Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juni 2021 wur- de das Verfahren gegen den Beschuldigten entsprechend dem eingangs wieder- gegebenen Dispositiv betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses (Dossier 28) sowie betreffend Sachbeschädigung (Dossiers 11-17, 38, 40 und 41) teilweise eingestellt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 25 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des betrügerischen Missbrauches ei- ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG sowie wegen diverser Strassenverkehrsdelikte im Sinne von Art. 90 ff. SVG und Betäubungsmittelüber- tretungen im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen, während hin- sichtlich weiterer eingeklagter Diebstähle (Dossiers 28, 32, 38, 40 und 41), Sach- beschädigungen (Dossiers 9, 10 und 32) und Strassenverkehrsdelikte (Dossier
36) ein Freispruch erfolgte. Der Beschuldigte wurde nebst der Rückversetzung in den Vollzug einer früheren Strafe mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten sowie einer Busse von Fr. 1'200.– belegt, wobei für die Dauer der vierjähri- gen Probezeit Weisungen und eine Bewährungshilfe angeordnet wurden. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen. Ferner wurde über die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger befunden und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 120 bzw. 128 S. 62 ff.).
E. 1.1 Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz die Anträge der Verteidigung auf eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten abge- lehnt hatten (vgl. Urk. 136/3+4; Urk. 128 S. 14 ff.), ordnete die hiesige Instanz mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 ein psychiatrisches Gutachten an (Urk. 142), welches am 12. Oktober 2022 hierorts einging (Urk. 172). Bei der Expertise han- delt es sich um ein Aktengutachten, in dessen Rahmen der Experte allerdings auf eine breite Basis von Unterlagen zurückgreifen konnte und insbesondere auch sämtliche Akten des belasteten Vorlebens des Beschuldigten sowie Berichte des R._____ und des Universitätsspitals Zürich zur Verfügung hatte. Der Verwertbar- keit eines solchen Gutachtens steht nichts entgegen, solange der Experte trans- parent bezeichnete, welche Diagnosen und Schlussfolgerungen ihm aufgrund der eingeschränkten Datenlage nicht oder nur in ungenügendem Mass möglich wa- ren, welcher Verpflichtung er nachgekommen ist (vgl. Urk. 172 S. 28). Die Partei- en konnten sich zum Gutachten anlässlich der Berufungsverhandlung äussern. Dabei erklärte die Staatsanwaltschaft, dass entgegen der vorinstanzlichen Ein- schätzung aufgrund des Gutachtens nunmehr von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen sei (Urk. 185 S. 5). Die Verteidigung brachte hinsichtlich des Gutach- tens vor, sie erachte dessen Schlussfolgerung als spekulativ, wenn trotz eines starken Suchtdrucks, einer Tumorerkrankung sowie der Schmerzen infolge der Wirbelverletzungen von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit ausgegangen
- 22 - werde. Demgegenüber schloss sich die Verteidigung aber der Empfehlung des Gutachters an, dass der Beschuldigte einer stationären Massnahme bedürfe, um die Sucht zu therapieren (Urk. 186 S. 10 ff.).
E. 1.2 Das Gutachten von Dr. med. S._____ weist keine formellen Mängel auf. Darüber hinaus erweist sich die Expertise in inhaltlicher Hinsicht als sorgfältig, ausführlich und fachmännisch begründet. Soweit die Verteidigung die Subsumtion im Gutachten aus den vorgenannten Gründen als spekulativ bezeichnet, verkennt sie deren durchaus schlüssige Argumentation, wonach das einschlägige Erfah- rungswissen bei entsprechenden Vorstrafen sowie das routinierte Tatvorgehen mit dosierten, zielgerichteten und auch strategisch manipulativen Verhaltenswei- sen aufzeigten, dass der Beschuldigte trotz des Suchtdrucks und der konsumför- dernden Schmerzproblematik unter erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehandelt habe (Urk. 172 S. 33 f.). Mithin ergeben sich keine triftigen Gründe, um an den Schlussfolgerungen des Gutachtens zu zweifeln. 2.
E. 2 (Freisprüche), 3 (Verfahrenseinstellungen), 4 teilweise und 6 (Busse),
E. 2.1 Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme ist geboten, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht bzw. die öffentliche Si- cherheit dies erfordert und die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Des Weiteren ist gefordert, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Tä- ters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 56 Abs. 2 StGB).
E. 2.2 Gemäss Art. 60 StGB kann das Gericht eine stationäre Suchtbehandlung namentlich dann vorsehen, wenn der Täter von Suchtstoffen abhängig ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Abs. 1 lit. a), eine präventive Wirkung der Massnahme zu erwarten ist (Abs. 1 lit. b) sowie eine Behandlungsbedürftig- keit, -fähigkeit und -willigkeit besteht (Abs. 2).
- 23 - 3. 3.1. Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. S._____ vom
E. 2.3 Insgesamt rechtfertigt sich somit für den erstgenannten Einbruchdiebstahl in die Kellerräumlichkeiten angesichts des noch leichten Verschuldens eine Frei- heitsstrafe von 3 Monaten als Einsatzstrafe, welche aufgrund der übrigen vier Diebstähle gemäss den Dossiers 1 - 3 und 31 bei insgesamt gleich gelagerten Umständen und jeweils leichtem Verschulden um je 1 Monat auf 7 Monate zu as- perieren ist.
E. 2.4 Hinsichtlich der Asperationen für die übrigen Delikte des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich in Würdigung der objektiven und der jeweils leicht relati- vierenden subjektiven Tatschwere betreffend den betrügerischen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage, die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche angesichts des geringen Deliktsbetrages bzw. des engen Zusammenhanges mit der Haupttat des Diebstahls für diese Taten im Endeffekt eine Straferhöhung von jeweils 2 Monaten (was einer isolierten Sanktion von jeweils 4 Monaten ent- spricht) rechtfertigt. Berücksichtigt man zugunsten des Beschuldigten bei den De- likten ab dem Jahr 2020 zudem eine tumorbedingte Beeinflussung der Hirnaktivi- täten leicht strafmindernd, erscheint schliesslich für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine weitere Erhöhung von 1 Monat und für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz wiederum eine solche von insgesamt 2 Monaten als sachgerecht.
3. Wenn die Vorinstanz die Täterkomponente in der Folge in Abwägung der strafmindernden und straferhöhenden Aspekte neutral gewichtet hat, so ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, zumal infolge des weiteren Zeitablaufs mittler- weile lediglich noch zwei Vorstrafen zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichti- gen sind (vgl. Urk. 180).
- 21 -
4. Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten als Sanktion für die vorerwähn- ten Delikte in Beachtung der gesamten Umstände des Falles eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten, woran 175 Tage bereits erstandener Haft anzurechnen sind.
5. Schliesslich sind die Fahrten ohne Haftpflichtversicherung mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu sanktionieren, wobei betreffend die Tagessatzhöhe angesichts der erheblichen finanziellen und gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten in casu der gesetzliche Minimalansatz von Fr. 10.– angemessen erscheint (Art. 34 Abs. 2 StGB). IV. Massnahme 1.
E. 7 Dezember 2022, E.1.3.).
3. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 185; Prot. II S. 23). Demgegenüber beantragte die Verteidigung eine ergänzende Begutachtung des Beschuldigten sowie einen Beizug der Untersuchungsakten A-5/2021/1000905 (Urk. 186 S. 2). Hinsichtlich des beantragten Aktenbeizugs ist festzuhalten, dass der Umstand der langjährigen und gravierenden Drogensucht des Beschuldigten aufgrund der bestehenden Untersuchungsakten, des Gutachtens sowie auch aufgrund seiner heutigen Aussagen (vgl. Prot. II S. 14 ff., wonach er seit dem 13. Altersjahr süchtig ist und aktuell einen Viertel seines Sozialhilfebudgets für Crystal Meth ausgibt) bereits erstellt ist und keiner weiteren Beweisgrundlage bedarf. Entsprechend ist der Antrag auf Aktenbeizug abzuweisen. Den Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens begründete die Verteidigung damit, dass sich das bestehende Gutachten nicht genügend mit der Tumorerkrankung des Beschuldigten auseinandergesetzt habe. Der Tumor (frontaler Hirntumor links mit Mittellinienverlagerung und beginnender Einklemmung von 4.9*4.8*4.2cm Grösse, vgl. Unterlagenkonvolut Urk. 181/1 S. 2, Notfallbericht Medizin vom 21. August
2022) sei an einer Stelle im Frontalhirn gewachsen, wo er womöglich die Empathie und die Hemmungen des Beschuldigten beeinflusst habe. Zudem seien aufgrund der Grösse des Tumors (welcher am 24. August 2022 operativ entfernt wurde) nicht nur Hirnzellen geschädigt, sondern auch das Gehirn zusammengedrückt worden, was massiven Einfluss auf sein Denken gehabt habe, was im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung ergänzend zu würdigen
- 18 - sei (Urk. 186 S. 11). Dem ist zu entgegnen, dass sich das bestehende Gutachten durchaus konkret mit einem möglichen Einfluss der Tumorerkrankung auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten auseinandersetzt. So wird formuliert, dass schwerlich abzuschätzen sei, inwieweit der Tumor neben dem Crystal-Meth- Konsum die kognitive Leistungsfähigkeit weiter eingeschränkt habe. Angesichts des eingeschliffenen Verhaltensmusters, des routinierten Tatvorgehens und der einschlägigen Vorstrafen bei geplantem Vorgehen dürfte der Tumor aber keine relevante Rolle bezüglich der Schuldfähigkeit gespielt haben (Urk. 172 S. 33). An dieser Einschätzung vermag die Verteidigung mit ihren Vorbringen keine trifftigen Zweifel zu begründen, zumal insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass der Hirntumor zu den Tatzeitpunkten in den Jahren 2017 bis 2020 mit Sicherheit noch nicht die Grösse aufwies, wie zum Zeitpunkt der notfallmässigen Aufnahme im Spital am 21. August 2022, womit die gutachterliche Einschätzung überzeugt, dass eine erhebliche Beeinflussung des Frontalhirns durch den Tumor in den inkriminierten Zeitpunkten grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Immerhin kann aber zugunsten des Beschuldigten hinsichtlich seiner zeitlich letzten Delikte, begangen im Jahr 2020, eine dazumal marginale Einschränkung der Schuldfähigkeit leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Eine ergänzende Begutachtung erscheint unter diesen Umständen weder erforderlich, noch im Lichte der damit einhergehenden Verfahrensverzögerung (welche von beiden Parteien vorliegend infolge der Dringlichkeit einer Suchtbehandlung denn auch nicht erwünscht erscheint, vgl. Urk. 186 S. 7 und Prot. II S. 25) angemessen, weshalb der entsprechende Beweisantrag ebenfalls abzuweisen ist. III. Strafe 1.
E. 11 Oktober 2022 ist der Beschuldigte vom Betäubungsmittel Crystal Meth ab- hängig. Daneben wurde eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt, welche sich infolge der fehlende Exploration indessen nicht in Richtung einer kli- nisch relevanten dissozialen Persönlichkeitsstörung erhärten liess, auch wenn gemäss dem Gutachter durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen (Urk. 172 S. 28). Sowohl die Drogenabhängigkeit als auch die Persönlichkeitsauffälligkeit stehen mit den vorliegend zu beurteilenden Taten in Zusammenhang (Urk. 172 S. 31), wobei die Einbruchdiebstähle als Verbrechen gelten und demnach eine taugliche Anlasstat für die Anordnung einer stationären Massnahme zu bilden vermögen. 3.2. Die gestellte Diagnose indiziert gemäss dem Gutachter klarerweise eine Behandlungsbedürftigkeit (Urk. 172 S. 34). Dies zeigt sich denn auch an den Aussagen des Beschuldigten, welcher mehrfach zu Protokoll gab, ohne fremde Hilfe nicht von der Sucht loskommen zu können (so auch heute: Prot. II S. 16 f. und 19). Der Sachverständige erachtet den Beschuldigten auch als behandlungs- fähig und attestiert ihm die Bereitschaft, seine Problematik angehen zu wollen (Urk. 172 S. 35). Dies hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch bestätigt, indem er protokollieren liess, er werde jede Hilfe annehmen und sich einer stationären Massnahme solange unterwerfen, bis sie ihm helfe, ein besserer Mensch zu werden bzw. von den Drogen endlich wegzukommen (Prot. II S. 16 f. und S. 22 f.). Es sind die Grundvoraussetzungen für eine stationäre Mas- snahme im Sinne von Art. 60 StGB demzufolge ausnahmslos gegeben. 3.3. Die Anordnung einer therapeutischen Behandlung in einem geschlossenen Rahmen erweist sich vorliegend auch als geeignet und verhältnismässig, zeigt der Beschuldigte doch insbesondere aufgrund seiner intensiven Delinquenz in ver- schiedenen Bereichen des Strafgesetzbuches und der Nebengesetzgebung eine Sozialgefährlichkeit, welche angesichts der schwerwiegenden Sucht über lange Jahre hinweg im Rahmen eines ambulanten Settings nicht mehr gebannt werden kann. Der Beschuldigte hat sich trotz vorübergehender Abstinenz nie komplett von der Sucht lösen können und zeigt insbesondere in Krisensituationen die Ten-
- 24 - denz, wieder in alte Verhaltensmuster abzurutschen, welche nur aufgrund einer längerdauernden Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung durchbrochen werden können, was auch der Beschuldigte so sieht (Prot. II S. 16 f. und S. 22 f.). Der Beschuldigte hat indessen bis anhin noch nie die Chance erhalten, in einem solchen Rahmen an sich zu arbeiten. Trotz teilweise günstigem Prozessausgang im erstinstanzlichen Verfahren liess er nunmehr im Rahmen der zweiten Instanz erneut einen Antrag auf Begutachtung zwecks Feststellung einer Massnahmein- dikation stellen, weshalb ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe aus taktischen Gründen für eine therapeutische Behandlung optiert. Dass er bis anhin nicht selbständig eine Therapie in Angriff genommen hat, wie die Staatsanwaltschaft moniert (Prot. II S. 24 und S. 26), hängt massgeblich auch mit seinen diversen gesundheitlichen Problemen zusammen und kann ihm nicht als Gleichgültigkeit ausgelegt werden. 4. 4.1. Für den Beschuldigten ist somit nach dem Gesagten eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 60 StGB zwecks Suchtbehandlung anzuordnen. Im Fo- kus wird dabei die Therapierung seiner langjährigen Drogenabhängigkeit stehen. Im Übrigen wird sich im Verlauf der Behandlung zeigen müssen, inwiefern die damit korrespondierende Persönlichkeitsakzentuierung im dissozialen Formen- kreis einen eigenständigen Krankheitswert aufweist und gegebenenfalls im Rah- men der stationären Therapie mitzubehandeln ist. 4.2. Der Vollzug von stationären Behandlungen nach Art. 59 - 61 StGB geht ei- ner zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe stets voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Die heute auszufällende Freiheitsstrafe ist demzufolge zu Gunsten der Massnah- me im Sinne von Art. 60 StGB aufzuschieben. Keine Geltung hat die entspre- chende Bestimmung für die ausgefällte Geldstrafe, welche auch bei einer statio- nären Therapie zu vollziehen ist (vgl. Art. 57 Abs. 2 StGB e contrario).
- 25 - V. Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Landesver- weisung des Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren beantragt (Urk. 78 S. 17). Die Vorinstanz hat von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen (Urk. 128 S. 64). Diesen Punkt hat die Anklägerin mit ih- rer Berufungserklärung angefochten (Urk. 129 S. 1 + 3; Urk. 185 S. 2).
2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB mit der damit verbundenen Härtefallprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB in ihrem Entscheid korrekt er- örtert, wobei sie zu den Eingangsvoraussetzungen festgehalten hat, der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bilde in Verbindung mit dem Hausfriedensbruch ge- mäss Art. 186 StGB eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (Urk. 128 S. 46 f.). Die jüngere Rechtsprechung hat von dieser Katalogtat die Konstellation des Ladendiebstahls unter Missachtung eines Hausverbotes ausge- nommen und das den Landesverweis begründende Delikt auf den sog. Einbruch- bzw. Einschleichdiebstahl unter Verletzung des Hausrechtes beschränkt (BGE 145 IV 404, E. 1.5.3.), welche Konstellation indessen vom Beschuldigten im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Taten mehrfach (vgl. Dossiers 2 bzw. 9-
17) erfüllt worden ist.
3. Der Beschuldigte kam im Alter von 13 Jahren in die Schweiz. Er verbrachte damit hierzulande einen nicht unwesentlichen Teil seiner Kindheit und Adoleszenz und besuchte hier insbesondere auch die gesamte Oberstufe. Seine Jugendzeit in der Schweiz war demnach durchaus prägend, was jedoch gleichermassen auch für die in seinem Heimatland verbrachte Jugend gilt, so dass dieses Kriterium für sich allein nicht den Ausschlag für einen schweren persönlichen Härtefall zu be- gründen vermag (vgl. BGE 145 IV 105, E. 3.5.). Zu seiner in der Schweiz leben- den Mutter hält der Beschuldigte trotz Erwachsenenalter einen engen Kontakt und auch zu einem seiner Halbgeschwister, welches er mit seiner alleinerziehenden Mutter grosszog, hat er nach wie vor ein gutes Verhältnis (Urk. 109A S. 7; Prot. II S. 11). Hinzu kommt die hiesige Beziehung zu seinem älteren Sohn und seiner
- 26 - aktuellen Freundin, mit welcher er seit rund elf Jahren mit Unterbrüchen in einer Partnerschaft lebt (Urk. 109A S. 11; Prot. II S. 12). Diese Angehörigen zählen zwar nicht allesamt zur eigentlichen Kernfamilie des volljährigen Beschuldigten, sind ihm aber insbesondere auch wegen seiner gesundheitlichen Probleme eine überdurchschnittlich wichtige Stütze im Alltag (vgl. Urteil 6B_1077/2020 vom
2. Juni 2021, E. 1.4.). Es bestehen damit unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK bedeutende Gründe für ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die bisherige berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten kann trotz einiger guter Ansätze mit einer Anlehre als Koch und anschliessender mehrjähriger Tätigkeit als Hilfskoch in einem Restaurant sowie auch teilweise als Hilfsmechaniker (vgl. Prot. II S. 8; Urk. 109A S. 8) nicht als gelungen bezeichnet werden, zumal er nunmehr seit längerer Zeit sozialhilfeabhängig ist und auch hö- here Schulden angehäuft hat, welche allerdings ausschliesslich aus Rückständen für Alimentenverpflichtungen gegenüber seinem Sohn sowie aus Verfahrens- und Gerichtskosten bestehen. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an einer schweren Drogensucht sowie im Übrigen auch an einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung leidet, wobei gemäss dem Gutachter konkrete Anhaltspunkte für einen Krankheitswert dieser Akzentuierung bestehen (vgl. vorne Ziffer IV./3.1.). Soweit seine fehlende berufli- che Entwicklung auch auf diese Umstände zurückzuführen ist, kann sie ihm daher grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Urteil 6B_1077/2020 vom
2. Juni 2021, E. 1.4.). Für einen persönlichen Härtefall spricht sodann die Tatsache, dass dem Beschuldigten die Wiedereingliederung in seinem Heimatland überdurchschnitt- lich schwer fallen dürfte, zumal seine Jugendjahre auf den Philippinen mit erhebli- chen Schwierigkeiten verbunden waren und er dort nach 21-jähriger Abwesenheit über keine massgeblichen Perspektiven verfügt, da auch keine tragfähigen per- sönlichen Beziehungen mehr bestehen (vgl. Prot. II S. 19 und S. 22). Hinzu kommt nun aber noch, dass beim Beschuldigten im August 2022 ein (gutartiger) Hirntumor diagnostiziert wurde, welcher eine notfallmässige komplexe Operation
- 27 - mit anschliessender Verlegung in die Rehaklinik T._____ notwendig machte und in den nächsten fünf Jahren eine regelmässige Nachbetreuung und -beobachtung erfordert (vgl. Urk. 166/1-2; Prot. II S. 14). Es darf in diesem Zusammenhang als notorisch gelten, dass eine entsprechende Betreuung seiner Erkrankung auf den Philippinen nur für begüterte Personen ausreichend gesichert ist, zu welchen der Beschuldigte definitiv nicht gehört. Die kaum gegebenen adäquaten Behand- lungsmöglichkeiten in seinem Heimatland stellen ein weiteres Kriterium für eine insgesamt als überdurchschnittlich zu wertende persönliche Härte dar, wie sie vom Gesetzgeber mit der besagten Ausnahmebestimmung anvisiert worden ist. Es ist nach all dem Gesagten in der Gesamtbetrachtung von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.
4. Was das im Falle des Härtefalles zu prüfende öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass sich die vom Beschuldigten verwirklichten Katalogtaten hinsichtlich Art und Schwere am untersten Rahmen der von Art. 66a Abs. 1 StGB erfassten Bandbrei- te bewegen. So stahl der Beschuldigte in einer Garderobe zwei Portemonnaies mit einem Deliktsbetrag von Fr. 25.– bzw. Fr. 40.– und Euro 50.–, wobei auch seine subjektive Vorstellung bezüglich der Beute nicht deutlich über diese Beträge hinausgegangen sein dürfte, auch wenn sie den Bagatellbereich gesamthaft überschritt. Bezüglich der Kellereinbrüche war der Deliktsbetrag höher, doch war er in diesen Fällen nicht der Initiator der Tat und wurde dafür mit einer geringen Menge an Drogen abgespiesen. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Ver- weisung des Beschuldigten aus der Schweiz ist mithin mit Bezug auf die verwirk- lichten Katalogtaten nicht als allzu hoch zu gewichten. Deutlich negativ wirken sich in dieser Hinsicht indessen die beiden teilwei- se einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seine intensive Gesamtde- linquenz im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus, auch wenn sowohl die Vorstrafen als auch die vorliegend zu beurteilenden Taten nunmehr bereits einige Zeit zurückliegen. Im Rahmen der Beurteilung der damit verbundenen aktuell un- günstigen Legalprognose muss jedoch – analog der Prognosestellung im Rahmen der Frage des Strafvollzuges (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 10 zu
- 28 - Art. 42 StGB) – einbezogen werden, dass diese massgeblich vor dem Hintergrund seiner langjährigen Drogensucht zu sehen ist und sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang nunmehr einer stationären Suchtbehandlung unterziehen wird, welche gemäss dem Gutachter die Aussichten auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft massgeblich verbessern wird (vgl. Urk. 172 S. 35), zumal der Be- schuldigte diesbezüglich auch eine hohe Änderungsbereitschaft aufzuzeigen vermag (vgl. dazu Urteil 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.6).
5. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die aktuellen priva- ten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die Interes- sen der Allgemeinheit auf eine Wegweisung letztlich überwiegen, zumal er seit dem erstinstanzlichen Verfahren vor über zwei Jahren auch nicht mehr strafrecht- lich in Erscheinung getreten ist. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten ist mithin auch in zweiter Instanz abzusehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung betreffend den Schuldpunkt in der Berufungsverhandlung fallengelassen und vermag sich in zweiter Instanz mit ih- ren Anträgen auch im Übrigen weitgehend nicht durchzusetzen, auch wenn sie immerhin eine moderate Erhöhung der Sanktion erwirkt. Demgegenüber dringt der Beschuldigte zwar mit seinem Antrag auf Reduktion der Strafe nicht durch,
- 29 - obsiegt aber nebst dem Schuldpunkt auch hinsichtlich der Fragen der Landes- verweisung sowie der stationären Massnahme (wogegen die Staatsanwaltschaft allerdings auch nicht opponierte). Demzufolge sind die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Beschuldigten bei einer Gesamtbetrachtung lediglich zu einem Ach- tel aufzuerlegen und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Infolge der desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie fehlender Anzei- chen einer zukünftig signifikanten Verbesserung derselben ist es dabei aus- nahmsweise angezeigt, den Anteil des Beschuldigten an den Kosten des Beru- fungsverfahrens (einschliesslich der entsprechenden Kosten der amtlichen Ver- teidigung) infolge Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben.
4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 12'364.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 183/2). Der Aufwand ist – unter Anpassung an die tatsächliche Dauer der Berufungsverhandlung – ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. In Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen (inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 9. Juni 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Freisprüche), 3 (Verfahrenseinstellungen), 4 teilweise und 6 (Busse), 7 (Rückversetzung), 9 - 19 (Regelung der Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren), 20 - 41 (Entscheid über die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Barschaften, Gegenstände und Spuren) sowie 42 + 43 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 30 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 175 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB wird abgesehen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung; Fr. 6'900.– Gutachten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Achtel auferlegt und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse genommen. Der dem Beschuldigten auferlegte Anteil wird infolge Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 31 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (mit den Akten für einige Tage zur Einsicht) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210468-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Ge- richtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 14. Juni 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
9. Juni 2021 (DG210027)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 8. März 2021 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 78). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilwei- se in Verbindung mit Art. 25 StGB, − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 WV, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, − der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 68 Abs. 1bis SSV, Art. 4a Abs. 1 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, − des Führens eines motorlosen Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG, − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung eines erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
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2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 28, 32, 38, 40 und 41), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 9, 10 und 32), − der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontroll- schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 36), − des Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 36) und − des unberechtigten Verwendens eines (Motor-) Fahrrades im Sinne von Art. 94 Abs. 4 Satz 1 SVG.
3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt betreffend − die Verletzung des Schriftengeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB (Dossier 28) und − die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossiers 11-17, 38, 40 und 41).
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 175 Tage (= 237 Tage abzüglich 62 Tage Reststrafe gemäss Ziff. 7) durch Un- tersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–.
5. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
b) Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung er- teilt, auf Anordnung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung ei- ne abstinenzorientierte Therapie bei einer von der Vollzugsbehörde be- zeichneten Fachstelle mit stationärer Einleitung zwecks Entzugsbehandlung zu absolvieren, solange dies von der Vollzugsbehörde als notwendig erach- tet wird.
c) Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung er- teilt, sich nach Anordnung durch die Vollzugsbehörde regelmässigen ärztli- chen Kontrollen zur Überprüfung der Abstinenz von illegalen Drogen zu un- terziehen.
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d) Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
7. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der Reststrafe von 62 Tagen nach be- dingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 24. Mai 2019 rückversetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Reststrafe von 62 Tagen durch die erstandene Untersuchungshaft bereits vollständig verbüsst hat.
8. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
9. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) den Betrag von Fr. 461.– zuzüglich 5 % Zins ab
18. August 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird abge- wiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____ Versiche- rungen AG, Ref. 1, betreffend Dossier 1) den Betrag von Fr. 2'417.– als Schadenersatz zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 4 (D._____) den Betrag von Fr. 30.– als Schadenersatz zu bezah- len.
12. Die Privatklägerin 6 (E._____) wird zur Feststellung ihres Schadenersatzan- spruches auf den Zivilweg verwiesen.
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13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (F._____) den Betrag von Fr. 1'300.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. September 2018 als Schadener- satz zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 (G._____) den Betrag von Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. September 2018 als Schadenersatz zu bezahlen.
15. Die Privatklägerin 9 (H._____) wird zur Feststellung ihres Schadenersatzan- spruches auf den Zivilweg verwiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (I._____) den Be- trag von Fr. 210.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
17. Die Privatklägerin 11 (J._____ GmbH) wird zur Feststellung ihres Schaden- ersatzanspruches auf den Zivilweg verwiesen.
18. a) Der Privatkläger 12 (K._____) wird zur Feststellung seines Schadener- satzanspruches auf den Zivilweg verwiesen.
b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 12 (K._____) wird abge- wiesen.
19. Die Privatklägerin 13 (C._____ Versicherungen AG, Ref. 2) wird zur Fest- stellung ihres Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg verwiesen.
20. Die sichergestellten unter den Geschäfts-Nrn. 3, 4 und 5 lagernden Gegen- stände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: − Mobiltelefon Emporia, inkl. SIM-Karte (Asservat Nr. A010'978'322) − Leichtmotorfahrrad, Vespino City (Asservat Nr. A011'442'641) − Akku, Marke Sinilion Battery (Asservat Nr. A011'442'914) − Akku, eingewickelt in Klebeband (Asservat Nr. A011'442'925) − Akku, schwarz (Asservat Nr. A011'442'936)
- 6 - − Netzgerät, Baiyunt Electronics (Asservat Nr. A011'442'947) − Seitenspiegel, zerkratzt (Asservat Nr. A011'442'958) − Schutzhülle für Motorrad (Asservat Nr. A013'581'981) − Rollbrett Slalomboard (Asservat Nr. A013'581'992) − Sturzhelm (Asservat Nr. A013'582'031) − Etikette/Aufkleber (Asservat Nr. A013'633'426) − Handschuhe (Asservat Nr. A013'633'437) − Kaffeemaschine (Asservat Nr. A013'633'448) − Zubehör für Computer (Asservat Nr. A013'633'459) − Zubehör für Motorrad (Asservat Nr. A013'633'460).
21. Die sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 6 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben und an- dernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: − 1 Packung Feuchttücher (Asservat Nr. A013'550'851) − 22 Kabelbinder (Asservat Nr. A013'550'884).
22. Das sichergestellte und unter der Geschäfts-Nr. 4 lagernde Leichtmotorfahr- zeug (Asservat Nr. A010'750'604) wird dem Privatkläger 1 (B._____) auf ers- tes Verlangen herausgegeben (allenfalls zwecks Aushändigung an die C._____ Versicherungen AG) und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
23. Die folgenden sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 7 lagernden Ge- genstände werden dem Privatkläger 7 (F._____) und der Privatklägerin 8 (G._____) auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: − 1 Koffer Packeasy Clipper (Asservat Nr. A011'926'322) − 1 Motorradfahrerjacke (Asservat Nr A011'926'377).
24. Die folgenden sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 7 lagernden Ge- genstände und Kleidungsstücke werden L._____ und M._____ auf erstes
- 7 - Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: − Reisetasche Duffelbag (Asservat Nr. A011'926'402) − Damenjacke Jack Wolfskin (Asservat Nr. A011'926'413) − Damenjacke Marco Polo (Asservat Nr. A011'926'435) − Herrenjacke Colombia (Asservat Nr. A011'926'446) − Herrenjacke Under Armour (Asservat Nr. A011'926'457).
25. Der sichergestellte und unter der Geschäfts-Nr. 7 lagernde Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln (Asservat Nr. A011'962'542) wird N._____ auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
26. Die folgenden sichergestellten und unter den Geschäfts-Nrn. 8 und 4 la- gernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: − Sturzhelm (Asservat Nr. A011'820'545) − Sturzhelm (Asservat Nr. A011'820'556) − Sturzhelm (Asservat Nr. A011'820'567) − Seitenspiegel Motorrad (Asservat Nr. A011'820'578) − Farbe Spraydose (Asservat Nr. A011'820'589) − Schleifmaschine (Asservat Nr. A011'820'590) − Windschild (Asservat Nr. A011'820'603) − div. Schrauben von Motorrad (Asservat Nr. A011'820'614) − Batterie (Asservat Nr. A011'820'625).
27. Die sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 9 lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − andere Fotografie (Asservat Nr. A013'405'066) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'405'113) − Outdoor-Fotografie (Asservat Nr. A013'476'658).
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28. Die folgenden sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 8 lagernden Ge- genstände, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: − Betäubungsmittel - Fingernagelränder (Asservat Nr. A011'821'946) − Foto (Asservat Nr. A011'841'115) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'842'721) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'842'754) − Mikrospuren - Klebebandasservat (Asservat Nr. A011'842'765).
29. Die folgenden sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 7 lagernden Ge- genstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernich- tung überlassen: − Damentasche Louis Vuitton (Asservat Nr. A011'919'667) − Sporttasche "Group Mutuel" (Asservat Nr. A011'919'689) − Getränk Canadian Special Old Wiskhy (Asservat Nr. A011'919'703) − Getränk Prosecco (Asservat Nr. A011'919'714) − Getränk Rotwein "Thurgau Vino" (Asservat Nr. A011'919'725) − Sonnenbrille "Lacoste" (Asservat Nr. A011'919'736) − Parfum "Giorgio Armani" (Asservat Nr. A011'919'747) − Ladegerät weiss (Asservat Nr. A011'919'758) − 1 Herrenjacke Hugo Boss (Asservat Nr. A011'926'344) − Motorradfahrerjacke (Asservat Nr. A011'919'399) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'891'819) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A011'891'740) − Herrengilet Canada Goose (Asservat Nr. A011'962'531) − Tennistasche mit Inhalt (Asservat Nr. A011'962'553) − Fahrzeugschlüssel BMW (Asservat Nr. A011'965'858) − Sporttasche HI-TEC (Asservat Nr. A011'965'881) − Rucksack Mammut (Asservat Nr. A011'965'892) − Motorradhelm Marushin (Asservat Nr. A011'965'916) − Motorradhelm No name (Asservat Nr. A011'965'938) − Motorradhelm Nexo (Asservat Nr. A011'965'950)
- 9 - − Motorradhelm IXS (Asservat Nr. A011'965'972) − Glasflasche Dennerle (Asservat Nr. A011'965'994) − Necessaire Hugo Boss (Asservat Nr. A011'966'000) − Motorradjacke FLM (Asservat Nr. A011'966'011) − Reisekoffer (Asservat Nr. A011'966'033) − Herrenjacke Versace (Asservat Nr. A011'966'066) − Powerbank 500 (Asservat Nr. A011'966'099) − Ladegerät Bosch (Asservat Nr. A011'966'113) − Akku Panasonic (Asservat Nr. A011'966'204) − Rucksack Puma inkl. Inhalt (Asservat Nr. A011'966'215) − Reisekoffer Tommy Hilfiger (Asservat Nr. A011'966'237) − Reisetasche Adidas inkl. Inhalt (Asservat Nr. A011'966'248) − Reisekoffer Samsonite (Asservat Nr. A011'966'271) − Damenhandtasche Prada (Asservat Nr. A011'966'317) − Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln (Asservat Nr. A011'966'340) − iPad 32 GB, weiss (Asservat Nr. A011'966'373) − Damentasche Leassing Fashion (Asservat Nr. A011'966'395) − Damentasche Desigual (Asservat Nr. A011'966'408) − Damentasche H&M (Asservat Nr. A011'966'420) − Armbrust (Asservat Nr. A011'966'431) − Nintendo Wii Controler (Asservat Nr. A011'966'442) − Werkzeugtasche mit Werkzeugen (Asservat Nr. A011'966'453) − Settobox Samsung (Asservat Nr. A011'966'475) − Akku Leichtmotorrad (Asservat Nr. A011'966'511) − Butterfly-Messer (Asservat Nr. A014'311'047).
30. Die sichergestellte und unter der Geschäfts-Nr. 10 lagernde Kundenkarte lautend auf O._____ (Asservat Nr. A011'915'278) wird O._____ auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
31. Das sichergestellte und unter der Geschäfts-Nr. 11 lagernde Leichtmotorrad (Asservat Nr. A013'582'075) wird P._____ auf erstes Verlangen herausge- geben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der
- 10 - Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung bzw. Vernichtung überlassen.
32. Die folgenden sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 5 lagernden Ge- genstände, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbe- hörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwen- dung bzw. Vernichtung überlassen: − DNA-Spur - Gegenstand (Asservat Nr. A013'602'147) − Proben (Asservat Nr. A013'602'136).
33. Das sichergestellte und bei der Polizeistation Q._____, Polizeigatter 12, un- ter der Geschäfts-Nr. 13 lagernde Leichtmotorrad der Marke Yongkang Zhengtian Ltd. wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
34. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Transitlager KED, unter der Referenznummer K170908-030 / 4 lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger (Asservate Nrn. A010'750'637, A10'750'615, A010'750'648, A010'750'660) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.
35. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Transitlager KED, unter der Referenznummer K190718-008 / 75738599 lagernden Ge- genständen und Spurenträger (Asservat Nr. A012'830'932, A012'844'756,) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
36. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Tran- sitlager KED, unter der Referenznummer K190905-093 / 76123370 lagern- den Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. Vernichtung überlassen: − Fahrzeug (Asservat Nr. A013'026'205)
- 11 - − Spuren-Fotografie (Asservat Nr. A013'072'383) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'072'394) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'072'407) − Spuren-Fotografie (Asservat Nr. A013'071'573) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'071'595) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'071'619) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'071'700) − Vorhängeschloss (Asservat Nr. A013'032'536) − Spuren-Fotografie (Asservat Nr. A013'702'690) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'366'455) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'366'466) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'366'477).
37. Die sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich, Transitlager KED, unter der Referenznummer K200110-063 / 77131498 lagernde Outdoor- Fotografie (Asservat Nr. A013'476'498) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
38. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Tran- sitlager KED, unter der Referenznummer K181207-094 / 74294170 lagern- den Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: − Verpackungsbehälter (Asservat Nr. A012'114'486) − Handwerkzeug (Asservat Nr. A012'114'497) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A012'121'890) − Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A012'114'500) − Atelier-Fotografie (Asservat Nr. A012'121'903).
39. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Tran- sitlager KED, unter der Referenznummer K200427-009 / 77454912 lagern- den Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der
- 12 - Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. Vernichtung überlassen: − Fahrzeug (Asservat Nr. A013'728'502) − Fotografie (Asservat Nr. A013'729'969) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'729'992) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'730'002) − Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat Nr. A013'730'013).
40. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Tran- sitlager KED, unter der Referenznummer K200130-033 / 77275355 lagern- den Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. Vernichtung überlassen: − Fahrzeug (Asservat Nr. A013'467'124) − Spuren-Fotografie (Asservat Nr. A013'543'936) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'543'970) − DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A013'543'992).
41. Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von total Fr. 1'820.– (Asservat Nrn. A014'542'962, A014'542'973) wird zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten verwendet.
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42. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'130.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'059.30 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 1'520.– Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.– Gebühr OGZ Geschäfts-Nr. UH200228-O Fr. 400.– Gebühr ZMG Geschäfts-Nr. GM190071-L amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. Barauslagen Fr. 424.75 und Mwst) amtliche Verteidigung RA X3._____ (inkl. Barauslagen Fr. 889.35 und Mwst) Akonto amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Bar- Fr. 25'531.30 auslagen und Mwst) Akonto amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Bar- Fr. 8'000.– auslagen und Mwst) Restzahlung amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. Fr. 12'006.45 Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
43. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 129; Urk. 185 S. 2; Prot. II S. 6)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 237 Tagen, sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– zu bestrafen.
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2. Die Freiheitsstrafe sei für vollziehbar zu erklären.
3. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse festzusetzen.
4. Der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
5. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszu- schreiben.
6. Zusätzlich sei über eine allfällige stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB oder eine Massnahme während laufendem Strafvollzug zu befinden.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 186 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestra- fen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
2. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen.
3. Es sei aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalles von einer ob- ligatorischen Landesverweisung abzusehen.
- 15 - Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juni 2021 wur- de das Verfahren gegen den Beschuldigten entsprechend dem eingangs wieder- gegebenen Dispositiv betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses (Dossier 28) sowie betreffend Sachbeschädigung (Dossiers 11-17, 38, 40 und 41) teilweise eingestellt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 25 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des betrügerischen Missbrauches ei- ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG sowie wegen diverser Strassenverkehrsdelikte im Sinne von Art. 90 ff. SVG und Betäubungsmittelüber- tretungen im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen, während hin- sichtlich weiterer eingeklagter Diebstähle (Dossiers 28, 32, 38, 40 und 41), Sach- beschädigungen (Dossiers 9, 10 und 32) und Strassenverkehrsdelikte (Dossier
36) ein Freispruch erfolgte. Der Beschuldigte wurde nebst der Rückversetzung in den Vollzug einer früheren Strafe mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten sowie einer Busse von Fr. 1'200.– belegt, wobei für die Dauer der vierjähri- gen Probezeit Weisungen und eine Bewährungshilfe angeordnet wurden. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen. Ferner wurde über die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger befunden und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 120 bzw. 128 S. 62 ff.).
2. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 115). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 16. August 2021 (Urk. 129) und anschliessender Fristansetzung an den Beschuldigten und die Privatkläger
- 16 - (Urk. 131) wurde von keiner Seite eine Anschlussberufung erhoben. In der Folge wurde auf entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung hin am 14. Dezember 2021 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 142 + 150), welches nach einigen Verzögerungen am 11. Oktober 2022 beim hiesigen Gericht einging (Urk. 171 + 172). Alsdann wurde den Parteien mitgeteilt, dass eine Stellungnah- me zum Gutachten anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgen könne (Urk. 174), zu welcher am 9. Januar 2023 vorgeladen wurde (Urk. 175). Zur Beru- fungsverhandlung vom 14. Juni 2023 erschienen der Vertreter der Staatsanwalt- schaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen ihrer Berufungserklärung, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts ihren Anträgen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung entsprechend (mit Ausnahme der rechtlichen Anpassungen hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte sowie der Einstellung des Verfahrens be- treffend die Verletzung des Schriftgeheimnisses) abzuändern sei (Urk. 129 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung zog sie allerdings die Berufung im Schuldpunkt vollumfänglich zurück (Prot. II S. 6). Damit ist dieser in zweiter Instanz vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen, während weiterhin über die Freiheitsstrafe und deren Vollzug sowie über die Frage der Landesverweisung zu befinden ist. Nach dem Gesagten kann mithin festgestellt werden, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Freisprüche), 3 (Verfahrenseinstellungen), 4 teilweise und 6 (Busse), 7 (Rückversetzung), 9 - 19 (Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren), 20 - 41 (Entscheid über die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Bar- schaften, Gegenstände und Spuren) sowie 42 und 43 (Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 17 -
2. Der von der Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung erneuerte Beweisantrag betreffend Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens wurde gutgeheissen (Urk. 142). Die Verteidigung stellt gestützt auf dieses Gutachten im Berufungsverfahren den Antrag, es sei für den Beschuldigten eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen (Urk. 186 S. 1). Es ist demzufolge aufgrund neuer Tatsachen in zweiter Instanz auch über die Frage der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zu befinden. Nachdem der Antrag seitens des Beschuldigten gestellt wurde, ist auch nicht von einer unzulässigen Schlechterstellung auszugehen (vgl. Urteil 6B_1399/2021 vom
7. Dezember 2022, E.1.3.).
3. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 185; Prot. II S. 23). Demgegenüber beantragte die Verteidigung eine ergänzende Begutachtung des Beschuldigten sowie einen Beizug der Untersuchungsakten A-5/2021/1000905 (Urk. 186 S. 2). Hinsichtlich des beantragten Aktenbeizugs ist festzuhalten, dass der Umstand der langjährigen und gravierenden Drogensucht des Beschuldigten aufgrund der bestehenden Untersuchungsakten, des Gutachtens sowie auch aufgrund seiner heutigen Aussagen (vgl. Prot. II S. 14 ff., wonach er seit dem 13. Altersjahr süchtig ist und aktuell einen Viertel seines Sozialhilfebudgets für Crystal Meth ausgibt) bereits erstellt ist und keiner weiteren Beweisgrundlage bedarf. Entsprechend ist der Antrag auf Aktenbeizug abzuweisen. Den Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens begründete die Verteidigung damit, dass sich das bestehende Gutachten nicht genügend mit der Tumorerkrankung des Beschuldigten auseinandergesetzt habe. Der Tumor (frontaler Hirntumor links mit Mittellinienverlagerung und beginnender Einklemmung von 4.9*4.8*4.2cm Grösse, vgl. Unterlagenkonvolut Urk. 181/1 S. 2, Notfallbericht Medizin vom 21. August
2022) sei an einer Stelle im Frontalhirn gewachsen, wo er womöglich die Empathie und die Hemmungen des Beschuldigten beeinflusst habe. Zudem seien aufgrund der Grösse des Tumors (welcher am 24. August 2022 operativ entfernt wurde) nicht nur Hirnzellen geschädigt, sondern auch das Gehirn zusammengedrückt worden, was massiven Einfluss auf sein Denken gehabt habe, was im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung ergänzend zu würdigen
- 18 - sei (Urk. 186 S. 11). Dem ist zu entgegnen, dass sich das bestehende Gutachten durchaus konkret mit einem möglichen Einfluss der Tumorerkrankung auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten auseinandersetzt. So wird formuliert, dass schwerlich abzuschätzen sei, inwieweit der Tumor neben dem Crystal-Meth- Konsum die kognitive Leistungsfähigkeit weiter eingeschränkt habe. Angesichts des eingeschliffenen Verhaltensmusters, des routinierten Tatvorgehens und der einschlägigen Vorstrafen bei geplantem Vorgehen dürfte der Tumor aber keine relevante Rolle bezüglich der Schuldfähigkeit gespielt haben (Urk. 172 S. 33). An dieser Einschätzung vermag die Verteidigung mit ihren Vorbringen keine trifftigen Zweifel zu begründen, zumal insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass der Hirntumor zu den Tatzeitpunkten in den Jahren 2017 bis 2020 mit Sicherheit noch nicht die Grösse aufwies, wie zum Zeitpunkt der notfallmässigen Aufnahme im Spital am 21. August 2022, womit die gutachterliche Einschätzung überzeugt, dass eine erhebliche Beeinflussung des Frontalhirns durch den Tumor in den inkriminierten Zeitpunkten grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Immerhin kann aber zugunsten des Beschuldigten hinsichtlich seiner zeitlich letzten Delikte, begangen im Jahr 2020, eine dazumal marginale Einschränkung der Schuldfähigkeit leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Eine ergänzende Begutachtung erscheint unter diesen Umständen weder erforderlich, noch im Lichte der damit einhergehenden Verfahrensverzögerung (welche von beiden Parteien vorliegend infolge der Dringlichkeit einer Suchtbehandlung denn auch nicht erwünscht erscheint, vgl. Urk. 186 S. 7 und Prot. II S. 25) angemessen, weshalb der entsprechende Beweisantrag ebenfalls abzuweisen ist. III. Strafe 1. 1.1. Die Vorinstanz hat sich zu den Grundlagen der Strafzumessung hinrei- chend geäussert, so dass auf ihre entsprechenden Erwägungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiteres verwiesen werden kann (vgl. Urk. 128 S. 29 ff.).
- 19 - 1.2. Auch der Strafrahmen (Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren) und die Strafart (Freiheitsstrafe) wurden von der Vorinstanz korrekt festgelegt, wobei für Letzteres eher das belastete Vorleben mit unbedingten Sanktionen und Strafver- büssungen verantwortlich zeichnet als die kriminelle Energie des Beschuldigten anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Straftaten, da die Strafart grundsätzlich anhand jedes einzelnen Delikts separat zu bestimmen ist (vgl. Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.3.). Nicht nachvollziehbar ist hingegen in diesem Zusammenhang, weshalb das Vordergericht für den Tatbestand des Fahrens oh- ne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG in der gegebenen Konstellation ebenfalls eine Freiheitsstrafe verhängt hat. Zwar kann den Überle- gungen insofern gefolgt werden, als offenbar von leichten Fällen ausgegangen und gestützt auf Art. 96 Abs. 2 letzter Satz SVG die leichtere Sanktion der Geld- strafe als angemessen erachtet wurde. Aus welchem Grund die leichtere Sanktion dann aber wiederum in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal fraglich ist, ob eine asperierte Freiheitsstrafe für einen Beschul- digten tatsächlich vorteilhafter als eine Geldstrafe ist. 2. 2.1. Was die vorinstanzlich beurteilte Tatschwere der Diebstähle des Beschul- digten betrifft, ist in objektiver Hinsicht vom Einbruchdiebstahl in die Kellerräum- lichkeiten an der Schaffhauserstrasse als schwerste Straftat auszugehen, welche aufgrund der damit verbundenen kriminellen Energie und des Deliktsbetrages von nahezu Fr. 7'000.– selbst unter Berücksichtigung der verschuldensreduzierenden Komponente der Gehilfenschaft ein nicht mehr im untersten Bereich liegendes Verschulden mit sich bringt, während die zusätzlichen Wegnahmen von Porte- monnaies und Leichtmotorfahrrädern verschuldensmässig jeweils noch eher leicht wiegen. 2.2. In subjektiver Hinsicht kann beim Beschuldigten – im Gegensatz zur Vor- instanz (Urk. 128 S. 34) – nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit im Rah- men der Diebstahlstaten ausgegangen werden, da dieser Befund nicht mit den sorgfältigen Überlegungen der Begutachtung übereinstimmt (vgl. Urk. 172 S. 30), doch kann in diesem Zusammenhang immerhin bis zu einem gewissen Mass
- 20 - mindernd in Anschlag gebracht werden, dass dem Beschuldigten das Absehen von der Delinquenz aufgrund des Beschaffungsdruckes erschwert war, zumal durchaus plausibel erscheint, dass er das Deliktsgut letztlich zu Geld machen und sich damit Drogen beschaffen wollte. 2.3. Insgesamt rechtfertigt sich somit für den erstgenannten Einbruchdiebstahl in die Kellerräumlichkeiten angesichts des noch leichten Verschuldens eine Frei- heitsstrafe von 3 Monaten als Einsatzstrafe, welche aufgrund der übrigen vier Diebstähle gemäss den Dossiers 1 - 3 und 31 bei insgesamt gleich gelagerten Umständen und jeweils leichtem Verschulden um je 1 Monat auf 7 Monate zu as- perieren ist. 2.4. Hinsichtlich der Asperationen für die übrigen Delikte des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich in Würdigung der objektiven und der jeweils leicht relati- vierenden subjektiven Tatschwere betreffend den betrügerischen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage, die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche angesichts des geringen Deliktsbetrages bzw. des engen Zusammenhanges mit der Haupttat des Diebstahls für diese Taten im Endeffekt eine Straferhöhung von jeweils 2 Monaten (was einer isolierten Sanktion von jeweils 4 Monaten ent- spricht) rechtfertigt. Berücksichtigt man zugunsten des Beschuldigten bei den De- likten ab dem Jahr 2020 zudem eine tumorbedingte Beeinflussung der Hirnaktivi- täten leicht strafmindernd, erscheint schliesslich für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine weitere Erhöhung von 1 Monat und für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz wiederum eine solche von insgesamt 2 Monaten als sachgerecht.
3. Wenn die Vorinstanz die Täterkomponente in der Folge in Abwägung der strafmindernden und straferhöhenden Aspekte neutral gewichtet hat, so ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden, zumal infolge des weiteren Zeitablaufs mittler- weile lediglich noch zwei Vorstrafen zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichti- gen sind (vgl. Urk. 180).
- 21 -
4. Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten als Sanktion für die vorerwähn- ten Delikte in Beachtung der gesamten Umstände des Falles eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten, woran 175 Tage bereits erstandener Haft anzurechnen sind.
5. Schliesslich sind die Fahrten ohne Haftpflichtversicherung mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu sanktionieren, wobei betreffend die Tagessatzhöhe angesichts der erheblichen finanziellen und gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten in casu der gesetzliche Minimalansatz von Fr. 10.– angemessen erscheint (Art. 34 Abs. 2 StGB). IV. Massnahme 1. 1.1. Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz die Anträge der Verteidigung auf eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten abge- lehnt hatten (vgl. Urk. 136/3+4; Urk. 128 S. 14 ff.), ordnete die hiesige Instanz mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 ein psychiatrisches Gutachten an (Urk. 142), welches am 12. Oktober 2022 hierorts einging (Urk. 172). Bei der Expertise han- delt es sich um ein Aktengutachten, in dessen Rahmen der Experte allerdings auf eine breite Basis von Unterlagen zurückgreifen konnte und insbesondere auch sämtliche Akten des belasteten Vorlebens des Beschuldigten sowie Berichte des R._____ und des Universitätsspitals Zürich zur Verfügung hatte. Der Verwertbar- keit eines solchen Gutachtens steht nichts entgegen, solange der Experte trans- parent bezeichnete, welche Diagnosen und Schlussfolgerungen ihm aufgrund der eingeschränkten Datenlage nicht oder nur in ungenügendem Mass möglich wa- ren, welcher Verpflichtung er nachgekommen ist (vgl. Urk. 172 S. 28). Die Partei- en konnten sich zum Gutachten anlässlich der Berufungsverhandlung äussern. Dabei erklärte die Staatsanwaltschaft, dass entgegen der vorinstanzlichen Ein- schätzung aufgrund des Gutachtens nunmehr von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen sei (Urk. 185 S. 5). Die Verteidigung brachte hinsichtlich des Gutach- tens vor, sie erachte dessen Schlussfolgerung als spekulativ, wenn trotz eines starken Suchtdrucks, einer Tumorerkrankung sowie der Schmerzen infolge der Wirbelverletzungen von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit ausgegangen
- 22 - werde. Demgegenüber schloss sich die Verteidigung aber der Empfehlung des Gutachters an, dass der Beschuldigte einer stationären Massnahme bedürfe, um die Sucht zu therapieren (Urk. 186 S. 10 ff.). 1.2. Das Gutachten von Dr. med. S._____ weist keine formellen Mängel auf. Darüber hinaus erweist sich die Expertise in inhaltlicher Hinsicht als sorgfältig, ausführlich und fachmännisch begründet. Soweit die Verteidigung die Subsumtion im Gutachten aus den vorgenannten Gründen als spekulativ bezeichnet, verkennt sie deren durchaus schlüssige Argumentation, wonach das einschlägige Erfah- rungswissen bei entsprechenden Vorstrafen sowie das routinierte Tatvorgehen mit dosierten, zielgerichteten und auch strategisch manipulativen Verhaltenswei- sen aufzeigten, dass der Beschuldigte trotz des Suchtdrucks und der konsumför- dernden Schmerzproblematik unter erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehandelt habe (Urk. 172 S. 33 f.). Mithin ergeben sich keine triftigen Gründe, um an den Schlussfolgerungen des Gutachtens zu zweifeln. 2. 2.1. Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme ist geboten, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht bzw. die öffentliche Si- cherheit dies erfordert und die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Des Weiteren ist gefordert, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Tä- ters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 56 Abs. 2 StGB). 2.2. Gemäss Art. 60 StGB kann das Gericht eine stationäre Suchtbehandlung namentlich dann vorsehen, wenn der Täter von Suchtstoffen abhängig ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Abs. 1 lit. a), eine präventive Wirkung der Massnahme zu erwarten ist (Abs. 1 lit. b) sowie eine Behandlungsbedürftig- keit, -fähigkeit und -willigkeit besteht (Abs. 2).
- 23 - 3. 3.1. Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. S._____ vom
11. Oktober 2022 ist der Beschuldigte vom Betäubungsmittel Crystal Meth ab- hängig. Daneben wurde eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt, welche sich infolge der fehlende Exploration indessen nicht in Richtung einer kli- nisch relevanten dissozialen Persönlichkeitsstörung erhärten liess, auch wenn gemäss dem Gutachter durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen (Urk. 172 S. 28). Sowohl die Drogenabhängigkeit als auch die Persönlichkeitsauffälligkeit stehen mit den vorliegend zu beurteilenden Taten in Zusammenhang (Urk. 172 S. 31), wobei die Einbruchdiebstähle als Verbrechen gelten und demnach eine taugliche Anlasstat für die Anordnung einer stationären Massnahme zu bilden vermögen. 3.2. Die gestellte Diagnose indiziert gemäss dem Gutachter klarerweise eine Behandlungsbedürftigkeit (Urk. 172 S. 34). Dies zeigt sich denn auch an den Aussagen des Beschuldigten, welcher mehrfach zu Protokoll gab, ohne fremde Hilfe nicht von der Sucht loskommen zu können (so auch heute: Prot. II S. 16 f. und 19). Der Sachverständige erachtet den Beschuldigten auch als behandlungs- fähig und attestiert ihm die Bereitschaft, seine Problematik angehen zu wollen (Urk. 172 S. 35). Dies hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch bestätigt, indem er protokollieren liess, er werde jede Hilfe annehmen und sich einer stationären Massnahme solange unterwerfen, bis sie ihm helfe, ein besserer Mensch zu werden bzw. von den Drogen endlich wegzukommen (Prot. II S. 16 f. und S. 22 f.). Es sind die Grundvoraussetzungen für eine stationäre Mas- snahme im Sinne von Art. 60 StGB demzufolge ausnahmslos gegeben. 3.3. Die Anordnung einer therapeutischen Behandlung in einem geschlossenen Rahmen erweist sich vorliegend auch als geeignet und verhältnismässig, zeigt der Beschuldigte doch insbesondere aufgrund seiner intensiven Delinquenz in ver- schiedenen Bereichen des Strafgesetzbuches und der Nebengesetzgebung eine Sozialgefährlichkeit, welche angesichts der schwerwiegenden Sucht über lange Jahre hinweg im Rahmen eines ambulanten Settings nicht mehr gebannt werden kann. Der Beschuldigte hat sich trotz vorübergehender Abstinenz nie komplett von der Sucht lösen können und zeigt insbesondere in Krisensituationen die Ten-
- 24 - denz, wieder in alte Verhaltensmuster abzurutschen, welche nur aufgrund einer längerdauernden Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung durchbrochen werden können, was auch der Beschuldigte so sieht (Prot. II S. 16 f. und S. 22 f.). Der Beschuldigte hat indessen bis anhin noch nie die Chance erhalten, in einem solchen Rahmen an sich zu arbeiten. Trotz teilweise günstigem Prozessausgang im erstinstanzlichen Verfahren liess er nunmehr im Rahmen der zweiten Instanz erneut einen Antrag auf Begutachtung zwecks Feststellung einer Massnahmein- dikation stellen, weshalb ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe aus taktischen Gründen für eine therapeutische Behandlung optiert. Dass er bis anhin nicht selbständig eine Therapie in Angriff genommen hat, wie die Staatsanwaltschaft moniert (Prot. II S. 24 und S. 26), hängt massgeblich auch mit seinen diversen gesundheitlichen Problemen zusammen und kann ihm nicht als Gleichgültigkeit ausgelegt werden. 4. 4.1. Für den Beschuldigten ist somit nach dem Gesagten eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 60 StGB zwecks Suchtbehandlung anzuordnen. Im Fo- kus wird dabei die Therapierung seiner langjährigen Drogenabhängigkeit stehen. Im Übrigen wird sich im Verlauf der Behandlung zeigen müssen, inwiefern die damit korrespondierende Persönlichkeitsakzentuierung im dissozialen Formen- kreis einen eigenständigen Krankheitswert aufweist und gegebenenfalls im Rah- men der stationären Therapie mitzubehandeln ist. 4.2. Der Vollzug von stationären Behandlungen nach Art. 59 - 61 StGB geht ei- ner zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe stets voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Die heute auszufällende Freiheitsstrafe ist demzufolge zu Gunsten der Massnah- me im Sinne von Art. 60 StGB aufzuschieben. Keine Geltung hat die entspre- chende Bestimmung für die ausgefällte Geldstrafe, welche auch bei einer statio- nären Therapie zu vollziehen ist (vgl. Art. 57 Abs. 2 StGB e contrario).
- 25 - V. Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Landesver- weisung des Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren beantragt (Urk. 78 S. 17). Die Vorinstanz hat von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen (Urk. 128 S. 64). Diesen Punkt hat die Anklägerin mit ih- rer Berufungserklärung angefochten (Urk. 129 S. 1 + 3; Urk. 185 S. 2).
2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB mit der damit verbundenen Härtefallprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB in ihrem Entscheid korrekt er- örtert, wobei sie zu den Eingangsvoraussetzungen festgehalten hat, der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB bilde in Verbindung mit dem Hausfriedensbruch ge- mäss Art. 186 StGB eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (Urk. 128 S. 46 f.). Die jüngere Rechtsprechung hat von dieser Katalogtat die Konstellation des Ladendiebstahls unter Missachtung eines Hausverbotes ausge- nommen und das den Landesverweis begründende Delikt auf den sog. Einbruch- bzw. Einschleichdiebstahl unter Verletzung des Hausrechtes beschränkt (BGE 145 IV 404, E. 1.5.3.), welche Konstellation indessen vom Beschuldigten im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Taten mehrfach (vgl. Dossiers 2 bzw. 9-
17) erfüllt worden ist.
3. Der Beschuldigte kam im Alter von 13 Jahren in die Schweiz. Er verbrachte damit hierzulande einen nicht unwesentlichen Teil seiner Kindheit und Adoleszenz und besuchte hier insbesondere auch die gesamte Oberstufe. Seine Jugendzeit in der Schweiz war demnach durchaus prägend, was jedoch gleichermassen auch für die in seinem Heimatland verbrachte Jugend gilt, so dass dieses Kriterium für sich allein nicht den Ausschlag für einen schweren persönlichen Härtefall zu be- gründen vermag (vgl. BGE 145 IV 105, E. 3.5.). Zu seiner in der Schweiz leben- den Mutter hält der Beschuldigte trotz Erwachsenenalter einen engen Kontakt und auch zu einem seiner Halbgeschwister, welches er mit seiner alleinerziehenden Mutter grosszog, hat er nach wie vor ein gutes Verhältnis (Urk. 109A S. 7; Prot. II S. 11). Hinzu kommt die hiesige Beziehung zu seinem älteren Sohn und seiner
- 26 - aktuellen Freundin, mit welcher er seit rund elf Jahren mit Unterbrüchen in einer Partnerschaft lebt (Urk. 109A S. 11; Prot. II S. 12). Diese Angehörigen zählen zwar nicht allesamt zur eigentlichen Kernfamilie des volljährigen Beschuldigten, sind ihm aber insbesondere auch wegen seiner gesundheitlichen Probleme eine überdurchschnittlich wichtige Stütze im Alltag (vgl. Urteil 6B_1077/2020 vom
2. Juni 2021, E. 1.4.). Es bestehen damit unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK bedeutende Gründe für ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die bisherige berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten kann trotz einiger guter Ansätze mit einer Anlehre als Koch und anschliessender mehrjähriger Tätigkeit als Hilfskoch in einem Restaurant sowie auch teilweise als Hilfsmechaniker (vgl. Prot. II S. 8; Urk. 109A S. 8) nicht als gelungen bezeichnet werden, zumal er nunmehr seit längerer Zeit sozialhilfeabhängig ist und auch hö- here Schulden angehäuft hat, welche allerdings ausschliesslich aus Rückständen für Alimentenverpflichtungen gegenüber seinem Sohn sowie aus Verfahrens- und Gerichtskosten bestehen. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an einer schweren Drogensucht sowie im Übrigen auch an einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung leidet, wobei gemäss dem Gutachter konkrete Anhaltspunkte für einen Krankheitswert dieser Akzentuierung bestehen (vgl. vorne Ziffer IV./3.1.). Soweit seine fehlende berufli- che Entwicklung auch auf diese Umstände zurückzuführen ist, kann sie ihm daher grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. Urteil 6B_1077/2020 vom
2. Juni 2021, E. 1.4.). Für einen persönlichen Härtefall spricht sodann die Tatsache, dass dem Beschuldigten die Wiedereingliederung in seinem Heimatland überdurchschnitt- lich schwer fallen dürfte, zumal seine Jugendjahre auf den Philippinen mit erhebli- chen Schwierigkeiten verbunden waren und er dort nach 21-jähriger Abwesenheit über keine massgeblichen Perspektiven verfügt, da auch keine tragfähigen per- sönlichen Beziehungen mehr bestehen (vgl. Prot. II S. 19 und S. 22). Hinzu kommt nun aber noch, dass beim Beschuldigten im August 2022 ein (gutartiger) Hirntumor diagnostiziert wurde, welcher eine notfallmässige komplexe Operation
- 27 - mit anschliessender Verlegung in die Rehaklinik T._____ notwendig machte und in den nächsten fünf Jahren eine regelmässige Nachbetreuung und -beobachtung erfordert (vgl. Urk. 166/1-2; Prot. II S. 14). Es darf in diesem Zusammenhang als notorisch gelten, dass eine entsprechende Betreuung seiner Erkrankung auf den Philippinen nur für begüterte Personen ausreichend gesichert ist, zu welchen der Beschuldigte definitiv nicht gehört. Die kaum gegebenen adäquaten Behand- lungsmöglichkeiten in seinem Heimatland stellen ein weiteres Kriterium für eine insgesamt als überdurchschnittlich zu wertende persönliche Härte dar, wie sie vom Gesetzgeber mit der besagten Ausnahmebestimmung anvisiert worden ist. Es ist nach all dem Gesagten in der Gesamtbetrachtung von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.
4. Was das im Falle des Härtefalles zu prüfende öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass sich die vom Beschuldigten verwirklichten Katalogtaten hinsichtlich Art und Schwere am untersten Rahmen der von Art. 66a Abs. 1 StGB erfassten Bandbrei- te bewegen. So stahl der Beschuldigte in einer Garderobe zwei Portemonnaies mit einem Deliktsbetrag von Fr. 25.– bzw. Fr. 40.– und Euro 50.–, wobei auch seine subjektive Vorstellung bezüglich der Beute nicht deutlich über diese Beträge hinausgegangen sein dürfte, auch wenn sie den Bagatellbereich gesamthaft überschritt. Bezüglich der Kellereinbrüche war der Deliktsbetrag höher, doch war er in diesen Fällen nicht der Initiator der Tat und wurde dafür mit einer geringen Menge an Drogen abgespiesen. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Ver- weisung des Beschuldigten aus der Schweiz ist mithin mit Bezug auf die verwirk- lichten Katalogtaten nicht als allzu hoch zu gewichten. Deutlich negativ wirken sich in dieser Hinsicht indessen die beiden teilwei- se einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seine intensive Gesamtde- linquenz im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus, auch wenn sowohl die Vorstrafen als auch die vorliegend zu beurteilenden Taten nunmehr bereits einige Zeit zurückliegen. Im Rahmen der Beurteilung der damit verbundenen aktuell un- günstigen Legalprognose muss jedoch – analog der Prognosestellung im Rahmen der Frage des Strafvollzuges (vgl. HEIMGARTNER, OFK StGB, 21. Aufl., N 10 zu
- 28 - Art. 42 StGB) – einbezogen werden, dass diese massgeblich vor dem Hintergrund seiner langjährigen Drogensucht zu sehen ist und sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang nunmehr einer stationären Suchtbehandlung unterziehen wird, welche gemäss dem Gutachter die Aussichten auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft massgeblich verbessern wird (vgl. Urk. 172 S. 35), zumal der Be- schuldigte diesbezüglich auch eine hohe Änderungsbereitschaft aufzuzeigen vermag (vgl. dazu Urteil 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.6).
5. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die aktuellen priva- ten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die Interes- sen der Allgemeinheit auf eine Wegweisung letztlich überwiegen, zumal er seit dem erstinstanzlichen Verfahren vor über zwei Jahren auch nicht mehr strafrecht- lich in Erscheinung getreten ist. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten ist mithin auch in zweiter Instanz abzusehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
3. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung betreffend den Schuldpunkt in der Berufungsverhandlung fallengelassen und vermag sich in zweiter Instanz mit ih- ren Anträgen auch im Übrigen weitgehend nicht durchzusetzen, auch wenn sie immerhin eine moderate Erhöhung der Sanktion erwirkt. Demgegenüber dringt der Beschuldigte zwar mit seinem Antrag auf Reduktion der Strafe nicht durch,
- 29 - obsiegt aber nebst dem Schuldpunkt auch hinsichtlich der Fragen der Landes- verweisung sowie der stationären Massnahme (wogegen die Staatsanwaltschaft allerdings auch nicht opponierte). Demzufolge sind die Kosten des Berufungsver- fahrens dem Beschuldigten bei einer Gesamtbetrachtung lediglich zu einem Ach- tel aufzuerlegen und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Infolge der desolaten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie fehlender Anzei- chen einer zukünftig signifikanten Verbesserung derselben ist es dabei aus- nahmsweise angezeigt, den Anteil des Beschuldigten an den Kosten des Beru- fungsverfahrens (einschliesslich der entsprechenden Kosten der amtlichen Ver- teidigung) infolge Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben.
4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 12'364.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 183/2). Der Aufwand ist – unter Anpassung an die tatsächliche Dauer der Berufungsverhandlung – ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. In Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen (inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 9. Juni 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Freisprüche), 3 (Verfahrenseinstellungen), 4 teilweise und 6 (Busse), 7 (Rückversetzung), 9 - 19 (Regelung der Schadenersatz- und Genug- tuungsbegehren), 20 - 41 (Entscheid über die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Barschaften, Gegenstände und Spuren) sowie 42 + 43 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 30 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 175 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB wird abgesehen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung; Fr. 6'900.– Gutachten.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Achtel auferlegt und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse genommen. Der dem Beschuldigten auferlegte Anteil wird infolge Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 31 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (mit den Akten für einige Tage zur Einsicht) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter