Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich verbal und physisch mit vollem Körpereinsatz gegen eine – unter anderem durch den Privat-
- 8 - kläger B._____ durchgeführte – polizeiliche Personenkontrolle gewehrt. Dabei habe der Beschuldigte unvermittelt das rechte Bein des Privatklägers B._____ gepackt und derart fest daran gezogen, dass dieser zu Fall gekommen sei. Beim Versuch, den Sturz mit seiner Hand abzufangen, habe sich der Privatkläger B._____ am rechten Daumen verletzt. Er habe eine Prellung des rechten Dau- mens sowie einen Riss des Innenbandes erlitten. Die Verletzung habe eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit sowie eine Operation nach sich gezogen. Für den Beschuldigten sei bei seinem Tun erkennbar gewesen, dass es sich bei den kontrollierenden Personen um Polizisten gehandelt habe und er einer polizeili- chen Personenkontrolle unterzogen worden sei. Ferner habe er gewusst, dass er mit seiner massiven Gegenwehr die intervenierenden Polizeibeamten hätte ver- letzen können, was er durch sein Handeln denn auch billigend in Kauf genommen habe (Urk. 22 S. 2 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die Teilnahme an der ebenfalls in der Anklage- schrift erwähnten unbewilligten Demonstration, welche Anlass für die vorgenom- menen Personenkontrollen war. Wie noch zu zeigen sein wird, kann indes offen gelassen werden, ob der Beschuldigte und sein Sohn tatsächlich Teilnehmer die- ser Demonstration waren bzw. auf dem Weg zur dieser oder einer entsprechen- den Nachkundgebung waren. Es genügt, dass sie – namentlich angesichts des Plakats mit der Aufschrift "Stopp Corona-Hysterie" – den berechtigten Anschein erweckt haben, dass sie sich der Demonstration haben anschliessen wollen oder sonst irgendwie mit dieser im Zusammenhang standen (vgl. Ziff. III 1.2.). Nicht von Relevanz ist des Weiteren die Frage, ob die Kundgebung grundsätzlich hätte bewilligt werden müssen. Entsprechend sind die umfangreichen Ausführungen der Verteidigung zu diesen Thematiken sowie zu den daraus abgeleiteten Vor- bringen obsolet (Urk. 89 S. 2 ff.). Gleiches gilt für diverse Ausführungen zu Um- ständen vor und nach der vorgeworfenen Tat, welche nicht den Anklagesachver- halt betreffen (Urk. 89 S. 15 f., S. 22 ff.). 2.2. Strittig ist ferner der Ablauf der Personenkontrolle. Der Beschuldigte stellt in Abrede, das Bein des Privatklägers B._____ umklammert bzw. jemanden ge-
- 9 - schädigt bzw. verletzt zu haben (Urk. 4 F/A 13 S. 3 f.; Urk. 5 F/A 31 S. 6, F/A 56 ff. S. 9, F/A 69 S. 11; Urk. 89 S. 47). Sodann macht er geltend, der Polizeieinsatz sei unverhältnismässig gewesen und er sei von den Polizisten angegriffen worden (Urk. 4 F/A 13 ff. S. 2 ff.; Urk. 55). Hinsichtlich des Ablaufs der Personenkontrolle gibt er auf Vorhalt der Video- und Tonaufnahmen, worauf zu hören ist, wie der Polizeibeamte D._____ sich vorstellt und die Personenkontrolle erklärt (Urk. 11), schliesslich zu, dass ihm diese eröffnet worden sei (Urk. 5 F/A 50 f. S. 8). 2.3. Entsprechend ist anhand der vorhandenen Beweismittel insbesondere zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass der Beschuldigte sich gegen die polizeiliche Kontrolle bzw. Festnahme verbal und physisch gewehrt, den Privatkläger B._____ am Bein gepackt und derart fest gezogen hat, dass dieser zu Fall gekommen ist und sich die anklagegemässen Verletzungen an der Hand zugezogen hat. Auf die Frage der Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der polizeilichen Kontrolle ist sodann im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. Ziff. III 1.2.).
3. Allgemeines 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Be- weiswürdigung dargelegt (Urk. 65 S. 9 f.). Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die Erwägungen zur Glaubwür- digkeit des Beschuldigten sowie des Privatklägers B._____ und zu den vor- handenen Beweismitteln (Urk. 65 S. 9 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 89 S. 9 ff.) hat die Vorinstanz dem Privatkläger nicht ge- stützt auf seine Eigenschaft als Polizist eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuge- sprochen. Vielmehr hat sie differenziert aufgezeigt, dass der Privatkläger kein Motiv hat, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. 3.2. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 m. H.).
4. Beweiswürdigung 4.1. Die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten sowie des Privatklägers B._____ hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst.
- 10 - Gleiches gilt in Bezug auf die objektiven Beweismittel. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 65 S. 12 ff.). 4.2. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die aktenkundigen Video- und Tonaufnahmen (Urk. 11) sowie die Aussagen des Privatklägers B._____ (Urk. 6 und Urk. 7) ab, welcher korrekt vom Amtsgeheimnis entbunden worden war (Urk. 6 S. 1; Urk. 7 S. 2 f., Anhang). Sie erachtete als erstellt, dass der Beschul- digte sich verbal und physisch gegen die Kontrolle bzw. Festnahme wehrte, und dass er, als er von den Polizeibeamten zu Boden gebracht wurde, das linke Bein des Privatklägers B._____ umfasste, was zum Sturz und zur Verletzung des Pri- vatklägers B._____ an der Hand führte. Die Verletzung ist im ärztlichen Befund (Urk. 12/5) dokumentiert (Urk. 65 S. 15 f.). 4.3. Auf der ersten Video- und Tonaufnahme ist der Beginn der Personen- kontrolle zu sehen und zu hören, wie sich der Polizeibeamte D._____ vorstellte und den Grund der Personenkontrolle nannte. Aus den Bild- und Tonaufzeich- nungen wird deutlich, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht kooperierte, sich konfrontativ zeigte und sich verbal gegen eine Personenkontrolle wehrte sowie Anweisungen der Polizei, sich auszuweisen oder ihnen zu einer anderen Örtlichkeit zu folgen, missachtete (Urk. 11). Die physische Auseinandersetzung ist kurz auf der zweiten Videoaufnahme ersichtlich. Es ist deutlich erkennbar, dass der Beschuldigte sich nicht mehr nur verbal, sondern auch physisch ve- hement zur Wehr setzte. Unter anderem sieht man, wie der Beschuldigte im Gerangel durch die Polizeibeamten zu Boden gebracht wurde und namentlich
– was insbesondere in der Zeitlupe ersichtlich wird – wie der Beschuldigte das linke Bein des Privatklägers B._____ (etwa auf der Höhe Kniekehle) mit dem linken Arm umklammerte. Der Privatkläger B._____ ist dann für einen kurzen Moment nicht mehr im Bildausschnitt zu sehen. Als die Szenerie wieder in den Bildbereich kommt, sieht man den Privatkläger B._____ ebenfalls auf dem Boden, wie er sein Bein wegzieht und wieder aufsteht (Urk. 11). 4.4. Wie die Vorinstanz erwägt, decken sich diese Aufnahmen im Wesent- lichen mit den detaillierten, in den Grundzügen konstanten und insgesamt glaubhaften Schilderungen des Privatklägers B._____ (Urk. 65 S. 15 f.). Dies
- 11 - betrifft insbesondere die Umstände, wie es zu seinem Sturz und der daraus re- sultierenden Handverletzung gekommen ist. Der ärztliche Befund des USZ do- kumentiert sodann die erlittene Verletzung und bezeichnet den vom Privatklä- ger geschilderte Unfallmechanismus als mögliche Verletzungsursache (Urk. 12/5). Anhaltspunkte für eine andere Verletzungsursache sind denn auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die detaillierten und realitätsnahen Schilderungen des Privatklägers deutlich für die Zufügung der Verletzung am Daumen durch den vom Beschuldigten verursachten Sturz. Er hielt fest, dass er bereits beim Abstützen mit der rechten Hand, um den Sturz abzufangen, ein unangenehmes Gefühl und Schmerzen in der rechten Hand gehabt habe, und er auf der Wache einen Stift in die Hand habe nehmen wollen, um die Perso- nalien aufzunehmen, den Stift aber nicht mehr habe halten können, da er der- art Schmerzen gehabt habe (Urk. 7 F/A 28 S. 6 f.). 4.5. Die teilweisen Bestreitungen des Beschuldigten sind unter den gegebe- nen Umständen als reine Schutzbehauptungen zu werten. 4.6. Subjektiv ist angesichts der Umstände ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte sich bewusst und gewollt gegen die Anordnungen der Polizeibeamten verbal und physisch zur Wehr setzte, und dass er zumin- dest damit rechnete, mit seiner massiven Gegenwehr die intervenierenden Polizeibeamten verletzen zu können, was er denn auch in Kauf nahm. 4.7. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass sich der Beschuldigte vehement verbal und mit vollem Körpereinsatz physisch gegen die Personenkontrolle bzw. die durch die Weigerung der Kooperation veranlasste vorläufige Festnahme wehr- te und dass er, als er von den intervenierenden Polizeibeamten angesichts der heftigen Gegenwehr zu Boden gebracht werden musste, das linke Bein des Privatklägers B._____ umfasste und daran zog, was zum Sturz und in der Folge zur Verletzung des Privatklägers B._____ am rechten Daumen führte.
- 12 - III. Rechtliche Würdigung
1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung dieses Anklagepunkts kann auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine polizeilich durchgeführte Personen- kontrolle bzw. vorläufige Festnahme stellt ohne weiteres eine Amtshandlung dar und die an der Personenkontrolle beteiligten Polizisten handelten in ihrer Funktion als Beamte im Sinne des Gesetzes. Wie die Vorinstanz ausführte, widersetzte sich der Beschuldigte dieser Kontrolle – welche ihm ausreichend eröffnet und er- klärt wurde – sowie der durch sein Verhalten veranlassten vorläufigen Festnahme
– entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 39 ff.) – vehement. Durch dieses aggres- sive Verhalten hat der Beschuldigte die Polizisten bei der Ausführung ihrer Amts- handlungen behindert. Dabei handelte der Beschuldigte – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 89 S. 19 f, 42 f.) – mit direktem Vorsatz. 1.2. Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlung – welche von der Verteidigung bestritten werden (Urk. 55 S. 19 ff.; Urk. 89 S. 2 ff.) – ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass grundsätzlich auch formell oder ma- teriell unzulässige Amtshandlungen nach Art. 285 StGB geschützt sind (Heim- gartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 15 ff.). Zurecht wird denn in den vorinstanzlichen Erwägungen auf § 21 Abs. 1 PolG (ZH) sowie Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO hingewiesen (Urk. 65 S. 18 f.): Nach § 21 Abs. 1 PolG (ZH) darf die Polizei Personen anhalten und deren Identität abklären, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Nach Abs. 2 ist die ange- haltene Person verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Aus- weis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann die Polizei die Per- son zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können. Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Inte- resse der Aufklärung einer Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, unter anderem, um ihre Identität festzustellen
- 13 - (Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO). Die polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Identitäts- feststellung kann damit sowohl bei einer konkreten Gefahrenabwehr als auch im Rahmen der eigentlichen Strafverfolgung (also strafprozessual) erfolgen. Dabei können sicherheits- und kriminalpolizeiliche Kontrollen fliessend ineinander über- gehen (Borbély, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, § 21 N 9). Wichtig ist dabei, dass bei der sicherpolizeilichen Personenkontrolle (noch) kein Tatverdacht gegen die beschuldigte Person bestehen muss. Es geht zunächst nur um die mögliche Beziehung einer Person zu einer Straftat. Es müs- sen spezifische Umstände vorliegen, welche eine Aktion erforderlich machen (BGE 136 I 87 E. 5.1. f.). Dabei kann die Anwesenheit in der Nähe eines Tatorts ein entsprechender Indikator sein (Borbély, a.a.O., § 21 N 3). Dabei muss die Personenkontrolle, wie grundsätzlich jede staatliche Zwangsmassnahme, stets verhältnismässig sein (§ 10 PolG [ZH], Art. 197 StPO). Die vorliegend gegenständliche Personenkontrolle erfolgte im Zusammenhang mit einer kurz zuvor am E._____-platz aufgelösten unbewilligten Demonstration ge- gen die Corona-Massnahmen und dem Umstand, dass der Beschuldigte mit sei- nem Sohn etwa 45 Minuten später mit beschrifteten Schildern, welche thematisch zur zuvor aufgelösten Kundgebung passten, über die E._____-brücke in Richtung E._____-platz spazierte. Dies erweckte den berechtigten Anschein, dass sich der Beschuldigte der Demonstration habe anschliessen wollen oder sonst irgendwie mit dieser im Zusammenhang stand. Die Personenkontrolle war mithin – mit Blick auf die obigen Ausführungen – ohne Weiteres gerechtfertigt. Sie erfolgte somit – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 34 ff.) – nicht anlassfrei. Zur Verhältnis- mässigkeit hat denn die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Polizisten situativ reagieren mussten und sich aufgrund des aktiven verbalen und physischen Widerstands des Beschuldigten gezwungen sahen, den unter diesen Umständen erforderlichen Zwang einzusetzen, die Personenkontrolle auf dem Polizeiposten durchzuführen und den Beschuldigten dazu vorläufig festzuneh- men. Entsprechend waren die Amtshandlungen der Polizei auch verhältnismäs- sig.
- 14 - 1.3. Ausführungen betreffend den Rechtfertigungsgrund des Notstands erübri- gen sich hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Beamte ange- sichts der bereits gemachten Ausführungen zur Rechtmässigkeit und Verhältnis- mässigkeit. 1.4. Der diesbezügliche Schuldpunkt ist mithin zweitinstanzlich zu bestätigen.
2. Einfache Körperverletzung 2.1. Wiederum kann auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 20 f.). Der Privatkläger B._____ hat beim Polizeieinsatz eine Ruptur des ulnaren Seitenbands am rechten Daumen erlitten (Urk. 12/5-6), was eine Operation, mehrere Wochen Arbeitsunfähigkeit, langwierige Therapien sowie diverse Einschränkungen im Alltag nach sich zog. Dass diese Verletzung in objek- tiver Hinsicht als einfache Köperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifi- zieren ist, wird denn auch zu Recht von der Verteidigung nicht bestritten). Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, es sei nicht bewiesen, dass der Privatkläger B._____ seinen Daumen bei diesem Einsatz verletzt habe und allenfalls eine Prädisposition vorgelegen habe (Urk. 55 S. 30; Urk. 89 S. 45 ff.), muss mit der Vorinstanz Folgendes festgehalten werden: Es ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 47 f.) – erstellt, dass der Beschuldigte das Bein des Privatklägers B._____ mit dem Arm gezielt umklammerte und ihn dadurch zu Fall brachte, worauf der Privatkläger versuchte, den Sturz mit seiner Hand aufzufangen und sich dabei die dokumentierte Verletzung zuzog. Anhaltspunkte für einen anderen Kausalverlauf sowie für eine Prädisposition des Privatklägers sind keine ersicht- lich. Schliesslich entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass das Verhalten des Beschuldigten zu einem solchen Sturz des Privatklägers mit entsprechenden Verletzungsfolgen führen kann (BGE 135 IV 65 E. 2.2.), was der Beschuldigten denn auch – entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 29 ff.) – in Kauf nahm. Selbst wenn hier von einer etwas "unglücklichen" Landung auszugehen wäre (vgl. Urk. 89 S. 41, 47), stellt diese mitwirkende Ursache bei weitem keinen ganz außergewöhnlichen Umstand dar oder erscheint so außergewöhnlich, dass man nicht damit rechnen konnte. Mithin hätte dieser Umstand den Beschuldigten nicht entlastet, weil der Kausalzusam-
- 15 - menhang dadurch – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 57) – nicht unterbro- chen worden wäre (BGE 131 IV 145 E. 5.2 S. 148). Im Übrigen verkennt die Ver- teidigung weiter, dass auch die behauptete Prädisposition des Privatklägers – selbst wenn sie vorgelegen hätte – den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen hätte (BGE 131 IV 145 E. 5.3 S. 148 f.). 2.2. Was die Verteidigung im Sinne eines Rechtfertigungsgrunds dagegen vor- bringt (Urk. 55 S. 31; Urk. 89 S.44 f.), hat bereits die Vorinstanz zutreffend ver- neint (Urk. 65 S. 22 f.). Zunächst steht der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand im Widerspruch zu der Version der Geschehnisse, wie sie der Beschul- digte schilderte. Die Videoaufnahme zeigt sodann, dass sich der Beschuldigte ge- rade nicht aus einer Notsituation auf das Bein des Privatklägers B._____ abstütz- te (Urk. 11), wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 55 S. 31; Urk. 89 S. 45). Vielmehr geht daraus hervor, dass der Beschuldigte – noch stehend und nicht etwa, um einen Sturz abzufangen – das Bein des Privatklägers B._____ umklammerte und diesen so herunterzog (Urk. 11). Entsprechend lag kein Not- stand i.S.v. Art. 17 StGB vor. Damit erübrigen sich im Rahmen der Strafzumes- sung auch Weiterungen zur eventualiter beantragten Strafmilderung i.S.v. Art. 18 StGB (Urk. 55 S. 31; Urk. 89 S. 48). 2.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte mithin auch der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafbefreiung nach Art. 54 StGB Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung im vorliegenden Fall die An- wendbarkeit von Art. 54 StGB – entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 31 f.; Urk. 89 S. 49 ff.) – verneint, worauf verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 23 f.). Be- zeichnet sie das Verhalten des Beschuldigten als renitent, wählt sie gleichermas- sen klare und zutreffende Worte. Im Übrigen wäre die vorgebrachte schwere Traumatisierung des Beschuldigten und dessen Sohnes nicht unmittelbare Folge der Tat im Sinne von Art. 54 StGB.
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2. Strafzumessung 2.1. Hinsichtlich der Strafzumessung – insbesondere auch betreffend Straf- zumessungsregeln, Gesamtstrafe und Strafart – ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 65 S. 24 ff.), welche seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden. Die folgenden Erwägungen sind weitestgehend wiederholender Natur mit einzelnen Ergänzungen bzw. Präzisierungen. 2.2. Die Vorinstanz streicht zur objektiven Tatschwere des schwersten Delikts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hervor, dass der Beschul- digte sich von Beginn an, ohne ersichtlichen Grund und ausserordentlich heftig gegen die Personenkontrolle wehrte und sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 53 f.) – äusserst provokativ verhielt, sodass der Eindruck entsteht, dass er es auf eine Eskalation der Situation angelegt hatte. Mit der Vorinstanz er- scheint das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zu Unrecht kontrolliert fühlte, sich entsprechend kon- frontativ verhielt und sich direktvorsätzlich dagegen wehrte. Die von der Vo- rinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen erscheint angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens als zu mild. Es rechtfertigt sich vielmehr eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen. 2.3. Zur objektiven Tatschwere betreffend die einfache Körperverletzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – im Rahmen seiner Gegenwehr – den Privatkläger B._____ durch das Umschlingen seines Beins zu Fall brachte und dieser sich beim Sturz bei der etwas unglücklichen Landung eine Verletzung am Daumen zuzog, welche ihm längerfristig Schmerzen verursachte und eine Opera- tion, wochenlange Arbeitsunfähigkeit sowie langwierige Therapien nach sich zog. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rahmen eines hoch- dynamischen Geschehens handelte, und zwar vorsätzlich das Bein des Polizisten umklammerte, in Bezug auf die verursachte Verletzung indes lediglich Eventual- vorsatz vorliegt. Wenn die Vorinstanz insgesamt von einem noch leichten Ver- schulden ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Es erscheint entsprechend eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des
- 17 - Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund der einfachen Körperverletzung um 35 Tagessätze zu erhöhen. 2.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 65 S. 26 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzu- messung Relevantes. 2.5. Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014: Er wurde wegen mehrfachen Betrugs und harter Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ver- urteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe liegt bereits längere Zeit zurück, wes- halb sie lediglich marginal strafschärfend zu berücksichtigen ist. 2.6. Der Beschuldigte ist weder geständig noch einsichtig. Vor diesem Hinter- grund kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis und Nachtatverhalten für sich keine Strafreduktion reklamieren. 2.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen als sehr mild. In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius ist sie zu bestä- tigen. 2.8. Mit Blick auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.9. Angesichts des Verschlechterungsverbots erübrigen sich Weiterungen zu einer allfälligen Verbindungsbusse. 2.10. Die erstandene Untersuchungshaft von 2 Tagen ist auf die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug Die Geldstrafe ist mit der Vorinstanz bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Urk. 65 S. 29 f.).
- 18 - VI. Zivilforderungen
1. Schadenersatz Wie die Vorinstanz festhält, sind die von der Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich geltend gemachten Schadenersatzforderungen, namentlich Hei- lungskosten, Unfalltaggelder sowie Lohnausfall für die hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers B._____ (Urk. 44 f.), auf die durch den Be- schuldigten verursachte Verletzung des Privatklägers und damit direkt auf das wi- derrechtliche Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen (Urk. 65 S. 30 f.). Ent- sprechend ist der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan- spruchs ist die Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
2. Genugtuung Dass der Privatkläger B._____ aus dem angeklagten Ereignis angesichts der erlit- tenen Verletzung sowie deren Folgen – wobei betreffend die allgemeinen Haf- tungsvoraussetzungen auf die obigen Erwägungen zu verweisen ist – Anspruch auf eine Genugtuung gegenüber dem Beschuldigten hat, ist unumstritten. Dabei erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Genugtuungssumme von Fr. 300.– angesichts der Kasuistik (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2 - Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, S. 470 ff.) sicher nicht zu hoch und ist entsprechend inklusive Zins von 5% ab Schadensdatum (25. Januar 2021) zu bestätigen. Die Zusprechung einer höheren Genugtuungssumme fällt angesichts des Verschlechterungsverbots ausser Be- tracht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn eine konstitutionelle Prädisposition des Privatklägers vorgelegen hätte – wie die Verteidigung behaup- tet (Urk. 89 S. 57) –, dies nur ausnahmsweise zur Herabsetzung des Schadens- ersatzes und in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR der Genugtuung füh- ren würde (Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.1).
- 19 -
3. Zivilforderungen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Rahmen dieses Strafverfahrens Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend (Urk. 71 S. 3). Auch im Rahmen des Berufungs- verfahrens machte die Verteidigung diesbezüglich umfangreiche Ausführungen (Urk. 89 S. 19 ff.,). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keine Ansprüche auf Entschädigung bzw. Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO. Auch bestehen keine Ansprüche seitens des Beschuldigten gestützt auf Art. 431 Art. 1 StPO, zumal die angeordneten Zwangsmassnahmen – wie bereits ausgeführt – nicht rechtswidrig waren. VII. DNA-Profil Die Verteidigung beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die ange- fertigten DNA-Daten zu vernichten (Urk. 71 S. 2). Diesem Antrag ist ausgangs- gemäss gestützt auf Art. 16 DNA-Profil-Gesetz nicht zu entsprechen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz wird das gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz erstellte DNA-Profil des Beschuldigten in casu (bei bedingtem Strafvollzug) erst fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. Der (bedingte) Antrag der amtlichen Verteidigung betreffend höhere Entschädigung im erst- instanzlichen Verfahren im Falle eines Freispruchs (Urk. 89 S. 2, 58 ff.) wurde hinfällig. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind einstweilen unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte der Privatklägerschaft die ausgewiesene und belegte Prozessentschädigung von Fr. 6'750.55 (inkl. MwSt.) zu leisten (vgl.
- 20 - Urk. 54). Entsprechend sind die Dispositivziffern 7 bis 9 des vorinstanzlichen Ur- teils zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) für diese Kosten. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 10'183.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 91). 2.3.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons- entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO), im Kanton Zürich somit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 23 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines erstinstanzlichen Strafprozesses vor den Einzelgerichten einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet; (u.a.) für jede zusätzliche, sich notwendig erwei- sende Verhandlung oder Rechtsschrift (vgl. § 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Beru- fungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelten-
- 21 - den Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfäng- lich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 2.3.2. Mit Blick auf diese Ausführungen, insbesondere den durchschnittlichen Gebührenrahmen sowie angesichts des Umstands, dass der Fall weder in tat- sächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitete, die Verteidigung diverse Argumente bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte und sodann der Grossteil des Plädoyers an der Sache vorbei geht und entsprechend redundant ist, rechtfertigt es sich , Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Ausgangsgemäss hat der Privatkläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im (Berufungs-)Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ hat eine detaillierte Honorarnote ins Recht gelegt (Urk. 93), womit die beantragte Entschädigungsforderung von Fr. 3'424.45 ausgewiesen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'424.45 zu bezahlen.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so- wie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin Unfallver- sicherung der Stadt Zürich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins seit 25. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Der Antrag des Beschuldigten, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die angefertigten DNA-Daten zu vernichten, wird abgewiesen.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der
- 23 - amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'424.45 zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − die Privatklägerin Unfallversicherung Stadt Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. April 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. Der (bedingte) Antrag der amtlichen Verteidigung betreffend höhere Entschädigung im erst- instanzlichen Verfahren im Falle eines Freispruchs (Urk. 89 S. 2, 58 ff.) wurde hinfällig. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind einstweilen unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte der Privatklägerschaft die ausgewiesene und belegte Prozessentschädigung von Fr. 6'750.55 (inkl. MwSt.) zu leisten (vgl.
- 20 - Urk. 54). Entsprechend sind die Dispositivziffern 7 bis 9 des vorinstanzlichen Ur- teils zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 1.2 Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlung – welche von der Verteidigung bestritten werden (Urk. 55 S. 19 ff.; Urk. 89 S. 2 ff.) – ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass grundsätzlich auch formell oder ma- teriell unzulässige Amtshandlungen nach Art. 285 StGB geschützt sind (Heim- gartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 15 ff.). Zurecht wird denn in den vorinstanzlichen Erwägungen auf § 21 Abs. 1 PolG (ZH) sowie Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO hingewiesen (Urk. 65 S. 18 f.): Nach § 21 Abs. 1 PolG (ZH) darf die Polizei Personen anhalten und deren Identität abklären, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Nach Abs. 2 ist die ange- haltene Person verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Aus- weis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann die Polizei die Per- son zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können. Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Inte- resse der Aufklärung einer Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, unter anderem, um ihre Identität festzustellen
- 13 - (Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO). Die polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Identitäts- feststellung kann damit sowohl bei einer konkreten Gefahrenabwehr als auch im Rahmen der eigentlichen Strafverfolgung (also strafprozessual) erfolgen. Dabei können sicherheits- und kriminalpolizeiliche Kontrollen fliessend ineinander über- gehen (Borbély, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, § 21 N 9). Wichtig ist dabei, dass bei der sicherpolizeilichen Personenkontrolle (noch) kein Tatverdacht gegen die beschuldigte Person bestehen muss. Es geht zunächst nur um die mögliche Beziehung einer Person zu einer Straftat. Es müs- sen spezifische Umstände vorliegen, welche eine Aktion erforderlich machen (BGE 136 I 87 E. 5.1. f.). Dabei kann die Anwesenheit in der Nähe eines Tatorts ein entsprechender Indikator sein (Borbély, a.a.O., § 21 N 3). Dabei muss die Personenkontrolle, wie grundsätzlich jede staatliche Zwangsmassnahme, stets verhältnismässig sein (§ 10 PolG [ZH], Art. 197 StPO). Die vorliegend gegenständliche Personenkontrolle erfolgte im Zusammenhang mit einer kurz zuvor am E._____-platz aufgelösten unbewilligten Demonstration ge- gen die Corona-Massnahmen und dem Umstand, dass der Beschuldigte mit sei- nem Sohn etwa 45 Minuten später mit beschrifteten Schildern, welche thematisch zur zuvor aufgelösten Kundgebung passten, über die E._____-brücke in Richtung E._____-platz spazierte. Dies erweckte den berechtigten Anschein, dass sich der Beschuldigte der Demonstration habe anschliessen wollen oder sonst irgendwie mit dieser im Zusammenhang stand. Die Personenkontrolle war mithin – mit Blick auf die obigen Ausführungen – ohne Weiteres gerechtfertigt. Sie erfolgte somit – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 34 ff.) – nicht anlassfrei. Zur Verhältnis- mässigkeit hat denn die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Polizisten situativ reagieren mussten und sich aufgrund des aktiven verbalen und physischen Widerstands des Beschuldigten gezwungen sahen, den unter diesen Umständen erforderlichen Zwang einzusetzen, die Personenkontrolle auf dem Polizeiposten durchzuführen und den Beschuldigten dazu vorläufig festzuneh- men. Entsprechend waren die Amtshandlungen der Polizei auch verhältnismäs- sig.
- 14 -
E. 1.3 Ausführungen betreffend den Rechtfertigungsgrund des Notstands erübri- gen sich hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Beamte ange- sichts der bereits gemachten Ausführungen zur Rechtmässigkeit und Verhältnis- mässigkeit.
E. 1.4 Der diesbezügliche Schuldpunkt ist mithin zweitinstanzlich zu bestätigen.
2. Einfache Körperverletzung
E. 2 Berufungsumfang
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
E. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) für diese Kosten.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 10'183.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 91).
E. 2.3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons- entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO), im Kanton Zürich somit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 23 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines erstinstanzlichen Strafprozesses vor den Einzelgerichten einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet; (u.a.) für jede zusätzliche, sich notwendig erwei- sende Verhandlung oder Rechtsschrift (vgl. § 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Beru- fungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelten-
- 21 - den Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfäng- lich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).
E. 2.3.2 Mit Blick auf diese Ausführungen, insbesondere den durchschnittlichen Gebührenrahmen sowie angesichts des Umstands, dass der Fall weder in tat- sächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitete, die Verteidigung diverse Argumente bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte und sodann der Grossteil des Plädoyers an der Sache vorbei geht und entsprechend redundant ist, rechtfertigt es sich , Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
E. 2.4 Ausgangsgemäss hat der Privatkläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im (Berufungs-)Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ hat eine detaillierte Honorarnote ins Recht gelegt (Urk. 93), womit die beantragte Entschädigungsforderung von Fr. 3'424.45 ausgewiesen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'424.45 zu bezahlen.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so- wie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 2.5 Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014: Er wurde wegen mehrfachen Betrugs und harter Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ver- urteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe liegt bereits längere Zeit zurück, wes- halb sie lediglich marginal strafschärfend zu berücksichtigen ist.
E. 2.6 Der Beschuldigte ist weder geständig noch einsichtig. Vor diesem Hinter- grund kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis und Nachtatverhalten für sich keine Strafreduktion reklamieren.
E. 2.7 Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen als sehr mild. In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius ist sie zu bestä- tigen.
E. 2.8 Mit Blick auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 2.9 Angesichts des Verschlechterungsverbots erübrigen sich Weiterungen zu einer allfälligen Verbindungsbusse.
E. 2.10 Die erstandene Untersuchungshaft von 2 Tagen ist auf die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug Die Geldstrafe ist mit der Vorinstanz bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Urk. 65 S. 29 f.).
- 18 - VI. Zivilforderungen
1. Schadenersatz Wie die Vorinstanz festhält, sind die von der Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich geltend gemachten Schadenersatzforderungen, namentlich Hei- lungskosten, Unfalltaggelder sowie Lohnausfall für die hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers B._____ (Urk. 44 f.), auf die durch den Be- schuldigten verursachte Verletzung des Privatklägers und damit direkt auf das wi- derrechtliche Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen (Urk. 65 S. 30 f.). Ent- sprechend ist der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan- spruchs ist die Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
2. Genugtuung Dass der Privatkläger B._____ aus dem angeklagten Ereignis angesichts der erlit- tenen Verletzung sowie deren Folgen – wobei betreffend die allgemeinen Haf- tungsvoraussetzungen auf die obigen Erwägungen zu verweisen ist – Anspruch auf eine Genugtuung gegenüber dem Beschuldigten hat, ist unumstritten. Dabei erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Genugtuungssumme von Fr. 300.– angesichts der Kasuistik (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2 - Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, S. 470 ff.) sicher nicht zu hoch und ist entsprechend inklusive Zins von 5% ab Schadensdatum (25. Januar 2021) zu bestätigen. Die Zusprechung einer höheren Genugtuungssumme fällt angesichts des Verschlechterungsverbots ausser Be- tracht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn eine konstitutionelle Prädisposition des Privatklägers vorgelegen hätte – wie die Verteidigung behaup- tet (Urk. 89 S. 57) –, dies nur ausnahmsweise zur Herabsetzung des Schadens- ersatzes und in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR der Genugtuung füh- ren würde (Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.1).
- 19 -
3. Zivilforderungen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Rahmen dieses Strafverfahrens Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend (Urk. 71 S. 3). Auch im Rahmen des Berufungs- verfahrens machte die Verteidigung diesbezüglich umfangreiche Ausführungen (Urk. 89 S. 19 ff.,). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keine Ansprüche auf Entschädigung bzw. Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO. Auch bestehen keine Ansprüche seitens des Beschuldigten gestützt auf Art. 431 Art. 1 StPO, zumal die angeordneten Zwangsmassnahmen – wie bereits ausgeführt – nicht rechtswidrig waren. VII. DNA-Profil Die Verteidigung beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die ange- fertigten DNA-Daten zu vernichten (Urk. 71 S. 2). Diesem Antrag ist ausgangs- gemäss gestützt auf Art. 16 DNA-Profil-Gesetz nicht zu entsprechen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz wird das gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz erstellte DNA-Profil des Beschuldigten in casu (bei bedingtem Strafvollzug) erst fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
E. 3 Allgemeines
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Be- weiswürdigung dargelegt (Urk. 65 S. 9 f.). Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die Erwägungen zur Glaubwür- digkeit des Beschuldigten sowie des Privatklägers B._____ und zu den vor- handenen Beweismitteln (Urk. 65 S. 9 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 89 S. 9 ff.) hat die Vorinstanz dem Privatkläger nicht ge- stützt auf seine Eigenschaft als Polizist eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuge- sprochen. Vielmehr hat sie differenziert aufgezeigt, dass der Privatkläger kein Motiv hat, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten.
E. 3.2 Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 m. H.).
E. 3.3 Verwertbarkeit
E. 3.3.1 Die Vorinstanz führt aus, bei der polizeilichen Einvernahme des ebenfalls beim Vorfall anwesenden Polizisten C._____ vom 25. Januar 2021 sei weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung anwesend gewesen. Als Verstoss gegen das allgemeine Teilnahme- und Fragerecht seien die Aussagen von C._____ ge- mäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 65 S. 7). Der Vorinstanz kann im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Einvernah- men der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwe-
- 7 - send sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO liegt deshalb entgegen der Vorinstanz nicht vor. Jedoch fand die Befragung von C._____ einzig in einer (nicht delegierten) polizeilichen Einvernahme statt ohne spätere Wahrung des Konfrontations- anspruchs des Beschuldigten. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte An- spruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkreti- sierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis). Damit ist die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 25. Januar 2021 nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar.
E. 3.3.2 Wie die Vorinstanz ausführt, ist der schriftliche Wahrnehmungsbericht (Urk. 9; Godenzi, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 145 N 10 f.) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich verbal und physisch mit vollem Körpereinsatz gegen eine – unter anderem durch den Privat-
- 8 - kläger B._____ durchgeführte – polizeiliche Personenkontrolle gewehrt. Dabei habe der Beschuldigte unvermittelt das rechte Bein des Privatklägers B._____ gepackt und derart fest daran gezogen, dass dieser zu Fall gekommen sei. Beim Versuch, den Sturz mit seiner Hand abzufangen, habe sich der Privatkläger B._____ am rechten Daumen verletzt. Er habe eine Prellung des rechten Dau- mens sowie einen Riss des Innenbandes erlitten. Die Verletzung habe eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit sowie eine Operation nach sich gezogen. Für den Beschuldigten sei bei seinem Tun erkennbar gewesen, dass es sich bei den kontrollierenden Personen um Polizisten gehandelt habe und er einer polizeili- chen Personenkontrolle unterzogen worden sei. Ferner habe er gewusst, dass er mit seiner massiven Gegenwehr die intervenierenden Polizeibeamten hätte ver- letzen können, was er durch sein Handeln denn auch billigend in Kauf genommen habe (Urk. 22 S. 2 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten
E. 4 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin Unfallver- sicherung der Stadt Zürich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 4.1 Die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten sowie des Privatklägers B._____ hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst.
- 10 - Gleiches gilt in Bezug auf die objektiven Beweismittel. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 65 S. 12 ff.).
E. 4.2 Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die aktenkundigen Video- und Tonaufnahmen (Urk. 11) sowie die Aussagen des Privatklägers B._____ (Urk. 6 und Urk. 7) ab, welcher korrekt vom Amtsgeheimnis entbunden worden war (Urk. 6 S. 1; Urk. 7 S. 2 f., Anhang). Sie erachtete als erstellt, dass der Beschul- digte sich verbal und physisch gegen die Kontrolle bzw. Festnahme wehrte, und dass er, als er von den Polizeibeamten zu Boden gebracht wurde, das linke Bein des Privatklägers B._____ umfasste, was zum Sturz und zur Verletzung des Pri- vatklägers B._____ an der Hand führte. Die Verletzung ist im ärztlichen Befund (Urk. 12/5) dokumentiert (Urk. 65 S. 15 f.).
E. 4.3 Auf der ersten Video- und Tonaufnahme ist der Beginn der Personen- kontrolle zu sehen und zu hören, wie sich der Polizeibeamte D._____ vorstellte und den Grund der Personenkontrolle nannte. Aus den Bild- und Tonaufzeich- nungen wird deutlich, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht kooperierte, sich konfrontativ zeigte und sich verbal gegen eine Personenkontrolle wehrte sowie Anweisungen der Polizei, sich auszuweisen oder ihnen zu einer anderen Örtlichkeit zu folgen, missachtete (Urk. 11). Die physische Auseinandersetzung ist kurz auf der zweiten Videoaufnahme ersichtlich. Es ist deutlich erkennbar, dass der Beschuldigte sich nicht mehr nur verbal, sondern auch physisch ve- hement zur Wehr setzte. Unter anderem sieht man, wie der Beschuldigte im Gerangel durch die Polizeibeamten zu Boden gebracht wurde und namentlich
– was insbesondere in der Zeitlupe ersichtlich wird – wie der Beschuldigte das linke Bein des Privatklägers B._____ (etwa auf der Höhe Kniekehle) mit dem linken Arm umklammerte. Der Privatkläger B._____ ist dann für einen kurzen Moment nicht mehr im Bildausschnitt zu sehen. Als die Szenerie wieder in den Bildbereich kommt, sieht man den Privatkläger B._____ ebenfalls auf dem Boden, wie er sein Bein wegzieht und wieder aufsteht (Urk. 11).
E. 4.4 Wie die Vorinstanz erwägt, decken sich diese Aufnahmen im Wesent- lichen mit den detaillierten, in den Grundzügen konstanten und insgesamt glaubhaften Schilderungen des Privatklägers B._____ (Urk. 65 S. 15 f.). Dies
- 11 - betrifft insbesondere die Umstände, wie es zu seinem Sturz und der daraus re- sultierenden Handverletzung gekommen ist. Der ärztliche Befund des USZ do- kumentiert sodann die erlittene Verletzung und bezeichnet den vom Privatklä- ger geschilderte Unfallmechanismus als mögliche Verletzungsursache (Urk. 12/5). Anhaltspunkte für eine andere Verletzungsursache sind denn auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die detaillierten und realitätsnahen Schilderungen des Privatklägers deutlich für die Zufügung der Verletzung am Daumen durch den vom Beschuldigten verursachten Sturz. Er hielt fest, dass er bereits beim Abstützen mit der rechten Hand, um den Sturz abzufangen, ein unangenehmes Gefühl und Schmerzen in der rechten Hand gehabt habe, und er auf der Wache einen Stift in die Hand habe nehmen wollen, um die Perso- nalien aufzunehmen, den Stift aber nicht mehr habe halten können, da er der- art Schmerzen gehabt habe (Urk. 7 F/A 28 S. 6 f.).
E. 4.5 Die teilweisen Bestreitungen des Beschuldigten sind unter den gegebe- nen Umständen als reine Schutzbehauptungen zu werten.
E. 4.6 Subjektiv ist angesichts der Umstände ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte sich bewusst und gewollt gegen die Anordnungen der Polizeibeamten verbal und physisch zur Wehr setzte, und dass er zumin- dest damit rechnete, mit seiner massiven Gegenwehr die intervenierenden Polizeibeamten verletzen zu können, was er denn auch in Kauf nahm.
E. 4.7 Zusammenfassend ist somit erstellt, dass sich der Beschuldigte vehement verbal und mit vollem Körpereinsatz physisch gegen die Personenkontrolle bzw. die durch die Weigerung der Kooperation veranlasste vorläufige Festnahme wehr- te und dass er, als er von den intervenierenden Polizeibeamten angesichts der heftigen Gegenwehr zu Boden gebracht werden musste, das linke Bein des Privatklägers B._____ umfasste und daran zog, was zum Sturz und in der Folge zur Verletzung des Privatklägers B._____ am rechten Daumen führte.
- 12 - III. Rechtliche Würdigung
1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
E. 5 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins seit 25. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 6 Der Antrag des Beschuldigten, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die angefertigten DNA-Daten zu vernichten, wird abgewiesen.
E. 7 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird bestätigt.
E. 8 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung
E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der
- 23 - amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'424.45 zu bezahlen.
E. 11 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − die Privatklägerin Unfallversicherung Stadt Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. April 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210564-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichts- schreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 21. April 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Juli 2021 (GG210140)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. April 2021 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 34 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Unfallversicherung der Stadt Zürich aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wird die Unfallversicherung der Stadt Zürich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'500.– Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'750.55 zu bezahlen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 89)
1. Das Urteil der Vorinstanz GG210140-L/U vom 13. Juli 2021 sei vollumfäng- lich aufzuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Es sei die Berufungsgegnerin anzuweisen, die angefertigten DNA-Daten zu vernichten;
3. Es seien die finanziellen Forderungen der Privatkläger 1 und 2 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
4. Es sei dem Berufungskläger den Schaden zu vergüten, der ihm durch den Vorfall entstanden ist, ebenso sei ihm eine angemessene finanzielle Kom- pensation infolge seiner ungerechtfertigten Haft zuzusprechen als auch eine angemessene Genugtuung für die erlittene körperliche und psychische Un- bill;
- 4 -
5. Im Falle eines Freispruchs seien dem Berufungskläger die Verteidigungs- kosten für dieses sowie für das Verfahren vor Vorinstanz vollumfänglich zu ersetzten;
6. Die Vortragende sei dem Berufungskläger weiterhin als amtliche Verteidi- gung beizugeben und im Falle eines Schuldspruchs sei deren Aufwände im Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunden zu entgelten.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 77; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertretung des Privatklägers: (Urk. 92)
1. Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
2. A._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'179.60, zuzüglich Fr. 244.85 MwSt., zu bezahlen. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 65 S. 4 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 13. Juli 2021 wur- de der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 58). Gegen das Urteil liess der Beschul-
- 5 - digte mit Eingabe vom 22. Juli 2021 Berufung anmelden (Urk. 60). Das begründe- te Urteil wurde dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung in der Folge am 28. Oktober 2021 zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 16. November 2021 reichte die amtliche Verteidigung fristgerecht ihre Berufungserklärung beim hiesigen Ge- richt ein und stellte Beweisanträge (Urk. 71). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2021 wurde der Staatsanwalt- schaft sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist gesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldig- ten Stellung zu nehmen (Urk. 73). Mit Schreiben vom 22. November 2021 verzich- tete der Privatkläger auf Anschlussberufung und Stellungnahme (Urk. 75). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. November 2021 ebenfalls auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2021 wurden die Beweisanträge der Verteidigung begründet abgewiesen (Urk. 83). 1.4. Am 21. April 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie deren Substitutin, MLaw Y._____, und der Vertreter des Privatklägers B._____ Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, in Begleitung des Privatklägers erschienen sind (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entschei- den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 88A) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 11). Die gehei- me Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 21. April 2022 gefällt und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 12 ff.; Urk. 94).
2. Berufungsumfang 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 16. November 2021 beantragte die amt- liche Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 71).
- 6 - 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass die Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils (Kostenfestsetzung) betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für den Fall eines Freispruches eben- falls angefochten sei (Prot. II S. 7). Dementsprechend ist das ganze vorinstanzli- che Urteil angefochten und steht unter Berücksichtigung des Verschlechterungs- verbots zwecks Überprüfung zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Prozessuales 3.1. Strafantrag Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz liegt bezüglich des Antragsdelikts der einfachen Körperverletzung ein gültiger Strafantrag vor (Urk. 65 S. 5 f.; Urk. 3). 3.2. Verletzung des Anklageprinzips Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 32 ff.) – die Verletzung des Anklageprinzips verneint, worauf zu ver- weisen ist (Urk. 65 S. 6 f.). 3.3. Verwertbarkeit 3.3.1. Die Vorinstanz führt aus, bei der polizeilichen Einvernahme des ebenfalls beim Vorfall anwesenden Polizisten C._____ vom 25. Januar 2021 sei weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung anwesend gewesen. Als Verstoss gegen das allgemeine Teilnahme- und Fragerecht seien die Aussagen von C._____ ge- mäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 65 S. 7). Der Vorinstanz kann im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Einvernah- men der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwe-
- 7 - send sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO liegt deshalb entgegen der Vorinstanz nicht vor. Jedoch fand die Befragung von C._____ einzig in einer (nicht delegierten) polizeilichen Einvernahme statt ohne spätere Wahrung des Konfrontations- anspruchs des Beschuldigten. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte An- spruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkreti- sierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit Hinweis). Damit ist die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 25. Januar 2021 nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. 3.3.2. Wie die Vorinstanz ausführt, ist der schriftliche Wahrnehmungsbericht (Urk. 9; Godenzi, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 145 N 10 f.) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich verbal und physisch mit vollem Körpereinsatz gegen eine – unter anderem durch den Privat-
- 8 - kläger B._____ durchgeführte – polizeiliche Personenkontrolle gewehrt. Dabei habe der Beschuldigte unvermittelt das rechte Bein des Privatklägers B._____ gepackt und derart fest daran gezogen, dass dieser zu Fall gekommen sei. Beim Versuch, den Sturz mit seiner Hand abzufangen, habe sich der Privatkläger B._____ am rechten Daumen verletzt. Er habe eine Prellung des rechten Dau- mens sowie einen Riss des Innenbandes erlitten. Die Verletzung habe eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit sowie eine Operation nach sich gezogen. Für den Beschuldigten sei bei seinem Tun erkennbar gewesen, dass es sich bei den kontrollierenden Personen um Polizisten gehandelt habe und er einer polizeili- chen Personenkontrolle unterzogen worden sei. Ferner habe er gewusst, dass er mit seiner massiven Gegenwehr die intervenierenden Polizeibeamten hätte ver- letzen können, was er durch sein Handeln denn auch billigend in Kauf genommen habe (Urk. 22 S. 2 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die Teilnahme an der ebenfalls in der Anklage- schrift erwähnten unbewilligten Demonstration, welche Anlass für die vorgenom- menen Personenkontrollen war. Wie noch zu zeigen sein wird, kann indes offen gelassen werden, ob der Beschuldigte und sein Sohn tatsächlich Teilnehmer die- ser Demonstration waren bzw. auf dem Weg zur dieser oder einer entsprechen- den Nachkundgebung waren. Es genügt, dass sie – namentlich angesichts des Plakats mit der Aufschrift "Stopp Corona-Hysterie" – den berechtigten Anschein erweckt haben, dass sie sich der Demonstration haben anschliessen wollen oder sonst irgendwie mit dieser im Zusammenhang standen (vgl. Ziff. III 1.2.). Nicht von Relevanz ist des Weiteren die Frage, ob die Kundgebung grundsätzlich hätte bewilligt werden müssen. Entsprechend sind die umfangreichen Ausführungen der Verteidigung zu diesen Thematiken sowie zu den daraus abgeleiteten Vor- bringen obsolet (Urk. 89 S. 2 ff.). Gleiches gilt für diverse Ausführungen zu Um- ständen vor und nach der vorgeworfenen Tat, welche nicht den Anklagesachver- halt betreffen (Urk. 89 S. 15 f., S. 22 ff.). 2.2. Strittig ist ferner der Ablauf der Personenkontrolle. Der Beschuldigte stellt in Abrede, das Bein des Privatklägers B._____ umklammert bzw. jemanden ge-
- 9 - schädigt bzw. verletzt zu haben (Urk. 4 F/A 13 S. 3 f.; Urk. 5 F/A 31 S. 6, F/A 56 ff. S. 9, F/A 69 S. 11; Urk. 89 S. 47). Sodann macht er geltend, der Polizeieinsatz sei unverhältnismässig gewesen und er sei von den Polizisten angegriffen worden (Urk. 4 F/A 13 ff. S. 2 ff.; Urk. 55). Hinsichtlich des Ablaufs der Personenkontrolle gibt er auf Vorhalt der Video- und Tonaufnahmen, worauf zu hören ist, wie der Polizeibeamte D._____ sich vorstellt und die Personenkontrolle erklärt (Urk. 11), schliesslich zu, dass ihm diese eröffnet worden sei (Urk. 5 F/A 50 f. S. 8). 2.3. Entsprechend ist anhand der vorhandenen Beweismittel insbesondere zu prüfen, ob erstellt werden kann, dass der Beschuldigte sich gegen die polizeiliche Kontrolle bzw. Festnahme verbal und physisch gewehrt, den Privatkläger B._____ am Bein gepackt und derart fest gezogen hat, dass dieser zu Fall gekommen ist und sich die anklagegemässen Verletzungen an der Hand zugezogen hat. Auf die Frage der Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der polizeilichen Kontrolle ist sodann im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. Ziff. III 1.2.).
3. Allgemeines 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Be- weiswürdigung dargelegt (Urk. 65 S. 9 f.). Darauf kann vollumfänglich verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die Erwägungen zur Glaubwür- digkeit des Beschuldigten sowie des Privatklägers B._____ und zu den vor- handenen Beweismitteln (Urk. 65 S. 9 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 89 S. 9 ff.) hat die Vorinstanz dem Privatkläger nicht ge- stützt auf seine Eigenschaft als Polizist eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuge- sprochen. Vielmehr hat sie differenziert aufgezeigt, dass der Privatkläger kein Motiv hat, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. 3.2. Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 m. H.).
4. Beweiswürdigung 4.1. Die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten sowie des Privatklägers B._____ hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst.
- 10 - Gleiches gilt in Bezug auf die objektiven Beweismittel. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 65 S. 12 ff.). 4.2. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die aktenkundigen Video- und Tonaufnahmen (Urk. 11) sowie die Aussagen des Privatklägers B._____ (Urk. 6 und Urk. 7) ab, welcher korrekt vom Amtsgeheimnis entbunden worden war (Urk. 6 S. 1; Urk. 7 S. 2 f., Anhang). Sie erachtete als erstellt, dass der Beschul- digte sich verbal und physisch gegen die Kontrolle bzw. Festnahme wehrte, und dass er, als er von den Polizeibeamten zu Boden gebracht wurde, das linke Bein des Privatklägers B._____ umfasste, was zum Sturz und zur Verletzung des Pri- vatklägers B._____ an der Hand führte. Die Verletzung ist im ärztlichen Befund (Urk. 12/5) dokumentiert (Urk. 65 S. 15 f.). 4.3. Auf der ersten Video- und Tonaufnahme ist der Beginn der Personen- kontrolle zu sehen und zu hören, wie sich der Polizeibeamte D._____ vorstellte und den Grund der Personenkontrolle nannte. Aus den Bild- und Tonaufzeich- nungen wird deutlich, dass der Beschuldigte von Anfang an nicht kooperierte, sich konfrontativ zeigte und sich verbal gegen eine Personenkontrolle wehrte sowie Anweisungen der Polizei, sich auszuweisen oder ihnen zu einer anderen Örtlichkeit zu folgen, missachtete (Urk. 11). Die physische Auseinandersetzung ist kurz auf der zweiten Videoaufnahme ersichtlich. Es ist deutlich erkennbar, dass der Beschuldigte sich nicht mehr nur verbal, sondern auch physisch ve- hement zur Wehr setzte. Unter anderem sieht man, wie der Beschuldigte im Gerangel durch die Polizeibeamten zu Boden gebracht wurde und namentlich
– was insbesondere in der Zeitlupe ersichtlich wird – wie der Beschuldigte das linke Bein des Privatklägers B._____ (etwa auf der Höhe Kniekehle) mit dem linken Arm umklammerte. Der Privatkläger B._____ ist dann für einen kurzen Moment nicht mehr im Bildausschnitt zu sehen. Als die Szenerie wieder in den Bildbereich kommt, sieht man den Privatkläger B._____ ebenfalls auf dem Boden, wie er sein Bein wegzieht und wieder aufsteht (Urk. 11). 4.4. Wie die Vorinstanz erwägt, decken sich diese Aufnahmen im Wesent- lichen mit den detaillierten, in den Grundzügen konstanten und insgesamt glaubhaften Schilderungen des Privatklägers B._____ (Urk. 65 S. 15 f.). Dies
- 11 - betrifft insbesondere die Umstände, wie es zu seinem Sturz und der daraus re- sultierenden Handverletzung gekommen ist. Der ärztliche Befund des USZ do- kumentiert sodann die erlittene Verletzung und bezeichnet den vom Privatklä- ger geschilderte Unfallmechanismus als mögliche Verletzungsursache (Urk. 12/5). Anhaltspunkte für eine andere Verletzungsursache sind denn auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die detaillierten und realitätsnahen Schilderungen des Privatklägers deutlich für die Zufügung der Verletzung am Daumen durch den vom Beschuldigten verursachten Sturz. Er hielt fest, dass er bereits beim Abstützen mit der rechten Hand, um den Sturz abzufangen, ein unangenehmes Gefühl und Schmerzen in der rechten Hand gehabt habe, und er auf der Wache einen Stift in die Hand habe nehmen wollen, um die Perso- nalien aufzunehmen, den Stift aber nicht mehr habe halten können, da er der- art Schmerzen gehabt habe (Urk. 7 F/A 28 S. 6 f.). 4.5. Die teilweisen Bestreitungen des Beschuldigten sind unter den gegebe- nen Umständen als reine Schutzbehauptungen zu werten. 4.6. Subjektiv ist angesichts der Umstände ohne Weiteres davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte sich bewusst und gewollt gegen die Anordnungen der Polizeibeamten verbal und physisch zur Wehr setzte, und dass er zumin- dest damit rechnete, mit seiner massiven Gegenwehr die intervenierenden Polizeibeamten verletzen zu können, was er denn auch in Kauf nahm. 4.7. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass sich der Beschuldigte vehement verbal und mit vollem Körpereinsatz physisch gegen die Personenkontrolle bzw. die durch die Weigerung der Kooperation veranlasste vorläufige Festnahme wehr- te und dass er, als er von den intervenierenden Polizeibeamten angesichts der heftigen Gegenwehr zu Boden gebracht werden musste, das linke Bein des Privatklägers B._____ umfasste und daran zog, was zum Sturz und in der Folge zur Verletzung des Privatklägers B._____ am rechten Daumen führte.
- 12 - III. Rechtliche Würdigung
1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1.1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung dieses Anklagepunkts kann auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine polizeilich durchgeführte Personen- kontrolle bzw. vorläufige Festnahme stellt ohne weiteres eine Amtshandlung dar und die an der Personenkontrolle beteiligten Polizisten handelten in ihrer Funktion als Beamte im Sinne des Gesetzes. Wie die Vorinstanz ausführte, widersetzte sich der Beschuldigte dieser Kontrolle – welche ihm ausreichend eröffnet und er- klärt wurde – sowie der durch sein Verhalten veranlassten vorläufigen Festnahme
– entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 39 ff.) – vehement. Durch dieses aggres- sive Verhalten hat der Beschuldigte die Polizisten bei der Ausführung ihrer Amts- handlungen behindert. Dabei handelte der Beschuldigte – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 89 S. 19 f, 42 f.) – mit direktem Vorsatz. 1.2. Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlung – welche von der Verteidigung bestritten werden (Urk. 55 S. 19 ff.; Urk. 89 S. 2 ff.) – ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass grundsätzlich auch formell oder ma- teriell unzulässige Amtshandlungen nach Art. 285 StGB geschützt sind (Heim- gartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 15 ff.). Zurecht wird denn in den vorinstanzlichen Erwägungen auf § 21 Abs. 1 PolG (ZH) sowie Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO hingewiesen (Urk. 65 S. 18 f.): Nach § 21 Abs. 1 PolG (ZH) darf die Polizei Personen anhalten und deren Identität abklären, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Nach Abs. 2 ist die ange- haltene Person verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Aus- weis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann die Polizei die Per- son zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können. Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Inte- resse der Aufklärung einer Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, unter anderem, um ihre Identität festzustellen
- 13 - (Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO). Die polizeiliche Anhaltung zum Zweck der Identitäts- feststellung kann damit sowohl bei einer konkreten Gefahrenabwehr als auch im Rahmen der eigentlichen Strafverfolgung (also strafprozessual) erfolgen. Dabei können sicherheits- und kriminalpolizeiliche Kontrollen fliessend ineinander über- gehen (Borbély, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, § 21 N 9). Wichtig ist dabei, dass bei der sicherpolizeilichen Personenkontrolle (noch) kein Tatverdacht gegen die beschuldigte Person bestehen muss. Es geht zunächst nur um die mögliche Beziehung einer Person zu einer Straftat. Es müs- sen spezifische Umstände vorliegen, welche eine Aktion erforderlich machen (BGE 136 I 87 E. 5.1. f.). Dabei kann die Anwesenheit in der Nähe eines Tatorts ein entsprechender Indikator sein (Borbély, a.a.O., § 21 N 3). Dabei muss die Personenkontrolle, wie grundsätzlich jede staatliche Zwangsmassnahme, stets verhältnismässig sein (§ 10 PolG [ZH], Art. 197 StPO). Die vorliegend gegenständliche Personenkontrolle erfolgte im Zusammenhang mit einer kurz zuvor am E._____-platz aufgelösten unbewilligten Demonstration ge- gen die Corona-Massnahmen und dem Umstand, dass der Beschuldigte mit sei- nem Sohn etwa 45 Minuten später mit beschrifteten Schildern, welche thematisch zur zuvor aufgelösten Kundgebung passten, über die E._____-brücke in Richtung E._____-platz spazierte. Dies erweckte den berechtigten Anschein, dass sich der Beschuldigte der Demonstration habe anschliessen wollen oder sonst irgendwie mit dieser im Zusammenhang stand. Die Personenkontrolle war mithin – mit Blick auf die obigen Ausführungen – ohne Weiteres gerechtfertigt. Sie erfolgte somit – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 34 ff.) – nicht anlassfrei. Zur Verhältnis- mässigkeit hat denn die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Polizisten situativ reagieren mussten und sich aufgrund des aktiven verbalen und physischen Widerstands des Beschuldigten gezwungen sahen, den unter diesen Umständen erforderlichen Zwang einzusetzen, die Personenkontrolle auf dem Polizeiposten durchzuführen und den Beschuldigten dazu vorläufig festzuneh- men. Entsprechend waren die Amtshandlungen der Polizei auch verhältnismäs- sig.
- 14 - 1.3. Ausführungen betreffend den Rechtfertigungsgrund des Notstands erübri- gen sich hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Beamte ange- sichts der bereits gemachten Ausführungen zur Rechtmässigkeit und Verhältnis- mässigkeit. 1.4. Der diesbezügliche Schuldpunkt ist mithin zweitinstanzlich zu bestätigen.
2. Einfache Körperverletzung 2.1. Wiederum kann auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 20 f.). Der Privatkläger B._____ hat beim Polizeieinsatz eine Ruptur des ulnaren Seitenbands am rechten Daumen erlitten (Urk. 12/5-6), was eine Operation, mehrere Wochen Arbeitsunfähigkeit, langwierige Therapien sowie diverse Einschränkungen im Alltag nach sich zog. Dass diese Verletzung in objek- tiver Hinsicht als einfache Köperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifi- zieren ist, wird denn auch zu Recht von der Verteidigung nicht bestritten). Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, es sei nicht bewiesen, dass der Privatkläger B._____ seinen Daumen bei diesem Einsatz verletzt habe und allenfalls eine Prädisposition vorgelegen habe (Urk. 55 S. 30; Urk. 89 S. 45 ff.), muss mit der Vorinstanz Folgendes festgehalten werden: Es ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 47 f.) – erstellt, dass der Beschuldigte das Bein des Privatklägers B._____ mit dem Arm gezielt umklammerte und ihn dadurch zu Fall brachte, worauf der Privatkläger versuchte, den Sturz mit seiner Hand aufzufangen und sich dabei die dokumentierte Verletzung zuzog. Anhaltspunkte für einen anderen Kausalverlauf sowie für eine Prädisposition des Privatklägers sind keine ersicht- lich. Schliesslich entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass das Verhalten des Beschuldigten zu einem solchen Sturz des Privatklägers mit entsprechenden Verletzungsfolgen führen kann (BGE 135 IV 65 E. 2.2.), was der Beschuldigten denn auch – entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 29 ff.) – in Kauf nahm. Selbst wenn hier von einer etwas "unglücklichen" Landung auszugehen wäre (vgl. Urk. 89 S. 41, 47), stellt diese mitwirkende Ursache bei weitem keinen ganz außergewöhnlichen Umstand dar oder erscheint so außergewöhnlich, dass man nicht damit rechnen konnte. Mithin hätte dieser Umstand den Beschuldigten nicht entlastet, weil der Kausalzusam-
- 15 - menhang dadurch – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 57) – nicht unterbro- chen worden wäre (BGE 131 IV 145 E. 5.2 S. 148). Im Übrigen verkennt die Ver- teidigung weiter, dass auch die behauptete Prädisposition des Privatklägers – selbst wenn sie vorgelegen hätte – den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen hätte (BGE 131 IV 145 E. 5.3 S. 148 f.). 2.2. Was die Verteidigung im Sinne eines Rechtfertigungsgrunds dagegen vor- bringt (Urk. 55 S. 31; Urk. 89 S.44 f.), hat bereits die Vorinstanz zutreffend ver- neint (Urk. 65 S. 22 f.). Zunächst steht der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand im Widerspruch zu der Version der Geschehnisse, wie sie der Beschul- digte schilderte. Die Videoaufnahme zeigt sodann, dass sich der Beschuldigte ge- rade nicht aus einer Notsituation auf das Bein des Privatklägers B._____ abstütz- te (Urk. 11), wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 55 S. 31; Urk. 89 S. 45). Vielmehr geht daraus hervor, dass der Beschuldigte – noch stehend und nicht etwa, um einen Sturz abzufangen – das Bein des Privatklägers B._____ umklammerte und diesen so herunterzog (Urk. 11). Entsprechend lag kein Not- stand i.S.v. Art. 17 StGB vor. Damit erübrigen sich im Rahmen der Strafzumes- sung auch Weiterungen zur eventualiter beantragten Strafmilderung i.S.v. Art. 18 StGB (Urk. 55 S. 31; Urk. 89 S. 48). 2.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte mithin auch der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafbefreiung nach Art. 54 StGB Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung im vorliegenden Fall die An- wendbarkeit von Art. 54 StGB – entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 31 f.; Urk. 89 S. 49 ff.) – verneint, worauf verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 23 f.). Be- zeichnet sie das Verhalten des Beschuldigten als renitent, wählt sie gleichermas- sen klare und zutreffende Worte. Im Übrigen wäre die vorgebrachte schwere Traumatisierung des Beschuldigten und dessen Sohnes nicht unmittelbare Folge der Tat im Sinne von Art. 54 StGB.
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2. Strafzumessung 2.1. Hinsichtlich der Strafzumessung – insbesondere auch betreffend Straf- zumessungsregeln, Gesamtstrafe und Strafart – ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 65 S. 24 ff.), welche seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden. Die folgenden Erwägungen sind weitestgehend wiederholender Natur mit einzelnen Ergänzungen bzw. Präzisierungen. 2.2. Die Vorinstanz streicht zur objektiven Tatschwere des schwersten Delikts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hervor, dass der Beschul- digte sich von Beginn an, ohne ersichtlichen Grund und ausserordentlich heftig gegen die Personenkontrolle wehrte und sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 89 S. 53 f.) – äusserst provokativ verhielt, sodass der Eindruck entsteht, dass er es auf eine Eskalation der Situation angelegt hatte. Mit der Vorinstanz er- scheint das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zu Unrecht kontrolliert fühlte, sich entsprechend kon- frontativ verhielt und sich direktvorsätzlich dagegen wehrte. Die von der Vo- rinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen erscheint angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens als zu mild. Es rechtfertigt sich vielmehr eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen. 2.3. Zur objektiven Tatschwere betreffend die einfache Körperverletzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – im Rahmen seiner Gegenwehr – den Privatkläger B._____ durch das Umschlingen seines Beins zu Fall brachte und dieser sich beim Sturz bei der etwas unglücklichen Landung eine Verletzung am Daumen zuzog, welche ihm längerfristig Schmerzen verursachte und eine Opera- tion, wochenlange Arbeitsunfähigkeit sowie langwierige Therapien nach sich zog. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rahmen eines hoch- dynamischen Geschehens handelte, und zwar vorsätzlich das Bein des Polizisten umklammerte, in Bezug auf die verursachte Verletzung indes lediglich Eventual- vorsatz vorliegt. Wenn die Vorinstanz insgesamt von einem noch leichten Ver- schulden ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Es erscheint entsprechend eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des
- 17 - Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund der einfachen Körperverletzung um 35 Tagessätze zu erhöhen. 2.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 65 S. 26 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzu- messung Relevantes. 2.5. Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2014: Er wurde wegen mehrfachen Betrugs und harter Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ver- urteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe liegt bereits längere Zeit zurück, wes- halb sie lediglich marginal strafschärfend zu berücksichtigen ist. 2.6. Der Beschuldigte ist weder geständig noch einsichtig. Vor diesem Hinter- grund kann der Beschuldigte unter dem Titel Geständnis und Nachtatverhalten für sich keine Strafreduktion reklamieren. 2.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen als sehr mild. In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius ist sie zu bestä- tigen. 2.8. Mit Blick auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.9. Angesichts des Verschlechterungsverbots erübrigen sich Weiterungen zu einer allfälligen Verbindungsbusse. 2.10. Die erstandene Untersuchungshaft von 2 Tagen ist auf die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug Die Geldstrafe ist mit der Vorinstanz bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Urk. 65 S. 29 f.).
- 18 - VI. Zivilforderungen
1. Schadenersatz Wie die Vorinstanz festhält, sind die von der Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich geltend gemachten Schadenersatzforderungen, namentlich Hei- lungskosten, Unfalltaggelder sowie Lohnausfall für die hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers B._____ (Urk. 44 f.), auf die durch den Be- schuldigten verursachte Verletzung des Privatklägers und damit direkt auf das wi- derrechtliche Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen (Urk. 65 S. 30 f.). Ent- sprechend ist der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzan- spruchs ist die Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
2. Genugtuung Dass der Privatkläger B._____ aus dem angeklagten Ereignis angesichts der erlit- tenen Verletzung sowie deren Folgen – wobei betreffend die allgemeinen Haf- tungsvoraussetzungen auf die obigen Erwägungen zu verweisen ist – Anspruch auf eine Genugtuung gegenüber dem Beschuldigten hat, ist unumstritten. Dabei erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Genugtuungssumme von Fr. 300.– angesichts der Kasuistik (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2 - Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, S. 470 ff.) sicher nicht zu hoch und ist entsprechend inklusive Zins von 5% ab Schadensdatum (25. Januar 2021) zu bestätigen. Die Zusprechung einer höheren Genugtuungssumme fällt angesichts des Verschlechterungsverbots ausser Be- tracht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn eine konstitutionelle Prädisposition des Privatklägers vorgelegen hätte – wie die Verteidigung behaup- tet (Urk. 89 S. 57) –, dies nur ausnahmsweise zur Herabsetzung des Schadens- ersatzes und in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR der Genugtuung füh- ren würde (Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.1).
- 19 -
3. Zivilforderungen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte im Rahmen dieses Strafverfahrens Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend (Urk. 71 S. 3). Auch im Rahmen des Berufungs- verfahrens machte die Verteidigung diesbezüglich umfangreiche Ausführungen (Urk. 89 S. 19 ff.,). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keine Ansprüche auf Entschädigung bzw. Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO. Auch bestehen keine Ansprüche seitens des Beschuldigten gestützt auf Art. 431 Art. 1 StPO, zumal die angeordneten Zwangsmassnahmen – wie bereits ausgeführt – nicht rechtswidrig waren. VII. DNA-Profil Die Verteidigung beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die ange- fertigten DNA-Daten zu vernichten (Urk. 71 S. 2). Diesem Antrag ist ausgangs- gemäss gestützt auf Art. 16 DNA-Profil-Gesetz nicht zu entsprechen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz wird das gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz erstellte DNA-Profil des Beschuldigten in casu (bei bedingtem Strafvollzug) erst fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. Der (bedingte) Antrag der amtlichen Verteidigung betreffend höhere Entschädigung im erst- instanzlichen Verfahren im Falle eines Freispruchs (Urk. 89 S. 2, 58 ff.) wurde hinfällig. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind einstweilen unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte der Privatklägerschaft die ausgewiesene und belegte Prozessentschädigung von Fr. 6'750.55 (inkl. MwSt.) zu leisten (vgl.
- 20 - Urk. 54). Entsprechend sind die Dispositivziffern 7 bis 9 des vorinstanzlichen Ur- teils zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) für diese Kosten. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 10'183.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 91). 2.3.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons- entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO), im Kanton Zürich somit nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 23 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit. b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines erstinstanzlichen Strafprozesses vor den Einzelgerichten einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet; (u.a.) für jede zusätzliche, sich notwendig erwei- sende Verhandlung oder Rechtsschrift (vgl. § 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Beru- fungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelten-
- 21 - den Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfäng- lich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). 2.3.2. Mit Blick auf diese Ausführungen, insbesondere den durchschnittlichen Gebührenrahmen sowie angesichts des Umstands, dass der Fall weder in tat- sächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitete, die Verteidigung diverse Argumente bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte und sodann der Grossteil des Plädoyers an der Sache vorbei geht und entsprechend redundant ist, rechtfertigt es sich , Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 6'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Ausgangsgemäss hat der Privatkläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im (Berufungs-)Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ hat eine detaillierte Honorarnote ins Recht gelegt (Urk. 93), womit die beantragte Entschädigungsforderung von Fr. 3'424.45 ausgewiesen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'424.45 zu bezahlen.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so- wie − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Unfallversicherung der Stadt Zürich aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin Unfallver- sicherung der Stadt Zürich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins seit 25. Januar 2021 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Der Antrag des Beschuldigten, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die angefertigten DNA-Daten zu vernichten, wird abgewiesen.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der
- 23 - amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'424.45 zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − die Privatklägerin Unfallversicherung Stadt Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. April 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.