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SB210526

Gewerbsmässiger Wucher etc. und Widerruf

Zürich OG · 2022-12-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die amtliche Verteidigung beanstandete anlässlich der Berufungsverhand- lung, die Gebühr des Vorverfahrens sei zu hoch (Urk. 90 Rz. 60). Mit ihrer Beru- fung hat sie die vorinstanzliche Kostenaufstellung jedoch nicht angefochten, wes- halb diese, wie bereits eingangs festgehalten wurde, bereits in Rechtskraft er- wachsen ist (vgl. Ziff. I.2; Art. 402 StPO). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Pra- xiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 399 N 16). Damit erübrigt sich ein weite- res Eingehen auf die Beanstandung der Verteidigung.

E. 1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getra- gen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

E. 1.3 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten – trotz Frei- spruchs von allen eingeklagten Delikten – vollumfänglich auferlegt. Sie tat dies in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO und begründete dies damit, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte mit allen fünf Geschädigten Wuchergeschäfte im Sinne

- 84 - von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abgeschlossen habe. Zu einer strafrechtlichen Verurteilung sei es "nur" deshalb nicht gekommen, weil sich bei keinem der fünf Geschädigten das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB habe erstellen lassen. Aufgrund des krassen Missverhältnisses zwi- schen den Leistungen des Beschuldigten und den Gegenleistungen der Geschä- digten (Leistungsinäquivalenz) bzw. aufgrund der überaus deutlichen Überschrei- tungen des noch als üblich und angemessen erscheinenden Zinssatzes seien diese Kreditgeschäfte in zivilrechtlicher Hinsicht als sittenwidrig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Ein schuldhaftes Verhalten sowie der Kausal- zusammenhang lägen vor. Damit habe der Beschuldigte die Einleitung des Ver- fahrens veranlasst und durch sein Aussageverhalten dessen Durchführung erheb- lich erschwert (Urk. 67 Erw. 5.4.).

E. 1.3.1 Einem Angeschuldigten dürfen bei Freispruch oder Einstellung des Verfah- rens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In der bundesgerichtlichen Recht- sprechung wird von einem "prozessualen Verschulden im weiteren Sinne" ge- sprochen, wenn der Angeschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat; von einem "prozessualen Ver- schulden im engeren Sinne" ist dann die Rede, wenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat. Mit der Bezeich- nung "prozessuales Verschulden" will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines "Prozesses verursacht" wurde. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, "wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit". Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann ausge- löst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung – ausserdem schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn

- 85 - es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vor- schreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, aus Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, ge- schriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 116 Ia 162, 168 f. mit Hinweisen). Wird demzufolge für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtli- chen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen eines Ange- schuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise ge- gen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhal- tensnormen; BGE 116 Ia 162, 170). Den Grundgedanken und den Zweck der in Art. 426 Abs. 2 StPO übertragenen Bestimmung über die Kostenauflage sieht das Bundesgericht im Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrens- kosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares Verhalten veranlasst hat. Es wird von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung ver- langt. Hat ein Angeschuldigter in Verletzung einer solchen Norm den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren ver- anlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt wird, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (BGE 116 Ia 162, 173; BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 30). Die Recht- sprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des prozessualen Verschuldens im weiteren Sinne erhielt in der Literatur mehrheitlich ablehnende Kritik. Es würden nur fiskalische Interessen des Staates dafür sprechen; eine generalpräventive Wirkung könne ihr nicht zukommen. Denn es sei kaum vorauszusehen, wer mit Kosten belastet werde (vgl. dazu BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 45). So rechtfertigt sich gemäss TOPHINKE eine Ersatzpflicht für staatli- che Verfahrenskosten nur dann, wenn ihre Verursachung durch die beschuldigte Person tatsächlich im zivilrechtlichen Sinne widerrechtlich ist, d.h. wenn ein Verstoss gegen eine Verhaltensnorm vorliegt, welche den Staat vor unnötigen Kosten schützen will, was wohl nur bei einem prozessualen Verschulden im enge-

- 86 - ren Sinne zu bejahen ist. Eine solche Verhaltensnorm liegt nicht in Art. 41 OR selber. Die Haftungsnormen regeln nur die Folgen widerrechtlichen Verhaltens, bezeichnen jedoch nicht, welches Verhalten widerrechtlich ist (ESTHER TOPHINKE, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Bern 2000, S. 452).

E. 1.3.2 Die Vorinstanz hält zu recht dafür, dass eine Kostenauflage nicht mit dem Vorliegen einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 OR begründet werden kann, weil diese ebenfalls die Ausbeutung einer Unterlegenheit des Kreditneh- mers durch den Kreditgeber voraussetzt und vorliegend das Tatbestandselement der Unterlegenheit bzw. "Zwangslage" nicht erstellt werden konnte (Urk. 67 Erw. 5.4.5.). Aufgrund der Leistungsinäquivalenz beurteilt sie die streitgegen- ständlichen Kreditgeschäfte in zivilrechtlicher Hinsicht zumindest als sittenwidrig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR und sieht darin einen klaren Verstoss gegen Normen der Rechtsordnung, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Hierzu ist zunächst zu sa- gen – und darauf weist die Vorinstanz auch hin –, dass in der Literatur ohnehin umstritten ist, ob Verträge, die ein grobes Missverhältnis zwischen den vereinbar- ten Austauschleistungen begründen, im Extremfall gegen die guten Sitten verstossen oder durch Art. 21 OR abschliessend geregelt und damit der Sittlich- keitskontrolle des Art. 20 OR entzogen sind (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, OR AT I, N 676). Weiter hat das Bundesgericht diese Frage und insbesondere die hier re- levante Frage, ab welcher Höhe des Zinssatzes denn von einer Sittenwidrigkeit auszugehen wäre, nicht beantwortet. Daher kann vorliegend – im Sinne der Rechtssicherheit und zugunsten des Beschuldigten – nicht von einem klaren Verstoss gegen eine Norm der Rechtsordnung ausgegangen werden.

E. 1.4 Die beschuldigte Person hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfrei- spruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der an- geklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massge- bend. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte

- 87 - entfallenden Kosten verbleiben – wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind – beim Staat (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, Art. 426 N 2 f.). Nachdem es zwar beim vorinstanzlichen Freispruch bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Wuchers bleibt, indes ein Schuldspruch wegen versuchter Nö- tigung betreffend die Anklageziffer 3.2 zu ergehen hat, ist die Auferlegung der vor- instanzlichen Kosten neu zu verteilen. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Be- treffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerschaft bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang eines Fünftels vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Berufungsverfahren

E. 1.5 Auf eine Sistierung des Verfahrens und Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO kann

- 10 - jedoch – wie vor der Vorinstanz – verzichtet werden, da der Beschuldigte ohnehin (aus andern Gründen) vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB freizusprechen ist (Zürcher Kommentar StPO- BOSSHARD/LANDSHUT, Art. 325 N 37 und -GRIESSER, Art. 329 N 21 f.).

E. 2 Darlehen an B._____ (Urk. 18 S. 3 f. u. 5 f. i.V.m. ND 1)

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht ge- stellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 428 N 6).

E. 2.1.1 In der Anklageschrift werden dem Beschuldigten drei Sachverhalte vorge- worfen: (a) An mehreren nicht genau bestimmbaren Tagen in der Zeit von ca. 2010 bis 2012 soll der Beschuldigte dem Geschädigten mindestens zwei Kredite à mindes- tens ca. Fr. 15'000.– mit mindestens 5% Zins pro Monat gewährt haben. Der Ge- schädigte habe jeweils mindestens drei Monate Zinsen bezahlt. Das Total der be- zahlten Zinsen soll ca. Fr. 4'500.– betragen haben (Urk. 18 S. 5 Ziff. 1 lit. a). (b) Ca. am 25. Februar 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten einen Kre- dit in Höhe von Fr. 20'000.– mit 10% Zins pro Monat gewährt haben. Der Ge- schädigte habe von ca. 25. März 2016 bis 27. Oktober 2017 Zinszahlungen ge- leistet. Das Total der bezahlten Zinsen soll ca. Fr. 8'000.– betragen haben (Urk. 18 S. 5 f. Ziff. 1 lit. b).

- 13 - (c) An zwei nicht genau bestimmbaren Tagen im Jahr 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten einen ersten Kredit in Höhe von Fr. 30'000.– und ca. zwei Mo- nate später einen solchen in Höhe von Fr. 25'000.– gewährt haben. Für beide hät- te der Geschädigte Zinsen von 10% pro Monat bezahlen sollen. Der Geschädigte habe für den ersten Kredit ca. vier Monate und für den zweiten ca. zwei Monate Zinsen bezahlt. Das Total der für beide Kredite bezahlten Zinsen soll mindestens ca. Fr. 17'000.– betragen haben (Urk. 18 S. 6 Ziff. 1 lit. c). Die Anklageschrift umschreibt die Zwangslage – einheitlich für alle fünf Geschä- digten – im einleitenden Teil der Anklageschrift. Demnach sollen sie zum Teil aus beruflichen und zum Teil aus privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). So hätten sich die Geschädigten in ei- ner prekären finanziellen Situation befunden, seien nicht kreditwürdig gewesen und hätten deswegen keine Möglichkeit gehabt, auf dem Markt in der Schweiz ei- nen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Aufgrund ihrer je- weiligen finanziellen Lage hätten die Geschädigten keinen anderen Ausweg ge- sehen, als sich zur Lösung ihrer finanziellen Probleme auf den Beschuldigten ein- zulassen und sich in der Folge seinen Ansinnen auf Zinszahlungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz). Eine konkrete Umschreibung der Zwangslage hin- sichtlich der einzelnen Geschädigten fehlt in der Anklageschrift.

E. 2.1.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt betreffend die Darlehen an B._____ in Bezug auf Darlehensbeträge, Zinskonditionen und Zinszahlungen erstellt sei. Dass in den Jahren 2010 bis 2012 sowie in den Jahren 2015 und 2016 eine Zwangslage vorgelegen habe bzw. dass der Beschuldigte davon Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen, erachte- te die Vorinstanz jedoch als nicht erstellt (Urk. 67 S. 24 ff., 37 ff.).

E. 2.1.3 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Berufung dafür, dass von einer Zwangs- lage auszugehen sei, wenn der jeweilige Geschädigte nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung, die er auf Grund der konkreten Umstände anderweitig überhaupt nicht oder nicht günstiger erlangen könne, ernsthaft angewiesen sei oder angewiesen zu sein glaube. Die Zwangslage müsse nur in der Vorstellung

- 14 - des Betroffenen bestehen, nicht aber objektiv gegeben sein. Mit anderen Worten müsse die jeweilige Zwangslage nicht bis ins letzte Detail erstellbar sein, sondern es genüge, wenn sich der jeweilige Geschädigte in einer finanziellen Situation be- finde oder in einer solchen zu befinden glaube, die ihn unterlegen mache. Die je- weiligen Betreibungsregisterauszüge der Geschädigten seien allesamt beigezo- gen und zu den Akten genommen worden. Gestützt auf diese Auszüge sei bezüg- lich jedes einzelnen Geschädigten in objektiver Hinsicht erstellt, dass im jeweili- gen inkriminierten Zeitpunkt zahlreiche betreibungsrechtliche Ereignisse in nam- hafter Höhe über die Geschädigten und/oder ihre Firmen registriert gewesen sei- en. Aufgrund dieser Vorgänge und Einträge hätten die jeweiligen Geschädigten bei keinem regulären Kreditinstitut einen Kredit erhalten, was den Geschädigten ohne Weiteres bekannt gewesen sei. Den ebenfalls in den Akten befindlichen Protokollen der aufgezeichneten Telefongespräche zwischen den jeweiligen Gläubigern und dem Beschuldigten sei ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Geschädigten sich in einer Zwangslage gewähnt hätten, die auch tatsächlich ge- geben gewesen sei, und insbesondere, dass der Beschuldigte diese Zwangslage bei jedem Geschädigten erkannt habe, weil z.T. offen darüber kommuniziert wor- den bzw. er zumindest billigend von einer solchen ausgegangen sei. Die Vo- rinstanz habe lediglich die Aussagen der jeweiligen Geschädigten im Zusammen- hang mit der Zwangslage gewürdigt. Es sei zutreffend, dass die Geschädigten z.T. vage oder entlastende Aussagen gemacht hätten, was aber von der Vorinstanz zutref- fend mit der Angst vor dem Beschuldigten oder seiner Entourage erklärt worden sei. Die vorgenannten, in den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszüge sei- en von der Vorinstanz nicht bzw. nur am Rande erwähnt worden. Die Protokolle der aufgezeichneten und den Geschädigten sowie dem Beschuldigten vorgespiel- ten Telefongespräche seien jedoch im erstinstanzlichen Urteil weder als Beweis- mittel aufgeführt noch in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden (Urk. 68 S. 5 f.).

- 15 -

E. 2.1.4 Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat das vorinstanzliche Urteil umfassend angefoch- ten. Trotz abweichender rechtlicher Würdigung obsiegt sie lediglich hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung, allerdings betrifft die Anklagezif- fer 3.2 einen geringfügigen Teil der Anklage. Die Bestrafung fällt zudem wesent- lich tiefer aus, als von ihr beantragt. Auch ihren Anträgen auf Widerruf der Vor- strafe, Anordnung einer Landesverweisung und Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung einer Ersatzforderung wird nicht gefolgt. Der Beschuldigte bean- tragte mit seiner Berufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs und unterliegt daher hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung. Des

- 88 - Weiteren dringt er auch nicht mit seinem Antrag auf Herausgabe der beschlag- nahmten Barschaft durch. Diesbezüglich wird dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Nach dem Gesagten unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Beru- fungsanträgen im Vergleich zu denjenigen des Beschuldigten überwiegend. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen (vier Fünftel) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang eines Fünftels vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich die Delinquenz über einen Zeitraum von Februar bis August 2019 erstreckte. Wäh- rend dieser Zeit erfolgten durch den Beschuldigten sowie den Mittäter N._____ 73 Anrufversuche, teilweise in Kombination mit Textnachrichten (davon insgesamt 34), an den Privatkläger. Drei Mal tauchten die beiden am Wohnort der Mutter des Privatklägers auf und suchten diesen dort auf. Zudem trafen sie ihn persönlich mit dem Ziel, Druck auf ihn auszuüben und ihn gemeinsam einzuschüchtern. Schliesslich führten die Belästigungen dazu, dass der Privatkläger eine Strafan- zeige erstattete. Diese intensive deliktische Tätigkeit zeugt von planmässigem Vorgehen und von einiger krimineller Energie. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das private Umfeld des Privatklägers durch die Delinquenz betroffen wurde. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht.

- 74 -

E. 2.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Es ist zudem ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen handelte, hatte er doch zum Ziel, den Privatkläger zum Bezahlen der Geldforderung zu bewegen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren.

E. 2.2.3 Dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, ist nur leicht straf- mindernd zu werten. Insbesondere hörten die Belästigungen durch den Beschul- digten und N._____ mit ihrer Verhaftung am 26. September 2019 auf. Infolgedes- sen konnten sie auch den geforderten Betrag vom Privatkläger nicht erhältlich machen.

E. 2.2.4 Somit ist das Verschulden des Beschuldigten vor dem Hintergrund des Strafmaximums von Art. 181 StGB von drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als noch leicht einzustufen. Es erscheint dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen, als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von vier Monaten respektive eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen festzulegen.

E. 2.2.5 Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart (vgl. Ziff. 1.4 vorstehend) erscheint eine Geldstrafe als zweckmässig und verhältnismässig, da diese in präventiver Sicht ausreicht, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Zu be- rücksichtigen ist auch, dass ihm im Falle einer erneuten Delinquenz der Widerruf des bedingten Teils seiner Vorstrafe droht (vgl. dazu ausführlich unten Ziff. 3).

E. 2.3 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ macht für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'406.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 93). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Bemühungen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Um- triebe für die Berufungsverhandlung inklusive Weg und Nachbesprechung mit Fr. 10'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 2.3.1 Bezüglich seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse ist be- kannt, dass der am 27. August 1971 geborene Beschuldigte in AC._____ (Koso- vo) bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Nach acht Jahren Grundschule und drei Jahren Mittelschule mit Fokus im Textilbereich kam er 1991 erstmals in die Schweiz. 1992 kehrte er wieder in den Kosovo zurück und reiste 1997 jedoch er- neut in die Schweiz ein. In der Folge heiratete er seine Frau AD._____. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder AE._____, geboren 1999, AF._____, geboren 2002,

- 75 - AG._____, geboren 2010, sowie AH._____, geboren 2013, hervor. AF._____ kam mit einer geistigen Behinderung zur Welt und arbeitet derzeit in der Stiftung AI._____. Beruflich war der Beschuldigte nach seiner Einreise in die Schweiz als Dachdecker tätig. Anschliessend arbeitete er bei der Firma "AJ._____", bis er am

10. Mai 2000 einen Autounfall hatte. Die von ihm in der Folge bezogene IV-Rente wurde ihm später wieder verweigert. Aktuell arbeitet der Beschuldigte in einem Pensum von 50% bei einer Malerfirma und verdient monatlich zwischen Fr. 1'800.– und Fr. 2'000.– netto. Seine Frau ist ebenfalls arbeitstätig. Sie ist Coif- feuse und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'700.– bis Fr. 4'800.–. Zu seiner gesundheitlichen Situation führte der Beschuldigte aus, er stehe in ärzt- licher Behandlung und müsse regelmässig Antidepressiva, Diabetes- Medikamente, Schmerzmittel und Cholesterinsenker nehmen. Er habe in seinem Leben zwei Kopfverletzungen erlitten – das erste Mal am 16. März 1975 und das zweite Mal, als er als Dachdecker gearbeitet habe – und habe deswegen operiert werden müssen. Ausserdem sei er aufgrund des Autounfalls im Jahr 2000 im Koma gewesen (Prot. II S. 9 f.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen.

E. 2.3.2 Der Beschuldigte weist gemäss Vorstrafenbericht eine Vorstrafe auf, wobei diese nicht einschlägig ist. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2018 wurde er wegen gewerbsmässigen Be- truges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (Urk. 69). Die Vorstrafe ist zumindest leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ausserdem ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Tat innerhalb der ihm mit Urteil vom

1. November 2018 angesetzten Probezeit beging.

E. 2.3.2.1 Über die finanzielle Lage des Geschädigten in der vorliegend massgebli- chen Zeit (2010 bis 2012 bzw. im Jahr 2016) gibt zunächst der von der Kantons- polizei eingeholte Auszug aus der Datenbank für Bonität- und Wirtschaftsauskunft

- 20 - crediweb.ch vom 4. Dezember 2015 Auskunft. Daraus ist ersichtlich, dass der Geschädigte im Februar 2009 das Einzelunternehmen E._____ gegründet hat. Weiter ist ersichtlich, dass das Kantonsgericht Schaffhausen über das (private) Vermögen des Geschädigten als Inhaber der Einzelfirma E._____ am tt. August 2009 den Konkurs eröffnet hat. Das Konkursverfahren über das Einzelunterneh- men E._____ wurde am tt. Juni 2010 mangels Aktiven eingestellt und das Einzel- unternehmen am tt. Februar 2015 von Amtes wegen gelöscht (Urk. 4/4 Beilage 1). Der Geschädigte gab an, mit der Arbeit sei es sehr gut gegangen, aber er habe in dieser Zeit Probleme mit F._____ gehabt. Seine Einnahmen aus dem Geschäft habe er diesem bringen müssen. Dies sei auch der Grund für den Konkurs gewe- sen (Urk. 4/4 F/A 28 ff.).

E. 2.3.2.2 Neben dem Konkurs des Geschädigten, welcher im Jahr 2009 erfolgte, zeigen auch die im Betreibungsregisterauszug des Geschädigten vom

2. Dezember 2016 verzeichneten Verlustscheine, dass die prekäre finanzielle Si- tuation beim Geschädigten – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 52/2 Rz. 50 f.) – schon im Jahr 2010 bestanden hat. So sind ab dem Jahr 2005 jährlich (teilweise mehrere und teilweise fünfstellige Beträge betreffende) Verlustscheine ausgestellt worden (ND1 Urk. 1/1/22, auch ND1 Urk. 3/1 Beila- ge 2, Urk. 4/4 Beilage 2, jeweils S. 4 ff.). Dem Betreibungsregisterauszug kann weiter entnommen werden, dass der Geschädigte während der aufgezeichneten fünf Jahre (mit einem ersten Eintrag am 20. Januar 2012) monatlich, teilweise für fünfstellige Beträge betrieben wurde. Gläubiger grösserer, fünfstelliger Summen waren überwiegend Behörden bzw. öffentlich-rechtliche Anstalten (SVA Schaff- hausen [AHV-Ausgleichskasse], Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Schaffhausen, Suva Winterthur), so dass davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um Betreibungen für Schulden des Einzelunternehmens handelt (ND1 Urk. 1/1/22, auch ND1 Urk. 3/1 Beilage 2, Urk. 4/4 Beilage 2, jeweils S. 2 ff.). Die am tt. September 2013 mit dem Geld eines Kunden gegründete C._____ GmbH ging laut Aussagen des Geschädigten wegen unbezahlter Rech- nungen im August 2016 in Konkurs. Was er mit der Firma verdient habe, habe er

- 21 - F._____ abgeliefert, zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– bzw. Fr. 20'000.– und Fr. 30'000.– (Urk. 4/4 F/A 34 ff., 48 ff.).

E. 2.3.2.3 Unter Berücksichtigung des Einkommens des Geschädigten von Fr. 29.– pro Stunde bzw. Fr. 5'100.– netto bzw. von seiner Ehefrau von Fr. 2'600.– bis Fr. 2'900.– bzw. Fr. 1'700.– liegt es entgegen der Vorinstanz auf der Hand, dass der Geschädigte angesichts der Höhe der vorhandenen Betreibungen bzw. Schulden insgesamt – in der Einvernahme vom 19. Januar 2017 mit ca. Fr. 600'000.– angegeben (Urk. 4/4 F/A 62) – in einer prekären finanziellen Situati- on war.

E. 2.3.3 Es liegen weder ein Geständnis des Beschuldigten noch Einsicht oder Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens vor. Eine Strafminderung kann daher un- ter diesem Gesichtspunkt nicht gewährt werden.

E. 2.3.4 Es erscheint nach dem Erwogenen angemessen, die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze zu erhöhen.

- 76 -

E. 2.3.5 Die Vorinstanz erwog weiter, dass zu alledem hinzukomme, dass auch nicht ersichtlich sei, mit welchen Folgen der Geschädigte bei Nichteinräumung der Kredite des Beschuldigten zu rechnen gehabt hätte. Selbstredend bestehe bei je- dem Kreditsuchenden ein Bedarf an Geld und eine zumindest vorübergehende Unfähigkeit, diesen Bedarf mit eigenen Mitteln zu decken. Dies lasse aber nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer Zwangslage mit der erforderlichen Intensi- tät schliessen. Dasselbe gelte in Bezug auf eine allfällige Dringlichkeit des Geld- bedarfs. Und auch aus dem Umstand, dass vom Kreditsuchenden wucherische Zinskonditionen akzeptiert werden, dürfe nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB geschlossen werden, an- sonsten diesem Tatbestandselement weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht eine eigenständige Bedeutung zuzurechnen wäre (vgl. Urk. 67 Erw. 3.4.3.5.5.). Hier geht es um die Frage nach der Dringlichkeit der Befriedigung der damaligen Bedürfnisse und den für den Fall der Nichtbefriedigung der Bedürfnisse drohen- den Nachteilen, wobei nicht jede Gefahr irgendeines Nachteils ausreicht, um eine Notlage im Sinne von Art. 157 StGB zu begründen (vgl. dazu oben Ziff. 1.2). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach an- deren Möglichkeiten der Geldbeschaffung (vgl. oben Ziff. 2.3.3) – in der Untersu- chung nicht nachgegangen wurde. Der Geschädigte wurde nicht danach gefragt, wie dringend der Geldbedarf war bzw. was passiert wäre, wenn ihm der Beschul- digte die Darlehen nicht eingeräumt hätte. Auf das Fehlen entsprechender Fragen an den Geschädigten weist auch die amtliche Verteidigung hin (Urk. 52/2 Rz. 50 f.). Angesichts des Umstands, dass die Darlehen gemäss dem ersten und dritten Sachverhalt (in ihrer Höhe) nicht genau einem Zweck zugeordnet werden können, und der ohnehin fehlenden Aussagen des Geschädigten zu den Folgen der Nichteinräumung und zur Dringlichkeit kann diese Frage vorliegend nicht be- antwortet werden. Auch wenn beim Darlehen gemäss zweitem Sacherhalt davon ausgegangen werden kann, dass die Fr. 20'000.– für die Abwendung des Kon- kurses gebraucht wurden, und die rechtlichen Folgen eines Konkurses für ein Un- ternehmen bekannt sein dürften, bedarf es einer Untersuchung und Angaben da- zu, welche konkreten Folgen es für das betroffene Unternehmen und den Ge-

- 24 - schädigten gehabt hätte, hätte der Geschädigte das Geld vom Beschuldigten nicht erhalten. Diese Frage gehört zum zu erörternden und festzustellenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Geschädigte ausgesetzt worden wäre, kann auch nicht die Frage beantwortet werden, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1.1). Ins- besondere bei Krediten zu solch hohen Zinsen wie vorliegend wären die Folgen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs auf- zuzeigen gewesen.

E. 2.3.6 Die Vorinstanz hält fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventual- )Vorsatzes nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen.

E. 2.3.6.1 Nach Aussage des Geschädigten hat er dem Beschuldigten jeweils ge- sagt, dass es ihm finanziell nicht gut geht, als er ihn um die Darlehen gebeten hat. Dies habe den Beschuldigten aber nicht interessiert; er habe gewusst, dass er, der Geschädigte, eine Firma habe und arbeiten könne und Geld verdiene. Dass der Beschuldigte von den finanziellen Schwierigkeiten des Geschädigten spätes- tens ab Anfang 2016 gewusst haben musste, ergibt sich aus den Abhörprotokol- len der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten (beginnend ab 15. Januar 2016). Diesen ist zu entnehmen, dass der Geschädigte nicht in der Lage war, die Zahlungen wie vereinbart und regelmässig zu leisten bzw. die entsprechende Summe zusammenzubekommen. So hat der Geschädig- te den Beschuldigten mehrmals vertröstet und sich bei ihm entschuldigt, ihm per SMS den Stand seines Bankkontos geschickt (um zu zeigen, dass darauf nur we- nig Geld vorhanden war) und ihm verschiedentlich zu wissen gegeben, in was für "katastrophaler" finanzieller Situation er sei (Urk. 4/4 F/A 118 ff., Urk. 4/4 Beila- ge 8). Aus den Abhörprotokollen ergeben sich hingegen keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Verwendungszweck jedes einzelnen Darle- hens und der Folgen des Nichterhalts für den Geschädigten gehabt hätte.

- 25 -

E. 2.3.6.2 Auch wenn der Beschuldigte ab einem bestimmten Zeitpunkt um die schwierige finanzielle Lage des Geschädigten hätte wissen müssen, kann ihm ein Eventualvorsatz hinsichtlich der (hier ohnehin nicht erstellbaren) Zwangslage bzw. deren weiterer Merkmale nicht nachgewiesen werden. Allein aufgrund des Um- standes, dass der Beschuldigte um die Liquiditätsprobleme des Geschädigten gewusst bzw. davon später erfahren hat (ob von einer Kenntnis zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung ausgegangen werden kann, kann angesichts des Ausgangs offen bleiben), kann nicht geschlossen werden, dass er das Bestehen einer Zwangslage in Kauf genommen hat. Ansonsten müsste wohl bei Darlehensge- währungen generell von einer solchen Inkaufnahme ausgegangen werden, liegt diesen Rechtsgeschäften doch regelmässig ein Liquiditätsengpass zugrunde. Ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Zwangslage lässt sich vorliegend daher nicht konstruieren (so auch Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2017, SB160277 Erw. III.C.1.3.7.).

E. 2.3.7 Als Fazit ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend umschreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen. Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Unterlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf B._____ das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu ver- neinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

3. Darlehen an J._____ (Urk. 18 S. 3 f. u. 7 i.V.m. ND 2) 3.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 3.1.1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte dem Geschädigten J._____ ca. am

E. 2.4 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ – als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Pri- vatklägers bestellt (ND 2 Urk. 9/9) – reichte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 seine Honorarnote über Fr. 811.65 ein (Urk. 80). Diese ist nicht zu beanstanden. Folg- lich ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 811.65 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 6 April 2020 gab er an, monatlich brutto Fr. 6'000.– bzw. netto ca. Fr. 5'100.– zu verdienen. Seine Frau verdiene Fr. 1'700.– (Urk. 4/38 F/A 30 f.). Die Kinder seien Jahrgang 1998, 2000, 2004 und 2007 (Urk. 4/38 F/A 33). Weiter sagte er anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2017 aus, im Februar 2009 das Einzelunternehmen E._____ gegründet zu haben (Urk. 4/4 F/A 26 f.). Mit der Arbeit sei es sehr gut gegangen, er habe in dieser Zeit aber Probleme mit F._____ gehabt. Seine Einnahmen aus dem Geschäft habe er diesem bringen müssen. Dies sei auch der Grund für den Konkurs des Einzelunternehmens ge- wesen. Die Mobilien des Einzelunternehmens hätten die Mitarbeiter mitgenom- men, da er bei ihnen Schulden gehabt habe (Urk. 4/4 F/A 28 ff.). Nach dem Kon- kurs der Einzelfirma habe seine Frau am tt. September 2013 die C._____ GmbH gegründet. Das Geld für die Gründung sei von einem Kunden gekommen, für welchen sie daraufhin einen Auftrag ausgeführt und so die Schuld zurückbezahlt hätten. Er habe F._____ monatlich zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– geben müssen. Dadurch habe er kein Geld mehr für sich gehabt und der Beschuldigte habe ihm ausgeholfen, damit er die Rechnungen habe bezahlen können (Urk. 4/4 F/A 34 ff., 40). Bei der Firma C._____ GmbH sei er Geschäftsführer gewesen. Die Firma habe bis zu 30 Mitarbeiter gehabt. Was er mit der Firma verdient habe, ha- be er F._____ abgeliefert, zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 30'000.–. Da sich immer mehr unbezahlte Rechnungen angehäuft hätten, sei die Firma im August 2016 in Konkurs gegangen (Urk. 4/4 F/A 43 ff.). Seine Frau habe dann schon am tt. Juli 2016 die Firma G._____ GmbH gegründet, welche der C._____ GmbH die Mobi- lien abgekauft habe. Momentan habe er 14 Festangestellte. Er erhalte von der Firma monatlich Fr. 6'200.– netto als Lohn und seine Frau Fr. 3'200.–. Zinsen an private Darlehensnehmer zahle er keine mehr. Seine Schulden beliefen sich auf ca. Fr. 600'000.– (Urk. 4/4 F/A 48 ff.). Zum Kredit in der Höhe von Fr. 20'000.– vom Februar 2016 führte er aus, das Geld "für die Konkursandrohung für die C._____ GmbH" gebraucht zu haben. Er habe Fr. 20'000.– bringen müssen (Urk. 4/4 F/A 111 f.). Später in der Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er, als er Probleme mit F._____ gehabt habe, die normalen Rechnungen nicht bezahlt habe. Aber irgendeinmal hätten diese bezahlt werden müssen und so habe er die Darlehen vom Beschuldigten bekommen (Urk. 4/4 F/A 132). Anlässlich der

- 17 - staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2020 gab er an, das letzte Mal, als er Schulden beim Beschuldigten gemacht habe, sei es darum gegangen, die Firma zu retten. Dies habe leider nicht funktioniert. Er habe beim Beschuldig- ten auch schon vorher Schulden gemacht. Eine Schuld sei zur anderen gekom- men, sodass er aus diesem Kreis nicht mehr herausgekommen sei (Urk. 4/38 F/A 39). Auf die Frage, weshalb er beim Beschuldigten Schulden gemacht habe, gab der Geschädigte an, weil dieser und F._____ sich gekannt hätten. Er habe vom Beschuldigten Geld genommen, um F._____ auszuzahlen (Urk. 4/38 F/A 43). Auf die darauffolgende Frage, wofür er das Geld gebraucht habe, gab er an, um die Mitarbeiter zu bezahlen und auch ein paar private Rechnungen zu be- gleichen (Urk. 4/38 F/A 44). Die Frage, ob er dem Beschuldigten gesagt habe, dass es ihm finanziell nicht gut gehe, als er ihn um die Darlehen gebeten habe, bejahte der Geschädigte. Dies habe ihn aber nicht interessiert; er habe gewusst, dass er, der Geschädigte, eine Firma habe und arbeiten könne und Geld verdiene (Urk. 4/38 F/A 61 ff.).

E. 6.1 Anklagevorwurf und Parteistandpunkte

E. 6.1.1 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte dem Geschädigten W._____ am

16. Dezember 2016 einen Kredit in Höhe von Fr. 10'000.– gewährt haben. Dafür hätte der Geschädigte dem Beschuldigten Darlehenszinsen in Höhe von 20% pro Monat bezahlen sollen. Tatsächlich soll der Geschädigte dem Beschuldigten drei bis vier Monate lang, u.a. am 17. Januar 2017, Zinszahlungen geleistet haben. Das Total der bezahlten Zinsen soll mindestens ca. Fr. 6'000.– betragen haben (Urk. 18 S. 17 Ziff. 5). Wie erwähnt, ist die Zwangslage nur im einleitenden, all- gemeinen Teil der Anklageschrift umschrieben. Demnach soll der Geschädigte aus beruflichen und/oder privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewe- sen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). Weiter soll er sich in einer prekären finanzi- ellen Situation befunden haben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich soll er aufgrund seiner finanziellen Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich auf den Beschuldigten einzulassen und sich in der Folge dessen Ansinnen auf Zinszah- lungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz).

E. 6.1.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass der dem Beschuldigten vorgehaltene Sach- verhalt betreffend Darlehen an W._____ in Bezug auf die Darlehensbeträge, Zinskonditionen und Zinszahlungen erstellt sei. Als nicht erstellt erachtete sie die im Tatbestand vorausgesetzte Zwangslage des Geschädigten sowie den Um- stand, dass der Beschuldigte eine solche erkannt hätte oder hätte erkennen müs- sen (Urk. 67 S. 103 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die Zwangslage als er- wiesen. Betreffend ihre Ausführungen, welche sich auf alle fünf Geschädigten gleichermassen beziehen, kann auf das unter Ziff. 2.1.3 Wiedergegebene verwie-

- 67 - sen werden. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch.

E. 6.2 Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Zwangslage Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aussa- gen des Geschädigten W._____ und des Beschuldigten zur Verfügung. Ebenfalls zur Verfügung stehen und wurden von der Vorinstanz nicht berücksichtigt der Be- treibungsregisterauszug des Geschädigten vom 30. September 2019 (Urk. 4/13) sowie die Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten vom 14. Dezember 2016 bis 17. Ja- nuar 2017 (Urk. 4/13 Anhang).

E. 6.2.1 Der Geschädigte W._____ wurde am 14. Oktober 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/13) und am 25. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (Urk. 4/35) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.8.2.1.). Zu wiederholen bzw. ergänzen ist im Zusammenhang mit der Erstellung der Zwangslage, dass der Geschädigte in der Einvernahme vom 14. Oktober 2019 angegeben hat, seine Firma, AA._____ GmbH, sei im 2016 Konkurs gegangen. Sie hätten Schulden gehabt und er habe Geld gebraucht (Urk. 4/13 F/A 39). Den Beschuldigten habe er Mitte Dezember 2016 um Hilfe gebeten, weil er zum einen als Bürge für einen Kollegen Darlehensschulden in Höhe von Fr. 12'500.– habe begleichen müssen und zum andern selber Fr. 3'000.– gebraucht habe (Urk. 4/13 F/A 58 f. und 70). Er habe sich damals in einer finanziellen Notlage befunden (Urk. 4/13 F/A 133). Er habe sich das Geld beim Beschuldigten und nicht bei ei- nem Kreditinstitut besorgt, weil er nicht kreditwürdig gewesen sei (Urk. 4/13 F/A 179). Der Beschuldigte habe aber über seine missliche finanzielle Situation nicht Bescheid gewusst. Er habe ihm gesagt, Kunden von ihm seien in Zahlungsrück- stand (Urk. 4/13 F/A 182-188). Auf die Frage, weshalb jemand freiwillig 10% bis 20% Zins pro Monat bezahlen sollte, antwortete er, weil man anders nicht an das Geld komme und daher keine Wahl habe (Urk. 4/13 F/A 188). In der Einvernahme vom 25. März 2020 gab der Geschädigte an, er habe vom Beschuldigten Geld ge-

- 68 - liehen, weil er es zum Leben gebraucht habe. Er wisse aber nicht mehr, wann und wieviel das gewesen und wie genau es dazu gekommen sei (Urk. 4/35 F/A 43- 47). Obwohl er den Beschuldigten nur flüchtig gekannt habe, habe er ihn um Geld gebeten, weil er es von einer Bank bzw. von einem regulären Kreditinstitut nicht bekommen hätte, weil er Betreibungen gehabt habe (Urk. 4/35 F/A 50 und 58).

E. 6.2.2 Der Beschuldigte wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen, auch spezifisch zum Sachverhalt betreffend den Geschädigten W._____, so am 16. Mai 2017, 12. Februar 2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/3, 2/21, 2/24 und 2/25). Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.8.2.2.). Zu wiederholen bzw. ergänzen ist im Zusammenhang mit der Erstellung der Zwangslage, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 16. Mai 2017 einge- räumt hat, der Geschädigte habe für seine Firma ein Fahrzeug kaufen wollen (Urk. 2/3 F/A 90 und 107). Er habe die finanziellen Verhältnisse des Geschädigten nicht gekannt. Er gehe davon aus, dass er nicht zu ihm gekommen wäre, wenn ihm eine Bank oder ein Leasingunternehmen den Kredit gewährt hätten (Urk. 2/3 F/A 91). Leuten wie ihnen würde keine Bank einen Kredit einräumen (Urk. 2/3 F/A 94). Auf Ergänzungsfrage seiner amtlichen Verteidigerin in der Einvernahme vom 14. Juli 2020 gab er an, er habe gewusst, dass es W._____ finanziell sehr gut gehe. Er habe eine Firma mit Angestellten gehabt (Urk. 2/24 F/A 160).

E. 6.3 Würdigung betreffend das Vorliegen einer Zwangslage

E. 6.3.1 Auch hier ist die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Geschädigten W._____ bezüglich des von der Vorinstanz erstellten Darlehens in der Höhe von Fr. 10'000.– vom 16. Dezember 2016 eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB vorgelegen ist. Auch hier ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbestandsmerkmal der Zwangslage gleichsetzt bzw. das Vorliegen einer prekären finanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann – als ausreichend ansieht, um eine Zwangslage zu bejahen (vgl. Urk. 50 S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt

- 69 - aber auch voraus, dass der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweili- ge Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Dies gilt es nachfolgend zu beachten.

E. 6.3.2 Hinsichtlich der finanziellen Lage ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 Erw. 3.8.3.6.1.) als erstellt zu betrachten, dass sich der Geschädigte zum Zeit- punkt der Darlehensaufnahme in einer prekären finanziellen Situation befunden hat. Im Betreibungsregisterauszug des Geschädigten vom 30. September 2019 sind ab dem 15. Oktober 2014 Verlustscheine, teilweise in fünf- und sechsstelliger Höhe, verzeichnet (Urk. 4/13). Der Geschädigte gab auch selber an, in einer fi- nanziellen Notlage gewesen zu sein. Die Aufnahme des Darlehens stand im Zu- sammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Geschädigten. Er gab an, seine Fir- ma, AA._____ GmbH mit Sitz in AB._____, sei im 2016 Konkurs gegangen. Dem Handelsregister lässt sich über die AA._____ GmbH entnehmen, dass über sie am 21. März 2017 Konkurs eröffnet wurde. Sie verfügte über eine einzige Gesell- schafterin und Geschäftsführerin. Wie genau der Bezug des Geschädigten zur AA._____ GmbH war, ist nicht bekannt. Auch liegen keine Angaben zum Umsatz bzw. zum Ertrag und Aufwand sowie zu den Aktiven und Passiven der Gesell- schaft vor.

E. 6.3.3 Vor diesem Hintergrund ist klar, dass der Geschädigte kreditunwürdig war. Das Gleiche kann infolge des im 2017 eröffneten Konkurses auch über die AA._____ GmbH gesagt werden. Jedoch ist nicht die Frage nach der Kreditwür- digkeit bzw. danach, ob er bei einem ordentlichen Kreditinstitut einen Kredit erhal- ten hätte, zu beantworten. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Geschädigte andere Möglichkeiten, das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1.3). Dieser Frage ist in der Unter- suchung nicht nachgegangen worden.

E. 6.3.4 Hinsichtlich des Verwendungszwecks des Darlehens hält die Vorinstanz (vgl. Urk. 67 Erw. 3.8.3.6.2.) korrekt fest, dass der genaue Verwendungszweck unklar geblieben ist. Ob bzw. in welchem Umfang es dabei um die Tilgung einer

- 70 - Bürgschaft für einen Kollegen oder eigener Darlehensschulden oder um Bestrei- tung eigener Lebenshaltungskosten gegangen ist, bleibt offen.

E. 6.3.5 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten (vgl. Urk. 67 Erw. 3.8.3.6.4.), dass Angaben dazu fehlen, mit welchen Folgen der Geschädigte bei Nichteinräumung des Darlehens durch den Beschuldigten zu rechnen gehabt hätte. Dasselbe gilt in Bezug auf eine allfällige Dringlichkeit des Geldbedarfs. In dieser Hinsicht ist fest- zustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach anderen Möglichkeiten der Geldbeschaffung (vgl. oben Ziff. 6.3.3) – in der Untersuchung nicht nachge- gangen wurde. Diese Frage gehört zum zu erörternden und festzustellenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Geschädigte ausgesetzt worden wäre, kann auch nicht die Frage beantwortet werden, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1.1). Ins- besondere da vorliegend ein Darlehen zu hohen Zinsen aufgenommen wurde, wären die Folgen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs aufzuzeigen gewesen.

E. 6.3.6 Die Vorinstanz hält fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventual- )Vorsatzes nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen. Aus den Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten vom 14. Dezember 2016 bis

17. Januar 2017 ist ersichtlich, dass der Geschädigte das Darlehen nicht immer wie vereinbart zurückzahlen konnte (Urk. 4/13 Anhang). Diesen kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensgewäh- rung von den finanziellen Schwierigkeiten bzw. dem genauen Zweck der Verwen- dung des Darlehens wusste. Der Geschädigte gab vielmehr an, der Beschuldigte habe über seine missliche Situation nicht Bescheid gewusst. Der Beschuldigte selber sagte, gemeint zu haben, dass es dem Geschädigten finanziell sehr gut gehe. Er habe eine Firma mit Angestellten gehabt. Ein Eventualvorsatz hinsicht-

- 71 - lich der Merkmale der Zwangslage lässt sich dem Beschuldigten nicht nachwei- sen.

E. 6.3.7 Als Fazit ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend umschreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen. Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Unterlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf W._____ das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

7. Fazit zur rechtlichen Würdigung Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich bei keinem der fünf Geschädigten das Vorliegen einer Zwangslage bzw. einer Unterlegenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in rechtsgenügender Weise erstellen lässt, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB freizusprechen. Infolgedessen entfällt die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 40'000.– als Ersatzforde- rung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat (vgl. Urk. 89 S. 2; Prot. II S. 4). Demgegenüber ist das unter Anklageziffer 3.2 beschriebene Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Pri- vatklägers zu würdigen und der Beschuldigte dementsprechend schuldig zu spre- chen. IV. Sanktion

1. Allgemeine Strafzumessungsregeln

E. 11 Juni 2015 einen Kredit in Höhe von Fr. 50'000.– gewährt haben. Dafür hätte der Geschädigte dem Beschuldigten Darlehenszinsen in Höhe von 20% pro Mo- nat bezahlen sollen. Tatsächlich soll der Geschädigte dem Beschuldigten im Zeit-

- 26 - raum von ca. Juli 2015 bis 13. Juli 2016 Zinszahlungen geleistet haben. Das Total der bezahlten Zinsen soll mindestens ca. Fr. 85'000.– betragen haben (Urk. 18 S. 7 Ziff. 2). Wie erwähnt, ist die Zwangslage nur im einleitenden, allgemeinen Teil der Anklageschrift umschrieben. Demnach soll der Geschädigte aus berufli- chen und/oder privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). Weiter soll er sich in einer prekären finanziellen Situ- ation befunden haben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich soll er aufgrund seiner finanziellen Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich auf den Be- schuldigten einzulassen und sich in der Folge dessen Ansinnen auf Zinszahlun- gen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz). 3.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt betreffend das Darlehen an J._____ in Bezug auf den Darlehensbe- trag, die Zinskonditionen und die Zinszahlungen erstellt sei. Als nicht erstellt er- achtete sie die im Tatbestand vorausgesetzte Zwangslage des Geschädigten im Jahr 2015 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche erkannt hätte oder hätte erkennen müssen (Urk. 67 S. 47 ff.). 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft erachtet die Zwangslage als erwiesen. Betreffend ihre Ausführungen, welche sich auf alle fünf Geschädigten gleichermassen bezie- hen, kann auf das unter Ziff. 2.1.3 Wiedergegebene verwiesen werden. 3.1.4. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch. 3.2. Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Zwangslage 3.2.1. Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aussagen des Geschädigten J._____, des Privatklägers (Bruder von J._____) und des Beschuldigten sowie die Betreibungsregisterauszüge über den Geschä-

- 27 - digten vom 19. August 2019, 15. Dezember 2016 und 30. Juli 2019 (ND2 Urk. 3/2 Anhang) zur Verfügung. Weiter liegen vor und sind im vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden die Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefonge- spräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten J._____ in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 25. Juni 2016 (Urk. 4/20 Anhang) sowie zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger K._____ in der Zeit vom 11. Juli 2016 bis 22. November 2016 (Urk. 4/22 Anhang). 3.2.2. Der Geschädigte J._____ wurde am 21. August 2019 und am

29. November 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/10 und 4/20) so- wie am 31. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (Urk. 4/36) einver- nommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.5.2.1.). Dabei hat er zur Sache überwiegend vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zu ergänzen ist, dass der Geschädigte anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2019 an- gegeben hat, Vermögensverwalter und freischaffend zu sein und Startups mit In- vestoren zu vermitteln. Seine finanzielle Lage sei nicht gut, er sei vor ca. vier Jah- ren in einen Fall mit Verdacht auf Geldwäscherei und Betrug im Finanzbereich in- volviert gewesen. Vor zwei Jahren sei er freigesprochen worden. Er habe alles verloren, auch die Firmen. Dazu seien ca. Fr. 180'000.– Steuerschulden gekom- men. Er habe die Firma, L._____ AG mit Sitz in M._____, schliessen müssen, da alles blockiert gewesen sei wegen der genannten Verfahren (Urk. 4/10 F/A 5 ff.). Zu wiederholen ist, dass der Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 29. November 2019 die Aussage des Beschuldigten bestätigte, das Geld für seine Firma benötigt zu haben (Urk. 4/20 F/A 28). Zudem gab er an, dass im Jahr 2015 sein Vater gestorben, seine Scheidung gewesen sei und er auch seine Firma verloren habe (Urk. 4/20 F/A 39). 3.2.3. Der Bruder des Geschädigten J._____, der Privatkläger K._____, wurde am

1. Juli 2019, am 27. August 2019 und am 10. Dezember 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/9, 4/11 und 4/22) sowie am 6. April 2020 von der Staats- anwaltschaft als Auskunftsperson (Urk. 4/37) einvernommen. In diesen Einver- nahmen hat er sich auch zum Sachverhalt betreffend seinen Bruder J._____ ge-

- 28 - äussert. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.5.2.2.). Zu wiederholen ist hier seine Aussage, dass sein Bruder das Darlehen nach dem Tod ihres Vaters auf- genommen habe. Das sei im Jahr 2015 gewesen, im Mai oder Juni, vielleicht auch erst im September. Er selber habe aber erst später davon erfahren. Er sei der Meinung gewesen, es gehe seinem Bruder finanziell nicht schlecht. Er habe ja sein Geschäft gehabt, aber er sei nach dem Tod ihres Vaters psychisch total am Boden gewesen. Er wisse nicht, weshalb sein Bruder das Darlehen beim Be- schuldigten zu diesen Konditionen und nicht bei einem ordentlichen Kreditinstitut aufgenommen habe. Und er wisse auch nicht, ob sein Bruder damals Schulden gehabt habe und ob er mit dem Beschuldigten über seine finanziellen Verhältnis- se gesprochen bzw. der Beschuldigte sich für die finanziellen Verhältnisse seines Bruders interessiert habe (Urk. 4/37 F/A 131 ff., 139-144). 3.2.4. Der Beschuldigte wurde zum Sachverhalt betreffend den Geschädigten J._____ am 19. Januar 2017, 24. Februar 2017, 16. Mai 2017, 14. Juli 2020 und

25. August 2020 (Urk. 2/1, 2/2, 2/3, 2/24 und 2/25) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.5.2.3.). Im Zusammenhang mit der Tatbestandsvoraus- setzung der Zwangslage ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2017 angab, der Geschädigte habe das Geld für seine Firma gebraucht, jemand habe seine Gelder blockiert, weil er mit Immobi- lien gearbeitet habe (Urk. 2/1 F/A 228 f.). In der Einvernahme vom 16. Mai 2017 gab er an, der Geschädigte habe ein luxuriöses Leben geführt und behauptet, seine Firma habe riesige Umsätze und er würde Millionen verdienen (Urk. 4/20 F/A 20). Zu wiederholen ist hier seine Aussage anlässlich der Einvernahme vom

E. 14 Juli 2020, wonach er dem Geschädigten ein Darlehen über Fr. 25'000.– ge- geben habe. Er kenne den Geschädigten als einen Geschäftsmann, als jeman- den, der in Bauprojekte investiere. Dieser habe von ihm das Geld verlangt, um ei- ne Investition zu machen. Drei, vier Monate später habe es sich gezeigt, dass es dem Geschädigten finanziell nicht gut gehe (Urk. 2/24 F/A 154-157 und 169). Aus der vorinstanzlichen Befragung vom 25. Juni 2021 ergeben sich keine im Zu- sammenhang mit der Zwangslage liegenden Aussagen (Prot. I S. 14 ff.). Anläss-

- 29 - lich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen. Im Allgemeinen bestätigte er seinen bisherigen Standpunkt, alle Kre- ditnehmer hätten die Gelder aufgenommen, um ihre eigenen Geschäfte zu finan- zieren, und hätten dies auf eigenen Wunsch getan. Er habe keine Veranlassung gehabt, von einer Notlage der Kreditnehmer auszugehen, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, dass es normal sei, Kredite zu solchen Bedingungen aufzu- nehmen (Prot. II S. 15 f.). 3.3. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Zwangslage 3.3.1. Auch hier ist die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Geschädigten J._____ bezüglich des von der Vorinstanz erstellten, ca. am 11. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 50'000.– und zu 20% Monatszins gewährten Darlehens das Vorlie- gen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB erstellt werden kann. Auch hier ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbestandsmerkmal der Zwangslage gleichsetzt bzw. das Vorliegen einer prekären finanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann – als ausreichend an- sieht, um eine Zwangslage zu bejahen (vgl. Urk. 50 S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt aber auch voraus, dass der Betroffe- ne nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Dies gilt es nachfolgend zu beachten. 3.3.2. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 Erw. 3.5.3.3.1.) als erstellt zu betrachten, dass sich der Geschädigte zum Zeit- punkt der Darlehensaufnahme im Juni 2015 in einer prekären finanziellen Situati- on befunden hat. Es liegen drei Betreibungsregisterauszüge vor (ND2 Urk. 3/2 Anhang), welche Verlustscheine seit 2009 sowie offene Betreibungen – teilweise in fünfstelliger Höhe – seit 2012 belegen. Zwar ist über die Einkünfte und Ausga- ben des Geschädigten zu diesem Zeitpunkt lediglich bekannt, dass er die Firma L._____ AG wegen des Strafverfahrens habe schliessen müssen. Dennoch muss angesichts der Höhe der – sich über Jahre akkumulierten – offenen Schulden und des Unvermögens, diese zu tilgen, von einer prekären finanziellen Situation des

- 30 - Geschädigten im Jahr 2015 ausgegangen werden. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister (vgl. zefix.ch) übernahm der Geschädigte die – mittlerweile erlo- schene – L._____ AG am tt. März 2014 und fungierte als einziges Verwaltungs- ratsmitglied. Sie bezweckte die Ausführung von Gartenbauarbeiten aller Art sowie Erbringung von Finanzdienstleistungen. 3.3.3. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 67 Erw. 3.5.3.5.4.) – auch klar, dass der Geschädigte kreditunwürdig war. Dasselbe gilt für die L._____ AG – sofern dies überhaupt relevant ist –, welche der Geschä- digte im März 2014 übernommen hat, deren Gelder laut seiner Aussage blockiert wurden und sie am tt. Mai 2018 von Amtes wegen gelöscht wurde (vgl. zefix.ch). Es ist aber nicht die Frage nach der Kreditwürdigkeit bzw. danach, ob der Ge- schädigte bei einem ordentlichen Kreditinstitut einen Kredit erhalten hätte, zu be- antworten. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Geschädigte andere Möglichkeiten, das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1.3). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die- ser Frage in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Der Geschädigte wur- de nicht danach gefragt, ob er andere Möglichkeiten, Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeiten zumutbar war. 3.3.4. Hinsichtlich des Verwendungszwecks des Darlehens haben sowohl der Geschädigte als auch der Beschuldigte angegeben, dass der Geschädigte das Geld für sein Geschäft benötigt habe. Nach Aussage des Beschuldigten soll der Geschädigte das Geld für die Firma gebraucht haben, jemand habe seine Gelder blockiert. Später sagte er aus, der Geschädigte habe das Geld von ihm für eine Investition verlangt. Der Geschädigte bestätigte die Aussage, wonach er das Geld für seine Firma gebraucht habe. Für welche Ausgaben im Zusammenhang mit der L._____ AG der Geschädigte das Darlehen aufgenommen hat, und ob und wie die Blockierung der Gelder der AG oder eine allfällige Investition mit dem Darle- hen zusammenhängen, ist nicht bekannt. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 67 Erw. 3.5.3.3.3.) ist festzuhalten, dass sich der konkrete Verwendungszweck nicht erstellen lässt.

- 31 - 3.3.5. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten (Urk. 67 Erw. 3.5.3.3.5.), dass – neben der fehlenden Kenntnis des Verwendungszwecks – auch nicht ersichtlich ist, mit welchen Folgen der Geschädigte bei Nichteinräumung des Kredits des Beschuldigten zu rechnen gehabt hätte. Dazu fehlen jegliche Angaben. Dasselbe gilt in Bezug auf eine allfällige Dringlichkeit des Geldbedarfs. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach anderen Möglichkei- ten der Geldbeschaffung (vgl. oben Ziff. 3.3.3) – in der Untersuchung nicht nach- gegangen wurde. Der Geschädigte wurde nicht danach gefragt, wie dringend der Geldbedarf war bzw. was passiert wäre, wenn ihm der Beschuldigte das Darlehen nicht eingeräumt hätte. Diese Frage gehört zum zu erörternden und erstellenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Geschädigte ausgesetzt worden wäre, kann auch nicht die Frage beantwortet werden, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1.1). Ins- besondere bei einem Kredit zu solch hohen Zinsen wie vorliegend wären die Fol- gen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs aufzuzeigen gewesen. 3.3.6. Die Vorinstanz hält fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventual- )Vorsatzes nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen. 3.3.6.1. Aus den Aufzeichnungen der vom Beschuldigten mit dem Geschädigten (J._____) einerseits und dem Privatkläger (K._____) andererseits geführten Tele- fongespräche ist ersichtlich, dass der Geschädigte nicht in der Lage war, die Zah- lungen an den Beschuldigten (rechtzeitig) zu leisten und er diesen mehrmals um Aufschub gebeten hat, bis schliesslich der Geschädigte das Telefon nicht mehr abgenommen und sein Bruder, der Privatkläger, die Schuld des Geschädigten beim Beschuldigten beglichen hat (Urk. 4/20 Anhang und Urk. 4/22 Anhang). Da- mit kann von einer – nach der Gewährung des Darlehens vorliegenden – Kenntnis des Beschuldigten über die prekäre finanzielle Lage des Geschädigten ausge-

- 32 - gangen werden. Dem Beschuldigten kann ein solches Wissen zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens nicht angerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt ging selbst der Bruder des Geschädigten, der Privatkläger, noch davon aus, dass es seinem Bruder finanziell nicht schlecht gehe. Von Schulden wusste er nichts. 3.3.6.2. Auch hinsichtlich weiterer Merkmale der Zwangslage kann dem Beschul- digten kein Eventualvorsatz nachgewiesen werden. Da nicht einmal eine Kenntnis von finanziellen Schwierigkeiten des Geschädigten zum Zeitpunkt der Darlehens- gewährung vorliegt, kann dem Beschuldigten der Eventualvorsatz hinsichtlich des Bestehens einer Zwangslage nicht angerechnet werden, ohne bei Darlehensge- währungen zu solchen Konditionen generell von einer solchen Inkaufnahme aus- zugehen. Ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Zwangslage lässt sich vorliegend daher nicht konstruieren. 3.3.7. Als Fazit ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend umschreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen. Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Unterlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf J._____ das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

4. Darlehen an Privatkläger K._____ (Urk. 18 S. 3 f. u. 5-15 i.V.m. ND 2) 4.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 4.1.1. Die Anklage unterscheidet hier zwischen zwei Sachverhalten: (1) Ca. im November oder Dezember 2017 soll der Beschuldigte dem Pri- vatkläger einen Kredit in Höhe von Fr. 15'000.– gewährt haben. Das Darlehen soll ihm in zwei Tranchen ausbezahlt worden sein, zuerst Fr. 10'000.– und ca. einen Monat später Fr. 5'000.–. Dafür hätte der Privatkläger dem Beschuldigten Darle-

- 33 - henszinsen in Höhe von 20% pro Monat bezahlen sollen. Im Zeitraum von ca. Ja- nuar 2018 bis ca. Weihnachten 2018 soll der Privatkläger dem Beschuldigten das Darlehen zurückbezahlt und Zinsen in Höhe von mindestens ca. Fr. 25'000.– ge- leistet haben. Die Zinszahlungen soll der Privatkläger teilweise direkt dem Be- schuldigten und teilweise dem Mitbeschuldigten N._____ (Mittäterschaft) zuhan- den des Beschuldigten übergeben haben (Urk. 18 S. 7 Ziff. 3.1). Wie erwähnt, ist die Zwangslage nur im einleitenden, allgemeinen Teil der Anklageschrift um- schrieben. Demnach soll der Privatkläger aus beruflichen und/oder privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Ab- satz). Weiter soll er sich in einer prekären finanziellen Situation befunden haben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich soll er aufgrund seiner finanziellen Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich auf den Beschuldigten einzulassen und sich in der Folge dessen Ansinnen auf Zinszahlungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz). (2) Ca. im Februar 2019 sollen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte N._____ (Mittäterschaft) vom Privatkläger die Bezahlung weiterer Fr. 30'000.– verlangt haben. Dabei soll es sich nach Darstellung des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten um aufgelaufene Zinsen im Zusammenhang mit dem vorge- nannten Darlehen und mit den zum Teil verspätet erfolgten Zinszahlungen ge- handelt haben. Um den geforderten Betrag einzutreiben, sollen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte den Privatkläger spätestens ab dem 24. Februar 2019 gezielt unter Druck gesetzt haben, indem sie ihn mehrmals persönlich getroffen, ihn diverse Male telefonisch kontaktiert bzw. zu kontaktieren versucht (Anrufver- suche und Textnachrichten) und ihn mehrmals am Wohnort seiner Mutter gesucht hätten. Dabei bzw. damit sollen sie ihm zumindest konkludent zu verstehen gege- ben haben, dass er im Falle einer Nichtbezahlung mit der Anwendung von Gewalt gegen ihn und/oder mit ernstlichen Nachteilen für ihn und/oder seine Familienan- gehörigen zu rechnen habe. Bis zu ihrer Verhaftung am 26. September 2019 soll der Privatkläger den geforderten Betrag nicht bezahlt haben, weshalb nur von ei- nem Versuch ausgegangen wird (Urk. 18 S. 8 ff. Ziff. 3.2, Urk. 67 Erw. 3.6.1.(2)).

- 34 - 4.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der erste Sachverhalt betreffend Darlehen an den Privatkläger in Bezug auf den Darlehensbetrag, die Zinskonditionen und die Zinszahlungen erstellt sei. Als nicht erstellt erachtete sie die im Tatbestand vo- rausgesetzte Zwangslage des Privatklägers in den Jahren 2016 und 2017 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche erkannt hätte oder hätte erken- nen müssen (Urk. 67 S. 68 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die Zwangslage als erwiesen. Betreffend ihre Ausführungen, welche sich auf alle fünf Geschädig- ten gleichermassen beziehen, kann auf das unter Ziff. 2.1.3 Wiedergegebene verwiesen werden. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch. 4.1.3. Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts erachtete die Vorinstanz die in der Anklage geschilderten Ereignisse (zwei persönliche Treffen, diverse telefonische Kontakte [Anrufe, Anrufversuche und Textnachrichten] und drei Besuche bei der Mutter) sowie sonstigen Umstände weder für sich alleine noch in ihrer Gesamtheit betrachtet als Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB und damit das Tat- bestandsmerkmal des Nötigungsmittels, nämlich der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile, als nicht erstellt. Zudem könne dem Beschuldigten kein (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden (Urk. 67 S. 76 ff., 88). Die Staatsan- waltschaft hielt in ihrer Berufungserklärung fest, die Vorinstanz habe die Aussa- gen der Beteiligten (Privatkläger, Beschuldigter, O._____ und N._____) sowie die aus den ausgewerteten Mobiltelefonen ausgelesenen Kommunikationen zutref- fend zusammengefasst, sei jedoch unrichtig zum Schluss gekommen, dass keine Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB (Androhung ernstlicher Nachteile) vorliege (Urk. 68 S. 6 ff.; vgl. zu den konkreten Argumenten unten Ziff. 4.3.4). Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung bestreitet das Vorliegen einer Straftat und fordert einen Freispruch.

- 35 - 4.2. Zum ersten Sachverhalt (Urk. 18 Ziff. 3.1) 4.2.1. Beweismittel für das Vorliegen einer Zwangslage 4.2.1.1. Zur Erstellung des ersten Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Privatklägers, der Zeugin O._____ (Mutter des Privatklägers und des Geschädigten J._____), des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten N._____ (Mittäter) zur Verfügung. Ebenfalls zur Verfügung stehen und wurden von der Vo- rinstanz nicht berücksichtigt der Betreibungsregisterauszug des Privatklägers vom

E. 15 Dezember 2016 (ND2 Urk. 8/1) sowie die Aufzeichnungen der Abhörprotokol- le der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der Zeit vom 11. Juli 2016 bis 22. November 2016 (Urk. 4/22 Anhang). 4.2.1.2. Beim Privatkläger handelt es sich – wie erwähnt – um den Bruder von J._____ (vgl. zu diesem vorstehend Ziff. 3). Der Privatkläger wurde am 1. Juli 2019, am 27. August 2019 und am 10. Dezember 2019 von der Polizei als Aus- kunftsperson (Urk. 4/9, 4/11 und 4/22) sowie am 6. April 2020 von der Staatsan- waltschaft als Auskunftsperson (Urk. 4/37) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.1.). Im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement der Zwangslage ist zu wiederholen, dass der Privatkläger in der Einvernahme vom

1. Juli 2019 aussagte, dass er vor ca. 1.5 Jahren – also um den Jahreswech- sel 2017/2018 – vom Beschuldigten ein Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.– erhal- ten habe (Urk. 4/9 F/A 5-7). Er habe eine Geschäftsidee gehabt. Sie hätten eine "CBD-Anlage" gehabt. Sie hätten eine AG gegründet, an welcher er zu 20% betei- ligt gewesen sei. Es sei aber nicht gut gelaufen. Der Beschuldigte habe ihm mit Geld helfen wollen. Sie hätten die Fr. 15'000.– gebraucht, um Inventar zu kaufen (Urk. 4/9 F/A 8, 32 und 35). Er habe das Geld rasch benötigt. Ausserdem hätte er das Darlehen andernorts wohl nicht bekommen. Die AG sei noch neu gewesen und es hätten noch keine Verträge bestanden. Ausserdem habe er selber noch Betreibungen gehabt. Er habe gedacht, er könne das Geld innert Monatsfrist zu- rückbezahlen. Dann sei aber alles schief gelaufen, was habe schief laufen kön- nen. Nichts habe geklappt. Die "Erde" [wohl "Ernte" gemeint] sei nicht gut gewe-

- 36 - sen, die Konkurrenz sei riesig gewesen, das Geschäft sei nicht gelaufen und die Miete sei hoch gewesen. Sie hätten zwei Mitarbeiter gehabt. Diese sowie alles andere hätten sie noch knapp bezahlen können, hätten dann aber die Firma ge- schlossen (Urk. 4/9 F/A 39-43). In der Einvernahme vom 6. April 2020 hat der Pri- vatkläger angegeben, rund Fr. 100'000.– Schulden zu haben. Es handle sich da- bei um Geld, welches er gebraucht habe, um ein Geschäft aufzumachen, eine CBD-Anlage, es sei aber in die Hose gegangen. Sie hätten alles aufgebaut. Die Miete etc. sei aber zu hoch gewesen und die Preise fürs CBD seien bachab ge- gangen. Es sei zu warm gewesen und zwei Ernten seien kaputt gegangen (Urk. 4/37 F/A 48-50). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er dem Beschuldigten Geld schulde, antwortete der Privatkläger, Geld gebraucht zu ha- ben, "um zu retten". Er habe gedacht, es funktioniere. Es sei aber immer schlech- ter geworden (Urk. 4/37 F/A 87). Auf die Frage, weshalb er den Beschuldigten um Geld gebeten habe, anstatt einen Kredit bei einem ordentlichen Kreditinstitut zu beantragen, antwortete der Privatkläger, er sei selbständig gewesen und auf die Schnelle hätte er das Geld nicht erhalten. Er habe es gebraucht. Bei einem or- dentlichen Kreditinstitut hätte er das Geld, so glaube er, nicht erhalten. Er habe ja Betreibungen gehabt und kein fixes Einkommen. Seine finanziellen Verhältnisse seien damals nicht gut gewesen, sonst hätte er das Darlehen nicht aufgenom- men. Er habe den Beschuldigten über seine finanziellen Verhältnisse nicht infor- miert. Dieser habe sich dafür auch nicht interessiert (Urk. 4/37 F/A 108-113). Nach der Anklageerhebung soll der Privatkläger noch eine schriftliche Stellung- nahme verfasst haben, mit welcher er unter anderem erklärt, an der Strafverfol- gung und Bestrafung des Beschuldigten nicht länger interessiert zu sein. Diese ist maschinell erstellt, auf den 5. Januar 2021 datiert, vom Privatkläger unterzeichnet und von dessen Rechtsvertreter am 18. Januar 2021 eingereicht worden (Urk. 22). Hinsichtlich des Inhalts der schriftlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2021 kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 57 f.). 4.2.1.3. Bei O._____ handelt es sich um die Mutter des Geschädigten J._____ und des Privatklägers. Sie wurde am 17. Oktober 2019 von der Polizei als Aus-

- 37 - kunftsperson (Urk. 4/14) und am 24. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin (Urk. 4/33) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen korrekt zu- sammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.2.). Dabei hat sie sich betreffend den Privatkläger insbesondere zum zweiten Sach- verhalt (Erpressung) geäussert. Ihren Einvernahmen lassen sich keine Aussagen betreffend die Zwangslage des Privatklägers entnehmen. 4.2.1.4. Der Beschuldigte wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaft- lich einvernommen. Die Einvernahmen aus dem Jahr 2017 (Urk. 2/1-2/4) datieren noch vor den eingeklagten Sachverhalten betreffend den Privatkläger. Relevant sind deshalb v.a. die Einvernahmen vom 26. September 2019, 27. September 2019, 4. Februar 2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/6, 2/7, 2/20, 2/24 und 2/25). Die Befragung vor der Vorinstanz fand am 25. Juni 2021 statt (Prot. I S. 14 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zu- sammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.3.). Zu wiederholen ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement der Zwangslage, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 26. September 2019 angegeben hat, der Privatkläger sei zu ihm gekommen, er habe mit jemandem Probleme ge- habt, er spiele zu viel (Urk. 2/6 F/A 13). In der Einvernahme vom 27. September 2019 gab er an, einer, der mit CBD handle und spiele, könne keine finanziellen Probleme haben (Urk. 2/7 F/A 11). In der Einvernahme vom 14. Juli 2020 gab der Beschuldigte auf Ergänzungsfragen seiner amtlichen Verteidigerin weiter an, dass der Privatkläger zu ihm gekommen sei und einen Kredit über Fr. 10'000.– ange- fragt habe, um das Gartenbaugeschäft seines Vaters zu finanzieren. Er habe ihm gesagt, er habe den Auftrag, den P._____ zu unterhalten. Dafür habe er ihm dann das Geld gegeben. Er sei der Meinung gewesen, es gehe ihm finanziell sehr gut, weil er ihm zuvor die Fr. 25'000.–, welche ihm noch sein Bruder geschuldet habe, rasch habe zurückbezahlen können (Urk. 2/24 F/A 145-148). Als er aber irgend- wann vermutet habe, dass der Privatkläger mit dem Geld effektiv Cannabis- Geschäfte finanziert habe, habe er ihm gesagt, dass er keine Zinsen mehr wolle und er das Darlehen zurückzahlen solle (Urk. 2/24 F/A 151).

- 38 - 4.2.1.5. Der Mitbeschuldigte N._____ (Mittäter) wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen, auch spezifisch zum Sachverhalt betref- fend den Privatkläger, so insbesondere am 26. September 2019, 27. September 2019, 6. Februar 2020 und 7. April 2020 (Urk. 3/1, 3/2, 3/8 und 3/12). Die Vo- rinstanz hat die Aussagen korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.4.). Seinen Einvernahmen lassen sich keine Aus- sagen die Zwangslage des Privatklägers betreffend entnehmen. 4.2.2. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Zwangslage 4.2.2.1. Auch hier ist die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Privatklägers bezüglich des von der Vorinstanz erstellten, ca. im November oder Dezem- ber 2017 in der Höhe von Fr. 15'000.– und zu 20% Monatszins gewährten Darle- hens das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB erstellt werden kann. Auch hier ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsan- waltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbe- standsmerkmal der Zwangslage gleichsetzt bzw. das Vorliegen einer prekären fi- nanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann – als ausreichend ansieht, um eine Zwangslage zu bejahen (vgl. Urk. 50 S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt aber auch voraus, dass der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Dies gilt es nachfolgend zu beachten. 4.2.2.2. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 Erw. 3.6.3.3.1.) als erstellt zu betrachten, dass der Privatkläger zum streitgegen- ständlichen Zeitpunkt in einer schwierigen finanziellen Situation war. Er gab sel- ber an, dass er selbständig erwerbend gewesen sei, kein fixes Einkommen und Betreibungen gehabt habe und das Geschäft nicht gut gelaufen sei. Seine finan- ziellen Verhältnisse seien damals nicht gut gewesen. Im Betreibungsregisteraus- zug des Privatklägers vom 15. Dezember 2016 sind seit 2010 offene Verlust- scheine aus Pfändungen sowie seit März 2012 jährlich mehrere Betreibungen verzeichnet (ND2 Urk. 8/1). Zwar ist über die konkreten Einkünfte und Ausgaben

- 39 - des Privatklägers zu diesem Zeitpunkt lediglich bekannt, dass er Mitbegründer und mit 20% an einer AG beteiligt war, deren Zweck darin bestand, eine "CBD- Anlage" (eine Indoor-Anlage zum Anbau von Hanf) zu betreiben. Da das Geschäft erst im Aufbau war bzw. sich nach kurzer Zeit als ein Misserfolg erwies, ist den- noch von einer prekären finanziellen Lage auszugehen. 4.2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 67 Erw. 3.6.3.3.4.) – auch klar, dass der Privatkläger – wie auch sein Geschäft, so- fern dies relevant ist – kreditunwürdig war. Es ist aber nicht die Frage nach der Kreditwürdigkeit bzw. danach, ob der Geschädigte bei einem ordentlichen Kredit- institut einen Kredit erhalten hätte, zu beantworten. Vielmehr ist im Zusammen- hang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Privatkläger andere Möglichkeiten, das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1.3). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage in der Untersu- chung nicht nachgegangen wurde. Der Privatkläger wurde nicht danach gefragt, ob er andere Möglichkeiten, Geld zu erhalten, gehabt hätte und ob die Ergreifung dieser Möglichkeiten zumutbar war. 4.2.2.4. Anhand der Aussagen des Privatklägers ist beim Verwendungszweck da- von auszugehen, dass er das Geld für das CBD-Geschäft (Bau/Betrieb einer In- door-Anlage) gebraucht hat. Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 67 Erw. 3.6.3.3.3.), ist dabei unklar geblieben, ob er damit Inventar gekauft hat (so gemäss Urk. 4/9 F/A 32) oder das schlecht laufende Geschäft hat retten wollen (so gemäss Urk. 4/37 F/A 87). Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter darauf ein- zugehen, dass der Beschuldigte von einem anderen Verwendungszweck ausge- gangen war (zunächst Spielschulden, dann Finanzierung des Gartenbaugeschäfts des Vaters sowie später Finanzierung des CBD-Geschäfts, womit er aber nicht einverstanden gewesen sei und das Darlehen zurückverlangt habe). Der konkrete Verwendungszweck lässt sich somit nicht erstellen. 4.2.2.5. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten (Urk. 67 Erw. 3.6.3.3.5.), dass – neben der genauen Kenntnis des Verwendungszwecks – auch nicht ersichtlich

- 40 - ist, mit welchen Folgen der Privatkläger bei Nichteinräumung des Kredits des Be- schuldigten zu rechnen gehabt hätte. Dazu fehlen jegliche Angaben. Dasselbe gilt in Bezug auf eine allfällige Dringlichkeit des Geldbedarfs. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach anderen Möglichkei- ten der Geldbeschaffung (vgl. oben Ziff. 4.2.2.3) – in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Der Geschädigte wurde nicht danach gefragt, wie dringend der Geldbedarf war bzw. was passiert wäre, wenn ihm der Beschuldigte das Dar- lehen nicht eingeräumt hätte. Diese Frage gehört zum zu erörternden und erstel- lenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Ge- schädigte ausgesetzt worden wäre, kann auch nicht die Frage beantwortet wer- den, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1.1). Insbesondere bei einem Kredit zu solch hohen Zinsen wie vorliegend wären die Folgen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs aufzuzeigen gewesen. 4.2.2.6. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventu- al-)Vorsatzes nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen. Den Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der Zeit vom 11. Juli 2016 bis

22. November 2016 (Urk. 4/22 Anhang) kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass der Privatkläger in einer schwierigen fi- nanziellen Situation war. Bei diesen Telefonaten ging es um die ausstehenden Zahlungen des Bruders des Privatklägers. So gab auch der Beschuldigte lediglich an, der Privatkläger habe zu viel gespielt. Von finanziellen Problemen sei er aber nicht ausgegangen. Er habe auch nicht danach gefragt. Er sei der Meinung ge- wesen, es gehe dem Privatkläger finanziell sehr gut, weil er ihm zuvor die Fr. 25'000.–, welche ihm noch sein Bruder geschuldet habe, rasch habe zurück- bezahlen können. Da nicht einmal eine Kenntnis von finanziellen Schwierigkeiten des Privatklägers zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung vorliegt, kann dem Be- schuldigten der Eventualvorsatz hinsichtlich des Bestehens einer Zwangslage

- 41 - nicht angerechnet werden, ohne bei Darlehensgewährungen zu solchen Konditio- nen generell von einer solchen Inkaufnahme auszugehen. Ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Zwangslage lässt sich vorliegend daher nicht konstruieren. 4.2.3. Als Fazit zum ersten Sachverhalt ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend um- schreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen. Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Un- terlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf den Privatkläger das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizu- sprechen. 4.3. Zum zweiten Sachverhalt (Urk. 18 Ziff. 3.2) 4.3.1. Rechtliches zur (versuchten) Erpressung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der (versuchten) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1) StGB korrekt dargelegt und es ist darauf zu verweisen (Urk. 67 Erw. 3.3.2.). Zu wiederholen ist, dass in objekti- ver Hinsicht zunächst ein Nötigungsmittel erforderlich ist. Der Tatbestand sieht al- ternativ zwei Nötigungsmittel vor, nämlich die Gewalt oder die Androhung ernstli- cher Nachteile (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 N 5). Wendet der Täter gegen eine Person unmittelbar Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so liegt eine qualifizierte Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Für den Grundtatbestand von Ziff. 1 verbleiben damit nur Fälle, in denen sich die angewendete Gewalt nicht ge- gen eine Person, sondern gegen Sachen und Gebäude bzw. Gebäudeteile richtet bzw. Fälle, in denen sich die Drohung nicht gegen die körperliche Integrität einer Person, sondern gegen andere Rechtsgüter richtet. Die bedrohten Rechtsgüter können solche des Opfers selbst oder von Personen sein, die dem Opfer nahe- stehen oder denen dieses sich verpflichtet fühlt (BSK StGB-WEISSENBERGER,

- 42 -

4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 N 6 und 11 f.). In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz richtig fest (vgl. Urk. 67 Erw. 3.3.2.2.), dass anhand der Anklageschrift (Urk. 18 S. 3 und 9-15) wie auch der Ausführungen der Staatsanwaltschaft an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 50 S. 6 und 16-27) davon ausgegangen werden könnte, dass sie vom Vorliegen beider Tatbestandsvarian- ten ausgeht. Sowohl in der Anklageschrift als auch den Ausführungen vor Vor- instanz umschreibt sie Verhaltensweisen, welche als unmittelbare Gewaltanwen- dung gegen eine Person, nämlich den Privatkläger, zumindest aber als Drohung gegen die körperliche Integrität von Personen, nämlich den Privatkläger und/oder seiner Familienangehörigen, verstanden werden könnten (vgl. Urk. 18 S. 9-15, etwa "mit Konsequenzen und Gewalt gegen ihn [Privatkläger] rechnen müsse", "Familie des Geschädigten [Privatkläger] anzugehen", "es für ihn [Privatkläger] nicht gut kommt" oder "bauten […] zusätzlich zur verbalen gezielt auch eine phy- sische Drohkulisse auf, indem sie sich sehr laut benahmen, mit den Händen gestikulierten, sich vor dem Geschädigten [Privatkläger] aufbauten und ihm [Pri- vatkläger] immer näher kamen"). Auch in der Berufungserklärung ist die Rede da- von, dass der Privatkläger "ernsthaft um die Sicherheit seiner Familie besorgt war" (vgl. Urk. 68 S. 8). Hingegen geht die Staatsanwaltschaft bei ihrer rechtlichen Würdigung lediglich vom Grundtatbestand nach Ziff. 1, der Androhung ernstlicher Nachteile, aus (Drohung, welche sich nicht gegen die körperliche Integrität einer Person, sondern gegen andere Rechtsgüter richtet; vgl. Urk. 18 S. 18, so auch die Berufungserklärung, Urk. 68 S. 2). Auf diese Feststellung der Vorinstanz ging die Staatsanwaltschaft vor der Berufungsinstanz nicht ein. Dieser Umstand erfordert jedoch keine Weiterungen, denn – wie zu zeigen sein wird (vgl. unten Ziff. 4.3.4) – lässt sich aus dem dem Beschuldigten und N._____ vorgeworfenen Verhalten ei- ne Drohung nicht konkretisieren. Zu ergänzen ist im Zusammenhang mit dem Nö- tigungsmittel, dass, ob eine bestimmte Äusserung – welche isoliert betrachtet kei- ne Drohung darstellt – als Drohung zu verstehen ist, sich nach den gesamten Umständen beurteilt, unter denen sie erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, so- lange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006 E. 7.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV

- 43 - 70; Urteil 6B_24/2010 vom 30. März 2010 E. 2.4). Mithin wird – sowohl bei einer ausdrücklichen wie auch einer impliziten Androhung von Nachteilen – vorausge- setzt, dass es für den Geschädigten hinreichend klar ist, mit welchen Nachteilen er rechnen muss. 4.3.2. Rechtliches zur (versuchten) Nötigung 4.3.2.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1; 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen ver- richten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfrei- heit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1; BGE 147 IV 437 E. 3.2.1). Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt bzw. nicht eintreten kann, was zu einer fakultativen Strafmilde- rung durch das Gericht führt. Die Nötigung ist erst dann vollendet, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält; misslingt die Bestimmung von Willens- bildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (TRECHSEL/MONA, Schweize- risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 181 N 9). 4.3.2.2. Der Tatbestand sieht zunächst – wie derjenige der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB – die Nötigungsmittel Gewalt und Androhung ernstlicher Nach- teile vor. Als weiteres Nötigungsmittel wird in Form einer Generalklausel die "an- dere Beschränkung der Handlungsfreiheit" genannt. Die Generalklausel ist nach der Rechtsprechung und nach der herrschenden Lehre aber restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines an- dern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig

- 44 - überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 119 IV 301 E. 2a; 141 IV 437 E. 3.21; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). 4.3.2.3. Bei der Nötigung sind die einzelnen Tathandlungen und nicht das Ge- samtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unter- lassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher be- stimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathand- lungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorge- schichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4.3.2.4. Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Rechtferti- gungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mit- tel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sit- tenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4, 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen). 4.3.2.5. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhal- tens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2.c; Urteil 6B_303/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1).

- 45 - 4.3.3. Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Erpressung bzw. eines Nöti- gungsmittels 4.3.3.1. Zur Erstellung des zweiten Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Privatklägers, der Zeugin O._____ (Mutter des Privatklägers und von J._____), des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten N._____ (Mittäter) sowie abfotografierte und übersetzte Textnachrichten zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten einerseits bzw. N._____ andererseits (Urk. 2/20 Anhang, Urk. 3/8 Anhang) bzw. zwischen dem Beschuldigten und N._____ (ND2 Urk. 6/1 und 6/3) zur Verfügung. 4.3.3.2. Der Privatkläger wurde am 1. Juli 2019, am 27. August 2019 und am

10. Dezember 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/9, 4/11 und 4/22) sowie am 6. April 2020 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson (Urk. 4/37) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusam- mengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.1.). Nach der Anklageerhebung soll der Privatkläger noch eine schriftliche Stellungnahme verfasst haben, mit welcher er unter anderem erklärt, an der Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten nicht länger interessiert zu sein (Urk. 22). Hinsicht- lich des Inhalts der Stellungnahme kann auf die Zusammenfassung der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 57 f.). O._____ wurde am 17. Oktober 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/14) und am 24. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin (Urk. 4/33) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.2.). Der Beschuldigte wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen. Die Einvernahmen aus dem Jahr 2017 (Urk. 2/1-2/4) datieren noch vor den eingeklagten Sachverhalten betreffend den Privatkläger. Relevant sind deshalb v.a. die Einvernahmen vom 26. September 2019, 27. September 2019, 4. Februar 2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/6, 2/7, 2/20, 2/24 und 2/25). Die Befragung vor der Vorinstanz fand am

25. Juni 2021 statt (Prot. I S. 14 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Be- schuldigten korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.3.). Der Mitbeschuldigte N._____ (Mittäter) wurde diverse Ma-

- 46 - le polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen, auch spezifisch zum Sachverhalt betreffend den Privatkläger, so insbesondere am 26. September 2019, 27. September 2019, 6. Februar 2020 und 7. April 2020 (Urk. 3/1, 3/2, 3/8 und 3/12). Die Vorinstanz hat die Aussagen korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.4.). 4.3.4. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Erpressung bzw. eines Nöti- gungsmittels 4.3.4.1. Die Vorinstanz erachtete den dem Vorwurf der versuchten Erpressung zugrunde liegenden Umstand als erstellt, dass der Beschuldigte ab ca. Febru- ar 2019 vom Privatkläger unberechtigterweise die Bezahlung von aufgelaufenen Zinsen in Höhe von Fr. 30'000.– verlangt hat (Urk. 18 S. 9 Ziff. 3.2. Abs. 1 und 2; Urk. 67 Erw. 3.6.3.4.). 4.3.4.2. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass es in der Folge und im Zusammen- hang mit den geforderten Fr. 30'000.– mehrere Telefonate zwischen dem Be- schuldigten, N._____ und dem Privatkläger gab. Die Auswertung der Telefon- nummer des Privatklägers zeigte, dass es im Zeitraum 24. Februar 2019 bis

26. Juli 2019, also innert rund 5 Monaten, an 26 Tagen vom Beschuldigten und von N._____ 73 Anrufversuche (42 vom Beschuldigten und 31 von N._____) und 34 Textnachrichten (16 vom Beschuldigten und 18 von N._____) gegeben hat (Urk. 18 S. 10-13). Allein am 8. Juli 2019 waren es 11 Anrufversuche und 5 Textnachrichten, am 10. Juli 2019 14 Anrufversuche und 6 Textnachrichten, am

11. Juli 2019 11 Anrufversuche und 1 Textnachricht sowie am 17. Juli 2019 8 Anrufversuche und 1 Textnachricht (Urk. 18 S. 10-13). Inhaltlich sind folgende Textnachrichten hervorzuheben: Am 16. Mai 2019 schrieb der Beschuldigte: "Oh Freund, was treibst du eigentlich für Spielchen?", am 11. Juni 2019 schrieb er: "Schalte das Telefon aus und nie wieder ein.", am 5. Juli 2019 schrieb N._____ gleich dreimal: "J._____, ich habe mit jenem Kollegen gesprochen, diese Sache wird fortgeführt, so wie du es früher hattest." und "Denn wir sind es müde, mit die- sen Tagen, wie du ständig sagst.", am 7. Juli 2019 schrieb der Beschuldigte: "Schalte das Telefon ab solange du willst, ist kein Problem.", am 10. Juli 2019

- 47 - schrieb N._____: "J._____, ich bin unterwegs zu deiner Wohnung, denn ich glau- be, es reicht jetzt mit dir" und "Mit diesen Lügen von dir." sowie "J._____, dies ist die letzte Mitteilung, die ich dir schreibe, oder dass ich dich anrufe. Du kannst meine Mutter ficken, damit du das weisst, das wird für dich sehr schlecht ausge- hen. Ciao Freund.", am 11. Juli 2019 schrieb der Beschuldigte: "In Ordnung, wir werden schon sehen.", am 18. Juli 2019 schrieb N._____: "J._____, Freund, du verstehst nicht. Vorhin habe ich mit jenem Freund gesprochen. Er hat gesagt, dass (…)" und "(…) ich dich nicht mehr anrufen soll und diese Sache geht so wei- ter, wie du es davor hattest und morgen ist das Datum, welches du immer ange- geben hast und jetzt musst du es wissen" und am 23. Juli 2019 schrieb der Be- schuldigte: "Lies nur die SMS und es interessiert dich einen Dreck. Denn uns geht es gut." (Urk. 18 S. 10-13; Urk. 67 Erw. 3.6.3.7.; Urk. 2/20 Anhang, Urk. 3/8 An- hang; ND2 Urk. 6/1 und 6/3). 4.3.4.3. Infolge des Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ging die Vor- instanz nicht im Detail auf die Frage der Mittäterschaft zwischen dem Beschuldig- ten und N._____ ein. Dazu hielt sie lediglich fest, dass aufgrund ihrer Schilderun- gen und Erwägungen sowie der im Recht liegenden Beweismittel erhebliche An- haltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschuldigte und N._____ in Bezug auf die unberechtigte Einforderung der Fr. 30'000.– mittäterschaftlich zusammen- gewirkt hätten (Urk. 67 Erw. 3.6.3.14.). 4.3.4.3.1. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäter- schaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht not- wendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er-

- 48 - forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann spä- ter dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 173 ff.). 4.3.4.3.2. Die Verteidigung wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre bereits vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen, wonach einzig die Sprach- nachrichten ein vermeintliches Bild der Zusammenarbeit zwischen dem Beschul- digten und N._____ mit Blick auf den Privatkläger zeigen würden. Bei genauerer Betrachtung falle allerdings auf, dass sich die beiden zwar über das jeweilige Vorhaben informieren würden, dies aber jeweils nachdem die Handlung bereits geschehen sei. So habe N._____ dem Beschuldigten einmalig via Screenshot durchgegeben, was er geschrieben habe, und sich später erkundigt, was der Be- schuldigte so gemacht habe. Mittäterschaftliche Planung und Ausführung sehe anders aus. Soweit behauptet werde, der Tatentschluss könne auch nachträglich und konkludent gefasst werden, solle sich die Anklage vor Augen führen, eine nachträgliche Aneignung des Tatentschlusses unter den Mitbeschuldigten sei in der Anklage nicht umschrieben. Die SMS seien vielmehr im Lichte der gefühlten Verantwortung des Beschuldigten zu lesen, mithin bestenfalls als eine Form von Gehilfenschaft zu verstehen und diese sei nicht angeklagt (Prot. II S. 25 f.; Urk. 52/2 Rz. 118). 4.3.4.3.3. Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Insbesondere erscheint nicht glaubhaft, dass sich der Beschuldigte erst nachträglich mit N._____ absprach und nicht von dessen Handlungsweisen wusste. Vielmehr ist gestützt auf die als glaubhaft einzustufenden Aussagen des Privatklägers sowie der zwischen dem Beschuldigten und N._____ geführten Kommunikation von ei- ner Mittäterschaft zwischen dem Beschuldigten und N._____ auszugehen. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass die beiden nicht unabhängig voneinander agierten, zumal sie gemeinsam bei der Mutter des Privatklägers auftauchten, jeweils ab-

- 49 - wechselnd versuchten, den Privatkläger anzurufen oder sonst wie zu kontaktieren und sich auch zusammen mit dem Privatkläger trafen. All dies mit dem Ziel, ihn einzuschüchtern und zur Bezahlung der Geldforderung zu bewegen. Dies ist mit- unter nicht auf ein zufälliges gleichzeitiges Agieren zurückzuführen, sondern viel- mehr auf ein abgesprochenes Handeln. Ihr Vorhaben bestand somit in einem ge- meinsamen Auftreten und einem (wenn auch nicht in allen Details) bewusst koor- dinierten Zusammenwirken und es ist daher von einem fortlaufend konkludent be- kundeten und gemeinsam getragenen Tatentschluss auszugehen. Der Beschul- digte und N._____ wirkten somit als Mittäter. Insofern sind die Handlungen von N._____ dem Beschuldigten zuzurechnen. 4.3.4.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die in der Anklage dargelegten Ereignisse (zwei persönliche Treffen, diverse telefonische Kontakte [Anrufe, Anrufversuche und Textnachrichten] und drei Besuche bei der Mutter) für sich alleine oder in ih- rer Gesamtheit betrachtet als Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB zu würdigen sind. Die Vorinstanz verneinte dies (vgl. Urk. 67 Erw. 3.6.3.5.-3.6.3.13.). 4.3.4.4.1. Die Vorinstanz erwog, dass die an den Privatkläger versandten Text- nachrichten und die in grosser Zahl erfolgten Anrufversuche noch nicht als Dro- hungen aufzufassen seien. Der Privatkläger selbst habe auch angegeben, sich dadurch nicht bedroht gefühlt zu haben (vgl. Urk. 67 Erw. 3.6.3.9.). 4.3.4.4.2. Der Vorinstanz ist recht zu geben, dass mit der Formulierung "das wird für dich sehr schlecht ausgehen" nicht ausdrücklich Nachteile (im Rechtssinne) angekündigt werden. Ebenso wenig ist es für den Privatkläger anhand weiterer Elemente – wie früherer Erfahrungen mit dem Beschuldigten oder N._____ – eru- ierbar, womit ihm hier gedroht bzw. was konkret ihm damit angedroht worden sein soll. Wie er selbst ausgesagt hat, wurde er seitens des Beschuldigten und N._____ nie Gewalt oder sonstigen ernstlichen Nachteilen ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage des Privatklägers in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 6. April 2020 hinzuweisen. Es ging hier um ein Te- lefongespräch zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten vom 6. Oktober 2016, 18:09 Uhr, in welchem der Privatkläger dem Beschuldigten in Aussicht stell-

- 50 - te, das Geld für seinen Bruder (den Geschädigten J._____) zu bringen. Dabei sagte der Beschuldigte zum Privatkläger: "Aber ich sage dir einfach, lass mich nicht ohne Geld, denn ich schwöre bei Gott, ich sehe dich." Gefragt danach, wie er diese Aussage verstanden habe, gab der Privatkläger an, sie gar nicht irgend- wie ernst genommen zu haben. Er wisse nicht, was der Beschuldigte mit "ich se- he dich" gemeint habe. Ob der Beschuldigte damit habe mitteilen wollen, dass er ihm das Geld bringen solle, ansonsten etwas geschehen könne, könne er nicht sagen (Urk. 4/37 F/A 192-195). Diese Antworten des Privatklägers hinsichtlich der Formulierung "ich sehe dich" zeigen, dass auch er Mühe hatte bzw. nicht ver- mochte, sich vorzustellen, was der Beschuldigte mit solchen Formulierungen – derjenigen "das wird für dich sehr schlecht ausgehen" ähnlich – ihm konkret in Aussicht gestellt haben könnte. 4.3.4.4.3. Die Staatsanwaltschaft argumentiert in ihrer Berufungsklärung hinsicht- lich der Kontakte und Kontaktversuche seitens des Beschuldigten und von N._____, diese würden nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschuldigte sich lediglich nach dem Wohlbefinden des Privatklägers hatte erkundigen bzw. diesen nicht habe bedrohen wollen. Mit diesen Kontaktaufnahmen seien dem Privatklä- ger implizit und zum Teil offen ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt worden, ohne dass diese konkret genannt worden seien. Für den Privatkläger sei aber aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Beschuldigten und von N._____ in aller Deutlichkeit klar gewesen, dass, sollte er den geforderten Betrag nicht be- zahlen, er zumindest mit weiteren telefonischen Drohungen und persönlichem Auftauchen des Beschuldigten in Begleitung von N._____ am Wohnort seiner Mutter rechnen müsse (Urk. 68 S. 6 f.). In diesem Zusammenhang steht auch die Nachricht von N._____ an den Privatkläger: "J._____, ich habe mit jenem Kolle- gen gesprochen, diese Sache wird fortgeführt, so wie du es früher hattest". Die Staatsanwaltschaft interpretiert diese Formulierung so, dass dem Privatkläger "angedroht" wird, dass die Zinsen so weiterzuzahlen sind, wie vom Beschuldigten seinerzeit festgelegt wurde (Urk. 50 S. 23). Der Privatkläger hat beim Beschuldig- ten einen Kredit zu 20% Monatszinsen aufgenommen. Wenn der Beschuldigte bzw. N._____ in dieser Nachricht den Privatkläger wissen lassen wollen, dass

- 51 - dieser Kredit zu den vereinbarten Konditionen weiterläuft, ist das noch keine Dro- hung. Verlangt der Beschuldigte unberechtigterweise weitere Fr. 30'000.– bzw. will er weitere Zinsen darauf, handelt es sich dabei um eine nicht existierende Forderung, welche er auf dem Rechtsweg auch nicht durchsetzen könnte. Dass der Beschuldigte dem Privatkläger ernstliche Nachteile androht, ist nicht schon darin zu sehen, dass der Privatkläger – im Zusammenhang mit dem Eintreiben einer nicht existierenden Forderung – mit Telefonanrufen und Auftauchen des Be- schuldigten und N._____ am Wohnort der Mutter rechnen müsse. Ein ernstlicher Nachteil, welcher durch die geforderten Zinsen und insbesondere angesichts der finanziellen Situation des Privatklägers sein Vermögen betreffen würde, ist nicht schon dadurch angedroht, wenn man zu Unrecht behauptet, eine Forderung zu haben, und sie einzutreiben versucht. Vielmehr müsste die Art und Weise, wie die Forderung eingetrieben wird, eine Androhung ernstlicher Nachteile beinhalten. Dass der Privatkläger dabei unter Druck gesetzt wird, ist für sich alleine noch kei- ne Androhung ernstlicher Nachteile. Folgt man der Ansicht der Staatsanwalt- schaft, welche schon im weiteren Anfallen von Zinsen für eine als unberechtigt qualifizierte Forderung einen ernstlichen Nachteil sieht (Urk. 89 S. 8), würde schon ein Behaupten und Beharren auf einer ungerechtfertigten Forderung an sich eine Nötigung darstellen. Das kann nicht angehen. 4.3.4.4.4. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung auf die Äusserung des Privatklägers in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2019, wonach er N._____ einmal mit der Polizei gedroht habe für den Fall, dass sie nicht aufhören würden. Dieser habe nur gesagt: "Mach das, dann kostet es dich das 10fache! Wir kommen schon irgendwann wieder raus…" (Urk. 4/9 F/A 17). Diese Ankündigung lasse wenig Spielraum für eine wohlwollende Interpreta- tion (Urk. 68 S. 7). Was N._____ damit genau gemeint bzw. welche Nachteile er dem Privatkläger damit angedroht haben soll, konkretisiert die Staatsanwaltschaft nicht. Sollte die Ankündigung bedeuten, dass die beiden noch mehr – 10-fach mehr – Geld verlangen würden, ist auf die vorstehenden Ausführungen zur unbe- rechtigten Forderung zu verweisen. Diese Frage kann aber insofern offen bleiben, als diese vom Privatkläger behauptete Äusserung von N._____ weder Teil der in

- 52 - der Anklage umschriebenen Drohung ist noch dem Beschuldigten und/oder N._____ in der Untersuchung vorgehalten wurde. 4.3.4.4.5. Vorliegend sieht es vielmehr danach aus, dass der Beschuldigte bzw. N._____ den Privatkläger unter Druck setzen wollten, um von diesem das Geld zu erhalten, und zu diesem Zweck ein offensichtlich unangebrachtes Verhalten an den Tag legten. Dass sie dem Privatkläger mit konkreten Nachteilen gedroht hät- ten und wie diese ausgesehen haben sollen, lässt sich nicht eruieren. Es lässt sich nicht eruieren, welche konkreten Handlungen sie vorzunehmen angedroht hätten für den Fall, dass der Privatkläger die Zahlungen nicht leistet. Ist nicht eru- ierbar, mit welchen Nachteilen dem Privatkläger (implizit) gedroht worden sein soll, ist auch nicht möglich, deren Ernstlichkeit zu prüfen. 4.3.4.5. Es ist allerdings zu prüfen, ob die Textnachrichten und Anrufversuche zu- sammen mit den weiteren Umständen eine Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB darstellen. Gemäss Anklage soll es zu zwei Treffen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten sowie N._____ beim Bahnhof Q._____ ge- kommen sein, nämlich am Abend des 5. Juli 2019 (beim Kebab-Stand) und am Abend des 26. August 2019 (Urk. 18 S. 13-15, vgl. dazu Urk. 67 Erw. 3.6.3.10.). In der Berufungserklärung äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht zu einer mög- lichen Drohung anlässlich dieser Treffen. Diese ist denn auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz richtig erwog, muss es damals um die zusätzlich geforderten Fr. 30'000.– gegangen sein. Dass der Beschuldigte und N._____ diese unberech- tigte Forderung mit Nachdruck gestellt haben, erscheint ebenfalls plausibel. Nach Darstellung des Privatklägers sollen sie dies beim Treffen vom 26. August 2019 so getan haben, dass sie abwechslungsweise auf ihn eingeredet haben, lauter geworden sind, mit den Händen gestikuliert haben, näher gekommen sind und sich vor ihm aufgebaut haben, worauf er zurückgewichen ist. Unter anderem habe der Beschuldigte gesagt, er wisse, wo er (der Privatkläger) sich aufhalte und wo er verkehre, denn die Leute würden ihm Fotos von ihm schicken. Er, der Privat- kläger, habe sich dadurch unter Druck gesetzt und in die Enge gedrängt, aber nicht bedroht gefühlt. Angst habe er jedenfalls keine gehabt. Es sei aber irgend- wie komisch gewesen. Schliesslich konnte er von ihnen wegkommen, nachdem

- 53 - sie ein weiteres Treffen vereinbart hatten (Urk. 67 Erw. 3.6.3.11). Mit ihrem Ver- halten haben der Beschuldigte und N._____ auf den Privatkläger Druck ausgeübt. Ihren Handlungen und Äusserungen lässt sich jedoch keine Androhung ernstli- cher Nachteile entnehmen. 4.3.4.6. Gemäss Anklage sollen der Beschuldigte und N._____ schliesslich noch dreimal bei der Mutter des Privatklägers an deren Wohnort aufgetaucht sein, nämlich das erste Mal beide zusammen ca. im Mai 2019, das zweite Mal erneut beide zusammen ca. am 10. Juli 2019 am Abend und das dritte Mal N._____ al- leine am 20. August 2019 gegen Mittag (Urk. 18 S. 13 f.). Die Vorinstanz erwog korrekt, dass die ersten beiden Male N._____ zusammen mit dem Beschuldigten bei der Mutter auftauchte und das dritte Mal alleine dort war. Dabei haben der Be- schuldigte und N._____ bzw. Letzterer alleine jeweils an der Hauseingangstür des Mehrfamilienhauses bei der Mutter des Privatklägers geläutet. Hierauf hat sich jeweils die Mutter aus dem Fenster der sich im ersten Stock befindenden Woh- nung heraus erkundigt, wer sie seien. Die beiden hätten dann ihre Namen ge- nannt. Danach hätten sie jeweils nach dem Privatkläger verlangt. Da dieser aber nicht mit ihnen habe sprechen wollen oder gar nicht zuhause gewesen sei, hätten sie der Mutter jeweils aufgetragen, dem Privatkläger auszurichten, dass sie da gewesen seien und er sich bei ihnen melden solle. Anschliessend hätten sie sich jeweils wieder entfernt. Nach Darstellung der Mutter soll N._____ beim dritten Vorfall noch zu ihr gesagt haben, sie solle dem Privatkläger ausrichten, es komme nicht gut für ihn (Urk. 4/33 F/A 110), was N._____ allerdings bestreitet (Urk. 3/12 F/A 51; Urk. 67 Erw. 3.6.3.12.6. f.). Hinsichtlich der Besuche bei der Mutter des Privatklägers ist zu erwähnen, dass der Privatkläger bei seiner Schwester in R._____ angemeldet war, jedoch aufgrund der Krankheit der Mutter bei dieser zusammen mit seiner Tochter gewohnt und sich auch früher dort mit dem Be- schuldigten getroffen hatte (Urk. 4/37 F/A 265). 4.3.4.6.1. Die Mutter des Privatklägers, die Zeugin O._____, sagte in der Einver- nahme vom 17. Oktober 2019 aus, der Beschuldigte und N._____ hätten negativ gewirkt bzw. sie seien ohne Anstand aufgetreten. Weder sie noch ihre Enkelin seien aber vom Beschuldigten oder von N._____ bedroht worden, weder mit Wor-

- 54 - ten noch mit Gesten. Trotzdem hätten sie grosse Angst gehabt, dass sie ihnen oder dem Privatkläger wegen des Geldes etwas antun könnten. Es habe sie sehr beschäftigt und gestresst. Sie habe Angst, dass irgendein Konflikt entstehen könnte. Das könne passieren, wenn man sich Geld auf diese Art und Weise leihe. Und schliesslich hat die Mutter damals noch angegeben, dass auch der Privatklä- ger Angst gehabt habe, was dieser zwar nicht offen gesagt, sie aber gemerkt ha- be (Urk. 4/14 F/A 10 f., 39 f., 46 f., 50, 62, 67, 69, 79 und 94 f.). In der Einver- nahme vom 24. März 2020 hat sie dann allerdings angegeben, dass nicht nur sie Angst gehabt habe, v.a. um ihre Enkelin, sondern auch der Privatkläger habe Angst gehabt, was er ihr gesagt habe, und weshalb er einen Monat lang das Haus nicht mehr verlassen habe. Aber weder der Beschuldigte noch N._____ hätten sie oder ihre Enkelin bedroht oder sich ihnen gegenüber irgendwie schlecht bzw. bö- se verhalten. Sie hätten sich – entgegen ihrer früheren Angaben – sogar ganz gut verhalten. Sie seien nicht etwa ausfällig geworden oder so. Erst auf Nachfrage hin fügte sie noch an, dass die beiden schon etwas negativ eingestellt gewesen sei- en, allerdings habe diese negative Stimmung nicht ihr, sondern nur dem Privat- kläger gegolten. Und schliesslich nahm sie die beiden gar noch in Schutz, indem sie Verständnis für ihre Anspruchshaltung zeigte und sie ihr leid taten (Urk. 4/33 F/A 27, 29, 56-59, 72 f., 82, 94, 96, 113-115, 117, 119 und 122). Die Äusserungen der Zeugin lassen klar erscheinen, dass sie unter dem Umstand, dass ihr Sohn in- folge einer Kreditaufnahme unter Druck gesetzt werde, sehr gelitten hat. Die Zeu- gin sagte denn auch, Angst gehabt zu haben, dass irgendein Konflikt entstehen könnte, was passieren könne, wenn man sich Geld auf diese Art und Weise leihe. Den Handlungen und Äusserungen des Beschuldigten und N._____ lassen sich keine Androhungen ernstlicher Nachteile entnehmen. Auch die Aussage, es komme für den Privatkläger nicht gut, welche von N._____ bestritten wird, kann noch nicht als Drohung aufgefasst werden. Denn auch hier bleibt unklar, was da- mit gemeint sein soll. Soll dies bedeuten, dass der Beschuldigte eine noch höhere Forderung in Anspruch stellen würde, ist auf die vorangehenden Ausführungen zur unberechtigten Forderung zu verweisen. Dafür, dass mit dieser Äusserung ei- ne Androhung von Gewalt gemeint sein könnte, gibt es weder konkrete Hinweise noch deuten bisherige Erfahrungen des Privatklägers mit dem Beschuldigten und

- 55 - N._____ auf eine solche Möglichkeit hin. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass aufgrund der mit der Zeit immer deutlicher durch den Beschuldigten und N._____ gegenüber dem Privatkläger am Telefon gemachten und über die Mutter ausgerichteten Mitteilungen, wonach es für ihn nicht gut komme, der Privatkläger auch mit gravierenderen Folgen habe rechnen müssen. Wegen des Verhaltens des Beschuldigten und N._____ sei er ernsthaft um die Sicherheit seiner Familie besorgt gewesen (Urk. 68 S. 7 f.). Hier ist aber wiederum festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nicht ausformuliert, mit welchen Nachteilen der Privatkläger bzw. seine Familie konkret hätten rechnen müssen. 4.3.4.6.2. Der Privatkläger selber hat wiederholt angegeben, dass ihn das Verhal- ten des Beschuldigten und von N._____ insgesamt zwar gestresst und er sich von ihnen unter Druck gesetzt gefühlt habe, er das aber nicht als Drohung empfunden und vor ihnen auch keine Angst gehabt habe, jedenfalls nicht um sich selber. Er habe jedoch befürchtet, es könne seiner Mutter oder seiner Tochter etwas ange- tan werden. Begründet hat er diese Sorge um die Mutter und die Tochter aber nur gerade dahingehend, dass man von diesen Leuten alles erwarten könne und alle Angst vor ihnen hätten. Weiter konkretisiert hat er das aber nicht. Es fehlen etwa Angaben dazu, was er denn konkret befürchtet hat, dass der Beschuldigte und N._____ seiner Familie antun würden, oder gestützt worauf er diese Vermutung gehegt hat (etwaige eigene Erfahrungen oder auch von Drittpersonen). Nach Dar- stellung des Privatklägers sollen seine Mutter und v.a. seine Tochter ab dem wie- derholten Auftauchen des Beschuldigten und von N._____ stark verängstigt ge- wesen sein. Betreffend die Tochter gab er in diesem Zusammenhang an, diese habe gemerkt, dass etwas nicht stimme, weil er sich verstecke, wenn N._____ bzw. der Beschuldigte ihn bei der Mutter suchen würden. Später habe die Tochter mitbekommen, worum es gehe, als er der Mutter die Ereignisse geschildert habe. Eine Drohung gegenüber der Mutter oder der Tochter lag nicht vor. 4.3.4.6.3. Es kann davon ausgegangen werden, dass die drei Besuche bei der Mutter und das Verhalten, welches der Beschuldigte und N._____ dabei an den Tag gelegt haben, für den Privatkläger, seine Mutter und seine Tochter eine gros- se Belastung dargestellt haben. Sie wurden aber weder vom Privatkläger noch

- 56 - von dessen Mutter als Bedrohung aufgefasst. Eine Androhung von Gewalt oder ernstlichen Nachteilen ist auch nicht ersichtlich. 4.3.4.7. Fraglich mit Blick auf den Erpressungstatbestand ist zudem, ob der Be- schuldigte in subjektiver Hinsicht mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt hat. Diese fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt (DONATSCH, Strafrecht III, Zü- rich 2018, S. 307; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, Art. 156 StGB N 24; vgl. Urteil 1P.539/2004 vom 11. Februar 2005 E. 3.3.1). Wie dargelegt wurde, kann dem Beschuldigten mit Blick auf den subjektiven Tat- bestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB kein Eventualvorsatz hinsicht- lich des Bestehens einer Zwangslage angerechnet werden, ohne bei Darlehens- gewährungen zu solchen Konditionen generell von einer solchen Inkaufnahme auszugehen (vgl. oben unter Ziff. 4.2.2.6). Auch kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er wusste bzw. in Kauf nahm, mit seinem Handeln einen unrecht- mässigen Vermögensvorteil einzufordern. Somit kann auch keine (Eventual- )Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, erstellt werden. Vielmehr ist zu Guns- ten des Beschuldigten anzunehmen, dass er selber davon ausging, die Gelforde- rung einfordern zu dürfen, und er damit einen (aus seiner Sicht) rechtmässigen Vermögensvorteil anstrebte. Auch in subjektiver Hinsicht ist somit das Vorliegen einer (versuchten) Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB zu verneinen. 4.3.4.8. Glaubt der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil zu haben, so kommt eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Betracht (vgl. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, § 17 N 9). Wie bereits dargelegt wurde, fehlt es vorliegend zwar am Nötigungsmittel der Andro- hung ernstlicher Nachteile (und im Übrigen auch der Gewalt). Es ist indes in Er- wägung zu ziehen, ob das Nötigungsmittel "andere Beschränkung der Handlungs- freiheit" im Sinne von Art. 181 StGB vorliegt. Gemäss erstelltem Sachverhalt kam es im Zeitraum vom 24. Februar 2019 bis

26. Juli 2019, also innert rund 5 Monaten, zu insgesamt 73 Versuchen des Be-

- 57 - schuldigten und des Mittäters N._____, den Privatkläger anzurufen, sowie zu 34 Textnachrichten (vgl. im Einzelnen dazu oben Ziff. 4.2.4.2). Des Weiteren suchten sie den Privatkläger drei Mal am Wohnort seiner Mutter auf. Angesichts der Dauer und Intensität der Belästigungen (Anrufe, Anrufversuche, Textnachrich- ten und Auftauchen am Wohnort der Mutter des Privatklägers) und obschon der der Beschuldigte selber davon ausging, einen rechtmässigen Vermögensvorteil vom Privatkläger einzufordern, überschritten seine Verhaltensweisen sowie dieje- nigen von N._____, welche ihm aufgrund des mittäterschaftlichen Handelns anzu- rechnen sind, das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung deutlich. Auch wenn die zahlreichen Kontakte für sich allein betrachtet den Anforderungen von Art. 181 StGB nicht genügen, so wurde die Kumulation dieser Verhaltenswei- sen vom Privatkläger als derart störend empfunden, dass sie ihn dazu bewegte, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Anrufe bzw. Anrufversuche, Text- nachrichten und Besuche bei der Mutter des Privatklägers führten somit in ihrer Gesamtheit zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls des Privatklägers. Damit kann festgehalten werden, dass den Handlungen eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Wirkung zukommt, weshalb die Intensität einer anderen Einschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB gegeben ist. Dieses Verhalten kann auch nicht durch die (aus Sicht des Beschuldigten recht- mässig bestehende) Geldforderung gerechtfertigt werden. Da der Privatkläger der Aufforderung des Beschuldigten und des Mittäters N._____ zur Bezahlung des geforderten Betrags jedoch nicht nachgekommen ist, hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung nicht vollendet und es ist damit bei der versuchten Tat- begehung geblieben. 4.3.4.9. Als Fazit ist festzuhalten, dass die in der Anklage dargelegten Ereignisse (zwei persönliche Treffen, diverse telefonische Kontakte [Anrufe, Anrufversuche und Textnachrichten] und drei Besuche bei der Mutter) weder für sich alleine noch in ihrer Gesamtheit betrachtet als Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB gewürdigt werden können, da das Tatbestandsmerkmal des Nötigungsmittels, nämlich der Androhung ernstlicher Nachteile, nicht erstellt werden kann. Überdies fehlt es für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 156 StGB in subjektiver Hin-

- 58 - sicht an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Damit ist in Bezug auf den Privatkläger das Vorliegen einer versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verneinen. Die Verhaltens- weisen des Beschuldigten sowie des Mittäters N._____ haben jedoch in einer Gesamtwürdigung die erforderliche Intensität einer anderen Einschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB erreicht, weshalb dieses Nöti- gungsmittel gegeben ist. Da sich der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung zur Möglichkeit einer entsprechenden rechtlichen Würdigung im Rahmen der Beru- fungsverhandlung äussern konnte (vgl. Art. 344 StPO; Prot. II S. 22), ist er hin- sichtlich des unter Ziffer 3.2 der Anklageschrift angeklagten Sachverhaltes (Urk. 18 S. 9-15) – da Schuldausschluss- sowie Rechtfertigungsgründe fehlen – der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Darlehen an S._____ (Urk. 18 S. 3 f. u. 15-17 i.V.m. ND 5) 5.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 5.1.1. Die Anklage unterscheidet hier zwischen vier Sachverhalten: (1) Am 3. September 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten S._____ einen kurzfristigen Kredit in Höhe von Fr. 15'000.– gewährt haben. Am

E. 17 September 2016, also nach zwei Wochen, soll der Geschädigte das Darlehen zurückbezahlt plus Fr. 1'000.– Zins geleistet haben (Urk. 18 S. 15 Ziff. 4 lit. a). Die Vorinstanz errechnet hier einen Jahreszinssatz von 170%. (2) Am 29. September 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten S._____ einen kurzfristigen Kredit in Höhe von Fr. 18'000.– gewährt haben. Ca. am 4. Oktober 2016, also nach ca. fünf Tagen, soll der Geschädigte das Darlehen zurückbezahlt plus Fr. 1'000.– Zins geleistet haben (Urk. 18 S. 15 Ziff. 4 lit. b). Die Vorinstanz errechnet hier einen Jahreszinssatz von über 400%. (3) Am 6. Oktober 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten S._____ einen kurzfristigen Kredit in Höhe von Fr. 10'000.– gewährt haben. Am

E. 18 November 2016, nach 43 Tagen, also nach gut sechs Wochen, soll der Ge-

- 59 - schädigte das Darlehen zurückbezahlt plus Fr. 1'000.– Zins geleistet haben (Urk. 18 S. 15 Ziff. 4 lit. c). Die Vorinstanz errechnet hier einen Jahreszinssatz von knapp 85%. (4) Am 29. November 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten S._____ einen kurzfristigen Kredit in Höhe von Fr. 5'000.– gewährt haben. Ca. am

7. Dezember 2016, also nach ca. acht Tagen, soll der Geschädigte das Darlehen zurückbezahlt plus Fr. 500.– Zins geleistet haben (Urk. 18 S. 15 Ziff. 4 lit. d). Die Vorinstanz errechnet hier einen Jahreszinssatz von über 450%. (1-4) Wie erwähnt, ist die Zwangslage nur im einleitenden, allgemeinen Teil der Anklageschrift umschrieben. Demnach soll der Geschädigte jeweils aus beruf- lichen und/oder privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). Weiter soll er sich jeweils in einer prekären finanziel- len Situation befunden haben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen je- weils keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regu- lären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich soll er je- weils aufgrund seiner finanziellen Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich auf den Beschuldigten einzulassen und sich in der Folge dessen Ansin- nen auf Zinszahlungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz). 5.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die vier dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhalte betreffend Darlehen an S._____ in Bezug auf die Darlehensbeträge, Zinskonditionen und Zinszahlungen erstellt seien. Als nicht erstellt erachtete sie die im Tatbestand vorausgesetzte Zwangslage des Geschädigten im Jahr 2016 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche erkannt hätte oder hätte erkennen müssen (Urk. 67 S. 89 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die Zwangs- lage als erwiesen. Betreffend ihre Ausführungen, welche sich auf alle fünf Ge- schädigten gleichermassen beziehen, kann auf das unter Ziff. 2.1.3 Wiedergege- bene verwiesen werden. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch.

- 60 - 5.2. Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Zwangslage 5.2.1. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aussagen des Geschädigten S._____ und des Beschuldigten zur Verfügung. Ebenfalls zur Verfügung stehen und wurden von der Vorinstanz nicht berücksich- tigt der Betreibungsregisterauszug des Geschädigten vom 30. September 2019 (Urk. 4/12, Urk. 5/1/1, Urk. 5/3/1) sowie die Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten vom

10. Dezember 2015 bis 11. Dezember 2016 (Urk. 4/12 Anhang). 5.2.2. Der Geschädigte S._____ wurde am 10. Oktober 2019 und am

15. November 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/12 und 4/17) so- wie am 25. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (Urk. 4/34) einver- nommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.7.2.1.). Zu wiederholen ist im Zu- sammenhang mit der Erstellung der Zwangslage, dass der Geschädigte in der Einvernahme vom 10. Oktober 2019 angab, dass er damals nicht nur beim Be- schuldigten, sondern noch bei drei anderen Personen "Balkanschulden" gehabt habe. Der Beschuldigte habe mit N._____ zusammengearbeitet. Seine (Darle- hens- und) Zinsschulden hätten ungefähr Fr. 140'000.– betragen. Alle vier Gläu- biger hätten Druck auf ihn ausgeübt. Er habe Angst gehabt und sei vom Beschul- digten abhängig gewesen (Urk. 4/12 F/A 182-184 und 226). Er sei damals zum Beschuldigten und nicht zu einem Kreditinstitut gegangen, weil er Betreibungen gehabt habe (Urk. 4/12 F/A 232). Auf die Frage, ob der Beschuldigte Kenntnis von seiner misslichen finanziellen Situation gehabt habe, antwortete er, dass dann, wenn man zu jemandem wie ihm, dem Beschuldigten, gehe, also einem Auslän- der, dann wisse dieser ja, dass etwas nicht stimmen könne, denn ansonsten wür- de man ja zu einem Finanzinstitut gehen. Wenn man theoretisch und logisch den- ke, dann wisse man das. Er habe mit dem Beschuldigten aber nie über den Grund für seinen Geldbedarf gesprochen. Dieser habe auch nie danach gefragt (Urk. 4/12 F/A 241-243). In der Einvernahme vom 25. März 2020 führte der Ge- schädigte aus, er sei seit fünf Jahren selbständig tätig mit einem Limousinenser- vice. Er fahre einen Mercedes V Klasse (Urk. 4/34 F/A 24-27). Er habe im

- 61 - Jahr 2016 beim Beschuldigten mehrere Darlehen aufgenommen. Er habe das Geld für das Geschäft gebraucht, um seine Angestellten zu bezahlen, um Mieten zu bezahlen (Valet Parking bzw. Parkhaus) und um ein Fahrzeug zu kaufen. Die Zahlungen seiner Kunden seien nicht immer pünktlich gekommen (Urk. 4/34 F/A 38, 39, 54, 57, 63 und 108). Er habe sich nicht an ein reguläres Kreditinstitut wenden können, weil er Schulden bzw. Betreibungen und einen Eintrag beim ZEK [Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation; www.zek.ch] gehabt habe. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte davon gewusst habe (Urk. 4/34 F/A 45- 47 und 185-187). Er habe dem Beschuldigten aber nicht gesagt, dass es ihm fi- nanziell nicht gut gehe. Er habe ihm nur gesagt, dass er von seinen Kunden noch Geld erwarte (Urk. 4/34 F/A 53 f.). Es stimme, dass er damals noch bei drei ande- ren Personen "Balkanschulden" gehabt habe. Er habe zwei Wohnungen in T._____ [Stadt in Serbien] gekauft, diese allerdings nie erhalten (Urk. 4/34 F/A 156). Diese Gläubiger hätten Druck auf ihn ausgeübt. Davon habe er dem Be- schuldigten erzählt (Urk. 4/34 F/A 169 und 179). Zu ergänzen ist, dass der Ge- schädigte in dieser Einvernahme weiter angegeben hat, das Darlehen in der Höhe von Fr. 15'000.– im Zusammenhang mit dem Valet Parking bzw. dem Parkhaus aufgenommen zu haben. Er habe schon ein Valet Parking am Flughafen betrie- ben, habe es aber vergrössern wollen, weil er so viel Nachfragen gehabt habe (Urk. 4/34 F/A 63, 67). Beim Darlehen von Fr. 18'000.– sei es um einen Parkplatz in U._____ gegangen, er habe im V._____ ein Parking gehabt und habe noch mehr Stockwerke dazu nehmen wollen. Wegen der Ferienzeit und der vielen er- warteten Autos habe er sein Valet Parking erweitern wollen, er habe gesehen, dass er da schnell Geld machen könne (Urk. 4/34 F/A 95, 97). Das Darlehen von Fr. 10'000.– habe er im Zusammenhang mit einem Autokauf aufgenommen. Er habe ein Auto für Fr. 35'000.– gekauft und eine Anzahlung von Fr. 10'000.– ma- chen müssen (Urk. 4/34 F/A 108). Auf die Frage, was er gemacht hätte, hätte er vom Beschuldigten keine Darlehen erhalten, antwortete er mit keine Ahnung, dann hätte er eine andere Lösung suchen müssen (Urk. 4/34 F/A 181-183). 5.2.3. Der Beschuldigte wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen, auch spezifisch zum Sachverhalt betreffend den Geschädigten S._____, so am 19. Januar 2017, 16. Mai 2017, 17. Dezember 2019, 12. Februar

- 62 - 2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/1, 2/3, 2/12, 2/21, 2/24 und 2/25). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.7.2.2.). Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens der Zwangslage ist zu wiederholen, dass der Be- schuldigte in der Einvernahme vom 19. Januar 2017 angegeben hat, der Geschä- digte habe das Geld für seine Firma benötigt (Urk. 2/1 F/A 228 f.). In der Einver- nahme vom 16. Mai 2017 gab er an, nicht zu wissen, weshalb der Geschädigte von ihm das Geld benötigt habe. Er wisse, dass dieser eine Firma habe, näher habe er nicht nachgefragt (Urk. 2/3 F/A 81 f.). In der Einvernahme vom

17. Dezember 2019 gab er an, der Geschädigte habe mit dem Geld seine Firma finanziert (Urk. 2/12 F/A 20). Er habe nicht gewusst, dass es dem Geschädigten finanziell schlecht gegangen sei. Er könne sich das auch nicht vorstellen, denn er sei ein Auto im Wert von Fr. 70'000.– gefahren und habe nonstop gearbeitet. Es sei ganz einfach: Die meisten Leute aus dem Balkan hätten viel Geld, würden es aber für unnötige Sachen ausgeben. Wenn sie dann der eigenen Ehefrau Re- chenschaft ablegen müssten, dann würden sie sich Geld ausleihen, um ihr Ge- wissen zu beruhigen (Urk. 2/12 F/A 23 f.). Und es sei schliesslich nicht verboten, dass er Personen in dieser Situation helfe (Urk. 2/12 F/A 25). In der Einvernahme vom 12. Februar 2020 gab der Beschuldigte an, der Geschädigte habe das Geld immer nur zu Businesszwecken erhalten, nicht zu privaten Zwecken. Er habe da- mit sicher das Sieben- oder Achtfache an Gewinn erzielt. Bei der Rückzahlung habe er ihm dann jeweils ein Geschenk gemacht. Vereinbart sei nie etwas gewe- sen. Das sei doch völlig normal, dass er ihm vom Gewinn etwas abgegeben habe (Urk. 2/21 F/A 27-29). Er denke, der Geschädigte sei deshalb nicht zu einer Bank gegangen, weil er dort keinen Kredit erhalten hätte für sein Geschäft (Urk. 2/21 F/A 31). Dass sich der Geschädigte in einer finanziellen Notlage befunden habe, habe er nicht gewusst. Ausserdem könne jemand, der 17 oder 18 Mitarbeiter be- schäftige, gar nicht in einer finanziell miserablen Lage sein (Urk. 2/21 F/A 33). Auf Ergänzungsfragen seiner amtlichen Verteidigerin gab er in der Einvernahme vom

14. Juli 2020 an, dass er der Meinung gewesen sei, es gehe dem Geschädigten finanziell sehr gut. Er habe eine Firma mit Angestellten und luxuriösen Fahrzeu- gen gehabt. Er denke, seine Lage sei sehr gut gewesen (Urk. 2/24 F/A 159).

- 63 - 5.3. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Zwangslage 5.3.1. Auch hier ist die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Geschädigten S._____ bezüglich der von der Vorinstanz erstellten vier Darlehen (in Höhe von Fr. 15'000.– vom 3. September 2016, Fr. 18'000.– vom 29. September 2016, Fr. 10'000.– vom 6. Oktober 2016 bzw. Fr. 5'000.– vom 29. November 2016) eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB vorlag. Auch hier ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbestandsmerkmal der Zwangslage gleich- setzt bzw. das Vorliegen einer prekären finanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann – als ausreichend ansieht, um eine Zwangslage zu bejahen (vgl. Urk. 50 S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt aber auch voraus, dass der Betroffene nach sei- nen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Dies gilt es nachfolgend zu beachten. 5.3.2. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 Erw. 3.7.3.10.1.) als erstellt zu betrachten, dass sich der Geschädigte zum Zeit- punkt der Darlehensaufnahme im Jahr 2016 in einer prekären finanziellen Situati- on befunden hat. Der Betreibungsregisterauszug des Geschädigten vom

30. September 2019 listet seit November 2014 über 2.5 Seiten Betreibungen auf, jeweils mehrere Betreibungen pro Jahr, überwiegend im drei- und vierstelligen Bereich (Urk. 4/12, Urk. 5/1/1, Urk. 5/3/1). Zudem gab der Geschädigte an, vier Personen Fr. 140'000.– zu schulden. Zwar erwog die Vorinstanz richtig, dass zum Einkommen und zu den Ausgaben des Geschädigten persönliche Angaben feh- len. Jedoch muss angesichts des Umstands der – sich über Jahre akkumulierten

– offenen Schulden und des Unvermögens, diese zu tilgen, von einer prekären fi- nanziellen Situation ausgegangen werden. Hinsichtlich des Geschäfts des Ge- schädigten ist bekannt, dass es sich um einen Limousinenservice handelte und die aufgenommenen Darlehen damit im Zusammenhang standen. Er habe die Darlehen benötigt, um ein Fahrzeug zu kaufen, um Mieten zu bezahlen (Valet Parking bzw. Parkhausgebühren) und um seine Angestellten zu entlöhnen. Das Problem sei gewesen, dass die Zahlungen seiner Kunden nicht immer pünktlich

- 64 - eingegangen seien. Angaben zum Umsatz bzw. zum Ertrag und Aufwand sowie zu den Aktiven und Passiven des Geschäfts sind keine vorhanden. 5.3.3. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass der Geschädigte kreditunwürdig war. Ob dies auch auf sein Geschäft zutrifft, kann offen bleiben. Denn es ist nicht die Frage nach der Kreditwürdigkeit bzw. danach, ob er bei einem ordentlichen Kre- ditinstitut einen Kredit erhalten hätte, zu beantworten. Vielmehr ist im Zusammen- hang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Geschädigte andere Möglichkeiten, das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1.3). Auf die Frage, was er gemacht hätte, hätte er vom Beschuldigten keine Darlehen erhalten, antwortete er mit keine Ahnung, dann hätte er eine andere Lö- sung suchen müssen (Urk. 4/34 F/A 181-183). Der Frage nach weiteren Möglich- keiten ist aber nicht weiter nachgegangen worden. 5.3.4. Hinsichtlich des Verwendungszwecks des Darlehens haben sowohl der Geschädigte als auch der Beschuldigte angegeben, dass der Geschädigte das Geld für sein Geschäft benötigt habe. Nämlich das Darlehen von Fr. 15'000.– für die Vergrösserung des Valet Parking am Flughafen, das Darlehen von Fr. 18'000.– für die Vergrösserung des Parking im V._____ und das Darlehen von Fr. 10'000.– für die Anzahlung bei einem Autokauf. Der genaue Verwendungs- zweck des Darlehens von Fr. 5'000.– ist nicht bekannt bzw. es geht hier ebenfalls um Geschäftsausgaben. 5.3.5. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten (Urk. 67 Erw. 3.7.3.10.5.), dass nicht ersichtlich ist, mit welchen Folgen der Geschädigte bei Nichteinräumung der Kredite des Beschuldigten zu rechnen gehabt hätte. Dazu gab er lediglich an, er hätte eine andere Lösung suchen müssen. Auch in Bezug auf eine allfällige Dring- lichkeit des Geldbedarfs fehlen Angaben. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach anderen Möglichkeiten der Geldbeschaf- fung (vgl. oben Ziff. 5.3.3) – in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Die- se Frage gehört zum zu erörternden und festzustellenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Geschädigte ausgesetzt worden wä-

- 65 - re, kann auch nicht die Frage beantwortet werden, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willens- freiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1.1). Insbesondere da vorliegend Darlehen zu hohen Zinsen aufgenommen wurden, wären die Folgen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs aufzuzeigen gewesen. Vorliegend scheint es sich jedenfalls um eine Vergrösserung des Ge- schäfts infolge Aussicht auf Gewinn gehandelt zu haben. Angesichts des Um- stands, dass das Vorliegen einer Zwangslage verlangt, dass der Geschädigte auf die Leistung ernsthaft angewiesen ist, kann hier von einer Zwangslage ohnehin nicht ausgegangen werden. 5.3.6. Die Vorinstanz hält fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventual- )Vorsatzes nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen. Seinen Aussagen zufolge ging er insbesondere aufgrund der Geschäfts- tätigkeit des Geschädigten davon aus, dass die finanziellen Verhältnisse des Ge- schädigten bzw. seines Geschäfts gut waren. Aus den Aufzeichnungen der Ab- hörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Ge- schädigten vom 10. Dezember 2015 bis 11. Dezember 2016 ist ersichtlich, dass der Geschädigte die Darlehen nicht immer wie vereinbart zurückzahlen konnte (Urk. 4/12 Anhang, Urk. 4/12 F/A 161, 166). Diesen kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung von den finanziellen Schwierigkeiten bzw. dem genauen Zweck der Verwendung der Dar- lehen wusste. Da vorliegend ohnehin nicht erstellt ist, dass der Geschädigte auf die Darlehen ernsthaft angewiesen war (vgl. vorstehend), erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. 5.3.7. Als Fazit ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend umschreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen.

- 66 - Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Unterlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf S._____ das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu ver- neinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

6. Darlehen an W._____ (Urk. 18 S. 3 f. u. 17 i.V.m. ND 8)

E. 19 Januar 2017, 14.00 Uhr (mehr als 24 Stunden, also 2 Tage) und vom

26. September 2019, 06.00 Uhr, bis 14. September 2020 (355 Tage, erster und letzter Tag mitgerechnet) in Haft. Seit dem 14. September 2020 (301 Tage, erster Tag bereits berücksichtigt, letzter Tag am 12. Juli 2021 [= Datum des vorinstanzli- chen Urteils] mitgerechnet) befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 13/2,

- 79 - 7, 9 und 115). Bis und mit dem 12. Juli 2021 befand er sich also während 658 Tagen in Haft (inkl. vorzeitigem Strafvollzug; Urk. 67 Erw. 5.4.20.). 4.3. Art. 51 StGB sieht vor, dass das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens verbüsst hat, auf die Strafe anrechnet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Haft in jenem Verfahren aus- gestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte. Auch ist keine Tatidenti- tät erforderlich, was bedeutet, dass nicht nur auf die Strafe für diejenige Tat, zu deren Verfolgung die Untersuchungshaft angeordnet und ausgestanden wurde, angerechnet werden kann. Ebenso ist ein allfälliger vorzeitiger Strafvollzug im Sinne von Art. 236 StPO anzurechnen (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 51 N 28 und 40-42). 4.4. Demzufolge gilt die heute auszufällende unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 150 Tagessätzen bereits durch die erstandene Haft als abgegolten. Die restli- chen im vorliegenden Verfahren erstandenen 508 Tage Haft sind an die mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2018 ausgefällte Freiheitstrafe von 36 Monaten anzurechnen. V. Landesverweisung Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren (Urk. 89 S. 2; Prot. II S. 4). Da keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegt, fällt eine obligatorische Landesverweisung von Beginn weg ausser Betracht. Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB wäre grundsätzlich möglich, ist aber in Anbetracht des geregelten Aufenthalts sowie der familiären Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz nicht angezeigt. VI. Beschlagnahmte Vermögenswerte

1. Die Vorinstanz befand, die dem Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft sei einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dies mit der Begründung, dass er zwar freigesprochen, ihm jedoch in Anwendung

- 80 - von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt worden seien (Urk. 67 Erw. 6). Die amtliche Verteidigung verlangt die Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft an den Beschuldigten (Urk. 72 S. 2, Urk. 90 S. 1), die Staatsanwaltschaft beantragt deren Verwendung zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten (Urk. 18 S. 20, Urk. 89 S. 2).

2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft vom Be- schuldigten folgende, zuvor sichergestellte Barschaften beschlagnahmt: Fr. 980.– und EUR 970.– (bzw. umgerechnet Fr. 1'020.95, einbezahlt bei der Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kanton Zürich), zusammen mithin Fr. 2'000.95. Die Be- schlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO sowie Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. u.a. mit der Begründung, dass sie voraussichtlich zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten gebraucht werden (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom

13. November 2019 hat die Staatsanwaltschaft vom Beschuldigten zudem folgen- de, zuvor sichergestellte Barschaften beschlagnahmt: Fr. 621.10 (6 x Fr. 100.–, 1 x Fr. 20.– und Fr. 1.10). Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. u.a. mit der Begründung, dass sie vo- raussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht werden (Urk. 9/22). Wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 67 Erw. 6.3.4.), kann dem Kontoauszug der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten vom

13. November 2020 und dem Kostenblatt zur Anklage vom 2. November 2020 entnommen werden, dass zusätzlich ein Guthaben des Beschuldigten bei der AK._____ in Höhe von Fr. 285.95 sichergestellt wurde, welches an die Verfah- renskosten angerechnet, also ebenfalls zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten verwendet werden soll (Urk. 19). Weitere Angaben dazu können weder der Anklageschrift (Urk. 18 S. 19 Ziff. 1.2) noch den Sicherstellungs- bzw. Beschlag- nahmeakten (Urk. 9/1-27) entnommen werden.

3. Vermögenswerte einer beschuldigten Person können von der Untersu- chungsbehörde unter anderem dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraus- sichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Ver-

- 81 - fahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt den Vermögenswert der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Vermögenswer- tes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtig- te Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

4. In Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b, Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 267 Abs. 3 StPO sind die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich vom 27. Januar 2017 und 13. November 2019 beschlagnahmten Fr. 2'622.05 und die zusätzlich sichergestellten Fr. 285.95 einzuziehen und zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten (vgl. dazu unten Ziff. VIII) zu ver- wenden. VII. Genugtuung

1. Rechtsgrundlagen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. Juli 2021 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Zivilpunkt), 4 (Entschädigung amtli- che Verteidigungen), 5 (Entschädigung Vertreter des Privatklägers) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. - 89 -
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  4. Des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen, die durch bereits erstandene Haft abgegolten ist.
  6. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom
  7. November 2018 hinsichtlich eines bedingt vollziehbaren Strafteils von 24 Monaten festgesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
  8. Die im vorliegenden Verfahren erstandenen restlichen 508 Tage Haft wer- den an die mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2018 ausgefällte Freiheitstrafe von 36 Monaten angerechnet.
  9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
  10. Januar 2017 und 13. November 2019 beschlagnahmten Fr. 2'622.05 und die zusätzlich sichergestellten Fr. 285.95 werden zur Deckung der dem Be- schuldigten aufzuerlegenden Kosten verwendet. - 90 -
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung Fr. 811.65 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerschaft Fr. 50.– EDV-Datensicherung
  12. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (inkl. der vormaligen amtlichen Verteidigung) und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerschaft, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger- schaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Fünftels vorbehalten.
  13. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'962.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers J._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bezirksgericht Dietikon (gemäss Urk. 81) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 91 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210526-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 7. Dezember 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Keller, Staatsanwaltschaft und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend gewerbsmässiger Wucher etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. Juli 2021 (DG200028)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. November 2020 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 67 S. 136 f.)

1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.

2. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

27. Januar 2017 und 13. November 2019 beschlagnahmten Fr. 2'622.05 und die zusätzlich sichergestellten Fr. 285.95 werden eingezogen und zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird vorgemerkt, dass der Privatkläger auf die Geltendmachung von Zi- vilansprüchen verzichtet hat.

4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 28'642.95 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern, inkl. Kosten der anwaltlichen Vertretung anlässlich der Urteilseröffnung) entschädigt. Es wird davon Vor- merk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ für seine Aufwen- dungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bereits im Vorverfahren mit Fr. 39'773.65 entschädigt wurde, einschliesslich der Fr. 2'203.00 für die Aufwendungen von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____.

5. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter des Privatklägers aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'019.65 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschädigt.

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 317.70 Auslagen (Gutachten) Fr. 4'644.10 Telefonkontrolle Fr. 270.00 Auslagen Fr. 1'660.00 Auslagen Polizei Fr. 50.00 Entschädigung Zeuge Fr. 39'773.65 Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Pri- vatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung für das Verfahren zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 89 S. 1 f.; Prot. II S. 3 f.)

1. Der Beschuldigte sei

- des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie

- 4 -

- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2018 ausgefällte bedingte Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe sei zu widerrufen.

3. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (Gesamtstrafe) als teilweise Zusatzstra- fe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2018 zu bestrafen.

4. Die erstandene Haft sei anzurechnen.

5. Es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen.

6. Der Beschuldigte sei zur Ablieferung von Fr. 40'000.– als Ersatzforde- rung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an·den Staat zu verpflichten.

7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

27. Januar 2017 und 13. November 2019 beschlagnahmten Barschaf- ten im Gesamtbetrag von Fr. 2'622.05 seien zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

8. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1; Prot. II S. 4 f.)

1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

2. Es sei die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft von 658 Tagen an die mit rechtskräftigem Obergerichtsurteil vom

- 5 -

1. November 2018 ausgefällte Freiheitstrafe von 36 Monaten anzu- rechnen.

3. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Dem Beschuldigten sei die beschlagnahmte Barschaft herauszugeben.

4. Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten des Verfahrens werden vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse genommen.

5. Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, inkl. der vormaligen amtlichen Verteidigung, und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers werden vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

6. Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung und Genug- tuung auszurichten.

7. Unter Kostenfolge zulasten des Staates.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. Juli 2021 meldeten die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 13. Juli 2021 und die amtliche Verteidigung des Beschul- digten mit einer solchen vom 22. Juli 2021 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 51 ff., Urk. 61, Urk. 62; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des be- gründeten Urteils an die Parteien am 4. bzw. 5. Oktober 2021 (Urk. 66/1-2) reich- ten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 (Urk. 68) und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit einer solchen vom 25. Oktober 2021 (Urk. 72) fristwahrend ihre jeweilige Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2021 (Urk. 73) wurden die Berufungserklärungen den jeweiligen Gegenparteien zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Die Staatsan- waltschaft erklärte mit Eingabe vom 1. November 2021 (Urk. 75) ihren Verzicht auf Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 22. November 2021 (Urk. 76) erklärte die Verteidigung des Beschuldigten, die Bestätigung des erstinstanzlichen Frei- spruchs zu beantragen und an den übrigen Berufungsanträgen vom 25. Oktober 2021 festzuhalten. Mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2021 stellte die amtli- che Verteidigung den strafprozessualen Antrag, es sei das schriftliche Berufungs- verfahren durchzuführen (Urk. 72 S. 3). Nachdem ihr die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war, nahm sie von diesem Antrag mit Ein- gabe vom 22. November 2021 Abstand (Urk. 76). Der Privatkläger liess sich in- nert Frist nicht vernehmen. 1.2. Am 5. April 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. Dezember 2022 vorgeladen (Urk. 78). Am 24. Mai 2022 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers, mit, dass weder er noch der Privatkläger an der Berufungsverhandlung teilnehmen würden (Urk. 79). Mit Ein- gabe vom 10. November 2022 stellte die amtliche Verteidigung verschiedene Be-

- 7 - weisergänzungsanträge (Urk. 82). Mit Eingabe vom 25. November 2022 teilte sie mit, ihren Berufungsantrag Ziffer 3 betreffend Dispositivziffer 6 des vorinstanzli- chen Urteils zurückzuziehen sowie auf die Entschädigungsforderungen für den Einkommensausfall und die Genugtuung nach Art. 434 StPO zu verzichten (Urk. 86). 1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 7. Dezember 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie des Staatsanwalts lic. iur. Keller für die Vertretung der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an ihren mit Eingabe vom 10. November 2022 gestellten Beweisergänzungsanträgen fest (Prot. II S. 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Staatsanwaltschaft ficht die Freisprechung des Beschuldigten an. Der Beschuldig- te ficht die Einziehung der sichergestellten Barschaft sowie die Kosten- und Ent- schädigungsfolgenregelung an. Unangefochten geblieben und somit in Rechts- kraft erwachsen sind Dispositivziffer 3 (Zivilpunkt), 4 (Entschädigung amtliche Verteidigungen), 5 (Entschädigung Vertreter des Privatklägers) und 6 (Kostenauf- stellung). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen. II. Prozessuales

1. Anklagegrundsatz 1.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Die An- klage hat also die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver

- 8 - Hinsicht genügend konkretisiert sind (statt vieler: BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., je m.w.H.). 1.2. Die Anklage würdigt das Verhalten des Beschuldigten als gewerbsmässi- gen Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB und als versuchte Erpres- sung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Den Grundtatbestand des Wuchers erfüllt, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem andern für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offen- baren Missverhältnis stehen (Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht ist also unter anderem eine Unterlegenheit des Opfers erforderlich. Diese kann insbesondere in einer Zwangslage bestehen. Von dieser Tatbestandsvariante geht die Anklage bei allen Geschädigten aus (Urk. 18 S. 3 f.). In diesem Zusam- menhang ist den oben genannten Erfordernissen der Anklageschrift nicht genüge getan, wenn einfach festgestellt wird, der Angeklagte habe die "Illiquidität", "chro- nische Geldknappheit" oder "die finanziellen Schwierigkeiten" etc. eines Opfers ausgebeutet, denn damit ist nur eine Komponente der bei solchen Wucherge- schäften typischen inferioren Situation festgelegt. Der Zwang aber, die wucheri- schen Bedingungen zu akzeptieren, ist mit solchen Formulierungen nicht darge- tan. Erst das dringende Geldbedürfnis stempelt beispielsweise die Illiquidität zur Notlage. Zum augenblicklichen Geldmangel muss das unabweisliche Kreditbe- dürfnis hinzutreten. So wird die Anklageschrift bezüglich der Notlage die folgende Formulierung enthalten: "… indem er in Kenntnis des Umstandes, dass der Ge- schädigte stark betrieben war, dass Pfändungsbegehren gestellt waren, welche dem Geschädigten seine Arbeitsstelle hätten kosten können, sodass dieser ge- zwungen war, sofort die betreffenden Gläubiger zu befriedigen, jedoch keine an- dere Möglichkeit der raschen Geldbeschaffung hatte …" (Beilage zum Vorabdruck "Der Wucher gemäss Art. 157 StrGB" von Rechtsanwalt Dr. Max Rottenberg, ZStrR 1964, S. 259-293, Beilage S. 7 f. [einsehbar in der Hauptbibliothek des Obergerichts des Kantons Zürich, Signatur PX 3 qr 1964]).

- 9 - 1.3. In der Anklageschrift ist diese Zwangslage folgendermassen umschrieben: Die Geschädigten sollen zum Teil aus beruflichen und zum Teil aus privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Ab- satz). Weiter sollen sie sich in einer prekären finanziellen Situation befunden ha- ben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich sollen sie aufgrund ihrer jeweiligen finanziel- len Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich zur Lösung ihrer finan- ziellen Probleme auf den Beschuldigten einzulassen und sich in der Folge seinem Ansinnen auf Zinszahlungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz). 1.4. Diese Angaben zur Zwangslage finden sich im einleitenden, allgemeinen Teil der Anklageschrift (Urk. 18 S. 3 f.) und werden im anschliessenden besonde- ren, den jeweiligen Geschädigten betreffenden Teil der Anklageschrift (Urk. 18 S. 5-17) in keiner Art und Weise genauer konkretisiert. Ob die Vorinstanz zu Recht dafür hält, dass die prekäre finanzielle Situation und die Kreditunwürdigkeit der Geschädigten in der Anklage nicht genügend umschrieben sind (Urk. 67 Erw. 2.1.6.), kann offen gelassen werden. Denn das Vorhandensein einer prekä- ren finanziellen Situation und einer Kreditunwürdigkeit umfasst nicht alle Merkma- le der Zwangslage beim Wucher gemäss Art. 157 StGB. Es bedarf zusätzlich ei- nes Zwangs beim Geschädigten, die wucherischen Bedingungen zu akzeptieren, bzw. einer entsprechenden Dringlichkeit des Geldbedarfs. Weiter muss der Ge- schädigte auf die Leistung ernsthaft angewiesen sein (vgl. dazu ausführlich unten Ziff. III.1). Woraus dieser Zwang beim jeweiligen Geschädigten bestanden haben soll, nennt die Anklage mit keinem Wort. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusam- menhang zu Recht, dass u.a. nicht klar ist, mit welchen Folgen jeder einzelne Ge- schädigte und in Bezug auf jedes einzelne Darlehen konkret zu rechnen gehabt hätte, wenn er sich auf den Beschuldigten und dessen Zinskonditionen nicht ein- gelassen hätte (Urk. 67 Erw. 2.1.6., mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2017, SB160277). 1.5. Auf eine Sistierung des Verfahrens und Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO kann

- 10 - jedoch – wie vor der Vorinstanz – verzichtet werden, da der Beschuldigte ohnehin (aus andern Gründen) vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB freizusprechen ist (Zürcher Kommentar StPO- BOSSHARD/LANDSHUT, Art. 325 N 37 und -GRIESSER, Art. 329 N 21 f.).

2. Beweisergänzungsanträge Die Verteidigung stellt wie vor Vorinstanz verschiedene Beweisergänzungsanträ- ge (vgl. Urk. 82 und Prot. II S. 7). Die Anklägerin beantragt die Abweisung der Beweisergänzungsanträge (Urk. 89 S. 2). Im Lichte der nachfolgenden Erwägun- gen sowie mit Blick auf den Verfahrensausgang kann auf eine Beweisergänzung verzichtet werden. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Rechtliches zum Wucher i.S.v. Art. 157 StGB bzw. zur Zwangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des – dem Beschuldigten vorgeworfenen – gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB richtig dargelegt und es ist darauf zu verweisen (Urk. 67 Erw. 3.3.1.). Da vorliegend die Frage nach dem Bestehen einer Zwangs- lage im Mittelpunkt steht, sind die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zu- sammenhang wie folgt zu wiederholen bzw. zu ergänzen: Nach der Formulierung des Bundesgerichts genügt "jede Zwangslage, welche den Betroffenen in seiner Entschlussfreiheit dermassen beeinträchtigt, dass er sich zur Leistung bereiter- klärt". Eine existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrängnis ist nicht erforderlich. Ein stichhaltiger Bedarf nach einer bestimmten Leistung genügt. Eine Zwangslage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung, die er auf Grund der konkreten Umstände anderweitig überhaupt nicht oder nicht günstiger erlangen kann, ernsthaft angewiesen ist oder angewiesen zu sein glaubt. Nach einem Teil der Lehre sollen bei der Würdigung der Lage des Betroffenen allein objektive Gesichtspunkte massgebend sein. Es sei zu fragen, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen in ihrer Wil- lensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige

- 11 - Geschäft eingelassen hätte. Nach dem anderen Teil der Lehre soll die Beurteilung hingegen nicht ausschliesslich nach einem objektiven Massstab erfolgen. Viel- mehr sollen – jedenfalls bei gezielter Ausnutzung der besonderen Schwäche des Betroffenen durch den Täter – auch subjektive Momente beim Betroffenen be- rücksichtigt werden, die bei einer besonnenen Person möglicherweise nicht vor- gelegen hätten. Eine bloss vorübergehende Zwangslage genügt (BSK StGB- WEISSENBERGER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 157 N 8-11). 1.2. Nicht jede Gefahr irgendeines Nachteils reicht jedoch aus, um eine Notlage im Sinne von Art. 157 StGB zu begründen; der persönlichen Bewertung seiner Lage durch das Opfer sind Grenzen gesetzt. Die vorhandene oder vom Opfer be- fürchtete Bedrohung muss unmittelbar, dringend, ernsthaft, zudem auf Güter ge- richtet sein, insbesondere auf Leben, Freiheit, Ehre, Familie, Existenz oder ande- re Rechtsgüter, deren Preisgabe dem Geschädigten billigerweise nicht zugemutet werden kann. Deshalb ist eine wirtschaftliche Notlage immer dann zu verneinen, wenn der Geschädigte Geld aufnimmt, lediglich um einen Gewinn zu realisieren, um Spekulationsgeschäfte durchzuführen oder um Luxusgegenstände anzuschaf- fen. Sie ist jedoch zu bejahen, wenn ernsthafte wirtschaftliche Interessen auf dem Spiele stehen. So vor allem, wenn das Opfer in die wucherische Leistung einwil- ligt, um seine Existenz zu schützen, eine Zwangsvollstreckung zu verhüten oder um seinen Betrieb konkurrenzfähig zu erhalten, selbst wenn dies nur durch Be- triebsumstellungen oder gar durch Betriebserweiterungen und somit durch Neuin- vestitionen möglich ist. Ausschlaggebend sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalles, weil es sich nicht um eine allgemeine, sondern um eine individuelle Notlage handeln muss (MAX ROTTENBERG, Der Wucher gemäss Art. 157 StrGB, ZStrR 1964, S. 259-293, S. 263 f.) 1.3. Eine Zwangssituation ist nur gegeben, wenn das Opfer keine andere Mög- lichkeit hat oder sieht, als sich auf das ungünstige Geschäft einzulassen. Ein Ge- schädigter, welcher zur Zeit des Abschlusses des Wuchergeschäfts eine bessere Möglichkeit für die Kreditaufnahme gehabt hätte, befindet sich nur dann in einer Notlage, wenn die Ergreifung der anderen Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war. Zur Klärung aller wesentlichen Momente des Notla-

- 12 - getatbestandes in objektiver Hinsicht führen die Fragen nach dem Zweck des Ver- tragsabschlusses, nach der Dringlichkeit der Befriedigung der damaligen Bedürf- nisse, nach den für den Fall der Nichtbefriedigung der Bedürfnisse drohenden Nachteilen sowie anderen Möglichkeiten des Gelderhaltes und ob diese zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt gewesen seien (Beilage zum Vorabdruck "Der Wucher gemäss Art. 157 StrGB" von Rechtsanwalt Dr. Max Rottenberg, ZStrR 1964, S. 259-293, Beilage S. 4 f. [einsehbar in der Hauptbibliothek des Oberge- richts des Kantons Zürich, Signatur PX 3 qr 1964]). 1.4. Der subjektive Tatbestand erfordert (Eventual-)Vorsatz. Dieser muss sich namentlich auf die Schwächesituation beim Opfer, deren Ausnutzung zur Erzie- lung der weit übersetzten Gegenleistung sowie auf das offensichtliche Missver- hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken (BSK StGB- WEISSENBERGER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 157 N 49 f.).

2. Darlehen an B._____ (Urk. 18 S. 3 f. u. 5 f. i.V.m. ND 1) 2.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 2.1.1. In der Anklageschrift werden dem Beschuldigten drei Sachverhalte vorge- worfen: (a) An mehreren nicht genau bestimmbaren Tagen in der Zeit von ca. 2010 bis 2012 soll der Beschuldigte dem Geschädigten mindestens zwei Kredite à mindes- tens ca. Fr. 15'000.– mit mindestens 5% Zins pro Monat gewährt haben. Der Ge- schädigte habe jeweils mindestens drei Monate Zinsen bezahlt. Das Total der be- zahlten Zinsen soll ca. Fr. 4'500.– betragen haben (Urk. 18 S. 5 Ziff. 1 lit. a). (b) Ca. am 25. Februar 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten einen Kre- dit in Höhe von Fr. 20'000.– mit 10% Zins pro Monat gewährt haben. Der Ge- schädigte habe von ca. 25. März 2016 bis 27. Oktober 2017 Zinszahlungen ge- leistet. Das Total der bezahlten Zinsen soll ca. Fr. 8'000.– betragen haben (Urk. 18 S. 5 f. Ziff. 1 lit. b).

- 13 - (c) An zwei nicht genau bestimmbaren Tagen im Jahr 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten einen ersten Kredit in Höhe von Fr. 30'000.– und ca. zwei Mo- nate später einen solchen in Höhe von Fr. 25'000.– gewährt haben. Für beide hät- te der Geschädigte Zinsen von 10% pro Monat bezahlen sollen. Der Geschädigte habe für den ersten Kredit ca. vier Monate und für den zweiten ca. zwei Monate Zinsen bezahlt. Das Total der für beide Kredite bezahlten Zinsen soll mindestens ca. Fr. 17'000.– betragen haben (Urk. 18 S. 6 Ziff. 1 lit. c). Die Anklageschrift umschreibt die Zwangslage – einheitlich für alle fünf Geschä- digten – im einleitenden Teil der Anklageschrift. Demnach sollen sie zum Teil aus beruflichen und zum Teil aus privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). So hätten sich die Geschädigten in ei- ner prekären finanziellen Situation befunden, seien nicht kreditwürdig gewesen und hätten deswegen keine Möglichkeit gehabt, auf dem Markt in der Schweiz ei- nen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Aufgrund ihrer je- weiligen finanziellen Lage hätten die Geschädigten keinen anderen Ausweg ge- sehen, als sich zur Lösung ihrer finanziellen Probleme auf den Beschuldigten ein- zulassen und sich in der Folge seinen Ansinnen auf Zinszahlungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz). Eine konkrete Umschreibung der Zwangslage hin- sichtlich der einzelnen Geschädigten fehlt in der Anklageschrift. 2.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt betreffend die Darlehen an B._____ in Bezug auf Darlehensbeträge, Zinskonditionen und Zinszahlungen erstellt sei. Dass in den Jahren 2010 bis 2012 sowie in den Jahren 2015 und 2016 eine Zwangslage vorgelegen habe bzw. dass der Beschuldigte davon Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen, erachte- te die Vorinstanz jedoch als nicht erstellt (Urk. 67 S. 24 ff., 37 ff.). 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Berufung dafür, dass von einer Zwangs- lage auszugehen sei, wenn der jeweilige Geschädigte nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung, die er auf Grund der konkreten Umstände anderweitig überhaupt nicht oder nicht günstiger erlangen könne, ernsthaft angewiesen sei oder angewiesen zu sein glaube. Die Zwangslage müsse nur in der Vorstellung

- 14 - des Betroffenen bestehen, nicht aber objektiv gegeben sein. Mit anderen Worten müsse die jeweilige Zwangslage nicht bis ins letzte Detail erstellbar sein, sondern es genüge, wenn sich der jeweilige Geschädigte in einer finanziellen Situation be- finde oder in einer solchen zu befinden glaube, die ihn unterlegen mache. Die je- weiligen Betreibungsregisterauszüge der Geschädigten seien allesamt beigezo- gen und zu den Akten genommen worden. Gestützt auf diese Auszüge sei bezüg- lich jedes einzelnen Geschädigten in objektiver Hinsicht erstellt, dass im jeweili- gen inkriminierten Zeitpunkt zahlreiche betreibungsrechtliche Ereignisse in nam- hafter Höhe über die Geschädigten und/oder ihre Firmen registriert gewesen sei- en. Aufgrund dieser Vorgänge und Einträge hätten die jeweiligen Geschädigten bei keinem regulären Kreditinstitut einen Kredit erhalten, was den Geschädigten ohne Weiteres bekannt gewesen sei. Den ebenfalls in den Akten befindlichen Protokollen der aufgezeichneten Telefongespräche zwischen den jeweiligen Gläubigern und dem Beschuldigten sei ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Geschädigten sich in einer Zwangslage gewähnt hätten, die auch tatsächlich ge- geben gewesen sei, und insbesondere, dass der Beschuldigte diese Zwangslage bei jedem Geschädigten erkannt habe, weil z.T. offen darüber kommuniziert wor- den bzw. er zumindest billigend von einer solchen ausgegangen sei. Die Vo- rinstanz habe lediglich die Aussagen der jeweiligen Geschädigten im Zusammen- hang mit der Zwangslage gewürdigt. Es sei zutreffend, dass die Geschädigten z.T. vage oder entlastende Aussagen gemacht hätten, was aber von der Vorinstanz zutref- fend mit der Angst vor dem Beschuldigten oder seiner Entourage erklärt worden sei. Die vorgenannten, in den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszüge sei- en von der Vorinstanz nicht bzw. nur am Rande erwähnt worden. Die Protokolle der aufgezeichneten und den Geschädigten sowie dem Beschuldigten vorgespiel- ten Telefongespräche seien jedoch im erstinstanzlichen Urteil weder als Beweis- mittel aufgeführt noch in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden (Urk. 68 S. 5 f.).

- 15 - 2.1.4. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch. 2.2. Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Zwangslage 2.2.1. Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes stehen als Beweismittel die Aussagen des Geschädigten B._____ (Urk. 4/4, 4/15 und 4/38) und des Be- schuldigten (Urk. 2/1-3, 2/15, 2/19, 2/22, 2/24 und 2/25) zur Verfügung. Weiter liegen vor und sind im vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden der Be- treibungsregisterauszug des Geschädigten B._____ vom 2. Dezember 2016 (Urk. 4/4 Beilage 2, ND1 Urk. 1/1/22, ND1 Urk. 3/1 Beilage 2), der SHAB-Auszug zur Neueintragung der C._____ GmbH vom tt. September 2013 (Urk. 4/4 Beila- ge 3), der von der Kantonspolizei eingeholte Auszug aus der Datenbank für Boni- tät- und Wirtschaftsauskunft crediweb.ch über das Einzelunternehmen E._____ vom 4. Dezember 2015 (Urk. 4/4 Beilage 1) sowie die Aufzeichnungen der Ab- hörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Ge- schädigten B._____ ab 15. Januar 2016 (Urk. 4/4 Beilage 8). 2.2.2. Der Geschädigte B._____ wurde am 19. Januar 2017 und 30. Oktober 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/4 und 4/15) sowie am 6. April 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (Urk. 4/38) einvernommen. Die Vor- instanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.4.2.1.). Hinsichtlich des Tatbestands der Zwangs- lage sind diese Ausführungen um folgende Aussagen zu ergänzen: Der Geschä- digte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2017 an, ver- heiratet zu sein und zwei Kinder mit seiner Ehefrau und zwei weitere Kinder aus einer früheren Ehe zu haben. Er sei Fassadenbauer, seine Frau sei Putzfrau und habe zusammen mit ihm das Geschäft. Er sei pro Stunde angestellt und verdiene Fr. 29.– bei der Firma D._____ GmbH. Seine Frau verdiene zwischen Fr. 2'600.– und Fr. 2'900.– als Putzfrau und von der Firma D._____ GmbH. Wegen der Schulden beim Betreibungsamt werde sein Lohn monatlich im Umfang von Fr. 1'874.– gepfändet (Urk. 4/4 F/A 14 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom

- 16 -

6. April 2020 gab er an, monatlich brutto Fr. 6'000.– bzw. netto ca. Fr. 5'100.– zu verdienen. Seine Frau verdiene Fr. 1'700.– (Urk. 4/38 F/A 30 f.). Die Kinder seien Jahrgang 1998, 2000, 2004 und 2007 (Urk. 4/38 F/A 33). Weiter sagte er anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2017 aus, im Februar 2009 das Einzelunternehmen E._____ gegründet zu haben (Urk. 4/4 F/A 26 f.). Mit der Arbeit sei es sehr gut gegangen, er habe in dieser Zeit aber Probleme mit F._____ gehabt. Seine Einnahmen aus dem Geschäft habe er diesem bringen müssen. Dies sei auch der Grund für den Konkurs des Einzelunternehmens ge- wesen. Die Mobilien des Einzelunternehmens hätten die Mitarbeiter mitgenom- men, da er bei ihnen Schulden gehabt habe (Urk. 4/4 F/A 28 ff.). Nach dem Kon- kurs der Einzelfirma habe seine Frau am tt. September 2013 die C._____ GmbH gegründet. Das Geld für die Gründung sei von einem Kunden gekommen, für welchen sie daraufhin einen Auftrag ausgeführt und so die Schuld zurückbezahlt hätten. Er habe F._____ monatlich zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– geben müssen. Dadurch habe er kein Geld mehr für sich gehabt und der Beschuldigte habe ihm ausgeholfen, damit er die Rechnungen habe bezahlen können (Urk. 4/4 F/A 34 ff., 40). Bei der Firma C._____ GmbH sei er Geschäftsführer gewesen. Die Firma habe bis zu 30 Mitarbeiter gehabt. Was er mit der Firma verdient habe, ha- be er F._____ abgeliefert, zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 30'000.–. Da sich immer mehr unbezahlte Rechnungen angehäuft hätten, sei die Firma im August 2016 in Konkurs gegangen (Urk. 4/4 F/A 43 ff.). Seine Frau habe dann schon am tt. Juli 2016 die Firma G._____ GmbH gegründet, welche der C._____ GmbH die Mobi- lien abgekauft habe. Momentan habe er 14 Festangestellte. Er erhalte von der Firma monatlich Fr. 6'200.– netto als Lohn und seine Frau Fr. 3'200.–. Zinsen an private Darlehensnehmer zahle er keine mehr. Seine Schulden beliefen sich auf ca. Fr. 600'000.– (Urk. 4/4 F/A 48 ff.). Zum Kredit in der Höhe von Fr. 20'000.– vom Februar 2016 führte er aus, das Geld "für die Konkursandrohung für die C._____ GmbH" gebraucht zu haben. Er habe Fr. 20'000.– bringen müssen (Urk. 4/4 F/A 111 f.). Später in der Einvernahme gab er zu Protokoll, dass er, als er Probleme mit F._____ gehabt habe, die normalen Rechnungen nicht bezahlt habe. Aber irgendeinmal hätten diese bezahlt werden müssen und so habe er die Darlehen vom Beschuldigten bekommen (Urk. 4/4 F/A 132). Anlässlich der

- 17 - staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2020 gab er an, das letzte Mal, als er Schulden beim Beschuldigten gemacht habe, sei es darum gegangen, die Firma zu retten. Dies habe leider nicht funktioniert. Er habe beim Beschuldig- ten auch schon vorher Schulden gemacht. Eine Schuld sei zur anderen gekom- men, sodass er aus diesem Kreis nicht mehr herausgekommen sei (Urk. 4/38 F/A 39). Auf die Frage, weshalb er beim Beschuldigten Schulden gemacht habe, gab der Geschädigte an, weil dieser und F._____ sich gekannt hätten. Er habe vom Beschuldigten Geld genommen, um F._____ auszuzahlen (Urk. 4/38 F/A 43). Auf die darauffolgende Frage, wofür er das Geld gebraucht habe, gab er an, um die Mitarbeiter zu bezahlen und auch ein paar private Rechnungen zu be- gleichen (Urk. 4/38 F/A 44). Die Frage, ob er dem Beschuldigten gesagt habe, dass es ihm finanziell nicht gut gehe, als er ihn um die Darlehen gebeten habe, bejahte der Geschädigte. Dies habe ihn aber nicht interessiert; er habe gewusst, dass er, der Geschädigte, eine Firma habe und arbeiten könne und Geld verdiene (Urk. 4/38 F/A 61 ff.). 2.2.3. Der Beschuldigte wurde zum Sachverhalt betreffend den Geschädigten B._____ an den folgenden Daten polizeilich und staatsanwaltschaftlich einver- nommen: am 19. Januar 2017, 24. Februar 2017, 16. Mai 2017, 21. Januar 2020,

28. Januar 2020, 28. Februar 2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/1- 3, 2/15, 2/19, 2/22, 2/24 und 2/25). Die Vorinstanz befragte ihn anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 (Prot. I S. 14 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.4.2.2.). Zu wiederholen ist, dass der Beschuldigte in der Einver- nahme vom 19. Januar 2017 ausführte, der Geschädigte habe ihm angegeben, das Geld für seine Firma zu benötigen, weil Zahlungen mit Verspätung eingehen würden (Urk. 2/1 F/A 228 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2020 gab er an, der Geschädigte habe Geld für seine Firma benötigt. Er habe ihm ge- sagt, er brauche das Geld, um Material zu kaufen. Mit dem Auftrag bzw. mit dem Geld habe er dann einen Gewinn erzielt. Davon hätte er ihm einen Anteil abgeben sollen. So sei es vereinbart gewesen. Später führte er aus, dass B._____ Proble- me mit anderen Personen gehabt habe. Er habe ihm helfen wollen. Deshalb habe

- 18 - er für ihn bei Leuten im Kosovo Geld geliehen (Urk. 2/15 F/A 13, 15, 18 und 21 f.). Auf Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigerin in der Einvernahme vom 14. Juli 2020, weshalb er dem Geschädigten im Jahr 2018 [recte wohl 2016] ein Darlehen in der Höhe von Fr. 30'000.– gegeben habe, gab der Beschuldigte an, der Ge- schädigte sei zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er Schulden in der Firma zu zahlen habe, er habe zwei Bussen zu begleichen, weil er AHV-Beiträge nicht bezahlt habe. Er habe gesagt, dass, wenn er diese Bussen nicht zahlen würde, er nicht nur die Firma, sondern auch die zwei Arbeitsverträge verlieren würde in der Höhe von über Fr. 400'000.–, welche er ihm gezeigt habe. Zudem habe er die Rechnungen der nicht bezahlten AHV-Beiträge selber gesehen. Er habe gedacht, der Geschädigte sei sein Freund, dieser habe ihn aber angelogen (Urk. 2/24 F/A 166-168). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 sagte der Beschuldigte aus, der Geschädigte habe bei ihm Geld aufge- nommen, um seine Baustellen, seine Arbeiten, seine Arbeitsaufträge zu finanzie- ren. Das letzte Mal habe er ihm Geld gegeben, weil ihm das Konkursamt seine Firma habe wegnehmen wollen (Prot. I S. 19 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen. Im Allgemei- nen bestätigte er seinen bisherigen Standpunkt, alle Kreditnehmer hätten die Gel- der aufgenommen, um ihre eigenen Geschäfte zu finanzieren, und hätten dies auf eigenen Wunsch getan. Er habe keine Veranlassung gehabt, von einer Notlage der Kreditnehmer auszugehen, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, dass es normal sei, Kredite zu solchen Bedingungen aufzunehmen (Prot. II S. 15 f.). 2.3. Würdigung betreffend Vorliegen einer Zwangslage 2.3.1. Wie erwähnt, ist vorliegend die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Geschädigten B._____ bezüglich der drei streitgegenständlichen Sachverhalte das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB erstellt werden kann. In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsan- waltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbe- standsmerkmal der Zwangslage gleichsetzt bzw. das Vorliegen einer prekären fi- nanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann

– als ausreichend ansieht, um das Vorliegen einer Zwangslage zu bejahen (vgl.

- 19 - Urk. 50 S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt aber auch voraus, dass der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweili- ge Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Damit liegt eine Zwangslage nicht vor, wenn eine sich in einer prekären finanziellen La- ge befindende Person zu wucherischen Zinsen ein Darlehen aufnimmt, um eine (entbehrliche) Luxusreise zu finanzieren. In einem solchen Fall befindet sie sich weder in ernster Bedrängnis noch hätte sie einen schweren Nachteil erlitten, wenn sie auf die Reise (und damit auf die Darlehensaufnahme) verzichtet hätte. Dies gilt es nachfolgend zu beachten. 2.3.2. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Geschädigten persönlich er- wog die Vorinstanz, diese seien sehr dürftig. Er soll Schulden gehabt haben und zwar zunächst bei einem H._____ und dann bei F._____. Wann das gewesen sein soll, wie hoch diese Schulden gewesen sein sollen und welche Rück- sowie Zinszahlungsverpflichtungen er gehabt haben soll, sei aber völlig unklar geblie- ben. Im Übrigen fänden sich zum Einkommen und zu den Ausgaben sowie zum Vermögen und zu den übrigen Schulden des Geschädigten persönlich keine An- gaben (Urk. 67 Erw. 3.4.3.5.1.). Weiter soll auch das Geschäft des Geschädigten, die C._____ GmbH mit Sitz in I._____, in eine finanzielle Schieflage geraten sein. Offenbar sollen Zahlungen erst mit Verspätung eingegangen sein. Konkretes sei darüber aber nicht bekannt. Nach Darstellung des Geschädigten selber soll die GmbH zudem eine Konkursandrohung erhalten haben. Die Hintergründe seien aber auch hier völlig im Dunkeln geblieben. Unklar sei etwa, wann das gewesen sein soll und um welche Forderung(en) es gegangen sein soll. Weiter könne dem Handelsregisterauszug noch entnommen werden, dass die GmbH am tt. August 2016 in Konkurs gefallen und aufgelöst worden sei. Auch hier seien die Hinter- gründe gänzlich unbekannt. Im Übrigen fänden sich zum Umsatz bzw. zum Ertrag und Aufwand sowie zu den Aktiven und Passiven des Geschäfts keine Angaben (Urk. 67 Erw. 3.4.3.5.2.). 2.3.2.1. Über die finanzielle Lage des Geschädigten in der vorliegend massgebli- chen Zeit (2010 bis 2012 bzw. im Jahr 2016) gibt zunächst der von der Kantons- polizei eingeholte Auszug aus der Datenbank für Bonität- und Wirtschaftsauskunft

- 20 - crediweb.ch vom 4. Dezember 2015 Auskunft. Daraus ist ersichtlich, dass der Geschädigte im Februar 2009 das Einzelunternehmen E._____ gegründet hat. Weiter ist ersichtlich, dass das Kantonsgericht Schaffhausen über das (private) Vermögen des Geschädigten als Inhaber der Einzelfirma E._____ am tt. August 2009 den Konkurs eröffnet hat. Das Konkursverfahren über das Einzelunterneh- men E._____ wurde am tt. Juni 2010 mangels Aktiven eingestellt und das Einzel- unternehmen am tt. Februar 2015 von Amtes wegen gelöscht (Urk. 4/4 Beilage 1). Der Geschädigte gab an, mit der Arbeit sei es sehr gut gegangen, aber er habe in dieser Zeit Probleme mit F._____ gehabt. Seine Einnahmen aus dem Geschäft habe er diesem bringen müssen. Dies sei auch der Grund für den Konkurs gewe- sen (Urk. 4/4 F/A 28 ff.). 2.3.2.2. Neben dem Konkurs des Geschädigten, welcher im Jahr 2009 erfolgte, zeigen auch die im Betreibungsregisterauszug des Geschädigten vom

2. Dezember 2016 verzeichneten Verlustscheine, dass die prekäre finanzielle Si- tuation beim Geschädigten – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 52/2 Rz. 50 f.) – schon im Jahr 2010 bestanden hat. So sind ab dem Jahr 2005 jährlich (teilweise mehrere und teilweise fünfstellige Beträge betreffende) Verlustscheine ausgestellt worden (ND1 Urk. 1/1/22, auch ND1 Urk. 3/1 Beila- ge 2, Urk. 4/4 Beilage 2, jeweils S. 4 ff.). Dem Betreibungsregisterauszug kann weiter entnommen werden, dass der Geschädigte während der aufgezeichneten fünf Jahre (mit einem ersten Eintrag am 20. Januar 2012) monatlich, teilweise für fünfstellige Beträge betrieben wurde. Gläubiger grösserer, fünfstelliger Summen waren überwiegend Behörden bzw. öffentlich-rechtliche Anstalten (SVA Schaff- hausen [AHV-Ausgleichskasse], Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Schaffhausen, Suva Winterthur), so dass davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um Betreibungen für Schulden des Einzelunternehmens handelt (ND1 Urk. 1/1/22, auch ND1 Urk. 3/1 Beilage 2, Urk. 4/4 Beilage 2, jeweils S. 2 ff.). Die am tt. September 2013 mit dem Geld eines Kunden gegründete C._____ GmbH ging laut Aussagen des Geschädigten wegen unbezahlter Rech- nungen im August 2016 in Konkurs. Was er mit der Firma verdient habe, habe er

- 21 - F._____ abgeliefert, zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– bzw. Fr. 20'000.– und Fr. 30'000.– (Urk. 4/4 F/A 34 ff., 48 ff.). 2.3.2.3. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Geschädigten von Fr. 29.– pro Stunde bzw. Fr. 5'100.– netto bzw. von seiner Ehefrau von Fr. 2'600.– bis Fr. 2'900.– bzw. Fr. 1'700.– liegt es entgegen der Vorinstanz auf der Hand, dass der Geschädigte angesichts der Höhe der vorhandenen Betreibungen bzw. Schulden insgesamt – in der Einvernahme vom 19. Januar 2017 mit ca. Fr. 600'000.– angegeben (Urk. 4/4 F/A 62) – in einer prekären finanziellen Situati- on war. 2.3.3. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 67 Erw. 3.4.3.5.4.) – auch klar, dass der Geschädigte kreditunwürdig war. Dasselbe gilt für die C._____ GmbH. Zur Zeit der Aufnahme der Kredite zwischen 2010 und 2012 bestand die am tt. September 2013 gegründete C._____ GmbH noch nicht. Hinsichtlich der Kredite im Jahr 2016 ist zu bemerken, dass die C._____ GmbH am tt. August 2016 Konkurs gegangen ist bzw. davor Zahlungsschwierigkeiten gehabt haben musste (vgl. zefix.ch). Es ist aber nicht die Frage nach der Kredit- würdigkeit bzw. danach, ob der Geschädigte bei einem ordentlichen Kreditinstitut einen Kredit erhalten hätte, zu beantworten. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Geschädigte andere Möglichkeiten, das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwie- genden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu oben Ziff. 1.3). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Der Geschädigte wurde nicht danach gefragt, ob er andere Möglichkeiten, Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeiten zumutbar war. 2.3.4. Die Vorinstanz erwog, dass die Hinweise zum Verwendungszweck der vom Beschuldigten erhaltenen Kredite ebenfalls sehr dürftig seien. So habe der Ge- schädigte angegeben, mit dem Geld Schulden bei F._____ abbezahlt bzw. "ein paar private Rechnungen" getilgt bzw. Aufwendungen des Geschäfts bezahlt zu haben, wobei jeweils konkrete Angaben fehlen würden. Gemäss Aussage des

- 22 - Geschädigten selber soll er Löhne der Mitarbeiter bezahlt haben. Nach Darstel- lung des Beschuldigten soll er aber Material für einen Auftrag beschafft haben, woraus er sich einen Gewinn versprochen habe (vgl. Urk. 67 Erw. 3.4.3.5.3.). Hinsichtlich der in der Zeit von ca. 2010 bis ca. 2012 aufgenommenen Kredite (erster Sachverhalt) kann den Aussagen des Geschädigten entnommen werden, dass er sich damals in einer Situation befand, in welcher er das bei F._____ auf- genommene Darlehen abzahlen musste und gleichzeitig andere Rechnungen nicht bezahlen konnte. So soll er die Darlehen für die Auszahlung von F._____ bzw. die Bezahlung der Mitarbeiter und auch ein paar privater Rechnungen auf- genommen haben. Es lässt sich nicht erstellen, ob das Darlehen für die Auszah- lung von F._____ oder die Bezahlung der Mitarbeiter samt ein paar privater Rechnungen bzw. für welchen dieser Zwecke es in welchem Umfang gebraucht wurde. Den im Jahr 2016 aufgenommenen Kredit in der Höhe von Fr. 20'000.– (zweiter Sachverhalt) soll der Geschädigte nach eigenen Angaben gebraucht ha- ben, um den Konkurs der im September 2013 gegründeten C._____ GmbH ab- zuwenden. Damals habe er Fr. 20'000.– bringen müssen. Dies entspricht auch der Aussage des Beschuldigten. Der Zweck dieses Darlehens ist damit erstellt. Aussagen des Geschädigten zum Zweck der Darlehen gemäss dem dritten Sach- verhalt fehlen. Der Beschuldigte gab an, dem Geschädigten Fr. 30'000.– gegeben zu haben, um Schulden in der Firma zu zahlen. Dieser habe ihn aber angelogen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 sagte der Beschuldigte aus, der Geschädigte habe bei ihm Geld aufgenommen, um seine Baustellen, seine Arbeiten, seine Arbeitsaufträge zu finanzieren. Das letzte Mal habe er ihm Geld gegeben, weil ihm das Konkursamt seine Firma habe wegneh- men wollen. Der Beschuldigte gab aber auch an, der Geschädigte habe Geld für die Firma benötigt, um Material zu kaufen. Später führte er aus, dass B._____ Probleme mit anderen Personen gehabt habe. Er habe ihm helfen wollen. Des- halb habe er für ihn bei Leuten im Kosovo Geld geliehen. Die Aussagen des Be- schuldigten sind nicht konsistent und teilweise widersprüchlich, um den Zweck dieser Darlehen erstellen zu können.

- 23 - 2.3.5. Die Vorinstanz erwog weiter, dass zu alledem hinzukomme, dass auch nicht ersichtlich sei, mit welchen Folgen der Geschädigte bei Nichteinräumung der Kredite des Beschuldigten zu rechnen gehabt hätte. Selbstredend bestehe bei je- dem Kreditsuchenden ein Bedarf an Geld und eine zumindest vorübergehende Unfähigkeit, diesen Bedarf mit eigenen Mitteln zu decken. Dies lasse aber nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer Zwangslage mit der erforderlichen Intensi- tät schliessen. Dasselbe gelte in Bezug auf eine allfällige Dringlichkeit des Geld- bedarfs. Und auch aus dem Umstand, dass vom Kreditsuchenden wucherische Zinskonditionen akzeptiert werden, dürfe nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB geschlossen werden, an- sonsten diesem Tatbestandselement weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht eine eigenständige Bedeutung zuzurechnen wäre (vgl. Urk. 67 Erw. 3.4.3.5.5.). Hier geht es um die Frage nach der Dringlichkeit der Befriedigung der damaligen Bedürfnisse und den für den Fall der Nichtbefriedigung der Bedürfnisse drohen- den Nachteilen, wobei nicht jede Gefahr irgendeines Nachteils ausreicht, um eine Notlage im Sinne von Art. 157 StGB zu begründen (vgl. dazu oben Ziff. 1.2). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach an- deren Möglichkeiten der Geldbeschaffung (vgl. oben Ziff. 2.3.3) – in der Untersu- chung nicht nachgegangen wurde. Der Geschädigte wurde nicht danach gefragt, wie dringend der Geldbedarf war bzw. was passiert wäre, wenn ihm der Beschul- digte die Darlehen nicht eingeräumt hätte. Auf das Fehlen entsprechender Fragen an den Geschädigten weist auch die amtliche Verteidigung hin (Urk. 52/2 Rz. 50 f.). Angesichts des Umstands, dass die Darlehen gemäss dem ersten und dritten Sachverhalt (in ihrer Höhe) nicht genau einem Zweck zugeordnet werden können, und der ohnehin fehlenden Aussagen des Geschädigten zu den Folgen der Nichteinräumung und zur Dringlichkeit kann diese Frage vorliegend nicht be- antwortet werden. Auch wenn beim Darlehen gemäss zweitem Sacherhalt davon ausgegangen werden kann, dass die Fr. 20'000.– für die Abwendung des Kon- kurses gebraucht wurden, und die rechtlichen Folgen eines Konkurses für ein Un- ternehmen bekannt sein dürften, bedarf es einer Untersuchung und Angaben da- zu, welche konkreten Folgen es für das betroffene Unternehmen und den Ge-

- 24 - schädigten gehabt hätte, hätte der Geschädigte das Geld vom Beschuldigten nicht erhalten. Diese Frage gehört zum zu erörternden und festzustellenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Geschädigte ausgesetzt worden wäre, kann auch nicht die Frage beantwortet werden, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1.1). Ins- besondere bei Krediten zu solch hohen Zinsen wie vorliegend wären die Folgen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs auf- zuzeigen gewesen. 2.3.6. Die Vorinstanz hält fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventual- )Vorsatzes nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen. 2.3.6.1. Nach Aussage des Geschädigten hat er dem Beschuldigten jeweils ge- sagt, dass es ihm finanziell nicht gut geht, als er ihn um die Darlehen gebeten hat. Dies habe den Beschuldigten aber nicht interessiert; er habe gewusst, dass er, der Geschädigte, eine Firma habe und arbeiten könne und Geld verdiene. Dass der Beschuldigte von den finanziellen Schwierigkeiten des Geschädigten spätes- tens ab Anfang 2016 gewusst haben musste, ergibt sich aus den Abhörprotokol- len der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten (beginnend ab 15. Januar 2016). Diesen ist zu entnehmen, dass der Geschädigte nicht in der Lage war, die Zahlungen wie vereinbart und regelmässig zu leisten bzw. die entsprechende Summe zusammenzubekommen. So hat der Geschädig- te den Beschuldigten mehrmals vertröstet und sich bei ihm entschuldigt, ihm per SMS den Stand seines Bankkontos geschickt (um zu zeigen, dass darauf nur we- nig Geld vorhanden war) und ihm verschiedentlich zu wissen gegeben, in was für "katastrophaler" finanzieller Situation er sei (Urk. 4/4 F/A 118 ff., Urk. 4/4 Beila- ge 8). Aus den Abhörprotokollen ergeben sich hingegen keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Verwendungszweck jedes einzelnen Darle- hens und der Folgen des Nichterhalts für den Geschädigten gehabt hätte.

- 25 - 2.3.6.2. Auch wenn der Beschuldigte ab einem bestimmten Zeitpunkt um die schwierige finanzielle Lage des Geschädigten hätte wissen müssen, kann ihm ein Eventualvorsatz hinsichtlich der (hier ohnehin nicht erstellbaren) Zwangslage bzw. deren weiterer Merkmale nicht nachgewiesen werden. Allein aufgrund des Um- standes, dass der Beschuldigte um die Liquiditätsprobleme des Geschädigten gewusst bzw. davon später erfahren hat (ob von einer Kenntnis zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung ausgegangen werden kann, kann angesichts des Ausgangs offen bleiben), kann nicht geschlossen werden, dass er das Bestehen einer Zwangslage in Kauf genommen hat. Ansonsten müsste wohl bei Darlehensge- währungen generell von einer solchen Inkaufnahme ausgegangen werden, liegt diesen Rechtsgeschäften doch regelmässig ein Liquiditätsengpass zugrunde. Ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Zwangslage lässt sich vorliegend daher nicht konstruieren (so auch Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2017, SB160277 Erw. III.C.1.3.7.). 2.3.7. Als Fazit ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend umschreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen. Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Unterlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf B._____ das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu ver- neinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

3. Darlehen an J._____ (Urk. 18 S. 3 f. u. 7 i.V.m. ND 2) 3.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 3.1.1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte dem Geschädigten J._____ ca. am

11. Juni 2015 einen Kredit in Höhe von Fr. 50'000.– gewährt haben. Dafür hätte der Geschädigte dem Beschuldigten Darlehenszinsen in Höhe von 20% pro Mo- nat bezahlen sollen. Tatsächlich soll der Geschädigte dem Beschuldigten im Zeit-

- 26 - raum von ca. Juli 2015 bis 13. Juli 2016 Zinszahlungen geleistet haben. Das Total der bezahlten Zinsen soll mindestens ca. Fr. 85'000.– betragen haben (Urk. 18 S. 7 Ziff. 2). Wie erwähnt, ist die Zwangslage nur im einleitenden, allgemeinen Teil der Anklageschrift umschrieben. Demnach soll der Geschädigte aus berufli- chen und/oder privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). Weiter soll er sich in einer prekären finanziellen Situ- ation befunden haben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich soll er aufgrund seiner finanziellen Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich auf den Be- schuldigten einzulassen und sich in der Folge dessen Ansinnen auf Zinszahlun- gen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz). 3.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt betreffend das Darlehen an J._____ in Bezug auf den Darlehensbe- trag, die Zinskonditionen und die Zinszahlungen erstellt sei. Als nicht erstellt er- achtete sie die im Tatbestand vorausgesetzte Zwangslage des Geschädigten im Jahr 2015 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche erkannt hätte oder hätte erkennen müssen (Urk. 67 S. 47 ff.). 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft erachtet die Zwangslage als erwiesen. Betreffend ihre Ausführungen, welche sich auf alle fünf Geschädigten gleichermassen bezie- hen, kann auf das unter Ziff. 2.1.3 Wiedergegebene verwiesen werden. 3.1.4. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch. 3.2. Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Zwangslage 3.2.1. Zur Erstellung des vorgeworfenen Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aussagen des Geschädigten J._____, des Privatklägers (Bruder von J._____) und des Beschuldigten sowie die Betreibungsregisterauszüge über den Geschä-

- 27 - digten vom 19. August 2019, 15. Dezember 2016 und 30. Juli 2019 (ND2 Urk. 3/2 Anhang) zur Verfügung. Weiter liegen vor und sind im vorinstanzlichen Urteil nicht berücksichtigt worden die Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefonge- spräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten J._____ in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 25. Juni 2016 (Urk. 4/20 Anhang) sowie zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger K._____ in der Zeit vom 11. Juli 2016 bis 22. November 2016 (Urk. 4/22 Anhang). 3.2.2. Der Geschädigte J._____ wurde am 21. August 2019 und am

29. November 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/10 und 4/20) so- wie am 31. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (Urk. 4/36) einver- nommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.5.2.1.). Dabei hat er zur Sache überwiegend vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zu ergänzen ist, dass der Geschädigte anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2019 an- gegeben hat, Vermögensverwalter und freischaffend zu sein und Startups mit In- vestoren zu vermitteln. Seine finanzielle Lage sei nicht gut, er sei vor ca. vier Jah- ren in einen Fall mit Verdacht auf Geldwäscherei und Betrug im Finanzbereich in- volviert gewesen. Vor zwei Jahren sei er freigesprochen worden. Er habe alles verloren, auch die Firmen. Dazu seien ca. Fr. 180'000.– Steuerschulden gekom- men. Er habe die Firma, L._____ AG mit Sitz in M._____, schliessen müssen, da alles blockiert gewesen sei wegen der genannten Verfahren (Urk. 4/10 F/A 5 ff.). Zu wiederholen ist, dass der Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 29. November 2019 die Aussage des Beschuldigten bestätigte, das Geld für seine Firma benötigt zu haben (Urk. 4/20 F/A 28). Zudem gab er an, dass im Jahr 2015 sein Vater gestorben, seine Scheidung gewesen sei und er auch seine Firma verloren habe (Urk. 4/20 F/A 39). 3.2.3. Der Bruder des Geschädigten J._____, der Privatkläger K._____, wurde am

1. Juli 2019, am 27. August 2019 und am 10. Dezember 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/9, 4/11 und 4/22) sowie am 6. April 2020 von der Staats- anwaltschaft als Auskunftsperson (Urk. 4/37) einvernommen. In diesen Einver- nahmen hat er sich auch zum Sachverhalt betreffend seinen Bruder J._____ ge-

- 28 - äussert. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.5.2.2.). Zu wiederholen ist hier seine Aussage, dass sein Bruder das Darlehen nach dem Tod ihres Vaters auf- genommen habe. Das sei im Jahr 2015 gewesen, im Mai oder Juni, vielleicht auch erst im September. Er selber habe aber erst später davon erfahren. Er sei der Meinung gewesen, es gehe seinem Bruder finanziell nicht schlecht. Er habe ja sein Geschäft gehabt, aber er sei nach dem Tod ihres Vaters psychisch total am Boden gewesen. Er wisse nicht, weshalb sein Bruder das Darlehen beim Be- schuldigten zu diesen Konditionen und nicht bei einem ordentlichen Kreditinstitut aufgenommen habe. Und er wisse auch nicht, ob sein Bruder damals Schulden gehabt habe und ob er mit dem Beschuldigten über seine finanziellen Verhältnis- se gesprochen bzw. der Beschuldigte sich für die finanziellen Verhältnisse seines Bruders interessiert habe (Urk. 4/37 F/A 131 ff., 139-144). 3.2.4. Der Beschuldigte wurde zum Sachverhalt betreffend den Geschädigten J._____ am 19. Januar 2017, 24. Februar 2017, 16. Mai 2017, 14. Juli 2020 und

25. August 2020 (Urk. 2/1, 2/2, 2/3, 2/24 und 2/25) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.5.2.3.). Im Zusammenhang mit der Tatbestandsvoraus- setzung der Zwangslage ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2017 angab, der Geschädigte habe das Geld für seine Firma gebraucht, jemand habe seine Gelder blockiert, weil er mit Immobi- lien gearbeitet habe (Urk. 2/1 F/A 228 f.). In der Einvernahme vom 16. Mai 2017 gab er an, der Geschädigte habe ein luxuriöses Leben geführt und behauptet, seine Firma habe riesige Umsätze und er würde Millionen verdienen (Urk. 4/20 F/A 20). Zu wiederholen ist hier seine Aussage anlässlich der Einvernahme vom

14. Juli 2020, wonach er dem Geschädigten ein Darlehen über Fr. 25'000.– ge- geben habe. Er kenne den Geschädigten als einen Geschäftsmann, als jeman- den, der in Bauprojekte investiere. Dieser habe von ihm das Geld verlangt, um ei- ne Investition zu machen. Drei, vier Monate später habe es sich gezeigt, dass es dem Geschädigten finanziell nicht gut gehe (Urk. 2/24 F/A 154-157 und 169). Aus der vorinstanzlichen Befragung vom 25. Juni 2021 ergeben sich keine im Zu- sammenhang mit der Zwangslage liegenden Aussagen (Prot. I S. 14 ff.). Anläss-

- 29 - lich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen. Im Allgemeinen bestätigte er seinen bisherigen Standpunkt, alle Kre- ditnehmer hätten die Gelder aufgenommen, um ihre eigenen Geschäfte zu finan- zieren, und hätten dies auf eigenen Wunsch getan. Er habe keine Veranlassung gehabt, von einer Notlage der Kreditnehmer auszugehen, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, dass es normal sei, Kredite zu solchen Bedingungen aufzu- nehmen (Prot. II S. 15 f.). 3.3. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Zwangslage 3.3.1. Auch hier ist die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Geschädigten J._____ bezüglich des von der Vorinstanz erstellten, ca. am 11. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 50'000.– und zu 20% Monatszins gewährten Darlehens das Vorlie- gen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB erstellt werden kann. Auch hier ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbestandsmerkmal der Zwangslage gleichsetzt bzw. das Vorliegen einer prekären finanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann – als ausreichend an- sieht, um eine Zwangslage zu bejahen (vgl. Urk. 50 S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt aber auch voraus, dass der Betroffe- ne nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Dies gilt es nachfolgend zu beachten. 3.3.2. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 Erw. 3.5.3.3.1.) als erstellt zu betrachten, dass sich der Geschädigte zum Zeit- punkt der Darlehensaufnahme im Juni 2015 in einer prekären finanziellen Situati- on befunden hat. Es liegen drei Betreibungsregisterauszüge vor (ND2 Urk. 3/2 Anhang), welche Verlustscheine seit 2009 sowie offene Betreibungen – teilweise in fünfstelliger Höhe – seit 2012 belegen. Zwar ist über die Einkünfte und Ausga- ben des Geschädigten zu diesem Zeitpunkt lediglich bekannt, dass er die Firma L._____ AG wegen des Strafverfahrens habe schliessen müssen. Dennoch muss angesichts der Höhe der – sich über Jahre akkumulierten – offenen Schulden und des Unvermögens, diese zu tilgen, von einer prekären finanziellen Situation des

- 30 - Geschädigten im Jahr 2015 ausgegangen werden. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister (vgl. zefix.ch) übernahm der Geschädigte die – mittlerweile erlo- schene – L._____ AG am tt. März 2014 und fungierte als einziges Verwaltungs- ratsmitglied. Sie bezweckte die Ausführung von Gartenbauarbeiten aller Art sowie Erbringung von Finanzdienstleistungen. 3.3.3. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 67 Erw. 3.5.3.5.4.) – auch klar, dass der Geschädigte kreditunwürdig war. Dasselbe gilt für die L._____ AG – sofern dies überhaupt relevant ist –, welche der Geschä- digte im März 2014 übernommen hat, deren Gelder laut seiner Aussage blockiert wurden und sie am tt. Mai 2018 von Amtes wegen gelöscht wurde (vgl. zefix.ch). Es ist aber nicht die Frage nach der Kreditwürdigkeit bzw. danach, ob der Ge- schädigte bei einem ordentlichen Kreditinstitut einen Kredit erhalten hätte, zu be- antworten. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Geschädigte andere Möglichkeiten, das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1.3). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die- ser Frage in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Der Geschädigte wur- de nicht danach gefragt, ob er andere Möglichkeiten, Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeiten zumutbar war. 3.3.4. Hinsichtlich des Verwendungszwecks des Darlehens haben sowohl der Geschädigte als auch der Beschuldigte angegeben, dass der Geschädigte das Geld für sein Geschäft benötigt habe. Nach Aussage des Beschuldigten soll der Geschädigte das Geld für die Firma gebraucht haben, jemand habe seine Gelder blockiert. Später sagte er aus, der Geschädigte habe das Geld von ihm für eine Investition verlangt. Der Geschädigte bestätigte die Aussage, wonach er das Geld für seine Firma gebraucht habe. Für welche Ausgaben im Zusammenhang mit der L._____ AG der Geschädigte das Darlehen aufgenommen hat, und ob und wie die Blockierung der Gelder der AG oder eine allfällige Investition mit dem Darle- hen zusammenhängen, ist nicht bekannt. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 67 Erw. 3.5.3.3.3.) ist festzuhalten, dass sich der konkrete Verwendungszweck nicht erstellen lässt.

- 31 - 3.3.5. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten (Urk. 67 Erw. 3.5.3.3.5.), dass – neben der fehlenden Kenntnis des Verwendungszwecks – auch nicht ersichtlich ist, mit welchen Folgen der Geschädigte bei Nichteinräumung des Kredits des Beschuldigten zu rechnen gehabt hätte. Dazu fehlen jegliche Angaben. Dasselbe gilt in Bezug auf eine allfällige Dringlichkeit des Geldbedarfs. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach anderen Möglichkei- ten der Geldbeschaffung (vgl. oben Ziff. 3.3.3) – in der Untersuchung nicht nach- gegangen wurde. Der Geschädigte wurde nicht danach gefragt, wie dringend der Geldbedarf war bzw. was passiert wäre, wenn ihm der Beschuldigte das Darlehen nicht eingeräumt hätte. Diese Frage gehört zum zu erörternden und erstellenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Geschädigte ausgesetzt worden wäre, kann auch nicht die Frage beantwortet werden, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1.1). Ins- besondere bei einem Kredit zu solch hohen Zinsen wie vorliegend wären die Fol- gen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs aufzuzeigen gewesen. 3.3.6. Die Vorinstanz hält fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventual- )Vorsatzes nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen. 3.3.6.1. Aus den Aufzeichnungen der vom Beschuldigten mit dem Geschädigten (J._____) einerseits und dem Privatkläger (K._____) andererseits geführten Tele- fongespräche ist ersichtlich, dass der Geschädigte nicht in der Lage war, die Zah- lungen an den Beschuldigten (rechtzeitig) zu leisten und er diesen mehrmals um Aufschub gebeten hat, bis schliesslich der Geschädigte das Telefon nicht mehr abgenommen und sein Bruder, der Privatkläger, die Schuld des Geschädigten beim Beschuldigten beglichen hat (Urk. 4/20 Anhang und Urk. 4/22 Anhang). Da- mit kann von einer – nach der Gewährung des Darlehens vorliegenden – Kenntnis des Beschuldigten über die prekäre finanzielle Lage des Geschädigten ausge-

- 32 - gangen werden. Dem Beschuldigten kann ein solches Wissen zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens nicht angerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt ging selbst der Bruder des Geschädigten, der Privatkläger, noch davon aus, dass es seinem Bruder finanziell nicht schlecht gehe. Von Schulden wusste er nichts. 3.3.6.2. Auch hinsichtlich weiterer Merkmale der Zwangslage kann dem Beschul- digten kein Eventualvorsatz nachgewiesen werden. Da nicht einmal eine Kenntnis von finanziellen Schwierigkeiten des Geschädigten zum Zeitpunkt der Darlehens- gewährung vorliegt, kann dem Beschuldigten der Eventualvorsatz hinsichtlich des Bestehens einer Zwangslage nicht angerechnet werden, ohne bei Darlehensge- währungen zu solchen Konditionen generell von einer solchen Inkaufnahme aus- zugehen. Ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Zwangslage lässt sich vorliegend daher nicht konstruieren. 3.3.7. Als Fazit ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend umschreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen. Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Unterlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf J._____ das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

4. Darlehen an Privatkläger K._____ (Urk. 18 S. 3 f. u. 5-15 i.V.m. ND 2) 4.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 4.1.1. Die Anklage unterscheidet hier zwischen zwei Sachverhalten: (1) Ca. im November oder Dezember 2017 soll der Beschuldigte dem Pri- vatkläger einen Kredit in Höhe von Fr. 15'000.– gewährt haben. Das Darlehen soll ihm in zwei Tranchen ausbezahlt worden sein, zuerst Fr. 10'000.– und ca. einen Monat später Fr. 5'000.–. Dafür hätte der Privatkläger dem Beschuldigten Darle-

- 33 - henszinsen in Höhe von 20% pro Monat bezahlen sollen. Im Zeitraum von ca. Ja- nuar 2018 bis ca. Weihnachten 2018 soll der Privatkläger dem Beschuldigten das Darlehen zurückbezahlt und Zinsen in Höhe von mindestens ca. Fr. 25'000.– ge- leistet haben. Die Zinszahlungen soll der Privatkläger teilweise direkt dem Be- schuldigten und teilweise dem Mitbeschuldigten N._____ (Mittäterschaft) zuhan- den des Beschuldigten übergeben haben (Urk. 18 S. 7 Ziff. 3.1). Wie erwähnt, ist die Zwangslage nur im einleitenden, allgemeinen Teil der Anklageschrift um- schrieben. Demnach soll der Privatkläger aus beruflichen und/oder privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Ab- satz). Weiter soll er sich in einer prekären finanziellen Situation befunden haben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich soll er aufgrund seiner finanziellen Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich auf den Beschuldigten einzulassen und sich in der Folge dessen Ansinnen auf Zinszahlungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz). (2) Ca. im Februar 2019 sollen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte N._____ (Mittäterschaft) vom Privatkläger die Bezahlung weiterer Fr. 30'000.– verlangt haben. Dabei soll es sich nach Darstellung des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten um aufgelaufene Zinsen im Zusammenhang mit dem vorge- nannten Darlehen und mit den zum Teil verspätet erfolgten Zinszahlungen ge- handelt haben. Um den geforderten Betrag einzutreiben, sollen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte den Privatkläger spätestens ab dem 24. Februar 2019 gezielt unter Druck gesetzt haben, indem sie ihn mehrmals persönlich getroffen, ihn diverse Male telefonisch kontaktiert bzw. zu kontaktieren versucht (Anrufver- suche und Textnachrichten) und ihn mehrmals am Wohnort seiner Mutter gesucht hätten. Dabei bzw. damit sollen sie ihm zumindest konkludent zu verstehen gege- ben haben, dass er im Falle einer Nichtbezahlung mit der Anwendung von Gewalt gegen ihn und/oder mit ernstlichen Nachteilen für ihn und/oder seine Familienan- gehörigen zu rechnen habe. Bis zu ihrer Verhaftung am 26. September 2019 soll der Privatkläger den geforderten Betrag nicht bezahlt haben, weshalb nur von ei- nem Versuch ausgegangen wird (Urk. 18 S. 8 ff. Ziff. 3.2, Urk. 67 Erw. 3.6.1.(2)).

- 34 - 4.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der erste Sachverhalt betreffend Darlehen an den Privatkläger in Bezug auf den Darlehensbetrag, die Zinskonditionen und die Zinszahlungen erstellt sei. Als nicht erstellt erachtete sie die im Tatbestand vo- rausgesetzte Zwangslage des Privatklägers in den Jahren 2016 und 2017 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche erkannt hätte oder hätte erken- nen müssen (Urk. 67 S. 68 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die Zwangslage als erwiesen. Betreffend ihre Ausführungen, welche sich auf alle fünf Geschädig- ten gleichermassen beziehen, kann auf das unter Ziff. 2.1.3 Wiedergegebene verwiesen werden. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch. 4.1.3. Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts erachtete die Vorinstanz die in der Anklage geschilderten Ereignisse (zwei persönliche Treffen, diverse telefonische Kontakte [Anrufe, Anrufversuche und Textnachrichten] und drei Besuche bei der Mutter) sowie sonstigen Umstände weder für sich alleine noch in ihrer Gesamtheit betrachtet als Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB und damit das Tat- bestandsmerkmal des Nötigungsmittels, nämlich der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile, als nicht erstellt. Zudem könne dem Beschuldigten kein (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden (Urk. 67 S. 76 ff., 88). Die Staatsan- waltschaft hielt in ihrer Berufungserklärung fest, die Vorinstanz habe die Aussa- gen der Beteiligten (Privatkläger, Beschuldigter, O._____ und N._____) sowie die aus den ausgewerteten Mobiltelefonen ausgelesenen Kommunikationen zutref- fend zusammengefasst, sei jedoch unrichtig zum Schluss gekommen, dass keine Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB (Androhung ernstlicher Nachteile) vorliege (Urk. 68 S. 6 ff.; vgl. zu den konkreten Argumenten unten Ziff. 4.3.4). Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung bestreitet das Vorliegen einer Straftat und fordert einen Freispruch.

- 35 - 4.2. Zum ersten Sachverhalt (Urk. 18 Ziff. 3.1) 4.2.1. Beweismittel für das Vorliegen einer Zwangslage 4.2.1.1. Zur Erstellung des ersten Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Privatklägers, der Zeugin O._____ (Mutter des Privatklägers und des Geschädigten J._____), des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten N._____ (Mittäter) zur Verfügung. Ebenfalls zur Verfügung stehen und wurden von der Vo- rinstanz nicht berücksichtigt der Betreibungsregisterauszug des Privatklägers vom

15. Dezember 2016 (ND2 Urk. 8/1) sowie die Aufzeichnungen der Abhörprotokol- le der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der Zeit vom 11. Juli 2016 bis 22. November 2016 (Urk. 4/22 Anhang). 4.2.1.2. Beim Privatkläger handelt es sich – wie erwähnt – um den Bruder von J._____ (vgl. zu diesem vorstehend Ziff. 3). Der Privatkläger wurde am 1. Juli 2019, am 27. August 2019 und am 10. Dezember 2019 von der Polizei als Aus- kunftsperson (Urk. 4/9, 4/11 und 4/22) sowie am 6. April 2020 von der Staatsan- waltschaft als Auskunftsperson (Urk. 4/37) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.1.). Im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement der Zwangslage ist zu wiederholen, dass der Privatkläger in der Einvernahme vom

1. Juli 2019 aussagte, dass er vor ca. 1.5 Jahren – also um den Jahreswech- sel 2017/2018 – vom Beschuldigten ein Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.– erhal- ten habe (Urk. 4/9 F/A 5-7). Er habe eine Geschäftsidee gehabt. Sie hätten eine "CBD-Anlage" gehabt. Sie hätten eine AG gegründet, an welcher er zu 20% betei- ligt gewesen sei. Es sei aber nicht gut gelaufen. Der Beschuldigte habe ihm mit Geld helfen wollen. Sie hätten die Fr. 15'000.– gebraucht, um Inventar zu kaufen (Urk. 4/9 F/A 8, 32 und 35). Er habe das Geld rasch benötigt. Ausserdem hätte er das Darlehen andernorts wohl nicht bekommen. Die AG sei noch neu gewesen und es hätten noch keine Verträge bestanden. Ausserdem habe er selber noch Betreibungen gehabt. Er habe gedacht, er könne das Geld innert Monatsfrist zu- rückbezahlen. Dann sei aber alles schief gelaufen, was habe schief laufen kön- nen. Nichts habe geklappt. Die "Erde" [wohl "Ernte" gemeint] sei nicht gut gewe-

- 36 - sen, die Konkurrenz sei riesig gewesen, das Geschäft sei nicht gelaufen und die Miete sei hoch gewesen. Sie hätten zwei Mitarbeiter gehabt. Diese sowie alles andere hätten sie noch knapp bezahlen können, hätten dann aber die Firma ge- schlossen (Urk. 4/9 F/A 39-43). In der Einvernahme vom 6. April 2020 hat der Pri- vatkläger angegeben, rund Fr. 100'000.– Schulden zu haben. Es handle sich da- bei um Geld, welches er gebraucht habe, um ein Geschäft aufzumachen, eine CBD-Anlage, es sei aber in die Hose gegangen. Sie hätten alles aufgebaut. Die Miete etc. sei aber zu hoch gewesen und die Preise fürs CBD seien bachab ge- gangen. Es sei zu warm gewesen und zwei Ernten seien kaputt gegangen (Urk. 4/37 F/A 48-50). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er dem Beschuldigten Geld schulde, antwortete der Privatkläger, Geld gebraucht zu ha- ben, "um zu retten". Er habe gedacht, es funktioniere. Es sei aber immer schlech- ter geworden (Urk. 4/37 F/A 87). Auf die Frage, weshalb er den Beschuldigten um Geld gebeten habe, anstatt einen Kredit bei einem ordentlichen Kreditinstitut zu beantragen, antwortete der Privatkläger, er sei selbständig gewesen und auf die Schnelle hätte er das Geld nicht erhalten. Er habe es gebraucht. Bei einem or- dentlichen Kreditinstitut hätte er das Geld, so glaube er, nicht erhalten. Er habe ja Betreibungen gehabt und kein fixes Einkommen. Seine finanziellen Verhältnisse seien damals nicht gut gewesen, sonst hätte er das Darlehen nicht aufgenom- men. Er habe den Beschuldigten über seine finanziellen Verhältnisse nicht infor- miert. Dieser habe sich dafür auch nicht interessiert (Urk. 4/37 F/A 108-113). Nach der Anklageerhebung soll der Privatkläger noch eine schriftliche Stellung- nahme verfasst haben, mit welcher er unter anderem erklärt, an der Strafverfol- gung und Bestrafung des Beschuldigten nicht länger interessiert zu sein. Diese ist maschinell erstellt, auf den 5. Januar 2021 datiert, vom Privatkläger unterzeichnet und von dessen Rechtsvertreter am 18. Januar 2021 eingereicht worden (Urk. 22). Hinsichtlich des Inhalts der schriftlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2021 kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 57 f.). 4.2.1.3. Bei O._____ handelt es sich um die Mutter des Geschädigten J._____ und des Privatklägers. Sie wurde am 17. Oktober 2019 von der Polizei als Aus-

- 37 - kunftsperson (Urk. 4/14) und am 24. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin (Urk. 4/33) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen korrekt zu- sammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.2.). Dabei hat sie sich betreffend den Privatkläger insbesondere zum zweiten Sach- verhalt (Erpressung) geäussert. Ihren Einvernahmen lassen sich keine Aussagen betreffend die Zwangslage des Privatklägers entnehmen. 4.2.1.4. Der Beschuldigte wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaft- lich einvernommen. Die Einvernahmen aus dem Jahr 2017 (Urk. 2/1-2/4) datieren noch vor den eingeklagten Sachverhalten betreffend den Privatkläger. Relevant sind deshalb v.a. die Einvernahmen vom 26. September 2019, 27. September 2019, 4. Februar 2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/6, 2/7, 2/20, 2/24 und 2/25). Die Befragung vor der Vorinstanz fand am 25. Juni 2021 statt (Prot. I S. 14 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zu- sammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.3.). Zu wiederholen ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement der Zwangslage, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 26. September 2019 angegeben hat, der Privatkläger sei zu ihm gekommen, er habe mit jemandem Probleme ge- habt, er spiele zu viel (Urk. 2/6 F/A 13). In der Einvernahme vom 27. September 2019 gab er an, einer, der mit CBD handle und spiele, könne keine finanziellen Probleme haben (Urk. 2/7 F/A 11). In der Einvernahme vom 14. Juli 2020 gab der Beschuldigte auf Ergänzungsfragen seiner amtlichen Verteidigerin weiter an, dass der Privatkläger zu ihm gekommen sei und einen Kredit über Fr. 10'000.– ange- fragt habe, um das Gartenbaugeschäft seines Vaters zu finanzieren. Er habe ihm gesagt, er habe den Auftrag, den P._____ zu unterhalten. Dafür habe er ihm dann das Geld gegeben. Er sei der Meinung gewesen, es gehe ihm finanziell sehr gut, weil er ihm zuvor die Fr. 25'000.–, welche ihm noch sein Bruder geschuldet habe, rasch habe zurückbezahlen können (Urk. 2/24 F/A 145-148). Als er aber irgend- wann vermutet habe, dass der Privatkläger mit dem Geld effektiv Cannabis- Geschäfte finanziert habe, habe er ihm gesagt, dass er keine Zinsen mehr wolle und er das Darlehen zurückzahlen solle (Urk. 2/24 F/A 151).

- 38 - 4.2.1.5. Der Mitbeschuldigte N._____ (Mittäter) wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen, auch spezifisch zum Sachverhalt betref- fend den Privatkläger, so insbesondere am 26. September 2019, 27. September 2019, 6. Februar 2020 und 7. April 2020 (Urk. 3/1, 3/2, 3/8 und 3/12). Die Vo- rinstanz hat die Aussagen korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.4.). Seinen Einvernahmen lassen sich keine Aus- sagen die Zwangslage des Privatklägers betreffend entnehmen. 4.2.2. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Zwangslage 4.2.2.1. Auch hier ist die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Privatklägers bezüglich des von der Vorinstanz erstellten, ca. im November oder Dezem- ber 2017 in der Höhe von Fr. 15'000.– und zu 20% Monatszins gewährten Darle- hens das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB erstellt werden kann. Auch hier ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsan- waltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbe- standsmerkmal der Zwangslage gleichsetzt bzw. das Vorliegen einer prekären fi- nanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann – als ausreichend ansieht, um eine Zwangslage zu bejahen (vgl. Urk. 50 S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt aber auch voraus, dass der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Dies gilt es nachfolgend zu beachten. 4.2.2.2. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 Erw. 3.6.3.3.1.) als erstellt zu betrachten, dass der Privatkläger zum streitgegen- ständlichen Zeitpunkt in einer schwierigen finanziellen Situation war. Er gab sel- ber an, dass er selbständig erwerbend gewesen sei, kein fixes Einkommen und Betreibungen gehabt habe und das Geschäft nicht gut gelaufen sei. Seine finan- ziellen Verhältnisse seien damals nicht gut gewesen. Im Betreibungsregisteraus- zug des Privatklägers vom 15. Dezember 2016 sind seit 2010 offene Verlust- scheine aus Pfändungen sowie seit März 2012 jährlich mehrere Betreibungen verzeichnet (ND2 Urk. 8/1). Zwar ist über die konkreten Einkünfte und Ausgaben

- 39 - des Privatklägers zu diesem Zeitpunkt lediglich bekannt, dass er Mitbegründer und mit 20% an einer AG beteiligt war, deren Zweck darin bestand, eine "CBD- Anlage" (eine Indoor-Anlage zum Anbau von Hanf) zu betreiben. Da das Geschäft erst im Aufbau war bzw. sich nach kurzer Zeit als ein Misserfolg erwies, ist den- noch von einer prekären finanziellen Lage auszugehen. 4.2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 67 Erw. 3.6.3.3.4.) – auch klar, dass der Privatkläger – wie auch sein Geschäft, so- fern dies relevant ist – kreditunwürdig war. Es ist aber nicht die Frage nach der Kreditwürdigkeit bzw. danach, ob der Geschädigte bei einem ordentlichen Kredit- institut einen Kredit erhalten hätte, zu beantworten. Vielmehr ist im Zusammen- hang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Privatkläger andere Möglichkeiten, das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1.3). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage in der Untersu- chung nicht nachgegangen wurde. Der Privatkläger wurde nicht danach gefragt, ob er andere Möglichkeiten, Geld zu erhalten, gehabt hätte und ob die Ergreifung dieser Möglichkeiten zumutbar war. 4.2.2.4. Anhand der Aussagen des Privatklägers ist beim Verwendungszweck da- von auszugehen, dass er das Geld für das CBD-Geschäft (Bau/Betrieb einer In- door-Anlage) gebraucht hat. Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 67 Erw. 3.6.3.3.3.), ist dabei unklar geblieben, ob er damit Inventar gekauft hat (so gemäss Urk. 4/9 F/A 32) oder das schlecht laufende Geschäft hat retten wollen (so gemäss Urk. 4/37 F/A 87). Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter darauf ein- zugehen, dass der Beschuldigte von einem anderen Verwendungszweck ausge- gangen war (zunächst Spielschulden, dann Finanzierung des Gartenbaugeschäfts des Vaters sowie später Finanzierung des CBD-Geschäfts, womit er aber nicht einverstanden gewesen sei und das Darlehen zurückverlangt habe). Der konkrete Verwendungszweck lässt sich somit nicht erstellen. 4.2.2.5. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten (Urk. 67 Erw. 3.6.3.3.5.), dass – neben der genauen Kenntnis des Verwendungszwecks – auch nicht ersichtlich

- 40 - ist, mit welchen Folgen der Privatkläger bei Nichteinräumung des Kredits des Be- schuldigten zu rechnen gehabt hätte. Dazu fehlen jegliche Angaben. Dasselbe gilt in Bezug auf eine allfällige Dringlichkeit des Geldbedarfs. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach anderen Möglichkei- ten der Geldbeschaffung (vgl. oben Ziff. 4.2.2.3) – in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Der Geschädigte wurde nicht danach gefragt, wie dringend der Geldbedarf war bzw. was passiert wäre, wenn ihm der Beschuldigte das Dar- lehen nicht eingeräumt hätte. Diese Frage gehört zum zu erörternden und erstel- lenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Ge- schädigte ausgesetzt worden wäre, kann auch nicht die Frage beantwortet wer- den, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1.1). Insbesondere bei einem Kredit zu solch hohen Zinsen wie vorliegend wären die Folgen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs aufzuzeigen gewesen. 4.2.2.6. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventu- al-)Vorsatzes nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen. Den Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der Zeit vom 11. Juli 2016 bis

22. November 2016 (Urk. 4/22 Anhang) kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass der Privatkläger in einer schwierigen fi- nanziellen Situation war. Bei diesen Telefonaten ging es um die ausstehenden Zahlungen des Bruders des Privatklägers. So gab auch der Beschuldigte lediglich an, der Privatkläger habe zu viel gespielt. Von finanziellen Problemen sei er aber nicht ausgegangen. Er habe auch nicht danach gefragt. Er sei der Meinung ge- wesen, es gehe dem Privatkläger finanziell sehr gut, weil er ihm zuvor die Fr. 25'000.–, welche ihm noch sein Bruder geschuldet habe, rasch habe zurück- bezahlen können. Da nicht einmal eine Kenntnis von finanziellen Schwierigkeiten des Privatklägers zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung vorliegt, kann dem Be- schuldigten der Eventualvorsatz hinsichtlich des Bestehens einer Zwangslage

- 41 - nicht angerechnet werden, ohne bei Darlehensgewährungen zu solchen Konditio- nen generell von einer solchen Inkaufnahme auszugehen. Ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Zwangslage lässt sich vorliegend daher nicht konstruieren. 4.2.3. Als Fazit zum ersten Sachverhalt ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend um- schreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen. Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Un- terlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf den Privatkläger das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizu- sprechen. 4.3. Zum zweiten Sachverhalt (Urk. 18 Ziff. 3.2) 4.3.1. Rechtliches zur (versuchten) Erpressung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der (versuchten) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1) StGB korrekt dargelegt und es ist darauf zu verweisen (Urk. 67 Erw. 3.3.2.). Zu wiederholen ist, dass in objekti- ver Hinsicht zunächst ein Nötigungsmittel erforderlich ist. Der Tatbestand sieht al- ternativ zwei Nötigungsmittel vor, nämlich die Gewalt oder die Androhung ernstli- cher Nachteile (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 N 5). Wendet der Täter gegen eine Person unmittelbar Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so liegt eine qualifizierte Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Für den Grundtatbestand von Ziff. 1 verbleiben damit nur Fälle, in denen sich die angewendete Gewalt nicht ge- gen eine Person, sondern gegen Sachen und Gebäude bzw. Gebäudeteile richtet bzw. Fälle, in denen sich die Drohung nicht gegen die körperliche Integrität einer Person, sondern gegen andere Rechtsgüter richtet. Die bedrohten Rechtsgüter können solche des Opfers selbst oder von Personen sein, die dem Opfer nahe- stehen oder denen dieses sich verpflichtet fühlt (BSK StGB-WEISSENBERGER,

- 42 -

4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 N 6 und 11 f.). In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz richtig fest (vgl. Urk. 67 Erw. 3.3.2.2.), dass anhand der Anklageschrift (Urk. 18 S. 3 und 9-15) wie auch der Ausführungen der Staatsanwaltschaft an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 50 S. 6 und 16-27) davon ausgegangen werden könnte, dass sie vom Vorliegen beider Tatbestandsvarian- ten ausgeht. Sowohl in der Anklageschrift als auch den Ausführungen vor Vor- instanz umschreibt sie Verhaltensweisen, welche als unmittelbare Gewaltanwen- dung gegen eine Person, nämlich den Privatkläger, zumindest aber als Drohung gegen die körperliche Integrität von Personen, nämlich den Privatkläger und/oder seiner Familienangehörigen, verstanden werden könnten (vgl. Urk. 18 S. 9-15, etwa "mit Konsequenzen und Gewalt gegen ihn [Privatkläger] rechnen müsse", "Familie des Geschädigten [Privatkläger] anzugehen", "es für ihn [Privatkläger] nicht gut kommt" oder "bauten […] zusätzlich zur verbalen gezielt auch eine phy- sische Drohkulisse auf, indem sie sich sehr laut benahmen, mit den Händen gestikulierten, sich vor dem Geschädigten [Privatkläger] aufbauten und ihm [Pri- vatkläger] immer näher kamen"). Auch in der Berufungserklärung ist die Rede da- von, dass der Privatkläger "ernsthaft um die Sicherheit seiner Familie besorgt war" (vgl. Urk. 68 S. 8). Hingegen geht die Staatsanwaltschaft bei ihrer rechtlichen Würdigung lediglich vom Grundtatbestand nach Ziff. 1, der Androhung ernstlicher Nachteile, aus (Drohung, welche sich nicht gegen die körperliche Integrität einer Person, sondern gegen andere Rechtsgüter richtet; vgl. Urk. 18 S. 18, so auch die Berufungserklärung, Urk. 68 S. 2). Auf diese Feststellung der Vorinstanz ging die Staatsanwaltschaft vor der Berufungsinstanz nicht ein. Dieser Umstand erfordert jedoch keine Weiterungen, denn – wie zu zeigen sein wird (vgl. unten Ziff. 4.3.4) – lässt sich aus dem dem Beschuldigten und N._____ vorgeworfenen Verhalten ei- ne Drohung nicht konkretisieren. Zu ergänzen ist im Zusammenhang mit dem Nö- tigungsmittel, dass, ob eine bestimmte Äusserung – welche isoliert betrachtet kei- ne Drohung darstellt – als Drohung zu verstehen ist, sich nach den gesamten Umständen beurteilt, unter denen sie erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, so- lange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006 E. 7.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV

- 43 - 70; Urteil 6B_24/2010 vom 30. März 2010 E. 2.4). Mithin wird – sowohl bei einer ausdrücklichen wie auch einer impliziten Androhung von Nachteilen – vorausge- setzt, dass es für den Geschädigten hinreichend klar ist, mit welchen Nachteilen er rechnen muss. 4.3.2. Rechtliches zur (versuchten) Nötigung 4.3.2.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1; 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen ver- richten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfrei- heit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1; BGE 147 IV 437 E. 3.2.1). Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt bzw. nicht eintreten kann, was zu einer fakultativen Strafmilde- rung durch das Gericht führt. Die Nötigung ist erst dann vollendet, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält; misslingt die Bestimmung von Willens- bildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch (TRECHSEL/MONA, Schweize- risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 181 N 9). 4.3.2.2. Der Tatbestand sieht zunächst – wie derjenige der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB – die Nötigungsmittel Gewalt und Androhung ernstlicher Nach- teile vor. Als weiteres Nötigungsmittel wird in Form einer Generalklausel die "an- dere Beschränkung der Handlungsfreiheit" genannt. Die Generalklausel ist nach der Rechtsprechung und nach der herrschenden Lehre aber restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines an- dern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "ande- ren Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig

- 44 - überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 119 IV 301 E. 2a; 141 IV 437 E. 3.21; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). 4.3.2.3. Bei der Nötigung sind die einzelnen Tathandlungen und nicht das Ge- samtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unter- lassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher be- stimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathand- lungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorge- schichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4.3.2.4. Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Rechtferti- gungsgründen auch rechtswidrig. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mit- tel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sit- tenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4, 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen). 4.3.2.5. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhal- tens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2.c; Urteil 6B_303/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1).

- 45 - 4.3.3. Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Erpressung bzw. eines Nöti- gungsmittels 4.3.3.1. Zur Erstellung des zweiten Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aus- sagen des Privatklägers, der Zeugin O._____ (Mutter des Privatklägers und von J._____), des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten N._____ (Mittäter) sowie abfotografierte und übersetzte Textnachrichten zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten einerseits bzw. N._____ andererseits (Urk. 2/20 Anhang, Urk. 3/8 Anhang) bzw. zwischen dem Beschuldigten und N._____ (ND2 Urk. 6/1 und 6/3) zur Verfügung. 4.3.3.2. Der Privatkläger wurde am 1. Juli 2019, am 27. August 2019 und am

10. Dezember 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/9, 4/11 und 4/22) sowie am 6. April 2020 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson (Urk. 4/37) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusam- mengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.1.). Nach der Anklageerhebung soll der Privatkläger noch eine schriftliche Stellungnahme verfasst haben, mit welcher er unter anderem erklärt, an der Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten nicht länger interessiert zu sein (Urk. 22). Hinsicht- lich des Inhalts der Stellungnahme kann auf die Zusammenfassung der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 57 f.). O._____ wurde am 17. Oktober 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/14) und am 24. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin (Urk. 4/33) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.2.). Der Beschuldigte wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen. Die Einvernahmen aus dem Jahr 2017 (Urk. 2/1-2/4) datieren noch vor den eingeklagten Sachverhalten betreffend den Privatkläger. Relevant sind deshalb v.a. die Einvernahmen vom 26. September 2019, 27. September 2019, 4. Februar 2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/6, 2/7, 2/20, 2/24 und 2/25). Die Befragung vor der Vorinstanz fand am

25. Juni 2021 statt (Prot. I S. 14 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Be- schuldigten korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.3.). Der Mitbeschuldigte N._____ (Mittäter) wurde diverse Ma-

- 46 - le polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen, auch spezifisch zum Sachverhalt betreffend den Privatkläger, so insbesondere am 26. September 2019, 27. September 2019, 6. Februar 2020 und 7. April 2020 (Urk. 3/1, 3/2, 3/8 und 3/12). Die Vorinstanz hat die Aussagen korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.6.2.4.). 4.3.4. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Erpressung bzw. eines Nöti- gungsmittels 4.3.4.1. Die Vorinstanz erachtete den dem Vorwurf der versuchten Erpressung zugrunde liegenden Umstand als erstellt, dass der Beschuldigte ab ca. Febru- ar 2019 vom Privatkläger unberechtigterweise die Bezahlung von aufgelaufenen Zinsen in Höhe von Fr. 30'000.– verlangt hat (Urk. 18 S. 9 Ziff. 3.2. Abs. 1 und 2; Urk. 67 Erw. 3.6.3.4.). 4.3.4.2. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass es in der Folge und im Zusammen- hang mit den geforderten Fr. 30'000.– mehrere Telefonate zwischen dem Be- schuldigten, N._____ und dem Privatkläger gab. Die Auswertung der Telefon- nummer des Privatklägers zeigte, dass es im Zeitraum 24. Februar 2019 bis

26. Juli 2019, also innert rund 5 Monaten, an 26 Tagen vom Beschuldigten und von N._____ 73 Anrufversuche (42 vom Beschuldigten und 31 von N._____) und 34 Textnachrichten (16 vom Beschuldigten und 18 von N._____) gegeben hat (Urk. 18 S. 10-13). Allein am 8. Juli 2019 waren es 11 Anrufversuche und 5 Textnachrichten, am 10. Juli 2019 14 Anrufversuche und 6 Textnachrichten, am

11. Juli 2019 11 Anrufversuche und 1 Textnachricht sowie am 17. Juli 2019 8 Anrufversuche und 1 Textnachricht (Urk. 18 S. 10-13). Inhaltlich sind folgende Textnachrichten hervorzuheben: Am 16. Mai 2019 schrieb der Beschuldigte: "Oh Freund, was treibst du eigentlich für Spielchen?", am 11. Juni 2019 schrieb er: "Schalte das Telefon aus und nie wieder ein.", am 5. Juli 2019 schrieb N._____ gleich dreimal: "J._____, ich habe mit jenem Kollegen gesprochen, diese Sache wird fortgeführt, so wie du es früher hattest." und "Denn wir sind es müde, mit die- sen Tagen, wie du ständig sagst.", am 7. Juli 2019 schrieb der Beschuldigte: "Schalte das Telefon ab solange du willst, ist kein Problem.", am 10. Juli 2019

- 47 - schrieb N._____: "J._____, ich bin unterwegs zu deiner Wohnung, denn ich glau- be, es reicht jetzt mit dir" und "Mit diesen Lügen von dir." sowie "J._____, dies ist die letzte Mitteilung, die ich dir schreibe, oder dass ich dich anrufe. Du kannst meine Mutter ficken, damit du das weisst, das wird für dich sehr schlecht ausge- hen. Ciao Freund.", am 11. Juli 2019 schrieb der Beschuldigte: "In Ordnung, wir werden schon sehen.", am 18. Juli 2019 schrieb N._____: "J._____, Freund, du verstehst nicht. Vorhin habe ich mit jenem Freund gesprochen. Er hat gesagt, dass (…)" und "(…) ich dich nicht mehr anrufen soll und diese Sache geht so wei- ter, wie du es davor hattest und morgen ist das Datum, welches du immer ange- geben hast und jetzt musst du es wissen" und am 23. Juli 2019 schrieb der Be- schuldigte: "Lies nur die SMS und es interessiert dich einen Dreck. Denn uns geht es gut." (Urk. 18 S. 10-13; Urk. 67 Erw. 3.6.3.7.; Urk. 2/20 Anhang, Urk. 3/8 An- hang; ND2 Urk. 6/1 und 6/3). 4.3.4.3. Infolge des Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ging die Vor- instanz nicht im Detail auf die Frage der Mittäterschaft zwischen dem Beschuldig- ten und N._____ ein. Dazu hielt sie lediglich fest, dass aufgrund ihrer Schilderun- gen und Erwägungen sowie der im Recht liegenden Beweismittel erhebliche An- haltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschuldigte und N._____ in Bezug auf die unberechtigte Einforderung der Fr. 30'000.– mittäterschaftlich zusammen- gewirkt hätten (Urk. 67 Erw. 3.6.3.14.). 4.3.4.3.1. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammen- wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes wesentlich erscheint. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter an der eigentli- chen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäter- schaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht not- wendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Han- deln äussern kann. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht er-

- 48 - forderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist. Er kann spä- ter dazustossen. Auch genügt es, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Massgebend ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung derart beteiligt ist, dass er nicht als weiterer Beteiligter, sondern als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82 f.; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 173 ff.). 4.3.4.3.2. Die Verteidigung wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre bereits vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen, wonach einzig die Sprach- nachrichten ein vermeintliches Bild der Zusammenarbeit zwischen dem Beschul- digten und N._____ mit Blick auf den Privatkläger zeigen würden. Bei genauerer Betrachtung falle allerdings auf, dass sich die beiden zwar über das jeweilige Vorhaben informieren würden, dies aber jeweils nachdem die Handlung bereits geschehen sei. So habe N._____ dem Beschuldigten einmalig via Screenshot durchgegeben, was er geschrieben habe, und sich später erkundigt, was der Be- schuldigte so gemacht habe. Mittäterschaftliche Planung und Ausführung sehe anders aus. Soweit behauptet werde, der Tatentschluss könne auch nachträglich und konkludent gefasst werden, solle sich die Anklage vor Augen führen, eine nachträgliche Aneignung des Tatentschlusses unter den Mitbeschuldigten sei in der Anklage nicht umschrieben. Die SMS seien vielmehr im Lichte der gefühlten Verantwortung des Beschuldigten zu lesen, mithin bestenfalls als eine Form von Gehilfenschaft zu verstehen und diese sei nicht angeklagt (Prot. II S. 25 f.; Urk. 52/2 Rz. 118). 4.3.4.3.3. Der Ansicht der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Insbesondere erscheint nicht glaubhaft, dass sich der Beschuldigte erst nachträglich mit N._____ absprach und nicht von dessen Handlungsweisen wusste. Vielmehr ist gestützt auf die als glaubhaft einzustufenden Aussagen des Privatklägers sowie der zwischen dem Beschuldigten und N._____ geführten Kommunikation von ei- ner Mittäterschaft zwischen dem Beschuldigten und N._____ auszugehen. Es ist mithin nicht zweifelhaft, dass die beiden nicht unabhängig voneinander agierten, zumal sie gemeinsam bei der Mutter des Privatklägers auftauchten, jeweils ab-

- 49 - wechselnd versuchten, den Privatkläger anzurufen oder sonst wie zu kontaktieren und sich auch zusammen mit dem Privatkläger trafen. All dies mit dem Ziel, ihn einzuschüchtern und zur Bezahlung der Geldforderung zu bewegen. Dies ist mit- unter nicht auf ein zufälliges gleichzeitiges Agieren zurückzuführen, sondern viel- mehr auf ein abgesprochenes Handeln. Ihr Vorhaben bestand somit in einem ge- meinsamen Auftreten und einem (wenn auch nicht in allen Details) bewusst koor- dinierten Zusammenwirken und es ist daher von einem fortlaufend konkludent be- kundeten und gemeinsam getragenen Tatentschluss auszugehen. Der Beschul- digte und N._____ wirkten somit als Mittäter. Insofern sind die Handlungen von N._____ dem Beschuldigten zuzurechnen. 4.3.4.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die in der Anklage dargelegten Ereignisse (zwei persönliche Treffen, diverse telefonische Kontakte [Anrufe, Anrufversuche und Textnachrichten] und drei Besuche bei der Mutter) für sich alleine oder in ih- rer Gesamtheit betrachtet als Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB zu würdigen sind. Die Vorinstanz verneinte dies (vgl. Urk. 67 Erw. 3.6.3.5.-3.6.3.13.). 4.3.4.4.1. Die Vorinstanz erwog, dass die an den Privatkläger versandten Text- nachrichten und die in grosser Zahl erfolgten Anrufversuche noch nicht als Dro- hungen aufzufassen seien. Der Privatkläger selbst habe auch angegeben, sich dadurch nicht bedroht gefühlt zu haben (vgl. Urk. 67 Erw. 3.6.3.9.). 4.3.4.4.2. Der Vorinstanz ist recht zu geben, dass mit der Formulierung "das wird für dich sehr schlecht ausgehen" nicht ausdrücklich Nachteile (im Rechtssinne) angekündigt werden. Ebenso wenig ist es für den Privatkläger anhand weiterer Elemente – wie früherer Erfahrungen mit dem Beschuldigten oder N._____ – eru- ierbar, womit ihm hier gedroht bzw. was konkret ihm damit angedroht worden sein soll. Wie er selbst ausgesagt hat, wurde er seitens des Beschuldigten und N._____ nie Gewalt oder sonstigen ernstlichen Nachteilen ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage des Privatklägers in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 6. April 2020 hinzuweisen. Es ging hier um ein Te- lefongespräch zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten vom 6. Oktober 2016, 18:09 Uhr, in welchem der Privatkläger dem Beschuldigten in Aussicht stell-

- 50 - te, das Geld für seinen Bruder (den Geschädigten J._____) zu bringen. Dabei sagte der Beschuldigte zum Privatkläger: "Aber ich sage dir einfach, lass mich nicht ohne Geld, denn ich schwöre bei Gott, ich sehe dich." Gefragt danach, wie er diese Aussage verstanden habe, gab der Privatkläger an, sie gar nicht irgend- wie ernst genommen zu haben. Er wisse nicht, was der Beschuldigte mit "ich se- he dich" gemeint habe. Ob der Beschuldigte damit habe mitteilen wollen, dass er ihm das Geld bringen solle, ansonsten etwas geschehen könne, könne er nicht sagen (Urk. 4/37 F/A 192-195). Diese Antworten des Privatklägers hinsichtlich der Formulierung "ich sehe dich" zeigen, dass auch er Mühe hatte bzw. nicht ver- mochte, sich vorzustellen, was der Beschuldigte mit solchen Formulierungen – derjenigen "das wird für dich sehr schlecht ausgehen" ähnlich – ihm konkret in Aussicht gestellt haben könnte. 4.3.4.4.3. Die Staatsanwaltschaft argumentiert in ihrer Berufungsklärung hinsicht- lich der Kontakte und Kontaktversuche seitens des Beschuldigten und von N._____, diese würden nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschuldigte sich lediglich nach dem Wohlbefinden des Privatklägers hatte erkundigen bzw. diesen nicht habe bedrohen wollen. Mit diesen Kontaktaufnahmen seien dem Privatklä- ger implizit und zum Teil offen ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt worden, ohne dass diese konkret genannt worden seien. Für den Privatkläger sei aber aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Beschuldigten und von N._____ in aller Deutlichkeit klar gewesen, dass, sollte er den geforderten Betrag nicht be- zahlen, er zumindest mit weiteren telefonischen Drohungen und persönlichem Auftauchen des Beschuldigten in Begleitung von N._____ am Wohnort seiner Mutter rechnen müsse (Urk. 68 S. 6 f.). In diesem Zusammenhang steht auch die Nachricht von N._____ an den Privatkläger: "J._____, ich habe mit jenem Kolle- gen gesprochen, diese Sache wird fortgeführt, so wie du es früher hattest". Die Staatsanwaltschaft interpretiert diese Formulierung so, dass dem Privatkläger "angedroht" wird, dass die Zinsen so weiterzuzahlen sind, wie vom Beschuldigten seinerzeit festgelegt wurde (Urk. 50 S. 23). Der Privatkläger hat beim Beschuldig- ten einen Kredit zu 20% Monatszinsen aufgenommen. Wenn der Beschuldigte bzw. N._____ in dieser Nachricht den Privatkläger wissen lassen wollen, dass

- 51 - dieser Kredit zu den vereinbarten Konditionen weiterläuft, ist das noch keine Dro- hung. Verlangt der Beschuldigte unberechtigterweise weitere Fr. 30'000.– bzw. will er weitere Zinsen darauf, handelt es sich dabei um eine nicht existierende Forderung, welche er auf dem Rechtsweg auch nicht durchsetzen könnte. Dass der Beschuldigte dem Privatkläger ernstliche Nachteile androht, ist nicht schon darin zu sehen, dass der Privatkläger – im Zusammenhang mit dem Eintreiben einer nicht existierenden Forderung – mit Telefonanrufen und Auftauchen des Be- schuldigten und N._____ am Wohnort der Mutter rechnen müsse. Ein ernstlicher Nachteil, welcher durch die geforderten Zinsen und insbesondere angesichts der finanziellen Situation des Privatklägers sein Vermögen betreffen würde, ist nicht schon dadurch angedroht, wenn man zu Unrecht behauptet, eine Forderung zu haben, und sie einzutreiben versucht. Vielmehr müsste die Art und Weise, wie die Forderung eingetrieben wird, eine Androhung ernstlicher Nachteile beinhalten. Dass der Privatkläger dabei unter Druck gesetzt wird, ist für sich alleine noch kei- ne Androhung ernstlicher Nachteile. Folgt man der Ansicht der Staatsanwalt- schaft, welche schon im weiteren Anfallen von Zinsen für eine als unberechtigt qualifizierte Forderung einen ernstlichen Nachteil sieht (Urk. 89 S. 8), würde schon ein Behaupten und Beharren auf einer ungerechtfertigten Forderung an sich eine Nötigung darstellen. Das kann nicht angehen. 4.3.4.4.4. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung auf die Äusserung des Privatklägers in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juli 2019, wonach er N._____ einmal mit der Polizei gedroht habe für den Fall, dass sie nicht aufhören würden. Dieser habe nur gesagt: "Mach das, dann kostet es dich das 10fache! Wir kommen schon irgendwann wieder raus…" (Urk. 4/9 F/A 17). Diese Ankündigung lasse wenig Spielraum für eine wohlwollende Interpreta- tion (Urk. 68 S. 7). Was N._____ damit genau gemeint bzw. welche Nachteile er dem Privatkläger damit angedroht haben soll, konkretisiert die Staatsanwaltschaft nicht. Sollte die Ankündigung bedeuten, dass die beiden noch mehr – 10-fach mehr – Geld verlangen würden, ist auf die vorstehenden Ausführungen zur unbe- rechtigten Forderung zu verweisen. Diese Frage kann aber insofern offen bleiben, als diese vom Privatkläger behauptete Äusserung von N._____ weder Teil der in

- 52 - der Anklage umschriebenen Drohung ist noch dem Beschuldigten und/oder N._____ in der Untersuchung vorgehalten wurde. 4.3.4.4.5. Vorliegend sieht es vielmehr danach aus, dass der Beschuldigte bzw. N._____ den Privatkläger unter Druck setzen wollten, um von diesem das Geld zu erhalten, und zu diesem Zweck ein offensichtlich unangebrachtes Verhalten an den Tag legten. Dass sie dem Privatkläger mit konkreten Nachteilen gedroht hät- ten und wie diese ausgesehen haben sollen, lässt sich nicht eruieren. Es lässt sich nicht eruieren, welche konkreten Handlungen sie vorzunehmen angedroht hätten für den Fall, dass der Privatkläger die Zahlungen nicht leistet. Ist nicht eru- ierbar, mit welchen Nachteilen dem Privatkläger (implizit) gedroht worden sein soll, ist auch nicht möglich, deren Ernstlichkeit zu prüfen. 4.3.4.5. Es ist allerdings zu prüfen, ob die Textnachrichten und Anrufversuche zu- sammen mit den weiteren Umständen eine Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB darstellen. Gemäss Anklage soll es zu zwei Treffen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten sowie N._____ beim Bahnhof Q._____ ge- kommen sein, nämlich am Abend des 5. Juli 2019 (beim Kebab-Stand) und am Abend des 26. August 2019 (Urk. 18 S. 13-15, vgl. dazu Urk. 67 Erw. 3.6.3.10.). In der Berufungserklärung äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht zu einer mög- lichen Drohung anlässlich dieser Treffen. Diese ist denn auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz richtig erwog, muss es damals um die zusätzlich geforderten Fr. 30'000.– gegangen sein. Dass der Beschuldigte und N._____ diese unberech- tigte Forderung mit Nachdruck gestellt haben, erscheint ebenfalls plausibel. Nach Darstellung des Privatklägers sollen sie dies beim Treffen vom 26. August 2019 so getan haben, dass sie abwechslungsweise auf ihn eingeredet haben, lauter geworden sind, mit den Händen gestikuliert haben, näher gekommen sind und sich vor ihm aufgebaut haben, worauf er zurückgewichen ist. Unter anderem habe der Beschuldigte gesagt, er wisse, wo er (der Privatkläger) sich aufhalte und wo er verkehre, denn die Leute würden ihm Fotos von ihm schicken. Er, der Privat- kläger, habe sich dadurch unter Druck gesetzt und in die Enge gedrängt, aber nicht bedroht gefühlt. Angst habe er jedenfalls keine gehabt. Es sei aber irgend- wie komisch gewesen. Schliesslich konnte er von ihnen wegkommen, nachdem

- 53 - sie ein weiteres Treffen vereinbart hatten (Urk. 67 Erw. 3.6.3.11). Mit ihrem Ver- halten haben der Beschuldigte und N._____ auf den Privatkläger Druck ausgeübt. Ihren Handlungen und Äusserungen lässt sich jedoch keine Androhung ernstli- cher Nachteile entnehmen. 4.3.4.6. Gemäss Anklage sollen der Beschuldigte und N._____ schliesslich noch dreimal bei der Mutter des Privatklägers an deren Wohnort aufgetaucht sein, nämlich das erste Mal beide zusammen ca. im Mai 2019, das zweite Mal erneut beide zusammen ca. am 10. Juli 2019 am Abend und das dritte Mal N._____ al- leine am 20. August 2019 gegen Mittag (Urk. 18 S. 13 f.). Die Vorinstanz erwog korrekt, dass die ersten beiden Male N._____ zusammen mit dem Beschuldigten bei der Mutter auftauchte und das dritte Mal alleine dort war. Dabei haben der Be- schuldigte und N._____ bzw. Letzterer alleine jeweils an der Hauseingangstür des Mehrfamilienhauses bei der Mutter des Privatklägers geläutet. Hierauf hat sich jeweils die Mutter aus dem Fenster der sich im ersten Stock befindenden Woh- nung heraus erkundigt, wer sie seien. Die beiden hätten dann ihre Namen ge- nannt. Danach hätten sie jeweils nach dem Privatkläger verlangt. Da dieser aber nicht mit ihnen habe sprechen wollen oder gar nicht zuhause gewesen sei, hätten sie der Mutter jeweils aufgetragen, dem Privatkläger auszurichten, dass sie da gewesen seien und er sich bei ihnen melden solle. Anschliessend hätten sie sich jeweils wieder entfernt. Nach Darstellung der Mutter soll N._____ beim dritten Vorfall noch zu ihr gesagt haben, sie solle dem Privatkläger ausrichten, es komme nicht gut für ihn (Urk. 4/33 F/A 110), was N._____ allerdings bestreitet (Urk. 3/12 F/A 51; Urk. 67 Erw. 3.6.3.12.6. f.). Hinsichtlich der Besuche bei der Mutter des Privatklägers ist zu erwähnen, dass der Privatkläger bei seiner Schwester in R._____ angemeldet war, jedoch aufgrund der Krankheit der Mutter bei dieser zusammen mit seiner Tochter gewohnt und sich auch früher dort mit dem Be- schuldigten getroffen hatte (Urk. 4/37 F/A 265). 4.3.4.6.1. Die Mutter des Privatklägers, die Zeugin O._____, sagte in der Einver- nahme vom 17. Oktober 2019 aus, der Beschuldigte und N._____ hätten negativ gewirkt bzw. sie seien ohne Anstand aufgetreten. Weder sie noch ihre Enkelin seien aber vom Beschuldigten oder von N._____ bedroht worden, weder mit Wor-

- 54 - ten noch mit Gesten. Trotzdem hätten sie grosse Angst gehabt, dass sie ihnen oder dem Privatkläger wegen des Geldes etwas antun könnten. Es habe sie sehr beschäftigt und gestresst. Sie habe Angst, dass irgendein Konflikt entstehen könnte. Das könne passieren, wenn man sich Geld auf diese Art und Weise leihe. Und schliesslich hat die Mutter damals noch angegeben, dass auch der Privatklä- ger Angst gehabt habe, was dieser zwar nicht offen gesagt, sie aber gemerkt ha- be (Urk. 4/14 F/A 10 f., 39 f., 46 f., 50, 62, 67, 69, 79 und 94 f.). In der Einver- nahme vom 24. März 2020 hat sie dann allerdings angegeben, dass nicht nur sie Angst gehabt habe, v.a. um ihre Enkelin, sondern auch der Privatkläger habe Angst gehabt, was er ihr gesagt habe, und weshalb er einen Monat lang das Haus nicht mehr verlassen habe. Aber weder der Beschuldigte noch N._____ hätten sie oder ihre Enkelin bedroht oder sich ihnen gegenüber irgendwie schlecht bzw. bö- se verhalten. Sie hätten sich – entgegen ihrer früheren Angaben – sogar ganz gut verhalten. Sie seien nicht etwa ausfällig geworden oder so. Erst auf Nachfrage hin fügte sie noch an, dass die beiden schon etwas negativ eingestellt gewesen sei- en, allerdings habe diese negative Stimmung nicht ihr, sondern nur dem Privat- kläger gegolten. Und schliesslich nahm sie die beiden gar noch in Schutz, indem sie Verständnis für ihre Anspruchshaltung zeigte und sie ihr leid taten (Urk. 4/33 F/A 27, 29, 56-59, 72 f., 82, 94, 96, 113-115, 117, 119 und 122). Die Äusserungen der Zeugin lassen klar erscheinen, dass sie unter dem Umstand, dass ihr Sohn in- folge einer Kreditaufnahme unter Druck gesetzt werde, sehr gelitten hat. Die Zeu- gin sagte denn auch, Angst gehabt zu haben, dass irgendein Konflikt entstehen könnte, was passieren könne, wenn man sich Geld auf diese Art und Weise leihe. Den Handlungen und Äusserungen des Beschuldigten und N._____ lassen sich keine Androhungen ernstlicher Nachteile entnehmen. Auch die Aussage, es komme für den Privatkläger nicht gut, welche von N._____ bestritten wird, kann noch nicht als Drohung aufgefasst werden. Denn auch hier bleibt unklar, was da- mit gemeint sein soll. Soll dies bedeuten, dass der Beschuldigte eine noch höhere Forderung in Anspruch stellen würde, ist auf die vorangehenden Ausführungen zur unberechtigten Forderung zu verweisen. Dafür, dass mit dieser Äusserung ei- ne Androhung von Gewalt gemeint sein könnte, gibt es weder konkrete Hinweise noch deuten bisherige Erfahrungen des Privatklägers mit dem Beschuldigten und

- 55 - N._____ auf eine solche Möglichkeit hin. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass aufgrund der mit der Zeit immer deutlicher durch den Beschuldigten und N._____ gegenüber dem Privatkläger am Telefon gemachten und über die Mutter ausgerichteten Mitteilungen, wonach es für ihn nicht gut komme, der Privatkläger auch mit gravierenderen Folgen habe rechnen müssen. Wegen des Verhaltens des Beschuldigten und N._____ sei er ernsthaft um die Sicherheit seiner Familie besorgt gewesen (Urk. 68 S. 7 f.). Hier ist aber wiederum festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nicht ausformuliert, mit welchen Nachteilen der Privatkläger bzw. seine Familie konkret hätten rechnen müssen. 4.3.4.6.2. Der Privatkläger selber hat wiederholt angegeben, dass ihn das Verhal- ten des Beschuldigten und von N._____ insgesamt zwar gestresst und er sich von ihnen unter Druck gesetzt gefühlt habe, er das aber nicht als Drohung empfunden und vor ihnen auch keine Angst gehabt habe, jedenfalls nicht um sich selber. Er habe jedoch befürchtet, es könne seiner Mutter oder seiner Tochter etwas ange- tan werden. Begründet hat er diese Sorge um die Mutter und die Tochter aber nur gerade dahingehend, dass man von diesen Leuten alles erwarten könne und alle Angst vor ihnen hätten. Weiter konkretisiert hat er das aber nicht. Es fehlen etwa Angaben dazu, was er denn konkret befürchtet hat, dass der Beschuldigte und N._____ seiner Familie antun würden, oder gestützt worauf er diese Vermutung gehegt hat (etwaige eigene Erfahrungen oder auch von Drittpersonen). Nach Dar- stellung des Privatklägers sollen seine Mutter und v.a. seine Tochter ab dem wie- derholten Auftauchen des Beschuldigten und von N._____ stark verängstigt ge- wesen sein. Betreffend die Tochter gab er in diesem Zusammenhang an, diese habe gemerkt, dass etwas nicht stimme, weil er sich verstecke, wenn N._____ bzw. der Beschuldigte ihn bei der Mutter suchen würden. Später habe die Tochter mitbekommen, worum es gehe, als er der Mutter die Ereignisse geschildert habe. Eine Drohung gegenüber der Mutter oder der Tochter lag nicht vor. 4.3.4.6.3. Es kann davon ausgegangen werden, dass die drei Besuche bei der Mutter und das Verhalten, welches der Beschuldigte und N._____ dabei an den Tag gelegt haben, für den Privatkläger, seine Mutter und seine Tochter eine gros- se Belastung dargestellt haben. Sie wurden aber weder vom Privatkläger noch

- 56 - von dessen Mutter als Bedrohung aufgefasst. Eine Androhung von Gewalt oder ernstlichen Nachteilen ist auch nicht ersichtlich. 4.3.4.7. Fraglich mit Blick auf den Erpressungstatbestand ist zudem, ob der Be- schuldigte in subjektiver Hinsicht mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehandelt hat. Diese fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt (DONATSCH, Strafrecht III, Zü- rich 2018, S. 307; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, Art. 156 StGB N 24; vgl. Urteil 1P.539/2004 vom 11. Februar 2005 E. 3.3.1). Wie dargelegt wurde, kann dem Beschuldigten mit Blick auf den subjektiven Tat- bestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB kein Eventualvorsatz hinsicht- lich des Bestehens einer Zwangslage angerechnet werden, ohne bei Darlehens- gewährungen zu solchen Konditionen generell von einer solchen Inkaufnahme auszugehen (vgl. oben unter Ziff. 4.2.2.6). Auch kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er wusste bzw. in Kauf nahm, mit seinem Handeln einen unrecht- mässigen Vermögensvorteil einzufordern. Somit kann auch keine (Eventual- )Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, erstellt werden. Vielmehr ist zu Guns- ten des Beschuldigten anzunehmen, dass er selber davon ausging, die Gelforde- rung einfordern zu dürfen, und er damit einen (aus seiner Sicht) rechtmässigen Vermögensvorteil anstrebte. Auch in subjektiver Hinsicht ist somit das Vorliegen einer (versuchten) Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB zu verneinen. 4.3.4.8. Glaubt der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil zu haben, so kommt eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Betracht (vgl. STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, § 17 N 9). Wie bereits dargelegt wurde, fehlt es vorliegend zwar am Nötigungsmittel der Andro- hung ernstlicher Nachteile (und im Übrigen auch der Gewalt). Es ist indes in Er- wägung zu ziehen, ob das Nötigungsmittel "andere Beschränkung der Handlungs- freiheit" im Sinne von Art. 181 StGB vorliegt. Gemäss erstelltem Sachverhalt kam es im Zeitraum vom 24. Februar 2019 bis

26. Juli 2019, also innert rund 5 Monaten, zu insgesamt 73 Versuchen des Be-

- 57 - schuldigten und des Mittäters N._____, den Privatkläger anzurufen, sowie zu 34 Textnachrichten (vgl. im Einzelnen dazu oben Ziff. 4.2.4.2). Des Weiteren suchten sie den Privatkläger drei Mal am Wohnort seiner Mutter auf. Angesichts der Dauer und Intensität der Belästigungen (Anrufe, Anrufversuche, Textnachrich- ten und Auftauchen am Wohnort der Mutter des Privatklägers) und obschon der der Beschuldigte selber davon ausging, einen rechtmässigen Vermögensvorteil vom Privatkläger einzufordern, überschritten seine Verhaltensweisen sowie dieje- nigen von N._____, welche ihm aufgrund des mittäterschaftlichen Handelns anzu- rechnen sind, das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung deutlich. Auch wenn die zahlreichen Kontakte für sich allein betrachtet den Anforderungen von Art. 181 StGB nicht genügen, so wurde die Kumulation dieser Verhaltenswei- sen vom Privatkläger als derart störend empfunden, dass sie ihn dazu bewegte, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Anrufe bzw. Anrufversuche, Text- nachrichten und Besuche bei der Mutter des Privatklägers führten somit in ihrer Gesamtheit zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls des Privatklägers. Damit kann festgehalten werden, dass den Handlungen eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Wirkung zukommt, weshalb die Intensität einer anderen Einschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB gegeben ist. Dieses Verhalten kann auch nicht durch die (aus Sicht des Beschuldigten recht- mässig bestehende) Geldforderung gerechtfertigt werden. Da der Privatkläger der Aufforderung des Beschuldigten und des Mittäters N._____ zur Bezahlung des geforderten Betrags jedoch nicht nachgekommen ist, hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung nicht vollendet und es ist damit bei der versuchten Tat- begehung geblieben. 4.3.4.9. Als Fazit ist festzuhalten, dass die in der Anklage dargelegten Ereignisse (zwei persönliche Treffen, diverse telefonische Kontakte [Anrufe, Anrufversuche und Textnachrichten] und drei Besuche bei der Mutter) weder für sich alleine noch in ihrer Gesamtheit betrachtet als Bedrohung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB gewürdigt werden können, da das Tatbestandsmerkmal des Nötigungsmittels, nämlich der Androhung ernstlicher Nachteile, nicht erstellt werden kann. Überdies fehlt es für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 156 StGB in subjektiver Hin-

- 58 - sicht an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Damit ist in Bezug auf den Privatkläger das Vorliegen einer versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verneinen. Die Verhaltens- weisen des Beschuldigten sowie des Mittäters N._____ haben jedoch in einer Gesamtwürdigung die erforderliche Intensität einer anderen Einschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB erreicht, weshalb dieses Nöti- gungsmittel gegeben ist. Da sich der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung zur Möglichkeit einer entsprechenden rechtlichen Würdigung im Rahmen der Beru- fungsverhandlung äussern konnte (vgl. Art. 344 StPO; Prot. II S. 22), ist er hin- sichtlich des unter Ziffer 3.2 der Anklageschrift angeklagten Sachverhaltes (Urk. 18 S. 9-15) – da Schuldausschluss- sowie Rechtfertigungsgründe fehlen – der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Darlehen an S._____ (Urk. 18 S. 3 f. u. 15-17 i.V.m. ND 5) 5.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 5.1.1. Die Anklage unterscheidet hier zwischen vier Sachverhalten: (1) Am 3. September 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten S._____ einen kurzfristigen Kredit in Höhe von Fr. 15'000.– gewährt haben. Am

17. September 2016, also nach zwei Wochen, soll der Geschädigte das Darlehen zurückbezahlt plus Fr. 1'000.– Zins geleistet haben (Urk. 18 S. 15 Ziff. 4 lit. a). Die Vorinstanz errechnet hier einen Jahreszinssatz von 170%. (2) Am 29. September 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten S._____ einen kurzfristigen Kredit in Höhe von Fr. 18'000.– gewährt haben. Ca. am 4. Oktober 2016, also nach ca. fünf Tagen, soll der Geschädigte das Darlehen zurückbezahlt plus Fr. 1'000.– Zins geleistet haben (Urk. 18 S. 15 Ziff. 4 lit. b). Die Vorinstanz errechnet hier einen Jahreszinssatz von über 400%. (3) Am 6. Oktober 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten S._____ einen kurzfristigen Kredit in Höhe von Fr. 10'000.– gewährt haben. Am

18. November 2016, nach 43 Tagen, also nach gut sechs Wochen, soll der Ge-

- 59 - schädigte das Darlehen zurückbezahlt plus Fr. 1'000.– Zins geleistet haben (Urk. 18 S. 15 Ziff. 4 lit. c). Die Vorinstanz errechnet hier einen Jahreszinssatz von knapp 85%. (4) Am 29. November 2016 soll der Beschuldigte dem Geschädigten S._____ einen kurzfristigen Kredit in Höhe von Fr. 5'000.– gewährt haben. Ca. am

7. Dezember 2016, also nach ca. acht Tagen, soll der Geschädigte das Darlehen zurückbezahlt plus Fr. 500.– Zins geleistet haben (Urk. 18 S. 15 Ziff. 4 lit. d). Die Vorinstanz errechnet hier einen Jahreszinssatz von über 450%. (1-4) Wie erwähnt, ist die Zwangslage nur im einleitenden, allgemeinen Teil der Anklageschrift umschrieben. Demnach soll der Geschädigte jeweils aus beruf- lichen und/oder privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewesen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). Weiter soll er sich jeweils in einer prekären finanziel- len Situation befunden haben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen je- weils keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regu- lären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich soll er je- weils aufgrund seiner finanziellen Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich auf den Beschuldigten einzulassen und sich in der Folge dessen Ansin- nen auf Zinszahlungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz). 5.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die vier dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhalte betreffend Darlehen an S._____ in Bezug auf die Darlehensbeträge, Zinskonditionen und Zinszahlungen erstellt seien. Als nicht erstellt erachtete sie die im Tatbestand vorausgesetzte Zwangslage des Geschädigten im Jahr 2016 sowie den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche erkannt hätte oder hätte erkennen müssen (Urk. 67 S. 89 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die Zwangs- lage als erwiesen. Betreffend ihre Ausführungen, welche sich auf alle fünf Ge- schädigten gleichermassen beziehen, kann auf das unter Ziff. 2.1.3 Wiedergege- bene verwiesen werden. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch.

- 60 - 5.2. Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Zwangslage 5.2.1. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aussagen des Geschädigten S._____ und des Beschuldigten zur Verfügung. Ebenfalls zur Verfügung stehen und wurden von der Vorinstanz nicht berücksich- tigt der Betreibungsregisterauszug des Geschädigten vom 30. September 2019 (Urk. 4/12, Urk. 5/1/1, Urk. 5/3/1) sowie die Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten vom

10. Dezember 2015 bis 11. Dezember 2016 (Urk. 4/12 Anhang). 5.2.2. Der Geschädigte S._____ wurde am 10. Oktober 2019 und am

15. November 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/12 und 4/17) so- wie am 25. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (Urk. 4/34) einver- nommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.7.2.1.). Zu wiederholen ist im Zu- sammenhang mit der Erstellung der Zwangslage, dass der Geschädigte in der Einvernahme vom 10. Oktober 2019 angab, dass er damals nicht nur beim Be- schuldigten, sondern noch bei drei anderen Personen "Balkanschulden" gehabt habe. Der Beschuldigte habe mit N._____ zusammengearbeitet. Seine (Darle- hens- und) Zinsschulden hätten ungefähr Fr. 140'000.– betragen. Alle vier Gläu- biger hätten Druck auf ihn ausgeübt. Er habe Angst gehabt und sei vom Beschul- digten abhängig gewesen (Urk. 4/12 F/A 182-184 und 226). Er sei damals zum Beschuldigten und nicht zu einem Kreditinstitut gegangen, weil er Betreibungen gehabt habe (Urk. 4/12 F/A 232). Auf die Frage, ob der Beschuldigte Kenntnis von seiner misslichen finanziellen Situation gehabt habe, antwortete er, dass dann, wenn man zu jemandem wie ihm, dem Beschuldigten, gehe, also einem Auslän- der, dann wisse dieser ja, dass etwas nicht stimmen könne, denn ansonsten wür- de man ja zu einem Finanzinstitut gehen. Wenn man theoretisch und logisch den- ke, dann wisse man das. Er habe mit dem Beschuldigten aber nie über den Grund für seinen Geldbedarf gesprochen. Dieser habe auch nie danach gefragt (Urk. 4/12 F/A 241-243). In der Einvernahme vom 25. März 2020 führte der Ge- schädigte aus, er sei seit fünf Jahren selbständig tätig mit einem Limousinenser- vice. Er fahre einen Mercedes V Klasse (Urk. 4/34 F/A 24-27). Er habe im

- 61 - Jahr 2016 beim Beschuldigten mehrere Darlehen aufgenommen. Er habe das Geld für das Geschäft gebraucht, um seine Angestellten zu bezahlen, um Mieten zu bezahlen (Valet Parking bzw. Parkhaus) und um ein Fahrzeug zu kaufen. Die Zahlungen seiner Kunden seien nicht immer pünktlich gekommen (Urk. 4/34 F/A 38, 39, 54, 57, 63 und 108). Er habe sich nicht an ein reguläres Kreditinstitut wenden können, weil er Schulden bzw. Betreibungen und einen Eintrag beim ZEK [Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation; www.zek.ch] gehabt habe. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte davon gewusst habe (Urk. 4/34 F/A 45- 47 und 185-187). Er habe dem Beschuldigten aber nicht gesagt, dass es ihm fi- nanziell nicht gut gehe. Er habe ihm nur gesagt, dass er von seinen Kunden noch Geld erwarte (Urk. 4/34 F/A 53 f.). Es stimme, dass er damals noch bei drei ande- ren Personen "Balkanschulden" gehabt habe. Er habe zwei Wohnungen in T._____ [Stadt in Serbien] gekauft, diese allerdings nie erhalten (Urk. 4/34 F/A 156). Diese Gläubiger hätten Druck auf ihn ausgeübt. Davon habe er dem Be- schuldigten erzählt (Urk. 4/34 F/A 169 und 179). Zu ergänzen ist, dass der Ge- schädigte in dieser Einvernahme weiter angegeben hat, das Darlehen in der Höhe von Fr. 15'000.– im Zusammenhang mit dem Valet Parking bzw. dem Parkhaus aufgenommen zu haben. Er habe schon ein Valet Parking am Flughafen betrie- ben, habe es aber vergrössern wollen, weil er so viel Nachfragen gehabt habe (Urk. 4/34 F/A 63, 67). Beim Darlehen von Fr. 18'000.– sei es um einen Parkplatz in U._____ gegangen, er habe im V._____ ein Parking gehabt und habe noch mehr Stockwerke dazu nehmen wollen. Wegen der Ferienzeit und der vielen er- warteten Autos habe er sein Valet Parking erweitern wollen, er habe gesehen, dass er da schnell Geld machen könne (Urk. 4/34 F/A 95, 97). Das Darlehen von Fr. 10'000.– habe er im Zusammenhang mit einem Autokauf aufgenommen. Er habe ein Auto für Fr. 35'000.– gekauft und eine Anzahlung von Fr. 10'000.– ma- chen müssen (Urk. 4/34 F/A 108). Auf die Frage, was er gemacht hätte, hätte er vom Beschuldigten keine Darlehen erhalten, antwortete er mit keine Ahnung, dann hätte er eine andere Lösung suchen müssen (Urk. 4/34 F/A 181-183). 5.2.3. Der Beschuldigte wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen, auch spezifisch zum Sachverhalt betreffend den Geschädigten S._____, so am 19. Januar 2017, 16. Mai 2017, 17. Dezember 2019, 12. Februar

- 62 - 2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/1, 2/3, 2/12, 2/21, 2/24 und 2/25). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.7.2.2.). Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens der Zwangslage ist zu wiederholen, dass der Be- schuldigte in der Einvernahme vom 19. Januar 2017 angegeben hat, der Geschä- digte habe das Geld für seine Firma benötigt (Urk. 2/1 F/A 228 f.). In der Einver- nahme vom 16. Mai 2017 gab er an, nicht zu wissen, weshalb der Geschädigte von ihm das Geld benötigt habe. Er wisse, dass dieser eine Firma habe, näher habe er nicht nachgefragt (Urk. 2/3 F/A 81 f.). In der Einvernahme vom

17. Dezember 2019 gab er an, der Geschädigte habe mit dem Geld seine Firma finanziert (Urk. 2/12 F/A 20). Er habe nicht gewusst, dass es dem Geschädigten finanziell schlecht gegangen sei. Er könne sich das auch nicht vorstellen, denn er sei ein Auto im Wert von Fr. 70'000.– gefahren und habe nonstop gearbeitet. Es sei ganz einfach: Die meisten Leute aus dem Balkan hätten viel Geld, würden es aber für unnötige Sachen ausgeben. Wenn sie dann der eigenen Ehefrau Re- chenschaft ablegen müssten, dann würden sie sich Geld ausleihen, um ihr Ge- wissen zu beruhigen (Urk. 2/12 F/A 23 f.). Und es sei schliesslich nicht verboten, dass er Personen in dieser Situation helfe (Urk. 2/12 F/A 25). In der Einvernahme vom 12. Februar 2020 gab der Beschuldigte an, der Geschädigte habe das Geld immer nur zu Businesszwecken erhalten, nicht zu privaten Zwecken. Er habe da- mit sicher das Sieben- oder Achtfache an Gewinn erzielt. Bei der Rückzahlung habe er ihm dann jeweils ein Geschenk gemacht. Vereinbart sei nie etwas gewe- sen. Das sei doch völlig normal, dass er ihm vom Gewinn etwas abgegeben habe (Urk. 2/21 F/A 27-29). Er denke, der Geschädigte sei deshalb nicht zu einer Bank gegangen, weil er dort keinen Kredit erhalten hätte für sein Geschäft (Urk. 2/21 F/A 31). Dass sich der Geschädigte in einer finanziellen Notlage befunden habe, habe er nicht gewusst. Ausserdem könne jemand, der 17 oder 18 Mitarbeiter be- schäftige, gar nicht in einer finanziell miserablen Lage sein (Urk. 2/21 F/A 33). Auf Ergänzungsfragen seiner amtlichen Verteidigerin gab er in der Einvernahme vom

14. Juli 2020 an, dass er der Meinung gewesen sei, es gehe dem Geschädigten finanziell sehr gut. Er habe eine Firma mit Angestellten und luxuriösen Fahrzeu- gen gehabt. Er denke, seine Lage sei sehr gut gewesen (Urk. 2/24 F/A 159).

- 63 - 5.3. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Zwangslage 5.3.1. Auch hier ist die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Geschädigten S._____ bezüglich der von der Vorinstanz erstellten vier Darlehen (in Höhe von Fr. 15'000.– vom 3. September 2016, Fr. 18'000.– vom 29. September 2016, Fr. 10'000.– vom 6. Oktober 2016 bzw. Fr. 5'000.– vom 29. November 2016) eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB vorlag. Auch hier ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbestandsmerkmal der Zwangslage gleich- setzt bzw. das Vorliegen einer prekären finanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann – als ausreichend ansieht, um eine Zwangslage zu bejahen (vgl. Urk. 50 S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt aber auch voraus, dass der Betroffene nach sei- nen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Dies gilt es nachfolgend zu beachten. 5.3.2. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 Erw. 3.7.3.10.1.) als erstellt zu betrachten, dass sich der Geschädigte zum Zeit- punkt der Darlehensaufnahme im Jahr 2016 in einer prekären finanziellen Situati- on befunden hat. Der Betreibungsregisterauszug des Geschädigten vom

30. September 2019 listet seit November 2014 über 2.5 Seiten Betreibungen auf, jeweils mehrere Betreibungen pro Jahr, überwiegend im drei- und vierstelligen Bereich (Urk. 4/12, Urk. 5/1/1, Urk. 5/3/1). Zudem gab der Geschädigte an, vier Personen Fr. 140'000.– zu schulden. Zwar erwog die Vorinstanz richtig, dass zum Einkommen und zu den Ausgaben des Geschädigten persönliche Angaben feh- len. Jedoch muss angesichts des Umstands der – sich über Jahre akkumulierten

– offenen Schulden und des Unvermögens, diese zu tilgen, von einer prekären fi- nanziellen Situation ausgegangen werden. Hinsichtlich des Geschäfts des Ge- schädigten ist bekannt, dass es sich um einen Limousinenservice handelte und die aufgenommenen Darlehen damit im Zusammenhang standen. Er habe die Darlehen benötigt, um ein Fahrzeug zu kaufen, um Mieten zu bezahlen (Valet Parking bzw. Parkhausgebühren) und um seine Angestellten zu entlöhnen. Das Problem sei gewesen, dass die Zahlungen seiner Kunden nicht immer pünktlich

- 64 - eingegangen seien. Angaben zum Umsatz bzw. zum Ertrag und Aufwand sowie zu den Aktiven und Passiven des Geschäfts sind keine vorhanden. 5.3.3. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass der Geschädigte kreditunwürdig war. Ob dies auch auf sein Geschäft zutrifft, kann offen bleiben. Denn es ist nicht die Frage nach der Kreditwürdigkeit bzw. danach, ob er bei einem ordentlichen Kre- ditinstitut einen Kredit erhalten hätte, zu beantworten. Vielmehr ist im Zusammen- hang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Geschädigte andere Möglichkeiten, das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1.3). Auf die Frage, was er gemacht hätte, hätte er vom Beschuldigten keine Darlehen erhalten, antwortete er mit keine Ahnung, dann hätte er eine andere Lö- sung suchen müssen (Urk. 4/34 F/A 181-183). Der Frage nach weiteren Möglich- keiten ist aber nicht weiter nachgegangen worden. 5.3.4. Hinsichtlich des Verwendungszwecks des Darlehens haben sowohl der Geschädigte als auch der Beschuldigte angegeben, dass der Geschädigte das Geld für sein Geschäft benötigt habe. Nämlich das Darlehen von Fr. 15'000.– für die Vergrösserung des Valet Parking am Flughafen, das Darlehen von Fr. 18'000.– für die Vergrösserung des Parking im V._____ und das Darlehen von Fr. 10'000.– für die Anzahlung bei einem Autokauf. Der genaue Verwendungs- zweck des Darlehens von Fr. 5'000.– ist nicht bekannt bzw. es geht hier ebenfalls um Geschäftsausgaben. 5.3.5. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten (Urk. 67 Erw. 3.7.3.10.5.), dass nicht ersichtlich ist, mit welchen Folgen der Geschädigte bei Nichteinräumung der Kredite des Beschuldigten zu rechnen gehabt hätte. Dazu gab er lediglich an, er hätte eine andere Lösung suchen müssen. Auch in Bezug auf eine allfällige Dring- lichkeit des Geldbedarfs fehlen Angaben. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach anderen Möglichkeiten der Geldbeschaf- fung (vgl. oben Ziff. 5.3.3) – in der Untersuchung nicht nachgegangen wurde. Die- se Frage gehört zum zu erörternden und festzustellenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Geschädigte ausgesetzt worden wä-

- 65 - re, kann auch nicht die Frage beantwortet werden, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willens- freiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1.1). Insbesondere da vorliegend Darlehen zu hohen Zinsen aufgenommen wurden, wären die Folgen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs aufzuzeigen gewesen. Vorliegend scheint es sich jedenfalls um eine Vergrösserung des Ge- schäfts infolge Aussicht auf Gewinn gehandelt zu haben. Angesichts des Um- stands, dass das Vorliegen einer Zwangslage verlangt, dass der Geschädigte auf die Leistung ernsthaft angewiesen ist, kann hier von einer Zwangslage ohnehin nicht ausgegangen werden. 5.3.6. Die Vorinstanz hält fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventual- )Vorsatzes nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen. Seinen Aussagen zufolge ging er insbesondere aufgrund der Geschäfts- tätigkeit des Geschädigten davon aus, dass die finanziellen Verhältnisse des Ge- schädigten bzw. seines Geschäfts gut waren. Aus den Aufzeichnungen der Ab- hörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Ge- schädigten vom 10. Dezember 2015 bis 11. Dezember 2016 ist ersichtlich, dass der Geschädigte die Darlehen nicht immer wie vereinbart zurückzahlen konnte (Urk. 4/12 Anhang, Urk. 4/12 F/A 161, 166). Diesen kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung von den finanziellen Schwierigkeiten bzw. dem genauen Zweck der Verwendung der Dar- lehen wusste. Da vorliegend ohnehin nicht erstellt ist, dass der Geschädigte auf die Darlehen ernsthaft angewiesen war (vgl. vorstehend), erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. 5.3.7. Als Fazit ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend umschreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen.

- 66 - Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Unterlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf S._____ das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu ver- neinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

6. Darlehen an W._____ (Urk. 18 S. 3 f. u. 17 i.V.m. ND 8) 6.1. Anklagevorwurf und Parteistandpunkte 6.1.1. Gemäss Anklage soll der Beschuldigte dem Geschädigten W._____ am

16. Dezember 2016 einen Kredit in Höhe von Fr. 10'000.– gewährt haben. Dafür hätte der Geschädigte dem Beschuldigten Darlehenszinsen in Höhe von 20% pro Monat bezahlen sollen. Tatsächlich soll der Geschädigte dem Beschuldigten drei bis vier Monate lang, u.a. am 17. Januar 2017, Zinszahlungen geleistet haben. Das Total der bezahlten Zinsen soll mindestens ca. Fr. 6'000.– betragen haben (Urk. 18 S. 17 Ziff. 5). Wie erwähnt, ist die Zwangslage nur im einleitenden, all- gemeinen Teil der Anklageschrift umschrieben. Demnach soll der Geschädigte aus beruflichen und/oder privaten Gründen dringend auf Geld angewiesen gewe- sen sein (Urk. 18 S. 4 erster Absatz). Weiter soll er sich in einer prekären finanzi- ellen Situation befunden haben, nicht kreditwürdig gewesen sein und deswegen keine Möglichkeit gehabt haben, auf dem Markt in der Schweiz einen regulären Kredit zu erhalten (Urk. 18 S. 3 letzter Absatz). Und schliesslich soll er aufgrund seiner finanziellen Lage keinen anderen Ausweg gesehen haben, als sich auf den Beschuldigten einzulassen und sich in der Folge dessen Ansinnen auf Zinszah- lungen auszuliefern (Urk. 18 S. 4 zweiter Absatz). 6.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der dem Beschuldigten vorgehaltene Sach- verhalt betreffend Darlehen an W._____ in Bezug auf die Darlehensbeträge, Zinskonditionen und Zinszahlungen erstellt sei. Als nicht erstellt erachtete sie die im Tatbestand vorausgesetzte Zwangslage des Geschädigten sowie den Um- stand, dass der Beschuldigte eine solche erkannt hätte oder hätte erkennen müs- sen (Urk. 67 S. 103 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet die Zwangslage als er- wiesen. Betreffend ihre Ausführungen, welche sich auf alle fünf Geschädigten gleichermassen beziehen, kann auf das unter Ziff. 2.1.3 Wiedergegebene verwie-

- 67 - sen werden. Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Tatbestand von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, und fordert einen Freispruch. 6.2. Beweismittel betreffend das Vorliegen einer Zwangslage Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts stehen als Beweismittel die Aussa- gen des Geschädigten W._____ und des Beschuldigten zur Verfügung. Ebenfalls zur Verfügung stehen und wurden von der Vorinstanz nicht berücksichtigt der Be- treibungsregisterauszug des Geschädigten vom 30. September 2019 (Urk. 4/13) sowie die Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten vom 14. Dezember 2016 bis 17. Ja- nuar 2017 (Urk. 4/13 Anhang). 6.2.1. Der Geschädigte W._____ wurde am 14. Oktober 2019 von der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/13) und am 25. März 2020 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge (Urk. 4/35) einvernommen. Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.8.2.1.). Zu wiederholen bzw. ergänzen ist im Zusammenhang mit der Erstellung der Zwangslage, dass der Geschädigte in der Einvernahme vom 14. Oktober 2019 angegeben hat, seine Firma, AA._____ GmbH, sei im 2016 Konkurs gegangen. Sie hätten Schulden gehabt und er habe Geld gebraucht (Urk. 4/13 F/A 39). Den Beschuldigten habe er Mitte Dezember 2016 um Hilfe gebeten, weil er zum einen als Bürge für einen Kollegen Darlehensschulden in Höhe von Fr. 12'500.– habe begleichen müssen und zum andern selber Fr. 3'000.– gebraucht habe (Urk. 4/13 F/A 58 f. und 70). Er habe sich damals in einer finanziellen Notlage befunden (Urk. 4/13 F/A 133). Er habe sich das Geld beim Beschuldigten und nicht bei ei- nem Kreditinstitut besorgt, weil er nicht kreditwürdig gewesen sei (Urk. 4/13 F/A 179). Der Beschuldigte habe aber über seine missliche finanzielle Situation nicht Bescheid gewusst. Er habe ihm gesagt, Kunden von ihm seien in Zahlungsrück- stand (Urk. 4/13 F/A 182-188). Auf die Frage, weshalb jemand freiwillig 10% bis 20% Zins pro Monat bezahlen sollte, antwortete er, weil man anders nicht an das Geld komme und daher keine Wahl habe (Urk. 4/13 F/A 188). In der Einvernahme vom 25. März 2020 gab der Geschädigte an, er habe vom Beschuldigten Geld ge-

- 68 - liehen, weil er es zum Leben gebraucht habe. Er wisse aber nicht mehr, wann und wieviel das gewesen und wie genau es dazu gekommen sei (Urk. 4/35 F/A 43- 47). Obwohl er den Beschuldigten nur flüchtig gekannt habe, habe er ihn um Geld gebeten, weil er es von einer Bank bzw. von einem regulären Kreditinstitut nicht bekommen hätte, weil er Betreibungen gehabt habe (Urk. 4/35 F/A 50 und 58). 6.2.2. Der Beschuldigte wurde diverse Male polizeilich und staatsanwaltschaftlich einvernommen, auch spezifisch zum Sachverhalt betreffend den Geschädigten W._____, so am 16. Mai 2017, 12. Februar 2020, 14. Juli 2020 und 25. August 2020 (Urk. 2/3, 2/21, 2/24 und 2/25). Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammengefasst und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 67 Erw. 3.8.2.2.). Zu wiederholen bzw. ergänzen ist im Zusammenhang mit der Erstellung der Zwangslage, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 16. Mai 2017 einge- räumt hat, der Geschädigte habe für seine Firma ein Fahrzeug kaufen wollen (Urk. 2/3 F/A 90 und 107). Er habe die finanziellen Verhältnisse des Geschädigten nicht gekannt. Er gehe davon aus, dass er nicht zu ihm gekommen wäre, wenn ihm eine Bank oder ein Leasingunternehmen den Kredit gewährt hätten (Urk. 2/3 F/A 91). Leuten wie ihnen würde keine Bank einen Kredit einräumen (Urk. 2/3 F/A 94). Auf Ergänzungsfrage seiner amtlichen Verteidigerin in der Einvernahme vom 14. Juli 2020 gab er an, er habe gewusst, dass es W._____ finanziell sehr gut gehe. Er habe eine Firma mit Angestellten gehabt (Urk. 2/24 F/A 160). 6.3. Würdigung betreffend das Vorliegen einer Zwangslage 6.3.1. Auch hier ist die Frage zu beantworten, ob hinsichtlich des Geschädigten W._____ bezüglich des von der Vorinstanz erstellten Darlehens in der Höhe von Fr. 10'000.– vom 16. Dezember 2016 eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB vorgelegen ist. Auch hier ist zu bemerken, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darauf hindeuten, dass sie die prekäre finanzielle Lage mit dem Tatbestandsmerkmal der Zwangslage gleichsetzt bzw. das Vorliegen einer prekären finanziellen Lage – von welcher bei allen Geschädigten ausgegangen werden kann – als ausreichend ansieht, um eine Zwangslage zu bejahen (vgl. Urk. 50 S. 35 f.). Eine Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt

- 69 - aber auch voraus, dass der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweili- ge Leistung ernsthaft angewiesen ist (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1). Dies gilt es nachfolgend zu beachten. 6.3.2. Hinsichtlich der finanziellen Lage ist entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 Erw. 3.8.3.6.1.) als erstellt zu betrachten, dass sich der Geschädigte zum Zeit- punkt der Darlehensaufnahme in einer prekären finanziellen Situation befunden hat. Im Betreibungsregisterauszug des Geschädigten vom 30. September 2019 sind ab dem 15. Oktober 2014 Verlustscheine, teilweise in fünf- und sechsstelliger Höhe, verzeichnet (Urk. 4/13). Der Geschädigte gab auch selber an, in einer fi- nanziellen Notlage gewesen zu sein. Die Aufnahme des Darlehens stand im Zu- sammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Geschädigten. Er gab an, seine Fir- ma, AA._____ GmbH mit Sitz in AB._____, sei im 2016 Konkurs gegangen. Dem Handelsregister lässt sich über die AA._____ GmbH entnehmen, dass über sie am 21. März 2017 Konkurs eröffnet wurde. Sie verfügte über eine einzige Gesell- schafterin und Geschäftsführerin. Wie genau der Bezug des Geschädigten zur AA._____ GmbH war, ist nicht bekannt. Auch liegen keine Angaben zum Umsatz bzw. zum Ertrag und Aufwand sowie zu den Aktiven und Passiven der Gesell- schaft vor. 6.3.3. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass der Geschädigte kreditunwürdig war. Das Gleiche kann infolge des im 2017 eröffneten Konkurses auch über die AA._____ GmbH gesagt werden. Jedoch ist nicht die Frage nach der Kreditwür- digkeit bzw. danach, ob er bei einem ordentlichen Kreditinstitut einen Kredit erhal- ten hätte, zu beantworten. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Zwangslage zu fragen, ob der Geschädigte andere Möglichkeiten, das Geld zu erhalten, gehabt hätte und die Ergreifung dieser Möglichkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar war (vgl. dazu ausführlich oben Ziff. 1.3). Dieser Frage ist in der Unter- suchung nicht nachgegangen worden. 6.3.4. Hinsichtlich des Verwendungszwecks des Darlehens hält die Vorinstanz (vgl. Urk. 67 Erw. 3.8.3.6.2.) korrekt fest, dass der genaue Verwendungszweck unklar geblieben ist. Ob bzw. in welchem Umfang es dabei um die Tilgung einer

- 70 - Bürgschaft für einen Kollegen oder eigener Darlehensschulden oder um Bestrei- tung eigener Lebenshaltungskosten gegangen ist, bleibt offen. 6.3.5. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten (vgl. Urk. 67 Erw. 3.8.3.6.4.), dass Angaben dazu fehlen, mit welchen Folgen der Geschädigte bei Nichteinräumung des Darlehens durch den Beschuldigten zu rechnen gehabt hätte. Dasselbe gilt in Bezug auf eine allfällige Dringlichkeit des Geldbedarfs. In dieser Hinsicht ist fest- zustellen, dass dieser Frage – wie auch der Frage nach anderen Möglichkeiten der Geldbeschaffung (vgl. oben Ziff. 6.3.3) – in der Untersuchung nicht nachge- gangen wurde. Diese Frage gehört zum zu erörternden und festzustellenden Sachverhalt. Lässt es sich nicht erstellen, welchen Nachteilen der Geschädigte ausgesetzt worden wäre, kann auch nicht die Frage beantwortet werden, ob eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen (unter Beachtung subjektiver Momente) in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen wäre und sich auf das für sie krass nachteilige Geschäft eingelassen hätte (vgl. dazu oben Ziff. 1.1). Ins- besondere da vorliegend ein Darlehen zu hohen Zinsen aufgenommen wurde, wären die Folgen von einer gewissen Schwere sowie eine relevante Dringlichkeit des Bedarfs aufzuzeigen gewesen. 6.3.6. Die Vorinstanz hält fest, dass hinsichtlich des erforderten (Eventual- )Vorsatzes nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Elemente der Zwangslage genauere Kenntnisse gehabt habe oder zumindest hätte haben müssen. Aus den Aufzeichnungen der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten vom 14. Dezember 2016 bis

17. Januar 2017 ist ersichtlich, dass der Geschädigte das Darlehen nicht immer wie vereinbart zurückzahlen konnte (Urk. 4/13 Anhang). Diesen kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensgewäh- rung von den finanziellen Schwierigkeiten bzw. dem genauen Zweck der Verwen- dung des Darlehens wusste. Der Geschädigte gab vielmehr an, der Beschuldigte habe über seine missliche Situation nicht Bescheid gewusst. Der Beschuldigte selber sagte, gemeint zu haben, dass es dem Geschädigten finanziell sehr gut gehe. Er habe eine Firma mit Angestellten gehabt. Ein Eventualvorsatz hinsicht-

- 71 - lich der Merkmale der Zwangslage lässt sich dem Beschuldigten nicht nachwei- sen. 6.3.7. Als Fazit ist festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die Anklageschrift den Tatbestand der Zwangslage nicht genügend umschreibt – es sich auch aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit auf das Vorliegen einer Zwangslage schliessen lässt. Im Übrigen hat der Beschuldigte eine solche auch weder erkannt noch erkennen müssen. Das Tatbestandselement der Zwangslage bzw. der Unterlegenheit ist somit weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht gegeben. Damit ist in Bezug auf W._____ das Vorliegen eines Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB zu verneinen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

7. Fazit zur rechtlichen Würdigung Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich bei keinem der fünf Geschädigten das Vorliegen einer Zwangslage bzw. einer Unterlegenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in rechtsgenügender Weise erstellen lässt, weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB freizusprechen. Infolgedessen entfällt die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 40'000.– als Ersatzforde- rung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat (vgl. Urk. 89 S. 2; Prot. II S. 4). Demgegenüber ist das unter Anklageziffer 3.2 beschriebene Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Pri- vatklägers zu würdigen und der Beschuldigte dementsprechend schuldig zu spre- chen. IV. Sanktion

1. Allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 StGB). Das Verschulden des Täters ist namentlich anhand aller einschlägigen ob-

- 72 - jektiven Elemente zu ermitteln, die man aus der Tat selber ableitet, insbesondere die Schwere der Verletzung des rechtlich geschützten Guts, den verwerflichen Charakter der Tat und die Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Tä- ters berücksichtigt. Zu diesen Schuldkomponenten sind die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzuzurechnen, so die Vorstrafen, das Ansehen, die per- sönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 E. 6.6.1 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 136 IV 55 E. 5 S. 57 ff.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.). 1.2. Wird eine Geldstrafe ausgesprochen richtet sich die Bemessung der Ta- gessatzanzahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gelten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66). 1.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichti- gung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 1.4. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminali- tät die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgese- hen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Krite- rium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be-

- 73 - troffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom

14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell we- niger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Strafrahmen Art. 181 StGB sieht für die Nötigung die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe vor. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor und die für die Nötigung angedrohte Strafe erscheint im konkreten Fall auch nicht als zu hart bzw. zu milde, sodass der ordentliche Strafrahmen nicht zu ver- lassen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich die Delinquenz über einen Zeitraum von Februar bis August 2019 erstreckte. Wäh- rend dieser Zeit erfolgten durch den Beschuldigten sowie den Mittäter N._____ 73 Anrufversuche, teilweise in Kombination mit Textnachrichten (davon insgesamt 34), an den Privatkläger. Drei Mal tauchten die beiden am Wohnort der Mutter des Privatklägers auf und suchten diesen dort auf. Zudem trafen sie ihn persönlich mit dem Ziel, Druck auf ihn auszuüben und ihn gemeinsam einzuschüchtern. Schliesslich führten die Belästigungen dazu, dass der Privatkläger eine Strafan- zeige erstattete. Diese intensive deliktische Tätigkeit zeugt von planmässigem Vorgehen und von einiger krimineller Energie. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das private Umfeld des Privatklägers durch die Delinquenz betroffen wurde. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht.

- 74 - 2.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Es ist zudem ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen handelte, hatte er doch zum Ziel, den Privatkläger zum Bezahlen der Geldforderung zu bewegen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. 2.2.3. Dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, ist nur leicht straf- mindernd zu werten. Insbesondere hörten die Belästigungen durch den Beschul- digten und N._____ mit ihrer Verhaftung am 26. September 2019 auf. Infolgedes- sen konnten sie auch den geforderten Betrag vom Privatkläger nicht erhältlich machen. 2.2.4. Somit ist das Verschulden des Beschuldigten vor dem Hintergrund des Strafmaximums von Art. 181 StGB von drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als noch leicht einzustufen. Es erscheint dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen, als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von vier Monaten respektive eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen festzulegen. 2.2.5. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart (vgl. Ziff. 1.4 vorstehend) erscheint eine Geldstrafe als zweckmässig und verhältnismässig, da diese in präventiver Sicht ausreicht, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Zu be- rücksichtigen ist auch, dass ihm im Falle einer erneuten Delinquenz der Widerruf des bedingten Teils seiner Vorstrafe droht (vgl. dazu ausführlich unten Ziff. 3). 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Bezüglich seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse ist be- kannt, dass der am 27. August 1971 geborene Beschuldigte in AC._____ (Koso- vo) bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Nach acht Jahren Grundschule und drei Jahren Mittelschule mit Fokus im Textilbereich kam er 1991 erstmals in die Schweiz. 1992 kehrte er wieder in den Kosovo zurück und reiste 1997 jedoch er- neut in die Schweiz ein. In der Folge heiratete er seine Frau AD._____. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder AE._____, geboren 1999, AF._____, geboren 2002,

- 75 - AG._____, geboren 2010, sowie AH._____, geboren 2013, hervor. AF._____ kam mit einer geistigen Behinderung zur Welt und arbeitet derzeit in der Stiftung AI._____. Beruflich war der Beschuldigte nach seiner Einreise in die Schweiz als Dachdecker tätig. Anschliessend arbeitete er bei der Firma "AJ._____", bis er am

10. Mai 2000 einen Autounfall hatte. Die von ihm in der Folge bezogene IV-Rente wurde ihm später wieder verweigert. Aktuell arbeitet der Beschuldigte in einem Pensum von 50% bei einer Malerfirma und verdient monatlich zwischen Fr. 1'800.– und Fr. 2'000.– netto. Seine Frau ist ebenfalls arbeitstätig. Sie ist Coif- feuse und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'700.– bis Fr. 4'800.–. Zu seiner gesundheitlichen Situation führte der Beschuldigte aus, er stehe in ärzt- licher Behandlung und müsse regelmässig Antidepressiva, Diabetes- Medikamente, Schmerzmittel und Cholesterinsenker nehmen. Er habe in seinem Leben zwei Kopfverletzungen erlitten – das erste Mal am 16. März 1975 und das zweite Mal, als er als Dachdecker gearbeitet habe – und habe deswegen operiert werden müssen. Ausserdem sei er aufgrund des Autounfalls im Jahr 2000 im Koma gewesen (Prot. II S. 9 f.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 2.3.2. Der Beschuldigte weist gemäss Vorstrafenbericht eine Vorstrafe auf, wobei diese nicht einschlägig ist. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2018 wurde er wegen gewerbsmässigen Be- truges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (Urk. 69). Die Vorstrafe ist zumindest leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ausserdem ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Tat innerhalb der ihm mit Urteil vom

1. November 2018 angesetzten Probezeit beging. 2.3.3. Es liegen weder ein Geständnis des Beschuldigten noch Einsicht oder Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens vor. Eine Strafminderung kann daher un- ter diesem Gesichtspunkt nicht gewährt werden. 2.3.4. Es erscheint nach dem Erwogenen angemessen, die Einsatzstrafe um 30 Tagessätze zu erhöhen.

- 76 - 2.4. Zwischenfazit Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestra- fen.

3. Vollzug / Widerruf 3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Bei der diesbezüglichen Prognose- stellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben einschliesslich frühe- rer Delikte und das Nachtatverhalten sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen, zu berücksichtigen. Relevante Faktoren sind insbesondere die strafrecht- liche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (vgl. BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl., Ba- sel 2019, Art. 42 N 43 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; 128 IV 193 E. 3a; Urteile 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004 E. 1.2 und 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 E. 5.2.2). 3.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere, bedingt ausgefällte Strafe widerrufen, kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wirkungen des Vollzugs dieser Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint und diese folglich bedingt vollzogen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteil 6B_887/2017 vom 8. März 2018

- 77 - E. 5.1). Wird auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet, so muss eine Ersatzmassnahme angeordnet werden. Das Gericht kann den Verur- teilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festge- setzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Entscheidungen über den bedingten Vollzug und den Widerruf sind inhaltlich so miteinander verknüpft, dass über sie im Berufungsverfahren nicht einzeln, sondern immer nur zusammen ent- schieden werden kann (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Zürich vom

4. Februar 2020, SB190430 Erw. IV.2.). 3.3. Infolge der auszufällenden Geldstrafe sind die objektiven Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe grundsätzlich erfüllt. Mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2018 wurde der Beschuldigte jedoch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verur- teilt (Urk. 69), weshalb für den Aufschub der auszufällenden Geldstrafe in subjek- tiver Hinsicht besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssen. Ausserdem stellt sich vorliegend die Frage des Widerrufs des bedingten Teils der Vorstrafe, da der Beschuldigte die versuchte Nötigung wäh- rend der ihm mit Urteil vom 1. November 2018 angesetzten Probezeit von zwei Jahren beging. 3.4. Für die Prognosestellung wirkt sich zunächst ungünstig für den Beschuldig- ten aus, dass er vorbestraft ist. Nachdem er bereits wegen gewerbsmässigen Be- truges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft wurde und diese im Umfang von 12 Monaten vollziehen musste, erhielt er die Möglichkeit, sich zu bewähren. Allerdings wurde er während der ihm gewährten Probezeit rückfällig, indem er die versuchte Nötigung beging. Erschwerend wirkt sich zudem aus, dass er keinerlei Einsicht und Reue in sein getätigtes Verhalten zeigte. Aufgrund dessen muss dem Beschuldigten eine un- günstige Prognose gestellt werden. Die genannten Umstände zeigen, dass er sich von Strafen, welche für ihn keine spürbaren Auswirkungen haben, nicht vom Be- gehen weiterer Straftaten abhalten lässt. Seine bisherige Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit wecken grosse Bedenken, wenn für ihn keine spürbaren Konse- quenzen aus dem vorliegenden Verfahren resultieren würden. Es kann daher

- 78 - nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei dem Beschuldigten als Wirkung eines bedingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dauernde Besse- rung ergeben würde. Der bedingte Vollzug kann ihm für die auszufällende Geld- strafe daher nicht gewährt werden. Diese Strafe ist zu vollziehen. Demgegenüber ist auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2018 ausgefällten bedingt vollziehbaren Strafteiles von 24 Monaten zu verzichten. Stattdessen ist die darin festgesetzte Probezeit von zwei Jahren um 1 Jahr zu verlängern. Die Verlängerung nach dem erfolgten Ablauf der Probezeit beginnt am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 letz- ter Satz).

4. Anrechnung der Haft 4.1. Die amtliche Verteidigung beantragt, es sei die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft von 658 Tagen an die mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2018 ausgefällte Frei- heitsstrafe von 36 Monaten anzurechnen. Die Vorinstanz habe dies unterlassen. Der Justizvollzug habe in Ermangelung der Ausweisung der Anrechnung im Ur- teilsdispositiv der Vorinstanz noch am selben Tag den Vollzug der genannten Freiheitsstrafe im Anschluss an die Haft verfügt und zur Sicherstellung eines ge- ordneten und sofortigen Vollzuges dem Lauf der Rekursfrist sowie einer allfälligen Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschuldigte habe sich daraufhin mit Wiedererwägungsgesuch und Rekurs in doppelter Hinsicht zur Wehr gesetzt und sei mit Verfügung vom 26. Juli 2021 vom Justizdepartement in- folge Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung per sofort entlassen wor- den. Das Wiedererwägungsgesuch sei abgewiesen worden, der Rekursentscheid stehe derzeit aus (Urk. 72). 4.2. Der Beschuldigte befand sich vom 18. Januar 2017, 07.30 Uhr, bis

19. Januar 2017, 14.00 Uhr (mehr als 24 Stunden, also 2 Tage) und vom

26. September 2019, 06.00 Uhr, bis 14. September 2020 (355 Tage, erster und letzter Tag mitgerechnet) in Haft. Seit dem 14. September 2020 (301 Tage, erster Tag bereits berücksichtigt, letzter Tag am 12. Juli 2021 [= Datum des vorinstanzli- chen Urteils] mitgerechnet) befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 13/2,

- 79 - 7, 9 und 115). Bis und mit dem 12. Juli 2021 befand er sich also während 658 Tagen in Haft (inkl. vorzeitigem Strafvollzug; Urk. 67 Erw. 5.4.20.). 4.3. Art. 51 StGB sieht vor, dass das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens verbüsst hat, auf die Strafe anrechnet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Haft in jenem Verfahren aus- gestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte. Auch ist keine Tatidenti- tät erforderlich, was bedeutet, dass nicht nur auf die Strafe für diejenige Tat, zu deren Verfolgung die Untersuchungshaft angeordnet und ausgestanden wurde, angerechnet werden kann. Ebenso ist ein allfälliger vorzeitiger Strafvollzug im Sinne von Art. 236 StPO anzurechnen (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 51 N 28 und 40-42). 4.4. Demzufolge gilt die heute auszufällende unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 150 Tagessätzen bereits durch die erstandene Haft als abgegolten. Die restli- chen im vorliegenden Verfahren erstandenen 508 Tage Haft sind an die mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2018 ausgefällte Freiheitstrafe von 36 Monaten anzurechnen. V. Landesverweisung Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren (Urk. 89 S. 2; Prot. II S. 4). Da keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegt, fällt eine obligatorische Landesverweisung von Beginn weg ausser Betracht. Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB wäre grundsätzlich möglich, ist aber in Anbetracht des geregelten Aufenthalts sowie der familiären Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz nicht angezeigt. VI. Beschlagnahmte Vermögenswerte

1. Die Vorinstanz befand, die dem Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft sei einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dies mit der Begründung, dass er zwar freigesprochen, ihm jedoch in Anwendung

- 80 - von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt worden seien (Urk. 67 Erw. 6). Die amtliche Verteidigung verlangt die Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft an den Beschuldigten (Urk. 72 S. 2, Urk. 90 S. 1), die Staatsanwaltschaft beantragt deren Verwendung zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten (Urk. 18 S. 20, Urk. 89 S. 2).

2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft vom Be- schuldigten folgende, zuvor sichergestellte Barschaften beschlagnahmt: Fr. 980.– und EUR 970.– (bzw. umgerechnet Fr. 1'020.95, einbezahlt bei der Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kanton Zürich), zusammen mithin Fr. 2'000.95. Die Be- schlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO sowie Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. u.a. mit der Begründung, dass sie voraussichtlich zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten gebraucht werden (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom

13. November 2019 hat die Staatsanwaltschaft vom Beschuldigten zudem folgen- de, zuvor sichergestellte Barschaften beschlagnahmt: Fr. 621.10 (6 x Fr. 100.–, 1 x Fr. 20.– und Fr. 1.10). Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. u.a. mit der Begründung, dass sie vo- raussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht werden (Urk. 9/22). Wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 67 Erw. 6.3.4.), kann dem Kontoauszug der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten vom

13. November 2020 und dem Kostenblatt zur Anklage vom 2. November 2020 entnommen werden, dass zusätzlich ein Guthaben des Beschuldigten bei der AK._____ in Höhe von Fr. 285.95 sichergestellt wurde, welches an die Verfah- renskosten angerechnet, also ebenfalls zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten verwendet werden soll (Urk. 19). Weitere Angaben dazu können weder der Anklageschrift (Urk. 18 S. 19 Ziff. 1.2) noch den Sicherstellungs- bzw. Beschlag- nahmeakten (Urk. 9/1-27) entnommen werden.

3. Vermögenswerte einer beschuldigten Person können von der Untersu- chungsbehörde unter anderem dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraus- sichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Ver-

- 81 - fahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt den Vermögenswert der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Vermögenswer- tes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtig- te Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

4. In Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b, Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 267 Abs. 3 StPO sind die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich vom 27. Januar 2017 und 13. November 2019 beschlagnahmten Fr. 2'622.05 und die zusätzlich sichergestellten Fr. 285.95 einzuziehen und zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten (vgl. dazu unten Ziff. VIII) zu ver- wenden. VII. Genugtuung

1. Rechtsgrundlagen 1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Anspruch ist gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prü- fen. Dabei obliegt es allerdings klarerweise dem Beschuldigten, insbesondere wenn er anwaltlich vertreten ist, wie vorliegend der Fall, seine Ansprüche in gehö- riger Weise zu beziffern, zu begründen und zu belegen. Der Untersuchungs- grundsatz gilt hier nicht. Auf allfällige Ansprüche kann im Übrigen auch verzichtet werden (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, Art. 429 N 8 ff.). 1.2. Schliesslich haben Drittpersonen Anspruch auf angemessenen Ersatz ih- res nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie Genugtuung, wenn sie

- 82 - durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Solche Ansprüche sind zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf sie nicht einzutreten ist (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).

2. Antrag des Beschuldigten und Würdigung 2.1. Die amtliche Verteidigung verlangt die Aufhebung von Ziffer 9 des Disposi- tivs des angefochtenen Urteils sowie die Ausrichtung einer angemessenen Ent- schädigung und Genugtuung an den Beschuldigten (Urk. 90 S. 1). Vor der Vor- instanz verlangte sie (1) die Entschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung des Beschuldigten, (2) eine Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse der Ehefrau sowie (3) eine angemessene Genugtuung an die Ehefrau, beides einge- treten durch den Wegfall des Beschuldigten als Betreuungsperson (Urk. 52/2 Rz. 184-187). Im Berufungsverfahren verzichtete sie indes auf die Geltendma- chung einer Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse der Ehefrau sowie ei- ner angemessenen Genugtuung an die Ehefrau des Beschuldigten (Urk. 86; Prot. II S. 6). 2.2. Infolgedessen beantragt die amtliche Verteidigung vor der Berufungs- instanz nur noch eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten der Wahlverteidigung des Beschuldigten durch ihre Person im Zeit- raum vom 10. März 2020 bis 25. Januar 2021. Die auf Fr. 17'453.25 bezifferten Kosten sind belegt (Urk. 52/2 Rz. 184 i.V.m. Urk. 53/5-7). Da der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers freigesprochen wird und die Verfah- renskosten im Umfang von einem Fünftel zu tragen hat (vgl. dazu unten Ziff. VIII), ist ihm in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO für die Kosten der Wahlverteidi- gung analog der Kostenauflage eine Entschädigung in der Höhe von vier Fünfteln zuzusprechen. Somit ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädi- gung im Umfang von Fr. 13'962.60 zuzusprechen. 2.3. Nicht verlangt hat die Verteidigung eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für den Beschuldigten und zwar für die ungerechtfertigte Haft, einschliesslich der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs, da der Beschuldigte einen

- 83 - solchen Anspruch nicht habe (Urk. 52/2 Rz. 176). Infolge der Anrechnung der Haft (vgl. dazu oben Ziff. IV.4), besteht ein solcher Anspruch ohnehin nicht. 2.4. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 13'962.60 zuzusprechen. Weitere Entschädi- gungs- oder Genugtuungsansprüche bestehen nicht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 1.1. Die amtliche Verteidigung beanstandete anlässlich der Berufungsverhand- lung, die Gebühr des Vorverfahrens sei zu hoch (Urk. 90 Rz. 60). Mit ihrer Beru- fung hat sie die vorinstanzliche Kostenaufstellung jedoch nicht angefochten, wes- halb diese, wie bereits eingangs festgehalten wurde, bereits in Rechtskraft er- wachsen ist (vgl. Ziff. I.2; Art. 402 StPO). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Pra- xiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 399 N 16). Damit erübrigt sich ein weite- res Eingehen auf die Beanstandung der Verteidigung. 1.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getra- gen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten – trotz Frei- spruchs von allen eingeklagten Delikten – vollumfänglich auferlegt. Sie tat dies in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO und begründete dies damit, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte mit allen fünf Geschädigten Wuchergeschäfte im Sinne

- 84 - von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abgeschlossen habe. Zu einer strafrechtlichen Verurteilung sei es "nur" deshalb nicht gekommen, weil sich bei keinem der fünf Geschädigten das Vorliegen einer Zwangslage im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB habe erstellen lassen. Aufgrund des krassen Missverhältnisses zwi- schen den Leistungen des Beschuldigten und den Gegenleistungen der Geschä- digten (Leistungsinäquivalenz) bzw. aufgrund der überaus deutlichen Überschrei- tungen des noch als üblich und angemessen erscheinenden Zinssatzes seien diese Kreditgeschäfte in zivilrechtlicher Hinsicht als sittenwidrig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Ein schuldhaftes Verhalten sowie der Kausal- zusammenhang lägen vor. Damit habe der Beschuldigte die Einleitung des Ver- fahrens veranlasst und durch sein Aussageverhalten dessen Durchführung erheb- lich erschwert (Urk. 67 Erw. 5.4.). 1.3.1. Einem Angeschuldigten dürfen bei Freispruch oder Einstellung des Verfah- rens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In der bundesgerichtlichen Recht- sprechung wird von einem "prozessualen Verschulden im weiteren Sinne" ge- sprochen, wenn der Angeschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat; von einem "prozessualen Ver- schulden im engeren Sinne" ist dann die Rede, wenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat. Mit der Bezeich- nung "prozessuales Verschulden" will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines "Prozesses verursacht" wurde. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, "wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit". Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann ausge- löst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung – ausserdem schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn

- 85 - es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vor- schreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, aus Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, ge- schriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 116 Ia 162, 168 f. mit Hinweisen). Wird demzufolge für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtli- chen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen eines Ange- schuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise ge- gen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhal- tensnormen; BGE 116 Ia 162, 170). Den Grundgedanken und den Zweck der in Art. 426 Abs. 2 StPO übertragenen Bestimmung über die Kostenauflage sieht das Bundesgericht im Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrens- kosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares Verhalten veranlasst hat. Es wird von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung ver- langt. Hat ein Angeschuldigter in Verletzung einer solchen Norm den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren ver- anlasst, wodurch Kosten entstehen und eine Schädigung des Staatsvermögens bewirkt wird, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der einzelne Bürger als Steuerzahler für diesen Schaden aufkommen müsste (BGE 116 Ia 162, 173; BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 30). Die Recht- sprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des prozessualen Verschuldens im weiteren Sinne erhielt in der Literatur mehrheitlich ablehnende Kritik. Es würden nur fiskalische Interessen des Staates dafür sprechen; eine generalpräventive Wirkung könne ihr nicht zukommen. Denn es sei kaum vorauszusehen, wer mit Kosten belastet werde (vgl. dazu BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 45). So rechtfertigt sich gemäss TOPHINKE eine Ersatzpflicht für staatli- che Verfahrenskosten nur dann, wenn ihre Verursachung durch die beschuldigte Person tatsächlich im zivilrechtlichen Sinne widerrechtlich ist, d.h. wenn ein Verstoss gegen eine Verhaltensnorm vorliegt, welche den Staat vor unnötigen Kosten schützen will, was wohl nur bei einem prozessualen Verschulden im enge-

- 86 - ren Sinne zu bejahen ist. Eine solche Verhaltensnorm liegt nicht in Art. 41 OR selber. Die Haftungsnormen regeln nur die Folgen widerrechtlichen Verhaltens, bezeichnen jedoch nicht, welches Verhalten widerrechtlich ist (ESTHER TOPHINKE, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Bern 2000, S. 452). 1.3.2. Die Vorinstanz hält zu recht dafür, dass eine Kostenauflage nicht mit dem Vorliegen einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 OR begründet werden kann, weil diese ebenfalls die Ausbeutung einer Unterlegenheit des Kreditneh- mers durch den Kreditgeber voraussetzt und vorliegend das Tatbestandselement der Unterlegenheit bzw. "Zwangslage" nicht erstellt werden konnte (Urk. 67 Erw. 5.4.5.). Aufgrund der Leistungsinäquivalenz beurteilt sie die streitgegen- ständlichen Kreditgeschäfte in zivilrechtlicher Hinsicht zumindest als sittenwidrig im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR und sieht darin einen klaren Verstoss gegen Normen der Rechtsordnung, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Hierzu ist zunächst zu sa- gen – und darauf weist die Vorinstanz auch hin –, dass in der Literatur ohnehin umstritten ist, ob Verträge, die ein grobes Missverhältnis zwischen den vereinbar- ten Austauschleistungen begründen, im Extremfall gegen die guten Sitten verstossen oder durch Art. 21 OR abschliessend geregelt und damit der Sittlich- keitskontrolle des Art. 20 OR entzogen sind (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, OR AT I, N 676). Weiter hat das Bundesgericht diese Frage und insbesondere die hier re- levante Frage, ab welcher Höhe des Zinssatzes denn von einer Sittenwidrigkeit auszugehen wäre, nicht beantwortet. Daher kann vorliegend – im Sinne der Rechtssicherheit und zugunsten des Beschuldigten – nicht von einem klaren Verstoss gegen eine Norm der Rechtsordnung ausgegangen werden. 1.4. Die beschuldigte Person hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfrei- spruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der an- geklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massge- bend. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte

- 87 - entfallenden Kosten verbleiben – wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind – beim Staat (Zürcher Kommentar StPO-GRIESSER, Art. 426 N 2 f.). Nachdem es zwar beim vorinstanzlichen Freispruch bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Wuchers bleibt, indes ein Schuldspruch wegen versuchter Nö- tigung betreffend die Anklageziffer 3.2 zu ergehen hat, ist die Auferlegung der vor- instanzlichen Kosten neu zu verteilen. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Be- treffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerschaft bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang eines Fünftels vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht ge- stellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 428 N 6). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hat das vorinstanzliche Urteil umfassend angefoch- ten. Trotz abweichender rechtlicher Würdigung obsiegt sie lediglich hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung, allerdings betrifft die Anklagezif- fer 3.2 einen geringfügigen Teil der Anklage. Die Bestrafung fällt zudem wesent- lich tiefer aus, als von ihr beantragt. Auch ihren Anträgen auf Widerruf der Vor- strafe, Anordnung einer Landesverweisung und Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung einer Ersatzforderung wird nicht gefolgt. Der Beschuldigte bean- tragte mit seiner Berufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs und unterliegt daher hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung. Des

- 88 - Weiteren dringt er auch nicht mit seinem Antrag auf Herausgabe der beschlag- nahmten Barschaft durch. Diesbezüglich wird dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Nach dem Gesagten unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Beru- fungsanträgen im Vergleich zu denjenigen des Beschuldigten überwiegend. Unter Gewichtung der Anträge der Parteien erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen (vier Fünftel) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang eines Fünftels vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ macht für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'406.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 93). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Bemühungen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Um- triebe für die Berufungsverhandlung inklusive Weg und Nachbesprechung mit Fr. 10'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ – als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Pri- vatklägers bestellt (ND 2 Urk. 9/9) – reichte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 seine Honorarnote über Fr. 811.65 ein (Urk. 80). Diese ist nicht zu beanstanden. Folg- lich ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 811.65 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. Juli 2021 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Zivilpunkt), 4 (Entschädigung amtli- che Verteidigungen), 5 (Entschädigung Vertreter des Privatklägers) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 89 -

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen, die durch bereits erstandene Haft abgegolten ist.

4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom

1. November 2018 hinsichtlich eines bedingt vollziehbaren Strafteils von 24 Monaten festgesetzte Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

5. Die im vorliegenden Verfahren erstandenen restlichen 508 Tage Haft wer- den an die mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2018 ausgefällte Freiheitstrafe von 36 Monaten angerechnet.

6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

27. Januar 2017 und 13. November 2019 beschlagnahmten Fr. 2'622.05 und die zusätzlich sichergestellten Fr. 285.95 werden zur Deckung der dem Be- schuldigten aufzuerlegenden Kosten verwendet.

- 90 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung Fr. 811.65 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerschaft Fr. 50.– EDV-Datensicherung

8. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (inkl. der vormaligen amtlichen Verteidigung) und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerschaft, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger- schaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Fünftels vorbehalten.

9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'962.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers J._____ im Dop- pel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bezirksgericht Dietikon (gemäss Urk. 81) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 91 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Dezember 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Lazareva