Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Zum Verlauf des Verfahrens bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 3 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13. September 2021 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Innert gesetzlicher Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. September 2021 Berufung anmelden (Urk. 45; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 die Berufungserklärung ein (Urk. 58; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und erklärte, sich am vorliegenden Verfahren nicht weiter ak- tiv zu beteiligen (Urk. 62; Art. 400 Abs. 3 StPO). Nachdem sich beide Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Berufungs- verfahrens einverstanden erklärt hatten, wurde dies so angeordnet (Urk. 64). Die amtliche Verteidigung erklärte in der Folge, die bereits begründete Berufungser- klärung vom 3. Dezember 2021 sei als vollständige Berufungsbegründung anzu- sehen (Urk. 66). Da diese Eingabe bereits der Staatsanwaltschaft zugestellt wor- den war und sie daraufhin mitteilte, sich nicht weiter am Berufungsverfahren zu beteiligen (Urk. 62), erweist sich das Verfahren als spruchreif.
E. 2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die gesetzgeberischen Grundgedanken unter Hinweis auf die massgebenden Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes ein- lässlich und korrekt abgehandelt (Urk. 55 S. 25 ff.), worauf zunächst verwiesen wird. Wird jemand wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB zu ei- ner Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Das Gericht kann in besonders leichten Fällen aus- nahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein sol- ches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung ei- nes Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter ge- mäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. b StGB). Daraus ergibt sich zunächst, dass ein lebenslängliches Tä- tigkeitsverbot im Sinne Art. 67 Abs. 3 StGB bei gegebenen Voraussetzungen grundsätzlich zwingend anzuordnen ist. Um davon abzusehen, wird kumulativ verlangt, dass es sich um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Anlass- tat handelt und die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten
- 6 - (sogenannte Ausnahmebestimmung). Damit soll dem in Art. 36 BV und Art. 8 EMRK statuierten Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden. Weiter geht daraus hervor, dass eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie gerade keine Voraussetzung für die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes ist. Der Täterkreis umfasst vielmehr auch "Pädokriminelle" (alle Täter, die Sexual- straftaten an Kindern begehen) und ganz allgemein Sexualstraftäter. Im Geset- zestext wird sodann – wie gesehen – ausdrücklich festgehalten, dass, wenn der Täter pädophil gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien ist, die Ausnahmebestimmung nicht angewandt werden darf – und zwar unabhängig von der Art und Schwere der Anlasstat (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6115 S. 6134 f. und 6145 f.). Zu betonen gilt es mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 28 f.) erneut, dass der Aus- gangspunkt jeder Auslegung zunächst der Wortlaut der massgeblichen Norm bil- det. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde lie- genden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt ihr eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein ge- wandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Vom Wort- laut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung bzw. dem Völkerrecht am besten ent- spricht. Allerdings findet auch eine verfassungs- bzw. völkerrechtskonforme Aus- legung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 138 IV 232, E. 3).
E. 3 Die Verteidigung macht zwar geltend, die Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4bis StGB sei auslegungsbedürftig und unter Berücksichtigung der sys-
- 7 - tematischen und verfassungs- bzw. konventionskonformen Auslegung sei von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung liegt vorliegend aber gar keine eigentlich auslegungsbedürftige Bestim- mung vor. Der Wortlaut von Art. 67 Abs. 3 StPO besagt klar und unzweideutig, dass das Gericht bei Verurteilung einer Person wegen den im Gesetz genannten Straftaten im Sinne eines Automatismus ein Tätigkeitsverbot für die Arbeit mit Kindern anzuordnen hat. Der Gesetzgeber hat als einzige Möglichkeit, um dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den Vorgaben von Art. 36 BV und Art. 8 EMRK gerecht zu werden, die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis erlassen (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2016 6115 S. 6146). Dort ist wiederum einzig der unbe- stimmte Rechtsbegriff des "besonders leichten Falles" durch die richterliche Pra- xis zu bestimmen. Wenn die Verteidigung nun sinngemäss anführt, die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4bis müssten frei auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden (Urk. 58 S. 5 ff.), so verkennt sie, dass für die rechtsanwenden- den Behörden die Bestimmung eines Bundesgesetzes selbst dann vorgehen wür- de, wenn sie sich als nicht verfassungskonform erwiese (Art. 190 BV). Demge- genüber trifft – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 55 S. 37) – zu, dass bei einem Konflikt zwischen der EMRK und einem (auch jüngeren) Bundes- gesetz nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die EMRK im Rahmen von Art. 190 BV Vorrang geniesst (BGE 139 I 16, E. 5; 144 I 126, E. 3), weshalb eine konventionswidrige bundesgesetzliche Bestimmung im Einzelfall gegebenenfalls nicht anzuwenden wäre. Unter Hinweis auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 37 f.) ist in der Regelung des Tätigkeitsverbots durch den eidgenössischen Gesetzgeber, welcher sich der Grundrechtsproblema- tik in jeder Hinsicht bewusst war (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2016 6115 S. 6146), keine Verletzung der EMRK auszumachen. Die Bestimmungen von Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4bis StGB sind daher anwendbar, weshalb sie hinsichtlich der Gegeben- heiten des vorliegenden Falles zu prüfen sind.
- 8 - 4.1 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB schuldig gesprochen, was im Berufungsverfahren von keiner Seite angefochten wurde. Es liegt demnach eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB vor, bei welchem das Gesetz – ab- gesehen von der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB – die Anord- nung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots zwingend vorsieht. 4.2 Eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie und/oder eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB, welche einer Prüfung der Ausnahmebestimmung entgegenstünden, liegen nicht vor. Bei der Prüfung, ob im Sinne einer Ausnahme von der Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes abgesehen werden kann, ist – wie ausgeführt – zunächst zu untersuchen, ob ein "besonders leichter Fall" vorliegt. 4.3 Damit ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ange- nommen werden könnte, müsste dieser sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Gemäss Botschaft ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger Massstab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur zurückhaltend angewendet werden soll. Zur Verdeutlichung werden in der Botschaft diverse Beispiele aufgeführt, die als besonders leichte Fälle von Sexu- alstraftaten verstanden werden könnten (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2016 6115, S. 6162 f.). Insbesondere können sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Straf- drohung: Busse) oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abs- trakten Strafdrohung, aber auch andere Sexualdelikte, sofern sie, obwohl sie ei- ner höheren Strafdrohung unterliegen, im konkreten Fall als eine besonders leich- te Sexualstraftat gewertet werden können. Dies gelte beispielsweise für sexuelle Handlungen mit einem Kind mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen werde. Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (Schwere der Verlet- zung, Verwerflichkeit des Handelns, Beziehung zwischen dem Täter und dem Op-
- 9 - fer, Vorleben und Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als be- sonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausgesprochen werde (Botschaft, a.a.O., BBl 2016 6115, S. 6161). Mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 36) ist vorliegend bei Weitem nicht von einem leichten Fall zu sprechen. Bei den vom Beschuldigten herunter geladenen Datei- en handelt es sich um eine grosse Anzahl hartpornografischer Erzeugnisse (ins- gesamt 236 Bilder und sechs Filme), die teilweise massivste Übergriffe auf Kinder zeigen (unter anderem nackte Kinder beim [ungeschützten] Vaginal- und/oder Oralverkehr mit erwachsenen Männern oder anderen Kindern oder beim [teilweise gegenseitigen] Masturbieren). Angesichts dieser Bilder ist offenkundig, dass die dargestellten Kinder durch die mit den Aufnahmen verbundenen Übergriffe bzw. Missbrauchshandlungen in ganz besonders einschneidender, erniedrigender Weise traumatische Erfahrung erleiden mussten. Bagatellcharakter, wie es zur Annahme eines besonders leichten Falles notwendig wäre, weist der vorliegende Fall bei Weitem nicht auf. Der Beschuldigte hat diese Bilder zudem nicht verse- hentlich, sondern direktvorsätzlich zwecks Eigenkonsum heruntergeladen (Urk. 55 S. 13). Die Vorinstanz hat das Tatverschulden im Übrigen – zu Recht – als "er- heblich" eingestuft (Urk. 55 S. 20), woran sich ebenfalls bereits erkennen lässt, dass der vorliegende Fall nicht einmal im Bereich eines leichten Falles liegt – ge- schweige denn eines besonders leichten Falles. Da demnach die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausgeschlossen ist, brauchen deren weitere Voraussetzungen nicht geprüft zu werden.
E. 5 Bloss im Sinne einer ergänzenden Bemerkung ist abschliessend festzuhal- ten, dass sich die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes – unab- hängig von der gesetzlichen Regelung, welche keine Einzelfallabwägung vorsieht
– ohnehin als verhältnismässig erweisen würde. Der Schutz der sexuellen Integri- tät von Minderjährigen, zu deren Verletzung der Beschuldigte mit dem Herunter- laden von abscheulichen sexuellen Misshandlungen von Kindern beitrug, über- wiegt sein Interesse an einer allenfalls in Zukunft möglichen Aufnahme einer Tä- tigkeit mit Kindern. Der Beschuldigte übt derzeit gar keine Tätigkeit mit Kindern aus (Prot. I S. 7 ff.), weshalb er momentan durch das Tätigkeitsverbot auch nicht
- 10 - direkt in schwerwiegender Weise davon betroffen ist. Wenn die Verteidigung gel- tend macht, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als 35-jähriger Mann durchschnittlich noch ca. fünf Jahrzehnte zu leben habe, weshalb sein Inte- resse an der Möglichkeit einer Aufnahme einer Tätigkeit mit Kindern auch auf- grund allfälligen Umgangs mit Grosskindern nicht bloss abstrakt und theoretisch sei (Urk. 58 S. 9), so ist dem entgegenzuhalten, dass bei ausnahmslos jedem jüngeren Beschuldigten die theoretische Möglichkeit in Zukunft aufzunehmender Tätigkeiten mit Kindern besteht, woraus sich indessen kein besonders grosses bzw. schützenswertes Interesse ableiten lässt.
E. 6 […]
E. 7 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
E. 12 (Mitteilungen)
E. 13 (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet und dem Beschuldigten jede berufliche und je- de organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 13 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'489.60 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210588-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 23. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Pornografie Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 13. September 2021 (GG210011)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. April 2021 (Urk. 22) ist diesem Entscheid beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 40 ff.) "Das Einzelgericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.– (entsprechend CHF 12'600.–) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. April 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils überlassen: − iPhone 7 Plus der Marke Apple, Asservat-Nr. A014'633'762 − MacBook Air der Marke Apple, Asservat-Nr. A014'633'773, darin verbaut SSD, Asser- vat-Nr. A014'689'293 − USB Memory Stick der Marke Transcend, Asservat-Nr. A014'633'853 − USB Memory Stick der Marke disk2go.com 4GB Asservat-Nr. A014'633'900 − USB Memory Stick der Marke Pretec, Asservat-Nr. A014'633'922 − USB Memory Stick der Marke Pretec, Asservat-Nr. A014'633'933
- 3 - − USB Memory Stick der Marke hama, Asservat-Nr. A014'633'864 − DVD, Asservat-Nr. A013'796'822.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.– Gebühren für das Vorverfahren CHF 2'450.– Auslagen Polizei CHF 6'614.– amtliche Verteidigung CHF 13'164.– Total
9. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten in der Zeit vom 22. Januar 2021 bis 13. September 2021 mit CHF 6'614.– (in- klusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 58 S. 1) sinngemäss:
1. Auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB sei zu verzichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfah- ren zu Lasten der Staatskasse (zzgl. MwSt.)
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 62): Kein Antrag. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Zum Verlauf des Verfahrens bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 3 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 13. September 2021 gemäss dem eingangs zitierten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Innert gesetzlicher Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. September 2021 Berufung anmelden (Urk. 45; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 die Berufungserklärung ein (Urk. 58; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und erklärte, sich am vorliegenden Verfahren nicht weiter ak- tiv zu beteiligen (Urk. 62; Art. 400 Abs. 3 StPO). Nachdem sich beide Parteien mit der schriftlichen Durchführung des Berufungs- verfahrens einverstanden erklärt hatten, wurde dies so angeordnet (Urk. 64). Die amtliche Verteidigung erklärte in der Folge, die bereits begründete Berufungser- klärung vom 3. Dezember 2021 sei als vollständige Berufungsbegründung anzu- sehen (Urk. 66). Da diese Eingabe bereits der Staatsanwaltschaft zugestellt wor- den war und sie daraufhin mitteilte, sich nicht weiter am Berufungsverfahren zu beteiligen (Urk. 62), erweist sich das Verfahren als spruchreif.
2. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf die vorinstanzliche Disposi- tivziffer 6 betreffend Anordnung eines Tätigkeitsverbots (Urk. 58 S. 1). Da die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hat, ist das vorinstanzliche Urteil – abgesehen von der erwähnten Dispositivziffer 6 – in Rechtskraft erwachsen, was vorab per Beschluss festzustellen ist.
- 5 - II. Tätigkeitsverbot
1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Anordnung eines lebensläng- lichen Tätigkeitsverbots an und stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die gesetzlichen Bestimmungen des StGB betreffend Tätigkeitsverbot seien ver- fassungs- und konventionskonform auszulegen, was dazu führe, dass eben kein Automatismus vorliege, sondern im Einzelfall zu prüfen sei, ob die Anordnung ei- nes Tätigkeitsverbots angemessen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urk. 58 S. 1 ff.).
2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die gesetzgeberischen Grundgedanken unter Hinweis auf die massgebenden Gesetzesmaterialien des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes ein- lässlich und korrekt abgehandelt (Urk. 55 S. 25 ff.), worauf zunächst verwiesen wird. Wird jemand wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB zu ei- ner Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Das Gericht kann in besonders leichten Fällen aus- nahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes absehen, wenn ein sol- ches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung ei- nes Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter ge- mäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. b StGB). Daraus ergibt sich zunächst, dass ein lebenslängliches Tä- tigkeitsverbot im Sinne Art. 67 Abs. 3 StGB bei gegebenen Voraussetzungen grundsätzlich zwingend anzuordnen ist. Um davon abzusehen, wird kumulativ verlangt, dass es sich um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Anlass- tat handelt und die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten
- 6 - (sogenannte Ausnahmebestimmung). Damit soll dem in Art. 36 BV und Art. 8 EMRK statuierten Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden. Weiter geht daraus hervor, dass eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie gerade keine Voraussetzung für die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes ist. Der Täterkreis umfasst vielmehr auch "Pädokriminelle" (alle Täter, die Sexual- straftaten an Kindern begehen) und ganz allgemein Sexualstraftäter. Im Geset- zestext wird sodann – wie gesehen – ausdrücklich festgehalten, dass, wenn der Täter pädophil gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien ist, die Ausnahmebestimmung nicht angewandt werden darf – und zwar unabhängig von der Art und Schwere der Anlasstat (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6115 S. 6134 f. und 6145 f.). Zu betonen gilt es mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 28 f.) erneut, dass der Aus- gangspunkt jeder Auslegung zunächst der Wortlaut der massgeblichen Norm bil- det. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde lie- genden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt ihr eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein ge- wandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Vom Wort- laut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung bzw. dem Völkerrecht am besten ent- spricht. Allerdings findet auch eine verfassungs- bzw. völkerrechtskonforme Aus- legung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 138 IV 232, E. 3).
3. Die Verteidigung macht zwar geltend, die Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4bis StGB sei auslegungsbedürftig und unter Berücksichtigung der sys-
- 7 - tematischen und verfassungs- bzw. konventionskonformen Auslegung sei von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzusehen. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung liegt vorliegend aber gar keine eigentlich auslegungsbedürftige Bestim- mung vor. Der Wortlaut von Art. 67 Abs. 3 StPO besagt klar und unzweideutig, dass das Gericht bei Verurteilung einer Person wegen den im Gesetz genannten Straftaten im Sinne eines Automatismus ein Tätigkeitsverbot für die Arbeit mit Kindern anzuordnen hat. Der Gesetzgeber hat als einzige Möglichkeit, um dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den Vorgaben von Art. 36 BV und Art. 8 EMRK gerecht zu werden, die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis erlassen (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2016 6115 S. 6146). Dort ist wiederum einzig der unbe- stimmte Rechtsbegriff des "besonders leichten Falles" durch die richterliche Pra- xis zu bestimmen. Wenn die Verteidigung nun sinngemäss anführt, die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4bis müssten frei auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden (Urk. 58 S. 5 ff.), so verkennt sie, dass für die rechtsanwenden- den Behörden die Bestimmung eines Bundesgesetzes selbst dann vorgehen wür- de, wenn sie sich als nicht verfassungskonform erwiese (Art. 190 BV). Demge- genüber trifft – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 55 S. 37) – zu, dass bei einem Konflikt zwischen der EMRK und einem (auch jüngeren) Bundes- gesetz nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die EMRK im Rahmen von Art. 190 BV Vorrang geniesst (BGE 139 I 16, E. 5; 144 I 126, E. 3), weshalb eine konventionswidrige bundesgesetzliche Bestimmung im Einzelfall gegebenenfalls nicht anzuwenden wäre. Unter Hinweis auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 37 f.) ist in der Regelung des Tätigkeitsverbots durch den eidgenössischen Gesetzgeber, welcher sich der Grundrechtsproblema- tik in jeder Hinsicht bewusst war (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2016 6115 S. 6146), keine Verletzung der EMRK auszumachen. Die Bestimmungen von Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4bis StGB sind daher anwendbar, weshalb sie hinsichtlich der Gegeben- heiten des vorliegenden Falles zu prüfen sind.
- 8 - 4.1 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB schuldig gesprochen, was im Berufungsverfahren von keiner Seite angefochten wurde. Es liegt demnach eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB vor, bei welchem das Gesetz – ab- gesehen von der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB – die Anord- nung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots zwingend vorsieht. 4.2 Eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie und/oder eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB, welche einer Prüfung der Ausnahmebestimmung entgegenstünden, liegen nicht vor. Bei der Prüfung, ob im Sinne einer Ausnahme von der Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes abgesehen werden kann, ist – wie ausgeführt – zunächst zu untersuchen, ob ein "besonders leichter Fall" vorliegt. 4.3 Damit ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ange- nommen werden könnte, müsste dieser sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Gemäss Botschaft ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger Massstab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur zurückhaltend angewendet werden soll. Zur Verdeutlichung werden in der Botschaft diverse Beispiele aufgeführt, die als besonders leichte Fälle von Sexu- alstraftaten verstanden werden könnten (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2016 6115, S. 6162 f.). Insbesondere können sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Straf- drohung: Busse) oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abs- trakten Strafdrohung, aber auch andere Sexualdelikte, sofern sie, obwohl sie ei- ner höheren Strafdrohung unterliegen, im konkreten Fall als eine besonders leich- te Sexualstraftat gewertet werden können. Dies gelte beispielsweise für sexuelle Handlungen mit einem Kind mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen werde. Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (Schwere der Verlet- zung, Verwerflichkeit des Handelns, Beziehung zwischen dem Täter und dem Op-
- 9 - fer, Vorleben und Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als be- sonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausgesprochen werde (Botschaft, a.a.O., BBl 2016 6115, S. 6161). Mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 36) ist vorliegend bei Weitem nicht von einem leichten Fall zu sprechen. Bei den vom Beschuldigten herunter geladenen Datei- en handelt es sich um eine grosse Anzahl hartpornografischer Erzeugnisse (ins- gesamt 236 Bilder und sechs Filme), die teilweise massivste Übergriffe auf Kinder zeigen (unter anderem nackte Kinder beim [ungeschützten] Vaginal- und/oder Oralverkehr mit erwachsenen Männern oder anderen Kindern oder beim [teilweise gegenseitigen] Masturbieren). Angesichts dieser Bilder ist offenkundig, dass die dargestellten Kinder durch die mit den Aufnahmen verbundenen Übergriffe bzw. Missbrauchshandlungen in ganz besonders einschneidender, erniedrigender Weise traumatische Erfahrung erleiden mussten. Bagatellcharakter, wie es zur Annahme eines besonders leichten Falles notwendig wäre, weist der vorliegende Fall bei Weitem nicht auf. Der Beschuldigte hat diese Bilder zudem nicht verse- hentlich, sondern direktvorsätzlich zwecks Eigenkonsum heruntergeladen (Urk. 55 S. 13). Die Vorinstanz hat das Tatverschulden im Übrigen – zu Recht – als "er- heblich" eingestuft (Urk. 55 S. 20), woran sich ebenfalls bereits erkennen lässt, dass der vorliegende Fall nicht einmal im Bereich eines leichten Falles liegt – ge- schweige denn eines besonders leichten Falles. Da demnach die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausgeschlossen ist, brauchen deren weitere Voraussetzungen nicht geprüft zu werden.
5. Bloss im Sinne einer ergänzenden Bemerkung ist abschliessend festzuhal- ten, dass sich die Anordnung eines lebenslängliches Tätigkeitsverbotes – unab- hängig von der gesetzlichen Regelung, welche keine Einzelfallabwägung vorsieht
– ohnehin als verhältnismässig erweisen würde. Der Schutz der sexuellen Integri- tät von Minderjährigen, zu deren Verletzung der Beschuldigte mit dem Herunter- laden von abscheulichen sexuellen Misshandlungen von Kindern beitrug, über- wiegt sein Interesse an einer allenfalls in Zukunft möglichen Aufnahme einer Tä- tigkeit mit Kindern. Der Beschuldigte übt derzeit gar keine Tätigkeit mit Kindern aus (Prot. I S. 7 ff.), weshalb er momentan durch das Tätigkeitsverbot auch nicht
- 10 - direkt in schwerwiegender Weise davon betroffen ist. Wenn die Verteidigung gel- tend macht, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als 35-jähriger Mann durchschnittlich noch ca. fünf Jahrzehnte zu leben habe, weshalb sein Inte- resse an der Möglichkeit einer Aufnahme einer Tätigkeit mit Kindern auch auf- grund allfälligen Umgangs mit Grosskindern nicht bloss abstrakt und theoretisch sei (Urk. 58 S. 9), so ist dem entgegenzuhalten, dass bei ausnahmslos jedem jüngeren Beschuldigten die theoretische Möglichkeit in Zukunft aufzunehmender Tätigkeiten mit Kindern besteht, woraus sich indessen kein besonders grosses bzw. schützenswertes Interesse ableiten lässt.
6. Zusammenfassend ist demnach mit der Vorinstanz ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB auszusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren, in welchem der Schuld- punkt nicht angefochten wurde, ist praxisgemäss auf CHF 2'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt vollumfänglich, weshalb die Kosten der Berufungsverfahrens ihm aufzuer- legen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche in Höhe von Fr. 2'489.60 ausgewiesen sind (Urk. 68) und angemessen erscheinen, sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
13. September 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 11 - "Das Einzelgericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.– (entsprechend CHF 12'600.–) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.–.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
6. […]
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
12. April 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils überlassen: − iPhone 7 Plus der Marke Apple, Asservat-Nr. A014'633'762 − MacBook Air der Marke Apple, Asservat-Nr. A014'633'773, darin verbaut SSD, Asservat-Nr. A014'689'293 − USB Memory Stick der Marke Transcend, Asservat-Nr. A014'633'853 − USB Memory Stick der Marke disk2go.com 4GB Asservat-Nr. A014'633'900 − USB Memory Stick der Marke Pretec, Asservat-Nr. A014'633'922 − USB Memory Stick der Marke Pretec, Asservat-Nr. A014'633'933 − USB Memory Stick der Marke hama, Asservat-Nr. A014'633'864 − DVD, Asservat-Nr. A013'796'822.
- 12 -
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.– Gebühren für das Vorverfahren CHF 2'450.– Auslagen Polizei CHF 6'614.– amtliche Verteidigung CHF 13'164.– Total
9. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten aufer- legt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten.
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 22. Januar 2021 bis 13. September 2021 mit CHF 6'614.– (inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsan- walt lic. iur. X._____ auszubezahlen.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet und dem Beschuldigten jede berufliche und je- de organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 13 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'489.60 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Dezember 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti