Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2020 mit Bezug auf die im Berufungsverfahren noch angefochtenen Vorwürfe angelastet, er habe am 28. Februar 2018 anlässlich des Cup-Halbfinalspiels zwischen dem FC Zürich und dem Grasshopper Club Zürich als Teil einer grösseren Gruppe von Fans des FC Zürich den Platz vor dem Prime Tower gestürmt. Im Rahmen dieser Aktion sei unter aktiver Beteiligung des Beschuldigten wahllos auf GC-Fans eingedroschen worden, wobei im Endeffekt mindestens drei Personen zusammengeschlagen und verletzt worden seien. In diesem Zusammenhang sei vor dem Eingang des Prime Tower der Geschädigte C._____ zu Boden gerungen und hernach mit diversen Fusstritten gegen Kopf und Körper traktiert worden. Dabei habe insbesondere auch der Beschuldigte mit seinen Füssen mehrmals hart und brutal gegen den bewusstlos auf den am Boden liegenden Mann gekickt, wobei sich dieser eine Gesichtsfraktur und eine Gehirnerschütterung zugezogen habe und im Spital habe behandelt werden müssen. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, bei seinem Opfer lebensgefährliche Verletzungen und/oder bleibende Schäden zu verursachen, was lediglich aufgrund glücklicher Umstände unterblieben sei (Urk. D1/25 S. 2 f.; Dossier 1).
2. Was die Rüge des Anklageprinzips im Zusammenhang mit der Identität der von der Gruppe hauptsächlich traktierten Person anbelangt, so kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 89 S. 4, 8 + 14) bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Identität der traktierten Person im vorliegenden Verfahren nicht zweifels- frei festgestellt werden kann und es sich dementsprechend entgegen der Anklage (vgl. Urk. D1/25 S. 3) um ein unbekanntes Opfer handelt, nachdem der in der Anklage erwähnte "Geschädigte C._____" keine Aussage zur Sache machen wollte und dementsprechend nie formell zur Sache befragt wurde und eine andere polizeilich einvernommene Person explizit angab, auf den beigezogenen Videoaufnahmen nicht ersichtlich zu sein (vgl. Urk. D1/1 S. 6; Urk. D1/9). Demgemäss können aber auch die beim "Geschädigten C._____" festgestellten Verletzungen vorliegend nicht als aussagekräftiges Beweismaterial herangezogen
- 10 - werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die konkreten Beeinträchtigungen der angegangenen Person nicht verifiziert werden können. 3. 3.1. Den vorstehend wiedergegebenen Tatablauf hat der Beschuldigte in der Untersuchung insofern bestätigt, als er einräumte, am inkriminierten Vorfall beim Prime Tower beteiligt gewesen und auf den entsprechenden Videobildern mit einer … [Farbe] Jacke ersichtlich zu sein. Weiter führte er aus, er habe sich für seinen Club verpflichtet gefühlt, das zu machen, und habe dabei stark überreagiert. Angesprochen auf die auf den Bildern ersichtliche Einwirkung gegen den Kopf des Opfers, erklärte er, dies sei eine dumme Aktion gewesen. Er habe einfach nicht gewollt, dass das Opfer wieder aufsteht und sich gegen sie wenden kann, wobei er nicht gewusst habe, dass dieses bewusstlos war. Jedenfalls sei seine Aktion aber nicht zu entschuldigen, das sehe er ein (Urk. D1/7 S. 2 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er mit Bezug auf diesen Vorfall die Aussage verweigert (vgl. Urk. 77 S. 1 ff.), im Rahmen seines Schlusswortes dann aber dennoch ausgeführt, dass ihm das, was geschehen sei, leid tue und die Tat nicht zu entschuldigen sei, wobei er auf Nachfrage angab, es sei das geschehen, was ihm (in der Anklageschrift) vorgeworfen werde (Prot. I S. 15 f.). In der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte, das Opfer, welches am Boden gelegen sei, zwei Mal gegen die Kopf- bzw. Halspartie getreten zu haben. Der Beschuldigte wies dabei indes darauf hin, dass er sich nicht mehr an die Tat selber erinnern könne, sondern die Wahrnehmungen aus der Sichtung der Videoaufnahmen wiedergebe. Er erinnerte sich auch nicht mehr daran, weshalb er gekickt habe, betonte aber, dass er jedenfalls keine schlimmen Verletzungen habe verursachen wollen. Schliesslich brachte der Beschuldigte vor, sich während der Tat in einem Kokain- und Alkoholrausch befunden zu haben (Urk. 122 S. 13 ff.). 3.2. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen zum Sachverhalt den Beschuldigten vor dem Hintergrund der in der Untersuchung und anlässlich der
- 11 - Hauptverhandlung getätigten Aussage als grundsätzlich geständig ansah (Urk. 89 S. 11 f.), so kann ihr beigepflichtet werden, woran auch die Ausführungen des früheren Verteidigers, wonach der Beschuldigte nie explizit zugestanden habe, sein Opfer in das Gesicht getreten zu haben (Urk. 79 S. 5 f.), nichts zu ändern vermögen. Der weitere Einwand der aktuellen Verteidigung, wonach es sich bei der Einwirkung des Beschuldigten höchstens um einen nicht besonders starken Tritt gegen die Schulter des Opfers handelte (Urk. 118 S. 5), wurde bereits von der Vorinstanz mit überzeugenden Argumenten widerlegt und findet insbesondere auch in der einschlägigen Videoaufnahme keine Bestätigung (vgl. Urk. D1/11, ab Minute 4:00). Zudem verkennt die Verteidigung mit ihren nuancierten Ausführungen zur Sichtbarkeit der Sohle auf den Standbildern (Prot. II S. 10; Urk. 115/11), dass dem Beschuldigten eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen wird und der punktgenaue Kontaktpunkt für die Beurteilung des subjektiven Sachverhaltes in diesem Zusammenhang nicht von massgebender Bedeutung ist. Entscheidend ist, dass sich der Beschuldigte gemäss der relevanten Videoaufnahme in die Richtung des Kopfes seines am Boden liegenden Opfers orientiert hat, welches sich nicht mehr bewegte. Es lag mithin kein dynamisches Geschehen vor, so dass der Beschuldigte relativ genau abschätzen konnte, wohin seine Tritte gingen. Das sinngemässe Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe gegen die Schulter des Opfers treten wollen (vgl. Urk. 118 S. 5), ist insofern nicht nachvollziehbar. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorgenommenen Präzisierungen des relativ allgemein gehaltenen Tatablaufes der Anklage ver- stossen im Übrigen nicht gegen das Anklageprinzip, zumal sie sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, da nunmehr nicht einfach von mehreren äusserst hart und brutal erfolgten Tritten auszugehen ist, sondern stattdessen ein von oben herab geführter heftiger Tritt (im Sinne eines "Stampfens") gegen die Kopf- bzw. Halspartie und anschliessend ein weniger kräftiger Kick in den gleichen Bereich als erwiesen anzusehen sind. 3.3. Zu Recht stellte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr zur Debatte, dass die vom Beschuldigten attackierte Person bewusst-
- 12 - los war (vgl. Urk. 118 S. 8, 10). Den Videobildern kann entnommen werden, dass das kurz zuvor erfolgte Niederstrecken des Opfers durch einen Mitstreiter des Be- schuldigten einem eigentlichen Knock-Out-Schlag gleichgesetzt werden kann, wo- rauf das Opfer abrupt zu Boden sinkt und dann regungslos liegen bleibt, wobei dessen Kopf ungebremst auf dem Boden aufschlägt, als ihm zuletzt der Schal vom Hals gerissen wird (vgl. Urk. D1/11, ab Minute 4:04). Aufgrund dieser Bilder kann demnach zwanglos der Schluss gezogen werden, dass das Opfer zumindest vorübergehend das Bewusstsein verloren hat, als es von einem Dritten niederge- streckt wurde, zumal selbst dann noch keine Reaktion wahrnehmbar ist, als sich die ersten Helfer um das Opfer bemühten. Es rechtfertigt sich mit der Anklage mithin auch ohne Weiteres die Annahme, dass der Beschuldigte gegen ein re- gungsloses Opfer vorging, welches im besagten Zeitpunkt keinerlei Gegenwehr zu leisten vermochte. 3.4. Die frühere Verteidigung macht in Bezug auf den Beginn der Auseinander- setzung auf dem Prime-Tower-Platz geltend, der Beschuldigte sei in dieser Phase auf den Videobildern nirgends zu sehen und habe demgemäss mit den dort ersichtlichen Gewaltakten nichts zu tun (Urk. 79 S. 7). Dem ist allerdings ent- gegenzuhalten, dass die eingeklagten Ereignisse rund um die Okkupierung des Platzes als einheitliches zusammenhängendes Geschehen zu betrachten sind, an welchem nachweislich auch der Beschuldigte aktiv mitgewirkt hat, auch wenn er in einer ersten Phase auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen ist. Es ist insofern von einer Beteiligung des Beschuldigten an einer Attacke auf mehrere gegnerische Fans auszugehen, selbst wenn er zu Beginn selber noch keine Gewalt angewandt haben sollte (vgl. BGE 137 IV 5 f.; vgl. auch MAEDER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 14 zu Art. 133 StGB). 3.5. Wenn die Vorinstanz allerdings darüber hinaus feststellt, der Beschuldigte habe dann nach seinen gewaltsamen Einwirkungen auf das obgenannte Opfer mindestens noch auf eine weitere Person eingeschlagen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass ein solches Verhalten des Beschuldigten in der Anklageschrift nirgends (auch nicht im Rahmen des zunächst umschriebenen Angriffes bzw. Landfriedensbruches) aufgeführt und demgemäss auch nicht eingeklagt ist,
- 13 - weshalb auf allfällige Handlungen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen ist. 3.6. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie geltend macht, dass es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen gehandelt habe (Urk. 118 S. 6): Aus den aktenkundigen Videoaufnahmen geht klar hervor, dass die Gruppierung des Beschuldigten die Gegner (einseitig) angriff und diese anschliessend die Flucht ergriffen, ohne sich tätlich zur Wehr zu setzen. Die Szenen, in denen einzelne Exponenten aus der gegnerischen Gruppe wieder zurückkehrten und vereinzelt Gegenstände warfen, erscheinen insofern als Nebenschauplätze des eigentlichen Geschehens.
4. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 1 ist nach dem Gesagten mit den vorstehend erwähnten Einschränkungen bzw. Präzisierungen als erstellt zu erachten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in subjektiver Hinsicht die dem Beschuldigten vorgeworfene Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher zu prüfen sein wird (vgl. hinten Ziffer IV./2.), wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz schon in gleicher Weise praktiziert hat (vgl. Urk. 89 S. 17 ff.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Einleitung Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Dossier 3 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG sowie betreffend Dossier 1 wegen Land- friedensbruches im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorne Ziffer II./1.), ist im Folgenden lediglich noch der Sachverhalt gemäss Dossier 1 betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Angriff auf seine Tatbestandsmässigkeit zu prüfen, wobei die Vorinstanz diesbezüglich den An- trägen der Anklägerin vollumfänglich gefolgt ist und den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22
- 14 - Abs. 1 StGB und wegen Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen hat (Urk. 89 S. 14 ff.).
2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Vorweg kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen im erst- instanzlichen Urteil betreffend die versuchte Tatbegehung sowie den objektiven und subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung verwiesen werden (Urk. 89 S. 14 ff.), wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass die Tatbestands- variante der Schädigung eines wichtigen Organs bzw. Gliedes im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB nicht eingeklagt ist (vgl. Urk. D1/25 S. 2) und dem- entsprechend auch nicht geprüft werden muss. 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb das Tatvorgehen des Beschuldigten geeignet war, beim Opfer eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Schädigung zu begründen. Zu Recht hat sie in diesem Zusammenhang in subjektiver Hinsicht festgehalten, dass das Ausmass der Pflichtverletzung des wiederholt gegen den Kopf des Opfers tretenden Be- schuldigten derart eklatant war, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Opfer lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB zuzufügen (vgl. Urk. 89 S. 18). Die Verteidigung geht bei der Verneinung der versuchten schweren Körperverletzung vom Sachverhalt aus, wonach das Opfer vom Beschuldigten lediglich einen nicht besonders starken Tritt an die Schulter verpasst bekam (Urk. 79 S. 8). Nachdem aber diese Variante im Rahmen der Sachverhalts- erstellung verworfen wurde und stattdessen von einem zumindest heftigen Tritt gegen die Hals- bzw. Kopfpartie eines wehrlosen Opfers auszugehen ist, muss insbesondere aufgrund dieser Umstände sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem ersten heftigen Tritt erneut in den Kopfbereich nachgetreten hat, obwohl er keine Reaktion des Opfers erkennen
- 15 - konnte, davon ausgegangen werden, dass er ernsthaft mit lebensgefährlichen oder anderen schweren gesundheitlichen Folgen seiner doppelten Einwirkung auf einen sehr sensiblen Körperbereich rechnen musste, wobei er insbesondere eine Gehirnblutung oder Verletzungen der Halswirbelsäule in Betracht zu ziehen hatte, deren potentiell tödliche oder zu schwerwiegenden Lähmungen führenden Folgen auch einem Laien ohne Weiteres bewusst sein müssen. Der verschiedentlich vorgebrachte Einwand der Verteidigung (Urk. 118 S. 15
u. 18), der Beschuldigte habe keine bewussten Überlegungen über die Folgen seines Handelns getroffen, ist unbehelflich: Für das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes ist genügend, dass dem Beschuldigten die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst waren. Eine ausdrückliche gedankliche Auseinandersetzung mit dem Erfolg ist dagegen nicht erforderlich (BGE 125 IV 242, E. 3.d). 2.3. Es ist demzufolge in dieser Hinsicht auch in zweiter Instanz von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen des Beschuldigten im Hinblick auf eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB auszugehen, dessen konkrete Folgen für die körperliche Integrität des Opfers indes unklar bleiben (vgl. dazu vorne Ziffer III./2.2.), weshalb lediglich eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.
3. Angriff 3.1. Auch bezüglich des Tatbestandes des Angriffes kann in theoretischer Hinsicht auf die Erwägungen des zuständigen Bezirksgerichtes verwiesen werden (Urk. 89 S. 19 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang statuierte objektive Strafbarkeitsbedingung auch die Verletzung von Unbeteiligten miteinschliesst, jedoch nicht gegeben ist, wenn sich lediglich der Angreifer verletzt. Fehlt es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung, so kann ein Schuldspruch selbst wegen versuchter Tatbegehung nicht ergehen (MAEDER, BSK StGB I, N 10a zu Art. 134 StGB).
- 16 - 3.2. Die Vorinstanz hat sich mit zutreffenden Argumenten zu den einseitigen körperlichen Einwirkungen der Gruppierung des Beschuldigten geäussert, ohne indes in der Folge näher auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der Körper- verletzungsfolge einzugehen (vgl. Urk. 89 S. 20). Zu thematisieren ist in diesem Zusammenhang der problematische Umstand, dass aufgrund der nicht eruierten Identität der angegriffenen Personen unbekannt geblieben ist, mit welchen kon- kreten körperlichen Folgen diese nach der Tat konfrontiert waren. Insbesondere ist in solchen Konstellationen selbst bei vorhandenen Videobildern in der Regel nur schwer nachweisbar, dass zumindest eine der angegriffenen Personen eine einfache Körperverletzung erlitten hat. Vorliegend hat die Sachverhaltswürdigung indes mit genügender Klarheit ergeben, dass bei der hauptsächlich traktierten Person zumindest eine vorübergehende Bewusstlosigkeit vorgelegen hat (vgl. vorne Ziffer III./3.3.), was ohne Weiteres eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB darstellt (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 62; vgl. BGE 103 IV 65, E. II.2.c; BGE 141 IV 423, E. 4.3.4.). 3.3. Liegt aber bei einem Betroffenen des inkriminierten Angriffes mit rechts- genügender Sicherheit eine einfache Körperverletzung vor, so ist auch die er- forderliche objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben. Durchaus denkbar ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschuldigten zwar, dass er im Tat- zeitpunkt in der Schnelle gar nicht bemerkt hat, dass das von ihm traktierte Opfer bewusstlos war. Nachdem aber die objektive Strafbarkeitsbedingung nicht vom Vorsatz der Angreifer gedeckt sein muss (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I,
9. Aufl., S. 111), schliesst dieser Umstand die Tatbestandsmässigkeit in casu nicht aus. 3.4. Nichts zu Gunsten des Beschuldigten vermag die Verteidigung aus dem Umstand herzuleiten, dass der Beschuldigte "zu spät" hinzugestossen sei, um an einem "aktiven Kampf" teilzunehmen (Urk. 118 S. 12). Gemäss dem erstellten Sachverhalt griff der Beschuldigte jedenfalls ein, als der Angriff noch im Gang war, mithin vor Beendigung der Tat. Dass das von ihm getretene Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits kampfunfähig war, ändert daran nichts.
- 17 - Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz wegen Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Einleitung 1.1. Die Grundlagen der Strafzumessung sind im erstinstanzlichen Urteil korrekt resümiert worden, wobei insbesondere auch das Vorgehen bei der Festlegung einer Zusatzstrafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB richtig wiedergegeben ist (Urk. 89 S. 25 ff.). Wenn von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang davon ausgegangen wird, dass die mehrfach versuchte schwere Körperverletzung laut dem Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 (für welche eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten festgelegt wurde) insgesamt die schwerste Straftat darstellt und demgemäss bei der Strafzumessung die damals festgelegte Grundstrafe aufgrund der vorliegend neu festzusetzenden Einzelstrafen angemessen zu erhöhen ist (Urk. 89 S. 27), so kann sich die Berufungsinstanz auch diesem Vorgehen anschliessen. 1.2. Demgemäss sind im Folgenden ausgehend von der rechtskräftigen Grund- strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils separate Strafen für die heute neu zu beurteilenden Delikte festzulegen, wobei diese anschliessend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB asperierend im Rahmen einer hypothetischen Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind, sofern für die neuen Taten ebenfalls eine gleichartige Freiheitsstrafe in Betracht fällt. Von dieser Gesamtstrafe ist die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.4.).
2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere der schweren Körperverletzung hat die Vorinstanz zu Recht auf die hohe Gewaltbereitschaft des Beschuldigten hingewiesen, welche sich in einem heftigen, wenn auch kurzen Exzess gegen eine wehrlose Person entlud, was besonders verwerflich erscheint, zumal die
- 18 - Sinnlosigkeit einer solchen Aktion für jedermann offensichtlich ist. Dass es sich beim Opfer um einen Anhänger einer rivalisierenden Fangruppierung handelte, vermag den Beschuldigten dabei nicht massgeblich zu entlasten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Gewaltanwendung des Beschuldigten im Wesentlichen auf einen Tritt gegen die Kopf- bzw. Halspartie mit relativ weichem Schuhwerk beschränkte, welcher aber immerhin von einem kurzen Nachtreten in dieselbe Region begleitet wurde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist denn auch davon auszugehen, dass das Opfer trotz vorübergehender Bewusstlosigkeit letztlich keine gravierenden Beeinträchtigungen davontrug, zumal diese angesichts von dessen ungeklärter Identität nicht näher konkretisiert werden können. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden des Beschuldigten mithin innerhalb sämtlicher denkbarer schwerer Körperverletzungen keineswegs leicht. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist in Rechnung zu stellen, dass dem Beschuldigten lediglich ein eventualvorsätzliches Vorgehen nachgewiesen werden kann, was die objektive Tatschwere relativiert. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, wenn sie die substanzbedingte Enthemmung lediglich marginal berücksichtigte, da dem Beschuldigten die Folgen seines Konsums aus früheren Vorfällen bekannt gewesen sein müssen, zumal dieser anlässlich der Berufungsverhandlung selber angab, dass man in der Szene gerade mit Blick auf ihre enthemmende Wirkung diverse einschlägige Substanzen zu konsumieren pflegte (Urk. 122 S. 19). Vor diesem Hintergrund kommt eine massgebliche Strafminderung von vornherein nicht in Frage. Eine weitere Minderung aufgrund der Motivlage kann dem Be- schuldigten nicht zugebilligt werden, da es ihm einzig um das Abreagieren seiner angestauten Aggressionen gegenüber den Anhängern der gegnerischen Mannschaft ging. In Beachtung sämtlicher subjektiven Komponenten ist das Tatverschulden letztlich als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.3. Zu beachten ist schliesslich der Umstand, dass es sich lediglich um eine versuchte Tatbegehung handelte, wobei der Beschuldigte bei objektiver Be- trachtung indes alles unternommen hat, um den Taterfolg eintreten zu lassen. Aufgrund des rücksichtslosen Vorgehens des Beschuldigten ist die Vorinstanz mithin zu Recht von einem relativ hohen Risiko von potentiell lebensgefährlichen
- 19 - Kopfverletzungen ausgegangen, welches sich vom Beschuldigten nicht näher kalkulieren liess. Es rechtfertigt sich unter diesem Aspekt demzufolge lediglich eine massvolle Reduktion der Strafe. 2.4. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen nach Beurteilung der Tatkomponente für die versuchte schwere Körperverletzung eine hypotheti- sche Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen.
3. Angriff 3.1. In objektiver Hinsicht kann ohne Weiteres von einem rücksichtslosen An- griff der Gruppe um den Beschuldigten gesprochen werden, welchem keinerlei Provokation der Gegenseite vorausging, weshalb er als besonders sinnlos zu be- zeichnen ist. Von einer führenden Rolle des Beschuldigten im Verlauf dieses An- griffes kann indes nicht gesprochen werden. Vielmehr scheint es spontan zum kollektiven Gewaltakt gekommen zu sein, als im Rahmen des allgemeinen Ge- tümmels zufällig ein gegnerischer Fan in die Gruppe des Beschuldigten hineinlief. Auch ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass der Angriff nur von kurzer Dauer war und keine überproportionale Gefährdungslage für die Beteiligten und Dritte schuf. Eine weitere Relativierung des Verschuldens aufgrund subjektiver Aspekte ergibt sich in diesem Zusammen- hang hingegen nicht. 3.2. Bei Betrachtung des gesamten Tatverschuldens ist betreffend den Angriff von einem noch eher leichten Verschulden, mithin isoliert betrachtet von einer hypothetischen Sanktion in der Höhe von 8 Monaten auszugehen, weshalb auch betreffend dieses Delikt lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt und dem- entsprechend eine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist.
4. Landfriedensbruch 4.1. Die objektive Tatschwere des Landfriedensbruches kann mit der Vo- rinstanz als zumindest nicht mehr leicht bezeichnet werden, zumal sich der Be- schuldigte in vermummter Aufmachung an vorderster Front am Fanaufmarsch in
- 20 - einer belebten Unterführung eines Bahnhofes beteiligte und so massgeblich dazu beitrug, dass das Sicherheitsgefühl von unbeteiligten Personen nachhaltig beein- trächtigt wurde. Im Zuge der nachfolgenden Ausschreitungen explodierte sodann inmitten einer Menschenmenge ein pyrotechnischer Böller, was ein nicht zu baga- tellisierendes Gefährdungspotential für die Gesundheit (insbesondere das Gehör) der Umstehenden in sich barg. Eine Reduktion der Tatschwere aufgrund subjekti- ver Aspekte rechtfertigt sich sodann vorliegend nicht. 4.2. Insgesamt erscheint für den Landfriedensbruch isoliert betrachtet aufgrund der genannten Aspekte eine hypothetische Sanktion in der Höhe von 6 Monaten angemessen. Aufgrund der zeitlichen und sachlichen Verknüpfung mit dem Körperverletzungsdelikt und eines einschlägigen früheren Vorfalles kommt eine Geldstrafe hier ebenfalls nicht mehr in Frage, weshalb auch diesbezüglich die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung anzuwenden sind.
5. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 5.1. Was die Tatschwere der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betrifft, so kann vollumfänglich auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verweisen werden, in welchem insgesamt von einem leichten Verschulden des Beschuldigten ausgegangen wird, was isoliert betrachtet eine hypothetische Strafe im Bereich von 1 - 2 Monaten bzw. 30 - 60 Tagen rechtfertigt. 5.2. Die Vorinstanz sah mit Verweis auf die präventive Effizienz der Bestrafung auch diesbezüglich die Verhängung einer Freiheitsstrafe als gerechtfertigt an (Urk. 89 S. 27). Es ist an dieser Stelle jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim Besitz des Messers um eine isolierte Tat handelt, welcher keine einschlägigen Vorstrafen zu Grunde liegen. Angesichts des Vorranges der Geldstrafe im niederen Sanktionsbereich ist unter diesen Umständen für dieses Vergehen nochmals die mildere Strafart auszufällen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich der Beschuldigte durch zwei frühere Geldstrafen nicht massgeblich beeindrucken liess, doch handelte es sich dabei um bedingte Strafen, welche bis zu den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen nicht vollziehbar erklärt wurden. Im Übrigen erscheint in casu entgegen der Vorinstanz auch nicht von vornherein
- 21 - ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in der Lage ist, die Geldstrafe zu bezahlen, zumal er bis vor seiner Verhaftung noch gearbeitet und dabei einen regelmässigen Praktikumslohn bezogen hat. 5.3. Die für die Tat vom 14. Oktober 2019 erwirkte Geldstrafe ist als Zusatzstra- fe zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– gemäss dem Urteil des Straf- gerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 zu verhängen.
6. Täterkomponente 6.1. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie der übrigen diesbezüglich strafzumessungs- relevanten Faktoren grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 89 S. 31 f.). Es ergibt sich daraus ins- besondere, dass der in der Schweiz aufgewachsene Beschuldigte keine einfache Kindheit bzw. Adoleszenz hatte und ohne Kontakt zum gewalttätigen Vater teilweise bei Pflegeeltern und in Heimen aufgewachsen ist, wovon auch diverse eingereichte Berichte von Institutionen und Angehörigen zeugen (Urk. 115/1-10). Diese insgesamt schwierigen Lebensumstände in der Kindheit und Adoleszenz, welche seine seelischen Nöte offensichtlich verschärften, sind merklich zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Da der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptver- handlung seine rechtskräftige Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt verbüsste, haben sich seither in persönlicher Hinsicht keine massgeblichen Änderungen ergeben, wie der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (vgl. Urk. 122 S. 7 ff.). Am 6. Mai 2022 ging hierorts der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg ein, welcher dem Beschuldigten im Vollzug einen guten Umgang gegenüber Mitgefangenen und Anstaltsmitarbeitenden bescheinigt und keine disziplinarischen Vorkommnisse erwähnt (Urk. 112), was sich strafzumessungsneutral auswirkt. 6.2. Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 verhängte Sanktion
- 22 - keine Vorstrafe darstellt, da sie nach den vorliegend zu beurteilenden Taten erging. Es verbleiben in diesem Zusammenhang als Vorstrafen die zwei Geldstra- fen vom 22. März 2016 und 19. Dezember 2017, was insbesondere aufgrund der teilweisen Einschlägigkeit im Rahmen der Festsetzung der Freiheitsstrafe nicht nur marginal straferhöhend zu berücksichtigen ist, zumal der Beschuldigte im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Taten gleich innerhalb von zwei laufen- den Probezeiten erneut delinquierte. 6.3. Was schliesslich das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung insofern kooperativ, als er am
5. Dezember 2019 wesentliche Eckpunkte seiner Taten einräumte, doch zeigte er bereits damals ein schwankendes Aussageverhalten, indem er in der Schlusseinvernahme seine Beteiligung am Vorfall dann wiederum teilweise bestritt (vgl. Urk. D1/6-8). Anlässlich der Hauptverhandlung berief er sich zunächst auf sein Aussageverweigerungsrecht, um dann im Rahmen des Schlusswortes doch wieder gewisse Einlassungen zu Protokoll zu geben. In der Berufungsverhandlung war er dann wiederum weitgehend geständig und meinte, der Vorfall tue ihm leid, weshalb er sich bei der Fussballszene und beim Opfer dafür entschuldigen wolle (Urk. 122 S. 14 + 18 f.). Seine – allenthalben erst spät im Verfahren erfolgten – weitgehenden Zugeständnisse bzw. die an den Tag ge- legten Reuebekundungen wirken sich insgesamt leicht strafmindernd aus. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Be- schuldigte seine Verfehlung hingegen vorbehaltlos zugestanden (vgl. Urk. D1/7 S. 4), was merklich strafmindernd zu berücksichtigen ist. 6.4. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich mithin, die für die versuchte schwere Körperverletzung, den Angriff und den Landfriedens- bruch auszufällende Freiheitsstrafe auf insgesamt 30 Monate festzusetzen, wäh- rend sich für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen ergibt.
- 23 -
7. Asperation und Fazit 7.1. Mit Bezug auf die Freiheitstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die rechtskräftige Grundstrafe von 36 Monaten unter Beachtung der neuen Delikte angemessen zu erhöhen, wobei sich angesichts des engen sachlichen und zeit- lichen Zusammenhanges dieser Delikte insgesamt eine Asperation um zwei Drittel auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 56 Monaten rechtfertigt, auch wenn berücksichtigt wird, dass im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Asperation in bestimmten Konstellationen nicht zu stark gewichtet werden soll (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.4.). Nach Abzug der früheren Grundstrafe von 36 Monaten ist der Be- schuldigte demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 ausgefällten Frei- heitsstrafe zu sanktionieren. 7.2. Hinsichtlich der Geldstrafe ist ebenfalls nach Art. 49 Abs. 2 StGB vorzu- gehen, wobei hier die Strafe von 30 Tagessätzen für das neue Delikt in Berück- sichtigung der früheren Geldstrafe von 20 Tagessätzen gemäss dem Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 auf eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu schärfen ist, was nach Abzug der früheren rechtskräftigen Strafe eine Zusatzstrafe von 25 Tagessätzen ergibt. Dabei rechtfertigt es sich, die mit dem Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– zu übernehmen, nachdem sich in den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seither keine massgeblichen Änderungen ergeben haben und er derzeit eine Freiheitsstrafe in der Vollzugs- anstalt Thorberg zu verbüssen hat. 7.3. Die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 85 Tagen ist an die vorliegend als Zusatzstrafe ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Vollzug 8.1. Massgebend für den Vollzug der Freiheitsstrafe ist – wie bereits die Vor- instanz korrekt festgehalten hat (Urk. 89 S. 33) – auch im Fall von retrospektiver
- 24 - Konkurrenz die Dauer der hypothetischen Gesamtstrafe, welche auch in zweiter Instanz die für den teilbedingten Vollzug massgebenden Höchstdauer von 3 Jahren übersteigt (vgl. Art. 43 StGB). Daran ändert nichts, dass die vorliegend auszufällende Zusatzstrafe letztlich in den Bereich einer bedingten Sanktion zu liegen kommt (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.6.). Demzufolge ist die heute als Zu- satzstrafe ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen. 8.2. Die heutige Geldstrafe ist angesichts des auszusprechenden Widerrufes einer gleichartigen Vorstrafe und der damit einhergehenden Gesamtstrafenbil- dung (vgl. nachfolgend Ziffer VI./3.) ohnehin in unbedingter Form auszufällen (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 1b zu Art. 46 StGB). VI. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Widerrufes gemäss Art. 46 StGB zutreffend resümiert und auch die Fristen der für die beiden Vorstrafen vom
22. März 2016 und 19. Dezember 2017 laufenden drei- bzw. zweijährigen Probe- zeiten korrekt berechnet, in welche insbesondere auch das vorliegend beurteilte Körperverletzungsdelikt vom Februar 2018 zu stehen kommt (Urk. 89 S. 33 f.). Nachdem die (verlängerte) Probezeit der Vorstrafe vom 22. März 2016 am
22. März 2019 endete (Urk. 111), sind heute bereits mehr als drei Jahre seit Ablauf der Probezeit vergangen, weshalb diesbezüglich in Nachachtung von Art. 46 Abs. 5 StGB von einem Widerruf abzusehen ist (vgl. Urteil 6B_257/2017 vom 9. November 2017, E. 2.2.).
2. Hinsichtlich des Widerrufs der Vorstrafe vom 19. Dezember 2017 ist mit der Vorinstanz in materieller Hinsicht von einer belasteten Legalprognose des Be- schuldigten auszugehen. Diese ergibt sich einerseits durch die teilweise ein- schlägige Delinquenz im vorliegenden Verfahren während der Probezeit, andrer- seits aber auch durch die erneute Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen gleichgelagerter Delikte, welche in die Beurteilung der Bewährungs- aussichten ohne Weiteres einbezogen werden kann. Zwar sind seit der letzten Delinquenz des Beschuldigten mittlerweile rund drei Jahre vergangen, doch
- 25 - haben sich in dieser Zeit die Lebensumstände des Beschuldigten nicht derart grundlegend verändert, dass von einem eigentlichen Neubeginn gesprochen werden könnte, auch wenn er zwischenzeitlich bei seinem Bruder ein Praktikum beginnen konnte. Vielmehr erwirkte er seither erneut zahlreiche Akten bei Polizeistellen (vgl. Urk. 70 S. 4) und ist dann auch der ersten Vorladung der Vorinstanz zur Hauptverhandlung im Jahr 2021 unentschuldigt nicht nachgekommen, so dass er ausgeschrieben werden musste (vgl. Urk. 58 + 60). Bemerkenswert scheint dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits im Sommer 2018 drei Wochen und ab September 2019 drei Monate in Untersuchungshaft verbrachte (vgl. Urk. 68 S. 85; Urk. D1/19/2; Urk. D1/19/11), was diesbezüglich offenbar keinen nachhaltigen Eindruck hinterliess.
3. Es ist demzufolge der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2017 zu widerrufen und die heute unbedingt auszufällende Geldstrafe unter Ein- bezug dieser widerrufenen Strafe abschliessend auf 45 Tagessätze zu Fr. 30.– festzusetzen. VII. Landesverweisung
1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 53 S. 37). 1.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch im Berufungsverfahren ein gänzliches Absehen von der Landesverweisung (Urk. 92 S. 3; Urk. 118 S. 2).
- 26 -
2. Grundlagen 2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vor- weg auf die ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen wer- den, welche sich korrekt zur Katalogtat und zur Härtefallklausel geäussert hat und in letzterem Zusammenhang auch die geltende Praxis zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einbe- zogen hat (Urk. 89 S. 35 f.). 2.2. Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Praxis immer wieder in Erinnerung gerufen hat, dass die Härtefallklausel restriktiv anzu- wenden ist (vgl. dazu statt vieler BGE 144 IV 332, E. 3.3.1. ff.). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann demgemäss nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass von einem schweren Härtefall auszugehen ist und das entsprechende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht vom öffentlichen Sicherheitsinteresse überwogen wird, wobei in letzterem Zusammenhang insbesondere die Schwere der Straftat und das Rückfallrisiko massgebend sind (Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.1.2.; Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.). Dabei kann auch ein relativ geringes Rückfallrisiko genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Integrität beschlägt (BGE 145 IV 364, E. 3.5.2.; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.3.4.). Letztlich muss die Landesverweisung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz gerecht werden, wobei in diesem Zusammenhang auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland mitzuberücksichtigen ist (Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.5.; Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.). Das Sachgericht prüft dabei die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2.; Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2.; Urteil 6B_1270/2020 vom 10. März 2021, E. 9.1.; Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.).
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3. Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die schwere Körperverletzung und den Angriff zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB angenommen, woran auch nichts zu ändern vermag, dass es sich vorlie- gend teilweise um eine versuchte Tatbegehung handelt (vgl. BGE 144 IV 168, E. 1.4.1.). 3.2. Mit Bezug auf die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist unbestritten, dass vorliegend die besondere Situation eines Ausländers zur Disposition steht, welcher in der Schweiz bei seiner Familie aufgewachsen ist. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht auf die mangelnde berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten hingewiesen (Urk. 89 S. 38; Urk. 122 S. 4), woran auch nichts zu ändern vermag, dass er im Jahr 2019 bei seinem Bruder vor- übergehend ein Praktikum absolvieren konnte. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz lebt und zum Ausland keinen näheren Bezug aufweist (vgl. Urk. 122 S. 1 f.). Er ist in der Schweiz verwurzelt und sein gesamtes persönliches Umfeld lebt hier (vgl. Urk. 115/4-10), während er in anderen Ländern über keine Bezugspersonen verfügt (Urk. 122 S. 18). Mit der Verteidigung ist mithin aufgrund der starken Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls auszugehen, auch wenn gleichzeitig festzuhalten ist, dass sich der Beschuldigte bereits früh von seiner Familie emanzipiert hat bzw. emanzipieren musste (vgl. Urk. 118 S. 33). 3.3. Demgegenüber ist aber auch zu konstatieren, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Delinquenz des Beschuldigten – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 118 S. 36) – jedenfalls von einer nach wie vor bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, welche genügend schwer ist, um allfällige berechtigte private Interessen des Beschuldigten zu überwiegen. Den Beschuldigten belastet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass er nach dem heute zu beurteilenden Vorfall bis ins Jahr 2019 hinein in noch stärkerem Ausmass gewalttätig geworden ist, was die Einschätzung seiner Gewaltbereitschaft und die entsprechende Risikoprognose massgeblich
- 28 - verschlechtert. Im Übrigen haben die Erwägungen im Rahmen des Widerrufs gezeigt, dass sich sein Lebenswandel seither nicht entscheidend verändert hat, ist er doch immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, auch wenn die Verfehlungen deutlich niederschwelliger waren (vgl. vorne Ziffer VI./2.). Positiv anzurechnen ist dem Beschuldigten zwar, dass er in jüngster Zeit verschiedene Bestrebungen unternommen hat, um sein Leben in stabilere Bahnen zu lenken, wobei er sich vor kurzem offenbar auch in eine freiwillige Therapie begeben hat, um an seiner Gewaltproblematik zu arbeiten (vgl. Urk. 112 S. 2). Diese kurzfristigen Bestrebungen, auf welche die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt hinwies (Urk. 118 S. 34), vermögen jedoch an der aktuell schlechten Prognose nichts zu ändern, zumal nicht zu verkennen ist, dass sie auch durch die drohende Landesverweisung motiviert sein könnten (vgl. Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.2. f.). 3.4. Nach dem Gesagten überwiegt mithin das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz sein privates Interesse, weiterhin unmittelbaren Kontakt zu seiner Familie bzw. zu seinen Bezugspersonen in der Schweiz halten zu können, zumal auch seine mittlerweile zwei Jahre andauernde Beziehung zur Freundin noch nicht sehr gefestigt erscheint (vgl. Urk. 115/7). Dem Umstand, dass der Beschuldigte als Angehöriger der … Minderheit in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet sein könnte, ist vorliegend nicht bereits im Rahmen des vorliegenden Entscheides Rechnung zu tragen, da der Einbezug solcher Aspekte in die Interessenabwägung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis lediglich in klaren Fällen zum Tragen kommt (vgl. Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.2.1.). In casu ist jedoch unklar, wie sich die Situation in Syrien in nächster Zeit entwickeln wird, weshalb die Beurteilung des Refoulement-Verbotes den Vollzugsbehörden zu überlassen ist, welche zweckmässiger darüber zu befinden vermögen, inwiefern dem Beschuldigten eine Ausweisung in sein Heimatland nach verbüsster Strafe tatsächlich zumutbar ist. 3.5. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, selbst das Strafgericht Basel-Stadt habe im dortigen Verfahren im März 2020 auf eine
- 29 - Landesverweisung des Beschuldigten verzichtet (Urk. 118 S. 34), so ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Behörde bei der entsprechenden Beurteilung – entgegen den hiesigen Gerichten – nicht alle dannzumal begangenen Taten des Beschuldigten bekannt waren und durchaus möglich ist, dass bei Kenntnis sämtlicher Delinquenz des Beschuldigten die Lage bereits damals anders beurteilt worden wäre. Im Übrigen ist die Zürcher Justiz aber ohnehin nicht an diesen früheren Entscheid gebunden, sondern hat in Berücksichtigung sämtlicher aktueller Umstände eigenständig über den Landesverweis zu befinden. 3.6. Ferner ist nicht ersichtlich, was die Verteidigung aus der Tatsache herleiten möchte, dass die Landesverweisung allfälligen Resozialisierungsbemühungen im Inland entgegenstehe (Urk. 118 S. 35). Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es im Interesse und in der Macht des Beschuldigten liegt, diesbezüglich eigene Anstrengungen zu unternehmen, zumal es ihm grundsätzlich nicht verwehrt ist, nach der vollzogenen Landesverweisung wieder in die Schweiz zu reisen. Zum anderen handelt es sich um eine inhärente Eigenschaft der Landesverweisung, dass diese dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt, sich während ihrer Dauer am gesellschaftlichen Leben im Inland zu beteiligen, was deren Aussprechung aber selbstredend nicht entgegenstehen kann. 3.7. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 66a StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei deren Dauer angesichts der ausgesprochenen Sanktion und des Gesamtverschuldens des Beschuldigten auf 6 Jahre festzu- setzen ist.
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Was schliesslich die vorinstanzlich angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) anbelangt, so kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf deren diesbezüglich zutreffende Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 89 S. 42). Es liegt insofern ein klarer Fall vor,
- 30 - weshalb der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das Berufungsverfahren brachte lediglich im Strafpunkt eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, wobei die Reduktion der Sanktion einen Ermessens- entscheid des Berufungsgerichts darstellt. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 8 und 9) ist somit vorbehaltlos zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen, während er in den Nebenpunkten immerhin eine massgebliche Reduktion bzw. Änderung seiner Strafe zu erwirken vermag. Das Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft aus formalen Gründen erfolgte derweil in einem derart frühen Stadium des Verfahrens, dass sich der Entscheid kostenneutral auswirkte (vgl. Urk. 97). In Gewichtung dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 11'603.25 (inkl.
- 31 - MwSt.) geltend (Urk. 116). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der Bemühungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es somit angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 13'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei entsprechend Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Juni 2021 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB, des Landfrie- densbruches im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (als Zusatzstrafe) bestraft. Fer- ner wurde der bedingte Vollzug von zwei Vorstrafen widerrufen, eine Landesver- weisung von 7 Jahren angeordnet sowie über die Sicherstellungen und die Kos- ten- bzw. Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 85 bzw. 89 S. 45 f.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 53 S. 37).
E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch im Berufungsverfahren ein gänzliches Absehen von der Landesverweisung (Urk. 92 S. 3; Urk. 118 S. 2).
- 26 -
2. Grundlagen
E. 2 Der Beschuldigte liess gegen das erstinstanzliche Urteil noch vor Schran- ken die Berufung anmelden (Prot. I S. 20). Nach Erstattung der Berufungserklä- rung vom 30. September 2021 (Urk. 92) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 94) erhob die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 die Anschlussberufung (Urk. 96), auf welche mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 indes nicht eingetreten wurde (Urk. 97). Nach- dem der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten am 11. November 2021 um Entlassung aus seinem Mandat ersucht hatte (Urk. 99), wurde mit Präsidial- verfügung vom 16. November 2021 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ neu als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (Urk. 102).
E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen, während er in den Nebenpunkten immerhin eine massgebliche Reduktion bzw. Änderung seiner Strafe zu erwirken vermag. Das Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft aus formalen Gründen erfolgte derweil in einem derart frühen Stadium des Verfahrens, dass sich der Entscheid kostenneutral auswirkte (vgl. Urk. 97). In Gewichtung dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 11'603.25 (inkl.
- 31 - MwSt.) geltend (Urk. 116). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der Bemühungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es somit angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 13'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei entsprechend Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
E. 3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Mai 2022 erneuerte der Verteidiger sodann seinen Beweisantrag betreffend die Einholung eines Therapie- berichtes bei der Therapeutin Dr. B._____ in der Vollzugseinrichtung Thorberg (Prot. II S. 9). Dieser Antrag wurde im Wesentlichen im Hinblick auf die in zweiter Instanz erstmals anbegehrte Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB gestellt, was sich bereits daraus ergibt, dass der in diesem Zusammenhang unterbreitete Fragenkatalog an die Therapeutin letztlich die gutachterliche Abklärung einer gerichtlichen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB anvisiert (vgl. Urk. 117). In der Tat bedürfte die Anordnung der beantragten Massnahme denn auch zwingend eines vorgängigen psychiatrischen Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB, für dessen Erstellung die Therapeutin indessen nicht qualifiziert ist, während ein formeller Gutachtensauftrag selbst gemäss der Verteidigung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll erscheint, da diesfalls die Massnahme für den Beschuldigten bereits aus zeitlichen Gründen kaum mehr adäquat durchgeführt werden könnte. Hinzu kommt, dass von vornherein sehr fraglich ist, inwiefern der heute bereits 27-jährige Beschuldigte einer Massnahme für junge Erwachsene überhaupt noch zugänglich ist, da die damit verbundenen pädagogischen Aspekte der Behandlung in diesem Alter kaum mehr zu greifen vermögen. Ohnehin tragen die zu beurteilenden Taten nicht die typischen Züge einer Delinquenz eines Adoleszenten. Vielmehr handelt es sich unter anderem um ein schweres Gewaltdelikt, dessen Urheber in erster Linie im Rahmen einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu behandeln ist, welche aber für den Beschuldigten derzeit nicht in Frage kommt (vgl. dazu HEIMGARTNER, OFK StGB,
21. Aufl., N 4 zu Art. 61 StGB). Es erübrigt sich aus diesen Gründen mithin die Einholung des beantragten Therapieberichtes, zumal der Beschuldigte bereits eine freiwillige Therapie zur Analyse seiner Persönlichkeitsstruktur und besseren Bewältigung der damit verbundenen Gewaltproblematik absolviert und damit die aus seiner Sicht möglichen Anstrengungen unternimmt, um die vorhandene Rückfallgefahr zu reduzieren.
- 9 - III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2020 mit Bezug auf die im Berufungsverfahren noch angefochtenen Vorwürfe angelastet, er habe am 28. Februar 2018 anlässlich des Cup-Halbfinalspiels zwischen dem FC Zürich und dem Grasshopper Club Zürich als Teil einer grösseren Gruppe von Fans des FC Zürich den Platz vor dem Prime Tower gestürmt. Im Rahmen dieser Aktion sei unter aktiver Beteiligung des Beschuldigten wahllos auf GC-Fans eingedroschen worden, wobei im Endeffekt mindestens drei Personen zusammengeschlagen und verletzt worden seien. In diesem Zusammenhang sei vor dem Eingang des Prime Tower der Geschädigte C._____ zu Boden gerungen und hernach mit diversen Fusstritten gegen Kopf und Körper traktiert worden. Dabei habe insbesondere auch der Beschuldigte mit seinen Füssen mehrmals hart und brutal gegen den bewusstlos auf den am Boden liegenden Mann gekickt, wobei sich dieser eine Gesichtsfraktur und eine Gehirnerschütterung zugezogen habe und im Spital habe behandelt werden müssen. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, bei seinem Opfer lebensgefährliche Verletzungen und/oder bleibende Schäden zu verursachen, was lediglich aufgrund glücklicher Umstände unterblieben sei (Urk. D1/25 S. 2 f.; Dossier 1).
2. Was die Rüge des Anklageprinzips im Zusammenhang mit der Identität der von der Gruppe hauptsächlich traktierten Person anbelangt, so kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 89 S. 4, 8 + 14) bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Identität der traktierten Person im vorliegenden Verfahren nicht zweifels- frei festgestellt werden kann und es sich dementsprechend entgegen der Anklage (vgl. Urk. D1/25 S. 3) um ein unbekanntes Opfer handelt, nachdem der in der Anklage erwähnte "Geschädigte C._____" keine Aussage zur Sache machen wollte und dementsprechend nie formell zur Sache befragt wurde und eine andere polizeilich einvernommene Person explizit angab, auf den beigezogenen Videoaufnahmen nicht ersichtlich zu sein (vgl. Urk. D1/1 S. 6; Urk. D1/9). Demgemäss können aber auch die beim "Geschädigten C._____" festgestellten Verletzungen vorliegend nicht als aussagekräftiges Beweismaterial herangezogen
- 10 - werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die konkreten Beeinträchtigungen der angegangenen Person nicht verifiziert werden können.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die schwere Körperverletzung und den Angriff zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB angenommen, woran auch nichts zu ändern vermag, dass es sich vorlie- gend teilweise um eine versuchte Tatbegehung handelt (vgl. BGE 144 IV 168, E. 1.4.1.).
E. 3.2 Mit Bezug auf die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist unbestritten, dass vorliegend die besondere Situation eines Ausländers zur Disposition steht, welcher in der Schweiz bei seiner Familie aufgewachsen ist. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht auf die mangelnde berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten hingewiesen (Urk. 89 S. 38; Urk. 122 S. 4), woran auch nichts zu ändern vermag, dass er im Jahr 2019 bei seinem Bruder vor- übergehend ein Praktikum absolvieren konnte. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz lebt und zum Ausland keinen näheren Bezug aufweist (vgl. Urk. 122 S. 1 f.). Er ist in der Schweiz verwurzelt und sein gesamtes persönliches Umfeld lebt hier (vgl. Urk. 115/4-10), während er in anderen Ländern über keine Bezugspersonen verfügt (Urk. 122 S. 18). Mit der Verteidigung ist mithin aufgrund der starken Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls auszugehen, auch wenn gleichzeitig festzuhalten ist, dass sich der Beschuldigte bereits früh von seiner Familie emanzipiert hat bzw. emanzipieren musste (vgl. Urk. 118 S. 33).
E. 3.3 Demgegenüber ist aber auch zu konstatieren, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Delinquenz des Beschuldigten – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 118 S. 36) – jedenfalls von einer nach wie vor bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, welche genügend schwer ist, um allfällige berechtigte private Interessen des Beschuldigten zu überwiegen. Den Beschuldigten belastet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass er nach dem heute zu beurteilenden Vorfall bis ins Jahr 2019 hinein in noch stärkerem Ausmass gewalttätig geworden ist, was die Einschätzung seiner Gewaltbereitschaft und die entsprechende Risikoprognose massgeblich
- 28 - verschlechtert. Im Übrigen haben die Erwägungen im Rahmen des Widerrufs gezeigt, dass sich sein Lebenswandel seither nicht entscheidend verändert hat, ist er doch immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, auch wenn die Verfehlungen deutlich niederschwelliger waren (vgl. vorne Ziffer VI./2.). Positiv anzurechnen ist dem Beschuldigten zwar, dass er in jüngster Zeit verschiedene Bestrebungen unternommen hat, um sein Leben in stabilere Bahnen zu lenken, wobei er sich vor kurzem offenbar auch in eine freiwillige Therapie begeben hat, um an seiner Gewaltproblematik zu arbeiten (vgl. Urk. 112 S. 2). Diese kurzfristigen Bestrebungen, auf welche die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt hinwies (Urk. 118 S. 34), vermögen jedoch an der aktuell schlechten Prognose nichts zu ändern, zumal nicht zu verkennen ist, dass sie auch durch die drohende Landesverweisung motiviert sein könnten (vgl. Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.2. f.).
E. 3.4 Nach dem Gesagten überwiegt mithin das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz sein privates Interesse, weiterhin unmittelbaren Kontakt zu seiner Familie bzw. zu seinen Bezugspersonen in der Schweiz halten zu können, zumal auch seine mittlerweile zwei Jahre andauernde Beziehung zur Freundin noch nicht sehr gefestigt erscheint (vgl. Urk. 115/7). Dem Umstand, dass der Beschuldigte als Angehöriger der … Minderheit in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet sein könnte, ist vorliegend nicht bereits im Rahmen des vorliegenden Entscheides Rechnung zu tragen, da der Einbezug solcher Aspekte in die Interessenabwägung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis lediglich in klaren Fällen zum Tragen kommt (vgl. Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.2.1.). In casu ist jedoch unklar, wie sich die Situation in Syrien in nächster Zeit entwickeln wird, weshalb die Beurteilung des Refoulement-Verbotes den Vollzugsbehörden zu überlassen ist, welche zweckmässiger darüber zu befinden vermögen, inwiefern dem Beschuldigten eine Ausweisung in sein Heimatland nach verbüsster Strafe tatsächlich zumutbar ist.
E. 3.5 Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, selbst das Strafgericht Basel-Stadt habe im dortigen Verfahren im März 2020 auf eine
- 29 - Landesverweisung des Beschuldigten verzichtet (Urk. 118 S. 34), so ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Behörde bei der entsprechenden Beurteilung – entgegen den hiesigen Gerichten – nicht alle dannzumal begangenen Taten des Beschuldigten bekannt waren und durchaus möglich ist, dass bei Kenntnis sämtlicher Delinquenz des Beschuldigten die Lage bereits damals anders beurteilt worden wäre. Im Übrigen ist die Zürcher Justiz aber ohnehin nicht an diesen früheren Entscheid gebunden, sondern hat in Berücksichtigung sämtlicher aktueller Umstände eigenständig über den Landesverweis zu befinden.
E. 3.6 Ferner ist nicht ersichtlich, was die Verteidigung aus der Tatsache herleiten möchte, dass die Landesverweisung allfälligen Resozialisierungsbemühungen im Inland entgegenstehe (Urk. 118 S. 35). Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es im Interesse und in der Macht des Beschuldigten liegt, diesbezüglich eigene Anstrengungen zu unternehmen, zumal es ihm grundsätzlich nicht verwehrt ist, nach der vollzogenen Landesverweisung wieder in die Schweiz zu reisen. Zum anderen handelt es sich um eine inhärente Eigenschaft der Landesverweisung, dass diese dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt, sich während ihrer Dauer am gesellschaftlichen Leben im Inland zu beteiligen, was deren Aussprechung aber selbstredend nicht entgegenstehen kann.
E. 3.7 Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 66a StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei deren Dauer angesichts der ausgesprochenen Sanktion und des Gesamtverschuldens des Beschuldigten auf 6 Jahre festzu- setzen ist.
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Was schliesslich die vorinstanzlich angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) anbelangt, so kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf deren diesbezüglich zutreffende Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 89 S. 42). Es liegt insofern ein klarer Fall vor,
- 30 - weshalb der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das Berufungsverfahren brachte lediglich im Strafpunkt eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, wobei die Reduktion der Sanktion einen Ermessens- entscheid des Berufungsgerichts darstellt. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 8 und 9) ist somit vorbehaltlos zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 2.
E. 4 Der eingeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 1 ist nach dem Gesagten mit den vorstehend erwähnten Einschränkungen bzw. Präzisierungen als erstellt zu erachten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in subjektiver Hinsicht die dem Beschuldigten vorgeworfene Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher zu prüfen sein wird (vgl. hinten Ziffer IV./2.), wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz schon in gleicher Weise praktiziert hat (vgl. Urk. 89 S. 17 ff.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Einleitung Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Dossier 3 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG sowie betreffend Dossier 1 wegen Land- friedensbruches im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorne Ziffer II./1.), ist im Folgenden lediglich noch der Sachverhalt gemäss Dossier 1 betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Angriff auf seine Tatbestandsmässigkeit zu prüfen, wobei die Vorinstanz diesbezüglich den An- trägen der Anklägerin vollumfänglich gefolgt ist und den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22
- 14 - Abs. 1 StGB und wegen Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen hat (Urk. 89 S. 14 ff.).
2. Versuchte schwere Körperverletzung
E. 4.1 Die objektive Tatschwere des Landfriedensbruches kann mit der Vo- rinstanz als zumindest nicht mehr leicht bezeichnet werden, zumal sich der Be- schuldigte in vermummter Aufmachung an vorderster Front am Fanaufmarsch in
- 20 - einer belebten Unterführung eines Bahnhofes beteiligte und so massgeblich dazu beitrug, dass das Sicherheitsgefühl von unbeteiligten Personen nachhaltig beein- trächtigt wurde. Im Zuge der nachfolgenden Ausschreitungen explodierte sodann inmitten einer Menschenmenge ein pyrotechnischer Böller, was ein nicht zu baga- tellisierendes Gefährdungspotential für die Gesundheit (insbesondere das Gehör) der Umstehenden in sich barg. Eine Reduktion der Tatschwere aufgrund subjekti- ver Aspekte rechtfertigt sich sodann vorliegend nicht.
E. 4.2 Insgesamt erscheint für den Landfriedensbruch isoliert betrachtet aufgrund der genannten Aspekte eine hypothetische Sanktion in der Höhe von 6 Monaten angemessen. Aufgrund der zeitlichen und sachlichen Verknüpfung mit dem Körperverletzungsdelikt und eines einschlägigen früheren Vorfalles kommt eine Geldstrafe hier ebenfalls nicht mehr in Frage, weshalb auch diesbezüglich die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung anzuwenden sind.
5. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 5.1. Was die Tatschwere der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betrifft, so kann vollumfänglich auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verweisen werden, in welchem insgesamt von einem leichten Verschulden des Beschuldigten ausgegangen wird, was isoliert betrachtet eine hypothetische Strafe im Bereich von 1 - 2 Monaten bzw. 30 - 60 Tagen rechtfertigt. 5.2. Die Vorinstanz sah mit Verweis auf die präventive Effizienz der Bestrafung auch diesbezüglich die Verhängung einer Freiheitsstrafe als gerechtfertigt an (Urk. 89 S. 27). Es ist an dieser Stelle jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim Besitz des Messers um eine isolierte Tat handelt, welcher keine einschlägigen Vorstrafen zu Grunde liegen. Angesichts des Vorranges der Geldstrafe im niederen Sanktionsbereich ist unter diesen Umständen für dieses Vergehen nochmals die mildere Strafart auszufällen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich der Beschuldigte durch zwei frühere Geldstrafen nicht massgeblich beeindrucken liess, doch handelte es sich dabei um bedingte Strafen, welche bis zu den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen nicht vollziehbar erklärt wurden. Im Übrigen erscheint in casu entgegen der Vorinstanz auch nicht von vornherein
- 21 - ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in der Lage ist, die Geldstrafe zu bezahlen, zumal er bis vor seiner Verhaftung noch gearbeitet und dabei einen regelmässigen Praktikumslohn bezogen hat. 5.3. Die für die Tat vom 14. Oktober 2019 erwirkte Geldstrafe ist als Zusatzstra- fe zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– gemäss dem Urteil des Straf- gerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 zu verhängen.
6. Täterkomponente 6.1. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie der übrigen diesbezüglich strafzumessungs- relevanten Faktoren grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 89 S. 31 f.). Es ergibt sich daraus ins- besondere, dass der in der Schweiz aufgewachsene Beschuldigte keine einfache Kindheit bzw. Adoleszenz hatte und ohne Kontakt zum gewalttätigen Vater teilweise bei Pflegeeltern und in Heimen aufgewachsen ist, wovon auch diverse eingereichte Berichte von Institutionen und Angehörigen zeugen (Urk. 115/1-10). Diese insgesamt schwierigen Lebensumstände in der Kindheit und Adoleszenz, welche seine seelischen Nöte offensichtlich verschärften, sind merklich zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Da der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptver- handlung seine rechtskräftige Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt verbüsste, haben sich seither in persönlicher Hinsicht keine massgeblichen Änderungen ergeben, wie der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (vgl. Urk. 122 S. 7 ff.). Am 6. Mai 2022 ging hierorts der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg ein, welcher dem Beschuldigten im Vollzug einen guten Umgang gegenüber Mitgefangenen und Anstaltsmitarbeitenden bescheinigt und keine disziplinarischen Vorkommnisse erwähnt (Urk. 112), was sich strafzumessungsneutral auswirkt. 6.2. Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 verhängte Sanktion
- 22 - keine Vorstrafe darstellt, da sie nach den vorliegend zu beurteilenden Taten erging. Es verbleiben in diesem Zusammenhang als Vorstrafen die zwei Geldstra- fen vom 22. März 2016 und 19. Dezember 2017, was insbesondere aufgrund der teilweisen Einschlägigkeit im Rahmen der Festsetzung der Freiheitsstrafe nicht nur marginal straferhöhend zu berücksichtigen ist, zumal der Beschuldigte im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Taten gleich innerhalb von zwei laufen- den Probezeiten erneut delinquierte. 6.3. Was schliesslich das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung insofern kooperativ, als er am
5. Dezember 2019 wesentliche Eckpunkte seiner Taten einräumte, doch zeigte er bereits damals ein schwankendes Aussageverhalten, indem er in der Schlusseinvernahme seine Beteiligung am Vorfall dann wiederum teilweise bestritt (vgl. Urk. D1/6-8). Anlässlich der Hauptverhandlung berief er sich zunächst auf sein Aussageverweigerungsrecht, um dann im Rahmen des Schlusswortes doch wieder gewisse Einlassungen zu Protokoll zu geben. In der Berufungsverhandlung war er dann wiederum weitgehend geständig und meinte, der Vorfall tue ihm leid, weshalb er sich bei der Fussballszene und beim Opfer dafür entschuldigen wolle (Urk. 122 S. 14 + 18 f.). Seine – allenthalben erst spät im Verfahren erfolgten – weitgehenden Zugeständnisse bzw. die an den Tag ge- legten Reuebekundungen wirken sich insgesamt leicht strafmindernd aus. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Be- schuldigte seine Verfehlung hingegen vorbehaltlos zugestanden (vgl. Urk. D1/7 S. 4), was merklich strafmindernd zu berücksichtigen ist. 6.4. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich mithin, die für die versuchte schwere Körperverletzung, den Angriff und den Landfriedens- bruch auszufällende Freiheitsstrafe auf insgesamt 30 Monate festzusetzen, wäh- rend sich für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen ergibt.
- 23 -
7. Asperation und Fazit 7.1. Mit Bezug auf die Freiheitstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die rechtskräftige Grundstrafe von 36 Monaten unter Beachtung der neuen Delikte angemessen zu erhöhen, wobei sich angesichts des engen sachlichen und zeit- lichen Zusammenhanges dieser Delikte insgesamt eine Asperation um zwei Drittel auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 56 Monaten rechtfertigt, auch wenn berücksichtigt wird, dass im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Asperation in bestimmten Konstellationen nicht zu stark gewichtet werden soll (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.4.). Nach Abzug der früheren Grundstrafe von 36 Monaten ist der Be- schuldigte demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 ausgefällten Frei- heitsstrafe zu sanktionieren. 7.2. Hinsichtlich der Geldstrafe ist ebenfalls nach Art. 49 Abs. 2 StGB vorzu- gehen, wobei hier die Strafe von 30 Tagessätzen für das neue Delikt in Berück- sichtigung der früheren Geldstrafe von 20 Tagessätzen gemäss dem Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 auf eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu schärfen ist, was nach Abzug der früheren rechtskräftigen Strafe eine Zusatzstrafe von 25 Tagessätzen ergibt. Dabei rechtfertigt es sich, die mit dem Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– zu übernehmen, nachdem sich in den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seither keine massgeblichen Änderungen ergeben haben und er derzeit eine Freiheitsstrafe in der Vollzugs- anstalt Thorberg zu verbüssen hat. 7.3. Die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 85 Tagen ist an die vorliegend als Zusatzstrafe ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Vollzug 8.1. Massgebend für den Vollzug der Freiheitsstrafe ist – wie bereits die Vor- instanz korrekt festgehalten hat (Urk. 89 S. 33) – auch im Fall von retrospektiver
- 24 - Konkurrenz die Dauer der hypothetischen Gesamtstrafe, welche auch in zweiter Instanz die für den teilbedingten Vollzug massgebenden Höchstdauer von 3 Jahren übersteigt (vgl. Art. 43 StGB). Daran ändert nichts, dass die vorliegend auszufällende Zusatzstrafe letztlich in den Bereich einer bedingten Sanktion zu liegen kommt (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.6.). Demzufolge ist die heute als Zu- satzstrafe ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen. 8.2. Die heutige Geldstrafe ist angesichts des auszusprechenden Widerrufes einer gleichartigen Vorstrafe und der damit einhergehenden Gesamtstrafenbil- dung (vgl. nachfolgend Ziffer VI./3.) ohnehin in unbedingter Form auszufällen (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 1b zu Art. 46 StGB). VI. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Widerrufes gemäss Art. 46 StGB zutreffend resümiert und auch die Fristen der für die beiden Vorstrafen vom
22. März 2016 und 19. Dezember 2017 laufenden drei- bzw. zweijährigen Probe- zeiten korrekt berechnet, in welche insbesondere auch das vorliegend beurteilte Körperverletzungsdelikt vom Februar 2018 zu stehen kommt (Urk. 89 S. 33 f.). Nachdem die (verlängerte) Probezeit der Vorstrafe vom 22. März 2016 am
22. März 2019 endete (Urk. 111), sind heute bereits mehr als drei Jahre seit Ablauf der Probezeit vergangen, weshalb diesbezüglich in Nachachtung von Art. 46 Abs. 5 StGB von einem Widerruf abzusehen ist (vgl. Urteil 6B_257/2017 vom 9. November 2017, E. 2.2.).
2. Hinsichtlich des Widerrufs der Vorstrafe vom 19. Dezember 2017 ist mit der Vorinstanz in materieller Hinsicht von einer belasteten Legalprognose des Be- schuldigten auszugehen. Diese ergibt sich einerseits durch die teilweise ein- schlägige Delinquenz im vorliegenden Verfahren während der Probezeit, andrer- seits aber auch durch die erneute Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen gleichgelagerter Delikte, welche in die Beurteilung der Bewährungs- aussichten ohne Weiteres einbezogen werden kann. Zwar sind seit der letzten Delinquenz des Beschuldigten mittlerweile rund drei Jahre vergangen, doch
- 25 - haben sich in dieser Zeit die Lebensumstände des Beschuldigten nicht derart grundlegend verändert, dass von einem eigentlichen Neubeginn gesprochen werden könnte, auch wenn er zwischenzeitlich bei seinem Bruder ein Praktikum beginnen konnte. Vielmehr erwirkte er seither erneut zahlreiche Akten bei Polizeistellen (vgl. Urk. 70 S. 4) und ist dann auch der ersten Vorladung der Vorinstanz zur Hauptverhandlung im Jahr 2021 unentschuldigt nicht nachgekommen, so dass er ausgeschrieben werden musste (vgl. Urk. 58 + 60). Bemerkenswert scheint dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits im Sommer 2018 drei Wochen und ab September 2019 drei Monate in Untersuchungshaft verbrachte (vgl. Urk. 68 S. 85; Urk. D1/19/2; Urk. D1/19/11), was diesbezüglich offenbar keinen nachhaltigen Eindruck hinterliess.
3. Es ist demzufolge der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2017 zu widerrufen und die heute unbedingt auszufällende Geldstrafe unter Ein- bezug dieser widerrufenen Strafe abschliessend auf 45 Tagessätze zu Fr. 30.– festzusetzen. VII. Landesverweisung
1. Einleitung
E. 9 Aufl., S. 111), schliesst dieser Umstand die Tatbestandsmässigkeit in casu nicht aus.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung, vom 16. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 2, Art. 12, Art. 28b des Waffengesetzes (WG) und Art. 7 Abs. 1 der Waffenverordnung (WV).
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- Das am 14. Oktober 2019 sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich unter POLIS Geschäfts-Nr. 75187609 lagernde Springmesser (A'013'110'300) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
- Die am 12. September 2019 sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich unter POLIS Geschäfts-Nr. 72244850 lagernden Mobiltelefone "iPhone 6, schwarz" - 32 - (A013'006'445) und "iPhone 4, rosa und weiss" (A013'006'467) sowie die Sporthose "Nike, schwarz" (A013'006'398) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- (…)
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB.
- Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 22. März 2016 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 20.– wird abgesehen.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (wovon 85 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe sowie – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe gemäss vorstehend Ziffer 3 – mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– - 33 - als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom
- März 2020 ausgefällten Geldstrafe.
- Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich und in vollständiger Ausfertigung an - 34 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, in die Akten G.Nr. GG150294 − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, in die Untersuchungsakten Nr. S-6/2017/19955 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210501-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 11. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. E. Lüscher, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Juni 2021 (DG200202)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
29. September 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 89 S. 45 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, − des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 2, Art. 12, Art. 28b des Waffengesetzes (WG) und Art. 7 Abs. 1 der Waffenverordnung (WV).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (SG.2019.151) vom 9. März 2020 ausgefällten Strafe, wovon 84 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2016 (GG150294) ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 20.– (wovon 16 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten) sowie der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2017 (2017/19955) aus- gefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen; die Geldstrafen sind zu bezahlen.
5. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
- 3 -
6. Das am 14. Oktober 2019 sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich unter POLIS Geschäfts-Nr. 75187609 lagernde Springmesser (A'013'110'300) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
7. Die am 12. September 2019 sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich unter POLIS Geschäfts-Nr. 72244850 lagernden Mobiltelefone "iPhone 6, schwarz" (A013'006'445) und "iPhone 4, rosa und weiss" (A013'006'467) sowie die Sporthose "Nike, schwarz" (A013'006'398) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten auf erstes Verlan- gen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbe- hörde zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'236.45 Auslagen (Gutachten betr. eingestelltem Dossier 4) Fr. 520.– Auslagen (Gutachten IT-Forensik) Fr. 21'440.60 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. (Mitteilungen.)
11. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 118 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB frei zu sprechen.
- 4 -
2. Der Beschuldigte sei des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höch- stens 6 Monaten, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2020 verhängten Strafe.
4. Für den Fall eines weiterreichenden Schuldspruchs sei der Beschuldig- te zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil.
5. Dies unter Anrechnung der 84 Tage erstandenen Haft an die Zusatz- strafe.
6. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2016 und vom 19. Dezember 2017 ausgefällten Geldstrafen sei abzusehen.
7. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
8. Es sei der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe zugunsten einer Mass- nahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufzuschieben.
9. Unter Auferlegung der Kosten auf den Beschuldigten im Verhältnis seines Unterliegens und mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung.
10. Die auferlegten Kosten seien sogleich abzuschreiben.
11. Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen der heute eingereichten Honorarnote für Aufwand und Auslagen, er- gänzt um die Zeit für die heutige Verhandlung und eine halbe Stunde Wegzeit, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 119 S. 5)
1. Der Beschuldigte A._____ sei der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, des Landfriedens- bruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 2, Art. 12, Art. 28b des Waffengesetzes und Art. 7 Abs. 1 der Waffenverordnung schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 ausgefällten Strafe zu bestrafen, wovon 84 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Strafe sei zu vollziehen.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 19. Dezember 2017 ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sei zu widerrufen und die Bezahlung der Geldstrafe anzuordnen.
5. Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von sieben Jahren aus dem Gebiete der Schweiz zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
6. Das sichergestellte Springmesser sei einzuziehen und zu vernichten.
7. Die sichergestellten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszu- geben.
8. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Juni 2021 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB, des Landfrie- densbruches im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (als Zusatzstrafe) bestraft. Fer- ner wurde der bedingte Vollzug von zwei Vorstrafen widerrufen, eine Landesver- weisung von 7 Jahren angeordnet sowie über die Sicherstellungen und die Kos- ten- bzw. Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 85 bzw. 89 S. 45 f.).
2. Der Beschuldigte liess gegen das erstinstanzliche Urteil noch vor Schran- ken die Berufung anmelden (Prot. I S. 20). Nach Erstattung der Berufungserklä- rung vom 30. September 2021 (Urk. 92) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 94) erhob die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 die Anschlussberufung (Urk. 96), auf welche mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 indes nicht eingetreten wurde (Urk. 97). Nach- dem der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten am 11. November 2021 um Entlassung aus seinem Mandat ersucht hatte (Urk. 99), wurde mit Präsidial- verfügung vom 16. November 2021 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ neu als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (Urk. 102).
3. In der Folge wurden die Parteien auf den 11. Mai 2022 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 107). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie Assistenzstaatsanwalt mbA lic. iur. Lüscher und Staatsanwältin lic. iur. Brunner als Vertreter der Anklägerin (Prot. II S. 6).
- 7 - II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangte mit der Berufungserklärung, er sei bis auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz von allen Anklagepunkten freizusprechen. Gestützt darauf werden auch die Strafe, der Widerruf, die Landesverweisung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zur Aufhebung beantragt, während der vorinstanzliche Entscheid betreffend die sichergestellten Gegenstände unangefochten blieb (Urk. 92 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung akzeptierte er auch die erstinstanzliche Verurteilung wegen Landfriedensbruches (vgl. Urk. 118 S. 1 f.). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Juni 2021 bezüglich der Dispositiv- Ziffer 1, Lemma 3 und 4 (Schuldspruch betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und den Landfriedensbruch) sowie der Dispositivziffern 6 und 7 (Einziehung des Springmessers und Herausgabe der Mobiltelefone bzw. der Sporthose an den Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffer 1, Lemma 1 und 2 sowie Dispositiv-Ziffern 2 – 5 und 8 – 9) ist der erstinstanzliche Entscheid hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
2. Der Beschuldigte hat im Hinblick auf die Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 15. April 2022 den Beweisantrag gestellt, es seien bei der Strafanstalt Thorberg ein Führungsbericht einzuholen sowie bei den Vollzugsdiensten die Akten mit einem Bericht betreffend den Verlauf der freiwillig begonnenen Therapie beizuziehen. Darüber hinaus beantragte er den Ausschluss der Öffentlichkeit mit Ausnahme der Medienberichterstatter (Urk. 108). Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2022 wurde in der Folge der eingeforderte Führungsbericht eingeholt, während die übrigen Anträge des Beschuldigten abgewiesen wurden (Urk. 109 S. 4). Am 9. Mai 2022 reichte die Verteidigung sodann im Hinblick auf die anstehende Berufungsverhandlung diverse Unterlagen zur Person des Beschuldigten ein, welche zu den Akten genommen wurden (Urk. 113 + 114/1-14).
- 8 -
3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Mai 2022 erneuerte der Verteidiger sodann seinen Beweisantrag betreffend die Einholung eines Therapie- berichtes bei der Therapeutin Dr. B._____ in der Vollzugseinrichtung Thorberg (Prot. II S. 9). Dieser Antrag wurde im Wesentlichen im Hinblick auf die in zweiter Instanz erstmals anbegehrte Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB gestellt, was sich bereits daraus ergibt, dass der in diesem Zusammenhang unterbreitete Fragenkatalog an die Therapeutin letztlich die gutachterliche Abklärung einer gerichtlichen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB anvisiert (vgl. Urk. 117). In der Tat bedürfte die Anordnung der beantragten Massnahme denn auch zwingend eines vorgängigen psychiatrischen Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB, für dessen Erstellung die Therapeutin indessen nicht qualifiziert ist, während ein formeller Gutachtensauftrag selbst gemäss der Verteidigung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll erscheint, da diesfalls die Massnahme für den Beschuldigten bereits aus zeitlichen Gründen kaum mehr adäquat durchgeführt werden könnte. Hinzu kommt, dass von vornherein sehr fraglich ist, inwiefern der heute bereits 27-jährige Beschuldigte einer Massnahme für junge Erwachsene überhaupt noch zugänglich ist, da die damit verbundenen pädagogischen Aspekte der Behandlung in diesem Alter kaum mehr zu greifen vermögen. Ohnehin tragen die zu beurteilenden Taten nicht die typischen Züge einer Delinquenz eines Adoleszenten. Vielmehr handelt es sich unter anderem um ein schweres Gewaltdelikt, dessen Urheber in erster Linie im Rahmen einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu behandeln ist, welche aber für den Beschuldigten derzeit nicht in Frage kommt (vgl. dazu HEIMGARTNER, OFK StGB,
21. Aufl., N 4 zu Art. 61 StGB). Es erübrigt sich aus diesen Gründen mithin die Einholung des beantragten Therapieberichtes, zumal der Beschuldigte bereits eine freiwillige Therapie zur Analyse seiner Persönlichkeitsstruktur und besseren Bewältigung der damit verbundenen Gewaltproblematik absolviert und damit die aus seiner Sicht möglichen Anstrengungen unternimmt, um die vorhandene Rückfallgefahr zu reduzieren.
- 9 - III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2020 mit Bezug auf die im Berufungsverfahren noch angefochtenen Vorwürfe angelastet, er habe am 28. Februar 2018 anlässlich des Cup-Halbfinalspiels zwischen dem FC Zürich und dem Grasshopper Club Zürich als Teil einer grösseren Gruppe von Fans des FC Zürich den Platz vor dem Prime Tower gestürmt. Im Rahmen dieser Aktion sei unter aktiver Beteiligung des Beschuldigten wahllos auf GC-Fans eingedroschen worden, wobei im Endeffekt mindestens drei Personen zusammengeschlagen und verletzt worden seien. In diesem Zusammenhang sei vor dem Eingang des Prime Tower der Geschädigte C._____ zu Boden gerungen und hernach mit diversen Fusstritten gegen Kopf und Körper traktiert worden. Dabei habe insbesondere auch der Beschuldigte mit seinen Füssen mehrmals hart und brutal gegen den bewusstlos auf den am Boden liegenden Mann gekickt, wobei sich dieser eine Gesichtsfraktur und eine Gehirnerschütterung zugezogen habe und im Spital habe behandelt werden müssen. Mit diesem Vorgehen habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, bei seinem Opfer lebensgefährliche Verletzungen und/oder bleibende Schäden zu verursachen, was lediglich aufgrund glücklicher Umstände unterblieben sei (Urk. D1/25 S. 2 f.; Dossier 1).
2. Was die Rüge des Anklageprinzips im Zusammenhang mit der Identität der von der Gruppe hauptsächlich traktierten Person anbelangt, so kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 89 S. 4, 8 + 14) bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Identität der traktierten Person im vorliegenden Verfahren nicht zweifels- frei festgestellt werden kann und es sich dementsprechend entgegen der Anklage (vgl. Urk. D1/25 S. 3) um ein unbekanntes Opfer handelt, nachdem der in der Anklage erwähnte "Geschädigte C._____" keine Aussage zur Sache machen wollte und dementsprechend nie formell zur Sache befragt wurde und eine andere polizeilich einvernommene Person explizit angab, auf den beigezogenen Videoaufnahmen nicht ersichtlich zu sein (vgl. Urk. D1/1 S. 6; Urk. D1/9). Demgemäss können aber auch die beim "Geschädigten C._____" festgestellten Verletzungen vorliegend nicht als aussagekräftiges Beweismaterial herangezogen
- 10 - werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die konkreten Beeinträchtigungen der angegangenen Person nicht verifiziert werden können. 3. 3.1. Den vorstehend wiedergegebenen Tatablauf hat der Beschuldigte in der Untersuchung insofern bestätigt, als er einräumte, am inkriminierten Vorfall beim Prime Tower beteiligt gewesen und auf den entsprechenden Videobildern mit einer … [Farbe] Jacke ersichtlich zu sein. Weiter führte er aus, er habe sich für seinen Club verpflichtet gefühlt, das zu machen, und habe dabei stark überreagiert. Angesprochen auf die auf den Bildern ersichtliche Einwirkung gegen den Kopf des Opfers, erklärte er, dies sei eine dumme Aktion gewesen. Er habe einfach nicht gewollt, dass das Opfer wieder aufsteht und sich gegen sie wenden kann, wobei er nicht gewusst habe, dass dieses bewusstlos war. Jedenfalls sei seine Aktion aber nicht zu entschuldigen, das sehe er ein (Urk. D1/7 S. 2 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er mit Bezug auf diesen Vorfall die Aussage verweigert (vgl. Urk. 77 S. 1 ff.), im Rahmen seines Schlusswortes dann aber dennoch ausgeführt, dass ihm das, was geschehen sei, leid tue und die Tat nicht zu entschuldigen sei, wobei er auf Nachfrage angab, es sei das geschehen, was ihm (in der Anklageschrift) vorgeworfen werde (Prot. I S. 15 f.). In der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte, das Opfer, welches am Boden gelegen sei, zwei Mal gegen die Kopf- bzw. Halspartie getreten zu haben. Der Beschuldigte wies dabei indes darauf hin, dass er sich nicht mehr an die Tat selber erinnern könne, sondern die Wahrnehmungen aus der Sichtung der Videoaufnahmen wiedergebe. Er erinnerte sich auch nicht mehr daran, weshalb er gekickt habe, betonte aber, dass er jedenfalls keine schlimmen Verletzungen habe verursachen wollen. Schliesslich brachte der Beschuldigte vor, sich während der Tat in einem Kokain- und Alkoholrausch befunden zu haben (Urk. 122 S. 13 ff.). 3.2. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen zum Sachverhalt den Beschuldigten vor dem Hintergrund der in der Untersuchung und anlässlich der
- 11 - Hauptverhandlung getätigten Aussage als grundsätzlich geständig ansah (Urk. 89 S. 11 f.), so kann ihr beigepflichtet werden, woran auch die Ausführungen des früheren Verteidigers, wonach der Beschuldigte nie explizit zugestanden habe, sein Opfer in das Gesicht getreten zu haben (Urk. 79 S. 5 f.), nichts zu ändern vermögen. Der weitere Einwand der aktuellen Verteidigung, wonach es sich bei der Einwirkung des Beschuldigten höchstens um einen nicht besonders starken Tritt gegen die Schulter des Opfers handelte (Urk. 118 S. 5), wurde bereits von der Vorinstanz mit überzeugenden Argumenten widerlegt und findet insbesondere auch in der einschlägigen Videoaufnahme keine Bestätigung (vgl. Urk. D1/11, ab Minute 4:00). Zudem verkennt die Verteidigung mit ihren nuancierten Ausführungen zur Sichtbarkeit der Sohle auf den Standbildern (Prot. II S. 10; Urk. 115/11), dass dem Beschuldigten eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen wird und der punktgenaue Kontaktpunkt für die Beurteilung des subjektiven Sachverhaltes in diesem Zusammenhang nicht von massgebender Bedeutung ist. Entscheidend ist, dass sich der Beschuldigte gemäss der relevanten Videoaufnahme in die Richtung des Kopfes seines am Boden liegenden Opfers orientiert hat, welches sich nicht mehr bewegte. Es lag mithin kein dynamisches Geschehen vor, so dass der Beschuldigte relativ genau abschätzen konnte, wohin seine Tritte gingen. Das sinngemässe Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe gegen die Schulter des Opfers treten wollen (vgl. Urk. 118 S. 5), ist insofern nicht nachvollziehbar. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorgenommenen Präzisierungen des relativ allgemein gehaltenen Tatablaufes der Anklage ver- stossen im Übrigen nicht gegen das Anklageprinzip, zumal sie sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, da nunmehr nicht einfach von mehreren äusserst hart und brutal erfolgten Tritten auszugehen ist, sondern stattdessen ein von oben herab geführter heftiger Tritt (im Sinne eines "Stampfens") gegen die Kopf- bzw. Halspartie und anschliessend ein weniger kräftiger Kick in den gleichen Bereich als erwiesen anzusehen sind. 3.3. Zu Recht stellte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr zur Debatte, dass die vom Beschuldigten attackierte Person bewusst-
- 12 - los war (vgl. Urk. 118 S. 8, 10). Den Videobildern kann entnommen werden, dass das kurz zuvor erfolgte Niederstrecken des Opfers durch einen Mitstreiter des Be- schuldigten einem eigentlichen Knock-Out-Schlag gleichgesetzt werden kann, wo- rauf das Opfer abrupt zu Boden sinkt und dann regungslos liegen bleibt, wobei dessen Kopf ungebremst auf dem Boden aufschlägt, als ihm zuletzt der Schal vom Hals gerissen wird (vgl. Urk. D1/11, ab Minute 4:04). Aufgrund dieser Bilder kann demnach zwanglos der Schluss gezogen werden, dass das Opfer zumindest vorübergehend das Bewusstsein verloren hat, als es von einem Dritten niederge- streckt wurde, zumal selbst dann noch keine Reaktion wahrnehmbar ist, als sich die ersten Helfer um das Opfer bemühten. Es rechtfertigt sich mit der Anklage mithin auch ohne Weiteres die Annahme, dass der Beschuldigte gegen ein re- gungsloses Opfer vorging, welches im besagten Zeitpunkt keinerlei Gegenwehr zu leisten vermochte. 3.4. Die frühere Verteidigung macht in Bezug auf den Beginn der Auseinander- setzung auf dem Prime-Tower-Platz geltend, der Beschuldigte sei in dieser Phase auf den Videobildern nirgends zu sehen und habe demgemäss mit den dort ersichtlichen Gewaltakten nichts zu tun (Urk. 79 S. 7). Dem ist allerdings ent- gegenzuhalten, dass die eingeklagten Ereignisse rund um die Okkupierung des Platzes als einheitliches zusammenhängendes Geschehen zu betrachten sind, an welchem nachweislich auch der Beschuldigte aktiv mitgewirkt hat, auch wenn er in einer ersten Phase auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen ist. Es ist insofern von einer Beteiligung des Beschuldigten an einer Attacke auf mehrere gegnerische Fans auszugehen, selbst wenn er zu Beginn selber noch keine Gewalt angewandt haben sollte (vgl. BGE 137 IV 5 f.; vgl. auch MAEDER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 14 zu Art. 133 StGB). 3.5. Wenn die Vorinstanz allerdings darüber hinaus feststellt, der Beschuldigte habe dann nach seinen gewaltsamen Einwirkungen auf das obgenannte Opfer mindestens noch auf eine weitere Person eingeschlagen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass ein solches Verhalten des Beschuldigten in der Anklageschrift nirgends (auch nicht im Rahmen des zunächst umschriebenen Angriffes bzw. Landfriedensbruches) aufgeführt und demgemäss auch nicht eingeklagt ist,
- 13 - weshalb auf allfällige Handlungen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen ist. 3.6. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie geltend macht, dass es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen gehandelt habe (Urk. 118 S. 6): Aus den aktenkundigen Videoaufnahmen geht klar hervor, dass die Gruppierung des Beschuldigten die Gegner (einseitig) angriff und diese anschliessend die Flucht ergriffen, ohne sich tätlich zur Wehr zu setzen. Die Szenen, in denen einzelne Exponenten aus der gegnerischen Gruppe wieder zurückkehrten und vereinzelt Gegenstände warfen, erscheinen insofern als Nebenschauplätze des eigentlichen Geschehens.
4. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 1 ist nach dem Gesagten mit den vorstehend erwähnten Einschränkungen bzw. Präzisierungen als erstellt zu erachten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in subjektiver Hinsicht die dem Beschuldigten vorgeworfene Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher zu prüfen sein wird (vgl. hinten Ziffer IV./2.), wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz schon in gleicher Weise praktiziert hat (vgl. Urk. 89 S. 17 ff.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Einleitung Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Dossier 3 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG sowie betreffend Dossier 1 wegen Land- friedensbruches im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. vorne Ziffer II./1.), ist im Folgenden lediglich noch der Sachverhalt gemäss Dossier 1 betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Angriff auf seine Tatbestandsmässigkeit zu prüfen, wobei die Vorinstanz diesbezüglich den An- trägen der Anklägerin vollumfänglich gefolgt ist und den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22
- 14 - Abs. 1 StGB und wegen Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen hat (Urk. 89 S. 14 ff.).
2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Vorweg kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen im erst- instanzlichen Urteil betreffend die versuchte Tatbegehung sowie den objektiven und subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung verwiesen werden (Urk. 89 S. 14 ff.), wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass die Tatbestands- variante der Schädigung eines wichtigen Organs bzw. Gliedes im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB nicht eingeklagt ist (vgl. Urk. D1/25 S. 2) und dem- entsprechend auch nicht geprüft werden muss. 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb das Tatvorgehen des Beschuldigten geeignet war, beim Opfer eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Schädigung zu begründen. Zu Recht hat sie in diesem Zusammenhang in subjektiver Hinsicht festgehalten, dass das Ausmass der Pflichtverletzung des wiederholt gegen den Kopf des Opfers tretenden Be- schuldigten derart eklatant war, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders interpretiert werden kann, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Opfer lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB zuzufügen (vgl. Urk. 89 S. 18). Die Verteidigung geht bei der Verneinung der versuchten schweren Körperverletzung vom Sachverhalt aus, wonach das Opfer vom Beschuldigten lediglich einen nicht besonders starken Tritt an die Schulter verpasst bekam (Urk. 79 S. 8). Nachdem aber diese Variante im Rahmen der Sachverhalts- erstellung verworfen wurde und stattdessen von einem zumindest heftigen Tritt gegen die Hals- bzw. Kopfpartie eines wehrlosen Opfers auszugehen ist, muss insbesondere aufgrund dieser Umstände sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem ersten heftigen Tritt erneut in den Kopfbereich nachgetreten hat, obwohl er keine Reaktion des Opfers erkennen
- 15 - konnte, davon ausgegangen werden, dass er ernsthaft mit lebensgefährlichen oder anderen schweren gesundheitlichen Folgen seiner doppelten Einwirkung auf einen sehr sensiblen Körperbereich rechnen musste, wobei er insbesondere eine Gehirnblutung oder Verletzungen der Halswirbelsäule in Betracht zu ziehen hatte, deren potentiell tödliche oder zu schwerwiegenden Lähmungen führenden Folgen auch einem Laien ohne Weiteres bewusst sein müssen. Der verschiedentlich vorgebrachte Einwand der Verteidigung (Urk. 118 S. 15
u. 18), der Beschuldigte habe keine bewussten Überlegungen über die Folgen seines Handelns getroffen, ist unbehelflich: Für das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes ist genügend, dass dem Beschuldigten die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst waren. Eine ausdrückliche gedankliche Auseinandersetzung mit dem Erfolg ist dagegen nicht erforderlich (BGE 125 IV 242, E. 3.d). 2.3. Es ist demzufolge in dieser Hinsicht auch in zweiter Instanz von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen des Beschuldigten im Hinblick auf eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB auszugehen, dessen konkrete Folgen für die körperliche Integrität des Opfers indes unklar bleiben (vgl. dazu vorne Ziffer III./2.2.), weshalb lediglich eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.
3. Angriff 3.1. Auch bezüglich des Tatbestandes des Angriffes kann in theoretischer Hinsicht auf die Erwägungen des zuständigen Bezirksgerichtes verwiesen werden (Urk. 89 S. 19 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die in diesem Zusammenhang statuierte objektive Strafbarkeitsbedingung auch die Verletzung von Unbeteiligten miteinschliesst, jedoch nicht gegeben ist, wenn sich lediglich der Angreifer verletzt. Fehlt es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung, so kann ein Schuldspruch selbst wegen versuchter Tatbegehung nicht ergehen (MAEDER, BSK StGB I, N 10a zu Art. 134 StGB).
- 16 - 3.2. Die Vorinstanz hat sich mit zutreffenden Argumenten zu den einseitigen körperlichen Einwirkungen der Gruppierung des Beschuldigten geäussert, ohne indes in der Folge näher auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der Körper- verletzungsfolge einzugehen (vgl. Urk. 89 S. 20). Zu thematisieren ist in diesem Zusammenhang der problematische Umstand, dass aufgrund der nicht eruierten Identität der angegriffenen Personen unbekannt geblieben ist, mit welchen kon- kreten körperlichen Folgen diese nach der Tat konfrontiert waren. Insbesondere ist in solchen Konstellationen selbst bei vorhandenen Videobildern in der Regel nur schwer nachweisbar, dass zumindest eine der angegriffenen Personen eine einfache Körperverletzung erlitten hat. Vorliegend hat die Sachverhaltswürdigung indes mit genügender Klarheit ergeben, dass bei der hauptsächlich traktierten Person zumindest eine vorübergehende Bewusstlosigkeit vorgelegen hat (vgl. vorne Ziffer III./3.3.), was ohne Weiteres eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB darstellt (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 62; vgl. BGE 103 IV 65, E. II.2.c; BGE 141 IV 423, E. 4.3.4.). 3.3. Liegt aber bei einem Betroffenen des inkriminierten Angriffes mit rechts- genügender Sicherheit eine einfache Körperverletzung vor, so ist auch die er- forderliche objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben. Durchaus denkbar ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschuldigten zwar, dass er im Tat- zeitpunkt in der Schnelle gar nicht bemerkt hat, dass das von ihm traktierte Opfer bewusstlos war. Nachdem aber die objektive Strafbarkeitsbedingung nicht vom Vorsatz der Angreifer gedeckt sein muss (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I,
9. Aufl., S. 111), schliesst dieser Umstand die Tatbestandsmässigkeit in casu nicht aus. 3.4. Nichts zu Gunsten des Beschuldigten vermag die Verteidigung aus dem Umstand herzuleiten, dass der Beschuldigte "zu spät" hinzugestossen sei, um an einem "aktiven Kampf" teilzunehmen (Urk. 118 S. 12). Gemäss dem erstellten Sachverhalt griff der Beschuldigte jedenfalls ein, als der Angriff noch im Gang war, mithin vor Beendigung der Tat. Dass das von ihm getretene Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits kampfunfähig war, ändert daran nichts.
- 17 - Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz wegen Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Einleitung 1.1. Die Grundlagen der Strafzumessung sind im erstinstanzlichen Urteil korrekt resümiert worden, wobei insbesondere auch das Vorgehen bei der Festlegung einer Zusatzstrafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB richtig wiedergegeben ist (Urk. 89 S. 25 ff.). Wenn von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang davon ausgegangen wird, dass die mehrfach versuchte schwere Körperverletzung laut dem Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 (für welche eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten festgelegt wurde) insgesamt die schwerste Straftat darstellt und demgemäss bei der Strafzumessung die damals festgelegte Grundstrafe aufgrund der vorliegend neu festzusetzenden Einzelstrafen angemessen zu erhöhen ist (Urk. 89 S. 27), so kann sich die Berufungsinstanz auch diesem Vorgehen anschliessen. 1.2. Demgemäss sind im Folgenden ausgehend von der rechtskräftigen Grund- strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils separate Strafen für die heute neu zu beurteilenden Delikte festzulegen, wobei diese anschliessend im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB asperierend im Rahmen einer hypothetischen Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind, sofern für die neuen Taten ebenfalls eine gleichartige Freiheitsstrafe in Betracht fällt. Von dieser Gesamtstrafe ist die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.4.).
2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere der schweren Körperverletzung hat die Vorinstanz zu Recht auf die hohe Gewaltbereitschaft des Beschuldigten hingewiesen, welche sich in einem heftigen, wenn auch kurzen Exzess gegen eine wehrlose Person entlud, was besonders verwerflich erscheint, zumal die
- 18 - Sinnlosigkeit einer solchen Aktion für jedermann offensichtlich ist. Dass es sich beim Opfer um einen Anhänger einer rivalisierenden Fangruppierung handelte, vermag den Beschuldigten dabei nicht massgeblich zu entlasten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Gewaltanwendung des Beschuldigten im Wesentlichen auf einen Tritt gegen die Kopf- bzw. Halspartie mit relativ weichem Schuhwerk beschränkte, welcher aber immerhin von einem kurzen Nachtreten in dieselbe Region begleitet wurde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist denn auch davon auszugehen, dass das Opfer trotz vorübergehender Bewusstlosigkeit letztlich keine gravierenden Beeinträchtigungen davontrug, zumal diese angesichts von dessen ungeklärter Identität nicht näher konkretisiert werden können. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden des Beschuldigten mithin innerhalb sämtlicher denkbarer schwerer Körperverletzungen keineswegs leicht. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist in Rechnung zu stellen, dass dem Beschuldigten lediglich ein eventualvorsätzliches Vorgehen nachgewiesen werden kann, was die objektive Tatschwere relativiert. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, wenn sie die substanzbedingte Enthemmung lediglich marginal berücksichtigte, da dem Beschuldigten die Folgen seines Konsums aus früheren Vorfällen bekannt gewesen sein müssen, zumal dieser anlässlich der Berufungsverhandlung selber angab, dass man in der Szene gerade mit Blick auf ihre enthemmende Wirkung diverse einschlägige Substanzen zu konsumieren pflegte (Urk. 122 S. 19). Vor diesem Hintergrund kommt eine massgebliche Strafminderung von vornherein nicht in Frage. Eine weitere Minderung aufgrund der Motivlage kann dem Be- schuldigten nicht zugebilligt werden, da es ihm einzig um das Abreagieren seiner angestauten Aggressionen gegenüber den Anhängern der gegnerischen Mannschaft ging. In Beachtung sämtlicher subjektiven Komponenten ist das Tatverschulden letztlich als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.3. Zu beachten ist schliesslich der Umstand, dass es sich lediglich um eine versuchte Tatbegehung handelte, wobei der Beschuldigte bei objektiver Be- trachtung indes alles unternommen hat, um den Taterfolg eintreten zu lassen. Aufgrund des rücksichtslosen Vorgehens des Beschuldigten ist die Vorinstanz mithin zu Recht von einem relativ hohen Risiko von potentiell lebensgefährlichen
- 19 - Kopfverletzungen ausgegangen, welches sich vom Beschuldigten nicht näher kalkulieren liess. Es rechtfertigt sich unter diesem Aspekt demzufolge lediglich eine massvolle Reduktion der Strafe. 2.4. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen nach Beurteilung der Tatkomponente für die versuchte schwere Körperverletzung eine hypotheti- sche Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen.
3. Angriff 3.1. In objektiver Hinsicht kann ohne Weiteres von einem rücksichtslosen An- griff der Gruppe um den Beschuldigten gesprochen werden, welchem keinerlei Provokation der Gegenseite vorausging, weshalb er als besonders sinnlos zu be- zeichnen ist. Von einer führenden Rolle des Beschuldigten im Verlauf dieses An- griffes kann indes nicht gesprochen werden. Vielmehr scheint es spontan zum kollektiven Gewaltakt gekommen zu sein, als im Rahmen des allgemeinen Ge- tümmels zufällig ein gegnerischer Fan in die Gruppe des Beschuldigten hineinlief. Auch ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass der Angriff nur von kurzer Dauer war und keine überproportionale Gefährdungslage für die Beteiligten und Dritte schuf. Eine weitere Relativierung des Verschuldens aufgrund subjektiver Aspekte ergibt sich in diesem Zusammen- hang hingegen nicht. 3.2. Bei Betrachtung des gesamten Tatverschuldens ist betreffend den Angriff von einem noch eher leichten Verschulden, mithin isoliert betrachtet von einer hypothetischen Sanktion in der Höhe von 8 Monaten auszugehen, weshalb auch betreffend dieses Delikt lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt und dem- entsprechend eine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist.
4. Landfriedensbruch 4.1. Die objektive Tatschwere des Landfriedensbruches kann mit der Vo- rinstanz als zumindest nicht mehr leicht bezeichnet werden, zumal sich der Be- schuldigte in vermummter Aufmachung an vorderster Front am Fanaufmarsch in
- 20 - einer belebten Unterführung eines Bahnhofes beteiligte und so massgeblich dazu beitrug, dass das Sicherheitsgefühl von unbeteiligten Personen nachhaltig beein- trächtigt wurde. Im Zuge der nachfolgenden Ausschreitungen explodierte sodann inmitten einer Menschenmenge ein pyrotechnischer Böller, was ein nicht zu baga- tellisierendes Gefährdungspotential für die Gesundheit (insbesondere das Gehör) der Umstehenden in sich barg. Eine Reduktion der Tatschwere aufgrund subjekti- ver Aspekte rechtfertigt sich sodann vorliegend nicht. 4.2. Insgesamt erscheint für den Landfriedensbruch isoliert betrachtet aufgrund der genannten Aspekte eine hypothetische Sanktion in der Höhe von 6 Monaten angemessen. Aufgrund der zeitlichen und sachlichen Verknüpfung mit dem Körperverletzungsdelikt und eines einschlägigen früheren Vorfalles kommt eine Geldstrafe hier ebenfalls nicht mehr in Frage, weshalb auch diesbezüglich die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung anzuwenden sind.
5. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 5.1. Was die Tatschwere der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betrifft, so kann vollumfänglich auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verweisen werden, in welchem insgesamt von einem leichten Verschulden des Beschuldigten ausgegangen wird, was isoliert betrachtet eine hypothetische Strafe im Bereich von 1 - 2 Monaten bzw. 30 - 60 Tagen rechtfertigt. 5.2. Die Vorinstanz sah mit Verweis auf die präventive Effizienz der Bestrafung auch diesbezüglich die Verhängung einer Freiheitsstrafe als gerechtfertigt an (Urk. 89 S. 27). Es ist an dieser Stelle jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim Besitz des Messers um eine isolierte Tat handelt, welcher keine einschlägigen Vorstrafen zu Grunde liegen. Angesichts des Vorranges der Geldstrafe im niederen Sanktionsbereich ist unter diesen Umständen für dieses Vergehen nochmals die mildere Strafart auszufällen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich der Beschuldigte durch zwei frühere Geldstrafen nicht massgeblich beeindrucken liess, doch handelte es sich dabei um bedingte Strafen, welche bis zu den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen nicht vollziehbar erklärt wurden. Im Übrigen erscheint in casu entgegen der Vorinstanz auch nicht von vornherein
- 21 - ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in der Lage ist, die Geldstrafe zu bezahlen, zumal er bis vor seiner Verhaftung noch gearbeitet und dabei einen regelmässigen Praktikumslohn bezogen hat. 5.3. Die für die Tat vom 14. Oktober 2019 erwirkte Geldstrafe ist als Zusatzstra- fe zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– gemäss dem Urteil des Straf- gerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 zu verhängen.
6. Täterkomponente 6.1. Betreffend die Täterkomponente kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten sowie der übrigen diesbezüglich strafzumessungs- relevanten Faktoren grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 89 S. 31 f.). Es ergibt sich daraus ins- besondere, dass der in der Schweiz aufgewachsene Beschuldigte keine einfache Kindheit bzw. Adoleszenz hatte und ohne Kontakt zum gewalttätigen Vater teilweise bei Pflegeeltern und in Heimen aufgewachsen ist, wovon auch diverse eingereichte Berichte von Institutionen und Angehörigen zeugen (Urk. 115/1-10). Diese insgesamt schwierigen Lebensumstände in der Kindheit und Adoleszenz, welche seine seelischen Nöte offensichtlich verschärften, sind merklich zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Da der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptver- handlung seine rechtskräftige Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt verbüsste, haben sich seither in persönlicher Hinsicht keine massgeblichen Änderungen ergeben, wie der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (vgl. Urk. 122 S. 7 ff.). Am 6. Mai 2022 ging hierorts der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg ein, welcher dem Beschuldigten im Vollzug einen guten Umgang gegenüber Mitgefangenen und Anstaltsmitarbeitenden bescheinigt und keine disziplinarischen Vorkommnisse erwähnt (Urk. 112), was sich strafzumessungsneutral auswirkt. 6.2. Im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 verhängte Sanktion
- 22 - keine Vorstrafe darstellt, da sie nach den vorliegend zu beurteilenden Taten erging. Es verbleiben in diesem Zusammenhang als Vorstrafen die zwei Geldstra- fen vom 22. März 2016 und 19. Dezember 2017, was insbesondere aufgrund der teilweisen Einschlägigkeit im Rahmen der Festsetzung der Freiheitsstrafe nicht nur marginal straferhöhend zu berücksichtigen ist, zumal der Beschuldigte im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Taten gleich innerhalb von zwei laufen- den Probezeiten erneut delinquierte. 6.3. Was schliesslich das Nachtatverhalten anbelangt, so verhielt sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung insofern kooperativ, als er am
5. Dezember 2019 wesentliche Eckpunkte seiner Taten einräumte, doch zeigte er bereits damals ein schwankendes Aussageverhalten, indem er in der Schlusseinvernahme seine Beteiligung am Vorfall dann wiederum teilweise bestritt (vgl. Urk. D1/6-8). Anlässlich der Hauptverhandlung berief er sich zunächst auf sein Aussageverweigerungsrecht, um dann im Rahmen des Schlusswortes doch wieder gewisse Einlassungen zu Protokoll zu geben. In der Berufungsverhandlung war er dann wiederum weitgehend geständig und meinte, der Vorfall tue ihm leid, weshalb er sich bei der Fussballszene und beim Opfer dafür entschuldigen wolle (Urk. 122 S. 14 + 18 f.). Seine – allenthalben erst spät im Verfahren erfolgten – weitgehenden Zugeständnisse bzw. die an den Tag ge- legten Reuebekundungen wirken sich insgesamt leicht strafmindernd aus. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Be- schuldigte seine Verfehlung hingegen vorbehaltlos zugestanden (vgl. Urk. D1/7 S. 4), was merklich strafmindernd zu berücksichtigen ist. 6.4. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente rechtfertigt es sich mithin, die für die versuchte schwere Körperverletzung, den Angriff und den Landfriedens- bruch auszufällende Freiheitsstrafe auf insgesamt 30 Monate festzusetzen, wäh- rend sich für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen ergibt.
- 23 -
7. Asperation und Fazit 7.1. Mit Bezug auf die Freiheitstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die rechtskräftige Grundstrafe von 36 Monaten unter Beachtung der neuen Delikte angemessen zu erhöhen, wobei sich angesichts des engen sachlichen und zeit- lichen Zusammenhanges dieser Delikte insgesamt eine Asperation um zwei Drittel auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 56 Monaten rechtfertigt, auch wenn berücksichtigt wird, dass im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Asperation in bestimmten Konstellationen nicht zu stark gewichtet werden soll (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.4.). Nach Abzug der früheren Grundstrafe von 36 Monaten ist der Be- schuldigte demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 ausgefällten Frei- heitsstrafe zu sanktionieren. 7.2. Hinsichtlich der Geldstrafe ist ebenfalls nach Art. 49 Abs. 2 StGB vorzu- gehen, wobei hier die Strafe von 30 Tagessätzen für das neue Delikt in Berück- sichtigung der früheren Geldstrafe von 20 Tagessätzen gemäss dem Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 auf eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu schärfen ist, was nach Abzug der früheren rechtskräftigen Strafe eine Zusatzstrafe von 25 Tagessätzen ergibt. Dabei rechtfertigt es sich, die mit dem Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– zu übernehmen, nachdem sich in den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seither keine massgeblichen Änderungen ergeben haben und er derzeit eine Freiheitsstrafe in der Vollzugs- anstalt Thorberg zu verbüssen hat. 7.3. Die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 85 Tagen ist an die vorliegend als Zusatzstrafe ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Vollzug 8.1. Massgebend für den Vollzug der Freiheitsstrafe ist – wie bereits die Vor- instanz korrekt festgehalten hat (Urk. 89 S. 33) – auch im Fall von retrospektiver
- 24 - Konkurrenz die Dauer der hypothetischen Gesamtstrafe, welche auch in zweiter Instanz die für den teilbedingten Vollzug massgebenden Höchstdauer von 3 Jahren übersteigt (vgl. Art. 43 StGB). Daran ändert nichts, dass die vorliegend auszufällende Zusatzstrafe letztlich in den Bereich einer bedingten Sanktion zu liegen kommt (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.6.). Demzufolge ist die heute als Zu- satzstrafe ausgefällte Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen. 8.2. Die heutige Geldstrafe ist angesichts des auszusprechenden Widerrufes einer gleichartigen Vorstrafe und der damit einhergehenden Gesamtstrafenbil- dung (vgl. nachfolgend Ziffer VI./3.) ohnehin in unbedingter Form auszufällen (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 1b zu Art. 46 StGB). VI. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Widerrufes gemäss Art. 46 StGB zutreffend resümiert und auch die Fristen der für die beiden Vorstrafen vom
22. März 2016 und 19. Dezember 2017 laufenden drei- bzw. zweijährigen Probe- zeiten korrekt berechnet, in welche insbesondere auch das vorliegend beurteilte Körperverletzungsdelikt vom Februar 2018 zu stehen kommt (Urk. 89 S. 33 f.). Nachdem die (verlängerte) Probezeit der Vorstrafe vom 22. März 2016 am
22. März 2019 endete (Urk. 111), sind heute bereits mehr als drei Jahre seit Ablauf der Probezeit vergangen, weshalb diesbezüglich in Nachachtung von Art. 46 Abs. 5 StGB von einem Widerruf abzusehen ist (vgl. Urteil 6B_257/2017 vom 9. November 2017, E. 2.2.).
2. Hinsichtlich des Widerrufs der Vorstrafe vom 19. Dezember 2017 ist mit der Vorinstanz in materieller Hinsicht von einer belasteten Legalprognose des Be- schuldigten auszugehen. Diese ergibt sich einerseits durch die teilweise ein- schlägige Delinquenz im vorliegenden Verfahren während der Probezeit, andrer- seits aber auch durch die erneute Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen gleichgelagerter Delikte, welche in die Beurteilung der Bewährungs- aussichten ohne Weiteres einbezogen werden kann. Zwar sind seit der letzten Delinquenz des Beschuldigten mittlerweile rund drei Jahre vergangen, doch
- 25 - haben sich in dieser Zeit die Lebensumstände des Beschuldigten nicht derart grundlegend verändert, dass von einem eigentlichen Neubeginn gesprochen werden könnte, auch wenn er zwischenzeitlich bei seinem Bruder ein Praktikum beginnen konnte. Vielmehr erwirkte er seither erneut zahlreiche Akten bei Polizeistellen (vgl. Urk. 70 S. 4) und ist dann auch der ersten Vorladung der Vorinstanz zur Hauptverhandlung im Jahr 2021 unentschuldigt nicht nachgekommen, so dass er ausgeschrieben werden musste (vgl. Urk. 58 + 60). Bemerkenswert scheint dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits im Sommer 2018 drei Wochen und ab September 2019 drei Monate in Untersuchungshaft verbrachte (vgl. Urk. 68 S. 85; Urk. D1/19/2; Urk. D1/19/11), was diesbezüglich offenbar keinen nachhaltigen Eindruck hinterliess.
3. Es ist demzufolge der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2017 zu widerrufen und die heute unbedingt auszufällende Geldstrafe unter Ein- bezug dieser widerrufenen Strafe abschliessend auf 45 Tagessätze zu Fr. 30.– festzusetzen. VII. Landesverweisung
1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 53 S. 37). 1.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber auch im Berufungsverfahren ein gänzliches Absehen von der Landesverweisung (Urk. 92 S. 3; Urk. 118 S. 2).
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2. Grundlagen 2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung kann vor- weg auf die ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen wer- den, welche sich korrekt zur Katalogtat und zur Härtefallklausel geäussert hat und in letzterem Zusammenhang auch die geltende Praxis zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einbe- zogen hat (Urk. 89 S. 35 f.). 2.2. Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Praxis immer wieder in Erinnerung gerufen hat, dass die Härtefallklausel restriktiv anzu- wenden ist (vgl. dazu statt vieler BGE 144 IV 332, E. 3.3.1. ff.). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann demgemäss nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass von einem schweren Härtefall auszugehen ist und das entsprechende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht vom öffentlichen Sicherheitsinteresse überwogen wird, wobei in letzterem Zusammenhang insbesondere die Schwere der Straftat und das Rückfallrisiko massgebend sind (Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.1.2.; Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.). Dabei kann auch ein relativ geringes Rückfallrisiko genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Integrität beschlägt (BGE 145 IV 364, E. 3.5.2.; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.3.4.). Letztlich muss die Landesverweisung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz gerecht werden, wobei in diesem Zusammenhang auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland mitzuberücksichtigen ist (Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020, E. 1.3.5.; Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.). Das Sachgericht prüft dabei die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem Non-Refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2.; Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2.; Urteil 6B_1270/2020 vom 10. März 2021, E. 9.1.; Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.).
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3. Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die schwere Körperverletzung und den Angriff zu Recht das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB angenommen, woran auch nichts zu ändern vermag, dass es sich vorlie- gend teilweise um eine versuchte Tatbegehung handelt (vgl. BGE 144 IV 168, E. 1.4.1.). 3.2. Mit Bezug auf die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist unbestritten, dass vorliegend die besondere Situation eines Ausländers zur Disposition steht, welcher in der Schweiz bei seiner Familie aufgewachsen ist. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht auf die mangelnde berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten hingewiesen (Urk. 89 S. 38; Urk. 122 S. 4), woran auch nichts zu ändern vermag, dass er im Jahr 2019 bei seinem Bruder vor- übergehend ein Praktikum absolvieren konnte. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz lebt und zum Ausland keinen näheren Bezug aufweist (vgl. Urk. 122 S. 1 f.). Er ist in der Schweiz verwurzelt und sein gesamtes persönliches Umfeld lebt hier (vgl. Urk. 115/4-10), während er in anderen Ländern über keine Bezugspersonen verfügt (Urk. 122 S. 18). Mit der Verteidigung ist mithin aufgrund der starken Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls auszugehen, auch wenn gleichzeitig festzuhalten ist, dass sich der Beschuldigte bereits früh von seiner Familie emanzipiert hat bzw. emanzipieren musste (vgl. Urk. 118 S. 33). 3.3. Demgegenüber ist aber auch zu konstatieren, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Delinquenz des Beschuldigten – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 118 S. 36) – jedenfalls von einer nach wie vor bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, welche genügend schwer ist, um allfällige berechtigte private Interessen des Beschuldigten zu überwiegen. Den Beschuldigten belastet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass er nach dem heute zu beurteilenden Vorfall bis ins Jahr 2019 hinein in noch stärkerem Ausmass gewalttätig geworden ist, was die Einschätzung seiner Gewaltbereitschaft und die entsprechende Risikoprognose massgeblich
- 28 - verschlechtert. Im Übrigen haben die Erwägungen im Rahmen des Widerrufs gezeigt, dass sich sein Lebenswandel seither nicht entscheidend verändert hat, ist er doch immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, auch wenn die Verfehlungen deutlich niederschwelliger waren (vgl. vorne Ziffer VI./2.). Positiv anzurechnen ist dem Beschuldigten zwar, dass er in jüngster Zeit verschiedene Bestrebungen unternommen hat, um sein Leben in stabilere Bahnen zu lenken, wobei er sich vor kurzem offenbar auch in eine freiwillige Therapie begeben hat, um an seiner Gewaltproblematik zu arbeiten (vgl. Urk. 112 S. 2). Diese kurzfristigen Bestrebungen, auf welche die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt hinwies (Urk. 118 S. 34), vermögen jedoch an der aktuell schlechten Prognose nichts zu ändern, zumal nicht zu verkennen ist, dass sie auch durch die drohende Landesverweisung motiviert sein könnten (vgl. Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.2. f.). 3.4. Nach dem Gesagten überwiegt mithin das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz sein privates Interesse, weiterhin unmittelbaren Kontakt zu seiner Familie bzw. zu seinen Bezugspersonen in der Schweiz halten zu können, zumal auch seine mittlerweile zwei Jahre andauernde Beziehung zur Freundin noch nicht sehr gefestigt erscheint (vgl. Urk. 115/7). Dem Umstand, dass der Beschuldigte als Angehöriger der … Minderheit in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet sein könnte, ist vorliegend nicht bereits im Rahmen des vorliegenden Entscheides Rechnung zu tragen, da der Einbezug solcher Aspekte in die Interessenabwägung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis lediglich in klaren Fällen zum Tragen kommt (vgl. Urteil 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.2.1.). In casu ist jedoch unklar, wie sich die Situation in Syrien in nächster Zeit entwickeln wird, weshalb die Beurteilung des Refoulement-Verbotes den Vollzugsbehörden zu überlassen ist, welche zweckmässiger darüber zu befinden vermögen, inwiefern dem Beschuldigten eine Ausweisung in sein Heimatland nach verbüsster Strafe tatsächlich zumutbar ist. 3.5. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, selbst das Strafgericht Basel-Stadt habe im dortigen Verfahren im März 2020 auf eine
- 29 - Landesverweisung des Beschuldigten verzichtet (Urk. 118 S. 34), so ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Behörde bei der entsprechenden Beurteilung – entgegen den hiesigen Gerichten – nicht alle dannzumal begangenen Taten des Beschuldigten bekannt waren und durchaus möglich ist, dass bei Kenntnis sämtlicher Delinquenz des Beschuldigten die Lage bereits damals anders beurteilt worden wäre. Im Übrigen ist die Zürcher Justiz aber ohnehin nicht an diesen früheren Entscheid gebunden, sondern hat in Berücksichtigung sämtlicher aktueller Umstände eigenständig über den Landesverweis zu befinden. 3.6. Ferner ist nicht ersichtlich, was die Verteidigung aus der Tatsache herleiten möchte, dass die Landesverweisung allfälligen Resozialisierungsbemühungen im Inland entgegenstehe (Urk. 118 S. 35). Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es im Interesse und in der Macht des Beschuldigten liegt, diesbezüglich eigene Anstrengungen zu unternehmen, zumal es ihm grundsätzlich nicht verwehrt ist, nach der vollzogenen Landesverweisung wieder in die Schweiz zu reisen. Zum anderen handelt es sich um eine inhärente Eigenschaft der Landesverweisung, dass diese dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt, sich während ihrer Dauer am gesellschaftlichen Leben im Inland zu beteiligen, was deren Aussprechung aber selbstredend nicht entgegenstehen kann. 3.7. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 66a StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei deren Dauer angesichts der ausgesprochenen Sanktion und des Gesamtverschuldens des Beschuldigten auf 6 Jahre festzu- setzen ist.
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Was schliesslich die vorinstanzlich angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) anbelangt, so kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf deren diesbezüglich zutreffende Er- wägungen verwiesen werden (Urk. 89 S. 42). Es liegt insofern ein klarer Fall vor,
- 30 - weshalb der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das Berufungsverfahren brachte lediglich im Strafpunkt eine Änderung des Urteils der Vorinstanz, wobei die Reduktion der Sanktion einen Ermessens- entscheid des Berufungsgerichts darstellt. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 8 und 9) ist somit vorbehaltlos zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen, während er in den Nebenpunkten immerhin eine massgebliche Reduktion bzw. Änderung seiner Strafe zu erwirken vermag. Das Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft aus formalen Gründen erfolgte derweil in einem derart frühen Stadium des Verfahrens, dass sich der Entscheid kostenneutral auswirkte (vgl. Urk. 97). In Gewichtung dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen jener der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 11'603.25 (inkl.
- 31 - MwSt.) geltend (Urk. 116). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der Bemühungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es somit angemessen, die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 13'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei entsprechend Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 16. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 2, Art. 12, Art. 28b des Waffengesetzes (WG) und Art. 7 Abs. 1 der Waffenverordnung (WV).
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Das am 14. Oktober 2019 sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich unter POLIS Geschäfts-Nr. 75187609 lagernde Springmesser (A'013'110'300) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
7. Die am 12. September 2019 sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich unter POLIS Geschäfts-Nr. 72244850 lagernden Mobiltelefone "iPhone 6, schwarz"
- 32 - (A013'006'445) und "iPhone 4, rosa und weiss" (A013'006'467) sowie die Sporthose "Nike, schwarz" (A013'006'398) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
8. (…)
9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Angriffes im Sinne von Art. 134 StGB.
2. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 22. März 2016 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 20.– wird abgesehen.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (wovon 85 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 9. März 2020 ausgefällten Freiheitsstrafe sowie – unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe gemäss vorstehend Ziffer 3 – mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–
- 33 - als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom
9. März 2020 ausgefällten Geldstrafe.
5. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich und in vollständiger Ausfertigung an
- 34 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, in die Akten G.Nr. GG150294 − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, in die Untersuchungsakten Nr. S-6/2017/19955 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Mai 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing