Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2021 vorgeworfen, im gemeinsamen Zusammen- wirken mit D._____ und zwei weiteren namentlich nicht näher bekannten Mittätern (namens "I._____" und "J._____") zwischen dem 1. März und dem 23. März 2020 einen Raubüberfall mit schwerer Körperverletzung auf den Geschädigten B._____ geplant zu haben, wobei er im Auftrag von D._____ den Geschädigten mit einem Hammer am Schienbein und an den Zähnen bzw. im Gesicht hätte verletzen sol- len. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum den vo- raussichtlichen Tatort besichtigt, ein abhörsicheres Mobiltelefon von D._____
- 20 - übernommen und sich mit D._____ bezüglich der Modalitäten des Überfalls mehr- fach ausgetauscht, wobei das geplante Vorhaben aufgrund der Verhaftung von D._____ und des Beschuldigten letztlich jedoch nicht zustande gekommen sei (Urk. 50 S. 2 ff.).
2. Die Verteidigung moniert mit Bezug auf die Vorwürfe der Anklage eine Verletzung des Anklageprinzips, dies im Wesentlichen mit der Argumentation, die vom Tatbestand des Art. 260bis StGB verlangten technischen oder organi- satorischen Vorkehrungen wären konkreter anzuklagen gewesen, und es fehle auch an einer Umschreibung, durch welchen konkreten körperlichen Eingriff der Geschädigte hätte schwer verletzt werden sollen (Urk. 106 S. 5 + 7). Dazu ist zu sagen, dass die angeblich getroffenen Vorkehrungen in der Anklage unter Angabe des jeweiligen Zeitpunktes konkret benannt werden und namentlich die Rollenaufteilung, die Tatortfestlegung sowie die grobe Vorgehensweise (unter Einsatz eines Hammers) mit Besprechung der Fluchtmöglichkeiten im Einzelnen umschrieben werden (vgl. Urk. 14/14 S. 3 f.). Dass beim Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen gerade diese Vorkehrungen näher bezeichnet sein müssen, während die geplante Haupttat (in casu namentlich der Raub bzw. die schwere Körperverletzung) in ihren Einzelheiten noch offen ist und deshalb in der Anklage auch nicht im Detail umschrieben werden kann, liegt sodann auf der Hand, zumal es genügt, wenn diese Haupttat lediglich in Kauf genommen wird und bei der Inkaufnahme einer Tat regelmässig verschiedene (im Einzelnen noch nicht konkret feststehende) Handlungsabläufe möglich sind. Was schliesslich die ebenfalls unter diesem Aspekt monierte subjektive Komponente des Tatbestandes anbelangt, so genügt diesbezüglich bei Delikten, welche nur vorsätzlich begangen werden können, der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an den vorgeworfenen Sachverhalt (BGE 120 IV 348, E. 3.c; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.; Urteil 6B_873/2015, vom 20. April 2016, E. 1.3.), wobei sich beim Vorwurf eines Eventualvorsatzes aus den eingeklagten Umständen ergeben muss, inwiefern diese auf diese Vorsatzform schliessen lassen (vgl. Urteil 6B_638/2019 vom
17. Oktober 2019, E. 1.4.2.; Urteil 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.1.), was vorliegend ohne Weiteres der Fall ist. Solange für die beschuldigte Person
- 21 - jedenfalls klar ist, welche objektiven und subjektiven Tatumstände ihr vorgeworfen werden, kann auch eine teilweise unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass ein Schuldspruch verunmöglicht wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor den Schranken des Gerichts und es ist schliesslich dessen Sache, den relevanten Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017, E. 1.1.1.; Urteil 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017, E. 1.2.; Urteil 6B_228/2017 vom
4. Juli 2017, E. 2.3.). Soweit die Verteidigung im genannten Zusammenhang indessen fehlende Vorhaltungen des eingeklagten Sachverhaltes im Rahmen der Untersuchung anführt (Urk. 106 S. 6 ff.), richtet sie sich gar nicht gegen das Anklageprinzip, sondern spricht die hinreichende Aufklärung des Beschuldigten hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO an. Diesbezüglich wurde der Beschuldigte allerdings bereits in der polizeilichen Einvernahme vom
30. März 2020 darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und schwerer Körperverletzung eingeleitet worden ist (Urk. 2/1 S. 1). In der Folge wurde ihm mitgeteilt, dass er in dringendem Verdacht stehe, Vorkehrungen zu einem Raubüberfall auf den Privatkläger getroffen zu haben, worauf ihm die ihn belastenden Telefongespräche vorgespielt wurden und er sich zu den Interpretation der Polizei, wonach ein Anschlag auf den Privatkläger unter Einsatz eines Hammers geplant war, frei äussern konnte (Urk. 2/1 S. 2 + 7 ff.). Inwiefern bei dieser Sachlage dem Beschuldigten in der ersten polizeilichen Befragung keine genügenden Vorhalte zur ihm vorgeworfenen Tat gemacht wurden, vermag sich dem Gericht nicht zu erschliessen.
3. Der Beschuldigte wurde in der Untersuchung zu den Vorwürfen der Ankla- ge am 30. März 2020 (Polizeieinvernahme, Urk. 2/1 sowie Hafteinvernahme, Urk. 2/2), am 19. Mai 2020, 2. Juni 2020 und 2. Juli 2020 (Delegierte Polizeiein- vernahmen, Urk. 2/3, 2/4 + 2/6), am 9. Juni 2020 (Staatsanwaltschaftliche Einver- nahme, Urk. 2/5), am 14. Juli 2020 (Konfrontationseinvernahme mit D._____, Urk. 2/7) sowie am 29. März 2021 (Schlusseinvernahme, Urk. 2/9) einvernom-
- 22 - men. Zudem wurde er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung umfassend zur Sache befragt (Urk. 37 S. 1 ff.). Nachdem der Beschuldigte die Aussage in den ersten Einvernahmen noch konsequent verweigert hatte, hat er in der delegierten Befragung vom
2. Juni 2020 erstmals zugestanden, die ihm vorgehaltenen Gespräche mit D._____ geführt zu haben (Urk. 2/4 S. 2). Später räumte er auch ein, er habe sich im Zusammenhang mit der geplanten Aktion Informationen beschafft, Sachen abgecheckt und ein (Tarn-)Handy übernommen (Urk. 2/4 S. 12; Urk. 2/5 S. 3; Urk. 37 S. 14). Im Übrigen hat er den angeklagten Sachverhalt indessen in diversen Punkten bestritten. So stellte er – nachdem er diesbezüglich zunächst noch geständig war (Urk. 2/5 S. 2: "Es trifft auch zu, dass wir ihn schlagen wollten." bzw. S. 3: "Wir wollten ihn schlagen, das trifft zu.") – insbesondere die Ernsthaftigkeit der damaligen Gespräche (Urk. 37 S. 19: "Es war nicht so, dass wir vorhatten, etwas zu machen. Wir hatten nichts vor, wir haben einfach Gespräche geführt." bzw. Urk. 37 S. 24: "Also so wie ich es in Erinnerung habe, haben wir noch nicht genau gewusst, was wir genau machen.") und des dabei thematisierten Hammereinsatzes (Urk. 2/5 S. 3: "Das mit dem Hammer war nur grosses und dummes Geschwätz." bzw. S. 18: "Das war nur Gerede mit dem Hammer"; vgl. auch Urk. 37 S. 23: "Ich selbst habe nie einen Hammer gesehen. Und ich habe auch nie einen Hammer in der Hand gehabt.") in Abrede, denn es sei mehr um eine "Ansage" gegangen, damit der Privatkläger damit aufhöre, andere zu provozieren (Urk. 37 S. 14: "Also, wir wollten "B1._____" nie schwer verletzen."). Ferner wollte er nichts von einem geplanten Raub wissen und erklärte in diesem Zusammenhang, er habe vom angeblich mitgeführten Geld des Privatklägers nie Kenntnis gehabt (Urk. 2/5 S. 3; Urk. 37 S. 17). Schliesslich machte er auch geltend, mit D._____ letztlich übereingekommen zu sein, den geplanten Angriff auf den Privatkläger abzublasen (vgl. Urk. 2/4 S. 12; Urk. 2/5 S. 15; Urk. 37 S. 16 ff.).
4. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die Aus- sage wiederum konsequent verweigert hat (vgl. Urk. 105), bleibt es im Verfahren bei den vorgenannten Bestreitungen, weshalb im Folgenden nochmals zu prüfen
- 23 - ist, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt umfassend und richtig wieder- gegeben, so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 50 S. 11 ff.).
5. Ferner hat sich die Vorinstanz auch zu den massgeblichen Beweismitteln geäussert (Urk. 50 S. 13 f.) und dabei insbesondere zu Recht festgestellt, dass die Ergebnisse der (ursprünglich in anderem Zusammenhang) angeordneten Überwachungsmassnahmen im Rahmen der Aktion "E._____" zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden können (Urk. 50 S. 13 f.), wobei namentlich die genehmigte Verwendung der Zufallsfunde aufgrund der Audioüberwachung des Fahrzeuges und der Wohnung von D._____ (vgl. Urk. 15/2/1/5) im Vorder- grund steht, während die ebenfalls genehmigte Überwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. Urk. 15/2/2/5) – wie im Übrigen auch die Observation des Beschuldigten (Urk. 15/1/1) sowie die Auswertung des GPS-Trackers betreffend das Fahrzeug von D._____ (Urk. 83A [HD-Kopie von Urk. 102]) – keine entschei- denden Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren hervorgebracht haben, wobei die in diesem Rahmen vorgebrachte Argumentation der Verteidigung, im polizeilichen Schlussbericht vom 8. Januar 2021 werde im Zusammenhang mit den geheimen Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten lediglich hinsichtlich der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation erwähnt, dass diese keine fallrelevanten Erkenntnisse ergeben habe (Urk. 39 S. 4), insofern zu formalistisch erscheint, als aus dem Gesamtkontext ohne Weiteres hervorgeht, dass die mit dieser Massnahme verknüpfte Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten ebenfalls zu keinen massgebenden Ergebnissen geführt hat (vgl. Urk. 1/5 S. 12). Mit Bezug auf die erforderlichen Grundlagen für die Gültigkeit der relevanten Zufallsfunde wurden im Übrigen im Rahmen des Berufungs- verfahrens zusätzlich die Akten betreffend die Gesuche, Anordnungen und Genehmigungen der den Zufallsfunden zu Grunde liegenden technischen Über- wachungsmassnahmen aus dem Verfahren gegen D._____ beigezogen (vgl. Urk. 83A/D1/14/5-14). Es ergibt sich daraus die Zulässigkeit sämtlicher Über-
- 24 - wachungen gegenüber D._____, welche als Grundlage für die gegen den Beschuldigten verwendeten Zufallsfunde relevant sind. Die Unverwertbarkeit des diesbezüglichen Beweisergebnisses kann mithin auch insofern nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. 6. 6.1. Gemäss der Vorinstanz kann dem Beschuldigten aufgrund des vorhandenen Beweismaterials nicht nachgewiesen werden, dass er mit seinen Mittätern plante, dem Privatkläger im Sinne eines Raubüberfalles Geld abzunehmen. Als viel wahrscheinlicher erachtet sie, dass die beabsichtigte Aktion das Ziel hatte, dem Privatkläger eine Abreibung zu verpassen. Es sei mithin ein Angriff auf den Privatkläger geplant worden, in dessen Rahmen die Anweisungen von D._____ auf massive Gewalttätigkeiten ausgerichtet gewesen seien, wobei angesichts des getätigten Aufwandes nicht von einem "Bluff", sondern von einem effektiven Vorhaben auszugehen sei. Die Täter hätten es dabei geradezu auf eine Eskalation des Geschehens ankommen lassen und den Einsatz des mitzuführenden Hammers nicht bloss als theoretische Möglichkeit, sondern als sehr wahrscheinlichen Handlungsplan erachtet. Es sei mithin von konkreten Vorkehren zu einem tätlichen Angriff mit Schlägen gegen den Kopf des Opfers unter Zuhilfenahme eines Hammers auszugehen. Dabei bestünden erhebliche Zweifel, dass die Aktion anlässlich eines Spazierganges von D._____ und dem Beschuldigten wieder abgesagt worden sei. Stattdessen sei anzunehmen, dass das Vorhaben im Zeitpunkt der Verhaftung der Beteiligten nach wie vor pendent gewesen sei und bei passender Gelegenheit hätte durchgeführt werden sollen (Urk. 50 S. 14 ff.). 6.2. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung in zweiter Instanz grundsätzlich stand. So kann der Vorinstanz betreffend die eingeklagten Vorkehrungen zu einem Raub gefolgt werden, wenn diese nicht als erstellt erachtet, dass zwischen den Direktbeteiligten jemals über einen Raubüberfall gesprochen worden sei (vgl. Urk. 50 S. 14 ff.). Die ursprünglich gegenüber einer Drittperson geäusserte Absicht von D._____, den Privatkläger mit den "Jungs" ausnehmen zu wollen, vermag für sich allein jedenfalls nicht zu genügen, um von
- 25 - einem konkreten Vorhaben auch des Beschuldigten betreffend eine solche Tat ausgehen zu können. Wenn die Anklägerin in diesem Zusammenhang festhält, dass der Beschuldigte in die Pläne von D._____ eingeweiht worden sei bzw. sich hat einspannen lassen, wobei offenkundig gewesen sei, dass auch ein Raub beabsichtigt gewesen sei (vgl. Urk. 38 S. 14; Urk. 107 S. 6 f.), so ist gleichzeitig danach zu fragen, in welche Pläne denn D._____ den Beschuldigten eingeweiht hat bzw. der Beschuldigte eingespannt war. Durchaus möglich und aufgrund der aktenkundigen Gesprächsaufzeichnungen nicht widerlegt ist, dass sich D._____ lediglich noch auf eine Abreibung seines Kontrahenten konzentrierte, nachdem er zwischenzeitlich erfahren hatte, dass der Privatkläger jeweils gar keine grösseren Geldsummen bei sich trug , wie dies Letzterer in seiner Einvernahme vom
26. Oktober 2020 denn auch selber zu Protokoll gegeben hat (Urk. 4/3 S. 9). Der von der Anklägerin ins Feld geführte Umstand, dass zwischen den Beteiligten aber allenfalls noch weitere Gespräche mit Bezug auf die Begehung eines Raubüberfalles geführt wurden, welche nicht aufgezeichnet bzw. ausgelesen werden konnten (Urk. 107 S. 4 f.), kann selbstredend nicht zur entsprechenden Belastung des Beschuldigten herangezogen werden, zumal diese Spekulationen durch keinerlei Indizien untermauert werden. Die diesbezüglichen Depositionen des Beschuldigten, wonach er nie etwas von angeblich transportierten Geldern des Privatklägers gewusst hat (Urk. 2/5 S. 3; Urk. 37 S. 17), können ihm vor dem genannten Hintergrund mithin nicht widerlegt werden, so dass auch nicht von einem gemeinsamen Tatplan hinsichtlich eines Raubüberfalles ausgegangen werden kann. 6.3. Nicht gefolgt werden kann der Darstellung des Beschuldigten hingegen, wenn er im Verlauf seiner Einvernahmen immer wieder die Ernsthaftigkeit des ge- samten Vorhabens in Frage stellte und die zwischen den Tatbeteiligten geführten Gespräche als "grosses dummes Geschwätz" verstanden haben wollte. Die Eindringlichkeit der wiederholten und konkreten Anweisungen des Rädelsführers D._____ zeigt, dass er das Vorhaben effektiv durchziehen wollte, was auch dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein kann, zumal diesbezüglich bei D._____ über mehrere Gespräche hinweg nie Relativierungen oder Zweifel er- kennbar sind. Hingegen zeigt sich anhand der gemeinsamen Planungen, dass
- 26 - auch Respekt vor dem durchaus riskanten Angriff auf den Privatkläger mitschwang, zumal dieser regelmässig seinen Rottweiler mitführte, weshalb ein geeigneter Zeitpunkt für die Tatausführung nicht leicht zu finden war. Für den Realitätsgehalt des Vorhabens spricht sodann nicht zuletzt auch die offensichtlich feindschaftliche Gesinnung der Gruppe gegenüber dem Privatkläger, welchem man für seine offenbar überhebliche und provokante Art eine spürbare Abreibung zu verpassen gedachte, was die Beteiligten in ihren Verfahren denn auch so zugestanden haben (Beschuldigter gemäss Urk. 2/5 S. 2 f.; D._____ gemäss Urk. 113 S. 20), bevor der Beschuldigte sein Zugeständnis dann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne ersichtlichen Grund wieder relativierte (Urk. 37 S. 19 ff.). Unsicherheiten betreffend die geplante Tat bestanden somit höchstens in der konkreten Vorgehensweise, was im Rahmen der Würdigung des subjektiven Sachverhaltes zu berücksichtigen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 6.6.). 6.4. Fraglich erscheint, ob mit der Argumentation der Anklägerin davon ausge- gangen werden kann, dass die technischen und organisatorischen Vorkehrungen der Beteiligten im Zeitpunkt ihrer Verhaftung bereits abgeschlossen waren (vgl. Urk. 38 S. 12 + 15 f. bzw. Urk. 107 S. 7 mit Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein konkreter Tatzeitpunkt noch nicht ausgemacht war und insofern ein wesentliches Element des Tatplanes fehlte. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da sie lediglich im Hinblick auf einen allfälligen Rücktritt vom Vorhaben relevant erscheint, ein solcher Rücktritt jedoch – wie sogleich zu zeigen sein wird – nie zustande gekommen ist. 6.5. Betreffend den von den Tatbeteiligten immer wieder ins Spiel gebrachten Rücktritt vom Vorhaben kurz vor der geplanten Ausführung der Tat (vgl. Urk. 2/4 S. 12; Urk. 27 S. 15; Urk. 37 S. 16 ff.) erübrigen sich allzu weitschweifende Aus- führungen. Es kann in diesem Punkt der Vorinstanz ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie zu dieser Thematik festhält, dass die diesbezüglichen Vorbringen der beiden Hauptbeteiligten unglaubhaft anmuten, weshalb davon auszugehen sei, dass das Vorhaben im Zeitpunkt der Verhaftung nach wie vor
- 27 - pendent war und bei passender Gelegenheit hätte verwirklich werden sollen (Urk. 50 S. 20). Dabei mag zwar durchaus sein, dass aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung in dieser Hinsicht keine direkten Schlussfolgerungen in Bezug auf den Wahrheitsgehalt seiner späteren Aussagen gezogen werden können (so die Verteidigung in Urk. 39 S. 5). Auf jeden Fall möglich sind jedoch Schlüsse aufgrund seines späteren Aussageverhaltens zu diesem Punkt, wozu festzuhalten ist, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten überaus vage blieben und auch ständig wechselten, weshalb nachvollziehbar erscheint, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschuldigte habe seine Angaben in diesem Zusammenhang den Aussagen von D._____ angepasst (vgl. Urk. 50 S. 20). Es kann denn auch durchaus als Widerspruch gewertet werden, wenn der Beschuldigte zunächst ausführte, man habe gar nicht recht gewusst, inwiefern man dem Privatkläger etwas antun wolle (Urk. 37 S. 24), um dann nur wenig später zu behaupten, man habe in der Folge im gemeinsamen Gespräch mit D._____ nach dem Haareschneiden vom geplanten Vorhaben abgelassen (Urk. 37 S. 25). Erstaunlich ist entgegen der Ansicht der früheren Verteidigung (vgl. Urk. 39 S. 11: "Es war halt nicht so wichtig.") in diesem Zusammenhang denn auch, dass die unmittelbar vorangegangene Konversation der beiden Mittäter während des Haareschneidens in der Wohnung von D._____, welche im Rahmen der Überwachung gänzlich aufgenommen worden ist, keinerlei Hinweise auf einen beabsichtigten Rücktritt vom geplanten Vorhaben erkennen lässt (vgl. Anhang zu Urk. 2/4, Gespräche vom 28.3.2020 zwischen 20:02 Uhr und 21:16 Uhr). Wieso dann allerdings dieses Thema nach dem Verlassen der Wohnung beim gemeinsamen Spaziergang plötzlich aufgekommen sein soll, ist nicht erfindlich. Vielmehr sprechen die soeben dargelegten Umstände dafür, dass angesichts der hinsichtlich der Tatplanung relativ klaren Beweislage seitens der beiden Beteiligten zur Argumentation eines gemeinsamen Tatrücktrittes Zuflucht genommen wurde, welcher in Tat und Wahrheit gar nie stattgefunden hat. Ein Abbruch der planmässigen Vorkehren aus eigenem Antrieb ist demzufolge definitiv nicht anzunehmen, zumal das Tarnhandy auch nach dem besagten
- 28 - Spaziergang beim Beschuldigten verblieb und im Rahmen der Verhaftung bei ihm sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. 7/1). 6.6. Auf der subjektiven Seite fällt jegliche Kenntnis des Beschuldigten betref- fend eine mögliche Raubtat ausser Betracht, nachdem dieser – wie bereits darge- legt (vgl. vorstehend Ziffer 5.2.) – zu keinem Zeitpunkt etwas von einer solchen Tatausrichtung wusste bzw. wissen konnte. Ferner liegt die vorinstanzliche An- nahme, dass bereits aufgrund geplanter Faustschläge gegen den Privatkläger sei- tens des Beschuldigten eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen wurde (Urk. 50 S. 27), nicht sehr nahe, zumal diese Schläge in den aufgezeichneten Gesprächen nirgends konkreter thematisiert werden. Dass womöglich auch Tritte gegen den Oberkörper des Opfers geplant waren, wie die Vorinstanz weiter aus- führt (Urk. 50 S. 27), müsste sodann konkret erstellt werden können, was nicht geschehen ist und anhand der Aktenlage auch nicht erfolgversprechend wäre, so dass sich aus diesem Aspekt ebenfalls keine genügende Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung des Privatklägers ergibt. Allerdings ist aufgrund der überwachten Gespräche davon auszugehen, dass beim Angriff auf den Privatkläger ein Hammer mitgeführt werden sollte. Zwar sollte dieser in den Gesprächen mehrfach erwähnte Hammer offenbar nur dann eingesetzt werden, falls sich der Privatkläger beim Angriff wehren und die Ange- legenheit aus dem Ruder laufen würde. Aufgrund des geplanten Mitführens des Hammers musste aber selbst bei einem relativ zurückhaltenden Einsatz ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es im Rahmen des Angriffes zu schweren Verletzungen kommen könnte, zumal sich anhand der besagten Ge- spräche ergibt, dass grundsätzlich von einer Gegenwehr des Kontrahenten ausgegangen wurde und der Hammer gegebenenfalls auch gegen dessen Gesichtsbereich eingesetzt werden sollte (vgl. Urk. 15/2/1/1, Gespräch vom 14.3.2020: "Hammer … schlagt ihn da. Aber nur wenn's wirklich … wenn ihr merkt, ihr könnt nicht" bzw. "Wenn der andere kommt, gegen den anderen mit dem Hammer dreingehen." bzw. "Hammer nicht gegen den Kopf? Nein … wenn er sich deckt …. wenn es sein muss. … Gesicht, so Zähne? Kannst du auch, ja").
