Erwägungen (64 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang/Umfang der Berufung
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausfüh- rungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 [= Urk. 40] S. 3 Erw. 1).
E. 1.2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
10. Juni 2021 meldete der Beschuldigte am 11. Juni 2021 (Urk. 38) fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am
24. August 2021 wiederum innert Frist die Berufungserklärung des Beschuldigten an das Obergericht (Urk. 41 i.V.m. Urk. 43).
E. 1.3 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Bemessung der Strafe (Dispositiv-Ziff. 2), die Anordnung zum Vollzug der Strafe (Dispositiv- Ziff. 3), die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Nicht angefochten ist der Schuld- spruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dispositiv-Ziff. 1). Diesbezüglich wird vom Beschuldigten indessen die Menge der Betäubungsmittel, die er transportiert haben soll, beanstandet; statt 830 Gramm Kokaingemisch, wie die Vorinstanz als erwiesen erachtet habe, seien es lediglich 320 Gramm Kokain- gemisch gewesen. Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung bereits erstandener Haft von 140 Tagen), die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie das Absehen von einer Landesverweisung (Urk. 43 S. 2).
- 5 -
E. 1.4 Mit Eingabe vom 8. September 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung sowie Beweisanträge und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48).
E. 1.5 Nach dem Gesagten ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs (Dispositiv-Ziff. 1), der Einziehung der beschlag- nahmten Barschaft (Dispositiv- Ziff. 6) sowie der Kosten und Entschädigungsfol- gen (Dispositiv- Ziff. 7-10) in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 1.6 Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin erschienen (Prot. II S. 3). Die Verhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. II S. 3 ff.).
E. 2 Menge des gehandelten Kokaingemischs
E. 2.1 Der Beschuldigte hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift eingestan- den, mit Ausnahme der Menge des Kokaingemischs, die er transportiert, und der Entschädigung, die er für seine Kurierdienste erhalten haben soll. Statt der ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen 850 Gramm Kokaingemisch bzw. der von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Menge von 830 Gramm seien es nur 320 Gramm gewesen, auch sein Lohn sei dementsprechend geringer gewesen. Auf den Schuldspruch hat diese Differenz, wovon der Beschuldigte selber aus- geht (Urk. 43 S. 2), keinen Einfluss, wohl aber auf die Sanktionen, insbesondere die Bemessung der Strafe. Es ist daher vorweg zu prüfen, welche Menge dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann.
E. 2.2 Als Beweismittel von Relevanz liegen neben den Aussagen des Beschul- digten (Urk. 11/1-10, Urk. 23/2 und Urk. 23/4, Prot. I S. 4 ff. sowie Urk. 59 S. 10 ff.) und seines Bruders, B._____ (Urk. 12/1-15), diverse Gesprächsprotokol- le über abgehörte Telefonate zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder sowie weiteren Personen, welche in den Drogenhandel involviert waren, vor. Die- se Gesprächsprotokolle (nachfolgend auch TK-Protokolle) befinden sich in den Beilagen zu den polizeilichen Berichten (Urk. 1-8) und zu den oberwähnten Ein-
- 6 - vernahmen des Beschuldigten und seines Bruders. Weiter existiert ein Gutachten zur Identifikation und Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln (Urk. 17/1).
E. 2.3 Vorgang 95 (Anklage Ziff. 4)
E. 2.3.1 Dem Beschuldigten ("A'._____") wird vorgeworfen, am 12. September 2019 im Auftrag seines Bruders, B._____ ("B'._____") in C._____ von einem gewissen "D._____" ca. 150 Gramm Kokaingemisch, abgepackt in 15 Fingerlinge à ca. zehn Gramm, markiert mit "LS" und "SO", entgegengenommen, nach E._____ transportiert und dort seinem Bruder übergeben zu haben. Für diesen Kokain- transport habe der Beschuldigte CHF 450.–, entsprechend CHF 30.– pro Fingerling, erhalten.
E. 2.3.2 Der Beschuldigte ist geständig, sieben Fingerlinge à zehn Gramm Kokain- gemisch von C._____ nach E._____ transportiert und dafür einen Lohn von CHF 20.– pro Fingerling erhalten zu haben. Darüber hinaus bestreitet er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 11/8 S. 5 f. Ziff. 19 ff.; Urk. 11/10 S. 3 Ziff. 4; Prot. I S. 17 f.).
E. 2.3.3 Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Vorwurf auf mehrere Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder, welche abgehört und protokol- liert wurden, sowie auf den Wahrnehmungsbericht zweier Polizisten, welche den Beschuldigten am 12. September 2019 observierten.
E. 2.3.4 Gemäss dem Observationsbericht vom 28. Februar 2020 begab sich der Beschuldigte am 12. September 2019 frühmorgens von seiner Wohnung an der … …-strasse …, E._____, zum Bahnhof, und bestieg um 06:25 Uhr den Zug nach C._____. Ca. eine Stunde später traf er in C._____ ein, wo er sich, wiederholt telefonierend, zur Liegenschaft F._____-strasse … begab und dort wartete, bis er von "D._____" abgeholt wurde und mit diesem um ca. 07:50 Uhr die Liegenschaft betrat. Ca. zehn Minuten später verliessen der Beschuldigte und "D._____" die Liegenschaft wieder und begaben sich zum Bahnhof. Gegen 08:30 Uhr bestieg der Beschuldigte den Zug nach E._____, wo er rund eine Stunde später ankam.
- 7 - Mit dem Bus begab er sich anschliessend an seinen Wohnort, wo er gegen 09:45 Uhr eintraf (Urk. 6).
E. 2.3.5 Den abgehörten Telefongesprächen zwischen dem Beschuldigten ("A'._____") und seinem Bruder ("B'._____") sowie dem aufgezeichneten SMS- Verkehr vom 11. und 12. September 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte die Informationen, in welche Ortschaft er zu reisen und an welche Adresse in C._____ er sich zu begeben hatte, von seinem Bruder erhielt, und zwar telefonisch (Urk. 11/1, insbesondere Beilagen 4-13), teilweise zeitgleich (Urk. 11/1, Beilage 13). Dass diese Reise dem Entgegennehmen und Transport von Drogen diente, gestand der Beschuldigte, wie schon erwähnt, ein. Es liegt daher auf der Hand, dass auch die übrigen Informationen, welche der Beschuldigte und sein Bruder bei den in diesem Zeitraum abgehörten Telefongesprächen austauschten, im Zusammenhang mit diesem Drogentransport stehen. Konkret gemeint sind die Code-Worte bzw. Abkürzungen, welche der Beschuldigte und sein Bruder verwendeten. Bezüglich der Begriffe wie "SO" und "LS", "Markierstift" und "gelb" sowie "schwarz" (Urk. 5, Beilage 15 f.) räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass damit die Beschriftung der Fingerlinge, welche er abzuholen hatte, gemeint war (Urk. 11/1 S. 10 Ziff. 81). Wenn die Vorinstanz weiter davon ausging, dass die Geldbeträge und Zahlen, welche der Beschuldigte und sein Bruder in den abgehörten Telefongesprächen austauschten (Urk. 11/1, Beilage 5), sich auf den Lohn des Beschuldigten und (indirekt) auf die abzuholende Drogenmenge bezogen (Urk. 42 S. 11 f. Erw. 2.6.6), ist daran nichts auszusetzen. Der Bruder des Beschuldigten gestand dies denn auch ein (Urk. 12/14 S. 4 Ziff. 15; Urk. 11/9 S. 7). Bei einer Entschädigung von rund CHF 400.– (Fahrspesen bereits abgezogen), von welcher der Beschuldigte und sein Bruder sprachen, und einem Lohn von CHF 30.– pro Fingerling, mit welchem der Beschuldigte rechnete, ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 42 S. 11 f. Erw. 2.6.6) – von mindestens 13 Fingerlingen auszugehen, welche vom Beschuldigten in C._____ abzuholen und nach E._____ zu transportieren waren. Dass dieser Drogendeal wie geplant durchgeführt werden konnte und der Beschuldigte von "D._____" tatsächlich 13 Fingerlinge ausgehändigt erhielt, lässt sich, zumindest indirekt, dem Protokoll
- 8 - des Telefongesprächs entnehmen, welches der Beschuldigte mit seinem Bruder um ca. 09:00 Uhr führte, also während der Rückfahrt von C._____ nach E._____ (Urk. 6 S. 2). Der Bruder des Beschuldigten erkundigte sich, ob er schon zu Hause angekommen sei. Der Beschuldigte antwortete, dass dies in Kürze der Fall sei. Seine Frage, ob er dort jemanden antreffe, verneinte sein Bruder, er (der Bruder) werde zu ihm nach Hause kommen. Davon, dass etwas schief gelaufen sei, insbesondere, dass er von "D._____" nicht die vereinbarte Menge ausgehändigt erhalten habe, ist in diesem Gespräch keine Rede (Urk. 11/1, Beilage 17), was aber zu erwarten wäre, hätte es sich so zugetragen, wie der Beschuldigte aussagte.
E. 2.3.6 Der Beschuldigte stritt zu Beginn der ersten Einvernahme, welche am
24. Juni 2020, dem Tag seiner Verhaftung (Urk. 22/2), erfolgte, zunächst ab, in den Handel mit Betäubungsmitteln involviert gewesen zu sein (Urk. 11/1 S. 1 Rz 4 und S. 5 ff. Rz 35 ff.). Erst nachdem ihm die verfänglichen TK-Protokolle vorgelegt worden waren und er über die erfolgte Observation informiert worden war, räumte er ein, einen Drogentransport vorgenommen zu haben, hielt dazu aber ein- schränkend fest, dass er sieben Fingerlinge à zehn Gramm Kokaingemisch (also nicht 15 Fingerlinge, wie ihm vorgeworfen wird) entgegengenommen und nach E._____ transportiert habe (Urk. 11/1 S. 9 f. Rz 76 ff.). Als Begründung, weshalb er keine höhere Menge entgegengenommen und transportiert habe, hielt er fest, er könne nur fünf, maximal sieben Fingerlinge in den Körper bzw. die Unterhose stecken (Urk. 11/1 S. 10 f. Rz 82 ff.). In der Hafteinvernahme des folgenden Tages bestätigte der Beschuldigte das Geständnis vom Vortag (Urk. 11/2 S. 3 f. Ziff. 12) und räumte ergänzend ein, ein- oder zweimal in einen Drogentransport involviert gewesen zu sein (Urk. 11/2 S. 2 f. Ziff. 7 f.). Damit beschönigte er den Umfang seines deliktischen Verhaltens massiv. Wie der Beschuldigte in den folgenden Einvernahmen, nach Vorlage weiterer belastender TK-Protokolle, weiter einräumte, führte er in vier Fällen (VG 74, VG 78, VG 82 und VG 95) Drogentransporte durch und traf er in einem Fall (VG 133) Anstalten dazu (Urk. 11/1, Urk. 11/4, Urk. 11/5, Urk. 11/6, Urk. 11/7 und Urk. 11/10). Vom Beschuldigten nicht eingestanden ist ein weiterer Drogentransport (VG 98), der sich ihm ebenfalls nachweisen lässt (vgl. Erw. 2.4). Was die Vorgänge VG 74 und
- 9 - VG 82 betrifft, gestand der Beschuldigte im Laufe des Vorverfahrens sodann ein, dass er in diesen Fällen jeweils zehn Fingerlinge à zehn Gramm Kokaingemisch transportierte (Urk. 11/4 S. 3 Rz 18 ff. und S. 5 f. Rz 39 ff.; Urk. 11/6 S. 2 Rz 14 und S. 4 Rz 31; Urk. 11/10 S. 2 f. Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 3). Auf den Widerspruch zu seiner Aussage betreffend den Vorgang 74 angesprochen, wonach er maximal sieben Fingerlinge in der Unterhose transportieren könne, reagierte der Beschuldigte mit Ausflüchten (Urk. 11/11/4 S. 6 f. Rz 47 f.). Unter diesen Umständen sind die Aussagen des Beschuldigten zur Menge der am 12. September 2019 transportierten Drogen als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
E. 2.3.7 Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz als erwiesen zu erachten, dass der Be- schuldigte am 12. September 2019 in C._____, wenn nicht 15 Fingerlinge, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt, so doch zumindest 13 Fingerlinge à zehn Gramm Kokaingemisch, insgesamt also 130 Gramm, von "D._____" entgegen nahm, diese nach E._____ transportierte und dort seinem Bruder aushändigte. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte für seinen Kurierdienst nur mit CHF 20.– pro Fingerling entschädigt wurde und nicht, wie von ihm erwartet, mit CHF 30.– (Urk. 11/9 S. 6 f.), ist von einem Lohn des Beschuldigten in der Höhe von CHF 260.– auszugehen.
