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SB210525

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2023-02-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen (Urk. 17), anlässlich einer Polizeikontrolle am 30. Januar 2019 ca. 1'090 Gramm Haschisch (1 Paket mit ca. 560 Gramm und 1 Paket mit ca. 530 Gramm Haschisch, eingewickelt in schwarzem Klebeband) in seiner linken und rechten Jackeninnentasche mit sich geführt zu haben. Diese beiden Pakete mit rund 1'090 Gramm Haschisch sowie zwei weitere Pakete mit insgesamt ca. 1'066 Gramm Haschisch (je ca. 533 Gramm Haschisch, eingewickelt in schwarzem Klebeband), welche im Rahmen der Poli- zeikontrolle in einer Tasche im Fussraum der Beifahrerseite des von ihm geführ- ten Ford Mondeo mit den Kontrollschildern ZH … gefunden wurden, habe er zu- vor bis zur B._____-strasse … in C._____ befördert. Weiter wird ihm vorgeworfen, an der D._____-strasse … in C._____ in einem am Boden befestigten Tresor sechs weitere Pakete mit insgesamt ca. 3'577 Gramm Haschisch (in schwarzem Klebeband eingewickelt mit jeweiligem Paketgewicht von ca. 531 Gramm, ca. 1'130 Gramm, ca. 1'119 Gramm, ca. 560 Gramm, ca. 119 Gramm und ca. 118 Gramm Haschisch) sowie ein Paket mit ca. 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 91% (entspricht 273 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid) gelagert zu haben. Sowohl die Pakete mit insgesamt 5'733 Gramm Haschisch als auch die 273 Gramm reines Kokain- Hydrochlorid habe der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben im Zeit- raum vom 28. Januar bis 29. Januar 2019 in einem Tunnel unter der Autobahn im St. Galler E._____, nähe F._____, aufgefunden und an sich genommen bzw. ein- behalten.

- 8 - Dies alles habe der Beschuldigte getan, um die Drogen einer unbekannten Anzahl von Konsumenten zu verkaufen bzw. an unbekannte Abnehmer weiterzugeben bzw. auf eine andere Art und Weise in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sich in den in Frage stehenden Paketen Ha- schisch bzw. Kokain befindet. Betreffend das Haschisch habe der Beschuldigte gewusst, dass dessen Erwerb, Aufbewahrung, Beförderung und Besitz zum Zwe- cke der Weitergabe bzw. des Verkaufs bzw. des Inverkehrbringens in der Schweiz verboten ist, worüber er sich indessen hinweggesetzt habe, um einen Verkaufserlös zu erzielen. Betreffend das Kokain habe der Beschuldigte gewusst oder hätte zumindest annehmen müssen, dass der Erwerb, der Transport, die Aufbewahrung und der Besitz zur Weitergabe bzw. zum Verkauf einer solchen Menge bei einer Vielzahl von Menschen eine Abhängigkeit erzeugt bzw. erzeugen kann und deren Gesundheit damit schwer geschädigt werden kann. Dies habe er gewusst oder zumindest in Kauf genommen, um damit einen Verkaufserlös zu er- zielen.

2. Parteistandpunkte 2.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz sah den Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben wird, in objektiver wie in subjektiver Hinsicht, als erstellt an (Urk. 63 S. 12). Im Rahmen der rechtlichen Prüfung gelangte sie indessen zur Ansicht, dass die Anklage nicht rechtsgenügend umschreibe, inwiefern der Beschuldigte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG Anstalten getroffen habe, um Betäu- bungsmittel unbefugt zu veräussern, zu verordnen, auf andere Weise einem an- deren zu verschaffen oder in Verkehr zu bringen. Damit sei das Anklageprinzip verletzt, weshalb der Beschuldigte entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG schuldig zu spre- chen sei (Urk. 63 S. 14 f.). Im vorinstanzlichen Urteil erfolgte in der Folge in die- sem Punkt keine Verurteilung. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Entscheid der Vorinstanz nicht anficht, hat es dabei sein Bewenden. Er bildet nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

- 9 - 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, "zumindest eventualvorsätzlich" Betäubungsmittel in von ihm unbekannter Art und Qualität befördert, besessen und in einem Tresor in einem Lagerraum an der D._____-strasse … deponiert zu haben (Urk. 55 S. 2; Urk. 77 S. 4 und 10). Er habe wohl vermutet, dass der Inhalt der von ihm gefun- denen Pakete nicht koscher/nicht legal sei, habe aber nicht konkret gewusst, wo- rum es sich beim Inhalt handle. Wohl habe die Vermutung bestanden, dass der Inhalt Betäubungsmittel seien, es hätte aus seiner Sicht auch Geld sein können (Urk. 55 S. 4; Urk. 77 S. 5). Weder die Art noch der Reinheitsgehalt der Betäu- bungsmittel seien ihm indessen bekannt gewesen.

3. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Mit der Vorinstanz (Urk. 63) ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte an- erkennt, eventualvorsätzlich im Besitz der in Frage stehenden Betäubungsmittel gewesen zu sein sowie diese aufbewahrt und transportiert zu haben. Auch der Reinheitsgehalt der Betäubungsmittel (welcher durch einen Kurzbericht bezie- hungsweise ein Gutachten erstellt ist [Urk. 5/8 und 5/9]), wurde und wird von ihm nicht in Frage gestellt (Urk. 55 S. 2 ff.; Urk. 77 S. 4 ff.). Dieser Teil des dem Be- schuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhaltes deckt sich sodann mit dem übrigen Untersuchungsergebnis und kann somit als erstellt betrachtet werden. 3.2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterli- chen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeu- gung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. So-

- 10 - weit der Sachverhalt auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist angesichts des beantragten Freispruchs in Bezug auf Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nochmals im Einzelnen zu prüfen, inwie- fern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlos- sener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, BSK-StPO, 2. Aufl., Ba- sel 2014, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" (dazu schon die Vorinstanz in Urk. 63 E. 3.4. S. 7 f.) zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifi- scher Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom

28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte, wie konkrete Indizien, oder eine natürli- che Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406 vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; TRECH- SEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro- zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Struk- turbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl

- 11 - von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). 3.3. Beweismittel Als Beweismittel liegen vor:

- Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1, 3/3, 3/4, 3/5, 3/8, Prot. I S. 12 ff., Prot. II S. 12 ff.),

- Zeugenaussagen der Polizeibeamten G._____ (Urk. 3/6) und H._____ (Urk. 3/7),

- diverse beschlagnahmte Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Urk. 8/5 und 9/1),

- Kurzbericht Betäubungsmittel-Voruntersuchung (Urk. 5/7),

- Gutachten betreffend Identifikation und Gehaltsbestimmung der Betäu- bungsmittel (Urk. 5/8),

- Gutachten DNA-Spuren (Urk. 5/9),

- Gutachten Haaranalysen des Beschuldigten (Urk. 5/18). Betreffend die Verwertbarkeit dieser Beweismittel kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die zentralen Punkte keine di- rekten Beweise vorliegen, ist hervorzuheben, dass – soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist – der Nachweis der Tat mit Indizien, d.h. mit indirekten, mittelba- ren Beweisen, zu führen ist. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleich- wertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren Mosaik, zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des An-

- 12 - dersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) findet auf das einzelne In- diz keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er ent- faltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 27 zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Basel 2020, Rz. 1090). 3.4. Würdigung

a) Die Vorinstanz hat die Beweislage in Bezug auf den Sachverhalt eingehend und sorgfältig zusammengefasst und würdigte gestützt auf die allgemeinen Be- weisregeln die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sowie die weiteren Beweismittel ausführlich, schlüssig und grundsätz- lich zutreffend (Urk. 63 S. 8 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf ihre Zusammenfassungen der Aussagen und der weiteren Beweismittel sowie ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden, wobei nachfolgend Ergänzungen und Verdeutlichungen anzubringen sind.

b) Das Aussageverhalten des Beschuldigten war seit seiner ersten Befragung durch die Polizei davon geprägt, nur diejenigen Zusagen zu machen, welche durch die Beweislage bereits offensichtlich erstellt waren:

- 13 -

- Anlässlich seiner Verhaftung räumte er ein, die vier Pakete, welche auf ihm beziehungsweise in dem von ihm geführten Auto sichergestellt worden wa- ren, gefunden zu haben. Er habe bereits beim Fund vermutet/befürchtet, dass sich in diesen Paketen Betäubungsmittel befinden könnten. Es seien vier Pakete gewesen (Urk. 3/1 Frage 8). Nachdem man ihn anlässlich der Hafteinvernahme und einer weiteren Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft damit konfrontierte, dass man im Lagerraum an der D._____- strasse … in C._____, zu welchem er bei seiner Verhaftung einen Schlüssel aufsichgetragen habe, weitere 6 Pakete mit Haschisch und 1 Paket mit Ko- kain gefunden habe, räumte er plötzlich ein, dass er in einem Sack mehrere Pakete "4, 5, 6, 7 … ich weiss es nicht" gefunden habe (Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/4 Frage 19). Dies im klaren Widerspruch zu seiner ursprünglichen Aussage, wonach er in einem Plastiksack bei einer Autobahnunterführung in der Nähe von F._____ 4 Pakete gefunden habe.

- Sodann wollte er in seiner ersten Befragung durch die Polizei weder Schlüs- sel aus der Schweiz besitzen (Urk. 3/1 Frage 41) noch wissen, was sich an der D._____-strasse in C._____ befindet (Urk. 3/1 Frage 42). Den Schlüssel, welchen man bei seiner Verhaftung bei ihm gefunden hatte und der zu die- ser Liegenschaft passte, wollte er irgendwo aufgelesen haben (Urk. 3/1 Fra- ge 43). Erst als man ihm anlässlich der (Haft-)Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vorhielt, dass einer der bei ihm gefundenen Schlüssel zu der besagten Liegenschaft passe (Urk. 3/3 Frage 8), räumte er ein, diesen von einem Kollegen bekommen zu haben (Urk. 3/3 Frage 15). Dessen Na- men wollte er aber nicht nennen (Urk. 3/3 Frage 16). Weder wisse er genau, wer den Lagerraum miete, noch wer alles Zugang zu diesem habe (Urk. 3/3 Frage 12 und 13). Er selbst habe den Schlüssel bekommen, um dort Dinge zu deponieren, wenn er auf Reisen gewesen sei (Urk. 3/3 Frage 18).

- Nachdem er zunächst nicht einmal wissen wollte, was sich an der D._____- strasse … in C._____ befindet (Urk. 3/1 Frage 42), räumte er – konfrontiert damit, dass die Polizei dort in einem Tresor weitere Pakete mit Betäu-

- 14 - bungsmitteln gefunden hatte – ein, dass er es gewesen sein, der diese dort verstaut habe (Urk. 3/3 Frage 12, 16 und 19). Diese Beispiele zeigen deutlich, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten davon geprägt ist, gegenüber den Strafbehörden möglichst keine Zugaben zu machen, solange ihm diese nicht nachgewiesen werden können. Dabei schreckt er auch nicht davor zurück, zunächst klar die Unwahrheit zu sagen, um seine An- gaben in der Folge anzupassen, wenn sich diese nicht mehr mit dem aktuellen Beweisergebnis in Einklang bringen lassen. Auch wenn er nicht dazu verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, muss ihm in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen entgegengehalten werden, dass das Nachschieben von Argumenten und das Anpassen von früher getätigten Vorbringen als Lügensignal, wenn nicht gar als klare Lüge gewertet wird. Die Glaubhaftigkeit seiner schon von vornherein e- her abenteuerlich anmutenden Geschichte, wie er in den Besitz der in Frage ste- henden Betäubungsmittel gekommen sein will, wird dadurch erheblich in Mitlei- denschaft gezogen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldig- te die Umstände, wie er die Betäubungsmittelpakete genau gefunden hat, von An- fang an gleich und in der Untersuchung konstant schilderte, wie dies von der Ver- teidigung grundsätzliche zutreffend vorgebracht wurde (Urk. 55 S. 5 f.; Urk. 77 N 9). Aufgrund der oben genannten Unstimmigkeiten und Anpassungen entsteht vielmehr der Eindruck, der Beschuldigte habe sich die Geschichte bereits im Hin- blick auf eine allfällige Verhaftung zurechtgelegt.

c) Auch wenn der Verteidigung zuzustimmen ist, dass es vorkommt, dass un- beteiligte Personen zufällig auf versteckte Betäubungsmittel stossen (Urk. 55 S. 5 f.; Urk. 56/2; Urk. 77 N 10), lässt dieser Umstand die vom Beschuldigten vor- gebrachte Geschichte nicht als glaubhafter erscheinen. Die normale Reaktion ei- ner Person, die einen mehrere Kilogramm schweren Sack mit auffälligen Paketen unbekannten Inhalts findet, in welchen sie selbst (wie hier der Beschuldigte) Ille- gales vermutet (Urk. 3/4 Frage 29), ist, dass sie sich mit diesem an die Polizei wendet, wie es auch bei den von der Verteidigung vorgebrachten Beispielen der Fall war (vgl. Urk. 56/2). Der Beschuldigte selbst zog es dagegen gemäss eige- nen Angaben vor, die Pakete an sich zu nehmen, sie in einem Tresor aufzube-

- 15 - wahren in einem Raum an einer Adresse, zu dem er zuerst gar keinen Zugang gehabt haben wollte, und einen Teil davon schliesslich zu einem Kindergarten- freund zu transportieren, damit man diese gemeinsam öffnen könne. Eine nach- vollziehbare Erklärung, weshalb er dieses Vorgehen einer umgehenden Übergabe an die Polizei vorzog, liefert er nicht. Wohl bringt er als Erklärung vor, dass "es einfach nicht ideal sei, mit der Polizei in Kontakt zu kommen" und dass er an Be- hörden "nicht so Freude habe" (Urk. 3/4 Frage 30-33). Dies erklärt indessen nicht, weshalb er den Sack nicht einfach liegengelassen und die Polizei anonym ver- ständigt hat. Darauf angesprochen, führte er lediglich aus, dass es ihn "einfach Wunder genommen habe" (Urk. 3/4 Frage 18; Prot. I S. 13). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er auf die Frage, was mit dem Haschisch und Koka- in geschehen wäre, wenn sie nicht von der Polizei sichergestellt worden wären, lediglich aus, er könne nur spekulieren und könne nicht sagen, was passiert wäre (Prot. II S. 14).

d) Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren Erwägungen (Urk. 63 S. 9 f.) ist weiter festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er die Pa- kete nicht selbst habe öffnen können, äusserst unglaubhaft erscheinen. Zum ei- nen ist nicht nachvollziehbar, wieso er die Pakete, in welchen er gemäss eigenen Angaben Drogen oder Geld vermutete (Urk. 3/4 Frage 29), zuerst öffnen musste, bevor er sie den Behörden übergab. Zum anderen wäre es ein Leichtes gewesen, sich ein Messer oder Ähnliches zu besorgen, um die Pakete selbst zu öffnen. Es bestand schlicht kein Grund, mit dem Öffnen bis zu einem Zusammentreffen mit seinem Kollegen zu warten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, wieso der Beschuldigte, selbst wenn er die Pakete (wie er selbst geltend macht) mit zu sei- nem Kollegen genommen hätte, um diese gemeinsam zu öffnen, auf dem Weg zu diesem lediglich zwei auf sich trug, zwei im Auto mitführte und die restlichen im Tresor des Lagerraums zurückliess, zu welchem er den Schlüssel ausgerechnet von diesem Kollegen erhalten hatte. Seine Vorbringen, dass er nicht gewusst ha- be, dass sich in den in Frage stehenden Paketen Betäubungsmittel befänden, sind damit als schlicht unglaubhaft zu bezeichnen.

