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SB210543

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2022-08-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorwurf Körperverletzung (Dossier 1) 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zunächst zusammengefasst vorgeworfen, den Privatkläger nach mehrfach verbalen Auseinandersetzungen unvermittelt mit einer leeren Whiskey-Flasche ca. 2 bis 3 Mal auf dessen Vorder- kopf und auch mehrfach auf dessen Körper eingeschlagen zu haben, wobei sich der Privatkläger zwei Quetschwunden an der Stirn, eine Hautein- und unterblu- tung an der linken Wange, grossflächige, bandförmige Hauteinblutungen und Hautabschürfungen am rechten Ellbogen und eine Luxation des linken Kleinfin- gers zugezogen habe (Urk. 17 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte will dem Privatkläger nur einmal auf den Kopf ge- schlagen haben. An weitere Schläge vermöge er sich nicht zu erinnern (Urk. D1/2/3 S. 4; Prot. I S. 9 und 11, Urk. 65 S. 9). Demgemäss ist zu prüfen, in- wiefern der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben sowie die vorliegend relevanten Beweismittel bezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 46 S. 8 ff.). 1.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundes- gericht vor kurzem im Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3., bestä-

- 10 - tigt: "Das Konzept einer 'allgemeinen Glaubwürdigkeit' wird in der Aussagepsy- chologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der be- fragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hin- weisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaub- würdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft." Das für die Zeugenaussage Gesagte kann auf die Aussagenwürdigung generell übertragen werden, mithin auch für die Aussagen der Auskunftspersonen und Beschuldigten. 1.5. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie des Zeugen E._____ richtig zusammengefasst (Urk. 46 S. 15

f. mit weiteren Verweisen). Auch die Feststellungen betreffend die Verletzungen des Privatklägers gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom

30. September 2019 wurden im vorinstanzlichen Entscheid korrekt wieder- gegeben (Urk. 46 S. 17). Darauf kann verwiesen werden. 1.6. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Aussagenwürdigung der einver- nommenen Personen und zu den Arztberichten sind zutreffend und können über- nommen werden. Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Verdeut- lichung und allenfalls Ergänzung. 1.7. Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten als wi- dersprüchlich, relativ karg in der Schilderung sowie teilweise wenig nachvollzieh- bar beschrieb (Urk. 46 S. 18), kann dem zugestimmt werden. Der Beschuldigte sprach stets nur von einem Schlag gegen den Kopf des Privatklägers, resp. gab an, er möge sich nur an einen Schlag erinnern (so zuletzt an der Berufungsver-

- 11 - handlung, Urk. 65 S. 9). Seine diesbezüglichen Behauptungen fielen allerdings sehr unbestimmt aus und er berief sich stets auf seine fehlende Erinnerung. Er gab an, er sei betrunken gewesen (Urk. D1/2/2 S. 4, Urk. D1/2/3 S. 4). Zum Grund, weshalb er sich überhaupt bei E._____ aufhielt, behauptete der Beschul- digte noch bei der Polizei, mit diesem etwas getrunken zu haben, dann habe er aber gehen wollen, weil er erfahren habe, dass der Privatkläger auf dem Weg zu E._____ sei, und er diesem nicht habe begegnen wollen (Urk. D1/2/1 S. 3). Hin- gegen erklärte der Beschuldigte in der Hafteinvernahme auf Vorhalt der Aussagen von E._____, dass dieser ihn angerufen hätte, damit er – der Beschuldigte – E._____ vor dem Privatkläger beschützen komme, welcher zuvor sein Kommen angekündigt hätte. Der Beschuldigte räumte auf weiteren Vorhalt auch ein, nur ei- nige Minuten bei E._____ gewesen zu sein, bevor der Privatkläger an die Tür ge- hämmert habe (Urk. D1/2/2 S. 5). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte unmissverständlich, E._____ habe ihn angerufen und um seine Hilfe gebeten, nachdem ihm der Privatkläger mit dem Tod gedroht habe (Urk. 65 S. 7). Während der Beschuldigte bei der Polizei und auch anfänglich bei der Staatsan- waltschaft noch davon sprach, er habe dem Privatkläger möglichst aus dem Weg gehen wollen (Urk. D1/2/1 S. 3 und 8, Urk. D1/2/2 S. 3), erklärte er später bei der Staatsanwaltschaft, er habe "das alles klären" wollen, resp. er habe eine leichte Wut gehabt, aber er habe es hauptsächlich klären wollen (Urk. D1/2/2 S. 5 f.). Er gab bereits bei seiner ersten Befragung und auch später an, gehört zu haben, "wie es an der Tür klopfte bzw. polterte" (Urk. D1/2/1 S. 3; Prot. I S. 9; Urk. 65 S. 8), womit er nach vormaliger Ankündigung des Privatklägers genau gewusst ha- ben muss, dass er diesem nach dem Öffnen der Türe gegenüberstehen würde. Dass die Begegnung nicht von Freundlichkeit geprägt sein würde, konnte er ah- nen, da ihm der Privatkläger gemäss eigenen Angaben bereits im Vorfeld gedroht haben soll. Dass der Beschuldigte dennoch die Tür öffnete, obwohl er dem Pri- vatkläger aus dem Weg gehen wollte und – wie er zuletzt an der Berufungsver- handlung angab (Urk. 65 S. 8 ff.) – grosse Angst vor diesem hatte, ist nicht schlüssig. Vielmehr ist aufgrund des Ausgeführten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Konfrontation mit dem Privatkläger bewusst gesucht hatte (vgl. Urk. 46 S. 20).

- 12 - Zum Verhalten des Privatklägers nach dem Öffnen der Tür, gab der Be- schuldigte an, dieser sei direkt auf ihn zugekommen und habe ihn packen wollen, ihn nicht durchlassen wollen, er habe ihm "an die Gurgel gewollt" (Urk. D1/2/1 S. 3, vgl. auch S. 8), "[…] auch weil er mir an den Hals ging" (Urk. D1/2/2 S. 4). Vor Vorinstanz machte er geltend, der Privatkläger sei direkt auf ihn losgekom- men, habe ihn gewürgt resp. gepackt, er habe keine Luft bekommen (Prot. I S. 9 f.). Der Privatkläger habe ihm bereits vorher gedroht, dass er zu ihm nach Hause komme, ihn zusammenschlage und ihm die Genitalien abschneide (Prot. S. 10). Diese Dramatisierung im Laufe des Verfahrens ist sehr auffällig und die Aussagen wirken damit nicht glaubhaft. Wäre der Beschuldigte tatsächlich vom Privatkläger gewürgt worden, hätte er diesen wichtigen Umstand bereits zu Beginn der Unter- suchung vorgebracht. An der Berufungsverhandlung schwächte der Beschuldigte den Angriff seitens des Privatklägers insofern wieder etwas ab, als er angab, der Privatkläger sei mit beiden Händen auf ihn, resp. seinen Hals- und Brustbereich, losgegangen, er habe sich bedroht gefühlt (Urk. 65 S. 9). Ob es überhaupt zu ei- ner Bedrohungssituation seitens des Privatklägers kam, ist aufgrund der diesbezüglichen unterschiedlichen Schilderungen nicht klar. Ebenso wenig gelang es dem Beschuldigten darzulegen, weshalb sich der Privatkläger auf ihn hätte stürzen sollen. So gab er in der Untersuchung an, nicht zu wissen, weshalb er vom Privatkläger immer wieder angegangen werde, er denke, dieser versuche, ihm Kokain wegzunehmen. Er wolle dem Privatkläger aber kein Kokain verkaufen (Urk. D1/2/1 S. 4 und 7 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldig- te, der Privatkläger habe sich bei ihm rächen wollen, weil er dessen Kollegen einmal kein Kokain habe verkaufen wollen (Urk. 65 S. 10). Solche Gründe lassen einen tätlichen Angriff seitens des Privatklägers nicht plausibel erscheinen. 1.8. Die Aussagen des Privatklägers zum Grund, weshalb er damals den Wohnort von E._____ aufsuchte, sind nicht einheitlich und damit nicht schlüssig. Nachdem er bei der Polizei noch angab, bei E._____ die gemeinsame Bekannte F._____ gesucht zu haben (Urk. D1/3/1 S. 1 und 4), erklärte er bei der Staatsan- waltschaft, er habe mit E._____ auch darüber reden wollen, dass er ihm schlech- tes Kokain verkauft habe (Urk. D1/3/2 S. 6). Mit der Vorinstanz liegt damit die Vermutung nahe, dass der Privatkläger E._____ nicht mit rein freundlicher Absicht

- 13 - aufsuchte (Urk. 46 S. 21). In Bezug auf den Konflikt mit dem Beschuldigten räum- te der Privatkläger ein, dass es vorgängig seinerseits zu verbalen Drohungen ge- genüber dem Beschuldigten – wie im Übrigen auch gegenüber E._____ – ge- kommen sei (Urk. D1/3/1 S. 5, Urk. D1/3/2 S. 9), sodass mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch der Privatkläger seinen Teil zu dieser Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beigetragen hat (Urk. 46 S. 21). In Bezug auf den eigentlichen Vorfall gab der Privatkläger in der Unter- suchung konstant und gleichlautend zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn gleich nach dem Öffnen der Türe heftig mit einer Flasche gegen den Kopf (Urk. D1/3/1 S. 1, 5 f.), resp. mehrfach (Urk. D1/3/2 S. 4), ca. 2 oder 3 Mal (Urk. D1/3/2 S. 7) auf den Kopf geschlagen habe. Die Aussagen sind grundsätzlich – insbesondere mit Blick auf die vom IRM festgestellten und analysierten Verletzungen (Urk. D1/6/2) – glaubhaft. Zu Beginn der polizeilichen Befragung gab der Privatkläger an, der Beschul- digte habe dann mit der Flasche auf seinen ganzen Körper eingeschlagen. Etwas später erklärte er, dieser habe auch mit den Fäusten geschlagen und getreten, als er am Boden gelegen habe (Urk. D1/3/1 S. 5). Schliesslich mutmasste er, er sei wohl, nachdem er zu Boden gefallen sei, nicht mehr mit der Flasche geschlagen, sondern nur noch getreten worden (Urk. D1/3/1 S. 6). Demgegenüber erklärte er später bei der Staatsanwaltschaft wiederum, der Beschuldigte habe ihn nach dem Sturz auf einen Blumentopf am ganzen Körper mit der Flasche geschlagen (Urk. D1/3/2 S. 4 f.). Die widersprüchlichen Aussagen bezüglich allfälliger weiterer Schläge gegen den Körper mögen damit erklärt werden, dass der Privatkläger – wie er jeweils erwähnte – zeitweise das Bewusstsein verloren hat (Urk. D1/3/2 S. 5, Urk. D1/3/1 S. 1 f.). Jedoch kann daraus nicht zweifelsfrei auf weitere Schläge mit der Flasche gegen den Körper des Privatklägers geschlossen werden. 1.9. Der Zeuge E._____ versuchte zwar anfänglich, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen (Urk. D1/4/2 S. 1-10). Er begründete dies damit, dass der Be- schuldigte ihm ja nur habe helfen wollen und er, E._____, eigentlich schuld sei (Urk. D1/4/3 S. 3). Danach schilderte er seine Wahrnehmung des Sachverhalts in beiden Einvernahmen gleichlautend und nachvollziehbar. Insbesondere erklärte

- 14 - er, dass der Privatkläger ihm gedroht habe. Der Privatkläger habe ihn vor dem fraglichen Vorfall angerufen und gesagt, er würde vorbeikommen und ihn "beerdi- gen". Darauf habe er den Beschuldigten angerufen, weil ihm dieser früher einmal gesagt habe, er könne ihn immer anrufen und er würde helfen. Der Beschuldigte sei dann mit einer Whiskeyflasche zu ihm gekommen, kurz bevor der Privatkläger an die Türe gepoltert habe. Der Beschuldigte habe (dem Privatkläger) darauf die Türe geöffnet, während er, E._____, sich in seinem Zimmer eingeschlossen und mehrmals, resp. dreimal ein "Dong" gehört habe (Urk. D1/4/2 S. 10 f., Urk. D1/4/3 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist zu beachten, dass E._____ das Geschehen gemäss seinen Aussagen nicht selbst gesehen und er damit nicht Augenzeuge im eigentlichen Sinn ist (Urk. 46 S. 23). 1.10. Aufgrund des Ausgeführten vermögen weder die Sachdarstellung des Beschuldigten noch jene des Privatklägers vollends zu überzeugen (vgl. Urk. 46 S. 23), insbesondere hinsichtlich der Beweggründe für deren Handeln. Jedoch bestehen in Bezug auf das eigentliche, rechtserhebliche Tatgeschehen keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit einer Whiskeyflasche mindestens einmal auf den Kopf geschlagen hat. Der Beschuldig- te hat einen Schlag eingestanden. Von mindestens einem Schlag mit der Flasche gegen den Kopf des Privatklägers kann ausgegangen werden aufgrund der Aus- sagen des Privatklägers sowie des Gutachtens der Fachärztin für Rechtsmedizin vom 30. September 2019, welche als möglichen Ereignismechanismus die gel- tend gemachten Schläge mit einer Flasche erwähnt (Urk. D1/6/2 S. 4). 1.11. Dass der Beschuldigte mit der Flasche auch mehrfach auf den Körper des Privatklägers eingeschlagen hat, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als erstellt erachtet werden (vgl. Urk. 46 S. 23). Einerseits wird dies vom Beschuldigten bestritten, andererseits konnte der Privatkläger hierzu keine ein- heitlichen Angaben machen. Kommt hinzu, dass der Privatkläger auch keine Ver- letzungen aufwies, welche eindeutig auf solche Schläge gegen den Körper hin- deuten würden. Gemäss genanntem Gutachten des IRM werden die weiteren Verletzungen (grossflächige, bandförmige Hauteinblutungen und Hautabschür- fungen an der Rumpfrückseite mit erdartigen Antragungen, Hautabschürfungen

- 15 - am rechten Ellbogen) denn auch mit einem Sturz und nicht mit Schlägen in Ein- klang gebracht (Urk. D1/6/1 S. 4). Mit der Vorinstanz sind daher zugunsten des Beschuldigten die weiteren eingeklagten Schläge gegen den Körper des Privat- klägers nicht als erstellt zu erachten (Urk. 46 S. 25). 1.12. Zur vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehrlage ist zunächst festzuhalten, dass dieser nicht einheitlich dartun konnte, inwiefern er vom Privat- kläger angegriffen wurde. Zwar konnten gemäss IRM-Gutachten Hautabschürfun- gen am Nacken, Hautrötungen nahe des rechten Schlüsselbeins, an der rechten Halsseite und am rechten Oberarm festgestellt werden, welche aufgrund der Lo- kalisation und Morphologie auf ein Zerren an der Bekleidung oder ein Kratzen mit Fingernägeln zurückgeführt wurden (Urk. D1/5/3 S. 4). Verletzungen, welche eindeutig auf eine Würgeattacke hindeuten würden, konnten gemäss Gutachten des IRM jedoch nicht ausgemacht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die festgestellten Zerr- und Kratzspuren im Zusammenhang mit dem Gerangel entstanden, zu welchem es gemäss den Beteiligten nach dem Schlag gekommen ist (Urk. D1/3/2 S. 5, Urk. 65 S. 9 f.). Um eine Notwehrsituation zu begründen, reicht zwar auch schon eine unmittelbare Bedrohung mit einem Angriff. Jedoch konnte der Beschuldigte auch eine solche Bedrohung nicht dartun, resp. machte er insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung vielmehr geltend, derart ge- würgt worden zu sein, dass er keine Luft mehr bekommen habe, was aber wie gesagt medizinisch nicht nachgewiesen werden konnte. Weiter ist die Aussage E._____s zu beachten, wonach in der Zeit, als man auf das Eintreffen des Privat- klägers gewartet habe, (vom Beschuldigten) gesagt worden sei, "Der soll nur kommen" (Urk. D1/4/2 S. 12, Urk. D1/4/3 S. 6). E._____ schilderte auch, wie der Beschuldigte nervös und aufgebracht gewirkt habe, als der Privatkläger an die Tür geklopft habe; der Beschuldigte sei sofort losgestürmt (Urk. D1/4/2 S. 11). Be- zeichnend ist schliesslich auch die Aussage des Beschuldigten, er habe die Fla- sche am Hals gehalten, so wie man sie eben halte, wenn man zuschlagen wolle (Urk. D1/2/1 S. 3 ff.). Dass der Beschuldigte in späteren Einvernahmen behaupte- te, er habe die Flasche ganz normal gehalten, erscheint mit der Vorinstanz ange- sichts der Umstände wenig überzeugend (Urk. 46 S. 20). Wenn der Beschuldigte an der Hauptverhandlung wieder zu Protokoll gab, er habe die Tür geöffnet und

- 16 - nachhause gehen wollen (Prot. I S. 11), widersprach er seinen früheren Zugaben wie auch den Aussagen E._____s, dass er zur Verteidigung E._____s zu diesem gegangen sei und die Sache mit dem Privatkläger habe "klären" wollen. Aufgrund des Ausgeführten bestehen vielmehr keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine Abreibung verpassen wollte und dieser Wille resp. diese Absicht bereits vor dem Öffnen der Tür bestanden hatte. Von einer Notwehrsitua- tion ist aufgrund des Ausgeführten nicht auszugehen. Dass der Beschuldigte vom Privatkläger angegriffen und er sich gegenüber diesem nur verteidigt hat, ist of- fensichtlich eine Schutzbehauptung. 1.13. Als erstellt gilt also im Ergebnis, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger mindestens einmal mit einer Whiskeyflasche gegen den Vorderkopf schlug und dieser dabei zumindest die zwei Quetschwunden an der Stirn und die Hautein- und unterblutung an der linken Wange erlitt. Die weiteren Schläge mit der Flasche gegen den Körper des Privatklägers lassen sich hingegen nicht er- stellen. Zurecht spricht schliesslich die Anklage nicht von einem Angriff des Pri- vatklägers und einer Abwehr- resp. Notwehrsituation seitens des Beschuldigten.

2. Vorwurf Widerhandlung gegen das BetmG (Dossier 2) 2.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, vom 18. April 2019 bis am

18. September 2019 insgesamt mindestens 20 Gramm Kokain an unbekannte Drittpersonen verkauft zu haben, wobei er das Kokain zuvor bei unbekannten Drittpersonen gekauft haben soll. Zudem habe er während mehrerer Monate Ko- kain und Marihuana konsumiert. 2.2. Diese Vorwürfe stützen sich auf die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 18. November 2019 (Urk. D2/2/2). Dieser hat die genannten Vorwürfe in der Schlusseinvernahme eingestanden (Urk. D1/2/3 S. 5). Dass seitens der Staatsanwaltschaft hierzu keine weiteren Beweiserhebungen durchgeführt wurden, ist angesichts der klaren Sachlage nicht hinderlich. An der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den Vorwurf betreffend den Be- täubungsmittelhandel. Er machte geltend, er sei bei der genannten Befragung durch den Polizeibeamten G._____ sehr unter Druck gesetzt worden, indem ihm

- 17 - dieser gedroht hätte, er würde ihn nicht aus der Haft entlassen, wenn er nichts zugebe (Urk. 65 S. 14). Tatsächlich wurde der Beschuldigte kurze Zeit nach der fraglichen Einvernahme aus der Haft entlassen (Urk. D1/11/10). Wieso der Be- schuldigte den Sachverhalt betreffend Betäubungsmittelhandel bei entsprechen- dem Vorhalt an der Schlusseinvernahme vom 2. Juli 2020 bestätigte, obwohl er sich damals nicht mehr in Haft befand, macht jedoch keinen Sinn. Dieser Um- stand spricht klar für eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Wenn die Vorinstanz in Korrektur zur Anklage von einem mittleren Rein- heitsgrad von 66.8%, geltend für das Jahr 2019, ausgeht, ist dem zuzustimmen. Ebenso zutreffend ist, dass die eingeklagte Menge von 20 Gramm Kokain 13.36 Gramm reinem Kokain entspricht (Urk. 46 S. 8). Der Deliktszeitraum betreffend den Betäubungsmittelkonsum ist mit "wäh- rend mehreren Monaten" vage gehalten. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dieser nicht an die Zeit des Betäubungsmittelhandels anknüpft (ca. 18. April 2019 bis 18. September 2019; Sachverhalt gemäss Dossier 2, 1. Absatz), sondern in der Zeit zwischen der letzten Verurteilung (9. Juli 2019; Urk.

59) und der Verhaftung des Beschuldigten lag (18. September 2019; Urk. D1/11/1). Mit den genannten Korrektuen ist der Sachverhalt gemäss Dossier 2 somit als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte schwere Körperverletzung und einfache Köperverletzung (Dossier 1) 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten ge- mäss Dossier 1 als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in <Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

- 18 - 1.2. Die Vorinstanz hat die Verletzungen des Privatklägers zutreffend und unter Hinweis auf die entsprechenden Voraussetzungen und Definitionen als ein- fache Körperverletzungen qualifiziert (Urk. 46 S. 25 f.). Auch in Nachachtung des Verschlechterungsverbots erübrigen sich hierzu weitere Erwägungen. Somit ist der Taterfolg bezüglich einer schweren Körperverletzung, eine Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB, nicht eingetreten und der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 1.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Schlägt der Täter wie hier das Opfer kräftig mit einem harten Gegenstand gegen den Vorder- kopf, hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schwe- ren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den Erfolg eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperver- letzung auszugehen; zumindest sind die objektiven Voraussetzungen hierfür er- füllt. 1.4.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Eventualvorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechens- lehre, 9. Aufl. 2013, S. 103). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück-

- 19 - schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 1.4.3. Die Vorinstanz leitete detailliert und zutreffend her, weshalb Eventual- vorsatz vorliegend zu bejahen sei. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 46 S. 26-30). Hervorzuheben ist dabei, dass gemäss allgemeiner Lebenserfahrung Schläge gegen den Kopf des Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kön- nen. So bestätigte der Beschuldigte auch selber, zu wissen, dass Schläge gegen den Kopf gefährlich sind (Urk. D1/2/3 S. 3; Prot. I S. 10). Aufgrund zweier früherer Verfahren, bei denen der Beschuldigte infolge Gewalteinwirkung gegen den Kopf der jeweiligen Opfer wegen Körperverletzung verurteilt worden war (Urk. D1/13/3+5), hätten diesem die möglichen Folgen von Schlägen gegen den Kopf bewusst sein müssen, auch wenn die Vorfälle damals für beide Opfer glimpflich ausgegangen waren (Urk. 46 S. 28, Urk. D1/13/3+5). Weiter ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Stärke seiner Schläge mit 6 auf einer Skala von 1 bis 10 angab und auch der Privatkläger erklärte, dass die Schläge mit der Flasche "wirklich heftig" gewesen seien, der Beschuldigte die Flasche am Flaschenhals gehalten und voll auf den Vorderkopf zugeschlagen ha- be (Urk. 46 S. 28 f. mit weiteren Verweisen). Von einer gewissen Heftigkeit kann somit ausgegangen werden, zumal eine Jack Daniel's – Whiskeyflasche in der Regel aus schwerem Glas besteht und damit bei einem entsprechenden Schlag eine gewisse Wucht immanent ist. Die Vorinstanz folgerte zutreffend, dass unter Würdigung der konkreten Umstände die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts derart naheliegend gewesen ist, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Privatklägers im Sinne von Art. 122 StGB zumindest billigend in Kauf genommen hat und er sich der möglichen

- 20 - Folgen seines Handelns bewusst sein musste. Damit handelte er eventualvorsätz- lich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 1.5. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Laut korrekter Wertung der Vorinstanz konsumiert dieser Schuld- spruch den Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 46 S. 29 f.), womit sich alleine schon angesichts des Verschlechte- rungsverbots Weiterungen hierzu erübrigen.

2. Widerhandlungen gegen das BetmG (Dossier 2) 2.1. Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft die Anklage betreffend Wider- handlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG zurückgezogen wurde (Urk. 17 S. 3; Prot. I S. 21), qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten zurecht betreffend Kauf, Besitz, Aufbewahrung und Veräusserung als mehrfache Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und hinsichtlich des Konsums als Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 46 S. 30). Auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen und der Schuld- spruch somit bestätigt werden. V. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten für die versuchte schwere Körperverletzung und das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Für den Betäu- bungsmittelkonsum sprach sie eine Busse von Fr. 300.– aus (Urk. 46 S. 49). Die Verteidigung beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 15 Monaten und eine schuldangemessene Busse (Urk. 66 S. 2) 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumes- sen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 46 S. 30-32), weshalb zur Vermeidung von

- 21 - Wiederholungen darauf und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu (u.a. BGE 144 IV 217) zu verweisen ist. 1.3. Der Tatbestand von Art. 122 StGB als vorliegend schwerstes Delikt sieht eine abstrakte Strafandrohung von Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indizieren, liegen nicht vor.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Einsatzstrafe versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1) 2.1.1. Tatkomponente betr. versuchte schwere Körperverletzung 2.1.1.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der schweren Körperverletzung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Vorab ist zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Kopf und Gesicht um eine besonders sensible Körperregion handelt und Verletzungen folgenschwere Beein- trächtigungen nach sich ziehen können. Der Beschuldigte schlug dem Privatklä- ger mindestens einmal mit der Whiskeyflasche auf den Vorderkopf, was für die- sen unerwartet geschah. Die Vorgehensweise des Beschuldigten muss mit der Vorinstanz als hemmungslos und brutal bezeichnet werden (Urk. 46 S. 33). Der Privatkläger wurde zwar nicht schwer verletzt. Wer jedoch derart kräftig mit einem entsprechenden Gegenstand gegen den Kopf und unmittelbar über dem Gesicht seines Kontrahenten einschlägt, schafft eine nicht unerhebliche Gefahr, dass das Opfer Kopfverletzungen, beispielsweise einen Schädelbruch und Verletzungen der Hirnregion oder Hirnblutungen, erleidet. 2.1.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte, nachdem er von E._____ zu Hilfe gerufen worden war, zu dessen Wohnort be- gab, wo er kurze Zeit später dem Privatkläger mit der Whiskeyflasche in der Hand die Tür öffnete mit der Absicht, Letzterem eine Abreibung zu verpassen. Aufgrund

- 22 - dessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer gewissen Planung des Angriffs auszugehen. Der Beschuldigte nahm eine schwere Verletzung des Privatklägers in Kauf und offenbarte damit seine grosse Geringschätzung gegen- über der physischen Integrität des Privatklägers sowie eine nicht unerhebliche kriminelle Energie (so auch in Urk. 46 S. 33). Dass es im Vorfeld zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bereits zu verbalen Auseinandersetzungen und Provokationen gekommen war, rechtfertigt einen solchen Angriff keineswegs. Im Übrigen suchte der Privatkläger am Tattag auch nicht den Beschuldigten, son- dern E._____ auf. Aber auch um diesen vor dem Privatkläger zu beschützen, war ein einsprechender Übergriff in keiner Weise gerechtfertigt. 2.1.1.3. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe zur Tatzeit in erheblicher Weise unter Einfluss von Kokain, Alkohol und Medikamenten ge- standen, was sich aus der Rückrechnung der im Gutachten des IRM angegebe- nen Werte zu ergeben habe und berücksichtigt werden müsse (Urk. 36 S. 16 f., Urk. 66 S. 17 f.). Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid ist auch vorliegend zu prüfen, ob von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszu- gehen ist. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass bei einer Blutalkohol- konzentration von über 2 Promille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht fällt, dass die Blutalkoholkonzentration nur eine Orientierungshilfe ist, dass bei einer solchen von über 3 Promille aber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist und dass bei der Rückrechnung in der Regel von einem stündlichen Abbau nach erfolgter Resorbtion von minimal 0,1 Gewichtspromille und maximal 0,2 Ge- wichtspromille auszugehen ist (Urk. 46 S. 34 mit Hinweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung und Praxis). Zum Alkohol- und Drogenkonsum des Beschuldigten vor der Tat ist festzu- halten, dass dieser anfänglich angab, in E._____s Wohnung Kokain konsumiert und "Jack Daniels" getrunken zu haben (Urk. D1/2/1 S. 3 f.), später aber erklärte, zwei Becher Whiskey Cola getrunken, weitere Substanzen jedoch nicht konsu- miert zu haben (Urk. D1/2/2 S. 5). Zu seinem Zustand bei der Tat erklärte der Be- schuldigte in der Hafteinvernahme noch, lediglich leicht betrunken gewesen zu

- 23 - sein (Urk. D/1/2/2 S. 5), dann soll plötzlich viel Alkohol im Spiel gewesen sein (Urk. D1/2/3 S. 4). Bevor er bei E._____ eingetroffen sei, habe er – gemäss sei- ner Darstellung in der Hafteinvernahme – noch nichts getrunken gehabt (Urk. D1/2/2). Von Kokain war keine Rede mehr. Erst anlässlich der Hauptver- handlung machte der Beschuldigte geltend, er habe bereits am Vortag und über die Nacht viel Alkohol getrunken und etwa ein Gramm Kokain sowie geringe Mengen Benzodiazepine konsumiert. Bei E._____ habe er zwei bis drei Gläser Whiskey getrunken, welche bis zu einem Drittel damit gefüllt gewesen seien (Prot. I S. 14 f.). Zur Zeit der Tat sei er "sehr stark alkoholisiert" gewesen und er habe unter Drogen gestanden (Prot. I S. 15). An der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, am Vorabend eine Flasche 40-prozentigen Whiskey und 1-2 Gramm Kokain konsumiert zu haben. Am Tag des Vorfalls habe er zuhause ange- fangen zu konsumieren und Alkohol zu trinken (Urk. 65 S. 7). Bei E._____ hätten sie dann noch "einen Becher" zusammen getrunken (Urk. 65 S. 8). Damit ist eine Tendenz sichtbar, welche mit der Vorinstanz vermuten lässt, dass der Beschuldig- te seine Aussagen im Laufe des Verfahrens dahingehend anpasste, dass zu sei- nem Vorteil eine verminderte Schuldfähigkeit im Raum steht (Urk. 46 S. 35). Im- merhin ist zu beachten, dass E._____ als Zeuge aussagte, der Beschuldigte sei vor der Tat "ziemlich durch den Wind, also angetrunken" gewesen (Urk. D1/4/3 S.4). Er habe diesen noch nie so gesehen, der Beschuldigte sei auch aufge- putscht gewesen (ebd.). Zum Nachkonsum sagte der Beschuldigte ebenfalls uneinheitlich aus. Nachdem er in der Untersuchung noch angegeben hatte, wegen Flugangst immer vor dem Flug zu trinken (Urk. D1/2/1 S. 7) und am Tag der Verhaftung am Flugha- fen Zürich Kokain konsumiert zu haben (Urk. D2/2/2 S. 3), bestritt der Beschuldig- te an der Hauptverhandlung einen Konsum von Drogen oder Alkohol nach der Tat, resp. vermochte er sich – auf seine früheren Aussagen angesprochen – nicht mehr daran zu erinnern (Prot. I S. 16 f.). Wiederum entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen im Laufe des Verfahrens zu seinen Gunsten anpasste, weshalb von seinen anfänglichen Aussagen auszugehen ist. Mit der Vorinstanz ist demzufolge von einem dringenden Verdacht auszugehen, dass so- wohl bezüglich Alkohol wie auch hinsichtlich Kokain ein Nachkonsum stattgefun-

- 24 - den hat (Urk. 46 S. 35). Die vom IRM festgestellten Werte können damit nicht zur Berechnung des Zustands des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt herangezogen werden. Für den Fall dass dennoch kein Nachkonsum angenommen würde, berech- nete die Vorinstanz zutreffend, dass von einer im Tatzeitpunkt bestehenden Blut- alkoholkonzentration von maximal 2,4 Promille auszugehen wäre - Blutalkohol- konzentration von 0.39 Gewichtspromille rund 10 Stunden nach dem Vorfall bei einem stündlichen Abbau von 0,2 Gewichtspromille (Urk. 46 S. 36). Gemäss Ein- schätzung des IRM liege dieser Wert zwar im Bereich zwischen einem "Rausch" und einem "schweren Rausch" (Urk. D1/5/4 S. 3), jedoch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass beim Beschuldigten damals gemäss eigenen Angaben sowohl eine Alkohol- als auch eine Kokainabhängigkeit bestanden habe (Urk. D1/2/2 S. 8; Prot. I S. 17). Damit müsse hinsichtlich Alkohol und Kokain von einer Gewöhnung ausgegangen werden, weshalb die Wirkungsbeeinträchtigung durch die Substanzen nicht mit einer durchschnittlichen Person vergleichbar sei. Nach- dem eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in der Regel überhaupt erst bei ei- ner Blutalkoholkonzentration von 2 Promille in Frage komme, sei nicht davon aus- zugehen, dass beim Beschuldigten bei maximal 2,4 Promille von einer verminder- ten Schuldfähigkeit auszugehen wäre – dies auch nicht bei einer allfälligen Wirkungsverstärkung durch den gleichzeitigen Konsum von Kokain, zumal auch diesbezüglich von einer Gewöhnung auszugehen sei (Urk. 46 S. 36). Die Erwä- gungen der Vorinstanz sind zu übernehmen wie auch der Schluss, dass der Kon- sum von Benzodiazepinen auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten keinen Ein- fluss gehabt haben dürfte, zumal der Wert gemäss Gutachten im therapeutischen Bereich liege (ebd.). Schliesslich argumentiert die Vorinstanz zurecht, dass auch das Aussage- verhalten des Beschuldigten an der ersten Einvernahme gegen eine verminderte Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat spreche, habe er sich doch damals noch im Detail daran erinnern können, was genau geschehen sei. Erst im Laufe des Verfahrens habe er immer weitergehende Erinnerungslücken geltend gemacht (Urk. 46 S. 36). Wenn die Vorinstanz schloss, dass sich aus den Aussagen des Beschuldig-

- 25 - ten bei der polizeilichen Befragung vom 19. September 2019 keinerlei Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol- und Drogenkonsum ergäben (Urk. 46 S. 36), ist dies zu übernehmen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist unter Würdigung der besagten Umstände zweifellos davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Urk. 46 S. 37). Ebenso ist von der Vorinstanz die Feststellung zu über- nehmen, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, dass dieser zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, Kokain und Benzodiazepinen stand. Zugunsten des Beschuldigten und mit der Vorinstanz ist die tathemmende Wir- kung eines möglichen Drogen- und Alkoholkonsums somit leicht verschuldens- mindernd zu berücksichtigen (Urk. 46 S. 37). 2.1.1.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das objekti- ve Tatverschulden durch die subjektive Verschuldenskomponente leicht gemin- dert. Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe angemessen, die sich im oberen Bereich des untersten Strafrahmendrittels befindet. Die von der Vorinstanz hierfür eingesetzte hypotheti- sche Einsatzstrafe in der Höhe von 29 Monaten ist nicht zu beanstanden (Urk. 46 S. 37). 2.1.1.5. Ein von Seiten der Verteidigung eventualiter geltend gemachter Notwehrexzess (Urk. 66 S. 21) liegt nicht vor, weil gemäss erstelltem Sachverhalt keine Notwehrsituation bestand. 2.1.1.6. Der Privatkläger wurde durch die Schläge des Beschuldigten nicht lebensgefährlich verletzt und er erlitt Verletzungen, die nicht arg oder bleibend sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war es ein glücklicher Zufall, dass es zu keiner schweren Körperverletzung kam (Urk. 46 S. 38). Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Nähe und Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolgs (Kopfverletzungen, etwa ein Schädel- bruch oder Verletzungen der Hirnregion) nicht bekannt sind, ist zugunsten des

- 26 - Beschuldigten von einer spürbaren Strafreduktion auszugehen. Unter dem Ge- sichtspunkt der Tatkomponente erscheint demgemäss eine hypothetische Ein- satzstrafe von 24 Monaten als angemessen (so auch Urk. 46 S. 38). 2.1.2. Täterkomponente betr. Körperverletzung 2.1.2.1. Gemäss seinen Aussagen in der Untersuchung sowie vor Vor- und Berufungsinstanz wuchs der Beschuldigte bei seiner Mutter in C._____ auf. Sein Vater zog aus, als der Beschuldigte sechs Jahre alt war. Er besuchte in C._____ die Grundschule wie auch die Oberstufe. Nach dem 10. Schuljahr habe er zwei Lehren als Informatiker und Hochbauzeichner begonnen, jedoch mangels Interes- se abgebrochen. Später habe er eine KV-Lehre gemacht und anschliessend kurz bei einer Versicherung gearbeitet. Danach sei er im Restaurant I._____ in J._____ tätig gewesen und habe weitere Gelegenheitsjobs verrichtet. An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, nach der Untersuchungshaft eine Ar- beitsstelle als Hauswart gefunden zu haben, damals zu einem Pensum von 20 bis 40 % und einem Einkommen von Fr. 1'000 bis 1'500. Ergänzend wurde er vom Sozialamt unterstützt (Prot. I S. 8). Seine Schulden bezifferte er auf Fr. 30'000.00 bis Fr. 40'000.00 (Prot. I S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, die Stelle als Hauswart inzwischen verloren zu haben (Urk. 65 S. 3). Er reichte einen Arbeitsvertrag mit der Firma H._____ GmbH ins Recht, gemäss welchem er per 5. September 2022 zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'200 als Sachbearbeiter tätig sein wird (Urk. 67). Der Beschuldigte wohnt nach wie vor bei seiner Mutter in C._____, plant jedoch, nach Antritt der neuen Stelle auszuziehen (Urk. 65 S. 4). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.1.2.2. Der Beschuldigte zeigte sich nach erdrückender Beweislage zumin- dest bezüglich eines Schlags gegen den Kopf des Privatklägers geständig, mach- te jedoch Notwehr geltend und versuchte damit, die Schuld auf den Privatkläger

- 27 - zu schieben. Ein solches Geständnis ist lediglich marginal strafmindernd zu be- rücksichtigen. Einsicht und Reue hinsichtlich der Körperverletzung sind insbeson- dere angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte Notwehr geltend machte, nicht auszumachen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht straferhöhend zu gewichten ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte mit einem Flug in die Tür- kei möglicherweise einer Strafuntersuchung entziehen wollte (Urk. 46 S. 39). 2.1.2.3. Der Beschuldigte weist acht Vorstrafen aus den Jahren 2013 bis 2019 auf (Urk. 59), zwei davon unter anderem wegen einfacher Körperverletzung (Schlag resp. Steinwurf ins Gesicht des Opfers; Urk. D1/13/3+5). Wenn auch die übrigen Vorstrafen hinsichtlich Körperverletzung nicht einschlägig sind, zeigen diese doch deutlich die bisherige Einstellung des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung. Aufgrund des Ausgeführten wirken sich die Vorstrafen stark straferhöhend aus. 2.1.2.4. Angesichts der straferhöhenden Komponente betreffend Vorstrafen sowie aufgrund des lediglich marginal zu berücksichtigenden Geständnisses erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperver- letzung um 6 Monate gerechtfertigt. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ist somit von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten auszugehen. 2.2. Einsatzstrafe Vergehen gegen das BetmG (Dossier 2) 2.2.1. Tatkomponente betr. Vergehen gegen das BetmG 2.2.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während fünf Monaten mindestens 20 Gramm Kokain (13,36 Gramm reines Kokain) an Drittpersonen verkaufte, welches er zuvor erworben hatte. Anhalts- punkte dafür, dass der Beschuldigte als Teil einer Drogenorganisation handelte, bestehen nicht. In der Hierarchie des Drogenhandels ist er auf der unteren Stufe anzusiedeln. Dieser Wert liegt aber bereits relativ nahe an der Grenze von 18 Gramm, ab welcher von einem schweren Fall auszugehen wäre (so auch die Vorinstanz, Urk. 46 S. 38). Bei Kokain handelt es sich um eine relativ gefährliche

- 28 - Droge mit hohem psychischen Abhängigkeitspotenzial. Mit der Vorinstanz ist in objektiver Hinsicht demgemäss von einem erheblichen Verschulden auszugehen (Urk. 46 S. 38). 2.2.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte. Zu seinen Beweggründen führte er selber aus, dass er mit dem Kokainhandel seinen eigenen Kokainkonsum fi- nanziert habe (Urk. D2/2/2 S. 3). Er bezeichnete sich damals als süchtig (ebd.), weshalb von einer Beschaffungskriminalität auszugehen ist. Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, so handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Drogenart und -menge mit direktem Vorsatz. Dennoch vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere leicht zu reduzieren, womit – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 38) – von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen ist. 2.2.1.3. Im Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe erweist sich in der Gesamtbetrachtung eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen als angemessen. 2.2.2. Täterkomponente betr. BetmG-Vergehen 2.2.2.1. Die Täterkomponente wirkt sich bezüglich der persönlichen Verhält- nisse wiederum neutral aus; es kann auf vorstehende Ziff. V./2.1.2.1. verwiesen werden. 2.2.2.2. In Bezug auf die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist einerseits mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Taten ohne Geständnis des Beschuldigten nur schwer bzw. nur mit erheblichem Aufwand hätten nachgewie- sen werden können (Urk. 46 S. 39). Andererseits hat der Beschuldigte sein Ge- ständnis heute mit einer offensichtlichen Schutzbehauptung widerrufen (Urk. 65 S. 14). Das diesbezügliche Geständnis ist demzufolge nicht erheblich strafmin- dernd zu berücksichtigen. 2.2.2.3. Der Beschuldigte weist diesbezüglich eine einschlägige Vorstrafe auf, welche am 9. Juli 2019 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster,

- 29 - wegen versuchten Betrugs, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben ausgesprochen wurde (Urk. 59 S. 4). Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu gewichten. 2.2.2.4. Schliesslich fällt auch die Delinquenz (ca. 18. April 2019 bis 18. September 2019) während laufender Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, resp. kurz nach Eröffnung des genannten Strafbefehls vom

9. Juli 2019 leicht straferhöhend ins Gewicht. 2.2.2.5. In Bezug auf die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hal- ten sich die strafmindernde und die straferhöhenden Täterkomponenten (Ge- ständnis, Vorstrafe und Delinquenz während Strafuntersuchung resp. kurz nach Strafbefehl) gerade in etwa die Waage, womit es bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen bleibt. 2.2.3. Strafart betr. BetmG-Vergehen 2.2.3.1. In Bezug auf die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass für die vor- liegenden Vergehen gegen das Betäubungsmitteldelikt sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe angedroht ist, während die versuchte schwere Körperverletzung von Gesetzes wegen auf jeden Fall mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Die Vo- rinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte acht, darunter auch mehrfache einschlägige Vorstrafen aufweist und dass ihn auch mehrere unbe- dingte Geldstrafen bisher nicht davon abhalten konnten, erneut straffällig zu wer- den (Urk. 46 S. 31). Wenn die Vorinstanz die Bestrafung mit einer Geldstrafe auf- grund der schlechten Legalprognose als nicht mehr zulänglich einschätzt und aus spezialpräventiver Sicht auch für die BetmG-Vergehen eine Freiheitsstrafe als notwendig erachtet (Urk. 46 S. 31), ist dem beizupflichten. Damit entfällt auch die Thematik einer teilweisen Zusatzstrafe zur Vorstrafe vom 9. Juli 2019 (vgl. Urk. 59). 2.2.4. Festsetzung der definitiven Gesamtstrafe Da sich für beide vorgenannten Delikte gleichartige Strafen, nämlich Frei- heitsstrafen, aufdrängen, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt-

- 30 - strafe auszufällen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe betreffend die versuchte schwere Körperverletzung von 30 Monaten angemessen zu erhöhen. Dabei rechtfertigt es sich, für die Strafe betreffend BetmG-Vergehen 5 Monate hinzuzuschlagen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Angesichts des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der von der Vo- rinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bleiben. Anzurech- nen sind mit der Vorinstanz 64 Tage erstandene Untersuchungshaft (Urk. D1/11/1 und Urk. D1/11/14). 2.3. Busse betr. BetmG-Übertretung (Dossier 2) Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sprach die Vorinstanz eine Busse von Fr. 300.– aus. Zugunsten des Beschuldigten ist wie erwähnt (vgl. Ziff. III./2.2.) von einem Deliktszeitraum von etwas mehr als zwei Monaten auszugehen. Die von der Vorinstanz eher mild ausgefallene Busse von Fr. 300.00 erweist sich vor diesem Hintergrund immer noch als angemessen. Für den Konsum von Kokain und Marihuana in der ge- nannten Zeitspanne ist der Beschuldigte daher mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Angesichts der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe von 32 Monaten ist die Gewährung der bedingten Strafe im Sinne von Art. 42 StGB nicht mehr möglich, wird die hierfür gesetzte Obergrenze von zwei Jahren doch deutlich überschritten. 2.1. Die Vorinstanz hat sodann die Voraussetzungen für einen teilweisen Aufschub, welcher vorliegend theoretisch in Betracht kommt, aufgezeigt (Urk. 46 S. 40); darauf kann verwiesen werden. 2.2. Der Beschuldigte weist acht Vorstrafen auf, allesamt Geldstrafen und die meisten davon unbedingt ausgesprochen (Urk. 59). Diese Strafen haben ihn nicht von der Begehung neuer Delikte abgehalten. Zu beachten ist jedoch auch, dass der Beschuldigte nunmehr erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,

- 31 - was ihm (nach 8 Vorstrafen) endlich eine Lehre sein sollte. Die Vorinstanz erwog aufgrund ihres Eindrucks vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung, es schei- ne, dieser sei daran, sein Leben wieder in geregelte Bahnen zu lenken. Er gehe zumindest einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nach, mache geltend, er habe sein ge- samtes Umfeld geändert, in Bezug auf sein Suchtverhalten zeige er sich einsich- tig und konsumiere gemäss eigenen Aussagen keine Drogen und nicht übermäs- sig Alkohol (Urk. 46 S. 40 f.). In der Zwischenzeit hat der Beschuldigte seine Teil- zeitstelle zwar verloren, jedoch bemühte er sich offensichtlich um eine neue Ar- beitsstelle und war darin erfolgreich. Der Beschuldigte hat sich seit seinen heute zu beurteilenden Taten, das heisst annähernd drei Jahre lang, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Nun wird er zumindest einen Teil der vorliegenden Strafe absitzen müssen, was darauf hoffen lässt, er werde sich dadurch genü- gend beeindrucken lassen, sodass er künftig straffrei bleibt. Insgesamt erscheint es in Bestätigung der Vorinstanz daher ausreichend, nur einen Teil der Freiheits- strafe zu vollziehen. Dieser muss gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB mindestens sechs Monate betragen. Mit der Vorinstanz – und in Beachtung des Verschlechterungs- verbots – erscheint angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen. Im Übrigen ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu ge- währen. Den Bedenken zur Prognose Rechnung tragend ist die Probezeit hinsichtlich des bedingt auszusprechenden Strafteils auf vier Jahre anzusetzen.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Ta- gen festzulegen (Urk. 46 S. 41). VII. Erstellung eines DNA-Profils Nach Rücksprache mit der Koordinationsstelle Vostra/DNA hat sich erge- ben, dass bezüglich des Beschuldigten am 19. September 2019 ein DNA- Formular erstellt wurde. Das entsprechende Löschungsformular liegt nun bei den Akten (Urk. 61). Entgegen dem Entscheid der Vorinstanz (Urk. 46 S. 50) erübrigt

- 32 - sich demzufolge die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils. VIII. Zivilansprüche

1. Ausgangslage Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen, unter denen durch eine Tat geschädigte Personen im Strafprozess adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend machen können, korrekt dar, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind (Urk. 46 S. 42 f.).

2. Schadenersatz Der Privatkläger bezifferte in seiner Eingabe vom 7. Juni 2021 die Höhe des von ihm insgesamt verlangten Schadenersatzes mit Fr. 1'511.– und begründete die einzelnen von ihm geltend gemachten Positionen (Behandlungskosten Fr. 221.–; beschädigte Hose Fr. 200.– und Schuhe Fr. 190.–; beschädigtes resp. verlorenes iPhone Fr. 900.–; Urk. 31). Die Vorinstanz hielt mit zutreffender Be- gründung fest, dass mangels entsprechender resp. notwendiger Belege lediglich eine Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach festgestellt werden könne (Urk. 46 S. 44). Dem ist beizupflichten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers somit zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadenersatzpflicht auf den Zivilweg zu verwei- sen.

3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 31). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung in ebendieser Höhe zu bezahlen (Urk. 46 S. 50). 3.2. Fest steht, dass der Privatkläger durch den widerrechtlichen Angriff des Beschuldigten nachweisliche Verletzungen erlitt, welche gewiss mit Schmerzen

- 33 - verbunden waren. Eine Lebensgefahr bestand jedoch nicht. Auch war keine Operation notwendig und der Privatkläger konnte nach ambulanter Versorgung aus dem Spital C._____ entlassen werden (Urk. D1/6/2 S. 2+4). Der Privatkläger macht geltend, er habe, nachdem er wegen des Vorfalls mehrere Tage arbeitsun- fähig gewesen sei, seine damalige Stelle verloren (Urk. 31 S. 2). Belege hierfür finden sich nicht in den Akten. Nichts desto trotz hat der Beschuldigte die doku- mentierten Verletzungen (als adäquat kausale Folge des Eingriffs in die psychi- sche und physische Integrität des Privatklägers) und die damit verbundene seeli- sche Unbill des Privatklägers durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Ver- halten am 18. September 2019 zu verantworten. Die für eine Genugtuung not- wendige Intensität ist damit vorliegend gegeben. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen (vgl. Ziff. V./2.1.1.4). Die Voraussetzungen für die Zuspre- chung einer Genugtuungsleistung sind damit erfüllt. 3.3. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungs- summe von Fr. 1'000.– als der Beeinträchtigung des Privatklägers und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 46 S. 44). Der Beschuldig- te ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte gemäss Art. 426 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist deshalb zu bestätigen. 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 34 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. Der vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, geltend gemachte Aufwand von Fr. 7'297.40 ist ausgewiesen (Urk. 68). Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit ebendiesem Betrag (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Der vom unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, geltend gemachte Aufwand von Fr. 331.70 (inkl. MwSt.) ist ebenfalls ausgewiesen, weshalb dieser entsprechend zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 4). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergege- bene Urteil liess der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung anmelden (Urk. 40). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 48). Sowohl die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) als auch der Privatkläger B._____ (nachfolgend: Privatkläger) erklärten daraufhin innert ange- setzter Frist, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 53 und Urk. 55).

E. 1.1 Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten für die versuchte schwere Körperverletzung und das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Für den Betäu- bungsmittelkonsum sprach sie eine Busse von Fr. 300.– aus (Urk. 46 S. 49). Die Verteidigung beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 15 Monaten und eine schuldangemessene Busse (Urk. 66 S. 2)

E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumes- sen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 46 S. 30-32), weshalb zur Vermeidung von

- 21 - Wiederholungen darauf und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu (u.a. BGE 144 IV 217) zu verweisen ist.

E. 1.3 Der Tatbestand von Art. 122 StGB als vorliegend schwerstes Delikt sieht eine abstrakte Strafandrohung von Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indizieren, liegen nicht vor.

2. Konkrete Strafzumessung

E. 1.4 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundes- gericht vor kurzem im Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3., bestä-

- 10 - tigt: "Das Konzept einer 'allgemeinen Glaubwürdigkeit' wird in der Aussagepsy- chologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der be- fragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hin- weisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaub- würdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft." Das für die Zeugenaussage Gesagte kann auf die Aussagenwürdigung generell übertragen werden, mithin auch für die Aussagen der Auskunftspersonen und Beschuldigten.

E. 1.4.1 Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Eventualvorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechens- lehre, 9. Aufl. 2013, S. 103). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB).

E. 1.4.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück-

- 19 - schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).

E. 1.4.3 Die Vorinstanz leitete detailliert und zutreffend her, weshalb Eventual- vorsatz vorliegend zu bejahen sei. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 46 S. 26-30). Hervorzuheben ist dabei, dass gemäss allgemeiner Lebenserfahrung Schläge gegen den Kopf des Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kön- nen. So bestätigte der Beschuldigte auch selber, zu wissen, dass Schläge gegen den Kopf gefährlich sind (Urk. D1/2/3 S. 3; Prot. I S. 10). Aufgrund zweier früherer Verfahren, bei denen der Beschuldigte infolge Gewalteinwirkung gegen den Kopf der jeweiligen Opfer wegen Körperverletzung verurteilt worden war (Urk. D1/13/3+5), hätten diesem die möglichen Folgen von Schlägen gegen den Kopf bewusst sein müssen, auch wenn die Vorfälle damals für beide Opfer glimpflich ausgegangen waren (Urk. 46 S. 28, Urk. D1/13/3+5). Weiter ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Stärke seiner Schläge mit 6 auf einer Skala von 1 bis 10 angab und auch der Privatkläger erklärte, dass die Schläge mit der Flasche "wirklich heftig" gewesen seien, der Beschuldigte die Flasche am Flaschenhals gehalten und voll auf den Vorderkopf zugeschlagen ha- be (Urk. 46 S. 28 f. mit weiteren Verweisen). Von einer gewissen Heftigkeit kann somit ausgegangen werden, zumal eine Jack Daniel's – Whiskeyflasche in der Regel aus schwerem Glas besteht und damit bei einem entsprechenden Schlag eine gewisse Wucht immanent ist. Die Vorinstanz folgerte zutreffend, dass unter Würdigung der konkreten Umstände die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts derart naheliegend gewesen ist, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Privatklägers im Sinne von Art. 122 StGB zumindest billigend in Kauf genommen hat und er sich der möglichen

- 20 - Folgen seines Handelns bewusst sein musste. Damit handelte er eventualvorsätz- lich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

E. 1.5 Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Laut korrekter Wertung der Vorinstanz konsumiert dieser Schuld- spruch den Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 46 S. 29 f.), womit sich alleine schon angesichts des Verschlechte- rungsverbots Weiterungen hierzu erübrigen.

2. Widerhandlungen gegen das BetmG (Dossier 2)

E. 1.6 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Aussagenwürdigung der einver- nommenen Personen und zu den Arztberichten sind zutreffend und können über- nommen werden. Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Verdeut- lichung und allenfalls Ergänzung.

E. 1.7 Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten als wi- dersprüchlich, relativ karg in der Schilderung sowie teilweise wenig nachvollzieh- bar beschrieb (Urk. 46 S. 18), kann dem zugestimmt werden. Der Beschuldigte sprach stets nur von einem Schlag gegen den Kopf des Privatklägers, resp. gab an, er möge sich nur an einen Schlag erinnern (so zuletzt an der Berufungsver-

- 11 - handlung, Urk. 65 S. 9). Seine diesbezüglichen Behauptungen fielen allerdings sehr unbestimmt aus und er berief sich stets auf seine fehlende Erinnerung. Er gab an, er sei betrunken gewesen (Urk. D1/2/2 S. 4, Urk. D1/2/3 S. 4). Zum Grund, weshalb er sich überhaupt bei E._____ aufhielt, behauptete der Beschul- digte noch bei der Polizei, mit diesem etwas getrunken zu haben, dann habe er aber gehen wollen, weil er erfahren habe, dass der Privatkläger auf dem Weg zu E._____ sei, und er diesem nicht habe begegnen wollen (Urk. D1/2/1 S. 3). Hin- gegen erklärte der Beschuldigte in der Hafteinvernahme auf Vorhalt der Aussagen von E._____, dass dieser ihn angerufen hätte, damit er – der Beschuldigte – E._____ vor dem Privatkläger beschützen komme, welcher zuvor sein Kommen angekündigt hätte. Der Beschuldigte räumte auf weiteren Vorhalt auch ein, nur ei- nige Minuten bei E._____ gewesen zu sein, bevor der Privatkläger an die Tür ge- hämmert habe (Urk. D1/2/2 S. 5). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte unmissverständlich, E._____ habe ihn angerufen und um seine Hilfe gebeten, nachdem ihm der Privatkläger mit dem Tod gedroht habe (Urk. 65 S. 7). Während der Beschuldigte bei der Polizei und auch anfänglich bei der Staatsan- waltschaft noch davon sprach, er habe dem Privatkläger möglichst aus dem Weg gehen wollen (Urk. D1/2/1 S. 3 und 8, Urk. D1/2/2 S. 3), erklärte er später bei der Staatsanwaltschaft, er habe "das alles klären" wollen, resp. er habe eine leichte Wut gehabt, aber er habe es hauptsächlich klären wollen (Urk. D1/2/2 S. 5 f.). Er gab bereits bei seiner ersten Befragung und auch später an, gehört zu haben, "wie es an der Tür klopfte bzw. polterte" (Urk. D1/2/1 S. 3; Prot. I S. 9; Urk. 65 S. 8), womit er nach vormaliger Ankündigung des Privatklägers genau gewusst ha- ben muss, dass er diesem nach dem Öffnen der Türe gegenüberstehen würde. Dass die Begegnung nicht von Freundlichkeit geprägt sein würde, konnte er ah- nen, da ihm der Privatkläger gemäss eigenen Angaben bereits im Vorfeld gedroht haben soll. Dass der Beschuldigte dennoch die Tür öffnete, obwohl er dem Pri- vatkläger aus dem Weg gehen wollte und – wie er zuletzt an der Berufungsver- handlung angab (Urk. 65 S. 8 ff.) – grosse Angst vor diesem hatte, ist nicht schlüssig. Vielmehr ist aufgrund des Ausgeführten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Konfrontation mit dem Privatkläger bewusst gesucht hatte (vgl. Urk. 46 S. 20).

