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SB210459

Diebstahl etc. und Widerruf

Zürich OG · 2022-03-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (143 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Kosten Die Kostenfestsetzung in Dispositiv-Ziffer 13 wird mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht mehr beanstandet.

- 41 -

E. 1.2 Entschädigung amtliche Verteidigung

E. 1.2.1 Die Vorinstanz entschädigte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 16'000.– pauschal (unter Anrechnung der bereits ausgerichteten Vorschüsse von Fr. 8'077.50 und Fr. 5'000.–) (Dispositivziffer 15). In den Erwägungen der Vorinstanz findet sich keine Begründung für die Höhe dieser Entschädigung (Urk. 170 S. 50). Die amtliche Verteidigung ersuchte vor Vorinstanz um eine Entschädigung von Fr. 20'879.50 (abzüglich der Vorschüsse), wobei der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und eine Nachbesprechung noch nicht in den ins Recht gelegten Honorarnoten enthalten war (Urk. 155 und 159).

E. 1.2.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, erhob deshalb gegen die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 15 mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts und beantragte eine Entschädigung von total Fr. 22'004.95 (inkl. MwSt.) inklusive des Aufwands für die Hauptverhandlung und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten (Urk. 183/2+10). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom

E. 1.2.3 Da die Vorinstanz die vorgenommene Kürzung nicht begründete, ist es der Berufungsinstanz nicht möglich, die Angemessenheit und Korrektheit der Kürzung zu überprüfen. Die Vorinstanz hat damit ihre Begründungspflicht verletzt, was grundsätzlich eine (erneute) Rückweisung rechtfertigen würde. Da die Berufungsinstanz jedoch über eine volle Entscheidbefugnis verfügt, wird aus pragmatischen Gründen darauf verzichtet und die Entschädigung neu durch die Berufungsinstanz festgesetzt.

E. 1.2.4 Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Ver- teidigers bei sogenannt einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung;

- 42 - LS 215.3) aufgeführten Ansätzen auszugehen. In Verfahren, die nicht zu solch einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist demgegenüber gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorar- abrechnung des Verteidigers auszugehen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der gesamten Umstände von einem ein- fachen Standardverfahren im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Der Akten- umfang ist überschaubar und der Fall weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zudem zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

E. 1.2.5 Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeit- aufwand der Verteidigung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und den Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV).

E. 1.2.6 Vorliegend wurde Rechtsanwalt lic. iur. B._____ nach Eingang der Anklage per 22. Januar 2017 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 27), weshalb es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen ausschliesslich um solche nach Anklageerhebung handelt.

E. 1.2.7 Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie im Hinblick auf die durch den Verteidiger zu tätigenden Bemühungen ist vorliegend für das erstinstanzlichen Verfahren nach Anklageerhebung, innerhalb des weiten Rahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, die Grundgebühr auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Rechtsanwalt lic. iur. B._____ aufgrund seiner Mandatierung nach Anklageerhebung zusätzlich auch Kenntnis der Akten erlangen musste, weshalb es angemessen erscheint, die Grundgebühr

- 43 - um weitere Fr. 3'000.– (fünf Bundesordner und ein Akten-Thek) auf pauschal Fr. 18'000.– zu erhöhen. Zusätzlich zu entschädigen sind die Barauslagen von insgesamt Fr. 587.70 (Urk. 155 und 159; Urk. 183/3/2/1+2), mithin Fr. 633.– inkl. MwSt. Rechtsanwalt lic. iur. B._____ ist somit für seine Aufwendungen nach Anklageerhebung mit Fr. 18'633.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.

2. Berufungs- und Beschwerdeverfahren

E. 1.3 Mit Verfügung vom 16. September 2021 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und an die Privatkläger. Zugleich wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 176). Mit Eingabe vom

29. September 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 179). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 liess der Beschuldigte die eingeforderten Unterlagen einreichen (Urk. 180). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom

11. November 2021 wurden die Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgehoben und die Beschwerde der I. Strafkammer zur weiteren Behandlung überwiesen (Urk. 178 und 182).

E. 1.4 Die Berufungsverhandlung wurde auf den 28. Februar 2022 angesetzt, musste jedoch infolge eines Verteidigerwechsels auf den 10. März 2022 ver- schoben werden (Urk. 184, Urk. 187 ff., Urk. 197 und Urk. 199). Dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wurde zudem mit Verfügung vom

- 8 -

23. Februar 2022 Frist angesetzt, um seine Honorarbeschwerde so weit als möglich zu begründen und seine Honorarnote für das Berufungsverfahren einzureichen (Urk. 197). Mit Zuschrift vom 7. März 2022 ging die Stellungnahme des ehemals amtlichen Verteidigers des Beschuldigten samt Honorarnote frist- gerecht ein (Urk. 203 und Urk. 205). Am 10. März 2022 fand die Berufungs- verhandlung statt (Prot. II S. 5).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Kosten Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist mit Fr. 2'800.– etwas tiefer als praxisüblich anzusetzen, zumal anlässlich der Berufungsverhandlung noch ein teilweiser Berufungsrückzug erfolgte (vgl. Urk. 210). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen. Somit sind die Kosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. B._____ aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2 Entschädigungen Im Rahmen der Honorarbeschwerde betreffend amtliche Verteidigung obsiegt Rechtsanwalt lic. iur. B._____ teilweise. In Anbetracht der konkreten Aufwendungen rechtfertigt es sich deshalb, Rechtsanwalt lic. iur. B._____ eine reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 700.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

- 44 - Die ehemals amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht zudem für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'174.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 205). Dabei wird ein Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils geltend gemacht, was bereits von der erstinstanzlichen Entschädigung abgedeckt ist und nicht mehr im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann. Der ehemals amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist deshalb mit pauschal Fr. 900.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die erbetene Verteidigung des Beschuldigte besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Raum. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird betreffend Anklagedossier Nr. 5 (in Bezug auf den Straftatbestand des Diebstahls), Nr. 9 (in Bezug auf den Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung) sowie Anklagedossier Nr. 16 (in Bezug auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs) eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen, teilweise geringfügigen, Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, − der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG,

- 45 - − der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. …

3. …

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2017 bewilligte vorzeitige Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 60 StGB wird aufgehoben.

5. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.

6. …

7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 2 Pack Zigaretten, Chesterfield (Asservat Nr. unbekannt) − 1 Beschriftungsetikette (A010'626'025) − 1 Schuhkarton, Nike, violett/schwarz (A010'626'069) − 1 Federball, Spielzeug (A010'729'712) − 1 Sportcap (A010'729'745)

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Kamera-Objektiv, Marke "Sony" (A010'639'562) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Paar Handschuhe, Marke "Ziener" (A010'094'754)

- 46 - − 1 Paar Damenlederstiefel, Marke "Navyboot", braun (A010'662'632) − 1 iPhone 6, silber, inkl. SIM-Karte (A'010'635'140) − 1 BlackBerry Bold, inkl. SIM-Karte (A010'635'151) − 1 PostFinance-Karte, lautend auf C._____ (A010'635'162) − 1 Paar Neoprenschuhe, Marke "Delta short" (A010'635'173)

10. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager- nummer A010'639'540 und A010'639'551) werden eingezogen und der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger im Grundsatz anerkannt hat: − D._____ AG, … [Adresse], − E._____ AG, … [Adresse], − F._____ AG, … [Adresse], − G._____, geboren tt. März 1972, Staatsangehöriger von Nigeria, … [Adresse], − H._____ AG, … [Adresse], − Restaurant / Bar I._____, … [Adresse] Bezüglich Höhe werden sie auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (E._____ AG) wird abgewiesen.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr der Strafuntersuchung Fr. 1'650.75 Auslagen (Untersuchungen Spital Limmattal und FOR) Fr. 13'481.10 Auslagen (Gutachten Dr. med. J._____) Fr. 9'968.60 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. … amtliche Verteidigung RA B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 47 -

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vor- stehender Dispositiv-Ziffer 13, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. ...."

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird diesem in Korrektur des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Mai 2021 (DG190348) für seine Aufwendungen im Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 18'633.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, abzüglich der Akontozahlungen von Fr. 8'077.50 und Fr. 5'000.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren (UP210021) wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zur Hälfte dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. B._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird für das Beschwerdeverfahren (UP210021) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

7. Gegen Ziffer 2 bis 5 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 846 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017.

2. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom

4. August 2017.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– amtliche Verteidigung RA B._____.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 49 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (versandt) sowie versandt an − die Privatklägerin D._____ AG − die Privatklägerin Q._____ GmbH − die Privatklägerin E._____ AG − die Privatklägerin F._____ AG − den Privatkläger G._____ (ad acta) − den Privatkläger R._____ − die Privatklägerin H._____ AG − die Privatklägerin Restaurant / Bar I._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (im Auszug) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 50 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K170726007, K170830081 und K170730016) gem. erstinstanzliche Disp. Ziffern 7, 8 und 10 − die Bezirksgerichtskasse (SK 32523, 33001 und 33017) gem. erst- instanzliche Disp. Ziffer 9 und Disp. 2 des zweitinstanzlichen Beschlusses.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle

E. 2.3 In familiärer und persönlicher Hinsicht ist trotz langen Anwesenheit des Beschuldigten kaum eine gefestigte Bindung zur Schweiz auszumachen. Abge- sehen von seiner Verlobten, mit welcher er seit Mitte 2018 in einer Beziehung ist, und deren Eltern bzw. Familie sowie seinem Bruder und einen Kollegen namens

- 36 - P._____, scheint der Beschuldigte hierzulande keine engen und insbesondere keine tragfähigen sozialen Beziehungen zu führen. Die Verlobte des Beschuldigten stammt zudem aus demselben Ort in Spanien wie er (Prot. I S. 56). Zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter, welche im mm. 2013 geboren wurde und mittlerweile in die 2. Klasse geht, hat der Beschuldigte seit ihrem zweiten Geburtstag keinen Kontakt mehr und bezahlt auch keine Unterhaltsbeiträge (Prot. I S. 59 und Urk. 209 S. 8 und S. 11). Mit anderen Worten hat sich der Beschuldigte in den vergangenen sechs Jahren weder persönlich noch finanziell um seine Tochter gekümmert. Vielmehr sprach er vor Vorinstanz davon, sich "komplett abgekoppelt" zu haben (Prot. I S. 60). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, sein Psychiater habe ihm dazu geraten, mit der Kontaktaufnahme zur Tochter zu warten, bis das Ganze abgeschlossen sei (Urk. 209 S. 8). Der Beschuldigte wohnt seit seiner Haftentlassung im Frühjahr 2020 mit seiner Verlobten und deren Kind zusammen und versteht sich gemäss seinen Angaben auch mit seinen (künftigen) Schwiegereltern. Dabei handelt es sich aber nicht um den geschützten Familienkreis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Diese Personen sind nicht auf ihn angewiesen. Vielmehr lebt(e) der Beschuldigte unter anderem von deren Grosszügigkeit und Unterstützung. Abgesehen davon hatte der Beschuldigte seither einen (Drogen)Absturz, indem er mehrere Tage in Zürich abtauchte (Prot. I S. 62). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte einer psychiatrischen Therapie unterzieht (vgl. Prot. I S. 63 f. und Urk. 209 S. 8), spricht nicht gegen eine Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3.3 a.E.).

E. 2.4 Der Beschuldigte ist mit der spanischen Mentalität und den dortigen Lebensverhältnissen ebenfalls vertraut. Seine Eltern und seine Verwandten (Onkel, Grossmutter usw.) leben dort. Zudem hielt er sich in der Vergangenheit regelmässig in Spanien auf. Seine Verlobte stammt wie bereits erwähnt aus der gleichen Ortschaft in Spanien. Die familiäre Bindung zu Spanien erweist sich demnach als intakt, und auch eine dortige Integration im Erwerbsleben erscheint realistisch, sei es in der Beauty Branche, im Baugewerbe oder im ursprünglich erlernten Beruf als "Pneumonteur". Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der

- 37 - Beschuldigte seit seiner Kindheit in der Schweiz lebt und damit eine lange Anwesenheitsdauer aufweisen kann. Zudem kann mittlerweile von einer gefestigten Beziehung zu seiner Verlobten gesprochen werden. Im Weiteren fällt die berufliche bzw. wirtschaftliche Entwicklung des Beschuldigten in den letzten zwei Jahren positiv ins Gewicht.

E. 2.5 In Anbetracht all dieser Umstände ist ein schwerer persönlicher Härtefäll beim Beschuldigten noch knapp zu bejahen, weshalb nachfolgend eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung und dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib vorzunehmen ist.

3. Interessenabwägung Mit Verweis auf die ausführliche und sorgfältige Begründung der Vorinstanz (Urk. 170 S. 45 f.) überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Zu- sammengefasst besteht beim Beschuldigten ein erhöhtes bis hohes Risiko für weitere (erhebliche) Straftaten, wobei auch das Risiko für gewalttätige Handlungen von der Gutachterin als mittelgradig eingeschätzt wurde (Urk. 131 S. 78). Das bisherige Verhalten des Beschuldigten zeugte von einer beachtlichen Missachtung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des fremden Eigentums. Es besteht mithin ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Fernhaltung. Aktuell sind nebst dem vorliegenden zwei weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten pendent wegen Strassenverkehrsdelikten und einfacher Körperverletzung (Urk. 186). Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib fallen geringer aus. Zur 8-jährigen Tochter, welche in den geschützten Bereich von Art. 8 EMRK, d.h. der Kernfamilie, fallen würde, hat der Beschuldigte wie gezeigt seit Jahren keinen Kontakt mehr. Die Verlobte des Beschuldigten fällt hingegen nicht in den geschützten Bereich der Kernfamilie.

- 38 -

4. Vereinbarkeit mit FZA

E. 3 Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Sanktion / Vollzug / Rückversetzung

1. Grundlagen und Grundsätze der Strafzumessung

E. 3.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 186 S. 2). Die vorliegend zu beurteilenden Taten liegen mehrheitlich vor dem 4. August 2017. Entsprechend liegt ein Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz vor.

E. 3.2 Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, ist teilweise eine Zusatzstrafe zur erwähnten früheren Verurteilung auszusprechen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Hat der Täter mehrere Taten vor und nach einer früheren Verurteilung begangen, sind zuerst die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen früheren

- 12 - Urteil begangen wurden. Kommt die gleiche Strafart wie im früheren Urteil in Betracht, hat das Gericht eine Zusatzstrafe auszufällen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Abschliessend sind die ermittelten Strafen zusammenzuzählen (BGE 145 IV 1 E. 1; BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; MATHYS, a.a.O., N 550 ff.).

E. 3.3 Vorliegend sind demnach zunächst – soweit auf die gleiche Straftart erkannt wird – zwei Gesamtstrafen in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte zu bilden, die eine für Delikte, bei denen die retrospektive Konkurrenz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017 besteht (mithin als Zusatzstrafe), in Berücksichtigung der damals verhängten Strafe, die andere für die Delikte, welche nach dem 4. August 2017 verübt wurden. Die beiden Strafen sind in der Folge zu addieren.

E. 4 Strafrahmen Das Gesetz sieht für den Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt (für die Delikte vor und nach dem 4. August 2017) eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) vereinbar ist. Auch das ist entgegen der Auffassung der Verteidigung zu bejahen.

E. 4.2 Das FZA berechtigt den Beschuldigten als Bürger Spaniens, eines Mitgliedstaates der EU, grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 6 ff. Anhang I FZA). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann das Recht aber eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng auszulegen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.8 und E 3.9 S. 375). Die EU- binnenrechtliche Freizügigkeitsrechtsprechung ist nach der aktuellen Rechtslage für die Schweiz strafmassnahmenrechtlich nicht massgebend (Rückweisungsurteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1-2.8.3). In casu kann auf die ausführlichen Darstellungen der Rechtsprechung zum FZA verwiesen werden (Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5 und 6B_736/2019 vom

3. April 2020 E. 1.1.3). Mit seinem Verhalten gefährdete der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz. Seine finanzielle Lage in der Schweiz ist seit vielen Jahren angespannt und führte – auch in Kombination mit seinem Drogenkonsum – zu wiederholter Delinquenz. Künftiges Wohlverhalten ist nicht zu erwarten, was auch die bereits mehrfach gescheiterten Versuche im Hinblick auf rechtskonformes Leben zeigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann schon ein geringes Rückfallsrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie namentlich die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1). Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass von einer erhöhten bis hohen Wahrscheinlichkeit für weitere (erhebliche) Straftaten des Beschuldigten auszugehen sei, wobei die Wahrscheinlichkeit für gewalttätige Handlungen als mittelgradig eingeschätzt wurde (Urk. 131 S. 78). Das FZA berechtigt lediglich zu

- 39 - einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Als mehrfach schuldig gesprochener Straftäter hat sich der Beschuldigte evidenter- massen nicht an die Konformitätsbedingungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4 S. 370; Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom

3. April 2020 E. 1.1.3). Auch das FZA gewährleistet Straftätern keinen Aufenthalt in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2019 vom 22. Mai 2019 E. 4.5).

E. 4.3 Zusammengefasst verheisst die diverse, über mehrere Jahre sich er- streckende deliktische Vergangenheit des Beschuldigten keine gute Legal- prognose. Namentlich sind einschlägige Vorstrafen, wie sie auch der Beschuldigte aufweist, als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (vgl. vorne Erw. III., namentlich E. III. 5.21, Täterkomponente; Urk. 186; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.6). Überdies ist es angesichts der neuen, im Wohnkanton Glarus gegen ihn geführten Strafuntersuchungen aus den Jahren 2020 und 2021 zumindest sehr fraglich, ob sich der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung im Frühling 2020 deliktsfrei verhalten hat. Selbst wenn dem so wäre, wäre das neutral zu werten und nicht als besonderes Verdienst (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.6).

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

5. Dauer der Landesverweisung

E. 5 Monate zu erhöhen.

E. 5.1 Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt im Einzelfall im Ermessen des Gerichts, das sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV) zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013, 5975 ff., 6021). Ebenfalls beigezogen werden kann die

- 40 - bisherige Praxis zu Art. 67 Abs. 3 AIG, wonach eine Landesverweisung von über fünf Jahren nur auszusprechen ist, wenn durch die Anwesenheit der beschuldigten Person in der Schweiz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung droht (siehe DE WECK, a.a.O., Art. 66a StGB N 30 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der verübte Diebstahl in Dossier 6. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte einen Einbruchdiebstahl in eine Diskothek / Bar beging und dabei Ein- weghandschuhe benutze, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen (Urk. D6/4/2), weshalb von einer gewissen Planmässigkeit und einer nicht unerheblichen

- 13 - kriminellen Energie auszugehen ist. Der erbeutete Deliktsbetrag fällt mit insgesamt Fr. 9'627.90 zudem unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten beachtlich aus. Aufgrund des gestohlenen Deliktsgutes (Computer, Jacken, Parfüm, Spirituosen etc.) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einfach alles mitnahm, was er irgendwie verwenden bzw. gewinnbringend verkaufen konnte. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt nicht mehr leicht.

E. 5.1.2 Subjektiv ging der Beschuldigte mit direktem Vorsatz vor. Sein Motiv war rein egoistischer, monetärer Natur. Leicht strafmindernd zu veranschlagen ist, dass es sich um einen Fall einer klassischen Beschaffungskriminalität handelt. Beim Beschuldigten besteht seit über 10 Jahren eine schwere Abhängigkeit von multiplen Substanzen (Kokain, Opiate, Amphetamine etc.) (Urk. 131 S. 76 f.). Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2020 bzw. der Ergänzung dazu vom 2. September 2020 kann zudem bezüglich einer Verminderung der Schuldfähigkeit entnommen werden, dass "theoretisch" (zu wenig aussagekräftige Informationen) von einer allenfalls leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit und damit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 131 und Urk. 147 S. 2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere deshalb gerade noch leicht.

E. 5.1.3 Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht zu ver- mindern, weshalb von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 180 Strafeinheiten festzusetzen ist.

E. 5.1.4 In Bezug auf die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass es sich beim Be- schuldigten bezüglich des Diebstahls um einen scheinbar unbelehrbaren Wieder- holungstäter handelt, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass er sich mit einer reinen Geldstrafe nicht von der Begehung weiterer (Einbruchs-)Diebstähle abhalten lassen wird. Es kommt hinzu, dass nicht einmal die 24-monatige Freiheitsstrafe vom 29. April 2014 nachhaltig wirkte, weshalb eine Geldstrafe als mildere Sanktion ausser Betracht fällt. Weiter ist aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der zu erwartenden hohen Gesamtstrafe davon auszugehen, dass eine (hohe) Geldstrafe nicht vollzogen

- 14 - werden könnte. Sowohl die präventive Effizienz als auch die Zweckmässigkeit gebieten, eine Freiheitsstrafe auszufällen und von einer Einsatzstrafe von 6 Monaten auszugehen.

E. 5.2 Vorliegend sind eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten, eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 200.– auszusprechen. Das Verschulden des Beschuldigten wurde hinsichtlich der meisten Delikte und somit insgesamt betrachtet als gerade noch leicht taxiert. Die Gewichtung wird allerdings relativiert durch den bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen und die Vielzahl der teilweise mehrfach begangenen Delikte. Der Beschuldigte trat wiederholt durch Einbruchdiebstähle, eine Katalogtat, strafrechtlich in Erscheinung. Durch dieses bedenkenlose Vorgehen und die Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer stellt seine Anwesenheit in der Schweiz eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Zudem besteht gemäss Gutachten auch eine erhöhte bis hohe Wahrscheinlichkeit für weitere (erhebliche) Straften wie Betäubungsmittel-, Eigentums- oder Strassenverkehrsdelikte (Urk. 131 S. 78). Gegenwärtig sind wiederum zwei weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten pendent (Urk. 186). Daher ist es mit der Vorinstanz gerechtfertigt, die Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahren auszusprechen.

E. 5.2.1 In objektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eine Fensterscheibe einschlug, um in die Räumlichkeiten der Diskothek zu gelangen, wodurch er einen Sachschaden von rund Fr. 400.– verursachte. Der verursachte Schaden liegt an der Grenze zur Geringfügigkeit. Es ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen.

E. 5.2.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei er die Sachbeschädigung beging, um den Diebstahl begehen zu können. Auch hier ist die Beschaffungskriminalität leicht strafmindernd zu veranschlagen und von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. E. 5.1.2) auszugehen.

E. 5.2.3 Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Isoliert betrachtet erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.1.4) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tage angemessen ist.

E. 5.3 Da der Beschuldigte spanischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger ist, hat im vorliegenden Falle von Gesetzes wegen keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren

E. 5.3.1 Der Beschuldigte hielt sich in der Diskothek auf, um die Räumlichkeiten nach Sachen zu durchsuchen. Nach Begehung des Diebstahls suchte er wieder das Weite. Der Hausfriedensbruch stellte demnach für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptdeliktes, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist zudem auch hier eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. E. 5.1.2).

- 15 -

E. 5.3.2 Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.1.4) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage angemessen ist.

E. 5.4 Diebstahl Dossier 4

E. 5.4.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in verschiedenen Geschäften des Einkaufszentrums K._____ Waren mitgehen liess, wobei sich das gestohlene Deliktsgut auf insgesamt cirka Fr. 500.– beläuft und damit nicht sehr weit vom Grenzwert für einen noch geringfügigen Diebstahl entfernt ist. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht.

E. 5.4.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und rein egoistisch motiviert. Auch hier ist die Beschaffungskriminalität leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten kann bezüglich der Verminderung der Schuldfähigkeit wiederum eine (allenfalls) leicht verminderte Schuldfähigkeit entnommen werden (Urk. 147 S. 2).

E. 5.4.3 Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet erscheint eine Bestrafung mit 30 Strafeinheiten angemessen. Auch hier ist bezüglich der Strafart auf das oben Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 5.1.4), weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. In Anwendung des Asperations- prinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tage zu erhöhen.

E. 5.5 Diebstahl Dossier 8

E. 5.5.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei diesem Einbruchdiebstahl wiederum eine gewisse Planmässigkeit an den Tag legte. So trug er Einweghandschuhe und drang über den Hintereingang in die Lebensmittel- handlung ein (Urk. D8/8/2 S. 4 f.). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte mehrfach in den Laden zurückkehrte und dabei grössere Menge an Zigaretten (ca. 80 Stangen im Gesamtwert von rund Fr. 6'000.–) und Bargeld

- 16 - (rund Fr. 400.–) entwendete, sowie mit einem unbekannten Mittäter zusammenarbeitete. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt nicht mehr leicht.

E. 5.5.2 Zur subjektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Sein Motiv war rein egoistischer, monetärer Natur. Sein Handeln zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie, obschon auch hier die Beschaffungskriminalität wohl im Vordergrund stand. Gemäss dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten ist hier trotz Suchtmittelabhängigkeit jedoch von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 147 S. 2). Die subjektive Tatschwere wiegt insgesamt ebenfalls nicht mehr leicht.

E. 5.5.3 Insgesamt ist isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten angemessen. Auch hier gilt bezüglich der Strafart das bereits Ausgeführte (E. 5.1.4). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere

E. 5.6 (Mehrfacher) Hausfriedensbruch Dossier 8

E. 5.6.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte über den Hintereingang Zugang zur Lebensmittelhandlung verschaffte, indem er ein Abdeckblech wegriss und mehrfach die Räumlichkeiten gegen den mutmasslichen Willen der Berechtigten betrat. Dies zeugt von einer Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer und einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht.

E. 5.6.2 Subjektiv ist von einem direkten Vorsatz auszugehen. Der Hausfriedensbruch stellte für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht jedoch lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptdeliktes, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn etwas günstigeren Licht erscheinen lässt.

E. 5.6.3 Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet ist eine Einzelstrafe von etwa 90 Strafeinheiten angemessen. Auch hier gilt aufgrund des Zusammenhangs mit dem Diebstahl das bereits Ausgeführte zur Strafart (E. 5.1.4). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 45 Tage zu erhöhen.

- 17 -

E. 5.7 Diebstahl Dossier 9

E. 5.7.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Einbruchsdiebstahl in ein Mehrfamilienhaus und keine Geschäftsräumlichkeit handelt. Obschon der Beschuldigte das Deliktsgut aus nicht direkt bewohnten Räumlichkeiten wie dem Keller- und Estrichbereich entwendete, zeugt sein Vorgehen von einer nicht unerheblichen Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer. Das Deliktsgut beziffert sich auf insgesamt Fr. 6'860.– und fällt damit unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten beträchtlich aus. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht.

E. 5.7.2 In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Leicht strafmindernd zu veranschlagen ist auch hier, dass es sich um einen Fall einer klassischen Beschaffungskriminalität handelt. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2020 bzw. der Ergänzung dazu vom 2. September 2020 kann bezüglich einer Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich entnommen werden, dass "theoretisch" (zu wenig aussagekräftige Information) von einer allenfalls leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit und damit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 131 und 147 S. 2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere gerade noch leicht.

E. 5.7.3 Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere moderat strafmindernd zu beeinflussen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten angemessen ist. Bezüglich der Strafart kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.1.4). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen.

E. 5.8 Sachbeschädigung Dossier 9

E. 5.8.1 Der Beschuldigte verschaffte sich Zutritt zu den Keller- bzw. Estrichabteilen, indem er zwei Holztüren mittels Pickel aufbrach sowie Holzlatten zu vier Estrichen wegriss, wodurch er insgesamt einen nicht unerheblichen Sachschaden von ca.

- 18 - Fr. 1'300.– verursachte. Dies zeugt von einer Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer. Obschon auch diese Sachbeschädigung eine Neben- erscheinung des Diebstahls war, wiegt das Verschulden durch die erwähnte Vorgehensweise gerade noch leicht.

E. 5.8.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Beschaffungskriminalität ist leicht strafmindernd zu veranschlagen und von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (E. 5.7.2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere noch leicht.

E. 5.8.3 Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere moderat strafmindernd zu beeinflussen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten angemessen ist. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.7.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 45 Tage angemessen ist.

E. 5.9 Hausfriedensbruch Dossier 9

E. 5.9.1 Der Beschuldigte hielt sich im Keller- und Estrichbereich des Mehrfamilienhauses auf, um die Räumlichkeiten nach Sachen zu durchsuchen. Nach Begehung des Diebstahls suchte er wieder das Weite. Der Hausfriedensbruch stellte demnach für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptdeliktes, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist auch hier die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (E. 5.7.2).

E. 5.9.2 Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.7.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage angemessen ist.

- 19 -

E. 5.10 Diebstahl Dossier 11

E. 5.10.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich vor- liegend um einen Einbruchsdiebstahl in ein Mehrfamilienhaus und keine Geschäftsräumlichkeit handelt. Obschon der Beschuldigte das Deliktsgut aus nicht direkt bewohnten Räumlichkeiten wie dem Kellerbereich entwendete, zeugt dies von einer nicht unerheblichen Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer. Das Deliktsgut beziffert sich auf insgesamt Fr. 8'296.87. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht.

E. 5.10.2 In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Leicht strafmindernd zu veranschlagen ist auch hier, dass es sich um einen Fall einer klassischen Beschaffungskriminalität handelt. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2020 bzw. der Ergänzung dazu vom 2. September 2020 kann bezüglich einer Verminderung der Schuld- fähigkeit lediglich entnommen werden, dass theoretisch von einer allenfalls leicht- gradigen Verminderung der Schuldfähigkeit und damit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 131 und 147 S. 2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere gerade noch leicht.

E. 5.10.3 Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere moderat strafmindernd zu beeinflussen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von

E. 5.11 Sachbeschädigung Dossier 11

E. 5.11.1 In objektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte ein Schloss entfernte bzw. aufbrach, um ein Lattenverschlag im Keller öffnen zu können. Der effektiv verursachte Schaden ist sehr gering. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.

E. 5.11.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei der Beschuldigte die Sachbeschädigung beging, um den Diebstahl begehen zu können. Auch hier ist

- 20 - die Beschaffungskriminalität leicht strafmindernd zu veranschlagen und von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (E. 5.10.2) auszugehen.

E. 5.11.3 Insgesamt wiegt das Verschulden sehr leicht. Isoliert betrachtet erscheint eine Strafe von 20 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.10.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage angemessen ist.

E. 5.12 Hausfriedensbruch Dossier 11

E. 5.12.1 Der Beschuldigte hielt sich im Kellerbereich des Mehrfamilienhauses auf, um einen Diebstahl zu begehen und durchsuchte deshalb die Räumlichkeiten nach Sachen. Der Hausfriedensbruch ist demnach als Nebenerscheinung des Diebstahls zu sehen. Zu berücksichtigen ist zudem die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (E. 5.10.2). Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

E. 5.12.2 Isoliert betrachtet ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Auf- grund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort bereits dargelegten Gründen (E. 5.10.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tage vorzunehmen ist.

E. 5.13 Diebstahl Dossier 12

E. 5.13.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein Vespino (Elektro-Scooter) zum Gebrauch entwendete, indem er zunächst das Schloss aufbrach, eine gewisse, unbekannte Strecke damit fuhr und ihn dann wieder stehen liess, jedoch die Batterie vom Vespino entwendete. Dieses Vorgehen zeugt von einer erheblichen Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer und einer gewissen Dreistigkeit. Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht.

- 21 -

E. 5.13.2 In subjektiver Hinsicht liegt ein direktvorsätzliches und egoistisches Handeln vor. Die Beschaffungskriminalität fällt strafmindernd ins Gewicht. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2020 bzw. der Ergänzung dazu vom 2. September 2020 kann bezüglich einer Verminderung der Schuld- fähigkeit lediglich entnommen werden, dass "theoretisch" (zu wenig aussage- kräftige Informationen) von einer allenfalls leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit und damit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 131 und 147 S. 2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere gerade noch leicht.

E. 5.13.3 Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere moderat strafmindernd zu beeinflussen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten angemessen ist. Bezüglich der Strafart kann auf das oben Ausgeführte (E. 5.1.4) verwiesen werden. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 2 Monate zu erhöhen.

E. 5.14 Sachbeschädigung Dossier 12

E. 5.14.1 In objektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte das Schloss des Vespinos auf unbekannte Weise knackte und die Satteldecke aufriss, wodurch ein Sachschaden in unbekannter Höhe entstand. Dies zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit. Es ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen.

E. 5.14.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei der Beschuldigte die Sachbeschädigung beging, um mit dem Vespino wegfahren und später dessen Batterie entwenden zu können. Auch hier ist von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen und dies strafmindernd zu berücksichtigen (E. 5.13.2).

E. 5.14.3 Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht. Isoliert betrachtet erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Diebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.13.3) ist auch hier auf

- 22 - eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage angemessen ist.

E. 5.15 Hausfriedensbruch Dossier 5

E. 5.15.1 Der Beschuldigte betritt das Mehrfamilienhaus und alsdann das dortige Estrichzimmer, indem er mittels Körpergewalt das Vorhängeschloss des Estrich- zimmers entfernte, um dieses nach Gegenständen zu durchsuchen. Der Haus- friedensbruch ist demnach wiederum als Nebenerscheinung des (geringfügigen) Diebstahls, wofür wie gesagt kein Strafantrag vorliegt, zu sehen. Der verursachte Sachschaden liegt nahe der Grenze zur Geringfügigkeit. Gemäss Gutachten lag hier keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor (Urk. 147). Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

E. 5.15.2 Isoliert betrachtet ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Diebstahl und den bereits dargelegten Gründen (E. 5.1.4) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tage vorzunehmen ist.

E. 5.16 Hausfriedensbruch Dossier 10

E. 5.16.1 Der Beschuldigte betrat die L._____ Filiale trotz Hausverbot, um dort Lebensmittel zu stehlen. Der Hausfriedensbruch ist mithin als Nebenerscheinung des (geringfügigen) Diebstahls zu sehen. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen.

E. 5.16.2 Isoliert betrachtet ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem (geringfügigen) Diebstahl und den bereits dargelegten Gründen (E. 5.1.4) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tage vorzunehmen ist.

E. 5.17 Zwischenfazit

- 23 - Nach dem Gesagten resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 760 Tagen bzw. 25 Monaten und 10 Tagen.

E. 5.18 Strassenverkehrsdelikte / Fahren in fahrunfähigem Zustand Dossier 7

E. 5.18.1 Der Beschuldigte hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht. Alle drei Delikte sehen einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat für die begangenen Strassenverkehrsdelikte auf eine (separate) Gesamtgeldstrafe anerkannt (Urk. 170 S. 28 f.). Diese Auffassung ist zu teilen. Die Strassenverkehrsdelikte haben keinen direkten sachlichen Zusammenhang zu den (Einbruch-) Diebstählen, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen und weisen eine geringere Eingriffsintensität auf, weshalb eine Geldstrafe zweckmässig erscheint. Zudem ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten trotz bescheidener finanziellen Verhältnissen möglich sein sollte, eine nicht allzu hohe Geldstrafe zu bezahlen.

E. 5.18.2 Als Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldstrafe und schwerstes Delikt ist mit der Vorinstanz (Urk. 170 S. 28 f.) das Fahren in fahrunfähigem Zustand auszumachen, zumal dies stets eine nicht unerhebliche Gefährdung im Strassenverkehr darstellt.

E. 5.18.3 Der Beschuldigte lenkte trotz Heroin- und Kokainkonsums den zuvor von unbekannt entwendeten Lieferwagen Citroën Berlingo auf einer gradlinigen Nebenstrasse entlang eines Parkplatzareals bzw. parkierte den Lieferwagen um. Dabei fuhr er eine gerade Strecke von ca. 100 Meter. Obschon dies wohl von kurzer Dauer war und in einer verkehrsarmen Gegend stattfand, zeugt dies von einer nicht unerheblichen Geringschätzung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Hinzu kommt, dass sich der Vorfall kurz vor Mitternacht um etwa 23.00 Uhr, mithin zur Dunkelheit ereignete, was die Gefahr eines Unfalls erhöhte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 170 S. 25 f.). Das Verschulden wiegt insgesamt noch

- 24 - leicht. In subjektiver Hinsicht ist auch hier zu Gunsten des Beschuldigten eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 131 und 147). Die Einsatzstrafe ist auf 40 Strafeinheiten bzw. Tagessätze festzusetzen.

E. 5.19 Fahren ohne Berechtigung Dossier 7 Der Beschuldigte lenkte den Lieferwagen Citroën Berlingo, obschon er nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte. Auch hier fällt die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erschwerend ins Gewicht. Der Beschuldigte handelte indes spontan und nicht geplant (vgl. Urk. D7/1 S. 3 und Urk. D7/3/1 S. 3). Zu Gunsten des Beschuldigten ist die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen angemessen erscheint. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze zu erhöhen.

E. 5.20 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch Dossier 12 Der Beschuldigte entwendete den Vespino, um damit eine kurze Strecke im Quartier zurückzulegen. Indem er ihn an einem Fahrradparkplatz abstellte, er- möglichte er die zeitnahe Wiedererlangung durch den Besitzer (Urk. D12/1/2+4). Er handelte mit direktem Vorsatz. Zu berücksichtigen ist auch hier die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit. Das Verschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Die Einzelstrafe ist auf 10 Strafeinheiten bzw. Tagessätze festzusetzen und die Einsatzstrafe um weitere 5 Tagessätze zu erhöhen.

E. 5.21 Täterkomponente

E. 5.21.1 Bezüglich der Biografie und den persönlichen und finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 170 S. 29 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, in diesem Winter saisonal im Stundenlohn als Patrouilleur im Skigebiet M._____ tätig gewesen zu sein (vgl. auch Urk. 211/3) und im Sommer bzw. per 1. April 2022 eine Stelle als Bademeister antreten zu können. Zuvor habe er bei seinem "Schwiegervater" gearbeitet. Mit seiner Partnerin habe er einen Beauty Salon, wo er auch je nach

- 25 - Bedarf arbeite. Die ursprünglichen Schulden in der Höhe von Fr. 100'000.– seien grösstenteils abbezahlt, wobei seine Mutter etwa Fr. 55'000.– abbezahlt habe. Es gebe nur noch die Schulden in Form von Gerichtskosten (Urk. 209 S. 1 ff.). Die Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten.

E. 5.21.2 Stark straferhöhend fallen die teilweise einschlägige Vorstrafe vom

29. April 2014, das wiederholte, deliktische Handeln während eines laufenden Strafverfahrens sowie die erneute Delinquenz während laufender Probezeit nach bedingter Entlassung vom 19. September 2016 ins Gewicht (Urk. 186).

E. 5.21.3 Moderat strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vollumfänglich geständig zeigte, wobei allerdings die Beweislage bereits er- drückend ausfiel. Insgesamt überwiegen die Gründe für die Erhöhung die re- duzierenden Faktoren. Es ist eine Erhöhung der Einsatzstrafen um rund 3 Monate (Freiheitsstrafe) und 30 Tagessätze (Geldstrafe) vorzunehmen.

E. 5.21.4 Eine besondere Strafempfindlichkeit ist zu verneinen.

E. 5.22 Verfahrensdauer Schliesslich ist zu Gunsten des Beschuldigten eine Reduktion um zwei Monate (Freiheitsstrafe) und 20 Tagessätze (Geldstrafe) aufgrund der langen Verfahrensdauer vorzunehmen.

E. 6 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien resultiert für die neu zu beurteilenden Delikte bis zum 4. August 2017 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten und 10 Tagen sowie eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Die Höhe des Tagessatzes ist auf Fr. 10.– festzusetzen.

E. 7 Übertretungen

E. 7.1 Allgemeines

- 26 - Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass für die Übertretungen eine Busse festzusetzen ist, wobei von einem bis zu Fr. 10'000.– auszugehen ist (Urk. 170 S. 22 und 29). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Busse anhand der persön- lichen und finanziellen Verhältnisse und des Verschuldens (Art. 106 Abs. 3 StGB) zu bemessen. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die geringfügige Sachbeschädigung in Dossier 5, wobei auch hier in Anwendung des Asperationsprinzips eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche für die übrigen Übertretungen angemessen zu asperieren ist.

E. 7.2 Geringfügige Sachbeschädigung Dossier 5 Der verursachte Sachschaden durch den Einbruchsdiebstahl des Beschuldigten beläuft sich auf cirka Fr. 50.– (vgl. Urk. 170 S. 11) und fällt sehr gering aus. Die Sachbeschädigung ist als Nebenerscheinung des (geringfügigen) Diebstahls, wofür wie gesagt kein Strafantrag vorliegt, zu sehen. Die Schuldfähigkeit war gemäss Gutachten nicht beeinträchtigt (Urk. 147 S. 2). Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf eine Busse von Fr. 100.– festzusetzen.

E. 7.3 Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Dossier 7 Der Beschuldigte konsumierte eine unbestimmte Menge an Heroin- und Kokain, wobei er unter einer seit über 10 Jahren dauernden Suchtmittelabhängigkeit litt. Das Verschulden wiegt demzufolge sehr leicht. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um Fr. 50.–.

E. 7.4 Geringfügiger Diebstahl Dossier 10 Der vom Beschuldigten erbeutete Betrag in der L._____ Filiale von Fr. 12.50 fällt sehr gering aus. Zu berücksichtigen ist zudem die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit. Das Verschulden wiegt sehr leicht. Die Einsatzstrafe ist um weitere Fr. 50.– zu erhöhen.

E. 7.5 Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Dossier 10

- 27 - Der Beschuldigte führte anlässlich der Personenkontrolle eine zum eigenen Konsum bestimmte Portion Kokain mit. Zu berücksichtigen ist, dass der Be- schuldigte seit über 10 Jahren unter einen schweren Suchtmittelabhängigkeit litt. Das Verschulden wiegt sehr leicht. Die Einsatzstrafe ist um weitere Fr. 50.– zu erhöhen.

E. 7.6 Täterkomponente und Verfahrensdauer Bezüglich der Täterkomponente und der Verfahrensdauer kann auf das soeben Ausgeführte (E. 5.21 f.) verwiesen werden. Es ist eine leichte Erhöhung der Busse um Fr. 50.– auf Fr. 300.– vorzunehmen.

E. 8 Teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017 Vorliegend erweist sich die Gesamtstrafe von 26 Monaten und 10 Tagen für die neu zu beurteilenden Delikte als schwerste Straftat und ist demnach als Grund- strafe festzulegen. Entsprechend ist diese mit der von der Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Strafbefehl vom 4. August 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche ebenfalls eine Gesamtstrafe darstellt, angemessen, d.h. in Beachtung des Asperationsprinzips, zu erhöhen, in casu um 3 Monate. Da es sich um zwei Gesamtstrafen handelt, kann vorliegend der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berück- sichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung getragen werden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe, welche sich hier auf 29 Monate und 10 Tage beläuft, die bereits ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Monaten abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Dasselbe Vorgehen ist mit der mit Strafbefehl vom 4. August 2017 ausgefällten Busse von Fr. 500.– vorzunehmen. Die (gedanklich) gebildete Gesamtstrafe der Busse beläuft sich auf Fr. 700.– (Fr. 300.– plus Fr. 400.–), wovon die bereits ausgesprochene Busse von Fr. 500.– abzuziehen ist. Für die heute zu beurteilenden Taten bis zum 4. August 2017 ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von

- 28 - 25 Monaten und 10 Tagen sowie eine Busse von Fr. 200.– auszusprechen. Zudem ist eine separate Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– auszufällen.

E. 9 Konkrete Strafzumessung für Delikte nach dem 4. August 2017

E. 9.1 Diebstahl Dossier 15

E. 9.1.1 Der Beschuldigte entwendete auf einer Grossbaustelle aus einem offen- stehenden Aufenthalts- und Materialraum Werkzeuge im Gesamtwert von cirka Fr. 4'754.05, was einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag darstellt. Zudem zeugt sein Handeln von grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht.

E. 9.1.2 In subjektiver Hinsicht ist ein direktvorsätzliches Handeln auszumachen. Er handelte nur wenige Tage nach der Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017, was seine Unbelehrbarkeit verdeutlicht. Strafmindernd ins Gewicht fällt indessen auch hier die Beschaffungskriminalität und eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 131 und Urk. 147), weshalb die subjektive Tatschwere als gerade noch leicht zu taxieren ist.

E. 9.1.3 Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht straf- mindernd zu beeinflussen. Die Einsatzstrafe ist auf 120 Strafeinheiten festzu- setzen. Bezüglich der Wahl der Strafart kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.1.4). Es ist auf eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Einsatzstrafe zu erkennen.

E. 9.2 Hausfriedensbruch Dossier 15

E. 9.2.1 Der Beschuldigte betrat die durch einen Schutzzaun umfriedete Grossbaustelle, um einen Diebstahl begehen zu können. Der Hausfriedensbruch stellte demnach für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptdelikts, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist zudem die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit.

- 29 -

E. 9.2.2 Insgesamt ist von einem noch sehr leichten Verschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs zum Diebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 9.1.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tage angemessen ist.

E. 9.3 Diebstahl Dossier 16

E. 9.3.1 Auch hier handelt es sich wiederum um einen Diebstahl auf einer Gross- baustelle von Werkzeugen und weiteren Gegenständen im Wert von insgesamt cirka Fr. 2'270.–. Zudem zeugt sein Handeln von grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht.

E. 9.3.2 In subjektiver Hinsicht ist ein direktvorsätzliches Handeln auszumachen. Er handelte nur wenige Tage nach der Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017, was seine Unbelehrbarkeit verdeutlicht. Strafmindernd ins Gewicht fällt indessen auch hier die Beschaffungskriminalität und eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 131 und Urk. 147), weshalb die subjektive Tatschwere als gerade noch leicht zu taxieren ist.

E. 9.3.3 Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht straf- mindernd zu beeinflussen. Die Einzelstrafe ist auf 90 Strafeinheiten festzusetzen. Bezüglich der Wahl der Strafart ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen (E. 5.1.4). Die Einsatzstrafe ist um 60 Tage zu erhöhen.

E. 9.4 Hausfriedensbruch Dossier 16

E. 9.4.1 Der Beschuldigte betrat die durch einen Schutzzaun umfriedete Gross- baustelle, um einen Diebstahl begehen zu können. Der Hausfriedensbruch stellte demnach für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Neben- erscheinung des Hauptdelikts, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist zudem die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (E. 9.3.2).

- 30 -

E. 9.4.2 Insgesamt ist von einem noch sehr leichten Verschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs zum Diebstahl und den dort dargelegten Gründen ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 5 Tage angemessen ist.

E. 9.5 Zwischenfazit Nach dem Gesagten resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten und 10 Tagen.

E. 9.6 Täterkomponente

E. 9.6.1 Bezüglich der Biografie und den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 170 S. 29 f.) und das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.21.1). Die Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten.

E. 9.6.2 Spürbar straferhöhend fallen die zwei Vorstrafen vom 29. April 2014 und vom 4. August 2017, das wiederholte deliktische Handeln während laufender Strafuntersuchung sowie die erneute Delinquenz während laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung vom 19. September 2016 ins Gewicht (Urk. 186).

E. 9.6.3 Moderat strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vollumfänglich geständig zeigte, wobei die Beweislage bereits erdrückend ausfiel. Insgesamt überwiegen die Gründe für die Erhöhung die reduzierenden Faktoren. Es ist eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tage vorzunehmen, was eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten ergibt.

E. 9.6.4 Eine besondere Strafempfindlichkeit ist zu verneinen.

E. 9.7 Verfahrensdauer

- 31 - Schliesslich ist zu Gunsten des Beschuldigten eine Reduktion um 15 Tage aufgrund der langen Verfahrensdauer vorzunehmen, weshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 ½ Monaten resultiert.

E. 10 Gesamtstrafe In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB sind die teilweise Zusatzstrafe von 25 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017 und die Busse von Fr. 200.– sowie die für die Delikte nach dem 4. August 2017 ausgefällte Gesamtstrafe von 7 ½ Monate, zu addieren, womit eine Gesamtstrafe von 32 Monaten und 25 Tagen Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 200.– resultiert, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017.

E. 11 Rückversetzung und Vollzug

E. 11.1 Gestützt auf einen Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 6. September 2016 wurde der Beschuldigte am 19. September 2016 unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr vorzeitig bedingt aus dem Straf- vollzug betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2014 ent- lassen, bei einer Reststrafe von 243 Tagen (Urk. 186). Wenige Monate nach der Entlassung setzte der Beschuldigte sein strafbares Verhalten im Frühjahr 2017 durch Einbruchsdiebstähle usw. fort. Er wurde somit während noch laufender Probezeit erneut und wiederholt straffällig. Die Vorinstanz ordnete deshalb die Rückversetzung nach Art. 89 Abs. 1 StGB an.

E. 11.2 Der Widerruf einer Verfügung, mit welcher einem Verurteilten die bedingte Entlassung gewährt wird, hat sich an den zeitlichen Grenzen von Art. 89 Abs. 4 StGB zu orientieren. Danach kommt ein Widerruf bzw. eine Rückversetzung in den Strafvollzug drei Jahre nach Ablauf der Probezeit nicht mehr in Frage. In diesem Zeitraum muss ein entsprechender Entscheid vorliegen, andernfalls ein Widerruf unzulässig wird (BGE 141 IV 55 E. 3.4.6).

- 32 -

E. 11.3 Indem die Vorinstanz vorliegend nach Ablauf der Probezeit die Rück- versetzung anordnete, verletzte sie demnach Bundesrecht. Der Widerruf der be- dingten Entlassung darf gestützt auf Art. 89 Abs. 4 StGB nicht mehr erfolgen.

E. 11.4 Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten sowie des Umstandes, dass er wiederholt während laufender Strafuntersuchung und während laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung vom 19. September 2016 rückfällig wurde, kann ihm für die vorliegend zu beurteilenden Delikte jedoch keine günstige Prognose gestellt werden. Entsprechend wurde von der Vorinstanz auch eine ambulante Massnahme angeordnet. Dem Gutachten kann zudem entnommen werden, dass von einer erhöhten bis hohen Gefahr für weitere (erhebliche) Straftaten auszugehen sei, wobei es sich um Betäubungsmittel-, Eigentums- oder Strassenverkehrsdelikte handeln könne (Urk. 170 S. 78). Entsprechend kommt nur der unbedingte Strafvollzug in Frage. Die Busse von Fr. 200.– ist ohnehin von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung.

E. 11.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbotes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 200.– unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei Nichtbezahlung der Busse zu sanktionieren.

E. 11.6 Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 11 Tagen (Urk. 12/1+5+9+10+15+16+21+22+27+28+33+34+39+41+46) steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB). Im Weiteren anzurechnen sind die Tage des Beschuldigten im vorzeitigen Massnahmevollzug und der Sicherheitshaft, abzüglich seiner Entweichungen (vgl. dazu Urk. 54 und 72 und 94; 26. September 2017 bis

17. November 2017, 18. November 2017 bis 14. Januar 2018, 16. Januar 2018 bis 16. Februar 2018, 18. Februar 2018 bis 11. März 2018, 12. März 2018 bis

18. Juni 2018, 25. Juli 2018 bis 22. November 2018, 22. November 2018 bis

21. März 2019, 6. April 2019 bis 24. Juni 2019) sowie die Tage des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug vom 24. Juni 2019 bis 26. Februar 2020 (Urk. 94 und

- 33 - Urk. 112), was insgesamt nochmals 835 Tage ergibt. Es sind nach dem Gesagten insgesamt 846 Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen. III. Landesverweisung

1. Allgemeines

E. 15 Jahre aus der Schweiz. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Katalogtat des Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch mehrfach schuldig gemacht. Damit ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen.

E. 19 Januar 2021 E. 2.2, 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

2. Härtefallprüfung

E. 20 September 2021 wurde das Beschwerdeverfahren zunächst sistiert (Urk. 183/13) und wie eingangs erwähnt mit Beschluss der III. Strafkammer vom

11. November 2021 der hiesigen Kammer zur Behandlung überwiesen (Urk. 183/18).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird betreffend Anklagedossier Nr. 5 (in Bezug auf den Straftatbestand des Diebstahls), Nr. 9 (in Bezug auf den Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung) sowie Anklagedossier Nr. 16 (in Bezug auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs) eingestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen, teilweise geringfügigen, Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, − der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  4. Der Beschuldigte wird (unter Einbezug des Strafrestes von 243 Tagen aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2014) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 846 Tage durch Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie - 4 - mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.– und mit einer Busse von CHF 200.–.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2017 bewilligte vorzeitige Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 60 StGB wird aufgehoben.
  7. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
  8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 2 Pack Zigaretten, Chesterfield (Asservat Nr. unbekannt) − 1 Beschriftungsetikette (A010'626'025) − 1 Schuhkarton, Nike, violett/schwarz (A010'626'069) − 1 Federball, Spielzeug (A010'729'712) − 1 Sportcap (A010'729'745)
  10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Kamera-Objektiv, Marke "Sony" (A010'639'562) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  11. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Paar Handschuhe, Marke "Ziener" (A010'094'754) − 1 Paar Damenlederstiefel, Marke "Navyboot", braun (A010'662'632) - 5 - − 1 iPhone 6, silber, inkl. SIM-Karte (A'010'635'140) − 1 BlackBerry Bold, inkl. SIM-Karte (A010'635'151) − 1 PostFinance-Karte, lautend auf C._____ (A010'635'162) − 1 Paar Neoprenschuhe, Marke "Delta short" (A010'635'173)
  12. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager- nummer A010'639'540 und A010'639'551) werden eingezogen und der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
  13. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger im Grundsatz anerkannt hat: − D._____ AG, … [Adresse], − E._____ AG, … [Adresse], − F._____ AG, [Adresse], − G._____, geboren tt. März 1972, Staatsangehöriger von Nigeria, … [Adresse], − H._____ AG, … [Adresse], − Restaurant / Bar I._____, … [Adresse] Bezüglich Höhe werden sie auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
  14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (E._____ AG) wird abgewiesen.
  15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr der Strafuntersuchung Fr. 1'650.75 Auslagen (Untersuchungen Spital Limmattal und FOR) Fr. 13'481.10 Auslagen (Gutachten Dr. med. J._____) Fr. 9'968.60 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung RA B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vor- stehender Dispositiv-Ziffer 13, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 6 -
  17. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger pauschal mit Fr. 16'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (unter Anrechnung der bereits ausgerichteten Vorschüsse von Fr. 8'077.50 und Fr. 5'000.00; auszuzahlen verbleibt ein Betrag in Höhe von Fr. 2'922.50). Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  18. (Mitteilungen)
  19. (Rechtsmittel)
  20. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 171, teilweise sinngemäss) Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Mai 2021 wird betreffend den Schuldpunkt in Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 1 bis 3 angefochten. Das Strafmass in Dispositiv-Ziffer 2 sei auf 28 Monate zu reduzieren. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die Gutachterkosten von CHF 13'481.10 seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 179, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 7 - Erwägungen: I. Prozessuales / Prozessgeschichte
  21. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 170 S. 7 ff.). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 11. Mai 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er mit Eingabe vom 20. Mai 2021 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 162) sowie innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 171) erstatten. 1.3. Mit Verfügung vom 16. September 2021 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und an die Privatkläger. Zugleich wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 176). Mit Eingabe vom
  22. September 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 179). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 liess der Beschuldigte die eingeforderten Unterlagen einreichen (Urk. 180). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom
  23. November 2021 wurden die Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgehoben und die Beschwerde der I. Strafkammer zur weiteren Behandlung überwiesen (Urk. 178 und 182). 1.4. Die Berufungsverhandlung wurde auf den 28. Februar 2022 angesetzt, musste jedoch infolge eines Verteidigerwechsels auf den 10. März 2022 ver- schoben werden (Urk. 184, Urk. 187 ff., Urk. 197 und Urk. 199). Dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wurde zudem mit Verfügung vom - 8 -
  24. Februar 2022 Frist angesetzt, um seine Honorarbeschwerde so weit als möglich zu begründen und seine Honorarnote für das Berufungsverfahren einzureichen (Urk. 197). Mit Zuschrift vom 7. März 2022 ging die Stellungnahme des ehemals amtlichen Verteidigers des Beschuldigten samt Honorarnote frist- gerecht ein (Urk. 203 und Urk. 205). Am 10. März 2022 fand die Berufungs- verhandlung statt (Prot. II S. 5).
  25. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte focht in seiner Berufungserklärung Dispositiv-Ziffer 1 dahingehend an, als ein Strafantragsrückzug noch rechtsgültig eingereicht werden kann (Art. 33 Abs. 1 StGB). Entsprechend galten die Schuldsprüche betreffend (teilweise geringfügige) Diebstähle sowie die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als angefochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte seine Berufung diesbezüglich zurückziehen (vgl. Urk. 210 S. 1 und Prot. II S. 6). Die Schuldsprüche in Dispositiv-Ziffer 1 sind demnach nicht mehr angefochten. Weiterhin angefochten ist Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (Sanktion), indem eine Gesamtstrafe von 28 Monaten und eine geringere Geldstrafe beantragen werden sowie die Anordnung einer Landesverweisung in Dispositiv- Ziffer 6. Schliesslich wurde vom Beschuldigten beantragt, dass die Gutachterkosten in Ergänzung zu Dispositiv-Ziffer 14 auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 171), was anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls zurückgezogen wurde (vgl. Prot. II S. 6). 2.2. Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Einstellungsbeschluss, Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldsprüche), Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB), Dispositiv- Ziffern 7-10 (Einziehungen), Dispositiv-Ziffern 11+12 (Zivilforderungen), Dispositiv-Ziffer 13 (Kostenfestsetzung teilweise, mit Ausnahme Honorar amtliche Verteidigung RA B._____) und Dispositiv-Ziffer 14 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. - 9 -
  26. Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Sanktion / Vollzug / Rückversetzung
  27. Grundlagen und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Der Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten der seit
  28. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Wie zu zeigen sein wird, sind vorliegend eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe auszusprechen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens ist zu beachten, dass für die Geldstrafe nach neuem Recht mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze vorgesehen sind (Art. 34 Abs. 1 StGB). Darüber hinausgehend kommt nur noch eine Freiheitsstrafe in Frage (Art. 40 StGB). Demgegenüber war vor dem 1. Januar 2018 eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten betreffend Strafmass und Vollzug demnach nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt für die verübten Delikte nicht zur Anwendung. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 170 S. 22 ff.) kann vorab verwiesen werden. - 10 - Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung von jeweiligen Gesamtstrafen (eine Gesamtfreiheitsstrafe und eine Gesamtgeldstrafe) gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_1033/2019 vom
  29. Dezember 2019 E. 5.2 f., 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4, 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3 und 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. Dies hat die Vorinstanz – etwa indem sie die verübten Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als Ganzes beurteilte – teilweise unterlassen.
  30. Wahl der Sanktionsart 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die - 11 - persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). 2.2. Zu beurteilen sind vorliegend 27 Delikte (davon 4 Übertretungen). Ob mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuldausgleich für die verschiedenen Verbrechen und Vergehen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, wird bei der Würdigung der einzelnen Delikte zu prüfen sein.
  31. Teilweise Zusatzstrafe 3.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 186 S. 2). Die vorliegend zu beurteilenden Taten liegen mehrheitlich vor dem 4. August 2017. Entsprechend liegt ein Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz vor. 3.2. Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, ist teilweise eine Zusatzstrafe zur erwähnten früheren Verurteilung auszusprechen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Hat der Täter mehrere Taten vor und nach einer früheren Verurteilung begangen, sind zuerst die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen früheren - 12 - Urteil begangen wurden. Kommt die gleiche Strafart wie im früheren Urteil in Betracht, hat das Gericht eine Zusatzstrafe auszufällen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Abschliessend sind die ermittelten Strafen zusammenzuzählen (BGE 145 IV 1 E. 1; BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; MATHYS, a.a.O., N 550 ff.). 3.3. Vorliegend sind demnach zunächst – soweit auf die gleiche Straftart erkannt wird – zwei Gesamtstrafen in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte zu bilden, die eine für Delikte, bei denen die retrospektive Konkurrenz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017 besteht (mithin als Zusatzstrafe), in Berücksichtigung der damals verhängten Strafe, die andere für die Delikte, welche nach dem 4. August 2017 verübt wurden. Die beiden Strafen sind in der Folge zu addieren.
  32. Strafrahmen Das Gesetz sieht für den Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt (für die Delikte vor und nach dem 4. August 2017) eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
  33. Konkrete Strafzumessung für Delikte bis zum 4. August 2017 5.1. Diebstahl Dossier 6 5.1.1. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der verübte Diebstahl in Dossier 6. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte einen Einbruchdiebstahl in eine Diskothek / Bar beging und dabei Ein- weghandschuhe benutze, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen (Urk. D6/4/2), weshalb von einer gewissen Planmässigkeit und einer nicht unerheblichen - 13 - kriminellen Energie auszugehen ist. Der erbeutete Deliktsbetrag fällt mit insgesamt Fr. 9'627.90 zudem unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten beachtlich aus. Aufgrund des gestohlenen Deliktsgutes (Computer, Jacken, Parfüm, Spirituosen etc.) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einfach alles mitnahm, was er irgendwie verwenden bzw. gewinnbringend verkaufen konnte. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 5.1.2. Subjektiv ging der Beschuldigte mit direktem Vorsatz vor. Sein Motiv war rein egoistischer, monetärer Natur. Leicht strafmindernd zu veranschlagen ist, dass es sich um einen Fall einer klassischen Beschaffungskriminalität handelt. Beim Beschuldigten besteht seit über 10 Jahren eine schwere Abhängigkeit von multiplen Substanzen (Kokain, Opiate, Amphetamine etc.) (Urk. 131 S. 76 f.). Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2020 bzw. der Ergänzung dazu vom 2. September 2020 kann zudem bezüglich einer Verminderung der Schuldfähigkeit entnommen werden, dass "theoretisch" (zu wenig aussagekräftige Informationen) von einer allenfalls leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit und damit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 131 und Urk. 147 S. 2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere deshalb gerade noch leicht. 5.1.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht zu ver- mindern, weshalb von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 180 Strafeinheiten festzusetzen ist. 5.1.4. In Bezug auf die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass es sich beim Be- schuldigten bezüglich des Diebstahls um einen scheinbar unbelehrbaren Wieder- holungstäter handelt, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass er sich mit einer reinen Geldstrafe nicht von der Begehung weiterer (Einbruchs-)Diebstähle abhalten lassen wird. Es kommt hinzu, dass nicht einmal die 24-monatige Freiheitsstrafe vom 29. April 2014 nachhaltig wirkte, weshalb eine Geldstrafe als mildere Sanktion ausser Betracht fällt. Weiter ist aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der zu erwartenden hohen Gesamtstrafe davon auszugehen, dass eine (hohe) Geldstrafe nicht vollzogen - 14 - werden könnte. Sowohl die präventive Effizienz als auch die Zweckmässigkeit gebieten, eine Freiheitsstrafe auszufällen und von einer Einsatzstrafe von 6 Monaten auszugehen. 5.2. Sachbeschädigung Dossier 6 5.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eine Fensterscheibe einschlug, um in die Räumlichkeiten der Diskothek zu gelangen, wodurch er einen Sachschaden von rund Fr. 400.– verursachte. Der verursachte Schaden liegt an der Grenze zur Geringfügigkeit. Es ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei er die Sachbeschädigung beging, um den Diebstahl begehen zu können. Auch hier ist die Beschaffungskriminalität leicht strafmindernd zu veranschlagen und von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. E. 5.1.2) auszugehen. 5.2.3. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Isoliert betrachtet erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.1.4) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tage angemessen ist. 5.3. Hausfriedensbruch Dossier 6 5.3.1. Der Beschuldigte hielt sich in der Diskothek auf, um die Räumlichkeiten nach Sachen zu durchsuchen. Nach Begehung des Diebstahls suchte er wieder das Weite. Der Hausfriedensbruch stellte demnach für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptdeliktes, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist zudem auch hier eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. E. 5.1.2). - 15 - 5.3.2. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.1.4) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage angemessen ist. 5.4. Diebstahl Dossier 4 5.4.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in verschiedenen Geschäften des Einkaufszentrums K._____ Waren mitgehen liess, wobei sich das gestohlene Deliktsgut auf insgesamt cirka Fr. 500.– beläuft und damit nicht sehr weit vom Grenzwert für einen noch geringfügigen Diebstahl entfernt ist. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. 5.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und rein egoistisch motiviert. Auch hier ist die Beschaffungskriminalität leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten kann bezüglich der Verminderung der Schuldfähigkeit wiederum eine (allenfalls) leicht verminderte Schuldfähigkeit entnommen werden (Urk. 147 S. 2). 5.4.3. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet erscheint eine Bestrafung mit 30 Strafeinheiten angemessen. Auch hier ist bezüglich der Strafart auf das oben Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 5.1.4), weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. In Anwendung des Asperations- prinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tage zu erhöhen. 5.5. Diebstahl Dossier 8 5.5.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei diesem Einbruchdiebstahl wiederum eine gewisse Planmässigkeit an den Tag legte. So trug er Einweghandschuhe und drang über den Hintereingang in die Lebensmittel- handlung ein (Urk. D8/8/2 S. 4 f.). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte mehrfach in den Laden zurückkehrte und dabei grössere Menge an Zigaretten (ca. 80 Stangen im Gesamtwert von rund Fr. 6'000.–) und Bargeld - 16 - (rund Fr. 400.–) entwendete, sowie mit einem unbekannten Mittäter zusammenarbeitete. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 5.5.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Sein Motiv war rein egoistischer, monetärer Natur. Sein Handeln zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie, obschon auch hier die Beschaffungskriminalität wohl im Vordergrund stand. Gemäss dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten ist hier trotz Suchtmittelabhängigkeit jedoch von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 147 S. 2). Die subjektive Tatschwere wiegt insgesamt ebenfalls nicht mehr leicht. 5.5.3. Insgesamt ist isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten angemessen. Auch hier gilt bezüglich der Strafart das bereits Ausgeführte (E. 5.1.4). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 5 Monate zu erhöhen. 5.6. (Mehrfacher) Hausfriedensbruch Dossier 8 5.6.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte über den Hintereingang Zugang zur Lebensmittelhandlung verschaffte, indem er ein Abdeckblech wegriss und mehrfach die Räumlichkeiten gegen den mutmasslichen Willen der Berechtigten betrat. Dies zeugt von einer Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer und einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht. 5.6.2. Subjektiv ist von einem direkten Vorsatz auszugehen. Der Hausfriedensbruch stellte für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht jedoch lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptdeliktes, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn etwas günstigeren Licht erscheinen lässt. 5.6.3. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet ist eine Einzelstrafe von etwa 90 Strafeinheiten angemessen. Auch hier gilt aufgrund des Zusammenhangs mit dem Diebstahl das bereits Ausgeführte zur Strafart (E. 5.1.4). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 45 Tage zu erhöhen. - 17 - 5.7. Diebstahl Dossier 9 5.7.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Einbruchsdiebstahl in ein Mehrfamilienhaus und keine Geschäftsräumlichkeit handelt. Obschon der Beschuldigte das Deliktsgut aus nicht direkt bewohnten Räumlichkeiten wie dem Keller- und Estrichbereich entwendete, zeugt sein Vorgehen von einer nicht unerheblichen Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer. Das Deliktsgut beziffert sich auf insgesamt Fr. 6'860.– und fällt damit unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten beträchtlich aus. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 5.7.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Leicht strafmindernd zu veranschlagen ist auch hier, dass es sich um einen Fall einer klassischen Beschaffungskriminalität handelt. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2020 bzw. der Ergänzung dazu vom 2. September 2020 kann bezüglich einer Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich entnommen werden, dass "theoretisch" (zu wenig aussagekräftige Information) von einer allenfalls leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit und damit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 131 und 147 S. 2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere gerade noch leicht. 5.7.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere moderat strafmindernd zu beeinflussen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten angemessen ist. Bezüglich der Strafart kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.1.4). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen. 5.8. Sachbeschädigung Dossier 9 5.8.1. Der Beschuldigte verschaffte sich Zutritt zu den Keller- bzw. Estrichabteilen, indem er zwei Holztüren mittels Pickel aufbrach sowie Holzlatten zu vier Estrichen wegriss, wodurch er insgesamt einen nicht unerheblichen Sachschaden von ca. - 18 - Fr. 1'300.– verursachte. Dies zeugt von einer Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer. Obschon auch diese Sachbeschädigung eine Neben- erscheinung des Diebstahls war, wiegt das Verschulden durch die erwähnte Vorgehensweise gerade noch leicht. 5.8.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Beschaffungskriminalität ist leicht strafmindernd zu veranschlagen und von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (E. 5.7.2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere noch leicht. 5.8.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere moderat strafmindernd zu beeinflussen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten angemessen ist. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.7.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 45 Tage angemessen ist. 5.9. Hausfriedensbruch Dossier 9 5.9.1. Der Beschuldigte hielt sich im Keller- und Estrichbereich des Mehrfamilienhauses auf, um die Räumlichkeiten nach Sachen zu durchsuchen. Nach Begehung des Diebstahls suchte er wieder das Weite. Der Hausfriedensbruch stellte demnach für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptdeliktes, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist auch hier die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (E. 5.7.2). 5.9.2. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.7.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage angemessen ist. - 19 - 5.10. Diebstahl Dossier 11 5.10.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich vor- liegend um einen Einbruchsdiebstahl in ein Mehrfamilienhaus und keine Geschäftsräumlichkeit handelt. Obschon der Beschuldigte das Deliktsgut aus nicht direkt bewohnten Räumlichkeiten wie dem Kellerbereich entwendete, zeugt dies von einer nicht unerheblichen Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer. Das Deliktsgut beziffert sich auf insgesamt Fr. 8'296.87. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 5.10.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Leicht strafmindernd zu veranschlagen ist auch hier, dass es sich um einen Fall einer klassischen Beschaffungskriminalität handelt. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2020 bzw. der Ergänzung dazu vom 2. September 2020 kann bezüglich einer Verminderung der Schuld- fähigkeit lediglich entnommen werden, dass theoretisch von einer allenfalls leicht- gradigen Verminderung der Schuldfähigkeit und damit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 131 und 147 S. 2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere gerade noch leicht. 5.10.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere moderat strafmindernd zu beeinflussen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 6 Monaten angemessen ist. Bezüglich der Strafart kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.1.4). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen. 5.11. Sachbeschädigung Dossier 11 5.11.1. In objektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte ein Schloss entfernte bzw. aufbrach, um ein Lattenverschlag im Keller öffnen zu können. Der effektiv verursachte Schaden ist sehr gering. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 5.11.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei der Beschuldigte die Sachbeschädigung beging, um den Diebstahl begehen zu können. Auch hier ist - 20 - die Beschaffungskriminalität leicht strafmindernd zu veranschlagen und von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (E. 5.10.2) auszugehen. 5.11.3. Insgesamt wiegt das Verschulden sehr leicht. Isoliert betrachtet erscheint eine Strafe von 20 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.10.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage angemessen ist. 5.12. Hausfriedensbruch Dossier 11 5.12.1. Der Beschuldigte hielt sich im Kellerbereich des Mehrfamilienhauses auf, um einen Diebstahl zu begehen und durchsuchte deshalb die Räumlichkeiten nach Sachen. Der Hausfriedensbruch ist demnach als Nebenerscheinung des Diebstahls zu sehen. Zu berücksichtigen ist zudem die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (E. 5.10.2). Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.12.2. Isoliert betrachtet ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Auf- grund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort bereits dargelegten Gründen (E. 5.10.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tage vorzunehmen ist. 5.13. Diebstahl Dossier 12 5.13.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein Vespino (Elektro-Scooter) zum Gebrauch entwendete, indem er zunächst das Schloss aufbrach, eine gewisse, unbekannte Strecke damit fuhr und ihn dann wieder stehen liess, jedoch die Batterie vom Vespino entwendete. Dieses Vorgehen zeugt von einer erheblichen Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer und einer gewissen Dreistigkeit. Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht. - 21 - 5.13.2. In subjektiver Hinsicht liegt ein direktvorsätzliches und egoistisches Handeln vor. Die Beschaffungskriminalität fällt strafmindernd ins Gewicht. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2020 bzw. der Ergänzung dazu vom 2. September 2020 kann bezüglich einer Verminderung der Schuld- fähigkeit lediglich entnommen werden, dass "theoretisch" (zu wenig aussage- kräftige Informationen) von einer allenfalls leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit und damit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 131 und 147 S. 2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere gerade noch leicht. 5.13.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere moderat strafmindernd zu beeinflussen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten angemessen ist. Bezüglich der Strafart kann auf das oben Ausgeführte (E. 5.1.4) verwiesen werden. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 2 Monate zu erhöhen. 5.14. Sachbeschädigung Dossier 12 5.14.1. In objektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte das Schloss des Vespinos auf unbekannte Weise knackte und die Satteldecke aufriss, wodurch ein Sachschaden in unbekannter Höhe entstand. Dies zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit. Es ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. 5.14.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei der Beschuldigte die Sachbeschädigung beging, um mit dem Vespino wegfahren und später dessen Batterie entwenden zu können. Auch hier ist von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen und dies strafmindernd zu berücksichtigen (E. 5.13.2). 5.14.3. Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht. Isoliert betrachtet erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Diebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.13.3) ist auch hier auf - 22 - eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage angemessen ist. 5.15. Hausfriedensbruch Dossier 5 5.15.1. Der Beschuldigte betritt das Mehrfamilienhaus und alsdann das dortige Estrichzimmer, indem er mittels Körpergewalt das Vorhängeschloss des Estrich- zimmers entfernte, um dieses nach Gegenständen zu durchsuchen. Der Haus- friedensbruch ist demnach wiederum als Nebenerscheinung des (geringfügigen) Diebstahls, wofür wie gesagt kein Strafantrag vorliegt, zu sehen. Der verursachte Sachschaden liegt nahe der Grenze zur Geringfügigkeit. Gemäss Gutachten lag hier keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor (Urk. 147). Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.15.2. Isoliert betrachtet ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Diebstahl und den bereits dargelegten Gründen (E. 5.1.4) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tage vorzunehmen ist. 5.16. Hausfriedensbruch Dossier 10 5.16.1. Der Beschuldigte betrat die L._____ Filiale trotz Hausverbot, um dort Lebensmittel zu stehlen. Der Hausfriedensbruch ist mithin als Nebenerscheinung des (geringfügigen) Diebstahls zu sehen. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.16.2. Isoliert betrachtet ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem (geringfügigen) Diebstahl und den bereits dargelegten Gründen (E. 5.1.4) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tage vorzunehmen ist. 5.17. Zwischenfazit - 23 - Nach dem Gesagten resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 760 Tagen bzw. 25 Monaten und 10 Tagen. 5.18. Strassenverkehrsdelikte / Fahren in fahrunfähigem Zustand Dossier 7 5.18.1. Der Beschuldigte hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht. Alle drei Delikte sehen einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat für die begangenen Strassenverkehrsdelikte auf eine (separate) Gesamtgeldstrafe anerkannt (Urk. 170 S. 28 f.). Diese Auffassung ist zu teilen. Die Strassenverkehrsdelikte haben keinen direkten sachlichen Zusammenhang zu den (Einbruch-) Diebstählen, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen und weisen eine geringere Eingriffsintensität auf, weshalb eine Geldstrafe zweckmässig erscheint. Zudem ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten trotz bescheidener finanziellen Verhältnissen möglich sein sollte, eine nicht allzu hohe Geldstrafe zu bezahlen. 5.18.2. Als Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldstrafe und schwerstes Delikt ist mit der Vorinstanz (Urk. 170 S. 28 f.) das Fahren in fahrunfähigem Zustand auszumachen, zumal dies stets eine nicht unerhebliche Gefährdung im Strassenverkehr darstellt. 5.18.3. Der Beschuldigte lenkte trotz Heroin- und Kokainkonsums den zuvor von unbekannt entwendeten Lieferwagen Citroën Berlingo auf einer gradlinigen Nebenstrasse entlang eines Parkplatzareals bzw. parkierte den Lieferwagen um. Dabei fuhr er eine gerade Strecke von ca. 100 Meter. Obschon dies wohl von kurzer Dauer war und in einer verkehrsarmen Gegend stattfand, zeugt dies von einer nicht unerheblichen Geringschätzung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Hinzu kommt, dass sich der Vorfall kurz vor Mitternacht um etwa 23.00 Uhr, mithin zur Dunkelheit ereignete, was die Gefahr eines Unfalls erhöhte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 170 S. 25 f.). Das Verschulden wiegt insgesamt noch - 24 - leicht. In subjektiver Hinsicht ist auch hier zu Gunsten des Beschuldigten eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 131 und 147). Die Einsatzstrafe ist auf 40 Strafeinheiten bzw. Tagessätze festzusetzen. 5.19. Fahren ohne Berechtigung Dossier 7 Der Beschuldigte lenkte den Lieferwagen Citroën Berlingo, obschon er nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte. Auch hier fällt die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erschwerend ins Gewicht. Der Beschuldigte handelte indes spontan und nicht geplant (vgl. Urk. D7/1 S. 3 und Urk. D7/3/1 S. 3). Zu Gunsten des Beschuldigten ist die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen angemessen erscheint. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze zu erhöhen. 5.20. Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch Dossier 12 Der Beschuldigte entwendete den Vespino, um damit eine kurze Strecke im Quartier zurückzulegen. Indem er ihn an einem Fahrradparkplatz abstellte, er- möglichte er die zeitnahe Wiedererlangung durch den Besitzer (Urk. D12/1/2+4). Er handelte mit direktem Vorsatz. Zu berücksichtigen ist auch hier die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit. Das Verschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Die Einzelstrafe ist auf 10 Strafeinheiten bzw. Tagessätze festzusetzen und die Einsatzstrafe um weitere 5 Tagessätze zu erhöhen. 5.21. Täterkomponente 5.21.1. Bezüglich der Biografie und den persönlichen und finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 170 S. 29 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, in diesem Winter saisonal im Stundenlohn als Patrouilleur im Skigebiet M._____ tätig gewesen zu sein (vgl. auch Urk. 211/3) und im Sommer bzw. per 1. April 2022 eine Stelle als Bademeister antreten zu können. Zuvor habe er bei seinem "Schwiegervater" gearbeitet. Mit seiner Partnerin habe er einen Beauty Salon, wo er auch je nach - 25 - Bedarf arbeite. Die ursprünglichen Schulden in der Höhe von Fr. 100'000.– seien grösstenteils abbezahlt, wobei seine Mutter etwa Fr. 55'000.– abbezahlt habe. Es gebe nur noch die Schulden in Form von Gerichtskosten (Urk. 209 S. 1 ff.). Die Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. 5.21.2. Stark straferhöhend fallen die teilweise einschlägige Vorstrafe vom
  34. April 2014, das wiederholte, deliktische Handeln während eines laufenden Strafverfahrens sowie die erneute Delinquenz während laufender Probezeit nach bedingter Entlassung vom 19. September 2016 ins Gewicht (Urk. 186). 5.21.3. Moderat strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vollumfänglich geständig zeigte, wobei allerdings die Beweislage bereits er- drückend ausfiel. Insgesamt überwiegen die Gründe für die Erhöhung die re- duzierenden Faktoren. Es ist eine Erhöhung der Einsatzstrafen um rund 3 Monate (Freiheitsstrafe) und 30 Tagessätze (Geldstrafe) vorzunehmen. 5.21.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist zu verneinen. 5.22. Verfahrensdauer Schliesslich ist zu Gunsten des Beschuldigten eine Reduktion um zwei Monate (Freiheitsstrafe) und 20 Tagessätze (Geldstrafe) aufgrund der langen Verfahrensdauer vorzunehmen.
  35. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien resultiert für die neu zu beurteilenden Delikte bis zum 4. August 2017 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten und 10 Tagen sowie eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Die Höhe des Tagessatzes ist auf Fr. 10.– festzusetzen.
  36. Übertretungen 7.1. Allgemeines - 26 - Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass für die Übertretungen eine Busse festzusetzen ist, wobei von einem bis zu Fr. 10'000.– auszugehen ist (Urk. 170 S. 22 und 29). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Busse anhand der persön- lichen und finanziellen Verhältnisse und des Verschuldens (Art. 106 Abs. 3 StGB) zu bemessen. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die geringfügige Sachbeschädigung in Dossier 5, wobei auch hier in Anwendung des Asperationsprinzips eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche für die übrigen Übertretungen angemessen zu asperieren ist. 7.2. Geringfügige Sachbeschädigung Dossier 5 Der verursachte Sachschaden durch den Einbruchsdiebstahl des Beschuldigten beläuft sich auf cirka Fr. 50.– (vgl. Urk. 170 S. 11) und fällt sehr gering aus. Die Sachbeschädigung ist als Nebenerscheinung des (geringfügigen) Diebstahls, wofür wie gesagt kein Strafantrag vorliegt, zu sehen. Die Schuldfähigkeit war gemäss Gutachten nicht beeinträchtigt (Urk. 147 S. 2). Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf eine Busse von Fr. 100.– festzusetzen. 7.3. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Dossier 7 Der Beschuldigte konsumierte eine unbestimmte Menge an Heroin- und Kokain, wobei er unter einer seit über 10 Jahren dauernden Suchtmittelabhängigkeit litt. Das Verschulden wiegt demzufolge sehr leicht. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um Fr. 50.–. 7.4. Geringfügiger Diebstahl Dossier 10 Der vom Beschuldigten erbeutete Betrag in der L._____ Filiale von Fr. 12.50 fällt sehr gering aus. Zu berücksichtigen ist zudem die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit. Das Verschulden wiegt sehr leicht. Die Einsatzstrafe ist um weitere Fr. 50.– zu erhöhen. 7.5. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Dossier 10 - 27 - Der Beschuldigte führte anlässlich der Personenkontrolle eine zum eigenen Konsum bestimmte Portion Kokain mit. Zu berücksichtigen ist, dass der Be- schuldigte seit über 10 Jahren unter einen schweren Suchtmittelabhängigkeit litt. Das Verschulden wiegt sehr leicht. Die Einsatzstrafe ist um weitere Fr. 50.– zu erhöhen. 7.6. Täterkomponente und Verfahrensdauer Bezüglich der Täterkomponente und der Verfahrensdauer kann auf das soeben Ausgeführte (E. 5.21 f.) verwiesen werden. Es ist eine leichte Erhöhung der Busse um Fr. 50.– auf Fr. 300.– vorzunehmen.
  37. Teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017 Vorliegend erweist sich die Gesamtstrafe von 26 Monaten und 10 Tagen für die neu zu beurteilenden Delikte als schwerste Straftat und ist demnach als Grund- strafe festzulegen. Entsprechend ist diese mit der von der Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Strafbefehl vom 4. August 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche ebenfalls eine Gesamtstrafe darstellt, angemessen, d.h. in Beachtung des Asperationsprinzips, zu erhöhen, in casu um 3 Monate. Da es sich um zwei Gesamtstrafen handelt, kann vorliegend der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berück- sichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung getragen werden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe, welche sich hier auf 29 Monate und 10 Tage beläuft, die bereits ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Monaten abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Dasselbe Vorgehen ist mit der mit Strafbefehl vom 4. August 2017 ausgefällten Busse von Fr. 500.– vorzunehmen. Die (gedanklich) gebildete Gesamtstrafe der Busse beläuft sich auf Fr. 700.– (Fr. 300.– plus Fr. 400.–), wovon die bereits ausgesprochene Busse von Fr. 500.– abzuziehen ist. Für die heute zu beurteilenden Taten bis zum 4. August 2017 ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von - 28 - 25 Monaten und 10 Tagen sowie eine Busse von Fr. 200.– auszusprechen. Zudem ist eine separate Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– auszufällen.
  38. Konkrete Strafzumessung für Delikte nach dem 4. August 2017 9.1. Diebstahl Dossier 15 9.1.1. Der Beschuldigte entwendete auf einer Grossbaustelle aus einem offen- stehenden Aufenthalts- und Materialraum Werkzeuge im Gesamtwert von cirka Fr. 4'754.05, was einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag darstellt. Zudem zeugt sein Handeln von grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 9.1.2. In subjektiver Hinsicht ist ein direktvorsätzliches Handeln auszumachen. Er handelte nur wenige Tage nach der Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017, was seine Unbelehrbarkeit verdeutlicht. Strafmindernd ins Gewicht fällt indessen auch hier die Beschaffungskriminalität und eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 131 und Urk. 147), weshalb die subjektive Tatschwere als gerade noch leicht zu taxieren ist. 9.1.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht straf- mindernd zu beeinflussen. Die Einsatzstrafe ist auf 120 Strafeinheiten festzu- setzen. Bezüglich der Wahl der Strafart kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.1.4). Es ist auf eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Einsatzstrafe zu erkennen. 9.2. Hausfriedensbruch Dossier 15 9.2.1. Der Beschuldigte betrat die durch einen Schutzzaun umfriedete Grossbaustelle, um einen Diebstahl begehen zu können. Der Hausfriedensbruch stellte demnach für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptdelikts, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist zudem die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit. - 29 - 9.2.2. Insgesamt ist von einem noch sehr leichten Verschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs zum Diebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 9.1.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tage angemessen ist. 9.3. Diebstahl Dossier 16 9.3.1. Auch hier handelt es sich wiederum um einen Diebstahl auf einer Gross- baustelle von Werkzeugen und weiteren Gegenständen im Wert von insgesamt cirka Fr. 2'270.–. Zudem zeugt sein Handeln von grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 9.3.2. In subjektiver Hinsicht ist ein direktvorsätzliches Handeln auszumachen. Er handelte nur wenige Tage nach der Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017, was seine Unbelehrbarkeit verdeutlicht. Strafmindernd ins Gewicht fällt indessen auch hier die Beschaffungskriminalität und eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 131 und Urk. 147), weshalb die subjektive Tatschwere als gerade noch leicht zu taxieren ist. 9.3.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht straf- mindernd zu beeinflussen. Die Einzelstrafe ist auf 90 Strafeinheiten festzusetzen. Bezüglich der Wahl der Strafart ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen (E. 5.1.4). Die Einsatzstrafe ist um 60 Tage zu erhöhen. 9.4. Hausfriedensbruch Dossier 16 9.4.1. Der Beschuldigte betrat die durch einen Schutzzaun umfriedete Gross- baustelle, um einen Diebstahl begehen zu können. Der Hausfriedensbruch stellte demnach für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Neben- erscheinung des Hauptdelikts, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist zudem die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (E. 9.3.2). - 30 - 9.4.2. Insgesamt ist von einem noch sehr leichten Verschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs zum Diebstahl und den dort dargelegten Gründen ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 5 Tage angemessen ist. 9.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten und 10 Tagen. 9.6. Täterkomponente 9.6.1. Bezüglich der Biografie und den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 170 S. 29 f.) und das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.21.1). Die Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. 9.6.2. Spürbar straferhöhend fallen die zwei Vorstrafen vom 29. April 2014 und vom 4. August 2017, das wiederholte deliktische Handeln während laufender Strafuntersuchung sowie die erneute Delinquenz während laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung vom 19. September 2016 ins Gewicht (Urk. 186). 9.6.3. Moderat strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vollumfänglich geständig zeigte, wobei die Beweislage bereits erdrückend ausfiel. Insgesamt überwiegen die Gründe für die Erhöhung die reduzierenden Faktoren. Es ist eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tage vorzunehmen, was eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten ergibt. 9.6.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist zu verneinen. 9.7. Verfahrensdauer - 31 - Schliesslich ist zu Gunsten des Beschuldigten eine Reduktion um 15 Tage aufgrund der langen Verfahrensdauer vorzunehmen, weshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 ½ Monaten resultiert.
  39. Gesamtstrafe In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB sind die teilweise Zusatzstrafe von 25 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017 und die Busse von Fr. 200.– sowie die für die Delikte nach dem 4. August 2017 ausgefällte Gesamtstrafe von 7 ½ Monate, zu addieren, womit eine Gesamtstrafe von 32 Monaten und 25 Tagen Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 200.– resultiert, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017.
  40. Rückversetzung und Vollzug 11.1. Gestützt auf einen Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 6. September 2016 wurde der Beschuldigte am 19. September 2016 unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr vorzeitig bedingt aus dem Straf- vollzug betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2014 ent- lassen, bei einer Reststrafe von 243 Tagen (Urk. 186). Wenige Monate nach der Entlassung setzte der Beschuldigte sein strafbares Verhalten im Frühjahr 2017 durch Einbruchsdiebstähle usw. fort. Er wurde somit während noch laufender Probezeit erneut und wiederholt straffällig. Die Vorinstanz ordnete deshalb die Rückversetzung nach Art. 89 Abs. 1 StGB an. 11.2. Der Widerruf einer Verfügung, mit welcher einem Verurteilten die bedingte Entlassung gewährt wird, hat sich an den zeitlichen Grenzen von Art. 89 Abs. 4 StGB zu orientieren. Danach kommt ein Widerruf bzw. eine Rückversetzung in den Strafvollzug drei Jahre nach Ablauf der Probezeit nicht mehr in Frage. In diesem Zeitraum muss ein entsprechender Entscheid vorliegen, andernfalls ein Widerruf unzulässig wird (BGE 141 IV 55 E. 3.4.6). - 32 - 11.3. Indem die Vorinstanz vorliegend nach Ablauf der Probezeit die Rück- versetzung anordnete, verletzte sie demnach Bundesrecht. Der Widerruf der be- dingten Entlassung darf gestützt auf Art. 89 Abs. 4 StGB nicht mehr erfolgen. 11.4. Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten sowie des Umstandes, dass er wiederholt während laufender Strafuntersuchung und während laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung vom 19. September 2016 rückfällig wurde, kann ihm für die vorliegend zu beurteilenden Delikte jedoch keine günstige Prognose gestellt werden. Entsprechend wurde von der Vorinstanz auch eine ambulante Massnahme angeordnet. Dem Gutachten kann zudem entnommen werden, dass von einer erhöhten bis hohen Gefahr für weitere (erhebliche) Straftaten auszugehen sei, wobei es sich um Betäubungsmittel-, Eigentums- oder Strassenverkehrsdelikte handeln könne (Urk. 170 S. 78). Entsprechend kommt nur der unbedingte Strafvollzug in Frage. Die Busse von Fr. 200.– ist ohnehin von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung. 11.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbotes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 200.– unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei Nichtbezahlung der Busse zu sanktionieren. 11.6. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 11 Tagen (Urk. 12/1+5+9+10+15+16+21+22+27+28+33+34+39+41+46) steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB). Im Weiteren anzurechnen sind die Tage des Beschuldigten im vorzeitigen Massnahmevollzug und der Sicherheitshaft, abzüglich seiner Entweichungen (vgl. dazu Urk. 54 und 72 und 94; 26. September 2017 bis
  41. November 2017, 18. November 2017 bis 14. Januar 2018, 16. Januar 2018 bis 16. Februar 2018, 18. Februar 2018 bis 11. März 2018, 12. März 2018 bis
  42. Juni 2018, 25. Juli 2018 bis 22. November 2018, 22. November 2018 bis
  43. März 2019, 6. April 2019 bis 24. Juni 2019) sowie die Tage des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug vom 24. Juni 2019 bis 26. Februar 2020 (Urk. 94 und - 33 - Urk. 112), was insgesamt nochmals 835 Tage ergibt. Es sind nach dem Gesagten insgesamt 846 Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen. III. Landesverweisung
  44. Allgemeines 1.1. Wird ein Ausländer wegen einer Katalogtat schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Katalogtat des Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch mehrfach schuldig gemacht. Damit ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. 1.2. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.1 ff.) und [2] "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.5). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom
  45. Januar 2021 E. 2.2, 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen, E. 1.3.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr - 34 - und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom
  46. Januar 2021 E. 2.2, 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
  47. Härtefallprüfung 2.1. Zunächst ist mit der Vorinstanz festhalten, dass der heute 35-jährige Beschuldigte in seinem sechsten Lebensjahr in die Schweiz kam und hier die Primar- und Realschule besuchte (Urk. 3/7 S. 13), weshalb er in der Schweiz aufgewachsen ist. Er zählt zu den "Ausländern der zweiten Generation" (Secondos) und spricht fliessend Schweizerdeutsch. Je länger die Anwesenheit in der Schweiz, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen bei Ausländern der zweiten Generation zu stellen. Umgekehrt gesprochen, sind vor dem Hintergrund der langen Anwesenheitsdauer des Beschuldigten an den Grad seiner Integration keine hohen Anforderungen zu stellen. Die langjährige Anwesenheit führt für sich aber regelmässig nicht zur Anerkennung eines Anwesenheitsrechts. Die Ausweisung eines sogar in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländers ist ipso facto nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nur mit Zurückhaltung auszusprechen, wenn der Ausländer zum Heimatstaat kaum mehr Beziehungen hat (Art. 66a Abs. 2 2. Satz; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5). 2.2. Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine Lehre als Sanitärmonteur angefangen, jedoch wieder abgebrochen. Anschliessend absolvierte er eine - 35 - Anlehre als Reifenpraktiker, arbeitete für fünf Jahre als Stv. Filialleiter bei der N._____ sowie dann bei der Firma O._____ in der Kündigungsabteilung/Eskalation und zuletzt wenige Monate im Jahr 2016 bei der Firma L._____ als Verkäufer (Urk. 3/7 S. 13 und Prot. I S. 15). Zudem war er zeitweise von der Sozialhilfe abhängig (Urk. 7/3/1 S. 4). Nach seiner Haftentlassung im Frühjahr 2020 wurde er von seiner Verlobten und seinen Eltern finanziell unterstützt (Prot. I S. 57; Urk. 158/1). Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz gab er an, sich umgeschult und zusammen mit seiner Verlobten in die Beauty Branche eingestiegen zu sein (Prot. I S. 57 f.). Ziel sei es, 50 % auf dem Bau und 50 % im Beautybereich tätig zu sein, sobald seine Verletzungen an der Hand geheilt sei (Prot. I S. 62). Es kann bis zur Verhandlung vor Vorinstanz nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration in die hiesige Gesellschaft gesprochen werden. Der Beschuldigte hatte zudem Schulden von über Fr. 90'000.–, wobei seine Mutter ungefähr Fr. 55'000.– direkt ans Betreibungsamt bezahlte. Im Jahr 2020 waren es immer noch weit über Fr. 30'000.– nach Angaben des Beschuldigten (Prot. I S. 64 f.). Seit seinem 15. Lebensjahr hat der Beschuldigte zudem Drogenprobleme und mit einer starken Suchtmittelabhängigkeit zu kämpfen. Trotz der (vorzeitigen) stationären Massnahme und den Suchtbehandlungen kam es zu Rückfällen und mehreren Entweichungen aus den Institutionen, wobei er sich Mitte Juni 2018 gar für einen Monat in sein Heimatland nach Spanien absetzte (Prot. I S. 14 ff., S. 62 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte einen leicht positiven Trend in den letzten zwei Jahren darlegen, indem er sich bemüht, mit seiner saisonalen, temporären Stelle als Patrouiller im Skigebiet M._____, welche er im kommenden Winter wieder antreten möchte, und seiner künftigen Stelle im Sommer als Bademeister, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen (vgl. Urk. 209 S. 1 ff.; Urk. 211/3). Im Weiteren konnte auch die Schuldensanierung vorangetrieben werden (Urk. 210 S. 9 und Urk. 211/1+5+6). 2.3. In familiärer und persönlicher Hinsicht ist trotz langen Anwesenheit des Beschuldigten kaum eine gefestigte Bindung zur Schweiz auszumachen. Abge- sehen von seiner Verlobten, mit welcher er seit Mitte 2018 in einer Beziehung ist, und deren Eltern bzw. Familie sowie seinem Bruder und einen Kollegen namens - 36 - P._____, scheint der Beschuldigte hierzulande keine engen und insbesondere keine tragfähigen sozialen Beziehungen zu führen. Die Verlobte des Beschuldigten stammt zudem aus demselben Ort in Spanien wie er (Prot. I S. 56). Zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter, welche im mm. 2013 geboren wurde und mittlerweile in die 2. Klasse geht, hat der Beschuldigte seit ihrem zweiten Geburtstag keinen Kontakt mehr und bezahlt auch keine Unterhaltsbeiträge (Prot. I S. 59 und Urk. 209 S. 8 und S. 11). Mit anderen Worten hat sich der Beschuldigte in den vergangenen sechs Jahren weder persönlich noch finanziell um seine Tochter gekümmert. Vielmehr sprach er vor Vorinstanz davon, sich "komplett abgekoppelt" zu haben (Prot. I S. 60). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, sein Psychiater habe ihm dazu geraten, mit der Kontaktaufnahme zur Tochter zu warten, bis das Ganze abgeschlossen sei (Urk. 209 S. 8). Der Beschuldigte wohnt seit seiner Haftentlassung im Frühjahr 2020 mit seiner Verlobten und deren Kind zusammen und versteht sich gemäss seinen Angaben auch mit seinen (künftigen) Schwiegereltern. Dabei handelt es sich aber nicht um den geschützten Familienkreis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Diese Personen sind nicht auf ihn angewiesen. Vielmehr lebt(e) der Beschuldigte unter anderem von deren Grosszügigkeit und Unterstützung. Abgesehen davon hatte der Beschuldigte seither einen (Drogen)Absturz, indem er mehrere Tage in Zürich abtauchte (Prot. I S. 62). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte einer psychiatrischen Therapie unterzieht (vgl. Prot. I S. 63 f. und Urk. 209 S. 8), spricht nicht gegen eine Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3.3 a.E.). 2.4. Der Beschuldigte ist mit der spanischen Mentalität und den dortigen Lebensverhältnissen ebenfalls vertraut. Seine Eltern und seine Verwandten (Onkel, Grossmutter usw.) leben dort. Zudem hielt er sich in der Vergangenheit regelmässig in Spanien auf. Seine Verlobte stammt wie bereits erwähnt aus der gleichen Ortschaft in Spanien. Die familiäre Bindung zu Spanien erweist sich demnach als intakt, und auch eine dortige Integration im Erwerbsleben erscheint realistisch, sei es in der Beauty Branche, im Baugewerbe oder im ursprünglich erlernten Beruf als "Pneumonteur". Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der - 37 - Beschuldigte seit seiner Kindheit in der Schweiz lebt und damit eine lange Anwesenheitsdauer aufweisen kann. Zudem kann mittlerweile von einer gefestigten Beziehung zu seiner Verlobten gesprochen werden. Im Weiteren fällt die berufliche bzw. wirtschaftliche Entwicklung des Beschuldigten in den letzten zwei Jahren positiv ins Gewicht. 2.5. In Anbetracht all dieser Umstände ist ein schwerer persönlicher Härtefäll beim Beschuldigten noch knapp zu bejahen, weshalb nachfolgend eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung und dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib vorzunehmen ist.
  48. Interessenabwägung Mit Verweis auf die ausführliche und sorgfältige Begründung der Vorinstanz (Urk. 170 S. 45 f.) überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Zu- sammengefasst besteht beim Beschuldigten ein erhöhtes bis hohes Risiko für weitere (erhebliche) Straftaten, wobei auch das Risiko für gewalttätige Handlungen von der Gutachterin als mittelgradig eingeschätzt wurde (Urk. 131 S. 78). Das bisherige Verhalten des Beschuldigten zeugte von einer beachtlichen Missachtung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des fremden Eigentums. Es besteht mithin ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Fernhaltung. Aktuell sind nebst dem vorliegenden zwei weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten pendent wegen Strassenverkehrsdelikten und einfacher Körperverletzung (Urk. 186). Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib fallen geringer aus. Zur 8-jährigen Tochter, welche in den geschützten Bereich von Art. 8 EMRK, d.h. der Kernfamilie, fallen würde, hat der Beschuldigte wie gezeigt seit Jahren keinen Kontakt mehr. Die Verlobte des Beschuldigten fällt hingegen nicht in den geschützten Bereich der Kernfamilie. - 38 -
  49. Vereinbarkeit mit FZA 4.1. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) vereinbar ist. Auch das ist entgegen der Auffassung der Verteidigung zu bejahen. 4.2. Das FZA berechtigt den Beschuldigten als Bürger Spaniens, eines Mitgliedstaates der EU, grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 6 ff. Anhang I FZA). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann das Recht aber eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng auszulegen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.8 und E 3.9 S. 375). Die EU- binnenrechtliche Freizügigkeitsrechtsprechung ist nach der aktuellen Rechtslage für die Schweiz strafmassnahmenrechtlich nicht massgebend (Rückweisungsurteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1-2.8.3). In casu kann auf die ausführlichen Darstellungen der Rechtsprechung zum FZA verwiesen werden (Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5 und 6B_736/2019 vom
  50. April 2020 E. 1.1.3). Mit seinem Verhalten gefährdete der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz. Seine finanzielle Lage in der Schweiz ist seit vielen Jahren angespannt und führte – auch in Kombination mit seinem Drogenkonsum – zu wiederholter Delinquenz. Künftiges Wohlverhalten ist nicht zu erwarten, was auch die bereits mehrfach gescheiterten Versuche im Hinblick auf rechtskonformes Leben zeigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann schon ein geringes Rückfallsrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie namentlich die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1). Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass von einer erhöhten bis hohen Wahrscheinlichkeit für weitere (erhebliche) Straftaten des Beschuldigten auszugehen sei, wobei die Wahrscheinlichkeit für gewalttätige Handlungen als mittelgradig eingeschätzt wurde (Urk. 131 S. 78). Das FZA berechtigt lediglich zu - 39 - einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Als mehrfach schuldig gesprochener Straftäter hat sich der Beschuldigte evidenter- massen nicht an die Konformitätsbedingungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4 S. 370; Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom
  51. April 2020 E. 1.1.3). Auch das FZA gewährleistet Straftätern keinen Aufenthalt in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2019 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). 4.3. Zusammengefasst verheisst die diverse, über mehrere Jahre sich er- streckende deliktische Vergangenheit des Beschuldigten keine gute Legal- prognose. Namentlich sind einschlägige Vorstrafen, wie sie auch der Beschuldigte aufweist, als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (vgl. vorne Erw. III., namentlich E. III. 5.21, Täterkomponente; Urk. 186; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.6). Überdies ist es angesichts der neuen, im Wohnkanton Glarus gegen ihn geführten Strafuntersuchungen aus den Jahren 2020 und 2021 zumindest sehr fraglich, ob sich der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung im Frühling 2020 deliktsfrei verhalten hat. Selbst wenn dem so wäre, wäre das neutral zu werten und nicht als besonderes Verdienst (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.6). 4.4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.
  52. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt im Einzelfall im Ermessen des Gerichts, das sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV) zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013, 5975 ff., 6021). Ebenfalls beigezogen werden kann die - 40 - bisherige Praxis zu Art. 67 Abs. 3 AIG, wonach eine Landesverweisung von über fünf Jahren nur auszusprechen ist, wenn durch die Anwesenheit der beschuldigten Person in der Schweiz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung droht (siehe DE WECK, a.a.O., Art. 66a StGB N 30 mit weiteren Hinweisen). 5.2. Vorliegend sind eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten, eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 200.– auszusprechen. Das Verschulden des Beschuldigten wurde hinsichtlich der meisten Delikte und somit insgesamt betrachtet als gerade noch leicht taxiert. Die Gewichtung wird allerdings relativiert durch den bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen und die Vielzahl der teilweise mehrfach begangenen Delikte. Der Beschuldigte trat wiederholt durch Einbruchdiebstähle, eine Katalogtat, strafrechtlich in Erscheinung. Durch dieses bedenkenlose Vorgehen und die Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer stellt seine Anwesenheit in der Schweiz eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Zudem besteht gemäss Gutachten auch eine erhöhte bis hohe Wahrscheinlichkeit für weitere (erhebliche) Straften wie Betäubungsmittel-, Eigentums- oder Strassenverkehrsdelikte (Urk. 131 S. 78). Gegenwärtig sind wiederum zwei weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten pendent (Urk. 186). Daher ist es mit der Vorinstanz gerechtfertigt, die Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahren auszusprechen. 5.3. Da der Beschuldigte spanischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger ist, hat im vorliegenden Falle von Gesetzes wegen keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  53. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Kosten Die Kostenfestsetzung in Dispositiv-Ziffer 13 wird mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht mehr beanstandet. - 41 - 1.2. Entschädigung amtliche Verteidigung 1.2.1. Die Vorinstanz entschädigte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 16'000.– pauschal (unter Anrechnung der bereits ausgerichteten Vorschüsse von Fr. 8'077.50 und Fr. 5'000.–) (Dispositivziffer 15). In den Erwägungen der Vorinstanz findet sich keine Begründung für die Höhe dieser Entschädigung (Urk. 170 S. 50). Die amtliche Verteidigung ersuchte vor Vorinstanz um eine Entschädigung von Fr. 20'879.50 (abzüglich der Vorschüsse), wobei der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und eine Nachbesprechung noch nicht in den ins Recht gelegten Honorarnoten enthalten war (Urk. 155 und 159). 1.2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, erhob deshalb gegen die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 15 mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts und beantragte eine Entschädigung von total Fr. 22'004.95 (inkl. MwSt.) inklusive des Aufwands für die Hauptverhandlung und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten (Urk. 183/2+10). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom
  54. September 2021 wurde das Beschwerdeverfahren zunächst sistiert (Urk. 183/13) und wie eingangs erwähnt mit Beschluss der III. Strafkammer vom
  55. November 2021 der hiesigen Kammer zur Behandlung überwiesen (Urk. 183/18). 1.2.3. Da die Vorinstanz die vorgenommene Kürzung nicht begründete, ist es der Berufungsinstanz nicht möglich, die Angemessenheit und Korrektheit der Kürzung zu überprüfen. Die Vorinstanz hat damit ihre Begründungspflicht verletzt, was grundsätzlich eine (erneute) Rückweisung rechtfertigen würde. Da die Berufungsinstanz jedoch über eine volle Entscheidbefugnis verfügt, wird aus pragmatischen Gründen darauf verzichtet und die Entschädigung neu durch die Berufungsinstanz festgesetzt. 1.2.4. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Ver- teidigers bei sogenannt einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; - 42 - LS 215.3) aufgeführten Ansätzen auszugehen. In Verfahren, die nicht zu solch einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist demgegenüber gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorar- abrechnung des Verteidigers auszugehen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der gesamten Umstände von einem ein- fachen Standardverfahren im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Der Akten- umfang ist überschaubar und der Fall weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zudem zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 1.2.5. Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeit- aufwand der Verteidigung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und den Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). 1.2.6. Vorliegend wurde Rechtsanwalt lic. iur. B._____ nach Eingang der Anklage per 22. Januar 2017 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 27), weshalb es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen ausschliesslich um solche nach Anklageerhebung handelt. 1.2.7. Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie im Hinblick auf die durch den Verteidiger zu tätigenden Bemühungen ist vorliegend für das erstinstanzlichen Verfahren nach Anklageerhebung, innerhalb des weiten Rahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, die Grundgebühr auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Rechtsanwalt lic. iur. B._____ aufgrund seiner Mandatierung nach Anklageerhebung zusätzlich auch Kenntnis der Akten erlangen musste, weshalb es angemessen erscheint, die Grundgebühr - 43 - um weitere Fr. 3'000.– (fünf Bundesordner und ein Akten-Thek) auf pauschal Fr. 18'000.– zu erhöhen. Zusätzlich zu entschädigen sind die Barauslagen von insgesamt Fr. 587.70 (Urk. 155 und 159; Urk. 183/3/2/1+2), mithin Fr. 633.– inkl. MwSt. Rechtsanwalt lic. iur. B._____ ist somit für seine Aufwendungen nach Anklageerhebung mit Fr. 18'633.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
  56. Berufungs- und Beschwerdeverfahren 2.1. Kosten Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist mit Fr. 2'800.– etwas tiefer als praxisüblich anzusetzen, zumal anlässlich der Berufungsverhandlung noch ein teilweiser Berufungsrückzug erfolgte (vgl. Urk. 210). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen. Somit sind die Kosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. B._____ aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Entschädigungen Im Rahmen der Honorarbeschwerde betreffend amtliche Verteidigung obsiegt Rechtsanwalt lic. iur. B._____ teilweise. In Anbetracht der konkreten Aufwendungen rechtfertigt es sich deshalb, Rechtsanwalt lic. iur. B._____ eine reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 700.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. - 44 - Die ehemals amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht zudem für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'174.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 205). Dabei wird ein Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils geltend gemacht, was bereits von der erstinstanzlichen Entschädigung abgedeckt ist und nicht mehr im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann. Der ehemals amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist deshalb mit pauschal Fr. 900.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die erbetene Verteidigung des Beschuldigte besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Raum. Es wird beschlossen:
  57. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:
  58. Das Verfahren wird betreffend Anklagedossier Nr. 5 (in Bezug auf den Straftatbestand des Diebstahls), Nr. 9 (in Bezug auf den Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung) sowie Anklagedossier Nr. 16 (in Bezug auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs) eingestellt.
  59. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  60. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen, teilweise geringfügigen, Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, − der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, - 45 - − der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  61. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2017 bewilligte vorzeitige Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 60 StGB wird aufgehoben.
  62. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
  63. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 2 Pack Zigaretten, Chesterfield (Asservat Nr. unbekannt) − 1 Beschriftungsetikette (A010'626'025) − 1 Schuhkarton, Nike, violett/schwarz (A010'626'069) − 1 Federball, Spielzeug (A010'729'712) − 1 Sportcap (A010'729'745)
  64. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Kamera-Objektiv, Marke "Sony" (A010'639'562) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  65. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Paar Handschuhe, Marke "Ziener" (A010'094'754) - 46 - − 1 Paar Damenlederstiefel, Marke "Navyboot", braun (A010'662'632) − 1 iPhone 6, silber, inkl. SIM-Karte (A'010'635'140) − 1 BlackBerry Bold, inkl. SIM-Karte (A010'635'151) − 1 PostFinance-Karte, lautend auf C._____ (A010'635'162) − 1 Paar Neoprenschuhe, Marke "Delta short" (A010'635'173)
  66. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager- nummer A010'639'540 und A010'639'551) werden eingezogen und der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
  67. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger im Grundsatz anerkannt hat: − D._____ AG, … [Adresse], − E._____ AG, … [Adresse], − F._____ AG, … [Adresse], − G._____, geboren tt. März 1972, Staatsangehöriger von Nigeria, … [Adresse], − H._____ AG, … [Adresse], − Restaurant / Bar I._____, … [Adresse] Bezüglich Höhe werden sie auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
  68. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (E._____ AG) wird abgewiesen.
  69. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr der Strafuntersuchung Fr. 1'650.75 Auslagen (Untersuchungen Spital Limmattal und FOR) Fr. 13'481.10 Auslagen (Gutachten Dr. med. J._____) Fr. 9'968.60 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. … amtliche Verteidigung RA B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 47 -
  70. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vor- stehender Dispositiv-Ziffer 13, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  71. ...."
  72. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird diesem in Korrektur des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Mai 2021 (DG190348) für seine Aufwendungen im Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 18'633.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, abzüglich der Akontozahlungen von Fr. 8'077.50 und Fr. 5'000.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
  73. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren (UP210021) wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
  74. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zur Hälfte dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. B._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  75. Dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird für das Beschwerdeverfahren (UP210021) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  76. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  77. Gegen Ziffer 2 bis 5 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  78. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 846 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017.
  79. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom
  80. August 2017.
  81. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  82. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  83. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  84. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– amtliche Verteidigung RA B._____.
  85. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  86. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 49 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (versandt) sowie versandt an − die Privatklägerin D._____ AG − die Privatklägerin Q._____ GmbH − die Privatklägerin E._____ AG − die Privatklägerin F._____ AG − den Privatkläger G._____ (ad acta) − den Privatkläger R._____ − die Privatklägerin H._____ AG − die Privatklägerin Restaurant / Bar I._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (im Auszug) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 50 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K170726007, K170830081 und K170730016) gem. erstinstanzliche Disp. Ziffern 7, 8 und 10 − die Bezirksgerichtskasse (SK 32523, 33001 und 33017) gem. erst- instanzliche Disp. Ziffer 9 und Disp. 2 des zweitinstanzlichen Beschlusses.
  87. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210459-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 10. März 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Egli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Mai 2021 (DG190348) sowie B._____, Beschwerdeführer

- 2 - gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung Beschwerde gegen Ziffer 15 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, vom 11. Mai 2021, DG190348-L

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Oktober 2018 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 170 S. 50 ff.) "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird betreffend Anklagedossier Nr. 5 (in Bezug auf den Straftatbestand des Diebstahls), Nr. 9 (in Bezug auf den Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung) sowie Anklagedossier Nr. 16 (in Bezug auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs) eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen, teilweise geringfügigen, Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, − der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird (unter Einbezug des Strafrestes von 243 Tagen aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2014) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 846 Tage durch Haft und vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie

- 4 - mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.– und mit einer Busse von CHF 200.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2017 bewilligte vorzeitige Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 60 StGB wird aufgehoben.

5. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 2 Pack Zigaretten, Chesterfield (Asservat Nr. unbekannt) − 1 Beschriftungsetikette (A010'626'025) − 1 Schuhkarton, Nike, violett/schwarz (A010'626'069) − 1 Federball, Spielzeug (A010'729'712) − 1 Sportcap (A010'729'745)

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Kamera-Objektiv, Marke "Sony" (A010'639'562) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Paar Handschuhe, Marke "Ziener" (A010'094'754) − 1 Paar Damenlederstiefel, Marke "Navyboot", braun (A010'662'632)

- 5 - − 1 iPhone 6, silber, inkl. SIM-Karte (A'010'635'140) − 1 BlackBerry Bold, inkl. SIM-Karte (A010'635'151) − 1 PostFinance-Karte, lautend auf C._____ (A010'635'162) − 1 Paar Neoprenschuhe, Marke "Delta short" (A010'635'173)

10. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager- nummer A010'639'540 und A010'639'551) werden eingezogen und der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger im Grundsatz anerkannt hat: − D._____ AG, … [Adresse], − E._____ AG, … [Adresse], − F._____ AG, [Adresse], − G._____, geboren tt. März 1972, Staatsangehöriger von Nigeria, … [Adresse], − H._____ AG, … [Adresse], − Restaurant / Bar I._____, … [Adresse] Bezüglich Höhe werden sie auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (E._____ AG) wird abgewiesen.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr der Strafuntersuchung Fr. 1'650.75 Auslagen (Untersuchungen Spital Limmattal und FOR) Fr. 13'481.10 Auslagen (Gutachten Dr. med. J._____) Fr. 9'968.60 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung RA B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vor- stehender Dispositiv-Ziffer 13, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 6 -

15. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger pauschal mit Fr. 16'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (unter Anrechnung der bereits ausgerichteten Vorschüsse von Fr. 8'077.50 und Fr. 5'000.00; auszuzahlen verbleibt ein Betrag in Höhe von Fr. 2'922.50). Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)

18. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 171, teilweise sinngemäss) Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Mai 2021 wird betreffend den Schuldpunkt in Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 1 bis 3 angefochten. Das Strafmass in Dispositiv-Ziffer 2 sei auf 28 Monate zu reduzieren. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die Gutachterkosten von CHF 13'481.10 seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 179, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessuales / Prozessgeschichte

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 170 S. 7 ff.). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 11. Mai 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er mit Eingabe vom 20. Mai 2021 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 162) sowie innert Frist die Berufungserklärung (Urk.

171) erstatten. 1.3. Mit Verfügung vom 16. September 2021 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und an die Privatkläger. Zugleich wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 176). Mit Eingabe vom

29. September 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 179). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 liess der Beschuldigte die eingeforderten Unterlagen einreichen (Urk. 180). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom

11. November 2021 wurden die Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgehoben und die Beschwerde der I. Strafkammer zur weiteren Behandlung überwiesen (Urk. 178 und 182). 1.4. Die Berufungsverhandlung wurde auf den 28. Februar 2022 angesetzt, musste jedoch infolge eines Verteidigerwechsels auf den 10. März 2022 ver- schoben werden (Urk. 184, Urk. 187 ff., Urk. 197 und Urk. 199). Dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wurde zudem mit Verfügung vom

- 8 -

23. Februar 2022 Frist angesetzt, um seine Honorarbeschwerde so weit als möglich zu begründen und seine Honorarnote für das Berufungsverfahren einzureichen (Urk. 197). Mit Zuschrift vom 7. März 2022 ging die Stellungnahme des ehemals amtlichen Verteidigers des Beschuldigten samt Honorarnote frist- gerecht ein (Urk. 203 und Urk. 205). Am 10. März 2022 fand die Berufungs- verhandlung statt (Prot. II S. 5).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte focht in seiner Berufungserklärung Dispositiv-Ziffer 1 dahingehend an, als ein Strafantragsrückzug noch rechtsgültig eingereicht werden kann (Art. 33 Abs. 1 StGB). Entsprechend galten die Schuldsprüche betreffend (teilweise geringfügige) Diebstähle sowie die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als angefochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte seine Berufung diesbezüglich zurückziehen (vgl. Urk. 210 S. 1 und Prot. II S. 6). Die Schuldsprüche in Dispositiv-Ziffer 1 sind demnach nicht mehr angefochten. Weiterhin angefochten ist Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (Sanktion), indem eine Gesamtstrafe von 28 Monaten und eine geringere Geldstrafe beantragen werden sowie die Anordnung einer Landesverweisung in Dispositiv- Ziffer 6. Schliesslich wurde vom Beschuldigten beantragt, dass die Gutachterkosten in Ergänzung zu Dispositiv-Ziffer 14 auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 171), was anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls zurückgezogen wurde (vgl. Prot. II S. 6). 2.2. Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Einstellungsbeschluss, Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldsprüche), Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB), Dispositiv- Ziffern 7-10 (Einziehungen), Dispositiv-Ziffern 11+12 (Zivilforderungen), Dispositiv-Ziffer 13 (Kostenfestsetzung teilweise, mit Ausnahme Honorar amtliche Verteidigung RA B._____) und Dispositiv-Ziffer 14 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

- 9 -

3. Formelles Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Sanktion / Vollzug / Rückversetzung

1. Grundlagen und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Der Beschuldigte beging die Delikte vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Wie zu zeigen sein wird, sind vorliegend eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe auszusprechen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens ist zu beachten, dass für die Geldstrafe nach neuem Recht mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze vorgesehen sind (Art. 34 Abs. 1 StGB). Darüber hinausgehend kommt nur noch eine Freiheitsstrafe in Frage (Art. 40 StGB). Demgegenüber war vor dem 1. Januar 2018 eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten betreffend Strafmass und Vollzug demnach nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt für die verübten Delikte nicht zur Anwendung. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 170 S. 22 ff.) kann vorab verwiesen werden.

- 10 - Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung von jeweiligen Gesamtstrafen (eine Gesamtfreiheitsstrafe und eine Gesamtgeldstrafe) gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_1033/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 5.2 f., 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4, 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3 und 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. Dies hat die Vorinstanz – etwa indem sie die verübten Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als Ganzes beurteilte – teilweise unterlassen.

2. Wahl der Sanktionsart 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

- 11 - persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). 2.2. Zu beurteilen sind vorliegend 27 Delikte (davon 4 Übertretungen). Ob mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuldausgleich für die verschiedenen Verbrechen und Vergehen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, wird bei der Würdigung der einzelnen Delikte zu prüfen sein.

3. Teilweise Zusatzstrafe 3.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 186 S. 2). Die vorliegend zu beurteilenden Taten liegen mehrheitlich vor dem 4. August 2017. Entsprechend liegt ein Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz vor. 3.2. Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, ist teilweise eine Zusatzstrafe zur erwähnten früheren Verurteilung auszusprechen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Hat der Täter mehrere Taten vor und nach einer früheren Verurteilung begangen, sind zuerst die Straftaten zu sanktionieren, die vor dem rechtskräftigen früheren

- 12 - Urteil begangen wurden. Kommt die gleiche Strafart wie im früheren Urteil in Betracht, hat das Gericht eine Zusatzstrafe auszufällen. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil festzusetzen. Abschliessend sind die ermittelten Strafen zusammenzuzählen (BGE 145 IV 1 E. 1; BGE 142 IV 265 E. 2.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; MATHYS, a.a.O., N 550 ff.). 3.3. Vorliegend sind demnach zunächst – soweit auf die gleiche Straftart erkannt wird – zwei Gesamtstrafen in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte zu bilden, die eine für Delikte, bei denen die retrospektive Konkurrenz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017 besteht (mithin als Zusatzstrafe), in Berücksichtigung der damals verhängten Strafe, die andere für die Delikte, welche nach dem 4. August 2017 verübt wurden. Die beiden Strafen sind in der Folge zu addieren.

4. Strafrahmen Das Gesetz sieht für den Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt (für die Delikte vor und nach dem 4. August 2017) eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.

5. Konkrete Strafzumessung für Delikte bis zum 4. August 2017 5.1. Diebstahl Dossier 6 5.1.1. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der verübte Diebstahl in Dossier 6. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte einen Einbruchdiebstahl in eine Diskothek / Bar beging und dabei Ein- weghandschuhe benutze, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen (Urk. D6/4/2), weshalb von einer gewissen Planmässigkeit und einer nicht unerheblichen

- 13 - kriminellen Energie auszugehen ist. Der erbeutete Deliktsbetrag fällt mit insgesamt Fr. 9'627.90 zudem unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten beachtlich aus. Aufgrund des gestohlenen Deliktsgutes (Computer, Jacken, Parfüm, Spirituosen etc.) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte einfach alles mitnahm, was er irgendwie verwenden bzw. gewinnbringend verkaufen konnte. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 5.1.2. Subjektiv ging der Beschuldigte mit direktem Vorsatz vor. Sein Motiv war rein egoistischer, monetärer Natur. Leicht strafmindernd zu veranschlagen ist, dass es sich um einen Fall einer klassischen Beschaffungskriminalität handelt. Beim Beschuldigten besteht seit über 10 Jahren eine schwere Abhängigkeit von multiplen Substanzen (Kokain, Opiate, Amphetamine etc.) (Urk. 131 S. 76 f.). Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2020 bzw. der Ergänzung dazu vom 2. September 2020 kann zudem bezüglich einer Verminderung der Schuldfähigkeit entnommen werden, dass "theoretisch" (zu wenig aussagekräftige Informationen) von einer allenfalls leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit und damit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 131 und Urk. 147 S. 2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere deshalb gerade noch leicht. 5.1.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht zu ver- mindern, weshalb von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 180 Strafeinheiten festzusetzen ist. 5.1.4. In Bezug auf die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass es sich beim Be- schuldigten bezüglich des Diebstahls um einen scheinbar unbelehrbaren Wieder- holungstäter handelt, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass er sich mit einer reinen Geldstrafe nicht von der Begehung weiterer (Einbruchs-)Diebstähle abhalten lassen wird. Es kommt hinzu, dass nicht einmal die 24-monatige Freiheitsstrafe vom 29. April 2014 nachhaltig wirkte, weshalb eine Geldstrafe als mildere Sanktion ausser Betracht fällt. Weiter ist aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der zu erwartenden hohen Gesamtstrafe davon auszugehen, dass eine (hohe) Geldstrafe nicht vollzogen

- 14 - werden könnte. Sowohl die präventive Effizienz als auch die Zweckmässigkeit gebieten, eine Freiheitsstrafe auszufällen und von einer Einsatzstrafe von 6 Monaten auszugehen. 5.2. Sachbeschädigung Dossier 6 5.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte eine Fensterscheibe einschlug, um in die Räumlichkeiten der Diskothek zu gelangen, wodurch er einen Sachschaden von rund Fr. 400.– verursachte. Der verursachte Schaden liegt an der Grenze zur Geringfügigkeit. Es ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei er die Sachbeschädigung beging, um den Diebstahl begehen zu können. Auch hier ist die Beschaffungskriminalität leicht strafmindernd zu veranschlagen und von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. E. 5.1.2) auszugehen. 5.2.3. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht. Isoliert betrachtet erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.1.4) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tage angemessen ist. 5.3. Hausfriedensbruch Dossier 6 5.3.1. Der Beschuldigte hielt sich in der Diskothek auf, um die Räumlichkeiten nach Sachen zu durchsuchen. Nach Begehung des Diebstahls suchte er wieder das Weite. Der Hausfriedensbruch stellte demnach für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptdeliktes, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist zudem auch hier eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. E. 5.1.2).

- 15 - 5.3.2. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.1.4) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage angemessen ist. 5.4. Diebstahl Dossier 4 5.4.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in verschiedenen Geschäften des Einkaufszentrums K._____ Waren mitgehen liess, wobei sich das gestohlene Deliktsgut auf insgesamt cirka Fr. 500.– beläuft und damit nicht sehr weit vom Grenzwert für einen noch geringfügigen Diebstahl entfernt ist. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. 5.4.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und rein egoistisch motiviert. Auch hier ist die Beschaffungskriminalität leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten kann bezüglich der Verminderung der Schuldfähigkeit wiederum eine (allenfalls) leicht verminderte Schuldfähigkeit entnommen werden (Urk. 147 S. 2). 5.4.3. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet erscheint eine Bestrafung mit 30 Strafeinheiten angemessen. Auch hier ist bezüglich der Strafart auf das oben Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 5.1.4), weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. In Anwendung des Asperations- prinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tage zu erhöhen. 5.5. Diebstahl Dossier 8 5.5.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei diesem Einbruchdiebstahl wiederum eine gewisse Planmässigkeit an den Tag legte. So trug er Einweghandschuhe und drang über den Hintereingang in die Lebensmittel- handlung ein (Urk. D8/8/2 S. 4 f.). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte mehrfach in den Laden zurückkehrte und dabei grössere Menge an Zigaretten (ca. 80 Stangen im Gesamtwert von rund Fr. 6'000.–) und Bargeld

- 16 - (rund Fr. 400.–) entwendete, sowie mit einem unbekannten Mittäter zusammenarbeitete. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 5.5.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Sein Motiv war rein egoistischer, monetärer Natur. Sein Handeln zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie, obschon auch hier die Beschaffungskriminalität wohl im Vordergrund stand. Gemäss dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten ist hier trotz Suchtmittelabhängigkeit jedoch von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 147 S. 2). Die subjektive Tatschwere wiegt insgesamt ebenfalls nicht mehr leicht. 5.5.3. Insgesamt ist isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten angemessen. Auch hier gilt bezüglich der Strafart das bereits Ausgeführte (E. 5.1.4). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 5 Monate zu erhöhen. 5.6. (Mehrfacher) Hausfriedensbruch Dossier 8 5.6.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte über den Hintereingang Zugang zur Lebensmittelhandlung verschaffte, indem er ein Abdeckblech wegriss und mehrfach die Räumlichkeiten gegen den mutmasslichen Willen der Berechtigten betrat. Dies zeugt von einer Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer und einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht. 5.6.2. Subjektiv ist von einem direkten Vorsatz auszugehen. Der Hausfriedensbruch stellte für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht jedoch lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptdeliktes, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn etwas günstigeren Licht erscheinen lässt. 5.6.3. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Isoliert betrachtet ist eine Einzelstrafe von etwa 90 Strafeinheiten angemessen. Auch hier gilt aufgrund des Zusammenhangs mit dem Diebstahl das bereits Ausgeführte zur Strafart (E. 5.1.4). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 45 Tage zu erhöhen.

- 17 - 5.7. Diebstahl Dossier 9 5.7.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Einbruchsdiebstahl in ein Mehrfamilienhaus und keine Geschäftsräumlichkeit handelt. Obschon der Beschuldigte das Deliktsgut aus nicht direkt bewohnten Räumlichkeiten wie dem Keller- und Estrichbereich entwendete, zeugt sein Vorgehen von einer nicht unerheblichen Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer. Das Deliktsgut beziffert sich auf insgesamt Fr. 6'860.– und fällt damit unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten beträchtlich aus. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 5.7.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Leicht strafmindernd zu veranschlagen ist auch hier, dass es sich um einen Fall einer klassischen Beschaffungskriminalität handelt. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2020 bzw. der Ergänzung dazu vom 2. September 2020 kann bezüglich einer Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich entnommen werden, dass "theoretisch" (zu wenig aussagekräftige Information) von einer allenfalls leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit und damit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 131 und 147 S. 2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere gerade noch leicht. 5.7.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere moderat strafmindernd zu beeinflussen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten angemessen ist. Bezüglich der Strafart kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.1.4). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen. 5.8. Sachbeschädigung Dossier 9 5.8.1. Der Beschuldigte verschaffte sich Zutritt zu den Keller- bzw. Estrichabteilen, indem er zwei Holztüren mittels Pickel aufbrach sowie Holzlatten zu vier Estrichen wegriss, wodurch er insgesamt einen nicht unerheblichen Sachschaden von ca.

- 18 - Fr. 1'300.– verursachte. Dies zeugt von einer Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer. Obschon auch diese Sachbeschädigung eine Neben- erscheinung des Diebstahls war, wiegt das Verschulden durch die erwähnte Vorgehensweise gerade noch leicht. 5.8.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Beschaffungskriminalität ist leicht strafmindernd zu veranschlagen und von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (E. 5.7.2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere noch leicht. 5.8.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere moderat strafmindernd zu beeinflussen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten angemessen ist. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.7.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 45 Tage angemessen ist. 5.9. Hausfriedensbruch Dossier 9 5.9.1. Der Beschuldigte hielt sich im Keller- und Estrichbereich des Mehrfamilienhauses auf, um die Räumlichkeiten nach Sachen zu durchsuchen. Nach Begehung des Diebstahls suchte er wieder das Weite. Der Hausfriedensbruch stellte demnach für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptdeliktes, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist auch hier die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (E. 5.7.2). 5.9.2. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.7.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage angemessen ist.

- 19 - 5.10. Diebstahl Dossier 11 5.10.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich vor- liegend um einen Einbruchsdiebstahl in ein Mehrfamilienhaus und keine Geschäftsräumlichkeit handelt. Obschon der Beschuldigte das Deliktsgut aus nicht direkt bewohnten Räumlichkeiten wie dem Kellerbereich entwendete, zeugt dies von einer nicht unerheblichen Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer. Das Deliktsgut beziffert sich auf insgesamt Fr. 8'296.87. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 5.10.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Leicht strafmindernd zu veranschlagen ist auch hier, dass es sich um einen Fall einer klassischen Beschaffungskriminalität handelt. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2020 bzw. der Ergänzung dazu vom 2. September 2020 kann bezüglich einer Verminderung der Schuld- fähigkeit lediglich entnommen werden, dass theoretisch von einer allenfalls leicht- gradigen Verminderung der Schuldfähigkeit und damit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 131 und 147 S. 2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere gerade noch leicht. 5.10.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere moderat strafmindernd zu beeinflussen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 6 Monaten angemessen ist. Bezüglich der Strafart kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.1.4). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen. 5.11. Sachbeschädigung Dossier 11 5.11.1. In objektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte ein Schloss entfernte bzw. aufbrach, um ein Lattenverschlag im Keller öffnen zu können. Der effektiv verursachte Schaden ist sehr gering. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 5.11.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei der Beschuldigte die Sachbeschädigung beging, um den Diebstahl begehen zu können. Auch hier ist

- 20 - die Beschaffungskriminalität leicht strafmindernd zu veranschlagen und von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (E. 5.10.2) auszugehen. 5.11.3. Insgesamt wiegt das Verschulden sehr leicht. Isoliert betrachtet erscheint eine Strafe von 20 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.10.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage angemessen ist. 5.12. Hausfriedensbruch Dossier 11 5.12.1. Der Beschuldigte hielt sich im Kellerbereich des Mehrfamilienhauses auf, um einen Diebstahl zu begehen und durchsuchte deshalb die Räumlichkeiten nach Sachen. Der Hausfriedensbruch ist demnach als Nebenerscheinung des Diebstahls zu sehen. Zu berücksichtigen ist zudem die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (E. 5.10.2). Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.12.2. Isoliert betrachtet ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Auf- grund des Zusammenhangs mit dem Einbruchdiebstahl und den dort bereits dargelegten Gründen (E. 5.10.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tage vorzunehmen ist. 5.13. Diebstahl Dossier 12 5.13.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein Vespino (Elektro-Scooter) zum Gebrauch entwendete, indem er zunächst das Schloss aufbrach, eine gewisse, unbekannte Strecke damit fuhr und ihn dann wieder stehen liess, jedoch die Batterie vom Vespino entwendete. Dieses Vorgehen zeugt von einer erheblichen Geringschätzung gegenüber dem Eigentum anderer und einer gewissen Dreistigkeit. Das objektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht.

- 21 - 5.13.2. In subjektiver Hinsicht liegt ein direktvorsätzliches und egoistisches Handeln vor. Die Beschaffungskriminalität fällt strafmindernd ins Gewicht. Dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 11. Juni 2020 bzw. der Ergänzung dazu vom 2. September 2020 kann bezüglich einer Verminderung der Schuld- fähigkeit lediglich entnommen werden, dass "theoretisch" (zu wenig aussage- kräftige Informationen) von einer allenfalls leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit und damit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 131 und 147 S. 2). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere gerade noch leicht. 5.13.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere moderat strafmindernd zu beeinflussen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten angemessen ist. Bezüglich der Strafart kann auf das oben Ausgeführte (E. 5.1.4) verwiesen werden. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um weitere 2 Monate zu erhöhen. 5.14. Sachbeschädigung Dossier 12 5.14.1. In objektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte das Schloss des Vespinos auf unbekannte Weise knackte und die Satteldecke aufriss, wodurch ein Sachschaden in unbekannter Höhe entstand. Dies zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit. Es ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. 5.14.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, wobei der Beschuldigte die Sachbeschädigung beging, um mit dem Vespino wegfahren und später dessen Batterie entwenden zu können. Auch hier ist von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen und dies strafmindernd zu berücksichtigen (E. 5.13.2). 5.14.3. Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht. Isoliert betrachtet erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Diebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 5.13.3) ist auch hier auf

- 22 - eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage angemessen ist. 5.15. Hausfriedensbruch Dossier 5 5.15.1. Der Beschuldigte betritt das Mehrfamilienhaus und alsdann das dortige Estrichzimmer, indem er mittels Körpergewalt das Vorhängeschloss des Estrich- zimmers entfernte, um dieses nach Gegenständen zu durchsuchen. Der Haus- friedensbruch ist demnach wiederum als Nebenerscheinung des (geringfügigen) Diebstahls, wofür wie gesagt kein Strafantrag vorliegt, zu sehen. Der verursachte Sachschaden liegt nahe der Grenze zur Geringfügigkeit. Gemäss Gutachten lag hier keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor (Urk. 147). Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.15.2. Isoliert betrachtet ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Diebstahl und den bereits dargelegten Gründen (E. 5.1.4) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tage vorzunehmen ist. 5.16. Hausfriedensbruch Dossier 10 5.16.1. Der Beschuldigte betrat die L._____ Filiale trotz Hausverbot, um dort Lebensmittel zu stehlen. Der Hausfriedensbruch ist mithin als Nebenerscheinung des (geringfügigen) Diebstahls zu sehen. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.16.2. Isoliert betrachtet ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem (geringfügigen) Diebstahl und den bereits dargelegten Gründen (E. 5.1.4) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tage vorzunehmen ist. 5.17. Zwischenfazit

- 23 - Nach dem Gesagten resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 760 Tagen bzw. 25 Monaten und 10 Tagen. 5.18. Strassenverkehrsdelikte / Fahren in fahrunfähigem Zustand Dossier 7 5.18.1. Der Beschuldigte hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht. Alle drei Delikte sehen einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat für die begangenen Strassenverkehrsdelikte auf eine (separate) Gesamtgeldstrafe anerkannt (Urk. 170 S. 28 f.). Diese Auffassung ist zu teilen. Die Strassenverkehrsdelikte haben keinen direkten sachlichen Zusammenhang zu den (Einbruch-) Diebstählen, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen und weisen eine geringere Eingriffsintensität auf, weshalb eine Geldstrafe zweckmässig erscheint. Zudem ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten trotz bescheidener finanziellen Verhältnissen möglich sein sollte, eine nicht allzu hohe Geldstrafe zu bezahlen. 5.18.2. Als Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldstrafe und schwerstes Delikt ist mit der Vorinstanz (Urk. 170 S. 28 f.) das Fahren in fahrunfähigem Zustand auszumachen, zumal dies stets eine nicht unerhebliche Gefährdung im Strassenverkehr darstellt. 5.18.3. Der Beschuldigte lenkte trotz Heroin- und Kokainkonsums den zuvor von unbekannt entwendeten Lieferwagen Citroën Berlingo auf einer gradlinigen Nebenstrasse entlang eines Parkplatzareals bzw. parkierte den Lieferwagen um. Dabei fuhr er eine gerade Strecke von ca. 100 Meter. Obschon dies wohl von kurzer Dauer war und in einer verkehrsarmen Gegend stattfand, zeugt dies von einer nicht unerheblichen Geringschätzung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Hinzu kommt, dass sich der Vorfall kurz vor Mitternacht um etwa 23.00 Uhr, mithin zur Dunkelheit ereignete, was die Gefahr eines Unfalls erhöhte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 170 S. 25 f.). Das Verschulden wiegt insgesamt noch

- 24 - leicht. In subjektiver Hinsicht ist auch hier zu Gunsten des Beschuldigten eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 131 und 147). Die Einsatzstrafe ist auf 40 Strafeinheiten bzw. Tagessätze festzusetzen. 5.19. Fahren ohne Berechtigung Dossier 7 Der Beschuldigte lenkte den Lieferwagen Citroën Berlingo, obschon er nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte. Auch hier fällt die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erschwerend ins Gewicht. Der Beschuldigte handelte indes spontan und nicht geplant (vgl. Urk. D7/1 S. 3 und Urk. D7/3/1 S. 3). Zu Gunsten des Beschuldigten ist die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, weshalb isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen angemessen erscheint. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze zu erhöhen. 5.20. Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch Dossier 12 Der Beschuldigte entwendete den Vespino, um damit eine kurze Strecke im Quartier zurückzulegen. Indem er ihn an einem Fahrradparkplatz abstellte, er- möglichte er die zeitnahe Wiedererlangung durch den Besitzer (Urk. D12/1/2+4). Er handelte mit direktem Vorsatz. Zu berücksichtigen ist auch hier die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit. Das Verschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Die Einzelstrafe ist auf 10 Strafeinheiten bzw. Tagessätze festzusetzen und die Einsatzstrafe um weitere 5 Tagessätze zu erhöhen. 5.21. Täterkomponente 5.21.1. Bezüglich der Biografie und den persönlichen und finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 170 S. 29 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend aus, in diesem Winter saisonal im Stundenlohn als Patrouilleur im Skigebiet M._____ tätig gewesen zu sein (vgl. auch Urk. 211/3) und im Sommer bzw. per 1. April 2022 eine Stelle als Bademeister antreten zu können. Zuvor habe er bei seinem "Schwiegervater" gearbeitet. Mit seiner Partnerin habe er einen Beauty Salon, wo er auch je nach

- 25 - Bedarf arbeite. Die ursprünglichen Schulden in der Höhe von Fr. 100'000.– seien grösstenteils abbezahlt, wobei seine Mutter etwa Fr. 55'000.– abbezahlt habe. Es gebe nur noch die Schulden in Form von Gerichtskosten (Urk. 209 S. 1 ff.). Die Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. 5.21.2. Stark straferhöhend fallen die teilweise einschlägige Vorstrafe vom

29. April 2014, das wiederholte, deliktische Handeln während eines laufenden Strafverfahrens sowie die erneute Delinquenz während laufender Probezeit nach bedingter Entlassung vom 19. September 2016 ins Gewicht (Urk. 186). 5.21.3. Moderat strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vollumfänglich geständig zeigte, wobei allerdings die Beweislage bereits er- drückend ausfiel. Insgesamt überwiegen die Gründe für die Erhöhung die re- duzierenden Faktoren. Es ist eine Erhöhung der Einsatzstrafen um rund 3 Monate (Freiheitsstrafe) und 30 Tagessätze (Geldstrafe) vorzunehmen. 5.21.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist zu verneinen. 5.22. Verfahrensdauer Schliesslich ist zu Gunsten des Beschuldigten eine Reduktion um zwei Monate (Freiheitsstrafe) und 20 Tagessätze (Geldstrafe) aufgrund der langen Verfahrensdauer vorzunehmen.

6. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien resultiert für die neu zu beurteilenden Delikte bis zum 4. August 2017 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten und 10 Tagen sowie eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Die Höhe des Tagessatzes ist auf Fr. 10.– festzusetzen.

7. Übertretungen 7.1. Allgemeines

- 26 - Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass für die Übertretungen eine Busse festzusetzen ist, wobei von einem bis zu Fr. 10'000.– auszugehen ist (Urk. 170 S. 22 und 29). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Busse anhand der persön- lichen und finanziellen Verhältnisse und des Verschuldens (Art. 106 Abs. 3 StGB) zu bemessen. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die geringfügige Sachbeschädigung in Dossier 5, wobei auch hier in Anwendung des Asperationsprinzips eine Einsatzstrafe festzulegen ist, welche für die übrigen Übertretungen angemessen zu asperieren ist. 7.2. Geringfügige Sachbeschädigung Dossier 5 Der verursachte Sachschaden durch den Einbruchsdiebstahl des Beschuldigten beläuft sich auf cirka Fr. 50.– (vgl. Urk. 170 S. 11) und fällt sehr gering aus. Die Sachbeschädigung ist als Nebenerscheinung des (geringfügigen) Diebstahls, wofür wie gesagt kein Strafantrag vorliegt, zu sehen. Die Schuldfähigkeit war gemäss Gutachten nicht beeinträchtigt (Urk. 147 S. 2). Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf eine Busse von Fr. 100.– festzusetzen. 7.3. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Dossier 7 Der Beschuldigte konsumierte eine unbestimmte Menge an Heroin- und Kokain, wobei er unter einer seit über 10 Jahren dauernden Suchtmittelabhängigkeit litt. Das Verschulden wiegt demzufolge sehr leicht. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um Fr. 50.–. 7.4. Geringfügiger Diebstahl Dossier 10 Der vom Beschuldigten erbeutete Betrag in der L._____ Filiale von Fr. 12.50 fällt sehr gering aus. Zu berücksichtigen ist zudem die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit. Das Verschulden wiegt sehr leicht. Die Einsatzstrafe ist um weitere Fr. 50.– zu erhöhen. 7.5. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Dossier 10

- 27 - Der Beschuldigte führte anlässlich der Personenkontrolle eine zum eigenen Konsum bestimmte Portion Kokain mit. Zu berücksichtigen ist, dass der Be- schuldigte seit über 10 Jahren unter einen schweren Suchtmittelabhängigkeit litt. Das Verschulden wiegt sehr leicht. Die Einsatzstrafe ist um weitere Fr. 50.– zu erhöhen. 7.6. Täterkomponente und Verfahrensdauer Bezüglich der Täterkomponente und der Verfahrensdauer kann auf das soeben Ausgeführte (E. 5.21 f.) verwiesen werden. Es ist eine leichte Erhöhung der Busse um Fr. 50.– auf Fr. 300.– vorzunehmen.

8. Teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017 Vorliegend erweist sich die Gesamtstrafe von 26 Monaten und 10 Tagen für die neu zu beurteilenden Delikte als schwerste Straftat und ist demnach als Grund- strafe festzulegen. Entsprechend ist diese mit der von der Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Strafbefehl vom 4. August 2017 ausgefällten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche ebenfalls eine Gesamtstrafe darstellt, angemessen, d.h. in Beachtung des Asperationsprinzips, zu erhöhen, in casu um 3 Monate. Da es sich um zwei Gesamtstrafen handelt, kann vorliegend der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berück- sichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung getragen werden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe, welche sich hier auf 29 Monate und 10 Tage beläuft, die bereits ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Monaten abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Dasselbe Vorgehen ist mit der mit Strafbefehl vom 4. August 2017 ausgefällten Busse von Fr. 500.– vorzunehmen. Die (gedanklich) gebildete Gesamtstrafe der Busse beläuft sich auf Fr. 700.– (Fr. 300.– plus Fr. 400.–), wovon die bereits ausgesprochene Busse von Fr. 500.– abzuziehen ist. Für die heute zu beurteilenden Taten bis zum 4. August 2017 ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von

- 28 - 25 Monaten und 10 Tagen sowie eine Busse von Fr. 200.– auszusprechen. Zudem ist eine separate Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– auszufällen.

9. Konkrete Strafzumessung für Delikte nach dem 4. August 2017 9.1. Diebstahl Dossier 15 9.1.1. Der Beschuldigte entwendete auf einer Grossbaustelle aus einem offen- stehenden Aufenthalts- und Materialraum Werkzeuge im Gesamtwert von cirka Fr. 4'754.05, was einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag darstellt. Zudem zeugt sein Handeln von grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 9.1.2. In subjektiver Hinsicht ist ein direktvorsätzliches Handeln auszumachen. Er handelte nur wenige Tage nach der Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017, was seine Unbelehrbarkeit verdeutlicht. Strafmindernd ins Gewicht fällt indessen auch hier die Beschaffungskriminalität und eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 131 und Urk. 147), weshalb die subjektive Tatschwere als gerade noch leicht zu taxieren ist. 9.1.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht straf- mindernd zu beeinflussen. Die Einsatzstrafe ist auf 120 Strafeinheiten festzu- setzen. Bezüglich der Wahl der Strafart kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.1.4). Es ist auf eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Einsatzstrafe zu erkennen. 9.2. Hausfriedensbruch Dossier 15 9.2.1. Der Beschuldigte betrat die durch einen Schutzzaun umfriedete Grossbaustelle, um einen Diebstahl begehen zu können. Der Hausfriedensbruch stellte demnach für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptdelikts, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist zudem die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit.

- 29 - 9.2.2. Insgesamt ist von einem noch sehr leichten Verschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs zum Diebstahl und den dort dargelegten Gründen (E. 9.1.3) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tage angemessen ist. 9.3. Diebstahl Dossier 16 9.3.1. Auch hier handelt es sich wiederum um einen Diebstahl auf einer Gross- baustelle von Werkzeugen und weiteren Gegenständen im Wert von insgesamt cirka Fr. 2'270.–. Zudem zeugt sein Handeln von grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 9.3.2. In subjektiver Hinsicht ist ein direktvorsätzliches Handeln auszumachen. Er handelte nur wenige Tage nach der Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017, was seine Unbelehrbarkeit verdeutlicht. Strafmindernd ins Gewicht fällt indessen auch hier die Beschaffungskriminalität und eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 131 und Urk. 147), weshalb die subjektive Tatschwere als gerade noch leicht zu taxieren ist. 9.3.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere leicht straf- mindernd zu beeinflussen. Die Einzelstrafe ist auf 90 Strafeinheiten festzusetzen. Bezüglich der Wahl der Strafart ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen (E. 5.1.4). Die Einsatzstrafe ist um 60 Tage zu erhöhen. 9.4. Hausfriedensbruch Dossier 16 9.4.1. Der Beschuldigte betrat die durch einen Schutzzaun umfriedete Gross- baustelle, um einen Diebstahl begehen zu können. Der Hausfriedensbruch stellte demnach für den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Neben- erscheinung des Hauptdelikts, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist zudem die leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit (E. 9.3.2).

- 30 - 9.4.2. Insgesamt ist von einem noch sehr leichten Verschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Aufgrund des Zusammenhangs zum Diebstahl und den dort dargelegten Gründen ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 5 Tage angemessen ist. 9.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten und 10 Tagen. 9.6. Täterkomponente 9.6.1. Bezüglich der Biografie und den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 170 S. 29 f.) und das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.21.1). Die Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. 9.6.2. Spürbar straferhöhend fallen die zwei Vorstrafen vom 29. April 2014 und vom 4. August 2017, das wiederholte deliktische Handeln während laufender Strafuntersuchung sowie die erneute Delinquenz während laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung vom 19. September 2016 ins Gewicht (Urk. 186). 9.6.3. Moderat strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vollumfänglich geständig zeigte, wobei die Beweislage bereits erdrückend ausfiel. Insgesamt überwiegen die Gründe für die Erhöhung die reduzierenden Faktoren. Es ist eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tage vorzunehmen, was eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten ergibt. 9.6.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist zu verneinen. 9.7. Verfahrensdauer

- 31 - Schliesslich ist zu Gunsten des Beschuldigten eine Reduktion um 15 Tage aufgrund der langen Verfahrensdauer vorzunehmen, weshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 ½ Monaten resultiert.

10. Gesamtstrafe In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB sind die teilweise Zusatzstrafe von 25 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017 und die Busse von Fr. 200.– sowie die für die Delikte nach dem 4. August 2017 ausgefällte Gesamtstrafe von 7 ½ Monate, zu addieren, womit eine Gesamtstrafe von 32 Monaten und 25 Tagen Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 200.– resultiert, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017.

11. Rückversetzung und Vollzug 11.1. Gestützt auf einen Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 6. September 2016 wurde der Beschuldigte am 19. September 2016 unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr vorzeitig bedingt aus dem Straf- vollzug betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2014 ent- lassen, bei einer Reststrafe von 243 Tagen (Urk. 186). Wenige Monate nach der Entlassung setzte der Beschuldigte sein strafbares Verhalten im Frühjahr 2017 durch Einbruchsdiebstähle usw. fort. Er wurde somit während noch laufender Probezeit erneut und wiederholt straffällig. Die Vorinstanz ordnete deshalb die Rückversetzung nach Art. 89 Abs. 1 StGB an. 11.2. Der Widerruf einer Verfügung, mit welcher einem Verurteilten die bedingte Entlassung gewährt wird, hat sich an den zeitlichen Grenzen von Art. 89 Abs. 4 StGB zu orientieren. Danach kommt ein Widerruf bzw. eine Rückversetzung in den Strafvollzug drei Jahre nach Ablauf der Probezeit nicht mehr in Frage. In diesem Zeitraum muss ein entsprechender Entscheid vorliegen, andernfalls ein Widerruf unzulässig wird (BGE 141 IV 55 E. 3.4.6).

- 32 - 11.3. Indem die Vorinstanz vorliegend nach Ablauf der Probezeit die Rück- versetzung anordnete, verletzte sie demnach Bundesrecht. Der Widerruf der be- dingten Entlassung darf gestützt auf Art. 89 Abs. 4 StGB nicht mehr erfolgen. 11.4. Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten sowie des Umstandes, dass er wiederholt während laufender Strafuntersuchung und während laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung vom 19. September 2016 rückfällig wurde, kann ihm für die vorliegend zu beurteilenden Delikte jedoch keine günstige Prognose gestellt werden. Entsprechend wurde von der Vorinstanz auch eine ambulante Massnahme angeordnet. Dem Gutachten kann zudem entnommen werden, dass von einer erhöhten bis hohen Gefahr für weitere (erhebliche) Straftaten auszugehen sei, wobei es sich um Betäubungsmittel-, Eigentums- oder Strassenverkehrsdelikte handeln könne (Urk. 170 S. 78). Entsprechend kommt nur der unbedingte Strafvollzug in Frage. Die Busse von Fr. 200.– ist ohnehin von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung. 11.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbotes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 200.– unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei Nichtbezahlung der Busse zu sanktionieren. 11.6. Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 11 Tagen (Urk. 12/1+5+9+10+15+16+21+22+27+28+33+34+39+41+46) steht nichts ent- gegen (Art. 51 StGB). Im Weiteren anzurechnen sind die Tage des Beschuldigten im vorzeitigen Massnahmevollzug und der Sicherheitshaft, abzüglich seiner Entweichungen (vgl. dazu Urk. 54 und 72 und 94; 26. September 2017 bis

17. November 2017, 18. November 2017 bis 14. Januar 2018, 16. Januar 2018 bis 16. Februar 2018, 18. Februar 2018 bis 11. März 2018, 12. März 2018 bis

18. Juni 2018, 25. Juli 2018 bis 22. November 2018, 22. November 2018 bis

21. März 2019, 6. April 2019 bis 24. Juni 2019) sowie die Tage des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug vom 24. Juni 2019 bis 26. Februar 2020 (Urk. 94 und

- 33 - Urk. 112), was insgesamt nochmals 835 Tage ergibt. Es sind nach dem Gesagten insgesamt 846 Tage an die Freiheitsstrafe anzurechnen. III. Landesverweisung

1. Allgemeines 1.1. Wird ein Ausländer wegen einer Katalogtat schuldig gesprochen, so verweist ihn das urteilende Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Katalogtat des Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch mehrfach schuldig gemacht. Damit ist der Beschuldigte gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. 1.2. Von der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ [1] einen "schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.1 ff.) und [2] "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (vgl. nachfolgende Erw. VI. 3.5). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom

19. Januar 2021 E. 2.2, 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen, E. 1.3.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr

- 34 - und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom

19. Januar 2021 E. 2.2, 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.1; 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

2. Härtefallprüfung 2.1. Zunächst ist mit der Vorinstanz festhalten, dass der heute 35-jährige Beschuldigte in seinem sechsten Lebensjahr in die Schweiz kam und hier die Primar- und Realschule besuchte (Urk. 3/7 S. 13), weshalb er in der Schweiz aufgewachsen ist. Er zählt zu den "Ausländern der zweiten Generation" (Secondos) und spricht fliessend Schweizerdeutsch. Je länger die Anwesenheit in der Schweiz, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen bei Ausländern der zweiten Generation zu stellen. Umgekehrt gesprochen, sind vor dem Hintergrund der langen Anwesenheitsdauer des Beschuldigten an den Grad seiner Integration keine hohen Anforderungen zu stellen. Die langjährige Anwesenheit führt für sich aber regelmässig nicht zur Anerkennung eines Anwesenheitsrechts. Die Ausweisung eines sogar in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländers ist ipso facto nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nur mit Zurückhaltung auszusprechen, wenn der Ausländer zum Heimatstaat kaum mehr Beziehungen hat (Art. 66a Abs. 2 2. Satz; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5). 2.2. Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine Lehre als Sanitärmonteur angefangen, jedoch wieder abgebrochen. Anschliessend absolvierte er eine

- 35 - Anlehre als Reifenpraktiker, arbeitete für fünf Jahre als Stv. Filialleiter bei der N._____ sowie dann bei der Firma O._____ in der Kündigungsabteilung/Eskalation und zuletzt wenige Monate im Jahr 2016 bei der Firma L._____ als Verkäufer (Urk. 3/7 S. 13 und Prot. I S. 15). Zudem war er zeitweise von der Sozialhilfe abhängig (Urk. 7/3/1 S. 4). Nach seiner Haftentlassung im Frühjahr 2020 wurde er von seiner Verlobten und seinen Eltern finanziell unterstützt (Prot. I S. 57; Urk. 158/1). Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz gab er an, sich umgeschult und zusammen mit seiner Verlobten in die Beauty Branche eingestiegen zu sein (Prot. I S. 57 f.). Ziel sei es, 50 % auf dem Bau und 50 % im Beautybereich tätig zu sein, sobald seine Verletzungen an der Hand geheilt sei (Prot. I S. 62). Es kann bis zur Verhandlung vor Vorinstanz nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration in die hiesige Gesellschaft gesprochen werden. Der Beschuldigte hatte zudem Schulden von über Fr. 90'000.–, wobei seine Mutter ungefähr Fr. 55'000.– direkt ans Betreibungsamt bezahlte. Im Jahr 2020 waren es immer noch weit über Fr. 30'000.– nach Angaben des Beschuldigten (Prot. I S. 64 f.). Seit seinem 15. Lebensjahr hat der Beschuldigte zudem Drogenprobleme und mit einer starken Suchtmittelabhängigkeit zu kämpfen. Trotz der (vorzeitigen) stationären Massnahme und den Suchtbehandlungen kam es zu Rückfällen und mehreren Entweichungen aus den Institutionen, wobei er sich Mitte Juni 2018 gar für einen Monat in sein Heimatland nach Spanien absetzte (Prot. I S. 14 ff., S. 62 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte einen leicht positiven Trend in den letzten zwei Jahren darlegen, indem er sich bemüht, mit seiner saisonalen, temporären Stelle als Patrouiller im Skigebiet M._____, welche er im kommenden Winter wieder antreten möchte, und seiner künftigen Stelle im Sommer als Bademeister, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen (vgl. Urk. 209 S. 1 ff.; Urk. 211/3). Im Weiteren konnte auch die Schuldensanierung vorangetrieben werden (Urk. 210 S. 9 und Urk. 211/1+5+6). 2.3. In familiärer und persönlicher Hinsicht ist trotz langen Anwesenheit des Beschuldigten kaum eine gefestigte Bindung zur Schweiz auszumachen. Abge- sehen von seiner Verlobten, mit welcher er seit Mitte 2018 in einer Beziehung ist, und deren Eltern bzw. Familie sowie seinem Bruder und einen Kollegen namens

- 36 - P._____, scheint der Beschuldigte hierzulande keine engen und insbesondere keine tragfähigen sozialen Beziehungen zu führen. Die Verlobte des Beschuldigten stammt zudem aus demselben Ort in Spanien wie er (Prot. I S. 56). Zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter, welche im mm. 2013 geboren wurde und mittlerweile in die 2. Klasse geht, hat der Beschuldigte seit ihrem zweiten Geburtstag keinen Kontakt mehr und bezahlt auch keine Unterhaltsbeiträge (Prot. I S. 59 und Urk. 209 S. 8 und S. 11). Mit anderen Worten hat sich der Beschuldigte in den vergangenen sechs Jahren weder persönlich noch finanziell um seine Tochter gekümmert. Vielmehr sprach er vor Vorinstanz davon, sich "komplett abgekoppelt" zu haben (Prot. I S. 60). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, sein Psychiater habe ihm dazu geraten, mit der Kontaktaufnahme zur Tochter zu warten, bis das Ganze abgeschlossen sei (Urk. 209 S. 8). Der Beschuldigte wohnt seit seiner Haftentlassung im Frühjahr 2020 mit seiner Verlobten und deren Kind zusammen und versteht sich gemäss seinen Angaben auch mit seinen (künftigen) Schwiegereltern. Dabei handelt es sich aber nicht um den geschützten Familienkreis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Diese Personen sind nicht auf ihn angewiesen. Vielmehr lebt(e) der Beschuldigte unter anderem von deren Grosszügigkeit und Unterstützung. Abgesehen davon hatte der Beschuldigte seither einen (Drogen)Absturz, indem er mehrere Tage in Zürich abtauchte (Prot. I S. 62). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte einer psychiatrischen Therapie unterzieht (vgl. Prot. I S. 63 f. und Urk. 209 S. 8), spricht nicht gegen eine Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3.3 a.E.). 2.4. Der Beschuldigte ist mit der spanischen Mentalität und den dortigen Lebensverhältnissen ebenfalls vertraut. Seine Eltern und seine Verwandten (Onkel, Grossmutter usw.) leben dort. Zudem hielt er sich in der Vergangenheit regelmässig in Spanien auf. Seine Verlobte stammt wie bereits erwähnt aus der gleichen Ortschaft in Spanien. Die familiäre Bindung zu Spanien erweist sich demnach als intakt, und auch eine dortige Integration im Erwerbsleben erscheint realistisch, sei es in der Beauty Branche, im Baugewerbe oder im ursprünglich erlernten Beruf als "Pneumonteur". Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der

- 37 - Beschuldigte seit seiner Kindheit in der Schweiz lebt und damit eine lange Anwesenheitsdauer aufweisen kann. Zudem kann mittlerweile von einer gefestigten Beziehung zu seiner Verlobten gesprochen werden. Im Weiteren fällt die berufliche bzw. wirtschaftliche Entwicklung des Beschuldigten in den letzten zwei Jahren positiv ins Gewicht. 2.5. In Anbetracht all dieser Umstände ist ein schwerer persönlicher Härtefäll beim Beschuldigten noch knapp zu bejahen, weshalb nachfolgend eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung und dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib vorzunehmen ist.

3. Interessenabwägung Mit Verweis auf die ausführliche und sorgfältige Begründung der Vorinstanz (Urk. 170 S. 45 f.) überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Zu- sammengefasst besteht beim Beschuldigten ein erhöhtes bis hohes Risiko für weitere (erhebliche) Straftaten, wobei auch das Risiko für gewalttätige Handlungen von der Gutachterin als mittelgradig eingeschätzt wurde (Urk. 131 S. 78). Das bisherige Verhalten des Beschuldigten zeugte von einer beachtlichen Missachtung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des fremden Eigentums. Es besteht mithin ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Fernhaltung. Aktuell sind nebst dem vorliegenden zwei weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten pendent wegen Strassenverkehrsdelikten und einfacher Körperverletzung (Urk. 186). Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib fallen geringer aus. Zur 8-jährigen Tochter, welche in den geschützten Bereich von Art. 8 EMRK, d.h. der Kernfamilie, fallen würde, hat der Beschuldigte wie gezeigt seit Jahren keinen Kontakt mehr. Die Verlobte des Beschuldigten fällt hingegen nicht in den geschützten Bereich der Kernfamilie.

- 38 -

4. Vereinbarkeit mit FZA 4.1. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) vereinbar ist. Auch das ist entgegen der Auffassung der Verteidigung zu bejahen. 4.2. Das FZA berechtigt den Beschuldigten als Bürger Spaniens, eines Mitgliedstaates der EU, grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 1 lit. a und Art. 4 FZA, Art. 6 ff. Anhang I FZA). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann das Recht aber eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng auszulegen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.8 und E 3.9 S. 375). Die EU- binnenrechtliche Freizügigkeitsrechtsprechung ist nach der aktuellen Rechtslage für die Schweiz strafmassnahmenrechtlich nicht massgebend (Rückweisungsurteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1-2.8.3). In casu kann auf die ausführlichen Darstellungen der Rechtsprechung zum FZA verwiesen werden (Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5 und 6B_736/2019 vom

3. April 2020 E. 1.1.3). Mit seinem Verhalten gefährdete der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz. Seine finanzielle Lage in der Schweiz ist seit vielen Jahren angespannt und führte – auch in Kombination mit seinem Drogenkonsum – zu wiederholter Delinquenz. Künftiges Wohlverhalten ist nicht zu erwarten, was auch die bereits mehrfach gescheiterten Versuche im Hinblick auf rechtskonformes Leben zeigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann schon ein geringes Rückfallsrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie namentlich die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1). Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass von einer erhöhten bis hohen Wahrscheinlichkeit für weitere (erhebliche) Straftaten des Beschuldigten auszugehen sei, wobei die Wahrscheinlichkeit für gewalttätige Handlungen als mittelgradig eingeschätzt wurde (Urk. 131 S. 78). Das FZA berechtigt lediglich zu

- 39 - einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Als mehrfach schuldig gesprochener Straftäter hat sich der Beschuldigte evidenter- massen nicht an die Konformitätsbedingungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4 S. 370; Urteile des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.5.4; 6B_736/2019 vom

3. April 2020 E. 1.1.3). Auch das FZA gewährleistet Straftätern keinen Aufenthalt in der Schweiz (Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2019 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). 4.3. Zusammengefasst verheisst die diverse, über mehrere Jahre sich er- streckende deliktische Vergangenheit des Beschuldigten keine gute Legal- prognose. Namentlich sind einschlägige Vorstrafen, wie sie auch der Beschuldigte aufweist, als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (vgl. vorne Erw. III., namentlich E. III. 5.21, Täterkomponente; Urk. 186; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.6). Überdies ist es angesichts der neuen, im Wohnkanton Glarus gegen ihn geführten Strafuntersuchungen aus den Jahren 2020 und 2021 zumindest sehr fraglich, ob sich der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung im Frühling 2020 deliktsfrei verhalten hat. Selbst wenn dem so wäre, wäre das neutral zu werten und nicht als besonderes Verdienst (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.6). 4.4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt im Einzelfall im Ermessen des Gerichts, das sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV) zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013, 5975 ff., 6021). Ebenfalls beigezogen werden kann die

- 40 - bisherige Praxis zu Art. 67 Abs. 3 AIG, wonach eine Landesverweisung von über fünf Jahren nur auszusprechen ist, wenn durch die Anwesenheit der beschuldigten Person in der Schweiz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung droht (siehe DE WECK, a.a.O., Art. 66a StGB N 30 mit weiteren Hinweisen). 5.2. Vorliegend sind eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten, eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 200.– auszusprechen. Das Verschulden des Beschuldigten wurde hinsichtlich der meisten Delikte und somit insgesamt betrachtet als gerade noch leicht taxiert. Die Gewichtung wird allerdings relativiert durch den bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen und die Vielzahl der teilweise mehrfach begangenen Delikte. Der Beschuldigte trat wiederholt durch Einbruchdiebstähle, eine Katalogtat, strafrechtlich in Erscheinung. Durch dieses bedenkenlose Vorgehen und die Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer stellt seine Anwesenheit in der Schweiz eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Zudem besteht gemäss Gutachten auch eine erhöhte bis hohe Wahrscheinlichkeit für weitere (erhebliche) Straften wie Betäubungsmittel-, Eigentums- oder Strassenverkehrsdelikte (Urk. 131 S. 78). Gegenwärtig sind wiederum zwei weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten pendent (Urk. 186). Daher ist es mit der Vorinstanz gerechtfertigt, die Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahren auszusprechen. 5.3. Da der Beschuldigte spanischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger ist, hat im vorliegenden Falle von Gesetzes wegen keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Kosten Die Kostenfestsetzung in Dispositiv-Ziffer 13 wird mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht mehr beanstandet.

- 41 - 1.2. Entschädigung amtliche Verteidigung 1.2.1. Die Vorinstanz entschädigte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 16'000.– pauschal (unter Anrechnung der bereits ausgerichteten Vorschüsse von Fr. 8'077.50 und Fr. 5'000.–) (Dispositivziffer 15). In den Erwägungen der Vorinstanz findet sich keine Begründung für die Höhe dieser Entschädigung (Urk. 170 S. 50). Die amtliche Verteidigung ersuchte vor Vorinstanz um eine Entschädigung von Fr. 20'879.50 (abzüglich der Vorschüsse), wobei der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und eine Nachbesprechung noch nicht in den ins Recht gelegten Honorarnoten enthalten war (Urk. 155 und 159). 1.2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, erhob deshalb gegen die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 15 mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts und beantragte eine Entschädigung von total Fr. 22'004.95 (inkl. MwSt.) inklusive des Aufwands für die Hauptverhandlung und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten (Urk. 183/2+10). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom

20. September 2021 wurde das Beschwerdeverfahren zunächst sistiert (Urk. 183/13) und wie eingangs erwähnt mit Beschluss der III. Strafkammer vom

11. November 2021 der hiesigen Kammer zur Behandlung überwiesen (Urk. 183/18). 1.2.3. Da die Vorinstanz die vorgenommene Kürzung nicht begründete, ist es der Berufungsinstanz nicht möglich, die Angemessenheit und Korrektheit der Kürzung zu überprüfen. Die Vorinstanz hat damit ihre Begründungspflicht verletzt, was grundsätzlich eine (erneute) Rückweisung rechtfertigen würde. Da die Berufungsinstanz jedoch über eine volle Entscheidbefugnis verfügt, wird aus pragmatischen Gründen darauf verzichtet und die Entschädigung neu durch die Berufungsinstanz festgesetzt. 1.2.4. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Ver- teidigers bei sogenannt einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung;

- 42 - LS 215.3) aufgeführten Ansätzen auszugehen. In Verfahren, die nicht zu solch einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist demgegenüber gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorar- abrechnung des Verteidigers auszugehen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der gesamten Umstände von einem ein- fachen Standardverfahren im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Der Akten- umfang ist überschaubar und der Fall weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zudem zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 1.2.5. Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeit- aufwand der Verteidigung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teil- nahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und den Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). 1.2.6. Vorliegend wurde Rechtsanwalt lic. iur. B._____ nach Eingang der Anklage per 22. Januar 2017 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 27), weshalb es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen ausschliesslich um solche nach Anklageerhebung handelt. 1.2.7. Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie im Hinblick auf die durch den Verteidiger zu tätigenden Bemühungen ist vorliegend für das erstinstanzlichen Verfahren nach Anklageerhebung, innerhalb des weiten Rahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, die Grundgebühr auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Rechtsanwalt lic. iur. B._____ aufgrund seiner Mandatierung nach Anklageerhebung zusätzlich auch Kenntnis der Akten erlangen musste, weshalb es angemessen erscheint, die Grundgebühr

- 43 - um weitere Fr. 3'000.– (fünf Bundesordner und ein Akten-Thek) auf pauschal Fr. 18'000.– zu erhöhen. Zusätzlich zu entschädigen sind die Barauslagen von insgesamt Fr. 587.70 (Urk. 155 und 159; Urk. 183/3/2/1+2), mithin Fr. 633.– inkl. MwSt. Rechtsanwalt lic. iur. B._____ ist somit für seine Aufwendungen nach Anklageerhebung mit Fr. 18'633.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.

2. Berufungs- und Beschwerdeverfahren 2.1. Kosten Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist mit Fr. 2'800.– etwas tiefer als praxisüblich anzusetzen, zumal anlässlich der Berufungsverhandlung noch ein teilweiser Berufungsrückzug erfolgte (vgl. Urk. 210). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen. Somit sind die Kosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. B._____ aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Entschädigungen Im Rahmen der Honorarbeschwerde betreffend amtliche Verteidigung obsiegt Rechtsanwalt lic. iur. B._____ teilweise. In Anbetracht der konkreten Aufwendungen rechtfertigt es sich deshalb, Rechtsanwalt lic. iur. B._____ eine reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 700.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

- 44 - Die ehemals amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht zudem für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'174.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 205). Dabei wird ein Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils geltend gemacht, was bereits von der erstinstanzlichen Entschädigung abgedeckt ist und nicht mehr im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann. Der ehemals amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist deshalb mit pauschal Fr. 900.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die erbetene Verteidigung des Beschuldigte besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Raum. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird betreffend Anklagedossier Nr. 5 (in Bezug auf den Straftatbestand des Diebstahls), Nr. 9 (in Bezug auf den Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung) sowie Anklagedossier Nr. 16 (in Bezug auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs) eingestellt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen, teilweise geringfügigen, Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, − der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG,

- 45 - − der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. …

3. …

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. September 2017 bewilligte vorzeitige Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 60 StGB wird aufgehoben.

5. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.

6. …

7. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 2 Pack Zigaretten, Chesterfield (Asservat Nr. unbekannt) − 1 Beschriftungsetikette (A010'626'025) − 1 Schuhkarton, Nike, violett/schwarz (A010'626'069) − 1 Federball, Spielzeug (A010'729'712) − 1 Sportcap (A010'729'745)

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Kamera-Objektiv, Marke "Sony" (A010'639'562) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Paar Handschuhe, Marke "Ziener" (A010'094'754)

- 46 - − 1 Paar Damenlederstiefel, Marke "Navyboot", braun (A010'662'632) − 1 iPhone 6, silber, inkl. SIM-Karte (A'010'635'140) − 1 BlackBerry Bold, inkl. SIM-Karte (A010'635'151) − 1 PostFinance-Karte, lautend auf C._____ (A010'635'162) − 1 Paar Neoprenschuhe, Marke "Delta short" (A010'635'173)

10. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager- nummer A010'639'540 und A010'639'551) werden eingezogen und der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.

11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger im Grundsatz anerkannt hat: − D._____ AG, … [Adresse], − E._____ AG, … [Adresse], − F._____ AG, … [Adresse], − G._____, geboren tt. März 1972, Staatsangehöriger von Nigeria, … [Adresse], − H._____ AG, … [Adresse], − Restaurant / Bar I._____, … [Adresse] Bezüglich Höhe werden sie auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (E._____ AG) wird abgewiesen.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr der Strafuntersuchung Fr. 1'650.75 Auslagen (Untersuchungen Spital Limmattal und FOR) Fr. 13'481.10 Auslagen (Gutachten Dr. med. J._____) Fr. 9'968.60 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. … amtliche Verteidigung RA B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 47 -

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vor- stehender Dispositiv-Ziffer 13, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. ...."

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird diesem in Korrektur des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 11. Mai 2021 (DG190348) für seine Aufwendungen im Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 18'633.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, abzüglich der Akontozahlungen von Fr. 8'077.50 und Fr. 5'000.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren (UP210021) wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zur Hälfte dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. B._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird für das Beschwerdeverfahren (UP210021) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

7. Gegen Ziffer 2 bis 5 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 48 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 846 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 4. August 2017.

2. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom

4. August 2017.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– amtliche Verteidigung RA B._____.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 49 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (versandt) sowie versandt an − die Privatklägerin D._____ AG − die Privatklägerin Q._____ GmbH − die Privatklägerin E._____ AG − die Privatklägerin F._____ AG − den Privatkläger G._____ (ad acta) − den Privatkläger R._____ − die Privatklägerin H._____ AG − die Privatklägerin Restaurant / Bar I._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (im Auszug) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 50 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K170726007, K170830081 und K170730016) gem. erstinstanzliche Disp. Ziffern 7, 8 und 10 − die Bezirksgerichtskasse (SK 32523, 33001 und 33017) gem. erst- instanzliche Disp. Ziffer 9 und Disp. 2 des zweitinstanzlichen Beschlusses.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle