opencaselaw.ch

SB210433

Mehrfache Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2022-01-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwür- digkeit des Beschuldigten und von B._____ (Urk. 32 S. 4 f.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

2. Vorfall vom 10. Mai 2020 im C._____ (Dossier 2) und vom 19. Juli 2020 an der D._____-strasse in E._____ (Dossier 3) 2.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte seiner damals von ihm ge- trennt lebenden Ehefrau B._____ am 10. Mai 2020 im C._____ mit den Worten gedroht, "ist dir eigentlich bewusst, was ich dir antun kann?", "ich werde dir die Knochen brechen" und "ich werde dir den Rücken brechen". B._____ sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden (Dossier 2). Am 19. Juli 2020 habe sich an der D._____-strasse in E._____ zwischen den Eheleuten ein weiterer Vorfall ereignet. Der Beschuldigte habe B._____ mit folgenden Worten gedroht und sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt: "Ich werde dich absitzen im Gefängnis", "ich werde dich zusammenschlagen", "ich werde dich töten", "ich werde dich abschlachten" und "ich werde dir den Kiefer kaputt schlagen". Zudem habe er sie am Oberarm gepackt und begonnen, sie in Richtung Polizeistation zu ziehen. Weiter habe er sie an ihrer Halskette gerissen, bis diese gerissen sei, und an den Haaren gezogen und ihr dabei Schmerzen zugefügt (Dossier 3). 2.2. Zum Vorfall vom 10. Mai 2020 erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz, er habe am Vortag die Kinder wunschgemäss für einige Stunden zu B._____

- 6 - zurückgebracht, obwohl diese gemäss Besuchsregelung über das Wochenende bei ihm gewesen wären. In der Folge habe sich B._____ für die Übergabe der Kinder nicht mehr bei ihm gemeldet, weshalb er an ihrer Haustüre geklingelt ha- be, um (ohne Erfolg) die Kinder abzuholen. Am folgenden Tag sei B._____ ab- sichtlich in den C._____ gegangen im Wissen, dass er jedes Wochenende dort sei. Im C._____ habe er B._____ nicht bedroht. Vielmehr habe er sie gefragt, weshalb sie die Kinder am Vorabend genommen, aber nicht zurückgebracht ha- be. Es sei ein normaler Ehestreit mit einer normalen Diskussion gewesen. Auch gegenüber der damals im Park anwesenden F._____ habe er keine Drohungen ausgesprochen (Prot. I S. 23 ff.). Am 19. Juli 2020 habe er B._____ ebenfalls nicht bedroht. Auch habe er sie nicht in Richtung Polizeiposten geschleppt oder an den Haaren gezogen. Er habe seine Ehefrau am Arm gehalten, weil diese "ein Drama" gemacht und von der Polizei gesprochen habe. Sie wolle nur, dass er ins Gefängnis müsse. Richtig sei, dass er die herbeigeeilte Verkehrsdienstleiterin beleidigt habe. B._____ und ihre da- mals anwesende Freundin G._____ hätten sich abgesprochen. Weiter habe ein Polizist seiner Ehefrau auf Serbisch Tipps gegeben (Prot. I S. 26 ff.). Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Stand- punkt, B._____ habe den Beschuldigten geheiratet, um vor allem in der Schweiz bleiben zu können. Die im Recht liegenden WhatsApp-Nachrichten zeigten, dass B._____ nicht ansatzweise Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Jene habe den Beschuldigten immer wieder direkt oder über dessen Schwester und Mutter kontaktiert. Die Zeugin F._____ könne sich nicht mehr an irgendwelche Drohun- gen erinnern respektive sei mit B._____ sehr gut befreundet gewesen. Diese hät- ten mehrere Tage Zeit gehabt, sich abzusprechen. Gleiches gelte in Bezug auf die Zeugin G._____, die offensichtlich von Anfang an Partei für B._____ ergriffen habe. Auch mit G._____ habe sich B._____ abgesprochen. Beim Vorfall vom 19. Juli 2020 habe B._____ den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Übergabe von Kinderkleidern abermals provoziert und an der Nase herumgeführt (Urk. 26 und Prot. I S. 30 ff.).

- 7 - Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 59 S. 9 ff. und Urk. 60). 2.3. Zu den Anklagevorwürfen wurde B._____ am 14. Mai 2020 und 20. Juli 2020 polizeilich sowie am 10. November 2020 staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 4/2-5). Der Beschuldigte wurde am 18. Mai 2020 und 20. Juli 2020 polizei- lich sowie am 21. Juli 2020 und 10. November 2020 staatsanwaltschaftlich ein- vernommen (Urk. 3/3-6). Die Zeugeneinvernahmen von F._____ und G._____ er- folgten am 3. November 2020 (Urk. 5/1-2). Die Vorinstanz befragte B._____ und den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2021 vor Schran- ken (Prot. I S. 13 ff. und 23 ff.). Sie hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten, von B._____ und der Zeuginnen zutreffend zusammenge- fasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 12 ff.). 2.4. Vorfall vom 10. Mai 2020 im C._____ (Dossier 2) 2.4.1. Unbestritten ist, dass es am 10. Mai 2020 im C._____ zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau B._____ zu einem Streit kam, nachdem die Eheleute bereits am Vortag im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung einen Disput hatten. Bestritten ist, dass der Beschuldigte dabei B._____ unter anderem mit den Worten drohte, er werde ihr den Rücken brechen. 2.4.2. Der Beschuldigte erklärte den Streit mit einer Auseinandersetzung wegen der Kinder am Vorabend (Urk. 3/3 S. 1 f.; Urk. 3/6 S. 5; Prot. I S. 24). Er schilder- te, wie er B._____ am nächsten Tag im Park angetroffen und darauf angespro- chen habe (Urk. 3/3 S. 2) und wie sich eine Kollegin (F._____) eingemischt habe (Urk. 3/3 S. 2). Er sei etwas lauter geworden (Urk. 3/3 S. 2), habe aber zu keinem Zeitpunkt Drohungen ausgesprochen (Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/5 S. 5; Urk. 3/6 S. 5 und 7; Prot. I S. 24 f.). Damit fallen seine Schilderungen grundsätzlich konkret, anschaulich und plausibel aus. In Bezug auf F._____ hielt der Beschuldigte fest, seine Frau habe "zwei, drei spezielle Kolleginnen, die ihr Tipps geben und ihr sa- gen, was sie tun soll". F._____ gehöre zu jenen Frauen, "von denen ich meiner Frau sagte, sie solle mit denen keine Zeit verbringen. Die arbeiten nicht" (Urk. 3/5 S. 5). Betreffend F._____ erhob der Beschuldigte insoweit eher pauschale Vor-

- 8 - würfe gegen ihre Person, ohne ein entsprechendes Motiv für eine Falschbelas- tung oder für eine Absprache konkret darzulegen. Darauf wird zurückzukommen sein (siehe E. 2.6 nachfolgend). 2.4.3. Die Aussagen von B._____ qualifiziert die Vorinstanz als gleichlautend und konzise. Diese würden in den Kernpunkten mit den Schilderungen der Zeugin F._____ übereinstimmen. Die vorinstanzliche Würdigung kann im Ergebnis über- nommen werden (Urk. 32 S. 15 f.). B._____ schilderte nachvollziehbar und – ent- gegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 60 S. 3) – von sich aus, wie sie auf die Drohungen im C._____ reagierte, indem sie am ganzen Körper gezittert und Angst verspürt habe (Urk. 4/2 S. 2 f. und 4). Gleichzeitig belastete sie den Beschuldigten nicht in unnötiger Weise, indem sie festhielt, dass am 10. Mai 2020 über die Drohungen hinaus keine körperlichen Übergriffe stattgefunden hätten (Urk. 4/4 S. 9). Auch gegenüber den Kindern sei der Beschuldigte nie gewalttätig geworden (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/3 S. 5). Das Verhältnis des Beschuldigten zu den Kindern sei gut und das Besuchsrecht funktioniere (Urk. 4/4 S. 4), was sie jedoch zu einem späteren Zeitpunkt relativierte (Prot. I S. 20 f.). Ihre Aussagen sind ins- gesamt differenziert und ohne wesentliche Widersprüche. Leicht abweichende Schilderungen vor Vorinstanz (wonach der Beschuldigte nebst den Todesdrohun- gen gesagt habe, er mache aus ihr "eine Sklavin", Prot. I S. 14) scheinen hier we- nig relevant zu sein. Die Schilderungen von B._____ zum Vorfall im C._____ erfahren durch F._____ eine Stütze in zweierlei Hinsicht. Zum einen blieb unbestritten, dass F._____ nicht untätig blieb, sondern sich (in den Worten des Beschuldigten) in den Streit ein- mischte. Will der Beschuldigte einen normalen Ehestreit mit einer normalen Dis- kussion geführt haben, spricht die Reaktion von F._____ eher gegen seine Dar- stellung. Zudem hielt F._____ in ihrer Befragung als Zeugin fest, der Beschuldigte habe auch ihr gegenüber gesagt, er werde ihr den Rücken brechen (Urk. 5/1 S. 5). Selbst wenn sich die Zeugin darüber hinaus an konkrete, gegen B._____ gerichtete Drohungen nicht mehr spontan zu erinnern vermochte und sich vom Vorfall offensichtlich zu distanzieren versuchte ("Wie gesagt, wenn ich das damals so gesagt habe, dann wird es so gewesen sein. Heute kann ich das nicht mehr

- 9 - aus meiner Erinnerung sagen, weil das betrifft mich nicht. Ich war ganz einfach damals zur falschen Zeit am falschen Ort"; Urk. 5/1 S. 5), stützt die von ihr ge- schilderte und gegen sie selbst gerichtete Drohung des Beschuldigten die Sach- darstellung von B._____. Laut B._____ habe der Beschuldigte zu F._____ gesagt, sie solle ihn nicht dazu bringen, sie auch zusammenzuschlagen (Prot. I S. 15). Die entsprechenden Schilderungen beider Frauen stehen damit entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 32) im Einklang. Die gegen F._____ formulierte Drohung war zudem im Wortlaut mit den Drohungen, die laut B._____ gegen sie selbst fie- len, identisch oder zumindest vergleichbar. 2.4.4. Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden. Den grundsätzlich konkreten, anschaulichen und plausiblen Aussagen des Beschuldigten stehen die differenzierten Aussagen von B._____ gegenüber. Diese werden durch die Zeu- genaussagen von F._____ untermauert. Sie passen zudem mit der unbestrittenen Reaktion der Zeugin während des Streits zwanglos überein. 2.5. Vorfall vom 19. Juli 2020 an der D._____-strasse (Dossier 3) 2.5.1. Auch der Vorfall vom 19. Juli 2020 stand laut Beschuldigter im Kontext mit Kinderbelangen (Urk. 3/4 S. 2; Urk. 3/5 S. 3). Er habe zu keinem Zeitpunkt Droh- ungen ausgesprochen, ebenso wenig sei er gegenüber B._____ tätlich vor- gegangen. Zum Streit hielt er fest, er sei etwas wütend gewesen und es sei zu Diskussionen gekommen, dabei hätten sie etwas lauter miteinander gesprochen (Urk. 3/4 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2). Er habe B._____ sehr fein am Oberarm angefasst (Urk. 3/4 S. 3 f.) respektive er habe sie einfach festgehalten. Ob er sie ziemlich fest am Oberarm angefasst und in Richtung Polizei gezogen habe, könne er nicht abschätzen (Urk. 3/6 S. 5 f.). Es treffe zu, dass er gegenüber der herbeigeeilten Verkehrskadette etwas grob gewesen sei und ihr gesagt habe, sie (die Verkehrs- kadette) sei "Sozialarbeiterin" und weshalb sie sich einmische (Urk. 3/4 S. 2 f.). Damit fallen die Schilderungen des Beschuldigten grundsätzlich nachvollziehbar aus, teilweise wirken sie in der Tendenz beschönigend und insoweit wenig über- zeugend. Auch bei diesem Vorfall erhob der Beschuldigte pauschale Vorwürfe gegen Drittpersonen. Betreffend G._____ führte er an, sie habe "das alles von Anfang an eingeleitet" und habe "selber genug Dreck am Stecken" (Urk. 3/6 S. 2).

- 10 - Weiter habe ein Polizist B._____ vor Ort Ratschläge erteilt (Urk. 3/4 S. 1 f.; Urk. 3/5 S. 4 f.; Prot. I S. 27). Auch darauf wird zurückzukommen sein (siehe E. 2.6 nachfolgend). 2.5.2. Zu den Aussagen von B._____ und der Zeugin G._____ hält die Vorinstanz fest, beide hätten übereinstimmend ausgesagt, wie der Beschuldigte B._____ am Oberkörper gefasst und in Richtung Polizei gezogen habe, wie er ihr auf die Füs- se getreten und sie an den Haaren gerissen habe. Zu den Drohungen hätten bei- de Frauen nicht nur pauschale Todesdrohungen, sondern durchaus auch ein- prägsame Elemente geschildert. Danach habe der Beschuldigte gegenüber B._____ gesagt, er werde sie "im Gefängnis absitzen". Die Schilderungen seien in sich stimmig, lebensnah und von Konstanz geprägt (Urk. 32 S. 21 f.). Diese zutreffende Würdigung kann übernommen werden. Lediglich ergänzend kann Folgendes festgehalten werden. Beide Frauen erklärten zur Formulierung "im Gefängnis absitzen" gleichlautend, der Beschuldigte habe damit zum Ausdruck gebracht, zulasten von B._____ eine schwere Straftat zu begehen und dafür ins Gefängnis gehen zu müssen (Prot. I S. 17; Urk. 5/2 S. 6). Indem die Zeugin in diesem Zusammenhang weiter schilderte, der Beschuldigte habe die Bezeich- nung "Odrobijati" gebraucht, fiel ihre Sachdarstellung konkret aus und wirkt sie er- lebnisbasiert. Unzutreffend ist, wenn die Verteidigung geltend macht, B._____ habe die entsprechenden Drohungen (abschlachten, Kiefer brechen etc.) und die Handlungen (Packen am Brustbein mit der Halskette in der Hand und ziehen in Richtung Polizeistation) in der Einvernahme bei der Polizei nicht zur Sprache ge- bracht (Urk. 26 S. 9 f.). Das Gegenteil ist der Fall (Urk. 4/3 S. 2). Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie meint, nur G._____ habe ein Reissen an den Haaren geschildert, "da dichtet die beste Freundin der Geschä- digten offenbar munter dazu" (Urk. 26 S. 12). Vielmehr sind auch in diesem Punkt augenscheinlich Übereinstimmungen gegeben. B._____ gab an, wie der Beschuldigte sie an den Haaren gerissen habe (vgl. Urk. 4/4 S. 10). Ebenfalls unzutreffend ist, wenn die Verteidigung geltend macht, dass es "eine Ausschmü- ckung der Zeugin G._____" sei, dass der Beschuldige B._____ auf die Füsse ge- treten sei (Urk. 60 S. 7). B._____ selber gab an, wie der Beschuldigte ihr mit dem Fuss auf die Füsse getreten sei (vgl. Urk. 4/4 S. 10).

- 11 - 2.5.3. Als Zwischenfazit zum Vorfall vom 19. Juli 2020 kann Folgendes festgehal- ten werden. Die Aussagen des Beschuldigten wirken grundsätzlich nachvollzieh- bar. Dies bezieht sich insbesondere auf dessen Schilderungen betreffend die Umstände, die zur Auseinandersetzung führten (wonach er zusätzliche Kinder- kleider bei B._____ holen wollte). Zum Kerngeschehen hingegen fiel seine Dar- stellung teilweise beschönigend und pauschal ("Es kam etwas zu Diskussionen", vgl. Urk. 3/4 S. 2) aus. Seinen Aussagen stehen die Aussagen von B._____ ge- genüber, die konkret, anschaulich und erlebnisbasiert wirken. Diese werden zu- dem im Wesentlichen von der Zeugin G._____ bestätigt, die den Vorfall miterleb- te. Dass der Beschuldigte in grober Weise die herbeigeeilte Verkehrskadette an- ging und diese in der Folge aus eigener Initiative die Polizei alarmierte (Urk. D3/1 S. 2), ist schliesslich nur aber immerhin ein leichtes Indiz dafür, dass sich die Auseinandersetzung wie von B._____ und der Zeugin geschildert abspielte. 2.6. Es bestehen gesamthaft gesehen und mit Blick auf die Depositionen von F._____ und G._____ keine erheblichen Zweifel, dass sich der Vorfall im C._____ und rund zwei Monate später jener an der D._____-strasse wie von B._____ ge- schildert zutrugen. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In sub- jektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit den Drohungen B._____ in Angst versetzen würde, und er wollte dies auch. Nicht zweifelhaft ist weiter, dass er die Tätlichkeiten, unter anderem das Reissen an den Haaren, wissentlich und willentlich verübte. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Daran vermögen die weiteren Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Die im Recht liegenden undatierten WhatsApp-Nachrichten (Urk. 12/9-11 und Urk. D2/3 f.) offenbaren - unter der Annahme, dass der Beschuldigte die entspre- chenden Textnachrichten mit B._____ austauschte - eine schroffe und teilweise derbe Ausdrucksweise seiner Gesprächspartnerin. Dass aber B._____ grundsätz- lich (im damaligen Zeitpunkt) und konkret (im Zeitpunkt der hier interessierenden Übergriffe) durch die Todesdrohungen und die weiteren Drohungen nicht einge- schüchtert worden wäre, geht daraus selbstredend nicht hervor. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte und B._____ einen Teil der im Recht liegenden

- 12 - WhatsApp-Nachrichten zeitlich zwischen den beiden Übergriffen austauschten (vgl. Urk. 12/8). Die Unterhaltung zeigt lediglich, welcher Umgangston gepflegt wurde. B._____ gab denn auch an, es sei normal gewesen, dass sie sich in der Beziehung gegenseitig beleidigt hätten (Prot. I S. 19). Gleich verhält es sich mit den wiederholten Behauptungen des Beschuldigten, B._____ habe keine Angst gehabt, ansonsten sie ihm nicht derart freche Nachrichten geschickt (Urk. 3/3 S. 3), ihn bedroht (Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/4 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2) und ihn immer wie- der zu sich gerufen hätte (Urk. 3/3 S. 3 f.; Urk. 3/6 S. 3). Mit Blick auf die Übergrif- fe vom 10. Mai 2020 und 19. Juli 2020 (ein ebenfalls angeklagter Vorwurf vom 14. Juli 2019 mündete erstinstanzlich und rechtskräftig in einen Freispruch) bleibt zu- dem unerheblich, dass B._____ vom Beschuldigten im Jahre 2019 schwanger wurde und im Januar 2020 eine Abtreibung vornehmen liess (Urk. 4/4 S. 13 f.). Dies zeigt aufgrund der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Schutz- massnahmen bis Ende Oktober 2019 (Urk. 7/3) höchstens die ambivalente Natur der Beziehung. Augenfällig ist, wie der Beschuldigte involvierte Drittpersonen wie die Zeuginnen oder der am 19. Juli 2020 im Dienst stehende Polizeibeamte schlechtredet. Hinweise, dass die pauschal formulierten Vorwürfe zutreffen würden, sind keine erkennbar. Mit seinem Vorbringen erschüttert der Beschuldigte deshalb die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen nicht. Vielmehr setzt er bei der Glaubhaftigkeit der eigenen Aussagen ein zusätzliches Fragezeichen. Weiter vermag das B._____ durch den Beschuldigten und dessen Verteidigung unterstellte Motiv für eine falsche Belastung das Beweisergebnis nicht in ein anderes Licht zu rücken. Der Beschuldigte erklärte dazu, B._____ wolle ihm "eins reindrücken" (Urk. 3/2 S. 4). Sie wolle, dass er seinen Job verliere und sein Leben zerstören (Urk. 3/4 S. 3). Sie wolle, dass er die Kinder nicht habe und nicht arbeiten könne, das grösste Problem seien die Alimente (Urk. 3/4 S. 5). Sie wolle ihn ins Gefängnis bringen (Urk. 3/5 S. 4 und 7; Urk. 3/6 S. 8; Prot. I S. 28). Von den geforderten Alimenten in der Höhe von Fr. 1'800.-- könne er monatlich nur Fr. 840.-- bezahlen, was B._____ sehr verletzt habe und weshalb sie ständig die Polizei rufe (Urk. 3/6 S. 6). B._____ sei besessen gewesen von Markenkleidern, das habe er ihr nicht bieten können (Prot. I S. 23). Diese behaupten Motive aus insbesondere finanziel-

- 13 - len Gründen bleiben ganz pauschal, sind nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und setzten mehrere Momente voraus. B._____ hätte die verschiedenen Vorwürfe frei erfunden. Sie hätte dazu unter anderem die Gelegenheit ergriffen, als eine unbeteiligte Person von sich aus die Polizei verständigte. In Bezug auf den Vorfall vom 10. Mai 2020 hätte F._____ und in Bezug auf den Vorfall vom 19. Juli 2020 G._____ Teil des Plans sein müssen. Hinweise für Absprachen sind keine er- kennbar. Entsprechende Motive der Zeuginnen, den Beschuldigten wahrheits- widrig zu belasten, gehen aus ihren Depositionen und den Unter- suchungsakten ebenso wenig hervor. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass B._____ sich nicht als Privatklägerin konstituierte. Dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten soll, kann theoretisch zwar nicht ausgeschlossen werden. Ein solches Vorgehen scheint aufgrund der dargestellten Umstände aber ins- gesamt als unwahrscheinlich zu sein. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Nach Art. 180 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken o- der Angst versetzt (Abs. 1). Die Drohung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung wird von Amtes wegen ver- folgt (Abs. 2 lit. a). 1.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Drohung gemacht und das vom Beschuldigten am

10. Mai 2020 und 19. Juli 2020 angekündigte Übel zutreffend als schwere Dro- hungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 32 S. 22 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Den Taterfolg – die bei B._____ hervorgerufene Angst – wollte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis. Damit handelte er vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

- 14 - 1.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossiers 2 und 3). 2. 2.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). 2.2. Auf die vorinstanzlichen theoretischen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 32 S. 24). Indem der Beschuldigte am 19. Juli 2020 B._____ an den Haaren riss, hat er den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Eine das allgemein übliche und gesellschaftlich ge- duldete Mass überschreitende physische Einwirkung (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 mit Hinweisen) ist auch darin zu sehen, dass der Beschuldigte B._____ am Oberarm und an der Halskette respektive am Oberkörper packte und sie derart heftig in Richtung Polizeistation zog, dass die Halskette riss. Damit verursachte sein Gehabe ohne Zweifel ein deutliches Missbehagen bei B._____ (Urteil 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2). Unberücksichtigt bleiben entge- gen der Vorinstanz weitere Fusstritte, die nicht Gegenstand der Anklage sind. In subjektiver Hinsicht ist nicht zweifelhaft, dass die Handlungen des Beschuldigten auf eine entsprechende physische Einwirkung abzielten. Die Vorinstanz spricht den Beschuldigten der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig. Die Anwen- dung von Art. 126 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die Tat wiederholt begeht. Dies ist hier nicht der Fall. Nachdem ein entsprechender Strafantrag vor- liegt (Urk. D3/3), ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 3).

- 15 - IV. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten (unter Einbezug einer widerru- fenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten) mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 34 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 42). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 S. 27 f.) kann verwiesen wer- den. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die Drohungen jeweils Freiheits- strafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Ge- samtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es

- 16 - schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

- 17 - 2.1.2. Der Beschuldigte wurde in den Jahren 2013, 2016 und 2017 wegen Rauf- handel, Diebstahl und einfacher Körperverletzung verurteilt (Urk. 36). Er liess sich durch die früheren Verfahren, die damals verbüsste Untersuchungshaft, die ausgefällten Geldstrafen inkl. Busse und die bedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafe nicht von weiteren Straftaten abhalten. Der Beschuldigte beging die Drohungen und Tätlichkeiten vom 19. Juli 2020 während laufender Unter- suchung im Zusammenhang mit dem hier ebenfalls zur Diskussion stehenden Vorfall vom 10. Mai 2020. Zudem erfolgte die Delinquenz während laufender Probezeit. Der Beschuldigte hat sich weder durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren noch durch die Verurteilungen zu bedingten respektive unbedingten Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen abschrecken lassen. Seine Delinquenz muss deshalb als beständig und er als uneinsichtig bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine weitere Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosigkeit von bedingten und unbedingten Geldstrafen nicht zweckmäs- sig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der began- genen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten. 2.2. Für die Drohung beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrich- terlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Ur- teil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht da- rauf zurückzukommen scheint (Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 4.8, zur Publikation bestimmt). Im vorliegenden Fall jedoch kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschärfungs- gründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Tätlichkeiten ist eine Busse auszusprechen.

- 18 -

3. Drohung (Vorfall vom 19. Juli 2020, Dossier 3) 3.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Drohung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Drohungen in Relation zu setzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte B._____ unter anderem mit dem Tod und damit massiv bedrohte. Anlass dazu gab eine Auseinandersetzung wegen Kinderbelange. Die Drohung erfolgte damit ohne verständlichen Grund. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Drohungen kann der Vorfall gleichwohl nicht als besonders gravierend be- zeichnet werden. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden als noch leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Nicht zu übersehen ist, dass die Beziehung zwischen ihm und B._____ seit längerer Zeit von Problemen gezeichnet war, im Vorjahr unter anderem durch die Kantonspolizei und das Zwangsmassnahmengericht Schutzmassnahmen angeordnet respektive ver- längert wurden und auch B._____ gegenseitige Beleidigungen in der Bezie- hung als normal taxierte. Das ändert am tatbestandsmässigen Verhalten natür- lich nichts. Hingegen ist davon auszugehen, dass beide Parteien mit gegensei- tigen Provokationen und Beleidigungen nicht sparten und sich die Angst von B._____ in Grenzen hielt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant war, sondern spontan aus der Situa- tion heraus erfolgte. 3.3. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente relativieren die objektive Tatschwere leicht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im unte- ren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf drei Monate festzusetzen.

4. Drohung (Vorfall vom 10. Mai 2020, Dossier 2) Die Drohung vom 10. Mai 2020 erfolgte in ähnlicher Art und Weise wie die Dro- hung vom 19. Juli 2020. Sie fiel ebenfalls im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen der gemeinsamen Kinder. Die Ansage, jemandem die Knochen oder den

- 19 - Rücken zu brechen, zielt ebenfalls massiv auf die körperliche Integrität. Sie kann zudem ohne Weiteres auch als Drohung mit dem Tod gemeint sein und verstan- den werden. Die Umstände vom 10. Mai 2020 sind mithin mit den Umständen vom 19. Juli 2020 vergleichbar. Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist das Gesamtver- schulden als leicht zu bezeichnen. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheits- strafe von drei Monaten festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Ein- satzstrafe um zwei Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.

5. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 32 S. 31). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung aktualisierend fest, er arbeite bei der Firma H._____ auf Abruf. Er erziele durchschnittlich ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.--. Die Firma habe ihm per Sommer 2022 eine Festanstellung in Aussicht gestellt. Er verfüge über Schulden von Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.--. Die Scheidung von B._____ sei im Gange, wobei sie sich über die Kinderbelange gut verständigen könnten. Fi- nanziell sei es ihm derzeit nicht möglich, die Alimente zu leisten und die Schulden abzuzahlen (Urk. 59 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nach- tatverhalten. Der Beschuldigte wurde am 15. Januar 2013 wegen Raufhandel zu einer be- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse verurteilt. Am 17. August 2016 wurde er wegen Diebstahl zu einer unbedingten Geldstra- fe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--, am 28. November 2016 wegen mehrfachen Diebstals zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und am 11. Mai 2017 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Urk. 36). Diese mehr- fache Delinquenz offenbart eine gewisse Unbelehrbarkeit. Sie war wiederholt gegen Leib und Leben gerichtet und wirkt sich deutlich straferhöhend aus.

- 20 -

6. Zusammenfassung betreffend Drohungen Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als angemessen.

7. Widerruf der Vorstrafe und Gesamtstrafenbildung 7.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Ein- zelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von der- jenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probe- zeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Ein- satzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrer- seits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichti- gung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 S. 152 f.). 7.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Während der vierjährigen Probezeit wurde er wiederholt straffällig. Auch liess er sich von der im

- 21 - früheren Verfahren ausgestandenen Untersuchungshaft nicht beeindrucken. Es fällt ins Gewicht, dass die Drohungen gegen Leib und Leben nach einer Verurtei- lung wegen Körperverletzungsdelikten erfolgten. Darüber hinaus weist der Beschuldigte eine strafrechtliche Vorbelastung aus den Jahren 2013 und 2016 auf. Schliesslich erscheinen auch die Lebensumstände des Beschuldigten heute nicht grundlegend anders. Es ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu widerrufen, was innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). 7.3. Aus der zu widerrufenden Vorstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) und der neu auszufällenden Strafe (sechs Monate Freiheitsstrafe) ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Es ist von der neu auszufällenden Strafe von sechs Monaten Freiheits- strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen. "Einsatzstrafe" und Vorstrafe bilden hier ih- rerseits Gesamtstrafen. Die "Einsatzstrafe" von sechs Monaten ist um sechs Mo- nate zu erhöhen. Einer Berücksichtigung der Vorstrafe im grösseren Umfang steht bereits das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Beschuldigte ist mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von sieben Tagen (fünf Tage aus dem vorliegenden und zwei Tage aus dem früheren Verfahren) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

8. Tätlichkeiten (Vorfall vom 19. Juli 2020, Dossier 3) Der Beschuldigte beging die Tätlichkeiten direktvorsätzlich und ohne verständ- lichen Grund. Zu seinen finanziellen Verhältnissen hielt er vor Vorinstanz fest, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'100.-- zu erzielen. Er zahle Alimente von Fr. 840.-- und verfüge über Schulden von Fr. 13'000.--, die er monatlich abzahle. Zum Leben blieben ihm monatlich Fr. 1'000.-- (Prot. I S. 6 f.). Heute hielt er vor Schranken fest, durchschnittlich ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.-- zu erzielen. Er verfüge über Schulden von Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.--. Finanziell sei er derzeit nicht in der Lage, die Schulden abzuzahlen und Alimente zu zahlen (Urk. 59 S. 1 ff.). Mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten ist die Bussenhöhe der Vorinstanz von Fr. 500.-- zu übernehmen. Für den Fall, dass die

- 22 - Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Ta- gen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Nach Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Aufschub wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massge- benden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aus- sicht auf Bewährung besteht. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer beson- ders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. E. 7.1 vorstehend). 1.2. Bei der auszufällenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten stellt sich die Frage, ob ein vollständiger Strafaufschub eine günstige Legalprognose erlaubt. Der Beschuldigte ist wie ausgeführt mehrfach vorbestraft. Die jüngste Verurtei- lung vom 11. Mai 2017 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel geht auf einen Vorfall vom 30. März 2014 zurück, als der Beschuldigte und weitere Beteiligte gegen zwei Personen tätlich vorgingen. Ein Opfer erlitt ver- schiedene Weichteilquetschungen (Kopf, Brustwirbelsäule, Hand) sowie eine

- 23 - Distorsion des Handgelenks, wobei der Beschuldigte diesbezüglich wegen ein- facher Körperverletzung bestraft wurde. Das andere Opfer erlitt mehrere Frak- turen der Augenhöhle und ein Schädelhirntrauma (Beizugsakten Proz. Nr. DG170009, Urk. D1/25, D1/9/17, D1/9/18, D1/9/23, D1/9/26 und D1/9/34). Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, weshalb die Vermutung einer günstigen Prognose nicht greift. Dieser Vorfall liegt rund acht Jahre zurück. Bedenken erweckt gleichwohl, dass sich die 2014 gezeigte Aggression im Jahre 2020 in den Drohungen und den Tätlichkeiten abermals manifestierte. Seit den heute zu beurteilenden Vorfällen ist der Beschuldigte hingegen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren und der aufgeschobene Vollzug der Freiheitsstra- fe unter Ansetzung der maximalen Probezeit von fünf Jahren dürften den Be- schuldigten, der abgesehen von wenigen Tagen Untersuchungshaft keinen lan- gen Freiheitsentzug erdulden musste, genügend beeindrucken. Dabei gilt es Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte und B._____ heute abgesehen vom Besuchsrecht der Kinder keinen Kontakt mehr haben. Das Scheidungsverfah- ren ist im Gange und Aggressionen im Zusammenhang mit den Kinderbelan- gen/-mehr stehen nicht mehr im Raum (Urk. 59 S. 1 ff.), weshalb sich die Situ- ation weitgehend entschärft haben dürfte. Der Beschuldigte hat eine Anstel- lung als Sandstrahler und eine Festanstellung in Aussicht (a.a.O.). Insoweit sind die Lebensumstände des Beschuldigten, selbst wenn er bereits im Zeitpunkt der Taten einer geregelten Arbeit nachging (Urk. 3/6 S. 8), heute als positiver zu werten. Die heute zu beurteilenden Vorfälle stehen sodann in keinerlei Zusam- menhang zur Verurteilung vom 11. Mai 2017. Es ist davon auszugehen, dass der vollständige Strafaufschub trotz verbleibender Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten für die Zukunft eine bessere Prognose erlaubt. Den verblei- benden Bedenken ist mit einer Probezeit von fünf Jahren zu begegnen.

- 24 - VI. Weisung Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz eine teilbedingte Freiheits- strafe und die Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB (Teilnahme an einem Lernprogramm "PoG" [Partnerschaft ohne Gewalt]; laut … ein Programm mit 3-5 Einzelsitzungen, 13 Gruppensitzungen und 3 Abschluss-Einzelsitzungen). Die Vorinstanz fällte eine unbedingte Frei- heitsstrafe aus und sprach konsequenterweise keine Weisung aus. Im Beru- fungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Entscheids. Der Beschuldigte erklärte sich vor Vorinstanz mit ei- ner entsprechenden Teilnahme einverstanden (Prot. I S. 28 f.). Die Verteidi- gung schloss sich dem Antrag an. Sie hielt aber fest, dass die Scheidung kurz bevorstünde. Die Absolvierung eines entsprechenden Programms mache des- halb wenig Sinn (Urk. 26 S. 15). Weder haben der Beschuldigte und B._____ die Beziehung wieder aufgenommen noch stehen Aggressionen im Zusam- menhang mit den Kinderbelangen/-übergaben weiterhin im Raum, weshalb ei- ne Weisung nicht sinnvoll erscheint. Aus den genannten Gründen ist auf die Anordnung einer Weisung zu verzichten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 8) zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen

- 25 - wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsan- waltschaft unterliegt teilweise in Bezug auf den Vollzug. Wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt, stellt dies keine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln dieser Kosten vorzubehalten. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'213.35 (inkl. MwSt.) geltend. Sie schätzte die Dauer der Berufungsver- handlung auf vier Stunden und setzte diese so in ihrer Honorarnote ein (Urk. 58). Die Berufungsverhandlung dauerte schliesslich nur 3.5 Stunden (Prot. II S. 4 ff.). Im Übrigen sind ihre Aufwendungen ausgewiesen und erscheinen angemes- sen. Unter Berücksichtigung der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 5'100.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 26 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Nach Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Aufschub wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massge- benden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aus- sicht auf Bewährung besteht. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer beson- ders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. E. 7.1 vorstehend).

E. 1.2 Bei der auszufällenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten stellt sich die Frage, ob ein vollständiger Strafaufschub eine günstige Legalprognose erlaubt. Der Beschuldigte ist wie ausgeführt mehrfach vorbestraft. Die jüngste Verurtei- lung vom 11. Mai 2017 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel geht auf einen Vorfall vom 30. März 2014 zurück, als der Beschuldigte und weitere Beteiligte gegen zwei Personen tätlich vorgingen. Ein Opfer erlitt ver- schiedene Weichteilquetschungen (Kopf, Brustwirbelsäule, Hand) sowie eine

- 23 - Distorsion des Handgelenks, wobei der Beschuldigte diesbezüglich wegen ein- facher Körperverletzung bestraft wurde. Das andere Opfer erlitt mehrere Frak- turen der Augenhöhle und ein Schädelhirntrauma (Beizugsakten Proz. Nr. DG170009, Urk. D1/25, D1/9/17, D1/9/18, D1/9/23, D1/9/26 und D1/9/34). Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, weshalb die Vermutung einer günstigen Prognose nicht greift. Dieser Vorfall liegt rund acht Jahre zurück. Bedenken erweckt gleichwohl, dass sich die 2014 gezeigte Aggression im Jahre 2020 in den Drohungen und den Tätlichkeiten abermals manifestierte. Seit den heute zu beurteilenden Vorfällen ist der Beschuldigte hingegen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren und der aufgeschobene Vollzug der Freiheitsstra- fe unter Ansetzung der maximalen Probezeit von fünf Jahren dürften den Be- schuldigten, der abgesehen von wenigen Tagen Untersuchungshaft keinen lan- gen Freiheitsentzug erdulden musste, genügend beeindrucken. Dabei gilt es Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte und B._____ heute abgesehen vom Besuchsrecht der Kinder keinen Kontakt mehr haben. Das Scheidungsverfah- ren ist im Gange und Aggressionen im Zusammenhang mit den Kinderbelan- gen/-mehr stehen nicht mehr im Raum (Urk. 59 S. 1 ff.), weshalb sich die Situ- ation weitgehend entschärft haben dürfte. Der Beschuldigte hat eine Anstel- lung als Sandstrahler und eine Festanstellung in Aussicht (a.a.O.). Insoweit sind die Lebensumstände des Beschuldigten, selbst wenn er bereits im Zeitpunkt der Taten einer geregelten Arbeit nachging (Urk. 3/6 S. 8), heute als positiver zu werten. Die heute zu beurteilenden Vorfälle stehen sodann in keinerlei Zusam- menhang zur Verurteilung vom 11. Mai 2017. Es ist davon auszugehen, dass der vollständige Strafaufschub trotz verbleibender Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten für die Zukunft eine bessere Prognose erlaubt. Den verblei- benden Bedenken ist mit einer Probezeit von fünf Jahren zu begegnen.

- 24 - VI. Weisung Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz eine teilbedingte Freiheits- strafe und die Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB (Teilnahme an einem Lernprogramm "PoG" [Partnerschaft ohne Gewalt]; laut … ein Programm mit 3-5 Einzelsitzungen, 13 Gruppensitzungen und 3 Abschluss-Einzelsitzungen). Die Vorinstanz fällte eine unbedingte Frei- heitsstrafe aus und sprach konsequenterweise keine Weisung aus. Im Beru- fungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Entscheids. Der Beschuldigte erklärte sich vor Vorinstanz mit ei- ner entsprechenden Teilnahme einverstanden (Prot. I S. 28 f.). Die Verteidi- gung schloss sich dem Antrag an. Sie hielt aber fest, dass die Scheidung kurz bevorstünde. Die Absolvierung eines entsprechenden Programms mache des- halb wenig Sinn (Urk. 26 S. 15). Weder haben der Beschuldigte und B._____ die Beziehung wieder aufgenommen noch stehen Aggressionen im Zusam- menhang mit den Kinderbelangen/-übergaben weiterhin im Raum, weshalb ei- ne Weisung nicht sinnvoll erscheint. Aus den genannten Gründen ist auf die Anordnung einer Weisung zu verzichten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 8) zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 1.3 Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossiers 2 und 3).

E. 1.4 Am 17. Januar 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5).

E. 1.5 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).

E. 2 Wahl Sanktionsart/Strafrahmen

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen

- 25 - wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.

E. 2.1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

- 17 -

E. 2.1.2 Der Beschuldigte wurde in den Jahren 2013, 2016 und 2017 wegen Rauf- handel, Diebstahl und einfacher Körperverletzung verurteilt (Urk. 36). Er liess sich durch die früheren Verfahren, die damals verbüsste Untersuchungshaft, die ausgefällten Geldstrafen inkl. Busse und die bedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafe nicht von weiteren Straftaten abhalten. Der Beschuldigte beging die Drohungen und Tätlichkeiten vom 19. Juli 2020 während laufender Unter- suchung im Zusammenhang mit dem hier ebenfalls zur Diskussion stehenden Vorfall vom 10. Mai 2020. Zudem erfolgte die Delinquenz während laufender Probezeit. Der Beschuldigte hat sich weder durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren noch durch die Verurteilungen zu bedingten respektive unbedingten Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen abschrecken lassen. Seine Delinquenz muss deshalb als beständig und er als uneinsichtig bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine weitere Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosigkeit von bedingten und unbedingten Geldstrafen nicht zweckmäs- sig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der began- genen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten.

E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsan- waltschaft unterliegt teilweise in Bezug auf den Vollzug. Wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt, stellt dies keine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln dieser Kosten vorzubehalten.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'213.35 (inkl. MwSt.) geltend. Sie schätzte die Dauer der Berufungsver- handlung auf vier Stunden und setzte diese so in ihrer Honorarnote ein (Urk. 58). Die Berufungsverhandlung dauerte schliesslich nur 3.5 Stunden (Prot. II S. 4 ff.). Im Übrigen sind ihre Aufwendungen ausgewiesen und erscheinen angemes- sen. Unter Berücksichtigung der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 5'100.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 26 - Es wird beschlossen:

E. 2.4 Vorfall vom 10. Mai 2020 im C._____ (Dossier 2)

E. 2.4.1 Unbestritten ist, dass es am 10. Mai 2020 im C._____ zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau B._____ zu einem Streit kam, nachdem die Eheleute bereits am Vortag im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung einen Disput hatten. Bestritten ist, dass der Beschuldigte dabei B._____ unter anderem mit den Worten drohte, er werde ihr den Rücken brechen.

E. 2.4.2 Der Beschuldigte erklärte den Streit mit einer Auseinandersetzung wegen der Kinder am Vorabend (Urk. 3/3 S. 1 f.; Urk. 3/6 S. 5; Prot. I S. 24). Er schilder- te, wie er B._____ am nächsten Tag im Park angetroffen und darauf angespro- chen habe (Urk. 3/3 S. 2) und wie sich eine Kollegin (F._____) eingemischt habe (Urk. 3/3 S. 2). Er sei etwas lauter geworden (Urk. 3/3 S. 2), habe aber zu keinem Zeitpunkt Drohungen ausgesprochen (Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/5 S. 5; Urk. 3/6 S. 5 und 7; Prot. I S. 24 f.). Damit fallen seine Schilderungen grundsätzlich konkret, anschaulich und plausibel aus. In Bezug auf F._____ hielt der Beschuldigte fest, seine Frau habe "zwei, drei spezielle Kolleginnen, die ihr Tipps geben und ihr sa- gen, was sie tun soll". F._____ gehöre zu jenen Frauen, "von denen ich meiner Frau sagte, sie solle mit denen keine Zeit verbringen. Die arbeiten nicht" (Urk. 3/5 S. 5). Betreffend F._____ erhob der Beschuldigte insoweit eher pauschale Vor-

- 8 - würfe gegen ihre Person, ohne ein entsprechendes Motiv für eine Falschbelas- tung oder für eine Absprache konkret darzulegen. Darauf wird zurückzukommen sein (siehe E. 2.6 nachfolgend).

E. 2.4.3 Die Aussagen von B._____ qualifiziert die Vorinstanz als gleichlautend und konzise. Diese würden in den Kernpunkten mit den Schilderungen der Zeugin F._____ übereinstimmen. Die vorinstanzliche Würdigung kann im Ergebnis über- nommen werden (Urk. 32 S. 15 f.). B._____ schilderte nachvollziehbar und – ent- gegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 60 S. 3) – von sich aus, wie sie auf die Drohungen im C._____ reagierte, indem sie am ganzen Körper gezittert und Angst verspürt habe (Urk. 4/2 S. 2 f. und 4). Gleichzeitig belastete sie den Beschuldigten nicht in unnötiger Weise, indem sie festhielt, dass am 10. Mai 2020 über die Drohungen hinaus keine körperlichen Übergriffe stattgefunden hätten (Urk. 4/4 S. 9). Auch gegenüber den Kindern sei der Beschuldigte nie gewalttätig geworden (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/3 S. 5). Das Verhältnis des Beschuldigten zu den Kindern sei gut und das Besuchsrecht funktioniere (Urk. 4/4 S. 4), was sie jedoch zu einem späteren Zeitpunkt relativierte (Prot. I S. 20 f.). Ihre Aussagen sind ins- gesamt differenziert und ohne wesentliche Widersprüche. Leicht abweichende Schilderungen vor Vorinstanz (wonach der Beschuldigte nebst den Todesdrohun- gen gesagt habe, er mache aus ihr "eine Sklavin", Prot. I S. 14) scheinen hier we- nig relevant zu sein. Die Schilderungen von B._____ zum Vorfall im C._____ erfahren durch F._____ eine Stütze in zweierlei Hinsicht. Zum einen blieb unbestritten, dass F._____ nicht untätig blieb, sondern sich (in den Worten des Beschuldigten) in den Streit ein- mischte. Will der Beschuldigte einen normalen Ehestreit mit einer normalen Dis- kussion geführt haben, spricht die Reaktion von F._____ eher gegen seine Dar- stellung. Zudem hielt F._____ in ihrer Befragung als Zeugin fest, der Beschuldigte habe auch ihr gegenüber gesagt, er werde ihr den Rücken brechen (Urk. 5/1 S. 5). Selbst wenn sich die Zeugin darüber hinaus an konkrete, gegen B._____ gerichtete Drohungen nicht mehr spontan zu erinnern vermochte und sich vom Vorfall offensichtlich zu distanzieren versuchte ("Wie gesagt, wenn ich das damals so gesagt habe, dann wird es so gewesen sein. Heute kann ich das nicht mehr

- 9 - aus meiner Erinnerung sagen, weil das betrifft mich nicht. Ich war ganz einfach damals zur falschen Zeit am falschen Ort"; Urk. 5/1 S. 5), stützt die von ihr ge- schilderte und gegen sie selbst gerichtete Drohung des Beschuldigten die Sach- darstellung von B._____. Laut B._____ habe der Beschuldigte zu F._____ gesagt, sie solle ihn nicht dazu bringen, sie auch zusammenzuschlagen (Prot. I S. 15). Die entsprechenden Schilderungen beider Frauen stehen damit entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 32) im Einklang. Die gegen F._____ formulierte Drohung war zudem im Wortlaut mit den Drohungen, die laut B._____ gegen sie selbst fie- len, identisch oder zumindest vergleichbar.

E. 2.4.4 Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden. Den grundsätzlich konkreten, anschaulichen und plausiblen Aussagen des Beschuldigten stehen die differenzierten Aussagen von B._____ gegenüber. Diese werden durch die Zeu- genaussagen von F._____ untermauert. Sie passen zudem mit der unbestrittenen Reaktion der Zeugin während des Streits zwanglos überein.

E. 2.5 Vorfall vom 19. Juli 2020 an der D._____-strasse (Dossier 3)

E. 2.5.1 Auch der Vorfall vom 19. Juli 2020 stand laut Beschuldigter im Kontext mit Kinderbelangen (Urk. 3/4 S. 2; Urk. 3/5 S. 3). Er habe zu keinem Zeitpunkt Droh- ungen ausgesprochen, ebenso wenig sei er gegenüber B._____ tätlich vor- gegangen. Zum Streit hielt er fest, er sei etwas wütend gewesen und es sei zu Diskussionen gekommen, dabei hätten sie etwas lauter miteinander gesprochen (Urk. 3/4 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2). Er habe B._____ sehr fein am Oberarm angefasst (Urk. 3/4 S. 3 f.) respektive er habe sie einfach festgehalten. Ob er sie ziemlich fest am Oberarm angefasst und in Richtung Polizei gezogen habe, könne er nicht abschätzen (Urk. 3/6 S. 5 f.). Es treffe zu, dass er gegenüber der herbeigeeilten Verkehrskadette etwas grob gewesen sei und ihr gesagt habe, sie (die Verkehrs- kadette) sei "Sozialarbeiterin" und weshalb sie sich einmische (Urk. 3/4 S. 2 f.). Damit fallen die Schilderungen des Beschuldigten grundsätzlich nachvollziehbar aus, teilweise wirken sie in der Tendenz beschönigend und insoweit wenig über- zeugend. Auch bei diesem Vorfall erhob der Beschuldigte pauschale Vorwürfe gegen Drittpersonen. Betreffend G._____ führte er an, sie habe "das alles von Anfang an eingeleitet" und habe "selber genug Dreck am Stecken" (Urk. 3/6 S. 2).

- 10 - Weiter habe ein Polizist B._____ vor Ort Ratschläge erteilt (Urk. 3/4 S. 1 f.; Urk. 3/5 S. 4 f.; Prot. I S. 27). Auch darauf wird zurückzukommen sein (siehe E. 2.6 nachfolgend).

E. 2.5.2 Zu den Aussagen von B._____ und der Zeugin G._____ hält die Vorinstanz fest, beide hätten übereinstimmend ausgesagt, wie der Beschuldigte B._____ am Oberkörper gefasst und in Richtung Polizei gezogen habe, wie er ihr auf die Füs- se getreten und sie an den Haaren gerissen habe. Zu den Drohungen hätten bei- de Frauen nicht nur pauschale Todesdrohungen, sondern durchaus auch ein- prägsame Elemente geschildert. Danach habe der Beschuldigte gegenüber B._____ gesagt, er werde sie "im Gefängnis absitzen". Die Schilderungen seien in sich stimmig, lebensnah und von Konstanz geprägt (Urk. 32 S. 21 f.). Diese zutreffende Würdigung kann übernommen werden. Lediglich ergänzend kann Folgendes festgehalten werden. Beide Frauen erklärten zur Formulierung "im Gefängnis absitzen" gleichlautend, der Beschuldigte habe damit zum Ausdruck gebracht, zulasten von B._____ eine schwere Straftat zu begehen und dafür ins Gefängnis gehen zu müssen (Prot. I S. 17; Urk. 5/2 S. 6). Indem die Zeugin in diesem Zusammenhang weiter schilderte, der Beschuldigte habe die Bezeich- nung "Odrobijati" gebraucht, fiel ihre Sachdarstellung konkret aus und wirkt sie er- lebnisbasiert. Unzutreffend ist, wenn die Verteidigung geltend macht, B._____ habe die entsprechenden Drohungen (abschlachten, Kiefer brechen etc.) und die Handlungen (Packen am Brustbein mit der Halskette in der Hand und ziehen in Richtung Polizeistation) in der Einvernahme bei der Polizei nicht zur Sprache ge- bracht (Urk. 26 S. 9 f.). Das Gegenteil ist der Fall (Urk. 4/3 S. 2). Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie meint, nur G._____ habe ein Reissen an den Haaren geschildert, "da dichtet die beste Freundin der Geschä- digten offenbar munter dazu" (Urk. 26 S. 12). Vielmehr sind auch in diesem Punkt augenscheinlich Übereinstimmungen gegeben. B._____ gab an, wie der Beschuldigte sie an den Haaren gerissen habe (vgl. Urk. 4/4 S. 10). Ebenfalls unzutreffend ist, wenn die Verteidigung geltend macht, dass es "eine Ausschmü- ckung der Zeugin G._____" sei, dass der Beschuldige B._____ auf die Füsse ge- treten sei (Urk. 60 S. 7). B._____ selber gab an, wie der Beschuldigte ihr mit dem Fuss auf die Füsse getreten sei (vgl. Urk. 4/4 S. 10).

- 11 -

E. 2.5.3 Als Zwischenfazit zum Vorfall vom 19. Juli 2020 kann Folgendes festgehal- ten werden. Die Aussagen des Beschuldigten wirken grundsätzlich nachvollzieh- bar. Dies bezieht sich insbesondere auf dessen Schilderungen betreffend die Umstände, die zur Auseinandersetzung führten (wonach er zusätzliche Kinder- kleider bei B._____ holen wollte). Zum Kerngeschehen hingegen fiel seine Dar- stellung teilweise beschönigend und pauschal ("Es kam etwas zu Diskussionen", vgl. Urk. 3/4 S. 2) aus. Seinen Aussagen stehen die Aussagen von B._____ ge- genüber, die konkret, anschaulich und erlebnisbasiert wirken. Diese werden zu- dem im Wesentlichen von der Zeugin G._____ bestätigt, die den Vorfall miterleb- te. Dass der Beschuldigte in grober Weise die herbeigeeilte Verkehrskadette an- ging und diese in der Folge aus eigener Initiative die Polizei alarmierte (Urk. D3/1 S. 2), ist schliesslich nur aber immerhin ein leichtes Indiz dafür, dass sich die Auseinandersetzung wie von B._____ und der Zeugin geschildert abspielte.

E. 2.6 Es bestehen gesamthaft gesehen und mit Blick auf die Depositionen von F._____ und G._____ keine erheblichen Zweifel, dass sich der Vorfall im C._____ und rund zwei Monate später jener an der D._____-strasse wie von B._____ ge- schildert zutrugen. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In sub- jektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit den Drohungen B._____ in Angst versetzen würde, und er wollte dies auch. Nicht zweifelhaft ist weiter, dass er die Tätlichkeiten, unter anderem das Reissen an den Haaren, wissentlich und willentlich verübte. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Daran vermögen die weiteren Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Die im Recht liegenden undatierten WhatsApp-Nachrichten (Urk. 12/9-11 und Urk. D2/3 f.) offenbaren - unter der Annahme, dass der Beschuldigte die entspre- chenden Textnachrichten mit B._____ austauschte - eine schroffe und teilweise derbe Ausdrucksweise seiner Gesprächspartnerin. Dass aber B._____ grundsätz- lich (im damaligen Zeitpunkt) und konkret (im Zeitpunkt der hier interessierenden Übergriffe) durch die Todesdrohungen und die weiteren Drohungen nicht einge- schüchtert worden wäre, geht daraus selbstredend nicht hervor. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte und B._____ einen Teil der im Recht liegenden

- 12 - WhatsApp-Nachrichten zeitlich zwischen den beiden Übergriffen austauschten (vgl. Urk. 12/8). Die Unterhaltung zeigt lediglich, welcher Umgangston gepflegt wurde. B._____ gab denn auch an, es sei normal gewesen, dass sie sich in der Beziehung gegenseitig beleidigt hätten (Prot. I S. 19). Gleich verhält es sich mit den wiederholten Behauptungen des Beschuldigten, B._____ habe keine Angst gehabt, ansonsten sie ihm nicht derart freche Nachrichten geschickt (Urk. 3/3 S. 3), ihn bedroht (Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/4 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2) und ihn immer wie- der zu sich gerufen hätte (Urk. 3/3 S. 3 f.; Urk. 3/6 S. 3). Mit Blick auf die Übergrif- fe vom 10. Mai 2020 und 19. Juli 2020 (ein ebenfalls angeklagter Vorwurf vom 14. Juli 2019 mündete erstinstanzlich und rechtskräftig in einen Freispruch) bleibt zu- dem unerheblich, dass B._____ vom Beschuldigten im Jahre 2019 schwanger wurde und im Januar 2020 eine Abtreibung vornehmen liess (Urk. 4/4 S. 13 f.). Dies zeigt aufgrund der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Schutz- massnahmen bis Ende Oktober 2019 (Urk. 7/3) höchstens die ambivalente Natur der Beziehung. Augenfällig ist, wie der Beschuldigte involvierte Drittpersonen wie die Zeuginnen oder der am 19. Juli 2020 im Dienst stehende Polizeibeamte schlechtredet. Hinweise, dass die pauschal formulierten Vorwürfe zutreffen würden, sind keine erkennbar. Mit seinem Vorbringen erschüttert der Beschuldigte deshalb die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen nicht. Vielmehr setzt er bei der Glaubhaftigkeit der eigenen Aussagen ein zusätzliches Fragezeichen. Weiter vermag das B._____ durch den Beschuldigten und dessen Verteidigung unterstellte Motiv für eine falsche Belastung das Beweisergebnis nicht in ein anderes Licht zu rücken. Der Beschuldigte erklärte dazu, B._____ wolle ihm "eins reindrücken" (Urk. 3/2 S. 4). Sie wolle, dass er seinen Job verliere und sein Leben zerstören (Urk. 3/4 S. 3). Sie wolle, dass er die Kinder nicht habe und nicht arbeiten könne, das grösste Problem seien die Alimente (Urk. 3/4 S. 5). Sie wolle ihn ins Gefängnis bringen (Urk. 3/5 S. 4 und 7; Urk. 3/6 S. 8; Prot. I S. 28). Von den geforderten Alimenten in der Höhe von Fr. 1'800.-- könne er monatlich nur Fr. 840.-- bezahlen, was B._____ sehr verletzt habe und weshalb sie ständig die Polizei rufe (Urk. 3/6 S. 6). B._____ sei besessen gewesen von Markenkleidern, das habe er ihr nicht bieten können (Prot. I S. 23). Diese behaupten Motive aus insbesondere finanziel-

- 13 - len Gründen bleiben ganz pauschal, sind nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und setzten mehrere Momente voraus. B._____ hätte die verschiedenen Vorwürfe frei erfunden. Sie hätte dazu unter anderem die Gelegenheit ergriffen, als eine unbeteiligte Person von sich aus die Polizei verständigte. In Bezug auf den Vorfall vom 10. Mai 2020 hätte F._____ und in Bezug auf den Vorfall vom 19. Juli 2020 G._____ Teil des Plans sein müssen. Hinweise für Absprachen sind keine er- kennbar. Entsprechende Motive der Zeuginnen, den Beschuldigten wahrheits- widrig zu belasten, gehen aus ihren Depositionen und den Unter- suchungsakten ebenso wenig hervor. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass B._____ sich nicht als Privatklägerin konstituierte. Dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten soll, kann theoretisch zwar nicht ausgeschlossen werden. Ein solches Vorgehen scheint aufgrund der dargestellten Umstände aber ins- gesamt als unwahrscheinlich zu sein. III. Rechtliche Würdigung 1.

E. 3 Drohung (Vorfall vom 19. Juli 2020, Dossier 3)

E. 3.1 Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Drohung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Drohungen in Relation zu setzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte B._____ unter anderem mit dem Tod und damit massiv bedrohte. Anlass dazu gab eine Auseinandersetzung wegen Kinderbelange. Die Drohung erfolgte damit ohne verständlichen Grund. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Drohungen kann der Vorfall gleichwohl nicht als besonders gravierend be- zeichnet werden. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden als noch leicht.

E. 3.2 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Nicht zu übersehen ist, dass die Beziehung zwischen ihm und B._____ seit längerer Zeit von Problemen gezeichnet war, im Vorjahr unter anderem durch die Kantonspolizei und das Zwangsmassnahmengericht Schutzmassnahmen angeordnet respektive ver- längert wurden und auch B._____ gegenseitige Beleidigungen in der Bezie- hung als normal taxierte. Das ändert am tatbestandsmässigen Verhalten natür- lich nichts. Hingegen ist davon auszugehen, dass beide Parteien mit gegensei- tigen Provokationen und Beleidigungen nicht sparten und sich die Angst von B._____ in Grenzen hielt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant war, sondern spontan aus der Situa- tion heraus erfolgte.

E. 3.3 Die Elemente der subjektiven Tatkomponente relativieren die objektive Tatschwere leicht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im unte- ren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf drei Monate festzusetzen.

E. 4 Drohung (Vorfall vom 10. Mai 2020, Dossier 2) Die Drohung vom 10. Mai 2020 erfolgte in ähnlicher Art und Weise wie die Dro- hung vom 19. Juli 2020. Sie fiel ebenfalls im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen der gemeinsamen Kinder. Die Ansage, jemandem die Knochen oder den

- 19 - Rücken zu brechen, zielt ebenfalls massiv auf die körperliche Integrität. Sie kann zudem ohne Weiteres auch als Drohung mit dem Tod gemeint sein und verstan- den werden. Die Umstände vom 10. Mai 2020 sind mithin mit den Umständen vom 19. Juli 2020 vergleichbar. Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist das Gesamtver- schulden als leicht zu bezeichnen. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheits- strafe von drei Monaten festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Ein- satzstrafe um zwei Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.

E. 5 Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 32 S. 31). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung aktualisierend fest, er arbeite bei der Firma H._____ auf Abruf. Er erziele durchschnittlich ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.--. Die Firma habe ihm per Sommer 2022 eine Festanstellung in Aussicht gestellt. Er verfüge über Schulden von Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.--. Die Scheidung von B._____ sei im Gange, wobei sie sich über die Kinderbelange gut verständigen könnten. Fi- nanziell sei es ihm derzeit nicht möglich, die Alimente zu leisten und die Schulden abzuzahlen (Urk. 59 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nach- tatverhalten. Der Beschuldigte wurde am 15. Januar 2013 wegen Raufhandel zu einer be- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse verurteilt. Am 17. August 2016 wurde er wegen Diebstahl zu einer unbedingten Geldstra- fe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--, am 28. November 2016 wegen mehrfachen Diebstals zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und am 11. Mai 2017 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Urk. 36). Diese mehr- fache Delinquenz offenbart eine gewisse Unbelehrbarkeit. Sie war wiederholt gegen Leib und Leben gerichtet und wirkt sich deutlich straferhöhend aus.

- 20 -

E. 6 Zusammenfassung betreffend Drohungen Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als angemessen.

E. 7 Widerruf der Vorstrafe und Gesamtstrafenbildung

E. 7.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Ein- zelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von der- jenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probe- zeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Ein- satzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrer- seits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichti- gung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 S. 152 f.).

E. 7.2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Während der vierjährigen Probezeit wurde er wiederholt straffällig. Auch liess er sich von der im

- 21 - früheren Verfahren ausgestandenen Untersuchungshaft nicht beeindrucken. Es fällt ins Gewicht, dass die Drohungen gegen Leib und Leben nach einer Verurtei- lung wegen Körperverletzungsdelikten erfolgten. Darüber hinaus weist der Beschuldigte eine strafrechtliche Vorbelastung aus den Jahren 2013 und 2016 auf. Schliesslich erscheinen auch die Lebensumstände des Beschuldigten heute nicht grundlegend anders. Es ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu widerrufen, was innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB).

E. 7.3 Aus der zu widerrufenden Vorstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) und der neu auszufällenden Strafe (sechs Monate Freiheitsstrafe) ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Es ist von der neu auszufällenden Strafe von sechs Monaten Freiheits- strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen. "Einsatzstrafe" und Vorstrafe bilden hier ih- rerseits Gesamtstrafen. Die "Einsatzstrafe" von sechs Monaten ist um sechs Mo- nate zu erhöhen. Einer Berücksichtigung der Vorstrafe im grösseren Umfang steht bereits das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Beschuldigte ist mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von sieben Tagen (fünf Tage aus dem vorliegenden und zwei Tage aus dem früheren Verfahren) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 8 Tätlichkeiten (Vorfall vom 19. Juli 2020, Dossier 3) Der Beschuldigte beging die Tätlichkeiten direktvorsätzlich und ohne verständ- lichen Grund. Zu seinen finanziellen Verhältnissen hielt er vor Vorinstanz fest, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'100.-- zu erzielen. Er zahle Alimente von Fr. 840.-- und verfüge über Schulden von Fr. 13'000.--, die er monatlich abzahle. Zum Leben blieben ihm monatlich Fr. 1'000.-- (Prot. I S. 6 f.). Heute hielt er vor Schranken fest, durchschnittlich ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.-- zu erzielen. Er verfüge über Schulden von Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.--. Finanziell sei er derzeit nicht in der Lage, die Schulden abzuzahlen und Alimente zu zahlen (Urk. 59 S. 1 ff.). Mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten ist die Bussenhöhe der Vorinstanz von Fr. 500.-- zu übernehmen. Für den Fall, dass die

- 22 - Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Ta- gen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug 1.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. (…)
  3. Der Beschuldigte wird in folgenden Punkten freigesprochen: − versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1) 3.-6. (…)
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 20.– Entschädigung Zeuge Fr. 12'500.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
  5. (…)
  6. (Mitteilungen.)
  7. (Rechtsmittel.)"
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 27 - Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossiers 2 und 3); − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 3).
  10. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Mai 2017 ausgefällte bedingte Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.
  11. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 5 Tage aus dem vorliegenden sowie 2 Tage aus dem unter Ziff. 2 er- wähnten Verfahren durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
  12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
  13. Eine Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms "PoG" (Partnerschaft ohne Gewalt) wird nicht angeordnet.
  14. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  15. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Fünftel definitiv und zu vier Fünf- - 28 - teln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Zürich, in die Akten DG170009 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210433-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 17. Januar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 5. Mai 2021 (DG210003)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. Januar 2021 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 35 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird wie folgt schuldig gesprochen: − mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 2 und 3) − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 3)

2. Der Beschuldigte wird in folgenden Punkten freigesprochen: − versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossi- er 1) − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1)

3. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2017 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten wird wider- rufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 7 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 3 - Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 20.– Entschädigung Zeuge Fr. 12'500.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von 1/3 definitiv und im Umfang von 2/3 einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

9. (Mitteilungen.)

10. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 34; Urk. 60 S. 1 f.) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Mai 2021 sei betreffend die Ziffern 1, 3, 4, 5, 6 und 8 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

3. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Tätlichkeit schuldig zu spre- chen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 5. Mai 2021 wurde den Partei- en gleichentags mündlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 7. Mai 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 28). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 30 und Urk. 31) reichte der Beschuldigte am 9. August 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2021 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. September 2021 auf Anschlussberufung (Urk. 42). 1.3. Am 3. November 2021 wurde auf den 17. Januar 2022 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 51). 1.4. Am 17. Januar 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 5). 1.5. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er wendet sich zudem gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 8). Unangefoch- ten blieben der Freispruch betreffend das Dossier 1 (Dispositivziffer 2) und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).

- 5 - 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Sachverhalt

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwür- digkeit des Beschuldigten und von B._____ (Urk. 32 S. 4 f.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).

2. Vorfall vom 10. Mai 2020 im C._____ (Dossier 2) und vom 19. Juli 2020 an der D._____-strasse in E._____ (Dossier 3) 2.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte seiner damals von ihm ge- trennt lebenden Ehefrau B._____ am 10. Mai 2020 im C._____ mit den Worten gedroht, "ist dir eigentlich bewusst, was ich dir antun kann?", "ich werde dir die Knochen brechen" und "ich werde dir den Rücken brechen". B._____ sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden (Dossier 2). Am 19. Juli 2020 habe sich an der D._____-strasse in E._____ zwischen den Eheleuten ein weiterer Vorfall ereignet. Der Beschuldigte habe B._____ mit folgenden Worten gedroht und sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt: "Ich werde dich absitzen im Gefängnis", "ich werde dich zusammenschlagen", "ich werde dich töten", "ich werde dich abschlachten" und "ich werde dir den Kiefer kaputt schlagen". Zudem habe er sie am Oberarm gepackt und begonnen, sie in Richtung Polizeistation zu ziehen. Weiter habe er sie an ihrer Halskette gerissen, bis diese gerissen sei, und an den Haaren gezogen und ihr dabei Schmerzen zugefügt (Dossier 3). 2.2. Zum Vorfall vom 10. Mai 2020 erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz, er habe am Vortag die Kinder wunschgemäss für einige Stunden zu B._____

- 6 - zurückgebracht, obwohl diese gemäss Besuchsregelung über das Wochenende bei ihm gewesen wären. In der Folge habe sich B._____ für die Übergabe der Kinder nicht mehr bei ihm gemeldet, weshalb er an ihrer Haustüre geklingelt ha- be, um (ohne Erfolg) die Kinder abzuholen. Am folgenden Tag sei B._____ ab- sichtlich in den C._____ gegangen im Wissen, dass er jedes Wochenende dort sei. Im C._____ habe er B._____ nicht bedroht. Vielmehr habe er sie gefragt, weshalb sie die Kinder am Vorabend genommen, aber nicht zurückgebracht ha- be. Es sei ein normaler Ehestreit mit einer normalen Diskussion gewesen. Auch gegenüber der damals im Park anwesenden F._____ habe er keine Drohungen ausgesprochen (Prot. I S. 23 ff.). Am 19. Juli 2020 habe er B._____ ebenfalls nicht bedroht. Auch habe er sie nicht in Richtung Polizeiposten geschleppt oder an den Haaren gezogen. Er habe seine Ehefrau am Arm gehalten, weil diese "ein Drama" gemacht und von der Polizei gesprochen habe. Sie wolle nur, dass er ins Gefängnis müsse. Richtig sei, dass er die herbeigeeilte Verkehrsdienstleiterin beleidigt habe. B._____ und ihre da- mals anwesende Freundin G._____ hätten sich abgesprochen. Weiter habe ein Polizist seiner Ehefrau auf Serbisch Tipps gegeben (Prot. I S. 26 ff.). Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Stand- punkt, B._____ habe den Beschuldigten geheiratet, um vor allem in der Schweiz bleiben zu können. Die im Recht liegenden WhatsApp-Nachrichten zeigten, dass B._____ nicht ansatzweise Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Jene habe den Beschuldigten immer wieder direkt oder über dessen Schwester und Mutter kontaktiert. Die Zeugin F._____ könne sich nicht mehr an irgendwelche Drohun- gen erinnern respektive sei mit B._____ sehr gut befreundet gewesen. Diese hät- ten mehrere Tage Zeit gehabt, sich abzusprechen. Gleiches gelte in Bezug auf die Zeugin G._____, die offensichtlich von Anfang an Partei für B._____ ergriffen habe. Auch mit G._____ habe sich B._____ abgesprochen. Beim Vorfall vom 19. Juli 2020 habe B._____ den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Übergabe von Kinderkleidern abermals provoziert und an der Nase herumgeführt (Urk. 26 und Prot. I S. 30 ff.).

- 7 - Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 59 S. 9 ff. und Urk. 60). 2.3. Zu den Anklagevorwürfen wurde B._____ am 14. Mai 2020 und 20. Juli 2020 polizeilich sowie am 10. November 2020 staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 4/2-5). Der Beschuldigte wurde am 18. Mai 2020 und 20. Juli 2020 polizei- lich sowie am 21. Juli 2020 und 10. November 2020 staatsanwaltschaftlich ein- vernommen (Urk. 3/3-6). Die Zeugeneinvernahmen von F._____ und G._____ er- folgten am 3. November 2020 (Urk. 5/1-2). Die Vorinstanz befragte B._____ und den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2021 vor Schran- ken (Prot. I S. 13 ff. und 23 ff.). Sie hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten, von B._____ und der Zeuginnen zutreffend zusammenge- fasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 12 ff.). 2.4. Vorfall vom 10. Mai 2020 im C._____ (Dossier 2) 2.4.1. Unbestritten ist, dass es am 10. Mai 2020 im C._____ zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau B._____ zu einem Streit kam, nachdem die Eheleute bereits am Vortag im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung einen Disput hatten. Bestritten ist, dass der Beschuldigte dabei B._____ unter anderem mit den Worten drohte, er werde ihr den Rücken brechen. 2.4.2. Der Beschuldigte erklärte den Streit mit einer Auseinandersetzung wegen der Kinder am Vorabend (Urk. 3/3 S. 1 f.; Urk. 3/6 S. 5; Prot. I S. 24). Er schilder- te, wie er B._____ am nächsten Tag im Park angetroffen und darauf angespro- chen habe (Urk. 3/3 S. 2) und wie sich eine Kollegin (F._____) eingemischt habe (Urk. 3/3 S. 2). Er sei etwas lauter geworden (Urk. 3/3 S. 2), habe aber zu keinem Zeitpunkt Drohungen ausgesprochen (Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/5 S. 5; Urk. 3/6 S. 5 und 7; Prot. I S. 24 f.). Damit fallen seine Schilderungen grundsätzlich konkret, anschaulich und plausibel aus. In Bezug auf F._____ hielt der Beschuldigte fest, seine Frau habe "zwei, drei spezielle Kolleginnen, die ihr Tipps geben und ihr sa- gen, was sie tun soll". F._____ gehöre zu jenen Frauen, "von denen ich meiner Frau sagte, sie solle mit denen keine Zeit verbringen. Die arbeiten nicht" (Urk. 3/5 S. 5). Betreffend F._____ erhob der Beschuldigte insoweit eher pauschale Vor-

- 8 - würfe gegen ihre Person, ohne ein entsprechendes Motiv für eine Falschbelas- tung oder für eine Absprache konkret darzulegen. Darauf wird zurückzukommen sein (siehe E. 2.6 nachfolgend). 2.4.3. Die Aussagen von B._____ qualifiziert die Vorinstanz als gleichlautend und konzise. Diese würden in den Kernpunkten mit den Schilderungen der Zeugin F._____ übereinstimmen. Die vorinstanzliche Würdigung kann im Ergebnis über- nommen werden (Urk. 32 S. 15 f.). B._____ schilderte nachvollziehbar und – ent- gegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 60 S. 3) – von sich aus, wie sie auf die Drohungen im C._____ reagierte, indem sie am ganzen Körper gezittert und Angst verspürt habe (Urk. 4/2 S. 2 f. und 4). Gleichzeitig belastete sie den Beschuldigten nicht in unnötiger Weise, indem sie festhielt, dass am 10. Mai 2020 über die Drohungen hinaus keine körperlichen Übergriffe stattgefunden hätten (Urk. 4/4 S. 9). Auch gegenüber den Kindern sei der Beschuldigte nie gewalttätig geworden (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/3 S. 5). Das Verhältnis des Beschuldigten zu den Kindern sei gut und das Besuchsrecht funktioniere (Urk. 4/4 S. 4), was sie jedoch zu einem späteren Zeitpunkt relativierte (Prot. I S. 20 f.). Ihre Aussagen sind ins- gesamt differenziert und ohne wesentliche Widersprüche. Leicht abweichende Schilderungen vor Vorinstanz (wonach der Beschuldigte nebst den Todesdrohun- gen gesagt habe, er mache aus ihr "eine Sklavin", Prot. I S. 14) scheinen hier we- nig relevant zu sein. Die Schilderungen von B._____ zum Vorfall im C._____ erfahren durch F._____ eine Stütze in zweierlei Hinsicht. Zum einen blieb unbestritten, dass F._____ nicht untätig blieb, sondern sich (in den Worten des Beschuldigten) in den Streit ein- mischte. Will der Beschuldigte einen normalen Ehestreit mit einer normalen Dis- kussion geführt haben, spricht die Reaktion von F._____ eher gegen seine Dar- stellung. Zudem hielt F._____ in ihrer Befragung als Zeugin fest, der Beschuldigte habe auch ihr gegenüber gesagt, er werde ihr den Rücken brechen (Urk. 5/1 S. 5). Selbst wenn sich die Zeugin darüber hinaus an konkrete, gegen B._____ gerichtete Drohungen nicht mehr spontan zu erinnern vermochte und sich vom Vorfall offensichtlich zu distanzieren versuchte ("Wie gesagt, wenn ich das damals so gesagt habe, dann wird es so gewesen sein. Heute kann ich das nicht mehr

- 9 - aus meiner Erinnerung sagen, weil das betrifft mich nicht. Ich war ganz einfach damals zur falschen Zeit am falschen Ort"; Urk. 5/1 S. 5), stützt die von ihr ge- schilderte und gegen sie selbst gerichtete Drohung des Beschuldigten die Sach- darstellung von B._____. Laut B._____ habe der Beschuldigte zu F._____ gesagt, sie solle ihn nicht dazu bringen, sie auch zusammenzuschlagen (Prot. I S. 15). Die entsprechenden Schilderungen beider Frauen stehen damit entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 32) im Einklang. Die gegen F._____ formulierte Drohung war zudem im Wortlaut mit den Drohungen, die laut B._____ gegen sie selbst fie- len, identisch oder zumindest vergleichbar. 2.4.4. Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden. Den grundsätzlich konkreten, anschaulichen und plausiblen Aussagen des Beschuldigten stehen die differenzierten Aussagen von B._____ gegenüber. Diese werden durch die Zeu- genaussagen von F._____ untermauert. Sie passen zudem mit der unbestrittenen Reaktion der Zeugin während des Streits zwanglos überein. 2.5. Vorfall vom 19. Juli 2020 an der D._____-strasse (Dossier 3) 2.5.1. Auch der Vorfall vom 19. Juli 2020 stand laut Beschuldigter im Kontext mit Kinderbelangen (Urk. 3/4 S. 2; Urk. 3/5 S. 3). Er habe zu keinem Zeitpunkt Droh- ungen ausgesprochen, ebenso wenig sei er gegenüber B._____ tätlich vor- gegangen. Zum Streit hielt er fest, er sei etwas wütend gewesen und es sei zu Diskussionen gekommen, dabei hätten sie etwas lauter miteinander gesprochen (Urk. 3/4 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2). Er habe B._____ sehr fein am Oberarm angefasst (Urk. 3/4 S. 3 f.) respektive er habe sie einfach festgehalten. Ob er sie ziemlich fest am Oberarm angefasst und in Richtung Polizei gezogen habe, könne er nicht abschätzen (Urk. 3/6 S. 5 f.). Es treffe zu, dass er gegenüber der herbeigeeilten Verkehrskadette etwas grob gewesen sei und ihr gesagt habe, sie (die Verkehrs- kadette) sei "Sozialarbeiterin" und weshalb sie sich einmische (Urk. 3/4 S. 2 f.). Damit fallen die Schilderungen des Beschuldigten grundsätzlich nachvollziehbar aus, teilweise wirken sie in der Tendenz beschönigend und insoweit wenig über- zeugend. Auch bei diesem Vorfall erhob der Beschuldigte pauschale Vorwürfe gegen Drittpersonen. Betreffend G._____ führte er an, sie habe "das alles von Anfang an eingeleitet" und habe "selber genug Dreck am Stecken" (Urk. 3/6 S. 2).

- 10 - Weiter habe ein Polizist B._____ vor Ort Ratschläge erteilt (Urk. 3/4 S. 1 f.; Urk. 3/5 S. 4 f.; Prot. I S. 27). Auch darauf wird zurückzukommen sein (siehe E. 2.6 nachfolgend). 2.5.2. Zu den Aussagen von B._____ und der Zeugin G._____ hält die Vorinstanz fest, beide hätten übereinstimmend ausgesagt, wie der Beschuldigte B._____ am Oberkörper gefasst und in Richtung Polizei gezogen habe, wie er ihr auf die Füs- se getreten und sie an den Haaren gerissen habe. Zu den Drohungen hätten bei- de Frauen nicht nur pauschale Todesdrohungen, sondern durchaus auch ein- prägsame Elemente geschildert. Danach habe der Beschuldigte gegenüber B._____ gesagt, er werde sie "im Gefängnis absitzen". Die Schilderungen seien in sich stimmig, lebensnah und von Konstanz geprägt (Urk. 32 S. 21 f.). Diese zutreffende Würdigung kann übernommen werden. Lediglich ergänzend kann Folgendes festgehalten werden. Beide Frauen erklärten zur Formulierung "im Gefängnis absitzen" gleichlautend, der Beschuldigte habe damit zum Ausdruck gebracht, zulasten von B._____ eine schwere Straftat zu begehen und dafür ins Gefängnis gehen zu müssen (Prot. I S. 17; Urk. 5/2 S. 6). Indem die Zeugin in diesem Zusammenhang weiter schilderte, der Beschuldigte habe die Bezeich- nung "Odrobijati" gebraucht, fiel ihre Sachdarstellung konkret aus und wirkt sie er- lebnisbasiert. Unzutreffend ist, wenn die Verteidigung geltend macht, B._____ habe die entsprechenden Drohungen (abschlachten, Kiefer brechen etc.) und die Handlungen (Packen am Brustbein mit der Halskette in der Hand und ziehen in Richtung Polizeistation) in der Einvernahme bei der Polizei nicht zur Sprache ge- bracht (Urk. 26 S. 9 f.). Das Gegenteil ist der Fall (Urk. 4/3 S. 2). Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie meint, nur G._____ habe ein Reissen an den Haaren geschildert, "da dichtet die beste Freundin der Geschä- digten offenbar munter dazu" (Urk. 26 S. 12). Vielmehr sind auch in diesem Punkt augenscheinlich Übereinstimmungen gegeben. B._____ gab an, wie der Beschuldigte sie an den Haaren gerissen habe (vgl. Urk. 4/4 S. 10). Ebenfalls unzutreffend ist, wenn die Verteidigung geltend macht, dass es "eine Ausschmü- ckung der Zeugin G._____" sei, dass der Beschuldige B._____ auf die Füsse ge- treten sei (Urk. 60 S. 7). B._____ selber gab an, wie der Beschuldigte ihr mit dem Fuss auf die Füsse getreten sei (vgl. Urk. 4/4 S. 10).

- 11 - 2.5.3. Als Zwischenfazit zum Vorfall vom 19. Juli 2020 kann Folgendes festgehal- ten werden. Die Aussagen des Beschuldigten wirken grundsätzlich nachvollzieh- bar. Dies bezieht sich insbesondere auf dessen Schilderungen betreffend die Umstände, die zur Auseinandersetzung führten (wonach er zusätzliche Kinder- kleider bei B._____ holen wollte). Zum Kerngeschehen hingegen fiel seine Dar- stellung teilweise beschönigend und pauschal ("Es kam etwas zu Diskussionen", vgl. Urk. 3/4 S. 2) aus. Seinen Aussagen stehen die Aussagen von B._____ ge- genüber, die konkret, anschaulich und erlebnisbasiert wirken. Diese werden zu- dem im Wesentlichen von der Zeugin G._____ bestätigt, die den Vorfall miterleb- te. Dass der Beschuldigte in grober Weise die herbeigeeilte Verkehrskadette an- ging und diese in der Folge aus eigener Initiative die Polizei alarmierte (Urk. D3/1 S. 2), ist schliesslich nur aber immerhin ein leichtes Indiz dafür, dass sich die Auseinandersetzung wie von B._____ und der Zeugin geschildert abspielte. 2.6. Es bestehen gesamthaft gesehen und mit Blick auf die Depositionen von F._____ und G._____ keine erheblichen Zweifel, dass sich der Vorfall im C._____ und rund zwei Monate später jener an der D._____-strasse wie von B._____ ge- schildert zutrugen. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In sub- jektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit den Drohungen B._____ in Angst versetzen würde, und er wollte dies auch. Nicht zweifelhaft ist weiter, dass er die Tätlichkeiten, unter anderem das Reissen an den Haaren, wissentlich und willentlich verübte. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Daran vermögen die weiteren Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Die im Recht liegenden undatierten WhatsApp-Nachrichten (Urk. 12/9-11 und Urk. D2/3 f.) offenbaren - unter der Annahme, dass der Beschuldigte die entspre- chenden Textnachrichten mit B._____ austauschte - eine schroffe und teilweise derbe Ausdrucksweise seiner Gesprächspartnerin. Dass aber B._____ grundsätz- lich (im damaligen Zeitpunkt) und konkret (im Zeitpunkt der hier interessierenden Übergriffe) durch die Todesdrohungen und die weiteren Drohungen nicht einge- schüchtert worden wäre, geht daraus selbstredend nicht hervor. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte und B._____ einen Teil der im Recht liegenden

- 12 - WhatsApp-Nachrichten zeitlich zwischen den beiden Übergriffen austauschten (vgl. Urk. 12/8). Die Unterhaltung zeigt lediglich, welcher Umgangston gepflegt wurde. B._____ gab denn auch an, es sei normal gewesen, dass sie sich in der Beziehung gegenseitig beleidigt hätten (Prot. I S. 19). Gleich verhält es sich mit den wiederholten Behauptungen des Beschuldigten, B._____ habe keine Angst gehabt, ansonsten sie ihm nicht derart freche Nachrichten geschickt (Urk. 3/3 S. 3), ihn bedroht (Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/4 S. 2 f.; Urk. 3/5 S. 2) und ihn immer wie- der zu sich gerufen hätte (Urk. 3/3 S. 3 f.; Urk. 3/6 S. 3). Mit Blick auf die Übergrif- fe vom 10. Mai 2020 und 19. Juli 2020 (ein ebenfalls angeklagter Vorwurf vom 14. Juli 2019 mündete erstinstanzlich und rechtskräftig in einen Freispruch) bleibt zu- dem unerheblich, dass B._____ vom Beschuldigten im Jahre 2019 schwanger wurde und im Januar 2020 eine Abtreibung vornehmen liess (Urk. 4/4 S. 13 f.). Dies zeigt aufgrund der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Schutz- massnahmen bis Ende Oktober 2019 (Urk. 7/3) höchstens die ambivalente Natur der Beziehung. Augenfällig ist, wie der Beschuldigte involvierte Drittpersonen wie die Zeuginnen oder der am 19. Juli 2020 im Dienst stehende Polizeibeamte schlechtredet. Hinweise, dass die pauschal formulierten Vorwürfe zutreffen würden, sind keine erkennbar. Mit seinem Vorbringen erschüttert der Beschuldigte deshalb die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen nicht. Vielmehr setzt er bei der Glaubhaftigkeit der eigenen Aussagen ein zusätzliches Fragezeichen. Weiter vermag das B._____ durch den Beschuldigten und dessen Verteidigung unterstellte Motiv für eine falsche Belastung das Beweisergebnis nicht in ein anderes Licht zu rücken. Der Beschuldigte erklärte dazu, B._____ wolle ihm "eins reindrücken" (Urk. 3/2 S. 4). Sie wolle, dass er seinen Job verliere und sein Leben zerstören (Urk. 3/4 S. 3). Sie wolle, dass er die Kinder nicht habe und nicht arbeiten könne, das grösste Problem seien die Alimente (Urk. 3/4 S. 5). Sie wolle ihn ins Gefängnis bringen (Urk. 3/5 S. 4 und 7; Urk. 3/6 S. 8; Prot. I S. 28). Von den geforderten Alimenten in der Höhe von Fr. 1'800.-- könne er monatlich nur Fr. 840.-- bezahlen, was B._____ sehr verletzt habe und weshalb sie ständig die Polizei rufe (Urk. 3/6 S. 6). B._____ sei besessen gewesen von Markenkleidern, das habe er ihr nicht bieten können (Prot. I S. 23). Diese behaupten Motive aus insbesondere finanziel-

- 13 - len Gründen bleiben ganz pauschal, sind nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und setzten mehrere Momente voraus. B._____ hätte die verschiedenen Vorwürfe frei erfunden. Sie hätte dazu unter anderem die Gelegenheit ergriffen, als eine unbeteiligte Person von sich aus die Polizei verständigte. In Bezug auf den Vorfall vom 10. Mai 2020 hätte F._____ und in Bezug auf den Vorfall vom 19. Juli 2020 G._____ Teil des Plans sein müssen. Hinweise für Absprachen sind keine er- kennbar. Entsprechende Motive der Zeuginnen, den Beschuldigten wahrheits- widrig zu belasten, gehen aus ihren Depositionen und den Unter- suchungsakten ebenso wenig hervor. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass B._____ sich nicht als Privatklägerin konstituierte. Dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten soll, kann theoretisch zwar nicht ausgeschlossen werden. Ein solches Vorgehen scheint aufgrund der dargestellten Umstände aber ins- gesamt als unwahrscheinlich zu sein. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Nach Art. 180 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken o- der Angst versetzt (Abs. 1). Die Drohung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung wird von Amtes wegen ver- folgt (Abs. 2 lit. a). 1.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Drohung gemacht und das vom Beschuldigten am

10. Mai 2020 und 19. Juli 2020 angekündigte Übel zutreffend als schwere Dro- hungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 32 S. 22 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Den Taterfolg – die bei B._____ hervorgerufene Angst – wollte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis. Damit handelte er vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

- 14 - 1.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossiers 2 und 3). 2. 2.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). 2.2. Auf die vorinstanzlichen theoretischen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 32 S. 24). Indem der Beschuldigte am 19. Juli 2020 B._____ an den Haaren riss, hat er den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Eine das allgemein übliche und gesellschaftlich ge- duldete Mass überschreitende physische Einwirkung (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 mit Hinweisen) ist auch darin zu sehen, dass der Beschuldigte B._____ am Oberarm und an der Halskette respektive am Oberkörper packte und sie derart heftig in Richtung Polizeistation zog, dass die Halskette riss. Damit verursachte sein Gehabe ohne Zweifel ein deutliches Missbehagen bei B._____ (Urteil 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2). Unberücksichtigt bleiben entge- gen der Vorinstanz weitere Fusstritte, die nicht Gegenstand der Anklage sind. In subjektiver Hinsicht ist nicht zweifelhaft, dass die Handlungen des Beschuldigten auf eine entsprechende physische Einwirkung abzielten. Die Vorinstanz spricht den Beschuldigten der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig. Die Anwen- dung von Art. 126 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die Tat wiederholt begeht. Dies ist hier nicht der Fall. Nachdem ein entsprechender Strafantrag vor- liegt (Urk. D3/3), ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Dossier 3).

- 15 - IV. Strafzumessung

1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten (unter Einbezug einer widerru- fenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten) mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Urk. 34 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 42). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 S. 27 f.) kann verwiesen wer- den. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die Drohungen jeweils Freiheits- strafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Ge- samtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es

- 16 - schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

- 17 - 2.1.2. Der Beschuldigte wurde in den Jahren 2013, 2016 und 2017 wegen Rauf- handel, Diebstahl und einfacher Körperverletzung verurteilt (Urk. 36). Er liess sich durch die früheren Verfahren, die damals verbüsste Untersuchungshaft, die ausgefällten Geldstrafen inkl. Busse und die bedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafe nicht von weiteren Straftaten abhalten. Der Beschuldigte beging die Drohungen und Tätlichkeiten vom 19. Juli 2020 während laufender Unter- suchung im Zusammenhang mit dem hier ebenfalls zur Diskussion stehenden Vorfall vom 10. Mai 2020. Zudem erfolgte die Delinquenz während laufender Probezeit. Der Beschuldigte hat sich weder durch die früheren Untersuchungs- und Gerichtsverfahren noch durch die Verurteilungen zu bedingten respektive unbedingten Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen abschrecken lassen. Seine Delinquenz muss deshalb als beständig und er als uneinsichtig bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine weitere Geldstrafe angesichts der bisherigen Wirkungslosigkeit von bedingten und unbedingten Geldstrafen nicht zweckmäs- sig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der began- genen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten. 2.2. Für die Drohung beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrich- terlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Ur- teil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht da- rauf zurückzukommen scheint (Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 4.8, zur Publikation bestimmt). Im vorliegenden Fall jedoch kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschärfungs- gründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Tätlichkeiten ist eine Busse auszusprechen.

- 18 -

3. Drohung (Vorfall vom 19. Juli 2020, Dossier 3) 3.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Drohung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Drohungen in Relation zu setzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist massgebend, dass der Beschuldigte B._____ unter anderem mit dem Tod und damit massiv bedrohte. Anlass dazu gab eine Auseinandersetzung wegen Kinderbelange. Die Drohung erfolgte damit ohne verständlichen Grund. Unter Berücksichtigung aller denkbaren Drohungen kann der Vorfall gleichwohl nicht als besonders gravierend be- zeichnet werden. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden als noch leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Nicht zu übersehen ist, dass die Beziehung zwischen ihm und B._____ seit längerer Zeit von Problemen gezeichnet war, im Vorjahr unter anderem durch die Kantonspolizei und das Zwangsmassnahmengericht Schutzmassnahmen angeordnet respektive ver- längert wurden und auch B._____ gegenseitige Beleidigungen in der Bezie- hung als normal taxierte. Das ändert am tatbestandsmässigen Verhalten natür- lich nichts. Hingegen ist davon auszugehen, dass beide Parteien mit gegensei- tigen Provokationen und Beleidigungen nicht sparten und sich die Angst von B._____ in Grenzen hielt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichti- gen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant war, sondern spontan aus der Situa- tion heraus erfolgte. 3.3. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente relativieren die objektive Tatschwere leicht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im unte- ren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf drei Monate festzusetzen.

4. Drohung (Vorfall vom 10. Mai 2020, Dossier 2) Die Drohung vom 10. Mai 2020 erfolgte in ähnlicher Art und Weise wie die Dro- hung vom 19. Juli 2020. Sie fiel ebenfalls im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen der gemeinsamen Kinder. Die Ansage, jemandem die Knochen oder den

- 19 - Rücken zu brechen, zielt ebenfalls massiv auf die körperliche Integrität. Sie kann zudem ohne Weiteres auch als Drohung mit dem Tod gemeint sein und verstan- den werden. Die Umstände vom 10. Mai 2020 sind mithin mit den Umständen vom 19. Juli 2020 vergleichbar. Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist das Gesamtver- schulden als leicht zu bezeichnen. Als Einzelstrafe ist gedanklich eine Freiheits- strafe von drei Monaten festzusetzen. Eine Erhöhung der hypothetischen Ein- satzstrafe um zwei Monate trägt dem Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.

5. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 32 S. 31). Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung aktualisierend fest, er arbeite bei der Firma H._____ auf Abruf. Er erziele durchschnittlich ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.--. Die Firma habe ihm per Sommer 2022 eine Festanstellung in Aussicht gestellt. Er verfüge über Schulden von Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.--. Die Scheidung von B._____ sei im Gange, wobei sie sich über die Kinderbelange gut verständigen könnten. Fi- nanziell sei es ihm derzeit nicht möglich, die Alimente zu leisten und die Schulden abzuzahlen (Urk. 59 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Gleiches gilt in Bezug auf das Nach- tatverhalten. Der Beschuldigte wurde am 15. Januar 2013 wegen Raufhandel zu einer be- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse verurteilt. Am 17. August 2016 wurde er wegen Diebstahl zu einer unbedingten Geldstra- fe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--, am 28. November 2016 wegen mehrfachen Diebstals zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und am 11. Mai 2017 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Urk. 36). Diese mehr- fache Delinquenz offenbart eine gewisse Unbelehrbarkeit. Sie war wiederholt gegen Leib und Leben gerichtet und wirkt sich deutlich straferhöhend aus.

- 20 -

6. Zusammenfassung betreffend Drohungen Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als angemessen.

7. Widerruf der Vorstrafe und Gesamtstrafenbildung 7.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Ein- zelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von der- jenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probe- zeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Ein- satzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrer- seits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichti- gung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 S. 152 f.). 7.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Während der vierjährigen Probezeit wurde er wiederholt straffällig. Auch liess er sich von der im

- 21 - früheren Verfahren ausgestandenen Untersuchungshaft nicht beeindrucken. Es fällt ins Gewicht, dass die Drohungen gegen Leib und Leben nach einer Verurtei- lung wegen Körperverletzungsdelikten erfolgten. Darüber hinaus weist der Beschuldigte eine strafrechtliche Vorbelastung aus den Jahren 2013 und 2016 auf. Schliesslich erscheinen auch die Lebensumstände des Beschuldigten heute nicht grundlegend anders. Es ist daher der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu widerrufen, was innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB). 7.3. Aus der zu widerrufenden Vorstrafe (zehn Monate Freiheitsstrafe) und der neu auszufällenden Strafe (sechs Monate Freiheitsstrafe) ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Es ist von der neu auszufällenden Strafe von sechs Monaten Freiheits- strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen. "Einsatzstrafe" und Vorstrafe bilden hier ih- rerseits Gesamtstrafen. Die "Einsatzstrafe" von sechs Monaten ist um sechs Mo- nate zu erhöhen. Einer Berücksichtigung der Vorstrafe im grösseren Umfang steht bereits das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Beschuldigte ist mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von sieben Tagen (fünf Tage aus dem vorliegenden und zwei Tage aus dem früheren Verfahren) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

8. Tätlichkeiten (Vorfall vom 19. Juli 2020, Dossier 3) Der Beschuldigte beging die Tätlichkeiten direktvorsätzlich und ohne verständ- lichen Grund. Zu seinen finanziellen Verhältnissen hielt er vor Vorinstanz fest, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'100.-- zu erzielen. Er zahle Alimente von Fr. 840.-- und verfüge über Schulden von Fr. 13'000.--, die er monatlich abzahle. Zum Leben blieben ihm monatlich Fr. 1'000.-- (Prot. I S. 6 f.). Heute hielt er vor Schranken fest, durchschnittlich ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.-- zu erzielen. Er verfüge über Schulden von Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.--. Finanziell sei er derzeit nicht in der Lage, die Schulden abzuzahlen und Alimente zu zahlen (Urk. 59 S. 1 ff.). Mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten ist die Bussenhöhe der Vorinstanz von Fr. 500.-- zu übernehmen. Für den Fall, dass die

- 22 - Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Ta- gen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Nach Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Aufschub wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massge- benden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aus- sicht auf Bewährung besteht. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer beson- ders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. E. 7.1 vorstehend). 1.2. Bei der auszufällenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten stellt sich die Frage, ob ein vollständiger Strafaufschub eine günstige Legalprognose erlaubt. Der Beschuldigte ist wie ausgeführt mehrfach vorbestraft. Die jüngste Verurtei- lung vom 11. Mai 2017 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel geht auf einen Vorfall vom 30. März 2014 zurück, als der Beschuldigte und weitere Beteiligte gegen zwei Personen tätlich vorgingen. Ein Opfer erlitt ver- schiedene Weichteilquetschungen (Kopf, Brustwirbelsäule, Hand) sowie eine

- 23 - Distorsion des Handgelenks, wobei der Beschuldigte diesbezüglich wegen ein- facher Körperverletzung bestraft wurde. Das andere Opfer erlitt mehrere Frak- turen der Augenhöhle und ein Schädelhirntrauma (Beizugsakten Proz. Nr. DG170009, Urk. D1/25, D1/9/17, D1/9/18, D1/9/23, D1/9/26 und D1/9/34). Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, weshalb die Vermutung einer günstigen Prognose nicht greift. Dieser Vorfall liegt rund acht Jahre zurück. Bedenken erweckt gleichwohl, dass sich die 2014 gezeigte Aggression im Jahre 2020 in den Drohungen und den Tätlichkeiten abermals manifestierte. Seit den heute zu beurteilenden Vorfällen ist der Beschuldigte hingegen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das vorliegende Strafverfahren und der aufgeschobene Vollzug der Freiheitsstra- fe unter Ansetzung der maximalen Probezeit von fünf Jahren dürften den Be- schuldigten, der abgesehen von wenigen Tagen Untersuchungshaft keinen lan- gen Freiheitsentzug erdulden musste, genügend beeindrucken. Dabei gilt es Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte und B._____ heute abgesehen vom Besuchsrecht der Kinder keinen Kontakt mehr haben. Das Scheidungsverfah- ren ist im Gange und Aggressionen im Zusammenhang mit den Kinderbelan- gen/-mehr stehen nicht mehr im Raum (Urk. 59 S. 1 ff.), weshalb sich die Situ- ation weitgehend entschärft haben dürfte. Der Beschuldigte hat eine Anstel- lung als Sandstrahler und eine Festanstellung in Aussicht (a.a.O.). Insoweit sind die Lebensumstände des Beschuldigten, selbst wenn er bereits im Zeitpunkt der Taten einer geregelten Arbeit nachging (Urk. 3/6 S. 8), heute als positiver zu werten. Die heute zu beurteilenden Vorfälle stehen sodann in keinerlei Zusam- menhang zur Verurteilung vom 11. Mai 2017. Es ist davon auszugehen, dass der vollständige Strafaufschub trotz verbleibender Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten für die Zukunft eine bessere Prognose erlaubt. Den verblei- benden Bedenken ist mit einer Probezeit von fünf Jahren zu begegnen.

- 24 - VI. Weisung Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz eine teilbedingte Freiheits- strafe und die Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB (Teilnahme an einem Lernprogramm "PoG" [Partnerschaft ohne Gewalt]; laut … ein Programm mit 3-5 Einzelsitzungen, 13 Gruppensitzungen und 3 Abschluss-Einzelsitzungen). Die Vorinstanz fällte eine unbedingte Frei- heitsstrafe aus und sprach konsequenterweise keine Weisung aus. Im Beru- fungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Entscheids. Der Beschuldigte erklärte sich vor Vorinstanz mit ei- ner entsprechenden Teilnahme einverstanden (Prot. I S. 28 f.). Die Verteidi- gung schloss sich dem Antrag an. Sie hielt aber fest, dass die Scheidung kurz bevorstünde. Die Absolvierung eines entsprechenden Programms mache des- halb wenig Sinn (Urk. 26 S. 15). Weder haben der Beschuldigte und B._____ die Beziehung wieder aufgenommen noch stehen Aggressionen im Zusam- menhang mit den Kinderbelangen/-übergaben weiterhin im Raum, weshalb ei- ne Weisung nicht sinnvoll erscheint. Aus den genannten Gründen ist auf die Anordnung einer Weisung zu verzichten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- auflage (Dispositivziffer 8) zu bestätigen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen

- 25 - wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsan- waltschaft unterliegt teilweise in Bezug auf den Vollzug. Wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt, stellt dies keine unwesentliche Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dar. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln dieser Kosten vorzubehalten. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'213.35 (inkl. MwSt.) geltend. Sie schätzte die Dauer der Berufungsver- handlung auf vier Stunden und setzte diese so in ihrer Honorarnote ein (Urk. 58). Die Berufungsverhandlung dauerte schliesslich nur 3.5 Stunden (Prot. II S. 4 ff.). Im Übrigen sind ihre Aufwendungen ausgewiesen und erscheinen angemes- sen. Unter Berücksichtigung der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 5'100.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. Der Beschuldigte wird in folgenden Punkten freigesprochen: − versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1) 3.-6. (…)

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 20.– Entschädigung Zeuge Fr. 12'500.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8. (…)

9. (Mitteilungen.)

10. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 27 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossiers 2 und 3); − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 3).

2. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Mai 2017 ausgefällte bedingte Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 5 Tage aus dem vorliegenden sowie 2 Tage aus dem unter Ziff. 2 er- wähnten Verfahren durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

5. Eine Weisung zur Absolvierung des Lernprogramms "PoG" (Partnerschaft ohne Gewalt) wird nicht angeordnet.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Fünftel definitiv und zu vier Fünf-

- 28 - teln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Zürich, in die Akten DG170009 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Prinz MLaw Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.