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SB210523

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2022-01-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Würdigung von Gutachten (Urk. 69 S. 9 und 16). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ih-

- 8 - ren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst zur Last gelegt, am 16. November 2018 auf der Autobahn A3, Gemeindegebiet C._____, mit dem Fahrzeug D._____ in Richtung E._____ vor und im B._____-Tunnel die Verkehrsregeln mehrfach grob verletzt zu haben. Er habe kurz vor dem Tunnel mit einer Geschwindigkeit von ca. 95 km/h von der Überholspur auf die mittlere Spur gewechselt. Dabei habe er zu einem ebenfalls mit einer Geschwindigkeit von ca. 95 km/h auf der mittleren Spur fahrenden weissen BMW einen ungenü- genden Abstand von rund 7.6 bis 9 Metern eingehalten. Wenig später habe der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 97 km/h kurz die Bremsen ange- tippt und mit einer abrupt schnellen Lenkbewegung von der mittleren Spur nach rechts auf die Normalspur gewechselt. Der Beschuldigte habe dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Das Fahrzeug habe sich nach links über die mittlere Spur gedreht und sei entgegen der Fahrtrichtung auf der Überholspur zum Still- stand gekommen. Der Lenker des nachfolgenden weissen BMW und der Lenker des ebenfalls nachfolgenden grauen BMW hätten stark abbremsen und auswei- chen müssen, um eine Kollision mit dem D._____ zu verhindern. Der minimale Abstand zum weissen BMW habe ca. 15 cm und zum grauen BMW ca. 2 Meter betragen. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zudem vor, am Fahrzeug D._____ einen Heckflügel montiert und den Personenwagen so gefahren zu haben, ohne über die Typengenehmigung zu verfügen. Dieser Vorwurf mündete in den Schuld- spruch des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, der unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei vom weissen BMW bedrängt und provoziert worden. Er habe vor dem B._____-Tunnel nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt, wobei der Abstand von 9 Metern zum weissen BMW auf dessen Beschleunigen

- 9 - zurückzuführen sei. Der weisse BMW habe ihn nicht reinlassen wollen. Hätte er (der Beschuldigte) die Spur nicht gewechselt, dann wäre der weisse BMW wohl rechts nebenan oder sogar nach vorne gefahren. Er fahre nur auf der Überhol- spur, wenn er überholen müsse. Im Tunnel habe er auf die rechte Fahrspur ge- wechselt, um sich dem hinter ihm fahrenden Auto zu entziehen. Er habe dort ver- langsamen wollen, damit der weisse BMW an ihm vorbeiziehe. Gebremst habe er erst auf der rechten Spur. Eine abrupte Lenkbewegung habe er nicht ausgeführt. Er könne nicht sagen, weshalb sich sein Auto gedreht habe. Bei der Motorfahr- zeugkontrolle habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug hinten überbremse. Vielleicht sei es auf der Fahrbahn auch rutschig gewesen. Er habe niemanden bedrängen oder gefährden wollen (Urk. 58 S. 5 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt. Den Abstand von 9 Metern zum weissen BMW beim ersten Spurwechsel anerkannte er nicht (Urk. 79). Ergänzend führte die Verteidigung aus, die Aufnahmen der Überwachungskameras seien qualitativ schlecht und für die Strafverfolgung nicht geeignet. Der Abstand beim ersten Spurwechsel habe gutachterlich nicht festgestellt werden können. Das angebliche Bremsmanöver vor dem zweiten Spurwechsel sei nicht klar ersichtlich. Eine weitere mögliche Ursache für die Drehung seien laut Gutachten die Reifen. Der Spurwechsel sei nicht abrupt erfolgt (Urk. 80). 2.3. Zu den Anklagevorwürfen wurde der Beschuldigte am 16. November 2018 und 6. Dezember 2018 polizeilich einvernommen. Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldigten am 24. Oktober 2019, 16. März 2020 und 18. Mai 2020 (Urk. 6/1-3 und Urk. 15/1-2). Am 5. Januar 2021 befragte die Vorinstanz den Beschuldigten vor Schranken (Urk. 58). Sie hat dessen Sachverhaltsschilderun- gen in den verschiedenen Einvernahmen zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 12 f.). 2.4. Das Forensische Institut Zürich erstattete am 9. April 2020 ein Gutachten. Es untersuchte sechs Videoaufzeichnungen und stellte in Würdigung dreier Aufnahmen zusammengefasst Folgendes fest. Unmittelbar vor der Einfahrt in den B._____-Tunnel fuhren der D._____ (auf der linken Spur) und der weisse BMW

- 10 - (auf der mittleren Spur) mit einer Geschwindigkeit von je mindestens 95 km/h. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen betrug (in Fahrtrichtung) ca. 7.6 Meter. Im Tunnel (ca. 150 Meter vor dem Wechsel auf die rechte Spur) betrug die Ge- schwindigkeit des D._____ mindestens 97 km/h und sein Abstand zum direkt hin- ter ihm fahrenden weissen BMW ca. 9 Meter, unmittelbar bevor er vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen wechselte. Zu Beginn des Spurwechsels leuchteten die Bremslichter des D._____ auf. Das Fahrmanöver erfolgte innerhalb von ca. 30 Metern und ca. 1.4 Sekunden. Unmittelbar nach dem Spurwechsel (Lenkbewe- gung nach rechts und links) rutschte das Heck des D._____ nach rechts, worauf der Beschuldigte ein Lenkmanöver nach rechts einleitete. Trotz dieses Gegen- lenkmanövers drehte sich der D._____ um die Hochachse im Gegenuhrzeiger- sinn, bis er entgegen der Fahrtrichtung im Bereich der linken Spur zum Stillstand kam. Laut Gutachten führte die Kombination von schnellem Lenkmanöver und zu Beginn des Manövers eingeleiteter Bremsung zum Herrschaftsverlust. Der Ab- stand zwischen der Front des D._____ und der rechten Seite des vorbeifahrenden weissen BMW betrug ca. 15 cm, jener zum grauen BMW ca. 2 Meter. Laut Gut- achter könne nicht beantwortet werden, ob der weisse BMW vor dem B._____- Tunnel beschleunigt habe. Ebenso wenig könne der Abstand zwischen dem D._____ und dem weissen BMW bestimmt werden, als der D._____ im Bereich des Tunnelportals nach rechts auf die mittlere Spur wechselte. Denkbar sei schliesslich, dass die Reifen des D._____ altersbedingt einen verringerten Haft- wert aufgewiesen hätten (Urk. 16/3). 2.5. Die Vorinstanz hat das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom

9. April 2020, die Videoaufnahmen der Kantonspolizei Zürich und die Aussagen des Beschuldigten korrekt gewürdigt. Zur Phase vor dem B._____-Tunnel erwägt sie zusammengefasst, dass der Abstand zwischen der Front des weissen BMW und dem Heck des D._____ laut Gutachten ca. 7.6 Meter betragen habe. Der gutachterlich nicht festgestellte Abstand kurze Zeit später beim Spurwechsel habe unter Berücksichtigung weite- rer Umstände (etwa die Sichtung der Videosequenzen betreffend das Zufahren auf das Tunnelportal und der im Tunnel errechnete Abstand von 9 Metern) 7.6 bis

- 11 - 9 Meter betragen. Zugunsten des Beschuldigten sei von 9 Metern auszugehen. Die Vorinstanz setzt sich mit der Darstellung des Beschuldigten auseinander, wo- nach der weisse BMW ihn über längere Zeit bedrängt habe, und verwirft diese (Urk. 69 S. 14). Dazu hält sie fest, es sei aus den Videosequenzen nicht ersicht- lich, weshalb sich der Beschuldigte in dieser konkreten Situation bedrängt gefühlt haben soll. Hinter ihm auf der Überholspur, vor dem B._____-Tunnel und vor dem Spurwechsel, sei kein anderes Fahrzeug gefahren und der weisse BMW habe nicht signalisiert, einen Spurwechsel auf die Überholspur vornehmen zu wollen. Es sei deshalb – selbst wenn der Beschuldigte laut eigenen Aussagen die Über- holspur nur zum Überholen benutze – nicht nachvollziehbar, weshalb er sich ver- anlasst gesehen habe, von der Überholspur auf die mittlere Spur unmittelbar vor den weissen BMW zu wechseln. Mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungs- kameras (Video E18106827_Ripa_A3_CH_100.4_20181116_09_20_37(1); Urk. 2/3) kann diesen Erwägungen beigepflichtet werden. Die Aufnahmen der Überwachungskameras sind von guter Qualität. Bildeten sie eine untaugliche Ba- sis für die gutachterlichen Berechnungen, hätte dies der Gutachter erwähnt. Rich- tig ist auch, dass der Beschuldigte das Setzen des Blinkers oder das Beschleuni- gen des weissen BMW nicht in der ersten Einvernahme vorbrachte (sondern erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung). Seine Angaben wirken wenig überzeugend. Zudem bleibt das Setzen des Blinkers vom Gutachter unerwähnt und lässt sich auch auf den Aufnahmen nicht erkennen. Die Vorderrichterin warf zu Recht die Frage auf, weshalb der Beschuldigte - wenn er sich laut eigenen An- gaben vom weissen BMW tatsächlich bedrängt fühlte - diesen nicht einfach rechts habe passieren lassen (Prot. I S. 7 f.). Die Antwort des Beschuldigten ("Dann wä- re er rechts vorbeigefahren und das darf er ja nicht, also rechts überholen"; Prot. I S. 8) steht mit der vorgebrachten Zwangslage nicht im Einklang. Zudem hätte er sich, wäre der BMW tatsächlich im toten Winkel versetzt hinter ihm gefahren, zurückfallen lassen können. Mit der Vorinstanz kann zudem im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten werden, dass der Beschuldigte bei einer Ge- schwindigkeit von 95 km/h so oder anders einen Spurwechsel vornahm, obgleich sich der weisse BMW sehr nahe befand respektive nach der Darstellung des Be-

- 12 - schuldigten beschleunigte. Was nach dem Spurwechsel geschah, kann dahinge- stellt bleiben. Auch betreffend die zweite Phase, als der Beschuldigte im Tunnel einen Spurwechsel von der mittleren auf die rechte Fahrbahn vornahm und in der Folge die Herrschaft über den D._____ verlor, folgt die Vorinstanz den Einschätzungen des Gutachters. Dessen Schlussfolgerungen bezeichnet sie als plausibel, kohä- rent und einleuchtend. Auch diese Beweiswürdigung kann ohne Weiteres über- nommen werden. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz verschiedene Vorbringen der Verteidigung und des Beschuldigten prüft. Dies betrifft etwa die Ausführun- gen, das angebliche Bremsmanöver vor dem Spurwechsel sei nicht klar ersicht- lich. Der Gutachter habe die Reifen als weitere mögliche Ursachen für die Dre- hung bezeichnet. Allenfalls sei das Manöver auf Ölspuren oder Schmutz und Staub auf der rechten Fahrbahn zurückzuführen, was in der Expertise nicht the- matisiert worden sei. Die Motorfahrzeugkontrolle habe Ende September 2020 respektive rund zwei Jahre nach dem Vorfall ein Überbremsen zu Tage gebracht. Die Vorinstanz zeigt überzeugend auf, wie sie die vorgebrachten Momente ein- ordnet und weshalb diese die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht ernsthaft zu erschüttern vermögen (Urk. 69 S. 17 ff.). Zu ergänzen bleibt einzig, dass auch das Argument des Beschuldigten, erst auf der rechten Fahrbahn gebremst zu ha- ben, keinen triftigen Grund setzt, vom Gutachten abzuweichen. Zum einen ist das Bestehen eines technischen Mangels im Ereigniszeitpunkt bloss theoretischer Na- tur. Der Beschuldigte hatte eigenen Angaben zufolge nie Probleme mit den Brem- sen. Nach seiner eigenen Darstellung wurde das Fahrzeug beim Bremsen nie in- stabil. Entsprechend sei er selber erstaunt darüber gewesen, als sich bei der Prü- fung im Jahre 2020 herausgestellt habe, dass das Fahrzeug hinten überbremste (Urk. 79 S. 6). Das Profil der hinteren Reifen war selbst bei der rund zwei Jahre späteren Motorfahrzeugkontrolle noch knapp auf dem Minimum und wurde nicht beanstandet (Urk. 81). Zum andern ist der Herrschaftsverlust laut Experten auf die schnelle Lenkbewegung und die zu Beginn des Manövers eingeleitete Brem- sung zurückzuführen. Will der Beschuldigte die Ursache erst später auf der rech- ten Spur verorten, kam ihm nicht gefolgt werden. Gleiches gilt, soweit er eine ab- rupte Lenkbewegung beim Wechseln von der mittleren auf die rechte Spur in Ab-

