Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Vorliegend handelt es sich um einen umfangreichen Straffall (2 Thek Haupt- dossier sowie Thek 3 plus 55 Bundesordner; das vorinstanzliche Urteil umfasst 204 Seiten). Es ist daher vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden zweitin- stanzlichen Urteil auf Wiederholungen möglichst verzichtet wird, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhöhen. In Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung wird daher ergänzend an den ent- sprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zuge- standen, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2; 133 I 277, E. 3.1; 129 I 232, E. 3.2; 126 I 97, E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2 je mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesach- verhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind.
- 27 - 1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen der einvernommenen Personen, den Gutachten zu den Waschmitteln, der SMS Korrespondenz sowie den Geldflüssen und Firmenwechseln der verschiedenen Firmen der Beschuldig- ten 1 und 2 befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 156 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat dabei die Aussagen der einvernommenen Personen sowie den Inhalt der übrigen Beweismittel in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, weshalb auch darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Beweismittel ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 1.3. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6 am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
2. Anklagevorwurf Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er den Beschuldigten 1 bis 4 vorge- worfen wird (Urk. 156 S. 41 ff.). Dabei hätten die beiden Hauptbeschuldigten 1 und 2 von September 2013 bis Mai 2016 unter der Führung des Beschuldigten 1 über verschiedene von ihnen beherrschte Handelsgesellschaften 88 LKW-Fuhren
- 28 - gefälschten Waschmittels aus ungarischer Produktion in die Schweiz importiert und der F._____ AG für rund Fr. 3,5 Mio. verkauft. Zudem habe der Beschul- digte 1 gefälschtes Waschmittel aus derselben Produktion in der Europäischen Union verkauft, namentlich an die Unternehmen von AP._____ in AQ._____, wel- che davon von April bis Juni 2016 7 LKW-Fuhren an die E._____ GmbH (nachfol- gend: E._____) verkauft habe. Diese Handelstätigkeit habe der Beschuldigte 1 über von ihm beherrschte Gesellschaften abgewickelt, insbesondere die V._____ AG. Auch der Beschuldigte 2 sei über seine Handelsgesellschaften involviert ge- wesen, insbesondere über die AC._____ GmbH. Dabei sei in Ungarn im Zeitraum September 2013 bis August 2016 unter der Lei- tung von AR._____ und AS._____ einerseits Wasch-Gel hergestellt und für den Einzelhandel abgefüllt und andererseits Wasch-Pulver aus Tschechien für den Einzelhandel abgepackt worden. Hierfür habe der Beschuldigte 1 den slowaki- schen Staatsangehörigen K._____ aus AT._____ sowie den Mitbeschuldigten 2 dafür gewinnen können als Zwischenhändler aufzutreten, um das Risiko der Er- mittlung von Quelle und Geldfluss zu vermindern. Reale Zwischenhandelsge- schäfte von wirtschaftlich unabhängigen Vertragspartnern seien nämlich weder geplant noch ausgeführt worden. Vielmehr habe es sich dabei um Inszenierungen unter der Leitung des Beschuldigten 1 gehandelt. Dabei habe er als Massnahme zur Vereitelung der Ermittlung der Geldflüsse und der Bezugsquellen in periodi- schen Abständen immer neue Gesellschaften eingesetzt, über deren Konten er und der Beschuldigte 2 die Zahlungen der Abnehmer entgegengenommen bzw. weitergeleitet hätten und derer sie sich nach jeweils 4 bis 18 Monaten über be- rufsmässige Mantelhändler wie W._____ und U._____ entledigt hätten. Ebenso hätten sie keine Buchhaltungen geführt und in der Schweiz nur wenige Belege aufbewahrt, um die Ermittlung der Geldflüsse und die Auffindung ihrer Bezugs- quellen zusätzlich zu erschweren. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten das in Ungarn produzierte und abgepackte Wasch-Gel der Marke O._____ und das in Tschechien produzierte und wiederum in Ungarn abgepackte Wasch-Pulver der Marke AU._____ in der Schweiz als echt zu Graumarkt- bzw. Restpostenpreisen in den Detailhandel bringen wollen, re-
- 29 - spektive hätten dies auch getan. Dabei hätten sie insbesondere AV._____, Ein- käufer bei der F._____ AG, in einen Irrtum versetzt, da die Beschuldigten 1 und 2 eine täuschend echte Verpackung des Waschmittels verwendet hätten, welche für AV._____ als solche nicht zu erkennen gewesen sei (üblicherweise andere Ver- packungen im Ausland, branchenübliches Angebot der Ware auf dem Graumarkt, Unmöglichkeit der Überprüfung der Echtheit der Ware, Unzumutbarkeit der Über- prüfung der Bezugsquellen bei sog. Querlieferungen etc.). Dasselbe hätten die Beschuldigten mit AT._____ getan, welcher über seine Firma AW._____ die ge- fälschte Ware vom Beschuldigten 1 bzw. von diesem nahestehenden Handelsge- sellschaften (V._____ AG, AC._____ GmbH) erworben und an die E._____ bzw. deren Vertreter BA._____ und BB._____ weiterverkauft und in das von ihr gemie- tete Lager in BC._____/F geliefert habe. Weiter hätten die Beschuldigten 1 und 2 die entsprechenden Handelsströme ver- schleiert, indem die Kaufpreiszahlungen auf das Konto der BD._____ GmbH (Ge- sellschaft des Beschuldigten 2) eingingen, jedoch keinerlei Banküberweisungen an Lieferanten von Waschmittel getätigt wurden, jedoch Barbezüge durch den Be- schuldigten 2. Über die L._____ GmbH (Gesellschaft des Beschuldigten 1) sei es in der Folge jedoch zu Überweisungen an K._____, an die V._____ AG sowie an den Mitbeschuldigten 4 gekommen. Auch von diesem Konto seien Barbezüge er- folgt, welche im Zusammenhang mit den Gutschriften der F._____ AG standen. Vom Konto der V._____ AG seien Zahlungen an die AC._____ GmbH erfolgt, dies primär um typische Geldflüsse und Gewinnmargen vorzutäuschen, wie sie in Graumarktgeschäften üblich und plausibel sind. In Wirklichkeit hätten die Gesell- schaften jedoch eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Dieselben Geldflüsse seien auch auf dem Konto der AC._____ GmbH zu beobachten gewesen, mit dem Zu- satz, dass die an K._____ getätigten Überweisungen von diesem nur zu einem Teil beansprucht worden seien und er mit dem Beschuldigten 1 vereinbart habe, ihm einen erheblichen Teil zurückzuerstatten, was er auch getan habe. Schliesslich habe der Beschuldigte 1 aus dem Deliktserlös anfangs August 2016 bei der AI._____ zum Preis von Fr. 442'400.– 10 Kilogramm Gold (10 Barren à 1 Kilogramm) gekauft, diese vom Beschuldigten 2 abholen und in die Wohnung
- 30 - seiner Eltern, den Beschuldigten 3 und 4, bringen lassen, wo es der Beschuldigte 4 mit Einverständnis der Beschuldigten 3 versteckt habe.
3. Unbestrittene und nachgewiesene Sachverhaltselemente Unbestritten (Urk. 122 S. 2 ff. und Urk. 240 S. 2 ff.; Urk. 123 S. 2 ff. und Urk. 241 S. 3 ff.) und aus den entsprechenden Registern sowie den weiteren Dokumenten ohne Weiteres nachgewiesen sind die in der Anklageschrift unter der Ziffer 1.1 lit. b "Genereller Tatort und Handelsgesellschaften von A._____" (Anklageschrift S. 4 ff.) sowie unter der Ziffer 1.1 lit. c "Genereller Tatort und Handelsgesellschaf- ten B._____" (Anklageschrift S. 6 f.) aufgeführten die einzelnen Handelsgesell- schaften betreffenden Umstände. Auch dass die Beschuldigten 1 und 2 in den Zeitabschnitten, in denen einer von beiden als einziges Organ eingetragen war, zusammenwirkten, wobei der Beschuldigte 1 die Führungsrolle innehatte und der Beschuldigte 2 gleichwohl als häufiger Begleiter bzw. teilweise auch selbständig in die Handelsgeschäfte involviert war (Anklageschrift Ziffer 1.1 lit. d S. 7) wie auch die Tatsache, dass sie die Einfuhr und den Handel der eingeklagten Wasch- mittelprodukte nach der Art eines Berufes tätigten (Anklageschrift Ziffer 1.1 lit. e S. 8), ist auf Grund sämtlicher Umstände nachgewiesen und nicht bestritten. Weiter ist die Ziffer 1.2 der Anklageschrift ("Quelle des gefälschten Waschmittels in Ungarn und Organisation des Imports und des Handels damit") grundsätzlich (auf die konkreten Bestreitungen wird nachfolgend eingegangen) anerkannt, so dass die Quelle des eingeklagten Waschmittels Ungarn war (lit. a), dass dieses Waschmittel durch die Beschuldigten 1 und 2 in Verkehr gebracht wurde (lit. b) sowie dass dabei wechselnde Gesellschaften verwendet wurden und komplizierte Geldflüsse erfolgten, wobei keine Buchhaltungen erstellt und nur wenige Belege aufbewahrt wurden, mithin zwar einzelne Unterlagen vorliegen, aber keine geord- nete Ablage erfolgte (lit. c). Ebenso sind die Details zu den Einfuhren in die Schweiz über die Slowakei und den Verkauf an die F._____ AG (Anklageschrift Ziffer 1.3 lit. a und b S. 11 ff.) er- stellt und nicht bestritten. Die Detailangaben zu den einzelnen Import- und Ver- kaufsgeschäften sind dabei durch die Staatsanwaltschaft einzeln aufgelistet wor-
- 31 - den und können vollständig nachvollzogen werden (Anklageschrift S. 12 ff.). Er- stellt (Urk. 156 S. 76 ff. und S. 130) sowie unbestritten ist, dass AV._____ (Ein- käufer der F._____ AG) für die F._____ AG echte, aber für den ausländischen Markt bestimmte Waren der Marken O._____ und AU._____ kaufen wollte. Es er- hellt ohne Weiteres und zeigt auch die Strafuntersuchung, dass nicht autorisierte Produkte für die F._____ AG wertlos waren, da sie einen sinnloser Aufwand für die Lagerung und Entsorgung verursachten sowie ein schweres Reputationsrisiko drohte (Anklageschrift Ziffer 1.3 lit. c S. 25). Dass die Verpackungen der Wasch- mittel von den Originalverpackungen ohne Instruktion über die Fälschungsmerk- male nicht zu unterscheiden waren (vgl. Anklageschrift Ziffer 1.3 lit. d S. 25 ff.), ist ebenso unbestritten und erhellt aus den sichergestellten Verpackungen. Ob diese Verpackungen als Machenschaft im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB qualifiziert, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Zum indirekten Verkauf an die E._____ GmbH über AW._____, Österreich ge- mäss Ziffer 1.4 lit. a und b der Anklageschrift (S. 27 ff.) kann ebenfalls festgehal- ten werden, dass die angeklagten Lieferketten der Verkaufsgeschäfte sowie der Waren- und Zahlungsfluss nicht bestritten und erstellt sind. Zu Ziffer 40 der Ankla- geschrift betreffend der Gutgläubigkeit von AP._____ (Anklageschrift S. 30) hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es für das Verschulden der Beschul- digten 1 und 2 irrelevant ist, ob AP._____ um die Fälschung der Waren wusste oder ob er bloss als gutgläubiger Tatmittler zu betrachten sei (Urk. 156 S. 123). Hierzu erübrigen sich mithin weitere Ausführungen. Die Vorinstanz hat sich zudem ausführlich mit den Geldflüssen des Verkaufserlö- ses und den Zahlungen von K._____ gemäss Ziffer 1.5 der Anklageschrift befasst (vgl. Anklageschrift S. 31 ff. und Urk. 156 S. 108 ff.). Es kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die objekti- ven Umstände der Geldflüsse aktenkundig und unbestritten sind (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf den Vorwurf, dass diesbezüglich eine Verschleierung stattgefunden hat, wird nachfolgend unter Ziffer 4.3 eingegangen. Unbestritten (vgl. Urk. 122 S. 2 ff. und Urk. 240 S. 2 ff.; Urk. 123 S. ff. und Urk. 241 S. 3 ff.; Urk. 133 S. 1 ff., Urk. 136 S. 2 ff. und Urk. 243 S. 4 ff.) und er-
- 32 - stellt ist sodann der objektive Tatbestand von Ziffer 1.6 der Anklageschrift (S. 37 ff.), wonach der Beschuldigte 1 aus dem Erlös aus dem Waschmittelver- kauf zehn Goldbarren kaufte, diese durch den Beschuldigten 2 zur Wohnung der Eltern des Beschuldigten 1, den Beschuldigten 3 und 4, gebracht wurden und die Beschuldigten 3 und 4 die Goldbarren in der Folge in den Hohlräumen von Maler- kübeln in der Wohnung deponierten.
4. Bestrittene Sachverhaltselemente 4.1. Fälschung der Waschmittel (objektiver Tatbestand; Ziffer 1.1 lit. a der Ankla- geschrift, S. 3) In Ziffer 1.1 lit. a der Anklageschrift wird den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfen, dass es sich bei den von ihnen (unbestrittenermassen) eingeführten und verkauf- ten Waschmitteln um gefälschte Ware, nämlich imitierte Markenprodukte der Mar- keninhaber AL._____ (O._____) bzw. AM._____ (AU._____) gehandelt habe, welches ohne Erlaubnis der Markeninhaber als "O._____" Wasch-Gel und als "AU._____" Waschpulver verpackt, importiert und verkauft worden sei. Mit Bezug auf die vermuteten Fälschungen der Waschmittel (Wasch-Gel und Wasch-Pulver) wurden insgesamt die folgenden vier Gutachten erstellt:
- Gutachten vom 14. Dezember 2017 des Forensischen Instituts Zürich (nach- folgend: "FOR"; Urk. 156208 ff. und Urk. 156242 ff.),
- Gutachten vom 19. August 2019 des FOR, welches das Gutachten vom
14. Dezember 2017 ergänzt (Urk. 156521 ff.),
- Gutachten vom 4. Oktober 2019 des FOR zwecks Auswertung der am 29. Januar 2019 in BC._____/F erhobenen Proben der Marke AU._____ (Urk. 156715 ff.) sowie
- Gutachten vom 2. Juli 2020 des FOR, welches die am 24. Juli 2019 in F._____ Warenlager in BE._____ erhobenen Proben von für den Endver- kauf abgepackten Waschmittel der Marken O._____ und AU._____ auswer- tet (Urk. 156802 ff.).
- 33 - Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht geltend, dass nicht bewiesen sei, dass es sich bei den Waschmitteln um Fälschungen handle. Das FOR sei insbe- sondere nicht unabhängig, sondern arbeite für die Strafverfolgung und lebe auch von dieser, dies nach dem Sprichwort: "des Brot ich ess, des Lied ich sing". Das Gutachten genüge zudem den wissenschaftlichen Standards nicht, weiter seien die Hersteller nicht gewillt gewesen, die chemischen Formeln etc. offen zu legen und hätten sich auf das Geschäftsgeheimnis berufen. Es sei daher davon auszu- gehen, dass es sich bei den vom Beschuldigten 1 importierten Produkten um le- gale Originalware handle, welche allenfalls mit gewissen Mängeln behaftet sei (Urk. 122 S. 7 S. 18 ff. und Urk. 240 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat den Inhalt der vier Gutachten ausführlich auf über 15 Seiten wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 156 S. 90 ff.). Diese Erwägungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf - um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden - vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz kann zusammengefasst festgehalten werden, dass in Würdigung dieser Gutachten keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass so- wohl Verpackung als auch Inhalt der Waschmittel gefälscht bzw. nachgemacht sind. Die Gutachten sind sehr sorgfältig abgefasst und beleuchten diverse Merk- male, welche deutliche Abweichungen der inkriminierten Produkte zu der Original- ware aufweisen. So bestehen u.a. Abweichungen in der Morphologie des Wasch- pulvers beim AU._____ … [Produkt] ("Würmchen"-Form), Abweichungen bei den Chromatogrammen, ein zu tiefer Befüllungsgrad in den Waschpulverkartons, eine mangelhafte Qualität der Spritzgusskunststoffflaschen, keine industrielle, sondern manuelle Verleimung der Kartonverpackungen des Waschpulvers und keine hochwertige Bedruckung. Den Einwendungen der Verteidigung des Beschuldigten 1 kann in umfassender Würdigung der vier Gutachten des FOR's nicht gefolgt werden. So geht aus die- sen - umfangreichen - Gutachten hervor, dass wissenschaftlich gearbeitet wurde (vgl. u.a. die Analyse der flüchtigen Komponente). Es wurde jeweils auch darge- legt, in welchen Fällen gerade keine Abweichungen festgestellt werden konnten bzw. in welchen Fällen Interpretationen spekulativ wären. Dass das FOR den (wie
- 34 - auch immer gearteten Wünschen) der Staatsanwaltschaft gefolgt wäre, ist mithin zu verneinen (vgl. dazu bereits vorstehend E. II.2) und klar als verteidigungsstra- tegische Einwendung zu würdigen. Die Qualität der Gutachten ist als sehr hoch einzuschätzen. An dieser Qualität der Gutachten ändert auch nichts, dass den Gutachtern die chemische Zusammensetzung der fraglichen Originalprodukte nicht bekannt war: Erstens ist es nachvollziehbar, dass die Hersteller ihre Formeln nicht bekannt geben (vgl. auch Coca Cola etc.) und zweitens sind Abweichungen von den Originalprodukten auch ohne Kenntnis von Formeln nachweisbar. Es be- steht denn auch keine Pflicht der Hersteller, ihre genaue Formel bekanntzugeben. Sollten infolgedessen allfällig gefälschte respektive nicht-lizenzierte Produkte nicht erkannt werden können, mithin der Fälschungsnachweis nicht gelingen, so liegt das damit verbundene Risiko bei den Herstellern selber. Die festgestellten Abweichungen sind zudem von diverser und teils massiver Natur (vgl. u.a. den Befüllungsgrad), so dass unzweifelhaft nicht mehr von mangelhafter Originalware ausgegangen werden kann. Es ist somit in Würdigung der vier Gutachten erstellt, dass es sich bei den sichergestellten Waschmitteln um Fälschungen handelt. Die Fälschungen betrafen dabei nachweislich entgegen der Verteidigung des Be- schuldigten 1 nicht irgendwelche Proben, sondern solche, welche aus Lieferun- gen der V._____ AG stammten. Dass durch die Beschuldigten 1 und 2 nicht mit Originalprodukten gehandelt wurde, ergibt sich ausserdem aus diversen weiteren Umständen, welche in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind: So befindet sich in den Rechtshilfeakten eine Verfügung der ungarischen Steuer- und Zolldirektion vom 28. September 2016 betreffend zwei Hausdurchsuchungen wegen Verdachts auf Verletzung des Mar- kenschutzgesetzes an der BF._____-Strasse 35 (Betrieb von AS._____) und an der BG._____-Strasse 36 (Betrieb von AR._____), je in BH._____. Es seien dort Verpackungsmaterial für O._____ und AU._____, Waschmittel (Pulver und Gel) sowie verschiedene Mischgeräte und Paletten sichergestellt worden (Urk. 040269 ff.). Zudem ergibt sich aus der Aussage von BI._____ (Urk. 040276 f.), welcher der Lagerleiter an der BF._____-Strasse 35 war, dass das Lager einen abge- trennten, "geheimen" Teil gehabt habe. Die Leute, die dort gearbeitet hätten, seien sehr isoliert gewesen, er habe keinen Kontakt zu diesen Personen gehabt.
- 35 - Die Produkte, mit denen in diesem Lager gearbeitet worden sei, hätten einen selt- samen Duft abgesondert, und es habe nach Chemikalien gerochen. Diese ge- nannten Umstände sind klare Indizien dafür, dass es sich bei der Ware um ge- fälschtes Waschmittel gehandelt haben muss. Der Beschuldigte 1 wusste ausser- dem um die Herkunft des von ihm importierten Waschmittels aus dieser "Quelle" in BH._____. So enthält eine SMS-Mitteilung vom 23. April 2014 , welche der Be- schuldigte 1 BJ._____ zusandte, die Adresse der BG._____-Strasse (Urk. 600358). Weiter lassen diverse Massnahmen der Beschuldigten 1 und 2 wie das Einsetzen von immer wieder neuen Gesellschaften in die Handelsketten, das Unterlassen von Buchführungen sowie das Teilen der Gewinne und die auffälligen Barbezüge bzw. Zahlungen - worauf später unter Ziffer 4.3 vertieft einzugehen ist
- vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass hier ein illegaler Handel getätigt wurde. Die Handlungen sind vielmehr als Verschleierungstaktiken zu er- achten. Zusammenfassend bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschul- digten 1 und 2 einen Handel mit gefälschten Waschmitteln tätigten. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 bestreitet nicht, dass es sich bei den sicher- gestellten Produkten um Fälschungen handelt (Urk. 123 S. 11; Urk. 241 S. 3 ff.), macht indes geltend, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass die früheren Lie- ferungen gefälschte Waren enthalten hätten. So könnte es sein, dass erst bei der letzten Lieferung die Lieferanten beschlossen hätten, das echte Waschmittel durch günstigere Fälschungen zu ersetzen. Zudem lasse sich durch die gemach- ten Stichproben nicht nachweisen, dass sämtliche importierten Waschmittel ge- fälscht gewesen. Die Stichproben seien zu klein, um eine verlässliche Aussage darüber machen zu können, dass alle importierten Packungen gefälschtes Waschmittel enthalten hätten. Damit sei als relevante Menge nur noch die sicher- gestellte und im Labor geprüfte Ware zu beurteilen, wobei sich diese Menge noch einmal reduziere, da der Beschuldigte 2 ab Anfang 2016 aus gesundheitlichen und familiären Gründen nicht mehr in den Import involviert gewesen sei (Urk. 123 S. 7 ff., S. 12 ff.; Urk. 241 S. 14 f.; Prot. II S. 60 f.).
- 36 - Dieser Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2 verfängt nicht. So kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass sämtliche Waschmittel sämtlicher LKW-La- dungen überprüft werden. Dies nicht nur, weil dies teilweise selbstredend nicht mehr möglich war, da die Ware ja bereits verkauft wurde, sondern auch, weil ein solches Vorgehen mit Bezug auf die im Zeitpunkt der Sicherstellungen vorhan- dene Waren einen unverhältnismässigen Aufwand mit den entsprechenden Kos- ten verursacht hätte. Nachdem die Fälschungen in den Stichproben nachgewie- sen wurden, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass auch die übrige durch die Beschuldigten 1 und 2 importierte Ware gefälscht war. Denn es hätte keinerlei Sinn gemacht und zudem einen hohen logistischen Aufwand benötigt, um den gefälschten Waschmittel jeweils noch echte Ware beizugeben bzw. echte Lieferungen mit gefälschten abzuwechseln. Diesbezüglich hätte ausserdem die grosse Gefahr bestanden, dass die Unterschiede aufgefallen wären. Die Lieferun- gen konnten ausserdem nachverfolgt werden (vgl. Urk. 990001 ff.; Urk. 155082 ff.; Urk. 040101). Die geprüften Proben wurden ausnahmslos von der V._____ AG importiert und entweder an F._____ geliefert oder über die AW._____ in AQ._____ an die E._____, welche die Ware in BC._____/F einla- gerte. Dass die Sicherstellung der Waschmittel bei "F._____" lediglich die ge- fälschten Waschmittel beinhaltet habe, indes die echten Waschmittel in den Lä- den verblieben wären - mithin die "echten" Lieferungen extra aussortiert und nur die gefälschten der Untersuchung durch das FOR zugänglich gemacht worden seien, was der Beschuldigte 2 behaupten lässt (Urk. 123 S. 12) - ist haltlos. Denn die Aussonderung erfolgte auf Grund der Herkunft aus den inkriminierten Liefe- rungen, zudem wäre eine Aufteilung in "gefälscht" und "echt" gar nicht möglich gewesen, konnten die Unterschiede doch erst mittels aufwändiger Gutachten er- mittelt werden. Es ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass sich nicht mit letz- ter Sicherheit nachweisen lässt, dass sämtliche Lieferungen über den ganzen Zeitraum hinweg gefälscht waren. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den, dass nicht auch echte bzw. aus dem Grauhandel stammende Ware gehan- delt wurde. Wenn überhaupt, so kann dies in Anbetracht des Beweisergebnisses aber höchstens in einem untergeordnetem Umfang der Fall gewesen sein, was verschuldensmässig lediglich einen sehr geringfügigen Unterschied machen
- 37 - würde. Es bestehen aufgrund der gesamten Begleitumstände jedenfalls keine ver- nünftigen Zweifel daran, dass es sich zumindest beim überwiegenden Anteil der von den Beschuldigten 1 und 2 importierten Waschmitteln um Fälschungen han- delte sowie dass die sichergestellten und untersuchten Waschmittel aus deren Import stammten. Zu dem geltend gemachten Rückzug des Beschuldigten 2 ab Anfang 2016 ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten 2 die Verübung der Importe in Mittäter- schaft vorgeworfen wird, wobei der Beschuldigte 1 die Führungsrolle inne gehabt und gewisse Geschäfte auch alleine - indes in gemeinsamer Planung und gegen- seitigem Einverständnis mit dem Beschuldigten 2 - ausgeübt habe. Dass dies auch Anfangs 2016 noch der Fall war, ergibt sich u.a. aus den folgenden Umstän- den: Der Beschuldigte 1 hat aus den Waschmittelgeschäften über die V._____ AG zwischen dem 14. April 2016 und dem 5. August 2016 über Fr. 79'000.-- an die AH._____ GmbH überwiesen (vgl. Anhang 3 zur Anklage), deren einziges Or- gan ab dem 31. Dezember 2015 bis zu deren Löschung am 28. Oktober 2019 der Beschuldigte 2 war (vgl. den Handelsregisterauszug). Der Beschuldigte 2 sagte hierzu selber aus, dass er der Geschäftsinhaber und der Beschuldigte 1 der An- gestellte der AH._____ GmbH gewesen sei (Urk. 050340). Die Firma des Be- schuldigten 2 wirkte mithin auch nach Anfang 2016 bei den Geldflüssen aus den Waschmittelverkäufen mit. Dass die AH._____ GmbH mit dem Waschmittelhandel nichts zu tun gehabt habe - so der Beschuldigte 2 (Urk. 050342) - ist dabei klar als Schutzbehauptung zu würdigen, kamen die Gelder doch zugestandenermas- sen aus der V._____ AG (Urk. 050341), mithin einer der Firmen, über welche die Waschmittelimporte und - verkäufe erfolgten. Dass die Beschuldigten 1 und 2 bei den Waschmittelimporten gemeinsam handelten, wobei dem Beschuldigten 1 die Führungsrolle zukam (vgl. Anklageschrift Ziffer 1.2 lit. d), wurde von keiner der Verteidigungen bestritten. Der Beschuldigte 2 führte hierzu zudem aus, dass er ei- nen Gewinnanteil in bar bezogen und mit dem Beschuldigten A._____ je hälftig geteilt habe, wobei es hierzu keine Schriftlichkeiten gebe (Urk. 050330 f.). Die Vorinstanz hat sich zudem noch mit den Echtheitszertifikaten ("Declaration of Authenticity") befasst (Urk. 156 S. 116 f.), wonach der Lieferant - falls es mit der
- 38 - Handelsware zu Unstimmigkeiten kommen sollte - den Empfänger für die anfal- lenden Kosten der Ware bzw. die prozessualen Kosten entschädigen würde (Urk. 600344 f.). Daraus lässt sich - was die Vorinstanz richtigerweise festgehal- ten hat - nichts über die tatsächliche Echtheit des Produktes ableiten, solche Zer- tifikate können nämlich aus dem Internet heruntergeladen werden (Urk. 040303 ff.; Urk. 040306). Diese "Zertifikate" haben zudem keinen offiziellen Charakter (vgl. Urk. 600344 f.). Selbst wenn solche Zertifikate vorlagen, beweist dies mithin nicht die Echtheit (vgl. die Verteidigung des Beschuldigten 1 in Urk. 122 S. 38 und Urk. 240 S. 2 ff.; Prot. II S. 48). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den importierten Waschmit- teln um Fälschungen handelte, nämlich imitierte Markenprodukte der Markeninha- ber AL._____ (O._____) bzw. AM._____ (AU._____), welche ohne Erlaubnis der Markeninhaber als "O._____" Wasch-Gel und als "AU._____" Waschpulver ver- kauft wurden. 4.2. Wissen um die Fälschung (subjektiver Tatbestand; Ziffer 1.1 lit. a der Ankla- geschrift, S. 3 f. sowie Ziffer 1.2 lit. b der Anklageschrift, S. 10) Die Vorinstanz erachtete es anklagegemäss als erstellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Waschmittel gefälscht und von den Markeninhabern nicht autorisiert waren und sie dennoch mit diesen Han- del betrieben (Urk. 156 S. 117 ff.). Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten, um die Fälschungen gewusst zu haben. Der Beschuldigte 1 lässt hierzu zusammengefasst ausführen, dass er keinerlei Zweifel an der Originalität der Ware gehabt habe. Er sei sich sicher gewesen, dass die Geschäfte einen seriösen Hintergrund gehabt hätten. Auch das Ge- schäftsgebaren von "BK._____" sei seriös gewesen, dieser habe das Umfeld ge- kannt und sei eine Bezugsquelle für viele verschiedene Markenprodukte gewe- sen. Aus den Abläufen habe sich ebenfalls nichts ergeben, was ihn, den Beschul- digten 1, hätte misstrauisch machen müssen (Urk. 122 S. 22 ff. und Urk. 240 S. 6 ff.). Der Beschuldigte 2 macht geltend, dass er die Ware selber nie gesehen habe und nicht einmal habe ahnen können, dass es Probleme geben könnte. Al-
- 39 - les sei glatt gelaufen, die Proben seien für gut befunden worden. Auch die Ein- käufer seien zufrieden gewesen und hätten nach weiteren Lieferungen verlangt. Er, der Beschuldigte 2, habe somit zu keinem Zeitpunkt Veranlassung gehabt an- zunehmen, dass er in den Handel mit gefälschten Waschmittel involviert gewesen sei (Urk. 123 S. 14 und Urk. 241 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 in den jeweiligen Ein- vernahmen ausführlich wiedergegeben, worauf - zwecks Vermeidung von unnöti- gen Wiederholungen - vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 156 S. 41 ff.). Es bestehen verschiedene Umstände, welche in der Würdigung ihrer Gesamtheit keine vernünftigen Zweifel aufkommen lassen, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Umstand der Fälschungen zumindest billigend in Kauf nahmen. Dies aus fol- genden Gründen: Vorliegend wurden die Waren- und Geldflüsse des Waschmittelhandels verschlei- ert, wobei insbesondere die (unbestrittenen) Barabhebungen von grösseren Bar- geldbeträgen auffällig sind, ebenso die diversen Firmenwechsel und die unterlas- sene Buchführung (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 4.3 nachfolgend). Die ganze Struktur des Waren- und Geldflusses ist derart aufgebaut, dass sich keine "lega- len" Erklärungen dafür finden lassen, insbesondere auch nicht für die Involvierung der verschiedenen Firmen, wobei diese meist nur kurz verwendet und dann wie- der abgestossen wurden. Hierzu erwähnte der Beschuldige 1 selber, dass der Umstand, dass er seine Firmen jeweils nur kurze Zeit gehalten habe, ein schlech- tes Licht auf ihn werfen würde (Urk. 040012) und auch der Beschuldigte 2 sagte diesbezüglich aus, er wisse, dass es in der Zeitlinie "etwas unschön" aussehe, dass er vier Firmen gehabt und drei verkauft habe (Urk. 040051). Die Erklärungen der Beschuldigten 1 und 2, warum dies so geschehen sei, sind allesamt als Schutzbehauptungen zu würdigen (vgl. der Beschuldigte 1, dass es um die Um- gehung einer Konventionalstrafe oder die kostengünstige Gründung einer AG als "seriösere Form der GmbH" gegangen sei [Urk. 040012 f.; Urk. 402084] und der Beschuldigte 2, dass der Handel halt ein sehr dynamisches Feld sei [Urk. 040051]), zumal die Buchführung dieser Gesellschaften unterlassen wurde und damit der einzige "legale" Grund zur Zwischenschaltung von Gesellschaften,
- 40 - nämlich derjenige der "Steueroptimierung", wegfällt. Zudem würden in diesem Fall auch nicht so viele Firmen in so kurzer Zeit einbezogen und dann wieder abge- stossen. Beim gewählten Konstrukt kann es daher vernünftigerweise nur darum gegangen sein, die Aktivitäten gegenüber den Behörden zu vertuschen, was wie- derum nur dann Sinn macht, wenn mit illegalen Waren gehandelt wird. Beim Be- schuldigten 1 ist u.a. auffällig, dass er die AJ._____ AG mit einem Aktienkapital von Fr. 250'000.– nach deren Gründung sechs Monate später für lediglich Fr. 4'150.– an Rechtsanwalt U._____ verkaufte. Die Behauptung, dass dies ge- schehen sei, "weil die Projekte starben" (Urk. 050012), kann dies nicht erklären, hierfür wäre der Zeitraum zu kurz. Zudem war an dieser Gesellschaft auch AR._____ beteiligt, welcher im ungarischen Strafverfahren betreffend Marken- rechtsverletzungen als Hauptverantwortlicher des Waschmittellagers an der BG._____-Strasse in BH._____ betrachtet wurde (Urk. 032009; Urk. 040270 ff.). Beim Beschuldigten 2 sei exemplarisch die BL._____ GmbH erwähnt. Diese hat er von Rechtsanwalt U._____ gekauft und sie wurde für den Import von Wasch- mitteln verwendet. Geschäftsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen liegen
- eingestandenermassen - (Urk. 050343 ff.) nicht vor. Auf Vorhalt der "Informatio- nen über die Gesellschaft", welche vom Beschuldigten zu Handen der Credit Suisse ausgefüllt wurde (Urk. 805044 ff.), erklärte der Beschuldigte 2, er habe dieses Schriftstück nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt, sondern in dem Sinne, dass die Leute von der Bank zufrieden gewesen seien. Die darin angegebenen Zahlen (prognostizierter Umsatz für 2014 von Fr. 1,5 Mio. und für 2015 von Fr. 2,2 Mio.) seien von ihm erfunden worden (Urk. 050345). Dass sich solch ein Gebaren nicht mit einem legalen Waschmittelhandel in Übereinstimmung bringen lässt, muss nicht weiter erörtert werden. Auch die grossen Barbezüge, welche durch die Beschuldigten 1 und 2 unbestritte- nermassen getätigt wurden (vgl. die Zusammenstellung in Urk. 156 S. 108 ff.), entsprechen nicht einem üblichen (legalen) geschäftlichen Verhalten. Notorischer- weise sind Geschäftsleute bestrebt, für Zahlungen an Lieferanten wie auch für Lohnbezüge Belege zu generieren, um diese steuerlich geltend machen zu kön- nen. Unglaubhaft ist daher insbesondere die Aussage des Beschuldigten 2 zu den hohen Barbezügen, nämlich dass diese getätigt worden seien, da die ersten Ge-
- 41 - schäfte mit dem Waschmittel in bar bezahlt worden seien. Er habe das Geld ab- gehoben und dem Beschuldigten 1 gegeben, welcher wiederum den Lieferanten in bar bezahlt habe (Urk. 505332). Demgegenüber sagte der Beschuldigte 1 aus, dass es keine Barzahlungen gegeben habe und alle Zahlungen über das Banken- system gelaufen seien (Urk. 040123). Auf konkrete Vorhalte wollte der Beschul- digte 2 den Zweck dieser Barbezüge zudem nicht erklären (Urk. 040479 ff.). Wenn in einem solch hohen Umfang Bargeld bezogen wird, ohne dass es dafür einen triftigen Grund gibt, so ist dies ein Indiz dafür, dass die Geldströme ver- tuscht werden sollen. Auffällig ist weiter, dass sich der Beschuldigte 1 bereits kurz nach Gründung der L._____ GmbH am 13. Februar 2014, nämlich am 11. März 2014, Fr. 18'000.– und damit den grössten Teil des Stammkapitals auszahlen liess (Urk. 800425). Dies tat auch der Beschuldigte 2, welcher kurz nach der Gründung der BD._____ GmbH, nämlich am 16. August 2013, Fr. 18'500.– und damit ebenfalls den grössten Teil des Stammkapitals bar auszahlen liess (Urk. 808058). Diese Verhaltensweisen lassen ebenfalls vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass diese Gesellschaften nicht im Sinne integrer Ge- schäfte verwendet wurden. Auffallend ist insbesondere die Figur "BK._____", welcher als Lieferant der Waschmittel eine zentrale Rolle als Ansprechpartner einnahm, zu welchem indes die Beschuldigten 1 und 2 interessanterweise keinerlei näheren Angaben zu des- sen Personalien etc. machten. Der Beschuldigte 1 machte zu "BK._____" geltend, dass dieser bei den Firmen BM._____, BN._____ und BO._____ sein Ansprech- partner gewesen sei und ihm auf seine Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass das Waschmittel aus Portugal komme (Urk. 040124 ff.). Der Beschuldigte 2 sagte zur Person "BK._____" aus, dass er ein Syrer oder ein Araber sei. Er habe für den Beschuldigten 1, K._____ und ihn Handy-Abos organisiert. Er habe BK._____ auch einmal gesehen, und zwar beim gleichen Lager in BH._____, zu dem K._____ ihn einmal gebracht habe (Urk. 040138; Urk. 040141 ff.). Die Beschuldig- ten 1 und 2 kannten somit "BK._____", bezogen über diesen das Waschmittel, wurden von ihm auch mit Handy's ausgestatten und wollen dennoch über ihn nichts genaueres wissen. Dieser Umstand lässt vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass die Quelle "BK._____" nicht seriös war und dies die Beschul-
- 42 - digten 1 und 2 wussten, denn andernfalls würde kein Grund dafür bestehen, nicht nähere Angaben zu "BK._____" zu machen, damit diese Person ausfindig ge- macht und befragt werden könnte. Es bestehen zudem weitere Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten 1 und 2 um die Fälschungen wussten: So schrieb der Beschuldigte 1 an AP._____ am 24. April 2014, er habe nun "neue und 100 % originale Ware". Darauf schreibt ihm AP._____: "Wäre ziemlich wichtig, unsere Kunden setzen uns ziemlich unter Druck! A'._____, wir können 20 Ladungen verkaufen, aber wir müssen uns zu 100 % auf dich verlassen, verstehe nicht, was das für ne Aktion war. Ist alles an- dere als professionell" und fragt: "wie viele 100 % Originale LKWs für nächste Woche" der Beschuldigte 1 habe. Dieser antwortet, dass er 8 Ladungen habe, worauf AP._____ ihm folgendes schreibt: "100 % sicher! A'._____, da hängt viel von ab. Wenn wir Mist an unsere Kunden liefern, dann wars das" sowie: "A._____, wir gehen da kein Risiko mehr ein, war evtl turbulent genug, was da ge- laufen ist" (Urk. 600326 f.). Zu dieser SMS-Kommunikation befragt machte der Beschuldigte 1 geltend, dass er die Ware von einer der "BK._____-Firmen" be- kommen hätte. Er sei mit BJ._____ in ein Industriegebiet nördlich von BH._____ gefahren, um die Ware zu begutachten. Dabei sei ihnen aufgefallen, dass alle Umkartons, d.h. die Verpackungen, gleich beschriftet waren. Uhrzeit und irgend- welche Fabrikationscodes seien überall gleich gewesen. Die Packung sei auch komisch, d.h. ein wenig unprofessionell, zugeklebt gewesen. Daraufhin hätten sie gesagt, dass sie auf die Ware verzichteten und dieses Risiko nicht eingehen könnten. Weder er noch AP._____/BJ._____ hätten die Lieferung bezahlt. Er habe dann BK._____ gesagt, dass er nichts mehr von dieser Quelle wolle (Urk. 040210). BJ._____, welcher bei der Besichtigung ebenfalls anwesend war, sagte hierzu aus, dass es nicht sein könne, dass alle Produkte auf zwei LKW's zur selben Uhrzeit produziert worden seien und somit der Verdacht bestanden habe, dass die Produkte nicht echt waren (Urk. 040316 S. 7 ff.). Aus diesen Um- ständen (SMS/Kommunikation, Besichtigung der Ware) erhellt, dass die Beteilig- ten wussten, dass es sich bei den Waschmitteln um Nachahmungen handelte, denn gleiche Uhrzeiten, Fabrikationscodes etc. sind Merkmale, welche offenkun- dig auf eine Fälschung hinweisen. Da diese Umstände für jedermann erkennbar
- 43 - waren, ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass von den Beteiligten deren Weiterverkauf nicht riskiert werden konnte und daher AP._____ auf die Lieferung von nicht erkennbaren Fälschungen ("100 % Originale") drängte. Der Beschuldigte 2 beruft sich mit Bezug auf seine Gutgläubigkeit auf eine (be- hauptete) Probenauswertung (O._____ Produkte von K._____) von BP._____ im Jahre 2015. Er habe sich mit der AC._____ GmbH bei BP._____ als Lieferant für Waschmittel bewerben wollen. BP._____ habe die Probe für gut befunden, ihn in- des als Lieferanten nicht berücksichtigt (Urk. 040039; Urk. 040059 f.). Aus dieser - unbelegten - Behauptung kann der Beschuldigte 2 nichts zu seinen Gunsten ab- leiten: Erstens arbeitete er mit dem Beschuldigten 1 eng zusammen, wusste mit- hin um die Fälschungen, und zweitens hätte die BP._____ AG allfällige Fälschun- gen des Wachmittels gar nicht feststellen können. Denn die BP._____ AG konnte die genaue chemische Formel der Waschmittel nicht kennen, da diese als Be- triebsgeheimnis nicht erhältlich ist (was auch das vorliegende gutachterliche Ver- fahren zeigt). Ausserdem würde eine allfällige Probenanfrage - wenn sie denn stattgefunden haben sollte - gerade zeigen, dass im Umfeld des Waschmittelhan- dels mit Fälschungen gerechnet wurde. Daher wusste der Beschuldigte 2, dass diese Gefahr bestand. Zudem könnte es sich bei den bei BP._____ abgegebenen "Proben" um echte Ware gehandelt haben, denn ein Fälscher würde sicherlich keine nachgemachte Ware zur vorgängigen Prüfung zur Verfügung stellen. Nach dem Gesagten ist daher auch der Einwand des Beschuldigten 2, die Waschmittel gar nie zu Gesicht bekommen zu haben, unbehilflich, musste er doch aus den ge- samten Umständen wissen und damit zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die importierten Produkte Fälschungen waren. Selbst wenn nicht gänzlich ausge- schlossen werden kann, dass er nicht unmittelbar ab Tag 1 über alle Abläufe in Kenntnis war, so müssen ihm gestützt auf die gesamten Umstände zumindest zeitnah die tatsächlichen Begebenheiten bewusst geworden sein, zumal er auch selber in Kontakt mit den Beteiligten stand und Einsicht in die Produktion und die Geschäftsvorgänge hatte. Ausserdem war er als Organ der für ihn handelnden Gesellschaften für die Produkte verantwortlich und damit auch dafür, dass es sich dabei um "legale" Waschmittel handelte. Zumal er gemäss seiner eigenen Aus- sage keinerlei Erfahrung in der Firmenführung mitbrachte, hätte er sich zudem
- 44 - von Beginn weg zumindest Gedanken darüber machen und damit rechnen müs- sen, in kriminelle Machenschaften verwickelt zu werden. Denn bei gänzlich bean- standungslosen Geschäftsführungen in dieser Grössenordnung wäre notorischer- weise vielmehr die Einsetzung einer erfahrenen Führungsperson zu erwarten. Auf dem Laptop des Beschuldigten 2 wurden zudem am 12. Dezember 2015 die Suchbegriffe "AL._____ fälschung deutschland", "O._____ flüssig fälschung" und "O._____ deutschland fälschung" im Google eingegeben. Der Beschuldigte 2 sagte hierzu zunächst aus, dass er sich an diese Internetsuche nicht erinnern würde, er hätte nicht den Verdacht gehabt, dass die O._____-Produkte gefälscht sein könnten. Sicher sei diese Abfrage nicht gemacht worden um abzuchecken, ob der Handel mit gefälschten Produkten aufgeflogen sei. Mit der Aussage des Beschuldigten 1 konfrontiert, dass diese Abfrage gemacht worden sei, da BJ._____ ihm etwas von einer Fälschung in Deutschland erzählt habe, räumte der Beschuldigte 2 ein, dass es sein könne, dass BJ._____ Fälschungen erwähnt habe und sie dann im Netz nachgeschaut hätten (Urk. 050003 ff.). Ob diese Ab- frage gemacht wurde, um abzuklären, ob die Fälschung aufgeflogen sind, kann vorliegend offen bleiben. Die Abfrage zeigt in jedem Fall, dass mit Fälschungen gerechnet wurde. Spätestens zum Zeitpunkt dieser Google-Suche muss er also von den Fälschungen Kenntnis gehabt haben, ansonsten sich Sinn und Zweck dieser Suche nicht erschliessen würden. Es ist somit erstellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 wussten bzw. es zumindest ernsthaft für möglich hielten und damit zumindest in Kauf nahmen, dass es sich bei den Waschmitteln um Fälschungen handelte und sie somit mit gefälschtem Waschmittel Handel betrieben. 4.3. Verschleierung des Geldflusses (Ziffer 1.5 der Anklageschrift, S. 31 ff.) In objektiver Hinsicht sind die von den Beschuldigten 1 und 2 verwendeten Fir- menstrukturen, die getätigten Banküberweisungen und Barbezüge, die Verwen- dung der Gelder für die Gründung von Aktiengesellschaften sowie die Zahlungen von K._____ unbestritten und durch die entsprechenden Dokumente nachgewie- sen.
- 45 - Bestritten ist in subjektiver Hinsicht, dass diese Umstände der Verschleierung der Handelsströme gedient hätten. Bei den durch K._____ getätigten Zahlungen habe es sich um die Rückzahlung von Darlehen und nicht um "Kick-Backs" gehandelt (Urk. 122 S. 32 ff. und Urk. 240 S. 16 f.; Urk. 123 S. 6 ff.; Prot. II S. 43 ff.). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die verschiedenen Massnahmen der Verschleierung gedient hätten. Die dazwischengeschalteten Firmen würden we- der ökonomisch noch effizienztechnisch Sinn machen (Urk. 156 S. 119 ff.; S. 134 f.) und bei den von K._____ auf Bankkonti des Beschuldigten 1 überwiese- nen Beträgen von über Fr. 1.2 Mio. handle es sich zum Teil um sog. "Kick-Backs", mithin um Rücküberweisungen betreffend dem Gewinnanteil für den Beschuldig- ten 1 aus dem Waschmittelgeschäft bestehend aus der Differenz zwischen dem Preis für die gefälschte Ware und demjenigen für ordentliche Graumarktware han- delte (Urk. 156 S. 119 f.). 4.3.1. Verwendete Firmen Der Beschuldigte 1 war Alleingründer und einziges Organ der folgenden Firmen: M._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2011 [Statutendatum tt.mm.2011] gemäss Handelsregisterauszug: Urk. 800263); Sitzverlegung am tt.mm.2013 nach BQ._____ und Bestellung von W._____ als einziges Organ: Urk. 040463) L._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2014 [Statutendatum tt.mm.2014] gemäss Handelsregisterauszug: Urk. 800404; Sitzverlegung am tt.mm.2015 nach BR._____ und Bestellung von AA._____ als einziges Organ: Urk. 040463) V._____ AG (Eintragung am tt.mm.2015 [Statutendatum tt.mm.2015] gemäss Handelsregisterauszug: Urk. 800396 f.; Sitzverlegung am tt.mm.2016 nach Zü- rich: Urk. 040464) I._____ AG (Eintragung am tt.mm.2016 [Statutendatum tt.mm.2016 gemäss Han- delsregisterauszug: Urk. 803055; Sitzverlegung am tt.mm.2016 nach Zürich und Bestellung von Rechtsanwalt U._____ als einziges Organ: Urk. 040464).
- 46 - Der Beschuldigte 1 war weiter einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunter- schrift der am tt.mm.2016 gegründeten AJ._____ AG; einzelzeichnungsberechtigt ohne Funktion war zudem der ungarische Staatsangehörige AR._____. Am tt.mm.2016 wurde der Sitz an die BS._____-strasse in Zürich verlegt und Rechts- anwalt U._____ als einziges Organ bestellt (Urk. 040465). Zudem war der Beschuldigte 1 während rund neun Monaten vom tt.mm.2015 bis zum tt.mm.2016 einziges Organ der N._____ GmbH (Urk. 040466). Am 27. November 2015 erteilte der Beschuldigte 1 der Credit Suisse den Auftrag zur Eröffnung eines Kapitaleinzahlungskontos und zur Abgabe einer Kapitalein- zahlungsbestätigung für die Neugründung einer AK._____ AG und gab in diesem Zusammenhang eine geplante Transaktion im Betrag von Fr. 250'000.– an (Urk. 025009). Dieser Betrag wurde am 31. Dezember 2015 durch K._____ auf dieses Konto einbezahlt (Urk. 025019). Die Gesellschaft wurde in der Folge nicht gegründet. Der Beschuldigte 2 war im anklagerelevanten Zeitraum Alleingründer und einzi- ges Organ der folgenden Gesellschaften: BD._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2013 [Statutendatum tt.mm.2013] ge- mäss Handelsregisterauszug: Urk. 808038 f.; Sitzverlegung am tt.mm.2014 nach BR._____ und Bestellung von W._____ als einziges Organ: Urk. 040467) AC._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2014 [Statutendatum tt.mm.2014] ge- mäss Handelsregisterauszug: Urk. 808119 f.; Sitzverlegung am tt.mm.2015 nach BT._____ und Bestellung von BU._____ als einziges Organ: Urk. 040467) AH._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2015 [Statutendatum tt.mm.2015] ge- mäss Handelsregisterauszug: Urk. 808234). Zudem war der Beschuldigte 2 während rund vier Monaten einziges Organ der BL._____ GmbH (tt.mm.2014 bis tt.mm.2014; Urk. 040470). Diese Vielzahl an durch die Beschuldigten 1 und 2 verwendeten Firmen ist auffäl- lig und es bestehen keine wirtschaftlichen Gründe für ein solches Konstrukt. Zu-
- 47 - dem haben gewisse Firmen beim Waschmittelhandel gar keine bzw. keine ernst- hafte geschäftliche Tätigkeit ausgeübt. Nachdem - wie schon erwähnt und einge- standen - betreffend der verwendeten Gesellschaften keine Buchhaltungen exis- tierten, kommen auch steuerliche Gründe nicht in Frage. Indem der Beschuldige 2 ausführte, dass in der AC._____ GmbH - wie schon bei der BD._____ GmbH und der BL._____ GmbH - der Beschuldigte 1 "sein Chef" gewesen sei (Urk. 040207), obwohl er selber ja formell der Geschäftsführer und Gesellschafter war, so zeigt dies eindrücklich, dass die Firmen nur der Verkomplizierung der Strukturen dien- ten. Gewisse Firmen wurden zudem innert kürzester Zeit wieder abgestossen, was ebenfalls aufzeigt, dass für deren Verwendung keine ökonomischen oder effi- zienztechnischen Gründe bestanden. Der Beschuldigte 2 räumte ausserdem ein, dass er mit Bezug auf die BL._____ GmbH gegenüber der Credit Suisse falsche Angaben betreffend dem prognostizierten Umsatz etc. machte und die angegebe- nen Zahlen aus der Luft gegriffen gewesen seien (Urk. 050345). Solche Falschan- gaben lassen sich nicht mit einem "seriösen" Geschäftsverhalten vereinbaren. In Anbetracht der gesamten Umstände kann festgehalten werden, dass für die Vielzahl der verwendeten Gesellschaften keine geschäftlich motivierte Gründe be- stehen, zumal - wie ausgeführt - mangels Buchhaltung auch steuerliche Motive wegfallen. Das Konstrukt diente damit in erster Linie der Verschleierung der wah- ren Verantwortlichkeiten bzw. der Geldflüsse, mithin um eine unsinnige Häufung von Gesellschaften und damit einer gewollten Schaffung einer komplizierten Struktur (vgl. hierzu BSK StGB II-PIETH, Art. 305bis N 59a). Dieser modus operandi lässt in Verbindung mit den weiteren Umständen den Rückschluss auf ein verbre- cherisches Handeln der Beschuldigten 1 und 2 zu, diese wussten somit und woll- ten, dass die Geld- und Warenflüsse sowie die Verantwortlichkeiten verschleiert wurden. 4.3.2. Barbezüge Die (unbestrittenen) Barbezüge wurden zum Teil durch die Vorinstanz wiederge- geben (Urk. 156 S. 108 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) und gehen aus den Anhängen 1 bis 4 zur Anklageschrift hervor. Bei den Barbezügen ist insbesondere zu erwäh- nen, dass auf dem Konto BD._____@ZKB-CHF vom 10. September 2013 bis am
- 48 -
06. Januar 2014 insgesamt Zahlungen der F._____ AG von Fr. 642'161.17 als Kaufpreiszahlung für die Waschmittelgeschäfte eingingen und davon der Beschul- digte 2 insgesamt Fr. 522'563.60 in bar bezog. Auf dem Konto L._____@ZKB- CHF gingen vom 17. Juli 2014 bis am 29. April 2015 insgesamt Zahlungen der F._____ AG von Fr. 1'540'020.42 als Kaufpreiszahlung für die Waschmittelge- schäfte ein. Der Beschuldigte 1 bezog zwischen dem 20. März 2014 bis am
20. Mai 2015 zulasten der Bankverbindung L._____@ZKB Barbezüge im Betrag von insgesamt Fr. 782'815.80 und EUR 41'307.50. Diese erwähnten sowie die weiteren aus den Anhängen zur Anklage ersichtlichen Barbezüge weisen einen Umfang auf, welcher nicht geschäftlich erklärbar ist. Denn wenn diese - was geltend gemacht wurde (Urk. 050332) - der Bezahlung der Lieferanten gedient hätten, so müssten dafür - nur schon aus steuerlichen Gründen - zumindest Quittungen vorliegen. Im ordentlichen Geschäftsleben mit seriösen Partnern sind zudem für höhere Beträge Banküberweisungen die Regel, zumal solche Beträge nicht ohne Anmeldung über die Landesgrenzen gebracht werden dürfen. Für die sehr hohen Barabhebungen kann es somit nur eine Erklä- rung geben, nämlich das Wissen und den Willen der Beschuldigten 1 und 2, die Geldflüsse zu verschleiern. 4.3.3. Zahlungen von K._____ (S. 35 f. der Anklageschrift) Dass K._____ zulasten seines Bankkontos in AT._____ und zu Gunsten diverser Firmenkonti des Beschuldigten 1 in der Schweiz Transaktionen in Höhe von ins- gesamt über Fr. 1.2 Mio. (vgl. die Aufstellung in Urk. 156 S. 111 ff. sowie Anklage- schrift S. 35 f.) überwies, ist unbestritten und durch die Bankunterlagen nachge- wiesen. Die Vorinstanz erachtete diese Zahlungen - wie die Staatsanwaltschaft - als Auszahlungen des Gewinnanteils ("Kick-Backs") aus dem Waschmittelhandel, bestehend aus der Differenz zwischen dem Preis für die gefälschte Ware und demjenigen für ordentliche Graumarktware. Dieses Vorgehen habe ebenfalls der Verschleierung der Handelsströme gedient (Urk. 156 S. 119 f. und S. 135). Der Beschuldigte 1 macht hierzu geltend, dass es sich bei den erwähnten Zahlun- gen um Darlehen von K._____ - und somit nicht um "Kick-Backs" - gehandelt
- 49 - habe (Urk. 040161 f.). Diese Behauptung des Beschuldigten 1 ist aus folgenden Gründen unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptung zu erachten: Der Be- schuldigte 1 macht geltend, dass mit den Darlehen Firmengründungen hätten er- folgen sollen, wobei zwei Projekte geplant gewesen seien, einerseits eine kleine Lagerhalle und zweitens die Renovation eines Mehrfamilienhauses in der Schweiz zwecks Vermietung/Verkauf (Urk. 040161 f.). Da es sich dabei gemäss dem Beschuldigten 1 nur um eine Idee gehandelt hatte und zudem nichts Konkre- tes angeschaut worden sei (Urk. 040162) ist nicht nachvollziehbar, weshalb hier- für hätten Darlehen aufgenommen werden sollen. Zudem wurden die zwei Fir- men, welche die Projekte hätten durchführen sollen, nämlich die AJ._____ AG so- wie die I._____ AG nie aktiv, obwohl sie mit Geldern im Umfang von total Fr. 500'000.– (je Fr. 250'000.–) ausgestattet wurden ("die Firmen machten gar nichts, das Geld ist noch auf deren Bankkonten"; Urk. 040163 f.). Dass die Be- hauptung des Beschuldigten 1 nicht stimmen kann, ergibt sich auch aus den Aus- sagen des Beschuldigten 2, welcher aussagte, dass er und der Beschuldigte 1 nie vorgehabt hätten, ein Lagerhaus zu kaufen, da dies viel zu teuer gewesen sei (Urk. 040055). Und K._____ wusste "absolut nichts" über Immobilienprojekte des Beschuldigten 1 (Urk. 040245). Auch die weitere - der oben wiedergegebenen Erklärung widersprechende - Be- hauptung des Beschuldigten 1, dass es "theoretisch" sein könne, dass er selber einmal K._____ ein Darlehen gewährt habe, ist unglaubhaft. Der Beschuldigte 1 konnte zu dieser Behauptung nicht einmal angeben, um welchen Betrag es sich dabei gehandelt haben soll ("Keine Ahnung mehr"; Urk. 040162). Zudem führte der Beschuldigte 1 auf Vorhalt der entsprechenden Client Notes im … Print CIF Dossier der Credit Suisse (wo festgehalten wird, dass die Vermögenswerte aus der Rückzahlung eines Darlehens von K._____ stammen würden) aus, dass er K._____ nie Darlehen in der Höhe von Fr. 250'000.– gewährt habe. Der Kunden- berater habe hier etwas falsch geschrieben (Urk. 040165 ff.; Urk. 050011; Urk. 121067 f.). Zu weiteren fünf Zahlungen von K._____ auf das UBS-Privat- konto des Beschuldigten 1 im Gesamtbetrag von über Fr. 230'000.–, welche mit dem Vermerk "Vratenie Kreditu" (Rückzahlung Kredit) versehen sind, machte der Beschuldigte geltend, hierzu keine Auskunft geben zu können (Urk. 050011 f.).
- 50 - Dieses Verhalten des Beschuldigten 1 ist sehr ungewöhnlich, müsste er doch ei- nerseits wissen, ob und in welcher Höhe er K._____ Darlehen gewährte und an- dererseits auch in der Lage sein, die ihm vorgehaltenen Gutschriftenanzeigen zu kommentieren. K._____ machte auf Vorhalt zu diesen Zahlungen ebenfalls unglaubhafte Aussa- gen: So führte er aus, dass es sich dabei um Rückzahlungen von durch den Be- schuldigten 1 gewährten Darlehen gehandelt habe. K._____ konnte indes nicht angeben, welchen Zweck diese Darlehen gehabt haben sollen, sondern machte geltend, dass es um mögliche Geschäfte gegangen sei. Er habe einfach Geld zur Verfügung haben wollen, falls er das Geld benötigt hätte. Da die Geschäfte nicht stattgefunden hätten, habe er das Geld zurückbezahlt. Normalerweise habe er das Geld des Beschuldigen 1 zwischen zwei und zehn Tagen behalten (Urk. 040227 ff.; Urk. 040241; vgl. auch die ausführliche Wiedergabe der Aussa- gen von K._____ durch die Vorinstanz in Urk. 156 S. 66 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Ausführungen von K._____ sind klar als Schutzbehauptungen zu würdigen. Es ist unglaubhaft, dass Darlehen in solcher Höhe ohne jeden Zweck verlangt und gewährt und jeweils einfach wieder - ohne je Verwendung gefunden zu haben - innert weniger Tage zurückgezahlt werden. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 erwähnte hierzu, dass den Zahlungen als Grund steuertechnische, d.h. steuerver- meidende Überlegungen zu Grunde lägen (vgl. Urk. 122 S. 35 und Urk. 240 S. 16). Aus den Aussagen von K._____ können solche Gründe indes gerade nicht entnommen werden und sind - da wie erwähnt keine Buchhaltungen geführt wur- den - auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz (Urk. 156 S. 119 f.) als einziger Grund für die Transaktionen die Auszahlung des Gewinnanteils des Beschuldigten 1 verbleibt ("Kick-Back"). Die bezahlte Summe entspricht dabei der Gewinndifferenz zwischen den gefälschten und "echten" Graumarkprodukten. Mit- tels den "Kick-Backs" konnte verschleiert werden, dass der vordergründig be- zahlte Kaufpreis nicht dem wahren (tieferen) Wert der Fälschungen entsprach.
- 51 - 4.4. Verstecken des Goldes als Surrogat von Einnahmen aus dem Handel mit gefälschtem Waschmittel, subjektiver Tatbestand (Ziffer 1.6 der Anklage- schrift, S. 37 f.) 4.4.1. Objektiver Sachverhalt Der objektive Sachverhalt von Anklageziffer 1.6 der Anklageschrift ist unbestritten und erstellt: Der Beschuldigte 1 kaufte Anfangs August 2016 namens der I._____ AG bei der AI._____ AG, Zürich, zehn Goldbarren und bezahlte dafür Fr. 442'400.– zulasten des Kontokorrent CH10 I._____@Bank_Coop. Dieses Geld stammt von K._____ und damit aus dem Waschmittelhandel. Unbestritten und erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte 1 sich am und nach dem 10. August 2016 (an welchem Datum in der Wohnung der Beschuldigten 3 und 4 eine Haus- durchsuchung durchgeführt wurde) im Ausland befand und dem Beschuldigten 2 per WhatsApp-Telefon den Auftrag erteilte, das Gold bei der AI._____ AG abzu- holen und es seiner Mutter, der Beschuldigten 3, zu bringen. Er informierte den Beschuldigten 2 zudem darüber, dass es eine Hausdurchsuchung gegeben habe. Der Beschuldigte 1 kündigte daraufhin seinem Vater, dem Beschuldigten 4, telefo- nisch an, dass der Beschuldigte 2 Gold bringen werde. Der Beschuldigte 2 holte in der Folge das Gold am 15. August 2016 bei der AI._____ AG ab und brachte es zu den Beschuldigten 3 und 4 nach Hause. Der Beschuldigte 4 deponierte in Absprache mit der Beschuldigten 3 die Goldbarren in gestapelten Malerkübeln im Bastelraum im 1. Untergeschoss, wo er Utensilien aus seinem Malerunternehmen lagerte. Die Barren befanden sich in dem Hohl- raum, der beim Ineinanderstellen von zwei Kübeln zwischen dem unteren und dem oberen Kübel entsteht, so dass sich die Lage des Goldes von aussen nicht erkennen liess. Am 20. Oktober 2016, 06:10 - 07:20 Uhr, führte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag der Staatsanwaltschaft III die dritte Hausdurchsuchung im Haus der Beschuldigten 3 und 4 durch, dies mit dem Ziel, das Gold zu finden. Nachdem die Beschuldigte 3 der Polizei bekannt gegeben hatte, dass dieses sich im Bastel- raum in Malerkübeln befindet, konnte es sicher gestellt werden. 4.4.2. Subjektiver Sachverhalt
- 52 - In subjektiver Hinsicht erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschul- digten 1-4 wussten, dass die zehn Goldbarren aus einem Verbrechen stammten und diese Barren vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden verstecken woll- ten (Urk. 156 S. 123 ff.). 4.4.2.1.Beschuldigte 1 und 2 Hinsichtlich des Beschuldigen 1 ist der subjektive Tatbestand ohne Weiteres er- stellt. Durch die Verteidigung wird hierzu lediglich geltend gemacht, dass es für eine Verurteilung an einer Vortat fehle (Urk. 122 S. 40; Prot. II S. 51 ff.). Es erübri- gen sich daher an dieser Stelle weitere Ausführungen. Die Behauptung des Be- schuldigten 1, dass K._____ ihm den Goldkauf empfohlen habe und dieses Gold für ihn bestimmt gewesen sei (Urk. 050018), sind klar als Schutzbehauptung zu würdigen, zumal K._____ dies gerade nicht bestätigte (Urk. 040245). Diesbezüg- lich würde es zudem keinen Sinn machen, das Gold während über zwei Monaten im Elternhaus des Beschuldigten 1 zu verstecken. Der Beschuldigte 1 sagte zu- dem am 26. September 2016, mithin vor der dritten Hausdurchsuchung, wahr- heitswidrig aus, dass sich das Gold bei einem Kollegen befinden würde, wobei er den Namen nicht bekannt geben wollte. Er habe diesem das Gold selber gegeben (Urk. 050021). Der Beschuldigte 2 lässt zum subjektiven Tatbestand ausführen, dass er nicht ge- wusst habe, dass das Gold aus dem angeblichen Waschmittelhandel stammte. Er habe seinem Freund, dem Beschuldigten 1, lediglich einen Gefallen erweisen wol- len. Auch dass er erfahren habe, dass schon Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, sei kein Grund gewesen davon auszugehen, dass er Hand zu einer Geld- wäschereihandlung biete. Als Asiate sei er, der Beschuldigte 2, es gewohnt, keine Fragen zu stellen (Urk. 123 S. 18 f. und Urk. 241 S. 17 ff.; Prot. II S. 63 f.). Der subjektive Tatbestand lässt sich auch mit Bezug auf den Beschuldigten 2 er- stellen: So ist - wie oben dargelegt - nachgewiesen, dass der Beschuldigte 2 um die Fälschungen der Waschmittel wusste und damit auch um die Tatsache, dass es sich bei den erzielten Einnahmen um Deliktserlös handelte. Nachdem zudem eingeräumt ist, dass der Beschuldigte 2 Kenntnis von den schon erfolgten Haus-
- 53 - durchsuchungen hatte (vgl. Urk. 050292 ff.), steht ohne vernünftige Zweifel fest, dass er wusste, dass das Gold mit dem Erlös aus dem Waschmittelhandel ge- kauft wurde und er - angesichts der Kenntnis um das laufende Untersuchungsver- fahren - auch damit rechnen musste, dass dieses Gold durch die Strafverfol- gungsbehörden beschlagnahmt werden könnte. Der Beschuldigte 1 weilte in den Ferien und wies den Beschuldigten 2 an, die Abholung des Goldes für ihn zu erle- digen, womit eine zeitliche Dringlichkeit für das Handeln implementiert ist. Weiter ist unbehelflich, dass der Beschuldigte 2 sich als Vertrauensperson des Beschul- digten 1 gesehen haben will (es sei wie ein "Ritterschlag" gewesen) und sich "ge- schmeichelt" gefühlt habe, diese Aufgabe der Goldabholung und des Goldtrans- ports zu übernehmen bzw. er wegen seiner asiatischen Herkunft keine Fragen ge- stellt habe (Urk. 040201). Denn auch dies ändert an den Umständen nichts, der Beschuldigte 2 handelte freiwillig und nicht etwa unter Zwang. Ebenso wenig hilft der Einwand, dass er bis zur Abholung nicht gewusst habe, um wieviel Gold es gehe (Urk. 040201), denn es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, bei der AI._____ AG angesichts der Menge von zehn Goldbarren von der Abholung und dem Transport zu den Beschuldigten 3 und 4 abzusehen. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte 2 es zumindest in Kauf nahm, dass die zu transportieren- den Goldbarren aus Deliktserlös stammen könnten und er wusste und wollte, dass diese Werte vor den Strafverfolgungsbehörden versteckt werden. 4.4.2.2.Beschuldigte 3 und 4 Die Beschuldigten 3 und 4, die Eltern des Beschuldigten 1, lassen zusammenge- fasst ausführen, dass sie nicht gewusst hätten, dass das Gold aus einer schweren Straftat herrühre. Sie hätten lediglich gewusst, dass eine Strafuntersuchung we- gen Waschmittelpulverfälschungen geführt werde. Der Beschuldigte 1 habe ihnen gegenüber seine Unschuld beteuert. Sie hätten dieses Gold auch nicht vor den Strafverfolgungsbehörden verstecken wollen, sondern dieses lediglich aufbewahrt und vor Dieben schützen wollen (Urk. 133 S. 3 ff.; Urk. 136 S. 3 ff.; Urk. 243 S. 4 ff.). Die Beschuldigte 3 sagte zusammengefasst aus, dass ihr Sohn, der Beschuldigte 1, sie, die Beschuldigten 3 und 4, darum ersucht habe, etwas für ihn aufzubewah-
- 54 - ren. Ihr Mann, der Beschuldigte 4, habe das Gold in den Farbkübeln im Keller de- poniert. Sie hätten gedacht, dass man dort nicht danach suchen würde. Dies sei die Idee ihres Mannes gewesen. In eines der Schliessfächer hätten sie das Gold nicht bringen können, da diese zu diesem Zeitpunkt bereits gesperrt gewesen seien. Die Hausdurchsuchung vom 10. August 2016 sei für sie keine Durchsu- chung, sondern ein Erlebnis bzw. ein Einbruch gewesen. Einen Verdacht gegen ihren Sohn wegen des Goldes habe sie nicht geschöpft, da er immer seine Un- schuld beteuert habe. Betreffend dem Geld im Safe sagte die Beschuldigte 3 zu- nächst aus, dass dieses vollumfänglich ihr und ihrem Mann gehöre, von ihrem Sohn, dem Beschuldigten 1, komme da nichts. Erst auf Vorhalt räumte sie ein, dass der Beschuldigte 1 sie und ihren Mann gebeten habe zu sagen, dass alles Geld in den Safes ihnen - den Eltern - gehöre. Mit der Aussage, dass alles Geld ihnen, den Eltern gehöre, habe sie wohl einen Fehler gemacht. Ihr Sohn habe ih- nen nach der ersten Hausdurchsuchung gesagt, dass er ca. Fr. 300'000.– in den Safes habe. Er habe ihnen gegenüber beteuert, dass er unschuldig in Verdacht geraten sei und sie als Eltern hätten ihm glauben müssen (Urk. 040171 ff.). Der Beschuldigte 4 macht zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte 1 ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte 2 etwas bei ihnen Zu- hause vorbeibringen werde. Als er am Abend das Gold gesehen habe, sei er er- schrocken und habe sich gefragt, was das solle. Seinen Sohn habe er nicht ange- rufen um zu fragen, was es mit dem Gold auf sich habe. Er und seine Frau, die Beschuldigte 3, hätten dann besprochen, wo sie das Gold aufbewahren sollten und beschlossen, dieses im Bastelraum aufzubewahren. Er habe gedacht, dass sein Sohn wegen der ganzen Geschichte in Panik geraten sei. Er vermute, dass dieser sein Geld wegen den Ermittlungen gegen ihn zur Sicherheit in Gold umge- wandelt habe. Sie hätten das Gold im Bastelraum aufbewahrt, weil die Schliessfä- cher bereits gesperrt gewesen seien, was ihnen die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hätte. Das Versteck im Bastelraum sei gewählt worden, damit es allfällige Diebe nicht finden würden, dieses sei ihnen als der ideale Ort erschienen. Im Bericht der Polizei, welche diese nach der Hausdurchsuchung in der Wohnung gelassen hat, sei als Grund für die Hausdurchsuchung die Vermutung von gefälschtem Wasch- mittel vermerkt gewesen. Das habe er zwar vorher schon gewusst, nicht aber Ge-
- 55 - naueres. Zudem habe ihm sein Sohn, der Beschuldigte 1, gesagt, dass auch er Geld im Schliessfach habe und sie, die Beschuldigten 3 und 4, sagen sollten, dass alles ihnen gehöre. Ihr Sohn sei damals in Panik gewesen und habe Angst gehabt, dass ihm das gesamte Geld weggenommen würde. Er, der Beschuldigte 4, sei davon ausgegangen, dass sein Sohn gedacht habe, dass man ihm das Geld nicht wegnehmen könne, wenn sie, seine Eltern, sagen würden, dass dieses ihnen gehöre. Die Geschichte habe er, der Beschuldigte 4, sehr komisch gefun- den, auch den Kauf des Goldes (Urk. 050197 ff.). Ergänzend kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführli- che Wiedergabe der Aussagen der Beschuldigten 3 und 4 durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 156 S. 62 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigten 3 und 4 wussten sowohl über ihren Sohn, den Beschuldigten 1, als auch durch die Mitteilung anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. August 2016, dass gegen den Beschuldigten 1 eine Untersuchung betreffend gefälschten Waschmitteln geführt wurde. Ausserdem wurden ihre Bankschliessfächer ge- sperrt, was eine einschneidende Massnahme im Rahmen einer Strafuntersu- chung ist. Somit war den Beschuldigten 3 und 4 klar, dass dem Beschuldigten 1 eine schwere Straftat vorgeworfen wurde (vgl. die Aussage des Beschuldigten 4, dass er dachte, dass Schliessfachsperren in Fällen geschehen würden, "wo die Mafia, Drogen oder so etwas im Spiel" sei; Urk. 050202). Davon, dass sie nur "äusserst oberflächlich" über die an ihren Sohn gerichteten Vorwürfe Bescheid gewusst hätten (so der Einwand in Urk. 133 S. 5), kann mithin keine Rede sein. Für Bagatelldelikte werden weder Hausdurchsuchungen noch Schliessungen von Bankschliessfächern durchgeführt, was als Allgemeinwissen gelten kann und kei- ner besonderen Kenntnis des Schweizerischen Strafrechts bedarf. Durch diese Untersuchungshandlungen musste den Beschuldigten 3 und 4 auch klar sein, dass der Beschuldigte 1 unter dem Verdacht stand, Gelder aus deliktischem Han- deln erwirtschaftet zu haben und die Strafverfolgungsbehörde dieses beschlag- nahmen wollte. Unter diesen Umständen zu behaupten, dass sie keinen Verdacht wegen des Goldes hätten schöpfen müssen, da ihr Sohn ihnen gegenüber immer seine Unschuld beteuert habe, ist klar als Schutzbehauptung zu würdigen. Unbe-
- 56 - helflich ist auch der Einwand, man hätte als Eltern gemerkt, wenn der Sohn, der ja noch bei den Eltern wohnte, "krumme Geschäfte" gemacht hätte (vgl. den Ein- wand in Urk. 133 S. 5). Es handelte sich auch nicht um einen geringen Geldbe- trag oder einen üblichen Gegenstand, welcher "aufzubewahren" war, sondern eine grosse Menge Gold, nämlich 10 Kilogramm, welche als äusserst verdächtig erscheinen musste. Dass dieses Gold einen äusserst hohen Wert hatte, musste den Beschuldigen 3 und 4 ohne Weiteres klar sein. Angesichts der laufenden Strafuntersuchung mit Sperrungen und Hausdurchsuchungen ist das Auftauchen eines solchen Vermögenswertes nicht auf legale Weise zu erklären, zumal noch darum ersucht wurde, dieses "aufzubewahren". Der Beschuldigte 4 führte hierzu denn auch aus, dass er erschrocken sei, als er das Gold gesehen habe. Dem Be- schuldigten 4 kam zudem der Verdacht auf, dass der Beschuldigte 1 sein Geld zur Sicherheit in Gold umgewandelt habe, da er wegen der ganzen Geschichte in Panik geraten sei. Damit stellte er unzweifelhaft eine Verbindung zwischen der Strafuntersuchung und dem Deponieren des Goldes her. Damit ist die Behaup- tung, dass er es zu keinem Zeitpunkt für möglich gehalten hätte, dass es sich bei den Goldbarren um Mittel aus einer schweren Straftat handeln könnte (vgl. den Einwand in Urk. 136 S. 11; Urk. 243 S. 13 ff.), widerlegt. Dass der Beschuldigte 4 zudem den Zugriff der Strafuntersuchungsbehörden auf das Gold verhindern wollte, ergibt sich nicht nur aus dem Verstecken in den Farbkübeln, sondern auch daraus, dass er - wie auch zunächst seine Frau, die Beschuldigte 3 - anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 2016 auf Befragen durch die Polizei keine Angaben zum Verbleib des Goldes machte und sogar verneinte, dass das Gold an ihrem Wohnort aufbewahrt sei (vgl. den Vollzugsbericht in Urk. 150017). Die Beschuldigten 3 und 4 lassen zum Vollzugsbericht geltend machen, dass die- ser nicht verwertet werden dürfe (Urk. 133 S. 13 f.; Urk. 136 S. 9; Urk. 243 S. 17 f.). Dem kann nicht gefolgt werden, wurde ihnen dessen Inhalt doch vorge- halten (vgl. Urk. 040525), womit das rechtliche Gehör gewahrt ist. Weiter hat der Beschuldigte 1 die Beschuldigten 3 und 4 zu einer klaren Falschaussage gegen- über den Ermittlungsbehörden angehalten, nämlich dass alles Geld in den Safes ihnen - den Beschuldigten 3 und 4 - gehöre, obwohl er selber mindestens Fr. 225'000.– dort deponiert hatte. Ein solches Vorgehen stellt klarerweise - auch
- 57 - in der Laiensphäre - eine Handlung dar, um Vermögenswerte dem Zugriff der Be- hörden zu entziehen. Dies wussten die Beschuldigten 3 und 4 (vgl. die Aussage des Beschuldigten 4, dass ihr Sohn Angst gehabt habe, dass ihm das ganze Geld weggenommen würde; Urk. 050213). Die Behauptung der Beschuldigten 3 und 4, dass sie das Gold in den Farbkübeln versteckt hätten, um es vor Dieben - und nicht etwa vor den Strafverfolgungsbehörden - zu schützen, ist somit klar als Schutzbehauptung zu werten. Denn in diesem Falle wäre das Deponieren in ei- nem - neu eröffneten - Bankschliessfach die einzig vernünftige Variante gewesen. Dies hätte indes das Gold nicht vor dem Zugriff durch die Strafverfolgungsbehör- den geschützt. Dass wegen der Sperrung der Tresorfächer auf die "Schnelle ein neuer Weg" habe gefunden werden müssen, um das Gold "pflichtgemäss" aufzu- bewahren (so der Einwand in Urk. 133 S. 9; ferner Urk. 243 S. 9), ist nur mit ver- teidigungstaktischen Überlegungen zu erklären. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass die Absicht, das Gold in das Tresorfach einzulegen, mit der Einzahlung ei- nes verbrecherischen Deliktserlöses auf ein Privatkonto gleichzusetzen sei und die Tatsache, dass diese Einlagerung nicht möglich gewesen sei, nichts an dieser Sachlage ändere (vgl. den Einwand in Urk. 133 S. 6; Urk. 243 S. 11). Denn die einzige korrekte Handlung angesichts dieser Menge Gold und im Wissen um die Hausdurchsuchungen sowie die Schliessfachsperren wäre es gewesen, die Ent- gegennahme des Goldes zu verweigern bzw. unverzüglich die Strafverfolgungs- behörden davon in Kenntnis zu setzen. Dies taten die Beschuldigten 3 und 4 in- des gerade nicht, sondern nahmen das Gold nicht nur entgegen und bewahrten es in ihrer Wohnung auf, sondern versteckten es vielmehr raffiniert an einem Ort, wo es möglichst nicht entdeckt werden konnte. Es bestehen somit keine vernünfti- gen Zweifel daran, dass das Verstecken des Goldes in Farbkübeln in der Absicht geschah, dieses dem Zugriff der Behörden zu entziehen und dass die Beschuldig- ten 3 und 4 zumindest in Kauf nahmen, dass das Gold aus dem Deliktserlös einer schweren Straftat stammte. Der subjektive Sachverhalt ist damit in Bezug auf die Beschuldigten 3 und 4 rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Betrug und Markenrechtsverletzung (Beschuldigte 1 und 2)
- 58 - 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 im Zusam- menhang mit dem Waschmittelhandel als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie als gewerbsmässigen betrü- gerischen Markengebrauch im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 MSchG (Urk. 156 S. 129 ff.). 1.2. Diese rechtliche Würdigung ist als solche zutreffend und wird von den Ver- teidigungen der Beschuldigten 1 und 2 auch nicht in Frage gestellt (Urk. 122 S. 2 ff., S. 18 und Urk. 240 S. 2 ff.; Urk. 123 S. 2 ff., S. 40 und Urk. 241 S. 3 ff.). Es kann daher - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vorab auf die vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 156 S. 129 ff.). 1.3. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, ei- nen anderen durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig ir- reführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG macht sich strafbar, wer widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Originaldienstleistungen an- bietet oder erbringt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes we- gen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 62 Abs. 2 MSchG). Die Beschuldigten haben gefälschtes Waschpulver als "echtes" AU._____ und O._____ importiert und unter Täuschung ihrer Abnehmer an diese verkauft. Bei AU._____ und O._____ handelt es sich um Marken, welche im Markenregister eingetragen und damit durch das Markenschutzgesetz geschützt sind. Die Be- schuldigten 1 und 2 waren nicht berechtigt, die gefälschte Ware unter den auf AM._____ und AL._____ eingetragenen Marken zu importieren und zu verkaufen und haben somit die Marken O._____ und AU._____ widerrechtlich im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG gebraucht (diese Bestimmung geht lit. a als lex specia-
- 59 - lis vor, vgl. BSK MSchG-BIGLER, Art. 62 N 14). Die gefälschten Waschmittel wa- ren professionell nachgemacht und ohne Kenntnis der Fälschungsmerkmale nicht von der echten Ware zu unterscheiden. Mit diesem Vorgehen täuschten die Be- schuldigten 1 und 2 ihre Abnehmer arglistig über die Echtheit der Waren. AV._____ (vgl. u.a. Urk. 040097 f.) und den Angestellten der F._____ AG sowie AP._____ betreffend der E._____ (falls er blosser Tatmittler war) bzw. dessen Ab- nehmern (falls er um die Fälschung der Ware wusste) war es nicht bzw. nur mir unverhältnismässigem Aufwand (vgl. die in diesem Verfahren erstellten Gutach- ten) möglich, die Fälschungen zu erkennen. Die Zusammensetzung der Produkte stellt ein Geschäftsgeheimnis dar und zudem bestehen üblicherweise gewisse Abweichungen im Produktedesign. Bei den verlangten und bezahlten Preisen handelte es zudem um branchenübliche Preise für Graumarktware. Durch das Handeln der Beschuldigten 1 und 2 wurden die Abnehmer in den Irrtum versetzt, Markenware zu erwerben. Mit den Bezahlungen des Kaufpreises fand eine Ver- mögensdisposition statt und es kam zu einem Vermögensschaden; gleichzeitig wurden die Beschuldigten 1 und 2 unrechtmässig bereichert. Sie handelten zu- dem gewerbsmässig im Sinne von Art. 62 Abs. 2 MSchG sowie Art. 146 Abs. 2 StGB, da sie den Waschmittelhandel in der Art eines Berufes ausübten, dieser ihre einzige Einkommensquelle war und sie hohe Umsätze und Gewinne erzielten (vgl. BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 89). 1.4. Die Beschuldigten sind somit des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Marken- gebrauchs im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 MSchG schuldig zu sprechen. Da bei diesen Tatbeständen verschiedene Rechtsgüter ge- schützt werden, nämlich das Vermögen sowie Treu und Glauben im Geschäfts- verkehr sowie das Markenrecht, hat eine Verurteilung wegen beider Tatbestände zu erfolgen (BSK MSchG-BIGLER, Art. 62 N 15).
- 60 -
2. Geldwäscherei 2.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigten 1-4 wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Richtigerweise hielt sie fest, dass nicht davon auszu- gehen sei, dass den Beschuldigten 1-4 eine bandenmässige Begehung vorgewor- fen werde, eine Gewerbsmässigkeit falle zudem bei den Beschuldigten 1 und 2 ausser Betracht, da sich das für eine Gewerbsmässigkeit massgebende Einkom- men aus den Vortaten und nicht aus der Geldwäscherei ergebe (Urk. 156 S. 135 f.). Hierzu erübrigen sich somit weitere Ausführungen. Die Vorinstanz hat die Lehre und Rechtsprechung zur Geldwäscherei korrekt wie- dergegeben, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 156 S. 134 ff.). Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die ge- eignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Diese liegt mit den als gewerbsmässigen Betrug und als gewerbsmässigen betrügerischen Mar- kengebrauch qualifizierten Handlungen vor. Die erwirtschafteten Gelder stammen aus diesen inkriminierten Handlungen, verfügten die Beschuldigten 1 und 2 doch über keine anderen legalen Einkünfte oder sonstige legale Quellen, aus denen die Gelder stammen könnten. Die Geldflüsse sind nachgewiesen. Täter der Geldwä- scherei kann auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. u.a. BGE 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.; 122 IV 211 E. 3 c). In jedem Fall muss eine sog. Vereitelungshandlung vorliegen, die vorgenommenen Handlungen müssen mithin geeignet sein, die Ein- ziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zu- trifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 172, E. 7.2.2; 129 IV 238 E. 3.3). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Verei- telungserfolgs (BGE 136 IV 188 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.1). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die
- 61 - Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Ein- ziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Das Anlegen von Geld ist dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld an- gelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterschei- det (BGE 119 IV 242 Regeste sowie E. 1 lit. d und e). Die Entgegennahme und das Verstecken eines Surrogates für Deliktserlös dient der Verschleierung der Herkunft dieser Vermögenswerte und ist als Geldwäscherei zu werten (BSK StGB-PIETH, Art. 305bis N 46). Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; ent- scheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einzie- hung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Bei einer blos- sen Verlängerung einer Papierspur ("paper trail") liegt in der Regel keine Geldwä- scherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im In- land, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Ver- mögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.1 f.; 129 IV 238 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Beim subjektiven Tatbestand reicht Eventualvorsatz, wobei allenfalls eine "Parallelwer- tung in der Laiensphäre" zur Beurteilung vorzunehmen ist (BSK StGB II-PIETH, Art. 305bis N 59). 2.2. Beschuldigte 1 und 2 Mit Bezug auf die Einsetzung und Abstossung der verschiedenen Gesellschaften, der inszenierten Handelsketten, der Unterlassung der Buchhaltungen, der Barbe- züge sowie der Zahlungen von K._____ zur Ausgleichung der Differenz zwischen den Fälschungen und der Graumarktware liegen unbestrittenermassen - durch die Verteidigungen wurde lediglich geltend gemacht, dass keine Vortat vorliege (Urk. 122 S. 2 ff. und S. 40 sowie Urk. 240 S. 2 ff.; Urk. 123 S. 2 ff. und S. 18 f. und Urk. 241 S. 3 ff.) - Handlungen vor, welche geeignet sind, die Ermittlung der Geldflüsse und die Auffindung ihrer Bezugsquellen zu vereiteln bzw. zu erschwe-
- 62 - ren. Sämtliche Handlungen waren geeignet, die sog. "paper trail" zu verwischen (BSK-StGB II-PIETH, Art. 305bis N 48). Betreffend der rechtlichen Qualifikation trifft es zu und ist ebenfalls unbestritten (Urk. 122 S. 2 ff. und S. 40 sowie Urk. 240 S. 2 ff.; Urk. 123 S. 2 ff. und S. 18 f. sowie Urk. 241 S. 3 ff.), dass der Goldkauf (Beschuldigter 1) sowie das anschlies- sende Verstecken (Beschuldigte 1 und 2) den objektiven Tatbestand der Geldwä- scherei erfüllen. Da die Vorinstanz davon ausging, dass diese Handlungen in den- jenigen, wie sie oben wiedergegeben wurden, aufgehen würden und ihnen daher keine selbständige Bedeutung zukomme (Urk. 156 S. 136) ist - da von der Staats- anwaltschaft keine Berufung erhoben wurde - nicht weiter zu prüfen, ob ev. die Annahme einer mehrfachen Begehung bzw. eine Anstiftung zur Geldwäscherei erfüllt sein könnte. Die Beschuldigten 1 und 2 wussten um den Handel mit ge- fälschtem Waschmittel und wollten diesen, womit sie auch wussten, dass es sich beim Erlös um deliktisch erworbene Werte handelte. Die Ermittlung, Auffindung und Einziehung dieser Vermögenswerte durch die Strafverfolgungsbehörden woll- ten sie mit ihren Handlungen vereiteln. Die Beschuldigten 1 und 2 sind somit der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Beschuldigte 3 und 4 Die Beschuldigte 3 liess vor Vorinstanz zusammengefasst ausführen, dass das Verstecken in der eigenen Wohnung keine Geldwäschereihandlung darstelle. Die Beschuldigte 3 habe das Gold zudem nicht versteckt, sondern lediglich bei sich zu Hause im Keller aufbewahrt. Daran ändere nichts, dass das Gold im Hohlraum zwischen zwei Farbkübeln aufbewahrt worden sei, sei die Beschuldigte 3 doch eine pflichtbewusste Dame, welche aus Sicherheitsgründen Vermögenswerte vor Dieben schützen wolle. Bei einem gemeinsamen Wohnort verringere sich zudem die Gefahr der Vereitelung der Einziehung erheblich, nämlich auf das Niveau, wie wenn der Vortäter die Deliktsbeute selber in seine Wohnung gebracht hätte. Es handle sich um den gleichen Fall, wie wenn der Ehegatte den verbrecherischen Deliktserlös auf sein Privatkonto einbezahlt hätte. Zudem sei das Geld durch den
- 63 - Eintausch in Gold körperlich bestimmbar geblieben und es sei zu keiner Vermi- schung mit "sauberem" Geld gekommen. Der Tatbestand werde weiter dadurch relativiert, dass es der Ehemann der Beschuldigten 3 gewesen sei, welcher das Gold in den Keller an den Aufbewahrungsort gebracht habe (Urk. 133 S. 2, S. 6 ff.). Der Beschuldigte 4 liess ebenfalls geltend machen, dass das Gold nicht versteckt, sondern lediglich aufbewahrt worden sei, um es vor allfälligen Dieben zu schützen. Wenn er es den Behörden hätte entziehen wollen, so hätte er das Gold woanders als in den Farbkübeln versteckt. Er, der Beschuldigte 4, habe so- mit nicht versucht, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung des Goldes zu vereiteln, da sein Ziel lediglich das sichere, vor Dieben geschützte Aufbewahren gewesen sei. Damit fehle es auch am subjektiven Tatbestand, da er keinen Vorsatz gehabt habe, das Gold zu entziehen. Er habe sich durch das Gold auch nicht bereichern wollen und das blosse Aufbewahren des Goldes stelle keine Tathandlung in Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB dar (Urk. 136 S. 4 ff.; Urk. 243 S. 12 ff.). Diesen Einwendungen der Beschuldigten 3 und 4 kann nicht gefolgt werden. So hält das Bundesgericht in BGE 119 IV 59 in E. 2b und c fest, dass der Tatbestand des Art. 305bis Ziff. 1 StGB nicht nur das organisierte Verbrechen erfasst, sondern jedermann tatbeständlich handeln könne und dass zur Erfüllung des Tatbestan- des beispielsweise ein Verstecken der Verbrechensbeute genügen könne, wobei unter anderem die Einrichtung von Verstecken in Häusern und Büroräumen oder in Transportmitteln strafbar sei. Irrelevant ist dabei, ob es sich beim Vortäter und dem Geldwäschereitäter um Mitbewohner handelt (vgl. den Einwand in Urk. 133 S. 2; Urk. 243 S. 14), kann doch auch ein Vortäter sein eigener Geldwäscher sein. Das Verstecken der Verbrechensbeute ist eine Verdeckungshandlung; sie ist ge- eignet, den Vereitelungserfolg herbeizuführen. Wenn die Beschuldigten 3 und 4 geltend machen lassen, dass es sich beim Deponieren des Goldes nur um ein "Aufbewahren" und kein "Verstecken" gehandelt habe, so ist dies unter verteidi- gungstaktischen Gründen zu werten. Denn es kann nicht ernstlich in Abrede ge- stellt werden, dass ein "Lagern" von 10 Kilogramm Gold im Hohlraum zwischen Farbkübeln im Keller ein "Verstecken", "Verheimlichen" bzw. "Verbergen" dar- stellt, welches das Auffinden desselbigen durch Aussenstehende verhindern soll
- 64 - und keinesfalls als ein blosses Aufbewahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu werten ist (vgl. den von der Verteidigung des Beschuldigten 4 in Urk. 136 S. 4 zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Ja- nuar 2000; Urk. 243 S. 12 f.). Die Beschuldigten 3 und 4 mussten angesichts der grossen Menge Gold und des laufenden Strafverfahrens sowie der schon erfolg- ten Hausdurchsuchungen davon ausgehen, dass das Gold aus einer schweren Straftat stammte und die Strafverfolgungsbehörden dieses Gold suchen und be- schlagnahmen könnten. Damit ist der Behauptung, sie hätten dieses vor Einbre- chern in Sicherheit bringen wollen, der Boden entzogen. An der Strafbarkeit der Beschuldigten 3 ändert auch nichts, wenn sie darlegt, dass das Verstecken die Idee ihres Mannes, des Beschuldigten 4, gewesen sei. Denn sie selber war damit einverstanden und wollte das Gold auch - behaupteterweise vor Einbrechern - schützen. Das Verstecken von Gold, welches schon eine Vermögenssurrogation von Geld darstellt, in Hohlräumen von Farbkübel im Keller kann zudem nicht mit einer einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto verglichen werden, wo eine klare Papierspur ("paper trail") vorliegt (vgl. die entsprechende Einwendung in Urk. 133 S. 2; Urk. 243 S. 13 f.; BGE 119 IV 242). Auf die Argumentation, dass die Beschuldigten 3 und 4 angesichts der Tatsache der Tresorsperren gar keine andere Wahl gehabt hätten, als das Gold im Keller sicher und geschützt vor Ein- brechern aufzubewahren, wurde schon eingegangen. Wenn es sich um "saube- res" Gold gehandelt hätte, so wäre als Schutz vor Einbrechern die einzig vernünf- tige Lösung das Mieten eines neuen Banksafes gewesen. In diesem Falle wäre jedoch eine Papierspur entstanden, welche die Strafverfolgungsbehörden zum Gold geführt hätte. Dass die Beschuldigten 3 und 4 nach den vorgängig erfolgten Hausdurchsuchungen sowie Konten- und Schliessfachsperrungen davon hätten ausgehen dürfen, dass bereits alles beschlagnahmt worden war, was irgendwie in den Ermittlungen verstrickt sein könnte (vgl. den Einwand in Urk. 136 S. 11), lässt sich wiederum nur mit verteidigungstaktischen Gründen erklären. Denn gerade das Gegenteil ist der Fall: Die Eltern des Beschuldigten 1 wussten um die Strafun- tersuchung und die Tatsache, dass Geldwerte gesucht und beschlagnahmt wur- den und mussten daher bei einer Menge von 10 Kilogramm Gold ohne Weiteres davon ausgehen, dass dieser Vermögenswert deliktischen Ursprungs ist. Nicht
- 65 - gefolgt werden kann zudem dem Einwand, dass das Gold als Surrogat nur beim wirtschaftlich berechtigten Vortatbeteiligten Tatobjekt sein könne (Urk. 136 S. 4; Urk. 243 S. 12 f.). Denn das Bundesgericht hat die Ausdehnung der Surrogatswä- scherei auf den Nichtvortatbeteiligten ausdrücklich geschützt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten 3 und 4 angesichts der Hausdurchsuchungen sowie der Sperrung ihrer Bankschliessfächer und der Kenntnis, dass ihrem Sohn, dem Beschuldigten 1, die Fälschung von Waschmit- teln vorgeworfen wurde, zumindest davon ausgehen mussten, dass das ihnen von dem Beschuldigten 2 auf Anweisung ihres Sohnes gebrachte Gold aus delik- tisch erlangten Mitteln stammen musste. Das Bringen von 10 Kilogramm Gold mit der Anweisung der "Aufbewahrung" lässt keinen anderen Schluss zu, dass es darum ging, dieses vor den Strafverfolgungsbehörden in Sicherheit zu bringen. Das "Lagern" des Goldes in Hohlräumen von Malerkübeln im Bastelraum in Kenntnis der Hausdurchsuchungen und Schliessfachsperren lässt sich nicht an- ders werten, als dass die Beschuldigten 3 und 4 das Gold vor den Behörden ver- stecken wollten. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind so- mit erfüllt. Die Beschuldigten 3 und 4 sind daher der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind somit wie folgt zu bestätigen: Der Beschuldigte 1 ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB des gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 MSchG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- 66 - Der Beschuldigte 2 ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB des gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 MSchG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Die Beschuldigte 3 ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte 4 ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. V. Strafe
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte für den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren sowie eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 200.– aus, wobei der Voll- zug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 197 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Den Beschuldigten 2 bestrafte die Vorinstanz mit 2 Jahren Freiheits- strafe, wovon 83 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu Fr. 200.–. Sowohl der Vollzug der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Bezüg- lich der Beschuldigten 3 und 4 erachtete die Vorinstanz je eine bedingte Gelds- trafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– als angemessen und setzte die Probezeit
- 67 - auf 2 Jahre fest (Urk. 156 S. 145 ff.). Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, in- nerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 156 S. 139 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Im Rahmen der Strafzumessung ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzel- strafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstra- fen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4). Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich des gewerbsmässigen Betruges, des ge- werbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs sowie der Geldwäscherei schuldig gemacht. Der Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug beträgt Frei- heitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Strafe für gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauch beträgt Freiheits- strafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist. Geldwäscherei wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfe- nen Delikte kommt angesichts des Verschuldens sowie des sachlichen, persönli- chen und zeitlichen Zusammenhangs (das "Geschäftsmodell" ist als Tateinheit zu betrachten) ausschliesslich die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Frage, wobei für den betrügerischen Markengebrauch kumulativ noch eine Geldstrafe zu verhän- gen ist. Die Einsatzstrafen der Beschuldigten 1 und 2 sind daher ausgehend vom
- 68 - gewerbsmässige Betrug als schwerste Straftat zu ermitteln und dann für die wei- teren Delikte angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigten 3 und 4 haben sich der Geldwäscherei schuldig gemacht. De- ren Strafrahmen beträgt wie erwähnt Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. 1.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Grad- messer für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschulde- ten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an- hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver- letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 85; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 17 ff.). 1.4. Bei der Strafzumessung ist jeweils auch zu beachten, dass das Ergebnis im Verhältnis zur Tat, aber auch im Vergleich zwischen den einzelnen Beschuldigten angemessen ist. Nachdem das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nur als leicht geringer als dasjenige des Be- schuldigten 1 zu werten ist, wäre es eine unverhältnismässige Härte, wenn dem Beschuldigten 1 im Gegensatz zum Beschuldigten 2 der bedingte Vollzug nicht gewährt werden könnte. Dies ist bei der nachfolgenden Strafzumessung zu be- rücksichtigen.
- 69 -
2. Tatkomponente 2.1. Beschuldigte 1 und 2 Beim gewerbsmässigen Betrug fällt mit Bezug auf das objektive Tatverschulden zunächst der hohe Gewinn und entsprechend der hohe Schaden von insgesamt ca. Fr. 3.8 Mio. ins Gewicht. Weiter wurden ca. Fr. 1.2 Mio. in Form von "Kick- Backs" von K._____ überwiesen. Das Geschäftsmodell war aufwändig aufgebaut, so wurden für den Waschmittelhandel diverse Firmen verwendet, dies insbeson- dere mit dem Zweck, die Waren- und Geldströme zu verschleiern. Gewisse Fir- men wurden zudem nach kurzer Zeit wieder abgestossen und durch neue ersetzt. Die Beschuldigten 1 und 2 übten diese Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus. Die Fälschung der Waschmittel war professionell, konnten diese doch ohne Kenntnis der Fälschungsmerkmale nicht als Fälschung erkannt werden. In zeitli- cher Hinsicht fällt der lange Deliktszeitraum ins Gewicht, dauerte der Handel doch von September 2013 bis Mai 2016, mithin über 2 ½ Jahre. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen zudem nicht von selber von der deliktischen Tätigkeit ab, sondern diese wurde erst durch die Strafverfolgungsbehörden beendet. Bei der objektiven Tatschwere ist zudem zwischen dem Beschuldigten 1 und 2 zu unterscheiden: Der Beschuldigte 1 hatte die Führungsrolle inne, doch konnten die Geschäfte nicht ohne den Beschuldigten 2 durchgeführt werden, wurden diese doch auch über seine Gesellschaften abgewickelt, womit ein inszenierter Zwischenhandel geschaffen wurde. Die Mitwirkung des Beschuldigten 2 war bei diesen Geschäf- ten zwingend. Der Beschuldigte 2 tätigte überdies ebenfalls unzählige Barabhe- bungen in sehr hohem Umfang und nahm damit die Tatherrschaft ein. Zudem war er auch in BH._____ vor Ort und kannte K._____ sowie "BK._____" (vgl. u.a. Urk. 040138 ff.; Urk. 040208 f.). Der Beschuldigte 2 plante den Handel zusammen mit dem Beschuldigten 1, diese waren zudem jeweils mit den Handlungen des jeweils anderen einverstanden und haben sich diese daher als eigene Handlungen an- rechnen zu lassen. Die Gewinne wurden aufgeteilt; der Beschuldigte 2 tätigte zu- dem auch Barabhebungen für seine eigenen Gewinnvorbezüge (vgl. u.a. Urk. 050330 f.: [Bei der BD._____ GmbH wurde das Geld aus den Barbezügen] "zwi- schen mir und A._____ geteilt."; Urk. 050335: "Ich habe selbst Barbezüge zulas-
- 70 - ten des Firmenkontos [der AC._____ GmbH] getätigt im Sinne von Gewinnvorbe- zügen."; Urk. 050338: "Die Barbezüge waren Gewinnvorbezüge für mich und teils auch für A._____, weil er nebst seinem Monatslohn noch mehr Geld wollte."). Ge- mäss seinen Aussagen zur Sache war der Beschuldigte 2 zudem durchaus auch selber aktiv im Waschmittelhandel tätig (vgl. u.a. Urk. 040042: "Ich habe Wasch- mittel über längere Zeit bei K._____ bezogen und Herr A._____ dann über mich […].; Urk. 040136: "Bei der BD._____ GmbH war ich alleine. Da hat Herr A._____ mir nur freundschaftlich ausgeholfen."; Urk. 040047: "Während der recht erfolgrei- chen Zeit mit der AC._____ gründete ich zusätzlich die AH._____ GmbH."). Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 ist daher nur leicht geringer als dasjenige des Beschuldigten 1 zu werten. In subjektiver Hinsicht wollten die Beschuldigten 1 und 2 gefälschte Waschmittel importieren und aus diesen Geschäften Gewinne erwirtschaften. Sie nahmen mit ihrem Handeln zumindest in Kauf, dass die Grosseinkäufer diese gefälschten Pro- dukte erwarben und in der Folge den Konsumenten gefälschte Produkte verkauf- ten, was nicht nur zu einem finanziellen Schaden führte, sondern auch Reputati- onsverluste zur Folge haben konnte. Ebenso mussten die Beschuldigten 1 und 2 beim in Umlauf bringen von gefälschten Waren mit der Möglichkeit rechnen, dass angesichts der nicht geprüften Rezeptur den Konsumenten hätte Schaden entste- hen können. Sie handelten einzig aus egoistischen und finanziellen Motiven. Es wäre ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, sich nicht straffällig zu verhalten, nämlich legale Waschmittelgeschäfte oder andere (legale) Importgeschäfte zu tä- tigen oder sich anstellen zu lassen und damit ein (allenfalls geringeres) Einkom- men zu generieren. Das Verschulden des Beschuldigen 1 ist insgesamt als nicht mehr leicht und das- jenige des Beschuldigten 2 als gerade noch leicht zu werten. Angesichts des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren und der Dauer des Berufungsverfahrens, wel- che sich strafmindernd auswirkt (Art. 47 Abs. 1 StGB), führt dies zu Einsatzstrafen von 24 Monaten Freiheitsstrafe beim Beschuldigten 1 und von 18 Monaten Frei- heitsstrafe beim Beschuldigten 2.
- 71 - Hinsichtlich des gewerbsmässigen betrügerischen Markenmissbrauchs kann so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht auf die gemachten Erwägungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden. Der gewerbsmässige betrügeri- sche Markenmissbrauch war das Mittel, um den gewerbsmässigen Betrug bege- hen zu können. Das MSchG schützt dabei zusätzlich das Markenrecht des recht- mässigen Markeninhabers. Das diesbezügliche Verschulden ist bei beiden Be- schuldigten gleich zu werten wie beim gewerbsmässigen Betrug, was angesichts des geringeren Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und unter Be- rücksichtigung von Art. 47 Abs. 1 StGB zu (hypothetischen) Strafen von ca. 9 Mo- naten beim Beschuldigten 1 und ca. 8 Monaten beim Beschuldigten 2 führt. Ange- sichts des gesamten deliktischen Handelns und der Handlungseinheit sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung von Freiheits- strafen in Betracht. Da der gewerbsmässige betrügerische Markenmissbrauch in einem äusserst engen Verhältnis zum gewerbsmässigen Betrug steht, hat eine deutliche Asperation im Umfang von ca. 2/3 zu erfolgen, was zu (hypothetischen) Freiheitsstrafen für den gewerbsmässigen betrügerischen Markenmissbrauch von je 3 Monaten führt. Zusätzlich ist je eine Geldstrafe auszufällen. Diese ist angesichts des festgestell- ten Verschuldens auf 80 Tagessätze beim Beschuldigten 1 und auf 60 Tages- sätze beim Beschuldigten 2 anzusetzen. Zum objektiven Tatverschulden betreffend die Geldwäscherei ist anzumerken, dass es sich dabei um sehr grosse Beträge handelte, entsprechend dem inkrimi- nierten Gewinn aus dem Waschmittelhandel. Die kriminelle Energie ist teilweise als erheblich zu werten, wurden doch komplexe Firmenstrukturen mit wechseln- den Gesellschaften verwendet. Betreffend der Umwandung eines Teils der delikti- schen Gelder in Gold (Surrogat) ist anzumerken, dass dies im Wissen um die lau- fende Strafuntersuchung, insbesondere um die erfolgten Hausdurchsuchungen geschah. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten in subjektiver Hinsicht aussch- liesslich aus mit rein finanziellem Motiv, mithin aus egoistischen Gründen, wobei keinerlei Notsituation o.ä. vorlag. Das Verschulden ist analog zum gewerbsmässi- gen Betrug beim Beschuldigen 1 als nicht mehr leicht und beim Beschuldigten 2
- 72 - als gerade noch leicht zu werten. Dies führt angesichts des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und wiederum unter Berücksichtung von Art. 47 Abs. 1 StGB zu (hypothetischen) Strafen von ca. 6 (Beschuldigter 1) bzw. ca. 5-6 Mona- ten (Beschuldigter 2) Freiheitsstrafe. Auf Grund der gesamten Umstände, der ho- hen Deliktssumme sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Betracht. Zum gewerbsmässigen Betrug so- wie zum gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs besteht ein enger sachlicher, zeitlicher und persönlicher Zusammenhang, indes sind die geschütz- ten Rechtsgüter unterschiedlich. Es rechtfertigt sich daher eine Asperation im Um- fang von rund 50 %, was zu Erhöhungen der jeweiligen Einsatzstrafen um je 3 Monate führt. Auf Grund der gemachten Erwägungen ist bezüglich des Beschuldigten 1 die Ein- satzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug von 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie 80 Tagessätzen Geldstrafe um insgesamt 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, womit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe und 80 Tagessätze Geldstrafe resultiert. Beim Beschuldigten 2 erhöht sich die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheits- strafe sowie 60 Tagessätze Geldstrafe um insgesamt 6 Monate, womit eine (hy- pothetische) Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze Geldstrafe resultiert. 2.2. Beschuldigte 3 und 4 Beim objektiven Tatverschulden der Beschuldigten 3 und 4 fällt in erster Linie die grosse Menge an Gold mit einen Wert von über Fr. 442'000.– ins Gewicht, des- sen Auffindung mittels des Versteckens in Hohlräumen von Farbkübeln im Keller vereitelt werden sollte. Die Beschuldigten 3 und 4 wussten um die Hausdurchsu- chungen sowie die Sperrungen der Bankschliessfächer, ebenfalls hatten sie Kenntnis davon, dass gegen ihren Sohn, den Beschuldigten 1, eine Strafuntersu- chung wegen einer Straftat im Gange war. Nachdem der Beschuldigte 1 angekün- digt hatte, dass der Beschuldigte 2 vorbeikommen werde, um ihnen etwas zur "Aufbewahrung" zu übergeben und dieser dann mit 10 Kilogramm Gold im Eltern-
- 73 - haus auftauchte, war den Beschuldigten 3 und 4 klar, dass es um das Verstecken von Vermögenswerten von einem hohen Wert ging. Die Beschuldigten 3 und 4 mussten auf Grund sämtlicher Umstände davon ausgehen, dass das Gold mit de- liktischem Geld gekauft wurde und wollten dieses mittels des Versteckens vor ei- ner möglichen Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden schützen. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden der Beschuldigten 3 und 4 in Anbetracht der Ge- samtumstände aber dennoch als leicht einzuschätzen (Urk. 156 S. 145) und er- scheinen die festgesetzten Strafen von je 30 Tagessätze Geldstrafe (Urk. 156 S. 145) als angemessen, weshalb sie zu bestätigen sind. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Beschuldigter 1 Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte 1 ist Schweizer und wuchs mit seiner Schwester bei seinen Eltern, den Beschuldigten 3 und 4, in Zürich auf. Nach der Sekundarschule absolvierte er eine Lehre als Informatiker bei der BV._____ AG, welche er erfolgreich abschloss. Danach arbeitete er zunächst kurz als Vermes- sungstechniker und begann im Jahre 2006 eine Ausbildung zum …-Informatiker an der BW._____ in CA._____, welche er nicht abschloss. Er versuchte dann, die Zulassungsprüfung zur ETH zu bestehen, was indes nicht klappte. Daraufhin fing er in den Jahren 2010/11 mit dem Import von Waren an. Ab März 2017 - nach sei- ner Haftentlassung - arbeitete der Beschuldigte 1 zunächst temporär und dann festangestellt als Informatiker bei einer Organisation im Asylwesen. Mittlerweile arbeitet er seit rund 2 Jahren bei einer in der Pharmaindustrie, wobei sein Gehalt Fr. 7'600.– bis Fr. 8'000.– netto pro Monat beträgt und er zusätzlich berufsbeglei- tend eine Weiterbildung besucht. Die Mietkosten betragen ca. Fr. 2'070.– und die Kosten für die Krankenkasse der gesamten Familie Fr. 810.–. Die einstmaligen Steuerschulden hat der Beschuldigte 1 zwischenzeitlich getilgt. Der Beschuldigte 1 ist seit 2018 verheiratet und im Jahr 2020 kam die gemeinsame Tochter und 2022 der gemeinsame Sohn zur Welt (Urk. 113 S. 2 ff; Urk. 103; Urk. 104/3; Urk. 405013; Prot. II S. 25 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten 1 ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 74 - Der Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf (Urk. 158). Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Der Beschul- digte 1 war hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte nicht geständig mit Aus- nahme hinsichtlich der objektiven Umstände wie u.a. den vorgeworfenen Liefer- ketten, der Transaktionen und der Barbezüge. Diesbezüglich hätte ein Bestreiten indes keinen Sinn ergeben, liegen hierzu doch Urkunden wie u.a. Handelsregis- terauszüge und Bankunterlagen vor. Auch der Kauf des Goldes sowie die Her- kunft der dafür verwendeten Mittel sind urkundlich nachgewiesen. Dem Beschul- digten 1 kann daher unter dem Titel Nachtatverhalten keine Strafminderung ge- währt werden. Er zeigt zudem bis heute keine Einsicht oder Reue hinsichtlich sei- nes Verhaltens. 2.3.2. Beschuldigter 2 Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte 2 stammt aus Vietnam und kam als Flüchtling mit seinem Vater in die Schweiz, später folgten seine Mutter und seine zwei Schwestern. Im Jahre 2006 wurde der Beschuldigte 2 in der Schweiz einge- bürgert. Er besuchte in Zürich die Sekundarschule und machte anschliessend eine Informatikerlehre, welche er erfolgreich abschloss. In der Folge arbeitete er als Informatiker, so u.a. ab April 2019 bis Ende Mai 2020 bei der CB._____ im IT- Support. Aktuell arbeitet er im IT-Support mit einem Einkommen von Fr. 5'500.– netto pro Monat. Der Beschuldigte 2 ist ledig und lebt alleine. Die Mietkosten be- tragen Fr. 2'200.–, die Kosten für die Krankenkasse ca. Fr. 475.– (Urk. 114 S. 2 ff.; Urk. 412008; Prot. II S. 31 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten 2 ergeben sich mithin keine Faktoren, welche für die Strafzumessung relevant sind. Vorstrafen weist der Beschuldigte 2 nicht auf (Urk. 159). Nachtatverhalten: Zum Nachtatverhalten gilt das oben beim Beschuldigten 1 Aus- geführte. Eingeräumt wurde durch den Beschuldigten 2 ebenfalls nur das, was durch unwiderlegbare Dokumente nachgewiesen wurde. Mit Bezug auf das Abho- len des Goldes und dessen Transport zu den Eltern des Beschuldigten 1, den Be-
- 75 - schuldigten 3 und 4, will der Beschuldigte auf Grund seiner kulturellen Herkunft keine Fragen gestellt, sondern einfach gehandelt haben. Einsicht oder Reue hin- sichtlich seines Verhaltens zeigt der Beschuldigte 2 nicht. Auch mit Bezug auf den Beschuldigten 2 kommt somit eine Strafminderung nicht in Betracht. 2.3.3. Beschuldigte 3 Persönliche Verhältnisse: Die Beschuldigte 3 wurde in Ungarn geboren und hat die italienische und ungarische Staatsbürgerschaft. Sie arbeitete früher als Bank- prokuristin. Aktuell bezieht sie eine Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'669.–. Die Miete der Wohnung, welche sie zusammen mit dem Beschuldigten 4 be- wohnt, beträgt Fr. 1'840.–, inklusive separat gemietetem Waschraum, Garage usw. Fr. 2'400.–. Ihre Krankenkasse kostet monatlich Fr. 380.–. Sie hat sich ihr berufliches Vorsorgevermögen ausbezahlen lassen und verfügt zusammen mit dem Beschuldigtem 4 über ein steuerbares Vermögen, das je nach Bewertung Fr. 1.8 Mio. beträgt. Zudem hat sie in BH._____ eine von ihrer Mutter geerbte Wohnung, deren Verkehrswert ca. Fr. 130'000.– beträgt. Schulden hat sie keine (Urk. 040171; Urk. 431001; Urk. 115 S. 2 f.; Prot. II S. 35 ff.). Aus ihren persönli- chen Verhältnissen ergeben sich keine relevanten Faktoren mit Bezug auf die Strafzumessung. Vorstrafen: Die Beschuldigte 3 ist nicht vorbestraft (Urk. 160). Nachtatverhalten: Die Beschuldigte 3 ist vollumfänglich ungeständig. Dass sie - als die Hausdurchsuchung schon im Gange war - den Beamten das Versteck an- gab, kann ihr nicht strafmindernd angerechnet werden, war das Auffinden des Goldes doch zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Frage der Zeit. Sie bestritt zudem im gesamten Strafverfahren, von der deliktischen Herkunft des Goldes gewusst zu haben und stritt ebenfalls ab, dass sie dieses vor den Strafverfolgungsbehör- den habe verheimlichen wollen. Die Beschuldigte 3 zeigt bis heute keine Einsicht oder Reue hinsichtlich ihres Verhaltens. Eine Strafminderung kommt nicht in Be- tracht.
- 76 - 2.3.4. Beschuldigter 4 Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte 4 ist italienischer Staatsangehöriger und arbeitete bis zu seiner Pensionierung als selbstständiger Maler. Er bezieht eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'400.–. Die berufliche Vorsorge hatte er sich bereits bei Aufnahme seiner Selbstständigkeit ausbezahlen lassen. Obwohl er seit 40 Jahren in der Schweiz lebt, benötigte er im Strafverfahren einen Dolmetscher, da er die Sprache nie gelernt habe. Weiteres Vermögen als das mit der Beschul- digten 3 gemeinsame von Fr. 1.8 Mio. hat er keines, wie auch keine Schulden (Urk. 050196; Urk. 431001; Urk. 116 S. 2 f.; Prot. II S. 39 ff.). Aus seinen persönli- chen Verhältnissen ergeben sich keine Faktoren, welche für die Strafzumessung relevant sind. Vorstrafen: Der Beschuldigte 4 ist nicht vorbestraft (Urk. 161). Nachtatverhalten: Es kann auf das bei der Beschuldigten 3 Ausgeführte verwie- sen werden. Auch der Beschuldigte 4 ist nicht geständig, weshalb ihm keine Straf- minderung gewährt werden kann. Einsicht oder Reue hinsichtlich seines Verhal- tens zeigt der Beschuldigte 4 nicht. 2.4. Höhe der Tagessätze Die Vorinstanz setzte die Tagessätze bei den Beschuldigten 1 und 2 bei je Fr. 200.– und bei den Beschuldigten 3 und 4 bei je Fr. 80.– an (Urk. 156 S. 149 ff.). Diese Tagessätze erweisen sich ausgehend von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten 1-4, namentlich unter Berück- sichtigung von Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand etc., als korrekt und angemessen. Die Vorinstanz hat bei ihren Berechnungen sämtliche relevanten Umstände berücksichtigt und gewürdigt. Nachdem die Tagessatzhöhe im Beru- fungsverfahren von keiner der Parteien bestritten wird und sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht massgebend verändert haben, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es kann vollumfänglich auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 77 - 2.5. Fazit Somit sind folgende Strafen auszufällen: Beschuldigter 1: Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 200, Beschuldigter 2: Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.–, Beschuldigte 3: Geldstrafe von 30 Tagessätze zu Fr. 80.–, Beschuldigte 4: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Dem Beschuldigten 1 sind 197 Tage erstandene Untersuchungshaft und dem Be- schuldigten 2 83 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Strafvollzug
1. Mit den heute ausgefällten Freiheitsstrafen sowie den ausgefällten Geldstra- fen ist hinsichtlich der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 der teilweise und be- treffend die übrigen zu verhängenden Strafen der Beschuldigten 1-4 grundsätzlich der vollständige Aufschub der Strafen möglich (Art. 42 resp. Art. 43 StGB).
2. Die günstige Prognose wird gemäss Art. 42 Abs. 1 resp. Art. 43 Abs. 1 StGB vermutet. Das Gericht hat den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Entscheidend sind unter anderem Vorleben und Charakter des Täters, wobei eine Gesamtwürdigung zu erfolgen hat (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 38 ff.).
3. Die Beschuldigten 1-4 sind vor Begehung der in diesem Verfahren zu beur- teilenden Taten nicht deliktisch in Erscheinung getreten. Daher ist davon auszu-
- 78 - gehen, dass ihnen das vorliegende Strafverfahren die Tragweite ihres Fehlverhal- tens aufgezeigt hat. Beim Beschuldigten 1 und 2 kommt die erstandene Untersu- chungshaft hinzu, was ihnen die ernsthaften Konsequenzen aus einem strafbaren Verhalten vor Augen geführt haben dürfte. Somit ist bei allen Beschuldigten vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen. Die Legalprognose ist positiv einzuschätzen und es ist grundsätzlich mit keinem Rückfall zu rechnen. Entspre- chend sind die Strafen der Beschuldigten 2 - 4 und die Geldstrafe des Beschuldig- ten 1 vollständig aufzuschieben und die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 so- weit möglich, mithin im Umfang von 24 Monaten. Im Übrigen (6 Monate) ist die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 zu vollziehen und durch die anzurechnenden 197 Tage Haft bereits erstanden. Die Probezeit ist bei allen vier Beschuldigten auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB). VII. Zivilforderungen
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftung, der Privatklägerin 2 E._____ GmbH Schadenersatz von EUR 193'795.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Januar 2018 sowie Fr. 12'040.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 4. November 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden zudem solida- risch verpflichtet, der Privatklägerin 5 F._____ AG Schadenersatz von Fr. 82'147.40 zuzüglich 5 % Zins ab dem 19. Mai 2016 zu bezahlen, im Übrigen wurde das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatkläge- rin 3 G._____ AG und die Privatklägerin 4 H._____ KGaA wurden mit ihren Scha- denersatzbegehren vollständig auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 156 S. 173 ff.). 1.2. Zur Legitimation der Privatklägerschaft (Konstituierung etc.) hat sich die Vor- instanz einlässlich geäussert, weshalb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 156 S. 173 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich ergänzungsweise ist da- bei nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass der F._____ AG nicht wie von der
- 79 - Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 vorgebracht (Urk. 240 S. 21 ff.; Urk. 241 S. 22 ff. i.V.m. Prot. II S. 24 f.) blosse Geschädigten- sondern Privatklägerstellung zukommt. 1.3. Der Beschuldigte 1 beantragt mit seiner Berufung die Abweisung sämtlicher Zivilklagen infolge Freispruchs, auch derjenigen der Privatklägerinnen 3 und 4, welche durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen wurden, soweit über- haupt darauf einzutreten sei (Urk. 164; Urk. 240 S. 19 ff.). Einzig die Privatkläge- rin 2 habe sich rechtzeitig und korrekt konstituiert. Auf die Begehren der anderen angeblich Geschädigten sei deshalb bereits aus formellen Gründen nicht einzutre- ten. Eventualiter sei nicht nachgewiesen, dass die importierten und gelieferten Wachmittelprodukte gefälscht gewesen seien und der Beschuldigte 1 keinerlei Wissen um die Fälschungen gehabt habe und selbst wenn, dann sei nicht nach- gewiesen, dass diese vom Beschuldigten 1 stammten, weshalb die die Zivilan- sprüche eventualiter abzuweisen, allenfalls mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen seien. Sollte das Gericht feststellen, dass die letzte Lieferung an die Privatklägerin 2 gefälschte, vom Beschuldigten 1 stammende Produkte umfasste, sei der Beschuldigte 1 einverstanden, aus dem beschlagnahmten Geld einen an- gemessenen Schadenersatz inkl. Parteikosten zu leisten (Urk. 122 S. 40; Urk. 240 S. 19 ff.). Der Beschuldigte 2 verlangt ebenfalls, infolge des beantragten Freispruchs von einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz abzusehen respektive auf die Zivilklage der Privatklägerin 5 nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen und auf den Zivilweg zu verweisen, wie auch die Zivilklage der Privatklägerin 2. Die Verweisung des Schadenersatzforderungen der Privatkläge- rinnen 3 und 4 auf den Zivilweg wurde nicht angefochten (Urk. 157). Er, der Be- schuldigte 2, sei in die Käufe der Privatklägerin 2 nicht involviert gewesen. Bei der Privatklägerin 5 sei das Begehen im Übrigen nicht substantiiert und nicht belegt (Urk. 123 S. 23; Urk. 241 S. 22 ff. und S. 30). 1.4. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (OR 41 Abs. 1 OR). Zur Gel- tendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat kann die geschä- digte Person diese adhäsionsweise über das für den Entscheid über die Anklage
- 80 - zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht. Die Zivilklage wird dann auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b StPO).
2. Privatklägerin 2 Die von der Vorinstanz der Privatklägerin 2 zugesprochenen EUR 193'795.20 zu- züglich 5 % Zins seit 24. Januar 2018 sowie Fr. 12'040.– zuzüglich 5 % Zins seit
4. November 2019 sind - dies ist unbestritten - ausgewiesen (Urk. 121 S. 8; An- klageschrift S. 27 f.). Die Summe von EUR 193'795.20 entspricht den für die Waschmittel bezahlten Preisen, der geforderte Zins von 5 % der gesetzlichen Höhe (Art. 104 OR) und der Zinsbeginn dem mittleren Verfall. Dass die im Gegen- zug gelieferte Ware für die Privatklägerin 2 wertlos war, ergibt sich aus der Fäl- schung, die Ware wurde in der Folge denn auch vernichtet. Diese Entsorgungs- kosten von Fr. 12'040.– zuzüglich Zins von 5 % seit 4. November 2019 wurden kausal durch das widerrechtliche Verhalten der Beschuldigen 1 und 2 verursacht und sind daher zu ersetzen. Dabei ist der Beschuldigte 2 - entgegen seinen Aus- führungen, dass er in diese Käufe nicht involviert gewesen sei (Urk. 123 S. 29) - für die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten 1 soli- darisch haftbar, handelte er doch als dessen Mittäter und war mit dessen Vorge- hen einverstanden. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin 2 mit ihrer Schadener- satzforderung mit der Vorinstanz auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Privatklägerinnen 3 und 4 Die Vorinstanz verwies diese Zivilforderungen vollumfänglich auf den Zivilweg. Die Privatklägerinnen 3 und 4 hätten nur pauschal den aus dem Verkauf des ge- fälschten Waschmittels resultierenden entgangenen Gewinn geltend gemacht und nicht in dem von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO geforderten Masse begründet, worin dieser entgangene Gewinn genau liegt. Weiter würden sie auf einen Reputations- schaden hinweisen, ohne diesen substantiiert zu behaupten (Urk. 156 S. 177 ff.). Nachdem der Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen gewerbsmässigem Be-
- 81 - trug und gewerbsmässigem betrügerischen Markengebrauchs zu bestätigen ist, bleibt für eine Abweisung der Forderung - wie dies der Beschuldigte 1 beantragen lässt - kein Raum. Die Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen 3 und 4 auf den Zivilweg ist daher zu bestätigen.
4. Privatklägerin 5 Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten 1 und 2 solidarisch, der Privatklä- gerin 5 den Betrag von Fr. 82'147.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19 Mai 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 156 S. 180 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vernichtung von insgesamt 32 Palet- ten O._____ Waschmittel flüssig und 44 Paletten AU._____ Pulver belegt ist, ebenso die Kosten dieser Entsorgung in Höhe von insgesamt Fr. 10'129.45 (Urk. 97 Beilagen 2-4). Ausgehend von diesen Palettenmengen sind die geltend gemachten Schadensposten von Fr. 30'591.50 (für 3'599 Stück "O._____" à CHF 8.50) bzw. Fr. 41'426.45 (für 2'771 Stück "AU._____" à 14.95) einerseits vom Volumen her belegt und andererseits ergeben sich die geltend gemachten Preise aus den Akten (Urk. 129020 ff. und Urk. 129041 ff.). Bei der Berechnung wurden die verkauften Waren von den Stückzahlen abgezogen (Urk. 97 S. 12), womit der Behauptung der Verteidigung des Beschuldigten 2, dass aus verkaufter Ware ein Schaden generiert werde (Urk 123 S. 23), die Grundlage entzogen ist. Der durch die Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz ist daher zu bestätigen, ebenso der Zins von 5 % seit dem 19. Mai 2016. VIII. Einziehungen
1. Die Vorinstanz zog diverse Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktserlös ein. Mit Bezug auf die beschlagnahmten zehn Goldbarren sprach sie deren Verkaufserlös den Privatklägerinnen 2 und 5 im nötigen Umfang zur De- ckung ihrer Schadenersatzforderung zu. Weiter ordnete sie gemäss Art. 261 Abs. 1 i.V. m. Art. 267 Abs. 3 StPO) die Verwendung von beschlagnahmten Ver-
- 82 - mögenswerten zur Deckung der Verfahrenskosten an (Dispositivziffern 29 bis und mit 37; Urk. 156 S. 161 ff.).
2. Die Verteidigungen der Beschuldigten 1-4 fechten jeweils die sie betreffen- den Einziehungen/Verwendungen an. Diese seien infolge der Freisprüche aufzu- heben und die Gelder den jeweiligen Beschuldigten herauszugeben (Urk. 157 und Urk. 240; Urk. 162 und Urk. 241; Urk. 164 und Urk. 243).
3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine straf- bare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Einziehung (und auch die Ersatzforderung) auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305). Sind die Vermö- genswerte illegaler Herkunft ausgesondert, bleiben die Vermögenswerte legaler Herkunft übrig. Nur diese kommen zur Deckung von Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen in Betracht (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminel- les Vermögen - Kriminelle Organisationen - Einziehung - Kriminelle Organisation - Finanzierung des Terrorismus - Geldwäscherei, Zürich 2018, N 140 und N 188 zu Art. 71 StGB). Im Rahmen der Beschlagnahme zur Kostendeckung kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraus- sichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen, der Geldstra- fen und Bussen nötig sind (Art. 268 Abs. 1 StPO). Zur Deckungsreihenfolge ist auf Art. 442 Abs. 4 StPO zu verweisen: Die Strafbehörden können ihre Forderun- gen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
- 83 - Damit privilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen wie z.B. Ersatz- forderungen.
4. Einzelne Vermögenswerte (Beschlagnahmungen/Verwendungen) 4.1. Zehn Goldbarren (Dispositivziffer 29 des vorinstanzlichen Urteils) Hinsichtlich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2016 (Urk. 150020 ff.) anlässlich der dritten Hausdurchsuchung der Familienwohnung A._____C._____D._____, CC._____-strasse 37, … Zürich am 20. Oktober 2016 beschlagnahmten zehn Goldbarren "AI._____" à 1 Kilogramm (Asservaten-Nr. A009'747'722) steht fest, dass der für diese Barren bezahlte Kaufpreis ursprüng- lich von Überweisungen von K._____ stammt und folglich Deliktserlös darstellt. Somit ist deren Einziehung gemäss Art. 70 StGB zu bestätigen, ebenso die Zu- sprechung des Verkaufserlöses im nötigen Umfang an die Privatklägerinnen 2 und 5 im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung nötigen Umfang. Diese ha- ben ihre Forderungen bereits an den Staat abgetreten (Urk. 121 S. 3 f.; Urk. 97 S. 21). Der verbleibende Verwertungserlös verfällt dem Staat. 4.2. Barschaft in Höhe von Fr. 55'000.– (Dispositivziffer 30 des vorinstanzlichen Urteils) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2016 (Urk. 085001 f.) beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 55'000.– (Asservaten- Nr. A009'857'890) stammt aus den Barbezügen der AH._____ GmbH (von 55 mal Fr. 1'000.–; Urk. 085001 ff.) und ist daher gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktser- lös einzuziehen. 4.3. Firmenkonti AH._____ GmbH (Dispositivziffer 32 des vorinstanzlichen Ur- teils) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2016 (Urk. 140006 ff.) beschlagnahmten Konti der AH._____ GmbH sind gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktserlös einzuziehen. Dies sind die folgenden Konti:
- 84 - Bei der Zürcher Kantonalbank: o AH._____ GmbH: Firmenkonto CHF, IBAN CH6, eröffnet am 25. Ja- nuar 2016, Kontostand per 31. Dezember 2018: Fr. 17'708.20 (Urk. 122056) o AH._____ GmbH: Kontokorrent Fremdwährung Firmen EUR, IBAN CH7, eröffnet am 25. Januar 2016, Kontostand per 31. Dezember 2018: EUR 174.35 (Urk. 122057) 4.4. Firmenkonti der V._____ AG, der AJ._____ AG, der I._____ AG und der AK._____ AG in Gründung (Dispositivziffer 33 des vorinstanzlichen Urteils) Die Kontoauszüge des UBS-Kontos der V._____ AG zeigen bis zur Sperre am
10. August 2016 Transaktionen unter anderem mit K._____, der CD._____ KG oder der BM._____ Kft. (Urk. 801301 ff.). Die V._____ war im Handel mit den ge- fälschten Waschmitteln tätig, die Quelle der Gelder ist mithin nachgewiesener- massen deliktisch. Das Kontoguthaben ist daher im Sinne von Art. 70 StGB einzu- ziehen. Mit Beschluss vom 12. April 2022 wurde diese Kontosperre auf Grund des Negativsaldos bereits aufgehoben (Urk. 213). Die Guthaben der AJ._____ AG bei der UBS Switzerland AG sowie der I._____ AG bei der Bank Coop sind ebenfalls gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktserlös einzuziehen. Beide Firmen wurden durch den Beschuldigten 1 kontrolliert (Urk. 040464 f.). Das Guthaben auf dem Gründungskonto der AK._____ AG bei der Credit Suisse AG wurde durch K._____ gezahlt (Urk. 803037 f.) und ist - da deliktischen Ur- sprungs - gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen. Es sind somit die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. Au- gust 2016 sowie vom 13. Februar 2017 (Urk. 135001 ff.; Urk. 123001 ff.; Urk. 121376 ff.) beschlagnahmten Bankkonti einzuziehen:
- 85 - Bei der UBS Switzerland AG: o V._____ AG: Kontokorrent Unternehmen EUR, IBAN CH8, eröffnet am 3. März 2016, Kontostand per 06. November 2017: EUR 7'992.77 (Urk. 801304, 135031; diese Kontosperre ist bereits aufgehoben, Urk. 213) o AJ._____ AG: Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN CH9, eröffnet am 19. April 2016, Kontostand per 31. Dezember 2017: Fr. 4'241.10 (Urk. 801254, 135031) Bei der Bank Coop: o I._____ AG: Kontokorrent CHF, IBAN CH10, eröffnet am 13. Januar 2016, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 44'576.45 (Urk. 123015, 803081 f.) Bei der Credit Suisse AG: o AK._____ AG in Gründung, Beziehung Nr. 11 (Urk. 121382). 4.5. Barschaft aus den Banktresorfächern der Beschuldigten 3 und 4 (Dispositiv- ziffer 34 des vorinstanzlichen Urteils) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2017 (Urk. 148133 ff.) wurden in den Banktresorfächern Nr. 1 und 2 bei der UBS Switzerland AG, welche von den Beschuldigten 3 und 4 gemietet wurden, Fr. 555'000.– beschlagnahmt (Asserva- ten-Nrn. A009'774'792 und A010'551'969). Davon sind nach den glaubhaften Aus- sagen der Beteiligten und unbestrittenerweise (vgl. Prot. I S. 42 f.) Fr. 330'000.– den Beschuldigten 3 und 4 und Fr. 225'000.– dem Beschuldigten 1 zuzuordnen (vgl. Urk. 156 S. 166 f.). Die den Beschuldigten 3 und 4 zuzuordnenden Fr. 330'000.– stammen nicht aus deliktischem Erlös und sind daher gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der den Beschuldigten 3 und 4 aufzuerlegen-
- 86 - den Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag ist den Beschuldigten 3 und 4 herausgegeben. Bei den Fr. 225'000.– handelt es sich durch den Beschuldigten 1 erlangten Delikt- serlös aus dem Handel mit den gefälschten Waschmitteln. Dieser Betrag ist daher gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen. Der Beschuldigte 1 hatte die Beschuldigten 3 und 4 gebeten, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden - fälschlicherweise - anzugeben, dass dieses Geld ebenfalls ihnen, also den Beschuldigten 3 und 4 gehören würde (vgl. Urk. 040171 ff.). 4.6. Diverse Bankkonti des Beschuldigten 1 (Dispositivziffern 31, 35 und 36 des vorinstanzlichen Urteils) Bei den folgenden Konti/Depots, welche mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2016 an die UBS Switzerland AG (Urk. 135012 ff.), vom 10. Au- gust 2016 an die PostFinance AG (Urk. 124001 ff.), an die Bank Coop (Urk. 123001 ff.) und an die Zürcher Kantonalbank (Urk. 122001 ff.) sowie vom
11. August 2016 an die Swissquote Bank AG (Urk. 128001 ff.) gesperrt wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass deren Vermögenswerte deliktischen Ur- sprungs sind. Diese sind daher zu verwerten und im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der dem Beschuldigten 1 aufzu- erlegenden Verfahrenskosten und Entschädigungen zu verwenden. Dies sind die folgenden Konti/Depots: Bei der UBS Switzerland AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH13, eröffnet am 1. Januar 2014, Konto- stand per 10. August 2016: Fr. 12'675.02 (Urk. 801194) o Sparkonto CHF, IBAN CH14, eröffnet am 27. März 2009, Konto- stand per 10. August 2016: Fr. 5.10 (Urk. 801205) o Fondskonto CHF, IBAN CH15, eröffnet am 31. Mai 2016, Konto- stand per 31. Dezember 2017: Fr. -68.12 (Urk. 135032 ff.)
- 87 - o Fiscakonto CHF, IBAN CH16, Kontostand per 31. Dezember 2017: Fr. 1.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 17, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 72'602.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 18, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 7'687.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 19, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 37'136.– (Urk. 135032 ff.) Bei der PostFinance AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH20, eröffnet am 26. Februar 2007, Konto- stand per 31. Dezember 2019: Fr. 94'560.76 (Urk. 124032) o Kreditkartenkonto Nr. 21 (Urk. 802034 ff.) o E-Tradingdepot Vertragsnr. SQ Nr. 22, Stand per 9. September 2016: Fr. 105.10 (Urk. 802201 ff.) Bei der Bank Coop AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH23, eröffnet am 5. November 2014, Kon- tostand per 29. August 2016: Fr. 2'814.60 (Urk. 123015, 803037 f.) Bei der Zürcher Kantonalbank: o Sparkonto CHF, IBAN CH24, eröffnet am 27. Juli 2001, Kontostand per 31. Dezember 2018: Fr. 92'980.6 (Urk. 800020, 122052). Bei der Swissquote Bank AG: o Trading Konto Nr. 25 (Urk. 128007 ff.). Hinsichtlich des Privatkontos EUR des Beschuldigten 1 bei der Bank Coop, wel- ches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2016 (Urk. 123001 ff.)
- 88 - gesperrt wurde, besteht eine deliktische Herkunft der Gelder: Dieses Konto wies nämlich am 17. Dezember 2015 noch einen Saldo von Fr. 0.– auf (Urk. 803043 f.) und am 21. Dezember 2015 erfolgte eine Zahlung von K._____ in der Höhe von EUR 90'000.–. Weitere Zahlungseingänge finden sich nicht, sondern nur Überwei- sungen von EUR 80'000.– und EUR 8'000.– an das Sparkonto Plus CHF des Be- schuldigten 1 bei der Bank Coop, welches ebenfalls mit Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 10. August 2016 (Urk. 123001 ff.) gesperrt wurde. Der Restsaldo des Privatkontos EUR des Beschuldigten 1 bei der Bank Coop AG, IBAN CH4, Kontostand per Kontostand per 29. August 2016: EUR 1'994.65 (Urk. 123015, 803043 f.) ist daher als Deliktserlös im Sinne von Art. 70 StGB einzuziehen. Die oben erwähnten EUR 80'000.– und EUR 8'000.–, welche von K._____ stam- men, wurden am 4. Januar 2016 im Betrag von Fr. 86'169.60 (EUR 80'000.–) und am 3. August 2016 im Betrag von Fr. 8'506.40 (EUR 8'000.–), total mithin Fr. 94'676.–, vom Privatkonto EUR des Beschuldigten 1 auf dessen Sparkonto Plus, IBAN CH12, eröffnet am 05. November 2014, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 110'103.50 (Urk. 123015, 803040 f.) bei der Bank Coop überwiesen (Urk. 803040 f.). Der Betrag von Fr. 94'676.– ist daher gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktserlös einzuziehen. Der diese Summe übersteigende Betrag ist, da die dem Beschuldigten 1 aufzuerlegenden Verfahrenskosten und Entschädigungen bereits durch die Verwendung der Guthaben der übrigen Konten und Depots ge- deckt sind, freizugeben. 4.7. Diverse Bankkonti des Beschuldigten 2 (Dispositivziffer 37 des vorinstanzli- chen Urteils) Mit Bezug auf die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2016 an die UBS Switzerland AG (Urk. 136001 ff.) und an die Credit Suisse AG (Urk. 138001 ff.) beschlagnahmten Konti des Beschuldigten 2 konnte nicht nach- gewiesen werden, dass die genannten Vermögenswerte durch strafbare Handlun- gen erlangt worden wären. Die Vermögenswerte der folgenden Konti sind daher im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 267 Abs. 3 StPO zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten 2 aufzuerlegenden Verfahrenskosten und Ent- schädigungen zu verwenden, sofern diese Kontosperren nicht schon mit Be-
- 89 - schluss vom 12. April 2022 auf Grund von Negativsaldi bereits aufgehoben wur- den (Urk. 213): Bei der UBS Switzerland AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH26, eröffnet am 21. September 2007, Kontostand per 24. August 2016: Fr. 1'018.18 (Urk. 806210; Konto- sperre bereits aufgehoben, Urk. 213) o Jugendsparkonto CHF, IBAN CH27, eröffnet am 21. September 2007, Kontostand per 23. August 2016: Fr. 0.– (Urk. 806231; Konto- sperre bereits aufgehoben, Urk. 213) o Kreditkartenkonto Nr. 28 (Urk. 806233 ff.) Bei der Credit Suisse Schweiz AG: o Privatkonto Classico CHF, IBAN CH29, eröffnet am 23. September 2009, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 1'731.00 (Urk. 805001, 805098 ff.). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Kostenfestsetzung Beschuldigte 3 und 4 sowie Kostenauflage Beschuldige 1-4 Die Verteidigung der Beschuldigten 3 und 4 ficht die Festsetzung der Gerichtsge- bühr (Urk. 162 S. 2 und Urk. 243 S. 3 und S. 19) an und verlangt, dass der Betrag für die Auslagen, welche die Beschuldigten 3 und 4 betreffen, zu reduzieren sei. Sämtliche Beschuldigten fechten sodann infolge Freispruchs die sie betreffenden Kostenauflagen an (Urk. 157 S. 3 und Urk. 240 S. 23; Urk. 162 S. 2 und Urk. 241 S. 30; Urk. 164 S. 2 und Urk. 243 S. 2 f.).
- 90 - Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren auf insgesamt Fr. 30'000.– fest. Die je separat verursachten Verfahrens- kosten wurden bezüglich der Beschuldigten 1-4 je einzeln ausgewiesen und ihnen je einzeln auferlegt (Urk. 156 S. 182). Die Auslagen ergeben sich grundsätzlich aus den Kostenblättern (Urk. 001072-75). Mit Bezug auf die Beschuldigten 1 und 2 sind sie nicht zu beanstanden. Hingegen erschliesst sich bei den aufgeführten Auslagen betreffend die Beschuldigte 3 von insgesamt Fr. 5'882.25 (inkl. Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren) und den Beschuldigten 4 von total Fr. 11'370.60 (inkl. Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren) nicht, welche exter- nen (Sonder-)Auslagen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Haus- durchsuchung bei den Beschuldigten 3 und 4 im Umfang von Fr. 4'882.25 respek- tive Fr. 10'370.60 entstanden sein sollten. Regulär im Rahmen eines konkreten Strafverfahrens anfallende, mithin allgemeine Aufwendungen der Polizei wie bspw. Ermittlungs- und Beweissicherungskosten dürfen einer verurteilten Person dabei ohne gesetzliche Grundlage nicht gesondert verrechnet werden, sondern gehen in der festzusetzenden Grundgebühr auf (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1). Die Dispositivzif- fer 42 des vorinstanzlichen Urteils ist somit mit Ausnahme der Positionen "Ausla- gen D._____" (Fr. 10'370.60) und "Auslagen C._____" (Fr. 4'882.25) zu bestäti- gen, wobei die ausgenommenen Kosten stattdessen auf die Staatskasse zu neh- men sind. Infolge der erfolgten Schuldsprüche ändert sich an der Kostenauflage an die Be- schuldigten 1-4 nichts, wobei die Aufteilung von je einem Zehntel zu Lasten der Beschuldigten 3 und 4 sowie zu je zwei Fünftel zu Lasten der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 156 S. 182) sachgerecht und daher ebenfalls zu bestätigen ist. Die Kosten der erstinstanzlichen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 sind ihm ebenfalls aufzuerlegen, da genügend Mittel beschlagnahmt wurden und die vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und Auslagen verwendet werden können (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Beim Beschuldigten 2 sind mangels einer genügenden Deckung durch die Beschlagnahmungen die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten 2
- 91 - Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.2. Entschädigung der Privatklägerschaft 1.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftung, folgende Prozessentschädigungen an die Privatklägerinnen 2, 3 und 5 zu bezahlen (Urk. 156 S. 184 f):
- Privatklägerin 2 (E._____ GmbH) Fr. 22'707.25 (inkl. MWSt.),
- Privatklägerin 3 (G._____ AG) und der Privatklägerin 4 (H._____ KGaA) Fr. 48'736.15 (inkl. MWSt.),
- Privatklägerin 5 (F._____ AG) Fr. 28'101.–. Die Beschuldigte 1 und 2 fechten diese zugesprochenen Entschädigungen an (Urk. 157 S. 3; Urk. 164 S. 2). 1.2.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Als notwendige Aufwendungen gelten Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwen- dig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). 1.2.3. Betreffend die Privatklägerinnen 2 und 5, welche mit ihren Ansprüchen teilweise durchdrangen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich eingehend mit der Höhe der geltend gemachten Entschädigungen auseinandergesetzt und diese ausgehend vom Streitwert in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung geprüft hat. Die zuge- sprochenen Entschädigungen entsprechen mithin den notwendigen Aufwendun- gen - was von de Verteidigungen denn auch zu Recht nicht beanstandet wird - und sind daher zu bestätigen (Urk. 156 S. 184 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Bezug auf die Privatklägerinnen 3 und 4 ist festzuhalten, dass deren Zivilforderungen
- 92 - vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen wurden. Zwar steht den Privatklägerin- nen 3 und 4 daher keine Entschädigung unter dem Titel "Aufwendungen betref- fend dem Zivilpunkt" zu, die Privatklägerinnen 3 und 4 sind aber für ihre Aufwen- dungen hinsichtlich des Strafpunktes angemessen zu entschädigen, worunter auch die hierfür notwendigen Anwaltskosten fallen (BSK StPO II-WEHREN- BERG/FRANK, Art. 433 N 14 ff.). Vorliegend entstanden die von den Privatklägerin- nen 3 und 4 geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen auf Grund der ge- samten Strafuntersuchung und sie haben damit wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen (Urk. 29; BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 14 ff.). Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ist angesichts der Komplexität und Internationalität des vorliegenden Strafverfahren nicht zu bean- standen. 1.2.4. Die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigungen für die Privat- klägerinnen 2-5 sind daher zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) auf Fr. 30'000.– festzuset- zen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. a und b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen
- 93 - des richterlichen Ermessens abgeändert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3). 2.2. Die Beschuldigten 3 und 4 unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich; die Beschuldigten 1 und 2 unterliegen mit ihren Berufungen weitestgehend. Sie obsiegen lediglich in geringem Umfang, namentlich bei der Strafhöhe, wobei die Reduktion der Strafe beim Beschuldigten 1 den teilweisen und beim Beschuldig- ten 2 den vollständigen Aufschub der Strafe ermöglicht. Diese Reduktionen der Strafen erfolgten im Rahmen des richterlichen Ermessens insbesondere auf Grund der Dauer des Berufungsverfahrens und mit dem Gedanken, dass der Be- schuldigte 1 hinsichtlich der Möglichkeit einer bedingten Strafe aufgrund der Ge- samtumstände der Taten nicht schlechter zu stellen ist als der Beschuldigte 2. Das lediglich geringe Obsiegen der Beschuldigten 1 und 2 rechtfertigt aber keine Minimierung der Kostenauflage, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschuldigten 1 und 2 je zu vier Zehnteln sowie den Beschuldigten 3 und 4 zu je einem Zehntel aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 sind ihm ebenfalls aufzuerlegen, da genügend Mittel be- schlagnahmt wurden, die vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und Auslagen verwendet werden können (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Beim Beschuldigten 2 sind mangels einer genügenden Deckung durch die Be- schlagnahmungen die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten 2 Rückgriff genom- men werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gestützt auf ihre als angemessen erscheinende Honorarnote (Urk. 248) und unter Hinzurechnung der zu machenden Aufschläge für die insge- samt zehnstündige Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 9 ff.) zuzüglich 1 Stunde Wegzeit und 2 Stunden Nachbesprechung, insgesamt mit Fr. 11'000.– (inkl. Aus- lagen und 7,7 % MwSt.) zu entschädigen.
- 94 - Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 ist für ihre Aufwendungen im Beru- fungsverfahren gemäss ihrer ergänzten und grundsätzlich ebenfalls als angemes- sen zu erachtenden Honorarnote (Urk. 234 i.V.m. Urk. 242; inkl. 3 Stunden Nach- besprechung, wovon 1 Stunde stattdessen als Wegzeit anzurechnen ist) sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung der zehnstündigen Berufungsverhandlung mit total Fr. 13'000.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Diese hat ausserdem die ange- ordneten Telefonüberwachungen, Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen, Be- schlagnahmungen, Editionen, Gutachtensaufträge etc. vollständig und korrekt wiedergegeben (Urk. 156 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.1 Kostenfestsetzung Beschuldigte 3 und 4 sowie Kostenauflage Beschuldige 1-4 Die Verteidigung der Beschuldigten 3 und 4 ficht die Festsetzung der Gerichtsge- bühr (Urk. 162 S. 2 und Urk. 243 S. 3 und S. 19) an und verlangt, dass der Betrag für die Auslagen, welche die Beschuldigten 3 und 4 betreffen, zu reduzieren sei. Sämtliche Beschuldigten fechten sodann infolge Freispruchs die sie betreffenden Kostenauflagen an (Urk. 157 S. 3 und Urk. 240 S. 23; Urk. 162 S. 2 und Urk. 241 S. 30; Urk. 164 S. 2 und Urk. 243 S. 2 f.).
- 90 - Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren auf insgesamt Fr. 30'000.– fest. Die je separat verursachten Verfahrens- kosten wurden bezüglich der Beschuldigten 1-4 je einzeln ausgewiesen und ihnen je einzeln auferlegt (Urk. 156 S. 182). Die Auslagen ergeben sich grundsätzlich aus den Kostenblättern (Urk. 001072-75). Mit Bezug auf die Beschuldigten 1 und 2 sind sie nicht zu beanstanden. Hingegen erschliesst sich bei den aufgeführten Auslagen betreffend die Beschuldigte 3 von insgesamt Fr. 5'882.25 (inkl. Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren) und den Beschuldigten 4 von total Fr. 11'370.60 (inkl. Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren) nicht, welche exter- nen (Sonder-)Auslagen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Haus- durchsuchung bei den Beschuldigten 3 und 4 im Umfang von Fr. 4'882.25 respek- tive Fr. 10'370.60 entstanden sein sollten. Regulär im Rahmen eines konkreten Strafverfahrens anfallende, mithin allgemeine Aufwendungen der Polizei wie bspw. Ermittlungs- und Beweissicherungskosten dürfen einer verurteilten Person dabei ohne gesetzliche Grundlage nicht gesondert verrechnet werden, sondern gehen in der festzusetzenden Grundgebühr auf (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1). Die Dispositivzif- fer 42 des vorinstanzlichen Urteils ist somit mit Ausnahme der Positionen "Ausla- gen D._____" (Fr. 10'370.60) und "Auslagen C._____" (Fr. 4'882.25) zu bestäti- gen, wobei die ausgenommenen Kosten stattdessen auf die Staatskasse zu neh- men sind. Infolge der erfolgten Schuldsprüche ändert sich an der Kostenauflage an die Be- schuldigten 1-4 nichts, wobei die Aufteilung von je einem Zehntel zu Lasten der Beschuldigten 3 und 4 sowie zu je zwei Fünftel zu Lasten der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 156 S. 182) sachgerecht und daher ebenfalls zu bestätigen ist. Die Kosten der erstinstanzlichen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 sind ihm ebenfalls aufzuerlegen, da genügend Mittel beschlagnahmt wurden und die vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und Auslagen verwendet werden können (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Beim Beschuldigten 2 sind mangels einer genügenden Deckung durch die Beschlagnahmungen die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten 2
- 91 - Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 1.2 Entschädigung der Privatklägerschaft
E. 1.2.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftung, folgende Prozessentschädigungen an die Privatklägerinnen 2, 3 und 5 zu bezahlen (Urk. 156 S. 184 f):
- Privatklägerin 2 (E._____ GmbH) Fr. 22'707.25 (inkl. MWSt.),
- Privatklägerin 3 (G._____ AG) und der Privatklägerin 4 (H._____ KGaA) Fr. 48'736.15 (inkl. MWSt.),
- Privatklägerin 5 (F._____ AG) Fr. 28'101.–. Die Beschuldigte 1 und 2 fechten diese zugesprochenen Entschädigungen an (Urk. 157 S. 3; Urk. 164 S. 2).
E. 1.2.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Als notwendige Aufwendungen gelten Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwen- dig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
E. 1.2.3 Betreffend die Privatklägerinnen 2 und 5, welche mit ihren Ansprüchen teilweise durchdrangen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich eingehend mit der Höhe der geltend gemachten Entschädigungen auseinandergesetzt und diese ausgehend vom Streitwert in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung geprüft hat. Die zuge- sprochenen Entschädigungen entsprechen mithin den notwendigen Aufwendun- gen - was von de Verteidigungen denn auch zu Recht nicht beanstandet wird - und sind daher zu bestätigen (Urk. 156 S. 184 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Bezug auf die Privatklägerinnen 3 und 4 ist festzuhalten, dass deren Zivilforderungen
- 92 - vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen wurden. Zwar steht den Privatklägerin- nen 3 und 4 daher keine Entschädigung unter dem Titel "Aufwendungen betref- fend dem Zivilpunkt" zu, die Privatklägerinnen 3 und 4 sind aber für ihre Aufwen- dungen hinsichtlich des Strafpunktes angemessen zu entschädigen, worunter auch die hierfür notwendigen Anwaltskosten fallen (BSK StPO II-WEHREN- BERG/FRANK, Art. 433 N 14 ff.). Vorliegend entstanden die von den Privatklägerin- nen 3 und 4 geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen auf Grund der ge- samten Strafuntersuchung und sie haben damit wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen (Urk. 29; BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 14 ff.). Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ist angesichts der Komplexität und Internationalität des vorliegenden Strafverfahren nicht zu bean- standen.
E. 1.2.4 Die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigungen für die Privat- klägerinnen 2-5 sind daher zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
E. 1.3 Der Beschuldigte 1 beantragt mit seiner Berufung die Abweisung sämtlicher Zivilklagen infolge Freispruchs, auch derjenigen der Privatklägerinnen 3 und 4, welche durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen wurden, soweit über- haupt darauf einzutreten sei (Urk. 164; Urk. 240 S. 19 ff.). Einzig die Privatkläge- rin 2 habe sich rechtzeitig und korrekt konstituiert. Auf die Begehren der anderen angeblich Geschädigten sei deshalb bereits aus formellen Gründen nicht einzutre- ten. Eventualiter sei nicht nachgewiesen, dass die importierten und gelieferten Wachmittelprodukte gefälscht gewesen seien und der Beschuldigte 1 keinerlei Wissen um die Fälschungen gehabt habe und selbst wenn, dann sei nicht nach- gewiesen, dass diese vom Beschuldigten 1 stammten, weshalb die die Zivilan- sprüche eventualiter abzuweisen, allenfalls mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen seien. Sollte das Gericht feststellen, dass die letzte Lieferung an die Privatklägerin 2 gefälschte, vom Beschuldigten 1 stammende Produkte umfasste, sei der Beschuldigte 1 einverstanden, aus dem beschlagnahmten Geld einen an- gemessenen Schadenersatz inkl. Parteikosten zu leisten (Urk. 122 S. 40; Urk. 240 S. 19 ff.). Der Beschuldigte 2 verlangt ebenfalls, infolge des beantragten Freispruchs von einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz abzusehen respektive auf die Zivilklage der Privatklägerin 5 nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen und auf den Zivilweg zu verweisen, wie auch die Zivilklage der Privatklägerin 2. Die Verweisung des Schadenersatzforderungen der Privatkläge- rinnen 3 und 4 auf den Zivilweg wurde nicht angefochten (Urk. 157). Er, der Be- schuldigte 2, sei in die Käufe der Privatklägerin 2 nicht involviert gewesen. Bei der Privatklägerin 5 sei das Begehen im Übrigen nicht substantiiert und nicht belegt (Urk. 123 S. 23; Urk. 241 S. 22 ff. und S. 30).
E. 1.4 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (OR 41 Abs. 1 OR). Zur Gel- tendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat kann die geschä- digte Person diese adhäsionsweise über das für den Entscheid über die Anklage
- 80 - zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht. Die Zivilklage wird dann auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b StPO).
2. Privatklägerin 2 Die von der Vorinstanz der Privatklägerin 2 zugesprochenen EUR 193'795.20 zu- züglich 5 % Zins seit 24. Januar 2018 sowie Fr. 12'040.– zuzüglich 5 % Zins seit
4. November 2019 sind - dies ist unbestritten - ausgewiesen (Urk. 121 S. 8; An- klageschrift S. 27 f.). Die Summe von EUR 193'795.20 entspricht den für die Waschmittel bezahlten Preisen, der geforderte Zins von 5 % der gesetzlichen Höhe (Art. 104 OR) und der Zinsbeginn dem mittleren Verfall. Dass die im Gegen- zug gelieferte Ware für die Privatklägerin 2 wertlos war, ergibt sich aus der Fäl- schung, die Ware wurde in der Folge denn auch vernichtet. Diese Entsorgungs- kosten von Fr. 12'040.– zuzüglich Zins von 5 % seit 4. November 2019 wurden kausal durch das widerrechtliche Verhalten der Beschuldigen 1 und 2 verursacht und sind daher zu ersetzen. Dabei ist der Beschuldigte 2 - entgegen seinen Aus- führungen, dass er in diese Käufe nicht involviert gewesen sei (Urk. 123 S. 29) - für die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten 1 soli- darisch haftbar, handelte er doch als dessen Mittäter und war mit dessen Vorge- hen einverstanden. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin 2 mit ihrer Schadener- satzforderung mit der Vorinstanz auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Privatklägerinnen 3 und 4 Die Vorinstanz verwies diese Zivilforderungen vollumfänglich auf den Zivilweg. Die Privatklägerinnen 3 und 4 hätten nur pauschal den aus dem Verkauf des ge- fälschten Waschmittels resultierenden entgangenen Gewinn geltend gemacht und nicht in dem von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO geforderten Masse begründet, worin dieser entgangene Gewinn genau liegt. Weiter würden sie auf einen Reputations- schaden hinweisen, ohne diesen substantiiert zu behaupten (Urk. 156 S. 177 ff.). Nachdem der Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen gewerbsmässigem Be-
- 81 - trug und gewerbsmässigem betrügerischen Markengebrauchs zu bestätigen ist, bleibt für eine Abweisung der Forderung - wie dies der Beschuldigte 1 beantragen lässt - kein Raum. Die Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen 3 und 4 auf den Zivilweg ist daher zu bestätigen.
4. Privatklägerin 5 Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten 1 und 2 solidarisch, der Privatklä- gerin 5 den Betrag von Fr. 82'147.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19 Mai 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 156 S. 180 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vernichtung von insgesamt 32 Palet- ten O._____ Waschmittel flüssig und 44 Paletten AU._____ Pulver belegt ist, ebenso die Kosten dieser Entsorgung in Höhe von insgesamt Fr. 10'129.45 (Urk. 97 Beilagen 2-4). Ausgehend von diesen Palettenmengen sind die geltend gemachten Schadensposten von Fr. 30'591.50 (für 3'599 Stück "O._____" à CHF 8.50) bzw. Fr. 41'426.45 (für 2'771 Stück "AU._____" à 14.95) einerseits vom Volumen her belegt und andererseits ergeben sich die geltend gemachten Preise aus den Akten (Urk. 129020 ff. und Urk. 129041 ff.). Bei der Berechnung wurden die verkauften Waren von den Stückzahlen abgezogen (Urk. 97 S. 12), womit der Behauptung der Verteidigung des Beschuldigten 2, dass aus verkaufter Ware ein Schaden generiert werde (Urk 123 S. 23), die Grundlage entzogen ist. Der durch die Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz ist daher zu bestätigen, ebenso der Zins von 5 % seit dem 19. Mai 2016. VIII. Einziehungen
1. Die Vorinstanz zog diverse Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktserlös ein. Mit Bezug auf die beschlagnahmten zehn Goldbarren sprach sie deren Verkaufserlös den Privatklägerinnen 2 und 5 im nötigen Umfang zur De- ckung ihrer Schadenersatzforderung zu. Weiter ordnete sie gemäss Art. 261 Abs. 1 i.V. m. Art. 267 Abs. 3 StPO) die Verwendung von beschlagnahmten Ver-
- 82 - mögenswerten zur Deckung der Verfahrenskosten an (Dispositivziffern 29 bis und mit 37; Urk. 156 S. 161 ff.).
2. Die Verteidigungen der Beschuldigten 1-4 fechten jeweils die sie betreffen- den Einziehungen/Verwendungen an. Diese seien infolge der Freisprüche aufzu- heben und die Gelder den jeweiligen Beschuldigten herauszugeben (Urk. 157 und Urk. 240; Urk. 162 und Urk. 241; Urk. 164 und Urk. 243).
3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine straf- bare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Einziehung (und auch die Ersatzforderung) auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305). Sind die Vermö- genswerte illegaler Herkunft ausgesondert, bleiben die Vermögenswerte legaler Herkunft übrig. Nur diese kommen zur Deckung von Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen in Betracht (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminel- les Vermögen - Kriminelle Organisationen - Einziehung - Kriminelle Organisation - Finanzierung des Terrorismus - Geldwäscherei, Zürich 2018, N 140 und N 188 zu Art. 71 StGB). Im Rahmen der Beschlagnahme zur Kostendeckung kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraus- sichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen, der Geldstra- fen und Bussen nötig sind (Art. 268 Abs. 1 StPO). Zur Deckungsreihenfolge ist auf Art. 442 Abs. 4 StPO zu verweisen: Die Strafbehörden können ihre Forderun- gen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
- 83 - Damit privilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen wie z.B. Ersatz- forderungen.
4. Einzelne Vermögenswerte (Beschlagnahmungen/Verwendungen) 4.1. Zehn Goldbarren (Dispositivziffer 29 des vorinstanzlichen Urteils) Hinsichtlich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2016 (Urk. 150020 ff.) anlässlich der dritten Hausdurchsuchung der Familienwohnung A._____C._____D._____, CC._____-strasse 37, … Zürich am 20. Oktober 2016 beschlagnahmten zehn Goldbarren "AI._____" à 1 Kilogramm (Asservaten-Nr. A009'747'722) steht fest, dass der für diese Barren bezahlte Kaufpreis ursprüng- lich von Überweisungen von K._____ stammt und folglich Deliktserlös darstellt. Somit ist deren Einziehung gemäss Art. 70 StGB zu bestätigen, ebenso die Zu- sprechung des Verkaufserlöses im nötigen Umfang an die Privatklägerinnen 2 und 5 im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung nötigen Umfang. Diese ha- ben ihre Forderungen bereits an den Staat abgetreten (Urk. 121 S. 3 f.; Urk. 97 S. 21). Der verbleibende Verwertungserlös verfällt dem Staat. 4.2. Barschaft in Höhe von Fr. 55'000.– (Dispositivziffer 30 des vorinstanzlichen Urteils) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2016 (Urk. 085001 f.) beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 55'000.– (Asservaten- Nr. A009'857'890) stammt aus den Barbezügen der AH._____ GmbH (von 55 mal Fr. 1'000.–; Urk. 085001 ff.) und ist daher gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktser- lös einzuziehen. 4.3. Firmenkonti AH._____ GmbH (Dispositivziffer 32 des vorinstanzlichen Ur- teils) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2016 (Urk. 140006 ff.) beschlagnahmten Konti der AH._____ GmbH sind gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktserlös einzuziehen. Dies sind die folgenden Konti:
- 84 - Bei der Zürcher Kantonalbank: o AH._____ GmbH: Firmenkonto CHF, IBAN CH6, eröffnet am 25. Ja- nuar 2016, Kontostand per 31. Dezember 2018: Fr. 17'708.20 (Urk. 122056) o AH._____ GmbH: Kontokorrent Fremdwährung Firmen EUR, IBAN CH7, eröffnet am 25. Januar 2016, Kontostand per 31. Dezember 2018: EUR 174.35 (Urk. 122057) 4.4. Firmenkonti der V._____ AG, der AJ._____ AG, der I._____ AG und der AK._____ AG in Gründung (Dispositivziffer 33 des vorinstanzlichen Urteils) Die Kontoauszüge des UBS-Kontos der V._____ AG zeigen bis zur Sperre am
10. August 2016 Transaktionen unter anderem mit K._____, der CD._____ KG oder der BM._____ Kft. (Urk. 801301 ff.). Die V._____ war im Handel mit den ge- fälschten Waschmitteln tätig, die Quelle der Gelder ist mithin nachgewiesener- massen deliktisch. Das Kontoguthaben ist daher im Sinne von Art. 70 StGB einzu- ziehen. Mit Beschluss vom 12. April 2022 wurde diese Kontosperre auf Grund des Negativsaldos bereits aufgehoben (Urk. 213). Die Guthaben der AJ._____ AG bei der UBS Switzerland AG sowie der I._____ AG bei der Bank Coop sind ebenfalls gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktserlös einzuziehen. Beide Firmen wurden durch den Beschuldigten 1 kontrolliert (Urk. 040464 f.). Das Guthaben auf dem Gründungskonto der AK._____ AG bei der Credit Suisse AG wurde durch K._____ gezahlt (Urk. 803037 f.) und ist - da deliktischen Ur- sprungs - gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen. Es sind somit die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. Au- gust 2016 sowie vom 13. Februar 2017 (Urk. 135001 ff.; Urk. 123001 ff.; Urk. 121376 ff.) beschlagnahmten Bankkonti einzuziehen:
- 85 - Bei der UBS Switzerland AG: o V._____ AG: Kontokorrent Unternehmen EUR, IBAN CH8, eröffnet am 3. März 2016, Kontostand per 06. November 2017: EUR 7'992.77 (Urk. 801304, 135031; diese Kontosperre ist bereits aufgehoben, Urk. 213) o AJ._____ AG: Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN CH9, eröffnet am 19. April 2016, Kontostand per 31. Dezember 2017: Fr. 4'241.10 (Urk. 801254, 135031) Bei der Bank Coop: o I._____ AG: Kontokorrent CHF, IBAN CH10, eröffnet am 13. Januar 2016, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 44'576.45 (Urk. 123015, 803081 f.) Bei der Credit Suisse AG: o AK._____ AG in Gründung, Beziehung Nr. 11 (Urk. 121382). 4.5. Barschaft aus den Banktresorfächern der Beschuldigten 3 und 4 (Dispositiv- ziffer 34 des vorinstanzlichen Urteils) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2017 (Urk. 148133 ff.) wurden in den Banktresorfächern Nr. 1 und 2 bei der UBS Switzerland AG, welche von den Beschuldigten 3 und 4 gemietet wurden, Fr. 555'000.– beschlagnahmt (Asserva- ten-Nrn. A009'774'792 und A010'551'969). Davon sind nach den glaubhaften Aus- sagen der Beteiligten und unbestrittenerweise (vgl. Prot. I S. 42 f.) Fr. 330'000.– den Beschuldigten 3 und 4 und Fr. 225'000.– dem Beschuldigten 1 zuzuordnen (vgl. Urk. 156 S. 166 f.). Die den Beschuldigten 3 und 4 zuzuordnenden Fr. 330'000.– stammen nicht aus deliktischem Erlös und sind daher gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der den Beschuldigten 3 und 4 aufzuerlegen-
- 86 - den Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag ist den Beschuldigten 3 und 4 herausgegeben. Bei den Fr. 225'000.– handelt es sich durch den Beschuldigten 1 erlangten Delikt- serlös aus dem Handel mit den gefälschten Waschmitteln. Dieser Betrag ist daher gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen. Der Beschuldigte 1 hatte die Beschuldigten 3 und 4 gebeten, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden - fälschlicherweise - anzugeben, dass dieses Geld ebenfalls ihnen, also den Beschuldigten 3 und 4 gehören würde (vgl. Urk. 040171 ff.). 4.6. Diverse Bankkonti des Beschuldigten 1 (Dispositivziffern 31, 35 und 36 des vorinstanzlichen Urteils) Bei den folgenden Konti/Depots, welche mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2016 an die UBS Switzerland AG (Urk. 135012 ff.), vom 10. Au- gust 2016 an die PostFinance AG (Urk. 124001 ff.), an die Bank Coop (Urk. 123001 ff.) und an die Zürcher Kantonalbank (Urk. 122001 ff.) sowie vom
11. August 2016 an die Swissquote Bank AG (Urk. 128001 ff.) gesperrt wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass deren Vermögenswerte deliktischen Ur- sprungs sind. Diese sind daher zu verwerten und im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der dem Beschuldigten 1 aufzu- erlegenden Verfahrenskosten und Entschädigungen zu verwenden. Dies sind die folgenden Konti/Depots: Bei der UBS Switzerland AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH13, eröffnet am 1. Januar 2014, Konto- stand per 10. August 2016: Fr. 12'675.02 (Urk. 801194) o Sparkonto CHF, IBAN CH14, eröffnet am 27. März 2009, Konto- stand per 10. August 2016: Fr. 5.10 (Urk. 801205) o Fondskonto CHF, IBAN CH15, eröffnet am 31. Mai 2016, Konto- stand per 31. Dezember 2017: Fr. -68.12 (Urk. 135032 ff.)
- 87 - o Fiscakonto CHF, IBAN CH16, Kontostand per 31. Dezember 2017: Fr. 1.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 17, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 72'602.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 18, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 7'687.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 19, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 37'136.– (Urk. 135032 ff.) Bei der PostFinance AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH20, eröffnet am 26. Februar 2007, Konto- stand per 31. Dezember 2019: Fr. 94'560.76 (Urk. 124032) o Kreditkartenkonto Nr. 21 (Urk. 802034 ff.) o E-Tradingdepot Vertragsnr. SQ Nr. 22, Stand per 9. September 2016: Fr. 105.10 (Urk. 802201 ff.) Bei der Bank Coop AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH23, eröffnet am 5. November 2014, Kon- tostand per 29. August 2016: Fr. 2'814.60 (Urk. 123015, 803037 f.) Bei der Zürcher Kantonalbank: o Sparkonto CHF, IBAN CH24, eröffnet am 27. Juli 2001, Kontostand per 31. Dezember 2018: Fr. 92'980.6 (Urk. 800020, 122052). Bei der Swissquote Bank AG: o Trading Konto Nr. 25 (Urk. 128007 ff.). Hinsichtlich des Privatkontos EUR des Beschuldigten 1 bei der Bank Coop, wel- ches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2016 (Urk. 123001 ff.)
- 88 - gesperrt wurde, besteht eine deliktische Herkunft der Gelder: Dieses Konto wies nämlich am 17. Dezember 2015 noch einen Saldo von Fr. 0.– auf (Urk. 803043 f.) und am 21. Dezember 2015 erfolgte eine Zahlung von K._____ in der Höhe von EUR 90'000.–. Weitere Zahlungseingänge finden sich nicht, sondern nur Überwei- sungen von EUR 80'000.– und EUR 8'000.– an das Sparkonto Plus CHF des Be- schuldigten 1 bei der Bank Coop, welches ebenfalls mit Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 10. August 2016 (Urk. 123001 ff.) gesperrt wurde. Der Restsaldo des Privatkontos EUR des Beschuldigten 1 bei der Bank Coop AG, IBAN CH4, Kontostand per Kontostand per 29. August 2016: EUR 1'994.65 (Urk. 123015, 803043 f.) ist daher als Deliktserlös im Sinne von Art. 70 StGB einzuziehen. Die oben erwähnten EUR 80'000.– und EUR 8'000.–, welche von K._____ stam- men, wurden am 4. Januar 2016 im Betrag von Fr. 86'169.60 (EUR 80'000.–) und am 3. August 2016 im Betrag von Fr. 8'506.40 (EUR 8'000.–), total mithin Fr. 94'676.–, vom Privatkonto EUR des Beschuldigten 1 auf dessen Sparkonto Plus, IBAN CH12, eröffnet am 05. November 2014, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 110'103.50 (Urk. 123015, 803040 f.) bei der Bank Coop überwiesen (Urk. 803040 f.). Der Betrag von Fr. 94'676.– ist daher gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktserlös einzuziehen. Der diese Summe übersteigende Betrag ist, da die dem Beschuldigten 1 aufzuerlegenden Verfahrenskosten und Entschädigungen bereits durch die Verwendung der Guthaben der übrigen Konten und Depots ge- deckt sind, freizugeben. 4.7. Diverse Bankkonti des Beschuldigten 2 (Dispositivziffer 37 des vorinstanzli- chen Urteils) Mit Bezug auf die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2016 an die UBS Switzerland AG (Urk. 136001 ff.) und an die Credit Suisse AG (Urk. 138001 ff.) beschlagnahmten Konti des Beschuldigten 2 konnte nicht nach- gewiesen werden, dass die genannten Vermögenswerte durch strafbare Handlun- gen erlangt worden wären. Die Vermögenswerte der folgenden Konti sind daher im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 267 Abs. 3 StPO zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten 2 aufzuerlegenden Verfahrenskosten und Ent- schädigungen zu verwenden, sofern diese Kontosperren nicht schon mit Be-
- 89 - schluss vom 12. April 2022 auf Grund von Negativsaldi bereits aufgehoben wur- den (Urk. 213): Bei der UBS Switzerland AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH26, eröffnet am 21. September 2007, Kontostand per 24. August 2016: Fr. 1'018.18 (Urk. 806210; Konto- sperre bereits aufgehoben, Urk. 213) o Jugendsparkonto CHF, IBAN CH27, eröffnet am 21. September 2007, Kontostand per 23. August 2016: Fr. 0.– (Urk. 806231; Konto- sperre bereits aufgehoben, Urk. 213) o Kreditkartenkonto Nr. 28 (Urk. 806233 ff.) Bei der Credit Suisse Schweiz AG: o Privatkonto Classico CHF, IBAN CH29, eröffnet am 23. September 2009, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 1'731.00 (Urk. 805001, 805098 ff.). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 2 Die Beschuldigten 1-4 wurden mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Ab- teilung, vom 30. August 2021 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Disposi- tivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 151 sowie Urk. 156). Das Urteil wurde den Parteien am 2. bzw. 6. September 2021 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 141 und Urk. 142/1-9). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 hat mit Schrei- ben vom 2. September 2021, die Verteidigung der Beschuldigten 3 mit Schreiben vom 6. September 2021, die Verteidigung des Beschuldigten 4 mit Schreiben vom
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) auf Fr. 30'000.– festzuset- zen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. a und b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen
- 93 - des richterlichen Ermessens abgeändert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3).
E. 2.2 Die Beschuldigten 3 und 4 unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich; die Beschuldigten 1 und 2 unterliegen mit ihren Berufungen weitestgehend. Sie obsiegen lediglich in geringem Umfang, namentlich bei der Strafhöhe, wobei die Reduktion der Strafe beim Beschuldigten 1 den teilweisen und beim Beschuldig- ten 2 den vollständigen Aufschub der Strafe ermöglicht. Diese Reduktionen der Strafen erfolgten im Rahmen des richterlichen Ermessens insbesondere auf Grund der Dauer des Berufungsverfahrens und mit dem Gedanken, dass der Be- schuldigte 1 hinsichtlich der Möglichkeit einer bedingten Strafe aufgrund der Ge- samtumstände der Taten nicht schlechter zu stellen ist als der Beschuldigte 2. Das lediglich geringe Obsiegen der Beschuldigten 1 und 2 rechtfertigt aber keine Minimierung der Kostenauflage, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschuldigten 1 und 2 je zu vier Zehnteln sowie den Beschuldigten 3 und 4 zu je einem Zehntel aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 sind ihm ebenfalls aufzuerlegen, da genügend Mittel be- schlagnahmt wurden, die vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und Auslagen verwendet werden können (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Beim Beschuldigten 2 sind mangels einer genügenden Deckung durch die Be- schlagnahmungen die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten 2 Rückgriff genom- men werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gestützt auf ihre als angemessen erscheinende Honorarnote (Urk. 248) und unter Hinzurechnung der zu machenden Aufschläge für die insge- samt zehnstündige Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 9 ff.) zuzüglich 1 Stunde Wegzeit und 2 Stunden Nachbesprechung, insgesamt mit Fr. 11'000.– (inkl. Aus- lagen und 7,7 % MwSt.) zu entschädigen.
- 94 - Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 ist für ihre Aufwendungen im Beru- fungsverfahren gemäss ihrer ergänzten und grundsätzlich ebenfalls als angemes- sen zu erachtenden Honorarnote (Urk. 234 i.V.m. Urk. 242; inkl. 3 Stunden Nach- besprechung, wovon 1 Stunde stattdessen als Wegzeit anzurechnen ist) sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung der zehnstündigen Berufungsverhandlung mit total Fr. 13'000.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.3.1 Beschuldigter 1 Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte 1 ist Schweizer und wuchs mit seiner Schwester bei seinen Eltern, den Beschuldigten 3 und 4, in Zürich auf. Nach der Sekundarschule absolvierte er eine Lehre als Informatiker bei der BV._____ AG, welche er erfolgreich abschloss. Danach arbeitete er zunächst kurz als Vermes- sungstechniker und begann im Jahre 2006 eine Ausbildung zum …-Informatiker an der BW._____ in CA._____, welche er nicht abschloss. Er versuchte dann, die Zulassungsprüfung zur ETH zu bestehen, was indes nicht klappte. Daraufhin fing er in den Jahren 2010/11 mit dem Import von Waren an. Ab März 2017 - nach sei- ner Haftentlassung - arbeitete der Beschuldigte 1 zunächst temporär und dann festangestellt als Informatiker bei einer Organisation im Asylwesen. Mittlerweile arbeitet er seit rund 2 Jahren bei einer in der Pharmaindustrie, wobei sein Gehalt Fr. 7'600.– bis Fr. 8'000.– netto pro Monat beträgt und er zusätzlich berufsbeglei- tend eine Weiterbildung besucht. Die Mietkosten betragen ca. Fr. 2'070.– und die Kosten für die Krankenkasse der gesamten Familie Fr. 810.–. Die einstmaligen Steuerschulden hat der Beschuldigte 1 zwischenzeitlich getilgt. Der Beschuldigte 1 ist seit 2018 verheiratet und im Jahr 2020 kam die gemeinsame Tochter und 2022 der gemeinsame Sohn zur Welt (Urk. 113 S. 2 ff; Urk. 103; Urk. 104/3; Urk. 405013; Prot. II S. 25 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten 1 ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 74 - Der Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf (Urk. 158). Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Der Beschul- digte 1 war hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte nicht geständig mit Aus- nahme hinsichtlich der objektiven Umstände wie u.a. den vorgeworfenen Liefer- ketten, der Transaktionen und der Barbezüge. Diesbezüglich hätte ein Bestreiten indes keinen Sinn ergeben, liegen hierzu doch Urkunden wie u.a. Handelsregis- terauszüge und Bankunterlagen vor. Auch der Kauf des Goldes sowie die Her- kunft der dafür verwendeten Mittel sind urkundlich nachgewiesen. Dem Beschul- digten 1 kann daher unter dem Titel Nachtatverhalten keine Strafminderung ge- währt werden. Er zeigt zudem bis heute keine Einsicht oder Reue hinsichtlich sei- nes Verhaltens.
E. 2.3.2 Beschuldigter 2 Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte 2 stammt aus Vietnam und kam als Flüchtling mit seinem Vater in die Schweiz, später folgten seine Mutter und seine zwei Schwestern. Im Jahre 2006 wurde der Beschuldigte 2 in der Schweiz einge- bürgert. Er besuchte in Zürich die Sekundarschule und machte anschliessend eine Informatikerlehre, welche er erfolgreich abschloss. In der Folge arbeitete er als Informatiker, so u.a. ab April 2019 bis Ende Mai 2020 bei der CB._____ im IT- Support. Aktuell arbeitet er im IT-Support mit einem Einkommen von Fr. 5'500.– netto pro Monat. Der Beschuldigte 2 ist ledig und lebt alleine. Die Mietkosten be- tragen Fr. 2'200.–, die Kosten für die Krankenkasse ca. Fr. 475.– (Urk. 114 S. 2 ff.; Urk. 412008; Prot. II S. 31 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten 2 ergeben sich mithin keine Faktoren, welche für die Strafzumessung relevant sind. Vorstrafen weist der Beschuldigte 2 nicht auf (Urk. 159). Nachtatverhalten: Zum Nachtatverhalten gilt das oben beim Beschuldigten 1 Aus- geführte. Eingeräumt wurde durch den Beschuldigten 2 ebenfalls nur das, was durch unwiderlegbare Dokumente nachgewiesen wurde. Mit Bezug auf das Abho- len des Goldes und dessen Transport zu den Eltern des Beschuldigten 1, den Be-
- 75 - schuldigten 3 und 4, will der Beschuldigte auf Grund seiner kulturellen Herkunft keine Fragen gestellt, sondern einfach gehandelt haben. Einsicht oder Reue hin- sichtlich seines Verhaltens zeigt der Beschuldigte 2 nicht. Auch mit Bezug auf den Beschuldigten 2 kommt somit eine Strafminderung nicht in Betracht.
E. 2.3.3 Beschuldigte 3 Persönliche Verhältnisse: Die Beschuldigte 3 wurde in Ungarn geboren und hat die italienische und ungarische Staatsbürgerschaft. Sie arbeitete früher als Bank- prokuristin. Aktuell bezieht sie eine Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'669.–. Die Miete der Wohnung, welche sie zusammen mit dem Beschuldigten 4 be- wohnt, beträgt Fr. 1'840.–, inklusive separat gemietetem Waschraum, Garage usw. Fr. 2'400.–. Ihre Krankenkasse kostet monatlich Fr. 380.–. Sie hat sich ihr berufliches Vorsorgevermögen ausbezahlen lassen und verfügt zusammen mit dem Beschuldigtem 4 über ein steuerbares Vermögen, das je nach Bewertung Fr. 1.8 Mio. beträgt. Zudem hat sie in BH._____ eine von ihrer Mutter geerbte Wohnung, deren Verkehrswert ca. Fr. 130'000.– beträgt. Schulden hat sie keine (Urk. 040171; Urk. 431001; Urk. 115 S. 2 f.; Prot. II S. 35 ff.). Aus ihren persönli- chen Verhältnissen ergeben sich keine relevanten Faktoren mit Bezug auf die Strafzumessung. Vorstrafen: Die Beschuldigte 3 ist nicht vorbestraft (Urk. 160). Nachtatverhalten: Die Beschuldigte 3 ist vollumfänglich ungeständig. Dass sie - als die Hausdurchsuchung schon im Gange war - den Beamten das Versteck an- gab, kann ihr nicht strafmindernd angerechnet werden, war das Auffinden des Goldes doch zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Frage der Zeit. Sie bestritt zudem im gesamten Strafverfahren, von der deliktischen Herkunft des Goldes gewusst zu haben und stritt ebenfalls ab, dass sie dieses vor den Strafverfolgungsbehör- den habe verheimlichen wollen. Die Beschuldigte 3 zeigt bis heute keine Einsicht oder Reue hinsichtlich ihres Verhaltens. Eine Strafminderung kommt nicht in Be- tracht.
- 76 -
E. 2.3.4 Beschuldigter 4 Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte 4 ist italienischer Staatsangehöriger und arbeitete bis zu seiner Pensionierung als selbstständiger Maler. Er bezieht eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'400.–. Die berufliche Vorsorge hatte er sich bereits bei Aufnahme seiner Selbstständigkeit ausbezahlen lassen. Obwohl er seit 40 Jahren in der Schweiz lebt, benötigte er im Strafverfahren einen Dolmetscher, da er die Sprache nie gelernt habe. Weiteres Vermögen als das mit der Beschul- digten 3 gemeinsame von Fr. 1.8 Mio. hat er keines, wie auch keine Schulden (Urk. 050196; Urk. 431001; Urk. 116 S. 2 f.; Prot. II S. 39 ff.). Aus seinen persönli- chen Verhältnissen ergeben sich keine Faktoren, welche für die Strafzumessung relevant sind. Vorstrafen: Der Beschuldigte 4 ist nicht vorbestraft (Urk. 161). Nachtatverhalten: Es kann auf das bei der Beschuldigten 3 Ausgeführte verwie- sen werden. Auch der Beschuldigte 4 ist nicht geständig, weshalb ihm keine Straf- minderung gewährt werden kann. Einsicht oder Reue hinsichtlich seines Verhal- tens zeigt der Beschuldigte 4 nicht.
E. 2.4 Höhe der Tagessätze Die Vorinstanz setzte die Tagessätze bei den Beschuldigten 1 und 2 bei je Fr. 200.– und bei den Beschuldigten 3 und 4 bei je Fr. 80.– an (Urk. 156 S. 149 ff.). Diese Tagessätze erweisen sich ausgehend von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten 1-4, namentlich unter Berück- sichtigung von Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand etc., als korrekt und angemessen. Die Vorinstanz hat bei ihren Berechnungen sämtliche relevanten Umstände berücksichtigt und gewürdigt. Nachdem die Tagessatzhöhe im Beru- fungsverfahren von keiner der Parteien bestritten wird und sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht massgebend verändert haben, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es kann vollumfänglich auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 77 -
E. 2.5 Fazit Somit sind folgende Strafen auszufällen: Beschuldigter 1: Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 200, Beschuldigter 2: Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.–, Beschuldigte 3: Geldstrafe von 30 Tagessätze zu Fr. 80.–, Beschuldigte 4: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Dem Beschuldigten 1 sind 197 Tage erstandene Untersuchungshaft und dem Be- schuldigten 2 83 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Strafvollzug
1. Mit den heute ausgefällten Freiheitsstrafen sowie den ausgefällten Geldstra- fen ist hinsichtlich der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 der teilweise und be- treffend die übrigen zu verhängenden Strafen der Beschuldigten 1-4 grundsätzlich der vollständige Aufschub der Strafen möglich (Art. 42 resp. Art. 43 StGB).
2. Die günstige Prognose wird gemäss Art. 42 Abs. 1 resp. Art. 43 Abs. 1 StGB vermutet. Das Gericht hat den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Entscheidend sind unter anderem Vorleben und Charakter des Täters, wobei eine Gesamtwürdigung zu erfolgen hat (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 38 ff.).
3. Die Beschuldigten 1-4 sind vor Begehung der in diesem Verfahren zu beur- teilenden Taten nicht deliktisch in Erscheinung getreten. Daher ist davon auszu-
- 78 - gehen, dass ihnen das vorliegende Strafverfahren die Tragweite ihres Fehlverhal- tens aufgezeigt hat. Beim Beschuldigten 1 und 2 kommt die erstandene Untersu- chungshaft hinzu, was ihnen die ernsthaften Konsequenzen aus einem strafbaren Verhalten vor Augen geführt haben dürfte. Somit ist bei allen Beschuldigten vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen. Die Legalprognose ist positiv einzuschätzen und es ist grundsätzlich mit keinem Rückfall zu rechnen. Entspre- chend sind die Strafen der Beschuldigten 2 - 4 und die Geldstrafe des Beschuldig- ten 1 vollständig aufzuschieben und die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 so- weit möglich, mithin im Umfang von 24 Monaten. Im Übrigen (6 Monate) ist die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 zu vollziehen und durch die anzurechnenden 197 Tage Haft bereits erstanden. Die Probezeit ist bei allen vier Beschuldigten auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB). VII. Zivilforderungen
1. Vorbemerkungen
E. 6 September 2021 und die Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Schreiben vom
E. 10 September 2021 Berufung angemeldet (Urk. 145; Urk. 147; Urk. 148 und Urk. 149; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 151 bzw. Urk. 156) wurde den Parteien am 20. bzw. 21. Oktober 2021 zugestellt (Urk. 155/1-8), wor- aufhin die Verteidigungen der Beschuldigten 1-4 ihre Berufungserklärungen ein- reichten (Urk. 157; Urk. 162; Urk. 164). Innert der angesetzten Frist (Urk. 167) verzichteten die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen 2 und 5 auf eine Anschlussberufung, die übrige Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen (Urk. 172; Urk. 173; Urk. 175; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 14. Fe- bruar 2022 wurde festgestellt, dass die Dispositivziffern 39, 40 und 41 des vorin- stanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 190). Nachfolgend wird im Dispositiv des diesbezüglichen heutigen Beschlusses diese Rechtskraft noch ein- mal festgehalten, um Unklarheiten zu vermeiden. Mit Beschluss vom 12. April 2022 wurden auf Grund von Negativsaldi die Konto- sperren auf dem Konto Nr. 33, lautend auf die V._____ AG (neu: AN._____ AG;
- 23 - Kontokorrent Unternehmen EUR, IBAN CH8) bei der UBS Switzerland AG sowie auf den Konti der Beziehung Nr. 34, lautend auf B._____ (Privatkonto CHF, IBAN CH26; Sparkonto CHF, IBAN CH 27) bei der UBS Switzerland AG aufgehoben und die UBS Switzerland AG angewiesen, diese Kontobeziehungen auszubuchen (Urk. 213). Um auch hier Unklarheiten zu vermeiden, werden die Dispositivziffern nicht geändert, indes mit dem Vermerk "Kontosperre ist bereits aufgehoben; Urk. 213" versehen.
3. Am 22. und 23. August 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit von Staatsanwalt AO._____ sowie der Beschuldigten 1-4 und deren Verteidigern statt (Prot. II S. 9 ff.). Nach Behandlung der von den Parteien aufgeworfenen Vor- fragen (Prot. II S. 15-25) waren - abgesehen von der Einvernahme der Beschul- digten 1-4 (Prot. II S. 25 ff.) - aus Sicht des Gerichts keine weiteren Beweise ab- zunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung. II. Prozessuales
1. Rechtskraft In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 ficht die Ziffern 2 (Schuldspruch), 6 (Strafe), 7 (Vollzug), 14-16 (Schadenersatz), 29-31 und 33-36 (Einziehungen), 43 und 44 (Kostenauflage) so- wie 49-51 (Entschädigungen an Privatkläger) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 164). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 ficht die Ziffern 3 (Schuld- spruch), 8 (Strafe), 9 (Vollzug), 14 und 15 (Schadenersatz), 32 und 37 (Einziehun- gen), 43 und 45 (Kostenauflage) sowie 49-51 (Entschädigungen an Privatkläger) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 157). Die Beschuldigten 3 und 4 fechten die Ziffern 4 und 5 (Schuldsprüche), 10 und 12 (Strafen), 11 und 13 (Vollzug), 34 (Einziehung), 42 (Höhe Auslagen) sowie 43 und 46 (Kostenauflage) des vorin- stanzlichen Urteils an (Urk. 162). Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 1 (Gegenstandslosigkeit), 17-28 und 38-41 (Herausgaben, Vernichtungen) sowie 47 und 48 (Entschädigungen
- 24 - amtliche Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2). Entsprechend ist vorab mit- tels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Anklageprinzip/Verwertbarkeit der Beweismittel/Beschleunigungsgebot Zum Anklageprinzip, der Verwertbarkeit der Beweismittel sowie dem Beschleuni- gungsgebot hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert (Urk. 156 S. 32 ff.), wes- halb darauf - zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen - vollumfänglich ver- wiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die Verteidigungen der Be- schuldigten 1-4 diesbezüglich vor Berufungsinstanz keine neuen Vorbringen gel- tend machen (Urk. 240 S. 2 ff.; Urk. 241 S. 3 ff.; Urk. 243 S. 4 ff.; Prot. II S. 15 ff.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass - entgegen der Vorbringen der Verteidi- gungen der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 122 S. 12 und Urk. 240 S. 7 f.; Urk. 123 S. 5 und Urk. 241 S. 4) - die Anklageschrift nicht übermässig kompliziert aufge- baut ist und auch die Vorwürfe nicht mühselig zusammengesucht werden müs- sen. Im Gegenteil umfasst die Anklage nach Abzug der einzeln aufgeführten An- gaben zu den Import- und Verkaufsgeschäften noch ca. 25 Seiten, was ange- sichts der sehr umfangreichen Strafuntersuchung und des komplexen Sachver- halts sowie der Tatsache, dass die Vorwürfe vier Beschuldigte betreffen, als eher kurz bezeichnet werden kann. Angesichts der Vielzahl der Vorgänge und Komple- xität der Vorwürfe drängte es sich auf, in der Anklageschrift Ausführungen zum Ursprung der Waschmittel, dem Import, der Geldflüsse und selbstredend auch der Rolle und Handlungen der Beschuldigten 1-4 aufzuführen, inklusive Umschrei- bung aller nötigen Tatbestandsmerkmale hinsichtlich des Eventualvorsatzes. Den Beschuldigten 1-4 und ihren Verteidigungen war es denn auch ohne Weiteres möglich, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Anklageprin- zips ist nicht ersichtlich. Ebenso liegt keine Unverwertbarkeit der Einvernahmen von K._____ vor, was die Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend macht (Urk. 122 S. 13; Urk. 235 f. i.V.m. Prot. II S. 15 ff.), wobei nochmals darauf hinzu- weisen ist, dass eine allfällige Unverwertbarkeit letztlich eine Frage der Beweis- würdigung ist und nicht im Rahmen der Vorfragen zu klären war (Prot. II S. 23). K._____ wurde bei seinen Befragungen auf sein Aussageverweigerungsrecht hin-
- 25 - gewiesen sowie auf sein Recht, einen Anwalt seiner Wahl beizuziehen oder die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen (Urk. 040250 ff.; Urk. 040219 ff.). Der Beschuldigte 1 und seine Verteidigung wie auch der Beschuldigte 2 und seine Verteidigung nahmen per Videoschaltung in die Schweiz an diesen Einver- nahmen teil und hätten damit klarerweise die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfra- gen zu stellen. Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 20 f.) wurden mithin alle Teil- nahmerechte gewahrt. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend macht, zu wenig Zeit gehabt zu haben, sich auf die Einvernahme vorzubereiten und deshalb keine Ergänzungsfragen stellte, ändert dies daran nichts. Die Vertei- digung darf sich nicht auf ein allenfalls inskünftig auszuübendes Fragerecht ver- lassen. Selbst wenn die Verteidigung sich als zu wenig eingearbeitet erachtet hätte und sich deshalb ausbedungen hätte, später schriftlich oder im Rahmen ei- ner weiteren Einvernahme Ergänzungsfragen zu stellen, so hätte sie dies zeitnah zur ersten Einvernahme tun müssen. Eine solche Einwendung im Rahmen der Berufungsverhandlung erweist sich indes als offensichtlich verspätet, zumal die Verteidigung des Beschuldigten 1 selbst jetzt noch offenlässt, welche Fragen sie denn überhaupt noch hätte stellen wollen. Die Einvernahme von K._____ ist somit verwertbar. Die Einholung eines Ergänzungsgutachtens über die Waschmittelzu- sammensetzung, wie der Beschuldigte 1 sie beantragt (vgl. Urk. 235 i.V.m. Prot. II S. 15 ff.) drängt sich ebenfalls nicht auf. Es liegen bereits mehrere Gutachten- schriften bei den Akten, welche dem Gericht die Entscheidfindung ermöglichen (vgl. nachfolgend E. II.4.1). Dabei sind keine Anhaltspunkte für die Rüge der Ver- teidigung ersichtlich, wonach die Staatsanwaltschaft Einfluss auf die Gutachten bzw. auf das FOR als deren zweifelsohne fachkompetente Verfasserin genom- men hätte. In Anbetracht dessen erübrigt sich die beantragte Einholung. Da für die Urteilsfällung hingegen keine Abstützung auf die von der Staatsanwaltschaft neu eingebrachten Übersetzungen (Urk. 237 f. i.V.m. Prot. II S. 23 f.) nötig ist, kann letztlich offengelassen werden, wie es sich mit deren allfälligen Verwertbar- keit verhalten würde respektive ob diese letztlich aus dem Recht zu weisen wä- ren. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich, was von den Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 vorgebracht wurde (Urk. 122 S. 15; Urk. 123 S. 5 und Urk. 241 S. 5). Es handelt sich hier um eine sehr aufwän-
- 26 - dige Strafuntersuchung mit diversen Hausdurchsuchungen, Kontosperren, Editio- nen sowie Gutachten, welche zudem diverse internationale Bezüge aufweist und dementsprechend auch mit den ausländischen Behörden zusammengearbeitet werden musste (vgl. die Rechtshilfebegehren Slowakei, Ungarn, Deutschland, Österreich, Frankreich). Es finden sich bei der staatsanwaltschaftlichen Untersu- chung keine grösseren Lücken mit Ausnahme der Verzögerung im Zusammen- hang mit der Erstattung des zweiten Gutachtens. Dies ist indes nicht der Staats- anwaltschaft anzulasten, sondern der Komplexität der Materie bzw. der Auftrags- last des Labors geschuldet. Auch die Verfahrensdauer vor der Vorinstanz darf als angemessen bezeichnet werden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt somit nicht vor. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
E. 14 Dezember 2017 ergänzt (Urk. 156521 ff.),
- Gutachten vom 4. Oktober 2019 des FOR zwecks Auswertung der am 29. Januar 2019 in BC._____/F erhobenen Proben der Marke AU._____ (Urk. 156715 ff.) sowie
- Gutachten vom 2. Juli 2020 des FOR, welches die am 24. Juli 2019 in F._____ Warenlager in BE._____ erhobenen Proben von für den Endver- kauf abgepackten Waschmittel der Marken O._____ und AU._____ auswer- tet (Urk. 156802 ff.).
- 33 - Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht geltend, dass nicht bewiesen sei, dass es sich bei den Waschmitteln um Fälschungen handle. Das FOR sei insbe- sondere nicht unabhängig, sondern arbeite für die Strafverfolgung und lebe auch von dieser, dies nach dem Sprichwort: "des Brot ich ess, des Lied ich sing". Das Gutachten genüge zudem den wissenschaftlichen Standards nicht, weiter seien die Hersteller nicht gewillt gewesen, die chemischen Formeln etc. offen zu legen und hätten sich auf das Geschäftsgeheimnis berufen. Es sei daher davon auszu- gehen, dass es sich bei den vom Beschuldigten 1 importierten Produkten um le- gale Originalware handle, welche allenfalls mit gewissen Mängeln behaftet sei (Urk. 122 S. 7 S. 18 ff. und Urk. 240 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat den Inhalt der vier Gutachten ausführlich auf über 15 Seiten wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 156 S. 90 ff.). Diese Erwägungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf - um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden - vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz kann zusammengefasst festgehalten werden, dass in Würdigung dieser Gutachten keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass so- wohl Verpackung als auch Inhalt der Waschmittel gefälscht bzw. nachgemacht sind. Die Gutachten sind sehr sorgfältig abgefasst und beleuchten diverse Merk- male, welche deutliche Abweichungen der inkriminierten Produkte zu der Original- ware aufweisen. So bestehen u.a. Abweichungen in der Morphologie des Wasch- pulvers beim AU._____ … [Produkt] ("Würmchen"-Form), Abweichungen bei den Chromatogrammen, ein zu tiefer Befüllungsgrad in den Waschpulverkartons, eine mangelhafte Qualität der Spritzgusskunststoffflaschen, keine industrielle, sondern manuelle Verleimung der Kartonverpackungen des Waschpulvers und keine hochwertige Bedruckung. Den Einwendungen der Verteidigung des Beschuldigten 1 kann in umfassender Würdigung der vier Gutachten des FOR's nicht gefolgt werden. So geht aus die- sen - umfangreichen - Gutachten hervor, dass wissenschaftlich gearbeitet wurde (vgl. u.a. die Analyse der flüchtigen Komponente). Es wurde jeweils auch darge- legt, in welchen Fällen gerade keine Abweichungen festgestellt werden konnten bzw. in welchen Fällen Interpretationen spekulativ wären. Dass das FOR den (wie
- 34 - auch immer gearteten Wünschen) der Staatsanwaltschaft gefolgt wäre, ist mithin zu verneinen (vgl. dazu bereits vorstehend E. II.2) und klar als verteidigungsstra- tegische Einwendung zu würdigen. Die Qualität der Gutachten ist als sehr hoch einzuschätzen. An dieser Qualität der Gutachten ändert auch nichts, dass den Gutachtern die chemische Zusammensetzung der fraglichen Originalprodukte nicht bekannt war: Erstens ist es nachvollziehbar, dass die Hersteller ihre Formeln nicht bekannt geben (vgl. auch Coca Cola etc.) und zweitens sind Abweichungen von den Originalprodukten auch ohne Kenntnis von Formeln nachweisbar. Es be- steht denn auch keine Pflicht der Hersteller, ihre genaue Formel bekanntzugeben. Sollten infolgedessen allfällig gefälschte respektive nicht-lizenzierte Produkte nicht erkannt werden können, mithin der Fälschungsnachweis nicht gelingen, so liegt das damit verbundene Risiko bei den Herstellern selber. Die festgestellten Abweichungen sind zudem von diverser und teils massiver Natur (vgl. u.a. den Befüllungsgrad), so dass unzweifelhaft nicht mehr von mangelhafter Originalware ausgegangen werden kann. Es ist somit in Würdigung der vier Gutachten erstellt, dass es sich bei den sichergestellten Waschmitteln um Fälschungen handelt. Die Fälschungen betrafen dabei nachweislich entgegen der Verteidigung des Be- schuldigten 1 nicht irgendwelche Proben, sondern solche, welche aus Lieferun- gen der V._____ AG stammten. Dass durch die Beschuldigten 1 und 2 nicht mit Originalprodukten gehandelt wurde, ergibt sich ausserdem aus diversen weiteren Umständen, welche in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind: So befindet sich in den Rechtshilfeakten eine Verfügung der ungarischen Steuer- und Zolldirektion vom 28. September 2016 betreffend zwei Hausdurchsuchungen wegen Verdachts auf Verletzung des Mar- kenschutzgesetzes an der BF._____-Strasse 35 (Betrieb von AS._____) und an der BG._____-Strasse 36 (Betrieb von AR._____), je in BH._____. Es seien dort Verpackungsmaterial für O._____ und AU._____, Waschmittel (Pulver und Gel) sowie verschiedene Mischgeräte und Paletten sichergestellt worden (Urk. 040269 ff.). Zudem ergibt sich aus der Aussage von BI._____ (Urk. 040276 f.), welcher der Lagerleiter an der BF._____-Strasse 35 war, dass das Lager einen abge- trennten, "geheimen" Teil gehabt habe. Die Leute, die dort gearbeitet hätten, seien sehr isoliert gewesen, er habe keinen Kontakt zu diesen Personen gehabt.
- 35 - Die Produkte, mit denen in diesem Lager gearbeitet worden sei, hätten einen selt- samen Duft abgesondert, und es habe nach Chemikalien gerochen. Diese ge- nannten Umstände sind klare Indizien dafür, dass es sich bei der Ware um ge- fälschtes Waschmittel gehandelt haben muss. Der Beschuldigte 1 wusste ausser- dem um die Herkunft des von ihm importierten Waschmittels aus dieser "Quelle" in BH._____. So enthält eine SMS-Mitteilung vom 23. April 2014 , welche der Be- schuldigte 1 BJ._____ zusandte, die Adresse der BG._____-Strasse (Urk. 600358). Weiter lassen diverse Massnahmen der Beschuldigten 1 und 2 wie das Einsetzen von immer wieder neuen Gesellschaften in die Handelsketten, das Unterlassen von Buchführungen sowie das Teilen der Gewinne und die auffälligen Barbezüge bzw. Zahlungen - worauf später unter Ziffer 4.3 vertieft einzugehen ist
- vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass hier ein illegaler Handel getätigt wurde. Die Handlungen sind vielmehr als Verschleierungstaktiken zu er- achten. Zusammenfassend bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschul- digten 1 und 2 einen Handel mit gefälschten Waschmitteln tätigten. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 bestreitet nicht, dass es sich bei den sicher- gestellten Produkten um Fälschungen handelt (Urk. 123 S. 11; Urk. 241 S. 3 ff.), macht indes geltend, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass die früheren Lie- ferungen gefälschte Waren enthalten hätten. So könnte es sein, dass erst bei der letzten Lieferung die Lieferanten beschlossen hätten, das echte Waschmittel durch günstigere Fälschungen zu ersetzen. Zudem lasse sich durch die gemach- ten Stichproben nicht nachweisen, dass sämtliche importierten Waschmittel ge- fälscht gewesen. Die Stichproben seien zu klein, um eine verlässliche Aussage darüber machen zu können, dass alle importierten Packungen gefälschtes Waschmittel enthalten hätten. Damit sei als relevante Menge nur noch die sicher- gestellte und im Labor geprüfte Ware zu beurteilen, wobei sich diese Menge noch einmal reduziere, da der Beschuldigte 2 ab Anfang 2016 aus gesundheitlichen und familiären Gründen nicht mehr in den Import involviert gewesen sei (Urk. 123 S. 7 ff., S. 12 ff.; Urk. 241 S. 14 f.; Prot. II S. 60 f.).
- 36 - Dieser Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2 verfängt nicht. So kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass sämtliche Waschmittel sämtlicher LKW-La- dungen überprüft werden. Dies nicht nur, weil dies teilweise selbstredend nicht mehr möglich war, da die Ware ja bereits verkauft wurde, sondern auch, weil ein solches Vorgehen mit Bezug auf die im Zeitpunkt der Sicherstellungen vorhan- dene Waren einen unverhältnismässigen Aufwand mit den entsprechenden Kos- ten verursacht hätte. Nachdem die Fälschungen in den Stichproben nachgewie- sen wurden, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass auch die übrige durch die Beschuldigten 1 und 2 importierte Ware gefälscht war. Denn es hätte keinerlei Sinn gemacht und zudem einen hohen logistischen Aufwand benötigt, um den gefälschten Waschmittel jeweils noch echte Ware beizugeben bzw. echte Lieferungen mit gefälschten abzuwechseln. Diesbezüglich hätte ausserdem die grosse Gefahr bestanden, dass die Unterschiede aufgefallen wären. Die Lieferun- gen konnten ausserdem nachverfolgt werden (vgl. Urk. 990001 ff.; Urk. 155082 ff.; Urk. 040101). Die geprüften Proben wurden ausnahmslos von der V._____ AG importiert und entweder an F._____ geliefert oder über die AW._____ in AQ._____ an die E._____, welche die Ware in BC._____/F einla- gerte. Dass die Sicherstellung der Waschmittel bei "F._____" lediglich die ge- fälschten Waschmittel beinhaltet habe, indes die echten Waschmittel in den Lä- den verblieben wären - mithin die "echten" Lieferungen extra aussortiert und nur die gefälschten der Untersuchung durch das FOR zugänglich gemacht worden seien, was der Beschuldigte 2 behaupten lässt (Urk. 123 S. 12) - ist haltlos. Denn die Aussonderung erfolgte auf Grund der Herkunft aus den inkriminierten Liefe- rungen, zudem wäre eine Aufteilung in "gefälscht" und "echt" gar nicht möglich gewesen, konnten die Unterschiede doch erst mittels aufwändiger Gutachten er- mittelt werden. Es ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass sich nicht mit letz- ter Sicherheit nachweisen lässt, dass sämtliche Lieferungen über den ganzen Zeitraum hinweg gefälscht waren. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den, dass nicht auch echte bzw. aus dem Grauhandel stammende Ware gehan- delt wurde. Wenn überhaupt, so kann dies in Anbetracht des Beweisergebnisses aber höchstens in einem untergeordnetem Umfang der Fall gewesen sein, was verschuldensmässig lediglich einen sehr geringfügigen Unterschied machen
- 37 - würde. Es bestehen aufgrund der gesamten Begleitumstände jedenfalls keine ver- nünftigen Zweifel daran, dass es sich zumindest beim überwiegenden Anteil der von den Beschuldigten 1 und 2 importierten Waschmitteln um Fälschungen han- delte sowie dass die sichergestellten und untersuchten Waschmittel aus deren Import stammten. Zu dem geltend gemachten Rückzug des Beschuldigten 2 ab Anfang 2016 ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten 2 die Verübung der Importe in Mittäter- schaft vorgeworfen wird, wobei der Beschuldigte 1 die Führungsrolle inne gehabt und gewisse Geschäfte auch alleine - indes in gemeinsamer Planung und gegen- seitigem Einverständnis mit dem Beschuldigten 2 - ausgeübt habe. Dass dies auch Anfangs 2016 noch der Fall war, ergibt sich u.a. aus den folgenden Umstän- den: Der Beschuldigte 1 hat aus den Waschmittelgeschäften über die V._____ AG zwischen dem 14. April 2016 und dem 5. August 2016 über Fr. 79'000.-- an die AH._____ GmbH überwiesen (vgl. Anhang 3 zur Anklage), deren einziges Or- gan ab dem 31. Dezember 2015 bis zu deren Löschung am 28. Oktober 2019 der Beschuldigte 2 war (vgl. den Handelsregisterauszug). Der Beschuldigte 2 sagte hierzu selber aus, dass er der Geschäftsinhaber und der Beschuldigte 1 der An- gestellte der AH._____ GmbH gewesen sei (Urk. 050340). Die Firma des Be- schuldigten 2 wirkte mithin auch nach Anfang 2016 bei den Geldflüssen aus den Waschmittelverkäufen mit. Dass die AH._____ GmbH mit dem Waschmittelhandel nichts zu tun gehabt habe - so der Beschuldigte 2 (Urk. 050342) - ist dabei klar als Schutzbehauptung zu würdigen, kamen die Gelder doch zugestandenermas- sen aus der V._____ AG (Urk. 050341), mithin einer der Firmen, über welche die Waschmittelimporte und - verkäufe erfolgten. Dass die Beschuldigten 1 und 2 bei den Waschmittelimporten gemeinsam handelten, wobei dem Beschuldigten 1 die Führungsrolle zukam (vgl. Anklageschrift Ziffer 1.2 lit. d), wurde von keiner der Verteidigungen bestritten. Der Beschuldigte 2 führte hierzu zudem aus, dass er ei- nen Gewinnanteil in bar bezogen und mit dem Beschuldigten A._____ je hälftig geteilt habe, wobei es hierzu keine Schriftlichkeiten gebe (Urk. 050330 f.). Die Vorinstanz hat sich zudem noch mit den Echtheitszertifikaten ("Declaration of Authenticity") befasst (Urk. 156 S. 116 f.), wonach der Lieferant - falls es mit der
- 38 - Handelsware zu Unstimmigkeiten kommen sollte - den Empfänger für die anfal- lenden Kosten der Ware bzw. die prozessualen Kosten entschädigen würde (Urk. 600344 f.). Daraus lässt sich - was die Vorinstanz richtigerweise festgehal- ten hat - nichts über die tatsächliche Echtheit des Produktes ableiten, solche Zer- tifikate können nämlich aus dem Internet heruntergeladen werden (Urk. 040303 ff.; Urk. 040306). Diese "Zertifikate" haben zudem keinen offiziellen Charakter (vgl. Urk. 600344 f.). Selbst wenn solche Zertifikate vorlagen, beweist dies mithin nicht die Echtheit (vgl. die Verteidigung des Beschuldigten 1 in Urk. 122 S. 38 und Urk. 240 S. 2 ff.; Prot. II S. 48). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den importierten Waschmit- teln um Fälschungen handelte, nämlich imitierte Markenprodukte der Markeninha- ber AL._____ (O._____) bzw. AM._____ (AU._____), welche ohne Erlaubnis der Markeninhaber als "O._____" Wasch-Gel und als "AU._____" Waschpulver ver- kauft wurden. 4.2. Wissen um die Fälschung (subjektiver Tatbestand; Ziffer 1.1 lit. a der Ankla- geschrift, S. 3 f. sowie Ziffer 1.2 lit. b der Anklageschrift, S. 10) Die Vorinstanz erachtete es anklagegemäss als erstellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Waschmittel gefälscht und von den Markeninhabern nicht autorisiert waren und sie dennoch mit diesen Han- del betrieben (Urk. 156 S. 117 ff.). Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten, um die Fälschungen gewusst zu haben. Der Beschuldigte 1 lässt hierzu zusammengefasst ausführen, dass er keinerlei Zweifel an der Originalität der Ware gehabt habe. Er sei sich sicher gewesen, dass die Geschäfte einen seriösen Hintergrund gehabt hätten. Auch das Ge- schäftsgebaren von "BK._____" sei seriös gewesen, dieser habe das Umfeld ge- kannt und sei eine Bezugsquelle für viele verschiedene Markenprodukte gewe- sen. Aus den Abläufen habe sich ebenfalls nichts ergeben, was ihn, den Beschul- digten 1, hätte misstrauisch machen müssen (Urk. 122 S. 22 ff. und Urk. 240 S. 6 ff.). Der Beschuldigte 2 macht geltend, dass er die Ware selber nie gesehen habe und nicht einmal habe ahnen können, dass es Probleme geben könnte. Al-
- 39 - les sei glatt gelaufen, die Proben seien für gut befunden worden. Auch die Ein- käufer seien zufrieden gewesen und hätten nach weiteren Lieferungen verlangt. Er, der Beschuldigte 2, habe somit zu keinem Zeitpunkt Veranlassung gehabt an- zunehmen, dass er in den Handel mit gefälschten Waschmittel involviert gewesen sei (Urk. 123 S. 14 und Urk. 241 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 in den jeweiligen Ein- vernahmen ausführlich wiedergegeben, worauf - zwecks Vermeidung von unnöti- gen Wiederholungen - vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 156 S. 41 ff.). Es bestehen verschiedene Umstände, welche in der Würdigung ihrer Gesamtheit keine vernünftigen Zweifel aufkommen lassen, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Umstand der Fälschungen zumindest billigend in Kauf nahmen. Dies aus fol- genden Gründen: Vorliegend wurden die Waren- und Geldflüsse des Waschmittelhandels verschlei- ert, wobei insbesondere die (unbestrittenen) Barabhebungen von grösseren Bar- geldbeträgen auffällig sind, ebenso die diversen Firmenwechsel und die unterlas- sene Buchführung (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 4.3 nachfolgend). Die ganze Struktur des Waren- und Geldflusses ist derart aufgebaut, dass sich keine "lega- len" Erklärungen dafür finden lassen, insbesondere auch nicht für die Involvierung der verschiedenen Firmen, wobei diese meist nur kurz verwendet und dann wie- der abgestossen wurden. Hierzu erwähnte der Beschuldige 1 selber, dass der Umstand, dass er seine Firmen jeweils nur kurze Zeit gehalten habe, ein schlech- tes Licht auf ihn werfen würde (Urk. 040012) und auch der Beschuldigte 2 sagte diesbezüglich aus, er wisse, dass es in der Zeitlinie "etwas unschön" aussehe, dass er vier Firmen gehabt und drei verkauft habe (Urk. 040051). Die Erklärungen der Beschuldigten 1 und 2, warum dies so geschehen sei, sind allesamt als Schutzbehauptungen zu würdigen (vgl. der Beschuldigte 1, dass es um die Um- gehung einer Konventionalstrafe oder die kostengünstige Gründung einer AG als "seriösere Form der GmbH" gegangen sei [Urk. 040012 f.; Urk. 402084] und der Beschuldigte 2, dass der Handel halt ein sehr dynamisches Feld sei [Urk. 040051]), zumal die Buchführung dieser Gesellschaften unterlassen wurde und damit der einzige "legale" Grund zur Zwischenschaltung von Gesellschaften,
- 40 - nämlich derjenige der "Steueroptimierung", wegfällt. Zudem würden in diesem Fall auch nicht so viele Firmen in so kurzer Zeit einbezogen und dann wieder abge- stossen. Beim gewählten Konstrukt kann es daher vernünftigerweise nur darum gegangen sein, die Aktivitäten gegenüber den Behörden zu vertuschen, was wie- derum nur dann Sinn macht, wenn mit illegalen Waren gehandelt wird. Beim Be- schuldigten 1 ist u.a. auffällig, dass er die AJ._____ AG mit einem Aktienkapital von Fr. 250'000.– nach deren Gründung sechs Monate später für lediglich Fr. 4'150.– an Rechtsanwalt U._____ verkaufte. Die Behauptung, dass dies ge- schehen sei, "weil die Projekte starben" (Urk. 050012), kann dies nicht erklären, hierfür wäre der Zeitraum zu kurz. Zudem war an dieser Gesellschaft auch AR._____ beteiligt, welcher im ungarischen Strafverfahren betreffend Marken- rechtsverletzungen als Hauptverantwortlicher des Waschmittellagers an der BG._____-Strasse in BH._____ betrachtet wurde (Urk. 032009; Urk. 040270 ff.). Beim Beschuldigten 2 sei exemplarisch die BL._____ GmbH erwähnt. Diese hat er von Rechtsanwalt U._____ gekauft und sie wurde für den Import von Wasch- mitteln verwendet. Geschäftsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen liegen
- eingestandenermassen - (Urk. 050343 ff.) nicht vor. Auf Vorhalt der "Informatio- nen über die Gesellschaft", welche vom Beschuldigten zu Handen der Credit Suisse ausgefüllt wurde (Urk. 805044 ff.), erklärte der Beschuldigte 2, er habe dieses Schriftstück nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt, sondern in dem Sinne, dass die Leute von der Bank zufrieden gewesen seien. Die darin angegebenen Zahlen (prognostizierter Umsatz für 2014 von Fr. 1,5 Mio. und für 2015 von Fr. 2,2 Mio.) seien von ihm erfunden worden (Urk. 050345). Dass sich solch ein Gebaren nicht mit einem legalen Waschmittelhandel in Übereinstimmung bringen lässt, muss nicht weiter erörtert werden. Auch die grossen Barbezüge, welche durch die Beschuldigten 1 und 2 unbestritte- nermassen getätigt wurden (vgl. die Zusammenstellung in Urk. 156 S. 108 ff.), entsprechen nicht einem üblichen (legalen) geschäftlichen Verhalten. Notorischer- weise sind Geschäftsleute bestrebt, für Zahlungen an Lieferanten wie auch für Lohnbezüge Belege zu generieren, um diese steuerlich geltend machen zu kön- nen. Unglaubhaft ist daher insbesondere die Aussage des Beschuldigten 2 zu den hohen Barbezügen, nämlich dass diese getätigt worden seien, da die ersten Ge-
- 41 - schäfte mit dem Waschmittel in bar bezahlt worden seien. Er habe das Geld ab- gehoben und dem Beschuldigten 1 gegeben, welcher wiederum den Lieferanten in bar bezahlt habe (Urk. 505332). Demgegenüber sagte der Beschuldigte 1 aus, dass es keine Barzahlungen gegeben habe und alle Zahlungen über das Banken- system gelaufen seien (Urk. 040123). Auf konkrete Vorhalte wollte der Beschul- digte 2 den Zweck dieser Barbezüge zudem nicht erklären (Urk. 040479 ff.). Wenn in einem solch hohen Umfang Bargeld bezogen wird, ohne dass es dafür einen triftigen Grund gibt, so ist dies ein Indiz dafür, dass die Geldströme ver- tuscht werden sollen. Auffällig ist weiter, dass sich der Beschuldigte 1 bereits kurz nach Gründung der L._____ GmbH am 13. Februar 2014, nämlich am 11. März 2014, Fr. 18'000.– und damit den grössten Teil des Stammkapitals auszahlen liess (Urk. 800425). Dies tat auch der Beschuldigte 2, welcher kurz nach der Gründung der BD._____ GmbH, nämlich am 16. August 2013, Fr. 18'500.– und damit ebenfalls den grössten Teil des Stammkapitals bar auszahlen liess (Urk. 808058). Diese Verhaltensweisen lassen ebenfalls vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass diese Gesellschaften nicht im Sinne integrer Ge- schäfte verwendet wurden. Auffallend ist insbesondere die Figur "BK._____", welcher als Lieferant der Waschmittel eine zentrale Rolle als Ansprechpartner einnahm, zu welchem indes die Beschuldigten 1 und 2 interessanterweise keinerlei näheren Angaben zu des- sen Personalien etc. machten. Der Beschuldigte 1 machte zu "BK._____" geltend, dass dieser bei den Firmen BM._____, BN._____ und BO._____ sein Ansprech- partner gewesen sei und ihm auf seine Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass das Waschmittel aus Portugal komme (Urk. 040124 ff.). Der Beschuldigte 2 sagte zur Person "BK._____" aus, dass er ein Syrer oder ein Araber sei. Er habe für den Beschuldigten 1, K._____ und ihn Handy-Abos organisiert. Er habe BK._____ auch einmal gesehen, und zwar beim gleichen Lager in BH._____, zu dem K._____ ihn einmal gebracht habe (Urk. 040138; Urk. 040141 ff.). Die Beschuldig- ten 1 und 2 kannten somit "BK._____", bezogen über diesen das Waschmittel, wurden von ihm auch mit Handy's ausgestatten und wollen dennoch über ihn nichts genaueres wissen. Dieser Umstand lässt vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass die Quelle "BK._____" nicht seriös war und dies die Beschul-
- 42 - digten 1 und 2 wussten, denn andernfalls würde kein Grund dafür bestehen, nicht nähere Angaben zu "BK._____" zu machen, damit diese Person ausfindig ge- macht und befragt werden könnte. Es bestehen zudem weitere Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten 1 und 2 um die Fälschungen wussten: So schrieb der Beschuldigte 1 an AP._____ am 24. April 2014, er habe nun "neue und 100 % originale Ware". Darauf schreibt ihm AP._____: "Wäre ziemlich wichtig, unsere Kunden setzen uns ziemlich unter Druck! A'._____, wir können 20 Ladungen verkaufen, aber wir müssen uns zu 100 % auf dich verlassen, verstehe nicht, was das für ne Aktion war. Ist alles an- dere als professionell" und fragt: "wie viele 100 % Originale LKWs für nächste Woche" der Beschuldigte 1 habe. Dieser antwortet, dass er 8 Ladungen habe, worauf AP._____ ihm folgendes schreibt: "100 % sicher! A'._____, da hängt viel von ab. Wenn wir Mist an unsere Kunden liefern, dann wars das" sowie: "A._____, wir gehen da kein Risiko mehr ein, war evtl turbulent genug, was da ge- laufen ist" (Urk. 600326 f.). Zu dieser SMS-Kommunikation befragt machte der Beschuldigte 1 geltend, dass er die Ware von einer der "BK._____-Firmen" be- kommen hätte. Er sei mit BJ._____ in ein Industriegebiet nördlich von BH._____ gefahren, um die Ware zu begutachten. Dabei sei ihnen aufgefallen, dass alle Umkartons, d.h. die Verpackungen, gleich beschriftet waren. Uhrzeit und irgend- welche Fabrikationscodes seien überall gleich gewesen. Die Packung sei auch komisch, d.h. ein wenig unprofessionell, zugeklebt gewesen. Daraufhin hätten sie gesagt, dass sie auf die Ware verzichteten und dieses Risiko nicht eingehen könnten. Weder er noch AP._____/BJ._____ hätten die Lieferung bezahlt. Er habe dann BK._____ gesagt, dass er nichts mehr von dieser Quelle wolle (Urk. 040210). BJ._____, welcher bei der Besichtigung ebenfalls anwesend war, sagte hierzu aus, dass es nicht sein könne, dass alle Produkte auf zwei LKW's zur selben Uhrzeit produziert worden seien und somit der Verdacht bestanden habe, dass die Produkte nicht echt waren (Urk. 040316 S. 7 ff.). Aus diesen Um- ständen (SMS/Kommunikation, Besichtigung der Ware) erhellt, dass die Beteilig- ten wussten, dass es sich bei den Waschmitteln um Nachahmungen handelte, denn gleiche Uhrzeiten, Fabrikationscodes etc. sind Merkmale, welche offenkun- dig auf eine Fälschung hinweisen. Da diese Umstände für jedermann erkennbar
- 43 - waren, ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass von den Beteiligten deren Weiterverkauf nicht riskiert werden konnte und daher AP._____ auf die Lieferung von nicht erkennbaren Fälschungen ("100 % Originale") drängte. Der Beschuldigte 2 beruft sich mit Bezug auf seine Gutgläubigkeit auf eine (be- hauptete) Probenauswertung (O._____ Produkte von K._____) von BP._____ im Jahre 2015. Er habe sich mit der AC._____ GmbH bei BP._____ als Lieferant für Waschmittel bewerben wollen. BP._____ habe die Probe für gut befunden, ihn in- des als Lieferanten nicht berücksichtigt (Urk. 040039; Urk. 040059 f.). Aus dieser - unbelegten - Behauptung kann der Beschuldigte 2 nichts zu seinen Gunsten ab- leiten: Erstens arbeitete er mit dem Beschuldigten 1 eng zusammen, wusste mit- hin um die Fälschungen, und zweitens hätte die BP._____ AG allfällige Fälschun- gen des Wachmittels gar nicht feststellen können. Denn die BP._____ AG konnte die genaue chemische Formel der Waschmittel nicht kennen, da diese als Be- triebsgeheimnis nicht erhältlich ist (was auch das vorliegende gutachterliche Ver- fahren zeigt). Ausserdem würde eine allfällige Probenanfrage - wenn sie denn stattgefunden haben sollte - gerade zeigen, dass im Umfeld des Waschmittelhan- dels mit Fälschungen gerechnet wurde. Daher wusste der Beschuldigte 2, dass diese Gefahr bestand. Zudem könnte es sich bei den bei BP._____ abgegebenen "Proben" um echte Ware gehandelt haben, denn ein Fälscher würde sicherlich keine nachgemachte Ware zur vorgängigen Prüfung zur Verfügung stellen. Nach dem Gesagten ist daher auch der Einwand des Beschuldigten 2, die Waschmittel gar nie zu Gesicht bekommen zu haben, unbehilflich, musste er doch aus den ge- samten Umständen wissen und damit zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die importierten Produkte Fälschungen waren. Selbst wenn nicht gänzlich ausge- schlossen werden kann, dass er nicht unmittelbar ab Tag 1 über alle Abläufe in Kenntnis war, so müssen ihm gestützt auf die gesamten Umstände zumindest zeitnah die tatsächlichen Begebenheiten bewusst geworden sein, zumal er auch selber in Kontakt mit den Beteiligten stand und Einsicht in die Produktion und die Geschäftsvorgänge hatte. Ausserdem war er als Organ der für ihn handelnden Gesellschaften für die Produkte verantwortlich und damit auch dafür, dass es sich dabei um "legale" Waschmittel handelte. Zumal er gemäss seiner eigenen Aus- sage keinerlei Erfahrung in der Firmenführung mitbrachte, hätte er sich zudem
- 44 - von Beginn weg zumindest Gedanken darüber machen und damit rechnen müs- sen, in kriminelle Machenschaften verwickelt zu werden. Denn bei gänzlich bean- standungslosen Geschäftsführungen in dieser Grössenordnung wäre notorischer- weise vielmehr die Einsetzung einer erfahrenen Führungsperson zu erwarten. Auf dem Laptop des Beschuldigten 2 wurden zudem am 12. Dezember 2015 die Suchbegriffe "AL._____ fälschung deutschland", "O._____ flüssig fälschung" und "O._____ deutschland fälschung" im Google eingegeben. Der Beschuldigte 2 sagte hierzu zunächst aus, dass er sich an diese Internetsuche nicht erinnern würde, er hätte nicht den Verdacht gehabt, dass die O._____-Produkte gefälscht sein könnten. Sicher sei diese Abfrage nicht gemacht worden um abzuchecken, ob der Handel mit gefälschten Produkten aufgeflogen sei. Mit der Aussage des Beschuldigten 1 konfrontiert, dass diese Abfrage gemacht worden sei, da BJ._____ ihm etwas von einer Fälschung in Deutschland erzählt habe, räumte der Beschuldigte 2 ein, dass es sein könne, dass BJ._____ Fälschungen erwähnt habe und sie dann im Netz nachgeschaut hätten (Urk. 050003 ff.). Ob diese Ab- frage gemacht wurde, um abzuklären, ob die Fälschung aufgeflogen sind, kann vorliegend offen bleiben. Die Abfrage zeigt in jedem Fall, dass mit Fälschungen gerechnet wurde. Spätestens zum Zeitpunkt dieser Google-Suche muss er also von den Fälschungen Kenntnis gehabt haben, ansonsten sich Sinn und Zweck dieser Suche nicht erschliessen würden. Es ist somit erstellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 wussten bzw. es zumindest ernsthaft für möglich hielten und damit zumindest in Kauf nahmen, dass es sich bei den Waschmitteln um Fälschungen handelte und sie somit mit gefälschtem Waschmittel Handel betrieben. 4.3. Verschleierung des Geldflusses (Ziffer 1.5 der Anklageschrift, S. 31 ff.) In objektiver Hinsicht sind die von den Beschuldigten 1 und 2 verwendeten Fir- menstrukturen, die getätigten Banküberweisungen und Barbezüge, die Verwen- dung der Gelder für die Gründung von Aktiengesellschaften sowie die Zahlungen von K._____ unbestritten und durch die entsprechenden Dokumente nachgewie- sen.
- 45 - Bestritten ist in subjektiver Hinsicht, dass diese Umstände der Verschleierung der Handelsströme gedient hätten. Bei den durch K._____ getätigten Zahlungen habe es sich um die Rückzahlung von Darlehen und nicht um "Kick-Backs" gehandelt (Urk. 122 S. 32 ff. und Urk. 240 S. 16 f.; Urk. 123 S. 6 ff.; Prot. II S. 43 ff.). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die verschiedenen Massnahmen der Verschleierung gedient hätten. Die dazwischengeschalteten Firmen würden we- der ökonomisch noch effizienztechnisch Sinn machen (Urk. 156 S. 119 ff.; S. 134 f.) und bei den von K._____ auf Bankkonti des Beschuldigten 1 überwiese- nen Beträgen von über Fr. 1.2 Mio. handle es sich zum Teil um sog. "Kick-Backs", mithin um Rücküberweisungen betreffend dem Gewinnanteil für den Beschuldig- ten 1 aus dem Waschmittelgeschäft bestehend aus der Differenz zwischen dem Preis für die gefälschte Ware und demjenigen für ordentliche Graumarktware han- delte (Urk. 156 S. 119 f.). 4.3.1. Verwendete Firmen Der Beschuldigte 1 war Alleingründer und einziges Organ der folgenden Firmen: M._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2011 [Statutendatum tt.mm.2011] gemäss Handelsregisterauszug: Urk. 800263); Sitzverlegung am tt.mm.2013 nach BQ._____ und Bestellung von W._____ als einziges Organ: Urk. 040463) L._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2014 [Statutendatum tt.mm.2014] gemäss Handelsregisterauszug: Urk. 800404; Sitzverlegung am tt.mm.2015 nach BR._____ und Bestellung von AA._____ als einziges Organ: Urk. 040463) V._____ AG (Eintragung am tt.mm.2015 [Statutendatum tt.mm.2015] gemäss Handelsregisterauszug: Urk. 800396 f.; Sitzverlegung am tt.mm.2016 nach Zü- rich: Urk. 040464) I._____ AG (Eintragung am tt.mm.2016 [Statutendatum tt.mm.2016 gemäss Han- delsregisterauszug: Urk. 803055; Sitzverlegung am tt.mm.2016 nach Zürich und Bestellung von Rechtsanwalt U._____ als einziges Organ: Urk. 040464).
- 46 - Der Beschuldigte 1 war weiter einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunter- schrift der am tt.mm.2016 gegründeten AJ._____ AG; einzelzeichnungsberechtigt ohne Funktion war zudem der ungarische Staatsangehörige AR._____. Am tt.mm.2016 wurde der Sitz an die BS._____-strasse in Zürich verlegt und Rechts- anwalt U._____ als einziges Organ bestellt (Urk. 040465). Zudem war der Beschuldigte 1 während rund neun Monaten vom tt.mm.2015 bis zum tt.mm.2016 einziges Organ der N._____ GmbH (Urk. 040466). Am 27. November 2015 erteilte der Beschuldigte 1 der Credit Suisse den Auftrag zur Eröffnung eines Kapitaleinzahlungskontos und zur Abgabe einer Kapitalein- zahlungsbestätigung für die Neugründung einer AK._____ AG und gab in diesem Zusammenhang eine geplante Transaktion im Betrag von Fr. 250'000.– an (Urk. 025009). Dieser Betrag wurde am 31. Dezember 2015 durch K._____ auf dieses Konto einbezahlt (Urk. 025019). Die Gesellschaft wurde in der Folge nicht gegründet. Der Beschuldigte 2 war im anklagerelevanten Zeitraum Alleingründer und einzi- ges Organ der folgenden Gesellschaften: BD._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2013 [Statutendatum tt.mm.2013] ge- mäss Handelsregisterauszug: Urk. 808038 f.; Sitzverlegung am tt.mm.2014 nach BR._____ und Bestellung von W._____ als einziges Organ: Urk. 040467) AC._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2014 [Statutendatum tt.mm.2014] ge- mäss Handelsregisterauszug: Urk. 808119 f.; Sitzverlegung am tt.mm.2015 nach BT._____ und Bestellung von BU._____ als einziges Organ: Urk. 040467) AH._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2015 [Statutendatum tt.mm.2015] ge- mäss Handelsregisterauszug: Urk. 808234). Zudem war der Beschuldigte 2 während rund vier Monaten einziges Organ der BL._____ GmbH (tt.mm.2014 bis tt.mm.2014; Urk. 040470). Diese Vielzahl an durch die Beschuldigten 1 und 2 verwendeten Firmen ist auffäl- lig und es bestehen keine wirtschaftlichen Gründe für ein solches Konstrukt. Zu-
- 47 - dem haben gewisse Firmen beim Waschmittelhandel gar keine bzw. keine ernst- hafte geschäftliche Tätigkeit ausgeübt. Nachdem - wie schon erwähnt und einge- standen - betreffend der verwendeten Gesellschaften keine Buchhaltungen exis- tierten, kommen auch steuerliche Gründe nicht in Frage. Indem der Beschuldige 2 ausführte, dass in der AC._____ GmbH - wie schon bei der BD._____ GmbH und der BL._____ GmbH - der Beschuldigte 1 "sein Chef" gewesen sei (Urk. 040207), obwohl er selber ja formell der Geschäftsführer und Gesellschafter war, so zeigt dies eindrücklich, dass die Firmen nur der Verkomplizierung der Strukturen dien- ten. Gewisse Firmen wurden zudem innert kürzester Zeit wieder abgestossen, was ebenfalls aufzeigt, dass für deren Verwendung keine ökonomischen oder effi- zienztechnischen Gründe bestanden. Der Beschuldigte 2 räumte ausserdem ein, dass er mit Bezug auf die BL._____ GmbH gegenüber der Credit Suisse falsche Angaben betreffend dem prognostizierten Umsatz etc. machte und die angegebe- nen Zahlen aus der Luft gegriffen gewesen seien (Urk. 050345). Solche Falschan- gaben lassen sich nicht mit einem "seriösen" Geschäftsverhalten vereinbaren. In Anbetracht der gesamten Umstände kann festgehalten werden, dass für die Vielzahl der verwendeten Gesellschaften keine geschäftlich motivierte Gründe be- stehen, zumal - wie ausgeführt - mangels Buchhaltung auch steuerliche Motive wegfallen. Das Konstrukt diente damit in erster Linie der Verschleierung der wah- ren Verantwortlichkeiten bzw. der Geldflüsse, mithin um eine unsinnige Häufung von Gesellschaften und damit einer gewollten Schaffung einer komplizierten Struktur (vgl. hierzu BSK StGB II-PIETH, Art. 305bis N 59a). Dieser modus operandi lässt in Verbindung mit den weiteren Umständen den Rückschluss auf ein verbre- cherisches Handeln der Beschuldigten 1 und 2 zu, diese wussten somit und woll- ten, dass die Geld- und Warenflüsse sowie die Verantwortlichkeiten verschleiert wurden. 4.3.2. Barbezüge Die (unbestrittenen) Barbezüge wurden zum Teil durch die Vorinstanz wiederge- geben (Urk. 156 S. 108 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) und gehen aus den Anhängen 1 bis 4 zur Anklageschrift hervor. Bei den Barbezügen ist insbesondere zu erwäh- nen, dass auf dem Konto BD._____@ZKB-CHF vom 10. September 2013 bis am
- 48 -
06. Januar 2014 insgesamt Zahlungen der F._____ AG von Fr. 642'161.17 als Kaufpreiszahlung für die Waschmittelgeschäfte eingingen und davon der Beschul- digte 2 insgesamt Fr. 522'563.60 in bar bezog. Auf dem Konto L._____@ZKB- CHF gingen vom 17. Juli 2014 bis am 29. April 2015 insgesamt Zahlungen der F._____ AG von Fr. 1'540'020.42 als Kaufpreiszahlung für die Waschmittelge- schäfte ein. Der Beschuldigte 1 bezog zwischen dem 20. März 2014 bis am
20. Mai 2015 zulasten der Bankverbindung L._____@ZKB Barbezüge im Betrag von insgesamt Fr. 782'815.80 und EUR 41'307.50. Diese erwähnten sowie die weiteren aus den Anhängen zur Anklage ersichtlichen Barbezüge weisen einen Umfang auf, welcher nicht geschäftlich erklärbar ist. Denn wenn diese - was geltend gemacht wurde (Urk. 050332) - der Bezahlung der Lieferanten gedient hätten, so müssten dafür - nur schon aus steuerlichen Gründen - zumindest Quittungen vorliegen. Im ordentlichen Geschäftsleben mit seriösen Partnern sind zudem für höhere Beträge Banküberweisungen die Regel, zumal solche Beträge nicht ohne Anmeldung über die Landesgrenzen gebracht werden dürfen. Für die sehr hohen Barabhebungen kann es somit nur eine Erklä- rung geben, nämlich das Wissen und den Willen der Beschuldigten 1 und 2, die Geldflüsse zu verschleiern. 4.3.3. Zahlungen von K._____ (S. 35 f. der Anklageschrift) Dass K._____ zulasten seines Bankkontos in AT._____ und zu Gunsten diverser Firmenkonti des Beschuldigten 1 in der Schweiz Transaktionen in Höhe von ins- gesamt über Fr. 1.2 Mio. (vgl. die Aufstellung in Urk. 156 S. 111 ff. sowie Anklage- schrift S. 35 f.) überwies, ist unbestritten und durch die Bankunterlagen nachge- wiesen. Die Vorinstanz erachtete diese Zahlungen - wie die Staatsanwaltschaft - als Auszahlungen des Gewinnanteils ("Kick-Backs") aus dem Waschmittelhandel, bestehend aus der Differenz zwischen dem Preis für die gefälschte Ware und demjenigen für ordentliche Graumarktware. Dieses Vorgehen habe ebenfalls der Verschleierung der Handelsströme gedient (Urk. 156 S. 119 f. und S. 135). Der Beschuldigte 1 macht hierzu geltend, dass es sich bei den erwähnten Zahlun- gen um Darlehen von K._____ - und somit nicht um "Kick-Backs" - gehandelt
- 49 - habe (Urk. 040161 f.). Diese Behauptung des Beschuldigten 1 ist aus folgenden Gründen unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptung zu erachten: Der Be- schuldigte 1 macht geltend, dass mit den Darlehen Firmengründungen hätten er- folgen sollen, wobei zwei Projekte geplant gewesen seien, einerseits eine kleine Lagerhalle und zweitens die Renovation eines Mehrfamilienhauses in der Schweiz zwecks Vermietung/Verkauf (Urk. 040161 f.). Da es sich dabei gemäss dem Beschuldigten 1 nur um eine Idee gehandelt hatte und zudem nichts Konkre- tes angeschaut worden sei (Urk. 040162) ist nicht nachvollziehbar, weshalb hier- für hätten Darlehen aufgenommen werden sollen. Zudem wurden die zwei Fir- men, welche die Projekte hätten durchführen sollen, nämlich die AJ._____ AG so- wie die I._____ AG nie aktiv, obwohl sie mit Geldern im Umfang von total Fr. 500'000.– (je Fr. 250'000.–) ausgestattet wurden ("die Firmen machten gar nichts, das Geld ist noch auf deren Bankkonten"; Urk. 040163 f.). Dass die Be- hauptung des Beschuldigten 1 nicht stimmen kann, ergibt sich auch aus den Aus- sagen des Beschuldigten 2, welcher aussagte, dass er und der Beschuldigte 1 nie vorgehabt hätten, ein Lagerhaus zu kaufen, da dies viel zu teuer gewesen sei (Urk. 040055). Und K._____ wusste "absolut nichts" über Immobilienprojekte des Beschuldigten 1 (Urk. 040245). Auch die weitere - der oben wiedergegebenen Erklärung widersprechende - Be- hauptung des Beschuldigten 1, dass es "theoretisch" sein könne, dass er selber einmal K._____ ein Darlehen gewährt habe, ist unglaubhaft. Der Beschuldigte 1 konnte zu dieser Behauptung nicht einmal angeben, um welchen Betrag es sich dabei gehandelt haben soll ("Keine Ahnung mehr"; Urk. 040162). Zudem führte der Beschuldigte 1 auf Vorhalt der entsprechenden Client Notes im … Print CIF Dossier der Credit Suisse (wo festgehalten wird, dass die Vermögenswerte aus der Rückzahlung eines Darlehens von K._____ stammen würden) aus, dass er K._____ nie Darlehen in der Höhe von Fr. 250'000.– gewährt habe. Der Kunden- berater habe hier etwas falsch geschrieben (Urk. 040165 ff.; Urk. 050011; Urk. 121067 f.). Zu weiteren fünf Zahlungen von K._____ auf das UBS-Privat- konto des Beschuldigten 1 im Gesamtbetrag von über Fr. 230'000.–, welche mit dem Vermerk "Vratenie Kreditu" (Rückzahlung Kredit) versehen sind, machte der Beschuldigte geltend, hierzu keine Auskunft geben zu können (Urk. 050011 f.).
- 50 - Dieses Verhalten des Beschuldigten 1 ist sehr ungewöhnlich, müsste er doch ei- nerseits wissen, ob und in welcher Höhe er K._____ Darlehen gewährte und an- dererseits auch in der Lage sein, die ihm vorgehaltenen Gutschriftenanzeigen zu kommentieren. K._____ machte auf Vorhalt zu diesen Zahlungen ebenfalls unglaubhafte Aussa- gen: So führte er aus, dass es sich dabei um Rückzahlungen von durch den Be- schuldigten 1 gewährten Darlehen gehandelt habe. K._____ konnte indes nicht angeben, welchen Zweck diese Darlehen gehabt haben sollen, sondern machte geltend, dass es um mögliche Geschäfte gegangen sei. Er habe einfach Geld zur Verfügung haben wollen, falls er das Geld benötigt hätte. Da die Geschäfte nicht stattgefunden hätten, habe er das Geld zurückbezahlt. Normalerweise habe er das Geld des Beschuldigen 1 zwischen zwei und zehn Tagen behalten (Urk. 040227 ff.; Urk. 040241; vgl. auch die ausführliche Wiedergabe der Aussa- gen von K._____ durch die Vorinstanz in Urk. 156 S. 66 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Ausführungen von K._____ sind klar als Schutzbehauptungen zu würdigen. Es ist unglaubhaft, dass Darlehen in solcher Höhe ohne jeden Zweck verlangt und gewährt und jeweils einfach wieder - ohne je Verwendung gefunden zu haben - innert weniger Tage zurückgezahlt werden. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 erwähnte hierzu, dass den Zahlungen als Grund steuertechnische, d.h. steuerver- meidende Überlegungen zu Grunde lägen (vgl. Urk. 122 S. 35 und Urk. 240 S. 16). Aus den Aussagen von K._____ können solche Gründe indes gerade nicht entnommen werden und sind - da wie erwähnt keine Buchhaltungen geführt wur- den - auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz (Urk. 156 S. 119 f.) als einziger Grund für die Transaktionen die Auszahlung des Gewinnanteils des Beschuldigten 1 verbleibt ("Kick-Back"). Die bezahlte Summe entspricht dabei der Gewinndifferenz zwischen den gefälschten und "echten" Graumarkprodukten. Mit- tels den "Kick-Backs" konnte verschleiert werden, dass der vordergründig be- zahlte Kaufpreis nicht dem wahren (tieferen) Wert der Fälschungen entsprach.
- 51 - 4.4. Verstecken des Goldes als Surrogat von Einnahmen aus dem Handel mit gefälschtem Waschmittel, subjektiver Tatbestand (Ziffer 1.6 der Anklage- schrift, S. 37 f.) 4.4.1. Objektiver Sachverhalt Der objektive Sachverhalt von Anklageziffer 1.6 der Anklageschrift ist unbestritten und erstellt: Der Beschuldigte 1 kaufte Anfangs August 2016 namens der I._____ AG bei der AI._____ AG, Zürich, zehn Goldbarren und bezahlte dafür Fr. 442'400.– zulasten des Kontokorrent CH10 I._____@Bank_Coop. Dieses Geld stammt von K._____ und damit aus dem Waschmittelhandel. Unbestritten und erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte 1 sich am und nach dem 10. August 2016 (an welchem Datum in der Wohnung der Beschuldigten 3 und 4 eine Haus- durchsuchung durchgeführt wurde) im Ausland befand und dem Beschuldigten 2 per WhatsApp-Telefon den Auftrag erteilte, das Gold bei der AI._____ AG abzu- holen und es seiner Mutter, der Beschuldigten 3, zu bringen. Er informierte den Beschuldigten 2 zudem darüber, dass es eine Hausdurchsuchung gegeben habe. Der Beschuldigte 1 kündigte daraufhin seinem Vater, dem Beschuldigten 4, telefo- nisch an, dass der Beschuldigte 2 Gold bringen werde. Der Beschuldigte 2 holte in der Folge das Gold am 15. August 2016 bei der AI._____ AG ab und brachte es zu den Beschuldigten 3 und 4 nach Hause. Der Beschuldigte 4 deponierte in Absprache mit der Beschuldigten 3 die Goldbarren in gestapelten Malerkübeln im Bastelraum im 1. Untergeschoss, wo er Utensilien aus seinem Malerunternehmen lagerte. Die Barren befanden sich in dem Hohl- raum, der beim Ineinanderstellen von zwei Kübeln zwischen dem unteren und dem oberen Kübel entsteht, so dass sich die Lage des Goldes von aussen nicht erkennen liess. Am 20. Oktober 2016, 06:10 - 07:20 Uhr, führte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag der Staatsanwaltschaft III die dritte Hausdurchsuchung im Haus der Beschuldigten 3 und 4 durch, dies mit dem Ziel, das Gold zu finden. Nachdem die Beschuldigte 3 der Polizei bekannt gegeben hatte, dass dieses sich im Bastel- raum in Malerkübeln befindet, konnte es sicher gestellt werden. 4.4.2. Subjektiver Sachverhalt
- 52 - In subjektiver Hinsicht erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschul- digten 1-4 wussten, dass die zehn Goldbarren aus einem Verbrechen stammten und diese Barren vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden verstecken woll- ten (Urk. 156 S. 123 ff.). 4.4.2.1.Beschuldigte 1 und 2 Hinsichtlich des Beschuldigen 1 ist der subjektive Tatbestand ohne Weiteres er- stellt. Durch die Verteidigung wird hierzu lediglich geltend gemacht, dass es für eine Verurteilung an einer Vortat fehle (Urk. 122 S. 40; Prot. II S. 51 ff.). Es erübri- gen sich daher an dieser Stelle weitere Ausführungen. Die Behauptung des Be- schuldigten 1, dass K._____ ihm den Goldkauf empfohlen habe und dieses Gold für ihn bestimmt gewesen sei (Urk. 050018), sind klar als Schutzbehauptung zu würdigen, zumal K._____ dies gerade nicht bestätigte (Urk. 040245). Diesbezüg- lich würde es zudem keinen Sinn machen, das Gold während über zwei Monaten im Elternhaus des Beschuldigten 1 zu verstecken. Der Beschuldigte 1 sagte zu- dem am 26. September 2016, mithin vor der dritten Hausdurchsuchung, wahr- heitswidrig aus, dass sich das Gold bei einem Kollegen befinden würde, wobei er den Namen nicht bekannt geben wollte. Er habe diesem das Gold selber gegeben (Urk. 050021). Der Beschuldigte 2 lässt zum subjektiven Tatbestand ausführen, dass er nicht ge- wusst habe, dass das Gold aus dem angeblichen Waschmittelhandel stammte. Er habe seinem Freund, dem Beschuldigten 1, lediglich einen Gefallen erweisen wol- len. Auch dass er erfahren habe, dass schon Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, sei kein Grund gewesen davon auszugehen, dass er Hand zu einer Geld- wäschereihandlung biete. Als Asiate sei er, der Beschuldigte 2, es gewohnt, keine Fragen zu stellen (Urk. 123 S. 18 f. und Urk. 241 S. 17 ff.; Prot. II S. 63 f.). Der subjektive Tatbestand lässt sich auch mit Bezug auf den Beschuldigten 2 er- stellen: So ist - wie oben dargelegt - nachgewiesen, dass der Beschuldigte 2 um die Fälschungen der Waschmittel wusste und damit auch um die Tatsache, dass es sich bei den erzielten Einnahmen um Deliktserlös handelte. Nachdem zudem eingeräumt ist, dass der Beschuldigte 2 Kenntnis von den schon erfolgten Haus-
- 53 - durchsuchungen hatte (vgl. Urk. 050292 ff.), steht ohne vernünftige Zweifel fest, dass er wusste, dass das Gold mit dem Erlös aus dem Waschmittelhandel ge- kauft wurde und er - angesichts der Kenntnis um das laufende Untersuchungsver- fahren - auch damit rechnen musste, dass dieses Gold durch die Strafverfol- gungsbehörden beschlagnahmt werden könnte. Der Beschuldigte 1 weilte in den Ferien und wies den Beschuldigten 2 an, die Abholung des Goldes für ihn zu erle- digen, womit eine zeitliche Dringlichkeit für das Handeln implementiert ist. Weiter ist unbehelflich, dass der Beschuldigte 2 sich als Vertrauensperson des Beschul- digten 1 gesehen haben will (es sei wie ein "Ritterschlag" gewesen) und sich "ge- schmeichelt" gefühlt habe, diese Aufgabe der Goldabholung und des Goldtrans- ports zu übernehmen bzw. er wegen seiner asiatischen Herkunft keine Fragen ge- stellt habe (Urk. 040201). Denn auch dies ändert an den Umständen nichts, der Beschuldigte 2 handelte freiwillig und nicht etwa unter Zwang. Ebenso wenig hilft der Einwand, dass er bis zur Abholung nicht gewusst habe, um wieviel Gold es gehe (Urk. 040201), denn es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, bei der AI._____ AG angesichts der Menge von zehn Goldbarren von der Abholung und dem Transport zu den Beschuldigten 3 und 4 abzusehen. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte 2 es zumindest in Kauf nahm, dass die zu transportieren- den Goldbarren aus Deliktserlös stammen könnten und er wusste und wollte, dass diese Werte vor den Strafverfolgungsbehörden versteckt werden. 4.4.2.2.Beschuldigte 3 und 4 Die Beschuldigten 3 und 4, die Eltern des Beschuldigten 1, lassen zusammenge- fasst ausführen, dass sie nicht gewusst hätten, dass das Gold aus einer schweren Straftat herrühre. Sie hätten lediglich gewusst, dass eine Strafuntersuchung we- gen Waschmittelpulverfälschungen geführt werde. Der Beschuldigte 1 habe ihnen gegenüber seine Unschuld beteuert. Sie hätten dieses Gold auch nicht vor den Strafverfolgungsbehörden verstecken wollen, sondern dieses lediglich aufbewahrt und vor Dieben schützen wollen (Urk. 133 S. 3 ff.; Urk. 136 S. 3 ff.; Urk. 243 S. 4 ff.). Die Beschuldigte 3 sagte zusammengefasst aus, dass ihr Sohn, der Beschuldigte 1, sie, die Beschuldigten 3 und 4, darum ersucht habe, etwas für ihn aufzubewah-
- 54 - ren. Ihr Mann, der Beschuldigte 4, habe das Gold in den Farbkübeln im Keller de- poniert. Sie hätten gedacht, dass man dort nicht danach suchen würde. Dies sei die Idee ihres Mannes gewesen. In eines der Schliessfächer hätten sie das Gold nicht bringen können, da diese zu diesem Zeitpunkt bereits gesperrt gewesen seien. Die Hausdurchsuchung vom 10. August 2016 sei für sie keine Durchsu- chung, sondern ein Erlebnis bzw. ein Einbruch gewesen. Einen Verdacht gegen ihren Sohn wegen des Goldes habe sie nicht geschöpft, da er immer seine Un- schuld beteuert habe. Betreffend dem Geld im Safe sagte die Beschuldigte 3 zu- nächst aus, dass dieses vollumfänglich ihr und ihrem Mann gehöre, von ihrem Sohn, dem Beschuldigten 1, komme da nichts. Erst auf Vorhalt räumte sie ein, dass der Beschuldigte 1 sie und ihren Mann gebeten habe zu sagen, dass alles Geld in den Safes ihnen - den Eltern - gehöre. Mit der Aussage, dass alles Geld ihnen, den Eltern gehöre, habe sie wohl einen Fehler gemacht. Ihr Sohn habe ih- nen nach der ersten Hausdurchsuchung gesagt, dass er ca. Fr. 300'000.– in den Safes habe. Er habe ihnen gegenüber beteuert, dass er unschuldig in Verdacht geraten sei und sie als Eltern hätten ihm glauben müssen (Urk. 040171 ff.). Der Beschuldigte 4 macht zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte 1 ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte 2 etwas bei ihnen Zu- hause vorbeibringen werde. Als er am Abend das Gold gesehen habe, sei er er- schrocken und habe sich gefragt, was das solle. Seinen Sohn habe er nicht ange- rufen um zu fragen, was es mit dem Gold auf sich habe. Er und seine Frau, die Beschuldigte 3, hätten dann besprochen, wo sie das Gold aufbewahren sollten und beschlossen, dieses im Bastelraum aufzubewahren. Er habe gedacht, dass sein Sohn wegen der ganzen Geschichte in Panik geraten sei. Er vermute, dass dieser sein Geld wegen den Ermittlungen gegen ihn zur Sicherheit in Gold umge- wandelt habe. Sie hätten das Gold im Bastelraum aufbewahrt, weil die Schliessfä- cher bereits gesperrt gewesen seien, was ihnen die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hätte. Das Versteck im Bastelraum sei gewählt worden, damit es allfällige Diebe nicht finden würden, dieses sei ihnen als der ideale Ort erschienen. Im Bericht der Polizei, welche diese nach der Hausdurchsuchung in der Wohnung gelassen hat, sei als Grund für die Hausdurchsuchung die Vermutung von gefälschtem Wasch- mittel vermerkt gewesen. Das habe er zwar vorher schon gewusst, nicht aber Ge-
- 55 - naueres. Zudem habe ihm sein Sohn, der Beschuldigte 1, gesagt, dass auch er Geld im Schliessfach habe und sie, die Beschuldigten 3 und 4, sagen sollten, dass alles ihnen gehöre. Ihr Sohn sei damals in Panik gewesen und habe Angst gehabt, dass ihm das gesamte Geld weggenommen würde. Er, der Beschuldigte 4, sei davon ausgegangen, dass sein Sohn gedacht habe, dass man ihm das Geld nicht wegnehmen könne, wenn sie, seine Eltern, sagen würden, dass dieses ihnen gehöre. Die Geschichte habe er, der Beschuldigte 4, sehr komisch gefun- den, auch den Kauf des Goldes (Urk. 050197 ff.). Ergänzend kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführli- che Wiedergabe der Aussagen der Beschuldigten 3 und 4 durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 156 S. 62 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigten 3 und 4 wussten sowohl über ihren Sohn, den Beschuldigten 1, als auch durch die Mitteilung anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. August 2016, dass gegen den Beschuldigten 1 eine Untersuchung betreffend gefälschten Waschmitteln geführt wurde. Ausserdem wurden ihre Bankschliessfächer ge- sperrt, was eine einschneidende Massnahme im Rahmen einer Strafuntersu- chung ist. Somit war den Beschuldigten 3 und 4 klar, dass dem Beschuldigten 1 eine schwere Straftat vorgeworfen wurde (vgl. die Aussage des Beschuldigten 4, dass er dachte, dass Schliessfachsperren in Fällen geschehen würden, "wo die Mafia, Drogen oder so etwas im Spiel" sei; Urk. 050202). Davon, dass sie nur "äusserst oberflächlich" über die an ihren Sohn gerichteten Vorwürfe Bescheid gewusst hätten (so der Einwand in Urk. 133 S. 5), kann mithin keine Rede sein. Für Bagatelldelikte werden weder Hausdurchsuchungen noch Schliessungen von Bankschliessfächern durchgeführt, was als Allgemeinwissen gelten kann und kei- ner besonderen Kenntnis des Schweizerischen Strafrechts bedarf. Durch diese Untersuchungshandlungen musste den Beschuldigten 3 und 4 auch klar sein, dass der Beschuldigte 1 unter dem Verdacht stand, Gelder aus deliktischem Han- deln erwirtschaftet zu haben und die Strafverfolgungsbehörde dieses beschlag- nahmen wollte. Unter diesen Umständen zu behaupten, dass sie keinen Verdacht wegen des Goldes hätten schöpfen müssen, da ihr Sohn ihnen gegenüber immer seine Unschuld beteuert habe, ist klar als Schutzbehauptung zu würdigen. Unbe-
- 56 - helflich ist auch der Einwand, man hätte als Eltern gemerkt, wenn der Sohn, der ja noch bei den Eltern wohnte, "krumme Geschäfte" gemacht hätte (vgl. den Ein- wand in Urk. 133 S. 5). Es handelte sich auch nicht um einen geringen Geldbe- trag oder einen üblichen Gegenstand, welcher "aufzubewahren" war, sondern eine grosse Menge Gold, nämlich 10 Kilogramm, welche als äusserst verdächtig erscheinen musste. Dass dieses Gold einen äusserst hohen Wert hatte, musste den Beschuldigen 3 und 4 ohne Weiteres klar sein. Angesichts der laufenden Strafuntersuchung mit Sperrungen und Hausdurchsuchungen ist das Auftauchen eines solchen Vermögenswertes nicht auf legale Weise zu erklären, zumal noch darum ersucht wurde, dieses "aufzubewahren". Der Beschuldigte 4 führte hierzu denn auch aus, dass er erschrocken sei, als er das Gold gesehen habe. Dem Be- schuldigten 4 kam zudem der Verdacht auf, dass der Beschuldigte 1 sein Geld zur Sicherheit in Gold umgewandelt habe, da er wegen der ganzen Geschichte in Panik geraten sei. Damit stellte er unzweifelhaft eine Verbindung zwischen der Strafuntersuchung und dem Deponieren des Goldes her. Damit ist die Behaup- tung, dass er es zu keinem Zeitpunkt für möglich gehalten hätte, dass es sich bei den Goldbarren um Mittel aus einer schweren Straftat handeln könnte (vgl. den Einwand in Urk. 136 S. 11; Urk. 243 S. 13 ff.), widerlegt. Dass der Beschuldigte 4 zudem den Zugriff der Strafuntersuchungsbehörden auf das Gold verhindern wollte, ergibt sich nicht nur aus dem Verstecken in den Farbkübeln, sondern auch daraus, dass er - wie auch zunächst seine Frau, die Beschuldigte 3 - anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 2016 auf Befragen durch die Polizei keine Angaben zum Verbleib des Goldes machte und sogar verneinte, dass das Gold an ihrem Wohnort aufbewahrt sei (vgl. den Vollzugsbericht in Urk. 150017). Die Beschuldigten 3 und 4 lassen zum Vollzugsbericht geltend machen, dass die- ser nicht verwertet werden dürfe (Urk. 133 S. 13 f.; Urk. 136 S. 9; Urk. 243 S. 17 f.). Dem kann nicht gefolgt werden, wurde ihnen dessen Inhalt doch vorge- halten (vgl. Urk. 040525), womit das rechtliche Gehör gewahrt ist. Weiter hat der Beschuldigte 1 die Beschuldigten 3 und 4 zu einer klaren Falschaussage gegen- über den Ermittlungsbehörden angehalten, nämlich dass alles Geld in den Safes ihnen - den Beschuldigten 3 und 4 - gehöre, obwohl er selber mindestens Fr. 225'000.– dort deponiert hatte. Ein solches Vorgehen stellt klarerweise - auch
- 57 - in der Laiensphäre - eine Handlung dar, um Vermögenswerte dem Zugriff der Be- hörden zu entziehen. Dies wussten die Beschuldigten 3 und 4 (vgl. die Aussage des Beschuldigten 4, dass ihr Sohn Angst gehabt habe, dass ihm das ganze Geld weggenommen würde; Urk. 050213). Die Behauptung der Beschuldigten 3 und 4, dass sie das Gold in den Farbkübeln versteckt hätten, um es vor Dieben - und nicht etwa vor den Strafverfolgungsbehörden - zu schützen, ist somit klar als Schutzbehauptung zu werten. Denn in diesem Falle wäre das Deponieren in ei- nem - neu eröffneten - Bankschliessfach die einzig vernünftige Variante gewesen. Dies hätte indes das Gold nicht vor dem Zugriff durch die Strafverfolgungsbehör- den geschützt. Dass wegen der Sperrung der Tresorfächer auf die "Schnelle ein neuer Weg" habe gefunden werden müssen, um das Gold "pflichtgemäss" aufzu- bewahren (so der Einwand in Urk. 133 S. 9; ferner Urk. 243 S. 9), ist nur mit ver- teidigungstaktischen Überlegungen zu erklären. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass die Absicht, das Gold in das Tresorfach einzulegen, mit der Einzahlung ei- nes verbrecherischen Deliktserlöses auf ein Privatkonto gleichzusetzen sei und die Tatsache, dass diese Einlagerung nicht möglich gewesen sei, nichts an dieser Sachlage ändere (vgl. den Einwand in Urk. 133 S. 6; Urk. 243 S. 11). Denn die einzige korrekte Handlung angesichts dieser Menge Gold und im Wissen um die Hausdurchsuchungen sowie die Schliessfachsperren wäre es gewesen, die Ent- gegennahme des Goldes zu verweigern bzw. unverzüglich die Strafverfolgungs- behörden davon in Kenntnis zu setzen. Dies taten die Beschuldigten 3 und 4 in- des gerade nicht, sondern nahmen das Gold nicht nur entgegen und bewahrten es in ihrer Wohnung auf, sondern versteckten es vielmehr raffiniert an einem Ort, wo es möglichst nicht entdeckt werden konnte. Es bestehen somit keine vernünfti- gen Zweifel daran, dass das Verstecken des Goldes in Farbkübeln in der Absicht geschah, dieses dem Zugriff der Behörden zu entziehen und dass die Beschuldig- ten 3 und 4 zumindest in Kauf nahmen, dass das Gold aus dem Deliktserlös einer schweren Straftat stammte. Der subjektive Sachverhalt ist damit in Bezug auf die Beschuldigten 3 und 4 rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Betrug und Markenrechtsverletzung (Beschuldigte 1 und 2)
- 58 -
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Au- gust 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Gegenstandslosigkeit), 17-28 und 38-41 (Herausgaben, Vernichtungen) sowie 47 und 48 (Entschädigun- gen amtliche Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB des gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 MSchG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB - 95 - des gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 MSchG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 197 Tage durch Haft erstanden sind, und mit 80 Tagessätzen zu Fr. 200.– Geldstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen und ist sie durch 197 Tage Haft bereits erstanden. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 83 Tage durch Haft erstanden sind, und mit 60 Tagessätzen zu Fr. 200.– Geldstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– Geldstrafe.
- Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– Geldstrafe. - 96 -
- Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____ GmbH) EUR 193'795.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2018 sowie Fr. 12'040.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. No- vember 2019 als Schadenersatzzu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____ AG) Fr. 82'147.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem
- Mai 2016 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Privatklägerinnen 3 (G._____ AG) und 4 (H._____ KGaA) werden mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- August 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich lagernden zehn Goldbarren "AI._____" à 1 Kilogramm (Asservaten- Nr. A009'747'722) werden eingezogen und verwertet. Der Verkaufserlös wird den Privatklägerinnen 2 (E._____ GmbH) und 5 (F._____ AG) im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen gemäss Dispositivziffer 13 und 14 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerinnen 2 und 5 ihre Forderungen an den Staat abgetreten haben. Der verbleibende Verwertungserlös verfällt dem Staat.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- November 2016 beschlagnahmte Barschaft von 55 Banknoten zu Fr. 1'000.– (total Fr. 55'000.–) (Asservaten-Nr. A009'857'890), lagernd bei - 97 - der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (Beleg-Nr. 324276002), wird eingezogen und verfällt dem Staat.
- Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der Bank Coop AG, Privatkonto EUR, IBAN CH4, eröffnet am
- Dezember 2015, Kontostand per 29. August 2016: EUR 1'994.65 (Urk. 123015, 803043 f.) wird eingezogen und verfällt dem Staat. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Bank Coop AG wird angewiesen, den auf dem genannten Konto verbleibenden Saldo der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
- Die Guthaben der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. November 2016 gesperrten Konten der durch den Beschuldigten B._____ kontrollierten AH._____ GmbH bei der Zürcher Kan- tonalbank: AH._____ GmbH: Firmenkonto CHF, IBAN CH6, eröffnet am 25. Januar 2016, Kontostand per 31. Dezember 2018: Fr. 17'708.20 (Urk. 122056) AH._____ GmbH: Kontokorrent Fremdwährung Firmen EUR, IBAN CH7, eröffnet am 25. Januar 2016, Kontostand per 31. Dezember 2018: EUR 174.35 (Urk. 122057) werden eingezogen und verfallen dem Staat. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, die auf den genannten Konten ver- bleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungs- wesen, 8004 Zürich) zu überweisen. - 98 -
- Die Guthaben der folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016 und 13. Februar 2017 gesperrten Bankkonten der durch den Beschuldigten A._____ (mit)kontrollierten V._____ AG, AJ._____ AG, I._____ AG und AK._____ AG in Gründung: Bei der UBS Switzerland AG: o V._____ AG: Kontokorrent Unternehmen EUR, IBAN CH8, eröffnet am 3. März 2016, Kontostand per 06. November 2017: EUR 7'992.77 (Urk. 801304, 135031; Kontosperre ist bereits aufgehoben, Urk. 213) o AJ._____ AG: Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN CH9, eröffnet am 19. April 2016, Kontostand per 31. Dezember 2017: Fr. 4'241.10 (Urk. 801254, 135031) Bei der Bank Coop AG: o I._____ AG: Kontokorrent CHF, IBAN CH10, eröffnet am 13. Januar 2016, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 44'576.45 (Urk. 123015, 803081 f.) Bei der Credit Suisse AG: o AK._____ AG in Gründung, Beziehung Nr. 11 (Urk. 121382) werden eingezogen und verfallen dem Staat. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS Switzerland AG, die Bank Coop AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu über- weisen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Juli 2017 aus den an die Beschuldigten C._____ und D._____ - 99 - vermieteten Banktresorfächern Nrn. 1 und 2 bei der UBS Switzerland AG beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich in Couverts lagernde Barschaft von Fr. 555'000.– (Asservaten-Nrn. A009'774'792 und A010'551'969) wird im Betrag von Fr. 225'000.– eingezogen und verfällt dem Staat. Im Betrag von Fr. 330'000.– wird sie zur Deckung der den Beschuldigten C._____ und D._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag wird den Beschuldigten C._____ und D._____ herausgegeben.
- Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der Bank Coop AG, Sparkonto Plus CHF, IBAN CH12, eröffnet am 5. November 2014, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 110'103.50 (Urk. 123015, 803040 f.), wird im Betrag von Fr. 94'676.– eingezogen und verfällt dem Staat. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Bank Coop AG wird angewiesen, Fr. 94'676.– der Kasse des Bezirksgerichtes Zü- rich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksge- richt Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. Im Mehrbetrag wird das Konto freigegeben.
- Die Guthaben der folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016, 11. August 2016 und 26. August 2016 gesperrten Bankkonten des Beschuldigten A._____: Bei der UBS Switzerland AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH13, eröffnet am 1. Januar 2014, Konto- stand per 10. August 2016: Fr. 12'675.02 (Urk. 801194) o Sparkonto CHF, IBAN CH14, eröffnet am 27. März 2009, Kontostand per 10. August 2016: Fr. 5.10 (Urk. 801205) - 100 - o Fondskonto CHF, IBAN CH15, eröffnet am 31. Mai 2016, Kontostand per 31. Dezember 2017: Fr. -68.12 (Urk. 135032 ff.) o Fiscakonto CHF, IBAN CH16, Kontostand per 31. Dezember 2017: Fr. 1.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 17, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 72'602.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 18, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 7'687.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 19, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 37'136.– (Urk. 135032 ff.) Bei der PostFinance AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH20, eröffnet am 26. Februar 2007, Konto- stand per 31. Dezember 2019: Fr. 94'560.76 (Urk. 124032) o Kreditkartenkonto Nr. 21 (Urk. 802034 ff.) o E-Tradingdepot Vertragsnr. SQ Nr. 22, Stand per 9. September 2016: Fr. 105.10 (Urk. 802201 ff.) Bei der Bank Coop AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH23, eröffnet am 5. November 2014, Kon- tostand per 29. August 2016: Fr. 2'814.60 (Urk. 123015, 803037 f.) Bei der Zürcher Kantonalbank: o Sparkonto CHF, IBAN CH24, eröffnet am 27. Juli 2001, Kontostand per 31. Dezember 2018: Fr. 92'980.69 (Urk. 800020, 122052) Bei der Swissquote Bank AG: o Trading Konto Nr. 25 (Urk. 128007 ff.) - 101 - werden zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten und Entschädigungen verwendet. Ein allfälliger Mehrerlös wird dem Beschuldigten A._____ herausgegeben. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS Switzerland AG, die PostFinance AG, die Bank Coop AG, die Zürcher Kantonalbank und die Swissquote Bank AG werden angewiesen, die Depo- tinhalte zu verwerten und den Erlös resp. die auf den genannten Konten ver- bleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungs- wesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
- Die Guthaben der folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2016 gesperrten Konten des Beschuldigten B._____: Bei der UBS Switzerland AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH26, eröffnet am 21. September 2007, Kon- tostand per 24. August 2016: Fr. 1'018.18 (Urk. 806210; Kontosperre ist bereits aufgehoben, Urk. 213) o Jugendsparkonto CHF, IBAN CH27, eröffnet am 21. September 2007, Kontostand per 23. August 2016: Fr. 0.– (Urk. 806231; Konto- sperre ist bereits aufgehoben, Urk. 213) o Kreditkartenkonto Nr. 28 (Urk. 806233 ff.) Bei der Credit Suisse AG: o Privatkonto Classico CHF, IBAN CH29, eröffnet am 23. September 2009, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 1'731.00 (Urk. 805001, 805098 ff.) werden zur teilweisen Deckung der den Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten und Entschädigungen verwendet. - 102 - Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS Switzerland AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksge- richt Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
- Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 42) wird mit Ausnahme der Posi- tionen "Auslagen D._____" (Fr. 10'370.60) und "Auslagen C._____" (Fr. 4'882.25), welche auf die Staatskasse genommen werden, bestätigt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 43-46) wird bestätigt.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____ GmbH) für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'707.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, den Privatklägerinnen 3 (G._____ AG) und 4 (H._____ KGaA) für das erstin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 48'736.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____ AG) für das erstinstanzliche Verfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 28'101.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____; Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu je vier Zehnteln den Be- schuldigten A._____ und B._____ und zu je einem Zehntel den Beschuldig- ten C._____ und D._____ auferlegt. - 103 -
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigungen der Beschuldigten je im Doppel für sich und zuhan- den der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretungen der Privatklägerinnen je im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerinnen (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigungen der Beschuldigten je im Doppel für sich und zuhan- den der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretungen der Privatklägerinnen je im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerinnen (sofern verlangt) das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Gui- sanplatz 1A, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003 Bern das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, Abteilung Recht und Internationales, Stauffacherstr. 65/59g, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Doppel das Bundesamt für Justiz BJ, Direktionsbereich internationale Rechts- hilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, betr. TEVG gem. Dispositivziff. 16-22 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, betr. TEVG gem. Dispositivziff. 16-22 - 104 - das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach, 8021 Zürich, betr. TEVG gem. Dispositivziff. 16-22 die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich gem. Beschluss und Dispositivziff. 16-24 die Bank Cler AG (vormals Bank Coop AG), Paralegal/Support, Post- fach, 4002 Basel, gem. Dispositivziff. 18, 20, 22 und 23 die Zürcher Kantonalbank, Recht Steuern & Compliance, Postfach, 8010 Zürich, gem. Dispositivziff. 19 und 23 die UBS Switzerland AG, Corporate Center Injunctions, Postfach, 8098 Zürich, gem. Dispositivziff. 20, 23 und 24 die Credit Suisse AG, Compliance and Regulatory Affairs, Regular Inquiries and Investigations, FSRA1, Postfach, 8070 Zürich, gem. Dispositivziff. 20 und 24 die PostFinance AG, Rechtsdienst, Mingerstr. 20, 3030 Bern, gem. Dis- positivziff. 23 die Swissquote Bank AG, Head Office, Chemin de la Crétaux 33, Case postale 319, 1196 Gland, gem. Dispositivziff. 23 die Koordinationsstelle VOSTRA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" betr. die Beschuldigten 1-3 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formulare A betr. die Beschuldigten 1-4.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 105 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210538-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichts- schreiberin MLaw Tresch Urteil vom 23. August 2023 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____,
4. D._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, 3, 4 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X3._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
30. August 2021 (DG200108)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. März 2020 (Urk. 001001 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 156)
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Anklägerin die Anklageziffern 25/1-4 und 6-9 fallen gelassen hat und diese somit nicht mehr Gegenstand der Anklage bilden.
2. Der Beschuldigte 1 A._____ (nachfolgend: der Beschuldigte A._____) ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, des gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 2 MSchG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte 2 B._____ (nachfolgend: der Beschuldigte B._____) ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, des gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 2 MSchG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
4. Die Beschuldigte 3 C._____ (nachfolgend: die Beschuldigte C._____) ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
5. Der Beschuldigte 4 D._____ ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- 3 -
6. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 197 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 80 Tagessät- zen zu CHF 200.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 197 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Gelds- trafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 83 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu CHF 200.
9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
10. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu CHF 80.
11. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
12. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu CHF 80.
13. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
14. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin 2 E._____ GmbH Schadenersatz von EUR 193'795.20 zuzüglich 5 % Zins ab dem 24. Januar 2018 sowie CHF 12'040 zuzüglich 5% Zins ab dem 4. November 2019zu bezahlen. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwie- sen.
- 4 -
15. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin 5 F._____ AG Schadenersatz von CHF 82'147.40 zuzüglich 5% Zins ab dem 19. Mai 2016 zu bezahlen. Die Privatklägerin 5 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen.
16. Die Privatklägerin 3 G._____ AG und die Privatklägerin 4 H._____ KGaA werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
17. Die mit Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. August 2016 anlässlich der ersten Hausdurchsuchung der Familienwohnung A._____C._____D._____ am 10. August 2016 sichergestellten, mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2021 beschlagnahmten und in Kiste 6 der Untersuchungsakten lagernden Unterlagen: Ein Ordner violett I._____ (J2.5) Ein Ordner grau unbeschriftet (J2.6) Div. Quittungen (J2.8) Div. lose Dokumente (J2.9) Unterlagen J._____ (J2.15) Div. Notizen und Verkehrsübertretungen Ungarn (J2.16) Div. Bankverbindungen und Leasingunterlagen (J2.17) Digitec Bestellungen K._____/L._____ GmbH (J2.18) Div. Verträge M._____ und N._____ GmbH (J2.19) Eine Aktenmappe aus Karton mit div. Dokumenten (J2.20) O._____ Rücküberweisung - STA P._____ (D) / F._____ AG (J2.21) 10 x CD-Roms (J2.22) Div. Dokumente; DHL, Tankquittungen, Bank, etc. (J2.23) Ein Ordner weiss Q._____/R._____; M._____ etc. (J2.24) Ein Ordner gelb unbeschriftet; Bankunterlagen etc. (J2.25) Ein Ordner blau unbeschriftet; M._____ GmbH (J2.26) Div. Dokumente; M._____, Bankunterlagen etc. (J2.27) Ungarische Dokumente (J2.29) Dokumente M._____ GmbH (J2.30) Dokumente L._____ / S._____ (J2.31) Dokumente; Protokoll GV N._____ GmbH (J2.32) T._____ Kundenbeleg (J2.33) Dokument auf kyrillisch (J2.34) Ein Ordner weiss A._____ (J8.1)
- 5 - Eine Quittung L._____ GmbH (J8.2) werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
18. Die mit Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. August 2016 anlässlich der ersten Hausdurchsuchung der Familienwohnung A._____C._____D._____ am 10. August 2016 sichergestellten, mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2021 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- Nr. K160810-040 lagernden Waschmittel: Eine Kartonschachtel O._____ … [Produkt] (J1.3) Eine Kartonschachtel O._____ (J1.4) Eine leere Kartonschachtel O._____ … [Produkt] (J9.1) Eine 4,55 l Flasche O._____ … [Produkt] (J10.1) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
19. Die mit Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. August 2016 anlässlich der Hausdurchsuchung des Büros der Anwaltskanzlei U._____ in Zürich am 10. August 2016 sichergestellten, mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2021 beschlagnahmten und in den Akten unter Urk. 89 bis 93 lagernden Unterlagen: 1 Sichtmappe Kaufvertrag V._____ AG (K11) 1 BO rot U._____ RA Mandatsverträge V._____ AG (K12) 1 BO rot U._____ RA Domizilverträge V._____ AG (K13) 1 BO rot U._____ RA Öffentliche Urkunde 2016 VII, Abgriff V._____ AG (K14) 1 BO rot U._____ RA V._____ AG 1 bis 10 (K15) werden dem Berechtigten U._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die ebenfalls sichergestellten 2 Datenträger mit Dokumenten zur V._____ AG (K1) sind in Verstoss geraten.
- 6 -
20. Die mit Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016 anlässlich der Hausdurchsuchung der Wohnung und allfälliger Gewerberäume von W._____ und AA._____ am
10. August 2016 sichergestellten Dateien betreffend L._____ GmbH und AB._____ ab W._____s Laptop sind in Verstoss geraten.
21. Die mit Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016 anlässlich der Hausdurchsuchung der Büros und Lagerräume der J._____ AG am 10. August 2016 sichergestellten, mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2021 beschlagnahmten und in Kiste 7 der Untersuchungsakten lagernden Unterlagen: 1 Ordner "L._____" Lagerbuchhaltung Eingang Ausgang ab 13.11.2014 (O.1.1) 1 Ordner "AC._____ GmbH" WE/WA (O.1.2) Unterlagen Warenbuchhaltung (O.1.3) Diverse E-Mails / Kopie Lieferungsbeleg (O.1.4) 2 Fotos Verpackung O._____ (O.1.5) werden der Berechtigten J._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
22. Die mit Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. August 2016 anlässlich der Hausdurchsuchung der individuellen Lagerräume der AD._____ AG am 10. August 2016 sichergestellten, mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2021 beschlagnahmten und in den Akten als Urk. 88/d lagernden Rechnungen an Frau AE._____ werden der Berechtigten AD._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
23. Die mit Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016 anlässlich der Hausdurchsuchung der
- 7 - Lagerräume der AF._____ AG am 11. August 2016 sichergestellten, mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2021 beschlagnahmten und in den Akten als Urk. 88/e lagernden Unterlagen: Dokument Abtretung Mietkaution Dokument Vertrag AE._____ Dokument Vertrag V._____ AG Dokument AG._____ werden der Berechtigten AF._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
24. Die mit Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. August 2016 anlässlich der Hausdurchsuchung des Firmendomizils der AH._____ GmbH und Räumlichkeiten des Beschuldigten B._____ am 24. August 2016 sichergestellten, mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2021 beschlagnahmten und in Kiste 8 der Untersuchungsakten lagernden Gegenstände: CV von B._____ (S/3/6) Diverse lose Unterlagen betr. Ungarn (S/3/11) Einzelne Quittungen Brief AC._____ Brief von Inkassobüro (S/3/12) Diverse Unterlagen bez. AC._____ Importe / Verkauf O._____ Flüssig (S/3/14) Diverse Bank- und Reiseunterlagen (S/3/15) Grüne Tasche beinhaltend diverse Unterlagen Privat und Geschäft (S/9/1) Schwarze Tasche beinhaltend diverse Unterlagen Privat und Geschäft (S/9/2) werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
25. Das mit Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. August 2016 anlässlich der Hausdurchsuchung des
- 8 - Firmendomizils der AH._____ GmbH und Räumlichkeiten des Beschuldigten B._____ am 24. August 2016 sichergestellte, mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2021 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz-Nr. K160810-040 lagernde Waschmittel O._____ … [Produkt] (S/1/1) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
3. Juli 2017 aus den an die Beschuldigten C._____ und D._____ vermieteten Banktresorfächern Nrn. 1 und 2 bei der UBS Switzerland AG beschlagnahmten und in den Akten als Urk. 148136 ff. lagernden Unterlagen: Klarsichtmäppchen mit AI._____-Unterlagen Auszahlungsbeleg CS vom 05.08.2016 Fragment Rechnung 3 werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
27. Die folgenden anlässlich der Hafteinvernahme des Beschuldigten A._____ am 24. August 2016 eingelegten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. August 2016 beschlagnahmten und in den Akten als Urk. 710004 ff. lagernden Unterlagen: 1x BO blau/klein (diverse Unterlagen) 1x Sichtmäppchen gelb (diverse Rechnungen V._____ AG) 1x Fenstermäppchen blau (diverse Unterlagen) werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
28. Das mit Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. August 2016 anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung der
- 9 - Familienwohnung A._____C._____D._____ am 24. August 2016 sichergestellte, mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2021 beschlagnahmte und in den Akten als Urk. 88/i lagernde Stellmesser wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
29. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
22. August 2016 anlässlich der dritten Hausdurchsuchung der Familienwohnung A._____C._____D._____ am 20. Oktober 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden zehn Goldbarren "AI._____" à 1 Kilogramm (Asservaten-Nr. A009'747'722) werden eingezogen und verwertet. Der Verkaufserlös wird den Privatklägerinnen 2 und 5 im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 14 und 15 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerinnen 2 und 5 ihre Forderung an den Staat abgetreten haben. Der verbleibende Verwertungserlös verfällt dem Staat.
30. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
25. November 2016 beschlagnahmte Barschaft von 55 mal CHF 1'000 (total CHF 55'000) (Asservaten-Nr. A009'857'890), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Beleg-Nr. 324276002), wird eingezogen und verfällt dem Staat.
31. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der Bank Coop AG, Privatkonto EUR, IBAN CH4, eröffnet am 18.12.2015, Kontostand per 29.08.2016: EUR 1'994.65 (Urk. 123015, 803043 f.) wird eingezogen und verfällt dem Staat. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Bank Coop AG wird angewiesen, das auf dem genannten Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
- 10 -
32. Die Guthaben der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. November 2016 gesperrten Konten der durch den Beschuldigten B._____ kontrollierten AH._____ GmbH bei der Zürcher Kan- tonalbank: AH._____ GmbH: Firmenkonto CHF, IBAN CH6, eröffnet am 25.01.2016, Kontostand per 31.12.2018: CHF 17'708.20 (Urk. 122056) AH._____ GmbH: Kontokorrent Fremdwährung Firmen EUR, IBAN CH7, eröffnet am 25.01.2016, Kontostand per 31.12.2018: EUR 174.35 (Urk. 122057) werden eingezogen und verfallen dem Staat. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, die auf den genannten Konten ver- bleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswe- sen, 8004 Zürich) zu überweisen.
33. Die Guthaben der folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016 und 13. Februar 2017 gesperrten Bankkonten der durch den Beschuldigten A._____ (mit)kontrollierten V._____ AG, AJ._____ AG, I._____ AG und AK._____ AG in Gründung: Bei der UBS Switzerland AG: o V._____ AG: Kontokorrent Unternehmen EUR, IBAN CH8, eröffnet am 03.03.2016, Kontostand per 06.11.2017: EUR 7'992.77 (Urk. 801304, 135031) o AJ._____ AG: Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN CH9, eröffnet am 19.04.2016, Kontostand per 31.12.2017: CHF 4'241.10 (Urk. 801254, 135031) Bei der Bank Coop AG:
- 11 - o I._____ AG: Kontokorrent CHF, IBAN CH10, eröffnet am 13.01.2016, Kontostand per 29.08.2016: CHF 44'576.45 (Urk. 123015, 803081 f.) Bei der Credit Suisse AG: o AK._____ AG in Gründung, Beziehung Nr. 11 (Urk. 121382) werden eingezogen und verfallen dem Staat. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS Switzerland AG, die Bank Coop AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu über- weisen.
34. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
3. Juli 2017 aus den an die Beschuldigten C._____ und D._____ vermieteten Banktresorfächern Nrn. 1 und 2 bei der UBS Switzerland AG beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich in Couverts lagernde Barschaft von CHF 555'000 (Asservaten-Nrn. A009'774'792 und A010'551'969) wird im Betrag von CHF 225'000 eingezogen und verfällt dem Staat. Im Betrag von CHF 330'000 wird sie zur Deckung der den Beschuldigten C._____ und D._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag wird den Beschuldigten C._____ und D._____ herausgegeben.
35. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der Bank Coop AG, Sparkonto Plus CHF, IBAN CH12, eröffnet am 05.11.2014, Kontostand per 29.08.2016: CHF 110'103.50 (Urk. 123015, 803040 f.) wird im Betrag von CHF 94'676 eingezogen und verfällt dem Staat.
- 12 - Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Bank Coop AG wird angewiesen, CHF 94'676 der Kasse des Bezirksgerichts Zü- rich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksge- richt Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. Im Mehrbetrag wird das Konto freigegeben.
36. Die Guthaben der folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016, 11. August 2016 und 26. August 2016 gesperrten Bankkonten des Beschuldigten A._____: Bei der UBS Switzerland AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH13, eröffnet am 01.01.2014, Kontostand per 10.08.2016: CHF 12'675.02 (Urk. 801194) o Sparkonto CHF, IBAN CH14, eröffnet am 27.03.2009, Kontostand per 10.08.2016: CHF 5.10 (Urk. 801205) o Fondskonto CHF, IBAN CH15, eröffnet am 31.05.2016, Kontostand per 31.12.2017: CHF -68.12 (Urk. 135032 ff.) o Fiscakonto CHF, IBAN CH16, Kontostand per 31.12.2017: CHF 1.00 (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 17, Depotstand per 31.12.2017: CHF 72'602.00 (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 18, Depotstand per 31.12.2017: CHF 7'687.00 (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 19, Depotstand per 31.12.2017: CHF 37'136.00 (Urk. 135032 ff.) Bei der PostFinance AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH20, eröffnet am 26.02.2007, Kontostand per 31. Dezember 2019: CHF 94'560.76 (Urk. 124032)
- 13 - o Kreditkartenkonto Nr. 21 (Urk. 802034 ff.) o E-Tradingdepot Vertragsnr. SQ Nr. 22, Stand per 09.09.2016: CHF 105.10 (Urk. 802201 ff.) Bei der Bank Coop AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH23, eröffnet am 05.11.2014, Kontostand per 29.08.2016: CHF 2'814.60 (Urk. 123015, 803037 f.) Bei der Zürcher Kantonalbank: o Sparkonto CHF, IBAN CH24, eröffnet am 27.07.2001, Kontostand per 31.12.2018: CHF 92'980.69 (Urk. 800020, 122052) Bei der Swissquote Bank AG: o Trading Konto Nr. 25 (Urk. 128007 ff.) werden zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten und Entschädigungen verwendet. Ein allfälliger Mehrerlös wird dem Beschuldigten A._____ herausgegeben. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS Switzerland AG, die PostFinance AG, die Bank Coop AG, die Zürcher Kantonalbank und die Swissquote Bank AG werden angewiesen, die Depo- tinhalte zu verwerten und den Erlös resp. die auf den genannten Konten ver- bleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswe- sen, 8004 Zürich) zu überweisen.
37. Die Guthaben der folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2016 gesperrten Konten des Beschuldigten B._____: Bei der UBS Switzerland AG:
- 14 - o Privatkonto CHF, IBAN CH26, eröffnet am 21.09.2007, Kontostand per 24.08.2016: CHF 1'018.18 (Urk. 806210) o Jugendsparkonto CHF, IBAN CH27, eröffnet am 21.09.2007, Konto- stand per 23.08.2016: CHF 0.00 (Urk. 806231) o Kreditkartenkonto Nr. 28 (Urk. 806233 ff.) Bei der Credit Suisse AG: o Privatkonto Classico CHF, IBAN CH29, eröffnet am 23.09.2009, Kon- tostand per 29.08.2016: CHF 1'731.00 (Urk. 805001, 805098 ff.) werden zur teilweisen Deckung der den Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten und Entschädigungen verwendet. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS Switzerland AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksge- richt Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
38. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
22. August 2016 anlässlich der ersten Hausdurchsuchung der Familienwohnung A._____C._____D._____ am 10. August 2016 beschlagnahmte Barschaft von CHF 5'950 (Asservaten-Nrn. A009'553'791, A009'553'815 und A009'553'848) und EUR 1'930 (Asservaten-Nr. A009'553'837; entsprechend CHF 2'065.10), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Beleg-Nrn. 191730002 und 191730003), wird dem Beschuldigten A._____ herausgegeben.
39. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
22. August 2016 anlässlich der ersten Hausdurchsuchung der Familienwohnung A._____C._____D._____ am 10. August 2016 beschlagnahmte Barschaft von CHF 4'460 (Asservaten-Nrn. A009'553'669 und A009'553'702), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich
- 15 - (Beleg-Nrn. 191730002), wird den Beschuldigten C._____ und D._____ herausgegeben.
40. Die mit Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. August 2016 anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung der Familienwohnung A._____C._____D._____ am 24. August 2016 sichergestellte, mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2021 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Beleg-Nrn. 191730047 und 191730048) lagernde Barschaft von EUR 5'000 und CHF 900 sowie drei Silberbarren à 1 Kilogramm (ZKB Nr. …, UBS Nr. …, CS Nr. …) werden den Beschuldigten C._____ und D._____ herausgegeben.
41. Die Guthaben der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016 gesperrten Bankkonten der durch den Beschuldigten A._____ (mit)kontrollierten V._____ AG und L._____ GmbH bei der Zürcher Kantonalbank: V._____ AG: Kontokorrent Fremdwährung Firmen EUR, IBAN CH30, er- öffnet am 27.03.2015, Kontostand per 31.12.2018: EUR 26'173.10 (Urk. 122054) L._____ GmbH: Kontokorrent Fremdwährung Firmen EUR, IBAN CH31, eröffnet am 05.03.2014, Kontostand per 30.12.2016: EUR -70.14 (Urk. 800421, 140021) L._____ GmbH: Kontokorrent Fremdwährung Firmen HUF, IBAN CH32, eröffnet am 05.03.2014, Kontostand per 30.12.2016: HUF -16'253.39 (Urk. 800422, 140022) werden freigegeben.
- 16 -
42. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 30'000.00 Gebühr für das Vorverfahren A._____ CHF 44'167.85 Auslagen A._____ CHF 4'492.50 Weitere Auslagen A._____ CHF 7'018.75 Entschädigung Rechtsanwalt X4._____ für A._____ CHF 58'509.40 Entschädigung Fürsprecher X1._____ für A._____ CHF 30'000.00 Gebühr für das Vorverfahren B._____ CHF 15'488.10 Auslagen B._____ CHF 4'492.50 Weitere Auslagen B._____ CHF 74'649.75 Entschädigung Rechtsanwalt X2._____ für B._____ CHF 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren D._____ CHF 10'370.60 Auslagen D._____ CHF 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren C._____ CHF 4'882.25 Auslagen C._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
43. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung werden den jeweili- gen Beschuldigten auferlegt.
44. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten A._____ zu zwei Fünfteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden ihm auferlegt.
45. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten B._____ zu zwei Fünfteln auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 17 -
46. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten C._____ und D._____ je zu einem Zehntel auferlegt.
47. Fürsprecher X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 58'509.40 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
48. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 74'649.75 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
49. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin 2 E._____ GmbH für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von CHF 22'707.25 (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
50. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin 3 G._____ AG und der Privatklägerin 4 H._____ KGaA für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 48'736.15 (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
51. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin 5 F._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von CHF 28'101 zu bezahlen. (Mitteilungen/Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 [A._____]: (Urk. 240 S. 23) "1. Es sei A._____ von den angeklagten Vorwürfen wegen gewerbsmässi- gen Betruges, ev. des gewerbsmässigen betrügerischen Markenge- brauchs, der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzungen und der qualifizierten Geldwäscherei vollumfänglich freizusprechen.
- 18 -
2. Die Kosten des Verfahrens, inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und A._____ sei für den entgangenen Ver- dienst eine Entschädigung von Fr. 32'500.00 und für die erstandene Untersuchungshaft und die weitere Unbill eine angemessene Genugtu- ung von mindestens Fr. 40'600.00 (Fr. 39'600 Untersuchungshaft und Fr. 1'000.00 Ersatzmassnahme) zuzüglich Zins von 5% seit 24. August 2016 zuzusprechen.
3. Auf geltend gemachte Zivilansprüche und die nach Art. 73 StGB ge- stellten Anträge der AL._____ (AL._____), (E._____), der G._____ AG (AM._____ Schweiz) und H._____ KgaA (AM._____ Deutschland) und F._____ AG (F._____) sei nicht einzutreten, ev. seien diese allesamt inkl. der von der E._____ geltend gemachten Ansprüche abzuweisen, subev. seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Einziehungsanträge (Gold, Bankguthaben, Bargeld) seien abzuwei- sen, ebenso seien die ev. Anträge auf Festsetzung einer Ersatzforde- rung abzuweisen. Die auf A._____ lautenden Guthaben bzw. die ihm gehörenden Werte (Gold und Bargeld) seien freizugeben bzw. ihm aus- zuhändigen bzw. ihm auszubezahlen."
b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 [B._____]: (Urk. 241 S. 30) "1. Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 1, 16, 24, 25 und 48 des Urteils der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es sei der Beschuldigte umfassend von Schuld und Strafe freizuspre- chen.
3. Es seien sämtliche gesperrten Konten des Beschuldigten sowie seiner Firmen umgehend freizugeben und allfällig beschlagnahmte Vermö- genswerte und Gegenstände zurückzugeben.
- 19 -
4. Er sei für die erlittene Untersuchungshaft von 84 Tagen mit Fr. 16'800.-- zu entschädigen.
5. Es sei ihm für die Hausdurchsuchung, die Pass- und Schriftensperre, die Telefonüberwachung sowie die überlagen Verfahrensdauer eine symbolische Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.-- zu entrichten.
6. Auf die Zivilklagen der Geschädigten 5 sei nicht einzutreten, eventuali- ter seien diese abzuweisen und auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Die Zivilklage der Privatklägerin 2 sei abzuweisen.
8. Es sei der amtliche Verteidiger gemäss den mit Daten vom 17. August 2023 sowie 21. August 2023 eingereichten Honorarnoten sowie für die Berufungsverhandlung (plus Wegzeiten von je 50' pro Hin- und Rück- weg) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% zu entschädigen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse."
c) Der Verteidigung der Beschuldigten 3 [C._____] und 4 [D._____]: (Urk. 243 S. 1–3) "1. Es sei das Verfahren gegen C._____ und D._____ einzustellen.
2. Es sei von der beschlagnahmten Barschaft in Höhe von CHF 555'000.00 (Asservaten-Nummern. A009'774'792 und A010'551'959) an C._____ und D._____ CHF 330'000.00 herauszuge- ben.
3. Es seien die Beschuldigten infolge des Freispruchs respektive der Ein- stellung wie folgt aus der Staatskasse zu entschädigen:
- Für Auslagen für die Verteidigung von C._____ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren CHF 27'337.00 (inkl. 7.7% MwSt.).
- 20 -
- Für Auslagen für die Verteidigung von D._____ im erstinstanzli- chen Hauptverfahren CHF 15'297.14 (inkl. 7.7% MwSt.)
- Entschädigung für die Schlossauswechslung in Höhe von CHF 1'507.45.
- Genugtuung für C._____ in Höhe von CHF 500.00 für zu Unrecht erlittene Zwangsmassnahmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Neuverlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahren und des Vorverfahrens) zu Lasten der Staatskasse. eventualiter
1. Es sei das erstinstanzliche Urteil vom 30. August 2021 des Bezirksge- richts Zürich, 9 Abteilung, wie folgt abzuändern:
- Es sei C._____ vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von art. 305bis Ziff. StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Es sei D._____ vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von art. 305bis Ziff. StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Es sei von der beschlagnahmten Barschaft in Höhe von CHF 555'000.00 (Asservaten-Nummern. A009'774'792 und A010'551'969) an C._____ und D._____ CHF 330'00.00 heraus- zugeben.
2. Es seien die Beschuldigten infolge des Freispruchs wie folgt aus der Staatskasse zu entschädigen:
- Für Auslagen für die Verteidigung von C._____ im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren CHF 27'337.00 (inkl. 7.7% MwSt.).
- Für Auslagen für die Verteidigung von D._____ im erstinstanzli- chen Hauptverfahren CHF 15'297.14 (inkl. 7.7% MwSt.)
- 21 -
- Entschädigung für die Schlossauswechslung in Höhe von CHF 1'507.45.
- Genugtuung für C._____ in Höhe von CHF 500.00 für zu Unrecht erlittene Zwangsmassnahmen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Neuverlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahren und des Vorverfahrens) zu Lasten der Staatskasse. subeventualiter
1. Es seien C._____ und D._____ im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen.
2. Es seien je die Auslagen im Verfahren betreffend D._____ und C._____ (Dispo-Ziff. 42) in Höhe von CHF 10'370.60 bzw. CHF 4'882.25 angemessen herabzusetzen. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."
d) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 244 S. 18, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 22 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Diese hat ausserdem die ange- ordneten Telefonüberwachungen, Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen, Be- schlagnahmungen, Editionen, Gutachtensaufträge etc. vollständig und korrekt wiedergegeben (Urk. 156 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Die Beschuldigten 1-4 wurden mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Ab- teilung, vom 30. August 2021 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Disposi- tivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 151 sowie Urk. 156). Das Urteil wurde den Parteien am 2. bzw. 6. September 2021 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 141 und Urk. 142/1-9). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 hat mit Schrei- ben vom 2. September 2021, die Verteidigung der Beschuldigten 3 mit Schreiben vom 6. September 2021, die Verteidigung des Beschuldigten 4 mit Schreiben vom
6. September 2021 und die Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Schreiben vom
10. September 2021 Berufung angemeldet (Urk. 145; Urk. 147; Urk. 148 und Urk. 149; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 151 bzw. Urk. 156) wurde den Parteien am 20. bzw. 21. Oktober 2021 zugestellt (Urk. 155/1-8), wor- aufhin die Verteidigungen der Beschuldigten 1-4 ihre Berufungserklärungen ein- reichten (Urk. 157; Urk. 162; Urk. 164). Innert der angesetzten Frist (Urk. 167) verzichteten die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen 2 und 5 auf eine Anschlussberufung, die übrige Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen (Urk. 172; Urk. 173; Urk. 175; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 14. Fe- bruar 2022 wurde festgestellt, dass die Dispositivziffern 39, 40 und 41 des vorin- stanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 190). Nachfolgend wird im Dispositiv des diesbezüglichen heutigen Beschlusses diese Rechtskraft noch ein- mal festgehalten, um Unklarheiten zu vermeiden. Mit Beschluss vom 12. April 2022 wurden auf Grund von Negativsaldi die Konto- sperren auf dem Konto Nr. 33, lautend auf die V._____ AG (neu: AN._____ AG;
- 23 - Kontokorrent Unternehmen EUR, IBAN CH8) bei der UBS Switzerland AG sowie auf den Konti der Beziehung Nr. 34, lautend auf B._____ (Privatkonto CHF, IBAN CH26; Sparkonto CHF, IBAN CH 27) bei der UBS Switzerland AG aufgehoben und die UBS Switzerland AG angewiesen, diese Kontobeziehungen auszubuchen (Urk. 213). Um auch hier Unklarheiten zu vermeiden, werden die Dispositivziffern nicht geändert, indes mit dem Vermerk "Kontosperre ist bereits aufgehoben; Urk. 213" versehen.
3. Am 22. und 23. August 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit von Staatsanwalt AO._____ sowie der Beschuldigten 1-4 und deren Verteidigern statt (Prot. II S. 9 ff.). Nach Behandlung der von den Parteien aufgeworfenen Vor- fragen (Prot. II S. 15-25) waren - abgesehen von der Einvernahme der Beschul- digten 1-4 (Prot. II S. 25 ff.) - aus Sicht des Gerichts keine weiteren Beweise ab- zunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung. II. Prozessuales
1. Rechtskraft In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 ficht die Ziffern 2 (Schuldspruch), 6 (Strafe), 7 (Vollzug), 14-16 (Schadenersatz), 29-31 und 33-36 (Einziehungen), 43 und 44 (Kostenauflage) so- wie 49-51 (Entschädigungen an Privatkläger) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 164). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 ficht die Ziffern 3 (Schuld- spruch), 8 (Strafe), 9 (Vollzug), 14 und 15 (Schadenersatz), 32 und 37 (Einziehun- gen), 43 und 45 (Kostenauflage) sowie 49-51 (Entschädigungen an Privatkläger) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 157). Die Beschuldigten 3 und 4 fechten die Ziffern 4 und 5 (Schuldsprüche), 10 und 12 (Strafen), 11 und 13 (Vollzug), 34 (Einziehung), 42 (Höhe Auslagen) sowie 43 und 46 (Kostenauflage) des vorin- stanzlichen Urteils an (Urk. 162). Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 1 (Gegenstandslosigkeit), 17-28 und 38-41 (Herausgaben, Vernichtungen) sowie 47 und 48 (Entschädigungen
- 24 - amtliche Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2). Entsprechend ist vorab mit- tels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Anklageprinzip/Verwertbarkeit der Beweismittel/Beschleunigungsgebot Zum Anklageprinzip, der Verwertbarkeit der Beweismittel sowie dem Beschleuni- gungsgebot hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert (Urk. 156 S. 32 ff.), wes- halb darauf - zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen - vollumfänglich ver- wiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die Verteidigungen der Be- schuldigten 1-4 diesbezüglich vor Berufungsinstanz keine neuen Vorbringen gel- tend machen (Urk. 240 S. 2 ff.; Urk. 241 S. 3 ff.; Urk. 243 S. 4 ff.; Prot. II S. 15 ff.). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass - entgegen der Vorbringen der Verteidi- gungen der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 122 S. 12 und Urk. 240 S. 7 f.; Urk. 123 S. 5 und Urk. 241 S. 4) - die Anklageschrift nicht übermässig kompliziert aufge- baut ist und auch die Vorwürfe nicht mühselig zusammengesucht werden müs- sen. Im Gegenteil umfasst die Anklage nach Abzug der einzeln aufgeführten An- gaben zu den Import- und Verkaufsgeschäften noch ca. 25 Seiten, was ange- sichts der sehr umfangreichen Strafuntersuchung und des komplexen Sachver- halts sowie der Tatsache, dass die Vorwürfe vier Beschuldigte betreffen, als eher kurz bezeichnet werden kann. Angesichts der Vielzahl der Vorgänge und Komple- xität der Vorwürfe drängte es sich auf, in der Anklageschrift Ausführungen zum Ursprung der Waschmittel, dem Import, der Geldflüsse und selbstredend auch der Rolle und Handlungen der Beschuldigten 1-4 aufzuführen, inklusive Umschrei- bung aller nötigen Tatbestandsmerkmale hinsichtlich des Eventualvorsatzes. Den Beschuldigten 1-4 und ihren Verteidigungen war es denn auch ohne Weiteres möglich, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Anklageprin- zips ist nicht ersichtlich. Ebenso liegt keine Unverwertbarkeit der Einvernahmen von K._____ vor, was die Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend macht (Urk. 122 S. 13; Urk. 235 f. i.V.m. Prot. II S. 15 ff.), wobei nochmals darauf hinzu- weisen ist, dass eine allfällige Unverwertbarkeit letztlich eine Frage der Beweis- würdigung ist und nicht im Rahmen der Vorfragen zu klären war (Prot. II S. 23). K._____ wurde bei seinen Befragungen auf sein Aussageverweigerungsrecht hin-
- 25 - gewiesen sowie auf sein Recht, einen Anwalt seiner Wahl beizuziehen oder die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen (Urk. 040250 ff.; Urk. 040219 ff.). Der Beschuldigte 1 und seine Verteidigung wie auch der Beschuldigte 2 und seine Verteidigung nahmen per Videoschaltung in die Schweiz an diesen Einver- nahmen teil und hätten damit klarerweise die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfra- gen zu stellen. Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 20 f.) wurden mithin alle Teil- nahmerechte gewahrt. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten 1 geltend macht, zu wenig Zeit gehabt zu haben, sich auf die Einvernahme vorzubereiten und deshalb keine Ergänzungsfragen stellte, ändert dies daran nichts. Die Vertei- digung darf sich nicht auf ein allenfalls inskünftig auszuübendes Fragerecht ver- lassen. Selbst wenn die Verteidigung sich als zu wenig eingearbeitet erachtet hätte und sich deshalb ausbedungen hätte, später schriftlich oder im Rahmen ei- ner weiteren Einvernahme Ergänzungsfragen zu stellen, so hätte sie dies zeitnah zur ersten Einvernahme tun müssen. Eine solche Einwendung im Rahmen der Berufungsverhandlung erweist sich indes als offensichtlich verspätet, zumal die Verteidigung des Beschuldigten 1 selbst jetzt noch offenlässt, welche Fragen sie denn überhaupt noch hätte stellen wollen. Die Einvernahme von K._____ ist somit verwertbar. Die Einholung eines Ergänzungsgutachtens über die Waschmittelzu- sammensetzung, wie der Beschuldigte 1 sie beantragt (vgl. Urk. 235 i.V.m. Prot. II S. 15 ff.) drängt sich ebenfalls nicht auf. Es liegen bereits mehrere Gutachten- schriften bei den Akten, welche dem Gericht die Entscheidfindung ermöglichen (vgl. nachfolgend E. II.4.1). Dabei sind keine Anhaltspunkte für die Rüge der Ver- teidigung ersichtlich, wonach die Staatsanwaltschaft Einfluss auf die Gutachten bzw. auf das FOR als deren zweifelsohne fachkompetente Verfasserin genom- men hätte. In Anbetracht dessen erübrigt sich die beantragte Einholung. Da für die Urteilsfällung hingegen keine Abstützung auf die von der Staatsanwaltschaft neu eingebrachten Übersetzungen (Urk. 237 f. i.V.m. Prot. II S. 23 f.) nötig ist, kann letztlich offengelassen werden, wie es sich mit deren allfälligen Verwertbar- keit verhalten würde respektive ob diese letztlich aus dem Recht zu weisen wä- ren. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich, was von den Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 vorgebracht wurde (Urk. 122 S. 15; Urk. 123 S. 5 und Urk. 241 S. 5). Es handelt sich hier um eine sehr aufwän-
- 26 - dige Strafuntersuchung mit diversen Hausdurchsuchungen, Kontosperren, Editio- nen sowie Gutachten, welche zudem diverse internationale Bezüge aufweist und dementsprechend auch mit den ausländischen Behörden zusammengearbeitet werden musste (vgl. die Rechtshilfebegehren Slowakei, Ungarn, Deutschland, Österreich, Frankreich). Es finden sich bei der staatsanwaltschaftlichen Untersu- chung keine grösseren Lücken mit Ausnahme der Verzögerung im Zusammen- hang mit der Erstattung des zweiten Gutachtens. Dies ist indes nicht der Staats- anwaltschaft anzulasten, sondern der Komplexität der Materie bzw. der Auftrags- last des Labors geschuldet. Auch die Verfahrensdauer vor der Vorinstanz darf als angemessen bezeichnet werden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt somit nicht vor. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Vorliegend handelt es sich um einen umfangreichen Straffall (2 Thek Haupt- dossier sowie Thek 3 plus 55 Bundesordner; das vorinstanzliche Urteil umfasst 204 Seiten). Es ist daher vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden zweitin- stanzlichen Urteil auf Wiederholungen möglichst verzichtet wird, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhöhen. In Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung wird daher ergänzend an den ent- sprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zuge- standen, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2; 133 I 277, E. 3.1; 129 I 232, E. 3.2; 126 I 97, E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2 je mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesach- verhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind.
- 27 - 1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen der einvernommenen Personen, den Gutachten zu den Waschmitteln, der SMS Korrespondenz sowie den Geldflüssen und Firmenwechseln der verschiedenen Firmen der Beschuldig- ten 1 und 2 befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 156 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat dabei die Aussagen der einvernommenen Personen sowie den Inhalt der übrigen Beweismittel in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, weshalb auch darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Beweismittel ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 1.3. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6 am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).
2. Anklagevorwurf Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er den Beschuldigten 1 bis 4 vorge- worfen wird (Urk. 156 S. 41 ff.). Dabei hätten die beiden Hauptbeschuldigten 1 und 2 von September 2013 bis Mai 2016 unter der Führung des Beschuldigten 1 über verschiedene von ihnen beherrschte Handelsgesellschaften 88 LKW-Fuhren
- 28 - gefälschten Waschmittels aus ungarischer Produktion in die Schweiz importiert und der F._____ AG für rund Fr. 3,5 Mio. verkauft. Zudem habe der Beschul- digte 1 gefälschtes Waschmittel aus derselben Produktion in der Europäischen Union verkauft, namentlich an die Unternehmen von AP._____ in AQ._____, wel- che davon von April bis Juni 2016 7 LKW-Fuhren an die E._____ GmbH (nachfol- gend: E._____) verkauft habe. Diese Handelstätigkeit habe der Beschuldigte 1 über von ihm beherrschte Gesellschaften abgewickelt, insbesondere die V._____ AG. Auch der Beschuldigte 2 sei über seine Handelsgesellschaften involviert ge- wesen, insbesondere über die AC._____ GmbH. Dabei sei in Ungarn im Zeitraum September 2013 bis August 2016 unter der Lei- tung von AR._____ und AS._____ einerseits Wasch-Gel hergestellt und für den Einzelhandel abgefüllt und andererseits Wasch-Pulver aus Tschechien für den Einzelhandel abgepackt worden. Hierfür habe der Beschuldigte 1 den slowaki- schen Staatsangehörigen K._____ aus AT._____ sowie den Mitbeschuldigten 2 dafür gewinnen können als Zwischenhändler aufzutreten, um das Risiko der Er- mittlung von Quelle und Geldfluss zu vermindern. Reale Zwischenhandelsge- schäfte von wirtschaftlich unabhängigen Vertragspartnern seien nämlich weder geplant noch ausgeführt worden. Vielmehr habe es sich dabei um Inszenierungen unter der Leitung des Beschuldigten 1 gehandelt. Dabei habe er als Massnahme zur Vereitelung der Ermittlung der Geldflüsse und der Bezugsquellen in periodi- schen Abständen immer neue Gesellschaften eingesetzt, über deren Konten er und der Beschuldigte 2 die Zahlungen der Abnehmer entgegengenommen bzw. weitergeleitet hätten und derer sie sich nach jeweils 4 bis 18 Monaten über be- rufsmässige Mantelhändler wie W._____ und U._____ entledigt hätten. Ebenso hätten sie keine Buchhaltungen geführt und in der Schweiz nur wenige Belege aufbewahrt, um die Ermittlung der Geldflüsse und die Auffindung ihrer Bezugs- quellen zusätzlich zu erschweren. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten das in Ungarn produzierte und abgepackte Wasch-Gel der Marke O._____ und das in Tschechien produzierte und wiederum in Ungarn abgepackte Wasch-Pulver der Marke AU._____ in der Schweiz als echt zu Graumarkt- bzw. Restpostenpreisen in den Detailhandel bringen wollen, re-
- 29 - spektive hätten dies auch getan. Dabei hätten sie insbesondere AV._____, Ein- käufer bei der F._____ AG, in einen Irrtum versetzt, da die Beschuldigten 1 und 2 eine täuschend echte Verpackung des Waschmittels verwendet hätten, welche für AV._____ als solche nicht zu erkennen gewesen sei (üblicherweise andere Ver- packungen im Ausland, branchenübliches Angebot der Ware auf dem Graumarkt, Unmöglichkeit der Überprüfung der Echtheit der Ware, Unzumutbarkeit der Über- prüfung der Bezugsquellen bei sog. Querlieferungen etc.). Dasselbe hätten die Beschuldigten mit AT._____ getan, welcher über seine Firma AW._____ die ge- fälschte Ware vom Beschuldigten 1 bzw. von diesem nahestehenden Handelsge- sellschaften (V._____ AG, AC._____ GmbH) erworben und an die E._____ bzw. deren Vertreter BA._____ und BB._____ weiterverkauft und in das von ihr gemie- tete Lager in BC._____/F geliefert habe. Weiter hätten die Beschuldigten 1 und 2 die entsprechenden Handelsströme ver- schleiert, indem die Kaufpreiszahlungen auf das Konto der BD._____ GmbH (Ge- sellschaft des Beschuldigten 2) eingingen, jedoch keinerlei Banküberweisungen an Lieferanten von Waschmittel getätigt wurden, jedoch Barbezüge durch den Be- schuldigten 2. Über die L._____ GmbH (Gesellschaft des Beschuldigten 1) sei es in der Folge jedoch zu Überweisungen an K._____, an die V._____ AG sowie an den Mitbeschuldigten 4 gekommen. Auch von diesem Konto seien Barbezüge er- folgt, welche im Zusammenhang mit den Gutschriften der F._____ AG standen. Vom Konto der V._____ AG seien Zahlungen an die AC._____ GmbH erfolgt, dies primär um typische Geldflüsse und Gewinnmargen vorzutäuschen, wie sie in Graumarktgeschäften üblich und plausibel sind. In Wirklichkeit hätten die Gesell- schaften jedoch eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Dieselben Geldflüsse seien auch auf dem Konto der AC._____ GmbH zu beobachten gewesen, mit dem Zu- satz, dass die an K._____ getätigten Überweisungen von diesem nur zu einem Teil beansprucht worden seien und er mit dem Beschuldigten 1 vereinbart habe, ihm einen erheblichen Teil zurückzuerstatten, was er auch getan habe. Schliesslich habe der Beschuldigte 1 aus dem Deliktserlös anfangs August 2016 bei der AI._____ zum Preis von Fr. 442'400.– 10 Kilogramm Gold (10 Barren à 1 Kilogramm) gekauft, diese vom Beschuldigten 2 abholen und in die Wohnung
- 30 - seiner Eltern, den Beschuldigten 3 und 4, bringen lassen, wo es der Beschuldigte 4 mit Einverständnis der Beschuldigten 3 versteckt habe.
3. Unbestrittene und nachgewiesene Sachverhaltselemente Unbestritten (Urk. 122 S. 2 ff. und Urk. 240 S. 2 ff.; Urk. 123 S. 2 ff. und Urk. 241 S. 3 ff.) und aus den entsprechenden Registern sowie den weiteren Dokumenten ohne Weiteres nachgewiesen sind die in der Anklageschrift unter der Ziffer 1.1 lit. b "Genereller Tatort und Handelsgesellschaften von A._____" (Anklageschrift S. 4 ff.) sowie unter der Ziffer 1.1 lit. c "Genereller Tatort und Handelsgesellschaf- ten B._____" (Anklageschrift S. 6 f.) aufgeführten die einzelnen Handelsgesell- schaften betreffenden Umstände. Auch dass die Beschuldigten 1 und 2 in den Zeitabschnitten, in denen einer von beiden als einziges Organ eingetragen war, zusammenwirkten, wobei der Beschuldigte 1 die Führungsrolle innehatte und der Beschuldigte 2 gleichwohl als häufiger Begleiter bzw. teilweise auch selbständig in die Handelsgeschäfte involviert war (Anklageschrift Ziffer 1.1 lit. d S. 7) wie auch die Tatsache, dass sie die Einfuhr und den Handel der eingeklagten Wasch- mittelprodukte nach der Art eines Berufes tätigten (Anklageschrift Ziffer 1.1 lit. e S. 8), ist auf Grund sämtlicher Umstände nachgewiesen und nicht bestritten. Weiter ist die Ziffer 1.2 der Anklageschrift ("Quelle des gefälschten Waschmittels in Ungarn und Organisation des Imports und des Handels damit") grundsätzlich (auf die konkreten Bestreitungen wird nachfolgend eingegangen) anerkannt, so dass die Quelle des eingeklagten Waschmittels Ungarn war (lit. a), dass dieses Waschmittel durch die Beschuldigten 1 und 2 in Verkehr gebracht wurde (lit. b) sowie dass dabei wechselnde Gesellschaften verwendet wurden und komplizierte Geldflüsse erfolgten, wobei keine Buchhaltungen erstellt und nur wenige Belege aufbewahrt wurden, mithin zwar einzelne Unterlagen vorliegen, aber keine geord- nete Ablage erfolgte (lit. c). Ebenso sind die Details zu den Einfuhren in die Schweiz über die Slowakei und den Verkauf an die F._____ AG (Anklageschrift Ziffer 1.3 lit. a und b S. 11 ff.) er- stellt und nicht bestritten. Die Detailangaben zu den einzelnen Import- und Ver- kaufsgeschäften sind dabei durch die Staatsanwaltschaft einzeln aufgelistet wor-
- 31 - den und können vollständig nachvollzogen werden (Anklageschrift S. 12 ff.). Er- stellt (Urk. 156 S. 76 ff. und S. 130) sowie unbestritten ist, dass AV._____ (Ein- käufer der F._____ AG) für die F._____ AG echte, aber für den ausländischen Markt bestimmte Waren der Marken O._____ und AU._____ kaufen wollte. Es er- hellt ohne Weiteres und zeigt auch die Strafuntersuchung, dass nicht autorisierte Produkte für die F._____ AG wertlos waren, da sie einen sinnloser Aufwand für die Lagerung und Entsorgung verursachten sowie ein schweres Reputationsrisiko drohte (Anklageschrift Ziffer 1.3 lit. c S. 25). Dass die Verpackungen der Wasch- mittel von den Originalverpackungen ohne Instruktion über die Fälschungsmerk- male nicht zu unterscheiden waren (vgl. Anklageschrift Ziffer 1.3 lit. d S. 25 ff.), ist ebenso unbestritten und erhellt aus den sichergestellten Verpackungen. Ob diese Verpackungen als Machenschaft im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB qualifiziert, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Zum indirekten Verkauf an die E._____ GmbH über AW._____, Österreich ge- mäss Ziffer 1.4 lit. a und b der Anklageschrift (S. 27 ff.) kann ebenfalls festgehal- ten werden, dass die angeklagten Lieferketten der Verkaufsgeschäfte sowie der Waren- und Zahlungsfluss nicht bestritten und erstellt sind. Zu Ziffer 40 der Ankla- geschrift betreffend der Gutgläubigkeit von AP._____ (Anklageschrift S. 30) hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es für das Verschulden der Beschul- digten 1 und 2 irrelevant ist, ob AP._____ um die Fälschung der Waren wusste oder ob er bloss als gutgläubiger Tatmittler zu betrachten sei (Urk. 156 S. 123). Hierzu erübrigen sich mithin weitere Ausführungen. Die Vorinstanz hat sich zudem ausführlich mit den Geldflüssen des Verkaufserlö- ses und den Zahlungen von K._____ gemäss Ziffer 1.5 der Anklageschrift befasst (vgl. Anklageschrift S. 31 ff. und Urk. 156 S. 108 ff.). Es kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die objekti- ven Umstände der Geldflüsse aktenkundig und unbestritten sind (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf den Vorwurf, dass diesbezüglich eine Verschleierung stattgefunden hat, wird nachfolgend unter Ziffer 4.3 eingegangen. Unbestritten (vgl. Urk. 122 S. 2 ff. und Urk. 240 S. 2 ff.; Urk. 123 S. ff. und Urk. 241 S. 3 ff.; Urk. 133 S. 1 ff., Urk. 136 S. 2 ff. und Urk. 243 S. 4 ff.) und er-
- 32 - stellt ist sodann der objektive Tatbestand von Ziffer 1.6 der Anklageschrift (S. 37 ff.), wonach der Beschuldigte 1 aus dem Erlös aus dem Waschmittelver- kauf zehn Goldbarren kaufte, diese durch den Beschuldigten 2 zur Wohnung der Eltern des Beschuldigten 1, den Beschuldigten 3 und 4, gebracht wurden und die Beschuldigten 3 und 4 die Goldbarren in der Folge in den Hohlräumen von Maler- kübeln in der Wohnung deponierten.
4. Bestrittene Sachverhaltselemente 4.1. Fälschung der Waschmittel (objektiver Tatbestand; Ziffer 1.1 lit. a der Ankla- geschrift, S. 3) In Ziffer 1.1 lit. a der Anklageschrift wird den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfen, dass es sich bei den von ihnen (unbestrittenermassen) eingeführten und verkauf- ten Waschmitteln um gefälschte Ware, nämlich imitierte Markenprodukte der Mar- keninhaber AL._____ (O._____) bzw. AM._____ (AU._____) gehandelt habe, welches ohne Erlaubnis der Markeninhaber als "O._____" Wasch-Gel und als "AU._____" Waschpulver verpackt, importiert und verkauft worden sei. Mit Bezug auf die vermuteten Fälschungen der Waschmittel (Wasch-Gel und Wasch-Pulver) wurden insgesamt die folgenden vier Gutachten erstellt:
- Gutachten vom 14. Dezember 2017 des Forensischen Instituts Zürich (nach- folgend: "FOR"; Urk. 156208 ff. und Urk. 156242 ff.),
- Gutachten vom 19. August 2019 des FOR, welches das Gutachten vom
14. Dezember 2017 ergänzt (Urk. 156521 ff.),
- Gutachten vom 4. Oktober 2019 des FOR zwecks Auswertung der am 29. Januar 2019 in BC._____/F erhobenen Proben der Marke AU._____ (Urk. 156715 ff.) sowie
- Gutachten vom 2. Juli 2020 des FOR, welches die am 24. Juli 2019 in F._____ Warenlager in BE._____ erhobenen Proben von für den Endver- kauf abgepackten Waschmittel der Marken O._____ und AU._____ auswer- tet (Urk. 156802 ff.).
- 33 - Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht geltend, dass nicht bewiesen sei, dass es sich bei den Waschmitteln um Fälschungen handle. Das FOR sei insbe- sondere nicht unabhängig, sondern arbeite für die Strafverfolgung und lebe auch von dieser, dies nach dem Sprichwort: "des Brot ich ess, des Lied ich sing". Das Gutachten genüge zudem den wissenschaftlichen Standards nicht, weiter seien die Hersteller nicht gewillt gewesen, die chemischen Formeln etc. offen zu legen und hätten sich auf das Geschäftsgeheimnis berufen. Es sei daher davon auszu- gehen, dass es sich bei den vom Beschuldigten 1 importierten Produkten um le- gale Originalware handle, welche allenfalls mit gewissen Mängeln behaftet sei (Urk. 122 S. 7 S. 18 ff. und Urk. 240 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat den Inhalt der vier Gutachten ausführlich auf über 15 Seiten wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 156 S. 90 ff.). Diese Erwägungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf - um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden - vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz kann zusammengefasst festgehalten werden, dass in Würdigung dieser Gutachten keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass so- wohl Verpackung als auch Inhalt der Waschmittel gefälscht bzw. nachgemacht sind. Die Gutachten sind sehr sorgfältig abgefasst und beleuchten diverse Merk- male, welche deutliche Abweichungen der inkriminierten Produkte zu der Original- ware aufweisen. So bestehen u.a. Abweichungen in der Morphologie des Wasch- pulvers beim AU._____ … [Produkt] ("Würmchen"-Form), Abweichungen bei den Chromatogrammen, ein zu tiefer Befüllungsgrad in den Waschpulverkartons, eine mangelhafte Qualität der Spritzgusskunststoffflaschen, keine industrielle, sondern manuelle Verleimung der Kartonverpackungen des Waschpulvers und keine hochwertige Bedruckung. Den Einwendungen der Verteidigung des Beschuldigten 1 kann in umfassender Würdigung der vier Gutachten des FOR's nicht gefolgt werden. So geht aus die- sen - umfangreichen - Gutachten hervor, dass wissenschaftlich gearbeitet wurde (vgl. u.a. die Analyse der flüchtigen Komponente). Es wurde jeweils auch darge- legt, in welchen Fällen gerade keine Abweichungen festgestellt werden konnten bzw. in welchen Fällen Interpretationen spekulativ wären. Dass das FOR den (wie
- 34 - auch immer gearteten Wünschen) der Staatsanwaltschaft gefolgt wäre, ist mithin zu verneinen (vgl. dazu bereits vorstehend E. II.2) und klar als verteidigungsstra- tegische Einwendung zu würdigen. Die Qualität der Gutachten ist als sehr hoch einzuschätzen. An dieser Qualität der Gutachten ändert auch nichts, dass den Gutachtern die chemische Zusammensetzung der fraglichen Originalprodukte nicht bekannt war: Erstens ist es nachvollziehbar, dass die Hersteller ihre Formeln nicht bekannt geben (vgl. auch Coca Cola etc.) und zweitens sind Abweichungen von den Originalprodukten auch ohne Kenntnis von Formeln nachweisbar. Es be- steht denn auch keine Pflicht der Hersteller, ihre genaue Formel bekanntzugeben. Sollten infolgedessen allfällig gefälschte respektive nicht-lizenzierte Produkte nicht erkannt werden können, mithin der Fälschungsnachweis nicht gelingen, so liegt das damit verbundene Risiko bei den Herstellern selber. Die festgestellten Abweichungen sind zudem von diverser und teils massiver Natur (vgl. u.a. den Befüllungsgrad), so dass unzweifelhaft nicht mehr von mangelhafter Originalware ausgegangen werden kann. Es ist somit in Würdigung der vier Gutachten erstellt, dass es sich bei den sichergestellten Waschmitteln um Fälschungen handelt. Die Fälschungen betrafen dabei nachweislich entgegen der Verteidigung des Be- schuldigten 1 nicht irgendwelche Proben, sondern solche, welche aus Lieferun- gen der V._____ AG stammten. Dass durch die Beschuldigten 1 und 2 nicht mit Originalprodukten gehandelt wurde, ergibt sich ausserdem aus diversen weiteren Umständen, welche in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind: So befindet sich in den Rechtshilfeakten eine Verfügung der ungarischen Steuer- und Zolldirektion vom 28. September 2016 betreffend zwei Hausdurchsuchungen wegen Verdachts auf Verletzung des Mar- kenschutzgesetzes an der BF._____-Strasse 35 (Betrieb von AS._____) und an der BG._____-Strasse 36 (Betrieb von AR._____), je in BH._____. Es seien dort Verpackungsmaterial für O._____ und AU._____, Waschmittel (Pulver und Gel) sowie verschiedene Mischgeräte und Paletten sichergestellt worden (Urk. 040269 ff.). Zudem ergibt sich aus der Aussage von BI._____ (Urk. 040276 f.), welcher der Lagerleiter an der BF._____-Strasse 35 war, dass das Lager einen abge- trennten, "geheimen" Teil gehabt habe. Die Leute, die dort gearbeitet hätten, seien sehr isoliert gewesen, er habe keinen Kontakt zu diesen Personen gehabt.
- 35 - Die Produkte, mit denen in diesem Lager gearbeitet worden sei, hätten einen selt- samen Duft abgesondert, und es habe nach Chemikalien gerochen. Diese ge- nannten Umstände sind klare Indizien dafür, dass es sich bei der Ware um ge- fälschtes Waschmittel gehandelt haben muss. Der Beschuldigte 1 wusste ausser- dem um die Herkunft des von ihm importierten Waschmittels aus dieser "Quelle" in BH._____. So enthält eine SMS-Mitteilung vom 23. April 2014 , welche der Be- schuldigte 1 BJ._____ zusandte, die Adresse der BG._____-Strasse (Urk. 600358). Weiter lassen diverse Massnahmen der Beschuldigten 1 und 2 wie das Einsetzen von immer wieder neuen Gesellschaften in die Handelsketten, das Unterlassen von Buchführungen sowie das Teilen der Gewinne und die auffälligen Barbezüge bzw. Zahlungen - worauf später unter Ziffer 4.3 vertieft einzugehen ist
- vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass hier ein illegaler Handel getätigt wurde. Die Handlungen sind vielmehr als Verschleierungstaktiken zu er- achten. Zusammenfassend bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschul- digten 1 und 2 einen Handel mit gefälschten Waschmitteln tätigten. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 bestreitet nicht, dass es sich bei den sicher- gestellten Produkten um Fälschungen handelt (Urk. 123 S. 11; Urk. 241 S. 3 ff.), macht indes geltend, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass die früheren Lie- ferungen gefälschte Waren enthalten hätten. So könnte es sein, dass erst bei der letzten Lieferung die Lieferanten beschlossen hätten, das echte Waschmittel durch günstigere Fälschungen zu ersetzen. Zudem lasse sich durch die gemach- ten Stichproben nicht nachweisen, dass sämtliche importierten Waschmittel ge- fälscht gewesen. Die Stichproben seien zu klein, um eine verlässliche Aussage darüber machen zu können, dass alle importierten Packungen gefälschtes Waschmittel enthalten hätten. Damit sei als relevante Menge nur noch die sicher- gestellte und im Labor geprüfte Ware zu beurteilen, wobei sich diese Menge noch einmal reduziere, da der Beschuldigte 2 ab Anfang 2016 aus gesundheitlichen und familiären Gründen nicht mehr in den Import involviert gewesen sei (Urk. 123 S. 7 ff., S. 12 ff.; Urk. 241 S. 14 f.; Prot. II S. 60 f.).
- 36 - Dieser Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2 verfängt nicht. So kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass sämtliche Waschmittel sämtlicher LKW-La- dungen überprüft werden. Dies nicht nur, weil dies teilweise selbstredend nicht mehr möglich war, da die Ware ja bereits verkauft wurde, sondern auch, weil ein solches Vorgehen mit Bezug auf die im Zeitpunkt der Sicherstellungen vorhan- dene Waren einen unverhältnismässigen Aufwand mit den entsprechenden Kos- ten verursacht hätte. Nachdem die Fälschungen in den Stichproben nachgewie- sen wurden, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass auch die übrige durch die Beschuldigten 1 und 2 importierte Ware gefälscht war. Denn es hätte keinerlei Sinn gemacht und zudem einen hohen logistischen Aufwand benötigt, um den gefälschten Waschmittel jeweils noch echte Ware beizugeben bzw. echte Lieferungen mit gefälschten abzuwechseln. Diesbezüglich hätte ausserdem die grosse Gefahr bestanden, dass die Unterschiede aufgefallen wären. Die Lieferun- gen konnten ausserdem nachverfolgt werden (vgl. Urk. 990001 ff.; Urk. 155082 ff.; Urk. 040101). Die geprüften Proben wurden ausnahmslos von der V._____ AG importiert und entweder an F._____ geliefert oder über die AW._____ in AQ._____ an die E._____, welche die Ware in BC._____/F einla- gerte. Dass die Sicherstellung der Waschmittel bei "F._____" lediglich die ge- fälschten Waschmittel beinhaltet habe, indes die echten Waschmittel in den Lä- den verblieben wären - mithin die "echten" Lieferungen extra aussortiert und nur die gefälschten der Untersuchung durch das FOR zugänglich gemacht worden seien, was der Beschuldigte 2 behaupten lässt (Urk. 123 S. 12) - ist haltlos. Denn die Aussonderung erfolgte auf Grund der Herkunft aus den inkriminierten Liefe- rungen, zudem wäre eine Aufteilung in "gefälscht" und "echt" gar nicht möglich gewesen, konnten die Unterschiede doch erst mittels aufwändiger Gutachten er- mittelt werden. Es ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass sich nicht mit letz- ter Sicherheit nachweisen lässt, dass sämtliche Lieferungen über den ganzen Zeitraum hinweg gefälscht waren. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den, dass nicht auch echte bzw. aus dem Grauhandel stammende Ware gehan- delt wurde. Wenn überhaupt, so kann dies in Anbetracht des Beweisergebnisses aber höchstens in einem untergeordnetem Umfang der Fall gewesen sein, was verschuldensmässig lediglich einen sehr geringfügigen Unterschied machen
- 37 - würde. Es bestehen aufgrund der gesamten Begleitumstände jedenfalls keine ver- nünftigen Zweifel daran, dass es sich zumindest beim überwiegenden Anteil der von den Beschuldigten 1 und 2 importierten Waschmitteln um Fälschungen han- delte sowie dass die sichergestellten und untersuchten Waschmittel aus deren Import stammten. Zu dem geltend gemachten Rückzug des Beschuldigten 2 ab Anfang 2016 ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten 2 die Verübung der Importe in Mittäter- schaft vorgeworfen wird, wobei der Beschuldigte 1 die Führungsrolle inne gehabt und gewisse Geschäfte auch alleine - indes in gemeinsamer Planung und gegen- seitigem Einverständnis mit dem Beschuldigten 2 - ausgeübt habe. Dass dies auch Anfangs 2016 noch der Fall war, ergibt sich u.a. aus den folgenden Umstän- den: Der Beschuldigte 1 hat aus den Waschmittelgeschäften über die V._____ AG zwischen dem 14. April 2016 und dem 5. August 2016 über Fr. 79'000.-- an die AH._____ GmbH überwiesen (vgl. Anhang 3 zur Anklage), deren einziges Or- gan ab dem 31. Dezember 2015 bis zu deren Löschung am 28. Oktober 2019 der Beschuldigte 2 war (vgl. den Handelsregisterauszug). Der Beschuldigte 2 sagte hierzu selber aus, dass er der Geschäftsinhaber und der Beschuldigte 1 der An- gestellte der AH._____ GmbH gewesen sei (Urk. 050340). Die Firma des Be- schuldigten 2 wirkte mithin auch nach Anfang 2016 bei den Geldflüssen aus den Waschmittelverkäufen mit. Dass die AH._____ GmbH mit dem Waschmittelhandel nichts zu tun gehabt habe - so der Beschuldigte 2 (Urk. 050342) - ist dabei klar als Schutzbehauptung zu würdigen, kamen die Gelder doch zugestandenermas- sen aus der V._____ AG (Urk. 050341), mithin einer der Firmen, über welche die Waschmittelimporte und - verkäufe erfolgten. Dass die Beschuldigten 1 und 2 bei den Waschmittelimporten gemeinsam handelten, wobei dem Beschuldigten 1 die Führungsrolle zukam (vgl. Anklageschrift Ziffer 1.2 lit. d), wurde von keiner der Verteidigungen bestritten. Der Beschuldigte 2 führte hierzu zudem aus, dass er ei- nen Gewinnanteil in bar bezogen und mit dem Beschuldigten A._____ je hälftig geteilt habe, wobei es hierzu keine Schriftlichkeiten gebe (Urk. 050330 f.). Die Vorinstanz hat sich zudem noch mit den Echtheitszertifikaten ("Declaration of Authenticity") befasst (Urk. 156 S. 116 f.), wonach der Lieferant - falls es mit der
- 38 - Handelsware zu Unstimmigkeiten kommen sollte - den Empfänger für die anfal- lenden Kosten der Ware bzw. die prozessualen Kosten entschädigen würde (Urk. 600344 f.). Daraus lässt sich - was die Vorinstanz richtigerweise festgehal- ten hat - nichts über die tatsächliche Echtheit des Produktes ableiten, solche Zer- tifikate können nämlich aus dem Internet heruntergeladen werden (Urk. 040303 ff.; Urk. 040306). Diese "Zertifikate" haben zudem keinen offiziellen Charakter (vgl. Urk. 600344 f.). Selbst wenn solche Zertifikate vorlagen, beweist dies mithin nicht die Echtheit (vgl. die Verteidigung des Beschuldigten 1 in Urk. 122 S. 38 und Urk. 240 S. 2 ff.; Prot. II S. 48). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den importierten Waschmit- teln um Fälschungen handelte, nämlich imitierte Markenprodukte der Markeninha- ber AL._____ (O._____) bzw. AM._____ (AU._____), welche ohne Erlaubnis der Markeninhaber als "O._____" Wasch-Gel und als "AU._____" Waschpulver ver- kauft wurden. 4.2. Wissen um die Fälschung (subjektiver Tatbestand; Ziffer 1.1 lit. a der Ankla- geschrift, S. 3 f. sowie Ziffer 1.2 lit. b der Anklageschrift, S. 10) Die Vorinstanz erachtete es anklagegemäss als erstellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 zumindest billigend in Kauf nahmen, dass die Waschmittel gefälscht und von den Markeninhabern nicht autorisiert waren und sie dennoch mit diesen Han- del betrieben (Urk. 156 S. 117 ff.). Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten, um die Fälschungen gewusst zu haben. Der Beschuldigte 1 lässt hierzu zusammengefasst ausführen, dass er keinerlei Zweifel an der Originalität der Ware gehabt habe. Er sei sich sicher gewesen, dass die Geschäfte einen seriösen Hintergrund gehabt hätten. Auch das Ge- schäftsgebaren von "BK._____" sei seriös gewesen, dieser habe das Umfeld ge- kannt und sei eine Bezugsquelle für viele verschiedene Markenprodukte gewe- sen. Aus den Abläufen habe sich ebenfalls nichts ergeben, was ihn, den Beschul- digten 1, hätte misstrauisch machen müssen (Urk. 122 S. 22 ff. und Urk. 240 S. 6 ff.). Der Beschuldigte 2 macht geltend, dass er die Ware selber nie gesehen habe und nicht einmal habe ahnen können, dass es Probleme geben könnte. Al-
- 39 - les sei glatt gelaufen, die Proben seien für gut befunden worden. Auch die Ein- käufer seien zufrieden gewesen und hätten nach weiteren Lieferungen verlangt. Er, der Beschuldigte 2, habe somit zu keinem Zeitpunkt Veranlassung gehabt an- zunehmen, dass er in den Handel mit gefälschten Waschmittel involviert gewesen sei (Urk. 123 S. 14 und Urk. 241 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 in den jeweiligen Ein- vernahmen ausführlich wiedergegeben, worauf - zwecks Vermeidung von unnöti- gen Wiederholungen - vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 156 S. 41 ff.). Es bestehen verschiedene Umstände, welche in der Würdigung ihrer Gesamtheit keine vernünftigen Zweifel aufkommen lassen, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Umstand der Fälschungen zumindest billigend in Kauf nahmen. Dies aus fol- genden Gründen: Vorliegend wurden die Waren- und Geldflüsse des Waschmittelhandels verschlei- ert, wobei insbesondere die (unbestrittenen) Barabhebungen von grösseren Bar- geldbeträgen auffällig sind, ebenso die diversen Firmenwechsel und die unterlas- sene Buchführung (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 4.3 nachfolgend). Die ganze Struktur des Waren- und Geldflusses ist derart aufgebaut, dass sich keine "lega- len" Erklärungen dafür finden lassen, insbesondere auch nicht für die Involvierung der verschiedenen Firmen, wobei diese meist nur kurz verwendet und dann wie- der abgestossen wurden. Hierzu erwähnte der Beschuldige 1 selber, dass der Umstand, dass er seine Firmen jeweils nur kurze Zeit gehalten habe, ein schlech- tes Licht auf ihn werfen würde (Urk. 040012) und auch der Beschuldigte 2 sagte diesbezüglich aus, er wisse, dass es in der Zeitlinie "etwas unschön" aussehe, dass er vier Firmen gehabt und drei verkauft habe (Urk. 040051). Die Erklärungen der Beschuldigten 1 und 2, warum dies so geschehen sei, sind allesamt als Schutzbehauptungen zu würdigen (vgl. der Beschuldigte 1, dass es um die Um- gehung einer Konventionalstrafe oder die kostengünstige Gründung einer AG als "seriösere Form der GmbH" gegangen sei [Urk. 040012 f.; Urk. 402084] und der Beschuldigte 2, dass der Handel halt ein sehr dynamisches Feld sei [Urk. 040051]), zumal die Buchführung dieser Gesellschaften unterlassen wurde und damit der einzige "legale" Grund zur Zwischenschaltung von Gesellschaften,
- 40 - nämlich derjenige der "Steueroptimierung", wegfällt. Zudem würden in diesem Fall auch nicht so viele Firmen in so kurzer Zeit einbezogen und dann wieder abge- stossen. Beim gewählten Konstrukt kann es daher vernünftigerweise nur darum gegangen sein, die Aktivitäten gegenüber den Behörden zu vertuschen, was wie- derum nur dann Sinn macht, wenn mit illegalen Waren gehandelt wird. Beim Be- schuldigten 1 ist u.a. auffällig, dass er die AJ._____ AG mit einem Aktienkapital von Fr. 250'000.– nach deren Gründung sechs Monate später für lediglich Fr. 4'150.– an Rechtsanwalt U._____ verkaufte. Die Behauptung, dass dies ge- schehen sei, "weil die Projekte starben" (Urk. 050012), kann dies nicht erklären, hierfür wäre der Zeitraum zu kurz. Zudem war an dieser Gesellschaft auch AR._____ beteiligt, welcher im ungarischen Strafverfahren betreffend Marken- rechtsverletzungen als Hauptverantwortlicher des Waschmittellagers an der BG._____-Strasse in BH._____ betrachtet wurde (Urk. 032009; Urk. 040270 ff.). Beim Beschuldigten 2 sei exemplarisch die BL._____ GmbH erwähnt. Diese hat er von Rechtsanwalt U._____ gekauft und sie wurde für den Import von Wasch- mitteln verwendet. Geschäftsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen liegen
- eingestandenermassen - (Urk. 050343 ff.) nicht vor. Auf Vorhalt der "Informatio- nen über die Gesellschaft", welche vom Beschuldigten zu Handen der Credit Suisse ausgefüllt wurde (Urk. 805044 ff.), erklärte der Beschuldigte 2, er habe dieses Schriftstück nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt, sondern in dem Sinne, dass die Leute von der Bank zufrieden gewesen seien. Die darin angegebenen Zahlen (prognostizierter Umsatz für 2014 von Fr. 1,5 Mio. und für 2015 von Fr. 2,2 Mio.) seien von ihm erfunden worden (Urk. 050345). Dass sich solch ein Gebaren nicht mit einem legalen Waschmittelhandel in Übereinstimmung bringen lässt, muss nicht weiter erörtert werden. Auch die grossen Barbezüge, welche durch die Beschuldigten 1 und 2 unbestritte- nermassen getätigt wurden (vgl. die Zusammenstellung in Urk. 156 S. 108 ff.), entsprechen nicht einem üblichen (legalen) geschäftlichen Verhalten. Notorischer- weise sind Geschäftsleute bestrebt, für Zahlungen an Lieferanten wie auch für Lohnbezüge Belege zu generieren, um diese steuerlich geltend machen zu kön- nen. Unglaubhaft ist daher insbesondere die Aussage des Beschuldigten 2 zu den hohen Barbezügen, nämlich dass diese getätigt worden seien, da die ersten Ge-
- 41 - schäfte mit dem Waschmittel in bar bezahlt worden seien. Er habe das Geld ab- gehoben und dem Beschuldigten 1 gegeben, welcher wiederum den Lieferanten in bar bezahlt habe (Urk. 505332). Demgegenüber sagte der Beschuldigte 1 aus, dass es keine Barzahlungen gegeben habe und alle Zahlungen über das Banken- system gelaufen seien (Urk. 040123). Auf konkrete Vorhalte wollte der Beschul- digte 2 den Zweck dieser Barbezüge zudem nicht erklären (Urk. 040479 ff.). Wenn in einem solch hohen Umfang Bargeld bezogen wird, ohne dass es dafür einen triftigen Grund gibt, so ist dies ein Indiz dafür, dass die Geldströme ver- tuscht werden sollen. Auffällig ist weiter, dass sich der Beschuldigte 1 bereits kurz nach Gründung der L._____ GmbH am 13. Februar 2014, nämlich am 11. März 2014, Fr. 18'000.– und damit den grössten Teil des Stammkapitals auszahlen liess (Urk. 800425). Dies tat auch der Beschuldigte 2, welcher kurz nach der Gründung der BD._____ GmbH, nämlich am 16. August 2013, Fr. 18'500.– und damit ebenfalls den grössten Teil des Stammkapitals bar auszahlen liess (Urk. 808058). Diese Verhaltensweisen lassen ebenfalls vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass diese Gesellschaften nicht im Sinne integrer Ge- schäfte verwendet wurden. Auffallend ist insbesondere die Figur "BK._____", welcher als Lieferant der Waschmittel eine zentrale Rolle als Ansprechpartner einnahm, zu welchem indes die Beschuldigten 1 und 2 interessanterweise keinerlei näheren Angaben zu des- sen Personalien etc. machten. Der Beschuldigte 1 machte zu "BK._____" geltend, dass dieser bei den Firmen BM._____, BN._____ und BO._____ sein Ansprech- partner gewesen sei und ihm auf seine Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass das Waschmittel aus Portugal komme (Urk. 040124 ff.). Der Beschuldigte 2 sagte zur Person "BK._____" aus, dass er ein Syrer oder ein Araber sei. Er habe für den Beschuldigten 1, K._____ und ihn Handy-Abos organisiert. Er habe BK._____ auch einmal gesehen, und zwar beim gleichen Lager in BH._____, zu dem K._____ ihn einmal gebracht habe (Urk. 040138; Urk. 040141 ff.). Die Beschuldig- ten 1 und 2 kannten somit "BK._____", bezogen über diesen das Waschmittel, wurden von ihm auch mit Handy's ausgestatten und wollen dennoch über ihn nichts genaueres wissen. Dieser Umstand lässt vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass die Quelle "BK._____" nicht seriös war und dies die Beschul-
- 42 - digten 1 und 2 wussten, denn andernfalls würde kein Grund dafür bestehen, nicht nähere Angaben zu "BK._____" zu machen, damit diese Person ausfindig ge- macht und befragt werden könnte. Es bestehen zudem weitere Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten 1 und 2 um die Fälschungen wussten: So schrieb der Beschuldigte 1 an AP._____ am 24. April 2014, er habe nun "neue und 100 % originale Ware". Darauf schreibt ihm AP._____: "Wäre ziemlich wichtig, unsere Kunden setzen uns ziemlich unter Druck! A'._____, wir können 20 Ladungen verkaufen, aber wir müssen uns zu 100 % auf dich verlassen, verstehe nicht, was das für ne Aktion war. Ist alles an- dere als professionell" und fragt: "wie viele 100 % Originale LKWs für nächste Woche" der Beschuldigte 1 habe. Dieser antwortet, dass er 8 Ladungen habe, worauf AP._____ ihm folgendes schreibt: "100 % sicher! A'._____, da hängt viel von ab. Wenn wir Mist an unsere Kunden liefern, dann wars das" sowie: "A._____, wir gehen da kein Risiko mehr ein, war evtl turbulent genug, was da ge- laufen ist" (Urk. 600326 f.). Zu dieser SMS-Kommunikation befragt machte der Beschuldigte 1 geltend, dass er die Ware von einer der "BK._____-Firmen" be- kommen hätte. Er sei mit BJ._____ in ein Industriegebiet nördlich von BH._____ gefahren, um die Ware zu begutachten. Dabei sei ihnen aufgefallen, dass alle Umkartons, d.h. die Verpackungen, gleich beschriftet waren. Uhrzeit und irgend- welche Fabrikationscodes seien überall gleich gewesen. Die Packung sei auch komisch, d.h. ein wenig unprofessionell, zugeklebt gewesen. Daraufhin hätten sie gesagt, dass sie auf die Ware verzichteten und dieses Risiko nicht eingehen könnten. Weder er noch AP._____/BJ._____ hätten die Lieferung bezahlt. Er habe dann BK._____ gesagt, dass er nichts mehr von dieser Quelle wolle (Urk. 040210). BJ._____, welcher bei der Besichtigung ebenfalls anwesend war, sagte hierzu aus, dass es nicht sein könne, dass alle Produkte auf zwei LKW's zur selben Uhrzeit produziert worden seien und somit der Verdacht bestanden habe, dass die Produkte nicht echt waren (Urk. 040316 S. 7 ff.). Aus diesen Um- ständen (SMS/Kommunikation, Besichtigung der Ware) erhellt, dass die Beteilig- ten wussten, dass es sich bei den Waschmitteln um Nachahmungen handelte, denn gleiche Uhrzeiten, Fabrikationscodes etc. sind Merkmale, welche offenkun- dig auf eine Fälschung hinweisen. Da diese Umstände für jedermann erkennbar
- 43 - waren, ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass von den Beteiligten deren Weiterverkauf nicht riskiert werden konnte und daher AP._____ auf die Lieferung von nicht erkennbaren Fälschungen ("100 % Originale") drängte. Der Beschuldigte 2 beruft sich mit Bezug auf seine Gutgläubigkeit auf eine (be- hauptete) Probenauswertung (O._____ Produkte von K._____) von BP._____ im Jahre 2015. Er habe sich mit der AC._____ GmbH bei BP._____ als Lieferant für Waschmittel bewerben wollen. BP._____ habe die Probe für gut befunden, ihn in- des als Lieferanten nicht berücksichtigt (Urk. 040039; Urk. 040059 f.). Aus dieser - unbelegten - Behauptung kann der Beschuldigte 2 nichts zu seinen Gunsten ab- leiten: Erstens arbeitete er mit dem Beschuldigten 1 eng zusammen, wusste mit- hin um die Fälschungen, und zweitens hätte die BP._____ AG allfällige Fälschun- gen des Wachmittels gar nicht feststellen können. Denn die BP._____ AG konnte die genaue chemische Formel der Waschmittel nicht kennen, da diese als Be- triebsgeheimnis nicht erhältlich ist (was auch das vorliegende gutachterliche Ver- fahren zeigt). Ausserdem würde eine allfällige Probenanfrage - wenn sie denn stattgefunden haben sollte - gerade zeigen, dass im Umfeld des Waschmittelhan- dels mit Fälschungen gerechnet wurde. Daher wusste der Beschuldigte 2, dass diese Gefahr bestand. Zudem könnte es sich bei den bei BP._____ abgegebenen "Proben" um echte Ware gehandelt haben, denn ein Fälscher würde sicherlich keine nachgemachte Ware zur vorgängigen Prüfung zur Verfügung stellen. Nach dem Gesagten ist daher auch der Einwand des Beschuldigten 2, die Waschmittel gar nie zu Gesicht bekommen zu haben, unbehilflich, musste er doch aus den ge- samten Umständen wissen und damit zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die importierten Produkte Fälschungen waren. Selbst wenn nicht gänzlich ausge- schlossen werden kann, dass er nicht unmittelbar ab Tag 1 über alle Abläufe in Kenntnis war, so müssen ihm gestützt auf die gesamten Umstände zumindest zeitnah die tatsächlichen Begebenheiten bewusst geworden sein, zumal er auch selber in Kontakt mit den Beteiligten stand und Einsicht in die Produktion und die Geschäftsvorgänge hatte. Ausserdem war er als Organ der für ihn handelnden Gesellschaften für die Produkte verantwortlich und damit auch dafür, dass es sich dabei um "legale" Waschmittel handelte. Zumal er gemäss seiner eigenen Aus- sage keinerlei Erfahrung in der Firmenführung mitbrachte, hätte er sich zudem
- 44 - von Beginn weg zumindest Gedanken darüber machen und damit rechnen müs- sen, in kriminelle Machenschaften verwickelt zu werden. Denn bei gänzlich bean- standungslosen Geschäftsführungen in dieser Grössenordnung wäre notorischer- weise vielmehr die Einsetzung einer erfahrenen Führungsperson zu erwarten. Auf dem Laptop des Beschuldigten 2 wurden zudem am 12. Dezember 2015 die Suchbegriffe "AL._____ fälschung deutschland", "O._____ flüssig fälschung" und "O._____ deutschland fälschung" im Google eingegeben. Der Beschuldigte 2 sagte hierzu zunächst aus, dass er sich an diese Internetsuche nicht erinnern würde, er hätte nicht den Verdacht gehabt, dass die O._____-Produkte gefälscht sein könnten. Sicher sei diese Abfrage nicht gemacht worden um abzuchecken, ob der Handel mit gefälschten Produkten aufgeflogen sei. Mit der Aussage des Beschuldigten 1 konfrontiert, dass diese Abfrage gemacht worden sei, da BJ._____ ihm etwas von einer Fälschung in Deutschland erzählt habe, räumte der Beschuldigte 2 ein, dass es sein könne, dass BJ._____ Fälschungen erwähnt habe und sie dann im Netz nachgeschaut hätten (Urk. 050003 ff.). Ob diese Ab- frage gemacht wurde, um abzuklären, ob die Fälschung aufgeflogen sind, kann vorliegend offen bleiben. Die Abfrage zeigt in jedem Fall, dass mit Fälschungen gerechnet wurde. Spätestens zum Zeitpunkt dieser Google-Suche muss er also von den Fälschungen Kenntnis gehabt haben, ansonsten sich Sinn und Zweck dieser Suche nicht erschliessen würden. Es ist somit erstellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 wussten bzw. es zumindest ernsthaft für möglich hielten und damit zumindest in Kauf nahmen, dass es sich bei den Waschmitteln um Fälschungen handelte und sie somit mit gefälschtem Waschmittel Handel betrieben. 4.3. Verschleierung des Geldflusses (Ziffer 1.5 der Anklageschrift, S. 31 ff.) In objektiver Hinsicht sind die von den Beschuldigten 1 und 2 verwendeten Fir- menstrukturen, die getätigten Banküberweisungen und Barbezüge, die Verwen- dung der Gelder für die Gründung von Aktiengesellschaften sowie die Zahlungen von K._____ unbestritten und durch die entsprechenden Dokumente nachgewie- sen.
- 45 - Bestritten ist in subjektiver Hinsicht, dass diese Umstände der Verschleierung der Handelsströme gedient hätten. Bei den durch K._____ getätigten Zahlungen habe es sich um die Rückzahlung von Darlehen und nicht um "Kick-Backs" gehandelt (Urk. 122 S. 32 ff. und Urk. 240 S. 16 f.; Urk. 123 S. 6 ff.; Prot. II S. 43 ff.). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass die verschiedenen Massnahmen der Verschleierung gedient hätten. Die dazwischengeschalteten Firmen würden we- der ökonomisch noch effizienztechnisch Sinn machen (Urk. 156 S. 119 ff.; S. 134 f.) und bei den von K._____ auf Bankkonti des Beschuldigten 1 überwiese- nen Beträgen von über Fr. 1.2 Mio. handle es sich zum Teil um sog. "Kick-Backs", mithin um Rücküberweisungen betreffend dem Gewinnanteil für den Beschuldig- ten 1 aus dem Waschmittelgeschäft bestehend aus der Differenz zwischen dem Preis für die gefälschte Ware und demjenigen für ordentliche Graumarktware han- delte (Urk. 156 S. 119 f.). 4.3.1. Verwendete Firmen Der Beschuldigte 1 war Alleingründer und einziges Organ der folgenden Firmen: M._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2011 [Statutendatum tt.mm.2011] gemäss Handelsregisterauszug: Urk. 800263); Sitzverlegung am tt.mm.2013 nach BQ._____ und Bestellung von W._____ als einziges Organ: Urk. 040463) L._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2014 [Statutendatum tt.mm.2014] gemäss Handelsregisterauszug: Urk. 800404; Sitzverlegung am tt.mm.2015 nach BR._____ und Bestellung von AA._____ als einziges Organ: Urk. 040463) V._____ AG (Eintragung am tt.mm.2015 [Statutendatum tt.mm.2015] gemäss Handelsregisterauszug: Urk. 800396 f.; Sitzverlegung am tt.mm.2016 nach Zü- rich: Urk. 040464) I._____ AG (Eintragung am tt.mm.2016 [Statutendatum tt.mm.2016 gemäss Han- delsregisterauszug: Urk. 803055; Sitzverlegung am tt.mm.2016 nach Zürich und Bestellung von Rechtsanwalt U._____ als einziges Organ: Urk. 040464).
- 46 - Der Beschuldigte 1 war weiter einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunter- schrift der am tt.mm.2016 gegründeten AJ._____ AG; einzelzeichnungsberechtigt ohne Funktion war zudem der ungarische Staatsangehörige AR._____. Am tt.mm.2016 wurde der Sitz an die BS._____-strasse in Zürich verlegt und Rechts- anwalt U._____ als einziges Organ bestellt (Urk. 040465). Zudem war der Beschuldigte 1 während rund neun Monaten vom tt.mm.2015 bis zum tt.mm.2016 einziges Organ der N._____ GmbH (Urk. 040466). Am 27. November 2015 erteilte der Beschuldigte 1 der Credit Suisse den Auftrag zur Eröffnung eines Kapitaleinzahlungskontos und zur Abgabe einer Kapitalein- zahlungsbestätigung für die Neugründung einer AK._____ AG und gab in diesem Zusammenhang eine geplante Transaktion im Betrag von Fr. 250'000.– an (Urk. 025009). Dieser Betrag wurde am 31. Dezember 2015 durch K._____ auf dieses Konto einbezahlt (Urk. 025019). Die Gesellschaft wurde in der Folge nicht gegründet. Der Beschuldigte 2 war im anklagerelevanten Zeitraum Alleingründer und einzi- ges Organ der folgenden Gesellschaften: BD._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2013 [Statutendatum tt.mm.2013] ge- mäss Handelsregisterauszug: Urk. 808038 f.; Sitzverlegung am tt.mm.2014 nach BR._____ und Bestellung von W._____ als einziges Organ: Urk. 040467) AC._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2014 [Statutendatum tt.mm.2014] ge- mäss Handelsregisterauszug: Urk. 808119 f.; Sitzverlegung am tt.mm.2015 nach BT._____ und Bestellung von BU._____ als einziges Organ: Urk. 040467) AH._____ GmbH (Eintragung am tt.mm.2015 [Statutendatum tt.mm.2015] ge- mäss Handelsregisterauszug: Urk. 808234). Zudem war der Beschuldigte 2 während rund vier Monaten einziges Organ der BL._____ GmbH (tt.mm.2014 bis tt.mm.2014; Urk. 040470). Diese Vielzahl an durch die Beschuldigten 1 und 2 verwendeten Firmen ist auffäl- lig und es bestehen keine wirtschaftlichen Gründe für ein solches Konstrukt. Zu-
- 47 - dem haben gewisse Firmen beim Waschmittelhandel gar keine bzw. keine ernst- hafte geschäftliche Tätigkeit ausgeübt. Nachdem - wie schon erwähnt und einge- standen - betreffend der verwendeten Gesellschaften keine Buchhaltungen exis- tierten, kommen auch steuerliche Gründe nicht in Frage. Indem der Beschuldige 2 ausführte, dass in der AC._____ GmbH - wie schon bei der BD._____ GmbH und der BL._____ GmbH - der Beschuldigte 1 "sein Chef" gewesen sei (Urk. 040207), obwohl er selber ja formell der Geschäftsführer und Gesellschafter war, so zeigt dies eindrücklich, dass die Firmen nur der Verkomplizierung der Strukturen dien- ten. Gewisse Firmen wurden zudem innert kürzester Zeit wieder abgestossen, was ebenfalls aufzeigt, dass für deren Verwendung keine ökonomischen oder effi- zienztechnischen Gründe bestanden. Der Beschuldigte 2 räumte ausserdem ein, dass er mit Bezug auf die BL._____ GmbH gegenüber der Credit Suisse falsche Angaben betreffend dem prognostizierten Umsatz etc. machte und die angegebe- nen Zahlen aus der Luft gegriffen gewesen seien (Urk. 050345). Solche Falschan- gaben lassen sich nicht mit einem "seriösen" Geschäftsverhalten vereinbaren. In Anbetracht der gesamten Umstände kann festgehalten werden, dass für die Vielzahl der verwendeten Gesellschaften keine geschäftlich motivierte Gründe be- stehen, zumal - wie ausgeführt - mangels Buchhaltung auch steuerliche Motive wegfallen. Das Konstrukt diente damit in erster Linie der Verschleierung der wah- ren Verantwortlichkeiten bzw. der Geldflüsse, mithin um eine unsinnige Häufung von Gesellschaften und damit einer gewollten Schaffung einer komplizierten Struktur (vgl. hierzu BSK StGB II-PIETH, Art. 305bis N 59a). Dieser modus operandi lässt in Verbindung mit den weiteren Umständen den Rückschluss auf ein verbre- cherisches Handeln der Beschuldigten 1 und 2 zu, diese wussten somit und woll- ten, dass die Geld- und Warenflüsse sowie die Verantwortlichkeiten verschleiert wurden. 4.3.2. Barbezüge Die (unbestrittenen) Barbezüge wurden zum Teil durch die Vorinstanz wiederge- geben (Urk. 156 S. 108 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) und gehen aus den Anhängen 1 bis 4 zur Anklageschrift hervor. Bei den Barbezügen ist insbesondere zu erwäh- nen, dass auf dem Konto BD._____@ZKB-CHF vom 10. September 2013 bis am
- 48 -
06. Januar 2014 insgesamt Zahlungen der F._____ AG von Fr. 642'161.17 als Kaufpreiszahlung für die Waschmittelgeschäfte eingingen und davon der Beschul- digte 2 insgesamt Fr. 522'563.60 in bar bezog. Auf dem Konto L._____@ZKB- CHF gingen vom 17. Juli 2014 bis am 29. April 2015 insgesamt Zahlungen der F._____ AG von Fr. 1'540'020.42 als Kaufpreiszahlung für die Waschmittelge- schäfte ein. Der Beschuldigte 1 bezog zwischen dem 20. März 2014 bis am
20. Mai 2015 zulasten der Bankverbindung L._____@ZKB Barbezüge im Betrag von insgesamt Fr. 782'815.80 und EUR 41'307.50. Diese erwähnten sowie die weiteren aus den Anhängen zur Anklage ersichtlichen Barbezüge weisen einen Umfang auf, welcher nicht geschäftlich erklärbar ist. Denn wenn diese - was geltend gemacht wurde (Urk. 050332) - der Bezahlung der Lieferanten gedient hätten, so müssten dafür - nur schon aus steuerlichen Gründen - zumindest Quittungen vorliegen. Im ordentlichen Geschäftsleben mit seriösen Partnern sind zudem für höhere Beträge Banküberweisungen die Regel, zumal solche Beträge nicht ohne Anmeldung über die Landesgrenzen gebracht werden dürfen. Für die sehr hohen Barabhebungen kann es somit nur eine Erklä- rung geben, nämlich das Wissen und den Willen der Beschuldigten 1 und 2, die Geldflüsse zu verschleiern. 4.3.3. Zahlungen von K._____ (S. 35 f. der Anklageschrift) Dass K._____ zulasten seines Bankkontos in AT._____ und zu Gunsten diverser Firmenkonti des Beschuldigten 1 in der Schweiz Transaktionen in Höhe von ins- gesamt über Fr. 1.2 Mio. (vgl. die Aufstellung in Urk. 156 S. 111 ff. sowie Anklage- schrift S. 35 f.) überwies, ist unbestritten und durch die Bankunterlagen nachge- wiesen. Die Vorinstanz erachtete diese Zahlungen - wie die Staatsanwaltschaft - als Auszahlungen des Gewinnanteils ("Kick-Backs") aus dem Waschmittelhandel, bestehend aus der Differenz zwischen dem Preis für die gefälschte Ware und demjenigen für ordentliche Graumarktware. Dieses Vorgehen habe ebenfalls der Verschleierung der Handelsströme gedient (Urk. 156 S. 119 f. und S. 135). Der Beschuldigte 1 macht hierzu geltend, dass es sich bei den erwähnten Zahlun- gen um Darlehen von K._____ - und somit nicht um "Kick-Backs" - gehandelt
- 49 - habe (Urk. 040161 f.). Diese Behauptung des Beschuldigten 1 ist aus folgenden Gründen unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptung zu erachten: Der Be- schuldigte 1 macht geltend, dass mit den Darlehen Firmengründungen hätten er- folgen sollen, wobei zwei Projekte geplant gewesen seien, einerseits eine kleine Lagerhalle und zweitens die Renovation eines Mehrfamilienhauses in der Schweiz zwecks Vermietung/Verkauf (Urk. 040161 f.). Da es sich dabei gemäss dem Beschuldigten 1 nur um eine Idee gehandelt hatte und zudem nichts Konkre- tes angeschaut worden sei (Urk. 040162) ist nicht nachvollziehbar, weshalb hier- für hätten Darlehen aufgenommen werden sollen. Zudem wurden die zwei Fir- men, welche die Projekte hätten durchführen sollen, nämlich die AJ._____ AG so- wie die I._____ AG nie aktiv, obwohl sie mit Geldern im Umfang von total Fr. 500'000.– (je Fr. 250'000.–) ausgestattet wurden ("die Firmen machten gar nichts, das Geld ist noch auf deren Bankkonten"; Urk. 040163 f.). Dass die Be- hauptung des Beschuldigten 1 nicht stimmen kann, ergibt sich auch aus den Aus- sagen des Beschuldigten 2, welcher aussagte, dass er und der Beschuldigte 1 nie vorgehabt hätten, ein Lagerhaus zu kaufen, da dies viel zu teuer gewesen sei (Urk. 040055). Und K._____ wusste "absolut nichts" über Immobilienprojekte des Beschuldigten 1 (Urk. 040245). Auch die weitere - der oben wiedergegebenen Erklärung widersprechende - Be- hauptung des Beschuldigten 1, dass es "theoretisch" sein könne, dass er selber einmal K._____ ein Darlehen gewährt habe, ist unglaubhaft. Der Beschuldigte 1 konnte zu dieser Behauptung nicht einmal angeben, um welchen Betrag es sich dabei gehandelt haben soll ("Keine Ahnung mehr"; Urk. 040162). Zudem führte der Beschuldigte 1 auf Vorhalt der entsprechenden Client Notes im … Print CIF Dossier der Credit Suisse (wo festgehalten wird, dass die Vermögenswerte aus der Rückzahlung eines Darlehens von K._____ stammen würden) aus, dass er K._____ nie Darlehen in der Höhe von Fr. 250'000.– gewährt habe. Der Kunden- berater habe hier etwas falsch geschrieben (Urk. 040165 ff.; Urk. 050011; Urk. 121067 f.). Zu weiteren fünf Zahlungen von K._____ auf das UBS-Privat- konto des Beschuldigten 1 im Gesamtbetrag von über Fr. 230'000.–, welche mit dem Vermerk "Vratenie Kreditu" (Rückzahlung Kredit) versehen sind, machte der Beschuldigte geltend, hierzu keine Auskunft geben zu können (Urk. 050011 f.).
- 50 - Dieses Verhalten des Beschuldigten 1 ist sehr ungewöhnlich, müsste er doch ei- nerseits wissen, ob und in welcher Höhe er K._____ Darlehen gewährte und an- dererseits auch in der Lage sein, die ihm vorgehaltenen Gutschriftenanzeigen zu kommentieren. K._____ machte auf Vorhalt zu diesen Zahlungen ebenfalls unglaubhafte Aussa- gen: So führte er aus, dass es sich dabei um Rückzahlungen von durch den Be- schuldigten 1 gewährten Darlehen gehandelt habe. K._____ konnte indes nicht angeben, welchen Zweck diese Darlehen gehabt haben sollen, sondern machte geltend, dass es um mögliche Geschäfte gegangen sei. Er habe einfach Geld zur Verfügung haben wollen, falls er das Geld benötigt hätte. Da die Geschäfte nicht stattgefunden hätten, habe er das Geld zurückbezahlt. Normalerweise habe er das Geld des Beschuldigen 1 zwischen zwei und zehn Tagen behalten (Urk. 040227 ff.; Urk. 040241; vgl. auch die ausführliche Wiedergabe der Aussa- gen von K._____ durch die Vorinstanz in Urk. 156 S. 66 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Ausführungen von K._____ sind klar als Schutzbehauptungen zu würdigen. Es ist unglaubhaft, dass Darlehen in solcher Höhe ohne jeden Zweck verlangt und gewährt und jeweils einfach wieder - ohne je Verwendung gefunden zu haben - innert weniger Tage zurückgezahlt werden. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 erwähnte hierzu, dass den Zahlungen als Grund steuertechnische, d.h. steuerver- meidende Überlegungen zu Grunde lägen (vgl. Urk. 122 S. 35 und Urk. 240 S. 16). Aus den Aussagen von K._____ können solche Gründe indes gerade nicht entnommen werden und sind - da wie erwähnt keine Buchhaltungen geführt wur- den - auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz (Urk. 156 S. 119 f.) als einziger Grund für die Transaktionen die Auszahlung des Gewinnanteils des Beschuldigten 1 verbleibt ("Kick-Back"). Die bezahlte Summe entspricht dabei der Gewinndifferenz zwischen den gefälschten und "echten" Graumarkprodukten. Mit- tels den "Kick-Backs" konnte verschleiert werden, dass der vordergründig be- zahlte Kaufpreis nicht dem wahren (tieferen) Wert der Fälschungen entsprach.
- 51 - 4.4. Verstecken des Goldes als Surrogat von Einnahmen aus dem Handel mit gefälschtem Waschmittel, subjektiver Tatbestand (Ziffer 1.6 der Anklage- schrift, S. 37 f.) 4.4.1. Objektiver Sachverhalt Der objektive Sachverhalt von Anklageziffer 1.6 der Anklageschrift ist unbestritten und erstellt: Der Beschuldigte 1 kaufte Anfangs August 2016 namens der I._____ AG bei der AI._____ AG, Zürich, zehn Goldbarren und bezahlte dafür Fr. 442'400.– zulasten des Kontokorrent CH10 I._____@Bank_Coop. Dieses Geld stammt von K._____ und damit aus dem Waschmittelhandel. Unbestritten und erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte 1 sich am und nach dem 10. August 2016 (an welchem Datum in der Wohnung der Beschuldigten 3 und 4 eine Haus- durchsuchung durchgeführt wurde) im Ausland befand und dem Beschuldigten 2 per WhatsApp-Telefon den Auftrag erteilte, das Gold bei der AI._____ AG abzu- holen und es seiner Mutter, der Beschuldigten 3, zu bringen. Er informierte den Beschuldigten 2 zudem darüber, dass es eine Hausdurchsuchung gegeben habe. Der Beschuldigte 1 kündigte daraufhin seinem Vater, dem Beschuldigten 4, telefo- nisch an, dass der Beschuldigte 2 Gold bringen werde. Der Beschuldigte 2 holte in der Folge das Gold am 15. August 2016 bei der AI._____ AG ab und brachte es zu den Beschuldigten 3 und 4 nach Hause. Der Beschuldigte 4 deponierte in Absprache mit der Beschuldigten 3 die Goldbarren in gestapelten Malerkübeln im Bastelraum im 1. Untergeschoss, wo er Utensilien aus seinem Malerunternehmen lagerte. Die Barren befanden sich in dem Hohl- raum, der beim Ineinanderstellen von zwei Kübeln zwischen dem unteren und dem oberen Kübel entsteht, so dass sich die Lage des Goldes von aussen nicht erkennen liess. Am 20. Oktober 2016, 06:10 - 07:20 Uhr, führte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag der Staatsanwaltschaft III die dritte Hausdurchsuchung im Haus der Beschuldigten 3 und 4 durch, dies mit dem Ziel, das Gold zu finden. Nachdem die Beschuldigte 3 der Polizei bekannt gegeben hatte, dass dieses sich im Bastel- raum in Malerkübeln befindet, konnte es sicher gestellt werden. 4.4.2. Subjektiver Sachverhalt
- 52 - In subjektiver Hinsicht erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschul- digten 1-4 wussten, dass die zehn Goldbarren aus einem Verbrechen stammten und diese Barren vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden verstecken woll- ten (Urk. 156 S. 123 ff.). 4.4.2.1.Beschuldigte 1 und 2 Hinsichtlich des Beschuldigen 1 ist der subjektive Tatbestand ohne Weiteres er- stellt. Durch die Verteidigung wird hierzu lediglich geltend gemacht, dass es für eine Verurteilung an einer Vortat fehle (Urk. 122 S. 40; Prot. II S. 51 ff.). Es erübri- gen sich daher an dieser Stelle weitere Ausführungen. Die Behauptung des Be- schuldigten 1, dass K._____ ihm den Goldkauf empfohlen habe und dieses Gold für ihn bestimmt gewesen sei (Urk. 050018), sind klar als Schutzbehauptung zu würdigen, zumal K._____ dies gerade nicht bestätigte (Urk. 040245). Diesbezüg- lich würde es zudem keinen Sinn machen, das Gold während über zwei Monaten im Elternhaus des Beschuldigten 1 zu verstecken. Der Beschuldigte 1 sagte zu- dem am 26. September 2016, mithin vor der dritten Hausdurchsuchung, wahr- heitswidrig aus, dass sich das Gold bei einem Kollegen befinden würde, wobei er den Namen nicht bekannt geben wollte. Er habe diesem das Gold selber gegeben (Urk. 050021). Der Beschuldigte 2 lässt zum subjektiven Tatbestand ausführen, dass er nicht ge- wusst habe, dass das Gold aus dem angeblichen Waschmittelhandel stammte. Er habe seinem Freund, dem Beschuldigten 1, lediglich einen Gefallen erweisen wol- len. Auch dass er erfahren habe, dass schon Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, sei kein Grund gewesen davon auszugehen, dass er Hand zu einer Geld- wäschereihandlung biete. Als Asiate sei er, der Beschuldigte 2, es gewohnt, keine Fragen zu stellen (Urk. 123 S. 18 f. und Urk. 241 S. 17 ff.; Prot. II S. 63 f.). Der subjektive Tatbestand lässt sich auch mit Bezug auf den Beschuldigten 2 er- stellen: So ist - wie oben dargelegt - nachgewiesen, dass der Beschuldigte 2 um die Fälschungen der Waschmittel wusste und damit auch um die Tatsache, dass es sich bei den erzielten Einnahmen um Deliktserlös handelte. Nachdem zudem eingeräumt ist, dass der Beschuldigte 2 Kenntnis von den schon erfolgten Haus-
- 53 - durchsuchungen hatte (vgl. Urk. 050292 ff.), steht ohne vernünftige Zweifel fest, dass er wusste, dass das Gold mit dem Erlös aus dem Waschmittelhandel ge- kauft wurde und er - angesichts der Kenntnis um das laufende Untersuchungsver- fahren - auch damit rechnen musste, dass dieses Gold durch die Strafverfol- gungsbehörden beschlagnahmt werden könnte. Der Beschuldigte 1 weilte in den Ferien und wies den Beschuldigten 2 an, die Abholung des Goldes für ihn zu erle- digen, womit eine zeitliche Dringlichkeit für das Handeln implementiert ist. Weiter ist unbehelflich, dass der Beschuldigte 2 sich als Vertrauensperson des Beschul- digten 1 gesehen haben will (es sei wie ein "Ritterschlag" gewesen) und sich "ge- schmeichelt" gefühlt habe, diese Aufgabe der Goldabholung und des Goldtrans- ports zu übernehmen bzw. er wegen seiner asiatischen Herkunft keine Fragen ge- stellt habe (Urk. 040201). Denn auch dies ändert an den Umständen nichts, der Beschuldigte 2 handelte freiwillig und nicht etwa unter Zwang. Ebenso wenig hilft der Einwand, dass er bis zur Abholung nicht gewusst habe, um wieviel Gold es gehe (Urk. 040201), denn es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, bei der AI._____ AG angesichts der Menge von zehn Goldbarren von der Abholung und dem Transport zu den Beschuldigten 3 und 4 abzusehen. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte 2 es zumindest in Kauf nahm, dass die zu transportieren- den Goldbarren aus Deliktserlös stammen könnten und er wusste und wollte, dass diese Werte vor den Strafverfolgungsbehörden versteckt werden. 4.4.2.2.Beschuldigte 3 und 4 Die Beschuldigten 3 und 4, die Eltern des Beschuldigten 1, lassen zusammenge- fasst ausführen, dass sie nicht gewusst hätten, dass das Gold aus einer schweren Straftat herrühre. Sie hätten lediglich gewusst, dass eine Strafuntersuchung we- gen Waschmittelpulverfälschungen geführt werde. Der Beschuldigte 1 habe ihnen gegenüber seine Unschuld beteuert. Sie hätten dieses Gold auch nicht vor den Strafverfolgungsbehörden verstecken wollen, sondern dieses lediglich aufbewahrt und vor Dieben schützen wollen (Urk. 133 S. 3 ff.; Urk. 136 S. 3 ff.; Urk. 243 S. 4 ff.). Die Beschuldigte 3 sagte zusammengefasst aus, dass ihr Sohn, der Beschuldigte 1, sie, die Beschuldigten 3 und 4, darum ersucht habe, etwas für ihn aufzubewah-
- 54 - ren. Ihr Mann, der Beschuldigte 4, habe das Gold in den Farbkübeln im Keller de- poniert. Sie hätten gedacht, dass man dort nicht danach suchen würde. Dies sei die Idee ihres Mannes gewesen. In eines der Schliessfächer hätten sie das Gold nicht bringen können, da diese zu diesem Zeitpunkt bereits gesperrt gewesen seien. Die Hausdurchsuchung vom 10. August 2016 sei für sie keine Durchsu- chung, sondern ein Erlebnis bzw. ein Einbruch gewesen. Einen Verdacht gegen ihren Sohn wegen des Goldes habe sie nicht geschöpft, da er immer seine Un- schuld beteuert habe. Betreffend dem Geld im Safe sagte die Beschuldigte 3 zu- nächst aus, dass dieses vollumfänglich ihr und ihrem Mann gehöre, von ihrem Sohn, dem Beschuldigten 1, komme da nichts. Erst auf Vorhalt räumte sie ein, dass der Beschuldigte 1 sie und ihren Mann gebeten habe zu sagen, dass alles Geld in den Safes ihnen - den Eltern - gehöre. Mit der Aussage, dass alles Geld ihnen, den Eltern gehöre, habe sie wohl einen Fehler gemacht. Ihr Sohn habe ih- nen nach der ersten Hausdurchsuchung gesagt, dass er ca. Fr. 300'000.– in den Safes habe. Er habe ihnen gegenüber beteuert, dass er unschuldig in Verdacht geraten sei und sie als Eltern hätten ihm glauben müssen (Urk. 040171 ff.). Der Beschuldigte 4 macht zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte 1 ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte 2 etwas bei ihnen Zu- hause vorbeibringen werde. Als er am Abend das Gold gesehen habe, sei er er- schrocken und habe sich gefragt, was das solle. Seinen Sohn habe er nicht ange- rufen um zu fragen, was es mit dem Gold auf sich habe. Er und seine Frau, die Beschuldigte 3, hätten dann besprochen, wo sie das Gold aufbewahren sollten und beschlossen, dieses im Bastelraum aufzubewahren. Er habe gedacht, dass sein Sohn wegen der ganzen Geschichte in Panik geraten sei. Er vermute, dass dieser sein Geld wegen den Ermittlungen gegen ihn zur Sicherheit in Gold umge- wandelt habe. Sie hätten das Gold im Bastelraum aufbewahrt, weil die Schliessfä- cher bereits gesperrt gewesen seien, was ihnen die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hätte. Das Versteck im Bastelraum sei gewählt worden, damit es allfällige Diebe nicht finden würden, dieses sei ihnen als der ideale Ort erschienen. Im Bericht der Polizei, welche diese nach der Hausdurchsuchung in der Wohnung gelassen hat, sei als Grund für die Hausdurchsuchung die Vermutung von gefälschtem Wasch- mittel vermerkt gewesen. Das habe er zwar vorher schon gewusst, nicht aber Ge-
- 55 - naueres. Zudem habe ihm sein Sohn, der Beschuldigte 1, gesagt, dass auch er Geld im Schliessfach habe und sie, die Beschuldigten 3 und 4, sagen sollten, dass alles ihnen gehöre. Ihr Sohn sei damals in Panik gewesen und habe Angst gehabt, dass ihm das gesamte Geld weggenommen würde. Er, der Beschuldigte 4, sei davon ausgegangen, dass sein Sohn gedacht habe, dass man ihm das Geld nicht wegnehmen könne, wenn sie, seine Eltern, sagen würden, dass dieses ihnen gehöre. Die Geschichte habe er, der Beschuldigte 4, sehr komisch gefun- den, auch den Kauf des Goldes (Urk. 050197 ff.). Ergänzend kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführli- che Wiedergabe der Aussagen der Beschuldigten 3 und 4 durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 156 S. 62 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigten 3 und 4 wussten sowohl über ihren Sohn, den Beschuldigten 1, als auch durch die Mitteilung anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. August 2016, dass gegen den Beschuldigten 1 eine Untersuchung betreffend gefälschten Waschmitteln geführt wurde. Ausserdem wurden ihre Bankschliessfächer ge- sperrt, was eine einschneidende Massnahme im Rahmen einer Strafuntersu- chung ist. Somit war den Beschuldigten 3 und 4 klar, dass dem Beschuldigten 1 eine schwere Straftat vorgeworfen wurde (vgl. die Aussage des Beschuldigten 4, dass er dachte, dass Schliessfachsperren in Fällen geschehen würden, "wo die Mafia, Drogen oder so etwas im Spiel" sei; Urk. 050202). Davon, dass sie nur "äusserst oberflächlich" über die an ihren Sohn gerichteten Vorwürfe Bescheid gewusst hätten (so der Einwand in Urk. 133 S. 5), kann mithin keine Rede sein. Für Bagatelldelikte werden weder Hausdurchsuchungen noch Schliessungen von Bankschliessfächern durchgeführt, was als Allgemeinwissen gelten kann und kei- ner besonderen Kenntnis des Schweizerischen Strafrechts bedarf. Durch diese Untersuchungshandlungen musste den Beschuldigten 3 und 4 auch klar sein, dass der Beschuldigte 1 unter dem Verdacht stand, Gelder aus deliktischem Han- deln erwirtschaftet zu haben und die Strafverfolgungsbehörde dieses beschlag- nahmen wollte. Unter diesen Umständen zu behaupten, dass sie keinen Verdacht wegen des Goldes hätten schöpfen müssen, da ihr Sohn ihnen gegenüber immer seine Unschuld beteuert habe, ist klar als Schutzbehauptung zu würdigen. Unbe-
- 56 - helflich ist auch der Einwand, man hätte als Eltern gemerkt, wenn der Sohn, der ja noch bei den Eltern wohnte, "krumme Geschäfte" gemacht hätte (vgl. den Ein- wand in Urk. 133 S. 5). Es handelte sich auch nicht um einen geringen Geldbe- trag oder einen üblichen Gegenstand, welcher "aufzubewahren" war, sondern eine grosse Menge Gold, nämlich 10 Kilogramm, welche als äusserst verdächtig erscheinen musste. Dass dieses Gold einen äusserst hohen Wert hatte, musste den Beschuldigen 3 und 4 ohne Weiteres klar sein. Angesichts der laufenden Strafuntersuchung mit Sperrungen und Hausdurchsuchungen ist das Auftauchen eines solchen Vermögenswertes nicht auf legale Weise zu erklären, zumal noch darum ersucht wurde, dieses "aufzubewahren". Der Beschuldigte 4 führte hierzu denn auch aus, dass er erschrocken sei, als er das Gold gesehen habe. Dem Be- schuldigten 4 kam zudem der Verdacht auf, dass der Beschuldigte 1 sein Geld zur Sicherheit in Gold umgewandelt habe, da er wegen der ganzen Geschichte in Panik geraten sei. Damit stellte er unzweifelhaft eine Verbindung zwischen der Strafuntersuchung und dem Deponieren des Goldes her. Damit ist die Behaup- tung, dass er es zu keinem Zeitpunkt für möglich gehalten hätte, dass es sich bei den Goldbarren um Mittel aus einer schweren Straftat handeln könnte (vgl. den Einwand in Urk. 136 S. 11; Urk. 243 S. 13 ff.), widerlegt. Dass der Beschuldigte 4 zudem den Zugriff der Strafuntersuchungsbehörden auf das Gold verhindern wollte, ergibt sich nicht nur aus dem Verstecken in den Farbkübeln, sondern auch daraus, dass er - wie auch zunächst seine Frau, die Beschuldigte 3 - anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 2016 auf Befragen durch die Polizei keine Angaben zum Verbleib des Goldes machte und sogar verneinte, dass das Gold an ihrem Wohnort aufbewahrt sei (vgl. den Vollzugsbericht in Urk. 150017). Die Beschuldigten 3 und 4 lassen zum Vollzugsbericht geltend machen, dass die- ser nicht verwertet werden dürfe (Urk. 133 S. 13 f.; Urk. 136 S. 9; Urk. 243 S. 17 f.). Dem kann nicht gefolgt werden, wurde ihnen dessen Inhalt doch vorge- halten (vgl. Urk. 040525), womit das rechtliche Gehör gewahrt ist. Weiter hat der Beschuldigte 1 die Beschuldigten 3 und 4 zu einer klaren Falschaussage gegen- über den Ermittlungsbehörden angehalten, nämlich dass alles Geld in den Safes ihnen - den Beschuldigten 3 und 4 - gehöre, obwohl er selber mindestens Fr. 225'000.– dort deponiert hatte. Ein solches Vorgehen stellt klarerweise - auch
- 57 - in der Laiensphäre - eine Handlung dar, um Vermögenswerte dem Zugriff der Be- hörden zu entziehen. Dies wussten die Beschuldigten 3 und 4 (vgl. die Aussage des Beschuldigten 4, dass ihr Sohn Angst gehabt habe, dass ihm das ganze Geld weggenommen würde; Urk. 050213). Die Behauptung der Beschuldigten 3 und 4, dass sie das Gold in den Farbkübeln versteckt hätten, um es vor Dieben - und nicht etwa vor den Strafverfolgungsbehörden - zu schützen, ist somit klar als Schutzbehauptung zu werten. Denn in diesem Falle wäre das Deponieren in ei- nem - neu eröffneten - Bankschliessfach die einzig vernünftige Variante gewesen. Dies hätte indes das Gold nicht vor dem Zugriff durch die Strafverfolgungsbehör- den geschützt. Dass wegen der Sperrung der Tresorfächer auf die "Schnelle ein neuer Weg" habe gefunden werden müssen, um das Gold "pflichtgemäss" aufzu- bewahren (so der Einwand in Urk. 133 S. 9; ferner Urk. 243 S. 9), ist nur mit ver- teidigungstaktischen Überlegungen zu erklären. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass die Absicht, das Gold in das Tresorfach einzulegen, mit der Einzahlung ei- nes verbrecherischen Deliktserlöses auf ein Privatkonto gleichzusetzen sei und die Tatsache, dass diese Einlagerung nicht möglich gewesen sei, nichts an dieser Sachlage ändere (vgl. den Einwand in Urk. 133 S. 6; Urk. 243 S. 11). Denn die einzige korrekte Handlung angesichts dieser Menge Gold und im Wissen um die Hausdurchsuchungen sowie die Schliessfachsperren wäre es gewesen, die Ent- gegennahme des Goldes zu verweigern bzw. unverzüglich die Strafverfolgungs- behörden davon in Kenntnis zu setzen. Dies taten die Beschuldigten 3 und 4 in- des gerade nicht, sondern nahmen das Gold nicht nur entgegen und bewahrten es in ihrer Wohnung auf, sondern versteckten es vielmehr raffiniert an einem Ort, wo es möglichst nicht entdeckt werden konnte. Es bestehen somit keine vernünfti- gen Zweifel daran, dass das Verstecken des Goldes in Farbkübeln in der Absicht geschah, dieses dem Zugriff der Behörden zu entziehen und dass die Beschuldig- ten 3 und 4 zumindest in Kauf nahmen, dass das Gold aus dem Deliktserlös einer schweren Straftat stammte. Der subjektive Sachverhalt ist damit in Bezug auf die Beschuldigten 3 und 4 rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Betrug und Markenrechtsverletzung (Beschuldigte 1 und 2)
- 58 - 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 im Zusam- menhang mit dem Waschmittelhandel als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB sowie als gewerbsmässigen betrü- gerischen Markengebrauch im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 MSchG (Urk. 156 S. 129 ff.). 1.2. Diese rechtliche Würdigung ist als solche zutreffend und wird von den Ver- teidigungen der Beschuldigten 1 und 2 auch nicht in Frage gestellt (Urk. 122 S. 2 ff., S. 18 und Urk. 240 S. 2 ff.; Urk. 123 S. 2 ff., S. 40 und Urk. 241 S. 3 ff.). Es kann daher - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vorab auf die vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 156 S. 129 ff.). 1.3. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, ei- nen anderen durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig ir- reführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG macht sich strafbar, wer widerrechtlich mit der Marke eines anderen gekennzeichnete Waren oder Dienstleistungen als Originalwaren anbietet oder in Verkehr setzt oder als Originaldienstleistungen an- bietet oder erbringt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes we- gen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 62 Abs. 2 MSchG). Die Beschuldigten haben gefälschtes Waschpulver als "echtes" AU._____ und O._____ importiert und unter Täuschung ihrer Abnehmer an diese verkauft. Bei AU._____ und O._____ handelt es sich um Marken, welche im Markenregister eingetragen und damit durch das Markenschutzgesetz geschützt sind. Die Be- schuldigten 1 und 2 waren nicht berechtigt, die gefälschte Ware unter den auf AM._____ und AL._____ eingetragenen Marken zu importieren und zu verkaufen und haben somit die Marken O._____ und AU._____ widerrechtlich im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b MSchG gebraucht (diese Bestimmung geht lit. a als lex specia-
- 59 - lis vor, vgl. BSK MSchG-BIGLER, Art. 62 N 14). Die gefälschten Waschmittel wa- ren professionell nachgemacht und ohne Kenntnis der Fälschungsmerkmale nicht von der echten Ware zu unterscheiden. Mit diesem Vorgehen täuschten die Be- schuldigten 1 und 2 ihre Abnehmer arglistig über die Echtheit der Waren. AV._____ (vgl. u.a. Urk. 040097 f.) und den Angestellten der F._____ AG sowie AP._____ betreffend der E._____ (falls er blosser Tatmittler war) bzw. dessen Ab- nehmern (falls er um die Fälschung der Ware wusste) war es nicht bzw. nur mir unverhältnismässigem Aufwand (vgl. die in diesem Verfahren erstellten Gutach- ten) möglich, die Fälschungen zu erkennen. Die Zusammensetzung der Produkte stellt ein Geschäftsgeheimnis dar und zudem bestehen üblicherweise gewisse Abweichungen im Produktedesign. Bei den verlangten und bezahlten Preisen handelte es zudem um branchenübliche Preise für Graumarktware. Durch das Handeln der Beschuldigten 1 und 2 wurden die Abnehmer in den Irrtum versetzt, Markenware zu erwerben. Mit den Bezahlungen des Kaufpreises fand eine Ver- mögensdisposition statt und es kam zu einem Vermögensschaden; gleichzeitig wurden die Beschuldigten 1 und 2 unrechtmässig bereichert. Sie handelten zu- dem gewerbsmässig im Sinne von Art. 62 Abs. 2 MSchG sowie Art. 146 Abs. 2 StGB, da sie den Waschmittelhandel in der Art eines Berufes ausübten, dieser ihre einzige Einkommensquelle war und sie hohe Umsätze und Gewinne erzielten (vgl. BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 89). 1.4. Die Beschuldigten sind somit des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Marken- gebrauchs im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 MSchG schuldig zu sprechen. Da bei diesen Tatbeständen verschiedene Rechtsgüter ge- schützt werden, nämlich das Vermögen sowie Treu und Glauben im Geschäfts- verkehr sowie das Markenrecht, hat eine Verurteilung wegen beider Tatbestände zu erfolgen (BSK MSchG-BIGLER, Art. 62 N 15).
- 60 -
2. Geldwäscherei 2.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigten 1-4 wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Richtigerweise hielt sie fest, dass nicht davon auszu- gehen sei, dass den Beschuldigten 1-4 eine bandenmässige Begehung vorgewor- fen werde, eine Gewerbsmässigkeit falle zudem bei den Beschuldigten 1 und 2 ausser Betracht, da sich das für eine Gewerbsmässigkeit massgebende Einkom- men aus den Vortaten und nicht aus der Geldwäscherei ergebe (Urk. 156 S. 135 f.). Hierzu erübrigen sich somit weitere Ausführungen. Die Vorinstanz hat die Lehre und Rechtsprechung zur Geldwäscherei korrekt wie- dergegeben, weshalb vorab darauf zu verweisen ist (Urk. 156 S. 134 ff.). Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die ge- eignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus ei- nem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Diese liegt mit den als gewerbsmässigen Betrug und als gewerbsmässigen betrügerischen Mar- kengebrauch qualifizierten Handlungen vor. Die erwirtschafteten Gelder stammen aus diesen inkriminierten Handlungen, verfügten die Beschuldigten 1 und 2 doch über keine anderen legalen Einkünfte oder sonstige legale Quellen, aus denen die Gelder stammen könnten. Die Geldflüsse sind nachgewiesen. Täter der Geldwä- scherei kann auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. u.a. BGE 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.; 122 IV 211 E. 3 c). In jedem Fall muss eine sog. Vereitelungshandlung vorliegen, die vorgenommenen Handlungen müssen mithin geeignet sein, die Ein- ziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zu- trifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 172, E. 7.2.2; 129 IV 238 E. 3.3). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Verei- telungserfolgs (BGE 136 IV 188 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.1). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die
- 61 - Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Ein- ziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Das Anlegen von Geld ist dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld an- gelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterschei- det (BGE 119 IV 242 Regeste sowie E. 1 lit. d und e). Die Entgegennahme und das Verstecken eines Surrogates für Deliktserlös dient der Verschleierung der Herkunft dieser Vermögenswerte und ist als Geldwäscherei zu werten (BSK StGB-PIETH, Art. 305bis N 46). Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; ent- scheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einzie- hung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Bei einer blos- sen Verlängerung einer Papierspur ("paper trail") liegt in der Regel keine Geldwä- scherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im In- land, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Ver- mögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172 E. 7.2.1 f.; 129 IV 238 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Beim subjektiven Tatbestand reicht Eventualvorsatz, wobei allenfalls eine "Parallelwer- tung in der Laiensphäre" zur Beurteilung vorzunehmen ist (BSK StGB II-PIETH, Art. 305bis N 59). 2.2. Beschuldigte 1 und 2 Mit Bezug auf die Einsetzung und Abstossung der verschiedenen Gesellschaften, der inszenierten Handelsketten, der Unterlassung der Buchhaltungen, der Barbe- züge sowie der Zahlungen von K._____ zur Ausgleichung der Differenz zwischen den Fälschungen und der Graumarktware liegen unbestrittenermassen - durch die Verteidigungen wurde lediglich geltend gemacht, dass keine Vortat vorliege (Urk. 122 S. 2 ff. und S. 40 sowie Urk. 240 S. 2 ff.; Urk. 123 S. 2 ff. und S. 18 f. und Urk. 241 S. 3 ff.) - Handlungen vor, welche geeignet sind, die Ermittlung der Geldflüsse und die Auffindung ihrer Bezugsquellen zu vereiteln bzw. zu erschwe-
- 62 - ren. Sämtliche Handlungen waren geeignet, die sog. "paper trail" zu verwischen (BSK-StGB II-PIETH, Art. 305bis N 48). Betreffend der rechtlichen Qualifikation trifft es zu und ist ebenfalls unbestritten (Urk. 122 S. 2 ff. und S. 40 sowie Urk. 240 S. 2 ff.; Urk. 123 S. 2 ff. und S. 18 f. sowie Urk. 241 S. 3 ff.), dass der Goldkauf (Beschuldigter 1) sowie das anschlies- sende Verstecken (Beschuldigte 1 und 2) den objektiven Tatbestand der Geldwä- scherei erfüllen. Da die Vorinstanz davon ausging, dass diese Handlungen in den- jenigen, wie sie oben wiedergegeben wurden, aufgehen würden und ihnen daher keine selbständige Bedeutung zukomme (Urk. 156 S. 136) ist - da von der Staats- anwaltschaft keine Berufung erhoben wurde - nicht weiter zu prüfen, ob ev. die Annahme einer mehrfachen Begehung bzw. eine Anstiftung zur Geldwäscherei erfüllt sein könnte. Die Beschuldigten 1 und 2 wussten um den Handel mit ge- fälschtem Waschmittel und wollten diesen, womit sie auch wussten, dass es sich beim Erlös um deliktisch erworbene Werte handelte. Die Ermittlung, Auffindung und Einziehung dieser Vermögenswerte durch die Strafverfolgungsbehörden woll- ten sie mit ihren Handlungen vereiteln. Die Beschuldigten 1 und 2 sind somit der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Beschuldigte 3 und 4 Die Beschuldigte 3 liess vor Vorinstanz zusammengefasst ausführen, dass das Verstecken in der eigenen Wohnung keine Geldwäschereihandlung darstelle. Die Beschuldigte 3 habe das Gold zudem nicht versteckt, sondern lediglich bei sich zu Hause im Keller aufbewahrt. Daran ändere nichts, dass das Gold im Hohlraum zwischen zwei Farbkübeln aufbewahrt worden sei, sei die Beschuldigte 3 doch eine pflichtbewusste Dame, welche aus Sicherheitsgründen Vermögenswerte vor Dieben schützen wolle. Bei einem gemeinsamen Wohnort verringere sich zudem die Gefahr der Vereitelung der Einziehung erheblich, nämlich auf das Niveau, wie wenn der Vortäter die Deliktsbeute selber in seine Wohnung gebracht hätte. Es handle sich um den gleichen Fall, wie wenn der Ehegatte den verbrecherischen Deliktserlös auf sein Privatkonto einbezahlt hätte. Zudem sei das Geld durch den
- 63 - Eintausch in Gold körperlich bestimmbar geblieben und es sei zu keiner Vermi- schung mit "sauberem" Geld gekommen. Der Tatbestand werde weiter dadurch relativiert, dass es der Ehemann der Beschuldigten 3 gewesen sei, welcher das Gold in den Keller an den Aufbewahrungsort gebracht habe (Urk. 133 S. 2, S. 6 ff.). Der Beschuldigte 4 liess ebenfalls geltend machen, dass das Gold nicht versteckt, sondern lediglich aufbewahrt worden sei, um es vor allfälligen Dieben zu schützen. Wenn er es den Behörden hätte entziehen wollen, so hätte er das Gold woanders als in den Farbkübeln versteckt. Er, der Beschuldigte 4, habe so- mit nicht versucht, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung des Goldes zu vereiteln, da sein Ziel lediglich das sichere, vor Dieben geschützte Aufbewahren gewesen sei. Damit fehle es auch am subjektiven Tatbestand, da er keinen Vorsatz gehabt habe, das Gold zu entziehen. Er habe sich durch das Gold auch nicht bereichern wollen und das blosse Aufbewahren des Goldes stelle keine Tathandlung in Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB dar (Urk. 136 S. 4 ff.; Urk. 243 S. 12 ff.). Diesen Einwendungen der Beschuldigten 3 und 4 kann nicht gefolgt werden. So hält das Bundesgericht in BGE 119 IV 59 in E. 2b und c fest, dass der Tatbestand des Art. 305bis Ziff. 1 StGB nicht nur das organisierte Verbrechen erfasst, sondern jedermann tatbeständlich handeln könne und dass zur Erfüllung des Tatbestan- des beispielsweise ein Verstecken der Verbrechensbeute genügen könne, wobei unter anderem die Einrichtung von Verstecken in Häusern und Büroräumen oder in Transportmitteln strafbar sei. Irrelevant ist dabei, ob es sich beim Vortäter und dem Geldwäschereitäter um Mitbewohner handelt (vgl. den Einwand in Urk. 133 S. 2; Urk. 243 S. 14), kann doch auch ein Vortäter sein eigener Geldwäscher sein. Das Verstecken der Verbrechensbeute ist eine Verdeckungshandlung; sie ist ge- eignet, den Vereitelungserfolg herbeizuführen. Wenn die Beschuldigten 3 und 4 geltend machen lassen, dass es sich beim Deponieren des Goldes nur um ein "Aufbewahren" und kein "Verstecken" gehandelt habe, so ist dies unter verteidi- gungstaktischen Gründen zu werten. Denn es kann nicht ernstlich in Abrede ge- stellt werden, dass ein "Lagern" von 10 Kilogramm Gold im Hohlraum zwischen Farbkübeln im Keller ein "Verstecken", "Verheimlichen" bzw. "Verbergen" dar- stellt, welches das Auffinden desselbigen durch Aussenstehende verhindern soll
- 64 - und keinesfalls als ein blosses Aufbewahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu werten ist (vgl. den von der Verteidigung des Beschuldigten 4 in Urk. 136 S. 4 zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Ja- nuar 2000; Urk. 243 S. 12 f.). Die Beschuldigten 3 und 4 mussten angesichts der grossen Menge Gold und des laufenden Strafverfahrens sowie der schon erfolg- ten Hausdurchsuchungen davon ausgehen, dass das Gold aus einer schweren Straftat stammte und die Strafverfolgungsbehörden dieses Gold suchen und be- schlagnahmen könnten. Damit ist der Behauptung, sie hätten dieses vor Einbre- chern in Sicherheit bringen wollen, der Boden entzogen. An der Strafbarkeit der Beschuldigten 3 ändert auch nichts, wenn sie darlegt, dass das Verstecken die Idee ihres Mannes, des Beschuldigten 4, gewesen sei. Denn sie selber war damit einverstanden und wollte das Gold auch - behaupteterweise vor Einbrechern - schützen. Das Verstecken von Gold, welches schon eine Vermögenssurrogation von Geld darstellt, in Hohlräumen von Farbkübel im Keller kann zudem nicht mit einer einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto verglichen werden, wo eine klare Papierspur ("paper trail") vorliegt (vgl. die entsprechende Einwendung in Urk. 133 S. 2; Urk. 243 S. 13 f.; BGE 119 IV 242). Auf die Argumentation, dass die Beschuldigten 3 und 4 angesichts der Tatsache der Tresorsperren gar keine andere Wahl gehabt hätten, als das Gold im Keller sicher und geschützt vor Ein- brechern aufzubewahren, wurde schon eingegangen. Wenn es sich um "saube- res" Gold gehandelt hätte, so wäre als Schutz vor Einbrechern die einzig vernünf- tige Lösung das Mieten eines neuen Banksafes gewesen. In diesem Falle wäre jedoch eine Papierspur entstanden, welche die Strafverfolgungsbehörden zum Gold geführt hätte. Dass die Beschuldigten 3 und 4 nach den vorgängig erfolgten Hausdurchsuchungen sowie Konten- und Schliessfachsperrungen davon hätten ausgehen dürfen, dass bereits alles beschlagnahmt worden war, was irgendwie in den Ermittlungen verstrickt sein könnte (vgl. den Einwand in Urk. 136 S. 11), lässt sich wiederum nur mit verteidigungstaktischen Gründen erklären. Denn gerade das Gegenteil ist der Fall: Die Eltern des Beschuldigten 1 wussten um die Strafun- tersuchung und die Tatsache, dass Geldwerte gesucht und beschlagnahmt wur- den und mussten daher bei einer Menge von 10 Kilogramm Gold ohne Weiteres davon ausgehen, dass dieser Vermögenswert deliktischen Ursprungs ist. Nicht
- 65 - gefolgt werden kann zudem dem Einwand, dass das Gold als Surrogat nur beim wirtschaftlich berechtigten Vortatbeteiligten Tatobjekt sein könne (Urk. 136 S. 4; Urk. 243 S. 12 f.). Denn das Bundesgericht hat die Ausdehnung der Surrogatswä- scherei auf den Nichtvortatbeteiligten ausdrücklich geschützt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten 3 und 4 angesichts der Hausdurchsuchungen sowie der Sperrung ihrer Bankschliessfächer und der Kenntnis, dass ihrem Sohn, dem Beschuldigten 1, die Fälschung von Waschmit- teln vorgeworfen wurde, zumindest davon ausgehen mussten, dass das ihnen von dem Beschuldigten 2 auf Anweisung ihres Sohnes gebrachte Gold aus delik- tisch erlangten Mitteln stammen musste. Das Bringen von 10 Kilogramm Gold mit der Anweisung der "Aufbewahrung" lässt keinen anderen Schluss zu, dass es darum ging, dieses vor den Strafverfolgungsbehörden in Sicherheit zu bringen. Das "Lagern" des Goldes in Hohlräumen von Malerkübeln im Bastelraum in Kenntnis der Hausdurchsuchungen und Schliessfachsperren lässt sich nicht an- ders werten, als dass die Beschuldigten 3 und 4 das Gold vor den Behörden ver- stecken wollten. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind so- mit erfüllt. Die Beschuldigten 3 und 4 sind daher der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind somit wie folgt zu bestätigen: Der Beschuldigte 1 ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB des gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 MSchG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- 66 - Der Beschuldigte 2 ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB des gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 MSchG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Die Beschuldigte 3 ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte 4 ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. V. Strafe
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte für den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren sowie eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 200.– aus, wobei der Voll- zug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 197 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Den Beschuldigten 2 bestrafte die Vorinstanz mit 2 Jahren Freiheits- strafe, wovon 83 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu Fr. 200.–. Sowohl der Vollzug der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Bezüg- lich der Beschuldigten 3 und 4 erachtete die Vorinstanz je eine bedingte Gelds- trafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– als angemessen und setzte die Probezeit
- 67 - auf 2 Jahre fest (Urk. 156 S. 145 ff.). Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, in- nerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 156 S. 139 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Im Rahmen der Strafzumessung ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe (zumindest anhand der jeweiligen Tatkomponenten) festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat (pro Strafart) festgelegten Einzel- strafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstra- fen (derselben Strafart) unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamtstrafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4). Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich des gewerbsmässigen Betruges, des ge- werbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs sowie der Geldwäscherei schuldig gemacht. Der Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug beträgt Frei- heitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Strafe für gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauch beträgt Freiheits- strafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist. Geldwäscherei wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfe- nen Delikte kommt angesichts des Verschuldens sowie des sachlichen, persönli- chen und zeitlichen Zusammenhangs (das "Geschäftsmodell" ist als Tateinheit zu betrachten) ausschliesslich die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Frage, wobei für den betrügerischen Markengebrauch kumulativ noch eine Geldstrafe zu verhän- gen ist. Die Einsatzstrafen der Beschuldigten 1 und 2 sind daher ausgehend vom
- 68 - gewerbsmässige Betrug als schwerste Straftat zu ermitteln und dann für die wei- teren Delikte angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigten 3 und 4 haben sich der Geldwäscherei schuldig gemacht. De- ren Strafrahmen beträgt wie erwähnt Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. 1.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Grad- messer für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschulde- ten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an- hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver- letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 85; TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 17 ff.). 1.4. Bei der Strafzumessung ist jeweils auch zu beachten, dass das Ergebnis im Verhältnis zur Tat, aber auch im Vergleich zwischen den einzelnen Beschuldigten angemessen ist. Nachdem das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nur als leicht geringer als dasjenige des Be- schuldigten 1 zu werten ist, wäre es eine unverhältnismässige Härte, wenn dem Beschuldigten 1 im Gegensatz zum Beschuldigten 2 der bedingte Vollzug nicht gewährt werden könnte. Dies ist bei der nachfolgenden Strafzumessung zu be- rücksichtigen.
- 69 -
2. Tatkomponente 2.1. Beschuldigte 1 und 2 Beim gewerbsmässigen Betrug fällt mit Bezug auf das objektive Tatverschulden zunächst der hohe Gewinn und entsprechend der hohe Schaden von insgesamt ca. Fr. 3.8 Mio. ins Gewicht. Weiter wurden ca. Fr. 1.2 Mio. in Form von "Kick- Backs" von K._____ überwiesen. Das Geschäftsmodell war aufwändig aufgebaut, so wurden für den Waschmittelhandel diverse Firmen verwendet, dies insbeson- dere mit dem Zweck, die Waren- und Geldströme zu verschleiern. Gewisse Fir- men wurden zudem nach kurzer Zeit wieder abgestossen und durch neue ersetzt. Die Beschuldigten 1 und 2 übten diese Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus. Die Fälschung der Waschmittel war professionell, konnten diese doch ohne Kenntnis der Fälschungsmerkmale nicht als Fälschung erkannt werden. In zeitli- cher Hinsicht fällt der lange Deliktszeitraum ins Gewicht, dauerte der Handel doch von September 2013 bis Mai 2016, mithin über 2 ½ Jahre. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen zudem nicht von selber von der deliktischen Tätigkeit ab, sondern diese wurde erst durch die Strafverfolgungsbehörden beendet. Bei der objektiven Tatschwere ist zudem zwischen dem Beschuldigten 1 und 2 zu unterscheiden: Der Beschuldigte 1 hatte die Führungsrolle inne, doch konnten die Geschäfte nicht ohne den Beschuldigten 2 durchgeführt werden, wurden diese doch auch über seine Gesellschaften abgewickelt, womit ein inszenierter Zwischenhandel geschaffen wurde. Die Mitwirkung des Beschuldigten 2 war bei diesen Geschäf- ten zwingend. Der Beschuldigte 2 tätigte überdies ebenfalls unzählige Barabhe- bungen in sehr hohem Umfang und nahm damit die Tatherrschaft ein. Zudem war er auch in BH._____ vor Ort und kannte K._____ sowie "BK._____" (vgl. u.a. Urk. 040138 ff.; Urk. 040208 f.). Der Beschuldigte 2 plante den Handel zusammen mit dem Beschuldigten 1, diese waren zudem jeweils mit den Handlungen des jeweils anderen einverstanden und haben sich diese daher als eigene Handlungen an- rechnen zu lassen. Die Gewinne wurden aufgeteilt; der Beschuldigte 2 tätigte zu- dem auch Barabhebungen für seine eigenen Gewinnvorbezüge (vgl. u.a. Urk. 050330 f.: [Bei der BD._____ GmbH wurde das Geld aus den Barbezügen] "zwi- schen mir und A._____ geteilt."; Urk. 050335: "Ich habe selbst Barbezüge zulas-
- 70 - ten des Firmenkontos [der AC._____ GmbH] getätigt im Sinne von Gewinnvorbe- zügen."; Urk. 050338: "Die Barbezüge waren Gewinnvorbezüge für mich und teils auch für A._____, weil er nebst seinem Monatslohn noch mehr Geld wollte."). Ge- mäss seinen Aussagen zur Sache war der Beschuldigte 2 zudem durchaus auch selber aktiv im Waschmittelhandel tätig (vgl. u.a. Urk. 040042: "Ich habe Wasch- mittel über längere Zeit bei K._____ bezogen und Herr A._____ dann über mich […].; Urk. 040136: "Bei der BD._____ GmbH war ich alleine. Da hat Herr A._____ mir nur freundschaftlich ausgeholfen."; Urk. 040047: "Während der recht erfolgrei- chen Zeit mit der AC._____ gründete ich zusätzlich die AH._____ GmbH."). Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 2 ist daher nur leicht geringer als dasjenige des Beschuldigten 1 zu werten. In subjektiver Hinsicht wollten die Beschuldigten 1 und 2 gefälschte Waschmittel importieren und aus diesen Geschäften Gewinne erwirtschaften. Sie nahmen mit ihrem Handeln zumindest in Kauf, dass die Grosseinkäufer diese gefälschten Pro- dukte erwarben und in der Folge den Konsumenten gefälschte Produkte verkauf- ten, was nicht nur zu einem finanziellen Schaden führte, sondern auch Reputati- onsverluste zur Folge haben konnte. Ebenso mussten die Beschuldigten 1 und 2 beim in Umlauf bringen von gefälschten Waren mit der Möglichkeit rechnen, dass angesichts der nicht geprüften Rezeptur den Konsumenten hätte Schaden entste- hen können. Sie handelten einzig aus egoistischen und finanziellen Motiven. Es wäre ihnen ohne Weiteres möglich gewesen, sich nicht straffällig zu verhalten, nämlich legale Waschmittelgeschäfte oder andere (legale) Importgeschäfte zu tä- tigen oder sich anstellen zu lassen und damit ein (allenfalls geringeres) Einkom- men zu generieren. Das Verschulden des Beschuldigen 1 ist insgesamt als nicht mehr leicht und das- jenige des Beschuldigten 2 als gerade noch leicht zu werten. Angesichts des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren und der Dauer des Berufungsverfahrens, wel- che sich strafmindernd auswirkt (Art. 47 Abs. 1 StGB), führt dies zu Einsatzstrafen von 24 Monaten Freiheitsstrafe beim Beschuldigten 1 und von 18 Monaten Frei- heitsstrafe beim Beschuldigten 2.
- 71 - Hinsichtlich des gewerbsmässigen betrügerischen Markenmissbrauchs kann so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht auf die gemachten Erwägungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden. Der gewerbsmässige betrügeri- sche Markenmissbrauch war das Mittel, um den gewerbsmässigen Betrug bege- hen zu können. Das MSchG schützt dabei zusätzlich das Markenrecht des recht- mässigen Markeninhabers. Das diesbezügliche Verschulden ist bei beiden Be- schuldigten gleich zu werten wie beim gewerbsmässigen Betrug, was angesichts des geringeren Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und unter Be- rücksichtigung von Art. 47 Abs. 1 StGB zu (hypothetischen) Strafen von ca. 9 Mo- naten beim Beschuldigten 1 und ca. 8 Monaten beim Beschuldigten 2 führt. Ange- sichts des gesamten deliktischen Handelns und der Handlungseinheit sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung von Freiheits- strafen in Betracht. Da der gewerbsmässige betrügerische Markenmissbrauch in einem äusserst engen Verhältnis zum gewerbsmässigen Betrug steht, hat eine deutliche Asperation im Umfang von ca. 2/3 zu erfolgen, was zu (hypothetischen) Freiheitsstrafen für den gewerbsmässigen betrügerischen Markenmissbrauch von je 3 Monaten führt. Zusätzlich ist je eine Geldstrafe auszufällen. Diese ist angesichts des festgestell- ten Verschuldens auf 80 Tagessätze beim Beschuldigten 1 und auf 60 Tages- sätze beim Beschuldigten 2 anzusetzen. Zum objektiven Tatverschulden betreffend die Geldwäscherei ist anzumerken, dass es sich dabei um sehr grosse Beträge handelte, entsprechend dem inkrimi- nierten Gewinn aus dem Waschmittelhandel. Die kriminelle Energie ist teilweise als erheblich zu werten, wurden doch komplexe Firmenstrukturen mit wechseln- den Gesellschaften verwendet. Betreffend der Umwandung eines Teils der delikti- schen Gelder in Gold (Surrogat) ist anzumerken, dass dies im Wissen um die lau- fende Strafuntersuchung, insbesondere um die erfolgten Hausdurchsuchungen geschah. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten in subjektiver Hinsicht aussch- liesslich aus mit rein finanziellem Motiv, mithin aus egoistischen Gründen, wobei keinerlei Notsituation o.ä. vorlag. Das Verschulden ist analog zum gewerbsmässi- gen Betrug beim Beschuldigen 1 als nicht mehr leicht und beim Beschuldigten 2
- 72 - als gerade noch leicht zu werten. Dies führt angesichts des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und wiederum unter Berücksichtung von Art. 47 Abs. 1 StGB zu (hypothetischen) Strafen von ca. 6 (Beschuldigter 1) bzw. ca. 5-6 Mona- ten (Beschuldigter 2) Freiheitsstrafe. Auf Grund der gesamten Umstände, der ho- hen Deliktssumme sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Betracht. Zum gewerbsmässigen Betrug so- wie zum gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs besteht ein enger sachlicher, zeitlicher und persönlicher Zusammenhang, indes sind die geschütz- ten Rechtsgüter unterschiedlich. Es rechtfertigt sich daher eine Asperation im Um- fang von rund 50 %, was zu Erhöhungen der jeweiligen Einsatzstrafen um je 3 Monate führt. Auf Grund der gemachten Erwägungen ist bezüglich des Beschuldigten 1 die Ein- satzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug von 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie 80 Tagessätzen Geldstrafe um insgesamt 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen, womit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe und 80 Tagessätze Geldstrafe resultiert. Beim Beschuldigten 2 erhöht sich die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheits- strafe sowie 60 Tagessätze Geldstrafe um insgesamt 6 Monate, womit eine (hy- pothetische) Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze Geldstrafe resultiert. 2.2. Beschuldigte 3 und 4 Beim objektiven Tatverschulden der Beschuldigten 3 und 4 fällt in erster Linie die grosse Menge an Gold mit einen Wert von über Fr. 442'000.– ins Gewicht, des- sen Auffindung mittels des Versteckens in Hohlräumen von Farbkübeln im Keller vereitelt werden sollte. Die Beschuldigten 3 und 4 wussten um die Hausdurchsu- chungen sowie die Sperrungen der Bankschliessfächer, ebenfalls hatten sie Kenntnis davon, dass gegen ihren Sohn, den Beschuldigten 1, eine Strafuntersu- chung wegen einer Straftat im Gange war. Nachdem der Beschuldigte 1 angekün- digt hatte, dass der Beschuldigte 2 vorbeikommen werde, um ihnen etwas zur "Aufbewahrung" zu übergeben und dieser dann mit 10 Kilogramm Gold im Eltern-
- 73 - haus auftauchte, war den Beschuldigten 3 und 4 klar, dass es um das Verstecken von Vermögenswerten von einem hohen Wert ging. Die Beschuldigten 3 und 4 mussten auf Grund sämtlicher Umstände davon ausgehen, dass das Gold mit de- liktischem Geld gekauft wurde und wollten dieses mittels des Versteckens vor ei- ner möglichen Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden schützen. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden der Beschuldigten 3 und 4 in Anbetracht der Ge- samtumstände aber dennoch als leicht einzuschätzen (Urk. 156 S. 145) und er- scheinen die festgesetzten Strafen von je 30 Tagessätze Geldstrafe (Urk. 156 S. 145) als angemessen, weshalb sie zu bestätigen sind. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Beschuldigter 1 Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte 1 ist Schweizer und wuchs mit seiner Schwester bei seinen Eltern, den Beschuldigten 3 und 4, in Zürich auf. Nach der Sekundarschule absolvierte er eine Lehre als Informatiker bei der BV._____ AG, welche er erfolgreich abschloss. Danach arbeitete er zunächst kurz als Vermes- sungstechniker und begann im Jahre 2006 eine Ausbildung zum …-Informatiker an der BW._____ in CA._____, welche er nicht abschloss. Er versuchte dann, die Zulassungsprüfung zur ETH zu bestehen, was indes nicht klappte. Daraufhin fing er in den Jahren 2010/11 mit dem Import von Waren an. Ab März 2017 - nach sei- ner Haftentlassung - arbeitete der Beschuldigte 1 zunächst temporär und dann festangestellt als Informatiker bei einer Organisation im Asylwesen. Mittlerweile arbeitet er seit rund 2 Jahren bei einer in der Pharmaindustrie, wobei sein Gehalt Fr. 7'600.– bis Fr. 8'000.– netto pro Monat beträgt und er zusätzlich berufsbeglei- tend eine Weiterbildung besucht. Die Mietkosten betragen ca. Fr. 2'070.– und die Kosten für die Krankenkasse der gesamten Familie Fr. 810.–. Die einstmaligen Steuerschulden hat der Beschuldigte 1 zwischenzeitlich getilgt. Der Beschuldigte 1 ist seit 2018 verheiratet und im Jahr 2020 kam die gemeinsame Tochter und 2022 der gemeinsame Sohn zur Welt (Urk. 113 S. 2 ff; Urk. 103; Urk. 104/3; Urk. 405013; Prot. II S. 25 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten 1 ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 74 - Der Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf (Urk. 158). Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Der Beschul- digte 1 war hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte nicht geständig mit Aus- nahme hinsichtlich der objektiven Umstände wie u.a. den vorgeworfenen Liefer- ketten, der Transaktionen und der Barbezüge. Diesbezüglich hätte ein Bestreiten indes keinen Sinn ergeben, liegen hierzu doch Urkunden wie u.a. Handelsregis- terauszüge und Bankunterlagen vor. Auch der Kauf des Goldes sowie die Her- kunft der dafür verwendeten Mittel sind urkundlich nachgewiesen. Dem Beschul- digten 1 kann daher unter dem Titel Nachtatverhalten keine Strafminderung ge- währt werden. Er zeigt zudem bis heute keine Einsicht oder Reue hinsichtlich sei- nes Verhaltens. 2.3.2. Beschuldigter 2 Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte 2 stammt aus Vietnam und kam als Flüchtling mit seinem Vater in die Schweiz, später folgten seine Mutter und seine zwei Schwestern. Im Jahre 2006 wurde der Beschuldigte 2 in der Schweiz einge- bürgert. Er besuchte in Zürich die Sekundarschule und machte anschliessend eine Informatikerlehre, welche er erfolgreich abschloss. In der Folge arbeitete er als Informatiker, so u.a. ab April 2019 bis Ende Mai 2020 bei der CB._____ im IT- Support. Aktuell arbeitet er im IT-Support mit einem Einkommen von Fr. 5'500.– netto pro Monat. Der Beschuldigte 2 ist ledig und lebt alleine. Die Mietkosten be- tragen Fr. 2'200.–, die Kosten für die Krankenkasse ca. Fr. 475.– (Urk. 114 S. 2 ff.; Urk. 412008; Prot. II S. 31 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten 2 ergeben sich mithin keine Faktoren, welche für die Strafzumessung relevant sind. Vorstrafen weist der Beschuldigte 2 nicht auf (Urk. 159). Nachtatverhalten: Zum Nachtatverhalten gilt das oben beim Beschuldigten 1 Aus- geführte. Eingeräumt wurde durch den Beschuldigten 2 ebenfalls nur das, was durch unwiderlegbare Dokumente nachgewiesen wurde. Mit Bezug auf das Abho- len des Goldes und dessen Transport zu den Eltern des Beschuldigten 1, den Be-
- 75 - schuldigten 3 und 4, will der Beschuldigte auf Grund seiner kulturellen Herkunft keine Fragen gestellt, sondern einfach gehandelt haben. Einsicht oder Reue hin- sichtlich seines Verhaltens zeigt der Beschuldigte 2 nicht. Auch mit Bezug auf den Beschuldigten 2 kommt somit eine Strafminderung nicht in Betracht. 2.3.3. Beschuldigte 3 Persönliche Verhältnisse: Die Beschuldigte 3 wurde in Ungarn geboren und hat die italienische und ungarische Staatsbürgerschaft. Sie arbeitete früher als Bank- prokuristin. Aktuell bezieht sie eine Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'669.–. Die Miete der Wohnung, welche sie zusammen mit dem Beschuldigten 4 be- wohnt, beträgt Fr. 1'840.–, inklusive separat gemietetem Waschraum, Garage usw. Fr. 2'400.–. Ihre Krankenkasse kostet monatlich Fr. 380.–. Sie hat sich ihr berufliches Vorsorgevermögen ausbezahlen lassen und verfügt zusammen mit dem Beschuldigtem 4 über ein steuerbares Vermögen, das je nach Bewertung Fr. 1.8 Mio. beträgt. Zudem hat sie in BH._____ eine von ihrer Mutter geerbte Wohnung, deren Verkehrswert ca. Fr. 130'000.– beträgt. Schulden hat sie keine (Urk. 040171; Urk. 431001; Urk. 115 S. 2 f.; Prot. II S. 35 ff.). Aus ihren persönli- chen Verhältnissen ergeben sich keine relevanten Faktoren mit Bezug auf die Strafzumessung. Vorstrafen: Die Beschuldigte 3 ist nicht vorbestraft (Urk. 160). Nachtatverhalten: Die Beschuldigte 3 ist vollumfänglich ungeständig. Dass sie - als die Hausdurchsuchung schon im Gange war - den Beamten das Versteck an- gab, kann ihr nicht strafmindernd angerechnet werden, war das Auffinden des Goldes doch zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Frage der Zeit. Sie bestritt zudem im gesamten Strafverfahren, von der deliktischen Herkunft des Goldes gewusst zu haben und stritt ebenfalls ab, dass sie dieses vor den Strafverfolgungsbehör- den habe verheimlichen wollen. Die Beschuldigte 3 zeigt bis heute keine Einsicht oder Reue hinsichtlich ihres Verhaltens. Eine Strafminderung kommt nicht in Be- tracht.
- 76 - 2.3.4. Beschuldigter 4 Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte 4 ist italienischer Staatsangehöriger und arbeitete bis zu seiner Pensionierung als selbstständiger Maler. Er bezieht eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'400.–. Die berufliche Vorsorge hatte er sich bereits bei Aufnahme seiner Selbstständigkeit ausbezahlen lassen. Obwohl er seit 40 Jahren in der Schweiz lebt, benötigte er im Strafverfahren einen Dolmetscher, da er die Sprache nie gelernt habe. Weiteres Vermögen als das mit der Beschul- digten 3 gemeinsame von Fr. 1.8 Mio. hat er keines, wie auch keine Schulden (Urk. 050196; Urk. 431001; Urk. 116 S. 2 f.; Prot. II S. 39 ff.). Aus seinen persönli- chen Verhältnissen ergeben sich keine Faktoren, welche für die Strafzumessung relevant sind. Vorstrafen: Der Beschuldigte 4 ist nicht vorbestraft (Urk. 161). Nachtatverhalten: Es kann auf das bei der Beschuldigten 3 Ausgeführte verwie- sen werden. Auch der Beschuldigte 4 ist nicht geständig, weshalb ihm keine Straf- minderung gewährt werden kann. Einsicht oder Reue hinsichtlich seines Verhal- tens zeigt der Beschuldigte 4 nicht. 2.4. Höhe der Tagessätze Die Vorinstanz setzte die Tagessätze bei den Beschuldigten 1 und 2 bei je Fr. 200.– und bei den Beschuldigten 3 und 4 bei je Fr. 80.– an (Urk. 156 S. 149 ff.). Diese Tagessätze erweisen sich ausgehend von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten 1-4, namentlich unter Berück- sichtigung von Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand etc., als korrekt und angemessen. Die Vorinstanz hat bei ihren Berechnungen sämtliche relevanten Umstände berücksichtigt und gewürdigt. Nachdem die Tagessatzhöhe im Beru- fungsverfahren von keiner der Parteien bestritten wird und sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht massgebend verändert haben, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es kann vollumfänglich auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 77 - 2.5. Fazit Somit sind folgende Strafen auszufällen: Beschuldigter 1: Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 200, Beschuldigter 2: Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 200.–, Beschuldigte 3: Geldstrafe von 30 Tagessätze zu Fr. 80.–, Beschuldigte 4: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Dem Beschuldigten 1 sind 197 Tage erstandene Untersuchungshaft und dem Be- schuldigten 2 83 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Strafvollzug
1. Mit den heute ausgefällten Freiheitsstrafen sowie den ausgefällten Geldstra- fen ist hinsichtlich der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 der teilweise und be- treffend die übrigen zu verhängenden Strafen der Beschuldigten 1-4 grundsätzlich der vollständige Aufschub der Strafen möglich (Art. 42 resp. Art. 43 StGB).
2. Die günstige Prognose wird gemäss Art. 42 Abs. 1 resp. Art. 43 Abs. 1 StGB vermutet. Das Gericht hat den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Entscheidend sind unter anderem Vorleben und Charakter des Täters, wobei eine Gesamtwürdigung zu erfolgen hat (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 38 ff.).
3. Die Beschuldigten 1-4 sind vor Begehung der in diesem Verfahren zu beur- teilenden Taten nicht deliktisch in Erscheinung getreten. Daher ist davon auszu-
- 78 - gehen, dass ihnen das vorliegende Strafverfahren die Tragweite ihres Fehlverhal- tens aufgezeigt hat. Beim Beschuldigten 1 und 2 kommt die erstandene Untersu- chungshaft hinzu, was ihnen die ernsthaften Konsequenzen aus einem strafbaren Verhalten vor Augen geführt haben dürfte. Somit ist bei allen Beschuldigten vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen. Die Legalprognose ist positiv einzuschätzen und es ist grundsätzlich mit keinem Rückfall zu rechnen. Entspre- chend sind die Strafen der Beschuldigten 2 - 4 und die Geldstrafe des Beschuldig- ten 1 vollständig aufzuschieben und die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 so- weit möglich, mithin im Umfang von 24 Monaten. Im Übrigen (6 Monate) ist die Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 zu vollziehen und durch die anzurechnenden 197 Tage Haft bereits erstanden. Die Probezeit ist bei allen vier Beschuldigten auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB). VII. Zivilforderungen
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftung, der Privatklägerin 2 E._____ GmbH Schadenersatz von EUR 193'795.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Januar 2018 sowie Fr. 12'040.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 4. November 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden zudem solida- risch verpflichtet, der Privatklägerin 5 F._____ AG Schadenersatz von Fr. 82'147.40 zuzüglich 5 % Zins ab dem 19. Mai 2016 zu bezahlen, im Übrigen wurde das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatkläge- rin 3 G._____ AG und die Privatklägerin 4 H._____ KGaA wurden mit ihren Scha- denersatzbegehren vollständig auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 156 S. 173 ff.). 1.2. Zur Legitimation der Privatklägerschaft (Konstituierung etc.) hat sich die Vor- instanz einlässlich geäussert, weshalb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 156 S. 173 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich ergänzungsweise ist da- bei nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass der F._____ AG nicht wie von der
- 79 - Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 vorgebracht (Urk. 240 S. 21 ff.; Urk. 241 S. 22 ff. i.V.m. Prot. II S. 24 f.) blosse Geschädigten- sondern Privatklägerstellung zukommt. 1.3. Der Beschuldigte 1 beantragt mit seiner Berufung die Abweisung sämtlicher Zivilklagen infolge Freispruchs, auch derjenigen der Privatklägerinnen 3 und 4, welche durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen wurden, soweit über- haupt darauf einzutreten sei (Urk. 164; Urk. 240 S. 19 ff.). Einzig die Privatkläge- rin 2 habe sich rechtzeitig und korrekt konstituiert. Auf die Begehren der anderen angeblich Geschädigten sei deshalb bereits aus formellen Gründen nicht einzutre- ten. Eventualiter sei nicht nachgewiesen, dass die importierten und gelieferten Wachmittelprodukte gefälscht gewesen seien und der Beschuldigte 1 keinerlei Wissen um die Fälschungen gehabt habe und selbst wenn, dann sei nicht nach- gewiesen, dass diese vom Beschuldigten 1 stammten, weshalb die die Zivilan- sprüche eventualiter abzuweisen, allenfalls mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen seien. Sollte das Gericht feststellen, dass die letzte Lieferung an die Privatklägerin 2 gefälschte, vom Beschuldigten 1 stammende Produkte umfasste, sei der Beschuldigte 1 einverstanden, aus dem beschlagnahmten Geld einen an- gemessenen Schadenersatz inkl. Parteikosten zu leisten (Urk. 122 S. 40; Urk. 240 S. 19 ff.). Der Beschuldigte 2 verlangt ebenfalls, infolge des beantragten Freispruchs von einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz abzusehen respektive auf die Zivilklage der Privatklägerin 5 nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen und auf den Zivilweg zu verweisen, wie auch die Zivilklage der Privatklägerin 2. Die Verweisung des Schadenersatzforderungen der Privatkläge- rinnen 3 und 4 auf den Zivilweg wurde nicht angefochten (Urk. 157). Er, der Be- schuldigte 2, sei in die Käufe der Privatklägerin 2 nicht involviert gewesen. Bei der Privatklägerin 5 sei das Begehen im Übrigen nicht substantiiert und nicht belegt (Urk. 123 S. 23; Urk. 241 S. 22 ff. und S. 30). 1.4. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (OR 41 Abs. 1 OR). Zur Gel- tendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat kann die geschä- digte Person diese adhäsionsweise über das für den Entscheid über die Anklage
- 80 - zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht. Die Zivilklage wird dann auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b StPO).
2. Privatklägerin 2 Die von der Vorinstanz der Privatklägerin 2 zugesprochenen EUR 193'795.20 zu- züglich 5 % Zins seit 24. Januar 2018 sowie Fr. 12'040.– zuzüglich 5 % Zins seit
4. November 2019 sind - dies ist unbestritten - ausgewiesen (Urk. 121 S. 8; An- klageschrift S. 27 f.). Die Summe von EUR 193'795.20 entspricht den für die Waschmittel bezahlten Preisen, der geforderte Zins von 5 % der gesetzlichen Höhe (Art. 104 OR) und der Zinsbeginn dem mittleren Verfall. Dass die im Gegen- zug gelieferte Ware für die Privatklägerin 2 wertlos war, ergibt sich aus der Fäl- schung, die Ware wurde in der Folge denn auch vernichtet. Diese Entsorgungs- kosten von Fr. 12'040.– zuzüglich Zins von 5 % seit 4. November 2019 wurden kausal durch das widerrechtliche Verhalten der Beschuldigen 1 und 2 verursacht und sind daher zu ersetzen. Dabei ist der Beschuldigte 2 - entgegen seinen Aus- führungen, dass er in diese Käufe nicht involviert gewesen sei (Urk. 123 S. 29) - für die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten 1 soli- darisch haftbar, handelte er doch als dessen Mittäter und war mit dessen Vorge- hen einverstanden. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin 2 mit ihrer Schadener- satzforderung mit der Vorinstanz auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Privatklägerinnen 3 und 4 Die Vorinstanz verwies diese Zivilforderungen vollumfänglich auf den Zivilweg. Die Privatklägerinnen 3 und 4 hätten nur pauschal den aus dem Verkauf des ge- fälschten Waschmittels resultierenden entgangenen Gewinn geltend gemacht und nicht in dem von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO geforderten Masse begründet, worin dieser entgangene Gewinn genau liegt. Weiter würden sie auf einen Reputations- schaden hinweisen, ohne diesen substantiiert zu behaupten (Urk. 156 S. 177 ff.). Nachdem der Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen gewerbsmässigem Be-
- 81 - trug und gewerbsmässigem betrügerischen Markengebrauchs zu bestätigen ist, bleibt für eine Abweisung der Forderung - wie dies der Beschuldigte 1 beantragen lässt - kein Raum. Die Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen 3 und 4 auf den Zivilweg ist daher zu bestätigen.
4. Privatklägerin 5 Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten 1 und 2 solidarisch, der Privatklä- gerin 5 den Betrag von Fr. 82'147.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19 Mai 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 156 S. 180 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vernichtung von insgesamt 32 Palet- ten O._____ Waschmittel flüssig und 44 Paletten AU._____ Pulver belegt ist, ebenso die Kosten dieser Entsorgung in Höhe von insgesamt Fr. 10'129.45 (Urk. 97 Beilagen 2-4). Ausgehend von diesen Palettenmengen sind die geltend gemachten Schadensposten von Fr. 30'591.50 (für 3'599 Stück "O._____" à CHF 8.50) bzw. Fr. 41'426.45 (für 2'771 Stück "AU._____" à 14.95) einerseits vom Volumen her belegt und andererseits ergeben sich die geltend gemachten Preise aus den Akten (Urk. 129020 ff. und Urk. 129041 ff.). Bei der Berechnung wurden die verkauften Waren von den Stückzahlen abgezogen (Urk. 97 S. 12), womit der Behauptung der Verteidigung des Beschuldigten 2, dass aus verkaufter Ware ein Schaden generiert werde (Urk 123 S. 23), die Grundlage entzogen ist. Der durch die Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz ist daher zu bestätigen, ebenso der Zins von 5 % seit dem 19. Mai 2016. VIII. Einziehungen
1. Die Vorinstanz zog diverse Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktserlös ein. Mit Bezug auf die beschlagnahmten zehn Goldbarren sprach sie deren Verkaufserlös den Privatklägerinnen 2 und 5 im nötigen Umfang zur De- ckung ihrer Schadenersatzforderung zu. Weiter ordnete sie gemäss Art. 261 Abs. 1 i.V. m. Art. 267 Abs. 3 StPO) die Verwendung von beschlagnahmten Ver-
- 82 - mögenswerten zur Deckung der Verfahrenskosten an (Dispositivziffern 29 bis und mit 37; Urk. 156 S. 161 ff.).
2. Die Verteidigungen der Beschuldigten 1-4 fechten jeweils die sie betreffen- den Einziehungen/Verwendungen an. Diese seien infolge der Freisprüche aufzu- heben und die Gelder den jeweiligen Beschuldigten herauszugeben (Urk. 157 und Urk. 240; Urk. 162 und Urk. 241; Urk. 164 und Urk. 243).
3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegen- stände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegen- stände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine straf- bare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Einziehung (und auch die Ersatzforderung) auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305). Sind die Vermö- genswerte illegaler Herkunft ausgesondert, bleiben die Vermögenswerte legaler Herkunft übrig. Nur diese kommen zur Deckung von Verfahrenskosten, Bussen und Geldstrafen in Betracht (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminel- les Vermögen - Kriminelle Organisationen - Einziehung - Kriminelle Organisation - Finanzierung des Terrorismus - Geldwäscherei, Zürich 2018, N 140 und N 188 zu Art. 71 StGB). Im Rahmen der Beschlagnahme zur Kostendeckung kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraus- sichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen, der Geldstra- fen und Bussen nötig sind (Art. 268 Abs. 1 StPO). Zur Deckungsreihenfolge ist auf Art. 442 Abs. 4 StPO zu verweisen: Die Strafbehörden können ihre Forderun- gen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
- 83 - Damit privilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen wie z.B. Ersatz- forderungen.
4. Einzelne Vermögenswerte (Beschlagnahmungen/Verwendungen) 4.1. Zehn Goldbarren (Dispositivziffer 29 des vorinstanzlichen Urteils) Hinsichtlich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2016 (Urk. 150020 ff.) anlässlich der dritten Hausdurchsuchung der Familienwohnung A._____C._____D._____, CC._____-strasse 37, … Zürich am 20. Oktober 2016 beschlagnahmten zehn Goldbarren "AI._____" à 1 Kilogramm (Asservaten-Nr. A009'747'722) steht fest, dass der für diese Barren bezahlte Kaufpreis ursprüng- lich von Überweisungen von K._____ stammt und folglich Deliktserlös darstellt. Somit ist deren Einziehung gemäss Art. 70 StGB zu bestätigen, ebenso die Zu- sprechung des Verkaufserlöses im nötigen Umfang an die Privatklägerinnen 2 und 5 im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung nötigen Umfang. Diese ha- ben ihre Forderungen bereits an den Staat abgetreten (Urk. 121 S. 3 f.; Urk. 97 S. 21). Der verbleibende Verwertungserlös verfällt dem Staat. 4.2. Barschaft in Höhe von Fr. 55'000.– (Dispositivziffer 30 des vorinstanzlichen Urteils) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2016 (Urk. 085001 f.) beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 55'000.– (Asservaten- Nr. A009'857'890) stammt aus den Barbezügen der AH._____ GmbH (von 55 mal Fr. 1'000.–; Urk. 085001 ff.) und ist daher gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktser- lös einzuziehen. 4.3. Firmenkonti AH._____ GmbH (Dispositivziffer 32 des vorinstanzlichen Ur- teils) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2016 (Urk. 140006 ff.) beschlagnahmten Konti der AH._____ GmbH sind gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktserlös einzuziehen. Dies sind die folgenden Konti:
- 84 - Bei der Zürcher Kantonalbank: o AH._____ GmbH: Firmenkonto CHF, IBAN CH6, eröffnet am 25. Ja- nuar 2016, Kontostand per 31. Dezember 2018: Fr. 17'708.20 (Urk. 122056) o AH._____ GmbH: Kontokorrent Fremdwährung Firmen EUR, IBAN CH7, eröffnet am 25. Januar 2016, Kontostand per 31. Dezember 2018: EUR 174.35 (Urk. 122057) 4.4. Firmenkonti der V._____ AG, der AJ._____ AG, der I._____ AG und der AK._____ AG in Gründung (Dispositivziffer 33 des vorinstanzlichen Urteils) Die Kontoauszüge des UBS-Kontos der V._____ AG zeigen bis zur Sperre am
10. August 2016 Transaktionen unter anderem mit K._____, der CD._____ KG oder der BM._____ Kft. (Urk. 801301 ff.). Die V._____ war im Handel mit den ge- fälschten Waschmitteln tätig, die Quelle der Gelder ist mithin nachgewiesener- massen deliktisch. Das Kontoguthaben ist daher im Sinne von Art. 70 StGB einzu- ziehen. Mit Beschluss vom 12. April 2022 wurde diese Kontosperre auf Grund des Negativsaldos bereits aufgehoben (Urk. 213). Die Guthaben der AJ._____ AG bei der UBS Switzerland AG sowie der I._____ AG bei der Bank Coop sind ebenfalls gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktserlös einzuziehen. Beide Firmen wurden durch den Beschuldigten 1 kontrolliert (Urk. 040464 f.). Das Guthaben auf dem Gründungskonto der AK._____ AG bei der Credit Suisse AG wurde durch K._____ gezahlt (Urk. 803037 f.) und ist - da deliktischen Ur- sprungs - gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen. Es sind somit die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. Au- gust 2016 sowie vom 13. Februar 2017 (Urk. 135001 ff.; Urk. 123001 ff.; Urk. 121376 ff.) beschlagnahmten Bankkonti einzuziehen:
- 85 - Bei der UBS Switzerland AG: o V._____ AG: Kontokorrent Unternehmen EUR, IBAN CH8, eröffnet am 3. März 2016, Kontostand per 06. November 2017: EUR 7'992.77 (Urk. 801304, 135031; diese Kontosperre ist bereits aufgehoben, Urk. 213) o AJ._____ AG: Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN CH9, eröffnet am 19. April 2016, Kontostand per 31. Dezember 2017: Fr. 4'241.10 (Urk. 801254, 135031) Bei der Bank Coop: o I._____ AG: Kontokorrent CHF, IBAN CH10, eröffnet am 13. Januar 2016, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 44'576.45 (Urk. 123015, 803081 f.) Bei der Credit Suisse AG: o AK._____ AG in Gründung, Beziehung Nr. 11 (Urk. 121382). 4.5. Barschaft aus den Banktresorfächern der Beschuldigten 3 und 4 (Dispositiv- ziffer 34 des vorinstanzlichen Urteils) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2017 (Urk. 148133 ff.) wurden in den Banktresorfächern Nr. 1 und 2 bei der UBS Switzerland AG, welche von den Beschuldigten 3 und 4 gemietet wurden, Fr. 555'000.– beschlagnahmt (Asserva- ten-Nrn. A009'774'792 und A010'551'969). Davon sind nach den glaubhaften Aus- sagen der Beteiligten und unbestrittenerweise (vgl. Prot. I S. 42 f.) Fr. 330'000.– den Beschuldigten 3 und 4 und Fr. 225'000.– dem Beschuldigten 1 zuzuordnen (vgl. Urk. 156 S. 166 f.). Die den Beschuldigten 3 und 4 zuzuordnenden Fr. 330'000.– stammen nicht aus deliktischem Erlös und sind daher gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der den Beschuldigten 3 und 4 aufzuerlegen-
- 86 - den Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag ist den Beschuldigten 3 und 4 herausgegeben. Bei den Fr. 225'000.– handelt es sich durch den Beschuldigten 1 erlangten Delikt- serlös aus dem Handel mit den gefälschten Waschmitteln. Dieser Betrag ist daher gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen. Der Beschuldigte 1 hatte die Beschuldigten 3 und 4 gebeten, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden - fälschlicherweise - anzugeben, dass dieses Geld ebenfalls ihnen, also den Beschuldigten 3 und 4 gehören würde (vgl. Urk. 040171 ff.). 4.6. Diverse Bankkonti des Beschuldigten 1 (Dispositivziffern 31, 35 und 36 des vorinstanzlichen Urteils) Bei den folgenden Konti/Depots, welche mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2016 an die UBS Switzerland AG (Urk. 135012 ff.), vom 10. Au- gust 2016 an die PostFinance AG (Urk. 124001 ff.), an die Bank Coop (Urk. 123001 ff.) und an die Zürcher Kantonalbank (Urk. 122001 ff.) sowie vom
11. August 2016 an die Swissquote Bank AG (Urk. 128001 ff.) gesperrt wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass deren Vermögenswerte deliktischen Ur- sprungs sind. Diese sind daher zu verwerten und im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der dem Beschuldigten 1 aufzu- erlegenden Verfahrenskosten und Entschädigungen zu verwenden. Dies sind die folgenden Konti/Depots: Bei der UBS Switzerland AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH13, eröffnet am 1. Januar 2014, Konto- stand per 10. August 2016: Fr. 12'675.02 (Urk. 801194) o Sparkonto CHF, IBAN CH14, eröffnet am 27. März 2009, Konto- stand per 10. August 2016: Fr. 5.10 (Urk. 801205) o Fondskonto CHF, IBAN CH15, eröffnet am 31. Mai 2016, Konto- stand per 31. Dezember 2017: Fr. -68.12 (Urk. 135032 ff.)
- 87 - o Fiscakonto CHF, IBAN CH16, Kontostand per 31. Dezember 2017: Fr. 1.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 17, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 72'602.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 18, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 7'687.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 19, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 37'136.– (Urk. 135032 ff.) Bei der PostFinance AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH20, eröffnet am 26. Februar 2007, Konto- stand per 31. Dezember 2019: Fr. 94'560.76 (Urk. 124032) o Kreditkartenkonto Nr. 21 (Urk. 802034 ff.) o E-Tradingdepot Vertragsnr. SQ Nr. 22, Stand per 9. September 2016: Fr. 105.10 (Urk. 802201 ff.) Bei der Bank Coop AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH23, eröffnet am 5. November 2014, Kon- tostand per 29. August 2016: Fr. 2'814.60 (Urk. 123015, 803037 f.) Bei der Zürcher Kantonalbank: o Sparkonto CHF, IBAN CH24, eröffnet am 27. Juli 2001, Kontostand per 31. Dezember 2018: Fr. 92'980.6 (Urk. 800020, 122052). Bei der Swissquote Bank AG: o Trading Konto Nr. 25 (Urk. 128007 ff.). Hinsichtlich des Privatkontos EUR des Beschuldigten 1 bei der Bank Coop, wel- ches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2016 (Urk. 123001 ff.)
- 88 - gesperrt wurde, besteht eine deliktische Herkunft der Gelder: Dieses Konto wies nämlich am 17. Dezember 2015 noch einen Saldo von Fr. 0.– auf (Urk. 803043 f.) und am 21. Dezember 2015 erfolgte eine Zahlung von K._____ in der Höhe von EUR 90'000.–. Weitere Zahlungseingänge finden sich nicht, sondern nur Überwei- sungen von EUR 80'000.– und EUR 8'000.– an das Sparkonto Plus CHF des Be- schuldigten 1 bei der Bank Coop, welches ebenfalls mit Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 10. August 2016 (Urk. 123001 ff.) gesperrt wurde. Der Restsaldo des Privatkontos EUR des Beschuldigten 1 bei der Bank Coop AG, IBAN CH4, Kontostand per Kontostand per 29. August 2016: EUR 1'994.65 (Urk. 123015, 803043 f.) ist daher als Deliktserlös im Sinne von Art. 70 StGB einzuziehen. Die oben erwähnten EUR 80'000.– und EUR 8'000.–, welche von K._____ stam- men, wurden am 4. Januar 2016 im Betrag von Fr. 86'169.60 (EUR 80'000.–) und am 3. August 2016 im Betrag von Fr. 8'506.40 (EUR 8'000.–), total mithin Fr. 94'676.–, vom Privatkonto EUR des Beschuldigten 1 auf dessen Sparkonto Plus, IBAN CH12, eröffnet am 05. November 2014, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 110'103.50 (Urk. 123015, 803040 f.) bei der Bank Coop überwiesen (Urk. 803040 f.). Der Betrag von Fr. 94'676.– ist daher gestützt auf Art. 70 StGB als Deliktserlös einzuziehen. Der diese Summe übersteigende Betrag ist, da die dem Beschuldigten 1 aufzuerlegenden Verfahrenskosten und Entschädigungen bereits durch die Verwendung der Guthaben der übrigen Konten und Depots ge- deckt sind, freizugeben. 4.7. Diverse Bankkonti des Beschuldigten 2 (Dispositivziffer 37 des vorinstanzli- chen Urteils) Mit Bezug auf die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2016 an die UBS Switzerland AG (Urk. 136001 ff.) und an die Credit Suisse AG (Urk. 138001 ff.) beschlagnahmten Konti des Beschuldigten 2 konnte nicht nach- gewiesen werden, dass die genannten Vermögenswerte durch strafbare Handlun- gen erlangt worden wären. Die Vermögenswerte der folgenden Konti sind daher im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 267 Abs. 3 StPO zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten 2 aufzuerlegenden Verfahrenskosten und Ent- schädigungen zu verwenden, sofern diese Kontosperren nicht schon mit Be-
- 89 - schluss vom 12. April 2022 auf Grund von Negativsaldi bereits aufgehoben wur- den (Urk. 213): Bei der UBS Switzerland AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH26, eröffnet am 21. September 2007, Kontostand per 24. August 2016: Fr. 1'018.18 (Urk. 806210; Konto- sperre bereits aufgehoben, Urk. 213) o Jugendsparkonto CHF, IBAN CH27, eröffnet am 21. September 2007, Kontostand per 23. August 2016: Fr. 0.– (Urk. 806231; Konto- sperre bereits aufgehoben, Urk. 213) o Kreditkartenkonto Nr. 28 (Urk. 806233 ff.) Bei der Credit Suisse Schweiz AG: o Privatkonto Classico CHF, IBAN CH29, eröffnet am 23. September 2009, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 1'731.00 (Urk. 805001, 805098 ff.). IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Kostenfestsetzung Beschuldigte 3 und 4 sowie Kostenauflage Beschuldige 1-4 Die Verteidigung der Beschuldigten 3 und 4 ficht die Festsetzung der Gerichtsge- bühr (Urk. 162 S. 2 und Urk. 243 S. 3 und S. 19) an und verlangt, dass der Betrag für die Auslagen, welche die Beschuldigten 3 und 4 betreffen, zu reduzieren sei. Sämtliche Beschuldigten fechten sodann infolge Freispruchs die sie betreffenden Kostenauflagen an (Urk. 157 S. 3 und Urk. 240 S. 23; Urk. 162 S. 2 und Urk. 241 S. 30; Urk. 164 S. 2 und Urk. 243 S. 2 f.).
- 90 - Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren auf insgesamt Fr. 30'000.– fest. Die je separat verursachten Verfahrens- kosten wurden bezüglich der Beschuldigten 1-4 je einzeln ausgewiesen und ihnen je einzeln auferlegt (Urk. 156 S. 182). Die Auslagen ergeben sich grundsätzlich aus den Kostenblättern (Urk. 001072-75). Mit Bezug auf die Beschuldigten 1 und 2 sind sie nicht zu beanstanden. Hingegen erschliesst sich bei den aufgeführten Auslagen betreffend die Beschuldigte 3 von insgesamt Fr. 5'882.25 (inkl. Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren) und den Beschuldigten 4 von total Fr. 11'370.60 (inkl. Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren) nicht, welche exter- nen (Sonder-)Auslagen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Haus- durchsuchung bei den Beschuldigten 3 und 4 im Umfang von Fr. 4'882.25 respek- tive Fr. 10'370.60 entstanden sein sollten. Regulär im Rahmen eines konkreten Strafverfahrens anfallende, mithin allgemeine Aufwendungen der Polizei wie bspw. Ermittlungs- und Beweissicherungskosten dürfen einer verurteilten Person dabei ohne gesetzliche Grundlage nicht gesondert verrechnet werden, sondern gehen in der festzusetzenden Grundgebühr auf (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1). Die Dispositivzif- fer 42 des vorinstanzlichen Urteils ist somit mit Ausnahme der Positionen "Ausla- gen D._____" (Fr. 10'370.60) und "Auslagen C._____" (Fr. 4'882.25) zu bestäti- gen, wobei die ausgenommenen Kosten stattdessen auf die Staatskasse zu neh- men sind. Infolge der erfolgten Schuldsprüche ändert sich an der Kostenauflage an die Be- schuldigten 1-4 nichts, wobei die Aufteilung von je einem Zehntel zu Lasten der Beschuldigten 3 und 4 sowie zu je zwei Fünftel zu Lasten der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 156 S. 182) sachgerecht und daher ebenfalls zu bestätigen ist. Die Kosten der erstinstanzlichen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 sind ihm ebenfalls aufzuerlegen, da genügend Mittel beschlagnahmt wurden und die vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und Auslagen verwendet werden können (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Beim Beschuldigten 2 sind mangels einer genügenden Deckung durch die Beschlagnahmungen die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten 2
- 91 - Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.2. Entschädigung der Privatklägerschaft 1.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftung, folgende Prozessentschädigungen an die Privatklägerinnen 2, 3 und 5 zu bezahlen (Urk. 156 S. 184 f):
- Privatklägerin 2 (E._____ GmbH) Fr. 22'707.25 (inkl. MWSt.),
- Privatklägerin 3 (G._____ AG) und der Privatklägerin 4 (H._____ KGaA) Fr. 48'736.15 (inkl. MWSt.),
- Privatklägerin 5 (F._____ AG) Fr. 28'101.–. Die Beschuldigte 1 und 2 fechten diese zugesprochenen Entschädigungen an (Urk. 157 S. 3; Urk. 164 S. 2). 1.2.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Als notwendige Aufwendungen gelten Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwen- dig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). 1.2.3. Betreffend die Privatklägerinnen 2 und 5, welche mit ihren Ansprüchen teilweise durchdrangen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich eingehend mit der Höhe der geltend gemachten Entschädigungen auseinandergesetzt und diese ausgehend vom Streitwert in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung geprüft hat. Die zuge- sprochenen Entschädigungen entsprechen mithin den notwendigen Aufwendun- gen - was von de Verteidigungen denn auch zu Recht nicht beanstandet wird - und sind daher zu bestätigen (Urk. 156 S. 184 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Bezug auf die Privatklägerinnen 3 und 4 ist festzuhalten, dass deren Zivilforderungen
- 92 - vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen wurden. Zwar steht den Privatklägerin- nen 3 und 4 daher keine Entschädigung unter dem Titel "Aufwendungen betref- fend dem Zivilpunkt" zu, die Privatklägerinnen 3 und 4 sind aber für ihre Aufwen- dungen hinsichtlich des Strafpunktes angemessen zu entschädigen, worunter auch die hierfür notwendigen Anwaltskosten fallen (BSK StPO II-WEHREN- BERG/FRANK, Art. 433 N 14 ff.). Vorliegend entstanden die von den Privatklägerin- nen 3 und 4 geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen auf Grund der ge- samten Strafuntersuchung und sie haben damit wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen (Urk. 29; BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 14 ff.). Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ist angesichts der Komplexität und Internationalität des vorliegenden Strafverfahren nicht zu bean- standen. 1.2.4. Die durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigungen für die Privat- klägerinnen 2-5 sind daher zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahrens ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. § 14 GebV OG) auf Fr. 30'000.– festzuset- zen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. a und b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen
- 93 - des richterlichen Ermessens abgeändert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3). 2.2. Die Beschuldigten 3 und 4 unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich; die Beschuldigten 1 und 2 unterliegen mit ihren Berufungen weitestgehend. Sie obsiegen lediglich in geringem Umfang, namentlich bei der Strafhöhe, wobei die Reduktion der Strafe beim Beschuldigten 1 den teilweisen und beim Beschuldig- ten 2 den vollständigen Aufschub der Strafe ermöglicht. Diese Reduktionen der Strafen erfolgten im Rahmen des richterlichen Ermessens insbesondere auf Grund der Dauer des Berufungsverfahrens und mit dem Gedanken, dass der Be- schuldigte 1 hinsichtlich der Möglichkeit einer bedingten Strafe aufgrund der Ge- samtumstände der Taten nicht schlechter zu stellen ist als der Beschuldigte 2. Das lediglich geringe Obsiegen der Beschuldigten 1 und 2 rechtfertigt aber keine Minimierung der Kostenauflage, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschuldigten 1 und 2 je zu vier Zehnteln sowie den Beschuldigten 3 und 4 zu je einem Zehntel aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 sind ihm ebenfalls aufzuerlegen, da genügend Mittel be- schlagnahmt wurden, die vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und Auslagen verwendet werden können (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Beim Beschuldigten 2 sind mangels einer genügenden Deckung durch die Be- schlagnahmungen die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten 2 Rückgriff genom- men werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gestützt auf ihre als angemessen erscheinende Honorarnote (Urk. 248) und unter Hinzurechnung der zu machenden Aufschläge für die insge- samt zehnstündige Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 9 ff.) zuzüglich 1 Stunde Wegzeit und 2 Stunden Nachbesprechung, insgesamt mit Fr. 11'000.– (inkl. Aus- lagen und 7,7 % MwSt.) zu entschädigen.
- 94 - Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 ist für ihre Aufwendungen im Beru- fungsverfahren gemäss ihrer ergänzten und grundsätzlich ebenfalls als angemes- sen zu erachtenden Honorarnote (Urk. 234 i.V.m. Urk. 242; inkl. 3 Stunden Nach- besprechung, wovon 1 Stunde stattdessen als Wegzeit anzurechnen ist) sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung der zehnstündigen Berufungsverhandlung mit total Fr. 13'000.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Au- gust 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Gegenstandslosigkeit), 17-28 und 38-41 (Herausgaben, Vernichtungen) sowie 47 und 48 (Entschädigun- gen amtliche Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB des gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 MSchG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB
- 95 - des gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 MSchG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
3. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
4. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 197 Tage durch Haft erstanden sind, und mit 80 Tagessätzen zu Fr. 200.– Geldstrafe.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen und ist sie durch 197 Tage Haft bereits erstanden. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 83 Tage durch Haft erstanden sind, und mit 60 Tagessätzen zu Fr. 200.– Geldstrafe.
8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
9. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– Geldstrafe.
10. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
11. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– Geldstrafe.
- 96 -
12. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
13. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____ GmbH) EUR 193'795.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2018 sowie Fr. 12'040.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. No- vember 2019 als Schadenersatzzu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
14. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____ AG) Fr. 82'147.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem
19. Mai 2016 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
15. Die Privatklägerinnen 3 (G._____ AG) und 4 (H._____ KGaA) werden mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
22. August 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich lagernden zehn Goldbarren "AI._____" à 1 Kilogramm (Asservaten- Nr. A009'747'722) werden eingezogen und verwertet. Der Verkaufserlös wird den Privatklägerinnen 2 (E._____ GmbH) und 5 (F._____ AG) im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen gemäss Dispositivziffer 13 und 14 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerinnen 2 und 5 ihre Forderungen an den Staat abgetreten haben. Der verbleibende Verwertungserlös verfällt dem Staat.
17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
25. November 2016 beschlagnahmte Barschaft von 55 Banknoten zu Fr. 1'000.– (total Fr. 55'000.–) (Asservaten-Nr. A009'857'890), lagernd bei
- 97 - der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (Beleg-Nr. 324276002), wird eingezogen und verfällt dem Staat.
18. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der Bank Coop AG, Privatkonto EUR, IBAN CH4, eröffnet am
18. Dezember 2015, Kontostand per 29. August 2016: EUR 1'994.65 (Urk. 123015, 803043 f.) wird eingezogen und verfällt dem Staat. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Bank Coop AG wird angewiesen, den auf dem genannten Konto verbleibenden Saldo der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
19. Die Guthaben der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. November 2016 gesperrten Konten der durch den Beschuldigten B._____ kontrollierten AH._____ GmbH bei der Zürcher Kan- tonalbank: AH._____ GmbH: Firmenkonto CHF, IBAN CH6, eröffnet am 25. Januar 2016, Kontostand per 31. Dezember 2018: Fr. 17'708.20 (Urk. 122056) AH._____ GmbH: Kontokorrent Fremdwährung Firmen EUR, IBAN CH7, eröffnet am 25. Januar 2016, Kontostand per 31. Dezember 2018: EUR 174.35 (Urk. 122057) werden eingezogen und verfallen dem Staat. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, die auf den genannten Konten ver- bleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungs- wesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
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20. Die Guthaben der folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016 und 13. Februar 2017 gesperrten Bankkonten der durch den Beschuldigten A._____ (mit)kontrollierten V._____ AG, AJ._____ AG, I._____ AG und AK._____ AG in Gründung: Bei der UBS Switzerland AG: o V._____ AG: Kontokorrent Unternehmen EUR, IBAN CH8, eröffnet am 3. März 2016, Kontostand per 06. November 2017: EUR 7'992.77 (Urk. 801304, 135031; Kontosperre ist bereits aufgehoben, Urk. 213) o AJ._____ AG: Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN CH9, eröffnet am 19. April 2016, Kontostand per 31. Dezember 2017: Fr. 4'241.10 (Urk. 801254, 135031) Bei der Bank Coop AG: o I._____ AG: Kontokorrent CHF, IBAN CH10, eröffnet am 13. Januar 2016, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 44'576.45 (Urk. 123015, 803081 f.) Bei der Credit Suisse AG: o AK._____ AG in Gründung, Beziehung Nr. 11 (Urk. 121382) werden eingezogen und verfallen dem Staat. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS Switzerland AG, die Bank Coop AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu über- weisen.
21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
3. Juli 2017 aus den an die Beschuldigten C._____ und D._____
- 99 - vermieteten Banktresorfächern Nrn. 1 und 2 bei der UBS Switzerland AG beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich in Couverts lagernde Barschaft von Fr. 555'000.– (Asservaten-Nrn. A009'774'792 und A010'551'969) wird im Betrag von Fr. 225'000.– eingezogen und verfällt dem Staat. Im Betrag von Fr. 330'000.– wird sie zur Deckung der den Beschuldigten C._____ und D._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag wird den Beschuldigten C._____ und D._____ herausgegeben.
22. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der Bank Coop AG, Sparkonto Plus CHF, IBAN CH12, eröffnet am 5. November 2014, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 110'103.50 (Urk. 123015, 803040 f.), wird im Betrag von Fr. 94'676.– eingezogen und verfällt dem Staat. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Bank Coop AG wird angewiesen, Fr. 94'676.– der Kasse des Bezirksgerichtes Zü- rich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksge- richt Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. Im Mehrbetrag wird das Konto freigegeben.
23. Die Guthaben der folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. August 2016, 11. August 2016 und 26. August 2016 gesperrten Bankkonten des Beschuldigten A._____: Bei der UBS Switzerland AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH13, eröffnet am 1. Januar 2014, Konto- stand per 10. August 2016: Fr. 12'675.02 (Urk. 801194) o Sparkonto CHF, IBAN CH14, eröffnet am 27. März 2009, Kontostand per 10. August 2016: Fr. 5.10 (Urk. 801205)
- 100 - o Fondskonto CHF, IBAN CH15, eröffnet am 31. Mai 2016, Kontostand per 31. Dezember 2017: Fr. -68.12 (Urk. 135032 ff.) o Fiscakonto CHF, IBAN CH16, Kontostand per 31. Dezember 2017: Fr. 1.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 17, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 72'602.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 18, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 7'687.– (Urk. 135032 ff.) o Depot-Nr. 19, Depotstand per 31. Dezember 2017: Fr. 37'136.– (Urk. 135032 ff.) Bei der PostFinance AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH20, eröffnet am 26. Februar 2007, Konto- stand per 31. Dezember 2019: Fr. 94'560.76 (Urk. 124032) o Kreditkartenkonto Nr. 21 (Urk. 802034 ff.) o E-Tradingdepot Vertragsnr. SQ Nr. 22, Stand per 9. September 2016: Fr. 105.10 (Urk. 802201 ff.) Bei der Bank Coop AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH23, eröffnet am 5. November 2014, Kon- tostand per 29. August 2016: Fr. 2'814.60 (Urk. 123015, 803037 f.) Bei der Zürcher Kantonalbank: o Sparkonto CHF, IBAN CH24, eröffnet am 27. Juli 2001, Kontostand per 31. Dezember 2018: Fr. 92'980.69 (Urk. 800020, 122052) Bei der Swissquote Bank AG: o Trading Konto Nr. 25 (Urk. 128007 ff.)
- 101 - werden zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten und Entschädigungen verwendet. Ein allfälliger Mehrerlös wird dem Beschuldigten A._____ herausgegeben. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS Switzerland AG, die PostFinance AG, die Bank Coop AG, die Zürcher Kantonalbank und die Swissquote Bank AG werden angewiesen, die Depo- tinhalte zu verwerten und den Erlös resp. die auf den genannten Konten ver- bleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungs- wesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
24. Die Guthaben der folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2016 gesperrten Konten des Beschuldigten B._____: Bei der UBS Switzerland AG: o Privatkonto CHF, IBAN CH26, eröffnet am 21. September 2007, Kon- tostand per 24. August 2016: Fr. 1'018.18 (Urk. 806210; Kontosperre ist bereits aufgehoben, Urk. 213) o Jugendsparkonto CHF, IBAN CH27, eröffnet am 21. September 2007, Kontostand per 23. August 2016: Fr. 0.– (Urk. 806231; Konto- sperre ist bereits aufgehoben, Urk. 213) o Kreditkartenkonto Nr. 28 (Urk. 806233 ff.) Bei der Credit Suisse AG: o Privatkonto Classico CHF, IBAN CH29, eröffnet am 23. September 2009, Kontostand per 29. August 2016: Fr. 1'731.00 (Urk. 805001, 805098 ff.) werden zur teilweisen Deckung der den Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten und Entschädigungen verwendet.
- 102 - Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die UBS Switzerland AG und die Credit Suisse AG werden angewiesen, die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich (Konto-Nr. IBAN CH5 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksge- richt Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen.
25. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 42) wird mit Ausnahme der Posi- tionen "Auslagen D._____" (Fr. 10'370.60) und "Auslagen C._____" (Fr. 4'882.25), welche auf die Staatskasse genommen werden, bestätigt.
26. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 43-46) wird bestätigt.
27. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin 2 (E._____ GmbH) für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'707.25 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
28. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, den Privatklägerinnen 3 (G._____ AG) und 4 (H._____ KGaA) für das erstin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 48'736.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
29. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____ AG) für das erstinstanzliche Verfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 28'101.– zu bezahlen.
30. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____; Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung Beschuldigter B._____.
31. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu je vier Zehnteln den Be- schuldigten A._____ und B._____ und zu je einem Zehntel den Beschuldig- ten C._____ und D._____ auferlegt.
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32. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt.
33. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
34. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigungen der Beschuldigten je im Doppel für sich und zuhan- den der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretungen der Privatklägerinnen je im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerinnen (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigungen der Beschuldigten je im Doppel für sich und zuhan- den der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretungen der Privatklägerinnen je im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerinnen (sofern verlangt) das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Gui- sanplatz 1A, 3003 Bern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003 Bern das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, Abteilung Recht und Internationales, Stauffacherstr. 65/59g, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Doppel das Bundesamt für Justiz BJ, Direktionsbereich internationale Rechts- hilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, betr. TEVG gem. Dispositivziff. 16-22 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, betr. TEVG gem. Dispositivziff. 16-22
- 104 - das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach, 8021 Zürich, betr. TEVG gem. Dispositivziff. 16-22 die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich gem. Beschluss und Dispositivziff. 16-24 die Bank Cler AG (vormals Bank Coop AG), Paralegal/Support, Post- fach, 4002 Basel, gem. Dispositivziff. 18, 20, 22 und 23 die Zürcher Kantonalbank, Recht Steuern & Compliance, Postfach, 8010 Zürich, gem. Dispositivziff. 19 und 23 die UBS Switzerland AG, Corporate Center Injunctions, Postfach, 8098 Zürich, gem. Dispositivziff. 20, 23 und 24 die Credit Suisse AG, Compliance and Regulatory Affairs, Regular Inquiries and Investigations, FSRA1, Postfach, 8070 Zürich, gem. Dispositivziff. 20 und 24 die PostFinance AG, Rechtsdienst, Mingerstr. 20, 3030 Bern, gem. Dis- positivziff. 23 die Swissquote Bank AG, Head Office, Chemin de la Crétaux 33, Case postale 319, 1196 Gland, gem. Dispositivziff. 23 die Koordinationsstelle VOSTRA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" betr. die Beschuldigten 1-3 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formulare A betr. die Beschuldigten 1-4.
35. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 105 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. August 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Tresch