Sachverhalt
1.1. Am 5. Juni 2016 stellte der Beschuldigte einen Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung, woraufhin ihm am 1. September 2016 eine Rahmenfrist für den Be- zug von Arbeitslosentaggeldern eröffnet wurde und ihm in der Folge für die Mona- te September 2016 bis November 2017 Leistungen nach Arbeitslosenversiche- rungsgesetz im Umfang von Fr. 38'212.70 entrichtet wurden (Urk. 2/26; Urk. 6; Urk. 15 S. 2). 1.2. Vom 1. Juli 2016 bis 28. September 2016 arbeitete der Beschuldigte bei der Firma B._____ Ltd. und deklarierte dies gegenüber der Arbeitslosenversiche- rung mittels Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Septem- ber 2016" (Urk. 2/24). Weiter erwirtschaftete er in der Zeitspanne vom
1. September 2016 bis 30. November 2017 bei verschiedenen Unternehmen Ein- nahmen von insgesamt Fr. 37'279.25; eine Deklaration dieser Einnahmen gegen- über der Arbeitslosenversicherung erfolgte nicht (Urk. 2/2-23; Urk. 15 S. 3). 1.3. Im Zeitraum des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung reichte der Be- schuldigte der zuständigen Arbeitslosenversicherung jeweils monatlich – erstmals am 4. Oktober 2016 (für September 2016) und letztmals am 20. November 2017 (für November 2017) – ein ausgefülltes und unterzeichnetes Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" ein (Urk. 2/11-24). Die Frage, ob er
- 6 - bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe – mit welcher die Bitte um Beilage von Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen verbunden war – verneinte er auf den Formularen für die Monate Oktober 2016 bis November 2017 (vgl. Urk. 2/11-23). Auf dem Formular für den Monat Septem- ber 2016 (ausgefüllt am 4. Oktober 2016) gab er an, vom 1. Juli 2016 bis 28. Sep- tember 2016 bei der Firma "B._____" gearbeitet zu haben (Urk. 2/24). 1.4. Per 30. November 2017 wurde der Beschuldigte vom regionalen Arbeits- vermittlungszentrum RAV abgemeldet, da er der Beratung ferngeblieben und tele- fonisch nicht erreichbar gewesen sei (Urk. 2/27 S. 1). Überprüfungen im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zeigten in der Folge, dass während der Dauer der Bezüge von Arbeitslosengeld von der Firma C._____, der D._____ sowie der Firma E._____ ag für den Beschuldigten AHV-Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis abgerechnet worden waren. Abklärungen der Arbeitslo- senkasse ergaben, dass der Beschuldigte in den Monaten September 2016 bis Dezember 2016 und Februar 2017 bis November 2017 bei der Firma F._____ AG (C._____), in den Monaten Oktober 2016 bis Dezember 2016, März 2017, April 2017 und Juni 2017 bis September 2017 bei der Firma E._____ ag und in den Monaten Oktober 2017 und November 2017 bei der D._____ arbeitstätig war und einen Verdienst im Umfang von Fr. 37'279.25 erzielte (Urk. 2/1-10; Urk. 2/25; Urk. 2/28-29). 1.5. Mit Verfügung vom 23. September 2019 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der vom Beschuldigten nicht deklarierte Verdienst als Zwischenverdienst anzurechnen sei. Unter Berücksichtigung des anzurechnen- den Einkommens aus der Zwischenverdiensttätigkeit im Umfang von Fr. 37'279.25 habe der Beschuldigte für die Monate September 2016 bis November 2017 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Fr. 933.45 netto, wäh- rend er tatsächlich Fr. 38'212.70 netto bezogen habe. Für die Differenz der zu viel bezogenen Arbeitslosenentschädigung im Umfang des Zwischenverdienstes und somit von Fr. 37'279.25 verfügte sie die Pflicht zur Rückerstattung (Urk. 2/25). In der Folge erstattete das Amt für Wirtschaft und Arbeit auch Strafanzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 2/1; Urk. 3 S. 2).
- 7 -
2. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 2.1. Nach durchgeführtem Vorverfahren erhob die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB. Sie wirft ihm vor, er habe im Zeitraum vom 1. September 2016 bis
30. November 2017 Arbeitslosengelder im Umfang von Fr. 38'212.70 bezogen, obwohl er darauf nicht im gewährleisteten Umfang Anspruch gehabt habe. Dies, da der Beschuldigte im genannten Zeitraum Einnahmen aus diversen Anstellun- gen bzw. den Arbeitseinsätzen im Umfang von Fr. 37'279.25 erzielt und gegen- über dem Amt für Wirtschaft und Arbeit verschwiegen habe. Der Beschuldigte ha- be gewusst, dass die Angaben in den entsprechenden Formularen Grundlage für die Berechnung seiner Taggeldansprüche dargestellt hätten und er sämtliche Ein- künfte bzw. Arbeitsstellen habe offenlegen müssen, zumal er seine Arbeitsstelle bei B._____ Ltd., welcher er vom 1. Juli 2016 bis 28. September 2016 nachge- gangen sei, ebenfalls offengelegt habe. Er habe in den von ihm unterzeichneten Formularen durch das Verschweigen dieser Einnahmen falsche Angaben ge- macht, obwohl er gewusst habe, dass er mehr Geld zur Verfügung gehabt habe, als ihm zugestanden sei. Mittels dieser falschen und unvollständigen Deklaratio- nen habe er die Mitarbeiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit getäuscht und bewirkt, dass ihm Arbeitslosengelder ausbezahlt worden seien, auf welche er bei korrekter Angabe seiner Vermögenslage keinen Anspruch gehabt hätte. Für das Amt für Wirtschaft und Arbeit sei es nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich gewesen, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen, was dieser gewusst bzw. in Kauf genommen habe. Dadurch habe sich der Beschuldig- te des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.2. Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Anklagesachverhalt bereits von Beginn der Untersuchung an, bestritt jedoch, gewusst zu haben, dass er sämtliche Zwischenverdienste und insbesondere auch Temporärstellen hätte an- geben und die dadurch erzielten Einnahmen offenlegen müssen. Er habe ge- dacht, dass er nur fixe Arbeitsstellen – wie es diejenige bei "B._____" gewesen sei – angeben müsse (Urk. 2/29; Urk. 4; Urk. 5; Prot. I S. 16; Prot. II S. 14 f.).
- 8 - 2.3. Die amtliche Verteidigung argumentierte vor diesem Hintergrund vor Vor- instanz, der Beschuldigte habe weder hinsichtlich des Nichtdeklarierens seiner Temporärarbeiten noch hinsichtlich einer Leistungskürzung bei Temporärarbeiten vorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte spreche kein Deutsch, und die auszufül- lenden Formulare habe er nie übersetzt erhalten (Urk. 27 Rz. 6-15). Im Beru- fungsverfahren stellt sie sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er sämtliche Zwischenverdienste hätte angeben müssen. Dieser sei davon ausgegangen, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit um seine Zwi- schenverdienste gewusst habe respektive davon zumindest Kenntnis erhalten würde, wenn der Arbeitgeber die Vergütung der Arbeitslosenversicherung mittels Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" angeben werde und sodann unabhängig von der Art der Kenntnisnahme eine Verrechnung der Leistungsbe- züge vorgenommen werden würde. Der Beschuldigte möge es unterlassen ha- ben, auf dem Formular konkrete Angaben hinsichtlich seiner Temporärstellen zu machen, er habe diesen Zustand aber nicht wissentlich und willentlich geschaffen, um die Behörden zu täuschen, sondern er habe davon ausgehen dürfen, dass durch eine Kommunikation zwischen dem RAV und der ALV seine Dokumente geprüft werden und im Falle der Fehlerhaftigkeit korrigiert werden würden. Aus der Leichtfertigkeit der Behörden könne kein Vorsatz hinsichtlich der Täuschung konstruiert werden. Der Beschuldigte kenne zudem weder das Arbeitslosenversi- cherungs-System noch dessen Prüfmöglichkeiten im Hinblick auf Kontrollen von Einnahmen. Er sei aber davon ausgegangen, dass sein Wort gehört werde und die Belege kontrolliert würden. Dass man trotz des Hinweises, er wolle mehr Geld durch Aushilfsjobs verdienen, nicht ein Aufklärungsgespräch angesetzt habe, sei unverständlich. Damit habe die Behörde leichtfertig gehandelt, zumal sie spätes- tens zu diesem Zeitpunkt hätte Abklärungen treffen müssen. Entsprechend könne dem Beschuldigten kein arglistiges Verhalten nachgewiesen werden. Auch habe der Beschuldigte nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt. Dies ergebe sich auch aus dessen Nachtatverhalten, indem er sofort ab Kenntnis der angeblichen Un- rechtmässigkeit des Leistungsbezuges bereit gewesen sei, das Geld zurückzu- zahlen. Somit habe in Bezug auf den Betrug ein Freispruch zu erfolgen, zumal die Tatbestandsmässigkeit nicht gegeben sei (Urk. 47 S. 3 ff.).
- 9 - 2.4. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt und sprach den Beschuldigten schuldig.
3. Betrug im Sinne von Art. 146 StGB Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Dabei ist erforderlich, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine vermögensschädigende Disposition vorzunehmen. Eventualvorsatz genügt, d.h. der Täter braucht die Verwirklichung der Tat lediglich für möglich zu halten und in Kauf zu nehmen (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 146 N 273). 3.1. Täuschung 3.1.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1.1. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem ande- ren eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhandeln (BGE 127 IV 163). Verschweigen ist in der Regel Vorspiegelung, d.h. Täuschen durch (konkludentes) Tun, wenn und weil eine Fra- ge falsch oder unvollständig beantwortet wird. Von einem Verschweigen durch ein Tun bzw. ein Unterdrücken ist eine Täuschung durch Unterlassen zu unterschei- den; diese setzt eine Garantenstellung voraus (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 51 und 57). 3.1.1.2. Wie die Vorinstanz richtig und ausführlich erwog (Urk. 37 E. 5.2.1), liegt im Umstand, dass der Beschuldigte monatlich die Frage danach, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit "Nein" beantwortete und damit zum Ausdruck brachte, dass er im betreffenden Monat kein Erwerbseinkommen
- 10 - erzielt hatte, eine Täuschung durch aktives Tun vor. Der Beschuldigte äussert sich in diesem Fall auf Nachfragen nicht wahrheitsgemäss. Eine Unterlassung, wie sie etwa bei Nichtbeachtung einer Meldepflicht, aufgrund welcher der Be- schuldigte von sich aus und unaufgefordert hätte Angaben machen müssen, liegt
– entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 27 Rz. 22 ff.; Urk. 47 S. 4) – nicht vor. 3.1.2. Subjektiver Tatbestand 3.1.2.1. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er sämtliche Zwischenverdienste hätte angeben müssen und dass sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder "von den vom ihm auf den entspre- chenden Formularen angegebenen Kreuzen" abhängig gewesen sei. Er habe schlicht nicht gewusst, dass seine Angaben auf den Formularen massgeblich sein würden für die Berechnung seiner Anspruchsberechtigung. Er sei nicht darüber informiert worden, dass er auch temporäre Stellen angeben müsse. Schon bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2019 habe der Beschuldigte angegeben, er sei davon ausgegangen, dass er nur einen dauerhaften Job ange- ben müsse. Die Arbeitseinsätze seien unregelmässig gewesen und er habe kei- nen Anspruch auf Beschäftigung gehabt. Die Stelle bei B._____ Ltd. habe er an- gegeben, da diese eine Fixanstellung gewesen sei (Urk. 27 Rz. 6-9; Urk. 47 S. 2 f.). Weiter bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte sei seit 2007 in der Schweiz und spreche kein Deutsch. Er habe aufgrund mangelnder Deutschkennt- nisse die Formulare, und somit auch seine Rechte und Pflichten, nicht verstanden und habe beim Ausfüllen keine Hilfe erhalten (Urk. 27 Rz. 10 f.). Anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 6. Dezember 2016 habe die Betreuungsperson beim RAV notiert, dass der Beschuldigte auf den 1. Februar 2017 einen Arbeitsvertrag mit der F._____ AG unterzeichnet habe und er weiterhin Aushilfsjobs suche. Trotzdem sei der Beschuldigte vom RAV nicht aufgeklärt worden, dass er auch solche Temporärstellen deklarieren müsse. Ebenso hätte das RAV nach Erhalt des Formulars des Monats Februar 2017 nachfragen müssen, weshalb der Be- schuldigte die angekündigte Stelle bei der F._____ AG nicht angegeben habe. Dadurch sei er in seiner (falschen) Annahme bestärkt worden, Temporärstellen nicht angeben zu müssen (Urk. 27 Rz. 12 f.; Urk. 47 S. 4 ff.). Dass der Beschul-
- 11 - digte nicht mit Vorsatz gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, dass er sich nach Mitteilung der Unstimmigkeiten durch das RAV bei diesem gemeldet und er- klärt habe, nicht gewusst zu haben, auch temporäre Arbeitsstellen angeben zu müssen, sich entschuldigt habe und nichts habe verschleiern oder beschönigen wollen bzw. die zu viel erhaltenen Taggelder habe zurückzahlen wollen (Urk. 27 Rz. 8; Urk. 47 S. 5 ff.). 3.1.2.2. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen konstant zu Proto- koll, nicht gewusst zu haben, dass er neben fixen Jobs auch temporäre Stellen deklarieren müsse (Urk. 4 F/A 7 ff.; Urk. 5 F/A 7; Prot. I S. 16 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er dazu aus, er habe es nicht absichtlich getan. Er habe gedacht, bei einer Teilzeitarbeit arbeite man nicht jeden Tag und man müs- se nur Bescheid geben, wenn man eine feste Anstellung habe. Er habe auch ge- dacht, dass das Temporär-Büro sich um alles kümmere, so wie es die AHV erle- dige (Prot. II S. 14). Auf die Frage, weshalb er der Meinung gewesen sei, dass Temporär-Stellen nicht angegeben werden müssten, führte er aus, als er nachge- fragt habe, habe man ihm gesagt, wenn er einen festen Job habe (Prot. II S. 14). Auf Vorhalt, ob er folgenden Hinweis "Melden Sie Ihrer Kasse jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen. Ein Versiche- rungsbetrug lohnt sich nicht…." auf den Formularen nicht gelesen oder nicht ver- standen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ich habe es gelesen, und ich habe es verstanden, aber wie ich zuvor sagte, ich dachte, das beziehe sich da- rauf, wenn man einen festen Job erhält und nicht, wenn man temporär arbeitet. Denn wenn man temporär arbeitet, dann arbeitet man heute und morgen arbeitet man nicht" (Prot. II S. 15). Weiter berief er sich darauf, die Deklarationsformulare und seine Rechte und Pflichten nicht in seine Muttersprache übersetzt erhalten zu haben. Er habe selber herausfinden müssen, wie er die Formulare auszufüllen habe (Urk. 5 F/A 59 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, gedacht zu haben, dass, wenn er etwas falsch ausgefüllt und das Formular abgegeben habe, eine Person es anschauen und korrigieren würde. Auf die Fra- ge, woher die Arbeitslosenversicherung hätte wissen sollen, dass seine Angaben, nichts verdient zu haben, nicht korrekt gewesen seien, antwortete der Beschuldig- te, das RAV habe von Anfang an gezeigt, dass sie keine Zeit für einen hätten. Al-
- 12 - so müsse man selber alles zusammenkratzen und schauen, was etwas bedeute (Prot. I S. 17). Auf die Frage der Vorinstanz, weshalb er davon ausgegangen sei, dass nur feste Anstellungen zu deklarieren seien, antwortete der Beschuldigte, sein Deutsch sei sehr einfach, er brauche längere Zeit, bis er etwas verstehe (Prot. I S. 16). Er habe gedacht, Temporärarbeit müsse nicht angegeben werden, weil dies nicht tägliche Arbeit sei. Dass auf dem Formular stehe, jede Arbeit sei zu melden, habe er so verstanden, dass man angeben müsse, wenn man einen Job gefunden habe (Prot. I S. 18). Auf die Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass ihm der Lohn aus der Temporärarbeit einfach zusätzlich zur Verfügung stehe, gab er an, wie gesagt, gedacht zu haben, dass es um fixe Stellen gegangen sei (Prot. I S. 20). 3.1.2.3. Der Beschuldigte konnte nicht erklären, aus welchem Grund er gemeint habe, die Einkünfte aus temporären Einsätzen nicht deklarieren zu müssen. Wie die Vorinstanz richtig feststellt (Urk. 37 E. 5.2.2 c)), ist diese Ansicht des Beschul- digten nicht auf seine mangelnden Deutschkenntnisse zurückzuführen. Dies be- hauptet der Beschuldigte selber auch nicht. Er beruft sich auf seine mangelnden Deutschkenntnisse allgemein, ohne zu erklären, wie dieser Umstand mit seiner falschen Annahme zusammen hängt. Dass er angeben musste, wenn er eine neue Arbeitsstelle gefunden und Einnahmen erzielt hatte, hat der Beschuldigte verstanden. Dass die erzielten Einkünfte zu einer Reduktion der ausbezahlten Ar- beitslosenentschädigung führen, muss dem Beschuldigten schon aufgrund der entsprechenden Kürzung infolge der Deklaration der Anstellung bei B._____ Ltd. im September 2016 (Urk. 2/24) bekannt gewesen sein. Wieso die Einkünfte aus fixen Arbeitsverhältnissen und nicht auch solche aus temporären Einsätzen zu ei- ner Kürzung führen sollen, konnte der Beschuldigte nicht begründen. Er musste zumindest damit rechnen, dass auch Temporärstellen angegeben werden müs- sen, zumal er selbst aussagte, dass er nicht verstanden habe, was auf dem For- mular stehe und welche Angaben verlangt würden (Prot. I S. 18). Vor diesem Hin- tergrund wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er die Temporärs- tellen angibt. Dass er gedacht habe, das RAV würde seine fehlende Deklaration als falsch anschauen und korrigieren, stellt keine berechtigte Erwartungshaltung dar. Das RAV hatte keinen Anlass, diese Angaben des Beschuldigten als falsch
- 13 - zu betrachten. Dass der Beschuldigte die Temporärstellen trotzdem nicht angab, lässt darauf schliessen, dass er mindestens in Kauf nahm, dass er mit seiner (nicht begründbaren) Annahme falsch liegen und damit das RAV täuschen könn- te. 3.1.2.4. Dass der Beschuldigte nicht gewusst haben soll, dass die Formulare die (einzige) Grundlage für die Berechnung der Arbeitslosentaggelder sind, erhellt sodann nicht. Einerseits wurde er monatlich auf dem Formular aufgefordert, der Arbeitslosenversicherung "unbedingt jede Arbeit" zu melden, und darauf aufmerk- sam gemacht, dass sich ein Versicherungsbetrug nicht lohnt sowie dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und einer Strafanzeige führen können (Urk. 2/12-24 jeweils S. 1). Andererseits konnte er aus seiner Deklaration der Anstellung bei "B._____" im September 2016 (Urk. 2/24) und der damit ein- hergehenden Kürzung des Anspruchs ableiten, dass es sehr wohl seine Angaben auf den Formularen sind, welche die Höhe der Taggelder beeinflussen. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte im September 2016 neben dem deklarierten Ein- kommen bei B._____ Ltd. weitere Fr. 402.35 erwirtschaftet haben, welche er nicht deklarierte (Urk. 15 S. 3). Da die Arbeitslosenkasse bei der Abrechnung hinsicht- lich September 2016 lediglich das vom Beschuldigten deklarierte Einkommen bzw. den deklarierten Arbeitseinsatz bei B._____ Ltd. berücksichtigt hatte, musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass sie bei der Abrechnung lediglich auf seine Deklaration abstellt. 3.1.2.5. Zum Argument der Verteidigung, der Beschuldigte sei nach seiner am Be- ratungsgespräch vom 6. Dezember 2016 erfolgten Mitteilung über die Anstel- lung ab 1. Februar 2017 nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine entsprechende Deklaration im Formular des Monats Februar 2017 fehle, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich dazu keinen Anlass hatte. Denn nachdem der Eintrag vom 6. Dezember 2016 im Beratungsprotokoll festhielt, der Beschuldigte habe einen Vertrag auf den
1. Februar 2017 unterschrieben, hält bereits der darauffolgende Eintrag vom Be- ratungstermin vom 3. März 2017 fest, dass der Vertrag doch nicht zustande ge- kommen sei (Urk. 2/27 S. 3 f.). Das Deklarationsformular für den Februar 2017
- 14 - (Urk. 2/20) reichte der Beschuldigte rund eine Woche vor dem Beratungstermin ein. Dass die für die Beratung des Beschuldigten zuständige Person diesen in der dazwischen liegenden Zeit bzw. noch vor dem anberaumten Termin auf die feh- lende Angabe des Verdienstes hätte ansprechen sollen, kann nicht erwartet wer- den. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Tatsache, dass sich der Beschuldigte umgehend einsichtig zeigte und mit der Rückzahlung der Tag- gelder begann, nicht gegen die Bejahung des (Eventual-)Vorsatzes spricht bzw. nichts darüber aussagt, was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gewusst und ge- wollt hat. Der Beschuldigte war sich somit im Klaren, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den Anspruch auf Arbeitslosengelder basierend auf seinen Angaben berechnete, und er nahm in Kauf, dass er die Formulare nicht korrekt ausfüllte, womit zumindest von Eventualvorsatz auszugehen ist. 3.2. Arglist 3.2.1. Objektiver Tatbestand 3.2.1.1. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermei- den können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösst- mögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1 S. 304; 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Im Bereich der Sozialhil- fe handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die
- 15 - Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Konto- auszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B_338/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.2.3; vgl. auch Urteil 6B_409/2007 vom
9. Oktober 2007 E. 2.2 sowie Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2). 3.2.1.2. Die Verteidigung bringt vor, das blosse Verschweigen einer Einkunfts- quelle entspreche maximal einer einfachen Lüge, welche nur arglistig sei, wenn sie überhaupt nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar sei, die Überprü- fung nicht zumutbar sei, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhalte oder der Täter aufgrund der Umstände damit rechne, dass von einer Überprüfung abgesehen werde. Keine dieser Varianten sei vorliegend gegeben. So habe das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Schreiben vom 10. September 2019 mitgeteilt, Überschneidungen zwischen ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen mit an- deren Einkommen festgestellt zu haben (Urk. 2/28). Dies hätte nur festgestellt werden können, weil dem Amt für Wirtschaft und Arbeit ein System dafür zur Ver- fügung stehe. Dieses sei überdies verpflichtet, den individuellen Kontoauszug der AHV und damit allfällige Überschneidungen zu prüfen, was in der Verfügung vom
23. September 2019 (Urk. 2/25) auch so stehe. Die vom Beschuldigten unterlas- sene Angabe habe mit einfachen und eigens dafür vorgesehenen Mitteln über- prüft werden können (Urk. 27 Rz. 27 ff.; Urk. 47 S. 5 f.). 3.2.1.3. Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat […]", welche der Beschuldigte jeweils monatlich ausfüllte und unterzeichnete, fin- det sich folgender Hinweis (Urk. 2/11-2/24, jeweils S. 1): " […] Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Ar- beitslosenentschädigung ausführen. Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die Zent- rale Ausgleichskasse (AHV) informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhält- nisse während der Arbeitslosigkeit. […]"
- 16 - Mit Schreiben vom 10. September 2019 teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit dem Beschuldigten mit, Überschneidungen von ausbezahlten Arbeitslosenent- schädigungen mit anderem Einkommen, welches bei der AHV-Ausgleichskasse gemeldet wurde, festgestellt zu haben (Urk. 2/28). Aus dem Schreiben vom
14. November 2019 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit an dessen Abteilung Ar- beitslosenversicherung geht hervor, dass diese Feststellung aufgrund der Über- prüfung des individuellen Kontoauszuges der Sozialversicherungsanstalt für den Beschuldigten erfolgt ist (Urk. 2/1). Der individuelle Kontoauszug beinhaltet eine Aufstellung der der Sozialversicherungsanstalt gemeldeten Einkünfte des Be- schuldigten und der Namen der entsprechenden Arbeitgeber für die Jahre 2012 bis 2017 (vgl. Urk. 2/2). 3.2.1.4. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass vorliegend die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse enthalten haben. Einen Anlass für eine vertiefte Abklärung hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich nicht. Zum Argument der Verteidigung (vgl. Urk. 27 Rz. 12 f.; Urk. 47 S. 4 f.), der Beschuldigte sei nach seiner Meldung am 6. Dezember 2016 betreffend Anstellung ab 1. Februar 2017 nicht darauf aufmerksam gemacht wor- den, dass eine entsprechende Deklaration im Formular des Monats Februar 2017 fehle, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich dazu keinen Anlass hatte. Denn nachdem der Eintrag vom
6. Dezember 2016 im Beratungsprotokoll festhielt, der Beschuldigte habe einen Vertrag per 1. Februar 2017 unterschrieben, hält bereits der darauffolgende Ein- trag bzw. Beratungstermin vom 3. März 2017 fest, dass der Vertrag doch nicht entstanden sei, da die Arbeitgeberin abgesagt habe (Urk. 2/27 S. 3 f.). Das Dekla- rationsformular für den Februar 2017 (Urk. 2/20) reichte der Beschuldigte rund ei- ne Woche vor dem Beratungstermin ein. Dass die für die Beratung des Beschul- digten zuständige Person diesen in dieser dazwischen liegenden Zeit bzw. noch vor dem anberaumten Termin auf die fehlende Angabe des Verdienstes hätte an- sprechen sollen, konnte – wie schon oben (E. 3.1.2.5) festgehalten – nicht erwar- tet werden.
- 17 - 3.2.1.5. Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, ist festzuhalten, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit über die Möglichkeit verfügt, das individu- elle Konto von Bezügern von Arbeitslosentaggeldern einzusehen. Darauf, dass die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV) die Arbeitslosenversicherung über Arbeits- verhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiert, weist die Arbeitslosenversi- cherung in jedem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" hin (Urk. 2/10-24). Vorliegend ist dieser Abgleich per 14. August 2019 erfolgt (vgl. Eingangsdatum Urk. 2/2) und damit drei Jahre nach dem ersten Bezug der Ar- beitslosentaggelder für September 2016 bzw. fast zwei Jahre nach dem letzten Bezug der Arbeitslosentaggelder für November 2017. 3.2.1.6. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, dass die Selbstdeklara- tion jeglichen Sinnes entleert würde, wenn vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich erwartet werden könnte, sämtliche Angaben der Versicherten re- gelmässig zu überprüfen. Wenn auch die Überprüfung der Angaben einer einzel- nen versicherten Person nicht übermässigen Aufwand verursachen dürfte, liege die Unzumutbarkeit der flächendeckenden Überprüfung in der schieren Menge von Versicherten und Angaben, welche zu überprüfen wären. Allein daraus, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich grundsätzlich die Möglich- keit gehabt habe, die Angaben zu überprüfen, und dies punktuell auch getan ha- be, lasse sich nichts ableiten (Urk. 37 E. 5.3.1 b)). In dieser Hinsicht ist jedoch zu ergänzen bzw. zu präzisieren, dass es in der vorliegenden Konstellation irrelevant ist, ob und in welchen zeitlichen Abständen das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich solche Auszüge einholt und ob ihm eine häufigere bzw. regelmäs- sige Einholung und Überprüfung aus Kapazitätsgründen zumutbar wäre. Zu be- achten ist, dass hier nicht ein Fall vorliegt, in welchem etwa ein Sozialhilfebezüger dem Sozialamt ein Konto nicht deklariert und das Sozialamt dies vor der Auszah- lung der Sozialhilfegelder hätte überprüfen können. Vorliegend wurde vom Be- schuldigten erwartet, am Ende eines jeden Monats zu deklarieren, ob er im betref- fenden Monat Zwischeneinkünfte erzielt hat. Die jeweiligen Angaben wurden bei der darauffolgenden Abrechnung der Arbeitslosentaggelder berücksichtigt. Die Angaben des Beschuldigten bezogen sich somit auf aktuelle Verhältnisse bzw.
- 18 - Einkünfte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die AHV-Abrechnung zum Zeitpunkt der Berücksichtigung der Deklaration des Beschuldigten und der Abrechnung der Höhe der Arbeitslosengelder für den betreffenden Monat schon erfolgt war bzw. im individuellen Kontoauszug des Beschuldigten überhaupt er- sichtlich war, dass er im betreffenden Monat arbeitstätig war. Die Abrechnung der Höhe des Anspruchs auf die Arbeitslosengelder erfolgt basierend auf der Angabe des Beschuldigten, ob und in welcher Höhe er im betreffenden Monat Einkünfte erzielt hat. Dies anhand der Einsicht in die AHV-Abrechnung festzustellen, ist ei- nerseits nicht möglich, da die AHV-Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt er- folgt. Andererseits wäre es dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich auch nicht zumutbar, jeden Monat vor der Auszahlung der Arbeitslosenentschädi- gung bei der Sozialversicherungsanstalt das Vorliegen etwaiger AHV- Abrechnungen abzuklären. Festzuhalten ist, dass die Überprüfung der AHV- Abrechnungen im monatlichen Rhythmus die im Voraus erfolgte falsche Angabe des Beschuldigten vor der Abrechnung und Auszahlung der Arbeitslosentaggelder ohnehin nicht aufgedeckt hätte. Damit liegt mit der falschen Angabe des Beschul- digten ein arglistiges Verhalten vor. 3.2.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.2.1. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschuldigten kön- ne kein Vorsatz hinsichtlich einer unverhältnismässigen Überprüfbarkeit seiner Angaben vorgehalten werden (Urk. 27 Rz. 28; Urk. 47 S. 5). 3.2.2.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass angesichts dessen, dass der Be- schuldigte bereits im September 2016 Einkommen deklarierte (Urk. 2/24), und er in der Folge Arbeitslosentaggelder im um das deklarierte Einkommen reduzierten Umfang bekam, er sich im Klaren darüber gewesen sein muss, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich sich für die Berechnung und Auszah- lung der Arbeitslosentaggelder auf seine Angaben stützt. Dass dieses sich ledig- lich auf seine Angaben stützte, war ihm spätestens ab Auszahlung der Arbeitslo- senentschädigung für September 2016 bekannt, indem dort der Abzug für den für September 2016 nicht deklarierten Betrag – in der Höhe von Fr. 402.35 (vgl. oben E. 3.1.2.4) – unterblieb. Es war ihm auch bewusst, dass es dem Amt für Wirt-
- 19 - schaft und Arbeit des Kantons Zürich unzumutbar war, vor der jeweiligen Abrech- nung noch etwaige AHV-Abrechnungen abzuklären, bzw. er musste selber davon ausgehen, dass etwaige AHV-Abrechnungen zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch nicht erfolgt sein konnten. Dass es der Arbeitslosenkasse nicht ohne Weiteres zumutbar war, die auf den Formularen jeweils gemachten Angaben im Einzelnen zu überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten vor Auszahlung der Taggelder fest- zustellen, wird dadurch bekräftigt, dass auf den Formularen jeweils angedroht war, dass falsche oder unvollständige Angaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, weshalb der Beschuldigte mindestens in Kauf nehmen musste, dass die fehlende Deklaration nicht mehr kontrolliert würde bzw. das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich für die Abrechnung des Anspruchs auf die von ihm gemachte Angabe abstellt. Der Beschuldigte handelte damit (eventual-)vorsätzlich arglistig. 3.3. Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden 3.3.1. Die Vorinstanz hält richtig fest (Urk. 37 E. 5.4), dass es beim Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich sowohl zu einem Irrtum (in der Annahme, der Beschuldigte hätte im jeweiligen Monat keine Einnahmen erzielt) als auch zu einer Vermögensdisposition (durch die Auszahlung der Arbeitslosentaggelder) sowie zu einem Vermögensschaden im entsprechenden Umfang gekommen ist. Sodann ist erstellt, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich aufgrund des bei ihm vorliegenden Irrtums davon ausgegangen war, der Beschul- digte habe Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im ausbezahlten Umfang, wodurch dieser die Vermögensdisposition vornahm und einen Vermögensscha- den in Höhe von Fr. 37'279.25 erlitt. Zwar wird in der Anklageschrift an einer Stel- le festgehalten, es handle sich um nicht deklarierte Einnahmen im Gesamtwert von Fr. 74'052.15 respektive um in diesem Umfang ausbezahlte Arbeitslosentag- gelder (vgl. Urk. 15 S. 4), dabei handelt sich es allerdings um ein offensichtliches Versehen, zumal die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten als Schadenssumme zu viel bezahlte Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 37'279.25 zur Last legt (vgl. Urk. 15 S. 4).
- 20 - 3.3.2. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich wissentlich und willentlich getäuscht hatte (vgl. oben E. 3.1.2), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den dadurch erwirkten Irr- tum, die darauffolgende Vermögensdisposition sowie den entsprechenden Ver- mögensschaden seitens des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich mindestens in Kauf genommen hatte. Dass sich die Höhe der Arbeitslosenent- schädigung um den Betrag reduziert, in welchem er ein Einkommen erzielt, muss- te dem Beschuldigten, wie erörtert, bekannt gewesen sein. 3.4. Absicht unrechtmässiger Bereicherung 3.4.1. Die Verteidigung bringt vor, dem Beschuldigten könne keine unrechtmässi- ge Bereicherungsabsicht zur Last gelegt werden, zumal er zu keinem Zeitpunkt gedacht habe oder hätte ersehen können, dass er unrechtmässige Leistungen beziehe. Ferner sei er ab Kenntnis der angeblichen Unrechtmässigkeit bereit ge- wesen, das Geld zurückzuzahlen, weil er gerade keine Absicht gehabt habe, sich unrechtmässig zu bereichern. Wenn er sich hätte bereichern wollen, wäre auch die Deklaration in Bezug auf die Festanstellungen unterblieben (Urk. 27 Rz. 21; Urk. 47 S. 6 f.). 3.4.2. Wie oben aufgeführt (E. 3.1.2), ist davon auszugehen, dass dem Beschul- digten bewusst gewesen sein musste, dass er gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich seine Einkünfte vollständig angeben musste und die erzielten Einkünfte – unabhängig davon, ob sie aus einer fixen Anstellung o- der einem temporären Einsatz herrühren – zu einer entsprechenden Reduktion der Arbeitslosentaggelder führen. Es steht angesichts des wissentlichen und arg- listigen Vorgehens des Beschuldigten bei der Täuschung des Amtes für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich somit ausser Frage, dass der Beschuldigte dabei mit der Absicht gehandelt hatte, sich unrechtmässig zu bereichern. 3.5. Fazit Es bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte auf den Deklarationsformularen für den Zeitraum von September 2016 bis November 2017 durch Temporäranstellun-
- 21 - gen erzielte Einnahmen wissentlich und willentlich nicht angegeben hat. Der Be- schuldigte ging dabei vorsätzlich arglistig vor, weil er sich darüber im Klaren war bzw. in Kauf nahm, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich sich auf seine Angaben abstützt und keine Möglichkeit hat, die Korrektheit seiner jeweiligen Angaben vor der Abrechnung zu überprüfen. Wie vom Beschuldigten gewollt, zahlte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich ihm irrtüm- lich zu Unrecht Arbeitslosentaggelder aus, womit sie im Umfang von Fr. 37'279.25 am Vermögen geschädigt wurde. Der Beschuldigte handelte dabei mit der Ab- sicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist deshalb des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf das für die Strafzu- messung anwendbare Recht, den Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB – Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – und die Strafzumessung sind voll- ständig und korrekt und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu ver- weisen (Urk. 37 E. 6.1-6.3). Die Vorinstanz wandte korrekterweise das alte Recht an und verurteilte den Beschuldigten zu 180 Tagessätzen Geldstrafe. Da (vgl. un- ten E. 6) eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– auszusprechen ist, bleibt es unter Berücksichtigung der entsprechenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 37 E. 6.10) auch im Berufungsverfahren bei der Anwendung des alten Rechts. Sodann kommt schon aufgrund des Verschlechterungsverbots lediglich die Geldstrafe als Strafart zum Zug.
2. Tatkomponente 2.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 37 E. 6.4.1) zu beach- ten, dass der Beschuldigte über ein Jahr lang – monatlich wiederholt – seine Ein- künfte aus Temporäranstellungen jeweils nicht deklarierte und in dieser Zeit unbe- rechtigterweise Arbeitslosentaggelder von über Fr. 37'000.– bezog. Zwar reichte es dazu, lediglich seine Einkünfte nicht anzugeben, so dass sich der Beschuldigte
- 22 - zwar besonderer Kniffe oder eines raffinierten Vorgehens nicht bedienen musste. Jedoch war es dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vor der Ab- rechnung und Auszahlung der monatlichen Arbeitslosentaggelder nicht möglich zu überprüfen, ob der Beschuldigte im betreffenden Monat Einkünfte erzielt hatte. So kann dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 27 Rz. 25; Urk. 47 S. 5) – nicht vorgeworfen werden, leichtfertig gehandelt zu haben. Das objektive Verschulden ist insgesamt unter Berücksichtigung aller denkbaren Handlungsmöglichkeiten und des Strafrahmens
– mit der Vorinstanz – als leicht einzuordnen. 2.2. In subjektiver Hinsicht muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Der Beschuldigte verschwieg gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich seine Einkünfte aus Tem- poräranstellungen, von welchen er zumindest ernsthaft annehmen musste, dass diese auch zu deklarieren seien. Um unberechtigterweise Arbeitslosentaggelder zu erlangen, ging der Beschuldigte vorsätzlich arglistig vor und handelte mit ent- sprechender Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte handelte dabei aus egoisti- schen Motiven. 2.3. Mit der Vorinstanz erscheint nach dem Gesagten eine Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten korrekt dargestellt (vgl. Urk. 37 E. 6.6.1-6.6.2) und richtig ge- schlossen, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. 3.2. Zum Nachtatverhalten erwog die Vorinstanz, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte umgehend nach Bekanntwerden der Unrechtmässigkeit seiner Leistungsbezüge auf das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zuging, sich entschuldigte und die Rückzahlung der zu viel bezogenen Leistungen anbot und aufnahm. Zwar habe die Rückzahlung nicht in seinem Belieben ge- standen, da diese ansonsten auch zwangsweise durchgesetzt worden wäre.
- 23 - Dennoch habe er seinen Teil beigetragen, um den Schaden zu reduzieren. So- dann habe er sich zumindest in objektiver Hinsicht geständig gezeigt. Aus diesem Grund reduzierte sie die Einsatzstrafe um einen Drittel (Urk. 37 E. 6.6.3). Nach der Rechtsprechung ist bei einem umfassenden Geständnis sowie bei Einsicht und Reue eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel angemessen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Der Beschuldigte leistet zudem Rückzahlungen, was Ausdruck aufrichtiger Reue ist und einen Strafmilderungs- grund im Sinne von Art. 48 lit. d StGB darstellt. Vorliegend rechtfertigt sich eine Reduktion um mehr als einen Drittel, sodass eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen ist.
4. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte erzielt aktuell ein Einkommen von netto ca. Fr. 3'500.– pro Mo- nat. Seine Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 836.– und die Kosten für die Kran- kenversicherung auf Fr. 331.35 (Urk. 44). Zudem bezahlt der Beschuldigte ge- mäss seinen Angaben durchschnittlich Fr. 450.– für seine Tochter und hat Schul- den in der Höhe von Fr. 40'000.– (Urk. 5 F/A 78; Prot. I S. 11; Urk. 44; 27 Rz. 43; Prot. II. S. 9 f.). Ausgehend von diesen Angaben ist der Tagessatz von Fr. 70.– auf Fr. 40.– zu reduzieren.
5. Vollzug Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Sanktion sind korrekt und es ist darauf zu verweisen (Urk. 37 E. 7). Eine ungünstige Prognose liegt beim Beschuldigten nicht vor. Ohnehin gilt das Verschlechterungsverbot und es ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren.
6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu be- strafen, welche unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt zu voll- ziehen ist.
- 24 - IV. Landesverweisung
1. Landesverweisung 1.1. Was die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung ge- mäss Art. 66a Abs. 1 StGB betrifft, kann zunächst auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 37 E. 8.1). Gemäss konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung gelten mit Bezug auf die obligatorische Landesverweisung folgende Regeln (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2021 6B_748/2021 E. 1 mit zahlreichen Verweisen): Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- fällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Landesverweisung kann nur "ausnahms- weise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sogenannte Härtefallklau- sel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv an- zuwenden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, BGE 145 IV 364 E. 3.2 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz sowie der Heimat, Aufenthaltsdauer und Re- sozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delin- quenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 144 IV 332 E. 3.3.2). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen-
- 25 - abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, sodass die Lan- desverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massge- bend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom
23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinwei- sen). 1.2. Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (Busslinger/ Übersax, a.a.O., S. 102 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom
20. September 2018 E. 3.3.3 und 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2). Liegt bereits kein schwerer persönlicher Härtefall vor, so erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung nach dem Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3). 1.3. Die Verteidigung bringt vor, es liege ein Härtefall vor und von der Landes- verweisung sei daher abzusehen. Der Beschuldigte, ein Staatsangehöriger von G._____ [afrikanischer Staat], sei seit 2007 in der Schweiz, lebe in einer festen Beziehung und sei derzeit voll berufstätig. Er sei beruflich gut integriert und habe sich beruflich auch weiterentwickeln können. Eine Landesverweisung sei nicht verhältnismässig, da der Unrechtsgehalt der Tat leicht sei. Weiter führte die Ver- teidigung aus, der Beschuldigte könne aufgrund seiner Homosexualität nicht des Landes verwiesen werden. Die Situation für Homosexuelle in G._____ sei prekär und habe sich in letzter Zeit sogar noch verschärft. So sei ein neues Gesetz er- lassen worden, wonach Homosexualität neu mit lebenslanger Freiheitsstrafe be-
- 26 - straft werden könne, zudem seien politische Bestrebungen für die Wiedereinfüh- rung der Todesstrafe in Gang. In Anbetracht dessen sei eine Landesverweisung klar unverhältnismässig. Schliesslich brachte die Verteidigung vor, dass der Be- schuldigte daran sei, die zu viel bezogenen Leistungen zurückzuzahlen, was durch eine Landesverweisung verunmöglicht werde und nicht im öffentlichen Inte- resse liege (Urk. 27 Rz. 45 ff.; Prot. I S. 21 f.; Urk. 47 S. 8 ff.; Prot. II S. 5 ff.). 1.4. Der Beschuldigte ist 2007 mit 25 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat keine Familienangehörigen in der Schweiz, seine Eltern, seine Tochter sowie wei- tere Verwandten leben in seinem Heimatland G._____ (Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 5 ff.). Er spricht und versteht nur wenig Deutsch, was er auch selber im Zu- sammenhang mit dem Tatvorwurf bestätigte (Prot. I S. 12 und 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf die Frage, wie seine Deutsch- kenntnisse heute seien, allerdings aus, er habe ein Zertifikat für A1 und A2 (Prot. II S. 5). Obwohl der Beschuldigte bereits seit über fünfzehn Jahren in der Schweiz lebt, ist er gesellschaftlich nur wenig integriert. Seine Integration beschränkt sich zwar auf die jeweiligen Arbeitsstellen, anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte jedoch aus, dass er in einer festen Partnerschaft lebe und Freunde in der Schweiz habe (Prot. II S. 11). 1.5. Wenn die Verteidigung auf die allgemeine Situation für Homosexuelle in G._____ hinweist (Urk. 47 S. 9 f.), ist zwar mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Hinweis auf die generelle Lage im Heimatland, ohne irgendwelche individuell konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen, gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung unbehelflich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6.). In G._____ ist die Homosexualität derzeit aller- dings verboten und wird in der Regel mit einer lebenslangen Haftstrafe geahndet. Ferner laufen Bestrebungen, für Homosexuelle die Todesstrafe einzuführen. Die Verfolgung und Bedrohung von Homosexuellen in G._____ ist folglich verifiziert. Im Jahr 2007 ersuchte der Beschuldigte in der Schweiz um Asyl und begründete das Gesuch damit, dass er aufgrund seiner Homosexualität individuell konkret verfolgt werde. Seine Flüchtlingseigenschaft wurde in der Folge anerkannt und sein Asylgesuch gutgeheissen (Urk. 9/3 S. 18 ff.). Dadurch, dass der Beschuldigte
- 27 - im Jahr 2017 wieder nach G._____ reiste, wurde ihm das Asyl widerrufen sowie die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Urk. 9/3 S. 58 ff.). Seine Reise nach G._____ mag zwar ein Grund für die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gewesen sein, im vorliegenden Verfahren und für die Frage der Anordnung einer Landesverweisung ist dies allerdings nicht von entscheidender Bedeutung, da er lediglich für eine kurze Dauer seine kranke Mutter besucht hat (Prot. II S. 7). Auf die Frage der Vorinstanz, welche Auswirkungen es auf ihn hätte, wenn er nach G._____ zurückkehren müsste, führte der Beschuldigte zudem aus, dass er "komplett fertig" wäre (Prot. I S. 14). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, wenn er nach G._____ zurückkehren würde, müsste er sein Leben im Gefängnis verbringen, dann wäre er wie tot (Prot. II S. 18). Dass der Beschuldigte seine sexuelle Orientierung dauerhaft unterdrücken müsste und aufgrund seiner Homosexualität in seinem Heimatland einer Verfolgung und Be- drohung ausgesetzt wäre, ist nicht zumutbar und stellt einen persönlichen Härte- fall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 1.6. Die Landesverweisung bewirkt für den Beschuldigten demnach einen schweren persönlichen Härtefall. Liegt ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, bedarf es – wie oben ausgeführt – einer weiteren Interessenabwägung. Dem schwerwiegenden Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzu- stellen. Der Beschuldigte ist zwar des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagess- ätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen. Allerdings ist das Verschulden noch als leicht ein- zustufen (vgl. vorstehend Erw. III.2.), und der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 46). Ferner leistet er Rückzahlungen, was Ausdruck aufrichtiger Reue ist (vorstehend, Erw. III.3.2.), und es ist davon auszugehen, dass er sich durch die vorliegende Verurteilung genügend beeindrucken lässt. Beim Beschuldigten liegt auch keine ungünstige Prognose vor, sodass ihm der bedingte Strafvollzug ge- währt werden kann. Mit dem vorliegenden Verfahren wird dem Beschuldigten denn auch mit Klarheit vor Augen geführt, was für ihn bei erneuter Delinquenz auf dem Spiel steht und was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund erneuter
- 28 - Straftaten seitens des Beschuldigten nicht als gross zu bewerten. Das öffentliche Interesse an einer Entfernung des Beschuldigten aus dem Land wiegt im Ver- gleich zum schwergewichtigen Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ungleich weniger schwer, sodass die Anordnung einer Landesver- weisung nicht mehr mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar erscheint.
2. Fazit Die Voraussetzungen für die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Es ist daher von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. V. DNA-Profil Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abnahme einer DNA-Probe sowie die Er- stellung eines DNA-Profils (Urk. 15 S. 5). Gemäss Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird bei der verurteilten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist (lit. a); wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt wor- den ist (lit. b); oder wenn ihr gegenüber eine therapeutische Massnahme, eine Verwahrung oder eine Unterbringung nach Jugendstrafgesetz angeordnet worden ist (lit. c). Da vorliegend die Voraussetzungen von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes nicht erfüllt sind, ist auf die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten. VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO; Urteilsdispositiv-Ziff. 7 und 8).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- 29 -
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der einzig appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen hinsichtlich des Schuldspruchs. Mit seinem Antrag auf Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung obsiegt er jedoch. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO).
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'624.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 48). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Um- triebe für die Berufungsverhandlung inklusive Weg und Nachbesprechung mit Fr. 5'340.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen; unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage. Es wird erkannt:
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Was die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung ge- mäss Art. 66a Abs. 1 StGB betrifft, kann zunächst auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 37 E. 8.1). Gemäss konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung gelten mit Bezug auf die obligatorische Landesverweisung folgende Regeln (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2021 6B_748/2021 E. 1 mit zahlreichen Verweisen): Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- fällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Landesverweisung kann nur "ausnahms- weise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sogenannte Härtefallklau- sel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv an- zuwenden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, BGE 145 IV 364 E. 3.2 sowie BGE 144 IV 332 E.
E. 1.2 Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (Busslinger/ Übersax, a.a.O., S. 102 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom
20. September 2018 E. 3.3.3 und 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2). Liegt bereits kein schwerer persönlicher Härtefall vor, so erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung nach dem Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3).
E. 1.3 Die Verteidigung bringt vor, es liege ein Härtefall vor und von der Landes- verweisung sei daher abzusehen. Der Beschuldigte, ein Staatsangehöriger von G._____ [afrikanischer Staat], sei seit 2007 in der Schweiz, lebe in einer festen Beziehung und sei derzeit voll berufstätig. Er sei beruflich gut integriert und habe sich beruflich auch weiterentwickeln können. Eine Landesverweisung sei nicht verhältnismässig, da der Unrechtsgehalt der Tat leicht sei. Weiter führte die Ver- teidigung aus, der Beschuldigte könne aufgrund seiner Homosexualität nicht des Landes verwiesen werden. Die Situation für Homosexuelle in G._____ sei prekär und habe sich in letzter Zeit sogar noch verschärft. So sei ein neues Gesetz er- lassen worden, wonach Homosexualität neu mit lebenslanger Freiheitsstrafe be-
- 26 - straft werden könne, zudem seien politische Bestrebungen für die Wiedereinfüh- rung der Todesstrafe in Gang. In Anbetracht dessen sei eine Landesverweisung klar unverhältnismässig. Schliesslich brachte die Verteidigung vor, dass der Be- schuldigte daran sei, die zu viel bezogenen Leistungen zurückzuzahlen, was durch eine Landesverweisung verunmöglicht werde und nicht im öffentlichen Inte- resse liege (Urk. 27 Rz. 45 ff.; Prot. I S. 21 f.; Urk. 47 S. 8 ff.; Prot. II S. 5 ff.).
E. 1.4 Der Beschuldigte ist 2007 mit 25 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat keine Familienangehörigen in der Schweiz, seine Eltern, seine Tochter sowie wei- tere Verwandten leben in seinem Heimatland G._____ (Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 5 ff.). Er spricht und versteht nur wenig Deutsch, was er auch selber im Zu- sammenhang mit dem Tatvorwurf bestätigte (Prot. I S. 12 und 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf die Frage, wie seine Deutsch- kenntnisse heute seien, allerdings aus, er habe ein Zertifikat für A1 und A2 (Prot. II S. 5). Obwohl der Beschuldigte bereits seit über fünfzehn Jahren in der Schweiz lebt, ist er gesellschaftlich nur wenig integriert. Seine Integration beschränkt sich zwar auf die jeweiligen Arbeitsstellen, anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte jedoch aus, dass er in einer festen Partnerschaft lebe und Freunde in der Schweiz habe (Prot. II S. 11).
E. 1.5 Wenn die Verteidigung auf die allgemeine Situation für Homosexuelle in G._____ hinweist (Urk. 47 S. 9 f.), ist zwar mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Hinweis auf die generelle Lage im Heimatland, ohne irgendwelche individuell konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen, gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung unbehelflich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6.). In G._____ ist die Homosexualität derzeit aller- dings verboten und wird in der Regel mit einer lebenslangen Haftstrafe geahndet. Ferner laufen Bestrebungen, für Homosexuelle die Todesstrafe einzuführen. Die Verfolgung und Bedrohung von Homosexuellen in G._____ ist folglich verifiziert. Im Jahr 2007 ersuchte der Beschuldigte in der Schweiz um Asyl und begründete das Gesuch damit, dass er aufgrund seiner Homosexualität individuell konkret verfolgt werde. Seine Flüchtlingseigenschaft wurde in der Folge anerkannt und sein Asylgesuch gutgeheissen (Urk. 9/3 S. 18 ff.). Dadurch, dass der Beschuldigte
- 27 - im Jahr 2017 wieder nach G._____ reiste, wurde ihm das Asyl widerrufen sowie die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Urk. 9/3 S. 58 ff.). Seine Reise nach G._____ mag zwar ein Grund für die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gewesen sein, im vorliegenden Verfahren und für die Frage der Anordnung einer Landesverweisung ist dies allerdings nicht von entscheidender Bedeutung, da er lediglich für eine kurze Dauer seine kranke Mutter besucht hat (Prot. II S. 7). Auf die Frage der Vorinstanz, welche Auswirkungen es auf ihn hätte, wenn er nach G._____ zurückkehren müsste, führte der Beschuldigte zudem aus, dass er "komplett fertig" wäre (Prot. I S. 14). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, wenn er nach G._____ zurückkehren würde, müsste er sein Leben im Gefängnis verbringen, dann wäre er wie tot (Prot. II S. 18). Dass der Beschuldigte seine sexuelle Orientierung dauerhaft unterdrücken müsste und aufgrund seiner Homosexualität in seinem Heimatland einer Verfolgung und Be- drohung ausgesetzt wäre, ist nicht zumutbar und stellt einen persönlichen Härte- fall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.
E. 1.6 Die Landesverweisung bewirkt für den Beschuldigten demnach einen schweren persönlichen Härtefall. Liegt ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, bedarf es – wie oben ausgeführt – einer weiteren Interessenabwägung. Dem schwerwiegenden Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzu- stellen. Der Beschuldigte ist zwar des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagess- ätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen. Allerdings ist das Verschulden noch als leicht ein- zustufen (vgl. vorstehend Erw. III.2.), und der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 46). Ferner leistet er Rückzahlungen, was Ausdruck aufrichtiger Reue ist (vorstehend, Erw. III.3.2.), und es ist davon auszugehen, dass er sich durch die vorliegende Verurteilung genügend beeindrucken lässt. Beim Beschuldigten liegt auch keine ungünstige Prognose vor, sodass ihm der bedingte Strafvollzug ge- währt werden kann. Mit dem vorliegenden Verfahren wird dem Beschuldigten denn auch mit Klarheit vor Augen geführt, was für ihn bei erneuter Delinquenz auf dem Spiel steht und was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund erneuter
- 28 - Straftaten seitens des Beschuldigten nicht als gross zu bewerten. Das öffentliche Interesse an einer Entfernung des Beschuldigten aus dem Land wiegt im Ver- gleich zum schwergewichtigen Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ungleich weniger schwer, sodass die Anordnung einer Landesver- weisung nicht mehr mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar erscheint.
2. Fazit Die Voraussetzungen für die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Es ist daher von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. V. DNA-Profil Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abnahme einer DNA-Probe sowie die Er- stellung eines DNA-Profils (Urk. 15 S. 5). Gemäss Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird bei der verurteilten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist (lit. a); wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt wor- den ist (lit. b); oder wenn ihr gegenüber eine therapeutische Massnahme, eine Verwahrung oder eine Unterbringung nach Jugendstrafgesetz angeordnet worden ist (lit. c). Da vorliegend die Voraussetzungen von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes nicht erfüllt sind, ist auf die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten. VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO; Urteilsdispositiv-Ziff. 7 und 8).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- 29 -
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der einzig appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen hinsichtlich des Schuldspruchs. Mit seinem Antrag auf Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung obsiegt er jedoch. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO).
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'624.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 48). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Um- triebe für die Berufungsverhandlung inklusive Weg und Nachbesprechung mit Fr. 5'340.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen; unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage. Es wird erkannt:
E. 2 Anklagevorwurf und Parteistandpunkte
E. 2.1 In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 37 E. 6.4.1) zu beach- ten, dass der Beschuldigte über ein Jahr lang – monatlich wiederholt – seine Ein- künfte aus Temporäranstellungen jeweils nicht deklarierte und in dieser Zeit unbe- rechtigterweise Arbeitslosentaggelder von über Fr. 37'000.– bezog. Zwar reichte es dazu, lediglich seine Einkünfte nicht anzugeben, so dass sich der Beschuldigte
- 22 - zwar besonderer Kniffe oder eines raffinierten Vorgehens nicht bedienen musste. Jedoch war es dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vor der Ab- rechnung und Auszahlung der monatlichen Arbeitslosentaggelder nicht möglich zu überprüfen, ob der Beschuldigte im betreffenden Monat Einkünfte erzielt hatte. So kann dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 27 Rz. 25; Urk. 47 S. 5) – nicht vorgeworfen werden, leichtfertig gehandelt zu haben. Das objektive Verschulden ist insgesamt unter Berücksichtigung aller denkbaren Handlungsmöglichkeiten und des Strafrahmens
– mit der Vorinstanz – als leicht einzuordnen.
E. 2.2 In subjektiver Hinsicht muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Der Beschuldigte verschwieg gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich seine Einkünfte aus Tem- poräranstellungen, von welchen er zumindest ernsthaft annehmen musste, dass diese auch zu deklarieren seien. Um unberechtigterweise Arbeitslosentaggelder zu erlangen, ging der Beschuldigte vorsätzlich arglistig vor und handelte mit ent- sprechender Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte handelte dabei aus egoisti- schen Motiven.
E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Im Bereich der Sozialhil- fe handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die
- 15 - Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Konto- auszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B_338/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.2.3; vgl. auch Urteil 6B_409/2007 vom
9. Oktober 2007 E. 2.2 sowie Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2).
E. 2.3 Mit der Vorinstanz erscheint nach dem Gesagten eine Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
3. Täterkomponente
E. 2.4 Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt und sprach den Beschuldigten schuldig.
E. 3 Betrug im Sinne von Art. 146 StGB Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Dabei ist erforderlich, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine vermögensschädigende Disposition vorzunehmen. Eventualvorsatz genügt, d.h. der Täter braucht die Verwirklichung der Tat lediglich für möglich zu halten und in Kauf zu nehmen (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 146 N 273).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten korrekt dargestellt (vgl. Urk. 37 E. 6.6.1-6.6.2) und richtig ge- schlossen, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben.
E. 3.1.1 Objektiver Tatbestand
E. 3.1.1.1 Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem ande- ren eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhandeln (BGE 127 IV 163). Verschweigen ist in der Regel Vorspiegelung, d.h. Täuschen durch (konkludentes) Tun, wenn und weil eine Fra- ge falsch oder unvollständig beantwortet wird. Von einem Verschweigen durch ein Tun bzw. ein Unterdrücken ist eine Täuschung durch Unterlassen zu unterschei- den; diese setzt eine Garantenstellung voraus (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 51 und 57).
E. 3.1.1.2 Wie die Vorinstanz richtig und ausführlich erwog (Urk. 37 E. 5.2.1), liegt im Umstand, dass der Beschuldigte monatlich die Frage danach, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit "Nein" beantwortete und damit zum Ausdruck brachte, dass er im betreffenden Monat kein Erwerbseinkommen
- 10 - erzielt hatte, eine Täuschung durch aktives Tun vor. Der Beschuldigte äussert sich in diesem Fall auf Nachfragen nicht wahrheitsgemäss. Eine Unterlassung, wie sie etwa bei Nichtbeachtung einer Meldepflicht, aufgrund welcher der Be- schuldigte von sich aus und unaufgefordert hätte Angaben machen müssen, liegt
– entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 27 Rz. 22 ff.; Urk. 47 S. 4) – nicht vor.
E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz sowie der Heimat, Aufenthaltsdauer und Re- sozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delin- quenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 144 IV 332 E. 3.3.2). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen-
- 25 - abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, sodass die Lan- desverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massge- bend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom
23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinwei- sen).
E. 3.1.2.1 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er sämtliche Zwischenverdienste hätte angeben müssen und dass sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder "von den vom ihm auf den entspre- chenden Formularen angegebenen Kreuzen" abhängig gewesen sei. Er habe schlicht nicht gewusst, dass seine Angaben auf den Formularen massgeblich sein würden für die Berechnung seiner Anspruchsberechtigung. Er sei nicht darüber informiert worden, dass er auch temporäre Stellen angeben müsse. Schon bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2019 habe der Beschuldigte angegeben, er sei davon ausgegangen, dass er nur einen dauerhaften Job ange- ben müsse. Die Arbeitseinsätze seien unregelmässig gewesen und er habe kei- nen Anspruch auf Beschäftigung gehabt. Die Stelle bei B._____ Ltd. habe er an- gegeben, da diese eine Fixanstellung gewesen sei (Urk. 27 Rz. 6-9; Urk. 47 S. 2 f.). Weiter bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte sei seit 2007 in der Schweiz und spreche kein Deutsch. Er habe aufgrund mangelnder Deutschkennt- nisse die Formulare, und somit auch seine Rechte und Pflichten, nicht verstanden und habe beim Ausfüllen keine Hilfe erhalten (Urk. 27 Rz. 10 f.). Anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 6. Dezember 2016 habe die Betreuungsperson beim RAV notiert, dass der Beschuldigte auf den 1. Februar 2017 einen Arbeitsvertrag mit der F._____ AG unterzeichnet habe und er weiterhin Aushilfsjobs suche. Trotzdem sei der Beschuldigte vom RAV nicht aufgeklärt worden, dass er auch solche Temporärstellen deklarieren müsse. Ebenso hätte das RAV nach Erhalt des Formulars des Monats Februar 2017 nachfragen müssen, weshalb der Be- schuldigte die angekündigte Stelle bei der F._____ AG nicht angegeben habe. Dadurch sei er in seiner (falschen) Annahme bestärkt worden, Temporärstellen nicht angeben zu müssen (Urk. 27 Rz. 12 f.; Urk. 47 S. 4 ff.). Dass der Beschul-
- 11 - digte nicht mit Vorsatz gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, dass er sich nach Mitteilung der Unstimmigkeiten durch das RAV bei diesem gemeldet und er- klärt habe, nicht gewusst zu haben, auch temporäre Arbeitsstellen angeben zu müssen, sich entschuldigt habe und nichts habe verschleiern oder beschönigen wollen bzw. die zu viel erhaltenen Taggelder habe zurückzahlen wollen (Urk. 27 Rz. 8; Urk. 47 S. 5 ff.).
E. 3.1.2.2 Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen konstant zu Proto- koll, nicht gewusst zu haben, dass er neben fixen Jobs auch temporäre Stellen deklarieren müsse (Urk. 4 F/A 7 ff.; Urk. 5 F/A 7; Prot. I S. 16 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er dazu aus, er habe es nicht absichtlich getan. Er habe gedacht, bei einer Teilzeitarbeit arbeite man nicht jeden Tag und man müs- se nur Bescheid geben, wenn man eine feste Anstellung habe. Er habe auch ge- dacht, dass das Temporär-Büro sich um alles kümmere, so wie es die AHV erle- dige (Prot. II S. 14). Auf die Frage, weshalb er der Meinung gewesen sei, dass Temporär-Stellen nicht angegeben werden müssten, führte er aus, als er nachge- fragt habe, habe man ihm gesagt, wenn er einen festen Job habe (Prot. II S. 14). Auf Vorhalt, ob er folgenden Hinweis "Melden Sie Ihrer Kasse jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen. Ein Versiche- rungsbetrug lohnt sich nicht…." auf den Formularen nicht gelesen oder nicht ver- standen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ich habe es gelesen, und ich habe es verstanden, aber wie ich zuvor sagte, ich dachte, das beziehe sich da- rauf, wenn man einen festen Job erhält und nicht, wenn man temporär arbeitet. Denn wenn man temporär arbeitet, dann arbeitet man heute und morgen arbeitet man nicht" (Prot. II S. 15). Weiter berief er sich darauf, die Deklarationsformulare und seine Rechte und Pflichten nicht in seine Muttersprache übersetzt erhalten zu haben. Er habe selber herausfinden müssen, wie er die Formulare auszufüllen habe (Urk. 5 F/A 59 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, gedacht zu haben, dass, wenn er etwas falsch ausgefüllt und das Formular abgegeben habe, eine Person es anschauen und korrigieren würde. Auf die Fra- ge, woher die Arbeitslosenversicherung hätte wissen sollen, dass seine Angaben, nichts verdient zu haben, nicht korrekt gewesen seien, antwortete der Beschuldig- te, das RAV habe von Anfang an gezeigt, dass sie keine Zeit für einen hätten. Al-
- 12 - so müsse man selber alles zusammenkratzen und schauen, was etwas bedeute (Prot. I S. 17). Auf die Frage der Vorinstanz, weshalb er davon ausgegangen sei, dass nur feste Anstellungen zu deklarieren seien, antwortete der Beschuldigte, sein Deutsch sei sehr einfach, er brauche längere Zeit, bis er etwas verstehe (Prot. I S. 16). Er habe gedacht, Temporärarbeit müsse nicht angegeben werden, weil dies nicht tägliche Arbeit sei. Dass auf dem Formular stehe, jede Arbeit sei zu melden, habe er so verstanden, dass man angeben müsse, wenn man einen Job gefunden habe (Prot. I S. 18). Auf die Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass ihm der Lohn aus der Temporärarbeit einfach zusätzlich zur Verfügung stehe, gab er an, wie gesagt, gedacht zu haben, dass es um fixe Stellen gegangen sei (Prot. I S. 20).
E. 3.1.2.3 Der Beschuldigte konnte nicht erklären, aus welchem Grund er gemeint habe, die Einkünfte aus temporären Einsätzen nicht deklarieren zu müssen. Wie die Vorinstanz richtig feststellt (Urk. 37 E. 5.2.2 c)), ist diese Ansicht des Beschul- digten nicht auf seine mangelnden Deutschkenntnisse zurückzuführen. Dies be- hauptet der Beschuldigte selber auch nicht. Er beruft sich auf seine mangelnden Deutschkenntnisse allgemein, ohne zu erklären, wie dieser Umstand mit seiner falschen Annahme zusammen hängt. Dass er angeben musste, wenn er eine neue Arbeitsstelle gefunden und Einnahmen erzielt hatte, hat der Beschuldigte verstanden. Dass die erzielten Einkünfte zu einer Reduktion der ausbezahlten Ar- beitslosenentschädigung führen, muss dem Beschuldigten schon aufgrund der entsprechenden Kürzung infolge der Deklaration der Anstellung bei B._____ Ltd. im September 2016 (Urk. 2/24) bekannt gewesen sein. Wieso die Einkünfte aus fixen Arbeitsverhältnissen und nicht auch solche aus temporären Einsätzen zu ei- ner Kürzung führen sollen, konnte der Beschuldigte nicht begründen. Er musste zumindest damit rechnen, dass auch Temporärstellen angegeben werden müs- sen, zumal er selbst aussagte, dass er nicht verstanden habe, was auf dem For- mular stehe und welche Angaben verlangt würden (Prot. I S. 18). Vor diesem Hin- tergrund wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er die Temporärs- tellen angibt. Dass er gedacht habe, das RAV würde seine fehlende Deklaration als falsch anschauen und korrigieren, stellt keine berechtigte Erwartungshaltung dar. Das RAV hatte keinen Anlass, diese Angaben des Beschuldigten als falsch
- 13 - zu betrachten. Dass der Beschuldigte die Temporärstellen trotzdem nicht angab, lässt darauf schliessen, dass er mindestens in Kauf nahm, dass er mit seiner (nicht begründbaren) Annahme falsch liegen und damit das RAV täuschen könn- te.
E. 3.1.2.4 Dass der Beschuldigte nicht gewusst haben soll, dass die Formulare die (einzige) Grundlage für die Berechnung der Arbeitslosentaggelder sind, erhellt sodann nicht. Einerseits wurde er monatlich auf dem Formular aufgefordert, der Arbeitslosenversicherung "unbedingt jede Arbeit" zu melden, und darauf aufmerk- sam gemacht, dass sich ein Versicherungsbetrug nicht lohnt sowie dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und einer Strafanzeige führen können (Urk. 2/12-24 jeweils S. 1). Andererseits konnte er aus seiner Deklaration der Anstellung bei "B._____" im September 2016 (Urk. 2/24) und der damit ein- hergehenden Kürzung des Anspruchs ableiten, dass es sehr wohl seine Angaben auf den Formularen sind, welche die Höhe der Taggelder beeinflussen. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte im September 2016 neben dem deklarierten Ein- kommen bei B._____ Ltd. weitere Fr. 402.35 erwirtschaftet haben, welche er nicht deklarierte (Urk. 15 S. 3). Da die Arbeitslosenkasse bei der Abrechnung hinsicht- lich September 2016 lediglich das vom Beschuldigten deklarierte Einkommen bzw. den deklarierten Arbeitseinsatz bei B._____ Ltd. berücksichtigt hatte, musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass sie bei der Abrechnung lediglich auf seine Deklaration abstellt.
E. 3.1.2.5 Zum Argument der Verteidigung, der Beschuldigte sei nach seiner am Be- ratungsgespräch vom 6. Dezember 2016 erfolgten Mitteilung über die Anstel- lung ab 1. Februar 2017 nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine entsprechende Deklaration im Formular des Monats Februar 2017 fehle, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich dazu keinen Anlass hatte. Denn nachdem der Eintrag vom 6. Dezember 2016 im Beratungsprotokoll festhielt, der Beschuldigte habe einen Vertrag auf den
1. Februar 2017 unterschrieben, hält bereits der darauffolgende Eintrag vom Be- ratungstermin vom 3. März 2017 fest, dass der Vertrag doch nicht zustande ge- kommen sei (Urk. 2/27 S. 3 f.). Das Deklarationsformular für den Februar 2017
- 14 - (Urk. 2/20) reichte der Beschuldigte rund eine Woche vor dem Beratungstermin ein. Dass die für die Beratung des Beschuldigten zuständige Person diesen in der dazwischen liegenden Zeit bzw. noch vor dem anberaumten Termin auf die feh- lende Angabe des Verdienstes hätte ansprechen sollen, kann nicht erwartet wer- den. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Tatsache, dass sich der Beschuldigte umgehend einsichtig zeigte und mit der Rückzahlung der Tag- gelder begann, nicht gegen die Bejahung des (Eventual-)Vorsatzes spricht bzw. nichts darüber aussagt, was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gewusst und ge- wollt hat. Der Beschuldigte war sich somit im Klaren, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den Anspruch auf Arbeitslosengelder basierend auf seinen Angaben berechnete, und er nahm in Kauf, dass er die Formulare nicht korrekt ausfüllte, womit zumindest von Eventualvorsatz auszugehen ist.
E. 3.2 Zum Nachtatverhalten erwog die Vorinstanz, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte umgehend nach Bekanntwerden der Unrechtmässigkeit seiner Leistungsbezüge auf das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zuging, sich entschuldigte und die Rückzahlung der zu viel bezogenen Leistungen anbot und aufnahm. Zwar habe die Rückzahlung nicht in seinem Belieben ge- standen, da diese ansonsten auch zwangsweise durchgesetzt worden wäre.
- 23 - Dennoch habe er seinen Teil beigetragen, um den Schaden zu reduzieren. So- dann habe er sich zumindest in objektiver Hinsicht geständig gezeigt. Aus diesem Grund reduzierte sie die Einsatzstrafe um einen Drittel (Urk. 37 E. 6.6.3). Nach der Rechtsprechung ist bei einem umfassenden Geständnis sowie bei Einsicht und Reue eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel angemessen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Der Beschuldigte leistet zudem Rückzahlungen, was Ausdruck aufrichtiger Reue ist und einen Strafmilderungs- grund im Sinne von Art. 48 lit. d StGB darstellt. Vorliegend rechtfertigt sich eine Reduktion um mehr als einen Drittel, sodass eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen ist.
4. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte erzielt aktuell ein Einkommen von netto ca. Fr. 3'500.– pro Mo- nat. Seine Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 836.– und die Kosten für die Kran- kenversicherung auf Fr. 331.35 (Urk. 44). Zudem bezahlt der Beschuldigte ge- mäss seinen Angaben durchschnittlich Fr. 450.– für seine Tochter und hat Schul- den in der Höhe von Fr. 40'000.– (Urk. 5 F/A 78; Prot. I S. 11; Urk. 44; 27 Rz. 43; Prot. II. S. 9 f.). Ausgehend von diesen Angaben ist der Tagessatz von Fr. 70.– auf Fr. 40.– zu reduzieren.
5. Vollzug Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Sanktion sind korrekt und es ist darauf zu verweisen (Urk. 37 E. 7). Eine ungünstige Prognose liegt beim Beschuldigten nicht vor. Ohnehin gilt das Verschlechterungsverbot und es ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren.
E. 3.2.1 Objektiver Tatbestand
E. 3.2.1.1 Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermei- den können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösst- mögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1 S. 304; 142 IV 153 E.
E. 3.2.1.2 Die Verteidigung bringt vor, das blosse Verschweigen einer Einkunfts- quelle entspreche maximal einer einfachen Lüge, welche nur arglistig sei, wenn sie überhaupt nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar sei, die Überprü- fung nicht zumutbar sei, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhalte oder der Täter aufgrund der Umstände damit rechne, dass von einer Überprüfung abgesehen werde. Keine dieser Varianten sei vorliegend gegeben. So habe das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Schreiben vom 10. September 2019 mitgeteilt, Überschneidungen zwischen ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen mit an- deren Einkommen festgestellt zu haben (Urk. 2/28). Dies hätte nur festgestellt werden können, weil dem Amt für Wirtschaft und Arbeit ein System dafür zur Ver- fügung stehe. Dieses sei überdies verpflichtet, den individuellen Kontoauszug der AHV und damit allfällige Überschneidungen zu prüfen, was in der Verfügung vom
23. September 2019 (Urk. 2/25) auch so stehe. Die vom Beschuldigten unterlas- sene Angabe habe mit einfachen und eigens dafür vorgesehenen Mitteln über- prüft werden können (Urk. 27 Rz. 27 ff.; Urk. 47 S. 5 f.).
E. 3.2.1.3 Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat […]", welche der Beschuldigte jeweils monatlich ausfüllte und unterzeichnete, fin- det sich folgender Hinweis (Urk. 2/11-2/24, jeweils S. 1): " […] Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Ar- beitslosenentschädigung ausführen. Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die Zent- rale Ausgleichskasse (AHV) informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhält- nisse während der Arbeitslosigkeit. […]"
- 16 - Mit Schreiben vom 10. September 2019 teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit dem Beschuldigten mit, Überschneidungen von ausbezahlten Arbeitslosenent- schädigungen mit anderem Einkommen, welches bei der AHV-Ausgleichskasse gemeldet wurde, festgestellt zu haben (Urk. 2/28). Aus dem Schreiben vom
14. November 2019 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit an dessen Abteilung Ar- beitslosenversicherung geht hervor, dass diese Feststellung aufgrund der Über- prüfung des individuellen Kontoauszuges der Sozialversicherungsanstalt für den Beschuldigten erfolgt ist (Urk. 2/1). Der individuelle Kontoauszug beinhaltet eine Aufstellung der der Sozialversicherungsanstalt gemeldeten Einkünfte des Be- schuldigten und der Namen der entsprechenden Arbeitgeber für die Jahre 2012 bis 2017 (vgl. Urk. 2/2).
E. 3.2.1.4 Die Vorinstanz hält richtig fest, dass vorliegend die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse enthalten haben. Einen Anlass für eine vertiefte Abklärung hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich nicht. Zum Argument der Verteidigung (vgl. Urk. 27 Rz. 12 f.; Urk. 47 S. 4 f.), der Beschuldigte sei nach seiner Meldung am 6. Dezember 2016 betreffend Anstellung ab 1. Februar 2017 nicht darauf aufmerksam gemacht wor- den, dass eine entsprechende Deklaration im Formular des Monats Februar 2017 fehle, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich dazu keinen Anlass hatte. Denn nachdem der Eintrag vom
E. 3.2.1.5 Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, ist festzuhalten, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit über die Möglichkeit verfügt, das individu- elle Konto von Bezügern von Arbeitslosentaggeldern einzusehen. Darauf, dass die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV) die Arbeitslosenversicherung über Arbeits- verhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiert, weist die Arbeitslosenversi- cherung in jedem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" hin (Urk. 2/10-24). Vorliegend ist dieser Abgleich per 14. August 2019 erfolgt (vgl. Eingangsdatum Urk. 2/2) und damit drei Jahre nach dem ersten Bezug der Ar- beitslosentaggelder für September 2016 bzw. fast zwei Jahre nach dem letzten Bezug der Arbeitslosentaggelder für November 2017.
E. 3.2.1.6 In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, dass die Selbstdeklara- tion jeglichen Sinnes entleert würde, wenn vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich erwartet werden könnte, sämtliche Angaben der Versicherten re- gelmässig zu überprüfen. Wenn auch die Überprüfung der Angaben einer einzel- nen versicherten Person nicht übermässigen Aufwand verursachen dürfte, liege die Unzumutbarkeit der flächendeckenden Überprüfung in der schieren Menge von Versicherten und Angaben, welche zu überprüfen wären. Allein daraus, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich grundsätzlich die Möglich- keit gehabt habe, die Angaben zu überprüfen, und dies punktuell auch getan ha- be, lasse sich nichts ableiten (Urk. 37 E. 5.3.1 b)). In dieser Hinsicht ist jedoch zu ergänzen bzw. zu präzisieren, dass es in der vorliegenden Konstellation irrelevant ist, ob und in welchen zeitlichen Abständen das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich solche Auszüge einholt und ob ihm eine häufigere bzw. regelmäs- sige Einholung und Überprüfung aus Kapazitätsgründen zumutbar wäre. Zu be- achten ist, dass hier nicht ein Fall vorliegt, in welchem etwa ein Sozialhilfebezüger dem Sozialamt ein Konto nicht deklariert und das Sozialamt dies vor der Auszah- lung der Sozialhilfegelder hätte überprüfen können. Vorliegend wurde vom Be- schuldigten erwartet, am Ende eines jeden Monats zu deklarieren, ob er im betref- fenden Monat Zwischeneinkünfte erzielt hat. Die jeweiligen Angaben wurden bei der darauffolgenden Abrechnung der Arbeitslosentaggelder berücksichtigt. Die Angaben des Beschuldigten bezogen sich somit auf aktuelle Verhältnisse bzw.
- 18 - Einkünfte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die AHV-Abrechnung zum Zeitpunkt der Berücksichtigung der Deklaration des Beschuldigten und der Abrechnung der Höhe der Arbeitslosengelder für den betreffenden Monat schon erfolgt war bzw. im individuellen Kontoauszug des Beschuldigten überhaupt er- sichtlich war, dass er im betreffenden Monat arbeitstätig war. Die Abrechnung der Höhe des Anspruchs auf die Arbeitslosengelder erfolgt basierend auf der Angabe des Beschuldigten, ob und in welcher Höhe er im betreffenden Monat Einkünfte erzielt hat. Dies anhand der Einsicht in die AHV-Abrechnung festzustellen, ist ei- nerseits nicht möglich, da die AHV-Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt er- folgt. Andererseits wäre es dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich auch nicht zumutbar, jeden Monat vor der Auszahlung der Arbeitslosenentschädi- gung bei der Sozialversicherungsanstalt das Vorliegen etwaiger AHV- Abrechnungen abzuklären. Festzuhalten ist, dass die Überprüfung der AHV- Abrechnungen im monatlichen Rhythmus die im Voraus erfolgte falsche Angabe des Beschuldigten vor der Abrechnung und Auszahlung der Arbeitslosentaggelder ohnehin nicht aufgedeckt hätte. Damit liegt mit der falschen Angabe des Beschul- digten ein arglistiges Verhalten vor.
E. 3.2.2 Subjektiver Tatbestand
E. 3.2.2.1 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschuldigten kön- ne kein Vorsatz hinsichtlich einer unverhältnismässigen Überprüfbarkeit seiner Angaben vorgehalten werden (Urk. 27 Rz. 28; Urk. 47 S. 5).
E. 3.2.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass angesichts dessen, dass der Be- schuldigte bereits im September 2016 Einkommen deklarierte (Urk. 2/24), und er in der Folge Arbeitslosentaggelder im um das deklarierte Einkommen reduzierten Umfang bekam, er sich im Klaren darüber gewesen sein muss, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich sich für die Berechnung und Auszah- lung der Arbeitslosentaggelder auf seine Angaben stützt. Dass dieses sich ledig- lich auf seine Angaben stützte, war ihm spätestens ab Auszahlung der Arbeitslo- senentschädigung für September 2016 bekannt, indem dort der Abzug für den für September 2016 nicht deklarierten Betrag – in der Höhe von Fr. 402.35 (vgl. oben E. 3.1.2.4) – unterblieb. Es war ihm auch bewusst, dass es dem Amt für Wirt-
- 19 - schaft und Arbeit des Kantons Zürich unzumutbar war, vor der jeweiligen Abrech- nung noch etwaige AHV-Abrechnungen abzuklären, bzw. er musste selber davon ausgehen, dass etwaige AHV-Abrechnungen zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch nicht erfolgt sein konnten. Dass es der Arbeitslosenkasse nicht ohne Weiteres zumutbar war, die auf den Formularen jeweils gemachten Angaben im Einzelnen zu überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten vor Auszahlung der Taggelder fest- zustellen, wird dadurch bekräftigt, dass auf den Formularen jeweils angedroht war, dass falsche oder unvollständige Angaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, weshalb der Beschuldigte mindestens in Kauf nehmen musste, dass die fehlende Deklaration nicht mehr kontrolliert würde bzw. das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich für die Abrechnung des Anspruchs auf die von ihm gemachte Angabe abstellt. Der Beschuldigte handelte damit (eventual-)vorsätzlich arglistig.
E. 3.3 Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hält richtig fest (Urk. 37 E. 5.4), dass es beim Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich sowohl zu einem Irrtum (in der Annahme, der Beschuldigte hätte im jeweiligen Monat keine Einnahmen erzielt) als auch zu einer Vermögensdisposition (durch die Auszahlung der Arbeitslosentaggelder) sowie zu einem Vermögensschaden im entsprechenden Umfang gekommen ist. Sodann ist erstellt, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich aufgrund des bei ihm vorliegenden Irrtums davon ausgegangen war, der Beschul- digte habe Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im ausbezahlten Umfang, wodurch dieser die Vermögensdisposition vornahm und einen Vermögensscha- den in Höhe von Fr. 37'279.25 erlitt. Zwar wird in der Anklageschrift an einer Stel- le festgehalten, es handle sich um nicht deklarierte Einnahmen im Gesamtwert von Fr. 74'052.15 respektive um in diesem Umfang ausbezahlte Arbeitslosentag- gelder (vgl. Urk. 15 S. 4), dabei handelt sich es allerdings um ein offensichtliches Versehen, zumal die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten als Schadenssumme zu viel bezahlte Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 37'279.25 zur Last legt (vgl. Urk. 15 S. 4).
- 20 -
E. 3.3.2 In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich wissentlich und willentlich getäuscht hatte (vgl. oben E. 3.1.2), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den dadurch erwirkten Irr- tum, die darauffolgende Vermögensdisposition sowie den entsprechenden Ver- mögensschaden seitens des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich mindestens in Kauf genommen hatte. Dass sich die Höhe der Arbeitslosenent- schädigung um den Betrag reduziert, in welchem er ein Einkommen erzielt, muss- te dem Beschuldigten, wie erörtert, bekannt gewesen sein.
E. 3.4 Absicht unrechtmässiger Bereicherung
E. 3.4.1 Die Verteidigung bringt vor, dem Beschuldigten könne keine unrechtmässi- ge Bereicherungsabsicht zur Last gelegt werden, zumal er zu keinem Zeitpunkt gedacht habe oder hätte ersehen können, dass er unrechtmässige Leistungen beziehe. Ferner sei er ab Kenntnis der angeblichen Unrechtmässigkeit bereit ge- wesen, das Geld zurückzuzahlen, weil er gerade keine Absicht gehabt habe, sich unrechtmässig zu bereichern. Wenn er sich hätte bereichern wollen, wäre auch die Deklaration in Bezug auf die Festanstellungen unterblieben (Urk. 27 Rz. 21; Urk. 47 S. 6 f.).
E. 3.4.2 Wie oben aufgeführt (E. 3.1.2), ist davon auszugehen, dass dem Beschul- digten bewusst gewesen sein musste, dass er gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich seine Einkünfte vollständig angeben musste und die erzielten Einkünfte – unabhängig davon, ob sie aus einer fixen Anstellung o- der einem temporären Einsatz herrühren – zu einer entsprechenden Reduktion der Arbeitslosentaggelder führen. Es steht angesichts des wissentlichen und arg- listigen Vorgehens des Beschuldigten bei der Täuschung des Amtes für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich somit ausser Frage, dass der Beschuldigte dabei mit der Absicht gehandelt hatte, sich unrechtmässig zu bereichern.
E. 3.5 Fazit Es bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte auf den Deklarationsformularen für den Zeitraum von September 2016 bis November 2017 durch Temporäranstellun-
- 21 - gen erzielte Einnahmen wissentlich und willentlich nicht angegeben hat. Der Be- schuldigte ging dabei vorsätzlich arglistig vor, weil er sich darüber im Klaren war bzw. in Kauf nahm, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich sich auf seine Angaben abstützt und keine Möglichkeit hat, die Korrektheit seiner jeweiligen Angaben vor der Abrechnung zu überprüfen. Wie vom Beschuldigten gewollt, zahlte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich ihm irrtüm- lich zu Unrecht Arbeitslosentaggelder aus, womit sie im Umfang von Fr. 37'279.25 am Vermögen geschädigt wurde. Der Beschuldigte handelte dabei mit der Ab- sicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist deshalb des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf das für die Strafzu- messung anwendbare Recht, den Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB – Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – und die Strafzumessung sind voll- ständig und korrekt und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu ver- weisen (Urk. 37 E. 6.1-6.3). Die Vorinstanz wandte korrekterweise das alte Recht an und verurteilte den Beschuldigten zu 180 Tagessätzen Geldstrafe. Da (vgl. un- ten E. 6) eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– auszusprechen ist, bleibt es unter Berücksichtigung der entsprechenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 37 E. 6.10) auch im Berufungsverfahren bei der Anwendung des alten Rechts. Sodann kommt schon aufgrund des Verschlechterungsverbots lediglich die Geldstrafe als Strafart zum Zug.
2. Tatkomponente
E. 6 Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu be- strafen, welche unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt zu voll- ziehen ist.
- 24 - IV. Landesverweisung
1. Landesverweisung
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Auf die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird verzichtet. - 30 -
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'340.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfe auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 31 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210582-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 23. August 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
16. Juli 2021 (GG210032)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. März 2021 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird verzichtet.
6. Auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird verzichtet.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 390.– Dolmetscherkosten Fr. 5'171.40 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 3 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 47 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 16. Juli 2021, Geschäfts-Nr. GG210032-C/U1, sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen (Dispositiv Ziffer 1).
2. Demgemäss seien die Dispositivziffern 2-4 sowie 7-10 vollumfänglich aufzuheben.
3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 42, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, Verzicht auf Beweisanträge und Ersuchen um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 16. Juli 2021 sprach das Bezirksgericht Bülach, Einzelge- richt, den Beschuldigten des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten ferner mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.–. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weiter verwies es den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a StGB des Landes für 5 Jahre. Es verzichtete auf die Ausschreibung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem sowie die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA- Profil-Gesetzes. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädigungs- folgen (Urk. 37 S. 27-29). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 22 ff.) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 31; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 39; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Seitens der Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt; der Vertreter der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ersuchte um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 42). 1.3. Am 21. Dezember 2021 ging das vom Beschuldigten aufforderungsgemäss ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 45). Am 16. August 2022 wurde ein ak- tueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 46). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 23. August 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 3).
2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend
- 5 - gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und verlangt somit eine vollständige Aufhebung des Urteils, weshalb auch die vorinstanzlichen Dispositivziffern 5 (Ver- zicht der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS) und 6 (Verzicht Abnahme DNA-Probe und Erstellung DNA-Profil) als mitangefochten gelten. Damit erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft, und der angefochtene Entscheid steht unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Sachverhalt 1.1. Am 5. Juni 2016 stellte der Beschuldigte einen Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung, woraufhin ihm am 1. September 2016 eine Rahmenfrist für den Be- zug von Arbeitslosentaggeldern eröffnet wurde und ihm in der Folge für die Mona- te September 2016 bis November 2017 Leistungen nach Arbeitslosenversiche- rungsgesetz im Umfang von Fr. 38'212.70 entrichtet wurden (Urk. 2/26; Urk. 6; Urk. 15 S. 2). 1.2. Vom 1. Juli 2016 bis 28. September 2016 arbeitete der Beschuldigte bei der Firma B._____ Ltd. und deklarierte dies gegenüber der Arbeitslosenversiche- rung mittels Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Septem- ber 2016" (Urk. 2/24). Weiter erwirtschaftete er in der Zeitspanne vom
1. September 2016 bis 30. November 2017 bei verschiedenen Unternehmen Ein- nahmen von insgesamt Fr. 37'279.25; eine Deklaration dieser Einnahmen gegen- über der Arbeitslosenversicherung erfolgte nicht (Urk. 2/2-23; Urk. 15 S. 3). 1.3. Im Zeitraum des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung reichte der Be- schuldigte der zuständigen Arbeitslosenversicherung jeweils monatlich – erstmals am 4. Oktober 2016 (für September 2016) und letztmals am 20. November 2017 (für November 2017) – ein ausgefülltes und unterzeichnetes Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" ein (Urk. 2/11-24). Die Frage, ob er
- 6 - bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe – mit welcher die Bitte um Beilage von Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen verbunden war – verneinte er auf den Formularen für die Monate Oktober 2016 bis November 2017 (vgl. Urk. 2/11-23). Auf dem Formular für den Monat Septem- ber 2016 (ausgefüllt am 4. Oktober 2016) gab er an, vom 1. Juli 2016 bis 28. Sep- tember 2016 bei der Firma "B._____" gearbeitet zu haben (Urk. 2/24). 1.4. Per 30. November 2017 wurde der Beschuldigte vom regionalen Arbeits- vermittlungszentrum RAV abgemeldet, da er der Beratung ferngeblieben und tele- fonisch nicht erreichbar gewesen sei (Urk. 2/27 S. 1). Überprüfungen im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zeigten in der Folge, dass während der Dauer der Bezüge von Arbeitslosengeld von der Firma C._____, der D._____ sowie der Firma E._____ ag für den Beschuldigten AHV-Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis abgerechnet worden waren. Abklärungen der Arbeitslo- senkasse ergaben, dass der Beschuldigte in den Monaten September 2016 bis Dezember 2016 und Februar 2017 bis November 2017 bei der Firma F._____ AG (C._____), in den Monaten Oktober 2016 bis Dezember 2016, März 2017, April 2017 und Juni 2017 bis September 2017 bei der Firma E._____ ag und in den Monaten Oktober 2017 und November 2017 bei der D._____ arbeitstätig war und einen Verdienst im Umfang von Fr. 37'279.25 erzielte (Urk. 2/1-10; Urk. 2/25; Urk. 2/28-29). 1.5. Mit Verfügung vom 23. September 2019 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der vom Beschuldigten nicht deklarierte Verdienst als Zwischenverdienst anzurechnen sei. Unter Berücksichtigung des anzurechnen- den Einkommens aus der Zwischenverdiensttätigkeit im Umfang von Fr. 37'279.25 habe der Beschuldigte für die Monate September 2016 bis November 2017 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Fr. 933.45 netto, wäh- rend er tatsächlich Fr. 38'212.70 netto bezogen habe. Für die Differenz der zu viel bezogenen Arbeitslosenentschädigung im Umfang des Zwischenverdienstes und somit von Fr. 37'279.25 verfügte sie die Pflicht zur Rückerstattung (Urk. 2/25). In der Folge erstattete das Amt für Wirtschaft und Arbeit auch Strafanzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 2/1; Urk. 3 S. 2).
- 7 -
2. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 2.1. Nach durchgeführtem Vorverfahren erhob die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB. Sie wirft ihm vor, er habe im Zeitraum vom 1. September 2016 bis
30. November 2017 Arbeitslosengelder im Umfang von Fr. 38'212.70 bezogen, obwohl er darauf nicht im gewährleisteten Umfang Anspruch gehabt habe. Dies, da der Beschuldigte im genannten Zeitraum Einnahmen aus diversen Anstellun- gen bzw. den Arbeitseinsätzen im Umfang von Fr. 37'279.25 erzielt und gegen- über dem Amt für Wirtschaft und Arbeit verschwiegen habe. Der Beschuldigte ha- be gewusst, dass die Angaben in den entsprechenden Formularen Grundlage für die Berechnung seiner Taggeldansprüche dargestellt hätten und er sämtliche Ein- künfte bzw. Arbeitsstellen habe offenlegen müssen, zumal er seine Arbeitsstelle bei B._____ Ltd., welcher er vom 1. Juli 2016 bis 28. September 2016 nachge- gangen sei, ebenfalls offengelegt habe. Er habe in den von ihm unterzeichneten Formularen durch das Verschweigen dieser Einnahmen falsche Angaben ge- macht, obwohl er gewusst habe, dass er mehr Geld zur Verfügung gehabt habe, als ihm zugestanden sei. Mittels dieser falschen und unvollständigen Deklaratio- nen habe er die Mitarbeiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit getäuscht und bewirkt, dass ihm Arbeitslosengelder ausbezahlt worden seien, auf welche er bei korrekter Angabe seiner Vermögenslage keinen Anspruch gehabt hätte. Für das Amt für Wirtschaft und Arbeit sei es nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich gewesen, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen, was dieser gewusst bzw. in Kauf genommen habe. Dadurch habe sich der Beschuldig- te des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.2. Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Anklagesachverhalt bereits von Beginn der Untersuchung an, bestritt jedoch, gewusst zu haben, dass er sämtliche Zwischenverdienste und insbesondere auch Temporärstellen hätte an- geben und die dadurch erzielten Einnahmen offenlegen müssen. Er habe ge- dacht, dass er nur fixe Arbeitsstellen – wie es diejenige bei "B._____" gewesen sei – angeben müsse (Urk. 2/29; Urk. 4; Urk. 5; Prot. I S. 16; Prot. II S. 14 f.).
- 8 - 2.3. Die amtliche Verteidigung argumentierte vor diesem Hintergrund vor Vor- instanz, der Beschuldigte habe weder hinsichtlich des Nichtdeklarierens seiner Temporärarbeiten noch hinsichtlich einer Leistungskürzung bei Temporärarbeiten vorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte spreche kein Deutsch, und die auszufül- lenden Formulare habe er nie übersetzt erhalten (Urk. 27 Rz. 6-15). Im Beru- fungsverfahren stellt sie sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er sämtliche Zwischenverdienste hätte angeben müssen. Dieser sei davon ausgegangen, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit um seine Zwi- schenverdienste gewusst habe respektive davon zumindest Kenntnis erhalten würde, wenn der Arbeitgeber die Vergütung der Arbeitslosenversicherung mittels Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" angeben werde und sodann unabhängig von der Art der Kenntnisnahme eine Verrechnung der Leistungsbe- züge vorgenommen werden würde. Der Beschuldigte möge es unterlassen ha- ben, auf dem Formular konkrete Angaben hinsichtlich seiner Temporärstellen zu machen, er habe diesen Zustand aber nicht wissentlich und willentlich geschaffen, um die Behörden zu täuschen, sondern er habe davon ausgehen dürfen, dass durch eine Kommunikation zwischen dem RAV und der ALV seine Dokumente geprüft werden und im Falle der Fehlerhaftigkeit korrigiert werden würden. Aus der Leichtfertigkeit der Behörden könne kein Vorsatz hinsichtlich der Täuschung konstruiert werden. Der Beschuldigte kenne zudem weder das Arbeitslosenversi- cherungs-System noch dessen Prüfmöglichkeiten im Hinblick auf Kontrollen von Einnahmen. Er sei aber davon ausgegangen, dass sein Wort gehört werde und die Belege kontrolliert würden. Dass man trotz des Hinweises, er wolle mehr Geld durch Aushilfsjobs verdienen, nicht ein Aufklärungsgespräch angesetzt habe, sei unverständlich. Damit habe die Behörde leichtfertig gehandelt, zumal sie spätes- tens zu diesem Zeitpunkt hätte Abklärungen treffen müssen. Entsprechend könne dem Beschuldigten kein arglistiges Verhalten nachgewiesen werden. Auch habe der Beschuldigte nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt. Dies ergebe sich auch aus dessen Nachtatverhalten, indem er sofort ab Kenntnis der angeblichen Un- rechtmässigkeit des Leistungsbezuges bereit gewesen sei, das Geld zurückzu- zahlen. Somit habe in Bezug auf den Betrug ein Freispruch zu erfolgen, zumal die Tatbestandsmässigkeit nicht gegeben sei (Urk. 47 S. 3 ff.).
- 9 - 2.4. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt und sprach den Beschuldigten schuldig.
3. Betrug im Sinne von Art. 146 StGB Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Dabei ist erforderlich, dass der Täter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine vermögensschädigende Disposition vorzunehmen. Eventualvorsatz genügt, d.h. der Täter braucht die Verwirklichung der Tat lediglich für möglich zu halten und in Kauf zu nehmen (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 146 N 273). 3.1. Täuschung 3.1.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1.1. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem ande- ren eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhandeln (BGE 127 IV 163). Verschweigen ist in der Regel Vorspiegelung, d.h. Täuschen durch (konkludentes) Tun, wenn und weil eine Fra- ge falsch oder unvollständig beantwortet wird. Von einem Verschweigen durch ein Tun bzw. ein Unterdrücken ist eine Täuschung durch Unterlassen zu unterschei- den; diese setzt eine Garantenstellung voraus (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 51 und 57). 3.1.1.2. Wie die Vorinstanz richtig und ausführlich erwog (Urk. 37 E. 5.2.1), liegt im Umstand, dass der Beschuldigte monatlich die Frage danach, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit "Nein" beantwortete und damit zum Ausdruck brachte, dass er im betreffenden Monat kein Erwerbseinkommen
- 10 - erzielt hatte, eine Täuschung durch aktives Tun vor. Der Beschuldigte äussert sich in diesem Fall auf Nachfragen nicht wahrheitsgemäss. Eine Unterlassung, wie sie etwa bei Nichtbeachtung einer Meldepflicht, aufgrund welcher der Be- schuldigte von sich aus und unaufgefordert hätte Angaben machen müssen, liegt
– entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 27 Rz. 22 ff.; Urk. 47 S. 4) – nicht vor. 3.1.2. Subjektiver Tatbestand 3.1.2.1. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er sämtliche Zwischenverdienste hätte angeben müssen und dass sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder "von den vom ihm auf den entspre- chenden Formularen angegebenen Kreuzen" abhängig gewesen sei. Er habe schlicht nicht gewusst, dass seine Angaben auf den Formularen massgeblich sein würden für die Berechnung seiner Anspruchsberechtigung. Er sei nicht darüber informiert worden, dass er auch temporäre Stellen angeben müsse. Schon bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2019 habe der Beschuldigte angegeben, er sei davon ausgegangen, dass er nur einen dauerhaften Job ange- ben müsse. Die Arbeitseinsätze seien unregelmässig gewesen und er habe kei- nen Anspruch auf Beschäftigung gehabt. Die Stelle bei B._____ Ltd. habe er an- gegeben, da diese eine Fixanstellung gewesen sei (Urk. 27 Rz. 6-9; Urk. 47 S. 2 f.). Weiter bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte sei seit 2007 in der Schweiz und spreche kein Deutsch. Er habe aufgrund mangelnder Deutschkennt- nisse die Formulare, und somit auch seine Rechte und Pflichten, nicht verstanden und habe beim Ausfüllen keine Hilfe erhalten (Urk. 27 Rz. 10 f.). Anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 6. Dezember 2016 habe die Betreuungsperson beim RAV notiert, dass der Beschuldigte auf den 1. Februar 2017 einen Arbeitsvertrag mit der F._____ AG unterzeichnet habe und er weiterhin Aushilfsjobs suche. Trotzdem sei der Beschuldigte vom RAV nicht aufgeklärt worden, dass er auch solche Temporärstellen deklarieren müsse. Ebenso hätte das RAV nach Erhalt des Formulars des Monats Februar 2017 nachfragen müssen, weshalb der Be- schuldigte die angekündigte Stelle bei der F._____ AG nicht angegeben habe. Dadurch sei er in seiner (falschen) Annahme bestärkt worden, Temporärstellen nicht angeben zu müssen (Urk. 27 Rz. 12 f.; Urk. 47 S. 4 ff.). Dass der Beschul-
- 11 - digte nicht mit Vorsatz gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, dass er sich nach Mitteilung der Unstimmigkeiten durch das RAV bei diesem gemeldet und er- klärt habe, nicht gewusst zu haben, auch temporäre Arbeitsstellen angeben zu müssen, sich entschuldigt habe und nichts habe verschleiern oder beschönigen wollen bzw. die zu viel erhaltenen Taggelder habe zurückzahlen wollen (Urk. 27 Rz. 8; Urk. 47 S. 5 ff.). 3.1.2.2. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen konstant zu Proto- koll, nicht gewusst zu haben, dass er neben fixen Jobs auch temporäre Stellen deklarieren müsse (Urk. 4 F/A 7 ff.; Urk. 5 F/A 7; Prot. I S. 16 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er dazu aus, er habe es nicht absichtlich getan. Er habe gedacht, bei einer Teilzeitarbeit arbeite man nicht jeden Tag und man müs- se nur Bescheid geben, wenn man eine feste Anstellung habe. Er habe auch ge- dacht, dass das Temporär-Büro sich um alles kümmere, so wie es die AHV erle- dige (Prot. II S. 14). Auf die Frage, weshalb er der Meinung gewesen sei, dass Temporär-Stellen nicht angegeben werden müssten, führte er aus, als er nachge- fragt habe, habe man ihm gesagt, wenn er einen festen Job habe (Prot. II S. 14). Auf Vorhalt, ob er folgenden Hinweis "Melden Sie Ihrer Kasse jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen. Ein Versiche- rungsbetrug lohnt sich nicht…." auf den Formularen nicht gelesen oder nicht ver- standen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ich habe es gelesen, und ich habe es verstanden, aber wie ich zuvor sagte, ich dachte, das beziehe sich da- rauf, wenn man einen festen Job erhält und nicht, wenn man temporär arbeitet. Denn wenn man temporär arbeitet, dann arbeitet man heute und morgen arbeitet man nicht" (Prot. II S. 15). Weiter berief er sich darauf, die Deklarationsformulare und seine Rechte und Pflichten nicht in seine Muttersprache übersetzt erhalten zu haben. Er habe selber herausfinden müssen, wie er die Formulare auszufüllen habe (Urk. 5 F/A 59 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, gedacht zu haben, dass, wenn er etwas falsch ausgefüllt und das Formular abgegeben habe, eine Person es anschauen und korrigieren würde. Auf die Fra- ge, woher die Arbeitslosenversicherung hätte wissen sollen, dass seine Angaben, nichts verdient zu haben, nicht korrekt gewesen seien, antwortete der Beschuldig- te, das RAV habe von Anfang an gezeigt, dass sie keine Zeit für einen hätten. Al-
- 12 - so müsse man selber alles zusammenkratzen und schauen, was etwas bedeute (Prot. I S. 17). Auf die Frage der Vorinstanz, weshalb er davon ausgegangen sei, dass nur feste Anstellungen zu deklarieren seien, antwortete der Beschuldigte, sein Deutsch sei sehr einfach, er brauche längere Zeit, bis er etwas verstehe (Prot. I S. 16). Er habe gedacht, Temporärarbeit müsse nicht angegeben werden, weil dies nicht tägliche Arbeit sei. Dass auf dem Formular stehe, jede Arbeit sei zu melden, habe er so verstanden, dass man angeben müsse, wenn man einen Job gefunden habe (Prot. I S. 18). Auf die Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass ihm der Lohn aus der Temporärarbeit einfach zusätzlich zur Verfügung stehe, gab er an, wie gesagt, gedacht zu haben, dass es um fixe Stellen gegangen sei (Prot. I S. 20). 3.1.2.3. Der Beschuldigte konnte nicht erklären, aus welchem Grund er gemeint habe, die Einkünfte aus temporären Einsätzen nicht deklarieren zu müssen. Wie die Vorinstanz richtig feststellt (Urk. 37 E. 5.2.2 c)), ist diese Ansicht des Beschul- digten nicht auf seine mangelnden Deutschkenntnisse zurückzuführen. Dies be- hauptet der Beschuldigte selber auch nicht. Er beruft sich auf seine mangelnden Deutschkenntnisse allgemein, ohne zu erklären, wie dieser Umstand mit seiner falschen Annahme zusammen hängt. Dass er angeben musste, wenn er eine neue Arbeitsstelle gefunden und Einnahmen erzielt hatte, hat der Beschuldigte verstanden. Dass die erzielten Einkünfte zu einer Reduktion der ausbezahlten Ar- beitslosenentschädigung führen, muss dem Beschuldigten schon aufgrund der entsprechenden Kürzung infolge der Deklaration der Anstellung bei B._____ Ltd. im September 2016 (Urk. 2/24) bekannt gewesen sein. Wieso die Einkünfte aus fixen Arbeitsverhältnissen und nicht auch solche aus temporären Einsätzen zu ei- ner Kürzung führen sollen, konnte der Beschuldigte nicht begründen. Er musste zumindest damit rechnen, dass auch Temporärstellen angegeben werden müs- sen, zumal er selbst aussagte, dass er nicht verstanden habe, was auf dem For- mular stehe und welche Angaben verlangt würden (Prot. I S. 18). Vor diesem Hin- tergrund wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, dass er die Temporärs- tellen angibt. Dass er gedacht habe, das RAV würde seine fehlende Deklaration als falsch anschauen und korrigieren, stellt keine berechtigte Erwartungshaltung dar. Das RAV hatte keinen Anlass, diese Angaben des Beschuldigten als falsch
- 13 - zu betrachten. Dass der Beschuldigte die Temporärstellen trotzdem nicht angab, lässt darauf schliessen, dass er mindestens in Kauf nahm, dass er mit seiner (nicht begründbaren) Annahme falsch liegen und damit das RAV täuschen könn- te. 3.1.2.4. Dass der Beschuldigte nicht gewusst haben soll, dass die Formulare die (einzige) Grundlage für die Berechnung der Arbeitslosentaggelder sind, erhellt sodann nicht. Einerseits wurde er monatlich auf dem Formular aufgefordert, der Arbeitslosenversicherung "unbedingt jede Arbeit" zu melden, und darauf aufmerk- sam gemacht, dass sich ein Versicherungsbetrug nicht lohnt sowie dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und einer Strafanzeige führen können (Urk. 2/12-24 jeweils S. 1). Andererseits konnte er aus seiner Deklaration der Anstellung bei "B._____" im September 2016 (Urk. 2/24) und der damit ein- hergehenden Kürzung des Anspruchs ableiten, dass es sehr wohl seine Angaben auf den Formularen sind, welche die Höhe der Taggelder beeinflussen. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte im September 2016 neben dem deklarierten Ein- kommen bei B._____ Ltd. weitere Fr. 402.35 erwirtschaftet haben, welche er nicht deklarierte (Urk. 15 S. 3). Da die Arbeitslosenkasse bei der Abrechnung hinsicht- lich September 2016 lediglich das vom Beschuldigten deklarierte Einkommen bzw. den deklarierten Arbeitseinsatz bei B._____ Ltd. berücksichtigt hatte, musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass sie bei der Abrechnung lediglich auf seine Deklaration abstellt. 3.1.2.5. Zum Argument der Verteidigung, der Beschuldigte sei nach seiner am Be- ratungsgespräch vom 6. Dezember 2016 erfolgten Mitteilung über die Anstel- lung ab 1. Februar 2017 nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine entsprechende Deklaration im Formular des Monats Februar 2017 fehle, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich dazu keinen Anlass hatte. Denn nachdem der Eintrag vom 6. Dezember 2016 im Beratungsprotokoll festhielt, der Beschuldigte habe einen Vertrag auf den
1. Februar 2017 unterschrieben, hält bereits der darauffolgende Eintrag vom Be- ratungstermin vom 3. März 2017 fest, dass der Vertrag doch nicht zustande ge- kommen sei (Urk. 2/27 S. 3 f.). Das Deklarationsformular für den Februar 2017
- 14 - (Urk. 2/20) reichte der Beschuldigte rund eine Woche vor dem Beratungstermin ein. Dass die für die Beratung des Beschuldigten zuständige Person diesen in der dazwischen liegenden Zeit bzw. noch vor dem anberaumten Termin auf die feh- lende Angabe des Verdienstes hätte ansprechen sollen, kann nicht erwartet wer- den. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Tatsache, dass sich der Beschuldigte umgehend einsichtig zeigte und mit der Rückzahlung der Tag- gelder begann, nicht gegen die Bejahung des (Eventual-)Vorsatzes spricht bzw. nichts darüber aussagt, was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gewusst und ge- wollt hat. Der Beschuldigte war sich somit im Klaren, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den Anspruch auf Arbeitslosengelder basierend auf seinen Angaben berechnete, und er nahm in Kauf, dass er die Formulare nicht korrekt ausfüllte, womit zumindest von Eventualvorsatz auszugehen ist. 3.2. Arglist 3.2.1. Objektiver Tatbestand 3.2.1.1. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermei- den können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösst- mögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1 S. 304; 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen). Im Bereich der Sozialhil- fe handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die
- 15 - Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Konto- auszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B_338/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.2.3; vgl. auch Urteil 6B_409/2007 vom
9. Oktober 2007 E. 2.2 sowie Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2). 3.2.1.2. Die Verteidigung bringt vor, das blosse Verschweigen einer Einkunfts- quelle entspreche maximal einer einfachen Lüge, welche nur arglistig sei, wenn sie überhaupt nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar sei, die Überprü- fung nicht zumutbar sei, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhalte oder der Täter aufgrund der Umstände damit rechne, dass von einer Überprüfung abgesehen werde. Keine dieser Varianten sei vorliegend gegeben. So habe das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Schreiben vom 10. September 2019 mitgeteilt, Überschneidungen zwischen ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen mit an- deren Einkommen festgestellt zu haben (Urk. 2/28). Dies hätte nur festgestellt werden können, weil dem Amt für Wirtschaft und Arbeit ein System dafür zur Ver- fügung stehe. Dieses sei überdies verpflichtet, den individuellen Kontoauszug der AHV und damit allfällige Überschneidungen zu prüfen, was in der Verfügung vom
23. September 2019 (Urk. 2/25) auch so stehe. Die vom Beschuldigten unterlas- sene Angabe habe mit einfachen und eigens dafür vorgesehenen Mitteln über- prüft werden können (Urk. 27 Rz. 27 ff.; Urk. 47 S. 5 f.). 3.2.1.3. Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat […]", welche der Beschuldigte jeweils monatlich ausfüllte und unterzeichnete, fin- det sich folgender Hinweis (Urk. 2/11-2/24, jeweils S. 1): " […] Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Ar- beitslosenentschädigung ausführen. Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die Zent- rale Ausgleichskasse (AHV) informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhält- nisse während der Arbeitslosigkeit. […]"
- 16 - Mit Schreiben vom 10. September 2019 teilte das Amt für Wirtschaft und Arbeit dem Beschuldigten mit, Überschneidungen von ausbezahlten Arbeitslosenent- schädigungen mit anderem Einkommen, welches bei der AHV-Ausgleichskasse gemeldet wurde, festgestellt zu haben (Urk. 2/28). Aus dem Schreiben vom
14. November 2019 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit an dessen Abteilung Ar- beitslosenversicherung geht hervor, dass diese Feststellung aufgrund der Über- prüfung des individuellen Kontoauszuges der Sozialversicherungsanstalt für den Beschuldigten erfolgt ist (Urk. 2/1). Der individuelle Kontoauszug beinhaltet eine Aufstellung der der Sozialversicherungsanstalt gemeldeten Einkünfte des Be- schuldigten und der Namen der entsprechenden Arbeitgeber für die Jahre 2012 bis 2017 (vgl. Urk. 2/2). 3.2.1.4. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass vorliegend die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse enthalten haben. Einen Anlass für eine vertiefte Abklärung hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich nicht. Zum Argument der Verteidigung (vgl. Urk. 27 Rz. 12 f.; Urk. 47 S. 4 f.), der Beschuldigte sei nach seiner Meldung am 6. Dezember 2016 betreffend Anstellung ab 1. Februar 2017 nicht darauf aufmerksam gemacht wor- den, dass eine entsprechende Deklaration im Formular des Monats Februar 2017 fehle, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich dazu keinen Anlass hatte. Denn nachdem der Eintrag vom
6. Dezember 2016 im Beratungsprotokoll festhielt, der Beschuldigte habe einen Vertrag per 1. Februar 2017 unterschrieben, hält bereits der darauffolgende Ein- trag bzw. Beratungstermin vom 3. März 2017 fest, dass der Vertrag doch nicht entstanden sei, da die Arbeitgeberin abgesagt habe (Urk. 2/27 S. 3 f.). Das Dekla- rationsformular für den Februar 2017 (Urk. 2/20) reichte der Beschuldigte rund ei- ne Woche vor dem Beratungstermin ein. Dass die für die Beratung des Beschul- digten zuständige Person diesen in dieser dazwischen liegenden Zeit bzw. noch vor dem anberaumten Termin auf die fehlende Angabe des Verdienstes hätte an- sprechen sollen, konnte – wie schon oben (E. 3.1.2.5) festgehalten – nicht erwar- tet werden.
- 17 - 3.2.1.5. Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, ist festzuhalten, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit über die Möglichkeit verfügt, das individu- elle Konto von Bezügern von Arbeitslosentaggeldern einzusehen. Darauf, dass die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV) die Arbeitslosenversicherung über Arbeits- verhältnisse während der Arbeitslosigkeit informiert, weist die Arbeitslosenversi- cherung in jedem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" hin (Urk. 2/10-24). Vorliegend ist dieser Abgleich per 14. August 2019 erfolgt (vgl. Eingangsdatum Urk. 2/2) und damit drei Jahre nach dem ersten Bezug der Ar- beitslosentaggelder für September 2016 bzw. fast zwei Jahre nach dem letzten Bezug der Arbeitslosentaggelder für November 2017. 3.2.1.6. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, dass die Selbstdeklara- tion jeglichen Sinnes entleert würde, wenn vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich erwartet werden könnte, sämtliche Angaben der Versicherten re- gelmässig zu überprüfen. Wenn auch die Überprüfung der Angaben einer einzel- nen versicherten Person nicht übermässigen Aufwand verursachen dürfte, liege die Unzumutbarkeit der flächendeckenden Überprüfung in der schieren Menge von Versicherten und Angaben, welche zu überprüfen wären. Allein daraus, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich grundsätzlich die Möglich- keit gehabt habe, die Angaben zu überprüfen, und dies punktuell auch getan ha- be, lasse sich nichts ableiten (Urk. 37 E. 5.3.1 b)). In dieser Hinsicht ist jedoch zu ergänzen bzw. zu präzisieren, dass es in der vorliegenden Konstellation irrelevant ist, ob und in welchen zeitlichen Abständen das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich solche Auszüge einholt und ob ihm eine häufigere bzw. regelmäs- sige Einholung und Überprüfung aus Kapazitätsgründen zumutbar wäre. Zu be- achten ist, dass hier nicht ein Fall vorliegt, in welchem etwa ein Sozialhilfebezüger dem Sozialamt ein Konto nicht deklariert und das Sozialamt dies vor der Auszah- lung der Sozialhilfegelder hätte überprüfen können. Vorliegend wurde vom Be- schuldigten erwartet, am Ende eines jeden Monats zu deklarieren, ob er im betref- fenden Monat Zwischeneinkünfte erzielt hat. Die jeweiligen Angaben wurden bei der darauffolgenden Abrechnung der Arbeitslosentaggelder berücksichtigt. Die Angaben des Beschuldigten bezogen sich somit auf aktuelle Verhältnisse bzw.
- 18 - Einkünfte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die AHV-Abrechnung zum Zeitpunkt der Berücksichtigung der Deklaration des Beschuldigten und der Abrechnung der Höhe der Arbeitslosengelder für den betreffenden Monat schon erfolgt war bzw. im individuellen Kontoauszug des Beschuldigten überhaupt er- sichtlich war, dass er im betreffenden Monat arbeitstätig war. Die Abrechnung der Höhe des Anspruchs auf die Arbeitslosengelder erfolgt basierend auf der Angabe des Beschuldigten, ob und in welcher Höhe er im betreffenden Monat Einkünfte erzielt hat. Dies anhand der Einsicht in die AHV-Abrechnung festzustellen, ist ei- nerseits nicht möglich, da die AHV-Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt er- folgt. Andererseits wäre es dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich auch nicht zumutbar, jeden Monat vor der Auszahlung der Arbeitslosenentschädi- gung bei der Sozialversicherungsanstalt das Vorliegen etwaiger AHV- Abrechnungen abzuklären. Festzuhalten ist, dass die Überprüfung der AHV- Abrechnungen im monatlichen Rhythmus die im Voraus erfolgte falsche Angabe des Beschuldigten vor der Abrechnung und Auszahlung der Arbeitslosentaggelder ohnehin nicht aufgedeckt hätte. Damit liegt mit der falschen Angabe des Beschul- digten ein arglistiges Verhalten vor. 3.2.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.2.1. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschuldigten kön- ne kein Vorsatz hinsichtlich einer unverhältnismässigen Überprüfbarkeit seiner Angaben vorgehalten werden (Urk. 27 Rz. 28; Urk. 47 S. 5). 3.2.2.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass angesichts dessen, dass der Be- schuldigte bereits im September 2016 Einkommen deklarierte (Urk. 2/24), und er in der Folge Arbeitslosentaggelder im um das deklarierte Einkommen reduzierten Umfang bekam, er sich im Klaren darüber gewesen sein muss, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich sich für die Berechnung und Auszah- lung der Arbeitslosentaggelder auf seine Angaben stützt. Dass dieses sich ledig- lich auf seine Angaben stützte, war ihm spätestens ab Auszahlung der Arbeitslo- senentschädigung für September 2016 bekannt, indem dort der Abzug für den für September 2016 nicht deklarierten Betrag – in der Höhe von Fr. 402.35 (vgl. oben E. 3.1.2.4) – unterblieb. Es war ihm auch bewusst, dass es dem Amt für Wirt-
- 19 - schaft und Arbeit des Kantons Zürich unzumutbar war, vor der jeweiligen Abrech- nung noch etwaige AHV-Abrechnungen abzuklären, bzw. er musste selber davon ausgehen, dass etwaige AHV-Abrechnungen zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch nicht erfolgt sein konnten. Dass es der Arbeitslosenkasse nicht ohne Weiteres zumutbar war, die auf den Formularen jeweils gemachten Angaben im Einzelnen zu überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten vor Auszahlung der Taggelder fest- zustellen, wird dadurch bekräftigt, dass auf den Formularen jeweils angedroht war, dass falsche oder unvollständige Angaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, weshalb der Beschuldigte mindestens in Kauf nehmen musste, dass die fehlende Deklaration nicht mehr kontrolliert würde bzw. das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich für die Abrechnung des Anspruchs auf die von ihm gemachte Angabe abstellt. Der Beschuldigte handelte damit (eventual-)vorsätzlich arglistig. 3.3. Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden 3.3.1. Die Vorinstanz hält richtig fest (Urk. 37 E. 5.4), dass es beim Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich sowohl zu einem Irrtum (in der Annahme, der Beschuldigte hätte im jeweiligen Monat keine Einnahmen erzielt) als auch zu einer Vermögensdisposition (durch die Auszahlung der Arbeitslosentaggelder) sowie zu einem Vermögensschaden im entsprechenden Umfang gekommen ist. Sodann ist erstellt, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich aufgrund des bei ihm vorliegenden Irrtums davon ausgegangen war, der Beschul- digte habe Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im ausbezahlten Umfang, wodurch dieser die Vermögensdisposition vornahm und einen Vermögensscha- den in Höhe von Fr. 37'279.25 erlitt. Zwar wird in der Anklageschrift an einer Stel- le festgehalten, es handle sich um nicht deklarierte Einnahmen im Gesamtwert von Fr. 74'052.15 respektive um in diesem Umfang ausbezahlte Arbeitslosentag- gelder (vgl. Urk. 15 S. 4), dabei handelt sich es allerdings um ein offensichtliches Versehen, zumal die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten als Schadenssumme zu viel bezahlte Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 37'279.25 zur Last legt (vgl. Urk. 15 S. 4).
- 20 - 3.3.2. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich wissentlich und willentlich getäuscht hatte (vgl. oben E. 3.1.2), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den dadurch erwirkten Irr- tum, die darauffolgende Vermögensdisposition sowie den entsprechenden Ver- mögensschaden seitens des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich mindestens in Kauf genommen hatte. Dass sich die Höhe der Arbeitslosenent- schädigung um den Betrag reduziert, in welchem er ein Einkommen erzielt, muss- te dem Beschuldigten, wie erörtert, bekannt gewesen sein. 3.4. Absicht unrechtmässiger Bereicherung 3.4.1. Die Verteidigung bringt vor, dem Beschuldigten könne keine unrechtmässi- ge Bereicherungsabsicht zur Last gelegt werden, zumal er zu keinem Zeitpunkt gedacht habe oder hätte ersehen können, dass er unrechtmässige Leistungen beziehe. Ferner sei er ab Kenntnis der angeblichen Unrechtmässigkeit bereit ge- wesen, das Geld zurückzuzahlen, weil er gerade keine Absicht gehabt habe, sich unrechtmässig zu bereichern. Wenn er sich hätte bereichern wollen, wäre auch die Deklaration in Bezug auf die Festanstellungen unterblieben (Urk. 27 Rz. 21; Urk. 47 S. 6 f.). 3.4.2. Wie oben aufgeführt (E. 3.1.2), ist davon auszugehen, dass dem Beschul- digten bewusst gewesen sein musste, dass er gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich seine Einkünfte vollständig angeben musste und die erzielten Einkünfte – unabhängig davon, ob sie aus einer fixen Anstellung o- der einem temporären Einsatz herrühren – zu einer entsprechenden Reduktion der Arbeitslosentaggelder führen. Es steht angesichts des wissentlichen und arg- listigen Vorgehens des Beschuldigten bei der Täuschung des Amtes für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich somit ausser Frage, dass der Beschuldigte dabei mit der Absicht gehandelt hatte, sich unrechtmässig zu bereichern. 3.5. Fazit Es bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte auf den Deklarationsformularen für den Zeitraum von September 2016 bis November 2017 durch Temporäranstellun-
- 21 - gen erzielte Einnahmen wissentlich und willentlich nicht angegeben hat. Der Be- schuldigte ging dabei vorsätzlich arglistig vor, weil er sich darüber im Klaren war bzw. in Kauf nahm, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich sich auf seine Angaben abstützt und keine Möglichkeit hat, die Korrektheit seiner jeweiligen Angaben vor der Abrechnung zu überprüfen. Wie vom Beschuldigten gewollt, zahlte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich ihm irrtüm- lich zu Unrecht Arbeitslosentaggelder aus, womit sie im Umfang von Fr. 37'279.25 am Vermögen geschädigt wurde. Der Beschuldigte handelte dabei mit der Ab- sicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist deshalb des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf das für die Strafzu- messung anwendbare Recht, den Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB – Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – und die Strafzumessung sind voll- ständig und korrekt und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu ver- weisen (Urk. 37 E. 6.1-6.3). Die Vorinstanz wandte korrekterweise das alte Recht an und verurteilte den Beschuldigten zu 180 Tagessätzen Geldstrafe. Da (vgl. un- ten E. 6) eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– auszusprechen ist, bleibt es unter Berücksichtigung der entsprechenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 37 E. 6.10) auch im Berufungsverfahren bei der Anwendung des alten Rechts. Sodann kommt schon aufgrund des Verschlechterungsverbots lediglich die Geldstrafe als Strafart zum Zug.
2. Tatkomponente 2.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 37 E. 6.4.1) zu beach- ten, dass der Beschuldigte über ein Jahr lang – monatlich wiederholt – seine Ein- künfte aus Temporäranstellungen jeweils nicht deklarierte und in dieser Zeit unbe- rechtigterweise Arbeitslosentaggelder von über Fr. 37'000.– bezog. Zwar reichte es dazu, lediglich seine Einkünfte nicht anzugeben, so dass sich der Beschuldigte
- 22 - zwar besonderer Kniffe oder eines raffinierten Vorgehens nicht bedienen musste. Jedoch war es dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vor der Ab- rechnung und Auszahlung der monatlichen Arbeitslosentaggelder nicht möglich zu überprüfen, ob der Beschuldigte im betreffenden Monat Einkünfte erzielt hatte. So kann dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 27 Rz. 25; Urk. 47 S. 5) – nicht vorgeworfen werden, leichtfertig gehandelt zu haben. Das objektive Verschulden ist insgesamt unter Berücksichtigung aller denkbaren Handlungsmöglichkeiten und des Strafrahmens
– mit der Vorinstanz – als leicht einzuordnen. 2.2. In subjektiver Hinsicht muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Der Beschuldigte verschwieg gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich seine Einkünfte aus Tem- poräranstellungen, von welchen er zumindest ernsthaft annehmen musste, dass diese auch zu deklarieren seien. Um unberechtigterweise Arbeitslosentaggelder zu erlangen, ging der Beschuldigte vorsätzlich arglistig vor und handelte mit ent- sprechender Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte handelte dabei aus egoisti- schen Motiven. 2.3. Mit der Vorinstanz erscheint nach dem Gesagten eine Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten korrekt dargestellt (vgl. Urk. 37 E. 6.6.1-6.6.2) und richtig ge- schlossen, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. 3.2. Zum Nachtatverhalten erwog die Vorinstanz, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte umgehend nach Bekanntwerden der Unrechtmässigkeit seiner Leistungsbezüge auf das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich zuging, sich entschuldigte und die Rückzahlung der zu viel bezogenen Leistungen anbot und aufnahm. Zwar habe die Rückzahlung nicht in seinem Belieben ge- standen, da diese ansonsten auch zwangsweise durchgesetzt worden wäre.
- 23 - Dennoch habe er seinen Teil beigetragen, um den Schaden zu reduzieren. So- dann habe er sich zumindest in objektiver Hinsicht geständig gezeigt. Aus diesem Grund reduzierte sie die Einsatzstrafe um einen Drittel (Urk. 37 E. 6.6.3). Nach der Rechtsprechung ist bei einem umfassenden Geständnis sowie bei Einsicht und Reue eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel angemessen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Der Beschuldigte leistet zudem Rückzahlungen, was Ausdruck aufrichtiger Reue ist und einen Strafmilderungs- grund im Sinne von Art. 48 lit. d StGB darstellt. Vorliegend rechtfertigt sich eine Reduktion um mehr als einen Drittel, sodass eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen ist.
4. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte erzielt aktuell ein Einkommen von netto ca. Fr. 3'500.– pro Mo- nat. Seine Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 836.– und die Kosten für die Kran- kenversicherung auf Fr. 331.35 (Urk. 44). Zudem bezahlt der Beschuldigte ge- mäss seinen Angaben durchschnittlich Fr. 450.– für seine Tochter und hat Schul- den in der Höhe von Fr. 40'000.– (Urk. 5 F/A 78; Prot. I S. 11; Urk. 44; 27 Rz. 43; Prot. II. S. 9 f.). Ausgehend von diesen Angaben ist der Tagessatz von Fr. 70.– auf Fr. 40.– zu reduzieren.
5. Vollzug Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Sanktion sind korrekt und es ist darauf zu verweisen (Urk. 37 E. 7). Eine ungünstige Prognose liegt beim Beschuldigten nicht vor. Ohnehin gilt das Verschlechterungsverbot und es ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren.
6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu be- strafen, welche unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt zu voll- ziehen ist.
- 24 - IV. Landesverweisung
1. Landesverweisung 1.1. Was die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung ge- mäss Art. 66a Abs. 1 StGB betrifft, kann zunächst auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 37 E. 8.1). Gemäss konstanter bundesgerichtli- cher Rechtsprechung gelten mit Bezug auf die obligatorische Landesverweisung folgende Regeln (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2021 6B_748/2021 E. 1 mit zahlreichen Verweisen): Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt aus- fällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Landesverweisung kann nur "ausnahms- weise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sogenannte Härtefallklau- sel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv an- zuwenden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, BGE 145 IV 364 E. 3.2 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz sowie der Heimat, Aufenthaltsdauer und Re- sozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delin- quenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 144 IV 332 E. 3.3.2). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessen-
- 25 - abwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, sodass die Lan- desverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massge- bend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2019 vom
23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinwei- sen). 1.2. Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (Busslinger/ Übersax, a.a.O., S. 102 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom
20. September 2018 E. 3.3.3 und 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2). Liegt bereits kein schwerer persönlicher Härtefall vor, so erübrigt sich eine weitere Interessenabwägung nach dem Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3). 1.3. Die Verteidigung bringt vor, es liege ein Härtefall vor und von der Landes- verweisung sei daher abzusehen. Der Beschuldigte, ein Staatsangehöriger von G._____ [afrikanischer Staat], sei seit 2007 in der Schweiz, lebe in einer festen Beziehung und sei derzeit voll berufstätig. Er sei beruflich gut integriert und habe sich beruflich auch weiterentwickeln können. Eine Landesverweisung sei nicht verhältnismässig, da der Unrechtsgehalt der Tat leicht sei. Weiter führte die Ver- teidigung aus, der Beschuldigte könne aufgrund seiner Homosexualität nicht des Landes verwiesen werden. Die Situation für Homosexuelle in G._____ sei prekär und habe sich in letzter Zeit sogar noch verschärft. So sei ein neues Gesetz er- lassen worden, wonach Homosexualität neu mit lebenslanger Freiheitsstrafe be-
- 26 - straft werden könne, zudem seien politische Bestrebungen für die Wiedereinfüh- rung der Todesstrafe in Gang. In Anbetracht dessen sei eine Landesverweisung klar unverhältnismässig. Schliesslich brachte die Verteidigung vor, dass der Be- schuldigte daran sei, die zu viel bezogenen Leistungen zurückzuzahlen, was durch eine Landesverweisung verunmöglicht werde und nicht im öffentlichen Inte- resse liege (Urk. 27 Rz. 45 ff.; Prot. I S. 21 f.; Urk. 47 S. 8 ff.; Prot. II S. 5 ff.). 1.4. Der Beschuldigte ist 2007 mit 25 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat keine Familienangehörigen in der Schweiz, seine Eltern, seine Tochter sowie wei- tere Verwandten leben in seinem Heimatland G._____ (Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 5 ff.). Er spricht und versteht nur wenig Deutsch, was er auch selber im Zu- sammenhang mit dem Tatvorwurf bestätigte (Prot. I S. 12 und 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf die Frage, wie seine Deutsch- kenntnisse heute seien, allerdings aus, er habe ein Zertifikat für A1 und A2 (Prot. II S. 5). Obwohl der Beschuldigte bereits seit über fünfzehn Jahren in der Schweiz lebt, ist er gesellschaftlich nur wenig integriert. Seine Integration beschränkt sich zwar auf die jeweiligen Arbeitsstellen, anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte jedoch aus, dass er in einer festen Partnerschaft lebe und Freunde in der Schweiz habe (Prot. II S. 11). 1.5. Wenn die Verteidigung auf die allgemeine Situation für Homosexuelle in G._____ hinweist (Urk. 47 S. 9 f.), ist zwar mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Hinweis auf die generelle Lage im Heimatland, ohne irgendwelche individuell konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen, gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung unbehelflich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6.). In G._____ ist die Homosexualität derzeit aller- dings verboten und wird in der Regel mit einer lebenslangen Haftstrafe geahndet. Ferner laufen Bestrebungen, für Homosexuelle die Todesstrafe einzuführen. Die Verfolgung und Bedrohung von Homosexuellen in G._____ ist folglich verifiziert. Im Jahr 2007 ersuchte der Beschuldigte in der Schweiz um Asyl und begründete das Gesuch damit, dass er aufgrund seiner Homosexualität individuell konkret verfolgt werde. Seine Flüchtlingseigenschaft wurde in der Folge anerkannt und sein Asylgesuch gutgeheissen (Urk. 9/3 S. 18 ff.). Dadurch, dass der Beschuldigte
- 27 - im Jahr 2017 wieder nach G._____ reiste, wurde ihm das Asyl widerrufen sowie die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Urk. 9/3 S. 58 ff.). Seine Reise nach G._____ mag zwar ein Grund für die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gewesen sein, im vorliegenden Verfahren und für die Frage der Anordnung einer Landesverweisung ist dies allerdings nicht von entscheidender Bedeutung, da er lediglich für eine kurze Dauer seine kranke Mutter besucht hat (Prot. II S. 7). Auf die Frage der Vorinstanz, welche Auswirkungen es auf ihn hätte, wenn er nach G._____ zurückkehren müsste, führte der Beschuldigte zudem aus, dass er "komplett fertig" wäre (Prot. I S. 14). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, wenn er nach G._____ zurückkehren würde, müsste er sein Leben im Gefängnis verbringen, dann wäre er wie tot (Prot. II S. 18). Dass der Beschuldigte seine sexuelle Orientierung dauerhaft unterdrücken müsste und aufgrund seiner Homosexualität in seinem Heimatland einer Verfolgung und Be- drohung ausgesetzt wäre, ist nicht zumutbar und stellt einen persönlichen Härte- fall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 1.6. Die Landesverweisung bewirkt für den Beschuldigten demnach einen schweren persönlichen Härtefall. Liegt ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, bedarf es – wie oben ausgeführt – einer weiteren Interessenabwägung. Dem schwerwiegenden Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegenüberzu- stellen. Der Beschuldigte ist zwar des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagess- ätzen zu Fr. 40.– zu bestrafen. Allerdings ist das Verschulden noch als leicht ein- zustufen (vgl. vorstehend Erw. III.2.), und der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 46). Ferner leistet er Rückzahlungen, was Ausdruck aufrichtiger Reue ist (vorstehend, Erw. III.3.2.), und es ist davon auszugehen, dass er sich durch die vorliegende Verurteilung genügend beeindrucken lässt. Beim Beschuldigten liegt auch keine ungünstige Prognose vor, sodass ihm der bedingte Strafvollzug ge- währt werden kann. Mit dem vorliegenden Verfahren wird dem Beschuldigten denn auch mit Klarheit vor Augen geführt, was für ihn bei erneuter Delinquenz auf dem Spiel steht und was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund erneuter
- 28 - Straftaten seitens des Beschuldigten nicht als gross zu bewerten. Das öffentliche Interesse an einer Entfernung des Beschuldigten aus dem Land wiegt im Ver- gleich zum schwergewichtigen Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ungleich weniger schwer, sodass die Anordnung einer Landesver- weisung nicht mehr mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar erscheint.
2. Fazit Die Voraussetzungen für die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Es ist daher von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. V. DNA-Profil Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abnahme einer DNA-Probe sowie die Er- stellung eines DNA-Profils (Urk. 15 S. 5). Gemäss Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird bei der verurteilten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt, wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist (lit. a); wenn sie wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt wor- den ist (lit. b); oder wenn ihr gegenüber eine therapeutische Massnahme, eine Verwahrung oder eine Unterbringung nach Jugendstrafgesetz angeordnet worden ist (lit. c). Da vorliegend die Voraussetzungen von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes nicht erfüllt sind, ist auf die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils zu verzichten. VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO; Urteilsdispositiv-Ziff. 7 und 8).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- 29 -
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der einzig appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen hinsichtlich des Schuldspruchs. Mit seinem Antrag auf Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung obsiegt er jedoch. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten seiner amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO).
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'624.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 48). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Um- triebe für die Berufungsverhandlung inklusive Weg und Nachbesprechung mit Fr. 5'340.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen; unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
5. Auf die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird verzichtet.
- 30 -
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'340.– amtliche Verteidigung.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfe auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 31 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. August 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.