- 13 - rede stellt (Prot. I S. 11 f.; Urk. 79 S. 5). Solches kann entgegen seinem Dafürhal- ten bereits mit Blick auf die Aufzeichnungen der Überwachungskameras nicht ernsthaft bezweifelt werden (Video E18106827_Ripa_A3_CH_ 100.8_20181116_ 09_20_49; Urk. 2/3). Die Ausführungen des Gutachters (Urk. 16/3 S. 9 f. und 12) sind auch in diesem Punkt schlüssig. Irrelevant ist die konkrete Wortwahl des Gutachters. Am Rande bleibt zu erwähnen, dass ein Bedrängen durch den weis- sen BMW auf sämtlichen Aufnahmen nicht erkennbar ist. Dies gilt auch für die letzte Phase. Als der Beschuldigte nach rechts setzte, verlor der weisse BMW keine Zeit, um von der mittleren Spur auf die Überholspur zu wechseln (womit die Kollision knapp verhindert werden konnte). Das Fahrzeug hinter dem BMW wech- selte sofort auf die rechte Spur (womit die Kollision mit dem D._____ ebenfalls knapp verhindert werden konnte). Wäre die rechte Spur verschmutzt gewesen, wäre anzunehmen, dass dieses Fahrzeug ebenfalls Destabilisierungsprobleme gehabt hätte, was aber augenscheinlich nicht der Fall war. Auch eine Sichtung des qualitativ guten Bildmaterials aus der Videoüberwachung liefert keinerlei An- haltspunkte dafür, dass die rechte Fahrbahn zum Tatzeitpunkt verschmutzt war. Die entsprechende Behauptung des Beschuldigten erweist sich insgesamt als Schutzbehauptung. Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen gleichermassen detailliert und sorgfältig ausgefallen. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, der Abstand beim ersten Spurwechsel sei unklar. Unklar bleibe auch, ob eines der Fahrzeuge durch Beschleunigen oder Bremsen Einfluss auf den Abstand genommen habe. Deshalb sei der Beschuldigte im entsprechenden Anklagepunkt freizusprechen. Betreffend den Spurwechsel im Tunnel sei die Ursache für die Drehung nicht erstellt. Zudem sei die Drehung für den Beschuldig-

- 14 - ten in keiner Weise absehbar gewesen. Schliesslich habe aufgrund des Fahrver- haltens des weissen BMW eine Notstandssituation vorgelegen (Urk. 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesent- lichen ihren bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 80). 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dieser qualifizierte Tatbestand der Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wurde, hängt von der Situation ab, in wel- cher die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Um- stände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe- liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses o- der sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handha- ben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe

- 15 - Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahr- lässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). 1.2.2. Der Führer muss nach Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so be- herrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG verlangen, dass der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Beispiel beim Wechseln des Fahrstreifens, gegenüber allen Strassenbenüt- zern Rücksicht nimmt. Er hat unter anderem beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf er den Fahrstreifen nur ver- lassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). 1.2.3. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0.6 Sekun- den herangezogen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 S. 137; Urteile 6B_1072/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.2; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.4; 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 3.4.5; je mit Hinweisen). Beim Wieder- einbiegen gelten die gleichen Abstandsvorschriften wie beim Hintereinanderfah- ren (Urteile 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.1; 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 4.2.2 und 4.3). 1.3. Indem der Beschuldigte am 16. November 2018 um ca. 21.15 Uhr und da- mit bei Dunkelheit und eingeschränkter Sicht vor dem B._____-Tunnel mit einer Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h von der Überholspur nach rechts auf die mittlere Spur wechselte und zum ebenfalls mit ca. 95 km/h fahrenden weissen BMW lediglich einen Abstand von 9 Metern einhielt, hat er wichtige Verkehrsvor-

- 16 - schriften (Art. 34 Abs. 3 und 4 und Art. 44 Abs. 1 SVG) in objektiv schwerer Weise missachtet und eine erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen. Sein Verhalten ist als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Der Minimalabstand, dessen Unterschreiten in der Regel eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bildet, betrug hier rund 16 Meter. Der Beschuldigte wechselte im Wissen, dass der weisse BMW wenige Meter hin- ter ihm auf der mittleren Fahrspur folgte, von der linken Spur auf die mittlere Spur. Damit hat er den klar ungenügenden Abstand mit Wissen und Willen gewählt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer mindestens in Kauf genommen. Ein Beschleunigen des weissen BMW lag nach dem Beweisergebnis nicht vor. Selbst Gegenteiliges würde den Beschuldigten nicht entlasten, was die Vorinstanz richtig aufzeigt (Urk. 69 S. 25). Damit hat er eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 und Art. 44 Abs. 1 SVG vorsätzlich begangen. 1.4. 1.4.1. Zum Fahrverhalten des Beschuldigten im B._____-Tunnel, als er mit einer Geschwindigkeit von ca. 97 km/h die Bremsen kurz antippte und abrupt innerhalb von 30 Metern von der mittleren Spur nach rechts auf die Normalspur wechselte und in der Folge die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, erwägt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes. Der Spurwechsel sei angesichts der herrschenden Verhältnisse und des gefahrenen Tempos in einer Art und Weise ausgeführt worden, die zum Kontrollverlust über das Fahrzeug geführt habe. Der Kontroll- verlust sei auf die eigene Fahrweise des Beschuldigten zurückzuführen. Der Be- schuldigte habe Art. 31 Abs. 1 SVG und damit eine wichtige Verkehrsregel objek- tiv in grober Art und Weise verletzt. Ein Unfall habe nur aufgrund der geistesge- genwärtigen Reaktion der nachfolgenden Fahrzeuglenker vermieden werden können. Damit werde die massive Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer manifest. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mit Wissen und Willen die Bremsen angetippt und den abrupten Spurwechsel vorgenommen. Angesichts des gefahrenen Tempos und der scharfen Lenkbewegung habe er mindestens in Kauf genommen, die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren und seinen Vor-

- 17 - sichtspflichten gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugen nicht nachzukommen. Aufgrund der beengten Verhältnisse im Tunnel habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass der Wagen ausbrechen und er nicht in der Lage sein wür- de, diesen durch angemessene Korrekturlenkungen abzufangen (Urk. 69 S. 26 ff.). 1.4.2. Soweit die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG bejaht, kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden. 1.4.3. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Die Erscheinungsformen stimmen in Bezug auf die Wissensseite überein und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Wil- lensmoments. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Während der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, das Risiko der Tatbe- standserfüllung sich mithin nicht verwirklichen, nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (Urteile 6B_876/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2; 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmäs- sig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Hierzu zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die eventualvorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrs- regeln etwa bei einem Fahrer bejaht, der aktiv und absichtlich ein Driftmanöver auslöste, in der Folge die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, mit der

- 18 - Fahrzeugfront ein Trottoir überfuhr und beinahe mit mehreren Passanten kollidier- te (Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 betreffend qualifiziert grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG). Das Antippen der Bremsen und den abrupten Spurwechsel nahm der Beschuldig- te mit Wissen und Willen vor. Damit begab er sich zweifelsohne in den physikali- schen Grenzbereich seines Fahrzeugs. Jedoch kann ihm nicht zur Last gelegt werden, das folgende Schleudermanöver wissentlich ausgelöst und in Kauf ge- nommen zu haben. Mithin ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte den Ver- lust über die Kontrolle des Fahrzeugs respektive die Drehung über die mittlere Spur als möglich erkannten Erfolg ernst genommen und sich gleichwohl damit abgefunden hat. Vielmehr hat er in Überschätzung seiner eigenen Fähigkeiten und Unterschätzung der aus seinem Fahrmanöver resultierenden Gefahren im Sinne bewusster (und grober) Fahrlässigkeit darauf vertraut, sein Fahrzeug trotz abruptem Spurwechsel weiterhin auf der rechten Fahrbahn zu kontrollieren. Damit ist in subjektiver Hinsicht von einem grobfahrlässigen Verhalten des Be- schuldigten auszugehen. Sein Fahrverhalten ist mit der Vorinstanz objektiv und subjektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu würdigen. 1.5. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (Urk. 69 S. 29 f.). Ihren zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. 1.6. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der mehrfachen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. IV. Wenngleich auf den Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung von Dispositiv- ziffer 2, 2. Absatz, nicht einzutreten war, gebieten sich zur Nachvollziehbarkeit der vorliegend speziellen Konstellation folgende Ausführungen zur Sanktion. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten vom

22. November 2018 wegen Beschimpfung, Drohung und Vergehen gegen das

- 19 - Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 170.-- und einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft (Urk. 70). Rund eine Woche zuvor beging er die hier zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzungen. Bei glei- cher Strafart, wovon bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO auszugehen ist, liegt eine retrospektive Konkur- renz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Die rechtskräftige Grundstrafe erreicht das (neurechtlich) maximale Strafmass. Im Rahmen der Asperation darf das Höchstmass der Geldstrafe nicht überschritten werden (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f.). Die Vorinstanz sieht aus zutreffenden Gründen von der Ausfäl- lung einer Zusatzstrafe ab (Urk. 69 S. 34 ff.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen.

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangs- gemäss trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

5. Januar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 2 VTS und Art. 219 Abs. 1 VTS.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. (…)

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 500.– schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'480.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 60.00 Auslagen Polizei Fr. 6'840.00 Kosten total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. (…)

6. (Mitteilungen.)

7. (Rechtsmittel.)"

2. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen Dispositivziffer 2, 2. Absatz, des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 5. Januar 2021 wird nicht eingetre- ten. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

- 21 -

5. Januar 2021 auch bezüglich der Dispositivziffer 2, 2. Absatz, in Rechts- kraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.

2. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

- 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, der Abstand beim ersten Spurwechsel sei unklar. Unklar bleibe auch, ob eines der Fahrzeuge durch Beschleunigen oder Bremsen Einfluss auf den Abstand genommen habe. Deshalb sei der Beschuldigte im entsprechenden Anklagepunkt freizusprechen. Betreffend den Spurwechsel im Tunnel sei die Ursache für die Drehung nicht erstellt. Zudem sei die Drehung für den Beschuldig-

- 14 - ten in keiner Weise absehbar gewesen. Schliesslich habe aufgrund des Fahrver- haltens des weissen BMW eine Notstandssituation vorgelegen (Urk. 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesent- lichen ihren bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 80).

E. 1.2 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 66 und Urk. 68) reichte der Beschuldigte am 21. Oktober 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein

- 4 - (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2021 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staats- anwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 9. November 2021 auf Anschlussberufung (Urk. 75).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dieser qualifizierte Tatbestand der Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wurde, hängt von der Situation ab, in wel- cher die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Um- stände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe- liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses o- der sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handha- ben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe

- 15 - Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahr- lässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Der Führer muss nach Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so be- herrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG verlangen, dass der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Beispiel beim Wechseln des Fahrstreifens, gegenüber allen Strassenbenüt- zern Rücksicht nimmt. Er hat unter anderem beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf er den Fahrstreifen nur ver- lassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG).

E. 1.2.3 Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0.6 Sekun- den herangezogen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 S. 137; Urteile 6B_1072/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.2; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.4; 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 3.4.5; je mit Hinweisen). Beim Wieder- einbiegen gelten die gleichen Abstandsvorschriften wie beim Hintereinanderfah- ren (Urteile 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.1; 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 4.2.2 und 4.3).

E. 1.3 Indem der Beschuldigte am 16. November 2018 um ca. 21.15 Uhr und da- mit bei Dunkelheit und eingeschränkter Sicht vor dem B._____-Tunnel mit einer Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h von der Überholspur nach rechts auf die mittlere Spur wechselte und zum ebenfalls mit ca. 95 km/h fahrenden weissen BMW lediglich einen Abstand von 9 Metern einhielt, hat er wichtige Verkehrsvor-

- 16 - schriften (Art. 34 Abs. 3 und 4 und Art. 44 Abs. 1 SVG) in objektiv schwerer Weise missachtet und eine erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen. Sein Verhalten ist als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Der Minimalabstand, dessen Unterschreiten in der Regel eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bildet, betrug hier rund 16 Meter. Der Beschuldigte wechselte im Wissen, dass der weisse BMW wenige Meter hin- ter ihm auf der mittleren Fahrspur folgte, von der linken Spur auf die mittlere Spur. Damit hat er den klar ungenügenden Abstand mit Wissen und Willen gewählt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer mindestens in Kauf genommen. Ein Beschleunigen des weissen BMW lag nach dem Beweisergebnis nicht vor. Selbst Gegenteiliges würde den Beschuldigten nicht entlasten, was die Vorinstanz richtig aufzeigt (Urk. 69 S. 25). Damit hat er eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 und Art. 44 Abs. 1 SVG vorsätzlich begangen.

E. 1.4 Am 24. Januar 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4).

E. 1.4.1 Zum Fahrverhalten des Beschuldigten im B._____-Tunnel, als er mit einer Geschwindigkeit von ca. 97 km/h die Bremsen kurz antippte und abrupt innerhalb von 30 Metern von der mittleren Spur nach rechts auf die Normalspur wechselte und in der Folge die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, erwägt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes. Der Spurwechsel sei angesichts der herrschenden Verhältnisse und des gefahrenen Tempos in einer Art und Weise ausgeführt worden, die zum Kontrollverlust über das Fahrzeug geführt habe. Der Kontroll- verlust sei auf die eigene Fahrweise des Beschuldigten zurückzuführen. Der Be- schuldigte habe Art. 31 Abs. 1 SVG und damit eine wichtige Verkehrsregel objek- tiv in grober Art und Weise verletzt. Ein Unfall habe nur aufgrund der geistesge- genwärtigen Reaktion der nachfolgenden Fahrzeuglenker vermieden werden können. Damit werde die massive Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer manifest. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mit Wissen und Willen die Bremsen angetippt und den abrupten Spurwechsel vorgenommen. Angesichts des gefahrenen Tempos und der scharfen Lenkbewegung habe er mindestens in Kauf genommen, die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren und seinen Vor-

- 17 - sichtspflichten gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugen nicht nachzukommen. Aufgrund der beengten Verhältnisse im Tunnel habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass der Wagen ausbrechen und er nicht in der Lage sein wür- de, diesen durch angemessene Korrekturlenkungen abzufangen (Urk. 69 S. 26 ff.).

E. 1.4.2 Soweit die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG bejaht, kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden.

E. 1.4.3 Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Die Erscheinungsformen stimmen in Bezug auf die Wissensseite überein und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Wil- lensmoments. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Während der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, das Risiko der Tatbe- standserfüllung sich mithin nicht verwirklichen, nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (Urteile 6B_876/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2; 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmäs- sig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Hierzu zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die eventualvorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrs- regeln etwa bei einem Fahrer bejaht, der aktiv und absichtlich ein Driftmanöver auslöste, in der Folge die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, mit der

- 18 - Fahrzeugfront ein Trottoir überfuhr und beinahe mit mehreren Passanten kollidier- te (Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 betreffend qualifiziert grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG). Das Antippen der Bremsen und den abrupten Spurwechsel nahm der Beschuldig- te mit Wissen und Willen vor. Damit begab er sich zweifelsohne in den physikali- schen Grenzbereich seines Fahrzeugs. Jedoch kann ihm nicht zur Last gelegt werden, das folgende Schleudermanöver wissentlich ausgelöst und in Kauf ge- nommen zu haben. Mithin ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte den Ver- lust über die Kontrolle des Fahrzeugs respektive die Drehung über die mittlere Spur als möglich erkannten Erfolg ernst genommen und sich gleichwohl damit abgefunden hat. Vielmehr hat er in Überschätzung seiner eigenen Fähigkeiten und Unterschätzung der aus seinem Fahrmanöver resultierenden Gefahren im Sinne bewusster (und grober) Fahrlässigkeit darauf vertraut, sein Fahrzeug trotz abruptem Spurwechsel weiterhin auf der rechten Fahrbahn zu kontrollieren. Damit ist in subjektiver Hinsicht von einem grobfahrlässigen Verhalten des Be- schuldigten auszugehen. Sein Fahrverhalten ist mit der Vorinstanz objektiv und subjektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu würdigen.

E. 1.5 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (Urk. 69 S. 29 f.). Ihren zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen.

E. 1.6 Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der mehrfachen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. IV. Wenngleich auf den Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung von Dispositiv- ziffer 2, 2. Absatz, nicht einzutreten war, gebieten sich zur Nachvollziehbarkeit der vorliegend speziellen Konstellation folgende Ausführungen zur Sanktion. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten vom

22. November 2018 wegen Beschimpfung, Drohung und Vergehen gegen das

- 19 - Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 170.-- und einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft (Urk. 70). Rund eine Woche zuvor beging er die hier zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzungen. Bei glei- cher Strafart, wovon bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO auszugehen ist, liegt eine retrospektive Konkur- renz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Die rechtskräftige Grundstrafe erreicht das (neurechtlich) maximale Strafmass. Im Rahmen der Asperation darf das Höchstmass der Geldstrafe nicht überschritten werden (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f.). Die Vorinstanz sieht aus zutreffenden Gründen von der Ausfäl- lung einer Zusatzstrafe ab (Urk. 69 S. 34 ff.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen.

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangs- gemäss trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

E. 2.3 Zu den Anklagevorwürfen wurde der Beschuldigte am 16. November 2018 und 6. Dezember 2018 polizeilich einvernommen. Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldigten am 24. Oktober 2019, 16. März 2020 und 18. Mai 2020 (Urk. 6/1-3 und Urk. 15/1-2). Am 5. Januar 2021 befragte die Vorinstanz den Beschuldigten vor Schranken (Urk. 58). Sie hat dessen Sachverhaltsschilderun- gen in den verschiedenen Einvernahmen zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 12 f.).

E. 2.4 Das Forensische Institut Zürich erstattete am 9. April 2020 ein Gutachten. Es untersuchte sechs Videoaufzeichnungen und stellte in Würdigung dreier Aufnahmen zusammengefasst Folgendes fest. Unmittelbar vor der Einfahrt in den B._____-Tunnel fuhren der D._____ (auf der linken Spur) und der weisse BMW

- 10 - (auf der mittleren Spur) mit einer Geschwindigkeit von je mindestens 95 km/h. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen betrug (in Fahrtrichtung) ca. 7.6 Meter. Im Tunnel (ca. 150 Meter vor dem Wechsel auf die rechte Spur) betrug die Ge- schwindigkeit des D._____ mindestens 97 km/h und sein Abstand zum direkt hin- ter ihm fahrenden weissen BMW ca. 9 Meter, unmittelbar bevor er vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen wechselte. Zu Beginn des Spurwechsels leuchteten die Bremslichter des D._____ auf. Das Fahrmanöver erfolgte innerhalb von ca. 30 Metern und ca. 1.4 Sekunden. Unmittelbar nach dem Spurwechsel (Lenkbewe- gung nach rechts und links) rutschte das Heck des D._____ nach rechts, worauf der Beschuldigte ein Lenkmanöver nach rechts einleitete. Trotz dieses Gegen- lenkmanövers drehte sich der D._____ um die Hochachse im Gegenuhrzeiger- sinn, bis er entgegen der Fahrtrichtung im Bereich der linken Spur zum Stillstand kam. Laut Gutachten führte die Kombination von schnellem Lenkmanöver und zu Beginn des Manövers eingeleiteter Bremsung zum Herrschaftsverlust. Der Ab- stand zwischen der Front des D._____ und der rechten Seite des vorbeifahrenden weissen BMW betrug ca. 15 cm, jener zum grauen BMW ca. 2 Meter. Laut Gut- achter könne nicht beantwortet werden, ob der weisse BMW vor dem B._____- Tunnel beschleunigt habe. Ebenso wenig könne der Abstand zwischen dem D._____ und dem weissen BMW bestimmt werden, als der D._____ im Bereich des Tunnelportals nach rechts auf die mittlere Spur wechselte. Denkbar sei schliesslich, dass die Reifen des D._____ altersbedingt einen verringerten Haft- wert aufgewiesen hätten (Urk. 16/3).

E. 2.5 Die Vorinstanz hat das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom

9. April 2020, die Videoaufnahmen der Kantonspolizei Zürich und die Aussagen des Beschuldigten korrekt gewürdigt. Zur Phase vor dem B._____-Tunnel erwägt sie zusammengefasst, dass der Abstand zwischen der Front des weissen BMW und dem Heck des D._____ laut Gutachten ca. 7.6 Meter betragen habe. Der gutachterlich nicht festgestellte Abstand kurze Zeit später beim Spurwechsel habe unter Berücksichtigung weite- rer Umstände (etwa die Sichtung der Videosequenzen betreffend das Zufahren auf das Tunnelportal und der im Tunnel errechnete Abstand von 9 Metern) 7.6 bis

- 11 - 9 Meter betragen. Zugunsten des Beschuldigten sei von 9 Metern auszugehen. Die Vorinstanz setzt sich mit der Darstellung des Beschuldigten auseinander, wo- nach der weisse BMW ihn über längere Zeit bedrängt habe, und verwirft diese (Urk. 69 S. 14). Dazu hält sie fest, es sei aus den Videosequenzen nicht ersicht- lich, weshalb sich der Beschuldigte in dieser konkreten Situation bedrängt gefühlt haben soll. Hinter ihm auf der Überholspur, vor dem B._____-Tunnel und vor dem Spurwechsel, sei kein anderes Fahrzeug gefahren und der weisse BMW habe nicht signalisiert, einen Spurwechsel auf die Überholspur vornehmen zu wollen. Es sei deshalb – selbst wenn der Beschuldigte laut eigenen Aussagen die Über- holspur nur zum Überholen benutze – nicht nachvollziehbar, weshalb er sich ver- anlasst gesehen habe, von der Überholspur auf die mittlere Spur unmittelbar vor den weissen BMW zu wechseln. Mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungs- kameras (Video E18106827_Ripa_A3_CH_100.4_20181116_09_20_37(1); Urk. 2/3) kann diesen Erwägungen beigepflichtet werden. Die Aufnahmen der Überwachungskameras sind von guter Qualität. Bildeten sie eine untaugliche Ba- sis für die gutachterlichen Berechnungen, hätte dies der Gutachter erwähnt. Rich- tig ist auch, dass der Beschuldigte das Setzen des Blinkers oder das Beschleuni- gen des weissen BMW nicht in der ersten Einvernahme vorbrachte (sondern erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung). Seine Angaben wirken wenig überzeugend. Zudem bleibt das Setzen des Blinkers vom Gutachter unerwähnt und lässt sich auch auf den Aufnahmen nicht erkennen. Die Vorderrichterin warf zu Recht die Frage auf, weshalb der Beschuldigte - wenn er sich laut eigenen An- gaben vom weissen BMW tatsächlich bedrängt fühlte - diesen nicht einfach rechts habe passieren lassen (Prot. I S. 7 f.). Die Antwort des Beschuldigten ("Dann wä- re er rechts vorbeigefahren und das darf er ja nicht, also rechts überholen"; Prot. I S. 8) steht mit der vorgebrachten Zwangslage nicht im Einklang. Zudem hätte er sich, wäre der BMW tatsächlich im toten Winkel versetzt hinter ihm gefahren, zurückfallen lassen können. Mit der Vorinstanz kann zudem im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten werden, dass der Beschuldigte bei einer Ge- schwindigkeit von 95 km/h so oder anders einen Spurwechsel vornahm, obgleich sich der weisse BMW sehr nahe befand respektive nach der Darstellung des Be-

- 12 - schuldigten beschleunigte. Was nach dem Spurwechsel geschah, kann dahinge- stellt bleiben. Auch betreffend die zweite Phase, als der Beschuldigte im Tunnel einen Spurwechsel von der mittleren auf die rechte Fahrbahn vornahm und in der Folge die Herrschaft über den D._____ verlor, folgt die Vorinstanz den Einschätzungen des Gutachters. Dessen Schlussfolgerungen bezeichnet sie als plausibel, kohä- rent und einleuchtend. Auch diese Beweiswürdigung kann ohne Weiteres über- nommen werden. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz verschiedene Vorbringen der Verteidigung und des Beschuldigten prüft. Dies betrifft etwa die Ausführun- gen, das angebliche Bremsmanöver vor dem Spurwechsel sei nicht klar ersicht- lich. Der Gutachter habe die Reifen als weitere mögliche Ursachen für die Dre- hung bezeichnet. Allenfalls sei das Manöver auf Ölspuren oder Schmutz und Staub auf der rechten Fahrbahn zurückzuführen, was in der Expertise nicht the- matisiert worden sei. Die Motorfahrzeugkontrolle habe Ende September 2020 respektive rund zwei Jahre nach dem Vorfall ein Überbremsen zu Tage gebracht. Die Vorinstanz zeigt überzeugend auf, wie sie die vorgebrachten Momente ein- ordnet und weshalb diese die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht ernsthaft zu erschüttern vermögen (Urk. 69 S. 17 ff.). Zu ergänzen bleibt einzig, dass auch das Argument des Beschuldigten, erst auf der rechten Fahrbahn gebremst zu ha- ben, keinen triftigen Grund setzt, vom Gutachten abzuweichen. Zum einen ist das Bestehen eines technischen Mangels im Ereigniszeitpunkt bloss theoretischer Na- tur. Der Beschuldigte hatte eigenen Angaben zufolge nie Probleme mit den Brem- sen. Nach seiner eigenen Darstellung wurde das Fahrzeug beim Bremsen nie in- stabil. Entsprechend sei er selber erstaunt darüber gewesen, als sich bei der Prü- fung im Jahre 2020 herausgestellt habe, dass das Fahrzeug hinten überbremste (Urk. 79 S. 6). Das Profil der hinteren Reifen war selbst bei der rund zwei Jahre späteren Motorfahrzeugkontrolle noch knapp auf dem Minimum und wurde nicht beanstandet (Urk. 81). Zum andern ist der Herrschaftsverlust laut Experten auf die schnelle Lenkbewegung und die zu Beginn des Manövers eingeleitete Brem- sung zurückzuführen. Will der Beschuldigte die Ursache erst später auf der rech- ten Spur verorten, kam ihm nicht gefolgt werden. Gleiches gilt, soweit er eine ab- rupte Lenkbewegung beim Wechseln von der mittleren auf die rechte Spur in Ab-

- 13 - rede stellt (Prot. I S. 11 f.; Urk. 79 S. 5). Solches kann entgegen seinem Dafürhal- ten bereits mit Blick auf die Aufzeichnungen der Überwachungskameras nicht ernsthaft bezweifelt werden (Video E18106827_Ripa_A3_CH_ 100.8_20181116_ 09_20_49; Urk. 2/3). Die Ausführungen des Gutachters (Urk. 16/3 S. 9 f. und 12) sind auch in diesem Punkt schlüssig. Irrelevant ist die konkrete Wortwahl des Gutachters. Am Rande bleibt zu erwähnen, dass ein Bedrängen durch den weis- sen BMW auf sämtlichen Aufnahmen nicht erkennbar ist. Dies gilt auch für die letzte Phase. Als der Beschuldigte nach rechts setzte, verlor der weisse BMW keine Zeit, um von der mittleren Spur auf die Überholspur zu wechseln (womit die Kollision knapp verhindert werden konnte). Das Fahrzeug hinter dem BMW wech- selte sofort auf die rechte Spur (womit die Kollision mit dem D._____ ebenfalls knapp verhindert werden konnte). Wäre die rechte Spur verschmutzt gewesen, wäre anzunehmen, dass dieses Fahrzeug ebenfalls Destabilisierungsprobleme gehabt hätte, was aber augenscheinlich nicht der Fall war. Auch eine Sichtung des qualitativ guten Bildmaterials aus der Videoüberwachung liefert keinerlei An- haltspunkte dafür, dass die rechte Fahrbahn zum Tatzeitpunkt verschmutzt war. Die entsprechende Behauptung des Beschuldigten erweist sich insgesamt als Schutzbehauptung. Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen gleichermassen detailliert und sorgfältig ausgefallen. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. III. Rechtliche Würdigung 1.