- 12 - Zum Verhalten des Privatklägers nach dem Öffnen der Tür, gab der Be- schuldigte an, dieser sei direkt auf ihn zugekommen und habe ihn packen wollen, ihn nicht durchlassen wollen, er habe ihm "an die Gurgel gewollt" (Urk. D1/2/1 S. 3, vgl. auch S. 8), "[…] auch weil er mir an den Hals ging" (Urk. D1/2/2 S. 4). Vor Vorinstanz machte er geltend, der Privatkläger sei direkt auf ihn losgekom- men, habe ihn gewürgt resp. gepackt, er habe keine Luft bekommen (Prot. I S. 9 f.). Der Privatkläger habe ihm bereits vorher gedroht, dass er zu ihm nach Hause komme, ihn zusammenschlage und ihm die Genitalien abschneide (Prot. S. 10). Diese Dramatisierung im Laufe des Verfahrens ist sehr auffällig und die Aussagen wirken damit nicht glaubhaft. Wäre der Beschuldigte tatsächlich vom Privatkläger gewürgt worden, hätte er diesen wichtigen Umstand bereits zu Beginn der Unter- suchung vorgebracht. An der Berufungsverhandlung schwächte der Beschuldigte den Angriff seitens des Privatklägers insofern wieder etwas ab, als er angab, der Privatkläger sei mit beiden Händen auf ihn, resp. seinen Hals- und Brustbereich, losgegangen, er habe sich bedroht gefühlt (Urk. 65 S. 9). Ob es überhaupt zu ei- ner Bedrohungssituation seitens des Privatklägers kam, ist aufgrund der diesbezüglichen unterschiedlichen Schilderungen nicht klar. Ebenso wenig gelang es dem Beschuldigten darzulegen, weshalb sich der Privatkläger auf ihn hätte stürzen sollen. So gab er in der Untersuchung an, nicht zu wissen, weshalb er vom Privatkläger immer wieder angegangen werde, er denke, dieser versuche, ihm Kokain wegzunehmen. Er wolle dem Privatkläger aber kein Kokain verkaufen (Urk. D1/2/1 S. 4 und 7 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldig- te, der Privatkläger habe sich bei ihm rächen wollen, weil er dessen Kollegen einmal kein Kokain habe verkaufen wollen (Urk. 65 S. 10). Solche Gründe lassen einen tätlichen Angriff seitens des Privatklägers nicht plausibel erscheinen.

E. 1.8 Die Aussagen des Privatklägers zum Grund, weshalb er damals den Wohnort von E._____ aufsuchte, sind nicht einheitlich und damit nicht schlüssig. Nachdem er bei der Polizei noch angab, bei E._____ die gemeinsame Bekannte F._____ gesucht zu haben (Urk. D1/3/1 S. 1 und 4), erklärte er bei der Staatsan- waltschaft, er habe mit E._____ auch darüber reden wollen, dass er ihm schlech- tes Kokain verkauft habe (Urk. D1/3/2 S. 6). Mit der Vorinstanz liegt damit die Vermutung nahe, dass der Privatkläger E._____ nicht mit rein freundlicher Absicht

- 13 - aufsuchte (Urk. 46 S. 21). In Bezug auf den Konflikt mit dem Beschuldigten räum- te der Privatkläger ein, dass es vorgängig seinerseits zu verbalen Drohungen ge- genüber dem Beschuldigten – wie im Übrigen auch gegenüber E._____ – ge- kommen sei (Urk. D1/3/1 S. 5, Urk. D1/3/2 S. 9), sodass mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch der Privatkläger seinen Teil zu dieser Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beigetragen hat (Urk. 46 S. 21). In Bezug auf den eigentlichen Vorfall gab der Privatkläger in der Unter- suchung konstant und gleichlautend zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn gleich nach dem Öffnen der Türe heftig mit einer Flasche gegen den Kopf (Urk. D1/3/1 S. 1, 5 f.), resp. mehrfach (Urk. D1/3/2 S. 4), ca. 2 oder 3 Mal (Urk. D1/3/2 S. 7) auf den Kopf geschlagen habe. Die Aussagen sind grundsätzlich – insbesondere mit Blick auf die vom IRM festgestellten und analysierten Verletzungen (Urk. D1/6/2) – glaubhaft. Zu Beginn der polizeilichen Befragung gab der Privatkläger an, der Beschul- digte habe dann mit der Flasche auf seinen ganzen Körper eingeschlagen. Etwas später erklärte er, dieser habe auch mit den Fäusten geschlagen und getreten, als er am Boden gelegen habe (Urk. D1/3/1 S. 5). Schliesslich mutmasste er, er sei wohl, nachdem er zu Boden gefallen sei, nicht mehr mit der Flasche geschlagen, sondern nur noch getreten worden (Urk. D1/3/1 S. 6). Demgegenüber erklärte er später bei der Staatsanwaltschaft wiederum, der Beschuldigte habe ihn nach dem Sturz auf einen Blumentopf am ganzen Körper mit der Flasche geschlagen (Urk. D1/3/2 S. 4 f.). Die widersprüchlichen Aussagen bezüglich allfälliger weiterer Schläge gegen den Körper mögen damit erklärt werden, dass der Privatkläger – wie er jeweils erwähnte – zeitweise das Bewusstsein verloren hat (Urk. D1/3/2 S. 5, Urk. D1/3/1 S. 1 f.). Jedoch kann daraus nicht zweifelsfrei auf weitere Schläge mit der Flasche gegen den Körper des Privatklägers geschlossen werden.

E. 1.9 Der Zeuge E._____ versuchte zwar anfänglich, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen (Urk. D1/4/2 S. 1-10). Er begründete dies damit, dass der Be- schuldigte ihm ja nur habe helfen wollen und er, E._____, eigentlich schuld sei (Urk. D1/4/3 S. 3). Danach schilderte er seine Wahrnehmung des Sachverhalts in beiden Einvernahmen gleichlautend und nachvollziehbar. Insbesondere erklärte

- 14 - er, dass der Privatkläger ihm gedroht habe. Der Privatkläger habe ihn vor dem fraglichen Vorfall angerufen und gesagt, er würde vorbeikommen und ihn "beerdi- gen". Darauf habe er den Beschuldigten angerufen, weil ihm dieser früher einmal gesagt habe, er könne ihn immer anrufen und er würde helfen. Der Beschuldigte sei dann mit einer Whiskeyflasche zu ihm gekommen, kurz bevor der Privatkläger an die Türe gepoltert habe. Der Beschuldigte habe (dem Privatkläger) darauf die Türe geöffnet, während er, E._____, sich in seinem Zimmer eingeschlossen und mehrmals, resp. dreimal ein "Dong" gehört habe (Urk. D1/4/2 S. 10 f., Urk. D1/4/3 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist zu beachten, dass E._____ das Geschehen gemäss seinen Aussagen nicht selbst gesehen und er damit nicht Augenzeuge im eigentlichen Sinn ist (Urk. 46 S. 23).

E. 1.10 Aufgrund des Ausgeführten vermögen weder die Sachdarstellung des Beschuldigten noch jene des Privatklägers vollends zu überzeugen (vgl. Urk. 46 S. 23), insbesondere hinsichtlich der Beweggründe für deren Handeln. Jedoch bestehen in Bezug auf das eigentliche, rechtserhebliche Tatgeschehen keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit einer Whiskeyflasche mindestens einmal auf den Kopf geschlagen hat. Der Beschuldig- te hat einen Schlag eingestanden. Von mindestens einem Schlag mit der Flasche gegen den Kopf des Privatklägers kann ausgegangen werden aufgrund der Aus- sagen des Privatklägers sowie des Gutachtens der Fachärztin für Rechtsmedizin vom 30. September 2019, welche als möglichen Ereignismechanismus die gel- tend gemachten Schläge mit einer Flasche erwähnt (Urk. D1/6/2 S. 4).

E. 1.11 Dass der Beschuldigte mit der Flasche auch mehrfach auf den Körper des Privatklägers eingeschlagen hat, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als erstellt erachtet werden (vgl. Urk. 46 S. 23). Einerseits wird dies vom Beschuldigten bestritten, andererseits konnte der Privatkläger hierzu keine ein- heitlichen Angaben machen. Kommt hinzu, dass der Privatkläger auch keine Ver- letzungen aufwies, welche eindeutig auf solche Schläge gegen den Körper hin- deuten würden. Gemäss genanntem Gutachten des IRM werden die weiteren Verletzungen (grossflächige, bandförmige Hauteinblutungen und Hautabschür- fungen an der Rumpfrückseite mit erdartigen Antragungen, Hautabschürfungen

- 15 - am rechten Ellbogen) denn auch mit einem Sturz und nicht mit Schlägen in Ein- klang gebracht (Urk. D1/6/1 S. 4). Mit der Vorinstanz sind daher zugunsten des Beschuldigten die weiteren eingeklagten Schläge gegen den Körper des Privat- klägers nicht als erstellt zu erachten (Urk. 46 S. 25).

E. 1.12 Zur vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehrlage ist zunächst festzuhalten, dass dieser nicht einheitlich dartun konnte, inwiefern er vom Privat- kläger angegriffen wurde. Zwar konnten gemäss IRM-Gutachten Hautabschürfun- gen am Nacken, Hautrötungen nahe des rechten Schlüsselbeins, an der rechten Halsseite und am rechten Oberarm festgestellt werden, welche aufgrund der Lo- kalisation und Morphologie auf ein Zerren an der Bekleidung oder ein Kratzen mit Fingernägeln zurückgeführt wurden (Urk. D1/5/3 S. 4). Verletzungen, welche eindeutig auf eine Würgeattacke hindeuten würden, konnten gemäss Gutachten des IRM jedoch nicht ausgemacht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die festgestellten Zerr- und Kratzspuren im Zusammenhang mit dem Gerangel entstanden, zu welchem es gemäss den Beteiligten nach dem Schlag gekommen ist (Urk. D1/3/2 S. 5, Urk. 65 S. 9 f.). Um eine Notwehrsituation zu begründen, reicht zwar auch schon eine unmittelbare Bedrohung mit einem Angriff. Jedoch konnte der Beschuldigte auch eine solche Bedrohung nicht dartun, resp. machte er insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung vielmehr geltend, derart ge- würgt worden zu sein, dass er keine Luft mehr bekommen habe, was aber wie gesagt medizinisch nicht nachgewiesen werden konnte. Weiter ist die Aussage E._____s zu beachten, wonach in der Zeit, als man auf das Eintreffen des Privat- klägers gewartet habe, (vom Beschuldigten) gesagt worden sei, "Der soll nur kommen" (Urk. D1/4/2 S. 12, Urk. D1/4/3 S. 6). E._____ schilderte auch, wie der Beschuldigte nervös und aufgebracht gewirkt habe, als der Privatkläger an die Tür geklopft habe; der Beschuldigte sei sofort losgestürmt (Urk. D1/4/2 S. 11). Be- zeichnend ist schliesslich auch die Aussage des Beschuldigten, er habe die Fla- sche am Hals gehalten, so wie man sie eben halte, wenn man zuschlagen wolle (Urk. D1/2/1 S. 3 ff.). Dass der Beschuldigte in späteren Einvernahmen behaupte- te, er habe die Flasche ganz normal gehalten, erscheint mit der Vorinstanz ange- sichts der Umstände wenig überzeugend (Urk. 46 S. 20). Wenn der Beschuldigte an der Hauptverhandlung wieder zu Protokoll gab, er habe die Tür geöffnet und

- 16 - nachhause gehen wollen (Prot. I S. 11), widersprach er seinen früheren Zugaben wie auch den Aussagen E._____s, dass er zur Verteidigung E._____s zu diesem gegangen sei und die Sache mit dem Privatkläger habe "klären" wollen. Aufgrund des Ausgeführten bestehen vielmehr keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine Abreibung verpassen wollte und dieser Wille resp. diese Absicht bereits vor dem Öffnen der Tür bestanden hatte. Von einer Notwehrsitua- tion ist aufgrund des Ausgeführten nicht auszugehen. Dass der Beschuldigte vom Privatkläger angegriffen und er sich gegenüber diesem nur verteidigt hat, ist of- fensichtlich eine Schutzbehauptung.

E. 1.13 Als erstellt gilt also im Ergebnis, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger mindestens einmal mit einer Whiskeyflasche gegen den Vorderkopf schlug und dieser dabei zumindest die zwei Quetschwunden an der Stirn und die Hautein- und unterblutung an der linken Wange erlitt. Die weiteren Schläge mit der Flasche gegen den Körper des Privatklägers lassen sich hingegen nicht er- stellen. Zurecht spricht schliesslich die Anklage nicht von einem Angriff des Pri- vatklägers und einer Abwehr- resp. Notwehrsituation seitens des Beschuldigten.

2. Vorwurf Widerhandlung gegen das BetmG (Dossier 2)

E. 2 Verwertbarkeit der Beweismittel

E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

E. 2.1.1 Tatkomponente betr. versuchte schwere Körperverletzung

E. 2.1.1.1 Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der schweren Körperverletzung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Vorab ist zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Kopf und Gesicht um eine besonders sensible Körperregion handelt und Verletzungen folgenschwere Beein- trächtigungen nach sich ziehen können. Der Beschuldigte schlug dem Privatklä- ger mindestens einmal mit der Whiskeyflasche auf den Vorderkopf, was für die- sen unerwartet geschah. Die Vorgehensweise des Beschuldigten muss mit der Vorinstanz als hemmungslos und brutal bezeichnet werden (Urk. 46 S. 33). Der Privatkläger wurde zwar nicht schwer verletzt. Wer jedoch derart kräftig mit einem entsprechenden Gegenstand gegen den Kopf und unmittelbar über dem Gesicht seines Kontrahenten einschlägt, schafft eine nicht unerhebliche Gefahr, dass das Opfer Kopfverletzungen, beispielsweise einen Schädelbruch und Verletzungen der Hirnregion oder Hirnblutungen, erleidet.

E. 2.1.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte, nachdem er von E._____ zu Hilfe gerufen worden war, zu dessen Wohnort be- gab, wo er kurze Zeit später dem Privatkläger mit der Whiskeyflasche in der Hand die Tür öffnete mit der Absicht, Letzterem eine Abreibung zu verpassen. Aufgrund

- 22 - dessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer gewissen Planung des Angriffs auszugehen. Der Beschuldigte nahm eine schwere Verletzung des Privatklägers in Kauf und offenbarte damit seine grosse Geringschätzung gegen- über der physischen Integrität des Privatklägers sowie eine nicht unerhebliche kriminelle Energie (so auch in Urk. 46 S. 33). Dass es im Vorfeld zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bereits zu verbalen Auseinandersetzungen und Provokationen gekommen war, rechtfertigt einen solchen Angriff keineswegs. Im Übrigen suchte der Privatkläger am Tattag auch nicht den Beschuldigten, son- dern E._____ auf. Aber auch um diesen vor dem Privatkläger zu beschützen, war ein einsprechender Übergriff in keiner Weise gerechtfertigt.

E. 2.1.1.3 Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe zur Tatzeit in erheblicher Weise unter Einfluss von Kokain, Alkohol und Medikamenten ge- standen, was sich aus der Rückrechnung der im Gutachten des IRM angegebe- nen Werte zu ergeben habe und berücksichtigt werden müsse (Urk. 36 S. 16 f., Urk. 66 S. 17 f.). Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid ist auch vorliegend zu prüfen, ob von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszu- gehen ist. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass bei einer Blutalkohol- konzentration von über 2 Promille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht fällt, dass die Blutalkoholkonzentration nur eine Orientierungshilfe ist, dass bei einer solchen von über 3 Promille aber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist und dass bei der Rückrechnung in der Regel von einem stündlichen Abbau nach erfolgter Resorbtion von minimal 0,1 Gewichtspromille und maximal 0,2 Ge- wichtspromille auszugehen ist (Urk. 46 S. 34 mit Hinweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung und Praxis). Zum Alkohol- und Drogenkonsum des Beschuldigten vor der Tat ist festzu- halten, dass dieser anfänglich angab, in E._____s Wohnung Kokain konsumiert und "Jack Daniels" getrunken zu haben (Urk. D1/2/1 S. 3 f.), später aber erklärte, zwei Becher Whiskey Cola getrunken, weitere Substanzen jedoch nicht konsu- miert zu haben (Urk. D1/2/2 S. 5). Zu seinem Zustand bei der Tat erklärte der Be- schuldigte in der Hafteinvernahme noch, lediglich leicht betrunken gewesen zu

- 23 - sein (Urk. D/1/2/2 S. 5), dann soll plötzlich viel Alkohol im Spiel gewesen sein (Urk. D1/2/3 S. 4). Bevor er bei E._____ eingetroffen sei, habe er – gemäss sei- ner Darstellung in der Hafteinvernahme – noch nichts getrunken gehabt (Urk. D1/2/2). Von Kokain war keine Rede mehr. Erst anlässlich der Hauptver- handlung machte der Beschuldigte geltend, er habe bereits am Vortag und über die Nacht viel Alkohol getrunken und etwa ein Gramm Kokain sowie geringe Mengen Benzodiazepine konsumiert. Bei E._____ habe er zwei bis drei Gläser Whiskey getrunken, welche bis zu einem Drittel damit gefüllt gewesen seien (Prot. I S. 14 f.). Zur Zeit der Tat sei er "sehr stark alkoholisiert" gewesen und er habe unter Drogen gestanden (Prot. I S. 15). An der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, am Vorabend eine Flasche 40-prozentigen Whiskey und 1-2 Gramm Kokain konsumiert zu haben. Am Tag des Vorfalls habe er zuhause ange- fangen zu konsumieren und Alkohol zu trinken (Urk. 65 S. 7). Bei E._____ hätten sie dann noch "einen Becher" zusammen getrunken (Urk. 65 S. 8). Damit ist eine Tendenz sichtbar, welche mit der Vorinstanz vermuten lässt, dass der Beschuldig- te seine Aussagen im Laufe des Verfahrens dahingehend anpasste, dass zu sei- nem Vorteil eine verminderte Schuldfähigkeit im Raum steht (Urk. 46 S. 35). Im- merhin ist zu beachten, dass E._____ als Zeuge aussagte, der Beschuldigte sei vor der Tat "ziemlich durch den Wind, also angetrunken" gewesen (Urk. D1/4/3 S.4). Er habe diesen noch nie so gesehen, der Beschuldigte sei auch aufge- putscht gewesen (ebd.). Zum Nachkonsum sagte der Beschuldigte ebenfalls uneinheitlich aus. Nachdem er in der Untersuchung noch angegeben hatte, wegen Flugangst immer vor dem Flug zu trinken (Urk. D1/2/1 S. 7) und am Tag der Verhaftung am Flugha- fen Zürich Kokain konsumiert zu haben (Urk. D2/2/2 S. 3), bestritt der Beschuldig- te an der Hauptverhandlung einen Konsum von Drogen oder Alkohol nach der Tat, resp. vermochte er sich – auf seine früheren Aussagen angesprochen – nicht mehr daran zu erinnern (Prot. I S. 16 f.). Wiederum entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen im Laufe des Verfahrens zu seinen Gunsten anpasste, weshalb von seinen anfänglichen Aussagen auszugehen ist. Mit der Vorinstanz ist demzufolge von einem dringenden Verdacht auszugehen, dass so- wohl bezüglich Alkohol wie auch hinsichtlich Kokain ein Nachkonsum stattgefun-

- 24 - den hat (Urk. 46 S. 35). Die vom IRM festgestellten Werte können damit nicht zur Berechnung des Zustands des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt herangezogen werden. Für den Fall dass dennoch kein Nachkonsum angenommen würde, berech- nete die Vorinstanz zutreffend, dass von einer im Tatzeitpunkt bestehenden Blut- alkoholkonzentration von maximal 2,4 Promille auszugehen wäre - Blutalkohol- konzentration von 0.39 Gewichtspromille rund 10 Stunden nach dem Vorfall bei einem stündlichen Abbau von 0,2 Gewichtspromille (Urk. 46 S. 36). Gemäss Ein- schätzung des IRM liege dieser Wert zwar im Bereich zwischen einem "Rausch" und einem "schweren Rausch" (Urk. D1/5/4 S. 3), jedoch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass beim Beschuldigten damals gemäss eigenen Angaben sowohl eine Alkohol- als auch eine Kokainabhängigkeit bestanden habe (Urk. D1/2/2 S. 8; Prot. I S. 17). Damit müsse hinsichtlich Alkohol und Kokain von einer Gewöhnung ausgegangen werden, weshalb die Wirkungsbeeinträchtigung durch die Substanzen nicht mit einer durchschnittlichen Person vergleichbar sei. Nach- dem eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in der Regel überhaupt erst bei ei- ner Blutalkoholkonzentration von 2 Promille in Frage komme, sei nicht davon aus- zugehen, dass beim Beschuldigten bei maximal 2,4 Promille von einer verminder- ten Schuldfähigkeit auszugehen wäre – dies auch nicht bei einer allfälligen Wirkungsverstärkung durch den gleichzeitigen Konsum von Kokain, zumal auch diesbezüglich von einer Gewöhnung auszugehen sei (Urk. 46 S. 36). Die Erwä- gungen der Vorinstanz sind zu übernehmen wie auch der Schluss, dass der Kon- sum von Benzodiazepinen auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten keinen Ein- fluss gehabt haben dürfte, zumal der Wert gemäss Gutachten im therapeutischen Bereich liege (ebd.). Schliesslich argumentiert die Vorinstanz zurecht, dass auch das Aussage- verhalten des Beschuldigten an der ersten Einvernahme gegen eine verminderte Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat spreche, habe er sich doch damals noch im Detail daran erinnern können, was genau geschehen sei. Erst im Laufe des Verfahrens habe er immer weitergehende Erinnerungslücken geltend gemacht (Urk. 46 S. 36). Wenn die Vorinstanz schloss, dass sich aus den Aussagen des Beschuldig-

- 25 - ten bei der polizeilichen Befragung vom 19. September 2019 keinerlei Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol- und Drogenkonsum ergäben (Urk. 46 S. 36), ist dies zu übernehmen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist unter Würdigung der besagten Umstände zweifellos davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Urk. 46 S. 37). Ebenso ist von der Vorinstanz die Feststellung zu über- nehmen, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, dass dieser zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, Kokain und Benzodiazepinen stand. Zugunsten des Beschuldigten und mit der Vorinstanz ist die tathemmende Wir- kung eines möglichen Drogen- und Alkoholkonsums somit leicht verschuldens- mindernd zu berücksichtigen (Urk. 46 S. 37).

E. 2.1.1.4 Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das objekti- ve Tatverschulden durch die subjektive Verschuldenskomponente leicht gemin- dert. Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe angemessen, die sich im oberen Bereich des untersten Strafrahmendrittels befindet. Die von der Vorinstanz hierfür eingesetzte hypotheti- sche Einsatzstrafe in der Höhe von 29 Monaten ist nicht zu beanstanden (Urk. 46 S. 37).

E. 2.1.1.5 Ein von Seiten der Verteidigung eventualiter geltend gemachter Notwehrexzess (Urk. 66 S. 21) liegt nicht vor, weil gemäss erstelltem Sachverhalt keine Notwehrsituation bestand.

E. 2.1.1.6 Der Privatkläger wurde durch die Schläge des Beschuldigten nicht lebensgefährlich verletzt und er erlitt Verletzungen, die nicht arg oder bleibend sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war es ein glücklicher Zufall, dass es zu keiner schweren Körperverletzung kam (Urk. 46 S. 38). Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Nähe und Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolgs (Kopfverletzungen, etwa ein Schädel- bruch oder Verletzungen der Hirnregion) nicht bekannt sind, ist zugunsten des

- 26 - Beschuldigten von einer spürbaren Strafreduktion auszugehen. Unter dem Ge- sichtspunkt der Tatkomponente erscheint demgemäss eine hypothetische Ein- satzstrafe von 24 Monaten als angemessen (so auch Urk. 46 S. 38).

E. 2.1.2 Täterkomponente betr. Körperverletzung

E. 2.1.2.1 Gemäss seinen Aussagen in der Untersuchung sowie vor Vor- und Berufungsinstanz wuchs der Beschuldigte bei seiner Mutter in C._____ auf. Sein Vater zog aus, als der Beschuldigte sechs Jahre alt war. Er besuchte in C._____ die Grundschule wie auch die Oberstufe. Nach dem 10. Schuljahr habe er zwei Lehren als Informatiker und Hochbauzeichner begonnen, jedoch mangels Interes- se abgebrochen. Später habe er eine KV-Lehre gemacht und anschliessend kurz bei einer Versicherung gearbeitet. Danach sei er im Restaurant I._____ in J._____ tätig gewesen und habe weitere Gelegenheitsjobs verrichtet. An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, nach der Untersuchungshaft eine Ar- beitsstelle als Hauswart gefunden zu haben, damals zu einem Pensum von 20 bis 40 % und einem Einkommen von Fr. 1'000 bis 1'500. Ergänzend wurde er vom Sozialamt unterstützt (Prot. I S. 8). Seine Schulden bezifferte er auf Fr. 30'000.00 bis Fr. 40'000.00 (Prot. I S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, die Stelle als Hauswart inzwischen verloren zu haben (Urk. 65 S. 3). Er reichte einen Arbeitsvertrag mit der Firma H._____ GmbH ins Recht, gemäss welchem er per 5. September 2022 zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'200 als Sachbearbeiter tätig sein wird (Urk. 67). Der Beschuldigte wohnt nach wie vor bei seiner Mutter in C._____, plant jedoch, nach Antritt der neuen Stelle auszuziehen (Urk. 65 S. 4). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

E. 2.1.2.2 Der Beschuldigte zeigte sich nach erdrückender Beweislage zumin- dest bezüglich eines Schlags gegen den Kopf des Privatklägers geständig, mach- te jedoch Notwehr geltend und versuchte damit, die Schuld auf den Privatkläger

- 27 - zu schieben. Ein solches Geständnis ist lediglich marginal strafmindernd zu be- rücksichtigen. Einsicht und Reue hinsichtlich der Körperverletzung sind insbeson- dere angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte Notwehr geltend machte, nicht auszumachen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht straferhöhend zu gewichten ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte mit einem Flug in die Tür- kei möglicherweise einer Strafuntersuchung entziehen wollte (Urk. 46 S. 39).

E. 2.1.2.3 Der Beschuldigte weist acht Vorstrafen aus den Jahren 2013 bis 2019 auf (Urk. 59), zwei davon unter anderem wegen einfacher Körperverletzung (Schlag resp. Steinwurf ins Gesicht des Opfers; Urk. D1/13/3+5). Wenn auch die übrigen Vorstrafen hinsichtlich Körperverletzung nicht einschlägig sind, zeigen diese doch deutlich die bisherige Einstellung des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung. Aufgrund des Ausgeführten wirken sich die Vorstrafen stark straferhöhend aus.

E. 2.1.2.4 Angesichts der straferhöhenden Komponente betreffend Vorstrafen sowie aufgrund des lediglich marginal zu berücksichtigenden Geständnisses erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperver- letzung um 6 Monate gerechtfertigt. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ist somit von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten auszugehen.

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 34 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 2.2.1 Tatkomponente betr. Vergehen gegen das BetmG

E. 2.2.1.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während fünf Monaten mindestens 20 Gramm Kokain (13,36 Gramm reines Kokain) an Drittpersonen verkaufte, welches er zuvor erworben hatte. Anhalts- punkte dafür, dass der Beschuldigte als Teil einer Drogenorganisation handelte, bestehen nicht. In der Hierarchie des Drogenhandels ist er auf der unteren Stufe anzusiedeln. Dieser Wert liegt aber bereits relativ nahe an der Grenze von 18 Gramm, ab welcher von einem schweren Fall auszugehen wäre (so auch die Vorinstanz, Urk. 46 S. 38). Bei Kokain handelt es sich um eine relativ gefährliche

- 28 - Droge mit hohem psychischen Abhängigkeitspotenzial. Mit der Vorinstanz ist in objektiver Hinsicht demgemäss von einem erheblichen Verschulden auszugehen (Urk. 46 S. 38).

E. 2.2.1.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte. Zu seinen Beweggründen führte er selber aus, dass er mit dem Kokainhandel seinen eigenen Kokainkonsum fi- nanziert habe (Urk. D2/2/2 S. 3). Er bezeichnete sich damals als süchtig (ebd.), weshalb von einer Beschaffungskriminalität auszugehen ist. Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, so handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Drogenart und -menge mit direktem Vorsatz. Dennoch vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere leicht zu reduzieren, womit – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 38) – von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen ist.

E. 2.2.1.3 Im Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe erweist sich in der Gesamtbetrachtung eine hypothetische Einsatzstrafe von

E. 2.2.2 Täterkomponente betr. BetmG-Vergehen

E. 2.2.2.1 Die Täterkomponente wirkt sich bezüglich der persönlichen Verhält- nisse wiederum neutral aus; es kann auf vorstehende Ziff. V./2.1.2.1. verwiesen werden.

E. 2.2.2.2 In Bezug auf die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist einerseits mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Taten ohne Geständnis des Beschuldigten nur schwer bzw. nur mit erheblichem Aufwand hätten nachgewie- sen werden können (Urk. 46 S. 39). Andererseits hat der Beschuldigte sein Ge- ständnis heute mit einer offensichtlichen Schutzbehauptung widerrufen (Urk. 65 S. 14). Das diesbezügliche Geständnis ist demzufolge nicht erheblich strafmin- dernd zu berücksichtigen.

E. 2.2.2.3 Der Beschuldigte weist diesbezüglich eine einschlägige Vorstrafe auf, welche am 9. Juli 2019 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster,

- 29 - wegen versuchten Betrugs, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben ausgesprochen wurde (Urk. 59 S. 4). Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu gewichten.

E. 2.2.2.4 Schliesslich fällt auch die Delinquenz (ca. 18. April 2019 bis 18. September 2019) während laufender Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, resp. kurz nach Eröffnung des genannten Strafbefehls vom

E. 2.2.2.5 In Bezug auf die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hal- ten sich die strafmindernde und die straferhöhenden Täterkomponenten (Ge- ständnis, Vorstrafe und Delinquenz während Strafuntersuchung resp. kurz nach Strafbefehl) gerade in etwa die Waage, womit es bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen bleibt.

E. 2.2.3 Strafart betr. BetmG-Vergehen

E. 2.2.3.1 In Bezug auf die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass für die vor- liegenden Vergehen gegen das Betäubungsmitteldelikt sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe angedroht ist, während die versuchte schwere Körperverletzung von Gesetzes wegen auf jeden Fall mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Die Vo- rinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte acht, darunter auch mehrfache einschlägige Vorstrafen aufweist und dass ihn auch mehrere unbe- dingte Geldstrafen bisher nicht davon abhalten konnten, erneut straffällig zu wer- den (Urk. 46 S. 31). Wenn die Vorinstanz die Bestrafung mit einer Geldstrafe auf- grund der schlechten Legalprognose als nicht mehr zulänglich einschätzt und aus spezialpräventiver Sicht auch für die BetmG-Vergehen eine Freiheitsstrafe als notwendig erachtet (Urk. 46 S. 31), ist dem beizupflichten. Damit entfällt auch die Thematik einer teilweisen Zusatzstrafe zur Vorstrafe vom 9. Juli 2019 (vgl. Urk. 59).

E. 2.2.4 Festsetzung der definitiven Gesamtstrafe Da sich für beide vorgenannten Delikte gleichartige Strafen, nämlich Frei- heitsstrafen, aufdrängen, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt-

- 30 - strafe auszufällen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe betreffend die versuchte schwere Körperverletzung von 30 Monaten angemessen zu erhöhen. Dabei rechtfertigt es sich, für die Strafe betreffend BetmG-Vergehen 5 Monate hinzuzuschlagen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Angesichts des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der von der Vo- rinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bleiben. Anzurech- nen sind mit der Vorinstanz 64 Tage erstandene Untersuchungshaft (Urk. D1/11/1 und Urk. D1/11/14).

E. 2.3 Der vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, geltend gemachte Aufwand von Fr. 7'297.40 ist ausgewiesen (Urk. 68). Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit ebendiesem Betrag (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

E. 2.4 Der vom unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, geltend gemachte Aufwand von Fr. 331.70 (inkl. MwSt.) ist ebenfalls ausgewiesen, weshalb dieser entsprechend zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

E. 5 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 66 S. 4) kann das Verfahren gegen den Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt auch materiell noch nicht als eröff- net angesehen werden, musste doch gerade in diesen ersten polizeilichen Ein- vernahmen mit den mutmasslich am Vorfall Beteiligten herausgefunden werden, ob ein genügender Tatverdacht bezüglich des Beschuldigten besteht. Zu betonen ist vorliegend, dass eine notwendige Verteidigung anlässlich der ersten Befragung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die notwendige Verteidigung setzt erst nach der polizeili- chen Vorermittlung ein (vgl. Art 131 Abs. 2 StPO). Damit besteht zwar ein An- spruch auf einen erbetenen oder unentgeltlichen amtlichen Anwalt der ersten Stunde (vgl. Art. 127 Abs. 1, Art. 129, Art. 132 Abs. 1 lit. b, Art. 158 Abs. 1 lit. c und Art. 159 StPO; BGE 144 IV 377 E. 2 S. 380 ff.), nicht jedoch auf eine notwen- dige Verteidigung der ersten Stunde (Urteile 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 2.2; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3.). Die Strafverfolgungsbehörden waren somit nicht verpflichtet, dem Beschul- digten für die polizeiliche Einvernahme vom 19. September 2019 einen notwen- digen Verteidiger zu bestellen. Dieser wurde per 20. September 2019 für die Hafteinvernahme und das weitere Verfahren bestellt (Urk. D1/8/1), was nicht zu beanstanden ist. Die fragliche Einvernahme ist verwertbar.

E. 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen als angemessen.

E. 9 Juli 2019 leicht straferhöhend ins Gewicht.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-7. (…)
  2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'759.15 Auslagen (Gutachten) Fr. 793.57 Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits ausbe- zahlt) Fr. 6'288.40 Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 3'000.00 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä- gers durch Rechtsanwalt Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt)
  3. (…)" - 35 -
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 64 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
  11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 36 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'297.40 amtliche Verteidigung Fr. 331.70 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per E-Mail versandt) − die Vertretung des Privatklägers für sich und den Privatkläger (per In- ca-Mail versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und den Privatkläger) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A - 37 - − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210543-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 18. August 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Tobler, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2021 (DG200020)

- 2 - Anklage: (Urk. 17) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. November 2020 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 49 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 64 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate), abzüglich 64 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kan- tonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautab- nahme zu melden.

- 3 -

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'759.15 Auslagen (Gutachten) Fr. 793.57 Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits ausbe- zahlt) Fr. 6'288.40 Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 3'000.00 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers durch Rechtsanwalt Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt)

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1 ff.) Hauptanträge:

1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet-

- 4 - zung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG freizusprechen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils die der Beschuldigte einzig wegen Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und mit einer schuldangemessenen Bus- se zu bestrafen.

2. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für die zu Un- recht erlittene Haft zuzusprechen. Weiter sei dem Beschuldigten für die vormalige Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung zuzuspre- chen.

3. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien anzuweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten anteilsmässig, maximal im Umfang von 10 Prozent, aufzuerlegen. Eventualanträge:

1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung, subeventualiter der versuchten schwe- ren Körperverletzung, begangen im Notwehrexzess, schuldig zu sprechen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils sei der Beschuldigte einzig wegen Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und mit einer schuldangemessenen Bus- se zu bestrafen.

2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils sei der Be- schuldigte mit einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe von maximal 15 Monaten zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft.

- 5 -

3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen, dies unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

4. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils seien die Zivil- forderungen des Privatklägers abzuweisen bzw. auf den Weg des Zi- vilprozesses zu verweisen.

5. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 4). Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergege- bene Urteil liess der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung anmelden (Urk. 40). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 48). Sowohl die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) als auch der Privatkläger B._____ (nachfolgend: Privatkläger) erklärten daraufhin innert ange- setzter Frist, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 53 und Urk. 55).

2. Am 10. Mai 2022 wurden die Parteien auf den 18. August 2022 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3). Vorfragen waren anläss- lich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5).

- 6 - II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung In Ergänzung zu den Anträgen des Beschuldigten in der Berufungserklärung (Urk. 48) ist die mit der angefochtenen Busse zusammenhängende Ersatzfrei- heitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 4) wie auch der Passus betreffend Nachforderung der zunächst auf die Gerichtskasse genommenen Anwaltskosten (Dispositiv-Ziffer 9,

2. Absatz) aufgrund der unmittelbaren Anhängigkeit vom Entscheid über die an- gefochtenen Punkte ebenfalls in zweiter Instanz zu überprüfen. Demzufolge gilt lediglich Dispositiv-Ziffer 8 (Kostenfestsetzung) als unangefochten und erwächst damit in Rechtskraft, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Be- rufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Dispositi- on. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1. In prozessualer Hinsicht bringt die amtliche Verteidigung an der Beru- fungsverhandlung erneut vor, der Beschuldigte sei am 19. September 2019 ohne

- 7 - notwendige Verteidigung polizeilich einvernommen worden, obwohl erkennbar gewesen sei, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege (Urk. 66 S. 3 f.). Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen betreffend die notwendi- ge Verteidigung zutreffend dar und zeigte auf, dass die besagte polizeiliche Be- fragung noch im polizeilichen Ermittlungsverfahren und somit vor Eröffnung der Strafuntersuchung durchgeführt wurde; darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 5 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 66 S. 4) kann das Verfahren gegen den Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt auch materiell noch nicht als eröff- net angesehen werden, musste doch gerade in diesen ersten polizeilichen Ein- vernahmen mit den mutmasslich am Vorfall Beteiligten herausgefunden werden, ob ein genügender Tatverdacht bezüglich des Beschuldigten besteht. Zu betonen ist vorliegend, dass eine notwendige Verteidigung anlässlich der ersten Befragung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die notwendige Verteidigung setzt erst nach der polizeili- chen Vorermittlung ein (vgl. Art 131 Abs. 2 StPO). Damit besteht zwar ein An- spruch auf einen erbetenen oder unentgeltlichen amtlichen Anwalt der ersten Stunde (vgl. Art. 127 Abs. 1, Art. 129, Art. 132 Abs. 1 lit. b, Art. 158 Abs. 1 lit. c und Art. 159 StPO; BGE 144 IV 377 E. 2 S. 380 ff.), nicht jedoch auf eine notwen- dige Verteidigung der ersten Stunde (Urteile 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 2.2; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3.). Die Strafverfolgungsbehörden waren somit nicht verpflichtet, dem Beschul- digten für die polizeiliche Einvernahme vom 19. September 2019 einen notwen- digen Verteidiger zu bestellen. Dieser wurde per 20. September 2019 für die Hafteinvernahme und das weitere Verfahren bestellt (Urk. D1/8/1), was nicht zu beanstanden ist. Die fragliche Einvernahme ist verwertbar. 2.2. Die Verteidigung macht zudem, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 36 S. 3 ff.), geltend, es fehle bei der besagten ersten polizeilichen Einvernahme an einem genügenden Tatvorhalt (Urk. 66 S. 5 ff.). Der Beschuldigte wurde am

19. September 2019 vom befragenden Polizeibeamten zunächst darauf aufmerk- sam gemacht, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung einge- leitet worden sei und er als beschuldigte Person einvernommen werde (Urk.

- 8 - D1/2/1 Frage 1). Weiter wurde der Beschuldigte mit dem bis dahin bekannten Sachverhalt konfrontiert, nämlich dass es am 18. September 2019 um ca. 13:30 Uhr in C._____ an der D._____-strasse, ca. Höhe Nr. …, zu einer Auseinander- setzung zwischen männlichen Personen gekommen sei, wobei es zu Personen- schaden gekommen sei. Mindestens eine der Personen sei durch den Vorfall ver- letzt worden und habe sich im Anschluss im Spital C._____ behandeln lassen müssen (Urk. D1/2/1 Frage 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lagen zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten noch keine Aus- sagen des Privatklägers vor und dienten die Einvernahmen der beiden mutmass- lich Beteiligten gerade dazu, das Vorgefallene abzuklären (Urk. 46 S. 7). Zudem ist festzuhalten, dass der vorgehaltene Vorwurf immerhin derart umschrieben war, dass der Beschuldigte sogleich wusste, welcher Vorfall gemeint war. Im Laufe der Befragung wurde der Beschuldigte konkret nach seinen Handlungen gefragt, wo- mit für ihn spätestens dann klar wurde, welche Fragen sich bezüglich des Vorfalls für die Justizbehörden stellten resp. auf welche Vorwürfe das Verfahren hinaus- laufen könnte. Hierzu konnte er sich jeweils sogleich auch äussern. Mit der Vo- rinstanz ist demnach nicht von einem unzureichenden Tatvorhalt gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen. Wenn der befragende Polizeibeamte am Ende der besagten Einvernahme darüber informierte, dass neben einfacher Körperverlet- zung auch wegen versuchter schwerer Körperverletzung an die Staatsanwalt- schaft rapportiert werde (Urk. D1/2/1 S. 9), ist davon auszugehen, dass sich die- ser aufgrund der eben erfolgten Befragung, resp. deren Ergebnis, dazu veranlasst sah. Von einem anfänglichen Vorenthalten des zu ermittelnden Straftatbestands kann keine Rede sein (vgl. Plädoyer der Verteidigung, Urk. 66 S. 5 ff.). Die poli- zeiliche Befragung vom 19. September 2019 ist somit auch unter diesem Ge- sichtspunkt verwertbar.

3. Anklageprinzip Die Verteidigung rügt ferner die Verletzung des Anklageprinzips bezüglich der vorgeworfenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der Begrün- dung, der Anklagesachverhalt sei zu vage formuliert (Urk. 66 S. 18 f.). Entgegen dieser Ansicht ist jedoch festzuhalten, dass in der Anklage die Zeitspanne, die de-

- 9 - liktischen Handlungen, die Mindestmengen gehandelter Drogen, die Grösse der angeblich verkauften Portionen sowie die Bedingungen, zu welchen der Beschul- digte die Drogen zuvor gekauft haben soll, aufgeführt sind. Der dem Beschuldig- ten diesbezüglich vorgeworfene Sachverhalt genügt somit dem Anklageprinzip. III. Sachverhalt

1. Vorwurf Körperverletzung (Dossier 1) 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zunächst zusammengefasst vorgeworfen, den Privatkläger nach mehrfach verbalen Auseinandersetzungen unvermittelt mit einer leeren Whiskey-Flasche ca. 2 bis 3 Mal auf dessen Vorder- kopf und auch mehrfach auf dessen Körper eingeschlagen zu haben, wobei sich der Privatkläger zwei Quetschwunden an der Stirn, eine Hautein- und unterblu- tung an der linken Wange, grossflächige, bandförmige Hauteinblutungen und Hautabschürfungen am rechten Ellbogen und eine Luxation des linken Kleinfin- gers zugezogen habe (Urk. 17 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte will dem Privatkläger nur einmal auf den Kopf ge- schlagen haben. An weitere Schläge vermöge er sich nicht zu erinnern (Urk. D1/2/3 S. 4; Prot. I S. 9 und 11, Urk. 65 S. 9). Demgemäss ist zu prüfen, in- wiefern der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben sowie die vorliegend relevanten Beweismittel bezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 46 S. 8 ff.). 1.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundes- gericht vor kurzem im Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3., bestä-

- 10 - tigt: "Das Konzept einer 'allgemeinen Glaubwürdigkeit' wird in der Aussagepsy- chologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der be- fragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hin- weisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaub- würdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft." Das für die Zeugenaussage Gesagte kann auf die Aussagenwürdigung generell übertragen werden, mithin auch für die Aussagen der Auskunftspersonen und Beschuldigten. 1.5. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie des Zeugen E._____ richtig zusammengefasst (Urk. 46 S. 15

f. mit weiteren Verweisen). Auch die Feststellungen betreffend die Verletzungen des Privatklägers gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom

30. September 2019 wurden im vorinstanzlichen Entscheid korrekt wieder- gegeben (Urk. 46 S. 17). Darauf kann verwiesen werden. 1.6. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Aussagenwürdigung der einver- nommenen Personen und zu den Arztberichten sind zutreffend und können über- nommen werden. Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Verdeut- lichung und allenfalls Ergänzung. 1.7. Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten als wi- dersprüchlich, relativ karg in der Schilderung sowie teilweise wenig nachvollzieh- bar beschrieb (Urk. 46 S. 18), kann dem zugestimmt werden. Der Beschuldigte sprach stets nur von einem Schlag gegen den Kopf des Privatklägers, resp. gab an, er möge sich nur an einen Schlag erinnern (so zuletzt an der Berufungsver-

- 11 - handlung, Urk. 65 S. 9). Seine diesbezüglichen Behauptungen fielen allerdings sehr unbestimmt aus und er berief sich stets auf seine fehlende Erinnerung. Er gab an, er sei betrunken gewesen (Urk. D1/2/2 S. 4, Urk. D1/2/3 S. 4). Zum Grund, weshalb er sich überhaupt bei E._____ aufhielt, behauptete der Beschul- digte noch bei der Polizei, mit diesem etwas getrunken zu haben, dann habe er aber gehen wollen, weil er erfahren habe, dass der Privatkläger auf dem Weg zu E._____ sei, und er diesem nicht habe begegnen wollen (Urk. D1/2/1 S. 3). Hin- gegen erklärte der Beschuldigte in der Hafteinvernahme auf Vorhalt der Aussagen von E._____, dass dieser ihn angerufen hätte, damit er – der Beschuldigte – E._____ vor dem Privatkläger beschützen komme, welcher zuvor sein Kommen angekündigt hätte. Der Beschuldigte räumte auf weiteren Vorhalt auch ein, nur ei- nige Minuten bei E._____ gewesen zu sein, bevor der Privatkläger an die Tür ge- hämmert habe (Urk. D1/2/2 S. 5). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte unmissverständlich, E._____ habe ihn angerufen und um seine Hilfe gebeten, nachdem ihm der Privatkläger mit dem Tod gedroht habe (Urk. 65 S. 7). Während der Beschuldigte bei der Polizei und auch anfänglich bei der Staatsan- waltschaft noch davon sprach, er habe dem Privatkläger möglichst aus dem Weg gehen wollen (Urk. D1/2/1 S. 3 und 8, Urk. D1/2/2 S. 3), erklärte er später bei der Staatsanwaltschaft, er habe "das alles klären" wollen, resp. er habe eine leichte Wut gehabt, aber er habe es hauptsächlich klären wollen (Urk. D1/2/2 S. 5 f.). Er gab bereits bei seiner ersten Befragung und auch später an, gehört zu haben, "wie es an der Tür klopfte bzw. polterte" (Urk. D1/2/1 S. 3; Prot. I S. 9; Urk. 65 S. 8), womit er nach vormaliger Ankündigung des Privatklägers genau gewusst ha- ben muss, dass er diesem nach dem Öffnen der Türe gegenüberstehen würde. Dass die Begegnung nicht von Freundlichkeit geprägt sein würde, konnte er ah- nen, da ihm der Privatkläger gemäss eigenen Angaben bereits im Vorfeld gedroht haben soll. Dass der Beschuldigte dennoch die Tür öffnete, obwohl er dem Pri- vatkläger aus dem Weg gehen wollte und – wie er zuletzt an der Berufungsver- handlung angab (Urk. 65 S. 8 ff.) – grosse Angst vor diesem hatte, ist nicht schlüssig. Vielmehr ist aufgrund des Ausgeführten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Konfrontation mit dem Privatkläger bewusst gesucht hatte (vgl. Urk. 46 S. 20).

- 12 - Zum Verhalten des Privatklägers nach dem Öffnen der Tür, gab der Be- schuldigte an, dieser sei direkt auf ihn zugekommen und habe ihn packen wollen, ihn nicht durchlassen wollen, er habe ihm "an die Gurgel gewollt" (Urk. D1/2/1 S. 3, vgl. auch S. 8), "[…] auch weil er mir an den Hals ging" (Urk. D1/2/2 S. 4). Vor Vorinstanz machte er geltend, der Privatkläger sei direkt auf ihn losgekom- men, habe ihn gewürgt resp. gepackt, er habe keine Luft bekommen (Prot. I S. 9 f.). Der Privatkläger habe ihm bereits vorher gedroht, dass er zu ihm nach Hause komme, ihn zusammenschlage und ihm die Genitalien abschneide (Prot. S. 10). Diese Dramatisierung im Laufe des Verfahrens ist sehr auffällig und die Aussagen wirken damit nicht glaubhaft. Wäre der Beschuldigte tatsächlich vom Privatkläger gewürgt worden, hätte er diesen wichtigen Umstand bereits zu Beginn der Unter- suchung vorgebracht. An der Berufungsverhandlung schwächte der Beschuldigte den Angriff seitens des Privatklägers insofern wieder etwas ab, als er angab, der Privatkläger sei mit beiden Händen auf ihn, resp. seinen Hals- und Brustbereich, losgegangen, er habe sich bedroht gefühlt (Urk. 65 S. 9). Ob es überhaupt zu ei- ner Bedrohungssituation seitens des Privatklägers kam, ist aufgrund der diesbezüglichen unterschiedlichen Schilderungen nicht klar. Ebenso wenig gelang es dem Beschuldigten darzulegen, weshalb sich der Privatkläger auf ihn hätte stürzen sollen. So gab er in der Untersuchung an, nicht zu wissen, weshalb er vom Privatkläger immer wieder angegangen werde, er denke, dieser versuche, ihm Kokain wegzunehmen. Er wolle dem Privatkläger aber kein Kokain verkaufen (Urk. D1/2/1 S. 4 und 7 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldig- te, der Privatkläger habe sich bei ihm rächen wollen, weil er dessen Kollegen einmal kein Kokain habe verkaufen wollen (Urk. 65 S. 10). Solche Gründe lassen einen tätlichen Angriff seitens des Privatklägers nicht plausibel erscheinen. 1.8. Die Aussagen des Privatklägers zum Grund, weshalb er damals den Wohnort von E._____ aufsuchte, sind nicht einheitlich und damit nicht schlüssig. Nachdem er bei der Polizei noch angab, bei E._____ die gemeinsame Bekannte F._____ gesucht zu haben (Urk. D1/3/1 S. 1 und 4), erklärte er bei der Staatsan- waltschaft, er habe mit E._____ auch darüber reden wollen, dass er ihm schlech- tes Kokain verkauft habe (Urk. D1/3/2 S. 6). Mit der Vorinstanz liegt damit die Vermutung nahe, dass der Privatkläger E._____ nicht mit rein freundlicher Absicht

- 13 - aufsuchte (Urk. 46 S. 21). In Bezug auf den Konflikt mit dem Beschuldigten räum- te der Privatkläger ein, dass es vorgängig seinerseits zu verbalen Drohungen ge- genüber dem Beschuldigten – wie im Übrigen auch gegenüber E._____ – ge- kommen sei (Urk. D1/3/1 S. 5, Urk. D1/3/2 S. 9), sodass mit der Vorinstanz nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch der Privatkläger seinen Teil zu dieser Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beigetragen hat (Urk. 46 S. 21). In Bezug auf den eigentlichen Vorfall gab der Privatkläger in der Unter- suchung konstant und gleichlautend zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn gleich nach dem Öffnen der Türe heftig mit einer Flasche gegen den Kopf (Urk. D1/3/1 S. 1, 5 f.), resp. mehrfach (Urk. D1/3/2 S. 4), ca. 2 oder 3 Mal (Urk. D1/3/2 S. 7) auf den Kopf geschlagen habe. Die Aussagen sind grundsätzlich – insbesondere mit Blick auf die vom IRM festgestellten und analysierten Verletzungen (Urk. D1/6/2) – glaubhaft. Zu Beginn der polizeilichen Befragung gab der Privatkläger an, der Beschul- digte habe dann mit der Flasche auf seinen ganzen Körper eingeschlagen. Etwas später erklärte er, dieser habe auch mit den Fäusten geschlagen und getreten, als er am Boden gelegen habe (Urk. D1/3/1 S. 5). Schliesslich mutmasste er, er sei wohl, nachdem er zu Boden gefallen sei, nicht mehr mit der Flasche geschlagen, sondern nur noch getreten worden (Urk. D1/3/1 S. 6). Demgegenüber erklärte er später bei der Staatsanwaltschaft wiederum, der Beschuldigte habe ihn nach dem Sturz auf einen Blumentopf am ganzen Körper mit der Flasche geschlagen (Urk. D1/3/2 S. 4 f.). Die widersprüchlichen Aussagen bezüglich allfälliger weiterer Schläge gegen den Körper mögen damit erklärt werden, dass der Privatkläger – wie er jeweils erwähnte – zeitweise das Bewusstsein verloren hat (Urk. D1/3/2 S. 5, Urk. D1/3/1 S. 1 f.). Jedoch kann daraus nicht zweifelsfrei auf weitere Schläge mit der Flasche gegen den Körper des Privatklägers geschlossen werden. 1.9. Der Zeuge E._____ versuchte zwar anfänglich, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen (Urk. D1/4/2 S. 1-10). Er begründete dies damit, dass der Be- schuldigte ihm ja nur habe helfen wollen und er, E._____, eigentlich schuld sei (Urk. D1/4/3 S. 3). Danach schilderte er seine Wahrnehmung des Sachverhalts in beiden Einvernahmen gleichlautend und nachvollziehbar. Insbesondere erklärte

- 14 - er, dass der Privatkläger ihm gedroht habe. Der Privatkläger habe ihn vor dem fraglichen Vorfall angerufen und gesagt, er würde vorbeikommen und ihn "beerdi- gen". Darauf habe er den Beschuldigten angerufen, weil ihm dieser früher einmal gesagt habe, er könne ihn immer anrufen und er würde helfen. Der Beschuldigte sei dann mit einer Whiskeyflasche zu ihm gekommen, kurz bevor der Privatkläger an die Türe gepoltert habe. Der Beschuldigte habe (dem Privatkläger) darauf die Türe geöffnet, während er, E._____, sich in seinem Zimmer eingeschlossen und mehrmals, resp. dreimal ein "Dong" gehört habe (Urk. D1/4/2 S. 10 f., Urk. D1/4/3 S. 4 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist zu beachten, dass E._____ das Geschehen gemäss seinen Aussagen nicht selbst gesehen und er damit nicht Augenzeuge im eigentlichen Sinn ist (Urk. 46 S. 23). 1.10. Aufgrund des Ausgeführten vermögen weder die Sachdarstellung des Beschuldigten noch jene des Privatklägers vollends zu überzeugen (vgl. Urk. 46 S. 23), insbesondere hinsichtlich der Beweggründe für deren Handeln. Jedoch bestehen in Bezug auf das eigentliche, rechtserhebliche Tatgeschehen keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit einer Whiskeyflasche mindestens einmal auf den Kopf geschlagen hat. Der Beschuldig- te hat einen Schlag eingestanden. Von mindestens einem Schlag mit der Flasche gegen den Kopf des Privatklägers kann ausgegangen werden aufgrund der Aus- sagen des Privatklägers sowie des Gutachtens der Fachärztin für Rechtsmedizin vom 30. September 2019, welche als möglichen Ereignismechanismus die gel- tend gemachten Schläge mit einer Flasche erwähnt (Urk. D1/6/2 S. 4). 1.11. Dass der Beschuldigte mit der Flasche auch mehrfach auf den Körper des Privatklägers eingeschlagen hat, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als erstellt erachtet werden (vgl. Urk. 46 S. 23). Einerseits wird dies vom Beschuldigten bestritten, andererseits konnte der Privatkläger hierzu keine ein- heitlichen Angaben machen. Kommt hinzu, dass der Privatkläger auch keine Ver- letzungen aufwies, welche eindeutig auf solche Schläge gegen den Körper hin- deuten würden. Gemäss genanntem Gutachten des IRM werden die weiteren Verletzungen (grossflächige, bandförmige Hauteinblutungen und Hautabschür- fungen an der Rumpfrückseite mit erdartigen Antragungen, Hautabschürfungen

- 15 - am rechten Ellbogen) denn auch mit einem Sturz und nicht mit Schlägen in Ein- klang gebracht (Urk. D1/6/1 S. 4). Mit der Vorinstanz sind daher zugunsten des Beschuldigten die weiteren eingeklagten Schläge gegen den Körper des Privat- klägers nicht als erstellt zu erachten (Urk. 46 S. 25). 1.12. Zur vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehrlage ist zunächst festzuhalten, dass dieser nicht einheitlich dartun konnte, inwiefern er vom Privat- kläger angegriffen wurde. Zwar konnten gemäss IRM-Gutachten Hautabschürfun- gen am Nacken, Hautrötungen nahe des rechten Schlüsselbeins, an der rechten Halsseite und am rechten Oberarm festgestellt werden, welche aufgrund der Lo- kalisation und Morphologie auf ein Zerren an der Bekleidung oder ein Kratzen mit Fingernägeln zurückgeführt wurden (Urk. D1/5/3 S. 4). Verletzungen, welche eindeutig auf eine Würgeattacke hindeuten würden, konnten gemäss Gutachten des IRM jedoch nicht ausgemacht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die festgestellten Zerr- und Kratzspuren im Zusammenhang mit dem Gerangel entstanden, zu welchem es gemäss den Beteiligten nach dem Schlag gekommen ist (Urk. D1/3/2 S. 5, Urk. 65 S. 9 f.). Um eine Notwehrsituation zu begründen, reicht zwar auch schon eine unmittelbare Bedrohung mit einem Angriff. Jedoch konnte der Beschuldigte auch eine solche Bedrohung nicht dartun, resp. machte er insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung vielmehr geltend, derart ge- würgt worden zu sein, dass er keine Luft mehr bekommen habe, was aber wie gesagt medizinisch nicht nachgewiesen werden konnte. Weiter ist die Aussage E._____s zu beachten, wonach in der Zeit, als man auf das Eintreffen des Privat- klägers gewartet habe, (vom Beschuldigten) gesagt worden sei, "Der soll nur kommen" (Urk. D1/4/2 S. 12, Urk. D1/4/3 S. 6). E._____ schilderte auch, wie der Beschuldigte nervös und aufgebracht gewirkt habe, als der Privatkläger an die Tür geklopft habe; der Beschuldigte sei sofort losgestürmt (Urk. D1/4/2 S. 11). Be- zeichnend ist schliesslich auch die Aussage des Beschuldigten, er habe die Fla- sche am Hals gehalten, so wie man sie eben halte, wenn man zuschlagen wolle (Urk. D1/2/1 S. 3 ff.). Dass der Beschuldigte in späteren Einvernahmen behaupte- te, er habe die Flasche ganz normal gehalten, erscheint mit der Vorinstanz ange- sichts der Umstände wenig überzeugend (Urk. 46 S. 20). Wenn der Beschuldigte an der Hauptverhandlung wieder zu Protokoll gab, er habe die Tür geöffnet und

- 16 - nachhause gehen wollen (Prot. I S. 11), widersprach er seinen früheren Zugaben wie auch den Aussagen E._____s, dass er zur Verteidigung E._____s zu diesem gegangen sei und die Sache mit dem Privatkläger habe "klären" wollen. Aufgrund des Ausgeführten bestehen vielmehr keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine Abreibung verpassen wollte und dieser Wille resp. diese Absicht bereits vor dem Öffnen der Tür bestanden hatte. Von einer Notwehrsitua- tion ist aufgrund des Ausgeführten nicht auszugehen. Dass der Beschuldigte vom Privatkläger angegriffen und er sich gegenüber diesem nur verteidigt hat, ist of- fensichtlich eine Schutzbehauptung. 1.13. Als erstellt gilt also im Ergebnis, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger mindestens einmal mit einer Whiskeyflasche gegen den Vorderkopf schlug und dieser dabei zumindest die zwei Quetschwunden an der Stirn und die Hautein- und unterblutung an der linken Wange erlitt. Die weiteren Schläge mit der Flasche gegen den Körper des Privatklägers lassen sich hingegen nicht er- stellen. Zurecht spricht schliesslich die Anklage nicht von einem Angriff des Pri- vatklägers und einer Abwehr- resp. Notwehrsituation seitens des Beschuldigten.

2. Vorwurf Widerhandlung gegen das BetmG (Dossier 2) 2.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, vom 18. April 2019 bis am

18. September 2019 insgesamt mindestens 20 Gramm Kokain an unbekannte Drittpersonen verkauft zu haben, wobei er das Kokain zuvor bei unbekannten Drittpersonen gekauft haben soll. Zudem habe er während mehrerer Monate Ko- kain und Marihuana konsumiert. 2.2. Diese Vorwürfe stützen sich auf die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 18. November 2019 (Urk. D2/2/2). Dieser hat die genannten Vorwürfe in der Schlusseinvernahme eingestanden (Urk. D1/2/3 S. 5). Dass seitens der Staatsanwaltschaft hierzu keine weiteren Beweiserhebungen durchgeführt wurden, ist angesichts der klaren Sachlage nicht hinderlich. An der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den Vorwurf betreffend den Be- täubungsmittelhandel. Er machte geltend, er sei bei der genannten Befragung durch den Polizeibeamten G._____ sehr unter Druck gesetzt worden, indem ihm

- 17 - dieser gedroht hätte, er würde ihn nicht aus der Haft entlassen, wenn er nichts zugebe (Urk. 65 S. 14). Tatsächlich wurde der Beschuldigte kurze Zeit nach der fraglichen Einvernahme aus der Haft entlassen (Urk. D1/11/10). Wieso der Be- schuldigte den Sachverhalt betreffend Betäubungsmittelhandel bei entsprechen- dem Vorhalt an der Schlusseinvernahme vom 2. Juli 2020 bestätigte, obwohl er sich damals nicht mehr in Haft befand, macht jedoch keinen Sinn. Dieser Um- stand spricht klar für eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Wenn die Vorinstanz in Korrektur zur Anklage von einem mittleren Rein- heitsgrad von 66.8%, geltend für das Jahr 2019, ausgeht, ist dem zuzustimmen. Ebenso zutreffend ist, dass die eingeklagte Menge von 20 Gramm Kokain 13.36 Gramm reinem Kokain entspricht (Urk. 46 S. 8). Der Deliktszeitraum betreffend den Betäubungsmittelkonsum ist mit "wäh- rend mehreren Monaten" vage gehalten. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dieser nicht an die Zeit des Betäubungsmittelhandels anknüpft (ca. 18. April 2019 bis 18. September 2019; Sachverhalt gemäss Dossier 2, 1. Absatz), sondern in der Zeit zwischen der letzten Verurteilung (9. Juli 2019; Urk.

59) und der Verhaftung des Beschuldigten lag (18. September 2019; Urk. D1/11/1). Mit den genannten Korrektuen ist der Sachverhalt gemäss Dossier 2 somit als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte schwere Körperverletzung und einfache Köperverletzung (Dossier 1) 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten ge- mäss Dossier 1 als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in <Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

- 18 - 1.2. Die Vorinstanz hat die Verletzungen des Privatklägers zutreffend und unter Hinweis auf die entsprechenden Voraussetzungen und Definitionen als ein- fache Körperverletzungen qualifiziert (Urk. 46 S. 25 f.). Auch in Nachachtung des Verschlechterungsverbots erübrigen sich hierzu weitere Erwägungen. Somit ist der Taterfolg bezüglich einer schweren Körperverletzung, eine Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB, nicht eingetreten und der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. 1.3. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Schlägt der Täter wie hier das Opfer kräftig mit einem harten Gegenstand gegen den Vorder- kopf, hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schwe- ren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den Erfolg eintreten zu lassen. Deshalb ist von einem vollendeten Versuch einer schweren Körperver- letzung auszugehen; zumindest sind die objektiven Voraussetzungen hierfür er- füllt. 1.4.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestands voraus. Eventualvorsatz genügt den Anforderungen, soweit der Straftatbestand nicht eine abweichende Vorsatzform erfordert (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechens- lehre, 9. Aufl. 2013, S. 103). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück-

- 19 - schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 1.4.3. Die Vorinstanz leitete detailliert und zutreffend her, weshalb Eventual- vorsatz vorliegend zu bejahen sei. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 46 S. 26-30). Hervorzuheben ist dabei, dass gemäss allgemeiner Lebenserfahrung Schläge gegen den Kopf des Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kön- nen. So bestätigte der Beschuldigte auch selber, zu wissen, dass Schläge gegen den Kopf gefährlich sind (Urk. D1/2/3 S. 3; Prot. I S. 10). Aufgrund zweier früherer Verfahren, bei denen der Beschuldigte infolge Gewalteinwirkung gegen den Kopf der jeweiligen Opfer wegen Körperverletzung verurteilt worden war (Urk. D1/13/3+5), hätten diesem die möglichen Folgen von Schlägen gegen den Kopf bewusst sein müssen, auch wenn die Vorfälle damals für beide Opfer glimpflich ausgegangen waren (Urk. 46 S. 28, Urk. D1/13/3+5). Weiter ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Stärke seiner Schläge mit 6 auf einer Skala von 1 bis 10 angab und auch der Privatkläger erklärte, dass die Schläge mit der Flasche "wirklich heftig" gewesen seien, der Beschuldigte die Flasche am Flaschenhals gehalten und voll auf den Vorderkopf zugeschlagen ha- be (Urk. 46 S. 28 f. mit weiteren Verweisen). Von einer gewissen Heftigkeit kann somit ausgegangen werden, zumal eine Jack Daniel's – Whiskeyflasche in der Regel aus schwerem Glas besteht und damit bei einem entsprechenden Schlag eine gewisse Wucht immanent ist. Die Vorinstanz folgerte zutreffend, dass unter Würdigung der konkreten Umstände die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts derart naheliegend gewesen ist, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Privatklägers im Sinne von Art. 122 StGB zumindest billigend in Kauf genommen hat und er sich der möglichen

- 20 - Folgen seines Handelns bewusst sein musste. Damit handelte er eventualvorsätz- lich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. 1.5. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Laut korrekter Wertung der Vorinstanz konsumiert dieser Schuld- spruch den Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 46 S. 29 f.), womit sich alleine schon angesichts des Verschlechte- rungsverbots Weiterungen hierzu erübrigen.

2. Widerhandlungen gegen das BetmG (Dossier 2) 2.1. Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft die Anklage betreffend Wider- handlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG zurückgezogen wurde (Urk. 17 S. 3; Prot. I S. 21), qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten zurecht betreffend Kauf, Besitz, Aufbewahrung und Veräusserung als mehrfache Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und hinsichtlich des Konsums als Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urk. 46 S. 30). Auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu kann verwiesen und der Schuld- spruch somit bestätigt werden. V. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten für die versuchte schwere Körperverletzung und das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Für den Betäu- bungsmittelkonsum sprach sie eine Busse von Fr. 300.– aus (Urk. 46 S. 49). Die Verteidigung beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 15 Monaten und eine schuldangemessene Busse (Urk. 66 S. 2) 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumes- sen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 46 S. 30-32), weshalb zur Vermeidung von

- 21 - Wiederholungen darauf und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu (u.a. BGE 144 IV 217) zu verweisen ist. 1.3. Der Tatbestand von Art. 122 StGB als vorliegend schwerstes Delikt sieht eine abstrakte Strafandrohung von Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indizieren, liegen nicht vor.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Einsatzstrafe versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1) 2.1.1. Tatkomponente betr. versuchte schwere Körperverletzung 2.1.1.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der schweren Körperverletzung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Vorab ist zu vergegenwärtigen, dass es sich beim Kopf und Gesicht um eine besonders sensible Körperregion handelt und Verletzungen folgenschwere Beein- trächtigungen nach sich ziehen können. Der Beschuldigte schlug dem Privatklä- ger mindestens einmal mit der Whiskeyflasche auf den Vorderkopf, was für die- sen unerwartet geschah. Die Vorgehensweise des Beschuldigten muss mit der Vorinstanz als hemmungslos und brutal bezeichnet werden (Urk. 46 S. 33). Der Privatkläger wurde zwar nicht schwer verletzt. Wer jedoch derart kräftig mit einem entsprechenden Gegenstand gegen den Kopf und unmittelbar über dem Gesicht seines Kontrahenten einschlägt, schafft eine nicht unerhebliche Gefahr, dass das Opfer Kopfverletzungen, beispielsweise einen Schädelbruch und Verletzungen der Hirnregion oder Hirnblutungen, erleidet. 2.1.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte, nachdem er von E._____ zu Hilfe gerufen worden war, zu dessen Wohnort be- gab, wo er kurze Zeit später dem Privatkläger mit der Whiskeyflasche in der Hand die Tür öffnete mit der Absicht, Letzterem eine Abreibung zu verpassen. Aufgrund

- 22 - dessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer gewissen Planung des Angriffs auszugehen. Der Beschuldigte nahm eine schwere Verletzung des Privatklägers in Kauf und offenbarte damit seine grosse Geringschätzung gegen- über der physischen Integrität des Privatklägers sowie eine nicht unerhebliche kriminelle Energie (so auch in Urk. 46 S. 33). Dass es im Vorfeld zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger bereits zu verbalen Auseinandersetzungen und Provokationen gekommen war, rechtfertigt einen solchen Angriff keineswegs. Im Übrigen suchte der Privatkläger am Tattag auch nicht den Beschuldigten, son- dern E._____ auf. Aber auch um diesen vor dem Privatkläger zu beschützen, war ein einsprechender Übergriff in keiner Weise gerechtfertigt. 2.1.1.3. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe zur Tatzeit in erheblicher Weise unter Einfluss von Kokain, Alkohol und Medikamenten ge- standen, was sich aus der Rückrechnung der im Gutachten des IRM angegebe- nen Werte zu ergeben habe und berücksichtigt werden müsse (Urk. 36 S. 16 f., Urk. 66 S. 17 f.). Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid ist auch vorliegend zu prüfen, ob von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszu- gehen ist. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass bei einer Blutalkohol- konzentration von über 2 Promille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht fällt, dass die Blutalkoholkonzentration nur eine Orientierungshilfe ist, dass bei einer solchen von über 3 Promille aber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist und dass bei der Rückrechnung in der Regel von einem stündlichen Abbau nach erfolgter Resorbtion von minimal 0,1 Gewichtspromille und maximal 0,2 Ge- wichtspromille auszugehen ist (Urk. 46 S. 34 mit Hinweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung und Praxis). Zum Alkohol- und Drogenkonsum des Beschuldigten vor der Tat ist festzu- halten, dass dieser anfänglich angab, in E._____s Wohnung Kokain konsumiert und "Jack Daniels" getrunken zu haben (Urk. D1/2/1 S. 3 f.), später aber erklärte, zwei Becher Whiskey Cola getrunken, weitere Substanzen jedoch nicht konsu- miert zu haben (Urk. D1/2/2 S. 5). Zu seinem Zustand bei der Tat erklärte der Be- schuldigte in der Hafteinvernahme noch, lediglich leicht betrunken gewesen zu

- 23 - sein (Urk. D/1/2/2 S. 5), dann soll plötzlich viel Alkohol im Spiel gewesen sein (Urk. D1/2/3 S. 4). Bevor er bei E._____ eingetroffen sei, habe er – gemäss sei- ner Darstellung in der Hafteinvernahme – noch nichts getrunken gehabt (Urk. D1/2/2). Von Kokain war keine Rede mehr. Erst anlässlich der Hauptver- handlung machte der Beschuldigte geltend, er habe bereits am Vortag und über die Nacht viel Alkohol getrunken und etwa ein Gramm Kokain sowie geringe Mengen Benzodiazepine konsumiert. Bei E._____ habe er zwei bis drei Gläser Whiskey getrunken, welche bis zu einem Drittel damit gefüllt gewesen seien (Prot. I S. 14 f.). Zur Zeit der Tat sei er "sehr stark alkoholisiert" gewesen und er habe unter Drogen gestanden (Prot. I S. 15). An der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, am Vorabend eine Flasche 40-prozentigen Whiskey und 1-2 Gramm Kokain konsumiert zu haben. Am Tag des Vorfalls habe er zuhause ange- fangen zu konsumieren und Alkohol zu trinken (Urk. 65 S. 7). Bei E._____ hätten sie dann noch "einen Becher" zusammen getrunken (Urk. 65 S. 8). Damit ist eine Tendenz sichtbar, welche mit der Vorinstanz vermuten lässt, dass der Beschuldig- te seine Aussagen im Laufe des Verfahrens dahingehend anpasste, dass zu sei- nem Vorteil eine verminderte Schuldfähigkeit im Raum steht (Urk. 46 S. 35). Im- merhin ist zu beachten, dass E._____ als Zeuge aussagte, der Beschuldigte sei vor der Tat "ziemlich durch den Wind, also angetrunken" gewesen (Urk. D1/4/3 S.4). Er habe diesen noch nie so gesehen, der Beschuldigte sei auch aufge- putscht gewesen (ebd.). Zum Nachkonsum sagte der Beschuldigte ebenfalls uneinheitlich aus. Nachdem er in der Untersuchung noch angegeben hatte, wegen Flugangst immer vor dem Flug zu trinken (Urk. D1/2/1 S. 7) und am Tag der Verhaftung am Flugha- fen Zürich Kokain konsumiert zu haben (Urk. D2/2/2 S. 3), bestritt der Beschuldig- te an der Hauptverhandlung einen Konsum von Drogen oder Alkohol nach der Tat, resp. vermochte er sich – auf seine früheren Aussagen angesprochen – nicht mehr daran zu erinnern (Prot. I S. 16 f.). Wiederum entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussagen im Laufe des Verfahrens zu seinen Gunsten anpasste, weshalb von seinen anfänglichen Aussagen auszugehen ist. Mit der Vorinstanz ist demzufolge von einem dringenden Verdacht auszugehen, dass so- wohl bezüglich Alkohol wie auch hinsichtlich Kokain ein Nachkonsum stattgefun-

- 24 - den hat (Urk. 46 S. 35). Die vom IRM festgestellten Werte können damit nicht zur Berechnung des Zustands des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt herangezogen werden. Für den Fall dass dennoch kein Nachkonsum angenommen würde, berech- nete die Vorinstanz zutreffend, dass von einer im Tatzeitpunkt bestehenden Blut- alkoholkonzentration von maximal 2,4 Promille auszugehen wäre - Blutalkohol- konzentration von 0.39 Gewichtspromille rund 10 Stunden nach dem Vorfall bei einem stündlichen Abbau von 0,2 Gewichtspromille (Urk. 46 S. 36). Gemäss Ein- schätzung des IRM liege dieser Wert zwar im Bereich zwischen einem "Rausch" und einem "schweren Rausch" (Urk. D1/5/4 S. 3), jedoch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass beim Beschuldigten damals gemäss eigenen Angaben sowohl eine Alkohol- als auch eine Kokainabhängigkeit bestanden habe (Urk. D1/2/2 S. 8; Prot. I S. 17). Damit müsse hinsichtlich Alkohol und Kokain von einer Gewöhnung ausgegangen werden, weshalb die Wirkungsbeeinträchtigung durch die Substanzen nicht mit einer durchschnittlichen Person vergleichbar sei. Nach- dem eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in der Regel überhaupt erst bei ei- ner Blutalkoholkonzentration von 2 Promille in Frage komme, sei nicht davon aus- zugehen, dass beim Beschuldigten bei maximal 2,4 Promille von einer verminder- ten Schuldfähigkeit auszugehen wäre – dies auch nicht bei einer allfälligen Wirkungsverstärkung durch den gleichzeitigen Konsum von Kokain, zumal auch diesbezüglich von einer Gewöhnung auszugehen sei (Urk. 46 S. 36). Die Erwä- gungen der Vorinstanz sind zu übernehmen wie auch der Schluss, dass der Kon- sum von Benzodiazepinen auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten keinen Ein- fluss gehabt haben dürfte, zumal der Wert gemäss Gutachten im therapeutischen Bereich liege (ebd.). Schliesslich argumentiert die Vorinstanz zurecht, dass auch das Aussage- verhalten des Beschuldigten an der ersten Einvernahme gegen eine verminderte Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat spreche, habe er sich doch damals noch im Detail daran erinnern können, was genau geschehen sei. Erst im Laufe des Verfahrens habe er immer weitergehende Erinnerungslücken geltend gemacht (Urk. 46 S. 36). Wenn die Vorinstanz schloss, dass sich aus den Aussagen des Beschuldig-

- 25 - ten bei der polizeilichen Befragung vom 19. September 2019 keinerlei Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol- und Drogenkonsum ergäben (Urk. 46 S. 36), ist dies zu übernehmen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist unter Würdigung der besagten Umstände zweifellos davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Urk. 46 S. 37). Ebenso ist von der Vorinstanz die Feststellung zu über- nehmen, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, dass dieser zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, Kokain und Benzodiazepinen stand. Zugunsten des Beschuldigten und mit der Vorinstanz ist die tathemmende Wir- kung eines möglichen Drogen- und Alkoholkonsums somit leicht verschuldens- mindernd zu berücksichtigen (Urk. 46 S. 37). 2.1.1.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens wird das objekti- ve Tatverschulden durch die subjektive Verschuldenskomponente leicht gemin- dert. Unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe angemessen, die sich im oberen Bereich des untersten Strafrahmendrittels befindet. Die von der Vorinstanz hierfür eingesetzte hypotheti- sche Einsatzstrafe in der Höhe von 29 Monaten ist nicht zu beanstanden (Urk. 46 S. 37). 2.1.1.5. Ein von Seiten der Verteidigung eventualiter geltend gemachter Notwehrexzess (Urk. 66 S. 21) liegt nicht vor, weil gemäss erstelltem Sachverhalt keine Notwehrsituation bestand. 2.1.1.6. Der Privatkläger wurde durch die Schläge des Beschuldigten nicht lebensgefährlich verletzt und er erlitt Verletzungen, die nicht arg oder bleibend sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war es ein glücklicher Zufall, dass es zu keiner schweren Körperverletzung kam (Urk. 46 S. 38). Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass Nähe und Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolgs (Kopfverletzungen, etwa ein Schädel- bruch oder Verletzungen der Hirnregion) nicht bekannt sind, ist zugunsten des

- 26 - Beschuldigten von einer spürbaren Strafreduktion auszugehen. Unter dem Ge- sichtspunkt der Tatkomponente erscheint demgemäss eine hypothetische Ein- satzstrafe von 24 Monaten als angemessen (so auch Urk. 46 S. 38). 2.1.2. Täterkomponente betr. Körperverletzung 2.1.2.1. Gemäss seinen Aussagen in der Untersuchung sowie vor Vor- und Berufungsinstanz wuchs der Beschuldigte bei seiner Mutter in C._____ auf. Sein Vater zog aus, als der Beschuldigte sechs Jahre alt war. Er besuchte in C._____ die Grundschule wie auch die Oberstufe. Nach dem 10. Schuljahr habe er zwei Lehren als Informatiker und Hochbauzeichner begonnen, jedoch mangels Interes- se abgebrochen. Später habe er eine KV-Lehre gemacht und anschliessend kurz bei einer Versicherung gearbeitet. Danach sei er im Restaurant I._____ in J._____ tätig gewesen und habe weitere Gelegenheitsjobs verrichtet. An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, nach der Untersuchungshaft eine Ar- beitsstelle als Hauswart gefunden zu haben, damals zu einem Pensum von 20 bis 40 % und einem Einkommen von Fr. 1'000 bis 1'500. Ergänzend wurde er vom Sozialamt unterstützt (Prot. I S. 8). Seine Schulden bezifferte er auf Fr. 30'000.00 bis Fr. 40'000.00 (Prot. I S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, die Stelle als Hauswart inzwischen verloren zu haben (Urk. 65 S. 3). Er reichte einen Arbeitsvertrag mit der Firma H._____ GmbH ins Recht, gemäss welchem er per 5. September 2022 zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'200 als Sachbearbeiter tätig sein wird (Urk. 67). Der Beschuldigte wohnt nach wie vor bei seiner Mutter in C._____, plant jedoch, nach Antritt der neuen Stelle auszuziehen (Urk. 65 S. 4). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.1.2.2. Der Beschuldigte zeigte sich nach erdrückender Beweislage zumin- dest bezüglich eines Schlags gegen den Kopf des Privatklägers geständig, mach- te jedoch Notwehr geltend und versuchte damit, die Schuld auf den Privatkläger

- 27 - zu schieben. Ein solches Geständnis ist lediglich marginal strafmindernd zu be- rücksichtigen. Einsicht und Reue hinsichtlich der Körperverletzung sind insbeson- dere angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte Notwehr geltend machte, nicht auszumachen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht straferhöhend zu gewichten ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte mit einem Flug in die Tür- kei möglicherweise einer Strafuntersuchung entziehen wollte (Urk. 46 S. 39). 2.1.2.3. Der Beschuldigte weist acht Vorstrafen aus den Jahren 2013 bis 2019 auf (Urk. 59), zwei davon unter anderem wegen einfacher Körperverletzung (Schlag resp. Steinwurf ins Gesicht des Opfers; Urk. D1/13/3+5). Wenn auch die übrigen Vorstrafen hinsichtlich Körperverletzung nicht einschlägig sind, zeigen diese doch deutlich die bisherige Einstellung des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung. Aufgrund des Ausgeführten wirken sich die Vorstrafen stark straferhöhend aus. 2.1.2.4. Angesichts der straferhöhenden Komponente betreffend Vorstrafen sowie aufgrund des lediglich marginal zu berücksichtigenden Geständnisses erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperver- letzung um 6 Monate gerechtfertigt. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ist somit von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten auszugehen. 2.2. Einsatzstrafe Vergehen gegen das BetmG (Dossier 2) 2.2.1. Tatkomponente betr. Vergehen gegen das BetmG 2.2.1.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während fünf Monaten mindestens 20 Gramm Kokain (13,36 Gramm reines Kokain) an Drittpersonen verkaufte, welches er zuvor erworben hatte. Anhalts- punkte dafür, dass der Beschuldigte als Teil einer Drogenorganisation handelte, bestehen nicht. In der Hierarchie des Drogenhandels ist er auf der unteren Stufe anzusiedeln. Dieser Wert liegt aber bereits relativ nahe an der Grenze von 18 Gramm, ab welcher von einem schweren Fall auszugehen wäre (so auch die Vorinstanz, Urk. 46 S. 38). Bei Kokain handelt es sich um eine relativ gefährliche

- 28 - Droge mit hohem psychischen Abhängigkeitspotenzial. Mit der Vorinstanz ist in objektiver Hinsicht demgemäss von einem erheblichen Verschulden auszugehen (Urk. 46 S. 38). 2.2.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus finanziellen Motiven handelte. Zu seinen Beweggründen führte er selber aus, dass er mit dem Kokainhandel seinen eigenen Kokainkonsum fi- nanziert habe (Urk. D2/2/2 S. 3). Er bezeichnete sich damals als süchtig (ebd.), weshalb von einer Beschaffungskriminalität auszugehen ist. Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, so handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Drogenart und -menge mit direktem Vorsatz. Dennoch vermag die subjektive Tatkomponente die objektive Tatschwere leicht zu reduzieren, womit – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 38) – von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen ist. 2.2.1.3. Im Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe erweist sich in der Gesamtbetrachtung eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen als angemessen. 2.2.2. Täterkomponente betr. BetmG-Vergehen 2.2.2.1. Die Täterkomponente wirkt sich bezüglich der persönlichen Verhält- nisse wiederum neutral aus; es kann auf vorstehende Ziff. V./2.1.2.1. verwiesen werden. 2.2.2.2. In Bezug auf die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist einerseits mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Taten ohne Geständnis des Beschuldigten nur schwer bzw. nur mit erheblichem Aufwand hätten nachgewie- sen werden können (Urk. 46 S. 39). Andererseits hat der Beschuldigte sein Ge- ständnis heute mit einer offensichtlichen Schutzbehauptung widerrufen (Urk. 65 S. 14). Das diesbezügliche Geständnis ist demzufolge nicht erheblich strafmin- dernd zu berücksichtigen. 2.2.2.3. Der Beschuldigte weist diesbezüglich eine einschlägige Vorstrafe auf, welche am 9. Juli 2019 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster,

- 29 - wegen versuchten Betrugs, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben ausgesprochen wurde (Urk. 59 S. 4). Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu gewichten. 2.2.2.4. Schliesslich fällt auch die Delinquenz (ca. 18. April 2019 bis 18. September 2019) während laufender Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, resp. kurz nach Eröffnung des genannten Strafbefehls vom

9. Juli 2019 leicht straferhöhend ins Gewicht. 2.2.2.5. In Bezug auf die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hal- ten sich die strafmindernde und die straferhöhenden Täterkomponenten (Ge- ständnis, Vorstrafe und Delinquenz während Strafuntersuchung resp. kurz nach Strafbefehl) gerade in etwa die Waage, womit es bei einer Einsatzstrafe von 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen bleibt. 2.2.3. Strafart betr. BetmG-Vergehen 2.2.3.1. In Bezug auf die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass für die vor- liegenden Vergehen gegen das Betäubungsmitteldelikt sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe angedroht ist, während die versuchte schwere Körperverletzung von Gesetzes wegen auf jeden Fall mit Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Die Vo- rinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte acht, darunter auch mehrfache einschlägige Vorstrafen aufweist und dass ihn auch mehrere unbe- dingte Geldstrafen bisher nicht davon abhalten konnten, erneut straffällig zu wer- den (Urk. 46 S. 31). Wenn die Vorinstanz die Bestrafung mit einer Geldstrafe auf- grund der schlechten Legalprognose als nicht mehr zulänglich einschätzt und aus spezialpräventiver Sicht auch für die BetmG-Vergehen eine Freiheitsstrafe als notwendig erachtet (Urk. 46 S. 31), ist dem beizupflichten. Damit entfällt auch die Thematik einer teilweisen Zusatzstrafe zur Vorstrafe vom 9. Juli 2019 (vgl. Urk. 59). 2.2.4. Festsetzung der definitiven Gesamtstrafe Da sich für beide vorgenannten Delikte gleichartige Strafen, nämlich Frei- heitsstrafen, aufdrängen, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt-

- 30 - strafe auszufällen. In Nachachtung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe betreffend die versuchte schwere Körperverletzung von 30 Monaten angemessen zu erhöhen. Dabei rechtfertigt es sich, für die Strafe betreffend BetmG-Vergehen 5 Monate hinzuzuschlagen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Angesichts des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der von der Vo- rinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bleiben. Anzurech- nen sind mit der Vorinstanz 64 Tage erstandene Untersuchungshaft (Urk. D1/11/1 und Urk. D1/11/14). 2.3. Busse betr. BetmG-Übertretung (Dossier 2) Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sprach die Vorinstanz eine Busse von Fr. 300.– aus. Zugunsten des Beschuldigten ist wie erwähnt (vgl. Ziff. III./2.2.) von einem Deliktszeitraum von etwas mehr als zwei Monaten auszugehen. Die von der Vorinstanz eher mild ausgefallene Busse von Fr. 300.00 erweist sich vor diesem Hintergrund immer noch als angemessen. Für den Konsum von Kokain und Marihuana in der ge- nannten Zeitspanne ist der Beschuldigte daher mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Angesichts der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe von 32 Monaten ist die Gewährung der bedingten Strafe im Sinne von Art. 42 StGB nicht mehr möglich, wird die hierfür gesetzte Obergrenze von zwei Jahren doch deutlich überschritten. 2.1. Die Vorinstanz hat sodann die Voraussetzungen für einen teilweisen Aufschub, welcher vorliegend theoretisch in Betracht kommt, aufgezeigt (Urk. 46 S. 40); darauf kann verwiesen werden. 2.2. Der Beschuldigte weist acht Vorstrafen auf, allesamt Geldstrafen und die meisten davon unbedingt ausgesprochen (Urk. 59). Diese Strafen haben ihn nicht von der Begehung neuer Delikte abgehalten. Zu beachten ist jedoch auch, dass der Beschuldigte nunmehr erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,

- 31 - was ihm (nach 8 Vorstrafen) endlich eine Lehre sein sollte. Die Vorinstanz erwog aufgrund ihres Eindrucks vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung, es schei- ne, dieser sei daran, sein Leben wieder in geregelte Bahnen zu lenken. Er gehe zumindest einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nach, mache geltend, er habe sein ge- samtes Umfeld geändert, in Bezug auf sein Suchtverhalten zeige er sich einsich- tig und konsumiere gemäss eigenen Aussagen keine Drogen und nicht übermäs- sig Alkohol (Urk. 46 S. 40 f.). In der Zwischenzeit hat der Beschuldigte seine Teil- zeitstelle zwar verloren, jedoch bemühte er sich offensichtlich um eine neue Ar- beitsstelle und war darin erfolgreich. Der Beschuldigte hat sich seit seinen heute zu beurteilenden Taten, das heisst annähernd drei Jahre lang, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Nun wird er zumindest einen Teil der vorliegenden Strafe absitzen müssen, was darauf hoffen lässt, er werde sich dadurch genü- gend beeindrucken lassen, sodass er künftig straffrei bleibt. Insgesamt erscheint es in Bestätigung der Vorinstanz daher ausreichend, nur einen Teil der Freiheits- strafe zu vollziehen. Dieser muss gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB mindestens sechs Monate betragen. Mit der Vorinstanz – und in Beachtung des Verschlechterungs- verbots – erscheint angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen. Im Übrigen ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu ge- währen. Den Bedenken zur Prognose Rechnung tragend ist die Probezeit hinsichtlich des bedingt auszusprechenden Strafteils auf vier Jahre anzusetzen.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Ta- gen festzulegen (Urk. 46 S. 41). VII. Erstellung eines DNA-Profils Nach Rücksprache mit der Koordinationsstelle Vostra/DNA hat sich erge- ben, dass bezüglich des Beschuldigten am 19. September 2019 ein DNA- Formular erstellt wurde. Das entsprechende Löschungsformular liegt nun bei den Akten (Urk. 61). Entgegen dem Entscheid der Vorinstanz (Urk. 46 S. 50) erübrigt

- 32 - sich demzufolge die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils. VIII. Zivilansprüche

1. Ausgangslage Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen, unter denen durch eine Tat geschädigte Personen im Strafprozess adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend machen können, korrekt dar, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind (Urk. 46 S. 42 f.).

2. Schadenersatz Der Privatkläger bezifferte in seiner Eingabe vom 7. Juni 2021 die Höhe des von ihm insgesamt verlangten Schadenersatzes mit Fr. 1'511.– und begründete die einzelnen von ihm geltend gemachten Positionen (Behandlungskosten Fr. 221.–; beschädigte Hose Fr. 200.– und Schuhe Fr. 190.–; beschädigtes resp. verlorenes iPhone Fr. 900.–; Urk. 31). Die Vorinstanz hielt mit zutreffender Be- gründung fest, dass mangels entsprechender resp. notwendiger Belege lediglich eine Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach festgestellt werden könne (Urk. 46 S. 44). Dem ist beizupflichten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers somit zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadenersatzpflicht auf den Zivilweg zu verwei- sen.

3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– (Urk. 31). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung in ebendieser Höhe zu bezahlen (Urk. 46 S. 50). 3.2. Fest steht, dass der Privatkläger durch den widerrechtlichen Angriff des Beschuldigten nachweisliche Verletzungen erlitt, welche gewiss mit Schmerzen

- 33 - verbunden waren. Eine Lebensgefahr bestand jedoch nicht. Auch war keine Operation notwendig und der Privatkläger konnte nach ambulanter Versorgung aus dem Spital C._____ entlassen werden (Urk. D1/6/2 S. 2+4). Der Privatkläger macht geltend, er habe, nachdem er wegen des Vorfalls mehrere Tage arbeitsun- fähig gewesen sei, seine damalige Stelle verloren (Urk. 31 S. 2). Belege hierfür finden sich nicht in den Akten. Nichts desto trotz hat der Beschuldigte die doku- mentierten Verletzungen (als adäquat kausale Folge des Eingriffs in die psychi- sche und physische Integrität des Privatklägers) und die damit verbundene seeli- sche Unbill des Privatklägers durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Ver- halten am 18. September 2019 zu verantworten. Die für eine Genugtuung not- wendige Intensität ist damit vorliegend gegeben. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen (vgl. Ziff. V./2.1.1.4). Die Voraussetzungen für die Zuspre- chung einer Genugtuungsleistung sind damit erfüllt. 3.3. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungs- summe von Fr. 1'000.– als der Beeinträchtigung des Privatklägers und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (vgl. Urk. 46 S. 44). Der Beschuldig- te ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte gemäss Art. 426 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist deshalb zu bestätigen. 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 34 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.3. Der vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, geltend gemachte Aufwand von Fr. 7'297.40 ist ausgewiesen (Urk. 68). Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit ebendiesem Betrag (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Der vom unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, geltend gemachte Aufwand von Fr. 331.70 (inkl. MwSt.) ist ebenfalls ausgewiesen, weshalb dieser entsprechend zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-7. (…)

8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'759.15 Auslagen (Gutachten) Fr. 793.57 Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits ausbe- zahlt) Fr. 6'288.40 Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 3'000.00 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä- gers durch Rechtsanwalt Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt)

9. (…)"

- 35 -

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 64 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 36 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'297.40 amtliche Verteidigung Fr. 331.70 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Inca-Mail versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per E-Mail versandt) − die Vertretung des Privatklägers für sich und den Privatkläger (per In- ca-Mail versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und den Privatkläger) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

- 37 - − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. August 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell