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SB210448

Sachbeschädigung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit

Zürich OG · 2022-02-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Mai 2021 (Urk. 41) wurde festgestellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Von einer Strafe wurde entsprechend abgesehen. Es wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) angeordnet. Weiter wurde über den beschlag- nahmten Gegenstand und die Zivilforderungen der Privatklägerschaft befunden. Sodann wurde die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils des Antragsgegners angeordnet, wobei dieser verpflichtet wurde, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich zur er- kennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkomme, wurde die zwangsweise Durchführung angedroht. Gegen dieses Urteil liess der Antragsgegner fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36).

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen erfüllt seien. Sie ordnete antragsgemäss eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59

- 16 - Abs. 1 StGB an (Urk. 41 S. 22). Der Antragsgegner liess beantragen, dass von einer stationären Massnahme abzusehen sei. Die Verteidigung bringt vor, dass die Gutachterin nicht ganz ausschliessen könne, dass statt einer paranoiden Schizophrenie allenfalls eine drogeninduzierte (Methamphetamin-)psychose vor- liege. Es bleibe somit ungeklärt, ob eine reine Suchtbehandlung indiziert wäre. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr falle auf, dass die Gutachterin unspezifisch von möglichen (Gewalt-)Delikten schreibe, obwohl vorliegend keine Gewaltdelikte zu beurteilen seien. Zu diesem Schluss gelange sie in einem reinen Aktengutach- ten, also ohne persönliche Anamnese des Antragsgegners. Sie stütze sich dabei insbesondere auf die angeblich "allgemein bekannte Tatsache, dass Schizophre- niekranke ein erhöhtes Risiko für gewalttätige Handlungen" hätten und auf stan- dardisierte Risikobeurteilungsmethoden. Unberücksichtigt bleibe, dass die hier zu beurteilenden Vorfälle, insbesondere die drohenden Äusserungen und die Be- schimpfung, sich auf einen kurzen Zeitraum beschränkten. Unberücksichtigt blei- be auch, dass der Antragsgegner zu dieser Zeit unter starker Belastung gestan- den habe, da er aufgrund der Anzeigen der durch sein Verhalten gestörten Fami- lie C._____ E._____ F._____ aus seiner Wohnung habe ausziehen müssen. Es bleibe schliesslich auch unberücksichtigt, dass der Antragsgegner zurückgezogen lebe und offenkundig keine körperliche Auseinandersetzung suche. Er habe in der Untersuchung stets beteuert, nicht gewalttätig zu sein (zum Ganzen Urk. 31 S. 6). Wenn man sich auf Art. 59 Abs. 1 StGB und die Schlussfolgerungen der Gutach- terin stütze, schienen die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Be- handlung der psychischen Störung zumindest teilweise erfüllt zu sein. Zu prüfen sei aber auch die Verhältnismässigkeit einer Massnahme. Deren Anordnung set- ze voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlich- keitsrechte des Täters im Hinblick auf die Schwere weiterer Straftaten nicht un- verhältnismässig sei. Die lediglich abstrakte Gefahr, dass bei Menschen mit dem Krankheitsbild des Antragsgegners ein erhöhtes Risiko für Gewaltdelikte bestehe, könne die Anordnung der beantragten stationären Massnahme nicht begründen. Nicht ohne Grund weise die Gutachterin denn auch darauf hin, dass sie bei ihrer Empfehlung die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme in Bezug auf die vorgeworfenen Delikte nicht berücksichtigt habe und dass dies eine juristisch

- 17 - zu beantwortende Frage sei. Dass eine Behandlung gerade auch im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit wünschenswert wäre, genüge nicht für die Anordnung einer mehrjährigen stationären Behandlung gegen den Willen des Betroffenen. Es brauche stets eine Anlasstat. Selbstredend dürfe aber auch nicht jede noch so ge- ringfügige Tat zum Anlass für einen derart schwerwiegenden Eingriff in die per- sönliche Freiheit genommen werden (zum Ganzen Urk. 31 S. 6). Bei der Beurtei- lung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme sei die Anlasstat von wesentlicher Bedeutung. Dem Täter dürfe in der Regel keine grössere Gefährlich- keit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck komme. Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen sei aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. der mit einer Massnahme ein- hergehenden Freiheitsbeschränkung trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer solchen abzusehen (Urk. 31 S. 7 mit Verweis auf BGer-Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5.). Der Antragsgegner habe keine schwerwiegenden Delikte begangen. Was ihm konkret vorgeworfen werde, seien mehr oder weniger Bagatelldelikte, auch wenn die Auswirkungen derselben für die Privatkläger sicherlich unangenehm gewesen seien. Zu keinem Zeitpunkt ha- be die Gefahr eines körperlichen Übergriffs, einer Verletzung oder eines anderen auch nur annähernd schwerwiegenden Delikts bestanden. Wäre der Antragsgeg- ner als schuldfähig zu beurteilen, hätte er wohl mit einer Geldstrafe zu rechnen gehabt. Die Vorwürfe wären ohne Weiteres noch der Beurteilung mittels Strafbe- fehl zugänglich gewesen. Ein langjähriger Freiheitsentzug, wie er mit der stationä- ren Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB verbunden sei, wäre nie zur Debatte gestanden. Die Schwere des Freiheitsverlusts stehe in einem massiven Missver- hältnis zum Gewicht der begangenen Taten (Urk. 31 S. 8 und Urk. 53 S. 10). An- lässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung eventualiter, es sei anstelle einer stationären eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB mit stationärer Einleitung nach Massgabe von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen (Urk. 53 S. 10 f.). Dazu führte sie aus, dass diese Möglichkeit aus Gründen der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme vorzuziehen wäre. Die Vorinstanz habe erwähnt, dass gerade bei Schizophrenie eine initiale Zwangsbehandlung – auch gegen den Willen des Betroffenen – sinnvoll sein kön-

- 18 - ne. Sie beziehe sich dabei auf Fallkonstellationen, in denen zunächst durch eine erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten ei- nen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube. In diesem Zusammenhang verweise die Vorinstanz darauf, dass sich der Antrags- gegner im Jahr 2020 einer kurzen medikamentösen antipsychotischen Therapie unterzogen habe. So habe eine wirksame medikamentöse Behandlung etabliert werden können, durch die innerhalb eines kurzen Behandlungszeitraumes eine wesentliche Besserung der psychotischen Beschwerden des Antragsgegners ha- be erreicht werden können (Urk. 53 S. 11 mit Verweis auf Urk. 41 S. 18 f.). Eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung wäre mit diesen Überlegungen zu prüfen und jedenfalls einer stationären Massnahme vorzuziehen, die für den Antragsgegner mit einem unverhältnismässigen Freiheitsentzug von nicht abseh- barer Dauer verbunden wäre (Urk. 53 S. 11).

2. Erhebungsgrundlagen

E. 1.2 Vorwurf betreffend Drohung gegen E._____ (Antragsziffer 1.B.) E._____ habe am 28. Oktober 2019 um ca. 12.00 Uhr zusammen mit ihrer Toch- ter, F._____, sowie ihrer namentlich nicht bekannten Nichte am Esstisch im Erker ihrer Wohnung an der D._____-Strasse 2 in … Zürich gesessen, als der Antrags- gegner von seiner ehemaligen Wohnung an der D._____-Strasse 1 in … Zürich aus begonnen habe, E._____ Beschimpfungen zuzurufen. Dabei habe er ihr u.a. gesagt, sie sei schuld daran, dass er seine Wohnung verloren habe. Dabei habe er bei seinen Zurufen abwechselnd zwischen seinem Balkon und dem Fenster seiner Wohnung gewechselt. Nachdem E._____ ihm gesagt habe, er solle mit seinen Beschimpfungen aufhören und ruhig sein, habe der Antragsgegner ihr zu- geschrien: "Ich bringe Euch alle um, Eure ganze Familie." Mit seiner Aussage ha- be der Antragsgegner beabsichtigt, E._____ einzuschüchtern, was ihm auch ge- lungen sei, da diese aufgrund des Vorfalls Angst bekommen habe und sich seit- her in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühle und Angst um ihre Kinder habe.

2. Standpunkt des Antragsgegners bzw. der Verteidigung Der Antragsgegner ist hinsichtlich des äusseren Antragssachverhalts, also der von ihm zugerufenen Sätze, grundsätzlich geständig (Urk. D1/2/1 S. 2 und Prot. I S. 16 f.). Er stritt aber ab, dass Herr C._____ vor ihm Angst gehabt habe (Urk. D1/2/3 S. 5). Die Verteidigung stellt ebenfalls auf die in den Zurufen des An- tragsgegners enthaltenen Äusserungen ab und erachtet den Sachverhalt, auch gestützt auf das übrige Untersuchungsergebnis, diesbezüglich als erstellt. Soweit dem Antragsgegner jedoch vorgeworfen werde, die Privatkläger durch die von seinem Balkon aus gemachten Äusserungen in Angst versetzt zu haben, sei die- ses Tatbestandsmerkmal nicht erstellt (Urk. 31 S. 2 und Urk. [Plädoyer BV]). Ein allgemeines Unbehagen, das wohl in Zusammenhang mit dem gesamten Verhal- ten des Antragsgegners in jenen Tagen gestanden sei, könne nicht genügen. Art. 180 StGB setze voraus, dass jemand durch eine schwere Drohung in Schre- cken oder Angst versetzt werde. Dass die Privatkläger C._____ E._____ möglich- erweise nachträglich in der Gesamtschau der Ereignisse ein Unbehagen und dif- fuse Befürchtungen hegten, sei nicht mit dem vom Gesetz verlangten tatbe- standsmässigen Erfolg gleichzusetzen. Ein ungutes Gefühl könne nicht mit Angst

- 8 - im Sinne von Art. 180 StGB gleichgesetzt werden. Dies habe zur Folge, dass nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt seien. Beide Vorfälle seien lediglich als versuchte Drohungen zu qua- lifizieren (Urk. 31 S. 4 und Urk. [Plädoyer BV]). Dabei bezieht sich die Verteidi- gung auf diverse Aussagen der Privatklägerschaft C._____ und E._____. Auf- grund der Argumentation des Antragsgegners bzw. von dessen Verteidigung ist es angezeigt, die fraglichen Aussagen der Privatklägerschaft nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln.

3. Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 180 Abs. 1 StGB Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das Inaussichtstellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nach- teils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 101 E. 3. und BGE 99 IV 212 E. 1a.). Vom Opfer erkannte objektive Unmöglich- keit der Übelszufügung lässt die schwere Drohung im Rechtsinne bzw. die Tat- handlung entfallen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl., N 29 zu Art. 180 StGB). Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen hoch an- zusetzen sind. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Erfolgt die Drohung bspw. verbal, ist sie nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen (DONATSCH in Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JstG, 20. Aufl., N 5 zu Art. 180 StGB). Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer in seinem Si- cherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufü- gung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag. Geht das Opfer von einem Witz oder einem Bluff der Täterschaft aus, ist ihm der angedrohte Nachteil nur unangenehm oder wirkt die Drohung aus anderen Gründen nicht angsterzeugend, so fehlt es an der schwe-

- 9 - ren Drohung im Rechtssinne, falls die Umstände nicht auf einen (untauglichen) Versuch hinweisen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl., N 20 und N 24 zu Art. 180 StGB). Zu fordern ist, dass "grundsätzlich" ein objektiver Massstab angelegt wird, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einiger- massen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer-Urteile 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2.; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 5.1. und 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2.). Besonderen Umständen beim Opfer ist jedoch insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Personen- gruppen wie bspw. Kindern trotzdem Rechnung zu tragen (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Aufl., N 21 zu Art. 180 StGB). Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist. Statt- dessen genügt vielmehr der Verlust des Sicherheitsgefühls (PK StGB- TRECHSEL/MONA, 3. Aufl., N 2 f. zu Art. 180 StGB).

E. 2 Nachdem am 19. August 2021 der Verteidigung das begründete Urteil zuge- stellt wurde, liess der Antragsgegner mit Berufungserklärung vom 6. September 2021 innert Frist folgende Anträge stellen: Betreffend Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Aufzählungsstrich, sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der mehrfach versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähig- keit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Zudem sei von einer stationä- ren Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und von der Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen (zum Ganzen Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 46). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

- 6 -

E. 2.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB auf das erwähnte Gutachten von Dr. med H._____ vom

E. 2.2 Für die fundierte Begutachtung ist grundsätzlich erforderlich, dass sich der Gutachter einen persönlichen Eindruck vom Exploranden verschafft, indem er mit diesem ein eingehendes Gespräch führt (vgl. BGE 127 I 54 E. 2.). Das reine Ak- tengutachten ist nur in Ausnahmefällen eine rechtsgenügende Entscheidungs- grundlage, bspw. bei schwerer Erreichbarkeit oder bei dessen Verweigerung der

- 19 - Mitwirkung. Ob sich ein reines Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2f. und BGer-Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2.). Gemäss Bundesgericht könne aber ein Explorand nichts zu seinen Gunsten aus der beschränkten Aussagekraft von Aktengutachten ableiten, wenn er jede Kooperation mit den Gutachtern ver- weigert habe und es daher selber zu vertreten habe, dass auf Aktengutachten abgestellt werde (BGer-Urteil 1B_117/2014 vom 9. April 2014 E. 2.2.2.). Der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung folgend, kann auch vorliegend das Aktengut- achten von Dr. med. H._____ als Grundlage dienen. Der Antragsgegner wurde dreimal von ihr eingeladen. Die letzte Einladung wurde im Übrigen über die Staatsanwaltschaft zugestellt. Da er konsequent die Mitwirkung verweigerte, blieb einzig die Erstellung eines Aktengutachtens übrig. Sollte die Gutachterin Vorbe- halte zur Diagnose und/oder zur Anordnung einer Massnahme haben, sind diese entsprechend zu beachten bzw. in die Beurteilung einfliessen zu lassen. Gegen ihre Vorgehensweise und ihrer Verwendung von wissenschaftlich anerkannten Risikoerfassungsmodellen ist grundsätzlich nichts einzuwenden.

3. Massnahmenbedürftigkeit

E. 3 Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1, ers- ter und dritter Aufzählungsstrich (Feststellung Tatbestandsmässigkeit betreffend Sachbeschädigung und Beschimpfung), 2 (Absehen von Strafe), 4 (Beschlag- nahmung), 5 und 6 (Zivilforderungen Privatklägerschaft), 8 (Entschädigung amtli- che Verteidigung), 9 sowie 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist.

E. 3.1 Die Gutachterin diagnostizierte beim Antragsgegner eine paranoide Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine Amphetamin- und THC-Abhängigkeit (ICD-10 F15.2, F12.2). Zur Zeit der Taten habe er an beiden Krankheiten gelitten. Die Schwere der Abhängigkeitserkrankung könne jedoch allein aufgrund der Aktenla- ge kaum quantifiziert werden (Urk. D1/7/22 S. 50). Aus den Akten könnten fol- gende Symptome für die paranoide Schizophrenie festgestellt werden: Wahn (systematisierter Wahn mit Verfolgungs-, Beeinträchtigungs-, Überwachungs-, Bedrohungserleben etc.), Halluzinationen (akustische und coenästhetische Hallu- zinationen [z.B. Körpermissempfindungen durch Implantate, Säuren etc.]), Ich- Störungen (Gedankenausbreitung, Depersonalisationserleben, Formalgedankli- che Störungen (Inkohärenz, Zerfahrenheit, gedankliche Einengung), inadäquate Affektivität (Reizbarkeit, Aggressionen, Erregungszustände, rasch wechselnde Stimmungszustände) und Negativsymptome (Affektverflachung, Interessenman- gel, sozialer Rückzug, soziale und berufliche Dysfunktion). Es werde ein chroni-

- 20 - scher Verlauf vermutet. Der regelmässige THC- und Amphetaminkonsum könne zudem ein psychotisches Geschehen auslösen und gegebenenfalls aufrechterhal- ten (Urk. D1/7/22 S. 38 f.). Die Verteidigung bemängelt, dass im Gutachten keine Differenzierung stattfindet, ob statt der der psychischen Störung eine Suchter- krankung zu behandeln wäre (Urk. 31 S. 6). Dieser Einwand erweist sich als nicht fundiert. Vielmehr erläuterte die Gutachterin, dass stark vermutet werde, dass beim Antragsgegner keine Methamphetaminpsychose vorliege, sondern eine klassische paranoide Schizophrenie, weil der ausgeprägte systematisierte Wahn bezüglich der Überwachung, Kontrolle und Implantation ein typisches Schizo- phreniesymptom darstelle. Auch liessen sich bei Amphetaminpsychosen oftmals keine "Ich-Störungen" nachweisen. Die vorhandene Anosognosie (defizitäre Krankheitseinsicht) sei ebenfalls eine typische Erscheinung der Schizophrenie, ebenso wie das schlechte Ansprechen auf antipsychotische Medikamente. Die schwerwiegenden Probleme der Lebensführung hätten den Antragsgegner sein gesamtes Erwachsenenleben hindurchbegleitet, was ebenfalls auf eine Erkran- kung aus dem schizophrenen Formenkreis hinweise. Aus diesen Gründen werde die Differentialdiagnose der Amphetaminpsychose für unwahrscheinlich gehalten. Eine vollständige Sicherheit, ob eine drogeninduzierte Psychose oder eine Schi- zophrenie vorliege, könne abschliessend erst nach ca. sechs Monaten der voll- ständigen Abstinenz erlangt werden (Urk. D1/7/22 S. 41).

E. 3.2 Die Gutachterin stützte sich für ihre Diagnose auf die eingeholten Austritts- berichte. Vom 22. bis 25. September 2019 sei es zu einer ersten psychiatrischen Hospitalisation in der PUK gekommen, wobei eine psychotische Störung nach Stimulanzienabusus (ICD-10: F15.5), der Verdacht auf eine paranoide Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0) und eine THC-Abhängigkeit (ICD-10: F12.2) diagnosti- ziert worden seien. Dabei seien Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Verschwö- rungswahn, ein systematisierter Wahn, coenästhetische Halluzinationen (Fremd- körper implantiert), Ich-Störungen, Affektverflachung, eingeschränkte Schwin- gungsfähigkeit, reduzierte Impulskontrolle, Desorientierung, inadäquate Affekte (provozierend), Misstrauen sowie fehlende Einsicht und Behandlungsbereitschaft dokumentiert worden. Der Antragsgegner sei nach einem Anlassdelikt (Bedro- hungssituation) eingewiesen worden. Warum er in psychotischem Zustandsbild

- 21 - bereits nach drei Tagen entlassen worden sei, übersteige das gutachterliche Ver- ständnis (Urk. D1/7/6). Die nächste Hospitalisation sei ebenfalls per FU vom 28. bis 29. Oktober 2019 in der IPB erfolgt. Der Antragsgegner sei wieder nach einer Bedrohungssituation eingewiesen worden (Urk. D1/7/4). In der IPW sei eine aku- te, vorwiegend wahnhaft-psychotische Störung (ICD-10: F23.3) diagnostiziert worden (Urk. D1/7/7). Bei der Hospitalisation vom 11. bis 19. Januar 2020 in der PUK sei erstmals eine Schizophrenie (ICD-10:F20.0) diagnostiziert und mit einem wahnhaft-psychotischen Zustandsbild mit systematisiertem Wahn und fehlender Krankheitseinsicht seit November 2019 begründet worden. Darüber hinaus sei ei- ne Abhängigkeit von Stimulanzien und THC festgestellt worden. Nach der Gabe von Antispychotikum (Olanzapin) habe sich keine wesentliche Zustandsverbesse- rung gezeigt und der Antragsgegner sei entwichen (Urk. D1/7/8). Vom 26. bis

28. April 2020 sei er erneut per FU in die PUK eingewiesen worden, wobei die Psychose als amphetamininduziert eingestuft worden sei. Bei Klinikeintritt sei er so aggressiv und bedrohlich gewesen, dass er mehrfach von den anwesenden Polizisten zurückgehalten und daraufhin geschlossen isoliert habe werden müs- sen. Er habe wieder ein wahnhaftes Erleben, formalgedankliche Störungen und inadäquate Affekte gezeigt. Unter Olanzapin habe wieder keine Zustandsverbes- serung wahrgenommen werden können. Am 28. April 2020 entwich er und entzog sich damit erneut der Behandlung (Urk. D1/7/9). Die Gutachterin hält fest, dass sich die Klinik in diesem Fall selbst widersprochen habe, indem sie in der Ge- samtbeurteilung von der Exazerbation einer Schizophrenie unter Amphetamin- und THC-Konsum gesprochen habe, wobei sie der Schizophrenie-Diagnose zu- stimme (Urk. D1/7/22 S. 37). Der letzte Austrittsbericht spiegle eine freiwillige Hospitalisation in der PUK vom 6. bis 8. Mai 2020 wider, wobei der Antragsgegner einen Crystal Meth-Entzug habe durchführen wollen. Wieder habe er die bekann- ten Wahninhalte geäussert. Nachdem er beim THC-Konsum erwischt worden sei, sei er entlassen worden (Urk. D1/7/10).

E. 3.3 Gemäss der Gutachterin seien das bei Klinikeintritt beschriebene Verhalten wie auch der zu diesem Zeitpunkt erhobene psychopathologische Befund für die Beurteilung besonders wichtig, da sie am ehesten Auskunft über den tatzeitnahen psychopathologischen Zustand geben könnten. Der Antragsgegner sei aufgrund

- 22 - akuter Fremdgefährdung in Handschellen in Polizeibegleitung zugeführt worden. Beim Transport habe er mit imaginären Personen geredet, was einen sehr star- ken Hinweis auf akustische Halluzinationen gebe. Ein geordnetes Eintrittsge- spräch sei nicht möglich gewesen. Er habe geschimpft und beleidigt sowie die Zusammenarbeit abgelehnt und in Richtung Ausgang gedrängt. Das vorgeworfe- ne Delikt vom 28. Oktober 2019 habe vor dem Hintergrund eines realen Konfliktes stattgefunden, auf den der Antragsgegner mit erheblicher Aggression reagiert ha- be. Die Einsichtsfähigkeit für dieses Delikt sei als aufgehoben zu beurteilen, da die Realitätswahrnehmung krankheitsbedingt erheblich gestört gewesen sei (Urk. D1/7/22 S. 44). Für die Delikte vom 7. November 2020 lasse die Kenntnis seiner psychischen Störung, dass er sich von Menschen rasch provoziert, bedroht und beeinträchtigt fühle (Threat-Control-Override-Symptome), die Vermutung zu, dass sich der Antragsgegner erneut durch sein wahnhaft psychotisches Erleben beeinträchtigt bzw. bedroht gesehen habe und mit dem Glaswurf inadäquat rea- giert habe. Auch damals sei die Einsichtsfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen. Analoges treffe auf das Delikt vom 12. November 2020 zu (Urk. D1/7/22 S. 44 f.).

E. 3.4 Die Gutachterin zeigte verständlich auf, auf welche Grundlagen sie sich für ihre Beurteilung stützte. Die Diagnose einer schweren psychischen Störung wird von ihr schlüssig hergeleitet. Es ist nachvollziehbar, dass die Gutachterin auf- grund der dargelegten Symptome zu ihrem Schluss kam, dass eine paranoide Schizophrenie vorlag und handlungsleitend war (Urk. D1/7/22 S. 52). Einen Ein- fluss der Stimulanzien- und THC-Abhängigkeit auf die Wahnzustände legt auch sie nahe, doch vermutet sie keine Methamphetaminpsychose und begründet dies v.a. mit dem systematisierten, chronifizierten Wahn. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aus dem Vorbehalt, dass Gewissheit über diese Abgrenzung erst nach seiner sechsmonatigen Abstinenz feststehe, nicht davon ausgegangen werden, dass statt von einer psychischen Störung einzig von einer Suchterkran- kung auszugehen sei und ausschliesslich letztere behandelt werden müsse. Vielmehr ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass sich die Suchterkrankung des Antragsgegners auf seine psychische Störung auswirkt. Die Existenz der paranoiden Schizophrenie als solche zieht die Gutachterin auf jeden

- 23 - Fall nicht in Zweifel. Der differenziert und nachvollziehbar begründeter Diagnose der Gutachterin ist daher zu folgen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist von der Diagnose gemäss Gutachten auszugehen, somit das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie und einer Amphetamin- und THC-Abhängigkeit der Beurteilung zugrunde zu legen und eine aufgehobene Schuldfähigkeit für alle Delikte anzunehmen. Die Massnahmenbedürftigkeit des Antragsgegners ist gegeben.

4. Legalprognose, Massnahmenfähigkeit und -willigkeit sowie Verhältnismäs- sigkeit

E. 4 Würdigung des Vorfalls vom 22. September 2019 zum Nachteil von C._____

E. 4.1 Die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte stuft die Gutachterin als "hoch" ein, sollte sich der Antragsgegner in einem psychotischen Zustandsbild be- finden und eine adäquate medizinische Behandlung ausbleiben. Zukünftige (Ge- walt-)Straftaten dürften am ehesten in Situationen erwartet werden, in denen sich der Antragsgegner bedroht, beeinflusst, beeinträchtigt oder verfolgt fühle. Auf- grund seines wahnhaften Erlebens und seiner Wahrnehmungsstörungen könne es rasch zu Situationsverkennungen kommen, in denen der Antragsgegner krankheitsbedingt meine, sich oder andere verteidigen bzw. handeln zu müssen. Der süchtige bzw. regelmässige Konsum von Suchtmitteln erhöhe darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte. Es könne sich bei den zu er- wartenden Delikten sowohl um leichte als auch um schwere (Gewalt-)Taten han- deln (Betäubungsmittel, Drohungen, Beleidigungen, Tätlichkeiten, Körperverlet- zungen bis hin zu Tötungshandlungen). Es sei darauf hinzuweisen, dass der sys- tematisierte Wahn gemäss Aktenlage beim Antragsgegner höchstwahrscheinlich weiterhin vorliege (Urk. D1/7/22 S. 51).

E. 4.2 Die Verteidigung bemängelt, dass die Gutachterin unspezifisch von mögli- chen "(Gewalt-)Delikten" spreche, obwohl vorliegend keine Gewaltdelikte zu beur- teilen seien. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Gutachterin durchaus De- likte gegen die körperliche Integrität und den strafbare Konsum von Betäubungs- mitteln erwähnt. Sie zählt neben Drohungen auch Tätlichkeiten, Körperverletzun- gen und Tötungsdelikte auf. In diesem Zusammenhang machte die Verteidigung

- 24 - geltend, dass die fraglichen Anlasstaten nicht auf zukünftige Gewalttaten schlies- sen liessen. Zudem bliebe unberücksichtigt, dass die zu beurteilenden Vorfälle sich nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkten. Zwar wurde der Antragsgegner bisher nicht wegen Gewaltdelikten verurteilt, dies vermag jedoch für sich allein keine rechtserheblichen Zweifel an der Prognosestellung der Gutachterin zu be- gründen. Sie hat ihre Beurteilung der Legalprognose detailliert und nachvollzieh- bar begründet, indem sie die verschiedenen prognoserelevanten Faktoren darleg- te. Gemäss ihren Ausführungen besteht gemäss wissenschaftlichen Erkenntnis- sen bei Schizophreniekranken ein erhöhtes Risiko für gewalttätige Handlungen. Gegenüber der Normalbevölkerung bestehe ein sieben- bis zehnfach erhöhtes Risiko für Tötungsdelikte. Gewalttaten würden vornehmlich von Menschen mit Wahnsymptomatik begangen zur Abwehr vermeintlicher Bedrohungen oder aus Hass oder Rache gegenüber Personen, von denen sie sich benachteiligt oder ge- fährdet fühlen. Ein Drittel der Betroffenen kündige die Tat zuvor mit ernsthaften Drohungen an (Urk. D1/7/22 S. 45). Eine solche Konstellation liegt vorliegend vor. Ernsthafte Drohungen bilden Gegenstand der Tatvorwürfe, und der Antragsgeg- ner fühlte sich von seinen Nachbarn benachteiligt, er machte sie dafür verantwort- lich, dass ihm seine Mietwohnung gekündigt wurde. Die Doppeldiagnose der Schizophrenie und Abhängigkeit ist nach gutachterlicher Beurteilung als legal- prognostisch sehr ungünstig einzustufen, da der Suchtmittelkonsum die ohnehin beeinträchtigte Impuls- und Verhaltenskontrolle weiter reduziere oder verunmögli- che. Mit der schweren psychischen Erkrankung und der Suchtmittelabhängigkeit würden zwei schwergewichtige Risikofaktoren für eine zukünftige Delinquenz vor- liegen. Daraus resultiere ein hohes Risiko für zukünftige gewalttätige Handlungen. Aufgrund seines wahnhaften Erlebens könne es rasch zu Situationsverkennungen kommen, in denen der Antragsgegner krankheitsbedingt meine, sich oder andere verteidigen zu müssen (Urk. D1/7/22 S. 47 f.). Diese Darlegungen der Gutachterin sind ohne weiteres nachvollziehbar. Ihrer Risikoeinschätzung kann gefolgt wer- den.

E. 4.3 Nicht zu überzeugen vermag das Argument der Verteidigung, der Antrags- gegner lebe isoliert und stelle deshalb auch kein Risiko für seine Umwelt dar, zu- mal es trotz dieses sozialen Rückzugs zu den Problemen mit seinen Nachbarn

- 25 - kam, welche zum Verlust seiner Wohnung führten und den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Todesdrohungen kam. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass im Ergebnis somit kein Anlass besteht, an der Einschätzung der Gutachterin zur Legalprognose zu zweifeln (Urk. 41 S. 18).

E. 4.4 Die Gutachterin hält sodann fest, dass es für die paranoide Schizophrenie und für die Suchtmittelabhängigkeiten gute und etablierte Behandlungsverfahren gebe. Mit der konsequenten Behandlung der Schizophrenie mit Einstellung auf eine wirksame antipsychotische Medikation, einer psychischen Stabilisierung und mit dem Erarbeiten eines eigenen Krankheitskonzeptes, der individuellen Früh- warnzeichen und eines Kriseninterventionsplans könne der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden (Urk. D1/7/22 S. 51). Um weitere Delikte abzuwen- den, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich. Der Antragsgegner bedürfe einer längerfristigen intensi- ven psychiatrischen Behandlung und einer antipsychotischen Medikation, damit das Risiko für weitere erhebliche Straftaten verringert werden könne. Im Rahmen der stationären Massnahme könne zeitgleich die Abhängigkeitserkrankung (Me- thamphetamin, THC) behandelt werden. Da beide Substanzen nicht mit körperli- chen Entzugserscheinungen einhergingen, erscheine eine Entwöhnungsbehand- lung im Rahmen einer stationären Massnahme ohne vorherigen Entzug durch- führbar. Geeignete Behandlungseinrichtungen stünden z.B. dem Zentrum für Sta- tionäre Forensische Therapie Rheinau, den Psychiatrischen Diensten Aargau oder den Psychiatrischen Diensten Thurgau zur Verfügung. Einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB würden zum aktuellen Zeitpunkt keine Erfolgsaus- sichten eingeräumt, da der Antragsgegner über keine Krankheitseinsicht und kei- ne tragfähige Behandlungsbereitschaft verfüge. Es sei davon auszugehen, dass er die verordneten Medikamente nicht einnehmen und eine Behandlungs- Compliance vollständig vermissen lassen würde. Mit einer ambulanten Behand- lung würde sich die Gefahr zukünftiger Gewaltstraftaten derzeit nicht verhindern lassen, und das Ziel der gesetzlichen Massnahme würde somit verfehlt (Urk. D1/7/22 S. 48 f. und S. 53). Die Massnahmenfähigkeit ist somit gegeben. Wie bereits erwähnt, ist aufgrund der tatursächlichen paranoiden Schizophrenie eine Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angezeigt. Im Rahmen deren

- 26 - Vollzugs ist weiter auch eine parallele Behandlung der Sucht des Antragsgegners möglich. Hinsichtlich der von der Verteidigung eventualiter beantragten ambulan- ten Massnahme mit stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB ist hervorzuheben, dass die bisher völlig fehlende Krankheitseinsicht und Behand- lungsbereitschaft nicht innert zwei Monaten hergestellt werden kann. Die von ihr angesprochene kurze antipsychotische Behandlung, welche im Jahr 2020 erfolg- te, blieb offenbar erfolglos. Diese Episode spricht in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung umso mehr dafür, dass eine längere Therapie in ei- ner stationären Einrichtung erforderlich ist. Aus diesem Grund ist der Antrag der Verteidigung abzuweisen.

E. 4.5 Bezüglich der Massnahmenwilligkeit hält die Gutachterin fest, dass der An- tragsgegner keine Krankheitseinsicht zeige und keine Behandlungswilligkeit be- stehe. Darin spiegle sich seine aktuell krankheitsbedingte Urteilsunfähigkeit wie- der. Auch eine gegen seinen Willen angeordnete Behandlung könne aber erfolgs- versprechend durchgeführt werden (Urk. D1/7/22 S. 52). Die Vorinstanz weist da- bei zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach Art. 59 StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine allfällige Zwangsbehand- lung bei fortgesetzter Verweigerung der Medikation biete (Urk. 41 S. 21 m.w.H.). Der Massnahmenwilligkeit des Antragsgegners kommt eine untergeordnete Rolle zu. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass er in der PUK zumindest kurzfristig durch die Therapie mit Olanzapin stabilisierende und psychoedukative Gespräche füh- ren konnte (siehe Urk. D1/7/9 S. 3).

E. 4.6 Wie mehrfach dargelegt geht vom Antragsgegner ein erhebliches Risiko für die öffentliche Sicherheit, konkret für sein jeweiliges Umfeld, aus, wobei aus Per- spektive der Gutachterin mit Gewaltdelikten zu rechnen sein wird, welche in un- mittelbarem Zusammenhang mit seiner paranoiden Schizophrenie stehen würden. Die Tatumstände sprechen für diese Einschätzung. Die Verteidigung sieht jedoch ein massives Missverhältnis im mit der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB verbundenen Freiheitsentzug und dem Gewicht der begangenen Ta- ten. Wäre der Antragsgegner schuldfähig, hätte er wohl mit einer Geldstrafe zu rechnen gehabt. Die Vorwürfe wären ohne Weiteres noch der Beurteilung mittels

- 27 - Strafbefehl zugänglich gewesen. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zur Verhältnismässigkeit sei deshalb von einer Massnahme abzuse- hen (Urk. 31 S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei Todesdrohungen, welche sich, wie vorliegend, aufgrund der Tatumstände nicht als harmlose Über- treibungen werten lassen, nicht um Bagatelldelikte handelt. Wie bereits aufge- zeigt, kommen auch solche Delikte als Anlasstaten für eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in Frage. Der Antragsgegner bedürfe nach schlüssiger Erläute- rung der Gutachterin einer stabilisierenden, sinnstiftenden Tagesstruktur, einem Training sozialer Kompetenzen und der Erarbeitung eines konkreten Handlungs- konzepts für Krisensituationen. Dabei schliesst die Gutachterin eine mildere Mas- snahme nach Art. 63 StGB mangels Erfolgsaussichten aus (Urk. D1/7/22 S. 48).

E. 4.7 Zudem ist erneut auf die unberechenbare Natur der paranoiden Schizophre- nie des Antragsgegners hinzuweisen, welche durch den süchtigen Betäubungs- mittelkonsum gesteigert wird. Gerade beim Auftreten von Belastungsfaktoren im Umfeld des Antragsgegners ist von einer erhöhten Gefahr für gewalttätige Eskala- tionen auszugehen. Die nicht ansatzweise vorhandene Krankheitseinsicht des An- tragsgegners verunmöglicht sodann, dass er ohne zwangsweise Durchsetzung seine Legalprognose verbessern könnte, was auch die durchwegs gescheiterten Einweisungen in die PUK belegen. Die fehlende Einsicht scheint im Übrigen auch die inadäquaten Reaktionen noch zusätzlich zu fördern. Gemäss dem Austrittsbe- richt der PUK vom 7. Mai 2020 habe sich der Antragsgegner verkennend gezeigt sowie Beleidigungen und Drohungen ("ich werde deine Familie umbringen") ge- schrien. Aufgrund massiver Agitation und der verbalen körperlichen Aggression habe der Antragsgegner geschlossen isoliert werden müssen. Bei Eintritt habe er wahnhaft, angespannt, bedrohlich und fremdaggressiv gewirkt (Urk. D1/7/9 S. 2.). Für die Anordnung einer stationären Massnahme kann unter diesen Umständen nicht nur die Schwere der Anlasstaten massgebend sein. Im Vorfall mit dem Aschenbecher zeigt sich ebenfalls, dass sich die nicht rational nachvollziehbare Aggression des Antragsgegners im Krankheitsschub körperlich manifestieren kann. Dabei verstärkt sein Betäubungsmittelkonsum die Krankheitserscheinun- gen, was die Unberechenbarkeit der Wahnzustände, insbesondere im Hinblick auf physische Reaktionen, verstärkt. Im Ergebnis kann der beachtlichen Gefahr von

- 28 - Gewalttaten nicht anders als mit einer stationären Behandlung begegnet werden. Dem Umstand, dass es bisher zu keinen Gewaltdelikten kam, ist dadurch Rech- nung zu tragen, dass die stationäre Massnahme nur so lange zu dauern hat, bis beim Antragsgegner eine tragfähige Behandlungsbereitschaft und eine Krank- heitseinsicht sowie Medikations-Compliance aufgebaut wurde. Sobald er die Problematik seiner psychischen Störung sowie seines Betäubungsmittelkonsums erkannt hat und angenommen werden kann, er werde ausserhalb des stationären Rahmens die notwendige Behandlung fortsetzen, ist er aus der geschlossenen Einrichtung zu entlassen. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Antragsgegners ist unter diesen Umständen verhältnismässig. Es ist somit eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störun- gen) anzuordnen. IV. Abnahme DNA-Probe und Erstellung DNA-Profils

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragte die Abnahme einer DNA- Probe beim Antragsgegner, wobei ein DNA-Profil im Sinne von Art. 5 des DNA- Profil-Gesetzes zu erstellen sei (Urk. 16 S. 4). Nach dessen lit. c kann einer verur- teilten Person unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils dann eine Probe genom- men und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn ihr gegenüber eine therapeutische Massnahme, eine Verwahrung oder eine Unterbringung angeordnet worden ist (siehe auch Art. 257 lit. c StPO).

2. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, dass selbst im Falle einer Massnahme zu berücksichtigen sei, dass es sich bei Art. 5 des DNA-Profil- Gesetzes um eine "kann"-Vorschrift handle. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die- se Anordnung gerechtfertigt und verhältnismässig sei. Dies sei vorliegend zu ver- neinen: Gemäss Art. 5 lit. a und b des DNA-Profil-Gesetzes, welche hier nicht zur Anwendung kämen, rechtfertigten nur schwerwiegende Delikte die Erstellung ei- nes DNA-Profils, so bei Verbrechen verbunden mit Freiheitsentzug/Strafe von mehr als einem Jahr und schwerwiegenden Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität. Die Verfehlungen des Antragsgegners seien gering- fügig. Bei vorsätzlicher Begehung im schuldfähigen Zustand hätten diese allen- falls eine Geldstrafe nach sich gezogen. Daraus ergebe sich per Analogie, dass

- 29 - ein DNA-Profil nur dann angeordnet werden dürfe, wenn die Massnahme als Fol- ge von schwerwiegenden Delikten angeordnet würde (Urk. 31 S. 9 f.).

3. Für Strafverfahren gilt grundsätzlich Art. 257 StPO, welcher in seinem Wort- laut jedoch Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes entspricht. Das Gericht ist nicht ver- pflichtet, diese Massnahme in jedem Fall, wo es gesetzlich möglich wäre, anzu- ordnen. Es wird insbesondere bei erhöhter Rückfallmöglichkeit davon Gebrauch machen. Im Einzelfall stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit, da es sich bei der DNA-Erfassung um einen Grundrechtseingriff handelt. Sie beurteilt sich nach dem öffentlichen Interesse, der Zweckmässigkeit und der Eingriffsintensität. In zweckmässiger Hinsicht ist die DNA-Erfassung bei Gewaltverbrechen und Delik- ten gegen die sexuelle Integrität eher angezeigt als in schweren Fällen von Wirt- schaftskriminalität. Auf der anderen Seite ist die Erstellung eines DNA-Profils als nicht schwerer Grundrechtseingriff zu betrachten und sowohl mit der Menschen- würde als auch der Unschuldsvermutung vereinbar (zum Ganzen BSK-StPO- FRICKER/MAEDER, 2. Aufl., N 4 zu Art. 257 StPO).

4. Aus heutiger Perspektive besteht beim Antragsgegner ein hohes Risiko, dass er Gewaltverbrechen begehen und damit die öffentliche Sicherheit gefähr- den könnte (siehe Urk. D1/7/22 S. 51). Mit nachstehendem Erkenntnis wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psy- chischen Störungen) angeordnet. Die Behandlung ist nach gutachterlicher Ein- schätzung erfolgsversprechend und geeignet, die Legalprognose zu verbessern bzw. der Gefahr von Gewaltdelikten vorzubeugen. Die Abnahme einer DNA- Probe und die Erstellung eines DNA-Profils erscheint deshalb nicht notwendig und folglich nicht verhältnismässig. Demnach ist von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Was die Kostenauflage gegenüber Schuldunfähigen betrifft, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 41 S. 25). Die finanzielle Situation des Antragsgegners sowie seine von der psychischen Störung und Suchterkrankung geprägten Lebensumstände haben sich seit dem Entscheid der

- 30 - Vorinstanz auch nicht verbessert (Urk. 47; Urk. 48/1-5). Die Kosten des Beru- fungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, machte für das Berufungsverfahren unter Annahme einer Dauer der Berufungsverhandlung von 4 Stunden (inkl. Weg) einen Aufwand von Fr. 4'789.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 54). In Anbetracht der wesentlich kürzeren Verhandlungsdauer erscheint ei- ne pauschale Entschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Es wird beschlossen:

E. 5 Würdigung des Vorfalls vom 28. Oktober 2019 zum Nachteil von E._____

E. 5.1 Die Verteidigung macht geltend, E._____ habe ausgesagt, sie habe dem Antragsgegner zugerufen, er solle die "Schnurre halte". Da habe er zurückgeru- fen, dass er ihre Familie umbringen würde. Möglicherweise habe sie ihn auch provoziert, sie habe einfach keine Nerven mehr gehabt. Der Wunsch der Familie C._____ E._____ F._____ sei gewesen, dass der Antragsgegner nicht mehr dort wohne. Er sei körperlich kein Grosser, sie habe ihn aber wegen der Drohung an- zeigen wollen, damit endlich etwas gehe. Von Angst könne hier gemäss der Ver- teidigung keine Rede sein. Auf die Frage, was die Worte des Antragsgegners bei ihr ausgelöst hätten, habe sie "Unsicherheit" erwähnt. Sie habe gedacht, dass es jetzt reiche. Für die Anzeigererstattung sei also nicht massgebend gewesen, dass die Privatklägerin durch die Äusserungen des Antragsgegners in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Es sei letztlich nur darum gegangen, einen un-

- 13 - angenehmen psychisch kranken Nachbarn loszuwerden (zum Ganzen Urk. 31 S. 3 f.).

E. 5.2 Gegenüber der Polizei gab E._____ am 28. Oktober 2019 an, dass der An- tragsgegner ihnen gesagt habe, dass sie schuld hätten, dass er seine Wohnung nicht mehr habe. Er bringe sie alle um, ihre ganze Familie. Sie habe auch Angst gehabt um ihren Sohn. Dieser wohne nicht mehr bei ihr, parkiere aber sein Fahr- zeug in der Tiefgarage. Dorthin gelange auch der Antragsgegner. Sie habe Angst, dass der Antragsgegner ihren Sohn in der Tiefgarage abpasse. Sie habe keine Ahnung, was der Antragsgegner in ihnen sehe. Er habe psychische Probleme, je- doch sei die Situation sehr schwierig. Sie wisse nicht, was in seinem Kopf vorge- he (Urk. D1/4/1 Frage 5). Er spreche mit zwei verschiedenen Stimmen. Sie finde es sei nicht abschätzbar, wie gefährlich er sei. Wenn er ihnen auflauere, könne es einfach sehr gefährlich für sie sein (Urk. D1/4/1 Frage 10). Nun habe er den Bo- gen überspannt, dass er ihrer ganzen Familie gedroht habe. Erst habe sie ge- dacht, dass sie bei sich zu Hause in Sicherheit seien. Dann sei ihr die Tiefgarage in den Sinn gekommen. Dort könne er ihnen auflauern. Dies mache ihr eine Wahnsinnsangst (Urk. 1/4/1 Frage 13). Als er heute Mittag herumgeschrien habe, er werde ihre ganze Familie umbringen, sei für sie klar gewesen, dass es jetzt Zeit sei, Anzeige zu erstatten (Urk. 1/4/1 Frage 15).

E. 5.3 Bei der Staatsanwaltschaft erläuterte E._____, dass der Antragsgegner mal wieder aus dem Fenster gebrüllt habe, als sie beim Mittagessen gewesen seien. Da habe es ihr den letzten Nerv gerupft. Es habe ihr den Deckel gelupft. Er habe die ganze Zeit rüber geschrien. Da habe sie ihm gerufen, er solle jetzt mal die "Schnurre halte". Da habe er zurückgerufen, dass er ihre Familie umbringen wer- de. Möglicherweise habe sie ihn provoziert, aber sie habe keine Nerven mehr ge- habt (Urk. 1/4/2 Frage 9). Ihr Wunsch sei gewesen, dass der Antragsgegner nicht mehr dort wohne. Der Wachtmeister habe ihnen gesagt, dass sie ohne Anzeige nichts machen könnten. Der Antragsgegner habe ja in dem Haus gewohnt, bei dem es eine Tiefgarage habe, in welcher sie drei Parkplätze für sich und die Kin- der hätten. Er sei körperlich kein Grosser. Sie habe ihn aber wegen der Drohung anzeigen wollen, damit endlich etwas gehe. Sie habe die Anzeige aufrechterhal-

- 14 - ten wollen, weil er wisse, wo sie wohnten. Er könne jeden Moment dastehen (Urk. D1/4/2 Frage 12). Die Frage, was die Worte des Antragsgegners ausgelöst hätten, beantwortete sie mit "Unsicherheit" und "wie gefährlich ist er?". Sie könne es nicht einschätzen. Man höre ja immer wieder "das hätten wir nie gedacht" und "er war ein Netter". Daher habe sie gedacht, jetzt reiche es (Urk. D1/4/2 Fra- ge 37). Jetzt im Quartier fühlten sie sich wieder wohl, aber die Unsicherheit blei- be, weil er wisse, wo sie wohnten, sie aber nicht, wo er wohne (Urk. D1/4/2 Fra- ge 39).

E. 5.4 Dem Einwand der Verteidigung, dass E._____ keine Angst gehabt habe und es ihr ausschliesslich darum ging, den für sie lästigen Antragsgegner aus der Nachbarschaft loszuwerden, kann nicht zugestimmt werden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sie zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung zunächst bloss genervt war. Das zeigt sich aus ihrer Angabe, sie habe ihm zugerufen, er solle die "Schnurre" halten. Auch bei diesem Vorfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beginn der verbalen Auseinandersetzung nicht gleichsetzen lässt mit ei- nem eskalierenden Moment danach. E._____ erklärte, dem Antragsgegner zuge- rufen zu haben, er solle jetzt mal die "Schnurre" halten. Dabei machte sie nicht geltend, in diesem Zeitpunkt Angst vor ihm bzw. seinem angeblichen "Brüllen" gehabt zu haben. Sie räumt vielmehr ein, dass es ihr den letzten Nerv geraubt habe. Diese innere Gefühlslage vor der eigentlichen Todesdrohung ist jedoch nicht massgebend. Zentral ist, was die vom Antragsgegner geäusserte Drohung, er werde ihre ganze Familie umbringen, bei ihr bewirkte und unter welchen Um- ständen er diese aussprach. In diesem Zusammenhang zeigte sie überzeugend auf, welche Vorstellungen bei ihr ausgelöst wurden. Dass sie aufgrund der Aus- sagen des Antragsgegners Angst um ihre eigene Sicherheit und jene der Fami- lienangehörigen hatte, erscheint glaubhaft und aus objektivierter Sicht einer Per- son mit durchschnittlichem Empfinden nachvollziehbar: Die Drohung mit dem Tod ist erfahrungsgemäss geeignet, das Sicherheitsgefühl tiefgreifend zu verletzen. Das Vorbringen der Verteidigung, ein allgemeines Unbehagen, das wohl in Zu- sammenhang mit dem gesamten Verhalten des Antragsgegners in jenen Tagen gestanden sei, könne für Art. 180 StGB nicht genügen, erscheint daher unzutref- fend. Die langwierige Konfliktsituation hat das Verhältnis der Beteiligten belastet

- 15 - und geprägt. Allerdings übersteigt die vom Antragsgegner geäusserte Drohung die Intensität eines gewöhnlichen Nachbarschaftsstreits. Die Umstände sprechen vielmehr für die Angabe von E._____, dass für sie das Verhalten des Antrags- gegners unberechenbar gewesen sei. Ausserdem überzeugt ihre Aussage, dass sie sich unmittelbar um ihre Kinder Sorgen machte, da die Androhung mit der Tö- tung von Familienmitgliedern gerade auf eine solche Wirkung ausgerichtet ist. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass E._____ durch die Drohung in Angst versetzt wurde.

E. 5.5 Folglich liegt auch beim Vorwurf von 28. Oktober 2019 der Taterfolg vor, weshalb Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und keine versuchte Tatbegehung gegeben ist.

E. 6 Rechtfertigungsgründe und Schuldfähigkeit Anhaltspunkte für einen Rechtfertigungsgrund fehlen. Hinsichtlich der Schuldfä- higkeit ist auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. H._____ vom 8. Februar 2021 (Urk. D1/7/22) zu verweisen. Sie diagnostizierte beim Antragsgeg- ner eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und eine Amphetamin- und THC-Abhängigkeit (ICD-10: F15.2, F12.2). Bezüglich der vorgeworfenen Delikte vom 22. September 2019 und 28. Oktober 2019 habe zu den Tatzeitpunkten je- weils ein akut wahnhaft-psychotisches Zustandsbild mit Realitätsverlust vorgele- gen. Die Einsichtsfähigkeit des Antragsgegners werde zu den Deliktszeitpunkten aus forensisch-psychiatrischer Sicht als aufgehoben beurteilt (Urk. D1/7/22 S. 50). Damit entfällt die Schuldfähigkeit des Antragsgegners. Im Übrigen geht auch die Verteidigung von vollumfänglicher Schuldunfähigkeit aus (Urk. 31 S. 5 und Urk. [Plädoyer Berufungsverhandlung]). III. Massnahme

1. Ausgangslage und Standpunkt der Verteidigung

E. 8 Februar 2021 (Urk. D1/7/22). Mangels Mitwirkung des Antragsgegners konnte diese keine eigenen Erhebungen vornehmen. Aufgrund der fehlenden Entbindung der Schweigepflicht hätten auch diverse fremdanamnetische Angaben (Hausarzt, ggf. aktuelle Medikation und Austrittsberichte) nicht erhoben werden können. Zu- dem konnten keine körperlichen Untersuchungs- und Verhaltensbefunde erhoben werden (siehe Urk. D1/7/22 S. 25). Die Diagnose der Gutachterin stützt sich auf Akten bzw. Einvernahmen aus dem aktuellen und den früheren Strafverfahren und auf Austrittsberichte psychiatrischer Kliniken. Sie nahm gestützt auf wissen- schaftliche Risikoerfassungsmodelle (Violence Risk Appraisal Guide und HCR-20) eine standardisierte Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale vor.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
  2. Abteilung, vom 10. Mai 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1, erster und dritter Aufzählungsstrich (Feststellung Tatbestandsmässigkeit betreffend Sachbeschädigung und Beschimpfung), 2 (Absehen von Strafe), 4 (Be- schlagnahmung), 5 und 6 (Zivilforderungen Privatklägerschaft), 8 (Entschä- digung amtliche Verteidigung), 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ ferner den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
  5. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet.
  6. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen. - 31 -
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210448-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya Urteil vom 15. Februar 2022 in Sachen A._____, Antragsgegner und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Antragstellerin und Berufungsbeklagte betreffend Sachbeschädigung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung vom

10. Mai 2021 (DG210029)

- 2 - Antrag: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. März 2021 ist diesem Urteil beigehef- tet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände in einem Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat: − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.

2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.

3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet.

4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. März 2021 beschlagnahmte Gegenstand (Kerzenglas/Dekorationsfigur, Asservat Nr. A014'374'288) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der zu- ständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.

7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles des Beschuldigten im Sinne des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschul- digte verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtkraft dieses Ur-

- 3 - teils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleim- hautabnahme zu melden. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, ist die Kantonspo- lizei verpflichtet, ihn zwangsweise vorzuführen.

8. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- ten mit Fr. 10'798.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

9. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'472.70 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 50.– Zeugenentschädigung Fr. 10'798.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Die Verfahrenskosten, einschliesslich diejenigen für die amtliche Verteidigung, werden auf die Staatskasse genommen. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Antragsgegners: (Urk. 43 S. 1 und Urk. 53 S. 1)

1. Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Aufzählungsstrich: Es wird beantragt, dass festgestellt wird, dass der Antragsgegner den Tatbestand der mehrfach versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

2. Dispositiv Ziffer 3: Es wird beantragt, dass von einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abgesehen wird.

- 4 -

3. Dispositiv-Ziffer 7: Es wird beantragt, dass von der Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abgesehen wird.

4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung) seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 46, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Verfahrensgegenstand

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Mai 2021 (Urk. 41) wurde festgestellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Von einer Strafe wurde entsprechend abgesehen. Es wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) angeordnet. Weiter wurde über den beschlag- nahmten Gegenstand und die Zivilforderungen der Privatklägerschaft befunden. Sodann wurde die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils des Antragsgegners angeordnet, wobei dieser verpflichtet wurde, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich zur er- kennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden. Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachkomme, wurde die zwangsweise Durchführung angedroht. Gegen dieses Urteil liess der Antragsgegner fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36).

2. Nachdem am 19. August 2021 der Verteidigung das begründete Urteil zuge- stellt wurde, liess der Antragsgegner mit Berufungserklärung vom 6. September 2021 innert Frist folgende Anträge stellen: Betreffend Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Aufzählungsstrich, sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der mehrfach versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähig- keit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Zudem sei von einer stationä- ren Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und von der Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen (zum Ganzen Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 46). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

- 6 -

3. Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 1, ers- ter und dritter Aufzählungsstrich (Feststellung Tatbestandsmässigkeit betreffend Sachbeschädigung und Beschimpfung), 2 (Absehen von Strafe), 4 (Beschlag- nahmung), 5 und 6 (Zivilforderungen Privatklägerschaft), 8 (Entschädigung amtli- che Verteidigung), 9 sowie 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist.

4. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde bewilligt (Urk. 46). Die Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2022 fand in Anwesenheit der Verteidigung statt. Der Antrags- gegner erschien unentschuldigt nicht (Prot. II S. 4). Die Verteidigung erklärte je- doch, dass der Antragsgegner vom Verfahren Kenntnis und vom Termin der Beru- fungsverhandlung gewusst habe. Beweisanträge wurden keine gestellt. Das Ver- fahren ist spruchreif. II. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

1. Im Berufungsverfahren strittige Vorwürfe gemäss Antrag vom 11. März 2021 1.1. Vorwurf betreffend Drohung gegen C._____ (Antragsziffer 1.B.) Im Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich vom 11. März 2021 wird dem Antrags- gegner u.a. vorgeworfen, er sei am 22. September 2019, um ca. 13.30 Uhr, auf dem Balkon seiner ehemaligen Wohnung an der D._____-Strasse 1 in … Zürich gestanden und habe C._____ zugerufen, welcher sich auf der anderen Strassen- seite auf dem Vorplatz vor seinem Wohnhaus an der D._____-Strasse 2 in … Zü- rich befunden habe: "Du bist an allem schuld." Daraufhin habe C._____ zum An- tragsgegner gesagt, er solle runterkommen, um dies zu diskutieren. Daraufhin habe der Antragsgegner C._____ zugeschrien: "Komm nur. Egal wie gross Du bist. Ich steche Dich ab." Mit seiner Aussage habe der Antragsgegner beabsich- tigt, C._____ einzuschüchtern, was ihm auch gelungen sei, da dieser aufgrund des Vorfalls Angst bekommen habe und sich seither in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühle.

- 7 - 1.2. Vorwurf betreffend Drohung gegen E._____ (Antragsziffer 1.B.) E._____ habe am 28. Oktober 2019 um ca. 12.00 Uhr zusammen mit ihrer Toch- ter, F._____, sowie ihrer namentlich nicht bekannten Nichte am Esstisch im Erker ihrer Wohnung an der D._____-Strasse 2 in … Zürich gesessen, als der Antrags- gegner von seiner ehemaligen Wohnung an der D._____-Strasse 1 in … Zürich aus begonnen habe, E._____ Beschimpfungen zuzurufen. Dabei habe er ihr u.a. gesagt, sie sei schuld daran, dass er seine Wohnung verloren habe. Dabei habe er bei seinen Zurufen abwechselnd zwischen seinem Balkon und dem Fenster seiner Wohnung gewechselt. Nachdem E._____ ihm gesagt habe, er solle mit seinen Beschimpfungen aufhören und ruhig sein, habe der Antragsgegner ihr zu- geschrien: "Ich bringe Euch alle um, Eure ganze Familie." Mit seiner Aussage ha- be der Antragsgegner beabsichtigt, E._____ einzuschüchtern, was ihm auch ge- lungen sei, da diese aufgrund des Vorfalls Angst bekommen habe und sich seit- her in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühle und Angst um ihre Kinder habe.

2. Standpunkt des Antragsgegners bzw. der Verteidigung Der Antragsgegner ist hinsichtlich des äusseren Antragssachverhalts, also der von ihm zugerufenen Sätze, grundsätzlich geständig (Urk. D1/2/1 S. 2 und Prot. I S. 16 f.). Er stritt aber ab, dass Herr C._____ vor ihm Angst gehabt habe (Urk. D1/2/3 S. 5). Die Verteidigung stellt ebenfalls auf die in den Zurufen des An- tragsgegners enthaltenen Äusserungen ab und erachtet den Sachverhalt, auch gestützt auf das übrige Untersuchungsergebnis, diesbezüglich als erstellt. Soweit dem Antragsgegner jedoch vorgeworfen werde, die Privatkläger durch die von seinem Balkon aus gemachten Äusserungen in Angst versetzt zu haben, sei die- ses Tatbestandsmerkmal nicht erstellt (Urk. 31 S. 2 und Urk. [Plädoyer BV]). Ein allgemeines Unbehagen, das wohl in Zusammenhang mit dem gesamten Verhal- ten des Antragsgegners in jenen Tagen gestanden sei, könne nicht genügen. Art. 180 StGB setze voraus, dass jemand durch eine schwere Drohung in Schre- cken oder Angst versetzt werde. Dass die Privatkläger C._____ E._____ möglich- erweise nachträglich in der Gesamtschau der Ereignisse ein Unbehagen und dif- fuse Befürchtungen hegten, sei nicht mit dem vom Gesetz verlangten tatbe- standsmässigen Erfolg gleichzusetzen. Ein ungutes Gefühl könne nicht mit Angst

- 8 - im Sinne von Art. 180 StGB gleichgesetzt werden. Dies habe zur Folge, dass nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt seien. Beide Vorfälle seien lediglich als versuchte Drohungen zu qua- lifizieren (Urk. 31 S. 4 und Urk. [Plädoyer BV]). Dabei bezieht sich die Verteidi- gung auf diverse Aussagen der Privatklägerschaft C._____ und E._____. Auf- grund der Argumentation des Antragsgegners bzw. von dessen Verteidigung ist es angezeigt, die fraglichen Aussagen der Privatklägerschaft nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln.

3. Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 180 Abs. 1 StGB Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das Inaussichtstellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nach- teils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 101 E. 3. und BGE 99 IV 212 E. 1a.). Vom Opfer erkannte objektive Unmöglich- keit der Übelszufügung lässt die schwere Drohung im Rechtsinne bzw. die Tat- handlung entfallen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl., N 29 zu Art. 180 StGB). Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen hoch an- zusetzen sind. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Erfolgt die Drohung bspw. verbal, ist sie nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen (DONATSCH in Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JstG, 20. Aufl., N 5 zu Art. 180 StGB). Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer in seinem Si- cherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufü- gung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag. Geht das Opfer von einem Witz oder einem Bluff der Täterschaft aus, ist ihm der angedrohte Nachteil nur unangenehm oder wirkt die Drohung aus anderen Gründen nicht angsterzeugend, so fehlt es an der schwe-

- 9 - ren Drohung im Rechtssinne, falls die Umstände nicht auf einen (untauglichen) Versuch hinweisen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl., N 20 und N 24 zu Art. 180 StGB). Zu fordern ist, dass "grundsätzlich" ein objektiver Massstab angelegt wird, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einiger- massen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer-Urteile 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2.; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 5.1. und 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2.). Besonderen Umständen beim Opfer ist jedoch insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Personen- gruppen wie bspw. Kindern trotzdem Rechnung zu tragen (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Aufl., N 21 zu Art. 180 StGB). Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist. Statt- dessen genügt vielmehr der Verlust des Sicherheitsgefühls (PK StGB- TRECHSEL/MONA, 3. Aufl., N 2 f. zu Art. 180 StGB).

4. Würdigung des Vorfalls vom 22. September 2019 zum Nachteil von C._____ 4.1. Die Verteidigung macht geltend, der Privatkläger C._____ habe zu Protokoll gegeben, er habe den Antragsgegner nach den drohenden Äusserungen aufge- fordert, herunterzukommen. Es sei jetzt genug, er solle runterkommen, dann könnten sie das regeln. Er sei sogar noch von der anderen Strassenseite her rübergegangen und habe unter dem Balkon des Antragsgegners gewartet. C._____ habe dann ausgeführt, dass er nicht wisse, wie das gekommen wäre, wenn er "das Bürschtli" vor sich gehabt hätte und dass er am Schluss noch selber der "Joggel" gewesen wäre. Dies zeige, so die Verteidigung, dass C._____ selber davon ausgegangen sei, dass er dem Antragsgegner körperlich überlegen sei und dass er möglicherweise diesem etwas angetan hätte, wenn er runtergekommen wäre. Damit sei erstellt, dass der Privatkläger C._____ aufgrund der Äusserungen des Antragsgegners keine Angst empfunden habe, auch wenn er nun im Nach- hinein von "Angst" spreche und geltend mache, dass er sich "verunsichert" gefühlt habe (zum Ganzen Urk. 31 S. 3 f.). 4.2. Was die Grundlagen der Aussagewürdigung und die Glaubwürdigkeit der Beteiligten betrifft, kann vorbehaltslos auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 41 S. 6 ff.). Auf die Frage, wie er die Drohung empfunden habe,

- 10 - gab C._____ gegenüber der Stadtpolizei an, es sei für ihn aus einem verbalen Streit, den er nicht sonderlich ernst genommen habe, eine gefährliche Situation entstanden. Er habe sich massiv bedroht gefühlt. Er sei vor der Liegenschaft ge- standen und habe gedacht, er komme runter. Er habe die Örtlichkeit verlassen, weil er Richtung G._____-Strasse 3 eine Baustelle von ihm habe besuchen müs- sen. Seine Frau habe ihm später erzählt, dass der Antragsgegner nach unten vor die Liegenschaft gekommen sei und ihn gesucht habe. Er habe geschrien und ihn gesucht. Er habe wohl seine Drohung in die Tat umsetzen wollen (Urk. D1/3/1 Frage 9). Im Übrigen ergänzte er, dass es nicht sein könne, dass sie, wenn sie zu Hause seien, ihre Vorhänge schliessen müssten, damit der Antragsgegner sie nicht sehe. Schlafen könnten sie auch nicht, wenn er die ganze Nacht aus seiner Wohnung herausschreie und sie somit nicht zur Ruhe kämen. Es sei nicht gut, wenn man sich und seine Familie bedroht sehe (Urk. D1/3/1 Frage 12). 4.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte C._____ aus, dass der Antragsgegner an jenem Tag vom Balkon runtergerufen habe. Dieser habe ihm zugerufen, er sei an allem schuld und so weiter. Er habe ihm dann ge- sagt, er solle runterkommen, damit sie dies diskutieren könnten. Der Antragsgeg- ner habe dann geschrien: "Komm nur. Egal wie gross Du bist. Ich steche Dich ab." Er sei jedoch nicht runtergekommen. C._____ erklärte, er sei dann Richtung G._____-Strasse gegangen, weil er dort eine Baustelle gehabt habe. Was ihm dann zu denken gegeben habe, sei, dass sie in dem Haus, in dem er gewohnt habe, Parkplätze in der Tiefgarage gemietet hätten. Der Antragsgegner habe dort Zugang. Ihm sei es daher um die Bedrohung für seine Frau und Kinder gegangen. Die Herren von der Polizei hätten gesagt, sie müssten ihn anzeigen, damit sie et- was machen könnten. Sie hätten dann die Strafanzeige gemacht (Urk. D1/3/2 Frage 9). Danach gefragt, was die Drohung bei ihm ausgelöst habe, meinte C._____, dass er jetzt sagen müsse, Angst. Wenn er das "Bürschtli" vor sich ha- be, dann wisse er nicht, wie das gekommen wäre. Am Schluss wäre er noch der "Joggel" gewesen (Urk. D1/3/2 Frage 31). Er habe schon Angst gehabt und einen gewissen Respekt. Aber sie hätten ja gewusst, dass er ein psychisches Problem gehabt habe. Er habe sich einfach verunsichert gefühlt (Urk. 1/3/2 Frage 33).

- 11 - 4.4. Es ist aus den Akten, insbesondere den Einvernahmen der Beteiligten, zu entnehmen, dass die in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorwürfe im Kontext eines offenbar länger anhaltenden Nachbarschaftsstreits stehen. Die Konfliktsi- tuation hat dahingehend einen Einfluss auf die Taten, als einzelne Handlungen von den Beteiligten in Zusammenhang mit dem vorbelasteten Verhältnis zum An- tragsgegner gesetzt werden. Wenn C._____ bspw. davon spricht, dass seine Fa- milie nicht zur Ruhe komme, wenn der Antragsgegner nachts rumschreie, hat dies für die Beurteilung der Drohung keine Relevanz. Massgebend sind stattdessen die Tatumstände im Zeitpunkt der Äusserungen des Antragsgegners und die da- rauffolgende Empfindung durch das mutmassliche Opfer. Dabei ist, wie bereits aufgezeigt, grundsätzlich ein objektivierter Massstab zugrunde zu legen. Beim Opfer ist vom Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen norma- ler psychischer Belastbarkeit auszugehen. C._____ räumt ein, dass er den Streit zu Beginn nicht sehr ernst nahm. Die Bedrohungssituation hat sich nach seiner Darstellung erst nach der fraglichen Äusserung des Antragsgegners ergeben. Dies erscheint auch nicht abwegig. Eine Person kann sich im Rahmen eines ver- balen Streits zunächst sicher fühlen und erst aufgrund der Gesprächsdynamik in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sehen. Auffällig ist jedoch, dass C._____ bei der Polizei davon sprach, sich "massiv bedroht" gefühlt zu haben, gegenüber der Staatsanwaltschaft dann jedoch meinte, er habe schon Angst bzw. Respekt gehabt und sich einfach "verunsichert" gefühlt. Eine Übertreibung gegenüber der Polizei ist nicht auszuschliessen. Demgegenüber kann die Verteidigung aus der Wortwahl "Bürschtli" und der Äusserung von C._____, sonst wäre er noch der "Joggel" gewesen, nichts zugunsten des Antragsgegners ableiten. Gleiches gilt für die körperliche Überlegenheit des mutmasslichen Opfers gegenüber dem An- tragsgegner. Die Aussage "Ich steche Dich ab" kann ohne Weiteres auch bei ei- ner dem Täter körperlich überlegenen Person Unsicherheit oder Angst hervorru- fen. Selbst wenn C._____ damit gerechnet hätte, dass er bei einer tätlichen Aus- einandersetzung den Antragsgegner eher verletzen würde als umgekehrt, war die Inaussichtstellung eines Stichs geeignet, ihn in seinem Sicherheitsempfinden stark zu beeinträchtigen. "Ich steche Dich ab" impliziert die Verwendung eines Messers oder eines anderen spitzen bzw. scharfen Gegenstandes. Entsprechend

- 12 - würde eine vernünftige Person mit durchschnittlicher Belastbarkeit in der konkre- ten Situation von C._____ bei lebensnaher Betrachtung in Angst versetzt werden. Die Äusserung kann auch nicht bspw. mit der Drohung eines Faustschlags gleichgesetzt werden, bei dem allenfalls die körperliche Überlegenheit tatsächlich ein Indiz dafür wäre, dass das mutmassliche Opfer nicht verängstigt wurde. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner für C._____, wie dieser auch geltend machte, unberechenbar war. Dies wird hauptsächlich auf die diagnostizierte paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0, siehe Urk. D1/7/22 S. 35) zurückzuführen sein. Es ist nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen durch eine Drohung ein Angst- zustand ausgelöst wird. 4.5. Angesichts dieser Ausgangslage kann nicht bezweifelt werden, dass C._____ in seinem Sicherheitsgefühl verletzt wurde. Die Drohung mit einem "Ab- stechen" war geeignet, ihn in Angst zu versetzen. Er wurde zwar durch die Aus- sagen des Antragsgegners nicht in Panik oder einen lähmenden Schreckzustand versetzt, jedoch ist ein solcher Massstab für die Erfüllung von Art. 180 Abs. 1 StGB auch nicht erforderlich. Somit ist der Taterfolg gegeben und nicht von einem versuchten Delikt auszugehen.

5. Würdigung des Vorfalls vom 28. Oktober 2019 zum Nachteil von E._____ 5.1. Die Verteidigung macht geltend, E._____ habe ausgesagt, sie habe dem Antragsgegner zugerufen, er solle die "Schnurre halte". Da habe er zurückgeru- fen, dass er ihre Familie umbringen würde. Möglicherweise habe sie ihn auch provoziert, sie habe einfach keine Nerven mehr gehabt. Der Wunsch der Familie C._____ E._____ F._____ sei gewesen, dass der Antragsgegner nicht mehr dort wohne. Er sei körperlich kein Grosser, sie habe ihn aber wegen der Drohung an- zeigen wollen, damit endlich etwas gehe. Von Angst könne hier gemäss der Ver- teidigung keine Rede sein. Auf die Frage, was die Worte des Antragsgegners bei ihr ausgelöst hätten, habe sie "Unsicherheit" erwähnt. Sie habe gedacht, dass es jetzt reiche. Für die Anzeigererstattung sei also nicht massgebend gewesen, dass die Privatklägerin durch die Äusserungen des Antragsgegners in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Es sei letztlich nur darum gegangen, einen un-

- 13 - angenehmen psychisch kranken Nachbarn loszuwerden (zum Ganzen Urk. 31 S. 3 f.). 5.2. Gegenüber der Polizei gab E._____ am 28. Oktober 2019 an, dass der An- tragsgegner ihnen gesagt habe, dass sie schuld hätten, dass er seine Wohnung nicht mehr habe. Er bringe sie alle um, ihre ganze Familie. Sie habe auch Angst gehabt um ihren Sohn. Dieser wohne nicht mehr bei ihr, parkiere aber sein Fahr- zeug in der Tiefgarage. Dorthin gelange auch der Antragsgegner. Sie habe Angst, dass der Antragsgegner ihren Sohn in der Tiefgarage abpasse. Sie habe keine Ahnung, was der Antragsgegner in ihnen sehe. Er habe psychische Probleme, je- doch sei die Situation sehr schwierig. Sie wisse nicht, was in seinem Kopf vorge- he (Urk. D1/4/1 Frage 5). Er spreche mit zwei verschiedenen Stimmen. Sie finde es sei nicht abschätzbar, wie gefährlich er sei. Wenn er ihnen auflauere, könne es einfach sehr gefährlich für sie sein (Urk. D1/4/1 Frage 10). Nun habe er den Bo- gen überspannt, dass er ihrer ganzen Familie gedroht habe. Erst habe sie ge- dacht, dass sie bei sich zu Hause in Sicherheit seien. Dann sei ihr die Tiefgarage in den Sinn gekommen. Dort könne er ihnen auflauern. Dies mache ihr eine Wahnsinnsangst (Urk. 1/4/1 Frage 13). Als er heute Mittag herumgeschrien habe, er werde ihre ganze Familie umbringen, sei für sie klar gewesen, dass es jetzt Zeit sei, Anzeige zu erstatten (Urk. 1/4/1 Frage 15). 5.3. Bei der Staatsanwaltschaft erläuterte E._____, dass der Antragsgegner mal wieder aus dem Fenster gebrüllt habe, als sie beim Mittagessen gewesen seien. Da habe es ihr den letzten Nerv gerupft. Es habe ihr den Deckel gelupft. Er habe die ganze Zeit rüber geschrien. Da habe sie ihm gerufen, er solle jetzt mal die "Schnurre halte". Da habe er zurückgerufen, dass er ihre Familie umbringen wer- de. Möglicherweise habe sie ihn provoziert, aber sie habe keine Nerven mehr ge- habt (Urk. 1/4/2 Frage 9). Ihr Wunsch sei gewesen, dass der Antragsgegner nicht mehr dort wohne. Der Wachtmeister habe ihnen gesagt, dass sie ohne Anzeige nichts machen könnten. Der Antragsgegner habe ja in dem Haus gewohnt, bei dem es eine Tiefgarage habe, in welcher sie drei Parkplätze für sich und die Kin- der hätten. Er sei körperlich kein Grosser. Sie habe ihn aber wegen der Drohung anzeigen wollen, damit endlich etwas gehe. Sie habe die Anzeige aufrechterhal-

- 14 - ten wollen, weil er wisse, wo sie wohnten. Er könne jeden Moment dastehen (Urk. D1/4/2 Frage 12). Die Frage, was die Worte des Antragsgegners ausgelöst hätten, beantwortete sie mit "Unsicherheit" und "wie gefährlich ist er?". Sie könne es nicht einschätzen. Man höre ja immer wieder "das hätten wir nie gedacht" und "er war ein Netter". Daher habe sie gedacht, jetzt reiche es (Urk. D1/4/2 Fra- ge 37). Jetzt im Quartier fühlten sie sich wieder wohl, aber die Unsicherheit blei- be, weil er wisse, wo sie wohnten, sie aber nicht, wo er wohne (Urk. D1/4/2 Fra- ge 39). 5.4. Dem Einwand der Verteidigung, dass E._____ keine Angst gehabt habe und es ihr ausschliesslich darum ging, den für sie lästigen Antragsgegner aus der Nachbarschaft loszuwerden, kann nicht zugestimmt werden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sie zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung zunächst bloss genervt war. Das zeigt sich aus ihrer Angabe, sie habe ihm zugerufen, er solle die "Schnurre" halten. Auch bei diesem Vorfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beginn der verbalen Auseinandersetzung nicht gleichsetzen lässt mit ei- nem eskalierenden Moment danach. E._____ erklärte, dem Antragsgegner zuge- rufen zu haben, er solle jetzt mal die "Schnurre" halten. Dabei machte sie nicht geltend, in diesem Zeitpunkt Angst vor ihm bzw. seinem angeblichen "Brüllen" gehabt zu haben. Sie räumt vielmehr ein, dass es ihr den letzten Nerv geraubt habe. Diese innere Gefühlslage vor der eigentlichen Todesdrohung ist jedoch nicht massgebend. Zentral ist, was die vom Antragsgegner geäusserte Drohung, er werde ihre ganze Familie umbringen, bei ihr bewirkte und unter welchen Um- ständen er diese aussprach. In diesem Zusammenhang zeigte sie überzeugend auf, welche Vorstellungen bei ihr ausgelöst wurden. Dass sie aufgrund der Aus- sagen des Antragsgegners Angst um ihre eigene Sicherheit und jene der Fami- lienangehörigen hatte, erscheint glaubhaft und aus objektivierter Sicht einer Per- son mit durchschnittlichem Empfinden nachvollziehbar: Die Drohung mit dem Tod ist erfahrungsgemäss geeignet, das Sicherheitsgefühl tiefgreifend zu verletzen. Das Vorbringen der Verteidigung, ein allgemeines Unbehagen, das wohl in Zu- sammenhang mit dem gesamten Verhalten des Antragsgegners in jenen Tagen gestanden sei, könne für Art. 180 StGB nicht genügen, erscheint daher unzutref- fend. Die langwierige Konfliktsituation hat das Verhältnis der Beteiligten belastet

- 15 - und geprägt. Allerdings übersteigt die vom Antragsgegner geäusserte Drohung die Intensität eines gewöhnlichen Nachbarschaftsstreits. Die Umstände sprechen vielmehr für die Angabe von E._____, dass für sie das Verhalten des Antrags- gegners unberechenbar gewesen sei. Ausserdem überzeugt ihre Aussage, dass sie sich unmittelbar um ihre Kinder Sorgen machte, da die Androhung mit der Tö- tung von Familienmitgliedern gerade auf eine solche Wirkung ausgerichtet ist. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass E._____ durch die Drohung in Angst versetzt wurde. 5.5. Folglich liegt auch beim Vorwurf von 28. Oktober 2019 der Taterfolg vor, weshalb Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und keine versuchte Tatbegehung gegeben ist.

6. Rechtfertigungsgründe und Schuldfähigkeit Anhaltspunkte für einen Rechtfertigungsgrund fehlen. Hinsichtlich der Schuldfä- higkeit ist auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. H._____ vom 8. Februar 2021 (Urk. D1/7/22) zu verweisen. Sie diagnostizierte beim Antragsgeg- ner eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und eine Amphetamin- und THC-Abhängigkeit (ICD-10: F15.2, F12.2). Bezüglich der vorgeworfenen Delikte vom 22. September 2019 und 28. Oktober 2019 habe zu den Tatzeitpunkten je- weils ein akut wahnhaft-psychotisches Zustandsbild mit Realitätsverlust vorgele- gen. Die Einsichtsfähigkeit des Antragsgegners werde zu den Deliktszeitpunkten aus forensisch-psychiatrischer Sicht als aufgehoben beurteilt (Urk. D1/7/22 S. 50). Damit entfällt die Schuldfähigkeit des Antragsgegners. Im Übrigen geht auch die Verteidigung von vollumfänglicher Schuldunfähigkeit aus (Urk. 31 S. 5 und Urk. [Plädoyer Berufungsverhandlung]). III. Massnahme

1. Ausgangslage und Standpunkt der Verteidigung 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen erfüllt seien. Sie ordnete antragsgemäss eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59

- 16 - Abs. 1 StGB an (Urk. 41 S. 22). Der Antragsgegner liess beantragen, dass von einer stationären Massnahme abzusehen sei. Die Verteidigung bringt vor, dass die Gutachterin nicht ganz ausschliessen könne, dass statt einer paranoiden Schizophrenie allenfalls eine drogeninduzierte (Methamphetamin-)psychose vor- liege. Es bleibe somit ungeklärt, ob eine reine Suchtbehandlung indiziert wäre. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr falle auf, dass die Gutachterin unspezifisch von möglichen (Gewalt-)Delikten schreibe, obwohl vorliegend keine Gewaltdelikte zu beurteilen seien. Zu diesem Schluss gelange sie in einem reinen Aktengutach- ten, also ohne persönliche Anamnese des Antragsgegners. Sie stütze sich dabei insbesondere auf die angeblich "allgemein bekannte Tatsache, dass Schizophre- niekranke ein erhöhtes Risiko für gewalttätige Handlungen" hätten und auf stan- dardisierte Risikobeurteilungsmethoden. Unberücksichtigt bleibe, dass die hier zu beurteilenden Vorfälle, insbesondere die drohenden Äusserungen und die Be- schimpfung, sich auf einen kurzen Zeitraum beschränkten. Unberücksichtigt blei- be auch, dass der Antragsgegner zu dieser Zeit unter starker Belastung gestan- den habe, da er aufgrund der Anzeigen der durch sein Verhalten gestörten Fami- lie C._____ E._____ F._____ aus seiner Wohnung habe ausziehen müssen. Es bleibe schliesslich auch unberücksichtigt, dass der Antragsgegner zurückgezogen lebe und offenkundig keine körperliche Auseinandersetzung suche. Er habe in der Untersuchung stets beteuert, nicht gewalttätig zu sein (zum Ganzen Urk. 31 S. 6). Wenn man sich auf Art. 59 Abs. 1 StGB und die Schlussfolgerungen der Gutach- terin stütze, schienen die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Be- handlung der psychischen Störung zumindest teilweise erfüllt zu sein. Zu prüfen sei aber auch die Verhältnismässigkeit einer Massnahme. Deren Anordnung set- ze voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlich- keitsrechte des Täters im Hinblick auf die Schwere weiterer Straftaten nicht un- verhältnismässig sei. Die lediglich abstrakte Gefahr, dass bei Menschen mit dem Krankheitsbild des Antragsgegners ein erhöhtes Risiko für Gewaltdelikte bestehe, könne die Anordnung der beantragten stationären Massnahme nicht begründen. Nicht ohne Grund weise die Gutachterin denn auch darauf hin, dass sie bei ihrer Empfehlung die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme in Bezug auf die vorgeworfenen Delikte nicht berücksichtigt habe und dass dies eine juristisch

- 17 - zu beantwortende Frage sei. Dass eine Behandlung gerade auch im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit wünschenswert wäre, genüge nicht für die Anordnung einer mehrjährigen stationären Behandlung gegen den Willen des Betroffenen. Es brauche stets eine Anlasstat. Selbstredend dürfe aber auch nicht jede noch so ge- ringfügige Tat zum Anlass für einen derart schwerwiegenden Eingriff in die per- sönliche Freiheit genommen werden (zum Ganzen Urk. 31 S. 6). Bei der Beurtei- lung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme sei die Anlasstat von wesentlicher Bedeutung. Dem Täter dürfe in der Regel keine grössere Gefährlich- keit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck komme. Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen sei aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. der mit einer Massnahme ein- hergehenden Freiheitsbeschränkung trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer solchen abzusehen (Urk. 31 S. 7 mit Verweis auf BGer-Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5.). Der Antragsgegner habe keine schwerwiegenden Delikte begangen. Was ihm konkret vorgeworfen werde, seien mehr oder weniger Bagatelldelikte, auch wenn die Auswirkungen derselben für die Privatkläger sicherlich unangenehm gewesen seien. Zu keinem Zeitpunkt ha- be die Gefahr eines körperlichen Übergriffs, einer Verletzung oder eines anderen auch nur annähernd schwerwiegenden Delikts bestanden. Wäre der Antragsgeg- ner als schuldfähig zu beurteilen, hätte er wohl mit einer Geldstrafe zu rechnen gehabt. Die Vorwürfe wären ohne Weiteres noch der Beurteilung mittels Strafbe- fehl zugänglich gewesen. Ein langjähriger Freiheitsentzug, wie er mit der stationä- ren Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB verbunden sei, wäre nie zur Debatte gestanden. Die Schwere des Freiheitsverlusts stehe in einem massiven Missver- hältnis zum Gewicht der begangenen Taten (Urk. 31 S. 8 und Urk. 53 S. 10). An- lässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung eventualiter, es sei anstelle einer stationären eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB mit stationärer Einleitung nach Massgabe von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen (Urk. 53 S. 10 f.). Dazu führte sie aus, dass diese Möglichkeit aus Gründen der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme vorzuziehen wäre. Die Vorinstanz habe erwähnt, dass gerade bei Schizophrenie eine initiale Zwangsbehandlung – auch gegen den Willen des Betroffenen – sinnvoll sein kön-

- 18 - ne. Sie beziehe sich dabei auf Fallkonstellationen, in denen zunächst durch eine erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten ei- nen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube. In diesem Zusammenhang verweise die Vorinstanz darauf, dass sich der Antrags- gegner im Jahr 2020 einer kurzen medikamentösen antipsychotischen Therapie unterzogen habe. So habe eine wirksame medikamentöse Behandlung etabliert werden können, durch die innerhalb eines kurzen Behandlungszeitraumes eine wesentliche Besserung der psychotischen Beschwerden des Antragsgegners ha- be erreicht werden können (Urk. 53 S. 11 mit Verweis auf Urk. 41 S. 18 f.). Eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung wäre mit diesen Überlegungen zu prüfen und jedenfalls einer stationären Massnahme vorzuziehen, die für den Antragsgegner mit einem unverhältnismässigen Freiheitsentzug von nicht abseh- barer Dauer verbunden wäre (Urk. 53 S. 11).

2. Erhebungsgrundlagen 2.1. Die Vorinstanz stützte sich bei der Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB auf das erwähnte Gutachten von Dr. med H._____ vom

8. Februar 2021 (Urk. D1/7/22). Mangels Mitwirkung des Antragsgegners konnte diese keine eigenen Erhebungen vornehmen. Aufgrund der fehlenden Entbindung der Schweigepflicht hätten auch diverse fremdanamnetische Angaben (Hausarzt, ggf. aktuelle Medikation und Austrittsberichte) nicht erhoben werden können. Zu- dem konnten keine körperlichen Untersuchungs- und Verhaltensbefunde erhoben werden (siehe Urk. D1/7/22 S. 25). Die Diagnose der Gutachterin stützt sich auf Akten bzw. Einvernahmen aus dem aktuellen und den früheren Strafverfahren und auf Austrittsberichte psychiatrischer Kliniken. Sie nahm gestützt auf wissen- schaftliche Risikoerfassungsmodelle (Violence Risk Appraisal Guide und HCR-20) eine standardisierte Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale vor. 2.2. Für die fundierte Begutachtung ist grundsätzlich erforderlich, dass sich der Gutachter einen persönlichen Eindruck vom Exploranden verschafft, indem er mit diesem ein eingehendes Gespräch führt (vgl. BGE 127 I 54 E. 2.). Das reine Ak- tengutachten ist nur in Ausnahmefällen eine rechtsgenügende Entscheidungs- grundlage, bspw. bei schwerer Erreichbarkeit oder bei dessen Verweigerung der

- 19 - Mitwirkung. Ob sich ein reines Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2f. und BGer-Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2.). Gemäss Bundesgericht könne aber ein Explorand nichts zu seinen Gunsten aus der beschränkten Aussagekraft von Aktengutachten ableiten, wenn er jede Kooperation mit den Gutachtern ver- weigert habe und es daher selber zu vertreten habe, dass auf Aktengutachten abgestellt werde (BGer-Urteil 1B_117/2014 vom 9. April 2014 E. 2.2.2.). Der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung folgend, kann auch vorliegend das Aktengut- achten von Dr. med. H._____ als Grundlage dienen. Der Antragsgegner wurde dreimal von ihr eingeladen. Die letzte Einladung wurde im Übrigen über die Staatsanwaltschaft zugestellt. Da er konsequent die Mitwirkung verweigerte, blieb einzig die Erstellung eines Aktengutachtens übrig. Sollte die Gutachterin Vorbe- halte zur Diagnose und/oder zur Anordnung einer Massnahme haben, sind diese entsprechend zu beachten bzw. in die Beurteilung einfliessen zu lassen. Gegen ihre Vorgehensweise und ihrer Verwendung von wissenschaftlich anerkannten Risikoerfassungsmodellen ist grundsätzlich nichts einzuwenden.

3. Massnahmenbedürftigkeit 3.1. Die Gutachterin diagnostizierte beim Antragsgegner eine paranoide Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine Amphetamin- und THC-Abhängigkeit (ICD-10 F15.2, F12.2). Zur Zeit der Taten habe er an beiden Krankheiten gelitten. Die Schwere der Abhängigkeitserkrankung könne jedoch allein aufgrund der Aktenla- ge kaum quantifiziert werden (Urk. D1/7/22 S. 50). Aus den Akten könnten fol- gende Symptome für die paranoide Schizophrenie festgestellt werden: Wahn (systematisierter Wahn mit Verfolgungs-, Beeinträchtigungs-, Überwachungs-, Bedrohungserleben etc.), Halluzinationen (akustische und coenästhetische Hallu- zinationen [z.B. Körpermissempfindungen durch Implantate, Säuren etc.]), Ich- Störungen (Gedankenausbreitung, Depersonalisationserleben, Formalgedankli- che Störungen (Inkohärenz, Zerfahrenheit, gedankliche Einengung), inadäquate Affektivität (Reizbarkeit, Aggressionen, Erregungszustände, rasch wechselnde Stimmungszustände) und Negativsymptome (Affektverflachung, Interessenman- gel, sozialer Rückzug, soziale und berufliche Dysfunktion). Es werde ein chroni-

- 20 - scher Verlauf vermutet. Der regelmässige THC- und Amphetaminkonsum könne zudem ein psychotisches Geschehen auslösen und gegebenenfalls aufrechterhal- ten (Urk. D1/7/22 S. 38 f.). Die Verteidigung bemängelt, dass im Gutachten keine Differenzierung stattfindet, ob statt der der psychischen Störung eine Suchter- krankung zu behandeln wäre (Urk. 31 S. 6). Dieser Einwand erweist sich als nicht fundiert. Vielmehr erläuterte die Gutachterin, dass stark vermutet werde, dass beim Antragsgegner keine Methamphetaminpsychose vorliege, sondern eine klassische paranoide Schizophrenie, weil der ausgeprägte systematisierte Wahn bezüglich der Überwachung, Kontrolle und Implantation ein typisches Schizo- phreniesymptom darstelle. Auch liessen sich bei Amphetaminpsychosen oftmals keine "Ich-Störungen" nachweisen. Die vorhandene Anosognosie (defizitäre Krankheitseinsicht) sei ebenfalls eine typische Erscheinung der Schizophrenie, ebenso wie das schlechte Ansprechen auf antipsychotische Medikamente. Die schwerwiegenden Probleme der Lebensführung hätten den Antragsgegner sein gesamtes Erwachsenenleben hindurchbegleitet, was ebenfalls auf eine Erkran- kung aus dem schizophrenen Formenkreis hinweise. Aus diesen Gründen werde die Differentialdiagnose der Amphetaminpsychose für unwahrscheinlich gehalten. Eine vollständige Sicherheit, ob eine drogeninduzierte Psychose oder eine Schi- zophrenie vorliege, könne abschliessend erst nach ca. sechs Monaten der voll- ständigen Abstinenz erlangt werden (Urk. D1/7/22 S. 41). 3.2. Die Gutachterin stützte sich für ihre Diagnose auf die eingeholten Austritts- berichte. Vom 22. bis 25. September 2019 sei es zu einer ersten psychiatrischen Hospitalisation in der PUK gekommen, wobei eine psychotische Störung nach Stimulanzienabusus (ICD-10: F15.5), der Verdacht auf eine paranoide Schizo- phrenie (ICD-10: F20.0) und eine THC-Abhängigkeit (ICD-10: F12.2) diagnosti- ziert worden seien. Dabei seien Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Verschwö- rungswahn, ein systematisierter Wahn, coenästhetische Halluzinationen (Fremd- körper implantiert), Ich-Störungen, Affektverflachung, eingeschränkte Schwin- gungsfähigkeit, reduzierte Impulskontrolle, Desorientierung, inadäquate Affekte (provozierend), Misstrauen sowie fehlende Einsicht und Behandlungsbereitschaft dokumentiert worden. Der Antragsgegner sei nach einem Anlassdelikt (Bedro- hungssituation) eingewiesen worden. Warum er in psychotischem Zustandsbild

- 21 - bereits nach drei Tagen entlassen worden sei, übersteige das gutachterliche Ver- ständnis (Urk. D1/7/6). Die nächste Hospitalisation sei ebenfalls per FU vom 28. bis 29. Oktober 2019 in der IPB erfolgt. Der Antragsgegner sei wieder nach einer Bedrohungssituation eingewiesen worden (Urk. D1/7/4). In der IPW sei eine aku- te, vorwiegend wahnhaft-psychotische Störung (ICD-10: F23.3) diagnostiziert worden (Urk. D1/7/7). Bei der Hospitalisation vom 11. bis 19. Januar 2020 in der PUK sei erstmals eine Schizophrenie (ICD-10:F20.0) diagnostiziert und mit einem wahnhaft-psychotischen Zustandsbild mit systematisiertem Wahn und fehlender Krankheitseinsicht seit November 2019 begründet worden. Darüber hinaus sei ei- ne Abhängigkeit von Stimulanzien und THC festgestellt worden. Nach der Gabe von Antispychotikum (Olanzapin) habe sich keine wesentliche Zustandsverbesse- rung gezeigt und der Antragsgegner sei entwichen (Urk. D1/7/8). Vom 26. bis

28. April 2020 sei er erneut per FU in die PUK eingewiesen worden, wobei die Psychose als amphetamininduziert eingestuft worden sei. Bei Klinikeintritt sei er so aggressiv und bedrohlich gewesen, dass er mehrfach von den anwesenden Polizisten zurückgehalten und daraufhin geschlossen isoliert habe werden müs- sen. Er habe wieder ein wahnhaftes Erleben, formalgedankliche Störungen und inadäquate Affekte gezeigt. Unter Olanzapin habe wieder keine Zustandsverbes- serung wahrgenommen werden können. Am 28. April 2020 entwich er und entzog sich damit erneut der Behandlung (Urk. D1/7/9). Die Gutachterin hält fest, dass sich die Klinik in diesem Fall selbst widersprochen habe, indem sie in der Ge- samtbeurteilung von der Exazerbation einer Schizophrenie unter Amphetamin- und THC-Konsum gesprochen habe, wobei sie der Schizophrenie-Diagnose zu- stimme (Urk. D1/7/22 S. 37). Der letzte Austrittsbericht spiegle eine freiwillige Hospitalisation in der PUK vom 6. bis 8. Mai 2020 wider, wobei der Antragsgegner einen Crystal Meth-Entzug habe durchführen wollen. Wieder habe er die bekann- ten Wahninhalte geäussert. Nachdem er beim THC-Konsum erwischt worden sei, sei er entlassen worden (Urk. D1/7/10). 3.3. Gemäss der Gutachterin seien das bei Klinikeintritt beschriebene Verhalten wie auch der zu diesem Zeitpunkt erhobene psychopathologische Befund für die Beurteilung besonders wichtig, da sie am ehesten Auskunft über den tatzeitnahen psychopathologischen Zustand geben könnten. Der Antragsgegner sei aufgrund

- 22 - akuter Fremdgefährdung in Handschellen in Polizeibegleitung zugeführt worden. Beim Transport habe er mit imaginären Personen geredet, was einen sehr star- ken Hinweis auf akustische Halluzinationen gebe. Ein geordnetes Eintrittsge- spräch sei nicht möglich gewesen. Er habe geschimpft und beleidigt sowie die Zusammenarbeit abgelehnt und in Richtung Ausgang gedrängt. Das vorgeworfe- ne Delikt vom 28. Oktober 2019 habe vor dem Hintergrund eines realen Konfliktes stattgefunden, auf den der Antragsgegner mit erheblicher Aggression reagiert ha- be. Die Einsichtsfähigkeit für dieses Delikt sei als aufgehoben zu beurteilen, da die Realitätswahrnehmung krankheitsbedingt erheblich gestört gewesen sei (Urk. D1/7/22 S. 44). Für die Delikte vom 7. November 2020 lasse die Kenntnis seiner psychischen Störung, dass er sich von Menschen rasch provoziert, bedroht und beeinträchtigt fühle (Threat-Control-Override-Symptome), die Vermutung zu, dass sich der Antragsgegner erneut durch sein wahnhaft psychotisches Erleben beeinträchtigt bzw. bedroht gesehen habe und mit dem Glaswurf inadäquat rea- giert habe. Auch damals sei die Einsichtsfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen. Analoges treffe auf das Delikt vom 12. November 2020 zu (Urk. D1/7/22 S. 44 f.). 3.4. Die Gutachterin zeigte verständlich auf, auf welche Grundlagen sie sich für ihre Beurteilung stützte. Die Diagnose einer schweren psychischen Störung wird von ihr schlüssig hergeleitet. Es ist nachvollziehbar, dass die Gutachterin auf- grund der dargelegten Symptome zu ihrem Schluss kam, dass eine paranoide Schizophrenie vorlag und handlungsleitend war (Urk. D1/7/22 S. 52). Einen Ein- fluss der Stimulanzien- und THC-Abhängigkeit auf die Wahnzustände legt auch sie nahe, doch vermutet sie keine Methamphetaminpsychose und begründet dies v.a. mit dem systematisierten, chronifizierten Wahn. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aus dem Vorbehalt, dass Gewissheit über diese Abgrenzung erst nach seiner sechsmonatigen Abstinenz feststehe, nicht davon ausgegangen werden, dass statt von einer psychischen Störung einzig von einer Suchterkran- kung auszugehen sei und ausschliesslich letztere behandelt werden müsse. Vielmehr ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass sich die Suchterkrankung des Antragsgegners auf seine psychische Störung auswirkt. Die Existenz der paranoiden Schizophrenie als solche zieht die Gutachterin auf jeden

- 23 - Fall nicht in Zweifel. Der differenziert und nachvollziehbar begründeter Diagnose der Gutachterin ist daher zu folgen. 3.5. Zusammenfassend ist von der Diagnose gemäss Gutachten auszugehen, somit das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie und einer Amphetamin- und THC-Abhängigkeit der Beurteilung zugrunde zu legen und eine aufgehobene Schuldfähigkeit für alle Delikte anzunehmen. Die Massnahmenbedürftigkeit des Antragsgegners ist gegeben.

4. Legalprognose, Massnahmenfähigkeit und -willigkeit sowie Verhältnismäs- sigkeit 4.1. Die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte stuft die Gutachterin als "hoch" ein, sollte sich der Antragsgegner in einem psychotischen Zustandsbild be- finden und eine adäquate medizinische Behandlung ausbleiben. Zukünftige (Ge- walt-)Straftaten dürften am ehesten in Situationen erwartet werden, in denen sich der Antragsgegner bedroht, beeinflusst, beeinträchtigt oder verfolgt fühle. Auf- grund seines wahnhaften Erlebens und seiner Wahrnehmungsstörungen könne es rasch zu Situationsverkennungen kommen, in denen der Antragsgegner krankheitsbedingt meine, sich oder andere verteidigen bzw. handeln zu müssen. Der süchtige bzw. regelmässige Konsum von Suchtmitteln erhöhe darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Gewaltdelikte. Es könne sich bei den zu er- wartenden Delikten sowohl um leichte als auch um schwere (Gewalt-)Taten han- deln (Betäubungsmittel, Drohungen, Beleidigungen, Tätlichkeiten, Körperverlet- zungen bis hin zu Tötungshandlungen). Es sei darauf hinzuweisen, dass der sys- tematisierte Wahn gemäss Aktenlage beim Antragsgegner höchstwahrscheinlich weiterhin vorliege (Urk. D1/7/22 S. 51). 4.2. Die Verteidigung bemängelt, dass die Gutachterin unspezifisch von mögli- chen "(Gewalt-)Delikten" spreche, obwohl vorliegend keine Gewaltdelikte zu beur- teilen seien. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Gutachterin durchaus De- likte gegen die körperliche Integrität und den strafbare Konsum von Betäubungs- mitteln erwähnt. Sie zählt neben Drohungen auch Tätlichkeiten, Körperverletzun- gen und Tötungsdelikte auf. In diesem Zusammenhang machte die Verteidigung

- 24 - geltend, dass die fraglichen Anlasstaten nicht auf zukünftige Gewalttaten schlies- sen liessen. Zudem bliebe unberücksichtigt, dass die zu beurteilenden Vorfälle sich nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkten. Zwar wurde der Antragsgegner bisher nicht wegen Gewaltdelikten verurteilt, dies vermag jedoch für sich allein keine rechtserheblichen Zweifel an der Prognosestellung der Gutachterin zu be- gründen. Sie hat ihre Beurteilung der Legalprognose detailliert und nachvollzieh- bar begründet, indem sie die verschiedenen prognoserelevanten Faktoren darleg- te. Gemäss ihren Ausführungen besteht gemäss wissenschaftlichen Erkenntnis- sen bei Schizophreniekranken ein erhöhtes Risiko für gewalttätige Handlungen. Gegenüber der Normalbevölkerung bestehe ein sieben- bis zehnfach erhöhtes Risiko für Tötungsdelikte. Gewalttaten würden vornehmlich von Menschen mit Wahnsymptomatik begangen zur Abwehr vermeintlicher Bedrohungen oder aus Hass oder Rache gegenüber Personen, von denen sie sich benachteiligt oder ge- fährdet fühlen. Ein Drittel der Betroffenen kündige die Tat zuvor mit ernsthaften Drohungen an (Urk. D1/7/22 S. 45). Eine solche Konstellation liegt vorliegend vor. Ernsthafte Drohungen bilden Gegenstand der Tatvorwürfe, und der Antragsgeg- ner fühlte sich von seinen Nachbarn benachteiligt, er machte sie dafür verantwort- lich, dass ihm seine Mietwohnung gekündigt wurde. Die Doppeldiagnose der Schizophrenie und Abhängigkeit ist nach gutachterlicher Beurteilung als legal- prognostisch sehr ungünstig einzustufen, da der Suchtmittelkonsum die ohnehin beeinträchtigte Impuls- und Verhaltenskontrolle weiter reduziere oder verunmögli- che. Mit der schweren psychischen Erkrankung und der Suchtmittelabhängigkeit würden zwei schwergewichtige Risikofaktoren für eine zukünftige Delinquenz vor- liegen. Daraus resultiere ein hohes Risiko für zukünftige gewalttätige Handlungen. Aufgrund seines wahnhaften Erlebens könne es rasch zu Situationsverkennungen kommen, in denen der Antragsgegner krankheitsbedingt meine, sich oder andere verteidigen zu müssen (Urk. D1/7/22 S. 47 f.). Diese Darlegungen der Gutachterin sind ohne weiteres nachvollziehbar. Ihrer Risikoeinschätzung kann gefolgt wer- den. 4.3. Nicht zu überzeugen vermag das Argument der Verteidigung, der Antrags- gegner lebe isoliert und stelle deshalb auch kein Risiko für seine Umwelt dar, zu- mal es trotz dieses sozialen Rückzugs zu den Problemen mit seinen Nachbarn

- 25 - kam, welche zum Verlust seiner Wohnung führten und den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Todesdrohungen kam. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass im Ergebnis somit kein Anlass besteht, an der Einschätzung der Gutachterin zur Legalprognose zu zweifeln (Urk. 41 S. 18). 4.4. Die Gutachterin hält sodann fest, dass es für die paranoide Schizophrenie und für die Suchtmittelabhängigkeiten gute und etablierte Behandlungsverfahren gebe. Mit der konsequenten Behandlung der Schizophrenie mit Einstellung auf eine wirksame antipsychotische Medikation, einer psychischen Stabilisierung und mit dem Erarbeiten eines eigenen Krankheitskonzeptes, der individuellen Früh- warnzeichen und eines Kriseninterventionsplans könne der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden (Urk. D1/7/22 S. 51). Um weitere Delikte abzuwen- den, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich. Der Antragsgegner bedürfe einer längerfristigen intensi- ven psychiatrischen Behandlung und einer antipsychotischen Medikation, damit das Risiko für weitere erhebliche Straftaten verringert werden könne. Im Rahmen der stationären Massnahme könne zeitgleich die Abhängigkeitserkrankung (Me- thamphetamin, THC) behandelt werden. Da beide Substanzen nicht mit körperli- chen Entzugserscheinungen einhergingen, erscheine eine Entwöhnungsbehand- lung im Rahmen einer stationären Massnahme ohne vorherigen Entzug durch- führbar. Geeignete Behandlungseinrichtungen stünden z.B. dem Zentrum für Sta- tionäre Forensische Therapie Rheinau, den Psychiatrischen Diensten Aargau oder den Psychiatrischen Diensten Thurgau zur Verfügung. Einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB würden zum aktuellen Zeitpunkt keine Erfolgsaus- sichten eingeräumt, da der Antragsgegner über keine Krankheitseinsicht und kei- ne tragfähige Behandlungsbereitschaft verfüge. Es sei davon auszugehen, dass er die verordneten Medikamente nicht einnehmen und eine Behandlungs- Compliance vollständig vermissen lassen würde. Mit einer ambulanten Behand- lung würde sich die Gefahr zukünftiger Gewaltstraftaten derzeit nicht verhindern lassen, und das Ziel der gesetzlichen Massnahme würde somit verfehlt (Urk. D1/7/22 S. 48 f. und S. 53). Die Massnahmenfähigkeit ist somit gegeben. Wie bereits erwähnt, ist aufgrund der tatursächlichen paranoiden Schizophrenie eine Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angezeigt. Im Rahmen deren

- 26 - Vollzugs ist weiter auch eine parallele Behandlung der Sucht des Antragsgegners möglich. Hinsichtlich der von der Verteidigung eventualiter beantragten ambulan- ten Massnahme mit stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB ist hervorzuheben, dass die bisher völlig fehlende Krankheitseinsicht und Behand- lungsbereitschaft nicht innert zwei Monaten hergestellt werden kann. Die von ihr angesprochene kurze antipsychotische Behandlung, welche im Jahr 2020 erfolg- te, blieb offenbar erfolglos. Diese Episode spricht in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung umso mehr dafür, dass eine längere Therapie in ei- ner stationären Einrichtung erforderlich ist. Aus diesem Grund ist der Antrag der Verteidigung abzuweisen. 4.5. Bezüglich der Massnahmenwilligkeit hält die Gutachterin fest, dass der An- tragsgegner keine Krankheitseinsicht zeige und keine Behandlungswilligkeit be- stehe. Darin spiegle sich seine aktuell krankheitsbedingte Urteilsunfähigkeit wie- der. Auch eine gegen seinen Willen angeordnete Behandlung könne aber erfolgs- versprechend durchgeführt werden (Urk. D1/7/22 S. 52). Die Vorinstanz weist da- bei zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach Art. 59 StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine allfällige Zwangsbehand- lung bei fortgesetzter Verweigerung der Medikation biete (Urk. 41 S. 21 m.w.H.). Der Massnahmenwilligkeit des Antragsgegners kommt eine untergeordnete Rolle zu. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass er in der PUK zumindest kurzfristig durch die Therapie mit Olanzapin stabilisierende und psychoedukative Gespräche füh- ren konnte (siehe Urk. D1/7/9 S. 3). 4.6. Wie mehrfach dargelegt geht vom Antragsgegner ein erhebliches Risiko für die öffentliche Sicherheit, konkret für sein jeweiliges Umfeld, aus, wobei aus Per- spektive der Gutachterin mit Gewaltdelikten zu rechnen sein wird, welche in un- mittelbarem Zusammenhang mit seiner paranoiden Schizophrenie stehen würden. Die Tatumstände sprechen für diese Einschätzung. Die Verteidigung sieht jedoch ein massives Missverhältnis im mit der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB verbundenen Freiheitsentzug und dem Gewicht der begangenen Ta- ten. Wäre der Antragsgegner schuldfähig, hätte er wohl mit einer Geldstrafe zu rechnen gehabt. Die Vorwürfe wären ohne Weiteres noch der Beurteilung mittels

- 27 - Strafbefehl zugänglich gewesen. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zur Verhältnismässigkeit sei deshalb von einer Massnahme abzuse- hen (Urk. 31 S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei Todesdrohungen, welche sich, wie vorliegend, aufgrund der Tatumstände nicht als harmlose Über- treibungen werten lassen, nicht um Bagatelldelikte handelt. Wie bereits aufge- zeigt, kommen auch solche Delikte als Anlasstaten für eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in Frage. Der Antragsgegner bedürfe nach schlüssiger Erläute- rung der Gutachterin einer stabilisierenden, sinnstiftenden Tagesstruktur, einem Training sozialer Kompetenzen und der Erarbeitung eines konkreten Handlungs- konzepts für Krisensituationen. Dabei schliesst die Gutachterin eine mildere Mas- snahme nach Art. 63 StGB mangels Erfolgsaussichten aus (Urk. D1/7/22 S. 48). 4.7. Zudem ist erneut auf die unberechenbare Natur der paranoiden Schizophre- nie des Antragsgegners hinzuweisen, welche durch den süchtigen Betäubungs- mittelkonsum gesteigert wird. Gerade beim Auftreten von Belastungsfaktoren im Umfeld des Antragsgegners ist von einer erhöhten Gefahr für gewalttätige Eskala- tionen auszugehen. Die nicht ansatzweise vorhandene Krankheitseinsicht des An- tragsgegners verunmöglicht sodann, dass er ohne zwangsweise Durchsetzung seine Legalprognose verbessern könnte, was auch die durchwegs gescheiterten Einweisungen in die PUK belegen. Die fehlende Einsicht scheint im Übrigen auch die inadäquaten Reaktionen noch zusätzlich zu fördern. Gemäss dem Austrittsbe- richt der PUK vom 7. Mai 2020 habe sich der Antragsgegner verkennend gezeigt sowie Beleidigungen und Drohungen ("ich werde deine Familie umbringen") ge- schrien. Aufgrund massiver Agitation und der verbalen körperlichen Aggression habe der Antragsgegner geschlossen isoliert werden müssen. Bei Eintritt habe er wahnhaft, angespannt, bedrohlich und fremdaggressiv gewirkt (Urk. D1/7/9 S. 2.). Für die Anordnung einer stationären Massnahme kann unter diesen Umständen nicht nur die Schwere der Anlasstaten massgebend sein. Im Vorfall mit dem Aschenbecher zeigt sich ebenfalls, dass sich die nicht rational nachvollziehbare Aggression des Antragsgegners im Krankheitsschub körperlich manifestieren kann. Dabei verstärkt sein Betäubungsmittelkonsum die Krankheitserscheinun- gen, was die Unberechenbarkeit der Wahnzustände, insbesondere im Hinblick auf physische Reaktionen, verstärkt. Im Ergebnis kann der beachtlichen Gefahr von

- 28 - Gewalttaten nicht anders als mit einer stationären Behandlung begegnet werden. Dem Umstand, dass es bisher zu keinen Gewaltdelikten kam, ist dadurch Rech- nung zu tragen, dass die stationäre Massnahme nur so lange zu dauern hat, bis beim Antragsgegner eine tragfähige Behandlungsbereitschaft und eine Krank- heitseinsicht sowie Medikations-Compliance aufgebaut wurde. Sobald er die Problematik seiner psychischen Störung sowie seines Betäubungsmittelkonsums erkannt hat und angenommen werden kann, er werde ausserhalb des stationären Rahmens die notwendige Behandlung fortsetzen, ist er aus der geschlossenen Einrichtung zu entlassen. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Antragsgegners ist unter diesen Umständen verhältnismässig. Es ist somit eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störun- gen) anzuordnen. IV. Abnahme DNA-Probe und Erstellung DNA-Profils

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragte die Abnahme einer DNA- Probe beim Antragsgegner, wobei ein DNA-Profil im Sinne von Art. 5 des DNA- Profil-Gesetzes zu erstellen sei (Urk. 16 S. 4). Nach dessen lit. c kann einer verur- teilten Person unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils dann eine Probe genom- men und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn ihr gegenüber eine therapeutische Massnahme, eine Verwahrung oder eine Unterbringung angeordnet worden ist (siehe auch Art. 257 lit. c StPO).

2. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, dass selbst im Falle einer Massnahme zu berücksichtigen sei, dass es sich bei Art. 5 des DNA-Profil- Gesetzes um eine "kann"-Vorschrift handle. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die- se Anordnung gerechtfertigt und verhältnismässig sei. Dies sei vorliegend zu ver- neinen: Gemäss Art. 5 lit. a und b des DNA-Profil-Gesetzes, welche hier nicht zur Anwendung kämen, rechtfertigten nur schwerwiegende Delikte die Erstellung ei- nes DNA-Profils, so bei Verbrechen verbunden mit Freiheitsentzug/Strafe von mehr als einem Jahr und schwerwiegenden Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität. Die Verfehlungen des Antragsgegners seien gering- fügig. Bei vorsätzlicher Begehung im schuldfähigen Zustand hätten diese allen- falls eine Geldstrafe nach sich gezogen. Daraus ergebe sich per Analogie, dass

- 29 - ein DNA-Profil nur dann angeordnet werden dürfe, wenn die Massnahme als Fol- ge von schwerwiegenden Delikten angeordnet würde (Urk. 31 S. 9 f.).

3. Für Strafverfahren gilt grundsätzlich Art. 257 StPO, welcher in seinem Wort- laut jedoch Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes entspricht. Das Gericht ist nicht ver- pflichtet, diese Massnahme in jedem Fall, wo es gesetzlich möglich wäre, anzu- ordnen. Es wird insbesondere bei erhöhter Rückfallmöglichkeit davon Gebrauch machen. Im Einzelfall stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit, da es sich bei der DNA-Erfassung um einen Grundrechtseingriff handelt. Sie beurteilt sich nach dem öffentlichen Interesse, der Zweckmässigkeit und der Eingriffsintensität. In zweckmässiger Hinsicht ist die DNA-Erfassung bei Gewaltverbrechen und Delik- ten gegen die sexuelle Integrität eher angezeigt als in schweren Fällen von Wirt- schaftskriminalität. Auf der anderen Seite ist die Erstellung eines DNA-Profils als nicht schwerer Grundrechtseingriff zu betrachten und sowohl mit der Menschen- würde als auch der Unschuldsvermutung vereinbar (zum Ganzen BSK-StPO- FRICKER/MAEDER, 2. Aufl., N 4 zu Art. 257 StPO).

4. Aus heutiger Perspektive besteht beim Antragsgegner ein hohes Risiko, dass er Gewaltverbrechen begehen und damit die öffentliche Sicherheit gefähr- den könnte (siehe Urk. D1/7/22 S. 51). Mit nachstehendem Erkenntnis wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psy- chischen Störungen) angeordnet. Die Behandlung ist nach gutachterlicher Ein- schätzung erfolgsversprechend und geeignet, die Legalprognose zu verbessern bzw. der Gefahr von Gewaltdelikten vorzubeugen. Die Abnahme einer DNA- Probe und die Erstellung eines DNA-Profils erscheint deshalb nicht notwendig und folglich nicht verhältnismässig. Demnach ist von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Was die Kostenauflage gegenüber Schuldunfähigen betrifft, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 41 S. 25). Die finanzielle Situation des Antragsgegners sowie seine von der psychischen Störung und Suchterkrankung geprägten Lebensumstände haben sich seit dem Entscheid der

- 30 - Vorinstanz auch nicht verbessert (Urk. 47; Urk. 48/1-5). Die Kosten des Beru- fungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, machte für das Berufungsverfahren unter Annahme einer Dauer der Berufungsverhandlung von 4 Stunden (inkl. Weg) einen Aufwand von Fr. 4'789.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 54). In Anbetracht der wesentlich kürzeren Verhandlungsdauer erscheint ei- ne pauschale Entschädigung von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

4. Abteilung, vom 10. Mai 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1, erster und dritter Aufzählungsstrich (Feststellung Tatbestandsmässigkeit betreffend Sachbeschädigung und Beschimpfung), 2 (Absehen von Strafe), 4 (Be- schlagnahmung), 5 und 6 (Zivilforderungen Privatklägerschaft), 8 (Entschä- digung amtliche Verteidigung), 9 und 10 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ ferner den Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet.

3. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen.

- 31 -

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Pandya