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Verwertbarkeit des Gutachtens

E. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis beauftragte am 17. März 2020 das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Beschuldigte rügte vor Vorinstanz, er habe vorgängig keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Fragen der Staatsanwaltschaft zu äussern oder Anträge zu stellen. Zudem sei ihm der Gutachtensauftrag nicht zur Kenntnis zugestellt worden, was Art. 184 StPO verletze (Urk. 17/6 S. 1). Heute hat der Beschuldigte das Gutachten als verwertbares Beweismittel anerkannt (Urk. 80 S. 2).

E. 3.1.2 Aus den Akten geht Folgendes hervor. Der Gutachtensauftrag der Staats- anwaltschaft an das Forensische Institut Zürich datiert vom 17. März 2020. Er ging gemäss Verteiler in Kopie an die Verteidigung mit der Möglichkeit, sich innert 10 Tagen zur Person des Gutachters und zu den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen (Urk. 16/1). Ein entsprechender Empfangsschein liegt nicht bei den Akten und der Zugang wird von der Verteidigung bestritten (Urk. 17/6 S. 1). Die Expertise vom 9. April 2020 liess die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

21. April 2020 der Verteidigung unter Hinweis auf Art. 188 StPO zur Stellungnah-

- 6 - me zukommen, was diese mit Empfangsschein vom 22. April 2020 bestätigte (Urk. 16/3, Urk. 17/3-4). Im Rahmen der Stellungnahme rügte die Verteidigung, sie habe vorgängig keine Möglichkeit gehabt, sich zu den Fragen an den Gutach- ter zu äussern oder Anträge zu stellen. In Bezug auf die Person des Gutachters erhob sie keine Einwendungen. Inhaltlich stellte sie sich auf den Standpunkt, es sei zusätzlich abzuklären, ob Staub oder Schmutz auf dem rechten Fahrstreifen zur Drehung des Fahrzeugs geführt habe (Urk. 17/6 S. 1 und 3).

E. 3.1.3 Nach Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgän- gig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äus- sern und dazu eigene Anträge zu stellen. Die vorgängige Information macht vor allem dort Sinn, wo gutachterliche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen, die mit der konkreten Person eng verbunden sind, wie dies beispielsweise bei psychiatrischen Gutachten der Fall ist (BGE 144 IV 69 E. 2.2 S. 71 f.). Die Rekon- struktion eines Unfalls durch einen Naturwissenschafter ist im Gegensatz zu nor- mativen Wertungen etwa von psychiatrischen Sachverständigen regelmässig recht einfach validierbar (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 184 StPO). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass das hier interessierende Gutachten nicht stark von Wer- tungen abhängt. Vielmehr beruht es auf Methoden und Berechnungen unter Zuhil- fenahme von bestimmten Softwares, weshalb der Person des Gutachters keine zentrale Bedeutung zukommt (Urk. 69 S. 6).

E. 3.1.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 144 IV 69 E. 2.5 S. 73 f. unter Hinweis auf die Urteile 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2 und 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; Urteil 6B_27/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.3; kritisch dazu JOËLLE VUILLE, in: Commentaire romand, Code de procé- dure pénale suisse, 2. Aufl. 2018, N. 16b zu Art. 184 StPO). Die Verteidigung hat spätestens mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2020 und der zugestellten Expertise von der Person des Gutachters sowie von der konkre-

- 7 - ten Fragestellung Kenntnis genommen (Urk. 16/3 und Urk. 17/3-4). Am 12. Mai 2020 nahm sie entsprechend Stellung (Urk. 17/6). Damit wurde dem Beschuldig- ten das rechtliche Gehör nachträglich eingeräumt. Eine allfällige Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO gilt als geheilt.

E. 3.2 Anklageprinzip

E. 3.2.1 Der Beschuldigte rügte heute eine Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorderrichterin. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG vertrage sich nicht mit dem Anklageprinzip. Ein rücksichtsloses Handeln könne nicht mit einem Nichtbeherrschen gleichgesetzt werden (Urk. 80 S. 6).

E. 3.2.2 Aus dem Strafbefehl geht wörtlich Folgendes hervor. Kurz nach dem ersten Spurwechsel tippte der Beschuldigte im B._____-Tunnel bei einer Geschwindig- keit von ca. 95 km/h wissentlich und willentlich die Bremse an und wechselte wis- sentlich und willentlich abrupt mittels schnellen Lenkbewegungen zuerst nach rechts und dann nach links innerhalb von nur rund 30 Metern von der mittleren Spur nach rechts auf die Normalspur, worauf er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, worauf es ihn nach links über die mittlere Spur und die Überholspur drehte (Urk. 20 S. 3).

E. 3.2.3 Im Strafbefehl wird ausdrücklich erwähnt, dass der Beschuldigte die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Die Verletzung der Verkehrsregel gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG ist damit genügend umrissen. Eine Verletzung des Anklage- prinzips ist folglich zu verneinen. II. Sachverhalt

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Würdigung von Gutachten (Urk. 69 S. 9 und 16). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ih-

- 8 - ren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2.

E. 5 (…)

E. 6 (Mitteilungen.)

E. 7 (Rechtsmittel.)"

2. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen Dispositivziffer 2, 2. Absatz, des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 5. Januar 2021 wird nicht eingetre- ten. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

- 21 -

5. Januar 2021 auch bezüglich der Dispositivziffer 2, 2. Absatz, in Rechts- kraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.

2. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

- 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 2 VTS und Art. 219 Abs. 1 VTS.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Im Übrigen wird auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 22. November 2018 (Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 170.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 5'000.–) verzichtet.
  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 500.– schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'480.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 60.00 Auslagen Polizei Fr. 6'840.00 Kosten total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung (inkl. Auslagen) und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
  6. (Mitteilungen.)
  7. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71; Urk. 80 S. 1) "1. Es seien Ziffer 1, 1. Spiegelstrich (Schuldspruch betr. mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung), Ziffer 2, 2. Spiegelstrich (Sanktion betr. mehr- fache grobe Verkehrsregelverletzung) sowie Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 5. Januar 2021 aufzuheben.
  8. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrs- regelverletzung (i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG) freizusprechen.
  9. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
  10. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 5. Januar 2021 wurde den Parteien am 7. Januar 2021 schriftlich eröffnet (Urk. 60 - 63). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 15. Januar 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 64). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 66 und Urk. 68) reichte der Beschuldigte am 21. Oktober 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein - 4 - (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2021 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staats- anwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 9. November 2021 auf Anschlussberufung (Urk. 75). 1.3. Am 15. November 2021 wurde auf den 24. Januar 2022 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 77). 1.4. Am 24. Januar 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.).
  11. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich). Er wendet sich zudem gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 5). Zudem ficht der Beschuldigte den vorinstanzlichen Verzicht auf Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
  12. November 2018 an (Dispositivziffer 2, 2. Absatz). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse (Beschwer) an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 382 StPO). Nicht zweifelhaft ist, dass ein Beschuldigter trotz Absehen von Strafe ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Schuldspru- ches hat (BGE 101 IV 324 E. 1 S. 325). Das Absehen der Vorinstanz von einer (zusätzlichen) Bestrafung bewirkt hingegen keinen rechtserheblichen Nachteil für - 5 - den Beschuldigten. Auf seine Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Da- mit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 5. Januar 2021 auch bezüglich der Dispositivziffer 2, 2. Absatz, in Rechtskraft erwachsen ist. Unangefochten blieben der Schuldspruch des Führens eines nicht betriebssiche- ren Fahrzeuges und die auferlegte Busse (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich, Dis- positivziffer 2, 1. Absatz, und Dispositivziffer 3), ebenso die erstinstanzliche Kos- tenfestsetzung (Dispositivziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Ent- scheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
  13. Prozessuales 3.1. Verwertbarkeit des Gutachtens 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis beauftragte am 17. März 2020 das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Beschuldigte rügte vor Vorinstanz, er habe vorgängig keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Fragen der Staatsanwaltschaft zu äussern oder Anträge zu stellen. Zudem sei ihm der Gutachtensauftrag nicht zur Kenntnis zugestellt worden, was Art. 184 StPO verletze (Urk. 17/6 S. 1). Heute hat der Beschuldigte das Gutachten als verwertbares Beweismittel anerkannt (Urk. 80 S. 2). 3.1.2. Aus den Akten geht Folgendes hervor. Der Gutachtensauftrag der Staats- anwaltschaft an das Forensische Institut Zürich datiert vom 17. März 2020. Er ging gemäss Verteiler in Kopie an die Verteidigung mit der Möglichkeit, sich innert 10 Tagen zur Person des Gutachters und zu den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen (Urk. 16/1). Ein entsprechender Empfangsschein liegt nicht bei den Akten und der Zugang wird von der Verteidigung bestritten (Urk. 17/6 S. 1). Die Expertise vom 9. April 2020 liess die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
  14. April 2020 der Verteidigung unter Hinweis auf Art. 188 StPO zur Stellungnah- - 6 - me zukommen, was diese mit Empfangsschein vom 22. April 2020 bestätigte (Urk. 16/3, Urk. 17/3-4). Im Rahmen der Stellungnahme rügte die Verteidigung, sie habe vorgängig keine Möglichkeit gehabt, sich zu den Fragen an den Gutach- ter zu äussern oder Anträge zu stellen. In Bezug auf die Person des Gutachters erhob sie keine Einwendungen. Inhaltlich stellte sie sich auf den Standpunkt, es sei zusätzlich abzuklären, ob Staub oder Schmutz auf dem rechten Fahrstreifen zur Drehung des Fahrzeugs geführt habe (Urk. 17/6 S. 1 und 3). 3.1.3. Nach Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgän- gig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äus- sern und dazu eigene Anträge zu stellen. Die vorgängige Information macht vor allem dort Sinn, wo gutachterliche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen, die mit der konkreten Person eng verbunden sind, wie dies beispielsweise bei psychiatrischen Gutachten der Fall ist (BGE 144 IV 69 E. 2.2 S. 71 f.). Die Rekon- struktion eines Unfalls durch einen Naturwissenschafter ist im Gegensatz zu nor- mativen Wertungen etwa von psychiatrischen Sachverständigen regelmässig recht einfach validierbar (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 184 StPO). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass das hier interessierende Gutachten nicht stark von Wer- tungen abhängt. Vielmehr beruht es auf Methoden und Berechnungen unter Zuhil- fenahme von bestimmten Softwares, weshalb der Person des Gutachters keine zentrale Bedeutung zukommt (Urk. 69 S. 6). 3.1.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 144 IV 69 E. 2.5 S. 73 f. unter Hinweis auf die Urteile 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2 und 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; Urteil 6B_27/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.3; kritisch dazu JOËLLE VUILLE, in: Commentaire romand, Code de procé- dure pénale suisse, 2. Aufl. 2018, N. 16b zu Art. 184 StPO). Die Verteidigung hat spätestens mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2020 und der zugestellten Expertise von der Person des Gutachters sowie von der konkre- - 7 - ten Fragestellung Kenntnis genommen (Urk. 16/3 und Urk. 17/3-4). Am 12. Mai 2020 nahm sie entsprechend Stellung (Urk. 17/6). Damit wurde dem Beschuldig- ten das rechtliche Gehör nachträglich eingeräumt. Eine allfällige Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO gilt als geheilt. 3.2. Anklageprinzip 3.2.1. Der Beschuldigte rügte heute eine Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorderrichterin. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG vertrage sich nicht mit dem Anklageprinzip. Ein rücksichtsloses Handeln könne nicht mit einem Nichtbeherrschen gleichgesetzt werden (Urk. 80 S. 6). 3.2.2. Aus dem Strafbefehl geht wörtlich Folgendes hervor. Kurz nach dem ersten Spurwechsel tippte der Beschuldigte im B._____-Tunnel bei einer Geschwindig- keit von ca. 95 km/h wissentlich und willentlich die Bremse an und wechselte wis- sentlich und willentlich abrupt mittels schnellen Lenkbewegungen zuerst nach rechts und dann nach links innerhalb von nur rund 30 Metern von der mittleren Spur nach rechts auf die Normalspur, worauf er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, worauf es ihn nach links über die mittlere Spur und die Überholspur drehte (Urk. 20 S. 3). 3.2.3. Im Strafbefehl wird ausdrücklich erwähnt, dass der Beschuldigte die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Die Verletzung der Verkehrsregel gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG ist damit genügend umrissen. Eine Verletzung des Anklage- prinzips ist folglich zu verneinen. II. Sachverhalt
  15. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Würdigung von Gutachten (Urk. 69 S. 9 und 16). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ih- - 8 - ren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
  16. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst zur Last gelegt, am 16. November 2018 auf der Autobahn A3, Gemeindegebiet C._____, mit dem Fahrzeug D._____ in Richtung E._____ vor und im B._____-Tunnel die Verkehrsregeln mehrfach grob verletzt zu haben. Er habe kurz vor dem Tunnel mit einer Geschwindigkeit von ca. 95 km/h von der Überholspur auf die mittlere Spur gewechselt. Dabei habe er zu einem ebenfalls mit einer Geschwindigkeit von ca. 95 km/h auf der mittleren Spur fahrenden weissen BMW einen ungenü- genden Abstand von rund 7.6 bis 9 Metern eingehalten. Wenig später habe der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 97 km/h kurz die Bremsen ange- tippt und mit einer abrupt schnellen Lenkbewegung von der mittleren Spur nach rechts auf die Normalspur gewechselt. Der Beschuldigte habe dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Das Fahrzeug habe sich nach links über die mittlere Spur gedreht und sei entgegen der Fahrtrichtung auf der Überholspur zum Still- stand gekommen. Der Lenker des nachfolgenden weissen BMW und der Lenker des ebenfalls nachfolgenden grauen BMW hätten stark abbremsen und auswei- chen müssen, um eine Kollision mit dem D._____ zu verhindern. Der minimale Abstand zum weissen BMW habe ca. 15 cm und zum grauen BMW ca. 2 Meter betragen. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zudem vor, am Fahrzeug D._____ einen Heckflügel montiert und den Personenwagen so gefahren zu haben, ohne über die Typengenehmigung zu verfügen. Dieser Vorwurf mündete in den Schuld- spruch des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, der unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei vom weissen BMW bedrängt und provoziert worden. Er habe vor dem B._____-Tunnel nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt, wobei der Abstand von 9 Metern zum weissen BMW auf dessen Beschleunigen - 9 - zurückzuführen sei. Der weisse BMW habe ihn nicht reinlassen wollen. Hätte er (der Beschuldigte) die Spur nicht gewechselt, dann wäre der weisse BMW wohl rechts nebenan oder sogar nach vorne gefahren. Er fahre nur auf der Überhol- spur, wenn er überholen müsse. Im Tunnel habe er auf die rechte Fahrspur ge- wechselt, um sich dem hinter ihm fahrenden Auto zu entziehen. Er habe dort ver- langsamen wollen, damit der weisse BMW an ihm vorbeiziehe. Gebremst habe er erst auf der rechten Spur. Eine abrupte Lenkbewegung habe er nicht ausgeführt. Er könne nicht sagen, weshalb sich sein Auto gedreht habe. Bei der Motorfahr- zeugkontrolle habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug hinten überbremse. Vielleicht sei es auf der Fahrbahn auch rutschig gewesen. Er habe niemanden bedrängen oder gefährden wollen (Urk. 58 S. 5 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt. Den Abstand von 9 Metern zum weissen BMW beim ersten Spurwechsel anerkannte er nicht (Urk. 79). Ergänzend führte die Verteidigung aus, die Aufnahmen der Überwachungskameras seien qualitativ schlecht und für die Strafverfolgung nicht geeignet. Der Abstand beim ersten Spurwechsel habe gutachterlich nicht festgestellt werden können. Das angebliche Bremsmanöver vor dem zweiten Spurwechsel sei nicht klar ersichtlich. Eine weitere mögliche Ursache für die Drehung seien laut Gutachten die Reifen. Der Spurwechsel sei nicht abrupt erfolgt (Urk. 80). 2.3. Zu den Anklagevorwürfen wurde der Beschuldigte am 16. November 2018 und 6. Dezember 2018 polizeilich einvernommen. Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldigten am 24. Oktober 2019, 16. März 2020 und 18. Mai 2020 (Urk. 6/1-3 und Urk. 15/1-2). Am 5. Januar 2021 befragte die Vorinstanz den Beschuldigten vor Schranken (Urk. 58). Sie hat dessen Sachverhaltsschilderun- gen in den verschiedenen Einvernahmen zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 12 f.). 2.4. Das Forensische Institut Zürich erstattete am 9. April 2020 ein Gutachten. Es untersuchte sechs Videoaufzeichnungen und stellte in Würdigung dreier Aufnahmen zusammengefasst Folgendes fest. Unmittelbar vor der Einfahrt in den B._____-Tunnel fuhren der D._____ (auf der linken Spur) und der weisse BMW - 10 - (auf der mittleren Spur) mit einer Geschwindigkeit von je mindestens 95 km/h. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen betrug (in Fahrtrichtung) ca. 7.6 Meter. Im Tunnel (ca. 150 Meter vor dem Wechsel auf die rechte Spur) betrug die Ge- schwindigkeit des D._____ mindestens 97 km/h und sein Abstand zum direkt hin- ter ihm fahrenden weissen BMW ca. 9 Meter, unmittelbar bevor er vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen wechselte. Zu Beginn des Spurwechsels leuchteten die Bremslichter des D._____ auf. Das Fahrmanöver erfolgte innerhalb von ca. 30 Metern und ca. 1.4 Sekunden. Unmittelbar nach dem Spurwechsel (Lenkbewe- gung nach rechts und links) rutschte das Heck des D._____ nach rechts, worauf der Beschuldigte ein Lenkmanöver nach rechts einleitete. Trotz dieses Gegen- lenkmanövers drehte sich der D._____ um die Hochachse im Gegenuhrzeiger- sinn, bis er entgegen der Fahrtrichtung im Bereich der linken Spur zum Stillstand kam. Laut Gutachten führte die Kombination von schnellem Lenkmanöver und zu Beginn des Manövers eingeleiteter Bremsung zum Herrschaftsverlust. Der Ab- stand zwischen der Front des D._____ und der rechten Seite des vorbeifahrenden weissen BMW betrug ca. 15 cm, jener zum grauen BMW ca. 2 Meter. Laut Gut- achter könne nicht beantwortet werden, ob der weisse BMW vor dem B._____- Tunnel beschleunigt habe. Ebenso wenig könne der Abstand zwischen dem D._____ und dem weissen BMW bestimmt werden, als der D._____ im Bereich des Tunnelportals nach rechts auf die mittlere Spur wechselte. Denkbar sei schliesslich, dass die Reifen des D._____ altersbedingt einen verringerten Haft- wert aufgewiesen hätten (Urk. 16/3). 2.5. Die Vorinstanz hat das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom
  17. April 2020, die Videoaufnahmen der Kantonspolizei Zürich und die Aussagen des Beschuldigten korrekt gewürdigt. Zur Phase vor dem B._____-Tunnel erwägt sie zusammengefasst, dass der Abstand zwischen der Front des weissen BMW und dem Heck des D._____ laut Gutachten ca. 7.6 Meter betragen habe. Der gutachterlich nicht festgestellte Abstand kurze Zeit später beim Spurwechsel habe unter Berücksichtigung weite- rer Umstände (etwa die Sichtung der Videosequenzen betreffend das Zufahren auf das Tunnelportal und der im Tunnel errechnete Abstand von 9 Metern) 7.6 bis - 11 - 9 Meter betragen. Zugunsten des Beschuldigten sei von 9 Metern auszugehen. Die Vorinstanz setzt sich mit der Darstellung des Beschuldigten auseinander, wo- nach der weisse BMW ihn über längere Zeit bedrängt habe, und verwirft diese (Urk. 69 S. 14). Dazu hält sie fest, es sei aus den Videosequenzen nicht ersicht- lich, weshalb sich der Beschuldigte in dieser konkreten Situation bedrängt gefühlt haben soll. Hinter ihm auf der Überholspur, vor dem B._____-Tunnel und vor dem Spurwechsel, sei kein anderes Fahrzeug gefahren und der weisse BMW habe nicht signalisiert, einen Spurwechsel auf die Überholspur vornehmen zu wollen. Es sei deshalb – selbst wenn der Beschuldigte laut eigenen Aussagen die Über- holspur nur zum Überholen benutze – nicht nachvollziehbar, weshalb er sich ver- anlasst gesehen habe, von der Überholspur auf die mittlere Spur unmittelbar vor den weissen BMW zu wechseln. Mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungs- kameras (Video E18106827_Ripa_A3_CH_100.4_20181116_09_20_37(1); Urk. 2/3) kann diesen Erwägungen beigepflichtet werden. Die Aufnahmen der Überwachungskameras sind von guter Qualität. Bildeten sie eine untaugliche Ba- sis für die gutachterlichen Berechnungen, hätte dies der Gutachter erwähnt. Rich- tig ist auch, dass der Beschuldigte das Setzen des Blinkers oder das Beschleuni- gen des weissen BMW nicht in der ersten Einvernahme vorbrachte (sondern erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung). Seine Angaben wirken wenig überzeugend. Zudem bleibt das Setzen des Blinkers vom Gutachter unerwähnt und lässt sich auch auf den Aufnahmen nicht erkennen. Die Vorderrichterin warf zu Recht die Frage auf, weshalb der Beschuldigte - wenn er sich laut eigenen An- gaben vom weissen BMW tatsächlich bedrängt fühlte - diesen nicht einfach rechts habe passieren lassen (Prot. I S. 7 f.). Die Antwort des Beschuldigten ("Dann wä- re er rechts vorbeigefahren und das darf er ja nicht, also rechts überholen"; Prot. I S. 8) steht mit der vorgebrachten Zwangslage nicht im Einklang. Zudem hätte er sich, wäre der BMW tatsächlich im toten Winkel versetzt hinter ihm gefahren, zurückfallen lassen können. Mit der Vorinstanz kann zudem im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten werden, dass der Beschuldigte bei einer Ge- schwindigkeit von 95 km/h so oder anders einen Spurwechsel vornahm, obgleich sich der weisse BMW sehr nahe befand respektive nach der Darstellung des Be- - 12 - schuldigten beschleunigte. Was nach dem Spurwechsel geschah, kann dahinge- stellt bleiben. Auch betreffend die zweite Phase, als der Beschuldigte im Tunnel einen Spurwechsel von der mittleren auf die rechte Fahrbahn vornahm und in der Folge die Herrschaft über den D._____ verlor, folgt die Vorinstanz den Einschätzungen des Gutachters. Dessen Schlussfolgerungen bezeichnet sie als plausibel, kohä- rent und einleuchtend. Auch diese Beweiswürdigung kann ohne Weiteres über- nommen werden. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz verschiedene Vorbringen der Verteidigung und des Beschuldigten prüft. Dies betrifft etwa die Ausführun- gen, das angebliche Bremsmanöver vor dem Spurwechsel sei nicht klar ersicht- lich. Der Gutachter habe die Reifen als weitere mögliche Ursachen für die Dre- hung bezeichnet. Allenfalls sei das Manöver auf Ölspuren oder Schmutz und Staub auf der rechten Fahrbahn zurückzuführen, was in der Expertise nicht the- matisiert worden sei. Die Motorfahrzeugkontrolle habe Ende September 2020 respektive rund zwei Jahre nach dem Vorfall ein Überbremsen zu Tage gebracht. Die Vorinstanz zeigt überzeugend auf, wie sie die vorgebrachten Momente ein- ordnet und weshalb diese die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht ernsthaft zu erschüttern vermögen (Urk. 69 S. 17 ff.). Zu ergänzen bleibt einzig, dass auch das Argument des Beschuldigten, erst auf der rechten Fahrbahn gebremst zu ha- ben, keinen triftigen Grund setzt, vom Gutachten abzuweichen. Zum einen ist das Bestehen eines technischen Mangels im Ereigniszeitpunkt bloss theoretischer Na- tur. Der Beschuldigte hatte eigenen Angaben zufolge nie Probleme mit den Brem- sen. Nach seiner eigenen Darstellung wurde das Fahrzeug beim Bremsen nie in- stabil. Entsprechend sei er selber erstaunt darüber gewesen, als sich bei der Prü- fung im Jahre 2020 herausgestellt habe, dass das Fahrzeug hinten überbremste (Urk. 79 S. 6). Das Profil der hinteren Reifen war selbst bei der rund zwei Jahre späteren Motorfahrzeugkontrolle noch knapp auf dem Minimum und wurde nicht beanstandet (Urk. 81). Zum andern ist der Herrschaftsverlust laut Experten auf die schnelle Lenkbewegung und die zu Beginn des Manövers eingeleitete Brem- sung zurückzuführen. Will der Beschuldigte die Ursache erst später auf der rech- ten Spur verorten, kam ihm nicht gefolgt werden. Gleiches gilt, soweit er eine ab- rupte Lenkbewegung beim Wechseln von der mittleren auf die rechte Spur in Ab- - 13 - rede stellt (Prot. I S. 11 f.; Urk. 79 S. 5). Solches kann entgegen seinem Dafürhal- ten bereits mit Blick auf die Aufzeichnungen der Überwachungskameras nicht ernsthaft bezweifelt werden (Video E18106827_Ripa_A3_CH_ 100.8_20181116_ 09_20_49; Urk. 2/3). Die Ausführungen des Gutachters (Urk. 16/3 S. 9 f. und 12) sind auch in diesem Punkt schlüssig. Irrelevant ist die konkrete Wortwahl des Gutachters. Am Rande bleibt zu erwähnen, dass ein Bedrängen durch den weis- sen BMW auf sämtlichen Aufnahmen nicht erkennbar ist. Dies gilt auch für die letzte Phase. Als der Beschuldigte nach rechts setzte, verlor der weisse BMW keine Zeit, um von der mittleren Spur auf die Überholspur zu wechseln (womit die Kollision knapp verhindert werden konnte). Das Fahrzeug hinter dem BMW wech- selte sofort auf die rechte Spur (womit die Kollision mit dem D._____ ebenfalls knapp verhindert werden konnte). Wäre die rechte Spur verschmutzt gewesen, wäre anzunehmen, dass dieses Fahrzeug ebenfalls Destabilisierungsprobleme gehabt hätte, was aber augenscheinlich nicht der Fall war. Auch eine Sichtung des qualitativ guten Bildmaterials aus der Videoüberwachung liefert keinerlei An- haltspunkte dafür, dass die rechte Fahrbahn zum Tatzeitpunkt verschmutzt war. Die entsprechende Behauptung des Beschuldigten erweist sich insgesamt als Schutzbehauptung. Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen gleichermassen detailliert und sorgfältig ausgefallen. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. III. Rechtliche Würdigung
  18. 1.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, der Abstand beim ersten Spurwechsel sei unklar. Unklar bleibe auch, ob eines der Fahrzeuge durch Beschleunigen oder Bremsen Einfluss auf den Abstand genommen habe. Deshalb sei der Beschuldigte im entsprechenden Anklagepunkt freizusprechen. Betreffend den Spurwechsel im Tunnel sei die Ursache für die Drehung nicht erstellt. Zudem sei die Drehung für den Beschuldig- - 14 - ten in keiner Weise absehbar gewesen. Schliesslich habe aufgrund des Fahrver- haltens des weissen BMW eine Notstandssituation vorgelegen (Urk. 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesent- lichen ihren bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 80). 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dieser qualifizierte Tatbestand der Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wurde, hängt von der Situation ab, in wel- cher die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Um- stände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe- liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses o- der sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handha- ben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe - 15 - Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahr- lässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). 1.2.2. Der Führer muss nach Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so be- herrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG verlangen, dass der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Beispiel beim Wechseln des Fahrstreifens, gegenüber allen Strassenbenüt- zern Rücksicht nimmt. Er hat unter anderem beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf er den Fahrstreifen nur ver- lassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). 1.2.3. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0.6 Sekun- den herangezogen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 S. 137; Urteile 6B_1072/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.2; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.4; 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 3.4.5; je mit Hinweisen). Beim Wieder- einbiegen gelten die gleichen Abstandsvorschriften wie beim Hintereinanderfah- ren (Urteile 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.1; 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 4.2.2 und 4.3). 1.3. Indem der Beschuldigte am 16. November 2018 um ca. 21.15 Uhr und da- mit bei Dunkelheit und eingeschränkter Sicht vor dem B._____-Tunnel mit einer Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h von der Überholspur nach rechts auf die mittlere Spur wechselte und zum ebenfalls mit ca. 95 km/h fahrenden weissen BMW lediglich einen Abstand von 9 Metern einhielt, hat er wichtige Verkehrsvor- - 16 - schriften (Art. 34 Abs. 3 und 4 und Art. 44 Abs. 1 SVG) in objektiv schwerer Weise missachtet und eine erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen. Sein Verhalten ist als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Der Minimalabstand, dessen Unterschreiten in der Regel eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bildet, betrug hier rund 16 Meter. Der Beschuldigte wechselte im Wissen, dass der weisse BMW wenige Meter hin- ter ihm auf der mittleren Fahrspur folgte, von der linken Spur auf die mittlere Spur. Damit hat er den klar ungenügenden Abstand mit Wissen und Willen gewählt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer mindestens in Kauf genommen. Ein Beschleunigen des weissen BMW lag nach dem Beweisergebnis nicht vor. Selbst Gegenteiliges würde den Beschuldigten nicht entlasten, was die Vorinstanz richtig aufzeigt (Urk. 69 S. 25). Damit hat er eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 und Art. 44 Abs. 1 SVG vorsätzlich begangen. 1.4. 1.4.1. Zum Fahrverhalten des Beschuldigten im B._____-Tunnel, als er mit einer Geschwindigkeit von ca. 97 km/h die Bremsen kurz antippte und abrupt innerhalb von 30 Metern von der mittleren Spur nach rechts auf die Normalspur wechselte und in der Folge die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, erwägt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes. Der Spurwechsel sei angesichts der herrschenden Verhältnisse und des gefahrenen Tempos in einer Art und Weise ausgeführt worden, die zum Kontrollverlust über das Fahrzeug geführt habe. Der Kontroll- verlust sei auf die eigene Fahrweise des Beschuldigten zurückzuführen. Der Be- schuldigte habe Art. 31 Abs. 1 SVG und damit eine wichtige Verkehrsregel objek- tiv in grober Art und Weise verletzt. Ein Unfall habe nur aufgrund der geistesge- genwärtigen Reaktion der nachfolgenden Fahrzeuglenker vermieden werden können. Damit werde die massive Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer manifest. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mit Wissen und Willen die Bremsen angetippt und den abrupten Spurwechsel vorgenommen. Angesichts des gefahrenen Tempos und der scharfen Lenkbewegung habe er mindestens in Kauf genommen, die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren und seinen Vor- - 17 - sichtspflichten gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugen nicht nachzukommen. Aufgrund der beengten Verhältnisse im Tunnel habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass der Wagen ausbrechen und er nicht in der Lage sein wür- de, diesen durch angemessene Korrekturlenkungen abzufangen (Urk. 69 S. 26 ff.). 1.4.2. Soweit die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG bejaht, kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden. 1.4.3. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Die Erscheinungsformen stimmen in Bezug auf die Wissensseite überein und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Wil- lensmoments. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Während der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, das Risiko der Tatbe- standserfüllung sich mithin nicht verwirklichen, nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (Urteile 6B_876/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2; 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmäs- sig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Hierzu zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die eventualvorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrs- regeln etwa bei einem Fahrer bejaht, der aktiv und absichtlich ein Driftmanöver auslöste, in der Folge die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, mit der - 18 - Fahrzeugfront ein Trottoir überfuhr und beinahe mit mehreren Passanten kollidier- te (Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 betreffend qualifiziert grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG). Das Antippen der Bremsen und den abrupten Spurwechsel nahm der Beschuldig- te mit Wissen und Willen vor. Damit begab er sich zweifelsohne in den physikali- schen Grenzbereich seines Fahrzeugs. Jedoch kann ihm nicht zur Last gelegt werden, das folgende Schleudermanöver wissentlich ausgelöst und in Kauf ge- nommen zu haben. Mithin ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte den Ver- lust über die Kontrolle des Fahrzeugs respektive die Drehung über die mittlere Spur als möglich erkannten Erfolg ernst genommen und sich gleichwohl damit abgefunden hat. Vielmehr hat er in Überschätzung seiner eigenen Fähigkeiten und Unterschätzung der aus seinem Fahrmanöver resultierenden Gefahren im Sinne bewusster (und grober) Fahrlässigkeit darauf vertraut, sein Fahrzeug trotz abruptem Spurwechsel weiterhin auf der rechten Fahrbahn zu kontrollieren. Damit ist in subjektiver Hinsicht von einem grobfahrlässigen Verhalten des Be- schuldigten auszugehen. Sein Fahrverhalten ist mit der Vorinstanz objektiv und subjektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu würdigen. 1.5. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (Urk. 69 S. 29 f.). Ihren zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. 1.6. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der mehrfachen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. IV. Wenngleich auf den Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung von Dispositiv- ziffer 2, 2. Absatz, nicht einzutreten war, gebieten sich zur Nachvollziehbarkeit der vorliegend speziellen Konstellation folgende Ausführungen zur Sanktion. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten vom
  19. November 2018 wegen Beschimpfung, Drohung und Vergehen gegen das - 19 - Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 170.-- und einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft (Urk. 70). Rund eine Woche zuvor beging er die hier zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzungen. Bei glei- cher Strafart, wovon bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO auszugehen ist, liegt eine retrospektive Konkur- renz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Die rechtskräftige Grundstrafe erreicht das (neurechtlich) maximale Strafmass. Im Rahmen der Asperation darf das Höchstmass der Geldstrafe nicht überschritten werden (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f.). Die Vorinstanz sieht aus zutreffenden Gründen von der Ausfäl- lung einer Zusatzstrafe ab (Urk. 69 S. 34 ff.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  20. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen.
  21. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangs- gemäss trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens. - 20 - Es wird beschlossen:
  22. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom
  23. Januar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  24. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 2 VTS und Art. 219 Abs. 1 VTS.
  25. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. (…)
  26. Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 500.– schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  27. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'480.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 60.00 Auslagen Polizei Fr. 6'840.00 Kosten total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  28. (…)
  29. (Mitteilungen.)
  30. (Rechtsmittel.)"
  31. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen Dispositivziffer 2, 2. Absatz, des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 5. Januar 2021 wird nicht eingetre- ten. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom - 21 -
  32. Januar 2021 auch bezüglich der Dispositivziffer 2, 2. Absatz, in Rechts- kraft erwachsen ist.
  33. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  34. Gegen Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  35. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
  36. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  39. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis - 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau.
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210523-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichts- schreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 24. Januar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Januar 2021 (GB200007)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. Juli 2020 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 41 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 2 VTS und Art. 219 Abs. 1 VTS.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Im Übrigen wird auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 22. November 2018 (Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 170.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 5'000.–) verzichtet.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 500.– schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'480.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 60.00 Auslagen Polizei Fr. 6'840.00 Kosten total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung (inkl. Auslagen) und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehender Ziffer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

6. (Mitteilungen.)

7. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71; Urk. 80 S. 1) "1. Es seien Ziffer 1, 1. Spiegelstrich (Schuldspruch betr. mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung), Ziffer 2, 2. Spiegelstrich (Sanktion betr. mehr- fache grobe Verkehrsregelverletzung) sowie Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 5. Januar 2021 aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen groben Verkehrs- regelverletzung (i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG) freizusprechen.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 5. Januar 2021 wurde den Parteien am 7. Januar 2021 schriftlich eröffnet (Urk. 60 - 63). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 15. Januar 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 64). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 66 und Urk. 68) reichte der Beschuldigte am 21. Oktober 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein

- 4 - (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2021 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staats- anwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 9. November 2021 auf Anschlussberufung (Urk. 75). 1.3. Am 15. November 2021 wurde auf den 24. Januar 2022 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 77). 1.4. Am 24. Januar 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich). Er wendet sich zudem gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 5). Zudem ficht der Beschuldigte den vorinstanzlichen Verzicht auf Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

22. November 2018 an (Dispositivziffer 2, 2. Absatz). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse (Beschwer) an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 382 StPO). Nicht zweifelhaft ist, dass ein Beschuldigter trotz Absehen von Strafe ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Schuldspru- ches hat (BGE 101 IV 324 E. 1 S. 325). Das Absehen der Vorinstanz von einer (zusätzlichen) Bestrafung bewirkt hingegen keinen rechtserheblichen Nachteil für

- 5 - den Beschuldigten. Auf seine Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Da- mit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 5. Januar 2021 auch bezüglich der Dispositivziffer 2, 2. Absatz, in Rechtskraft erwachsen ist. Unangefochten blieben der Schuldspruch des Führens eines nicht betriebssiche- ren Fahrzeuges und die auferlegte Busse (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich, Dis- positivziffer 2, 1. Absatz, und Dispositivziffer 3), ebenso die erstinstanzliche Kos- tenfestsetzung (Dispositivziffer 4). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Ent- scheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

3. Prozessuales 3.1. Verwertbarkeit des Gutachtens 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis beauftragte am 17. März 2020 das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Beschuldigte rügte vor Vorinstanz, er habe vorgängig keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Fragen der Staatsanwaltschaft zu äussern oder Anträge zu stellen. Zudem sei ihm der Gutachtensauftrag nicht zur Kenntnis zugestellt worden, was Art. 184 StPO verletze (Urk. 17/6 S. 1). Heute hat der Beschuldigte das Gutachten als verwertbares Beweismittel anerkannt (Urk. 80 S. 2). 3.1.2. Aus den Akten geht Folgendes hervor. Der Gutachtensauftrag der Staats- anwaltschaft an das Forensische Institut Zürich datiert vom 17. März 2020. Er ging gemäss Verteiler in Kopie an die Verteidigung mit der Möglichkeit, sich innert 10 Tagen zur Person des Gutachters und zu den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen (Urk. 16/1). Ein entsprechender Empfangsschein liegt nicht bei den Akten und der Zugang wird von der Verteidigung bestritten (Urk. 17/6 S. 1). Die Expertise vom 9. April 2020 liess die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

21. April 2020 der Verteidigung unter Hinweis auf Art. 188 StPO zur Stellungnah-

- 6 - me zukommen, was diese mit Empfangsschein vom 22. April 2020 bestätigte (Urk. 16/3, Urk. 17/3-4). Im Rahmen der Stellungnahme rügte die Verteidigung, sie habe vorgängig keine Möglichkeit gehabt, sich zu den Fragen an den Gutach- ter zu äussern oder Anträge zu stellen. In Bezug auf die Person des Gutachters erhob sie keine Einwendungen. Inhaltlich stellte sie sich auf den Standpunkt, es sei zusätzlich abzuklären, ob Staub oder Schmutz auf dem rechten Fahrstreifen zur Drehung des Fahrzeugs geführt habe (Urk. 17/6 S. 1 und 3). 3.1.3. Nach Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgän- gig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äus- sern und dazu eigene Anträge zu stellen. Die vorgängige Information macht vor allem dort Sinn, wo gutachterliche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen, die mit der konkreten Person eng verbunden sind, wie dies beispielsweise bei psychiatrischen Gutachten der Fall ist (BGE 144 IV 69 E. 2.2 S. 71 f.). Die Rekon- struktion eines Unfalls durch einen Naturwissenschafter ist im Gegensatz zu nor- mativen Wertungen etwa von psychiatrischen Sachverständigen regelmässig recht einfach validierbar (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 184 StPO). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass das hier interessierende Gutachten nicht stark von Wer- tungen abhängt. Vielmehr beruht es auf Methoden und Berechnungen unter Zuhil- fenahme von bestimmten Softwares, weshalb der Person des Gutachters keine zentrale Bedeutung zukommt (Urk. 69 S. 6). 3.1.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 144 IV 69 E. 2.5 S. 73 f. unter Hinweis auf die Urteile 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2 und 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; Urteil 6B_27/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.3; kritisch dazu JOËLLE VUILLE, in: Commentaire romand, Code de procé- dure pénale suisse, 2. Aufl. 2018, N. 16b zu Art. 184 StPO). Die Verteidigung hat spätestens mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2020 und der zugestellten Expertise von der Person des Gutachters sowie von der konkre-

- 7 - ten Fragestellung Kenntnis genommen (Urk. 16/3 und Urk. 17/3-4). Am 12. Mai 2020 nahm sie entsprechend Stellung (Urk. 17/6). Damit wurde dem Beschuldig- ten das rechtliche Gehör nachträglich eingeräumt. Eine allfällige Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO gilt als geheilt. 3.2. Anklageprinzip 3.2.1. Der Beschuldigte rügte heute eine Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorderrichterin. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG vertrage sich nicht mit dem Anklageprinzip. Ein rücksichtsloses Handeln könne nicht mit einem Nichtbeherrschen gleichgesetzt werden (Urk. 80 S. 6). 3.2.2. Aus dem Strafbefehl geht wörtlich Folgendes hervor. Kurz nach dem ersten Spurwechsel tippte der Beschuldigte im B._____-Tunnel bei einer Geschwindig- keit von ca. 95 km/h wissentlich und willentlich die Bremse an und wechselte wis- sentlich und willentlich abrupt mittels schnellen Lenkbewegungen zuerst nach rechts und dann nach links innerhalb von nur rund 30 Metern von der mittleren Spur nach rechts auf die Normalspur, worauf er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, worauf es ihn nach links über die mittlere Spur und die Überholspur drehte (Urk. 20 S. 3). 3.2.3. Im Strafbefehl wird ausdrücklich erwähnt, dass der Beschuldigte die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Die Verletzung der Verkehrsregel gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG ist damit genügend umrissen. Eine Verletzung des Anklage- prinzips ist folglich zu verneinen. II. Sachverhalt

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Würdigung von Gutachten (Urk. 69 S. 9 und 16). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ih-

- 8 - ren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst zur Last gelegt, am 16. November 2018 auf der Autobahn A3, Gemeindegebiet C._____, mit dem Fahrzeug D._____ in Richtung E._____ vor und im B._____-Tunnel die Verkehrsregeln mehrfach grob verletzt zu haben. Er habe kurz vor dem Tunnel mit einer Geschwindigkeit von ca. 95 km/h von der Überholspur auf die mittlere Spur gewechselt. Dabei habe er zu einem ebenfalls mit einer Geschwindigkeit von ca. 95 km/h auf der mittleren Spur fahrenden weissen BMW einen ungenü- genden Abstand von rund 7.6 bis 9 Metern eingehalten. Wenig später habe der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 97 km/h kurz die Bremsen ange- tippt und mit einer abrupt schnellen Lenkbewegung von der mittleren Spur nach rechts auf die Normalspur gewechselt. Der Beschuldigte habe dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Das Fahrzeug habe sich nach links über die mittlere Spur gedreht und sei entgegen der Fahrtrichtung auf der Überholspur zum Still- stand gekommen. Der Lenker des nachfolgenden weissen BMW und der Lenker des ebenfalls nachfolgenden grauen BMW hätten stark abbremsen und auswei- chen müssen, um eine Kollision mit dem D._____ zu verhindern. Der minimale Abstand zum weissen BMW habe ca. 15 cm und zum grauen BMW ca. 2 Meter betragen. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zudem vor, am Fahrzeug D._____ einen Heckflügel montiert und den Personenwagen so gefahren zu haben, ohne über die Typengenehmigung zu verfügen. Dieser Vorwurf mündete in den Schuld- spruch des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, der unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei vom weissen BMW bedrängt und provoziert worden. Er habe vor dem B._____-Tunnel nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt, wobei der Abstand von 9 Metern zum weissen BMW auf dessen Beschleunigen

- 9 - zurückzuführen sei. Der weisse BMW habe ihn nicht reinlassen wollen. Hätte er (der Beschuldigte) die Spur nicht gewechselt, dann wäre der weisse BMW wohl rechts nebenan oder sogar nach vorne gefahren. Er fahre nur auf der Überhol- spur, wenn er überholen müsse. Im Tunnel habe er auf die rechte Fahrspur ge- wechselt, um sich dem hinter ihm fahrenden Auto zu entziehen. Er habe dort ver- langsamen wollen, damit der weisse BMW an ihm vorbeiziehe. Gebremst habe er erst auf der rechten Spur. Eine abrupte Lenkbewegung habe er nicht ausgeführt. Er könne nicht sagen, weshalb sich sein Auto gedreht habe. Bei der Motorfahr- zeugkontrolle habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug hinten überbremse. Vielleicht sei es auf der Fahrbahn auch rutschig gewesen. Er habe niemanden bedrängen oder gefährden wollen (Urk. 58 S. 5 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt. Den Abstand von 9 Metern zum weissen BMW beim ersten Spurwechsel anerkannte er nicht (Urk. 79). Ergänzend führte die Verteidigung aus, die Aufnahmen der Überwachungskameras seien qualitativ schlecht und für die Strafverfolgung nicht geeignet. Der Abstand beim ersten Spurwechsel habe gutachterlich nicht festgestellt werden können. Das angebliche Bremsmanöver vor dem zweiten Spurwechsel sei nicht klar ersichtlich. Eine weitere mögliche Ursache für die Drehung seien laut Gutachten die Reifen. Der Spurwechsel sei nicht abrupt erfolgt (Urk. 80). 2.3. Zu den Anklagevorwürfen wurde der Beschuldigte am 16. November 2018 und 6. Dezember 2018 polizeilich einvernommen. Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldigten am 24. Oktober 2019, 16. März 2020 und 18. Mai 2020 (Urk. 6/1-3 und Urk. 15/1-2). Am 5. Januar 2021 befragte die Vorinstanz den Beschuldigten vor Schranken (Urk. 58). Sie hat dessen Sachverhaltsschilderun- gen in den verschiedenen Einvernahmen zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 12 f.). 2.4. Das Forensische Institut Zürich erstattete am 9. April 2020 ein Gutachten. Es untersuchte sechs Videoaufzeichnungen und stellte in Würdigung dreier Aufnahmen zusammengefasst Folgendes fest. Unmittelbar vor der Einfahrt in den B._____-Tunnel fuhren der D._____ (auf der linken Spur) und der weisse BMW

- 10 - (auf der mittleren Spur) mit einer Geschwindigkeit von je mindestens 95 km/h. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen betrug (in Fahrtrichtung) ca. 7.6 Meter. Im Tunnel (ca. 150 Meter vor dem Wechsel auf die rechte Spur) betrug die Ge- schwindigkeit des D._____ mindestens 97 km/h und sein Abstand zum direkt hin- ter ihm fahrenden weissen BMW ca. 9 Meter, unmittelbar bevor er vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen wechselte. Zu Beginn des Spurwechsels leuchteten die Bremslichter des D._____ auf. Das Fahrmanöver erfolgte innerhalb von ca. 30 Metern und ca. 1.4 Sekunden. Unmittelbar nach dem Spurwechsel (Lenkbewe- gung nach rechts und links) rutschte das Heck des D._____ nach rechts, worauf der Beschuldigte ein Lenkmanöver nach rechts einleitete. Trotz dieses Gegen- lenkmanövers drehte sich der D._____ um die Hochachse im Gegenuhrzeiger- sinn, bis er entgegen der Fahrtrichtung im Bereich der linken Spur zum Stillstand kam. Laut Gutachten führte die Kombination von schnellem Lenkmanöver und zu Beginn des Manövers eingeleiteter Bremsung zum Herrschaftsverlust. Der Ab- stand zwischen der Front des D._____ und der rechten Seite des vorbeifahrenden weissen BMW betrug ca. 15 cm, jener zum grauen BMW ca. 2 Meter. Laut Gut- achter könne nicht beantwortet werden, ob der weisse BMW vor dem B._____- Tunnel beschleunigt habe. Ebenso wenig könne der Abstand zwischen dem D._____ und dem weissen BMW bestimmt werden, als der D._____ im Bereich des Tunnelportals nach rechts auf die mittlere Spur wechselte. Denkbar sei schliesslich, dass die Reifen des D._____ altersbedingt einen verringerten Haft- wert aufgewiesen hätten (Urk. 16/3). 2.5. Die Vorinstanz hat das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom

9. April 2020, die Videoaufnahmen der Kantonspolizei Zürich und die Aussagen des Beschuldigten korrekt gewürdigt. Zur Phase vor dem B._____-Tunnel erwägt sie zusammengefasst, dass der Abstand zwischen der Front des weissen BMW und dem Heck des D._____ laut Gutachten ca. 7.6 Meter betragen habe. Der gutachterlich nicht festgestellte Abstand kurze Zeit später beim Spurwechsel habe unter Berücksichtigung weite- rer Umstände (etwa die Sichtung der Videosequenzen betreffend das Zufahren auf das Tunnelportal und der im Tunnel errechnete Abstand von 9 Metern) 7.6 bis

- 11 - 9 Meter betragen. Zugunsten des Beschuldigten sei von 9 Metern auszugehen. Die Vorinstanz setzt sich mit der Darstellung des Beschuldigten auseinander, wo- nach der weisse BMW ihn über längere Zeit bedrängt habe, und verwirft diese (Urk. 69 S. 14). Dazu hält sie fest, es sei aus den Videosequenzen nicht ersicht- lich, weshalb sich der Beschuldigte in dieser konkreten Situation bedrängt gefühlt haben soll. Hinter ihm auf der Überholspur, vor dem B._____-Tunnel und vor dem Spurwechsel, sei kein anderes Fahrzeug gefahren und der weisse BMW habe nicht signalisiert, einen Spurwechsel auf die Überholspur vornehmen zu wollen. Es sei deshalb – selbst wenn der Beschuldigte laut eigenen Aussagen die Über- holspur nur zum Überholen benutze – nicht nachvollziehbar, weshalb er sich ver- anlasst gesehen habe, von der Überholspur auf die mittlere Spur unmittelbar vor den weissen BMW zu wechseln. Mit Blick auf die Aufnahmen der Überwachungs- kameras (Video E18106827_Ripa_A3_CH_100.4_20181116_09_20_37(1); Urk. 2/3) kann diesen Erwägungen beigepflichtet werden. Die Aufnahmen der Überwachungskameras sind von guter Qualität. Bildeten sie eine untaugliche Ba- sis für die gutachterlichen Berechnungen, hätte dies der Gutachter erwähnt. Rich- tig ist auch, dass der Beschuldigte das Setzen des Blinkers oder das Beschleuni- gen des weissen BMW nicht in der ersten Einvernahme vorbrachte (sondern erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung). Seine Angaben wirken wenig überzeugend. Zudem bleibt das Setzen des Blinkers vom Gutachter unerwähnt und lässt sich auch auf den Aufnahmen nicht erkennen. Die Vorderrichterin warf zu Recht die Frage auf, weshalb der Beschuldigte - wenn er sich laut eigenen An- gaben vom weissen BMW tatsächlich bedrängt fühlte - diesen nicht einfach rechts habe passieren lassen (Prot. I S. 7 f.). Die Antwort des Beschuldigten ("Dann wä- re er rechts vorbeigefahren und das darf er ja nicht, also rechts überholen"; Prot. I S. 8) steht mit der vorgebrachten Zwangslage nicht im Einklang. Zudem hätte er sich, wäre der BMW tatsächlich im toten Winkel versetzt hinter ihm gefahren, zurückfallen lassen können. Mit der Vorinstanz kann zudem im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten werden, dass der Beschuldigte bei einer Ge- schwindigkeit von 95 km/h so oder anders einen Spurwechsel vornahm, obgleich sich der weisse BMW sehr nahe befand respektive nach der Darstellung des Be-

- 12 - schuldigten beschleunigte. Was nach dem Spurwechsel geschah, kann dahinge- stellt bleiben. Auch betreffend die zweite Phase, als der Beschuldigte im Tunnel einen Spurwechsel von der mittleren auf die rechte Fahrbahn vornahm und in der Folge die Herrschaft über den D._____ verlor, folgt die Vorinstanz den Einschätzungen des Gutachters. Dessen Schlussfolgerungen bezeichnet sie als plausibel, kohä- rent und einleuchtend. Auch diese Beweiswürdigung kann ohne Weiteres über- nommen werden. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz verschiedene Vorbringen der Verteidigung und des Beschuldigten prüft. Dies betrifft etwa die Ausführun- gen, das angebliche Bremsmanöver vor dem Spurwechsel sei nicht klar ersicht- lich. Der Gutachter habe die Reifen als weitere mögliche Ursachen für die Dre- hung bezeichnet. Allenfalls sei das Manöver auf Ölspuren oder Schmutz und Staub auf der rechten Fahrbahn zurückzuführen, was in der Expertise nicht the- matisiert worden sei. Die Motorfahrzeugkontrolle habe Ende September 2020 respektive rund zwei Jahre nach dem Vorfall ein Überbremsen zu Tage gebracht. Die Vorinstanz zeigt überzeugend auf, wie sie die vorgebrachten Momente ein- ordnet und weshalb diese die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht ernsthaft zu erschüttern vermögen (Urk. 69 S. 17 ff.). Zu ergänzen bleibt einzig, dass auch das Argument des Beschuldigten, erst auf der rechten Fahrbahn gebremst zu ha- ben, keinen triftigen Grund setzt, vom Gutachten abzuweichen. Zum einen ist das Bestehen eines technischen Mangels im Ereigniszeitpunkt bloss theoretischer Na- tur. Der Beschuldigte hatte eigenen Angaben zufolge nie Probleme mit den Brem- sen. Nach seiner eigenen Darstellung wurde das Fahrzeug beim Bremsen nie in- stabil. Entsprechend sei er selber erstaunt darüber gewesen, als sich bei der Prü- fung im Jahre 2020 herausgestellt habe, dass das Fahrzeug hinten überbremste (Urk. 79 S. 6). Das Profil der hinteren Reifen war selbst bei der rund zwei Jahre späteren Motorfahrzeugkontrolle noch knapp auf dem Minimum und wurde nicht beanstandet (Urk. 81). Zum andern ist der Herrschaftsverlust laut Experten auf die schnelle Lenkbewegung und die zu Beginn des Manövers eingeleitete Brem- sung zurückzuführen. Will der Beschuldigte die Ursache erst später auf der rech- ten Spur verorten, kam ihm nicht gefolgt werden. Gleiches gilt, soweit er eine ab- rupte Lenkbewegung beim Wechseln von der mittleren auf die rechte Spur in Ab-

- 13 - rede stellt (Prot. I S. 11 f.; Urk. 79 S. 5). Solches kann entgegen seinem Dafürhal- ten bereits mit Blick auf die Aufzeichnungen der Überwachungskameras nicht ernsthaft bezweifelt werden (Video E18106827_Ripa_A3_CH_ 100.8_20181116_ 09_20_49; Urk. 2/3). Die Ausführungen des Gutachters (Urk. 16/3 S. 9 f. und 12) sind auch in diesem Punkt schlüssig. Irrelevant ist die konkrete Wortwahl des Gutachters. Am Rande bleibt zu erwähnen, dass ein Bedrängen durch den weis- sen BMW auf sämtlichen Aufnahmen nicht erkennbar ist. Dies gilt auch für die letzte Phase. Als der Beschuldigte nach rechts setzte, verlor der weisse BMW keine Zeit, um von der mittleren Spur auf die Überholspur zu wechseln (womit die Kollision knapp verhindert werden konnte). Das Fahrzeug hinter dem BMW wech- selte sofort auf die rechte Spur (womit die Kollision mit dem D._____ ebenfalls knapp verhindert werden konnte). Wäre die rechte Spur verschmutzt gewesen, wäre anzunehmen, dass dieses Fahrzeug ebenfalls Destabilisierungsprobleme gehabt hätte, was aber augenscheinlich nicht der Fall war. Auch eine Sichtung des qualitativ guten Bildmaterials aus der Videoüberwachung liefert keinerlei An- haltspunkte dafür, dass die rechte Fahrbahn zum Tatzeitpunkt verschmutzt war. Die entsprechende Behauptung des Beschuldigten erweist sich insgesamt als Schutzbehauptung. Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen gleichermassen detailliert und sorgfältig ausgefallen. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, der Abstand beim ersten Spurwechsel sei unklar. Unklar bleibe auch, ob eines der Fahrzeuge durch Beschleunigen oder Bremsen Einfluss auf den Abstand genommen habe. Deshalb sei der Beschuldigte im entsprechenden Anklagepunkt freizusprechen. Betreffend den Spurwechsel im Tunnel sei die Ursache für die Drehung nicht erstellt. Zudem sei die Drehung für den Beschuldig-

- 14 - ten in keiner Weise absehbar gewesen. Schliesslich habe aufgrund des Fahrver- haltens des weissen BMW eine Notstandssituation vorgelegen (Urk. 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesent- lichen ihren bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 80). 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dieser qualifizierte Tatbestand der Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wurde, hängt von der Situation ab, in wel- cher die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Um- stände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe- liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses o- der sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handha- ben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe

- 15 - Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahr- lässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). 1.2.2. Der Führer muss nach Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so be- herrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG verlangen, dass der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Beispiel beim Wechseln des Fahrstreifens, gegenüber allen Strassenbenüt- zern Rücksicht nimmt. Er hat unter anderem beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf er den Fahrstreifen nur ver- lassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). 1.2.3. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0.6 Sekun- den herangezogen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 S. 137; Urteile 6B_1072/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.2; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.4; 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 3.4.5; je mit Hinweisen). Beim Wieder- einbiegen gelten die gleichen Abstandsvorschriften wie beim Hintereinanderfah- ren (Urteile 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.1; 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 4.2.2 und 4.3). 1.3. Indem der Beschuldigte am 16. November 2018 um ca. 21.15 Uhr und da- mit bei Dunkelheit und eingeschränkter Sicht vor dem B._____-Tunnel mit einer Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h von der Überholspur nach rechts auf die mittlere Spur wechselte und zum ebenfalls mit ca. 95 km/h fahrenden weissen BMW lediglich einen Abstand von 9 Metern einhielt, hat er wichtige Verkehrsvor-

- 16 - schriften (Art. 34 Abs. 3 und 4 und Art. 44 Abs. 1 SVG) in objektiv schwerer Weise missachtet und eine erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen. Sein Verhalten ist als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Der Minimalabstand, dessen Unterschreiten in der Regel eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bildet, betrug hier rund 16 Meter. Der Beschuldigte wechselte im Wissen, dass der weisse BMW wenige Meter hin- ter ihm auf der mittleren Fahrspur folgte, von der linken Spur auf die mittlere Spur. Damit hat er den klar ungenügenden Abstand mit Wissen und Willen gewählt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer mindestens in Kauf genommen. Ein Beschleunigen des weissen BMW lag nach dem Beweisergebnis nicht vor. Selbst Gegenteiliges würde den Beschuldigten nicht entlasten, was die Vorinstanz richtig aufzeigt (Urk. 69 S. 25). Damit hat er eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 und Art. 44 Abs. 1 SVG vorsätzlich begangen. 1.4. 1.4.1. Zum Fahrverhalten des Beschuldigten im B._____-Tunnel, als er mit einer Geschwindigkeit von ca. 97 km/h die Bremsen kurz antippte und abrupt innerhalb von 30 Metern von der mittleren Spur nach rechts auf die Normalspur wechselte und in der Folge die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, erwägt die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes. Der Spurwechsel sei angesichts der herrschenden Verhältnisse und des gefahrenen Tempos in einer Art und Weise ausgeführt worden, die zum Kontrollverlust über das Fahrzeug geführt habe. Der Kontroll- verlust sei auf die eigene Fahrweise des Beschuldigten zurückzuführen. Der Be- schuldigte habe Art. 31 Abs. 1 SVG und damit eine wichtige Verkehrsregel objek- tiv in grober Art und Weise verletzt. Ein Unfall habe nur aufgrund der geistesge- genwärtigen Reaktion der nachfolgenden Fahrzeuglenker vermieden werden können. Damit werde die massive Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer manifest. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mit Wissen und Willen die Bremsen angetippt und den abrupten Spurwechsel vorgenommen. Angesichts des gefahrenen Tempos und der scharfen Lenkbewegung habe er mindestens in Kauf genommen, die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren und seinen Vor-

- 17 - sichtspflichten gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugen nicht nachzukommen. Aufgrund der beengten Verhältnisse im Tunnel habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass der Wagen ausbrechen und er nicht in der Lage sein wür- de, diesen durch angemessene Korrekturlenkungen abzufangen (Urk. 69 S. 26 ff.). 1.4.2. Soweit die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG bejaht, kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden. 1.4.3. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Die Erscheinungsformen stimmen in Bezug auf die Wissensseite überein und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Wil- lensmoments. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Während der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, das Risiko der Tatbe- standserfüllung sich mithin nicht verwirklichen, nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (Urteile 6B_876/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2; 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmäs- sig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Hierzu zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die eventualvorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrs- regeln etwa bei einem Fahrer bejaht, der aktiv und absichtlich ein Driftmanöver auslöste, in der Folge die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, mit der

- 18 - Fahrzeugfront ein Trottoir überfuhr und beinahe mit mehreren Passanten kollidier- te (Urteil 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 betreffend qualifiziert grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG). Das Antippen der Bremsen und den abrupten Spurwechsel nahm der Beschuldig- te mit Wissen und Willen vor. Damit begab er sich zweifelsohne in den physikali- schen Grenzbereich seines Fahrzeugs. Jedoch kann ihm nicht zur Last gelegt werden, das folgende Schleudermanöver wissentlich ausgelöst und in Kauf ge- nommen zu haben. Mithin ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte den Ver- lust über die Kontrolle des Fahrzeugs respektive die Drehung über die mittlere Spur als möglich erkannten Erfolg ernst genommen und sich gleichwohl damit abgefunden hat. Vielmehr hat er in Überschätzung seiner eigenen Fähigkeiten und Unterschätzung der aus seinem Fahrmanöver resultierenden Gefahren im Sinne bewusster (und grober) Fahrlässigkeit darauf vertraut, sein Fahrzeug trotz abruptem Spurwechsel weiterhin auf der rechten Fahrbahn zu kontrollieren. Damit ist in subjektiver Hinsicht von einem grobfahrlässigen Verhalten des Be- schuldigten auszugehen. Sein Fahrverhalten ist mit der Vorinstanz objektiv und subjektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu würdigen. 1.5. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (Urk. 69 S. 29 f.). Ihren zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. 1.6. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der mehrfachen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. IV. Wenngleich auf den Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung von Dispositiv- ziffer 2, 2. Absatz, nicht einzutreten war, gebieten sich zur Nachvollziehbarkeit der vorliegend speziellen Konstellation folgende Ausführungen zur Sanktion. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten vom

22. November 2018 wegen Beschimpfung, Drohung und Vergehen gegen das

- 19 - Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 170.-- und einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft (Urk. 70). Rund eine Woche zuvor beging er die hier zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzungen. Bei glei- cher Strafart, wovon bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO auszugehen ist, liegt eine retrospektive Konkur- renz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Die rechtskräftige Grundstrafe erreicht das (neurechtlich) maximale Strafmass. Im Rahmen der Asperation darf das Höchstmass der Geldstrafe nicht überschritten werden (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f.). Die Vorinstanz sieht aus zutreffenden Gründen von der Ausfäl- lung einer Zusatzstrafe ab (Urk. 69 S. 34 ff.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 5) zu bestätigen.

2. Kostenfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangs- gemäss trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

5. Januar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 2 VTS und Art. 219 Abs. 1 VTS.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. (…)

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 500.– schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'480.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 60.00 Auslagen Polizei Fr. 6'840.00 Kosten total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. (…)

6. (Mitteilungen.)

7. (Rechtsmittel.)"

2. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen Dispositivziffer 2, 2. Absatz, des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 5. Januar 2021 wird nicht eingetre- ten. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

- 21 -

5. Januar 2021 auch bezüglich der Dispositivziffer 2, 2. Absatz, in Rechts- kraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.

2. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

- 22 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker