Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der beschuldigten Person grundsätzlich nur diejenigen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden können, welche mit der Abklärung des zu verurtei- lenden Delikts in einem engen und direkten Zusammenhang stehen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 m.H.).
E. 1.2 Ein Grossteil der Untersuchungshandlungen erfolgte im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Angriffs, wovon der Beschuldigte freigesprochen wurde. Die allein in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten der unentgeltlichen Verbei- ständung des Privatklägers für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfah- ren sowie die weiteren diesbezüglichen Auslagen (Fr. 3'163.20 + Fr. 280.–) sind daher definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die verbleibenden Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu 1/10 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10 vorbehalten bleibt.
2. Berufungsverfahren
E. 2 Angriff (Anklagevorwurf A)
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebühren-
- 26 - verordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO II-DOMEISEN, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 6).
E. 2.1.1 Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten in diesem Sachverhaltskomplex zusammengefasst vor, am Abend des 20. Februar 2019 an einem tätlichen Übergriff von insgesamt 13 Personen auf den Privatkläger beteiligt gewesen zu sein, bei welchem der Privatkläger unter anderem eine Quetsch-Risswunde am Hinterkopf, zahlreiche Blutergüsse am Kopf und Körper sowie eine ca. 2.5 cm lange Schnittverletzung an der linken Oberschenkelrückseite erlitten habe. Der Angriff auf den Privatklä- ger sei in drei Phasen erfolgt. Dazwischen habe der Privatkläger jeweils kurz weg- rennen können, bevor er von den Angreifern wieder eingeholt worden sei. Der Privatkläger sei wiederholt mit Pfefferspray, Faustschlägen, Fusstritten sowie ei- ner Gürtelschnalle bzw. einem Schlauch traktiert worden. Ebenfalls habe ein An- greifer ein Messer eingesetzt. Der Beschuldigte habe in der ersten Phase des Angriffs, wie alle Anwesenden, auf den Privatkläger eingeschlagen (Urk. 32 S. 2). Weiter soll er im Zuge der Aus- einandersetzung den Privatkläger ein Mal zu Fall gebracht haben, als dieser habe wegrennen wollen (Urk. 32 S. 2 ff.). In der dritten und letzten Phase habe der Beschuldigte den Privatkläger sodann geohrfeigt, mit der Faust gegen die Schläfe geschlagen und ihm das Mobiltelefon entwendet. Es kann im Übrigen auf die Anklageschrift vom 24. September 2020 verwiesen werden (Urk. 32 S. 2 ff.). Da die diesbezüglichen vorinstanzlichen Freisprüche betreffend Raub und einfacher Körperverletzung – wie bereits ausgeführt – unangefochten blieben, bilden sie grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (Urk. 32 S. 3; Urk. 64 S. 35 ff. und S. 68). Es handelt sich hierbei jedoch um den gleichen Tat- komplex bzw. ein einheitliches Tatgeschehen, weshalb insbesondere auch die diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten in die Beweiswürdigung des noch streitgegenständlichen Vorwurfs einfliessen müssen.
- 9 -
E. 2.1.2 Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, der Privatkläger sei im Rahmen eines Angriffs mit Faustschlägen, Fusstritten und Ohrfeigen sowie mit Gegenständen (mindestens zwei Gürtel, ein schlauchartiger Gegenstand, ein Messer, eine Kette sowie Pfefferspray) traktiert worden. Anhand der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Mitbeteilig- ten C._____ sowie der weiteren Beweismittel könne erstellt werden, dass sich der Beschuldigte am Angriff beteiligt habe. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mindestens mit seinem Körper zu Fall gebracht und diesem Ohrfeigen verpasst. Konkrete Verletzungsfolgen – so die Vorinstanz – könnten dem Beschuldigten je- doch nicht zugeordnet werden, weshalb eine Verurteilung wegen einfacher Kör- perverletzung bereits am Vorliegen eines kausal zurechenbaren Taterfolgs schei- tere und diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 64 S. 11 ff. und S. 34 ff.).
E. 2.1.3 Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft stütze den Vorwurf der Beteiligung am Angriff einzig auf die Aussagen des Privatklägers sowie des Mitbeschuldigten C._____. Die Vorinstanz habe jedoch selber festgestellt, dass der Privatkläger teilweise tatsachenwidrige und widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dennoch auf dessen Belastungen abgestellt werde (Urk. 84 S. 2 ff.).
E. 2.2 Der Beschuldigte hat ausgangsgemäss als überwiegend obsiegend zu gel- ten. Er unterliegt einzig in Bezug auf den beantragten Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz. Für den unterliegenden Teil seiner Be- rufung rechtfertigt es sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, zu 1/10 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10 vorzubehalten ist.
E. 2.3 Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand von Fr. 5'772.60 ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 85/8), zumal darin die angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung bereits ausreichend Berücksichtigung fanden. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist für seine Aufwendungen daher gesamthaft mit Fr. 5'772.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 2.3.1 Unbestritten ist, dass der Privatkläger am 20. Februar 2019 aufgrund eines gewaltsamen Angriffs von mehreren Personen die in der Anklage aufgeführten Verletzungen erlitt (Urk. 32 S. 5). Der Beschuldigte räumt grundsätzlich ein, sich während des Übergriffs am Ort des Geschehens aufgehalten zu haben, stellt je- doch konstant in Abrede, in irgend einer Art und Weise am Angriff auf den Privat- kläger beteiligt gewesen zu sein (Urk. 84 S. 2; Prot. I S. 17 ff.; Urk. 10/1 F/A 11; Urk. 10/3 S. 2; Urk. 10/4 F/A 5 ff.).
E. 2.3.2 Die Verteidigung erachtet die konstanten Aussagen des Beschuldigten zum Tatgeschehen als glaubhaft, da insbesondere keine eigentlichen Widersprüche ausgemacht werden könnten (Urk. 84 S. 3 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zunächst erscheint bereits fraglich, weshalb sich der Beschuldigte über- haupt am Tatort aufgehalten haben will. Er erklärte dazu lediglich, er sei zwar mit denjenigen Personen, welche den Privatkläger angegriffen hätten, zuvor schon unterwegs gewesen (Urk. 10/4 F/A 11 ff. und 24 f.). Er könne sich aber nicht erin- nern, weshalb sich die Gruppe an der betreffenden Örtlichkeit – am Wohnort des Privatklägers – aufgehalten habe. Sie seien einfach dort gewesen (Urk. 10/4 F/A 9 f. und 13). Dass der Beschuldigte nicht wissen will, weshalb die Gruppe sich ausgerechnet am Wohnort des Privatklägers aufhielt und Letzterer durchaus ge-
- 11 - zielt angegriffen wurde, erscheint nur schwer vorstellbar. Der Mitbeschuldigte C._____ beispielsweise sah den Angriff darin begründet, dass der Privatkläger ei- ne Frau "begrapscht" habe (Urk. 12/9 F/A 26 ff.).
E. 2.3.3 Weiter führte der Beschuldigte wiederholt aus, sich weit entfernt vom Geschehen aufgehalten zu haben, rund ca. 10-15 Meter (Urk. 10/4 F/A 6 f., 22 und 60). Erst als die Schlägerei vorbei gewesen sei, habe er sich genähert um zu helfen (Urk. 10/4 F/A 26 f.). Dennoch will auch der Beschuldigte vom Pfefferspray getroffen worden sein, weshalb er nicht genau habe sehen können, wer den Pri- vatkläger wie traktiert habe (Urk. 10/4 F/A 23, 27 und 31). Auf entsprechende Nachfrage führte der Beschuldigte hierzu aus: "Ich ging näher und dann war eben noch Pfefferspray in der Luft" (Urk. 10/4 F/A 27). Entgegen der Ansicht der Ver- teidigung ist es aufgrund der seitens des Beschuldigten angegebenen Distanz je- doch wenig plausibel, dass dieser durch einen in grösserer Entfernung und unter freiem Himmel zeitlich versetzt eingesetzten Pfefferspray tatsächlich derart getrof- fen worden sein soll, dass er nicht mehr richtig habe sehen können. Wäre die Luft vom Reizstoff geradezu geschwängert gewesen, wie dies die Verteidigung vor- bringt, hätte zudem wohl auch eine Reizung der Atemwege stattgefunden (Urk. 84 S. 4). Sodann erhellt vor diesem Hintergrund nicht, weshalb sich der Beschuldigte nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Geschehen entfernte, obwohl er dies gemäss eigenen Aussagen eigentlich ohnehin habe tun wollen. Mit der Vorinstanz erscheint die diesbezügliche Erklärung wenig überzeugend, wonach man ihn nicht habe gehen lassen, da von ihm verlangt worden sei, dass er dolmetsche (Urk. 10/4 F/A 43 f.; Urk. 64 S. 21). Auch die Polizei habe er allein deshalb nicht geru- fen, weil er sich nicht habe einmischen wollen. Er habe ja beide Seiten gekannt (Urk. 10/4 F/A 42).
E. 2.3.4 Zwar sind die Ausführungen des Beschuldigten zum konkreten Tatgesche- hen insgesamt wenig glaubhaft und teilweise vorgeschoben. Selbst wenn sich der Beschuldigte gemäss den Videobildern nach erfolgtem Übergriff auf den Privat- kläger in den öffentlichen Verkehrsmitteln und am Bahnhof Q._____ zudem nicht erkennbar von der Angreifergruppe distanzierte, kann daraus entgegen den Er- wägungen der Vorinstanz aber noch nicht geschlossen werden, der Beschuldigte
- 12 - sei weitaus mehr in das Geschehene involviert gewesen, als er zugebe (Urk. 64 S. 16). Konkrete Hinweise für eine (aktive) Beteiligung des Beschuldigten am Angriff auf den Privatkläger im Sinne des Anklagevorwurfs lassen sich aus den Videobildern und den Aussagen des Beschuldigten nämlich nicht ableiten (so auch die Verteidigung; vgl. Urk. 84 S. 2).
E. 2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zeigte sich der Beschuldigte bezüg- lich des äusseren Sachverhalts zwar von Anfang an geständig, jedoch bestand aufgrund der Sicherstellung des Schlagrings in seiner Jackentasche auch kaum Raum für entsprechende Bestreitungen. Das Teilgeständnis ist daher nur leicht strafmindernd, im Umfang von rund 5 Tagessätzen, zu berücksichtigen.
