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SB210573

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2024-08-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklageziffer 1.1. (Urk. 1 S. 2 ff.) 1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von 3.774 Kilo- gramm reinem Kokain in die Schweiz zwischen dem 1. und 3. Juli 2018 sei auf die entsprechenden Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.; Urk. 1 S. 2 ff.). Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, das Trans- portfahrzeug organisiert, C._____ als Ablösefahrerin begleitet und das Transport- fahrzeug für einen Teil der Strecke der Rückfahrt selbst gelenkt zu haben. 1.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 23 S. 17-24). Die Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt – Mieten des Transportfahr- zeugs und teilweises Lenken während der Rückfahrt – nicht. Sie bestreitet aber den inneren Sachverhalt, indem sie geltend macht, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den abgeholten Personen um Drogenkuriere bzw. bei der Fahrt um einen Kokaintransport handelte. 1.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen der Beschuldigten (Urk. 500001-500183; Urk. 11; Prot. II S. 40 ff.), von C._____ (Urk. 040001-040936), F._____ (Urk. 220001-220094) und G._____ (Urk. 200001-200102) zur Verfügung. Weiter liegen verschiedene Audioprotokolle von Gesprächen zwischen der Beschuldigten und C._____ vor (Urk. 050050 ff.; Urk. 050168).

- 11 - 1.3. Würdigung der Beweismittel 1.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen vom 7. Juli 2018 und 30. Januar 2019 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt zusammengefasst und gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 17 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte nichts Neues vor, sondern wiederholte namentlich, dass sie sich nichts Böses bei der Fahrt nach und von H._____ [Frankreich] gedacht bzw. wirklich keine Ahnung gehabt habe (Prot. II S. 40, 42). Zu Recht ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die Aussa- gen der Beschuldigten unglaubhaft sind, wenn sie angibt, gedacht zu haben, sie würden Verwandte von C._____ abholen, nicht mitbekommen zu haben, dass es im Auto zwischendurch nach Kot gestunken habe, sowie nicht gewusst zu haben, dass C._____ etwas mit Kokain bzw. Drogen zu tun habe. Ihre Aussagen stehen zudem im Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln, worauf nachfolgend einzu- gehen ist. 1.3.2. C._____ sagte in diesem Zusammenhang in der Einvernahme vom 8. August 2018 aus, die Beschuldigte sei in das Ganze – gemeint die Einfuhr – nicht involviert gewesen. Er habe sie gefragt, ob sie den Lieferwagen für ihn mieten könne, weil er ein paar Kollegen/Bekannte abholen müsse. Und sie habe dann eingewilligt (Urk. 040025 ff. F/A 10 f.). Auch in seinem Schreiben an den Staatsanwalt vom

17. Juli 2018 schrieb C._____, die Beschuldigte habe lediglich gewusst, dass er ein paar Freunde/Bekannte abholen würde (vgl. Urk. 14/2; Urk. 040040). Darauf hin- gewiesen, dass nach Aussage der Beschuldigten er ihr gesagt haben soll, er würde Familienangehörige/Verwandte abholen, meinte er, dass sei möglich, Bekannte, Verwandte, Freunde (Urk. 040025 ff. F/A 36 ff.). In der Schlusseinvernahme be- tonte er, dass die Beschuldigte nicht gewusst habe, dass es Kuriere seien. Er habe ihr gesagt, dass es Verwandte seien, die in der Schweiz Ferien machen würden (Urk. 040858 ff. F/A 42). In der Einvernahme vom 28. August 2018 gab er an, noch in Frankreich angehalten zu haben, um das Kokain in die Flaschen zu füllen. Alle ausser die Beschuldigte seien ausgestiegen. Er glaube, sie habe geschlafen, er wisse es nicht mehr (Urk. 040048 F/A 10 ff.). In der Einvernahme vom 9. November

- 12 - 2018 wiederholte er, zu glauben, dass die Beschuldigte während der Fahrt geschla- fen habe. Er habe seinen kleinen Rucksack auf dem Sitz zwischen ihnen gehabt und habe daraus sein Parfüm, ein Männerparfüm "Sculpture", hervorgenommen und es den Kolumbianern nach hinten gegeben, damit diese es hätten versprühen können (Urk. 040133 ff. F/A 8 ff.). C._____ widerspricht zunächst der Beschuldig- ten, wenn er aussagt, ihr gesagt zu haben, dass es sich bei den Kurieren um seine Freunde/Bekannte handle. Dass die Beschuldigte nichts von den Drogen gewusst haben soll, ist zudem angesichts der Gesamtsituation bei der Rückfahrt nicht nach- vollziehbar und als Schutzbehauptung zugunsten der Beschuldigten zu werten. 1.3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Kuriers F._____ anlässlich der Einver- nahme als Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidi- gung am 20. November 2018 zutreffend und ausführlich wiedergegeben. Um Wie- derholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 21 f.). Die Vorin- stanz hat richtig festgehalten, dass er sehr vorsichtig aussagte. Seinen Aussagen lässt sich aber entnehmen, dass er davon ausgegangen ist, dass die Beschuldigte mitbekommen habe, dass Kokainfingerlinge umgepackt worden seien. 1.3.4. Auch die Aussagen des weiteren Kuriers G._____ in seiner Einvernahme als Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidigung am

20. November 2018 fasste die Vorinstanz korrekt zusammen, worauf zwecks Ver- meidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 23 S. 22 f.). Nach seinen Aus- sagen, welche vorsichtig erfolgten und die Beschuldigte nicht übermässig belaste- ten, hat die Beschuldigte das Umverpacken des Kokains mitbekommen; sie soll in diesem Moment wach gewesen sein und auch ein Parfüm nach hinten gereicht haben. Auch er sagte wie schon F._____ aus, dass die Beschuldigte während der Fahrt einen ruhigen Eindruck gemacht habe. Seine Aussagen hinsichtlich der Kenntnis der Beschuldigten über den Kokaintransport sind plausibel und detailliert. So konnte er ihre Handlungen während des Umverpackens des Kokains beschrei- ben, indem er angab, dass sie vorne auf dem Sitz gesessen und nicht ausgestiegen sei, sie – wenn sie sich umgedreht hätte – die anderen hätte beim Umverpacken

- 13 - beobachten können und sie – nachdem es angefangen habe nach Kot zu stinken

– ein Parfüm nach hinten gereicht habe. 1.3.5. Der amtliche Verteidiger bemängelt, die Vorinstanz habe die Aussage des Kuriers I._____ nicht thematisiert, wonach dieser davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte nichts mit dem Kokain zu tun habe (Urk. 35 S. 9 f.). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte aus den Aussagen von I._____ nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Dieser sagte nämlich aus, die Beschuldigte habe auf den Kotgeruch im Auto so reagiert, indem sie sich nach hinten umgedreht habe, um zu schauen, was da los sei. Auf Vorhalt der Aussage von J._____, wonach die Beschuldigte einen Duftspray im Fahrzeug versprüht habe (vgl. dazu Urk. 210012 ff. F/A 211), antwortete er, er glaube, ja, oder sie habe die Lüftung angeschaltet (Urk. 190013 ff. F/A 174 ff.). Die Kuriere I._____ und J._____ wurden jeweils viermal einvernommen (Urk. 190001-190088 bzw. Urk. 210001-210095), es fand jedoch keine Konfrontation mit der Beschuldigten statt, wodurch ihre Aus- sagen zu ihren Lasten nicht verwertbar sind. 1.3.6. Zudem ergibt sich aus den Audioprotokollen der Gespräche zwischen der Beschuldigten und C._____, dass die Beschuldigte davon Kenntnis haben musste, dass es sich bei den abgeholten Personen um Drogenkuriere handelte. 1.3.6.1. So unterhielt sich die Beschuldigte mit C._____ am 2. Juli 2018, 10:42 Uhr

– Tag der Fahrt nach H._____ – darüber, ob der Flughafen München gefährlicher sei, wobei letzterer meinte, es gehe nicht um das, sondern um die Anhaltspunkte. Die Sprache kam dann auf die Flughäfen Frankfurt und Madrid, schliesslich nannte C._____ der Beschuldigten den Bestimmungsort H._____ (Urk. 050168; Urk. 050143 ff. F/A 6). Eine Viertelstunde später, ca. 10:57 Uhr, sprachen sie dar- über, dass sie sagen würden, sie gingen die Familie der Beschuldigten abholen, welche aus den Philippinen käme. Auf die Bemerkung der Beschuldigten hin, dass sie kein Spanisch reden würden, meinte C._____, sie könnten aus New York kom- men. Aber wenn sie kein Englisch reden, sei es kein Problem, die würden ja nicht zu ihm [wohl gemeint Autovermieter] gehen. Daraufhin, 11:36 Uhr, gaben sie dem Autovermieter an, das Fahrzeug zu benötigen, um Familienangehörige (Cousins

- 14 - und Onkel) abzuholen (Urk. 050073, 050075 ff.). Dieses widerlegt die Behauptung der Beschuldigten, gemeint zu haben, dass es sich bei den Kurieren um Verwandte von C._____ gehandelt habe. Weiter antwortete die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, inwiefern ein Flughafen "gefährlich" sein könne, dass es damals diese Bombenanschläge gegeben habe (Prot. II S. 42). Diese Antwort macht im Kontext des eingangs dargelegten Gesprächs keinen Sinn und mutet als Schutzbehauptung an. Im Übrigen konnten sie, ausgehend von der Prämisse, dass sie Verwandte abholen sollten, deren Ankunftsort ohnehin nicht be- einflussen. 1.3.6.2. Am 26. Juni 2018, 15.45 Uhr, unterhielten sie sich über das von C._____ der Beschuldigten zum Konsum gegebene Kokain, wobei die Beschuldigte meinte, ihre Zunge sei kurz taub geworden, und C._____ daraufhin versicherte, dass das Kokain sauber sei, er strecke es nie, das sei "Kindergarten". Sie meinte daraufhin, es sei aber gut gewesen, sie habe es mit ihren Kollegen bzw. ihrer Kollegin geteilt (Urk. 050108 f.). Die Beschuldigte hatte damit Kenntnis davon, dass C._____ mit Kokain handelte, zumal er auch davon sprach, dieses nicht zu strecken. 1.3.6.3. Am 28. Juni 2018 unterhielten sie sich über einen Österreicher, der an der K._____-strasse eine "Schwulenbar" betreibe, ob der allenfalls interessiert sei, et- was zu kaufen, wobei die Beschuldigte meinte, er habe "35" für einen Block gesagt, woraufhin C._____ meinte, er könne auch ein Halbes nehmen und ein Halbes – gemeint Streckmittel – reintun (Urk. 050050, 050087 f.; Urk. 050023 F/A 89 ff.), wobei es sich nur – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 35 S. 9)

– um Kokain handeln konnte. Demzufolge hat sich die Beschuldigte mit C._____ schon Tage vor der Fahrt nach H._____ ganz normal über Kokain und den Handel des letzteren damit unterhalten. 1.3.6.4. Der amtliche Verteidiger führt ins Feld, die Vorinstanz habe eine am 1. Juli 2018 aufgezeichnete Äusserung von C._____ gegenüber einer unbekannten Do- minikanerin – wonach eine Kollegin das Auto mieten würde, eine Kollegin, die Chi- nesin, welche eine sehr gute Person sei und er nichts mit ihr mache – nicht zuguns- ten der Beschuldigten berücksichtigt. Aus dem Kontext gehe klar hervor, dass er

- 15 - damit gemeint habe, dass die Beschuldigte nicht in den Kokainhandel involviert bzw. in seinem Kokainhandel mit keiner Position betraut worden sei (Urk. 35 S. 4 f.). Vorliegend geht es aber um die Frage, ob die Beschuldigte Kenntnis vom Ko- kainhandel von C._____ bzw. der Funktion der Kuriere hatte; dass sie im Kokain- handel von C._____ mit einer Position betraut worden sein soll, wurde der Beschul- digten hingegen nie vorgeworfen. 1.3.7. Schliesslich ist es so, dass der Beschuldigten im Zusammenhang mit Ankla- geziffer 1.2. nachgewiesen werden kann, dass sie Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den von ihr im Mai 2018 beherbergten Personen um Kokainkuriere han- delte (vgl. dazu nachfolgend). War sie im Mai 2018 in Kenntnis davon, dass die durch C._____ abgeholten und bei ihr untergebrachten jungen Männer Kokainku- riere aus Kolumbien waren, musste sie im Juli 2018 noch besser im Bilde über die Tätigkeit von C._____ und die Funktion der von ihnen am Flughafen H._____ ab- geholten Kolumbianer sein, war doch auch diesmal geplant, dass sie bei ihr unter- kommen. 1.3.8. Hinsichtlich der Menge des reinen Kokains ist erstellt, dass die seitens der Kuriere ausgeschiedenen Fingerlinge insgesamt knapp 8 Kilogramm flüssiges Ko- kaingemisch ergaben (Urk. 270001 ff.). Nach der Aufbereitung durch das Forensi- sche Institut Zürich – die Fingerlinge wiesen einen Kokaingehalt von zwischen 43% und 49% auf – ergab dies 3,774 Kilogramm reines Kokain (FOR-Gutachten vom

23. Juli 2018, Urk. 240005 ff.; FOR-Kurzgutachten vom 13. Juli 2018, Urk. 240001 ff; ergänzender Bericht vom 6. September 2018, Urk. 240008 ff.; FOR Gutachten vom 25. Februar 2019, Urk. 240011 ff.). 1.4. Fazit Festzuhalten ist, dass keine rechtserheblichen Zweifel bleiben, dass die Beschul- digte wusste, dass sie sich an einer Kokaineinfuhr beteiligte, und sie dies auch wollte. Anklageziffer 1.1. ist damit erstellt.

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2. Anklageziffer 1.2. (Urk. 1 S. 8 ff.) 2.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 2.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der durch C._____ organi- sierten Einfuhr von mindestens 3 Kilogramm reinem Kokain in die Schweiz um den

19. Mai 2018 sei auf die entsprechenden Ausführungen in der Anklageschrift ver- wiesen (Anklageziffer 1.2.; Urk. 1 S. 8 ff.). Der Beschuldigten wird in diesem Zu- sammenhang vorgeworfen, die vier Kokainkuriere nach der Lieferung für ca. 10 bis 14 Tage bei sich logieren lassen sowie drei Geldüberweisungen für Kokaineinfuh- ren nach Kolumbien getätigt zu haben. 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 23 S. 24-30). Die Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt nicht, d.h. die Drogenkuriere beherbergt sowie die Geldüberweisungen vorgenommen zu haben. Sie bestreitet jedoch den inneren Sachverhalt, indem sie angibt, nicht gewusst zu haben, dass dies im Zusammenhang mit Kokain gestanden sei. 2.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen der Beschuldigten (Urk. 500001-500183; Urk. 11; Prot. II S. 40 ff.), von C._____ (Urk. 040001-040936), D._____ (Urk. 10/2 und 10/5-8) und E._____ (Urk. 15A, Verfahren C._____ Urk. 35-37) zur Verfügung. Hinsichtlich der Geldüberwei- sungen ist zudem der Überweisungsbeleg vom 3. Mai 2018 (Urk. 010110) relevant. 2.3. Würdigung der Beweismittel hinsichtlich der Beherbergung der Kuriere 2.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Schluss- einvernahme vom 30. Januar 2019 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt zusammengefasst. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 24 ff.). Zu betonen ist, dass die Beschuldigte angab, nicht gewusst zu haben, dass es um Drogen bzw. Kokain gegangen sei, als sie das Wohnzimmer aus Freundschaft zu C._____ vermietet habe. Sie verstehe kein Spa- nisch, so dass sie Gespräche auf Spanisch nicht verstanden habe. Mit den Kurieren

- 17 - habe sie nie über Drogen oder den Drogenhandel gesprochen. Auch C._____ habe ihr nie gesagt, woher er das Kokain gehabt habe, das er ihr gegeben habe. Anläss- lich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei ihren bisherigen Deposi- tionen und wiederholte, dass sie keine Ahnung gehabt habe. Sie führte aus, dass es ihr zu jenem Zeitpunkt gesundheitlich nicht gut gegangen und sie von C._____ gefragt worden sei, ob sie nicht ihr Wohnzimmer vermieten könne, auch damit sie nicht alleine sei und Gesellschaft habe. Sie spreche und verstehe kein Spanisch und habe mit den beherbergten Männern mittels eines Übersetzungsprogramms kommuniziert. Sie wisse nicht exakt, was die aus Kolumbien stammenden Männer hierzulande alles gemacht hätten, das gehe sie auch nichts an. Sie seien schwul gewesen und hätten sich u.a. mit Schweizer Männern verabredet. Sie habe ihnen auch Zürich gezeigt. Von Drogen oder Drogenkurieren sei nie die Rede gewesen. C._____ habe ihr gesagt, dass es Bekannte oder Verwandte von ihm seien (Prot. II S. 41, 43 f.). Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass es eher lebensfremd erscheint, wenn die Beschuldigte die Kokainkuriere mehrere Tage bei sich logieren liess und mit ihnen teilweise auch die Freizeit verbrachte, sie aber nie danach gefragt haben soll, was der Grund ihrer Reise in die Schweiz sei. Dass die Beschuldigte gewusst haben musste, dass es sich bei den Beherbergten um Ko- kainkuriere handelte, ergibt sich denn auch aus weiteren Beweismitteln, auf welche nachfolgend einzugehen ist. 2.3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen von D._____ korrekt zusammengefasst und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen. Sie hat zu- treffend erwogen, dass seine Aussagen detailliert und plausibel sowie frei von re- levanten Widersprüchen sind. Er belastete die Beschuldigte auch nicht übermässig. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weswegen er die Beschuldigte überhaupt wi- der besseres Wissen belasten sollte. Seine Aussagen sind damit glaubhaft (Urk. 23 S. 27 f.). Nach Aussagen von D._____ hat die Beschuldigte bei ihrer – gemeint die Kuriere – Ankunft "voll und ganz" und "von Anfang an" gewusst, dass er und die anderen Kuriere Drogen in die Schweiz gebracht haben (Urk. 10/2 F/A 113 f.). C._____ habe ihr gesagt, dass sie Drogen in die Schweiz bringen und bei ihr so lange bleiben würden, bis die Drogen verkauft seien und sie das Geld erhalten hät-

- 18 - ten (Urk. 10/2 F/A 117). Mit der Beschuldigten hätten sie mit einem Online-Über- setzer kommuniziert. C._____ habe ihr auch ca. 200-300 Gramm schon verarbei- tetes Kokain zur Aufbewahrung gegeben. Einmal habe er ihr auch eine sehr kleine Menge zum Probieren gegeben (Urk. 10/2 F/A 122, 125 ff.). D._____ gab damit an, dass die Beschuldigte zweifellos wusste, dass es sich bei den beherbergten Jungs um Drogenkuriere handelte. 2.3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen von E._____ (Urk. 15A) korrekt zusammen- gefasst und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 28 f.). Sie hat zutreffend erwogen, dass seine Aussagen sehr vorsichtig erfolgten, wobei er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Beschuldigte weniger stark belastete als in der zuvor erfolgten polizeilichen Einvernahme. Bei ihm sind ebenso wenig Gründe ersichtlich, weswegen er die Beschuldigte über- haupt wider besseres Wissen belasten sollte. In der Konfrontationseinvernahme mit C._____ und der Beschuldigten bzw. in entschuldigter Abwesenheit letzterer (Urk. 15A S. 1 ff.) gab er an, bei der Übergabe des Kurierlohnes bei der Beschul- digten zu Hause seien alle anwesend gewesen, d.h. die vier Kolumbianer, die Be- schuldigte und C._____. Er glaube, dass die Beschuldigte die Auszahlung des Gel- des mitbekommen habe. Die Beschuldigte sei in der Stube, er mit C._____ in der Küche gewesen (Urk. 15A F/A 61 ff). Auf den Umstand hin angesprochen, dass er in der polizeilichen Einvernahme noch angegeben hatte, die Beschuldigte sei eben- falls in der Küche gewesen, erklärte er, sie sei in der Stube gewesen, die Küchen- türe sei aber offen gewesen, was für ihn so gewesen sei, als ob sie anwesend gewesen sei (Urk. 15A F/A 91). Er habe mit der Beschuldigten via Handytranslator gesprochen. Er habe mit ihr über seinen Vater gesprochen, da sie und er beide Krebs gehabt hätten. Er habe der Beschuldigten nie erzählt, weshalb er in der Schweiz sei. Er wisse nicht, ob sie über die Drogen Bescheid gewusst habe. Sie habe ihn nie gefragt, weshalb er in der Schweiz sei. Er wisse nicht, ob sie das die anderen gefragt habe. C._____ habe ihnen nie untersagt, der Beschuldigten zu sagen, weshalb sie in der Schweiz seien (Urk. 15A F/A 75 ff.). Auf die nochmalige Frage, ob die Beschuldigte seines Erachtens gewusst habe, dass er und die ande- ren Kuriere Drogenkuriere gewesen seien, antwortete er "Nein, ich weiss es nicht.

- 19 - Ich verstehe es nicht, ob sie es gewusst hat.". Auf den Vorhalt, dass er bei der Polizei noch gesagt habe, er habe geglaubt, sie wisse es, antwortete er: "Deswe- gen ja oder nein. Ich weiss nicht ob sie es gewusst hat." (Urk. 15A F/A 83 f.). Aus den Aussagen von E._____ ergibt sich, dass die Beschuldigte ihn nie gefragt hatte, was der Grund für seine Reise in die Schweiz war bzw. wofür sie von C._____ bezahlt worden sind. Eine Kommunikation war mittels Online-Übersetzungspro- grammen offenbar möglich. Dies steht im Einklang mit den Aussagen von D._____, wonach die Beschuldigte von Anfang an gewusst hat, dass es sich bei ihnen um Drogenkuriere handelte. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte mit den Ku- rieren auch teilweise die Freizeit verbrachte, ist es nicht nachvollziehbar, dass sie nicht nachgefragt haben soll, was der Grund für ihre Reise in die Schweiz ist. Dies ist erst dann nachvollziehbar, wenn man davon ausgeht, dass die Beschuldigte – wie von D._____ erklärt – von Anfang an darüber im Bilde war. Eine Untersagung, die Beschuldigte über den Grund des Aufenthaltes in der Schweiz in Kenntnis zu setzen, bestand seitens C._____ offensichtlich nicht. 2.3.4. Die Aussage von C._____ in der Einvernahme vom 28. August 2018, wonach die Beschuldigte gedacht habe, dass die vier jungen Männer Bekannte von ihm seien und als Touristen in die Schweiz kämen, und sie nicht gewusst habe, dass es sich bei ihnen um Drogenkuriere gehandelt habe (Urk. 040048 ff. F/A 56-58), ist auch vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zugunsten der Beschuldigten zu werten. 2.3.5. Dass die Beschuldigte gewusst haben musste, dass es sich bei den von ihr beherbergten Personen um Drogenkuriere handelte, ergib sich einerseits aus den Aussagen der Kuriere und andererseits sind die gegenteiligen Aussagen der Be- schuldigten und von C._____ angesichts der gesamten Umstände lebensfremd und damit nicht glaubhaft. 2.4. Würdigung der Beweismittel hinsichtlich der Geldüberweisungen 2.4.1. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte hin- sichtlich der Geldüberweisung vom 3. Mai 2018 in der Höhe von Fr. 2'018.– an, die

- 20 - Geldzahlung für C._____ gemacht zu haben, weil Money Transfer in fünf Minuten geschlossen habe, das Auto an einem Zaun gestanden sei und C._____ nicht aus dem Auto habe aussteigen können, weswegen sie einfach ausgestiegen sei und es gemacht habe, sie aber nicht gewusst habe, für wen das gewesen sei (Urk. 11 S. 13). In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 gab sie – nach- dem sie sich zuvor an diese Überweisung nicht erinnern konnte – an, sie sei an diesem Tag zu C._____ ins Auto gestiegen und sie seien mit dem Auto gefahren und er habe eine Gelegenheit gesucht, Geld zu überweisen. Schliesslich habe er diese RIA, sie glaube in L._____, gefunden. Während er einen Parkplatz gesucht habe, habe er sie gebeten, in der RIA diese Überweisung für ihn zu machen. Er habe die Überweisung nicht selbst gemacht, weil er einen Parkplatz gesucht und das Geschäft gleich zugemacht habe. Den Grund der Überweisung kenne sie nicht, er habe ihr diesen nicht angegeben. Die Frau am Schalter habe ihr erklärt, dass es besser sei, wenn sie als Grund Medikamente schriebe. Daher komme die Angabe zum Motiv auf dem Überweisungsbeleg "Hilfe für einen Freund (Medikamente)" (Urk. 050127 ff. F/A 54, 58-62). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung erklärte sie – in Übereinstimmung mit ihren Erstaussagen –, dass das Auto an einem Zaun gestanden sei, weshalb C._____ nicht habe aussteigen können und sie daher die Zahlung getätigt habe (Urk. 11 S. 12 f.), bevor sie anlässlich der Be- rufungsverhandlung zu ihrer Aussage zurückkehrte, dass C._____ keinen Park- platz gefunden habe. Da es kurz vor der Schliessung des Geschäfts gewesen sei und er sie gebeten habe, die Überweisung für ihn zu machen, habe sie ihm diesen Gefallen getan. Sie habe sich nichts dabei gedacht (Prot. II S. 41). 2.4.2. Die Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Dem Überweisungs- beleg vom 3. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass die Überweisung in der Ria Fi- nancial Services GmbH Filiale in L._____, M._____-strasse 1, um 18:11 Uhr vor- genommen wurde (Urk. 010110). Die Filiale befindet sich an einer Hauptstrasse, wodurch nicht davon auszugehen ist, dass ein Zaun ein Zugangshindernis gewe- sen sein kann. Auch befinden sich in der Gegend Parkplätze in der weissen Zone.

- 21 - Die Aussage der Beschuldigten ist somit nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu sehen. 2.4.3. Hinsichtlich der Geldüberweisungen vom 29. Mai 2018 in der Höhe von Fr. 270.– sowie vom 31. Mai 2018 in der Höhe von Fr. 1'705.– gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 auf die Frage, ob sie jemals Geld für andere Personen nach Kolumbien geschickt habe, an, einmal habe einer der Jungs, die bei ihr im 2018 gewesen seien, Geld nach Hause schicken wollen, weil sein Vater krebskrank gewesen sei und habe operiert werden müssen. Des- halb habe sie ihm geholfen. Weil er kein Deutsch und kaum Englisch gesprochen habe, sei sie für ihn zu RIA gegangen und habe eine Überweisung getätigt. Sie wisse nicht mehr, wie er geheissen habe. Die Überweisung zwei Tage später habe sie auch für die gleiche Person gemacht, dies sei auch für seinen krebskranken Vater gewesen. Die Empfängeradressen habe er selber eingegeben. Die Überwei- sung habe er nicht selber gemacht, weil er bei ihr logiert habe. Der von RIA habe gesagt, dass er eine Adresse brauche, weshalb sie ihren Namen angegeben habe (Urk. 050127 ff. F/A 21 f., 41-46). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung gab sie an, die beiden Überweisungen für E'._____ – wohl gemeint der Kurier E._____ – getätigt zu haben. Dieser habe ihr als Grund der ersten Überweisung die Medikamente gegen Krebs für seinen Vater genannt. Bei der zweiten Überwei- sung habe er gesagt, er müsse seine Miete bezahlen (Urk. 11 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie, dass sie von einem jungen Mann gebeten worden sei, ihm zu helfen, da er nur Spanisch und sehr schlecht Englisch bzw. kein Deutsch spreche. Dessen Vater sei an Krebs erkrankt, weshalb er diesem Geld für Medikamente nach Kolumbien habe schicken wollen. Erst auf konkrete Nachfrage, ob die Geldüberweisung einmal auch für die Miete gewesen sei, bejahte sie dies (Prot. II S. 42 f.). 2.4.4. Die Erklärung der Beschuldigten ist insofern nicht nachvollziehbar, als sie einerseits angibt, die Überweisung als Hilfe für einen der Jungs, die bei ihr waren, getätigt zu haben, und andererseits erklärt, dass das Überweisungsinstitut eine Adresse gebraucht habe, weshalb sie ihre Adresse und ihren Namen angegeben habe. Auffällig ist auch, dass sie zunächst beide Überweisungen als für den krebs-

- 22 - kranken Vater gedacht angibt. Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- klärt sie, die zweite Überweisung sei für die Miete gewesen, und erinnert sich auch, dass der Name des Jungen E'._____ gewesen sein soll. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung benannte sie die Miete als Grund für die Überweisung erst auf konkrete Nachfrage. Die Aussagen der Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund ebenfalls als Schutzbehauptungen zu sehen. Erstellt ist, dass sie wusste, dass die bei ihr wohnhaften Jungs Drogenkuriere waren und – hat sie die Überweisung für einen von diesen, nachdem er durch C._____ für den Kurierdienst bezahlt worden war, getätigt – damit auch wusste, dass das überwiesene Geld aus dem Drogen- geschäft stammte. 2.5. Hinsichtlich der nach dem Umwandlungsprozess resultierten Kokainmenge gab C._____ zwar an, es könne von drei Kilogramm ausgegangen werden. Seine Verteidigung betont, dass er sich in Bezug auf 2.8 Kilogramm geständig zeigt. N._____, welcher das Kokain reinigte, gab in der Einvernahme vom 16. Januar 2019 an, es hätten 4,8 Kilogramm Kokain resultieren müssen, es seien aber nur 2.8 Kilogramm gewesen (Urk. 080001 S. 42). Zugunsten von C._____ und der Be- schuldigten ist von 2.8 Kilogramm auszugehen, wenn davon ausgegangen wird, dass N._____ nach dem Reinigungsprozess das Kokain abgewogen hat, somit der- jenige war, der über das Resultat des Reinigungsprozesses am besten Bescheid wusste. 2.6. Fazit Festzuhalten ist, dass keine rechtserheblichen Zweifel bleiben, dass die Beschul- digte wusste, dass die von ihr beherbergten Personen Kokainkuriere waren und die von ihr getätigten Überweisungen im Zusammenhang mit den Kokaineinfuhren standen. Anklageziffer 1.2. ist damit erstellt.

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3. Anklageziffer 1.3. (Urk. 1 S. 11) 3.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 3.1.1. Gemäss Anklage soll C._____ im Zeitraum von ca. März 2018 bis Juni 2018 zweimal Kokain (10 bzw. 5 Gramm) an O._____ verkauft haben. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, C._____ vor der ersten Kokainübergabe zwecks Kokainverkaufs mit O._____ bekannt gemacht zu haben sowie absprachegemäss mit C._____ von O._____ den Kaufpreis von Fr. 500.– entgegengenommen und ersterem weiterge- geben zu haben (Anklageziffer 1.3.; Urk. 1 S. 11). 3.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als nicht erstellt (vgl. Urk. 23 S. 30- 32). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass aufgrund der Aussagen von O._____ und von C._____ erstellt sei, dass die Beschuldigte C._____ mit O._____ bekannt gemacht habe, damit dieser bei C._____ Kokain habe beziehen können – was die Staatsanwaltschaft als "Vermitteln" bezeichnet –, und sie die Kokainbezah- lung für die zweite Kokainübergabe entgegengenommen und C._____ weitergege- ben habe (Urk. 12 S. 6, Urk. 34 S. 2). 3.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen der Beschuldigten (Urk. 500001-500183; Urk. 11; Prot. II S. 40 ff.), von O._____ (Urk. 230130-230180) und C._____ (Urk. 040001-040936) zur Verfügung. Weiter liegen verschiedene WhatsApp-Chatverläufe zwischen der Beschuldigten und O._____ einerseits und C._____ andererseits sowie zwischen letzterem und O._____ vor (Urk. 050200-050399). 3.3. Würdigung der Beweismittel 3.3.1. Aussagen O._____ 3.3.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2019 sagte O._____ aus, er habe C._____ kennengelernt, als dieser einmal im März oder April 2018 mit der Beschuldigten, einer sehr guten Freundin, bei ihm und seinem Ex-Partner zum

- 24 - Abendessen gekommen sei. Dabei habe C._____ erzählt, dass er Kokain verkaufe. Sie seien ca. acht bis zehn Personen gewesen. Sie hätten praktisch jedes Wochen- ende Gäste gehabt. Er denke, er habe einmal von C._____ Kokain erhalten, 5 Gramm für Fr. 500.–. Die Rolle der Beschuldigten dabei sei gewesen, dass sie ihm die Nummer von C._____ gegeben habe. Sie habe gewusst, dass er bei C._____ Kokain kaufe. Das habe er ihr erzählt (Urk. 230130 ff. F/A 6 ff., 27 ff., 33). Auf Vorhalt des WhatsApp-Chatverkehrs (Beilage q) wurde O._____ gefragt, was er dazu sage, dass gemäss dem WhatsApp-Chatverkehr (gelbe Markierungen Bei- lage q) zwischen C._____ und der Beschuldigten er an C._____ vermittelt worden sei. So habe sich die Beschuldigte bei C._____ gemeldet und erwähnt, dass er, O._____, etwas brauchen würde, womit Drogen gemeint sein dürften. Auch gehe aus dem Chat hervor, dass die Beschuldigte nach einer durch C._____ oder die Beschuldigte selbst erfolgten Drogenübergabe an ihn Geld bei ihm eingefordert habe. O._____ gab an, dass das stimme. Die erwähnten fünf Gramm Kokain seien später gewesen. Er habe zuvor schon einmal etwas Kokain, er denke 10 Gramm, von C._____ gekauft. Das zweite Mal, als er die zuvor genannten 5 Gramm gekauft habe, sei C._____ spontan vorbei gekommen. Das sei irgendwann Anfang Juni 2018 oder so gewesen. Da er aber kein Geld dabei gehabt habe, habe C._____ ihm gesagt, dass er die Fr. 500.– der Beschuldigten geben solle. Kurz danach habe er der Beschuldigten das Geld übergeben, entweder beim Mittagessen oder er sei zu ihr nach Hause gegangen; er arbeite in P._____ und die Beschuldigte wohne da. Die Beschuldigte habe gewusst, dass diese Fr. 500.– für das zuvor von C._____ erhaltene Kokain bestimmt gewesen seien (Urk. 230130 ff. F/A 34 f., 38, 40). Auf den WhatsApp-Chatverkehr vom 30. Juni 2018 zwischen ihm und C._____ ange- sprochen, in welchem letzterer schrieb: "Keisstress machsch mit ihre ab" (Urk. 050384), meinte O._____, ja, dabei sei es um das letzte Mal, als er bei C._____ Kokain bezogen habe, gegangen. Er denke, dass mit dem Satz "Keisstress machsch mit ihre ab" gemeint gewesen sei, dass er der Beschuldigten das Geld für die 5 Gramm Kokain habe geben müssen (Urk. 230130 ff. F/A 42 f.). 3.3.1.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2019 bestätigte O._____ – in Anwesenheit der Beschuldigten und von C._____ –,

- 25 - dass die Beschuldigte gewusst habe, dass er bei C._____ Kokain kaufen würde, und sie ihm auch die Nummer von C._____ gegeben habe. Es sei auch richtig, dass C._____ bei der zweiten Kokainübergabe der rund 5 Gramm Kokain spontan bei ihm vorbeigekommen sei und er kein Geld gehabt habe, woraufhin C._____ ihm gesagt habe, die Fr. 500.– an die Beschuldigte bezahlen zu können. Er habe ihr das Geld in einem Couvert übergeben, dies kurz nach der Kokainübergabe entwe- der bei einem Mittagessen oder bei ihr zu Hause (Urk. 230174 ff. F/A 31, 39-41). Ob die Beschuldigte gewusst habe, dass diese Fr. 500.– für das zuvor von C._____ erhaltene Kokain bestimmt gewesen seien, wurde er anlässlich der Konfrontations- einvernahme nicht gefragt. 3.3.2. Aussagen Beschuldigte 3.3.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2019 wurden der Beschuldigten die von O._____ in der ersten Einvernahme getätigten Aussagen vorgehalten, wonach er in Absprache mit C._____ Fr. 500.– der Beschuldigten übergeben habe. Dabei habe sie gewusst, dass das überbrachte Geld für die zuvor von O._____ bei C._____ bezogenen 5 Gramm Kokain stammten (Urk. 050175 ff. F/A 45 ff., 62). Weiter wurde sie auf Vorhalt des WhatsApp-Chatverkehrs (Bei- lage q) gefragt, was sie dazu sage, dass gemäss dem WhatsApp-Chatverkehr (gelbe Markierungen Beilage q) zwischen C._____ und ihr, der Beschuldigten, O._____ an C._____ vermittelt worden sei. So habe sich die Beschuldigte bei C._____ gemeldet und erwähnt, dass O._____ etwas brauchen würde, womit Dro- gen gemeint sein dürften. Auch gehe aus dem Chat hervor, dass die Beschuldigte nach einer durch C._____ oder die Beschuldigte selbst erfolgten Drogenübergabe an O._____ Geld bei diesem eingefordert habe. Zu dieser Frage wie auch zu den restlichen Chatverläufen wollte sich die Beschuldigte nicht äussern (Urk. 050175 ff. F/A 55 ff.). 3.3.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten und von C._____ zu den gleichentags getätigten Aussagen von O._____ vom

- 26 -

30. Oktober 2019 verzichtete die Beschuldigte auf eine Stellungnahme (Urk. 040802 ff. F/A 5). 3.3.2.3. Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme zum Vorwurf gemäss Ankla- geziffer 1.3. befragt, sagte die Beschuldigte aus, O._____ habe sie gefragt, ob sie C._____ sehen würde. Sie habe gemeint, ja, er würde später am Abend noch vor- beikommen. O._____ habe sie dann gebeten, das Couvert an C._____ weiterzu- geben, dieser wisse Bescheid. Sie habe nicht gewusst, was in dem Couvert drin gewesen sei (Urk. 11 S. 6). 3.3.2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sie bei diesem Standpunkt und erklärte wiederum, dass O._____ sie damals gefragt habe, ob sie C._____ am Abend sehen würde, was sie bejaht habe, da letzterer fast täglich nach ihr geschaut habe. Daraufhin sei sie von O._____ gebeten worden, C._____ ein Couvert zu übergeben, weil er ihm etwas geschuldet habe. Sie sei mit beiden befreundet und habe das gemacht. Die Frage, ob O._____ nicht schon vorher einen Kokainliefe- ranten gesucht und sie ihn an C._____ vermittelt habe, weil sie gewusst habe, dass letzterer Kokain habe, verneinte sie (Prot. II S. 42). 3.3.3. Aussagen C._____ 3.3.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. April 2019 machte C._____ keine Aussagen zu den in diesem Zusammenhang gestellten Fragen und dem oben erwähnten, auch ihm vorgehaltenen Chatverlauf zwischen ihm und der Beschuldigten (Urk. 040437 ff. F/A 54 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom

20. Juni 2019 wurden C._____ die von O._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2019 getätigten Aussagen vorgehalten und die betreffende Einver- nahme zur Einsicht gegeben. C._____ machte dazu keine Aussagen (Urk. 040678 ff. F/A 21). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von C._____ und der Beschuldigten zu den gleichentags getätigten Aussagen von O._____ vom 30. Oktober 2019 gab C._____ an, dazu lediglich sagen zu wollen, O._____ 10 Gramm und später 5 Gramm Kokain verkauft zu haben. Dies sei alles nach dem 20. Mai 2018, im Mai oder Juni, passiert (Urk. 040802 ff. F/A 4).

- 27 - 3.3.3.2. Entgegen der Staatsanwaltschaft belastete C._____ die Beschuldigte so- mit nicht bzw. seinen Aussagen lässt sich nichts im Sinne der Anklageziffer 1.3. entnehmen. 3.3.4. WhatsApp-Chatverläufe zwischen der Beschuldigten, O._____ und C._____ Auf den Inhalt der relevanten WhatsApp-Nachrichten ist, um Wiederholungen zu vermeiden, bei der Würdigung aller Beweismittel einzugehen. 3.3.5. Würdigung hinsichtlich der Geldübergabe 3.3.5.1. Dem WhatsApp-Chatverkehr zwischen der Beschuldigten und O._____ lässt sich hinsichtlich Geldübergaben nur entnehmen, dass am 24. Mai 2018 die Beschuldigte und O._____ besprachen, sich treffen zu wollen, wobei letzterer grad das Geld mitnehmen würde (Urk. 050205). Davon, dass es sich in diesem Ge- spräch um (anklagegegenständliche) Kokainübergaben gehandelt hat, kann nicht ausgegangen werden. Die beiden Kokainübergaben erfolgten anklagegemäss und nach Aussagen von O._____ durch C._____ an seinem Wohnort am Q._____- Weg 2 in … Zürich. Die zweite Kokainübergabe – mit der anschliessenden Überg- abe des Couverts an die Beschuldigte – soll nach Aussagen von O._____ im Juni 2018 erfolgt sein; dieser Chat datiert aber vom 24. Mai 2018. Die Übergabe des Geldes für die zweite Kokainübergabe kann damit auch nicht betroffen sein. 3.3.5.2. Der WhatsApp-Chatverkehr zwischen O._____ und C._____, in welchem letzterer schreibt, dass sich O._____ auch mit der Beschuldigten treffen könne, wenn es für ihn bequemer sei, sowie "Keisstress machsch mit ihre ab" datiert vom

30. Juni 2018 (vgl. Urk. 050383 f.). Auf diesen Chat angesprochen, gab O._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er denke, dass damit gemeint gewe- sen sei, dass er der Beschuldigten das Geld für die 5 Gramm Kokain geben müsse. Dem Chatinhalt lässt sich nicht entnehmen, dass O._____ sich mit der Beschuldig- ten zwecks Geldübergabe treffen soll; der Grund des Treffens wird im Chatverkehr nicht angesprochen (Urk. 050381-050385, Beilage o). Zudem gab O._____ an, C._____ sei anlässlich der Übergabe von 5 Gramm Kokain spontan vorbeigekom-

- 28 - men. Da er kein Geld gehabt habe, habe C._____ ihm gesagt, er solle die Fr. 500.– an die Beschuldigte geben. Angesichts der Schilderung von O._____ müsste eine solche Äusserung mündlich anlässlich der Übergabe bzw. Feststellung, dass er nicht bezahlen kann, erfolgt sein und nicht später im Chatverkehr. Zwar schliesst eine Abmachung vor Ort nicht aus, dass er mit C._____ anschliessend im Whats- App-Chat darüber schreibt. Ob sie dies anlässlich der Kokainübergabe oder später im WhatsApp-Chat abgemacht haben, ändert aber nichts am Umstand, dass unklar bleibt, wie O._____ vor dem Hintergrund einer Abmachung zwischen ihm und C._____ davon ausgeht, dass die Beschuldigte wusste, dass in dem ihr für C._____ übergebenen Couvert das Geld für die letzte Drogenlieferung enthalten war. Rele- vant ist zudem, dass die Anklage davon spricht, dass die Beschuldigte das Geld in Absprache mit C._____ entgegen genommen hat; Anhaltspunkte für eine Abspra- che zwischen der Beschuldigten und C._____ bezüglich der Geldübergabe durch O._____ lassen sich den Akten aber nicht entnehmen (es existieren weder entspre- chende Aussagen noch Inhalte aus dem WhatsApp-Chat). Damit lässt sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen, dass die Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass es sich beim Couvert bzw. dessen Inhalt konkret um das Entgelt für das von C._____ an O._____ übergebene Kokain handelte, und sie damit wissentlich das Inkasso für den betreffenden Kokainverkauf erledigte. Damit ist mit der Vorin- stanz der innere Sachverhalt hinsichtlich der Geldübergabe nicht erstellt. 3.3.6. Würdigung hinsichtlich der Vermittlung 3.3.6.1. Aus dem WhatsApp-Chatverkehr zwischen der Beschuldigten und C._____ (Urk. 050296-050349 Beilage p) ergibt sich, dass die Beschuldigte am 27. Mai 2018 C._____ schrieb, dass sie noch was brauche, gleich wie letztes Mal (Urk. 050322 f.). Am 8. Juni 2018 wollte sie ebenfalls wie letztes Mal für einen Kollegen (Urk. 050346 f.). Gemäss dem WhatsApp-Chatverkehr vom 16. Juni 2018 zwischen der Beschuldigten und C._____ schrieb die Beschuldigte an C._____, dass O._____ etwas wolle: "Ja der gleicher Kolleg", "Hast du ja noch was gell". Sie würde C._____ am besten die Telefonnummer von O._____ geben, woraufhin sie diesem die Han- dynummer schickt (Urk. 050355 f.; Urk. 050350-050378 Beilage q). Aus dem Chat- verkehr vom 27. Mai und 8. Juni 2018 geht nicht hervor, welcher Kollege gemeint

- 29 - ist. Dieser Chatverkehr lässt sich auch nicht mit den Aussagen von O._____ bzw. der Anklage in Einklang bringen, wonach einmal 10 und später 5 Gramm Kokain übergeben wurden, somit nicht jeweils "gleich wie letztes Mal" gebraucht wurde, sollte davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte hier Kokainverkäufe ver- mittelte. Erst am 16. Juni 2018 übermittelt die Beschuldigte C._____ die Handy- nummer von O._____. 3.3.6.2. In der ersten Einvernahme gab O._____ an, die Rolle der Beschuldigten sei gewesen, dass sie ihm die Nummer von C._____ gegeben habe. Dem Chatver- kehr zwischen C._____ und der Beschuldigten lässt sich aber entnehmen, dass sie C._____ die Nummer von O._____ am 16. Juni 2018 übermittelt hat, da letzterer noch "etwas wolle". Hätte sie O._____ die Telefonnummer von C._____ gegeben, hätte dieser letzteren wohl direkt kontaktiert. Im Gegensatz zur Aussage von O._____ geht die Untersuchungsbehörde anhand des Chatverkehrs zwischen der Beschuldigten und C._____ davon aus, dass die Beschuldigte beim Kokainkauf vermittelt habe, indem sie letzterem jeweils geschrieben habe, wenn der Kollege etwas gebraucht habe. Jedoch lässt sich anhand des Inhalts der Chats vom 27. Mai und 8. Juni 2018 nicht erstellen, für wen sie noch was brauchte. 3.3.6.3. Ausserdem sind eine allfällige Vermittlung der Kokainübergaben, eine all- fällige Weitergabe der Telefonnummer von C._____ an O._____ oder die Übermitt- lung der Telefonnummer von O._____ an C._____ am 16. Juni 2018 nicht Ankla- gegegenstand; der Beschuldigten wird in der Anklage lediglich vorgeworfen, die beiden vor der ersten Kokainübergabe zu diesem Zweck bekannt gemacht zu ha- ben. Anhaltspunkte für einen solchen Vorwurf ergeben sich aber keine aus den Akten. Die Beschuldigte hat C._____ an das Abendessen bei O._____ und dessen Ex-Freund mitgenommen, anlässlich welchem C._____ erzählt haben soll, dass er mit Kokain handelt. Dafür, dass die Beschuldigte die beiden zum Zweck des Ko- kainkaufs bekannt gemacht haben soll – sollte diesem Umstand strafrechtliche Re- levanz zukommen – und C._____ nicht einfach als einen Freund an das Abendes- sen mitgenommen hat, kann mangels Hinweisen nicht ausgegangen werden. Da-

- 30 - mit ist mit der Vorinstanz der innere Sachverhalt hinsichtlich der Vermittlung zwecks Kokainverkäufen bzw. -erwerb nicht erstellt. 3.4. Fazit Festzuhalten ist, dass der innere Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs gemäss An- klageziffer 1.3. nicht erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen Hinsichtlich der Ausführungen zu den Grundlagen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Gehilfenschaft ist zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 23 S. 32 f.).

2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 2.1. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass in objektiver Hinsicht die Be- schuldigte das Kokain gemeinsam mit C._____ und den Kurieren in die Schweiz einführte, indem sie C._____ begleitete und während eines Teils der Fahrt auch das Fahrzeug lenkte. 2.2. Die Vorinstanz ging dabei von Mittäterschaft aus. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. u.a. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2; 6B_1206/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3.3). Ein Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbeson- dere auch die anteilsmässige Beteiligung an der Beute bzw. dem Deliktserlös (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 f.). Eine Gehil- fenschaft liegt hingegen vor, wenn jemand zu einem Verbrechen oder Vergehen

- 31 - eines anderen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB), wobei nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung darunter jeder kausale Beitrag zu verstehen ist, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht nötig ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre, jedoch wird mehrheitlich verlangt, dass der Gehilfe die Erfolgschancen der tatbestands- mässigen Handlung durch den untergeordneten Tatbeitrag erhöht (vgl. BGE 132 IV 49 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_592/2020 vom 5. November 2020 E. 2.1; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 7.2). Zwar hat die Beschuldigte während einer kurzen Zeitdauer das Fahrzeug, in welchem sich die Betäubungsmittel befanden, gelenkt und damit auch befördert, womit sie unbestrittenermassen einen kausalen Beitrag zur Förderung der Tat im Sinne einer Gehilfenschaft leistete. Indes lenkte sie das Fahrzeug während nur einer Stunde und damit einer kurzen Dauer, hatte keine mitbestimmende Funktion und profitierte am Delikt in keiner Weise – es war ein reiner Freundschaftsdienst zuhanden von C._____ –, weshalb ihr Tatbeitrag in einer Gesamtschau als derart untergeordnet erscheint, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch im Hinblick auf das Lenken des Fahrzeugs keine Mittäter- schaft, sondern Gehilfenschaft vorliegt. 2.3. Mit einer Menge von 3.774 Kilogramm reinem Kokain wird der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein Vielfaches übertroffen. 2.4. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte wissentlich, willentlich und daher direkt vorsätzlich. 2.5. Die Beschuldigte ist entsprechend für das Lenken des Fahrzeugs unter An- klageziffer 1.1. der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen.

- 32 -

3. Mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB 3.1. Weiter hat die Vorinstanz zur objektiven Hinsicht richtig erwogen, dass die Beschuldigte mit folgenden Handlungen Hilfe zur Einfuhr der Betäubungsmittel in die Schweiz bzw. deren Verkauf leistete: Sie mietete unter Anklageziffer 1.1. das Fahrzeug für die Kokaineinfuhr. Unter Anklageziffer 1.2. tätigte sie die Geldüber- weisungen vom 3., 29. und 31. Mai 2018 und beherbergte die Kuriere gegen Entgelt in ihrer Wohnung während mehrerer Tage. Zusätzlich, wie vorstehend erwogen, ist auch das Lenken des Fahrzeugs unter Anklageziffer 1.1. als Gehilfenschaft zu qua- lifizieren. 3.2. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass die Beherbergung von Personen im konkreten Fall keinen relevanten Tatbeitrag darstelle bzw. es sich dabei um eine straflose Alltagshandlung handle (vgl. Urk. 35 S. 12 i.V.m. Prot. II S. 50). Im Unterschied zu dem von der Verteidigung Vorge- brachten liegt kein blosses, unbeteiligtes Vermieten der Wohnung seitens der Be- schuldigten vor. Vielmehr beherbergte sie die Kuriere bis nach dem Aufbereiten und Verkauf der Betäubungsmittel in ihrer Wohnung, was für die Deliktsbegehung insofern relevant war, als die Kuriere erst danach bezahlt werden konnten. Sie leis- tete mit ihrer Beherbergung folglich einen eigentlichen Tatbeitrag, der mit der Vor- instanz als Gehilfenhandlung zu qualifizieren ist. 3.3. Der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird auch mit der Menge von 2.8 Kilogramm reinem Kokain unter Anklageziffer 1.2. um ein Vielfaches übertroffen. Unter Anklageziffer 1.1. beträgt die Menge reinem Kokain – wie bereits erwogen – 3.744 Kilogramm, womit auch diesbezüglich der Grenzwert um ein Vielfaches übertroffen ist. 3.4. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte wissentlich, willentlich und daher direkt vorsätzlich.

- 33 - 3.5. Die Beschuldigte ist unter den Anklageziffern 1.1. und 1.2. somit der mehr- fachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

4. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gemäss Anklageziffer 1.3. Wie oben ausgeführt (vgl. Erw. III.3.), lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1.3. nicht erstellen. Die Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gemäss Anklageziffer 1.3. freizusprechen. V. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Strafzu- messung sind ausführlich und korrekt und es ist, um Wiederholungen zu vermei- den, vorab darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 35 ff.). Die mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB – Mieten und insbesondere Lenken des Fahrzeugs in Anklageziffer 1.1., welches vorliegend mit Blick auf das Verschulden am schwersten wiegt – wird mit Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren bestraft, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe verbun- den werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwingend eine Strafmilderung bzw. Strafminderung wegen Gehilfenschaft zu erfolgen hat. Von diesem Delikt ist als Einsatzdelikt auszugehen und die Tatkomponente hinsichtlich dieser Handlun- gen zu würdigen. Im Anschluss ist die Tatkomponente hinsichtlich der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz – Anklageziffer 1.2. – zu würdigen und zu aspirieren. Danach ist die Täterkom- ponente zu bestimmen.

- 34 -

2. Tatkomponente 2.1. Einsatzstrafe für die mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1. 2.1.1. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 1.1. – Einfuhr von 3.774 Kilogramm reinem Kokain – war der Tatbeitrag der Beschuldigten die Miete des Transportfahr- zeugs sowie das Lenken des Fahrzeugs für einen Teil der Strecke auf der Rück- fahrt. Ihre Handlungen bezogen sich damit auf eine grosse Menge reinem Kokain, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte lediglich als Gehilfin qualifiziert. Wie die Vorinstanz richtig erwägt und auch vorstehend darauf hingewiesen wurde, ist ihr Tatbeitrag doch eher unterge- ordneter Bedeutung. C._____ hätte die Fahrt auch ohne die Beschuldigte unter- nommen bzw. unternehmen können; dass sie überhaupt mitgekommen ist, pas- sierte eher spontan, und es wurde ihr auch kein Entgelt für die Miete und die Fahrt in Aussicht gestellt. Mit anderen Worten stand ihr kein Anteil am Deliktserlös zu. In objektiver Hinsicht ist auch unter Berücksichtigung des Strafmilderungs- bzw. Straf- minderungsgrunds der Gehilfenschaft von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu betonen, dass es sich bei den im Raum stehen- den Taten – Miete sowie das teilweise Lenken des Fahrzeugs auf der Rückfahrt – um reine Freundschaftshandlungen zugunsten von C._____ handelte. Daran hat die Beschuldigte nichts verdient; auch andere egoistische Motive der Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Erst die anschliessend geplante Beherbergung der Kuriere hätte der Beschuldigten etwas Geld gebracht. Diese hätte wohl aber auch ohne ihr Zutun beim Abholen der Kuriere stattgefunden. Ebenfalls ist mit der Verteidigung anzuerkennen, dass sich die Beschuldigte nach ihrer Krebserkrankung in schlech- ter psychischer Verfassung befand (vgl. Prot. II S. 36 f. und 38 f.; vgl. auch Urk. 35 S. 13 i.V.m. Prot. II S. 50). In subjektiver Hinsicht rechtfertigt sich daher eine Sen- kung der Einsatzstrafe auf 22 Monate. Ein zusätzliches Aussprechen einer Gelds- trafe ist nicht angezeigt.

- 35 - 2.2. Mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.2. 2.2.1. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 1.2. – Nettomenge von 2.8 Kilogramm

– bestand der Tatbeitrag der Beschuldigten in der Vornahme mehrerer Geldüber- weisungen sowie der Beherbergung der Kuriere. Hinsichtlich der Geldüberweisun- gen ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 23 S. 43) – davon auszugehen, dass C._____ sie nicht ohne Weiteres selbst hätte übernehmen können oder wollen, war er zu dieser Zeit mit einer Landesverweisung aus der Schweiz belegt. So ist auch aus den Aufstellungen der Geldüberweisungen für die Finanzierung der Kokainlie- ferungen ersichtlich, dass sämtliche Überweisungen durch Dritte erfolgt sind; C._____ tätigte lediglich eine Überweisung von Spanien aus, wo er sich wohl legal aufgehalten hatte (vgl. Urk. 010048, 010087). Andererseits ist zu bemerken, dass es für ihn nicht schwierig gewesen wäre, eine andere Person aus seinem Bekann- tenkreis zu bitten, die Überweisungen vorzunehmen. Das Gleiche gilt für die Be- herbergung der Kuriere. Zwar leistete die Beschuldigte damit einen wichtigen Bei- trag, denn der Transport hing auch davon ab, dass die Kuriere bis zu ihrem Rück- flug eine Unterkunft erhielten. C._____ verfügte aber auch über andere Möglichkei- ten, die Kuriere unterzubringen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichti- gung des Umstands der Gehilfenschaft ist in objektiver Hinsicht von einem sehr leichten Verschulden und von einer Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass das Motiv der Tat der Beschuldigten wohl überwiegend darin bestand, C._____ einen Freundschafts- dienst zu erweisen. Von überwiegenden finanziellen Motiven kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, bekam die Beschuldigte für die Beherbergung der Kuriere Fr. 20.– pro Person/Tag, was angesichts der Umstände, die ihr der Aufenthalt der Personen in ihrer Wohnung bereitet haben müsste – sie war zu dieser Zeit 100% krankgeschrieben –, eine geringe Entschädigung darstellt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Strafe auf 10 Monate herabzusetzen.

- 36 - 2.3. Asperation Die Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagezif- fer 1.1.) ist für die mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.2.) um 6 Monate und damit auf 28 Monate zu erhöhen.

3. Täterkomponente 3.1. Geständnis/Reue Die Beschuldigte ist hinsichtlich der gesamten Vorwürfe im äusseren Sachverhalt geständig, bestreitet jedoch jeweils den inneren Sachverhalt. Schon anlässlich der ersten Einvernahme (polizeiliche Einvernahme vom 3. Juli 2018) gestand sie ein, das Fahrzeug gemietet zu haben, und machte Angaben zu den Umständen der Fahrzeuganmiete (Urk. 050001 ff. F/A 11 ff.). In der gleichen Einvernahme gab sie an, das Fahrzeug auf dem Rückweg für 1.5 Stunden gelenkt zu haben. Sie machte zudem Angaben zu den Umständen der Rückfahrt mit den Kurieren (Urk. 050001 ff. F/A 23 ff.). Die Geldüberweisungen getätigt zu haben, gab sie in der ersten darüber erfolgten Einvernahme an (vgl. Urk. 050127 ff.). In dieser Hinsicht erleichterte sie das Verfahren massgeblich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Beherbergung der Kuriere zeigte sie sich nicht von Beginn an geständig (Urk. 050056 ff. F/A 91 ff.; Urk. 050080 ff. F/A 28 ff.; Urk. 050095 ff. F/A 8 ff.), son- dern erst in der Konfrontationseinvernahme mit C._____ am 30. Januar 2019 (Urk. 050143 F/A 82). 3.2. Vorstrafen Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. Urk. 32; Urk. 40). Die Vorstrafen- losigkeit ist neutral zu gewichten. 3.3. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten korrekt und ausführlich dargestellt und ist zutreffend zum Schluss gekom-

- 37 - men, dass der Werdegang der Beschuldigten zumessungsneutral zu bezeichnen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 23 S. 44 f.). Im Wesentlichen ergab sich denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Neues (vgl. Prot. II S. 34 ff.). Zu ihren aktuellen Verhältnissen bestätigte sie bzw. führte teilweise ergänzend aus, dass sie nach wie vor als Kosmetikerin – inzwischen in einer Leitungsposition – tätig sei, es ihr nach ihrer Krebserkrankung gesundheitlich wieder gut gehe und sie neu in einer Partnerschaft lebe, wobei sie nicht zusammen wohnen würden (Prot. II S. 36 f.). Es bleibt entsprechend dabei, dass die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten im Hinblick auf die Strafzumessung als neutral zu bewerten sind. 3.4. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt mit der Vorinstanz nicht vor (vgl. Urk. 23 S. 45). 3.5. Verfahrensdauer Zwischen der ersten polizeilichen Einvernahme nach der Verhaftung der Beteiligten am 3. Juli 2018 und dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. April 2021 vergingen knapp drei Jahre. Mit dem Urteil der Berufungsinstanz kommen noch drei Jahre dazu. Angesichts des Umfangs des Verfahrens und des Umstands, dass das Ver- fahren vor Vorinstanz für mehrere Beschuldigte gemeinsam geführt werden musste sowie die Dauer des Verfahrens vor Berufungsinstanz zu einem Teil den letztlich erfolglosen prozessualen Einwänden des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, geschuldet war, welchen sich der amtliche Verteidiger der Beschuldigten anschloss (vgl. oben E.II.2.3.), liegt kein unangemes- sen langes Verfahren vor. Unter diesem Titel ist der Beschuldigten ebenfalls nichts anzurechnen. 3.6. Fazit bezüglich der Täterkomponente Es rechtfertigt sich, angesichts des Geständnisses im äusseren Sachverhalt als einziges sich auswirkendes Zumessungskriterium die Gesamtstrafe um 4 Monate Freiheitsstrafe zu senken.

- 38 -

4. Gesamtstrafe Festzuhalten ist, dass angesichts des oben Ausgeführten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen ist.

5. Anrechnung der Untersuchungshaft Die vom 3. Juli 2018, 05.26 Uhr, bis zum 30. Januar 2019, 19.30 Uhr, erstandene Untersuchungshaft von 212 Tagen ist der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe an- zurechnen. VI. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Eine ungünstige Prognose liegt bei der bisher nicht vorbestraften Beschuldig- ten nicht vor. Es liegen keine Anzeichen vor, dass sie in Zukunft gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verstossen würde. Seit ihrer Haftentlassung Ende Januar 2019, mithin seit mehr als fünf Jahren, hat sie sich denn auch wohlverhalten. Zudem wird die erstandene Haft von 212 Tagen einen entsprechenden Eindruck auf die Be- schuldigte hinterlassen haben. Vor diesem Hintergrund ist ihr der bedingte Straf- vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist unter Berücksichtigung der geringen Rück- fallgefahr auf zwei Jahre anzusetzen. VII. Landesverweisung

1. Die von der Beschuldigten begangenen Taten stellen Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB dar und ziehen eine obligatorische Landesverweisung nach sich. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der obligatorischen Lan- desverweisung korrekt und ausführlich dargelegt. Zwecks Vermeidung von Wieder-

- 39 - holungen ist darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 47 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch der Umstand der Gehilfenschaft nichts daran ändert, dass ein Fall einer obligatorischen Landesverweisung vorliegt (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 3 mit Verweis auf Botschaft vom 26. Juni 2013, in: BBl 2013 S. 5975 ff., S. 6020). Zudem stellt sich, ist nach schweizeri- schem Recht eine Landesverweisung anzuordnen, gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden regelmäs- sig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein) wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681), welchem die Beschuldigte als in der Schweiz erwerbstä- tige Staatsangehörige Österreichs unterstellt ist, einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom

23. April 2020 E. 3.6.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1; 6B_378/2018 vom

22. Mai 2019 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 145 IV 364]). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Entfernungs- oder Fernhalte- massnahmen setzen somit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Mass- nahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönli- ches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentli- chen Ordnung darstellt. Betäubungsmittelhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.2).

2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass bei der Beschuldigten ein Härte- fall nicht vorliegt (vgl. Urk. 23 S. 49 f.). Die Beschuldigte lebte seit ihrem 12. Le- bensjahr in Österreich, wo auch ihre zwei erwachsenen Kinder (20- und 23-jährig) sowie ihre Mutter, Schwester und ihr Halbbruder leben. In der Schweiz hat sie keine Verwandten. Sie ist österreichische Staatsbürgerin und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 050039 f.). Sie sei damals im 2014 wegen der Arbeit in die Schweiz gekommen. Im touristischen R._____ könnte sie schon auch als Kosmetikerin arbeiten, sie habe aber etwas Neues anfangen wollen. Ihr Wunsch

- 40 - sei es, in der Schweiz zu bleiben, hier sei sie glücklich (Urk. 11 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie das bereits Erwogene und erklärte, nach wie vor in der Schweiz als Kosmetikerin tätig zu sein und sich nicht vorstellen zu kön- nen, in Österreich zu arbeiten, weil sie hierzulande Fuss gefasst habe und sich hier auch zuhause fühle. Neuerdings habe sie in der Schweiz auch einen Partner, wobei sie nicht zusammen wohnen würden (Prot. II S. 34 ff.; insb. S. 38). Bei der Beschul- digten ist damit weder in sozialer noch wirtschaftlicher Sicht eine besondere Bin- dung zur Schweiz erkennbar. Ihren Beruf könnte sie auch in Österreich – die Be- schuldigte konnte nebst einer persönlichen Präferenz keine objektiven Gründe nen- nen, die dagegen sprechen – ausüben, wo sich auch ihr soziales Umfeld befindet. Ebenso bestehen auch keine gesundheitlichen Gründe, die einer Landesverwei- sung entgegenstehen würden. Die Beschuldigte selbst erklärte, dass sie derzeit krebsfrei sei. Die notwendigen Nachkontrollen könnten ohne Weiteres auch in Ös- terreich stattfinden (vgl. Prot. II S. 37).

3. Die Beschuldigte konnte ihre Wohnung in P._____ behalten und hat nach der Haftentlassung wieder eine Arbeitsstelle gefunden. Die Landesverweisung ist damit im Lichte des FZA zu prüfen. In Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Prognose des künftigen Wohlverhaltens ist zu bemerken, dass der Betäubungsmittelhandel eine schwere Gefährdung darstellt, womit die An- forderungen für die Annahme der Rückfallgefahr niedrig zu stellen sind. Die Be- schuldigte ist nicht vorbestraft und ist seit der Haftentlassung deliktfrei. Im Zusam- menhang mit den vorliegenden Straftaten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ein Eigeninteresse daran hatte, mit Drogenhandel zu tun zu haben; die vorliegenden Handlungen entstanden aus der Freundschaft zu C._____ und waren durch Freundschafsdienste motiviert. Es bestehen keine Anzeichen da- für, dass die Beschuldigte sich künftig am Drogenhandel betätigen wird bzw. – an- gesichts der Inhaftierung von C._____ – überhaupt eine entsprechende Möglichkeit hätte. Nebst der guten Legalprognose, welche massgeblich ins Gewicht fällt, ist schliesslich auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte bei den zu beurteilen- den Delikten eine Randfigur darstellt, was u.a. daran ersichtlich ist, dass sie wegen Gehilfenschaft zu verurteilen ist, und ihr Tatbeitrag von untergeordneter Bedeutung ist. Gesamthaft betrachtet würde die Anordnung einer Landesverweisung deshalb

- 41 - eine Verletzung der Garantien gemäss FZA bedeuten, mithin steht das FZA einer Landesverweisung entgegen. Von der Anordnung einer Landesverweisung ist des- halb abzusehen. VIII. Kosten

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen, na- mentlich da der Freispruch in Anklageziffer 1.3. mit der Vorinstanz im Vergleich zu den beiden Schuldsprüchen nicht relevant ins Gewicht fällt, weshalb es sich recht- fertigt, der Beschuldigten die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 StPO; Urteilsdispositiv-Ziff. 7 und 8).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 StPO N 6). Die Beschuldigte (mit Anträ- gen auf Freispruch betreffend Anklageziffern 1.1. und 1.2. sowie Absehen von einer Landesverweisung) unterliegt weitestgehend. Einzig hinsichtlich der Annahme von Gehilfenschaft betreffend das Lenken des Fahrzeugs in Anklageziffer 1.1. sowie des Absehens von einer Landesverweisung obsiegt sie. Die Staatsanwaltschaft (mit Anträgen auf Schuldspruch betreffend Anklageziffer 1.3., höhere Strafe und längere Dauer der Landesverweisung) unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungs- verfahren vollumfänglich. Indes ist zu beachten, dass insbesondere das Unterlie- gen im Rahmen der Schuldsprüche ins Gewicht fällt und die Anträge der Staatsan- waltschaft mehrheitlich die Folgen eines Schuldspruchs betreffen. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln der Beschuldigten aufzuer- legen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amt-

- 42 - lichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungs- pflicht der Beschuldigten ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 37) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Abzug des Aufwandes von 8 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2023, welche nicht stattgefunden hat, mit gerundet Fr. 10'000.– (inklusive Mehrwert- steuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (70 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Anklagevorwurf und Parteistandpunkte

E. 1.1.1 Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von 3.774 Kilo- gramm reinem Kokain in die Schweiz zwischen dem 1. und 3. Juli 2018 sei auf die entsprechenden Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.; Urk. 1 S. 2 ff.). Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, das Trans- portfahrzeug organisiert, C._____ als Ablösefahrerin begleitet und das Transport- fahrzeug für einen Teil der Strecke der Rückfahrt selbst gelenkt zu haben.

E. 1.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 23 S. 17-24). Die Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt – Mieten des Transportfahr- zeugs und teilweises Lenken während der Rückfahrt – nicht. Sie bestreitet aber den inneren Sachverhalt, indem sie geltend macht, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den abgeholten Personen um Drogenkuriere bzw. bei der Fahrt um einen Kokaintransport handelte.

E. 1.2 Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen der Beschuldigten (Urk. 500001-500183; Urk. 11; Prot. II S. 40 ff.), von C._____ (Urk. 040001-040936), F._____ (Urk. 220001-220094) und G._____ (Urk. 200001-200102) zur Verfügung. Weiter liegen verschiedene Audioprotokolle von Gesprächen zwischen der Beschuldigten und C._____ vor (Urk. 050050 ff.; Urk. 050168).

- 11 -

E. 1.3 Würdigung der Beweismittel

E. 1.3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen vom 7. Juli 2018 und 30. Januar 2019 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt zusammengefasst und gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 17 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte nichts Neues vor, sondern wiederholte namentlich, dass sie sich nichts Böses bei der Fahrt nach und von H._____ [Frankreich] gedacht bzw. wirklich keine Ahnung gehabt habe (Prot. II S. 40, 42). Zu Recht ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die Aussa- gen der Beschuldigten unglaubhaft sind, wenn sie angibt, gedacht zu haben, sie würden Verwandte von C._____ abholen, nicht mitbekommen zu haben, dass es im Auto zwischendurch nach Kot gestunken habe, sowie nicht gewusst zu haben, dass C._____ etwas mit Kokain bzw. Drogen zu tun habe. Ihre Aussagen stehen zudem im Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln, worauf nachfolgend einzu- gehen ist.

E. 1.3.2 C._____ sagte in diesem Zusammenhang in der Einvernahme vom 8. August 2018 aus, die Beschuldigte sei in das Ganze – gemeint die Einfuhr – nicht involviert gewesen. Er habe sie gefragt, ob sie den Lieferwagen für ihn mieten könne, weil er ein paar Kollegen/Bekannte abholen müsse. Und sie habe dann eingewilligt (Urk. 040025 ff. F/A 10 f.). Auch in seinem Schreiben an den Staatsanwalt vom

17. Juli 2018 schrieb C._____, die Beschuldigte habe lediglich gewusst, dass er ein paar Freunde/Bekannte abholen würde (vgl. Urk. 14/2; Urk. 040040). Darauf hin- gewiesen, dass nach Aussage der Beschuldigten er ihr gesagt haben soll, er würde Familienangehörige/Verwandte abholen, meinte er, dass sei möglich, Bekannte, Verwandte, Freunde (Urk. 040025 ff. F/A 36 ff.). In der Schlusseinvernahme be- tonte er, dass die Beschuldigte nicht gewusst habe, dass es Kuriere seien. Er habe ihr gesagt, dass es Verwandte seien, die in der Schweiz Ferien machen würden (Urk. 040858 ff. F/A 42). In der Einvernahme vom 28. August 2018 gab er an, noch in Frankreich angehalten zu haben, um das Kokain in die Flaschen zu füllen. Alle ausser die Beschuldigte seien ausgestiegen. Er glaube, sie habe geschlafen, er wisse es nicht mehr (Urk. 040048 F/A 10 ff.). In der Einvernahme vom 9. November

- 12 - 2018 wiederholte er, zu glauben, dass die Beschuldigte während der Fahrt geschla- fen habe. Er habe seinen kleinen Rucksack auf dem Sitz zwischen ihnen gehabt und habe daraus sein Parfüm, ein Männerparfüm "Sculpture", hervorgenommen und es den Kolumbianern nach hinten gegeben, damit diese es hätten versprühen können (Urk. 040133 ff. F/A 8 ff.). C._____ widerspricht zunächst der Beschuldig- ten, wenn er aussagt, ihr gesagt zu haben, dass es sich bei den Kurieren um seine Freunde/Bekannte handle. Dass die Beschuldigte nichts von den Drogen gewusst haben soll, ist zudem angesichts der Gesamtsituation bei der Rückfahrt nicht nach- vollziehbar und als Schutzbehauptung zugunsten der Beschuldigten zu werten.

E. 1.3.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Kuriers F._____ anlässlich der Einver- nahme als Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidi- gung am 20. November 2018 zutreffend und ausführlich wiedergegeben. Um Wie- derholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 21 f.). Die Vorin- stanz hat richtig festgehalten, dass er sehr vorsichtig aussagte. Seinen Aussagen lässt sich aber entnehmen, dass er davon ausgegangen ist, dass die Beschuldigte mitbekommen habe, dass Kokainfingerlinge umgepackt worden seien.

E. 1.3.4 Auch die Aussagen des weiteren Kuriers G._____ in seiner Einvernahme als Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidigung am

20. November 2018 fasste die Vorinstanz korrekt zusammen, worauf zwecks Ver- meidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 23 S. 22 f.). Nach seinen Aus- sagen, welche vorsichtig erfolgten und die Beschuldigte nicht übermässig belaste- ten, hat die Beschuldigte das Umverpacken des Kokains mitbekommen; sie soll in diesem Moment wach gewesen sein und auch ein Parfüm nach hinten gereicht haben. Auch er sagte wie schon F._____ aus, dass die Beschuldigte während der Fahrt einen ruhigen Eindruck gemacht habe. Seine Aussagen hinsichtlich der Kenntnis der Beschuldigten über den Kokaintransport sind plausibel und detailliert. So konnte er ihre Handlungen während des Umverpackens des Kokains beschrei- ben, indem er angab, dass sie vorne auf dem Sitz gesessen und nicht ausgestiegen sei, sie – wenn sie sich umgedreht hätte – die anderen hätte beim Umverpacken

- 13 - beobachten können und sie – nachdem es angefangen habe nach Kot zu stinken

– ein Parfüm nach hinten gereicht habe.

E. 1.3.5 Der amtliche Verteidiger bemängelt, die Vorinstanz habe die Aussage des Kuriers I._____ nicht thematisiert, wonach dieser davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte nichts mit dem Kokain zu tun habe (Urk. 35 S. 9 f.). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte aus den Aussagen von I._____ nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Dieser sagte nämlich aus, die Beschuldigte habe auf den Kotgeruch im Auto so reagiert, indem sie sich nach hinten umgedreht habe, um zu schauen, was da los sei. Auf Vorhalt der Aussage von J._____, wonach die Beschuldigte einen Duftspray im Fahrzeug versprüht habe (vgl. dazu Urk. 210012 ff. F/A 211), antwortete er, er glaube, ja, oder sie habe die Lüftung angeschaltet (Urk. 190013 ff. F/A 174 ff.). Die Kuriere I._____ und J._____ wurden jeweils viermal einvernommen (Urk. 190001-190088 bzw. Urk. 210001-210095), es fand jedoch keine Konfrontation mit der Beschuldigten statt, wodurch ihre Aus- sagen zu ihren Lasten nicht verwertbar sind.

E. 1.3.6 Zudem ergibt sich aus den Audioprotokollen der Gespräche zwischen der Beschuldigten und C._____, dass die Beschuldigte davon Kenntnis haben musste, dass es sich bei den abgeholten Personen um Drogenkuriere handelte.

E. 1.3.6.1 So unterhielt sich die Beschuldigte mit C._____ am 2. Juli 2018, 10:42 Uhr

– Tag der Fahrt nach H._____ – darüber, ob der Flughafen München gefährlicher sei, wobei letzterer meinte, es gehe nicht um das, sondern um die Anhaltspunkte. Die Sprache kam dann auf die Flughäfen Frankfurt und Madrid, schliesslich nannte C._____ der Beschuldigten den Bestimmungsort H._____ (Urk. 050168; Urk. 050143 ff. F/A 6). Eine Viertelstunde später, ca. 10:57 Uhr, sprachen sie dar- über, dass sie sagen würden, sie gingen die Familie der Beschuldigten abholen, welche aus den Philippinen käme. Auf die Bemerkung der Beschuldigten hin, dass sie kein Spanisch reden würden, meinte C._____, sie könnten aus New York kom- men. Aber wenn sie kein Englisch reden, sei es kein Problem, die würden ja nicht zu ihm [wohl gemeint Autovermieter] gehen. Daraufhin, 11:36 Uhr, gaben sie dem Autovermieter an, das Fahrzeug zu benötigen, um Familienangehörige (Cousins

- 14 - und Onkel) abzuholen (Urk. 050073, 050075 ff.). Dieses widerlegt die Behauptung der Beschuldigten, gemeint zu haben, dass es sich bei den Kurieren um Verwandte von C._____ gehandelt habe. Weiter antwortete die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, inwiefern ein Flughafen "gefährlich" sein könne, dass es damals diese Bombenanschläge gegeben habe (Prot. II S. 42). Diese Antwort macht im Kontext des eingangs dargelegten Gesprächs keinen Sinn und mutet als Schutzbehauptung an. Im Übrigen konnten sie, ausgehend von der Prämisse, dass sie Verwandte abholen sollten, deren Ankunftsort ohnehin nicht be- einflussen.

E. 1.3.6.2 Am 26. Juni 2018, 15.45 Uhr, unterhielten sie sich über das von C._____ der Beschuldigten zum Konsum gegebene Kokain, wobei die Beschuldigte meinte, ihre Zunge sei kurz taub geworden, und C._____ daraufhin versicherte, dass das Kokain sauber sei, er strecke es nie, das sei "Kindergarten". Sie meinte daraufhin, es sei aber gut gewesen, sie habe es mit ihren Kollegen bzw. ihrer Kollegin geteilt (Urk. 050108 f.). Die Beschuldigte hatte damit Kenntnis davon, dass C._____ mit Kokain handelte, zumal er auch davon sprach, dieses nicht zu strecken.

E. 1.3.6.3 Am 28. Juni 2018 unterhielten sie sich über einen Österreicher, der an der K._____-strasse eine "Schwulenbar" betreibe, ob der allenfalls interessiert sei, et- was zu kaufen, wobei die Beschuldigte meinte, er habe "35" für einen Block gesagt, woraufhin C._____ meinte, er könne auch ein Halbes nehmen und ein Halbes – gemeint Streckmittel – reintun (Urk. 050050, 050087 f.; Urk. 050023 F/A 89 ff.), wobei es sich nur – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 35 S. 9)

– um Kokain handeln konnte. Demzufolge hat sich die Beschuldigte mit C._____ schon Tage vor der Fahrt nach H._____ ganz normal über Kokain und den Handel des letzteren damit unterhalten.

E. 1.3.6.4 Der amtliche Verteidiger führt ins Feld, die Vorinstanz habe eine am 1. Juli 2018 aufgezeichnete Äusserung von C._____ gegenüber einer unbekannten Do- minikanerin – wonach eine Kollegin das Auto mieten würde, eine Kollegin, die Chi- nesin, welche eine sehr gute Person sei und er nichts mit ihr mache – nicht zuguns- ten der Beschuldigten berücksichtigt. Aus dem Kontext gehe klar hervor, dass er

- 15 - damit gemeint habe, dass die Beschuldigte nicht in den Kokainhandel involviert bzw. in seinem Kokainhandel mit keiner Position betraut worden sei (Urk. 35 S. 4 f.). Vorliegend geht es aber um die Frage, ob die Beschuldigte Kenntnis vom Ko- kainhandel von C._____ bzw. der Funktion der Kuriere hatte; dass sie im Kokain- handel von C._____ mit einer Position betraut worden sein soll, wurde der Beschul- digten hingegen nie vorgeworfen.

E. 1.3.7 Schliesslich ist es so, dass der Beschuldigten im Zusammenhang mit Ankla- geziffer 1.2. nachgewiesen werden kann, dass sie Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den von ihr im Mai 2018 beherbergten Personen um Kokainkuriere han- delte (vgl. dazu nachfolgend). War sie im Mai 2018 in Kenntnis davon, dass die durch C._____ abgeholten und bei ihr untergebrachten jungen Männer Kokainku- riere aus Kolumbien waren, musste sie im Juli 2018 noch besser im Bilde über die Tätigkeit von C._____ und die Funktion der von ihnen am Flughafen H._____ ab- geholten Kolumbianer sein, war doch auch diesmal geplant, dass sie bei ihr unter- kommen.

E. 1.3.8 Hinsichtlich der Menge des reinen Kokains ist erstellt, dass die seitens der Kuriere ausgeschiedenen Fingerlinge insgesamt knapp 8 Kilogramm flüssiges Ko- kaingemisch ergaben (Urk. 270001 ff.). Nach der Aufbereitung durch das Forensi- sche Institut Zürich – die Fingerlinge wiesen einen Kokaingehalt von zwischen 43% und 49% auf – ergab dies 3,774 Kilogramm reines Kokain (FOR-Gutachten vom

23. Juli 2018, Urk. 240005 ff.; FOR-Kurzgutachten vom 13. Juli 2018, Urk. 240001 ff; ergänzender Bericht vom 6. September 2018, Urk. 240008 ff.; FOR Gutachten vom 25. Februar 2019, Urk. 240011 ff.).

E. 1.4 Fazit Festzuhalten ist, dass keine rechtserheblichen Zweifel bleiben, dass die Beschul- digte wusste, dass sie sich an einer Kokaineinfuhr beteiligte, und sie dies auch wollte. Anklageziffer 1.1. ist damit erstellt.

- 16 -

E. 2 Anklageziffer 1.2. (Urk. 1 S. 8 ff.)

E. 2.1 Einsatzstrafe für die mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1.

E. 2.1.1 Im Zusammenhang mit Anklageziffer 1.1. – Einfuhr von 3.774 Kilogramm reinem Kokain – war der Tatbeitrag der Beschuldigten die Miete des Transportfahr- zeugs sowie das Lenken des Fahrzeugs für einen Teil der Strecke auf der Rück- fahrt. Ihre Handlungen bezogen sich damit auf eine grosse Menge reinem Kokain, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte lediglich als Gehilfin qualifiziert. Wie die Vorinstanz richtig erwägt und auch vorstehend darauf hingewiesen wurde, ist ihr Tatbeitrag doch eher unterge- ordneter Bedeutung. C._____ hätte die Fahrt auch ohne die Beschuldigte unter- nommen bzw. unternehmen können; dass sie überhaupt mitgekommen ist, pas- sierte eher spontan, und es wurde ihr auch kein Entgelt für die Miete und die Fahrt in Aussicht gestellt. Mit anderen Worten stand ihr kein Anteil am Deliktserlös zu. In objektiver Hinsicht ist auch unter Berücksichtigung des Strafmilderungs- bzw. Straf- minderungsgrunds der Gehilfenschaft von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

E. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu betonen, dass es sich bei den im Raum stehen- den Taten – Miete sowie das teilweise Lenken des Fahrzeugs auf der Rückfahrt – um reine Freundschaftshandlungen zugunsten von C._____ handelte. Daran hat die Beschuldigte nichts verdient; auch andere egoistische Motive der Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Erst die anschliessend geplante Beherbergung der Kuriere hätte der Beschuldigten etwas Geld gebracht. Diese hätte wohl aber auch ohne ihr Zutun beim Abholen der Kuriere stattgefunden. Ebenfalls ist mit der Verteidigung anzuerkennen, dass sich die Beschuldigte nach ihrer Krebserkrankung in schlech- ter psychischer Verfassung befand (vgl. Prot. II S. 36 f. und 38 f.; vgl. auch Urk. 35 S. 13 i.V.m. Prot. II S. 50). In subjektiver Hinsicht rechtfertigt sich daher eine Sen- kung der Einsatzstrafe auf 22 Monate. Ein zusätzliches Aussprechen einer Gelds- trafe ist nicht angezeigt.

- 35 -

E. 2.2 Mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.2.

E. 2.2.1 Im Zusammenhang mit Anklageziffer 1.2. – Nettomenge von 2.8 Kilogramm

– bestand der Tatbeitrag der Beschuldigten in der Vornahme mehrerer Geldüber- weisungen sowie der Beherbergung der Kuriere. Hinsichtlich der Geldüberweisun- gen ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 23 S. 43) – davon auszugehen, dass C._____ sie nicht ohne Weiteres selbst hätte übernehmen können oder wollen, war er zu dieser Zeit mit einer Landesverweisung aus der Schweiz belegt. So ist auch aus den Aufstellungen der Geldüberweisungen für die Finanzierung der Kokainlie- ferungen ersichtlich, dass sämtliche Überweisungen durch Dritte erfolgt sind; C._____ tätigte lediglich eine Überweisung von Spanien aus, wo er sich wohl legal aufgehalten hatte (vgl. Urk. 010048, 010087). Andererseits ist zu bemerken, dass es für ihn nicht schwierig gewesen wäre, eine andere Person aus seinem Bekann- tenkreis zu bitten, die Überweisungen vorzunehmen. Das Gleiche gilt für die Be- herbergung der Kuriere. Zwar leistete die Beschuldigte damit einen wichtigen Bei- trag, denn der Transport hing auch davon ab, dass die Kuriere bis zu ihrem Rück- flug eine Unterkunft erhielten. C._____ verfügte aber auch über andere Möglichkei- ten, die Kuriere unterzubringen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichti- gung des Umstands der Gehilfenschaft ist in objektiver Hinsicht von einem sehr leichten Verschulden und von einer Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen.

E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass das Motiv der Tat der Beschuldigten wohl überwiegend darin bestand, C._____ einen Freundschafts- dienst zu erweisen. Von überwiegenden finanziellen Motiven kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, bekam die Beschuldigte für die Beherbergung der Kuriere Fr. 20.– pro Person/Tag, was angesichts der Umstände, die ihr der Aufenthalt der Personen in ihrer Wohnung bereitet haben müsste – sie war zu dieser Zeit 100% krankgeschrieben –, eine geringe Entschädigung darstellt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Strafe auf 10 Monate herabzusetzen.

- 36 -

E. 2.3 Asperation Die Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagezif- fer 1.1.) ist für die mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.2.) um 6 Monate und damit auf 28 Monate zu erhöhen.

3. Täterkomponente

E. 2.3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Schluss- einvernahme vom 30. Januar 2019 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt zusammengefasst. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 24 ff.). Zu betonen ist, dass die Beschuldigte angab, nicht gewusst zu haben, dass es um Drogen bzw. Kokain gegangen sei, als sie das Wohnzimmer aus Freundschaft zu C._____ vermietet habe. Sie verstehe kein Spa- nisch, so dass sie Gespräche auf Spanisch nicht verstanden habe. Mit den Kurieren

- 17 - habe sie nie über Drogen oder den Drogenhandel gesprochen. Auch C._____ habe ihr nie gesagt, woher er das Kokain gehabt habe, das er ihr gegeben habe. Anläss- lich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei ihren bisherigen Deposi- tionen und wiederholte, dass sie keine Ahnung gehabt habe. Sie führte aus, dass es ihr zu jenem Zeitpunkt gesundheitlich nicht gut gegangen und sie von C._____ gefragt worden sei, ob sie nicht ihr Wohnzimmer vermieten könne, auch damit sie nicht alleine sei und Gesellschaft habe. Sie spreche und verstehe kein Spanisch und habe mit den beherbergten Männern mittels eines Übersetzungsprogramms kommuniziert. Sie wisse nicht exakt, was die aus Kolumbien stammenden Männer hierzulande alles gemacht hätten, das gehe sie auch nichts an. Sie seien schwul gewesen und hätten sich u.a. mit Schweizer Männern verabredet. Sie habe ihnen auch Zürich gezeigt. Von Drogen oder Drogenkurieren sei nie die Rede gewesen. C._____ habe ihr gesagt, dass es Bekannte oder Verwandte von ihm seien (Prot. II S. 41, 43 f.). Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass es eher lebensfremd erscheint, wenn die Beschuldigte die Kokainkuriere mehrere Tage bei sich logieren liess und mit ihnen teilweise auch die Freizeit verbrachte, sie aber nie danach gefragt haben soll, was der Grund ihrer Reise in die Schweiz sei. Dass die Beschuldigte gewusst haben musste, dass es sich bei den Beherbergten um Ko- kainkuriere handelte, ergibt sich denn auch aus weiteren Beweismitteln, auf welche nachfolgend einzugehen ist.

E. 2.3.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen von D._____ korrekt zusammengefasst und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen. Sie hat zu- treffend erwogen, dass seine Aussagen detailliert und plausibel sowie frei von re- levanten Widersprüchen sind. Er belastete die Beschuldigte auch nicht übermässig. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weswegen er die Beschuldigte überhaupt wi- der besseres Wissen belasten sollte. Seine Aussagen sind damit glaubhaft (Urk. 23 S. 27 f.). Nach Aussagen von D._____ hat die Beschuldigte bei ihrer – gemeint die Kuriere – Ankunft "voll und ganz" und "von Anfang an" gewusst, dass er und die anderen Kuriere Drogen in die Schweiz gebracht haben (Urk. 10/2 F/A 113 f.). C._____ habe ihr gesagt, dass sie Drogen in die Schweiz bringen und bei ihr so lange bleiben würden, bis die Drogen verkauft seien und sie das Geld erhalten hät-

- 18 - ten (Urk. 10/2 F/A 117). Mit der Beschuldigten hätten sie mit einem Online-Über- setzer kommuniziert. C._____ habe ihr auch ca. 200-300 Gramm schon verarbei- tetes Kokain zur Aufbewahrung gegeben. Einmal habe er ihr auch eine sehr kleine Menge zum Probieren gegeben (Urk. 10/2 F/A 122, 125 ff.). D._____ gab damit an, dass die Beschuldigte zweifellos wusste, dass es sich bei den beherbergten Jungs um Drogenkuriere handelte.

E. 2.3.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen von E._____ (Urk. 15A) korrekt zusammen- gefasst und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 28 f.). Sie hat zutreffend erwogen, dass seine Aussagen sehr vorsichtig erfolgten, wobei er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Beschuldigte weniger stark belastete als in der zuvor erfolgten polizeilichen Einvernahme. Bei ihm sind ebenso wenig Gründe ersichtlich, weswegen er die Beschuldigte über- haupt wider besseres Wissen belasten sollte. In der Konfrontationseinvernahme mit C._____ und der Beschuldigten bzw. in entschuldigter Abwesenheit letzterer (Urk. 15A S. 1 ff.) gab er an, bei der Übergabe des Kurierlohnes bei der Beschul- digten zu Hause seien alle anwesend gewesen, d.h. die vier Kolumbianer, die Be- schuldigte und C._____. Er glaube, dass die Beschuldigte die Auszahlung des Gel- des mitbekommen habe. Die Beschuldigte sei in der Stube, er mit C._____ in der Küche gewesen (Urk. 15A F/A 61 ff). Auf den Umstand hin angesprochen, dass er in der polizeilichen Einvernahme noch angegeben hatte, die Beschuldigte sei eben- falls in der Küche gewesen, erklärte er, sie sei in der Stube gewesen, die Küchen- türe sei aber offen gewesen, was für ihn so gewesen sei, als ob sie anwesend gewesen sei (Urk. 15A F/A 91). Er habe mit der Beschuldigten via Handytranslator gesprochen. Er habe mit ihr über seinen Vater gesprochen, da sie und er beide Krebs gehabt hätten. Er habe der Beschuldigten nie erzählt, weshalb er in der Schweiz sei. Er wisse nicht, ob sie über die Drogen Bescheid gewusst habe. Sie habe ihn nie gefragt, weshalb er in der Schweiz sei. Er wisse nicht, ob sie das die anderen gefragt habe. C._____ habe ihnen nie untersagt, der Beschuldigten zu sagen, weshalb sie in der Schweiz seien (Urk. 15A F/A 75 ff.). Auf die nochmalige Frage, ob die Beschuldigte seines Erachtens gewusst habe, dass er und die ande- ren Kuriere Drogenkuriere gewesen seien, antwortete er "Nein, ich weiss es nicht.

- 19 - Ich verstehe es nicht, ob sie es gewusst hat.". Auf den Vorhalt, dass er bei der Polizei noch gesagt habe, er habe geglaubt, sie wisse es, antwortete er: "Deswe- gen ja oder nein. Ich weiss nicht ob sie es gewusst hat." (Urk. 15A F/A 83 f.). Aus den Aussagen von E._____ ergibt sich, dass die Beschuldigte ihn nie gefragt hatte, was der Grund für seine Reise in die Schweiz war bzw. wofür sie von C._____ bezahlt worden sind. Eine Kommunikation war mittels Online-Übersetzungspro- grammen offenbar möglich. Dies steht im Einklang mit den Aussagen von D._____, wonach die Beschuldigte von Anfang an gewusst hat, dass es sich bei ihnen um Drogenkuriere handelte. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte mit den Ku- rieren auch teilweise die Freizeit verbrachte, ist es nicht nachvollziehbar, dass sie nicht nachgefragt haben soll, was der Grund für ihre Reise in die Schweiz ist. Dies ist erst dann nachvollziehbar, wenn man davon ausgeht, dass die Beschuldigte – wie von D._____ erklärt – von Anfang an darüber im Bilde war. Eine Untersagung, die Beschuldigte über den Grund des Aufenthaltes in der Schweiz in Kenntnis zu setzen, bestand seitens C._____ offensichtlich nicht.

E. 2.3.4 Die Aussage von C._____ in der Einvernahme vom 28. August 2018, wonach die Beschuldigte gedacht habe, dass die vier jungen Männer Bekannte von ihm seien und als Touristen in die Schweiz kämen, und sie nicht gewusst habe, dass es sich bei ihnen um Drogenkuriere gehandelt habe (Urk. 040048 ff. F/A 56-58), ist auch vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zugunsten der Beschuldigten zu werten.

E. 2.3.5 Dass die Beschuldigte gewusst haben musste, dass es sich bei den von ihr beherbergten Personen um Drogenkuriere handelte, ergib sich einerseits aus den Aussagen der Kuriere und andererseits sind die gegenteiligen Aussagen der Be- schuldigten und von C._____ angesichts der gesamten Umstände lebensfremd und damit nicht glaubhaft.

E. 2.4 In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte wissentlich, willentlich und daher direkt vorsätzlich.

E. 2.4.1 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte hin- sichtlich der Geldüberweisung vom 3. Mai 2018 in der Höhe von Fr. 2'018.– an, die

- 20 - Geldzahlung für C._____ gemacht zu haben, weil Money Transfer in fünf Minuten geschlossen habe, das Auto an einem Zaun gestanden sei und C._____ nicht aus dem Auto habe aussteigen können, weswegen sie einfach ausgestiegen sei und es gemacht habe, sie aber nicht gewusst habe, für wen das gewesen sei (Urk. 11 S. 13). In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 gab sie – nach- dem sie sich zuvor an diese Überweisung nicht erinnern konnte – an, sie sei an diesem Tag zu C._____ ins Auto gestiegen und sie seien mit dem Auto gefahren und er habe eine Gelegenheit gesucht, Geld zu überweisen. Schliesslich habe er diese RIA, sie glaube in L._____, gefunden. Während er einen Parkplatz gesucht habe, habe er sie gebeten, in der RIA diese Überweisung für ihn zu machen. Er habe die Überweisung nicht selbst gemacht, weil er einen Parkplatz gesucht und das Geschäft gleich zugemacht habe. Den Grund der Überweisung kenne sie nicht, er habe ihr diesen nicht angegeben. Die Frau am Schalter habe ihr erklärt, dass es besser sei, wenn sie als Grund Medikamente schriebe. Daher komme die Angabe zum Motiv auf dem Überweisungsbeleg "Hilfe für einen Freund (Medikamente)" (Urk. 050127 ff. F/A 54, 58-62). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung erklärte sie – in Übereinstimmung mit ihren Erstaussagen –, dass das Auto an einem Zaun gestanden sei, weshalb C._____ nicht habe aussteigen können und sie daher die Zahlung getätigt habe (Urk. 11 S. 12 f.), bevor sie anlässlich der Be- rufungsverhandlung zu ihrer Aussage zurückkehrte, dass C._____ keinen Park- platz gefunden habe. Da es kurz vor der Schliessung des Geschäfts gewesen sei und er sie gebeten habe, die Überweisung für ihn zu machen, habe sie ihm diesen Gefallen getan. Sie habe sich nichts dabei gedacht (Prot. II S. 41).

E. 2.4.2 Die Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Dem Überweisungs- beleg vom 3. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass die Überweisung in der Ria Fi- nancial Services GmbH Filiale in L._____, M._____-strasse 1, um 18:11 Uhr vor- genommen wurde (Urk. 010110). Die Filiale befindet sich an einer Hauptstrasse, wodurch nicht davon auszugehen ist, dass ein Zaun ein Zugangshindernis gewe- sen sein kann. Auch befinden sich in der Gegend Parkplätze in der weissen Zone.

- 21 - Die Aussage der Beschuldigten ist somit nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu sehen.

E. 2.4.3 Hinsichtlich der Geldüberweisungen vom 29. Mai 2018 in der Höhe von Fr. 270.– sowie vom 31. Mai 2018 in der Höhe von Fr. 1'705.– gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 auf die Frage, ob sie jemals Geld für andere Personen nach Kolumbien geschickt habe, an, einmal habe einer der Jungs, die bei ihr im 2018 gewesen seien, Geld nach Hause schicken wollen, weil sein Vater krebskrank gewesen sei und habe operiert werden müssen. Des- halb habe sie ihm geholfen. Weil er kein Deutsch und kaum Englisch gesprochen habe, sei sie für ihn zu RIA gegangen und habe eine Überweisung getätigt. Sie wisse nicht mehr, wie er geheissen habe. Die Überweisung zwei Tage später habe sie auch für die gleiche Person gemacht, dies sei auch für seinen krebskranken Vater gewesen. Die Empfängeradressen habe er selber eingegeben. Die Überwei- sung habe er nicht selber gemacht, weil er bei ihr logiert habe. Der von RIA habe gesagt, dass er eine Adresse brauche, weshalb sie ihren Namen angegeben habe (Urk. 050127 ff. F/A 21 f., 41-46). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung gab sie an, die beiden Überweisungen für E'._____ – wohl gemeint der Kurier E._____ – getätigt zu haben. Dieser habe ihr als Grund der ersten Überweisung die Medikamente gegen Krebs für seinen Vater genannt. Bei der zweiten Überwei- sung habe er gesagt, er müsse seine Miete bezahlen (Urk. 11 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie, dass sie von einem jungen Mann gebeten worden sei, ihm zu helfen, da er nur Spanisch und sehr schlecht Englisch bzw. kein Deutsch spreche. Dessen Vater sei an Krebs erkrankt, weshalb er diesem Geld für Medikamente nach Kolumbien habe schicken wollen. Erst auf konkrete Nachfrage, ob die Geldüberweisung einmal auch für die Miete gewesen sei, bejahte sie dies (Prot. II S. 42 f.).

E. 2.4.4 Die Erklärung der Beschuldigten ist insofern nicht nachvollziehbar, als sie einerseits angibt, die Überweisung als Hilfe für einen der Jungs, die bei ihr waren, getätigt zu haben, und andererseits erklärt, dass das Überweisungsinstitut eine Adresse gebraucht habe, weshalb sie ihre Adresse und ihren Namen angegeben habe. Auffällig ist auch, dass sie zunächst beide Überweisungen als für den krebs-

- 22 - kranken Vater gedacht angibt. Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- klärt sie, die zweite Überweisung sei für die Miete gewesen, und erinnert sich auch, dass der Name des Jungen E'._____ gewesen sein soll. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung benannte sie die Miete als Grund für die Überweisung erst auf konkrete Nachfrage. Die Aussagen der Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund ebenfalls als Schutzbehauptungen zu sehen. Erstellt ist, dass sie wusste, dass die bei ihr wohnhaften Jungs Drogenkuriere waren und – hat sie die Überweisung für einen von diesen, nachdem er durch C._____ für den Kurierdienst bezahlt worden war, getätigt – damit auch wusste, dass das überwiesene Geld aus dem Drogen- geschäft stammte.

E. 2.5 Die Beschuldigte ist entsprechend für das Lenken des Fahrzeugs unter An- klageziffer 1.1. der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen.

- 32 -

E. 2.6 Fazit Festzuhalten ist, dass keine rechtserheblichen Zweifel bleiben, dass die Beschul- digte wusste, dass die von ihr beherbergten Personen Kokainkuriere waren und die von ihr getätigten Überweisungen im Zusammenhang mit den Kokaineinfuhren standen. Anklageziffer 1.2. ist damit erstellt.

- 23 -

E. 2.8 Kilogramm gewesen (Urk. 080001 S. 42). Zugunsten von C._____ und der Be- schuldigten ist von 2.8 Kilogramm auszugehen, wenn davon ausgegangen wird, dass N._____ nach dem Reinigungsprozess das Kokain abgewogen hat, somit der- jenige war, der über das Resultat des Reinigungsprozesses am besten Bescheid wusste.

E. 3 Mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB

E. 3.1 Geständnis/Reue Die Beschuldigte ist hinsichtlich der gesamten Vorwürfe im äusseren Sachverhalt geständig, bestreitet jedoch jeweils den inneren Sachverhalt. Schon anlässlich der ersten Einvernahme (polizeiliche Einvernahme vom 3. Juli 2018) gestand sie ein, das Fahrzeug gemietet zu haben, und machte Angaben zu den Umständen der Fahrzeuganmiete (Urk. 050001 ff. F/A 11 ff.). In der gleichen Einvernahme gab sie an, das Fahrzeug auf dem Rückweg für 1.5 Stunden gelenkt zu haben. Sie machte zudem Angaben zu den Umständen der Rückfahrt mit den Kurieren (Urk. 050001 ff. F/A 23 ff.). Die Geldüberweisungen getätigt zu haben, gab sie in der ersten darüber erfolgten Einvernahme an (vgl. Urk. 050127 ff.). In dieser Hinsicht erleichterte sie das Verfahren massgeblich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Beherbergung der Kuriere zeigte sie sich nicht von Beginn an geständig (Urk. 050056 ff. F/A 91 ff.; Urk. 050080 ff. F/A 28 ff.; Urk. 050095 ff. F/A 8 ff.), son- dern erst in der Konfrontationseinvernahme mit C._____ am 30. Januar 2019 (Urk. 050143 F/A 82).

E. 3.1.1 Gemäss Anklage soll C._____ im Zeitraum von ca. März 2018 bis Juni 2018 zweimal Kokain (10 bzw. 5 Gramm) an O._____ verkauft haben. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, C._____ vor der ersten Kokainübergabe zwecks Kokainverkaufs mit O._____ bekannt gemacht zu haben sowie absprachegemäss mit C._____ von O._____ den Kaufpreis von Fr. 500.– entgegengenommen und ersterem weiterge- geben zu haben (Anklageziffer 1.3.; Urk. 1 S. 11).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als nicht erstellt (vgl. Urk. 23 S. 30- 32). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass aufgrund der Aussagen von O._____ und von C._____ erstellt sei, dass die Beschuldigte C._____ mit O._____ bekannt gemacht habe, damit dieser bei C._____ Kokain habe beziehen können – was die Staatsanwaltschaft als "Vermitteln" bezeichnet –, und sie die Kokainbezah- lung für die zweite Kokainübergabe entgegengenommen und C._____ weitergege- ben habe (Urk. 12 S. 6, Urk. 34 S. 2).

E. 3.2 Vorstrafen Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. Urk. 32; Urk. 40). Die Vorstrafen- losigkeit ist neutral zu gewichten.

E. 3.3 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten korrekt und ausführlich dargestellt und ist zutreffend zum Schluss gekom-

- 37 - men, dass der Werdegang der Beschuldigten zumessungsneutral zu bezeichnen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 23 S. 44 f.). Im Wesentlichen ergab sich denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Neues (vgl. Prot. II S. 34 ff.). Zu ihren aktuellen Verhältnissen bestätigte sie bzw. führte teilweise ergänzend aus, dass sie nach wie vor als Kosmetikerin – inzwischen in einer Leitungsposition – tätig sei, es ihr nach ihrer Krebserkrankung gesundheitlich wieder gut gehe und sie neu in einer Partnerschaft lebe, wobei sie nicht zusammen wohnen würden (Prot. II S. 36 f.). Es bleibt entsprechend dabei, dass die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten im Hinblick auf die Strafzumessung als neutral zu bewerten sind.

E. 3.3.1 Aussagen O._____

E. 3.3.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2019 sagte O._____ aus, er habe C._____ kennengelernt, als dieser einmal im März oder April 2018 mit der Beschuldigten, einer sehr guten Freundin, bei ihm und seinem Ex-Partner zum

- 24 - Abendessen gekommen sei. Dabei habe C._____ erzählt, dass er Kokain verkaufe. Sie seien ca. acht bis zehn Personen gewesen. Sie hätten praktisch jedes Wochen- ende Gäste gehabt. Er denke, er habe einmal von C._____ Kokain erhalten, 5 Gramm für Fr. 500.–. Die Rolle der Beschuldigten dabei sei gewesen, dass sie ihm die Nummer von C._____ gegeben habe. Sie habe gewusst, dass er bei C._____ Kokain kaufe. Das habe er ihr erzählt (Urk. 230130 ff. F/A 6 ff., 27 ff., 33). Auf Vorhalt des WhatsApp-Chatverkehrs (Beilage q) wurde O._____ gefragt, was er dazu sage, dass gemäss dem WhatsApp-Chatverkehr (gelbe Markierungen Bei- lage q) zwischen C._____ und der Beschuldigten er an C._____ vermittelt worden sei. So habe sich die Beschuldigte bei C._____ gemeldet und erwähnt, dass er, O._____, etwas brauchen würde, womit Drogen gemeint sein dürften. Auch gehe aus dem Chat hervor, dass die Beschuldigte nach einer durch C._____ oder die Beschuldigte selbst erfolgten Drogenübergabe an ihn Geld bei ihm eingefordert habe. O._____ gab an, dass das stimme. Die erwähnten fünf Gramm Kokain seien später gewesen. Er habe zuvor schon einmal etwas Kokain, er denke 10 Gramm, von C._____ gekauft. Das zweite Mal, als er die zuvor genannten 5 Gramm gekauft habe, sei C._____ spontan vorbei gekommen. Das sei irgendwann Anfang Juni 2018 oder so gewesen. Da er aber kein Geld dabei gehabt habe, habe C._____ ihm gesagt, dass er die Fr. 500.– der Beschuldigten geben solle. Kurz danach habe er der Beschuldigten das Geld übergeben, entweder beim Mittagessen oder er sei zu ihr nach Hause gegangen; er arbeite in P._____ und die Beschuldigte wohne da. Die Beschuldigte habe gewusst, dass diese Fr. 500.– für das zuvor von C._____ erhaltene Kokain bestimmt gewesen seien (Urk. 230130 ff. F/A 34 f., 38, 40). Auf den WhatsApp-Chatverkehr vom 30. Juni 2018 zwischen ihm und C._____ ange- sprochen, in welchem letzterer schrieb: "Keisstress machsch mit ihre ab" (Urk. 050384), meinte O._____, ja, dabei sei es um das letzte Mal, als er bei C._____ Kokain bezogen habe, gegangen. Er denke, dass mit dem Satz "Keisstress machsch mit ihre ab" gemeint gewesen sei, dass er der Beschuldigten das Geld für die 5 Gramm Kokain habe geben müssen (Urk. 230130 ff. F/A 42 f.).

E. 3.3.1.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2019 bestätigte O._____ – in Anwesenheit der Beschuldigten und von C._____ –,

- 25 - dass die Beschuldigte gewusst habe, dass er bei C._____ Kokain kaufen würde, und sie ihm auch die Nummer von C._____ gegeben habe. Es sei auch richtig, dass C._____ bei der zweiten Kokainübergabe der rund 5 Gramm Kokain spontan bei ihm vorbeigekommen sei und er kein Geld gehabt habe, woraufhin C._____ ihm gesagt habe, die Fr. 500.– an die Beschuldigte bezahlen zu können. Er habe ihr das Geld in einem Couvert übergeben, dies kurz nach der Kokainübergabe entwe- der bei einem Mittagessen oder bei ihr zu Hause (Urk. 230174 ff. F/A 31, 39-41). Ob die Beschuldigte gewusst habe, dass diese Fr. 500.– für das zuvor von C._____ erhaltene Kokain bestimmt gewesen seien, wurde er anlässlich der Konfrontations- einvernahme nicht gefragt.

E. 3.3.2 Aussagen Beschuldigte

E. 3.3.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2019 wurden der Beschuldigten die von O._____ in der ersten Einvernahme getätigten Aussagen vorgehalten, wonach er in Absprache mit C._____ Fr. 500.– der Beschuldigten übergeben habe. Dabei habe sie gewusst, dass das überbrachte Geld für die zuvor von O._____ bei C._____ bezogenen 5 Gramm Kokain stammten (Urk. 050175 ff. F/A 45 ff., 62). Weiter wurde sie auf Vorhalt des WhatsApp-Chatverkehrs (Bei- lage q) gefragt, was sie dazu sage, dass gemäss dem WhatsApp-Chatverkehr (gelbe Markierungen Beilage q) zwischen C._____ und ihr, der Beschuldigten, O._____ an C._____ vermittelt worden sei. So habe sich die Beschuldigte bei C._____ gemeldet und erwähnt, dass O._____ etwas brauchen würde, womit Dro- gen gemeint sein dürften. Auch gehe aus dem Chat hervor, dass die Beschuldigte nach einer durch C._____ oder die Beschuldigte selbst erfolgten Drogenübergabe an O._____ Geld bei diesem eingefordert habe. Zu dieser Frage wie auch zu den restlichen Chatverläufen wollte sich die Beschuldigte nicht äussern (Urk. 050175 ff. F/A 55 ff.).

E. 3.3.2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten und von C._____ zu den gleichentags getätigten Aussagen von O._____ vom

- 26 -

30. Oktober 2019 verzichtete die Beschuldigte auf eine Stellungnahme (Urk. 040802 ff. F/A 5).

E. 3.3.2.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme zum Vorwurf gemäss Ankla- geziffer 1.3. befragt, sagte die Beschuldigte aus, O._____ habe sie gefragt, ob sie C._____ sehen würde. Sie habe gemeint, ja, er würde später am Abend noch vor- beikommen. O._____ habe sie dann gebeten, das Couvert an C._____ weiterzu- geben, dieser wisse Bescheid. Sie habe nicht gewusst, was in dem Couvert drin gewesen sei (Urk. 11 S. 6).

E. 3.3.2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sie bei diesem Standpunkt und erklärte wiederum, dass O._____ sie damals gefragt habe, ob sie C._____ am Abend sehen würde, was sie bejaht habe, da letzterer fast täglich nach ihr geschaut habe. Daraufhin sei sie von O._____ gebeten worden, C._____ ein Couvert zu übergeben, weil er ihm etwas geschuldet habe. Sie sei mit beiden befreundet und habe das gemacht. Die Frage, ob O._____ nicht schon vorher einen Kokainliefe- ranten gesucht und sie ihn an C._____ vermittelt habe, weil sie gewusst habe, dass letzterer Kokain habe, verneinte sie (Prot. II S. 42).

E. 3.3.3 Aussagen C._____

E. 3.3.3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. April 2019 machte C._____ keine Aussagen zu den in diesem Zusammenhang gestellten Fragen und dem oben erwähnten, auch ihm vorgehaltenen Chatverlauf zwischen ihm und der Beschuldigten (Urk. 040437 ff. F/A 54 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom

20. Juni 2019 wurden C._____ die von O._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2019 getätigten Aussagen vorgehalten und die betreffende Einver- nahme zur Einsicht gegeben. C._____ machte dazu keine Aussagen (Urk. 040678 ff. F/A 21). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von C._____ und der Beschuldigten zu den gleichentags getätigten Aussagen von O._____ vom 30. Oktober 2019 gab C._____ an, dazu lediglich sagen zu wollen, O._____ 10 Gramm und später 5 Gramm Kokain verkauft zu haben. Dies sei alles nach dem 20. Mai 2018, im Mai oder Juni, passiert (Urk. 040802 ff. F/A 4).

- 27 -

E. 3.3.3.2 Entgegen der Staatsanwaltschaft belastete C._____ die Beschuldigte so- mit nicht bzw. seinen Aussagen lässt sich nichts im Sinne der Anklageziffer 1.3. entnehmen.

E. 3.3.4 WhatsApp-Chatverläufe zwischen der Beschuldigten, O._____ und C._____ Auf den Inhalt der relevanten WhatsApp-Nachrichten ist, um Wiederholungen zu vermeiden, bei der Würdigung aller Beweismittel einzugehen.

E. 3.3.5 Würdigung hinsichtlich der Geldübergabe

E. 3.3.5.1 Dem WhatsApp-Chatverkehr zwischen der Beschuldigten und O._____ lässt sich hinsichtlich Geldübergaben nur entnehmen, dass am 24. Mai 2018 die Beschuldigte und O._____ besprachen, sich treffen zu wollen, wobei letzterer grad das Geld mitnehmen würde (Urk. 050205). Davon, dass es sich in diesem Ge- spräch um (anklagegegenständliche) Kokainübergaben gehandelt hat, kann nicht ausgegangen werden. Die beiden Kokainübergaben erfolgten anklagegemäss und nach Aussagen von O._____ durch C._____ an seinem Wohnort am Q._____- Weg 2 in … Zürich. Die zweite Kokainübergabe – mit der anschliessenden Überg- abe des Couverts an die Beschuldigte – soll nach Aussagen von O._____ im Juni 2018 erfolgt sein; dieser Chat datiert aber vom 24. Mai 2018. Die Übergabe des Geldes für die zweite Kokainübergabe kann damit auch nicht betroffen sein.

E. 3.3.5.2 Der WhatsApp-Chatverkehr zwischen O._____ und C._____, in welchem letzterer schreibt, dass sich O._____ auch mit der Beschuldigten treffen könne, wenn es für ihn bequemer sei, sowie "Keisstress machsch mit ihre ab" datiert vom

30. Juni 2018 (vgl. Urk. 050383 f.). Auf diesen Chat angesprochen, gab O._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er denke, dass damit gemeint gewe- sen sei, dass er der Beschuldigten das Geld für die 5 Gramm Kokain geben müsse. Dem Chatinhalt lässt sich nicht entnehmen, dass O._____ sich mit der Beschuldig- ten zwecks Geldübergabe treffen soll; der Grund des Treffens wird im Chatverkehr nicht angesprochen (Urk. 050381-050385, Beilage o). Zudem gab O._____ an, C._____ sei anlässlich der Übergabe von 5 Gramm Kokain spontan vorbeigekom-

- 28 - men. Da er kein Geld gehabt habe, habe C._____ ihm gesagt, er solle die Fr. 500.– an die Beschuldigte geben. Angesichts der Schilderung von O._____ müsste eine solche Äusserung mündlich anlässlich der Übergabe bzw. Feststellung, dass er nicht bezahlen kann, erfolgt sein und nicht später im Chatverkehr. Zwar schliesst eine Abmachung vor Ort nicht aus, dass er mit C._____ anschliessend im Whats- App-Chat darüber schreibt. Ob sie dies anlässlich der Kokainübergabe oder später im WhatsApp-Chat abgemacht haben, ändert aber nichts am Umstand, dass unklar bleibt, wie O._____ vor dem Hintergrund einer Abmachung zwischen ihm und C._____ davon ausgeht, dass die Beschuldigte wusste, dass in dem ihr für C._____ übergebenen Couvert das Geld für die letzte Drogenlieferung enthalten war. Rele- vant ist zudem, dass die Anklage davon spricht, dass die Beschuldigte das Geld in Absprache mit C._____ entgegen genommen hat; Anhaltspunkte für eine Abspra- che zwischen der Beschuldigten und C._____ bezüglich der Geldübergabe durch O._____ lassen sich den Akten aber nicht entnehmen (es existieren weder entspre- chende Aussagen noch Inhalte aus dem WhatsApp-Chat). Damit lässt sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen, dass die Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass es sich beim Couvert bzw. dessen Inhalt konkret um das Entgelt für das von C._____ an O._____ übergebene Kokain handelte, und sie damit wissentlich das Inkasso für den betreffenden Kokainverkauf erledigte. Damit ist mit der Vorin- stanz der innere Sachverhalt hinsichtlich der Geldübergabe nicht erstellt.

E. 3.3.6 Würdigung hinsichtlich der Vermittlung

E. 3.3.6.1 Aus dem WhatsApp-Chatverkehr zwischen der Beschuldigten und C._____ (Urk. 050296-050349 Beilage p) ergibt sich, dass die Beschuldigte am 27. Mai 2018 C._____ schrieb, dass sie noch was brauche, gleich wie letztes Mal (Urk. 050322 f.). Am 8. Juni 2018 wollte sie ebenfalls wie letztes Mal für einen Kollegen (Urk. 050346 f.). Gemäss dem WhatsApp-Chatverkehr vom 16. Juni 2018 zwischen der Beschuldigten und C._____ schrieb die Beschuldigte an C._____, dass O._____ etwas wolle: "Ja der gleicher Kolleg", "Hast du ja noch was gell". Sie würde C._____ am besten die Telefonnummer von O._____ geben, woraufhin sie diesem die Han- dynummer schickt (Urk. 050355 f.; Urk. 050350-050378 Beilage q). Aus dem Chat- verkehr vom 27. Mai und 8. Juni 2018 geht nicht hervor, welcher Kollege gemeint

- 29 - ist. Dieser Chatverkehr lässt sich auch nicht mit den Aussagen von O._____ bzw. der Anklage in Einklang bringen, wonach einmal 10 und später 5 Gramm Kokain übergeben wurden, somit nicht jeweils "gleich wie letztes Mal" gebraucht wurde, sollte davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte hier Kokainverkäufe ver- mittelte. Erst am 16. Juni 2018 übermittelt die Beschuldigte C._____ die Handy- nummer von O._____.

E. 3.3.6.2 In der ersten Einvernahme gab O._____ an, die Rolle der Beschuldigten sei gewesen, dass sie ihm die Nummer von C._____ gegeben habe. Dem Chatver- kehr zwischen C._____ und der Beschuldigten lässt sich aber entnehmen, dass sie C._____ die Nummer von O._____ am 16. Juni 2018 übermittelt hat, da letzterer noch "etwas wolle". Hätte sie O._____ die Telefonnummer von C._____ gegeben, hätte dieser letzteren wohl direkt kontaktiert. Im Gegensatz zur Aussage von O._____ geht die Untersuchungsbehörde anhand des Chatverkehrs zwischen der Beschuldigten und C._____ davon aus, dass die Beschuldigte beim Kokainkauf vermittelt habe, indem sie letzterem jeweils geschrieben habe, wenn der Kollege etwas gebraucht habe. Jedoch lässt sich anhand des Inhalts der Chats vom 27. Mai und 8. Juni 2018 nicht erstellen, für wen sie noch was brauchte.

E. 3.3.6.3 Ausserdem sind eine allfällige Vermittlung der Kokainübergaben, eine all- fällige Weitergabe der Telefonnummer von C._____ an O._____ oder die Übermitt- lung der Telefonnummer von O._____ an C._____ am 16. Juni 2018 nicht Ankla- gegegenstand; der Beschuldigten wird in der Anklage lediglich vorgeworfen, die beiden vor der ersten Kokainübergabe zu diesem Zweck bekannt gemacht zu ha- ben. Anhaltspunkte für einen solchen Vorwurf ergeben sich aber keine aus den Akten. Die Beschuldigte hat C._____ an das Abendessen bei O._____ und dessen Ex-Freund mitgenommen, anlässlich welchem C._____ erzählt haben soll, dass er mit Kokain handelt. Dafür, dass die Beschuldigte die beiden zum Zweck des Ko- kainkaufs bekannt gemacht haben soll – sollte diesem Umstand strafrechtliche Re- levanz zukommen – und C._____ nicht einfach als einen Freund an das Abendes- sen mitgenommen hat, kann mangels Hinweisen nicht ausgegangen werden. Da-

- 30 - mit ist mit der Vorinstanz der innere Sachverhalt hinsichtlich der Vermittlung zwecks Kokainverkäufen bzw. -erwerb nicht erstellt.

E. 3.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt mit der Vorinstanz nicht vor (vgl. Urk. 23 S. 45).

E. 3.5 Verfahrensdauer Zwischen der ersten polizeilichen Einvernahme nach der Verhaftung der Beteiligten am 3. Juli 2018 und dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. April 2021 vergingen knapp drei Jahre. Mit dem Urteil der Berufungsinstanz kommen noch drei Jahre dazu. Angesichts des Umfangs des Verfahrens und des Umstands, dass das Ver- fahren vor Vorinstanz für mehrere Beschuldigte gemeinsam geführt werden musste sowie die Dauer des Verfahrens vor Berufungsinstanz zu einem Teil den letztlich erfolglosen prozessualen Einwänden des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, geschuldet war, welchen sich der amtliche Verteidiger der Beschuldigten anschloss (vgl. oben E.II.2.3.), liegt kein unangemes- sen langes Verfahren vor. Unter diesem Titel ist der Beschuldigten ebenfalls nichts anzurechnen.

E. 3.6 Fazit bezüglich der Täterkomponente Es rechtfertigt sich, angesichts des Geständnisses im äusseren Sachverhalt als einziges sich auswirkendes Zumessungskriterium die Gesamtstrafe um 4 Monate Freiheitsstrafe zu senken.

- 38 -

E. 4 Gesamtstrafe Festzuhalten ist, dass angesichts des oben Ausgeführten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen ist.

E. 5 Anrechnung der Untersuchungshaft Die vom 3. Juli 2018, 05.26 Uhr, bis zum 30. Januar 2019, 19.30 Uhr, erstandene Untersuchungshaft von 212 Tagen ist der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe an- zurechnen. VI. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Eine ungünstige Prognose liegt bei der bisher nicht vorbestraften Beschuldig- ten nicht vor. Es liegen keine Anzeichen vor, dass sie in Zukunft gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verstossen würde. Seit ihrer Haftentlassung Ende Januar 2019, mithin seit mehr als fünf Jahren, hat sie sich denn auch wohlverhalten. Zudem wird die erstandene Haft von 212 Tagen einen entsprechenden Eindruck auf die Be- schuldigte hinterlassen haben. Vor diesem Hintergrund ist ihr der bedingte Straf- vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist unter Berücksichtigung der geringen Rück- fallgefahr auf zwei Jahre anzusetzen. VII. Landesverweisung

1. Die von der Beschuldigten begangenen Taten stellen Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB dar und ziehen eine obligatorische Landesverweisung nach sich. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der obligatorischen Lan- desverweisung korrekt und ausführlich dargelegt. Zwecks Vermeidung von Wieder-

- 39 - holungen ist darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 47 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch der Umstand der Gehilfenschaft nichts daran ändert, dass ein Fall einer obligatorischen Landesverweisung vorliegt (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 3 mit Verweis auf Botschaft vom 26. Juni 2013, in: BBl 2013 S. 5975 ff., S. 6020). Zudem stellt sich, ist nach schweizeri- schem Recht eine Landesverweisung anzuordnen, gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden regelmäs- sig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein) wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681), welchem die Beschuldigte als in der Schweiz erwerbstä- tige Staatsangehörige Österreichs unterstellt ist, einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom

23. April 2020 E. 3.6.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1; 6B_378/2018 vom

22. Mai 2019 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 145 IV 364]). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Entfernungs- oder Fernhalte- massnahmen setzen somit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Mass- nahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönli- ches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentli- chen Ordnung darstellt. Betäubungsmittelhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.2).

2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass bei der Beschuldigten ein Härte- fall nicht vorliegt (vgl. Urk. 23 S. 49 f.). Die Beschuldigte lebte seit ihrem 12. Le- bensjahr in Österreich, wo auch ihre zwei erwachsenen Kinder (20- und 23-jährig) sowie ihre Mutter, Schwester und ihr Halbbruder leben. In der Schweiz hat sie keine Verwandten. Sie ist österreichische Staatsbürgerin und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 050039 f.). Sie sei damals im 2014 wegen der Arbeit in die Schweiz gekommen. Im touristischen R._____ könnte sie schon auch als Kosmetikerin arbeiten, sie habe aber etwas Neues anfangen wollen. Ihr Wunsch

- 40 - sei es, in der Schweiz zu bleiben, hier sei sie glücklich (Urk. 11 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie das bereits Erwogene und erklärte, nach wie vor in der Schweiz als Kosmetikerin tätig zu sein und sich nicht vorstellen zu kön- nen, in Österreich zu arbeiten, weil sie hierzulande Fuss gefasst habe und sich hier auch zuhause fühle. Neuerdings habe sie in der Schweiz auch einen Partner, wobei sie nicht zusammen wohnen würden (Prot. II S. 34 ff.; insb. S. 38). Bei der Beschul- digten ist damit weder in sozialer noch wirtschaftlicher Sicht eine besondere Bin- dung zur Schweiz erkennbar. Ihren Beruf könnte sie auch in Österreich – die Be- schuldigte konnte nebst einer persönlichen Präferenz keine objektiven Gründe nen- nen, die dagegen sprechen – ausüben, wo sich auch ihr soziales Umfeld befindet. Ebenso bestehen auch keine gesundheitlichen Gründe, die einer Landesverwei- sung entgegenstehen würden. Die Beschuldigte selbst erklärte, dass sie derzeit krebsfrei sei. Die notwendigen Nachkontrollen könnten ohne Weiteres auch in Ös- terreich stattfinden (vgl. Prot. II S. 37).

3. Die Beschuldigte konnte ihre Wohnung in P._____ behalten und hat nach der Haftentlassung wieder eine Arbeitsstelle gefunden. Die Landesverweisung ist damit im Lichte des FZA zu prüfen. In Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Prognose des künftigen Wohlverhaltens ist zu bemerken, dass der Betäubungsmittelhandel eine schwere Gefährdung darstellt, womit die An- forderungen für die Annahme der Rückfallgefahr niedrig zu stellen sind. Die Be- schuldigte ist nicht vorbestraft und ist seit der Haftentlassung deliktfrei. Im Zusam- menhang mit den vorliegenden Straftaten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ein Eigeninteresse daran hatte, mit Drogenhandel zu tun zu haben; die vorliegenden Handlungen entstanden aus der Freundschaft zu C._____ und waren durch Freundschafsdienste motiviert. Es bestehen keine Anzeichen da- für, dass die Beschuldigte sich künftig am Drogenhandel betätigen wird bzw. – an- gesichts der Inhaftierung von C._____ – überhaupt eine entsprechende Möglichkeit hätte. Nebst der guten Legalprognose, welche massgeblich ins Gewicht fällt, ist schliesslich auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte bei den zu beurteilen- den Delikten eine Randfigur darstellt, was u.a. daran ersichtlich ist, dass sie wegen Gehilfenschaft zu verurteilen ist, und ihr Tatbeitrag von untergeordneter Bedeutung ist. Gesamthaft betrachtet würde die Anordnung einer Landesverweisung deshalb

- 41 - eine Verletzung der Garantien gemäss FZA bedeuten, mithin steht das FZA einer Landesverweisung entgegen. Von der Anordnung einer Landesverweisung ist des- halb abzusehen. VIII. Kosten

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen, na- mentlich da der Freispruch in Anklageziffer 1.3. mit der Vorinstanz im Vergleich zu den beiden Schuldsprüchen nicht relevant ins Gewicht fällt, weshalb es sich recht- fertigt, der Beschuldigten die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 StPO; Urteilsdispositiv-Ziff. 7 und 8).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 StPO N 6). Die Beschuldigte (mit Anträ- gen auf Freispruch betreffend Anklageziffern 1.1. und 1.2. sowie Absehen von einer Landesverweisung) unterliegt weitestgehend. Einzig hinsichtlich der Annahme von Gehilfenschaft betreffend das Lenken des Fahrzeugs in Anklageziffer 1.1. sowie des Absehens von einer Landesverweisung obsiegt sie. Die Staatsanwaltschaft (mit Anträgen auf Schuldspruch betreffend Anklageziffer 1.3., höhere Strafe und längere Dauer der Landesverweisung) unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungs- verfahren vollumfänglich. Indes ist zu beachten, dass insbesondere das Unterlie- gen im Rahmen der Schuldsprüche ins Gewicht fällt und die Anträge der Staatsan- waltschaft mehrheitlich die Folgen eines Schuldspruchs betreffen. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln der Beschuldigten aufzuer- legen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amt-

- 42 - lichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungs- pflicht der Beschuldigten ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 37) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Abzug des Aufwandes von 8 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2023, welche nicht stattgefunden hat, mit gerundet Fr. 10'000.– (inklusive Mehrwert- steuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. April 2021 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Kostenfestsetzung) und 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB.
  4. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gemäss Anklageziffer 1.3. wird die Beschuldigte freigesprochen.
  5. Die Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 212 Tage durch Haft erstanden sind.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. - 43 -
  8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Vierteln vorbehalten.
  11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 44 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210573-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 29. August 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

28. April 2021 (DG200094)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. April 2020 (Urk. 1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23 S. 52 ff.)

1. Die Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19  Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19  Abs. 1 lit. b und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gemäss Anklageziffer 1.3. wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 212 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV, CHF 49'690.85 amtliche Verteidigung, CHF 494.05 Gutachten/Expertise etc., CHF 4'048.75 Auslagen Untersuchung, CHF 1'200.00 Gebühr OGZ, G. Nr. UB180148-O. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 49'690.85 (inkl. Mehr- wertsteuer und Akontozahlung in der Höhe von Fr. 34'122.80) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 35 S. 1)

1. Die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 7 und 8 (2. Satz) des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. April 2021 seien aufzuheben und es sei die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.

2. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. April 2021, sei zu bestätigen.

- 4 -

3. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.

4. Der Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 200.– pro erstande- nem Hafttag zuzusprechen.

5. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Der amtliche Verteidiger sei antragsgemäss (inkl. MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

7. Sämtliche Anträge der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat seien abzu- weisen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.

b) Des Vertreters der Anklagebehörde: (Urk. 34 S. 2 i.V.m. Urk. 28 S. 2)

1. Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gemäss Anklagezif- fer 1.3.

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

3. Vollzug von 18 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.

4. Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 28. April 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, die Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB schuldig. Vom Vor- wurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gemäss Anklageziffer 1.3. sprach es die Beschuldigte frei. Es bestrafte die Beschuldigte mit 2 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Haft von 212 Tagen), welche es aufschob und die Probezeit auf 2 Jahre fest- setzte. Weiter verwies es die Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a StGB des Landes für 5 Jahre. Schliesslich entschied es über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Urk. 23 S. 52 ff.). 1.2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 38, Urk. 17/1-2) meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 19). Die Berufungserklärung der Be- schuldigten erfolgte mit Eingabe vom 23. November 2021 rechtzeitig (Urk. 25; Urk. 22/2). Nachdem ihr mit Verfügung vom 26. November 2021 eine entspre- chende Frist angesetzt worden war (Urk. 26), erklärte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 die Anschlussberufung (Urk. 28). Am 3. August 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. und 14. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 31) und am 23. Mai 2023 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 32). Schliesslich wurde der amtlichen Verteidigung unter dem Da- tum vom 6. Juni 2023 u.a. mitgeteilt, dass das Verfahren in Sachen B._____ (SB210574-O), welches ursprünglich ebenfalls gleichzeitig hätte verhandelt werden sollen, durch Rückzug erledigt worden sei (vgl. Urk. 33). 1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 9. Juni 2023 in Anwesenheit der Be- schuldigten und ihres amtlichen Verteidigers sowie des Vertreters der Staatsan-

- 6 - waltschaft statt (Prot. II S. 4). Die Berufungsverhandlung fand zusammen mit der- jenigen im Verfahren gegen C._____ (SB210572) statt. 1.4. Im Anschluss an die durchgeführte Berufungsverhandlung wurde im gleich- zeitig verhandelten Verfahren gegen C._____ (SB210572) eine Beweisergänzung beschlossen (vgl. Urk. 178 in SB210572). Am 29. August 2024 wurde erneut ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Gegenstand der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementspre- chend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechts- kraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch sowie das Absehen von der Landesverweisung unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse (Urk. 25; Urk. 35 S. 1). Der von ihr nicht angefochtene Freispruch gemäss Dispositivziffer 2 wird von der Staatsanwaltschaft angefochten, welche zudem eine höhere Strafe und längere Dauer der Landesverweisung beantragt (Urk. 28; Urk. 34 S. 2). Damit bleiben die Festsetzung der Kosten und die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffern 6 und 9) unangefochten und sind in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales

1. Im Hinblick auf die prozessualen Einwände der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz, welche im Berufungsverfahren nur teilweise wiederholt wurden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 23 S. 8-12).

2. Im Berufungsverfahren bringt die amtliche Verteidigung in prozessualer Hin- sicht die nachfolgenden Rügen explizit vor:

- 7 - 2.1. Der amtliche Verteidiger bemängelt, dass sich die Vorinstanz mit der von ihm vorgebrachten Rüge, wonach die Konfrontationseinvernahmen mit den – nach An- klageerhebung (mit Blick auf die Beschuldigte) festgenommenen – Kurieren D._____ und E._____ nicht verwertbar seien, nicht auseinandergesetzt habe. Dies als Folge davon, dass die Staatsanwaltschaft die beiden einvernommen und damit Beweise erhoben habe, obwohl gemäss Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO die Staatsan- waltschaft im Verfahren der Beschuldigten über keine verfahrensleitenden Befug- nisse mehr verfügt habe, da diese nach Anklageerhebung auf das Gericht überge- gangen seien (Urk. 35 S. 2; Prot. II S. 59). Der Staatsanwalt als Vertreter der An- klagebehörde bringt dagegen vor, dass diese Konfrontationseinvernahmen sehr wohl verwertbar seien, da D._____ und E._____ in deren jeweiligen Verfahren ein- vernommen worden seien, in denen er in jenem Zeitpunkt auch die Untersuchung führte. Lediglich um das Konfrontationsrecht zu wahren, seien C._____ und A._____ inklusive ihrer amtlichen Verteidiger zur Einvernahme eingeladen worden, worüber auch das Gericht in Kenntnis gewesen sei (vgl. Prot. II S. 56). 2.1.1. Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechts- hängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Ge- richt über (Art. 328 StPO). Der amtlichen Verteidigung ist zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft in bei am Gericht rechtshängigen Verfahren keine beliebigen Zwangsmassnahmen und Beweisabnahmen mehr vornehmen darf. Indes ist vor- liegend zu berücksichtigen, dass die Kuriere in eigenen, sich nach wie vor im Un- tersuchungsstadium befindenden Verfahren und nicht im Verfahren der Beschul- digten einvernommen wurden. Es fand "lediglich" eine Konfrontation statt. Nach der Argumentation der Verteidigung hätte das Gericht die Staatsanwaltschaft anweisen müssen, das Verfahren zu ergänzen bzw. eine Konfrontation durchzuführen, mithin hätte es die Sache zur Beweisergänzung zurückweisen müssen, was überspitzt formalistisch erscheint. Es entspricht vielmehr der langjährigen Praxis und muss auch aus verfahrensökonomischer Sicht zulässig sein, dass die Staatsanwaltschaft nachträgliche Erkenntnisse aus anderen Verfahren dem Gericht zur Verfügung stellt. Wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, war das Gericht über das Vorgehen in Kenntnis, und die Würdigung der Beweise obliegt letztlich ohnehin letzterem. Dem Vorbringen der Verteidigung kann entsprechend nicht gefolgt werden.

- 8 - 2.1.2. Schlussfolgernd waren die Konfrontationseinvernahmen von D._____ und E._____, auch wenn die Verfahrenshoheit betreffend die Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt beim Gericht lag, zulässig und sind entsprechend auch verwertbar. 2.2. Weiter stellt sich der amtliche Verteidiger auf den Standpunkt, sämtliche Ein- vernahmen der Drogenkuriere und anderer angeblicher Verfahrensbeteiligter seien gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, weil diese mehrfach ohne Wahrung der Teilnahme- und Fragerechte der Beschuldigten einvernommen worden seien. Auch ein Hinauszögern bis zu einer staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinver- nahme sei keine genügende Gewährung der Fragerechte, sondern eine faktische Verweigerung. Diese habe lediglich dazu gedient, die Aussagen der Kuriere zu be- stätigen und die Formalitäten zu erfüllen (Urk. 35 S. 2 f., Urk. 13 Rz. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft erwidert hierzu, dass die separate Verfahrensführung bereits bundesgerichtlich beurteilt worden und lediglich die Vereinigung der Verfahren ge- gen C._____ und A._____ angeordnet worden sei. Ebenso führt sie aus, dass das Recht auf Konfrontation das Recht des Beschuldigten sei, anwesend zu sein, wenn er von jemandem belastet werde, Ergänzungsfragen zu stellen und am Schluss Stellung nehmen zu können. In welcher Form eine Konfrontation stattfinde, mithin ob es eine Ping-Pong-Konfrontation oder eine Einvernahme mit Wahrung des Kon- frontationsrechts sei, habe keinerlei Einfluss auf die Verwertbarkeit (Prot. II S. 55 ff.). 2.2.1. Die Verteidigung moniert nicht direkt die separate Verfahrensführung, son- dern die systematische Beschneidung der Teilnahmerechte der beschuldigten Per- son, woraus sie auf die Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Erkenntnisse schliesst (vgl. Prot. II S. 58 f.). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass eine (recht- mässige) Verfahrenstrennung zwangsläufig eine hinzunehmende Beschneidung der Teilnahmerechte zur Folge hat. Die Frage der Verfahrenstrennung wurde an- erkanntermassen höchstrichterlich geklärt und – mit Ausnahme der Verfahren ge- gen C._____ und A._____, welche vereinigt wurden – als rechtens befunden. Des Weiteren ist der Staatsanwaltschaft darin zu folgen, dass die Form einer Konfron- tationseinvernahme nicht vorgeschrieben ist. Eine solche hat lediglich stattzufin- den. Vorausgesetzt ist, dass die Beschuldigte Kenntnis von den Aussagen hatte

- 9 - und Fragen stellen konnte. Dies ist der Fall; D._____ sagte anlässlich der Konfron- tationseinvernahme vom 16. März 2021 bezüglich der Beschuldigten eingehend aus bzw. bestätigte nicht lediglich die ihm vorgehaltenen bisherigen Aussagen (vgl. Urk. 10/2 S. 13 ff.). Dasselbe trifft auf E._____ zu (vgl. Urk. 15A S. 9 ff.). 2.2.2. Folglich sind – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung – die Ein- vernahmen der Drogenkuriere und anderer angeblicher Verfahrensbeteiligter nicht unverwertbar und können, insbesondere auch jene von D._____ und E._____, zu- lasten der Beschuldigten verwendet werden. 2.3. Schliesslich erklärte der amtliche Verteidiger anlässlich der Berufungsver- handlung, dass sich die Beschuldigte den Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (im Verfahren SB210572) betreffend die Überwachungsmassnahmen und Protokollierung derselben anschliesse. Seien die diesbezüglichen Bestimmungen verletzt, habe das entsprechende Konsequenzen, welche vom Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen seien (Urk. 35 S. 3 i.V.m. Prot. II S. 49). 2.3.1. Der Einwand, wonach das Aktenfundament nicht vollständig sei bzw. diverse relevante Überwachungsmassnahmen fehlen würden, sowie deren Protokollierung mangelhaft sei, erweist sich als unbegründet und wurde auch im Verfahren SB210572 verworfen. Eine beschuldigte Person hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar Anspruch darauf, auf Begehren sämtliches Überwachungs- material einzusehen, um sich anhand dieser Aufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage machen zu können (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_1188/2020 vom 7. Juli 2021 E. 1.1.3; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3 f.). Den diesbezüglichen Begehren von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wurde indes mit Beschluss vom 20. Juni 2023 nachgekommen und eine Beweiser- gänzung vorgenommen (Urk. 178 in SB210572), sodass das Aktenfundament nicht mehr zu beanstanden ist. Im Hinblick auf die Protokollierung ist zu erwägen, dass nicht die Protokolle, sondern die eigentlichen Gespräche das Beweismittel sind. Die Staatsanwaltschaft hat sodann nachvollziehbar erwogen, wie die jeweilige Proto- kollierung erfolgt ist, mithin diese Protokolle nicht zu beanstanden sind (vgl. Prot. II S. 53 ff.). Im Übrigen sind diese Protokolle – wie nachstehend zu zeigen ist – zur Erstellung des Sachverhaltes ohnehin nicht notwendig.

- 10 - 2.3.2. Schlussfolgernd ist auch der Einwand der amtlichen Verteidigung, dass das Aktenfundament nicht vollständig sei und die Protokolle der Überwachungsmass- nahmen unverwertbar seien, unbegründet. Es bestehen folglich keine strafprozes- sualen Hindernisse. III. Sachverhalt

1. Anklageziffer 1.1. (Urk. 1 S. 2 ff.) 1.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 1.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Einfuhr von 3.774 Kilo- gramm reinem Kokain in die Schweiz zwischen dem 1. und 3. Juli 2018 sei auf die entsprechenden Ausführungen in der Anklageschrift verwiesen (Anklageziffer 1.1.; Urk. 1 S. 2 ff.). Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, das Trans- portfahrzeug organisiert, C._____ als Ablösefahrerin begleitet und das Transport- fahrzeug für einen Teil der Strecke der Rückfahrt selbst gelenkt zu haben. 1.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 23 S. 17-24). Die Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt – Mieten des Transportfahr- zeugs und teilweises Lenken während der Rückfahrt – nicht. Sie bestreitet aber den inneren Sachverhalt, indem sie geltend macht, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den abgeholten Personen um Drogenkuriere bzw. bei der Fahrt um einen Kokaintransport handelte. 1.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen der Beschuldigten (Urk. 500001-500183; Urk. 11; Prot. II S. 40 ff.), von C._____ (Urk. 040001-040936), F._____ (Urk. 220001-220094) und G._____ (Urk. 200001-200102) zur Verfügung. Weiter liegen verschiedene Audioprotokolle von Gesprächen zwischen der Beschuldigten und C._____ vor (Urk. 050050 ff.; Urk. 050168).

- 11 - 1.3. Würdigung der Beweismittel 1.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen vom 7. Juli 2018 und 30. Januar 2019 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt zusammengefasst und gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 17 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Beschuldigte nichts Neues vor, sondern wiederholte namentlich, dass sie sich nichts Böses bei der Fahrt nach und von H._____ [Frankreich] gedacht bzw. wirklich keine Ahnung gehabt habe (Prot. II S. 40, 42). Zu Recht ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die Aussa- gen der Beschuldigten unglaubhaft sind, wenn sie angibt, gedacht zu haben, sie würden Verwandte von C._____ abholen, nicht mitbekommen zu haben, dass es im Auto zwischendurch nach Kot gestunken habe, sowie nicht gewusst zu haben, dass C._____ etwas mit Kokain bzw. Drogen zu tun habe. Ihre Aussagen stehen zudem im Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln, worauf nachfolgend einzu- gehen ist. 1.3.2. C._____ sagte in diesem Zusammenhang in der Einvernahme vom 8. August 2018 aus, die Beschuldigte sei in das Ganze – gemeint die Einfuhr – nicht involviert gewesen. Er habe sie gefragt, ob sie den Lieferwagen für ihn mieten könne, weil er ein paar Kollegen/Bekannte abholen müsse. Und sie habe dann eingewilligt (Urk. 040025 ff. F/A 10 f.). Auch in seinem Schreiben an den Staatsanwalt vom

17. Juli 2018 schrieb C._____, die Beschuldigte habe lediglich gewusst, dass er ein paar Freunde/Bekannte abholen würde (vgl. Urk. 14/2; Urk. 040040). Darauf hin- gewiesen, dass nach Aussage der Beschuldigten er ihr gesagt haben soll, er würde Familienangehörige/Verwandte abholen, meinte er, dass sei möglich, Bekannte, Verwandte, Freunde (Urk. 040025 ff. F/A 36 ff.). In der Schlusseinvernahme be- tonte er, dass die Beschuldigte nicht gewusst habe, dass es Kuriere seien. Er habe ihr gesagt, dass es Verwandte seien, die in der Schweiz Ferien machen würden (Urk. 040858 ff. F/A 42). In der Einvernahme vom 28. August 2018 gab er an, noch in Frankreich angehalten zu haben, um das Kokain in die Flaschen zu füllen. Alle ausser die Beschuldigte seien ausgestiegen. Er glaube, sie habe geschlafen, er wisse es nicht mehr (Urk. 040048 F/A 10 ff.). In der Einvernahme vom 9. November

- 12 - 2018 wiederholte er, zu glauben, dass die Beschuldigte während der Fahrt geschla- fen habe. Er habe seinen kleinen Rucksack auf dem Sitz zwischen ihnen gehabt und habe daraus sein Parfüm, ein Männerparfüm "Sculpture", hervorgenommen und es den Kolumbianern nach hinten gegeben, damit diese es hätten versprühen können (Urk. 040133 ff. F/A 8 ff.). C._____ widerspricht zunächst der Beschuldig- ten, wenn er aussagt, ihr gesagt zu haben, dass es sich bei den Kurieren um seine Freunde/Bekannte handle. Dass die Beschuldigte nichts von den Drogen gewusst haben soll, ist zudem angesichts der Gesamtsituation bei der Rückfahrt nicht nach- vollziehbar und als Schutzbehauptung zugunsten der Beschuldigten zu werten. 1.3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Kuriers F._____ anlässlich der Einver- nahme als Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidi- gung am 20. November 2018 zutreffend und ausführlich wiedergegeben. Um Wie- derholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 21 f.). Die Vorin- stanz hat richtig festgehalten, dass er sehr vorsichtig aussagte. Seinen Aussagen lässt sich aber entnehmen, dass er davon ausgegangen ist, dass die Beschuldigte mitbekommen habe, dass Kokainfingerlinge umgepackt worden seien. 1.3.4. Auch die Aussagen des weiteren Kuriers G._____ in seiner Einvernahme als Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidigung am

20. November 2018 fasste die Vorinstanz korrekt zusammen, worauf zwecks Ver- meidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 23 S. 22 f.). Nach seinen Aus- sagen, welche vorsichtig erfolgten und die Beschuldigte nicht übermässig belaste- ten, hat die Beschuldigte das Umverpacken des Kokains mitbekommen; sie soll in diesem Moment wach gewesen sein und auch ein Parfüm nach hinten gereicht haben. Auch er sagte wie schon F._____ aus, dass die Beschuldigte während der Fahrt einen ruhigen Eindruck gemacht habe. Seine Aussagen hinsichtlich der Kenntnis der Beschuldigten über den Kokaintransport sind plausibel und detailliert. So konnte er ihre Handlungen während des Umverpackens des Kokains beschrei- ben, indem er angab, dass sie vorne auf dem Sitz gesessen und nicht ausgestiegen sei, sie – wenn sie sich umgedreht hätte – die anderen hätte beim Umverpacken

- 13 - beobachten können und sie – nachdem es angefangen habe nach Kot zu stinken

– ein Parfüm nach hinten gereicht habe. 1.3.5. Der amtliche Verteidiger bemängelt, die Vorinstanz habe die Aussage des Kuriers I._____ nicht thematisiert, wonach dieser davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte nichts mit dem Kokain zu tun habe (Urk. 35 S. 9 f.). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte aus den Aussagen von I._____ nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Dieser sagte nämlich aus, die Beschuldigte habe auf den Kotgeruch im Auto so reagiert, indem sie sich nach hinten umgedreht habe, um zu schauen, was da los sei. Auf Vorhalt der Aussage von J._____, wonach die Beschuldigte einen Duftspray im Fahrzeug versprüht habe (vgl. dazu Urk. 210012 ff. F/A 211), antwortete er, er glaube, ja, oder sie habe die Lüftung angeschaltet (Urk. 190013 ff. F/A 174 ff.). Die Kuriere I._____ und J._____ wurden jeweils viermal einvernommen (Urk. 190001-190088 bzw. Urk. 210001-210095), es fand jedoch keine Konfrontation mit der Beschuldigten statt, wodurch ihre Aus- sagen zu ihren Lasten nicht verwertbar sind. 1.3.6. Zudem ergibt sich aus den Audioprotokollen der Gespräche zwischen der Beschuldigten und C._____, dass die Beschuldigte davon Kenntnis haben musste, dass es sich bei den abgeholten Personen um Drogenkuriere handelte. 1.3.6.1. So unterhielt sich die Beschuldigte mit C._____ am 2. Juli 2018, 10:42 Uhr

– Tag der Fahrt nach H._____ – darüber, ob der Flughafen München gefährlicher sei, wobei letzterer meinte, es gehe nicht um das, sondern um die Anhaltspunkte. Die Sprache kam dann auf die Flughäfen Frankfurt und Madrid, schliesslich nannte C._____ der Beschuldigten den Bestimmungsort H._____ (Urk. 050168; Urk. 050143 ff. F/A 6). Eine Viertelstunde später, ca. 10:57 Uhr, sprachen sie dar- über, dass sie sagen würden, sie gingen die Familie der Beschuldigten abholen, welche aus den Philippinen käme. Auf die Bemerkung der Beschuldigten hin, dass sie kein Spanisch reden würden, meinte C._____, sie könnten aus New York kom- men. Aber wenn sie kein Englisch reden, sei es kein Problem, die würden ja nicht zu ihm [wohl gemeint Autovermieter] gehen. Daraufhin, 11:36 Uhr, gaben sie dem Autovermieter an, das Fahrzeug zu benötigen, um Familienangehörige (Cousins

- 14 - und Onkel) abzuholen (Urk. 050073, 050075 ff.). Dieses widerlegt die Behauptung der Beschuldigten, gemeint zu haben, dass es sich bei den Kurieren um Verwandte von C._____ gehandelt habe. Weiter antwortete die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, inwiefern ein Flughafen "gefährlich" sein könne, dass es damals diese Bombenanschläge gegeben habe (Prot. II S. 42). Diese Antwort macht im Kontext des eingangs dargelegten Gesprächs keinen Sinn und mutet als Schutzbehauptung an. Im Übrigen konnten sie, ausgehend von der Prämisse, dass sie Verwandte abholen sollten, deren Ankunftsort ohnehin nicht be- einflussen. 1.3.6.2. Am 26. Juni 2018, 15.45 Uhr, unterhielten sie sich über das von C._____ der Beschuldigten zum Konsum gegebene Kokain, wobei die Beschuldigte meinte, ihre Zunge sei kurz taub geworden, und C._____ daraufhin versicherte, dass das Kokain sauber sei, er strecke es nie, das sei "Kindergarten". Sie meinte daraufhin, es sei aber gut gewesen, sie habe es mit ihren Kollegen bzw. ihrer Kollegin geteilt (Urk. 050108 f.). Die Beschuldigte hatte damit Kenntnis davon, dass C._____ mit Kokain handelte, zumal er auch davon sprach, dieses nicht zu strecken. 1.3.6.3. Am 28. Juni 2018 unterhielten sie sich über einen Österreicher, der an der K._____-strasse eine "Schwulenbar" betreibe, ob der allenfalls interessiert sei, et- was zu kaufen, wobei die Beschuldigte meinte, er habe "35" für einen Block gesagt, woraufhin C._____ meinte, er könne auch ein Halbes nehmen und ein Halbes – gemeint Streckmittel – reintun (Urk. 050050, 050087 f.; Urk. 050023 F/A 89 ff.), wobei es sich nur – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 35 S. 9)

– um Kokain handeln konnte. Demzufolge hat sich die Beschuldigte mit C._____ schon Tage vor der Fahrt nach H._____ ganz normal über Kokain und den Handel des letzteren damit unterhalten. 1.3.6.4. Der amtliche Verteidiger führt ins Feld, die Vorinstanz habe eine am 1. Juli 2018 aufgezeichnete Äusserung von C._____ gegenüber einer unbekannten Do- minikanerin – wonach eine Kollegin das Auto mieten würde, eine Kollegin, die Chi- nesin, welche eine sehr gute Person sei und er nichts mit ihr mache – nicht zuguns- ten der Beschuldigten berücksichtigt. Aus dem Kontext gehe klar hervor, dass er

- 15 - damit gemeint habe, dass die Beschuldigte nicht in den Kokainhandel involviert bzw. in seinem Kokainhandel mit keiner Position betraut worden sei (Urk. 35 S. 4 f.). Vorliegend geht es aber um die Frage, ob die Beschuldigte Kenntnis vom Ko- kainhandel von C._____ bzw. der Funktion der Kuriere hatte; dass sie im Kokain- handel von C._____ mit einer Position betraut worden sein soll, wurde der Beschul- digten hingegen nie vorgeworfen. 1.3.7. Schliesslich ist es so, dass der Beschuldigten im Zusammenhang mit Ankla- geziffer 1.2. nachgewiesen werden kann, dass sie Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den von ihr im Mai 2018 beherbergten Personen um Kokainkuriere han- delte (vgl. dazu nachfolgend). War sie im Mai 2018 in Kenntnis davon, dass die durch C._____ abgeholten und bei ihr untergebrachten jungen Männer Kokainku- riere aus Kolumbien waren, musste sie im Juli 2018 noch besser im Bilde über die Tätigkeit von C._____ und die Funktion der von ihnen am Flughafen H._____ ab- geholten Kolumbianer sein, war doch auch diesmal geplant, dass sie bei ihr unter- kommen. 1.3.8. Hinsichtlich der Menge des reinen Kokains ist erstellt, dass die seitens der Kuriere ausgeschiedenen Fingerlinge insgesamt knapp 8 Kilogramm flüssiges Ko- kaingemisch ergaben (Urk. 270001 ff.). Nach der Aufbereitung durch das Forensi- sche Institut Zürich – die Fingerlinge wiesen einen Kokaingehalt von zwischen 43% und 49% auf – ergab dies 3,774 Kilogramm reines Kokain (FOR-Gutachten vom

23. Juli 2018, Urk. 240005 ff.; FOR-Kurzgutachten vom 13. Juli 2018, Urk. 240001 ff; ergänzender Bericht vom 6. September 2018, Urk. 240008 ff.; FOR Gutachten vom 25. Februar 2019, Urk. 240011 ff.). 1.4. Fazit Festzuhalten ist, dass keine rechtserheblichen Zweifel bleiben, dass die Beschul- digte wusste, dass sie sich an einer Kokaineinfuhr beteiligte, und sie dies auch wollte. Anklageziffer 1.1. ist damit erstellt.

- 16 -

2. Anklageziffer 1.2. (Urk. 1 S. 8 ff.) 2.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 2.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der durch C._____ organi- sierten Einfuhr von mindestens 3 Kilogramm reinem Kokain in die Schweiz um den

19. Mai 2018 sei auf die entsprechenden Ausführungen in der Anklageschrift ver- wiesen (Anklageziffer 1.2.; Urk. 1 S. 8 ff.). Der Beschuldigten wird in diesem Zu- sammenhang vorgeworfen, die vier Kokainkuriere nach der Lieferung für ca. 10 bis 14 Tage bei sich logieren lassen sowie drei Geldüberweisungen für Kokaineinfuh- ren nach Kolumbien getätigt zu haben. 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (vgl. Urk. 23 S. 24-30). Die Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt nicht, d.h. die Drogenkuriere beherbergt sowie die Geldüberweisungen vorgenommen zu haben. Sie bestreitet jedoch den inneren Sachverhalt, indem sie angibt, nicht gewusst zu haben, dass dies im Zusammenhang mit Kokain gestanden sei. 2.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen der Beschuldigten (Urk. 500001-500183; Urk. 11; Prot. II S. 40 ff.), von C._____ (Urk. 040001-040936), D._____ (Urk. 10/2 und 10/5-8) und E._____ (Urk. 15A, Verfahren C._____ Urk. 35-37) zur Verfügung. Hinsichtlich der Geldüberwei- sungen ist zudem der Überweisungsbeleg vom 3. Mai 2018 (Urk. 010110) relevant. 2.3. Würdigung der Beweismittel hinsichtlich der Beherbergung der Kuriere 2.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Schluss- einvernahme vom 30. Januar 2019 sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt zusammengefasst. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 24 ff.). Zu betonen ist, dass die Beschuldigte angab, nicht gewusst zu haben, dass es um Drogen bzw. Kokain gegangen sei, als sie das Wohnzimmer aus Freundschaft zu C._____ vermietet habe. Sie verstehe kein Spa- nisch, so dass sie Gespräche auf Spanisch nicht verstanden habe. Mit den Kurieren

- 17 - habe sie nie über Drogen oder den Drogenhandel gesprochen. Auch C._____ habe ihr nie gesagt, woher er das Kokain gehabt habe, das er ihr gegeben habe. Anläss- lich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei ihren bisherigen Deposi- tionen und wiederholte, dass sie keine Ahnung gehabt habe. Sie führte aus, dass es ihr zu jenem Zeitpunkt gesundheitlich nicht gut gegangen und sie von C._____ gefragt worden sei, ob sie nicht ihr Wohnzimmer vermieten könne, auch damit sie nicht alleine sei und Gesellschaft habe. Sie spreche und verstehe kein Spanisch und habe mit den beherbergten Männern mittels eines Übersetzungsprogramms kommuniziert. Sie wisse nicht exakt, was die aus Kolumbien stammenden Männer hierzulande alles gemacht hätten, das gehe sie auch nichts an. Sie seien schwul gewesen und hätten sich u.a. mit Schweizer Männern verabredet. Sie habe ihnen auch Zürich gezeigt. Von Drogen oder Drogenkurieren sei nie die Rede gewesen. C._____ habe ihr gesagt, dass es Bekannte oder Verwandte von ihm seien (Prot. II S. 41, 43 f.). Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass es eher lebensfremd erscheint, wenn die Beschuldigte die Kokainkuriere mehrere Tage bei sich logieren liess und mit ihnen teilweise auch die Freizeit verbrachte, sie aber nie danach gefragt haben soll, was der Grund ihrer Reise in die Schweiz sei. Dass die Beschuldigte gewusst haben musste, dass es sich bei den Beherbergten um Ko- kainkuriere handelte, ergibt sich denn auch aus weiteren Beweismitteln, auf welche nachfolgend einzugehen ist. 2.3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen von D._____ korrekt zusammengefasst und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen. Sie hat zu- treffend erwogen, dass seine Aussagen detailliert und plausibel sowie frei von re- levanten Widersprüchen sind. Er belastete die Beschuldigte auch nicht übermässig. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weswegen er die Beschuldigte überhaupt wi- der besseres Wissen belasten sollte. Seine Aussagen sind damit glaubhaft (Urk. 23 S. 27 f.). Nach Aussagen von D._____ hat die Beschuldigte bei ihrer – gemeint die Kuriere – Ankunft "voll und ganz" und "von Anfang an" gewusst, dass er und die anderen Kuriere Drogen in die Schweiz gebracht haben (Urk. 10/2 F/A 113 f.). C._____ habe ihr gesagt, dass sie Drogen in die Schweiz bringen und bei ihr so lange bleiben würden, bis die Drogen verkauft seien und sie das Geld erhalten hät-

- 18 - ten (Urk. 10/2 F/A 117). Mit der Beschuldigten hätten sie mit einem Online-Über- setzer kommuniziert. C._____ habe ihr auch ca. 200-300 Gramm schon verarbei- tetes Kokain zur Aufbewahrung gegeben. Einmal habe er ihr auch eine sehr kleine Menge zum Probieren gegeben (Urk. 10/2 F/A 122, 125 ff.). D._____ gab damit an, dass die Beschuldigte zweifellos wusste, dass es sich bei den beherbergten Jungs um Drogenkuriere handelte. 2.3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen von E._____ (Urk. 15A) korrekt zusammen- gefasst und es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 28 f.). Sie hat zutreffend erwogen, dass seine Aussagen sehr vorsichtig erfolgten, wobei er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Beschuldigte weniger stark belastete als in der zuvor erfolgten polizeilichen Einvernahme. Bei ihm sind ebenso wenig Gründe ersichtlich, weswegen er die Beschuldigte über- haupt wider besseres Wissen belasten sollte. In der Konfrontationseinvernahme mit C._____ und der Beschuldigten bzw. in entschuldigter Abwesenheit letzterer (Urk. 15A S. 1 ff.) gab er an, bei der Übergabe des Kurierlohnes bei der Beschul- digten zu Hause seien alle anwesend gewesen, d.h. die vier Kolumbianer, die Be- schuldigte und C._____. Er glaube, dass die Beschuldigte die Auszahlung des Gel- des mitbekommen habe. Die Beschuldigte sei in der Stube, er mit C._____ in der Küche gewesen (Urk. 15A F/A 61 ff). Auf den Umstand hin angesprochen, dass er in der polizeilichen Einvernahme noch angegeben hatte, die Beschuldigte sei eben- falls in der Küche gewesen, erklärte er, sie sei in der Stube gewesen, die Küchen- türe sei aber offen gewesen, was für ihn so gewesen sei, als ob sie anwesend gewesen sei (Urk. 15A F/A 91). Er habe mit der Beschuldigten via Handytranslator gesprochen. Er habe mit ihr über seinen Vater gesprochen, da sie und er beide Krebs gehabt hätten. Er habe der Beschuldigten nie erzählt, weshalb er in der Schweiz sei. Er wisse nicht, ob sie über die Drogen Bescheid gewusst habe. Sie habe ihn nie gefragt, weshalb er in der Schweiz sei. Er wisse nicht, ob sie das die anderen gefragt habe. C._____ habe ihnen nie untersagt, der Beschuldigten zu sagen, weshalb sie in der Schweiz seien (Urk. 15A F/A 75 ff.). Auf die nochmalige Frage, ob die Beschuldigte seines Erachtens gewusst habe, dass er und die ande- ren Kuriere Drogenkuriere gewesen seien, antwortete er "Nein, ich weiss es nicht.

- 19 - Ich verstehe es nicht, ob sie es gewusst hat.". Auf den Vorhalt, dass er bei der Polizei noch gesagt habe, er habe geglaubt, sie wisse es, antwortete er: "Deswe- gen ja oder nein. Ich weiss nicht ob sie es gewusst hat." (Urk. 15A F/A 83 f.). Aus den Aussagen von E._____ ergibt sich, dass die Beschuldigte ihn nie gefragt hatte, was der Grund für seine Reise in die Schweiz war bzw. wofür sie von C._____ bezahlt worden sind. Eine Kommunikation war mittels Online-Übersetzungspro- grammen offenbar möglich. Dies steht im Einklang mit den Aussagen von D._____, wonach die Beschuldigte von Anfang an gewusst hat, dass es sich bei ihnen um Drogenkuriere handelte. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte mit den Ku- rieren auch teilweise die Freizeit verbrachte, ist es nicht nachvollziehbar, dass sie nicht nachgefragt haben soll, was der Grund für ihre Reise in die Schweiz ist. Dies ist erst dann nachvollziehbar, wenn man davon ausgeht, dass die Beschuldigte – wie von D._____ erklärt – von Anfang an darüber im Bilde war. Eine Untersagung, die Beschuldigte über den Grund des Aufenthaltes in der Schweiz in Kenntnis zu setzen, bestand seitens C._____ offensichtlich nicht. 2.3.4. Die Aussage von C._____ in der Einvernahme vom 28. August 2018, wonach die Beschuldigte gedacht habe, dass die vier jungen Männer Bekannte von ihm seien und als Touristen in die Schweiz kämen, und sie nicht gewusst habe, dass es sich bei ihnen um Drogenkuriere gehandelt habe (Urk. 040048 ff. F/A 56-58), ist auch vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zugunsten der Beschuldigten zu werten. 2.3.5. Dass die Beschuldigte gewusst haben musste, dass es sich bei den von ihr beherbergten Personen um Drogenkuriere handelte, ergib sich einerseits aus den Aussagen der Kuriere und andererseits sind die gegenteiligen Aussagen der Be- schuldigten und von C._____ angesichts der gesamten Umstände lebensfremd und damit nicht glaubhaft. 2.4. Würdigung der Beweismittel hinsichtlich der Geldüberweisungen 2.4.1. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte hin- sichtlich der Geldüberweisung vom 3. Mai 2018 in der Höhe von Fr. 2'018.– an, die

- 20 - Geldzahlung für C._____ gemacht zu haben, weil Money Transfer in fünf Minuten geschlossen habe, das Auto an einem Zaun gestanden sei und C._____ nicht aus dem Auto habe aussteigen können, weswegen sie einfach ausgestiegen sei und es gemacht habe, sie aber nicht gewusst habe, für wen das gewesen sei (Urk. 11 S. 13). In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 gab sie – nach- dem sie sich zuvor an diese Überweisung nicht erinnern konnte – an, sie sei an diesem Tag zu C._____ ins Auto gestiegen und sie seien mit dem Auto gefahren und er habe eine Gelegenheit gesucht, Geld zu überweisen. Schliesslich habe er diese RIA, sie glaube in L._____, gefunden. Während er einen Parkplatz gesucht habe, habe er sie gebeten, in der RIA diese Überweisung für ihn zu machen. Er habe die Überweisung nicht selbst gemacht, weil er einen Parkplatz gesucht und das Geschäft gleich zugemacht habe. Den Grund der Überweisung kenne sie nicht, er habe ihr diesen nicht angegeben. Die Frau am Schalter habe ihr erklärt, dass es besser sei, wenn sie als Grund Medikamente schriebe. Daher komme die Angabe zum Motiv auf dem Überweisungsbeleg "Hilfe für einen Freund (Medikamente)" (Urk. 050127 ff. F/A 54, 58-62). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung erklärte sie – in Übereinstimmung mit ihren Erstaussagen –, dass das Auto an einem Zaun gestanden sei, weshalb C._____ nicht habe aussteigen können und sie daher die Zahlung getätigt habe (Urk. 11 S. 12 f.), bevor sie anlässlich der Be- rufungsverhandlung zu ihrer Aussage zurückkehrte, dass C._____ keinen Park- platz gefunden habe. Da es kurz vor der Schliessung des Geschäfts gewesen sei und er sie gebeten habe, die Überweisung für ihn zu machen, habe sie ihm diesen Gefallen getan. Sie habe sich nichts dabei gedacht (Prot. II S. 41). 2.4.2. Die Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Dem Überweisungs- beleg vom 3. Mai 2018 lässt sich entnehmen, dass die Überweisung in der Ria Fi- nancial Services GmbH Filiale in L._____, M._____-strasse 1, um 18:11 Uhr vor- genommen wurde (Urk. 010110). Die Filiale befindet sich an einer Hauptstrasse, wodurch nicht davon auszugehen ist, dass ein Zaun ein Zugangshindernis gewe- sen sein kann. Auch befinden sich in der Gegend Parkplätze in der weissen Zone.

- 21 - Die Aussage der Beschuldigten ist somit nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu sehen. 2.4.3. Hinsichtlich der Geldüberweisungen vom 29. Mai 2018 in der Höhe von Fr. 270.– sowie vom 31. Mai 2018 in der Höhe von Fr. 1'705.– gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2018 auf die Frage, ob sie jemals Geld für andere Personen nach Kolumbien geschickt habe, an, einmal habe einer der Jungs, die bei ihr im 2018 gewesen seien, Geld nach Hause schicken wollen, weil sein Vater krebskrank gewesen sei und habe operiert werden müssen. Des- halb habe sie ihm geholfen. Weil er kein Deutsch und kaum Englisch gesprochen habe, sei sie für ihn zu RIA gegangen und habe eine Überweisung getätigt. Sie wisse nicht mehr, wie er geheissen habe. Die Überweisung zwei Tage später habe sie auch für die gleiche Person gemacht, dies sei auch für seinen krebskranken Vater gewesen. Die Empfängeradressen habe er selber eingegeben. Die Überwei- sung habe er nicht selber gemacht, weil er bei ihr logiert habe. Der von RIA habe gesagt, dass er eine Adresse brauche, weshalb sie ihren Namen angegeben habe (Urk. 050127 ff. F/A 21 f., 41-46). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung gab sie an, die beiden Überweisungen für E'._____ – wohl gemeint der Kurier E._____ – getätigt zu haben. Dieser habe ihr als Grund der ersten Überweisung die Medikamente gegen Krebs für seinen Vater genannt. Bei der zweiten Überwei- sung habe er gesagt, er müsse seine Miete bezahlen (Urk. 11 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie, dass sie von einem jungen Mann gebeten worden sei, ihm zu helfen, da er nur Spanisch und sehr schlecht Englisch bzw. kein Deutsch spreche. Dessen Vater sei an Krebs erkrankt, weshalb er diesem Geld für Medikamente nach Kolumbien habe schicken wollen. Erst auf konkrete Nachfrage, ob die Geldüberweisung einmal auch für die Miete gewesen sei, bejahte sie dies (Prot. II S. 42 f.). 2.4.4. Die Erklärung der Beschuldigten ist insofern nicht nachvollziehbar, als sie einerseits angibt, die Überweisung als Hilfe für einen der Jungs, die bei ihr waren, getätigt zu haben, und andererseits erklärt, dass das Überweisungsinstitut eine Adresse gebraucht habe, weshalb sie ihre Adresse und ihren Namen angegeben habe. Auffällig ist auch, dass sie zunächst beide Überweisungen als für den krebs-

- 22 - kranken Vater gedacht angibt. Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- klärt sie, die zweite Überweisung sei für die Miete gewesen, und erinnert sich auch, dass der Name des Jungen E'._____ gewesen sein soll. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung benannte sie die Miete als Grund für die Überweisung erst auf konkrete Nachfrage. Die Aussagen der Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund ebenfalls als Schutzbehauptungen zu sehen. Erstellt ist, dass sie wusste, dass die bei ihr wohnhaften Jungs Drogenkuriere waren und – hat sie die Überweisung für einen von diesen, nachdem er durch C._____ für den Kurierdienst bezahlt worden war, getätigt – damit auch wusste, dass das überwiesene Geld aus dem Drogen- geschäft stammte. 2.5. Hinsichtlich der nach dem Umwandlungsprozess resultierten Kokainmenge gab C._____ zwar an, es könne von drei Kilogramm ausgegangen werden. Seine Verteidigung betont, dass er sich in Bezug auf 2.8 Kilogramm geständig zeigt. N._____, welcher das Kokain reinigte, gab in der Einvernahme vom 16. Januar 2019 an, es hätten 4,8 Kilogramm Kokain resultieren müssen, es seien aber nur 2.8 Kilogramm gewesen (Urk. 080001 S. 42). Zugunsten von C._____ und der Be- schuldigten ist von 2.8 Kilogramm auszugehen, wenn davon ausgegangen wird, dass N._____ nach dem Reinigungsprozess das Kokain abgewogen hat, somit der- jenige war, der über das Resultat des Reinigungsprozesses am besten Bescheid wusste. 2.6. Fazit Festzuhalten ist, dass keine rechtserheblichen Zweifel bleiben, dass die Beschul- digte wusste, dass die von ihr beherbergten Personen Kokainkuriere waren und die von ihr getätigten Überweisungen im Zusammenhang mit den Kokaineinfuhren standen. Anklageziffer 1.2. ist damit erstellt.

- 23 -

3. Anklageziffer 1.3. (Urk. 1 S. 11) 3.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 3.1.1. Gemäss Anklage soll C._____ im Zeitraum von ca. März 2018 bis Juni 2018 zweimal Kokain (10 bzw. 5 Gramm) an O._____ verkauft haben. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, C._____ vor der ersten Kokainübergabe zwecks Kokainverkaufs mit O._____ bekannt gemacht zu haben sowie absprachegemäss mit C._____ von O._____ den Kaufpreis von Fr. 500.– entgegengenommen und ersterem weiterge- geben zu haben (Anklageziffer 1.3.; Urk. 1 S. 11). 3.1.2. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als nicht erstellt (vgl. Urk. 23 S. 30- 32). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass aufgrund der Aussagen von O._____ und von C._____ erstellt sei, dass die Beschuldigte C._____ mit O._____ bekannt gemacht habe, damit dieser bei C._____ Kokain habe beziehen können – was die Staatsanwaltschaft als "Vermitteln" bezeichnet –, und sie die Kokainbezah- lung für die zweite Kokainübergabe entgegengenommen und C._____ weitergege- ben habe (Urk. 12 S. 6, Urk. 34 S. 2). 3.2. Beweismittel Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aus- sagen der Beschuldigten (Urk. 500001-500183; Urk. 11; Prot. II S. 40 ff.), von O._____ (Urk. 230130-230180) und C._____ (Urk. 040001-040936) zur Verfügung. Weiter liegen verschiedene WhatsApp-Chatverläufe zwischen der Beschuldigten und O._____ einerseits und C._____ andererseits sowie zwischen letzterem und O._____ vor (Urk. 050200-050399). 3.3. Würdigung der Beweismittel 3.3.1. Aussagen O._____ 3.3.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2019 sagte O._____ aus, er habe C._____ kennengelernt, als dieser einmal im März oder April 2018 mit der Beschuldigten, einer sehr guten Freundin, bei ihm und seinem Ex-Partner zum

- 24 - Abendessen gekommen sei. Dabei habe C._____ erzählt, dass er Kokain verkaufe. Sie seien ca. acht bis zehn Personen gewesen. Sie hätten praktisch jedes Wochen- ende Gäste gehabt. Er denke, er habe einmal von C._____ Kokain erhalten, 5 Gramm für Fr. 500.–. Die Rolle der Beschuldigten dabei sei gewesen, dass sie ihm die Nummer von C._____ gegeben habe. Sie habe gewusst, dass er bei C._____ Kokain kaufe. Das habe er ihr erzählt (Urk. 230130 ff. F/A 6 ff., 27 ff., 33). Auf Vorhalt des WhatsApp-Chatverkehrs (Beilage q) wurde O._____ gefragt, was er dazu sage, dass gemäss dem WhatsApp-Chatverkehr (gelbe Markierungen Bei- lage q) zwischen C._____ und der Beschuldigten er an C._____ vermittelt worden sei. So habe sich die Beschuldigte bei C._____ gemeldet und erwähnt, dass er, O._____, etwas brauchen würde, womit Drogen gemeint sein dürften. Auch gehe aus dem Chat hervor, dass die Beschuldigte nach einer durch C._____ oder die Beschuldigte selbst erfolgten Drogenübergabe an ihn Geld bei ihm eingefordert habe. O._____ gab an, dass das stimme. Die erwähnten fünf Gramm Kokain seien später gewesen. Er habe zuvor schon einmal etwas Kokain, er denke 10 Gramm, von C._____ gekauft. Das zweite Mal, als er die zuvor genannten 5 Gramm gekauft habe, sei C._____ spontan vorbei gekommen. Das sei irgendwann Anfang Juni 2018 oder so gewesen. Da er aber kein Geld dabei gehabt habe, habe C._____ ihm gesagt, dass er die Fr. 500.– der Beschuldigten geben solle. Kurz danach habe er der Beschuldigten das Geld übergeben, entweder beim Mittagessen oder er sei zu ihr nach Hause gegangen; er arbeite in P._____ und die Beschuldigte wohne da. Die Beschuldigte habe gewusst, dass diese Fr. 500.– für das zuvor von C._____ erhaltene Kokain bestimmt gewesen seien (Urk. 230130 ff. F/A 34 f., 38, 40). Auf den WhatsApp-Chatverkehr vom 30. Juni 2018 zwischen ihm und C._____ ange- sprochen, in welchem letzterer schrieb: "Keisstress machsch mit ihre ab" (Urk. 050384), meinte O._____, ja, dabei sei es um das letzte Mal, als er bei C._____ Kokain bezogen habe, gegangen. Er denke, dass mit dem Satz "Keisstress machsch mit ihre ab" gemeint gewesen sei, dass er der Beschuldigten das Geld für die 5 Gramm Kokain habe geben müssen (Urk. 230130 ff. F/A 42 f.). 3.3.1.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Oktober 2019 bestätigte O._____ – in Anwesenheit der Beschuldigten und von C._____ –,

- 25 - dass die Beschuldigte gewusst habe, dass er bei C._____ Kokain kaufen würde, und sie ihm auch die Nummer von C._____ gegeben habe. Es sei auch richtig, dass C._____ bei der zweiten Kokainübergabe der rund 5 Gramm Kokain spontan bei ihm vorbeigekommen sei und er kein Geld gehabt habe, woraufhin C._____ ihm gesagt habe, die Fr. 500.– an die Beschuldigte bezahlen zu können. Er habe ihr das Geld in einem Couvert übergeben, dies kurz nach der Kokainübergabe entwe- der bei einem Mittagessen oder bei ihr zu Hause (Urk. 230174 ff. F/A 31, 39-41). Ob die Beschuldigte gewusst habe, dass diese Fr. 500.– für das zuvor von C._____ erhaltene Kokain bestimmt gewesen seien, wurde er anlässlich der Konfrontations- einvernahme nicht gefragt. 3.3.2. Aussagen Beschuldigte 3.3.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2019 wurden der Beschuldigten die von O._____ in der ersten Einvernahme getätigten Aussagen vorgehalten, wonach er in Absprache mit C._____ Fr. 500.– der Beschuldigten übergeben habe. Dabei habe sie gewusst, dass das überbrachte Geld für die zuvor von O._____ bei C._____ bezogenen 5 Gramm Kokain stammten (Urk. 050175 ff. F/A 45 ff., 62). Weiter wurde sie auf Vorhalt des WhatsApp-Chatverkehrs (Bei- lage q) gefragt, was sie dazu sage, dass gemäss dem WhatsApp-Chatverkehr (gelbe Markierungen Beilage q) zwischen C._____ und ihr, der Beschuldigten, O._____ an C._____ vermittelt worden sei. So habe sich die Beschuldigte bei C._____ gemeldet und erwähnt, dass O._____ etwas brauchen würde, womit Dro- gen gemeint sein dürften. Auch gehe aus dem Chat hervor, dass die Beschuldigte nach einer durch C._____ oder die Beschuldigte selbst erfolgten Drogenübergabe an O._____ Geld bei diesem eingefordert habe. Zu dieser Frage wie auch zu den restlichen Chatverläufen wollte sich die Beschuldigte nicht äussern (Urk. 050175 ff. F/A 55 ff.). 3.3.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten und von C._____ zu den gleichentags getätigten Aussagen von O._____ vom

- 26 -

30. Oktober 2019 verzichtete die Beschuldigte auf eine Stellungnahme (Urk. 040802 ff. F/A 5). 3.3.2.3. Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme zum Vorwurf gemäss Ankla- geziffer 1.3. befragt, sagte die Beschuldigte aus, O._____ habe sie gefragt, ob sie C._____ sehen würde. Sie habe gemeint, ja, er würde später am Abend noch vor- beikommen. O._____ habe sie dann gebeten, das Couvert an C._____ weiterzu- geben, dieser wisse Bescheid. Sie habe nicht gewusst, was in dem Couvert drin gewesen sei (Urk. 11 S. 6). 3.3.2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb sie bei diesem Standpunkt und erklärte wiederum, dass O._____ sie damals gefragt habe, ob sie C._____ am Abend sehen würde, was sie bejaht habe, da letzterer fast täglich nach ihr geschaut habe. Daraufhin sei sie von O._____ gebeten worden, C._____ ein Couvert zu übergeben, weil er ihm etwas geschuldet habe. Sie sei mit beiden befreundet und habe das gemacht. Die Frage, ob O._____ nicht schon vorher einen Kokainliefe- ranten gesucht und sie ihn an C._____ vermittelt habe, weil sie gewusst habe, dass letzterer Kokain habe, verneinte sie (Prot. II S. 42). 3.3.3. Aussagen C._____ 3.3.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. April 2019 machte C._____ keine Aussagen zu den in diesem Zusammenhang gestellten Fragen und dem oben erwähnten, auch ihm vorgehaltenen Chatverlauf zwischen ihm und der Beschuldigten (Urk. 040437 ff. F/A 54 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom

20. Juni 2019 wurden C._____ die von O._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2019 getätigten Aussagen vorgehalten und die betreffende Einver- nahme zur Einsicht gegeben. C._____ machte dazu keine Aussagen (Urk. 040678 ff. F/A 21). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von C._____ und der Beschuldigten zu den gleichentags getätigten Aussagen von O._____ vom 30. Oktober 2019 gab C._____ an, dazu lediglich sagen zu wollen, O._____ 10 Gramm und später 5 Gramm Kokain verkauft zu haben. Dies sei alles nach dem 20. Mai 2018, im Mai oder Juni, passiert (Urk. 040802 ff. F/A 4).

- 27 - 3.3.3.2. Entgegen der Staatsanwaltschaft belastete C._____ die Beschuldigte so- mit nicht bzw. seinen Aussagen lässt sich nichts im Sinne der Anklageziffer 1.3. entnehmen. 3.3.4. WhatsApp-Chatverläufe zwischen der Beschuldigten, O._____ und C._____ Auf den Inhalt der relevanten WhatsApp-Nachrichten ist, um Wiederholungen zu vermeiden, bei der Würdigung aller Beweismittel einzugehen. 3.3.5. Würdigung hinsichtlich der Geldübergabe 3.3.5.1. Dem WhatsApp-Chatverkehr zwischen der Beschuldigten und O._____ lässt sich hinsichtlich Geldübergaben nur entnehmen, dass am 24. Mai 2018 die Beschuldigte und O._____ besprachen, sich treffen zu wollen, wobei letzterer grad das Geld mitnehmen würde (Urk. 050205). Davon, dass es sich in diesem Ge- spräch um (anklagegegenständliche) Kokainübergaben gehandelt hat, kann nicht ausgegangen werden. Die beiden Kokainübergaben erfolgten anklagegemäss und nach Aussagen von O._____ durch C._____ an seinem Wohnort am Q._____- Weg 2 in … Zürich. Die zweite Kokainübergabe – mit der anschliessenden Überg- abe des Couverts an die Beschuldigte – soll nach Aussagen von O._____ im Juni 2018 erfolgt sein; dieser Chat datiert aber vom 24. Mai 2018. Die Übergabe des Geldes für die zweite Kokainübergabe kann damit auch nicht betroffen sein. 3.3.5.2. Der WhatsApp-Chatverkehr zwischen O._____ und C._____, in welchem letzterer schreibt, dass sich O._____ auch mit der Beschuldigten treffen könne, wenn es für ihn bequemer sei, sowie "Keisstress machsch mit ihre ab" datiert vom

30. Juni 2018 (vgl. Urk. 050383 f.). Auf diesen Chat angesprochen, gab O._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er denke, dass damit gemeint gewe- sen sei, dass er der Beschuldigten das Geld für die 5 Gramm Kokain geben müsse. Dem Chatinhalt lässt sich nicht entnehmen, dass O._____ sich mit der Beschuldig- ten zwecks Geldübergabe treffen soll; der Grund des Treffens wird im Chatverkehr nicht angesprochen (Urk. 050381-050385, Beilage o). Zudem gab O._____ an, C._____ sei anlässlich der Übergabe von 5 Gramm Kokain spontan vorbeigekom-

- 28 - men. Da er kein Geld gehabt habe, habe C._____ ihm gesagt, er solle die Fr. 500.– an die Beschuldigte geben. Angesichts der Schilderung von O._____ müsste eine solche Äusserung mündlich anlässlich der Übergabe bzw. Feststellung, dass er nicht bezahlen kann, erfolgt sein und nicht später im Chatverkehr. Zwar schliesst eine Abmachung vor Ort nicht aus, dass er mit C._____ anschliessend im Whats- App-Chat darüber schreibt. Ob sie dies anlässlich der Kokainübergabe oder später im WhatsApp-Chat abgemacht haben, ändert aber nichts am Umstand, dass unklar bleibt, wie O._____ vor dem Hintergrund einer Abmachung zwischen ihm und C._____ davon ausgeht, dass die Beschuldigte wusste, dass in dem ihr für C._____ übergebenen Couvert das Geld für die letzte Drogenlieferung enthalten war. Rele- vant ist zudem, dass die Anklage davon spricht, dass die Beschuldigte das Geld in Absprache mit C._____ entgegen genommen hat; Anhaltspunkte für eine Abspra- che zwischen der Beschuldigten und C._____ bezüglich der Geldübergabe durch O._____ lassen sich den Akten aber nicht entnehmen (es existieren weder entspre- chende Aussagen noch Inhalte aus dem WhatsApp-Chat). Damit lässt sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen, dass die Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass es sich beim Couvert bzw. dessen Inhalt konkret um das Entgelt für das von C._____ an O._____ übergebene Kokain handelte, und sie damit wissentlich das Inkasso für den betreffenden Kokainverkauf erledigte. Damit ist mit der Vorin- stanz der innere Sachverhalt hinsichtlich der Geldübergabe nicht erstellt. 3.3.6. Würdigung hinsichtlich der Vermittlung 3.3.6.1. Aus dem WhatsApp-Chatverkehr zwischen der Beschuldigten und C._____ (Urk. 050296-050349 Beilage p) ergibt sich, dass die Beschuldigte am 27. Mai 2018 C._____ schrieb, dass sie noch was brauche, gleich wie letztes Mal (Urk. 050322 f.). Am 8. Juni 2018 wollte sie ebenfalls wie letztes Mal für einen Kollegen (Urk. 050346 f.). Gemäss dem WhatsApp-Chatverkehr vom 16. Juni 2018 zwischen der Beschuldigten und C._____ schrieb die Beschuldigte an C._____, dass O._____ etwas wolle: "Ja der gleicher Kolleg", "Hast du ja noch was gell". Sie würde C._____ am besten die Telefonnummer von O._____ geben, woraufhin sie diesem die Han- dynummer schickt (Urk. 050355 f.; Urk. 050350-050378 Beilage q). Aus dem Chat- verkehr vom 27. Mai und 8. Juni 2018 geht nicht hervor, welcher Kollege gemeint

- 29 - ist. Dieser Chatverkehr lässt sich auch nicht mit den Aussagen von O._____ bzw. der Anklage in Einklang bringen, wonach einmal 10 und später 5 Gramm Kokain übergeben wurden, somit nicht jeweils "gleich wie letztes Mal" gebraucht wurde, sollte davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte hier Kokainverkäufe ver- mittelte. Erst am 16. Juni 2018 übermittelt die Beschuldigte C._____ die Handy- nummer von O._____. 3.3.6.2. In der ersten Einvernahme gab O._____ an, die Rolle der Beschuldigten sei gewesen, dass sie ihm die Nummer von C._____ gegeben habe. Dem Chatver- kehr zwischen C._____ und der Beschuldigten lässt sich aber entnehmen, dass sie C._____ die Nummer von O._____ am 16. Juni 2018 übermittelt hat, da letzterer noch "etwas wolle". Hätte sie O._____ die Telefonnummer von C._____ gegeben, hätte dieser letzteren wohl direkt kontaktiert. Im Gegensatz zur Aussage von O._____ geht die Untersuchungsbehörde anhand des Chatverkehrs zwischen der Beschuldigten und C._____ davon aus, dass die Beschuldigte beim Kokainkauf vermittelt habe, indem sie letzterem jeweils geschrieben habe, wenn der Kollege etwas gebraucht habe. Jedoch lässt sich anhand des Inhalts der Chats vom 27. Mai und 8. Juni 2018 nicht erstellen, für wen sie noch was brauchte. 3.3.6.3. Ausserdem sind eine allfällige Vermittlung der Kokainübergaben, eine all- fällige Weitergabe der Telefonnummer von C._____ an O._____ oder die Übermitt- lung der Telefonnummer von O._____ an C._____ am 16. Juni 2018 nicht Ankla- gegegenstand; der Beschuldigten wird in der Anklage lediglich vorgeworfen, die beiden vor der ersten Kokainübergabe zu diesem Zweck bekannt gemacht zu ha- ben. Anhaltspunkte für einen solchen Vorwurf ergeben sich aber keine aus den Akten. Die Beschuldigte hat C._____ an das Abendessen bei O._____ und dessen Ex-Freund mitgenommen, anlässlich welchem C._____ erzählt haben soll, dass er mit Kokain handelt. Dafür, dass die Beschuldigte die beiden zum Zweck des Ko- kainkaufs bekannt gemacht haben soll – sollte diesem Umstand strafrechtliche Re- levanz zukommen – und C._____ nicht einfach als einen Freund an das Abendes- sen mitgenommen hat, kann mangels Hinweisen nicht ausgegangen werden. Da-

- 30 - mit ist mit der Vorinstanz der innere Sachverhalt hinsichtlich der Vermittlung zwecks Kokainverkäufen bzw. -erwerb nicht erstellt. 3.4. Fazit Festzuhalten ist, dass der innere Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs gemäss An- klageziffer 1.3. nicht erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen Hinsichtlich der Ausführungen zu den Grundlagen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Gehilfenschaft ist zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 23 S. 32 f.).

2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 2.1. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass in objektiver Hinsicht die Be- schuldigte das Kokain gemeinsam mit C._____ und den Kurieren in die Schweiz einführte, indem sie C._____ begleitete und während eines Teils der Fahrt auch das Fahrzeug lenkte. 2.2. Die Vorinstanz ging dabei von Mittäterschaft aus. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massge- bender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. u.a. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2; 6B_1206/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3.3). Ein Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbeson- dere auch die anteilsmässige Beteiligung an der Beute bzw. dem Deliktserlös (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 f.). Eine Gehil- fenschaft liegt hingegen vor, wenn jemand zu einem Verbrechen oder Vergehen

- 31 - eines anderen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB), wobei nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung darunter jeder kausale Beitrag zu verstehen ist, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht nötig ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre, jedoch wird mehrheitlich verlangt, dass der Gehilfe die Erfolgschancen der tatbestands- mässigen Handlung durch den untergeordneten Tatbeitrag erhöht (vgl. BGE 132 IV 49 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_592/2020 vom 5. November 2020 E. 2.1; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 7.2). Zwar hat die Beschuldigte während einer kurzen Zeitdauer das Fahrzeug, in welchem sich die Betäubungsmittel befanden, gelenkt und damit auch befördert, womit sie unbestrittenermassen einen kausalen Beitrag zur Förderung der Tat im Sinne einer Gehilfenschaft leistete. Indes lenkte sie das Fahrzeug während nur einer Stunde und damit einer kurzen Dauer, hatte keine mitbestimmende Funktion und profitierte am Delikt in keiner Weise – es war ein reiner Freundschaftsdienst zuhanden von C._____ –, weshalb ihr Tatbeitrag in einer Gesamtschau als derart untergeordnet erscheint, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch im Hinblick auf das Lenken des Fahrzeugs keine Mittäter- schaft, sondern Gehilfenschaft vorliegt. 2.3. Mit einer Menge von 3.774 Kilogramm reinem Kokain wird der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein Vielfaches übertroffen. 2.4. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte wissentlich, willentlich und daher direkt vorsätzlich. 2.5. Die Beschuldigte ist entsprechend für das Lenken des Fahrzeugs unter An- klageziffer 1.1. der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen.

- 32 -

3. Mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB 3.1. Weiter hat die Vorinstanz zur objektiven Hinsicht richtig erwogen, dass die Beschuldigte mit folgenden Handlungen Hilfe zur Einfuhr der Betäubungsmittel in die Schweiz bzw. deren Verkauf leistete: Sie mietete unter Anklageziffer 1.1. das Fahrzeug für die Kokaineinfuhr. Unter Anklageziffer 1.2. tätigte sie die Geldüber- weisungen vom 3., 29. und 31. Mai 2018 und beherbergte die Kuriere gegen Entgelt in ihrer Wohnung während mehrerer Tage. Zusätzlich, wie vorstehend erwogen, ist auch das Lenken des Fahrzeugs unter Anklageziffer 1.1. als Gehilfenschaft zu qua- lifizieren. 3.2. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass die Beherbergung von Personen im konkreten Fall keinen relevanten Tatbeitrag darstelle bzw. es sich dabei um eine straflose Alltagshandlung handle (vgl. Urk. 35 S. 12 i.V.m. Prot. II S. 50). Im Unterschied zu dem von der Verteidigung Vorge- brachten liegt kein blosses, unbeteiligtes Vermieten der Wohnung seitens der Be- schuldigten vor. Vielmehr beherbergte sie die Kuriere bis nach dem Aufbereiten und Verkauf der Betäubungsmittel in ihrer Wohnung, was für die Deliktsbegehung insofern relevant war, als die Kuriere erst danach bezahlt werden konnten. Sie leis- tete mit ihrer Beherbergung folglich einen eigentlichen Tatbeitrag, der mit der Vor- instanz als Gehilfenhandlung zu qualifizieren ist. 3.3. Der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird auch mit der Menge von 2.8 Kilogramm reinem Kokain unter Anklageziffer 1.2. um ein Vielfaches übertroffen. Unter Anklageziffer 1.1. beträgt die Menge reinem Kokain – wie bereits erwogen – 3.744 Kilogramm, womit auch diesbezüglich der Grenzwert um ein Vielfaches übertroffen ist. 3.4. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte wissentlich, willentlich und daher direkt vorsätzlich.

- 33 - 3.5. Die Beschuldigte ist unter den Anklageziffern 1.1. und 1.2. somit der mehr- fachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

4. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gemäss Anklageziffer 1.3. Wie oben ausgeführt (vgl. Erw. III.3.), lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1.3. nicht erstellen. Die Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gemäss Anklageziffer 1.3. freizusprechen. V. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Strafzu- messung sind ausführlich und korrekt und es ist, um Wiederholungen zu vermei- den, vorab darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 35 ff.). Die mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB – Mieten und insbesondere Lenken des Fahrzeugs in Anklageziffer 1.1., welches vorliegend mit Blick auf das Verschulden am schwersten wiegt – wird mit Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren bestraft, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe verbun- den werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwingend eine Strafmilderung bzw. Strafminderung wegen Gehilfenschaft zu erfolgen hat. Von diesem Delikt ist als Einsatzdelikt auszugehen und die Tatkomponente hinsichtlich dieser Handlun- gen zu würdigen. Im Anschluss ist die Tatkomponente hinsichtlich der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz – Anklageziffer 1.2. – zu würdigen und zu aspirieren. Danach ist die Täterkom- ponente zu bestimmen.

- 34 -

2. Tatkomponente 2.1. Einsatzstrafe für die mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1. 2.1.1. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 1.1. – Einfuhr von 3.774 Kilogramm reinem Kokain – war der Tatbeitrag der Beschuldigten die Miete des Transportfahr- zeugs sowie das Lenken des Fahrzeugs für einen Teil der Strecke auf der Rück- fahrt. Ihre Handlungen bezogen sich damit auf eine grosse Menge reinem Kokain, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte lediglich als Gehilfin qualifiziert. Wie die Vorinstanz richtig erwägt und auch vorstehend darauf hingewiesen wurde, ist ihr Tatbeitrag doch eher unterge- ordneter Bedeutung. C._____ hätte die Fahrt auch ohne die Beschuldigte unter- nommen bzw. unternehmen können; dass sie überhaupt mitgekommen ist, pas- sierte eher spontan, und es wurde ihr auch kein Entgelt für die Miete und die Fahrt in Aussicht gestellt. Mit anderen Worten stand ihr kein Anteil am Deliktserlös zu. In objektiver Hinsicht ist auch unter Berücksichtigung des Strafmilderungs- bzw. Straf- minderungsgrunds der Gehilfenschaft von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu betonen, dass es sich bei den im Raum stehen- den Taten – Miete sowie das teilweise Lenken des Fahrzeugs auf der Rückfahrt – um reine Freundschaftshandlungen zugunsten von C._____ handelte. Daran hat die Beschuldigte nichts verdient; auch andere egoistische Motive der Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Erst die anschliessend geplante Beherbergung der Kuriere hätte der Beschuldigten etwas Geld gebracht. Diese hätte wohl aber auch ohne ihr Zutun beim Abholen der Kuriere stattgefunden. Ebenfalls ist mit der Verteidigung anzuerkennen, dass sich die Beschuldigte nach ihrer Krebserkrankung in schlech- ter psychischer Verfassung befand (vgl. Prot. II S. 36 f. und 38 f.; vgl. auch Urk. 35 S. 13 i.V.m. Prot. II S. 50). In subjektiver Hinsicht rechtfertigt sich daher eine Sen- kung der Einsatzstrafe auf 22 Monate. Ein zusätzliches Aussprechen einer Gelds- trafe ist nicht angezeigt.

- 35 - 2.2. Mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.2. 2.2.1. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 1.2. – Nettomenge von 2.8 Kilogramm

– bestand der Tatbeitrag der Beschuldigten in der Vornahme mehrerer Geldüber- weisungen sowie der Beherbergung der Kuriere. Hinsichtlich der Geldüberweisun- gen ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 23 S. 43) – davon auszugehen, dass C._____ sie nicht ohne Weiteres selbst hätte übernehmen können oder wollen, war er zu dieser Zeit mit einer Landesverweisung aus der Schweiz belegt. So ist auch aus den Aufstellungen der Geldüberweisungen für die Finanzierung der Kokainlie- ferungen ersichtlich, dass sämtliche Überweisungen durch Dritte erfolgt sind; C._____ tätigte lediglich eine Überweisung von Spanien aus, wo er sich wohl legal aufgehalten hatte (vgl. Urk. 010048, 010087). Andererseits ist zu bemerken, dass es für ihn nicht schwierig gewesen wäre, eine andere Person aus seinem Bekann- tenkreis zu bitten, die Überweisungen vorzunehmen. Das Gleiche gilt für die Be- herbergung der Kuriere. Zwar leistete die Beschuldigte damit einen wichtigen Bei- trag, denn der Transport hing auch davon ab, dass die Kuriere bis zu ihrem Rück- flug eine Unterkunft erhielten. C._____ verfügte aber auch über andere Möglichkei- ten, die Kuriere unterzubringen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichti- gung des Umstands der Gehilfenschaft ist in objektiver Hinsicht von einem sehr leichten Verschulden und von einer Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass das Motiv der Tat der Beschuldigten wohl überwiegend darin bestand, C._____ einen Freundschafts- dienst zu erweisen. Von überwiegenden finanziellen Motiven kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, bekam die Beschuldigte für die Beherbergung der Kuriere Fr. 20.– pro Person/Tag, was angesichts der Umstände, die ihr der Aufenthalt der Personen in ihrer Wohnung bereitet haben müsste – sie war zu dieser Zeit 100% krankgeschrieben –, eine geringe Entschädigung darstellt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Strafe auf 10 Monate herabzusetzen.

- 36 - 2.3. Asperation Die Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagezif- fer 1.1.) ist für die mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.2.) um 6 Monate und damit auf 28 Monate zu erhöhen.

3. Täterkomponente 3.1. Geständnis/Reue Die Beschuldigte ist hinsichtlich der gesamten Vorwürfe im äusseren Sachverhalt geständig, bestreitet jedoch jeweils den inneren Sachverhalt. Schon anlässlich der ersten Einvernahme (polizeiliche Einvernahme vom 3. Juli 2018) gestand sie ein, das Fahrzeug gemietet zu haben, und machte Angaben zu den Umständen der Fahrzeuganmiete (Urk. 050001 ff. F/A 11 ff.). In der gleichen Einvernahme gab sie an, das Fahrzeug auf dem Rückweg für 1.5 Stunden gelenkt zu haben. Sie machte zudem Angaben zu den Umständen der Rückfahrt mit den Kurieren (Urk. 050001 ff. F/A 23 ff.). Die Geldüberweisungen getätigt zu haben, gab sie in der ersten darüber erfolgten Einvernahme an (vgl. Urk. 050127 ff.). In dieser Hinsicht erleichterte sie das Verfahren massgeblich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Beherbergung der Kuriere zeigte sie sich nicht von Beginn an geständig (Urk. 050056 ff. F/A 91 ff.; Urk. 050080 ff. F/A 28 ff.; Urk. 050095 ff. F/A 8 ff.), son- dern erst in der Konfrontationseinvernahme mit C._____ am 30. Januar 2019 (Urk. 050143 F/A 82). 3.2. Vorstrafen Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. Urk. 32; Urk. 40). Die Vorstrafen- losigkeit ist neutral zu gewichten. 3.3. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschul- digten korrekt und ausführlich dargestellt und ist zutreffend zum Schluss gekom-

- 37 - men, dass der Werdegang der Beschuldigten zumessungsneutral zu bezeichnen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 23 S. 44 f.). Im Wesentlichen ergab sich denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Neues (vgl. Prot. II S. 34 ff.). Zu ihren aktuellen Verhältnissen bestätigte sie bzw. führte teilweise ergänzend aus, dass sie nach wie vor als Kosmetikerin – inzwischen in einer Leitungsposition – tätig sei, es ihr nach ihrer Krebserkrankung gesundheitlich wieder gut gehe und sie neu in einer Partnerschaft lebe, wobei sie nicht zusammen wohnen würden (Prot. II S. 36 f.). Es bleibt entsprechend dabei, dass die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten im Hinblick auf die Strafzumessung als neutral zu bewerten sind. 3.4. Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt mit der Vorinstanz nicht vor (vgl. Urk. 23 S. 45). 3.5. Verfahrensdauer Zwischen der ersten polizeilichen Einvernahme nach der Verhaftung der Beteiligten am 3. Juli 2018 und dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. April 2021 vergingen knapp drei Jahre. Mit dem Urteil der Berufungsinstanz kommen noch drei Jahre dazu. Angesichts des Umfangs des Verfahrens und des Umstands, dass das Ver- fahren vor Vorinstanz für mehrere Beschuldigte gemeinsam geführt werden musste sowie die Dauer des Verfahrens vor Berufungsinstanz zu einem Teil den letztlich erfolglosen prozessualen Einwänden des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, geschuldet war, welchen sich der amtliche Verteidiger der Beschuldigten anschloss (vgl. oben E.II.2.3.), liegt kein unangemes- sen langes Verfahren vor. Unter diesem Titel ist der Beschuldigten ebenfalls nichts anzurechnen. 3.6. Fazit bezüglich der Täterkomponente Es rechtfertigt sich, angesichts des Geständnisses im äusseren Sachverhalt als einziges sich auswirkendes Zumessungskriterium die Gesamtstrafe um 4 Monate Freiheitsstrafe zu senken.

- 38 -

4. Gesamtstrafe Festzuhalten ist, dass angesichts des oben Ausgeführten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten angemessen ist.

5. Anrechnung der Untersuchungshaft Die vom 3. Juli 2018, 05.26 Uhr, bis zum 30. Januar 2019, 19.30 Uhr, erstandene Untersuchungshaft von 212 Tagen ist der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe an- zurechnen. VI. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Eine ungünstige Prognose liegt bei der bisher nicht vorbestraften Beschuldig- ten nicht vor. Es liegen keine Anzeichen vor, dass sie in Zukunft gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verstossen würde. Seit ihrer Haftentlassung Ende Januar 2019, mithin seit mehr als fünf Jahren, hat sie sich denn auch wohlverhalten. Zudem wird die erstandene Haft von 212 Tagen einen entsprechenden Eindruck auf die Be- schuldigte hinterlassen haben. Vor diesem Hintergrund ist ihr der bedingte Straf- vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist unter Berücksichtigung der geringen Rück- fallgefahr auf zwei Jahre anzusetzen. VII. Landesverweisung

1. Die von der Beschuldigten begangenen Taten stellen Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB dar und ziehen eine obligatorische Landesverweisung nach sich. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der obligatorischen Lan- desverweisung korrekt und ausführlich dargelegt. Zwecks Vermeidung von Wieder-

- 39 - holungen ist darauf zu verweisen (Urk. 23 S. 47 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch der Umstand der Gehilfenschaft nichts daran ändert, dass ein Fall einer obligatorischen Landesverweisung vorliegt (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 3 mit Verweis auf Botschaft vom 26. Juni 2013, in: BBl 2013 S. 5975 ff., S. 6020). Zudem stellt sich, ist nach schweizeri- schem Recht eine Landesverweisung anzuordnen, gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden regelmäs- sig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein) wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681), welchem die Beschuldigte als in der Schweiz erwerbstä- tige Staatsangehörige Österreichs unterstellt ist, einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom

23. April 2020 E. 3.6.4; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1; 6B_378/2018 vom

22. Mai 2019 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 145 IV 364]). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Entfernungs- oder Fernhalte- massnahmen setzen somit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Mass- nahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönli- ches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentli- chen Ordnung darstellt. Betäubungsmittelhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.2).

2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass bei der Beschuldigten ein Härte- fall nicht vorliegt (vgl. Urk. 23 S. 49 f.). Die Beschuldigte lebte seit ihrem 12. Le- bensjahr in Österreich, wo auch ihre zwei erwachsenen Kinder (20- und 23-jährig) sowie ihre Mutter, Schwester und ihr Halbbruder leben. In der Schweiz hat sie keine Verwandten. Sie ist österreichische Staatsbürgerin und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 050039 f.). Sie sei damals im 2014 wegen der Arbeit in die Schweiz gekommen. Im touristischen R._____ könnte sie schon auch als Kosmetikerin arbeiten, sie habe aber etwas Neues anfangen wollen. Ihr Wunsch

- 40 - sei es, in der Schweiz zu bleiben, hier sei sie glücklich (Urk. 11 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie das bereits Erwogene und erklärte, nach wie vor in der Schweiz als Kosmetikerin tätig zu sein und sich nicht vorstellen zu kön- nen, in Österreich zu arbeiten, weil sie hierzulande Fuss gefasst habe und sich hier auch zuhause fühle. Neuerdings habe sie in der Schweiz auch einen Partner, wobei sie nicht zusammen wohnen würden (Prot. II S. 34 ff.; insb. S. 38). Bei der Beschul- digten ist damit weder in sozialer noch wirtschaftlicher Sicht eine besondere Bin- dung zur Schweiz erkennbar. Ihren Beruf könnte sie auch in Österreich – die Be- schuldigte konnte nebst einer persönlichen Präferenz keine objektiven Gründe nen- nen, die dagegen sprechen – ausüben, wo sich auch ihr soziales Umfeld befindet. Ebenso bestehen auch keine gesundheitlichen Gründe, die einer Landesverwei- sung entgegenstehen würden. Die Beschuldigte selbst erklärte, dass sie derzeit krebsfrei sei. Die notwendigen Nachkontrollen könnten ohne Weiteres auch in Ös- terreich stattfinden (vgl. Prot. II S. 37).

3. Die Beschuldigte konnte ihre Wohnung in P._____ behalten und hat nach der Haftentlassung wieder eine Arbeitsstelle gefunden. Die Landesverweisung ist damit im Lichte des FZA zu prüfen. In Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Prognose des künftigen Wohlverhaltens ist zu bemerken, dass der Betäubungsmittelhandel eine schwere Gefährdung darstellt, womit die An- forderungen für die Annahme der Rückfallgefahr niedrig zu stellen sind. Die Be- schuldigte ist nicht vorbestraft und ist seit der Haftentlassung deliktfrei. Im Zusam- menhang mit den vorliegenden Straftaten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ein Eigeninteresse daran hatte, mit Drogenhandel zu tun zu haben; die vorliegenden Handlungen entstanden aus der Freundschaft zu C._____ und waren durch Freundschafsdienste motiviert. Es bestehen keine Anzeichen da- für, dass die Beschuldigte sich künftig am Drogenhandel betätigen wird bzw. – an- gesichts der Inhaftierung von C._____ – überhaupt eine entsprechende Möglichkeit hätte. Nebst der guten Legalprognose, welche massgeblich ins Gewicht fällt, ist schliesslich auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte bei den zu beurteilen- den Delikten eine Randfigur darstellt, was u.a. daran ersichtlich ist, dass sie wegen Gehilfenschaft zu verurteilen ist, und ihr Tatbeitrag von untergeordneter Bedeutung ist. Gesamthaft betrachtet würde die Anordnung einer Landesverweisung deshalb

- 41 - eine Verletzung der Garantien gemäss FZA bedeuten, mithin steht das FZA einer Landesverweisung entgegen. Von der Anordnung einer Landesverweisung ist des- halb abzusehen. VIII. Kosten

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen, na- mentlich da der Freispruch in Anklageziffer 1.3. mit der Vorinstanz im Vergleich zu den beiden Schuldsprüchen nicht relevant ins Gewicht fällt, weshalb es sich recht- fertigt, der Beschuldigten die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 StPO; Urteilsdispositiv-Ziff. 7 und 8).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 StPO N 6). Die Beschuldigte (mit Anträ- gen auf Freispruch betreffend Anklageziffern 1.1. und 1.2. sowie Absehen von einer Landesverweisung) unterliegt weitestgehend. Einzig hinsichtlich der Annahme von Gehilfenschaft betreffend das Lenken des Fahrzeugs in Anklageziffer 1.1. sowie des Absehens von einer Landesverweisung obsiegt sie. Die Staatsanwaltschaft (mit Anträgen auf Schuldspruch betreffend Anklageziffer 1.3., höhere Strafe und längere Dauer der Landesverweisung) unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungs- verfahren vollumfänglich. Indes ist zu beachten, dass insbesondere das Unterlie- gen im Rahmen der Schuldsprüche ins Gewicht fällt und die Anträge der Staatsan- waltschaft mehrheitlich die Folgen eines Schuldspruchs betreffen. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln der Beschuldigten aufzuer- legen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amt-

- 42 - lichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungs- pflicht der Beschuldigten ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 37) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Abzug des Aufwandes von 8 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2023, welche nicht stattgefunden hat, mit gerundet Fr. 10'000.– (inklusive Mehrwert- steuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. April 2021 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Kostenfestsetzung) und 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 25 StGB.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG gemäss Anklageziffer 1.3. wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 212 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

- 43 -

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Vierteln vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.

- 44 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer

- 45 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.