Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Anklagevorwurf
E. 1.1 Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen Sozialhilfebetrugs erhob die Staatsanwaltschaft am 18. Januar 2021 am Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten. Die Anklageschrift wurde seitens der Staats- anwaltschaft am 8. Juni 2021 wegen eines offensichtlichen Verschriebs hinsichtlich des relevanten Tatzeitraums korrigiert, ansonsten inhaltlich aber nicht verändert (Urk. 76). Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen zur Last gelegt, sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht zu haben, indem er im Zusammenwirken mit seinem Bruder, dem Mitbeschuldigten B._____, Unterstützungsleistungen der Sozialen Dienste Zürich ertrogen habe. Während B._____ in Mittäterschaft gehandelt haben soll, wird der Mitbeschuldigten C._____ eine Tatbeteiligung an diesen Betrugshandlungen in Form der Gehilfenschaft zur Last gelegt (Urk. 76; Urk. 56; Urk. 56 in SB210490, Urk. 56 in SB210491). Es rechtfertigt sich, zwecks besserer Verständlichkeit kurz die einzelnen Anklagevorwürfe zu beleuchten.
E. 1.2 Der Beschuldigte soll gegenüber den Sozialen Diensten Zürich seine tatsächliche Arbeitstätigkeit sowie erwirtschafteten Verdienste verschwiegen bzw. diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben. Dadurch habe er von Juli 2016 bis Mai 2019 zu Unrecht gesamthaft Fr. 72'241.30 wirtschaftliche Sozialhilfe er- wirkt. Insbesondere sei der Beschuldigte im genannten Zeitraum in der Shisha- Bar "D._____" seines Bruders B._____ tätig gewesen und habe dort ein Einkom- men von total Fr. 46'500.– erzielt, welches dem Beschuldigten von B._____ in bar ausbezahlt worden sei. Im gleichen Zeitraum habe der Beschuldigte sodann Zuwendungen von insgesamt mindestens Fr. 12'250.– von seiner heutigen Ehe- frau C._____ erhalten. Zwischen Juni 2018 und Mai 2019 habe der Beschuldigte zudem im Hotel "E._____" Wasserpfeifen angeboten und Kellnerarbeiten ausge- führt, wodurch er ebenfalls ein Einkommen von mindestens Fr. 19'000.– erzielt habe (Urk. 76 S. 2 ff.).
- 3 -
E. 1.3 In diesem Zusammenhang habe B._____ dem Beschuldigten falsche Lohnabrechnungen ausgestellt respektive ausstellen lassen und ihm die Firma "D._____" als Fassade für dessen Geschäftstätigkeit im Hotel "E._____" zur Ver- fügung gestellt. Der Beschuldigte und B._____ hätten dabei gewusst, dass dies zur Täuschung der Sozialen Dienste Zürich erfolge (Urk. 76 S. 2 ff.). Die Mitbe- schuldigte C._____ habe mit dem Beschuldigten vereinbart, den Personenwagen Jaguar auf ihren Namen zu immatrikulieren, obwohl das Fahrzeug praktisch aus- schliesslich durch den Beschuldigten benutzt und von diesem teilweise finanziert worden sei. Zudem habe sie eine Handynummer auf ihren Namen laufen lassen, mit welcher der Beschuldigte Reservationen für die Sisha-Lounge im Hotel "E._____" entgegengenommen habe. Auch C._____ habe hierbei zumindest im Grundsatz gewusst, dass dies der Täuschung der Sozialen Dienste Zürich über den tatsächlichen Arbeitsumfang respektive den Verdienst des Beschuldigten ge- dient habe (Urk. 76 S. 4; Urk. 56 S. 2 ff. und S. 5 in SB210490).
E. 2 Verschiedene Spruchkörper bei Mittäterschaft bzw. Teilnahme
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft, welche gegen die Beschuldigten einzelne Strafverfahren führte, adressierte sämtliche Anklageschriften der drei Tat- beteiligten, welche hinsichtlich des hier interessierenden Sachverhaltskomplexes nahezu identische Anklagevorwürfe enthalten, an das "Bezirksgericht Zürich". Dabei wurde nicht spezifiziert, ob Anklage beim Kollegial- oder Einzelgericht erhoben werde (Urk. 76; Urk. 56 in SB210490; Urk. 56 in SB210491). Für den Beschuldigten beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie eine Busse von Fr. 3'500.–, für B._____ eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Busse von Fr. 6'000.– sowie für C._____ 90 Tagessätze Geldstrafe samt Busse. Die Vorinstanz nahm hierauf die Anklage gegen den Beschuldigten durch das Kollegialgericht entgegen, die Verfahren gegen B._____ und C._____ sah es in der Kompetenz des Einzelgerichts (Urk. 57 in SB210490; Urk. 57 in SB210491; Urk. 60; Prot. I S. 2 und S. 9 ff.).
E. 2.2 Während bei isolierter Betrachtung die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts für das Verfahren gegen C._____ fraglos gegeben wäre, ist dies hinsichtlich des Mitbeschuldigten B._____ zu verneinen (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. b
- 4 - StPO und § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG; zum Ganzen: BGE 147 IV 329 E. 2.6 ff.). Ob bereits dieser Umstand (Unzuständigkeit des Einzelgerichts im Verfahren gegen B._____) eine Rückweisung im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten rechtfertigen würde, muss an dieser Stelle nicht weiter geprüft werden. Aus den nachfolgend darzulegenden Gründen hat ohnehin eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen.
E. 2.3 Die Vorinstanz wählte für die Behandlung der hängigen Anklagen eine Vorgehensweise mit überschneidenden Zuständigkeitsbereichen des Einzel- und Kollegialgerichts. So wurden die Verfahren vor Vorinstanz zwar grundsätzlich getrennt geführt und einerseits dem Einzelgericht (Verfahren gegen C._____ und B._____) bzw. dem Kollegialgericht (Verfahren gegen den Beschuldigten) zugeteilt. Andererseits amtete die für C._____ sowie B._____ zuständige Einzelrichterin im Kollegialstrafverfahren gegen den Beschuldigten zeitgleich als Referentin, und zur Hauptverhandlung wurden alle drei Verfahren gemeinsam auf den 30. Juni 2021, 08.15 Uhr, vorgeladen (Urk. 57 und Prot. I S. 5 ff. in SB210490; Urk. 57 und Prot. I S. 7 ff. in SB210491; Urk. 60 und Prot. I S. 9 ff.). Die Durchführung der Hauptverhandlung erfolgte letztlich aber nur phasenweise gemeinsam (Vorfragen, Beweisanträge, Befragungen, Anklagebegründung, Parteivortrag und Schlusswort des Beschuldigten), jeweils mit der Doppelfunktion Referentin/Einzelrichterin in den betreffenden Verfahren (Prot. I S. 9 ff.). Die Verfahrensleitung wurde dabei für die jeweiligen Verhandlungsschritte entweder dem Vorsitzenden des Kollegialgerichts bzw. der Einzelrichterin übertragen (vgl. Prot. I S. 10-12, S. 18). Nachdem die Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten in Kollegialgerichtsbesetzung vollständig durchgeführt worden war, wurden die Hauptverhandlungen gegen C._____ sowie B._____ separat vor dem Einzelgericht zu Ende verhandelt. An diesen Verfahrenshandlungen nahm der Beschuldigte teil, nicht jedoch sein Verteidiger (Prot. I S. 10 ff. in SB210490; Prot. I S. 12 ff. in SB210491; Prot. I S. 18 f.).
E. 2.4 Am 21. Juli 2021 fand zunächst die Urteilsberatung im Verfahren gegen den Beschuldigten in Kollegialgerichtsbesetzung statt. Danach beriet die Referentin des Kollegialgerichts als Einzelrichterin mit der Gerichtsschreiberin die
- 5 - Urteile bezüglich der B._____ vorgeworfenen Mittäterschaft respektive der C._____ zur Last gelegten Gehilfenschaft. Gemäss Protokolleinträgen aller Verfahren habe im Anschluss daran eine "Urteilsberatung zum Strafenvergleich betreffend die drei Beschuldigten in kompletter Gerichtsbesetzung" stattgefunden, mithin in zusätzlicher Anwesenheit bzw. Mitwirkung von Vizepräsident Dr. F._____ und Ersatzrichterin lic. iur. G._____ (vgl. Prot. I S. 20; Prot. I S. 15 in SB210490; Prot. I S. 25 in SB210491).
E. 2.5 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat gemäss Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (s.a. Art. 4 Abs. 1 StPO). Bei mehreren Tatbeteiligten ist sodann der Grundsatz der Verfahrenseinheit zu beachten, welcher besagt, dass Straftaten insbesondere dann gemeinsam verfolgt und beurteilt werden sollen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz bezweckt vorab die Verhinderung sich widersprechender Urteile, soll eine einheitliche Beweiswürdigung, rechtliche Subsumtion sowie eine einheitliche Strafzumessung ermöglichen und gewährleistet somit das Gleichbehandlungs- und das Fairnessgebot (ZH-Kommentar StPO-SCHLEGEL, 3. Aufl. 2020, Art. 29 N 1). Art. 29 Abs. 1 StPO ist insbesondere hinsichtlich der sachlichen innerkantonalen Zuständigkeit zu beachten (SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 435). Unabhängig der beantragten Strafe erfolgt deshalb bei objektiver Konnexität, beispielsweise bei Mittätern, in der Regel eine Vereinigung in der Hand desjenigen Gerichts, welches für die schwerste Tat sachlich zuständig ist (OF-Komm. StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N 3).
E. 2.6 Wie bereits erwähnt, erfolgte vorliegend trotz erkennbarem Sachzusammenhang keine solche einheitliche Behandlung sämtlicher Verfahren durch das Kollegialgericht, obwohl keine gewichtigen sachlichen Gründe für eine Auftrennung auf verschiedene Spruchkörper ersichtlich sind (s.a. Art. 30 StPO; ZH-Kommentar StPO-SCHLEGEL, 3. Aufl. 2020, Art. 29 N 1 ff.). Im Gegenteil. Zunächst ist festzuhalten, dass durch die Auftrennung der Verfahren das
- 6 - rechtliche Gehör des Beschuldigten beschränkt wurde, selbst wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt worden war, sich in die Hauptverhandlungen des Einzelgerichts "hineinsetzen" zu können (Prot. I S. 18). Die Verteidigung des Beschuldigten nahm an diesen Verfahrenshandlungen jedenfalls nicht teil. Sodann hätte das Einzelgericht ohne Verzug zur Urteilsberatung schreiten können, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Verfahren zu verneinen gewesen wäre. Gemäss Protokoll der einzelgerichtlichen Verfahren wurden die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ am Ende der separat fortgesetzten Hauptverhandlungen jedoch darauf hingewiesen, dass die Beratung erst Ende Juli 2021 stattfinden werde, wie dies bezüglich des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Kollegialgericht bereits kommuniziert worden sei (vgl. Prot. I S. 14 in SB210490; Prot. I S. 18). Dass bei vorliegender Ausgangslage die Gefahr sich widersprechender Urteile bestand, war der Vorinstanz sodann wohl bewusst, ansonsten die Personalunion Referentin/Einzelrichterin gar nicht notwendig gewesen wäre. Bereits vor diesem Hintergrund erhellt, dass eine gesonderte Beurteilung der drei Beschuldigten mit unterschiedlichen Spruchkörpern im Lichte von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO nicht angezeigt war. Dies unterstreicht auch folgender Passus im vorinstanzlichen Urteil betreffend den Mitbeschuldigten B._____ (Urk. 80 S. 31 in SB210491): "Die Sachverhaltserstellung hinsichtlich des Betruges zulasten der Sozialen Dienste Zürich ist weitgehend kongruent mit derjenigen im Verfahren DG210007 betreffend A._____, da der im vorliegenden Verfahren Beschuldigte diesbezüglich Mittäter von A._____ gewesen sein soll." Eine ähnliche Formulierung findet sich im vorinstanzlichen Urteil bezüglich der Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 73 S. 27 in SB210490): "Zunächst ist wegen der limitierten Akzessorietät der Gehilfenschaft die Haupttat zu er- stellen und hernach ist zu prüfen, ob die Beschuldigte zur Haupttat Hilfe geleistet hat. Die Sachverhaltserstellung hinsichtlich der Haupttat ist daher weitgehend kongruent mit derjenigen im Verfahren DG210007 betreffend A._____."
E. 2.7 Eben diese Sachverhaltserstellung sowie die Strafbarkeit der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten wurden in der (vorgängigen) Beratung des
- 7 - Kollegialgerichts unter Teilnahme der Einzelrichterin aber bereits abschliessend geklärt. Eine unabhängige oder abweichende Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung war in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten hinsichtlich der Haupttat daher faktisch gar nicht mehr möglich. Ist sodann nach erfolgter Beratung des Einzelgerichts eine "erneute Beratung" in Anwesenheit bzw. Mitwirkung der Vollbesetzung zwecks Strafenvergleichs überhaupt erst nötig, hätte sich eine gemeinsame Behandlung sämtlicher Anklagen in der Hand desjenigen Gerichts, welches für die schwerste Tat sachlich zuständig ist, geradezu aufgedrängt. Durch das geschilderte vorinstanzliche Vorgehen wurde nicht nur die Unabhängigkeit des Einzelgerichts tangiert, es bestand auch im Vorfeld die Gefahr sich widersprechender Urteile, ansonsten eine weitere Zusammenkunft zwecks Strafenvergleichs entbehrlich gewesen wäre. Gesamthaft kann für einen aussenstehenden Betrachter jedenfalls nicht mehr ersehen werden, ob aufgrund der erneuten Zusammenkunft des Kollegialgerichts eine Anpassung der zuvor festgelegten Sanktion(en) stattgefunden hat oder nicht. Spätestens damit ist objektiv in Frage gestellt, ob anhand der konkreten Umstände noch hinreichende Gewähr für eine offene und unabhängige Beurteilung sämtlicher Beschuldigten bestand.
E. 3 Rückweisung
E. 3.1 Vor diesem Hintergrund wurde den Parteien im Berufungsverfahren Frist angesetzt, um bezüglich der Frage der Verfahrensrückweisung eine freigestellte schriftliche Vernehmlassung einzureichen (Urk. 107). Während die Staats- anwaltschaft auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 109), liess der Beschuldigte mitteilten, dass "die Auffassung des Obergerichts hinsichtlich Unzuständigkeit und fehlende Unabhängigkeit der Vorinstanz" ebenfalls geteilt werde. Weitere Ausführungen hierzu würden sich daher erübrigen (Urk. 110).
E. 3.2 Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nur dann aufdrängt, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Nur in solchen Fällen hebt das Berufungsgericht das angefoch- tene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhand-
- 8 - lung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei vorab um Fälle, in denen grundle- gende Verfahrensregeln verletzt wurden und die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgäng- lich ist. Dies ist etwa der Fall bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder fehlender Zuständigkeit. Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betroffen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1 f. mit diversen Hinweisen; BGE 143 IV 408 E. 6.1).
E. 3.3 Die getrennte Verfahrensführung hätte vorliegend nicht nur zu sich wider- sprechenden Urteilen führen können, was das Gleichbehandlungs- und damit auch das Fairnessgebot unmittelbar tangiert. Darüber hinaus zeitigte das Vorgehen auch Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit, wobei insbesondere unklar bleibt, ob das Einzelgericht durch die der Richterperson auferlegte Doppelrolle überhaupt ein unabhängiges Urteil hat fällen können. Die Frage der unabhängigen Urteilsfällung stellt sich jedoch insbesondere auch hinsichtlich der gegenüber dem Beschuldigten verhängten Sanktion. Die vorgenannten Umstände sind daher nicht mit im Berufungsverfahren behebbaren Mängeln vergleichbar, wie etwa der Wiederholung einer fehlerhaften Beweisabnahme. Führt das Bundesgericht aus, eine Rückweisung sei anzuordnen, falls "le condamné n'a pas pu bénéficier de débats réguliers de première instance", hat solches auch vorliegend zu gelten (vgl. Urteil 6B_528/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.1.1; Urteil 6B_1269/2017 vom
16. Januar 2019 E. 1.4). Die getrennte Behandlung der Anklage gegen den Beschuldigten sowie die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ in divergierender sachlicher Zuständigkeit ist nach dem Gesagten als wesentlicher Verfahrensfehler zu qualifizieren, welcher nicht durch die Berufungsinstanz korrigiert werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben und das Verfahren im Sinne
- 9 - der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz – unbesehen der beantragten Sanktion – die Anklagen gegen alle drei Mitbeschuldigten gemeinsam vor dem Kollegialgericht verhandeln müssen (OF-Komm. StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N 3).
E. 3.4 Die Ladungen für die auf den 9. Juni 2022 anberaumte Berufungs- verhandlung wurden bereits mit separatem Schreiben abgenommen (Urk.112). Diesbezüglich sind keine Weiterungen notwendig.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO sind bei Rückweisungsentscheiden an die Erstinstanz nicht nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, sondern auch diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie mit den fehlerhaften, zur Aufhebung führenden Verfahrenshandlungen verbunden sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 N 15).
E. 4.2 Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (DG210007-L und SB210492-O) sind daher ausgangsgemäss auf die Staatskas- se zu nehmen.
E. 4.3 Über die weiteren Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen wird die Vorinstanz (erneut) zu befinden haben, zumal noch nicht restlos klar scheint, inwieweit mit der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung allfällige Doppelspurigkeiten ent- stehen werden. Jedenfalls wird die Vorinstanz den Grundsatz berücksichtigen müssen, dass die unmittelbar aus den genannten Verfahrensmängeln resul- tierenden Kosten nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; s.a. Urteil 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3).
E. 4.4 Nachdem der amtliche Verteidiger aufgefordert worden war, seine Auf- wendungen im vorliegenden Berufungsverfahren zu beziffern, reichte dieser aufgrund eines "Systemwechsels" zwei Honoraraufstellungen ins Recht (Urk. 114; Urk. 115/1-2). Gesamthaft werden dabei Aufwendungen von Fr. 7'417.13 ohne MwSt. geltend gemacht (Fr. 1'613.33 [Honorar] + Fr. 10.50 [Spesen] +
- 10 - Fr. 5'612.20 [Honorar ] + Fr. 181.10 [Auslagen] = Fr. 7'417.13). Darin finden sich diverse Positionen, welche das vorinstanzliche Verfahren betreffen oder sogar noch vor dem erstinstanzlichen Urteil datieren und deshalb nicht vergütet werden können (vgl. Urk. 115/1 Positionen 1-8; entsprechend Fr. 5'132.60). Gleiches hat für die Kopien des vorinstanzlichen Plädoyers zu gelten (Fr. 160.–; Urk. 115/1 S. 2). Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass im Berufungsverfahren unter dem
17. Oktober 2021 eine Stellungnahme "Eingabe SVA" ergangen sein soll (Urk. 115/1 Position 18; entsprechend Fr. 72.60). Die Vorinstanz sprach der Verteidigung für die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Urteils bereits 1 ¾ Stunden zu (Urk. 97 S. 112). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb nach eingereichter Berufungserklärung am
18. Oktober 2021 und ohne absehbaren Termin für die Berufungsverhandlung zusätzlich ein detailliertes Studium des vorinstanzlichen Urteils über 6.5 Stunden (entspricht Fr. 1'430.–) erforderlich gewesen wäre (Urk. 115/2 S. 2). Nicht entschädigt werden sodann die doppelte Verrechnung der Durchsicht der obergerichtlichen Verfügung am 4. Oktober 2021 (Urk. 115/1 Position 17; Fr. 37.40) und anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme der Abnahme des Verhandlungstermins (Fr. 18.33; Urk. 115/2 S. 2, vgl. Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, S. 54). Das geltend gemachte Honorar der Verteidigung von Fr. 7'417.13 ist daher insgesamt um Fr. 6'850.93 zu kürzen, was einen Betrag von Fr. 566.20 (inkl. Auslagen) ergibt. Unter Berücksichtigung der geschuldeten Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren daher mit Fr. 610.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
E. 5 Rechtsmittel Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Anfechtbarkeit von letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheiden jüngst präzisiert und dabei festgehalten, dass gegen Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung steht, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rüge
- 11 - mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Letztere liege aber namentlich nur vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigentlichen Praxis, systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Ver- fahrensmangels erlasse, welcher entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis gar nicht als schwerwiegend bzw. heilbar zu qualifizieren sei (zum Ganzen: Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.1 ff. und E. 2.5). Damit ist ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Rückweisung (Dispositiv-Ziff. 1) nur unter den genannten einschränkenden Voraussetzungen im Sinne Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Juli 2021 wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
- Das vorliegende Berufungsverfahren (SB210492-O) wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr (SB210492-O) wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 610.– amtliche Verteidigung.
- Die Gerichtsgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (DG210007-L und SB210492-O) sowie die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren (SB210492-O) werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- Über die weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen wird die Vorinstanz zu entscheiden haben.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 12 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin SVA Kanton Zürich − die Verfahrensbeteiligte Stadt Zürich, Soziale Dienste sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann (unter den einschränkenden Voraussetzun- gen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes) bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die amtliche Verteidigung kann gegen die Festsetzung ihres Honorars innert 10 Tagen von der Zustellung an gerechnet bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Postfach 2720, 6501 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). - 13 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210492-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Beschluss vom 30. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Juli 2021 (DG210007)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Anklagevorwurf 1.1. Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen Sozialhilfebetrugs erhob die Staatsanwaltschaft am 18. Januar 2021 am Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten. Die Anklageschrift wurde seitens der Staats- anwaltschaft am 8. Juni 2021 wegen eines offensichtlichen Verschriebs hinsichtlich des relevanten Tatzeitraums korrigiert, ansonsten inhaltlich aber nicht verändert (Urk. 76). Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen zur Last gelegt, sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht zu haben, indem er im Zusammenwirken mit seinem Bruder, dem Mitbeschuldigten B._____, Unterstützungsleistungen der Sozialen Dienste Zürich ertrogen habe. Während B._____ in Mittäterschaft gehandelt haben soll, wird der Mitbeschuldigten C._____ eine Tatbeteiligung an diesen Betrugshandlungen in Form der Gehilfenschaft zur Last gelegt (Urk. 76; Urk. 56; Urk. 56 in SB210490, Urk. 56 in SB210491). Es rechtfertigt sich, zwecks besserer Verständlichkeit kurz die einzelnen Anklagevorwürfe zu beleuchten. 1.2. Der Beschuldigte soll gegenüber den Sozialen Diensten Zürich seine tatsächliche Arbeitstätigkeit sowie erwirtschafteten Verdienste verschwiegen bzw. diesbezüglich falsche Angaben gemacht haben. Dadurch habe er von Juli 2016 bis Mai 2019 zu Unrecht gesamthaft Fr. 72'241.30 wirtschaftliche Sozialhilfe er- wirkt. Insbesondere sei der Beschuldigte im genannten Zeitraum in der Shisha- Bar "D._____" seines Bruders B._____ tätig gewesen und habe dort ein Einkom- men von total Fr. 46'500.– erzielt, welches dem Beschuldigten von B._____ in bar ausbezahlt worden sei. Im gleichen Zeitraum habe der Beschuldigte sodann Zuwendungen von insgesamt mindestens Fr. 12'250.– von seiner heutigen Ehe- frau C._____ erhalten. Zwischen Juni 2018 und Mai 2019 habe der Beschuldigte zudem im Hotel "E._____" Wasserpfeifen angeboten und Kellnerarbeiten ausge- führt, wodurch er ebenfalls ein Einkommen von mindestens Fr. 19'000.– erzielt habe (Urk. 76 S. 2 ff.).
- 3 - 1.3. In diesem Zusammenhang habe B._____ dem Beschuldigten falsche Lohnabrechnungen ausgestellt respektive ausstellen lassen und ihm die Firma "D._____" als Fassade für dessen Geschäftstätigkeit im Hotel "E._____" zur Ver- fügung gestellt. Der Beschuldigte und B._____ hätten dabei gewusst, dass dies zur Täuschung der Sozialen Dienste Zürich erfolge (Urk. 76 S. 2 ff.). Die Mitbe- schuldigte C._____ habe mit dem Beschuldigten vereinbart, den Personenwagen Jaguar auf ihren Namen zu immatrikulieren, obwohl das Fahrzeug praktisch aus- schliesslich durch den Beschuldigten benutzt und von diesem teilweise finanziert worden sei. Zudem habe sie eine Handynummer auf ihren Namen laufen lassen, mit welcher der Beschuldigte Reservationen für die Sisha-Lounge im Hotel "E._____" entgegengenommen habe. Auch C._____ habe hierbei zumindest im Grundsatz gewusst, dass dies der Täuschung der Sozialen Dienste Zürich über den tatsächlichen Arbeitsumfang respektive den Verdienst des Beschuldigten ge- dient habe (Urk. 76 S. 4; Urk. 56 S. 2 ff. und S. 5 in SB210490).
2. Verschiedene Spruchkörper bei Mittäterschaft bzw. Teilnahme 2.1. Die Staatsanwaltschaft, welche gegen die Beschuldigten einzelne Strafverfahren führte, adressierte sämtliche Anklageschriften der drei Tat- beteiligten, welche hinsichtlich des hier interessierenden Sachverhaltskomplexes nahezu identische Anklagevorwürfe enthalten, an das "Bezirksgericht Zürich". Dabei wurde nicht spezifiziert, ob Anklage beim Kollegial- oder Einzelgericht erhoben werde (Urk. 76; Urk. 56 in SB210490; Urk. 56 in SB210491). Für den Beschuldigten beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie eine Busse von Fr. 3'500.–, für B._____ eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Busse von Fr. 6'000.– sowie für C._____ 90 Tagessätze Geldstrafe samt Busse. Die Vorinstanz nahm hierauf die Anklage gegen den Beschuldigten durch das Kollegialgericht entgegen, die Verfahren gegen B._____ und C._____ sah es in der Kompetenz des Einzelgerichts (Urk. 57 in SB210490; Urk. 57 in SB210491; Urk. 60; Prot. I S. 2 und S. 9 ff.). 2.2. Während bei isolierter Betrachtung die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts für das Verfahren gegen C._____ fraglos gegeben wäre, ist dies hinsichtlich des Mitbeschuldigten B._____ zu verneinen (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. b
- 4 - StPO und § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG; zum Ganzen: BGE 147 IV 329 E. 2.6 ff.). Ob bereits dieser Umstand (Unzuständigkeit des Einzelgerichts im Verfahren gegen B._____) eine Rückweisung im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten rechtfertigen würde, muss an dieser Stelle nicht weiter geprüft werden. Aus den nachfolgend darzulegenden Gründen hat ohnehin eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen. 2.3. Die Vorinstanz wählte für die Behandlung der hängigen Anklagen eine Vorgehensweise mit überschneidenden Zuständigkeitsbereichen des Einzel- und Kollegialgerichts. So wurden die Verfahren vor Vorinstanz zwar grundsätzlich getrennt geführt und einerseits dem Einzelgericht (Verfahren gegen C._____ und B._____) bzw. dem Kollegialgericht (Verfahren gegen den Beschuldigten) zugeteilt. Andererseits amtete die für C._____ sowie B._____ zuständige Einzelrichterin im Kollegialstrafverfahren gegen den Beschuldigten zeitgleich als Referentin, und zur Hauptverhandlung wurden alle drei Verfahren gemeinsam auf den 30. Juni 2021, 08.15 Uhr, vorgeladen (Urk. 57 und Prot. I S. 5 ff. in SB210490; Urk. 57 und Prot. I S. 7 ff. in SB210491; Urk. 60 und Prot. I S. 9 ff.). Die Durchführung der Hauptverhandlung erfolgte letztlich aber nur phasenweise gemeinsam (Vorfragen, Beweisanträge, Befragungen, Anklagebegründung, Parteivortrag und Schlusswort des Beschuldigten), jeweils mit der Doppelfunktion Referentin/Einzelrichterin in den betreffenden Verfahren (Prot. I S. 9 ff.). Die Verfahrensleitung wurde dabei für die jeweiligen Verhandlungsschritte entweder dem Vorsitzenden des Kollegialgerichts bzw. der Einzelrichterin übertragen (vgl. Prot. I S. 10-12, S. 18). Nachdem die Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten in Kollegialgerichtsbesetzung vollständig durchgeführt worden war, wurden die Hauptverhandlungen gegen C._____ sowie B._____ separat vor dem Einzelgericht zu Ende verhandelt. An diesen Verfahrenshandlungen nahm der Beschuldigte teil, nicht jedoch sein Verteidiger (Prot. I S. 10 ff. in SB210490; Prot. I S. 12 ff. in SB210491; Prot. I S. 18 f.). 2.4. Am 21. Juli 2021 fand zunächst die Urteilsberatung im Verfahren gegen den Beschuldigten in Kollegialgerichtsbesetzung statt. Danach beriet die Referentin des Kollegialgerichts als Einzelrichterin mit der Gerichtsschreiberin die
- 5 - Urteile bezüglich der B._____ vorgeworfenen Mittäterschaft respektive der C._____ zur Last gelegten Gehilfenschaft. Gemäss Protokolleinträgen aller Verfahren habe im Anschluss daran eine "Urteilsberatung zum Strafenvergleich betreffend die drei Beschuldigten in kompletter Gerichtsbesetzung" stattgefunden, mithin in zusätzlicher Anwesenheit bzw. Mitwirkung von Vizepräsident Dr. F._____ und Ersatzrichterin lic. iur. G._____ (vgl. Prot. I S. 20; Prot. I S. 15 in SB210490; Prot. I S. 25 in SB210491). 2.5. Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat gemäss Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (s.a. Art. 4 Abs. 1 StPO). Bei mehreren Tatbeteiligten ist sodann der Grundsatz der Verfahrenseinheit zu beachten, welcher besagt, dass Straftaten insbesondere dann gemeinsam verfolgt und beurteilt werden sollen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz bezweckt vorab die Verhinderung sich widersprechender Urteile, soll eine einheitliche Beweiswürdigung, rechtliche Subsumtion sowie eine einheitliche Strafzumessung ermöglichen und gewährleistet somit das Gleichbehandlungs- und das Fairnessgebot (ZH-Kommentar StPO-SCHLEGEL, 3. Aufl. 2020, Art. 29 N 1). Art. 29 Abs. 1 StPO ist insbesondere hinsichtlich der sachlichen innerkantonalen Zuständigkeit zu beachten (SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 435). Unabhängig der beantragten Strafe erfolgt deshalb bei objektiver Konnexität, beispielsweise bei Mittätern, in der Regel eine Vereinigung in der Hand desjenigen Gerichts, welches für die schwerste Tat sachlich zuständig ist (OF-Komm. StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N 3). 2.6. Wie bereits erwähnt, erfolgte vorliegend trotz erkennbarem Sachzusammenhang keine solche einheitliche Behandlung sämtlicher Verfahren durch das Kollegialgericht, obwohl keine gewichtigen sachlichen Gründe für eine Auftrennung auf verschiedene Spruchkörper ersichtlich sind (s.a. Art. 30 StPO; ZH-Kommentar StPO-SCHLEGEL, 3. Aufl. 2020, Art. 29 N 1 ff.). Im Gegenteil. Zunächst ist festzuhalten, dass durch die Auftrennung der Verfahren das
- 6 - rechtliche Gehör des Beschuldigten beschränkt wurde, selbst wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt worden war, sich in die Hauptverhandlungen des Einzelgerichts "hineinsetzen" zu können (Prot. I S. 18). Die Verteidigung des Beschuldigten nahm an diesen Verfahrenshandlungen jedenfalls nicht teil. Sodann hätte das Einzelgericht ohne Verzug zur Urteilsberatung schreiten können, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Verfahren zu verneinen gewesen wäre. Gemäss Protokoll der einzelgerichtlichen Verfahren wurden die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ am Ende der separat fortgesetzten Hauptverhandlungen jedoch darauf hingewiesen, dass die Beratung erst Ende Juli 2021 stattfinden werde, wie dies bezüglich des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Kollegialgericht bereits kommuniziert worden sei (vgl. Prot. I S. 14 in SB210490; Prot. I S. 18). Dass bei vorliegender Ausgangslage die Gefahr sich widersprechender Urteile bestand, war der Vorinstanz sodann wohl bewusst, ansonsten die Personalunion Referentin/Einzelrichterin gar nicht notwendig gewesen wäre. Bereits vor diesem Hintergrund erhellt, dass eine gesonderte Beurteilung der drei Beschuldigten mit unterschiedlichen Spruchkörpern im Lichte von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO nicht angezeigt war. Dies unterstreicht auch folgender Passus im vorinstanzlichen Urteil betreffend den Mitbeschuldigten B._____ (Urk. 80 S. 31 in SB210491): "Die Sachverhaltserstellung hinsichtlich des Betruges zulasten der Sozialen Dienste Zürich ist weitgehend kongruent mit derjenigen im Verfahren DG210007 betreffend A._____, da der im vorliegenden Verfahren Beschuldigte diesbezüglich Mittäter von A._____ gewesen sein soll." Eine ähnliche Formulierung findet sich im vorinstanzlichen Urteil bezüglich der Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 73 S. 27 in SB210490): "Zunächst ist wegen der limitierten Akzessorietät der Gehilfenschaft die Haupttat zu er- stellen und hernach ist zu prüfen, ob die Beschuldigte zur Haupttat Hilfe geleistet hat. Die Sachverhaltserstellung hinsichtlich der Haupttat ist daher weitgehend kongruent mit derjenigen im Verfahren DG210007 betreffend A._____." 2.7. Eben diese Sachverhaltserstellung sowie die Strafbarkeit der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten wurden in der (vorgängigen) Beratung des
- 7 - Kollegialgerichts unter Teilnahme der Einzelrichterin aber bereits abschliessend geklärt. Eine unabhängige oder abweichende Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung war in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten hinsichtlich der Haupttat daher faktisch gar nicht mehr möglich. Ist sodann nach erfolgter Beratung des Einzelgerichts eine "erneute Beratung" in Anwesenheit bzw. Mitwirkung der Vollbesetzung zwecks Strafenvergleichs überhaupt erst nötig, hätte sich eine gemeinsame Behandlung sämtlicher Anklagen in der Hand desjenigen Gerichts, welches für die schwerste Tat sachlich zuständig ist, geradezu aufgedrängt. Durch das geschilderte vorinstanzliche Vorgehen wurde nicht nur die Unabhängigkeit des Einzelgerichts tangiert, es bestand auch im Vorfeld die Gefahr sich widersprechender Urteile, ansonsten eine weitere Zusammenkunft zwecks Strafenvergleichs entbehrlich gewesen wäre. Gesamthaft kann für einen aussenstehenden Betrachter jedenfalls nicht mehr ersehen werden, ob aufgrund der erneuten Zusammenkunft des Kollegialgerichts eine Anpassung der zuvor festgelegten Sanktion(en) stattgefunden hat oder nicht. Spätestens damit ist objektiv in Frage gestellt, ob anhand der konkreten Umstände noch hinreichende Gewähr für eine offene und unabhängige Beurteilung sämtlicher Beschuldigten bestand.
3. Rückweisung 3.1. Vor diesem Hintergrund wurde den Parteien im Berufungsverfahren Frist angesetzt, um bezüglich der Frage der Verfahrensrückweisung eine freigestellte schriftliche Vernehmlassung einzureichen (Urk. 107). Während die Staats- anwaltschaft auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 109), liess der Beschuldigte mitteilten, dass "die Auffassung des Obergerichts hinsichtlich Unzuständigkeit und fehlende Unabhängigkeit der Vorinstanz" ebenfalls geteilt werde. Weitere Ausführungen hierzu würden sich daher erübrigen (Urk. 110). 3.2. Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nur dann aufdrängt, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Nur in solchen Fällen hebt das Berufungsgericht das angefoch- tene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhand-
- 8 - lung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei vorab um Fälle, in denen grundle- gende Verfahrensregeln verletzt wurden und die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgäng- lich ist. Dies ist etwa der Fall bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder fehlender Zuständigkeit. Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betroffen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1 f. mit diversen Hinweisen; BGE 143 IV 408 E. 6.1). 3.3. Die getrennte Verfahrensführung hätte vorliegend nicht nur zu sich wider- sprechenden Urteilen führen können, was das Gleichbehandlungs- und damit auch das Fairnessgebot unmittelbar tangiert. Darüber hinaus zeitigte das Vorgehen auch Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit, wobei insbesondere unklar bleibt, ob das Einzelgericht durch die der Richterperson auferlegte Doppelrolle überhaupt ein unabhängiges Urteil hat fällen können. Die Frage der unabhängigen Urteilsfällung stellt sich jedoch insbesondere auch hinsichtlich der gegenüber dem Beschuldigten verhängten Sanktion. Die vorgenannten Umstände sind daher nicht mit im Berufungsverfahren behebbaren Mängeln vergleichbar, wie etwa der Wiederholung einer fehlerhaften Beweisabnahme. Führt das Bundesgericht aus, eine Rückweisung sei anzuordnen, falls "le condamné n'a pas pu bénéficier de débats réguliers de première instance", hat solches auch vorliegend zu gelten (vgl. Urteil 6B_528/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.1.1; Urteil 6B_1269/2017 vom
16. Januar 2019 E. 1.4). Die getrennte Behandlung der Anklage gegen den Beschuldigten sowie die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ in divergierender sachlicher Zuständigkeit ist nach dem Gesagten als wesentlicher Verfahrensfehler zu qualifizieren, welcher nicht durch die Berufungsinstanz korrigiert werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben und das Verfahren im Sinne
- 9 - der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz – unbesehen der beantragten Sanktion – die Anklagen gegen alle drei Mitbeschuldigten gemeinsam vor dem Kollegialgericht verhandeln müssen (OF-Komm. StPO-RIKLIN, 2. Aufl. 2014, Art. 19 N 3). 3.4. Die Ladungen für die auf den 9. Juni 2022 anberaumte Berufungs- verhandlung wurden bereits mit separatem Schreiben abgenommen (Urk.112). Diesbezüglich sind keine Weiterungen notwendig.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO sind bei Rückweisungsentscheiden an die Erstinstanz nicht nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, sondern auch diejenigen des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie mit den fehlerhaften, zur Aufhebung führenden Verfahrenshandlungen verbunden sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 N 15). 4.2. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (DG210007-L und SB210492-O) sind daher ausgangsgemäss auf die Staatskas- se zu nehmen. 4.3. Über die weiteren Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen wird die Vorinstanz (erneut) zu befinden haben, zumal noch nicht restlos klar scheint, inwieweit mit der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung allfällige Doppelspurigkeiten ent- stehen werden. Jedenfalls wird die Vorinstanz den Grundsatz berücksichtigen müssen, dass die unmittelbar aus den genannten Verfahrensmängeln resul- tierenden Kosten nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; s.a. Urteil 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3). 4.4. Nachdem der amtliche Verteidiger aufgefordert worden war, seine Auf- wendungen im vorliegenden Berufungsverfahren zu beziffern, reichte dieser aufgrund eines "Systemwechsels" zwei Honoraraufstellungen ins Recht (Urk. 114; Urk. 115/1-2). Gesamthaft werden dabei Aufwendungen von Fr. 7'417.13 ohne MwSt. geltend gemacht (Fr. 1'613.33 [Honorar] + Fr. 10.50 [Spesen] +
- 10 - Fr. 5'612.20 [Honorar ] + Fr. 181.10 [Auslagen] = Fr. 7'417.13). Darin finden sich diverse Positionen, welche das vorinstanzliche Verfahren betreffen oder sogar noch vor dem erstinstanzlichen Urteil datieren und deshalb nicht vergütet werden können (vgl. Urk. 115/1 Positionen 1-8; entsprechend Fr. 5'132.60). Gleiches hat für die Kopien des vorinstanzlichen Plädoyers zu gelten (Fr. 160.–; Urk. 115/1 S. 2). Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass im Berufungsverfahren unter dem
17. Oktober 2021 eine Stellungnahme "Eingabe SVA" ergangen sein soll (Urk. 115/1 Position 18; entsprechend Fr. 72.60). Die Vorinstanz sprach der Verteidigung für die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Urteils bereits 1 ¾ Stunden zu (Urk. 97 S. 112). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb nach eingereichter Berufungserklärung am
18. Oktober 2021 und ohne absehbaren Termin für die Berufungsverhandlung zusätzlich ein detailliertes Studium des vorinstanzlichen Urteils über 6.5 Stunden (entspricht Fr. 1'430.–) erforderlich gewesen wäre (Urk. 115/2 S. 2). Nicht entschädigt werden sodann die doppelte Verrechnung der Durchsicht der obergerichtlichen Verfügung am 4. Oktober 2021 (Urk. 115/1 Position 17; Fr. 37.40) und anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme der Abnahme des Verhandlungstermins (Fr. 18.33; Urk. 115/2 S. 2, vgl. Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, S. 54). Das geltend gemachte Honorar der Verteidigung von Fr. 7'417.13 ist daher insgesamt um Fr. 6'850.93 zu kürzen, was einen Betrag von Fr. 566.20 (inkl. Auslagen) ergibt. Unter Berücksichtigung der geschuldeten Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren daher mit Fr. 610.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
5. Rechtsmittel Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Anfechtbarkeit von letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheiden jüngst präzisiert und dabei festgehalten, dass gegen Rückweisungsbeschlüsse nach Art. 409 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung steht, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rüge
- 11 - mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Letztere liege aber namentlich nur vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigentlichen Praxis, systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Ver- fahrensmangels erlasse, welcher entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis gar nicht als schwerwiegend bzw. heilbar zu qualifizieren sei (zum Ganzen: Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.1 ff. und E. 2.5). Damit ist ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Rückweisung (Dispositiv-Ziff. 1) nur unter den genannten einschränkenden Voraussetzungen im Sinne Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Juli 2021 wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
2. Das vorliegende Berufungsverfahren (SB210492-O) wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr (SB210492-O) wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 610.– amtliche Verteidigung.
4. Die Gerichtsgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (DG210007-L und SB210492-O) sowie die Kosten der amtlichen Verteidi- gung für das Berufungsverfahren (SB210492-O) werden auf die Gerichts- kasse genommen.
5. Über die weiteren Kosten- und Entschädigungsfolgen wird die Vorinstanz zu entscheiden haben.
6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 12 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin SVA Kanton Zürich − die Verfahrensbeteiligte Stadt Zürich, Soziale Dienste sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
7. Gegen diesen Entscheid kann (unter den einschränkenden Voraussetzun- gen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes) bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die amtliche Verteidigung kann gegen die Festsetzung ihres Honorars innert 10 Tagen von der Zustellung an gerechnet bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Postfach 2720, 6501 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).
- 13 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. M. Keller