicht nötig.
E. 2.3.3 Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe deutlich, um 3 Jah- re, zu reduzieren.
- 21 -
E. 2.4 Täterkomponente
E. 2.4.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben kann vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich keine wesentlichen Neuerun- gen (Prot. II S. 6 ff.). Aus den festgestellten persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 2.4.2 Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf, was sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auswirkt.
E. 2.4.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschuldigte sich betreffend die Tritte bereits unmittelbar nach der Tat, anlässlich seiner Verhaftung, in grundsätzlicher Hinsicht geständig zeigte und durch die Be- stätigung, über Videoaufnahmen zu verfügen, massgeblich zur Beweislage und Aufklärung beitrug (vgl. Urk. 50 S. 23 f.). Dies insbesondere, da andernfalls auf- grund der minimen Verletzungsfolgen für den Privatkläger und dessen fehlender Erinnerung an das Tatgeschehen kaum auf die nunmehr festgestellte Intensität der Gewalteinwirkung und den genauen Tathergang an und für sich hätte ge- schlossen werden können. Es wäre dem Beschuldigten denn auch ein Leichtes gewesen, die entsprechenden Aufnahmen in der Zeit zwischen Tatbegehung und Verhaftung - immerhin rund 15 Minuten (vgl. Video "Eingang Miete" 6:07:44 Uhr: Verlassen des Tatortes; Video "Eingang Miete" 06:24:45: der Beschuldigte tritt aus dem Lokal und wird verhaftet) - zu löschen oder zumindest zu entfernen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten führt somit im Rahmen der Strafzumes- sung zu einer weiteren deutlichen Reduktion der Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre. Es resultiert eine Strafhöhe von 3 ½ Jahren.
E. 2.4.4 Die Vorinstanz schloss entsprechend folgerichtig, dass es dem puren Zufall zu verdanken gewesen war, dass der Privatkläger nicht schwer verletzt oder getö-
- 17 - tet wurde (vgl. Urk. 50 S. 15). Nicht schlüssig und überzeugend gestaltet sich demgegenüber die Argumentation der Verteidigung, wonach im Umkehrschluss die in casu wenig gravierenden effektiven Verletzungen eine entsprechend redu- zierte Intensität und Gefährlichkeit der Tritte des Beschuldigten implizieren wür- den (Urk. 59 S. 4). Insbesondere die biomechanische Untersuchung im Rahmen des Gutachtens des Forensischen Instituts der Universität Zürich vom 3. Novem- ber 2020 widerspricht dieser These gewichtig. Demgemäss wäre selbst im für den Beschuldigten günstigsten Fall die Wahrscheinlichkeit für das Ergebnis "kein Schädelbruch" nach dem sechsten konsekutiven Tritt bei gerade noch ca. 5% (e contrario die Wahrscheinlichkeit für einen Schädelbruch bei 95%), wie dies die Vorinstanz statistisch korrekt mittels Wahrscheinlichkeitsbaum herleitete (vgl. Urk. 7/2 S. 17; Urk. 50 S. 15).
E. 2.5 Fazit Strafhöhe Zusammengefasst ist eine Strafe von 3 ½ Jahren auszusprechen. Der Anrech- nung von 18 Tagen Haft steht nichts entgegen.
- 22 -
E. 2.6 Überzeugend untermauerte die Vorinstanz ihre Erwägungen durch den Ver- weis auf bundes- und obergerichtliche Entscheidungen in ähnlich gelagerten Konstellationen (Urteil des Bundesgerichts 6S.418/2006 vom 21. Februar 2007; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_13/2007 vom 29. Juni 2007; Urteil des Bundes- gerichts Nr. 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB170443-O vom 7. November 2018) und differenzierte kor- rekt, dass in anderslautenden höchstrichterlichen Entscheiden, in welchen auf versuchte schwere Körperverletzung erkannt wurde, stets zumindest eines der vorliegend erfüllten Kriterien, namentlich Wehrlosigkeit oder schweres Schuh- werk, nicht gegeben war (vgl. Urk. 50 S. 18, Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1250/2013 vom 24. April 2015; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013).
- 18 -
E. 2.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der äussere Sachverhalt in rechtlich relevantem Umfang als vollumfänglich erstellt zu qualifizieren. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Auf die korrekten theoretischen Ausführungen hinsicht- lich des Tatbestandes sowie des Versuches, ebenso auf die berechtigten Ver- weise zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu, kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 50 S. 12 f.).
E. 3 Vollzug Angesichts der Höhe der Strafe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug derselben ausser Betracht. Der Antrag der Verteidigung auf Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges ist daher abzuweisen. VI. Zivilansprüche
1. Im angefochtenen Entscheid wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die von Privatklägerseite geltend gemachte Genugtuungsforderung sowie die Be- messungskriterien für deren Leistungshöhe korrekt wiedergegeben. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 28 f.). Gestützt darauf hat die Vorinstanz dem Privatkläger ei- ne Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins seit dem eingeklagten Er- eignis (23. Juni 2019) zugesprochen. Im Berufungsverfahren fordert der Beschul- digte, es sei das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 59 S. 1).
2. Zur Bemessung der Genugtuung verweist die Vorinstanz zusammengefasst hauptsächlich auf die vom Privatkläger geltend gemachte Traumatisierung, wel- che sich in Albträumen manifestiert, sowie die Betroffenheit des Privatklägers, welcher Opfer eines schweren Gewaltverbrechens geworden und quasi nur zufäl- lig dem Tod entronnen war (Urk. 50 S. 29 f.). Diesen Ausführungen ist grundsätz- lich beizupflichten. Die traumatisierenden Folgen schilderte der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung erneut detailliert und nachvollziehbar (Urk. 63 S. 2). Auch wenn die effektiv erlittenen Verletzungen geringfügiger Natur waren, so musste der Privatkläger doch auf Videoaufnahmen mitansehen, wie er - zuletzt hilflos am Boden liegend - brutal mit Füssen traktiert wurde und in dieser Art und Weise hätte sterben können. Allein dieses Wissen ist notorisch traumatisierend und damit umzugehen psychisch enorm herausfor- dernd. Gerade der Umstand, dass sich der Privatkläger selbst an die Tat in keiner Weise erinnern kann und die erschreckende Wahrheit einzig aufgrund der Film- aufnahmen als solche annehmen muss, ist darüber hinaus eine zusätzliche seeli-
- 23 - sche Belastung, hilft doch eine eigenständige Erinnerung bei der Einordnung und Verarbeitung eines Traumas massgeblich und entfällt diese Möglichkeit in casu vollends. Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass der Privatkläger offenbar nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung ist, reichte er doch kei- ne derartigen Belege ins Recht. Im Lichte der vorgenannten Umstände, angesichts des Tatverschuldens des Be- schuldigten sowie unter Berücksichtigung der schweizerischen Praxis in ver- gleichbaren Fällen erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungs- summe für den Privatkläger in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins seit dem
23. Juni 2019 als zu hoch und ist auf Fr. 6'000 nebst zuzüglich Zins zu reduzie- ren. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -verteilung (Dispositivziffern 9 bis 11) blieb unangefochten und bedarf keiner Korrektur oder Ergänzung. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 3.1 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.).
E. 3.2 Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im Schuldpunkt vollumfänglich, er- reicht jedoch gegenüber der Vorinstanz eine Reduktion der Strafe. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, dem Beschul-
- 24 - digten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3.3 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zwar einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist jedoch je ein Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen. 4.1. Das von der amtlichen Verteidigung geforderte Honorar (Urk. 61) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigerin mit einem Ho- norar von Fr. 6'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.2. Das vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers für den Beru- fungsprozess geltend gemachte Honorar (Urk. 58) bewegt sich innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich als angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung für den unentgeltlichen Vertreter des Privat- klägers in der Höhe von Fr. 2'200.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 31. August 2021 bezüglich der Dispositivziffern 3 (keine Landesverwei- sung), 4 und 5 (Beschlagnahmungen) sowie 7 bis 11 (Kosten- und Entschä- digungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. - 25 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 6'000.— zuzüglich 5 % Zins seit 23. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung Fr. 2'200.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers - 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210590-O/U/nm-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 31. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
31. August 2021 (DG210047)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. März 2021 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
25. März 2021 beschlagnahmte Paar Trekking-Schuhe "Sherpa Alpitex" (As- servat-Nr. A012'775'983) wird innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
25. März 2021 beschlagnahmte DVD Aufnahmegerät "Abus" (Asservat- Nr. A012'818'530) wird dem Beschuldigten auf Verlangen innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehör- de zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Rechtsanwältin Dr. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Vertei- diger des Beschuldigten mit Fr. 10'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) ent- schädigt.
8. Rechtsanwalt Dr. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers mit Fr. 7'800.– (inkl. MwSt. und Barausla- gen) entschädigt.
- 4 -
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 10'020.– Auslagen Polizei Fr. 13'299.60 Gutachten (inkl. HV) Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung Fr. 7'800.– Privatklägervertretung Fr. 400.– Zeugenentschädigung Fr. 70.– Diverse Kosten KAPO EDV
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59)
1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungskläger wegen versuchter schwerer Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;
2. Es sei Dispositiv Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung von 18 Tagen Untersuchungshaft;
- 5 - Eventualiter 3.1 Es sei der Berufungskläger wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.2 Es sei Dispositiv Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei der Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung von 18 Tagen Untersu- chungshaft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von Jahren aufzuschieben.
5. Es sei Dispositiv Ziffer 6 aufzuheben und es sei das Genugtuungs- begehren des Privatklägers abzuweisen, eventualiter auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen;
6. In den weiteren Dispositivziffern sei das Urteil der Vorinstanz zu bestä- tigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zulasten der Staatskasse, die Honorarnote ist eingereicht.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 62, S. 1)
1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2022 (Abweisung der Berufung).
2. Kostenauflage für das Berufungsverfahren an den Beschuldigten, wo- bei die Kosten der amtlichen Verteidigung (vorbehältlich einer Nachfor- derung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Staatskasse zu nehmen sind.
- 6 -
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 63)
1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
31. August 2021 (DG210047) zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklä- gers. __________________________________ Erwägungen: I. Verfahrenslauf
1. Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 31. August 2021 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten anklagegemäss der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig. Der Beschuldigte wurde mit 5 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von insge- samt 18 Tagen, welche durch Haft erstanden waren, bestraft. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen (Urk. 50 S. 30 ff.).
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 43) meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 6. September 2021, eingegangen am 7. September 2021, recht- zeitig Berufung an (Urk. 44). Am 11. November 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk.49/1-3) und übermittelte die Anmel- dung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 3. Dezember 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2021 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie dem Privatkläger
- 7 - die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für eine An- schlussberufung oder einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 53). Weder die Anklagebehörde noch die Privatklägerschaft stellten innert Frist diesbezüglich Anträge.
3. Am 2. Februar 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 31. Mai 2022 vorgeladen (Urk. 57). An der Berufungsverhandlung nahm der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. X._____, Rechts- anwalt Dr. Y._____ namens und in Vertretung des Privatklägers sowie Staatsan- walt lic. iur. Matthias Stammbach als Vertreter der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich teil (Prot. II S. 3). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK STPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. einen Schuldspruch wegen vorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 55 S. 2). Im Weiteren wird eine redu- zierte Strafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit sowie die Verweisung des Schadenersatzbegehrens (recte: Genugtuungsbegehrens) des Privatklägers auf den Zivilweg beantragt (Urk. 55 S. 2). Demgemäss stehen im Rahmen des Berufungsverfahrens die Dis- positiv Ziffern 1, 2 und 6 des vorinstanzlichen Entscheides zur Disposition. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositiv Ziffer 3 (Absehen von der Anordnung einer Landesverwei- sung), Dispositiv Ziffern 4 und 5 (Beschlagnahmungen) sowie Dispositiv Ziffern 7 bis 11 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv), was vorab festzuhalten ist.
2. Beweisanträge wurden keine gestellt. Folglich erweist sich das Verfahren als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das ur- teilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen
- 8 - und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit im Folgenden auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am frühen Morgen des 23. Juni 2019 den offensichtlich stark betrunkenen Privatkläger kräftig gestossen, so, dass dieser unkontrolliert auf das Trottoir gefal- len sei. In der Folge habe der Beschuldigte zweimal mit Ausholbewegung und vol- ler Wucht gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklägers getreten, die- sen aber nicht getroffen. Anschliessend habe der Beschuldigte zweimal mit Aus- holbewegung und voller Wucht gegen den Kopf des weiterhin am Boden liegen- den Privatklägers getreten und diesen dabei derart am Kopf getroffen, dass er bewusstlos am Boden liegen geblieben sei. Obwohl der Privatkläger offensichtlich bewusstlos gewesen sei, habe der Beschuldigte in der Folge zwei weitere Male mit voller Kraft gegen den Kopf des Privatklägers getreten. Der Beschuldigte habe bei seinen Tritten Trekkingschuhe mit einem Gewicht von je ca. 500 g getragen. Der Privatkläger sei ca. drei Minuten bewusstlos gewesen und habe eine Kopf- prellung mit Schwellung über dem linken Auge, druckschmerzhafte Prellmarken am Gesicht (über dem linken Jochbogen und dem linken knöchernen Augendach) sowie am linken Unterarm erlitten. Mit den geschilderten Tritten habe der Be- schuldigte den Tod des Privatklägers zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 18 S. 2 f.). 1.2. Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt betreffend das erste kräftige Stossen gegen den Oberkörper des Privatklägers, wobei selbiger unkon- trolliert nach hinten auf das Trottoir gefallen sei, ohne Einschränkungen als richtig an (Urk. 3/5 S. 3). Im Weiteren, namentlich hinsichtlich der Fusstritte gegen den Privatkläger, stellte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt zwar grundsätzlich
- 9 - nicht in Abrede (vgl. Prot. I S. 17 ff., S. 20), machte indessen während der Unter- suchung verschiedentlich geltend, gegen die Schulter des Privatklägers getreten zu haben bzw. haben zu wollen (Urk. 3/1 S. 6 f.; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/4 S. 3 f., S. 7) und erklärte, wütend gewesen zu ein ("Blut hat gekocht") sowie nicht sagen zu können, ob der Privatkläger am Boden bei Bewusstsein gewesen sei oder nicht (Urk. 3/5 S. 5). 1.3. Soweit der Beschuldigte den Anklagesachverhalt anerkennt, namentlich be- treffend das Wegstossen des Privatklägers, korrespondiert seine Aussage mit den Erkenntnissen aus der Untersuchung, insbesondere mit den sichergestellten Vi- deoaufnahmen (Urk. 22), womit der entsprechende Teilanklagesachverhalt als er- stellt zu qualifizieren ist. Im Übrigen ist der vorgeworfene Sachverhalt zu erstellen.
2. Erstellung Sachverhalt 2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruht der Anklagevorwurf in erster Linie auf den Videoaufnahmen des Tatortes bzw. Tatgeschehens (Urk. 22), den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-5), des Privatklägers (Urk. 4), des Zeugen C._____ (act. 5/2) und der Auskunftsperson D._____ (Urk. 5/5). Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel – welche korrekt abgenommen wurden und folglich verwertbar sind –, namentlich ein interdiszipli- näres Gutachten (Urk. 7/2-6), Fotoaufnahmen des Tatorts und des Privatklägers nach der Tat (Urk. 6/1) sowie die Schuhe, die der Beschuldigte bei der Tat trug (Urk. 12/6), vollständig aufgelistet (Urk. 50 S. 5). 2.2. Zudem wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen des Beschuldig- ten selbst sowie des Privatklägers in Bezug auf die "Vorgeschichte" zutreffend wiedergegeben und korrekt gewürdigt, so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 50 S. 6 ff.). Mit der Vorinstanz sind die Schilderungen des Beschuldigten, wonach er unmittelbar vor der Tat vom betrunkenen Privatkläger beleidigt worden (u.a. "fick deine Mutter, Schlampe, Hurensohn", Urk. 3/1 S. 3, S. 5 ff.; Urk. 3/2 S. 9; Prot. I S. 17; Prot. II S. 10 f.) und dieser ihm körperlich (zu) nahe gekommen sei (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 5), als stimmig und glaubhaft zu
- 10 - beurteilen. Dies insbesondere, da sie auch durch die übereinstimmenden Aussa- gen des Zeugen C._____ und der Auskunftsperson D._____, gemäss welchen ein lautstarker Wortwechsel zwischen den Tatbeteiligten vernehmbar gewesen sei (Urk. 5/2 S. 4, Urk. 5/5 S. 2). Auch die Videoaufnahmen während dieser Zeit- spanne lassen die Version des Beschuldigten plausibel erscheinen, zeigen sie doch, wie der Privatkläger wiederholt gegen den Eingang der Bar geht und sich quasi in den Eingang "lehnt" (vgl. Urk. 22, Video Aufnahme "Trottoir" ab 06:05:09 Uhr). 2.3. Betreffend den in der Anklage beschriebenen Kernsachverhalt der Ausei- nandersetzung fokussierte die Vorinstanz zu Recht auf die Videoaufnahmen des Tatgeschehens sowie die Resultate der digitalen Auswertung derselben (vgl. Urk. 50 S. 8 ff.). Auf einzelne Aussagen der verschiedenen Personen, insbeson- dere des Beschuldigten, ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkreti- sierend einzugehen. 2.4. Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschul- digte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straf- tatbestand verwirklicht hat. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünsti- gen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrach- tung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesgerichts Nr.
- 11 - 6B_486/2018 vom 5. September 2018, E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdi- gen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.). 2.5. Zur besseren Verständlichkeit der Beweiswürdigung wird im Folgenden in Nachachtung der bereits durch die Vorinstanz verwendeten Terminologie sowie der entsprechenden Beschriftung des Filmmaterials die Videodatei "1.mp4" als "Aufnahme EingangMiete" sowie die Videodatei "2.mp4" als "Aufnahme Trottoir" bezeichnet. 2.6.1 Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog, ist der vorgeworfene äussere Handlungsablauf lückenlos durch die Videoaufnahmen sowie die Resultate der digitalen Ausmessung (Urk. 22,;Urk. 7/2; Urk. 7/3) erstellt. Sämtliche vorgeworfe- nen sechs Fusstritte sind auf dem sichergestellten Filmmaterial (Urk. 22) deutlich sichtbar und durch das Gutachten zur Videoanalyse, 3D-Vermessung und dyna- misch-rekonstruktive Untersuchung des Forensischen Instituts Zürich vom 3. No- vember 2020 (Urk. 7/2; Urk. 7/3) in Einzelbildern festgehalten. Dabei ist ersicht- lich, dass der erste Tritt des Beschuldigten den Privatkläger verfehlt (Urk. 22, Vi- deo "Aufnahme Trottoir" 06:06:58 Uhr), der zweite Tritt die rechte Schulter des Privatklägers trifft (Urk. 22, Video "Aufnahme Trottoir" 06:07:00 Uhr; Urk. 7/3 Bei- lage 21), der dritte Tritt den bereits der Länge nach am Boden liegenden Privat- kläger am Kopf trifft (Urk. 22,Video "Aufnahme Trottoir" 06:07:02 Uhr; Urk. 7/3 Beilage 58), der vierte Tritt den am Boden liegenden, gegen die Beine des Be- schuldigten tretenden Privatkläger ebenfalls am Kopf trifft (Urk. 22, Video "Auf- nahme Trottoir" 06:07:03 Uhr; Urk. 7/3 Beilage 78-87, Beilage 112), wobei der Privatkläger nach dem Tritt regungslos liegen bleibt und in welcher Position durch den Beschuldigten Tritt fünf und sechs gegen den Kopf des Privatklägers ausge- führt werden (Urk. 22, Video "Aufnahme Trottoir" 06:07:04; Urk. 7/3 Beilagen 126
- 12 - und 159). Weiterhin ist anhand des Filmmaterials evident, dass der Privatkläger nach dem letzten Tritt noch über drei Minuten regungslos liegen bleibt und erst um 06:12:41 Uhr in der Videoaufnahmen "Trottoir" eine erste, minime Handbewe- gung sowie in der Videoaufnahme "EingangMiete" eine leichte Kopfbewegung wahrnehmbar ist. 2.6.2 Im Weiteren ist auf die Frage der Intensität der erstellten Tritte einzugehen. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung stellt sich hierbei auf den Standpunkt, dass diese auf einer Skala von 0 bis 10 "vielleicht 4 oder 3" erreicht hätte bzw. der Beschuldigte nicht mit grossem Krafteinsatz gegen den Privatkläger getreten ha- be (Urk. 3/2 S. 3; Prot. II S. 12). Mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 10 f.) ist diesbe- züglich festzustellen, dass die Videoaufnahmen und das biomechanische Unter- suchungsergebnis des Gutachtens des Forensischen Instituts der Universität Zü- rich vom 3. November 2020 diesen Vorbringen diametral entgegenstehen bzw. selbige deutlich entkräften. So ist auf dem Filmmaterial einerseits eindrücklich er- sichtlich, mit welcher Kraft und Dynamik sowie in welcher Kadenz der Beschuldig- te auf den Privatkläger eintrat und wie insbesondere beim fünften und sechsten Tritt des Beschuldigten der Kopf des bewusstlosen Privatklägers unkontrolliert bzw. ungeführt weit nach hinten geschleudert wird (vgl. Video "Aufnahme Trottoir" 06:07:04 Uhr ff.; Urk. 7/3 Beilagen 126 ff und 159 ff.), wobei die Heftigkeit der Trit- te sich auch darin manifestiert, dass der gesamte Körper des Privatklägers ver- schoben bzw. eine merklichen Bewegung des Rumpfes ausgelöst wird. Zusätzlich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bei sämt- lichen Tritten seinen gesamten Körper einsetzt, gleich einem "Torhüter beim Ab- stoss" (vgl. Urk. 50 S. 10 unter Verweis auf Urk. 70/3 Beilage 32, 70, 102 und 136). Korrekt hat die Vorinstanz darüber hinaus auf das Ergebnis der biomechanischen Untersuchung im Rahmen des Gutachtens des Forensischen Instituts der Univer- sität Zürich vom 3. November 2020 verwiesen, bei welchem aufgrund der akten- kundigen Videoaufnahmen die Beschleunigung des Kopfes des Privatklägers hergeleitet und gestützt darauf Rückschlüsse hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit resultierender gravierender Verletzungen, namentlich Schädel-Hirntraumata bzw.
- 13 - Schädelbrüche, gezogen wurde. Dabei kam der Gutachter zum Ergebnis, dass bei den vier Tritten, welche den Kopf des Privatklägers trafen, die Wahrschein- lichkeit eines Schädelbruches im jeweils günstigsten Fall zwischen 0.375 (Szene bzw. Tritt 3), 0.644 (Szene bzw. Tritt 4), 0.313 (Szene bzw. Tritt 5) und 0.665 (Szene bzw. Tritt 6) betrug (Urk. 7/2 S. 15 f.). Daraus erhellt zweifelsohne, dass die Tritte mit gewichtigem Kraftaufwand erfolgten. Dieser Schluss wird nicht zuletzt auch durch die Aussagen des Beschuldigten selbst untermauert, erklärte dieser doch wiederholt, sein Blut habe bei den Tritten "gekocht" (Urk. 3/2 S. 4, S. 8; Urk. 3/4 S. 4 f., S. 10 ff), er habe einen "Wutaus- bruch" gehabt (Urk. 3/2 S. 4), sei "fertig im Kopf" gewesen (Urk. 3/4 S. 12). Der Beschuldigte befand sich mithin gemäss eigener Darstellung in einem emotiona- len Ausnahmezustand massiver Wut bzw. Aggression, was notorisch der Fähig- keit zu differenziertem bzw. gemässigtem Handeln entgegensteht. Die vom Be- schuldigten geschilderte Rage ist auch in den Videoaufnahmen eindrücklich wahrnehmbar, was die Aussagen des Beschuldigten, er habe eher schwach bzw. "dosiert" getreten, als Schutzbehauptung entlarvt. 2.6.3. Dass der Beschuldigte während des Vorfalls massives Schuhwerk trug, namentlich Trekkingschuhe von je 500 Gramm, ist ferner aufgrund der Beschlag- nahme derselben zweifelsfrei erstellt (Urk. 12/6). 2.6.4. Zu folgen ist schliesslich auch den schlüssigen Ausführungen der Vor- instanz hinsichtlich der Bewusstlosigkeit des Privatklägers. So ist letztlich nicht von ausschlaggebender Relevanz, ob eine klinische Bewusstlosigkeit vorlag. Massgeblich ist der anhand der Videoaufnahmen dokumentierte und damit beleg- te Umstand, dass der Privatkläger während mehrerer Minuten ohne jegliche Be- wusstseinsregung und entsprechend gänzlich ohne Körperspannung am Boden lag und in diesem Zustand den letzten vier von insgesamt sechs Tritten ausge- setzt war. Dass Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen ohne Körper(gegen)spannung besonders gefährlich bzw. noch gefährlicher als Tritte gegen den Kopf eines be- wusstseinsklaren Menschen sind, da keine Bremsung der Schwungbewegung er-
- 14 - folgt und infolgedessen die Kräfte gegen Knochen- und Weichteile des Kopfes umso stärker wirken, führte die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Rechtsmedizinerin, Frau Dr. med E._____, stringent und nachvollziehbar dar (Prot. I S. 8 ff.). Diesen Schlussfolgerungen kann daher ohne Weiteres gefolgt werden. 2.7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der äussere Sachverhalt in rechtlich relevantem Umfang als vollumfänglich erstellt zu qualifizieren. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Auf die korrekten theoretischen Ausführungen hinsicht- lich des Tatbestandes sowie des Versuches, ebenso auf die berechtigten Ver- weise zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu, kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 50 S. 12 f.). 2.1. Gemäss Art. 111 StGB erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Vorausset- zungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Der objektive Tatbestand ist im vorlie- genden Fall nicht erfüllt. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Handlung nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Ein Versuch liegt entsprechend vor, wenn der Täter alle subjektiven, nicht aber alle objektiven Tat- bestandsmerkmale erfüllt hat. 2.2. Subjektiv erforderlich ist gemäss Art. 111 StGB vorsätzliches Handeln. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Vorsatz angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvor- wurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen, namentlich, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren könne und der Geschädigte kei-
- 15 - nerlei Abwehrchancen habe und es dem Zufall überlassen bleibe, ob sich die Ge- fahr verwirkliche oder nicht (vgl. BGE 125 IV 242 S. 253 E. 3 f.; Urteil des Bun- desgerichts Nr. 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.5). 2.3. Hinsichtlich der Wissenskomponente ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass dem Allgemeinwissen zuzurechnen ist, dass kraftvolles Treten mit schwerem Schuhwerk gegen den Kopf, als besonders sensiblem Körperteil, die Gefahr des Todes durch Kopfverletzungen birgt, was umso mehr gilt, wenn das Opfer wehrlos bzw. nicht bewusstseinsklar ist. Der Beschuldigte gab denn auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 24. Juni 2019 zu Protokoll, zu wissen, dass Tritte gegen den Kopf gefährlich seien und nannte spontan Schädelbruch und Schädel-Hirn-Trauma als Beispiele möglicher Verletzungen (Urk. 3/2 S. 8). Ge- stützt darauf ist erstellt, dass für den Beschuldigten hinlänglich klar war, welche Folgen seine Tritte zeitigen könnten, namentlich Schädel- und Hirnverletzungen, wobei damit ohne Weiteres das Wissen um deren potentielle Lebensgefährlichkeit verbunden ist. Damit ist die Wissenskomponente erstellt. Eine ausdrückliche ge- dankliche Auseinandersetzung mit dem Erfolg anlässlich der Tat selbst ist ferner nicht erforderlich (BGE 125 IV 242, E. 3d). 2.4.1. Betreffend die Willenskomponente sind vorliegend sämtliche bundesge- richtlich etablierten Indizien einer Inkaufnahme von Todesfolgen gegeben. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen erwachsenen, körperlich ausgesprochen kräftig und muskulös gebauten Mann. Die Tritte erfolgten wiederholt gegen den Kopf des Opfers, wobei der Beschuldigte Trekkingschuhe trug. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass es sich entgegen der Vorinstanz nicht um besonders schweres oder hartes Schuhwerk handle, sondern um einen durchschnittlich weichen Trekkingschuh. Ein solcher würde circa 700 Gramm wiegen (Urk. 59 S. 3 und 6 f.). Diese Argumentation schlägt indessen fehl, da nicht Trekkingschuhe unter sich zu vergleichen sind, sondern diese in Re- lation zu anderem Schuhwerk zu setzen sind. So sind Trekkingschuhe dazu ge- macht, dass sie stabil sind und Halt geben, weshalb im Vergleich zu Sandalen oder Flipflops durchaus von schwerem Schuhwerk auszugehen ist (vgl. auch Prot. II S. 14 f.). Die letzten beiden Tritte des Beschuldigten trafen den Kopf zu ei-
- 16 - nem Zeitpunkt, als das Opfer bereits erkennbar regungslos, folglich auch zu kei- ner Abwehrhandlung fähig, am Boden lag. In dieser Konstellation und Häufung von Risikofaktoren drängte sich dem Beschuldigten die Wahrscheinlichkeit des Todes seines Opfers als so wahrscheinlich auf, dass sein Verhalten vernünftiger- weise nicht anders gedeutet werden kann, als dass er den Tod dabei in Kauf ge- nommen hat. Ob sich der Beschuldigte zu Beginn der Tritte noch bewegte oder den Beschuldigten weiterhin beleidigte, spielt dabei keine Rolle (Urk. 59 S. 5 f.). Die vom Bundesgericht verlangten "erschwerenden Umstände" liegen damit - wie auch die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft zu Recht feststellten (Urk. 50 S. 14; Urk. 62 S. 2) - in mehrfacher Hinsicht vor. 2.4.2. Gestützt auf den erstellten Handlungsablauf und vor dem Hintergrund vor- stehend erwogener Umstände erscheint sodann entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 39 S. 6 f.) ausgeschlossen, dass der Beschuldigte "nur" gegen die Schulter des Privatklägers treten wollte. Auf den Videoaufnahmen ist deutlich zu sehen, dass der Beschuldigte ab dem dritten Tritt direkt vor dem Privatkläger stand, ihm mithin frontal von vorne ins Gesicht sehen konnte und aus dieser Posi- tion gegen den Kopf zutrat (vgl. Urk. 22, Video "Aufnahme Trottoir" ab 06:07:00). Hätte er effektiv nur die Schulter treffen wollen, wäre von einer anders geführten Trittbahn auszugehen. 2.4.3. Schliesslich ist gestützt auf den erstellen Sachverhalt und die Erkenntnisse aus der biomechanischen Untersuchung im Rahmen des Gutachtens des Foren- sischen Instituts der Universität Zürich vom 3. November 2020 (Urk. 7/2) auch die Möglichkeit zu verwerfen, dass der Beschuldigte das Risiko seines Tuns in ir- gendeiner Form hätte kalkulieren oder dosieren können. Dies umso mehr, als sich der Beschuldigte, wie er selbst mehrfach und eindrücklich bildhaft ausführte, in einem Zustand einer eigentlichen Rage befand und während des Tatablaufes emotional die Kontrolle verloren hatte. Damit einhergehend ist notorisch auch ein Verlust der Körperkontrolle und folglich der Gewaltregulationsmöglichkeiten ver- bunden. 2.4.4. Die Vorinstanz schloss entsprechend folgerichtig, dass es dem puren Zufall zu verdanken gewesen war, dass der Privatkläger nicht schwer verletzt oder getö-
- 17 - tet wurde (vgl. Urk. 50 S. 15). Nicht schlüssig und überzeugend gestaltet sich demgegenüber die Argumentation der Verteidigung, wonach im Umkehrschluss die in casu wenig gravierenden effektiven Verletzungen eine entsprechend redu- zierte Intensität und Gefährlichkeit der Tritte des Beschuldigten implizieren wür- den (Urk. 59 S. 4). Insbesondere die biomechanische Untersuchung im Rahmen des Gutachtens des Forensischen Instituts der Universität Zürich vom 3. Novem- ber 2020 widerspricht dieser These gewichtig. Demgemäss wäre selbst im für den Beschuldigten günstigsten Fall die Wahrscheinlichkeit für das Ergebnis "kein Schädelbruch" nach dem sechsten konsekutiven Tritt bei gerade noch ca. 5% (e contrario die Wahrscheinlichkeit für einen Schädelbruch bei 95%), wie dies die Vorinstanz statistisch korrekt mittels Wahrscheinlichkeitsbaum herleitete (vgl. Urk. 7/2 S. 17; Urk. 50 S. 15). 2.5. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich aus den Akten, insbesondere den Videoaufnahmen und den Aussagen des Beschuldigten, keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass der Beschuldigte dem Privatkläger nach der Tat zu helfen versuchte. Vielmehr zeigt sich anhand der Filmaufnahmen, dass der Beschuldigte nur aufgrund des Einschreitens Dritter vom Privatkläger abliess, diesen auf der Strasse liegen liess sowie in sein Lokal zurückkehrte (vgl. Urk. 22, Videoaufnahmen "Trottoir" und "EingangMiete" ab 06:07:07 Uhr). 2.6. Überzeugend untermauerte die Vorinstanz ihre Erwägungen durch den Ver- weis auf bundes- und obergerichtliche Entscheidungen in ähnlich gelagerten Konstellationen (Urteil des Bundesgerichts 6S.418/2006 vom 21. Februar 2007; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_13/2007 vom 29. Juni 2007; Urteil des Bundes- gerichts Nr. 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Nr. SB170443-O vom 7. November 2018) und differenzierte kor- rekt, dass in anderslautenden höchstrichterlichen Entscheiden, in welchen auf versuchte schwere Körperverletzung erkannt wurde, stets zumindest eines der vorliegend erfüllten Kriterien, namentlich Wehrlosigkeit oder schweres Schuh- werk, nicht gegeben war (vgl. Urk. 50 S. 18, Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1250/2013 vom 24. April 2015; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013).
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3. Zusammengefasst hat der Beschuldigte damit vorliegend den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor, weshalb der Be- schuldigten anklagegemäss und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist grundsätzlich auf die Erwägun- gen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen zum Strafrahmen und zu den Strafzumessungsregeln zu verweisen (Urk. 50 S. 19 f.). Entgegen der Vorinstanz ist indessen von aussergewöhnlichen Umständen auszugehen. So ist vorliegend das Ausbleiben des Taterfolges derart evident, indem der Privatkläger kaum Ver- letzungen durch die Tat des Beschuldigten davontrug, dass es sich ausnahms- weise rechtfertigt, den Strafrahmen, welcher bei vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe beträgt, nach unten zu öffnen.
2. Tatkomponenten 2.1. Objektive Tatschwere 2.1.1. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung zu bemessen. Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist, wenn es wie vorliegend beim Versuch geblieben ist, gedanklich vom vollende- ten Delikt auszugehen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 121 f.). 2.1.2. Der Beschuldigte trat im Sinne der bereits erwogenen erschwerenden Um- stände mit schwerem Schuhwerk und grosser Kraft sechsmal gegen den Privat- kläger. In Korrektur der Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid hierzu ver- fehlte er ihn einmal, traf einmal die Schulter und danach viermal den Kopf. Das
- 19 - Vorgehen des Beschuldigten zeugt von erschreckender Brutalität und Rücksichts- losigkeit. Der Umstand, dass der Privatkläger bei den zwei letzten Tritten bereits regungslos und ohne Körperspannung am Boden lag, begründet (unter anderem) den Tötungsvorwurf, zeugt aber auch von bedenklicher Menschenverachtung, welche umso stärker zu Tage tritt, als der Beschuldigte direkt vor dem am Boden liegenden Privatkläger stand und ihm frontal ins Gesicht sehen konnte. Die offen- bar fehlende Hemmschwelle, dermassen intensiv mit dem eigenen Körper gegen den Körper eines Wehrlosen und insbesondere gegen dessen Kopf und Gesicht vorzugehen, manifestiert eine hohe kriminelle Energie. Demgegenüber würdigte die Vorinstanz zu Recht aber auch, dass sich der gesamte Vorfall während nur weniger Sekunden abspielte, mithin keine Gelegenheit zu weitergreifender Über- legungen oder Reflexion des eigenen Vorgehens bot. Die Tat erfolgte "explosi- onsartig" und spontan, somit gänzlich ohne vorgängige Planung. 2.2. Subjektive Tatschwere 2.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich handelte. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 50 S. 20), dass die erstellten, unmittelbar vorgängig zur Tat erfolgten Beleidigungen des Privatklägers strafmindernd zu veranschlagen sind, obwohl auch berechtigterweise darauf hin- gewiesen wurde, dass diese Beleidigungen in keiner Art und Weise den darauf folgenden Gewaltexzess des Beschuldigen zu erklären vermöchten bzw. in kras- ser Unverhältnismässigkeit dazu stehen. Entsprechend hat die damit einherge- hende Strafminderung nur im leichten Umfang zu erfolgen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Beschuldigte emotional aufgewühlt agierte, mithin keine kaltblütig-strategische Tatausführung vorliegt. 2.2.2. Insgesamt wird die objektive Schwere des Delikts durch die subjektive Tat- schwere merklich relativiert, so dass das Tatverschulden des Beschuldigten im Rahmen des Tatbestandes der vorsätzlichen Tötung - ausgehend von einer voll- endeten Tatbegehung - als nicht mehr leicht bis erheblich zu bewerten ist. Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis die Strafe in aller Regel im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens
- 20 - an. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss aus- nahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 19). Eine Ein- satzstrafe von 8 Jahren erscheint angemessen. 2.3. Versuch 2.3.1. Die hypothetisch schuldangemessene Strafe ist aufgrund des Umstandes zu reduzieren, dass es beim Versuch geblieben ist. Dabei hängt das Mass der zu- lässigen Strafreduktion unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren, desto weniger wird die Strafe reduziert (BGE 121 IV 49 E. 1b). Wird durch die versuchte Tat ein zweites Rechtsgut beeinträchtigt, das ebenfalls strafrechtlich geschützt ist und bleibt dies im Schuldpunkt aufgrund unechter Konkurrenz der Tatbestände unberücksichtigt, ist dies zu würdigen. Das ist der Fall, wenn das Opfer, wie hier geschehen, durch einen Tötungsversuch verletzt wird (MATHYS, a.a.O., N 302). 2.3.2. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Tötungserfolges war vorliegend zu keinem Zeitpunkt ernsthaft zu befürchten. Dass eine konkrete Lebensgefahr nicht eintrat, war allerdings, wie dargetan, einzig glücklicher Fügung bzw. dem Zufall in aussergewöhnlichem Umfang zu verdanken. Der Privatkläger erlitt effektiv aber nur geringfügige Verletzungen, so eine Prellung und Schwellungen über dem lin- ken Auge und dem linken Jochbein sowie wenige roten Striemen an der Halsvor- derseite (vgl. Urk. 7/2 S. 12). Eine ärztliche Nachbehandlung war nicht nötig. 2.3.3. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe deutlich, um 3 Jah- re, zu reduzieren.
- 21 - 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben kann vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich keine wesentlichen Neuerun- gen (Prot. II S. 6 ff.). Aus den festgestellten persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.4.2. Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf, was sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 2.4.3. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschuldigte sich betreffend die Tritte bereits unmittelbar nach der Tat, anlässlich seiner Verhaftung, in grundsätzlicher Hinsicht geständig zeigte und durch die Be- stätigung, über Videoaufnahmen zu verfügen, massgeblich zur Beweislage und Aufklärung beitrug (vgl. Urk. 50 S. 23 f.). Dies insbesondere, da andernfalls auf- grund der minimen Verletzungsfolgen für den Privatkläger und dessen fehlender Erinnerung an das Tatgeschehen kaum auf die nunmehr festgestellte Intensität der Gewalteinwirkung und den genauen Tathergang an und für sich hätte ge- schlossen werden können. Es wäre dem Beschuldigten denn auch ein Leichtes gewesen, die entsprechenden Aufnahmen in der Zeit zwischen Tatbegehung und Verhaftung - immerhin rund 15 Minuten (vgl. Video "Eingang Miete" 6:07:44 Uhr: Verlassen des Tatortes; Video "Eingang Miete" 06:24:45: der Beschuldigte tritt aus dem Lokal und wird verhaftet) - zu löschen oder zumindest zu entfernen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten führt somit im Rahmen der Strafzumes- sung zu einer weiteren deutlichen Reduktion der Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre. Es resultiert eine Strafhöhe von 3 ½ Jahren. 2.5. Fazit Strafhöhe Zusammengefasst ist eine Strafe von 3 ½ Jahren auszusprechen. Der Anrech- nung von 18 Tagen Haft steht nichts entgegen.
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3. Vollzug Angesichts der Höhe der Strafe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug derselben ausser Betracht. Der Antrag der Verteidigung auf Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges ist daher abzuweisen. VI. Zivilansprüche
1. Im angefochtenen Entscheid wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die von Privatklägerseite geltend gemachte Genugtuungsforderung sowie die Be- messungskriterien für deren Leistungshöhe korrekt wiedergegeben. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 28 f.). Gestützt darauf hat die Vorinstanz dem Privatkläger ei- ne Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins seit dem eingeklagten Er- eignis (23. Juni 2019) zugesprochen. Im Berufungsverfahren fordert der Beschul- digte, es sei das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 59 S. 1).
2. Zur Bemessung der Genugtuung verweist die Vorinstanz zusammengefasst hauptsächlich auf die vom Privatkläger geltend gemachte Traumatisierung, wel- che sich in Albträumen manifestiert, sowie die Betroffenheit des Privatklägers, welcher Opfer eines schweren Gewaltverbrechens geworden und quasi nur zufäl- lig dem Tod entronnen war (Urk. 50 S. 29 f.). Diesen Ausführungen ist grundsätz- lich beizupflichten. Die traumatisierenden Folgen schilderte der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung erneut detailliert und nachvollziehbar (Urk. 63 S. 2). Auch wenn die effektiv erlittenen Verletzungen geringfügiger Natur waren, so musste der Privatkläger doch auf Videoaufnahmen mitansehen, wie er - zuletzt hilflos am Boden liegend - brutal mit Füssen traktiert wurde und in dieser Art und Weise hätte sterben können. Allein dieses Wissen ist notorisch traumatisierend und damit umzugehen psychisch enorm herausfor- dernd. Gerade der Umstand, dass sich der Privatkläger selbst an die Tat in keiner Weise erinnern kann und die erschreckende Wahrheit einzig aufgrund der Film- aufnahmen als solche annehmen muss, ist darüber hinaus eine zusätzliche seeli-
- 23 - sche Belastung, hilft doch eine eigenständige Erinnerung bei der Einordnung und Verarbeitung eines Traumas massgeblich und entfällt diese Möglichkeit in casu vollends. Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass der Privatkläger offenbar nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung ist, reichte er doch kei- ne derartigen Belege ins Recht. Im Lichte der vorgenannten Umstände, angesichts des Tatverschuldens des Be- schuldigten sowie unter Berücksichtigung der schweizerischen Praxis in ver- gleichbaren Fällen erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungs- summe für den Privatkläger in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins seit dem
23. Juni 2019 als zu hoch und ist auf Fr. 6'000 nebst zuzüglich Zins zu reduzie- ren. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -verteilung (Dispositivziffern 9 bis 11) blieb unangefochten und bedarf keiner Korrektur oder Ergänzung. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 3.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). 3.2. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im Schuldpunkt vollumfänglich, er- reicht jedoch gegenüber der Vorinstanz eine Reduktion der Strafe. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, dem Beschul-
- 24 - digten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zwar einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist jedoch je ein Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen. 4.1. Das von der amtlichen Verteidigung geforderte Honorar (Urk. 61) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist die amtliche Verteidigerin mit einem Ho- norar von Fr. 6'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.2. Das vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers für den Beru- fungsprozess geltend gemachte Honorar (Urk. 58) bewegt sich innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich als angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung für den unentgeltlichen Vertreter des Privat- klägers in der Höhe von Fr. 2'200.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 31. August 2021 bezüglich der Dispositivziffern 3 (keine Landesverwei- sung), 4 und 5 (Beschlagnahmungen) sowie 7 bis 11 (Kosten- und Entschä- digungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 25 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 6'000.— zuzüglich 5 % Zins seit 23. Juni 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung Fr. 2'200.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
- 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom
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