- 29 - 6.7. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist demnach mit den soeben erwähnten punktuellen Abweichungen zu bestätigen und in diesem Sinne der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Strafbar im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB handelt, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine im Gesetz vorgesehene Katalogtat auszuführen, wobei als Katalogtaten insbesondere auch der Raub und die schwere Körperverletzung gelten. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos (Art. 260bis Abs. 2 StGB).
2. Die Vorinstanz hat die geltende Lehre und Praxis zum Tatbestand in ihrem Urteil umfassend und korrekt zusammengefasst (Urk. 50 S. 21 ff.), worauf ohne Weiteres verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu betonen ist betreffend den subjektiven Tatbestand, dass die Vorbereitungshandlungen zwar direk- tvorsätzlich vorgenommen werden müssen, bezüglich der geplanten Straftat hingegen auch eine Inkaufnahme ihrer Art genügt (WEDER, OFK StGB, 21. Aufl., N 11 zu Art. 260bis StGB; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 7 zu Art. 260bis StGB).
3. Vorliegend werden dem Beschuldigten in Mittäterschaft planmässige konkrete Vorbereitungshandlungen zu einem Raub und zu schwerer Körper- verletzung vorgeworfen (Urk. 14/14 S. 2). Der von der Vorinstanz in diese Zu- sammenhang thematisierte Versuch (Urk. 50 S. 21 f. +°26) ist vor diesem Hintergrund nicht weiter zu diskutieren, da ein solcher vorliegend nicht eingeklagt ist und sich demnach in dieser Hinsicht ohnehin kein entsprechender Schuldspruch zu ergeben vermöchte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemeinsame Vorbereitungshandlungen zu einer Raubtat vorliegend bereits auf der Tatsachenebene nicht nachweisbar sind, weshalb eine rechtliche Würdigung des Tatgeschehens auch insofern unterbleiben kann. Es bleibt mithin zu prüfen,
- 30 - ob die erstellten Handlungen der Tatbeteiligten als Vorbereitungshandlungen zu einer schweren Körperverletzung qualifiziert werden können.
4. Es unterliegt in diesem Zusammenhang in objektiver Hinsicht keinem Zweifel, dass die gesamten erstellten Vorkehrungen organisatorischer und technischer Art, welche von der Informationsbeschaffung über das Opfer sowie der Auskundschaftung des Tatortes bis zur Bereitstellung eines geeigneten Kommunikationsmittels (Tarnhandy) und der Bestimmung einer potentiellen Tatwaffe (Hammer) reichten, als planmässige Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Dass dabei der Zeitpunkt und das konkrete Vorgehen betreffend die geplante Tat im Einzelnen noch nicht definitiv feststanden, vermag die Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 106 S. 28 f.) nicht in Frage zu stellen, solange aus den gesamten Umständen ersichtlich wird, dass die Täter psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt waren (vgl. BGE 111 IV 155, E. 2. f.).
5. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte stets gewusst, dass die gemeinsam mit D._____ getätigten technischen und organisatorischen Vorkehrungen dazu dienten, einen körperlichen Angriff auf den Privatkläger vorzubereiten, was er in der Untersuchung denn auch zugestanden hat. Zudem haben die Erwägungen zum Sachverhalt ergeben, dass aufgrund der in Aussicht genommenen Tatausführung (mit allfälligem Einsatz eines Hammers) zumindest ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass es zu schweren Verletzungen des Privatklägers (oder allenfalls beteiligter Dritter) kommen könnte, da bei einem Einsatz des Hammers gegen den Gesichtsbereich des Opfers die konkrete Möglichkeit von lebensbedrohlichen Folgen bestand. Bei dieser Konstellation handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz hinsichtlich der Verwirklichung einer Katalogtat, was für die subjektive Tatbestandsmässigkeit genügt (vgl. vorstehend Ziffer 2.).
6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mithin auch in zweiter Instanz der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einer schweren Körperverletzung im Sin- ne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB schuldig zu sprechen, während vom Vorwurf
- 31 - entsprechender Handlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB bereits aus tatsächlichen Gründen ein Freispruch zu erfolgen hat. Der Vollständigkeit halber bleibt in rechtlichem Zusammenhang an dieser Stelle noch festzuhalten, dass die Anklägerin für den Fall des vollständig erstellten Sachverhaltes mit ihrer Qualifikation eine Deliktskonkurrenz implementiert hätte, welche es im geltenden Strafrecht so nicht gibt, denn ein Raub mit schwerer Körperverletzung ist nach Massgabe von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu verfolgen, weshalb es bei entsprechend gegebener Planung bei zu sanktionierenden Vorbereitungshandlungen zu einem (schweren) Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB hätte bleiben müssen und der Beschuldigte nicht noch zusätzlich für Vorkehrungen betreffend eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB zu bestrafen gewesen wäre. V. Strafe
1. Einleitung 1.1. Der Beschuldigte wendet sich mit seinem Antrag auf Freispruch natur- gemäss auch gegen die verhängte Strafe. Da die Staatsanwaltschaft im Strafpunkt eine Anschlussberufung mit der Forderung einer härteren Bestrafung des Beschuldigten ergriffen hat (Urk. 59 S. 2; Urk. 107 S. 2), ist die Strafzumessung der Vorinstanz im Folgenden umfassend zu beleuchten und auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt wieder- gegeben und insbesondere auch den Strafrahmen der strafbaren Vorbereitungs- handlungen zutreffend dargestellt (Urk. 50 S. 29 ff.). Das anschliessend gewählte Vorgehen mit der Bestimmung der objektiven und subjektiven Tatschwere im Rahmen der Tatkomponente und nachfolgender Prüfung allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe im Rahmen der Täterkomponente ist ebenfalls nicht zu beanstanden und kann vorliegend ohne Weiteres übernommen werden (vgl. Urk. 53 S. 32 ff.).
- 32 - 1.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund des Tatzeitpunktes vorliegend das ab dem 1. Januar 2018 geltende neue Sanktionsrecht zur Anwendung ge- langt, welches die Ausfällung einer Geldstrafe lediglich noch bis zu einer Höhe von 180 Tagessätzen ermöglicht. Damit ist auch gesagt, dass in casu lediglich über eine Freiheitsstrafe zu diskutieren ist, da einerseits das Verschulden des Be- schuldigten (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.) eine Sanktion im Geldstrafenbereich nicht mehr zulässt und andrerseits der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits zwei Geldstrafen wegen einschlägiger Vorkommnisse erwirkt hat, welche ihre Wirkung offensichtlich verfehlt haben, auch wenn die früheren Strafen (noch) nicht in unbedingter Form ausgesprochen worden sind.
2. Tatkomponente 2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das geplante Vorhaben ein schweres Delikt gegen Leib und Leben betraf, wobei der in Kauf genommene Einsatz eines Hammers gegen das Gesicht ein vergleichsweise brutales Vorgehen widerspiegelt, aufgrund dessen das Verschulden des Beschul- digten von vornherein nicht mehr im untersten Bereich angesiedelt werden kann, zumal beabsichtigt war, den Privatkläger mittels einer Übermacht anzugreifen und ihm auf diese Weise eine gravierenden Denkzettel zu verpassen, obwohl die Täterschaft bis heute nicht konkreter zu erklären vermochte, worin denn die Verfehlungen des Privatklägers bestanden haben sollen. Die Vorkehrungen der Gruppierung rund um D._____ waren denn auch schon relativ weit gediehen und bedurften lediglich noch letzter Konkretisierungen, bevor zur Tat geschritten wer- den konnte. Immerhin sollte der Hammer aber nur für den Eskalationsfall mitge- führt werden, so dass mit Bezug auf die schwere Körperverletzung lediglich ein Eventualvorsatz bestand, was das Verschulden in subjektiver Hinsicht relativiert. 2.2. Insgesamt bewegt sich die Einschätzung der Vorinstanz betreffend ein nicht mehr leichtes Verschulden des Beschuldigten mithin eher am unteren Rahmen des Vertretbaren, ist jedoch im Endeffekt nicht zu korrigieren, zumal im angefochtenen Urteil zu Recht festgehalten wird, dass die Initiative für die Planungen klar von D._____ ausgegangen ist und der Beschuldigte primär aus falsch verstandener Loyalität heraus gehandelt hat, da er sich ansonsten keinerlei
- 33 - Vorteile von der Tat versprechen konnte. Wenn die Vorinstanz die schuldangemessene Strafe auf 14 Monate festsetzt, so bedarf dies insofern keiner Beanstandung, als auch in zweiter Instanz nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Aspekte der Tatkomponente eine Sanktion im Bereich von 15 Monaten gerechtfertigt erscheint.
3. Täterkomponente 3.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die relevanten Lebensumstände unter Verweis auf dessen bisherige Befragungen zur Person umfassend dargelegt hat (Urk. 50 S. 33; vgl. auch Urk. 2/4 S. 2 ff.; Urk. 37 S. 1 ff.). In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zu seiner Person dann keine Angaben mehr gemacht (Urk. 105 S. 1 f.). Der vom Beschuldigten geschilderten Lebenslauf ist durch den Suizid des Vaters in einer sensiblen Lebensphase massgeblich mitgeprägt, doch vermag sich dieser Umstand letztlich – im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 34) – nur leicht strafmindernd auszuwirken. Wenn der Beschuldigte diesbezüglich ausführt, er habe schwierige Zeiten durchlebt, in welchen er auf die Unterstützung von Freunden angewiesen gewesen sei, so erscheint dies angesichts des tragischen Vorfalles zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Der Beschuldigte gab diesbezüglich denn auch zu Protokoll, er habe in der Anfangsphase, als der Vater weg gewesen sei, Ängste und Probleme gehabt (Urk. 37 S. 29). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der besagte Vorfall und die nachträglichen Verwerfungen im Leben des Beschuldigten anfangs des Jahres 2016 ereigneten, so dass insbesondere die beiden Vorstrafen damit erklärbar sind, weniger jedoch die vorliegend zu beurteilende Tat, welche sich rund vier Jahre später abspielte, als sich der Beschuldigte bereits neu orientiert und eine Coiffeurlehre begonnen hatte. Er konnte denn auch stets auf die Unterstützung seiner Familie zählen und hat es trotzdem nicht geschafft, sich von seinem problematischen Umfeld zu lösen.
- 34 - 3.2. Merklich straferhöhend zu berücksichtigen ist dagegen das Vorleben des Beschuldigten mit zwei in den Jahren 2018 (welche Vorstrafe im Strafregister irrtümlicherweise doppelt verzeichnet ist, vgl. Urk. 117 S. 1 f.) und 2019 erwirkten Vorstrafen infolge Körperverletzungsdelikten, in deren Probezeiten der Beschul- digte nunmehr erneut delinquierte. Er offenbart damit eine latente Gewalt- problematik, welche auch der Gutachter in seiner Expertise vom 11. Dezember 2020 anspricht (Urk. 13/32 S. 57: "moderates bis deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte"), wobei auffällt, dass der Beschuldigte auch im Zusammenhang mit den früheren Taten weitgehend ungeständig war. 3.3. Trotz verschiedener Einlassungen des Beschuldigten hinsichtlich der inkri- minierten Vorbereitungen zur Tat ist eine nachhaltige Kooperation nicht erkenn- bar, wobei das von der Vorinstanz in objektiver Hinsicht erkannte Geständnis in- sofern zu relativieren ist, als der Beschuldigte bis heute an seiner unbehelflichen Version festhält, man sei kurz vor der beabsichtigten Tat definitiv vom Vorhaben zurückgetreten. Zwar gab der Beschuldigte auch zu Protokoll, er schäme sich für seine damaligen Diskussionen betreffend den Einsatz eines Hammers, relativierte die damit anklingende Einsicht später dann aber wieder dahingehend, man habe dem Privatkläger eigentlich gar nichts antun wollen, was nicht ins Bild eines reui- gen Täters passt. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist demzufolge in casu nicht relativierend zu berücksichtigen. 3.4. Insgesamt ergibt sich bei näherer Betrachtung der Täterkomponente mithin ein Überwiegen der straferhöhenden Aspekte im Bereich von rund zwanzig Prozent.
4. Fazit 4.1. Nach Berücksichtigung sämtlicher strafrelevanter Faktoren erscheint somit vorliegend eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. 4.2. An diese Strafe ist die erstandene Untersuchungshaft von 110 Tagen anzu- rechnen.
- 35 - 4.3. Ausführungen betreffend den Vollzug der Strafe erübrigen sich auch an dieser Stelle, da – wie zu zeigen sein wird (vgl. hinten VII.) – eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen und die Frage des Strafvollzugs im dortigen Zusammenhang zu behandeln ist. VI. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat sich korrekt zu den Grundalgen des Widerrufs von Vor- strafen verbreitet (Urk. 50 S. 42 f.). Es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden.
2. Nachdem der Beschuldigte heute wegen strafbaren Vorbereitungshand- lungen schuldig zu sprechen ist, kommt ein Absehen von jeglichen Anordnungen im Zusammenhang mit dem Widerruf von vornherein nicht in Betracht, zumal unstrittig ist, dass der Beschuldigte diesbezüglich im Rahmen zweier ihm an- gesetzten Probezeiten delinquiert hat. Andrerseits kommt ein Widerruf des bedingten Vollzuges der früheren Strafen, welcher im vorliegenden Zusammenhang durchaus diskutiert werden könnte, nicht in Frage, da die Vorinstanz davon abgesehen hat und weder die Anklägerin noch die Privatklägerschaft gegen diesen Entscheid opponiert haben, so dass eine Verschlechterung diesbezüglich nicht möglich ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt mithin ohne Weiteres zu bestätigen. Nachdem die mit den früheren Entscheiden angesetzten Probezeiten mittlerweile abgelaufen sind, hat die Verlängerung der Probezeiten indessen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils zu erfolgen. VII. Massnahme
1. Die vorinstanzlich angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB unter Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe wird lediglich für
- 36 - den Fall eines Freispruches des Beschuldigten angefochten, wobei dieser in der Berufungsverhandlung geltend machen liess, er wolle selbst für den Fall, dass keine Massnahme angeordnet würde, nach wie vor an sich arbeiten (Prot. II S. 17 f.).
2. Die ambulante Massnahme entspricht den Empfehlungen des Gutachters (vgl. Urk. 13/32 S. 63 ff.) und wurde von der Vorinstanz mit überzeugenden Argumenten begründet (vgl. Urk. 50 S. 35 ff.). Zwar hat der Beschuldigte die begonnene Therapie bei Dr. phil. C._____ abgebrochen, wobei offenbar die neuerlichen Verhaftung der Grund war (vgl. Urk. 81), doch hat er anlässlich der Berufungsverhandlung eine Nachfolgelösung bei einer Fachärztin präsentiert (vgl. www.K._____ [L._____]), woraus sich ergibt, dass er nach wie vor gewillt ist, seine Gewaltproblematik mittels externer Hilfe in den Griff zu bekommen (vgl. Urk. 102). Es besteht mithin kein Anlass, diesbezüglich in zweiter Instanz eine andere Anordnung zu treffen, zumal die Anklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zwar gewisse Bedenken hinsichtlich der erstinstanzlich angeordneten Therapie unter Aufschub des Strafvollzuges vorbrachte (vgl. Urk. 107 S. 8 ff.), letztlich aber in Bezug auf die Massnahmefrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (vgl. Urk. 107 S. 2 [Antrag Ziff. 4]).
3. Der Entscheid der Vorinstanz ist demzufolge im Massnahmepunkt voll- umfänglich zu bestätigen. Gleiches gilt für die erstinstanzlich angeordnete Be- währungshilfe, welche im Fall des Beschuldigten auf jeden Fall angezeigt erscheint, um ihn in das Arbeitsleben zu intergerieren und ihn gleichzeitig vom delinquenten Milieu fernzuhalten. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat sich zu den rechtlichen Grundlagen des Adhäsions- verfahrens wie auch zu den Voraussetzungen des in diesem Rahmen geltend gemachten Genugtuungsbegehrens im Sinne von Art. 49 OR geäussert, worauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzuführen, dass ein im Adhäsions- verfahren gestelltes Zivilbegehren selbst bei einem Schuldspruch des Täters auf
- 37 - den Zivilweg zu verweisen ist, wenn es unzureichend begründet oder beziffert ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Vor dem genannten Hintergrund ist die vorinstanzliche Verweisung des va- ge begründeten Genugtuungsbegehrens des Privatklägers auf den Zivilweg (vgl. Urk. 50 S. 46 f.) nicht zu beanstanden und bedarf im Berufungsverfahren keiner Ergänzungen, zumal die Privatklägerschaft diesbezüglich keine Anschluss- berufung erhoben hat. IX. Beschlagnahme
1. Angesichts des in zweiter Instanz bestätigten Schuldspruches bleibt kein Raum für die beantragte Herausgabe des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. März 2021 unter Asservat-Nr. A013'668'274 be- schlagnahmten Bargeldbetrages in der Höhe von Fr. 1'900.– (vgl. Urk. 7/1 S. 2). Vielmehr ist diese Barschaft zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten auf- zuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden, nachdem keine Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft des Geldes bestehen.
2. Der vorinstanzliche Entscheid ist mithin auch in diesem Punkt vollumfäng- lich zu bestätigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren schuldig zu sprechen ist und er ansonsten keinerlei Verbesserung seiner Position zu erreichen vermag, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv in den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 11 und 12) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im
- 38 - Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte dringt vor zweiter Instanz mit seinem Antrag auf voll- umfänglichen Freispruch nicht durch und unterliegt auch in den übrigen Punkten. Demgegenüber vermag sich die Anklägerin mit ihrer beschränkten Anschluss- berufung im Schuldpunkt ebenfalls nicht durchzusetzen, während sie im Strafpunkt teilweise obsiegt. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigungen, dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die beiden frühen Rückzüge der selbständigen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers haben für die zweitinstanzlichen Kostenfolgen im Übrigen keine Auswirkung. 2.4. Die frühere amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wurde für ihre Bemühungen bereits mit Beschluss vom
18. Mai 2022 mit Fr. 1'403.90 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 70). Die neue amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) den Betrag von Fr. 9'795.50 geltend (Urk. 108). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes nach der Berufungsverhandlung für das Studium der neu beigezogenen Unterlagen sowie das Verfassen der dazu ergangenen abschliessenden Stellungnahme (im Gesamtumfang von rund 5 Stunden) erscheint es mithin angemessen, die aktuelle amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 12'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 39 - 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO jeweils im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger ihre selbständigen Berufungen zurückgezogen haben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. März 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 7 (SkyECC Telefon mit eingelegter holländi- scher Rufnummer; A013'668'230) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und vernichtet.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten zurückgegeben bzw. nach unbenütztem Ablauf ei- ner Frist von 30 Tagen der lagernden Behörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Samsung, schwarz (A013'668'218) − Mobiltelefon iPhone 6S (ohne eingelegte Rufnummer; A013'668'229) − USB Stick Management Excellence (A013'668'241) − Notebook Acer, grau (A013'668'263)
9. (…)
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 40 - Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'888.– Auslagen (Gutachten) Fr. 14'090.– Auslagen (Telefonkontrolle EJPD, Stadtpolizei ZH) Fr. 5'500.– Auslagen (Auswertung Datenträger, Mobiltelefone) Fr. 1'200.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren Obergericht UB200066-O Fr. 150.– Gerichtsgebühr Entsiegelungsverfahren GT200021-L Fr. 1'283.45 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 35'128.80 amtliche Verteidigung RAin X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. (…)
12. (…)
13. (Mitteilungssatz)
14. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der strafbaren Vorbereitungshandlun- gen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vor- bereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 110 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- 41 -
6. Für den Beschuldigten wird für die Dauer der therapeutischen Behandlung eine Bewährungshilfe angeordnet.
7. Die Probezeit bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/ Oberland (B-3/2017/5930) vom 22. Mai 2018 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
8. Die Probezeit bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/ Oberland (B-3/2018/20513) vom 4. Februar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. März 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'900.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
11. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 11 und
12) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'403.90 amtliche Verteidigung RAin X2._____ (bereits ausbezahlt) Fr. 12'000.00 amtliche Verteidigung RA X._____.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss
- 42 - Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jeweils im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.
14. Schriftliche Mitteilung in vollständig begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, betreffend Unt. Nr. B-3/2017/5930 und B-3/2018/20513.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Juni 2021 wurde der Beschuldigte der strafbaren Vorbereitungshandlungen betreffend schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB für schuldig befunden, während er vom entsprechenden Vorwurf betreffend Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft, wobei diese Strafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB aufgeschoben und eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet wurde. Im Weiteren wurden die Probezeiten zweier bedingter Vorstrafen vom 22. Mai 2018 und
E. 1.1 Der Beschuldigte wendet sich mit seinem Antrag auf Freispruch natur- gemäss auch gegen die verhängte Strafe. Da die Staatsanwaltschaft im Strafpunkt eine Anschlussberufung mit der Forderung einer härteren Bestrafung des Beschuldigten ergriffen hat (Urk. 59 S. 2; Urk. 107 S. 2), ist die Strafzumessung der Vorinstanz im Folgenden umfassend zu beleuchten und auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.
E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt wieder- gegeben und insbesondere auch den Strafrahmen der strafbaren Vorbereitungs- handlungen zutreffend dargestellt (Urk. 50 S. 29 ff.). Das anschliessend gewählte Vorgehen mit der Bestimmung der objektiven und subjektiven Tatschwere im Rahmen der Tatkomponente und nachfolgender Prüfung allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe im Rahmen der Täterkomponente ist ebenfalls nicht zu beanstanden und kann vorliegend ohne Weiteres übernommen werden (vgl. Urk. 53 S. 32 ff.).
- 32 -
E. 1.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund des Tatzeitpunktes vorliegend das ab dem 1. Januar 2018 geltende neue Sanktionsrecht zur Anwendung ge- langt, welches die Ausfällung einer Geldstrafe lediglich noch bis zu einer Höhe von 180 Tagessätzen ermöglicht. Damit ist auch gesagt, dass in casu lediglich über eine Freiheitsstrafe zu diskutieren ist, da einerseits das Verschulden des Be- schuldigten (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.) eine Sanktion im Geldstrafenbereich nicht mehr zulässt und andrerseits der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits zwei Geldstrafen wegen einschlägiger Vorkommnisse erwirkt hat, welche ihre Wirkung offensichtlich verfehlt haben, auch wenn die früheren Strafen (noch) nicht in unbedingter Form ausgesprochen worden sind.
2. Tatkomponente 2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das geplante Vorhaben ein schweres Delikt gegen Leib und Leben betraf, wobei der in Kauf genommene Einsatz eines Hammers gegen das Gesicht ein vergleichsweise brutales Vorgehen widerspiegelt, aufgrund dessen das Verschulden des Beschul- digten von vornherein nicht mehr im untersten Bereich angesiedelt werden kann, zumal beabsichtigt war, den Privatkläger mittels einer Übermacht anzugreifen und ihm auf diese Weise eine gravierenden Denkzettel zu verpassen, obwohl die Täterschaft bis heute nicht konkreter zu erklären vermochte, worin denn die Verfehlungen des Privatklägers bestanden haben sollen. Die Vorkehrungen der Gruppierung rund um D._____ waren denn auch schon relativ weit gediehen und bedurften lediglich noch letzter Konkretisierungen, bevor zur Tat geschritten wer- den konnte. Immerhin sollte der Hammer aber nur für den Eskalationsfall mitge- führt werden, so dass mit Bezug auf die schwere Körperverletzung lediglich ein Eventualvorsatz bestand, was das Verschulden in subjektiver Hinsicht relativiert. 2.2. Insgesamt bewegt sich die Einschätzung der Vorinstanz betreffend ein nicht mehr leichtes Verschulden des Beschuldigten mithin eher am unteren Rahmen des Vertretbaren, ist jedoch im Endeffekt nicht zu korrigieren, zumal im angefochtenen Urteil zu Recht festgehalten wird, dass die Initiative für die Planungen klar von D._____ ausgegangen ist und der Beschuldigte primär aus falsch verstandener Loyalität heraus gehandelt hat, da er sich ansonsten keinerlei
- 33 - Vorteile von der Tat versprechen konnte. Wenn die Vorinstanz die schuldangemessene Strafe auf 14 Monate festsetzt, so bedarf dies insofern keiner Beanstandung, als auch in zweiter Instanz nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Aspekte der Tatkomponente eine Sanktion im Bereich von 15 Monaten gerechtfertigt erscheint.
3. Täterkomponente 3.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die relevanten Lebensumstände unter Verweis auf dessen bisherige Befragungen zur Person umfassend dargelegt hat (Urk. 50 S. 33; vgl. auch Urk. 2/4 S. 2 ff.; Urk. 37 S. 1 ff.). In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zu seiner Person dann keine Angaben mehr gemacht (Urk. 105 S. 1 f.). Der vom Beschuldigten geschilderten Lebenslauf ist durch den Suizid des Vaters in einer sensiblen Lebensphase massgeblich mitgeprägt, doch vermag sich dieser Umstand letztlich – im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 34) – nur leicht strafmindernd auszuwirken. Wenn der Beschuldigte diesbezüglich ausführt, er habe schwierige Zeiten durchlebt, in welchen er auf die Unterstützung von Freunden angewiesen gewesen sei, so erscheint dies angesichts des tragischen Vorfalles zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Der Beschuldigte gab diesbezüglich denn auch zu Protokoll, er habe in der Anfangsphase, als der Vater weg gewesen sei, Ängste und Probleme gehabt (Urk. 37 S. 29). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der besagte Vorfall und die nachträglichen Verwerfungen im Leben des Beschuldigten anfangs des Jahres 2016 ereigneten, so dass insbesondere die beiden Vorstrafen damit erklärbar sind, weniger jedoch die vorliegend zu beurteilende Tat, welche sich rund vier Jahre später abspielte, als sich der Beschuldigte bereits neu orientiert und eine Coiffeurlehre begonnen hatte. Er konnte denn auch stets auf die Unterstützung seiner Familie zählen und hat es trotzdem nicht geschafft, sich von seinem problematischen Umfeld zu lösen.
- 34 - 3.2. Merklich straferhöhend zu berücksichtigen ist dagegen das Vorleben des Beschuldigten mit zwei in den Jahren 2018 (welche Vorstrafe im Strafregister irrtümlicherweise doppelt verzeichnet ist, vgl. Urk. 117 S. 1 f.) und 2019 erwirkten Vorstrafen infolge Körperverletzungsdelikten, in deren Probezeiten der Beschul- digte nunmehr erneut delinquierte. Er offenbart damit eine latente Gewalt- problematik, welche auch der Gutachter in seiner Expertise vom 11. Dezember 2020 anspricht (Urk. 13/32 S. 57: "moderates bis deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte"), wobei auffällt, dass der Beschuldigte auch im Zusammenhang mit den früheren Taten weitgehend ungeständig war. 3.3. Trotz verschiedener Einlassungen des Beschuldigten hinsichtlich der inkri- minierten Vorbereitungen zur Tat ist eine nachhaltige Kooperation nicht erkenn- bar, wobei das von der Vorinstanz in objektiver Hinsicht erkannte Geständnis in- sofern zu relativieren ist, als der Beschuldigte bis heute an seiner unbehelflichen Version festhält, man sei kurz vor der beabsichtigten Tat definitiv vom Vorhaben zurückgetreten. Zwar gab der Beschuldigte auch zu Protokoll, er schäme sich für seine damaligen Diskussionen betreffend den Einsatz eines Hammers, relativierte die damit anklingende Einsicht später dann aber wieder dahingehend, man habe dem Privatkläger eigentlich gar nichts antun wollen, was nicht ins Bild eines reui- gen Täters passt. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist demzufolge in casu nicht relativierend zu berücksichtigen. 3.4. Insgesamt ergibt sich bei näherer Betrachtung der Täterkomponente mithin ein Überwiegen der straferhöhenden Aspekte im Bereich von rund zwanzig Prozent.
4. Fazit
E. 4 Nach Eingang eines Verschiebungsgesuches der neuen Verteidigung mit entsprechendem ärztlichen Zeugnis wurde die Vorladung den Parteien am 8. Juni 2022 abgenommen und neu auf den 26. Oktober 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 76 - 78). Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2022 wurden in der Folge aus dem Verfahren gegen D._____ von Amtes wegen diverse Kopien von Akten und Daten betreffend die Überwachungsmassnahmen im Rahmen der Aktion "E._____" beigezogen und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwalt- schaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 84), worauf ein neuerliches Verschiebungsge- such der Verteidigung bewilligt und die Parteien auf den 6. Dezember 2022 ein weiteres Mal zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurden (Urk. 86 - 89). Nach- dem ein drittes Verschiebungsersuchen der Verteidigung unter Abweisung der entsprechenden Anträge nicht bewilligt wurde (Urk. 98 + 100), fand am
E. 4.1 Nach Berücksichtigung sämtlicher strafrelevanter Faktoren erscheint somit vorliegend eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.
E. 4.2 An diese Strafe ist die erstandene Untersuchungshaft von 110 Tagen anzu- rechnen.
- 35 -
E. 4.3 Ausführungen betreffend den Vollzug der Strafe erübrigen sich auch an dieser Stelle, da – wie zu zeigen sein wird (vgl. hinten VII.) – eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen und die Frage des Strafvollzugs im dortigen Zusammenhang zu behandeln ist. VI. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat sich korrekt zu den Grundalgen des Widerrufs von Vor- strafen verbreitet (Urk. 50 S. 42 f.). Es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden.
2. Nachdem der Beschuldigte heute wegen strafbaren Vorbereitungshand- lungen schuldig zu sprechen ist, kommt ein Absehen von jeglichen Anordnungen im Zusammenhang mit dem Widerruf von vornherein nicht in Betracht, zumal unstrittig ist, dass der Beschuldigte diesbezüglich im Rahmen zweier ihm an- gesetzten Probezeiten delinquiert hat. Andrerseits kommt ein Widerruf des bedingten Vollzuges der früheren Strafen, welcher im vorliegenden Zusammenhang durchaus diskutiert werden könnte, nicht in Frage, da die Vorinstanz davon abgesehen hat und weder die Anklägerin noch die Privatklägerschaft gegen diesen Entscheid opponiert haben, so dass eine Verschlechterung diesbezüglich nicht möglich ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt mithin ohne Weiteres zu bestätigen. Nachdem die mit den früheren Entscheiden angesetzten Probezeiten mittlerweile abgelaufen sind, hat die Verlängerung der Probezeiten indessen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils zu erfolgen. VII. Massnahme
1. Die vorinstanzlich angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB unter Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe wird lediglich für
- 36 - den Fall eines Freispruches des Beschuldigten angefochten, wobei dieser in der Berufungsverhandlung geltend machen liess, er wolle selbst für den Fall, dass keine Massnahme angeordnet würde, nach wie vor an sich arbeiten (Prot. II S. 17 f.).
2. Die ambulante Massnahme entspricht den Empfehlungen des Gutachters (vgl. Urk. 13/32 S. 63 ff.) und wurde von der Vorinstanz mit überzeugenden Argumenten begründet (vgl. Urk. 50 S. 35 ff.). Zwar hat der Beschuldigte die begonnene Therapie bei Dr. phil. C._____ abgebrochen, wobei offenbar die neuerlichen Verhaftung der Grund war (vgl. Urk. 81), doch hat er anlässlich der Berufungsverhandlung eine Nachfolgelösung bei einer Fachärztin präsentiert (vgl. www.K._____ [L._____]), woraus sich ergibt, dass er nach wie vor gewillt ist, seine Gewaltproblematik mittels externer Hilfe in den Griff zu bekommen (vgl. Urk. 102). Es besteht mithin kein Anlass, diesbezüglich in zweiter Instanz eine andere Anordnung zu treffen, zumal die Anklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zwar gewisse Bedenken hinsichtlich der erstinstanzlich angeordneten Therapie unter Aufschub des Strafvollzuges vorbrachte (vgl. Urk. 107 S. 8 ff.), letztlich aber in Bezug auf die Massnahmefrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (vgl. Urk. 107 S. 2 [Antrag Ziff. 4]).
3. Der Entscheid der Vorinstanz ist demzufolge im Massnahmepunkt voll- umfänglich zu bestätigen. Gleiches gilt für die erstinstanzlich angeordnete Be- währungshilfe, welche im Fall des Beschuldigten auf jeden Fall angezeigt erscheint, um ihn in das Arbeitsleben zu intergerieren und ihn gleichzeitig vom delinquenten Milieu fernzuhalten. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat sich zu den rechtlichen Grundlagen des Adhäsions- verfahrens wie auch zu den Voraussetzungen des in diesem Rahmen geltend gemachten Genugtuungsbegehrens im Sinne von Art. 49 OR geäussert, worauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzuführen, dass ein im Adhäsions- verfahren gestelltes Zivilbegehren selbst bei einem Schuldspruch des Täters auf
- 37 - den Zivilweg zu verweisen ist, wenn es unzureichend begründet oder beziffert ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Vor dem genannten Hintergrund ist die vorinstanzliche Verweisung des va- ge begründeten Genugtuungsbegehrens des Privatklägers auf den Zivilweg (vgl. Urk. 50 S. 46 f.) nicht zu beanstanden und bedarf im Berufungsverfahren keiner Ergänzungen, zumal die Privatklägerschaft diesbezüglich keine Anschluss- berufung erhoben hat. IX. Beschlagnahme
1. Angesichts des in zweiter Instanz bestätigten Schuldspruches bleibt kein Raum für die beantragte Herausgabe des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. März 2021 unter Asservat-Nr. A013'668'274 be- schlagnahmten Bargeldbetrages in der Höhe von Fr. 1'900.– (vgl. Urk. 7/1 S. 2). Vielmehr ist diese Barschaft zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten auf- zuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden, nachdem keine Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft des Geldes bestehen.
2. Der vorinstanzliche Entscheid ist mithin auch in diesem Punkt vollumfäng- lich zu bestätigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren schuldig zu sprechen ist und er ansonsten keinerlei Verbesserung seiner Position zu erreichen vermag, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv in den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 11 und 12) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im
- 38 - Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte dringt vor zweiter Instanz mit seinem Antrag auf voll- umfänglichen Freispruch nicht durch und unterliegt auch in den übrigen Punkten. Demgegenüber vermag sich die Anklägerin mit ihrer beschränkten Anschluss- berufung im Schuldpunkt ebenfalls nicht durchzusetzen, während sie im Strafpunkt teilweise obsiegt. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigungen, dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die beiden frühen Rückzüge der selbständigen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers haben für die zweitinstanzlichen Kostenfolgen im Übrigen keine Auswirkung. 2.4. Die frühere amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wurde für ihre Bemühungen bereits mit Beschluss vom
18. Mai 2022 mit Fr. 1'403.90 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 70). Die neue amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) den Betrag von Fr. 9'795.50 geltend (Urk. 108). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes nach der Berufungsverhandlung für das Studium der neu beigezogenen Unterlagen sowie das Verfassen der dazu ergangenen abschliessenden Stellungnahme (im Gesamtumfang von rund 5 Stunden) erscheint es mithin angemessen, die aktuelle amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 12'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 39 - 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO jeweils im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger ihre selbständigen Berufungen zurückgezogen haben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
E. 6 (…)
E. 6.1 Gemäss der Vorinstanz kann dem Beschuldigten aufgrund des vorhandenen Beweismaterials nicht nachgewiesen werden, dass er mit seinen Mittätern plante, dem Privatkläger im Sinne eines Raubüberfalles Geld abzunehmen. Als viel wahrscheinlicher erachtet sie, dass die beabsichtigte Aktion das Ziel hatte, dem Privatkläger eine Abreibung zu verpassen. Es sei mithin ein Angriff auf den Privatkläger geplant worden, in dessen Rahmen die Anweisungen von D._____ auf massive Gewalttätigkeiten ausgerichtet gewesen seien, wobei angesichts des getätigten Aufwandes nicht von einem "Bluff", sondern von einem effektiven Vorhaben auszugehen sei. Die Täter hätten es dabei geradezu auf eine Eskalation des Geschehens ankommen lassen und den Einsatz des mitzuführenden Hammers nicht bloss als theoretische Möglichkeit, sondern als sehr wahrscheinlichen Handlungsplan erachtet. Es sei mithin von konkreten Vorkehren zu einem tätlichen Angriff mit Schlägen gegen den Kopf des Opfers unter Zuhilfenahme eines Hammers auszugehen. Dabei bestünden erhebliche Zweifel, dass die Aktion anlässlich eines Spazierganges von D._____ und dem Beschuldigten wieder abgesagt worden sei. Stattdessen sei anzunehmen, dass das Vorhaben im Zeitpunkt der Verhaftung der Beteiligten nach wie vor pendent gewesen sei und bei passender Gelegenheit hätte durchgeführt werden sollen (Urk. 50 S. 14 ff.).
E. 6.2 Diese Erwägungen halten einer Überprüfung in zweiter Instanz grundsätzlich stand. So kann der Vorinstanz betreffend die eingeklagten Vorkehrungen zu einem Raub gefolgt werden, wenn diese nicht als erstellt erachtet, dass zwischen den Direktbeteiligten jemals über einen Raubüberfall gesprochen worden sei (vgl. Urk. 50 S. 14 ff.). Die ursprünglich gegenüber einer Drittperson geäusserte Absicht von D._____, den Privatkläger mit den "Jungs" ausnehmen zu wollen, vermag für sich allein jedenfalls nicht zu genügen, um von
- 25 - einem konkreten Vorhaben auch des Beschuldigten betreffend eine solche Tat ausgehen zu können. Wenn die Anklägerin in diesem Zusammenhang festhält, dass der Beschuldigte in die Pläne von D._____ eingeweiht worden sei bzw. sich hat einspannen lassen, wobei offenkundig gewesen sei, dass auch ein Raub beabsichtigt gewesen sei (vgl. Urk. 38 S. 14; Urk. 107 S. 6 f.), so ist gleichzeitig danach zu fragen, in welche Pläne denn D._____ den Beschuldigten eingeweiht hat bzw. der Beschuldigte eingespannt war. Durchaus möglich und aufgrund der aktenkundigen Gesprächsaufzeichnungen nicht widerlegt ist, dass sich D._____ lediglich noch auf eine Abreibung seines Kontrahenten konzentrierte, nachdem er zwischenzeitlich erfahren hatte, dass der Privatkläger jeweils gar keine grösseren Geldsummen bei sich trug , wie dies Letzterer in seiner Einvernahme vom
26. Oktober 2020 denn auch selber zu Protokoll gegeben hat (Urk. 4/3 S. 9). Der von der Anklägerin ins Feld geführte Umstand, dass zwischen den Beteiligten aber allenfalls noch weitere Gespräche mit Bezug auf die Begehung eines Raubüberfalles geführt wurden, welche nicht aufgezeichnet bzw. ausgelesen werden konnten (Urk. 107 S. 4 f.), kann selbstredend nicht zur entsprechenden Belastung des Beschuldigten herangezogen werden, zumal diese Spekulationen durch keinerlei Indizien untermauert werden. Die diesbezüglichen Depositionen des Beschuldigten, wonach er nie etwas von angeblich transportierten Geldern des Privatklägers gewusst hat (Urk. 2/5 S. 3; Urk. 37 S. 17), können ihm vor dem genannten Hintergrund mithin nicht widerlegt werden, so dass auch nicht von einem gemeinsamen Tatplan hinsichtlich eines Raubüberfalles ausgegangen werden kann.
E. 6.3 Nicht gefolgt werden kann der Darstellung des Beschuldigten hingegen, wenn er im Verlauf seiner Einvernahmen immer wieder die Ernsthaftigkeit des ge- samten Vorhabens in Frage stellte und die zwischen den Tatbeteiligten geführten Gespräche als "grosses dummes Geschwätz" verstanden haben wollte. Die Eindringlichkeit der wiederholten und konkreten Anweisungen des Rädelsführers D._____ zeigt, dass er das Vorhaben effektiv durchziehen wollte, was auch dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein kann, zumal diesbezüglich bei D._____ über mehrere Gespräche hinweg nie Relativierungen oder Zweifel er- kennbar sind. Hingegen zeigt sich anhand der gemeinsamen Planungen, dass
- 26 - auch Respekt vor dem durchaus riskanten Angriff auf den Privatkläger mitschwang, zumal dieser regelmässig seinen Rottweiler mitführte, weshalb ein geeigneter Zeitpunkt für die Tatausführung nicht leicht zu finden war. Für den Realitätsgehalt des Vorhabens spricht sodann nicht zuletzt auch die offensichtlich feindschaftliche Gesinnung der Gruppe gegenüber dem Privatkläger, welchem man für seine offenbar überhebliche und provokante Art eine spürbare Abreibung zu verpassen gedachte, was die Beteiligten in ihren Verfahren denn auch so zugestanden haben (Beschuldigter gemäss Urk. 2/5 S. 2 f.; D._____ gemäss Urk. 113 S. 20), bevor der Beschuldigte sein Zugeständnis dann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne ersichtlichen Grund wieder relativierte (Urk. 37 S. 19 ff.). Unsicherheiten betreffend die geplante Tat bestanden somit höchstens in der konkreten Vorgehensweise, was im Rahmen der Würdigung des subjektiven Sachverhaltes zu berücksichtigen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 6.6.).
E. 6.4 Fraglich erscheint, ob mit der Argumentation der Anklägerin davon ausge- gangen werden kann, dass die technischen und organisatorischen Vorkehrungen der Beteiligten im Zeitpunkt ihrer Verhaftung bereits abgeschlossen waren (vgl. Urk. 38 S. 12 + 15 f. bzw. Urk. 107 S. 7 mit Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein konkreter Tatzeitpunkt noch nicht ausgemacht war und insofern ein wesentliches Element des Tatplanes fehlte. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da sie lediglich im Hinblick auf einen allfälligen Rücktritt vom Vorhaben relevant erscheint, ein solcher Rücktritt jedoch – wie sogleich zu zeigen sein wird – nie zustande gekommen ist.
E. 6.5 Betreffend den von den Tatbeteiligten immer wieder ins Spiel gebrachten Rücktritt vom Vorhaben kurz vor der geplanten Ausführung der Tat (vgl. Urk. 2/4 S. 12; Urk. 27 S. 15; Urk. 37 S. 16 ff.) erübrigen sich allzu weitschweifende Aus- führungen. Es kann in diesem Punkt der Vorinstanz ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie zu dieser Thematik festhält, dass die diesbezüglichen Vorbringen der beiden Hauptbeteiligten unglaubhaft anmuten, weshalb davon auszugehen sei, dass das Vorhaben im Zeitpunkt der Verhaftung nach wie vor
- 27 - pendent war und bei passender Gelegenheit hätte verwirklich werden sollen (Urk. 50 S. 20). Dabei mag zwar durchaus sein, dass aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung in dieser Hinsicht keine direkten Schlussfolgerungen in Bezug auf den Wahrheitsgehalt seiner späteren Aussagen gezogen werden können (so die Verteidigung in Urk. 39 S. 5). Auf jeden Fall möglich sind jedoch Schlüsse aufgrund seines späteren Aussageverhaltens zu diesem Punkt, wozu festzuhalten ist, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten überaus vage blieben und auch ständig wechselten, weshalb nachvollziehbar erscheint, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschuldigte habe seine Angaben in diesem Zusammenhang den Aussagen von D._____ angepasst (vgl. Urk. 50 S. 20). Es kann denn auch durchaus als Widerspruch gewertet werden, wenn der Beschuldigte zunächst ausführte, man habe gar nicht recht gewusst, inwiefern man dem Privatkläger etwas antun wolle (Urk. 37 S. 24), um dann nur wenig später zu behaupten, man habe in der Folge im gemeinsamen Gespräch mit D._____ nach dem Haareschneiden vom geplanten Vorhaben abgelassen (Urk. 37 S. 25). Erstaunlich ist entgegen der Ansicht der früheren Verteidigung (vgl. Urk. 39 S. 11: "Es war halt nicht so wichtig.") in diesem Zusammenhang denn auch, dass die unmittelbar vorangegangene Konversation der beiden Mittäter während des Haareschneidens in der Wohnung von D._____, welche im Rahmen der Überwachung gänzlich aufgenommen worden ist, keinerlei Hinweise auf einen beabsichtigten Rücktritt vom geplanten Vorhaben erkennen lässt (vgl. Anhang zu Urk. 2/4, Gespräche vom 28.3.2020 zwischen 20:02 Uhr und 21:16 Uhr). Wieso dann allerdings dieses Thema nach dem Verlassen der Wohnung beim gemeinsamen Spaziergang plötzlich aufgekommen sein soll, ist nicht erfindlich. Vielmehr sprechen die soeben dargelegten Umstände dafür, dass angesichts der hinsichtlich der Tatplanung relativ klaren Beweislage seitens der beiden Beteiligten zur Argumentation eines gemeinsamen Tatrücktrittes Zuflucht genommen wurde, welcher in Tat und Wahrheit gar nie stattgefunden hat. Ein Abbruch der planmässigen Vorkehren aus eigenem Antrieb ist demzufolge definitiv nicht anzunehmen, zumal das Tarnhandy auch nach dem besagten
- 28 - Spaziergang beim Beschuldigten verblieb und im Rahmen der Verhaftung bei ihm sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. 7/1).
E. 6.6 Auf der subjektiven Seite fällt jegliche Kenntnis des Beschuldigten betref- fend eine mögliche Raubtat ausser Betracht, nachdem dieser – wie bereits darge- legt (vgl. vorstehend Ziffer 5.2.) – zu keinem Zeitpunkt etwas von einer solchen Tatausrichtung wusste bzw. wissen konnte. Ferner liegt die vorinstanzliche An- nahme, dass bereits aufgrund geplanter Faustschläge gegen den Privatkläger sei- tens des Beschuldigten eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen wurde (Urk. 50 S. 27), nicht sehr nahe, zumal diese Schläge in den aufgezeichneten Gesprächen nirgends konkreter thematisiert werden. Dass womöglich auch Tritte gegen den Oberkörper des Opfers geplant waren, wie die Vorinstanz weiter aus- führt (Urk. 50 S. 27), müsste sodann konkret erstellt werden können, was nicht geschehen ist und anhand der Aktenlage auch nicht erfolgversprechend wäre, so dass sich aus diesem Aspekt ebenfalls keine genügende Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung des Privatklägers ergibt. Allerdings ist aufgrund der überwachten Gespräche davon auszugehen, dass beim Angriff auf den Privatkläger ein Hammer mitgeführt werden sollte. Zwar sollte dieser in den Gesprächen mehrfach erwähnte Hammer offenbar nur dann eingesetzt werden, falls sich der Privatkläger beim Angriff wehren und die Ange- legenheit aus dem Ruder laufen würde. Aufgrund des geplanten Mitführens des Hammers musste aber selbst bei einem relativ zurückhaltenden Einsatz ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es im Rahmen des Angriffes zu schweren Verletzungen kommen könnte, zumal sich anhand der besagten Ge- spräche ergibt, dass grundsätzlich von einer Gegenwehr des Kontrahenten ausgegangen wurde und der Hammer gegebenenfalls auch gegen dessen Gesichtsbereich eingesetzt werden sollte (vgl. Urk. 15/2/1/1, Gespräch vom 14.3.2020: "Hammer … schlagt ihn da. Aber nur wenn's wirklich … wenn ihr merkt, ihr könnt nicht" bzw. "Wenn der andere kommt, gegen den anderen mit dem Hammer dreingehen." bzw. "Hammer nicht gegen den Kopf? Nein … wenn er sich deckt …. wenn es sein muss. … Gesicht, so Zähne? Kannst du auch, ja").
- 29 -
E. 6.7 Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist demnach mit den soeben erwähnten punktuellen Abweichungen zu bestätigen und in diesem Sinne der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Strafbar im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB handelt, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine im Gesetz vorgesehene Katalogtat auszuführen, wobei als Katalogtaten insbesondere auch der Raub und die schwere Körperverletzung gelten. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos (Art. 260bis Abs. 2 StGB).
2. Die Vorinstanz hat die geltende Lehre und Praxis zum Tatbestand in ihrem Urteil umfassend und korrekt zusammengefasst (Urk. 50 S. 21 ff.), worauf ohne Weiteres verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu betonen ist betreffend den subjektiven Tatbestand, dass die Vorbereitungshandlungen zwar direk- tvorsätzlich vorgenommen werden müssen, bezüglich der geplanten Straftat hingegen auch eine Inkaufnahme ihrer Art genügt (WEDER, OFK StGB, 21. Aufl., N 11 zu Art. 260bis StGB; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 7 zu Art. 260bis StGB).
3. Vorliegend werden dem Beschuldigten in Mittäterschaft planmässige konkrete Vorbereitungshandlungen zu einem Raub und zu schwerer Körper- verletzung vorgeworfen (Urk. 14/14 S. 2). Der von der Vorinstanz in diese Zu- sammenhang thematisierte Versuch (Urk. 50 S. 21 f. +°26) ist vor diesem Hintergrund nicht weiter zu diskutieren, da ein solcher vorliegend nicht eingeklagt ist und sich demnach in dieser Hinsicht ohnehin kein entsprechender Schuldspruch zu ergeben vermöchte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemeinsame Vorbereitungshandlungen zu einer Raubtat vorliegend bereits auf der Tatsachenebene nicht nachweisbar sind, weshalb eine rechtliche Würdigung des Tatgeschehens auch insofern unterbleiben kann. Es bleibt mithin zu prüfen,
- 30 - ob die erstellten Handlungen der Tatbeteiligten als Vorbereitungshandlungen zu einer schweren Körperverletzung qualifiziert werden können.
4. Es unterliegt in diesem Zusammenhang in objektiver Hinsicht keinem Zweifel, dass die gesamten erstellten Vorkehrungen organisatorischer und technischer Art, welche von der Informationsbeschaffung über das Opfer sowie der Auskundschaftung des Tatortes bis zur Bereitstellung eines geeigneten Kommunikationsmittels (Tarnhandy) und der Bestimmung einer potentiellen Tatwaffe (Hammer) reichten, als planmässige Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Dass dabei der Zeitpunkt und das konkrete Vorgehen betreffend die geplante Tat im Einzelnen noch nicht definitiv feststanden, vermag die Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 106 S. 28 f.) nicht in Frage zu stellen, solange aus den gesamten Umständen ersichtlich wird, dass die Täter psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt waren (vgl. BGE 111 IV 155, E. 2. f.).
5. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte stets gewusst, dass die gemeinsam mit D._____ getätigten technischen und organisatorischen Vorkehrungen dazu dienten, einen körperlichen Angriff auf den Privatkläger vorzubereiten, was er in der Untersuchung denn auch zugestanden hat. Zudem haben die Erwägungen zum Sachverhalt ergeben, dass aufgrund der in Aussicht genommenen Tatausführung (mit allfälligem Einsatz eines Hammers) zumindest ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass es zu schweren Verletzungen des Privatklägers (oder allenfalls beteiligter Dritter) kommen könnte, da bei einem Einsatz des Hammers gegen den Gesichtsbereich des Opfers die konkrete Möglichkeit von lebensbedrohlichen Folgen bestand. Bei dieser Konstellation handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz hinsichtlich der Verwirklichung einer Katalogtat, was für die subjektive Tatbestandsmässigkeit genügt (vgl. vorstehend Ziffer 2.).
E. 7 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. März 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 7 (SkyECC Telefon mit eingelegter holländi- scher Rufnummer; A013'668'230) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und vernichtet.
E. 8 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten zurückgegeben bzw. nach unbenütztem Ablauf ei- ner Frist von 30 Tagen der lagernden Behörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Samsung, schwarz (A013'668'218) − Mobiltelefon iPhone 6S (ohne eingelegte Rufnummer; A013'668'229) − USB Stick Management Excellence (A013'668'241) − Notebook Acer, grau (A013'668'263)
E. 9 (…)
E. 10 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 40 - Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'888.– Auslagen (Gutachten) Fr. 14'090.– Auslagen (Telefonkontrolle EJPD, Stadtpolizei ZH) Fr. 5'500.– Auslagen (Auswertung Datenträger, Mobiltelefone) Fr. 1'200.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren Obergericht UB200066-O Fr. 150.– Gerichtsgebühr Entsiegelungsverfahren GT200021-L Fr. 1'283.45 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 35'128.80 amtliche Verteidigung RAin X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 11 (…)
E. 12 (…)
E. 13 (Mitteilungssatz)
E. 14 Schriftliche Mitteilung in vollständig begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, betreffend Unt. Nr. B-3/2017/5930 und B-3/2018/20513.
E. 15 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210462-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 16. Mai 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch lic. iur. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Zanolla, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungs- klägerin sowie B._____, Privatkläger und III. Berufungskläger (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverlet- zung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Juni 2021 (DG210050)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II vom 31. März 2021 (Urk. 14/14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB. Bezüglich des Vorwurfs gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 110 Tage durch Haft erstanden sind.
3. a) Es wird für den Beschuldigten eine ambulante deliktpräventive Therapie im Sinne von Art. 63 StGB bei einer Fachperson (Aufarbeitung Traumaproblematik, Gewaltbereitschaft und unreife Persönlichkeitsentwicklung) mit regelmässig der Vollzugsbehörde zu erstattenden Therapieberichten angeordnet (derzeit bei Dr. phil. C._____).
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
c) Für den Beschuldigten wird eine Bewährungshilfe angeordnet.
4. Die Probezeit bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland (B-3/2017/5930) vom 22. Mai 2018 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
5. Die Probezeit bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland (B-3/2018/20513) vom 4. Februar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird um 1 Jahr verlän- gert.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. März 2021 beschlagnahmte und bei deren Kasse lagernde Barschaft von Fr. 1'900.– (Beleg Nr. 325589002; A013'668'274) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. März 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 7 (SkyECC Telefon mit eingelegter holländischer Rufnummer; A013'668'230) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und vernichtet.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. März 2021 be- schlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten
- 3 - zurückgegeben bzw. nach unbenütztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der lagernden Behörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Samsung, schwarz (A013'668'218) − Mobiltelefon iPhone 6S (ohne eingelegte Rufnummer; A013'668'229) − USB Stick Management Excellence (A013'668'241) − Notebook Acer, grau (A013'668'263)
9. Der Privatkläger wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'888.– Auslagen (Gutachten) Fr. 14'090.– Auslagen (Telefonkontrolle EJPD, Stadtpolizei ZH) Fr. 5'500.– Auslagen (Auswertung Datenträger, Mobiltelefone) Fr. 1'200.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren Obergericht UB200066-O Fr. 150.– Gerichtsgebühr Entsiegelungsverfahren GT200021-L Fr. 1'283.45 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 35'128.80 amtliche Verteidigung RAin X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
12. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger für anwaltliche Aufwände eine Prozessentschädigung von Fr. 3'015.60 (inklusive Barauslagen und Mwst) zu bezahlen.
13. (Mitteilungen.)
14. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 3; Urk. 106 S. 2 f.)
- 4 -
1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.
2. Eventualiter sei das Strafverfahren gegen meinen Mandanten voll- umfänglich einzustellen.
3. Für die zu Unrecht erstandenen 110 Tage Haft sei meinem Mandanten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 22'000.00 (CHF 200.00 pro Hafttag) zzgl. 5 % Zins seit 23. Mai 2020 (mittlerer Verfalltag) zuzusprechen.
4. Das mit Verfügung vom 29. März 2021 beschlagnahmte Bargeld von CHF 1'900.00 sei meinem Mandanten herauszugeben.
5. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59 S. 1; Urk. 107 S. 1 f.)
1. Es sei die Berufung abzuweisen;
2. es sei Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Juni 2021 (DG210050) aufzuheben und der Beschuldigte im Sinne der Anklage vom 31. März 2021 der strafbaren Vorbereitungshand- lungen zur schweren Körperverletzung und Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c und d StGB schuldig zu sprechen;
3. es sei Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Juni 2021 (DG210050) aufzuheben und der Beschuldigte
- 5 - im Sinne der Anklage vom 31. März 2021 mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen;
4. es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Juni 2021 (DG210050) in Bezug auf die weiteren Dispositiv-Ziffern (Ziff. 3 bis 12) zu bestätigen bzw. es sei festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 10 in Rechtskraft erwachsen sind;
5. alles unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Juni 2021 wurde der Beschuldigte der strafbaren Vorbereitungshandlungen betreffend schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB für schuldig befunden, während er vom entsprechenden Vorwurf betreffend Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft, wobei diese Strafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB aufgeschoben und eine Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB angeordnet wurde. Im Weiteren wurden die Probezeiten zweier bedingter Vorstrafen vom 22. Mai 2018 und
4. Februar 2019 verlängert sowie über die Beschlagnahmungen und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers befunden. Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Übernahme der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung) sowie zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger verpflichtet (Urk. 50 S. 49 ff.).
2. Mit Eingaben vom 17. bzw. 28. Juni 2021 haben sämtliche Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 42, 44 + 45), wobei die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und der Privatkläger ihr Rechtsmittel noch vor Ablauf der Frist zur Berufungserklärung zurückzogen
- 6 - (Urk. 52 + 53), wovon vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Demgegen- über erstattete der Beschuldigte am 13. September 2021 seine Berufungserklä- rung (Urk. 55), worauf nach entsprechender Fristansetzung an die Privatkläger- schaft und die Staatsanwaltschaft die Letztere mit Schreiben vom
4. Oktober 2021 die Anschlussberufung hinsichtlich des Schuld- und Strafpunktes erklärte (Urk. 59), während sich der Privatkläger nicht vernehmen liess, so dass seinerseits vom Verzicht auf eine Anschlussberufung auszugehen ist.
3. In der Folge wurden die Parteien auf den 8. Juni 2022 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 62), worauf sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Schreiben vom 6. Mai 2022 als Vertreter des Beschuldigten legitimierte und in der Folge mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2022 als dessen neuer amtlicher Ver- teidiger bestellt wurde. Gleichzeitig wurde Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ aus ihrem amtlichen Mandat entlassen und in der Folge mit Beschluss vom 18. Mai 2022 für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 63 - 70).
4. Nach Eingang eines Verschiebungsgesuches der neuen Verteidigung mit entsprechendem ärztlichen Zeugnis wurde die Vorladung den Parteien am 8. Juni 2022 abgenommen und neu auf den 26. Oktober 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 76 - 78). Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2022 wurden in der Folge aus dem Verfahren gegen D._____ von Amtes wegen diverse Kopien von Akten und Daten betreffend die Überwachungsmassnahmen im Rahmen der Aktion "E._____" beigezogen und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwalt- schaft zur Kenntnis gebracht (Urk. 84), worauf ein neuerliches Verschiebungsge- such der Verteidigung bewilligt und die Parteien auf den 6. Dezember 2022 ein weiteres Mal zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurden (Urk. 86 - 89). Nach- dem ein drittes Verschiebungsersuchen der Verteidigung unter Abweisung der entsprechenden Anträge nicht bewilligt wurde (Urk. 98 + 100), fand am
6. Dezember 2022 die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Staats- anwaltschaft erschienen sind (Prot. II S. 6). Im Anschluss an die Berufungsver- handlung wurden in teilweiser Gutheissung der prozessualen Anträge des Be-
- 7 - schuldigten weitere Akten beigezogen (Urk. 109) und den Parteien zugestellt (Urk. 114), worauf sich lediglich noch der Beschuldigte dazu vernehmen liess, oh- ne indessen neue prozessuale Anträge ins Verfahren einzubringen (Urk. 116). II. Formelles
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuld- spruch und die sich daraus ergebenden Folgen, lässt jedoch den Freispruch der Vorinstanz sowie die Einziehung des Mobiltelefons und die Rückgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände samt der erstinstanzlichen Kostenfestsetzung unangefochten (Urk. 55 S. 3). Derweil moniert die Staatsanwaltschaft in ihrer An- schlussberufung – nebst der Strafzumessung – den erstinstanzlichen Freispruch (Urk. 59 S. 2), so dass vorliegend lediglich die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 (Einzie- hung des Mobiltelefons und Rückgabe beschlagnahmter elektronischer Geräte) sowie die Dispositiv-Ziffer 10 (Kostenfestsetzung) des monierten Entscheides in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den von den Parteien angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 - 6 sowie Dispositiv-Ziffern 9 und 11 - 12) ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
2. Der Beschuldigte hat im Rahmen der Berufungsverhandlung diverse prozessuale Anträge mit Bezug auf die noch angefochtenen Punkte gestellt, welche teilweise gutgeheissen wurden (vgl. Urk. 109), im überwiegenden Masse jedoch mit folgender Begründung abzuweisen sind: 2.1. Der vorfrageweise gestellte Antrag auf Vertagung der Verhandlung zwecks vorgängiger Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem (ebenfalls vor Obergericht in zweiter Instanz hängigen) Strafverfahren gegen D._____ (Urk. 101 S. 2 + 3 f.) wurde bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein erstes Mal beurteilt und damals abschlägig beschieden (Urk. 92 + 98). Nachdem sich seit dieser Beurteilung keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, kann im
- 8 - Einklang mit den damaligen Erwägungen festgehalten werden, dass der von der Verteidigung ins Feld geführte Grundsatz der Einheit des Verfahrens im Sinne von Art. 29 StPO in diverser Hinsicht eingeschränkt werden kann, dies namentlich dann, wenn sachliche Gründe dafür sprechen, dass die miteinander zusammen- hängenden Verfahren getrennt geführt werden (vgl. Art. 30 StPO). Solche sach- lichen Gründe bestehen in casu primär darin, dass das weitaus umfangreichere Verfahren gegen D._____ (mit diversen weiterführenden Vorwürfen) nachträglich mit dem wesentlich kleineren Verfahren gegen den Beschuldigten vereinigt werden müsste, welches in zweiter Instanz deutlich früher zur Spruchreife gelangt, was in zeitlicher und prozessualer Hinsicht eine deutliche Erschwernis für den Fortgang dieses Verfahrens bedeuten würde, nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung noch ausdrücklich auf eine Vereinigung verzichtet hatte (vgl. Urk. 14/2 + 14/3). Inwiefern sich die Verhältnisse mit dem erstinstanzlich begrün- deten Urteil gegen D._____ nunmehr aber wesentlich geändert haben, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist dem Verteidiger zu widersprechen, wenn er von zwei diametral entgegenstehenden Entscheiden in erster Instanz spricht, wurden doch beide Beschuldigte wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen verurteilt, wobei kein zwingender Widerspruch vorliegt, wenn der eine Täter wegen eines geplanten Raubes schuldig gesprochen wird, während der andere Täter – womöglich wegen ungenügender Absprachen bzw. unaufgeklärten Missverständnissen – von einer geplanten (schweren) Körperverletzung ausgeht und diesbezüglich zur Rechenschaft gezogen wird. Die Gefahr von konträr im Widerspruch stehenden Urteilen hat sich mithin bis anhin nicht verwirklicht, so dass dieser Aspekt keinen plausiblen Grund für eine nachträgliche Verfahrensvereinigung bildet. Wenn die Verteidigung sodann vorbringt, die Verteidigungsrechte ihres Mandanten seien aufgrund der getrennten Verfahrensführung ungerechtfertigt eingeschränkt worden, so ist dazu festzuhalten, dass der diesbezüglich zentrale Anspruch des Beschuldigten auf Teilnahme an den Beweiserhebungen in der Konfrontationseinvernahme vom
14. Juli 2020 mit Bezug auf die Aussagen von D._____ gewahrt wurde, in deren Rahmen der Beschuldigte in Kenntnis der Akten (namentlich auch sämtlichen bisherigen Befragungen von D._____) im Beisein seiner Verteidigung die
- 9 - Gelegenheit erhielt, dem Mittäter kritische Ergänzungsfragen zu stellen, worauf allerdings verzichtet wurde (vgl. Urk. 2/7), weshalb sich die entsprechende Problematik entschärft (vgl. Urteil 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023, E. 1.4.4.). Zu beachten ist im Zusammenhang mit einer nachträglichen Vereinigung zweier über längere Zeit getrennter Verfahren schliesslich auch das Beschleunigungsgebot, dessen Einhaltung nicht nur im privaten Interesse des Beschuldigten, sondern auch im Interesse von Dritten liegt. Dabei ist unverkennbar, dass eine Zusammenführung des vorliegenden Verfahrens mit dem in zweiter Instanz bestenfalls erst Ende Jahr zu verhandelnden Straffalles gegen D._____ (vgl. Urk. 97) eine zum heutigen Zeitpunkt unabsehbare Verzögerung dieses Prozesses zur Folge hätte, welche sich aufgrund der Spruchreife im Berufungsstadium insbesondere deshalb nicht mehr rechtfertigen lässt, weil ansonsten das Risiko eingegangen wird, dass beispielsweise die Frage des Widerrufs der früheren Entscheide angesichts der Schranke von Art. 46 Abs. 5 StGB gar nicht mehr vollständig beurteilt werden könnte. Nicht zuletzt ist mit Bezug auf die besagte Problematik aber auch zu kon- statieren, dass eine getrennte Führung von Verfahren gegen verschiedene Mittäter insbesondere dann problematisch erscheint, wenn der Umfang und die Art der Tatbeteiligung wechselseitig bestritten werden und deshalb die Gefahr besteht, dass sich die Beschuldigten die Tatschuld gegenseitig in die Schuhe schieben (vgl. Urteil 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018, E. 1.1.; Urteil 6B_712/2020 vom 22. Februar 2023, E. 1.4.4.). Vorliegend ergibt sich aber aufgrund des im Recht liegenden erstinstanzlichen Urteils gegen D._____, dass eine solche wechselseitige Bestreitung von Tatbeiträgen nicht ersichtlich ist. Vielmehr werden die den Beschuldigten vorgeworfenen Vorbereitungshandlungen von beiden Seiten bestritten bzw. als nicht ernsthaft dargestellt. Angesichts dessen stützt sich die Beweiswürdigung vorliegend denn auch primär auf objektive Beweismittel im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs, was die getrennte Verfahrensführung trotz Mittäterschaft als vertretbar erscheinen lässt (vgl. Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021, E. 3.6.).
- 10 - Die Fortführung der Berufungsverhandlung nach Behandlung der Vorfra- gen erwies sich nach dem Gesagten definitiv als gerechtfertigt, zumal auch der Einwand der Verteidigung, sie habe den Prozessstoff nicht genügend studieren können, nicht verfängt, nachdem sie das erstinstanzliche Urteil gegen D._____ bereits fünf Tage vor der Berufungsverhandlung eingereicht hatte (vgl. Urk. 93) und dann auch noch im Rahmen der Verhandlung vor ihrer Berufungsbegründung mehrmals die Gelegenheit hatte, die bisher vorhandenen wie auch die neu einge- reichten Akten zu sichten (vgl. Prot. II S. 10, 11 + 13). 2.2. Die Verteidigung verlangte für den Fall der Abweisung der Vertagung der Berufungsverhandlung bzw. der Vereinigung der beiden genannten Verfahren, es seien zumindest die vollständigen Akten des Strafverfahrens gegen D._____ beizuziehen (Urk. 101 S. 2 + 7 ff.), was primär damit begründet wird, nur so könne überprüft werden, ob sich die Staatsanwaltschaft in beiden Verfahren auf die gleichen Beweismittel abstützte und den Sachverhalt identisch einklagte oder ob in den Akten betreffend D._____ nicht vielmehr entlastendes Material zu finden wäre, wie etwa hinsichtlich des Umstandes, dass der Mittäter viel umfangreicher überwacht wurde und selbst dann keine hinreichenden Beweise für gemeinsame Vorbereitungshandlungen vorlagen (Urk. 106 S. 12). Nachdem aber – nebst den ohnehin bereits früher teilweise beigezogenen Akten dieses Falles (vgl. Urk. 83A) – nunmehr das vollständige erstinstanzliche Urteil gegen D._____ im Recht liegt (vgl. Urk. 93) und überdies auch das Protokoll der Befragung von D._____ in dessen erstinstanzlicher Hauptverhandlung beigezogen wurde (vgl. Urk. 113), erweist sich ein weiterer Aktenbeizug aus diesem Verfahren zwecks Prüfung der aufgeworfenen Fragen definitiv nicht mehr als notwendig. Es ergibt sich aus diesem beigezogenen Aktenmaterial nämlich ohne Weiteres, auf welche Beweismittel sich die Staatsanwaltschaft im Parallelverfahren stützte und welche Schlüsse für die Anklage sie daraus zog. Dass sich selbst im Verfahren gegen D._____ keinerlei Hinweise für gemeinsame Vorbereitungshandlungen der beiden Täter finden liessen, kann dabei nicht bestätigt werden, da D._____ erstinstanzlich gerade wegen solcher Vorbereitungshandlungen verurteilt wurde (vgl. Urk. 93 S. 217). Die Verteidigung vermag mithin nicht rechtsgenügend darzutun, dass die verbleibenden Akten des Parallelverfahrens relevante
- 11 - entlastende Elemente enthalten, welche für den Beschuldigten von Bedeutung wären (vgl. Urteil 6B_149/2022 vom 25. August 2022, E. 3.5.2.). Die im Weiteren beantragte Einvernahme von D._____ im vorliegenden Berufungsverfahren (vgl. Urk. 101 S. 2 + 7 ff.) erscheint ebenfalls entbehrlich. Dieser wurde bereits in der Untersuchung mit dem Beschuldigten konfrontiert, wobei beide Seiten gegenseitig Ergänzungsfragen stellen konnten, um die Depo- sitionen des anderen Beschuldigten überprüfen zu können (vgl. Urk. 2/7). Ein Vier-Augen-Delikt ohne Erhebung weiterer relevanter Beweismittel liegt – entgegen der Verteidigung – nicht vor. Vielmehr wurden im vorliegenden Verfahren weitere Befragungen von Personen und Erkenntnisse aus technischen Überwachungsmassnahmen zum Beweis herangezogen, so dass es sich bei den Einvernahmen von D._____ keineswegs um das alleinentscheidende Beweismittel handelt, in welchem Fall eine unmittelbare Beweiserhebung vor Gericht vorrangig in Betracht fällt (vgl. BGE 140 IV 196, E. 4.4.2.). 2.3. Der Beschuldigte liess in der Berufungsverhandlung sodann in diverser Hinsicht prozessuale Kritik an den angeordneten Überwachungsmassnahmen vortragen und macht gestützt darauf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. des Anspruches auf rechtliches Gehör in seinen Teilgehalten der Ansprüche auf Akteneinsicht und wirksame Verteidigung mit der Konsequenz der Unverwertbarkeit der entsprechend erhobenen Beweise (mitsamt ihrer Folge- beweise) geltend (vgl. Urk. 106 S. 10 ff. + S. 27).
a) So bringt die Verteidigung zum einen vor, die am 26. März 2020 aktenkun- dig angeordnete Observation des Beschuldigten sei ungenügend dokumentiert. Namentlich lägen keine Observationsberichte oder Ähnliches in den Akten, so dass unbekannt sei, wie diese Observationen zustande gekommen seien und wer diese Observationen durchgeführt habe. Immerhin gehe aus der Mitteilung der Überwachungsmassnahmen hervor, dass für den Zeitraum vom 26. -
30. März 2020 eine Observation mit Bildaufzeichnung angeordnet worden sei, ohne dass in den Akten jedoch irgendwelches Bildmaterial vorhanden sei (Urk. 106 S. 14 f.).
- 12 - Diesbezüglich ist zunächst in allgemeiner Weise festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist, wenn im Falle von geheimen Überwachungsmassnahmen nicht sämtliche Vorgänge zu den Akten genommen werden (Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.3. f.). Art. 276 Abs. 1 StPO sieht denn auch ausdrücklich vor, dass die aus genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren keinen Beweiswert haben, gesondert aufbewahrt werden können und diesbezüglich ein Recht auf Akteneinsicht nur besteht, wenn die beschuldigte Person spezifische Gründe für ihr entsprechendes Gesuch vorbringt, wofür nicht genügen kann, dass lediglich geltend gemacht wird, es sei nicht auszuschliessen, dass sich aus den Aufzeichnungen entlastende Momente ergeben könnten (vgl. Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.3.3. m.w.H.). Geht mithin aus den Akten die erfolglose Überwachung der Zielperson hinreichend hervor, ohne dass dabei seitens des Beschuldigten ein besonderes Interesse an der Konsultation dieser Überwachung plausibel gemacht wird, so kann auf die Einverleibung solch unergiebiger Aufzeichnungen verzichtet werden (Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.3.1.; vgl. auch SCHMUTZ, BSK StPO, 2. Aufl., N 14 zu Art. 100 StPO). Es wäre mithin in casu entsprechend sowohl obergerichtlicher als auch bundesgerichtlicher Praxis ohne Verletzung des Beweisrechts grundsätzlich am Beschuldigten gelegen, entlastende Momente vorzubringen und dazu gegebenenfalls Beweisanträge zu stellen, zumal er über die überwachten Zeiträume orientiert war und rekonstruieren konnte, was er damals gemacht hat und inwiefern seine Handlungen zu seiner Entlastung beitragen könnten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2015, SB150297, E. III./1.5.; Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 4.4.). Wenn die Verteidigung in dieser Hinsicht in genereller Weise geltend macht, es liesse sich daraus jedenfalls erkennen, dass ihr Mandant keine Pläne mehr geschmiedet habe, was ein Indiz für seinen Rücktritt vom Vorhaben wäre (Urk. 106 S. 15 f.), so ist ihr diesbezüglich zu entgegnen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich allein aufgrund der Observationsergebnisse festmachen liesse, dass der Beschuldigte keine weiteren Pläne in Richtung eines Deliktes mehr verfolgte. Anschaulich ergibt sich dies aus dem beigezogenen Wahrnehmungsbericht betreffend die
- 13 - Observation vom 28. März 2020, wo lediglich festgehalten ist, mit wem sich der Beschuldigte (Zielperson 13) zu einem gewissen Zeitpunkt an welchem Ort aufhielt und ob er dabei Drittpersonen getroffen hat, während unklar bleibt, was die Zielpersonen jeweils gesprochen haben und wen sie dabei konkret getroffen haben (vgl. Urk. 112/4 S. 2 f., wo zwar die Fahrzeughalter der mit den Zielpersonen in Kontakt stehenden Personenwagen identifiziert wurden, ohne dass aber geklärt werden konnte, ob die jeweiligen Insassen (genannt: UM's) tatsächlich mit diesen identisch waren). Vor diesem Hintergrund ist für die von der Verteidigung thematisierten Observationen der Tatbeteiligten zu konstatieren, dass sie im vorliegenden Fall nicht den zentralen Teil des Beweisfundamentes der Staatsanwaltschaft bilden, da sie keine direkt belastenden Elemente im Hinblick auf ein konspiratives Zusammenwirken betreffend eine geplante Tat zum Nachteil von B._____ hervor- gebracht haben, was erklärt, dass die Observationen bis zur Berufungsverhandlung nur insofern in den Akten erschienen sind, als deren Anordnung und Beendigung dokumentiert (Urk. 15/1/1 + 15/3/1) und dann in der abschliessenden Mitteilung der Überwachungsmassnahmen noch stichwortartig darauf Bezug genommen wurde (vgl. Urk. 15/4/1). Es geht aus der Anklage denn auch hervor, dass dem Beschuldigten lediglich für den Zeitraum vom 1. bis
23. März 2020 Vorbereitungshandlungen zu einem Raub mit schwerer Körperverletzung vorgeworfen werden (vgl. Urk. 14/14 S. 2), in welcher Phase eine Observation der Beteiligten noch gar nicht angeordnet war. Relevant erscheint im vorliegenden Zusammenhang mithin höchstens die Dokumentation der Personenüberwachung vom 28. März 2020, nachdem diesbezüglich vom Beschuldigten geltend gemacht wird, er habe sich an diesem Tag zusammen mit D._____ auf einen Spaziergang vor dessen Wohnung begeben und dabei mit diesem den Rücktritt von der geplanten Tat besprochen (vgl. Urk. 39 S. 9 ff.; Urk. 106 S. 16). Diesbezüglich wurde im Nachgang zur Berufungsverhandlung ein Amtsbericht betreffend die angeordnete Observation eingefordert und um die Nachreichung allfällig bestehender Wahrnehmungsberichte ersucht, insbesondere was den Observationseinsatz vom 28. März 2020 angeht (Urk. 109 S. 3 f.), worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Januar 2023 einen
- 14 - Amtsbericht betreffend den Zeitpunkt und die Dauer der insgesamt fünf durchgeführten Observationseinsätze einreichte (Urk. 112/3) und dazu einen Wahrnehmungsbericht vom 3. Juli 2020 betreffend den Observationseinsatz vom
28. März 2020 legte, welcher von 20:03 Uhr bis 22:10 Uhr dauerte (Urk. 112/4). Dass diese Berichte nachträglich vom zuständigen Einsatzleiter verfasst und unterzeichnet wurden, welcher damit die Richtigkeit der dokumentierten Vorgänge bestätigte, vermag deren Verwertbarkeit nicht zu tangieren, zumal als notorisch erachtet werden darf, dass solche Berichte regelmässig aufgrund tatzeitaktueller interner Notizen, welche im Übrigen nicht aktenkundig zu machen sind (vgl. SCHMUTZ, BSK StPO, N 23 zu Art. 100 StPO), verfasst werden, was deren zeitliche Verzögerung ohne Weiteres erklärt. Damit wurden die formellen Voraussetzungen betreffend die Dokumentation der angeordneten Observation erfüllt. Aus der Tatsache, dass in diesem Zusammenhang kein weiteres Aktenmaterial eingereicht wurde, kann zwanglos geschlossen werden, dass keine weiteren Wahrnehmungsberichte bzw. kein Bildmaterial betreffend die Observationen vorliegen, wobei im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen sein wird, inwiefern sich dieser Umstand im Rahmen der Beweisführung zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt (vgl. hinten Ziffer III./6.). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang schliesslich anzuführen, dass die Tatsache, dass im Rahmen einer angeordneten Überwachungs- massnahme nicht sämtliche Überwachungshandlungen im Einzelnen dokumentiert worden sind, nicht dazu führen kann, dass die gesamte Überwachung als unverwertbar anzusehen ist. Vielmehr ist auf die dokumentierten Observationen zu fokussieren, solange keine Anzeichen bestehen, es sei mutwillig Beweismaterial unterschlagen bzw. vernichtet worden, wovon auch die Verteidigung nicht ausgeht (vgl. Urk. 106 S. 16 i.f.). Der Umstand, dass die Observationen – wie angesichts der fehlenden Rapportierung zu erwarten und zu Gunsten des Beschuldigten auch anzunehmen – keine Anhaltspunkte betreffend weitere Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten ergaben, bedeutet im Umkehrschluss jedenfalls nicht, dass die Beteiligten von ihrem gemeinsamen Tatentschluss zurückgetreten sind, so dass von der Anordnung weiterer Berichte bzw. der Befragung der observierenden Polizisten
- 15 - insofern keine massgeblichen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind. In seiner abschliessenden Stellungnahme hat der Verteidiger diesbezüglich denn auch keine weiteren entlastenden Behauptungen oder Beweisanträge mehr vorgebracht, sondern sich darauf beschränkt, weiterhin die Unvollständigkeit der Akten geltend zu machen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der gesamten Überwachung der Beteiligten zu behaupten.
b) Die Verteidigung führt mit Bezug auf die Verwertbarkeit der Über- wachungsergebnisse im Weiteren ins Feld, es müsse dem Beschuldigten zwecks Übersicht der in der Aktion "E._____" durchgeführten technischen Über- wachungsmassnahmen ein so genanntes Logbuch zur Verfügung gestellt werden, das im Sinne eines Gesamtverzeichnisses einen Überblick darüber gewähre, welche Massnahmen im Rahmen der gesamten Aktion in welcher Art, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden hätten (Urk. 106 S. 17 ff.). Diesbezüglich ist der Verteidiger darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht zu dieser Frage ausdrücklich festgehalten hat, die Strafverfolgungsbehörden seien nicht verpflichtet, im Falle von geheimen Überwachungsmassnahmen selbst irrelevante Vorgänge bzw. Inhalte zu den Akten zu nehmen oder diese in einer detaillierten und chronologischen Übersicht aller stattgefundener Überwachungsmassnahmen im Sinne eines Logbuches zu erfassen (vgl. Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.3. f.). Das von der Verteidigung ins Feld geführte Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 (vgl. Urk. 106 S. 18 f.) ist in diesem Sinne nicht mehr aktuell, wobei in den beiden Entscheiden entgegen ihrer Ansicht durchaus über dieselbe Frage der Notwendigkeit einer Dokumentation betreffend die in einer Aktion vor- genommenen Überwachungsmassnahmen befunden wurde. Dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung steht gemäss dem erstzitierten Urteil vom 14. Januar 2019 aber jedenfalls das Recht zu, den Archivdatenträger der Aufzeichnungen einer Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO ein- zusehen, um sich anhand dieser Aufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage der Gespräche zu machen. Vorliegend hat das Gericht diesem Anspruch hinreichend Rechnung getragen, indem es den Datenträger betreffend sämtliche akustischen Überwachungen in der Aktion
- 16 - "E._____" erhältlich gemacht und der Verteidigung vor der ursprünglich anbe- raumten Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2022 zugestellt hat, wobei die Verhandlung in der Folge auf den 6. Dezember 2022 vertagt wurde, um der Ver- teidigung aufgrund der neuen Datenmenge eine ausreichende Vorbereitung zu ermöglichen (vgl. Urk. 84 - 88). Aus den besagten Entscheiden des Bundesgerichts geht im Übrigen auch nicht hervor, dass die Anklagebehörde oder das Gericht in diesem Zusammenhang verpflichtet wären, ein separates Verzeichnis zum Archivdatenträger zu erstellen bzw. erstellen zu lassen, solange sich der Beschuldigte bzw. die Verteidigung aufgrund der Ordnerstruktur des Datenträgers ein hinreichendes Bild bzw. einen hinreichend raschen Überblick über die Überwachungen der Aktion machen können (vgl. dazu auch Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019, E. 3.3.1.). Vorliegend verfügen die auf eine Harddisk kopierten Daten über ein Inhaltsverzeichnis, welches einen Überblick über die einzelnen Überwachungen mit chronologisch geordneten Files ermöglicht. Namentlich wird gestützt darauf der schnelle Zugriff auf die Files der einzelnen Audioüberwachungen im Fahrzeug und in der Wohnung von D._____ wie auch der Telefonüberwachung betreffend die dem Beschuldigten gehörende Mobilnummer 1 ermöglicht. Ferner findet sich eine kurze Anleitung betreffend die Beschriftung der einzelnen Files, welche mit einem Beispiel anschaulich doku- mentiert ist, so dass man sich auch innerhalb der einzelnen Files innert ange- messener Zeit zurechtfinden kann, um allfälligen entlastenden Momenten nachzugehen (vgl. Urk. 83A/HD-Kopie von act. 102 mit besagten Ordnern). Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang selber auf die elektronisch vorhan- denen Haupt- und Unterordner hingewiesen (vgl. Urk. 106 S. 22 f.), wobei die dort jeweils vorhandenen Angaben zu den Zeiträumen bzw. Zeitpunkten der einzelnen Überwachungen ein unkompliziertes Auffinden eines konkreten Gespräches er- möglichen, ohne dass zusätzliche Details angegeben werden müssten, zumal klar ist, dass sich die Daten der Überwachung auf D._____ (und in einem späteren Zeitpunkt zusätzlich auf den Beschuldigten) beziehen. Zum in diesem Zusammen- hang von der Verteidigung vorgebrachten Argument, wonach es ohne Kenntnis von zusätzlichen Details betreffend die in der Aktion "E._____" anberaumten Überwachungsmassnahmen gegen alle abgehörten Personen nicht möglich sei,
- 17 - den entlastenden Momenten in angemessener Weise nachzugehen, ist im Übrigen zu bemerken, dass – wie bereits vorstehend dargelegt – diesbezüglich bei grundsätzlich belastender Sachlage namentlich bei akustischen Überwachungen durchaus eine gewisse Mitwirkung des Beschuldigten erwartet werden darf, ohne dass damit eine Beweislastumkehr verbunden wäre, denn es ist in erster Linie er, der weiss, ob bzw. wann er in dieser Hinsicht entlastende Gespräche geführt hat und an welchen chronologischen Stellen in den Datenträgern solche ersichtlich wären (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2015 [Geschäfts-Nr. SB150297], E. III/1.5.; Urteile 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4., 6B_453/2011 vom
20. Dezember 2011, E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47], 6B_30/2010 vom
1. Juni 2010. E. 4.1. sowie 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3.; vgl. auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., N 231, [Fn 391]; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, publ. in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK Handkommentar, 3. Aufl., N 140 zu Art. 6 EMRK). Selbstredend ist dies dem Beschuldigten nicht möglich, wenn sich aufgrund von Gesprächen Dritter entlastende Hinweise ergeben könnten. Die Möglichkeit, dass der Mittäter D._____ in casu mit Drittpersonen über die vorliegend zentrale Frage eines allfälligen Rücktritts von der geplanten Tat gesprochen haben könnte, ist aber als derart theoretisch zu erachten, dass ein solches Szenario ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, zumal D._____ dies in seinen Einvernahmen auch nie behauptet hat (vgl. Urk. 3/1-7), was er indessen sicherlich getan hätte, da er sich damit vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen massgeblich hätte entlasten können.
c) Mit Bezug auf die weitere Rüge der Verteidigung, es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, wie die im Recht liegenden Abhörprotokolle zustande gekommen seien (Urk. 106 S. 23 ff.), hat das Berufungsgericht die Dolmetschererklärungen derjenigen Übersetzer beigezogen, welche potentiell relevante Telefongespräche des Beschuldigten von der türkischen Sprache in die deutsche Sprache übersetzt haben, woraus sich namentlich ergibt, dass diese zu Beginn der Übersetzungs-
- 18 - tätigkeit auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen hingewiesen wurden und in der Folge aus Anonymitätsgründen unter einem genau bestimmten Kürzel (vgl. "F._____" und "G._____") firmierten (vgl. Urk. 112/1-2). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang moniert, betreffend die Person "H._____" sei einzig eine nachträglich erstellte Aktennotiz zu den Akten gereicht worden (Urk. 116 S. 1 f.), was als Dolmetschererklärung nicht genüge, so übersieht sie dabei, dass diese Person einzig zur Transkription in deutscher Sprache geführter Telefongespräche beigezogen worden ist (vgl. Urk. 15/2/1/1 S. 1: "DE: H._____"; vgl. auch Urk. 112/5) und in diesem Sinne gar keine eigentliche Übersetzungstätigkeit zu bewältigen hatte. Das Bundesgericht hat für solche Fälle festgehalten, dass Protokolle von überwachten Telefongesprächen, welche in deutscher Sprache geführt wurden, keine Unterschrift des entsprechenden Sachbearbeiters benötigen und auch sonst nicht mit Einvernahmeprotokollen gemäss Art. 78 StPO gleichgesetzt werden können (vgl. Urteil 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.4.), da die inhaltliche Richtigkeit von solchen Transkriptionen anhand der akustischen Originalaufzeichnungen zu jeder Zeit überprüft werden kann, wobei diese Aufzeichnungen von den Beschuldigten ohne Weiteres als Beweismittel angerufen werden können, sofern diese geltend machen, die abgehörten Gespräche enthielten nicht transkribierte entlastende Passagen. Es genügt in diesen Fällen somit, wenn – wie vorliegend – dem Beschuldigten die transkribierende Person bekannt ist, so dass im Bedarfsfall ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit überprüft werden kann. Die Tatsache, dass in diesem Zusammenhang teilweise lediglich Zusammenfassungen der in deutscher Sprache geführten Gespräche protokolliert wurden, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 106 S. 26) die Verwertbarkeit der Überwachung aufgrund der dargelegten jederzeitigen Kontrollmöglichkeit mittels des Originals ebenfalls nicht zu tangieren.
d) Ohnehin lässt sich für den vorliegenden Fall hinsichtlich all der vorgebrachten Rügen betreffend die Prozesskonformität der einzelnen Über- wachungsmassnahmen die Argumentation vertreten, dass diese im Berufungs- stadium verspätet erfolgt sind, nachdem diesbezüglich weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz konkrete Beanstandungen vorgebracht wurden, woran auch
- 19 - die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte in diesen Stadien noch anderweitig verteidigt war, da er sich die Prozessführung der Vorgänger des aktuellen Verteidigers grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. dazu instruktiv Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021, E. 2.). 2.4. Was schliesslich den Antrag der Verteidigung betrifft, die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Beweiseingabe der Staatsanwaltschaft mit den entsprechenden behördlichen Berichten und Unterlagen (vgl. Prot. II S. 11; Urk. 104/1-11) sei aus dem Recht zu weisen (Prot. II S. 11 f.), so ist ihr entgegen- zuhalten, dass auch die Anklägerin – gleich wie der Beschuldigte – bis zum Ab- schluss des Beweisverfahrens neue Beweismittel bezeichnen bzw. einreichen kann. In diesem Zusammenhang ist sie auch namentlich befugt, amtliche Berichte über Vorgänge einzuholen, welche für das Strafverfahren bedeutsam sein können (Art. 195 Abs. 1 StPO). Diese Bedeutsamkeit ergibt sich vorliegend für die Be- urteilung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten, können doch die Erkenntnisse über eine neu angehobene Strafuntersuchung für dieses Verhalten durchaus relevant sein. Es ergibt sich daraus die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft, so dass die monierte Beweiseingabe im Recht zu belassen ist und in die Beurteilung des Falles einbezogen werden kann, sofern sich daraus relevante Aufschlüsse ergeben, welche zu Gunsten oder Lasten des Beschuldigten verwertet werden können. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2021 vorgeworfen, im gemeinsamen Zusammen- wirken mit D._____ und zwei weiteren namentlich nicht näher bekannten Mittätern (namens "I._____" und "J._____") zwischen dem 1. März und dem 23. März 2020 einen Raubüberfall mit schwerer Körperverletzung auf den Geschädigten B._____ geplant zu haben, wobei er im Auftrag von D._____ den Geschädigten mit einem Hammer am Schienbein und an den Zähnen bzw. im Gesicht hätte verletzen sol- len. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum den vo- raussichtlichen Tatort besichtigt, ein abhörsicheres Mobiltelefon von D._____
- 20 - übernommen und sich mit D._____ bezüglich der Modalitäten des Überfalls mehr- fach ausgetauscht, wobei das geplante Vorhaben aufgrund der Verhaftung von D._____ und des Beschuldigten letztlich jedoch nicht zustande gekommen sei (Urk. 50 S. 2 ff.).
2. Die Verteidigung moniert mit Bezug auf die Vorwürfe der Anklage eine Verletzung des Anklageprinzips, dies im Wesentlichen mit der Argumentation, die vom Tatbestand des Art. 260bis StGB verlangten technischen oder organi- satorischen Vorkehrungen wären konkreter anzuklagen gewesen, und es fehle auch an einer Umschreibung, durch welchen konkreten körperlichen Eingriff der Geschädigte hätte schwer verletzt werden sollen (Urk. 106 S. 5 + 7). Dazu ist zu sagen, dass die angeblich getroffenen Vorkehrungen in der Anklage unter Angabe des jeweiligen Zeitpunktes konkret benannt werden und namentlich die Rollenaufteilung, die Tatortfestlegung sowie die grobe Vorgehensweise (unter Einsatz eines Hammers) mit Besprechung der Fluchtmöglichkeiten im Einzelnen umschrieben werden (vgl. Urk. 14/14 S. 3 f.). Dass beim Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen gerade diese Vorkehrungen näher bezeichnet sein müssen, während die geplante Haupttat (in casu namentlich der Raub bzw. die schwere Körperverletzung) in ihren Einzelheiten noch offen ist und deshalb in der Anklage auch nicht im Detail umschrieben werden kann, liegt sodann auf der Hand, zumal es genügt, wenn diese Haupttat lediglich in Kauf genommen wird und bei der Inkaufnahme einer Tat regelmässig verschiedene (im Einzelnen noch nicht konkret feststehende) Handlungsabläufe möglich sind. Was schliesslich die ebenfalls unter diesem Aspekt monierte subjektive Komponente des Tatbestandes anbelangt, so genügt diesbezüglich bei Delikten, welche nur vorsätzlich begangen werden können, der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an den vorgeworfenen Sachverhalt (BGE 120 IV 348, E. 3.c; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.; Urteil 6B_873/2015, vom 20. April 2016, E. 1.3.), wobei sich beim Vorwurf eines Eventualvorsatzes aus den eingeklagten Umständen ergeben muss, inwiefern diese auf diese Vorsatzform schliessen lassen (vgl. Urteil 6B_638/2019 vom
17. Oktober 2019, E. 1.4.2.; Urteil 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.1.), was vorliegend ohne Weiteres der Fall ist. Solange für die beschuldigte Person
- 21 - jedenfalls klar ist, welche objektiven und subjektiven Tatumstände ihr vorgeworfen werden, kann auch eine teilweise unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass ein Schuldspruch verunmöglicht wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor den Schranken des Gerichts und es ist schliesslich dessen Sache, den relevanten Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017, E. 1.1.1.; Urteil 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017, E. 1.2.; Urteil 6B_228/2017 vom
4. Juli 2017, E. 2.3.). Soweit die Verteidigung im genannten Zusammenhang indessen fehlende Vorhaltungen des eingeklagten Sachverhaltes im Rahmen der Untersuchung anführt (Urk. 106 S. 6 ff.), richtet sie sich gar nicht gegen das Anklageprinzip, sondern spricht die hinreichende Aufklärung des Beschuldigten hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO an. Diesbezüglich wurde der Beschuldigte allerdings bereits in der polizeilichen Einvernahme vom
30. März 2020 darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und schwerer Körperverletzung eingeleitet worden ist (Urk. 2/1 S. 1). In der Folge wurde ihm mitgeteilt, dass er in dringendem Verdacht stehe, Vorkehrungen zu einem Raubüberfall auf den Privatkläger getroffen zu haben, worauf ihm die ihn belastenden Telefongespräche vorgespielt wurden und er sich zu den Interpretation der Polizei, wonach ein Anschlag auf den Privatkläger unter Einsatz eines Hammers geplant war, frei äussern konnte (Urk. 2/1 S. 2 + 7 ff.). Inwiefern bei dieser Sachlage dem Beschuldigten in der ersten polizeilichen Befragung keine genügenden Vorhalte zur ihm vorgeworfenen Tat gemacht wurden, vermag sich dem Gericht nicht zu erschliessen.
3. Der Beschuldigte wurde in der Untersuchung zu den Vorwürfen der Ankla- ge am 30. März 2020 (Polizeieinvernahme, Urk. 2/1 sowie Hafteinvernahme, Urk. 2/2), am 19. Mai 2020, 2. Juni 2020 und 2. Juli 2020 (Delegierte Polizeiein- vernahmen, Urk. 2/3, 2/4 + 2/6), am 9. Juni 2020 (Staatsanwaltschaftliche Einver- nahme, Urk. 2/5), am 14. Juli 2020 (Konfrontationseinvernahme mit D._____, Urk. 2/7) sowie am 29. März 2021 (Schlusseinvernahme, Urk. 2/9) einvernom-
- 22 - men. Zudem wurde er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung umfassend zur Sache befragt (Urk. 37 S. 1 ff.). Nachdem der Beschuldigte die Aussage in den ersten Einvernahmen noch konsequent verweigert hatte, hat er in der delegierten Befragung vom
2. Juni 2020 erstmals zugestanden, die ihm vorgehaltenen Gespräche mit D._____ geführt zu haben (Urk. 2/4 S. 2). Später räumte er auch ein, er habe sich im Zusammenhang mit der geplanten Aktion Informationen beschafft, Sachen abgecheckt und ein (Tarn-)Handy übernommen (Urk. 2/4 S. 12; Urk. 2/5 S. 3; Urk. 37 S. 14). Im Übrigen hat er den angeklagten Sachverhalt indessen in diversen Punkten bestritten. So stellte er – nachdem er diesbezüglich zunächst noch geständig war (Urk. 2/5 S. 2: "Es trifft auch zu, dass wir ihn schlagen wollten." bzw. S. 3: "Wir wollten ihn schlagen, das trifft zu.") – insbesondere die Ernsthaftigkeit der damaligen Gespräche (Urk. 37 S. 19: "Es war nicht so, dass wir vorhatten, etwas zu machen. Wir hatten nichts vor, wir haben einfach Gespräche geführt." bzw. Urk. 37 S. 24: "Also so wie ich es in Erinnerung habe, haben wir noch nicht genau gewusst, was wir genau machen.") und des dabei thematisierten Hammereinsatzes (Urk. 2/5 S. 3: "Das mit dem Hammer war nur grosses und dummes Geschwätz." bzw. S. 18: "Das war nur Gerede mit dem Hammer"; vgl. auch Urk. 37 S. 23: "Ich selbst habe nie einen Hammer gesehen. Und ich habe auch nie einen Hammer in der Hand gehabt.") in Abrede, denn es sei mehr um eine "Ansage" gegangen, damit der Privatkläger damit aufhöre, andere zu provozieren (Urk. 37 S. 14: "Also, wir wollten "B1._____" nie schwer verletzen."). Ferner wollte er nichts von einem geplanten Raub wissen und erklärte in diesem Zusammenhang, er habe vom angeblich mitgeführten Geld des Privatklägers nie Kenntnis gehabt (Urk. 2/5 S. 3; Urk. 37 S. 17). Schliesslich machte er auch geltend, mit D._____ letztlich übereingekommen zu sein, den geplanten Angriff auf den Privatkläger abzublasen (vgl. Urk. 2/4 S. 12; Urk. 2/5 S. 15; Urk. 37 S. 16 ff.).
4. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die Aus- sage wiederum konsequent verweigert hat (vgl. Urk. 105), bleibt es im Verfahren bei den vorgenannten Bestreitungen, weshalb im Folgenden nochmals zu prüfen
- 23 - ist, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt umfassend und richtig wieder- gegeben, so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 50 S. 11 ff.).
5. Ferner hat sich die Vorinstanz auch zu den massgeblichen Beweismitteln geäussert (Urk. 50 S. 13 f.) und dabei insbesondere zu Recht festgestellt, dass die Ergebnisse der (ursprünglich in anderem Zusammenhang) angeordneten Überwachungsmassnahmen im Rahmen der Aktion "E._____" zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden können (Urk. 50 S. 13 f.), wobei namentlich die genehmigte Verwendung der Zufallsfunde aufgrund der Audioüberwachung des Fahrzeuges und der Wohnung von D._____ (vgl. Urk. 15/2/1/5) im Vorder- grund steht, während die ebenfalls genehmigte Überwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. Urk. 15/2/2/5) – wie im Übrigen auch die Observation des Beschuldigten (Urk. 15/1/1) sowie die Auswertung des GPS-Trackers betreffend das Fahrzeug von D._____ (Urk. 83A [HD-Kopie von Urk. 102]) – keine entschei- denden Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren hervorgebracht haben, wobei die in diesem Rahmen vorgebrachte Argumentation der Verteidigung, im polizeilichen Schlussbericht vom 8. Januar 2021 werde im Zusammenhang mit den geheimen Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten lediglich hinsichtlich der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation erwähnt, dass diese keine fallrelevanten Erkenntnisse ergeben habe (Urk. 39 S. 4), insofern zu formalistisch erscheint, als aus dem Gesamtkontext ohne Weiteres hervorgeht, dass die mit dieser Massnahme verknüpfte Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten ebenfalls zu keinen massgebenden Ergebnissen geführt hat (vgl. Urk. 1/5 S. 12). Mit Bezug auf die erforderlichen Grundlagen für die Gültigkeit der relevanten Zufallsfunde wurden im Übrigen im Rahmen des Berufungs- verfahrens zusätzlich die Akten betreffend die Gesuche, Anordnungen und Genehmigungen der den Zufallsfunden zu Grunde liegenden technischen Über- wachungsmassnahmen aus dem Verfahren gegen D._____ beigezogen (vgl. Urk. 83A/D1/14/5-14). Es ergibt sich daraus die Zulässigkeit sämtlicher Über-
- 24 - wachungen gegenüber D._____, welche als Grundlage für die gegen den Beschuldigten verwendeten Zufallsfunde relevant sind. Die Unverwertbarkeit des diesbezüglichen Beweisergebnisses kann mithin auch insofern nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. 6. 6.1. Gemäss der Vorinstanz kann dem Beschuldigten aufgrund des vorhandenen Beweismaterials nicht nachgewiesen werden, dass er mit seinen Mittätern plante, dem Privatkläger im Sinne eines Raubüberfalles Geld abzunehmen. Als viel wahrscheinlicher erachtet sie, dass die beabsichtigte Aktion das Ziel hatte, dem Privatkläger eine Abreibung zu verpassen. Es sei mithin ein Angriff auf den Privatkläger geplant worden, in dessen Rahmen die Anweisungen von D._____ auf massive Gewalttätigkeiten ausgerichtet gewesen seien, wobei angesichts des getätigten Aufwandes nicht von einem "Bluff", sondern von einem effektiven Vorhaben auszugehen sei. Die Täter hätten es dabei geradezu auf eine Eskalation des Geschehens ankommen lassen und den Einsatz des mitzuführenden Hammers nicht bloss als theoretische Möglichkeit, sondern als sehr wahrscheinlichen Handlungsplan erachtet. Es sei mithin von konkreten Vorkehren zu einem tätlichen Angriff mit Schlägen gegen den Kopf des Opfers unter Zuhilfenahme eines Hammers auszugehen. Dabei bestünden erhebliche Zweifel, dass die Aktion anlässlich eines Spazierganges von D._____ und dem Beschuldigten wieder abgesagt worden sei. Stattdessen sei anzunehmen, dass das Vorhaben im Zeitpunkt der Verhaftung der Beteiligten nach wie vor pendent gewesen sei und bei passender Gelegenheit hätte durchgeführt werden sollen (Urk. 50 S. 14 ff.). 6.2. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung in zweiter Instanz grundsätzlich stand. So kann der Vorinstanz betreffend die eingeklagten Vorkehrungen zu einem Raub gefolgt werden, wenn diese nicht als erstellt erachtet, dass zwischen den Direktbeteiligten jemals über einen Raubüberfall gesprochen worden sei (vgl. Urk. 50 S. 14 ff.). Die ursprünglich gegenüber einer Drittperson geäusserte Absicht von D._____, den Privatkläger mit den "Jungs" ausnehmen zu wollen, vermag für sich allein jedenfalls nicht zu genügen, um von
- 25 - einem konkreten Vorhaben auch des Beschuldigten betreffend eine solche Tat ausgehen zu können. Wenn die Anklägerin in diesem Zusammenhang festhält, dass der Beschuldigte in die Pläne von D._____ eingeweiht worden sei bzw. sich hat einspannen lassen, wobei offenkundig gewesen sei, dass auch ein Raub beabsichtigt gewesen sei (vgl. Urk. 38 S. 14; Urk. 107 S. 6 f.), so ist gleichzeitig danach zu fragen, in welche Pläne denn D._____ den Beschuldigten eingeweiht hat bzw. der Beschuldigte eingespannt war. Durchaus möglich und aufgrund der aktenkundigen Gesprächsaufzeichnungen nicht widerlegt ist, dass sich D._____ lediglich noch auf eine Abreibung seines Kontrahenten konzentrierte, nachdem er zwischenzeitlich erfahren hatte, dass der Privatkläger jeweils gar keine grösseren Geldsummen bei sich trug , wie dies Letzterer in seiner Einvernahme vom
26. Oktober 2020 denn auch selber zu Protokoll gegeben hat (Urk. 4/3 S. 9). Der von der Anklägerin ins Feld geführte Umstand, dass zwischen den Beteiligten aber allenfalls noch weitere Gespräche mit Bezug auf die Begehung eines Raubüberfalles geführt wurden, welche nicht aufgezeichnet bzw. ausgelesen werden konnten (Urk. 107 S. 4 f.), kann selbstredend nicht zur entsprechenden Belastung des Beschuldigten herangezogen werden, zumal diese Spekulationen durch keinerlei Indizien untermauert werden. Die diesbezüglichen Depositionen des Beschuldigten, wonach er nie etwas von angeblich transportierten Geldern des Privatklägers gewusst hat (Urk. 2/5 S. 3; Urk. 37 S. 17), können ihm vor dem genannten Hintergrund mithin nicht widerlegt werden, so dass auch nicht von einem gemeinsamen Tatplan hinsichtlich eines Raubüberfalles ausgegangen werden kann. 6.3. Nicht gefolgt werden kann der Darstellung des Beschuldigten hingegen, wenn er im Verlauf seiner Einvernahmen immer wieder die Ernsthaftigkeit des ge- samten Vorhabens in Frage stellte und die zwischen den Tatbeteiligten geführten Gespräche als "grosses dummes Geschwätz" verstanden haben wollte. Die Eindringlichkeit der wiederholten und konkreten Anweisungen des Rädelsführers D._____ zeigt, dass er das Vorhaben effektiv durchziehen wollte, was auch dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein kann, zumal diesbezüglich bei D._____ über mehrere Gespräche hinweg nie Relativierungen oder Zweifel er- kennbar sind. Hingegen zeigt sich anhand der gemeinsamen Planungen, dass
- 26 - auch Respekt vor dem durchaus riskanten Angriff auf den Privatkläger mitschwang, zumal dieser regelmässig seinen Rottweiler mitführte, weshalb ein geeigneter Zeitpunkt für die Tatausführung nicht leicht zu finden war. Für den Realitätsgehalt des Vorhabens spricht sodann nicht zuletzt auch die offensichtlich feindschaftliche Gesinnung der Gruppe gegenüber dem Privatkläger, welchem man für seine offenbar überhebliche und provokante Art eine spürbare Abreibung zu verpassen gedachte, was die Beteiligten in ihren Verfahren denn auch so zugestanden haben (Beschuldigter gemäss Urk. 2/5 S. 2 f.; D._____ gemäss Urk. 113 S. 20), bevor der Beschuldigte sein Zugeständnis dann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ohne ersichtlichen Grund wieder relativierte (Urk. 37 S. 19 ff.). Unsicherheiten betreffend die geplante Tat bestanden somit höchstens in der konkreten Vorgehensweise, was im Rahmen der Würdigung des subjektiven Sachverhaltes zu berücksichtigen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 6.6.). 6.4. Fraglich erscheint, ob mit der Argumentation der Anklägerin davon ausge- gangen werden kann, dass die technischen und organisatorischen Vorkehrungen der Beteiligten im Zeitpunkt ihrer Verhaftung bereits abgeschlossen waren (vgl. Urk. 38 S. 12 + 15 f. bzw. Urk. 107 S. 7 mit Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein konkreter Tatzeitpunkt noch nicht ausgemacht war und insofern ein wesentliches Element des Tatplanes fehlte. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da sie lediglich im Hinblick auf einen allfälligen Rücktritt vom Vorhaben relevant erscheint, ein solcher Rücktritt jedoch – wie sogleich zu zeigen sein wird – nie zustande gekommen ist. 6.5. Betreffend den von den Tatbeteiligten immer wieder ins Spiel gebrachten Rücktritt vom Vorhaben kurz vor der geplanten Ausführung der Tat (vgl. Urk. 2/4 S. 12; Urk. 27 S. 15; Urk. 37 S. 16 ff.) erübrigen sich allzu weitschweifende Aus- führungen. Es kann in diesem Punkt der Vorinstanz ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie zu dieser Thematik festhält, dass die diesbezüglichen Vorbringen der beiden Hauptbeteiligten unglaubhaft anmuten, weshalb davon auszugehen sei, dass das Vorhaben im Zeitpunkt der Verhaftung nach wie vor
- 27 - pendent war und bei passender Gelegenheit hätte verwirklich werden sollen (Urk. 50 S. 20). Dabei mag zwar durchaus sein, dass aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung in dieser Hinsicht keine direkten Schlussfolgerungen in Bezug auf den Wahrheitsgehalt seiner späteren Aussagen gezogen werden können (so die Verteidigung in Urk. 39 S. 5). Auf jeden Fall möglich sind jedoch Schlüsse aufgrund seines späteren Aussageverhaltens zu diesem Punkt, wozu festzuhalten ist, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten überaus vage blieben und auch ständig wechselten, weshalb nachvollziehbar erscheint, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschuldigte habe seine Angaben in diesem Zusammenhang den Aussagen von D._____ angepasst (vgl. Urk. 50 S. 20). Es kann denn auch durchaus als Widerspruch gewertet werden, wenn der Beschuldigte zunächst ausführte, man habe gar nicht recht gewusst, inwiefern man dem Privatkläger etwas antun wolle (Urk. 37 S. 24), um dann nur wenig später zu behaupten, man habe in der Folge im gemeinsamen Gespräch mit D._____ nach dem Haareschneiden vom geplanten Vorhaben abgelassen (Urk. 37 S. 25). Erstaunlich ist entgegen der Ansicht der früheren Verteidigung (vgl. Urk. 39 S. 11: "Es war halt nicht so wichtig.") in diesem Zusammenhang denn auch, dass die unmittelbar vorangegangene Konversation der beiden Mittäter während des Haareschneidens in der Wohnung von D._____, welche im Rahmen der Überwachung gänzlich aufgenommen worden ist, keinerlei Hinweise auf einen beabsichtigten Rücktritt vom geplanten Vorhaben erkennen lässt (vgl. Anhang zu Urk. 2/4, Gespräche vom 28.3.2020 zwischen 20:02 Uhr und 21:16 Uhr). Wieso dann allerdings dieses Thema nach dem Verlassen der Wohnung beim gemeinsamen Spaziergang plötzlich aufgekommen sein soll, ist nicht erfindlich. Vielmehr sprechen die soeben dargelegten Umstände dafür, dass angesichts der hinsichtlich der Tatplanung relativ klaren Beweislage seitens der beiden Beteiligten zur Argumentation eines gemeinsamen Tatrücktrittes Zuflucht genommen wurde, welcher in Tat und Wahrheit gar nie stattgefunden hat. Ein Abbruch der planmässigen Vorkehren aus eigenem Antrieb ist demzufolge definitiv nicht anzunehmen, zumal das Tarnhandy auch nach dem besagten
- 28 - Spaziergang beim Beschuldigten verblieb und im Rahmen der Verhaftung bei ihm sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. 7/1). 6.6. Auf der subjektiven Seite fällt jegliche Kenntnis des Beschuldigten betref- fend eine mögliche Raubtat ausser Betracht, nachdem dieser – wie bereits darge- legt (vgl. vorstehend Ziffer 5.2.) – zu keinem Zeitpunkt etwas von einer solchen Tatausrichtung wusste bzw. wissen konnte. Ferner liegt die vorinstanzliche An- nahme, dass bereits aufgrund geplanter Faustschläge gegen den Privatkläger sei- tens des Beschuldigten eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen wurde (Urk. 50 S. 27), nicht sehr nahe, zumal diese Schläge in den aufgezeichneten Gesprächen nirgends konkreter thematisiert werden. Dass womöglich auch Tritte gegen den Oberkörper des Opfers geplant waren, wie die Vorinstanz weiter aus- führt (Urk. 50 S. 27), müsste sodann konkret erstellt werden können, was nicht geschehen ist und anhand der Aktenlage auch nicht erfolgversprechend wäre, so dass sich aus diesem Aspekt ebenfalls keine genügende Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung des Privatklägers ergibt. Allerdings ist aufgrund der überwachten Gespräche davon auszugehen, dass beim Angriff auf den Privatkläger ein Hammer mitgeführt werden sollte. Zwar sollte dieser in den Gesprächen mehrfach erwähnte Hammer offenbar nur dann eingesetzt werden, falls sich der Privatkläger beim Angriff wehren und die Ange- legenheit aus dem Ruder laufen würde. Aufgrund des geplanten Mitführens des Hammers musste aber selbst bei einem relativ zurückhaltenden Einsatz ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es im Rahmen des Angriffes zu schweren Verletzungen kommen könnte, zumal sich anhand der besagten Ge- spräche ergibt, dass grundsätzlich von einer Gegenwehr des Kontrahenten ausgegangen wurde und der Hammer gegebenenfalls auch gegen dessen Gesichtsbereich eingesetzt werden sollte (vgl. Urk. 15/2/1/1, Gespräch vom 14.3.2020: "Hammer … schlagt ihn da. Aber nur wenn's wirklich … wenn ihr merkt, ihr könnt nicht" bzw. "Wenn der andere kommt, gegen den anderen mit dem Hammer dreingehen." bzw. "Hammer nicht gegen den Kopf? Nein … wenn er sich deckt …. wenn es sein muss. … Gesicht, so Zähne? Kannst du auch, ja").
- 29 - 6.7. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist demnach mit den soeben erwähnten punktuellen Abweichungen zu bestätigen und in diesem Sinne der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Strafbar im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB handelt, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine im Gesetz vorgesehene Katalogtat auszuführen, wobei als Katalogtaten insbesondere auch der Raub und die schwere Körperverletzung gelten. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos (Art. 260bis Abs. 2 StGB).
2. Die Vorinstanz hat die geltende Lehre und Praxis zum Tatbestand in ihrem Urteil umfassend und korrekt zusammengefasst (Urk. 50 S. 21 ff.), worauf ohne Weiteres verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu betonen ist betreffend den subjektiven Tatbestand, dass die Vorbereitungshandlungen zwar direk- tvorsätzlich vorgenommen werden müssen, bezüglich der geplanten Straftat hingegen auch eine Inkaufnahme ihrer Art genügt (WEDER, OFK StGB, 21. Aufl., N 11 zu Art. 260bis StGB; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., N 7 zu Art. 260bis StGB).
3. Vorliegend werden dem Beschuldigten in Mittäterschaft planmässige konkrete Vorbereitungshandlungen zu einem Raub und zu schwerer Körper- verletzung vorgeworfen (Urk. 14/14 S. 2). Der von der Vorinstanz in diese Zu- sammenhang thematisierte Versuch (Urk. 50 S. 21 f. +°26) ist vor diesem Hintergrund nicht weiter zu diskutieren, da ein solcher vorliegend nicht eingeklagt ist und sich demnach in dieser Hinsicht ohnehin kein entsprechender Schuldspruch zu ergeben vermöchte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemeinsame Vorbereitungshandlungen zu einer Raubtat vorliegend bereits auf der Tatsachenebene nicht nachweisbar sind, weshalb eine rechtliche Würdigung des Tatgeschehens auch insofern unterbleiben kann. Es bleibt mithin zu prüfen,
- 30 - ob die erstellten Handlungen der Tatbeteiligten als Vorbereitungshandlungen zu einer schweren Körperverletzung qualifiziert werden können.
4. Es unterliegt in diesem Zusammenhang in objektiver Hinsicht keinem Zweifel, dass die gesamten erstellten Vorkehrungen organisatorischer und technischer Art, welche von der Informationsbeschaffung über das Opfer sowie der Auskundschaftung des Tatortes bis zur Bereitstellung eines geeigneten Kommunikationsmittels (Tarnhandy) und der Bestimmung einer potentiellen Tatwaffe (Hammer) reichten, als planmässige Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Dass dabei der Zeitpunkt und das konkrete Vorgehen betreffend die geplante Tat im Einzelnen noch nicht definitiv feststanden, vermag die Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 106 S. 28 f.) nicht in Frage zu stellen, solange aus den gesamten Umständen ersichtlich wird, dass die Täter psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt waren (vgl. BGE 111 IV 155, E. 2. f.).
5. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte stets gewusst, dass die gemeinsam mit D._____ getätigten technischen und organisatorischen Vorkehrungen dazu dienten, einen körperlichen Angriff auf den Privatkläger vorzubereiten, was er in der Untersuchung denn auch zugestanden hat. Zudem haben die Erwägungen zum Sachverhalt ergeben, dass aufgrund der in Aussicht genommenen Tatausführung (mit allfälligem Einsatz eines Hammers) zumindest ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass es zu schweren Verletzungen des Privatklägers (oder allenfalls beteiligter Dritter) kommen könnte, da bei einem Einsatz des Hammers gegen den Gesichtsbereich des Opfers die konkrete Möglichkeit von lebensbedrohlichen Folgen bestand. Bei dieser Konstellation handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz hinsichtlich der Verwirklichung einer Katalogtat, was für die subjektive Tatbestandsmässigkeit genügt (vgl. vorstehend Ziffer 2.).
6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mithin auch in zweiter Instanz der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einer schweren Körperverletzung im Sin- ne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB schuldig zu sprechen, während vom Vorwurf
- 31 - entsprechender Handlungen zu einem Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB bereits aus tatsächlichen Gründen ein Freispruch zu erfolgen hat. Der Vollständigkeit halber bleibt in rechtlichem Zusammenhang an dieser Stelle noch festzuhalten, dass die Anklägerin für den Fall des vollständig erstellten Sachverhaltes mit ihrer Qualifikation eine Deliktskonkurrenz implementiert hätte, welche es im geltenden Strafrecht so nicht gibt, denn ein Raub mit schwerer Körperverletzung ist nach Massgabe von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu verfolgen, weshalb es bei entsprechend gegebener Planung bei zu sanktionierenden Vorbereitungshandlungen zu einem (schweren) Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB hätte bleiben müssen und der Beschuldigte nicht noch zusätzlich für Vorkehrungen betreffend eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB zu bestrafen gewesen wäre. V. Strafe
1. Einleitung 1.1. Der Beschuldigte wendet sich mit seinem Antrag auf Freispruch natur- gemäss auch gegen die verhängte Strafe. Da die Staatsanwaltschaft im Strafpunkt eine Anschlussberufung mit der Forderung einer härteren Bestrafung des Beschuldigten ergriffen hat (Urk. 59 S. 2; Urk. 107 S. 2), ist die Strafzumessung der Vorinstanz im Folgenden umfassend zu beleuchten und auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt wieder- gegeben und insbesondere auch den Strafrahmen der strafbaren Vorbereitungs- handlungen zutreffend dargestellt (Urk. 50 S. 29 ff.). Das anschliessend gewählte Vorgehen mit der Bestimmung der objektiven und subjektiven Tatschwere im Rahmen der Tatkomponente und nachfolgender Prüfung allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe im Rahmen der Täterkomponente ist ebenfalls nicht zu beanstanden und kann vorliegend ohne Weiteres übernommen werden (vgl. Urk. 53 S. 32 ff.).
- 32 - 1.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund des Tatzeitpunktes vorliegend das ab dem 1. Januar 2018 geltende neue Sanktionsrecht zur Anwendung ge- langt, welches die Ausfällung einer Geldstrafe lediglich noch bis zu einer Höhe von 180 Tagessätzen ermöglicht. Damit ist auch gesagt, dass in casu lediglich über eine Freiheitsstrafe zu diskutieren ist, da einerseits das Verschulden des Be- schuldigten (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.) eine Sanktion im Geldstrafenbereich nicht mehr zulässt und andrerseits der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits zwei Geldstrafen wegen einschlägiger Vorkommnisse erwirkt hat, welche ihre Wirkung offensichtlich verfehlt haben, auch wenn die früheren Strafen (noch) nicht in unbedingter Form ausgesprochen worden sind.
2. Tatkomponente 2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das geplante Vorhaben ein schweres Delikt gegen Leib und Leben betraf, wobei der in Kauf genommene Einsatz eines Hammers gegen das Gesicht ein vergleichsweise brutales Vorgehen widerspiegelt, aufgrund dessen das Verschulden des Beschul- digten von vornherein nicht mehr im untersten Bereich angesiedelt werden kann, zumal beabsichtigt war, den Privatkläger mittels einer Übermacht anzugreifen und ihm auf diese Weise eine gravierenden Denkzettel zu verpassen, obwohl die Täterschaft bis heute nicht konkreter zu erklären vermochte, worin denn die Verfehlungen des Privatklägers bestanden haben sollen. Die Vorkehrungen der Gruppierung rund um D._____ waren denn auch schon relativ weit gediehen und bedurften lediglich noch letzter Konkretisierungen, bevor zur Tat geschritten wer- den konnte. Immerhin sollte der Hammer aber nur für den Eskalationsfall mitge- führt werden, so dass mit Bezug auf die schwere Körperverletzung lediglich ein Eventualvorsatz bestand, was das Verschulden in subjektiver Hinsicht relativiert. 2.2. Insgesamt bewegt sich die Einschätzung der Vorinstanz betreffend ein nicht mehr leichtes Verschulden des Beschuldigten mithin eher am unteren Rahmen des Vertretbaren, ist jedoch im Endeffekt nicht zu korrigieren, zumal im angefochtenen Urteil zu Recht festgehalten wird, dass die Initiative für die Planungen klar von D._____ ausgegangen ist und der Beschuldigte primär aus falsch verstandener Loyalität heraus gehandelt hat, da er sich ansonsten keinerlei
- 33 - Vorteile von der Tat versprechen konnte. Wenn die Vorinstanz die schuldangemessene Strafe auf 14 Monate festsetzt, so bedarf dies insofern keiner Beanstandung, als auch in zweiter Instanz nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Aspekte der Tatkomponente eine Sanktion im Bereich von 15 Monaten gerechtfertigt erscheint.
3. Täterkomponente 3.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die relevanten Lebensumstände unter Verweis auf dessen bisherige Befragungen zur Person umfassend dargelegt hat (Urk. 50 S. 33; vgl. auch Urk. 2/4 S. 2 ff.; Urk. 37 S. 1 ff.). In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zu seiner Person dann keine Angaben mehr gemacht (Urk. 105 S. 1 f.). Der vom Beschuldigten geschilderten Lebenslauf ist durch den Suizid des Vaters in einer sensiblen Lebensphase massgeblich mitgeprägt, doch vermag sich dieser Umstand letztlich – im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 34) – nur leicht strafmindernd auszuwirken. Wenn der Beschuldigte diesbezüglich ausführt, er habe schwierige Zeiten durchlebt, in welchen er auf die Unterstützung von Freunden angewiesen gewesen sei, so erscheint dies angesichts des tragischen Vorfalles zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Der Beschuldigte gab diesbezüglich denn auch zu Protokoll, er habe in der Anfangsphase, als der Vater weg gewesen sei, Ängste und Probleme gehabt (Urk. 37 S. 29). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der besagte Vorfall und die nachträglichen Verwerfungen im Leben des Beschuldigten anfangs des Jahres 2016 ereigneten, so dass insbesondere die beiden Vorstrafen damit erklärbar sind, weniger jedoch die vorliegend zu beurteilende Tat, welche sich rund vier Jahre später abspielte, als sich der Beschuldigte bereits neu orientiert und eine Coiffeurlehre begonnen hatte. Er konnte denn auch stets auf die Unterstützung seiner Familie zählen und hat es trotzdem nicht geschafft, sich von seinem problematischen Umfeld zu lösen.
- 34 - 3.2. Merklich straferhöhend zu berücksichtigen ist dagegen das Vorleben des Beschuldigten mit zwei in den Jahren 2018 (welche Vorstrafe im Strafregister irrtümlicherweise doppelt verzeichnet ist, vgl. Urk. 117 S. 1 f.) und 2019 erwirkten Vorstrafen infolge Körperverletzungsdelikten, in deren Probezeiten der Beschul- digte nunmehr erneut delinquierte. Er offenbart damit eine latente Gewalt- problematik, welche auch der Gutachter in seiner Expertise vom 11. Dezember 2020 anspricht (Urk. 13/32 S. 57: "moderates bis deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte"), wobei auffällt, dass der Beschuldigte auch im Zusammenhang mit den früheren Taten weitgehend ungeständig war. 3.3. Trotz verschiedener Einlassungen des Beschuldigten hinsichtlich der inkri- minierten Vorbereitungen zur Tat ist eine nachhaltige Kooperation nicht erkenn- bar, wobei das von der Vorinstanz in objektiver Hinsicht erkannte Geständnis in- sofern zu relativieren ist, als der Beschuldigte bis heute an seiner unbehelflichen Version festhält, man sei kurz vor der beabsichtigten Tat definitiv vom Vorhaben zurückgetreten. Zwar gab der Beschuldigte auch zu Protokoll, er schäme sich für seine damaligen Diskussionen betreffend den Einsatz eines Hammers, relativierte die damit anklingende Einsicht später dann aber wieder dahingehend, man habe dem Privatkläger eigentlich gar nichts antun wollen, was nicht ins Bild eines reui- gen Täters passt. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist demzufolge in casu nicht relativierend zu berücksichtigen. 3.4. Insgesamt ergibt sich bei näherer Betrachtung der Täterkomponente mithin ein Überwiegen der straferhöhenden Aspekte im Bereich von rund zwanzig Prozent.
4. Fazit 4.1. Nach Berücksichtigung sämtlicher strafrelevanter Faktoren erscheint somit vorliegend eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. 4.2. An diese Strafe ist die erstandene Untersuchungshaft von 110 Tagen anzu- rechnen.
- 35 - 4.3. Ausführungen betreffend den Vollzug der Strafe erübrigen sich auch an dieser Stelle, da – wie zu zeigen sein wird (vgl. hinten VII.) – eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen und die Frage des Strafvollzugs im dortigen Zusammenhang zu behandeln ist. VI. Widerruf
1. Die Vorinstanz hat sich korrekt zu den Grundalgen des Widerrufs von Vor- strafen verbreitet (Urk. 50 S. 42 f.). Es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden.
2. Nachdem der Beschuldigte heute wegen strafbaren Vorbereitungshand- lungen schuldig zu sprechen ist, kommt ein Absehen von jeglichen Anordnungen im Zusammenhang mit dem Widerruf von vornherein nicht in Betracht, zumal unstrittig ist, dass der Beschuldigte diesbezüglich im Rahmen zweier ihm an- gesetzten Probezeiten delinquiert hat. Andrerseits kommt ein Widerruf des bedingten Vollzuges der früheren Strafen, welcher im vorliegenden Zusammenhang durchaus diskutiert werden könnte, nicht in Frage, da die Vorinstanz davon abgesehen hat und weder die Anklägerin noch die Privatklägerschaft gegen diesen Entscheid opponiert haben, so dass eine Verschlechterung diesbezüglich nicht möglich ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt mithin ohne Weiteres zu bestätigen. Nachdem die mit den früheren Entscheiden angesetzten Probezeiten mittlerweile abgelaufen sind, hat die Verlängerung der Probezeiten indessen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils zu erfolgen. VII. Massnahme
1. Die vorinstanzlich angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB unter Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe wird lediglich für
- 36 - den Fall eines Freispruches des Beschuldigten angefochten, wobei dieser in der Berufungsverhandlung geltend machen liess, er wolle selbst für den Fall, dass keine Massnahme angeordnet würde, nach wie vor an sich arbeiten (Prot. II S. 17 f.).
2. Die ambulante Massnahme entspricht den Empfehlungen des Gutachters (vgl. Urk. 13/32 S. 63 ff.) und wurde von der Vorinstanz mit überzeugenden Argumenten begründet (vgl. Urk. 50 S. 35 ff.). Zwar hat der Beschuldigte die begonnene Therapie bei Dr. phil. C._____ abgebrochen, wobei offenbar die neuerlichen Verhaftung der Grund war (vgl. Urk. 81), doch hat er anlässlich der Berufungsverhandlung eine Nachfolgelösung bei einer Fachärztin präsentiert (vgl. www.K._____ [L._____]), woraus sich ergibt, dass er nach wie vor gewillt ist, seine Gewaltproblematik mittels externer Hilfe in den Griff zu bekommen (vgl. Urk. 102). Es besteht mithin kein Anlass, diesbezüglich in zweiter Instanz eine andere Anordnung zu treffen, zumal die Anklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zwar gewisse Bedenken hinsichtlich der erstinstanzlich angeordneten Therapie unter Aufschub des Strafvollzuges vorbrachte (vgl. Urk. 107 S. 8 ff.), letztlich aber in Bezug auf die Massnahmefrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (vgl. Urk. 107 S. 2 [Antrag Ziff. 4]).
3. Der Entscheid der Vorinstanz ist demzufolge im Massnahmepunkt voll- umfänglich zu bestätigen. Gleiches gilt für die erstinstanzlich angeordnete Be- währungshilfe, welche im Fall des Beschuldigten auf jeden Fall angezeigt erscheint, um ihn in das Arbeitsleben zu intergerieren und ihn gleichzeitig vom delinquenten Milieu fernzuhalten. VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat sich zu den rechtlichen Grundlagen des Adhäsions- verfahrens wie auch zu den Voraussetzungen des in diesem Rahmen geltend gemachten Genugtuungsbegehrens im Sinne von Art. 49 OR geäussert, worauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzuführen, dass ein im Adhäsions- verfahren gestelltes Zivilbegehren selbst bei einem Schuldspruch des Täters auf
- 37 - den Zivilweg zu verweisen ist, wenn es unzureichend begründet oder beziffert ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Vor dem genannten Hintergrund ist die vorinstanzliche Verweisung des va- ge begründeten Genugtuungsbegehrens des Privatklägers auf den Zivilweg (vgl. Urk. 50 S. 46 f.) nicht zu beanstanden und bedarf im Berufungsverfahren keiner Ergänzungen, zumal die Privatklägerschaft diesbezüglich keine Anschluss- berufung erhoben hat. IX. Beschlagnahme
1. Angesichts des in zweiter Instanz bestätigten Schuldspruches bleibt kein Raum für die beantragte Herausgabe des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. März 2021 unter Asservat-Nr. A013'668'274 be- schlagnahmten Bargeldbetrages in der Höhe von Fr. 1'900.– (vgl. Urk. 7/1 S. 2). Vielmehr ist diese Barschaft zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten auf- zuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden, nachdem keine Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft des Geldes bestehen.
2. Der vorinstanzliche Entscheid ist mithin auch in diesem Punkt vollumfäng- lich zu bestätigen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren schuldig zu sprechen ist und er ansonsten keinerlei Verbesserung seiner Position zu erreichen vermag, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv in den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 11 und 12) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im
- 38 - Sinne dieser Bestimmung obsiegt und unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren ist auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte dringt vor zweiter Instanz mit seinem Antrag auf voll- umfänglichen Freispruch nicht durch und unterliegt auch in den übrigen Punkten. Demgegenüber vermag sich die Anklägerin mit ihrer beschränkten Anschluss- berufung im Schuldpunkt ebenfalls nicht durchzusetzen, während sie im Strafpunkt teilweise obsiegt. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigungen, dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die beiden frühen Rückzüge der selbständigen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers haben für die zweitinstanzlichen Kostenfolgen im Übrigen keine Auswirkung. 2.4. Die frühere amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wurde für ihre Bemühungen bereits mit Beschluss vom
18. Mai 2022 mit Fr. 1'403.90 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 70). Die neue amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren (inkl. Weg und Nachbesprechung mit dem Klienten) den Betrag von Fr. 9'795.50 geltend (Urk. 108). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes nach der Berufungsverhandlung für das Studium der neu beigezogenen Unterlagen sowie das Verfassen der dazu ergangenen abschliessenden Stellungnahme (im Gesamtumfang von rund 5 Stunden) erscheint es mithin angemessen, die aktuelle amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 12'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 39 - 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO jeweils im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger ihre selbständigen Berufungen zurückgezogen haben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. März 2021 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 7 (SkyECC Telefon mit eingelegter holländi- scher Rufnummer; A013'668'230) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und vernichtet.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten zurückgegeben bzw. nach unbenütztem Ablauf ei- ner Frist von 30 Tagen der lagernden Behörde zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Samsung, schwarz (A013'668'218) − Mobiltelefon iPhone 6S (ohne eingelegte Rufnummer; A013'668'229) − USB Stick Management Excellence (A013'668'241) − Notebook Acer, grau (A013'668'263)
9. (…)
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 40 - Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'888.– Auslagen (Gutachten) Fr. 14'090.– Auslagen (Telefonkontrolle EJPD, Stadtpolizei ZH) Fr. 5'500.– Auslagen (Auswertung Datenträger, Mobiltelefone) Fr. 1'200.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren Obergericht UB200066-O Fr. 150.– Gerichtsgebühr Entsiegelungsverfahren GT200021-L Fr. 1'283.45 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 35'128.80 amtliche Verteidigung RAin X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. (…)
12. (…)
13. (Mitteilungssatz)
14. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der strafbaren Vorbereitungshandlun- gen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vor- bereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 110 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- 41 -
6. Für den Beschuldigten wird für die Dauer der therapeutischen Behandlung eine Bewährungshilfe angeordnet.
7. Die Probezeit bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/ Oberland (B-3/2017/5930) vom 22. Mai 2018 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
8. Die Probezeit bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/ Oberland (B-3/2018/20513) vom 4. Februar 2019 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. März 2021 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 1'900.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
11. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 11 und
12) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'403.90 amtliche Verteidigung RAin X2._____ (bereits ausbezahlt) Fr. 12'000.00 amtliche Verteidigung RA X._____.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss
- 42 - Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jeweils im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.
14. Schriftliche Mitteilung in vollständig begründeter Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, betreffend Unt. Nr. B-3/2017/5930 und B-3/2018/20513.
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing