Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
9. Juli 2021 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Bus- se bestraft. Betreffend mehrere Anklagepunkte (Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn, mehrfaches unnötiges Betätigen von Warn- signalen und Anhalten/Parkieren auf der Fahrbahn sowie Sachbeschädigung; Urk. 52 S. 8) wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 52 S. 30). Gegen diesen Ent- scheid liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 13. Juli 2021 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 48). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 54). Die
- 4 - Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt wird (Urk. 61; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweiser- gänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 54; Urk. 61; Urk. 66). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Beru- fungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 54; Art. 399 Abs. 4 StPO).
E. 1.1 Der Beschuldigte hat zwei Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG begangen und ist dafür mit einer Busse zu bestrafen.
E. 1.2 Die Vorinstanz hat mit grundsätzlich zutreffenden Erwägungen für die rechtskräftig festgestellte Verkehrsregelverletzung des Ausbremsens eines ande- ren Fahrzeugs im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG eine Busse von Fr. 700.-- be- messen (Urk. 52 S. 22-27). Diese – von der Verteidigung unbeanstandet geblie- bene (vgl. Urk. 66 S. 5 f.) – Bussenhöhe ist angemessen und mangels rechtser- heblicher Änderungen der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 60/1- 6; Urk. 65 S. 1 f.) zu übernehmen.
E. 1.3 Diese Busse von Fr. 700.-- ist heute zwecks Abgeltung des Beschleunigens während des eigenen Überholtwerdens angemessen und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB).
E. 1.4 Der Beschuldigte beschleunigte objektiv nur kurz und noch gering. Subjektiv liess er sich durch die Abfolge gegenseitiger Provokationen mit C._____ zu einer neuerlichen Unbeherrschtheit hinreissen, wobei zu beachten ist, dass er mit direk- tem Vorsatz handelte.
E. 1.5 Insgesamt erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.-- angemessen.
E. 1.6 Dass der Beschuldigte heute mit einer gegenüber dem angefochtenen Urteil höheren Busse bestraft wird, stellt keine reformatio in peius dar, da die vo- rinstanzlich ausgefällte Geldstrafe entfällt (Art. 391 Abs. 2 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 5.).
- 12 -
2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).
3. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen anzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens zu 1/5 aufzuerlegen. Im Übrigen sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen mehr- heitlich. Daher ist ihm lediglich 1/4 der Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO).
E. 1.7 Die Erwägung der Vorinstanz, "der Unrechtsgehalt der Beschleunigung wäh- rend des Überholmanövers von C._____ sei mit einer Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG nicht abgegolten" (Urk. 52 S. 16 f.), trifft daher nicht zu. Die Vo- rinstanz vermischt hier in unzulässiger Weise den – gegebenenfalls durchaus ho- hen – Unrechtsgehalt der Handlung des Beschuldigten betreffend die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit demjenigen – geringen – betreffend die äussert kurzzeitige, geringfügige Einschränkung der Handlungsfreiheit von C._____. Ent- gegen der Vorinstanz wird somit in Anklageabschnitt 4 weder eine rechtserhebli- che Nötigungshandlung des Beschuldigten zulasten von C._____ ausreichend umschrieben, noch wäre eine solche erstellt.
E. 1.8 Vergleichbare Lebenssachverhalte wie der in Anklageabschnitt 4 geschilder- te werden in konstanter Praxis als Verkehrsregelverletzung (und nicht zusätzlich als Nötigung) angeklagt, wie dies die Anklagebehörde vorliegend ebenfalls getan hat.
- 8 -
E. 1.9 Der vorinstanzliche Schuldspruch der Nötigung betreffend Anklageabschnitt
E. 1.10 Da der Vorwurf der Nötigung nicht Bestandteil von Anklageabschnitt 4 bildet, wird der dortige Prozessgegenstand bereits mit bzw. trotz der Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Nötigung erschöpfend behandelt, womit kein formeller Freispruch zu ergehen hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3.).
E. 2 Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten
- die vorinstanzliche Einstellung betreffend diverse Anklagepunkte (Urteilsdis- positiv-Ziff. 2)
- der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend einfache Verkehrsregelver- letzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1, Lemma 3)
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6) sowie
- die vorinstanzliche Regelung der Prozessentschädigung des Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziff. 8). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschluss fest- zuhalten (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
E. 2.1 Zum Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung wird dem Beschuldigten in Anklageabschnitt 4 der Anklageschrift vorgeworfen, beschleunigt zu haben, als C._____ zum Überholen angesetzt und sich links neben ihm befunden habe. Dadurch habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen; es hätte zu einem schweren Verkehrsunfall mit Schwerver- letzten und Toten kommen können (Urk. 32 S. 2 f.).
E. 2.2 Der Fahrer des Suzuki, C._____, hat sich in seinen beiden polizeilichen Ein- vernahmen überhaupt nicht zu seinem Überholmanöver geäussert (Urk. 6 und 7). Als Zeuge sagte C._____ einzig aus, er habe sein Überholmanöver abgebrochen, weil der Beschuldigte nicht angehalten habe, respektive, weil ein Fahrzeug ent- gegen gekommen sei; es sei zu gefährlich gewesen, es habe weiter vorne einen Fussgängerstreifen und es sei ein Fahrzeug entgegen gekommen (Urk. 21 S. 3 f.). Sein Beifahrer, D._____, hat sich weder polizeilich einvernommen noch als Zeuge zum Überholmanöver von C._____ geäussert (Urk. 8 und Urk. 22).
E. 2.3 Auf Vorhalt in der polizeilichen Einvernahme, dass er während des Über- holmanövers von C._____ nochmals beschleunigt habe, hat der Beschuldigte dies zumindest nicht bestritten (Urk. 5 S. 3). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu, nach seinem eigenen Überholmanöver gebremst und dann wieder beschleunigt zu haben. Als er bemerkt habe, dass C._____ ihn überhole, habe er gebremst. Er habe bis zum Stillstand gebremst, damit es nicht zu einem Frontalunfall mit einem entgegen kommenden Fahrzeug komme (Urk. 20 S. 2 f.). Sowohl an der Haupt- als auch an der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte erneut anerkannt, nach Abschluss seines eigenen
- 9 - Überholmanövers beschleunigt zu haben (Prot. I S. 9 ff.; Urk. 65 S. 3). Durch sei- nen Verteidiger liess der Beschuldigte vor Vorinstanz ausführen, es sei "objektiv zutreffend, dass der Beschuldigte (um 7 km/h von 21 auf 28 km/h) beschleunigt habe, als C._____ ihn überholten wollte" (Urk. 45 S. 7).
E. 2.4 Eine Visionierung der durch den Beschuldigten eingereichten Dashcam- Aufnahme zeigt in der Tat ein Beschleunigen des Beschuldigten unmittelbar bevor links von ihm das im Überholen begriffene Fahrzeug von C._____ sichtbar wird (Urk. 4; Spielzeit ca. 1:00).
E. 2.5 Wenn der Beschuldigte zum Subjektiven zusammengefasst ausführt, er ha- be zum Zeitpunkt des Beschleunigens nicht bemerkt, dass der eben von ihm überholte C._____ seinerseits zum Überholen ansetzte, er sei verwirrt gewesen, habe sich zuerst sammeln müssen und seine Aufmerksamkeit ausschliesslich nach vorne gelenkt, wo Hauseingänge in die Strasse gemündet und sich an der Seite Sträucher befunden hätten (Prot. I S. 10 f.; Urk. 65 S. 2 f.), ist dies eine of- fensichtliche Schutzbehauptung: Der Beschuldigte und C._____ befanden sich mitten in einem abwechselnden Geplänkel gegenseitiger Provokationen, bei dem der Beschuldigte entgegen seiner Beteuerung an der Berufungsverhandlung (Urk. 65 S. 4 f.) nicht "cool" blieb: Er quittierte das in der Tat knappe Einbiegen von C._____ mit Hupen und Gestikulieren, worauf C._____ provokativ verlang- samte, worauf der Beschuldigte ihn ungehalten überholte und seinerseits provo- kativ abbremste. Dass er nicht mit einem Überholmanöver von C._____ gerech- net haben will, ist abwegig, zumal er seinem eigenen Überholmanöver anerkann- termassen (Urk. 65 S. 2 f. und S. 6) langsam unterwegs war, was er auch wusste. Dass er genau zu diesem Zeitpunkt nicht nach hinten geblickt und nicht bemerkt haben will, dass nun C._____ ungehalten zum Überholen ansetzte, ist schlicht unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seinem eigenen ungehaltenen Überholen und provozierenden Abbremsen den nun eben- falls überholenden C._____ mit einem kurzen Beschleunigen erneut provozieren wollte.
E. 2.6 Somit ist der massgebliche Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich beschleunigte, als C._____ zum
- 10 - Überholen ansetzte. Dadurch hat er fraglos den Tatbestand von Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG erfüllt.
E. 2.7 Nicht erstellt, gestützt auf die diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten ausfallende Dashcam-Aufzeichnung ja eigentlich widerlegt, ist hingegen die An- klagedarstellung, der Beschuldigte habe durch sein Beschleunigen eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bis hin zu einem schweren Verkehrsunfall mit Schwerverletzen oder Toten in Kauf genommen: Wie die Ver- teidigung bereits vor Vorinstanz richtig festgehalten hat (Prot. I S. 18) – und auch der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat (Urk. 65 S. 5) –, waren sämtliche massgeblichen Fahrzeuge langsam unterwegs: Der Beschuldigte hatte nach seinem Überholmanöver stark abgebremst und be- schleunigte während des Überholens von C._____ um eine noch einstellige Stun- denkilometerzahl ca. im Bereich zwischen 20 und 30 km/h. Der überholende C._____ fuhr bei seinem Manöver auch nicht schneller als max. ca. 30 km/h. Das entgegenkommende rote Fahrzeug war gerade erst dabei, aus dem Stillstand die Fahrt langsam wiederaufzunehmen. Sodann bestand zum roten, auf die Gegen- fahrbahn der Streithähne einmündenden Fahrzeug noch ein beträchtlicher Ab- stand. Wohl wurde das rote Fahrzeug letztlich zweifellos behindert. Der Lenker dieses Fahrzeugs konnte jedoch problemlos aus sehr langsamer Fahrt bis zum Stillstand abbremsen. Eine Kollisionsgefahr zwischen dem roten Fahrzeug und demjenigen von C._____ bestand nicht, und eine solche zeichnete sich realisti- scherweise auch nicht ab. In der damaligen Situation lag angesichts der Umstän- de (bereits geschilderte Reaktion des Lenkers auf der Gegenfahrbahn; sehr gute Licht-/Sichtverhältnisse; gerader, übersichtlicher Streckenabschnitt; kein Überhol- verbot; keine Anwesenheit von Fussgängern in der Umgebung) nur schon eine abstrakte Gefährdung der Beteiligten oder von Dritten deutlich ferner als in den Fällen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als grobe Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert wurden (vgl. z.B. BGE 137 IV 326).
3. Somit ist der Beschuldigte – zusätzlich zur rechtskräftigen vorinstanzlichen Verurteilung – betreffend Anklageabschnitt 4 – einzig aber immerhin – der einfa-
- 11 - chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG schuldig zu sprechen. Dies entspricht im Übrigen dem Eventualan- trag der Verteidigung vor Vorinstanz, wenn auch entgegen der Verteidigung klar nicht von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist (Urk. 45 S. 8). III. Sanktion
E. 4 Dem Beschuldigten ist für die erbetene anwaltliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Aus- lagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Urk. 67). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 9. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 37 Abs. 2 SVG (betreffend das Ausbremsen eines anderen Fahr- zeuges bis zum Stillstand)."
- 13 -
2. Hinsichtlich der weiteren Anklagevorwürfe wird das Verfahren eingestellt. 3.-5. (…)
E. 6 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'600.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 7 (…)
E. 8 Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 4'784.65 (Betrag enthält MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch RA lic. iur. X._____ zugesprochen.
E. 9 (Mitteilungen)
E. 10 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG (Beschleunigen während des Überholtwerdens; Anklageabschnitt 4).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens werden dem Be- schuldigten zu 1/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- 14 -
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/4 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 3'000.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 53 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz, Schlagstr. 82, 6430 Schwyz.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw S. Solms
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 7 SVG (betreffend das Erhöhen der Geschwin- digkeit während des Überholmanövers eines anderen Fahrzeugs), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (betreffend das Erhöhen der Geschwindig- keit während des Überholmanövers eines anderen Fahrzeugs), sowie − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 37 Abs. 2 SVG (betreffend das Ausbremsen eines anderen Fahrzeu- ges bis zum Stillstand).
- Hinsichtlich der weiteren Anklagevorwürfe wird das Verfahren eingestellt.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'600.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 1/3 dem Be- schuldigten auferlegt. Die übrigen Kosten (2/3) werden auf die Staatskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 4'784.65 (Betrag enthält MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch RA lic. iur. X._____ zugesprochen. - 3 -
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) der Verteidigung: (Urk. 66 S. 2) "In teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger der groben Verkehrsregelverletzung und der Nötigung frei- zusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
- Juli 2021 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Bus- se bestraft. Betreffend mehrere Anklagepunkte (Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn, mehrfaches unnötiges Betätigen von Warn- signalen und Anhalten/Parkieren auf der Fahrbahn sowie Sachbeschädigung; Urk. 52 S. 8) wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 52 S. 30). Gegen diesen Ent- scheid liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 13. Juli 2021 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 48). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 54). Die - 4 - Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt wird (Urk. 61; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweiser- gänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 54; Urk. 61; Urk. 66). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Beru- fungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 54; Art. 399 Abs. 4 StPO).
- Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten - die vorinstanzliche Einstellung betreffend diverse Anklagepunkte (Urteilsdis- positiv-Ziff. 2) - der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend einfache Verkehrsregelver- letzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1, Lemma 3) - die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6) sowie - die vorinstanzliche Regelung der Prozessentschädigung des Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziff. 8). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschluss fest- zuhalten (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Im Berufungsverfahren strittig ist gemäss den Anträgen der Parteien einzig noch der folgende Lebensvorgang gemäss Abschnitt 4 der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 29. März 2021 (Urk. 32 S. 2 f.): Der Beschuldigte habe am
- August 2019, kurz vor Mittag, in B._____ auf der …-Strasse die Geschwindigkeit erhöht, als der ihm nachfolgende C._____ mit seinem Fahrzeug das Fahrzeug des Beschuldigten habe überholen wollen. Um eine Kollision zu vermeiden, habe C._____ sein Überholmanöver abbrechen und ein entgegen- kommender Fahrzeuglenker habe abbremsen müssen. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte bei seinem Beschleunigen während des Überholmanövers - 5 - von C._____ eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. 1.2. Die Anklagebehörde hat diesen Anklagesachverhalt als grobe Verkehrsre- gelverletzung qualifiziert (Urk. 32 S. 3). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich der groben Verkehrsregelverletzung und zusätzlich der Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 52 S. 30 Urteilsdispositiv-Ziffer 1, Lemma 1 und 2). 1.3. Bei Ihrer diesbezüglichen Qualifikation des Beschleunigens während des Überholt-Werdens ist die Vorinstanz von der Anklage-Intention der Anklagebe- hörde abgewichen (vgl. Prot. I S. 14 f.). Die Verteidigung hat diesbezüglich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren ausdrücklich eine prozessuale Rüge be- züglich einer Verletzung des Akkusationsprinzips erhoben (Prot. I S. 16 f.; Urk. 66 S. 3 ff.). Sie hat vielmehr materiell argumentiert, C._____ habe selber nie geschildert, dass er aufgrund des Beschleunigens des Beschuldigten sein Über- holmanöver habe abbrechen müssen; er habe nie geltend gemacht, genötigt wor- den zu sein. C._____ habe die Hoheit über sein Verhalten gehabt und sein Über- holmanöver jederzeit abbrechen können (Prot. I S. 16 f.; Urk. 66 S. 4). 1.4. Das zweite, zitierte Argument der Verteidigung geht an der Sache vorbei: Dem Beschuldigten wird durch die Vorinstanz ja nicht vorgeworfen, er habe C._____ daran gehindert, das Überholmanöver abzubrechen, sondern gerade im Gegenteil, er habe ihn dazu genötigt. Zutreffend ist allerdings die Rekapitulation der Verteidigung, C._____ habe nie geschildert, durch das Beschleunigen des Beschuldigten zum Abbruch seines Überholmanövers gezwungen worden zu sein: In seiner polizeilichen Einvernahme als Anzeigeerstatter schilderte C._____ in keiner Weise, durch den Beschuldigten beim Überholen behindert oder genötigt worden zu sein; er sei vielmehr nach dem Anhalten an der Wegfahrt gehindert worden (Urk. 6 S. 1 f.). In der Einvernahme als Zeuge sagte er dann – unpräzise – aus, "ich wollte ihn überholen, weil ich annahm, dass er stoppt. Er hielt aber nicht an, weshalb ich mein Überholmanöver wieder abbrach" (Urk. 21 S. 3 f.). Der Beifahrer von C._____, D._____, thematisierte sowohl polizeilich einvernommen wie als Zeuge in keiner Weise ein problematisches respektive erzwungenermas- sen abgebrochenes Überholmanöver von C._____ (Urk. 8 und Urk. 22). Der Nöti- - 6 - gungsvorwurf der Vorinstanz stützt sich denn einzig auf die zusammenfassende – und offensichtlich interpretierende – Wiedergabe im Polizei-Rapport (Urk. 1 S. 3). 1.5. Nebst diesen Erwägungen zur Beweiswürdigung stehen einer Qualifikation von Anklageabschnitt 4 als Nötigung jedoch auch weitere Gründe entgegen: In BGE 141 IV 437 E. 3.2.1. hat das Bundesgericht erwogen: "Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungs- mässigen Bestimmtheitsgebot ('nullum crimen sine lege') gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der 'anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit' in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der 'anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit' muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum Ganzen: BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insbesondere E. 5.4 mit verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an - 7 - sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen)." 1.6. Der prozessual verbindliche (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2.) Anklagesachverhalt umschreibt lapidar, der Beschuldigte habe beschleu- nigt, als C._____ zum Überholen ansetzte. In der Folge habe C._____ sein Über- holmanöver abbrechen müssen (Urk. 32 S. 2 unten). C._____ wurde somit – soll- te dies überhaupt erstellt sein – allenfalls lediglich während Sekunden im Sinne von Art. 181 StGB daran gehindert, etwas zu tun (das Überholmanöver abzubrechen) oder zu unterlassen (zu überholen). Der in Anklageabschnitt 4 geschilderte Sachverhalt umschreibt weder betreffend Dauer noch Intensität eine im Sinne von Art. 181 StGB rechtsrelevante Nötigungshandlung. Wenn dem Beschuldigten in der folgenden Anklageschilderung vorgeworfen wird, er habe C._____ am Überholen seines stehenden Fahrzeugs gehindert und damit genötigt, betrifft dies einen anderen Lebensvorgang, betreffend welchen die Vorinstanz das Verfahren rechtskräftig eingestellt hat. 1.7. Die Erwägung der Vorinstanz, "der Unrechtsgehalt der Beschleunigung wäh- rend des Überholmanövers von C._____ sei mit einer Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG nicht abgegolten" (Urk. 52 S. 16 f.), trifft daher nicht zu. Die Vo- rinstanz vermischt hier in unzulässiger Weise den – gegebenenfalls durchaus ho- hen – Unrechtsgehalt der Handlung des Beschuldigten betreffend die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit demjenigen – geringen – betreffend die äussert kurzzeitige, geringfügige Einschränkung der Handlungsfreiheit von C._____. Ent- gegen der Vorinstanz wird somit in Anklageabschnitt 4 weder eine rechtserhebli- che Nötigungshandlung des Beschuldigten zulasten von C._____ ausreichend umschrieben, noch wäre eine solche erstellt. 1.8. Vergleichbare Lebenssachverhalte wie der in Anklageabschnitt 4 geschilder- te werden in konstanter Praxis als Verkehrsregelverletzung (und nicht zusätzlich als Nötigung) angeklagt, wie dies die Anklagebehörde vorliegend ebenfalls getan hat. - 8 - 1.9. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Nötigung betreffend Anklageabschnitt 4 (Erhöhen der Geschwindigkeit während des Überholmanövers eines anderen Fahrzeugs) ist somit aufzuheben. 1.10. Da der Vorwurf der Nötigung nicht Bestandteil von Anklageabschnitt 4 bildet, wird der dortige Prozessgegenstand bereits mit bzw. trotz der Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Nötigung erschöpfend behandelt, womit kein formeller Freispruch zu ergehen hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3.). 2.1. Zum Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung wird dem Beschuldigten in Anklageabschnitt 4 der Anklageschrift vorgeworfen, beschleunigt zu haben, als C._____ zum Überholen angesetzt und sich links neben ihm befunden habe. Dadurch habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen; es hätte zu einem schweren Verkehrsunfall mit Schwerver- letzten und Toten kommen können (Urk. 32 S. 2 f.). 2.2. Der Fahrer des Suzuki, C._____, hat sich in seinen beiden polizeilichen Ein- vernahmen überhaupt nicht zu seinem Überholmanöver geäussert (Urk. 6 und 7). Als Zeuge sagte C._____ einzig aus, er habe sein Überholmanöver abgebrochen, weil der Beschuldigte nicht angehalten habe, respektive, weil ein Fahrzeug ent- gegen gekommen sei; es sei zu gefährlich gewesen, es habe weiter vorne einen Fussgängerstreifen und es sei ein Fahrzeug entgegen gekommen (Urk. 21 S. 3 f.). Sein Beifahrer, D._____, hat sich weder polizeilich einvernommen noch als Zeuge zum Überholmanöver von C._____ geäussert (Urk. 8 und Urk. 22). 2.3. Auf Vorhalt in der polizeilichen Einvernahme, dass er während des Über- holmanövers von C._____ nochmals beschleunigt habe, hat der Beschuldigte dies zumindest nicht bestritten (Urk. 5 S. 3). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu, nach seinem eigenen Überholmanöver gebremst und dann wieder beschleunigt zu haben. Als er bemerkt habe, dass C._____ ihn überhole, habe er gebremst. Er habe bis zum Stillstand gebremst, damit es nicht zu einem Frontalunfall mit einem entgegen kommenden Fahrzeug komme (Urk. 20 S. 2 f.). Sowohl an der Haupt- als auch an der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte erneut anerkannt, nach Abschluss seines eigenen - 9 - Überholmanövers beschleunigt zu haben (Prot. I S. 9 ff.; Urk. 65 S. 3). Durch sei- nen Verteidiger liess der Beschuldigte vor Vorinstanz ausführen, es sei "objektiv zutreffend, dass der Beschuldigte (um 7 km/h von 21 auf 28 km/h) beschleunigt habe, als C._____ ihn überholten wollte" (Urk. 45 S. 7). 2.4. Eine Visionierung der durch den Beschuldigten eingereichten Dashcam- Aufnahme zeigt in der Tat ein Beschleunigen des Beschuldigten unmittelbar bevor links von ihm das im Überholen begriffene Fahrzeug von C._____ sichtbar wird (Urk. 4; Spielzeit ca. 1:00). 2.5. Wenn der Beschuldigte zum Subjektiven zusammengefasst ausführt, er ha- be zum Zeitpunkt des Beschleunigens nicht bemerkt, dass der eben von ihm überholte C._____ seinerseits zum Überholen ansetzte, er sei verwirrt gewesen, habe sich zuerst sammeln müssen und seine Aufmerksamkeit ausschliesslich nach vorne gelenkt, wo Hauseingänge in die Strasse gemündet und sich an der Seite Sträucher befunden hätten (Prot. I S. 10 f.; Urk. 65 S. 2 f.), ist dies eine of- fensichtliche Schutzbehauptung: Der Beschuldigte und C._____ befanden sich mitten in einem abwechselnden Geplänkel gegenseitiger Provokationen, bei dem der Beschuldigte entgegen seiner Beteuerung an der Berufungsverhandlung (Urk. 65 S. 4 f.) nicht "cool" blieb: Er quittierte das in der Tat knappe Einbiegen von C._____ mit Hupen und Gestikulieren, worauf C._____ provokativ verlang- samte, worauf der Beschuldigte ihn ungehalten überholte und seinerseits provo- kativ abbremste. Dass er nicht mit einem Überholmanöver von C._____ gerech- net haben will, ist abwegig, zumal er seinem eigenen Überholmanöver anerkann- termassen (Urk. 65 S. 2 f. und S. 6) langsam unterwegs war, was er auch wusste. Dass er genau zu diesem Zeitpunkt nicht nach hinten geblickt und nicht bemerkt haben will, dass nun C._____ ungehalten zum Überholen ansetzte, ist schlicht unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seinem eigenen ungehaltenen Überholen und provozierenden Abbremsen den nun eben- falls überholenden C._____ mit einem kurzen Beschleunigen erneut provozieren wollte. 2.6. Somit ist der massgebliche Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich beschleunigte, als C._____ zum - 10 - Überholen ansetzte. Dadurch hat er fraglos den Tatbestand von Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG erfüllt. 2.7. Nicht erstellt, gestützt auf die diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten ausfallende Dashcam-Aufzeichnung ja eigentlich widerlegt, ist hingegen die An- klagedarstellung, der Beschuldigte habe durch sein Beschleunigen eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bis hin zu einem schweren Verkehrsunfall mit Schwerverletzen oder Toten in Kauf genommen: Wie die Ver- teidigung bereits vor Vorinstanz richtig festgehalten hat (Prot. I S. 18) – und auch der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat (Urk. 65 S. 5) –, waren sämtliche massgeblichen Fahrzeuge langsam unterwegs: Der Beschuldigte hatte nach seinem Überholmanöver stark abgebremst und be- schleunigte während des Überholens von C._____ um eine noch einstellige Stun- denkilometerzahl ca. im Bereich zwischen 20 und 30 km/h. Der überholende C._____ fuhr bei seinem Manöver auch nicht schneller als max. ca. 30 km/h. Das entgegenkommende rote Fahrzeug war gerade erst dabei, aus dem Stillstand die Fahrt langsam wiederaufzunehmen. Sodann bestand zum roten, auf die Gegen- fahrbahn der Streithähne einmündenden Fahrzeug noch ein beträchtlicher Ab- stand. Wohl wurde das rote Fahrzeug letztlich zweifellos behindert. Der Lenker dieses Fahrzeugs konnte jedoch problemlos aus sehr langsamer Fahrt bis zum Stillstand abbremsen. Eine Kollisionsgefahr zwischen dem roten Fahrzeug und demjenigen von C._____ bestand nicht, und eine solche zeichnete sich realisti- scherweise auch nicht ab. In der damaligen Situation lag angesichts der Umstän- de (bereits geschilderte Reaktion des Lenkers auf der Gegenfahrbahn; sehr gute Licht-/Sichtverhältnisse; gerader, übersichtlicher Streckenabschnitt; kein Überhol- verbot; keine Anwesenheit von Fussgängern in der Umgebung) nur schon eine abstrakte Gefährdung der Beteiligten oder von Dritten deutlich ferner als in den Fällen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als grobe Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert wurden (vgl. z.B. BGE 137 IV 326).
- Somit ist der Beschuldigte – zusätzlich zur rechtskräftigen vorinstanzlichen Verurteilung – betreffend Anklageabschnitt 4 – einzig aber immerhin – der einfa- - 11 - chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG schuldig zu sprechen. Dies entspricht im Übrigen dem Eventualan- trag der Verteidigung vor Vorinstanz, wenn auch entgegen der Verteidigung klar nicht von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist (Urk. 45 S. 8). III. Sanktion 1.1 Der Beschuldigte hat zwei Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG begangen und ist dafür mit einer Busse zu bestrafen. 1.2. Die Vorinstanz hat mit grundsätzlich zutreffenden Erwägungen für die rechtskräftig festgestellte Verkehrsregelverletzung des Ausbremsens eines ande- ren Fahrzeugs im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG eine Busse von Fr. 700.-- be- messen (Urk. 52 S. 22-27). Diese – von der Verteidigung unbeanstandet geblie- bene (vgl. Urk. 66 S. 5 f.) – Bussenhöhe ist angemessen und mangels rechtser- heblicher Änderungen der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 60/1- 6; Urk. 65 S. 1 f.) zu übernehmen. 1.3 Diese Busse von Fr. 700.-- ist heute zwecks Abgeltung des Beschleunigens während des eigenen Überholtwerdens angemessen und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB). 1.4. Der Beschuldigte beschleunigte objektiv nur kurz und noch gering. Subjektiv liess er sich durch die Abfolge gegenseitiger Provokationen mit C._____ zu einer neuerlichen Unbeherrschtheit hinreissen, wobei zu beachten ist, dass er mit direk- tem Vorsatz handelte. 1.5. Insgesamt erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.-- angemessen. 1.6. Dass der Beschuldigte heute mit einer gegenüber dem angefochtenen Urteil höheren Busse bestraft wird, stellt keine reformatio in peius dar, da die vo- rinstanzlich ausgefällte Geldstrafe entfällt (Art. 391 Abs. 2 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 5.). - 12 -
- Die Busse ist zu bezahlen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).
- Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen anzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kosten
- Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens zu 1/5 aufzuerlegen. Im Übrigen sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
- Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen mehr- heitlich. Daher ist ihm lediglich 1/4 der Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO).
- Dem Beschuldigten ist für die erbetene anwaltliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Aus- lagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Urk. 67). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 9. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 37 Abs. 2 SVG (betreffend das Ausbremsen eines anderen Fahr- zeuges bis zum Stillstand)." - 13 -
- Hinsichtlich der weiteren Anklagevorwürfe wird das Verfahren eingestellt. 3.-5. (…)
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'600.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- (…)
- Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 4'784.65 (Betrag enthält MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch RA lic. iur. X._____ zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG (Beschleunigen während des Überholtwerdens; Anklageabschnitt 4).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens werden dem Be- schuldigten zu 1/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. - 14 -
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/4 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 3'000.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 53 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz, Schlagstr. 82, 6430 Schwyz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210584-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Urteil vom 21. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 9. Juli 2021 (GG210021)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. März 2021 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 30 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 7 SVG (betreffend das Erhöhen der Geschwin- digkeit während des Überholmanövers eines anderen Fahrzeugs), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (betreffend das Erhöhen der Geschwindig- keit während des Überholmanövers eines anderen Fahrzeugs), sowie − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 37 Abs. 2 SVG (betreffend das Ausbremsen eines anderen Fahrzeu- ges bis zum Stillstand).