E. 2.4 Vorgang 98 (Anklage Ziff. 5)
E. 2.4.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 25. September 2019 ein weiteres Mal von seinem Bruder ("B'._____") beauftragt worden zu sein, wiederum in C._____ bei "D._____" Betäubungsmittel abzuholen, nach E._____ zu transpor- tieren und dort ihm zu übergeben. In diesem Fall sei es um ca. 100 Gramm Koka- ingemisch, abgepackt in 10 Fingerlinge à ca. zehn Gramm, markiert mit "UAE1", gegangen.
E. 2.4.2 Der Beschuldigte ist geständig, im Auftrag seines Bruders nach C._____ gereist zu sein, um dort bei "D._____" Drogen abzuholen und nach E._____ zu transportieren. In diesem Fall, so der Beschuldigte weiter, habe es Probleme bzw. einen Streit gegeben, weshalb ihm keine Drogen ausgehändigt worden seien. Er
- 10 - sei mit leeren Händen nach E._____ zurück gekehrt (Urk. 11/3 S. 3 ff. Rz 16 ff.; Urk. 11/10 S. 3 f. Ziff. 5; Prot. I S. 18 f.).
E. 2.4.3 Auch in diesem Fall erhielt der Beschuldigte die Anweisungen von seinem Bruder per Telefon. Den TK-Protokollen lässt sich entnehmen, wie der Be- schuldigte um ca. 07:45 Uhr am Übergabeort ankommt (Urk. 11/3 S. 3 Rz 13 ff. i.V.m. Beilagen 1 und 2) und dort warten muss, bis ihm die Türe geöffnet wird (Urk. 11/3 S. 4 i.V.m. Beilagen 3-5). Anschliessend begibt er sich in die Wohnung, und es kommt zu Nachfragen des Beschuldigten bei seinem Bruder, welche Anzahl Fingerlinge mit welcher Markierung er abzuholen habe. Der Bruder des Beschuldigten stellt klar, dass es sich um zehn Fingerlinge, insgesamt ca. 100 Gramm Kokaingemisch, handle, markiert mit "UAE1" (Urk. 11/3 S. 4 ff. Rz 30 ff. i.V.m. Beilagen 6-8). Danach begibt sich der Beschuldigte auf den Rückweg, und es folgen mehrere Telefonate zwischen ihm und seinem Bruder. Der Bruder ("B'._____") erkundigt sich, wann er ihn, den Beschuldigten treffen könne. Sie einigen sich schliesslich auf ein Treffen um 16:00 Uhr beim Beschuldigten (Urk. 11/3 Beilagen 9 und 10). Davon, dass etwas schief gelaufen sei, insbesondere, dass es Streit gegeben und er, der Beschuldigte, keine Ware ausgehändigt erhalten habe, ist in diesen Gespräch keine Rede (Urk. 11/1 Beilage 17), was aber, wie schon zum Vorgang 95 erwähnt (obige Erw. 2.3.5), zu erwarten wäre, hätte es sich so zugetragen, wie der Beschuldigte aussagte. Im Gegenteil, in den Telefongesprächen, welche sie am späteren Nachmittag führen, sprechen sie von Gegenständen im Körper ("A'._____: Ich habe schon Feierabend, aber ich habe das Ding. B'._____: Im Körper? 'A._____: Ja." [Urk. 11/3 Beilage 13]) und der Bruder des Beschuldigten erwähnt, dass er nicht alles mitnehmen könne und er, der Beschuldigte, ihm zunächst vier bzw. sechs und am folgenden Morgen den Rest übergeben solle ("B'._____: Holst du mir bitte 4 raus, weil ich alles nicht mitnehmen kann." (…) "A'._____: Kommst du morgen früh das abholen. B'._____: Deswegen sage ich, du sollst 6 raus holen, damit ich morgen früh den Rest abholen kommen kann." [Urk. 11/3 Beilage 14]), was klar dafür spricht, dass der Beschuldigte von "D._____" tatsächlich zehn Fingerlinge ausgehändigt erhielt und diese zwecks Übergabe an seinen Bruder nach E._____ transportierte. Die Erklärungen des Beschuldigten zu diesen belastenden Gesprächsinhalten ("Dass
- 11 - ich etwas im Körper hatte? Nein, ich kam von der Schule." [Urk. 11/3 S. 8 Rz 54], "Wir haben über 4 gesprochen. Vielleicht ging es um 4'000.–. Es ging nicht um Kokain." [Urk. 11/3 S. 8 Rz 57], "Er ist mein Bruder. Vielleicht will er Geld bei mir abholen. Ich half ihm Autos zu verkaufen." [Urk. 11/3 S. 8 Rz 59]), erweisen sich als blosse Schutzbehauptungen.
E. 2.4.4 Im Ergebnis ist auch in diesem Fall mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 25. September 2019 in C._____ 10 Fingerlinge à zehn Gramm Kokaingemisch, insgesamt also 100 Gramm, von "D._____" entge- gen nahm, diese nach E._____ transportierte und dort seinem Bruder aushändig- te.
E. 2.5 Vorgang 74 (Anklage Ziff. 1)
E. 2.5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, bereits am 12. Juni 2019 im Auftrag des Lieferanten "L._____" 200 Gramm Kokaingemisch, abgepackt in 20 Fingerlinge, von E._____ nach G._____ transportiert und dort dem Abnehmer "H._____" übergeben zu haben. Von "H._____" habe der Beschuldigte dafür CHF 2'000.– erhalten; davon seien CHF 1'400.– für "L._____" bestimmt gewesen (CHF 70.– pro Fingerling) und CHF 600.– für den Beschuldigten als Kurierlohn (CHF 30.– pro Fingerling). Die Spesenentschädigung von CHF 100.– für die Rei- sekosten, welche ebenfalls abgemacht gewesen sei, habe der Beschuldigte nicht erhalten.
E. 2.5.2 Der Beschuldigte ist geständig, zehn Fingerlinge à zehn Gramm Kokain- gemisch von E._____ nach G._____ transportiert und dafür einen Lohn von CHF 20.– pro Fingerling erhalten zu haben. Darüber hinaus bestreitet er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 11/4 S. 3 Rz 18 ff.; Urk. 11/10 S. 2 f. Ziff. 1; Prot. I S. 13 f.).
E. 2.5.3 Aus den abgehörten Telefongesprächen (Urk. 11/4 Beilagen 1-10) ergibt sich, dass der Ablauf ähnlich war wie in den Vorgängen 95 und 98, ausser dass der Beschuldigte in diesem Fall die Instruktionen nicht von seinem Bruder son- dern von einem gewissen "L._____" sowie dem Abnehmer der Drogen, einem
- 12 - gewissen "H._____" (in den TK-Protokollen als "H'._____" bezeichnet), erhielt. Im Gespräch zwischen dem Beschuldigten ("A'._____") und dem Auftraggeber ("L._____") vom 12. Juni 2019, ca. 00:15 Uhr, war wiederholt von Zahlen und Be- trägen die Rede. Hervorzuheben ist der folgende Ausschnitt: "L._____: Okay. Du musst von ihm 2000 kriegen. Du kriegst 2000 von ihm zuzüglich 100 fürs Ticket. Normalerweise zahlen sie 7. Dann kriegst du jeweils 3. Er gibt dir das Geld fürs Ticket. (…). A'._____: Also, wenn sie mir jetzt 1000 geben. Die 1000, die sie mir jetzt geben, ist für… L._____: Für 10. A'._____: Für alles oder? L._____: Nein. Al- les zusammen sind 2000." (Urk. 11/4 Beilage 2c). Der Interpretation dieses Ge- sprächsinhalts durch die Vorinstanz – dass mit den Zahlen 3 und 7 der Anteil am Entgelt von CHF 2'000.– gemeint war (CHF 30.– pro Fingerling für den Beschul- digten und CHF 70.– für "L._____") und insgesamt 20 Fingerlinge zu transportie- ren waren (Urk. 42 S. 7 f. Erw. 2.6.1.2) – schliesst sich die Kammer an. Seinen Einwand, er habe lediglich zehn Kokainfingerlinge transportiert, begründete der Beschuldigte lapidar damit, dass es Streit gegeben und er noch nie 20 Kokainfin- gerlinge transportiert habe und auch nicht wüsste, wo er 20 Fingerlinge verste- cken könnte (Urk. 11/4 S. 3 Rz 18 und Rz 20). Konkrete Angaben zum angebli- chen Streit machte er, wie schon im Vorgang 98, wo er ebenso pauschal von ei- nem Streit sprach (Urk. 11/3 S. 4 f. Rz 22 und Rz 30; Prot. I S. 18), nicht. Auch seine Aussage, dass er nicht wüsste, wo er 20 Fingerlinge verstecken könnte, entspricht dem Muster des Beschuldigten, seinen Tatbeitrag klein zu reden. Im Zusammenhang mit dem Vorgang 95, zu dem er als Erstes einvernommen wurde und bei welchem ihm der Transport von 15 Fingerlingen vorgeworfen wurde, sprach er noch von fünf, maximal sieben Fingerlingen, die er im Körper bzw. der Unterhose verstecken könne (vgl. obige Erw. 2.3.6).
E. 2.5.4 Aus den TK-Protokollen kann sodann, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 42 S. 7 f. Erw. 2.6.1.2), geschlossen werden, dass der Beschul- digte tatsächlich 20 Fingerlinge Kokaingemisch von E._____ nach G._____ trans- portierte und dort dem Abnehmer "H._____" übergab. Nicht anders lässt sich die Angabe des Beschuldigten gegenüber "L._____" verstehen, dass er vom Abneh- mer den vereinbarten Betrag von CHF 2'000.–, nicht aber die Kosten für das Ti-
- 13 - cket ("A'._____: (…) Sie haben gesagt, dass sie für den Transport nicht bezahlen") er- halten habe (Urk. 11/4, Beilage 10b).
E. 2.5.5 Im Ergebnis ist auch in diesem Fall mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 12. Juni 2019 im Auftrag des Lieferanten "L._____" 20 Fingerlinge à zehn Gramm Kokaingemisch, insgesamt also 200 Gramm, von E._____ nach G._____ transportierte und dort dem Abnehmer "H._____ übergab. Für seinen Kurierdienst kassierte der Beschuldigte CHF 600.–.
E. 2.6 Vorgang 78 (Anklage Ziff. 2)
E. 2.6.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, auch am 9. Juli 2019 Be- täubungsmittel transportiert zu haben. Auch in diesem Fall habe es sich um ca. 200 Gramm Kokaingemisch gehandelt, wiederum abgepackt in 20 Fingerlinge, dieses Mal markiert mit "M._____". Die Droge habe er von E._____ nach G._____ transportiert und dort dem Abnehmer "I._____" übergeben. Dieser habe dem Beschuldigten einen Kurierlohn von CHF 600.– (CHF 30.– pro Fingerling) sowie CHF 100.– für Spesen bezahlt.
E. 2.6.2 Der Beschuldigte ist geständig, fünf Fingerlinge à ca. zehn Gramm Kokain- gemisch von E._____ nach G._____ transportiert und dort dem Abnehmer "I._____" übergeben zu haben. Dafür sei er von "I._____" mit CHF 100.– (CHF 20.– pro Fingerling) sowie mit CHF 50.– oder CHF 60.– für die Reisekosten entschädigt worden (Urk. 11/5 S. 2 Rz 10, S. 3 Rz 15 ff.; Urk. 11/10 S. 3 Ziff. 2; Prot. I S. 14 f.; Urk. 59 S. 11).
E. 2.6.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lässt sich der Sachverhalt, der dem Beschuldigten vorgeworfen wird, gestützt auf die abgehörten Telefonge- spräche zwischen dem Beschuldigten ("A'._____") und dem Abnehmer der Drogen ("I._____") nachweisen (Urk. 42 S. 8 f. Erw. 2.6.2.2), jedenfalls was die Menge der transportierten Drogen betrifft: Zunächst will der Beschuldigte die Bedingungen des Transportes, sprich seinen Kurierlohn, geklärt haben, und zwar weil er beim letzten Transport nach G._____ (Vorgang 74) die vereinbarte Spesenentschädigung nicht erhalten hatte. Der Beschuldigte und "I._____"
- 14 - einigen sich auf CHF 30.– pro Fingerling (Urk. 11/5 S. 2 Rz 12 i.V.m. Beilage 1a und 1b). Der Beschuldigte stellt in der Folge die Lieferung für den kommenden Morgen in Aussicht. "I._____" antwortet, dass er ihm den Namen des "Dings" noch schicken werde (Urk. 11/5 Beilage 1b). Eine Minute nach Beendigung des Telefonats erhält der Beschuldigte von "I._____" eine SMS mit folgendem Inhalt: "20. M._____. G._____" (Urk. 11/5 Beilage 2). Kurz darauf folgt die telefonische Nachfrage von "I._____", ob der Beschuldigte das "Ding" gesehen und gut verstanden habe, was der Beschuldigte bejaht (Urk. 11/5 TK-Beilage 3). Der Interpretation der SMS durch die Polizei, "I._____" habe damit die Anzahl der zu liefernden Fingerlinge (20) und die Markierung der Fingerlinge (M._____) sowie den Übergabeort (G._____), klargestellt, vermochte der Beschuldigte nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Seine Antwort, auf die Bälle (gemeint Fingerlinge) schreibe man gar nichts, steht im Widerspruch zu seinen Zugeständnissen in den Vorgängen 82, 95 und 98, wonach die Fingerlinge (mit Buchstaben und Zahlen) markiert gewesen seien (Urk. 11/6 S. 2 Rz 7 i.V.m. Beilage 1; Urk. 11/1 S. 10 Ziff. 81 i.V.m. Beilage 14; Urk. 11/3 S. 5 f. Rz 35 ff. i.V.m. Beilagen 7 und 8). Die Telefongespräche des folgenden Tages drehen sich um die Übergabe in der Wohnung von "I._____" in G._____. Der Beschuldigte bestätigt zuletzt, dort angekommen zu sein und zu "I._____" zu gehen (Urk. 11/5 S. 3 f. Rz 24 ff. i.V.m. Beilagen 4-6). Auch in diesem Fall findet sich in den abgehörten Telefongesprächen, insbesondere in denjenigen, als sich der Be- schuldigte auf dem Weg zu "I._____" befand und bei ihm eintraf (Urk. 11/5 Beilagen 4-6), kein Hinweis, dass der Beschuldigte weniger Fingerlinge dabei hat und liefern kann, als vereinbart war, was aber zu erwarten wäre, würde die Darstellung des Beschuldigten zutreffen. Ob der Beschuldigte für seinen Kurierdienst von "I._____" tatsächlich CHF 30.– pro Fingerling erhielt, wie es abgemacht war, lässt sich anhand der vorliegenden TK-Protokolle hingegen nicht rechtsgenügend nachweisen. Diesbezüglich ist daher von CHF 20.– pro Fingerling auszugehen, wie es der Beschuldigte eingestand (Urk. 11/5 S. 3 Rz 17).
E. 2.6.3 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 9. Juli 2019 20 Fingerlinge à zehn Gramm Kokaingemisch, insgesamt 200 Gramm, von
- 15 - E._____ nach G._____ transportierte und dort dem Abnehmer "I._____" übergab. Für seinen Kurierdienst kassierte der Beschuldigte jedenfalls CHF 400.–.
E. 2.7 Vorgang 82 (Anklage Ziff. 3)
E. 2.7.1 Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, am 22. Juli 2019 20 Kokain- fingerlinge mit der Bezeichnung "A111", insgesamt ca. 200 Gramm Kokain- gemisch, von E._____ nach N._____ transportiert und dort einem unbekannten Abnehmer übergeben zu haben. Dafür habe der Beschuldigte einen nicht bekannten Bargeldbetrag als Entlöhnung erhalten.
E. 2.7.2 Der Beschuldigte ist geständig, zehn Fingerlinge à ca. zehn Gramm Koka- ingemisch transportiert und dafür CHF 150.– bis CHF 200.– erhalten zu haben (Urk. 11/6 S. 2 Rz 14, S. 4 Rz 31; Urk. 11/10 S. 3 Ziff. 3; Prot. I S. 15 f.).
E. 2.7.3 Auch in diesem Fall kann der Argumentation der Vorinstanz (Urk. 42 S. 10 f. Erw. 2.6.3) gefolgt werden. Aus den TK-Protokollen ergibt sich, dass der Beschuldigte am Tag vor dem Transport mit dem Abnehmer des Stoffs die Details der Lieferung bespricht: Es ist dabei von den Zahlen "20" und "200" die Rede (Urk. 11/6 Beilage 2a) und von der Buchstaben- und Zahlenreihenfolge "A111" (Urk. 11/6 Beilage 1b). Dass diese Gespräche den Transport von Drogen zum Gegenstand hatten, räumte der Beschuldigte ein, insbesondere dass die Fingerlinge mit "A111" markiert waren (Urk. 11/6 S. 2 Rz 7 i.V.m. Beilage 1). Die Schlussfolgerung der Polizei, dass die Zahlen "20" und "200" für die Anzahl Fingerlinge bzw. Menge Kokaingemisch stehen, erweist sich unter diesen Umständen als zutreffend und der Einwand des Beschuldigten, es habe sich um zehn Fingerlinge gehandelt (Urk. 11/6 S. 2 f. Rz 11 ff.), als billige Ausflucht. Die TK-Protokolle vom 22. Juli 2019 zeigen sodann auf, dass der Beschuldigte sich zum vereinbarten Treffpunkt begibt und dort auf den Abnehmer der Drogen wartet (Urk. 11/6 S. 3 Rz 16 ff. i.V.m. Beilagen 3-5). Ca. 40 Minuten nach der Übergabe der Drogen meldet sich der Abnehmer nochmals telefonisch beim Beschuldigten und informiert diesen darüber, dass er, der Beschuldigte, seine Kopfhörer liegen gelassen habe (Urk. 11/6 S. 3 Rz 23 i.V.m. Beilage 6). Hervorzuheben ist, dass weder vor noch nach der Ablieferung der Drogen zwischen dem Beschuldigten
- 16 - und dem Abnehmer davon die Rede ist, dass die tatsächlich gelieferte Menge nicht der vereinbarten entspricht, was aber zu erwarten wäre, träfe die Darstellung des Beschuldigten zu.
E. 2.7.4 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 22. Juli 2019 ca. 200 Gramm Kokaingemisch von E._____ nach N._____ transportierte und dort einem unbekannten Abnehmer übergab und dafür einen Lohn von CHF 150.– bis CHF 200.– kassierte.
E. 2.8 Vorgang 133 (Anklage Ziff. 6) Den Sachverhalt zum Vorgang 133, der ihm schliesslich vorgeworfen wird (Urk. 26 S. 4 Ziff. 6), hat der Beschuldigte eingestanden (Urk. 11/7, insbes. S. 5 Rz 41; Urk. 11/10 S. 4; Prot. I S. 19 f.). Das Geständnis deckt sich mit den Er- kenntnissen aus den abgehörten Telefongesprächen (Urk. 11/7 Beilagen 1-5). Es ist daher vom in der Anklage umschriebenen Sachverhalt auszugehen.
E. 2.9 Fazit Im Zeitraum vom 12. Juni 2019 bis 25. September 2019 stellte sich der Be- schuldigte in fünf Fällen als Drogenkurier zur Verfügung, wobei er jeweils 100 bis 200 Gramm Kokaingemisch, insgesamt 830 Gramm, transportierte und sich auf diese Weise am Drogenhandel beteiligte. Hinzu kommt der Fall vom 26. Januar 2020, wo der Beschuldigte Anstalten traf, sich im gleichen Stil als Drogenkurier zu betätigen. Für diese Kurierdienste dürfte der Beschuldigte einen Lohn in der Grössenordnung von CHF 1'500.– erzielt haben.
E. 3 Strafe
E. 3.1 Strafrahmen und Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz gab den anwendbaren Strafrahmen korrekt wieder und legte die allgemeinen Regeln zur Strafzumessung in zutreffender Weise dar, so dass da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 15 ff. Erw. 4.1 und 4.2). Richtig ist insbe- sondere, dass die in der Anklage geschilderten Handlungen eine Tateinheit bil- den, da die einzelnen Vorgänge in einem engen sachlichen Zusammenhang ste-
- 17 - hen und demselben Tatentschluss unterstehen – nämlich in unbestimmt vielen Fällen sich als Drogenkurier zur Verfügung zu stellen. Dies entspricht auch der Auffassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 6 f.; Urk. 60 S. 5).
E. 3.2 Festsetzung der konkreten Strafe Zur konkret auszufällenden Strafe, die Vorinstanz setzte eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten fest (Urk. 42 S. 19 ff. Erw. 4.4 ff.), ist Folgendes festzuhalten:
E. 3.2.1 Das Kokaingemisch, das der Beschuldigte transportierte, wurde von der Polizei nicht sichergestellt. In dieser Situation darf von Drogen mittlerer Qualität ausgegangen werden, solange keine Hinweise auf eine besonders reine oder ge- streckte Substanz vorliegen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2019, 6B_1081/2018, E. 3.1 m.w.H.), was hier nicht der Fall ist. Unter Verweis auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Statistik der SGRM; www.sgrm.ch, Forensische Chemie und Toxikologie, Statistiken) und in der Annahme, dass es sich nicht um Kokainbase sondern um Kokainhydrochlorid handelte, ist deshalb von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 70% auszugehen (so auch die Verteidigung, Urk. 60 S. 5). In dieser Grössenordnung bewegte sich denn auch der gutachterlich festgestellte Wirkstoffgehalt des Kokaingemischs, das beim Bruder des Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 17), allerdings in einem Fall, in welchen der Beschuldigte nicht involviert war. Die vom Beschuldigten transportierte Menge entspricht somit 580 Gramm reinem Kokain. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Menge der Betäubungsmittel, wenn auch nicht ein vorrangiges, so doch ein erstes wichtiges Element des objektiven Tatverschuldens, darstellt, und gestützt auf die in der Praxis gebräuchliche Vergleichstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (OFK-BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 StGB N 45) korrekt auf eine Freiheitsstrafe von 34 bis 35 Monaten Freiheitsstrafe geschlossen (Urk. 42 S. 19 f. Erw. 4.4.1.2).
E. 3.2.2 Was die objektive Tatkomponente betrifft, hat die Vorinstanz auch die übrigen massgeblichen Faktoren zutreffend gewürdigt (Urk. 42 S. 20 Erw. 4.4.1.3): nämlich dass der Beschuldigte innert weniger Monate eine
- 18 - beträchtliche Menge Kokain innerhalb der Schweiz transportierte; er, als reiner Inlandkurier, hierarchisch zwar am unteren Ende der Handelskette tätig, angesichts der Anzahl Transporte aber in der Organisation sehr wohl integriert war; es sich bei den vom Beschuldigten in den einzelnen Fällen transportierten Drogen nicht um Kleinmengen handelte, wie die Verteidigerin ausführte (Urk. 31 S. 8), und der Beschuldigte im Vorfeld jeweils darüber informiert worden war, um welche Mengen es sich handelte, so dass von Zufälligkeiten, wie die Verteidigerin meinte (Urk. 31 S. 8, Urk. 60 S. 6), keine Rede sein kann. Alles in allem ist von einer beträchtlichen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen.
E. 3.2.3 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz in der Absicht, einen Verdienst zu erzielen, wobei er trotz niedriger Stellung innerhalb der Hierarchie seine Interessen durchaus zu vertreten wusste, worauf schon die Vorinstanz zutreffend hinwies (Urk. 42 S. 21 Erw. 4.4.2). Plausibel erscheint, dass der Be- schuldigte, welcher zur Tatzeit arbeitslos war, unter grossem Druck seiner in Nigeria lebenden Verwandten stand, welche gemäss seinen Angaben auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen sind (Prot. I S. 20 f.; Urk. 31 S. 8, Urk. 34 S. 2 f., Urk. 59 S. 6). Milde kann er dafür indessen nicht erwarten, kann es doch nicht angehen, zwecks finanzieller Unterstützung armutsbetroffener Angehöriger Delikte zu begehen, insbesondere wenn diese die Gesundheit vieler Menschen gefährden, was dem Beschuldigten, der selber nie Drogen konsumierte, bewusst war (Urk. 59 S. 14). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte, sollten seine Aus- führungen zu seinen Anstellungen zutreffen (Urk. 23/2 S. 2 f. Rz 13; Urk. 11/2 S. 3 Ziff. 10; Urk. 34 S. 2 f.; Urk. 59 S. 2 f.), in der fraglichen Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog und auch seine Ehefrau Einkommen erzielte (Urk. 23/4 S. 3 Ziff. 18 ff.; Prot. I S. 6; Urk. 59 S. 10), weshalb eine finanzielle Notlage beim Beschuldigten nicht auszumachen ist. Das subjektive Tatverschulden vermag somit die objektive Tatschwere nicht zu ändern.
E. 3.2.4 Mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten aufgrund der Tatkomponenten als nicht mehr leicht zu qualifizieren und erscheint eine hypothe- tische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 33 Monaten als angemessen.
- 19 -
E. 3.2.5 Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Erw. 42 S. 21 f. Erw. 4.5.1 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte heute nach wie vor bei der J._____ AG im Stundenlohn tätig ist, neu aber über ei- nen unbefristeten Einsatzvertrag verfügt (Urk. 59 S. 2; Urk. 61). Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung an, in den letzten zehn Jahren immer gearbei- tet zu haben, ausser während eines Jahres, nachdem ihm 2019 gekündigt worden sei. In jener Zeit habe er Arbeitslosenentschädigung erhalten, teilweise in redu- ziertem Umfang, weil er dennoch teilweise gearbeitet habe (Urk. 59 S. 2 f.). We- der die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten noch sein Vorleben, insbe- sondere die beiden schon länger zurückliegenden, nicht einschlägigen Vorstrafen, geben Anlass für eine Strafminderung oder -erhöhung.