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e) Die Sachdarstellung des Beschuldigten wird überdies nicht dadurch glaub- hafter, dass er die 2 Pakete Haschisch, welche sich anlässlich seiner Verhaftung in seinem Auto befanden, freiwillig und ohne Aufforderung den anwesenden Poli- zisten übergeben hat (Prot. II S. 17), wie seine Verteidigung geltend machte (Urk. 77 S. 5 oben). Angesichts der Tatsache, dass die Polizei bei der nachträgli- chen Durchsuchung des Fahrzeuges von sich aus darauf gestossen wäre, blieb ihm ohnehin nichts anderes übrig. Indes ist nochmals hervorzuheben, dass er die weiteren sich im Tresor befindenden Pakete zunächst verschwieg und erst, als er mit der Sicherstellung der sich darin befindenden Betäubungsmittel konfrontiert wurde, einräumte, diese dort verstaut zu haben (Urk. 3/3 Frage 12 und 16).

f) Schliesslich überzeugt auch der Einwand des Beschuldigten nicht, die Staatsanwaltschaft sei einseitig lediglich belastenden Umständen nachgegangen und habe nicht mit gleicher Intensität auch entlastende Umstände untersucht. So machte er geltend, seine Fingernägel seien zwei Mal abgeschnitten, jedoch nie auf Drogenkontamination getestet worden (Prot. II S. 19; Urk. 77 N 11). Diesbe- züglich leuchtet allerdings nicht ein, was er mit einer solchen Auswertung zu sei- nen Gunsten abgeleitet haben möchte, zumal ihm das eigenständige Strecken und Portionieren der sichergestellten Betäubungsmittel nicht vorgeworfen wird. Ferner beanstandete er, dass die Staatsanwaltschaft auf die geografische Ortung seines Mobiltelefons am besagten Tag verzichtet habe (Prot. II S. 12; Urk. 77 N 8). Mit Blick auf das Beweisergebnis ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern eine allfällige Bestätigung seines Aufenthaltes zum geltend gemachten Zeitpunkt zu seiner Entlastung beigetragen hätte. So fand seine Darstellung, wie bzw. wo er die Betäubungsmittel gefunden hat, Eingang in die Anklage, und es wird ihm in diesem Zusammenhang auch keine Straftat vorgeworfen.

g) Insgesamt kann der Umstand, dass sich der Beschuldigte im Besitz mehre- rer Kilogramm Betäubungsmittel befand, aufgrund des Beweisergebnisses und seinen sehr unglaubhaften Aussagen, in welchen er sich in diverse Widersprüche verstrickt, nicht anders gewertet werden, als dass er selbst in den Betäubungsmit- telhandel involviert war. Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann, zutreffend und schlüssig

- 17 - erwog, liegen für diese Vermutung mehrere Indizien (Lagerung der Betäubungs- mittel in einem Tresor, welcher zusätzlich von einer Blache verdeckt war / Auffin- den von Milchzucker und weiterer Betäubungsmittelutensilien wie Verpackungs- material, Feinwaage, Betäubungsmittelbesteck, eine mechanische Handbetäu- bungsmittelpresse und eine aufgeschnittene Betäubungsmittelverpackung) vor (Urk. 63 S. 10 f.). Auf der Innenseite eines Tiefkühlbeutels, in welchem sich Streckmittel befand und welcher im besagten Lagerraum gefunden wurde, konnte sodann die DNA des Beschuldigten festgestellt werden (Urk. 5/9 S. 2 f.). Mit Ver- weis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, dass die DNA allenfalls beim Wegtragen bzw. zur Seite legen an den Beutel gelangt sein könnte (Prot. I S. 21; Urk. 63 S. 11). In diesem Zusam- menhang brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vor- halt, dass die Polizei nebst den Betäubungsmitteln typische Betäubungsmit- telutensilien, wie etwa das schwarze Klebeband, Milchzucker, eine Feinwaage, Verpackungsmaterial, Betäubungsmittelbesteck, eine mechanische Handbetäu- bungsmittelpresse und eine aufgeschnittene Betäubungsmittelverpackung, gefun- den habe, erstmals vor, dass "dieses Zeug" in einem Migros-Sack auf einem Tisch gewesen sei und ein paar Mal runtergefallen sei. Er habe dies einfach zu- sammengeräumt und wieder in den Sack reingetan (Prot. II S. 12 f.). Anschlies- send demonstrierte seine Verteidigung anhand ihrer Handtasche, wie die DNA des Beschuldigten aufgrund eines Handgriffs auf die Innenseite des Tiefkühlbeu- tels gelangt sein könnte (Prot. II S. 17). Das plötzliche Erinnerungsvermögen des Beschuldigten erstaunt, zumal er vor der Staatsanwaltschaft noch ausführte, dass er nichts von den im Lagerraum aufgefundenen Betäubungsmittelutensilien wisse (Urk. 3/4 Frage 88). Dies wiederholte er nochmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 16) und gab auf Vorhalt, dass seine DNA auf der Innenseite des Tiefkühlbeutels mit Streckmitteln sichergestellt worden sei, an, dass er sich dies einzig damit erklären könne, dass der Tiefkühlbeutel einmal umgefallen sei (Prot. I S. 18). Aufgrund dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten entsteht der Ein- druck eines nachgeschobenen Erklärungsversuchs im Zusammenhang mit der si- chergestellten DNA-Spur. Auch die Vorbringen des Beschuldigten, wonach meh- rere Personen Zugang zum Lagerraum hatten und die Betäubungsmittelutensilien

- 18 - und Streckmittel nicht von ihm stammen würden (Urk. 3/3 S. 3), sind vor dem Hin- tergrund der anlässlich der Polizeikontrolle beim Beschuldigten gefundenen er- heblichen Menge an Betäubungsmitteln nicht glaubhaft.

h) Auch wenn die einzelnen genannten Beweismittel die Beteiligung des Be- schuldigten am Drogenhandel für sich alleine betrachtet nicht belegen, so entsteht bei der Beweiswürdigung als Ganzes ein Mosaik, welches als Gesamtes keine massgeblichen Zweifel belässt, dass er in den Betäubungsmittelhandel involviert ist. Die an sich schon sehr ungewöhnliche Geschichte des Beschuldigten, wie er in den Besitz der Drogen gekommen sein will, und wieso er einen Teil davon bei seiner Verhaftung aufsichtrug, sind vor diesem Hintergrund als reine Schutzbe- hauptungen zu werten. Die hohe Menge der beim Beschuldigten gefundenen Be- täubungsmittel schliesst weiter aus, dass diese für seinen Eigengebrauch be- stimmt gewesen sein könnte. Sodann wurden bei ihm medizinisch auch keine Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum festgestellt (Urk. 5/18).

i) Auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand erscheint damit erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich beim Inhalt der Pakete um Betäubungsmit- tel handelte und er diese damit mit Wissen und Willen beförderte, besass und aufbewahrte. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass er die Pakete in einem Tresor lagerte, was ein starker Hinweis dafür ist, dass ihm bewusst war, dass es sich beim Inhalt um etwas Wertvolles handelt. So führte er anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, er habe "es" nicht im Auto, auf sich oder sonst wo einem Kollegen ins Zimmer stellen wollen (Prot. II S. 15). Aufgrund des Umstandes, dass sein Fingerabdruck in einem Sack mit Milchpulver gefunden wurde, beste- hen sodann keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch wusste, dass sich in einem der Drogenpakete Kokain befand. Milchpulver wird gerichtsno- torisch und auch allgemein bekannt als Streckmittel für Kokain und nicht von Ha- schisch verwendet. Ausserdem deutet die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich wundere, dass seine DNA-Spur nicht auf allen Betäubungsmittelutensilien ermittelt worden sei (Prot. II S. 13 und 17), darauf hin, dass er die sich im Lager- raum befindenden und sichergestellten Betäubungsmittelutensilien gesehen hat und somit Kenntnis davon hatte.

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j) Nicht erstellen lässt sich dagegen aufgrund der vorliegenden Beweismittel, dass der Beschuldigte den effektiven Reinheitsgehalt des Kokains kannte. Auf- grund des Umstandes, dass bei ihm ein Block Kokain mit einem Gewicht von 300 Gramm gefunden wurde, welchen er zuvor befördert hatte und dessen Ge- wicht er daher abschätzen konnte, ist jedoch unabhängig davon, ob ihm der effek- tive Reinheitsgehalt bekannt war, erstellt, dass er wusste beziehungsweise wis- sen musste, dass mit einer solchen Menge bei einer Vielzahl von Menschen eine Abhängigkeit erzeugt und hierdurch deren Gesundheit schwer geschädigt bezie- hungsweise beeinträchtigt werden kann. Wer mit einem Block Kokain von diesem Gewicht in Kontakt steht, geht mit anderen Worten davon aus, dass es sich um eine Reinmenge handelt, welche den Grenzwert von 18 Gramm (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) um ein Mehrfaches überschreitet.

4. Fazit Unter Würdigung aller Beweismittel ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift in Bezug auf den Besitz (inklusive dem Lagern) und das Transportieren von Ha- schisch und Kokain als erstellt zu betrachten. Der Beschuldigte hat gemäss sei- nen eigenen Angaben sämtliche Drogenpakete vom Fundort zum Lagerraum an der D._____-strasse in C._____ transportiert, weshalb der Transport nicht nur in Bezug auf die vier Pakete Haschisch, welche anlässlich der Polizeikontrolle bei ihm gefunden wurden, vorliegt, sondern auch betreffend die Pakete mit Betäu- bungsmitteln, welche er im Tresor dieser Liegenschaft deponiert hatte. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d in Ver- bindung mit dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a (in Bezug auf das Kokain) sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 10 Abs. 1 lit. b und lit. d (Urk. 63 S. 26). Dabei führte sie aus, dass dem La- gern der Betäubungsmittel nebst deren Besitz keine eigenständige Bedeutung

- 20 - zukommt, weshalb der Beschuldigte für das Lagern im Sinne von Art. 19 Abs.1 lit. b BetmG nicht schuldig zu sprechen sei (Urk. 63 S. 13). 1.2. Die Verteidigung beantragt, dass der Beschuldigte lediglich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d schuldig zu sprechen sei. Von einer Verurteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei dagegen abzusehen. Der Beschuldigte habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz gerade nicht gewusst, dass sich unter den von ihm gefun- denen Betäubungsmitteln auch solche befanden, welche geeignet sind, die Ge- sundheit vieler Menschen zu gefährden (Urk. 55 N 19). Er sei daher lediglich der Beförderung von 2'156 Gramm Haschisch beziehungsweise des Besitzes von insgesamt 5'733 Gramm Haschisch und von 273 Gramm reinem Kokain- Hydrochlorid schuldig zu sprechen (Urk. 55 S. 2 f.; Prot. II S. 77 S. 1 und 10). 2.1. Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung kann, um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden, grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 12 ff.). 2.2. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb durch die Vorinstanz eine Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG erfolgte. Während in der Anklageschrift noch eine Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gefordert wurde (Urk. 17 S. 1 und 2), lauten die Anträge der Staatsanwaltschaft anlässlich der vor- instanzlichen Verhandlung lediglich auf Verurteilung wegen Widerhandlungen (und nicht auf eine mehrfache Widerhandlung). Da sich die Vorinstanz nicht dazu äussert, inwiefern im Verhalten des Beschuldig- ten eine mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG vorliegen soll, kann die diesbezügliche Verurteilung im Dispositiv des Urteils nicht nachvollzogen werden. Auch im Rah- men der Strafzumessung ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von einer Mehr- fachbegehung ausgegangen ist. Sodann ist bezüglich der Qualifikation als einma- lige oder mehrmalige Begehung auch kein Unterschied zwischen den Handlungen mit Haschisch und Kokain auszumachen. Der Umstand, dass das Verhalten des

- 21 - Beschuldigten mehrere Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt (lit. b und lit. d), führt jedenfalls nicht zu einer Verurteilung wegen mehrfacher Be- gehung des Deliktes. Beim subjektiven Tatbestand ist im Sinne einer Verdeutlichung und mit Verweis auf die Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstellung (vgl. Erw. III.3.4.j.) festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass zumindest eines der Drogenpa- kete Kokain enthielt. Da das im Tresor gefundene Paket mit Kokain ein Gewicht von 300 Gramm aufweist, bestehen keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte auch wusste, dass mit dieser Menge eine Vielzahl von Personen an ihrer Gesundheit gefährdet werden kann. Dies, auch wenn ihm der Reinheitsgehalt nicht ganz genau bekannt gewesen war (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.j.). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist somit ausser in Bezug auf die mehr- fache Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG zutreffend.

3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden.

4. Der Beschuldigte ist damit in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Standpunkt der Verteidigung und Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufung das Aussprechen einer be- dingten Freiheitsstrafe von 8, eventualiter 18 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 77 S. 1). 1.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. So hat sie insbesondere den massgebenden Strafrahmen zutref-

- 22 - fend festgelegt und die anwendbaren Strafzumessungsregeln auch spezifisch im Hinblick auf die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz umfassend rezitiert (vgl. Urk. 63 S. 17 ff.). Gemäss jüngerer Praxis des Bundesgerichts ist bei mehreren verwirkten Strafta- ten für die Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannt konkre- ten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang für jede Tat grundsätz- lich (zumindest gedanklich) eine selbständige Strafe auszufällen, für welche in der Folge die adäquate Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217). Demzufolge sind nachfolgend für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (in Bezug auf das Kokain) einerseits und für die Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (in Bezug auf das Haschisch) andererseits jeweils selbständige (hypothetische) Einzeleinsatzstrafen zu be- stimmen, bei welchen sodann zu prüfen ist, ob sich für die jeweiligen Taten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als angemessen erweist. 1.3. Das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stellt mit einem Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe das schwerste De- likt dar.

2. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Tatkomponente

a) Mit Bezug auf die objektive Tatschwere des Besitzes und Transports von Kokain ist festzuhalten, dass es sich bei Kokain um eine gefährliche Droge han- delt, welche bei wiederholtem Konsum bereits nach relativ kurzer Zeit zu einer hohen psychischen Abhängigkeit mit erheblichen Gesundheitsfolgen führen kann (vgl. HUG-BEELI, BetmG-Komm. Basel 2016, Art. 2 N 295 ff.). Dieser Umstand ist allgemein bekannt und muss auch dem Beschuldigten sehr wohl bewusst gewe- sen sein. Beim in Frage stehenden Kokaingemisch von rund 300 Gramm (reine Menge: 273 Gramm) handelte es sich um eine bedeutende Menge, welche deut- lich über der Schwelle des schweren Falles liegt (vgl. dazu BGE 109 IV 145). Es

- 23 - kann ihm indessen gemäss erstelltem Sachverhalt nicht vorgeworfen werden, dass er selbst im grossen Stil mit harten Drogen gehandelt hat, jedoch dass er die Betäubungsmittel besass und transportierte. Insofern kann der Vorinstanz nicht zugestimmt werden, wenn sie davon ausgeht, der Beschuldigte nehme in der Drogenhierarchie eine Position mindestens im mittleren Bereich ein (Urk. 63 S. 19). Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände mit der Verteidigung (Urk. 77 N 39) davon auszugehen, dass seine Rolle eher in der unteren Stufe der Organisation gelegen haben dürfte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Be- reich des im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Möglichen als nicht mehr leicht einzustufen.

b) Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich Kokain besass und dieses transportierte. Zwar ist davon auszugehen, dass er den genauen Reinheitsgehalt des in Frage stehenden Koka- ins nicht effektiv kannte, aufgrund der beträchtlichen Menge von ca. 300 Gramm Kokaingemisch muss ihm aber bewusst gewesen sein, dass mit dieser die Ge- sundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet werden kann. Sein Motiv war of- fensichtlich vorwiegend finanzieller Natur, wobei er sich weder in einer wirtschaft- lichen Notlage befunden hat, noch über namhafte Schulden verfügte (Urk. 3/4 Frage 98-110; Prot. I S. 11). Es sind demnach bei der subjektiven Schwere der Tat keine Umstände ersichtlich, welche die objektive Tatschwere zu relativieren vermögen.

c) Insgesamt erscheint deshalb mit Bezug auf die Tatkomponente das Ver- schulden als nicht mehr leicht und eine Strafe von 30 Monaten als angemessen. Diese hypothetische Einsatzstrafe steht in etwa im Einklang mit der auf empiri- schen Daten der Rechtsprechung beruhenden Strafmasstabelle von FINGER- HUTH/TSCHURR, welche indessen nicht schematisch zur Anwendung gelangt, bei Betäubungsmitteldelikten aber einen Vergleichsraster bietet (vgl. FINGERHUTH/ TSCHURR, OFK-BetmG, 2. Aufl., Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB). 2.2. Täterkomponente

- 24 -

a) Der Beschuldigte sei gemäss seinen Angaben in Deutschland geboren und habe den Kindergarten und die Primarschule in der Schweiz besucht. Er habe ei- nen Bruder und zwei Schwestern, von denen eine bereits verstorben sei. Im Alter von 18 Jahren habe er in England seinen Maturabschluss erlangt. Von 1981 bis 1986 habe er der US-Luftwaffe als Avioniker gedient. Danach habe er sich bis 1988 in Saudi Arabien aufgehalten und im Anschluss darauf in Spanien, wobei er auch viel in Afrika gewesen sei. Er sei nie sesshaft gewesen, sondern sei viel ge- reist und habe gearbeitet, was gerade angefallen sei, wie zum Beispiel Hunde ausführen und "Housesitting", "Sachen vermitteln", Bauaufträge, Wechseln von Devisen etc. (zum Ganzen: Urk. 3/3 S. 5 ff.; 3/4 S. 12 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Er sei selbständigerwerbend und arbeite auf Provision. Im Durchschnitt erwirtschafte er ca. EUR 20'000.– bis EUR 30'000.– pro Jahr. Zusätzliche Ein- künfte erziele er nicht. Er habe weder Vermögen noch namhafte Schulden. Nach- dem er zunächst geltend gemacht hatte, alleinstehend zu sein und keine Kinder zu haben, für welche er finanziell aufkommen müsse (Urk. 3/4 Frage 104-106), führte er im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Beschlagnahmungsverfügung der Staatsanwaltschaft aus, in Schottland drei erwachsene Töchter zu haben. Die beiden jüngeren Töchter würden studieren und seien auf die finanzielle Unterstüt- zung angewiesen. Er leiste an diese Beiträge von rund Fr. 1'000.– pro Monat (Urk. 9/4 S. 4). Diesbezüglich reichte er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Unterlagen ins Recht, bei welchen es sich um Geburtsurkunden handeln soll (Urk. 9/17). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Mai 2019 führte er, wiederum sehr unpräzise, auf entsprechende Frage aus, er müsse zwar keine Unterhalts- beiträge bezahlen, aber er mache es, es seien seine Töchter. Seine Zahlungen seien unterschiedlich, im Durchschnitt Fr. 1'000.– (Urk. 3/5 Frage 11 bis 13). An- lässlich der Befragung vor Vorinstanz erklärte er sodann, drei Kinder zu haben, wobei zwei davon seine leiblichen und eines das Kind seiner Ehefrau aus einer früheren Beziehung sei. Die Kinder seien bei ihm aufgewachsen (Prot. I S. 10). Dies bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung und ergänzte, seine Töchter würden I._____, J._____ und K._____ heissen und seien 1990, 1996 und 1998 zur Welt gekommen. Sie seien in Spanien und England bzw. Schottland aufgewachsen. Letzten Sommer habe er die letzte finanzielle Unterstützung für ih-

- 25 - re Ausbildung geleistet. Zu seinem Zivilstand führte er aus, er sei zwar ledig. Seit 32 Jahren lebe er aber mit derselben Frau zusammen. Sie sei Engländerin (Prot. II S. 9 f.). Er selber sei sowohl amerikanischer als auch schweizerischer Staatsangehöriger (Prot. II S. 7) Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts, was im Rahmen der Strafzumessung relevant wäre.

b) Der Beschuldigte gilt im vorliegenden Verfahren als nicht vorbestraft. Betref- fend die in den Akten vermerkte Strafe aus Spanien ist auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach diese dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden darf (Urk. 63 S. 20; Art. 369 StGB).

c) Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse kön- nen eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK-StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Ein Ver- zicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs des qua- lifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zwar insofern geständig, als er einräumt, das Kokain besessen zu haben. Dieses Geständnis erfolgte aber erst vor dem Hintergrund, dass das Paket in dem Tresor gefunden wurde, zu wel- chem der Beschuldigte den Schlüssel bei sich trug, weshalb dieses keine Strafre- duktion nach sich ziehen kann.

d) Die Täterkomponenten erweisen sich insgesamt als strafzumessungsneut- ral. 2.3. Fazit

- 26 - In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint damit eine Ein- satzstrafe von 30 Monaten als angemessen.

3. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Tatkomponente Der Beschuldigte hat 10 Pakete Haschisch mit einem Gewicht von insgesamt rund 5 Kilogramm besessen und transportiert, womit eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln vorliegt. Im Übrigen kann betreffend die objektive und subjek- tive Tatschwere auf die Erwägungen in Bezug auf das Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz verwiesen werden (vgl. oben Erw. V.2.1.). Insgesamt liegt damit ein keineswegs mehr leichtes Verschulden vor. 3.2. Sanktionsart

a) Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht das Gesetz nebst einer Freiheitsstrafe alternativ auch eine Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) als mögliche Sanktion vor (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzel- ne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom

25. September 2017 E. 2.2.1).

b) Vor dem Hintergrund, dass die Resozialisierung des Beschuldigten durch das Bezahlen einer Geldstrafe nach dem Vollzug des unbedingten Teils der aus- zufällenden Freiheitsstrafe (vgl. dazu unten, Erw. VI.3.) beeinträchtigt würde, er- scheint das Aussprechen einer solchen für das Nebendelikt als nicht zweckmäs- sig. Infolgedessen ist für sämtliche Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszuspre- chen.

- 27 - 3.3. Täterkomponente

a) Im Rahmen der Täterkomponente kann in Bezug auf die persönlichen Ver- hältnisse auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Erw. V.2.2.).

b) Das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf das Befördern und den Be- sitz der Betäubungsmittel erfolgte erst vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage, weshalb sich auch dieses nicht strafreduzierend auszuwirken ver- mag.

c) Insgesamt erweist sich damit die Täterkomponente auch in Bezug auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz als strafzumessungsneutral. 3.4. Fazit Unter Würdigung der relevanten Kriterien erscheint für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 5 Monaten als angemessen.

4. Schlussfolgerungen Nach dem Erwogenen ist der Beschuldigte für beide Delikte mit einer Freiheits- strafe zu sanktionieren. Die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz von 30 Monaten ist somit gemäss dem Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu schärfen, womit sich für die beiden Taten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 33 Monaten rechtfertigt. An diese Strafe sind 63 Tage als durch Haft erstanden anzurechnen. VI. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

- 28 - Rechnung zu tragen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs.1 StGB). Dabei darf der un- bedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht Art. 43 StGB somit einen eigenständigen Anwendungsbereich vor (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs erscheint in denjenigen Fällen sinnvoll, wenn die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (HEIMGARTNER, OFK-StGB,

21. Aufl., Zürich 2022, N 3 zu Art. 43 StGB).

3. Angesichts der auszufällenden Strafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe kommt einzig ein teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB in Betracht. Einem Voll- zug der gesamten 33 Monate stünde das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Der Beschuldigte weist zudem keine Vorstrafen auf, weshalb aufgrund des erstmaligen Aussprechens einer Freiheitsstrafe davon aus- zugehen ist, dass mit dem zu vollziehenden Teil der Strafe eine zusätzliche Warnwirkung auf ihn besteht. Es kann somit zu seinen Gunsten angenommen werden, der Beschuldigte werde aus diesem Verfahren und der auszufällenden Freiheitsstrafe von 33 Monaten die nötigen Lehren ziehen und sich künftig wohl- verhalten. Somit kann im Sinne einer Gesamtwürdigung das Fehlen einer eigent- lichen Schlechtprognose bejaht werden.

4. Es erscheint angemessen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 33 Monaten im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten unter Anrechnung von 63 Tagen bereits erstandener Haft zu vollziehen. Für den be- dingt zu vollziehenden Teil erscheint, da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, eine Probezeit von 2 Jahren angemessen.

- 29 - VII. Beschlagnahme

1. Wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 55 S. 18) und von der Vorinstanz zutreffend bestätigt wurde (Urk. 63 S. 25), wurde in der Untersuchung nicht er- stellt, dass es sich bei den beim Beschuldigten beschlagnahmten Fr. 15'000.– und EUR 6'500.– (gewechselt in Fr. 7'270.–; Urk. 9/1 und 9/20-22) um deliktisch erlangtes Geld handelt. Gemäss Art. 263 StPO können Gegenstände und Vermö- genswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen benötigt werden (Abs. 1 lit. b). Bei Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO handelt es sich um die sogenannte Deckungsbe- schlagnahme, welche in Art. 268 StPO näher geregelt ist (HEIMGARTNER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 8 f. zu Art. 263 StPO). Ferner kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 1. Satz StGB). Dabei kann es sich auch um Vermögenswerte han- deln, welche keinerlei Beziehung zur Straftat aufweisen. Die Beschlagnahme hat sich aber auf Vermögenswerte desjenigen zu beschränken, gegen den sich die Ersatzforderung richtet (BAUMANN, BSK-StGB, a.a.O., N 69 zu Art. 70/71 StGB). Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist bei Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Wie bereits erwähnt, kann im Rahmen der Beschlagnahme zur Kostendeckung vom Vermögen der beschuldigten Person so viel herangezogen werden, als vo- raussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfahrenskosten und Entschädigun- gen; b. der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person oder seiner Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person oder deren Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigt. Von der Beschlagnahme ausgenommen sind deshalb auch Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfänd- bar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO), also zum Notbedarf der beschuldigten Person gehören (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK-StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 268 StPO). Als

- 30 - Folge des Verhältnismässigkeitsprinzips ist eine solche Beschlagnahme nur zu- lässig, wenn ein begründeter Verdacht besteht, ein späterer Zugriff sei nicht mög- lich oder es entstehe eine Deckungslücke mangels liquider Geldmittel. Selbstre- dend dürfen nur so viele Vermögenswerte beschlagnahmt werden, als voraus- sichtlich zur Deckung der genannten Posten notwendig sind (RIKLIN, OFK-StPO,

2. Aufl., Zürich 2014, N 2 f. zu Art. 268 StPO). Art. 268 StPO bezieht sich auf Vermögenswerte, die nicht in mutmasslichem Zusammenhang mit der inkriminier- ten Tat stehen.

2. Der Beschuldigte verfügt über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und machte während der Untersuchung geltend, einen grossen Teil seiner Zeit (an- scheinend ebenfalls ohne festen Wohnsitz) im Ausland zu verbringen, bezie- hungsweise zu reisen (Urk. 3/2 Frage 31-33; Urk. 3/3 Frage 31). Seine Aussagen und Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, seinen Einkünften, Vermö- genswerten, Verpflichtungen und/oder Schulden waren im gesamten Verfahren wenig präzise und teilweise ausweichend. Übereinstimmend mit der Vorinstanz besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich der Zahlung der ihm auferlegten Verfahrenskosten und der Nachforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung entziehen könnte. Der Beschuldigte führte weder im vor- instanzlichen Verfahren (Urk. 55 S. 17 f.) noch im Berufungsverfahren (Urk. 77 S. 22 f.) aus, dass er für die Deckung seines Bedarfes auf diese Vermögenswerte angewiesen sei. Da er sich seit längerer Zeit nicht mehr in Haft befindet, ist nicht ersichtlich, was ihn davon abhalten sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und durch diese seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Es wird weder geltend gemacht noch ist für das Gericht ersichtlich, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte in anderer Weise gemäss Art. 91-94 SchKG nicht pfändbar wä- ren. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, dass es sich beim beschlagnahmten Geld nicht nur um seines gehandelt habe (Prot. II S. 14 f.). Tatsache ist jedoch, dass während des ganzen Verfahrens keine Dritt- personen Anspruch darauf geltend gemacht haben, weshalb davon auszugehen ist, dass die beschlagnahmte Barschaft dem Beschuldigten alleine gehört. Da zu- dem nicht eruierbar ist, in welchem Verhältnis mögliche legale und allfällige illega-

- 31 - le Anteile stehen könnten, ist die vorinstanzliche Anordnung nicht zu beanstan- den.

3. Somit sind die mit den Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. April 2019 beschlagnahmten Fr. 15'000.– und die mit Verfügung vom

2. September 2019 beschlagnahmten EUR 6'500.– (entspricht Fr. 7'270.25) zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss wäre dem Be- schuldigten zwar herauszugeben, allerdings übersteigen bereits die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens die beschlagnahmten Beträ- ge. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei dieser Ausgangslage des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte letztlich mit seinen Anträgen. Weder erfolgt ein Frei- spruch noch ist die Strafe zu reduzieren. Demnach sind ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollum- fänglich aufzuerlegen und soweit möglich, vorerst aus der beschlagnahmten Bar- schaft zu decken. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 78) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung mit insgesamt Fr. 8'500.– (inklusive MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungs- rechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 32 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichtes Uster vom 25. März 2021 liess der Beschuldigte mit Ein-

- 6 - gabe vom 1. April 2021 Berufung anmelden (Urk. 59). Nach Zustellung des be- gründeten Entscheides am 15. September 2021 (Urk. 62/2) liess er mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 fristgerecht die Berufungserklärung folgen (Urk. 64).

E. 1.1 Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufung das Aussprechen einer be- dingten Freiheitsstrafe von 8, eventualiter 18 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 77 S. 1).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat die relevanten Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. So hat sie insbesondere den massgebenden Strafrahmen zutref-

- 22 - fend festgelegt und die anwendbaren Strafzumessungsregeln auch spezifisch im Hinblick auf die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz umfassend rezitiert (vgl. Urk. 63 S. 17 ff.). Gemäss jüngerer Praxis des Bundesgerichts ist bei mehreren verwirkten Strafta- ten für die Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannt konkre- ten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang für jede Tat grundsätz- lich (zumindest gedanklich) eine selbständige Strafe auszufällen, für welche in der Folge die adäquate Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217). Demzufolge sind nachfolgend für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (in Bezug auf das Kokain) einerseits und für die Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (in Bezug auf das Haschisch) andererseits jeweils selbständige (hypothetische) Einzeleinsatzstrafen zu be- stimmen, bei welchen sodann zu prüfen ist, ob sich für die jeweiligen Taten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als angemessen erweist.

E. 1.3 Das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stellt mit einem Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe das schwerste De- likt dar.

2. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2021 (Urk. 66) wurde die Beru- fungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 68). Das Dispensations- gesuch wurde formlos gutgeheissen (Urk. 71).

E. 2.1 Tatkomponente

a) Mit Bezug auf die objektive Tatschwere des Besitzes und Transports von Kokain ist festzuhalten, dass es sich bei Kokain um eine gefährliche Droge han- delt, welche bei wiederholtem Konsum bereits nach relativ kurzer Zeit zu einer hohen psychischen Abhängigkeit mit erheblichen Gesundheitsfolgen führen kann (vgl. HUG-BEELI, BetmG-Komm. Basel 2016, Art. 2 N 295 ff.). Dieser Umstand ist allgemein bekannt und muss auch dem Beschuldigten sehr wohl bewusst gewe- sen sein. Beim in Frage stehenden Kokaingemisch von rund 300 Gramm (reine Menge: 273 Gramm) handelte es sich um eine bedeutende Menge, welche deut- lich über der Schwelle des schweren Falles liegt (vgl. dazu BGE 109 IV 145). Es

- 23 - kann ihm indessen gemäss erstelltem Sachverhalt nicht vorgeworfen werden, dass er selbst im grossen Stil mit harten Drogen gehandelt hat, jedoch dass er die Betäubungsmittel besass und transportierte. Insofern kann der Vorinstanz nicht zugestimmt werden, wenn sie davon ausgeht, der Beschuldigte nehme in der Drogenhierarchie eine Position mindestens im mittleren Bereich ein (Urk. 63 S. 19). Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände mit der Verteidigung (Urk. 77 N 39) davon auszugehen, dass seine Rolle eher in der unteren Stufe der Organisation gelegen haben dürfte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Be- reich des im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Möglichen als nicht mehr leicht einzustufen.

b) Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich Kokain besass und dieses transportierte. Zwar ist davon auszugehen, dass er den genauen Reinheitsgehalt des in Frage stehenden Koka- ins nicht effektiv kannte, aufgrund der beträchtlichen Menge von ca. 300 Gramm Kokaingemisch muss ihm aber bewusst gewesen sein, dass mit dieser die Ge- sundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet werden kann. Sein Motiv war of- fensichtlich vorwiegend finanzieller Natur, wobei er sich weder in einer wirtschaft- lichen Notlage befunden hat, noch über namhafte Schulden verfügte (Urk. 3/4 Frage 98-110; Prot. I S. 11). Es sind demnach bei der subjektiven Schwere der Tat keine Umstände ersichtlich, welche die objektive Tatschwere zu relativieren vermögen.

c) Insgesamt erscheint deshalb mit Bezug auf die Tatkomponente das Ver- schulden als nicht mehr leicht und eine Strafe von 30 Monaten als angemessen. Diese hypothetische Einsatzstrafe steht in etwa im Einklang mit der auf empiri- schen Daten der Rechtsprechung beruhenden Strafmasstabelle von FINGER- HUTH/TSCHURR, welche indessen nicht schematisch zur Anwendung gelangt, bei Betäubungsmitteldelikten aber einen Vergleichsraster bietet (vgl. FINGERHUTH/ TSCHURR, OFK-BetmG, 2. Aufl., Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB).

E. 2.2 Täterkomponente

- 24 -

a) Der Beschuldigte sei gemäss seinen Angaben in Deutschland geboren und habe den Kindergarten und die Primarschule in der Schweiz besucht. Er habe ei- nen Bruder und zwei Schwestern, von denen eine bereits verstorben sei. Im Alter von 18 Jahren habe er in England seinen Maturabschluss erlangt. Von 1981 bis 1986 habe er der US-Luftwaffe als Avioniker gedient. Danach habe er sich bis 1988 in Saudi Arabien aufgehalten und im Anschluss darauf in Spanien, wobei er auch viel in Afrika gewesen sei. Er sei nie sesshaft gewesen, sondern sei viel ge- reist und habe gearbeitet, was gerade angefallen sei, wie zum Beispiel Hunde ausführen und "Housesitting", "Sachen vermitteln", Bauaufträge, Wechseln von Devisen etc. (zum Ganzen: Urk. 3/3 S. 5 ff.; 3/4 S. 12 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Er sei selbständigerwerbend und arbeite auf Provision. Im Durchschnitt erwirtschafte er ca. EUR 20'000.– bis EUR 30'000.– pro Jahr. Zusätzliche Ein- künfte erziele er nicht. Er habe weder Vermögen noch namhafte Schulden. Nach- dem er zunächst geltend gemacht hatte, alleinstehend zu sein und keine Kinder zu haben, für welche er finanziell aufkommen müsse (Urk. 3/4 Frage 104-106), führte er im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Beschlagnahmungsverfügung der Staatsanwaltschaft aus, in Schottland drei erwachsene Töchter zu haben. Die beiden jüngeren Töchter würden studieren und seien auf die finanzielle Unterstüt- zung angewiesen. Er leiste an diese Beiträge von rund Fr. 1'000.– pro Monat (Urk. 9/4 S. 4). Diesbezüglich reichte er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Unterlagen ins Recht, bei welchen es sich um Geburtsurkunden handeln soll (Urk. 9/17). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Mai 2019 führte er, wiederum sehr unpräzise, auf entsprechende Frage aus, er müsse zwar keine Unterhalts- beiträge bezahlen, aber er mache es, es seien seine Töchter. Seine Zahlungen seien unterschiedlich, im Durchschnitt Fr. 1'000.– (Urk. 3/5 Frage 11 bis 13). An- lässlich der Befragung vor Vorinstanz erklärte er sodann, drei Kinder zu haben, wobei zwei davon seine leiblichen und eines das Kind seiner Ehefrau aus einer früheren Beziehung sei. Die Kinder seien bei ihm aufgewachsen (Prot. I S. 10). Dies bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung und ergänzte, seine Töchter würden I._____, J._____ und K._____ heissen und seien 1990, 1996 und 1998 zur Welt gekommen. Sie seien in Spanien und England bzw. Schottland aufgewachsen. Letzten Sommer habe er die letzte finanzielle Unterstützung für ih-

- 25 - re Ausbildung geleistet. Zu seinem Zivilstand führte er aus, er sei zwar ledig. Seit 32 Jahren lebe er aber mit derselben Frau zusammen. Sie sei Engländerin (Prot. II S. 9 f.). Er selber sei sowohl amerikanischer als auch schweizerischer Staatsangehöriger (Prot. II S. 7) Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts, was im Rahmen der Strafzumessung relevant wäre.

b) Der Beschuldigte gilt im vorliegenden Verfahren als nicht vorbestraft. Betref- fend die in den Akten vermerkte Strafe aus Spanien ist auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach diese dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden darf (Urk. 63 S. 20; Art. 369 StGB).

c) Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse kön- nen eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK-StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Ein Ver- zicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs des qua- lifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zwar insofern geständig, als er einräumt, das Kokain besessen zu haben. Dieses Geständnis erfolgte aber erst vor dem Hintergrund, dass das Paket in dem Tresor gefunden wurde, zu wel- chem der Beschuldigte den Schlüssel bei sich trug, weshalb dieses keine Strafre- duktion nach sich ziehen kann.

d) Die Täterkomponenten erweisen sich insgesamt als strafzumessungsneut- ral.

E. 2.3 Fazit

- 26 - In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint damit eine Ein- satzstrafe von 30 Monaten als angemessen.

3. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 3 Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung

E. 3.1 Tatkomponente Der Beschuldigte hat 10 Pakete Haschisch mit einem Gewicht von insgesamt rund 5 Kilogramm besessen und transportiert, womit eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln vorliegt. Im Übrigen kann betreffend die objektive und subjek- tive Tatschwere auf die Erwägungen in Bezug auf das Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz verwiesen werden (vgl. oben Erw. V.2.1.). Insgesamt liegt damit ein keineswegs mehr leichtes Verschulden vor.

E. 3.2 Sanktionsart

a) Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht das Gesetz nebst einer Freiheitsstrafe alternativ auch eine Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) als mögliche Sanktion vor (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzel- ne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom

25. September 2017 E. 2.2.1).

b) Vor dem Hintergrund, dass die Resozialisierung des Beschuldigten durch das Bezahlen einer Geldstrafe nach dem Vollzug des unbedingten Teils der aus- zufällenden Freiheitsstrafe (vgl. dazu unten, Erw. VI.3.) beeinträchtigt würde, er- scheint das Aussprechen einer solchen für das Nebendelikt als nicht zweckmäs- sig. Infolgedessen ist für sämtliche Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszuspre- chen.

- 27 -

E. 3.3 Täterkomponente

a) Im Rahmen der Täterkomponente kann in Bezug auf die persönlichen Ver- hältnisse auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Erw. V.2.2.).

b) Das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf das Befördern und den Be- sitz der Betäubungsmittel erfolgte erst vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage, weshalb sich auch dieses nicht strafreduzierend auszuwirken ver- mag.

c) Insgesamt erweist sich damit die Täterkomponente auch in Bezug auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz als strafzumessungsneutral.

E. 3.4 Fazit Unter Würdigung der relevanten Kriterien erscheint für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 5 Monaten als angemessen.

E. 4 Es erscheint angemessen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 33 Monaten im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten unter Anrechnung von 63 Tagen bereits erstandener Haft zu vollziehen. Für den be- dingt zu vollziehenden Teil erscheint, da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, eine Probezeit von 2 Jahren angemessen.

- 29 - VII. Beschlagnahme

1. Wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 55 S. 18) und von der Vorinstanz zutreffend bestätigt wurde (Urk. 63 S. 25), wurde in der Untersuchung nicht er- stellt, dass es sich bei den beim Beschuldigten beschlagnahmten Fr. 15'000.– und EUR 6'500.– (gewechselt in Fr. 7'270.–; Urk. 9/1 und 9/20-22) um deliktisch erlangtes Geld handelt. Gemäss Art. 263 StPO können Gegenstände und Vermö- genswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen benötigt werden (Abs. 1 lit. b). Bei Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO handelt es sich um die sogenannte Deckungsbe- schlagnahme, welche in Art. 268 StPO näher geregelt ist (HEIMGARTNER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 8 f. zu Art. 263 StPO). Ferner kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 1. Satz StGB). Dabei kann es sich auch um Vermögenswerte han- deln, welche keinerlei Beziehung zur Straftat aufweisen. Die Beschlagnahme hat sich aber auf Vermögenswerte desjenigen zu beschränken, gegen den sich die Ersatzforderung richtet (BAUMANN, BSK-StGB, a.a.O., N 69 zu Art. 70/71 StGB). Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist bei Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Wie bereits erwähnt, kann im Rahmen der Beschlagnahme zur Kostendeckung vom Vermögen der beschuldigten Person so viel herangezogen werden, als vo- raussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfahrenskosten und Entschädigun- gen; b. der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person oder seiner Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person oder deren Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigt. Von der Beschlagnahme ausgenommen sind deshalb auch Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfänd- bar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO), also zum Notbedarf der beschuldigten Person gehören (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK-StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 268 StPO). Als

- 30 - Folge des Verhältnismässigkeitsprinzips ist eine solche Beschlagnahme nur zu- lässig, wenn ein begründeter Verdacht besteht, ein späterer Zugriff sei nicht mög- lich oder es entstehe eine Deckungslücke mangels liquider Geldmittel. Selbstre- dend dürfen nur so viele Vermögenswerte beschlagnahmt werden, als voraus- sichtlich zur Deckung der genannten Posten notwendig sind (RIKLIN, OFK-StPO,

2. Aufl., Zürich 2014, N 2 f. zu Art. 268 StPO). Art. 268 StPO bezieht sich auf Vermögenswerte, die nicht in mutmasslichem Zusammenhang mit der inkriminier- ten Tat stehen.

2. Der Beschuldigte verfügt über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und machte während der Untersuchung geltend, einen grossen Teil seiner Zeit (an- scheinend ebenfalls ohne festen Wohnsitz) im Ausland zu verbringen, bezie- hungsweise zu reisen (Urk. 3/2 Frage 31-33; Urk. 3/3 Frage 31). Seine Aussagen und Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, seinen Einkünften, Vermö- genswerten, Verpflichtungen und/oder Schulden waren im gesamten Verfahren wenig präzise und teilweise ausweichend. Übereinstimmend mit der Vorinstanz besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich der Zahlung der ihm auferlegten Verfahrenskosten und der Nachforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung entziehen könnte. Der Beschuldigte führte weder im vor- instanzlichen Verfahren (Urk. 55 S. 17 f.) noch im Berufungsverfahren (Urk. 77 S. 22 f.) aus, dass er für die Deckung seines Bedarfes auf diese Vermögenswerte angewiesen sei. Da er sich seit längerer Zeit nicht mehr in Haft befindet, ist nicht ersichtlich, was ihn davon abhalten sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und durch diese seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Es wird weder geltend gemacht noch ist für das Gericht ersichtlich, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte in anderer Weise gemäss Art. 91-94 SchKG nicht pfändbar wä- ren. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, dass es sich beim beschlagnahmten Geld nicht nur um seines gehandelt habe (Prot. II S. 14 f.). Tatsache ist jedoch, dass während des ganzen Verfahrens keine Dritt- personen Anspruch darauf geltend gemacht haben, weshalb davon auszugehen ist, dass die beschlagnahmte Barschaft dem Beschuldigten alleine gehört. Da zu- dem nicht eruierbar ist, in welchem Verhältnis mögliche legale und allfällige illega-

- 31 - le Anteile stehen könnten, ist die vorinstanzliche Anordnung nicht zu beanstan- den.

3. Somit sind die mit den Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. April 2019 beschlagnahmten Fr. 15'000.– und die mit Verfügung vom

2. September 2019 beschlagnahmten EUR 6'500.– (entspricht Fr. 7'270.25) zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss wäre dem Be- schuldigten zwar herauszugeben, allerdings übersteigen bereits die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens die beschlagnahmten Beträ- ge. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei dieser Ausgangslage des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte letztlich mit seinen Anträgen. Weder erfolgt ein Frei- spruch noch ist die Strafe zu reduzieren. Demnach sind ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollum- fänglich aufzuerlegen und soweit möglich, vorerst aus der beschlagnahmten Bar- schaft zu decken. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 78) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung mit insgesamt Fr. 8'500.– (inklusive MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungs- rechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 32 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 25. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 4-5 (Beschlagnahmun- gen) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. April 2019 und vom 2. September 2019 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 15'000.– und EUR 6'500.– (entspricht Fr. 7'270.–) wird zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet.
  7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7-9) wird bestätigt. - 33 -
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli- zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 34 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210525-O/U/cs-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 7. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom

25. März 2021 (DG190022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2019 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 26 ff.)

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, sowie − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 62 Tage durch Haft erstanden sind).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzü- glich 62 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

27. September 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungs- mittelutensilien (BM-Lagernummer B00232-2019) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:

a) 2 Blöcke Haschisch, in schwarzem Klebeband eingewickelt, Bruttoge- wicht 1'090 Gramm (A012'280'727)

b) 2 Blöcke Haschisch, mit schwarzem Klebeband umwickelt, Bruttoge- wicht 1'066 Gramm (A012'280'761)

c) 1 Paket Haschisch, in schwarzer Klebefolie eingewickelt, Bruttogewicht 531 Gramm (A012'282'187)

d) 1 Paket Haschisch, in schwarzer Klebefolie eingewickelt, Bruttogewicht 1'130 Gramm (A012'282'198)

- 3 -

e) 1 Paket Kokain, in schwarzer Klebefolie eingewickelt, Bruttogewicht 370 Gramm (A012'282'201)

f) 1 Paket Haschisch, in schwarzer Klebefolie eingewickelt, Bruttogewicht 1'119 Gramm (A012'282'212)

g) 1 Paket Haschisch, in schwarzer Klebefolie eingewickelt, Bruttogewicht 560 Gramm (A012'282'223)

h) 1 Paket Haschisch, in schwarzer Klebefolie eingewickelt, Bruttogewicht 119 Gramm (A012'282'234)

i) 1 Paket Haschisch, in schwarzer Klebefolie eingewickelt, Bruttogewicht 118 Gramm (A012'282'245)

j) 1 Knittersack mit Streckmittel, mutmasslich Lactose (Milchzucker), Bruttogewicht 68 Gramm (A012'282'256)

k) 1 Knittersack mit Streckmittel, mutmasslich Lactose (Milchzucker), Bruttogewicht 74 Gramm (A012'282'267)

l) 1 Knittersack mit Streckmittel, mutmasslich Lactose (Milchzucker), Bruttogewicht 47 Gramm (A012'282'278)

m) 1 Feinwaage (A012'282'289)

n) div. BM-Verpackungsmaterial, gebraucht (A012'282'290)

o) div. Verpackungsmaterial, gebraucht, aufgeschnittenes Klebeband (A012'282'303)

p) div. Betäubungsmittelbesteck (A012'282'314)

q) Verpackungsmaterial Vakumier- und Frischhaltefolie (A012'282'325)

r) 1 mechanische Hand-BM-Presse (A012'282'336)

s) 1 aufgeschnittene BM-Verpackung (A012'282'347)

5. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Polis-Geschäfts- Nr. 74637562 bzw. Referenz-Nr. K190131-044 gelagerten Spuren und Spu- renträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten (sofern nicht be- reits geschehen).

6. Die mit Verfügung der Staatsanwalt See/Oberland vom 1. April 2019 be- schlagnahmten Fr. 15'000.– sowie die mit Verfügung vom 2. September 2019 beschlagnahmten EUR 6'500.– (entspricht Fr. 7'270.25) werden einge- zogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Verwertung überlassen.

- 4 - Die beschlagnahmten Barschaften werden zur Deckung der Verfahrenskos- ten und hernach zur teilweisen Deckung der Kosten der amtlichen Verteidi- gung verwendet.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 6'222.15 Auslagen (Gutachten) Fr. 580.– Auslagen Polizei Fr. 600.– Entschädigung Dolmetscher

9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 17'754.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang des durch die einzuziehenden Barschaften gemäss Dispositivziffer 6 nicht gedeckten Betrags. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung: (Urk. 77 S. 1 f.)

1. Es seien die Ziffern 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 9 des Urteils des Bezirksge- richts Uster vom 25. März 2021 (DG190022) aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei lediglich der mehrfachen Widerhandlung ge- gen Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG schuldig zu sprechen; vom Vor-

- 5 - wurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei er freizusprechen.

3. Es sei der Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von 8 eventualiter von 18 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, in jedem Fall aufzuschie- ben.

4. Es sei dem Berufungskläger die bereits erstandene Haft an seine Stra- fe anzurechnen.

5. Der nach Deckung der dem Berufungskläger aufzuerlegenden Verfah- renskosten verbleibende Rest der mit Verfügungen vom 1. April 2019 und vom 2. September 2019 beschlagnahmten Barschaft von insge- samt CHF 22'270.25 sei dem Berufungskläger herauszugeben.

6. Es seien die Kosten der Untersuchung, des vorinstanzlichen Gerichts- verfahrens und des vorliegenden Verfahrens dem Berufungskläger ausgangsgemäss zu höchstens einem Drittel aufzuerlegen und infolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 7.7 MwSt.) seien gemäss eingereichter Honorarnote auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 68, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichtes Uster vom 25. März 2021 liess der Beschuldigte mit Ein-

- 6 - gabe vom 1. April 2021 Berufung anmelden (Urk. 59). Nach Zustellung des be- gründeten Entscheides am 15. September 2021 (Urk. 62/2) liess er mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 fristgerecht die Berufungserklärung folgen (Urk. 64).

2. Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2021 (Urk. 66) wurde die Beru- fungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 68). Das Dispensations- gesuch wurde formlos gutgeheissen (Urk. 71).

3. Am 15. Februar 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 24. Mai 2022 vorgeladen (Urk. 70). Am 20. Mai 2022 liess der Beschuldigte ein Verschie- bungsgesuch stellen, nachdem er gemäss ärztlicher Bescheinigung aus gesund- heitlichen Gründen nicht fähig sei, zu reisen (Urk. 73 f.). Dieses wurde bewilligt (Urk. 73) und neu auf den 7. Februar 2022 vorgeladen (Urk. 75). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3). II. Umfang der Berufung

1. Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung die (teilweise) Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 25. März 2021 in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 9. Er sei lediglich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 8, eventualiter 18 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, in jedem Fall aufzuschieben und ihm die bereits erstandene Haft an die Strafe anzurechnen sei. Ferner sei ihm der nach Deckung der ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten verbleibende Rest der be- schlagnahmten Barschaft herauszugeben. Die Kosten der Untersuchung, des vor- instanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens seien ihm zu

- 7 - höchstens einem Drittel aufzuerlegen, indes infolge Uneinbringlichkeit abzu- schreiben (Urk. 77; Prot. II S. 3 f.).

2. Somit ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 4, 5 und 10 nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III. Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen (Urk. 17), anlässlich einer Polizeikontrolle am 30. Januar 2019 ca. 1'090 Gramm Haschisch (1 Paket mit ca. 560 Gramm und 1 Paket mit ca. 530 Gramm Haschisch, eingewickelt in schwarzem Klebeband) in seiner linken und rechten Jackeninnentasche mit sich geführt zu haben. Diese beiden Pakete mit rund 1'090 Gramm Haschisch sowie zwei weitere Pakete mit insgesamt ca. 1'066 Gramm Haschisch (je ca. 533 Gramm Haschisch, eingewickelt in schwarzem Klebeband), welche im Rahmen der Poli- zeikontrolle in einer Tasche im Fussraum der Beifahrerseite des von ihm geführ- ten Ford Mondeo mit den Kontrollschildern ZH … gefunden wurden, habe er zu- vor bis zur B._____-strasse … in C._____ befördert. Weiter wird ihm vorgeworfen, an der D._____-strasse … in C._____ in einem am Boden befestigten Tresor sechs weitere Pakete mit insgesamt ca. 3'577 Gramm Haschisch (in schwarzem Klebeband eingewickelt mit jeweiligem Paketgewicht von ca. 531 Gramm, ca. 1'130 Gramm, ca. 1'119 Gramm, ca. 560 Gramm, ca. 119 Gramm und ca. 118 Gramm Haschisch) sowie ein Paket mit ca. 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 91% (entspricht 273 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid) gelagert zu haben. Sowohl die Pakete mit insgesamt 5'733 Gramm Haschisch als auch die 273 Gramm reines Kokain- Hydrochlorid habe der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben im Zeit- raum vom 28. Januar bis 29. Januar 2019 in einem Tunnel unter der Autobahn im St. Galler E._____, nähe F._____, aufgefunden und an sich genommen bzw. ein- behalten.

- 8 - Dies alles habe der Beschuldigte getan, um die Drogen einer unbekannten Anzahl von Konsumenten zu verkaufen bzw. an unbekannte Abnehmer weiterzugeben bzw. auf eine andere Art und Weise in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sich in den in Frage stehenden Paketen Ha- schisch bzw. Kokain befindet. Betreffend das Haschisch habe der Beschuldigte gewusst, dass dessen Erwerb, Aufbewahrung, Beförderung und Besitz zum Zwe- cke der Weitergabe bzw. des Verkaufs bzw. des Inverkehrbringens in der Schweiz verboten ist, worüber er sich indessen hinweggesetzt habe, um einen Verkaufserlös zu erzielen. Betreffend das Kokain habe der Beschuldigte gewusst oder hätte zumindest annehmen müssen, dass der Erwerb, der Transport, die Aufbewahrung und der Besitz zur Weitergabe bzw. zum Verkauf einer solchen Menge bei einer Vielzahl von Menschen eine Abhängigkeit erzeugt bzw. erzeugen kann und deren Gesundheit damit schwer geschädigt werden kann. Dies habe er gewusst oder zumindest in Kauf genommen, um damit einen Verkaufserlös zu er- zielen.

2. Parteistandpunkte 2.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz sah den Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben wird, in objektiver wie in subjektiver Hinsicht, als erstellt an (Urk. 63 S. 12). Im Rahmen der rechtlichen Prüfung gelangte sie indessen zur Ansicht, dass die Anklage nicht rechtsgenügend umschreibe, inwiefern der Beschuldigte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG Anstalten getroffen habe, um Betäu- bungsmittel unbefugt zu veräussern, zu verordnen, auf andere Weise einem an- deren zu verschaffen oder in Verkehr zu bringen. Damit sei das Anklageprinzip verletzt, weshalb der Beschuldigte entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit lit. g BetmG schuldig zu spre- chen sei (Urk. 63 S. 14 f.). Im vorinstanzlichen Urteil erfolgte in der Folge in die- sem Punkt keine Verurteilung. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Entscheid der Vorinstanz nicht anficht, hat es dabei sein Bewenden. Er bildet nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

- 9 - 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, "zumindest eventualvorsätzlich" Betäubungsmittel in von ihm unbekannter Art und Qualität befördert, besessen und in einem Tresor in einem Lagerraum an der D._____-strasse … deponiert zu haben (Urk. 55 S. 2; Urk. 77 S. 4 und 10). Er habe wohl vermutet, dass der Inhalt der von ihm gefun- denen Pakete nicht koscher/nicht legal sei, habe aber nicht konkret gewusst, wo- rum es sich beim Inhalt handle. Wohl habe die Vermutung bestanden, dass der Inhalt Betäubungsmittel seien, es hätte aus seiner Sicht auch Geld sein können (Urk. 55 S. 4; Urk. 77 S. 5). Weder die Art noch der Reinheitsgehalt der Betäu- bungsmittel seien ihm indessen bekannt gewesen.

3. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Mit der Vorinstanz (Urk. 63) ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte an- erkennt, eventualvorsätzlich im Besitz der in Frage stehenden Betäubungsmittel gewesen zu sein sowie diese aufbewahrt und transportiert zu haben. Auch der Reinheitsgehalt der Betäubungsmittel (welcher durch einen Kurzbericht bezie- hungsweise ein Gutachten erstellt ist [Urk. 5/8 und 5/9]), wurde und wird von ihm nicht in Frage gestellt (Urk. 55 S. 2 ff.; Urk. 77 S. 4 ff.). Dieser Teil des dem Be- schuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhaltes deckt sich sodann mit dem übrigen Untersuchungsergebnis und kann somit als erstellt betrachtet werden. 3.2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterli- chen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeu- gung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. So-

- 10 - weit der Sachverhalt auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist angesichts des beantragten Freispruchs in Bezug auf Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nochmals im Einzelnen zu prüfen, inwie- fern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlos- sener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, BSK-StPO, 2. Aufl., Ba- sel 2014, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" (dazu schon die Vorinstanz in Urk. 63 E. 3.4. S. 7 f.) zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifi- scher Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom

28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte, wie konkrete Indizien, oder eine natürli- che Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406 vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; TRECH- SEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro- zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Struk- turbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl

- 11 - von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). 3.3. Beweismittel Als Beweismittel liegen vor:

- Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1, 3/3, 3/4, 3/5, 3/8, Prot. I S. 12 ff., Prot. II S. 12 ff.),

- Zeugenaussagen der Polizeibeamten G._____ (Urk. 3/6) und H._____ (Urk. 3/7),

- diverse beschlagnahmte Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Urk. 8/5 und 9/1),

- Kurzbericht Betäubungsmittel-Voruntersuchung (Urk. 5/7),

- Gutachten betreffend Identifikation und Gehaltsbestimmung der Betäu- bungsmittel (Urk. 5/8),

- Gutachten DNA-Spuren (Urk. 5/9),

- Gutachten Haaranalysen des Beschuldigten (Urk. 5/18). Betreffend die Verwertbarkeit dieser Beweismittel kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die zentralen Punkte keine di- rekten Beweise vorliegen, ist hervorzuheben, dass – soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist – der Nachweis der Tat mit Indizien, d.h. mit indirekten, mittelba- ren Beweisen, zu führen ist. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleich- wertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren Mosaik, zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des An-

- 12 - dersseins offen, enthält es daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und/oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) findet auf das einzelne In- diz keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 IV 361; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Er ent- faltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 27 zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Basel 2020, Rz. 1090). 3.4. Würdigung

a) Die Vorinstanz hat die Beweislage in Bezug auf den Sachverhalt eingehend und sorgfältig zusammengefasst und würdigte gestützt auf die allgemeinen Be- weisregeln die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sowie die weiteren Beweismittel ausführlich, schlüssig und grundsätz- lich zutreffend (Urk. 63 S. 8 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf ihre Zusammenfassungen der Aussagen und der weiteren Beweismittel sowie ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden, wobei nachfolgend Ergänzungen und Verdeutlichungen anzubringen sind.

b) Das Aussageverhalten des Beschuldigten war seit seiner ersten Befragung durch die Polizei davon geprägt, nur diejenigen Zusagen zu machen, welche durch die Beweislage bereits offensichtlich erstellt waren:

- 13 -

- Anlässlich seiner Verhaftung räumte er ein, die vier Pakete, welche auf ihm beziehungsweise in dem von ihm geführten Auto sichergestellt worden wa- ren, gefunden zu haben. Er habe bereits beim Fund vermutet/befürchtet, dass sich in diesen Paketen Betäubungsmittel befinden könnten. Es seien vier Pakete gewesen (Urk. 3/1 Frage 8). Nachdem man ihn anlässlich der Hafteinvernahme und einer weiteren Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft damit konfrontierte, dass man im Lagerraum an der D._____- strasse … in C._____, zu welchem er bei seiner Verhaftung einen Schlüssel aufsichgetragen habe, weitere 6 Pakete mit Haschisch und 1 Paket mit Ko- kain gefunden habe, räumte er plötzlich ein, dass er in einem Sack mehrere Pakete "4, 5, 6, 7 … ich weiss es nicht" gefunden habe (Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/4 Frage 19). Dies im klaren Widerspruch zu seiner ursprünglichen Aussage, wonach er in einem Plastiksack bei einer Autobahnunterführung in der Nähe von F._____ 4 Pakete gefunden habe.

- Sodann wollte er in seiner ersten Befragung durch die Polizei weder Schlüs- sel aus der Schweiz besitzen (Urk. 3/1 Frage 41) noch wissen, was sich an der D._____-strasse in C._____ befindet (Urk. 3/1 Frage 42). Den Schlüssel, welchen man bei seiner Verhaftung bei ihm gefunden hatte und der zu die- ser Liegenschaft passte, wollte er irgendwo aufgelesen haben (Urk. 3/1 Fra- ge 43). Erst als man ihm anlässlich der (Haft-)Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vorhielt, dass einer der bei ihm gefundenen Schlüssel zu der besagten Liegenschaft passe (Urk. 3/3 Frage 8), räumte er ein, diesen von einem Kollegen bekommen zu haben (Urk. 3/3 Frage 15). Dessen Na- men wollte er aber nicht nennen (Urk. 3/3 Frage 16). Weder wisse er genau, wer den Lagerraum miete, noch wer alles Zugang zu diesem habe (Urk. 3/3 Frage 12 und 13). Er selbst habe den Schlüssel bekommen, um dort Dinge zu deponieren, wenn er auf Reisen gewesen sei (Urk. 3/3 Frage 18).

- Nachdem er zunächst nicht einmal wissen wollte, was sich an der D._____- strasse … in C._____ befindet (Urk. 3/1 Frage 42), räumte er – konfrontiert damit, dass die Polizei dort in einem Tresor weitere Pakete mit Betäu-

- 14 - bungsmitteln gefunden hatte – ein, dass er es gewesen sein, der diese dort verstaut habe (Urk. 3/3 Frage 12, 16 und 19). Diese Beispiele zeigen deutlich, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten davon geprägt ist, gegenüber den Strafbehörden möglichst keine Zugaben zu machen, solange ihm diese nicht nachgewiesen werden können. Dabei schreckt er auch nicht davor zurück, zunächst klar die Unwahrheit zu sagen, um seine An- gaben in der Folge anzupassen, wenn sich diese nicht mehr mit dem aktuellen Beweisergebnis in Einklang bringen lassen. Auch wenn er nicht dazu verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, muss ihm in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen entgegengehalten werden, dass das Nachschieben von Argumenten und das Anpassen von früher getätigten Vorbringen als Lügensignal, wenn nicht gar als klare Lüge gewertet wird. Die Glaubhaftigkeit seiner schon von vornherein e- her abenteuerlich anmutenden Geschichte, wie er in den Besitz der in Frage ste- henden Betäubungsmittel gekommen sein will, wird dadurch erheblich in Mitlei- denschaft gezogen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldig- te die Umstände, wie er die Betäubungsmittelpakete genau gefunden hat, von An- fang an gleich und in der Untersuchung konstant schilderte, wie dies von der Ver- teidigung grundsätzliche zutreffend vorgebracht wurde (Urk. 55 S. 5 f.; Urk. 77 N 9). Aufgrund der oben genannten Unstimmigkeiten und Anpassungen entsteht vielmehr der Eindruck, der Beschuldigte habe sich die Geschichte bereits im Hin- blick auf eine allfällige Verhaftung zurechtgelegt.

c) Auch wenn der Verteidigung zuzustimmen ist, dass es vorkommt, dass un- beteiligte Personen zufällig auf versteckte Betäubungsmittel stossen (Urk. 55 S. 5 f.; Urk. 56/2; Urk. 77 N 10), lässt dieser Umstand die vom Beschuldigten vor- gebrachte Geschichte nicht als glaubhafter erscheinen. Die normale Reaktion ei- ner Person, die einen mehrere Kilogramm schweren Sack mit auffälligen Paketen unbekannten Inhalts findet, in welchen sie selbst (wie hier der Beschuldigte) Ille- gales vermutet (Urk. 3/4 Frage 29), ist, dass sie sich mit diesem an die Polizei wendet, wie es auch bei den von der Verteidigung vorgebrachten Beispielen der Fall war (vgl. Urk. 56/2). Der Beschuldigte selbst zog es dagegen gemäss eige- nen Angaben vor, die Pakete an sich zu nehmen, sie in einem Tresor aufzube-

- 15 - wahren in einem Raum an einer Adresse, zu dem er zuerst gar keinen Zugang gehabt haben wollte, und einen Teil davon schliesslich zu einem Kindergarten- freund zu transportieren, damit man diese gemeinsam öffnen könne. Eine nach- vollziehbare Erklärung, weshalb er dieses Vorgehen einer umgehenden Übergabe an die Polizei vorzog, liefert er nicht. Wohl bringt er als Erklärung vor, dass "es einfach nicht ideal sei, mit der Polizei in Kontakt zu kommen" und dass er an Be- hörden "nicht so Freude habe" (Urk. 3/4 Frage 30-33). Dies erklärt indessen nicht, weshalb er den Sack nicht einfach liegengelassen und die Polizei anonym ver- ständigt hat. Darauf angesprochen, führte er lediglich aus, dass es ihn "einfach Wunder genommen habe" (Urk. 3/4 Frage 18; Prot. I S. 13). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er auf die Frage, was mit dem Haschisch und Koka- in geschehen wäre, wenn sie nicht von der Polizei sichergestellt worden wären, lediglich aus, er könne nur spekulieren und könne nicht sagen, was passiert wäre (Prot. II S. 14).

d) Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren Erwägungen (Urk. 63 S. 9 f.) ist weiter festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er die Pa- kete nicht selbst habe öffnen können, äusserst unglaubhaft erscheinen. Zum ei- nen ist nicht nachvollziehbar, wieso er die Pakete, in welchen er gemäss eigenen Angaben Drogen oder Geld vermutete (Urk. 3/4 Frage 29), zuerst öffnen musste, bevor er sie den Behörden übergab. Zum anderen wäre es ein Leichtes gewesen, sich ein Messer oder Ähnliches zu besorgen, um die Pakete selbst zu öffnen. Es bestand schlicht kein Grund, mit dem Öffnen bis zu einem Zusammentreffen mit seinem Kollegen zu warten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, wieso der Beschuldigte, selbst wenn er die Pakete (wie er selbst geltend macht) mit zu sei- nem Kollegen genommen hätte, um diese gemeinsam zu öffnen, auf dem Weg zu diesem lediglich zwei auf sich trug, zwei im Auto mitführte und die restlichen im Tresor des Lagerraums zurückliess, zu welchem er den Schlüssel ausgerechnet von diesem Kollegen erhalten hatte. Seine Vorbringen, dass er nicht gewusst ha- be, dass sich in den in Frage stehenden Paketen Betäubungsmittel befänden, sind damit als schlicht unglaubhaft zu bezeichnen.

- 16 -

e) Die Sachdarstellung des Beschuldigten wird überdies nicht dadurch glaub- hafter, dass er die 2 Pakete Haschisch, welche sich anlässlich seiner Verhaftung in seinem Auto befanden, freiwillig und ohne Aufforderung den anwesenden Poli- zisten übergeben hat (Prot. II S. 17), wie seine Verteidigung geltend machte (Urk. 77 S. 5 oben). Angesichts der Tatsache, dass die Polizei bei der nachträgli- chen Durchsuchung des Fahrzeuges von sich aus darauf gestossen wäre, blieb ihm ohnehin nichts anderes übrig. Indes ist nochmals hervorzuheben, dass er die weiteren sich im Tresor befindenden Pakete zunächst verschwieg und erst, als er mit der Sicherstellung der sich darin befindenden Betäubungsmittel konfrontiert wurde, einräumte, diese dort verstaut zu haben (Urk. 3/3 Frage 12 und 16).

f) Schliesslich überzeugt auch der Einwand des Beschuldigten nicht, die Staatsanwaltschaft sei einseitig lediglich belastenden Umständen nachgegangen und habe nicht mit gleicher Intensität auch entlastende Umstände untersucht. So machte er geltend, seine Fingernägel seien zwei Mal abgeschnitten, jedoch nie auf Drogenkontamination getestet worden (Prot. II S. 19; Urk. 77 N 11). Diesbe- züglich leuchtet allerdings nicht ein, was er mit einer solchen Auswertung zu sei- nen Gunsten abgeleitet haben möchte, zumal ihm das eigenständige Strecken und Portionieren der sichergestellten Betäubungsmittel nicht vorgeworfen wird. Ferner beanstandete er, dass die Staatsanwaltschaft auf die geografische Ortung seines Mobiltelefons am besagten Tag verzichtet habe (Prot. II S. 12; Urk. 77 N 8). Mit Blick auf das Beweisergebnis ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern eine allfällige Bestätigung seines Aufenthaltes zum geltend gemachten Zeitpunkt zu seiner Entlastung beigetragen hätte. So fand seine Darstellung, wie bzw. wo er die Betäubungsmittel gefunden hat, Eingang in die Anklage, und es wird ihm in diesem Zusammenhang auch keine Straftat vorgeworfen.

g) Insgesamt kann der Umstand, dass sich der Beschuldigte im Besitz mehre- rer Kilogramm Betäubungsmittel befand, aufgrund des Beweisergebnisses und seinen sehr unglaubhaften Aussagen, in welchen er sich in diverse Widersprüche verstrickt, nicht anders gewertet werden, als dass er selbst in den Betäubungsmit- telhandel involviert war. Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann, zutreffend und schlüssig

- 17 - erwog, liegen für diese Vermutung mehrere Indizien (Lagerung der Betäubungs- mittel in einem Tresor, welcher zusätzlich von einer Blache verdeckt war / Auffin- den von Milchzucker und weiterer Betäubungsmittelutensilien wie Verpackungs- material, Feinwaage, Betäubungsmittelbesteck, eine mechanische Handbetäu- bungsmittelpresse und eine aufgeschnittene Betäubungsmittelverpackung) vor (Urk. 63 S. 10 f.). Auf der Innenseite eines Tiefkühlbeutels, in welchem sich Streckmittel befand und welcher im besagten Lagerraum gefunden wurde, konnte sodann die DNA des Beschuldigten festgestellt werden (Urk. 5/9 S. 2 f.). Mit Ver- weis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, dass die DNA allenfalls beim Wegtragen bzw. zur Seite legen an den Beutel gelangt sein könnte (Prot. I S. 21; Urk. 63 S. 11). In diesem Zusam- menhang brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vor- halt, dass die Polizei nebst den Betäubungsmitteln typische Betäubungsmit- telutensilien, wie etwa das schwarze Klebeband, Milchzucker, eine Feinwaage, Verpackungsmaterial, Betäubungsmittelbesteck, eine mechanische Handbetäu- bungsmittelpresse und eine aufgeschnittene Betäubungsmittelverpackung, gefun- den habe, erstmals vor, dass "dieses Zeug" in einem Migros-Sack auf einem Tisch gewesen sei und ein paar Mal runtergefallen sei. Er habe dies einfach zu- sammengeräumt und wieder in den Sack reingetan (Prot. II S. 12 f.). Anschlies- send demonstrierte seine Verteidigung anhand ihrer Handtasche, wie die DNA des Beschuldigten aufgrund eines Handgriffs auf die Innenseite des Tiefkühlbeu- tels gelangt sein könnte (Prot. II S. 17). Das plötzliche Erinnerungsvermögen des Beschuldigten erstaunt, zumal er vor der Staatsanwaltschaft noch ausführte, dass er nichts von den im Lagerraum aufgefundenen Betäubungsmittelutensilien wisse (Urk. 3/4 Frage 88). Dies wiederholte er nochmals vor Vorinstanz (Prot. I S. 16) und gab auf Vorhalt, dass seine DNA auf der Innenseite des Tiefkühlbeutels mit Streckmitteln sichergestellt worden sei, an, dass er sich dies einzig damit erklären könne, dass der Tiefkühlbeutel einmal umgefallen sei (Prot. I S. 18). Aufgrund dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten entsteht der Ein- druck eines nachgeschobenen Erklärungsversuchs im Zusammenhang mit der si- chergestellten DNA-Spur. Auch die Vorbringen des Beschuldigten, wonach meh- rere Personen Zugang zum Lagerraum hatten und die Betäubungsmittelutensilien

- 18 - und Streckmittel nicht von ihm stammen würden (Urk. 3/3 S. 3), sind vor dem Hin- tergrund der anlässlich der Polizeikontrolle beim Beschuldigten gefundenen er- heblichen Menge an Betäubungsmitteln nicht glaubhaft.

h) Auch wenn die einzelnen genannten Beweismittel die Beteiligung des Be- schuldigten am Drogenhandel für sich alleine betrachtet nicht belegen, so entsteht bei der Beweiswürdigung als Ganzes ein Mosaik, welches als Gesamtes keine massgeblichen Zweifel belässt, dass er in den Betäubungsmittelhandel involviert ist. Die an sich schon sehr ungewöhnliche Geschichte des Beschuldigten, wie er in den Besitz der Drogen gekommen sein will, und wieso er einen Teil davon bei seiner Verhaftung aufsichtrug, sind vor diesem Hintergrund als reine Schutzbe- hauptungen zu werten. Die hohe Menge der beim Beschuldigten gefundenen Be- täubungsmittel schliesst weiter aus, dass diese für seinen Eigengebrauch be- stimmt gewesen sein könnte. Sodann wurden bei ihm medizinisch auch keine Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum festgestellt (Urk. 5/18).

i) Auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand erscheint damit erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich beim Inhalt der Pakete um Betäubungsmit- tel handelte und er diese damit mit Wissen und Willen beförderte, besass und aufbewahrte. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass er die Pakete in einem Tresor lagerte, was ein starker Hinweis dafür ist, dass ihm bewusst war, dass es sich beim Inhalt um etwas Wertvolles handelt. So führte er anlässlich der Beru- fungsverhandlung aus, er habe "es" nicht im Auto, auf sich oder sonst wo einem Kollegen ins Zimmer stellen wollen (Prot. II S. 15). Aufgrund des Umstandes, dass sein Fingerabdruck in einem Sack mit Milchpulver gefunden wurde, beste- hen sodann keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch wusste, dass sich in einem der Drogenpakete Kokain befand. Milchpulver wird gerichtsno- torisch und auch allgemein bekannt als Streckmittel für Kokain und nicht von Ha- schisch verwendet. Ausserdem deutet die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich wundere, dass seine DNA-Spur nicht auf allen Betäubungsmittelutensilien ermittelt worden sei (Prot. II S. 13 und 17), darauf hin, dass er die sich im Lager- raum befindenden und sichergestellten Betäubungsmittelutensilien gesehen hat und somit Kenntnis davon hatte.

- 19 -

j) Nicht erstellen lässt sich dagegen aufgrund der vorliegenden Beweismittel, dass der Beschuldigte den effektiven Reinheitsgehalt des Kokains kannte. Auf- grund des Umstandes, dass bei ihm ein Block Kokain mit einem Gewicht von 300 Gramm gefunden wurde, welchen er zuvor befördert hatte und dessen Ge- wicht er daher abschätzen konnte, ist jedoch unabhängig davon, ob ihm der effek- tive Reinheitsgehalt bekannt war, erstellt, dass er wusste beziehungsweise wis- sen musste, dass mit einer solchen Menge bei einer Vielzahl von Menschen eine Abhängigkeit erzeugt und hierdurch deren Gesundheit schwer geschädigt bezie- hungsweise beeinträchtigt werden kann. Wer mit einem Block Kokain von diesem Gewicht in Kontakt steht, geht mit anderen Worten davon aus, dass es sich um eine Reinmenge handelt, welche den Grenzwert von 18 Gramm (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) um ein Mehrfaches überschreitet.

4. Fazit Unter Würdigung aller Beweismittel ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift in Bezug auf den Besitz (inklusive dem Lagern) und das Transportieren von Ha- schisch und Kokain als erstellt zu betrachten. Der Beschuldigte hat gemäss sei- nen eigenen Angaben sämtliche Drogenpakete vom Fundort zum Lagerraum an der D._____-strasse in C._____ transportiert, weshalb der Transport nicht nur in Bezug auf die vier Pakete Haschisch, welche anlässlich der Polizeikontrolle bei ihm gefunden wurden, vorliegt, sondern auch betreffend die Pakete mit Betäu- bungsmitteln, welche er im Tresor dieser Liegenschaft deponiert hatte. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d in Ver- bindung mit dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a (in Bezug auf das Kokain) sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 10 Abs. 1 lit. b und lit. d (Urk. 63 S. 26). Dabei führte sie aus, dass dem La- gern der Betäubungsmittel nebst deren Besitz keine eigenständige Bedeutung

- 20 - zukommt, weshalb der Beschuldigte für das Lagern im Sinne von Art. 19 Abs.1 lit. b BetmG nicht schuldig zu sprechen sei (Urk. 63 S. 13). 1.2. Die Verteidigung beantragt, dass der Beschuldigte lediglich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d schuldig zu sprechen sei. Von einer Verurteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei dagegen abzusehen. Der Beschuldigte habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz gerade nicht gewusst, dass sich unter den von ihm gefun- denen Betäubungsmitteln auch solche befanden, welche geeignet sind, die Ge- sundheit vieler Menschen zu gefährden (Urk. 55 N 19). Er sei daher lediglich der Beförderung von 2'156 Gramm Haschisch beziehungsweise des Besitzes von insgesamt 5'733 Gramm Haschisch und von 273 Gramm reinem Kokain- Hydrochlorid schuldig zu sprechen (Urk. 55 S. 2 f.; Prot. II S. 77 S. 1 und 10). 2.1. Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung kann, um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden, grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 12 ff.). 2.2. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb durch die Vorinstanz eine Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG erfolgte. Während in der Anklageschrift noch eine Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gefordert wurde (Urk. 17 S. 1 und 2), lauten die Anträge der Staatsanwaltschaft anlässlich der vor- instanzlichen Verhandlung lediglich auf Verurteilung wegen Widerhandlungen (und nicht auf eine mehrfache Widerhandlung). Da sich die Vorinstanz nicht dazu äussert, inwiefern im Verhalten des Beschuldig- ten eine mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG vorliegen soll, kann die diesbezügliche Verurteilung im Dispositiv des Urteils nicht nachvollzogen werden. Auch im Rah- men der Strafzumessung ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von einer Mehr- fachbegehung ausgegangen ist. Sodann ist bezüglich der Qualifikation als einma- lige oder mehrmalige Begehung auch kein Unterschied zwischen den Handlungen mit Haschisch und Kokain auszumachen. Der Umstand, dass das Verhalten des

- 21 - Beschuldigten mehrere Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt (lit. b und lit. d), führt jedenfalls nicht zu einer Verurteilung wegen mehrfacher Be- gehung des Deliktes. Beim subjektiven Tatbestand ist im Sinne einer Verdeutlichung und mit Verweis auf die Erwägungen im Rahmen der Sachverhaltserstellung (vgl. Erw. III.3.4.j.) festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass zumindest eines der Drogenpa- kete Kokain enthielt. Da das im Tresor gefundene Paket mit Kokain ein Gewicht von 300 Gramm aufweist, bestehen keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte auch wusste, dass mit dieser Menge eine Vielzahl von Personen an ihrer Gesundheit gefährdet werden kann. Dies, auch wenn ihm der Reinheitsgehalt nicht ganz genau bekannt gewesen war (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.j.). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist somit ausser in Bezug auf die mehr- fache Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG zutreffend.

3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden.

4. Der Beschuldigte ist damit in Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Standpunkt der Verteidigung und Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Die Verteidigung beantragt mit ihrer Berufung das Aussprechen einer be- dingten Freiheitsstrafe von 8, eventualiter 18 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 77 S. 1). 1.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. So hat sie insbesondere den massgebenden Strafrahmen zutref-

- 22 - fend festgelegt und die anwendbaren Strafzumessungsregeln auch spezifisch im Hinblick auf die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz umfassend rezitiert (vgl. Urk. 63 S. 17 ff.). Gemäss jüngerer Praxis des Bundesgerichts ist bei mehreren verwirkten Strafta- ten für die Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannt konkre- ten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang für jede Tat grundsätz- lich (zumindest gedanklich) eine selbständige Strafe auszufällen, für welche in der Folge die adäquate Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217). Demzufolge sind nachfolgend für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (in Bezug auf das Kokain) einerseits und für die Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (in Bezug auf das Haschisch) andererseits jeweils selbständige (hypothetische) Einzeleinsatzstrafen zu be- stimmen, bei welchen sodann zu prüfen ist, ob sich für die jeweiligen Taten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als angemessen erweist. 1.3. Das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stellt mit einem Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe das schwerste De- likt dar.

2. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Tatkomponente

a) Mit Bezug auf die objektive Tatschwere des Besitzes und Transports von Kokain ist festzuhalten, dass es sich bei Kokain um eine gefährliche Droge han- delt, welche bei wiederholtem Konsum bereits nach relativ kurzer Zeit zu einer hohen psychischen Abhängigkeit mit erheblichen Gesundheitsfolgen führen kann (vgl. HUG-BEELI, BetmG-Komm. Basel 2016, Art. 2 N 295 ff.). Dieser Umstand ist allgemein bekannt und muss auch dem Beschuldigten sehr wohl bewusst gewe- sen sein. Beim in Frage stehenden Kokaingemisch von rund 300 Gramm (reine Menge: 273 Gramm) handelte es sich um eine bedeutende Menge, welche deut- lich über der Schwelle des schweren Falles liegt (vgl. dazu BGE 109 IV 145). Es

- 23 - kann ihm indessen gemäss erstelltem Sachverhalt nicht vorgeworfen werden, dass er selbst im grossen Stil mit harten Drogen gehandelt hat, jedoch dass er die Betäubungsmittel besass und transportierte. Insofern kann der Vorinstanz nicht zugestimmt werden, wenn sie davon ausgeht, der Beschuldigte nehme in der Drogenhierarchie eine Position mindestens im mittleren Bereich ein (Urk. 63 S. 19). Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände mit der Verteidigung (Urk. 77 N 39) davon auszugehen, dass seine Rolle eher in der unteren Stufe der Organisation gelegen haben dürfte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Be- reich des im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Möglichen als nicht mehr leicht einzustufen.

b) Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich Kokain besass und dieses transportierte. Zwar ist davon auszugehen, dass er den genauen Reinheitsgehalt des in Frage stehenden Koka- ins nicht effektiv kannte, aufgrund der beträchtlichen Menge von ca. 300 Gramm Kokaingemisch muss ihm aber bewusst gewesen sein, dass mit dieser die Ge- sundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet werden kann. Sein Motiv war of- fensichtlich vorwiegend finanzieller Natur, wobei er sich weder in einer wirtschaft- lichen Notlage befunden hat, noch über namhafte Schulden verfügte (Urk. 3/4 Frage 98-110; Prot. I S. 11). Es sind demnach bei der subjektiven Schwere der Tat keine Umstände ersichtlich, welche die objektive Tatschwere zu relativieren vermögen.

c) Insgesamt erscheint deshalb mit Bezug auf die Tatkomponente das Ver- schulden als nicht mehr leicht und eine Strafe von 30 Monaten als angemessen. Diese hypothetische Einsatzstrafe steht in etwa im Einklang mit der auf empiri- schen Daten der Rechtsprechung beruhenden Strafmasstabelle von FINGER- HUTH/TSCHURR, welche indessen nicht schematisch zur Anwendung gelangt, bei Betäubungsmitteldelikten aber einen Vergleichsraster bietet (vgl. FINGERHUTH/ TSCHURR, OFK-BetmG, 2. Aufl., Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB). 2.2. Täterkomponente

- 24 -

a) Der Beschuldigte sei gemäss seinen Angaben in Deutschland geboren und habe den Kindergarten und die Primarschule in der Schweiz besucht. Er habe ei- nen Bruder und zwei Schwestern, von denen eine bereits verstorben sei. Im Alter von 18 Jahren habe er in England seinen Maturabschluss erlangt. Von 1981 bis 1986 habe er der US-Luftwaffe als Avioniker gedient. Danach habe er sich bis 1988 in Saudi Arabien aufgehalten und im Anschluss darauf in Spanien, wobei er auch viel in Afrika gewesen sei. Er sei nie sesshaft gewesen, sondern sei viel ge- reist und habe gearbeitet, was gerade angefallen sei, wie zum Beispiel Hunde ausführen und "Housesitting", "Sachen vermitteln", Bauaufträge, Wechseln von Devisen etc. (zum Ganzen: Urk. 3/3 S. 5 ff.; 3/4 S. 12 ff.; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Er sei selbständigerwerbend und arbeite auf Provision. Im Durchschnitt erwirtschafte er ca. EUR 20'000.– bis EUR 30'000.– pro Jahr. Zusätzliche Ein- künfte erziele er nicht. Er habe weder Vermögen noch namhafte Schulden. Nach- dem er zunächst geltend gemacht hatte, alleinstehend zu sein und keine Kinder zu haben, für welche er finanziell aufkommen müsse (Urk. 3/4 Frage 104-106), führte er im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Beschlagnahmungsverfügung der Staatsanwaltschaft aus, in Schottland drei erwachsene Töchter zu haben. Die beiden jüngeren Töchter würden studieren und seien auf die finanzielle Unterstüt- zung angewiesen. Er leiste an diese Beiträge von rund Fr. 1'000.– pro Monat (Urk. 9/4 S. 4). Diesbezüglich reichte er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Unterlagen ins Recht, bei welchen es sich um Geburtsurkunden handeln soll (Urk. 9/17). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Mai 2019 führte er, wiederum sehr unpräzise, auf entsprechende Frage aus, er müsse zwar keine Unterhalts- beiträge bezahlen, aber er mache es, es seien seine Töchter. Seine Zahlungen seien unterschiedlich, im Durchschnitt Fr. 1'000.– (Urk. 3/5 Frage 11 bis 13). An- lässlich der Befragung vor Vorinstanz erklärte er sodann, drei Kinder zu haben, wobei zwei davon seine leiblichen und eines das Kind seiner Ehefrau aus einer früheren Beziehung sei. Die Kinder seien bei ihm aufgewachsen (Prot. I S. 10). Dies bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung und ergänzte, seine Töchter würden I._____, J._____ und K._____ heissen und seien 1990, 1996 und 1998 zur Welt gekommen. Sie seien in Spanien und England bzw. Schottland aufgewachsen. Letzten Sommer habe er die letzte finanzielle Unterstützung für ih-

- 25 - re Ausbildung geleistet. Zu seinem Zivilstand führte er aus, er sei zwar ledig. Seit 32 Jahren lebe er aber mit derselben Frau zusammen. Sie sei Engländerin (Prot. II S. 9 f.). Er selber sei sowohl amerikanischer als auch schweizerischer Staatsangehöriger (Prot. II S. 7) Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts, was im Rahmen der Strafzumessung relevant wäre.

b) Der Beschuldigte gilt im vorliegenden Verfahren als nicht vorbestraft. Betref- fend die in den Akten vermerkte Strafe aus Spanien ist auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach diese dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden darf (Urk. 63 S. 20; Art. 369 StGB).

c) Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse kön- nen eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, BSK-StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Ein Ver- zicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs des qua- lifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zwar insofern geständig, als er einräumt, das Kokain besessen zu haben. Dieses Geständnis erfolgte aber erst vor dem Hintergrund, dass das Paket in dem Tresor gefunden wurde, zu wel- chem der Beschuldigte den Schlüssel bei sich trug, weshalb dieses keine Strafre- duktion nach sich ziehen kann.

d) Die Täterkomponenten erweisen sich insgesamt als strafzumessungsneut- ral. 2.3. Fazit

- 26 - In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint damit eine Ein- satzstrafe von 30 Monaten als angemessen.

3. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Tatkomponente Der Beschuldigte hat 10 Pakete Haschisch mit einem Gewicht von insgesamt rund 5 Kilogramm besessen und transportiert, womit eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln vorliegt. Im Übrigen kann betreffend die objektive und subjek- tive Tatschwere auf die Erwägungen in Bezug auf das Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz verwiesen werden (vgl. oben Erw. V.2.1.). Insgesamt liegt damit ein keineswegs mehr leichtes Verschulden vor. 3.2. Sanktionsart

a) Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht das Gesetz nebst einer Freiheitsstrafe alternativ auch eine Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) als mögliche Sanktion vor (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzel- ne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom

25. September 2017 E. 2.2.1).

b) Vor dem Hintergrund, dass die Resozialisierung des Beschuldigten durch das Bezahlen einer Geldstrafe nach dem Vollzug des unbedingten Teils der aus- zufällenden Freiheitsstrafe (vgl. dazu unten, Erw. VI.3.) beeinträchtigt würde, er- scheint das Aussprechen einer solchen für das Nebendelikt als nicht zweckmäs- sig. Infolgedessen ist für sämtliche Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszuspre- chen.

- 27 - 3.3. Täterkomponente

a) Im Rahmen der Täterkomponente kann in Bezug auf die persönlichen Ver- hältnisse auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (Erw. V.2.2.).

b) Das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf das Befördern und den Be- sitz der Betäubungsmittel erfolgte erst vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage, weshalb sich auch dieses nicht strafreduzierend auszuwirken ver- mag.

c) Insgesamt erweist sich damit die Täterkomponente auch in Bezug auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz als strafzumessungsneutral. 3.4. Fazit Unter Würdigung der relevanten Kriterien erscheint für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 5 Monaten als angemessen.

4. Schlussfolgerungen Nach dem Erwogenen ist der Beschuldigte für beide Delikte mit einer Freiheits- strafe zu sanktionieren. Die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz von 30 Monaten ist somit gemäss dem Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu schärfen, womit sich für die beiden Taten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 33 Monaten rechtfertigt. An diese Strafe sind 63 Tage als durch Haft erstanden anzurechnen. VI. Vollzug der Strafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

- 28 - Rechnung zu tragen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs.1 StGB). Dabei darf der un- bedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht Art. 43 StGB somit einen eigenständigen Anwendungsbereich vor (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs erscheint in denjenigen Fällen sinnvoll, wenn die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (HEIMGARTNER, OFK-StGB,

21. Aufl., Zürich 2022, N 3 zu Art. 43 StGB).

3. Angesichts der auszufällenden Strafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe kommt einzig ein teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 43 StGB in Betracht. Einem Voll- zug der gesamten 33 Monate stünde das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. Der Beschuldigte weist zudem keine Vorstrafen auf, weshalb aufgrund des erstmaligen Aussprechens einer Freiheitsstrafe davon aus- zugehen ist, dass mit dem zu vollziehenden Teil der Strafe eine zusätzliche Warnwirkung auf ihn besteht. Es kann somit zu seinen Gunsten angenommen werden, der Beschuldigte werde aus diesem Verfahren und der auszufällenden Freiheitsstrafe von 33 Monaten die nötigen Lehren ziehen und sich künftig wohl- verhalten. Somit kann im Sinne einer Gesamtwürdigung das Fehlen einer eigent- lichen Schlechtprognose bejaht werden.

4. Es erscheint angemessen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 33 Monaten im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten unter Anrechnung von 63 Tagen bereits erstandener Haft zu vollziehen. Für den be- dingt zu vollziehenden Teil erscheint, da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, eine Probezeit von 2 Jahren angemessen.

- 29 - VII. Beschlagnahme

1. Wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 55 S. 18) und von der Vorinstanz zutreffend bestätigt wurde (Urk. 63 S. 25), wurde in der Untersuchung nicht er- stellt, dass es sich bei den beim Beschuldigten beschlagnahmten Fr. 15'000.– und EUR 6'500.– (gewechselt in Fr. 7'270.–; Urk. 9/1 und 9/20-22) um deliktisch erlangtes Geld handelt. Gemäss Art. 263 StPO können Gegenstände und Vermö- genswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen benötigt werden (Abs. 1 lit. b). Bei Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO handelt es sich um die sogenannte Deckungsbe- schlagnahme, welche in Art. 268 StPO näher geregelt ist (HEIMGARTNER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 8 f. zu Art. 263 StPO). Ferner kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 1. Satz StGB). Dabei kann es sich auch um Vermögenswerte han- deln, welche keinerlei Beziehung zur Straftat aufweisen. Die Beschlagnahme hat sich aber auf Vermögenswerte desjenigen zu beschränken, gegen den sich die Ersatzforderung richtet (BAUMANN, BSK-StGB, a.a.O., N 69 zu Art. 70/71 StGB). Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist bei Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Wie bereits erwähnt, kann im Rahmen der Beschlagnahme zur Kostendeckung vom Vermögen der beschuldigten Person so viel herangezogen werden, als vo- raussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfahrenskosten und Entschädigun- gen; b. der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person oder seiner Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person oder deren Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigt. Von der Beschlagnahme ausgenommen sind deshalb auch Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfänd- bar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO), also zum Notbedarf der beschuldigten Person gehören (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK-StPO, a.a.O., N 14 zu Art. 268 StPO). Als

- 30 - Folge des Verhältnismässigkeitsprinzips ist eine solche Beschlagnahme nur zu- lässig, wenn ein begründeter Verdacht besteht, ein späterer Zugriff sei nicht mög- lich oder es entstehe eine Deckungslücke mangels liquider Geldmittel. Selbstre- dend dürfen nur so viele Vermögenswerte beschlagnahmt werden, als voraus- sichtlich zur Deckung der genannten Posten notwendig sind (RIKLIN, OFK-StPO,

2. Aufl., Zürich 2014, N 2 f. zu Art. 268 StPO). Art. 268 StPO bezieht sich auf Vermögenswerte, die nicht in mutmasslichem Zusammenhang mit der inkriminier- ten Tat stehen.

2. Der Beschuldigte verfügt über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz und machte während der Untersuchung geltend, einen grossen Teil seiner Zeit (an- scheinend ebenfalls ohne festen Wohnsitz) im Ausland zu verbringen, bezie- hungsweise zu reisen (Urk. 3/2 Frage 31-33; Urk. 3/3 Frage 31). Seine Aussagen und Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, seinen Einkünften, Vermö- genswerten, Verpflichtungen und/oder Schulden waren im gesamten Verfahren wenig präzise und teilweise ausweichend. Übereinstimmend mit der Vorinstanz besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich der Zahlung der ihm auferlegten Verfahrenskosten und der Nachforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung entziehen könnte. Der Beschuldigte führte weder im vor- instanzlichen Verfahren (Urk. 55 S. 17 f.) noch im Berufungsverfahren (Urk. 77 S. 22 f.) aus, dass er für die Deckung seines Bedarfes auf diese Vermögenswerte angewiesen sei. Da er sich seit längerer Zeit nicht mehr in Haft befindet, ist nicht ersichtlich, was ihn davon abhalten sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und durch diese seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Es wird weder geltend gemacht noch ist für das Gericht ersichtlich, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte in anderer Weise gemäss Art. 91-94 SchKG nicht pfändbar wä- ren. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, dass es sich beim beschlagnahmten Geld nicht nur um seines gehandelt habe (Prot. II S. 14 f.). Tatsache ist jedoch, dass während des ganzen Verfahrens keine Dritt- personen Anspruch darauf geltend gemacht haben, weshalb davon auszugehen ist, dass die beschlagnahmte Barschaft dem Beschuldigten alleine gehört. Da zu- dem nicht eruierbar ist, in welchem Verhältnis mögliche legale und allfällige illega-

- 31 - le Anteile stehen könnten, ist die vorinstanzliche Anordnung nicht zu beanstan- den.

3. Somit sind die mit den Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. April 2019 beschlagnahmten Fr. 15'000.– und die mit Verfügung vom

2. September 2019 beschlagnahmten EUR 6'500.– (entspricht Fr. 7'270.25) zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss wäre dem Be- schuldigten zwar herauszugeben, allerdings übersteigen bereits die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens die beschlagnahmten Beträ- ge. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei dieser Ausgangslage des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte letztlich mit seinen Anträgen. Weder erfolgt ein Frei- spruch noch ist die Strafe zu reduzieren. Demnach sind ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollum- fänglich aufzuerlegen und soweit möglich, vorerst aus der beschlagnahmten Bar- schaft zu decken. Die amtliche Verteidigung ist entsprechend der eingereichten Honorarnote (Urk. 78) für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren unter Hinzurechnung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung mit insgesamt Fr. 8'500.– (inklusive MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungs- rechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 32 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 25. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 4-5 (Beschlagnahmun- gen) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. April 2019 und vom 2. September 2019 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 15'000.– und EUR 6'500.– (entspricht Fr. 7'270.–) wird zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) verwendet.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7-9) wird bestätigt.

- 33 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminalpoli- zei, Kriminalanalyse KA2, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.

- 34 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Februar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Lazareva