2. Hinsichtlich der weiteren Anklagevorwürfe wird das Verfahren eingestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'600.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 1/3 dem Be- schuldigten auferlegt. Die übrigen Kosten (2/3) werden auf die Staatskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 4'784.65 (Betrag enthält MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch RA lic. iur. X._____ zugesprochen.
- 3 -
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) der Verteidigung: (Urk. 66 S. 2) "In teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger der groben Verkehrsregelverletzung und der Nötigung frei- zusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
9. Juli 2021 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Bus- se bestraft. Betreffend mehrere Anklagepunkte (Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn, mehrfaches unnötiges Betätigen von Warn- signalen und Anhalten/Parkieren auf der Fahrbahn sowie Sachbeschädigung; Urk. 52 S. 8) wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 52 S. 30). Gegen diesen Ent- scheid liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 13. Juli 2021 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 48). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 54). Die
- 4 - Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt wird (Urk. 61; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweiser- gänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 54; Urk. 61; Urk. 66). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Beru- fungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 54; Art. 399 Abs. 4 StPO).
2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten
- die vorinstanzliche Einstellung betreffend diverse Anklagepunkte (Urteilsdis- positiv-Ziff. 2)
- der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend einfache Verkehrsregelver- letzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 1, Lemma 3)
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6) sowie
- die vorinstanzliche Regelung der Prozessentschädigung des Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziff. 8). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab mittels Beschluss fest- zuhalten (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Im Berufungsverfahren strittig ist gemäss den Anträgen der Parteien einzig noch der folgende Lebensvorgang gemäss Abschnitt 4 der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 29. März 2021 (Urk. 32 S. 2 f.): Der Beschuldigte habe am
21. August 2019, kurz vor Mittag, in B._____ auf der …-Strasse die Geschwindigkeit erhöht, als der ihm nachfolgende C._____ mit seinem Fahrzeug das Fahrzeug des Beschuldigten habe überholen wollen. Um eine Kollision zu vermeiden, habe C._____ sein Überholmanöver abbrechen und ein entgegen- kommender Fahrzeuglenker habe abbremsen müssen. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte bei seinem Beschleunigen während des Überholmanövers
- 5 - von C._____ eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. 1.2. Die Anklagebehörde hat diesen Anklagesachverhalt als grobe Verkehrsre- gelverletzung qualifiziert (Urk. 32 S. 3). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich der groben Verkehrsregelverletzung und zusätzlich der Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 52 S. 30 Urteilsdispositiv-Ziffer 1, Lemma 1 und 2). 1.3. Bei Ihrer diesbezüglichen Qualifikation des Beschleunigens während des Überholt-Werdens ist die Vorinstanz von der Anklage-Intention der Anklagebe- hörde abgewichen (vgl. Prot. I S. 14 f.). Die Verteidigung hat diesbezüglich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren ausdrücklich eine prozessuale Rüge be- züglich einer Verletzung des Akkusationsprinzips erhoben (Prot. I S. 16 f.; Urk. 66 S. 3 ff.). Sie hat vielmehr materiell argumentiert, C._____ habe selber nie geschildert, dass er aufgrund des Beschleunigens des Beschuldigten sein Über- holmanöver habe abbrechen müssen; er habe nie geltend gemacht, genötigt wor- den zu sein. C._____ habe die Hoheit über sein Verhalten gehabt und sein Über- holmanöver jederzeit abbrechen können (Prot. I S. 16 f.; Urk. 66 S. 4). 1.4. Das zweite, zitierte Argument der Verteidigung geht an der Sache vorbei: Dem Beschuldigten wird durch die Vorinstanz ja nicht vorgeworfen, er habe C._____ daran gehindert, das Überholmanöver abzubrechen, sondern gerade im Gegenteil, er habe ihn dazu genötigt. Zutreffend ist allerdings die Rekapitulation der Verteidigung, C._____ habe nie geschildert, durch das Beschleunigen des Beschuldigten zum Abbruch seines Überholmanövers gezwungen worden zu sein: In seiner polizeilichen Einvernahme als Anzeigeerstatter schilderte C._____ in keiner Weise, durch den Beschuldigten beim Überholen behindert oder genötigt worden zu sein; er sei vielmehr nach dem Anhalten an der Wegfahrt gehindert worden (Urk. 6 S. 1 f.). In der Einvernahme als Zeuge sagte er dann – unpräzise
– aus, "ich wollte ihn überholen, weil ich annahm, dass er stoppt. Er hielt aber nicht an, weshalb ich mein Überholmanöver wieder abbrach" (Urk. 21 S. 3 f.). Der Beifahrer von C._____, D._____, thematisierte sowohl polizeilich einvernommen wie als Zeuge in keiner Weise ein problematisches respektive erzwungenermas- sen abgebrochenes Überholmanöver von C._____ (Urk. 8 und Urk. 22). Der Nöti-
- 6 - gungsvorwurf der Vorinstanz stützt sich denn einzig auf die zusammenfassende – und offensichtlich interpretierende – Wiedergabe im Polizei-Rapport (Urk. 1 S. 3). 1.5. Nebst diesen Erwägungen zur Beweiswürdigung stehen einer Qualifikation von Anklageabschnitt 4 als Nötigung jedoch auch weitere Gründe entgegen: In BGE 141 IV 437 E. 3.2.1. hat das Bundesgericht erwogen: "Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungs- mässigen Bestimmtheitsgebot ('nullum crimen sine lege') gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der 'anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit' in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der 'anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit' muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum Ganzen: BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insbesondere E. 5.4 mit verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an
- 7 - sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen)." 1.6. Der prozessual verbindliche (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2.) Anklagesachverhalt umschreibt lapidar, der Beschuldigte habe beschleu- nigt, als C._____ zum Überholen ansetzte. In der Folge habe C._____ sein Über- holmanöver abbrechen müssen (Urk. 32 S. 2 unten). C._____ wurde somit – soll- te dies überhaupt erstellt sein – allenfalls lediglich während Sekunden im Sinne von Art. 181 StGB daran gehindert, etwas zu tun (das Überholmanöver abzubrechen) oder zu unterlassen (zu überholen). Der in Anklageabschnitt 4 geschilderte Sachverhalt umschreibt weder betreffend Dauer noch Intensität eine im Sinne von Art. 181 StGB rechtsrelevante Nötigungshandlung. Wenn dem Beschuldigten in der folgenden Anklageschilderung vorgeworfen wird, er habe C._____ am Überholen seines stehenden Fahrzeugs gehindert und damit genötigt, betrifft dies einen anderen Lebensvorgang, betreffend welchen die Vorinstanz das Verfahren rechtskräftig eingestellt hat. 1.7. Die Erwägung der Vorinstanz, "der Unrechtsgehalt der Beschleunigung wäh- rend des Überholmanövers von C._____ sei mit einer Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG nicht abgegolten" (Urk. 52 S. 16 f.), trifft daher nicht zu. Die Vo- rinstanz vermischt hier in unzulässiger Weise den – gegebenenfalls durchaus ho- hen – Unrechtsgehalt der Handlung des Beschuldigten betreffend die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit demjenigen – geringen – betreffend die äussert kurzzeitige, geringfügige Einschränkung der Handlungsfreiheit von C._____. Ent- gegen der Vorinstanz wird somit in Anklageabschnitt 4 weder eine rechtserhebli- che Nötigungshandlung des Beschuldigten zulasten von C._____ ausreichend umschrieben, noch wäre eine solche erstellt. 1.8. Vergleichbare Lebenssachverhalte wie der in Anklageabschnitt 4 geschilder- te werden in konstanter Praxis als Verkehrsregelverletzung (und nicht zusätzlich als Nötigung) angeklagt, wie dies die Anklagebehörde vorliegend ebenfalls getan hat.
- 8 - 1.9. Der vorinstanzliche Schuldspruch der Nötigung betreffend Anklageabschnitt 4 (Erhöhen der Geschwindigkeit während des Überholmanövers eines anderen Fahrzeugs) ist somit aufzuheben. 1.10. Da der Vorwurf der Nötigung nicht Bestandteil von Anklageabschnitt 4 bildet, wird der dortige Prozessgegenstand bereits mit bzw. trotz der Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Nötigung erschöpfend behandelt, womit kein formeller Freispruch zu ergehen hat (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3.). 2.1. Zum Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung wird dem Beschuldigten in Anklageabschnitt 4 der Anklageschrift vorgeworfen, beschleunigt zu haben, als C._____ zum Überholen angesetzt und sich links neben ihm befunden habe. Dadurch habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen; es hätte zu einem schweren Verkehrsunfall mit Schwerver- letzten und Toten kommen können (Urk. 32 S. 2 f.). 2.2. Der Fahrer des Suzuki, C._____, hat sich in seinen beiden polizeilichen Ein- vernahmen überhaupt nicht zu seinem Überholmanöver geäussert (Urk. 6 und 7). Als Zeuge sagte C._____ einzig aus, er habe sein Überholmanöver abgebrochen, weil der Beschuldigte nicht angehalten habe, respektive, weil ein Fahrzeug ent- gegen gekommen sei; es sei zu gefährlich gewesen, es habe weiter vorne einen Fussgängerstreifen und es sei ein Fahrzeug entgegen gekommen (Urk. 21 S. 3 f.). Sein Beifahrer, D._____, hat sich weder polizeilich einvernommen noch als Zeuge zum Überholmanöver von C._____ geäussert (Urk. 8 und Urk. 22). 2.3. Auf Vorhalt in der polizeilichen Einvernahme, dass er während des Über- holmanövers von C._____ nochmals beschleunigt habe, hat der Beschuldigte dies zumindest nicht bestritten (Urk. 5 S. 3). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu, nach seinem eigenen Überholmanöver gebremst und dann wieder beschleunigt zu haben. Als er bemerkt habe, dass C._____ ihn überhole, habe er gebremst. Er habe bis zum Stillstand gebremst, damit es nicht zu einem Frontalunfall mit einem entgegen kommenden Fahrzeug komme (Urk. 20 S. 2 f.). Sowohl an der Haupt- als auch an der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte erneut anerkannt, nach Abschluss seines eigenen
- 9 - Überholmanövers beschleunigt zu haben (Prot. I S. 9 ff.; Urk. 65 S. 3). Durch sei- nen Verteidiger liess der Beschuldigte vor Vorinstanz ausführen, es sei "objektiv zutreffend, dass der Beschuldigte (um 7 km/h von 21 auf 28 km/h) beschleunigt habe, als C._____ ihn überholten wollte" (Urk. 45 S. 7). 2.4. Eine Visionierung der durch den Beschuldigten eingereichten Dashcam- Aufnahme zeigt in der Tat ein Beschleunigen des Beschuldigten unmittelbar bevor links von ihm das im Überholen begriffene Fahrzeug von C._____ sichtbar wird (Urk. 4; Spielzeit ca. 1:00). 2.5. Wenn der Beschuldigte zum Subjektiven zusammengefasst ausführt, er ha- be zum Zeitpunkt des Beschleunigens nicht bemerkt, dass der eben von ihm überholte C._____ seinerseits zum Überholen ansetzte, er sei verwirrt gewesen, habe sich zuerst sammeln müssen und seine Aufmerksamkeit ausschliesslich nach vorne gelenkt, wo Hauseingänge in die Strasse gemündet und sich an der Seite Sträucher befunden hätten (Prot. I S. 10 f.; Urk. 65 S. 2 f.), ist dies eine of- fensichtliche Schutzbehauptung: Der Beschuldigte und C._____ befanden sich mitten in einem abwechselnden Geplänkel gegenseitiger Provokationen, bei dem der Beschuldigte entgegen seiner Beteuerung an der Berufungsverhandlung (Urk. 65 S. 4 f.) nicht "cool" blieb: Er quittierte das in der Tat knappe Einbiegen von C._____ mit Hupen und Gestikulieren, worauf C._____ provokativ verlang- samte, worauf der Beschuldigte ihn ungehalten überholte und seinerseits provo- kativ abbremste. Dass er nicht mit einem Überholmanöver von C._____ gerech- net haben will, ist abwegig, zumal er seinem eigenen Überholmanöver anerkann- termassen (Urk. 65 S. 2 f. und S. 6) langsam unterwegs war, was er auch wusste. Dass er genau zu diesem Zeitpunkt nicht nach hinten geblickt und nicht bemerkt haben will, dass nun C._____ ungehalten zum Überholen ansetzte, ist schlicht unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach seinem eigenen ungehaltenen Überholen und provozierenden Abbremsen den nun eben- falls überholenden C._____ mit einem kurzen Beschleunigen erneut provozieren wollte. 2.6. Somit ist der massgebliche Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich beschleunigte, als C._____ zum
- 10 - Überholen ansetzte. Dadurch hat er fraglos den Tatbestand von Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG erfüllt. 2.7. Nicht erstellt, gestützt auf die diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten ausfallende Dashcam-Aufzeichnung ja eigentlich widerlegt, ist hingegen die An- klagedarstellung, der Beschuldigte habe durch sein Beschleunigen eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bis hin zu einem schweren Verkehrsunfall mit Schwerverletzen oder Toten in Kauf genommen: Wie die Ver- teidigung bereits vor Vorinstanz richtig festgehalten hat (Prot. I S. 18) – und auch der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat (Urk. 65 S. 5) –, waren sämtliche massgeblichen Fahrzeuge langsam unterwegs: Der Beschuldigte hatte nach seinem Überholmanöver stark abgebremst und be- schleunigte während des Überholens von C._____ um eine noch einstellige Stun- denkilometerzahl ca. im Bereich zwischen 20 und 30 km/h. Der überholende C._____ fuhr bei seinem Manöver auch nicht schneller als max. ca. 30 km/h. Das entgegenkommende rote Fahrzeug war gerade erst dabei, aus dem Stillstand die Fahrt langsam wiederaufzunehmen. Sodann bestand zum roten, auf die Gegen- fahrbahn der Streithähne einmündenden Fahrzeug noch ein beträchtlicher Ab- stand. Wohl wurde das rote Fahrzeug letztlich zweifellos behindert. Der Lenker dieses Fahrzeugs konnte jedoch problemlos aus sehr langsamer Fahrt bis zum Stillstand abbremsen. Eine Kollisionsgefahr zwischen dem roten Fahrzeug und demjenigen von C._____ bestand nicht, und eine solche zeichnete sich realisti- scherweise auch nicht ab. In der damaligen Situation lag angesichts der Umstän- de (bereits geschilderte Reaktion des Lenkers auf der Gegenfahrbahn; sehr gute Licht-/Sichtverhältnisse; gerader, übersichtlicher Streckenabschnitt; kein Überhol- verbot; keine Anwesenheit von Fussgängern in der Umgebung) nur schon eine abstrakte Gefährdung der Beteiligten oder von Dritten deutlich ferner als in den Fällen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als grobe Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert wurden (vgl. z.B. BGE 137 IV 326).
3. Somit ist der Beschuldigte – zusätzlich zur rechtskräftigen vorinstanzlichen Verurteilung – betreffend Anklageabschnitt 4 – einzig aber immerhin – der einfa-
- 11 - chen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG schuldig zu sprechen. Dies entspricht im Übrigen dem Eventualan- trag der Verteidigung vor Vorinstanz, wenn auch entgegen der Verteidigung klar nicht von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist (Urk. 45 S. 8). III. Sanktion 1.1 Der Beschuldigte hat zwei Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG begangen und ist dafür mit einer Busse zu bestrafen. 1.2. Die Vorinstanz hat mit grundsätzlich zutreffenden Erwägungen für die rechtskräftig festgestellte Verkehrsregelverletzung des Ausbremsens eines ande- ren Fahrzeugs im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG eine Busse von Fr. 700.-- be- messen (Urk. 52 S. 22-27). Diese – von der Verteidigung unbeanstandet geblie- bene (vgl. Urk. 66 S. 5 f.) – Bussenhöhe ist angemessen und mangels rechtser- heblicher Änderungen der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 60/1- 6; Urk. 65 S. 1 f.) zu übernehmen. 1.3 Diese Busse von Fr. 700.-- ist heute zwecks Abgeltung des Beschleunigens während des eigenen Überholtwerdens angemessen und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB). 1.4. Der Beschuldigte beschleunigte objektiv nur kurz und noch gering. Subjektiv liess er sich durch die Abfolge gegenseitiger Provokationen mit C._____ zu einer neuerlichen Unbeherrschtheit hinreissen, wobei zu beachten ist, dass er mit direk- tem Vorsatz handelte. 1.5. Insgesamt erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.-- angemessen. 1.6. Dass der Beschuldigte heute mit einer gegenüber dem angefochtenen Urteil höheren Busse bestraft wird, stellt keine reformatio in peius dar, da die vo- rinstanzlich ausgefällte Geldstrafe entfällt (Art. 391 Abs. 2 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 5.).
- 12 -
2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).
3. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen anzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens zu 1/5 aufzuerlegen. Im Übrigen sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.
3. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen mehr- heitlich. Daher ist ihm lediglich 1/4 der Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO).
4. Dem Beschuldigten ist für die erbetene anwaltliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Aus- lagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Urk. 67). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 9. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 37 Abs. 2 SVG (betreffend das Ausbremsen eines anderen Fahr- zeuges bis zum Stillstand)."
- 13 -
2. Hinsichtlich der weiteren Anklagevorwürfe wird das Verfahren eingestellt. 3.-5. (…)
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'600.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. (…)
8. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 4'784.65 (Betrag enthält MwSt.) für anwaltliche Verteidigung durch RA lic. iur. X._____ zugesprochen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG (Beschleunigen während des Überholtwerdens; Anklageabschnitt 4).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens werden dem Be- schuldigten zu 1/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
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6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/4 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 3'000.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 53 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz, Schlagstr. 82, 6430 Schwyz.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw S. Solms