Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 3. September 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich,
8. Abteilung - Einzelgericht, die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Weiter wurde eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren angeordnet. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wurde abgesehen. Zudem wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 34).
E. 2 Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 10 ff.; Urk. 27/1) liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 13. September 2021 rechtzeitig Berufung anmel- den (Urk. 28; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am
29. Oktober 2021 liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 5. November 2021 fristwahrend die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einrei- chen (Urk. 36).
E. 3 Der Stadt Zürich, Soziale Dienste, wurde mit Präsidialverfügung vom
15. November 2021 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Frage ihrer Par- teistellung als Privatklägerin angesetzt (Urk. 38). Mit Beschluss vom 14. Dezem- ber 2021 wurde sodann entschieden, dass die Stadt Zürich, Soziale Dienste, im vorliegenden Verfahren nicht als Privatklägerin zugelassen wird.
E. 4 Aufl. 2019, E. 25 zu Art. 66a). Als einzige Ausnahme, die zu einem Absehen von einer Landesverweisung führen kann, ist in Abs. 2 jener Bestimmung das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls vorgesehen. Zu prüfen ist daher nicht die Erforderlichkeit einer Landesverweisung, sondern ob die Anordnung ei- ner solchen bei der Beschuldigten eine schwere persönliche Härte bewirken wür- de.
- 10 -
E. 4.1 Die Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1980 in B._____ in der Domi- nikanischen Republik geboren und wuchs dort auch auf. Im Jahre 1996 reiste sie erstmals in die Schweiz ein. Da ihre Mutter damals bereits in der Schweiz lebte,
- 8 - stellte sie ein Gesuch um Verbleib bei dieser im Kanton Zürich. Dieses Gesuch wurde jedoch abgewiesen. Während sie sich in den Jahren 2002 und 2003 jeweils kurzzeitig für die Erwerbstätigkeit als Tänzerin in der Schweiz aufhielt, stellte sie am 8. September 2003 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem in der Schweiz niedergelassenen deut- schen Staatsangehörigen C._____, welches bewilligt wurde. Zur Hochzeit kam es am tt. Dezember 2003. Diese Ehe wurde am tt. mm. 2005 wieder geschieden, wobei die eheliche Gemeinschaft bereits wenige Monate nach der Hochzeit wie- der aufgegeben worden war. Acht Tage vor jener Scheidung, am tt. mm. 2005, gebar die Beschuldigte in der Schweiz ihren ersten Sohn, D._____. Den Vater des Sohnes, E._____, heiratete sie am tt. November 2005. Gemeinsam lebte die Familie damals im Kanton Zürich. Auch diese Ehe wurde am tt. Oktober 2008 aber wieder geschieden. Seit der Scheidung teilen sich die Beschuldigte und ihr Ex-Ehemann die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn. Die Obhut wurde zunächst jedoch der Beschuldigten zugeteilt, welche mit D._____ dann in den Kanton Zürich zog. Am tt. mm. 2010 wurde die Beschuldigte ein zweites Mal Mut- ter eines Sohnes. Vater ihres zweiten Sohnes, F._____, ist G._____. Dieser lebt seit dem Jahre 2016 jedoch nicht mehr in der Schweiz, sondern wohnt gemäss der Beschuldigten nun in den USA. Der jüngere Sohn hatte in der Schweiz ge- mäss den Angaben der Beschuldigten eine Beiständin. Seit September 2013 lebt der erstgeborene Sohn bei dessen Vater in H._____ im Kanton I._____. Er be- suchte seine Mutter und seinen jüngeren Bruder aber regelmässig jeweils mitt- wochs, an den Wochenenden sowie während seiner Ferien. Schliesslich ging die Beschuldigte am tt. April 2016 die Ehe mit dem in der Schweiz aufenthaltsberech- tigten italienischen Staatsangehörigen J._____ ein. Zwar ist sie nach wie vor mit diesem verheiratet. Sie sind jedoch getrennt und ihr Ehemann hat die Schweiz gemäss ihren Angaben verlassen. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hat- te die Beschuldigte verschiedene Arbeitsstellen im Gastronomiebereich inne. Ab ca. September 2020 konnte sie jedoch nicht mehr beschäftigt werden, weil es aufgrund der Corona-Pandemie bei ihrem damaligen Arbeitgeber nicht mehr ge- nug Arbeit für sie gegeben habe. Seit 2009 wurde die Beschuldigte mit Unterbrü- chen auch von der Sozialhilfe unterstützt. Die Mutter der Beschuldigten, welche
- 9 - ebenfalls in der Schweiz lebte, kehrte gemäss der Beschuldigten ca. im Jahre 2017 in die Dominikanische Republik zurück. Weiter hat die Beschuldigte eine Tante, die in K._____ wohnt. Sonst hat sie ihren Angaben entsprechend nur we- nige Verwandte, die alle in den USA leben (Urk. 2 S. 5, 7 ff.; Urk. 8/10 S. 2 ff.; Urk. 24 S. 8). Zum heutigen Zeitpunkt hält sich die Beschuldigte bereits nicht mehr in der Schweiz auf. Ihre B-Aufenthaltsbewilligung und diejenige ihres jünge- ren Sohnes F._____ wurden mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zü- rich vom 11. April 2019 widerrufen, weshalb beide am 30. Juni 2021 in die Domi- nikanische Republik ausgereist sind. Gemäss Angaben der Verteidigung war die Beschuldigte zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit ihrem drit- ten Kind schwanger (Urk. 36 S. 2; Urk. 52/1; Prot. I S. 8).
E. 4.2 In Anbetracht dessen, dass die B-Aufenthaltsbewilligung der Beschuldig- ten bereits widerrufen wurde und sie die Schweiz schon verlassen hat, wäre eine Landesverweisung für sie nicht mehr mit dem Verlust eines Aufenthaltstitels ver- bunden. Die Anordnung einer Landesverweisung hätte für sie jedoch zur Folge, dass ihr während deren Dauer weder eine neue Aufenthaltsbewilligung ausge- stellt werden könnte noch Besuchsreisen zu ihrem ältesten Sohn in der Schweiz möglich wären. Vor diesem Hintergrund, dass sie ohnehin nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, erachtet es die Verteidigung als nicht mehr erforderlich, für die Beschuldigte eine Landesverweisung anzuordnen (Urk. 36 S. 2). Indessen sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Landesverwei- sung so ausgestaltet, dass die Anordnung einer Landesverweisung zwingend ist, sobald ein Ausländer die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB,
E. 4.3 Dass bei der Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung ein schwe- rer persönlicher Härtefall vorliegen würde, begründet die Verteidigung unter Ver- weis auf die in Art. 13 BV bzw. in Art. 8 EMRK geschützten Rechte betreffend das Familienleben damit, dass sie ihren ältesten Sohn D._____, geb. tt mm. 2005, während der Dauer der Landesverweisung faktisch kaum mehr sehen dürfte, da sie ihn nicht mehr regelmässig in der Schweiz besuchen könnte. Zu beurteilen ist entsprechend die Frage, ob der Umstand, dass sie ihren ältesten Sohn nicht mehr jederzeit in der Schweiz besuchen könnte, für die Beschuldigte eine schwere per- sönliche Härte darstellen würde.
E. 4.4 Zwar mag zutreffen, dass sich die Beschuldigte und ihr Sohn, welcher bei seinem Vater in H._____ wohnt, gegenseitig noch regelmässig am Wochen- ende und in den Ferien besuchten, als die Beschuldigte noch in der Schweiz ge- lebt hatte. Bereits seit der Ausreise der Beschuldigten in die Dominikanische Re- publik kann die Beziehung zu ihrem Sohn D._____ nicht mehr als nah, echt und tatsächlich gelebt erachtet werden. Nur eine solche nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung würde überhaupt unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 Erw. 3.4.1, nicht publiziert in BGE 147 IV 340). Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz kann die Beschuldigte dank den heutigen technischen Möglichkei- ten auch aus der Dominikanischen Republik jederzeit telefonischen bzw. audiovi- suellen Kontakt zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn aufnehmen (Urk. 34 S. 33). Da D._____ bereits 17 Jahre alt ist, steht auch dessen Alter einer entspre- chenden Kontaktaufnahme nicht entgegen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die digitale Kontaktaufnahme gemäss dem Einwand der Verteidigung nicht den echten, regelmässigen sozialen Kontakt ersetzen kann (Urk. 36 S. 3). Dass der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die mo- dernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann, wird aber auch nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen als für den Anspruch auf Familienleben genügend erachtet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Hinzukommt, dass D._____ aufgrund seines Alters zugemutet werden kann, seine Mutter gar alleine in der Dominikanischen Republik zu besuchen. Was den Einwand der Beschuldig-
- 11 - ten betrifft, wonach es die knappen finanziellen Verhältnisse seines Vaters nicht erlauben würden, dass D._____ seine Mutter regelmässig im Ausland besuchen könnte (Urk. 36 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass auch Reisen der Beschuldig- ten in die Schweiz Kosten verursachen würden. Wenn es ihr mithin aus finanziel- ler Sicht möglich wäre, ihren Sohn in der Schweiz zu besuchen, könnte sie dieses Geld auch ihrem Sohn für einen Flug zu ihr zur Verfügung stellen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des unangefochten gebliebenen Entscheides der Vorinstanz in jedem Fall von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abgesehen würde (vgl. Erw. II.). Mithin würde der Beschuldigten weiterhin die Möglichkeit offenstehen, D._____ im nahen Aus- land der Schweiz zu besuchen. Angesichts dieser ihr auch im Falle einer Landes- verweisung verbleibenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu ihrem Sohn D._____ ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen.
E. 4.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigten das Leben in der Dominikanischen Republik ohne Weiteres zumutbar ist zumal sie dies aktuell ja auch tut. Sie hat die ersten rund 20 Jahre ihres Lebens, mithin ihre Kindheit und Jugend dort verbracht. Entsprechend ist sie mit den Gepflogenheiten des Landes und der spanischen Sprache bestens vertraut. Zwar ist nicht ganz klar, ob die Mutter der Beschuldigten in der Dominikanischen Republik oder in den USA wohnt, zumal die Beschuldigte einerseits erklärte, ihre Mutter sei aus der Schweiz zurück in die Dominikanische Republik gereist, sie andererseits aber angab, diese sei momentan in den USA (Urk. 2 S. 6, 9). Die Beschuldigte gab im Laufe des Vorverfahrens auch an, dass sie der Beiständin ihres jüngeren Sohnes vorge- schlagen habe, diesen in die Dominikanische Republik zu bringen, damit sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne (Urk. 2 S. 8). In Anbetracht dessen, dass sie diesen Vorschlag überhaupt gemacht hat, liegt nahe, dass sie auch in der Domi- nikanischen Republik über ein Umfeld verfügt, welchem sie vertraut und von wel- chem zu erwarten ist, dass es sie nach Kräften unterstützt. Im Umstand, dass ihr während der Dauer der Landesverweisung keine neue Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz ausgestellt werden kann, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls keine schwere persönliche Härte für die Beschuldigte zu erkennen.
- 12 -
E. 5 Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, besteht grund- sätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interes- sen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen In- teressen an der Fernhaltung der beschuldigten Person vorzunehmen, denn die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Den- noch ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn bei der Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre, eine Interessenab- wägung nicht zu ihren Gunsten hätte ausfallen können.
E. 5.1 Die Beurteilung des Fernhalteinteresses lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_914/2020 vom 26. April 2021 und 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.6.2 m.H.). Da hierbei eine Gesamtbetrachtung des delik- tischen Verhaltens bis im Urteilszeitpunkt ausschlaggebend ist, können auch Delikte Berücksichtigung finden, welche keine Katalogtaten darstellen oder aus anderen Gründen für sich allein keine Landesverweisung rechtfertigen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1 m.H.).
E. 5.2 Zwar wiegt das Tatverschulden der von der Beschuldigten begangenen Katalogtat noch leicht (Urk. 34 S. 22). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung fällt jedoch auch ins Gewicht, dass sie sich neben dem Betrug im Bereich der Sozial- hilfe auch der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht hat (Urk. 34 S. 36). Überdies ist zu berücksichtigen, dass sie zwei Vorstrafen aus dem Jahre 2013 aufweist. So wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Februar 2013 wegen Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2013 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 35). Zwar handelte es sich bei beiden Vorstrafen um Bestrafungen mit Geldstrafen im unteren Bereich, und beide Vorstrafen liegen bereits mehrere Jahre zurück. Gleichwohl ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es
- 13 - sich bei der Verurteilung wegen Urkundenfälschung um eine einschlägige Vor- strafe handelt. Überdies ist zu beachten, dass sich hinsichtlich der Legalprognose aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 145 IV 364 E. 4.4; 137 II 233 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschuldigten für die Freiheitsstrafe von 11 Monaten den bedingten Strafvollzug gewährt hat (Urk. 34 S. 27), dennoch kann in ausländerrechtlicher Hinsicht, insbesondere angesichts der einschlägigen Vor- strafe und der nun erfolgten mehrfachen Deliktsbegehung, eine gewisse Gefahr der Begehung weiterer einschlägiger Delikte nicht ausgeschlossen werden. Dem entsprechend als hoch einzuschätzenden öffentlichen Interesse daran, dass die Beschuldigte in der Schweiz nicht mehr delinquiert, steht ihr Interesse an einem Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung entgegen, welches in erster Linie darin liegt, ihren ältesten Sohn weiterhin regelmässig in der Schweiz besu- chen zu können. Wenn dieser Wunsch der Beschuldigten auch nachvollziehbar ist, so vermöchte dieses persönliche Interesse das gewichtige öffentliche Interes- se an ihrer Fernhaltung nicht zu überwiegen.
E. 6 Was die Dauer der Landesverweisung betrifft, hat es bereits aufgrund des zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO beim gemäss Art. 66a StGB vorgesehenen Minimum von 5 Jahren zu bleiben (vgl. Urk. 34 S. 35). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Von der Pflicht zur Kosten- tragung ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 StPO).
- Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'355.30.– (inkl. MwSt.; Urk. 52/2) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 14 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 - 3 (Strafe und Vollzug), 5 (Absehen von einer Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem) und 6 - 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'355.30 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 15 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210556-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 13. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 3. September 2021 (GG210082)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. März 2021 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'560.85 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Beschuldigten: (Urk. 51 S. 2, schriftlich)
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB ge- genüber der Beschuldigten abzusehen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 44, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
1. Mit Urteil vom 3. September 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich,
8. Abteilung - Einzelgericht, die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Weiter wurde eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren angeordnet. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wurde abgesehen. Zudem wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 34).
2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 10 ff.; Urk. 27/1) liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 13. September 2021 rechtzeitig Berufung anmel- den (Urk. 28; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am
29. Oktober 2021 liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 5. November 2021 fristwahrend die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einrei- chen (Urk. 36).
3. Der Stadt Zürich, Soziale Dienste, wurde mit Präsidialverfügung vom
15. November 2021 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Frage ihrer Par- teistellung als Privatklägerin angesetzt (Urk. 38). Mit Beschluss vom 14. Dezem- ber 2021 wurde sodann entschieden, dass die Stadt Zürich, Soziale Dienste, im vorliegenden Verfahren nicht als Privatklägerin zugelassen wird.
4. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2021 wurde die Berufungser- klärung der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für An- schlussberufung oder einen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt. Aus- serdem wurde die Beschuldigte unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen (Urk. 42). Die Staatsanwalt- schaft erklärte in der Folge mit Eingabe vom 5. Januar 2022, auf Anschlussberu-
- 5 - fung zu verzichten. Gleichzeitig wurde in jener Eingabe darauf hingewiesen, dass seitens der Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen eine schriftliche Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens bestehen würden (Urk. 44). Nachdem sich auch die amtliche Verteidigung damit einverstanden erklärte, wurde am 18. Januar 2022 verfügt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird. Mit der- selben Präsidialverfügung wurde der Beschuldigten Frist zur Erstattung der Beru- fungsbegründung angesetzt (Urk. 47). Dieser Aufforderung kam die Beschuldigte nach einmal erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. März 2022 nach (Urk. 50; Urk. 51). Die Berufungsbegründung der Beschuldigten wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 der Staatsanwaltschaft sowie der Vor- instanz zugestellt, und es wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um ihre Berufungsantwort einzureichen. Überdies wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 53). Sowohl die Staatsanwalt- schaft als auch die Vorinstanz erklärten, auf eine Berufungsantwort bzw. eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 55; Urk. 56). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Anordnung der Landesverweisung (Urk. 36 S. 2; Urk. 51 S. 2). Unangefochten bleibt der vorinstanzliche Entscheid demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 - 3 (Strafe und Voll- zug), 5 (Absehen von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem) und 6 - 8 (Kostendispositiv). Dass das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht vom 3. September 2021 in diesem Um- fang in Rechtskraft erwachsen ist, ist vorab mittels Beschluss festzustellen. III. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur An- ordnung einer Landesverweisung gegeben seien und bei der Beschuldigten kein
- 6 - schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege, wel- cher zum Absehen von einer Landesverweisung hätte führen können (Urk. 34 S. 27 ff.). Demgegenüber hält die Beschuldigte daran fest, dass eine Landesver- weisung für sie einen schweren persönlichen Härtefall zur Folge hätte und auch eine Abwägung ihrer privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zu ihren Gunsten auszufallen habe (Urk. 36 S. 2 f.; Urk. 51 S. 2).
2. Gemäss Art. 66a lit. e StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
3. Da die Betrugshandlungen der Beschuldigten dem unrechtmässigen Be- zug von Sozialhilfeleistungen dienten, hat sie sich einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a lit. e StGB schuldig gemacht. Ausserdem erstreckt sich der relevante De- liktszeitraum von März 2017 bis August 2018 (vgl. Urk. 34 S. 11). Die Beschuldig- te delinquierte mithin nach Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung im Sinne von Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016. Zudem ist sie Staatsbürgerin der Dominikanischen Republik. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Lan- desverweisung gemäss Art. 66a StGB sind damit grundsätzlich unbestritten er- füllt. Die Beschuldigte wäre somit des Landes zu verweisen, es sei denn, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
4. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert, auch die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien werden nicht erwähnt. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellun- gen des Bundesgerichtes ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und ergeben sich aus den parlamentarischen Debatten keine nützli-
- 7 - chen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als mög- lich reduzieren wollte (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalls kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3). Diese Kriterien sind insbesondere Integration in der Schweiz, Familien- verhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Ge- sundheitszustand, Resozialisierungschancen im Heimatland, medizinische Ver- sorgung, familiäre Bindung in der Schweiz. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Da- seinsbedingungen führt (Busslinger/Übersax, Härtefallklausel und migrations- rechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16 S. 101). Ein Härte- fall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung ab- sehen darf (Busslinger/Übersax, a.a.O., S. 97). Steht fest, dass die Landesver- weisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die pri- vaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, ge- genüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesver- weisung ausgesprochen werden (Busslinger/Übersax, a.a.O., S. 102 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.1, 6B_659/2018 vom
20. September 2018 E. 3.3.3 und 6B_209/2018 vom 23. November 2018 E. 3.3.2). 4.1 Die Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1980 in B._____ in der Domi- nikanischen Republik geboren und wuchs dort auch auf. Im Jahre 1996 reiste sie erstmals in die Schweiz ein. Da ihre Mutter damals bereits in der Schweiz lebte,
- 8 - stellte sie ein Gesuch um Verbleib bei dieser im Kanton Zürich. Dieses Gesuch wurde jedoch abgewiesen. Während sie sich in den Jahren 2002 und 2003 jeweils kurzzeitig für die Erwerbstätigkeit als Tänzerin in der Schweiz aufhielt, stellte sie am 8. September 2003 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem in der Schweiz niedergelassenen deut- schen Staatsangehörigen C._____, welches bewilligt wurde. Zur Hochzeit kam es am tt. Dezember 2003. Diese Ehe wurde am tt. mm. 2005 wieder geschieden, wobei die eheliche Gemeinschaft bereits wenige Monate nach der Hochzeit wie- der aufgegeben worden war. Acht Tage vor jener Scheidung, am tt. mm. 2005, gebar die Beschuldigte in der Schweiz ihren ersten Sohn, D._____. Den Vater des Sohnes, E._____, heiratete sie am tt. November 2005. Gemeinsam lebte die Familie damals im Kanton Zürich. Auch diese Ehe wurde am tt. Oktober 2008 aber wieder geschieden. Seit der Scheidung teilen sich die Beschuldigte und ihr Ex-Ehemann die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn. Die Obhut wurde zunächst jedoch der Beschuldigten zugeteilt, welche mit D._____ dann in den Kanton Zürich zog. Am tt. mm. 2010 wurde die Beschuldigte ein zweites Mal Mut- ter eines Sohnes. Vater ihres zweiten Sohnes, F._____, ist G._____. Dieser lebt seit dem Jahre 2016 jedoch nicht mehr in der Schweiz, sondern wohnt gemäss der Beschuldigten nun in den USA. Der jüngere Sohn hatte in der Schweiz ge- mäss den Angaben der Beschuldigten eine Beiständin. Seit September 2013 lebt der erstgeborene Sohn bei dessen Vater in H._____ im Kanton I._____. Er be- suchte seine Mutter und seinen jüngeren Bruder aber regelmässig jeweils mitt- wochs, an den Wochenenden sowie während seiner Ferien. Schliesslich ging die Beschuldigte am tt. April 2016 die Ehe mit dem in der Schweiz aufenthaltsberech- tigten italienischen Staatsangehörigen J._____ ein. Zwar ist sie nach wie vor mit diesem verheiratet. Sie sind jedoch getrennt und ihr Ehemann hat die Schweiz gemäss ihren Angaben verlassen. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hat- te die Beschuldigte verschiedene Arbeitsstellen im Gastronomiebereich inne. Ab ca. September 2020 konnte sie jedoch nicht mehr beschäftigt werden, weil es aufgrund der Corona-Pandemie bei ihrem damaligen Arbeitgeber nicht mehr ge- nug Arbeit für sie gegeben habe. Seit 2009 wurde die Beschuldigte mit Unterbrü- chen auch von der Sozialhilfe unterstützt. Die Mutter der Beschuldigten, welche
- 9 - ebenfalls in der Schweiz lebte, kehrte gemäss der Beschuldigten ca. im Jahre 2017 in die Dominikanische Republik zurück. Weiter hat die Beschuldigte eine Tante, die in K._____ wohnt. Sonst hat sie ihren Angaben entsprechend nur we- nige Verwandte, die alle in den USA leben (Urk. 2 S. 5, 7 ff.; Urk. 8/10 S. 2 ff.; Urk. 24 S. 8). Zum heutigen Zeitpunkt hält sich die Beschuldigte bereits nicht mehr in der Schweiz auf. Ihre B-Aufenthaltsbewilligung und diejenige ihres jünge- ren Sohnes F._____ wurden mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zü- rich vom 11. April 2019 widerrufen, weshalb beide am 30. Juni 2021 in die Domi- nikanische Republik ausgereist sind. Gemäss Angaben der Verteidigung war die Beschuldigte zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit ihrem drit- ten Kind schwanger (Urk. 36 S. 2; Urk. 52/1; Prot. I S. 8). 4.2 In Anbetracht dessen, dass die B-Aufenthaltsbewilligung der Beschuldig- ten bereits widerrufen wurde und sie die Schweiz schon verlassen hat, wäre eine Landesverweisung für sie nicht mehr mit dem Verlust eines Aufenthaltstitels ver- bunden. Die Anordnung einer Landesverweisung hätte für sie jedoch zur Folge, dass ihr während deren Dauer weder eine neue Aufenthaltsbewilligung ausge- stellt werden könnte noch Besuchsreisen zu ihrem ältesten Sohn in der Schweiz möglich wären. Vor diesem Hintergrund, dass sie ohnehin nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, erachtet es die Verteidigung als nicht mehr erforderlich, für die Beschuldigte eine Landesverweisung anzuordnen (Urk. 36 S. 2). Indessen sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Landesverwei- sung so ausgestaltet, dass die Anordnung einer Landesverweisung zwingend ist, sobald ein Ausländer die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB,
4. Aufl. 2019, E. 25 zu Art. 66a). Als einzige Ausnahme, die zu einem Absehen von einer Landesverweisung führen kann, ist in Abs. 2 jener Bestimmung das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls vorgesehen. Zu prüfen ist daher nicht die Erforderlichkeit einer Landesverweisung, sondern ob die Anordnung ei- ner solchen bei der Beschuldigten eine schwere persönliche Härte bewirken wür- de.
- 10 - 4.3 Dass bei der Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung ein schwe- rer persönlicher Härtefall vorliegen würde, begründet die Verteidigung unter Ver- weis auf die in Art. 13 BV bzw. in Art. 8 EMRK geschützten Rechte betreffend das Familienleben damit, dass sie ihren ältesten Sohn D._____, geb. tt mm. 2005, während der Dauer der Landesverweisung faktisch kaum mehr sehen dürfte, da sie ihn nicht mehr regelmässig in der Schweiz besuchen könnte. Zu beurteilen ist entsprechend die Frage, ob der Umstand, dass sie ihren ältesten Sohn nicht mehr jederzeit in der Schweiz besuchen könnte, für die Beschuldigte eine schwere per- sönliche Härte darstellen würde. 4.4 Zwar mag zutreffen, dass sich die Beschuldigte und ihr Sohn, welcher bei seinem Vater in H._____ wohnt, gegenseitig noch regelmässig am Wochen- ende und in den Ferien besuchten, als die Beschuldigte noch in der Schweiz ge- lebt hatte. Bereits seit der Ausreise der Beschuldigten in die Dominikanische Re- publik kann die Beziehung zu ihrem Sohn D._____ nicht mehr als nah, echt und tatsächlich gelebt erachtet werden. Nur eine solche nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung würde überhaupt unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 Erw. 3.4.1, nicht publiziert in BGE 147 IV 340). Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz kann die Beschuldigte dank den heutigen technischen Möglichkei- ten auch aus der Dominikanischen Republik jederzeit telefonischen bzw. audiovi- suellen Kontakt zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn aufnehmen (Urk. 34 S. 33). Da D._____ bereits 17 Jahre alt ist, steht auch dessen Alter einer entspre- chenden Kontaktaufnahme nicht entgegen. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die digitale Kontaktaufnahme gemäss dem Einwand der Verteidigung nicht den echten, regelmässigen sozialen Kontakt ersetzen kann (Urk. 36 S. 3). Dass der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die mo- dernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann, wird aber auch nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen als für den Anspruch auf Familienleben genügend erachtet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Hinzukommt, dass D._____ aufgrund seines Alters zugemutet werden kann, seine Mutter gar alleine in der Dominikanischen Republik zu besuchen. Was den Einwand der Beschuldig-
- 11 - ten betrifft, wonach es die knappen finanziellen Verhältnisse seines Vaters nicht erlauben würden, dass D._____ seine Mutter regelmässig im Ausland besuchen könnte (Urk. 36 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass auch Reisen der Beschuldig- ten in die Schweiz Kosten verursachen würden. Wenn es ihr mithin aus finanziel- ler Sicht möglich wäre, ihren Sohn in der Schweiz zu besuchen, könnte sie dieses Geld auch ihrem Sohn für einen Flug zu ihr zur Verfügung stellen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des unangefochten gebliebenen Entscheides der Vorinstanz in jedem Fall von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abgesehen würde (vgl. Erw. II.). Mithin würde der Beschuldigten weiterhin die Möglichkeit offenstehen, D._____ im nahen Aus- land der Schweiz zu besuchen. Angesichts dieser ihr auch im Falle einer Landes- verweisung verbleibenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu ihrem Sohn D._____ ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. 4.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigten das Leben in der Dominikanischen Republik ohne Weiteres zumutbar ist zumal sie dies aktuell ja auch tut. Sie hat die ersten rund 20 Jahre ihres Lebens, mithin ihre Kindheit und Jugend dort verbracht. Entsprechend ist sie mit den Gepflogenheiten des Landes und der spanischen Sprache bestens vertraut. Zwar ist nicht ganz klar, ob die Mutter der Beschuldigten in der Dominikanischen Republik oder in den USA wohnt, zumal die Beschuldigte einerseits erklärte, ihre Mutter sei aus der Schweiz zurück in die Dominikanische Republik gereist, sie andererseits aber angab, diese sei momentan in den USA (Urk. 2 S. 6, 9). Die Beschuldigte gab im Laufe des Vorverfahrens auch an, dass sie der Beiständin ihres jüngeren Sohnes vorge- schlagen habe, diesen in die Dominikanische Republik zu bringen, damit sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne (Urk. 2 S. 8). In Anbetracht dessen, dass sie diesen Vorschlag überhaupt gemacht hat, liegt nahe, dass sie auch in der Domi- nikanischen Republik über ein Umfeld verfügt, welchem sie vertraut und von wel- chem zu erwarten ist, dass es sie nach Kräften unterstützt. Im Umstand, dass ihr während der Dauer der Landesverweisung keine neue Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz ausgestellt werden kann, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls keine schwere persönliche Härte für die Beschuldigte zu erkennen.
- 12 -
5. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, besteht grund- sätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interes- sen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen In- teressen an der Fernhaltung der beschuldigten Person vorzunehmen, denn die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Den- noch ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn bei der Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre, eine Interessenab- wägung nicht zu ihren Gunsten hätte ausfallen können. 5.1 Die Beurteilung des Fernhalteinteresses lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_914/2020 vom 26. April 2021 und 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.6.2 m.H.). Da hierbei eine Gesamtbetrachtung des delik- tischen Verhaltens bis im Urteilszeitpunkt ausschlaggebend ist, können auch Delikte Berücksichtigung finden, welche keine Katalogtaten darstellen oder aus anderen Gründen für sich allein keine Landesverweisung rechtfertigen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1 m.H.). 5.2 Zwar wiegt das Tatverschulden der von der Beschuldigten begangenen Katalogtat noch leicht (Urk. 34 S. 22). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung fällt jedoch auch ins Gewicht, dass sie sich neben dem Betrug im Bereich der Sozial- hilfe auch der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht hat (Urk. 34 S. 36). Überdies ist zu berücksichtigen, dass sie zwei Vorstrafen aus dem Jahre 2013 aufweist. So wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Februar 2013 wegen Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2013 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagess- ätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 35). Zwar handelte es sich bei beiden Vorstrafen um Bestrafungen mit Geldstrafen im unteren Bereich, und beide Vorstrafen liegen bereits mehrere Jahre zurück. Gleichwohl ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es
- 13 - sich bei der Verurteilung wegen Urkundenfälschung um eine einschlägige Vor- strafe handelt. Überdies ist zu beachten, dass sich hinsichtlich der Legalprognose aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 145 IV 364 E. 4.4; 137 II 233 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschuldigten für die Freiheitsstrafe von 11 Monaten den bedingten Strafvollzug gewährt hat (Urk. 34 S. 27), dennoch kann in ausländerrechtlicher Hinsicht, insbesondere angesichts der einschlägigen Vor- strafe und der nun erfolgten mehrfachen Deliktsbegehung, eine gewisse Gefahr der Begehung weiterer einschlägiger Delikte nicht ausgeschlossen werden. Dem entsprechend als hoch einzuschätzenden öffentlichen Interesse daran, dass die Beschuldigte in der Schweiz nicht mehr delinquiert, steht ihr Interesse an einem Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung entgegen, welches in erster Linie darin liegt, ihren ältesten Sohn weiterhin regelmässig in der Schweiz besu- chen zu können. Wenn dieser Wunsch der Beschuldigten auch nachvollziehbar ist, so vermöchte dieses persönliche Interesse das gewichtige öffentliche Interes- se an ihrer Fernhaltung nicht zu überwiegen.
6. Was die Dauer der Landesverweisung betrifft, hat es bereits aufgrund des zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO beim gemäss Art. 66a StGB vorgesehenen Minimum von 5 Jahren zu bleiben (vgl. Urk. 34 S. 35). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Von der Pflicht zur Kosten- tragung ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 StPO).
2. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'355.30.– (inkl. MwSt.; Urk. 52/2) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 14 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung
- Einzelgericht, vom 3. September 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 - 3 (Strafe und Vollzug), 5 (Absehen von einer Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem) und 6 - 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'355.30 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 15 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Mai 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Höchli