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SB210555

Mord

Zürich OG · 2022-12-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Beweisgrundsätze

1. Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 28 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Er- gänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen:

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2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der mate- riellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (HOFER, BSK StPO, N 41 ff., 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerru- fenes Geständnis (WOHLERS, SK StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundes- gerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3).

3. Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der befrag- ten Personen (Urk. 161 S. 31ff.). Dazu ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum relevante Bedeutung zukommt und es für die Wahrheitsfindung auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ankommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen), weshalb vorliegend auf jene Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter eingegangen wird.

4. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung (oder auch Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzu- weisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehr- ter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberech- tigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belas-

- 34 - tende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzu- lässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegen- über ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray ge- gen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).

5. Auf die Frage allerdings, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo keine An- wendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der Grundsatz in dubio pro reo gerade kei- ne Beweiswürdigungsregel dar.

6. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be-

- 35 - stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Ent- scheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbe- sehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Ent- scheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).

7. Das Gericht würdigt Gutachten (wie die übrigen Beweismittel) grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass das Gericht in Fachfragen indes nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründet werden müssen (Urk. 407 S. 19 f.). Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Gutachten namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vor- liegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzu- stellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.2.1; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in An-

- 36 - wendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günstige- re Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.1; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.4.4 und 1.4.6). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person er- gänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gut- achten unvollständig oder unklar ist (lit. a) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtspre- chung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfah- rensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Ver- fahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (Urteile des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3, nicht publ. in BGE 148 IV 57; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis). B. Anklage / Parteistandpunkte / Vorinstanz

1. Anklagevorwurf Der dem Beschuldigten von der Staatsanwalt vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 27. November 2020 (Urk. 69). 1.1. Darin wird zunächst als Vorgeschichte festgehalten, es sei am Sonntag,

2. September 2018, zwischen 22.00 und ca. 24.00 Uhr, im Wohnbereich der Werkstatthalle der V._____ an der W._____-strasse 1 in AA._____ zu einer zu- nächst verbalen und anschliessend gewalttätig geführten Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und †E._____, dem nachmalig Verstorbenen, gekommen, in

- 37 - deren Verlaufe der Beschuldigte und der Verstorbene teilweise wechselseitig mit Fäusten und Fusstritten aufeinander eingeschlagen hätten, wobei der Verstorbe- ne den Beschuldigten unter anderem auf den Boden gedrückt und ca. 10 Mal mit der Faust auf den Kopf des Beschuldigten eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe sich dabei unter anderem eine blutende Verletzung an der Nase und ein Hämatom an den Augen zugezogen. Während dem Streit seien unter anderem nicht näher bekannte Gläser zerborsten. Die beiden Streitenden hätten dann von einem Mitbewohner, F._____, getrennt werden können. Darauf habe sich der Be- schuldigte erhoben und sei in sein Schlafzimmer im Untergeschoss zurückge- kehrt, wo er sich mit Wasser die Blutspuren von Körper und Kleidung gewaschen habe. Als er realisiert gehabt habe, dass er während des Kampfes sein Mobiltele- fon verloren habe, sei er in den Wohnbereich zurückgekehrt, wo er wieder auf den Verstorbenen getroffen sei, der im Begriff gewesen sei, Scherben und Blutspuren vom Boden aufzuwischen. Nachdem der Beschuldigte sein Mobiltelefon unter dem Sofa wiedergefunden habe, sei er auf den Verstorbenen zugetreten und ha- be diesem mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" gedroht. Anschliessend habe sich der Beschuldigte wieder in sein Schlaf- zimmer ins Untergeschoss zurückgezogen und der Verstorbene habe sich nach erfolgter Reinigung in sein Schlafzimmer, resp. die Küche, begeben, wo er einen Maisgriessbrei gekocht und sich dort nach dem Essen auf dem Ledersofa in ein schwarzes Fixleintuch eingewickelt habe und eingeschlafen sei. 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten folgendes Tatvorgehen vor: Im Nach- gang zum zuvor geschilderten Sachverhalt in derselben Nacht zwischen ca. 01.50 und ca. 06.00 Uhr habe sich der Beschuldigte, bewaffnet mit einer von ihm selber aus Stahl angefertigten schwertähnlichen, ca. 30 cm langen Stich-/Schnittwaffe mit schwarzem Griff und einer scharfen ca. 14 cm langen Klinge, in das Schlaf- zimmer des Verstorbenen begeben und habe damit mindestens 15 Mal mit gros- ser Wucht ins Gesicht, in die Brustkorbvorderseite, linke Schulterrückseite und linke Extremität des schlafenden und in ein schwarzes Fixleintuch eingewickelten Verstorbenen eingestochen. Als Folge dieses Angriffs mit der Stich- und Schnitt- waffe habe der Verstorbene zahlreiche Verletzungen erlitten (vgl. zu den Verlet- zungen im Einzelnen die Aufzählung in der Anklage Urk. 69 S. 3 f.), die den Tod

- 38 - des Verstorbenen zur Folge gehabt hätten. Der Beschuldigte habe anlässlich des Angriffs mit der Stich- und Schnittwaffe um das Anschneiden lebenswichtiger Blutgefässe und Organe, wie Herz, Niere, Leber und Lunge, und die damit ver- bundenen tödlichen Folgen für den Verstorbenen (rasches Ausbluten, Span- nungspneumothorax, schwere Einschränkung der Pumpfunktion, Verschleppen von Luft in die Blutgefässe, Atem- und Herz-Kreislaufversagen) gewusst und er habe diese Todesfolge gewollt oder zumindest in Kauf genommen. 1.3. Beim Einstechen und Einschneiden mit der Stich- und Schnittwaffe auf den Verstorbenen habe der Beschuldigte laut Anklageschrift insbesondere aus nach- genannten Gründen besonders skrupellos gehandelt: Erstens habe er dem Ver- storbenen, einer Massakrierung gleichkommend, durch wiederholtes und wuchti- ges Einstechen mit der beschriebenen Stich- und Schnittwaffe auf äusserst sen- sible Körperregionen, wie das Gesicht, den Kopf, die Brust und die Schultern, in besonders grausamer Weise unnötige physische und psychische Leiden zuge- fügt, zumal der Verstorbene zahlreiche stark blutende und besonders qualvolle, stark schmerzende Verletzungen erlitten habe, insbesondere durch den Durch- stich von der rechten Wange bis zum linken Nasenflügel mit Durchstechung der Mittelgesichtsknochen. Zweitens habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen ei- nen krassen Egoismus und damit verbunden eine Geringschätzung menschlichen Lebens in höchstem Masse offenbart. Drittens sei der Beschuldigte heimtückisch vorgegangen, indem er auf den schlafenden und auf dem Bett liegenden und da- her völlig wehr- und arglosen Verstorbenen eingestochen habe. Viertens habe der Beschuldigte aus absolut nichtigen Beweggründen gehandelt. Die Tötung sei na- mentlich nicht mit einem (differenzierten) Beziehungskonflikt in Zusammenhang gestanden, welche eine Tat wie die vorliegende auch nur im Entferntesten ge- rechtfertigt hätte, sondern die Tat habe einzig auf einer sinnlosen Streitigkeit be- ruht, die mit gegenseitigem Aufnehmen mit Mobiltelefongeräten und Beschimp- fungen begonnen und mit Faustschlägen geendet habe. Damit habe sich der Be- schuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gemacht.

- 39 -

2. Parteistandpunkte / Vorinstanz 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren als auch in der Berufungsverhandlung vollumfänglich (Prot. II S. 17; Urk. 183 S. 1). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine härtere Bestrafung des Beschuldigten sowie eine längere Dauer der Landesverweisung, hauptsächlich mit der Begrün- dung, dass die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungskriterien – insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der subjektiven Tatschwere – allzu stark zu Gunsten des Beschuldigten gewichtet habe und es analog zum sehr schwer wiegenden Tatverschulden das Höchstmass des möglichen Landesverweises auszusprechen (Prot. II S. 5; Urk. 180 S. 1 und 4-6). 2.3. Die Privatklägerin 1 beantragt, die Verurteilung des Beschuldigten voraus- gesetzt, die Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 7'500.– nebst 5 % Zins seit 3. September 2018 (Urk. 168 S. 1; Urk. 181 S. 2). Sie lässt zur Begründung ihrer Anträge zusammengefasst ausfüh- ren, dass die Vorinstanz zwar zutreffend gewürdigt habe, dass zwischen dem Verstorbenen und dessen Schwester eine sehr starke Familienbande bestanden habe, dass sie indes zu wenig stark berücksichtigt habe, dass die Privatklägerin 1 in die Schweiz habe fliegen müssen, um ihren ermordeten Bruder zu identifizieren und auch noch polizeilich befragt worden sei (Urk. 181 S. 5). 2.4. Die Vorinstanz kommt nach eingehender Glaubwürdigkeitsprüfung der be- fragten Personen und einlässlicher Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Be- schuldigte den Verstorbenen in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018, zwischen ca. 02.00 und 06.10 Uhr, mit mindestens 10 Messerstichen getötet ha- be. Zusammengefasst erwägt sie, diese Überzeugung werde in erster Linie durch die Auseinandersetzung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten in der Tatnacht gestützt. Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte ob der Beleidi- gungen und der Schläge seitens des Verstorbenen eine grosse Wut empfunden habe, der er noch Luft zu machen gedacht habe. In dieses Bild passe auch das

- 40 - beim Verstorbenen festgestellte Verletzungsmuster, wonach dieser richtiggehend massakriert worden sei, was zu der vom Beschuldigten angekündigten Rache als Tatmotiv passe (Urk. 161 S. 97). Weiter sei der Beschuldigte nachweislich in der Tatnacht um ca. 03.00 Uhr noch wach gewesen und habe – emotional aufgewühlt

– ein Videogespräch mit seiner damaligen Freundin Q._____ geführt, wobei diese auf dem Bild der Videoübertragung ein Schwert oder einen Säbel erkannt habe. Im Weiteren spreche die ab der Einstichstelle ab dem Fixleintuch bei Fotopositi- on 12 sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten – als nur schwaches Indiz – für die Täterschaft des Beschuldigten. Schliesslich habe sich der Beschuldigte am Morgen nach der Tat merkwürdig verhalten (Urk. 161 S. 98 f.). Sämtliche vorlie- genden Indizien verschiedenen Ursprungs würden sich derart zu einer konsisten- ten und überzeugenden Geschichte zusammenfügen, dass die Täterschaft des Beschuldigen erstellt sei. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass das Tat- messer und der Küchenschlüssel nicht hätten gefunden werden können oder dass der Beschuldigte in der Tatnacht nicht versucht habe, zu fliehen. Beides schliesse die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus. Demgegenüber würden konkrete Hinweise auf die Täterschaft der weiteren Bewohner der V._____ oder einer Drittperson fehlen. Der Anklagevorwurf sei im Wesentlichen erstellt, wobei in Abweichung vom in der Anklageschrift geschilderten Tatablauf weder erstellt wor- den sei, dass der Beschuldigte mehr als 10 Mal auf den Verstorbenen eingesto- chen, noch dass er dazu eine von ihm selber hergestellte Tatwaffe verwendet ha- be (Urk. 161 S. 99). Eine Minderheit des Gerichts liess jedoch eine abweichende Meinung zu Protokoll geben, wonach – stark zusammengefasst – unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Angeklagten vorlägen, weshalb er nach dem Grund- satz in dubio pro reo freizusprechen sei (Urk. 137b S. 1). So spreche namentlich die sehr gute Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten klar gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, ebenso wie der Charakter des Be- schuldigten, dem entgegen der Mehrheit des Gerichts eine "gewisse Gewaltbe- reitschaft" nachgewiesen werden könne (Urk. 137b S. 3-5). Die Schlägerei in der Tatnacht sei zwar ein Indiz, jedoch als einziges Motiv für die Tat wenig überzeu- gend (Urk. 137b S. 6 ff.). Auch der Inhalt des Videogesprächs zwischen dem Be- schuldigten und seiner damaligen Freundin sei nicht erstellt und was diese über

- 41 - das Gesehene aussage, spreche gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, da die Aufnahme im Zimmer des Verstorbenen hätte gemacht werden müssen und diesfalls ergebe eine Ankündigung des Todes in der Zukunft um 03.00 Uhr mor- gens keinen Sinn (Urk. 137b S. 10-17). Schliesslich wird die Würdigung der Be- weise betreffend das Verhalten des Beschuldigten am Morgen nach der Tat und eine alternative Täterschaft nicht geteilt (Urk. 137b S. 18-26). Als einziges belas- tendes Indiz bleibe die bereits von Beginn an bekannte Schlägerei, wobei die An- wesenden davon ausgegangen seien, der Streit habe sich wieder gelegt. Die Hauptbelastungszeugen, insbesondere F._____, hätten sich in nicht erklärbare Widersprüche verwickelt, aus den Aussagen von Q._____ und R._____ liessen sich kaum mehr als vage Angaben über einen Videoanruf ableiten und schliess- lich blieben zahlreiche Ungereimtheiten, wie die vom Tatort wegfahrenden Perso- nen, der Siegelbruch unmittelbar nach der Tat, die Kokainspuren in der Wohnung oberhalb des Tatorts und die nicht erklärbaren Gespräche in der Tatnacht betref- fend irgendwelche Hierarchien. Daher könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden (Urk. 137b S. 26). 2.5. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerschaft zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen).

- 42 - C. Sachverhaltsfeststellung / konkrete Beweiswürdigung

1. Alarmierung der Polizei und Einleitung der Strafuntersuchung 1.1. Gemäss Polizeirapport alarmierte M._____, Mitarbeiter in der AB._____, am

3. September 2018 um 08.55 bzw. 08.56-08.58 Uhr telefonisch die Polizei, als er den Verstorbenen auf dem Sofa in der Küche, die zur Werkstatt/Carrosserie der V._____ an der W._____-strasse 1 in AA._____ (nachfolgend: V._____) gehört und an diese angrenzt, liegen sah (Urk. 1 S. 5-7; Urk. 10/3 S. 2 und 5). Er war nach eigener Aussage zuvor mit I._____ (Chef der AB._____), auch genannt "I'._____", von der AB._____ in AC._____ nach AA._____ gefahren, nachdem dessen Sohn J._____ ihm telefonisch mitgeteilt hatte, dass in AA._____ in der Küche ein Toter liegen würde (Urk. 10/3 S. 2). 1.2. Gestützt auf diese Anzeige rückten unter anderem der diensthabende Staatsanwalt der Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, der Rechtsmediziner Dr. med. AD._____, … [Position in IRM] Postmortale Rechtsmedizin vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfol- gend: IRM), welcher die Leichenschau vornahm (Urk. 27/7), diverse Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR), der Notarzt mit Personal sowie diverse Funktionäre der Kantonspolizei Zürich und zwei Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich an den Tatort in AA._____ aus (Urk. 1 S. 6 f.). Beim Eintreffen der Polizei um ca. 09.15 Uhr (Urk. 1 S. 1; Urk. 20/1 S. 1 und 20/2 S. 1) wurden der Beschuldigte, G._____, F._____, I._____ und M._____ auf dem Vorplatz an- getroffen, worauf Letzterer den Funktionären den Weg zum Verstorbenen wies. Die Eingangstür in den Raum, in dem der Verstorbene aufgefunden worden war, war offensichtlich durch Gewalt geöffnet bzw. aufgebrochen worden (Urk. 1 S. 7; Urk. 20/1-2). Daraufhin wurden die anwesenden Personen getrennt und einzeln nach Zürich zur schriftlichen Einvernahme gebracht (Urk. 1 S. 8). Das FOR er- stellte eine detaillierte Fotodokumentation und fertigte Übersichtspläne der Lie- genschaft an der W._____-strasse 1 in AA._____ an, in welcher der Tote gefun- den wurde (Urk. 7). Danach wurden vier Schlosszylinder ausgetauscht und die drei Aussentüren durch die Kantonspolizei Zürich versiegelt (Urk. 1 S. 8). Anläss- lich der Tatortbegehung vom 4. September 2018 mit F._____ wurde jedoch fest-

- 43 - gestellt, dass jemand versucht hatte, das Siegel an der Tür im Erdgeschoss der V._____ bei der Waschküche zu entfernen und jemand eine Leiter an die Fassa- de gestellt hatte, die am Vortag noch nicht dort war (Urk. 2 S. 2; Urk. 42/6-7; Urk. 7 S. 11). Die ab dem Siegel sichergestellte DNA konnte jedoch nicht zu einer bekannten Person zugeordnet werden (Urk. 24/14 S. 6 ff.; vgl. Urk. 161 S. 90). 1.3. Die Angaben der Befragten zu den Räumlichkeiten am Tatort decken sich nicht, so dass folgende Bezeichnungen der Örtlichkeiten verwendet werden:

- Werkstatt/Carrosserie der V._____ an der W._____-strasse 1 in AA._____, auch Werkhalle: "V._____"

- Schlafzimmer des Verstorbenen, Aufenthaltsraum, Küche im EG mit sechs- eckigem Tisch, Wohnbereich, Fundort der Leiche: "Küche" (vgl. Urk. 161 S. 47)

- Werkstattbereich mit den orangen Sofas: "Aufenthaltsraum" (vgl. Urk. 161 S. 48)

- AB._____ an der AE._____-strasse 2 in AC._____: "AB._____" Im Übrigen stützen sich die Bezeichnungen auf die Beschreibungen in der Foto- dokumentation des FOR (Urk. 7). Die Distanz zwischen den beiden Standorten der V._____AB._____ in AA._____ und AC._____ beträgt rund 7 km und ist mit dem Auto in rund 10 Minuten zu bewältigen. 1.4. Zum besseren Verständnis sei hier ein Überblick über die im Zusammen- hang mit dem Tötungsdelikt am Tatort angetroffenen Personen aufgezeigt:

- 44 - Bei F._____, D._____ und dem Verstorbenen handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – um rumänische Staatsangehörige, die aus dem gleichen Dorf in Rumänien, AG._____, stammen und sich seit der Kindheit [Verstorbener und D._____] bzw. seit 14, 15 Jahren [Verstorbener und F._____] kannten (Urk. 161 S. 33 und 39 f.). Auch G._____ ist rumänischer Staatsangehöriger, lebte aber ca. 200 km von AG._____ entfernt in AH._____ im Landkreis AI._____ (Urk. 161 S. 35). Diese vier Personen wohnten im Tatzeitpunkt alle in der Liegenschaft der V._____ in AA._____ (bis auf den Beschuldigten, der im Untergeschoss sein Zimmer hatte, schliefen sie alle im Erdgeschoss, auf dem gleichen Niveau, auf dem sich auch der Aufenthaltsraum befindet) und arbeiteten für diese bzw. H._____ auf einer Baustelle rund 50 bis 100 Meter von der Liegenschaft entfernt (Urk. 161 S. 93 f.). K._____, italienischer Staatsangehöriger, hatte die Wohnung im Obergeschoss gemietet und arbeitete in einem Restaurant vis-à-vis der V._____ in AA._____, wobei diesbezüglich widersprüchliche Angaben vorliegen. Jedenfalls war er weder in AC._____ noch in AA._____ Angestellter oder Mitar- beiter der V._____AB._____ bzw. von H._____ oder I._____ (Urk. 161 S. 91 ff.). Gemäss Feststellungen der Polizei ist H._____ der Bruder von I._____ und Ge- schäftsführer der V._____AB._____ AG. Gemäss unbestrittenen Aussagen wurde als Chef der V._____ in AA._____ (Werkstatt/Carrosserie/Lackiererei) H._____, als Leiter der Lackiererei J._____ und als Chef der AB._____ I._____ genannt. Die V._____ und die AB._____ werden als Familienunternehmung der beiden

- 45 - Brüder H._____ und I._____ beschrieben. Die Autowerkstatt bzw. Lackiererei wurde von M._____ an H._____ übergeben, dem auch die Liegenschaft in AA._____ gehört (Urk. 10/3 S. 3; Urk. 1 S. 2).

2. Todesursache Gestützt auf die Spurensicherung des FOR (vgl. u.a. den Spurenbericht vom

7. Oktober 2018 und den Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2018; Urk. 24/5- 6), die umfangreiche Fotodokumentation der Liegenschaft, des Tatorts und des Verstorbenen (Urk. 7), den Bericht des IRM zur Legalinspektion des Verstorbenen vom 19. Oktober 2018 (Urk. 27/7) und das Gutachten des IRM Zürich vom

13. Dezember 2019 zu den Verletzungen und der Todesursache (Urk. 27/10), die Rapporte und Berichte der Kantonspolizei Zürich mit Wahrnehmungsberichten (Urk. 1-4 und Urk. 20/1-2) sowie die übereinstimmenden Aussagen der Befragten ist folgender Sachverhalt erstellt, wovon auch die Vorinstanz ausging (vgl. Urk. 161 S. 61 ff.): 2.1. Der Verstorbene wurde am Morgen des 3. September 2018 von F._____ und J._____ zwischen ca. 08.00 und 08.45 Uhr in der Küche im Erdgeschoss der V._____ in Rückenlage auf dem Sofa liegend und mit einem schwarzen Fixlein- tuch bedeckt tot aufgefunden. Dies war der übliche Schlafplatz des Verstorbenen, der jeweils dort auf dem Sofa in der Küche übernachtet und ein Fixleintuch als Decke benutzt hatte (Urk. 161 S. 62). Anders als üblich war jedoch die Tür zur Küche am Morgen des 3. September 2018 mit dem Schlüssel abgeschlossen und zugesperrt gewesen. Weil sie dringend einen Autoschlüssel holen wollten, der üb- licherweise in der Küche aufbewahrt wurde, hatten F._____ und J._____ die Tür mit einem Brecheisen und weiterem Werkzeug aufgebrochen (Urk. 7 S. 30-31; Urk. 24/7 S. 20 Asservat-Nr. A011'820'001 ["Türschloss … ab aufgebrochener brauner Eingangstür"]). Der Schlüssel steckte nicht innen an der Küchentür, aber auch nicht aussen (Urk. 24/6 S. 4) und konnte weder in den Räumlichkeiten der V._____ noch in der Aussenumgebung gefunden werden (Urk. 4 S. 9; Urk. 42/3 S. 1 ff.). Die Untersuchung durch das FOR ergab aufgrund der Kupplungsstellung im Schliesszylinder, dass die letzte Schliessung der Küchentür von der Aussen- seite her erfolgt war (Urk. 24/6 S. 8).

- 46 - 2.2. Der Verstorbene, der bis auf den Kopf mit einem schwarzen Fixleintuch zu- gedeckt war, wies im Gesicht – insbesondere auf seiner rechten Gesichtshälfte – eine deutliche Blutspur auf und auf dem Fixleintuch konnten diverse Textilbe- schädigungen festgestellt werden (Urk. 7 S. 34 und S. 86-88; Urk. 24/6 S. 4 f. mit Hinweisen zur genauen Liegeposition). Nach Wegnahme des Fixleintuchs zeigten sich auf dem Körper des Toten weitere Verletzungen und Blutspuren (Urk. 7 S. 90). Gemäss dem Spurenbericht des FOR sind die im Brustbereich des Ver- storbenen festgestellten Blutspurenbilder mit einer blutenden Person in liegender Position vereinbar (Urk. 24/6 S. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass der Verstorbene an Ort und Stelle in der aufgefundenen Position auf dem Sofa lie- gend erstochen worden war. Aufgrund der Umstände ist weiter davon auszuge- hen, dass der Verstorbene im Schlaf erstochen wurde. So war er lediglich leicht bekleidet mit roten Boxershorts und weissen Knöchelsocken (Urk. 7 S. 90 und Urk. 24/6 S. 4). Rechts neben dem Sofa wurde sodann ein Kleiderhaufen mit di- versen Kleidungsstücken – darunter eine hellgrau Jeans – und Haushaltwäsche mit Blutantragungen sichergestellt (Urk. 7 S. 36 ff.; Urk. 24/6 S. 4). Von einem Stuhl vor dem Sofa konnte das grau-schwarze Poloshirt des Verstorbenen, wel- ches dieser in der Tatnacht getragen hatte (vgl. Urk. 22/3 [Videoaufnahme]), as- serviert werden (Urk. 7 S. 34, 40-41; Urk. 24/7 S. 23 Asservat-Nr. A011'828'118). Der Verstorbene hatte sich demnach offensichtlich zum Schlafen um- bzw. aus- gezogen. 2.3. Die Gutachter des IRM unter der Leitung von Prof. Dr. med. Executive MBA HSG AJ._____, … [Position IRM] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, stellten beim Verstorbenen zehn Stichverletzungen fest, davon zwei an der linken Schulterrückseite (Verletzungen 01 und 02), eine im Gesicht (Verlet- zung 05), fünf im Brustbereich (Verletzungen 07–11) sowie zwei an der linken Hand (Verletzungen 03 und 14; vgl. zum Ganzen Urk. 27/10 S. 2 f. mit detaillierter Beschreibung und Lokalisation; Urk. 7 S. 93 [Fotodokumentation der Obduktion]). Im Weiteren stellten sie diverse Verletzungen als Folge halbscharfer und stumpfer Gewalt fest (Urk. 27/10 S. 3 f.). Gemäss den Gutachtern entspricht das Verlet- zungsmuster der Stichverletzungen den Folgen einer Fremdbeibringung (Urk. 27/10 S. 2; Urk. 27/7 S. 4), wobei die Stichverletzungen bis auf die Verlet-

- 47 - zungen an der linken Hand und der linken Schulterpartie hinten von vorne gegen den Verstorbenen erfolgten. Es erscheint ausserdem sehr wahrscheinlich, dass sich der Verstorbene, nachdem er die ersten Stichverletzungen erlitten hatte, auf dem Sofa wand, um sich vor weiteren Stichen zu schützen, zumal der Verstorbe- ne sowohl im Brustbereich (Stichverletzungen 07–11) als auch an der linken Schulterrückseite (Stichverletzungen 01 und 02) Stichverletzungen aufwies. So- dann scheint naheliegend, dass der Verstorbene seine Hände schützend auf sei- nen Brustkorb gelegt hatte, was dazu führte, dass ihm der Täter mit dem Messer auch die linke Hand durchstiess (Stichverletzungen 03 und 14). Abwehrverletzun- gen fanden sich demgegenüber offenbar keine. Alleine gestützt auf dieses Verlet- zungsmuster eine zeitliche Abfolge der Stichverletzungen zu rekonstruieren, ist aber gemäss Angaben der Gutachter (Urk. 27/10 S. 7) und entgegen der Auffas- sung der Staatsanwaltschaft (Urk. 125 S. 11) nicht möglich. Sodann ist festzustel- len, dass – entgegen der Anklageschrift, in welcher von mindestens 15 Messersti- chen die Rede ist – "lediglich" mindestens zehn Messerstiche erstellt sind. Da auch knöcherne Strukturen durchstochen wurden, gehen die Gutachter davon aus, dass die Stiche mit wiederholten, sehr wuchtigen, kraftvollen Bewegungen ausgeführt wurden (Urk. 27/10 S. 5). Durch die Stiche wurden das Herz, der Lun- genschlagaderstamm, die obere Hohlvene und die Lungenflügel als lebenswichti- ge Strukturen des Verstorbenen verletzt (Urk. 27/10 S. 4). Gemäss Gutachten führten die Verletzungen nicht sofort zum Tod und es muss statt dessen von einer Überlebenszeit im Bereich mehrerer Minuten ausgegangen werden (Urk. 27/10 S. 6). Als Todesursache stellten die Gutachter das Verbluten nach innen und aus- sen sowie das Verschleppen von Luft in die Blutgefässe infolge der Stichverlet- zungen fest. Zudem haben die Stichverletzungen am Herzen gemäss Gutachten zu einer schweren Einschränkung der Pumpfunktion geführt (Urk. 27/10 S. 6). 2.4. Gestützt auf die Erkenntnisse der Obduktion (Urk. 27/10 S. 5) und der ab ei- ner durchgetrennten Rippe sichergestellten Schartenspur des Messers (Urk. 24/6 S. 6 und 9) ist gemäss den Experten davon auszugehen, dass der Täter ein ein- schneidiges Messer mit glattem Schliff benutzt hatte, welches fähig war, ca. 14 cm an einer wenig deformierbaren Lokalisation – dem Brustkorb – einzu- dringen und welches eine Klingenhöhe von mindestens 30 mm sowie eine Klin-

- 48 - genlänge von mindestens ca. 14 cm aufwies. Die Tatwaffe konnte weder in den Räumlichkeiten der V._____ noch in deren Aussenumgebung sichergestellt wer- den, obwohl am 11. September 2018 die Räumlichkeiten der V._____ und die nä- here Umgebung unter grossem personellem Aufwand abgesucht wurden (Urk. 46/6; Urk. 4 S. 9). Das FOR konnte zwar drei Messer sicherstellen. Dasjeni- ge ab dem Tisch vor dem Sofa in der Küche (Urk. 7 S. 34) wies jedoch keine blut- verdächtigen Anhaftungen auf (Blutvorprobe Hemastix negativ; Urk. 24/6 S. 5). Auch die beiden am 7. September 2018 ab einer Kommode in der Küche sicher- gestellten "selfmade"-Messer wiesen keine offensichtlichen Blutspuren auf (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 24/7 S. 41 Asservat-Nr. A011'832'636 und A011'832'647). Sodann konnte keines der sichergestellten Messer der festgestellten Scharten- spur ab der durchgetrennten Rippe des Verstorbenen zugeordnet werden (Urk. 24/6 S. 9). Demnach ist erwiesen, dass es sich auch bei den sichergestell- ten "selfmade"-Messern – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 125 S. 14; Urk. 180 S. 2) – nicht um die Tatwaffe handelt. Zu Recht weist der Verteidiger im Übrigen darauf hin, dass – entgegen der Anklageschrift (Urk. 69 S. 3) – kaum Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatwaffe vom Be- schuldigten selbst gefertigt worden sein könnte (Urk. 129 S. 31). So erklärten so- wohl H._____ als auch G._____, dass sie gesehen hätten, wie der Verstorbene – nicht der Beschuldigte – selbst Messer hergestellt habe (Urk. 10/7 S. 9; Urk. 10/8 S. 15 f.). Letztlich ist jedoch – der Vorinstanz folgend – nicht entscheidend, wer die sichergestellten "selfmade"-Messer hergestellt hat, da diese, wie soeben aus- geführt und worauf auch die Verteidigung hinwies (Urk. 183 S. 22 E1), als mögli- che Tatwaffen ausscheiden. 2.5. Das Gutachten des IRM zum Todesfall überzeugt in jeder Hinsicht. Es ist nachvollziehbar dargestellt und die einzelnen Erkenntnisschritte sind sowohl foto- grafisch wie dokumentarisch belegt. Es kann somit ohne Einschränkung vollum- fänglich darauf abgestellt werden. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Untersuchungsberichte des FOR. Sichert die Polizei Beweismittel und tatrelevantes (auch biologisches) Material, hat sie dieses gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in Art. 306

- 49 - Abs. 2 lit. a StPO auch auszuwerten. Zu diesem Zweck hat die Polizei im Ermitt- lungsverfahren die Kompetenz, Spezialdienste beizuziehen, wie ein spezialisier- tes Laboratorium für die DNA-Analyse, die Brandermittlung oder das Forensische Institut Zürich, bei welchen meist Kriminaltechniker, Unfalltechniker und naturwis- senschaftlich-technische Forensiker als sachverständige Personen tätig sind (sie- he dazu JÖRG ARNOLD, Weitere Gedanken zur Auftragserteilung im Strafverfahren in: AJP 6/2020 S. 466, 468 Ziff. I.3.a), denn bei Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO handelt es sich um eine Spezialnorm zu Art. 182 StPO, welcher Gutachtensaufträge übli- cherweise der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehält (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 4.5 betr. DNA-Analyse; mit Hinweisen). Dass vorliegend die Auswertung der fraglichen Tatortspuren zur Auf- klärung der infrage stehenden Vorwürfe an sich nicht angezeigt gewesen sein soll, macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend. Dass es sich bei denjenigen Berichten des FOR, die nicht aufgrund eines Gutachtensauftrages im Sinne von Art. 182 ff. StPO erstellt wurden (namentlich dem Spurenbericht Urk. 24/5 oder dem Untersuchungsbericht Urk. 24/6), nicht um eigentliche Gutachten han- delt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5), ändert nichts an deren Beweistauglichkeit und deren Beweiskraft. Sie wurden durch sachverständige Mitarbeitende der Institution nach wissenschaftlichen Kri- terien verfasst, so dass ohne weiteres (und namentlich ohne spezifische perso- nenbezogene Vorbehalte, welche vorliegend nicht geltend gemacht wurden) ge- stützt auf die Fachkompetenz und die Einbindung in die Spezialdienste davon ausgegangen werden kann, dass die Berichte mit der erforderlichen Sachlichkeit und Neutralität erstellt wurden. Zudem werden die Erkenntnisse aufgrund nach- vollziehbarer Methoden, logischer Schlüsse und teilweise auch fotografisch do- kumentiertem Vorgehen dargelegt, so dass ihnen ein sehr hoher Beweiswert zu- kommt, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 161 S. 17 f.). 2.6. Zusammenfassend ist nach dem vorstehend Ausgeführten erstellt, dass der Verstorbene in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018 durch die Täter- schaft mit mindestens zehn Messerstichen getötet wurde. Er wurde im Schlaf, auf dem Sofa in der Küche im Erdgeschoss der V._____ liegend, vom Täter über-

- 50 - rascht. Nach vollbrachter Tat schloss der Täter die Küchentür von aussen ab und liess sowohl den Schlüssel wie auch die Tatwaffe verschwinden. Mithin ist erstellt, dass es sich vorliegend um ein Tötungsdelikt handelt, wobei sich in tatsächlicher Hinsicht vordringlich die Frage nach der Täterschaft und dem genauen Tatzeit- punkt stellt.

3. Todeszeitpunkt 3.1. Gemäss dem Gutachten des IRM zum Todesfall ist den Befunden der Legal- inspektion folgend der Tod des Verstorbenen ca. 8 bis 18 Stunden vor der Legal- inspektion, welche am 3. September 2018 um 14.10 Uhr stattfand (Urk. 27/7 S. 1), und damit zwischen dem 2. September 2018, 20.10 Uhr, und dem

3. September 2018, 06.10 Uhr, eingetreten (Urk. 27/10 S. 2, 6). 3.2. Aus übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist erstellt, dass der Ver- storbene, F._____ und G._____ am Nachmittag des 2. September 2018 zusam- men ein Burger-Restaurant in AK._____ besuchten. Sie hätten auch den Be- schuldigten gefragt, ob er mitkommen wolle. Dieser habe es jedoch vorgezogen, in der V._____ zu bleiben (Prot. I S. 16 f.; Urk. 9/1 S 1; Urk. 9/4 S. 3; Urk. 10/4 S. 3 f.). Die Angaben von F._____ und G._____ zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die V._____ variieren jedoch so stark, nämlich von ca. 18.30 (Abfahrtszeitpunkt von AK._____) bis 22.00 Uhr (vgl. Prot. I S. 17; Urk. 9/1 S 1; Urk. 9/4 S. 3; Urk. 10/4 S 3; Urk. 10/8 S. 7), dass die genaue Uhrzeit ihrer Rückkehr gestützt darauf nicht erstellt werden kann. Dagegen lässt sich anhand der Videoaufnah- men aus der Tatnacht ab den sichergestellten Mobiltelefonen des Beschuldigten und des Verstorbenen – und damit gestützt auf einen unabhängigen Sachbeweis

– belegen, dass sich F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte jedenfalls kurz vor 23.00 Uhr wieder in der V._____ aufhielten: So trägt die Videoaufnahme ab dem Mobiltelefon des Verstorbenen den Dateinamen "VID_20180902_233721" (Urk. 22/3). In den Metadaten des Videos ist unter dem Abschnitt "Modified" der

2. September 2018 21:37:21 Uhr (UTC+0) angegeben (vgl. Urk. 44/8; Urk. 130/2). Da die mitteleuropäische Sommerzeit UTC+2 entspricht, lässt dies den Schluss zu, dass der Dateiname den tatsächlichen Erstellungszeitpunkt in der Schweiz wiedergibt. Sodann überschneidet sich diese Videoaufnahme ab dem Mobiltele-

- 51 - fon des Verstorbenen (ab ca. Minute 02.06) mit der Aufnahme ab dem Mobiltele- fon des Beschuldigten mit dem Dateinamen "VID_20180902_234255" (Urk. 5/12). Da- raus ist zweifelsfrei zu schliessen, dass auch die Dateinamen der Aufnahmen ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten den Erstellungszeitpunkt in Schweizer Lokal- zeit wiedergeben, auch wenn die angegebenen Uhrzeiten nicht minutengenau übereinstimmen. Die erste sichergestellte Videoaufnahme ist diejenige ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem Dateinamen "VID_20180902_225739" (Urk. 5/12). Demnach ist erstellt, dass sich der Verstorbene, F._____ und G._____ am 2. September 2018 spätestens um 22.57 Uhr wieder in der V._____ aufgehalten hatten. Aufgrund der letzten vom Handy des Beschuldigten sicherge- stellten Videoaufnahme "VID_20180903_002749" (Urk. 5/12) ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Aufnahme am 3. September 2018 um 00:27:49 Uhr Lokalzeit erstellt wurde. Darauf ist hauptsächlich der Verstorbene zu sehen, der vom Be- schuldigten gefilmt wird. Dass es sich beim Filmer um den Beschuldigten handelt, ergibt sich aufgrund der gefilmten Äusserungen und des grau-blauen Ärmels sei- nes Pullovers, der an verschiedenen Stellen zu sehen ist (Urk. 5/12, 8. Video, bei 01:43 und 02:12) und mit demjenigen übereinstimmt, den er gemäss Videoauf- nahmen an diesem Abend getragen hatte (Urk. 5/12: "VID_20180902_225739" 01:02-01:06; "VID_20180902_225935" 00:11-00:14; Urk. 22/3;"VID_20180902_233721" 00:06). Es ist somit zweifelsfrei erstellt, dass der Verstorbene am 3. September 2018 um ca. 00.30 Uhr Ortszeit noch gelebt hatte. 3.3. Die Auswertung der Mobiltelefondaten des Verstorbenen (Urk. 44/8 [USB- Stick] Dateiordner 0632.18.01) ergibt weiter, dass sich auf seinem Handy vom Zeitraum nach dem 2. September 2018 23:37:21 Uhr bis und mit dem

3. September 2018 – nebst dem bereits erwähnten Video "VID_20180902_233721" – keine weiteren Videos befinden (a.a.O. Unterordner 'Videos'). Auf der Übersicht der Telefongespräche finden sich zwei ausgehende Anrufe vom 1. September 2018 an 'I'._____', bei dem es sich anhand der aufgezeichneten Telefonnummer um I._____ handelt (Urk. 1 S. 4). Der letzte Whatsapp Chat wird für die Zeit vom

12. bis 27. August 2018 mit AL._____ angegeben und das letzte Email datiert vom 31. August 2018 (a.a.O. Unterordner 'Call Logs', 'Chats', 'Emails'). Unter dem Unterordner 'Timeline' sind mit Datum vom 3. September 2018 fünf Fotos ersicht-

- 52 - lich, aufgenommen zwischen 01:51:34 Uhr und 01:54:55 Uhr (Lokalzeit), welche eine rot befleckte hellgraue Jeans zeigen und (von der Aufnahmerichtung her) of- fensichtlich vom Träger der Jeans aufgenommen worden sind (a.a.O. Unterordner 'Timeline' 3.9.2018). Auf vier der Fotos ist ausserdem ein Teil eines orangen Sofas ersichtlich und auf dem zweiten Foto ein leergeräumter – augenscheinlich nasser – Platz mit einzelnen rötlichen Flecken, der anhand der Sofas, des Bodens und des Hintergrunds auf dem 4. Bild mittels Vergleich mit den vom FOR aufge- nommenen Fotos (Urk. 7 S. 23, 26-29) eindeutig als der Pausenbereich mit oran- gen Sofas in der V._____ zu identifizieren ist. Die rot befleckte Jeans ist sodann anhand des übereinstimmenden Fleckenbilds namentlich auf dem linken Hosen- bein ebenfalls zweifelsfrei als diejenige des Verstorbenen zu identifizieren, welche am Tatort im Kleiderhaufen neben dem Schlafplatz des Verstorbenen sicherge- stellt wurde (Urk. 7 S. 37 und 36; vgl. auch Erw. III.C.2.2). Gemäss dem Spuren- bericht des FOR handelt es sich bei den roten Flecken auf der Aussenseite der Jeans des Verstorbenen um blutverdächtige Anhaftungen, ab welchen ein Misch- profil bestehend aus den DNA-Profilen des Verstorbenen und des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. 24/6 S. 12; Urk. 24/7 S. 1 und 18 f.). Damit handelt es sich bei den auf dem Foto ersichtlichen roten Flecken zweifelsfrei um Blutspuren, welche (auch) vom Beschuldigten stammen. Mithin steht aufgrund der Fotos ab dem Handy des Verstorbenen zweifelsfrei fest, dass er am 3. September 2018 um 01:54:55 Uhr im Aufnahmezeitpunkt auf dem Sofa im aufgeräumten Aufenthaltsraum sass und folglich in diesem Zeitpunkt noch gelebt hat. 3.4. Abschliessend ist gestützt auf das Obduktionsergebnis, die sichergestellten Videos vom Handy des Beschuldigten und die letzten Fotos des Verstorbenen mit seinem Handy als rechtsgenüglich erwiesen zu betrachten, dass der Tod von †E._____ am 3. September 2018 zwischen ca. 02.00 Uhr und 06.10 Uhr eingetre- ten ist.

4. Ereignisse vor der Tat in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018 4.1. Wie sich aus übereinstimmenden Aussagen von H._____ und N._____, der Schwester des Beschuldigten, ergibt, verbrachte dieser den Nachmittag des

2. September 2018 in Abwesenheit seiner Arbeitskollegen alleine in der V._____

- 53 - in AA._____ und schaute sich einen Film an (Urk. 10/7 S. 11 f. und Urk. 15/1 S. 4). Es liegen allerdings entgegen der Aussage von F._____ (Prot. I S. 64) kei- nerlei Hinweise vor, dass es sich dabei um einen Horrorfilm gehandelt haben könnte oder dass er eine Vorliebe für Filme mit "Schneiden" gehabt habe. Im Ge- genteil muss betont werden, dass es sich bei dieser Angabe von F._____ lediglich um eine nicht verifizierte Behauptung handelt, die weder von H._____ noch von der Schwester des Beschuldigten bestätigt wird (Urk. 10/7; Urk. 15/1 S. 12). Auch G._____ erwähnte bereits in der ersten Befragung, dass der Beschuldigte einen Film anschaute, als er zusammen mit den anderen vom Restaurant in die V._____ zurückgekehrt war. Die Stimmung sei gut gewesen. Der Verstorbene und der Beschuldigte hätten sogar zusammen den Film geschaut und gegenseitig ge- witzelt (Urk. 10/4 S. 4). Diese Aussage lässt jedenfalls im Kontext, in dem sie steht, nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Film um einen Horrorfilm ge- handelt haben könnte, da zu erwarten wäre, dass solches von G._____ ange- sichts des Tötungsdelikts angegeben worden wäre. 4.2. Da sich die Angaben der Befragten zur Rückkehr vom Restaurant in die V._____ nicht decken, ist in erster Linie – soweit vorhanden – auf Sachbeweise abzustellen. Nach übereinstimmenden Aussagen von F._____ und G._____ hät- ten der Verstorbene und F._____ im Restaurant Bier und / oder Wein konsumiert. G._____ habe selber als Fahrer der Gruppe keinen Alkohol getrunken (Prot. I S. 33; Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/8 S. 7). Auf dem Rückweg zur V._____ hätten sie noch einen Stopp an einer Tankstelle eingelegt, wobei der Verstorbene eine Fla- sche Whisky gekauft habe (Prot. I S. 16 f.; Urk. 10/8 S. 7). Gemäss G._____ soll es sich dabei um einen Whisky der Marke "Red Label" gehandelt haben (Urk. 10/8 S. 7). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft, da sie durch die vom FOR im Abfallsack im Aufenthaltsraum sichergestellte leere Whiskyflasche der Marke "Red Label" gestützt werden. Ebenfalls gesichert wurde in diesem Ab- fallsack eine leere Flasche der Marke "J&B" (Urk. 24/7 S. 39). Wie sich aus den Videoaufnahmen der Tatnacht ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten ergibt, stand auf dem gläsernen Beistelltisch bei den orangen Sofas im Aufenthaltsraum nebst Bierdosen auch eine Whiskyflasche der Marke "J&B", aus welcher die An- wesenden getrunken haben (Urk. 5/12; zum Beispiel in "VID_20180902_225739" bei

- 54 - 00:38; "VID_20180902_225935" bei 00:23). Anhand der sichergestellten Handyauf- nahmen erweist sich folglich als erstellt, dass der Verstorbene, der Beschuldigte und F._____ im Aufenthaltsraum auf den orangen Sofas sassen, Whisky und Bier konsumierten, während laute Musik lief und sich der Beschuldigte und der Ver- storbene gegenseitig mit ihren Handys filmten und sich – teilweise auf primitive und vulgäre Art – neckten, wobei es zwischen dem Beschuldigten und dem Ver- storbenen auch zu Beleidigungen kam, indem sie sich damit beschimpften, sie würden die Mutter des jeweils anderen ficken (Urk. 5/2-8 und 5/11; Urk. 22/2 [Transkriptionen der Videos]; siehe zu Details die Erw. 5.5.3 vorinstanzliches Ur- teil, Urk. 161 S. 49 f.). G._____ und F._____ gaben übereinstimmend an, dass sich G._____ schon kurz nach der Rückkehr in die V._____ in sein Schlafzimmer zurückgezogen habe, worauf sich nur noch F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte im Aufenthaltsraum der V._____ aufgehalten hätten (Prot. I S. 16 f., 30 ff.; Urk. 9/1 S. 5; Urk. 9/4 S 3; Urk. 10/4 S. 3 f.; Urk. 10/8 S. 7). Damit überein- stimmend ist auch G._____ auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen (Urk. 5/12; Urk. 22/3). Aus Letzteren ist zudem ersichtlich, dass sich beim Beschuldigten und beim Verstorbenen im Verlaufe des Abends eine deutliche Steigerung des Alko- holisierungsgrades bemerkbar macht. Nachdem sie auf der ersten Aufnahme vom

2. September 2018, 22:57:39 Uhr Ortszeit (siehe vorstehende Erw. III.C.3.2), al- lenfalls etwas angetrunken wirken, erscheinen sie auf den Aufnahmen von 23.37 und 23.42 Uhr bereits deutlich betrunkener. Auf der Aufnahme von 00.27 Uhr ist dann aufgrund ihrer verwaschenen Sprache offensichtlich, dass die beiden stark alkoholisiert sind (Urk. 5/12). Bezeichnenderweise erklärte die Dolmetscherin an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte und der Verstorbene auf dieser Aufnahme derart stark lallen würden, dass es kaum noch nach der rumänischen Sprache klingen würde (Prot. I S. 46). Schliesslich wird der geschilderte Alkoholkonsum durch den von den Gutachtern festgestellten Blutal- koholgehalt erhärtet. So wies der Verstorbene im Todeszeitpunkt eine Blutalko- holkonzentration von 1.90 Gewichtspromille auf (Urk. 27/10 S. 7). Die Rückrech- nung der Blutalkoholkonzentration für den Beschuldigten in der Tatnacht ergab für verschiedene Zeitpunkte eines angenommenen Trinkendes von 23.00 Uhr einen Wert zwischen 1.24 – 3.53 Gewichtspromille (Urk. 25/7 S. 1).

- 55 - 4.3. Aus den Handyvideos ergibt sich, dass zwar F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte die ganze Zeit zwischen 22.57 Uhr am 2. September und 00.27 Uhr am 3. September 2018 zusammen auf den orangen Sofas im Aufenthalts- raum verbringen, jedoch bis um 23.42 Uhr hauptmassgeblich der Beschuldigte und der Verstorbene miteinander interagieren, während F._____ lediglich dabei sitzt, etwas Whisky trinkt, sich jedoch nicht an der Unterhaltung zwischen den an- deren beiden beteiligt und statt dessen auf einem Tablet Videos bzw. Fernseh- sendungen schaut (z.B. siehe Video "VID_20180902_233105" 00:22). Im Unterschied dazu hat sich die Stimmung auf der Aufnahme von 00.27 Uhr am 3. September 2018 völlig verändert. Es läuft keine Musik mehr. Der Beschuldigte und der Ver- storbene machen keine Faxen mehr und es wird auch nicht mehr getrunken. Der Verstorbene diskutiert statt dessen heftig mit F._____, während der Beschuldigte, der neben ihm auf dem Sofa sitzt, immer mal wieder laut etwas dazwischen sagt und sich in die Diskussion einmischt. Nach dem Video und der Transkription der Unterhaltung ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht damit einverstanden ist, dass der Verstorbene den Platz von F._____ einnehmen soll. Letzterer sagt zum Verstorbenen wiederholt "Dieser muss meinen Platz einnehmen" und zeigt dabei teilweise auch auf ihn, während er zum Beschuldigten sagt: "So. Halt den Mund, kümmere dich um deine Sachen. Dieser [E._____] muss meinen Platz ein- nehmen und dieser beschützt dich" (Urk. 5/8 S. 1). Auch zeigt sich durch diese Aufnahme eine deutliche Hierarchie von F._____ sowohl gegenüber dem Be- schuldigten als auch gegenüber dem Verstorbenen. So schneidet er dem Be- schuldigten einige Male das Wort ab bzw. fordert ihn zum Schweigen auf, indem er zu ihm sagt: "Du Verrückter… hör zu, was ich Dir sage. Es gab sehr grosse Diskussionen zwischen dir und diesen" oder auch "Halt den Mund" und sagt ihm schliesslich, er (der Beschuldigte) müsse sich nach dem Verstorbenen richten (Urk. 5/8 S. 1 und 2). Als sich der Beschuldigte danach erkundigt, mit welchen Leuten es Diskussionen gegeben habe, gibt ihm F._____ keine konkrete Antwort, sondern weicht aus, indem er ohne zu antworten sagt "Andere Leute" und den Beschuldigten anschliessend anherrscht, "Halt den Mund. Dieser [E._____] muss bleiben" (Urk. 5/8 S. 2). Darauf wendet sich der Verstorbene an den Beschuldig- ten und sagt: "Verstehst du nicht, verdammt? Bist du dumm? Ich muss seinen

- 56 - Platz einnehmen" (Urk. 5/8 S. 2; "VID_20180903_002749", Urk. 5/12). Abschliessend hält die Übersetzerin folgende Anmerkungen fest: "Vermutlich gibt D._____ E._____ eine Ohrfeige, man sieht es nicht. E._____ sagt etwas mit "Gib keine Ohrfeige (2x), sonst holt dich der Teufel", F._____ bittet D._____ aufzuhören und will ihm was sagen. E._____ sagt dann "Er [D._____] ist ja nicht dumm" (Urk. 5/8 S. 2). Diese vermögen insofern nicht zu überzeugen, als auf dem letzten Video nicht zu sehen ist, wer wem eine Ohrfeige austeilt. Auch drängen die Geräusche eine solche nicht zweifelsfrei auf. Weiter erschliesst sich nicht, wieso die Überset- zerin bezüglich der Aussage, es habe grosse Diskussionen zwischen dem Be- schuldigten und "diesen" gegeben, anmerkt "[D._____ und E._____]", womit der Beschuldigte und der Verstorbene gemeint sind (Urk. 5/8 S. 1). Die Verwendung der Mehrzahl spricht eher dagegen, dass mit "diesen" der Verstorbene gemeint sein könnte. Auch wird weiter von den "anderen Leuten" gesprochen, so dass es sich offensichtlich um mehrere Personen handelt. Der ganze Zusammenhang, in dem dieses Gespräch zu sehen und nach welchem es zu interpretieren ist, er- schliesst sich aus den vorhandenen Akten nicht restlos. 4.4. Darüber Auskunft geben könnten die Anwesenden, mithin der Beschuldigte, der jedoch die Aussage verweigert, und F._____, der angibt, den Grund der Aus- einandersetzung nicht zu kennen und nur von "Streit und Streiterei" sowie von Be- leidigungen bzw. Beschimpfungen spricht (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/3 S. 3, 5; Urk. 9/4 S. 3, 8, 13; Prot. I S. 31, 32, 35). Dass F._____ als Zeuge anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erstmals und neu aussagte, vor dem Tötungsdelikt und nach der Rückkehr aus den Ferien von ca. August 2018 hätten Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen angefangen (Prot. I S. 15), steht in diametralem Gegensatz zu seinen ersten Angaben. Diese neue Aussage ist ausserdem vage und auch widersprüchlich. Einmal sagt er, die Probleme seien nach der Rückkehr in die Schweiz passiert, dann verweist er darauf, er wisse nicht, was in den Ferien in Rumänien passiert sei (Prot. I S. 16), was impliziert, die Probleme kämen von dort. Seine Darstellung, wonach sich die Situation nach der Schlägerei ca. um 22.00 bis 22.30 Uhr wieder beruhigt und †E._____ alles aufgewischt habe (Urk. 9/1 S. 6), erweist sich in zeitlicher Hinsicht ebenso als falsch und mittels der Mobiltelefondaten des sichergestellten Handys widerlegbar

- 57 - wie seine Aussage vor Vorinstanz und auf Vorhalt des Videos vom 2. September 2018 von 22.57 Uhr, wonach dieses Video an einem anderen Tag vor dem Tö- tungsdelikt im Aufenthaltsraum aufgenommen worden sei (Prot. I S. 36 f.). Dass er seine Behauptung mit einer erstmals vorgebrachten Geschichte betreffend Kauf von Materialien unter Hinweis auf die von ihm getragenen Kleider zu unter- mauern versucht, zeigt exemplarisch auf, dass er auch nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge nicht davor zurückschreckt, vollkommen wahrheitswid- rige Angaben zu machen. Dass er nach späterer Konfrontation mit seinen sich widersprechenden Aussagen zur Kleidung des Verstorbenen und des Beschuldig- ten, die ebenfalls durch das Video widerlegt werden, seine zuvor deponierte Ge- schichte zum Video von 22.57 Uhr wieder zurücknimmt (Prot. I S 39 f.), ändert nichts an der Unzuverlässigkeit und der Unbeständigkeit seiner Angaben. Das zeigt sich auch daran, wie er herum laviert, als er sich zum Inhalt des letzten Vi- deos äussern soll (Prot. I S. 47 ff.). Erneut deponiert er eine vollkommen neue Geschichte, die er bisher nirgends erwähnt hatte. Danach habe er gewusst, dass sein Vater krank sei und er nach Hause habe fahren müssen, während der Ver- storbene und der Beschuldigte hätten aufeinander aufpassen müssen (Prot. I S. 47 f.), wohingegen er zu Beginn der Einvernahme verneint, dass es um den Tatzeitpunkt im September 2018 in seinem Leben oder in der V._____ wesentli- che Veränderungen gegeben habe und erklärt, es habe nur dieses Problem (sc. das vorliegende Tötungsdelikt bzw. das Strafverfahren) gegeben (Prot. I S. 15). Nicht nur erscheint die neue Geschichte als unglaubhaft, weil sie spät im Verfah- ren und erst nach Konfrontation mit dem Videoinhalt nachgeschoben wurde, son- dern auch, weil sie die Konversation aus dem Video nicht annähernd plausibel zu erklären vermag. Zudem wird erneut deutlich, dass es F._____ mit der Wahrheit nicht genau nimmt, gab er zum einen am Anfang der Untersuchung noch an, er habe den Inhalt des Streits nicht richtig mitbekommen, es sei sehr laut gewesen und auch sei Musik gelaufen (Urk. 9/4 S. 8), was nicht zutrifft. Zum anderen be- hauptete er auch vor Vorinstanz noch (vor dem Vorspielen des Videos), sich bis zum Beginn der Schlägerei nicht besonders für die anderen beiden interessiert, bzw. wegen eines eigenen Telefonats mit seiner Familie nicht mitbekommen zu haben, worüber die anderen beiden gesprochen hätten (Prot. I S. 32 f.). Wenn es

- 58 - sich, wie F._____ später angab, bei der Diskussion im letzten Video nur um die Arbeitsstelle handelte (Prot. I S. 49 f.), ist nicht nachvollziehbar und daher nicht plausibel, dass er in den früheren Aussagen immer betonte, dass er den Inhalt des Streits nicht mitbekommen habe. Wie teilweise bereits zum Todeszeitpunkt ausgeführt, sind auch hier die Aussagen von F._____ zu relevanten Punkten als unglaubhaft zu qualifizieren. Auf sie kann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 161 S. 35) – nicht abgestellt werden, ausgenommen sie werden durch ob- jektive Anhaltspunkte gedeckt bzw. bekräftigt. 4.5. Ebenfalls im Zeitpunkt der Schlägerei vor Ort war nach übereinstimmenden Aussagen G._____. Dieser sagte in der ersten Einvernahme aus, er sei im Zeit- punkt der Schlägerei schon im Zimmer gewesen. Er habe nur Geräusche gehört, d.h. dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene gestritten hätten. Sie hätten laut geredet und geschrien. Die Streiterei sei bis etwa um 01.00 Uhr morgens ge- gangen. Er habe erst am nächsten Morgen von F._____ gehört, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/4 S. 3). Er sei nicht aufgestanden, weil er sich nicht habe einmischen wollen (Urk. 10/4 S. 6). F._____ sei etwa um 01.00 Uhr zu ihm ins Zimmer gekommen. Er habe ihn aber nicht an- geschaut, habe nur kurz auf die Uhr gesehen, die Decke über den Kopf gezogen und habe weitergeschlafen (Urk. 10/4 S. 6). Diese ersten Aussagen von G._____ erweisen sich angesichts der objektiven Beweismittel zumal hinsichtlich seiner Zeitangabe betreffend den Streit als glaubhaft. Neu und im Gegensatz zu seiner ersten Aussage sagt G._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2019, mithin nach seiner Haftentlassung und ein halbes Jahr nach dem Tötungs- delikt, aus, er habe auch gehört, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/8 S. 6), er habe aber nicht genau verstehen können, was sie gesagt hätten, denn nebenan sei noch Musik gelaufen. Sie hätten sich angeschrien und er habe ein Geräusch gehört, wie wenn Glas oder ein Fenster zerstört werde. Er habe ein solches Geräusch wahrgenommen, das auf ein "Ja- gen" schliessen lasse; er glaube sie hätten sich gejagt (Urk. 10/8 S. 7). Später re- lativiert er, dass F._____ ihm am nächsten Morgen gesagt habe, dass sie sich geschlagen hätten (Urk. 10/8 S. 13). Da erfahrungsgemäss die tatnächsten Aus- sagen in aller Regel zuverlässiger und authentischer sind als jene, die erst Mona-

- 59 - te später gemacht werden, ist auf die erste Aussage von G._____ abzustellen, da davon auszugehen ist, dass diese noch weniger durch später hinzugekommene Kenntnisse verfälscht ist. Jedenfalls kann G._____ aufgrund seiner Distanz zum Geschehen keine Angaben zum Grund des Streits machen. Angesichts des Um- stands, dass der Beschuldigte und der Verstorbene aufgrund ihres Alkoholkon- sums bereits eine sehr verwaschene Sprache hatten, erscheint glaubhaft, dass G._____ in seinem Zimmer nicht verstehen konnte, weshalb sich die beiden im Aufenthaltsraum stritten. 4.6. Die Fotos des Verstorbenen über seine blutbefleckte Jeans sowie die Er- gebnisse der Spurenauswertung und die Befundaufnahme des IRM stützen die Aussagen von G._____ und I._____, wonach es in dieser Nacht zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten zu einer heftigen und blutigen Schlägerei gekommen war. Beide gaben unabhängig und übereinstimmend an, dass ihnen dies der Beschuldigte selbst am Morgen des 3. September 2018 nach dem Auf- finden des Verstorbenen so gesagt habe (Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/1 S. 1). Dass auch F._____ die Schlägerei bestätigt, ist dagegen für die Sachverhaltsfeststel- lung zu vernachlässigen, nachdem sich seine Angaben, dass die Schlägerei am

2. September 2018 um 22.30 oder 23.00 Uhr (Urk. 9/1 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 3 f.) bzw. eine halbe Stunde nach der Rückkehr vom Restaurant um ca. 20.30 oder 21.00 Uhr (Prot. I S. 31) stattgefunden habe, aufgrund der Video- aufnahmen als nachweislich falsch herausgestellt haben (so auch die Vorinstanz, Urk. 161 S. 51). Jedoch ist der Beschuldigte auf seiner Zugabe zu behaften, wo- nach es zwischen ihm und dem Verstorbenen in den frühen Morgenstunden des

3. September 2018 zu einer gewalttätigen Streiterei gekommen war, anlässlich welcher sowohl der Verstorbene als auch der Beschuldigte Verletzungen erlitten und das unterste Tablar des gläsernen Beistelltischchens zu Bruch ging (Urk. 129 S. 13, 16). An dieser Stelle ist jedoch ebenfalls festzuhalten, dass es selbst auf- grund der Aussagen von F._____, der den Beschuldigten grundsätzlich eher be- lastet als entlastet, der Verstorbene war, der die tätliche Auseinandersetzung be- gann, indem er dem Beschuldigten mit der Faust auf die Nase schlug, die sofort stark zu bluten anfing (Urk. 9/3 S. 5,7; Urk. 9/4 S. 3 f.). Auch steht fest, dass der Beschuldigte dem Verstorbenen körperlich unterlegen war, denn er wird als klei-

- 60 - ner und feiner und daher auch als "der Kleine" beschrieben (Urk. 10/7 S. 9; Prot. I S. 64) und F._____ dazu aussagte, der Verstorbene sei über dem Beschuldigten gewesen und habe diesem von oben herab starke Faustschläge ausgeteilt (Urk. 9/3 S. 5,7; Urk. 9/4 S. 3 f.). Darauf kann angesichts der bei beiden durch das IRM festgestellte Befunde abgestellt werden, erweisen sich diese Angaben von F._____ gestützt auf die objektiven Beweise als glaubhaft. Demnach ist erstellt, dass sich nach der Diskussion zwischen F._____ und dem Verstorbenen, welche auf der letzten Videoaufnahme vom 3. September 2018 00:27 Uhr vom Beschul- digten zumindest teilweise festgehalten wurde (Urk. 5/12 "VID_20180903_002749"), eine tätliche Auseinandersetzung bzw. eine Schlägerei zwischen dem Beschuldig- ten und dem Verstorbenen ereignet hat. Zu den Einzelheiten ihrer Verletzungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und deren schlüssige Beweiswürdi- gung verwiesen werden (Urk. 161 S. 54 f.). Danach lässt sich aus den Verletzun- gen aufgrund der Fotodokumentation und der Befunde des IRM schliessen, dass tatsächlich vor allem der Beschuldigte zahlreiche starke Schläge hatte einstecken müssen, so dass er namentlich Hämatome an den Augen, Hautunterblutungen bzw. Hautrötungen an der rechten Schulter und am Rumpf sowie Hautabschür- fungen an den Knien erlitt (Urk. 7 S. 138; Urk. 28/3 S. 2 f und 5), wohingegen der Verstorbene lediglich eine Hautquetschung an der Stirn links aufwies, welche auf einen Faustschlag des Beschuldigten zurückführbar zu sein scheint. Mithin lässt das Beweisergebnis keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte zwi- schen 00:27:49 Uhr (letztes Video) und 01:51:34 Uhr (erstes Foto der blutbefleck- ten Jeans) am frühen Morgen des 3. September 2018 im Aufenthaltsraum bei den orangen Sofas vom Verstorbenen verprügelt worden war (Urk. 161 S. 54 f.). Mit- hin ist der Anklagesachverhalt bezüglich der Vorgeschichte und der dort geschil- derten Schlägerei in zeitlicher Hinsicht nicht erstellt. 4.7. Was die in der Anklage aufgeführte Drohung seitens des Beschuldigten an den Verstorbenen mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" betrifft, stützt sich dieser Sachverhalt einzig und allein auf die Anga- ben von F._____. Wie sich aus dem Vorhalt der Vorinstanz in der Befragung der Dolmetscherin ergibt, formulierte F._____ die Drohung, die er den Beschuldigten an den Verstorbenen hat aussprechen hören, immer wieder leicht anders

- 61 - (Urk. 161 S. 26): Zuerst hiess es: "Du wirst es schon noch sehen!" (Urk. 9/1 F/A 37) dann "E._____, pass du auf, ich werde es dir zeigen ... dich fertig ma- chen" (Urk. 9/3 F/A 21 S. 6) bzw. "Pass du schon auf, ich werde dich erledigen" resp. "du wirst schon sehen" (Urk. 9/3 F/A 34) und dann "E._____, du musst Acht geben ... du wirst noch sehen" (Urk. 9/4 S. 4). Die Übersetzerin führte dazu als Zeugin aus, dass sie sich an die einzelnen Formulierungen im Detail nicht mehr erinnern könne. Sie räumte ein, dass die unterschiedlichen Formulierungen mit der Unschärfe der Übersetzung erklärt werden könnten. Sie verwies aber darauf, dass sie immer versuche, bestmöglich und sehr genau zu übersetzten. Wenn ich sie sich nicht sicher sei, stelle ich Fragen, und zwar bevor sie übersetze, um si- cher zu sein, dass sie das Gesprochene richtig verstanden habe, akustisch wie sprachlich, und um es korrekt übersetzen zu können. Zudem sei die Rücküber- setzung des Gesagten am Ende der Einvernahme Pflicht. Auch da gebe es eine Möglichkeit seitens der angehörten Person zu sagen, das habe sie nicht so ge- sagt, da hätte ich sie falsch verstanden, bzw. zu korrigieren und zu ergänzen. Spätestens dann hätte man sie darauf aufmerksam machen können und müssen, falls sie etwas falsch übersetzt hätte, so dass es hätte korrigiert werden können (Prot. I S. 26 f.). Vorliegend fällt auf, dass F._____ von dieser Möglichkeit einer Korrektur bzw. Richtigstellung trotz Rückübersetzung seiner Aussagen nie Ge- brauch gemacht hatte, jedoch nach Konfrontation mit seinen in Bezug auf die In- tensität der Drohung nicht übereinstimmenden Aussagen die Dolmetscherin für die Abweichung verantwortlich macht (Urk. 9/4 S. 7). Wie bereits ausgeführt, ha- ben sich die Aussagen von F._____ zu zentralen Punkten als nicht verlässlich und nicht glaubhaft erwiesen. Dem Verteidiger ist zudem darin zuzustimmen, dass F._____ eine – im Verlauf des Verfahrens zunehmende – Belastungsten- denz gegenüber dem Beschuldigten zeigt (Urk. 183 S. 8). So forderte er die Poli- zeibeamten anlässlich der Tatortbegehung auf: "Schauen Sie mal in den schwar- zen Plastiksack, wieviel D._____ getrunken hat. D._____ hat dies alles getrunken seit er am Sonntag, um ca. 07.00 Uhr, wach gewesen ist". Zum einen ist die Aus- sage suggestiv, zum anderen entspricht sie nicht den Tatsachen, wie sich anhand der Handyvideos ergibt, woraus ersichtlich ist, dass insbesondere der Verstorbe- ne und der Beschuldigte, aber auch F._____ selbst, Whisky getrunken haben.

- 62 - Ebenso suggestiv und den Beschuldigten belastend erweist sich die – nicht zulas- ten des Beschuldigten verwertbare – Aussage von F._____ anlässlich der Tatort- begehung, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene ca. drei Tage lang ei- nen Film angeschaut hätten, bei dem es sich um Schlägereien und Schneiden gehandelt habe (Urk. 2 S. 3), welche nicht verifiziert wurde. Zudem benannte F._____ den Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme explizit als mögli- chen Täter (Urk. 9/1 S. 9) und wiederholte diesen Verdacht in der Haft- Einvernahme (Urk. 9/3 S. 3). Die Aussagen von F._____ hinsichtlich des drohen- den Charakters der Bemerkung des Beschuldigten an den Verstorbenen "Du wirst es schon noch sehen" (z.B. Urk. 9/4 S. 9, Prot. I S. 56) sind – nebst der bereits dargelegten Aggravation – nicht damit in Einklang zu bringen, dass sich die Strei- tenden gemäss seiner eigenen Aussage beruhigt hätten, nachdem er sie getrennt habe und der Beschuldigte den Aufenthaltsraum verlassen hatte, nach unten zu seinem Zimmer ging und sich dort wusch und selbst nach der Rückkehr für die Suche nach seinem Handy wieder weg- und nach unten in sein Zimmer ging (Urk. 9/1 S. 2, 5; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 4; Prot. I S. 58). 4.8. Gestützt auf die übrigen glaubhaften Aussagen von G._____ gibt es keinen Anlass, nicht auch seine Aussage, wonach der Beschuldigte vor sich hin gespro- chen habe "schon gut, E._____, lass es, ich weiss, was ich zu tun habe" während er nach unten in sein Zimmer ging, nachdem er sein Handy unter dem Sofa her- vorgeholt hatte (Urk. 10/8 S. 7), als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen. Diese Äusserung, die der Beschuldigte offensichtlich mehr zu sich, als zum Verstorbe- nen machte, enthält aber objektiv betrachtet und ohne Rücksicht auf die nicht er- stellte, von F._____ platzierte, "Drohung" weder eine Androhung irgendwelcher Art noch eine Ankündigung von irgendeiner konkreten Tat oder Massnahme. Nur schon die Wendung "schon gut, E._____" lässt – zusammen mit dem Inhalt des letzten Videos – darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte mit der ihm vom Verstorbenen mitgeteilten Nachricht abzufinden bereit war. Jedenfalls stellt die Äusserung keinerlei Indiz für einen Groll oder gar eine Täterschaft des Beschul- digten dar.

- 63 - 4.9. F._____ bezeichnete den Beschuldigten und den Verstorbenen in der Haft- Einvernahme weder als Freunde noch als Kollegen (Urk. 9/3 S. 4), was in unauf- löslichem Widerspruch zu den übereinstimmenden Aussagen von G._____, H._____, I._____, A._____ und N._____ steht, die allesamt angaben, dass der Beschuldigte und der Verstorbene im gleichen Dorf in Rumänien aufgewachsen sind, seit Kindsbeinen an eng befreundet waren und es zudem der Verstorbene war, der dem Beschuldigten die Arbeitsstelle in der Schweiz besorgt hatte, wo sie von allen Befragten als gute Kollegen bzw. gutes Team wahrgenommen wurden, die nie das geringste Problem gehabt hätten (Urk. 10/8 S. 4, 17; Urk. 10/6 S. 4; Urk. 10/1 S. 5; Urk. 18/1 S. 8; Urk. 15/1 S. 3). Selbst A._____, die Schwester des Verstorbenen, sagte trotz Kenntnis von Gerüchten von Rumänien nur aus, der Beschuldigte und der Verstorbene hätten sich immer wieder beschimpft und sich Wörter an den Kopf geworfen, aber dies sei nur so daher gesagt gewesen und nicht ernst zu nehmen. Deswegen müsse es sich um etwas anderes handeln, dass es so weit gekommen sei (Urk. 18/1 S. 12). In die gleiche Richtung geht die Aussage von N._____, der Schwester des Beschuldigten, die aussagt, sie könne das nicht glauben, dass ihr Bruder der Hauptverdächtige sei, sie habe keine Er- klärung dafür. Ihr Bruder und der Verstorbene seien immer zusammen in einer Clique gewesen und hätten sich immer gut verstanden, auch wenn sie manchmal zu viel Alkohol getrunken hätten (Urk. 15/1 S. 3, 5). Sie könnten es nicht fassen und sie sei in die Schweiz gekommen, um herauszufinden, was los sei (Urk. 15/1 S. 1, 13). Selbst die Anklagebehörde räumt ein, dass in den Tagen und Wochen vor dem Vorfall keine tiefgreifenden Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen vorhanden gewesen seien (Urk. 180 S. 6). 4.10. Die Aussagen von N._____ erweisen sich als äusserst glaubhaft. Nicht nur stimmen sie bezüglich des Verhältnisses zwischen ihrem Bruder und dem Ver- storbenen mit denjenigen anderer Befragter überein, sondern besonders stärkend in Bezug auf die Glaubhaftigkeit erweist sich ihre Aussage, wonach es im Dorf be- reits Gerüchte gegeben habe bevor die rumänische Polizei gekommen sei (sc. um über die Tötung zu informieren), da jemand einen Zeitungsartikel gelesen habe, in dem gestanden sei, dass ein Rumäne einen anderen Rumänen in der Schweiz erstochen habe und dass drei Rumänen, vier Schweizer und ein Italiener verhaf-

- 64 - tet worden seien. Das habe sie alles erfahren, bevor sie durch ihre Cousine in- formiert worden sei (Urk. 15/1 S. 2). Gestützt auf die heute noch im Internet ab- rufbaren Publikationen vom 3. September 2018 ergibt sich, dass die Kantonspoli- zei Zürich am 3. September 2018 eine Medienmitteilung herausgab (Urk. 176/1). Zudem wurden in diversen Medien bereits am 3. September 2018 Einzelheiten über das Tötungsdelikt in AA._____ und das Grossaufgebot der Polizei verbreitet, darunter auch, dass es sich beim Verstorbenen um einen 30-jährigen Rumänen handelt, er in einem Autospritzwerk in AA._____ gefunden wurde und als mut- masslicher Täter ein Landsmann festgenommen wurde, wie zum Beispiel durch im Internet via Bluewin, bzw. SDA, Toponline, Limmattalerzeitung, oder 20 Minu- ten publizierte Beiträge (Urk. 176/1-6), wobei derjenige im BLICK bereits um 11.28 Uhr veröffentlicht wurde (Urk. 176/2). 4.11. Auch die Beschreibung des Fotos durch N._____, das via Facebook vom Verstorbenen unter den Freunden in Rumänien kursierte (Urk. 15/1 S. 10), er- weist sich als sehr authentisch, denn ganz offensichtlich handelt es sich dabei um eines von den letzten, die der Verstorbene noch selbst von seiner blutbefleckten Jeanshose gemacht hat (siehe oben Erw. III.C.3.3). Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist vorliegend – im Unterschied zur Vorinstanz – nicht nur auf die Ver- wertung des rumänischen Polizeirapports, sondern auch auf die Verwertung von Aussagen vom Hörensagen zu verzichten, die sich offensichtlich auf Gerüchte aus dem rumänischen Dorf stützen, wo der Verstorbene und der Beschuldigte als Nachbarn gelebt hatten. Auch ist auf das durch U._____ heimlich aufgenommene Gespräch mit Q._____ (Urk. 23/2-3) nicht abzustellen, da auch bei ihr nicht aus- geschlossen werden kann, dass ihre Angaben von den im Umlauf gewesenen Gerüchten und dem Foto des Verstorbenen so beeinflusst wurden, dass sie nicht mehr als unabhängig bezeichnet werden können. Ausserdem bleiben die Um- stände, unter welchen sie die aufgezeichneten Angaben machte, völlig im Dun- keln, nachdem sie dazu nicht befragt werden konnte. Gleiches trifft für die Aussa- gen ihrer Mutter zu. Anhaltspunkte für eine wesentliche negative Beeinflussung liegen insbesondere darin, dass die angebliche Chat-Nachricht, die gemäss Zeu- genaussage der rumänischen Polizistin S._____ den Inhalt "Wenn ich dir morgen nicht antworte bedeutet, dass ich jemanden getötet habe" aufwies (Urk. 14/1

- 65 - S. 20; vgl. Urk. 11/1 F/A 19), im sichergestellten Handy des Beschuldigten nicht dokumentiert ist, die Anrufversuche und Nachrichten von Q._____ vom Morgen des 3. September 2018 dagegen schon. Das spricht – abgesehen vom unplausib- len Inhalt – besonders stark gegen die Authentizität dieser Nachricht. Da sowohl Q._____ als auch ihre Mutter R._____ eine regelkonforme Einvernahme durch ihr Fernbleiben von der Schweiz verhindert haben, verbietet sich eine Verwertung ir- gendwelcher Angaben, die ihnen zugerechnet werden, die aber nicht verifiziert werden können. Gleiches trifft auf die von der rumänischen Polizei erhobenen Feststellungen zu, deren Ursprung nicht unabhängig überprüft werden kann, auch wenn sie im Rahmen einer regelkonformen Zeugeneinvernahme der Beamten hier in der Schweiz in den Prozess eingeführt wurden. Die letzten Fotos des Ver- storbenen verdeutlichen zusammen mit den Erkenntnissen aus der Spurensiche- rung jedoch auch, dass anschliessend an die Schlägerei aufgeräumt, das hellgrü- ne Fixleintuch, das über das eine der beiden Sofas gespannt gewesen war, abge- zogen und der Boden geputzt wurde (sichergestellte Gegenstände wie der Abfall- sack mit Glasscherben und leeren Whiskyflaschen, der Wischmob mit Eimer oder das blutbefleckte Fixleintuch). Aus den Daten des Mobiltelefons des Beschuldig- ten (Urk. 44/8 [USB-Stick] Dateiordner 0632.18.03) ergibt sich anhand der Timeli- ne sodann, dass er nach dem letzten Video vom 3. September 2018 00:27:49 Uhr (Lokalzeit) nur noch Videos und Fotos via den Facebook Messenger und SMS auf sein Handy erhielt, jedoch selbst weder telefonierte, noch eine Nachricht von sei- nem Handy verschickte (a.a.O.; Unterordner 'Timeline' und 'Web History'). Auch über das Handy des Verstorbenen fand nach 01:51:34 Uhr am 3. September 2018 keine Kommunikation mehr statt, weder über Facebook, noch Whatsapp oder via Telefon (Urk. 44/8 [USB-Stick] Dateiordner 0632.18.03, Unterordner 'Ti- meline'). Mithin ist weder die anklagegegenständliche Drohung noch eine Äusse- rung des Beschuldigten über eine mögliche Tötung rechtsgenüglich nachgewie- sen.

5. Nach der Tat am Morgen des 3. September 2018 5.1. Gemäss den Aussagen von H._____ traf man sich üblicherweise vor der Ar- beit in der V._____ in AA._____ und trank zusammen einen Kaffee. Normaler-

- 66 - weise sei der Beschuldigte der erste gewesen, der gekommen sei (Urk. 10/6 S. 2 f.). Am 3. September 2018 sei er selbst um ca. 06.00 Uhr aufgestanden und direkt zur Lackiererei gefahren, wo er um ca. 06.25 Uhr angekommen sei, aber (noch) niemanden angetroffen habe. Dann habe er sich in der Küche eine Kaffee- tasse holen wollen, was aufgrund der verschlossenen Tür nicht möglich gewesen sei, weshalb er eine gebrauchte Tasse vom Beistelltischchen genommen, diese ausgespült und dann im Pausenbereich einen Kaffee getrunken habe (Urk. 10/6 S. 3 und 4). Weder †E._____ habe auf seinen Anrufversuch von 07.04 Uhr rea- giert, noch F._____, den er anschliessend angerufen habe (Urk. 10/6 S. 3 F/A 25). Um diese Zeit sei dann G._____ dazu gekommen. Er habe mit ihm zusam- men noch einen Kaffee getrunken und sei dann zum AB._____ nach AC._____ aufgebrochen (Urk. 10/6 S. 3). Diese Aussagen bestätigt er später in der Konfron- tationseinvernahme (Urk. 10/7 S. 12, 15, 19). Sie decken sich mit denjenigen von G._____, wonach er um ca. 07.00 Uhr aus dem Zimmer gekommen sei und mit dem Chef H._____, der auf dem Sofa gewesen sei, noch einen Kaffee getrunken habe (Urk. 10/4 S. 2, 7). Die Aussagen zum Kaffeetrinken im Pausenbereich in der Werkstatt werden zudem gestützt durch die Fotoaufnahmen des FOR, die be- legen, dass auf dem Beistelltischchen am Morgen des 3. September 2018 eine benutzte Tasse und ein benutztes Glas mit Spuren von Kaffee standen (Urk. 7 S. 27 und 29). Auch zeigen die Fotoaufnahmen sowie die Videoaufnahme von 22.57 Uhr, dass sich dort im Aufenthaltsraum – wie von H._____ und G._____ übereinstimmend ausgesagt (Urk. 10/7 S. 12; Urk. 10/4 S. 7) – auch eine Kaffee- maschine befand (Urk. 7 S. 23 links vom Bauernschrank; Urk. 5/12 "VID_20180902_225739" 00:50) und nicht nur in der Küche, wie F._____ Glauben ma- chen wollte. Die Aussagen von H._____ und G._____ weichen insofern vonei- nander ab, als H._____ auch auf Nachfrage die Anwesenheit von F._____ in der V._____ an diesem Morgen vor seinem Aufbruch nach AC._____ nicht bestätigt (Urk. 10/4 S. 3 und Urk. 10/7 S. 15). Ausserdem entlarven die glaubhaften Aus- sagen von H._____ und G._____ diejenigen von F._____ zu den Geschehnissen in der V._____ am frühen Morgen (ein weiteres Mal) als falsch, zumal sie in zent- ralen Punkten abweichen. So gibt F._____ zunächst an, er sei um ca. 07.00 Uhr auf seinen Chef getroffen, habe mit ihm an die Küchentür geklopft, worauf dieser

- 67 - gesagt habe, sie sollten den Verstorbenen und den Beschuldigten schlafen las- sen, diese hätten heute einen freien Tag und dann seien sie beide zur Arbeit ge- gangen (Urk. 9/1 S. 2). Im Gegensatz dazu sagte H._____ als Zeuge aus, er habe G._____ gebeten, dafür zu sorgen, dass die Angestellten aufstünden und zur Ar- beit gehen (Urk. 10/7 S. 12). Die Aussagen von F._____ erweisen sich aber auch deshalb als unglaubhaft, weil er sich nicht nur bezüglich der Zeitangaben selber widerspricht. So gibt er später in der Konfrontationseinvernahme an, er habe zu- sammen mit G._____ und dem Chef, der um ca. 06.30 Uhr dazu gestossen sei, im Vorraum, wo die Schlägerei stattgefunden habe, Kaffee getrunken (Urk. 9/4 S. 5), was weder mit seinen eigenen ersten Aussagen – er sei aufgestanden und habe an die Tür geklopft; die Kaffeemaschine stehe in der Küche und sie hätten sich einen Kaffee machen wollen; als der Verstorbene nicht geöffnet habe, hätten sie beschlossen den Kaffee später zu trinken (Urk. 9/1 S. 7) – noch mit seinen ei- genen späteren – der Chef sei um 06.00 Uhr gekommen; der Chef habe auch an der Tür geklopft, aber die Tür sei zu gewesen und niemand habe geantwortet; dann sei ihr Chef weggegangen und habe gesagt, das sei vielleicht ein Witz und der Verstorbene möchte nicht herauskommen (Prot. I S. 63) – und auch nicht mit denjenigen von G._____ oder H._____ übereinstimmt. Diese Widersprüche in den eigenen Aussagen und deren Abweichung von den übereinstimmenden Aussa- gen anderer Befragter in Bezug auf die Zeitangabe und die Personen, die gleich- zeitig anwesend waren, sowie die Frage, wer mit wem und ob Kaffee getrunken hat, verstärken die Einschätzung, wonach die Aussagen von F._____ zur Sache mit der allergrössten Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind. Zusammenfassend ist jedoch aufgrund übereinstimmender und glaubhafter Aus- sagen als erstellt davon auszugehen, dass sich H._____ und G._____ ab ca. 07.00 Uhr am 3. September 2018 im Pausenbereich der Werkstatt in AA._____ getroffen und dort zusammen einen Kaffee getrunken haben, bevor H._____ da- nach – jedenfalls noch vor 08.00 Uhr – alleine nach AC._____ ins AB._____ auf- brach. 5.2. In der ersten Befragung sagte G._____ aus "Ich war kurz vor 8 Uhr bei der Arbeit. J._____ hatte kurz nach 8 Uhr angerufen für ein Garagen-Kennzeichen.

- 68 - (…) Kurz darauf rief er mich wieder an um nach dem Schlüssel zu fragen. (…) Kurz darauf hat F._____ mich angerufen und hat gesagt, komm hierher, weil wir die Tür öffnen mussten und hier liegt ein Toter. Als ich dort angekommen bin, war die Tür schon aufgebrochen von F._____ und J._____" (Urk. 10/4 S. 2 F/A 8). Auch sagt er im Zusammenhang damit, dass er mit dem Chef H._____ Kaffee ge- trunken habe, später aus, "Danach kam F._____" (Urk. 10/4 S. 7 F/A 60). Weiter führt G._____ in Bezug auf das Tür-Aufbrechen aus, er sei nicht dabei gewesen, er sei schon auf der Baustelle gewesen (Urk. 10/4 S. 7 F/A 63). Wie sich erst aus der späteren Konfrontationseinvernahme ergibt, sagt G._____ dort dann eindeutig aus, nach dem Weggang des Chefs sei dann F._____ auch gekommen, habe auch noch einen Kaffee getrunken und dann seien sie zusammen zur Baustelle gegangen (Urk. 10/8 S. 8). Ausserdem stimmt das mit der Aussage von J._____ überein, wonach G._____ ihm bei seinem Anruf wegen der verschlossenen Tür und dem gesuchten Schlüssel gesagt habe, F._____ komme rasch rauf, worauf- hin F._____ dann zu ihm gekommen sei. Er begründet dies sodann auch damit, dass F._____ und G._____ auf einer Baustelle ca. 100 Meter neben der Lackiere- rei arbeiteten (Urk. 10/2 S. 2). G._____ bestätigte in einer späteren Einvernahme denn auch explizit, dass F._____ nach den Anrufen von J._____ zurück zur Ga- rage gegangen sei, ihn nach dem Aufbrechen der Tür und dem Leichenfund an- gerufen und gebeten habe, zurückzukommen (Urk. 10/8 S. 9). Gestützt auf diese übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen kann zweifelsfrei festgestellt wer- den, dass sich G._____ und F._____ jedenfalls kurz vor 08.00 Uhr auf der Bau- stelle nahe der V._____ aufgehalten hatten und F._____ in die Garage zurück- kehrte, um J._____ mit der Tür zu helfen. J._____ gab an, dass es – ausgehend vom Anruf seines Vaters wegen des vorzuführenden Autos um ca. 08.00 Uhr – ungefähr 08.00-08.15 Uhr gewesen sein müsse, als er in der Werkstatt eingetrof- fen sei (Urk. 10/2 S. 1, 8). Insofern lässt sich damit in Einklang bringen, dass F._____ nach eigener Aussage zwischen 08.10 und 08.20 Uhr einige Male ver- sucht habe †E._____ anzurufen, dieser sich nicht gemeldet habe und er dann nach Hause gegangen sei und zusammen mit J._____ die Tür aufgebrochen ha- be (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/4 S. 5; Prot. I S. 63).

- 69 - 5.3. Auch bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten am Morgen des

3. September 2018 nach Auffinden des Toten deuten die Aussagen von F._____ darauf hin, dass er den Beschuldigten schlecht dastehen lassen will, indem er Aussagen macht, wonach ihn der Tod seines Freundes scheinbar nicht geküm- mert habe. So sagt er aus, der Beschuldigte sei beim Auffinden des Verstorbenen unten mit dem Handy auf seinem Bett gelegen und habe ihn ängstlich angesehen. Als er nach oben gekommen sei, sei er umgezogen gewesen und als ihn die Poli- zei gefragt habe, habe er mit den Schultern gezuckt und gelacht. Zu ihm habe er nichts gesagt. Der Beschuldigte habe sich im Pausenraum aufs Sofa gesetzt und habe immer in Richtung Küche geschaut, er sei aber nicht in die Küche gegangen (Urk. 9/1 S. 8). Obwohl er später sich selbst widersprechend aussagt, er habe den Beschuldigten überhaupt nicht getroffen und er sei nicht zu ihm ins Zimmer ge- gangen (Prot. I S. 63), wiederholte er zuvor noch, der Beschuldigte sei unten im Bett gelegen und habe auf sein Handy eingetippt. Als er ihn gefragt habe "Was hast du gemacht?", habe er ihn nur seitlich angeschaut und nichts gesagt. Er sei angezogen gekommen, wie wenn er gewusst hätte…er habe nicht einmal genau hingeschaut und was passiert sei. Er habe nie einen Blick in die Küche geworfen. Er habe nicht schauen wollen, wie es seinem Kollegen gehe (Urk. 9/3 S. 7; Urk. 9/4 S. 6). Dies steht jedoch in eklatantem Widerspruch zu den durchaus glaubhaften und ausserdem übereinstimmenden Aussagen von G._____ und J._____. G._____ sagte aus, der Beschuldigte sei erschrocken aus dem Zimmer gekommen, als F._____ ihn geweckt und ihn über den Tod des Verstorbenen in- formiert habe. Auf die Frage von G._____, ob er es gewesen sei, der dem Ver- storbenen etwas angetan habe, habe der Beschuldigte geantwortet, nein, er sei der erste gewesen, welcher weggegangen sei (Urk. 10/4 S. 6). Auch J._____ sag- te aus, er glaube, dass der Beschuldigte geschockt gewesen sei. Dieser sei her- aufgekommen, nachdem sie die Tür aufgebrochen hätten. Mit ihm gesprochen habe er aber nicht, was er mit den mangelnden Sprachkenntnissen erklärt (Urk. 10/2 S. 7). Der Beschuldigte verneinte ausserdem gegenüber dem zivilen Polizeibeamten die konkludente Frage, ob er der Täter sei (Urk. 9/4 S. 6 [F._____]). Entlastend ist der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte selbst sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber I._____ unumwunden zugab,

- 70 - dass er am Vorabend betrunken gewesen sei und mit dem Verstorbenen gestrit- ten habe bzw. sie sich verprügelt hätten (Urk. 20/1 S. 2; Urk. 10/1 S. 1), auch wenn seine Hämatome an den Augen so oder anders nach einer Erklärung ge- genüber der Polizei verlangten. Es ist damit entgegen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend erstellt, dass sich der Beschuldigte am Morgen nach der Tat "verdächtig" verhalten haben soll bzw. es den Anschein gemacht habe, als hätte er bereits gewusst, was in der Nacht vor- gefallen sei (Urk. 161 S. 82 f.). Dies umso weniger, wenn man das Verhalten des Beschuldigten mit demjenigen anderer Personen am Tatort vergleicht. J._____ fuhr nach dem Leichenfund vom Tatort weg, ohne die Polizei gerufen zu haben (Urk. 10/2 S. 7). Entgegen den Aussagen von F._____ rief auch er nicht die Poli- zei, als er mit J._____ zusammen ihren toten Kollegen in der Küche gefunden hatten, sondern telefonierten statt dessen mit I._____ und H._____ sowie mit G._____. Auch fuhr H._____ nach dieser Information nicht sofort nach AA._____ in die V._____, sondern besprach noch etwas mit seinem Sohn (Urk. 10/6 S. 4), woraus auch nicht der Schluss gezogen werden kann, der Tod von †E._____ ha- be sie nicht gekümmert. 5.4. Gemäss den wiederholten und widerspruchsfreien Aussagen von G._____ traf er nach dem Aufbrechen der Küchentür K._____ im Obergeschoss an, als er hinaufging und um eine Kerze bat, und auch im Erdgeschoss, als er die Kerze in die Küche stellte (Urk. 10/8 S. 9, 20-21). Dass sich K._____ auch im Erdgeschoss aufhielt, bevor die Polizei kam, wird durch die Aussage von J._____ bestätigt (Urk. 10/2 S. 2). Auffällig ist auch diesbezüglich die erneute Widersprüchlichkeit in den Aussagen von F._____. So sagte er in der ersten Befragung aus, G._____ und er hätten bei den Italienern geklingelt, welche ihnen eine Kerze gegeben hät- ten (Urk. 9/1 S. 6). Anschliessend sagt er jedoch aus, es sei AM._____ gewesen, den er am Morgen des 3. September 2018 im Haus gesehen habe, wobei er be- kräftigte, es hätten sich zwei Personen in der oberen Wohnung aufgehalten (Urk. 9/2 S. 2). Im Gegensatz dazu sagt er in der Haft-Einvernahme wiederum aus, es habe sich bei der Person, die er angetroffen habe, um K._____ gehandelt (Urk. 9/3 S. 10). Dieser Unterschied in der Aussage ist deshalb umso gewichtiger,

- 71 - als F._____ in der ersten Einvernahme angibt, dass sich im Obergeschoss der Liegenschaft zwei Personen aufhalten würden, die er als "italienische Familie" bezeichnet (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/3 S. 10) und H._____ aussagt, bei den beiden Personen handle es sich um AM._____ und K._____ (Urk. 10/7 S. 5, 17). Auf die unglaubhaften und durch nichts belegten, ausserdem widersprüchlichen, ersten rudimentären Aussagen von K._____ (Urk. 10/5) kann nicht abgestellt werden. Damit ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass am Morgen des 3. September 2018 sowohl AM._____ als auch K._____ am Tatort anwesend waren, bevor die Polizei eintraf, ansonsten weder G._____ noch F._____ in der Mehrzahl von den "Italienern" gesprochen hätten.

6. Täterschaft Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 6.1. Sie geht massgeblich davon aus, dass die Aussagen von F._____ mit Blick auf das Kerngeschehen stets sehr konzis, einheitlich und nicht stereotyp wirkten (Urk. 161 S. 35) und kommt zum Schluss, dass auf die Schilderung der Gescheh- nisse in der V._____ nach der Rückkehr vom Restaurant und vor der Tat durch F._____ abgestellt werden kann. Diese Auffassung kann angesichts der – vorste- hend im Einzelnen dargelegten – nachweislich falschen und mehrheitlich un- glaubhaften Aussagen von F._____ nicht geteilt werden. Auch die von der Vo- rinstanz angenommene "gewisse Gewaltbereitschaft" des Beschuldigten (Urk. 161 S. 43) ist hauptsächlich auf die von F._____ von Anfang an suggerier- ten "Probleme" bzw. Tätlichkeiten gestützt, die jedoch durch keinerlei objektive Anhaltspunkte untermauert werden konnten und der langen, engen Freundschaft zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten widersprechen. Im Gegenteil ist erstellt, dass es vor dieser Schlägerei, welche der Beschuldigte von sich aus sofort unumwunden zugab, nie zu tätlichen Auseinandersetzungen oder auch nur schon zu Problemen zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen kam. Irgendwelche unbestätigte Gerüchte aus Rumänien, auf die infolge der frühen Medienmitteilungen und das für Aussenstehende nicht einzuordnende Foto der blutverschmierten Jeanshose des Verstorbenen nicht abgestellt werden kann, vermögen den Nachweis der langen und engen Freundschaft zwischen dem Ver-

- 72 - storbenen und dem Beschuldigten seit Kindertagen nicht zu erschüttern. Sie tau- gen indes – wie dargelegt – namentlich wegen der unklaren Herkunft auch nicht als Indiz für einen irgendwie gearteten gewalttätigen Anteil in deren Beziehung. Von aussen betrachtet kann angesichts des Schweigens des Beschuldigten und der nicht glaubhaften Angaben von F._____ der Grund für den Streit bzw. für die Schlägerei nicht geklärt werden. Erstellt ist jedoch, dass die Aggression nicht vom Beschuldigten, sondern vom Verstorbenen ausging, der unvermittelt auf den Be- schuldigten einschlug. Weiter ist erstellt, dass sich der Beschuldigte vom Tatge- schehen entfernte und auch die Gelegenheit für eine Retourkutsche nicht nutzte, als er sein Handy holen ging und der Verstorbene am Aufwischen des Bodens war, so dass er den Vorteil der Situation hätte ausnützen und dem Beschuldigten einen Schlag zurückgeben können. Die Vorinstanz wertete diese Schlägerei als schwerstes und hauptsächlichstes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten, weil kein anderes Motiv ersichtlich sei (Urk. 161 S. 97 f.). 6.2. Dass jedoch kein anderes Motiv ermittelt werden konnte, bedeutet klarer- weise nicht, dass nicht doch ein – den Strafbehörden nicht offenbarter – Beweg- grund für eine Täterschaft vorlag, die mit dem Inhalt der Diskussion zwischen dem Beschuldigten und F._____ gemäss dem letzten Video zu tun hat und welcher nicht geklärt werden konnte. Auch blieb unklar, weshalb der Verstorbene in letzter Zeit immer wieder die Tür zur Küche abschloss, wie sich aus den Aussagen von G._____ ergibt (Urk. 10/4 S. 4) und zu welchem Zweck der Verstorbene selbst gefertigte Messer herstellte und bei sich verwahrte. Dass der Tatort, die V._____, einem Personenkreis von mindestens 20-30 Personen offen stand (vgl. hierzu Urk. 161 S. 89; Urk. 10/7 S. 16 f. und Urk. 10/3 S. 3), da der Nebeneingang – ge- mäss Aussage von I._____ – sogar gänzlich unverschlossen war (Urk. 10/1 S. 6), erweitert einen möglichen Täterkreis auch über die sich am Abend des

2. September 2018 in der V._____ aufhaltenden Rumänen. Ob der Facebook- Post des Verstorbenen mit den Fotos seiner blutbefleckten Jeans vom

3. September 2018 01.51-01.54 Uhr ein Motiv für eine unbekannte Täterschaft sein könnte, wie die Minderheit der Vorinstanz argumentiert, kann dahingestellt bleiben, zumal sich aus dem Foto nicht ergibt, wer wen und weshalb geschlagen hat. Der Beschuldigte hatte sich von allen anwesenden Rumänen am wenigsten

- 73 - lange in der Schweiz aufgehalten (er trat die Arbeitsstelle nach übereinstimmen- den Angaben erst ca. im Juni/Juli 2018 an [Urk. 10/2 S. 4; Urk. 10/7 S. 5; Urk. 10/8 S. 3; Urk. 19/1 S. 9]), so dass aus zeitlicher Sicht bei ihm der geringste Anlass bestand, dass er sich in den gut zwei Monaten mit seinem langjährigen Freund zerstritten haben könnte. Nach Angaben seiner Schwester, die am

1. September 2018 heiratete, gab er in einem Telefongespräch mit Landsleuten aus seinem Dorf in Rumänien an, dass es ihm gut gehe (Urk. 15/1 S. 4). Er nahm an der Hochzeit nach Angaben seiner Schwester nur deshalb nicht teil, weil er seine Arbeitsstelle nicht verlieren wollte (Urk. 15/1 S. 3). Mithin sprechen diese Umstände gegen ein Motiv des Beschuldigten. Der Umstand, dass weder die Tatwaffe noch der Schlüssel zur Küchentür gefunden wurden, spricht ebenfalls gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, kannte er sich doch am wenigsten in der neuen Umgebung aus und verfügte er gemäss eigenen Angaben auch nicht über einen Führerschein (Urk. 8/1 S. 5), so dass er sich nicht ohne weiteres weit vom Tatort entfernen konnte. Zutreffend erscheint zudem das Argument, dass nicht nur eine theoretische, sondern durchaus eine konkrete Möglichkeit besteht, dass ein Motiv für den Mord im Zusammenhang mit den Kokainspuren im Ober- geschoss der V._____ (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 42/9) oder aber mit anderen (legalen oder illegalen) Geschäften gegeben sein könnte. Objektive Anhaltspunkte, dass andere Personen als der Beschuldigte etwas zu verbergen haben, liegen somit durchaus vor. So wurde unmittelbar nach der Tat und noch vor der Hausdurchsu- chung, jedoch während der Haft des Beschuldigten, das Siegel an der Eingangs- tür bei der Waschküche im Erdgeschoss durch eine unbekannte Person aufge- brochen bzw. beschädigt. Auch sind nach dem Leichenfund insbesondere J._____ und K._____ (Urk. 10/2 S. 7; Urk. 10/5 S. 2 f.) mit dem Auto vom Tatort weggefahren, bevor die Polizei eingetroffen ist. Ob es sich beim von der eintref- fenden Patrouille festgestellten Auto, welches ihnen vom Vorplatz der V._____ her entgegenkam (Urk. 20/1 S. 1 und 20/2 S. 1), um K._____ handelte, oder ob jemand anders das Auto fuhr, konnte nicht geklärt werden (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich verging zwischen dem Auffinden der Leiche um ca. 08.20-08.30 Uhr bis zum Eintreffen der ersten Polizeibeamten um 09.10 Uhr weit mehr als eine halbe Stunde, in welcher sich neben dem Beschuldigten noch diverse Personen

- 74 - am Tatort aufhielten, so auch F._____, G._____, K._____, M._____ sowie J._____ und I._____. Diesem Ermittlungsansatz einer gänzlich anderen Täter- schaft ging die Staatsanwaltschaft – soweit ersichtlich – jedoch nicht weiter nach, nachdem die DNA zu dem Zeitpunkt keiner bekannten Person zugeordnet werden konnte, obwohl es aufgrund der vorgefundenen Situation nahe liegt, dass Gegen- stände – namentlich die Tatwaffe – vom Tatort entfernt worden sein könnten. 6.3. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 77) stellt das festgestellte DNA-Profil des Beschuldigten in einer DNA-Mischspur ab der Einstichstelle bei Fotopositi- on 12 auf dem Fixleintuch (Urk. 7 S. 88), mit welchem der Verstorbene zugedeckt war, kein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. Aufgrund der glaubhaf- ten Aussage von G._____ steht fest, dass das Fixleintuch vom Verstorbenen schon länger als Decke benutzt worden war und für den Tag auf dem Sofa weg- gelegt wurde (Urk. 10/8 S. 20). Das Sofa befand sich allerdings in der Küche, mit- hin in einem Raum, der von allen Bewohnern der Liegenschaft, namentlich von den rumänischen Mitarbeitenden der V._____ zum Zubereiten und Einnehmen des Essens benutzt wurde (Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/4 S. 15). Auch der Beschuldigte hielt sich dort berechtigterweise auf. Nachdem einzig an einer von zehn Einstich- stellen DNA des Beschuldigten festgestellt wurde, jedoch nicht das ganze Lein- tuch auf vom Verstorbenen abweichende DNA untersucht wurde, vermag die festgestellte DNA-Spur des Beschuldigten nicht als Indiz für eine Täterschaft zu genügen, auch nicht als schwaches. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spur völlig unabhängig der Tat zu irgendeinem nicht bekannten Zeit- punkt vor der Tötung direkt oder indirekt an das Fixleintuch angetragen worden war. 6.4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 161 S. 70 und 73 f.) kann ein ge- gen 03.00 Uhr (MESZ) geführtes Videogespräch zwischen dem Beschuldigten und Q._____ nicht erstellt werden, da der Beschuldigte gemäss den Daten seines Mobiltelefons, namentlich anhand der Timeline, nach dem letzten Video vom

3. September 2018 00:27:49 Uhr (Lokalzeit) nur noch Videos und Fotos via den Facebook Messenger und SMS auf sein Handy erhielt, jedoch selbst weder tele- fonierte, noch eine Nachricht von seinem Handy verschickte (siehe oben

- 75 - Erw. III.C.4.11). Zwar wurden einige SMS-Nachrichten von Q._____ auf dem Mo- biltelefon des Beschuldigten gefunden, jedoch stammt keine davon aus dem Zeit- raum zwischen dem 21. August 2018 und dem Morgen des 3. September 2018. Aus den sichergestellten Handydaten des Beschuldigten ergibt sich dagegen, dass Q._____ ab 08:45:41 Uhr (UTC+0), d.h. in Schweizer Zeit ab 10:45:41 Uhr (UTC+2), diverse SMS an den Beschuldigten schrieb (Urk. 44/8 Unterordner 'SMS Messages'). Aus der Übersetzung ergibt sich, dass sich Q._____ heftige Sorgen um den Beschuldigten machte und wollte, dass er sich meldet, bzw. nach Hause kommt. Sie schrieb unter anderem "Hey, wo zum Teufel bist du", "komm nach Hause, mach so, wie du willst", "Liebster, bin verzweifelt, antworte", "die ha- ben dich fertig gemacht D'._____, du bist tod, D'._____, gib mir ein Lebenszei- chen" oder "D'._____, wo bist du, ich habe keine Ruhe mehr D'._____, denkst du an mich…" (Urk. 34/3). Sie schreibt auch, andere (AN._____ und R._____) bräch- ten sich um, bzw. "die bringen sich um". Dass sie wisse, dass er verprügelt wor- den sei, schreibt sie erst am 4. September 2018 um 04.41 Uhr Schweizer Zeit (Urk. 34/3), mithin als die Neuigkeiten aus AA._____ per Internetmedien bereits längstens auch in ihrem Wohnort in Rumänien bekannt waren (siehe oben Erw. III.C.4.10). Der Inhalt dieser SMS-Nachrichten spricht damit gegen eine Tö- tungsankündigung seitens des Beschuldigten. Dass sich andere in der Umgebung von Q._____ umbringen oder mit Steinen traktieren würden, bzw. verrückt gewor- den seien (Urk. 34/3), lässt dagegen eher darauf schliessen, dass im Umfeld der Rumänen aus dem Wohnort des Beschuldigten ganz andere Auseinandersetzun- gen virulent waren, die den hiesigen Behörden nicht bekannt sind. 6.5. Die Gesamtschau der Indizien, namentlich die Schlägerei als einziger Hin- weis auf ein Motiv, das sich jedoch nicht mit der übrigen Beweislage deckt, lässt unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Täter um den Be- schuldigten handelt, nachdem der Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte, wie in der Anklage umschrieben, nicht erstellt ist. Das Tatvorgehen gemäss der An- klage wird durch die Berichte und Gutachten des FOR und des IRM zwar gestützt, jedoch lässt sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass der Täter das in der Anklage umschriebene Messer verwendete und dieses dem Beschuldigten zuzu- ordnen ist. Der gesamte Anklagesachverhalt in Bezug auf die Vorgeschichte, das

- 76 - Motiv, die Tatwaffe und die Täterschaft kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da eine lediglich theoretische Möglichkeit, dass es sich dabei trotz der dagegen sprechenden Sachlage um die Wahrheit handeln könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht. Dem Beschuldigten kann vorliegend je- denfalls nicht rechtsgenügend und ohne unüberwindliche, bzw. vernachlässigba- re, Zweifel nachgewiesen werden, dass er die Tat begangen hat. Im Gegenteil ist der Beschuldigte daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil von †E._____ freizusprechen. 6.6. Aufgrund des Beweisergebnisses erübrigt es sich, auf die diversen von der Verteidigung des Beschuldigten eingangs der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge (Urk. 179) einzugehen, da diese für den Fall eines Schuldspruchs vorgebracht wurden (Urk. 179 S. 1). IV. Einziehung Ist der Grund der Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Be- schlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit dem vorliegenden Freispruch ist das von der Staats- anwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 44/3) beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Asservat-Nr. A011'818'943) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an den Beschuldigten herauszugeben. V. Genugtuung der Privatkläger

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Fr. 4'000.– als Genugtuung und der Privatklägerin 2 sowie dem Privatkläger 3 je Fr. 15'000.– als Genugtuung zu bezahlen, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

3. September 2018. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderungen ab (Urk. 161 S. 120 und 126).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der

- 77 - Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg.

3. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es in der Regel an der Grundlage für einen Adhäsions- anspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (LIEBER, SK StPO, N 8 zu Art. 126 StPO). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) feh- len, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivil- rechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (DOLGE, BSK StPO, N 21 zu Art. 126 StPO).

4. Nachdem der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des Mordes vollumfäng- lich freizusprechen ist, sind die Genugtuungsforderungen der Privatkläger man- gels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. VI. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug 1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 1.2. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der Haft können nach der Rechtsprechung auch eine mit starkem Medienecho durch- geführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis-

- 78 - se im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). 1.3. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwe- re der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlich- keit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälli- ges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.28; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmass- stab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). 1.4. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Per- son rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat. Die Grundsätze gemäss Art. 426 Abs. 2 StGB sind auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Entschädigung oder Genug- tuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist; insofern präjudiziert der Kostenentscheid die Genugtuungs- und Entschädi- gungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2). 1.5. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Er- messens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermit- teln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminde- rung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Im Falle einer un- gerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Be- trag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Um-

- 79 - stände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berück- sichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfah- rens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1).

2. Der Beschuldigte beantragt für die von ihm erstandene Haft von über vier Jahren eine angemessene Genugtuung, wobei er angesichts der Schwere des Vorwurfs für die Festsetzung der Genugtuung einen Tagessatz von Fr. 150.– als sachgerecht erachtet, zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall (Urk. 183 S. 24).

3. Der Beschuldigte befand sich vom 3. September 2018 bis und mit

2. Dezember 2022 während 1552 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber – entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grund- sätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt. 3.1. Vorliegend handelt es sich um eine sehr lange Haftdauer. Das erlaubt zufol- ge der sich einstellenden Gewöhnung an die Haftsituation die Reduktion des Ta- gessatzes. Andererseits gilt es zu bedenken, dass der Beschuldigte nicht nur aus seinem sozialen Umfeld, in welchem er sich erst seit kurzer Zeit befand, mithin seit Antritt der für ihn neuen Arbeitsstelle in der Schweiz, herausgerissen wurde, sondern dass er die Haft auch in der Fremde, fernab seiner Heimat, erstehen musste, was den Kontakt zu seinen Familienangehörigen zusätzlich erschwerte. Beruflich wurde er jedoch nicht aus einem langjährigen Arbeitsverhältnis mit ent- sprechendem sozialen Status herausgerissen. Er versah einen befristeten Hilfsjob auf dem Bau, wofür er mit seinem Freund in die Schweiz gereist war. Dagegen erscheint die Verfahrensdauer von rund vier Jahren bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung angesichts der Schwere der Vorwürfe und den erforderlichen Rechtshilfemassnahmen im Untersuchungsverfahren nicht übermässig und bleibt daher bei der Festsetzung der Genugtuung unbeachtlich.

- 80 - 3.2. Da vorliegend die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskos- ten nicht erfüllt sind, darf dem Beschuldigten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Es rechtfertigt sich in Würdi- gung der vorgenannten Umstände, von einem Tagessatz von Fr. 130.– auszuge- hen, so dass sich insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 201'760.– als angemessen erweist, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab mittlerem Verfall der Haftdauer, d.h. ab dem 18. Oktober 2020. VII. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebe- ne Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfah- rens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, N3 zu Art. 428 StPO). 1.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3. Dem Beschuldigten ist kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten rechtsge- nügend und klar anzulasten, sodass ihn keine Kostenpflicht trifft. Da der Kosten- entscheid (vgl. Art. 423-428 StPO) die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) präjudiziert, entfällt vorliegend eine Entschädigungspflicht des Beschuldig-

- 81 - ten gegenüber der Privatklägerschaft. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass die Bemessung der Ent- schädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerschaft nicht angefochten wurde, so dass kein Anlass besteht, darauf zurückzukommen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdi- gung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage ge- brachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip aufer- legt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- ger hingegen unterliegen, soweit sie sich am Verfahren beteiligt haben, was auf die Privatklägerin 1 zutrifft, die hinsichtlich der ihr zugesprochenen Genugtuung anschlussberufungshalber einen abweichenden Antrag stellte. Dennoch trägt grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren (BGE 139 IV 45 E. 1.2), zumal es sich vorliegend um ein Offizialdelikt handelt und die Bemessung der Genugtuung einen Ermessensentscheid darstellt. Eine Kostenbeteiligung der Privatklägerin 1 rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. 2.3. Nach dem Gesagten fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser An- satz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu neh-

- 82 - men, darin inbegriffen die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger. 2.4. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, N 15 f. zu Art. 429 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 7 zu Art. 429 StPO). 2.5. Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ beantragt als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'691.95, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 178). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer des Berufungsverfahrens und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 14'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. 2.6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren anlässlich der Berufungsverhandlung eine undatierte Honorarnote ein (Urk. 182) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 4'904.87, wobei er die Zeitdauer für die Berufungsver- handlung etwas zu hoch schätzte (Urk. 182 S. 2). Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte Entschädigung für die Vertretung der Privatklä- gerschaft im Berufungsverfahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass

- 83 - der Rechtsvertreter bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte und keine substanziellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte, als angemessen. Folg- lich ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger für die Aufwendun- gen im Berufungsverfahren eine leicht korrigierte Entschädigung von pauschal Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebe- ne Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfah- rens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, N3 zu Art. 428 StPO).

E. 1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

E. 1.3 Dem Beschuldigten ist kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten rechtsge- nügend und klar anzulasten, sodass ihn keine Kostenpflicht trifft. Da der Kosten- entscheid (vgl. Art. 423-428 StPO) die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) präjudiziert, entfällt vorliegend eine Entschädigungspflicht des Beschuldig-

- 81 - ten gegenüber der Privatklägerschaft. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass die Bemessung der Ent- schädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerschaft nicht angefochten wurde, so dass kein Anlass besteht, darauf zurückzukommen.

2. Berufungsverfahren

E. 1.4 Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Per- son rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat. Die Grundsätze gemäss Art. 426 Abs. 2 StGB sind auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Entschädigung oder Genug- tuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist; insofern präjudiziert der Kostenentscheid die Genugtuungs- und Entschädi- gungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2).

E. 1.5 Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Er- messens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermit- teln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminde- rung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Im Falle einer un- gerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Be- trag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Um-

- 79 - stände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berück- sichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfah- rens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1).

2. Der Beschuldigte beantragt für die von ihm erstandene Haft von über vier Jahren eine angemessene Genugtuung, wobei er angesichts der Schwere des Vorwurfs für die Festsetzung der Genugtuung einen Tagessatz von Fr. 150.– als sachgerecht erachtet, zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall (Urk. 183 S. 24).

3. Der Beschuldigte befand sich vom 3. September 2018 bis und mit

2. Dezember 2022 während 1552 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber – entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grund- sätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt.

E. 2 Verwertbarkeit von Aussagen

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdi- gung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage ge- brachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip aufer- legt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- ger hingegen unterliegen, soweit sie sich am Verfahren beteiligt haben, was auf die Privatklägerin 1 zutrifft, die hinsichtlich der ihr zugesprochenen Genugtuung anschlussberufungshalber einen abweichenden Antrag stellte. Dennoch trägt grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren (BGE 139 IV 45 E. 1.2), zumal es sich vorliegend um ein Offizialdelikt handelt und die Bemessung der Genugtuung einen Ermessensentscheid darstellt. Eine Kostenbeteiligung der Privatklägerin 1 rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

E. 2.3 Nach dem Gesagten fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser An- satz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu neh-

- 82 - men, darin inbegriffen die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger.

E. 2.4 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, N 15 f. zu Art. 429 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 7 zu Art. 429 StPO).

E. 2.5 Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ beantragt als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'691.95, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 178). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer des Berufungsverfahrens und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 14'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.

E. 2.6 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren anlässlich der Berufungsverhandlung eine undatierte Honorarnote ein (Urk. 182) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 4'904.87, wobei er die Zeitdauer für die Berufungsver- handlung etwas zu hoch schätzte (Urk. 182 S. 2). Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte Entschädigung für die Vertretung der Privatklä- gerschaft im Berufungsverfahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass

- 83 - der Rechtsvertreter bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte und keine substanziellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte, als angemessen. Folg- lich ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger für die Aufwendun- gen im Berufungsverfahren eine leicht korrigierte Entschädigung von pauschal Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 3 Verwertbarkeit des rumänischen Polizeiberichts Der Bericht der rumänischen Polizei vom 5. September 2018, der aufgrund des Interpol-Ersuchens der hiesigen Polizeibehörde um Benachrichtigung der Familie des Verstorbenen über das Vorgefallene erstellt wurde (Urk. 35/11 S. 1), ist als Beweismittel grundsätzlich verwertbar. Eine andere Frage ist dagegen, welcher Beweiswert ihm zuerkannt wird in Bezug auf die in diesem Bericht getroffenen Feststellungen zur Person des Beschuldigten, seiner Beziehung zum Verstorbe- nen und dessen Familie sowie zu Q._____, und deren Aussagen, die darin dar- gestellt sind (Urk. 35/11 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die Herkunft dieser Informationen unklar ist und die Art und Weise ihrer Erhebung durch die rumänische Polizei nicht dokumentiert wurde, womit sie nicht verifiziert werden können. Damit sind die festgehaltenen Angaben, insbesondere auch soweit sie den Beschuldigten belasten, nicht überprüfbar, was ihre Aussagekraft mindert.

E. 3.1 Vorliegend handelt es sich um eine sehr lange Haftdauer. Das erlaubt zufol- ge der sich einstellenden Gewöhnung an die Haftsituation die Reduktion des Ta- gessatzes. Andererseits gilt es zu bedenken, dass der Beschuldigte nicht nur aus seinem sozialen Umfeld, in welchem er sich erst seit kurzer Zeit befand, mithin seit Antritt der für ihn neuen Arbeitsstelle in der Schweiz, herausgerissen wurde, sondern dass er die Haft auch in der Fremde, fernab seiner Heimat, erstehen musste, was den Kontakt zu seinen Familienangehörigen zusätzlich erschwerte. Beruflich wurde er jedoch nicht aus einem langjährigen Arbeitsverhältnis mit ent- sprechendem sozialen Status herausgerissen. Er versah einen befristeten Hilfsjob auf dem Bau, wofür er mit seinem Freund in die Schweiz gereist war. Dagegen erscheint die Verfahrensdauer von rund vier Jahren bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung angesichts der Schwere der Vorwürfe und den erforderlichen Rechtshilfemassnahmen im Untersuchungsverfahren nicht übermässig und bleibt daher bei der Festsetzung der Genugtuung unbeachtlich.

- 80 -

E. 3.2 Da vorliegend die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskos- ten nicht erfüllt sind, darf dem Beschuldigten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Es rechtfertigt sich in Würdi- gung der vorgenannten Umstände, von einem Tagessatz von Fr. 130.– auszuge- hen, so dass sich insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 201'760.– als angemessen erweist, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab mittlerem Verfall der Haftdauer, d.h. ab dem 18. Oktober 2020. VII. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

E. 3.3 Die Auswertung der Mobiltelefondaten des Verstorbenen (Urk. 44/8 [USB- Stick] Dateiordner 0632.18.01) ergibt weiter, dass sich auf seinem Handy vom Zeitraum nach dem 2. September 2018 23:37:21 Uhr bis und mit dem

3. September 2018 – nebst dem bereits erwähnten Video "VID_20180902_233721" – keine weiteren Videos befinden (a.a.O. Unterordner 'Videos'). Auf der Übersicht der Telefongespräche finden sich zwei ausgehende Anrufe vom 1. September 2018 an 'I'._____', bei dem es sich anhand der aufgezeichneten Telefonnummer um I._____ handelt (Urk. 1 S. 4). Der letzte Whatsapp Chat wird für die Zeit vom

E. 3.4 Abschliessend ist gestützt auf das Obduktionsergebnis, die sichergestellten Videos vom Handy des Beschuldigten und die letzten Fotos des Verstorbenen mit seinem Handy als rechtsgenüglich erwiesen zu betrachten, dass der Tod von †E._____ am 3. September 2018 zwischen ca. 02.00 Uhr und 06.10 Uhr eingetre- ten ist.

4. Ereignisse vor der Tat in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018

E. 4 Verwertbarkeit der heimlichen Tonaufnahme von U._____ U._____, ein Cousin des Verstorbenen (Urk. 17/1 S. 3), reiste am 6. September 2018 zusammen mit A._____, der Schwester des Verstorbenen, und P._____, seinem Cousin, in die Schweiz, um den Verstorbenen zu identifizieren. Nach der Befragung von A._____ und P._____ am 7. September 2018 durch die Kantons- polizei Zürich reisten alle drei wieder zurück nach Rumänien. Dort besuchte U._____ am 12. September 2018 Q._____ und nahm das Gespräch zwischen ihr und ihm auf (Urk. 23/1; Urk. 23/2 [schriftliche Übersetzung]). Er schickte die Auf- nahme umgehend an die Kantonspolizei Zürich (Urk. 17/1 S. 4). Bezüglich des Einverständnisses zur Aufnahme des Gesprächs seitens Q._____ liegen aller- dings widersprüchliche Angaben vor. Gemäss der Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich vom 24. September 2018 erklärte U._____ gegenüber der Kantonspolizei Zürich, Q._____ habe nicht gewusst, dass er das Gespräch aufzeichne, wohinge- gen diese auf telefonische Nachfrage durch die Polizei angegeben habe, davon gewusst zu haben (Urk. 23/1 S. 1). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bei der rumänischen Staatsanwaltschaft erklärte sie dann aber, sie hätte erst nach dem Gespräch davon erfahren, dass U._____ dieses aufgezeichnet hatte (Urk. 36/36

- 30 - S. 10). U._____ selbst sagte als Zeuge dazu aus, Q._____ habe nicht gewusst, dass er das Gespräch aufgezeichnet habe (Urk. 17 S. 7). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Aufnahme in strafbarer Weise erfolgte (siehe oben Erw. II.1.1.e). Aufgrund der vorliegenden Konstellation und mangels Verdachts- momente gegen Q._____ ist davon auszugehen dass die Staatsanwaltschaft hy- pothetisch die Aufnahme dieses Gesprächs nicht rechtmässig hätte erlangen können. Wie unter Abschnitt C. auszuführen sein wird, ist die Verwertung dieser Aufnahme für die Aufklärung des Delikts auch nicht zentral bzw. unerlässlich, da höchste Zweifel an der Beweiskraft der aufgenommenen Aussagen angebracht sind. Demnach ist die von U._____ eingereichte Aufnahme (Urk. 23/2-3) nicht verwertbar. Selbst bei Annahme einer Verwertbarkeit zur Aufklärung einer schwe- ren Straftat trotz Rechtswidrigkeit ist angesichts der Heimlichkeit der Aufnahme, der Kenntnisse von U._____ über die Umstände der Tat und die Verdächtigungen durch die Reise in die Schweiz sowie die Kenntnisse über die Medienmitteilungen (siehe dazu Erw. III.C.4.10) höchste Zurückhaltung geboten und bei Vorliegen ob- jektiver Anhaltspunkte auf die Verwertung zu verzichten.

E. 4.1 Wie sich aus übereinstimmenden Aussagen von H._____ und N._____, der Schwester des Beschuldigten, ergibt, verbrachte dieser den Nachmittag des

2. September 2018 in Abwesenheit seiner Arbeitskollegen alleine in der V._____

- 53 - in AA._____ und schaute sich einen Film an (Urk. 10/7 S. 11 f. und Urk. 15/1 S. 4). Es liegen allerdings entgegen der Aussage von F._____ (Prot. I S. 64) kei- nerlei Hinweise vor, dass es sich dabei um einen Horrorfilm gehandelt haben könnte oder dass er eine Vorliebe für Filme mit "Schneiden" gehabt habe. Im Ge- genteil muss betont werden, dass es sich bei dieser Angabe von F._____ lediglich um eine nicht verifizierte Behauptung handelt, die weder von H._____ noch von der Schwester des Beschuldigten bestätigt wird (Urk. 10/7; Urk. 15/1 S. 12). Auch G._____ erwähnte bereits in der ersten Befragung, dass der Beschuldigte einen Film anschaute, als er zusammen mit den anderen vom Restaurant in die V._____ zurückgekehrt war. Die Stimmung sei gut gewesen. Der Verstorbene und der Beschuldigte hätten sogar zusammen den Film geschaut und gegenseitig ge- witzelt (Urk. 10/4 S. 4). Diese Aussage lässt jedenfalls im Kontext, in dem sie steht, nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Film um einen Horrorfilm ge- handelt haben könnte, da zu erwarten wäre, dass solches von G._____ ange- sichts des Tötungsdelikts angegeben worden wäre.

E. 4.2 Da sich die Angaben der Befragten zur Rückkehr vom Restaurant in die V._____ nicht decken, ist in erster Linie – soweit vorhanden – auf Sachbeweise abzustellen. Nach übereinstimmenden Aussagen von F._____ und G._____ hät- ten der Verstorbene und F._____ im Restaurant Bier und / oder Wein konsumiert. G._____ habe selber als Fahrer der Gruppe keinen Alkohol getrunken (Prot. I S. 33; Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/8 S. 7). Auf dem Rückweg zur V._____ hätten sie noch einen Stopp an einer Tankstelle eingelegt, wobei der Verstorbene eine Fla- sche Whisky gekauft habe (Prot. I S. 16 f.; Urk. 10/8 S. 7). Gemäss G._____ soll es sich dabei um einen Whisky der Marke "Red Label" gehandelt haben (Urk. 10/8 S. 7). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft, da sie durch die vom FOR im Abfallsack im Aufenthaltsraum sichergestellte leere Whiskyflasche der Marke "Red Label" gestützt werden. Ebenfalls gesichert wurde in diesem Ab- fallsack eine leere Flasche der Marke "J&B" (Urk. 24/7 S. 39). Wie sich aus den Videoaufnahmen der Tatnacht ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten ergibt, stand auf dem gläsernen Beistelltisch bei den orangen Sofas im Aufenthaltsraum nebst Bierdosen auch eine Whiskyflasche der Marke "J&B", aus welcher die An- wesenden getrunken haben (Urk. 5/12; zum Beispiel in "VID_20180902_225739" bei

- 54 - 00:38; "VID_20180902_225935" bei 00:23). Anhand der sichergestellten Handyauf- nahmen erweist sich folglich als erstellt, dass der Verstorbene, der Beschuldigte und F._____ im Aufenthaltsraum auf den orangen Sofas sassen, Whisky und Bier konsumierten, während laute Musik lief und sich der Beschuldigte und der Ver- storbene gegenseitig mit ihren Handys filmten und sich – teilweise auf primitive und vulgäre Art – neckten, wobei es zwischen dem Beschuldigten und dem Ver- storbenen auch zu Beleidigungen kam, indem sie sich damit beschimpften, sie würden die Mutter des jeweils anderen ficken (Urk. 5/2-8 und 5/11; Urk. 22/2 [Transkriptionen der Videos]; siehe zu Details die Erw. 5.5.3 vorinstanzliches Ur- teil, Urk. 161 S. 49 f.). G._____ und F._____ gaben übereinstimmend an, dass sich G._____ schon kurz nach der Rückkehr in die V._____ in sein Schlafzimmer zurückgezogen habe, worauf sich nur noch F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte im Aufenthaltsraum der V._____ aufgehalten hätten (Prot. I S. 16 f., 30 ff.; Urk. 9/1 S. 5; Urk. 9/4 S 3; Urk. 10/4 S. 3 f.; Urk. 10/8 S. 7). Damit überein- stimmend ist auch G._____ auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen (Urk. 5/12; Urk. 22/3). Aus Letzteren ist zudem ersichtlich, dass sich beim Beschuldigten und beim Verstorbenen im Verlaufe des Abends eine deutliche Steigerung des Alko- holisierungsgrades bemerkbar macht. Nachdem sie auf der ersten Aufnahme vom

2. September 2018, 22:57:39 Uhr Ortszeit (siehe vorstehende Erw. III.C.3.2), al- lenfalls etwas angetrunken wirken, erscheinen sie auf den Aufnahmen von 23.37 und 23.42 Uhr bereits deutlich betrunkener. Auf der Aufnahme von 00.27 Uhr ist dann aufgrund ihrer verwaschenen Sprache offensichtlich, dass die beiden stark alkoholisiert sind (Urk. 5/12). Bezeichnenderweise erklärte die Dolmetscherin an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte und der Verstorbene auf dieser Aufnahme derart stark lallen würden, dass es kaum noch nach der rumänischen Sprache klingen würde (Prot. I S. 46). Schliesslich wird der geschilderte Alkoholkonsum durch den von den Gutachtern festgestellten Blutal- koholgehalt erhärtet. So wies der Verstorbene im Todeszeitpunkt eine Blutalko- holkonzentration von 1.90 Gewichtspromille auf (Urk. 27/10 S. 7). Die Rückrech- nung der Blutalkoholkonzentration für den Beschuldigten in der Tatnacht ergab für verschiedene Zeitpunkte eines angenommenen Trinkendes von 23.00 Uhr einen Wert zwischen 1.24 – 3.53 Gewichtspromille (Urk. 25/7 S. 1).

- 55 -

E. 4.3 Aus den Handyvideos ergibt sich, dass zwar F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte die ganze Zeit zwischen 22.57 Uhr am 2. September und 00.27 Uhr am 3. September 2018 zusammen auf den orangen Sofas im Aufenthalts- raum verbringen, jedoch bis um 23.42 Uhr hauptmassgeblich der Beschuldigte und der Verstorbene miteinander interagieren, während F._____ lediglich dabei sitzt, etwas Whisky trinkt, sich jedoch nicht an der Unterhaltung zwischen den an- deren beiden beteiligt und statt dessen auf einem Tablet Videos bzw. Fernseh- sendungen schaut (z.B. siehe Video "VID_20180902_233105" 00:22). Im Unterschied dazu hat sich die Stimmung auf der Aufnahme von 00.27 Uhr am 3. September 2018 völlig verändert. Es läuft keine Musik mehr. Der Beschuldigte und der Ver- storbene machen keine Faxen mehr und es wird auch nicht mehr getrunken. Der Verstorbene diskutiert statt dessen heftig mit F._____, während der Beschuldigte, der neben ihm auf dem Sofa sitzt, immer mal wieder laut etwas dazwischen sagt und sich in die Diskussion einmischt. Nach dem Video und der Transkription der Unterhaltung ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht damit einverstanden ist, dass der Verstorbene den Platz von F._____ einnehmen soll. Letzterer sagt zum Verstorbenen wiederholt "Dieser muss meinen Platz einnehmen" und zeigt dabei teilweise auch auf ihn, während er zum Beschuldigten sagt: "So. Halt den Mund, kümmere dich um deine Sachen. Dieser [E._____] muss meinen Platz ein- nehmen und dieser beschützt dich" (Urk. 5/8 S. 1). Auch zeigt sich durch diese Aufnahme eine deutliche Hierarchie von F._____ sowohl gegenüber dem Be- schuldigten als auch gegenüber dem Verstorbenen. So schneidet er dem Be- schuldigten einige Male das Wort ab bzw. fordert ihn zum Schweigen auf, indem er zu ihm sagt: "Du Verrückter… hör zu, was ich Dir sage. Es gab sehr grosse Diskussionen zwischen dir und diesen" oder auch "Halt den Mund" und sagt ihm schliesslich, er (der Beschuldigte) müsse sich nach dem Verstorbenen richten (Urk. 5/8 S. 1 und 2). Als sich der Beschuldigte danach erkundigt, mit welchen Leuten es Diskussionen gegeben habe, gibt ihm F._____ keine konkrete Antwort, sondern weicht aus, indem er ohne zu antworten sagt "Andere Leute" und den Beschuldigten anschliessend anherrscht, "Halt den Mund. Dieser [E._____] muss bleiben" (Urk. 5/8 S. 2). Darauf wendet sich der Verstorbene an den Beschuldig- ten und sagt: "Verstehst du nicht, verdammt? Bist du dumm? Ich muss seinen

- 56 - Platz einnehmen" (Urk. 5/8 S. 2; "VID_20180903_002749", Urk. 5/12). Abschliessend hält die Übersetzerin folgende Anmerkungen fest: "Vermutlich gibt D._____ E._____ eine Ohrfeige, man sieht es nicht. E._____ sagt etwas mit "Gib keine Ohrfeige (2x), sonst holt dich der Teufel", F._____ bittet D._____ aufzuhören und will ihm was sagen. E._____ sagt dann "Er [D._____] ist ja nicht dumm" (Urk. 5/8 S. 2). Diese vermögen insofern nicht zu überzeugen, als auf dem letzten Video nicht zu sehen ist, wer wem eine Ohrfeige austeilt. Auch drängen die Geräusche eine solche nicht zweifelsfrei auf. Weiter erschliesst sich nicht, wieso die Überset- zerin bezüglich der Aussage, es habe grosse Diskussionen zwischen dem Be- schuldigten und "diesen" gegeben, anmerkt "[D._____ und E._____]", womit der Beschuldigte und der Verstorbene gemeint sind (Urk. 5/8 S. 1). Die Verwendung der Mehrzahl spricht eher dagegen, dass mit "diesen" der Verstorbene gemeint sein könnte. Auch wird weiter von den "anderen Leuten" gesprochen, so dass es sich offensichtlich um mehrere Personen handelt. Der ganze Zusammenhang, in dem dieses Gespräch zu sehen und nach welchem es zu interpretieren ist, er- schliesst sich aus den vorhandenen Akten nicht restlos.

E. 4.4 Darüber Auskunft geben könnten die Anwesenden, mithin der Beschuldigte, der jedoch die Aussage verweigert, und F._____, der angibt, den Grund der Aus- einandersetzung nicht zu kennen und nur von "Streit und Streiterei" sowie von Be- leidigungen bzw. Beschimpfungen spricht (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/3 S. 3, 5; Urk. 9/4 S. 3, 8, 13; Prot. I S. 31, 32, 35). Dass F._____ als Zeuge anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erstmals und neu aussagte, vor dem Tötungsdelikt und nach der Rückkehr aus den Ferien von ca. August 2018 hätten Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen angefangen (Prot. I S. 15), steht in diametralem Gegensatz zu seinen ersten Angaben. Diese neue Aussage ist ausserdem vage und auch widersprüchlich. Einmal sagt er, die Probleme seien nach der Rückkehr in die Schweiz passiert, dann verweist er darauf, er wisse nicht, was in den Ferien in Rumänien passiert sei (Prot. I S. 16), was impliziert, die Probleme kämen von dort. Seine Darstellung, wonach sich die Situation nach der Schlägerei ca. um 22.00 bis 22.30 Uhr wieder beruhigt und †E._____ alles aufgewischt habe (Urk. 9/1 S. 6), erweist sich in zeitlicher Hinsicht ebenso als falsch und mittels der Mobiltelefondaten des sichergestellten Handys widerlegbar

- 57 - wie seine Aussage vor Vorinstanz und auf Vorhalt des Videos vom 2. September 2018 von 22.57 Uhr, wonach dieses Video an einem anderen Tag vor dem Tö- tungsdelikt im Aufenthaltsraum aufgenommen worden sei (Prot. I S. 36 f.). Dass er seine Behauptung mit einer erstmals vorgebrachten Geschichte betreffend Kauf von Materialien unter Hinweis auf die von ihm getragenen Kleider zu unter- mauern versucht, zeigt exemplarisch auf, dass er auch nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge nicht davor zurückschreckt, vollkommen wahrheitswid- rige Angaben zu machen. Dass er nach späterer Konfrontation mit seinen sich widersprechenden Aussagen zur Kleidung des Verstorbenen und des Beschuldig- ten, die ebenfalls durch das Video widerlegt werden, seine zuvor deponierte Ge- schichte zum Video von 22.57 Uhr wieder zurücknimmt (Prot. I S 39 f.), ändert nichts an der Unzuverlässigkeit und der Unbeständigkeit seiner Angaben. Das zeigt sich auch daran, wie er herum laviert, als er sich zum Inhalt des letzten Vi- deos äussern soll (Prot. I S. 47 ff.). Erneut deponiert er eine vollkommen neue Geschichte, die er bisher nirgends erwähnt hatte. Danach habe er gewusst, dass sein Vater krank sei und er nach Hause habe fahren müssen, während der Ver- storbene und der Beschuldigte hätten aufeinander aufpassen müssen (Prot. I S. 47 f.), wohingegen er zu Beginn der Einvernahme verneint, dass es um den Tatzeitpunkt im September 2018 in seinem Leben oder in der V._____ wesentli- che Veränderungen gegeben habe und erklärt, es habe nur dieses Problem (sc. das vorliegende Tötungsdelikt bzw. das Strafverfahren) gegeben (Prot. I S. 15). Nicht nur erscheint die neue Geschichte als unglaubhaft, weil sie spät im Verfah- ren und erst nach Konfrontation mit dem Videoinhalt nachgeschoben wurde, son- dern auch, weil sie die Konversation aus dem Video nicht annähernd plausibel zu erklären vermag. Zudem wird erneut deutlich, dass es F._____ mit der Wahrheit nicht genau nimmt, gab er zum einen am Anfang der Untersuchung noch an, er habe den Inhalt des Streits nicht richtig mitbekommen, es sei sehr laut gewesen und auch sei Musik gelaufen (Urk. 9/4 S. 8), was nicht zutrifft. Zum anderen be- hauptete er auch vor Vorinstanz noch (vor dem Vorspielen des Videos), sich bis zum Beginn der Schlägerei nicht besonders für die anderen beiden interessiert, bzw. wegen eines eigenen Telefonats mit seiner Familie nicht mitbekommen zu haben, worüber die anderen beiden gesprochen hätten (Prot. I S. 32 f.). Wenn es

- 58 - sich, wie F._____ später angab, bei der Diskussion im letzten Video nur um die Arbeitsstelle handelte (Prot. I S. 49 f.), ist nicht nachvollziehbar und daher nicht plausibel, dass er in den früheren Aussagen immer betonte, dass er den Inhalt des Streits nicht mitbekommen habe. Wie teilweise bereits zum Todeszeitpunkt ausgeführt, sind auch hier die Aussagen von F._____ zu relevanten Punkten als unglaubhaft zu qualifizieren. Auf sie kann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 161 S. 35) – nicht abgestellt werden, ausgenommen sie werden durch ob- jektive Anhaltspunkte gedeckt bzw. bekräftigt.

E. 4.5 Ebenfalls im Zeitpunkt der Schlägerei vor Ort war nach übereinstimmenden Aussagen G._____. Dieser sagte in der ersten Einvernahme aus, er sei im Zeit- punkt der Schlägerei schon im Zimmer gewesen. Er habe nur Geräusche gehört, d.h. dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene gestritten hätten. Sie hätten laut geredet und geschrien. Die Streiterei sei bis etwa um 01.00 Uhr morgens ge- gangen. Er habe erst am nächsten Morgen von F._____ gehört, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/4 S. 3). Er sei nicht aufgestanden, weil er sich nicht habe einmischen wollen (Urk. 10/4 S. 6). F._____ sei etwa um 01.00 Uhr zu ihm ins Zimmer gekommen. Er habe ihn aber nicht an- geschaut, habe nur kurz auf die Uhr gesehen, die Decke über den Kopf gezogen und habe weitergeschlafen (Urk. 10/4 S. 6). Diese ersten Aussagen von G._____ erweisen sich angesichts der objektiven Beweismittel zumal hinsichtlich seiner Zeitangabe betreffend den Streit als glaubhaft. Neu und im Gegensatz zu seiner ersten Aussage sagt G._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2019, mithin nach seiner Haftentlassung und ein halbes Jahr nach dem Tötungs- delikt, aus, er habe auch gehört, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/8 S. 6), er habe aber nicht genau verstehen können, was sie gesagt hätten, denn nebenan sei noch Musik gelaufen. Sie hätten sich angeschrien und er habe ein Geräusch gehört, wie wenn Glas oder ein Fenster zerstört werde. Er habe ein solches Geräusch wahrgenommen, das auf ein "Ja- gen" schliessen lasse; er glaube sie hätten sich gejagt (Urk. 10/8 S. 7). Später re- lativiert er, dass F._____ ihm am nächsten Morgen gesagt habe, dass sie sich geschlagen hätten (Urk. 10/8 S. 13). Da erfahrungsgemäss die tatnächsten Aus- sagen in aller Regel zuverlässiger und authentischer sind als jene, die erst Mona-

- 59 - te später gemacht werden, ist auf die erste Aussage von G._____ abzustellen, da davon auszugehen ist, dass diese noch weniger durch später hinzugekommene Kenntnisse verfälscht ist. Jedenfalls kann G._____ aufgrund seiner Distanz zum Geschehen keine Angaben zum Grund des Streits machen. Angesichts des Um- stands, dass der Beschuldigte und der Verstorbene aufgrund ihres Alkoholkon- sums bereits eine sehr verwaschene Sprache hatten, erscheint glaubhaft, dass G._____ in seinem Zimmer nicht verstehen konnte, weshalb sich die beiden im Aufenthaltsraum stritten.

E. 4.6 Die Fotos des Verstorbenen über seine blutbefleckte Jeans sowie die Er- gebnisse der Spurenauswertung und die Befundaufnahme des IRM stützen die Aussagen von G._____ und I._____, wonach es in dieser Nacht zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten zu einer heftigen und blutigen Schlägerei gekommen war. Beide gaben unabhängig und übereinstimmend an, dass ihnen dies der Beschuldigte selbst am Morgen des 3. September 2018 nach dem Auf- finden des Verstorbenen so gesagt habe (Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/1 S. 1). Dass auch F._____ die Schlägerei bestätigt, ist dagegen für die Sachverhaltsfeststel- lung zu vernachlässigen, nachdem sich seine Angaben, dass die Schlägerei am

2. September 2018 um 22.30 oder 23.00 Uhr (Urk. 9/1 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 3 f.) bzw. eine halbe Stunde nach der Rückkehr vom Restaurant um ca. 20.30 oder 21.00 Uhr (Prot. I S. 31) stattgefunden habe, aufgrund der Video- aufnahmen als nachweislich falsch herausgestellt haben (so auch die Vorinstanz, Urk. 161 S. 51). Jedoch ist der Beschuldigte auf seiner Zugabe zu behaften, wo- nach es zwischen ihm und dem Verstorbenen in den frühen Morgenstunden des

3. September 2018 zu einer gewalttätigen Streiterei gekommen war, anlässlich welcher sowohl der Verstorbene als auch der Beschuldigte Verletzungen erlitten und das unterste Tablar des gläsernen Beistelltischchens zu Bruch ging (Urk. 129 S. 13, 16). An dieser Stelle ist jedoch ebenfalls festzuhalten, dass es selbst auf- grund der Aussagen von F._____, der den Beschuldigten grundsätzlich eher be- lastet als entlastet, der Verstorbene war, der die tätliche Auseinandersetzung be- gann, indem er dem Beschuldigten mit der Faust auf die Nase schlug, die sofort stark zu bluten anfing (Urk. 9/3 S. 5,7; Urk. 9/4 S. 3 f.). Auch steht fest, dass der Beschuldigte dem Verstorbenen körperlich unterlegen war, denn er wird als klei-

- 60 - ner und feiner und daher auch als "der Kleine" beschrieben (Urk. 10/7 S. 9; Prot. I S. 64) und F._____ dazu aussagte, der Verstorbene sei über dem Beschuldigten gewesen und habe diesem von oben herab starke Faustschläge ausgeteilt (Urk. 9/3 S. 5,7; Urk. 9/4 S. 3 f.). Darauf kann angesichts der bei beiden durch das IRM festgestellte Befunde abgestellt werden, erweisen sich diese Angaben von F._____ gestützt auf die objektiven Beweise als glaubhaft. Demnach ist erstellt, dass sich nach der Diskussion zwischen F._____ und dem Verstorbenen, welche auf der letzten Videoaufnahme vom 3. September 2018 00:27 Uhr vom Beschul- digten zumindest teilweise festgehalten wurde (Urk. 5/12 "VID_20180903_002749"), eine tätliche Auseinandersetzung bzw. eine Schlägerei zwischen dem Beschuldig- ten und dem Verstorbenen ereignet hat. Zu den Einzelheiten ihrer Verletzungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und deren schlüssige Beweiswürdi- gung verwiesen werden (Urk. 161 S. 54 f.). Danach lässt sich aus den Verletzun- gen aufgrund der Fotodokumentation und der Befunde des IRM schliessen, dass tatsächlich vor allem der Beschuldigte zahlreiche starke Schläge hatte einstecken müssen, so dass er namentlich Hämatome an den Augen, Hautunterblutungen bzw. Hautrötungen an der rechten Schulter und am Rumpf sowie Hautabschür- fungen an den Knien erlitt (Urk. 7 S. 138; Urk. 28/3 S. 2 f und 5), wohingegen der Verstorbene lediglich eine Hautquetschung an der Stirn links aufwies, welche auf einen Faustschlag des Beschuldigten zurückführbar zu sein scheint. Mithin lässt das Beweisergebnis keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte zwi- schen 00:27:49 Uhr (letztes Video) und 01:51:34 Uhr (erstes Foto der blutbefleck- ten Jeans) am frühen Morgen des 3. September 2018 im Aufenthaltsraum bei den orangen Sofas vom Verstorbenen verprügelt worden war (Urk. 161 S. 54 f.). Mit- hin ist der Anklagesachverhalt bezüglich der Vorgeschichte und der dort geschil- derten Schlägerei in zeitlicher Hinsicht nicht erstellt.

E. 4.7 Was die in der Anklage aufgeführte Drohung seitens des Beschuldigten an den Verstorbenen mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" betrifft, stützt sich dieser Sachverhalt einzig und allein auf die Anga- ben von F._____. Wie sich aus dem Vorhalt der Vorinstanz in der Befragung der Dolmetscherin ergibt, formulierte F._____ die Drohung, die er den Beschuldigten an den Verstorbenen hat aussprechen hören, immer wieder leicht anders

- 61 - (Urk. 161 S. 26): Zuerst hiess es: "Du wirst es schon noch sehen!" (Urk. 9/1 F/A 37) dann "E._____, pass du auf, ich werde es dir zeigen ... dich fertig ma- chen" (Urk. 9/3 F/A 21 S. 6) bzw. "Pass du schon auf, ich werde dich erledigen" resp. "du wirst schon sehen" (Urk. 9/3 F/A 34) und dann "E._____, du musst Acht geben ... du wirst noch sehen" (Urk. 9/4 S. 4). Die Übersetzerin führte dazu als Zeugin aus, dass sie sich an die einzelnen Formulierungen im Detail nicht mehr erinnern könne. Sie räumte ein, dass die unterschiedlichen Formulierungen mit der Unschärfe der Übersetzung erklärt werden könnten. Sie verwies aber darauf, dass sie immer versuche, bestmöglich und sehr genau zu übersetzten. Wenn ich sie sich nicht sicher sei, stelle ich Fragen, und zwar bevor sie übersetze, um si- cher zu sein, dass sie das Gesprochene richtig verstanden habe, akustisch wie sprachlich, und um es korrekt übersetzen zu können. Zudem sei die Rücküber- setzung des Gesagten am Ende der Einvernahme Pflicht. Auch da gebe es eine Möglichkeit seitens der angehörten Person zu sagen, das habe sie nicht so ge- sagt, da hätte ich sie falsch verstanden, bzw. zu korrigieren und zu ergänzen. Spätestens dann hätte man sie darauf aufmerksam machen können und müssen, falls sie etwas falsch übersetzt hätte, so dass es hätte korrigiert werden können (Prot. I S. 26 f.). Vorliegend fällt auf, dass F._____ von dieser Möglichkeit einer Korrektur bzw. Richtigstellung trotz Rückübersetzung seiner Aussagen nie Ge- brauch gemacht hatte, jedoch nach Konfrontation mit seinen in Bezug auf die In- tensität der Drohung nicht übereinstimmenden Aussagen die Dolmetscherin für die Abweichung verantwortlich macht (Urk. 9/4 S. 7). Wie bereits ausgeführt, ha- ben sich die Aussagen von F._____ zu zentralen Punkten als nicht verlässlich und nicht glaubhaft erwiesen. Dem Verteidiger ist zudem darin zuzustimmen, dass F._____ eine – im Verlauf des Verfahrens zunehmende – Belastungsten- denz gegenüber dem Beschuldigten zeigt (Urk. 183 S. 8). So forderte er die Poli- zeibeamten anlässlich der Tatortbegehung auf: "Schauen Sie mal in den schwar- zen Plastiksack, wieviel D._____ getrunken hat. D._____ hat dies alles getrunken seit er am Sonntag, um ca. 07.00 Uhr, wach gewesen ist". Zum einen ist die Aus- sage suggestiv, zum anderen entspricht sie nicht den Tatsachen, wie sich anhand der Handyvideos ergibt, woraus ersichtlich ist, dass insbesondere der Verstorbe- ne und der Beschuldigte, aber auch F._____ selbst, Whisky getrunken haben.

- 62 - Ebenso suggestiv und den Beschuldigten belastend erweist sich die – nicht zulas- ten des Beschuldigten verwertbare – Aussage von F._____ anlässlich der Tatort- begehung, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene ca. drei Tage lang ei- nen Film angeschaut hätten, bei dem es sich um Schlägereien und Schneiden gehandelt habe (Urk. 2 S. 3), welche nicht verifiziert wurde. Zudem benannte F._____ den Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme explizit als mögli- chen Täter (Urk. 9/1 S. 9) und wiederholte diesen Verdacht in der Haft- Einvernahme (Urk. 9/3 S. 3). Die Aussagen von F._____ hinsichtlich des drohen- den Charakters der Bemerkung des Beschuldigten an den Verstorbenen "Du wirst es schon noch sehen" (z.B. Urk. 9/4 S. 9, Prot. I S. 56) sind – nebst der bereits dargelegten Aggravation – nicht damit in Einklang zu bringen, dass sich die Strei- tenden gemäss seiner eigenen Aussage beruhigt hätten, nachdem er sie getrennt habe und der Beschuldigte den Aufenthaltsraum verlassen hatte, nach unten zu seinem Zimmer ging und sich dort wusch und selbst nach der Rückkehr für die Suche nach seinem Handy wieder weg- und nach unten in sein Zimmer ging (Urk. 9/1 S. 2, 5; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 4; Prot. I S. 58).

E. 4.8 Gestützt auf die übrigen glaubhaften Aussagen von G._____ gibt es keinen Anlass, nicht auch seine Aussage, wonach der Beschuldigte vor sich hin gespro- chen habe "schon gut, E._____, lass es, ich weiss, was ich zu tun habe" während er nach unten in sein Zimmer ging, nachdem er sein Handy unter dem Sofa her- vorgeholt hatte (Urk. 10/8 S. 7), als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen. Diese Äusserung, die der Beschuldigte offensichtlich mehr zu sich, als zum Verstorbe- nen machte, enthält aber objektiv betrachtet und ohne Rücksicht auf die nicht er- stellte, von F._____ platzierte, "Drohung" weder eine Androhung irgendwelcher Art noch eine Ankündigung von irgendeiner konkreten Tat oder Massnahme. Nur schon die Wendung "schon gut, E._____" lässt – zusammen mit dem Inhalt des letzten Videos – darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte mit der ihm vom Verstorbenen mitgeteilten Nachricht abzufinden bereit war. Jedenfalls stellt die Äusserung keinerlei Indiz für einen Groll oder gar eine Täterschaft des Beschul- digten dar.

- 63 -

E. 4.9 F._____ bezeichnete den Beschuldigten und den Verstorbenen in der Haft- Einvernahme weder als Freunde noch als Kollegen (Urk. 9/3 S. 4), was in unauf- löslichem Widerspruch zu den übereinstimmenden Aussagen von G._____, H._____, I._____, A._____ und N._____ steht, die allesamt angaben, dass der Beschuldigte und der Verstorbene im gleichen Dorf in Rumänien aufgewachsen sind, seit Kindsbeinen an eng befreundet waren und es zudem der Verstorbene war, der dem Beschuldigten die Arbeitsstelle in der Schweiz besorgt hatte, wo sie von allen Befragten als gute Kollegen bzw. gutes Team wahrgenommen wurden, die nie das geringste Problem gehabt hätten (Urk. 10/8 S. 4, 17; Urk. 10/6 S. 4; Urk. 10/1 S. 5; Urk. 18/1 S. 8; Urk. 15/1 S. 3). Selbst A._____, die Schwester des Verstorbenen, sagte trotz Kenntnis von Gerüchten von Rumänien nur aus, der Beschuldigte und der Verstorbene hätten sich immer wieder beschimpft und sich Wörter an den Kopf geworfen, aber dies sei nur so daher gesagt gewesen und nicht ernst zu nehmen. Deswegen müsse es sich um etwas anderes handeln, dass es so weit gekommen sei (Urk. 18/1 S. 12). In die gleiche Richtung geht die Aussage von N._____, der Schwester des Beschuldigten, die aussagt, sie könne das nicht glauben, dass ihr Bruder der Hauptverdächtige sei, sie habe keine Er- klärung dafür. Ihr Bruder und der Verstorbene seien immer zusammen in einer Clique gewesen und hätten sich immer gut verstanden, auch wenn sie manchmal zu viel Alkohol getrunken hätten (Urk. 15/1 S. 3, 5). Sie könnten es nicht fassen und sie sei in die Schweiz gekommen, um herauszufinden, was los sei (Urk. 15/1 S. 1, 13). Selbst die Anklagebehörde räumt ein, dass in den Tagen und Wochen vor dem Vorfall keine tiefgreifenden Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen vorhanden gewesen seien (Urk. 180 S. 6).

E. 4.10 Die Aussagen von N._____ erweisen sich als äusserst glaubhaft. Nicht nur stimmen sie bezüglich des Verhältnisses zwischen ihrem Bruder und dem Ver- storbenen mit denjenigen anderer Befragter überein, sondern besonders stärkend in Bezug auf die Glaubhaftigkeit erweist sich ihre Aussage, wonach es im Dorf be- reits Gerüchte gegeben habe bevor die rumänische Polizei gekommen sei (sc. um über die Tötung zu informieren), da jemand einen Zeitungsartikel gelesen habe, in dem gestanden sei, dass ein Rumäne einen anderen Rumänen in der Schweiz erstochen habe und dass drei Rumänen, vier Schweizer und ein Italiener verhaf-

- 64 - tet worden seien. Das habe sie alles erfahren, bevor sie durch ihre Cousine in- formiert worden sei (Urk. 15/1 S. 2). Gestützt auf die heute noch im Internet ab- rufbaren Publikationen vom 3. September 2018 ergibt sich, dass die Kantonspoli- zei Zürich am 3. September 2018 eine Medienmitteilung herausgab (Urk. 176/1). Zudem wurden in diversen Medien bereits am 3. September 2018 Einzelheiten über das Tötungsdelikt in AA._____ und das Grossaufgebot der Polizei verbreitet, darunter auch, dass es sich beim Verstorbenen um einen 30-jährigen Rumänen handelt, er in einem Autospritzwerk in AA._____ gefunden wurde und als mut- masslicher Täter ein Landsmann festgenommen wurde, wie zum Beispiel durch im Internet via Bluewin, bzw. SDA, Toponline, Limmattalerzeitung, oder 20 Minu- ten publizierte Beiträge (Urk. 176/1-6), wobei derjenige im BLICK bereits um 11.28 Uhr veröffentlicht wurde (Urk. 176/2).

E. 4.11 Auch die Beschreibung des Fotos durch N._____, das via Facebook vom Verstorbenen unter den Freunden in Rumänien kursierte (Urk. 15/1 S. 10), er- weist sich als sehr authentisch, denn ganz offensichtlich handelt es sich dabei um eines von den letzten, die der Verstorbene noch selbst von seiner blutbefleckten Jeanshose gemacht hat (siehe oben Erw. III.C.3.3). Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist vorliegend – im Unterschied zur Vorinstanz – nicht nur auf die Ver- wertung des rumänischen Polizeirapports, sondern auch auf die Verwertung von Aussagen vom Hörensagen zu verzichten, die sich offensichtlich auf Gerüchte aus dem rumänischen Dorf stützen, wo der Verstorbene und der Beschuldigte als Nachbarn gelebt hatten. Auch ist auf das durch U._____ heimlich aufgenommene Gespräch mit Q._____ (Urk. 23/2-3) nicht abzustellen, da auch bei ihr nicht aus- geschlossen werden kann, dass ihre Angaben von den im Umlauf gewesenen Gerüchten und dem Foto des Verstorbenen so beeinflusst wurden, dass sie nicht mehr als unabhängig bezeichnet werden können. Ausserdem bleiben die Um- stände, unter welchen sie die aufgezeichneten Angaben machte, völlig im Dun- keln, nachdem sie dazu nicht befragt werden konnte. Gleiches trifft für die Aussa- gen ihrer Mutter zu. Anhaltspunkte für eine wesentliche negative Beeinflussung liegen insbesondere darin, dass die angebliche Chat-Nachricht, die gemäss Zeu- genaussage der rumänischen Polizistin S._____ den Inhalt "Wenn ich dir morgen nicht antworte bedeutet, dass ich jemanden getötet habe" aufwies (Urk. 14/1

- 65 - S. 20; vgl. Urk. 11/1 F/A 19), im sichergestellten Handy des Beschuldigten nicht dokumentiert ist, die Anrufversuche und Nachrichten von Q._____ vom Morgen des 3. September 2018 dagegen schon. Das spricht – abgesehen vom unplausib- len Inhalt – besonders stark gegen die Authentizität dieser Nachricht. Da sowohl Q._____ als auch ihre Mutter R._____ eine regelkonforme Einvernahme durch ihr Fernbleiben von der Schweiz verhindert haben, verbietet sich eine Verwertung ir- gendwelcher Angaben, die ihnen zugerechnet werden, die aber nicht verifiziert werden können. Gleiches trifft auf die von der rumänischen Polizei erhobenen Feststellungen zu, deren Ursprung nicht unabhängig überprüft werden kann, auch wenn sie im Rahmen einer regelkonformen Zeugeneinvernahme der Beamten hier in der Schweiz in den Prozess eingeführt wurden. Die letzten Fotos des Ver- storbenen verdeutlichen zusammen mit den Erkenntnissen aus der Spurensiche- rung jedoch auch, dass anschliessend an die Schlägerei aufgeräumt, das hellgrü- ne Fixleintuch, das über das eine der beiden Sofas gespannt gewesen war, abge- zogen und der Boden geputzt wurde (sichergestellte Gegenstände wie der Abfall- sack mit Glasscherben und leeren Whiskyflaschen, der Wischmob mit Eimer oder das blutbefleckte Fixleintuch). Aus den Daten des Mobiltelefons des Beschuldig- ten (Urk. 44/8 [USB-Stick] Dateiordner 0632.18.03) ergibt sich anhand der Timeli- ne sodann, dass er nach dem letzten Video vom 3. September 2018 00:27:49 Uhr (Lokalzeit) nur noch Videos und Fotos via den Facebook Messenger und SMS auf sein Handy erhielt, jedoch selbst weder telefonierte, noch eine Nachricht von sei- nem Handy verschickte (a.a.O.; Unterordner 'Timeline' und 'Web History'). Auch über das Handy des Verstorbenen fand nach 01:51:34 Uhr am 3. September 2018 keine Kommunikation mehr statt, weder über Facebook, noch Whatsapp oder via Telefon (Urk. 44/8 [USB-Stick] Dateiordner 0632.18.03, Unterordner 'Ti- meline'). Mithin ist weder die anklagegegenständliche Drohung noch eine Äusse- rung des Beschuldigten über eine mögliche Tötung rechtsgenüglich nachgewie- sen.

5. Nach der Tat am Morgen des 3. September 2018

E. 5 Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Tatortbegehung mit F._____ Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 17. September 2018 wurde mit F._____ am 4. September 2018 eine Tatortbegehung anberaumt, um insbesonde- re die Aussagen von G._____ zu überprüfen, wonach er die Schlägerei nur akus- tisch mitbekommen habe, da er nach dem Wirtshausbesuch zu Bett gegangen sei (Urk. 2 S. 2). An dieser Tatortbegehung nahm zwar der Verteidiger des damals noch beschuldigten F._____, nicht aber der Beschuldigte oder dessen Verteidiger teil (Urk. 2 S. 1). In dem Bericht der Kantonspolizei Zürich über diese Tatortbege- hung fanden jedoch nicht nur Feststellungen Eingang, sondern es wurden zahl- reiche Aussagen von F._____ festgehalten, die direkt nichts mit der Klärung der örtlichen Gegebenheiten oder der Zuordnung der Zimmer in der Liegenschaft zu tun hatten. So behauptete F._____ im Aufenthaltsraum offenbar ungefragt, dass der Beschuldigte alles, was sich an Leergut von Alkoholika im schwarzen Plastik- sack befunden habe, alleine getrunken habe und dass er zusammen mit dem Verstorbenen drei Tage lang einen Horrorfilm über Schlägereien und Schneiden

- 31 - geschaut habe (Urk. 2 S. 2 f. und nachstehende Erw. III.C.4.6). F._____ wurde zu diesen Umständen in der Konfrontationseinvernahme vom 4. September 2018 je- doch nicht befragt. Auch wurde er auf diese Aussagen weder angesprochen noch kam er von selbst darauf zurück, so dass sie nicht Gegenstand der Konfrontati- onseinvernahme wurden. Entsprechend hatte der Beschuldigte auch keinen An- lass, F._____ mit diesen Aussagen zu konfrontieren. Sie sind daher infolge nicht gewährleisteter genügender Kompensationsmassnahmen selbst bei dem schwe- ren Delikt, das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nicht zu seinen Lasten ver- wertbar. Daran ändert auch nichts, dass F._____ ganz am Schluss seiner Befra- gung vor dem Bezirksgericht in seiner Antwort auf die Frage, ob er den Beschul- digten am Morgen nach der Tat gefragt habe, "was hast du gemacht?" völlig aus dem Zusammenhang gerissen die tendenziöse Behauptung einfliessen lässt "Als der Chef gekommen ist und gesehen hat, dass er diese Horrorfilme angesehen hat …" (Prot. I S. 64). Zudem hat F._____ offenbar erst mit zunehmendem Fort- schritt der Untersuchung Kenntnis der Aussage von H._____ erhalten, wonach dieser am Nachmittag des 2. September 2018 kurz in der V._____ vorbeigekom- men war, denn er hatte dies zuvor nirgends erwähnt (Urk. 9/1-3). Zum anderen hat H._____ nicht ausgesagt, dass der Beschuldigte am Sonntagnachmittag ei- nen Horrorfilm oder ähnliches gesehen hat. Er hat lediglich deponiert, dass er kurz dort war und der Beschuldigte einen Film schaute, was im Übrigen auch von der Schwester des Beschuldigten und von G._____ bestätigt wird (dazu nachste- hend Erw. III.C.4.1). Mithin sind die Aussagen von F._____ anlässlich der Tatort- begehung unverwertbar zulasten des Beschuldigten, weil dessen Teilnahme nicht gewährt wurde und auch keine anderen genügenden Kompensationsmassnah- men getroffen wurden.

E. 5.1 Gemäss den Aussagen von H._____ traf man sich üblicherweise vor der Ar- beit in der V._____ in AA._____ und trank zusammen einen Kaffee. Normaler-

- 66 - weise sei der Beschuldigte der erste gewesen, der gekommen sei (Urk. 10/6 S. 2 f.). Am 3. September 2018 sei er selbst um ca. 06.00 Uhr aufgestanden und direkt zur Lackiererei gefahren, wo er um ca. 06.25 Uhr angekommen sei, aber (noch) niemanden angetroffen habe. Dann habe er sich in der Küche eine Kaffee- tasse holen wollen, was aufgrund der verschlossenen Tür nicht möglich gewesen sei, weshalb er eine gebrauchte Tasse vom Beistelltischchen genommen, diese ausgespült und dann im Pausenbereich einen Kaffee getrunken habe (Urk. 10/6 S. 3 und 4). Weder †E._____ habe auf seinen Anrufversuch von 07.04 Uhr rea- giert, noch F._____, den er anschliessend angerufen habe (Urk. 10/6 S. 3 F/A 25). Um diese Zeit sei dann G._____ dazu gekommen. Er habe mit ihm zusam- men noch einen Kaffee getrunken und sei dann zum AB._____ nach AC._____ aufgebrochen (Urk. 10/6 S. 3). Diese Aussagen bestätigt er später in der Konfron- tationseinvernahme (Urk. 10/7 S. 12, 15, 19). Sie decken sich mit denjenigen von G._____, wonach er um ca. 07.00 Uhr aus dem Zimmer gekommen sei und mit dem Chef H._____, der auf dem Sofa gewesen sei, noch einen Kaffee getrunken habe (Urk. 10/4 S. 2, 7). Die Aussagen zum Kaffeetrinken im Pausenbereich in der Werkstatt werden zudem gestützt durch die Fotoaufnahmen des FOR, die be- legen, dass auf dem Beistelltischchen am Morgen des 3. September 2018 eine benutzte Tasse und ein benutztes Glas mit Spuren von Kaffee standen (Urk. 7 S. 27 und 29). Auch zeigen die Fotoaufnahmen sowie die Videoaufnahme von 22.57 Uhr, dass sich dort im Aufenthaltsraum – wie von H._____ und G._____ übereinstimmend ausgesagt (Urk. 10/7 S. 12; Urk. 10/4 S. 7) – auch eine Kaffee- maschine befand (Urk. 7 S. 23 links vom Bauernschrank; Urk. 5/12 "VID_20180902_225739" 00:50) und nicht nur in der Küche, wie F._____ Glauben ma- chen wollte. Die Aussagen von H._____ und G._____ weichen insofern vonei- nander ab, als H._____ auch auf Nachfrage die Anwesenheit von F._____ in der V._____ an diesem Morgen vor seinem Aufbruch nach AC._____ nicht bestätigt (Urk. 10/4 S. 3 und Urk. 10/7 S. 15). Ausserdem entlarven die glaubhaften Aus- sagen von H._____ und G._____ diejenigen von F._____ zu den Geschehnissen in der V._____ am frühen Morgen (ein weiteres Mal) als falsch, zumal sie in zent- ralen Punkten abweichen. So gibt F._____ zunächst an, er sei um ca. 07.00 Uhr auf seinen Chef getroffen, habe mit ihm an die Küchentür geklopft, worauf dieser

- 67 - gesagt habe, sie sollten den Verstorbenen und den Beschuldigten schlafen las- sen, diese hätten heute einen freien Tag und dann seien sie beide zur Arbeit ge- gangen (Urk. 9/1 S. 2). Im Gegensatz dazu sagte H._____ als Zeuge aus, er habe G._____ gebeten, dafür zu sorgen, dass die Angestellten aufstünden und zur Ar- beit gehen (Urk. 10/7 S. 12). Die Aussagen von F._____ erweisen sich aber auch deshalb als unglaubhaft, weil er sich nicht nur bezüglich der Zeitangaben selber widerspricht. So gibt er später in der Konfrontationseinvernahme an, er habe zu- sammen mit G._____ und dem Chef, der um ca. 06.30 Uhr dazu gestossen sei, im Vorraum, wo die Schlägerei stattgefunden habe, Kaffee getrunken (Urk. 9/4 S. 5), was weder mit seinen eigenen ersten Aussagen – er sei aufgestanden und habe an die Tür geklopft; die Kaffeemaschine stehe in der Küche und sie hätten sich einen Kaffee machen wollen; als der Verstorbene nicht geöffnet habe, hätten sie beschlossen den Kaffee später zu trinken (Urk. 9/1 S. 7) – noch mit seinen ei- genen späteren – der Chef sei um 06.00 Uhr gekommen; der Chef habe auch an der Tür geklopft, aber die Tür sei zu gewesen und niemand habe geantwortet; dann sei ihr Chef weggegangen und habe gesagt, das sei vielleicht ein Witz und der Verstorbene möchte nicht herauskommen (Prot. I S. 63) – und auch nicht mit denjenigen von G._____ oder H._____ übereinstimmt. Diese Widersprüche in den eigenen Aussagen und deren Abweichung von den übereinstimmenden Aussa- gen anderer Befragter in Bezug auf die Zeitangabe und die Personen, die gleich- zeitig anwesend waren, sowie die Frage, wer mit wem und ob Kaffee getrunken hat, verstärken die Einschätzung, wonach die Aussagen von F._____ zur Sache mit der allergrössten Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind. Zusammenfassend ist jedoch aufgrund übereinstimmender und glaubhafter Aus- sagen als erstellt davon auszugehen, dass sich H._____ und G._____ ab ca. 07.00 Uhr am 3. September 2018 im Pausenbereich der Werkstatt in AA._____ getroffen und dort zusammen einen Kaffee getrunken haben, bevor H._____ da- nach – jedenfalls noch vor 08.00 Uhr – alleine nach AC._____ ins AB._____ auf- brach.

E. 5.2 In der ersten Befragung sagte G._____ aus "Ich war kurz vor 8 Uhr bei der Arbeit. J._____ hatte kurz nach 8 Uhr angerufen für ein Garagen-Kennzeichen.

- 68 - (…) Kurz darauf rief er mich wieder an um nach dem Schlüssel zu fragen. (…) Kurz darauf hat F._____ mich angerufen und hat gesagt, komm hierher, weil wir die Tür öffnen mussten und hier liegt ein Toter. Als ich dort angekommen bin, war die Tür schon aufgebrochen von F._____ und J._____" (Urk. 10/4 S. 2 F/A 8). Auch sagt er im Zusammenhang damit, dass er mit dem Chef H._____ Kaffee ge- trunken habe, später aus, "Danach kam F._____" (Urk. 10/4 S. 7 F/A 60). Weiter führt G._____ in Bezug auf das Tür-Aufbrechen aus, er sei nicht dabei gewesen, er sei schon auf der Baustelle gewesen (Urk. 10/4 S. 7 F/A 63). Wie sich erst aus der späteren Konfrontationseinvernahme ergibt, sagt G._____ dort dann eindeutig aus, nach dem Weggang des Chefs sei dann F._____ auch gekommen, habe auch noch einen Kaffee getrunken und dann seien sie zusammen zur Baustelle gegangen (Urk. 10/8 S. 8). Ausserdem stimmt das mit der Aussage von J._____ überein, wonach G._____ ihm bei seinem Anruf wegen der verschlossenen Tür und dem gesuchten Schlüssel gesagt habe, F._____ komme rasch rauf, worauf- hin F._____ dann zu ihm gekommen sei. Er begründet dies sodann auch damit, dass F._____ und G._____ auf einer Baustelle ca. 100 Meter neben der Lackiere- rei arbeiteten (Urk. 10/2 S. 2). G._____ bestätigte in einer späteren Einvernahme denn auch explizit, dass F._____ nach den Anrufen von J._____ zurück zur Ga- rage gegangen sei, ihn nach dem Aufbrechen der Tür und dem Leichenfund an- gerufen und gebeten habe, zurückzukommen (Urk. 10/8 S. 9). Gestützt auf diese übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen kann zweifelsfrei festgestellt wer- den, dass sich G._____ und F._____ jedenfalls kurz vor 08.00 Uhr auf der Bau- stelle nahe der V._____ aufgehalten hatten und F._____ in die Garage zurück- kehrte, um J._____ mit der Tür zu helfen. J._____ gab an, dass es – ausgehend vom Anruf seines Vaters wegen des vorzuführenden Autos um ca. 08.00 Uhr – ungefähr 08.00-08.15 Uhr gewesen sein müsse, als er in der Werkstatt eingetrof- fen sei (Urk. 10/2 S. 1, 8). Insofern lässt sich damit in Einklang bringen, dass F._____ nach eigener Aussage zwischen 08.10 und 08.20 Uhr einige Male ver- sucht habe †E._____ anzurufen, dieser sich nicht gemeldet habe und er dann nach Hause gegangen sei und zusammen mit J._____ die Tür aufgebrochen ha- be (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/4 S. 5; Prot. I S. 63).

- 69 -

E. 5.3 Auch bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten am Morgen des

3. September 2018 nach Auffinden des Toten deuten die Aussagen von F._____ darauf hin, dass er den Beschuldigten schlecht dastehen lassen will, indem er Aussagen macht, wonach ihn der Tod seines Freundes scheinbar nicht geküm- mert habe. So sagt er aus, der Beschuldigte sei beim Auffinden des Verstorbenen unten mit dem Handy auf seinem Bett gelegen und habe ihn ängstlich angesehen. Als er nach oben gekommen sei, sei er umgezogen gewesen und als ihn die Poli- zei gefragt habe, habe er mit den Schultern gezuckt und gelacht. Zu ihm habe er nichts gesagt. Der Beschuldigte habe sich im Pausenraum aufs Sofa gesetzt und habe immer in Richtung Küche geschaut, er sei aber nicht in die Küche gegangen (Urk. 9/1 S. 8). Obwohl er später sich selbst widersprechend aussagt, er habe den Beschuldigten überhaupt nicht getroffen und er sei nicht zu ihm ins Zimmer ge- gangen (Prot. I S. 63), wiederholte er zuvor noch, der Beschuldigte sei unten im Bett gelegen und habe auf sein Handy eingetippt. Als er ihn gefragt habe "Was hast du gemacht?", habe er ihn nur seitlich angeschaut und nichts gesagt. Er sei angezogen gekommen, wie wenn er gewusst hätte…er habe nicht einmal genau hingeschaut und was passiert sei. Er habe nie einen Blick in die Küche geworfen. Er habe nicht schauen wollen, wie es seinem Kollegen gehe (Urk. 9/3 S. 7; Urk. 9/4 S. 6). Dies steht jedoch in eklatantem Widerspruch zu den durchaus glaubhaften und ausserdem übereinstimmenden Aussagen von G._____ und J._____. G._____ sagte aus, der Beschuldigte sei erschrocken aus dem Zimmer gekommen, als F._____ ihn geweckt und ihn über den Tod des Verstorbenen in- formiert habe. Auf die Frage von G._____, ob er es gewesen sei, der dem Ver- storbenen etwas angetan habe, habe der Beschuldigte geantwortet, nein, er sei der erste gewesen, welcher weggegangen sei (Urk. 10/4 S. 6). Auch J._____ sag- te aus, er glaube, dass der Beschuldigte geschockt gewesen sei. Dieser sei her- aufgekommen, nachdem sie die Tür aufgebrochen hätten. Mit ihm gesprochen habe er aber nicht, was er mit den mangelnden Sprachkenntnissen erklärt (Urk. 10/2 S. 7). Der Beschuldigte verneinte ausserdem gegenüber dem zivilen Polizeibeamten die konkludente Frage, ob er der Täter sei (Urk. 9/4 S. 6 [F._____]). Entlastend ist der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte selbst sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber I._____ unumwunden zugab,

- 70 - dass er am Vorabend betrunken gewesen sei und mit dem Verstorbenen gestrit- ten habe bzw. sie sich verprügelt hätten (Urk. 20/1 S. 2; Urk. 10/1 S. 1), auch wenn seine Hämatome an den Augen so oder anders nach einer Erklärung ge- genüber der Polizei verlangten. Es ist damit entgegen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend erstellt, dass sich der Beschuldigte am Morgen nach der Tat "verdächtig" verhalten haben soll bzw. es den Anschein gemacht habe, als hätte er bereits gewusst, was in der Nacht vor- gefallen sei (Urk. 161 S. 82 f.). Dies umso weniger, wenn man das Verhalten des Beschuldigten mit demjenigen anderer Personen am Tatort vergleicht. J._____ fuhr nach dem Leichenfund vom Tatort weg, ohne die Polizei gerufen zu haben (Urk. 10/2 S. 7). Entgegen den Aussagen von F._____ rief auch er nicht die Poli- zei, als er mit J._____ zusammen ihren toten Kollegen in der Küche gefunden hatten, sondern telefonierten statt dessen mit I._____ und H._____ sowie mit G._____. Auch fuhr H._____ nach dieser Information nicht sofort nach AA._____ in die V._____, sondern besprach noch etwas mit seinem Sohn (Urk. 10/6 S. 4), woraus auch nicht der Schluss gezogen werden kann, der Tod von †E._____ ha- be sie nicht gekümmert.

E. 5.4 Gemäss den wiederholten und widerspruchsfreien Aussagen von G._____ traf er nach dem Aufbrechen der Küchentür K._____ im Obergeschoss an, als er hinaufging und um eine Kerze bat, und auch im Erdgeschoss, als er die Kerze in die Küche stellte (Urk. 10/8 S. 9, 20-21). Dass sich K._____ auch im Erdgeschoss aufhielt, bevor die Polizei kam, wird durch die Aussage von J._____ bestätigt (Urk. 10/2 S. 2). Auffällig ist auch diesbezüglich die erneute Widersprüchlichkeit in den Aussagen von F._____. So sagte er in der ersten Befragung aus, G._____ und er hätten bei den Italienern geklingelt, welche ihnen eine Kerze gegeben hät- ten (Urk. 9/1 S. 6). Anschliessend sagt er jedoch aus, es sei AM._____ gewesen, den er am Morgen des 3. September 2018 im Haus gesehen habe, wobei er be- kräftigte, es hätten sich zwei Personen in der oberen Wohnung aufgehalten (Urk. 9/2 S. 2). Im Gegensatz dazu sagt er in der Haft-Einvernahme wiederum aus, es habe sich bei der Person, die er angetroffen habe, um K._____ gehandelt (Urk. 9/3 S. 10). Dieser Unterschied in der Aussage ist deshalb umso gewichtiger,

- 71 - als F._____ in der ersten Einvernahme angibt, dass sich im Obergeschoss der Liegenschaft zwei Personen aufhalten würden, die er als "italienische Familie" bezeichnet (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/3 S. 10) und H._____ aussagt, bei den beiden Personen handle es sich um AM._____ und K._____ (Urk. 10/7 S. 5, 17). Auf die unglaubhaften und durch nichts belegten, ausserdem widersprüchlichen, ersten rudimentären Aussagen von K._____ (Urk. 10/5) kann nicht abgestellt werden. Damit ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass am Morgen des 3. September 2018 sowohl AM._____ als auch K._____ am Tatort anwesend waren, bevor die Polizei eintraf, ansonsten weder G._____ noch F._____ in der Mehrzahl von den "Italienern" gesprochen hätten.

6. Täterschaft Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden.

E. 6 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be-

- 35 - stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Ent- scheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbe- sehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Ent- scheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).

E. 6.1 Sie geht massgeblich davon aus, dass die Aussagen von F._____ mit Blick auf das Kerngeschehen stets sehr konzis, einheitlich und nicht stereotyp wirkten (Urk. 161 S. 35) und kommt zum Schluss, dass auf die Schilderung der Gescheh- nisse in der V._____ nach der Rückkehr vom Restaurant und vor der Tat durch F._____ abgestellt werden kann. Diese Auffassung kann angesichts der – vorste- hend im Einzelnen dargelegten – nachweislich falschen und mehrheitlich un- glaubhaften Aussagen von F._____ nicht geteilt werden. Auch die von der Vo- rinstanz angenommene "gewisse Gewaltbereitschaft" des Beschuldigten (Urk. 161 S. 43) ist hauptsächlich auf die von F._____ von Anfang an suggerier- ten "Probleme" bzw. Tätlichkeiten gestützt, die jedoch durch keinerlei objektive Anhaltspunkte untermauert werden konnten und der langen, engen Freundschaft zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten widersprechen. Im Gegenteil ist erstellt, dass es vor dieser Schlägerei, welche der Beschuldigte von sich aus sofort unumwunden zugab, nie zu tätlichen Auseinandersetzungen oder auch nur schon zu Problemen zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen kam. Irgendwelche unbestätigte Gerüchte aus Rumänien, auf die infolge der frühen Medienmitteilungen und das für Aussenstehende nicht einzuordnende Foto der blutverschmierten Jeanshose des Verstorbenen nicht abgestellt werden kann, vermögen den Nachweis der langen und engen Freundschaft zwischen dem Ver-

- 72 - storbenen und dem Beschuldigten seit Kindertagen nicht zu erschüttern. Sie tau- gen indes – wie dargelegt – namentlich wegen der unklaren Herkunft auch nicht als Indiz für einen irgendwie gearteten gewalttätigen Anteil in deren Beziehung. Von aussen betrachtet kann angesichts des Schweigens des Beschuldigten und der nicht glaubhaften Angaben von F._____ der Grund für den Streit bzw. für die Schlägerei nicht geklärt werden. Erstellt ist jedoch, dass die Aggression nicht vom Beschuldigten, sondern vom Verstorbenen ausging, der unvermittelt auf den Be- schuldigten einschlug. Weiter ist erstellt, dass sich der Beschuldigte vom Tatge- schehen entfernte und auch die Gelegenheit für eine Retourkutsche nicht nutzte, als er sein Handy holen ging und der Verstorbene am Aufwischen des Bodens war, so dass er den Vorteil der Situation hätte ausnützen und dem Beschuldigten einen Schlag zurückgeben können. Die Vorinstanz wertete diese Schlägerei als schwerstes und hauptsächlichstes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten, weil kein anderes Motiv ersichtlich sei (Urk. 161 S. 97 f.).

E. 6.2 Dass jedoch kein anderes Motiv ermittelt werden konnte, bedeutet klarer- weise nicht, dass nicht doch ein – den Strafbehörden nicht offenbarter – Beweg- grund für eine Täterschaft vorlag, die mit dem Inhalt der Diskussion zwischen dem Beschuldigten und F._____ gemäss dem letzten Video zu tun hat und welcher nicht geklärt werden konnte. Auch blieb unklar, weshalb der Verstorbene in letzter Zeit immer wieder die Tür zur Küche abschloss, wie sich aus den Aussagen von G._____ ergibt (Urk. 10/4 S. 4) und zu welchem Zweck der Verstorbene selbst gefertigte Messer herstellte und bei sich verwahrte. Dass der Tatort, die V._____, einem Personenkreis von mindestens 20-30 Personen offen stand (vgl. hierzu Urk. 161 S. 89; Urk. 10/7 S. 16 f. und Urk. 10/3 S. 3), da der Nebeneingang – ge- mäss Aussage von I._____ – sogar gänzlich unverschlossen war (Urk. 10/1 S. 6), erweitert einen möglichen Täterkreis auch über die sich am Abend des

2. September 2018 in der V._____ aufhaltenden Rumänen. Ob der Facebook- Post des Verstorbenen mit den Fotos seiner blutbefleckten Jeans vom

3. September 2018 01.51-01.54 Uhr ein Motiv für eine unbekannte Täterschaft sein könnte, wie die Minderheit der Vorinstanz argumentiert, kann dahingestellt bleiben, zumal sich aus dem Foto nicht ergibt, wer wen und weshalb geschlagen hat. Der Beschuldigte hatte sich von allen anwesenden Rumänen am wenigsten

- 73 - lange in der Schweiz aufgehalten (er trat die Arbeitsstelle nach übereinstimmen- den Angaben erst ca. im Juni/Juli 2018 an [Urk. 10/2 S. 4; Urk. 10/7 S. 5; Urk. 10/8 S. 3; Urk. 19/1 S. 9]), so dass aus zeitlicher Sicht bei ihm der geringste Anlass bestand, dass er sich in den gut zwei Monaten mit seinem langjährigen Freund zerstritten haben könnte. Nach Angaben seiner Schwester, die am

1. September 2018 heiratete, gab er in einem Telefongespräch mit Landsleuten aus seinem Dorf in Rumänien an, dass es ihm gut gehe (Urk. 15/1 S. 4). Er nahm an der Hochzeit nach Angaben seiner Schwester nur deshalb nicht teil, weil er seine Arbeitsstelle nicht verlieren wollte (Urk. 15/1 S. 3). Mithin sprechen diese Umstände gegen ein Motiv des Beschuldigten. Der Umstand, dass weder die Tatwaffe noch der Schlüssel zur Küchentür gefunden wurden, spricht ebenfalls gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, kannte er sich doch am wenigsten in der neuen Umgebung aus und verfügte er gemäss eigenen Angaben auch nicht über einen Führerschein (Urk. 8/1 S. 5), so dass er sich nicht ohne weiteres weit vom Tatort entfernen konnte. Zutreffend erscheint zudem das Argument, dass nicht nur eine theoretische, sondern durchaus eine konkrete Möglichkeit besteht, dass ein Motiv für den Mord im Zusammenhang mit den Kokainspuren im Ober- geschoss der V._____ (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 42/9) oder aber mit anderen (legalen oder illegalen) Geschäften gegeben sein könnte. Objektive Anhaltspunkte, dass andere Personen als der Beschuldigte etwas zu verbergen haben, liegen somit durchaus vor. So wurde unmittelbar nach der Tat und noch vor der Hausdurchsu- chung, jedoch während der Haft des Beschuldigten, das Siegel an der Eingangs- tür bei der Waschküche im Erdgeschoss durch eine unbekannte Person aufge- brochen bzw. beschädigt. Auch sind nach dem Leichenfund insbesondere J._____ und K._____ (Urk. 10/2 S. 7; Urk. 10/5 S. 2 f.) mit dem Auto vom Tatort weggefahren, bevor die Polizei eingetroffen ist. Ob es sich beim von der eintref- fenden Patrouille festgestellten Auto, welches ihnen vom Vorplatz der V._____ her entgegenkam (Urk. 20/1 S. 1 und 20/2 S. 1), um K._____ handelte, oder ob jemand anders das Auto fuhr, konnte nicht geklärt werden (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich verging zwischen dem Auffinden der Leiche um ca. 08.20-08.30 Uhr bis zum Eintreffen der ersten Polizeibeamten um 09.10 Uhr weit mehr als eine halbe Stunde, in welcher sich neben dem Beschuldigten noch diverse Personen

- 74 - am Tatort aufhielten, so auch F._____, G._____, K._____, M._____ sowie J._____ und I._____. Diesem Ermittlungsansatz einer gänzlich anderen Täter- schaft ging die Staatsanwaltschaft – soweit ersichtlich – jedoch nicht weiter nach, nachdem die DNA zu dem Zeitpunkt keiner bekannten Person zugeordnet werden konnte, obwohl es aufgrund der vorgefundenen Situation nahe liegt, dass Gegen- stände – namentlich die Tatwaffe – vom Tatort entfernt worden sein könnten.

E. 6.3 Entgegen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 77) stellt das festgestellte DNA-Profil des Beschuldigten in einer DNA-Mischspur ab der Einstichstelle bei Fotopositi- on 12 auf dem Fixleintuch (Urk. 7 S. 88), mit welchem der Verstorbene zugedeckt war, kein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. Aufgrund der glaubhaf- ten Aussage von G._____ steht fest, dass das Fixleintuch vom Verstorbenen schon länger als Decke benutzt worden war und für den Tag auf dem Sofa weg- gelegt wurde (Urk. 10/8 S. 20). Das Sofa befand sich allerdings in der Küche, mit- hin in einem Raum, der von allen Bewohnern der Liegenschaft, namentlich von den rumänischen Mitarbeitenden der V._____ zum Zubereiten und Einnehmen des Essens benutzt wurde (Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/4 S. 15). Auch der Beschuldigte hielt sich dort berechtigterweise auf. Nachdem einzig an einer von zehn Einstich- stellen DNA des Beschuldigten festgestellt wurde, jedoch nicht das ganze Lein- tuch auf vom Verstorbenen abweichende DNA untersucht wurde, vermag die festgestellte DNA-Spur des Beschuldigten nicht als Indiz für eine Täterschaft zu genügen, auch nicht als schwaches. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spur völlig unabhängig der Tat zu irgendeinem nicht bekannten Zeit- punkt vor der Tötung direkt oder indirekt an das Fixleintuch angetragen worden war.

E. 6.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 161 S. 70 und 73 f.) kann ein ge- gen 03.00 Uhr (MESZ) geführtes Videogespräch zwischen dem Beschuldigten und Q._____ nicht erstellt werden, da der Beschuldigte gemäss den Daten seines Mobiltelefons, namentlich anhand der Timeline, nach dem letzten Video vom

3. September 2018 00:27:49 Uhr (Lokalzeit) nur noch Videos und Fotos via den Facebook Messenger und SMS auf sein Handy erhielt, jedoch selbst weder tele- fonierte, noch eine Nachricht von seinem Handy verschickte (siehe oben

- 75 - Erw. III.C.4.11). Zwar wurden einige SMS-Nachrichten von Q._____ auf dem Mo- biltelefon des Beschuldigten gefunden, jedoch stammt keine davon aus dem Zeit- raum zwischen dem 21. August 2018 und dem Morgen des 3. September 2018. Aus den sichergestellten Handydaten des Beschuldigten ergibt sich dagegen, dass Q._____ ab 08:45:41 Uhr (UTC+0), d.h. in Schweizer Zeit ab 10:45:41 Uhr (UTC+2), diverse SMS an den Beschuldigten schrieb (Urk. 44/8 Unterordner 'SMS Messages'). Aus der Übersetzung ergibt sich, dass sich Q._____ heftige Sorgen um den Beschuldigten machte und wollte, dass er sich meldet, bzw. nach Hause kommt. Sie schrieb unter anderem "Hey, wo zum Teufel bist du", "komm nach Hause, mach so, wie du willst", "Liebster, bin verzweifelt, antworte", "die ha- ben dich fertig gemacht D'._____, du bist tod, D'._____, gib mir ein Lebenszei- chen" oder "D'._____, wo bist du, ich habe keine Ruhe mehr D'._____, denkst du an mich…" (Urk. 34/3). Sie schreibt auch, andere (AN._____ und R._____) bräch- ten sich um, bzw. "die bringen sich um". Dass sie wisse, dass er verprügelt wor- den sei, schreibt sie erst am 4. September 2018 um 04.41 Uhr Schweizer Zeit (Urk. 34/3), mithin als die Neuigkeiten aus AA._____ per Internetmedien bereits längstens auch in ihrem Wohnort in Rumänien bekannt waren (siehe oben Erw. III.C.4.10). Der Inhalt dieser SMS-Nachrichten spricht damit gegen eine Tö- tungsankündigung seitens des Beschuldigten. Dass sich andere in der Umgebung von Q._____ umbringen oder mit Steinen traktieren würden, bzw. verrückt gewor- den seien (Urk. 34/3), lässt dagegen eher darauf schliessen, dass im Umfeld der Rumänen aus dem Wohnort des Beschuldigten ganz andere Auseinandersetzun- gen virulent waren, die den hiesigen Behörden nicht bekannt sind.

E. 6.5 Die Gesamtschau der Indizien, namentlich die Schlägerei als einziger Hin- weis auf ein Motiv, das sich jedoch nicht mit der übrigen Beweislage deckt, lässt unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Täter um den Be- schuldigten handelt, nachdem der Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte, wie in der Anklage umschrieben, nicht erstellt ist. Das Tatvorgehen gemäss der An- klage wird durch die Berichte und Gutachten des FOR und des IRM zwar gestützt, jedoch lässt sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass der Täter das in der Anklage umschriebene Messer verwendete und dieses dem Beschuldigten zuzu- ordnen ist. Der gesamte Anklagesachverhalt in Bezug auf die Vorgeschichte, das

- 76 - Motiv, die Tatwaffe und die Täterschaft kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da eine lediglich theoretische Möglichkeit, dass es sich dabei trotz der dagegen sprechenden Sachlage um die Wahrheit handeln könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht. Dem Beschuldigten kann vorliegend je- denfalls nicht rechtsgenügend und ohne unüberwindliche, bzw. vernachlässigba- re, Zweifel nachgewiesen werden, dass er die Tat begangen hat. Im Gegenteil ist der Beschuldigte daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil von †E._____ freizusprechen.

E. 6.6 Aufgrund des Beweisergebnisses erübrigt es sich, auf die diversen von der Verteidigung des Beschuldigten eingangs der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge (Urk. 179) einzugehen, da diese für den Fall eines Schuldspruchs vorgebracht wurden (Urk. 179 S. 1). IV. Einziehung Ist der Grund der Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Be- schlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit dem vorliegenden Freispruch ist das von der Staats- anwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 44/3) beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Asservat-Nr. A011'818'943) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an den Beschuldigten herauszugeben. V. Genugtuung der Privatkläger

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Fr. 4'000.– als Genugtuung und der Privatklägerin 2 sowie dem Privatkläger 3 je Fr. 15'000.– als Genugtuung zu bezahlen, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

3. September 2018. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderungen ab (Urk. 161 S. 120 und 126).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der

- 77 - Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg.

3. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es in der Regel an der Grundlage für einen Adhäsions- anspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (LIEBER, SK StPO, N 8 zu Art. 126 StPO). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) feh- len, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivil- rechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (DOLGE, BSK StPO, N 21 zu Art. 126 StPO).

4. Nachdem der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des Mordes vollumfäng- lich freizusprechen ist, sind die Genugtuungsforderungen der Privatkläger man- gels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. VI. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug

E. 7 Oktober 2018 und den Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2018; Urk. 24/5- 6), die umfangreiche Fotodokumentation der Liegenschaft, des Tatorts und des Verstorbenen (Urk. 7), den Bericht des IRM zur Legalinspektion des Verstorbenen vom 19. Oktober 2018 (Urk. 27/7) und das Gutachten des IRM Zürich vom

13. Dezember 2019 zu den Verletzungen und der Todesursache (Urk. 27/10), die Rapporte und Berichte der Kantonspolizei Zürich mit Wahrnehmungsberichten (Urk. 1-4 und Urk. 20/1-2) sowie die übereinstimmenden Aussagen der Befragten ist folgender Sachverhalt erstellt, wovon auch die Vorinstanz ausging (vgl. Urk. 161 S. 61 ff.):

E. 12 bis 27. August 2018 mit AL._____ angegeben und das letzte Email datiert vom 31. August 2018 (a.a.O. Unterordner 'Call Logs', 'Chats', 'Emails'). Unter dem Unterordner 'Timeline' sind mit Datum vom 3. September 2018 fünf Fotos ersicht-

- 52 - lich, aufgenommen zwischen 01:51:34 Uhr und 01:54:55 Uhr (Lokalzeit), welche eine rot befleckte hellgraue Jeans zeigen und (von der Aufnahmerichtung her) of- fensichtlich vom Träger der Jeans aufgenommen worden sind (a.a.O. Unterordner 'Timeline' 3.9.2018). Auf vier der Fotos ist ausserdem ein Teil eines orangen Sofas ersichtlich und auf dem zweiten Foto ein leergeräumter – augenscheinlich nasser – Platz mit einzelnen rötlichen Flecken, der anhand der Sofas, des Bodens und des Hintergrunds auf dem 4. Bild mittels Vergleich mit den vom FOR aufge- nommenen Fotos (Urk. 7 S. 23, 26-29) eindeutig als der Pausenbereich mit oran- gen Sofas in der V._____ zu identifizieren ist. Die rot befleckte Jeans ist sodann anhand des übereinstimmenden Fleckenbilds namentlich auf dem linken Hosen- bein ebenfalls zweifelsfrei als diejenige des Verstorbenen zu identifizieren, welche am Tatort im Kleiderhaufen neben dem Schlafplatz des Verstorbenen sicherge- stellt wurde (Urk. 7 S. 37 und 36; vgl. auch Erw. III.C.2.2). Gemäss dem Spuren- bericht des FOR handelt es sich bei den roten Flecken auf der Aussenseite der Jeans des Verstorbenen um blutverdächtige Anhaftungen, ab welchen ein Misch- profil bestehend aus den DNA-Profilen des Verstorbenen und des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. 24/6 S. 12; Urk. 24/7 S. 1 und 18 f.). Damit handelt es sich bei den auf dem Foto ersichtlichen roten Flecken zweifelsfrei um Blutspuren, welche (auch) vom Beschuldigten stammen. Mithin steht aufgrund der Fotos ab dem Handy des Verstorbenen zweifelsfrei fest, dass er am 3. September 2018 um 01:54:55 Uhr im Aufnahmezeitpunkt auf dem Sofa im aufgeräumten Aufenthaltsraum sass und folglich in diesem Zeitpunkt noch gelebt hat.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
  2. April 2021 bezüglich der Dispositivziffern 8-10 (sichergestellte Gegen- stände und Spuren mit Ausnahme des Mobiltelefons "HUAWEI" des Be- schuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte D._____ ist des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  5. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1-3 (A._____, B._____ und C._____) werden abgewiesen.
  6. Das bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts- nummer 73587538 lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Asservat-Nr. A011'818'943) wird nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben. Ver- langt er die Herausgabe nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft, so wird das Mobiltelefon von der Lagerbehörde vernichtet.
  7. Dem Beschuldigten werden Fr. 201'760.– (zuzüglich 5 % Zins ab
  8. Oktober 2020) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
  9. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11-13) wird bestätigt. - 84 -
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 14'500.– amtliche Verteidigung Fr. 4'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger
  11. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 3 betreffend Heraus- gabefrist − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Geschäftsnum- mer 73587538, gemäss Dispositivziffer 3 - 85 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 164.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210555-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 2. Dezember 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten von Staatsanwalt lic. iur. Kaegi und Staatsanwältin lic. iur. Baumgartner, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie

1. A._____, Privatklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

2. B._____,

3. C._____, Privatkläger und Berufungsbeklagte 1, 2, 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen D._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 - betreffend Mord Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom

20. April 2021 (DG200020)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Novem- ber 2020 (Urk. 69) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 961 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 13 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung).

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. September 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. September 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. September 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 4 -

8. Die folgenden, sichergestellten bzw. mit Verfügungen der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 5. September 2018 bzw. 17. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden den nachfolgend aufgeführten Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

a) Direkte Vernichtung: Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäftsnum- mer 73587538 lagernd: − 1 Mobiltelefon HUAWEI des Beschuldigten (Asservate-Nr. A011'818'943) Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: − 1 Messer ohne Griff (selfmade) aus Stahlplatte gesägt, ohne Griff (aus der Kommode im Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'832'636) − 1 Messer ohne Griff (selfmade) aus Stahlplatte gesägt ohne Griff (aus der Kommode im Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'832'647)

b) Herausgabe an die Privatkläger: Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäftsnum- mer 73587538 lagernd: − 1 Mobiltelefon HUAWEI von †E._____ (Asservate-Nr. A011'816'890) Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: − 1 Fixleintuch, schwarz mit Einstichstellen (aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'816'583) − 1 Jeans, hellgrau (aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'816'812) − 1 Küchenmesser mit schwarzem Griff mit drei Nieten (aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'816'925) − 1 Paar Socken, weiss (aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'828'049) − 1 Jeanshose, kurz, hellblau (ab Lagerraum am Tatort, mutmasslich aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'822'483)

- 5 - − 1 Paar Hausschuhe, schwarz/rot (aus dem Schlafzimmer im 1. UG, mutmasslich aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'822'507) − 1 Faserpelzjacke (diente als Kopfkissen) (ab Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'094)

c) Herausgabe an den Beschuldigten: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: − 1 Kapuzenjacke, grau (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'818'921) − 1 Jeanshose, dunkelblau (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'818'932) − 1 rumänische Geldnote «1 LEU» (aus dem Besitz von D._____) (As- servate-Nr. A011'819'004) − 1 T-Shirt, grau (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'818'998) − 1 Herrenslip, dunkelblau (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'819'026) − 1 Herrensocke, schwarz (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'819'048) − 1 Paar Freizeitschuhe, Grundfarbe weiss (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'819'060) − 1 Pullover, blau (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'213) − 1 T-Shirt, bordeaux rot (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'832'158)

d) Herausgabe an F._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: − 1 Arbeitsjacke, dunkelblau (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'140) − 1 T-Shirt, grau (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'275) − 1 Arbeitshose, grau-blau (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'297) − 1 Paar Socken, grau-gelb (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'322)

- 6 - − 1 Paar Schuhe, schwarz (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'333) − 1 Armband, schwarz (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'344)

e) Herausgabe an G._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: − 1 Kapuzenjacke, hellgrau (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'306) − 1 Arbeitshose, dunkelblau (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'328) − 1 T-Shirt, weiss (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'340) − 1 Trägerleibchen, weiss (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'362) − 1 Paar Socken, hellbeige (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'373) − 1 Paar Arbeitsschuhe, schwarz (aus dem Besitz von G._____) (Asser- vate-Nr. A011'823'408)

f) Herausgabe an H._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: − 1 Jacke, dunkelblau (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'491) − 1 Poloshirt, dunkelgrau (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'537) − 1 Hose, dunkelblau (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'582) − 1 Paar Socken, schwarz (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'593) − 1 Paar Schuhe, braun (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'606) − 1 Türschloss ausgesägt ab aufgebrochener Zimmertüre (ab Tatort) (Asservate-Nr. A011'820'001) − 1 Poloshirt, grau-schwarz (aus dem Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'828'118) − 1 Geissfuss, dunkelblau (aus der Garage am Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'221)

- 7 - − 1 Spenglerhammer mit rot / blauen Farbabtragungen (aus der Garage am Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'232) − 1 Spenglerhammer mit blauen Farbabtragungen am Kopf (aus der Ga- rage am Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'243) − 1 Abformung Aufbruchstelle Türrahmen Eingangstüre (am Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'254) − 1 Paar Nike Turnschuhe, schwarz (aus dem Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'829'315) − 1 Badeschlappen, blau (aus dem Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'829'326) − 1 Frotteetuch, Handtuch, hellblau (aus dem Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'829'337) − 1 Küchenmesser mit abgebrochener Klinge (aus der Küche am Tatort) (Asservate-Nr. A011'832'603) − 1 Duvetüberzug, Grundfarbe weiss (aus dem Schlafzimmer / Tatort) (Asservate-Nr. A011'822'530) − 1 Kopfkissenbezug, weiss (aus dem Schlafzimmer / Tatort) (Asservate-Nr. A011'822'563) − 1 Fixleintuch, schwarz (aus dem Schlafzimmer / Tatort) (Asservate-Nr. A011'822'585) − 1 Klappmesser, schwarz (ab Baustelle aus Werkzeuggurt) (Asservate-Nr. A011'822'596) − 1 Reinigungseimer, rot (aus der Garage vor blauem Gestell) (Asservate-Nr. A011'828'129) − 1 Reinigungsmob, nass (ab Boden vor blauem Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'042) − 1 Fixleintuch, grün (ab Waschmaschine in der Waschküche im EG) (Asservate-Nr. A011'831'064) − 1 SLOT Card SWISS Casinos (ab Küchentisch am Tatort) (Asservate-Nr. A011'831'086) − 1 Schäufelchen, rot (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'122) − 1 Handbesen, rot (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'155) − 1 Besen mit grünem Stil (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'202) − 1 Schwarzer Abfallsack mit div. Abfall (aus der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'279) − 1 Textilreinigungstuch (aus Abfallsack) (Asservate-Nr. A011'831'315)

- 8 - − 1 Waschtuch, grau, nass (aus der Dusche im 1. UG) (Asservate-Nr. A011'830'925) − 2 Waschtücher, bordeaux rot (aus Duschwanne im 1. UG) (Asservate-Nr. A011'830'936)

g) Herausgabe an I._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: − 1 Herrenjacke, grau (aus dem Besitz von I._____) (Asservate-Nr. A011'823'511) − 1 Hose, dunkelblau (aus dem Besitz von I._____) (Asservate-Nr. A011'823' 533) − 1 Leibgürtel, schwarz (aus dem Besitz von I._____) (Asservate-Nr. A011'823'555) − 1 Hemd, langarm, dunkelblau (aus dem Besitz von I._____) (Asserva- te-Nr. A011'823'566) − 1 Trägerleibchen, hellgrün (aus dem Besitz von I._____) (Asservate-Nr. A011'823'588) − 1 Herrenslip, schwarz (aus dem Besitz von I._____) (Asservate-Nr. A011'823'599) − 1 Paar Socken, dunkelblau (aus dem Besitz von I._____) (Asservate-Nr. A011'823'602) − 1 Paar Freizeitschuhe, weiss/hellblau (aus dem Besitz von I._____) (Asservate-Nr. A011'823'613)

h) Herausgabe an J._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: − 1 Faserpelzjacke, schwarz (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'826'394) − 1 Freizeithose, schwarz (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'826'407) − 1 T-Shirt, weinrot (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'826'429) − 1 Paar Socken, schwarz (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'826'430) − 1 Paar Freizeitschuhe, grau (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'826'441)

- 9 -

i) Herausgabe an K._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: − 1 Herrenhose, beige (aus dem Besitz von K._____) (Asservate-Nr. A011'824'683) − 1 Jäckchen, grau (aus dem Besitz von K._____) (Asservate-Nr. A011'824'707) − 1 Hemd langarm (aus dem Besitz von K._____) (Asservate-Nr. A011'824'718) − 1 Paar Socken, dunkelgrau (aus dem Besitz von K._____) (Asservate- Nr. A011'824'763) − 1 Paar Freizeitschuhe, braun (aus dem Besitz von K._____) (Asserva- te-Nr. A011'824'774) − 1 Küchenmesser mit schwarzem Griff, ohne Markenbezeichnung (aus Abwaschmaschine im 1. OG am Tatort) (Asservate-Nr. A011'832'589) − 1 Coiffeurkarte L._____ (ab Wohnzimmertisch 1. OG) (Asservate-Nr. A011'831'097)

9. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'607, PCN 36-920106-28) − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'618, PCN 36-920107-26) − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'629, PCN 36-920108-24) − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'630, PCN 36-920109-22) − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'652, PCN 36-920110-37) − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'663, PCN 36-920111-35) − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'685, PCN 36-920112-33) − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'696) − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'709)

- 10 - − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'721) − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'732) − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'754) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'765) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'776) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'787) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'798) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'801) − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'878, PCN 36-920113-31) − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'900, PCN 36-920175-09) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'827'911, PCN 36-920176-07) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'903) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'914) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'817'542) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'817'553) − Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur (Abformmasse) (Asservat-Nr. A011'833'797) − Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie (Asservat-Nr. A011'820'090) − Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie (Asservat-Nr. A011'820'103) − Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie (Asservat-Nr. A011'828'163) − Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'174) − Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'165) − Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'196) − Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'209) − Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'210) − DNA-Spur (Asservat-Nr. A011'828'072) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'235) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'246) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'257) − Werkzeug/Scharten-Spur (Asservat-Nr. A011'828'254) − Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat-Nr. A011'829'268) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'279)

- 11 - − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'280) − DNA-Spur - Gegenstand (Asservat-Nr. A011'829'291) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'523) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'979'581) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'534) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'545) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'359) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'360) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'393) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'417) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'440) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'462) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'495) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'564) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'834'610) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'834'621) − DNA-Spur - Gegenstand (Asservat-Nr. A011'829'666) − Vergleichsabdrücke-Dakty (Asservat-Nr. A011'821'571) − Vergleichsabdrücke-Dakty (Asservat-Nr. A011'818'874, PCN 36-339042-19) − Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'821'640) − Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur (Abformmasse) (Asservat- Nr. A011'834'814) − Mikrospuren - Saugasservat (Asservat-Nr. A011'832'476) − Mikrospuren - Saugasservat (Asservat-Nr. A011'832'487) − Spur (Asservat-Nr. A011'832'501) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'922'524) − Wasserprobe (Asservat-Nr. A011'828'141) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'830'958) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'830'992) − Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'053) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'567) − Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'100) − Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'133)

- 12 - − Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat-Nr. A011'831'199) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'512) − Mikrospuren - Saugasservat (Asservat-Nr. A011'832'578) − Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'280) − Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'291) − Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'304) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'830'903) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'830'914) − DNA-Spur (Asservat-Nr. A013'761'938) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'761'949) − DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A014'035'371) − Herrenunterwäsche (Asservat-Nr. A011'828'027) − Kerze (Asservat-Nr. A011'829'622) Bei der KaPo, ITO-DF, unter der Geschäfts-Nr. 75859108 lagernd (soweit noch vorhanden): − Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'874'627) − Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'874'649) − Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'843'361) − Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'383) − Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'407) − Datensicherung Speicherkarte (Asservat-Nr. A011'840'429) − Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'874'650) − Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'874'672) − Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'441) − Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'463) − Datensicherung Speicherkarte (Asservat-Nr. A011'840'485) − Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'496) − Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'510) − Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'521) − Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'543) − Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'554) − Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'576) − Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'587)

- 13 - − Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'601)

10. Die folgenden sichergestellten Gegenstände und Spuren werden bis zur Erledigung des Verfahrens betreffend Siegelbruch (Geschäftsnummer Kan- tonspolizei Zürich: 73587538) aufbewahrt: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: − Etikette/Aufkleber (Asservat-Nr. A011'831'020) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'831'031) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'834'609)

11. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Auslagen (unter Berücksichtigung der am 16. August 2019 erfolgten Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 17'555.05 [inkl. Mehrwertsteuer]) mit Fr. 45'750.10 (inkl. Fr. 3'270.90 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewie- sen, den noch offenen Betrag von Fr. 28'195.05 auszuzahlen.

12. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird für ihre Be- mühungen und Auslagen mit Fr. 16'243.10 (inkl. Fr. 1'161.30 Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 14 -

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'920.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 64'573.15 Gutachten/Expertisen Fr. 3'055.00 Zeugenentschädigung (Untersuchung) Fr. 6'090.45 Auslagen Untersuchung Fr. 135.00 Dolm. Übersetzung Fr. 99.00 IRM-Gutachten Typ A0 Fr. 45'750.10 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 16'243.10 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 164'865.80 Total

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 180 S. 2 f.)

1. Schuldigsprechung des Beschuldigten D._____ des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.

2. Bestrafung des Beschuldigten D._____ mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren.

3. Anordnung einer Landesverweisung von 15 Jahren.

- 15 -

4. Auferlegung der Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweit- instanzlichen Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 165 S. 2)

1. D._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 bis 3 seien abzuweisen.

3. Das Mobiltelefon HUAWEI, Asservat-Nr. A011'818'943, sei an D._____ herauszugeben.

4. D._____ sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

5. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

c) Des Vertreters der Privatkläger 1-3: (Urk. 181 S. 2)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich gutzuheissen;

2. die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen;

3. das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. April 2021 sei in Ziff. 5 abzuändern und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, eine Genug- tuung von Fr. 7'500.– (anstatt Fr. 4'000.–) zuzüglich 5% seit dem

3. September 2018 an die Privatklägerin 1, A._____, zu bezahlen;

4. im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen zu bestätigen;

5. die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien dem Beschul- digten aufzuerlegen, eventualiter definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen;

- 16 -

6. den Privatklägern sei das Urteil hernach in vollständiger Ausführung zukommen zu lassen. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. April 2021 sei auf die ausführlichen Erwägungen dazu im ge- nannten Urteil verwiesen (Urk. 161 S. 7 f.). Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil vom 20. April 2021 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhand- lung mit Befragungen von mehreren Zeugen am 13. April 2021 (Prot. I S. 97) und der Beratung an mehreren Tagen (Prot. I S. 85 und 86) am 4. Mai 2021 mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 87; Urk. 137). 1.2. Gegen das schriftlich begründete Urteil (Urk. 161) erstatteten die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. November 2021 fristgerecht ihre Berufungserklärungen (Urk. 162 und 165). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2021 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung ange- setzt (Urk. 166). Die Privatklägerin 1 liess am 3. Dezember 2021 (Datum des Poststempels) fristgerecht Anschlussberufung erklären (Urk. 168), die übrigen Parteien äusserten sich nicht. Es wurden keine Beweisanträge gestellt, so dass zur Berufungsverhandlung auf den 2. Dezember 2022 vorgeladen wurde (Urk. 172-173). Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Staatsanwalt lic. iur. Kaegi und Staatsanwältin lic. iur. Baumgartner für die Vertre- tung der Anklage sowie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die Privatkläger 1-3 (Prot. II S. 5) erweist sich der Fall als spruchreif. Mit Beschluss vom 5. Dezember

- 17 - 2022 hat die erkennende Kammer in Bezug auf die Bestimmung des mittleren Verfalls als Beginn der Verzinsung der Genugtuungsforderung des Beschuldigten (siehe nachstehend Erw. VI.3.2) den Rechenfehler in Dispositivziffer 4 des münd- lich eröffneten Urteils (Urk. 185) von Amtes wegen korrigiert (Urk. 189).

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es na- heliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefoch- ten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht an- gefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprü- fen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom

12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StPO], N 18 zu Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020 [kurz: SK StPO], N 19 und 20 zu Art. 399 StPO; SPRENGER in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [kurz: BSK StPO], N 31 f. zu Art. 437 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

- 18 - 2.2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch mit ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung und einer angemessenen Genugtuung sowie die Herausgabe seines Mobiltelefons HUAWEI an ihn (Urk. 165 S. 2 und Prot. II S. 6). 2.3. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Strafzumessung und verlangt die Bestrafung des Beschuldigten mit 20 Jahren Freiheitsstrafe. Sie beantragt zu- dem eine Landesverweisung von 15 Jahren (Urk. 162 S. 2; Urk. 180 S. 1 und Prot. II S. 5). 2.4. Die Privatklägerin 1 beantragt anschlussberufungshalber vom Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. September 2018 und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 168; Urk. 181 S. 2 und Prot. II S. 6). 2.5. Unangefochten geblieben sind die Anordnungen betreffend die beschlag- nahmten Beweismittel für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des Urteils mit Ausnahme des Mobiltelefons des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Dispositiv- ziffern 8-10; ausgenommen Ziff. 8.a erster Spiegelstrich) sowie die Festsetzung der Kosten und Entschädigungen (Dispositivziffer 11-13). Da die Herausgabe der beschlagnahmten Beweismittel erst mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erfolgen kann und die Kosten- und Entschädigungsfolgen naturgemäss dem Entscheid in der Hauptsache folgen, wird das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt rechtskräftig. Es kann jedoch nach dem vorstehend Gesagten in Bezug auf die Herausgabe der Beweismittel und der Kostenfestsetzung infolge deren Nicht- anfechtung gegebenenfalls ohne weiteres auf die vorinstanzliche Regelung zu- rückgegriffen werden.

- 19 - II. Prozessuales

1. Rechtsgrundlagen betreffend Verwertbarkeit von Beweismitteln 1.1. Erhebung in strafbarer bzw. rechtswidriger Weise

a) Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche von den Strafbehör- den in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklä- rung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Bestimmung impliziert eine Interessen- abwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschul- digten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 7.3.1; je mit Hinweisen).

b) Hat ein Beweis, der nach der genannten Bestimmung nicht verwertet wer- den darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, so ist dieser nach Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweis- erhebung nicht möglich gewesen wäre. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vor- zunehmen. In jedem Fall verwertbar sind nach Art. 141 Abs. 3 StPO hingegen Beweise, bei deren Erhebung blosse Ordnungsvorschriften verletzt worden sind (BGE 141 IV 20 E. 1.2.3). Steht sicher fest, dass der erste Beweis keinen Einfluss auf die Erlangung des zweiten Beweises hatte, sondern Letzterer auch ohne bzw. unabhängig vom Ersteren erhoben worden wäre, besteht grundsätzlich kein Grund für eine Unverwertbarkeit des zweiten Beweises, da der illegale Beweis nicht kausal für den zweiten Beweis war und demnach nicht von einer Fernwir- kung gesprochen werden kann. Eine Fernwirkung ist auch zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unverwertbaren ersten Be- weis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1041/2021 vom 29. August 2022 E. 2.3).

- 20 -

c) Art. 141 Abs. 2 StPO bezieht sich auf die Beweiserhebung durch die Straf- behörden. Hingegen regelt die StPO die Beweiserhebung durch Private nicht ex- plizit (BGE 147 IV 16 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom

8. Januar 2020 E. 1.2). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) be- gründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eige- ne Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

d) Von Privaten unter Verletzung der Rechtsordnung erlangte Beweismittel gel- ten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor (betref- fend Datenschutzgesetz [DSG]: BGE 147 IV 16 E. 2). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 2, 5 und 6). Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).

e) Nach Art. 179ter Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Gesprächsteil- nehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung der anderen daran Be- teiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Nach der neusten Rechtsprechung erfor- dert die Würdigung eines Gesprächs als "nichtöffentlich" im Sinne von Art. 179ter StGB nicht notwendig, dass sich dieses auf den Geheim- oder Privatbereich der anderen Gesprächsteilnehmer bezieht oder in einem persönlichen oder geschäft- lichen Kontext erfolgt. Das Gespräch ist nicht öffentlich, wenn sich dessen Teil- nehmer in Anbetracht der gesamten Umstände in der legitimen Erwartung unter- halten, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind (BGE 146 IV 126 E. 3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.4; 6B_395/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.2).

- 21 - 1.2. Erhebung in Verletzung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts

a) Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfah- rens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Damit die Verteidi- gungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktori- scher Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel vo- raus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (noch- mals) zur Sache äussert. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahr- zunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das wörtliche Vorhalten unverwertbarer Aussagen stellt eine unzulässige Verwertung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1).

b) Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht darf nur in den gesetzlich vorgesehe- nen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 139 IV 25 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1078/2020

- 22 - vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.1; 6B_ 1320/2020 vom 12. Januar 2022 vom E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen).

c) Beweiserhebungen dienen jedoch nicht allein der Wahrnehmung des rechtli- chen Gehörs der Parteien, sondern primär auch der Wahrheitsfindung im Straf- prozess (vgl. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Anspruch der be- schuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt daher zwar grundsätzlich auch für die Einvernahmen von mitbeschuldig- ten Personen im gleichen Verfahren (BGE 141 IV 220 E. 4.3.1; 139 IV 25 E. 5), es sei denn, dass eine Teilnahme aus den im Gesetz genannten Gründen (Art. 101 Abs. 1 StPO; Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) ausser Be- tracht fällt (BGE 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2; je mit Hinweisen). Im An- fangsstadium der Untersuchung, nämlich bis zur ersten Einvernahme der be- schuldigten Personen, ist bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betref- fend Akteneinsicht Rechnung zu tragen. Danach können die Parteien "spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen" (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dabei bleibt Art. 108 StPO ausdrücklich vorbehalten. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht mithin zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch auf eine vollständige Aktenein- sicht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Gestützt auf die Auslegung der StPO kann nach der Rechtsprechung die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Be- schuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Nach bereits erfolgter Einvernahme des Beschuldig- ten können weitere Ausschlussgründe gegeben sein, insbesondere bei begründe- tem Verdacht des Rechtsmissbrauchs durch eine Partei (Art. 108 Abs. 1 lit. a

- 23 - StPO), im Falle einer Interessenkollision (Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO) und zum Schutz der einzuvernehmenden Person (Art. 149 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO; zum Ganzen im Einzelnen BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.10).

d) Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme be- rechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_638/2021 vom 17. August 2022 E. 2.1.3; 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ab Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO) darf die Polizei grundsätzlich keine selbständigen Ermittlungen mehr vornehmen und ohne entsprechende Delegation insbesondere keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen (Urteile des Bundesge- richts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Eine Ausnahme besteht bei einfa- chen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbständige po- lizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen sowie deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin möglich (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwalt- schaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 vom E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 22; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

- 24 -

e) Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten steht einer Wiederholung der Beweiserhebung im Grundsatz zwar nicht entgegen. Wird aber die Einvernahme wiederholt resp. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde nicht auf die Er- gebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese ei- nem Beweisverwertungsverbot unterliegen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Damit eine hinreichende Konfrontation stattfindet, muss sich der Befragte an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV 172 E. 1.5). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergän- zend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussa- gen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Be- schuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwert- barkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom

21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Hingegen bleiben die in einer ersten Ein- vernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

f) Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nach- hinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorge- laden zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechen- de Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile des

- 25 - Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 vom E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 22; 6B_1394/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in BGE 140 IV 196).

2. Verwertbarkeit von Aussagen 2.1. Aussagen nie konfrontierter (ehemaliger) Mitbeschuldigter und Auskunftsper- sonen Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sämtliche Einvernahmen der fol- genden (ehemaligen) Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen mangels Konfron- tation nicht zuungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. 161 S. 10): Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Zürich von I._____ (Urk. 10/1), J._____ (Urk. 10/2), M._____ (Urk. 10/3), K._____ (Urk. 10/5), N._____, Schwes- ter des Beschuldigten (Urk. 15/1), O._____, Cousine des Beschuldigten (Urk. 16/1), A._____ (Urk. 18/1), Schwester von †E._____ (nachfolgend: der Ver- storbene), und P._____, Cousin des Verstorbenen (Urk. 19/1). Nicht zu folgen ist der Vorinstanz allerdings darin, dass die Aussagen für die Entscheidfindung von vernachlässigbarer Relevanz sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind sie insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der am Tatort Anwesenden durchaus von Bedeutung. Indessen spricht – wiederum mit der Vorinstanz – nichts gegen die grundsätzliche Verwertbarkeit der anlässlich dieser Einvernahmen eingereichten Beweismittel (vgl. insbesondere Urk. 16/2 und Urk. 19/4). 2.2. Erste Einvernahmen am Tatort Anwesender ohne Teilnahmerecht des Be- schuldigten

a) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war die Lage, wie sie sich am

3. September 2018 der Polizei am Tatort präsentierte, unübersichtlich und es herrschte Unklarheit darüber, wer von den vor Ort anwesenden Personen allen- falls an der Tötung von †E._____ beteiligt gewesen sein könnte. Es war demnach im Interesse der Wahrheitsfindung von zentraler Bedeutung, die potentiellen Mit-

- 26 - beschuldigten vorerst getrennt voneinander zum Geschehen in der Tatnacht zu vernehmen und ihnen dabei die ersten, noch oberflächlichen Erkenntnisse ge- trennt vorzuhalten, um die Kollusionsgefahr zu minimieren und ihre Rollen zu klä- ren. Aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr wurden neben dem Beschuldig- ten auch F._____, H._____, J._____, G._____, I._____ und K._____ inhaftiert (vgl. Urk. 52-58). Diese Sachlage rechtfertigte einen vorläufigen Ausschluss der Teilnahme der potentiellen Mitbeschuldigten von den Einvernahmen der anderen Mitbeschuldigten bzw. Auskunftspersonen, weshalb die polizeilichen Einvernah- men von F._____ (Urk. 9/1 und Urk. 9/2), G._____ (Urk. 10/4) und H._____ (Urk. 10/6) auch zuungunsten des Beschuldigten verwertbar sind, zumal der Be- schuldigte im Verlauf des weiteren Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Kon- frontation mit diesen drei Personen erhielt (Urk. 9/4; Prot. I S. 12 ff., insbesondere S. 68 ff.; Urk. 10/7; Urk. 10/8). Damit – und wegen der umfangreichen und detail- lierten Spurensicherung und -auswertung – waren ausreichend kompensierende Faktoren gegeben, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels im Sinne der Recht- sprechung des EGMR gewährleisteten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1).

b) Allerdings ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch die Haft- Einvernahme von F._____ vom 4. September 2018 (Urk. 9/3) verwertbar, obwohl der Beschuldigte auch dort zugegebenermassen nicht anwesend war. Da sich F._____ sowohl in der späteren Konfrontationseinvernahme vom 12. September 2018 (Urk. 9/4) als auch in der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz einlässlich auf zahlreiche detaillierte Fragen zur Sache äusserte, und zwar ohne dass ihm lediglich seine früheren Aussagen einzig zur Bestätigung vorgehalten worden wä- ren (Prot. I S. 12-22 und S. 30-70), darf nach der Rechtsprechung in einer Ge- samtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die Einvernahmen von F._____ sind daher samt und sonders im vorliegenden Verfahren verwertbar. Ob auf sie abgestellt werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung, nicht jedoch der -verwertbarkeit.

- 27 - 2.3. Aussagen von Q._____ und R._____

a) Die rumänische Kriminalpolizei befragte ohne entsprechenden Auftrag in Folge des Internationalen Rechtshilfeersuchens vom 7. September 2018 betref- fend die Sicherung des Mobiltelefons von Q._____ in Bezug auf WhatsApp- Nachrichten (Urk. 35/1 S. 3; Urk. 35/3-4) sowohl Q._____ (heute: Q'._____), Freundin des Beschuldigten, als auch deren Mutter R._____ als Zeugin. Weder bei deren Befragung vom 25. September 2018 (Urk. 14/1 = Urk. 35/19 [nachfol- gend nur noch Urk. 35/19]; Urk. 35/20 [deutsche Übersetzung]) noch bei derjeni- gen von Q._____ vom 2. Oktober 2018 (Urk. 13/1 = Urk. 35/16 [nachfolgend nur noch Urk. 35/16]; Urk. 35/17 [deutsche Übersetzung]) waren der Beschuldigte o- der dessen Verteidiger anwesend. Auch fand die Einvernahme nicht via Video- konferenz statt und sie wurde auch nicht aufgezeichnet. Diese Einvernahmen sind mangels später erfolgter Konfrontationsmöglichkeit (beide Frauen nahmen die ihnen gebotene Gelegenheit, für eine Einvernahme in die Schweiz zu reisen, nicht wahr; Urk. 35/1 S. 3) bzw. infolge Verletzung des Teilnahmerechts des Beschul- digten unverwertbar. Sie sind für die Aufklärung des vorliegenden – zweifellos schweren – Delikts auch nicht unerlässlich, wie sich aus der nachfolgend darge- legten Beweiswürdigung ergibt. Ob und welche WhatsApp-Nachrichten der Be- schuldigte in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018 mit seinem Mobiltele- fon geschickt hat, lässt sich aufgrund der Sicherstellung seines Telefons unab- hängig von einer Aussage von Q._____ oder deren Mutter klären (nachstehende Erw. III.C.4.11). Die Aussagen von Q._____ vom 2. Oktober 2018 und von R._____ vom 25. September 2018 sind demnach im vorliegenden Verfahren ab- solut unverwertbar.

b) Auch wenn mit der Vorinstanz dafür zu halten ist, dass die Zeugeneinver- nahmen von Q._____ und R._____ vom 27. Juli 2020 (Urk. 36/36) gestützt auf das zweite Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich verwertbar sind, da Art. 148 StPO nicht verletzt wurde (Urk. 161 S. 15), gilt es mit der Vertei- digung darauf hinzuweisen, dass infolge der Fernwirkung des Beweisverwer- tungsverbots sämtliche Aussagen, welche auf die Angaben in den polizeilichen Einvernahmen zurückzuführen sind, namentlich jene betreffend die WhatsApp-

- 28 - Nachricht bzw. die Nachricht über den Facebook Massenger, bei welcher von "umbringen" die Rede ist und das Video, welches ein Schwert bzw. einen Säbel zeigen soll, nicht verwertet werden können, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Aussagen auch ohne den zuvor von der rumänischen Polizei unter ungeklärten Umständen erhobenen Beweis hätten erlangt werden können (Urk. 183 S. 4 f.). Es kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Zeu- ginnen ihre einmal formell gegenüber der Kriminalpolizei gemachten Aussagen nicht ohne weiteres gegenüber der rumänischen Staatsanwaltschaft zurückneh- men konnten oder wollten. Diese Aussagen bleiben demnach im vorliegenden Verfahren unverwertbar. 2.4. Aussagen von S._____ und T._____ Am 22. Januar 2019 wurden die beiden rumänischen Polizeibeamten S._____ und T._____, welche Q._____ bzw. R._____ am 25. September bzw. 2. Oktober 2018 einvernommen hatten, durch die Staatsanwaltschaft in Zürich formell als Zeugen befragt (Urk. 11/1 und Urk. 12/1). Mit der Verteidigung ist davon auszu- gehen, dass deren Aussagen aufgrund der Fernwirkung von Beweisverwertungs- verboten insoweit unverwertbar sind, als sich diese selbst auf eine unverwertbare Zeugeneinvernahme stützen (Urk. 129 S. 7). Nach den vorstehenden Erwägun- gen zur Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen von Q._____ und R._____ folgt, dass die Aussagen von S._____ und T._____ in Bezug auf die Angaben der befragten Frauen unverwertbar bleiben, ausgenommen wo sich ihre Aussagen gegebenenfalls zugunsten des Beschuldigten auswirken. Im Übrigen, namentlich insoweit die Zeugen Angaben aus eigener Anschauung bzw. aufgrund eigener Erkenntnis machen, sind sie uneingeschränkt verwertbar (Urk. 11/1 und Urk. 12/1). Welcher Beweiswert ihnen vor dem Hintergrund der Geschehnisse und der von ihnen vor Ort bereits durchgeführten Ermittlungen zukommt, be- schlägt indes die Frage der Beweiswürdigung.

- 29 -

3. Verwertbarkeit des rumänischen Polizeiberichts Der Bericht der rumänischen Polizei vom 5. September 2018, der aufgrund des Interpol-Ersuchens der hiesigen Polizeibehörde um Benachrichtigung der Familie des Verstorbenen über das Vorgefallene erstellt wurde (Urk. 35/11 S. 1), ist als Beweismittel grundsätzlich verwertbar. Eine andere Frage ist dagegen, welcher Beweiswert ihm zuerkannt wird in Bezug auf die in diesem Bericht getroffenen Feststellungen zur Person des Beschuldigten, seiner Beziehung zum Verstorbe- nen und dessen Familie sowie zu Q._____, und deren Aussagen, die darin dar- gestellt sind (Urk. 35/11 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die Herkunft dieser Informationen unklar ist und die Art und Weise ihrer Erhebung durch die rumänische Polizei nicht dokumentiert wurde, womit sie nicht verifiziert werden können. Damit sind die festgehaltenen Angaben, insbesondere auch soweit sie den Beschuldigten belasten, nicht überprüfbar, was ihre Aussagekraft mindert.

4. Verwertbarkeit der heimlichen Tonaufnahme von U._____ U._____, ein Cousin des Verstorbenen (Urk. 17/1 S. 3), reiste am 6. September 2018 zusammen mit A._____, der Schwester des Verstorbenen, und P._____, seinem Cousin, in die Schweiz, um den Verstorbenen zu identifizieren. Nach der Befragung von A._____ und P._____ am 7. September 2018 durch die Kantons- polizei Zürich reisten alle drei wieder zurück nach Rumänien. Dort besuchte U._____ am 12. September 2018 Q._____ und nahm das Gespräch zwischen ihr und ihm auf (Urk. 23/1; Urk. 23/2 [schriftliche Übersetzung]). Er schickte die Auf- nahme umgehend an die Kantonspolizei Zürich (Urk. 17/1 S. 4). Bezüglich des Einverständnisses zur Aufnahme des Gesprächs seitens Q._____ liegen aller- dings widersprüchliche Angaben vor. Gemäss der Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich vom 24. September 2018 erklärte U._____ gegenüber der Kantonspolizei Zürich, Q._____ habe nicht gewusst, dass er das Gespräch aufzeichne, wohinge- gen diese auf telefonische Nachfrage durch die Polizei angegeben habe, davon gewusst zu haben (Urk. 23/1 S. 1). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bei der rumänischen Staatsanwaltschaft erklärte sie dann aber, sie hätte erst nach dem Gespräch davon erfahren, dass U._____ dieses aufgezeichnet hatte (Urk. 36/36

- 30 - S. 10). U._____ selbst sagte als Zeuge dazu aus, Q._____ habe nicht gewusst, dass er das Gespräch aufgezeichnet habe (Urk. 17 S. 7). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Aufnahme in strafbarer Weise erfolgte (siehe oben Erw. II.1.1.e). Aufgrund der vorliegenden Konstellation und mangels Verdachts- momente gegen Q._____ ist davon auszugehen dass die Staatsanwaltschaft hy- pothetisch die Aufnahme dieses Gesprächs nicht rechtmässig hätte erlangen können. Wie unter Abschnitt C. auszuführen sein wird, ist die Verwertung dieser Aufnahme für die Aufklärung des Delikts auch nicht zentral bzw. unerlässlich, da höchste Zweifel an der Beweiskraft der aufgenommenen Aussagen angebracht sind. Demnach ist die von U._____ eingereichte Aufnahme (Urk. 23/2-3) nicht verwertbar. Selbst bei Annahme einer Verwertbarkeit zur Aufklärung einer schwe- ren Straftat trotz Rechtswidrigkeit ist angesichts der Heimlichkeit der Aufnahme, der Kenntnisse von U._____ über die Umstände der Tat und die Verdächtigungen durch die Reise in die Schweiz sowie die Kenntnisse über die Medienmitteilungen (siehe dazu Erw. III.C.4.10) höchste Zurückhaltung geboten und bei Vorliegen ob- jektiver Anhaltspunkte auf die Verwertung zu verzichten.

5. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Tatortbegehung mit F._____ Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 17. September 2018 wurde mit F._____ am 4. September 2018 eine Tatortbegehung anberaumt, um insbesonde- re die Aussagen von G._____ zu überprüfen, wonach er die Schlägerei nur akus- tisch mitbekommen habe, da er nach dem Wirtshausbesuch zu Bett gegangen sei (Urk. 2 S. 2). An dieser Tatortbegehung nahm zwar der Verteidiger des damals noch beschuldigten F._____, nicht aber der Beschuldigte oder dessen Verteidiger teil (Urk. 2 S. 1). In dem Bericht der Kantonspolizei Zürich über diese Tatortbege- hung fanden jedoch nicht nur Feststellungen Eingang, sondern es wurden zahl- reiche Aussagen von F._____ festgehalten, die direkt nichts mit der Klärung der örtlichen Gegebenheiten oder der Zuordnung der Zimmer in der Liegenschaft zu tun hatten. So behauptete F._____ im Aufenthaltsraum offenbar ungefragt, dass der Beschuldigte alles, was sich an Leergut von Alkoholika im schwarzen Plastik- sack befunden habe, alleine getrunken habe und dass er zusammen mit dem Verstorbenen drei Tage lang einen Horrorfilm über Schlägereien und Schneiden

- 31 - geschaut habe (Urk. 2 S. 2 f. und nachstehende Erw. III.C.4.6). F._____ wurde zu diesen Umständen in der Konfrontationseinvernahme vom 4. September 2018 je- doch nicht befragt. Auch wurde er auf diese Aussagen weder angesprochen noch kam er von selbst darauf zurück, so dass sie nicht Gegenstand der Konfrontati- onseinvernahme wurden. Entsprechend hatte der Beschuldigte auch keinen An- lass, F._____ mit diesen Aussagen zu konfrontieren. Sie sind daher infolge nicht gewährleisteter genügender Kompensationsmassnahmen selbst bei dem schwe- ren Delikt, das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nicht zu seinen Lasten ver- wertbar. Daran ändert auch nichts, dass F._____ ganz am Schluss seiner Befra- gung vor dem Bezirksgericht in seiner Antwort auf die Frage, ob er den Beschul- digten am Morgen nach der Tat gefragt habe, "was hast du gemacht?" völlig aus dem Zusammenhang gerissen die tendenziöse Behauptung einfliessen lässt "Als der Chef gekommen ist und gesehen hat, dass er diese Horrorfilme angesehen hat …" (Prot. I S. 64). Zudem hat F._____ offenbar erst mit zunehmendem Fort- schritt der Untersuchung Kenntnis der Aussage von H._____ erhalten, wonach dieser am Nachmittag des 2. September 2018 kurz in der V._____ vorbeigekom- men war, denn er hatte dies zuvor nirgends erwähnt (Urk. 9/1-3). Zum anderen hat H._____ nicht ausgesagt, dass der Beschuldigte am Sonntagnachmittag ei- nen Horrorfilm oder ähnliches gesehen hat. Er hat lediglich deponiert, dass er kurz dort war und der Beschuldigte einen Film schaute, was im Übrigen auch von der Schwester des Beschuldigten und von G._____ bestätigt wird (dazu nachste- hend Erw. III.C.4.1). Mithin sind die Aussagen von F._____ anlässlich der Tatort- begehung unverwertbar zulasten des Beschuldigten, weil dessen Teilnahme nicht gewährt wurde und auch keine anderen genügenden Kompensationsmassnah- men getroffen wurden.

6. Verwertbarkeit der Nachrichten aus dem Handy des Beschuldigten vom

4. November 2018 Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die auf dem beschlagnahmten Mobil- telefon des Beschuldigten ausgelesenen Nachrichten vom 4. September 2018 nicht das Resultat einer aktiven geheimen Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Urk. 183 S. 6). Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte

- 32 - physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Da- ten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgeru- fene SMS- und E-Mail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts grundsätz- lich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rück- wirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Note- books, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Auf- zeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim Zwangs- massnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 144 IV 74 E. 2.4; 143 IV 270 E. 4.6; 140 IV 181 E. 2.4, E. 2.10; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte gab vorliegend den Strafverfolgungsbehörden den PIN-Code zu seinem Handy bekannt (Urk. 59/1; Urk. 44/6 S. 4), womit sein Einverständnis für die Durchsuchung der Daten vorliegt. Weder wurde gegen die Beschlagnahme und den Durchsuchungsbefehl vom 5. September 2018 (Urk. 44/3-4) von Seiten des von Anfang an amtlich verteidigten Beschuldigten Beschwerde geführt, noch wurde die Siegelung des Mobiltelefons verlangt. Mithin erweisen sich die auf dem beschlagnahmten Handy des Beschuldigten ausgelesenen Erkenntnisse als voll- umfänglich verwertbar. III. Sachverhalt A. Beweisgrundsätze

1. Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 28 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Er- gänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen:

- 33 -

2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der mate- riellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (HOFER, BSK StPO, N 41 ff., 56 zu Art. 10 StPO). Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, z.B. auf ein widerru- fenes Geständnis (WOHLERS, SK StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundes- gerichts 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3).

3. Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der befrag- ten Personen (Urk. 161 S. 31ff.). Dazu ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum relevante Bedeutung zukommt und es für die Wahrheitsfindung auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ankommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen), weshalb vorliegend auf jene Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter eingegangen wird.

4. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsver- mutung (oder auch Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzu- weisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehr- ter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberech- tigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belas-

- 34 - tende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzu- lässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegen- über ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray ge- gen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen).

5. Auf die Frage allerdings, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo keine An- wendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der Grundsatz in dubio pro reo gerade kei- ne Beweiswürdigungsregel dar.

6. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be-

- 35 - stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Ent- scheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbe- sehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Ent- scheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).

7. Das Gericht würdigt Gutachten (wie die übrigen Beweismittel) grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass das Gericht in Fachfragen indes nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründet werden müssen (Urk. 407 S. 19 f.). Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Gutachten namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vor- liegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzu- stellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.2.1; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in An-

- 36 - wendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günstige- re Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.1; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.4.4 und 1.4.6). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person er- gänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gut- achten unvollständig oder unklar ist (lit. a) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtspre- chung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfah- rensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Ver- fahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (Urteile des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3, nicht publ. in BGE 148 IV 57; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis). B. Anklage / Parteistandpunkte / Vorinstanz

1. Anklagevorwurf Der dem Beschuldigten von der Staatsanwalt vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 27. November 2020 (Urk. 69). 1.1. Darin wird zunächst als Vorgeschichte festgehalten, es sei am Sonntag,

2. September 2018, zwischen 22.00 und ca. 24.00 Uhr, im Wohnbereich der Werkstatthalle der V._____ an der W._____-strasse 1 in AA._____ zu einer zu- nächst verbalen und anschliessend gewalttätig geführten Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und †E._____, dem nachmalig Verstorbenen, gekommen, in

- 37 - deren Verlaufe der Beschuldigte und der Verstorbene teilweise wechselseitig mit Fäusten und Fusstritten aufeinander eingeschlagen hätten, wobei der Verstorbe- ne den Beschuldigten unter anderem auf den Boden gedrückt und ca. 10 Mal mit der Faust auf den Kopf des Beschuldigten eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe sich dabei unter anderem eine blutende Verletzung an der Nase und ein Hämatom an den Augen zugezogen. Während dem Streit seien unter anderem nicht näher bekannte Gläser zerborsten. Die beiden Streitenden hätten dann von einem Mitbewohner, F._____, getrennt werden können. Darauf habe sich der Be- schuldigte erhoben und sei in sein Schlafzimmer im Untergeschoss zurückge- kehrt, wo er sich mit Wasser die Blutspuren von Körper und Kleidung gewaschen habe. Als er realisiert gehabt habe, dass er während des Kampfes sein Mobiltele- fon verloren habe, sei er in den Wohnbereich zurückgekehrt, wo er wieder auf den Verstorbenen getroffen sei, der im Begriff gewesen sei, Scherben und Blutspuren vom Boden aufzuwischen. Nachdem der Beschuldigte sein Mobiltelefon unter dem Sofa wiedergefunden habe, sei er auf den Verstorbenen zugetreten und ha- be diesem mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" gedroht. Anschliessend habe sich der Beschuldigte wieder in sein Schlaf- zimmer ins Untergeschoss zurückgezogen und der Verstorbene habe sich nach erfolgter Reinigung in sein Schlafzimmer, resp. die Küche, begeben, wo er einen Maisgriessbrei gekocht und sich dort nach dem Essen auf dem Ledersofa in ein schwarzes Fixleintuch eingewickelt habe und eingeschlafen sei. 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten folgendes Tatvorgehen vor: Im Nach- gang zum zuvor geschilderten Sachverhalt in derselben Nacht zwischen ca. 01.50 und ca. 06.00 Uhr habe sich der Beschuldigte, bewaffnet mit einer von ihm selber aus Stahl angefertigten schwertähnlichen, ca. 30 cm langen Stich-/Schnittwaffe mit schwarzem Griff und einer scharfen ca. 14 cm langen Klinge, in das Schlaf- zimmer des Verstorbenen begeben und habe damit mindestens 15 Mal mit gros- ser Wucht ins Gesicht, in die Brustkorbvorderseite, linke Schulterrückseite und linke Extremität des schlafenden und in ein schwarzes Fixleintuch eingewickelten Verstorbenen eingestochen. Als Folge dieses Angriffs mit der Stich- und Schnitt- waffe habe der Verstorbene zahlreiche Verletzungen erlitten (vgl. zu den Verlet- zungen im Einzelnen die Aufzählung in der Anklage Urk. 69 S. 3 f.), die den Tod

- 38 - des Verstorbenen zur Folge gehabt hätten. Der Beschuldigte habe anlässlich des Angriffs mit der Stich- und Schnittwaffe um das Anschneiden lebenswichtiger Blutgefässe und Organe, wie Herz, Niere, Leber und Lunge, und die damit ver- bundenen tödlichen Folgen für den Verstorbenen (rasches Ausbluten, Span- nungspneumothorax, schwere Einschränkung der Pumpfunktion, Verschleppen von Luft in die Blutgefässe, Atem- und Herz-Kreislaufversagen) gewusst und er habe diese Todesfolge gewollt oder zumindest in Kauf genommen. 1.3. Beim Einstechen und Einschneiden mit der Stich- und Schnittwaffe auf den Verstorbenen habe der Beschuldigte laut Anklageschrift insbesondere aus nach- genannten Gründen besonders skrupellos gehandelt: Erstens habe er dem Ver- storbenen, einer Massakrierung gleichkommend, durch wiederholtes und wuchti- ges Einstechen mit der beschriebenen Stich- und Schnittwaffe auf äusserst sen- sible Körperregionen, wie das Gesicht, den Kopf, die Brust und die Schultern, in besonders grausamer Weise unnötige physische und psychische Leiden zuge- fügt, zumal der Verstorbene zahlreiche stark blutende und besonders qualvolle, stark schmerzende Verletzungen erlitten habe, insbesondere durch den Durch- stich von der rechten Wange bis zum linken Nasenflügel mit Durchstechung der Mittelgesichtsknochen. Zweitens habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen ei- nen krassen Egoismus und damit verbunden eine Geringschätzung menschlichen Lebens in höchstem Masse offenbart. Drittens sei der Beschuldigte heimtückisch vorgegangen, indem er auf den schlafenden und auf dem Bett liegenden und da- her völlig wehr- und arglosen Verstorbenen eingestochen habe. Viertens habe der Beschuldigte aus absolut nichtigen Beweggründen gehandelt. Die Tötung sei na- mentlich nicht mit einem (differenzierten) Beziehungskonflikt in Zusammenhang gestanden, welche eine Tat wie die vorliegende auch nur im Entferntesten ge- rechtfertigt hätte, sondern die Tat habe einzig auf einer sinnlosen Streitigkeit be- ruht, die mit gegenseitigem Aufnehmen mit Mobiltelefongeräten und Beschimp- fungen begonnen und mit Faustschlägen geendet habe. Damit habe sich der Be- schuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gemacht.

- 39 -

2. Parteistandpunkte / Vorinstanz 2.1. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren als auch in der Berufungsverhandlung vollumfänglich (Prot. II S. 17; Urk. 183 S. 1). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine härtere Bestrafung des Beschuldigten sowie eine längere Dauer der Landesverweisung, hauptsächlich mit der Begrün- dung, dass die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungskriterien – insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der subjektiven Tatschwere – allzu stark zu Gunsten des Beschuldigten gewichtet habe und es analog zum sehr schwer wiegenden Tatverschulden das Höchstmass des möglichen Landesverweises auszusprechen (Prot. II S. 5; Urk. 180 S. 1 und 4-6). 2.3. Die Privatklägerin 1 beantragt, die Verurteilung des Beschuldigten voraus- gesetzt, die Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 7'500.– nebst 5 % Zins seit 3. September 2018 (Urk. 168 S. 1; Urk. 181 S. 2). Sie lässt zur Begründung ihrer Anträge zusammengefasst ausfüh- ren, dass die Vorinstanz zwar zutreffend gewürdigt habe, dass zwischen dem Verstorbenen und dessen Schwester eine sehr starke Familienbande bestanden habe, dass sie indes zu wenig stark berücksichtigt habe, dass die Privatklägerin 1 in die Schweiz habe fliegen müssen, um ihren ermordeten Bruder zu identifizieren und auch noch polizeilich befragt worden sei (Urk. 181 S. 5). 2.4. Die Vorinstanz kommt nach eingehender Glaubwürdigkeitsprüfung der be- fragten Personen und einlässlicher Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Be- schuldigte den Verstorbenen in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018, zwischen ca. 02.00 und 06.10 Uhr, mit mindestens 10 Messerstichen getötet ha- be. Zusammengefasst erwägt sie, diese Überzeugung werde in erster Linie durch die Auseinandersetzung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten in der Tatnacht gestützt. Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte ob der Beleidi- gungen und der Schläge seitens des Verstorbenen eine grosse Wut empfunden habe, der er noch Luft zu machen gedacht habe. In dieses Bild passe auch das

- 40 - beim Verstorbenen festgestellte Verletzungsmuster, wonach dieser richtiggehend massakriert worden sei, was zu der vom Beschuldigten angekündigten Rache als Tatmotiv passe (Urk. 161 S. 97). Weiter sei der Beschuldigte nachweislich in der Tatnacht um ca. 03.00 Uhr noch wach gewesen und habe – emotional aufgewühlt

– ein Videogespräch mit seiner damaligen Freundin Q._____ geführt, wobei diese auf dem Bild der Videoübertragung ein Schwert oder einen Säbel erkannt habe. Im Weiteren spreche die ab der Einstichstelle ab dem Fixleintuch bei Fotopositi- on 12 sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten – als nur schwaches Indiz – für die Täterschaft des Beschuldigten. Schliesslich habe sich der Beschuldigte am Morgen nach der Tat merkwürdig verhalten (Urk. 161 S. 98 f.). Sämtliche vorlie- genden Indizien verschiedenen Ursprungs würden sich derart zu einer konsisten- ten und überzeugenden Geschichte zusammenfügen, dass die Täterschaft des Beschuldigen erstellt sei. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass das Tat- messer und der Küchenschlüssel nicht hätten gefunden werden können oder dass der Beschuldigte in der Tatnacht nicht versucht habe, zu fliehen. Beides schliesse die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus. Demgegenüber würden konkrete Hinweise auf die Täterschaft der weiteren Bewohner der V._____ oder einer Drittperson fehlen. Der Anklagevorwurf sei im Wesentlichen erstellt, wobei in Abweichung vom in der Anklageschrift geschilderten Tatablauf weder erstellt wor- den sei, dass der Beschuldigte mehr als 10 Mal auf den Verstorbenen eingesto- chen, noch dass er dazu eine von ihm selber hergestellte Tatwaffe verwendet ha- be (Urk. 161 S. 99). Eine Minderheit des Gerichts liess jedoch eine abweichende Meinung zu Protokoll geben, wonach – stark zusammengefasst – unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Angeklagten vorlägen, weshalb er nach dem Grund- satz in dubio pro reo freizusprechen sei (Urk. 137b S. 1). So spreche namentlich die sehr gute Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten klar gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, ebenso wie der Charakter des Be- schuldigten, dem entgegen der Mehrheit des Gerichts eine "gewisse Gewaltbe- reitschaft" nachgewiesen werden könne (Urk. 137b S. 3-5). Die Schlägerei in der Tatnacht sei zwar ein Indiz, jedoch als einziges Motiv für die Tat wenig überzeu- gend (Urk. 137b S. 6 ff.). Auch der Inhalt des Videogesprächs zwischen dem Be- schuldigten und seiner damaligen Freundin sei nicht erstellt und was diese über

- 41 - das Gesehene aussage, spreche gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, da die Aufnahme im Zimmer des Verstorbenen hätte gemacht werden müssen und diesfalls ergebe eine Ankündigung des Todes in der Zukunft um 03.00 Uhr mor- gens keinen Sinn (Urk. 137b S. 10-17). Schliesslich wird die Würdigung der Be- weise betreffend das Verhalten des Beschuldigten am Morgen nach der Tat und eine alternative Täterschaft nicht geteilt (Urk. 137b S. 18-26). Als einziges belas- tendes Indiz bleibe die bereits von Beginn an bekannte Schlägerei, wobei die An- wesenden davon ausgegangen seien, der Streit habe sich wieder gelegt. Die Hauptbelastungszeugen, insbesondere F._____, hätten sich in nicht erklärbare Widersprüche verwickelt, aus den Aussagen von Q._____ und R._____ liessen sich kaum mehr als vage Angaben über einen Videoanruf ableiten und schliess- lich blieben zahlreiche Ungereimtheiten, wie die vom Tatort wegfahrenden Perso- nen, der Siegelbruch unmittelbar nach der Tat, die Kokainspuren in der Wohnung oberhalb des Tatorts und die nicht erklärbaren Gespräche in der Tatnacht betref- fend irgendwelche Hierarchien. Daher könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden (Urk. 137b S. 26). 2.5. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerschaft zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen).

- 42 - C. Sachverhaltsfeststellung / konkrete Beweiswürdigung

1. Alarmierung der Polizei und Einleitung der Strafuntersuchung 1.1. Gemäss Polizeirapport alarmierte M._____, Mitarbeiter in der AB._____, am

3. September 2018 um 08.55 bzw. 08.56-08.58 Uhr telefonisch die Polizei, als er den Verstorbenen auf dem Sofa in der Küche, die zur Werkstatt/Carrosserie der V._____ an der W._____-strasse 1 in AA._____ (nachfolgend: V._____) gehört und an diese angrenzt, liegen sah (Urk. 1 S. 5-7; Urk. 10/3 S. 2 und 5). Er war nach eigener Aussage zuvor mit I._____ (Chef der AB._____), auch genannt "I'._____", von der AB._____ in AC._____ nach AA._____ gefahren, nachdem dessen Sohn J._____ ihm telefonisch mitgeteilt hatte, dass in AA._____ in der Küche ein Toter liegen würde (Urk. 10/3 S. 2). 1.2. Gestützt auf diese Anzeige rückten unter anderem der diensthabende Staatsanwalt der Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, der Rechtsmediziner Dr. med. AD._____, … [Position in IRM] Postmortale Rechtsmedizin vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfol- gend: IRM), welcher die Leichenschau vornahm (Urk. 27/7), diverse Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR), der Notarzt mit Personal sowie diverse Funktionäre der Kantonspolizei Zürich und zwei Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich an den Tatort in AA._____ aus (Urk. 1 S. 6 f.). Beim Eintreffen der Polizei um ca. 09.15 Uhr (Urk. 1 S. 1; Urk. 20/1 S. 1 und 20/2 S. 1) wurden der Beschuldigte, G._____, F._____, I._____ und M._____ auf dem Vorplatz an- getroffen, worauf Letzterer den Funktionären den Weg zum Verstorbenen wies. Die Eingangstür in den Raum, in dem der Verstorbene aufgefunden worden war, war offensichtlich durch Gewalt geöffnet bzw. aufgebrochen worden (Urk. 1 S. 7; Urk. 20/1-2). Daraufhin wurden die anwesenden Personen getrennt und einzeln nach Zürich zur schriftlichen Einvernahme gebracht (Urk. 1 S. 8). Das FOR er- stellte eine detaillierte Fotodokumentation und fertigte Übersichtspläne der Lie- genschaft an der W._____-strasse 1 in AA._____ an, in welcher der Tote gefun- den wurde (Urk. 7). Danach wurden vier Schlosszylinder ausgetauscht und die drei Aussentüren durch die Kantonspolizei Zürich versiegelt (Urk. 1 S. 8). Anläss- lich der Tatortbegehung vom 4. September 2018 mit F._____ wurde jedoch fest-

- 43 - gestellt, dass jemand versucht hatte, das Siegel an der Tür im Erdgeschoss der V._____ bei der Waschküche zu entfernen und jemand eine Leiter an die Fassa- de gestellt hatte, die am Vortag noch nicht dort war (Urk. 2 S. 2; Urk. 42/6-7; Urk. 7 S. 11). Die ab dem Siegel sichergestellte DNA konnte jedoch nicht zu einer bekannten Person zugeordnet werden (Urk. 24/14 S. 6 ff.; vgl. Urk. 161 S. 90). 1.3. Die Angaben der Befragten zu den Räumlichkeiten am Tatort decken sich nicht, so dass folgende Bezeichnungen der Örtlichkeiten verwendet werden:

- Werkstatt/Carrosserie der V._____ an der W._____-strasse 1 in AA._____, auch Werkhalle: "V._____"

- Schlafzimmer des Verstorbenen, Aufenthaltsraum, Küche im EG mit sechs- eckigem Tisch, Wohnbereich, Fundort der Leiche: "Küche" (vgl. Urk. 161 S. 47)

- Werkstattbereich mit den orangen Sofas: "Aufenthaltsraum" (vgl. Urk. 161 S. 48)

- AB._____ an der AE._____-strasse 2 in AC._____: "AB._____" Im Übrigen stützen sich die Bezeichnungen auf die Beschreibungen in der Foto- dokumentation des FOR (Urk. 7). Die Distanz zwischen den beiden Standorten der V._____AB._____ in AA._____ und AC._____ beträgt rund 7 km und ist mit dem Auto in rund 10 Minuten zu bewältigen. 1.4. Zum besseren Verständnis sei hier ein Überblick über die im Zusammen- hang mit dem Tötungsdelikt am Tatort angetroffenen Personen aufgezeigt:

- 44 - Bei F._____, D._____ und dem Verstorbenen handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – um rumänische Staatsangehörige, die aus dem gleichen Dorf in Rumänien, AG._____, stammen und sich seit der Kindheit [Verstorbener und D._____] bzw. seit 14, 15 Jahren [Verstorbener und F._____] kannten (Urk. 161 S. 33 und 39 f.). Auch G._____ ist rumänischer Staatsangehöriger, lebte aber ca. 200 km von AG._____ entfernt in AH._____ im Landkreis AI._____ (Urk. 161 S. 35). Diese vier Personen wohnten im Tatzeitpunkt alle in der Liegenschaft der V._____ in AA._____ (bis auf den Beschuldigten, der im Untergeschoss sein Zimmer hatte, schliefen sie alle im Erdgeschoss, auf dem gleichen Niveau, auf dem sich auch der Aufenthaltsraum befindet) und arbeiteten für diese bzw. H._____ auf einer Baustelle rund 50 bis 100 Meter von der Liegenschaft entfernt (Urk. 161 S. 93 f.). K._____, italienischer Staatsangehöriger, hatte die Wohnung im Obergeschoss gemietet und arbeitete in einem Restaurant vis-à-vis der V._____ in AA._____, wobei diesbezüglich widersprüchliche Angaben vorliegen. Jedenfalls war er weder in AC._____ noch in AA._____ Angestellter oder Mitar- beiter der V._____AB._____ bzw. von H._____ oder I._____ (Urk. 161 S. 91 ff.). Gemäss Feststellungen der Polizei ist H._____ der Bruder von I._____ und Ge- schäftsführer der V._____AB._____ AG. Gemäss unbestrittenen Aussagen wurde als Chef der V._____ in AA._____ (Werkstatt/Carrosserie/Lackiererei) H._____, als Leiter der Lackiererei J._____ und als Chef der AB._____ I._____ genannt. Die V._____ und die AB._____ werden als Familienunternehmung der beiden

- 45 - Brüder H._____ und I._____ beschrieben. Die Autowerkstatt bzw. Lackiererei wurde von M._____ an H._____ übergeben, dem auch die Liegenschaft in AA._____ gehört (Urk. 10/3 S. 3; Urk. 1 S. 2).

2. Todesursache Gestützt auf die Spurensicherung des FOR (vgl. u.a. den Spurenbericht vom

7. Oktober 2018 und den Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2018; Urk. 24/5- 6), die umfangreiche Fotodokumentation der Liegenschaft, des Tatorts und des Verstorbenen (Urk. 7), den Bericht des IRM zur Legalinspektion des Verstorbenen vom 19. Oktober 2018 (Urk. 27/7) und das Gutachten des IRM Zürich vom

13. Dezember 2019 zu den Verletzungen und der Todesursache (Urk. 27/10), die Rapporte und Berichte der Kantonspolizei Zürich mit Wahrnehmungsberichten (Urk. 1-4 und Urk. 20/1-2) sowie die übereinstimmenden Aussagen der Befragten ist folgender Sachverhalt erstellt, wovon auch die Vorinstanz ausging (vgl. Urk. 161 S. 61 ff.): 2.1. Der Verstorbene wurde am Morgen des 3. September 2018 von F._____ und J._____ zwischen ca. 08.00 und 08.45 Uhr in der Küche im Erdgeschoss der V._____ in Rückenlage auf dem Sofa liegend und mit einem schwarzen Fixlein- tuch bedeckt tot aufgefunden. Dies war der übliche Schlafplatz des Verstorbenen, der jeweils dort auf dem Sofa in der Küche übernachtet und ein Fixleintuch als Decke benutzt hatte (Urk. 161 S. 62). Anders als üblich war jedoch die Tür zur Küche am Morgen des 3. September 2018 mit dem Schlüssel abgeschlossen und zugesperrt gewesen. Weil sie dringend einen Autoschlüssel holen wollten, der üb- licherweise in der Küche aufbewahrt wurde, hatten F._____ und J._____ die Tür mit einem Brecheisen und weiterem Werkzeug aufgebrochen (Urk. 7 S. 30-31; Urk. 24/7 S. 20 Asservat-Nr. A011'820'001 ["Türschloss … ab aufgebrochener brauner Eingangstür"]). Der Schlüssel steckte nicht innen an der Küchentür, aber auch nicht aussen (Urk. 24/6 S. 4) und konnte weder in den Räumlichkeiten der V._____ noch in der Aussenumgebung gefunden werden (Urk. 4 S. 9; Urk. 42/3 S. 1 ff.). Die Untersuchung durch das FOR ergab aufgrund der Kupplungsstellung im Schliesszylinder, dass die letzte Schliessung der Küchentür von der Aussen- seite her erfolgt war (Urk. 24/6 S. 8).

- 46 - 2.2. Der Verstorbene, der bis auf den Kopf mit einem schwarzen Fixleintuch zu- gedeckt war, wies im Gesicht – insbesondere auf seiner rechten Gesichtshälfte – eine deutliche Blutspur auf und auf dem Fixleintuch konnten diverse Textilbe- schädigungen festgestellt werden (Urk. 7 S. 34 und S. 86-88; Urk. 24/6 S. 4 f. mit Hinweisen zur genauen Liegeposition). Nach Wegnahme des Fixleintuchs zeigten sich auf dem Körper des Toten weitere Verletzungen und Blutspuren (Urk. 7 S. 90). Gemäss dem Spurenbericht des FOR sind die im Brustbereich des Ver- storbenen festgestellten Blutspurenbilder mit einer blutenden Person in liegender Position vereinbar (Urk. 24/6 S. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass der Verstorbene an Ort und Stelle in der aufgefundenen Position auf dem Sofa lie- gend erstochen worden war. Aufgrund der Umstände ist weiter davon auszuge- hen, dass der Verstorbene im Schlaf erstochen wurde. So war er lediglich leicht bekleidet mit roten Boxershorts und weissen Knöchelsocken (Urk. 7 S. 90 und Urk. 24/6 S. 4). Rechts neben dem Sofa wurde sodann ein Kleiderhaufen mit di- versen Kleidungsstücken – darunter eine hellgrau Jeans – und Haushaltwäsche mit Blutantragungen sichergestellt (Urk. 7 S. 36 ff.; Urk. 24/6 S. 4). Von einem Stuhl vor dem Sofa konnte das grau-schwarze Poloshirt des Verstorbenen, wel- ches dieser in der Tatnacht getragen hatte (vgl. Urk. 22/3 [Videoaufnahme]), as- serviert werden (Urk. 7 S. 34, 40-41; Urk. 24/7 S. 23 Asservat-Nr. A011'828'118). Der Verstorbene hatte sich demnach offensichtlich zum Schlafen um- bzw. aus- gezogen. 2.3. Die Gutachter des IRM unter der Leitung von Prof. Dr. med. Executive MBA HSG AJ._____, … [Position IRM] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, stellten beim Verstorbenen zehn Stichverletzungen fest, davon zwei an der linken Schulterrückseite (Verletzungen 01 und 02), eine im Gesicht (Verlet- zung 05), fünf im Brustbereich (Verletzungen 07–11) sowie zwei an der linken Hand (Verletzungen 03 und 14; vgl. zum Ganzen Urk. 27/10 S. 2 f. mit detaillierter Beschreibung und Lokalisation; Urk. 7 S. 93 [Fotodokumentation der Obduktion]). Im Weiteren stellten sie diverse Verletzungen als Folge halbscharfer und stumpfer Gewalt fest (Urk. 27/10 S. 3 f.). Gemäss den Gutachtern entspricht das Verlet- zungsmuster der Stichverletzungen den Folgen einer Fremdbeibringung (Urk. 27/10 S. 2; Urk. 27/7 S. 4), wobei die Stichverletzungen bis auf die Verlet-

- 47 - zungen an der linken Hand und der linken Schulterpartie hinten von vorne gegen den Verstorbenen erfolgten. Es erscheint ausserdem sehr wahrscheinlich, dass sich der Verstorbene, nachdem er die ersten Stichverletzungen erlitten hatte, auf dem Sofa wand, um sich vor weiteren Stichen zu schützen, zumal der Verstorbe- ne sowohl im Brustbereich (Stichverletzungen 07–11) als auch an der linken Schulterrückseite (Stichverletzungen 01 und 02) Stichverletzungen aufwies. So- dann scheint naheliegend, dass der Verstorbene seine Hände schützend auf sei- nen Brustkorb gelegt hatte, was dazu führte, dass ihm der Täter mit dem Messer auch die linke Hand durchstiess (Stichverletzungen 03 und 14). Abwehrverletzun- gen fanden sich demgegenüber offenbar keine. Alleine gestützt auf dieses Verlet- zungsmuster eine zeitliche Abfolge der Stichverletzungen zu rekonstruieren, ist aber gemäss Angaben der Gutachter (Urk. 27/10 S. 7) und entgegen der Auffas- sung der Staatsanwaltschaft (Urk. 125 S. 11) nicht möglich. Sodann ist festzustel- len, dass – entgegen der Anklageschrift, in welcher von mindestens 15 Messersti- chen die Rede ist – "lediglich" mindestens zehn Messerstiche erstellt sind. Da auch knöcherne Strukturen durchstochen wurden, gehen die Gutachter davon aus, dass die Stiche mit wiederholten, sehr wuchtigen, kraftvollen Bewegungen ausgeführt wurden (Urk. 27/10 S. 5). Durch die Stiche wurden das Herz, der Lun- genschlagaderstamm, die obere Hohlvene und die Lungenflügel als lebenswichti- ge Strukturen des Verstorbenen verletzt (Urk. 27/10 S. 4). Gemäss Gutachten führten die Verletzungen nicht sofort zum Tod und es muss statt dessen von einer Überlebenszeit im Bereich mehrerer Minuten ausgegangen werden (Urk. 27/10 S. 6). Als Todesursache stellten die Gutachter das Verbluten nach innen und aus- sen sowie das Verschleppen von Luft in die Blutgefässe infolge der Stichverlet- zungen fest. Zudem haben die Stichverletzungen am Herzen gemäss Gutachten zu einer schweren Einschränkung der Pumpfunktion geführt (Urk. 27/10 S. 6). 2.4. Gestützt auf die Erkenntnisse der Obduktion (Urk. 27/10 S. 5) und der ab ei- ner durchgetrennten Rippe sichergestellten Schartenspur des Messers (Urk. 24/6 S. 6 und 9) ist gemäss den Experten davon auszugehen, dass der Täter ein ein- schneidiges Messer mit glattem Schliff benutzt hatte, welches fähig war, ca. 14 cm an einer wenig deformierbaren Lokalisation – dem Brustkorb – einzu- dringen und welches eine Klingenhöhe von mindestens 30 mm sowie eine Klin-

- 48 - genlänge von mindestens ca. 14 cm aufwies. Die Tatwaffe konnte weder in den Räumlichkeiten der V._____ noch in deren Aussenumgebung sichergestellt wer- den, obwohl am 11. September 2018 die Räumlichkeiten der V._____ und die nä- here Umgebung unter grossem personellem Aufwand abgesucht wurden (Urk. 46/6; Urk. 4 S. 9). Das FOR konnte zwar drei Messer sicherstellen. Dasjeni- ge ab dem Tisch vor dem Sofa in der Küche (Urk. 7 S. 34) wies jedoch keine blut- verdächtigen Anhaftungen auf (Blutvorprobe Hemastix negativ; Urk. 24/6 S. 5). Auch die beiden am 7. September 2018 ab einer Kommode in der Küche sicher- gestellten "selfmade"-Messer wiesen keine offensichtlichen Blutspuren auf (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 24/7 S. 41 Asservat-Nr. A011'832'636 und A011'832'647). Sodann konnte keines der sichergestellten Messer der festgestellten Scharten- spur ab der durchgetrennten Rippe des Verstorbenen zugeordnet werden (Urk. 24/6 S. 9). Demnach ist erwiesen, dass es sich auch bei den sichergestell- ten "selfmade"-Messern – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 125 S. 14; Urk. 180 S. 2) – nicht um die Tatwaffe handelt. Zu Recht weist der Verteidiger im Übrigen darauf hin, dass – entgegen der Anklageschrift (Urk. 69 S. 3) – kaum Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatwaffe vom Be- schuldigten selbst gefertigt worden sein könnte (Urk. 129 S. 31). So erklärten so- wohl H._____ als auch G._____, dass sie gesehen hätten, wie der Verstorbene – nicht der Beschuldigte – selbst Messer hergestellt habe (Urk. 10/7 S. 9; Urk. 10/8 S. 15 f.). Letztlich ist jedoch – der Vorinstanz folgend – nicht entscheidend, wer die sichergestellten "selfmade"-Messer hergestellt hat, da diese, wie soeben aus- geführt und worauf auch die Verteidigung hinwies (Urk. 183 S. 22 E1), als mögli- che Tatwaffen ausscheiden. 2.5. Das Gutachten des IRM zum Todesfall überzeugt in jeder Hinsicht. Es ist nachvollziehbar dargestellt und die einzelnen Erkenntnisschritte sind sowohl foto- grafisch wie dokumentarisch belegt. Es kann somit ohne Einschränkung vollum- fänglich darauf abgestellt werden. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Untersuchungsberichte des FOR. Sichert die Polizei Beweismittel und tatrelevantes (auch biologisches) Material, hat sie dieses gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in Art. 306

- 49 - Abs. 2 lit. a StPO auch auszuwerten. Zu diesem Zweck hat die Polizei im Ermitt- lungsverfahren die Kompetenz, Spezialdienste beizuziehen, wie ein spezialisier- tes Laboratorium für die DNA-Analyse, die Brandermittlung oder das Forensische Institut Zürich, bei welchen meist Kriminaltechniker, Unfalltechniker und naturwis- senschaftlich-technische Forensiker als sachverständige Personen tätig sind (sie- he dazu JÖRG ARNOLD, Weitere Gedanken zur Auftragserteilung im Strafverfahren in: AJP 6/2020 S. 466, 468 Ziff. I.3.a), denn bei Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO handelt es sich um eine Spezialnorm zu Art. 182 StPO, welcher Gutachtensaufträge übli- cherweise der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehält (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 4.5 betr. DNA-Analyse; mit Hinweisen). Dass vorliegend die Auswertung der fraglichen Tatortspuren zur Auf- klärung der infrage stehenden Vorwürfe an sich nicht angezeigt gewesen sein soll, macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend. Dass es sich bei denjenigen Berichten des FOR, die nicht aufgrund eines Gutachtensauftrages im Sinne von Art. 182 ff. StPO erstellt wurden (namentlich dem Spurenbericht Urk. 24/5 oder dem Untersuchungsbericht Urk. 24/6), nicht um eigentliche Gutachten han- delt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5), ändert nichts an deren Beweistauglichkeit und deren Beweiskraft. Sie wurden durch sachverständige Mitarbeitende der Institution nach wissenschaftlichen Kri- terien verfasst, so dass ohne weiteres (und namentlich ohne spezifische perso- nenbezogene Vorbehalte, welche vorliegend nicht geltend gemacht wurden) ge- stützt auf die Fachkompetenz und die Einbindung in die Spezialdienste davon ausgegangen werden kann, dass die Berichte mit der erforderlichen Sachlichkeit und Neutralität erstellt wurden. Zudem werden die Erkenntnisse aufgrund nach- vollziehbarer Methoden, logischer Schlüsse und teilweise auch fotografisch do- kumentiertem Vorgehen dargelegt, so dass ihnen ein sehr hoher Beweiswert zu- kommt, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 161 S. 17 f.). 2.6. Zusammenfassend ist nach dem vorstehend Ausgeführten erstellt, dass der Verstorbene in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018 durch die Täter- schaft mit mindestens zehn Messerstichen getötet wurde. Er wurde im Schlaf, auf dem Sofa in der Küche im Erdgeschoss der V._____ liegend, vom Täter über-

- 50 - rascht. Nach vollbrachter Tat schloss der Täter die Küchentür von aussen ab und liess sowohl den Schlüssel wie auch die Tatwaffe verschwinden. Mithin ist erstellt, dass es sich vorliegend um ein Tötungsdelikt handelt, wobei sich in tatsächlicher Hinsicht vordringlich die Frage nach der Täterschaft und dem genauen Tatzeit- punkt stellt.

3. Todeszeitpunkt 3.1. Gemäss dem Gutachten des IRM zum Todesfall ist den Befunden der Legal- inspektion folgend der Tod des Verstorbenen ca. 8 bis 18 Stunden vor der Legal- inspektion, welche am 3. September 2018 um 14.10 Uhr stattfand (Urk. 27/7 S. 1), und damit zwischen dem 2. September 2018, 20.10 Uhr, und dem

3. September 2018, 06.10 Uhr, eingetreten (Urk. 27/10 S. 2, 6). 3.2. Aus übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist erstellt, dass der Ver- storbene, F._____ und G._____ am Nachmittag des 2. September 2018 zusam- men ein Burger-Restaurant in AK._____ besuchten. Sie hätten auch den Be- schuldigten gefragt, ob er mitkommen wolle. Dieser habe es jedoch vorgezogen, in der V._____ zu bleiben (Prot. I S. 16 f.; Urk. 9/1 S 1; Urk. 9/4 S. 3; Urk. 10/4 S. 3 f.). Die Angaben von F._____ und G._____ zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die V._____ variieren jedoch so stark, nämlich von ca. 18.30 (Abfahrtszeitpunkt von AK._____) bis 22.00 Uhr (vgl. Prot. I S. 17; Urk. 9/1 S 1; Urk. 9/4 S. 3; Urk. 10/4 S 3; Urk. 10/8 S. 7), dass die genaue Uhrzeit ihrer Rückkehr gestützt darauf nicht erstellt werden kann. Dagegen lässt sich anhand der Videoaufnah- men aus der Tatnacht ab den sichergestellten Mobiltelefonen des Beschuldigten und des Verstorbenen – und damit gestützt auf einen unabhängigen Sachbeweis

– belegen, dass sich F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte jedenfalls kurz vor 23.00 Uhr wieder in der V._____ aufhielten: So trägt die Videoaufnahme ab dem Mobiltelefon des Verstorbenen den Dateinamen "VID_20180902_233721" (Urk. 22/3). In den Metadaten des Videos ist unter dem Abschnitt "Modified" der

2. September 2018 21:37:21 Uhr (UTC+0) angegeben (vgl. Urk. 44/8; Urk. 130/2). Da die mitteleuropäische Sommerzeit UTC+2 entspricht, lässt dies den Schluss zu, dass der Dateiname den tatsächlichen Erstellungszeitpunkt in der Schweiz wiedergibt. Sodann überschneidet sich diese Videoaufnahme ab dem Mobiltele-

- 51 - fon des Verstorbenen (ab ca. Minute 02.06) mit der Aufnahme ab dem Mobiltele- fon des Beschuldigten mit dem Dateinamen "VID_20180902_234255" (Urk. 5/12). Da- raus ist zweifelsfrei zu schliessen, dass auch die Dateinamen der Aufnahmen ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten den Erstellungszeitpunkt in Schweizer Lokal- zeit wiedergeben, auch wenn die angegebenen Uhrzeiten nicht minutengenau übereinstimmen. Die erste sichergestellte Videoaufnahme ist diejenige ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem Dateinamen "VID_20180902_225739" (Urk. 5/12). Demnach ist erstellt, dass sich der Verstorbene, F._____ und G._____ am 2. September 2018 spätestens um 22.57 Uhr wieder in der V._____ aufgehalten hatten. Aufgrund der letzten vom Handy des Beschuldigten sicherge- stellten Videoaufnahme "VID_20180903_002749" (Urk. 5/12) ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Aufnahme am 3. September 2018 um 00:27:49 Uhr Lokalzeit erstellt wurde. Darauf ist hauptsächlich der Verstorbene zu sehen, der vom Be- schuldigten gefilmt wird. Dass es sich beim Filmer um den Beschuldigten handelt, ergibt sich aufgrund der gefilmten Äusserungen und des grau-blauen Ärmels sei- nes Pullovers, der an verschiedenen Stellen zu sehen ist (Urk. 5/12, 8. Video, bei 01:43 und 02:12) und mit demjenigen übereinstimmt, den er gemäss Videoauf- nahmen an diesem Abend getragen hatte (Urk. 5/12: "VID_20180902_225739" 01:02-01:06; "VID_20180902_225935" 00:11-00:14; Urk. 22/3;"VID_20180902_233721" 00:06). Es ist somit zweifelsfrei erstellt, dass der Verstorbene am 3. September 2018 um ca. 00.30 Uhr Ortszeit noch gelebt hatte. 3.3. Die Auswertung der Mobiltelefondaten des Verstorbenen (Urk. 44/8 [USB- Stick] Dateiordner 0632.18.01) ergibt weiter, dass sich auf seinem Handy vom Zeitraum nach dem 2. September 2018 23:37:21 Uhr bis und mit dem

3. September 2018 – nebst dem bereits erwähnten Video "VID_20180902_233721" – keine weiteren Videos befinden (a.a.O. Unterordner 'Videos'). Auf der Übersicht der Telefongespräche finden sich zwei ausgehende Anrufe vom 1. September 2018 an 'I'._____', bei dem es sich anhand der aufgezeichneten Telefonnummer um I._____ handelt (Urk. 1 S. 4). Der letzte Whatsapp Chat wird für die Zeit vom

12. bis 27. August 2018 mit AL._____ angegeben und das letzte Email datiert vom 31. August 2018 (a.a.O. Unterordner 'Call Logs', 'Chats', 'Emails'). Unter dem Unterordner 'Timeline' sind mit Datum vom 3. September 2018 fünf Fotos ersicht-

- 52 - lich, aufgenommen zwischen 01:51:34 Uhr und 01:54:55 Uhr (Lokalzeit), welche eine rot befleckte hellgraue Jeans zeigen und (von der Aufnahmerichtung her) of- fensichtlich vom Träger der Jeans aufgenommen worden sind (a.a.O. Unterordner 'Timeline' 3.9.2018). Auf vier der Fotos ist ausserdem ein Teil eines orangen Sofas ersichtlich und auf dem zweiten Foto ein leergeräumter – augenscheinlich nasser – Platz mit einzelnen rötlichen Flecken, der anhand der Sofas, des Bodens und des Hintergrunds auf dem 4. Bild mittels Vergleich mit den vom FOR aufge- nommenen Fotos (Urk. 7 S. 23, 26-29) eindeutig als der Pausenbereich mit oran- gen Sofas in der V._____ zu identifizieren ist. Die rot befleckte Jeans ist sodann anhand des übereinstimmenden Fleckenbilds namentlich auf dem linken Hosen- bein ebenfalls zweifelsfrei als diejenige des Verstorbenen zu identifizieren, welche am Tatort im Kleiderhaufen neben dem Schlafplatz des Verstorbenen sicherge- stellt wurde (Urk. 7 S. 37 und 36; vgl. auch Erw. III.C.2.2). Gemäss dem Spuren- bericht des FOR handelt es sich bei den roten Flecken auf der Aussenseite der Jeans des Verstorbenen um blutverdächtige Anhaftungen, ab welchen ein Misch- profil bestehend aus den DNA-Profilen des Verstorbenen und des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. 24/6 S. 12; Urk. 24/7 S. 1 und 18 f.). Damit handelt es sich bei den auf dem Foto ersichtlichen roten Flecken zweifelsfrei um Blutspuren, welche (auch) vom Beschuldigten stammen. Mithin steht aufgrund der Fotos ab dem Handy des Verstorbenen zweifelsfrei fest, dass er am 3. September 2018 um 01:54:55 Uhr im Aufnahmezeitpunkt auf dem Sofa im aufgeräumten Aufenthaltsraum sass und folglich in diesem Zeitpunkt noch gelebt hat. 3.4. Abschliessend ist gestützt auf das Obduktionsergebnis, die sichergestellten Videos vom Handy des Beschuldigten und die letzten Fotos des Verstorbenen mit seinem Handy als rechtsgenüglich erwiesen zu betrachten, dass der Tod von †E._____ am 3. September 2018 zwischen ca. 02.00 Uhr und 06.10 Uhr eingetre- ten ist.

4. Ereignisse vor der Tat in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018 4.1. Wie sich aus übereinstimmenden Aussagen von H._____ und N._____, der Schwester des Beschuldigten, ergibt, verbrachte dieser den Nachmittag des

2. September 2018 in Abwesenheit seiner Arbeitskollegen alleine in der V._____

- 53 - in AA._____ und schaute sich einen Film an (Urk. 10/7 S. 11 f. und Urk. 15/1 S. 4). Es liegen allerdings entgegen der Aussage von F._____ (Prot. I S. 64) kei- nerlei Hinweise vor, dass es sich dabei um einen Horrorfilm gehandelt haben könnte oder dass er eine Vorliebe für Filme mit "Schneiden" gehabt habe. Im Ge- genteil muss betont werden, dass es sich bei dieser Angabe von F._____ lediglich um eine nicht verifizierte Behauptung handelt, die weder von H._____ noch von der Schwester des Beschuldigten bestätigt wird (Urk. 10/7; Urk. 15/1 S. 12). Auch G._____ erwähnte bereits in der ersten Befragung, dass der Beschuldigte einen Film anschaute, als er zusammen mit den anderen vom Restaurant in die V._____ zurückgekehrt war. Die Stimmung sei gut gewesen. Der Verstorbene und der Beschuldigte hätten sogar zusammen den Film geschaut und gegenseitig ge- witzelt (Urk. 10/4 S. 4). Diese Aussage lässt jedenfalls im Kontext, in dem sie steht, nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Film um einen Horrorfilm ge- handelt haben könnte, da zu erwarten wäre, dass solches von G._____ ange- sichts des Tötungsdelikts angegeben worden wäre. 4.2. Da sich die Angaben der Befragten zur Rückkehr vom Restaurant in die V._____ nicht decken, ist in erster Linie – soweit vorhanden – auf Sachbeweise abzustellen. Nach übereinstimmenden Aussagen von F._____ und G._____ hät- ten der Verstorbene und F._____ im Restaurant Bier und / oder Wein konsumiert. G._____ habe selber als Fahrer der Gruppe keinen Alkohol getrunken (Prot. I S. 33; Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/8 S. 7). Auf dem Rückweg zur V._____ hätten sie noch einen Stopp an einer Tankstelle eingelegt, wobei der Verstorbene eine Fla- sche Whisky gekauft habe (Prot. I S. 16 f.; Urk. 10/8 S. 7). Gemäss G._____ soll es sich dabei um einen Whisky der Marke "Red Label" gehandelt haben (Urk. 10/8 S. 7). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft, da sie durch die vom FOR im Abfallsack im Aufenthaltsraum sichergestellte leere Whiskyflasche der Marke "Red Label" gestützt werden. Ebenfalls gesichert wurde in diesem Ab- fallsack eine leere Flasche der Marke "J&B" (Urk. 24/7 S. 39). Wie sich aus den Videoaufnahmen der Tatnacht ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten ergibt, stand auf dem gläsernen Beistelltisch bei den orangen Sofas im Aufenthaltsraum nebst Bierdosen auch eine Whiskyflasche der Marke "J&B", aus welcher die An- wesenden getrunken haben (Urk. 5/12; zum Beispiel in "VID_20180902_225739" bei

- 54 - 00:38; "VID_20180902_225935" bei 00:23). Anhand der sichergestellten Handyauf- nahmen erweist sich folglich als erstellt, dass der Verstorbene, der Beschuldigte und F._____ im Aufenthaltsraum auf den orangen Sofas sassen, Whisky und Bier konsumierten, während laute Musik lief und sich der Beschuldigte und der Ver- storbene gegenseitig mit ihren Handys filmten und sich – teilweise auf primitive und vulgäre Art – neckten, wobei es zwischen dem Beschuldigten und dem Ver- storbenen auch zu Beleidigungen kam, indem sie sich damit beschimpften, sie würden die Mutter des jeweils anderen ficken (Urk. 5/2-8 und 5/11; Urk. 22/2 [Transkriptionen der Videos]; siehe zu Details die Erw. 5.5.3 vorinstanzliches Ur- teil, Urk. 161 S. 49 f.). G._____ und F._____ gaben übereinstimmend an, dass sich G._____ schon kurz nach der Rückkehr in die V._____ in sein Schlafzimmer zurückgezogen habe, worauf sich nur noch F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte im Aufenthaltsraum der V._____ aufgehalten hätten (Prot. I S. 16 f., 30 ff.; Urk. 9/1 S. 5; Urk. 9/4 S 3; Urk. 10/4 S. 3 f.; Urk. 10/8 S. 7). Damit überein- stimmend ist auch G._____ auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen (Urk. 5/12; Urk. 22/3). Aus Letzteren ist zudem ersichtlich, dass sich beim Beschuldigten und beim Verstorbenen im Verlaufe des Abends eine deutliche Steigerung des Alko- holisierungsgrades bemerkbar macht. Nachdem sie auf der ersten Aufnahme vom

2. September 2018, 22:57:39 Uhr Ortszeit (siehe vorstehende Erw. III.C.3.2), al- lenfalls etwas angetrunken wirken, erscheinen sie auf den Aufnahmen von 23.37 und 23.42 Uhr bereits deutlich betrunkener. Auf der Aufnahme von 00.27 Uhr ist dann aufgrund ihrer verwaschenen Sprache offensichtlich, dass die beiden stark alkoholisiert sind (Urk. 5/12). Bezeichnenderweise erklärte die Dolmetscherin an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte und der Verstorbene auf dieser Aufnahme derart stark lallen würden, dass es kaum noch nach der rumänischen Sprache klingen würde (Prot. I S. 46). Schliesslich wird der geschilderte Alkoholkonsum durch den von den Gutachtern festgestellten Blutal- koholgehalt erhärtet. So wies der Verstorbene im Todeszeitpunkt eine Blutalko- holkonzentration von 1.90 Gewichtspromille auf (Urk. 27/10 S. 7). Die Rückrech- nung der Blutalkoholkonzentration für den Beschuldigten in der Tatnacht ergab für verschiedene Zeitpunkte eines angenommenen Trinkendes von 23.00 Uhr einen Wert zwischen 1.24 – 3.53 Gewichtspromille (Urk. 25/7 S. 1).

- 55 - 4.3. Aus den Handyvideos ergibt sich, dass zwar F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte die ganze Zeit zwischen 22.57 Uhr am 2. September und 00.27 Uhr am 3. September 2018 zusammen auf den orangen Sofas im Aufenthalts- raum verbringen, jedoch bis um 23.42 Uhr hauptmassgeblich der Beschuldigte und der Verstorbene miteinander interagieren, während F._____ lediglich dabei sitzt, etwas Whisky trinkt, sich jedoch nicht an der Unterhaltung zwischen den an- deren beiden beteiligt und statt dessen auf einem Tablet Videos bzw. Fernseh- sendungen schaut (z.B. siehe Video "VID_20180902_233105" 00:22). Im Unterschied dazu hat sich die Stimmung auf der Aufnahme von 00.27 Uhr am 3. September 2018 völlig verändert. Es läuft keine Musik mehr. Der Beschuldigte und der Ver- storbene machen keine Faxen mehr und es wird auch nicht mehr getrunken. Der Verstorbene diskutiert statt dessen heftig mit F._____, während der Beschuldigte, der neben ihm auf dem Sofa sitzt, immer mal wieder laut etwas dazwischen sagt und sich in die Diskussion einmischt. Nach dem Video und der Transkription der Unterhaltung ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht damit einverstanden ist, dass der Verstorbene den Platz von F._____ einnehmen soll. Letzterer sagt zum Verstorbenen wiederholt "Dieser muss meinen Platz einnehmen" und zeigt dabei teilweise auch auf ihn, während er zum Beschuldigten sagt: "So. Halt den Mund, kümmere dich um deine Sachen. Dieser [E._____] muss meinen Platz ein- nehmen und dieser beschützt dich" (Urk. 5/8 S. 1). Auch zeigt sich durch diese Aufnahme eine deutliche Hierarchie von F._____ sowohl gegenüber dem Be- schuldigten als auch gegenüber dem Verstorbenen. So schneidet er dem Be- schuldigten einige Male das Wort ab bzw. fordert ihn zum Schweigen auf, indem er zu ihm sagt: "Du Verrückter… hör zu, was ich Dir sage. Es gab sehr grosse Diskussionen zwischen dir und diesen" oder auch "Halt den Mund" und sagt ihm schliesslich, er (der Beschuldigte) müsse sich nach dem Verstorbenen richten (Urk. 5/8 S. 1 und 2). Als sich der Beschuldigte danach erkundigt, mit welchen Leuten es Diskussionen gegeben habe, gibt ihm F._____ keine konkrete Antwort, sondern weicht aus, indem er ohne zu antworten sagt "Andere Leute" und den Beschuldigten anschliessend anherrscht, "Halt den Mund. Dieser [E._____] muss bleiben" (Urk. 5/8 S. 2). Darauf wendet sich der Verstorbene an den Beschuldig- ten und sagt: "Verstehst du nicht, verdammt? Bist du dumm? Ich muss seinen

- 56 - Platz einnehmen" (Urk. 5/8 S. 2; "VID_20180903_002749", Urk. 5/12). Abschliessend hält die Übersetzerin folgende Anmerkungen fest: "Vermutlich gibt D._____ E._____ eine Ohrfeige, man sieht es nicht. E._____ sagt etwas mit "Gib keine Ohrfeige (2x), sonst holt dich der Teufel", F._____ bittet D._____ aufzuhören und will ihm was sagen. E._____ sagt dann "Er [D._____] ist ja nicht dumm" (Urk. 5/8 S. 2). Diese vermögen insofern nicht zu überzeugen, als auf dem letzten Video nicht zu sehen ist, wer wem eine Ohrfeige austeilt. Auch drängen die Geräusche eine solche nicht zweifelsfrei auf. Weiter erschliesst sich nicht, wieso die Überset- zerin bezüglich der Aussage, es habe grosse Diskussionen zwischen dem Be- schuldigten und "diesen" gegeben, anmerkt "[D._____ und E._____]", womit der Beschuldigte und der Verstorbene gemeint sind (Urk. 5/8 S. 1). Die Verwendung der Mehrzahl spricht eher dagegen, dass mit "diesen" der Verstorbene gemeint sein könnte. Auch wird weiter von den "anderen Leuten" gesprochen, so dass es sich offensichtlich um mehrere Personen handelt. Der ganze Zusammenhang, in dem dieses Gespräch zu sehen und nach welchem es zu interpretieren ist, er- schliesst sich aus den vorhandenen Akten nicht restlos. 4.4. Darüber Auskunft geben könnten die Anwesenden, mithin der Beschuldigte, der jedoch die Aussage verweigert, und F._____, der angibt, den Grund der Aus- einandersetzung nicht zu kennen und nur von "Streit und Streiterei" sowie von Be- leidigungen bzw. Beschimpfungen spricht (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/3 S. 3, 5; Urk. 9/4 S. 3, 8, 13; Prot. I S. 31, 32, 35). Dass F._____ als Zeuge anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erstmals und neu aussagte, vor dem Tötungsdelikt und nach der Rückkehr aus den Ferien von ca. August 2018 hätten Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen angefangen (Prot. I S. 15), steht in diametralem Gegensatz zu seinen ersten Angaben. Diese neue Aussage ist ausserdem vage und auch widersprüchlich. Einmal sagt er, die Probleme seien nach der Rückkehr in die Schweiz passiert, dann verweist er darauf, er wisse nicht, was in den Ferien in Rumänien passiert sei (Prot. I S. 16), was impliziert, die Probleme kämen von dort. Seine Darstellung, wonach sich die Situation nach der Schlägerei ca. um 22.00 bis 22.30 Uhr wieder beruhigt und †E._____ alles aufgewischt habe (Urk. 9/1 S. 6), erweist sich in zeitlicher Hinsicht ebenso als falsch und mittels der Mobiltelefondaten des sichergestellten Handys widerlegbar

- 57 - wie seine Aussage vor Vorinstanz und auf Vorhalt des Videos vom 2. September 2018 von 22.57 Uhr, wonach dieses Video an einem anderen Tag vor dem Tö- tungsdelikt im Aufenthaltsraum aufgenommen worden sei (Prot. I S. 36 f.). Dass er seine Behauptung mit einer erstmals vorgebrachten Geschichte betreffend Kauf von Materialien unter Hinweis auf die von ihm getragenen Kleider zu unter- mauern versucht, zeigt exemplarisch auf, dass er auch nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeuge nicht davor zurückschreckt, vollkommen wahrheitswid- rige Angaben zu machen. Dass er nach späterer Konfrontation mit seinen sich widersprechenden Aussagen zur Kleidung des Verstorbenen und des Beschuldig- ten, die ebenfalls durch das Video widerlegt werden, seine zuvor deponierte Ge- schichte zum Video von 22.57 Uhr wieder zurücknimmt (Prot. I S 39 f.), ändert nichts an der Unzuverlässigkeit und der Unbeständigkeit seiner Angaben. Das zeigt sich auch daran, wie er herum laviert, als er sich zum Inhalt des letzten Vi- deos äussern soll (Prot. I S. 47 ff.). Erneut deponiert er eine vollkommen neue Geschichte, die er bisher nirgends erwähnt hatte. Danach habe er gewusst, dass sein Vater krank sei und er nach Hause habe fahren müssen, während der Ver- storbene und der Beschuldigte hätten aufeinander aufpassen müssen (Prot. I S. 47 f.), wohingegen er zu Beginn der Einvernahme verneint, dass es um den Tatzeitpunkt im September 2018 in seinem Leben oder in der V._____ wesentli- che Veränderungen gegeben habe und erklärt, es habe nur dieses Problem (sc. das vorliegende Tötungsdelikt bzw. das Strafverfahren) gegeben (Prot. I S. 15). Nicht nur erscheint die neue Geschichte als unglaubhaft, weil sie spät im Verfah- ren und erst nach Konfrontation mit dem Videoinhalt nachgeschoben wurde, son- dern auch, weil sie die Konversation aus dem Video nicht annähernd plausibel zu erklären vermag. Zudem wird erneut deutlich, dass es F._____ mit der Wahrheit nicht genau nimmt, gab er zum einen am Anfang der Untersuchung noch an, er habe den Inhalt des Streits nicht richtig mitbekommen, es sei sehr laut gewesen und auch sei Musik gelaufen (Urk. 9/4 S. 8), was nicht zutrifft. Zum anderen be- hauptete er auch vor Vorinstanz noch (vor dem Vorspielen des Videos), sich bis zum Beginn der Schlägerei nicht besonders für die anderen beiden interessiert, bzw. wegen eines eigenen Telefonats mit seiner Familie nicht mitbekommen zu haben, worüber die anderen beiden gesprochen hätten (Prot. I S. 32 f.). Wenn es

- 58 - sich, wie F._____ später angab, bei der Diskussion im letzten Video nur um die Arbeitsstelle handelte (Prot. I S. 49 f.), ist nicht nachvollziehbar und daher nicht plausibel, dass er in den früheren Aussagen immer betonte, dass er den Inhalt des Streits nicht mitbekommen habe. Wie teilweise bereits zum Todeszeitpunkt ausgeführt, sind auch hier die Aussagen von F._____ zu relevanten Punkten als unglaubhaft zu qualifizieren. Auf sie kann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 161 S. 35) – nicht abgestellt werden, ausgenommen sie werden durch ob- jektive Anhaltspunkte gedeckt bzw. bekräftigt. 4.5. Ebenfalls im Zeitpunkt der Schlägerei vor Ort war nach übereinstimmenden Aussagen G._____. Dieser sagte in der ersten Einvernahme aus, er sei im Zeit- punkt der Schlägerei schon im Zimmer gewesen. Er habe nur Geräusche gehört, d.h. dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene gestritten hätten. Sie hätten laut geredet und geschrien. Die Streiterei sei bis etwa um 01.00 Uhr morgens ge- gangen. Er habe erst am nächsten Morgen von F._____ gehört, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/4 S. 3). Er sei nicht aufgestanden, weil er sich nicht habe einmischen wollen (Urk. 10/4 S. 6). F._____ sei etwa um 01.00 Uhr zu ihm ins Zimmer gekommen. Er habe ihn aber nicht an- geschaut, habe nur kurz auf die Uhr gesehen, die Decke über den Kopf gezogen und habe weitergeschlafen (Urk. 10/4 S. 6). Diese ersten Aussagen von G._____ erweisen sich angesichts der objektiven Beweismittel zumal hinsichtlich seiner Zeitangabe betreffend den Streit als glaubhaft. Neu und im Gegensatz zu seiner ersten Aussage sagt G._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2019, mithin nach seiner Haftentlassung und ein halbes Jahr nach dem Tötungs- delikt, aus, er habe auch gehört, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene geschlagen hätten (Urk. 10/8 S. 6), er habe aber nicht genau verstehen können, was sie gesagt hätten, denn nebenan sei noch Musik gelaufen. Sie hätten sich angeschrien und er habe ein Geräusch gehört, wie wenn Glas oder ein Fenster zerstört werde. Er habe ein solches Geräusch wahrgenommen, das auf ein "Ja- gen" schliessen lasse; er glaube sie hätten sich gejagt (Urk. 10/8 S. 7). Später re- lativiert er, dass F._____ ihm am nächsten Morgen gesagt habe, dass sie sich geschlagen hätten (Urk. 10/8 S. 13). Da erfahrungsgemäss die tatnächsten Aus- sagen in aller Regel zuverlässiger und authentischer sind als jene, die erst Mona-

- 59 - te später gemacht werden, ist auf die erste Aussage von G._____ abzustellen, da davon auszugehen ist, dass diese noch weniger durch später hinzugekommene Kenntnisse verfälscht ist. Jedenfalls kann G._____ aufgrund seiner Distanz zum Geschehen keine Angaben zum Grund des Streits machen. Angesichts des Um- stands, dass der Beschuldigte und der Verstorbene aufgrund ihres Alkoholkon- sums bereits eine sehr verwaschene Sprache hatten, erscheint glaubhaft, dass G._____ in seinem Zimmer nicht verstehen konnte, weshalb sich die beiden im Aufenthaltsraum stritten. 4.6. Die Fotos des Verstorbenen über seine blutbefleckte Jeans sowie die Er- gebnisse der Spurenauswertung und die Befundaufnahme des IRM stützen die Aussagen von G._____ und I._____, wonach es in dieser Nacht zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten zu einer heftigen und blutigen Schlägerei gekommen war. Beide gaben unabhängig und übereinstimmend an, dass ihnen dies der Beschuldigte selbst am Morgen des 3. September 2018 nach dem Auf- finden des Verstorbenen so gesagt habe (Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/1 S. 1). Dass auch F._____ die Schlägerei bestätigt, ist dagegen für die Sachverhaltsfeststel- lung zu vernachlässigen, nachdem sich seine Angaben, dass die Schlägerei am

2. September 2018 um 22.30 oder 23.00 Uhr (Urk. 9/1 S. 1 f.; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 3 f.) bzw. eine halbe Stunde nach der Rückkehr vom Restaurant um ca. 20.30 oder 21.00 Uhr (Prot. I S. 31) stattgefunden habe, aufgrund der Video- aufnahmen als nachweislich falsch herausgestellt haben (so auch die Vorinstanz, Urk. 161 S. 51). Jedoch ist der Beschuldigte auf seiner Zugabe zu behaften, wo- nach es zwischen ihm und dem Verstorbenen in den frühen Morgenstunden des

3. September 2018 zu einer gewalttätigen Streiterei gekommen war, anlässlich welcher sowohl der Verstorbene als auch der Beschuldigte Verletzungen erlitten und das unterste Tablar des gläsernen Beistelltischchens zu Bruch ging (Urk. 129 S. 13, 16). An dieser Stelle ist jedoch ebenfalls festzuhalten, dass es selbst auf- grund der Aussagen von F._____, der den Beschuldigten grundsätzlich eher be- lastet als entlastet, der Verstorbene war, der die tätliche Auseinandersetzung be- gann, indem er dem Beschuldigten mit der Faust auf die Nase schlug, die sofort stark zu bluten anfing (Urk. 9/3 S. 5,7; Urk. 9/4 S. 3 f.). Auch steht fest, dass der Beschuldigte dem Verstorbenen körperlich unterlegen war, denn er wird als klei-

- 60 - ner und feiner und daher auch als "der Kleine" beschrieben (Urk. 10/7 S. 9; Prot. I S. 64) und F._____ dazu aussagte, der Verstorbene sei über dem Beschuldigten gewesen und habe diesem von oben herab starke Faustschläge ausgeteilt (Urk. 9/3 S. 5,7; Urk. 9/4 S. 3 f.). Darauf kann angesichts der bei beiden durch das IRM festgestellte Befunde abgestellt werden, erweisen sich diese Angaben von F._____ gestützt auf die objektiven Beweise als glaubhaft. Demnach ist erstellt, dass sich nach der Diskussion zwischen F._____ und dem Verstorbenen, welche auf der letzten Videoaufnahme vom 3. September 2018 00:27 Uhr vom Beschul- digten zumindest teilweise festgehalten wurde (Urk. 5/12 "VID_20180903_002749"), eine tätliche Auseinandersetzung bzw. eine Schlägerei zwischen dem Beschuldig- ten und dem Verstorbenen ereignet hat. Zu den Einzelheiten ihrer Verletzungen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und deren schlüssige Beweiswürdi- gung verwiesen werden (Urk. 161 S. 54 f.). Danach lässt sich aus den Verletzun- gen aufgrund der Fotodokumentation und der Befunde des IRM schliessen, dass tatsächlich vor allem der Beschuldigte zahlreiche starke Schläge hatte einstecken müssen, so dass er namentlich Hämatome an den Augen, Hautunterblutungen bzw. Hautrötungen an der rechten Schulter und am Rumpf sowie Hautabschür- fungen an den Knien erlitt (Urk. 7 S. 138; Urk. 28/3 S. 2 f und 5), wohingegen der Verstorbene lediglich eine Hautquetschung an der Stirn links aufwies, welche auf einen Faustschlag des Beschuldigten zurückführbar zu sein scheint. Mithin lässt das Beweisergebnis keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte zwi- schen 00:27:49 Uhr (letztes Video) und 01:51:34 Uhr (erstes Foto der blutbefleck- ten Jeans) am frühen Morgen des 3. September 2018 im Aufenthaltsraum bei den orangen Sofas vom Verstorbenen verprügelt worden war (Urk. 161 S. 54 f.). Mit- hin ist der Anklagesachverhalt bezüglich der Vorgeschichte und der dort geschil- derten Schlägerei in zeitlicher Hinsicht nicht erstellt. 4.7. Was die in der Anklage aufgeführte Drohung seitens des Beschuldigten an den Verstorbenen mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" betrifft, stützt sich dieser Sachverhalt einzig und allein auf die Anga- ben von F._____. Wie sich aus dem Vorhalt der Vorinstanz in der Befragung der Dolmetscherin ergibt, formulierte F._____ die Drohung, die er den Beschuldigten an den Verstorbenen hat aussprechen hören, immer wieder leicht anders

- 61 - (Urk. 161 S. 26): Zuerst hiess es: "Du wirst es schon noch sehen!" (Urk. 9/1 F/A 37) dann "E._____, pass du auf, ich werde es dir zeigen ... dich fertig ma- chen" (Urk. 9/3 F/A 21 S. 6) bzw. "Pass du schon auf, ich werde dich erledigen" resp. "du wirst schon sehen" (Urk. 9/3 F/A 34) und dann "E._____, du musst Acht geben ... du wirst noch sehen" (Urk. 9/4 S. 4). Die Übersetzerin führte dazu als Zeugin aus, dass sie sich an die einzelnen Formulierungen im Detail nicht mehr erinnern könne. Sie räumte ein, dass die unterschiedlichen Formulierungen mit der Unschärfe der Übersetzung erklärt werden könnten. Sie verwies aber darauf, dass sie immer versuche, bestmöglich und sehr genau zu übersetzten. Wenn ich sie sich nicht sicher sei, stelle ich Fragen, und zwar bevor sie übersetze, um si- cher zu sein, dass sie das Gesprochene richtig verstanden habe, akustisch wie sprachlich, und um es korrekt übersetzen zu können. Zudem sei die Rücküber- setzung des Gesagten am Ende der Einvernahme Pflicht. Auch da gebe es eine Möglichkeit seitens der angehörten Person zu sagen, das habe sie nicht so ge- sagt, da hätte ich sie falsch verstanden, bzw. zu korrigieren und zu ergänzen. Spätestens dann hätte man sie darauf aufmerksam machen können und müssen, falls sie etwas falsch übersetzt hätte, so dass es hätte korrigiert werden können (Prot. I S. 26 f.). Vorliegend fällt auf, dass F._____ von dieser Möglichkeit einer Korrektur bzw. Richtigstellung trotz Rückübersetzung seiner Aussagen nie Ge- brauch gemacht hatte, jedoch nach Konfrontation mit seinen in Bezug auf die In- tensität der Drohung nicht übereinstimmenden Aussagen die Dolmetscherin für die Abweichung verantwortlich macht (Urk. 9/4 S. 7). Wie bereits ausgeführt, ha- ben sich die Aussagen von F._____ zu zentralen Punkten als nicht verlässlich und nicht glaubhaft erwiesen. Dem Verteidiger ist zudem darin zuzustimmen, dass F._____ eine – im Verlauf des Verfahrens zunehmende – Belastungsten- denz gegenüber dem Beschuldigten zeigt (Urk. 183 S. 8). So forderte er die Poli- zeibeamten anlässlich der Tatortbegehung auf: "Schauen Sie mal in den schwar- zen Plastiksack, wieviel D._____ getrunken hat. D._____ hat dies alles getrunken seit er am Sonntag, um ca. 07.00 Uhr, wach gewesen ist". Zum einen ist die Aus- sage suggestiv, zum anderen entspricht sie nicht den Tatsachen, wie sich anhand der Handyvideos ergibt, woraus ersichtlich ist, dass insbesondere der Verstorbe- ne und der Beschuldigte, aber auch F._____ selbst, Whisky getrunken haben.

- 62 - Ebenso suggestiv und den Beschuldigten belastend erweist sich die – nicht zulas- ten des Beschuldigten verwertbare – Aussage von F._____ anlässlich der Tatort- begehung, dass sich der Beschuldigte und der Verstorbene ca. drei Tage lang ei- nen Film angeschaut hätten, bei dem es sich um Schlägereien und Schneiden gehandelt habe (Urk. 2 S. 3), welche nicht verifiziert wurde. Zudem benannte F._____ den Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme explizit als mögli- chen Täter (Urk. 9/1 S. 9) und wiederholte diesen Verdacht in der Haft- Einvernahme (Urk. 9/3 S. 3). Die Aussagen von F._____ hinsichtlich des drohen- den Charakters der Bemerkung des Beschuldigten an den Verstorbenen "Du wirst es schon noch sehen" (z.B. Urk. 9/4 S. 9, Prot. I S. 56) sind – nebst der bereits dargelegten Aggravation – nicht damit in Einklang zu bringen, dass sich die Strei- tenden gemäss seiner eigenen Aussage beruhigt hätten, nachdem er sie getrennt habe und der Beschuldigte den Aufenthaltsraum verlassen hatte, nach unten zu seinem Zimmer ging und sich dort wusch und selbst nach der Rückkehr für die Suche nach seinem Handy wieder weg- und nach unten in sein Zimmer ging (Urk. 9/1 S. 2, 5; Urk. 9/3 S. 6; Urk. 9/4 S. 4; Prot. I S. 58). 4.8. Gestützt auf die übrigen glaubhaften Aussagen von G._____ gibt es keinen Anlass, nicht auch seine Aussage, wonach der Beschuldigte vor sich hin gespro- chen habe "schon gut, E._____, lass es, ich weiss, was ich zu tun habe" während er nach unten in sein Zimmer ging, nachdem er sein Handy unter dem Sofa her- vorgeholt hatte (Urk. 10/8 S. 7), als grundsätzlich glaubhaft zu beurteilen. Diese Äusserung, die der Beschuldigte offensichtlich mehr zu sich, als zum Verstorbe- nen machte, enthält aber objektiv betrachtet und ohne Rücksicht auf die nicht er- stellte, von F._____ platzierte, "Drohung" weder eine Androhung irgendwelcher Art noch eine Ankündigung von irgendeiner konkreten Tat oder Massnahme. Nur schon die Wendung "schon gut, E._____" lässt – zusammen mit dem Inhalt des letzten Videos – darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte mit der ihm vom Verstorbenen mitgeteilten Nachricht abzufinden bereit war. Jedenfalls stellt die Äusserung keinerlei Indiz für einen Groll oder gar eine Täterschaft des Beschul- digten dar.

- 63 - 4.9. F._____ bezeichnete den Beschuldigten und den Verstorbenen in der Haft- Einvernahme weder als Freunde noch als Kollegen (Urk. 9/3 S. 4), was in unauf- löslichem Widerspruch zu den übereinstimmenden Aussagen von G._____, H._____, I._____, A._____ und N._____ steht, die allesamt angaben, dass der Beschuldigte und der Verstorbene im gleichen Dorf in Rumänien aufgewachsen sind, seit Kindsbeinen an eng befreundet waren und es zudem der Verstorbene war, der dem Beschuldigten die Arbeitsstelle in der Schweiz besorgt hatte, wo sie von allen Befragten als gute Kollegen bzw. gutes Team wahrgenommen wurden, die nie das geringste Problem gehabt hätten (Urk. 10/8 S. 4, 17; Urk. 10/6 S. 4; Urk. 10/1 S. 5; Urk. 18/1 S. 8; Urk. 15/1 S. 3). Selbst A._____, die Schwester des Verstorbenen, sagte trotz Kenntnis von Gerüchten von Rumänien nur aus, der Beschuldigte und der Verstorbene hätten sich immer wieder beschimpft und sich Wörter an den Kopf geworfen, aber dies sei nur so daher gesagt gewesen und nicht ernst zu nehmen. Deswegen müsse es sich um etwas anderes handeln, dass es so weit gekommen sei (Urk. 18/1 S. 12). In die gleiche Richtung geht die Aussage von N._____, der Schwester des Beschuldigten, die aussagt, sie könne das nicht glauben, dass ihr Bruder der Hauptverdächtige sei, sie habe keine Er- klärung dafür. Ihr Bruder und der Verstorbene seien immer zusammen in einer Clique gewesen und hätten sich immer gut verstanden, auch wenn sie manchmal zu viel Alkohol getrunken hätten (Urk. 15/1 S. 3, 5). Sie könnten es nicht fassen und sie sei in die Schweiz gekommen, um herauszufinden, was los sei (Urk. 15/1 S. 1, 13). Selbst die Anklagebehörde räumt ein, dass in den Tagen und Wochen vor dem Vorfall keine tiefgreifenden Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen vorhanden gewesen seien (Urk. 180 S. 6). 4.10. Die Aussagen von N._____ erweisen sich als äusserst glaubhaft. Nicht nur stimmen sie bezüglich des Verhältnisses zwischen ihrem Bruder und dem Ver- storbenen mit denjenigen anderer Befragter überein, sondern besonders stärkend in Bezug auf die Glaubhaftigkeit erweist sich ihre Aussage, wonach es im Dorf be- reits Gerüchte gegeben habe bevor die rumänische Polizei gekommen sei (sc. um über die Tötung zu informieren), da jemand einen Zeitungsartikel gelesen habe, in dem gestanden sei, dass ein Rumäne einen anderen Rumänen in der Schweiz erstochen habe und dass drei Rumänen, vier Schweizer und ein Italiener verhaf-

- 64 - tet worden seien. Das habe sie alles erfahren, bevor sie durch ihre Cousine in- formiert worden sei (Urk. 15/1 S. 2). Gestützt auf die heute noch im Internet ab- rufbaren Publikationen vom 3. September 2018 ergibt sich, dass die Kantonspoli- zei Zürich am 3. September 2018 eine Medienmitteilung herausgab (Urk. 176/1). Zudem wurden in diversen Medien bereits am 3. September 2018 Einzelheiten über das Tötungsdelikt in AA._____ und das Grossaufgebot der Polizei verbreitet, darunter auch, dass es sich beim Verstorbenen um einen 30-jährigen Rumänen handelt, er in einem Autospritzwerk in AA._____ gefunden wurde und als mut- masslicher Täter ein Landsmann festgenommen wurde, wie zum Beispiel durch im Internet via Bluewin, bzw. SDA, Toponline, Limmattalerzeitung, oder 20 Minu- ten publizierte Beiträge (Urk. 176/1-6), wobei derjenige im BLICK bereits um 11.28 Uhr veröffentlicht wurde (Urk. 176/2). 4.11. Auch die Beschreibung des Fotos durch N._____, das via Facebook vom Verstorbenen unter den Freunden in Rumänien kursierte (Urk. 15/1 S. 10), er- weist sich als sehr authentisch, denn ganz offensichtlich handelt es sich dabei um eines von den letzten, die der Verstorbene noch selbst von seiner blutbefleckten Jeanshose gemacht hat (siehe oben Erw. III.C.3.3). Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist vorliegend – im Unterschied zur Vorinstanz – nicht nur auf die Ver- wertung des rumänischen Polizeirapports, sondern auch auf die Verwertung von Aussagen vom Hörensagen zu verzichten, die sich offensichtlich auf Gerüchte aus dem rumänischen Dorf stützen, wo der Verstorbene und der Beschuldigte als Nachbarn gelebt hatten. Auch ist auf das durch U._____ heimlich aufgenommene Gespräch mit Q._____ (Urk. 23/2-3) nicht abzustellen, da auch bei ihr nicht aus- geschlossen werden kann, dass ihre Angaben von den im Umlauf gewesenen Gerüchten und dem Foto des Verstorbenen so beeinflusst wurden, dass sie nicht mehr als unabhängig bezeichnet werden können. Ausserdem bleiben die Um- stände, unter welchen sie die aufgezeichneten Angaben machte, völlig im Dun- keln, nachdem sie dazu nicht befragt werden konnte. Gleiches trifft für die Aussa- gen ihrer Mutter zu. Anhaltspunkte für eine wesentliche negative Beeinflussung liegen insbesondere darin, dass die angebliche Chat-Nachricht, die gemäss Zeu- genaussage der rumänischen Polizistin S._____ den Inhalt "Wenn ich dir morgen nicht antworte bedeutet, dass ich jemanden getötet habe" aufwies (Urk. 14/1

- 65 - S. 20; vgl. Urk. 11/1 F/A 19), im sichergestellten Handy des Beschuldigten nicht dokumentiert ist, die Anrufversuche und Nachrichten von Q._____ vom Morgen des 3. September 2018 dagegen schon. Das spricht – abgesehen vom unplausib- len Inhalt – besonders stark gegen die Authentizität dieser Nachricht. Da sowohl Q._____ als auch ihre Mutter R._____ eine regelkonforme Einvernahme durch ihr Fernbleiben von der Schweiz verhindert haben, verbietet sich eine Verwertung ir- gendwelcher Angaben, die ihnen zugerechnet werden, die aber nicht verifiziert werden können. Gleiches trifft auf die von der rumänischen Polizei erhobenen Feststellungen zu, deren Ursprung nicht unabhängig überprüft werden kann, auch wenn sie im Rahmen einer regelkonformen Zeugeneinvernahme der Beamten hier in der Schweiz in den Prozess eingeführt wurden. Die letzten Fotos des Ver- storbenen verdeutlichen zusammen mit den Erkenntnissen aus der Spurensiche- rung jedoch auch, dass anschliessend an die Schlägerei aufgeräumt, das hellgrü- ne Fixleintuch, das über das eine der beiden Sofas gespannt gewesen war, abge- zogen und der Boden geputzt wurde (sichergestellte Gegenstände wie der Abfall- sack mit Glasscherben und leeren Whiskyflaschen, der Wischmob mit Eimer oder das blutbefleckte Fixleintuch). Aus den Daten des Mobiltelefons des Beschuldig- ten (Urk. 44/8 [USB-Stick] Dateiordner 0632.18.03) ergibt sich anhand der Timeli- ne sodann, dass er nach dem letzten Video vom 3. September 2018 00:27:49 Uhr (Lokalzeit) nur noch Videos und Fotos via den Facebook Messenger und SMS auf sein Handy erhielt, jedoch selbst weder telefonierte, noch eine Nachricht von sei- nem Handy verschickte (a.a.O.; Unterordner 'Timeline' und 'Web History'). Auch über das Handy des Verstorbenen fand nach 01:51:34 Uhr am 3. September 2018 keine Kommunikation mehr statt, weder über Facebook, noch Whatsapp oder via Telefon (Urk. 44/8 [USB-Stick] Dateiordner 0632.18.03, Unterordner 'Ti- meline'). Mithin ist weder die anklagegegenständliche Drohung noch eine Äusse- rung des Beschuldigten über eine mögliche Tötung rechtsgenüglich nachgewie- sen.

5. Nach der Tat am Morgen des 3. September 2018 5.1. Gemäss den Aussagen von H._____ traf man sich üblicherweise vor der Ar- beit in der V._____ in AA._____ und trank zusammen einen Kaffee. Normaler-

- 66 - weise sei der Beschuldigte der erste gewesen, der gekommen sei (Urk. 10/6 S. 2 f.). Am 3. September 2018 sei er selbst um ca. 06.00 Uhr aufgestanden und direkt zur Lackiererei gefahren, wo er um ca. 06.25 Uhr angekommen sei, aber (noch) niemanden angetroffen habe. Dann habe er sich in der Küche eine Kaffee- tasse holen wollen, was aufgrund der verschlossenen Tür nicht möglich gewesen sei, weshalb er eine gebrauchte Tasse vom Beistelltischchen genommen, diese ausgespült und dann im Pausenbereich einen Kaffee getrunken habe (Urk. 10/6 S. 3 und 4). Weder †E._____ habe auf seinen Anrufversuch von 07.04 Uhr rea- giert, noch F._____, den er anschliessend angerufen habe (Urk. 10/6 S. 3 F/A 25). Um diese Zeit sei dann G._____ dazu gekommen. Er habe mit ihm zusam- men noch einen Kaffee getrunken und sei dann zum AB._____ nach AC._____ aufgebrochen (Urk. 10/6 S. 3). Diese Aussagen bestätigt er später in der Konfron- tationseinvernahme (Urk. 10/7 S. 12, 15, 19). Sie decken sich mit denjenigen von G._____, wonach er um ca. 07.00 Uhr aus dem Zimmer gekommen sei und mit dem Chef H._____, der auf dem Sofa gewesen sei, noch einen Kaffee getrunken habe (Urk. 10/4 S. 2, 7). Die Aussagen zum Kaffeetrinken im Pausenbereich in der Werkstatt werden zudem gestützt durch die Fotoaufnahmen des FOR, die be- legen, dass auf dem Beistelltischchen am Morgen des 3. September 2018 eine benutzte Tasse und ein benutztes Glas mit Spuren von Kaffee standen (Urk. 7 S. 27 und 29). Auch zeigen die Fotoaufnahmen sowie die Videoaufnahme von 22.57 Uhr, dass sich dort im Aufenthaltsraum – wie von H._____ und G._____ übereinstimmend ausgesagt (Urk. 10/7 S. 12; Urk. 10/4 S. 7) – auch eine Kaffee- maschine befand (Urk. 7 S. 23 links vom Bauernschrank; Urk. 5/12 "VID_20180902_225739" 00:50) und nicht nur in der Küche, wie F._____ Glauben ma- chen wollte. Die Aussagen von H._____ und G._____ weichen insofern vonei- nander ab, als H._____ auch auf Nachfrage die Anwesenheit von F._____ in der V._____ an diesem Morgen vor seinem Aufbruch nach AC._____ nicht bestätigt (Urk. 10/4 S. 3 und Urk. 10/7 S. 15). Ausserdem entlarven die glaubhaften Aus- sagen von H._____ und G._____ diejenigen von F._____ zu den Geschehnissen in der V._____ am frühen Morgen (ein weiteres Mal) als falsch, zumal sie in zent- ralen Punkten abweichen. So gibt F._____ zunächst an, er sei um ca. 07.00 Uhr auf seinen Chef getroffen, habe mit ihm an die Küchentür geklopft, worauf dieser

- 67 - gesagt habe, sie sollten den Verstorbenen und den Beschuldigten schlafen las- sen, diese hätten heute einen freien Tag und dann seien sie beide zur Arbeit ge- gangen (Urk. 9/1 S. 2). Im Gegensatz dazu sagte H._____ als Zeuge aus, er habe G._____ gebeten, dafür zu sorgen, dass die Angestellten aufstünden und zur Ar- beit gehen (Urk. 10/7 S. 12). Die Aussagen von F._____ erweisen sich aber auch deshalb als unglaubhaft, weil er sich nicht nur bezüglich der Zeitangaben selber widerspricht. So gibt er später in der Konfrontationseinvernahme an, er habe zu- sammen mit G._____ und dem Chef, der um ca. 06.30 Uhr dazu gestossen sei, im Vorraum, wo die Schlägerei stattgefunden habe, Kaffee getrunken (Urk. 9/4 S. 5), was weder mit seinen eigenen ersten Aussagen – er sei aufgestanden und habe an die Tür geklopft; die Kaffeemaschine stehe in der Küche und sie hätten sich einen Kaffee machen wollen; als der Verstorbene nicht geöffnet habe, hätten sie beschlossen den Kaffee später zu trinken (Urk. 9/1 S. 7) – noch mit seinen ei- genen späteren – der Chef sei um 06.00 Uhr gekommen; der Chef habe auch an der Tür geklopft, aber die Tür sei zu gewesen und niemand habe geantwortet; dann sei ihr Chef weggegangen und habe gesagt, das sei vielleicht ein Witz und der Verstorbene möchte nicht herauskommen (Prot. I S. 63) – und auch nicht mit denjenigen von G._____ oder H._____ übereinstimmt. Diese Widersprüche in den eigenen Aussagen und deren Abweichung von den übereinstimmenden Aussa- gen anderer Befragter in Bezug auf die Zeitangabe und die Personen, die gleich- zeitig anwesend waren, sowie die Frage, wer mit wem und ob Kaffee getrunken hat, verstärken die Einschätzung, wonach die Aussagen von F._____ zur Sache mit der allergrössten Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind. Zusammenfassend ist jedoch aufgrund übereinstimmender und glaubhafter Aus- sagen als erstellt davon auszugehen, dass sich H._____ und G._____ ab ca. 07.00 Uhr am 3. September 2018 im Pausenbereich der Werkstatt in AA._____ getroffen und dort zusammen einen Kaffee getrunken haben, bevor H._____ da- nach – jedenfalls noch vor 08.00 Uhr – alleine nach AC._____ ins AB._____ auf- brach. 5.2. In der ersten Befragung sagte G._____ aus "Ich war kurz vor 8 Uhr bei der Arbeit. J._____ hatte kurz nach 8 Uhr angerufen für ein Garagen-Kennzeichen.

- 68 - (…) Kurz darauf rief er mich wieder an um nach dem Schlüssel zu fragen. (…) Kurz darauf hat F._____ mich angerufen und hat gesagt, komm hierher, weil wir die Tür öffnen mussten und hier liegt ein Toter. Als ich dort angekommen bin, war die Tür schon aufgebrochen von F._____ und J._____" (Urk. 10/4 S. 2 F/A 8). Auch sagt er im Zusammenhang damit, dass er mit dem Chef H._____ Kaffee ge- trunken habe, später aus, "Danach kam F._____" (Urk. 10/4 S. 7 F/A 60). Weiter führt G._____ in Bezug auf das Tür-Aufbrechen aus, er sei nicht dabei gewesen, er sei schon auf der Baustelle gewesen (Urk. 10/4 S. 7 F/A 63). Wie sich erst aus der späteren Konfrontationseinvernahme ergibt, sagt G._____ dort dann eindeutig aus, nach dem Weggang des Chefs sei dann F._____ auch gekommen, habe auch noch einen Kaffee getrunken und dann seien sie zusammen zur Baustelle gegangen (Urk. 10/8 S. 8). Ausserdem stimmt das mit der Aussage von J._____ überein, wonach G._____ ihm bei seinem Anruf wegen der verschlossenen Tür und dem gesuchten Schlüssel gesagt habe, F._____ komme rasch rauf, worauf- hin F._____ dann zu ihm gekommen sei. Er begründet dies sodann auch damit, dass F._____ und G._____ auf einer Baustelle ca. 100 Meter neben der Lackiere- rei arbeiteten (Urk. 10/2 S. 2). G._____ bestätigte in einer späteren Einvernahme denn auch explizit, dass F._____ nach den Anrufen von J._____ zurück zur Ga- rage gegangen sei, ihn nach dem Aufbrechen der Tür und dem Leichenfund an- gerufen und gebeten habe, zurückzukommen (Urk. 10/8 S. 9). Gestützt auf diese übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen kann zweifelsfrei festgestellt wer- den, dass sich G._____ und F._____ jedenfalls kurz vor 08.00 Uhr auf der Bau- stelle nahe der V._____ aufgehalten hatten und F._____ in die Garage zurück- kehrte, um J._____ mit der Tür zu helfen. J._____ gab an, dass es – ausgehend vom Anruf seines Vaters wegen des vorzuführenden Autos um ca. 08.00 Uhr – ungefähr 08.00-08.15 Uhr gewesen sein müsse, als er in der Werkstatt eingetrof- fen sei (Urk. 10/2 S. 1, 8). Insofern lässt sich damit in Einklang bringen, dass F._____ nach eigener Aussage zwischen 08.10 und 08.20 Uhr einige Male ver- sucht habe †E._____ anzurufen, dieser sich nicht gemeldet habe und er dann nach Hause gegangen sei und zusammen mit J._____ die Tür aufgebrochen ha- be (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/4 S. 5; Prot. I S. 63).

- 69 - 5.3. Auch bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten am Morgen des

3. September 2018 nach Auffinden des Toten deuten die Aussagen von F._____ darauf hin, dass er den Beschuldigten schlecht dastehen lassen will, indem er Aussagen macht, wonach ihn der Tod seines Freundes scheinbar nicht geküm- mert habe. So sagt er aus, der Beschuldigte sei beim Auffinden des Verstorbenen unten mit dem Handy auf seinem Bett gelegen und habe ihn ängstlich angesehen. Als er nach oben gekommen sei, sei er umgezogen gewesen und als ihn die Poli- zei gefragt habe, habe er mit den Schultern gezuckt und gelacht. Zu ihm habe er nichts gesagt. Der Beschuldigte habe sich im Pausenraum aufs Sofa gesetzt und habe immer in Richtung Küche geschaut, er sei aber nicht in die Küche gegangen (Urk. 9/1 S. 8). Obwohl er später sich selbst widersprechend aussagt, er habe den Beschuldigten überhaupt nicht getroffen und er sei nicht zu ihm ins Zimmer ge- gangen (Prot. I S. 63), wiederholte er zuvor noch, der Beschuldigte sei unten im Bett gelegen und habe auf sein Handy eingetippt. Als er ihn gefragt habe "Was hast du gemacht?", habe er ihn nur seitlich angeschaut und nichts gesagt. Er sei angezogen gekommen, wie wenn er gewusst hätte…er habe nicht einmal genau hingeschaut und was passiert sei. Er habe nie einen Blick in die Küche geworfen. Er habe nicht schauen wollen, wie es seinem Kollegen gehe (Urk. 9/3 S. 7; Urk. 9/4 S. 6). Dies steht jedoch in eklatantem Widerspruch zu den durchaus glaubhaften und ausserdem übereinstimmenden Aussagen von G._____ und J._____. G._____ sagte aus, der Beschuldigte sei erschrocken aus dem Zimmer gekommen, als F._____ ihn geweckt und ihn über den Tod des Verstorbenen in- formiert habe. Auf die Frage von G._____, ob er es gewesen sei, der dem Ver- storbenen etwas angetan habe, habe der Beschuldigte geantwortet, nein, er sei der erste gewesen, welcher weggegangen sei (Urk. 10/4 S. 6). Auch J._____ sag- te aus, er glaube, dass der Beschuldigte geschockt gewesen sei. Dieser sei her- aufgekommen, nachdem sie die Tür aufgebrochen hätten. Mit ihm gesprochen habe er aber nicht, was er mit den mangelnden Sprachkenntnissen erklärt (Urk. 10/2 S. 7). Der Beschuldigte verneinte ausserdem gegenüber dem zivilen Polizeibeamten die konkludente Frage, ob er der Täter sei (Urk. 9/4 S. 6 [F._____]). Entlastend ist der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte selbst sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber I._____ unumwunden zugab,

- 70 - dass er am Vorabend betrunken gewesen sei und mit dem Verstorbenen gestrit- ten habe bzw. sie sich verprügelt hätten (Urk. 20/1 S. 2; Urk. 10/1 S. 1), auch wenn seine Hämatome an den Augen so oder anders nach einer Erklärung ge- genüber der Polizei verlangten. Es ist damit entgegen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend erstellt, dass sich der Beschuldigte am Morgen nach der Tat "verdächtig" verhalten haben soll bzw. es den Anschein gemacht habe, als hätte er bereits gewusst, was in der Nacht vor- gefallen sei (Urk. 161 S. 82 f.). Dies umso weniger, wenn man das Verhalten des Beschuldigten mit demjenigen anderer Personen am Tatort vergleicht. J._____ fuhr nach dem Leichenfund vom Tatort weg, ohne die Polizei gerufen zu haben (Urk. 10/2 S. 7). Entgegen den Aussagen von F._____ rief auch er nicht die Poli- zei, als er mit J._____ zusammen ihren toten Kollegen in der Küche gefunden hatten, sondern telefonierten statt dessen mit I._____ und H._____ sowie mit G._____. Auch fuhr H._____ nach dieser Information nicht sofort nach AA._____ in die V._____, sondern besprach noch etwas mit seinem Sohn (Urk. 10/6 S. 4), woraus auch nicht der Schluss gezogen werden kann, der Tod von †E._____ ha- be sie nicht gekümmert. 5.4. Gemäss den wiederholten und widerspruchsfreien Aussagen von G._____ traf er nach dem Aufbrechen der Küchentür K._____ im Obergeschoss an, als er hinaufging und um eine Kerze bat, und auch im Erdgeschoss, als er die Kerze in die Küche stellte (Urk. 10/8 S. 9, 20-21). Dass sich K._____ auch im Erdgeschoss aufhielt, bevor die Polizei kam, wird durch die Aussage von J._____ bestätigt (Urk. 10/2 S. 2). Auffällig ist auch diesbezüglich die erneute Widersprüchlichkeit in den Aussagen von F._____. So sagte er in der ersten Befragung aus, G._____ und er hätten bei den Italienern geklingelt, welche ihnen eine Kerze gegeben hät- ten (Urk. 9/1 S. 6). Anschliessend sagt er jedoch aus, es sei AM._____ gewesen, den er am Morgen des 3. September 2018 im Haus gesehen habe, wobei er be- kräftigte, es hätten sich zwei Personen in der oberen Wohnung aufgehalten (Urk. 9/2 S. 2). Im Gegensatz dazu sagt er in der Haft-Einvernahme wiederum aus, es habe sich bei der Person, die er angetroffen habe, um K._____ gehandelt (Urk. 9/3 S. 10). Dieser Unterschied in der Aussage ist deshalb umso gewichtiger,

- 71 - als F._____ in der ersten Einvernahme angibt, dass sich im Obergeschoss der Liegenschaft zwei Personen aufhalten würden, die er als "italienische Familie" bezeichnet (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 9/3 S. 10) und H._____ aussagt, bei den beiden Personen handle es sich um AM._____ und K._____ (Urk. 10/7 S. 5, 17). Auf die unglaubhaften und durch nichts belegten, ausserdem widersprüchlichen, ersten rudimentären Aussagen von K._____ (Urk. 10/5) kann nicht abgestellt werden. Damit ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass am Morgen des 3. September 2018 sowohl AM._____ als auch K._____ am Tatort anwesend waren, bevor die Polizei eintraf, ansonsten weder G._____ noch F._____ in der Mehrzahl von den "Italienern" gesprochen hätten.

6. Täterschaft Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 6.1. Sie geht massgeblich davon aus, dass die Aussagen von F._____ mit Blick auf das Kerngeschehen stets sehr konzis, einheitlich und nicht stereotyp wirkten (Urk. 161 S. 35) und kommt zum Schluss, dass auf die Schilderung der Gescheh- nisse in der V._____ nach der Rückkehr vom Restaurant und vor der Tat durch F._____ abgestellt werden kann. Diese Auffassung kann angesichts der – vorste- hend im Einzelnen dargelegten – nachweislich falschen und mehrheitlich un- glaubhaften Aussagen von F._____ nicht geteilt werden. Auch die von der Vo- rinstanz angenommene "gewisse Gewaltbereitschaft" des Beschuldigten (Urk. 161 S. 43) ist hauptsächlich auf die von F._____ von Anfang an suggerier- ten "Probleme" bzw. Tätlichkeiten gestützt, die jedoch durch keinerlei objektive Anhaltspunkte untermauert werden konnten und der langen, engen Freundschaft zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten widersprechen. Im Gegenteil ist erstellt, dass es vor dieser Schlägerei, welche der Beschuldigte von sich aus sofort unumwunden zugab, nie zu tätlichen Auseinandersetzungen oder auch nur schon zu Problemen zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen kam. Irgendwelche unbestätigte Gerüchte aus Rumänien, auf die infolge der frühen Medienmitteilungen und das für Aussenstehende nicht einzuordnende Foto der blutverschmierten Jeanshose des Verstorbenen nicht abgestellt werden kann, vermögen den Nachweis der langen und engen Freundschaft zwischen dem Ver-

- 72 - storbenen und dem Beschuldigten seit Kindertagen nicht zu erschüttern. Sie tau- gen indes – wie dargelegt – namentlich wegen der unklaren Herkunft auch nicht als Indiz für einen irgendwie gearteten gewalttätigen Anteil in deren Beziehung. Von aussen betrachtet kann angesichts des Schweigens des Beschuldigten und der nicht glaubhaften Angaben von F._____ der Grund für den Streit bzw. für die Schlägerei nicht geklärt werden. Erstellt ist jedoch, dass die Aggression nicht vom Beschuldigten, sondern vom Verstorbenen ausging, der unvermittelt auf den Be- schuldigten einschlug. Weiter ist erstellt, dass sich der Beschuldigte vom Tatge- schehen entfernte und auch die Gelegenheit für eine Retourkutsche nicht nutzte, als er sein Handy holen ging und der Verstorbene am Aufwischen des Bodens war, so dass er den Vorteil der Situation hätte ausnützen und dem Beschuldigten einen Schlag zurückgeben können. Die Vorinstanz wertete diese Schlägerei als schwerstes und hauptsächlichstes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten, weil kein anderes Motiv ersichtlich sei (Urk. 161 S. 97 f.). 6.2. Dass jedoch kein anderes Motiv ermittelt werden konnte, bedeutet klarer- weise nicht, dass nicht doch ein – den Strafbehörden nicht offenbarter – Beweg- grund für eine Täterschaft vorlag, die mit dem Inhalt der Diskussion zwischen dem Beschuldigten und F._____ gemäss dem letzten Video zu tun hat und welcher nicht geklärt werden konnte. Auch blieb unklar, weshalb der Verstorbene in letzter Zeit immer wieder die Tür zur Küche abschloss, wie sich aus den Aussagen von G._____ ergibt (Urk. 10/4 S. 4) und zu welchem Zweck der Verstorbene selbst gefertigte Messer herstellte und bei sich verwahrte. Dass der Tatort, die V._____, einem Personenkreis von mindestens 20-30 Personen offen stand (vgl. hierzu Urk. 161 S. 89; Urk. 10/7 S. 16 f. und Urk. 10/3 S. 3), da der Nebeneingang – ge- mäss Aussage von I._____ – sogar gänzlich unverschlossen war (Urk. 10/1 S. 6), erweitert einen möglichen Täterkreis auch über die sich am Abend des

2. September 2018 in der V._____ aufhaltenden Rumänen. Ob der Facebook- Post des Verstorbenen mit den Fotos seiner blutbefleckten Jeans vom

3. September 2018 01.51-01.54 Uhr ein Motiv für eine unbekannte Täterschaft sein könnte, wie die Minderheit der Vorinstanz argumentiert, kann dahingestellt bleiben, zumal sich aus dem Foto nicht ergibt, wer wen und weshalb geschlagen hat. Der Beschuldigte hatte sich von allen anwesenden Rumänen am wenigsten

- 73 - lange in der Schweiz aufgehalten (er trat die Arbeitsstelle nach übereinstimmen- den Angaben erst ca. im Juni/Juli 2018 an [Urk. 10/2 S. 4; Urk. 10/7 S. 5; Urk. 10/8 S. 3; Urk. 19/1 S. 9]), so dass aus zeitlicher Sicht bei ihm der geringste Anlass bestand, dass er sich in den gut zwei Monaten mit seinem langjährigen Freund zerstritten haben könnte. Nach Angaben seiner Schwester, die am

1. September 2018 heiratete, gab er in einem Telefongespräch mit Landsleuten aus seinem Dorf in Rumänien an, dass es ihm gut gehe (Urk. 15/1 S. 4). Er nahm an der Hochzeit nach Angaben seiner Schwester nur deshalb nicht teil, weil er seine Arbeitsstelle nicht verlieren wollte (Urk. 15/1 S. 3). Mithin sprechen diese Umstände gegen ein Motiv des Beschuldigten. Der Umstand, dass weder die Tatwaffe noch der Schlüssel zur Küchentür gefunden wurden, spricht ebenfalls gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, kannte er sich doch am wenigsten in der neuen Umgebung aus und verfügte er gemäss eigenen Angaben auch nicht über einen Führerschein (Urk. 8/1 S. 5), so dass er sich nicht ohne weiteres weit vom Tatort entfernen konnte. Zutreffend erscheint zudem das Argument, dass nicht nur eine theoretische, sondern durchaus eine konkrete Möglichkeit besteht, dass ein Motiv für den Mord im Zusammenhang mit den Kokainspuren im Ober- geschoss der V._____ (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 42/9) oder aber mit anderen (legalen oder illegalen) Geschäften gegeben sein könnte. Objektive Anhaltspunkte, dass andere Personen als der Beschuldigte etwas zu verbergen haben, liegen somit durchaus vor. So wurde unmittelbar nach der Tat und noch vor der Hausdurchsu- chung, jedoch während der Haft des Beschuldigten, das Siegel an der Eingangs- tür bei der Waschküche im Erdgeschoss durch eine unbekannte Person aufge- brochen bzw. beschädigt. Auch sind nach dem Leichenfund insbesondere J._____ und K._____ (Urk. 10/2 S. 7; Urk. 10/5 S. 2 f.) mit dem Auto vom Tatort weggefahren, bevor die Polizei eingetroffen ist. Ob es sich beim von der eintref- fenden Patrouille festgestellten Auto, welches ihnen vom Vorplatz der V._____ her entgegenkam (Urk. 20/1 S. 1 und 20/2 S. 1), um K._____ handelte, oder ob jemand anders das Auto fuhr, konnte nicht geklärt werden (Urk. 1 S. 7 f.). Schliesslich verging zwischen dem Auffinden der Leiche um ca. 08.20-08.30 Uhr bis zum Eintreffen der ersten Polizeibeamten um 09.10 Uhr weit mehr als eine halbe Stunde, in welcher sich neben dem Beschuldigten noch diverse Personen

- 74 - am Tatort aufhielten, so auch F._____, G._____, K._____, M._____ sowie J._____ und I._____. Diesem Ermittlungsansatz einer gänzlich anderen Täter- schaft ging die Staatsanwaltschaft – soweit ersichtlich – jedoch nicht weiter nach, nachdem die DNA zu dem Zeitpunkt keiner bekannten Person zugeordnet werden konnte, obwohl es aufgrund der vorgefundenen Situation nahe liegt, dass Gegen- stände – namentlich die Tatwaffe – vom Tatort entfernt worden sein könnten. 6.3. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 77) stellt das festgestellte DNA-Profil des Beschuldigten in einer DNA-Mischspur ab der Einstichstelle bei Fotopositi- on 12 auf dem Fixleintuch (Urk. 7 S. 88), mit welchem der Verstorbene zugedeckt war, kein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. Aufgrund der glaubhaf- ten Aussage von G._____ steht fest, dass das Fixleintuch vom Verstorbenen schon länger als Decke benutzt worden war und für den Tag auf dem Sofa weg- gelegt wurde (Urk. 10/8 S. 20). Das Sofa befand sich allerdings in der Küche, mit- hin in einem Raum, der von allen Bewohnern der Liegenschaft, namentlich von den rumänischen Mitarbeitenden der V._____ zum Zubereiten und Einnehmen des Essens benutzt wurde (Urk. 9/1 S. 7; Urk. 9/4 S. 15). Auch der Beschuldigte hielt sich dort berechtigterweise auf. Nachdem einzig an einer von zehn Einstich- stellen DNA des Beschuldigten festgestellt wurde, jedoch nicht das ganze Lein- tuch auf vom Verstorbenen abweichende DNA untersucht wurde, vermag die festgestellte DNA-Spur des Beschuldigten nicht als Indiz für eine Täterschaft zu genügen, auch nicht als schwaches. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spur völlig unabhängig der Tat zu irgendeinem nicht bekannten Zeit- punkt vor der Tötung direkt oder indirekt an das Fixleintuch angetragen worden war. 6.4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 161 S. 70 und 73 f.) kann ein ge- gen 03.00 Uhr (MESZ) geführtes Videogespräch zwischen dem Beschuldigten und Q._____ nicht erstellt werden, da der Beschuldigte gemäss den Daten seines Mobiltelefons, namentlich anhand der Timeline, nach dem letzten Video vom

3. September 2018 00:27:49 Uhr (Lokalzeit) nur noch Videos und Fotos via den Facebook Messenger und SMS auf sein Handy erhielt, jedoch selbst weder tele- fonierte, noch eine Nachricht von seinem Handy verschickte (siehe oben

- 75 - Erw. III.C.4.11). Zwar wurden einige SMS-Nachrichten von Q._____ auf dem Mo- biltelefon des Beschuldigten gefunden, jedoch stammt keine davon aus dem Zeit- raum zwischen dem 21. August 2018 und dem Morgen des 3. September 2018. Aus den sichergestellten Handydaten des Beschuldigten ergibt sich dagegen, dass Q._____ ab 08:45:41 Uhr (UTC+0), d.h. in Schweizer Zeit ab 10:45:41 Uhr (UTC+2), diverse SMS an den Beschuldigten schrieb (Urk. 44/8 Unterordner 'SMS Messages'). Aus der Übersetzung ergibt sich, dass sich Q._____ heftige Sorgen um den Beschuldigten machte und wollte, dass er sich meldet, bzw. nach Hause kommt. Sie schrieb unter anderem "Hey, wo zum Teufel bist du", "komm nach Hause, mach so, wie du willst", "Liebster, bin verzweifelt, antworte", "die ha- ben dich fertig gemacht D'._____, du bist tod, D'._____, gib mir ein Lebenszei- chen" oder "D'._____, wo bist du, ich habe keine Ruhe mehr D'._____, denkst du an mich…" (Urk. 34/3). Sie schreibt auch, andere (AN._____ und R._____) bräch- ten sich um, bzw. "die bringen sich um". Dass sie wisse, dass er verprügelt wor- den sei, schreibt sie erst am 4. September 2018 um 04.41 Uhr Schweizer Zeit (Urk. 34/3), mithin als die Neuigkeiten aus AA._____ per Internetmedien bereits längstens auch in ihrem Wohnort in Rumänien bekannt waren (siehe oben Erw. III.C.4.10). Der Inhalt dieser SMS-Nachrichten spricht damit gegen eine Tö- tungsankündigung seitens des Beschuldigten. Dass sich andere in der Umgebung von Q._____ umbringen oder mit Steinen traktieren würden, bzw. verrückt gewor- den seien (Urk. 34/3), lässt dagegen eher darauf schliessen, dass im Umfeld der Rumänen aus dem Wohnort des Beschuldigten ganz andere Auseinandersetzun- gen virulent waren, die den hiesigen Behörden nicht bekannt sind. 6.5. Die Gesamtschau der Indizien, namentlich die Schlägerei als einziger Hin- weis auf ein Motiv, das sich jedoch nicht mit der übrigen Beweislage deckt, lässt unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Täter um den Be- schuldigten handelt, nachdem der Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte, wie in der Anklage umschrieben, nicht erstellt ist. Das Tatvorgehen gemäss der An- klage wird durch die Berichte und Gutachten des FOR und des IRM zwar gestützt, jedoch lässt sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass der Täter das in der Anklage umschriebene Messer verwendete und dieses dem Beschuldigten zuzu- ordnen ist. Der gesamte Anklagesachverhalt in Bezug auf die Vorgeschichte, das

- 76 - Motiv, die Tatwaffe und die Täterschaft kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da eine lediglich theoretische Möglichkeit, dass es sich dabei trotz der dagegen sprechenden Sachlage um die Wahrheit handeln könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht. Dem Beschuldigten kann vorliegend je- denfalls nicht rechtsgenügend und ohne unüberwindliche, bzw. vernachlässigba- re, Zweifel nachgewiesen werden, dass er die Tat begangen hat. Im Gegenteil ist der Beschuldigte daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil von †E._____ freizusprechen. 6.6. Aufgrund des Beweisergebnisses erübrigt es sich, auf die diversen von der Verteidigung des Beschuldigten eingangs der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge (Urk. 179) einzugehen, da diese für den Fall eines Schuldspruchs vorgebracht wurden (Urk. 179 S. 1). IV. Einziehung Ist der Grund der Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Be- schlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit dem vorliegenden Freispruch ist das von der Staats- anwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 44/3) beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Asservat-Nr. A011'818'943) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an den Beschuldigten herauszugeben. V. Genugtuung der Privatkläger

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Fr. 4'000.– als Genugtuung und der Privatklägerin 2 sowie dem Privatkläger 3 je Fr. 15'000.– als Genugtuung zu bezahlen, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

3. September 2018. Im Mehrbetrag wies sie die Genugtuungsforderungen ab (Urk. 161 S. 120 und 126).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht ge- mäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der

- 77 - Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg.

3. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es in der Regel an der Grundlage für einen Adhäsions- anspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (LIEBER, SK StPO, N 8 zu Art. 126 StPO). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) feh- len, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivil- rechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (DOLGE, BSK StPO, N 21 zu Art. 126 StPO).

4. Nachdem der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des Mordes vollumfäng- lich freizusprechen ist, sind die Genugtuungsforderungen der Privatkläger man- gels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. VI. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug 1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 1.2. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der Haft können nach der Rechtsprechung auch eine mit starkem Medienecho durch- geführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis-

- 78 - se im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). 1.3. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwe- re der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlich- keit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälli- ges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 141 III 97 E. 11.28; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmass- stab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). 1.4. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädi- gung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Per- son rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat. Die Grundsätze gemäss Art. 426 Abs. 2 StGB sind auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Entschädigung oder Genug- tuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist; insofern präjudiziert der Kostenentscheid die Genugtuungs- und Entschädi- gungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2). 1.5. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Er- messens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermit- teln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminde- rung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Im Falle einer un- gerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Be- trag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Um-

- 79 - stände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berück- sichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfah- rens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1).

2. Der Beschuldigte beantragt für die von ihm erstandene Haft von über vier Jahren eine angemessene Genugtuung, wobei er angesichts der Schwere des Vorwurfs für die Festsetzung der Genugtuung einen Tagessatz von Fr. 150.– als sachgerecht erachtet, zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall (Urk. 183 S. 24).

3. Der Beschuldigte befand sich vom 3. September 2018 bis und mit

2. Dezember 2022 während 1552 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber – entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens – unschuldig erlittener Haft vor, die grund- sätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt. 3.1. Vorliegend handelt es sich um eine sehr lange Haftdauer. Das erlaubt zufol- ge der sich einstellenden Gewöhnung an die Haftsituation die Reduktion des Ta- gessatzes. Andererseits gilt es zu bedenken, dass der Beschuldigte nicht nur aus seinem sozialen Umfeld, in welchem er sich erst seit kurzer Zeit befand, mithin seit Antritt der für ihn neuen Arbeitsstelle in der Schweiz, herausgerissen wurde, sondern dass er die Haft auch in der Fremde, fernab seiner Heimat, erstehen musste, was den Kontakt zu seinen Familienangehörigen zusätzlich erschwerte. Beruflich wurde er jedoch nicht aus einem langjährigen Arbeitsverhältnis mit ent- sprechendem sozialen Status herausgerissen. Er versah einen befristeten Hilfsjob auf dem Bau, wofür er mit seinem Freund in die Schweiz gereist war. Dagegen erscheint die Verfahrensdauer von rund vier Jahren bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung angesichts der Schwere der Vorwürfe und den erforderlichen Rechtshilfemassnahmen im Untersuchungsverfahren nicht übermässig und bleibt daher bei der Festsetzung der Genugtuung unbeachtlich.

- 80 - 3.2. Da vorliegend die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskos- ten nicht erfüllt sind, darf dem Beschuldigten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden. Es rechtfertigt sich in Würdi- gung der vorgenannten Umstände, von einem Tagessatz von Fr. 130.– auszuge- hen, so dass sich insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 201'760.– als angemessen erweist, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab mittlerem Verfall der Haftdauer, d.h. ab dem 18. Oktober 2020. VII. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebe- ne Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfah- rens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, N3 zu Art. 428 StPO). 1.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3. Dem Beschuldigten ist kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten rechtsge- nügend und klar anzulasten, sodass ihn keine Kostenpflicht trifft. Da der Kosten- entscheid (vgl. Art. 423-428 StPO) die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) präjudiziert, entfällt vorliegend eine Entschädigungspflicht des Beschuldig-

- 81 - ten gegenüber der Privatklägerschaft. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Un- tersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass die Bemessung der Ent- schädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerschaft nicht angefochten wurde, so dass kein Anlass besteht, darauf zurückzukommen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutge- heissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdi- gung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage ge- brachte Lebenssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip aufer- legt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Privatklä- ger hingegen unterliegen, soweit sie sich am Verfahren beteiligt haben, was auf die Privatklägerin 1 zutrifft, die hinsichtlich der ihr zugesprochenen Genugtuung anschlussberufungshalber einen abweichenden Antrag stellte. Dennoch trägt grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren (BGE 139 IV 45 E. 1.2), zumal es sich vorliegend um ein Offizialdelikt handelt und die Bemessung der Genugtuung einen Ermessensentscheid darstellt. Eine Kostenbeteiligung der Privatklägerin 1 rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. 2.3. Nach dem Gesagten fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser An- satz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu neh-

- 82 - men, darin inbegriffen die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger. 2.4. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Ent- schädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, N 15 f. zu Art. 429 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 7 zu Art. 429 StPO). 2.5. Bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten grundsätz- lich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ beantragt als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'691.95, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 178). Der geltend gemachte Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer des Berufungsverfahrens und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 14'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. 2.6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren anlässlich der Berufungsverhandlung eine undatierte Honorarnote ein (Urk. 182) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 4'904.87, wobei er die Zeitdauer für die Berufungsver- handlung etwas zu hoch schätzte (Urk. 182 S. 2). Die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte Entschädigung für die Vertretung der Privatklä- gerschaft im Berufungsverfahren erweist sich angesichts des Umstandes, dass

- 83 - der Rechtsvertreter bereits über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte und keine substanziellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte, als angemessen. Folg- lich ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger für die Aufwendun- gen im Berufungsverfahren eine leicht korrigierte Entschädigung von pauschal Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

20. April 2021 bezüglich der Dispositivziffern 8-10 (sichergestellte Gegen- stände und Spuren mit Ausnahme des Mobiltelefons "HUAWEI" des Be- schuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte D._____ ist des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1-3 (A._____, B._____ und C._____) werden abgewiesen.

3. Das bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäfts- nummer 73587538 lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten der Marke HUAWEI (Asservat-Nr. A011'818'943) wird nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten herausgegeben. Ver- langt er die Herausgabe nicht innert drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft, so wird das Mobiltelefon von der Lagerbehörde vernichtet.

4. Dem Beschuldigten werden Fr. 201'760.– (zuzüglich 5 % Zins ab

18. Oktober 2020) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 11-13) wird bestätigt.

- 84 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 14'500.– amtliche Verteidigung Fr. 4'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger

7. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger 1-3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 3 betreffend Heraus- gabefrist − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Geschäftsnum- mer 73587538, gemäss Dispositivziffer 3

- 85 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 164.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Dezember 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Lazareva