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SB210568

Mehrfache sexuelle Nötigung etc.

Zürich OG · 2022-05-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Vertei- digungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge ge- tan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen.

- 8 - Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann insbesondere bei "Familiendelikten" nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Vorliegend geht die Anklage in zeitlicher Hinsicht davon aus, dass sich die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten, dem Grossonkel der Privatklägerin, innerhalb von 10 Monaten ereignet hätten. Beginn des Zeitraums ist der Beginn der sechsten Primarschulklasse der Privatklägerin. In sachlicher Hinsicht beschreibt die Anklage detailliert die Art und Weise der vorgenommenen sexuellen Übergriffe und die Vorgehensweise des Beschuldig- ten. Die konkreten Einzelakte werden auseinandergehalten, wobei angesichts der Häufigkeit und Gleichförmigkeit der angeklagten sexuellen Übergriffe ein noch höherer Detaillierungsgrad unzumutbar erscheint. Die 11 vorgeworfenen Vorfälle, die sich immer wieder über einen Zeitraum von 10 Monaten in vergleichbarer Weise ereigneten, lassen sich gerade im familiären Kontext nicht mehr in allen Einzelheiten zeitlich und sachlich einordnen. Entscheidend ist, dass die zur An- klage gebrachten Vorwürfe hinreichend konkretisiert wurden, um die Funktionen des Anklageprinzips zu erfüllen. Dem Beschuldigten ist aufgrund der Ausführun- gen in der Anklageschrift klar, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Er kann seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben, zumal seine frühere Verteidi- gung vor Vorinstanz nicht geltend machte, die Anklageschrift sei unklar (vgl. Urk. 88 S. 1). Die Anklageschrift erfüllt die Anforderungen an die Informations- funktion. Aus der Anklageschrift geht sodann deutlich hervor, dass sämtliche auf- geführten sexuellen Übergriffe auf die Privatklägerin im angeklagten Zeitraum zur Anklage gelangen, womit die Anklageschrift auch der Umgrenzungsfunktion ge- nügt. Zusammenfassend liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt vor.

- 9 -

3. Wirksame Verteidigung Die aktuelle amtliche Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte sei während dem Untersuchungs- und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ungenügend verteidigt worden. Zur Begründung führte sie an, dass die frühere amtliche Verteidigung dem Beschuldigten scheinbar geraten ha- be, möglichst wenig Aussagen zu machen, statt ihn zu instruieren, das Erlebte so detailliert wie möglich zu schildern (Urk. 147 Rz. 10). Der Einwand der Verteidi- gung geht aus zweierlei Gründen fehl: Zum einen ist schon zu bezweifeln, dass eine derartige Instruktion erfolgte: Die aktuelle Verteidigung selbst trug anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass "die meisten Fragen in Bezug auf die konkreten Vorwürfe so formuliert waren, dass diese lediglich mit ja oder nein beantwortet werden konnten […]. Diese Fra- gen, ob er konkret dies oder jenes mit der Privatklägerin gemacht habe, konnten gar nicht anders beantwortet werden" (Urk. 147 Rz. 14). Dass der Standpunkt des Beschuldigten, dass es sich um erfundene Vorwürfe handle, keine "detaillierten" Schilderungen erlauben, liegt in der Natur der Sache. Bezeichnenderweise waren die Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen Vorwürfen anlässlich der Berufungsverhandlung keineswegs umfangreicher als seine früheren (vgl. Prot. II S. 7 ff.). Des Weiteren läge selbst dann, wenn die behauptete Instruktion erfolgt wäre, keine ungenügende Verteidigung vor. Der Anspruch des amtlich verteidigten Beschuldigten auf eine wirksame Verteidigung wird erst bei einer schweren Pflichtverletzung des Verteidigers berührt, wofür nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten in Betracht kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2010 vom 22. April 2010 E. 2.1.). Die Wahl einer Ver- teidigungsstrategie, die sich in der Folge als nicht zielführend erweist, stellt keine ungenügende Verteidigung dar. Dass Beschuldigte, insbesondere in einem frühen Stadium eines Strafverfahrens, knappe (oder gar keine) Aussagen treffen, ist ein verbreitetes Vorkommnis und kann, genauso wie eine weitreichende Kooperation, Teil einer Verteidigungsstrategie sein. Welche Strategie sie für sachgerecht und geboten erachtet, liegt im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung

- 10 - (Urteile des Bundesgerichts 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 E. 5.1.; 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E.1.2.). Nachdem schwere Pflichtverletzungen weder vorgebracht noch ersichtlich sind, ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten auch im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gewährleistet war.

4. Unentgeltliche Rechtspflege Die Vertretung der Privatklägerin beantragte anlässlich der Berufungsverhand- lung, es sei der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 148 S. 1). Dem Zweck des verfassungsrechtlich und bundesrechtlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ist genüge getan, wenn eine betroffene Person grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch rechtskundige Vertretung hat (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1; 131 I 350 E. 3.1). Mithin ist unter den Gesichtspunkten von Art. 136 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV nicht entscheidend, wer die Vertretung der Privatklä- gerin bestellt und letztlich die Kosten dafür trägt oder inwieweit sich die Voraus- setzungen für eine allfällige Rückforderung der Kosten (namentlich nach den Bestimmungen der StPO oder denjenigen des Kinder- und Jugendhilfegesetz) un- terscheiden. Ob einer bereits verbeiständeten Privatklägerin in einem Strafverfah- ren zusätzlich eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft zu gewähren ist, be- stimmt sich, unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen von Art. 136 StPO resp. Art. 29 Abs. 3 BV, nach der fachlichen Eignung der Vertretungsbeiständin zur Vertretung im Strafverfahren. Ist eine Privatklägerin bereits durch eine fachlich geeignete Beiständin vertreten, besteht kein Raum für deren Bestellung als un- entgeltliche Rechtsbeiständin (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UP160014-O vom 18. Mai 2016, E. 5.3.). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (KESB) errichtete mit Entscheid vom 26. Mai 2020 für die Privatklägerin eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 und ernannte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ als Beiständin. Da- bei beauftragte die KESB die Beiständin, die Privatklägerin im laufenden Strafver-

- 11 - fahren zu vertreten (Urk. 8/2). Bei der Beiständin handelt es sich um eine erfahre- ne Juristin mit Rechtsanwaltspatent, an deren fachlicher Kompetenz zur Vertre- tung der Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren keine Zweifel bestehen (vgl. Urk. 8/2 S. 2). Da die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft bereits durch eine andere Behörde erfolgte und der Privatklägerin, wie zu zeigen sein wird, keine Kosten aufzuerlegen sind, erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegen- standslos. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 19. August 2019 bis 4. Mai 2020 mit der damals zwölf- bzw. dreizehnjährigen Privatklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen bzw. sie sexuell genötigt. Bei der Privatklägerin handelt es sich um die Grossnichte des Beschuldigten. Die Anklage listet insgesamt neun Vorfälle auf, auf welche nachfolgend im Detail eingegangen wird. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 2/1-3; Prot. I S. 16 f.; Urk. 152 S. 8 ff.).

2. Rechtliches Vorab ist auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 111 S. 5 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es nach seiner freien und den Untersuchungsakten geschöpften Über- zeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hin- reichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden

- 12 - Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu über- zeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in du- bio pro reo" zur Anwendung.

3. Rechtliches Die Anklage stützt sich auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin, welchen die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen. Es liegen keine Sachbeweise bzw. objektiven Beweismittel vor wie Gutachten über körperliche Untersuchungen. Ebenso bestehen für die angeklagten Vorfälle keine Zeugen. Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf einzig auf die Aussagen der im Befragungszeitpunkt zwölfjährigen Privatklägerin. Auch wenn ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aus- sage in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und – allenfalls durch Indizien besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter sein als jene des bestreitenden Beschuldigten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugen- aussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). Neben der Überprüfung von Motivationslage und kognitiven Fähigkeiten der kindlichen Zeugen hat sich die sogenannte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Zu lügen stellt eine erhebliche kognitive Leistung der aussagenden Person dar:

- 13 - Sie muss ihre Falschaussage überzeugend darlegen, ohne auf vorhandene Erin- nerung zurückgreifen zu können. Sie muss sich merken, wie und mit welchen De- tails sie ihre Geschichte erzählt hat, um auf Nachfragen widerspruchsfrei und schnell reagieren zu können. Sie beobachtet verstärkt sich selbst und ihre Wir- kung auf die vernehmende Person, um auf Irritationen oder fehlende Überzeu- gungswirkung reagieren zu können. Das führt gegenüber demjenigen, der ein wahres Geschehen abrufen und berichten kann, zu einer erhöhten kognitiven Be- lastung mit der Folge, dass (zu) wenig Ressourcen für die Ausarbeitung der Aus- sage an sich zur Verfügung stehen: Diese erscheint verarmt, wenig bunt und we- nig individuell (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 77). Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von inhaltlichen Realitätskriterien zu überprüfen. Er- gänzend sind die Aussagen unter strukturellen Aspekten sowie auf Konstanz und Erweiterungen hin zu überprüfen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 101 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten:

- spontane, detailreiche Schilderungen (auch ausserhalb des zentralen Beweisthemas)

- individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse ent- haltende Aussagen

- Verflechtung der Aussage mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusse- ren Umständen

- strukturelle Gleichheit der Aussage, gleiche Erinnerung an Be- und Ent- lastendes

- Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten gefragt wurde

- inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen Die Lehre spricht von acht Realitätskriterien, welche in drei Gruppen eingeteilt werden: Inhaltsbezogene Realitätskriterien (Detailkriterium, Individualitätskriteri- um, Prüfkriterium), strukturelle Realitätskriterien (Strukturgleichheitskriterium,

- 14 - Nichtsteuerungskriterium, Homogenitätskriterium) und Wiederholungskriterien (Konstanzkriterium, Erweiterungskriterium) (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 91 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten demgegen- über:

- Zurückhalten von Aussagen nur in den für den Aussagenden wesentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches

- unangemessene Wortwahl (Freud'sches Signal)

- Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit

- stereotype Aussagen auch in Einzelheiten

- Dreistigkeit, Entrüstung des Aussagenden

- Anfügen von Begründungen statt Fakten

- abstrakte, kurze Aussagen ohne Details in Nebenpunkten

- Strukturbrüche in den Schilderungen Nach solchen Phantasiesignalen ist zu suchen, wenn das Fehlen von Realitätskri- terien den Verdacht eines Phantasieproduktes begründet. Wie die Realitätskrite- rien werden auch die Phantasiesignale in drei Gruppen eingeteilt: Verlegenheits- signale (Zurückhaltungssignal, Freud'sches Signal, Unterwürfigkeitssignal), Über- treibungssignale (Bestimmtheitssignal, Dreistigkeitssignal, Begründungssignal) und Signale mangelnder Kompetenz (Kargheitssignal, Strukturbruchsignal). Feh- len Realitätskriterien und finden sich Lügen- bzw. Fantasiesignale, gilt dies als In- diz für eine Falschaussage. Zu Überprüfen in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Be- rücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motiv- lage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Ent- stehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt ge- wonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

- 15 - der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutach- tung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegrün- det sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwick- lungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftig- keit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (vgl. BGE 128 I 81 E. 2).

4. Glaubwürdigkeit Zur Person der Privatklägerin ist zu bemerken, dass sie auf den Aufzeichnungen ihrer – verwertbaren und aktenkundigen – Aussagen dreizehn Jahre alt war. Sie sprach wechselnd Schweizerdeutsch, Hochdeutsch und Persisch. Der Wechsel unter Beizug der Persisch-Dolmetscherin gestaltete sich etwas mühsam, doch konnte sich die Privatklägerin stets altersgerecht ausdrücken. Insbesondere konn- te die Dolmetscherin sprachliche Probleme überbrücken, wenn die Privatklägerin sich auf Deutsch nicht gut ausdrücken konnte. Die Privatklägerin wirkte auf den Aufnahmen zunächst schüchtern, konnte sich aber im Verlauf der Befragung et- was öffnen und genauer und ausführlicher berichten. Dabei korrigierte sie die be- fragende Polizeibeamtin auch, wenn etwas falsch verstanden wurde. Ferner machte sie nicht den Eindruck, als ob sie auf die Einvernahme vorbereitet war oder bestimmte Aussagen einstudiert hatte. Beispielsweise antwortete sie auf die Frage, sie solle von Anfang an erzählen, sie wisse nicht, was sie sagen solle (Urk. 3/5 S. 8). Dies ist nicht zu erwarten, wenn einstudierte Aussagen vorliegen. Sie belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig und gab klar zum Aus- druck, dass er sie nie verletzt oder ihr Schmerzen zugefügt habe (Urk. 3/5 S. 28). Es sind insgesamt keine Hinweise für eine Falschbelastung ersichtlich. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn keine Pflicht trifft, zu seiner Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt er nicht der Wahr- heitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Da er ohnehin sämtliche Tatvor-

- 16 - würfe pauschal bestritt und geltend machte, der Vater und die Mutter der Privat- klägerin hätten "die Geschichte erfunden", damit er Probleme bekomme (vgl. Prot. I S. 17; Urk. 152 S. 10 f.), liegt keine von ihm geschilderte Tatvariante vor, die den Vorwürfen der Privatklägerin gegenübergestellt werden könnte.

5. Aussagengenese Die Privatklägerin legte die Entstehungsgeschichte der Anzeige wie folgt dar: Als man im Sexualkundeunterricht in der sechsten Klasse über "solche Sachen" ge- sprochen habe, sei ihr bewusst geworden, was es mit den Küssen und Be- rührungen des Beschuldigten auf sich habe. Die Annäherungen des Beschuldig- ten hätten sie bereits vorher irritiert, sie habe diese zuvor aber noch nicht einord- nen können (Urk. 3/5 S. 8). Zuerst habe sie ihrer Mutter von den Vorfällen erzählt, sie hätten beide anschliessend aber nicht gewusst, an wen sie sich wenden soll- ten. Dann habe ihre Mutter es dem Sohn des Beschuldigten erzählen wollen, das hätten sie aber nicht gut gefunden. Schliesslich hätten sie sich entschlossen, es ihrer Lehrerin zu erzählen (Urk. 3/5 S. 22). Sie (die Privatklägerin) habe um ihre Ehre Angst gehabt. Der Beschuldigte habe ihr gedroht, der ganzen Familie das zu erzählen, daher habe sie Angst gehabt (Urk. 3/5 S. 26). Drohung sei vielleicht nicht das richtige Wort. Aber er habe gesagt, dass er das der ganzen Familie sa- gen würde (Urk. 3/5 S. 26). Sie (die Privatklägerin) möge die ganze Familie, ins- besondere ihre Tante. Sie seien miteinander sehr gut befreundet. Sie (die Privat- klägerin) habe Angst gehabt, dass die Tante sie nicht mehr gerne habe, wenn sie das wisse. Und sie habe nicht gewollt, dass die Familie wisse, was er gemacht habe "und dann schiebt er mir das in die Schuhe" (Urk. 3/5 S. 26). Am 19. Mai 2020 deponierte die Lehrerin der Privatklägerin, C._____, bei der Po- lizei zum Zustandekommen der Anzeige Folgendes (Urk. 4/1): Im Unterricht habe man kürzlich das Thema Sexualkunde behandelt, wobei sie erklärt habe, dass es in einem Missbrauchsfall wichtig sei, mit einer Vertrauensperson zu sprechen. Diese Aussage habe die Privatklägerin offenbar dazu bewegt, ihr die Sache zu erzählen (Urk. 4/1 F/A 6). Sie (C._____) habe sich vom Gespräch mit der Privat- klägerin folgendes notiert: "Brüste angefasst, Scheide gestreichelt, wollte mit dem Finger eindringen, hat sich gewehrt." Angeblich habe der Mann die Privatklägerin

- 17 - bedroht und eingeschüchtert, dass ihr sowieso niemand glauben würde und dass sie Schuld am Ganzen sei. Die Privatklägerin habe deshalb auch Angst davor ge- habt, ihrem Vater von den Handlungen zu erzählen (Urk. 4/1 F/A 8). C._____ be- richtete bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten, dass die Pri- vatklägerin aufgrund des Sexualkundeunterrichts das Vokabular und den Mut ge- habt habe, mit ihr darüber zu sprechen (Urk. 4/2 F/A 21). Die Privatklägerin und ihre Mutter hätten in der Folge Befürchtungen geäussert, dass der Vater von den Vorfällen erfahren würde. Es sei ein Hin und Her gewesen um die Frage, den Va- ter mit einzubeziehen, man habe sich dazu mehrere Szenarien überlegt (Urk. 4/2 S. 5). Nach mehreren Gesprächen mit der Opferhilfestelle D._____ und dem Schulleiter hätten sie sich entschieden, am 12. Mai 2020 die Eltern der Privat- klägerin zu informieren. Sie hätten sich dabei mit den Eltern geeinigt, dass die Privatklägerin am 13. Mai 2020 ein Gespräch bei D._____ besuche. Am 19. Mai 2020 habe wieder ein Gespräch bei D._____ mit der Übersetzerin und den Eltern stattgefunden. Dabei seien die Eltern über die schweizerischen Gesetze informiert worden und es sei besprochen worden, wer eine Anzeige erstatte. Die Eltern hät- ten mit D._____ vereinbart, dass eine Anzeige durch die Schulleitung erfolge (Urk. 4/1 F/A 7). Sie habe sich auch die Ängste der Privatklägerin und deren Mut- ter notiert. Diese Telefonnotizen sind aktenkundig und indizieren deutlich, dass die Frage des Einbezugs des Vaters Ängste auslöste (vgl. Urk. 4/2 S. 12, "wer in- formiert Vater", "Vater weiss es noch nicht  Angst - Wut gegen B._____, - Wut gegen Mutter, - Wut gegen Onkel"). Die Privatklägerin und deren Mutter hätten befürchtet, dass sich die Wut des Vaters gegen sie richten könnte. "Die Frage war, wie geht man vor, damit der Vater nicht eigenmächtig etwas macht, B._____ schlägt oder die Mutter." Das sei aber dann gottseidank nicht passiert (Urk. 4/2 F/A 39). Die Aussagen von C._____ wirken glaubhaft. Sie schilderte plastisch und realitätsnah, wie die Privatklägerin nach dem Sexualkundeunterricht auf sie zu- kam und es zur Anzeige kam. Es erklärt auch, weshalb die Privatklägerin über das notwendige Vokabular verfügte, um die Vorgänge zu beschreiben. Nach dem von C._____ geschilderten Sexualkundeunterricht und der dort erwähnten Möglichkeit, Übergriffe zu melden, erscheint der Umstand der Anzeigeerhebung

- 18 - nachvollziehbar. Schliesslich ergibt sich aus den Aussagen von C._____ glaub- haft, dass die Anzeige letztlich auf Initiative der Privatklägerin hin erfolgte und sie von den Eltern nicht manipuliert wurde. Vielmehr resultiert aus ihren Aussagen, dass die Privatklägerin sich offenbar davor fürchtete, sich ihrem Vater anzuver- trauen und die Eltern zuerst über die Rechtslage in der Schweiz aufgeklärt wer- den mussten. Die Ansicht der Verteidigung, die Eltern hätten die Privatklägerin zu ihren Aussagen gedrängt, kann gestützt auf die Ausführungen von C._____ als widerlegt gelten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Januar 2021 be- richtete E._____, die Mutter der Privatklägerin, in Gegenwart des Beschuldigten, "dieser Mann" habe ihrer Tochter die ganze Zeit an die Brüste fassen wollen. Er habe gedroht, in den Iran zu telefonieren und zu erzählen, dass sie ein schlechtes Mädchen und deshalb in der Schweiz sei. Sie habe von den Übergriffen an einem Geburtstagsfest erfahren, welches sie für ihn organisiert habe. Ihre Tochter habe gesagt, sie wolle spazieren gehen. Als sie habe gehen wollen, habe er gesagt, er gehe auch. Als sie gegangen sei, sei alles normal gewesen und als sie zurückge- kommen seien, sei sie völlig aufgelöst gewesen. Sie habe ihr auch erzählt, dass dieser Mann sich ihr immer nähern möchte und sie das nicht wolle. Ihre Tochter habe auch gesagt, dass sie zu ihm gesagt habe, dass sie es seiner Frau erzählen werde. Er habe aber gesagt, dass seine Frau ihr das niemals glauben würde, sie würde denken, dass ihre Tochter lüge. Einmal habe er ihr (der Mutter der Privat- klägerin) seine Hand gezeigt und gesagt, eine Katze habe ihn gekratzt. Dann ha- be er gesagt, nein, F._____ habe ihn gekratzt. Ihre Tochter habe ihr aber gesagt, sie habe ihn gekratzt, weil er sich wieder habe nähern wollen und sie das nicht gewollt habe. Sein Geburtstag sei an einem … gewesen. Sie (die Mutter der Pri- vatklägerin) habe richtig Angst gehabt, es ihrem Mann zu erzählen. Sie habe nicht gewusst, ob er sich so aufregen würde, dass es eine Schlägerei geben würde. Sie habe am Abend noch mit ihrer Tochter gesprochen und sie gefragt, was sie den- ke, was sie machen könnten. Sie (die Privatklägerin) habe gesagt, sie habe eine Lehrerin in der Schule und diese habe mit ihnen über solche Themen gesprochen und auch einen Film gezeigt. Die Lehrerin habe gesagt, falls sie mal solche Prob- leme hätten, könnten sie zu ihr gehen. Die Lehrerin habe gesagt, dass sie es

- 19 - auch dem Vater sagen müssten. Sie (die Mutter der Privatklägerin) habe geweint und das nicht gewollt. Die Lehrerin habe gesagt, dass das ein Verbrechen sei und dass sie das weitersagen müssten. Dann hätten sie eine Sitzung organisiert mit dem Vater der Privatklägerin und auch einen Termin bei einer Psychologin ver- einbart. Dieser habe zuerst mit der Tochter und dann mit ihr gesprochen. Sie (die Mutter der Privatklägerin) habe keine Anzeige erstatten wollen, wegen der Schwester ihres Mannes, aber sie hätten zu ihr gesagt, dass es um sexuelle Handlungen mit Kindern gehe und deshalb müssten sie eine Anzeige machen. Sie seien ein paar Mal bei Ärzten in Zürich gewesen, "bis sie uns überzeugt hat- ten, dass wir eine Anzeige erstatteten." Sie (die Ärzte) hätten ihnen gesagt, dass ihre Tochter psychisch noch stärker darunter leiden würde, sie müssten sie unter- stützen und sie solle eine Anzeige machen. Es sei für sie, die Mutter der Privat- klägerin, sehr schwierig gewesen wegen der familiären Situation. Sie sei sehr un- ter Druck gestanden. Es habe sechs Monate gebraucht, bis sie schliesslich eine Anzeige erstattet hätten (Urk. 4/3 S. 4 f.). Ihre Tochter habe nicht viel mit ihr darüber gesprochen. Wenn sie (die Mutter der Privatklägerin) habe fragen wollen, habe sie geweint und gesagt, sie wolle ihr das nicht erzählen. Die Psychologin in Zürich habe gesagt, dass sie sie nicht unter Druck setzen sollten und nicht die ganze Zeit nachfragen sollten. Sie (gemeint: die Privatklägerin) solle erzählen, was sie möchte und nicht mehr (Urk. 4/3 S. 5). In Würdigung dieser Aussagen ist vorab festzuhalten, dass sich E._____ offen- kundig bemühte, darzulegen, dass sie der Privatklägerin glaube. Ihr Aussagever- halten mag angesichts der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe als ver- ständliche Reaktion einer Mutter erscheinen, trübt jedoch ihre Glaubwürdigkeit etwas. So bezeichnete sie den Beschuldigten als "diesen Mann" und nicht mehr als ihren Onkel (vgl. Urk. 4/3 F/A 85). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass sie sich nicht erkennbar bemühte, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken. Sie schilderte, keine konkreten Vorfälle konkret beobachtet zu haben, sondern lediglich Umstände. Angesprochen auf von ihr nicht geschilderte Aussa- gen der Privatklägerin blieb sie bei ihrer Sachdarstellung, auch wenn sie die Aus- sagen der Privatklägerin dadurch nicht bestätigte. So wurde sie darauf hingewie-

- 20 - sen, dass die Privatklägerin erzählt habe, sie sei einmal mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer gewesen. Es sei dort zu einem Vorfall gekommen, der erst geendet habe, als die Eltern nach Hause gekommen seien. E._____ erklärte dazu, die Pri- vatklägerin habe ihr dies nicht erzählt. Sie habe ihr gesagt, sie solle nicht fragen (Urk. 4/3 F/A 64). Zusammenfassend decken sich Aussagen von E._____ zum Zustandekommen der Anzeige mit den Aussagen der Privatklägerin und jenen von C._____. Sie schilderte plastisch und glaubhaft, wie sie sich betreffend die Anzeigeerhebung hin und hergerissen fühlte, einerseits zu ihrer Tochter und andererseits zum Fami- lienfrieden und der Beziehung zur Schwester ihres Ehemannes. Ihre Aussagen erscheinen auch in zeitlicher Hinsicht plausibel: Der Geburtstag des Beschuldig- ten ist am tt. April. Im Jahre 2020 war dies ein … , weshalb es naheliegend er- scheint, dass das Geburtstagsfest am darauffolgenden …, tt. April 2020, stattfand. Wenn sich die Privatklägerin am darauffolgenden …, tt. Mai 2020, bei C._____ meldete, erscheint dies auch in zeitlicher Hinsicht plausibel. Die von der Verteidi- gung vorgebrachte These, wonach die Privatklägerin von den Eltern zur Anzeige gedrängt bzw. instrumentalisiert worden sei, um den Beschuldigten fälschlich zu beschuldigen, muss gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Mutter der Privatklägerin als widerlegt gelten. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Mutter der Privatklägerin sie nach dem Geschehenen fragte. Ebenso nachvollziehbar er- scheint, dass die Privatklägerin nichts davon erzählen wollte. Solche Aussagen wären jedoch nicht zu erwarten, wenn die Privatklägerin von den Eltern beein- flusst worden wäre. Vielmehr müssten diese genaue Kenntnisse über das Ge- schehene haben, wenn sie selbst für solche Aussagen gesorgt hätten. Des Weite- ren wurden die Ängste der Privatklägerin und ihrer Mutter, den Vater über die Vor- fälle zu informieren, auch von C._____ glaubhaft geschildert. Dass der Vater, der erst nach einem "hin und her" und als letzte Person über die Vorwürfe informiert wurde, hinter einem Komplott gegen den Beschuldigten stecken sollte, scheint abwegig. Auch die weitere Chronologie der Ereignisse, wie die Meldung der Klas- senlehrerin an die Schulleitung, welche zunächst anonym erfolgte, um einer An- zeigepflicht zu entgehen, zeigt auf, dass die Privatklägerin und ihre Mutter der Klassenlehrerin gegenüber keineswegs von Beginn weg einen ungebrochenen

- 21 - Willen bekundet hatten, ein Strafverfahren einzuleiten (vgl. auch die Telefonnotiz der Klassenlehrerin, Urk. 4/2 S. 13, "offizielle Stellen ja / Polizei Nein").

6. Allgemeines Aussageverhalten der Privatklägerin Die Privatklägerin wirkte bei ihren Aussagen zu sexuellen Übergriffen schüchtern, stockte bei den Erzählungen bzw. weinte. Es erfolgten kurze Schilderungen zu den Übergriffen, die über mehrere Fragen erzählt wurden. Es fiel ihr teilweise schwer, die richtigen Worte zu finden. Die Schilderungen selbst wirkten jedoch originell und realitätsnah, zumal sie Emotionen und Gedanken der Privatklägerin beinhalteten. Beispielsweise führte sie aus: "Ich sah mir in der Stube einen Film an. Er sass neben mir und hat mich zuerst auf die Wange geküsst. Dabei habe ich mir nichts gedacht, ich dachte, weil er mich gerne hat, hat er das gemacht. Er hat dann weitergemacht, hat mir auf den Hals einen Kuss gegeben und hat sich an meine Schulter gelehnt. Und ich habe gesagt, mach das nicht. Und nachdem ich mich so weggezogen habe, kurz darauf kamen meine Eltern nach Hause" (Urk. 3/5 F/A 81). Ferner wurden originelle Nebensächlichkeiten geschildert, was die Aussagen weiter glaubhaft erscheinen lässt. Beispielsweise führte sie aus, sie habe nicht bemerkt, dass die Eltern einen Spaziergang hätten machen wollen, sie habe auch mitgehen wollen, habe aber irgendwie nicht bemerkt, dass sie gegan- gen seien, weil sie im Zimmer habe Hausaufgaben machen müssen. Und nach- her, nach ein paar Minuten, sei sie aus dem Zimmer gekommen, habe Wasser getrunken und nachher gesagt: "Mama, Papa." Sie habe sie gerufen aber nie- mand habe etwas gesagt. Ihre kleinen Geschwister seien auch mitgegangen, aber sie hätten sie irgendwie vergessen oder gedacht, dass sie nicht mitgehen möchte, weil sie habe Hausaufgaben machen müssen. "Und er und ich waren al- leine zuhause" (Urk. 3/5 F/A 118). Nach dem schlimmsten Erlebnis in einem Raum gefragt, erklärte die Privatkläge- rin, dass diese in der Küche und im Wohnzimmer stattgefunden hätten. Sie habe diese Vorfälle noch nicht erzählt und weigerte sich, darüber zu sprechen (Urk. 3/8 F/A 161 ff.).

- 22 - Es sind keine Übertreibungen erkennbar, wie es bei einer falschen Aussage zu erwarten wäre. So stellte sich die Privatklägerin nicht stets als wehrloses Opfer und den Beschuldigten auch nicht als unaufhaltsamen Triebtäter dar. Beispiels- weise führte sie aus, der Beschuldigte habe sie anfassen wollen. Er habe ihren Po anfassen wollen. Er habe sie an die Wand geschubst. Dann habe sie ihm ei- nen Kick ans Bein gegeben, so dass es nachher blau geworden sei. Als sie habe weggehen wollen, habe er sie wieder zurückgehalten, ihre Hand gehalten und da habe sie ihn dann gekratzt. Sie habe lange Nägel gehabt, deswegen sei es "so kratzig" gewesen und es sei "so rot" gewesen und die Haut sei hochgekommen (Urk. 3/5 F/A 129 ff.). Ebenfalls ist es keineswegs so, wie von der Verteidigung vorgebracht, dass "jegliche grossväterliche Zuwendung als sexuelle Handlung und jegliche Bewegung als Annäherungsversuch" verstanden wurde (Urk. 147 Rz. 5): Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bei der Familie der Privatklägerin im Tatzeit- raum "ein- und ausging" (Urk. 2/2 F/A 28), kann nicht die Rede davon sein, dass jegliche Zuwendung als sexuelle Handlung dargestellt wurde. Dass die Schilderungen in der zweiten Einvernahme unpräzise waren, beispiels- weise weil nur noch von "Unterteili" anstatt von "Vagina" oder "Scheide" sprach, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Widerspruch, der die Glaubhaf- tigkeit der Schilderungen trübt. So führte die Mutter der Privatklägerin, E._____, bei der Staatsanwaltschaft aus, dass bei ihnen den Namen der Geschlechtsteile nicht nenne, "das ist schlecht bei uns. Wir nennen es "nas", das ist eine Kinder- bezeichnung." (Urk. 4/3 F/A 99). Die Privatklägerin beschrieb sich selbst als eher isoliert, zeichne viel zuhause und habe keine beste Freundin (Urk. 3/8 F/A 23). Offenbar ist in der Familie der Privatklägerin unerwünscht, die Geschlechtsteile konkret zu bezeichnen. Weiter scheint sie auch über keine Freudinnen verfügt zu haben, mit welchen sie darüber hätte sprechen können. Es erscheint daher, dass auch die Privatklägerin die Geschlechtsteile nicht mehr konkret nennen konnte oder wollte. Dieser Umstand beschlägt die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin sehr glaubhaft wirken. Sie weisen zahlreiche Details und Nebensächlichkeiten auf, wie

- 23 - es nur bei Schilderungen von real Vorgefallenem zu erwarten ist. Dies gilt erst recht für die damals dreizehnjährige Privatklägerin, welche im Zeitpunkt der Einvernahmen mit sprachlichen Schwierigkeiten kämpfte und zeitweise die Dol- metscherin in Anspruch nahm. Gleichzeitig war das Thema persönlich, kulturell und familiär schambehaftet, welcher Umstand die teilweise Kargheit ihrer Ausfüh- rungen ohne weiteres erklärbar erscheinen lässt. Trotzdem erfolgten die Schilde- rungen realitätsnah, in sich stimmig und im Kern widerspruchsfrei. Mit der Vorinstanz überzeugen die Aussagen der Privatklägerin und erscheinen sehr glaubhaft.

7. Allgemeines Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt die Vorfälle in der Untersuchung, vor Vorinstanz und an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung pauschal. Es liegen keine Aussagen zur Sache vor, die einer Würdigung zugänglich wären. Der Beschuldigte brachte indes sinngemäss vor, die Privatklägerin erzähle erfundene Geschichten, damit er Probleme bekomme. So habe er dem Vater der Privatklägerin ein Jahr zuvor Fr. 700.– ausgeliehen. Dieser habe das Geld wegen eines negativen Entscheids gebraucht. Am Abend des Geburtstagsfestes habe er zum Vater der Privatklägerin gesagt, er solle ihm das Geld, wenn möglich, bald zurückzahlen. Der Vater der Privatklägerin habe ihm geantwortet, er schaue, was er tun könne. Dann hätten sie (gemeint: die Familie der Privatklägerin) den Kon- takt zu ihm langsam reduziert (Prot. I S. 20). Anlässlich der Berufungsverhand- lung äusserte sich der Beschuldigte im gleichen Sinne (Urk. 152 S. 9 ff.) Diese Darstellung des Beschuldigten, die Anzeige gehe vom Vater der Privat- klägerin aufgrund eines zurückgeforderten Darlehens aus, muss angesichts der Aussagen von C._____, der Mutter der Privatklägerin und der Privatklägerin selbst als widerlegt gelten. Sie schilderten übereinstimmend und glaubhaft, wie sich die Privatklägerin zunächst der Mutter und danach C._____ anvertraute und welche Befürchtungen bestanden, wie der Vater der Privatklägerin auf die Nach- richt reagiere.

- 24 - Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz bestritt, mit der Privatklägerin jemals al- leine in der Wohnung gewesen zu sein und geltend machte, entweder sei ihre Mutter oder ihr Vater zu Hause gewesen (Prot. I S. 22), wird diese Aussage von der Mutter der Privatklägerin bestätigt. Sie verneinte die Frage, ob der Beschul- digte mit den Kindern alleine zuhause war, ohne nähere Erläuterung (Urk. 4/3 F/A 31). Im Verlauf der Einvernahme fiel ihr jedoch ein, dass der Beschuldigte einmal gesagt habe, er habe Kopfschmerzen und sei deshalb nicht in die Kirche mitge- kommen. Sie wisse aber nicht mehr, ob die Kinder damals auch zu Hause geblie- ben seien oder ob er alleine zu Hause geblieben sei (Urk. 4/3 F/A 82). Demge- genüber führte der Vater der Privatklägerin aus, möglicherweise sei die Privatklä- gerin mit dem Beschuldigten am Freitag alleine gewesen, wenn er nicht zuhause gewesen sei. "Als wir einkaufen gingen, war er halt zu Hause." Und auch am Sonntag, als sie in die Kirche gegangen seien. Er (der Vater), die Mutter und der Sohn seien in die Kirche gegangen. Wenn der Beschuldigte gesagt habe, er komme nicht und die Kinder gesagt hätten, sie wollten auch nicht, dann hätten sie (gemeint: die Eltern) gesagt, sie könnten zu Hause bleiben und schlafen (Urk. 4/4 F/A 37 ff.). Auch wenn der Vater der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten den sexuellen Missbrauch der Privatklägerin vorwirft, was seine Glaubwürdigkeit beschlägt, erscheinen die Aussagen zum Aufenthalt des Beschuldigten alleine mit den Kindern realitätsnah und glaubhaft. Er legte konkret dar, zu welchen Gele- genheiten der Beschuldigte die Übergriffe auf die Privatklägerin hätte begehen können. Massgeblich bleibt, dass aus diesen Aussagen zu diesem Punkt keine Rückschlüsse gezogen werden können betreffend die Glaubhaftigkeit der Bestrei- tung des Beschuldigten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lassen die übrigen Aussagen des Be- schuldigten keinen Interpretationsspielraum zu und kann das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht als unglaubhaft bezeichnet werden (Urk. 111 S. 10). Es handelt sich bei seinen Ausführungen im Wesentlichen um pauschale Be- streitungen (vgl. Urk. 2/1 F/A 101 ff., 2/2 F/A 22 ff., 2/3 F/A 9 ff.). Es ist daher

- 25 - nachfolgend zu prüfen, ob die belastenden Aussagen der Privatklägerin zur Erstellung des Anklagesachverhalts genügen.

8. Die Anklagevorwürfe im Einzelnen 8.1. Vorfall 1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum im Wohnzimmer der elterlichen Wohnung links von der Privatklägerin auf das Sofa gesetzt. Er habe seinen rech- ten Arm auf die Sofalehne hinter der Privatklägerin gelegt, wobei seine rechte Hand auf ihrer rechten Schulter gelegen sei. Seine linke Hand habe er auf das Knie der Privatklägerin gelegt und sie in der Folge mehrfach auf die Wange und den Hals geküsst (Urk. 17 S. 2). Die Privatklägerin beschrieb den Vorfall wie folgt: "Ich war auf dem Sofa, auf meinem Tablet am Spielen, Roblox. Danach setzte er sich neben mich für ein paar Minuten, nicht so lange. Und ich war am Spielen und auf einmal macht er so etwas (zeigt vor, wie er den Arm um sie gelegt habe). Und dann legte er seine Hand auf mein Bein. Aber ich hatte nicht das Gefühl, dass er etwas machen woll- te. Ich war am Spielen und das hat mich genervt, was er gemacht hat, weil ich am Spielen war. Und auf einmal küsste er mich an meinem Hals (Urk. 3/5 F/A 81). Nachher habe ich ein Angstgefühl bekommen und es hat mich genervt. Danach habe ich ihn geschupft" (Urk. 3/8 F/A 49). Sein Handgelenk sei auf ihrer Schulter gewesen (Urk. 3/8 F/A 50). Er habe ihr ein bis zwei Küsse gegeben (Urk. 3/8 F/A 52). Es sei ein normaler Kuss gewesen (Urk. 3/8 F/A 52). Es sei im Salon (Wohn- zimmer) auf dem Sofa gewesen. Ihr Bruder sei dabei gewesen, aber er habe es nicht gesehen. Er sei vorne gesessen und habe fern gesehen oder mit der Pla- ystation gespielt und habe Kopfhörer angehabt. Er habe mit seinen Freunden ge- spielt. Deswegen habe er das nicht bemerkt und nicht gesehen (Urk. 3/8 F/A 40 ff.). Sie habe ihn geschubst "und er hat seine Hände weggemacht und ich bin ganz schnell…" Aber sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass er etwas mit ihr ha-

- 26 - be machen wollen, sondern sie habe nur ein Angstgefühl bekommen. Sonst habe sie nicht gedacht, dass er etwas von ihr wolle (Urk. 3/8 F/A 48). Die Schilderung der Privatklägerin erscheint realitätsnah, lebendig, mit Emotionen verknüpft und damit glaubhaft. Anhand ihrer Aussagen lässt sich der Ablauf ohne Weiteres nachvollziehen. Sie schilderte, wie und wo der Vorfall stattfand, insbe- sondere wie sich der Beschuldigte ihr näherte, dass sie in diesem Zeitpunkt mit dem Tablet am Spielen war und dass es sie zunächst nur "nervte", dass er sie beim Spielen störte. Offenkundig ging sie trotz der Hand auf ihrem Knie nicht da- von aus, dass es sich um eine sexuelle Annäherung handelte. Die Wiedergabe der Gefühle und die Steigerung der Annäherung sind deutliche Realitätskriterien, welche bei einer erfundenen Aussage der damals zwölf- bzw. dreizehnjährigen Privatklägerin nicht zu erwarten wären. Vielmehr schilderte sie nachvollziehbar, dass sie sich zunächst nichts dabei dachte, der Beschuldigte ihr immer näher kam und es schliesslich zum Übergriff kam. Dabei erhellt aus ihren Aussagen auch, dass der ebenfalls anwesende Bruder vom Übergriff nichts bemerkte, weil dieser durch den Fernseher bzw. die Playstation abgelenkt war. Der Einwand der Verteidigung, dass es sich bei diesem Kuss lediglich um einen überinterpretierten Begrüssungskuss gehandelt habe (Urk. 147 Rz. 35), ist nicht stichhaltig. Der Beschuldigte küsste die Privatklägerin bei seinen Besuchen regelmässig zur Begrüssung, ohne dass diese Begrüssungsküsse je Anlass zur Beanstandung gegeben hätten. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hin- zuweisen, dass sich die Privatklägerin erst im Laufe des Vorfalls gewahr wurde, dass es sich eben nicht mehr um einen gewöhnlichen Kuss handelte, bei dem sie sich nicht weiter gedacht hätte (Urk. 3/5 F/A 81). Zusammenfassend ist der erste Vorfall im Sinne der Anklageschrift erstellt. Die Privatklägerin berichtete lediglich von "ein bis zwei Küssen", weshalb zu Gunsten des Beschuldigten und entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 111 S. 12) von lediglich einem Kuss auf den Hals auszugehen ist.

- 27 - 8.2. Vorfall 2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum das Schlafzimmer der Eltern der Privat- klägerin betreten, wo die Privatklägerin bäuchlings auf dem Bett gelegen sei, und habe ihr mit der Hand auf das Gesäss geschlagen und ihre Pobacken gedrückt (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin schilderte diesen Vorfall, nachdem sie aufgefordert worden war, eine Situation zu erzählen, die ihr am leichtesten falle. Sie erklärte, alle seien für sie schwierig. Eine dieser Situationen sei in ihrem Zimmer, in der Küche und im Salon (Wohnzimmer) gewesen. "Und auch einmal im Schlafzimmer von meinen Eltern." Angesprochen auf den letzten Vorfall erklärte sie, sie sei auf dem Bett am Spielen gewesen. Sie wisse nicht mehr, was, aber es sei ein Spiel auf dem Tablet gewesen. Sie sei auf dem Bauch gelegen. Sie sei "so" gelegen, wobei sie vor- zeigte, wie sie quer im Bett gelegen sei. Sie sei "gegen die Mitte, aber nicht ganz in der Mitte" gelegen. Sie habe Kopfhörer gehabt, weil sie, so glaube sie, ein Spiel gespielt habe, in dem man sich habe hören können. "Und ich habe nicht gemerkt, dass er reingekommen ist." Er sei mit ihrer kleinen Schwester am Spielen gewe- sen mit dem Ball. Irgendwie nach 10-15 Minuten sei er zu ihr gekommen, glaube sie, und habe das Spiel angeschaut, das sie gespielt habe. "Und auf einmal schlägt er mich auf meinen Po." Er habe nicht unbedingt geschlagen, mehr be- rührt. Sie wisse es nicht mehr genau. Sie wolle es nicht in die Luft vorzeigen. Die Berührung habe schnell gedauert, weil ihre Mutter nachher in den Salon gekom- men sei, er habe Angst bekommen und sei zurückgegangen. Ihre Mutter habe ge- rufen und er sei schnell…, er habe seine Hand weggenommen und sei schnell raus aus dem Schlafzimmer. Und sie sei aus dem Spiel raus und habe sich ge- dreht, so in der Mitte, und habe sich hingesetzt und habe Angst gehabt. Er habe sie auf dem rechten Po berührt. Dabei habe er sie "so" berührt und zeigte, wie sie die Hand öffnete und schloss. Er habe dies über der Kleidung gemacht. Sie wisse nicht, wie fest er das gemacht habe (Urk. 3/8 F/A 76 ff.). Auch hier erscheint die Schilderung der Privatklägerin sehr plastisch und reali- tätsnah. Insbesondere konnte sie genau beschreiben, wie sie im Bett lag, was sie

- 28 - dort spielte und wie sie davon ausging, dass der Beschuldigte mit ihrer kleinen Schwester spielte. Offenkundig erschrak sie, als ihr der Beschuldigte an den Po fasste bzw. griff. Auch ihre eigene Reaktion auf das Geschehene und die geschil- derte Angst ist nachvollziehbar. Übertreibungen und Lügensignale sind nicht er- kennbar. Ihre Aussagen sind von eigenen Gefühlsbeschreibungen, Details und Nebensächlichkeiten durchsetzt. Diese Realitätskriterien lassen die Aussage der im Befragungszeitpunkt dreizehnjährigen Privatklägerin sehr glaubhaft erschei- nen. Angesichts der Vielzahl an Vorfällen vermag daran entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts zu ändern, dass die Privatklägerin diesen Vorfall anlässlich der ersten Einvernahme noch nicht erwähnte (vgl. Urk. 147 F/A 43). Zusammenfassend ist dieser Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Schilde- rungen der Privatklägerin erstellt. Mit der Vorinstanz ist jedoch nicht von einem eigentlichen Schlag auf den Po der Privatklägerin auszugehen, sondern vielmehr von einer unvermittelten Berührung über den Kleidern und ein Zudrücken der Hand des Beschuldigten. 8.3. Vorfall 3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei sich an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum zur Privatklägerin ans Bett ge- treten und habe versucht, sie über der Kleidung an ihrer Vagina zu berühren. Die Privatklägerin habe versucht, den Beschuldigten mit ihren Beinen zu treten, weshalb er von ihr abgelassen habe (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin schilderte zu diesem Vorfall, sie sei auf ihrem Bett am Schlafen gewesen. Sie sei am Liegen gewesen, ihre Hand sei unter ihrem Kopf gewesen. Ein Fuss sei hochgezogen gewesen. Die Decke sei so halb auf ihren Beinen gewesen, aber nicht ganz zugedeckt. "Nachher ist er gekommen. Und nachher wollte er meine Scheide anfassen, aber zum Glück war ich wach und habe ge- sehen, dass er reinkommt. Aber ich war so müde, dass ich ihn nicht gefragt habe, weshalb er reinkommt. Er habe seine Hand an ihre Scheide bringen wollen, "aber ich habe ihn so gegeben", wobei sie zeigte, wie sie mit dem Fuss nach oben ausgeschlagen habe. Aber er habe eine Reaktion gezeigt. Er habe sie berühren

- 29 - wollen, aber sie habe das nicht zugelassen. "Also er kam nicht dazu, mich anzufassen, weil ich ihm den Kick gegeben habe." Sie habe eine kurze Hose und ein T-Shirt getragen. Sie wisse es nicht ganz genau, dass er sie an der Scheide habe anfassen wollen, "aber es kam mir so vor, dass er mich dort anfassen wollte." "Er wollte seine Hand nach vorne bringen. So habe ich gedacht, dass er dort anfassen möchte." "Vorne" sei die Richtung ihrer "unteren Körperhälfte". Sie wisse nicht genau, wie weit er davon entfernt gewesen sei, aber er habe sie nicht anfassen können. Dann sei er einfach normal rausgegangen. "Ich weiss nicht warum aber er ist normal rausgegangen." (Urk. 3/5 F/A 141). Am 5. Januar 2021 schilderte sie diesen Vorfall erneut und gleichbleibend (vgl. Urk. 3/8 F/A 139 ff.). Auch diese Schilderung ist grundsätzlich detailliert und der Schrecken der Privat- klägerin, als der Beschuldigte ihr Zimmer betrat, nachvollziehbar, da der Be- schuldigte keinen Grund hatte, ihr Zimmer zu betreten. Ferner kommt aus ihrer Schilderung deutlich zum Ausdruck, dass sie erstaunt war, dass ihr versuchter Fusstritt den Beschuldigten dazu bewogen habe, "normal" bzw. ohne Weiteres das Zimmer zu verlassen. Dies ist als Realitätskriterium zu werten. Ihre Aussagen erscheinen glaubhaft und realitätsnah. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Hand in die Richtung der unteren Körperhälfte der Privatklägerin bewegte, als sie auf dem Bett lag. Vor dem Hintergrund früherer Vorfälle und der Tatsache, dass der Beschuldigte im Zimmer der Privatklägerin nichts verloren hatte, erscheint die Sorge der Privat- klägerin nachvollziehbar, der Beschuldigte würde versuchen, sie an ihrer Vagina zu berühren. Über die Entfernung zwischen den beiden Beteiligten im ent- scheidenden Zeitpunkt bestehen jedoch keine näheren Angaben. Dahingehend ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich um eine Spekulation über die Absichten des Beschuldigten handle, nicht gänzlich von der Hand zu weisen (Urk. 147 Rz. 48). Da weitere Indizien fehlen, bleiben Zweifel bestehen, ob der Beschuldigte bei diesem Vorfall tatsächlich versucht hat, die Privatklägerin an der Vagina zu berühren. Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend Vorfall 3 gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.

- 30 - 8.4. Vorfall 4 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe sich an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum der Privatklägerin in der Küche genähert. Er habe sie an ihrem Gesäss und an ihren Brüsten angefasst und, als sie sich gewehrt habe, sie an die Wand geschubst und an ihrer Hand festgehalten. Die Privatklägerin habe daraufhin den Beschuldigten geschubst, mit ihren Fingernägeln am Unterarm gekratzt und ihm einen Tritt ans Bein versetzt, woraufhin der Beschuldigte von ihr abgelassen habe (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin bezeichnete diesen Vorfall anlässlich ihrer Einvernahme vom

13. Oktober 2020 als "sehr schlimm". Ihre Eltern seien während dem Vorfall nicht anwesend gewesen und sie habe in der Küche gekocht, als der Beschuldigte ver- sucht habe, ihr an den Po zu fassen und sie an die Wand geschubst habe. Sie habe ihm einen Kick ans Bein gegeben, so dass dieses blau angelaufen sei. Als sie versucht habe wegzugehen, habe der Beschuldigte sie an der Hand zurück- gehalten, woraufhin sie ihn am Unterarm gekratzt habe. Da sie lange Nägel ge- habt habe, sei die Haut des Beschuldigten zerkratzt worden (Urk. 3/5 F/A 129- 133). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2021 schilderte die Privatkläge- rin gleichbleibend, wie sie in der Küche gekocht habe und der Beschuldigte sich komisch verhalten habe und immer näher gekommen sei, als die Mutter kurz weggegangen sei. Sie wisse es nicht mehr genau, aber sie glaube, der Beschul- digte habe ihr an den Po gefasst, woraufhin sie ihn an der Hand gekratzt habe. Im Nachgang des Vorfalls habe die Mutter der Privatklägerin den Beschuldigten auf die Kratzer angesprochen, der Beschuldigte habe aber vorgegeben, dass diese von ihrer Schwester oder einer Katze stammen würden (Urk. 3/8 F/A 236-240). Die Umstände betreffend diesen Vorfall in der Küche sind von der Privatklägerin allesamt sehr detailliert und plausibel dargestellt. Es scheint originell, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen die Wand schubste, als sie sich wehrte, und sie ihm gegen das Bein trat und ihn am Unterarm kratzte, als er nicht von ihr abliess. Diese Realitätskriterien lassen die Schilderung sehr glaubhaft erscheinen. Dass die Privatklägerin den Arm des Beschuldigten kratzte, wird gestützt durch die Aussage der Mutter der Privatklägerin, welche anlässlich ihrer staatsanwalt-

- 31 - schaftlichen Einvernahme angab, im Nachgang des Vorfalls Kratzer vom Ellenbo- gen bis zum Handgelenk des Beschuldigten gesehen zu haben (Urk. 4/3 F/A 93). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung behauptete die Privatklägerin nicht, dass sie alleine zu Hause gewesen sei (vgl. Urk. 147 Rz. 55), sondern lediglich, dass ihre Eltern während des Vorfalls nicht anwesend gewesen seien. Zugunsten des Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme die Aussage, der Beschuldigte habe sie an das Gesäss gefasst, erst auf Suggestivfrage der Einvernehmenden traf, nachdem sie zuvor noch von einem Versuch sprach (vgl. Urk. 3/5 F/A 132-133). Anlässlich der zwei- ten Einvernahme erklärte die Privatklägerin dann, sich diesbezüglich nicht mehr sicher zu sein (Urk. 3/8 F/A 239). Entgegen dem Anklagesachverhalt und zuguns- ten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er versuchte, die Pri- vatklägerin am Gesäss anzufassen, ihm dies aber nicht gelang. Weiter wendete die Verteidigung ein, die Vorinstanz habe diverse Aussagen betreffend verschiedene Vorfälle zu einem eigenen Sachverhalt vermischt (Urk. 147 Rz. 54). Der Einwand ist berechtigt: Wie die Vorinstanz in Ziff. III 3.4.h hervorhob, wurden mehrere Vorfälle geschildert, die in der Küche stattgefunden hätten. Der Vorfall, anlässlich welchem die Privatklägerin den Beschuldigten in der Küche gekratzt und getreten habe, schilderte sie namentlich anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2020 (Urk. 3/5, F/A 129-133) und anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2021 (Urk. 3/8 F/A 235-240). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, äusserte sich die Privatklägerin am 13. Oktober 2020 noch zu einem anderen Vorfall, welcher ebenfalls in der Küche stattfand, und anlässlich welchem der Beschuldigte die Brüste der Privatklägerin angefasst habe (Urk. 3/5 F/A 114-127). In Widerspruch dazu fasste die Vorinstanz diese zwei Vorfälle in ihren nachfolgenden Erwägungen aber wieder zusammen und erachtete den Sachverhalt auch betreffend das Anfassen der Brüste als erstellt. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in Bezug auf den Vorfall, anlässlich dem sie den Beschuldigten kratzte und trat, ein Anfassen der Brüste (bzw. einen Versuch diesbezüglich) nie erwähnte (vgl. Urk. 3/5 F/A 129-133; Urk. 3/8 F/A 235-240).

- 32 - Zusammenfassend ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte versuchte, die Privatklägerin an ihrem Gesäss anzufassen und diese, als sie sich wehrte, an die Wand schubste und an ihrer Hand festhielt, woraufhin die Privatklägerin den Beschuldigten schubste, mit ihren Fingernägeln am Unterarm kratzte und ihm einen Tritt ans Bein gab, woraufhin der Beschuldigte von ihr abliess. Auf den weiteren Vorfall in der Küche ist bei Vorfall 8 näher einzugehen. 8.5. Vorfall 5 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum der auf dem Sessel im Wohnzimmer sitzenden Privatklägerin die Hand unter das T-Shirt geschoben, ihre nackten Brüste angefasst und diese gedrückt (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin führte zu diesem Vorfall aus, sie sei im "Salon" bzw. Wohnzimmer am Playstation spielen gewesen. Sie sei ganz normal auf dem Stuhl gesessen. Es sei sonst niemand im Raum gewesen. Ihre Mutter sei am Kochen gewesen. "Und er war, soweit ich weiss, am Schlafen gewesen, einen Mittags- schlaf." Er habe im Zimmer ihres Bruders geschlafen. Sie habe gemerkt, dass er aufgewacht sei, weil er auf die Toilette gegangen sei. Aber sie habe nicht gemerkt, dass er in den Salon gekommen sei und sich auf das Sofa gesetzt habe und am Handy gewesen sei, weil Sie Kopfhörer getragen habe. Es sei aber nicht so laut [eingestellt] gewesen, dass sie ihn nicht gehört habe. Sie habe nicht bemerkt, dass er ins Wohnzimmer gekommen sei. Aber nachher habe sie das gemerkt, weil er etwas laut auf seinem Handy habe laufen lassen. Sie habe lockere Kleider angehabt. Das seien solche riesigen T-Shirts gewesen es habe einen breiten Schnitt gehabt und sei riesig gewesen. Es sei so wie ein Kleid gewesen, aber sie habe es nicht so angehabt. Auf einmal sei er gekommen und seine Hand sei darin gewesen. Sie habe nichts angehabt, also oben, unten schon, habe sie Leggins gehabt, aber oben nur das T-Shirt. Er sei hinter ihr auf dem Sofa gesessen. Sie habe nicht gemerkt… er sei irgendwie zu ihr gekommen, sie wisse es nicht genau, wirklich. Er habe seine Hand in ihr "Kleid" bzw. diese Art T-Shirt reingetan. Sie wisse nicht, welche Hand es gewesen sei. Er habe sie "auf

- 33 - dieser Seite" berührt, wobei sie auf ihre rechte Seite zeigte. Es sei "so eine Berührung" gewesen, wobei sie zeigte, wie sich die Hand öffnet und schliess. Es sei nicht so schnell gewesen. Sie habe ihn angeschrien und gesagt "geh weg". Sie habe es aber nicht so laut gesagt, dass ihre Mutter es gehört hätte. Diese sei am Telefonieren gewesen. Er habe, glaube sie, Angst bekommen. "Weil es war halblaut, ja, das kann man so sagen." Ihre Mutter habe es gehört, aber sie sei am Telefon gewesen. "Und dann bin ich schnell in mein Zimmer und habe die Türe geschlossen." Danach habe die Mutter "Tschüss" gesagt am Handy. Es habe so 5 Minuten gedauert, weil… sie wisse es nicht mehr so genau. Aber sie wisse noch, dass sie am Weinen gewesen sei. Sie sei ins Zimmer gekommen. Sie (die Privatklägerin) habe nicht gewusst, was sie sagen sollte. Sie habe Angst gehabt. Sie habe gesagt, sie hätte im Spiel verloren. Aber sie (die Mutter) habe gemerkt, dass es nicht das Spiel gewesen sei. Weil sie nichts schlimmes gesagt habe, "ich habe nur eine Beleidigung gesagt." Er habe Angst bekommen, weil… sie wisse es nicht. Aber er habe seine Hand weggenommen und sie habe das "Playstation Dings" auf den Boden geschossen und sei in ihr Zimmer [gegangen] (Urk. 3/8 F/A 112 ff.). Die Privatklägerin beschrieb auch hier den Vorfall plastisch und detailliert. Sie führte nachvollziehbar aus, dass sie am Spielen mit der Playstation gewesen sei, der Beschuldigte ihr zunächst aufgefallen sei, weil er zur Toilette gemusst habe und schliesslich auf dem Sofa gesessen sei, wo er das Mobiltelefon kurz laut habe laufen lassen. Aus dem Vorfall 1 ist bekannt, dass sich das Sofa hinter dem Benutzer der Playstation befindet (vgl. oben). Die Privatklägerin sass demnach vor dem Beschuldigten. Sie beschrieb glaubhaft und detailliert, wie sich der Be- schuldigte ihr von hinten näherte und die Hand in ihr zu grosses T-Shirt steckte und sie vorne an der rechten Seite berührte. In der Folge schrie sie ihn an bzw. sagte ihm "halblaut", er solle weggehen und der Beschuldigte darauf hin Angst bekommen habe. Dies sowie das spätere Verhalten der Privatklägerin, wonach sie geweint habe, jedoch der Mutter nicht mitgeteilt habe, was vorgefallen war, bilden deutliche Realitätskriterien, welche für den Wahrheitsgehalt der Schilderung sprechen. Insbesondere schilderte sie abermals glaubhaft, wie es trotz der Anwesenheit der Mutter zu einem weiteren Übergriff des Beschuldigten

- 34 - kommen konnte, ohne dass die Mutter in der kleinen Wohnung etwas davon bemerkte. Einerseits war die Mutter am Telefon und andererseits fürchtete oder schämte sich die Privatklägerin offensichtlich, ihrer Mutter davon zu berichten. Entgegen dem Einwand der Verteidigung vermag an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme angab, die Berührungen an den Brüsten hätten (jeweils) über den Kleidern stattgefunden (vgl. Urk. 3/5 F/A 216). Es ist kaum zu erwarten, dass die damals dreizehnjährige Privatklägerin bei der in Frage stehenden Vielzahl von Taten mit ähnlicher Vorgehensweise bei einer allgemein formulierten Frage sofort sämtliche Taten und deren genauere Umstände in Erinnerung zu rufen vermag. Den konkreten Vorfall 5 konnte sie anlässlich der zweiten Einvernahme jedenfalls überzeugend schildern. Gestützt auf die erneut sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist auch dieser Sachverhalt erstellt. 8.6. Vorfall 6 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich mit der Privat- klägerin an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum zur Mig- ros in J._____ begeben, wobei er auf dem Weg zur Migros die Privatklägerin mit seinen Händen am Gesäss angefasst habe (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin schilderte, dazu auf die Frage, ob sie vom letzten Mal erzählen wolle, dass das letzte Mal "das vom Einkaufen" gewesen sei. Er habe ihren Po anfassen wollen. Sie habe das nicht zugelassen und habe gesagt, dass sie das dieses Mal sagen werde und er habe gesagt, dass er das der ganzen Familie erzählen würde, dass sie ein schlechtes Mädchen sei und niemand würde ihr glauben, weil sie ein kleines Mädchen sei. Er habe sie an den Po fassen wollen, sie habe das aber nicht zugelassen. "Dort, wo wir einkaufen gehen, gibt es einen Weg. Und auf diesem Weg ist es passiert." Sie seien in die Migros in ihrem Dorf einkaufen gegangen. Er habe sie mit seiner Hand angefasst. Sie wisse nicht, mit welcher. Sie habe eine schwarze Leggins angehabt, keinen Trainer. Kein T-Shirt,

- 35 - aber sie wisse nicht mehr welche Farbe und ein schwarzes Sweatshirt (Urk. 3/5 F/A 99 ff.). Auch diese Schilderungen der Privatklägerin sind sehr detailliert und lebensnah. Sie schilderte glaubhaft, wie es wegen der Annäherung des Beschuldigten zu einem Wortgefecht gekommen sei und er ihr angekündigt habe, man würde seinen Worten glauben, dass sie nicht ein gutes Mädchen sei (ebenso in Urk. 3/8 F/A 156 f.). Ihre Ausführungen sind originell und doch lebensnah, was als Realitätskriterium zu würdigen ist und die glaubhaft geschilderte Reaktion des Beschuldigten erweist sich als klares Indiz dafür, dass es zu einem sexuellen Übergriff kam. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der Vorfall 6 gestützt auf die glaubhaf- ten, detaillierten und realitätsnahen Schilderungen erstellt mit der Präzisierung, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es ihm nicht ge- lang, die Privatklägerin an ihrem Gesäss anzufassen. 8.7. Vorfall 7 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum anlässlich eines Spaziergangs der Privatklägerin mit seinen Händen am Gesäss angefasst (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin schilderte, sie sei mit ihrer Schwester spazieren gegangen und der Beschuldigte habe mitkommen wollen. Sie (die Privatklägerin) habe das aber nicht gewollt. Sie habe die Mutter gefragt, weshalb der Beschuldigte mitkommen möchte. Die Mutter habe gesagt, er möchte mit ihnen spazieren gehen. Sie (die Privatklägerin) habe der Mutter aber nicht sagen können, dass sie es nicht wolle, weil die Mutter nichts davon gewusst habe. Sie (die Privatklägerin) habe ihrer Mutter gesagt, dass sie vorgehen würden. Der Beschuldigte habe diese Strecke gekannt. Es sei ein Spazierweg, den die Familie kenne und er habe diesen Weg auch gekannt, er sei auch schon mit ihren Eltern auf diesem Weg gelaufen. So sei sie mit ihrer Schwester vorgegangen und er wäre dann nachher nachgekommen. Auf dem Weg habe ihre Schwester angefangen zu weinen. Sie (die Schwester)

- 36 - habe ihn sehr lieb und so habe sie (die Privatklägerin) gedacht, was sie jetzt tun solle. Sie habe ihre Schwester nicht alleine lassen können. So sei sie stehen geblieben und als er gekommen sei, sei sie so quasi auf der Seite gestanden, ihre Schwester in der Mitte und er auf der anderen Seite. Und danach sei sie weiter nach vorne gelaufen. Da habe er sie wieder am Po anfassen wollen, aber sie habe es ihm nicht erlaubt. Es sei ihr etwas aus der Tasche gefallen. "Ich glaube, es war ein Münze." Sie sei ja weiter vorne gewesen und habe sich gebückt, um etwas aufzuheben. "So wollte er mich halt anfassen." Als sie dann aufgestanden sei, sei sie schneller nach vorne gelaufen (Urk. 3/5 F/A 110 ff.; Urk. 3/8 F/A 164 ff.). Auch diese Schilderungen der Privatklägerin sind sehr detailliert und lebensnah. Sie schilderte glaubhaft, wie sie zunächst nicht wollte, dass der Beschuldigte sie begleite und deswegen auch bei der Mutter erkundigte. Plausibel scheint es weiter, dass sie mit der Schwester vorauslief und sie auf den Beschuldigten warten musste, weil die Schwester weinte. Und weiter erscheint es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Schwester zunächst zwischen sich und dem Beschuldigten laufen liess, um keine weiteren Übergriffe befürchten zu müssen. Offenkundig rechnete sie mit einem weiteren Übergriff. Ihre Schilderung, dass sie sich wegen einer aus der Tasche herausgefallenen Münze habe bücken müssen und der Beschuldigte dabei versucht habe, ihr an das Gesäss zu fassen, erscheint detailliert und originell. Es sind auch keine Übertreibungen erkennbar, zumal sie nicht geltend macht, es sei dem Beschuldigten gelungen, ihr an das Gesäss zu fassen. Demgegenüber bleibt aufgrund der relativ vagen Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen aber offen, inwiefern der Beschuldigte sich konkret anschickte, die Privatklägerin an das Gesäss zu fassen. Mit der Verteidigung ist in Bezug auf diesen Vorfall ebenfalls auf Ungereimtheiten im Geschehensablauf, beispielsweise in Bezug auf die heruntergefallene Münze und das Sitzen auf der Bank hinzuweisen (vgl. Urk. 147 Rz. 73, 75). Da auch die Privatklägerin im Ergebnis nicht mehr schildern kann, als dass sie das Gefühl beschlichen habe, der Beschuldigte wolle ihr an das Gesäss fassen, bestehen unüberwindliche Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhalts.

- 37 - Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall 7 in dubio pro reo freizusprechen. 8.8. Vorfälle 8 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter diesem Titel drei weitere Vorfälle vor, welche sich an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum ereignet hätten. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin jeweils unter ihrer Kleidung an ihre nackten Brüste gefasst. Dies sei einmal in der Küche, einmal im Wohnzimmer und einmal in ihrem Zimmer geschehen (vgl. Urk. 17 S. 3). Die Vorinstanz erachtete es als nicht erstellt, dass sich mehr als ein Vorfall in der Küche ereignete (Urk. 111 S. 17). Dem ist zu widersprechen. Wie beim Vorfall 4 dargelegt, beschrieb die Privatklägerin einen zweiten Vorfall in der Küche. Die Privatklägerin bezeichnete diesen Vorfall als "den Schlimmsten" (Urk. 3/5 F/A 115 ff.). Es sei an einem Samstag oder Sonntag in der Küche gewesen. Ihre Eltern seien, glaube sie, in der Kirche gewesen. Es seien alle in der Kirche gewesen "und nachher sind wir nachhause zurück." Ihre Eltern hätten auf einen Spaziergang gehen wollen. Sie habe auch mitgehen wollen, aber habe irgendwie nicht gemerkt, dass die Eltern bereits gegangen seien, weil sie im Zimmer habe Hausaufgaben machen müssen. Und nachher, nach ein paar Minuten, sei sie aus dem Zimmer gekommen, habe Wasser getrunken, und habe gesagt: "Mama, Papa.." Sie habe gerufen, aber niemand habe etwas gesagt. Ihre kleinen Geschwister seien auch mitgegangen, aber sie hätten sie irgendwie vergessen oder gedacht, dass sie nicht mitgehen möchte, weil sie habe Hausaufgaben machen müssen. "Und er und ich waren alleine zuhause." Sie habe nicht bemerkt, dass er auch zuhause sei. Nachher sei sie in ihr Zimmer gegangen, um weiter Hausaufgaben zu machen. Später habe sie Hunger gehabt und sei aus

- 38 - dem Zimmer gegangen, um sich eine Frucht zu holen, und da sei er aus dem Zimmer rausgekommen und sie habe grosse Angst gehabt. Sie sei zum Fenster gerannt, um zu schauen, ob ihre Eltern kommen oder nicht. Die Privatklägerin stockte an dieser Stelle und erklärte, sie wolle das nicht erzählen. Auf weitere Fragen führte sie aus, er habe sie über den Brüsten angefasst. Sie wisse nicht ganz genau, wie lange, "aber bis ich ihn weggeschubst habe." Er habe sie weiter geschubst "und wollte mehr machen". Er habe noch mehr gewollt. Er habe noch mehr anfassen wollen "und noch mehr." Er habe sie zum Beispiel auf dem Po anfassen wollen, auf den Brüsten. Die Privatklägerin schilderte hier gegenüber dem Vorfall 4 andere Umstände, unter denen sie sich in der Küche befand, bzw. wo sich die Mutter befand, wie der Beschuldigte vorging und wo er sie anfasste. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich hier um einen anderen Vorfall. Das Vorgehen beim Vorfall 8 in der Küche wurde anders als der Vorfall 4 geschildert, ist aber selbst in sich stimmig und glaubhaft. Es ist insbesondere keine Rede davon, dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit dem Fuss trat und ihn am Unterarm kratzte. Mit der Vorinstanz lässt sich jedoch demgegenüber nicht klar erstellen, dass ein weiterer Vorfall im Wohnzimmer stattgefunden hat, der nicht schon vom Vorfall 5 im Wohnzimmer erfasst wurde. Die Anklage ist diesbezüglich nicht präzise genug. Dasselbe gilt für den Vorwurf eines weiteren Übergriffs im Schlafzimmer der Pri- vatklägerin. Zusammenfassend ist betreffend die Vorfälle 8 gestützt auf die glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin erstellt, dass ein weiterer Übergriff in der Küche statt- fand, bei welchem der Beschuldigte der Privatklägerin über der Kleidung an die Brüste fasste. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass weitere Übergriffe im Wohn- zimmer und im Schlafzimmer stattfanden. Einerseits wurden dazu keine näheren Angaben gemacht und andererseits ist es wahrscheinlich, dass die Privatklägerin frühere, bereits hier beurteilte Übergriffe meinte.

- 39 - 8.9. Vorfall 9 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe der Privatklägerin an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum mindestens einmal unter ihrer Kleidung an ihre Vagina gefasst und habe versucht, mit seinen Fingern in ihre Vagina einzudringen (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin wurde im Rahmen der Einvernahme auf die Notiz von C._____ angesprochen, wonach der Beschuldigte die Vagina der Privatklägerin angefasst habe. Sie wurde gefragt, ob dies stimme, worauf die Privatklägerin dies bejahte. Nach dem Raum gefragt erklärte die Privatklägerin: "Sie, ich möchte nicht darüber sprechen." Sie möchte nicht sagen, ob das unter oder über den Kleidern passiert ist. Aber die befragende Person habe richtig verstanden, dass ihr Onkel (der Be- schuldigte) ihre Vagina angefasst habe. Auf die Frage, ob dies einmal oder mehrmals passiert hat, antwortete die Privatklägerin: "Sie, ich kann nicht mehr." und weinte. Sie erklärte, ihre Eltern würden das nicht wissen. Sie möchte es nicht sagen, weil sie nicht über diese Situation nachdenken und das alles erzählen möchte. Sie habe mit niemandem darüber gesprochen, was sie heute hier sagen solle. Auch ihre Eltern hätten sie nicht gefragt. Ihre Eltern hätten gesagt: "Sag ein- fach alles." (Urk. 3/8 F/A 184 ff.). Gestützt auf diese sehr rudimentären Angaben lässt sich kein Handlungsablauf erstellen. Es fehlen Ausführungen der Privatklägerin dazu, dass der Beschuldigte versucht haben soll, mit seinen Fingern in die Vagina der Privatklägerin einzu- dringen. Dies lässt sich nicht erstellen. Dasselbe gilt für den Vorwurf des Berührens der Scheide der Privatklägerin. Zwar sagte die Privatklägerin deutlich, dass dies geschehen sei und kann die genauen Umstände wohl aus kulturellen und familiären Gründen nicht schildern zumal die Familie offenbar noch keine Kenntnis davon hatte. Dies kann aber dem Be- schuldigten nicht angelastet werden, zumal die Privatklägerin in den übrigen Fällen in der Lage war, diese sehr detailliert und glaubhaft zu berichten.

- 40 - Zusammenfassend erreichen die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Punkt die Anforderungen an einen Überzeugungsgrad nicht, der für eine strafrechtliche Verurteilung notwendig ist. Weitere Beweismittel oder Zeugenaussagen bestehen nicht. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.

9. Fazit Die Aussagen der Privatklägerin sind gesamthaft glaubhaft, detailliert und nach- vollziehbar. Insbesondere wird auch aus jeder Schilderung deutlich, weshalb trotz der engen Platzverhältnisse in der Wohnung die übrigen Familienmitglieder nichts mitbekommen haben. Einerseits waren die Übergriffe kurz, andererseits war der Bruder der Privatklägerin mit Videospielen bzw. Fernsehen beschäftigt bzw. hatte die Mutter der Privatklägerin den Raum kurz verlassen oder war die Familie auf einem Spaziergang bzw. war die Privatklägerin mit dem Beschuldigten alleine unterwegs. Es ist unwahrscheinlich, dass sie sich die Vorfälle ausdachte und daneben noch jeweils zusätzlich eine Begründung erfand, wieso die übrigen Familienmitglieder davon nichts mitbekamen. Die Privatklägerin schilderte diese Umstände spontan und ungefragt, was auf real Erlebtes hindeutet. Zusammenfassend sind folgende Sachverhalte erstellt: − der Beschuldigte gab der Privatklägerin auf dem Sofa einen Kuss auf den Hals (Vorfall 1) − der Beschuldigte drückte die Pobacken der bäuchlings auf dem Bett liegenden Privatklägerin über den Kleidern mit der Hand (Vorfall 2), − der Beschuldigte versuchte in der Küche, der Privatklägerin an das Gesäss zu fassen und schubste sie, als sie sich wehrte, an die Wand und hielt sie an ihrer Hand fest, woraufhin die Privatklägerin den Be- schuldigten schubste, am Arm kratzte und ihm einen Tritt ans Bein gab, woraufhin der Beschuldigte von ihr abliess (Vorfall 4),

- 41 - − der Beschuldigte griff der Privatklägerin im Wohnzimmer unter das T-Shirt und drückte ihre nackten Brüste (Vorfall 5) − der Beschuldigte versuchte auf dem Weg zur Migros, der Privatklägerin an das Gesäss zu fassen (Vorfall 6) − der Beschuldigte fasste der Privatklägerin in der Küche über der Kleidung an die Brüste (Vorfall 8 in der Küche) In Bezug auf die Vorfälle 3, 7, 8 teilweise (Wohnzimmer, Schlafzimmer) und 9 der Anklageschrift ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) korrekt dargelegt (Urk. 111 S. 20 f.). Präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutz- bereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen: Sexuelle Handlungen mit Kindern) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Art. 187 StGB und Art. 189 ff. StGB schützen gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre unterschiedliche Rechtsgüter. Zu diesem Schluss führt insbesondere auch die Auslegung der Straftatbestände nach der Strafdrohung (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 157 f. mit Hinweisen). Art. 187 StGB schützt die Entwicklung von Minderjährigen und Art. 189 ff. StGB schützen die sexuelle Freiheit. Die Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Freiheit ist durch die Bestrafung nach Art. 187 StGB nicht mitabgegolten (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 158 mit Hinweisen). Art. 187 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die seelische Entwicklung von Kindern Kinder besitzen sodann gleich wie Erwachsene eine strafrechtlich geschützte sexuelle Freiheit (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 157 f.). Das Strafrecht schützt Minderjährige mit anderen Worten durch Art. 189 ff. StGB wie Erwachsene in ihrer sexuellen Integrität und Freiheit, und sieht mit Art. 187 StGB

- 42 - einen zusätzlichen Schutz ihrer Persönlichkeitsentwicklung vor. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Gefahr, sondern um eine Konsequenz daraus, dass durch Art. 187 und Art. 189 ff. StGB unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden und dass zwischen diesen Straftatbeständen echte Konkurrenz besteht. Es handelt sich folglich abhängig von den Umständen des Einzelfalls um deliktsinhärentes Unrecht, sofern das Kind urteilsfähig ist und das Verhalten des Täters die Intensität einer Nötigung erreicht. Das Strafrecht schützt das Kind aufgrund dessen besonderer Schutzbedürftigkeit stärker als ein erwachsenes Opfer. Geschützt sind einerseits die sexuelle Freiheit des betroffenen Kindes und andererseits auch dessen Persönlichkeitsentwicklung (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Die Anwendung der Nötigungstatbestände erfordert, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Es ist unmöglich, in denjenigen Fällen, in denen ein Wille betreffend die eigene sexuelle Freiheit mangels Einsichtsfähigkeit noch nicht gebildet werden kann, einen solchen (noch nicht bestehenden) Willen zu brechen. Der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) ist auf den Fall, in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden kann, zugeschnitten (BGE 120 IV 194 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung darf eine allein altersbedingte Urteils- unfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in welcher es eher in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer (Abwehr-) Reaktion fähig ist (BGE 120 IV 194 E. 2c mit Hinweisen). Je älter das Kind ist, desto weniger gross ist die Einflussmöglichkeit des Täters, auch eines Täters aus dem Nahbereich mit Erziehungsfunktion, auf seine Willens- bildung. Das Kind erfährt immer mehr auch aus anderen Quellen, namentlich in der Schule, welcher Umgang mit seinem Körper in seinem Alter angebracht wäre. Davon ist etwa auszugehen, wenn das Kind in der Pubertät insbesondere in der Schule mit Themen und Fragen zur eigenen Sexualität konfrontiert wird. Es sind weniger hohe Anforderungen an den zu brechenden Widerstand des Kindes zu setzen, je näher der Täter dem Kind steht und desto grösser somit sein Einfluss auf die Willensbildung des Kindes ist. Zu berücksichtigen ist eine allfällig gelebte

- 43 - Normalität zwischen dem Täter und dem Kind, die einen Widerstand des Kindes länger nicht erwarten lässt und bewirkt, dass an die "tatsituative Zwangssituation" keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (BGE 146 IV 153 E. 3.5.7). Die im Tatzeitpunkt zwölf- bzw. dreizehnjährige Privatklägerin hatte einen Willen betreffend ihre Intimsphäre und drückte ihn auch aus, indem sie versuchte, sich den Übergriffen des Beschuldigten jeweils aktiv zu entziehen. Sie machte bei seinen sexuellen Handlungen kein einziges Mal mit und der Beschuldigte konnte dies auch nicht erwirken. Daran ändert nicht, dass der Beschuldigte sie psychisch unter Druck setzte. Wohl schaffte der Beschuldigte eine Geheimnissituation bzw. hielt diese aufrecht, indem er der Privatklägerin mitteilte, wenn sie es ihren Eltern erzählen würde, würde ihr niemand glauben weil sie ein kleines Mädchen sei. Und er würde in der ganzen Familie erzählen, dass sie ein schlechtes Mädchen wäre (Urk. 3/5 F/A 54, F/A 100, Urk. 3/8 F/A 156). Der Beschuldigte stellte damit sicher, dass das Kind nicht durch die Eltern erfuhr, dass solche Handlungen keineswegs selbstverständlich oder normal sind. Zudem ist das kulturelle und familiäre Umfeld zu berücksichtigen, in dem sich die Privatklägerin bewegte. Bei der Sexualität (und insbesondere bei sexuellen Übergriffen) handelte es sich um ein Tabuthema, über das man nicht sprach (Urk. 4/4 F/A 18). Nebst der Privatklägerin war selbst ihre Mutter anlässlich der Einvernahme offensichtlich aus Schamgefühlen nicht einmal in der Lage, die Geschlechtsteile zu benennen (Urk. 4/3 F/A 101), und auch der Beschuldigte fiel bereits bei wenig intimen Fragen zu seiner Sexualität durch ausweichendes Aussageverhalten auf (Urk. 2/1 F/A 36-48). Es lag mithin trotz einer Gegenwehr der Privatklägerin letztlich eine tatsituative Ausweglosigkeit vor, denn erst durch den Sexualkundeunterricht der Schule erfuhr die Privatklägerin, dass die Handlungen des Beschuldigten falsch waren bzw. gemeldet werden wollen. Dies war gemäss den glaubhaften Aussagen von C._____ der Auslöser, weshalb sich die Privatklägerin bei ihr bzw. bei der Mutter anvertraute. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Ausweglosigkeit für das Kind andauert (BGE 146 IV 153 E. 3.5.8).

- 44 - Allerdings bewirkte diese Situation kein Nachgeben der Privatklägerin in Bezug auf die sexuellen Handlungen. Sie fügte sich dem Willen des Beschuldigten in keinem einzigen Fall. Daher ist entgegen der Vorinstanz nicht von vollendeten se- xuellen Nötigungen, sondern bloss von versuchten sexuellen Nötigungshandlun- gen auszugehen. Beim Vorfall 2 auf dem Bett kam es nur deshalb zu keiner Ge- genwehr der Privatklägerin, weil der Beschuldigte bei seinem Tun durch ein Rufen der Mutter der Privatklägerin unterbrochen wurde. Demgegenüber liegen dort vollendete sexuelle Handlungen mit einem Kind vor, wo es dem Beschuldigten gelang, die Privatklägerin anzufassen bzw. zu küssen, namentlich bei den Vorfällen 1, 2, 5 und 8 (Küche). Demgemäss ist der Beschuldigte der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Rechtliches Die Vorinstanz hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Strafzumes- sung richtig dargelegt (Urk. 111 S. 20 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden.

2. Strafart Das Gesetz bestimmt zwar nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen Strafart zu erfolgen hat. Es gelten hierfür aber dieselben Kriterien, die Art. 63 StGB für die Strafzumessung aufstellt, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Dabei spielen auch Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit einer bestimmten Form der Sanktion eine wichtige Rolle. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen sich im Übrigen nicht ohne weiteres trennen, sondern beeinflussen sich

- 45 - gegenseitig. Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die beschuldigte Person, ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.; BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Die Taten als solche erfolgten gegen die sexuelle Entwicklung von Minderjährigen als auch auf die sexuelle Freiheit und Ehre. Der Beschuldigte verletzte bzw. gefährdete damit sehr hohe Rechtsgüter. Angesichts des gleichförmigen Vor- gehens des Beschuldigten, welcher seine sexuellen Annäherungen über einen längeren Zeitraum immer wieder gegen die Privatklägerin richtete, erscheint es sachgerecht, für sämtliche Taten eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es liegen keine Taten vor, die aus dem Rahmen fallen und für welche es angezeigt wäre, eine separate Geldstrafe auszufällen. Unabhängig von der Bewertung des Ver- schuldens bezüglich der einzelnen Taten ist in der Gesamtheit des Vorgehens ein schwerer Verstoss gegen die Rechtsordnung zu erblicken. Es handelt es sich um schwere Delikte, welche der Beschuldigte rücksichtslos und verantwortungslos beging und bei welchen es sich nicht rechtfertigt, auch nur teilweise eine Geldstrafe auszufällen.

3. Einsatzstrafe: Sexuelle Nötigung (Vorfall 4) Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Onkel bzw. Grossonkel im Tatzeitraum in der Wohnung der Familie der Privatklägerin willkommen war. Er konnte sich dort ungestört und unbeobachtet aufhalten. Dabei nutzte er es aus, dass er alleine mit der Privatklägerin in der Küche war und ver- suchte dort der Privatklägerin an das Gesäss zu fassen. Als die Beschuldigte wegzugehen versuchte, hielt der Beschuldigte sie am Arm fest. Selbst als die Privatklägerin den Beschuldigten ans Bein trat, hielt er sie weiter fest. Erst als die Privatklägerin den Beschuldigten kratzte, liess er von ihr ab. Ausgehend vom vollendeten Delikt und einem bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen ist das Verschulden als sehr leicht zu bezeichnen, wenngleich die Tat mit dieser technischen Bezeichnung keineswegs verharmlost werden soll. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur eigenen sexuellen Befriedigung handelte. Dies ist dem Straftatbestand

- 46 - jedoch immanent und führt zu keiner weiteren Straferhöhung. Er verfolgte sein Ziel jedoch hartnäckig und liess sich auch auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ein. Dies ist straferhöhend zu werten. Als verschuldensunabhängige Komponente ist der Versuch zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist massgebend, dass sich die Privatklägerin gegen den Übergriff wehrte und der Beschuldigte sie gleichwohl hartnäckig weiter anfassen wollte, wobei er sie auch am Arm hielt. Erst ein Tritt und ein Kratzen am Unterarm durch die Privatklägerin brachten ihn von seinem Tun ab. Der Umstand, dass ein Versuch vorliegt, führt mithin nur zu einer geringen Strafminderung. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Einsatzstrafe von vier Mona- ten Freiheitsstrafe angemessen.

4. Einzelstrafen 4.1. Vorfall 4: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Zum objektiven Tatverschulden kann auf die Ausführungen der Einsatzstrafe verwiesen werden. Ausgehend von einem vollendeten Delikt ist von einem An- fassen des Gesässes auszugehen. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als leicht zu erachten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Auch hier ist als verschuldensunabhängige Komponente der Versuch zu berück- sichtigen. Die Privatklägerin wehrte sich gegen den Übergriff, worauf sie der Be- schuldigte gleichwohl hartnäckig weiter anfassen wollte und schubste bzw. am Arm hielt. Erst ein Tritt und ein Kratzen am Unterarm durch die Privatklägerin brachten ihn von seinem Tun ab. Der Umstand, dass ein Versuch vorliegt, führt mithin lediglich zu einer geringen Strafminderung.

- 47 - Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als ange- messen. 4.2. Vorfall 1: Sexuelle Nötigung Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin auf dem Sofa überraschend einen Kuss auf den Hals gab, nach- dem er ihr immer näher gekommen war und den Arm um sie gelegt hatte. Inner- halb des bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschul- den als äusserst leicht zu erachten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden vermag daher das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Die Privatklägerin duldete jedoch die Tat des Beschuldigten nicht. Vielmehr schubste sieh ihn, woraufhin er seine Hände wegnahm (Urk. 3/8 F/A 48). Die versuchsweise Tatbegehung ist als verschuldensunabhängige Tatkomponente strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen. 4.3. Vorfall 1: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Es kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

- 48 - 4.4. Vorfall 2: Sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der bäuchlings auf dem Bett liegenden Privatklägerin unvermittelt an das Gesäss fasste und zudrückte. Er wurde dabei von einem Rufen der Mutter der Privatklägerin unter- brochen. Ausgehend von einer vollendeten Tat, wonach die Privatklägerin diese Handlung erdulden musste, wiegt sein Verschulden innerhalb des Strafrahmens sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Auch hier ist als verschuldensunabhängige Komponente die versuchsweise Tatbegehung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte liess von der Privatklägerin ab, nachdem er ihre Mutter rufen hörte. Mit anderen Worten befürchtete er, bei seiner Handlung erwischt zu werden. Er beendete seine Handlung daher nicht aus freien Stücken, sondern wurde dazu durch äussere Umstände gezwungen. Das Vorliegen eines Versuchs führt mithin nur zu einer geringen Strafminderung. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen. 4.5. Vorfall 2: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Es kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

- 49 - 4.6. Vorfall 5: Sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der auf dem Sessel im Wohnzimmer sitzenden Privatklägerin die Hand unter das T-Shirt schob, ihre nackten Brüste anfasste und diese drückte. Die Privatklägerin sagte daraufhin halblaut: "geh weg", worauf der Beschuldigte Angst bekam, dass die in der Nähe telefonierende Mutter der Privatklägerin ihn bemerken würde. Ausge- hend von der vollendeten Tatbegehung wieg das Verschulden auch hier sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Auch hier ist als verschuldensunabhängige Komponente die versuchsweise Tat- begehung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte liess von der Privatklägerin ab, nachdem diese nach ihm trat. Diese Abwehrhandlung wäre jedoch offensichtlich wenig geeignet gewesen, den Beschuldigten von seinem Tun abzuhalten. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus freien Stücken von der Privat- klägerin abliess. Der Umstand der versuchsweisen Tatbegehung ist in diesem Punkt etwas stärker strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als ange- messen. 4.7. Vorfall 5: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Es kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

- 50 - 4.8. Vorfall 6: Sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf dem Weg zur Migros versuchte, der Privatklägerin ans Gesäss zu fassen, wogegen sich diese erfolgreich wehrte. Ausgehend von einer vollendeten Tatbegehung ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Auch hier ist die verschuldensunabhängige Komponente der versuchsweisen Tatbegehung zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten gelang es nicht, das Gesäss der Privatklägerin anzufassen. Die Abwehrhandlung der Privatklägerin wäre jedoch offensichtlich wenig geeignet gewesen, den Beschuldigten von seinem Tun abzuhalten. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus freien Stücken von der Privatklägerin abliess. Der Umstand der versuchsweisen Tatbegehung ist in diesem Punkt deshalb etwas stärker strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen. 4.9. Vorfall 6: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Auch hier kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tat- verschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Auch hier ist als verschuldensunabhängige Komponente die versuchsweise Tat- begehung zu berücksichtigen und dies strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

- 51 - 4.10. Vorfall 8 (Küche): Sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin über den Kleidern an die Brüste fasste und eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legte, als er trotz Gegenwehr zunächst nicht von der Privatklägerin abliess. Ausgehend von der vollendeten Tatbegehung, d.h. einem Dulden der Privatklägerin, ist das Verschulden innerhalb des Strafrahmens als sehr leicht zu erachten. In subjektiver Hinsicht ist abermals zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Die Privatklägerin duldete jedoch die Tat des Beschuldigten nicht, vielmehr schubste sie ihn weg. Die versuchsweise Tatbegehung ist als verschuldens- unabhängige Tatkomponente strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als ange- messen. 4.11. Vorfall 8 (Küche): Sexuelle Handlungen mit einem Kind Auch hier kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

5. Asperation Das rechnerische Total der Strafen ergibt 18 Monate Freiheitsstrafe. Weil sich die immer gleichen Delikte überschneiden und über einen längeren Zeitraum be-

- 52 - gangen wurden, erscheint eine Asperation auf 15 Monate Freiheitsstrafe angemessen.

6. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 111 S. 27; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 2/1 S. 3 ff.; Urk. 2/3 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte er, dass er die reformierte Kirche an seinem Wohnort besuche und dort viele Leute kennengelernt habe. Betreffend die finanziellen Verhältnisse bestätigte der Beschuldigte, immer noch in unregelmässigen Ab- ständen von seinem Sohn Geld zu erhalten, die Pensionsgelder überweise der Beschuldigte noch immer seiner Frau, die weiterhin im Iran lebe. In Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand gab er an, dass es ihm gut gehe. Er sei am Herzen operiert worden und nehme derzeit Medikamente gegen die Beschwerden (Urk. 152 S. 2 ff.). Insgesamt sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumes- sungsneutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 120), was ebenfalls strafzumessungs- neutral zu würdigen ist.

7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von 213 Tagen Haft an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen. Hingegen ist der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die erlittene Un- tersuchungshaft (Urk. 147 S. 31) ausgangsgemäss abzuweisen. VI. Vollzug Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 111 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu ge- währen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 53 - VII. Landesverweisung

1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für sechs Jahre des Landes. Sie erwog diesbezüglich zusammengefasst, dass eine Katalogtat, jedoch kein schwerer persönlicher Härtefall beim Beschuldigten vorliege. Der Beschuldigte verfüge über keine gefestigten Beziehungen zur Schweiz. Selbst zu einem in K._____ lebenden Sohn halte er offenbar nur per Telefon den Kontakt. Dies sei aus dem Ausland ebenfalls möglich. Zudem spreche er weder Deutsch noch eine andere Landessprache, noch gehe er aktuell einer Erwerbstätigkeit nach, sondern werde von der Asylorganisation Zürich (AOZ) finanziell unterstützt. Ohnehin würde das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Landesverweisung, namentlich der Schutz von Minderjährigen aufgrund der Häufigkeit der Vorfälle, allfällige, private Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Schliesslich gehe aus den Akten kein konkret (drohender) Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip betreffend die Konvertierung des Beschuldigten zum Christentum hervor. Ein Teil der Familie des Beschuldigten lebe offenbar unbehelligt im Iran und könne, wie das Beispiel seiner Frau zeige, ein- und ausreisen (Urk. 111 S. 28).

2. Berufung Die Verteidigung bringt zusammengefasst schon wie vor Vorinstanz vor (Urk. 88), eine Abschiebung komme aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um einen christlichen Konvertiten handle, nicht in Frage. Der Beschuldigte habe im Iran an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen, um für seinen Glauben zu missionieren, weshalb er dort verfolgt worden sei. Eine Rückschiebung des Beschuldigten in den Iran würde das Non-Refoulement-Gebot verletzen. Des Weiteren würde eine Rückschiebung des Beschuldigten, der an einer Herz- und Prostataerkrankung leide, auch dessen Gesundheit gefährden (Urk. 147 S. 27 ff.).

- 54 -

3. Katalogtaten Der Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger und hat sich der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind strafbar gemacht. Beide Straftatbestände sehen gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB die Landesverweisung für mindestens fünf Jahre vor.

4. Härtefallprüfung Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resoziali- sierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer. 6B_1070/2018 vom

14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen).

- 55 - Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist anzuführen, dass der heute 70-jährige Beschuldigte in G._____ / Iran geboren wurde, dort aufwuchs und vierzig Jahre lang arbeitete. Er heiratete dort, bekam vier Kinder und kam schliesslich am 31. Dezember 2017, im Alter von 65 Jahren, in die Schweiz (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 152 S. 2 f.). Ein Sohn lebe in K._____, ein weiterer in Italien, der dritte Sohn sei in Griechenland und seine Tochter lebe im Iran (Urk. 152 S. 3). Grund für seine Ausreise aus dem Iran sei gewesen, "dass wir zum Christentum konvertiert sind" (Prot. I S. 13). Er habe mit seinem jüngsten Sohn H._____ das Land verlassen, sie seien zu zweit gewesen. Er wisse nicht, wann der mittlere Sohn das Land verlassen habe. Die Ehefrau und seine Tochter seien im Iran geblieben. Er sei mit den Kindern in Kontakt, sie würden miteinander am Telefon sprechen, es gebe eine Konferenzschaltung (Prot. I S. 14). Er habe auch regelmässige Kontakte zu Personen im Iran, "aber mit grossem Abstand". Damit meine er eher lockeren Kontakt (Prot. I S. 15). Er habe vor, hier in der Schweiz weiter zu leben und irgendwann die B-Bewilligung zu erhalten. "Dann wollte ich meine Frau hierher in die Schweiz holen." (Prot. I S. 15). Er hat den Status als vorläufig aufgenommener Ausländer (Ausweis F) und lebt aktuell von der Sozialhilfe bzw. der AOZ (Asylorganisation Zürich) (Urk. 152 S. 4). In Würdigung dieser Umstände ist festzuhalten, dass weder die bisherige Aufenthaltsdauer noch die berufliche, wirtschaftliche oder private Integration des Beschuldigten in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermögen. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch auf- gewachsen; vielmehr kam er erst als Rentner in die Schweiz. Er verfügt über kein nennenswertes soziales Umfeld und spricht auch keine der hiesigen Landes- sprachen. Betreffend die von der Verteidigung behauptete Verletzung des Non- Refoulement-Gebots ist festzuhalten, dass zum Christentum konvertierte Personen bei ihrer Rückkehr in den Iran nur dann einer Gefahr von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie ihren christlichen Glauben in einer Art und Weise ausüben, dass die iranischen Behörden sie als Bedrohung wahrnehmen. Dies

- 56 - bedingt, dass die betroffene Person sich öffentlich exponiert, die Religion aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7342/2017 vom 5. März 2018 E. 6.3; Urteil des EGMR 60342/16 vom 19. Dezember 2017, A. gegen Schweiz, Rz. 43 f.). Der Beschuldigte machte zwar geltend, dass er zum Christentum konvertiert sei und in der Schweiz die örtliche Kirche besuche (Urk. 152 S. 6), missionierende Aktivitäten oder eine öffentliche Exponierung brachte er aber nicht vor. Bezeichnenderweise führte der Beschuldigte denn auch aus, dass (nur) sein Sohn, der (im Gegensatz zum Beschuldigten) in der Öffentlichkeit missionierend aufgetreten sei, in den Fokus der iranischen Behörden geraten und verhaftet worden sei (Prot. I S. 13; Urk. 152 S. 5). Dass er selbst von den Behörden tangiert wurde, behauptete er in Widerspruch zu den Ausführungen seiner Verteidigung nie (vgl. Urk. 147 Rz. 109). Der Verteidigung ist zwar insoweit beizupflichten, als die vorinstanzliche Erwägung, dass die (muslimische) Ehegattin des Beschuldigten unbehelligt im Iran lebe, noch keinen Rückschluss auf die Gefahr der Verfolgung des (christlichen) Beschuldigten zulässt (Urk. 147 Rz. 111). Nachdem aber feststeht, dass der Beschuldigte aufgrund seiner eigenen Glaubensausübung keiner Verfolgung ausgesetzt ist, lässt sich daraus immerhin herleiten, dass er auch nicht als Elternteil eines missionierenden Sohnes relevanter Verfolgung ausgesetzt ist. Der angebliche Wohnortswechsel der Ehegattin des Beschuldigten, weil sie "im Visier der Behörden" stehe, wurde von dessen Verteidigung erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung behauptet (Urk. 147 Rz. 111). Der Beschuldigte äusserte sich mehrfach zu seiner Ehegattin, erwähnte dabei aber mit keinem Wort, dass sie verfolgt werde (Urk. 2/3 S. 9 f.; Prot. I S. 13 f.; Urk. 152 S. 5). Nicht zuletzt liess die Verteidigung offen, welche konkreten Gründe die Ehegattin zum Wohnortwechsel bewogen, weshalb ihr Vorbringen nicht überzeugen kann. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erst Ende 2017 den Iran verliess bzw. in die Schweiz reiste, obwohl das iranische Parlament angeblich im Jahre 2008 die Todesstrafe für die Loslösung vom Glauben beschlossen hat (vgl. Urk. 88 S. 11). Zusammenfassend

- 57 - ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran wegen seines Glaubens ein Schaden droht. Weiter brachte die Verteidigung vor, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Herz- und Prostataerkrankung auf "diverse Medikamente" angewiesen sei und diese im Iran "kaum erhältlich" seien (Urk. 147 Rz. 117). Die Ausführungen der Verteidigung betreffend die gesundheitlichen Probleme blieben damit diffus. So ist nicht einmal dargetan, an welcher Erkrankung der Beschuldigte denn konkret leidet, welche Medikamente er benötigt und wie es um deren Erhältlichkeit im Iran steht. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit auch in dieser Hinsicht nicht dargetan. Dass Straftäter mit der Landesverweisung den Zugang zu den hiesigen Institutionen, namentlich dem schweizerischen Gesundheitssystem, verlieren, ist hinzunehmen und vermag keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190069 vom

17. Februar 2020, E. VII. 1, S. 35). Ein Eingriff in das Familienleben wird zu Recht nicht behauptet: Die Kinder des Beschuldigten sind erwachsen und bereits heute hält er lediglich telefonischen Kontakt zu ihnen (Prot. I S. 14). Dies wäre dem Beschuldigten auch aus dem Aus- land möglich. Zusammenfassend liegt beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, welcher der Anordnung einer obli- gatorischen Landesverweisung entgegenstehen könnte.

5. Frage des überwiegenden öffentlichen Interesses Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen zu Ungunsten des Be- schuldigten ausfallen würde. Der Beschuldigte wird heute wegen mehrfach versuchter sexueller Nötigung bzw. mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich gleich um mehrere Katalogtaten, welche für sich alleine bereits eine Landesverweisung begründen. Das öffentliche Interesse an der Ausschaffung solcher Straftäter aus

- 58 - der Schweiz ist hoch, zumal es sich konkret um schwere Straftaten handelt. Demgegenüber befindet sich der Beschuldigte seit Ende Dezember 2017 in der Schweiz, wobei er die Taten im Zeitraum 19. August 2019 bis 4. Mai 2020 beging. Der Beschuldigte verbrachte somit einen nicht unerheblichen Zeitraum seines Aufenthaltes mit den Straftaten. Aus diesem Grunde sowie aus den oben erwähnten Umständen, namentlich zufolge fehlender Integration in beruflicher, sozialer oder familiärer Hinsicht, fällt die Interessenabwägung klar zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit aus.

6. Fazit Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz angeordnete obligatorische Lan- desverweisung im Sinne von Art. 66a StGB zu bestätigen. Die festgelegte Dauer von sechs Jahren erscheint angemessen. VIII. Eintrag im Schengener Informationssystem Der Beschuldigte ficht die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) an (Urk. 147 S. 30). Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraus- setzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II- Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer

- 59 - Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II- Verordnung). Das Bundesgericht hielt in einem neueren Entscheid 6B_1178/2019 vom 10. März 2020 fest, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Ver- ordnung sei vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehe. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Damit werde dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr seien jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen werde, stehe dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen. Ebenso wenig setze Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Vorliegend machte sich der Beschuldigte wegen mehrfach versuchter sexueller Nötigung und mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig. Diese Taten umfassen Strafrahmen bis 5 bzw. bis 10 Jahre Frei- heitsstrafe. Der Beschuldigte wird wegen zahlreichen Vorfällen verurteilt, die sich über mehrere Monate verteilen. Er gefährdete bzw. verletzte die Privatklägerin in ihrer sexuellen Freiheit und Ehre sowie in ihrer freien Willensbildung. Die Schwere der Taten rechtfertigt daher eine Ausschreibung. Daran ändert nichts, dass die Strafe bedingt ausgefällt wurde, steht dieser Umstand doch einer Ausschreibung

- 60 - der Landesverweisung nicht entgegen. Dasselbe gilt, dass die einzelnen Hand- lungen jeweils mit einem sehr leichten Verschulden gewertet wurden. Massgeblich ist, dass es sich um eine Vielzahl solcher Handlungen handelt, die in ihrer Gesamtheit ein hohes Gefährdungspotential des Beschuldigten offenbaren. Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im gesamten Schengenraum hat der Beschuldigte damit in Kauf zu nehmen. Diese Einschränkung gilt zudem nicht absolut, da die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe dennoch bewilligen können (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3). Zudem ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nur telefonischen Kontakt zu seinen Kindern pflegt (Prot. I S. 14), was selbstredend weiterhin möglich bleibt. Zusammenfassend ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. IX. Zivilansprüche

1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, die Privatklägerin habe ihre Schadenersatzansprüche nicht beziffert, weshalb sie diese auf den Zivilweg verwies. Zur beantragten Genugtuungsforderung der Privatklägerin in Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Dezember 2019 erwog die Vorinstanz, die minderjährige Privat- klägerin sei während mehrerer Monate sexuell durch den Beschuldigten an- gegangen worden und habe in ständiger Angst vor dessen häufig unvermittelten Übergriffen leben müssen. Sie habe bis heute konkret mit den Taten zu kämpfen und befinde sich seit dem 13. Mai 2020 in einer regelmässigen Therapie. Namentlich ihr Selbstbild sei bis heute nachhaltig gestört und sie hinterfrage, ob sie überhaupt je heiraten könne. Die erlittene, schwere immaterielle Unbill rechtfertige nach ihrem Ermessen die Zusprechung einer Genugtuung von

- 61 - Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Dezember 2019. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 111 S. 29).

2. Berufungsanträge Der Beschuldigte beantragt mit der Berufung die Abweisung der Zivilansprüche (Urk. 112 S. 3). Die Privatklägerin beantragt mit der Anschlussberufung, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten Straftathandlungen dem Grundsatze nach gegenüber der Privatklägerin schadenersatzpflichtig ist. Sodann sei er zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Dezember 2019 zu bezahlen. Eventualiter sei das Verfahren betreffend Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 123 S. 1; Urk. 148 S. 1).

3. Rechtliches Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Entsprechend wäre über die geltend gemachten Zivilforderungen zu entscheiden. Die Privatklägerin hat ihre Zivilklage in Bezug auf den Schadenersatz ausdrücklich nicht beziffert. Ihre Vertreterin hielt fest, dass keine zahlenmässig ausgewiesenen Schadenersatzforderungen gegen den Beschuldigten erhoben würden (vgl. Urk. 90 S. 5). In Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist daher die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen, ohne dass sie dem Grundsatze nach entschieden werden müsste.

- 62 - Demgegenüber wurde die Genugtuungsforderung sowohl beziffert als auch be- gründet. Die Vorinstanz führte hierzu die massgeblichen rechtlichen Grundlagen auf, worauf verwiesen werden kann (Urk. 111 S. 29). Die Privatklägerin wurde über mehrere Monate vom Beschuldigten sexuell an- gegangen, wogegen sie sich nur teilweise wehren konnte. Es erscheint nach- vollziehbar, dass dies für sie sehr belastend war und auch psychische Folgen hat. Gemäss dem nicht unterzeichneten Bericht der Beratungsstelle D._____ (Urk. 87/1) habe die Privatklägerin zu Beginn der Beratung versucht, in der Phase der Übergriffe herauszufinden, ob der Beschuldigte die Familie besuchen werde. Da dies meist unangemeldet geschehen sei, habe dies bei der Privatklägerin zu einem andauernden Gefühl der Bedrohung geführt. Sie sei deshalb unter einer stetigen Alarmbereitschaft gestanden. Nach der Tat bis ca. Herbst 2020 habe sie sehr viel weinen müssen, habe von anhaltender Traurigkeit berichtet und sich sozial zurückgezogen. In der Schule habe sie unter Konzentrationsproblemen gelitten, ihre schulische Leistungs- und Aufnahmekapazität sei insbesondere in der 6. Klasse sehr stark eingeschränkt gewesen, was sich auch sehr deutlich in ihren massiv tieferen Schulnoten gezeigt habe. Die Privatklägerin habe unter starken Schlafproblemen gelitten, unter Angst und Gedankenkreisen vor dem Einschlafen, sie sei in der Nacht aufgeschreckt und habe Albträume gehabt, die im Berichtszeitpunkt (Juni 2021) noch bestanden hätten. Seit einem Jahr könne sie nur in Anwesenheit / bei ihrer Mutter schlafen. Besonders in den Monaten bis zur ersten Einvernahme sei die Privatklägerin in der Beratung spürbar angespannt und stark verunsichert gewesen. Sie habe grosse Angst vor den Konsequenzen gehabt, die ihre Aussagen bei der Polizei haben könnten. Die Beratungsstelle berichtete von Morddrohungen gegenüber der Privatklägerin und deren Familie, was die Symptomatik verstärkt habe, sodass sich die Privatklägerin nur noch in Begleitung in die Schule getraut habe. Aktuell reagiere die Privatklägerin auf Belastungen schneller als vor der Tat mit deutlichen Überforderungsreaktionen. Ihr Selbstbild, Körpergefühl und Selbstvertrauen hätten sich gegenüber vor der Tat negativ verändert. Es bestehe insgesamt eine pessimistischere Sicht auf die Zukunft als vor der Tat, zum Beispiel frage sie sich, ob sie je heiraten werde können. Durch den erlittenen Vertrauensmissbrauch und

- 63 - die starke Verunsicherung sei der Aufbau von Freundschaften und das Eingehen von neuen sozialen Kontakten für die Privatklägerin eine grosse Herausforderung. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Vertretung der Privatklägerin, dass der Leidensdruck bei der Privatklägerin seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht abgenommen habe, ihre Familie sei trotz des umfassenden Schuldspruchs gegen den Beschuldigten von der übrigen Verwandtschaft ausgeschlossen worden (Urk. 148 S. 7 ff.). Die Privatklägerin besuche ausserdem seit Januar 2022 eine Therapie in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in I._____. Im eingereichten Therapiebericht wird ausgeführt, dass die Verbesserung der Impulskontrolle Ziel der Therapie darstelle. Die Privatklägerin erlebe sich im Alltag als sehr aufbrausend, auch das Entwickeln einer schulischen Vision habe sie sehr beschäftigt. Bei beiden Themen sei die Privatklägerin einen Schritt weitergekommen. Aktuell überlege sich die Privatklägerin, ob sie sich eine gezielte traumatherapeutische Arbeit vorstellen könne, da deutliche Hinweise für das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung bestehen würden. Das Vermeidungsverhalten verknüpft mit sehr starken Schamgefühlen sei bei der Privatklägerin sehr stark ausgeprägt (Urk. 145/2). In Würdigung der Konsequenzen der Tat auf die Psyche der Privatklägerin erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.– als zu tief. Für das Berufungsgericht erscheint die von der Privatklägerin beantragte Genugtuungssumme von Fr. 7'500.– der erlittenen seelischen Unbill angemessen. Dieser Betrag ist zu 5 % zu verzinsen seit 26. Dezember 2019. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 26. Dezember 2019 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung ist auf den Zivilweg zu verweisen.

- 64 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren grösstenteils, einzig betreffend die Vorfälle 3, 7 und 9 erwirkt er neu einen Freispruch, während er in den übrigen Vorfällen, neu auch betreffend den Vorfall 8 in der Küche, unterliegt. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten vier Fünftel der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Im Üb- rigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 9'600.– festzusetzen. Sie sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, können vom Beschuldigten in ei- nem späteren Zeitpunkt jedoch im Umfang von vier Fünfteln eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Bezüglich der Vorfälle 3, 7, 8 teilweise (Wohnzimmer, Schlafzimmer) und 9 der Anklageschrift wird der Beschuldigte freigesprochen.

- 65 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 213 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.

7. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Die Kosten des erstinstanzlichen Urteils, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'600.– amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden im Umfang von vier Fünfteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

- 66 -

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil, unter Beilage eines Doppels von Urk. 132: Beschluss vom 26. Januar 2022

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 67 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 2 Jahren. Vom Vorwurf dreier Vorfälle (Anklageziffer 8) wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 111 S. 31). Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Dezember 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Sodann befand die Vorinstanz über die Herausgabe von Gegenständen und die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 111 S. 31). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juni 2021 Berufung anmelden (Urk. 96) und mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 fristgerecht die Berufung erklären (vgl. Urk. 103, Urk. 112). Mit Eingabe vom

E. 4 Glaubwürdigkeit Zur Person der Privatklägerin ist zu bemerken, dass sie auf den Aufzeichnungen ihrer – verwertbaren und aktenkundigen – Aussagen dreizehn Jahre alt war. Sie sprach wechselnd Schweizerdeutsch, Hochdeutsch und Persisch. Der Wechsel unter Beizug der Persisch-Dolmetscherin gestaltete sich etwas mühsam, doch konnte sich die Privatklägerin stets altersgerecht ausdrücken. Insbesondere konn- te die Dolmetscherin sprachliche Probleme überbrücken, wenn die Privatklägerin sich auf Deutsch nicht gut ausdrücken konnte. Die Privatklägerin wirkte auf den Aufnahmen zunächst schüchtern, konnte sich aber im Verlauf der Befragung et- was öffnen und genauer und ausführlicher berichten. Dabei korrigierte sie die be- fragende Polizeibeamtin auch, wenn etwas falsch verstanden wurde. Ferner machte sie nicht den Eindruck, als ob sie auf die Einvernahme vorbereitet war oder bestimmte Aussagen einstudiert hatte. Beispielsweise antwortete sie auf die Frage, sie solle von Anfang an erzählen, sie wisse nicht, was sie sagen solle (Urk. 3/5 S. 8). Dies ist nicht zu erwarten, wenn einstudierte Aussagen vorliegen. Sie belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig und gab klar zum Aus- druck, dass er sie nie verletzt oder ihr Schmerzen zugefügt habe (Urk. 3/5 S. 28). Es sind insgesamt keine Hinweise für eine Falschbelastung ersichtlich. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn keine Pflicht trifft, zu seiner Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt er nicht der Wahr- heitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Da er ohnehin sämtliche Tatvor-

- 16 - würfe pauschal bestritt und geltend machte, der Vater und die Mutter der Privat- klägerin hätten "die Geschichte erfunden", damit er Probleme bekomme (vgl. Prot. I S. 17; Urk. 152 S. 10 f.), liegt keine von ihm geschilderte Tatvariante vor, die den Vorwürfen der Privatklägerin gegenübergestellt werden könnte.

E. 4.1 Vorfall 4: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Zum objektiven Tatverschulden kann auf die Ausführungen der Einsatzstrafe verwiesen werden. Ausgehend von einem vollendeten Delikt ist von einem An- fassen des Gesässes auszugehen. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als leicht zu erachten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Auch hier ist als verschuldensunabhängige Komponente der Versuch zu berück- sichtigen. Die Privatklägerin wehrte sich gegen den Übergriff, worauf sie der Be- schuldigte gleichwohl hartnäckig weiter anfassen wollte und schubste bzw. am Arm hielt. Erst ein Tritt und ein Kratzen am Unterarm durch die Privatklägerin brachten ihn von seinem Tun ab. Der Umstand, dass ein Versuch vorliegt, führt mithin lediglich zu einer geringen Strafminderung.

- 47 - Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als ange- messen.

E. 4.2 Vorfall 1: Sexuelle Nötigung Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin auf dem Sofa überraschend einen Kuss auf den Hals gab, nach- dem er ihr immer näher gekommen war und den Arm um sie gelegt hatte. Inner- halb des bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschul- den als äusserst leicht zu erachten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden vermag daher das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Die Privatklägerin duldete jedoch die Tat des Beschuldigten nicht. Vielmehr schubste sieh ihn, woraufhin er seine Hände wegnahm (Urk. 3/8 F/A 48). Die versuchsweise Tatbegehung ist als verschuldensunabhängige Tatkomponente strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

E. 4.3 Vorfall 1: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Es kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

- 48 -

E. 4.4 Vorfall 2: Sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der bäuchlings auf dem Bett liegenden Privatklägerin unvermittelt an das Gesäss fasste und zudrückte. Er wurde dabei von einem Rufen der Mutter der Privatklägerin unter- brochen. Ausgehend von einer vollendeten Tat, wonach die Privatklägerin diese Handlung erdulden musste, wiegt sein Verschulden innerhalb des Strafrahmens sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Auch hier ist als verschuldensunabhängige Komponente die versuchsweise Tatbegehung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte liess von der Privatklägerin ab, nachdem er ihre Mutter rufen hörte. Mit anderen Worten befürchtete er, bei seiner Handlung erwischt zu werden. Er beendete seine Handlung daher nicht aus freien Stücken, sondern wurde dazu durch äussere Umstände gezwungen. Das Vorliegen eines Versuchs führt mithin nur zu einer geringen Strafminderung. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

E. 4.5 Vorfall 2: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Es kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

- 49 -

E. 4.6 Vorfall 5: Sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der auf dem Sessel im Wohnzimmer sitzenden Privatklägerin die Hand unter das T-Shirt schob, ihre nackten Brüste anfasste und diese drückte. Die Privatklägerin sagte daraufhin halblaut: "geh weg", worauf der Beschuldigte Angst bekam, dass die in der Nähe telefonierende Mutter der Privatklägerin ihn bemerken würde. Ausge- hend von der vollendeten Tatbegehung wieg das Verschulden auch hier sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Auch hier ist als verschuldensunabhängige Komponente die versuchsweise Tat- begehung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte liess von der Privatklägerin ab, nachdem diese nach ihm trat. Diese Abwehrhandlung wäre jedoch offensichtlich wenig geeignet gewesen, den Beschuldigten von seinem Tun abzuhalten. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus freien Stücken von der Privat- klägerin abliess. Der Umstand der versuchsweisen Tatbegehung ist in diesem Punkt etwas stärker strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als ange- messen.

E. 4.7 Vorfall 5: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Es kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

- 50 -

E. 4.8 Vorfall 6: Sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf dem Weg zur Migros versuchte, der Privatklägerin ans Gesäss zu fassen, wogegen sich diese erfolgreich wehrte. Ausgehend von einer vollendeten Tatbegehung ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Auch hier ist die verschuldensunabhängige Komponente der versuchsweisen Tatbegehung zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten gelang es nicht, das Gesäss der Privatklägerin anzufassen. Die Abwehrhandlung der Privatklägerin wäre jedoch offensichtlich wenig geeignet gewesen, den Beschuldigten von seinem Tun abzuhalten. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus freien Stücken von der Privatklägerin abliess. Der Umstand der versuchsweisen Tatbegehung ist in diesem Punkt deshalb etwas stärker strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

E. 4.9 Vorfall 6: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Auch hier kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tat- verschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Auch hier ist als verschuldensunabhängige Komponente die versuchsweise Tat- begehung zu berücksichtigen und dies strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

- 51 -

E. 4.10 Vorfall 8 (Küche): Sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin über den Kleidern an die Brüste fasste und eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legte, als er trotz Gegenwehr zunächst nicht von der Privatklägerin abliess. Ausgehend von der vollendeten Tatbegehung, d.h. einem Dulden der Privatklägerin, ist das Verschulden innerhalb des Strafrahmens als sehr leicht zu erachten. In subjektiver Hinsicht ist abermals zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Die Privatklägerin duldete jedoch die Tat des Beschuldigten nicht, vielmehr schubste sie ihn weg. Die versuchsweise Tatbegehung ist als verschuldens- unabhängige Tatkomponente strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als ange- messen.

E. 4.11 Vorfall 8 (Küche): Sexuelle Handlungen mit einem Kind Auch hier kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

5. Asperation Das rechnerische Total der Strafen ergibt 18 Monate Freiheitsstrafe. Weil sich die immer gleichen Delikte überschneiden und über einen längeren Zeitraum be-

- 52 - gangen wurden, erscheint eine Asperation auf 15 Monate Freiheitsstrafe angemessen.

6. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 111 S. 27; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 2/1 S. 3 ff.; Urk. 2/3 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte er, dass er die reformierte Kirche an seinem Wohnort besuche und dort viele Leute kennengelernt habe. Betreffend die finanziellen Verhältnisse bestätigte der Beschuldigte, immer noch in unregelmässigen Ab- ständen von seinem Sohn Geld zu erhalten, die Pensionsgelder überweise der Beschuldigte noch immer seiner Frau, die weiterhin im Iran lebe. In Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand gab er an, dass es ihm gut gehe. Er sei am Herzen operiert worden und nehme derzeit Medikamente gegen die Beschwerden (Urk. 152 S. 2 ff.). Insgesamt sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumes- sungsneutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 120), was ebenfalls strafzumessungs- neutral zu würdigen ist.

7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von 213 Tagen Haft an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen. Hingegen ist der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die erlittene Un- tersuchungshaft (Urk. 147 S. 31) ausgangsgemäss abzuweisen. VI. Vollzug Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 111 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu ge- währen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 53 - VII. Landesverweisung

1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für sechs Jahre des Landes. Sie erwog diesbezüglich zusammengefasst, dass eine Katalogtat, jedoch kein schwerer persönlicher Härtefall beim Beschuldigten vorliege. Der Beschuldigte verfüge über keine gefestigten Beziehungen zur Schweiz. Selbst zu einem in K._____ lebenden Sohn halte er offenbar nur per Telefon den Kontakt. Dies sei aus dem Ausland ebenfalls möglich. Zudem spreche er weder Deutsch noch eine andere Landessprache, noch gehe er aktuell einer Erwerbstätigkeit nach, sondern werde von der Asylorganisation Zürich (AOZ) finanziell unterstützt. Ohnehin würde das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Landesverweisung, namentlich der Schutz von Minderjährigen aufgrund der Häufigkeit der Vorfälle, allfällige, private Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Schliesslich gehe aus den Akten kein konkret (drohender) Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip betreffend die Konvertierung des Beschuldigten zum Christentum hervor. Ein Teil der Familie des Beschuldigten lebe offenbar unbehelligt im Iran und könne, wie das Beispiel seiner Frau zeige, ein- und ausreisen (Urk. 111 S. 28).

2. Berufung Die Verteidigung bringt zusammengefasst schon wie vor Vorinstanz vor (Urk. 88), eine Abschiebung komme aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um einen christlichen Konvertiten handle, nicht in Frage. Der Beschuldigte habe im Iran an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen, um für seinen Glauben zu missionieren, weshalb er dort verfolgt worden sei. Eine Rückschiebung des Beschuldigten in den Iran würde das Non-Refoulement-Gebot verletzen. Des Weiteren würde eine Rückschiebung des Beschuldigten, der an einer Herz- und Prostataerkrankung leide, auch dessen Gesundheit gefährden (Urk. 147 S. 27 ff.).

- 54 -

3. Katalogtaten Der Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger und hat sich der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind strafbar gemacht. Beide Straftatbestände sehen gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB die Landesverweisung für mindestens fünf Jahre vor.

4. Härtefallprüfung Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resoziali- sierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer. 6B_1070/2018 vom

E. 5 Aussagengenese Die Privatklägerin legte die Entstehungsgeschichte der Anzeige wie folgt dar: Als man im Sexualkundeunterricht in der sechsten Klasse über "solche Sachen" ge- sprochen habe, sei ihr bewusst geworden, was es mit den Küssen und Be- rührungen des Beschuldigten auf sich habe. Die Annäherungen des Beschuldig- ten hätten sie bereits vorher irritiert, sie habe diese zuvor aber noch nicht einord- nen können (Urk. 3/5 S. 8). Zuerst habe sie ihrer Mutter von den Vorfällen erzählt, sie hätten beide anschliessend aber nicht gewusst, an wen sie sich wenden soll- ten. Dann habe ihre Mutter es dem Sohn des Beschuldigten erzählen wollen, das hätten sie aber nicht gut gefunden. Schliesslich hätten sie sich entschlossen, es ihrer Lehrerin zu erzählen (Urk. 3/5 S. 22). Sie (die Privatklägerin) habe um ihre Ehre Angst gehabt. Der Beschuldigte habe ihr gedroht, der ganzen Familie das zu erzählen, daher habe sie Angst gehabt (Urk. 3/5 S. 26). Drohung sei vielleicht nicht das richtige Wort. Aber er habe gesagt, dass er das der ganzen Familie sa- gen würde (Urk. 3/5 S. 26). Sie (die Privatklägerin) möge die ganze Familie, ins- besondere ihre Tante. Sie seien miteinander sehr gut befreundet. Sie (die Privat- klägerin) habe Angst gehabt, dass die Tante sie nicht mehr gerne habe, wenn sie das wisse. Und sie habe nicht gewollt, dass die Familie wisse, was er gemacht habe "und dann schiebt er mir das in die Schuhe" (Urk. 3/5 S. 26). Am 19. Mai 2020 deponierte die Lehrerin der Privatklägerin, C._____, bei der Po- lizei zum Zustandekommen der Anzeige Folgendes (Urk. 4/1): Im Unterricht habe man kürzlich das Thema Sexualkunde behandelt, wobei sie erklärt habe, dass es in einem Missbrauchsfall wichtig sei, mit einer Vertrauensperson zu sprechen. Diese Aussage habe die Privatklägerin offenbar dazu bewegt, ihr die Sache zu erzählen (Urk. 4/1 F/A 6). Sie (C._____) habe sich vom Gespräch mit der Privat- klägerin folgendes notiert: "Brüste angefasst, Scheide gestreichelt, wollte mit dem Finger eindringen, hat sich gewehrt." Angeblich habe der Mann die Privatklägerin

- 17 - bedroht und eingeschüchtert, dass ihr sowieso niemand glauben würde und dass sie Schuld am Ganzen sei. Die Privatklägerin habe deshalb auch Angst davor ge- habt, ihrem Vater von den Handlungen zu erzählen (Urk. 4/1 F/A 8). C._____ be- richtete bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten, dass die Pri- vatklägerin aufgrund des Sexualkundeunterrichts das Vokabular und den Mut ge- habt habe, mit ihr darüber zu sprechen (Urk. 4/2 F/A 21). Die Privatklägerin und ihre Mutter hätten in der Folge Befürchtungen geäussert, dass der Vater von den Vorfällen erfahren würde. Es sei ein Hin und Her gewesen um die Frage, den Va- ter mit einzubeziehen, man habe sich dazu mehrere Szenarien überlegt (Urk. 4/2 S. 5). Nach mehreren Gesprächen mit der Opferhilfestelle D._____ und dem Schulleiter hätten sie sich entschieden, am 12. Mai 2020 die Eltern der Privat- klägerin zu informieren. Sie hätten sich dabei mit den Eltern geeinigt, dass die Privatklägerin am 13. Mai 2020 ein Gespräch bei D._____ besuche. Am 19. Mai 2020 habe wieder ein Gespräch bei D._____ mit der Übersetzerin und den Eltern stattgefunden. Dabei seien die Eltern über die schweizerischen Gesetze informiert worden und es sei besprochen worden, wer eine Anzeige erstatte. Die Eltern hät- ten mit D._____ vereinbart, dass eine Anzeige durch die Schulleitung erfolge (Urk. 4/1 F/A 7). Sie habe sich auch die Ängste der Privatklägerin und deren Mut- ter notiert. Diese Telefonnotizen sind aktenkundig und indizieren deutlich, dass die Frage des Einbezugs des Vaters Ängste auslöste (vgl. Urk. 4/2 S. 12, "wer in- formiert Vater", "Vater weiss es noch nicht  Angst - Wut gegen B._____, - Wut gegen Mutter, - Wut gegen Onkel"). Die Privatklägerin und deren Mutter hätten befürchtet, dass sich die Wut des Vaters gegen sie richten könnte. "Die Frage war, wie geht man vor, damit der Vater nicht eigenmächtig etwas macht, B._____ schlägt oder die Mutter." Das sei aber dann gottseidank nicht passiert (Urk. 4/2 F/A 39). Die Aussagen von C._____ wirken glaubhaft. Sie schilderte plastisch und realitätsnah, wie die Privatklägerin nach dem Sexualkundeunterricht auf sie zu- kam und es zur Anzeige kam. Es erklärt auch, weshalb die Privatklägerin über das notwendige Vokabular verfügte, um die Vorgänge zu beschreiben. Nach dem von C._____ geschilderten Sexualkundeunterricht und der dort erwähnten Möglichkeit, Übergriffe zu melden, erscheint der Umstand der Anzeigeerhebung

- 18 - nachvollziehbar. Schliesslich ergibt sich aus den Aussagen von C._____ glaub- haft, dass die Anzeige letztlich auf Initiative der Privatklägerin hin erfolgte und sie von den Eltern nicht manipuliert wurde. Vielmehr resultiert aus ihren Aussagen, dass die Privatklägerin sich offenbar davor fürchtete, sich ihrem Vater anzuver- trauen und die Eltern zuerst über die Rechtslage in der Schweiz aufgeklärt wer- den mussten. Die Ansicht der Verteidigung, die Eltern hätten die Privatklägerin zu ihren Aussagen gedrängt, kann gestützt auf die Ausführungen von C._____ als widerlegt gelten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Januar 2021 be- richtete E._____, die Mutter der Privatklägerin, in Gegenwart des Beschuldigten, "dieser Mann" habe ihrer Tochter die ganze Zeit an die Brüste fassen wollen. Er habe gedroht, in den Iran zu telefonieren und zu erzählen, dass sie ein schlechtes Mädchen und deshalb in der Schweiz sei. Sie habe von den Übergriffen an einem Geburtstagsfest erfahren, welches sie für ihn organisiert habe. Ihre Tochter habe gesagt, sie wolle spazieren gehen. Als sie habe gehen wollen, habe er gesagt, er gehe auch. Als sie gegangen sei, sei alles normal gewesen und als sie zurückge- kommen seien, sei sie völlig aufgelöst gewesen. Sie habe ihr auch erzählt, dass dieser Mann sich ihr immer nähern möchte und sie das nicht wolle. Ihre Tochter habe auch gesagt, dass sie zu ihm gesagt habe, dass sie es seiner Frau erzählen werde. Er habe aber gesagt, dass seine Frau ihr das niemals glauben würde, sie würde denken, dass ihre Tochter lüge. Einmal habe er ihr (der Mutter der Privat- klägerin) seine Hand gezeigt und gesagt, eine Katze habe ihn gekratzt. Dann ha- be er gesagt, nein, F._____ habe ihn gekratzt. Ihre Tochter habe ihr aber gesagt, sie habe ihn gekratzt, weil er sich wieder habe nähern wollen und sie das nicht gewollt habe. Sein Geburtstag sei an einem … gewesen. Sie (die Mutter der Pri- vatklägerin) habe richtig Angst gehabt, es ihrem Mann zu erzählen. Sie habe nicht gewusst, ob er sich so aufregen würde, dass es eine Schlägerei geben würde. Sie habe am Abend noch mit ihrer Tochter gesprochen und sie gefragt, was sie den- ke, was sie machen könnten. Sie (die Privatklägerin) habe gesagt, sie habe eine Lehrerin in der Schule und diese habe mit ihnen über solche Themen gesprochen und auch einen Film gezeigt. Die Lehrerin habe gesagt, falls sie mal solche Prob- leme hätten, könnten sie zu ihr gehen. Die Lehrerin habe gesagt, dass sie es

- 19 - auch dem Vater sagen müssten. Sie (die Mutter der Privatklägerin) habe geweint und das nicht gewollt. Die Lehrerin habe gesagt, dass das ein Verbrechen sei und dass sie das weitersagen müssten. Dann hätten sie eine Sitzung organisiert mit dem Vater der Privatklägerin und auch einen Termin bei einer Psychologin ver- einbart. Dieser habe zuerst mit der Tochter und dann mit ihr gesprochen. Sie (die Mutter der Privatklägerin) habe keine Anzeige erstatten wollen, wegen der Schwester ihres Mannes, aber sie hätten zu ihr gesagt, dass es um sexuelle Handlungen mit Kindern gehe und deshalb müssten sie eine Anzeige machen. Sie seien ein paar Mal bei Ärzten in Zürich gewesen, "bis sie uns überzeugt hat- ten, dass wir eine Anzeige erstatteten." Sie (die Ärzte) hätten ihnen gesagt, dass ihre Tochter psychisch noch stärker darunter leiden würde, sie müssten sie unter- stützen und sie solle eine Anzeige machen. Es sei für sie, die Mutter der Privat- klägerin, sehr schwierig gewesen wegen der familiären Situation. Sie sei sehr un- ter Druck gestanden. Es habe sechs Monate gebraucht, bis sie schliesslich eine Anzeige erstattet hätten (Urk. 4/3 S. 4 f.). Ihre Tochter habe nicht viel mit ihr darüber gesprochen. Wenn sie (die Mutter der Privatklägerin) habe fragen wollen, habe sie geweint und gesagt, sie wolle ihr das nicht erzählen. Die Psychologin in Zürich habe gesagt, dass sie sie nicht unter Druck setzen sollten und nicht die ganze Zeit nachfragen sollten. Sie (gemeint: die Privatklägerin) solle erzählen, was sie möchte und nicht mehr (Urk. 4/3 S. 5). In Würdigung dieser Aussagen ist vorab festzuhalten, dass sich E._____ offen- kundig bemühte, darzulegen, dass sie der Privatklägerin glaube. Ihr Aussagever- halten mag angesichts der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe als ver- ständliche Reaktion einer Mutter erscheinen, trübt jedoch ihre Glaubwürdigkeit etwas. So bezeichnete sie den Beschuldigten als "diesen Mann" und nicht mehr als ihren Onkel (vgl. Urk. 4/3 F/A 85). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass sie sich nicht erkennbar bemühte, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken. Sie schilderte, keine konkreten Vorfälle konkret beobachtet zu haben, sondern lediglich Umstände. Angesprochen auf von ihr nicht geschilderte Aussa- gen der Privatklägerin blieb sie bei ihrer Sachdarstellung, auch wenn sie die Aus- sagen der Privatklägerin dadurch nicht bestätigte. So wurde sie darauf hingewie-

- 20 - sen, dass die Privatklägerin erzählt habe, sie sei einmal mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer gewesen. Es sei dort zu einem Vorfall gekommen, der erst geendet habe, als die Eltern nach Hause gekommen seien. E._____ erklärte dazu, die Pri- vatklägerin habe ihr dies nicht erzählt. Sie habe ihr gesagt, sie solle nicht fragen (Urk. 4/3 F/A 64). Zusammenfassend decken sich Aussagen von E._____ zum Zustandekommen der Anzeige mit den Aussagen der Privatklägerin und jenen von C._____. Sie schilderte plastisch und glaubhaft, wie sie sich betreffend die Anzeigeerhebung hin und hergerissen fühlte, einerseits zu ihrer Tochter und andererseits zum Fami- lienfrieden und der Beziehung zur Schwester ihres Ehemannes. Ihre Aussagen erscheinen auch in zeitlicher Hinsicht plausibel: Der Geburtstag des Beschuldig- ten ist am tt. April. Im Jahre 2020 war dies ein … , weshalb es naheliegend er- scheint, dass das Geburtstagsfest am darauffolgenden …, tt. April 2020, stattfand. Wenn sich die Privatklägerin am darauffolgenden …, tt. Mai 2020, bei C._____ meldete, erscheint dies auch in zeitlicher Hinsicht plausibel. Die von der Verteidi- gung vorgebrachte These, wonach die Privatklägerin von den Eltern zur Anzeige gedrängt bzw. instrumentalisiert worden sei, um den Beschuldigten fälschlich zu beschuldigen, muss gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Mutter der Privatklägerin als widerlegt gelten. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Mutter der Privatklägerin sie nach dem Geschehenen fragte. Ebenso nachvollziehbar er- scheint, dass die Privatklägerin nichts davon erzählen wollte. Solche Aussagen wären jedoch nicht zu erwarten, wenn die Privatklägerin von den Eltern beein- flusst worden wäre. Vielmehr müssten diese genaue Kenntnisse über das Ge- schehene haben, wenn sie selbst für solche Aussagen gesorgt hätten. Des Weite- ren wurden die Ängste der Privatklägerin und ihrer Mutter, den Vater über die Vor- fälle zu informieren, auch von C._____ glaubhaft geschildert. Dass der Vater, der erst nach einem "hin und her" und als letzte Person über die Vorwürfe informiert wurde, hinter einem Komplott gegen den Beschuldigten stecken sollte, scheint abwegig. Auch die weitere Chronologie der Ereignisse, wie die Meldung der Klas- senlehrerin an die Schulleitung, welche zunächst anonym erfolgte, um einer An- zeigepflicht zu entgehen, zeigt auf, dass die Privatklägerin und ihre Mutter der Klassenlehrerin gegenüber keineswegs von Beginn weg einen ungebrochenen

- 21 - Willen bekundet hatten, ein Strafverfahren einzuleiten (vgl. auch die Telefonnotiz der Klassenlehrerin, Urk. 4/2 S. 13, "offizielle Stellen ja / Polizei Nein").

E. 6 Allgemeines Aussageverhalten der Privatklägerin Die Privatklägerin wirkte bei ihren Aussagen zu sexuellen Übergriffen schüchtern, stockte bei den Erzählungen bzw. weinte. Es erfolgten kurze Schilderungen zu den Übergriffen, die über mehrere Fragen erzählt wurden. Es fiel ihr teilweise schwer, die richtigen Worte zu finden. Die Schilderungen selbst wirkten jedoch originell und realitätsnah, zumal sie Emotionen und Gedanken der Privatklägerin beinhalteten. Beispielsweise führte sie aus: "Ich sah mir in der Stube einen Film an. Er sass neben mir und hat mich zuerst auf die Wange geküsst. Dabei habe ich mir nichts gedacht, ich dachte, weil er mich gerne hat, hat er das gemacht. Er hat dann weitergemacht, hat mir auf den Hals einen Kuss gegeben und hat sich an meine Schulter gelehnt. Und ich habe gesagt, mach das nicht. Und nachdem ich mich so weggezogen habe, kurz darauf kamen meine Eltern nach Hause" (Urk. 3/5 F/A 81). Ferner wurden originelle Nebensächlichkeiten geschildert, was die Aussagen weiter glaubhaft erscheinen lässt. Beispielsweise führte sie aus, sie habe nicht bemerkt, dass die Eltern einen Spaziergang hätten machen wollen, sie habe auch mitgehen wollen, habe aber irgendwie nicht bemerkt, dass sie gegan- gen seien, weil sie im Zimmer habe Hausaufgaben machen müssen. Und nach- her, nach ein paar Minuten, sei sie aus dem Zimmer gekommen, habe Wasser getrunken und nachher gesagt: "Mama, Papa." Sie habe sie gerufen aber nie- mand habe etwas gesagt. Ihre kleinen Geschwister seien auch mitgegangen, aber sie hätten sie irgendwie vergessen oder gedacht, dass sie nicht mitgehen möchte, weil sie habe Hausaufgaben machen müssen. "Und er und ich waren al- leine zuhause" (Urk. 3/5 F/A 118). Nach dem schlimmsten Erlebnis in einem Raum gefragt, erklärte die Privatkläge- rin, dass diese in der Küche und im Wohnzimmer stattgefunden hätten. Sie habe diese Vorfälle noch nicht erzählt und weigerte sich, darüber zu sprechen (Urk. 3/8 F/A 161 ff.).

- 22 - Es sind keine Übertreibungen erkennbar, wie es bei einer falschen Aussage zu erwarten wäre. So stellte sich die Privatklägerin nicht stets als wehrloses Opfer und den Beschuldigten auch nicht als unaufhaltsamen Triebtäter dar. Beispiels- weise führte sie aus, der Beschuldigte habe sie anfassen wollen. Er habe ihren Po anfassen wollen. Er habe sie an die Wand geschubst. Dann habe sie ihm ei- nen Kick ans Bein gegeben, so dass es nachher blau geworden sei. Als sie habe weggehen wollen, habe er sie wieder zurückgehalten, ihre Hand gehalten und da habe sie ihn dann gekratzt. Sie habe lange Nägel gehabt, deswegen sei es "so kratzig" gewesen und es sei "so rot" gewesen und die Haut sei hochgekommen (Urk. 3/5 F/A 129 ff.). Ebenfalls ist es keineswegs so, wie von der Verteidigung vorgebracht, dass "jegliche grossväterliche Zuwendung als sexuelle Handlung und jegliche Bewegung als Annäherungsversuch" verstanden wurde (Urk. 147 Rz. 5): Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bei der Familie der Privatklägerin im Tatzeit- raum "ein- und ausging" (Urk. 2/2 F/A 28), kann nicht die Rede davon sein, dass jegliche Zuwendung als sexuelle Handlung dargestellt wurde. Dass die Schilderungen in der zweiten Einvernahme unpräzise waren, beispiels- weise weil nur noch von "Unterteili" anstatt von "Vagina" oder "Scheide" sprach, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Widerspruch, der die Glaubhaf- tigkeit der Schilderungen trübt. So führte die Mutter der Privatklägerin, E._____, bei der Staatsanwaltschaft aus, dass bei ihnen den Namen der Geschlechtsteile nicht nenne, "das ist schlecht bei uns. Wir nennen es "nas", das ist eine Kinder- bezeichnung." (Urk. 4/3 F/A 99). Die Privatklägerin beschrieb sich selbst als eher isoliert, zeichne viel zuhause und habe keine beste Freundin (Urk. 3/8 F/A 23). Offenbar ist in der Familie der Privatklägerin unerwünscht, die Geschlechtsteile konkret zu bezeichnen. Weiter scheint sie auch über keine Freudinnen verfügt zu haben, mit welchen sie darüber hätte sprechen können. Es erscheint daher, dass auch die Privatklägerin die Geschlechtsteile nicht mehr konkret nennen konnte oder wollte. Dieser Umstand beschlägt die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin sehr glaubhaft wirken. Sie weisen zahlreiche Details und Nebensächlichkeiten auf, wie

- 23 - es nur bei Schilderungen von real Vorgefallenem zu erwarten ist. Dies gilt erst recht für die damals dreizehnjährige Privatklägerin, welche im Zeitpunkt der Einvernahmen mit sprachlichen Schwierigkeiten kämpfte und zeitweise die Dol- metscherin in Anspruch nahm. Gleichzeitig war das Thema persönlich, kulturell und familiär schambehaftet, welcher Umstand die teilweise Kargheit ihrer Ausfüh- rungen ohne weiteres erklärbar erscheinen lässt. Trotzdem erfolgten die Schilde- rungen realitätsnah, in sich stimmig und im Kern widerspruchsfrei. Mit der Vorinstanz überzeugen die Aussagen der Privatklägerin und erscheinen sehr glaubhaft.

E. 7 Allgemeines Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt die Vorfälle in der Untersuchung, vor Vorinstanz und an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung pauschal. Es liegen keine Aussagen zur Sache vor, die einer Würdigung zugänglich wären. Der Beschuldigte brachte indes sinngemäss vor, die Privatklägerin erzähle erfundene Geschichten, damit er Probleme bekomme. So habe er dem Vater der Privatklägerin ein Jahr zuvor Fr. 700.– ausgeliehen. Dieser habe das Geld wegen eines negativen Entscheids gebraucht. Am Abend des Geburtstagsfestes habe er zum Vater der Privatklägerin gesagt, er solle ihm das Geld, wenn möglich, bald zurückzahlen. Der Vater der Privatklägerin habe ihm geantwortet, er schaue, was er tun könne. Dann hätten sie (gemeint: die Familie der Privatklägerin) den Kon- takt zu ihm langsam reduziert (Prot. I S. 20). Anlässlich der Berufungsverhand- lung äusserte sich der Beschuldigte im gleichen Sinne (Urk. 152 S. 9 ff.) Diese Darstellung des Beschuldigten, die Anzeige gehe vom Vater der Privat- klägerin aufgrund eines zurückgeforderten Darlehens aus, muss angesichts der Aussagen von C._____, der Mutter der Privatklägerin und der Privatklägerin selbst als widerlegt gelten. Sie schilderten übereinstimmend und glaubhaft, wie sich die Privatklägerin zunächst der Mutter und danach C._____ anvertraute und welche Befürchtungen bestanden, wie der Vater der Privatklägerin auf die Nach- richt reagiere.

- 24 - Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz bestritt, mit der Privatklägerin jemals al- leine in der Wohnung gewesen zu sein und geltend machte, entweder sei ihre Mutter oder ihr Vater zu Hause gewesen (Prot. I S. 22), wird diese Aussage von der Mutter der Privatklägerin bestätigt. Sie verneinte die Frage, ob der Beschul- digte mit den Kindern alleine zuhause war, ohne nähere Erläuterung (Urk. 4/3 F/A 31). Im Verlauf der Einvernahme fiel ihr jedoch ein, dass der Beschuldigte einmal gesagt habe, er habe Kopfschmerzen und sei deshalb nicht in die Kirche mitge- kommen. Sie wisse aber nicht mehr, ob die Kinder damals auch zu Hause geblie- ben seien oder ob er alleine zu Hause geblieben sei (Urk. 4/3 F/A 82). Demge- genüber führte der Vater der Privatklägerin aus, möglicherweise sei die Privatklä- gerin mit dem Beschuldigten am Freitag alleine gewesen, wenn er nicht zuhause gewesen sei. "Als wir einkaufen gingen, war er halt zu Hause." Und auch am Sonntag, als sie in die Kirche gegangen seien. Er (der Vater), die Mutter und der Sohn seien in die Kirche gegangen. Wenn der Beschuldigte gesagt habe, er komme nicht und die Kinder gesagt hätten, sie wollten auch nicht, dann hätten sie (gemeint: die Eltern) gesagt, sie könnten zu Hause bleiben und schlafen (Urk. 4/4 F/A 37 ff.). Auch wenn der Vater der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten den sexuellen Missbrauch der Privatklägerin vorwirft, was seine Glaubwürdigkeit beschlägt, erscheinen die Aussagen zum Aufenthalt des Beschuldigten alleine mit den Kindern realitätsnah und glaubhaft. Er legte konkret dar, zu welchen Gele- genheiten der Beschuldigte die Übergriffe auf die Privatklägerin hätte begehen können. Massgeblich bleibt, dass aus diesen Aussagen zu diesem Punkt keine Rückschlüsse gezogen werden können betreffend die Glaubhaftigkeit der Bestrei- tung des Beschuldigten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lassen die übrigen Aussagen des Be- schuldigten keinen Interpretationsspielraum zu und kann das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht als unglaubhaft bezeichnet werden (Urk. 111 S. 10). Es handelt sich bei seinen Ausführungen im Wesentlichen um pauschale Be- streitungen (vgl. Urk. 2/1 F/A 101 ff., 2/2 F/A 22 ff., 2/3 F/A 9 ff.). Es ist daher

- 25 - nachfolgend zu prüfen, ob die belastenden Aussagen der Privatklägerin zur Erstellung des Anklagesachverhalts genügen.

E. 8 Die Anklagevorwürfe im Einzelnen

E. 8.1 Vorfall 1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum im Wohnzimmer der elterlichen Wohnung links von der Privatklägerin auf das Sofa gesetzt. Er habe seinen rech- ten Arm auf die Sofalehne hinter der Privatklägerin gelegt, wobei seine rechte Hand auf ihrer rechten Schulter gelegen sei. Seine linke Hand habe er auf das Knie der Privatklägerin gelegt und sie in der Folge mehrfach auf die Wange und den Hals geküsst (Urk. 17 S. 2). Die Privatklägerin beschrieb den Vorfall wie folgt: "Ich war auf dem Sofa, auf meinem Tablet am Spielen, Roblox. Danach setzte er sich neben mich für ein paar Minuten, nicht so lange. Und ich war am Spielen und auf einmal macht er so etwas (zeigt vor, wie er den Arm um sie gelegt habe). Und dann legte er seine Hand auf mein Bein. Aber ich hatte nicht das Gefühl, dass er etwas machen woll- te. Ich war am Spielen und das hat mich genervt, was er gemacht hat, weil ich am Spielen war. Und auf einmal küsste er mich an meinem Hals (Urk. 3/5 F/A 81). Nachher habe ich ein Angstgefühl bekommen und es hat mich genervt. Danach habe ich ihn geschupft" (Urk. 3/8 F/A 49). Sein Handgelenk sei auf ihrer Schulter gewesen (Urk. 3/8 F/A 50). Er habe ihr ein bis zwei Küsse gegeben (Urk. 3/8 F/A 52). Es sei ein normaler Kuss gewesen (Urk. 3/8 F/A 52). Es sei im Salon (Wohn- zimmer) auf dem Sofa gewesen. Ihr Bruder sei dabei gewesen, aber er habe es nicht gesehen. Er sei vorne gesessen und habe fern gesehen oder mit der Pla- ystation gespielt und habe Kopfhörer angehabt. Er habe mit seinen Freunden ge- spielt. Deswegen habe er das nicht bemerkt und nicht gesehen (Urk. 3/8 F/A 40 ff.). Sie habe ihn geschubst "und er hat seine Hände weggemacht und ich bin ganz schnell…" Aber sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass er etwas mit ihr ha-

- 26 - be machen wollen, sondern sie habe nur ein Angstgefühl bekommen. Sonst habe sie nicht gedacht, dass er etwas von ihr wolle (Urk. 3/8 F/A 48). Die Schilderung der Privatklägerin erscheint realitätsnah, lebendig, mit Emotionen verknüpft und damit glaubhaft. Anhand ihrer Aussagen lässt sich der Ablauf ohne Weiteres nachvollziehen. Sie schilderte, wie und wo der Vorfall stattfand, insbe- sondere wie sich der Beschuldigte ihr näherte, dass sie in diesem Zeitpunkt mit dem Tablet am Spielen war und dass es sie zunächst nur "nervte", dass er sie beim Spielen störte. Offenkundig ging sie trotz der Hand auf ihrem Knie nicht da- von aus, dass es sich um eine sexuelle Annäherung handelte. Die Wiedergabe der Gefühle und die Steigerung der Annäherung sind deutliche Realitätskriterien, welche bei einer erfundenen Aussage der damals zwölf- bzw. dreizehnjährigen Privatklägerin nicht zu erwarten wären. Vielmehr schilderte sie nachvollziehbar, dass sie sich zunächst nichts dabei dachte, der Beschuldigte ihr immer näher kam und es schliesslich zum Übergriff kam. Dabei erhellt aus ihren Aussagen auch, dass der ebenfalls anwesende Bruder vom Übergriff nichts bemerkte, weil dieser durch den Fernseher bzw. die Playstation abgelenkt war. Der Einwand der Verteidigung, dass es sich bei diesem Kuss lediglich um einen überinterpretierten Begrüssungskuss gehandelt habe (Urk. 147 Rz. 35), ist nicht stichhaltig. Der Beschuldigte küsste die Privatklägerin bei seinen Besuchen regelmässig zur Begrüssung, ohne dass diese Begrüssungsküsse je Anlass zur Beanstandung gegeben hätten. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hin- zuweisen, dass sich die Privatklägerin erst im Laufe des Vorfalls gewahr wurde, dass es sich eben nicht mehr um einen gewöhnlichen Kuss handelte, bei dem sie sich nicht weiter gedacht hätte (Urk. 3/5 F/A 81). Zusammenfassend ist der erste Vorfall im Sinne der Anklageschrift erstellt. Die Privatklägerin berichtete lediglich von "ein bis zwei Küssen", weshalb zu Gunsten des Beschuldigten und entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 111 S. 12) von lediglich einem Kuss auf den Hals auszugehen ist.

- 27 -

E. 8.2 Vorfall 2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum das Schlafzimmer der Eltern der Privat- klägerin betreten, wo die Privatklägerin bäuchlings auf dem Bett gelegen sei, und habe ihr mit der Hand auf das Gesäss geschlagen und ihre Pobacken gedrückt (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin schilderte diesen Vorfall, nachdem sie aufgefordert worden war, eine Situation zu erzählen, die ihr am leichtesten falle. Sie erklärte, alle seien für sie schwierig. Eine dieser Situationen sei in ihrem Zimmer, in der Küche und im Salon (Wohnzimmer) gewesen. "Und auch einmal im Schlafzimmer von meinen Eltern." Angesprochen auf den letzten Vorfall erklärte sie, sie sei auf dem Bett am Spielen gewesen. Sie wisse nicht mehr, was, aber es sei ein Spiel auf dem Tablet gewesen. Sie sei auf dem Bauch gelegen. Sie sei "so" gelegen, wobei sie vor- zeigte, wie sie quer im Bett gelegen sei. Sie sei "gegen die Mitte, aber nicht ganz in der Mitte" gelegen. Sie habe Kopfhörer gehabt, weil sie, so glaube sie, ein Spiel gespielt habe, in dem man sich habe hören können. "Und ich habe nicht gemerkt, dass er reingekommen ist." Er sei mit ihrer kleinen Schwester am Spielen gewe- sen mit dem Ball. Irgendwie nach 10-15 Minuten sei er zu ihr gekommen, glaube sie, und habe das Spiel angeschaut, das sie gespielt habe. "Und auf einmal schlägt er mich auf meinen Po." Er habe nicht unbedingt geschlagen, mehr be- rührt. Sie wisse es nicht mehr genau. Sie wolle es nicht in die Luft vorzeigen. Die Berührung habe schnell gedauert, weil ihre Mutter nachher in den Salon gekom- men sei, er habe Angst bekommen und sei zurückgegangen. Ihre Mutter habe ge- rufen und er sei schnell…, er habe seine Hand weggenommen und sei schnell raus aus dem Schlafzimmer. Und sie sei aus dem Spiel raus und habe sich ge- dreht, so in der Mitte, und habe sich hingesetzt und habe Angst gehabt. Er habe sie auf dem rechten Po berührt. Dabei habe er sie "so" berührt und zeigte, wie sie die Hand öffnete und schloss. Er habe dies über der Kleidung gemacht. Sie wisse nicht, wie fest er das gemacht habe (Urk. 3/8 F/A 76 ff.). Auch hier erscheint die Schilderung der Privatklägerin sehr plastisch und reali- tätsnah. Insbesondere konnte sie genau beschreiben, wie sie im Bett lag, was sie

- 28 - dort spielte und wie sie davon ausging, dass der Beschuldigte mit ihrer kleinen Schwester spielte. Offenkundig erschrak sie, als ihr der Beschuldigte an den Po fasste bzw. griff. Auch ihre eigene Reaktion auf das Geschehene und die geschil- derte Angst ist nachvollziehbar. Übertreibungen und Lügensignale sind nicht er- kennbar. Ihre Aussagen sind von eigenen Gefühlsbeschreibungen, Details und Nebensächlichkeiten durchsetzt. Diese Realitätskriterien lassen die Aussage der im Befragungszeitpunkt dreizehnjährigen Privatklägerin sehr glaubhaft erschei- nen. Angesichts der Vielzahl an Vorfällen vermag daran entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts zu ändern, dass die Privatklägerin diesen Vorfall anlässlich der ersten Einvernahme noch nicht erwähnte (vgl. Urk. 147 F/A 43). Zusammenfassend ist dieser Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Schilde- rungen der Privatklägerin erstellt. Mit der Vorinstanz ist jedoch nicht von einem eigentlichen Schlag auf den Po der Privatklägerin auszugehen, sondern vielmehr von einer unvermittelten Berührung über den Kleidern und ein Zudrücken der Hand des Beschuldigten.

E. 8.3 Vorfall 3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei sich an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum zur Privatklägerin ans Bett ge- treten und habe versucht, sie über der Kleidung an ihrer Vagina zu berühren. Die Privatklägerin habe versucht, den Beschuldigten mit ihren Beinen zu treten, weshalb er von ihr abgelassen habe (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin schilderte zu diesem Vorfall, sie sei auf ihrem Bett am Schlafen gewesen. Sie sei am Liegen gewesen, ihre Hand sei unter ihrem Kopf gewesen. Ein Fuss sei hochgezogen gewesen. Die Decke sei so halb auf ihren Beinen gewesen, aber nicht ganz zugedeckt. "Nachher ist er gekommen. Und nachher wollte er meine Scheide anfassen, aber zum Glück war ich wach und habe ge- sehen, dass er reinkommt. Aber ich war so müde, dass ich ihn nicht gefragt habe, weshalb er reinkommt. Er habe seine Hand an ihre Scheide bringen wollen, "aber ich habe ihn so gegeben", wobei sie zeigte, wie sie mit dem Fuss nach oben ausgeschlagen habe. Aber er habe eine Reaktion gezeigt. Er habe sie berühren

- 29 - wollen, aber sie habe das nicht zugelassen. "Also er kam nicht dazu, mich anzufassen, weil ich ihm den Kick gegeben habe." Sie habe eine kurze Hose und ein T-Shirt getragen. Sie wisse es nicht ganz genau, dass er sie an der Scheide habe anfassen wollen, "aber es kam mir so vor, dass er mich dort anfassen wollte." "Er wollte seine Hand nach vorne bringen. So habe ich gedacht, dass er dort anfassen möchte." "Vorne" sei die Richtung ihrer "unteren Körperhälfte". Sie wisse nicht genau, wie weit er davon entfernt gewesen sei, aber er habe sie nicht anfassen können. Dann sei er einfach normal rausgegangen. "Ich weiss nicht warum aber er ist normal rausgegangen." (Urk. 3/5 F/A 141). Am 5. Januar 2021 schilderte sie diesen Vorfall erneut und gleichbleibend (vgl. Urk. 3/8 F/A 139 ff.). Auch diese Schilderung ist grundsätzlich detailliert und der Schrecken der Privat- klägerin, als der Beschuldigte ihr Zimmer betrat, nachvollziehbar, da der Be- schuldigte keinen Grund hatte, ihr Zimmer zu betreten. Ferner kommt aus ihrer Schilderung deutlich zum Ausdruck, dass sie erstaunt war, dass ihr versuchter Fusstritt den Beschuldigten dazu bewogen habe, "normal" bzw. ohne Weiteres das Zimmer zu verlassen. Dies ist als Realitätskriterium zu werten. Ihre Aussagen erscheinen glaubhaft und realitätsnah. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Hand in die Richtung der unteren Körperhälfte der Privatklägerin bewegte, als sie auf dem Bett lag. Vor dem Hintergrund früherer Vorfälle und der Tatsache, dass der Beschuldigte im Zimmer der Privatklägerin nichts verloren hatte, erscheint die Sorge der Privat- klägerin nachvollziehbar, der Beschuldigte würde versuchen, sie an ihrer Vagina zu berühren. Über die Entfernung zwischen den beiden Beteiligten im ent- scheidenden Zeitpunkt bestehen jedoch keine näheren Angaben. Dahingehend ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich um eine Spekulation über die Absichten des Beschuldigten handle, nicht gänzlich von der Hand zu weisen (Urk. 147 Rz. 48). Da weitere Indizien fehlen, bleiben Zweifel bestehen, ob der Beschuldigte bei diesem Vorfall tatsächlich versucht hat, die Privatklägerin an der Vagina zu berühren. Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend Vorfall 3 gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.

- 30 -

E. 8.4 Vorfall 4 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe sich an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum der Privatklägerin in der Küche genähert. Er habe sie an ihrem Gesäss und an ihren Brüsten angefasst und, als sie sich gewehrt habe, sie an die Wand geschubst und an ihrer Hand festgehalten. Die Privatklägerin habe daraufhin den Beschuldigten geschubst, mit ihren Fingernägeln am Unterarm gekratzt und ihm einen Tritt ans Bein versetzt, woraufhin der Beschuldigte von ihr abgelassen habe (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin bezeichnete diesen Vorfall anlässlich ihrer Einvernahme vom

E. 8.5 Vorfall 5 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum der auf dem Sessel im Wohnzimmer sitzenden Privatklägerin die Hand unter das T-Shirt geschoben, ihre nackten Brüste angefasst und diese gedrückt (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin führte zu diesem Vorfall aus, sie sei im "Salon" bzw. Wohnzimmer am Playstation spielen gewesen. Sie sei ganz normal auf dem Stuhl gesessen. Es sei sonst niemand im Raum gewesen. Ihre Mutter sei am Kochen gewesen. "Und er war, soweit ich weiss, am Schlafen gewesen, einen Mittags- schlaf." Er habe im Zimmer ihres Bruders geschlafen. Sie habe gemerkt, dass er aufgewacht sei, weil er auf die Toilette gegangen sei. Aber sie habe nicht gemerkt, dass er in den Salon gekommen sei und sich auf das Sofa gesetzt habe und am Handy gewesen sei, weil Sie Kopfhörer getragen habe. Es sei aber nicht so laut [eingestellt] gewesen, dass sie ihn nicht gehört habe. Sie habe nicht bemerkt, dass er ins Wohnzimmer gekommen sei. Aber nachher habe sie das gemerkt, weil er etwas laut auf seinem Handy habe laufen lassen. Sie habe lockere Kleider angehabt. Das seien solche riesigen T-Shirts gewesen es habe einen breiten Schnitt gehabt und sei riesig gewesen. Es sei so wie ein Kleid gewesen, aber sie habe es nicht so angehabt. Auf einmal sei er gekommen und seine Hand sei darin gewesen. Sie habe nichts angehabt, also oben, unten schon, habe sie Leggins gehabt, aber oben nur das T-Shirt. Er sei hinter ihr auf dem Sofa gesessen. Sie habe nicht gemerkt… er sei irgendwie zu ihr gekommen, sie wisse es nicht genau, wirklich. Er habe seine Hand in ihr "Kleid" bzw. diese Art T-Shirt reingetan. Sie wisse nicht, welche Hand es gewesen sei. Er habe sie "auf

- 33 - dieser Seite" berührt, wobei sie auf ihre rechte Seite zeigte. Es sei "so eine Berührung" gewesen, wobei sie zeigte, wie sich die Hand öffnet und schliess. Es sei nicht so schnell gewesen. Sie habe ihn angeschrien und gesagt "geh weg". Sie habe es aber nicht so laut gesagt, dass ihre Mutter es gehört hätte. Diese sei am Telefonieren gewesen. Er habe, glaube sie, Angst bekommen. "Weil es war halblaut, ja, das kann man so sagen." Ihre Mutter habe es gehört, aber sie sei am Telefon gewesen. "Und dann bin ich schnell in mein Zimmer und habe die Türe geschlossen." Danach habe die Mutter "Tschüss" gesagt am Handy. Es habe so 5 Minuten gedauert, weil… sie wisse es nicht mehr so genau. Aber sie wisse noch, dass sie am Weinen gewesen sei. Sie sei ins Zimmer gekommen. Sie (die Privatklägerin) habe nicht gewusst, was sie sagen sollte. Sie habe Angst gehabt. Sie habe gesagt, sie hätte im Spiel verloren. Aber sie (die Mutter) habe gemerkt, dass es nicht das Spiel gewesen sei. Weil sie nichts schlimmes gesagt habe, "ich habe nur eine Beleidigung gesagt." Er habe Angst bekommen, weil… sie wisse es nicht. Aber er habe seine Hand weggenommen und sie habe das "Playstation Dings" auf den Boden geschossen und sei in ihr Zimmer [gegangen] (Urk. 3/8 F/A 112 ff.). Die Privatklägerin beschrieb auch hier den Vorfall plastisch und detailliert. Sie führte nachvollziehbar aus, dass sie am Spielen mit der Playstation gewesen sei, der Beschuldigte ihr zunächst aufgefallen sei, weil er zur Toilette gemusst habe und schliesslich auf dem Sofa gesessen sei, wo er das Mobiltelefon kurz laut habe laufen lassen. Aus dem Vorfall 1 ist bekannt, dass sich das Sofa hinter dem Benutzer der Playstation befindet (vgl. oben). Die Privatklägerin sass demnach vor dem Beschuldigten. Sie beschrieb glaubhaft und detailliert, wie sich der Be- schuldigte ihr von hinten näherte und die Hand in ihr zu grosses T-Shirt steckte und sie vorne an der rechten Seite berührte. In der Folge schrie sie ihn an bzw. sagte ihm "halblaut", er solle weggehen und der Beschuldigte darauf hin Angst bekommen habe. Dies sowie das spätere Verhalten der Privatklägerin, wonach sie geweint habe, jedoch der Mutter nicht mitgeteilt habe, was vorgefallen war, bilden deutliche Realitätskriterien, welche für den Wahrheitsgehalt der Schilderung sprechen. Insbesondere schilderte sie abermals glaubhaft, wie es trotz der Anwesenheit der Mutter zu einem weiteren Übergriff des Beschuldigten

- 34 - kommen konnte, ohne dass die Mutter in der kleinen Wohnung etwas davon bemerkte. Einerseits war die Mutter am Telefon und andererseits fürchtete oder schämte sich die Privatklägerin offensichtlich, ihrer Mutter davon zu berichten. Entgegen dem Einwand der Verteidigung vermag an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme angab, die Berührungen an den Brüsten hätten (jeweils) über den Kleidern stattgefunden (vgl. Urk. 3/5 F/A 216). Es ist kaum zu erwarten, dass die damals dreizehnjährige Privatklägerin bei der in Frage stehenden Vielzahl von Taten mit ähnlicher Vorgehensweise bei einer allgemein formulierten Frage sofort sämtliche Taten und deren genauere Umstände in Erinnerung zu rufen vermag. Den konkreten Vorfall 5 konnte sie anlässlich der zweiten Einvernahme jedenfalls überzeugend schildern. Gestützt auf die erneut sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist auch dieser Sachverhalt erstellt.

E. 8.6 Vorfall 6 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich mit der Privat- klägerin an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum zur Mig- ros in J._____ begeben, wobei er auf dem Weg zur Migros die Privatklägerin mit seinen Händen am Gesäss angefasst habe (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin schilderte, dazu auf die Frage, ob sie vom letzten Mal erzählen wolle, dass das letzte Mal "das vom Einkaufen" gewesen sei. Er habe ihren Po anfassen wollen. Sie habe das nicht zugelassen und habe gesagt, dass sie das dieses Mal sagen werde und er habe gesagt, dass er das der ganzen Familie erzählen würde, dass sie ein schlechtes Mädchen sei und niemand würde ihr glauben, weil sie ein kleines Mädchen sei. Er habe sie an den Po fassen wollen, sie habe das aber nicht zugelassen. "Dort, wo wir einkaufen gehen, gibt es einen Weg. Und auf diesem Weg ist es passiert." Sie seien in die Migros in ihrem Dorf einkaufen gegangen. Er habe sie mit seiner Hand angefasst. Sie wisse nicht, mit welcher. Sie habe eine schwarze Leggins angehabt, keinen Trainer. Kein T-Shirt,

- 35 - aber sie wisse nicht mehr welche Farbe und ein schwarzes Sweatshirt (Urk. 3/5 F/A 99 ff.). Auch diese Schilderungen der Privatklägerin sind sehr detailliert und lebensnah. Sie schilderte glaubhaft, wie es wegen der Annäherung des Beschuldigten zu einem Wortgefecht gekommen sei und er ihr angekündigt habe, man würde seinen Worten glauben, dass sie nicht ein gutes Mädchen sei (ebenso in Urk. 3/8 F/A 156 f.). Ihre Ausführungen sind originell und doch lebensnah, was als Realitätskriterium zu würdigen ist und die glaubhaft geschilderte Reaktion des Beschuldigten erweist sich als klares Indiz dafür, dass es zu einem sexuellen Übergriff kam. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der Vorfall 6 gestützt auf die glaubhaf- ten, detaillierten und realitätsnahen Schilderungen erstellt mit der Präzisierung, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es ihm nicht ge- lang, die Privatklägerin an ihrem Gesäss anzufassen.

E. 8.7 Vorfall 7 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum anlässlich eines Spaziergangs der Privatklägerin mit seinen Händen am Gesäss angefasst (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin schilderte, sie sei mit ihrer Schwester spazieren gegangen und der Beschuldigte habe mitkommen wollen. Sie (die Privatklägerin) habe das aber nicht gewollt. Sie habe die Mutter gefragt, weshalb der Beschuldigte mitkommen möchte. Die Mutter habe gesagt, er möchte mit ihnen spazieren gehen. Sie (die Privatklägerin) habe der Mutter aber nicht sagen können, dass sie es nicht wolle, weil die Mutter nichts davon gewusst habe. Sie (die Privatklägerin) habe ihrer Mutter gesagt, dass sie vorgehen würden. Der Beschuldigte habe diese Strecke gekannt. Es sei ein Spazierweg, den die Familie kenne und er habe diesen Weg auch gekannt, er sei auch schon mit ihren Eltern auf diesem Weg gelaufen. So sei sie mit ihrer Schwester vorgegangen und er wäre dann nachher nachgekommen. Auf dem Weg habe ihre Schwester angefangen zu weinen. Sie (die Schwester)

- 36 - habe ihn sehr lieb und so habe sie (die Privatklägerin) gedacht, was sie jetzt tun solle. Sie habe ihre Schwester nicht alleine lassen können. So sei sie stehen geblieben und als er gekommen sei, sei sie so quasi auf der Seite gestanden, ihre Schwester in der Mitte und er auf der anderen Seite. Und danach sei sie weiter nach vorne gelaufen. Da habe er sie wieder am Po anfassen wollen, aber sie habe es ihm nicht erlaubt. Es sei ihr etwas aus der Tasche gefallen. "Ich glaube, es war ein Münze." Sie sei ja weiter vorne gewesen und habe sich gebückt, um etwas aufzuheben. "So wollte er mich halt anfassen." Als sie dann aufgestanden sei, sei sie schneller nach vorne gelaufen (Urk. 3/5 F/A 110 ff.; Urk. 3/8 F/A 164 ff.). Auch diese Schilderungen der Privatklägerin sind sehr detailliert und lebensnah. Sie schilderte glaubhaft, wie sie zunächst nicht wollte, dass der Beschuldigte sie begleite und deswegen auch bei der Mutter erkundigte. Plausibel scheint es weiter, dass sie mit der Schwester vorauslief und sie auf den Beschuldigten warten musste, weil die Schwester weinte. Und weiter erscheint es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Schwester zunächst zwischen sich und dem Beschuldigten laufen liess, um keine weiteren Übergriffe befürchten zu müssen. Offenkundig rechnete sie mit einem weiteren Übergriff. Ihre Schilderung, dass sie sich wegen einer aus der Tasche herausgefallenen Münze habe bücken müssen und der Beschuldigte dabei versucht habe, ihr an das Gesäss zu fassen, erscheint detailliert und originell. Es sind auch keine Übertreibungen erkennbar, zumal sie nicht geltend macht, es sei dem Beschuldigten gelungen, ihr an das Gesäss zu fassen. Demgegenüber bleibt aufgrund der relativ vagen Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen aber offen, inwiefern der Beschuldigte sich konkret anschickte, die Privatklägerin an das Gesäss zu fassen. Mit der Verteidigung ist in Bezug auf diesen Vorfall ebenfalls auf Ungereimtheiten im Geschehensablauf, beispielsweise in Bezug auf die heruntergefallene Münze und das Sitzen auf der Bank hinzuweisen (vgl. Urk. 147 Rz. 73, 75). Da auch die Privatklägerin im Ergebnis nicht mehr schildern kann, als dass sie das Gefühl beschlichen habe, der Beschuldigte wolle ihr an das Gesäss fassen, bestehen unüberwindliche Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhalts.

- 37 - Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall 7 in dubio pro reo freizusprechen.

E. 8.8 Vorfälle 8 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter diesem Titel drei weitere Vorfälle vor, welche sich an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum ereignet hätten. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin jeweils unter ihrer Kleidung an ihre nackten Brüste gefasst. Dies sei einmal in der Küche, einmal im Wohnzimmer und einmal in ihrem Zimmer geschehen (vgl. Urk. 17 S. 3). Die Vorinstanz erachtete es als nicht erstellt, dass sich mehr als ein Vorfall in der Küche ereignete (Urk. 111 S. 17). Dem ist zu widersprechen. Wie beim Vorfall 4 dargelegt, beschrieb die Privatklägerin einen zweiten Vorfall in der Küche. Die Privatklägerin bezeichnete diesen Vorfall als "den Schlimmsten" (Urk. 3/5 F/A 115 ff.). Es sei an einem Samstag oder Sonntag in der Küche gewesen. Ihre Eltern seien, glaube sie, in der Kirche gewesen. Es seien alle in der Kirche gewesen "und nachher sind wir nachhause zurück." Ihre Eltern hätten auf einen Spaziergang gehen wollen. Sie habe auch mitgehen wollen, aber habe irgendwie nicht gemerkt, dass die Eltern bereits gegangen seien, weil sie im Zimmer habe Hausaufgaben machen müssen. Und nachher, nach ein paar Minuten, sei sie aus dem Zimmer gekommen, habe Wasser getrunken, und habe gesagt: "Mama, Papa.." Sie habe gerufen, aber niemand habe etwas gesagt. Ihre kleinen Geschwister seien auch mitgegangen, aber sie hätten sie irgendwie vergessen oder gedacht, dass sie nicht mitgehen möchte, weil sie habe Hausaufgaben machen müssen. "Und er und ich waren alleine zuhause." Sie habe nicht bemerkt, dass er auch zuhause sei. Nachher sei sie in ihr Zimmer gegangen, um weiter Hausaufgaben zu machen. Später habe sie Hunger gehabt und sei aus

- 38 - dem Zimmer gegangen, um sich eine Frucht zu holen, und da sei er aus dem Zimmer rausgekommen und sie habe grosse Angst gehabt. Sie sei zum Fenster gerannt, um zu schauen, ob ihre Eltern kommen oder nicht. Die Privatklägerin stockte an dieser Stelle und erklärte, sie wolle das nicht erzählen. Auf weitere Fragen führte sie aus, er habe sie über den Brüsten angefasst. Sie wisse nicht ganz genau, wie lange, "aber bis ich ihn weggeschubst habe." Er habe sie weiter geschubst "und wollte mehr machen". Er habe noch mehr gewollt. Er habe noch mehr anfassen wollen "und noch mehr." Er habe sie zum Beispiel auf dem Po anfassen wollen, auf den Brüsten. Die Privatklägerin schilderte hier gegenüber dem Vorfall 4 andere Umstände, unter denen sie sich in der Küche befand, bzw. wo sich die Mutter befand, wie der Beschuldigte vorging und wo er sie anfasste. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich hier um einen anderen Vorfall. Das Vorgehen beim Vorfall 8 in der Küche wurde anders als der Vorfall 4 geschildert, ist aber selbst in sich stimmig und glaubhaft. Es ist insbesondere keine Rede davon, dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit dem Fuss trat und ihn am Unterarm kratzte. Mit der Vorinstanz lässt sich jedoch demgegenüber nicht klar erstellen, dass ein weiterer Vorfall im Wohnzimmer stattgefunden hat, der nicht schon vom Vorfall 5 im Wohnzimmer erfasst wurde. Die Anklage ist diesbezüglich nicht präzise genug. Dasselbe gilt für den Vorwurf eines weiteren Übergriffs im Schlafzimmer der Pri- vatklägerin. Zusammenfassend ist betreffend die Vorfälle 8 gestützt auf die glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin erstellt, dass ein weiterer Übergriff in der Küche statt- fand, bei welchem der Beschuldigte der Privatklägerin über der Kleidung an die Brüste fasste. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass weitere Übergriffe im Wohn- zimmer und im Schlafzimmer stattfanden. Einerseits wurden dazu keine näheren Angaben gemacht und andererseits ist es wahrscheinlich, dass die Privatklägerin frühere, bereits hier beurteilte Übergriffe meinte.

- 39 -

E. 8.9 Vorfall 9 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe der Privatklägerin an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum mindestens einmal unter ihrer Kleidung an ihre Vagina gefasst und habe versucht, mit seinen Fingern in ihre Vagina einzudringen (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin wurde im Rahmen der Einvernahme auf die Notiz von C._____ angesprochen, wonach der Beschuldigte die Vagina der Privatklägerin angefasst habe. Sie wurde gefragt, ob dies stimme, worauf die Privatklägerin dies bejahte. Nach dem Raum gefragt erklärte die Privatklägerin: "Sie, ich möchte nicht darüber sprechen." Sie möchte nicht sagen, ob das unter oder über den Kleidern passiert ist. Aber die befragende Person habe richtig verstanden, dass ihr Onkel (der Be- schuldigte) ihre Vagina angefasst habe. Auf die Frage, ob dies einmal oder mehrmals passiert hat, antwortete die Privatklägerin: "Sie, ich kann nicht mehr." und weinte. Sie erklärte, ihre Eltern würden das nicht wissen. Sie möchte es nicht sagen, weil sie nicht über diese Situation nachdenken und das alles erzählen möchte. Sie habe mit niemandem darüber gesprochen, was sie heute hier sagen solle. Auch ihre Eltern hätten sie nicht gefragt. Ihre Eltern hätten gesagt: "Sag ein- fach alles." (Urk. 3/8 F/A 184 ff.). Gestützt auf diese sehr rudimentären Angaben lässt sich kein Handlungsablauf erstellen. Es fehlen Ausführungen der Privatklägerin dazu, dass der Beschuldigte versucht haben soll, mit seinen Fingern in die Vagina der Privatklägerin einzu- dringen. Dies lässt sich nicht erstellen. Dasselbe gilt für den Vorwurf des Berührens der Scheide der Privatklägerin. Zwar sagte die Privatklägerin deutlich, dass dies geschehen sei und kann die genauen Umstände wohl aus kulturellen und familiären Gründen nicht schildern zumal die Familie offenbar noch keine Kenntnis davon hatte. Dies kann aber dem Be- schuldigten nicht angelastet werden, zumal die Privatklägerin in den übrigen Fällen in der Lage war, diese sehr detailliert und glaubhaft zu berichten.

- 40 - Zusammenfassend erreichen die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Punkt die Anforderungen an einen Überzeugungsgrad nicht, der für eine strafrechtliche Verurteilung notwendig ist. Weitere Beweismittel oder Zeugenaussagen bestehen nicht. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.

9. Fazit Die Aussagen der Privatklägerin sind gesamthaft glaubhaft, detailliert und nach- vollziehbar. Insbesondere wird auch aus jeder Schilderung deutlich, weshalb trotz der engen Platzverhältnisse in der Wohnung die übrigen Familienmitglieder nichts mitbekommen haben. Einerseits waren die Übergriffe kurz, andererseits war der Bruder der Privatklägerin mit Videospielen bzw. Fernsehen beschäftigt bzw. hatte die Mutter der Privatklägerin den Raum kurz verlassen oder war die Familie auf einem Spaziergang bzw. war die Privatklägerin mit dem Beschuldigten alleine unterwegs. Es ist unwahrscheinlich, dass sie sich die Vorfälle ausdachte und daneben noch jeweils zusätzlich eine Begründung erfand, wieso die übrigen Familienmitglieder davon nichts mitbekamen. Die Privatklägerin schilderte diese Umstände spontan und ungefragt, was auf real Erlebtes hindeutet. Zusammenfassend sind folgende Sachverhalte erstellt: − der Beschuldigte gab der Privatklägerin auf dem Sofa einen Kuss auf den Hals (Vorfall 1) − der Beschuldigte drückte die Pobacken der bäuchlings auf dem Bett liegenden Privatklägerin über den Kleidern mit der Hand (Vorfall 2), − der Beschuldigte versuchte in der Küche, der Privatklägerin an das Gesäss zu fassen und schubste sie, als sie sich wehrte, an die Wand und hielt sie an ihrer Hand fest, woraufhin die Privatklägerin den Be- schuldigten schubste, am Arm kratzte und ihm einen Tritt ans Bein gab, woraufhin der Beschuldigte von ihr abliess (Vorfall 4),

- 41 - − der Beschuldigte griff der Privatklägerin im Wohnzimmer unter das T-Shirt und drückte ihre nackten Brüste (Vorfall 5) − der Beschuldigte versuchte auf dem Weg zur Migros, der Privatklägerin an das Gesäss zu fassen (Vorfall 6) − der Beschuldigte fasste der Privatklägerin in der Küche über der Kleidung an die Brüste (Vorfall 8 in der Küche) In Bezug auf die Vorfälle 3, 7, 8 teilweise (Wohnzimmer, Schlafzimmer) und 9 der Anklageschrift ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) korrekt dargelegt (Urk. 111 S. 20 f.). Präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutz- bereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen: Sexuelle Handlungen mit Kindern) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Art. 187 StGB und Art. 189 ff. StGB schützen gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre unterschiedliche Rechtsgüter. Zu diesem Schluss führt insbesondere auch die Auslegung der Straftatbestände nach der Strafdrohung (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 157 f. mit Hinweisen). Art. 187 StGB schützt die Entwicklung von Minderjährigen und Art. 189 ff. StGB schützen die sexuelle Freiheit. Die Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Freiheit ist durch die Bestrafung nach Art. 187 StGB nicht mitabgegolten (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 158 mit Hinweisen). Art. 187 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die seelische Entwicklung von Kindern Kinder besitzen sodann gleich wie Erwachsene eine strafrechtlich geschützte sexuelle Freiheit (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 157 f.). Das Strafrecht schützt Minderjährige mit anderen Worten durch Art. 189 ff. StGB wie Erwachsene in ihrer sexuellen Integrität und Freiheit, und sieht mit Art. 187 StGB

- 42 - einen zusätzlichen Schutz ihrer Persönlichkeitsentwicklung vor. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Gefahr, sondern um eine Konsequenz daraus, dass durch Art. 187 und Art. 189 ff. StGB unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden und dass zwischen diesen Straftatbeständen echte Konkurrenz besteht. Es handelt sich folglich abhängig von den Umständen des Einzelfalls um deliktsinhärentes Unrecht, sofern das Kind urteilsfähig ist und das Verhalten des Täters die Intensität einer Nötigung erreicht. Das Strafrecht schützt das Kind aufgrund dessen besonderer Schutzbedürftigkeit stärker als ein erwachsenes Opfer. Geschützt sind einerseits die sexuelle Freiheit des betroffenen Kindes und andererseits auch dessen Persönlichkeitsentwicklung (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Die Anwendung der Nötigungstatbestände erfordert, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Es ist unmöglich, in denjenigen Fällen, in denen ein Wille betreffend die eigene sexuelle Freiheit mangels Einsichtsfähigkeit noch nicht gebildet werden kann, einen solchen (noch nicht bestehenden) Willen zu brechen. Der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) ist auf den Fall, in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden kann, zugeschnitten (BGE 120 IV 194 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung darf eine allein altersbedingte Urteils- unfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in welcher es eher in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer (Abwehr-) Reaktion fähig ist (BGE 120 IV 194 E. 2c mit Hinweisen). Je älter das Kind ist, desto weniger gross ist die Einflussmöglichkeit des Täters, auch eines Täters aus dem Nahbereich mit Erziehungsfunktion, auf seine Willens- bildung. Das Kind erfährt immer mehr auch aus anderen Quellen, namentlich in der Schule, welcher Umgang mit seinem Körper in seinem Alter angebracht wäre. Davon ist etwa auszugehen, wenn das Kind in der Pubertät insbesondere in der Schule mit Themen und Fragen zur eigenen Sexualität konfrontiert wird. Es sind weniger hohe Anforderungen an den zu brechenden Widerstand des Kindes zu setzen, je näher der Täter dem Kind steht und desto grösser somit sein Einfluss auf die Willensbildung des Kindes ist. Zu berücksichtigen ist eine allfällig gelebte

- 43 - Normalität zwischen dem Täter und dem Kind, die einen Widerstand des Kindes länger nicht erwarten lässt und bewirkt, dass an die "tatsituative Zwangssituation" keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (BGE 146 IV 153 E. 3.5.7). Die im Tatzeitpunkt zwölf- bzw. dreizehnjährige Privatklägerin hatte einen Willen betreffend ihre Intimsphäre und drückte ihn auch aus, indem sie versuchte, sich den Übergriffen des Beschuldigten jeweils aktiv zu entziehen. Sie machte bei seinen sexuellen Handlungen kein einziges Mal mit und der Beschuldigte konnte dies auch nicht erwirken. Daran ändert nicht, dass der Beschuldigte sie psychisch unter Druck setzte. Wohl schaffte der Beschuldigte eine Geheimnissituation bzw. hielt diese aufrecht, indem er der Privatklägerin mitteilte, wenn sie es ihren Eltern erzählen würde, würde ihr niemand glauben weil sie ein kleines Mädchen sei. Und er würde in der ganzen Familie erzählen, dass sie ein schlechtes Mädchen wäre (Urk. 3/5 F/A 54, F/A 100, Urk. 3/8 F/A 156). Der Beschuldigte stellte damit sicher, dass das Kind nicht durch die Eltern erfuhr, dass solche Handlungen keineswegs selbstverständlich oder normal sind. Zudem ist das kulturelle und familiäre Umfeld zu berücksichtigen, in dem sich die Privatklägerin bewegte. Bei der Sexualität (und insbesondere bei sexuellen Übergriffen) handelte es sich um ein Tabuthema, über das man nicht sprach (Urk. 4/4 F/A 18). Nebst der Privatklägerin war selbst ihre Mutter anlässlich der Einvernahme offensichtlich aus Schamgefühlen nicht einmal in der Lage, die Geschlechtsteile zu benennen (Urk. 4/3 F/A 101), und auch der Beschuldigte fiel bereits bei wenig intimen Fragen zu seiner Sexualität durch ausweichendes Aussageverhalten auf (Urk. 2/1 F/A 36-48). Es lag mithin trotz einer Gegenwehr der Privatklägerin letztlich eine tatsituative Ausweglosigkeit vor, denn erst durch den Sexualkundeunterricht der Schule erfuhr die Privatklägerin, dass die Handlungen des Beschuldigten falsch waren bzw. gemeldet werden wollen. Dies war gemäss den glaubhaften Aussagen von C._____ der Auslöser, weshalb sich die Privatklägerin bei ihr bzw. bei der Mutter anvertraute. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Ausweglosigkeit für das Kind andauert (BGE 146 IV 153 E. 3.5.8).

- 44 - Allerdings bewirkte diese Situation kein Nachgeben der Privatklägerin in Bezug auf die sexuellen Handlungen. Sie fügte sich dem Willen des Beschuldigten in keinem einzigen Fall. Daher ist entgegen der Vorinstanz nicht von vollendeten se- xuellen Nötigungen, sondern bloss von versuchten sexuellen Nötigungshandlun- gen auszugehen. Beim Vorfall 2 auf dem Bett kam es nur deshalb zu keiner Ge- genwehr der Privatklägerin, weil der Beschuldigte bei seinem Tun durch ein Rufen der Mutter der Privatklägerin unterbrochen wurde. Demgegenüber liegen dort vollendete sexuelle Handlungen mit einem Kind vor, wo es dem Beschuldigten gelang, die Privatklägerin anzufassen bzw. zu küssen, namentlich bei den Vorfällen 1, 2, 5 und 8 (Küche). Demgemäss ist der Beschuldigte der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Rechtliches Die Vorinstanz hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Strafzumes- sung richtig dargelegt (Urk. 111 S. 20 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden.

2. Strafart Das Gesetz bestimmt zwar nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen Strafart zu erfolgen hat. Es gelten hierfür aber dieselben Kriterien, die Art. 63 StGB für die Strafzumessung aufstellt, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Dabei spielen auch Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit einer bestimmten Form der Sanktion eine wichtige Rolle. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen sich im Übrigen nicht ohne weiteres trennen, sondern beeinflussen sich

- 45 - gegenseitig. Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die beschuldigte Person, ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.; BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Die Taten als solche erfolgten gegen die sexuelle Entwicklung von Minderjährigen als auch auf die sexuelle Freiheit und Ehre. Der Beschuldigte verletzte bzw. gefährdete damit sehr hohe Rechtsgüter. Angesichts des gleichförmigen Vor- gehens des Beschuldigten, welcher seine sexuellen Annäherungen über einen längeren Zeitraum immer wieder gegen die Privatklägerin richtete, erscheint es sachgerecht, für sämtliche Taten eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es liegen keine Taten vor, die aus dem Rahmen fallen und für welche es angezeigt wäre, eine separate Geldstrafe auszufällen. Unabhängig von der Bewertung des Ver- schuldens bezüglich der einzelnen Taten ist in der Gesamtheit des Vorgehens ein schwerer Verstoss gegen die Rechtsordnung zu erblicken. Es handelt es sich um schwere Delikte, welche der Beschuldigte rücksichtslos und verantwortungslos beging und bei welchen es sich nicht rechtfertigt, auch nur teilweise eine Geldstrafe auszufällen.

3. Einsatzstrafe: Sexuelle Nötigung (Vorfall 4) Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Onkel bzw. Grossonkel im Tatzeitraum in der Wohnung der Familie der Privatklägerin willkommen war. Er konnte sich dort ungestört und unbeobachtet aufhalten. Dabei nutzte er es aus, dass er alleine mit der Privatklägerin in der Küche war und ver- suchte dort der Privatklägerin an das Gesäss zu fassen. Als die Beschuldigte wegzugehen versuchte, hielt der Beschuldigte sie am Arm fest. Selbst als die Privatklägerin den Beschuldigten ans Bein trat, hielt er sie weiter fest. Erst als die Privatklägerin den Beschuldigten kratzte, liess er von ihr ab. Ausgehend vom vollendeten Delikt und einem bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen ist das Verschulden als sehr leicht zu bezeichnen, wenngleich die Tat mit dieser technischen Bezeichnung keineswegs verharmlost werden soll. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur eigenen sexuellen Befriedigung handelte. Dies ist dem Straftatbestand

- 46 - jedoch immanent und führt zu keiner weiteren Straferhöhung. Er verfolgte sein Ziel jedoch hartnäckig und liess sich auch auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ein. Dies ist straferhöhend zu werten. Als verschuldensunabhängige Komponente ist der Versuch zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist massgebend, dass sich die Privatklägerin gegen den Übergriff wehrte und der Beschuldigte sie gleichwohl hartnäckig weiter anfassen wollte, wobei er sie auch am Arm hielt. Erst ein Tritt und ein Kratzen am Unterarm durch die Privatklägerin brachten ihn von seinem Tun ab. Der Umstand, dass ein Versuch vorliegt, führt mithin nur zu einer geringen Strafminderung. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Einsatzstrafe von vier Mona- ten Freiheitsstrafe angemessen.

4. Einzelstrafen

E. 13 Oktober 2020 als "sehr schlimm". Ihre Eltern seien während dem Vorfall nicht anwesend gewesen und sie habe in der Küche gekocht, als der Beschuldigte ver- sucht habe, ihr an den Po zu fassen und sie an die Wand geschubst habe. Sie habe ihm einen Kick ans Bein gegeben, so dass dieses blau angelaufen sei. Als sie versucht habe wegzugehen, habe der Beschuldigte sie an der Hand zurück- gehalten, woraufhin sie ihn am Unterarm gekratzt habe. Da sie lange Nägel ge- habt habe, sei die Haut des Beschuldigten zerkratzt worden (Urk. 3/5 F/A 129- 133). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2021 schilderte die Privatkläge- rin gleichbleibend, wie sie in der Küche gekocht habe und der Beschuldigte sich komisch verhalten habe und immer näher gekommen sei, als die Mutter kurz weggegangen sei. Sie wisse es nicht mehr genau, aber sie glaube, der Beschul- digte habe ihr an den Po gefasst, woraufhin sie ihn an der Hand gekratzt habe. Im Nachgang des Vorfalls habe die Mutter der Privatklägerin den Beschuldigten auf die Kratzer angesprochen, der Beschuldigte habe aber vorgegeben, dass diese von ihrer Schwester oder einer Katze stammen würden (Urk. 3/8 F/A 236-240). Die Umstände betreffend diesen Vorfall in der Küche sind von der Privatklägerin allesamt sehr detailliert und plausibel dargestellt. Es scheint originell, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen die Wand schubste, als sie sich wehrte, und sie ihm gegen das Bein trat und ihn am Unterarm kratzte, als er nicht von ihr abliess. Diese Realitätskriterien lassen die Schilderung sehr glaubhaft erscheinen. Dass die Privatklägerin den Arm des Beschuldigten kratzte, wird gestützt durch die Aussage der Mutter der Privatklägerin, welche anlässlich ihrer staatsanwalt-

- 31 - schaftlichen Einvernahme angab, im Nachgang des Vorfalls Kratzer vom Ellenbo- gen bis zum Handgelenk des Beschuldigten gesehen zu haben (Urk. 4/3 F/A 93). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung behauptete die Privatklägerin nicht, dass sie alleine zu Hause gewesen sei (vgl. Urk. 147 Rz. 55), sondern lediglich, dass ihre Eltern während des Vorfalls nicht anwesend gewesen seien. Zugunsten des Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme die Aussage, der Beschuldigte habe sie an das Gesäss gefasst, erst auf Suggestivfrage der Einvernehmenden traf, nachdem sie zuvor noch von einem Versuch sprach (vgl. Urk. 3/5 F/A 132-133). Anlässlich der zwei- ten Einvernahme erklärte die Privatklägerin dann, sich diesbezüglich nicht mehr sicher zu sein (Urk. 3/8 F/A 239). Entgegen dem Anklagesachverhalt und zuguns- ten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er versuchte, die Pri- vatklägerin am Gesäss anzufassen, ihm dies aber nicht gelang. Weiter wendete die Verteidigung ein, die Vorinstanz habe diverse Aussagen betreffend verschiedene Vorfälle zu einem eigenen Sachverhalt vermischt (Urk. 147 Rz. 54). Der Einwand ist berechtigt: Wie die Vorinstanz in Ziff. III 3.4.h hervorhob, wurden mehrere Vorfälle geschildert, die in der Küche stattgefunden hätten. Der Vorfall, anlässlich welchem die Privatklägerin den Beschuldigten in der Küche gekratzt und getreten habe, schilderte sie namentlich anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2020 (Urk. 3/5, F/A 129-133) und anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2021 (Urk. 3/8 F/A 235-240). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, äusserte sich die Privatklägerin am 13. Oktober 2020 noch zu einem anderen Vorfall, welcher ebenfalls in der Küche stattfand, und anlässlich welchem der Beschuldigte die Brüste der Privatklägerin angefasst habe (Urk. 3/5 F/A 114-127). In Widerspruch dazu fasste die Vorinstanz diese zwei Vorfälle in ihren nachfolgenden Erwägungen aber wieder zusammen und erachtete den Sachverhalt auch betreffend das Anfassen der Brüste als erstellt. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in Bezug auf den Vorfall, anlässlich dem sie den Beschuldigten kratzte und trat, ein Anfassen der Brüste (bzw. einen Versuch diesbezüglich) nie erwähnte (vgl. Urk. 3/5 F/A 129-133; Urk. 3/8 F/A 235-240).

- 32 - Zusammenfassend ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte versuchte, die Privatklägerin an ihrem Gesäss anzufassen und diese, als sie sich wehrte, an die Wand schubste und an ihrer Hand festhielt, woraufhin die Privatklägerin den Beschuldigten schubste, mit ihren Fingernägeln am Unterarm kratzte und ihm einen Tritt ans Bein gab, woraufhin der Beschuldigte von ihr abliess. Auf den weiteren Vorfall in der Küche ist bei Vorfall 8 näher einzugehen.

E. 14 August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen).

- 55 - Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist anzuführen, dass der heute 70-jährige Beschuldigte in G._____ / Iran geboren wurde, dort aufwuchs und vierzig Jahre lang arbeitete. Er heiratete dort, bekam vier Kinder und kam schliesslich am 31. Dezember 2017, im Alter von 65 Jahren, in die Schweiz (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 152 S. 2 f.). Ein Sohn lebe in K._____, ein weiterer in Italien, der dritte Sohn sei in Griechenland und seine Tochter lebe im Iran (Urk. 152 S. 3). Grund für seine Ausreise aus dem Iran sei gewesen, "dass wir zum Christentum konvertiert sind" (Prot. I S. 13). Er habe mit seinem jüngsten Sohn H._____ das Land verlassen, sie seien zu zweit gewesen. Er wisse nicht, wann der mittlere Sohn das Land verlassen habe. Die Ehefrau und seine Tochter seien im Iran geblieben. Er sei mit den Kindern in Kontakt, sie würden miteinander am Telefon sprechen, es gebe eine Konferenzschaltung (Prot. I S. 14). Er habe auch regelmässige Kontakte zu Personen im Iran, "aber mit grossem Abstand". Damit meine er eher lockeren Kontakt (Prot. I S. 15). Er habe vor, hier in der Schweiz weiter zu leben und irgendwann die B-Bewilligung zu erhalten. "Dann wollte ich meine Frau hierher in die Schweiz holen." (Prot. I S. 15). Er hat den Status als vorläufig aufgenommener Ausländer (Ausweis F) und lebt aktuell von der Sozialhilfe bzw. der AOZ (Asylorganisation Zürich) (Urk. 152 S. 4). In Würdigung dieser Umstände ist festzuhalten, dass weder die bisherige Aufenthaltsdauer noch die berufliche, wirtschaftliche oder private Integration des Beschuldigten in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermögen. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch auf- gewachsen; vielmehr kam er erst als Rentner in die Schweiz. Er verfügt über kein nennenswertes soziales Umfeld und spricht auch keine der hiesigen Landes- sprachen. Betreffend die von der Verteidigung behauptete Verletzung des Non- Refoulement-Gebots ist festzuhalten, dass zum Christentum konvertierte Personen bei ihrer Rückkehr in den Iran nur dann einer Gefahr von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie ihren christlichen Glauben in einer Art und Weise ausüben, dass die iranischen Behörden sie als Bedrohung wahrnehmen. Dies

- 56 - bedingt, dass die betroffene Person sich öffentlich exponiert, die Religion aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7342/2017 vom 5. März 2018 E. 6.3; Urteil des EGMR 60342/16 vom 19. Dezember 2017, A. gegen Schweiz, Rz. 43 f.). Der Beschuldigte machte zwar geltend, dass er zum Christentum konvertiert sei und in der Schweiz die örtliche Kirche besuche (Urk. 152 S. 6), missionierende Aktivitäten oder eine öffentliche Exponierung brachte er aber nicht vor. Bezeichnenderweise führte der Beschuldigte denn auch aus, dass (nur) sein Sohn, der (im Gegensatz zum Beschuldigten) in der Öffentlichkeit missionierend aufgetreten sei, in den Fokus der iranischen Behörden geraten und verhaftet worden sei (Prot. I S. 13; Urk. 152 S. 5). Dass er selbst von den Behörden tangiert wurde, behauptete er in Widerspruch zu den Ausführungen seiner Verteidigung nie (vgl. Urk. 147 Rz. 109). Der Verteidigung ist zwar insoweit beizupflichten, als die vorinstanzliche Erwägung, dass die (muslimische) Ehegattin des Beschuldigten unbehelligt im Iran lebe, noch keinen Rückschluss auf die Gefahr der Verfolgung des (christlichen) Beschuldigten zulässt (Urk. 147 Rz. 111). Nachdem aber feststeht, dass der Beschuldigte aufgrund seiner eigenen Glaubensausübung keiner Verfolgung ausgesetzt ist, lässt sich daraus immerhin herleiten, dass er auch nicht als Elternteil eines missionierenden Sohnes relevanter Verfolgung ausgesetzt ist. Der angebliche Wohnortswechsel der Ehegattin des Beschuldigten, weil sie "im Visier der Behörden" stehe, wurde von dessen Verteidigung erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung behauptet (Urk. 147 Rz. 111). Der Beschuldigte äusserte sich mehrfach zu seiner Ehegattin, erwähnte dabei aber mit keinem Wort, dass sie verfolgt werde (Urk. 2/3 S. 9 f.; Prot. I S. 13 f.; Urk. 152 S. 5). Nicht zuletzt liess die Verteidigung offen, welche konkreten Gründe die Ehegattin zum Wohnortwechsel bewogen, weshalb ihr Vorbringen nicht überzeugen kann. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erst Ende 2017 den Iran verliess bzw. in die Schweiz reiste, obwohl das iranische Parlament angeblich im Jahre 2008 die Todesstrafe für die Loslösung vom Glauben beschlossen hat (vgl. Urk. 88 S. 11). Zusammenfassend

- 57 - ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran wegen seines Glaubens ein Schaden droht. Weiter brachte die Verteidigung vor, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Herz- und Prostataerkrankung auf "diverse Medikamente" angewiesen sei und diese im Iran "kaum erhältlich" seien (Urk. 147 Rz. 117). Die Ausführungen der Verteidigung betreffend die gesundheitlichen Probleme blieben damit diffus. So ist nicht einmal dargetan, an welcher Erkrankung der Beschuldigte denn konkret leidet, welche Medikamente er benötigt und wie es um deren Erhältlichkeit im Iran steht. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit auch in dieser Hinsicht nicht dargetan. Dass Straftäter mit der Landesverweisung den Zugang zu den hiesigen Institutionen, namentlich dem schweizerischen Gesundheitssystem, verlieren, ist hinzunehmen und vermag keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190069 vom

E. 17 Februar 2020, E. VII. 1, S. 35). Ein Eingriff in das Familienleben wird zu Recht nicht behauptet: Die Kinder des Beschuldigten sind erwachsen und bereits heute hält er lediglich telefonischen Kontakt zu ihnen (Prot. I S. 14). Dies wäre dem Beschuldigten auch aus dem Aus- land möglich. Zusammenfassend liegt beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, welcher der Anordnung einer obli- gatorischen Landesverweisung entgegenstehen könnte.

5. Frage des überwiegenden öffentlichen Interesses Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen zu Ungunsten des Be- schuldigten ausfallen würde. Der Beschuldigte wird heute wegen mehrfach versuchter sexueller Nötigung bzw. mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich gleich um mehrere Katalogtaten, welche für sich alleine bereits eine Landesverweisung begründen. Das öffentliche Interesse an der Ausschaffung solcher Straftäter aus

- 58 - der Schweiz ist hoch, zumal es sich konkret um schwere Straftaten handelt. Demgegenüber befindet sich der Beschuldigte seit Ende Dezember 2017 in der Schweiz, wobei er die Taten im Zeitraum 19. August 2019 bis 4. Mai 2020 beging. Der Beschuldigte verbrachte somit einen nicht unerheblichen Zeitraum seines Aufenthaltes mit den Straftaten. Aus diesem Grunde sowie aus den oben erwähnten Umständen, namentlich zufolge fehlender Integration in beruflicher, sozialer oder familiärer Hinsicht, fällt die Interessenabwägung klar zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit aus.

6. Fazit Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz angeordnete obligatorische Lan- desverweisung im Sinne von Art. 66a StGB zu bestätigen. Die festgelegte Dauer von sechs Jahren erscheint angemessen. VIII. Eintrag im Schengener Informationssystem Der Beschuldigte ficht die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) an (Urk. 147 S. 30). Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraus- setzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II- Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer

- 59 - Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II- Verordnung). Das Bundesgericht hielt in einem neueren Entscheid 6B_1178/2019 vom 10. März 2020 fest, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Ver- ordnung sei vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehe. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Damit werde dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr seien jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen werde, stehe dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen. Ebenso wenig setze Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Vorliegend machte sich der Beschuldigte wegen mehrfach versuchter sexueller Nötigung und mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig. Diese Taten umfassen Strafrahmen bis 5 bzw. bis 10 Jahre Frei- heitsstrafe. Der Beschuldigte wird wegen zahlreichen Vorfällen verurteilt, die sich über mehrere Monate verteilen. Er gefährdete bzw. verletzte die Privatklägerin in ihrer sexuellen Freiheit und Ehre sowie in ihrer freien Willensbildung. Die Schwere der Taten rechtfertigt daher eine Ausschreibung. Daran ändert nichts, dass die Strafe bedingt ausgefällt wurde, steht dieser Umstand doch einer Ausschreibung

- 60 - der Landesverweisung nicht entgegen. Dasselbe gilt, dass die einzelnen Hand- lungen jeweils mit einem sehr leichten Verschulden gewertet wurden. Massgeblich ist, dass es sich um eine Vielzahl solcher Handlungen handelt, die in ihrer Gesamtheit ein hohes Gefährdungspotential des Beschuldigten offenbaren. Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im gesamten Schengenraum hat der Beschuldigte damit in Kauf zu nehmen. Diese Einschränkung gilt zudem nicht absolut, da die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe dennoch bewilligen können (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3). Zudem ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nur telefonischen Kontakt zu seinen Kindern pflegt (Prot. I S. 14), was selbstredend weiterhin möglich bleibt. Zusammenfassend ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. IX. Zivilansprüche

1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, die Privatklägerin habe ihre Schadenersatzansprüche nicht beziffert, weshalb sie diese auf den Zivilweg verwies. Zur beantragten Genugtuungsforderung der Privatklägerin in Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Dezember 2019 erwog die Vorinstanz, die minderjährige Privat- klägerin sei während mehrerer Monate sexuell durch den Beschuldigten an- gegangen worden und habe in ständiger Angst vor dessen häufig unvermittelten Übergriffen leben müssen. Sie habe bis heute konkret mit den Taten zu kämpfen und befinde sich seit dem 13. Mai 2020 in einer regelmässigen Therapie. Namentlich ihr Selbstbild sei bis heute nachhaltig gestört und sie hinterfrage, ob sie überhaupt je heiraten könne. Die erlittene, schwere immaterielle Unbill rechtfertige nach ihrem Ermessen die Zusprechung einer Genugtuung von

- 61 - Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Dezember 2019. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 111 S. 29).

2. Berufungsanträge Der Beschuldigte beantragt mit der Berufung die Abweisung der Zivilansprüche (Urk. 112 S. 3). Die Privatklägerin beantragt mit der Anschlussberufung, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten Straftathandlungen dem Grundsatze nach gegenüber der Privatklägerin schadenersatzpflichtig ist. Sodann sei er zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Dezember 2019 zu bezahlen. Eventualiter sei das Verfahren betreffend Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 123 S. 1; Urk. 148 S. 1).

3. Rechtliches Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Entsprechend wäre über die geltend gemachten Zivilforderungen zu entscheiden. Die Privatklägerin hat ihre Zivilklage in Bezug auf den Schadenersatz ausdrücklich nicht beziffert. Ihre Vertreterin hielt fest, dass keine zahlenmässig ausgewiesenen Schadenersatzforderungen gegen den Beschuldigten erhoben würden (vgl. Urk. 90 S. 5). In Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist daher die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen, ohne dass sie dem Grundsatze nach entschieden werden müsste.

- 62 - Demgegenüber wurde die Genugtuungsforderung sowohl beziffert als auch be- gründet. Die Vorinstanz führte hierzu die massgeblichen rechtlichen Grundlagen auf, worauf verwiesen werden kann (Urk. 111 S. 29). Die Privatklägerin wurde über mehrere Monate vom Beschuldigten sexuell an- gegangen, wogegen sie sich nur teilweise wehren konnte. Es erscheint nach- vollziehbar, dass dies für sie sehr belastend war und auch psychische Folgen hat. Gemäss dem nicht unterzeichneten Bericht der Beratungsstelle D._____ (Urk. 87/1) habe die Privatklägerin zu Beginn der Beratung versucht, in der Phase der Übergriffe herauszufinden, ob der Beschuldigte die Familie besuchen werde. Da dies meist unangemeldet geschehen sei, habe dies bei der Privatklägerin zu einem andauernden Gefühl der Bedrohung geführt. Sie sei deshalb unter einer stetigen Alarmbereitschaft gestanden. Nach der Tat bis ca. Herbst 2020 habe sie sehr viel weinen müssen, habe von anhaltender Traurigkeit berichtet und sich sozial zurückgezogen. In der Schule habe sie unter Konzentrationsproblemen gelitten, ihre schulische Leistungs- und Aufnahmekapazität sei insbesondere in der 6. Klasse sehr stark eingeschränkt gewesen, was sich auch sehr deutlich in ihren massiv tieferen Schulnoten gezeigt habe. Die Privatklägerin habe unter starken Schlafproblemen gelitten, unter Angst und Gedankenkreisen vor dem Einschlafen, sie sei in der Nacht aufgeschreckt und habe Albträume gehabt, die im Berichtszeitpunkt (Juni 2021) noch bestanden hätten. Seit einem Jahr könne sie nur in Anwesenheit / bei ihrer Mutter schlafen. Besonders in den Monaten bis zur ersten Einvernahme sei die Privatklägerin in der Beratung spürbar angespannt und stark verunsichert gewesen. Sie habe grosse Angst vor den Konsequenzen gehabt, die ihre Aussagen bei der Polizei haben könnten. Die Beratungsstelle berichtete von Morddrohungen gegenüber der Privatklägerin und deren Familie, was die Symptomatik verstärkt habe, sodass sich die Privatklägerin nur noch in Begleitung in die Schule getraut habe. Aktuell reagiere die Privatklägerin auf Belastungen schneller als vor der Tat mit deutlichen Überforderungsreaktionen. Ihr Selbstbild, Körpergefühl und Selbstvertrauen hätten sich gegenüber vor der Tat negativ verändert. Es bestehe insgesamt eine pessimistischere Sicht auf die Zukunft als vor der Tat, zum Beispiel frage sie sich, ob sie je heiraten werde können. Durch den erlittenen Vertrauensmissbrauch und

- 63 - die starke Verunsicherung sei der Aufbau von Freundschaften und das Eingehen von neuen sozialen Kontakten für die Privatklägerin eine grosse Herausforderung. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Vertretung der Privatklägerin, dass der Leidensdruck bei der Privatklägerin seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht abgenommen habe, ihre Familie sei trotz des umfassenden Schuldspruchs gegen den Beschuldigten von der übrigen Verwandtschaft ausgeschlossen worden (Urk. 148 S. 7 ff.). Die Privatklägerin besuche ausserdem seit Januar 2022 eine Therapie in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in I._____. Im eingereichten Therapiebericht wird ausgeführt, dass die Verbesserung der Impulskontrolle Ziel der Therapie darstelle. Die Privatklägerin erlebe sich im Alltag als sehr aufbrausend, auch das Entwickeln einer schulischen Vision habe sie sehr beschäftigt. Bei beiden Themen sei die Privatklägerin einen Schritt weitergekommen. Aktuell überlege sich die Privatklägerin, ob sie sich eine gezielte traumatherapeutische Arbeit vorstellen könne, da deutliche Hinweise für das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung bestehen würden. Das Vermeidungsverhalten verknüpft mit sehr starken Schamgefühlen sei bei der Privatklägerin sehr stark ausgeprägt (Urk. 145/2). In Würdigung der Konsequenzen der Tat auf die Psyche der Privatklägerin erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.– als zu tief. Für das Berufungsgericht erscheint die von der Privatklägerin beantragte Genugtuungssumme von Fr. 7'500.– der erlittenen seelischen Unbill angemessen. Dieser Betrag ist zu 5 % zu verzinsen seit 26. Dezember 2019. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 26. Dezember 2019 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung ist auf den Zivilweg zu verweisen.

- 64 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren grösstenteils, einzig betreffend die Vorfälle 3, 7 und 9 erwirkt er neu einen Freispruch, während er in den übrigen Vorfällen, neu auch betreffend den Vorfall 8 in der Küche, unterliegt. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten vier Fünftel der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Im Üb- rigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 9'600.– festzusetzen. Sie sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, können vom Beschuldigten in ei- nem späteren Zeitpunkt jedoch im Umfang von vier Fünfteln eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Bezüglich der Vorfälle 3, 7, 8 teilweise (Wohnzimmer, Schlafzimmer) und 9 der Anklageschrift wird der Beschuldigte freigesprochen.

- 65 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 213 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.

7. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Die Kosten des erstinstanzlichen Urteils, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'600.– amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden im Umfang von vier Fünfteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

- 66 -

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil, unter Beilage eines Doppels von Urk. 132: Beschluss vom 26. Januar 2022

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 67 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210568-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 4. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Juni 2021 (DG210003)

- 2 - Anklageschrift: Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Februar 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung, teilweise des Versuchs dazu, im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, teilweise des Ver- suchs dazu, im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Bezüglich der Vorfälle in Ziffer 8 der Anklageschrift wird der Beschuldigte freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 212 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwie- sen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

7. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen.

- 3 -

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. Februar 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung, schwarz mit durchsichtiger Hülle (A014'417'324), wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird das beschlagnahmte Mobiltelefon nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, wird es ohne weitere Mitteilung durch die Lagerbehörde vernichtet.

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Beschwerdeverfahren Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'287.00 Auslagen Fr. 450.00 Auslagen Polizei Fr. 43.20 Entschädigung Zeugen Fr. 14'474.90 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 1'210.90 Barausla- gen und 7.7 % MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. (Mitteilungen.)

13. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 147 S. 1 f., S. 31)

1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung, teilweise Versuch dazu sowie der mehrfachen sexuellen

- 4 - Handlungen mit einem Kind, teilweise Versuch dazu, vollumfänglich freizusprechen;

2. Von der Anordnung einer Landesverweisung und der Ausschreibung derselben im Schengenern Informationssystem sei abzusehen;

3. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen;

4. Dem Berufungskläger sei aufgrund der erstandenen Untersuchungs- haft eine Entschädigung von Fr. 21'200.– zu bezahlen.

5. Die Kosten für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren und für die amtliche Verteidigung (zzgl. MwSt) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Vertretung der Privatklägerin B._____: (Urk. 148 S. 1)

1. Es sei der Freispruch gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Es sei festzustellen und im Dispositiv ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten Straftathandlungen dem Grund- satze nach gegenüber der Privatklägerin schadenersatzpflichtig ist.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung in der Höhe von CHF 7'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem

26. Dezember 2019 zu bezahlen.

4. Eventualiter sei das Verfahren betreffend Zivilforderungen auf den Zi- vilweg zu verweisen.

5. Der Privatklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Strafsachen, vom 24. Juni 2021 wurde der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Vorwurf dreier Vorfälle (Anklageziffer 8) wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 111 S. 31). Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für 6 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Dezember 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Sodann befand die Vorinstanz über die Herausgabe von Gegenständen und die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 111 S. 31). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juni 2021 Berufung anmelden (Urk. 96) und mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 fristgerecht die Berufung erklären (vgl. Urk. 103, Urk. 112). Mit Eingabe vom

4. November 2021 stellte er ein Gesuch um Ausstellung einer Teilrechtskraftsbe- scheinigung der Dispositivziffern 2 (Freispruch betr. Anklagevorwurf 8), 9 (Be- schlagnahme Mobiltelefon) und 10 (Kostenfestsetzung; Urk. 118). Mit Eingabe vom 26. September 2021 legte die Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, das Mandat nieder, weil die Kanzlei nach … umziehe. Sie ersuchte in Absprache mit dem Beschuldigten um Bestellung von Rechtsanwältin X3._____, Kanzlei Z._____ Rechtsanwälte, als amtliche Verteidi- gerin (Urk. 104). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 ersuchte Rechtsanwältin X1._____, Z._____ Rechtsanwälte, es sei Rechtsanwältin X2._____ als amtliche

- 6 - Verteidigerin zu entlassen und Rechtsanwältin X1._____ sei als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten zu bestellen (Urk. 105). Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2021 entliess die Verfahrensleitung der Vorinstanz Rechtsanwältin X2._____ als amtliche Verteidigerin und bestellte Rechtsanwältin X1._____ als neue amtliche Verteidigerin (Urk. 107). Die Privatklägerin erhob mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 123) und beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2022 die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Teilrechtskraftsbescheinigung hinsichtlich Dispositivziffer 2 (vgl. Urk. 129). Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschweigend auf Anschlussberufung. Mit Beschluss vom 26. Januar 2022 stellte die hiesige Kammer fest, dass das Ur- teil des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Juni 2021 hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 9 (Beschlagnahme Mobiltelefon) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen sei (Urk. 132). Zur Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2022 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ sowie Rechtsanwältin MLaw Y2._____ in Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 9). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Damit zusam- menhängend angefochten ist die Sanktion, die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem, sowie die Zivilforderung und die Kostenverlegung (Urk. 112 S. 2 f.). Demgegenüber beantragt die Privatkläge- rin mit der Anschlussberufung einen Schuldspruch betreffend Anklageziffer 8.

- 7 - Damit zusammenhängend beantragt sie eine höhere Genugtuung und die Fest- stellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten (Urk. 123). Nachdem mit Beschluss vom 26. Januar 2022 festgestellt wurde, dass die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 (Beschlagnahme Mobiltelefon und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwuchsen (Urk. 132) bestehen keine weiteren Punkte, die in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Anklageprinzip Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass die An- klagevorwürfe pauschal geblieben seien und genauere Zeitangaben zu den einzelnen Vorfällen fehlen würden, was es dem Beschuldigten verunmöglicht habe, sich zu verteidigen (Urk. 147 Rz. 16). Insoweit die Verteidigung damit das Anklageprinzip rügen sollte, ist Folgendes festzuhalten: Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Vertei- digungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge ge- tan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen.

- 8 - Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann insbesondere bei "Familiendelikten" nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Vorliegend geht die Anklage in zeitlicher Hinsicht davon aus, dass sich die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten, dem Grossonkel der Privatklägerin, innerhalb von 10 Monaten ereignet hätten. Beginn des Zeitraums ist der Beginn der sechsten Primarschulklasse der Privatklägerin. In sachlicher Hinsicht beschreibt die Anklage detailliert die Art und Weise der vorgenommenen sexuellen Übergriffe und die Vorgehensweise des Beschuldig- ten. Die konkreten Einzelakte werden auseinandergehalten, wobei angesichts der Häufigkeit und Gleichförmigkeit der angeklagten sexuellen Übergriffe ein noch höherer Detaillierungsgrad unzumutbar erscheint. Die 11 vorgeworfenen Vorfälle, die sich immer wieder über einen Zeitraum von 10 Monaten in vergleichbarer Weise ereigneten, lassen sich gerade im familiären Kontext nicht mehr in allen Einzelheiten zeitlich und sachlich einordnen. Entscheidend ist, dass die zur An- klage gebrachten Vorwürfe hinreichend konkretisiert wurden, um die Funktionen des Anklageprinzips zu erfüllen. Dem Beschuldigten ist aufgrund der Ausführun- gen in der Anklageschrift klar, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Er kann seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben, zumal seine frühere Verteidi- gung vor Vorinstanz nicht geltend machte, die Anklageschrift sei unklar (vgl. Urk. 88 S. 1). Die Anklageschrift erfüllt die Anforderungen an die Informations- funktion. Aus der Anklageschrift geht sodann deutlich hervor, dass sämtliche auf- geführten sexuellen Übergriffe auf die Privatklägerin im angeklagten Zeitraum zur Anklage gelangen, womit die Anklageschrift auch der Umgrenzungsfunktion ge- nügt. Zusammenfassend liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt vor.

- 9 -

3. Wirksame Verteidigung Die aktuelle amtliche Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte sei während dem Untersuchungs- und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ungenügend verteidigt worden. Zur Begründung führte sie an, dass die frühere amtliche Verteidigung dem Beschuldigten scheinbar geraten ha- be, möglichst wenig Aussagen zu machen, statt ihn zu instruieren, das Erlebte so detailliert wie möglich zu schildern (Urk. 147 Rz. 10). Der Einwand der Verteidi- gung geht aus zweierlei Gründen fehl: Zum einen ist schon zu bezweifeln, dass eine derartige Instruktion erfolgte: Die aktuelle Verteidigung selbst trug anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass "die meisten Fragen in Bezug auf die konkreten Vorwürfe so formuliert waren, dass diese lediglich mit ja oder nein beantwortet werden konnten […]. Diese Fra- gen, ob er konkret dies oder jenes mit der Privatklägerin gemacht habe, konnten gar nicht anders beantwortet werden" (Urk. 147 Rz. 14). Dass der Standpunkt des Beschuldigten, dass es sich um erfundene Vorwürfe handle, keine "detaillierten" Schilderungen erlauben, liegt in der Natur der Sache. Bezeichnenderweise waren die Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen Vorwürfen anlässlich der Berufungsverhandlung keineswegs umfangreicher als seine früheren (vgl. Prot. II S. 7 ff.). Des Weiteren läge selbst dann, wenn die behauptete Instruktion erfolgt wäre, keine ungenügende Verteidigung vor. Der Anspruch des amtlich verteidigten Beschuldigten auf eine wirksame Verteidigung wird erst bei einer schweren Pflichtverletzung des Verteidigers berührt, wofür nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten in Betracht kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2010 vom 22. April 2010 E. 2.1.). Die Wahl einer Ver- teidigungsstrategie, die sich in der Folge als nicht zielführend erweist, stellt keine ungenügende Verteidigung dar. Dass Beschuldigte, insbesondere in einem frühen Stadium eines Strafverfahrens, knappe (oder gar keine) Aussagen treffen, ist ein verbreitetes Vorkommnis und kann, genauso wie eine weitreichende Kooperation, Teil einer Verteidigungsstrategie sein. Welche Strategie sie für sachgerecht und geboten erachtet, liegt im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung

- 10 - (Urteile des Bundesgerichts 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 E. 5.1.; 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E.1.2.). Nachdem schwere Pflichtverletzungen weder vorgebracht noch ersichtlich sind, ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten auch im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gewährleistet war.

4. Unentgeltliche Rechtspflege Die Vertretung der Privatklägerin beantragte anlässlich der Berufungsverhand- lung, es sei der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 148 S. 1). Dem Zweck des verfassungsrechtlich und bundesrechtlich garantierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ist genüge getan, wenn eine betroffene Person grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch rechtskundige Vertretung hat (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1; 131 I 350 E. 3.1). Mithin ist unter den Gesichtspunkten von Art. 136 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV nicht entscheidend, wer die Vertretung der Privatklä- gerin bestellt und letztlich die Kosten dafür trägt oder inwieweit sich die Voraus- setzungen für eine allfällige Rückforderung der Kosten (namentlich nach den Bestimmungen der StPO oder denjenigen des Kinder- und Jugendhilfegesetz) un- terscheiden. Ob einer bereits verbeiständeten Privatklägerin in einem Strafverfah- ren zusätzlich eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft zu gewähren ist, be- stimmt sich, unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen von Art. 136 StPO resp. Art. 29 Abs. 3 BV, nach der fachlichen Eignung der Vertretungsbeiständin zur Vertretung im Strafverfahren. Ist eine Privatklägerin bereits durch eine fachlich geeignete Beiständin vertreten, besteht kein Raum für deren Bestellung als un- entgeltliche Rechtsbeiständin (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UP160014-O vom 18. Mai 2016, E. 5.3.). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (KESB) errichtete mit Entscheid vom 26. Mai 2020 für die Privatklägerin eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 und ernannte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ als Beiständin. Da- bei beauftragte die KESB die Beiständin, die Privatklägerin im laufenden Strafver-

- 11 - fahren zu vertreten (Urk. 8/2). Bei der Beiständin handelt es sich um eine erfahre- ne Juristin mit Rechtsanwaltspatent, an deren fachlicher Kompetenz zur Vertre- tung der Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren keine Zweifel bestehen (vgl. Urk. 8/2 S. 2). Da die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft bereits durch eine andere Behörde erfolgte und der Privatklägerin, wie zu zeigen sein wird, keine Kosten aufzuerlegen sind, erweist sich der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegen- standslos. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 19. August 2019 bis 4. Mai 2020 mit der damals zwölf- bzw. dreizehnjährigen Privatklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen bzw. sie sexuell genötigt. Bei der Privatklägerin handelt es sich um die Grossnichte des Beschuldigten. Die Anklage listet insgesamt neun Vorfälle auf, auf welche nachfolgend im Detail eingegangen wird. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 2/1-3; Prot. I S. 16 f.; Urk. 152 S. 8 ff.).

2. Rechtliches Vorab ist auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 111 S. 5 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es nach seiner freien und den Untersuchungsakten geschöpften Über- zeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hin- reichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden

- 12 - Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu über- zeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in du- bio pro reo" zur Anwendung.

3. Rechtliches Die Anklage stützt sich auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin, welchen die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen. Es liegen keine Sachbeweise bzw. objektiven Beweismittel vor wie Gutachten über körperliche Untersuchungen. Ebenso bestehen für die angeklagten Vorfälle keine Zeugen. Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf einzig auf die Aussagen der im Befragungszeitpunkt zwölfjährigen Privatklägerin. Auch wenn ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aus- sage in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und – allenfalls durch Indizien besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter sein als jene des bestreitenden Beschuldigten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugen- aussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). Neben der Überprüfung von Motivationslage und kognitiven Fähigkeiten der kindlichen Zeugen hat sich die sogenannte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Zu lügen stellt eine erhebliche kognitive Leistung der aussagenden Person dar:

- 13 - Sie muss ihre Falschaussage überzeugend darlegen, ohne auf vorhandene Erin- nerung zurückgreifen zu können. Sie muss sich merken, wie und mit welchen De- tails sie ihre Geschichte erzählt hat, um auf Nachfragen widerspruchsfrei und schnell reagieren zu können. Sie beobachtet verstärkt sich selbst und ihre Wir- kung auf die vernehmende Person, um auf Irritationen oder fehlende Überzeu- gungswirkung reagieren zu können. Das führt gegenüber demjenigen, der ein wahres Geschehen abrufen und berichten kann, zu einer erhöhten kognitiven Be- lastung mit der Folge, dass (zu) wenig Ressourcen für die Ausarbeitung der Aus- sage an sich zur Verfügung stehen: Diese erscheint verarmt, wenig bunt und we- nig individuell (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 77). Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von inhaltlichen Realitätskriterien zu überprüfen. Er- gänzend sind die Aussagen unter strukturellen Aspekten sowie auf Konstanz und Erweiterungen hin zu überprüfen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 101 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten:

- spontane, detailreiche Schilderungen (auch ausserhalb des zentralen Beweisthemas)

- individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse ent- haltende Aussagen

- Verflechtung der Aussage mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusse- ren Umständen

- strukturelle Gleichheit der Aussage, gleiche Erinnerung an Be- und Ent- lastendes

- Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten gefragt wurde

- inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen Die Lehre spricht von acht Realitätskriterien, welche in drei Gruppen eingeteilt werden: Inhaltsbezogene Realitätskriterien (Detailkriterium, Individualitätskriteri- um, Prüfkriterium), strukturelle Realitätskriterien (Strukturgleichheitskriterium,

- 14 - Nichtsteuerungskriterium, Homogenitätskriterium) und Wiederholungskriterien (Konstanzkriterium, Erweiterungskriterium) (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 91 ff.). Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten demgegen- über:

- Zurückhalten von Aussagen nur in den für den Aussagenden wesentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches

- unangemessene Wortwahl (Freud'sches Signal)

- Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit

- stereotype Aussagen auch in Einzelheiten

- Dreistigkeit, Entrüstung des Aussagenden

- Anfügen von Begründungen statt Fakten

- abstrakte, kurze Aussagen ohne Details in Nebenpunkten

- Strukturbrüche in den Schilderungen Nach solchen Phantasiesignalen ist zu suchen, wenn das Fehlen von Realitätskri- terien den Verdacht eines Phantasieproduktes begründet. Wie die Realitätskrite- rien werden auch die Phantasiesignale in drei Gruppen eingeteilt: Verlegenheits- signale (Zurückhaltungssignal, Freud'sches Signal, Unterwürfigkeitssignal), Über- treibungssignale (Bestimmtheitssignal, Dreistigkeitssignal, Begründungssignal) und Signale mangelnder Kompetenz (Kargheitssignal, Strukturbruchsignal). Feh- len Realitätskriterien und finden sich Lügen- bzw. Fantasiesignale, gilt dies als In- diz für eine Falschaussage. Zu Überprüfen in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Be- rücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motiv- lage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Ent- stehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt ge- wonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

- 15 - der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutach- tung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegrün- det sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwick- lungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftig- keit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (vgl. BGE 128 I 81 E. 2).

4. Glaubwürdigkeit Zur Person der Privatklägerin ist zu bemerken, dass sie auf den Aufzeichnungen ihrer – verwertbaren und aktenkundigen – Aussagen dreizehn Jahre alt war. Sie sprach wechselnd Schweizerdeutsch, Hochdeutsch und Persisch. Der Wechsel unter Beizug der Persisch-Dolmetscherin gestaltete sich etwas mühsam, doch konnte sich die Privatklägerin stets altersgerecht ausdrücken. Insbesondere konn- te die Dolmetscherin sprachliche Probleme überbrücken, wenn die Privatklägerin sich auf Deutsch nicht gut ausdrücken konnte. Die Privatklägerin wirkte auf den Aufnahmen zunächst schüchtern, konnte sich aber im Verlauf der Befragung et- was öffnen und genauer und ausführlicher berichten. Dabei korrigierte sie die be- fragende Polizeibeamtin auch, wenn etwas falsch verstanden wurde. Ferner machte sie nicht den Eindruck, als ob sie auf die Einvernahme vorbereitet war oder bestimmte Aussagen einstudiert hatte. Beispielsweise antwortete sie auf die Frage, sie solle von Anfang an erzählen, sie wisse nicht, was sie sagen solle (Urk. 3/5 S. 8). Dies ist nicht zu erwarten, wenn einstudierte Aussagen vorliegen. Sie belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig und gab klar zum Aus- druck, dass er sie nie verletzt oder ihr Schmerzen zugefügt habe (Urk. 3/5 S. 28). Es sind insgesamt keine Hinweise für eine Falschbelastung ersichtlich. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn keine Pflicht trifft, zu seiner Überführung beizutragen. Namentlich unterliegt er nicht der Wahr- heitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Da er ohnehin sämtliche Tatvor-

- 16 - würfe pauschal bestritt und geltend machte, der Vater und die Mutter der Privat- klägerin hätten "die Geschichte erfunden", damit er Probleme bekomme (vgl. Prot. I S. 17; Urk. 152 S. 10 f.), liegt keine von ihm geschilderte Tatvariante vor, die den Vorwürfen der Privatklägerin gegenübergestellt werden könnte.

5. Aussagengenese Die Privatklägerin legte die Entstehungsgeschichte der Anzeige wie folgt dar: Als man im Sexualkundeunterricht in der sechsten Klasse über "solche Sachen" ge- sprochen habe, sei ihr bewusst geworden, was es mit den Küssen und Be- rührungen des Beschuldigten auf sich habe. Die Annäherungen des Beschuldig- ten hätten sie bereits vorher irritiert, sie habe diese zuvor aber noch nicht einord- nen können (Urk. 3/5 S. 8). Zuerst habe sie ihrer Mutter von den Vorfällen erzählt, sie hätten beide anschliessend aber nicht gewusst, an wen sie sich wenden soll- ten. Dann habe ihre Mutter es dem Sohn des Beschuldigten erzählen wollen, das hätten sie aber nicht gut gefunden. Schliesslich hätten sie sich entschlossen, es ihrer Lehrerin zu erzählen (Urk. 3/5 S. 22). Sie (die Privatklägerin) habe um ihre Ehre Angst gehabt. Der Beschuldigte habe ihr gedroht, der ganzen Familie das zu erzählen, daher habe sie Angst gehabt (Urk. 3/5 S. 26). Drohung sei vielleicht nicht das richtige Wort. Aber er habe gesagt, dass er das der ganzen Familie sa- gen würde (Urk. 3/5 S. 26). Sie (die Privatklägerin) möge die ganze Familie, ins- besondere ihre Tante. Sie seien miteinander sehr gut befreundet. Sie (die Privat- klägerin) habe Angst gehabt, dass die Tante sie nicht mehr gerne habe, wenn sie das wisse. Und sie habe nicht gewollt, dass die Familie wisse, was er gemacht habe "und dann schiebt er mir das in die Schuhe" (Urk. 3/5 S. 26). Am 19. Mai 2020 deponierte die Lehrerin der Privatklägerin, C._____, bei der Po- lizei zum Zustandekommen der Anzeige Folgendes (Urk. 4/1): Im Unterricht habe man kürzlich das Thema Sexualkunde behandelt, wobei sie erklärt habe, dass es in einem Missbrauchsfall wichtig sei, mit einer Vertrauensperson zu sprechen. Diese Aussage habe die Privatklägerin offenbar dazu bewegt, ihr die Sache zu erzählen (Urk. 4/1 F/A 6). Sie (C._____) habe sich vom Gespräch mit der Privat- klägerin folgendes notiert: "Brüste angefasst, Scheide gestreichelt, wollte mit dem Finger eindringen, hat sich gewehrt." Angeblich habe der Mann die Privatklägerin

- 17 - bedroht und eingeschüchtert, dass ihr sowieso niemand glauben würde und dass sie Schuld am Ganzen sei. Die Privatklägerin habe deshalb auch Angst davor ge- habt, ihrem Vater von den Handlungen zu erzählen (Urk. 4/1 F/A 8). C._____ be- richtete bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten, dass die Pri- vatklägerin aufgrund des Sexualkundeunterrichts das Vokabular und den Mut ge- habt habe, mit ihr darüber zu sprechen (Urk. 4/2 F/A 21). Die Privatklägerin und ihre Mutter hätten in der Folge Befürchtungen geäussert, dass der Vater von den Vorfällen erfahren würde. Es sei ein Hin und Her gewesen um die Frage, den Va- ter mit einzubeziehen, man habe sich dazu mehrere Szenarien überlegt (Urk. 4/2 S. 5). Nach mehreren Gesprächen mit der Opferhilfestelle D._____ und dem Schulleiter hätten sie sich entschieden, am 12. Mai 2020 die Eltern der Privat- klägerin zu informieren. Sie hätten sich dabei mit den Eltern geeinigt, dass die Privatklägerin am 13. Mai 2020 ein Gespräch bei D._____ besuche. Am 19. Mai 2020 habe wieder ein Gespräch bei D._____ mit der Übersetzerin und den Eltern stattgefunden. Dabei seien die Eltern über die schweizerischen Gesetze informiert worden und es sei besprochen worden, wer eine Anzeige erstatte. Die Eltern hät- ten mit D._____ vereinbart, dass eine Anzeige durch die Schulleitung erfolge (Urk. 4/1 F/A 7). Sie habe sich auch die Ängste der Privatklägerin und deren Mut- ter notiert. Diese Telefonnotizen sind aktenkundig und indizieren deutlich, dass die Frage des Einbezugs des Vaters Ängste auslöste (vgl. Urk. 4/2 S. 12, "wer in- formiert Vater", "Vater weiss es noch nicht  Angst - Wut gegen B._____, - Wut gegen Mutter, - Wut gegen Onkel"). Die Privatklägerin und deren Mutter hätten befürchtet, dass sich die Wut des Vaters gegen sie richten könnte. "Die Frage war, wie geht man vor, damit der Vater nicht eigenmächtig etwas macht, B._____ schlägt oder die Mutter." Das sei aber dann gottseidank nicht passiert (Urk. 4/2 F/A 39). Die Aussagen von C._____ wirken glaubhaft. Sie schilderte plastisch und realitätsnah, wie die Privatklägerin nach dem Sexualkundeunterricht auf sie zu- kam und es zur Anzeige kam. Es erklärt auch, weshalb die Privatklägerin über das notwendige Vokabular verfügte, um die Vorgänge zu beschreiben. Nach dem von C._____ geschilderten Sexualkundeunterricht und der dort erwähnten Möglichkeit, Übergriffe zu melden, erscheint der Umstand der Anzeigeerhebung

- 18 - nachvollziehbar. Schliesslich ergibt sich aus den Aussagen von C._____ glaub- haft, dass die Anzeige letztlich auf Initiative der Privatklägerin hin erfolgte und sie von den Eltern nicht manipuliert wurde. Vielmehr resultiert aus ihren Aussagen, dass die Privatklägerin sich offenbar davor fürchtete, sich ihrem Vater anzuver- trauen und die Eltern zuerst über die Rechtslage in der Schweiz aufgeklärt wer- den mussten. Die Ansicht der Verteidigung, die Eltern hätten die Privatklägerin zu ihren Aussagen gedrängt, kann gestützt auf die Ausführungen von C._____ als widerlegt gelten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Januar 2021 be- richtete E._____, die Mutter der Privatklägerin, in Gegenwart des Beschuldigten, "dieser Mann" habe ihrer Tochter die ganze Zeit an die Brüste fassen wollen. Er habe gedroht, in den Iran zu telefonieren und zu erzählen, dass sie ein schlechtes Mädchen und deshalb in der Schweiz sei. Sie habe von den Übergriffen an einem Geburtstagsfest erfahren, welches sie für ihn organisiert habe. Ihre Tochter habe gesagt, sie wolle spazieren gehen. Als sie habe gehen wollen, habe er gesagt, er gehe auch. Als sie gegangen sei, sei alles normal gewesen und als sie zurückge- kommen seien, sei sie völlig aufgelöst gewesen. Sie habe ihr auch erzählt, dass dieser Mann sich ihr immer nähern möchte und sie das nicht wolle. Ihre Tochter habe auch gesagt, dass sie zu ihm gesagt habe, dass sie es seiner Frau erzählen werde. Er habe aber gesagt, dass seine Frau ihr das niemals glauben würde, sie würde denken, dass ihre Tochter lüge. Einmal habe er ihr (der Mutter der Privat- klägerin) seine Hand gezeigt und gesagt, eine Katze habe ihn gekratzt. Dann ha- be er gesagt, nein, F._____ habe ihn gekratzt. Ihre Tochter habe ihr aber gesagt, sie habe ihn gekratzt, weil er sich wieder habe nähern wollen und sie das nicht gewollt habe. Sein Geburtstag sei an einem … gewesen. Sie (die Mutter der Pri- vatklägerin) habe richtig Angst gehabt, es ihrem Mann zu erzählen. Sie habe nicht gewusst, ob er sich so aufregen würde, dass es eine Schlägerei geben würde. Sie habe am Abend noch mit ihrer Tochter gesprochen und sie gefragt, was sie den- ke, was sie machen könnten. Sie (die Privatklägerin) habe gesagt, sie habe eine Lehrerin in der Schule und diese habe mit ihnen über solche Themen gesprochen und auch einen Film gezeigt. Die Lehrerin habe gesagt, falls sie mal solche Prob- leme hätten, könnten sie zu ihr gehen. Die Lehrerin habe gesagt, dass sie es

- 19 - auch dem Vater sagen müssten. Sie (die Mutter der Privatklägerin) habe geweint und das nicht gewollt. Die Lehrerin habe gesagt, dass das ein Verbrechen sei und dass sie das weitersagen müssten. Dann hätten sie eine Sitzung organisiert mit dem Vater der Privatklägerin und auch einen Termin bei einer Psychologin ver- einbart. Dieser habe zuerst mit der Tochter und dann mit ihr gesprochen. Sie (die Mutter der Privatklägerin) habe keine Anzeige erstatten wollen, wegen der Schwester ihres Mannes, aber sie hätten zu ihr gesagt, dass es um sexuelle Handlungen mit Kindern gehe und deshalb müssten sie eine Anzeige machen. Sie seien ein paar Mal bei Ärzten in Zürich gewesen, "bis sie uns überzeugt hat- ten, dass wir eine Anzeige erstatteten." Sie (die Ärzte) hätten ihnen gesagt, dass ihre Tochter psychisch noch stärker darunter leiden würde, sie müssten sie unter- stützen und sie solle eine Anzeige machen. Es sei für sie, die Mutter der Privat- klägerin, sehr schwierig gewesen wegen der familiären Situation. Sie sei sehr un- ter Druck gestanden. Es habe sechs Monate gebraucht, bis sie schliesslich eine Anzeige erstattet hätten (Urk. 4/3 S. 4 f.). Ihre Tochter habe nicht viel mit ihr darüber gesprochen. Wenn sie (die Mutter der Privatklägerin) habe fragen wollen, habe sie geweint und gesagt, sie wolle ihr das nicht erzählen. Die Psychologin in Zürich habe gesagt, dass sie sie nicht unter Druck setzen sollten und nicht die ganze Zeit nachfragen sollten. Sie (gemeint: die Privatklägerin) solle erzählen, was sie möchte und nicht mehr (Urk. 4/3 S. 5). In Würdigung dieser Aussagen ist vorab festzuhalten, dass sich E._____ offen- kundig bemühte, darzulegen, dass sie der Privatklägerin glaube. Ihr Aussagever- halten mag angesichts der von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe als ver- ständliche Reaktion einer Mutter erscheinen, trübt jedoch ihre Glaubwürdigkeit etwas. So bezeichnete sie den Beschuldigten als "diesen Mann" und nicht mehr als ihren Onkel (vgl. Urk. 4/3 F/A 85). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass sie sich nicht erkennbar bemühte, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken. Sie schilderte, keine konkreten Vorfälle konkret beobachtet zu haben, sondern lediglich Umstände. Angesprochen auf von ihr nicht geschilderte Aussa- gen der Privatklägerin blieb sie bei ihrer Sachdarstellung, auch wenn sie die Aus- sagen der Privatklägerin dadurch nicht bestätigte. So wurde sie darauf hingewie-

- 20 - sen, dass die Privatklägerin erzählt habe, sie sei einmal mit dem Beschuldigten im Wohnzimmer gewesen. Es sei dort zu einem Vorfall gekommen, der erst geendet habe, als die Eltern nach Hause gekommen seien. E._____ erklärte dazu, die Pri- vatklägerin habe ihr dies nicht erzählt. Sie habe ihr gesagt, sie solle nicht fragen (Urk. 4/3 F/A 64). Zusammenfassend decken sich Aussagen von E._____ zum Zustandekommen der Anzeige mit den Aussagen der Privatklägerin und jenen von C._____. Sie schilderte plastisch und glaubhaft, wie sie sich betreffend die Anzeigeerhebung hin und hergerissen fühlte, einerseits zu ihrer Tochter und andererseits zum Fami- lienfrieden und der Beziehung zur Schwester ihres Ehemannes. Ihre Aussagen erscheinen auch in zeitlicher Hinsicht plausibel: Der Geburtstag des Beschuldig- ten ist am tt. April. Im Jahre 2020 war dies ein … , weshalb es naheliegend er- scheint, dass das Geburtstagsfest am darauffolgenden …, tt. April 2020, stattfand. Wenn sich die Privatklägerin am darauffolgenden …, tt. Mai 2020, bei C._____ meldete, erscheint dies auch in zeitlicher Hinsicht plausibel. Die von der Verteidi- gung vorgebrachte These, wonach die Privatklägerin von den Eltern zur Anzeige gedrängt bzw. instrumentalisiert worden sei, um den Beschuldigten fälschlich zu beschuldigen, muss gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Mutter der Privatklägerin als widerlegt gelten. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Mutter der Privatklägerin sie nach dem Geschehenen fragte. Ebenso nachvollziehbar er- scheint, dass die Privatklägerin nichts davon erzählen wollte. Solche Aussagen wären jedoch nicht zu erwarten, wenn die Privatklägerin von den Eltern beein- flusst worden wäre. Vielmehr müssten diese genaue Kenntnisse über das Ge- schehene haben, wenn sie selbst für solche Aussagen gesorgt hätten. Des Weite- ren wurden die Ängste der Privatklägerin und ihrer Mutter, den Vater über die Vor- fälle zu informieren, auch von C._____ glaubhaft geschildert. Dass der Vater, der erst nach einem "hin und her" und als letzte Person über die Vorwürfe informiert wurde, hinter einem Komplott gegen den Beschuldigten stecken sollte, scheint abwegig. Auch die weitere Chronologie der Ereignisse, wie die Meldung der Klas- senlehrerin an die Schulleitung, welche zunächst anonym erfolgte, um einer An- zeigepflicht zu entgehen, zeigt auf, dass die Privatklägerin und ihre Mutter der Klassenlehrerin gegenüber keineswegs von Beginn weg einen ungebrochenen

- 21 - Willen bekundet hatten, ein Strafverfahren einzuleiten (vgl. auch die Telefonnotiz der Klassenlehrerin, Urk. 4/2 S. 13, "offizielle Stellen ja / Polizei Nein").

6. Allgemeines Aussageverhalten der Privatklägerin Die Privatklägerin wirkte bei ihren Aussagen zu sexuellen Übergriffen schüchtern, stockte bei den Erzählungen bzw. weinte. Es erfolgten kurze Schilderungen zu den Übergriffen, die über mehrere Fragen erzählt wurden. Es fiel ihr teilweise schwer, die richtigen Worte zu finden. Die Schilderungen selbst wirkten jedoch originell und realitätsnah, zumal sie Emotionen und Gedanken der Privatklägerin beinhalteten. Beispielsweise führte sie aus: "Ich sah mir in der Stube einen Film an. Er sass neben mir und hat mich zuerst auf die Wange geküsst. Dabei habe ich mir nichts gedacht, ich dachte, weil er mich gerne hat, hat er das gemacht. Er hat dann weitergemacht, hat mir auf den Hals einen Kuss gegeben und hat sich an meine Schulter gelehnt. Und ich habe gesagt, mach das nicht. Und nachdem ich mich so weggezogen habe, kurz darauf kamen meine Eltern nach Hause" (Urk. 3/5 F/A 81). Ferner wurden originelle Nebensächlichkeiten geschildert, was die Aussagen weiter glaubhaft erscheinen lässt. Beispielsweise führte sie aus, sie habe nicht bemerkt, dass die Eltern einen Spaziergang hätten machen wollen, sie habe auch mitgehen wollen, habe aber irgendwie nicht bemerkt, dass sie gegan- gen seien, weil sie im Zimmer habe Hausaufgaben machen müssen. Und nach- her, nach ein paar Minuten, sei sie aus dem Zimmer gekommen, habe Wasser getrunken und nachher gesagt: "Mama, Papa." Sie habe sie gerufen aber nie- mand habe etwas gesagt. Ihre kleinen Geschwister seien auch mitgegangen, aber sie hätten sie irgendwie vergessen oder gedacht, dass sie nicht mitgehen möchte, weil sie habe Hausaufgaben machen müssen. "Und er und ich waren al- leine zuhause" (Urk. 3/5 F/A 118). Nach dem schlimmsten Erlebnis in einem Raum gefragt, erklärte die Privatkläge- rin, dass diese in der Küche und im Wohnzimmer stattgefunden hätten. Sie habe diese Vorfälle noch nicht erzählt und weigerte sich, darüber zu sprechen (Urk. 3/8 F/A 161 ff.).

- 22 - Es sind keine Übertreibungen erkennbar, wie es bei einer falschen Aussage zu erwarten wäre. So stellte sich die Privatklägerin nicht stets als wehrloses Opfer und den Beschuldigten auch nicht als unaufhaltsamen Triebtäter dar. Beispiels- weise führte sie aus, der Beschuldigte habe sie anfassen wollen. Er habe ihren Po anfassen wollen. Er habe sie an die Wand geschubst. Dann habe sie ihm ei- nen Kick ans Bein gegeben, so dass es nachher blau geworden sei. Als sie habe weggehen wollen, habe er sie wieder zurückgehalten, ihre Hand gehalten und da habe sie ihn dann gekratzt. Sie habe lange Nägel gehabt, deswegen sei es "so kratzig" gewesen und es sei "so rot" gewesen und die Haut sei hochgekommen (Urk. 3/5 F/A 129 ff.). Ebenfalls ist es keineswegs so, wie von der Verteidigung vorgebracht, dass "jegliche grossväterliche Zuwendung als sexuelle Handlung und jegliche Bewegung als Annäherungsversuch" verstanden wurde (Urk. 147 Rz. 5): Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bei der Familie der Privatklägerin im Tatzeit- raum "ein- und ausging" (Urk. 2/2 F/A 28), kann nicht die Rede davon sein, dass jegliche Zuwendung als sexuelle Handlung dargestellt wurde. Dass die Schilderungen in der zweiten Einvernahme unpräzise waren, beispiels- weise weil nur noch von "Unterteili" anstatt von "Vagina" oder "Scheide" sprach, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Widerspruch, der die Glaubhaf- tigkeit der Schilderungen trübt. So führte die Mutter der Privatklägerin, E._____, bei der Staatsanwaltschaft aus, dass bei ihnen den Namen der Geschlechtsteile nicht nenne, "das ist schlecht bei uns. Wir nennen es "nas", das ist eine Kinder- bezeichnung." (Urk. 4/3 F/A 99). Die Privatklägerin beschrieb sich selbst als eher isoliert, zeichne viel zuhause und habe keine beste Freundin (Urk. 3/8 F/A 23). Offenbar ist in der Familie der Privatklägerin unerwünscht, die Geschlechtsteile konkret zu bezeichnen. Weiter scheint sie auch über keine Freudinnen verfügt zu haben, mit welchen sie darüber hätte sprechen können. Es erscheint daher, dass auch die Privatklägerin die Geschlechtsteile nicht mehr konkret nennen konnte oder wollte. Dieser Umstand beschlägt die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin sehr glaubhaft wirken. Sie weisen zahlreiche Details und Nebensächlichkeiten auf, wie

- 23 - es nur bei Schilderungen von real Vorgefallenem zu erwarten ist. Dies gilt erst recht für die damals dreizehnjährige Privatklägerin, welche im Zeitpunkt der Einvernahmen mit sprachlichen Schwierigkeiten kämpfte und zeitweise die Dol- metscherin in Anspruch nahm. Gleichzeitig war das Thema persönlich, kulturell und familiär schambehaftet, welcher Umstand die teilweise Kargheit ihrer Ausfüh- rungen ohne weiteres erklärbar erscheinen lässt. Trotzdem erfolgten die Schilde- rungen realitätsnah, in sich stimmig und im Kern widerspruchsfrei. Mit der Vorinstanz überzeugen die Aussagen der Privatklägerin und erscheinen sehr glaubhaft.

7. Allgemeines Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt die Vorfälle in der Untersuchung, vor Vorinstanz und an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung pauschal. Es liegen keine Aussagen zur Sache vor, die einer Würdigung zugänglich wären. Der Beschuldigte brachte indes sinngemäss vor, die Privatklägerin erzähle erfundene Geschichten, damit er Probleme bekomme. So habe er dem Vater der Privatklägerin ein Jahr zuvor Fr. 700.– ausgeliehen. Dieser habe das Geld wegen eines negativen Entscheids gebraucht. Am Abend des Geburtstagsfestes habe er zum Vater der Privatklägerin gesagt, er solle ihm das Geld, wenn möglich, bald zurückzahlen. Der Vater der Privatklägerin habe ihm geantwortet, er schaue, was er tun könne. Dann hätten sie (gemeint: die Familie der Privatklägerin) den Kon- takt zu ihm langsam reduziert (Prot. I S. 20). Anlässlich der Berufungsverhand- lung äusserte sich der Beschuldigte im gleichen Sinne (Urk. 152 S. 9 ff.) Diese Darstellung des Beschuldigten, die Anzeige gehe vom Vater der Privat- klägerin aufgrund eines zurückgeforderten Darlehens aus, muss angesichts der Aussagen von C._____, der Mutter der Privatklägerin und der Privatklägerin selbst als widerlegt gelten. Sie schilderten übereinstimmend und glaubhaft, wie sich die Privatklägerin zunächst der Mutter und danach C._____ anvertraute und welche Befürchtungen bestanden, wie der Vater der Privatklägerin auf die Nach- richt reagiere.

- 24 - Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz bestritt, mit der Privatklägerin jemals al- leine in der Wohnung gewesen zu sein und geltend machte, entweder sei ihre Mutter oder ihr Vater zu Hause gewesen (Prot. I S. 22), wird diese Aussage von der Mutter der Privatklägerin bestätigt. Sie verneinte die Frage, ob der Beschul- digte mit den Kindern alleine zuhause war, ohne nähere Erläuterung (Urk. 4/3 F/A 31). Im Verlauf der Einvernahme fiel ihr jedoch ein, dass der Beschuldigte einmal gesagt habe, er habe Kopfschmerzen und sei deshalb nicht in die Kirche mitge- kommen. Sie wisse aber nicht mehr, ob die Kinder damals auch zu Hause geblie- ben seien oder ob er alleine zu Hause geblieben sei (Urk. 4/3 F/A 82). Demge- genüber führte der Vater der Privatklägerin aus, möglicherweise sei die Privatklä- gerin mit dem Beschuldigten am Freitag alleine gewesen, wenn er nicht zuhause gewesen sei. "Als wir einkaufen gingen, war er halt zu Hause." Und auch am Sonntag, als sie in die Kirche gegangen seien. Er (der Vater), die Mutter und der Sohn seien in die Kirche gegangen. Wenn der Beschuldigte gesagt habe, er komme nicht und die Kinder gesagt hätten, sie wollten auch nicht, dann hätten sie (gemeint: die Eltern) gesagt, sie könnten zu Hause bleiben und schlafen (Urk. 4/4 F/A 37 ff.). Auch wenn der Vater der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten den sexuellen Missbrauch der Privatklägerin vorwirft, was seine Glaubwürdigkeit beschlägt, erscheinen die Aussagen zum Aufenthalt des Beschuldigten alleine mit den Kindern realitätsnah und glaubhaft. Er legte konkret dar, zu welchen Gele- genheiten der Beschuldigte die Übergriffe auf die Privatklägerin hätte begehen können. Massgeblich bleibt, dass aus diesen Aussagen zu diesem Punkt keine Rückschlüsse gezogen werden können betreffend die Glaubhaftigkeit der Bestrei- tung des Beschuldigten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lassen die übrigen Aussagen des Be- schuldigten keinen Interpretationsspielraum zu und kann das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht als unglaubhaft bezeichnet werden (Urk. 111 S. 10). Es handelt sich bei seinen Ausführungen im Wesentlichen um pauschale Be- streitungen (vgl. Urk. 2/1 F/A 101 ff., 2/2 F/A 22 ff., 2/3 F/A 9 ff.). Es ist daher

- 25 - nachfolgend zu prüfen, ob die belastenden Aussagen der Privatklägerin zur Erstellung des Anklagesachverhalts genügen.

8. Die Anklagevorwürfe im Einzelnen 8.1. Vorfall 1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum im Wohnzimmer der elterlichen Wohnung links von der Privatklägerin auf das Sofa gesetzt. Er habe seinen rech- ten Arm auf die Sofalehne hinter der Privatklägerin gelegt, wobei seine rechte Hand auf ihrer rechten Schulter gelegen sei. Seine linke Hand habe er auf das Knie der Privatklägerin gelegt und sie in der Folge mehrfach auf die Wange und den Hals geküsst (Urk. 17 S. 2). Die Privatklägerin beschrieb den Vorfall wie folgt: "Ich war auf dem Sofa, auf meinem Tablet am Spielen, Roblox. Danach setzte er sich neben mich für ein paar Minuten, nicht so lange. Und ich war am Spielen und auf einmal macht er so etwas (zeigt vor, wie er den Arm um sie gelegt habe). Und dann legte er seine Hand auf mein Bein. Aber ich hatte nicht das Gefühl, dass er etwas machen woll- te. Ich war am Spielen und das hat mich genervt, was er gemacht hat, weil ich am Spielen war. Und auf einmal küsste er mich an meinem Hals (Urk. 3/5 F/A 81). Nachher habe ich ein Angstgefühl bekommen und es hat mich genervt. Danach habe ich ihn geschupft" (Urk. 3/8 F/A 49). Sein Handgelenk sei auf ihrer Schulter gewesen (Urk. 3/8 F/A 50). Er habe ihr ein bis zwei Küsse gegeben (Urk. 3/8 F/A 52). Es sei ein normaler Kuss gewesen (Urk. 3/8 F/A 52). Es sei im Salon (Wohn- zimmer) auf dem Sofa gewesen. Ihr Bruder sei dabei gewesen, aber er habe es nicht gesehen. Er sei vorne gesessen und habe fern gesehen oder mit der Pla- ystation gespielt und habe Kopfhörer angehabt. Er habe mit seinen Freunden ge- spielt. Deswegen habe er das nicht bemerkt und nicht gesehen (Urk. 3/8 F/A 40 ff.). Sie habe ihn geschubst "und er hat seine Hände weggemacht und ich bin ganz schnell…" Aber sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass er etwas mit ihr ha-

- 26 - be machen wollen, sondern sie habe nur ein Angstgefühl bekommen. Sonst habe sie nicht gedacht, dass er etwas von ihr wolle (Urk. 3/8 F/A 48). Die Schilderung der Privatklägerin erscheint realitätsnah, lebendig, mit Emotionen verknüpft und damit glaubhaft. Anhand ihrer Aussagen lässt sich der Ablauf ohne Weiteres nachvollziehen. Sie schilderte, wie und wo der Vorfall stattfand, insbe- sondere wie sich der Beschuldigte ihr näherte, dass sie in diesem Zeitpunkt mit dem Tablet am Spielen war und dass es sie zunächst nur "nervte", dass er sie beim Spielen störte. Offenkundig ging sie trotz der Hand auf ihrem Knie nicht da- von aus, dass es sich um eine sexuelle Annäherung handelte. Die Wiedergabe der Gefühle und die Steigerung der Annäherung sind deutliche Realitätskriterien, welche bei einer erfundenen Aussage der damals zwölf- bzw. dreizehnjährigen Privatklägerin nicht zu erwarten wären. Vielmehr schilderte sie nachvollziehbar, dass sie sich zunächst nichts dabei dachte, der Beschuldigte ihr immer näher kam und es schliesslich zum Übergriff kam. Dabei erhellt aus ihren Aussagen auch, dass der ebenfalls anwesende Bruder vom Übergriff nichts bemerkte, weil dieser durch den Fernseher bzw. die Playstation abgelenkt war. Der Einwand der Verteidigung, dass es sich bei diesem Kuss lediglich um einen überinterpretierten Begrüssungskuss gehandelt habe (Urk. 147 Rz. 35), ist nicht stichhaltig. Der Beschuldigte küsste die Privatklägerin bei seinen Besuchen regelmässig zur Begrüssung, ohne dass diese Begrüssungsküsse je Anlass zur Beanstandung gegeben hätten. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hin- zuweisen, dass sich die Privatklägerin erst im Laufe des Vorfalls gewahr wurde, dass es sich eben nicht mehr um einen gewöhnlichen Kuss handelte, bei dem sie sich nicht weiter gedacht hätte (Urk. 3/5 F/A 81). Zusammenfassend ist der erste Vorfall im Sinne der Anklageschrift erstellt. Die Privatklägerin berichtete lediglich von "ein bis zwei Küssen", weshalb zu Gunsten des Beschuldigten und entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 111 S. 12) von lediglich einem Kuss auf den Hals auszugehen ist.

- 27 - 8.2. Vorfall 2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum das Schlafzimmer der Eltern der Privat- klägerin betreten, wo die Privatklägerin bäuchlings auf dem Bett gelegen sei, und habe ihr mit der Hand auf das Gesäss geschlagen und ihre Pobacken gedrückt (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin schilderte diesen Vorfall, nachdem sie aufgefordert worden war, eine Situation zu erzählen, die ihr am leichtesten falle. Sie erklärte, alle seien für sie schwierig. Eine dieser Situationen sei in ihrem Zimmer, in der Küche und im Salon (Wohnzimmer) gewesen. "Und auch einmal im Schlafzimmer von meinen Eltern." Angesprochen auf den letzten Vorfall erklärte sie, sie sei auf dem Bett am Spielen gewesen. Sie wisse nicht mehr, was, aber es sei ein Spiel auf dem Tablet gewesen. Sie sei auf dem Bauch gelegen. Sie sei "so" gelegen, wobei sie vor- zeigte, wie sie quer im Bett gelegen sei. Sie sei "gegen die Mitte, aber nicht ganz in der Mitte" gelegen. Sie habe Kopfhörer gehabt, weil sie, so glaube sie, ein Spiel gespielt habe, in dem man sich habe hören können. "Und ich habe nicht gemerkt, dass er reingekommen ist." Er sei mit ihrer kleinen Schwester am Spielen gewe- sen mit dem Ball. Irgendwie nach 10-15 Minuten sei er zu ihr gekommen, glaube sie, und habe das Spiel angeschaut, das sie gespielt habe. "Und auf einmal schlägt er mich auf meinen Po." Er habe nicht unbedingt geschlagen, mehr be- rührt. Sie wisse es nicht mehr genau. Sie wolle es nicht in die Luft vorzeigen. Die Berührung habe schnell gedauert, weil ihre Mutter nachher in den Salon gekom- men sei, er habe Angst bekommen und sei zurückgegangen. Ihre Mutter habe ge- rufen und er sei schnell…, er habe seine Hand weggenommen und sei schnell raus aus dem Schlafzimmer. Und sie sei aus dem Spiel raus und habe sich ge- dreht, so in der Mitte, und habe sich hingesetzt und habe Angst gehabt. Er habe sie auf dem rechten Po berührt. Dabei habe er sie "so" berührt und zeigte, wie sie die Hand öffnete und schloss. Er habe dies über der Kleidung gemacht. Sie wisse nicht, wie fest er das gemacht habe (Urk. 3/8 F/A 76 ff.). Auch hier erscheint die Schilderung der Privatklägerin sehr plastisch und reali- tätsnah. Insbesondere konnte sie genau beschreiben, wie sie im Bett lag, was sie

- 28 - dort spielte und wie sie davon ausging, dass der Beschuldigte mit ihrer kleinen Schwester spielte. Offenkundig erschrak sie, als ihr der Beschuldigte an den Po fasste bzw. griff. Auch ihre eigene Reaktion auf das Geschehene und die geschil- derte Angst ist nachvollziehbar. Übertreibungen und Lügensignale sind nicht er- kennbar. Ihre Aussagen sind von eigenen Gefühlsbeschreibungen, Details und Nebensächlichkeiten durchsetzt. Diese Realitätskriterien lassen die Aussage der im Befragungszeitpunkt dreizehnjährigen Privatklägerin sehr glaubhaft erschei- nen. Angesichts der Vielzahl an Vorfällen vermag daran entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts zu ändern, dass die Privatklägerin diesen Vorfall anlässlich der ersten Einvernahme noch nicht erwähnte (vgl. Urk. 147 F/A 43). Zusammenfassend ist dieser Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Schilde- rungen der Privatklägerin erstellt. Mit der Vorinstanz ist jedoch nicht von einem eigentlichen Schlag auf den Po der Privatklägerin auszugehen, sondern vielmehr von einer unvermittelten Berührung über den Kleidern und ein Zudrücken der Hand des Beschuldigten. 8.3. Vorfall 3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei sich an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum zur Privatklägerin ans Bett ge- treten und habe versucht, sie über der Kleidung an ihrer Vagina zu berühren. Die Privatklägerin habe versucht, den Beschuldigten mit ihren Beinen zu treten, weshalb er von ihr abgelassen habe (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin schilderte zu diesem Vorfall, sie sei auf ihrem Bett am Schlafen gewesen. Sie sei am Liegen gewesen, ihre Hand sei unter ihrem Kopf gewesen. Ein Fuss sei hochgezogen gewesen. Die Decke sei so halb auf ihren Beinen gewesen, aber nicht ganz zugedeckt. "Nachher ist er gekommen. Und nachher wollte er meine Scheide anfassen, aber zum Glück war ich wach und habe ge- sehen, dass er reinkommt. Aber ich war so müde, dass ich ihn nicht gefragt habe, weshalb er reinkommt. Er habe seine Hand an ihre Scheide bringen wollen, "aber ich habe ihn so gegeben", wobei sie zeigte, wie sie mit dem Fuss nach oben ausgeschlagen habe. Aber er habe eine Reaktion gezeigt. Er habe sie berühren

- 29 - wollen, aber sie habe das nicht zugelassen. "Also er kam nicht dazu, mich anzufassen, weil ich ihm den Kick gegeben habe." Sie habe eine kurze Hose und ein T-Shirt getragen. Sie wisse es nicht ganz genau, dass er sie an der Scheide habe anfassen wollen, "aber es kam mir so vor, dass er mich dort anfassen wollte." "Er wollte seine Hand nach vorne bringen. So habe ich gedacht, dass er dort anfassen möchte." "Vorne" sei die Richtung ihrer "unteren Körperhälfte". Sie wisse nicht genau, wie weit er davon entfernt gewesen sei, aber er habe sie nicht anfassen können. Dann sei er einfach normal rausgegangen. "Ich weiss nicht warum aber er ist normal rausgegangen." (Urk. 3/5 F/A 141). Am 5. Januar 2021 schilderte sie diesen Vorfall erneut und gleichbleibend (vgl. Urk. 3/8 F/A 139 ff.). Auch diese Schilderung ist grundsätzlich detailliert und der Schrecken der Privat- klägerin, als der Beschuldigte ihr Zimmer betrat, nachvollziehbar, da der Be- schuldigte keinen Grund hatte, ihr Zimmer zu betreten. Ferner kommt aus ihrer Schilderung deutlich zum Ausdruck, dass sie erstaunt war, dass ihr versuchter Fusstritt den Beschuldigten dazu bewogen habe, "normal" bzw. ohne Weiteres das Zimmer zu verlassen. Dies ist als Realitätskriterium zu werten. Ihre Aussagen erscheinen glaubhaft und realitätsnah. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Hand in die Richtung der unteren Körperhälfte der Privatklägerin bewegte, als sie auf dem Bett lag. Vor dem Hintergrund früherer Vorfälle und der Tatsache, dass der Beschuldigte im Zimmer der Privatklägerin nichts verloren hatte, erscheint die Sorge der Privat- klägerin nachvollziehbar, der Beschuldigte würde versuchen, sie an ihrer Vagina zu berühren. Über die Entfernung zwischen den beiden Beteiligten im ent- scheidenden Zeitpunkt bestehen jedoch keine näheren Angaben. Dahingehend ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich um eine Spekulation über die Absichten des Beschuldigten handle, nicht gänzlich von der Hand zu weisen (Urk. 147 Rz. 48). Da weitere Indizien fehlen, bleiben Zweifel bestehen, ob der Beschuldigte bei diesem Vorfall tatsächlich versucht hat, die Privatklägerin an der Vagina zu berühren. Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend Vorfall 3 gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.

- 30 - 8.4. Vorfall 4 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe sich an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum der Privatklägerin in der Küche genähert. Er habe sie an ihrem Gesäss und an ihren Brüsten angefasst und, als sie sich gewehrt habe, sie an die Wand geschubst und an ihrer Hand festgehalten. Die Privatklägerin habe daraufhin den Beschuldigten geschubst, mit ihren Fingernägeln am Unterarm gekratzt und ihm einen Tritt ans Bein versetzt, woraufhin der Beschuldigte von ihr abgelassen habe (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin bezeichnete diesen Vorfall anlässlich ihrer Einvernahme vom

13. Oktober 2020 als "sehr schlimm". Ihre Eltern seien während dem Vorfall nicht anwesend gewesen und sie habe in der Küche gekocht, als der Beschuldigte ver- sucht habe, ihr an den Po zu fassen und sie an die Wand geschubst habe. Sie habe ihm einen Kick ans Bein gegeben, so dass dieses blau angelaufen sei. Als sie versucht habe wegzugehen, habe der Beschuldigte sie an der Hand zurück- gehalten, woraufhin sie ihn am Unterarm gekratzt habe. Da sie lange Nägel ge- habt habe, sei die Haut des Beschuldigten zerkratzt worden (Urk. 3/5 F/A 129- 133). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2021 schilderte die Privatkläge- rin gleichbleibend, wie sie in der Küche gekocht habe und der Beschuldigte sich komisch verhalten habe und immer näher gekommen sei, als die Mutter kurz weggegangen sei. Sie wisse es nicht mehr genau, aber sie glaube, der Beschul- digte habe ihr an den Po gefasst, woraufhin sie ihn an der Hand gekratzt habe. Im Nachgang des Vorfalls habe die Mutter der Privatklägerin den Beschuldigten auf die Kratzer angesprochen, der Beschuldigte habe aber vorgegeben, dass diese von ihrer Schwester oder einer Katze stammen würden (Urk. 3/8 F/A 236-240). Die Umstände betreffend diesen Vorfall in der Küche sind von der Privatklägerin allesamt sehr detailliert und plausibel dargestellt. Es scheint originell, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen die Wand schubste, als sie sich wehrte, und sie ihm gegen das Bein trat und ihn am Unterarm kratzte, als er nicht von ihr abliess. Diese Realitätskriterien lassen die Schilderung sehr glaubhaft erscheinen. Dass die Privatklägerin den Arm des Beschuldigten kratzte, wird gestützt durch die Aussage der Mutter der Privatklägerin, welche anlässlich ihrer staatsanwalt-

- 31 - schaftlichen Einvernahme angab, im Nachgang des Vorfalls Kratzer vom Ellenbo- gen bis zum Handgelenk des Beschuldigten gesehen zu haben (Urk. 4/3 F/A 93). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung behauptete die Privatklägerin nicht, dass sie alleine zu Hause gewesen sei (vgl. Urk. 147 Rz. 55), sondern lediglich, dass ihre Eltern während des Vorfalls nicht anwesend gewesen seien. Zugunsten des Beschuldigten ist aber zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme die Aussage, der Beschuldigte habe sie an das Gesäss gefasst, erst auf Suggestivfrage der Einvernehmenden traf, nachdem sie zuvor noch von einem Versuch sprach (vgl. Urk. 3/5 F/A 132-133). Anlässlich der zwei- ten Einvernahme erklärte die Privatklägerin dann, sich diesbezüglich nicht mehr sicher zu sein (Urk. 3/8 F/A 239). Entgegen dem Anklagesachverhalt und zuguns- ten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er versuchte, die Pri- vatklägerin am Gesäss anzufassen, ihm dies aber nicht gelang. Weiter wendete die Verteidigung ein, die Vorinstanz habe diverse Aussagen betreffend verschiedene Vorfälle zu einem eigenen Sachverhalt vermischt (Urk. 147 Rz. 54). Der Einwand ist berechtigt: Wie die Vorinstanz in Ziff. III 3.4.h hervorhob, wurden mehrere Vorfälle geschildert, die in der Küche stattgefunden hätten. Der Vorfall, anlässlich welchem die Privatklägerin den Beschuldigten in der Küche gekratzt und getreten habe, schilderte sie namentlich anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2020 (Urk. 3/5, F/A 129-133) und anlässlich der Einvernahme vom 5. Januar 2021 (Urk. 3/8 F/A 235-240). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, äusserte sich die Privatklägerin am 13. Oktober 2020 noch zu einem anderen Vorfall, welcher ebenfalls in der Küche stattfand, und anlässlich welchem der Beschuldigte die Brüste der Privatklägerin angefasst habe (Urk. 3/5 F/A 114-127). In Widerspruch dazu fasste die Vorinstanz diese zwei Vorfälle in ihren nachfolgenden Erwägungen aber wieder zusammen und erachtete den Sachverhalt auch betreffend das Anfassen der Brüste als erstellt. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in Bezug auf den Vorfall, anlässlich dem sie den Beschuldigten kratzte und trat, ein Anfassen der Brüste (bzw. einen Versuch diesbezüglich) nie erwähnte (vgl. Urk. 3/5 F/A 129-133; Urk. 3/8 F/A 235-240).

- 32 - Zusammenfassend ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte versuchte, die Privatklägerin an ihrem Gesäss anzufassen und diese, als sie sich wehrte, an die Wand schubste und an ihrer Hand festhielt, woraufhin die Privatklägerin den Beschuldigten schubste, mit ihren Fingernägeln am Unterarm kratzte und ihm einen Tritt ans Bein gab, woraufhin der Beschuldigte von ihr abliess. Auf den weiteren Vorfall in der Küche ist bei Vorfall 8 näher einzugehen. 8.5. Vorfall 5 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum der auf dem Sessel im Wohnzimmer sitzenden Privatklägerin die Hand unter das T-Shirt geschoben, ihre nackten Brüste angefasst und diese gedrückt (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin führte zu diesem Vorfall aus, sie sei im "Salon" bzw. Wohnzimmer am Playstation spielen gewesen. Sie sei ganz normal auf dem Stuhl gesessen. Es sei sonst niemand im Raum gewesen. Ihre Mutter sei am Kochen gewesen. "Und er war, soweit ich weiss, am Schlafen gewesen, einen Mittags- schlaf." Er habe im Zimmer ihres Bruders geschlafen. Sie habe gemerkt, dass er aufgewacht sei, weil er auf die Toilette gegangen sei. Aber sie habe nicht gemerkt, dass er in den Salon gekommen sei und sich auf das Sofa gesetzt habe und am Handy gewesen sei, weil Sie Kopfhörer getragen habe. Es sei aber nicht so laut [eingestellt] gewesen, dass sie ihn nicht gehört habe. Sie habe nicht bemerkt, dass er ins Wohnzimmer gekommen sei. Aber nachher habe sie das gemerkt, weil er etwas laut auf seinem Handy habe laufen lassen. Sie habe lockere Kleider angehabt. Das seien solche riesigen T-Shirts gewesen es habe einen breiten Schnitt gehabt und sei riesig gewesen. Es sei so wie ein Kleid gewesen, aber sie habe es nicht so angehabt. Auf einmal sei er gekommen und seine Hand sei darin gewesen. Sie habe nichts angehabt, also oben, unten schon, habe sie Leggins gehabt, aber oben nur das T-Shirt. Er sei hinter ihr auf dem Sofa gesessen. Sie habe nicht gemerkt… er sei irgendwie zu ihr gekommen, sie wisse es nicht genau, wirklich. Er habe seine Hand in ihr "Kleid" bzw. diese Art T-Shirt reingetan. Sie wisse nicht, welche Hand es gewesen sei. Er habe sie "auf

- 33 - dieser Seite" berührt, wobei sie auf ihre rechte Seite zeigte. Es sei "so eine Berührung" gewesen, wobei sie zeigte, wie sich die Hand öffnet und schliess. Es sei nicht so schnell gewesen. Sie habe ihn angeschrien und gesagt "geh weg". Sie habe es aber nicht so laut gesagt, dass ihre Mutter es gehört hätte. Diese sei am Telefonieren gewesen. Er habe, glaube sie, Angst bekommen. "Weil es war halblaut, ja, das kann man so sagen." Ihre Mutter habe es gehört, aber sie sei am Telefon gewesen. "Und dann bin ich schnell in mein Zimmer und habe die Türe geschlossen." Danach habe die Mutter "Tschüss" gesagt am Handy. Es habe so 5 Minuten gedauert, weil… sie wisse es nicht mehr so genau. Aber sie wisse noch, dass sie am Weinen gewesen sei. Sie sei ins Zimmer gekommen. Sie (die Privatklägerin) habe nicht gewusst, was sie sagen sollte. Sie habe Angst gehabt. Sie habe gesagt, sie hätte im Spiel verloren. Aber sie (die Mutter) habe gemerkt, dass es nicht das Spiel gewesen sei. Weil sie nichts schlimmes gesagt habe, "ich habe nur eine Beleidigung gesagt." Er habe Angst bekommen, weil… sie wisse es nicht. Aber er habe seine Hand weggenommen und sie habe das "Playstation Dings" auf den Boden geschossen und sei in ihr Zimmer [gegangen] (Urk. 3/8 F/A 112 ff.). Die Privatklägerin beschrieb auch hier den Vorfall plastisch und detailliert. Sie führte nachvollziehbar aus, dass sie am Spielen mit der Playstation gewesen sei, der Beschuldigte ihr zunächst aufgefallen sei, weil er zur Toilette gemusst habe und schliesslich auf dem Sofa gesessen sei, wo er das Mobiltelefon kurz laut habe laufen lassen. Aus dem Vorfall 1 ist bekannt, dass sich das Sofa hinter dem Benutzer der Playstation befindet (vgl. oben). Die Privatklägerin sass demnach vor dem Beschuldigten. Sie beschrieb glaubhaft und detailliert, wie sich der Be- schuldigte ihr von hinten näherte und die Hand in ihr zu grosses T-Shirt steckte und sie vorne an der rechten Seite berührte. In der Folge schrie sie ihn an bzw. sagte ihm "halblaut", er solle weggehen und der Beschuldigte darauf hin Angst bekommen habe. Dies sowie das spätere Verhalten der Privatklägerin, wonach sie geweint habe, jedoch der Mutter nicht mitgeteilt habe, was vorgefallen war, bilden deutliche Realitätskriterien, welche für den Wahrheitsgehalt der Schilderung sprechen. Insbesondere schilderte sie abermals glaubhaft, wie es trotz der Anwesenheit der Mutter zu einem weiteren Übergriff des Beschuldigten

- 34 - kommen konnte, ohne dass die Mutter in der kleinen Wohnung etwas davon bemerkte. Einerseits war die Mutter am Telefon und andererseits fürchtete oder schämte sich die Privatklägerin offensichtlich, ihrer Mutter davon zu berichten. Entgegen dem Einwand der Verteidigung vermag an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme angab, die Berührungen an den Brüsten hätten (jeweils) über den Kleidern stattgefunden (vgl. Urk. 3/5 F/A 216). Es ist kaum zu erwarten, dass die damals dreizehnjährige Privatklägerin bei der in Frage stehenden Vielzahl von Taten mit ähnlicher Vorgehensweise bei einer allgemein formulierten Frage sofort sämtliche Taten und deren genauere Umstände in Erinnerung zu rufen vermag. Den konkreten Vorfall 5 konnte sie anlässlich der zweiten Einvernahme jedenfalls überzeugend schildern. Gestützt auf die erneut sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist auch dieser Sachverhalt erstellt. 8.6. Vorfall 6 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich mit der Privat- klägerin an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum zur Mig- ros in J._____ begeben, wobei er auf dem Weg zur Migros die Privatklägerin mit seinen Händen am Gesäss angefasst habe (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin schilderte, dazu auf die Frage, ob sie vom letzten Mal erzählen wolle, dass das letzte Mal "das vom Einkaufen" gewesen sei. Er habe ihren Po anfassen wollen. Sie habe das nicht zugelassen und habe gesagt, dass sie das dieses Mal sagen werde und er habe gesagt, dass er das der ganzen Familie erzählen würde, dass sie ein schlechtes Mädchen sei und niemand würde ihr glauben, weil sie ein kleines Mädchen sei. Er habe sie an den Po fassen wollen, sie habe das aber nicht zugelassen. "Dort, wo wir einkaufen gehen, gibt es einen Weg. Und auf diesem Weg ist es passiert." Sie seien in die Migros in ihrem Dorf einkaufen gegangen. Er habe sie mit seiner Hand angefasst. Sie wisse nicht, mit welcher. Sie habe eine schwarze Leggins angehabt, keinen Trainer. Kein T-Shirt,

- 35 - aber sie wisse nicht mehr welche Farbe und ein schwarzes Sweatshirt (Urk. 3/5 F/A 99 ff.). Auch diese Schilderungen der Privatklägerin sind sehr detailliert und lebensnah. Sie schilderte glaubhaft, wie es wegen der Annäherung des Beschuldigten zu einem Wortgefecht gekommen sei und er ihr angekündigt habe, man würde seinen Worten glauben, dass sie nicht ein gutes Mädchen sei (ebenso in Urk. 3/8 F/A 156 f.). Ihre Ausführungen sind originell und doch lebensnah, was als Realitätskriterium zu würdigen ist und die glaubhaft geschilderte Reaktion des Beschuldigten erweist sich als klares Indiz dafür, dass es zu einem sexuellen Übergriff kam. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der Vorfall 6 gestützt auf die glaubhaf- ten, detaillierten und realitätsnahen Schilderungen erstellt mit der Präzisierung, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es ihm nicht ge- lang, die Privatklägerin an ihrem Gesäss anzufassen. 8.7. Vorfall 7 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum anlässlich eines Spaziergangs der Privatklägerin mit seinen Händen am Gesäss angefasst (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin schilderte, sie sei mit ihrer Schwester spazieren gegangen und der Beschuldigte habe mitkommen wollen. Sie (die Privatklägerin) habe das aber nicht gewollt. Sie habe die Mutter gefragt, weshalb der Beschuldigte mitkommen möchte. Die Mutter habe gesagt, er möchte mit ihnen spazieren gehen. Sie (die Privatklägerin) habe der Mutter aber nicht sagen können, dass sie es nicht wolle, weil die Mutter nichts davon gewusst habe. Sie (die Privatklägerin) habe ihrer Mutter gesagt, dass sie vorgehen würden. Der Beschuldigte habe diese Strecke gekannt. Es sei ein Spazierweg, den die Familie kenne und er habe diesen Weg auch gekannt, er sei auch schon mit ihren Eltern auf diesem Weg gelaufen. So sei sie mit ihrer Schwester vorgegangen und er wäre dann nachher nachgekommen. Auf dem Weg habe ihre Schwester angefangen zu weinen. Sie (die Schwester)

- 36 - habe ihn sehr lieb und so habe sie (die Privatklägerin) gedacht, was sie jetzt tun solle. Sie habe ihre Schwester nicht alleine lassen können. So sei sie stehen geblieben und als er gekommen sei, sei sie so quasi auf der Seite gestanden, ihre Schwester in der Mitte und er auf der anderen Seite. Und danach sei sie weiter nach vorne gelaufen. Da habe er sie wieder am Po anfassen wollen, aber sie habe es ihm nicht erlaubt. Es sei ihr etwas aus der Tasche gefallen. "Ich glaube, es war ein Münze." Sie sei ja weiter vorne gewesen und habe sich gebückt, um etwas aufzuheben. "So wollte er mich halt anfassen." Als sie dann aufgestanden sei, sei sie schneller nach vorne gelaufen (Urk. 3/5 F/A 110 ff.; Urk. 3/8 F/A 164 ff.). Auch diese Schilderungen der Privatklägerin sind sehr detailliert und lebensnah. Sie schilderte glaubhaft, wie sie zunächst nicht wollte, dass der Beschuldigte sie begleite und deswegen auch bei der Mutter erkundigte. Plausibel scheint es weiter, dass sie mit der Schwester vorauslief und sie auf den Beschuldigten warten musste, weil die Schwester weinte. Und weiter erscheint es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Schwester zunächst zwischen sich und dem Beschuldigten laufen liess, um keine weiteren Übergriffe befürchten zu müssen. Offenkundig rechnete sie mit einem weiteren Übergriff. Ihre Schilderung, dass sie sich wegen einer aus der Tasche herausgefallenen Münze habe bücken müssen und der Beschuldigte dabei versucht habe, ihr an das Gesäss zu fassen, erscheint detailliert und originell. Es sind auch keine Übertreibungen erkennbar, zumal sie nicht geltend macht, es sei dem Beschuldigten gelungen, ihr an das Gesäss zu fassen. Demgegenüber bleibt aufgrund der relativ vagen Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen aber offen, inwiefern der Beschuldigte sich konkret anschickte, die Privatklägerin an das Gesäss zu fassen. Mit der Verteidigung ist in Bezug auf diesen Vorfall ebenfalls auf Ungereimtheiten im Geschehensablauf, beispielsweise in Bezug auf die heruntergefallene Münze und das Sitzen auf der Bank hinzuweisen (vgl. Urk. 147 Rz. 73, 75). Da auch die Privatklägerin im Ergebnis nicht mehr schildern kann, als dass sie das Gefühl beschlichen habe, der Beschuldigte wolle ihr an das Gesäss fassen, bestehen unüberwindliche Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhalts.

- 37 - Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall 7 in dubio pro reo freizusprechen. 8.8. Vorfälle 8 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter diesem Titel drei weitere Vorfälle vor, welche sich an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum ereignet hätten. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin jeweils unter ihrer Kleidung an ihre nackten Brüste gefasst. Dies sei einmal in der Küche, einmal im Wohnzimmer und einmal in ihrem Zimmer geschehen (vgl. Urk. 17 S. 3). Die Vorinstanz erachtete es als nicht erstellt, dass sich mehr als ein Vorfall in der Küche ereignete (Urk. 111 S. 17). Dem ist zu widersprechen. Wie beim Vorfall 4 dargelegt, beschrieb die Privatklägerin einen zweiten Vorfall in der Küche. Die Privatklägerin bezeichnete diesen Vorfall als "den Schlimmsten" (Urk. 3/5 F/A 115 ff.). Es sei an einem Samstag oder Sonntag in der Küche gewesen. Ihre Eltern seien, glaube sie, in der Kirche gewesen. Es seien alle in der Kirche gewesen "und nachher sind wir nachhause zurück." Ihre Eltern hätten auf einen Spaziergang gehen wollen. Sie habe auch mitgehen wollen, aber habe irgendwie nicht gemerkt, dass die Eltern bereits gegangen seien, weil sie im Zimmer habe Hausaufgaben machen müssen. Und nachher, nach ein paar Minuten, sei sie aus dem Zimmer gekommen, habe Wasser getrunken, und habe gesagt: "Mama, Papa.." Sie habe gerufen, aber niemand habe etwas gesagt. Ihre kleinen Geschwister seien auch mitgegangen, aber sie hätten sie irgendwie vergessen oder gedacht, dass sie nicht mitgehen möchte, weil sie habe Hausaufgaben machen müssen. "Und er und ich waren alleine zuhause." Sie habe nicht bemerkt, dass er auch zuhause sei. Nachher sei sie in ihr Zimmer gegangen, um weiter Hausaufgaben zu machen. Später habe sie Hunger gehabt und sei aus

- 38 - dem Zimmer gegangen, um sich eine Frucht zu holen, und da sei er aus dem Zimmer rausgekommen und sie habe grosse Angst gehabt. Sie sei zum Fenster gerannt, um zu schauen, ob ihre Eltern kommen oder nicht. Die Privatklägerin stockte an dieser Stelle und erklärte, sie wolle das nicht erzählen. Auf weitere Fragen führte sie aus, er habe sie über den Brüsten angefasst. Sie wisse nicht ganz genau, wie lange, "aber bis ich ihn weggeschubst habe." Er habe sie weiter geschubst "und wollte mehr machen". Er habe noch mehr gewollt. Er habe noch mehr anfassen wollen "und noch mehr." Er habe sie zum Beispiel auf dem Po anfassen wollen, auf den Brüsten. Die Privatklägerin schilderte hier gegenüber dem Vorfall 4 andere Umstände, unter denen sie sich in der Küche befand, bzw. wo sich die Mutter befand, wie der Beschuldigte vorging und wo er sie anfasste. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich hier um einen anderen Vorfall. Das Vorgehen beim Vorfall 8 in der Küche wurde anders als der Vorfall 4 geschildert, ist aber selbst in sich stimmig und glaubhaft. Es ist insbesondere keine Rede davon, dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit dem Fuss trat und ihn am Unterarm kratzte. Mit der Vorinstanz lässt sich jedoch demgegenüber nicht klar erstellen, dass ein weiterer Vorfall im Wohnzimmer stattgefunden hat, der nicht schon vom Vorfall 5 im Wohnzimmer erfasst wurde. Die Anklage ist diesbezüglich nicht präzise genug. Dasselbe gilt für den Vorwurf eines weiteren Übergriffs im Schlafzimmer der Pri- vatklägerin. Zusammenfassend ist betreffend die Vorfälle 8 gestützt auf die glaubhaften Aus- sagen der Privatklägerin erstellt, dass ein weiterer Übergriff in der Küche statt- fand, bei welchem der Beschuldigte der Privatklägerin über der Kleidung an die Brüste fasste. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass weitere Übergriffe im Wohn- zimmer und im Schlafzimmer stattfanden. Einerseits wurden dazu keine näheren Angaben gemacht und andererseits ist es wahrscheinlich, dass die Privatklägerin frühere, bereits hier beurteilte Übergriffe meinte.

- 39 - 8.9. Vorfall 9 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe der Privatklägerin an einem nicht näher bekannten Datum im erwähnten Zeitraum mindestens einmal unter ihrer Kleidung an ihre Vagina gefasst und habe versucht, mit seinen Fingern in ihre Vagina einzudringen (Urk. 17 S. 3). Die Privatklägerin wurde im Rahmen der Einvernahme auf die Notiz von C._____ angesprochen, wonach der Beschuldigte die Vagina der Privatklägerin angefasst habe. Sie wurde gefragt, ob dies stimme, worauf die Privatklägerin dies bejahte. Nach dem Raum gefragt erklärte die Privatklägerin: "Sie, ich möchte nicht darüber sprechen." Sie möchte nicht sagen, ob das unter oder über den Kleidern passiert ist. Aber die befragende Person habe richtig verstanden, dass ihr Onkel (der Be- schuldigte) ihre Vagina angefasst habe. Auf die Frage, ob dies einmal oder mehrmals passiert hat, antwortete die Privatklägerin: "Sie, ich kann nicht mehr." und weinte. Sie erklärte, ihre Eltern würden das nicht wissen. Sie möchte es nicht sagen, weil sie nicht über diese Situation nachdenken und das alles erzählen möchte. Sie habe mit niemandem darüber gesprochen, was sie heute hier sagen solle. Auch ihre Eltern hätten sie nicht gefragt. Ihre Eltern hätten gesagt: "Sag ein- fach alles." (Urk. 3/8 F/A 184 ff.). Gestützt auf diese sehr rudimentären Angaben lässt sich kein Handlungsablauf erstellen. Es fehlen Ausführungen der Privatklägerin dazu, dass der Beschuldigte versucht haben soll, mit seinen Fingern in die Vagina der Privatklägerin einzu- dringen. Dies lässt sich nicht erstellen. Dasselbe gilt für den Vorwurf des Berührens der Scheide der Privatklägerin. Zwar sagte die Privatklägerin deutlich, dass dies geschehen sei und kann die genauen Umstände wohl aus kulturellen und familiären Gründen nicht schildern zumal die Familie offenbar noch keine Kenntnis davon hatte. Dies kann aber dem Be- schuldigten nicht angelastet werden, zumal die Privatklägerin in den übrigen Fällen in der Lage war, diese sehr detailliert und glaubhaft zu berichten.

- 40 - Zusammenfassend erreichen die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Punkt die Anforderungen an einen Überzeugungsgrad nicht, der für eine strafrechtliche Verurteilung notwendig ist. Weitere Beweismittel oder Zeugenaussagen bestehen nicht. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.

9. Fazit Die Aussagen der Privatklägerin sind gesamthaft glaubhaft, detailliert und nach- vollziehbar. Insbesondere wird auch aus jeder Schilderung deutlich, weshalb trotz der engen Platzverhältnisse in der Wohnung die übrigen Familienmitglieder nichts mitbekommen haben. Einerseits waren die Übergriffe kurz, andererseits war der Bruder der Privatklägerin mit Videospielen bzw. Fernsehen beschäftigt bzw. hatte die Mutter der Privatklägerin den Raum kurz verlassen oder war die Familie auf einem Spaziergang bzw. war die Privatklägerin mit dem Beschuldigten alleine unterwegs. Es ist unwahrscheinlich, dass sie sich die Vorfälle ausdachte und daneben noch jeweils zusätzlich eine Begründung erfand, wieso die übrigen Familienmitglieder davon nichts mitbekamen. Die Privatklägerin schilderte diese Umstände spontan und ungefragt, was auf real Erlebtes hindeutet. Zusammenfassend sind folgende Sachverhalte erstellt: − der Beschuldigte gab der Privatklägerin auf dem Sofa einen Kuss auf den Hals (Vorfall 1) − der Beschuldigte drückte die Pobacken der bäuchlings auf dem Bett liegenden Privatklägerin über den Kleidern mit der Hand (Vorfall 2), − der Beschuldigte versuchte in der Küche, der Privatklägerin an das Gesäss zu fassen und schubste sie, als sie sich wehrte, an die Wand und hielt sie an ihrer Hand fest, woraufhin die Privatklägerin den Be- schuldigten schubste, am Arm kratzte und ihm einen Tritt ans Bein gab, woraufhin der Beschuldigte von ihr abliess (Vorfall 4),

- 41 - − der Beschuldigte griff der Privatklägerin im Wohnzimmer unter das T-Shirt und drückte ihre nackten Brüste (Vorfall 5) − der Beschuldigte versuchte auf dem Weg zur Migros, der Privatklägerin an das Gesäss zu fassen (Vorfall 6) − der Beschuldigte fasste der Privatklägerin in der Küche über der Kleidung an die Brüste (Vorfall 8 in der Küche) In Bezug auf die Vorfälle 3, 7, 8 teilweise (Wohnzimmer, Schlafzimmer) und 9 der Anklageschrift ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) korrekt dargelegt (Urk. 111 S. 20 f.). Präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutz- bereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen: Sexuelle Handlungen mit Kindern) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Art. 187 StGB und Art. 189 ff. StGB schützen gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre unterschiedliche Rechtsgüter. Zu diesem Schluss führt insbesondere auch die Auslegung der Straftatbestände nach der Strafdrohung (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 157 f. mit Hinweisen). Art. 187 StGB schützt die Entwicklung von Minderjährigen und Art. 189 ff. StGB schützen die sexuelle Freiheit. Die Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Freiheit ist durch die Bestrafung nach Art. 187 StGB nicht mitabgegolten (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 158 mit Hinweisen). Art. 187 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die seelische Entwicklung von Kindern Kinder besitzen sodann gleich wie Erwachsene eine strafrechtlich geschützte sexuelle Freiheit (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 157 f.). Das Strafrecht schützt Minderjährige mit anderen Worten durch Art. 189 ff. StGB wie Erwachsene in ihrer sexuellen Integrität und Freiheit, und sieht mit Art. 187 StGB

- 42 - einen zusätzlichen Schutz ihrer Persönlichkeitsentwicklung vor. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Gefahr, sondern um eine Konsequenz daraus, dass durch Art. 187 und Art. 189 ff. StGB unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden und dass zwischen diesen Straftatbeständen echte Konkurrenz besteht. Es handelt sich folglich abhängig von den Umständen des Einzelfalls um deliktsinhärentes Unrecht, sofern das Kind urteilsfähig ist und das Verhalten des Täters die Intensität einer Nötigung erreicht. Das Strafrecht schützt das Kind aufgrund dessen besonderer Schutzbedürftigkeit stärker als ein erwachsenes Opfer. Geschützt sind einerseits die sexuelle Freiheit des betroffenen Kindes und andererseits auch dessen Persönlichkeitsentwicklung (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Die Anwendung der Nötigungstatbestände erfordert, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Es ist unmöglich, in denjenigen Fällen, in denen ein Wille betreffend die eigene sexuelle Freiheit mangels Einsichtsfähigkeit noch nicht gebildet werden kann, einen solchen (noch nicht bestehenden) Willen zu brechen. Der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) ist auf den Fall, in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden kann, zugeschnitten (BGE 120 IV 194 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung darf eine allein altersbedingte Urteils- unfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal sexuelle Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in welcher es eher in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer (Abwehr-) Reaktion fähig ist (BGE 120 IV 194 E. 2c mit Hinweisen). Je älter das Kind ist, desto weniger gross ist die Einflussmöglichkeit des Täters, auch eines Täters aus dem Nahbereich mit Erziehungsfunktion, auf seine Willens- bildung. Das Kind erfährt immer mehr auch aus anderen Quellen, namentlich in der Schule, welcher Umgang mit seinem Körper in seinem Alter angebracht wäre. Davon ist etwa auszugehen, wenn das Kind in der Pubertät insbesondere in der Schule mit Themen und Fragen zur eigenen Sexualität konfrontiert wird. Es sind weniger hohe Anforderungen an den zu brechenden Widerstand des Kindes zu setzen, je näher der Täter dem Kind steht und desto grösser somit sein Einfluss auf die Willensbildung des Kindes ist. Zu berücksichtigen ist eine allfällig gelebte

- 43 - Normalität zwischen dem Täter und dem Kind, die einen Widerstand des Kindes länger nicht erwarten lässt und bewirkt, dass an die "tatsituative Zwangssituation" keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (BGE 146 IV 153 E. 3.5.7). Die im Tatzeitpunkt zwölf- bzw. dreizehnjährige Privatklägerin hatte einen Willen betreffend ihre Intimsphäre und drückte ihn auch aus, indem sie versuchte, sich den Übergriffen des Beschuldigten jeweils aktiv zu entziehen. Sie machte bei seinen sexuellen Handlungen kein einziges Mal mit und der Beschuldigte konnte dies auch nicht erwirken. Daran ändert nicht, dass der Beschuldigte sie psychisch unter Druck setzte. Wohl schaffte der Beschuldigte eine Geheimnissituation bzw. hielt diese aufrecht, indem er der Privatklägerin mitteilte, wenn sie es ihren Eltern erzählen würde, würde ihr niemand glauben weil sie ein kleines Mädchen sei. Und er würde in der ganzen Familie erzählen, dass sie ein schlechtes Mädchen wäre (Urk. 3/5 F/A 54, F/A 100, Urk. 3/8 F/A 156). Der Beschuldigte stellte damit sicher, dass das Kind nicht durch die Eltern erfuhr, dass solche Handlungen keineswegs selbstverständlich oder normal sind. Zudem ist das kulturelle und familiäre Umfeld zu berücksichtigen, in dem sich die Privatklägerin bewegte. Bei der Sexualität (und insbesondere bei sexuellen Übergriffen) handelte es sich um ein Tabuthema, über das man nicht sprach (Urk. 4/4 F/A 18). Nebst der Privatklägerin war selbst ihre Mutter anlässlich der Einvernahme offensichtlich aus Schamgefühlen nicht einmal in der Lage, die Geschlechtsteile zu benennen (Urk. 4/3 F/A 101), und auch der Beschuldigte fiel bereits bei wenig intimen Fragen zu seiner Sexualität durch ausweichendes Aussageverhalten auf (Urk. 2/1 F/A 36-48). Es lag mithin trotz einer Gegenwehr der Privatklägerin letztlich eine tatsituative Ausweglosigkeit vor, denn erst durch den Sexualkundeunterricht der Schule erfuhr die Privatklägerin, dass die Handlungen des Beschuldigten falsch waren bzw. gemeldet werden wollen. Dies war gemäss den glaubhaften Aussagen von C._____ der Auslöser, weshalb sich die Privatklägerin bei ihr bzw. bei der Mutter anvertraute. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Ausweglosigkeit für das Kind andauert (BGE 146 IV 153 E. 3.5.8).

- 44 - Allerdings bewirkte diese Situation kein Nachgeben der Privatklägerin in Bezug auf die sexuellen Handlungen. Sie fügte sich dem Willen des Beschuldigten in keinem einzigen Fall. Daher ist entgegen der Vorinstanz nicht von vollendeten se- xuellen Nötigungen, sondern bloss von versuchten sexuellen Nötigungshandlun- gen auszugehen. Beim Vorfall 2 auf dem Bett kam es nur deshalb zu keiner Ge- genwehr der Privatklägerin, weil der Beschuldigte bei seinem Tun durch ein Rufen der Mutter der Privatklägerin unterbrochen wurde. Demgegenüber liegen dort vollendete sexuelle Handlungen mit einem Kind vor, wo es dem Beschuldigten gelang, die Privatklägerin anzufassen bzw. zu küssen, namentlich bei den Vorfällen 1, 2, 5 und 8 (Küche). Demgemäss ist der Beschuldigte der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Rechtliches Die Vorinstanz hat die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Strafzumes- sung richtig dargelegt (Urk. 111 S. 20 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden.

2. Strafart Das Gesetz bestimmt zwar nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen Strafart zu erfolgen hat. Es gelten hierfür aber dieselben Kriterien, die Art. 63 StGB für die Strafzumessung aufstellt, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Dabei spielen auch Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit einer bestimmten Form der Sanktion eine wichtige Rolle. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen sich im Übrigen nicht ohne weiteres trennen, sondern beeinflussen sich

- 45 - gegenseitig. Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die beschuldigte Person, ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.; BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Die Taten als solche erfolgten gegen die sexuelle Entwicklung von Minderjährigen als auch auf die sexuelle Freiheit und Ehre. Der Beschuldigte verletzte bzw. gefährdete damit sehr hohe Rechtsgüter. Angesichts des gleichförmigen Vor- gehens des Beschuldigten, welcher seine sexuellen Annäherungen über einen längeren Zeitraum immer wieder gegen die Privatklägerin richtete, erscheint es sachgerecht, für sämtliche Taten eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es liegen keine Taten vor, die aus dem Rahmen fallen und für welche es angezeigt wäre, eine separate Geldstrafe auszufällen. Unabhängig von der Bewertung des Ver- schuldens bezüglich der einzelnen Taten ist in der Gesamtheit des Vorgehens ein schwerer Verstoss gegen die Rechtsordnung zu erblicken. Es handelt es sich um schwere Delikte, welche der Beschuldigte rücksichtslos und verantwortungslos beging und bei welchen es sich nicht rechtfertigt, auch nur teilweise eine Geldstrafe auszufällen.

3. Einsatzstrafe: Sexuelle Nötigung (Vorfall 4) Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Onkel bzw. Grossonkel im Tatzeitraum in der Wohnung der Familie der Privatklägerin willkommen war. Er konnte sich dort ungestört und unbeobachtet aufhalten. Dabei nutzte er es aus, dass er alleine mit der Privatklägerin in der Küche war und ver- suchte dort der Privatklägerin an das Gesäss zu fassen. Als die Beschuldigte wegzugehen versuchte, hielt der Beschuldigte sie am Arm fest. Selbst als die Privatklägerin den Beschuldigten ans Bein trat, hielt er sie weiter fest. Erst als die Privatklägerin den Beschuldigten kratzte, liess er von ihr ab. Ausgehend vom vollendeten Delikt und einem bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen ist das Verschulden als sehr leicht zu bezeichnen, wenngleich die Tat mit dieser technischen Bezeichnung keineswegs verharmlost werden soll. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur eigenen sexuellen Befriedigung handelte. Dies ist dem Straftatbestand

- 46 - jedoch immanent und führt zu keiner weiteren Straferhöhung. Er verfolgte sein Ziel jedoch hartnäckig und liess sich auch auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ein. Dies ist straferhöhend zu werten. Als verschuldensunabhängige Komponente ist der Versuch zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist massgebend, dass sich die Privatklägerin gegen den Übergriff wehrte und der Beschuldigte sie gleichwohl hartnäckig weiter anfassen wollte, wobei er sie auch am Arm hielt. Erst ein Tritt und ein Kratzen am Unterarm durch die Privatklägerin brachten ihn von seinem Tun ab. Der Umstand, dass ein Versuch vorliegt, führt mithin nur zu einer geringen Strafminderung. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint eine Einsatzstrafe von vier Mona- ten Freiheitsstrafe angemessen.

4. Einzelstrafen 4.1. Vorfall 4: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Zum objektiven Tatverschulden kann auf die Ausführungen der Einsatzstrafe verwiesen werden. Ausgehend von einem vollendeten Delikt ist von einem An- fassen des Gesässes auszugehen. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als leicht zu erachten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Auch hier ist als verschuldensunabhängige Komponente der Versuch zu berück- sichtigen. Die Privatklägerin wehrte sich gegen den Übergriff, worauf sie der Be- schuldigte gleichwohl hartnäckig weiter anfassen wollte und schubste bzw. am Arm hielt. Erst ein Tritt und ein Kratzen am Unterarm durch die Privatklägerin brachten ihn von seinem Tun ab. Der Umstand, dass ein Versuch vorliegt, führt mithin lediglich zu einer geringen Strafminderung.

- 47 - Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als ange- messen. 4.2. Vorfall 1: Sexuelle Nötigung Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin auf dem Sofa überraschend einen Kuss auf den Hals gab, nach- dem er ihr immer näher gekommen war und den Arm um sie gelegt hatte. Inner- halb des bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschul- den als äusserst leicht zu erachten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden vermag daher das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Die Privatklägerin duldete jedoch die Tat des Beschuldigten nicht. Vielmehr schubste sieh ihn, woraufhin er seine Hände wegnahm (Urk. 3/8 F/A 48). Die versuchsweise Tatbegehung ist als verschuldensunabhängige Tatkomponente strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen. 4.3. Vorfall 1: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Es kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

- 48 - 4.4. Vorfall 2: Sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der bäuchlings auf dem Bett liegenden Privatklägerin unvermittelt an das Gesäss fasste und zudrückte. Er wurde dabei von einem Rufen der Mutter der Privatklägerin unter- brochen. Ausgehend von einer vollendeten Tat, wonach die Privatklägerin diese Handlung erdulden musste, wiegt sein Verschulden innerhalb des Strafrahmens sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Auch hier ist als verschuldensunabhängige Komponente die versuchsweise Tatbegehung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte liess von der Privatklägerin ab, nachdem er ihre Mutter rufen hörte. Mit anderen Worten befürchtete er, bei seiner Handlung erwischt zu werden. Er beendete seine Handlung daher nicht aus freien Stücken, sondern wurde dazu durch äussere Umstände gezwungen. Das Vorliegen eines Versuchs führt mithin nur zu einer geringen Strafminderung. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen. 4.5. Vorfall 2: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Es kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

- 49 - 4.6. Vorfall 5: Sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der auf dem Sessel im Wohnzimmer sitzenden Privatklägerin die Hand unter das T-Shirt schob, ihre nackten Brüste anfasste und diese drückte. Die Privatklägerin sagte daraufhin halblaut: "geh weg", worauf der Beschuldigte Angst bekam, dass die in der Nähe telefonierende Mutter der Privatklägerin ihn bemerken würde. Ausge- hend von der vollendeten Tatbegehung wieg das Verschulden auch hier sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Auch hier ist als verschuldensunabhängige Komponente die versuchsweise Tat- begehung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte liess von der Privatklägerin ab, nachdem diese nach ihm trat. Diese Abwehrhandlung wäre jedoch offensichtlich wenig geeignet gewesen, den Beschuldigten von seinem Tun abzuhalten. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus freien Stücken von der Privat- klägerin abliess. Der Umstand der versuchsweisen Tatbegehung ist in diesem Punkt etwas stärker strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als ange- messen. 4.7. Vorfall 5: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Es kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

- 50 - 4.8. Vorfall 6: Sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf dem Weg zur Migros versuchte, der Privatklägerin ans Gesäss zu fassen, wogegen sich diese erfolgreich wehrte. Ausgehend von einer vollendeten Tatbegehung ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Auch hier ist die verschuldensunabhängige Komponente der versuchsweisen Tatbegehung zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten gelang es nicht, das Gesäss der Privatklägerin anzufassen. Die Abwehrhandlung der Privatklägerin wäre jedoch offensichtlich wenig geeignet gewesen, den Beschuldigten von seinem Tun abzuhalten. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus freien Stücken von der Privatklägerin abliess. Der Umstand der versuchsweisen Tatbegehung ist in diesem Punkt deshalb etwas stärker strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen. 4.9. Vorfall 6: Sexuelle Handlungen mit einem Kind Auch hier kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tat- verschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Auch hier ist als verschuldensunabhängige Komponente die versuchsweise Tat- begehung zu berücksichtigen und dies strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

- 51 - 4.10. Vorfall 8 (Küche): Sexuelle Nötigung In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin über den Kleidern an die Brüste fasste und eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legte, als er trotz Gegenwehr zunächst nicht von der Privatklägerin abliess. Ausgehend von der vollendeten Tatbegehung, d.h. einem Dulden der Privatklägerin, ist das Verschulden innerhalb des Strafrahmens als sehr leicht zu erachten. In subjektiver Hinsicht ist abermals zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Lust handelte. Dies ist dem Straftatbestand jedoch immanent. Das subjektive Tatverschulden verändert daher das objektive Tatverschulden nicht. Die Privatklägerin duldete jedoch die Tat des Beschuldigten nicht, vielmehr schubste sie ihn weg. Die versuchsweise Tatbegehung ist als verschuldens- unabhängige Tatkomponente strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten als ange- messen. 4.11. Vorfall 8 (Küche): Sexuelle Handlungen mit einem Kind Auch hier kann auf die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend sexuelle Nötigung zu diesem Vorfall verwiesen werden. Innerhalb des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als sehr leicht zu erachten. Dem Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Monat als angemes- sen.

5. Asperation Das rechnerische Total der Strafen ergibt 18 Monate Freiheitsstrafe. Weil sich die immer gleichen Delikte überschneiden und über einen längeren Zeitraum be-

- 52 - gangen wurden, erscheint eine Asperation auf 15 Monate Freiheitsstrafe angemessen.

6. Täterkomponenten In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 111 S. 27; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 2/1 S. 3 ff.; Urk. 2/3 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte er, dass er die reformierte Kirche an seinem Wohnort besuche und dort viele Leute kennengelernt habe. Betreffend die finanziellen Verhältnisse bestätigte der Beschuldigte, immer noch in unregelmässigen Ab- ständen von seinem Sohn Geld zu erhalten, die Pensionsgelder überweise der Beschuldigte noch immer seiner Frau, die weiterhin im Iran lebe. In Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand gab er an, dass es ihm gut gehe. Er sei am Herzen operiert worden und nehme derzeit Medikamente gegen die Beschwerden (Urk. 152 S. 2 ff.). Insgesamt sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumes- sungsneutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 120), was ebenfalls strafzumessungs- neutral zu würdigen ist.

7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von 213 Tagen Haft an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen. Hingegen ist der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die erlittene Un- tersuchungshaft (Urk. 147 S. 31) ausgangsgemäss abzuweisen. VI. Vollzug Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 111 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu ge- währen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 53 - VII. Landesverweisung

1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für sechs Jahre des Landes. Sie erwog diesbezüglich zusammengefasst, dass eine Katalogtat, jedoch kein schwerer persönlicher Härtefall beim Beschuldigten vorliege. Der Beschuldigte verfüge über keine gefestigten Beziehungen zur Schweiz. Selbst zu einem in K._____ lebenden Sohn halte er offenbar nur per Telefon den Kontakt. Dies sei aus dem Ausland ebenfalls möglich. Zudem spreche er weder Deutsch noch eine andere Landessprache, noch gehe er aktuell einer Erwerbstätigkeit nach, sondern werde von der Asylorganisation Zürich (AOZ) finanziell unterstützt. Ohnehin würde das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Landesverweisung, namentlich der Schutz von Minderjährigen aufgrund der Häufigkeit der Vorfälle, allfällige, private Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Schliesslich gehe aus den Akten kein konkret (drohender) Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip betreffend die Konvertierung des Beschuldigten zum Christentum hervor. Ein Teil der Familie des Beschuldigten lebe offenbar unbehelligt im Iran und könne, wie das Beispiel seiner Frau zeige, ein- und ausreisen (Urk. 111 S. 28).

2. Berufung Die Verteidigung bringt zusammengefasst schon wie vor Vorinstanz vor (Urk. 88), eine Abschiebung komme aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um einen christlichen Konvertiten handle, nicht in Frage. Der Beschuldigte habe im Iran an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen, um für seinen Glauben zu missionieren, weshalb er dort verfolgt worden sei. Eine Rückschiebung des Beschuldigten in den Iran würde das Non-Refoulement-Gebot verletzen. Des Weiteren würde eine Rückschiebung des Beschuldigten, der an einer Herz- und Prostataerkrankung leide, auch dessen Gesundheit gefährden (Urk. 147 S. 27 ff.).

- 54 -

3. Katalogtaten Der Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger und hat sich der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind strafbar gemacht. Beide Straftatbestände sehen gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB die Landesverweisung für mindestens fünf Jahre vor.

4. Härtefallprüfung Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resoziali- sierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer. 6B_1070/2018 vom

14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen).

- 55 - Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist anzuführen, dass der heute 70-jährige Beschuldigte in G._____ / Iran geboren wurde, dort aufwuchs und vierzig Jahre lang arbeitete. Er heiratete dort, bekam vier Kinder und kam schliesslich am 31. Dezember 2017, im Alter von 65 Jahren, in die Schweiz (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 152 S. 2 f.). Ein Sohn lebe in K._____, ein weiterer in Italien, der dritte Sohn sei in Griechenland und seine Tochter lebe im Iran (Urk. 152 S. 3). Grund für seine Ausreise aus dem Iran sei gewesen, "dass wir zum Christentum konvertiert sind" (Prot. I S. 13). Er habe mit seinem jüngsten Sohn H._____ das Land verlassen, sie seien zu zweit gewesen. Er wisse nicht, wann der mittlere Sohn das Land verlassen habe. Die Ehefrau und seine Tochter seien im Iran geblieben. Er sei mit den Kindern in Kontakt, sie würden miteinander am Telefon sprechen, es gebe eine Konferenzschaltung (Prot. I S. 14). Er habe auch regelmässige Kontakte zu Personen im Iran, "aber mit grossem Abstand". Damit meine er eher lockeren Kontakt (Prot. I S. 15). Er habe vor, hier in der Schweiz weiter zu leben und irgendwann die B-Bewilligung zu erhalten. "Dann wollte ich meine Frau hierher in die Schweiz holen." (Prot. I S. 15). Er hat den Status als vorläufig aufgenommener Ausländer (Ausweis F) und lebt aktuell von der Sozialhilfe bzw. der AOZ (Asylorganisation Zürich) (Urk. 152 S. 4). In Würdigung dieser Umstände ist festzuhalten, dass weder die bisherige Aufenthaltsdauer noch die berufliche, wirtschaftliche oder private Integration des Beschuldigten in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermögen. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch auf- gewachsen; vielmehr kam er erst als Rentner in die Schweiz. Er verfügt über kein nennenswertes soziales Umfeld und spricht auch keine der hiesigen Landes- sprachen. Betreffend die von der Verteidigung behauptete Verletzung des Non- Refoulement-Gebots ist festzuhalten, dass zum Christentum konvertierte Personen bei ihrer Rückkehr in den Iran nur dann einer Gefahr von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie ihren christlichen Glauben in einer Art und Weise ausüben, dass die iranischen Behörden sie als Bedrohung wahrnehmen. Dies

- 56 - bedingt, dass die betroffene Person sich öffentlich exponiert, die Religion aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7342/2017 vom 5. März 2018 E. 6.3; Urteil des EGMR 60342/16 vom 19. Dezember 2017, A. gegen Schweiz, Rz. 43 f.). Der Beschuldigte machte zwar geltend, dass er zum Christentum konvertiert sei und in der Schweiz die örtliche Kirche besuche (Urk. 152 S. 6), missionierende Aktivitäten oder eine öffentliche Exponierung brachte er aber nicht vor. Bezeichnenderweise führte der Beschuldigte denn auch aus, dass (nur) sein Sohn, der (im Gegensatz zum Beschuldigten) in der Öffentlichkeit missionierend aufgetreten sei, in den Fokus der iranischen Behörden geraten und verhaftet worden sei (Prot. I S. 13; Urk. 152 S. 5). Dass er selbst von den Behörden tangiert wurde, behauptete er in Widerspruch zu den Ausführungen seiner Verteidigung nie (vgl. Urk. 147 Rz. 109). Der Verteidigung ist zwar insoweit beizupflichten, als die vorinstanzliche Erwägung, dass die (muslimische) Ehegattin des Beschuldigten unbehelligt im Iran lebe, noch keinen Rückschluss auf die Gefahr der Verfolgung des (christlichen) Beschuldigten zulässt (Urk. 147 Rz. 111). Nachdem aber feststeht, dass der Beschuldigte aufgrund seiner eigenen Glaubensausübung keiner Verfolgung ausgesetzt ist, lässt sich daraus immerhin herleiten, dass er auch nicht als Elternteil eines missionierenden Sohnes relevanter Verfolgung ausgesetzt ist. Der angebliche Wohnortswechsel der Ehegattin des Beschuldigten, weil sie "im Visier der Behörden" stehe, wurde von dessen Verteidigung erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung behauptet (Urk. 147 Rz. 111). Der Beschuldigte äusserte sich mehrfach zu seiner Ehegattin, erwähnte dabei aber mit keinem Wort, dass sie verfolgt werde (Urk. 2/3 S. 9 f.; Prot. I S. 13 f.; Urk. 152 S. 5). Nicht zuletzt liess die Verteidigung offen, welche konkreten Gründe die Ehegattin zum Wohnortwechsel bewogen, weshalb ihr Vorbringen nicht überzeugen kann. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erst Ende 2017 den Iran verliess bzw. in die Schweiz reiste, obwohl das iranische Parlament angeblich im Jahre 2008 die Todesstrafe für die Loslösung vom Glauben beschlossen hat (vgl. Urk. 88 S. 11). Zusammenfassend

- 57 - ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran wegen seines Glaubens ein Schaden droht. Weiter brachte die Verteidigung vor, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Herz- und Prostataerkrankung auf "diverse Medikamente" angewiesen sei und diese im Iran "kaum erhältlich" seien (Urk. 147 Rz. 117). Die Ausführungen der Verteidigung betreffend die gesundheitlichen Probleme blieben damit diffus. So ist nicht einmal dargetan, an welcher Erkrankung der Beschuldigte denn konkret leidet, welche Medikamente er benötigt und wie es um deren Erhältlichkeit im Iran steht. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist somit auch in dieser Hinsicht nicht dargetan. Dass Straftäter mit der Landesverweisung den Zugang zu den hiesigen Institutionen, namentlich dem schweizerischen Gesundheitssystem, verlieren, ist hinzunehmen und vermag keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190069 vom

17. Februar 2020, E. VII. 1, S. 35). Ein Eingriff in das Familienleben wird zu Recht nicht behauptet: Die Kinder des Beschuldigten sind erwachsen und bereits heute hält er lediglich telefonischen Kontakt zu ihnen (Prot. I S. 14). Dies wäre dem Beschuldigten auch aus dem Aus- land möglich. Zusammenfassend liegt beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, welcher der Anordnung einer obli- gatorischen Landesverweisung entgegenstehen könnte.

5. Frage des überwiegenden öffentlichen Interesses Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen zu Ungunsten des Be- schuldigten ausfallen würde. Der Beschuldigte wird heute wegen mehrfach versuchter sexueller Nötigung bzw. mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich gleich um mehrere Katalogtaten, welche für sich alleine bereits eine Landesverweisung begründen. Das öffentliche Interesse an der Ausschaffung solcher Straftäter aus

- 58 - der Schweiz ist hoch, zumal es sich konkret um schwere Straftaten handelt. Demgegenüber befindet sich der Beschuldigte seit Ende Dezember 2017 in der Schweiz, wobei er die Taten im Zeitraum 19. August 2019 bis 4. Mai 2020 beging. Der Beschuldigte verbrachte somit einen nicht unerheblichen Zeitraum seines Aufenthaltes mit den Straftaten. Aus diesem Grunde sowie aus den oben erwähnten Umständen, namentlich zufolge fehlender Integration in beruflicher, sozialer oder familiärer Hinsicht, fällt die Interessenabwägung klar zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit aus.

6. Fazit Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz angeordnete obligatorische Lan- desverweisung im Sinne von Art. 66a StGB zu bestätigen. Die festgelegte Dauer von sechs Jahren erscheint angemessen. VIII. Eintrag im Schengener Informationssystem Der Beschuldigte ficht die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) an (Urk. 147 S. 30). Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraus- setzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II- Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer

- 59 - Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II- Verordnung). Das Bundesgericht hielt in einem neueren Entscheid 6B_1178/2019 vom 10. März 2020 fest, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Ver- ordnung sei vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehe. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Damit werde dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr seien jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen werde, stehe dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen. Ebenso wenig setze Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Vorliegend machte sich der Beschuldigte wegen mehrfach versuchter sexueller Nötigung und mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig. Diese Taten umfassen Strafrahmen bis 5 bzw. bis 10 Jahre Frei- heitsstrafe. Der Beschuldigte wird wegen zahlreichen Vorfällen verurteilt, die sich über mehrere Monate verteilen. Er gefährdete bzw. verletzte die Privatklägerin in ihrer sexuellen Freiheit und Ehre sowie in ihrer freien Willensbildung. Die Schwere der Taten rechtfertigt daher eine Ausschreibung. Daran ändert nichts, dass die Strafe bedingt ausgefällt wurde, steht dieser Umstand doch einer Ausschreibung

- 60 - der Landesverweisung nicht entgegen. Dasselbe gilt, dass die einzelnen Hand- lungen jeweils mit einem sehr leichten Verschulden gewertet wurden. Massgeblich ist, dass es sich um eine Vielzahl solcher Handlungen handelt, die in ihrer Gesamtheit ein hohes Gefährdungspotential des Beschuldigten offenbaren. Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im gesamten Schengenraum hat der Beschuldigte damit in Kauf zu nehmen. Diese Einschränkung gilt zudem nicht absolut, da die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe dennoch bewilligen können (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3). Zudem ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nur telefonischen Kontakt zu seinen Kindern pflegt (Prot. I S. 14), was selbstredend weiterhin möglich bleibt. Zusammenfassend ist die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. IX. Zivilansprüche

1. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, die Privatklägerin habe ihre Schadenersatzansprüche nicht beziffert, weshalb sie diese auf den Zivilweg verwies. Zur beantragten Genugtuungsforderung der Privatklägerin in Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Dezember 2019 erwog die Vorinstanz, die minderjährige Privat- klägerin sei während mehrerer Monate sexuell durch den Beschuldigten an- gegangen worden und habe in ständiger Angst vor dessen häufig unvermittelten Übergriffen leben müssen. Sie habe bis heute konkret mit den Taten zu kämpfen und befinde sich seit dem 13. Mai 2020 in einer regelmässigen Therapie. Namentlich ihr Selbstbild sei bis heute nachhaltig gestört und sie hinterfrage, ob sie überhaupt je heiraten könne. Die erlittene, schwere immaterielle Unbill rechtfertige nach ihrem Ermessen die Zusprechung einer Genugtuung von

- 61 - Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Dezember 2019. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 111 S. 29).

2. Berufungsanträge Der Beschuldigte beantragt mit der Berufung die Abweisung der Zivilansprüche (Urk. 112 S. 3). Die Privatklägerin beantragt mit der Anschlussberufung, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten Straftathandlungen dem Grundsatze nach gegenüber der Privatklägerin schadenersatzpflichtig ist. Sodann sei er zu ver- pflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Dezember 2019 zu bezahlen. Eventualiter sei das Verfahren betreffend Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 123 S. 1; Urk. 148 S. 1).

3. Rechtliches Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Entsprechend wäre über die geltend gemachten Zivilforderungen zu entscheiden. Die Privatklägerin hat ihre Zivilklage in Bezug auf den Schadenersatz ausdrücklich nicht beziffert. Ihre Vertreterin hielt fest, dass keine zahlenmässig ausgewiesenen Schadenersatzforderungen gegen den Beschuldigten erhoben würden (vgl. Urk. 90 S. 5). In Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist daher die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen, ohne dass sie dem Grundsatze nach entschieden werden müsste.

- 62 - Demgegenüber wurde die Genugtuungsforderung sowohl beziffert als auch be- gründet. Die Vorinstanz führte hierzu die massgeblichen rechtlichen Grundlagen auf, worauf verwiesen werden kann (Urk. 111 S. 29). Die Privatklägerin wurde über mehrere Monate vom Beschuldigten sexuell an- gegangen, wogegen sie sich nur teilweise wehren konnte. Es erscheint nach- vollziehbar, dass dies für sie sehr belastend war und auch psychische Folgen hat. Gemäss dem nicht unterzeichneten Bericht der Beratungsstelle D._____ (Urk. 87/1) habe die Privatklägerin zu Beginn der Beratung versucht, in der Phase der Übergriffe herauszufinden, ob der Beschuldigte die Familie besuchen werde. Da dies meist unangemeldet geschehen sei, habe dies bei der Privatklägerin zu einem andauernden Gefühl der Bedrohung geführt. Sie sei deshalb unter einer stetigen Alarmbereitschaft gestanden. Nach der Tat bis ca. Herbst 2020 habe sie sehr viel weinen müssen, habe von anhaltender Traurigkeit berichtet und sich sozial zurückgezogen. In der Schule habe sie unter Konzentrationsproblemen gelitten, ihre schulische Leistungs- und Aufnahmekapazität sei insbesondere in der 6. Klasse sehr stark eingeschränkt gewesen, was sich auch sehr deutlich in ihren massiv tieferen Schulnoten gezeigt habe. Die Privatklägerin habe unter starken Schlafproblemen gelitten, unter Angst und Gedankenkreisen vor dem Einschlafen, sie sei in der Nacht aufgeschreckt und habe Albträume gehabt, die im Berichtszeitpunkt (Juni 2021) noch bestanden hätten. Seit einem Jahr könne sie nur in Anwesenheit / bei ihrer Mutter schlafen. Besonders in den Monaten bis zur ersten Einvernahme sei die Privatklägerin in der Beratung spürbar angespannt und stark verunsichert gewesen. Sie habe grosse Angst vor den Konsequenzen gehabt, die ihre Aussagen bei der Polizei haben könnten. Die Beratungsstelle berichtete von Morddrohungen gegenüber der Privatklägerin und deren Familie, was die Symptomatik verstärkt habe, sodass sich die Privatklägerin nur noch in Begleitung in die Schule getraut habe. Aktuell reagiere die Privatklägerin auf Belastungen schneller als vor der Tat mit deutlichen Überforderungsreaktionen. Ihr Selbstbild, Körpergefühl und Selbstvertrauen hätten sich gegenüber vor der Tat negativ verändert. Es bestehe insgesamt eine pessimistischere Sicht auf die Zukunft als vor der Tat, zum Beispiel frage sie sich, ob sie je heiraten werde können. Durch den erlittenen Vertrauensmissbrauch und

- 63 - die starke Verunsicherung sei der Aufbau von Freundschaften und das Eingehen von neuen sozialen Kontakten für die Privatklägerin eine grosse Herausforderung. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Vertretung der Privatklägerin, dass der Leidensdruck bei der Privatklägerin seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht abgenommen habe, ihre Familie sei trotz des umfassenden Schuldspruchs gegen den Beschuldigten von der übrigen Verwandtschaft ausgeschlossen worden (Urk. 148 S. 7 ff.). Die Privatklägerin besuche ausserdem seit Januar 2022 eine Therapie in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in I._____. Im eingereichten Therapiebericht wird ausgeführt, dass die Verbesserung der Impulskontrolle Ziel der Therapie darstelle. Die Privatklägerin erlebe sich im Alltag als sehr aufbrausend, auch das Entwickeln einer schulischen Vision habe sie sehr beschäftigt. Bei beiden Themen sei die Privatklägerin einen Schritt weitergekommen. Aktuell überlege sich die Privatklägerin, ob sie sich eine gezielte traumatherapeutische Arbeit vorstellen könne, da deutliche Hinweise für das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung bestehen würden. Das Vermeidungsverhalten verknüpft mit sehr starken Schamgefühlen sei bei der Privatklägerin sehr stark ausgeprägt (Urk. 145/2). In Würdigung der Konsequenzen der Tat auf die Psyche der Privatklägerin erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.– als zu tief. Für das Berufungsgericht erscheint die von der Privatklägerin beantragte Genugtuungssumme von Fr. 7'500.– der erlittenen seelischen Unbill angemessen. Dieser Betrag ist zu 5 % zu verzinsen seit 26. Dezember 2019. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 26. Dezember 2019 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung ist auf den Zivilweg zu verweisen.

- 64 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt auch im Berufungsverfahren grösstenteils, einzig betreffend die Vorfälle 3, 7 und 9 erwirkt er neu einen Freispruch, während er in den übrigen Vorfällen, neu auch betreffend den Vorfall 8 in der Küche, unterliegt. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten vier Fünftel der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Im Üb- rigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf Fr. 9'600.– festzusetzen. Sie sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, können vom Beschuldigten in ei- nem späteren Zeitpunkt jedoch im Umfang von vier Fünfteln eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie − der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Bezüglich der Vorfälle 3, 7, 8 teilweise (Wohnzimmer, Schlafzimmer) und 9 der Anklageschrift wird der Beschuldigte freigesprochen.

- 65 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 213 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.

7. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. Dezember 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Die Kosten des erstinstanzlichen Urteils, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'600.– amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden im Umfang von vier Fünfteln dem Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

- 66 -

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil, unter Beilage eines Doppels von Urk. 132: Beschluss vom 26. Januar 2022

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 67 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.