E. 2.4.1 Der verbliebene Anklagevorwurf stützt sich in erster Linie auf die Aussagen des Privatklägers. Dessen Sachdarstellung erweist sich zwar in vielen Punkten keineswegs als unglaubhaft, konnte er doch beispielsweise den Ablauf des An- griffs in groben Zügen mehrheitlich gleichbleibend und anschaulich schildern (Urk. 64 S. 22-26). Für die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten ist jedoch nur von untergeordneter Bedeutung, dass die seitens des Privatklägers erwähnten Schlä- ge mit einem Gurt sowie der Einsatz von Pfefferspray gutachterlich mit seinen Verletzungen in Einklang zu bringen sind, und seine diesbezüglichen Aussagen deshalb als glaubhaft erscheinen. Dem Beschuldigten wird gerade nicht zur Last gelegt, mit solchen Gegenständen auf den Privatkläger eingewirkt zu haben (vgl. Urk. 64 S. 29 f.). Insbesondere mit Blick auf die konkreten Belastungen des Be- schuldigten finden sich in den Aussagen des Privatklägers verschiedene Wider- sprüche und Behauptungen, welche nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang zu bringen sind. Dies hat grundsätzlich auch die Vorinstanz gesehen. Sie sprach den Beschuldigten mangels glaubhafter Aussagen des Privatklägers vom Vorwurf des Raubes frei und hielt hierzu richtigerweise fest, dieser Vorwurf stütze sich im Wesentlichen auf die widersprüchlichen Aussagen des Privatklä- gers, welche hinsichtlich der angeblichen Entwendung des Mobiltelefons keine schlüssige Sachverhaltserstellung zulassen würden (Urk. 64 S. 38-43). Dennoch stellte die Vorinstanz bezüglich der Beteiligung des Beschuldigten am Angriff auf die Belastungen des Privatklägers ab. Es finden sich bei näherer Betrachtung je- doch auch diesbezüglich erhebliche Diskrepanzen in seinen Aussagen, weshalb mit der Verteidigung nicht nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz die Schilderun- gen des Privatklägers mit Blick auf die verschiedenen Tatvorwürfe (Angriff und Raub) unterschiedlich würdigte (Urk. 84 S. 5 ff.; Urk. 64 S. 26-30).
- 13 -
E. 2.4.2 So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger im Laufe der Untersuchung primär vorbrachte, vom Beschuldigten während des Angriffs (mehr- fach) mit einem Hammer geschlagen worden zu sein (Urk. 9/2 F/A 45, 50 und 120; Urk. 9/4 F/A 11, 23, 45 ff., 51 und 67 ff.). Demgegenüber gab der Privatklä- ger unmittelbar nach dem Übergriff in der ersten polizeilichen Befragung vom
22. Februar 2019 noch zu Protokoll, gerade nicht gesehen zu haben, welcher An- greifer was genau gemacht habe oder wer welchen Gegenstand eingesetzt habe (Urk. 9/1 F/A 27 und 34). Auf diesen Umstand hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Urk. 84 S. 5). Dass kurz darauf die erste Befragung des Privatklä- gers aufgrund einer Terminkollision der beigezogenen Dolmetscherin unterbro- chen werden musste, und deshalb weitere "Nachforschungen" unterblieben seien, mag möglich erscheinen (so die Vorinstanz: vgl. Urk. 64 S. 28). Auflösen lässt sich der aufgezeigte Widerspruch aber trotzdem nicht. Vielmehr ist von Relevanz, dass sich die Verletzungen des Privatklägers gemäss Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. April 2020 gerade nicht Schlägen eines von ihm beschriebenen Hammers vereinbaren lassen. Die Belastungen des Privatklä- gers stehen daher offenkundig im Widerspruch zu den weiteren Beweismitteln, denn auch von den übrigen Beteiligten konnte der Einsatz eines Hammers nicht bestätigt werden (Urk. 11/1-12; Urk. 12/9; Urk. 12/14; vgl. nachfolgend E. III.2.5.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete denn auch darauf, einen entsprechenden Vor- wurf überhaupt in die Anklage einfliessen zu lassen (Urk. 32 S. 2 ff.). Bezüglich der fraglichen Tatbeteiligung des Beschuldigten liegen somit von Vornherein we- nig taugliche Angaben des Privatklägers vor.
E. 2.4.3 Ebenfalls darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Privatkläger gleich zu Beginn des auf ihn verübten Angriffs erstmals mit Pfefferspray attackiert worden war (Urk. 11/7 S. 5 ff.; Urk. 13/8-9; s.a. Urk. 20 S. 7 f. und Urk. 64 S. 16 f.). Ihm sei in die Augen und in das Gesicht gesprayt worden. Seit einer Woche würden seine Augen brennen, wenn es warm werde, sagte er in der Einvernahme vom
27. Februar 2019 (Urk. 9/2 F/A 47 f.). Auch später sei nochmals Pfefferspray eingesetzt worden. Obwohl er sein Gesicht zugedeckt habe, sei er getroffen worden (Urk. 9/2 F/A 66). Zwar erklärte der Privatkläger, er habe auch nach dem Sprühangriff noch etwas sehen können, da er Erfahrung damit gehabt und seine
- 14 - Augen mit den Händen geschützt habe (Urk. 9/2 F/A 50 und 67). Berücksichtigt man nebst dem zuvor dargelegten Aussageverhalten des Privatklägers auch das äusserst dynamische Geschehen im Rahmen eines Angriffs von einer Vielzahl von Personen, erscheint zumindest fraglich, ob der Privatkläger trotz der beein- trächtigenden Einwirkung des Pfeffersprays jeweils zweifelsfrei hat sehen können, inwiefern der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen haben soll. Die Aussagen der beiden Angehörigen der Transportpolizei, an welche sich der Privatkläger am Bahnhof Q._____ hilfesuchend gewandt hatte, deuten jedenfalls in eine andere Richtung. Der Privatkläger habe unmittelbar nach dem Vorfall geltend gemacht, aufgrund des Pfeffersprays keine Person genau erkannt zu haben (Urk. 12/1 F/A 13; s.a. Urk. 12/3 F/A 16).
E. 2.4.4 Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass insbesondere die Angaben des Privatklägers zu den angeblichen Schlägen und Ohrfeigen des Beschuldigten ungenau sind und nicht konstant ausfallen (Urk. 64 S. 27 f.). Der Privatkläger hielt denn auch selber fest: "Ehrlich gesagt, habe ich ihn [den Beschuldigten] einfach mit diesem Hammerschlag gesehen. Später weiss ich gar nicht, wer mich getre- ten und geschlagen hat. Ich meine das zum ersten Vorfall" (Urk. 9/4 F/A 55). Glei- ches hat aber auch für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Schläge im wei- teren Verlauf des Übergriffs zu gelten, zumal die späteren Schläge bzw. Ohrfei- gen in derjenigen Phase des Geschehens erfolgt sein sollen, in welcher der Be- schuldigte dem Privatkläger auch das Mobiltelefon entwendet habe. Wie bereits erwähnt, wertet die Vorinstanz die diesbezüglichen Belastungen des Privatklägers richtigerweise nicht als glaubhaft (vgl. vorstehend E. III.2.4.1.). Weshalb die Vor- derrichter in der Folge trotzdem und ohne weitere Begründung "zugunsten des Beschuldigten" davon ausgingen, Letzterer habe den Privatkläger in der dritten Phase geohrfeigt, erschliesst sich nicht. Nebst den widersprüchlichen Ausführun- gen zur Entwendung seines Mobiltelefons relativierte der Privatkläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme auch seine früheren Aussagen, wonach er vom Beschuldigten in der letzten Phase des Angriffs geohrfeigt und gegen die Schläfe geboxt worden sei. Er gab nunmehr zu Protokoll, zu glauben, vom Beschuldigten (nur noch) ein paar Ohrfeigen erhalten zu haben (Urk. 9/2 F/A 95; Urk. 9/4 F/A 84). Auf die Frage, ob er sich sicher sei, vom Beschuldigten auch ins Gesicht ge-
- 15 - schlagen worden zu sein, erwiderte der Privatkläger: "Ja, er hat mich einfach ge- schlagen, ob das mit Fäusten, Ohrfeigen oder mit Füssen war, spielt keine Rolle" (Urk. 9/4 F/A 86). Auch dieses pauschalisierende Aussageverhalten weckt Be- denken an der Verlässlichkeit der Belastungen des Privatklägers. Weiter unklar erscheint mit der Verteidigung, weshalb der Privatkläger es unterliess, den Be- schuldigten während der gesamten ersten Befragung namentlich zu erwähnen, obwohl er bereits zu Beginn zu Protokoll gab, ein paar von den Angreifern zu kennen (Urk. 9/1 F/A 29). Soweit die Verteidigung insinuiert, der Privatkläger habe den Beschuldigten erst falsch belastet, nachdem er das Gespräch mit dem Be- schuldigten gesucht und diesen habe dazu bringen wollen, das Mobiltelefon wie- der zu beschaffen, braucht diese Frage nicht geklärt zu werden (Urk. 84 S. 7). Al- lein die gesamten aufgezeigten Umstände lassen begründete Zweifel an der Ver- lässlichkeit der privatklägerischen Ausführungen aufkommen.
E. 2.4.5 Nur am Rande sei erwähnt, dass der Privatkläger auch angab, von einer Drittperson zu wissen, wer ihn mit dem Messer gestochen habe. Diese Person habe ihm, dem Privatkläger, auch erzählt, ein Video von dem Vorfall gesehen zu haben (Urk. 9/2 F/A 70-73). Ein solches Video konnte bis zum heutigen Zeitpunkt nicht aufgefunden werden. Die seitens des Privatklägers bezeichnete Person, P._____, stellte seinerseits denn auch in Abrede, überhaupt Informationen über den Angriff erhalten zu haben, und er habe auch kein entsprechendes Video gesehen. Weiter gab P._____ zu Protokoll, der Privatkläger sei nicht normal, "Er ist immer im Rausch" (Urk. 12/6 F/A 23, 26 und 30). Dies zeigt, dass auch mit Blick auf die konkrete Belastung von anderen Beteiligten keine zuverlässigen Aussagen des Privatklägers vorliegen.
E. 2.4.6 Es stimmt zwar, dass das hier zu beurteilende Geschehen einen sehr dynamischen Ablauf aufweist, weshalb nicht erwartet werden kann, dass von ei- nem Opfer über jeden einzelnen Aspekt präzise Beobachtungen gemacht werden können. Es würde auch zu weit gehen, dem Privatkläger bewusste Falschaussa- gen zu unterstellen, wie dies die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung in den Raum stellte (Urk. 84 S. 8). Dennoch darf gemäss den im Strafprozess geltenden Grundsätzen eine Verurteilung nur erfolgen, wenn die
- 16 - Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Von diesen Grundsätzen kann insbesondere auch nicht mit der Begründung abge- wichen werden, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentli- chen Beweisnotstand befindet. Auch in diesen Fällen darf keine Verurteilung er- gehen, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirkt (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1077). Zwar hat der Gesetzgeber gerade für Fälle, in welchen einzelne Schläge oder Tritte bei tätlichen Übergriffen durch eine Mehrzahl von Personen nicht rechtsge- nügend zugeordnet werden können, den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB vorgesehen. Dies bedingt jedoch, dass sich die beschuldigte Person aktiv daran beteiligt. Die blosse physische Präsenz, ein "Dabeistehen" und Zuschauen bei einem von anderen aktiv ausgeführten Angriff reicht für eine tatbestandsmässige Beteiligung nicht aus (vgl. EGE, in: StGB Annotierter Kom- mentar, Bern 2020, Art. 134 N 3). Für einen rechtsgenügenden Schuldnachweis bedarf es daher nebst den hierfür unzureichenden Aussagen des Privatklägers weiterer Beweismittel, welche die Beweislage verdichten, dass der Beschuldigte am Angriff teilnahm. Gerade daran fehlt es vorliegend jedoch, wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen.
E. 2.5 Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemes- sen.
3. Höhe der Geldstrafe 3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Einkom- men, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus
- 23 - welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6). Was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zukommt, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversi- cherung, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie die notwendigen Berufsauslagen. Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkos- ten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (Urteil 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). 3.2. Der Beschuldigte erzielt heute ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 3'800.– und erhält einen 13. Monatslohn. Nach Abzug der Quellensteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen resultiert daraus ein Nettoeinkommen von rund Fr. 2'800.– (Urk. 85/6). Unter Berücksichtigung der weiteren notwendigen Auslagen rechtfertigt es sich vorliegend, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen (vgl. hierzu auch BGE 144 IV 198 E. 5.4).
E. 2.5.1 Die Mitbeschuldigten H._____ und J._____ erklärten, den Beschuldigten nicht zu kennen (Urk. 11/2 F/A 70; Urk. 11/4 F/A 23). K._____ und L._____ wollte keine Angaben zu möglichen Beteiligten machen (Urk. 11/6; Urk. 11/8), und M._____ sowie F._____ gaben im Wesentlichen an, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte etwas gemacht habe (Urk. 11/9 F/A 63; Urk. 11/11 F/A 13 f.; Urk. 12/14). Die Zeugen E._____ und D._____ waren während des Tatgeschehens nicht anwesend und vermochten auch im Übrigen keine sachdienlichen Angaben zu machen (Urk. 12/7; Urk. 12/8; s.a. Urk. 64 S. 31).
E. 2.5.2 Einzig der Mitbeschuldigte C._____ belastet den Beschuldigten dahingehend, dieser habe den Privatkläger ein Mal zu Boden gebracht, als der Privatkläger vom Boden aufgestanden sei und habe wegrennen wollen (Urk. 11/7 S. 4). C._____ führte anlässlich seiner Hafteinvernahme wörtlich aus: "Er [der
- 17 - Beschuldigte] hat nichts gemacht. Also einmal, als er am Boden war." Und weiter: "B._____ stand wieder auf, rannte wieder weg, dann hat ihn A._____ [der Beschuldigte] auf den Boden gebracht". Auf die Frage, wie der Beschuldigte das gemacht habe, antwortete C._____: "Mit dem Körper. So wie beim Football" (Urk. 11/7 S. 4). Die Vorinstanz erwog, C._____ habe sich selber erheblich belastet, was seinen Aussagen erhöhte Glaubhaftigkeit verleihe (Urk. 64 S. 33). Dieser Würdigung kann bei vorliegender Konstellation jedoch aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: C._____ räumte erst im Laufe der Untersuchung etappenweise ein, selber am Angriff auf den Privatkläger aktiv beteiligt gewesen zu sein, nachdem er selbiges zu Beginn noch kategorisch abgestritten hatte (Urk. 11/5; Urk. 11/7 S. 2 ff.; 12/9 F/A 8 ff.). Die den Beschuldigten belastenden Aussagen erfolgten sodann anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019, in welcher der Mitbeschuldigte C._____ seine eigene Rolle noch weitgehend relativiert hatte (vgl. Urk. 11/7). In der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juni 2019 machte der Mitbeschuldigte von sich aus hingegen keine Aussagen mehr zu einer allfälligen Tatbeteiligung der weiteren Personen. Konkret auf den Beschuldigten angesprochen gab C._____ zu Protokoll: "Er [der Beschuldigte] war dabei, hat aber nichts gemacht. Ich habe nichts gesehen (Urk. 12/9 F/A 11 f.). Erst nachdem ihm auf eigenes Verlangen die früheren Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vorgehalten worden waren, führte C._____ aus, dass dies das einzige gewesen sei; er könne sich nicht mehr genau erinnern (Urk. 12/9 F/A 13 ff.). Er habe bei der Jugendanwaltschaft jedoch korrekte Aussagen gemacht (Urk. 12/9 F/A 17 f.). Insgesamt liegen somit auch bezüglich dieses Tatvorwurfs keine zweifelsfreien Aussagen vor. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass der Privatkläger ein solches "zu Boden bringen" selber gar nie beschrieben hat oder in sonstiger Weise geltend machte (Urk. 9/1-4 passim). Die Verteidigung hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solches "zu Boden bringen" dem seitens des Privatklägers geschilderten Ablauf des Übergriffs vielmehr widerspricht (Urk. 84 S. 9).
E. 2.5.3 Es ist bei C._____ keine offensichtliche Motivlage für eine (bewusste) Falschaussage auszumachen. Es erschiene denn auch grundsätzlich möglich, dass der Beschuldigte den Privatkläger in der beschriebenen Weise zu Boden
- 18 - gebracht haben könnte. Soweit die Vorinstanz diesen Teil des Sachverhalts aber als erstellt erachtet, da angesichts des dynamischen Geschehens denkbar sei, dass der Privatkläger ein solches "zu Boden bringen" gar nicht mitbekommen habe, erweist sich dies letztlich als reine Mutmassung. Der Privatkläger führte jeweils unmissverständlich aus, nach Schlägen gegen den Kopf respektive von einem gürtelartigen Gegenstand zu Boden gegangen zu sein (vgl. Urk. 9/4 F/A ; Urk. 84 S. 10). Da ausser C._____ keine der befragten Personen und nicht einmal der Privatkläger selber den in der Anklage aufgeführten "Check" bestätigen konnte, kann daher auch auf diese Aussage nicht abgestellt werden.
E. 2.6 Fazit Mit der Vorinstanz liegen nach dem Gesagten verschiedene Indizien vor, welche darauf hindeuten, dass der Beschuldigte nicht nur eine rein passive Rolle im Zusammenhang mit dem Angriff auf den Privatkläger eingenommen haben könnte (vgl. Urk. 64 S. 16). Mehr als die blosse Anwesenheit während es Angriffs auf den Privatkläger kann dem Beschuldigten aufgrund der vorhandenen Beweismittel jedoch nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Insgesamt liegen kenie verlässlichen Aussagen von Beteiligten vor, auf welche vorbehaltlos abgestellt werden könnte. Nach abgeschlossener Beweiswürdigung bestehen somit mehr als bloss theoretische Zweifel am eingeklagten Sachverhalt. In Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO, wonach in solchen Fällen von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgegangen werden muss, ist eine Beteiligung des Beschuldigten am Angriff gemäss den Voraussetzungen von Art. 134 StGB vorliegend zu verneinen. Der Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen.
3. Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklagevorwurf B) 3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage sodann zur Last gelegt, im März oder April 2019 einen Schlagring gekauft sowie aufbewahrt und damit gegen das Waffengesetz verstossen zu haben (Urk. 32 S. 4 f.).
- 19 - 3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich der Beschuldigte geständig zeigt, im März oder April 2019 in der Bäckeranlage in Zürich einen silbernen Schlagring von einer nicht näher bekannten Person gekauft und bis zu dessen Sicherstellung am 28. Mai 2019 aufbewahrt zu haben, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen (Urk. 10/4 F/A 94 ff.; Urk. 10/6 S. 6; Urk. 32 S. 4 f.; Urk. 64 S. 43). Wie vor Vorinstanz macht der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren geltend, er stamme aus Afghanistan und habe nicht gewusst, dass es sich beim Schlagring um eine verbotene Waffe im Sinne der Waffenge- setzgebung handle, respektive dass er eine entsprechende Bewilligung benötige. Mangels Vorsatz sei er von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 84 S. 11 f.). 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte auf ent- sprechende Frage zwar grundsätzlich ein, er anerkenne bzw. akzeptiere den Vorwurf, illegal im Besitz des Schlagringes gewesen zu sein (Urk. 83 S. 8). Die Verteidigung bringt diesbezüglich jedoch vor, es handle sich um ein Missver- ständnis. Der Beschuldigte habe erst nach Eröffnung des Strafverfahrens erfah- ren, dass es sich beim Schlagring um eine verbotene Waffe handle, wovon er zu- vor noch keine Kenntnis gehabt habe (Prot. II S. 8). Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt der Sicherstellung erst rund drei Jahre in der Schweiz gelebt, weshalb es glaubhaft sei, dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt nicht habe wissen können, dass es sich beim sichergestellten Ring um eine verbotene Waffe handle (Urk. 84 S. 12). 3.4. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten namentlich Schlagringe als Waffen. Die Übertragung und der Erwerb solcher Schlagringe ist verboten, wenn keine Ausnahmebewilligung hierfür vorliegt (Art. 28b WG und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbe- standteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, über- trägt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schen- gen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Für eine Tatbegehung genügt Eventualvorsatz. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für
- 20 - möglich hält und in Kauf nimmt (BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.3 S. 4 m.H.). Da Wissen als Zustand oder innerer Vorgang einem direkten einem Beweis nicht zugänglich ist, muss sich das Gericht bei einem fehlenden Geständnis regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, welche Rück- schlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (zum Ganzen: Urteil 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2.2. m.H.). 3.5. Unbesehen der Frage, ob es sich bei der vorzitierten Aussage des Be- schuldigten um ein Missverständnis handelte, erweisen sich seine Einwendungen als unbehelflich. Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 46 f.). Zu ergänzen bleibt Folgendes: Die Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, ist eng mit dem sogenannten Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 Satz 1 StGB ver- knüpft. Demnach handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist be- reits ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil 6B_141/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 3.6. Der Beschuldigte machte während der Untersuchung wiederholt geltend, er habe sich den Schlagring gekauft um sich zu verteidigen, da er bedroht worden sei (Urk. 10/4 F/A 96; Urk. 10/6 S. 6). Dass es sich daher um eine Waffe handelt und Waffen in den meisten Staaten Regulierungen unterliegen, gilt als allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Erwerbs geläufig gewesen sein (s.a. Urteil 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4). Der Be- schuldigte wusste denn auch, dass das Tragen von Messern verboten sei (Urk. 10/4 F/A 99). Bereits vor diesem Hintergrund hätte der Beschuldigte Anlass dazu gehabt, an der Legalität seines Tuns zu zweifeln. Kommt hinzu, dass er den Schlagring nicht in einem Laden oder Waffengeschäft kaufte, sondern von einer unbekannten Drittperson in der Bäckeranlage in Zürich erwarb. Diesbezüglich hielt der Beschuldigte selber fest: "Dort kann man verschiedene Sachen kaufen.
- 21 - Die Polizei ist auch ständig dort am Kontrollieren" (Urk. 10/4 F/A 96). Damit steht ausser Frage, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, eine verbotene Waffe zu er- werben. Da er vor diesem Hintergrund auch ahnen musste, etwas Unrechtes zu tun, wäre ein allfälliger Irrtum auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Be- schuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB liegt nicht vor. 3.7. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 28b WG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen
E. 4 Anrechnung der Untersuchungshaft
E. 4.1 Die Verteidigung beantragt unter der Prämisse eines Freispruchs, dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstandene Haft von 30 Tagen eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzusprechen (Urk. 84 S. 1 und S. 17).
E. 4.2 Da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird, hat der Ausgleich der erstandenen Haft primär als Realersatz zu erfolgen (Art. 51 StGB). Damit gilt die Geldstrafe von 20 Tagessätzen als durch Haft geleistet. Auf die dem Beschul- digten zustehende Genugtuung für die erstandene Überhaft von 10 Tagen ist nachfolgend unter E. VII. einzugehen.
E. 5 Vollzug
E. 5.1 Obwohl die Strafe bereits als durch Haft geleistet gilt, ist gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung über deren Vollzug zu entscheiden (BGE 84 IV 10). Über den Strafaufschub ist ferner auch deshalb zu entscheiden, da eine bedingt ausgefällte Strafe im Privatauszug des Strafregisters bereits mit Ablauf der Pro- bezeit nicht mehr ersichtlich ist, unabhängig davon, ob die Strafe als durch Haft erstanden gilt oder nicht (Art. 371 Abs. 3bis StGB).
- 24 -
E. 5.2 Der Beschuldigte ist Ersttäter und es liegen in subjektiver Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte vor, welche die Vermutung einer günstigen Prognose widerlegen könnten. Demgemäss sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Vollzuges erfüllt, und die Probezeit ist (formell) auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB). V. Landesverweisung
1. Mangels Katalogtat fällt eine obligatorische Landesverweisung, wie sie seitens der Vorinstanz angeordnet wurde, ausser Betracht (vgl. Art. 66a StGB). Auch eine nicht obligatorische Landesverweisung ist im vorliegenden Fall nicht näher zu prüfen, weist die Delinquenz des Beschuldigten weder die erforderliche Schwere noch Intensität auf, welche für einen Anwendungsfall der fakultativen Landesverweisung erforderlich wäre (zum Ganzen: Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1).
2. Da im vorinstanzlichen Urteil eine (obligatorische) Landesverweisung ange- ordnet wurde und die Verteidigung hierzu einen Antrag auf Verzicht stellte, ist der Klarheit halber im Dispositiv festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten keine Landesverweisung ausgesprochen wird. VI. Zivilansprüche Da vorliegend ein Freispruch mangels Beweisen zu erfolgen hat, sind die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VII. Genugtuung für Überhaft Wie bereits erwähnt, befand sich der Beschuldigte während insgesamt 30 Tagen in Haft. Da er heute lediglich zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wird, ist für die verbleibenden 10 Tage sogenannter Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung auszurichten. In Übereinstimmung mit der Verteidigung ist vorliegend der gerichtsübliche Ansatz von Fr. 200.– pro Tag bei kurzer Untersu-
- 25 - chungshaft anzuwenden, weshalb die Genugtuung gesamthaft auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (s.a. Urteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2 m.H.). Dem Beschuldigten sind somit Fr. 2'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten sind abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
E. 10 Die nachstehenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Kleidungsstücke wer- den nach Eintritt der Rechtskraft dem Privatkläger auf erstmaliges Verlangen heraus- gegeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist: − Herrenjacke (A012'354'197), − Portemonnaie (A012'378'437), − Schuhe (A012'354'200), − Sporthose (A012'354'211), − Sportjacke (A012'354'222). Falls der Privatkläger die vorgenannten Gegenstände innert 30 Tagen ab Rechtskraft nicht abholt, gelten sie als der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
E. 11 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'163.20 Auslagen (Gutachten) Fr. 280.00 Auslagen Fr. 7'938.15 amtliche Verteidigung Fr. 6'212.35 ehemalige amtliche Verteidigung Fr. 5'396.35 unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 12 (…)
E. 13 (…)
- 28 -
E. 14 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt (in Fr.): Honorar: 7'359.00 Barauslagen: 11.60 Zwischentotal: 7'370.60 + 7.7 % MwSt. 567.55 Entschädigung total inkl. MwSt.: 7'938.15 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
E. 15 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar Fr. 4'197.55 Barauslagen Fr. 813.00 Zwischentotal Fr. 5'010.55 + 7.7 % MwSt. Fr. 385.80 Entschädigung total inkl. MwSt.: Fr. 5'396.35 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
E. 16 (Mitteilungen.)
E. 17 (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 28b WG.
2. Ferner wird der Beschuldigte vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre), welche als durch Haft geleistet gilt.
- 29 -
4. Es wird keine Landesverweisung ausgesprochen.
5. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Dem Beschuldigten werden Fr. 2'000.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
7. Die folgenden Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen: Fr. 3'163.20 Auslagen (Gutachten) Fr. 280.00 Auslagen Fr. 5'396.35 unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers.
8. Die weiteren Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'772.60 amtliche Verteidigung Fr. 1'895.50 unentgeltliche Vertretung Privatkläger.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers, werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die amtliche Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10 vorbehalten.
- 30 -
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertretung des Privatklägers, RAin Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers, RAin Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich gemäss erstinstanzlicher Dispositivziff. 9 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2022 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Knüsel lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210546-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Ersatzoberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 22. Juni 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 9. März 2021 (DG200220)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. September 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 67 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB sowie − des Vergehens gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 28b WG.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 30 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.
7. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
20. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.
- 3 -
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juni 2019 beschlagnahmte Schlagring mit der Asservatennummer A012'668'234 / A012'716'244 wird definitiv einge- zogen und nach Rechtskraft des Urteils vernichtet.
10. Die nachstehenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Kleidungsstücke werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Privatkläger auf erstmaliges Verlangen herausgegeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist:
- Herrenjacke (A012'354'197),
- Portemonnaie (A012'378'437),
- Schuhe (A012'354'200),
- Sporthose (A012'354'211),
- Sportjacke (A012'354'222). Falls der Privatkläger die vorgenannten Gegenstände innert 30 Tagen ab Rechtskraft nicht abholt, gelten sie als der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'163.20 Auslagen (Gutachten) Fr. 280.00 Auslagen Fr. 7'938.15 amtliche Verteidigung Fr. 6'212.35 ehemalige amtliche Verteidigung Fr. 5'396.35 unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privat- klägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung dieser Kosten.
- 4 -
14. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt (in Fr.): Honorar: 7'359.00 Barauslagen: 11.60 Zwischentotal: 7'370.60 + 7.7 % MwSt. 567.55 Entschädigung total inkl. MwSt.: 7'938.15 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertre- terin des Privatklägers aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar Fr. 4'197.55 Barauslagen Fr. 813.00 Zwischentotal Fr. 5'010.55 + 7.7 % MwSt. Fr. 385.80 Entschädigung total inkl. MwSt.: Fr. 5'396.35 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
16. (Mitteilungen.)
17. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 1 und Prot. II S. 6, teilweise sinngemäss)
1. Ziff. 1, Ziff. 3-8 sowie Ziff. 12-13 des angefochtenen Urteils des Bezirksge- richtes Zürich vom 9. März 2021 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
3. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung in Höhe von Fr. 6'000.– auszurichten.
- 5 -
4. Auf eine Landesverweisung des Beschuldigten sei in jedem Falle zu verzich- ten.
5. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen.
6. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sei für seinen Aufwand im Be- rufungsverfahren gemäss der zu den Akten gereichten aktualisierten Hono- rarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 70; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlich<en Urteils.
c) Der Vertreterin des Privatklägers B._____ Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 64 S. 4). 1.2. Nach durchgeführter Hauptverhandlung fällte die Vorinstanz am 9. März 2021 das vorstehend wiedergegebene Urteil, welches den Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 29 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Schrei- ben vom 18. März 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 57).
- 6 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 15. Oktober 2021 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. November 2021 fristgerecht die Berufungserklärung folgen (Urk. 63/1-3; Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. November 2021 ausdrücklich auf Anschlussberufung (Urk. 70). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.2. Am 24. März 2022 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 74), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Vertreterin des Privatklägers erschienen sind (Prot. II S. 4). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (s.a. Urk. 70). II. Prozessuales
1. Berufungsumfang 1.1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb nebst dem vorinstanzlichen Schuldspruch (Dispositiv-Ziff. 1) und der Sanktion (Dispositiv-Ziff. 3 und 4) auch die Anordnung der Landes- verweisung samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositiv- Ziff. 5 und 6) angefochten werden. Des Weiteren wendet sich der Beschuldigte gegen die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger (Dispositiv-Ziff. 8) sowie gegen die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 12-13; Urk. 84 S. 1; Prot. II S. 6). Die Einziehung des beschlagnahmten Schlagrings (Ziff. 9) wurde vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nicht weiter beanstandet (Prot. II S. 6). 1.2. Unangefochten blieben daher die Freisprüche gemäss Dispositiv-Ziff. 2 (Raub und einfache Körperverletzung), der Entscheid über den beschlagnahmten
- 7 - Schlagring gemäss Dispositiv-Ziffer 9, die Herausgabe der sichergestellten Kleider an den Privatkläger (Dispositiv-Ziff. 10) sowie die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 11; vgl. Prot. II S. 6 und Urk. 84 S. 1). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist (Art. 402 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition.
2. Vorbemerkung Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen respektive jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich bei der Entscheidfindung daher auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2). Wird im vorliegend Entscheid ohne weitere Hinweise auf Akten der Untersuchung referenziert, beziehen sich diese Verweise jeweils auf das Haupt- dossier 1. III. Schuldpunkt
1. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung zutreffend dargelegt, insbesondere auch zur Frage der Glaubwürdigkeit einer im Strafverfahren involvierten Person. Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 64 S. 12-14). Zur Verdeutlichung ist sodann erneut hervorzuheben, dass gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Strafbehörden ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 216 f.). Dabei darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,
- 8 - ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
2. Angriff (Anklagevorwurf A) 2.1. Ausgangslage und Standpunkte 2.1.1. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, wirft die Staatsanwalt- schaft dem Beschuldigten in diesem Sachverhaltskomplex zusammengefasst vor, am Abend des 20. Februar 2019 an einem tätlichen Übergriff von insgesamt 13 Personen auf den Privatkläger beteiligt gewesen zu sein, bei welchem der Privatkläger unter anderem eine Quetsch-Risswunde am Hinterkopf, zahlreiche Blutergüsse am Kopf und Körper sowie eine ca. 2.5 cm lange Schnittverletzung an der linken Oberschenkelrückseite erlitten habe. Der Angriff auf den Privatklä- ger sei in drei Phasen erfolgt. Dazwischen habe der Privatkläger jeweils kurz weg- rennen können, bevor er von den Angreifern wieder eingeholt worden sei. Der Privatkläger sei wiederholt mit Pfefferspray, Faustschlägen, Fusstritten sowie ei- ner Gürtelschnalle bzw. einem Schlauch traktiert worden. Ebenfalls habe ein An- greifer ein Messer eingesetzt. Der Beschuldigte habe in der ersten Phase des Angriffs, wie alle Anwesenden, auf den Privatkläger eingeschlagen (Urk. 32 S. 2). Weiter soll er im Zuge der Aus- einandersetzung den Privatkläger ein Mal zu Fall gebracht haben, als dieser habe wegrennen wollen (Urk. 32 S. 2 ff.). In der dritten und letzten Phase habe der Beschuldigte den Privatkläger sodann geohrfeigt, mit der Faust gegen die Schläfe geschlagen und ihm das Mobiltelefon entwendet. Es kann im Übrigen auf die Anklageschrift vom 24. September 2020 verwiesen werden (Urk. 32 S. 2 ff.). Da die diesbezüglichen vorinstanzlichen Freisprüche betreffend Raub und einfacher Körperverletzung – wie bereits ausgeführt – unangefochten blieben, bilden sie grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (Urk. 32 S. 3; Urk. 64 S. 35 ff. und S. 68). Es handelt sich hierbei jedoch um den gleichen Tat- komplex bzw. ein einheitliches Tatgeschehen, weshalb insbesondere auch die diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten in die Beweiswürdigung des noch streitgegenständlichen Vorwurfs einfliessen müssen.
- 9 - 2.1.2. Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, der Privatkläger sei im Rahmen eines Angriffs mit Faustschlägen, Fusstritten und Ohrfeigen sowie mit Gegenständen (mindestens zwei Gürtel, ein schlauchartiger Gegenstand, ein Messer, eine Kette sowie Pfefferspray) traktiert worden. Anhand der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Mitbeteilig- ten C._____ sowie der weiteren Beweismittel könne erstellt werden, dass sich der Beschuldigte am Angriff beteiligt habe. Der Beschuldigte habe den Privatkläger mindestens mit seinem Körper zu Fall gebracht und diesem Ohrfeigen verpasst. Konkrete Verletzungsfolgen – so die Vorinstanz – könnten dem Beschuldigten je- doch nicht zugeordnet werden, weshalb eine Verurteilung wegen einfacher Kör- perverletzung bereits am Vorliegen eines kausal zurechenbaren Taterfolgs schei- tere und diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 64 S. 11 ff. und S. 34 ff.). 2.1.3. Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft stütze den Vorwurf der Beteiligung am Angriff einzig auf die Aussagen des Privatklägers sowie des Mitbeschuldigten C._____. Die Vorinstanz habe jedoch selber festgestellt, dass der Privatkläger teilweise tatsachenwidrige und widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dennoch auf dessen Belastungen abgestellt werde (Urk. 84 S. 2 ff.). 2.2. Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgeführt und die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie der weiteren beteiligten Personen inhaltlich im Grundsatz zutreffend und vollständig wiedergegeben. Da- rauf kann vorab verwiesen werden. (Urk. 64 S. 11 ff., S. 17 ff. und S. 36 ff.). Die Vorderrichter haben sodann zutreffend auf die grundsätzliche Unverwertbarkeit der ersten beiden Befragungen des Beschuldigten hingewiesen, bei welchen der Beschuldigte trotz der gegebenen Voraussetzungen einer notwendigen Verteidi- gung ohne entsprechenden Rechtsbeistand einvernommen worden war (Urk. 10/1-2; Urk. 64 S. 7 f., S. 12 f. und S. 17). Die entsprechenden Befragungs- protokolle, welche sich noch in den Akten befinden, können dennoch zur Entlas- tung des Beschuldigten bei der Beweiswürdigung herangezogen werden (zum
- 10 - Ganzen: Zürcher Kommentar StPO- WOHLERS, 3. Aufl. 2020, Art. 141 N 42). Ebenfalls wurde zutreffend festgehalten, dass nur mit dem Privatkläger (Urk. 9/1-
4) sowie D._____ (Urk. 12/5; Urk. 12/8), C._____ (Urk. 11/5; Urk. 11/7; Urk. 12/9), E._____ (Urk. 12/7) und F._____ (Urk. 11/11-12; Urk. 12/14) Einvernahmen unter Wahrung der Konfrontations- bzw. Teilnahmerechte des Beschuldigten stattfanden. Die Befragungen der übrigen Beteiligten (G._____ [Urk. 11/1], H._____ [Urk. 11/2], I._____ [Urk. 11/3], J._____ [Urk. 11/14], K._____ [Urk. 11/6], L._____ [Urk. 11/8], M._____ [Urk. 11/9-10], N._____ [Urk. 12/1], O._____ [Urk. 11/3] und P._____ [Urk. 12/6]) können mangels Gewährung der Teilnahmerechte von Vornherein nur zu Gunsten des Beschuldigten verwendet werden (Art. 147 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
4. Aufl. 2020, N 694 ff.). 2.3. Aussagen des Beschuldigten 2.3.1. Unbestritten ist, dass der Privatkläger am 20. Februar 2019 aufgrund eines gewaltsamen Angriffs von mehreren Personen die in der Anklage aufgeführten Verletzungen erlitt (Urk. 32 S. 5). Der Beschuldigte räumt grundsätzlich ein, sich während des Übergriffs am Ort des Geschehens aufgehalten zu haben, stellt je- doch konstant in Abrede, in irgend einer Art und Weise am Angriff auf den Privat- kläger beteiligt gewesen zu sein (Urk. 84 S. 2; Prot. I S. 17 ff.; Urk. 10/1 F/A 11; Urk. 10/3 S. 2; Urk. 10/4 F/A 5 ff.). 2.3.2. Die Verteidigung erachtet die konstanten Aussagen des Beschuldigten zum Tatgeschehen als glaubhaft, da insbesondere keine eigentlichen Widersprüche ausgemacht werden könnten (Urk. 84 S. 3 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zunächst erscheint bereits fraglich, weshalb sich der Beschuldigte über- haupt am Tatort aufgehalten haben will. Er erklärte dazu lediglich, er sei zwar mit denjenigen Personen, welche den Privatkläger angegriffen hätten, zuvor schon unterwegs gewesen (Urk. 10/4 F/A 11 ff. und 24 f.). Er könne sich aber nicht erin- nern, weshalb sich die Gruppe an der betreffenden Örtlichkeit – am Wohnort des Privatklägers – aufgehalten habe. Sie seien einfach dort gewesen (Urk. 10/4 F/A 9 f. und 13). Dass der Beschuldigte nicht wissen will, weshalb die Gruppe sich ausgerechnet am Wohnort des Privatklägers aufhielt und Letzterer durchaus ge-
- 11 - zielt angegriffen wurde, erscheint nur schwer vorstellbar. Der Mitbeschuldigte C._____ beispielsweise sah den Angriff darin begründet, dass der Privatkläger ei- ne Frau "begrapscht" habe (Urk. 12/9 F/A 26 ff.). 2.3.3. Weiter führte der Beschuldigte wiederholt aus, sich weit entfernt vom Geschehen aufgehalten zu haben, rund ca. 10-15 Meter (Urk. 10/4 F/A 6 f., 22 und 60). Erst als die Schlägerei vorbei gewesen sei, habe er sich genähert um zu helfen (Urk. 10/4 F/A 26 f.). Dennoch will auch der Beschuldigte vom Pfefferspray getroffen worden sein, weshalb er nicht genau habe sehen können, wer den Pri- vatkläger wie traktiert habe (Urk. 10/4 F/A 23, 27 und 31). Auf entsprechende Nachfrage führte der Beschuldigte hierzu aus: "Ich ging näher und dann war eben noch Pfefferspray in der Luft" (Urk. 10/4 F/A 27). Entgegen der Ansicht der Ver- teidigung ist es aufgrund der seitens des Beschuldigten angegebenen Distanz je- doch wenig plausibel, dass dieser durch einen in grösserer Entfernung und unter freiem Himmel zeitlich versetzt eingesetzten Pfefferspray tatsächlich derart getrof- fen worden sein soll, dass er nicht mehr richtig habe sehen können. Wäre die Luft vom Reizstoff geradezu geschwängert gewesen, wie dies die Verteidigung vor- bringt, hätte zudem wohl auch eine Reizung der Atemwege stattgefunden (Urk. 84 S. 4). Sodann erhellt vor diesem Hintergrund nicht, weshalb sich der Beschuldigte nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Geschehen entfernte, obwohl er dies gemäss eigenen Aussagen eigentlich ohnehin habe tun wollen. Mit der Vorinstanz erscheint die diesbezügliche Erklärung wenig überzeugend, wonach man ihn nicht habe gehen lassen, da von ihm verlangt worden sei, dass er dolmetsche (Urk. 10/4 F/A 43 f.; Urk. 64 S. 21). Auch die Polizei habe er allein deshalb nicht geru- fen, weil er sich nicht habe einmischen wollen. Er habe ja beide Seiten gekannt (Urk. 10/4 F/A 42). 2.3.4. Zwar sind die Ausführungen des Beschuldigten zum konkreten Tatgesche- hen insgesamt wenig glaubhaft und teilweise vorgeschoben. Selbst wenn sich der Beschuldigte gemäss den Videobildern nach erfolgtem Übergriff auf den Privat- kläger in den öffentlichen Verkehrsmitteln und am Bahnhof Q._____ zudem nicht erkennbar von der Angreifergruppe distanzierte, kann daraus entgegen den Er- wägungen der Vorinstanz aber noch nicht geschlossen werden, der Beschuldigte
- 12 - sei weitaus mehr in das Geschehene involviert gewesen, als er zugebe (Urk. 64 S. 16). Konkrete Hinweise für eine (aktive) Beteiligung des Beschuldigten am Angriff auf den Privatkläger im Sinne des Anklagevorwurfs lassen sich aus den Videobildern und den Aussagen des Beschuldigten nämlich nicht ableiten (so auch die Verteidigung; vgl. Urk. 84 S. 2). 2.4. Aussagen des Privatklägers 2.4.1. Der verbliebene Anklagevorwurf stützt sich in erster Linie auf die Aussagen des Privatklägers. Dessen Sachdarstellung erweist sich zwar in vielen Punkten keineswegs als unglaubhaft, konnte er doch beispielsweise den Ablauf des An- griffs in groben Zügen mehrheitlich gleichbleibend und anschaulich schildern (Urk. 64 S. 22-26). Für die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten ist jedoch nur von untergeordneter Bedeutung, dass die seitens des Privatklägers erwähnten Schlä- ge mit einem Gurt sowie der Einsatz von Pfefferspray gutachterlich mit seinen Verletzungen in Einklang zu bringen sind, und seine diesbezüglichen Aussagen deshalb als glaubhaft erscheinen. Dem Beschuldigten wird gerade nicht zur Last gelegt, mit solchen Gegenständen auf den Privatkläger eingewirkt zu haben (vgl. Urk. 64 S. 29 f.). Insbesondere mit Blick auf die konkreten Belastungen des Be- schuldigten finden sich in den Aussagen des Privatklägers verschiedene Wider- sprüche und Behauptungen, welche nicht mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang zu bringen sind. Dies hat grundsätzlich auch die Vorinstanz gesehen. Sie sprach den Beschuldigten mangels glaubhafter Aussagen des Privatklägers vom Vorwurf des Raubes frei und hielt hierzu richtigerweise fest, dieser Vorwurf stütze sich im Wesentlichen auf die widersprüchlichen Aussagen des Privatklä- gers, welche hinsichtlich der angeblichen Entwendung des Mobiltelefons keine schlüssige Sachverhaltserstellung zulassen würden (Urk. 64 S. 38-43). Dennoch stellte die Vorinstanz bezüglich der Beteiligung des Beschuldigten am Angriff auf die Belastungen des Privatklägers ab. Es finden sich bei näherer Betrachtung je- doch auch diesbezüglich erhebliche Diskrepanzen in seinen Aussagen, weshalb mit der Verteidigung nicht nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz die Schilderun- gen des Privatklägers mit Blick auf die verschiedenen Tatvorwürfe (Angriff und Raub) unterschiedlich würdigte (Urk. 84 S. 5 ff.; Urk. 64 S. 26-30).
- 13 - 2.4.2. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger im Laufe der Untersuchung primär vorbrachte, vom Beschuldigten während des Angriffs (mehr- fach) mit einem Hammer geschlagen worden zu sein (Urk. 9/2 F/A 45, 50 und 120; Urk. 9/4 F/A 11, 23, 45 ff., 51 und 67 ff.). Demgegenüber gab der Privatklä- ger unmittelbar nach dem Übergriff in der ersten polizeilichen Befragung vom
22. Februar 2019 noch zu Protokoll, gerade nicht gesehen zu haben, welcher An- greifer was genau gemacht habe oder wer welchen Gegenstand eingesetzt habe (Urk. 9/1 F/A 27 und 34). Auf diesen Umstand hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Urk. 84 S. 5). Dass kurz darauf die erste Befragung des Privatklä- gers aufgrund einer Terminkollision der beigezogenen Dolmetscherin unterbro- chen werden musste, und deshalb weitere "Nachforschungen" unterblieben seien, mag möglich erscheinen (so die Vorinstanz: vgl. Urk. 64 S. 28). Auflösen lässt sich der aufgezeigte Widerspruch aber trotzdem nicht. Vielmehr ist von Relevanz, dass sich die Verletzungen des Privatklägers gemäss Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. April 2020 gerade nicht Schlägen eines von ihm beschriebenen Hammers vereinbaren lassen. Die Belastungen des Privatklä- gers stehen daher offenkundig im Widerspruch zu den weiteren Beweismitteln, denn auch von den übrigen Beteiligten konnte der Einsatz eines Hammers nicht bestätigt werden (Urk. 11/1-12; Urk. 12/9; Urk. 12/14; vgl. nachfolgend E. III.2.5.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete denn auch darauf, einen entsprechenden Vor- wurf überhaupt in die Anklage einfliessen zu lassen (Urk. 32 S. 2 ff.). Bezüglich der fraglichen Tatbeteiligung des Beschuldigten liegen somit von Vornherein we- nig taugliche Angaben des Privatklägers vor. 2.4.3. Ebenfalls darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Privatkläger gleich zu Beginn des auf ihn verübten Angriffs erstmals mit Pfefferspray attackiert worden war (Urk. 11/7 S. 5 ff.; Urk. 13/8-9; s.a. Urk. 20 S. 7 f. und Urk. 64 S. 16 f.). Ihm sei in die Augen und in das Gesicht gesprayt worden. Seit einer Woche würden seine Augen brennen, wenn es warm werde, sagte er in der Einvernahme vom
27. Februar 2019 (Urk. 9/2 F/A 47 f.). Auch später sei nochmals Pfefferspray eingesetzt worden. Obwohl er sein Gesicht zugedeckt habe, sei er getroffen worden (Urk. 9/2 F/A 66). Zwar erklärte der Privatkläger, er habe auch nach dem Sprühangriff noch etwas sehen können, da er Erfahrung damit gehabt und seine
- 14 - Augen mit den Händen geschützt habe (Urk. 9/2 F/A 50 und 67). Berücksichtigt man nebst dem zuvor dargelegten Aussageverhalten des Privatklägers auch das äusserst dynamische Geschehen im Rahmen eines Angriffs von einer Vielzahl von Personen, erscheint zumindest fraglich, ob der Privatkläger trotz der beein- trächtigenden Einwirkung des Pfeffersprays jeweils zweifelsfrei hat sehen können, inwiefern der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen haben soll. Die Aussagen der beiden Angehörigen der Transportpolizei, an welche sich der Privatkläger am Bahnhof Q._____ hilfesuchend gewandt hatte, deuten jedenfalls in eine andere Richtung. Der Privatkläger habe unmittelbar nach dem Vorfall geltend gemacht, aufgrund des Pfeffersprays keine Person genau erkannt zu haben (Urk. 12/1 F/A 13; s.a. Urk. 12/3 F/A 16). 2.4.4. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass insbesondere die Angaben des Privatklägers zu den angeblichen Schlägen und Ohrfeigen des Beschuldigten ungenau sind und nicht konstant ausfallen (Urk. 64 S. 27 f.). Der Privatkläger hielt denn auch selber fest: "Ehrlich gesagt, habe ich ihn [den Beschuldigten] einfach mit diesem Hammerschlag gesehen. Später weiss ich gar nicht, wer mich getre- ten und geschlagen hat. Ich meine das zum ersten Vorfall" (Urk. 9/4 F/A 55). Glei- ches hat aber auch für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Schläge im wei- teren Verlauf des Übergriffs zu gelten, zumal die späteren Schläge bzw. Ohrfei- gen in derjenigen Phase des Geschehens erfolgt sein sollen, in welcher der Be- schuldigte dem Privatkläger auch das Mobiltelefon entwendet habe. Wie bereits erwähnt, wertet die Vorinstanz die diesbezüglichen Belastungen des Privatklägers richtigerweise nicht als glaubhaft (vgl. vorstehend E. III.2.4.1.). Weshalb die Vor- derrichter in der Folge trotzdem und ohne weitere Begründung "zugunsten des Beschuldigten" davon ausgingen, Letzterer habe den Privatkläger in der dritten Phase geohrfeigt, erschliesst sich nicht. Nebst den widersprüchlichen Ausführun- gen zur Entwendung seines Mobiltelefons relativierte der Privatkläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme auch seine früheren Aussagen, wonach er vom Beschuldigten in der letzten Phase des Angriffs geohrfeigt und gegen die Schläfe geboxt worden sei. Er gab nunmehr zu Protokoll, zu glauben, vom Beschuldigten (nur noch) ein paar Ohrfeigen erhalten zu haben (Urk. 9/2 F/A 95; Urk. 9/4 F/A 84). Auf die Frage, ob er sich sicher sei, vom Beschuldigten auch ins Gesicht ge-
- 15 - schlagen worden zu sein, erwiderte der Privatkläger: "Ja, er hat mich einfach ge- schlagen, ob das mit Fäusten, Ohrfeigen oder mit Füssen war, spielt keine Rolle" (Urk. 9/4 F/A 86). Auch dieses pauschalisierende Aussageverhalten weckt Be- denken an der Verlässlichkeit der Belastungen des Privatklägers. Weiter unklar erscheint mit der Verteidigung, weshalb der Privatkläger es unterliess, den Be- schuldigten während der gesamten ersten Befragung namentlich zu erwähnen, obwohl er bereits zu Beginn zu Protokoll gab, ein paar von den Angreifern zu kennen (Urk. 9/1 F/A 29). Soweit die Verteidigung insinuiert, der Privatkläger habe den Beschuldigten erst falsch belastet, nachdem er das Gespräch mit dem Be- schuldigten gesucht und diesen habe dazu bringen wollen, das Mobiltelefon wie- der zu beschaffen, braucht diese Frage nicht geklärt zu werden (Urk. 84 S. 7). Al- lein die gesamten aufgezeigten Umstände lassen begründete Zweifel an der Ver- lässlichkeit der privatklägerischen Ausführungen aufkommen. 2.4.5. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Privatkläger auch angab, von einer Drittperson zu wissen, wer ihn mit dem Messer gestochen habe. Diese Person habe ihm, dem Privatkläger, auch erzählt, ein Video von dem Vorfall gesehen zu haben (Urk. 9/2 F/A 70-73). Ein solches Video konnte bis zum heutigen Zeitpunkt nicht aufgefunden werden. Die seitens des Privatklägers bezeichnete Person, P._____, stellte seinerseits denn auch in Abrede, überhaupt Informationen über den Angriff erhalten zu haben, und er habe auch kein entsprechendes Video gesehen. Weiter gab P._____ zu Protokoll, der Privatkläger sei nicht normal, "Er ist immer im Rausch" (Urk. 12/6 F/A 23, 26 und 30). Dies zeigt, dass auch mit Blick auf die konkrete Belastung von anderen Beteiligten keine zuverlässigen Aussagen des Privatklägers vorliegen. 2.4.6. Es stimmt zwar, dass das hier zu beurteilende Geschehen einen sehr dynamischen Ablauf aufweist, weshalb nicht erwartet werden kann, dass von ei- nem Opfer über jeden einzelnen Aspekt präzise Beobachtungen gemacht werden können. Es würde auch zu weit gehen, dem Privatkläger bewusste Falschaussa- gen zu unterstellen, wie dies die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung in den Raum stellte (Urk. 84 S. 8). Dennoch darf gemäss den im Strafprozess geltenden Grundsätzen eine Verurteilung nur erfolgen, wenn die
- 16 - Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Von diesen Grundsätzen kann insbesondere auch nicht mit der Begründung abge- wichen werden, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentli- chen Beweisnotstand befindet. Auch in diesen Fällen darf keine Verurteilung er- gehen, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirkt (vgl. OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1077). Zwar hat der Gesetzgeber gerade für Fälle, in welchen einzelne Schläge oder Tritte bei tätlichen Übergriffen durch eine Mehrzahl von Personen nicht rechtsge- nügend zugeordnet werden können, den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB vorgesehen. Dies bedingt jedoch, dass sich die beschuldigte Person aktiv daran beteiligt. Die blosse physische Präsenz, ein "Dabeistehen" und Zuschauen bei einem von anderen aktiv ausgeführten Angriff reicht für eine tatbestandsmässige Beteiligung nicht aus (vgl. EGE, in: StGB Annotierter Kom- mentar, Bern 2020, Art. 134 N 3). Für einen rechtsgenügenden Schuldnachweis bedarf es daher nebst den hierfür unzureichenden Aussagen des Privatklägers weiterer Beweismittel, welche die Beweislage verdichten, dass der Beschuldigte am Angriff teilnahm. Gerade daran fehlt es vorliegend jedoch, wie die nachfolgen- den Erwägungen zeigen. 2.5. Aussagen von weiteren Beteiligten 2.5.1. Die Mitbeschuldigten H._____ und J._____ erklärten, den Beschuldigten nicht zu kennen (Urk. 11/2 F/A 70; Urk. 11/4 F/A 23). K._____ und L._____ wollte keine Angaben zu möglichen Beteiligten machen (Urk. 11/6; Urk. 11/8), und M._____ sowie F._____ gaben im Wesentlichen an, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte etwas gemacht habe (Urk. 11/9 F/A 63; Urk. 11/11 F/A 13 f.; Urk. 12/14). Die Zeugen E._____ und D._____ waren während des Tatgeschehens nicht anwesend und vermochten auch im Übrigen keine sachdienlichen Angaben zu machen (Urk. 12/7; Urk. 12/8; s.a. Urk. 64 S. 31). 2.5.2. Einzig der Mitbeschuldigte C._____ belastet den Beschuldigten dahingehend, dieser habe den Privatkläger ein Mal zu Boden gebracht, als der Privatkläger vom Boden aufgestanden sei und habe wegrennen wollen (Urk. 11/7 S. 4). C._____ führte anlässlich seiner Hafteinvernahme wörtlich aus: "Er [der
- 17 - Beschuldigte] hat nichts gemacht. Also einmal, als er am Boden war." Und weiter: "B._____ stand wieder auf, rannte wieder weg, dann hat ihn A._____ [der Beschuldigte] auf den Boden gebracht". Auf die Frage, wie der Beschuldigte das gemacht habe, antwortete C._____: "Mit dem Körper. So wie beim Football" (Urk. 11/7 S. 4). Die Vorinstanz erwog, C._____ habe sich selber erheblich belastet, was seinen Aussagen erhöhte Glaubhaftigkeit verleihe (Urk. 64 S. 33). Dieser Würdigung kann bei vorliegender Konstellation jedoch aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: C._____ räumte erst im Laufe der Untersuchung etappenweise ein, selber am Angriff auf den Privatkläger aktiv beteiligt gewesen zu sein, nachdem er selbiges zu Beginn noch kategorisch abgestritten hatte (Urk. 11/5; Urk. 11/7 S. 2 ff.; 12/9 F/A 8 ff.). Die den Beschuldigten belastenden Aussagen erfolgten sodann anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2019, in welcher der Mitbeschuldigte C._____ seine eigene Rolle noch weitgehend relativiert hatte (vgl. Urk. 11/7). In der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juni 2019 machte der Mitbeschuldigte von sich aus hingegen keine Aussagen mehr zu einer allfälligen Tatbeteiligung der weiteren Personen. Konkret auf den Beschuldigten angesprochen gab C._____ zu Protokoll: "Er [der Beschuldigte] war dabei, hat aber nichts gemacht. Ich habe nichts gesehen (Urk. 12/9 F/A 11 f.). Erst nachdem ihm auf eigenes Verlangen die früheren Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vorgehalten worden waren, führte C._____ aus, dass dies das einzige gewesen sei; er könne sich nicht mehr genau erinnern (Urk. 12/9 F/A 13 ff.). Er habe bei der Jugendanwaltschaft jedoch korrekte Aussagen gemacht (Urk. 12/9 F/A 17 f.). Insgesamt liegen somit auch bezüglich dieses Tatvorwurfs keine zweifelsfreien Aussagen vor. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass der Privatkläger ein solches "zu Boden bringen" selber gar nie beschrieben hat oder in sonstiger Weise geltend machte (Urk. 9/1-4 passim). Die Verteidigung hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solches "zu Boden bringen" dem seitens des Privatklägers geschilderten Ablauf des Übergriffs vielmehr widerspricht (Urk. 84 S. 9). 2.5.3. Es ist bei C._____ keine offensichtliche Motivlage für eine (bewusste) Falschaussage auszumachen. Es erschiene denn auch grundsätzlich möglich, dass der Beschuldigte den Privatkläger in der beschriebenen Weise zu Boden
- 18 - gebracht haben könnte. Soweit die Vorinstanz diesen Teil des Sachverhalts aber als erstellt erachtet, da angesichts des dynamischen Geschehens denkbar sei, dass der Privatkläger ein solches "zu Boden bringen" gar nicht mitbekommen habe, erweist sich dies letztlich als reine Mutmassung. Der Privatkläger führte jeweils unmissverständlich aus, nach Schlägen gegen den Kopf respektive von einem gürtelartigen Gegenstand zu Boden gegangen zu sein (vgl. Urk. 9/4 F/A ; Urk. 84 S. 10). Da ausser C._____ keine der befragten Personen und nicht einmal der Privatkläger selber den in der Anklage aufgeführten "Check" bestätigen konnte, kann daher auch auf diese Aussage nicht abgestellt werden. 2.6. Fazit Mit der Vorinstanz liegen nach dem Gesagten verschiedene Indizien vor, welche darauf hindeuten, dass der Beschuldigte nicht nur eine rein passive Rolle im Zusammenhang mit dem Angriff auf den Privatkläger eingenommen haben könnte (vgl. Urk. 64 S. 16). Mehr als die blosse Anwesenheit während es Angriffs auf den Privatkläger kann dem Beschuldigten aufgrund der vorhandenen Beweismittel jedoch nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Insgesamt liegen kenie verlässlichen Aussagen von Beteiligten vor, auf welche vorbehaltlos abgestellt werden könnte. Nach abgeschlossener Beweiswürdigung bestehen somit mehr als bloss theoretische Zweifel am eingeklagten Sachverhalt. In Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO, wonach in solchen Fällen von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgegangen werden muss, ist eine Beteiligung des Beschuldigten am Angriff gemäss den Voraussetzungen von Art. 134 StGB vorliegend zu verneinen. Der Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen.
3. Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklagevorwurf B) 3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage sodann zur Last gelegt, im März oder April 2019 einen Schlagring gekauft sowie aufbewahrt und damit gegen das Waffengesetz verstossen zu haben (Urk. 32 S. 4 f.).
- 19 - 3.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich der Beschuldigte geständig zeigt, im März oder April 2019 in der Bäckeranlage in Zürich einen silbernen Schlagring von einer nicht näher bekannten Person gekauft und bis zu dessen Sicherstellung am 28. Mai 2019 aufbewahrt zu haben, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen (Urk. 10/4 F/A 94 ff.; Urk. 10/6 S. 6; Urk. 32 S. 4 f.; Urk. 64 S. 43). Wie vor Vorinstanz macht der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren geltend, er stamme aus Afghanistan und habe nicht gewusst, dass es sich beim Schlagring um eine verbotene Waffe im Sinne der Waffenge- setzgebung handle, respektive dass er eine entsprechende Bewilligung benötige. Mangels Vorsatz sei er von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 84 S. 11 f.). 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte auf ent- sprechende Frage zwar grundsätzlich ein, er anerkenne bzw. akzeptiere den Vorwurf, illegal im Besitz des Schlagringes gewesen zu sein (Urk. 83 S. 8). Die Verteidigung bringt diesbezüglich jedoch vor, es handle sich um ein Missver- ständnis. Der Beschuldigte habe erst nach Eröffnung des Strafverfahrens erfah- ren, dass es sich beim Schlagring um eine verbotene Waffe handle, wovon er zu- vor noch keine Kenntnis gehabt habe (Prot. II S. 8). Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt der Sicherstellung erst rund drei Jahre in der Schweiz gelebt, weshalb es glaubhaft sei, dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt nicht habe wissen können, dass es sich beim sichergestellten Ring um eine verbotene Waffe handle (Urk. 84 S. 12). 3.4. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten namentlich Schlagringe als Waffen. Die Übertragung und der Erwerb solcher Schlagringe ist verboten, wenn keine Ausnahmebewilligung hierfür vorliegt (Art. 28b WG und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbe- standteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, über- trägt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schen- gen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Für eine Tatbegehung genügt Eventualvorsatz. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für
- 20 - möglich hält und in Kauf nimmt (BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.3 S. 4 m.H.). Da Wissen als Zustand oder innerer Vorgang einem direkten einem Beweis nicht zugänglich ist, muss sich das Gericht bei einem fehlenden Geständnis regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, welche Rück- schlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (zum Ganzen: Urteil 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2.2. m.H.). 3.5. Unbesehen der Frage, ob es sich bei der vorzitierten Aussage des Be- schuldigten um ein Missverständnis handelte, erweisen sich seine Einwendungen als unbehelflich. Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 46 f.). Zu ergänzen bleibt Folgendes: Die Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, ist eng mit dem sogenannten Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 Satz 1 StGB ver- knüpft. Demnach handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist be- reits ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil 6B_141/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 3.6. Der Beschuldigte machte während der Untersuchung wiederholt geltend, er habe sich den Schlagring gekauft um sich zu verteidigen, da er bedroht worden sei (Urk. 10/4 F/A 96; Urk. 10/6 S. 6). Dass es sich daher um eine Waffe handelt und Waffen in den meisten Staaten Regulierungen unterliegen, gilt als allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Erwerbs geläufig gewesen sein (s.a. Urteil 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4). Der Be- schuldigte wusste denn auch, dass das Tragen von Messern verboten sei (Urk. 10/4 F/A 99). Bereits vor diesem Hintergrund hätte der Beschuldigte Anlass dazu gehabt, an der Legalität seines Tuns zu zweifeln. Kommt hinzu, dass er den Schlagring nicht in einem Laden oder Waffengeschäft kaufte, sondern von einer unbekannten Drittperson in der Bäckeranlage in Zürich erwarb. Diesbezüglich hielt der Beschuldigte selber fest: "Dort kann man verschiedene Sachen kaufen.
- 21 - Die Polizei ist auch ständig dort am Kontrollieren" (Urk. 10/4 F/A 96). Damit steht ausser Frage, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, eine verbotene Waffe zu er- werben. Da er vor diesem Hintergrund auch ahnen musste, etwas Unrechtes zu tun, wäre ein allfälliger Irrtum auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Be- schuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB liegt nicht vor. 3.7. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 28b WG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf kann verwiesen werden. Die Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und stellte für den Fall einer Verur- teilung keine Eventualanträge (Urk. 84). 1.2. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet (vgl. Art. 34 StGB). Dass vorliegend aufgrund des konkreten Tatverschuldens und der Vorstrafenlosigkeit eine Geldstrafe auszu- sprechen ist, steht ausser Frage.
2. Tatverschulden und Täterkomponente 2.1. Das objektive Tatverschulden ist im Rahmen des weiten Strafrahmens von bis zu 3 Jahren bzw. angesichts der denkbaren, weit gravierenderen Tatvarianten als leicht zu bewerten. So ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Schlagring erst seit verhältnismässig kurzer Zeit in seinem Besitz hatte und keine Hinweise auf eine Verwendung zu einem konkreten Zweck bestehen. Obwohl weitaus gefährlichere Waffen existieren, handelt es sich bei einem Schlagring
- 22 - dennoch um eine Waffe, die ohne Weiteres schwere Verletzungen hervorrufen kann. 2.2. In subjektiver Hinsicht liegen keine Gründe vor, welche das objektive Tat- verschulden zu relativieren vermöchten. Der Beschuldigte handelte eventualvor- sätzlich. Es bleibt damit bei einem insgesamt leichten Tatverschulden. Eine Strafe im Bereich von 25 Tagessätzen erscheint angemessen. 2.3. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf- gezeigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 64 S. 51 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei mittlerweile als Asylsuchender in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden und lebe zur Zeit in einer Wohngemeinschaft. Er habe keine Kinder. Beruflich ar- beite er als Barkeeper und verdiene monatlich rund Fr. 3'800.– brutto, wobei er einen 13. Monatslohn erhalte (Urk. 83 S. 4). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie seine Vorstrafenlosigkeit wirken sich strafzumessungsneut- ral aus (Urk. 82). 2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zeigte sich der Beschuldigte bezüg- lich des äusseren Sachverhalts zwar von Anfang an geständig, jedoch bestand aufgrund der Sicherstellung des Schlagrings in seiner Jackentasche auch kaum Raum für entsprechende Bestreitungen. Das Teilgeständnis ist daher nur leicht strafmindernd, im Umfang von rund 5 Tagessätzen, zu berücksichtigen. 2.5. Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemes- sen.
3. Höhe der Geldstrafe 3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Einkom- men, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus
- 23 - welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6). Was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zukommt, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversi- cherung, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie die notwendigen Berufsauslagen. Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkos- ten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (Urteil 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). 3.2. Der Beschuldigte erzielt heute ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 3'800.– und erhält einen 13. Monatslohn. Nach Abzug der Quellensteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen resultiert daraus ein Nettoeinkommen von rund Fr. 2'800.– (Urk. 85/6). Unter Berücksichtigung der weiteren notwendigen Auslagen rechtfertigt es sich vorliegend, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen (vgl. hierzu auch BGE 144 IV 198 E. 5.4).
4. Anrechnung der Untersuchungshaft 4.1. Die Verteidigung beantragt unter der Prämisse eines Freispruchs, dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstandene Haft von 30 Tagen eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzusprechen (Urk. 84 S. 1 und S. 17). 4.2. Da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird, hat der Ausgleich der erstandenen Haft primär als Realersatz zu erfolgen (Art. 51 StGB). Damit gilt die Geldstrafe von 20 Tagessätzen als durch Haft geleistet. Auf die dem Beschul- digten zustehende Genugtuung für die erstandene Überhaft von 10 Tagen ist nachfolgend unter E. VII. einzugehen.
5. Vollzug 5.1. Obwohl die Strafe bereits als durch Haft geleistet gilt, ist gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung über deren Vollzug zu entscheiden (BGE 84 IV 10). Über den Strafaufschub ist ferner auch deshalb zu entscheiden, da eine bedingt ausgefällte Strafe im Privatauszug des Strafregisters bereits mit Ablauf der Pro- bezeit nicht mehr ersichtlich ist, unabhängig davon, ob die Strafe als durch Haft erstanden gilt oder nicht (Art. 371 Abs. 3bis StGB).
- 24 - 5.2. Der Beschuldigte ist Ersttäter und es liegen in subjektiver Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte vor, welche die Vermutung einer günstigen Prognose widerlegen könnten. Demgemäss sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Vollzuges erfüllt, und die Probezeit ist (formell) auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB). V. Landesverweisung
1. Mangels Katalogtat fällt eine obligatorische Landesverweisung, wie sie seitens der Vorinstanz angeordnet wurde, ausser Betracht (vgl. Art. 66a StGB). Auch eine nicht obligatorische Landesverweisung ist im vorliegenden Fall nicht näher zu prüfen, weist die Delinquenz des Beschuldigten weder die erforderliche Schwere noch Intensität auf, welche für einen Anwendungsfall der fakultativen Landesverweisung erforderlich wäre (zum Ganzen: Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1).
2. Da im vorinstanzlichen Urteil eine (obligatorische) Landesverweisung ange- ordnet wurde und die Verteidigung hierzu einen Antrag auf Verzicht stellte, ist der Klarheit halber im Dispositiv festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten keine Landesverweisung ausgesprochen wird. VI. Zivilansprüche Da vorliegend ein Freispruch mangels Beweisen zu erfolgen hat, sind die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VII. Genugtuung für Überhaft Wie bereits erwähnt, befand sich der Beschuldigte während insgesamt 30 Tagen in Haft. Da er heute lediglich zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wird, ist für die verbleibenden 10 Tage sogenannter Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung auszurichten. In Übereinstimmung mit der Verteidigung ist vorliegend der gerichtsübliche Ansatz von Fr. 200.– pro Tag bei kurzer Untersu-
- 25 - chungshaft anzuwenden, weshalb die Genugtuung gesamthaft auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (s.a. Urteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2 m.H.). Dem Beschuldigten sind somit Fr. 2'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zu- zusprechen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten sind abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der beschuldigten Person grundsätzlich nur diejenigen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden können, welche mit der Abklärung des zu verurtei- lenden Delikts in einem engen und direkten Zusammenhang stehen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 m.H.). 1.2. Ein Grossteil der Untersuchungshandlungen erfolgte im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Angriffs, wovon der Beschuldigte freigesprochen wurde. Die allein in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten der unentgeltlichen Verbei- ständung des Privatklägers für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfah- ren sowie die weiteren diesbezüglichen Auslagen (Fr. 3'163.20 + Fr. 280.–) sind daher definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die verbleibenden Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu 1/10 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10 vorbehalten bleibt.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebühren-
- 26 - verordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO II-DOMEISEN, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 6). 2.2. Der Beschuldigte hat ausgangsgemäss als überwiegend obsiegend zu gel- ten. Er unterliegt einzig in Bezug auf den beantragten Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz. Für den unterliegenden Teil seiner Be- rufung rechtfertigt es sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, zu 1/10 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10 vorzubehalten ist. 2.3. Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand von Fr. 5'772.60 ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 85/8), zumal darin die angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung bereits ausreichend Berücksichtigung fanden. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist für seine Aufwendungen daher gesamthaft mit Fr. 5'772.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 9. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
- 27 -
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB. 3.-8. (…)
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juni 2019 beschlag- nahmte Schlagring mit der Asservatennummer A012'668'234 / A012'716'244 wird definitiv eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils vernichtet.
10. Die nachstehenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Kleidungsstücke wer- den nach Eintritt der Rechtskraft dem Privatkläger auf erstmaliges Verlangen heraus- gegeben, soweit dies nicht bereits geschehen ist: − Herrenjacke (A012'354'197), − Portemonnaie (A012'378'437), − Schuhe (A012'354'200), − Sporthose (A012'354'211), − Sportjacke (A012'354'222). Falls der Privatkläger die vorgenannten Gegenstände innert 30 Tagen ab Rechtskraft nicht abholt, gelten sie als der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'163.20 Auslagen (Gutachten) Fr. 280.00 Auslagen Fr. 7'938.15 amtliche Verteidigung Fr. 6'212.35 ehemalige amtliche Verteidigung Fr. 5'396.35 unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. (…)
13. (…)
- 28 -
14. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt (in Fr.): Honorar: 7'359.00 Barauslagen: 11.60 Zwischentotal: 7'370.60 + 7.7 % MwSt. 567.55 Entschädigung total inkl. MwSt.: 7'938.15 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar Fr. 4'197.55 Barauslagen Fr. 813.00 Zwischentotal Fr. 5'010.55 + 7.7 % MwSt. Fr. 385.80 Entschädigung total inkl. MwSt.: Fr. 5'396.35 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
16. (Mitteilungen.)
17. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 28b WG.
2. Ferner wird der Beschuldigte vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre), welche als durch Haft geleistet gilt.
- 29 -
4. Es wird keine Landesverweisung ausgesprochen.
5. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Dem Beschuldigten werden Fr. 2'000.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
7. Die folgenden Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen: Fr. 3'163.20 Auslagen (Gutachten) Fr. 280.00 Auslagen Fr. 5'396.35 unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers.
8. Die weiteren Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'772.60 amtliche Verteidigung Fr. 1'895.50 unentgeltliche Vertretung Privatkläger.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers, werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen und diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die amtliche Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10 vorbehalten.
- 30 -
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertretung des Privatklägers, RAin Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers, RAin Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich gemäss erstinstanzlicher Dispositivziff. 9 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2022 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Knüsel lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.