E. 3.2.6 Im Rahmen der Täterkomponente ist weiter das Nachtatverhalten zu be- rücksichtigen. Namentlich ein Geständnis wirkt sich bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten aus. Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt das Verhalten des Beschuldigten korrekt gewürdigt (Urk. 42 S. 22 f. Erw. 4.5.3). Her- vorzuheben ist, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte zwar eingestand, zumindest im Grundsatz, das Geständnis aber in allen Fällen jeweils erst nach Vorlage der TK-Protokolle, welche klare Hinweise auf seine Kurier- tätigkeit enthalten, erfolgte. Was das Ausmass seines deliktischen Verhaltens betrifft, insbesondere die Menge der transportierten Betäubungsmittel, ist der Be- schuldigte sodann nur teilweise geständig. Echte Einsicht und aufrichtige Reue, auch insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen, sieht anders aus. Ein besonders kooperatives Verhalten, welches beispielsweise zur Identifizierung seiner Mittäter geführt hätte, ist beim Beschuldigte sodann nicht auszumachen. Mit der Vorinstanz ist beim Beschuldigten schliesslich keine ins Gewicht fallende Strafempfindlichkeit auszumachen. Entsprechend führt beim Nachtatverhalten einzig das Teilgeständnis zu einer Reduktion der Einsatzstrafe. Der von der Vorinstanz veranschlagte Abzug von fünf Monaten, was rund 15% der Einsatzstrafe entspricht, ist vertretbar.
- 20 -
E. 3.2.7 Unter Würdigung aller für die Strafzumessung relevanter Umstände er- scheint somit eine Strafe von 28 Monaten als angemessen, diese ist einzig in der Form der Freiheitsstrafe möglich (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 34 und Art. 40 StGB).
E. 4 Vollzug der Strafe
E. 4.1 Eine Strafe von mehr als 24 Monaten darf nicht bedingt ausgesprochen werden, jedenfalls nicht vollumfänglich (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aber teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 StGB).
E. 4.2 Die Vorinstanz erwog, dass im Fall des Beschuldigten sowohl die objekti- ven wie subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt sind und setzte den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf acht Monate und den be- dingten Strafanteil auf 20 Monate fest, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 42 S. 24 Erw. 5.2 f.). Ein vollumfänglicher Aufschub des Vollzugs der hier auszusprechenden Freiheitsstrafe ist, wie vorstehend erwähnt, von Gesetzes we- gen ausgeschlossen. Da die Staatsanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung er- hob, darf wegen des in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierten Verbots der reformatio in peius aber auch der Grundsatzentscheid der Vorinstanz, dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren, im Berufungsverfahren nicht in Frage ge- stellt werden. Soweit die Vorinstanz den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf acht Monate festlegte, ist dies angesichts der Schwere seiner Tat nicht zu bean- standen. Den unbedingten Teil der Strafe auf sechs Monate zu reduzieren – wie es die Verteidigung eventualiter beantragte (Urk. 60 S. 8 f.) – ist somit nicht ange- zeigt. Immerhin handelt es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher, sondern um mehrere Drogentransporte, welche allesamt als schwere Fälle im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu qualifizieren sind. Ob es angebracht gewesen wäre, diesen Teil der Strafe höher anzusetzen, kann wegen des bereits erwähnten Ver-
- 21 - schlechterungsverbots offen bleiben. Dem Entscheid der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe ist demnach zu folgen.
E. 4.3 Der Beschuldigte befand sich vom 24. Juni 2020 bis 10. November 2020 in Untersuchungshaft (Urk. 22/2, Urk. 22/4, Urk. 22/9 und Urk. 22/13). Diese 140 Tage sind auf den vollziehbaren Teil der Strafe anzurechnen.
E. 5 Landesverweisung
E. 5.1 Die vom Beschuldigten begangene mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stellt eine sogenannte Katalogtat dar, welche obligatorisch einen Landesverweis zur Folge hat (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 5.2 Die Vorinstanz erläuterte den Rahmen der vorzunehmenden Prüfung und nannte insbesondere die massgeblichen Kriterien, die es zu beachten gilt, in zu- treffender Weise (Urk. 42 S. 26 f. Erw. 7.3.1 und S. 30 f. Erw. 7.4.1) und würdigte diese bezogen auf den Beschuldigten überwiegend korrekt (Urk. 42. S. 27 ff. Erw. 7.3.2 ff. und S. 31 ff. Erw. 7.4.2 ff.), so dass zunächst darauf verwiesen werden kann. Zusammenfassend und teils ergänzend sind die folgenden Punkte festzuhalten.
E. 5.3 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nigeria und in seinem Heimatland aufgewachsen, zusammen mit sieben Geschwistern, wovon sechs noch in Nigeria leben. Ein Bruder lebt ebenfalls in der Schweiz, dabei handelt es sich um B._____ ("B'._____"), der ebenfalls in den Drogenhandel involviert war (Vorgänge 95 und 98) und sich im Gefängnis befindet (Urk. 23/2 Rz 4; Urk. 59 S. 7). Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte der Beschuldigte in Nigeria. Erst Ende 2004, also mit ca. 26 Jahren, reiste der Beschuldigte in die
- 22 - Schweiz ein und heiratete im Jahr 2006 seine Ehefrau, welche er hier in der Schweiz kennengelernt hatte. Der Ehe ist im mm.2006 ein gemeinsames Kind entsprungen (Urk. 23/2 S. 2 Rz 6; Prot. I S. 6; Urk. 59 S. 3 f.). Der Beschuldigte ist im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung ging er keiner Erwerbstätigkeit nach. Zuvor war er mehrere Jahre arbeitstätig. Am
E. 5.4 Mit sechs Geschwistern verfügt der Beschuldigte über mehrere enge An- gehörige in seinem Heimatland. Diese besucht er jährlich über Weihnachten (Prot. I S. 8), nicht so allerdings in den letzten drei Jahren. Letztmals war er aber im Februar 2022 in Nigeria (Urk. 59 S. 7). Auch hat er Freunde in Nigeria (Urk. 59 S. 9). Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde der mit der Sprache und Kultur bes- tens vertraute Beschuldigte folglich auf ein bekanntes und vertrautes Umfeld
- 23 - stossen, von welchem zu erwarten ist, dass ihm dieses bei der Wiedereingliede- rung nach Kräften behilflich ist. Der berufliche (Wieder-) Einstieg mag in seinem Heimatland zwar schwierig sein und eine Lebensführung nach mitteleuropäi- schem Standard nicht möglich. Hinweise dafür, dass dem Beschuldigten die Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist, liegen indessen keine vor.
E. 5.5 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz primär aus dem Umstand ergeben, dass seine Ehefrau und seine Tochter hier leben (Urk. 42 S. 28). Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter scheint sehr innig zu sein, wie ihre Briefe, die sie ihm ins Gefängnis sandte, belegen (Urk. 35/1). Diese Innigkeit mit der Begründung zu hinterfragen, der Beschuldigte habe, so die Vorinstanz, anlässlich der Hauptverhandlung nur unzureichend über die schulische Situation seiner Tochter Auskunft geben können (Urk. 42 S. 30 Erw. 7.3.5), überzeugt nicht. Mangels gegenteiliger Hinweise ist sodann davon auszugehen, dass die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Ehefrau intakt ist. Diese ist deutsche Staatsangehörige und lebt und arbeitet seit 2004 in der Schweiz (Urk. 23/4 S. 4 Ziff. 27; Prot. I S. 6; Urk. 59 S. 3 f. und 10). Die gemein- same Tochter ist hier aufgewachsen und besucht aktuell eine … Schule in E._____. Gemäss dem Beschuldigten wird sie im August 2022 eine Lehre im K._____ beginnen (Urk. 59 S. 5). Mangels näherer Bezugspunkte – der Beschul- digte reiste jeweils alleine nach Nigeria (Urk. 59 S. 7) – ist ihnen eine Ausreise in das Heimatland des Beschuldigten zusammen mit diesem, nicht zuzumuten, und es liegen auch keine Hinweise vor, wonach sie bereit und in der Lage sind, zu- sammen mit dem Beschuldigten in ein anderes Land ausserhalb des Schengen- raums (vgl. dazu nachfolgende Erw. 6) auszureisen und dort Fuss zu fassen. Nach den Angaben des Beschuldigten arbeitet seine Ehefrau als Pflegefachfrau im K._____ E._____ und erzielt ein Einkommen von schätzungsweise Fr. 5'000.– pro Monat (Prot. I S. 6; Urk. 59 S. 4). Damit müsste sie in der Lage sein, ihre Le- benskosten und diejenigen der gemeinsamen Tochter zu begleichen. Eine Lan- desverweisung des Beschuldigten bewirkt bei ihnen somit keine finanzielle Notla- ge, hat aber – und das allein wiegt schwer – massive Auswirkungen auf die künf- tige Gestaltung seiner Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner minderjährigen
- 24 - Tochter. Im Ergebnis teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten, wenn auch knapp, einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt.
E. 5.6 Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Seine Tätigkeit als Drogenkurier übte er während rund sieben Monaten aus. Insgesamt transportierte er 580 Gramm reines Kokain, was deutlich über der Schwelle von 18 Gramm liegt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits ausreicht, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Der Beschuldigte legte folglich eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag. Negativ ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeit- raum längst verheiratet und Vater einer Tochter war. Die sich daraus ergebende Verantwortung aber auch Ressource vermochten ihn von seinem deliktischen Verhalten nicht abzuhalten (Urk. 59 S. 9 und 14). Dasselbe trifft auf seinen christ- lichen Glauben zu. Trotz des zu erwartenden Lerneffekts, den der teilweise Voll- zug der auszufällenden Freiheitsstrafe mit sich bringt, besteht daher keine ausrei- chende Gewähr, dass sich der Beschuldigte künftig wohl verhalten wird. Daran vermag der Umstand, dass der Beschuldigte zur Zeit über eine Arbeitsstelle ver- fügt, nichts Entscheidendes zu verändern. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt daher das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz klar. Die Landesverweisung des Beschuldigten erweist sich nach dem Gesagten trotz Bejahung eines Härtefalls als unvermeidlich.
E. 5.7 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für fünf bis 15 Jahre auszusprechen. Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren an. Dabei handelt es sich um das gesetzliche Minimum, weshalb eine Reduktion unzulässig ist. Wegen des Verbots der reformatio in pei- us steht eine längere Dauer nicht zur Debatte. Auch in diesem Punkt ist somit der Vorinstanz zu folgen.
- 25 -
6. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) Die Vorinstanz hat die Bedeutung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) sowie die Voraussetzungen der Aus- schreibung korrekt dargelegt (Urk. 42 S. 32 f. Erw. 8.1) und ist mit überzeugender Begründung zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen im Fall des Be- schuldigten erfüllt sind (Urk. 42 S. 33 Erw. 8.2), so dass darauf verwiesen werden kann. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen. Er ist zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen für eine Straftat, die mit ei- ner Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist. Wie den Ausführungen zur Landes- verweisung entnommen werden kann, geht vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (obige Erw. 5.6). Dies erfordert die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Fest- zuhalten ist diesbezüglich, dass es den übrigen Schengen-Staaten freisteht, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesproche- ne Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 147 IV 340 E. 4.9; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil 6B_509/2019 vom 29.08.2019 E. 3.3).
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'500.– festzusetzen. Gestützt auf § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (Urk. 58) ist die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal CHF 4'600.– zu entschädigen. Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigen
- 26 - auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Staatskasse zu nehmen sind. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juni 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'400.– wird eingezogen und zur Verfahrenskos- tendeckung verwendet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Fr. 513.30 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'296.– Kosten Informatik Service Center Fr. 26'155.80 Auslagen Untersuchung (Telefonkontrolle)
- Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. - 27 -
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 21'613.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 140 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (acht Monate, abzüglich 140 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 28 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (überbracht) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons St. Gallen − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 29 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2022 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Affolter lic. iur. S. Kümin Grell
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210436-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Affolter, Vorsitzende, Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister und lic. iur. P. Castrovilli sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 7. März 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H.-J. Müller, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juni 2021 (DG200018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
17. Dezember 2020 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 34 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 140 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 140 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juni 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'400.– wird eingezogen und zur Verfahrens- kostendeckung verwendet.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- 3 -
8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.— Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.— Kosten Kantonspolizei Fr. 513.30 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'296.— Kosten Informatik Service Center Fr. 26'155.80 Auslagen Untersuchung (Telefonkontrolle)
9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 21'613.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 140 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung der Probezeit von 2 Jahren.
3. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Berufungs- verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Verfahrensgang/Umfang der Berufung 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausfüh- rungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 42 [= Urk. 40] S. 3 Erw. 1). 1.2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
10. Juni 2021 meldete der Beschuldigte am 11. Juni 2021 (Urk. 38) fristgerecht Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgte am
24. August 2021 wiederum innert Frist die Berufungserklärung des Beschuldigten an das Obergericht (Urk. 41 i.V.m. Urk. 43). 1.3. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Bemessung der Strafe (Dispositiv-Ziff. 2), die Anordnung zum Vollzug der Strafe (Dispositiv- Ziff. 3), die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Nicht angefochten ist der Schuld- spruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dispositiv-Ziff. 1). Diesbezüglich wird vom Beschuldigten indessen die Menge der Betäubungsmittel, die er transportiert haben soll, beanstandet; statt 830 Gramm Kokaingemisch, wie die Vorinstanz als erwiesen erachtet habe, seien es lediglich 320 Gramm Kokain- gemisch gewesen. Der Beschuldigte beantragt eine Bestrafung mit einer Frei- heitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung bereits erstandener Haft von 140 Tagen), die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie das Absehen von einer Landesverweisung (Urk. 43 S. 2).
- 5 - 1.4. Mit Eingabe vom 8. September 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung sowie Beweisanträge und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). 1.5. Nach dem Gesagten ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs (Dispositiv-Ziff. 1), der Einziehung der beschlag- nahmten Barschaft (Dispositiv- Ziff. 6) sowie der Kosten und Entschädigungsfol- gen (Dispositiv- Ziff. 7-10) in Rechtskraft erwachsen ist. 1.6. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin erschienen (Prot. II S. 3). Die Verhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. II S. 3 ff.).
2. Menge des gehandelten Kokaingemischs 2.1. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift eingestan- den, mit Ausnahme der Menge des Kokaingemischs, die er transportiert, und der Entschädigung, die er für seine Kurierdienste erhalten haben soll. Statt der ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen 850 Gramm Kokaingemisch bzw. der von der Vorinstanz als erwiesen erachteten Menge von 830 Gramm seien es nur 320 Gramm gewesen, auch sein Lohn sei dementsprechend geringer gewesen. Auf den Schuldspruch hat diese Differenz, wovon der Beschuldigte selber aus- geht (Urk. 43 S. 2), keinen Einfluss, wohl aber auf die Sanktionen, insbesondere die Bemessung der Strafe. Es ist daher vorweg zu prüfen, welche Menge dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann. 2.2. Als Beweismittel von Relevanz liegen neben den Aussagen des Beschul- digten (Urk. 11/1-10, Urk. 23/2 und Urk. 23/4, Prot. I S. 4 ff. sowie Urk. 59 S. 10 ff.) und seines Bruders, B._____ (Urk. 12/1-15), diverse Gesprächsprotokol- le über abgehörte Telefonate zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder sowie weiteren Personen, welche in den Drogenhandel involviert waren, vor. Die- se Gesprächsprotokolle (nachfolgend auch TK-Protokolle) befinden sich in den Beilagen zu den polizeilichen Berichten (Urk. 1-8) und zu den oberwähnten Ein-
- 6 - vernahmen des Beschuldigten und seines Bruders. Weiter existiert ein Gutachten zur Identifikation und Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln (Urk. 17/1). 2.3. Vorgang 95 (Anklage Ziff. 4) 2.3.1. Dem Beschuldigten ("A'._____") wird vorgeworfen, am 12. September 2019 im Auftrag seines Bruders, B._____ ("B'._____") in C._____ von einem gewissen "D._____" ca. 150 Gramm Kokaingemisch, abgepackt in 15 Fingerlinge à ca. zehn Gramm, markiert mit "LS" und "SO", entgegengenommen, nach E._____ transportiert und dort seinem Bruder übergeben zu haben. Für diesen Kokain- transport habe der Beschuldigte CHF 450.–, entsprechend CHF 30.– pro Fingerling, erhalten. 2.3.2. Der Beschuldigte ist geständig, sieben Fingerlinge à zehn Gramm Kokain- gemisch von C._____ nach E._____ transportiert und dafür einen Lohn von CHF 20.– pro Fingerling erhalten zu haben. Darüber hinaus bestreitet er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 11/8 S. 5 f. Ziff. 19 ff.; Urk. 11/10 S. 3 Ziff. 4; Prot. I S. 17 f.). 2.3.3. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Vorwurf auf mehrere Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder, welche abgehört und protokol- liert wurden, sowie auf den Wahrnehmungsbericht zweier Polizisten, welche den Beschuldigten am 12. September 2019 observierten. 2.3.4. Gemäss dem Observationsbericht vom 28. Februar 2020 begab sich der Beschuldigte am 12. September 2019 frühmorgens von seiner Wohnung an der … …-strasse …, E._____, zum Bahnhof, und bestieg um 06:25 Uhr den Zug nach C._____. Ca. eine Stunde später traf er in C._____ ein, wo er sich, wiederholt telefonierend, zur Liegenschaft F._____-strasse … begab und dort wartete, bis er von "D._____" abgeholt wurde und mit diesem um ca. 07:50 Uhr die Liegenschaft betrat. Ca. zehn Minuten später verliessen der Beschuldigte und "D._____" die Liegenschaft wieder und begaben sich zum Bahnhof. Gegen 08:30 Uhr bestieg der Beschuldigte den Zug nach E._____, wo er rund eine Stunde später ankam.
- 7 - Mit dem Bus begab er sich anschliessend an seinen Wohnort, wo er gegen 09:45 Uhr eintraf (Urk. 6). 2.3.5. Den abgehörten Telefongesprächen zwischen dem Beschuldigten ("A'._____") und seinem Bruder ("B'._____") sowie dem aufgezeichneten SMS- Verkehr vom 11. und 12. September 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte die Informationen, in welche Ortschaft er zu reisen und an welche Adresse in C._____ er sich zu begeben hatte, von seinem Bruder erhielt, und zwar telefonisch (Urk. 11/1, insbesondere Beilagen 4-13), teilweise zeitgleich (Urk. 11/1, Beilage 13). Dass diese Reise dem Entgegennehmen und Transport von Drogen diente, gestand der Beschuldigte, wie schon erwähnt, ein. Es liegt daher auf der Hand, dass auch die übrigen Informationen, welche der Beschuldigte und sein Bruder bei den in diesem Zeitraum abgehörten Telefongesprächen austauschten, im Zusammenhang mit diesem Drogentransport stehen. Konkret gemeint sind die Code-Worte bzw. Abkürzungen, welche der Beschuldigte und sein Bruder verwendeten. Bezüglich der Begriffe wie "SO" und "LS", "Markierstift" und "gelb" sowie "schwarz" (Urk. 5, Beilage 15 f.) räumte der Beschuldigte denn auch ein, dass damit die Beschriftung der Fingerlinge, welche er abzuholen hatte, gemeint war (Urk. 11/1 S. 10 Ziff. 81). Wenn die Vorinstanz weiter davon ausging, dass die Geldbeträge und Zahlen, welche der Beschuldigte und sein Bruder in den abgehörten Telefongesprächen austauschten (Urk. 11/1, Beilage 5), sich auf den Lohn des Beschuldigten und (indirekt) auf die abzuholende Drogenmenge bezogen (Urk. 42 S. 11 f. Erw. 2.6.6), ist daran nichts auszusetzen. Der Bruder des Beschuldigten gestand dies denn auch ein (Urk. 12/14 S. 4 Ziff. 15; Urk. 11/9 S. 7). Bei einer Entschädigung von rund CHF 400.– (Fahrspesen bereits abgezogen), von welcher der Beschuldigte und sein Bruder sprachen, und einem Lohn von CHF 30.– pro Fingerling, mit welchem der Beschuldigte rechnete, ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 42 S. 11 f. Erw. 2.6.6) – von mindestens 13 Fingerlingen auszugehen, welche vom Beschuldigten in C._____ abzuholen und nach E._____ zu transportieren waren. Dass dieser Drogendeal wie geplant durchgeführt werden konnte und der Beschuldigte von "D._____" tatsächlich 13 Fingerlinge ausgehändigt erhielt, lässt sich, zumindest indirekt, dem Protokoll
- 8 - des Telefongesprächs entnehmen, welches der Beschuldigte mit seinem Bruder um ca. 09:00 Uhr führte, also während der Rückfahrt von C._____ nach E._____ (Urk. 6 S. 2). Der Bruder des Beschuldigten erkundigte sich, ob er schon zu Hause angekommen sei. Der Beschuldigte antwortete, dass dies in Kürze der Fall sei. Seine Frage, ob er dort jemanden antreffe, verneinte sein Bruder, er (der Bruder) werde zu ihm nach Hause kommen. Davon, dass etwas schief gelaufen sei, insbesondere, dass er von "D._____" nicht die vereinbarte Menge ausgehändigt erhalten habe, ist in diesem Gespräch keine Rede (Urk. 11/1, Beilage 17), was aber zu erwarten wäre, hätte es sich so zugetragen, wie der Beschuldigte aussagte. 2.3.6. Der Beschuldigte stritt zu Beginn der ersten Einvernahme, welche am
24. Juni 2020, dem Tag seiner Verhaftung (Urk. 22/2), erfolgte, zunächst ab, in den Handel mit Betäubungsmitteln involviert gewesen zu sein (Urk. 11/1 S. 1 Rz 4 und S. 5 ff. Rz 35 ff.). Erst nachdem ihm die verfänglichen TK-Protokolle vorgelegt worden waren und er über die erfolgte Observation informiert worden war, räumte er ein, einen Drogentransport vorgenommen zu haben, hielt dazu aber ein- schränkend fest, dass er sieben Fingerlinge à zehn Gramm Kokaingemisch (also nicht 15 Fingerlinge, wie ihm vorgeworfen wird) entgegengenommen und nach E._____ transportiert habe (Urk. 11/1 S. 9 f. Rz 76 ff.). Als Begründung, weshalb er keine höhere Menge entgegengenommen und transportiert habe, hielt er fest, er könne nur fünf, maximal sieben Fingerlinge in den Körper bzw. die Unterhose stecken (Urk. 11/1 S. 10 f. Rz 82 ff.). In der Hafteinvernahme des folgenden Tages bestätigte der Beschuldigte das Geständnis vom Vortag (Urk. 11/2 S. 3 f. Ziff. 12) und räumte ergänzend ein, ein- oder zweimal in einen Drogentransport involviert gewesen zu sein (Urk. 11/2 S. 2 f. Ziff. 7 f.). Damit beschönigte er den Umfang seines deliktischen Verhaltens massiv. Wie der Beschuldigte in den folgenden Einvernahmen, nach Vorlage weiterer belastender TK-Protokolle, weiter einräumte, führte er in vier Fällen (VG 74, VG 78, VG 82 und VG 95) Drogentransporte durch und traf er in einem Fall (VG 133) Anstalten dazu (Urk. 11/1, Urk. 11/4, Urk. 11/5, Urk. 11/6, Urk. 11/7 und Urk. 11/10). Vom Beschuldigten nicht eingestanden ist ein weiterer Drogentransport (VG 98), der sich ihm ebenfalls nachweisen lässt (vgl. Erw. 2.4). Was die Vorgänge VG 74 und
- 9 - VG 82 betrifft, gestand der Beschuldigte im Laufe des Vorverfahrens sodann ein, dass er in diesen Fällen jeweils zehn Fingerlinge à zehn Gramm Kokaingemisch transportierte (Urk. 11/4 S. 3 Rz 18 ff. und S. 5 f. Rz 39 ff.; Urk. 11/6 S. 2 Rz 14 und S. 4 Rz 31; Urk. 11/10 S. 2 f. Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 3). Auf den Widerspruch zu seiner Aussage betreffend den Vorgang 74 angesprochen, wonach er maximal sieben Fingerlinge in der Unterhose transportieren könne, reagierte der Beschuldigte mit Ausflüchten (Urk. 11/11/4 S. 6 f. Rz 47 f.). Unter diesen Umständen sind die Aussagen des Beschuldigten zur Menge der am 12. September 2019 transportierten Drogen als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 2.3.7. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz als erwiesen zu erachten, dass der Be- schuldigte am 12. September 2019 in C._____, wenn nicht 15 Fingerlinge, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt, so doch zumindest 13 Fingerlinge à zehn Gramm Kokaingemisch, insgesamt also 130 Gramm, von "D._____" entgegen nahm, diese nach E._____ transportierte und dort seinem Bruder aushändigte. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte für seinen Kurierdienst nur mit CHF 20.– pro Fingerling entschädigt wurde und nicht, wie von ihm erwartet, mit CHF 30.– (Urk. 11/9 S. 6 f.), ist von einem Lohn des Beschuldigten in der Höhe von CHF 260.– auszugehen. 2.4. Vorgang 98 (Anklage Ziff. 5) 2.4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 25. September 2019 ein weiteres Mal von seinem Bruder ("B'._____") beauftragt worden zu sein, wiederum in C._____ bei "D._____" Betäubungsmittel abzuholen, nach E._____ zu transpor- tieren und dort ihm zu übergeben. In diesem Fall sei es um ca. 100 Gramm Koka- ingemisch, abgepackt in 10 Fingerlinge à ca. zehn Gramm, markiert mit "UAE1", gegangen. 2.4.2. Der Beschuldigte ist geständig, im Auftrag seines Bruders nach C._____ gereist zu sein, um dort bei "D._____" Drogen abzuholen und nach E._____ zu transportieren. In diesem Fall, so der Beschuldigte weiter, habe es Probleme bzw. einen Streit gegeben, weshalb ihm keine Drogen ausgehändigt worden seien. Er
- 10 - sei mit leeren Händen nach E._____ zurück gekehrt (Urk. 11/3 S. 3 ff. Rz 16 ff.; Urk. 11/10 S. 3 f. Ziff. 5; Prot. I S. 18 f.). 2.4.3. Auch in diesem Fall erhielt der Beschuldigte die Anweisungen von seinem Bruder per Telefon. Den TK-Protokollen lässt sich entnehmen, wie der Be- schuldigte um ca. 07:45 Uhr am Übergabeort ankommt (Urk. 11/3 S. 3 Rz 13 ff. i.V.m. Beilagen 1 und 2) und dort warten muss, bis ihm die Türe geöffnet wird (Urk. 11/3 S. 4 i.V.m. Beilagen 3-5). Anschliessend begibt er sich in die Wohnung, und es kommt zu Nachfragen des Beschuldigten bei seinem Bruder, welche Anzahl Fingerlinge mit welcher Markierung er abzuholen habe. Der Bruder des Beschuldigten stellt klar, dass es sich um zehn Fingerlinge, insgesamt ca. 100 Gramm Kokaingemisch, handle, markiert mit "UAE1" (Urk. 11/3 S. 4 ff. Rz 30 ff. i.V.m. Beilagen 6-8). Danach begibt sich der Beschuldigte auf den Rückweg, und es folgen mehrere Telefonate zwischen ihm und seinem Bruder. Der Bruder ("B'._____") erkundigt sich, wann er ihn, den Beschuldigten treffen könne. Sie einigen sich schliesslich auf ein Treffen um 16:00 Uhr beim Beschuldigten (Urk. 11/3 Beilagen 9 und 10). Davon, dass etwas schief gelaufen sei, insbesondere, dass es Streit gegeben und er, der Beschuldigte, keine Ware ausgehändigt erhalten habe, ist in diesen Gespräch keine Rede (Urk. 11/1 Beilage 17), was aber, wie schon zum Vorgang 95 erwähnt (obige Erw. 2.3.5), zu erwarten wäre, hätte es sich so zugetragen, wie der Beschuldigte aussagte. Im Gegenteil, in den Telefongesprächen, welche sie am späteren Nachmittag führen, sprechen sie von Gegenständen im Körper ("A'._____: Ich habe schon Feierabend, aber ich habe das Ding. B'._____: Im Körper? 'A._____: Ja." [Urk. 11/3 Beilage 13]) und der Bruder des Beschuldigten erwähnt, dass er nicht alles mitnehmen könne und er, der Beschuldigte, ihm zunächst vier bzw. sechs und am folgenden Morgen den Rest übergeben solle ("B'._____: Holst du mir bitte 4 raus, weil ich alles nicht mitnehmen kann." (…) "A'._____: Kommst du morgen früh das abholen. B'._____: Deswegen sage ich, du sollst 6 raus holen, damit ich morgen früh den Rest abholen kommen kann." [Urk. 11/3 Beilage 14]), was klar dafür spricht, dass der Beschuldigte von "D._____" tatsächlich zehn Fingerlinge ausgehändigt erhielt und diese zwecks Übergabe an seinen Bruder nach E._____ transportierte. Die Erklärungen des Beschuldigten zu diesen belastenden Gesprächsinhalten ("Dass
- 11 - ich etwas im Körper hatte? Nein, ich kam von der Schule." [Urk. 11/3 S. 8 Rz 54], "Wir haben über 4 gesprochen. Vielleicht ging es um 4'000.–. Es ging nicht um Kokain." [Urk. 11/3 S. 8 Rz 57], "Er ist mein Bruder. Vielleicht will er Geld bei mir abholen. Ich half ihm Autos zu verkaufen." [Urk. 11/3 S. 8 Rz 59]), erweisen sich als blosse Schutzbehauptungen. 2.4.4. Im Ergebnis ist auch in diesem Fall mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 25. September 2019 in C._____ 10 Fingerlinge à zehn Gramm Kokaingemisch, insgesamt also 100 Gramm, von "D._____" entge- gen nahm, diese nach E._____ transportierte und dort seinem Bruder aushändig- te. 2.5. Vorgang 74 (Anklage Ziff. 1) 2.5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, bereits am 12. Juni 2019 im Auftrag des Lieferanten "L._____" 200 Gramm Kokaingemisch, abgepackt in 20 Fingerlinge, von E._____ nach G._____ transportiert und dort dem Abnehmer "H._____" übergeben zu haben. Von "H._____" habe der Beschuldigte dafür CHF 2'000.– erhalten; davon seien CHF 1'400.– für "L._____" bestimmt gewesen (CHF 70.– pro Fingerling) und CHF 600.– für den Beschuldigten als Kurierlohn (CHF 30.– pro Fingerling). Die Spesenentschädigung von CHF 100.– für die Rei- sekosten, welche ebenfalls abgemacht gewesen sei, habe der Beschuldigte nicht erhalten. 2.5.2. Der Beschuldigte ist geständig, zehn Fingerlinge à zehn Gramm Kokain- gemisch von E._____ nach G._____ transportiert und dafür einen Lohn von CHF 20.– pro Fingerling erhalten zu haben. Darüber hinaus bestreitet er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 11/4 S. 3 Rz 18 ff.; Urk. 11/10 S. 2 f. Ziff. 1; Prot. I S. 13 f.). 2.5.3. Aus den abgehörten Telefongesprächen (Urk. 11/4 Beilagen 1-10) ergibt sich, dass der Ablauf ähnlich war wie in den Vorgängen 95 und 98, ausser dass der Beschuldigte in diesem Fall die Instruktionen nicht von seinem Bruder son- dern von einem gewissen "L._____" sowie dem Abnehmer der Drogen, einem
- 12 - gewissen "H._____" (in den TK-Protokollen als "H'._____" bezeichnet), erhielt. Im Gespräch zwischen dem Beschuldigten ("A'._____") und dem Auftraggeber ("L._____") vom 12. Juni 2019, ca. 00:15 Uhr, war wiederholt von Zahlen und Be- trägen die Rede. Hervorzuheben ist der folgende Ausschnitt: "L._____: Okay. Du musst von ihm 2000 kriegen. Du kriegst 2000 von ihm zuzüglich 100 fürs Ticket. Normalerweise zahlen sie 7. Dann kriegst du jeweils 3. Er gibt dir das Geld fürs Ticket. (…). A'._____: Also, wenn sie mir jetzt 1000 geben. Die 1000, die sie mir jetzt geben, ist für… L._____: Für 10. A'._____: Für alles oder? L._____: Nein. Al- les zusammen sind 2000." (Urk. 11/4 Beilage 2c). Der Interpretation dieses Ge- sprächsinhalts durch die Vorinstanz – dass mit den Zahlen 3 und 7 der Anteil am Entgelt von CHF 2'000.– gemeint war (CHF 30.– pro Fingerling für den Beschul- digten und CHF 70.– für "L._____") und insgesamt 20 Fingerlinge zu transportie- ren waren (Urk. 42 S. 7 f. Erw. 2.6.1.2) – schliesst sich die Kammer an. Seinen Einwand, er habe lediglich zehn Kokainfingerlinge transportiert, begründete der Beschuldigte lapidar damit, dass es Streit gegeben und er noch nie 20 Kokainfin- gerlinge transportiert habe und auch nicht wüsste, wo er 20 Fingerlinge verste- cken könnte (Urk. 11/4 S. 3 Rz 18 und Rz 20). Konkrete Angaben zum angebli- chen Streit machte er, wie schon im Vorgang 98, wo er ebenso pauschal von ei- nem Streit sprach (Urk. 11/3 S. 4 f. Rz 22 und Rz 30; Prot. I S. 18), nicht. Auch seine Aussage, dass er nicht wüsste, wo er 20 Fingerlinge verstecken könnte, entspricht dem Muster des Beschuldigten, seinen Tatbeitrag klein zu reden. Im Zusammenhang mit dem Vorgang 95, zu dem er als Erstes einvernommen wurde und bei welchem ihm der Transport von 15 Fingerlingen vorgeworfen wurde, sprach er noch von fünf, maximal sieben Fingerlingen, die er im Körper bzw. der Unterhose verstecken könne (vgl. obige Erw. 2.3.6). 2.5.4. Aus den TK-Protokollen kann sodann, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 42 S. 7 f. Erw. 2.6.1.2), geschlossen werden, dass der Beschul- digte tatsächlich 20 Fingerlinge Kokaingemisch von E._____ nach G._____ trans- portierte und dort dem Abnehmer "H._____" übergab. Nicht anders lässt sich die Angabe des Beschuldigten gegenüber "L._____" verstehen, dass er vom Abneh- mer den vereinbarten Betrag von CHF 2'000.–, nicht aber die Kosten für das Ti-
- 13 - cket ("A'._____: (…) Sie haben gesagt, dass sie für den Transport nicht bezahlen") er- halten habe (Urk. 11/4, Beilage 10b). 2.5.5. Im Ergebnis ist auch in diesem Fall mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 12. Juni 2019 im Auftrag des Lieferanten "L._____" 20 Fingerlinge à zehn Gramm Kokaingemisch, insgesamt also 200 Gramm, von E._____ nach G._____ transportierte und dort dem Abnehmer "H._____ übergab. Für seinen Kurierdienst kassierte der Beschuldigte CHF 600.–. 2.6. Vorgang 78 (Anklage Ziff. 2) 2.6.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, auch am 9. Juli 2019 Be- täubungsmittel transportiert zu haben. Auch in diesem Fall habe es sich um ca. 200 Gramm Kokaingemisch gehandelt, wiederum abgepackt in 20 Fingerlinge, dieses Mal markiert mit "M._____". Die Droge habe er von E._____ nach G._____ transportiert und dort dem Abnehmer "I._____" übergeben. Dieser habe dem Beschuldigten einen Kurierlohn von CHF 600.– (CHF 30.– pro Fingerling) sowie CHF 100.– für Spesen bezahlt. 2.6.2. Der Beschuldigte ist geständig, fünf Fingerlinge à ca. zehn Gramm Kokain- gemisch von E._____ nach G._____ transportiert und dort dem Abnehmer "I._____" übergeben zu haben. Dafür sei er von "I._____" mit CHF 100.– (CHF 20.– pro Fingerling) sowie mit CHF 50.– oder CHF 60.– für die Reisekosten entschädigt worden (Urk. 11/5 S. 2 Rz 10, S. 3 Rz 15 ff.; Urk. 11/10 S. 3 Ziff. 2; Prot. I S. 14 f.; Urk. 59 S. 11). 2.6.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lässt sich der Sachverhalt, der dem Beschuldigten vorgeworfen wird, gestützt auf die abgehörten Telefonge- spräche zwischen dem Beschuldigten ("A'._____") und dem Abnehmer der Drogen ("I._____") nachweisen (Urk. 42 S. 8 f. Erw. 2.6.2.2), jedenfalls was die Menge der transportierten Drogen betrifft: Zunächst will der Beschuldigte die Bedingungen des Transportes, sprich seinen Kurierlohn, geklärt haben, und zwar weil er beim letzten Transport nach G._____ (Vorgang 74) die vereinbarte Spesenentschädigung nicht erhalten hatte. Der Beschuldigte und "I._____"
- 14 - einigen sich auf CHF 30.– pro Fingerling (Urk. 11/5 S. 2 Rz 12 i.V.m. Beilage 1a und 1b). Der Beschuldigte stellt in der Folge die Lieferung für den kommenden Morgen in Aussicht. "I._____" antwortet, dass er ihm den Namen des "Dings" noch schicken werde (Urk. 11/5 Beilage 1b). Eine Minute nach Beendigung des Telefonats erhält der Beschuldigte von "I._____" eine SMS mit folgendem Inhalt: "20. M._____. G._____" (Urk. 11/5 Beilage 2). Kurz darauf folgt die telefonische Nachfrage von "I._____", ob der Beschuldigte das "Ding" gesehen und gut verstanden habe, was der Beschuldigte bejaht (Urk. 11/5 TK-Beilage 3). Der Interpretation der SMS durch die Polizei, "I._____" habe damit die Anzahl der zu liefernden Fingerlinge (20) und die Markierung der Fingerlinge (M._____) sowie den Übergabeort (G._____), klargestellt, vermochte der Beschuldigte nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Seine Antwort, auf die Bälle (gemeint Fingerlinge) schreibe man gar nichts, steht im Widerspruch zu seinen Zugeständnissen in den Vorgängen 82, 95 und 98, wonach die Fingerlinge (mit Buchstaben und Zahlen) markiert gewesen seien (Urk. 11/6 S. 2 Rz 7 i.V.m. Beilage 1; Urk. 11/1 S. 10 Ziff. 81 i.V.m. Beilage 14; Urk. 11/3 S. 5 f. Rz 35 ff. i.V.m. Beilagen 7 und 8). Die Telefongespräche des folgenden Tages drehen sich um die Übergabe in der Wohnung von "I._____" in G._____. Der Beschuldigte bestätigt zuletzt, dort angekommen zu sein und zu "I._____" zu gehen (Urk. 11/5 S. 3 f. Rz 24 ff. i.V.m. Beilagen 4-6). Auch in diesem Fall findet sich in den abgehörten Telefongesprächen, insbesondere in denjenigen, als sich der Be- schuldigte auf dem Weg zu "I._____" befand und bei ihm eintraf (Urk. 11/5 Beilagen 4-6), kein Hinweis, dass der Beschuldigte weniger Fingerlinge dabei hat und liefern kann, als vereinbart war, was aber zu erwarten wäre, würde die Darstellung des Beschuldigten zutreffen. Ob der Beschuldigte für seinen Kurierdienst von "I._____" tatsächlich CHF 30.– pro Fingerling erhielt, wie es abgemacht war, lässt sich anhand der vorliegenden TK-Protokolle hingegen nicht rechtsgenügend nachweisen. Diesbezüglich ist daher von CHF 20.– pro Fingerling auszugehen, wie es der Beschuldigte eingestand (Urk. 11/5 S. 3 Rz 17). 2.6.3. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 9. Juli 2019 20 Fingerlinge à zehn Gramm Kokaingemisch, insgesamt 200 Gramm, von
- 15 - E._____ nach G._____ transportierte und dort dem Abnehmer "I._____" übergab. Für seinen Kurierdienst kassierte der Beschuldigte jedenfalls CHF 400.–. 2.7. Vorgang 82 (Anklage Ziff. 3) 2.7.1. Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, am 22. Juli 2019 20 Kokain- fingerlinge mit der Bezeichnung "A111", insgesamt ca. 200 Gramm Kokain- gemisch, von E._____ nach N._____ transportiert und dort einem unbekannten Abnehmer übergeben zu haben. Dafür habe der Beschuldigte einen nicht bekannten Bargeldbetrag als Entlöhnung erhalten. 2.7.2. Der Beschuldigte ist geständig, zehn Fingerlinge à ca. zehn Gramm Koka- ingemisch transportiert und dafür CHF 150.– bis CHF 200.– erhalten zu haben (Urk. 11/6 S. 2 Rz 14, S. 4 Rz 31; Urk. 11/10 S. 3 Ziff. 3; Prot. I S. 15 f.). 2.7.3. Auch in diesem Fall kann der Argumentation der Vorinstanz (Urk. 42 S. 10 f. Erw. 2.6.3) gefolgt werden. Aus den TK-Protokollen ergibt sich, dass der Beschuldigte am Tag vor dem Transport mit dem Abnehmer des Stoffs die Details der Lieferung bespricht: Es ist dabei von den Zahlen "20" und "200" die Rede (Urk. 11/6 Beilage 2a) und von der Buchstaben- und Zahlenreihenfolge "A111" (Urk. 11/6 Beilage 1b). Dass diese Gespräche den Transport von Drogen zum Gegenstand hatten, räumte der Beschuldigte ein, insbesondere dass die Fingerlinge mit "A111" markiert waren (Urk. 11/6 S. 2 Rz 7 i.V.m. Beilage 1). Die Schlussfolgerung der Polizei, dass die Zahlen "20" und "200" für die Anzahl Fingerlinge bzw. Menge Kokaingemisch stehen, erweist sich unter diesen Umständen als zutreffend und der Einwand des Beschuldigten, es habe sich um zehn Fingerlinge gehandelt (Urk. 11/6 S. 2 f. Rz 11 ff.), als billige Ausflucht. Die TK-Protokolle vom 22. Juli 2019 zeigen sodann auf, dass der Beschuldigte sich zum vereinbarten Treffpunkt begibt und dort auf den Abnehmer der Drogen wartet (Urk. 11/6 S. 3 Rz 16 ff. i.V.m. Beilagen 3-5). Ca. 40 Minuten nach der Übergabe der Drogen meldet sich der Abnehmer nochmals telefonisch beim Beschuldigten und informiert diesen darüber, dass er, der Beschuldigte, seine Kopfhörer liegen gelassen habe (Urk. 11/6 S. 3 Rz 23 i.V.m. Beilage 6). Hervorzuheben ist, dass weder vor noch nach der Ablieferung der Drogen zwischen dem Beschuldigten
- 16 - und dem Abnehmer davon die Rede ist, dass die tatsächlich gelieferte Menge nicht der vereinbarten entspricht, was aber zu erwarten wäre, träfe die Darstellung des Beschuldigten zu. 2.7.4. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 22. Juli 2019 ca. 200 Gramm Kokaingemisch von E._____ nach N._____ transportierte und dort einem unbekannten Abnehmer übergab und dafür einen Lohn von CHF 150.– bis CHF 200.– kassierte. 2.8. Vorgang 133 (Anklage Ziff. 6) Den Sachverhalt zum Vorgang 133, der ihm schliesslich vorgeworfen wird (Urk. 26 S. 4 Ziff. 6), hat der Beschuldigte eingestanden (Urk. 11/7, insbes. S. 5 Rz 41; Urk. 11/10 S. 4; Prot. I S. 19 f.). Das Geständnis deckt sich mit den Er- kenntnissen aus den abgehörten Telefongesprächen (Urk. 11/7 Beilagen 1-5). Es ist daher vom in der Anklage umschriebenen Sachverhalt auszugehen. 2.9. Fazit Im Zeitraum vom 12. Juni 2019 bis 25. September 2019 stellte sich der Be- schuldigte in fünf Fällen als Drogenkurier zur Verfügung, wobei er jeweils 100 bis 200 Gramm Kokaingemisch, insgesamt 830 Gramm, transportierte und sich auf diese Weise am Drogenhandel beteiligte. Hinzu kommt der Fall vom 26. Januar 2020, wo der Beschuldigte Anstalten traf, sich im gleichen Stil als Drogenkurier zu betätigen. Für diese Kurierdienste dürfte der Beschuldigte einen Lohn in der Grössenordnung von CHF 1'500.– erzielt haben.
3. Strafe 3.1. Strafrahmen und Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz gab den anwendbaren Strafrahmen korrekt wieder und legte die allgemeinen Regeln zur Strafzumessung in zutreffender Weise dar, so dass da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 15 ff. Erw. 4.1 und 4.2). Richtig ist insbe- sondere, dass die in der Anklage geschilderten Handlungen eine Tateinheit bil- den, da die einzelnen Vorgänge in einem engen sachlichen Zusammenhang ste-
- 17 - hen und demselben Tatentschluss unterstehen – nämlich in unbestimmt vielen Fällen sich als Drogenkurier zur Verfügung zu stellen. Dies entspricht auch der Auffassung der Verteidigung (Urk. 31 S. 6 f.; Urk. 60 S. 5). 3.2. Festsetzung der konkreten Strafe Zur konkret auszufällenden Strafe, die Vorinstanz setzte eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten fest (Urk. 42 S. 19 ff. Erw. 4.4 ff.), ist Folgendes festzuhalten: 3.2.1. Das Kokaingemisch, das der Beschuldigte transportierte, wurde von der Polizei nicht sichergestellt. In dieser Situation darf von Drogen mittlerer Qualität ausgegangen werden, solange keine Hinweise auf eine besonders reine oder ge- streckte Substanz vorliegen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2019, 6B_1081/2018, E. 3.1 m.w.H.), was hier nicht der Fall ist. Unter Verweis auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Statistik der SGRM; www.sgrm.ch, Forensische Chemie und Toxikologie, Statistiken) und in der Annahme, dass es sich nicht um Kokainbase sondern um Kokainhydrochlorid handelte, ist deshalb von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 70% auszugehen (so auch die Verteidigung, Urk. 60 S. 5). In dieser Grössenordnung bewegte sich denn auch der gutachterlich festgestellte Wirkstoffgehalt des Kokaingemischs, das beim Bruder des Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 17), allerdings in einem Fall, in welchen der Beschuldigte nicht involviert war. Die vom Beschuldigten transportierte Menge entspricht somit 580 Gramm reinem Kokain. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Menge der Betäubungsmittel, wenn auch nicht ein vorrangiges, so doch ein erstes wichtiges Element des objektiven Tatverschuldens, darstellt, und gestützt auf die in der Praxis gebräuchliche Vergleichstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (OFK-BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 StGB N 45) korrekt auf eine Freiheitsstrafe von 34 bis 35 Monaten Freiheitsstrafe geschlossen (Urk. 42 S. 19 f. Erw. 4.4.1.2). 3.2.2. Was die objektive Tatkomponente betrifft, hat die Vorinstanz auch die übrigen massgeblichen Faktoren zutreffend gewürdigt (Urk. 42 S. 20 Erw. 4.4.1.3): nämlich dass der Beschuldigte innert weniger Monate eine
- 18 - beträchtliche Menge Kokain innerhalb der Schweiz transportierte; er, als reiner Inlandkurier, hierarchisch zwar am unteren Ende der Handelskette tätig, angesichts der Anzahl Transporte aber in der Organisation sehr wohl integriert war; es sich bei den vom Beschuldigten in den einzelnen Fällen transportierten Drogen nicht um Kleinmengen handelte, wie die Verteidigerin ausführte (Urk. 31 S. 8), und der Beschuldigte im Vorfeld jeweils darüber informiert worden war, um welche Mengen es sich handelte, so dass von Zufälligkeiten, wie die Verteidigerin meinte (Urk. 31 S. 8, Urk. 60 S. 6), keine Rede sein kann. Alles in allem ist von einer beträchtlichen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen. 3.2.3. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz in der Absicht, einen Verdienst zu erzielen, wobei er trotz niedriger Stellung innerhalb der Hierarchie seine Interessen durchaus zu vertreten wusste, worauf schon die Vorinstanz zutreffend hinwies (Urk. 42 S. 21 Erw. 4.4.2). Plausibel erscheint, dass der Be- schuldigte, welcher zur Tatzeit arbeitslos war, unter grossem Druck seiner in Nigeria lebenden Verwandten stand, welche gemäss seinen Angaben auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen sind (Prot. I S. 20 f.; Urk. 31 S. 8, Urk. 34 S. 2 f., Urk. 59 S. 6). Milde kann er dafür indessen nicht erwarten, kann es doch nicht angehen, zwecks finanzieller Unterstützung armutsbetroffener Angehöriger Delikte zu begehen, insbesondere wenn diese die Gesundheit vieler Menschen gefährden, was dem Beschuldigten, der selber nie Drogen konsumierte, bewusst war (Urk. 59 S. 14). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte, sollten seine Aus- führungen zu seinen Anstellungen zutreffen (Urk. 23/2 S. 2 f. Rz 13; Urk. 11/2 S. 3 Ziff. 10; Urk. 34 S. 2 f.; Urk. 59 S. 2 f.), in der fraglichen Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog und auch seine Ehefrau Einkommen erzielte (Urk. 23/4 S. 3 Ziff. 18 ff.; Prot. I S. 6; Urk. 59 S. 10), weshalb eine finanzielle Notlage beim Beschuldigten nicht auszumachen ist. Das subjektive Tatverschulden vermag somit die objektive Tatschwere nicht zu ändern. 3.2.4. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden des Beschuldigten aufgrund der Tatkomponenten als nicht mehr leicht zu qualifizieren und erscheint eine hypothe- tische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 33 Monaten als angemessen.
- 19 - 3.2.5. Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Erw. 42 S. 21 f. Erw. 4.5.1 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte heute nach wie vor bei der J._____ AG im Stundenlohn tätig ist, neu aber über ei- nen unbefristeten Einsatzvertrag verfügt (Urk. 59 S. 2; Urk. 61). Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung an, in den letzten zehn Jahren immer gearbei- tet zu haben, ausser während eines Jahres, nachdem ihm 2019 gekündigt worden sei. In jener Zeit habe er Arbeitslosenentschädigung erhalten, teilweise in redu- ziertem Umfang, weil er dennoch teilweise gearbeitet habe (Urk. 59 S. 2 f.). We- der die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten noch sein Vorleben, insbe- sondere die beiden schon länger zurückliegenden, nicht einschlägigen Vorstrafen, geben Anlass für eine Strafminderung oder -erhöhung. 3.2.6. Im Rahmen der Täterkomponente ist weiter das Nachtatverhalten zu be- rücksichtigen. Namentlich ein Geständnis wirkt sich bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten aus. Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt das Verhalten des Beschuldigten korrekt gewürdigt (Urk. 42 S. 22 f. Erw. 4.5.3). Her- vorzuheben ist, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte zwar eingestand, zumindest im Grundsatz, das Geständnis aber in allen Fällen jeweils erst nach Vorlage der TK-Protokolle, welche klare Hinweise auf seine Kurier- tätigkeit enthalten, erfolgte. Was das Ausmass seines deliktischen Verhaltens betrifft, insbesondere die Menge der transportierten Betäubungsmittel, ist der Be- schuldigte sodann nur teilweise geständig. Echte Einsicht und aufrichtige Reue, auch insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen, sieht anders aus. Ein besonders kooperatives Verhalten, welches beispielsweise zur Identifizierung seiner Mittäter geführt hätte, ist beim Beschuldigte sodann nicht auszumachen. Mit der Vorinstanz ist beim Beschuldigten schliesslich keine ins Gewicht fallende Strafempfindlichkeit auszumachen. Entsprechend führt beim Nachtatverhalten einzig das Teilgeständnis zu einer Reduktion der Einsatzstrafe. Der von der Vorinstanz veranschlagte Abzug von fünf Monaten, was rund 15% der Einsatzstrafe entspricht, ist vertretbar.
- 20 - 3.2.7. Unter Würdigung aller für die Strafzumessung relevanter Umstände er- scheint somit eine Strafe von 28 Monaten als angemessen, diese ist einzig in der Form der Freiheitsstrafe möglich (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 34 und Art. 40 StGB).
4. Vollzug der Strafe 4.1. Eine Strafe von mehr als 24 Monaten darf nicht bedingt ausgesprochen werden, jedenfalls nicht vollumfänglich (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aber teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 StGB). 4.2. Die Vorinstanz erwog, dass im Fall des Beschuldigten sowohl die objekti- ven wie subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt sind und setzte den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf acht Monate und den be- dingten Strafanteil auf 20 Monate fest, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 42 S. 24 Erw. 5.2 f.). Ein vollumfänglicher Aufschub des Vollzugs der hier auszusprechenden Freiheitsstrafe ist, wie vorstehend erwähnt, von Gesetzes we- gen ausgeschlossen. Da die Staatsanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung er- hob, darf wegen des in Art. 391 Abs. 2 StPO statuierten Verbots der reformatio in peius aber auch der Grundsatzentscheid der Vorinstanz, dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren, im Berufungsverfahren nicht in Frage ge- stellt werden. Soweit die Vorinstanz den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf acht Monate festlegte, ist dies angesichts der Schwere seiner Tat nicht zu bean- standen. Den unbedingten Teil der Strafe auf sechs Monate zu reduzieren – wie es die Verteidigung eventualiter beantragte (Urk. 60 S. 8 f.) – ist somit nicht ange- zeigt. Immerhin handelt es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher, sondern um mehrere Drogentransporte, welche allesamt als schwere Fälle im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu qualifizieren sind. Ob es angebracht gewesen wäre, diesen Teil der Strafe höher anzusetzen, kann wegen des bereits erwähnten Ver-
- 21 - schlechterungsverbots offen bleiben. Dem Entscheid der Vorinstanz zum Vollzug der Strafe ist demnach zu folgen. 4.3. Der Beschuldigte befand sich vom 24. Juni 2020 bis 10. November 2020 in Untersuchungshaft (Urk. 22/2, Urk. 22/4, Urk. 22/9 und Urk. 22/13). Diese 140 Tage sind auf den vollziehbaren Teil der Strafe anzurechnen.
5. Landesverweisung 5.1. Die vom Beschuldigten begangene mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stellt eine sogenannte Katalogtat dar, welche obligatorisch einen Landesverweis zur Folge hat (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 5.2. Die Vorinstanz erläuterte den Rahmen der vorzunehmenden Prüfung und nannte insbesondere die massgeblichen Kriterien, die es zu beachten gilt, in zu- treffender Weise (Urk. 42 S. 26 f. Erw. 7.3.1 und S. 30 f. Erw. 7.4.1) und würdigte diese bezogen auf den Beschuldigten überwiegend korrekt (Urk. 42. S. 27 ff. Erw. 7.3.2 ff. und S. 31 ff. Erw. 7.4.2 ff.), so dass zunächst darauf verwiesen werden kann. Zusammenfassend und teils ergänzend sind die folgenden Punkte festzuhalten. 5.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nigeria und in seinem Heimatland aufgewachsen, zusammen mit sieben Geschwistern, wovon sechs noch in Nigeria leben. Ein Bruder lebt ebenfalls in der Schweiz, dabei handelt es sich um B._____ ("B'._____"), der ebenfalls in den Drogenhandel involviert war (Vorgänge 95 und 98) und sich im Gefängnis befindet (Urk. 23/2 Rz 4; Urk. 59 S. 7). Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte der Beschuldigte in Nigeria. Erst Ende 2004, also mit ca. 26 Jahren, reiste der Beschuldigte in die
- 22 - Schweiz ein und heiratete im Jahr 2006 seine Ehefrau, welche er hier in der Schweiz kennengelernt hatte. Der Ehe ist im mm.2006 ein gemeinsames Kind entsprungen (Urk. 23/2 S. 2 Rz 6; Prot. I S. 6; Urk. 59 S. 3 f.). Der Beschuldigte ist im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung ging er keiner Erwerbstätigkeit nach. Zuvor war er mehrere Jahre arbeitstätig. Am
7. April 2021, rund fünf Monate nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, fand der Beschuldigte wieder eine temporäre Anstellung (Urk. 32/2). Heute ist er nach wie vor bei derselben Firma tätig, verfügt allerdings nicht über eine Festanstellung, sondern lediglich – aber immerhin – über einen unbefristeten Einsatzvertrag auf Stundenlohnbasis (Urk. 61). Im vorliegenden Verfahren musste der Beschuldigte durchwegs die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch nehmen. Weiter ist zu konstatieren, dass seine Tochter ihre Briefe, welche sie ihm ins Gefängnis sandte, auf Englisch verfasste (Urk. 35/1). Dies deutet darauf hin, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten beschränkt sind. Immerhin pflegt der Beschuldigte ausserhalb seiner Kernfamilie auch Kontakte zu Schweizer Staatsangehörigen, mit denen er zusammenarbeitet (Urk. 59 S. 9; vgl. Prot. I S. 12). Gemäss den Angaben seiner Verteidigung ist der Beschuldigte gläubiger Katholik und besucht die Kirche (Urk. 34 S. 4 und S. 8). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, fehlen aber Hinweise, die ein besonderes Engagement für die Kirche oder eine aktive Rolle in dieser Gemeinschaft belegen. Die beiden Vorstrafen aus den Jahren 2012 und 2014 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Urk. 23/1 und Urk. 45) liegen zwar schon einige Jahre zurück und erscheinen im Vergleich zu den hier zu beurteilenden Delikten untergeordneter Natur, zeigen aber, dass der Beschuldigte Mühe bekundet, sich an die hiesige Gesetzgebung zu halten. Trotz der beschriebenen Umstände spricht insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte die meiste Zeit arbeitstätig war, für eine gewisse Integration. 5.4. Mit sechs Geschwistern verfügt der Beschuldigte über mehrere enge An- gehörige in seinem Heimatland. Diese besucht er jährlich über Weihnachten (Prot. I S. 8), nicht so allerdings in den letzten drei Jahren. Letztmals war er aber im Februar 2022 in Nigeria (Urk. 59 S. 7). Auch hat er Freunde in Nigeria (Urk. 59 S. 9). Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde der mit der Sprache und Kultur bes- tens vertraute Beschuldigte folglich auf ein bekanntes und vertrautes Umfeld
- 23 - stossen, von welchem zu erwarten ist, dass ihm dieses bei der Wiedereingliede- rung nach Kräften behilflich ist. Der berufliche (Wieder-) Einstieg mag in seinem Heimatland zwar schwierig sein und eine Lebensführung nach mitteleuropäi- schem Standard nicht möglich. Hinweise dafür, dass dem Beschuldigten die Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist, liegen indessen keine vor. 5.5. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz primär aus dem Umstand ergeben, dass seine Ehefrau und seine Tochter hier leben (Urk. 42 S. 28). Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter scheint sehr innig zu sein, wie ihre Briefe, die sie ihm ins Gefängnis sandte, belegen (Urk. 35/1). Diese Innigkeit mit der Begründung zu hinterfragen, der Beschuldigte habe, so die Vorinstanz, anlässlich der Hauptverhandlung nur unzureichend über die schulische Situation seiner Tochter Auskunft geben können (Urk. 42 S. 30 Erw. 7.3.5), überzeugt nicht. Mangels gegenteiliger Hinweise ist sodann davon auszugehen, dass die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Ehefrau intakt ist. Diese ist deutsche Staatsangehörige und lebt und arbeitet seit 2004 in der Schweiz (Urk. 23/4 S. 4 Ziff. 27; Prot. I S. 6; Urk. 59 S. 3 f. und 10). Die gemein- same Tochter ist hier aufgewachsen und besucht aktuell eine … Schule in E._____. Gemäss dem Beschuldigten wird sie im August 2022 eine Lehre im K._____ beginnen (Urk. 59 S. 5). Mangels näherer Bezugspunkte – der Beschul- digte reiste jeweils alleine nach Nigeria (Urk. 59 S. 7) – ist ihnen eine Ausreise in das Heimatland des Beschuldigten zusammen mit diesem, nicht zuzumuten, und es liegen auch keine Hinweise vor, wonach sie bereit und in der Lage sind, zu- sammen mit dem Beschuldigten in ein anderes Land ausserhalb des Schengen- raums (vgl. dazu nachfolgende Erw. 6) auszureisen und dort Fuss zu fassen. Nach den Angaben des Beschuldigten arbeitet seine Ehefrau als Pflegefachfrau im K._____ E._____ und erzielt ein Einkommen von schätzungsweise Fr. 5'000.– pro Monat (Prot. I S. 6; Urk. 59 S. 4). Damit müsste sie in der Lage sein, ihre Le- benskosten und diejenigen der gemeinsamen Tochter zu begleichen. Eine Lan- desverweisung des Beschuldigten bewirkt bei ihnen somit keine finanzielle Notla- ge, hat aber – und das allein wiegt schwer – massive Auswirkungen auf die künf- tige Gestaltung seiner Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner minderjährigen
- 24 - Tochter. Im Ergebnis teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten, wenn auch knapp, einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt. 5.6. Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Seine Tätigkeit als Drogenkurier übte er während rund sieben Monaten aus. Insgesamt transportierte er 580 Gramm reines Kokain, was deutlich über der Schwelle von 18 Gramm liegt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits ausreicht, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Der Beschuldigte legte folglich eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag. Negativ ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeit- raum längst verheiratet und Vater einer Tochter war. Die sich daraus ergebende Verantwortung aber auch Ressource vermochten ihn von seinem deliktischen Verhalten nicht abzuhalten (Urk. 59 S. 9 und 14). Dasselbe trifft auf seinen christ- lichen Glauben zu. Trotz des zu erwartenden Lerneffekts, den der teilweise Voll- zug der auszufällenden Freiheitsstrafe mit sich bringt, besteht daher keine ausrei- chende Gewähr, dass sich der Beschuldigte künftig wohl verhalten wird. Daran vermag der Umstand, dass der Beschuldigte zur Zeit über eine Arbeitsstelle ver- fügt, nichts Entscheidendes zu verändern. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt daher das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz klar. Die Landesverweisung des Beschuldigten erweist sich nach dem Gesagten trotz Bejahung eines Härtefalls als unvermeidlich. 5.7. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für fünf bis 15 Jahre auszusprechen. Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren an. Dabei handelt es sich um das gesetzliche Minimum, weshalb eine Reduktion unzulässig ist. Wegen des Verbots der reformatio in pei- us steht eine längere Dauer nicht zur Debatte. Auch in diesem Punkt ist somit der Vorinstanz zu folgen.
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6. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) Die Vorinstanz hat die Bedeutung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) sowie die Voraussetzungen der Aus- schreibung korrekt dargelegt (Urk. 42 S. 32 f. Erw. 8.1) und ist mit überzeugender Begründung zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen im Fall des Be- schuldigten erfüllt sind (Urk. 42 S. 33 Erw. 8.2), so dass darauf verwiesen werden kann. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen. Er ist zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen für eine Straftat, die mit ei- ner Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist. Wie den Ausführungen zur Landes- verweisung entnommen werden kann, geht vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (obige Erw. 5.6). Dies erfordert die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Fest- zuhalten ist diesbezüglich, dass es den übrigen Schengen-Staaten freisteht, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesproche- ne Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 147 IV 340 E. 4.9; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil 6B_509/2019 vom 29.08.2019 E. 3.3).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'500.– festzusetzen. Gestützt auf § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (Urk. 58) ist die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal CHF 4'600.– zu entschädigen. Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigen
- 26 - auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Staatskasse zu nehmen sind. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juni 2020 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'400.– wird eingezogen und zur Verfahrenskos- tendeckung verwendet.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Fr. 513.30 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'296.– Kosten Informatik Service Center Fr. 26'155.80 Auslagen Untersuchung (Telefonkontrolle)
9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
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10. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 21'613.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 140 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (acht Monate, abzüglich 140 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
5. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.00 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 28 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (überbracht) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons St. Gallen − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 29 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2022 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Affolter lic. iur. S. Kümin Grell