Sachverhalt
1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich eines Teils der in der Anklage erhobenen Vorwürfe, namentlich hinsichtlich der verübten Einbrüche an der K._____- strasse 1 in L._____ (Dossier 4), an der M._____-strasse 2 in … Zürich (Dossier 8 und 9) und an der N._____-Strasse 3 in O._____, P._____ (Dossier 10) voll- umfänglich geständig (vgl. HD/3/10 S. 5 ff. und HD/3/12 S. 7 ff.; Urk. 61 S. 7). Die Vorinstanz hat dazu richtig darauf hingewiesen, dass sich sein diesbezügliches Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den Ergebnissen der
- 10 - rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), deckt (Urk. 82 S. 17; D4/1-3; D8/1- 3; D9/1-2; D10/1-2), weshalb die betreffenden Anklagesachverhalte erstellt sind.
2. Geständig ist der Beschuldigte auch in Bezug auf seine Beteiligung und die Tathandlungen beim Einbruch in das Verkaufsgeschäft C._____ GmbH an der Q._____-strasse 4 in … Zürich (Dossier 13), was mit der Aktenlage, insbesondere den Aussagen des Mittäters R._____ in Einklang steht (vgl. D13/19). Der Beschuldigte bestritt insoweit einzig den Betrag des entwendeten und zunächst mit CHF 13'000.– angegebenen Bargelds. Er gab an, jeder habe nur ca. CHF 300.– bis CHF 400.– erhalten (HD/3/10 S. 39). In der Schlusseinvernahme gestand er dann ein, es seien vielleicht CHF 2'000.– oder CHF 3'000.– gewesen (HD/3/12 S. 12 f.). Mit Blick darauf, dass die Anklage entwendetes Bargeld im Be- trag von CHF 800.– aufführt, betrachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt zutreffend als eingestanden und erstellt (Urk. 82 S. 17).
3. Die weiteren Vorwürfe hat der Beschuldigte teilweise vollständig bestritten – nicht geständig ist er vor allem hinsichtlich der in der Anklage unter Dossier 1 und 11 sowie in der Nachtragsanklage umschriebenen Sachverhalte (Raubüberfälle). Was den in der Anklage unter Dossier 2 umschriebenen Einbruch in die Praxis- räume der G._____ an der S._____-strasse 5 in … Zürich angeht, ist der Be- schuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tathandlungen geständig, bestreitet aber den entstandenen Sachschaden. Beim Einbruch gemäss Dossier 3 in die Praxisräume der Physiotherapie J._____ GmbH an der S._____-strasse 6 in … Zürich ist der Beschuldigte ebenfalls hinsichtlich der Tathandlungen gestän- dig und bestreitet ausschliesslich den Betrag des entwendeten Bargelds.
4. Da die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafpunktes (nur) um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ersucht (Urk. 92 S 2), kann das Urteil insoweit ausschliesslich zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob die bestrittenen Sachverhaltselemente er- wiesen sind. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 18 ff.). Ebenso hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel aufgeführt und sich mit der Verwertbarkeit der relevanten Beweismittel, namentlich hinsichtlich der Einvernahmen von Aus-
- 11 - kunftspersonen und Zeugen und der Erkenntnisse der Überwachungsmassnah- men, auseinandergesetzt. Sie hat dabei auch darauf hingewiesen, dass der all- gemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle zukommt und vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist (Urk. 82 S. 19). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der einvernommenen Personen – insbesondere jene des Beschuldigten, von T._____, U._____, H._____ und V._____, – zutreffend wiedergegeben (Urk. 82 S. ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in diesen Punkten vollumfänglich auf die ausführlichen und sorg- fältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Dossier 1 5.1. Der Beschuldigte anerkannte, dem Geschädigten U._____ vor dem Restau- rant "W._____" an der AA._____-strasse 7 in … Zürich, das Portemonnaie weg- genommen zu haben und danach weggelaufen zu sein, wenn auch nicht weit (HD/3/2 S. 3 ff.). Zudem bestätigte der Beschuldigte, er habe zum Geschädigten gesagt, er wolle nur das Geld, das Portemonnaie könne er wieder zurück haben. Unbestritten ist sodann, dass der Geschädigte den Beschuldigten mit Pfefferspray besprühte und ihm sein Portemonnaie alsdann wieder abnehmen konnte. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte gesagt zu haben "ich stich dich ab" bzw. "ich steche dich ab, wenn du jetzt nicht weg gehst" (vgl. HD/3/2 S. 3, 6; HD/3/12 S. 16 f.). T._____, der anwesende Kollege des Beschuldigten, stellte eine solche Aussage anlässlich seiner Zeugeneinvernahme ebenfalls in Abrede (D1/5 S. 6, 8). 5.2. Die Vorinstanz bemerkte dazu, es stehe Aussage gegen Aussage. In Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo ging sie von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante aus. Das Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In Zweifelsfällen ist aufgrund der Unschuldsvermutung von der für den Beschuldigten günstigeren Version auszugehen. Dabei ist es auch durchaus richtig, dass die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nichts beiträgt (vgl. OGer ZH, I. StrK., SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1). Die Tatsache, dass sich der Geschädigte nicht als Privatkläger konstituiert hat, verleiht ihm keine höhere Glaubwürdigkeit. Die Schilderung von U._____ ist allerdings nicht nur widerspruchsfrei und schlüssig, sondern auch sehr differen-
- 12 - ziert, anschaulich, sachlich und mithin glaubhaft –, und zwar an sich auch, was sein wiederholtes Vorbringen angeht, der Beschuldigte habe, als er sich mit dem Portemonnaie entfernt habe, zwei bis drei Mal gesagt "ich steche dich ab" bzw. "ich steche dich ab, wenn du jetzt nicht weggehst" (D1/4/1 S. 1, 3; D1/4/2 S. 4, 7). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten bezüglich seinen Äusserungen bei diesem Vorfall wenig einlässlich und nicht konsistent. Er machte einerseits hinsichtlich seiner Äusserungen Erinnerungslücken geltend (HD/3/2 S. 3), wollte aber gleichwohl sicher sein, den Geschädigten nicht nach seinem Ausweis gefragt zu haben (er habe sein Portemonnaie bereits in der Hand ge- habt) und nichts von "stechen" bzw. "abstechen" gesagt zu haben (vgl. HD/3/2 S. 3, 6; HD/3/12 S. 16 f.). T._____ entlastete den Beschuldigten hier, indem er aussagte, der Beschuldigte habe dem Geschädigten U._____ nicht gedroht, ihn abzustechen (D1/5 S. 7). T._____ beantwortete die ihm gestellten Fragen aber gar nicht wirklich, sondern war nur darum bemüht, das Verhalten des Beschuldig- ten zu rechtfertigen und in ein besseres Licht zu rücken. Bei genauerer Betrach- tung wirken seine Aussagen oberflächlich, beschönigend und deshalb unglaub- haft. Auf die Aussagen von T._____ wäre daher richtigerweise nicht abzustellen gewesen, und zwar ungeachtet des Umstands, dass er den Beschuldigten beim Vorfall unter Dossier 12, wo es zu einem Freispruch des Beschuldigten kam, zu Unrecht damit belastete, I._____ ein Bein gestellt, ihn zu Boden geworfen und ihn dann aufgefordert zu haben, das Portemonnaie herauszugeben (vgl. D12/9/1 S. 3; D12/9/6 S. 4). Mit den glaubhaften Aussagen des Geschädigten U._____ wäre so nicht nur die vom Beschuldigten eingestandene Wegnahme des Porte- monnaies des Geschädigten U._____ bewiesen, sondern auch, dass der Be- schuldigte, wie es in der Anklage steht, zu diesem mindestens zwei Mal sagte "ich steche dich ab" bzw. "ich steche dich ab, wenn du jetzt nicht weggehst". Dies würde allerdings in diesem Punkt zu einem Schuldspruch wegen Raubes, statt ei- nes Schuldspruchs wegen einfachen Diebstahls (Urk. 82 Dispositiv Ziff. 2 zweiter Spiegelstrich) führen, was wegen des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 StPO nicht in Frage kommt, verbietet dieses doch auch die Verschärfung des Ur- teils im Schuldpunkt, was bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat und einem zusätzlichen Schuldspruch der Fall ist (vgl. Zürcher Kommentar StPO-
- 13 - Lieber, Art. 391 N 12 f., 14; BGE 141 IV 132 E. 2.7.3, S. 140; BGE 139 IV 282 E. 2.5, S. 288 f.). Aus diesem Grund ist der rechtlichen Würdigung der von der Vo- rinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt gemäss Dossier 1, wonach die Worte "ich steche dich ab" bzw. "ich steche dich ab, wenn du jetzt nicht weggehst" nicht bewiesen werden konnten, zugrunde zu legen.
6. Dossier 11 6.1. Hinsichtlich Dossier 11 gestand der Beschuldigte ein, H._____ (Privat- kläger 7) am 26. Juli 2019 in der öffentlichen Toilette an der AB._____-strasse 8 in … Zürich, mit Faustschlägen die in der Anklage umschriebenen und mit Fotos dokumentierten Verletzungen (Urk. D11/2/1 und D11/3/3) – mehrere Zentimeter lange Kratzer oberhalb der Nase und unter dem rechten Auge sowie Hämatome im Bereich beider Augen, des rechten Handrückens sowie des linken Oberarms – zugefügt zu haben. Hingegen bestritt er, dem Privatkläger 7 das Portemonnaie und eine 20er-Banknote entwendet zu haben. 6.2. Der Beschuldigte begründete sein gewalttätiges Verhalten damit, der Privat- kläger 7 habe ihn einmal – ca. vor acht bis neun Monaten vor diesem Vorfall – zusammen mit drei (weiteren) Personen am AC._____ angegriffen, ihm dabei fast den Zahn "herausgekickt" sowie ihn gegen den Kopf getreten. Dann habe der Be- schuldigte den Privatkläger 7 beim AD._____-WC gesehen und zurück geschlagen (HD/3/7 S. 3; HD/3/9 S. 5). Details, welche die Behauptung des Beschuldigten auch nur einigermassen anschaulich machen würden, fehlen allerdings. Zu Recht hebt die Vorinstanz hervor, dass der Vorwurf des Beschuldigten, H._____ habe ihn zusammen mit anderen Personen einmal zusammengeschlagen, sehr vage formuliert ist, nannte er doch weder den genauen Zeitpunkt, noch die genaue Örtlichkeit, und abgesehen vom Fusskick auch keine Einzelheiten zum Tathergang eines solchen Angriffs. Auch eine Straf- anzeige erstattete der Beschuldigte offensichtlich nicht. So bleibt insbesondere gänzlich im Dunkeln, wie und unter welchen Umständen der Angriff auf den Be- schuldigten stattgefunden haben soll. Da es sich um einen einschneidenden und zudem nicht sehr lange zurückliegenden Vorgang handelt, wäre zu erwarten ge- wesen, dass der Beschuldigte Ausführungen dazu spontan gemacht hätte, würde
- 14 - seine Schilderung zutreffen. Anhaltspunkte für die Richtigkeit der entlastenden Behauptungen des Beschuldigten fehlen gänzlich. Seine pauschale Erklärung für die Faustschläge ist unglaubhaft. Bereits aus Plausibilitätsüberlegungen wären die Schläge viel eher damit erklärbar, dass der mittellose Beschuldigte sich Mittel für den Ausgang zu verschaffen suchte, indem er fremde Leute anging, wie die Verteidigung hinsichtlich der Nachtragsanklage ausführte (vgl. Urk. 63 S. 6). Selbst wenn der Beschuldigte aber Rachemotive gehegt hätte, wäre die Weg- nahme des Portemonnaies damit ebenfalls vereinbar. 6.3. Demgegenüber sind die Aussagen des Privatklägers 7, wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, in sich stimmig bzw. folgerichtig, detailliert und lebensnah. Das gilt insbesondere auch für seine Schilderung, der Beschuldigte habe bereits vor den Schlägen zu ihm gesagt, er solle ihm alles geben, was er habe, er habe ihn nach den Schlägen abgetastet und in der Hosentasche sein Portemonnaie gefunden und behändigt (D11/4/1 S. 1, 3; D11/4/4 S. 5). Nachvollziehbar ist zu- dem, dass der Privatkläger 7 nach dem Vorfall Probleme beim Schlafen und Angst hatte, in Zürich allein unterwegs zu sein (D11/4/4 S. 9 f.). Die farbige Schil- derung des Privatklägers 7 ist glaubhaft. Dass die Beschreibung der sich im Portemonnaie befindenden Ausweise bei den verschiedenen Einvernahmen nicht ganz identisch war, der Privatkläger 7 bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme neben dem Mofa-Führerausweis und dem Bargeld (2 x CHF 100.–, 1x CHF 50.–) eine Krankenkassenkarte statt das Generalabonnement erwähnt (D11/1 S. 1; D11/4/4 S. 8), ändert daran nichts, zumal plausibel erscheint, dass er die Ausweise nicht mehr benötigte bzw. darüber in digitaler Form verfügte, daher nicht ersetzen liess und sich so mit deren Fehlen nicht weiter befasst hatte (D11/4/4 S. 8). Den unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten stehen im Ergebnis die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 7 gegenüber. 6.4. Laut der Verteidigung machen die Umstände, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 7 nach dem Vorfall noch zusammen herumliefen und der Privatkläger dem Beschuldigten auch noch seine Instagram-Kontaktdaten bekannt gegeben habe, im geschilderten Kontext wenig Sinn (Urk. 63 S. 7 und Urk. 100 S. 5). Zu diesem Einwand ist zu sagen, dass der Privatkläger 7 plausibel erklärte, der
- 15 - Beschuldigte habe ihm den Namen seines Instagram-Accounts gegeben, jedoch nicht umgekehrt, denn der Beschuldigte müsse nicht wissen, wo er wohne und mit wem er draussen sei (D11/4/4 S. 8). Zudem ist nachvollziehbar, dass der nach den Schlägen eingeschüchterte Privatkläger 7 (vgl. Urk. D11/4/4 mit handschriftli- cher Ergänzung zum Protokoll, wonach er unter Schock gestanden sei), noch mit dem Beschuldigten wegging –, in der Hoffnung, auf Leute zu treffen, die ihn fest- halten und die Polizei verständigen könnten. Der Beschuldigte bestätigte selber, dass er nach dem Vorfall noch mit dem Privatkläger 7 zum Denner gegangen sei (HD/3/7 S. 3). Mit der Vorinstanz ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 100 S. 4 ff.) auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 7 abzustellen. Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 11 bewiesen.
7. Nachtragsanklage 7.1. In der Nachtragsanklage geht es um den Raub des Mobiltelefons (I-Phone XS) des Geschädigten V._____ in der Unterführung an der AB._____-strasse 9 in … Zürich vor dem AE._____. Zwar konnte sich der Beschuldigte an den Vorfall vom 4. September 2020 nicht mehr erinnern, da er viel Alkohol getrunken habe. Der Beschuldigte räumte allerdings ein, dass die Beweislage gegen ihn spreche (Urk. 43/7 S. 2; Urk. 43/9; Urk. 43/11). Das betreffende Mobiltelefon des Geschä- digten wurde beim Beschuldigten sichergestellt (Urk. 43/14), und der Beschuldigte kann als Spurengeber der DNA ab dem Ärmel von V._____ nicht ausgeschlossen werden (Urk. 43/13). Der Beschuldigte ist auf den Überwachungskameras der AE._____ Filiale in der Unterführung des Bahnhofs AD._____ zu sehen, wie er sich mit dem Geschädigten unterhält (Urk. 43/12-14). Die Verteidigung ging an- hand dieser Beweislage davon aus, der Geschädigte habe dem Beschuldigten sein Mobiltelefon zum Telefonieren ausgeliehen und dieser habe es veruntreut (vgl. Urk. 63 S. 7). 7.2. Der Geschädigte V._____ und sein Kollege, AF._____, schilderten den Vor- fall im Wesentlichen übereinstimmend und wie in der Anklage beschrieben (vgl. Urk. 43/5 S. 2 f.; Urk. 43/8 S. 3, 5; Urk. 43/6 S. 1; Urk. 43/10 S. 5). Die Vorinstanz hat ihre Aussagen mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, für glaubhaft erachtet und den Vorfall, wie in der Anklage umschrieben, daher zu
- 16 - Recht als bewiesen erachtet. Insbesondere die Kernaussage von V._____, der Beschuldigte sei nach dem Telefonat mit dem I-Phone in einer Nische der Unter- führung verschwunden und habe gesagt "isch gsi mit dim Handy" und "wotsch en stich" (Urk. 43/5 S. 2 f.; Urk. 43/8 S. 5), ist originell in der Formulierung, zudem mit erkennbaren äusseren Umständen verflochten und daher glaubhaft. Sie stimmt mit den Aussagen des Kollegen des Geschädigten AF._____ überein (Urk. 43/6 S. 1; Urk. 43/10 S. 3), der bei der Zeugeneinvernahme auf Nachfrage angab, er habe die Worte "wetsch en Stich" selbst gehört (Urk. 43/10 S. 5). Dass AF._____ bei der Zeugeneinvernahme seine Aussagen vor der Polizei dahingehend ergänz- te, der Beschuldigte sei, bevor er gegangen sei, mit seiner Stirn auch an die Stirn des Zeugen gekommen und habe irgendetwas gesagt, was er nicht verstanden habe (Urk. 43/10 S. 5), tut der Glaubhaftigkeit seiner im Übrigen konstanten und nicht zur Übertreibung neigenden Darstellung keinen Abbruch. Damit ist der in der Nachtragsanklage geschilderte Sachverhalt bewiesen. Weiter ist mit der Vo- rinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen des Geschädigten und von AF._____ während des Vorfalls nicht betrunken wirkte (Urk. 43/8 S. 5; 43/10 S. 5). Es besteht kein Anlass, an dieser glaubhaft dargeta- nen Wahrnehmung zu zweifeln, und es liegen auch sonst keine Hinweise für eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tat- zeitpunkt vor. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung rund acht Stunden später stark alkoholisiert war (Urk. 43/17/1), sagt entgegen dem Da- fürhalten der Verteidigung (Urk. 100 S. 7) über seinen Zustand beim Vorfall nichts aus.
8. Dossier 2 8.1. Der Beschuldigte räumte ein, beim Einbruch in die Räumlichkeiten der Geschädigten G._____ an der S._____-strasse 5 in … Zürich, bei dem keine Wertgegenstände vorgefunden und entsprechend nichts erbeutet wurde, dabei gewesen zu sein, und er anerkannte auch die in der Anklage insoweit umschrie- benen Tathandlungen der Mittäter als richtig (vgl. HD3/10 S. 7 f.; HD3/12 S. 2 f.), bestritt hingegen – mit Ausnahme von Kratzern am Fenster –, irgendetwas be- schädigt zu haben (HD/3/6 S. 5; HD/3/10 S. 5 f.). Das Geständnis stimmt mit den
- 17 - am Tatort gefundenen DNA- und Schuhspuren, die dem Beschuldigten zugeord- net werden konnten (Urk. D2/8 S. 2 f.), überein, so dass der Anklagesachverhalt – abgesehen vom entstandenen Sachschaden – bewiesen ist. 8.2. Die Vorinstanz stellte für den Sachschaden richtigerweise auf die von der Polizei erstellten Fotodokumentationen und plausiblen Schätzungen des Sachschadens an der Tür-Gummidichtung, der Holztüre und der zweifach ver- glasten, grossformatigen Schaufensterscheibe ab. Darin wird der Sachschaden in nachvollziehbarer und plausibler Weise mit CHF 200.– für die beschädigte Tür- Gummidichtung und die Werkzeugabdrücke auf Schlosshöhe an der Metalltüre, CHF 300.– für die stark beschädigte Holztüre und CHF 3'000.– für die eingeschlagene, doppelt verglaste Fensterscheibe im Format 150x260x0,5 cm, d.h. insgesamt mit CHF 3'500.– beziffert (D2/1 S. 4; D2/5). Der Beschuldigte über- liess die Stellungnahme zum diesbezüglich entstandenem Sachschaden in der Schlusseinvernahme seinem Verteidiger (HD/3/12 S. 3). Laut der Verteidigung dürfte der hinsichtlich sämtlicher Einbruchdiebstähle seitens der Polizei auf insgesamt rund CHF 25'000.– geschätzte Schaden eher hoch gegriffen sein (Urk. 63 S. 6). Zum konkreten Sachschaden von CHF 3'500.– äusserte sich die Verteidigung vor Vorinstanz nicht und stellte die nachvollziehbare Schätzung nicht in Frage. Der angegebene Sachschaden ist damit bewiesen.
9. Dossier 3 9.1. Hinsichtlich des Einbruchs in die Räumlichkeiten der Physiotherapie J._____ GmbH an der S._____-strasse 6 in … Zürich gab der Beschuldigte zu, die in der Anklage umschriebenen Handlungen mit der "Hoffnung auf Geld" vor- genommen zu haben und dabei auch mit den in der Anklage umschriebenen Handlungen seiner Mittäter einverstanden gewesen zu sein (HD/3/10 S. 17 f.; HD/3/12 S. 4), womit der Anklagesachverhalt – abgesehen vom Wert des in der entwendeten Geldkassette (für sich genommen CHF 60.– wertigen) enthaltenen Bargelds – erstellt ist. 9.2. Hinsichtlich des Inhalts der Geldkassette ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, mangels anderer, verwertbarer Beweise (die Geschädigte wurde nicht
- 18 - befragt) auf die Angabe des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft, es seien CHF 200.– Bargeld darin gewesen (HD/3/12 S. 4), abzustellen.
10. Die in der Anklage geschilderten objektiven Sachverhalte sind mit den ge- nannten, bereits von der Vorinstanz dargelegten Ausnahmen (vgl. Urk. 82 S. 39), nachgewiesen und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
11. Die subjektive Seite der Tatbestände behandelte die Vorinstanz angesichts der sich insoweit überschneidenden Tat- und Rechtsfragen richtigerweise im Rahmen der rechtlichen Würdigung. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des bandenmässigen und gewerbs- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte beantragt stattdessen, des bandenmässigen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 3 ev. Ziff. 2 StGB), des einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der unrechtmässi- gen Aneignung (Art. 137 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig gesprochen zu werden (Urk. 100 S. 2).
3. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls, Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie die von der Praxis und Lehre entwickelten weiteren Voraussetzungen für die Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit korrekt aufgeführt (Urk. 82 S. 39 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Ebenfalls überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz zur subjektiven Seite der Tatbestände durchwegs
- 19 - (Urk. 82 S. 42 f., 46 ff.) und können auch dem Berufungsentscheid zugrunde ge- legt werden, so dass ebenfalls darauf verwiesen werden kann.
4. Wie ausgeführt (vorstehende Ziff. II.5.) steht das Verschlechterungsverbot einer schärferen Qualifikation des Sachverhalts unter Dossier 1 entgegen und bleibt es daher in diesem Punkt beim Schuldspruch betreffend Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Entgegen der ursprünglichen Auffassung der Verteidigung liegt hier aber auch nicht nur ein Versuch, sondern ein vollendeter Diebstahl vor, nach dem der Beschuldigte dem Geschädigten das Portemonnaie wegnahm und es an sich nahm, also neuen Gewahrsam daran begründete (vgl. dazu BSK StGB I-Niggli/Riedo, Art. 139 N 62 ff., 77). Die spätere Aufgabe des Gewahrsams durch den Beschuldigten nach Einsatz des Pfeffersprays ändert daran nichts. Der Beschuldigte anerkannte im Übrigen, dass er das Portemonnaie habe klauen wollen (vgl. HD/3/2 S. 4, 7; HD/3/12 S. 17).
5. Die Verteidigung brachte hinsichtlich der Nachtragsanklage vor, die Anklage müsse einen Gewahrsamsbruch umschreiben, ein solcher liege nicht vor und eine räuberische Variante der Veruntreuung gebe es nicht (Urk. 63 S. 7; Prot. I S. 16). Die Vorinstanz verwies dagegen zutreffend auf die Umschreibung in der Nach- tragsanklage, wonach der Geschädigte dem Beschuldigten das Mobiltelefon zum Telefonieren übergeben habe und der Beschuldigte in der Folge einige Schritte in eine Nische gelaufen sei. Nachdem der Beschuldigte die Drohung "wotsch en Stich" ausgesprochen gehabt habe, sei er mit dem Mobiltelefon in unbekannte Richtung geflüchtet (Urk. 35). Dies ist bewiesen, und der Gewahrsamsbruch ist ausreichend umschrieben. Will der Eigentümer die Sache bloss zur kurzfristigen Benützung (Telefonat) überlassen, liegt ein Gewahrsamsbruch vor, wenn der Tä- ter mit der Sache verschwindet (vgl. BSK StGB I-Niggli/Riedo, Art. 139 N 58). Beizupflichten ist der Vorinstanz weiter auch darin, dass aufgrund der Umstände keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte um die Wirkung seiner Drohung wusste und damit erreichen wollte, das Mobiltelefon behalten und wie ein Eigentümer darüber verfügen zu können (Urk. 82 S. 43). Mit dem Gewahr- samsbruch und der Drohung "wotsch en Stich", um das Mobiltelefon zu behalten, ist der objektive und subjektive Tatbestand des Raubes erfüllt. Der Beschuldigte
- 20 - ist demnach des Raubes und nicht der unrechtmässigen Aneignung und Nötigung schuldig zu sprechen.
6. Im Weiteren qualifizierte die Vorinstanz die (teilweise versuchten) Diebstähle unter den Dossiers 2, 3, 4, 8, 9, 10 und 13 zutreffend als banden- und als ge- werbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB. Auf ihre rich- tigen, sorgfältigen Erwägungen dazu (Urk. 82 S. 45 ff.), kann vollumfänglich ver- wiesen werden. Der vor der Vorinstanz von der Verteidigung vorgebrachte Ein- wand, der Beschuldigte habe von den CHF 9'000.– keine CHF 1'000.– erhalten und damit kein wesentliches Einkommen erzielt (Prot. I S. 13), ist angesichts des- sen, dass der Beschuldigte mit CHF 600.– Sozialhilfe auskommen musste, und innert knapp zwei Wochen (2. März 2019 bis 14. März 2019) sechs Diebstähle bzw. Einbrüche beging, nicht stichhaltig (vgl. Urk. 100 S. 7 f.). Ein Betrag von CHF 100.– war für den Beschuldigten somit ein namhafter Betrag. Zwar trifft zu, dass in der Lehre die Auffassung vertreten wird, ein namhafter Betrag liege erst dann vor, wenn mindestens ein zusätzliches Einkommen von einem Viertel erzielt werde (vgl. etwa BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 98). Dies entspricht aller- dings nicht der (bundes-) gerichtlichen Praxis, nach welcher bereits bei weniger hohen zusätzlichen Einkünften Gewerbsmässigkeit bejaht wird (vgl. vorstehenden Verweis). Die Verteidigung übersieht zudem, dass es für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit nicht allein auf die tatsächlich erzielten Einkünfte ankommt, sondern auch auf die angestrebten. Dabei ist zu beachten, dass dem Umfang und Wert der Beute bei Einbruchdiebstählen immer auch etwas Zufälliges anhaftet. Zweifellos erhoffte sich der Beschuldigte eine möglichst hohe Beute und strebte an, mit den Einbruchdiebstählen einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung zu erzielen. Wie einerseits aus den Einbrüchen in der Nacht vom 13. auf den 14. März 2019, wonach der Beschuldigte am 15. März 2019 ver- haftet wurde, und andererseits aus dem letzten Einbruch am 10. August 2019 er- sichtlich wird, wonach der Beschuldigte am 13. August 2019 (erneut) verhaftet wurde, konnte er von weiteren Einbruchdiebstählen nur durch Verhaftung abge- halten werden.
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7. Richtigerweise unbeanstandet blieb die weitere rechtliche Würdigung der Sach- verhalte betreffend Dossiers 2, 4, 10 und 13 als mehrfache Sachbeschädigung und betreffend Dossiers 2, 4, 9, 10 und 13 als mehrfacher Hausfriedensbruch (Urk. 82 S. 48 ff.). In subjektiver Hinsicht ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit den begangenen Sachbeschädigungen einverstanden war, wollte er doch mit seinen Mittätern in die Räume gelangen, um an Wertsachen zu kommen (vgl. HD/3/10 S. 5 f.; HD/3/12 S. 4 ff., 14 f.). Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit einer möglichen qualifizierten Sachbeschädigung zu Recht an, dass die Sachbeschädigung in Bezug auf die CBD-Stecklinge gemäss Dossier 4 von den anderen Sachbeschädigungen zwecks Eindringens in verschlossene Räumlich- keiten abweicht, daher von diesen zu trennen ist und so weder hinsichtlich der Dossiers 2, 10 und 13 mit einem Schaden von insgesamt CHF 6'837.50 noch hin- sichtlich Dossier 4 mit einem Schaden von insgesamt CHF 5'700.– eine qualifi- zierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB mit einem grossen Schaden vorliegt (Urk. 82 S. 50). Dabei hat es zudem bereits aus prozessualen Gründen (Art. 391 StPO) sein Bewenden. IV. Sanktion / Vollzug
1. Standpunkte / Rechtliche Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Der appellierende Beschuldigte beantragt eine mildere Bestrafung, konkret sei er unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft mit einer Freiheits- strafe von 30 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug teilbedingt auszusprechen sei, mit einem bedingten Teil von 15 Monaten (Urk. 100 S. 2). Die Staatsanwalt- schaft beantragt mit der Anschlussberufung eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten (Urk. 92 S. 2; Urk. 103). 1.2. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen, so dass das geltende (neue) Recht anzuwenden ist.
- 22 - 1.3. Die Grundsätze der Strafzumessung nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB) und die Voraussetzungen der Bildung einer Gesamt- strafe, hat die Vorinstanz korrekt dargelegt (vgl. Urk. 82 S. 52 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Zusammenfassend und in teilweiser Ergänzung ist festzuhalten, dass ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zur Strafe der schwers- ten Straftat zu verurteilen ist, welche angemessen zu erhöhen ist. Die Bildung ei- ner Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (BGer Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; BGer Urteil 6B_1196/2015 vom
27. Juni 2016). Weiter ist es auch sinnvoll und zulässig, Taten in einem Gesamt- zusammenhang zu würdigen, wenn die Delikte Teile eines zusammenhängenden Vorgehens und derart eng miteinander verknüpft sind oder aber als gleich gela- gerte Einzelhandlungen einen Gesamtkontext bilden (BGer Urteile 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.5.2; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Der or- dentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; zum Ganzen: OGer ZH SB200250, I. StrK., vom 15. Februar 2021, E. IV.2.2.; OGer ZH SB200129, I. StrK, vom 19. August 2020, E. III.3.). 1.4. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB sowie die einschlägige Vorstrafe (bedingte Geldstrafe), die finanzielle Situation und die ausgesprochene Landesverweisung des Beschuldigten erwägt (Urk. 82 S. 59 f.), ist die Ausfällung einer Geldstrafe weder für den einfachen Diebstahl (Dossier 1)
- 23 - noch für die mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl zusammen- hängende mehrfache Sachbeschädigung (Dossiers 2, 4, 10 und 13) und den mehrfachen Hausfriedensbruch (Dossiers 2, 4, 9, 10 und 13) zweckmässig und würde der präventiven Effizienz nicht genügend Rechnung tragen. Selbst die im Rahmen des Vorverfahrens wiederholt angeordnete Untersuchungshaft vermoch- te ihn nicht von weiterem Delinquieren abzuhalten. Vielmehr wurde er im laufen- den Verfahren erneut straffällig und delinquierte nach den Haftentlassungen im Juli 2019 und im Februar 2020 unbeeindruckt weiter. Es ist vor diesem Hinter- grund offensichtlich, dass die gegenüber einer Freiheitsstrafe weniger eingriffsin- tensive Geldstrafe von vornherein keine Gewähr bietet, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, weshalb sich die Ausfällung einer Gesamtfrei- heitsstrafe für sämtliche Straftaten als geboten und verhältnismässig erweist. Dies wird im Übrigen auch von der Verteidigung so beantragt (Urk. 100 S. 2). 1.5. Der massgebliche Strafrahmen für den bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 (Abs. 2) StGB beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, der Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB reicht von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit jenem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen, wobei die doppelte Qualifikation im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019, 3.6.3.; BSK StGB I- Niggli/Riedo, Art. 139 N 136). Der Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht ebenfalls Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie den bandenmässigen Diebstahl verschuldensmässig als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt erachtet (vgl. Urk. 82 S. 55, 57 f.). Mangels aussergewöhnlicher Umstände ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu erweitern (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.6. Das Gericht kann eine einheitliche Einsatzstrafe für sämtliche banden- und gewerbsmässig begangenen Taten festsetzen (BGer 6B_797/2011 vom
13. April 2012, E. 3.1.2; BGer 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019, 3.6.3.). Das
- 24 - rechtfertigt sich auch hier. Die Einsatzstrafe ist für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl gemeinsam festzusetzen.
2. Einsatzstrafe für banden- und gewerbsmässigen Diebstahl (Dossiers 2, 3, 4, 8, 9, 10 und 13) 2.1. Zur objektiven Tatschwere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls ist festhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern innerhalb von knapp zwei Wochen, zwischen dem 2. und dem 14. März 2019 sechs Einbruchdiebstähle verübte – wobei es bei einem Diebstahl beim Versuch blieb – und am 10. August 2019 und somit nur kurze Zeit nach Entlassung aus der vom
15. März 2019 bis 10. Juli 2019 dauernden Untersuchungshaft einen weiteren Einbruchdiebstahl beging, bevor er am 13. August 2019 erneut verhaftet wurde. Dieses unverfrorene, beharrliche Verhalten offenbart eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die Kadenz der verübten Einbruchdiebstähle innert kurzer Zeit (zwei Einbrüche am 2. März 2019, vier Einbrüche innerhalb einer Nacht vom 13. auf den 14. März 2019, ein weiterer Einbruch einige Monate spä- ter) lässt auf ein zielstrebiges und planmässiges Vorgehen schliessen. Die Täter- schaft brachte auch Werkzeuge, ein Flachwerkzeug bzw. einen Schraubenzieher mit, um in die Räumlichkeiten zu gelangen. Teilweise wurden die Einbruchsobjek- te wohl auch gezielt ausgewählt, in einem Fall war der Beschuldigte selber bereits früher am Tatort (vgl. Urk. 3/6 S. 11), in einem anderen Fall hatte der Mittäter Ste- vo Stevanovic gemäss der Anklageschrift (HD 25 S. 7) in Erfahrung gebracht, dass sich im Verkaufsgeschäft der C._____ GmbH Wertgegenstände befanden. Der Beschuldigte und seine Mittäter sind insgesamt allerdings weder besonders raffiniert noch hoch professionell vorgegangen, was sich bereits dadurch zeigt, dass es in einem Fall hinsichtlich des Diebstahls beim Versuch blieb (Dossier 2) und sie in einem anderen Fall lediglich CHF 50.– erbeuteten (Dossier 10). Leicht verschuldensreduzierend ist zudem in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte ausschliesslich zur Nachtzeit in Geschäftsräumlichkeiten bzw. unbewohnte Keller eingebrochen ist und es entsprechend auch nie zu einer Konfrontation mit den Eigentümern und Besitzern bzw. zu einer Gefährdung von Personen kam. Eine Gewaltbereitschaft des Beschuldigten hat sich, wie die Vorinstanz zu Recht
- 25 - hervorhebt (Urk. 82 S. 57), beim banden- und gewerbsmässigen Diebstahl nicht manifestiert. 2.2. Zum Kontext der verübten bandenmässigen Diebstähle wies die Staats- anwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hin, dass sich in der Strafuntersuchung mit dem Aktionsnahmen "Grupa" insgesamt 14 Personen unter anderem zu insgesamt 44 Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen, began- gen zwischen Februar und September 2019, geständig gezeigt haben, wobei die Täterkonstellation und -anzahl immer wieder unterschiedlich gewesen sind. Dabei war AG._____ mit der Verübung von 39 dieser Diebstähle der Dreh- und Angelpunkt der Gruppierung. Laut der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte allerdings massgeblich am Erfolg beteiligt gewesen und habe bei immerhin sieben Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen mit jeweils zwei bis vier Mittätern in wechselnder Zusammensetzung tatkräftig mitgewirkt, sei es als Aufpasser oder bei der aktiven Behändigung und beim Abtransport des Deliktsguts (Urk. 62 S. 13). Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor, der Beschuldigte habe in der Gruppe keine Alpha-Funktion inne gehabt, er dürfte bei den Tatent- schlüssen keine Rolle gespielt haben, seine Anwesenheit sei jeweils zufällig ge- wesen (Urk. 63 S. 5 und Urk. 100 S. 11). Ob die Anwesenheit des Beschuldigten jeweils zufällig war bzw. die Einbruchdiebstähle auch ohne ihn verübt worden wä- ren oder nicht, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass er sich daran tatkräftig beteiligte. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei zu Recht die Bandenhierarchie und den individuellen Tatbeitrag des Beschuldigten, nämlich dass er innerhalb der Bande keine Führungsposition inne hatte, sondern Mittläufer war, wobei er die Tatentschlüsse nicht nur mittrug und keine nur passive Rolle spielte, sondern ak- tiv beteiligt war, insbesondere beim Durchsuchen der Räumlichkeiten, beim Abtransport des Deliktsguts oder als Wache. 2.3. Hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrages, der Zahl der Einzelhandlungen und der Anzahl der Geschädigten sind weitaus gravierendere gewerbsmässige Diebstähle denkbar. Zwar ist die Kadenz der Einbrüche innerhalb kurzer Zeit hoch, die gesamte Anzahl von sieben Einbruchdiebstählen bzw. Geschädigten, aber auch der Wert des Deliktsguts, ist jedoch vergleichsweise gering. Das ent-
- 26 - wendete Deliktsgut hatte hinsichtlich der Dossiers 3, 4, 8, 9, 10 und 13 insgesamt einen Wert von insgesamt CHF 26'758.90, davon entfallen allerdings allein CHF 18'324.90 auf die Geschädigte AH._____ GmbH gemäss Dossier 4. Der Be- schuldigte erhielt vom Deliktsgut nur einen Bruchteil. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt (Urk. 82 S. 56), kommt dem Wert der tatsächlich gestohlenen Sachen für die Strafzumessung keine überragende Bedeutung zu. Der Beschuldigte konnte ja nicht zum Voraus erkennen, dass keine höheren Bargeldbeträge oder wertvol- leren Gegenstände auffindbar sein würden, und dies hätte ihn wohl auch nicht von einer Tatbegehung abgehalten. Immerhin waren angesichts der überwiegend geringen Deliktsbeträge die Folgen für die einzelnen Geschädigten wohl nicht existenzbedrohend, auch wenn es sich jeweils um kleinere Betriebe handelte. Dass bei einem Einbruch (Dossier 2) lediglich ein Diebstahlsversuch resultierte, ist dem Beschuldigten ebenfalls nur sehr leicht verschuldensmindernd anzurech- nen. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch und das Fehlen von Beute war nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, sondern zufalls- bedingt. 2.4. Insgesamt ist die objektive Tatschwere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls als noch leicht zu bezeichnen und im oberen Bereich des untersten Drittels des weiten Strafrahmens einzuordnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von insgesamt 27 Monaten Freiheitsstrafe ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angemessen. 2.5. In subjektiver Hinsicht erfährt das Tatverschulden hinsichtlich des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls keine Relativierung. Der Beschuldigte wollte auf diese deliktische Weise zu Geld kommen beziehungsweise leicht zu liquidie- rende Wertgegenstände erhalten. Er handelte mit direktem Vorsatz, und es lagen seinem Handeln finanzielle Motive zugrunde. Er ging im Jahr 2019 keiner (lega- len) Arbeit nach, erhielt aber Sozialhilfe und befand sich daher nicht in einer Not- lage. Freilich bedarf ein Diebstahl stets der Bereicherungsabsicht und auch die gewerbsmässige Begehung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB um- fasst die pekuniäre Motivation, so dass sich das Verschulden dadurch nicht zu- sätzlich erhöhen kann (vgl. OG ZH, I. StrK, SB200129 vom 19. August 2020; E.
- 27 - III.5.1.2.; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 102). Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Be- schuldigten bei Tatbegehung eingeschränkt war. Es bleibt daher bei der genann- ten Einsatzstrafe.
3. Tatkomponente mehrfacher Raub (Dossier 11, Nachtragsklage), einfacher Diebstahl (Dossier 1), mehrfache Sachbeschädigung (Dossiers 2, 4, 10 und 13) und mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 2, 4, 9, 10 und 13) 3.1. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe für den banden- und gewerbs- mässigen Diebstahl von (insgesamt) 27 Monaten um 2 Monate für die mehrfache Sachbeschädigung, um 1 ½ Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch, um 3 Monate für den damit nicht in Zusammenhang stehenden (einfachen) Diebstahl gemäss Dossier 1, um 10 Monate für den Raub gemäss Dossier 11 und um 6 ½ Monate für den Raub gemäss der Nachtragsanklage, so dass sich vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten ergab (Urk. 82 S. 63 f.). 3.2. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz methodisch korrekt, dass die mehrfache Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch ausschliesslich Mittel zum Zweck der Diebstähle waren, hingegen der einfache Diebstahl in keinem Zusammenhang mit dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl steht und die beiden Raubtaten nicht mit den Diebstählen zusammenhängen und auch untereinander voneinander unabhängig sind (Urk. 82 S. 65 f.). 3.3. Bei der mehrfachen Sachbeschädigung (fünffach) – zum einen begangen, um die verschlossenen Räumlichkeiten zu betreten, zum anderen, um das CBD-Marihuana abzutransportieren – entstand ein nicht unerheblicher Sach- schaden von einerseits insgesamt CHF 6'837.50 (Dossier 2: CHF 3'500.–; Dossier 4: CHF 800.–; Dossier 10: CHF 537.50; Dossier 13: CHF 2'000.–) und andererseits von CHF 5'700.– hinsichtlich der CBD-Stecklinge (Dossier 4). Das Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Die subjektive Tatschwere vermag die objekti-
- 28 - ve nicht zu relativieren. Bei isolierter Betrachtung würde sich eine Einzelstrafe von 6 Monaten rechtfertigen. 3.4. Der mehrfache Hausfriedensbruch (fünffach) war ebenfalls notwendige Begleiterscheinung des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls. Der Beschuldigte und seine Mittäter drangen jeweils nachts in verschlossene, menschenleere Geschäftsräumlichkeiten (Dossiers 2, 4, 10 und 13) bzw. in einem Fall in ein verschlossenes, privates Kellerabteil (Dossier 9) ein. Die Privatsphäre der Hausrechtsberechtigten wurde so weniger stark tangiert als beim Eindringen in private Wohnräumlichkeiten. Das Tatverschulden ist leicht. Ebenfalls die Hausfriedensbrüche beging der Beschuldigte direktvorsätzlich, was das objektive Tatverschulden nicht relativiert. Für sich betrachtet wäre eine Einzelstrafe von 4 Monaten angemessen. 3.5. Die hypothetische Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl von 27 Monaten ist für die damit eng verbundene mehrfache Sachbe- schädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch jeweils um (gut) ein Drittel der betreffenden Einzelstrafen, d.h. um 2 Monate für die mehrfache Sachbeschä- digung und um 1 ½ Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch zu erhöhen. 3.6. Das Tatvorgehen des Beschuldigten beim Diebstahl unter Dossier 1, den Geschädigten U._____ mit der Ansage einer Ausweiskontrolle zum Hervornehmen des Portemonnaies zu bringen, um ihm dasselbe dann wegzu- nehmen, erscheint als unverfroren und respektlos. Direkter Vorsatz und finanziel- les Motiv bestehen auch hier. Der Geschädigte konnte sein Portemonnaie aller- dings unter Einsatz von Pfefferspray gegenüber dem Beschuldigten zurückneh- men und bewirkte so selber einen Unrechtsausgleich. Beim Beschuldigten blieb der Deliktsgewinn deshalb aus. Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschul- digten als sehr leicht zu bezeichnen. Bei isolierter Betrachtung würde sich für den von den übrigen Straftaten unabhängigen bzw. selbständigen Diebstahl eine Frei- heitsstrafe von 5 Monaten rechtfertigen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Umfang von drei Fünfteln der Einzelstrafe, d.h. um 3 Monate, zu erhöhen.
- 29 - 3.7. Beim Raub gemäss Dossier 11 fällt hinsichtlich des Tatverschuldens in Betracht, dass der Beschuldigte dem etwa gleichaltrigen Privatkläger 7 H._____ zuerst drohte, ihn zu verprügeln und ihn dann auch mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht schlug sowie seine Kleider durchsuchte bzw. ihn abtastete, bis er an sei- ne Wertsachen bzw. sein Portemonnaie (Deliktsbetrag CHF 310.80) gelangte. Der Deliktsbetrag war nicht hoch, worauf der Beschuldigte freilich keinen Einfluss hatte. Anders als bei den übrigen zu beurteilenden Straftaten einschliesslich des weiteren Raubes gemäss der Nachtragsanklage wurde der Beschuldigte hier ef- fektiv gewalttätig, um an das erbeutete Deliktsgut zu gelangen. Der Privatkläger 7 trug im Gesicht leichte Verletzungen (Hämatome und Kratzer) davon (D11/2/1), verständlicherweise war er verängstigt und hatte danach teilweise Probleme beim Schlafen (D11/4/4 S. 10). Das Verhalten des Beschuldigten ist inakzeptabel und nicht zu bagatellisieren. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Gewaltan- wendung von kurzer Dauer und im Verhältnis zu allen denkbaren Tatvarianten nicht schwerwiegend war, nachdem der Geschädigte keine gravierenden Verlet- zungen erlitt und auch die psychischen Folgen vorübergehend waren. In objekti- ver Hinsicht ist das objektive Tatverschulden innerhalb des weiten Raubtatbe- standes als leicht zu beurteilen. Da der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich aus egoistischen, finanziellen Motiven handelte, ergibt sich in subjektiver Hinsicht keine Änderung. Wiederum bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte bei Tatbegehung in einem Ausmass unter dem Einfluss von Alkohol gestanden hätte, das die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gerechtfertigt wäre. Isoliert betrachtet wären dafür 15 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist im Umfang von zwei Dritteln der Einzelstrafe, d.h. um 10 Monate zu erhöhen. 3.8. In Bezug auf die Nachtragsklage ist objektiv das dreiste, die Hilfsbereitschaft des Geschädigten ausnützende und drohende Verhalten des Beschuldigten zu gewichten. Der Beschuldigte wendete hier keine Gewalt an. Der Wert des erbeuteten Mobiltelefons war zudem sehr gering. So erscheint das Tatverschul- den des Beschuldigten innerhalb des Raubtatbestandes als sehr leicht. Wiederum liegt direkter Vorsatz mit dem Motiv der Mittelbeschaffung vor. Angemessen er-
- 30 - weisen sich dafür 10 Monate Freiheitstrafe. Die Einsatzstrafe ist um 6 ½ Monate zu erhöhen. 3.9. Insgesamt ergibt sich vor Berücksichtigung der täterbezogenen Strafzu- messungsgründe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anhand seiner Angaben korrekt zusammengefasst (Urk. 82 S. 64, 72). Darauf kann vorab verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte aktualisierend an, im Gefängnis in der Malerei zu arbeiten, aber keine Lehre begonnen zu haben. Er habe sich nach dem Abbruch seiner Kochlehre auch nirgends mehr beworben. Er habe gedacht, "das wird schon werden". Seinen Lebensunterhalt habe er nie allein bestritten (Urk. 99 S. 6 ff.). Der Beschuldigte ist mit seinen 20 Jahren tatsächlich noch jung und sein unver- frorenes, wie auch kopfloses Handeln mag einer jugendlichen Unreife geschuldet sein (er sagt von sich, er sei im Kopf noch wie ein Kind; vgl. Prot. I S. 11, 17; Urk. 63 S. 9 f., 11). Jugendlicher Leichtsinn und allgemein Unreife jenseits der Volljährigkeit lassen die zu beurteilenden, schweren Straftaten an sich nicht in ei- nem milderen Licht erscheinen. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschuldigte habe für sein berechnendes, dreistes, gewaltbereites und gefährliches Verhalten die volle Verantwortung zu tragen (Urk. 82 S. 65 f.), ist dem beizupflichten. Gleichwohl ist die Biographie des Beschuldigten im Rahmen der täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren beachtlich und kann sich auf die Strafe erleichternd auswirken. Die Verteidigung weist auf Traumata hin, die der Beschuldigte als Flüchtlingskind erfahren habe (vgl. Urk. 63 S. 11), ohne solche konkret zu be- schreiben. Bereits aufgrund der langen Flucht und der mit ca. acht Jahren erfolg- ten Trennung des Beschuldigten von seinem Vater und Platzierung in ein Kinder- heim muss allerdings von einer besonders schweren Kindheit ausgegangen wer- den. Ein Zusammenhang zwischen dem Aufwachsen des Beschuldigten unter widrigen Umständen und seiner Delinquenz kann nicht negiert werden, zumal da- ran keine strengen Anforderungen zu stellen sind, schon weil dem Gericht das nö-
- 31 - tige Fachwissen regelmässig fehlt (vgl. BGer 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019, E. 3.3.3.). Die schwierige Kindheit und der instabile familiäre Bezug des Beschul- digten hat das Abtauchen des Beschuldigten in dissoziale Peergruppen sicherlich gefördert. Soweit ersichtlich bewegte sich der Beschuldigte vorwiegend im Kreis von Personen, die ihrerseits Mühe bekundeten, sich hier zu integrieren und delikt- frei zu leben. Er vermochte sich von seiner delinquenten Peergruppe selbst nach Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht zu distanzieren (vgl. Urk. 63 S. 5 f.). Insgesamt wirkt sich die Biographie des Beschuldigten leicht strafmindernd aus. 4.2. Die Vorinstanz gewichtete die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und sein Delinquieren während laufender Probezeit (in Bezug auf sämtliche Delikte) und laufender Strafuntersuchung (Dossier 11, Dossier 13, Nachtragsanklage) deutlich straferhöhend. Mit Strafbefehl der Jugendanwalt- schaft Zürich-Stadt vom 20. Juni 2016 wurde er wegen versuchten Raubes, Dieb- stahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Sachentziehung, Hausfriedensbruch, Hin- derung einer Amtshandlung, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfache Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, und Übertretung des Personenbeförderungsgesetz zu einer (zusätzlichen) persönlichen Leistung nach Art. 23 JStG von 40 Tagen (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. Dezember 2015) verurteilt, und es wurde eine ambulante Be- handlung nach Art. 15 JStG sowie eine persönliche Betreuung nach Art. 13 JStG angeordnet (beigezogene Akten STR/2016/20000147; Urk. 26). Nach Art. 369 Abs. 4 bis StGB werden Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG enthalten, aber keine Freiheitsstrafe, Gelstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Busse als Hauptstrafe oder stationäre Massnahme, von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt. Entsprechend ist der Strafbefehl vom 20. Juni 2016 aus dem neuen Strafregisterauszug (Urk. 83) nicht mehr ersichtlich. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Vorstrafe darf dem Beschuldigten nach Art. 369 Abs. 7 StGB heu- te bei der Strafzumessung nicht mehr entgegengehalten werden (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2., S. 89 ff.; BGer 1B_589/2021 vom 19. November 2021, E. 5.), was im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils allerdings noch der Fall war. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. Dezember 2018 wurde der Beschul- digte wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des
- 32 - Betäubungsmittelgesetzes und Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 100.– verurteilt (HD/19/1, Urk. 57A). Von dieser Strafe wäre ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte liess sich davon jedoch ganz offensichtlich in keiner Weise beeindrucken und von erneuter Delinquenz abhalten, vielmehr delinquierte er bereits in der ersten Phase der Probezeit, nämlich ab März 2019, in einem bedeutend grösseren Ausmass weiter. Zudem delinquierte er während laufender Strafuntersuchung und gar mehrmals nach Entlassung aus der Untersuchungs- haft. Nur zwei Wochen nach der Entlassung aus der rund 4-monatigen Untersu- chungshaft am 10. Juli 2019 und während laufendem Strafverfahren raubte der Beschuldigte am 26. Juli 2019 den Privatkläger 7 H._____ aus (Dossier 11). Kur- ze Zeit später am 10. August 2019 beging der Beschuldigte mit seinen Mittätern den Einbruch in das Verkaufsgeschäft C._____ GmbH (Dossier 13). Nach erneu- ter Haftentlassung am 7. Februar 2020 aus rund 6-monatiger Untersuchungshaft sowie nach Anklageerhebung vor dem Bezirksgericht Zürich vom 25. Juni 2020 beging er am 4. September 2020 den Raub zum Nachteil von V._____ (Nach- tragsanklage). Er offenbarte damit eine beachtliche Renitenz und befremdliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung sowie eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit, was sich markant straferhöhend auswirken muss. 4.3. Ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten kann zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Insbesondere ist dies bei einem Geständnis der Fall, das zur Vereinfachung und Verkürzung des Ver- fahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, beispielsweise dass aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe
- 33 - entsprechend weniger stark zu reduzieren. Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich dann aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (vgl. OG ZH, I. StrK, SB200129 vom 19. August 2020; E. 5.3.4.; OG ZH, I. StrK, SB150229, vom 15. Oktober 2015, E. 5.2; BGE 121 IV 202, E. 2d.cc BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; 6B_737/2007 vom
14. April 2008 E. 1.2; 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3). 4.4. Der Beschuldigte war hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nicht von Anfang an geständig, sondern erst, als er mit belastendem Bildmaterial, DNA- und Schuhspuren sowie den Ergebnissen der Mobiltelefon- auswertung konfrontiert wurde (HD 3/4 S. 6; HD 3/6 S. 4 ff.; HD 3/10 und HD 3/12). Das Geständnis dürfte die Strafuntersuchung daher nicht merklich erleich- tert haben, wie die Staatsanwaltschaft betont (Urk. 62 S. 18). Den Diebstahl hin- sichtlich Dossier 1 gestand der Beschuldigte in der diesbezüglich ersten Haftein- vernahme ein (HD 3/2 S. 3), denjenigen gemäss der Nachtragsklage erst nach Sicherstellung des Mobiltelefons des Geschädigten bei ihm (Urk. 43/11 S. 2). Hin- sichtlich der Raubtaten war der Beschuldigte wie bereits erwähnt nicht geständig. Das im Wesentlichen auf die bereits nachgewiesenen Diebstähle beschränkte Geständnis und die im Gerichtsverfahren gezeigte Reue (vgl. Urk. 61 S. 8 f., 11) ist nur leicht strafmindernd zu würdigen. 4.5. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich die Biographie des Beschuldig- ten leicht strafmindernd aus. Ebenfalls führt das Nachtatverhalten zu einer leich- ten Strafminderung. Umgekehrt ziehen die Vorstrafe und das Delinquieren in der Probezeit sowie mehrmals während laufender Untersuchung (nach Entlassung aus der Untersuchungshaft) eine markante Straferhöhung nach sich. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden täterbezogenen Strafzumessungsgründe deut- lich, weshalb die ausgehend vom Tatverschulden festgesetzte Strafe in Überein- stimmung mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 66) um 4 Monate auf 4 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erhöhen ist. Daran sind 869 Tage anzurechnen, welche durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen
- 34 - Strafvollzug (vgl. HD20/1+17+18+21+43+44; Urk. 43/26 und Urk. 51 und Urk. 54 und Urk. 76) erstanden sind (Art. 51 StGB). 4.6. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Widerruf
1. Die Vorinstanz ordnete den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbe- fehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. Dezember 2018 ausgespro- chenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– an, mit der Begründung, dem Beschuldigten könne im Rahmen der Beurteilung des Widerrufs keine günstige Legalprognose mehr gestellt werden, was sich vor allem daraus erge- be, dass ihn offensichtlich weder die ihm bisher auferlegten Strafen noch die lau- fende Strafuntersuchung hinreichend abzuschrecken und damit von weiteren Straftaten abzuhalten vermocht hätten. Zudem habe der Beschuldigte nur gera- de drei Monate nach Eröffnung des Strafbefehls wieder delinquiert (Urk. 82 S. 68).
2. Die Vorinstanz verwies in dieser Hinsicht zutreffend auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB, wonach erneute Delinquenz einen Widerrufsgrund bildet und darauf, dass ein Widerruf zu erfolgen hat, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungs- aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf die Täterpersönlichkeit und die Bewäh- rungsaussichten zulassen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.4 S. 142 ff.).
3. Der stringenten Argumentation der Vorinstanz ist beizupflichten. Präzisiert werden kann, dass – neben der erneuten, gravierenden Delinquenz in der Pro- bezeit der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom
5. Dezember 2018 angeordneten Geldstrafe – insbesondere die mehrfache De-
- 35 - linquenz nach zweimaliger Entlassung aus der Untersuchungshaft und während laufendem Strafverfahren (vgl. dazu im Detail vorstehende Ziff. IV.4.2.) die zu stellende Schlechtprognose untermauert. Dieses Verhalten zeigt eine exempla- rische Uneinsichtigkeit bzw. Unbelehrbarkeit und frappante Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Bei der Prognosebildung sind sodann nicht nur die strafrechtliche Vorbelastung bzw. erneute einschlägige Straffälligkeit in einer ersten Phase der Probezeit negativ zu bewerten, auch die weiteren massgeblichen Beurteilungsfaktoren sind negativ einzustufen, ins- besondere zeigte der Beschuldigte keinen Durchhaltewillen bei bisherigen Arbeitsversuchen und weist – abgesehen von seiner (ebenfalls problembe- hafteten) Beziehung zu seinem Vater – kaum enge und stabile soziale Bindun- gen auf (vgl. dazu nachstehende Ziff. VI.). Zudem ist er, wie auch die Verteidi- gung hervorhebt (Urk. 63 S. 9), kaum in der Lage, dem Gruppendruck standzu- halten und sich gegenüber negativen Einflüssen durch kriminelle Kollegen abzu- grenzen. Der Widerruf des bedingten Vollzuges der Geldstrafe ist daher anzu- ordnen. VI. Landesverweisung
1. Standpunkte / Vorinstanzliches Urteil 1.1. Der Beschuldigte ist somalischer Staatsbürger. Er wird wegen qualifizierten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 in Verbindung mit Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB sowie wegen mehrfachen Raubes nach Art. 140 StGB schuldig gesprochen, hat somit mehrere Katalogtaten begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB) und ist daher grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft begründete vor Vorinstanz ihren Antrag auf Landes- verweisung für die Dauer von 10 Jahren im Wesentlichen damit, dass der Be- schuldigte weder sozial noch beruflich in der Schweiz integriert sei, vielmehr be- reits zwei einschlägige Vorstrafen aufweise, keine Ausbildung abgeschlossen ha- be und auch nie für längere Zeit einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen
- 36 - sei, so dass ihm kaum eine schlechtere Legalprognose ausgestellt werden könn- te. Zudem habe er nicht einmal gewollt, dass sein Vater über die Inhaftierung in- formiert werde (Urk. 62 S. 23 f.). Vor Berufungsinstanz wird die Bestätigung der Landesverweisung in der Höhe von 8 Jahren beantragt (Urk. 103). 1.3. Die Verteidigung hebt hervor, dass der Beschuldigte in der Schweiz soziali- siert worden sei und sein hier lebender Vater seine einzige familiäre Bezugsper- son sei. Er sei unter übelsten Bedingungen aufgewachsen und es sei fraglich, ob er überhaupt eine Chance gehabt habe, sich in der Schweiz erfolgreich zu integ- rieren. Der Beschuldigte sei in der Schweiz so integriert, wie sich auch andere un- ter vergleichbaren Umständen integrieren. Jedenfalls verfüge er lediglich in der Schweiz überhaupt über soziale Bindungen und seine einzigen Wurzeln seien hier, so dass an eine Reintegration in seinem Heimatland nicht zu denken sei. Ei- ne Ausweisung würde der Beschuldigte vermutlich gar nicht überleben. Aufgrund der seit Jahrzehnten notorisch instabilen Lage in Somalia dürfte eine Ausweisung in seine ursprüngliche Heimat in absehbarer Zeit ausserdem ausgeschlossen sein. Das öffentliche Interesse könne sich in einem solchen Fall nicht an der Aus- weisung orientieren, sondern an einer "nicht vollziehbaren" Ausweisung. Wenn sich die Ausweisung nicht umsetzen lasse, werde die Anwesenheit des Beschul- digten automatisch zur Illegalität verdammt, womit kein Recht mehr auf Erwerbs- tätigkeit bestehe. Um dem zu begegnen, appelliert die Verteidigung abschlies- send an eine moralische Pflicht, im konkreten Fall einen konstruktiven Ansatz zu finden und mit Verweis auf die Härtefallklausel auf einen Landesverweis zu ver- zichten (Urk. 63 S. 3 f., 14 ff.; Urk. 100 S. 19 ff.). 1.4. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Härtefalls beim Beschuldigten knapp und erwog, für den Fall, dass von einem Härtefall ausgegangen werden würde, sei das öffentliche Interesse an eines Landesverweisung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten. Im Einzelnen berück- sichtigte die Vorinstanz, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit seit seinem sechsten Lebensjahr für den Beschuldigten zweifelsohne prägend gewesen sei und sich eine Rückkehr nach Somalia für den Beschuldigten schwierig gestalten würde, zumal er die dortige Sprache gemäss seinen eigenen Aussagen kaum
- 37 - spreche. Weiter stimmte die Vorinstanz der Verteidigung darin zu, dass es für den Beschuldigten als vorläufig aufgenommenen Ausländer erschwert gewesen sei, sich hier in der Gesellschaft eine Position zu erkämpfen. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschuldigte eine Lehre als Koch angetreten habe, diese dann aber aus eigenen Stücken abgebrochen habe, weil ihm die Arbeit gemäss seinen Aussagen keinen Spass bereitet habe. Trotz erschwerten Umständen habe er somit eine Lehrstelle gefunden. Die Vorinstanz erachtete es als entscheidend, dass der Beschuldigte ein 20-jähriger, gesunder und lediger junger Mann sei, der in der Schweiz keine enge Familie wie eine feste Partnerin oder eigene Kinder habe. Zu seiner in der Schweiz lebenden Familie pflege er offenbar keinen sehr engen Kontakt, er habe lediglich vor seiner Verhaftung im September 2020 bei seinem Vater und seiner Stiefmutter gewohnt. Nicht relevant sei dabei, dass der Vater des Beschuldigten ihn im Gefängnis nie oder nur einmal besucht habe, weil dem Beschuldigten dies unangenehm gewe- sen sei. Weitere Sozialkontakte des Beschuldigten beschränkten sich auf einige Kollegen. Der Beschuldigte habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und sei auf Sozialhilfe angewiesen. Er habe sich vor seiner erneuten Verhaftung im September 2020 auch nicht ernsthaft um Arbeit bemüht, obwohl er gewusst habe, dass ihm bei erneuter Delinquenz eine Landesverweisung drohen könnte. Es sei gestützt darauf von einer unterdurchschnittlichen Integration auszugehen. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Somalia berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die ersten sechs Jahre seines Lebens (bis zu seiner Einreise in die Schweiz und höchstwahrscheinlich noch einige Zeit danach) mit seinem Vater Somali gesprochen habe. Es sei davon auszugehen, dass eine Eingliederung für den Beschuldigten angesichts seiner persönlichen Verhältnisse machbar sei. Der Beschuldigte mache denn auch keine konkreten Anhaltspunkte geltend, inwiefern seine Ausführungen, wonach er bei einer Rückkehr nach Somalia vielleicht erschossen werde (Prot. I S. 17), zutreffen sollten. Die Vorinstanz verwies ab- schliessend darauf, dass in der Vergangenheit die Asylgesuche des Beschuldig- ten abgewiesen wurden. Der Vollständigkeit halber erwähnte sie hinsichtlich der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen, dass der Beschuldigte infolge seiner Delinquenz eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und
- 38 - eine hohe Rückfallgefahr bestehe. Im Übrigen habe der Beschuldigte seit der Schlusseinvernahme im April 2020 gewusst, dass ihm die Ausweisung drohe, und trotzdem habe er erneut delinquiert. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung verwies die Vorinstanz auf das als "leicht bis nicht mehr leicht" qualifizierte Verschulden des Beschuldigten und darauf, dass zwei voneinander unabhängige Katalogtaten – Raub und qualifizierter Diebstahl – vorliegen. Vor diesem Hinter- grund erscheine es laut der Vorinstanz angemessen, die Landesverweisung im mittleren Bereich der zur Verfügung stehenden Bandbreite anzusiedeln. Der Beschuldigte sei demnach für 8 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 82 S. 72 ff.).
2. Rechtliche Grundlagen der Landesverweisung 2.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; vgl. auch BGer 6B_1102/2020 vom
20. Mai 2021 E. 3.1). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge-
- 39 - festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, wobei sich auch junge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben, auf Art. 8 EMRK berufen können. Familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie- hung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in ei- nem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiä- re Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK gilt freilich nicht absolut. Eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK erweist sich als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Si- cherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (vgl. zum Ganzen: OGer ZH, I. StrK., SB190148 vom
18. Juni 2020, E. 4.9., 4.12. und 4.13.; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3.; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; BGer 6B_177/2020 vom
2. Juli 2020 E. 2.4.3; BGer 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021, E. 1.5.1.; BGE 144 II 1 E. 6.1, S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1, S. 46, je mit weiteren Hinweisen).
3. Härtefallbeurteilung 3.1. Aus den Befragungen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, vor ers- ter und zweiter Instanz und den Akten ergibt sich zusammengefasst Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten: 3.2. Der Beschuldigte hat Somalia nach eigenen Angaben bereits lange vor seiner Ankunft in der Schweiz verlassen. Nach seiner Erinnerung floh er mit seinem Va- ter AI._____, geboren am tt. Januar 1977, zwei Onkeln und drei Cousins zuerst nach Äthiopien, dann in den Sudan und durch Libyen nach Italien, wo sich die Wege mit seinen Verwandten trennten. Der Beschuldigte und sein Vater kamen im Jahr 2007 in die Schweiz und beantragten Asyl. Die Asylgesuche des Be-
- 40 - schuldigten und seines Vaters wies das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) am 24. Februar 2009 ab. Der Beschuldigte und sein Vater wurden aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen wurde. Der Vollzug wurde daher zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (beigezogene Akten STR/2016/20000147, Urk. 15; psychologisches Gutachten über den Beschuldig- ten vom 14. September 2016). Der Beschuldigte hat dementsprechend – wie sein hier lebender Vater und die übrigen Familienmitglieder – den ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel eines vorläufig Aufgenommenen (F VO). 3.3. Der Beschuldigte war bei der Einreise in die Schweiz 6-jährig. Im ersten Jahr besuchte er die Schule in der somalischen Moschee, danach stieg er in der ersten Regelklasse der öffentlichen Schule ein. Er besuchte die Schule bis zur 7. Klasse. Mit neun Jahren wurde er aus unbekannten Gründen in einem Kinderheim untergebracht. Von März 2010 bis Dezember 2015 wohnte er im Wohn- und Tageszentrum AJ._____. Da er die Regeln nicht einhielt und er im Wohnzentrum nicht mehr tragbar war, folgten im Herbst 2015 Time-Out-Platzierungen in AK._____ und AL._____, die mangels Kooperation und wegen Regelverstössen seitens des Beschuldigten abgebrochen werden mussten. Eine Lehre als Koch beendete der Beschuldigte nicht, da sie ihm keinen Spass bereitet hatte. Eine neue Lehrstelle suchte er nicht. Der Beschuldigte ist daher ohne abgeschlossene Berufsausbildung und hat weder vor seiner Inhaftierung im März 2019 noch nach seiner Haftentlassung im Februar 2020 gearbeitet. Er wird von der Sozialhilfe un- terstützt. Im Zeitpunkt der Schlusseinvernahme vom 28. April 2020 (HD/3/12) wohnte der Beschuldigte im Hotel AM._____ in Zürich, da die 2-Zimmer-Wohnung seiner Familie in Zürich-AN._____ – seines Vaters, seiner Stiefmutter und der beiden 12 bzw. 15 Jahre jüngeren Halbgeschwister, die ebenfalls von der Sozial- hilfe unterstützt werden, zu klein war. Vor der erneuten Verhaftung im Herbst 2020 wohnte der Beschuldigte dann dennoch wieder bei seiner Familie, da er sonst keinen Schlafplatz gehabt hätte (Urk. 43/7 S. 1; Urk. 61 S. 2 f.; Urk. 99 S. 2 ff.). Anfangs 2020 brach sich der Beschuldigte bei einem Sturz den Kiefer und musste deshalb operiert werden (HD/3/12 S. 24 f.), an der erstinstanzlichen
- 41 - Hauptverhandlung vom 9. Juni 2021 hatte der Beschuldigte keine Beschwerden mehr (Urk. 61 S. 6). 3.4. Der Beschuldigte bezeichnete die Beziehung zu seiner Familie in der Schlusseinvernahme als gut. Zudem habe der Beschuldigte nach eigenen Anga- ben in der Schweiz einen stabilen Freundeskreis bestehend aus albanischen, arabischen und schwarzen Kollegen (HD/3/12 S. 24 f.). In der vorhergehenden Einvernahme vom 24. Januar 2020, als der Beschuldigte sich noch in Haft be- fand, gab der Beschuldigte an, dass er zu seiner Familie in der Schweiz nicht das beste Verhältnis habe. Mit seiner Stiefmutter könne er gar nicht reden, da sie nicht die gleiche Sprache spreche. Seine kleinen Geschwister liebe er und bringe ihnen Deutsch bei. Zu seinen Somali-Sprachkenntnissen brachte der Beschuldig- te etwas unklar vor, dass er nur ein bisschen Somali spreche – neben deutsch spreche er mit seinem Vater Somali –, er beherrsche die Sprache aber nur zu 2% bzw. gar nicht (Prot. I S. 14, 17; Urk. 61 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab er an, nur etwa 1% zu verstehen. Er könne nur "Hoi" und "Ciao" sagen (Urk. 99 S. 6). Auf seinen Vater habe er früher nie gehört. Sein Vater rede ständig auf ihn ein, damit er sich ändere. Jetzt wäre sein Vater aber schon eine Hilfe (HD/3/11 S. 5 f.; Urk. 61 S. 3 f.). In den Vorakten der Jugendanwaltschaft Zürich werden Konflikte zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater thematisiert. Der Vater habe dem Beschuldigten, als er 14 Jahre alt war, gar damit gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht Profifussballer oder studieren werde. Der Beschuldig- te habe seinen Vater danach nicht mehr regelmässig besucht (vgl. beigezogene Akten STR/2016/ 20000147; Urk. 13). Im Rahmen der psychologischen Begut- achtung nahm der Beschuldigte seinen Vater in Schutz und bestritt die Drohun- gen, bestätigte jedoch den Konflikt über seine Ausbildung und brachte vor, dass sein Vater kulturell bedingt streng zu ihm gewesen sei. Seine Mutter sei in Soma- lia verstorben, der Beschuldigte könne sich kaum an sie erinnern. Der Beschuldig- te habe noch drei weitere Geschwister, die ebenfalls aus Somalia geflohen seien und heute in Holland lebten, zu diesen habe aber nie mehr ein Kontakt bestanden (psychologisches Gutachten über den Beschuldigten vom 14. September 2016, S. 36 f.). Familiäre Beziehungen oder andere Kontakte zu seinem Heimatland hat der Beschuldigte demnach nicht.
- 42 - 3.5. Ob eine Landesverweisung nach Somalia überhaupt vollzogen werden kann, ist ungewiss. Bei der geforderten Gesamtbetrachtung der massgeblichen Aspek- te, welche einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermögen, sind die Schwierigkeiten, die der Beschuldigte im Falle seiner Rückführung in sein Zielland zu gewärtigen hätte, mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement- Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die An- nahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risi- ko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schwe- ren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK; Art. 3 Flüchtlingskonvention; Art. 3 Anti-Folterkonvention; Art. 7 UNO-Pakt II). Ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte im Falle der Rückführung in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, so müsste man unter Umständen auch bei sonst schwachem Bezug zur Schweiz von einem persönlichen Härtefall ausgehen. Dieser führt aber nicht ohne Weiteres zum Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, sondern nur, aber immerhin, zur Abwägung dieser privaten Interessen mit den öffentlichen. Auch eine allgemein problematische Situation im Zielland ist unter gewissen besonderen Umständen im Rahmen der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wird aber für sich allein in der Re- gel nicht zur Annahme eines Härtefalles führen können. Solche nicht direkt mit der Person des Beschuldigten zusammenhängenden Probleme sind hauptsäch- lich im Rahmen des Vollzugs zu berücksichtigen. Das Gericht wird – jedenfalls bei instabilen, sich stets verändernden Verhältnissen im Zielland – nicht von einer Landesverweisung absehen, sondern die Vollzugsbehörde hat in Anwendung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und die Pflicht, die Landesverweisung gegebenen- falls einstweilen auszusetzen (vgl. BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 8.3.3.). 3.6. Die politischen Verhältnisse in Somalia haben sich seit dem Ende des Bürgerkriegs nicht wesentlich stabilisiert. Seit 2012 gibt es in Mogadischu zwar wieder eine international anerkannte, föderale Regierung. Sie kann jedoch die
- 43 - Staatsgewalten nur in wenigen Gebieten ausüben. In verschiedenen Landesteilen finden militärische Operationen der Mission der Afrikanischen Union in Somalia und der somalischen nationalen Armee gegen terroristische Milizen statt. Ausser- dem gibt es immer noch sporadisch Kampfhandlungen zwischen verschiedenen Clans und Gruppierungen. Es besteht landesweit die Gefahr von Terroranschlä- gen, Minen und Blindgängern sowie ein hohes Entführungsrisiko, wobei auch Ein- heimische Entführungsopfer werden (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/ vertretungen-und-reisehinweise/somalia/reisehinweise-fuersomalia.html, publiziert am 10. September 2021, zuletzt besucht am 4. April 2022). Dafür, dass der Beschuldigte, wie er vorbrachte, in Somalia erschossen werden könnte (vgl. Prot. I S. 17), bestehen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte, der Beschuldig- te begründete seine Befürchtung auch nicht. Gewiss dürfte, – wie von der Ver- teidigung zu Recht geltend gemacht (Urk. 63 S. 14 f. und Urk. 100 S. 21 f. und Urk. 101/1) – das Leben im Herkunftsland des Beschuldigten vor dem genannten politischen Hintergrund weitaus härter und gefährlicher sein als in der Schweiz. Die Zustände in Somalia können sich aber verändern. Mit Bezug auf Somalia gibt es jüngste Bundesgerichtsentscheide, gemäss denen auch das Non- Refoulement-Gebot die Landesverweisung nicht zu verhindern vermochte (vgl. BGer 6B_1369/2019 vom 22. Januar 2020, E. 2.3; BGer 6B_1111/2019 vom
25. November 2019, E. 4.3.). 3.7. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten in Somalia Folter, unmenschliche Behandlung oder Tod drohen würde und eine Landesverweisung (nach Verbüssung der auszufällenden Strafe) deshalb bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren, unzumutbaren Eingriff in die Daseinsbedingungen des Beschuldigten führen würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwiesen, dass der Staat nicht dafür beweisführungspflichtig ist, dass der Beschuldigte im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben aus- gesetzt ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr erst dann abzuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen oder wenn die beschuldigte Per- son solche Umstände glaubhaft und substantiiert behauptet (vgl. BSK StPO I- Tophinke, Art. 10 N 21; BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4; OGer ZH, I. StrK., SB200002 vom 4. Juni 2020, E. IV.2.2. und 2.3.). Weder das eine noch
- 44 - das andere ist hier der Fall. Das Rückweisungsverbot nach Art. 25 Abs. 3 BV steht einer Landesverweisung aus heutiger Sicht nicht entgegen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht gesagt werden, der Vollzug der Landesverweisung sei defini- tiv undurchführbar. Der Ansicht der Verteidigung, das öffentliche Interesse habe sich an einer "nicht vollziehbaren" Ausweisung zu orientieren, kann daher nicht gefolgt werden. 3.8. Der Beschuldigte ist in der Schweiz kaum bzw. schlecht integriert und war stets von der Unterstützung Dritter abhängig. Eine gewisse persönliche Härte ergibt sich bei einer Landesverweisung für den Beschuldigten aber einerseits dar- aus, dass er sich bereits seit seinem 7. Lebensjahr in der Schweiz befindet und damit einen Grossteil der prägenden Kindheitsjahre, seine gesamte Jugend und die gesamte obligatorische Schulzeit hier verbracht hat. Der Beschuldigte ist demnach hier aufgewachsen und hat die prägenden Jahre in der Schweiz ver- bracht. Er spricht schweizerdeutsch und hat hier seine einzigen (familiären) Be- zugspersonen. Andererseits hat er in seinem Heimatland Somalia, das er offenbar bereits als Kleinkind verlassen musste, keinerlei soziale Kontakte. Er würde somit in ein Land ausgewiesen, dass er kaum kennt und sich – unabhängig von den dortigen politischen Verhältnissen – nur schwer zu Recht finden würde. Eine Reintegration des Beschuldigten in Somalia wäre zweifellos mit bedeutenden Schwierigkeiten verbunden, zumal er zusätzlich mit gewissen Verständigungs- schwierigkeiten konfrontiert wäre. Die lange, das Leben des Beschuldigten prä- gende Anwesenheitsdauer in der Schweiz, seine hier zumindest erfolgte sprachli- chen Integration und die nicht mehr vorhandenen sozialen Bezüge zu seinem Heimatland Somalia sprechen für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls. Al- lerdings durfte der Beschuldigte zu keiner Zeit von einem gefestigten Anwesen- heitsrecht ausgehen. Zwar befinden sich sein Vater, seine Stiefmutter und seine viel jüngeren Halbgeschwister – seine Kernfamilie – in der Schweiz. Angesichts des ebenfalls ungesicherten Aufenthaltsstatus des Vaters und der übrigen Famili- enmitglieder ist aber unsicher, ob das so bleiben kann. Hinsichtlich des Schutzbe- reiches von Art. 8 EMRK ist zu beachten, dass die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 ff. AIG eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung darstellt. Es handelt sich dabei nicht um eine Anwesenheitsbewilli-
- 45 - gung, sondern um eine Duldungsmassnahme (vgl. Caro- ni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. A. 2018, S. 493). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein gefestigtes Anwesenheitsrecht Anspruchsvoraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK ist, ist angesichts des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten sowie seines Vaters als vorläufig Aufgenommene die Berufung auf Art. 8 EMRK an sich ausgeschlos- sen. Vor diesem Hintergrund ist unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK das Vor- liegen eines Härtefalls zu verneinen. Wäre der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Aponte gg. Niederlande, Bsw 28770/05) gleichwohl eröffnet, wäre mit Blick auf die Inte- ressenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mittlerweile 21 Jahre alt, mithin seit längerem volljährig ist und dass er, ab- gesehen von einer kurzen Zeit im laufenden Verfahren, zuvor schon lange nicht bei seinem Vater wohnte. Es ist ihm von daher grundsätzlich zumutbar, sich räumlich entfernt von seiner Familie eine neue Existenz aufzubauen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die gesamte Schulzeit in der Schweiz ver- brachte und Somali kaum beherrscht, sind die Wiedereingliederungsaussichten des Beschuldigten in seinem Ursprungsland zweifellos nicht gut. Allerdings ist be- reits an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschuldigte auch in der Schweiz keine Berufsausbildung absolviert hat, er auch hier beruflich nicht integriert ist und bisherige Chancen auf eine Ausbildung nicht genutzt hat. So ist es auch in Bezug auf die Schweiz unwahrscheinlich, dass in Zukunft die Teilnahme am wirtschaftli- chen Leben für den Beschuldigten umsetzbar ist. 3.9. Nach einer Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse ist angesichts der langen Aufenthaltsdauer seit Kindesbeinen, der erfolgten sprachlichen In- tegration, der familiären Beziehungen des Beschuldigten in der Schweiz sowie der zu erwartenden Schwierigkeiten im Herkunftsland bei der sozialen und beruf- lichen Wiedereingliederung ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten anzunehmen. Wie sogleich zu zeigen ist, ist jedoch aufgrund der Abwägung zwi- schen den persönlichen Interessen des Beschuldigten und den die Ausweisung begründenden öffentlichen Interessen gleichwohl eine Landesverweisung anzu- ordnen.
- 46 -
4. Interessenabwägung 4.1. Die familiären Beziehungen des Beschuldigten in der Schweiz beschränken sich im Wesentlichen auf die Beziehung zu seinem hier lebenden, ebenfalls vorläufig aufgenommenen Vater und seinen viel jüngeren Halbgeschwistern. Gewiss ist diese familiäre Beziehung für den Beschuldigten und seinen weiteren Werdegang wichtig. Der Beschuldigte lebte allerdings, wie ausgeführt, die meiste Zeit in der Schweiz nicht bei seinem Vater und das Verhältnis war konfliktbehaftet. Der Beschuldigte ist im Übrigen in sozialer Hinsicht in der Schweiz nur wenig integriert. Das Fussballspielen im Verein hat er bereits vor mehreren Jahren aufgegeben. Er gibt zwar an, einen stabilen Freundeskreis, bestehend aus albanischen, arabischen und schwarzen Kollegen zu haben (vgl. HD 3/12 S. 25). Ob zwischen dem Beschuldigten und seinen Kollegen aber dauerhafte, tragfähige Freundschaften bestehen, ist zweifelhaft, zumal der Beschuldigte einen mehr- jährigen Strafvollzug zu gewärtigen hat. Der Beschuldige ist in der Schweiz somit insgesamt nicht sehr stark verwurzelt und – abgesehen von der Beherrschung ei- ner Landessprache – nicht genügend integriert. 4.2. Im Weiteren ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, wirtschaftlich auf eigenen Füssen zu stehen. Der Beschuldigte war ungeachtet entsprechender Möglichkeiten und guter Gesundheit nie arbeitstätig, sondern stets von der Sozialhilfe abhängig. Eine begonnene Lehre als Koch brach er ab, weil ihm dieser Beruf keine Spass machte (Urk. 61 S. 4). Seine berufliche bzw. wirtschaftliche Integration muss klar als ungenügend bezeichnet werden. Schon angesichts der fortbestehenden Haft (der Beschuldigte befindet sich derzeit in der JVA Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug; vgl. Urk. 84) ist in dieser Hinsicht kei- ne positive Entwicklung zu verzeichnen. Von einer gelungenen Integration des Beschuldigten kann insoweit zudem angesichts des strafrechtlichen Leumunds keine Rede sein. 4.3. Der Beschuldigte spricht und versteht Somali – seine Muttersprache – im- merhin etwas (vgl. Urk. 61 S. 5; Prot. I S. 14; Urk. 100 S. 6). Es wird ihm daher möglich sein, sich in Somalia eine Existenz aufzubauen, und zwar ungeachtet dessen, dass seine Verwandten, insbesondere seine Geschwister, heute in Euro-
- 47 - pa leben. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinem hier leben- den Vater wird aus Somalia heraus sicher schwer fallen, hingegen telefonisch bzw. über die elektronischen (sozialen) Medien möglich sein. 4.4. Den privaten, zugegebenermassen gewichtigen Interessen des Beschuldig- ten an einem Verbleib in der Schweiz steht seine erhebliche Delinquenz in kurzer Abfolge und nach zweimaliger Entlassung aus der Untersuchungshaft gegenüber, womit er die Sicherheit der hiesigen Öffentlichkeit mehrmals verletzte. Der Beschuldigte zeigte sich weder durch die Jugendstrafe mit Ansetzung einer Probezeit, noch durch die zweimalige Untersuchungshaft und das gegen ihn laufende Strafverfahren beeindruckt. Er hat als Anlasstaten Verbrechen began- gen, die hochwertige Rechtsgüter betreffen, und eine ernstzunehmende Gewalt- bereitschaft gezeigt. Es besteht zudem eine beträchtliche Rückfallgefahr. Denn der Beschuldigte verfügt weder über eine Arbeit noch über ein tragendes, ihn von der Kriminalität abhaltendes, soziales Netz. Bei seinem Vater und seinen Halbgeschwistern wird er, wie er selbst vorbrachte (Urk. 3/12 S. 25), kaum woh- nen können, was mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass er wieder mit kriminellen Kollegen in Kontakt kommt, von denen er sich offenbar nur schwer abgrenzen kann. Angesichts der Vorstrafe und der Delinquenz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft kann dem Beschuldigten, wie ausgeführt, keine günstige Legalprognose mehr gestellt werden, im Gegenteil ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen: Die teilweise einschlägige Vorstrafe vom 5. Dezember 2018 vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, bereits einige Monate später erneut zu delinquieren, und zwar in einem markant gravierenden Ausmass, wobei er, wie bereits ausgeführt, nur gerade zwei Wo- chen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, während dem weiterlau- fenden Strafverfahren, im Juli 2019, den Privatkläger 7, H._____, ausraubte (Dossier 11) und im September 2020, nach erneuter Haftentlassung und nach Anklageerhebung einen weiteren Raub beging (Nachtragsanklage). 4.5. Ins Gewicht fallen für die Landesverweisung neben dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl insbesondere der Raub gemäss Dossier 11 unter Anwendung von Gewalt (Faustschläge) sowie der nach der Entlassung aus der
- 48 - Untersuchungshaft unter Androhung von Gewalt ("Stich") begangene Raub gemäss der Nachtragsanklage. Der Raub gemäss Dossier 11 richtete sich gegen einen etwa gleichaltrigen Geschädigten, der gemäss der Nachtragsanklage Geschädigte war mehrere Jahre jünger als der Beschuldigten. Beide Geschädig- ten hatten den Beschuldigten zuvor noch nie gesehen. Die Verteidigung weist an sich richtig darauf hin, dass delinquentes Verhalten bei jungen Menschen vielfach auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt beschränkt bleibt und daher bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung zu berücksichtigen ist, ob die Tat als Jugendlicher, junger Erwachsener oder Erwachsener begangen wurde (vgl. BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.7.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung lassen sich die Straftaten des Beschuldigten aber dennoch nicht einfach als temporäres, jugendliches Phänomen und Zeichen der Unreife (Urk. 63 S. 4 f., 10 f.) abtun, zeigte der Beschuldigte doch ein wieder- kehrendes, drohendes, gewaltbereites Verhaltensmuster, um auf deliktische Wei- se an Geld zu kommen. Dass der Beschuldigte die zu beurteilenden, schweren Straftaten bei laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung begangen hat und er sich auch durch die zweimalige, jeweils mehrere Monate dauernde Untersuchungshaft nicht beeindrucken und vom Delinquieren abhalten liess, lässt eine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung und eine Besserungsunfähigkeit erkennen. Die aktuellen Straftaten des Beschuldigten haben gegenüber der Vorstrafe in ihrer Schwere deutlich zugenommen. Angesichts der ausgeprägten Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und der Schwere der verübten Delinquenz ist offenkundig, dass der Beschuldigte eine reale, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz darstellt. Dass der Beschuldig- te soziale Ungerechtigkeit erfahren hat, mag zutreffen, vermag an dieser Einschätzung aber nichts zu ändern. Schwierige Lebensumstände sind kein Freipass für Straftaten zur Mittelbeschaffung, umso weniger, als eine solide Grundversorgung durch die Sozialhilfe besteht. Die Straftaten stehen, wie ausge- führt, nicht im Zusammenhang mit einem (exzessiven) Alkoholkonsum. 4.6. Es ist daran zu erinnern, dass die Landesverweisung eine strafrechtliche Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung ist, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist (BGer
- 49 - 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.2). Der Grund für den Landesverweis liegt in der Delinquenz der betroffenen Person – des Beschuldigten – selber. Die Folgen sind der Massnahme immanent und per se hart und einschneidend, was der Gesetzgeber gewollt hat. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr Jahren bedarf es zudem bereits ausländerrechtlich ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Das gilt umso mehr für die strafrechtliche Landesverweisung, mit der die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft wurde (vgl. BGE 145 IV 55 E. 4.3, S. 62; BGer 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.4). Solche ausserordentlichen Umstände sind beim noch jungen, gesunden, ledigen und kinderlosen Beschuldigten nicht gegeben. 4.7. Wie ausgeführt, ist im jetzigen Zeitpunkt sodann nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte persönlich in seinem Heimatland einer Menschenrechtsverlet- zung ausgesetzt wäre. Die mangelnde Integration des Beschuldigten in Somalia kann keinen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz begründen, nachdem ihm in der Schweiz ebenfalls keine Integration gelungen ist und eine solche auch zu- künftig nicht zu erwarten ist. Die legalen Lebensperspektiven des Beschuldigten erscheinen angesichts dessen wiederkehrenden strafbaren Verhaltens und mangelnden Willens zur Integration in der Schweiz nur wenig und unwesentlich besser als in Somalia und vermögen das hohe öffentliche Interesse an einer Ausweisung aus der Schweiz nicht zu übertreffen. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, ist es dem Beschuldigte zuzutrauen, dass er sich in seinem Heimat- land Somalia eine neue Existenz aufbaut. Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip steht einer Ausweisung des Beschuldigten bei dieser Sachlage nicht entgegen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für den Beschuldigten zwar einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz jedoch überwiegt. Eine Verletzung des Rückweisungsverbots nach Art. 25 Abs. 2 BV ist nicht ersichtlich.
- 50 -
6. Dauer der Landesverweisung 6.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren aus (Urk. 82 S. 74, 87). Der Beschuldigte verzichtet im Berufungsverfahren auf Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte vor Vorinstanz eine Landesverweisung von 10 Jahren, im Berufungsverfah- ren hat sie diesbezüglich um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ersucht (Urk. 92 S. 2; Urk. 103). 6.2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung sind insbesondere die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unter- schiedlich starken öffentliche Interesse an einer Fernhaltung miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer auch nach dem Verschulden des Tä- ters zu bemessen. Die Dauer der Landesverweisung soll grundsätzlich (sofern nicht besondere Gründe vorliegen) in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen, was sich auch aus dem Verhältnismässig- keitsprinzip ergibt (vgl. BGer 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019, E. 2.3; vgl. OGer ZH, I. StrK., SB200159 vom 18. Januar 2021, E. V.2.; OGer ZH SB190101, II. StrK. vom 29. September 2020, E. IV.2.2.; BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 28 f.). 6.3. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass das Verschulden des Beschuldigten als "leicht bis nicht mehr leicht" qualifiziert worden sei (Urk. 74). Dabei muss es sich um ein Versehen handeln, denn die Vorinstanz qualifizierte das Tatverschulden des Beschuldigen als sehr leicht (einfacher Dieb- stahl, Nachtragsanklage), leicht (Raub gemäss Dossier 11, mehrfache Sachbe- schädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch) bzw. noch leicht (banden- und gewerbsmässiger Diebstahl). Das vorstehend als sehr leicht bis noch leicht beur- teilte Verschulden (Ziff. IV.2.-3.) und die entsprechend mit 4,5 Jahren deutlich un- terhalb der Mitte des Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe ist für die Bemessung der Dauer der Lan- desverweisung gewichtiger als die Tatsache, dass zwei voneinander unabhängige
- 51 - Katalogtaten vorliegen. Die Landesverweisung ist entsprechend ebenfalls deutlich unterhalb der Mitte der möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren auszusprechen. Im Weiteren ist das noch junge Alter des Beschuldigten und die lange Anwesen- heitsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen, dem die erhebliche Rückfallgefahr und das entsprechende Sicherheitsbedürfnis der Schweiz gegenübersteht. Insge- samt erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verhältnismässig, die Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren auszusprechen.
7. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 7.1. Die Vorinstanz hat die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Urk. 82 S. 74 ff.). Der Beschuldigte hat dies ebenfalls angefochten (vgl. Urk. 100 S. 23 f.). 7.2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungs- voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen. Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen. Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl.
- 52 - zum Ganzen: BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 und 3.2.3, S. 178 f.; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.9.). 7.3. Das Bundesgericht hat in einem neueren Leitentscheid unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetze, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sei. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung sei vielmehr er- füllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehe. Dabei sei im Sinne einer kumulativen Vo- raussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Damit werde dem in Art.21 SIS-II- Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr seien, so das Bundesgericht weiter, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinrei- chend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft be- rührt". So stehe einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entge- gen, dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint worden sei. Ebenso wenig setzte Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu ei- ner "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Strafta- ten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere seien, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend sei zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.3. und 4.8. mit Hinweisen). 7.4. Der Beschuldigte wird unter anderem wegen bandenmässigem und gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch sowie mehrfachem Raub zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt. Die Straftatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB) und des einfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) sehen ei-
- 53 - ne Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vor. Mit diesen schweren Straftaten hat der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehrfach verletzt. Die hohe Kadenz bzw. Anzahl der einzelnen Straftaten inner- halb eines kurzen Zeitraums vor und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft des Beschuldigten in den Jahren 2019 und 2020 sowie die bestehende, erhebli- che Rückfallgefahr begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erweist sich so als verhältnismässig. Die Ausschreibung ist anzuordnen. VII. Zivilansprüche
1. Vorinstanzliches Urteil / Antrag des Beschuldigten 1.1. Die Vorinstanz verwies die Zivilforderungen der Privatklägerin 1, der B._____ AG, teilweise und der Privatkläger 2-6 vollumfänglich auf den Zivilweg. Sie sprach der Privatklägerin 1 hinsichtlich Dossier 4 Schadenersatz von CHF 24'824.90 (Urk. 82 Dispositiv Ziff. 13) und dem Privatkläger 7, H._____, Schadenersatz von CHF 270.– (Urk. 82 Dispositiv Ziff. 14) sowie eine Genugtuung von CHF 500.– zu (Urk. 82 Dispositiv Ziff. 15). 1.2. Mit der Berufung beantragt der Beschuldigte, den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 7 abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 sei auf CHF 300.– festzusetzen und im Übrigen ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 100 S. 3 und S. 24). Im Übrigen ist der Entscheid über die Zivilforderungen nicht mehr strittig.
2. Privatkläger 7 (Dossier 11) 2.1. Der Privatkläger 7, H._____, stellte am 31. August 2019 (mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft") ein Schadenersatz- begehren von CHF 270.– und ein Genugtuungsbegehren von CHF 500.–, je ohne Zins (D11/5/4). 2.2. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 7 den Schadenersatzbetrag von CHF 270.– unter Verweis auf die Sachverhaltserstellung, wonach der Beschuldig-
- 54 - te dem Privatkläger 7 Bargeld in dieser Höhe gestohlen habe, zu. Die Gutheis- sung des Genugtuungsbegehrens im Betrag von CHF 500.– begründete die Vo- rinstanz damit, dass der Privatkläger 7 in seiner Einvernahme glaubhaft ausge- führt habe, dass er nach dem Vorfall keinen regelmässigen Schlaf mehr gehabt und Angst gehabt habe, allein in Zürich herumzulaufen (D11/4/4 S. 10; vgl. Urk. 82 S. 82 und Dispositiv Ziff. 14 und 15). 2.3. Der Privatkläger 7 hat sich rechtzeitig als Privatkläger konstituiert (D11/5/4) und ist damit zur Erhebung einer Zivilklage berechtigt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 StPO). 2.4. Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Raubes steht ebenfalls fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 7 widerrechtlich und schuldhaft CHF 20.– sowie sein Portemonnaie, enthaltend CHF 250.–, entwendet hat und ihm diesen Betrag daher zu ersetzen hat. 2.5. Die rechtlichen Grundsätze zur Beurteilung der geltend gemachten Genugtuung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 78 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Umfang der Genugtuung vor allem nach Art und Schwere des widerrechtli- chen Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers und nach dem Verschulden des Pflichtigen bestimmt, wobei sich die Höhe der Genugtuung nicht errechnen sondern bloss abschätzen lässt (vgl. BGer 6B_1145/2018 und 6B_1157/2018 vom 28. Mai 2019, E. 3.1). 2.6. Der Privatkläger 7 erlitt durch die Faustschläge des Beschuldigten mehrere Schürfwunden bzw. Kratzer und Hautein- bzw. -unterblutungen an den Augen sowie (als Folge davon) lokale Schmerzen im Gesicht. Dabei handelt es sich um eher kleinere und vorübergehende physische Beeinträchtigungen, welche für sich allein keine Genugtuung rechtfertigen würden. Der Privatkläger 7 suchte denn auch keinen Arzt auf (D11/4/4 S. 6). Im Vordergrund stehen indessen nicht die physischen, sondern die psychischen Folgen der Attacke. Der Privatkläger wurde von dem ihm unbekannten, körperlich überlegenen Beschuldigten in einer öffentlichen Toilette, mithin an einem Rückzugsort, überfallen. Dass er danach
- 55 - über mehrere Monate Angst hatte, in Zürich alleine unterwegs zu sein und er teil- weise Probleme beim Schlafen hatte (D11/4/4 S. 9 f.), ist nachvollziehbar. Dies stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, welche – da widerrechtlich und schuldhaft vom Beschuldigten verursacht – die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. 2.7. Der beantragte und zugesprochene Betrag erweist sich angesichts der psychischen Verletzungsfolgen und mit Blick darauf, dass der Privatkläger 7 die ihn unvorbereitet getroffene Attacke in keiner Weise provoziert hatte, als ange- messen. Der Beschuldigte ist somit zu einer Genugtuung im Betrag von CHF 500.– zu verpflichten. VIII. Kostenfolgen
1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hinsichtlich der angeklagten Sachverhalte der Dossiers 1-4, Dossier 8 (nur Diebstahl), Dossiers 9-11 und 13 sowie hinsichtlich der Nachtragsanklage zurecht schuldig gesprochen, ein Frei- spruch erfolgte hinsichtlich Dossier 12, eine Einstellung hinsichtlich Sach- beschädigung und Hausfriedensbruch gemäss Dossier 8. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschuldigten die Kosten zu 9/10 aufzuerlegen und sie im Um- fang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen, erweist sich damit als angemes- sen. Sodann ist zu bestätigen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten bleibt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).
3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der Kanton die Verfahrenskosten. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Strafpunktes, Strafmasses, Vollzuges und Widerrufs, der Landesverweisung samt Ausschreibung und der
- 56 - Zivilforderungen. Ebenfalls unterliegt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des mit der Anschlussberufung beanstandeten Strafmasses.
4. In Gewichtung der Anträge von Berufung und Anschlussberufung sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/10 definitiv und zu 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zunehmenden Kosten der amtlichen Vertei- digung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 vorbehalten.
5. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 13'819.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 102). Dabei wird ein Aufwand von 150 Minuten für die Durchsicht der KESB Akten des Beschuldigten geltend gemacht, was nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Zu- dem wird mehrfach ein Aktenstudium geltend gemacht, obschon die amtliche Verteidigung von Beginn der Untersuchung an mit dem Fall vertraut war. Der Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils ist bereits durch die vorinstanzliche Entschädigung abgedeckt und kann praxisgemäss nicht mehr im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Zu berücksichtigen ist indessen, dass gemäss Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom
12. Juli 2021 (Urk. 76) die Entschädigung für die getätigten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren (UB210103) durch die Beru- fungsinstanz festzusetzen ist.
6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers ist für das Berufungsverfahren (und das Beschwerdeverfahren) eine pauschale Entschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) angemessen.
- 57 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch betreffend Dossier 8 wird eingestellt.
2. (…)
3. Vom Vorwurf des versuchten Raubes betreffend Dossier 12 wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.-8. (…)
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. März 2019 beschlag- nahmte Paar Schuhe des Beschuldigten, Marke "Nike", Modell "Air", weiss mit grauen Streifen (Asservat-Nr. A012'487'375), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis drei Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin durch die Lagerbehörde zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird dieser Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Juni 2020 beschlag- nahmte Herrenjacke des Beschuldigten, Marke "ENOS" (Asservat-Nr. A012'823'846) sowie ein Mobiltelefon des Beschuldigten, Marke "Wiko" (Asservat-Nr. A012'429'913), beide lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin durch die Lagerbehörde zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird dieser Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den folgenden Geschäftsnummern lagernden Asservate K190302-012 / 74865068, K190314-079 / 74953938, K190314- 071 / 74955967, K190302-006 / 74864872, K190726-031 / 75956740, K190727-020 / 75962913, K190810-008 / 76053582 werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 58 -
12. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − Privatklägerin 1 (B._____ AG, Dossier 13), − Privatklägerin 2 (C._____ GmbH), − Privatkläger 3 (D._____), − Privatklägerin 4 (E._____ GmbH), − Privatklägerin 5 (F._____ AG), − Privatklägerin 6 (G._____).
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Schadenersatz von CHF 24'824.90 (Dossier 4) unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. 14.-15. (…)
16. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 6 (G._____) wird abgewiesen.
17. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 8 (I._____) wird nicht eingetreten.
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 17'100.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV, CHF 3'321.00 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF 4'096.05 Gutachten/Expertise etc., CHF 59.60 Zeugenentschädigung, CHF 2'080.00 Auslagen Untersuchung, CHF 29'272.25 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 19.-20. (…)
21. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 29'272.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
22. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit CHF 4'366.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt."
- 59 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil, an die Privatkläger 1-6 im Auszug von Dispositiv Ziff. 1.12. dieses Beschlusses, die Privatklägerin 1 im Auszug von Dispositiv Ziff. 1.13. dieses Beschlusses, die Privatklägerin 6 im Auszug von Dispositiv Ziff. 1.16. dieses Beschlusses und den Privatkläger 8 im Auszug von Dispositiv Ziff. 1.17. dieses Beschlusses. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 869 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. Dezember 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (entsprechend CHF 300.–) wird vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
- 60 -
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (H._____) Schadenersatz von CHF 270.– zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (H._____) CHF 500.– als Genugtuung zu bezahlen.
9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 19 und 20) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'000.– amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 9/10 vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − den Privatkläger H._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 61 - − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt betr. Unt. Nr. STR/2018/07215 betreffend Dispositiv Ziff. 4 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe betr. Disp. Ziff. 4 − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, betr. erstinstanzliche Disp. Ziff. 9 und 10 − den amtlichen Verteidiger betr. erstinstanzliche Disp. Ziff. 9 und 10 bzw. Herausgabefrist − das Forensische Institut Zürich betr. erstinstanzliche Disp. Ziff. 11
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. April 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 10. Juni 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, (Vorinstanz) den Beschuldigten des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Raubes, des einfachen Diebstahls, der mehrfachen Sach- beschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn unter Anrechnung der erstandenen Haft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. Dezember 2018 ausgefällten Geldstrafe
- 7 - (30 Tagessätze zu CHF 10.–), und sie verwies den Beschuldigten für 8 Jahre des Landes unter Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Vom Vorwurf des versuchten Raubes (Dossi- er 12) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Schadenersatz im Betrag von CHF 24'824.90 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies sie die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses. Sie verpflichtete den Beschul- digten im Weiteren, dem Privatkläger 7 (H._____) Schadenersatz von CHF 270.– und CHF 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Die Privatklägerin 1 wurde hinsicht- lich Dossier 13 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Ebenfalls wurden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (C._____ GmbH), des Privatklägers 3 (D._____), der Privatklägerin 4 (E._____ GmbH), der Privatklägerin 5 (F._____ AG) und der Privatklägerin 6 (G._____) auf den Zivilweg verwiesen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 6 (G._____) wurde ab- gewiesen und auf dasjenige des Privatklägers 8 (I._____) wurde nicht eingetre- ten. Die Vorinstanz stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sach- beschädigung und Hausfriedensbruch betreffend Dossier 8 ein. Sie entschied ferner über die Rückgabe bzw. Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen und regelte die Kostenfolgen des Verfahrens samt den Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 82 S. 86 ff.).
E. 1.1 Die Vorinstanz verwies die Zivilforderungen der Privatklägerin 1, der B._____ AG, teilweise und der Privatkläger 2-6 vollumfänglich auf den Zivilweg. Sie sprach der Privatklägerin 1 hinsichtlich Dossier 4 Schadenersatz von CHF 24'824.90 (Urk. 82 Dispositiv Ziff. 13) und dem Privatkläger 7, H._____, Schadenersatz von CHF 270.– (Urk. 82 Dispositiv Ziff. 14) sowie eine Genugtuung von CHF 500.– zu (Urk. 82 Dispositiv Ziff. 15).
E. 1.2 Mit der Berufung beantragt der Beschuldigte, den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 7 abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 sei auf CHF 300.– festzusetzen und im Übrigen ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 100 S. 3 und S. 24). Im Übrigen ist der Entscheid über die Zivilforderungen nicht mehr strittig.
2. Privatkläger 7 (Dossier 11)
E. 1.3 Die Verteidigung hebt hervor, dass der Beschuldigte in der Schweiz soziali- siert worden sei und sein hier lebender Vater seine einzige familiäre Bezugsper- son sei. Er sei unter übelsten Bedingungen aufgewachsen und es sei fraglich, ob er überhaupt eine Chance gehabt habe, sich in der Schweiz erfolgreich zu integ- rieren. Der Beschuldigte sei in der Schweiz so integriert, wie sich auch andere un- ter vergleichbaren Umständen integrieren. Jedenfalls verfüge er lediglich in der Schweiz überhaupt über soziale Bindungen und seine einzigen Wurzeln seien hier, so dass an eine Reintegration in seinem Heimatland nicht zu denken sei. Ei- ne Ausweisung würde der Beschuldigte vermutlich gar nicht überleben. Aufgrund der seit Jahrzehnten notorisch instabilen Lage in Somalia dürfte eine Ausweisung in seine ursprüngliche Heimat in absehbarer Zeit ausserdem ausgeschlossen sein. Das öffentliche Interesse könne sich in einem solchen Fall nicht an der Aus- weisung orientieren, sondern an einer "nicht vollziehbaren" Ausweisung. Wenn sich die Ausweisung nicht umsetzen lasse, werde die Anwesenheit des Beschul- digten automatisch zur Illegalität verdammt, womit kein Recht mehr auf Erwerbs- tätigkeit bestehe. Um dem zu begegnen, appelliert die Verteidigung abschlies- send an eine moralische Pflicht, im konkreten Fall einen konstruktiven Ansatz zu finden und mit Verweis auf die Härtefallklausel auf einen Landesverweis zu ver- zichten (Urk. 63 S. 3 f., 14 ff.; Urk. 100 S. 19 ff.).
E. 1.4 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Härtefalls beim Beschuldigten knapp und erwog, für den Fall, dass von einem Härtefall ausgegangen werden würde, sei das öffentliche Interesse an eines Landesverweisung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten. Im Einzelnen berück- sichtigte die Vorinstanz, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit seit seinem sechsten Lebensjahr für den Beschuldigten zweifelsohne prägend gewesen sei und sich eine Rückkehr nach Somalia für den Beschuldigten schwierig gestalten würde, zumal er die dortige Sprache gemäss seinen eigenen Aussagen kaum
- 37 - spreche. Weiter stimmte die Vorinstanz der Verteidigung darin zu, dass es für den Beschuldigten als vorläufig aufgenommenen Ausländer erschwert gewesen sei, sich hier in der Gesellschaft eine Position zu erkämpfen. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschuldigte eine Lehre als Koch angetreten habe, diese dann aber aus eigenen Stücken abgebrochen habe, weil ihm die Arbeit gemäss seinen Aussagen keinen Spass bereitet habe. Trotz erschwerten Umständen habe er somit eine Lehrstelle gefunden. Die Vorinstanz erachtete es als entscheidend, dass der Beschuldigte ein 20-jähriger, gesunder und lediger junger Mann sei, der in der Schweiz keine enge Familie wie eine feste Partnerin oder eigene Kinder habe. Zu seiner in der Schweiz lebenden Familie pflege er offenbar keinen sehr engen Kontakt, er habe lediglich vor seiner Verhaftung im September 2020 bei seinem Vater und seiner Stiefmutter gewohnt. Nicht relevant sei dabei, dass der Vater des Beschuldigten ihn im Gefängnis nie oder nur einmal besucht habe, weil dem Beschuldigten dies unangenehm gewe- sen sei. Weitere Sozialkontakte des Beschuldigten beschränkten sich auf einige Kollegen. Der Beschuldigte habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und sei auf Sozialhilfe angewiesen. Er habe sich vor seiner erneuten Verhaftung im September 2020 auch nicht ernsthaft um Arbeit bemüht, obwohl er gewusst habe, dass ihm bei erneuter Delinquenz eine Landesverweisung drohen könnte. Es sei gestützt darauf von einer unterdurchschnittlichen Integration auszugehen. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Somalia berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die ersten sechs Jahre seines Lebens (bis zu seiner Einreise in die Schweiz und höchstwahrscheinlich noch einige Zeit danach) mit seinem Vater Somali gesprochen habe. Es sei davon auszugehen, dass eine Eingliederung für den Beschuldigten angesichts seiner persönlichen Verhältnisse machbar sei. Der Beschuldigte mache denn auch keine konkreten Anhaltspunkte geltend, inwiefern seine Ausführungen, wonach er bei einer Rückkehr nach Somalia vielleicht erschossen werde (Prot. I S. 17), zutreffen sollten. Die Vorinstanz verwies ab- schliessend darauf, dass in der Vergangenheit die Asylgesuche des Beschuldig- ten abgewiesen wurden. Der Vollständigkeit halber erwähnte sie hinsichtlich der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen, dass der Beschuldigte infolge seiner Delinquenz eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und
- 38 - eine hohe Rückfallgefahr bestehe. Im Übrigen habe der Beschuldigte seit der Schlusseinvernahme im April 2020 gewusst, dass ihm die Ausweisung drohe, und trotzdem habe er erneut delinquiert. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung verwies die Vorinstanz auf das als "leicht bis nicht mehr leicht" qualifizierte Verschulden des Beschuldigten und darauf, dass zwei voneinander unabhängige Katalogtaten – Raub und qualifizierter Diebstahl – vorliegen. Vor diesem Hinter- grund erscheine es laut der Vorinstanz angemessen, die Landesverweisung im mittleren Bereich der zur Verfügung stehenden Bandbreite anzusiedeln. Der Beschuldigte sei demnach für 8 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 82 S. 72 ff.).
2. Rechtliche Grundlagen der Landesverweisung
E. 1.5 Der massgebliche Strafrahmen für den bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 (Abs. 2) StGB beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, der Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB reicht von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit jenem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen, wobei die doppelte Qualifikation im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019, 3.6.3.; BSK StGB I- Niggli/Riedo, Art. 139 N 136). Der Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht ebenfalls Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie den bandenmässigen Diebstahl verschuldensmässig als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt erachtet (vgl. Urk. 82 S. 55, 57 f.). Mangels aussergewöhnlicher Umstände ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu erweitern (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 1.6 Das Gericht kann eine einheitliche Einsatzstrafe für sämtliche banden- und gewerbsmässig begangenen Taten festsetzen (BGer 6B_797/2011 vom
E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 20 ff.) liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 70). Nach Zustellung des begründeten Ur- teils (Urk. 82 [= Urk. 77]) reichte er am 27. August 2021 dem Obergericht innert Frist die Berufungserklärung ein. Damit erklärte er, das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich anzufechten, soweit er dadurch beschwert sei. Zudem beantragte er im Sinne der Beweisergänzung, er sei psychiatrisch auf eventuelle Persönlich- keitsstörungen und die Schuldfähigkeit abzuklären (Urk. 85).
E. 2.1 Der Privatkläger 7, H._____, stellte am 31. August 2019 (mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft") ein Schadenersatz- begehren von CHF 270.– und ein Genugtuungsbegehren von CHF 500.–, je ohne Zins (D11/5/4).
E. 2.2 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 7 den Schadenersatzbetrag von CHF 270.– unter Verweis auf die Sachverhaltserstellung, wonach der Beschuldig-
- 54 - te dem Privatkläger 7 Bargeld in dieser Höhe gestohlen habe, zu. Die Gutheis- sung des Genugtuungsbegehrens im Betrag von CHF 500.– begründete die Vo- rinstanz damit, dass der Privatkläger 7 in seiner Einvernahme glaubhaft ausge- führt habe, dass er nach dem Vorfall keinen regelmässigen Schlaf mehr gehabt und Angst gehabt habe, allein in Zürich herumzulaufen (D11/4/4 S. 10; vgl. Urk. 82 S. 82 und Dispositiv Ziff. 14 und 15).
E. 2.3 Der Privatkläger 7 hat sich rechtzeitig als Privatkläger konstituiert (D11/5/4) und ist damit zur Erhebung einer Zivilklage berechtigt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 StPO).
E. 2.4 Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Raubes steht ebenfalls fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 7 widerrechtlich und schuldhaft CHF 20.– sowie sein Portemonnaie, enthaltend CHF 250.–, entwendet hat und ihm diesen Betrag daher zu ersetzen hat.
E. 2.5 Die rechtlichen Grundsätze zur Beurteilung der geltend gemachten Genugtuung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 78 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Umfang der Genugtuung vor allem nach Art und Schwere des widerrechtli- chen Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers und nach dem Verschulden des Pflichtigen bestimmt, wobei sich die Höhe der Genugtuung nicht errechnen sondern bloss abschätzen lässt (vgl. BGer 6B_1145/2018 und 6B_1157/2018 vom 28. Mai 2019, E. 3.1).
E. 2.6 Der Privatkläger 7 erlitt durch die Faustschläge des Beschuldigten mehrere Schürfwunden bzw. Kratzer und Hautein- bzw. -unterblutungen an den Augen sowie (als Folge davon) lokale Schmerzen im Gesicht. Dabei handelt es sich um eher kleinere und vorübergehende physische Beeinträchtigungen, welche für sich allein keine Genugtuung rechtfertigen würden. Der Privatkläger 7 suchte denn auch keinen Arzt auf (D11/4/4 S. 6). Im Vordergrund stehen indessen nicht die physischen, sondern die psychischen Folgen der Attacke. Der Privatkläger wurde von dem ihm unbekannten, körperlich überlegenen Beschuldigten in einer öffentlichen Toilette, mithin an einem Rückzugsort, überfallen. Dass er danach
- 55 - über mehrere Monate Angst hatte, in Zürich alleine unterwegs zu sein und er teil- weise Probleme beim Schlafen hatte (D11/4/4 S. 9 f.), ist nachvollziehbar. Dies stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, welche – da widerrechtlich und schuldhaft vom Beschuldigten verursacht – die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt.
E. 2.7 Der beantragte und zugesprochene Betrag erweist sich angesichts der psychischen Verletzungsfolgen und mit Blick darauf, dass der Privatkläger 7 die ihn unvorbereitet getroffene Attacke in keiner Weise provoziert hatte, als ange- messen. Der Beschuldigte ist somit zu einer Genugtuung im Betrag von CHF 500.– zu verpflichten. VIII. Kostenfolgen
1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hinsichtlich der angeklagten Sachverhalte der Dossiers 1-4, Dossier 8 (nur Diebstahl), Dossiers 9-11 und 13 sowie hinsichtlich der Nachtragsanklage zurecht schuldig gesprochen, ein Frei- spruch erfolgte hinsichtlich Dossier 12, eine Einstellung hinsichtlich Sach- beschädigung und Hausfriedensbruch gemäss Dossier 8. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschuldigten die Kosten zu 9/10 aufzuerlegen und sie im Um- fang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen, erweist sich damit als angemes- sen. Sodann ist zu bestätigen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten bleibt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).
3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der Kanton die Verfahrenskosten. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Strafpunktes, Strafmasses, Vollzuges und Widerrufs, der Landesverweisung samt Ausschreibung und der
- 56 - Zivilforderungen. Ebenfalls unterliegt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des mit der Anschlussberufung beanstandeten Strafmasses.
4. In Gewichtung der Anträge von Berufung und Anschlussberufung sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/10 definitiv und zu 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zunehmenden Kosten der amtlichen Vertei- digung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 vorbehalten.
5. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 13'819.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 102). Dabei wird ein Aufwand von 150 Minuten für die Durchsicht der KESB Akten des Beschuldigten geltend gemacht, was nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Zu- dem wird mehrfach ein Aktenstudium geltend gemacht, obschon die amtliche Verteidigung von Beginn der Untersuchung an mit dem Fall vertraut war. Der Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils ist bereits durch die vorinstanzliche Entschädigung abgedeckt und kann praxisgemäss nicht mehr im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Zu berücksichtigen ist indessen, dass gemäss Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom
12. Juli 2021 (Urk. 76) die Entschädigung für die getätigten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren (UB210103) durch die Beru- fungsinstanz festzusetzen ist.
6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers ist für das Berufungsverfahren (und das Beschwerdeverfahren) eine pauschale Entschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) angemessen.
- 57 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch betreffend Dossier 8 wird eingestellt.
2. (…)
3. Vom Vorwurf des versuchten Raubes betreffend Dossier 12 wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.-8. (…)
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. März 2019 beschlag- nahmte Paar Schuhe des Beschuldigten, Marke "Nike", Modell "Air", weiss mit grauen Streifen (Asservat-Nr. A012'487'375), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis drei Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin durch die Lagerbehörde zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird dieser Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Juni 2020 beschlag- nahmte Herrenjacke des Beschuldigten, Marke "ENOS" (Asservat-Nr. A012'823'846) sowie ein Mobiltelefon des Beschuldigten, Marke "Wiko" (Asservat-Nr. A012'429'913), beide lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin durch die Lagerbehörde zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird dieser Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den folgenden Geschäftsnummern lagernden Asservate K190302-012 / 74865068, K190314-079 / 74953938, K190314- 071 / 74955967, K190302-006 / 74864872, K190726-031 / 75956740, K190727-020 / 75962913, K190810-008 / 76053582 werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 58 -
12. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − Privatklägerin 1 (B._____ AG, Dossier 13), − Privatklägerin 2 (C._____ GmbH), − Privatkläger 3 (D._____), − Privatklägerin 4 (E._____ GmbH), − Privatklägerin 5 (F._____ AG), − Privatklägerin 6 (G._____).
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Schadenersatz von CHF 24'824.90 (Dossier 4) unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. 14.-15. (…)
16. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 6 (G._____) wird abgewiesen.
17. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 8 (I._____) wird nicht eingetreten.
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 17'100.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV, CHF 3'321.00 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF 4'096.05 Gutachten/Expertise etc., CHF 59.60 Zeugenentschädigung, CHF 2'080.00 Auslagen Untersuchung, CHF 29'272.25 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 19.-20. (…)
21. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 29'272.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
22. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit CHF 4'366.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt."
- 59 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil, an die Privatkläger 1-6 im Auszug von Dispositiv Ziff. 1.12. dieses Beschlusses, die Privatklägerin 1 im Auszug von Dispositiv Ziff. 1.13. dieses Beschlusses, die Privatklägerin 6 im Auszug von Dispositiv Ziff. 1.16. dieses Beschlusses und den Privatkläger 8 im Auszug von Dispositiv Ziff. 1.17. dieses Beschlusses. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 869 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. Dezember 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (entsprechend CHF 300.–) wird vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
- 60 -
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (H._____) Schadenersatz von CHF 270.– zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (H._____) CHF 500.– als Genugtuung zu bezahlen.
9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 19 und 20) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'000.– amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 9/10 vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − den Privatkläger H._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 61 - − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt betr. Unt. Nr. STR/2018/07215 betreffend Dispositiv Ziff. 4 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe betr. Disp. Ziff. 4 − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, betr. erstinstanzliche Disp. Ziff. 9 und 10 − den amtlichen Verteidiger betr. erstinstanzliche Disp. Ziff. 9 und 10 bzw. Herausgabefrist − das Forensische Institut Zürich betr. erstinstanzliche Disp. Ziff. 11
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. April 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2021 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern und den Staatsanwaltschaften Zürich-Sihl und Zürich-Limmat übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde den Privatklägern und der
- 8 - Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens Stellung zu nehmen (Urk. 87). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat überliess den Entscheid über die Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 91). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend nur als Staatsanwaltschaft bezeichnet) erhob am
9. September 2021 fristgerecht Anschlussberufung hinsichtlich des Strafmasses und beantragte im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 92). Die Privatkläger erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung und äusserten sich auch nicht zum Beweisantrag der Verteidigung. Der Beweisantrag des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 mangels konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an der Schuldfähigkeit abgewiesen (Urk. 93).
E. 3.1 Aus den Befragungen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, vor ers- ter und zweiter Instanz und den Akten ergibt sich zusammengefasst Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten:
E. 3.2 Der Beschuldigte hat Somalia nach eigenen Angaben bereits lange vor seiner Ankunft in der Schweiz verlassen. Nach seiner Erinnerung floh er mit seinem Va- ter AI._____, geboren am tt. Januar 1977, zwei Onkeln und drei Cousins zuerst nach Äthiopien, dann in den Sudan und durch Libyen nach Italien, wo sich die Wege mit seinen Verwandten trennten. Der Beschuldigte und sein Vater kamen im Jahr 2007 in die Schweiz und beantragten Asyl. Die Asylgesuche des Be-
- 40 - schuldigten und seines Vaters wies das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) am 24. Februar 2009 ab. Der Beschuldigte und sein Vater wurden aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen wurde. Der Vollzug wurde daher zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (beigezogene Akten STR/2016/20000147, Urk. 15; psychologisches Gutachten über den Beschuldig- ten vom 14. September 2016). Der Beschuldigte hat dementsprechend – wie sein hier lebender Vater und die übrigen Familienmitglieder – den ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel eines vorläufig Aufgenommenen (F VO).
E. 3.3 Der Beschuldigte war bei der Einreise in die Schweiz 6-jährig. Im ersten Jahr besuchte er die Schule in der somalischen Moschee, danach stieg er in der ersten Regelklasse der öffentlichen Schule ein. Er besuchte die Schule bis zur 7. Klasse. Mit neun Jahren wurde er aus unbekannten Gründen in einem Kinderheim untergebracht. Von März 2010 bis Dezember 2015 wohnte er im Wohn- und Tageszentrum AJ._____. Da er die Regeln nicht einhielt und er im Wohnzentrum nicht mehr tragbar war, folgten im Herbst 2015 Time-Out-Platzierungen in AK._____ und AL._____, die mangels Kooperation und wegen Regelverstössen seitens des Beschuldigten abgebrochen werden mussten. Eine Lehre als Koch beendete der Beschuldigte nicht, da sie ihm keinen Spass bereitet hatte. Eine neue Lehrstelle suchte er nicht. Der Beschuldigte ist daher ohne abgeschlossene Berufsausbildung und hat weder vor seiner Inhaftierung im März 2019 noch nach seiner Haftentlassung im Februar 2020 gearbeitet. Er wird von der Sozialhilfe un- terstützt. Im Zeitpunkt der Schlusseinvernahme vom 28. April 2020 (HD/3/12) wohnte der Beschuldigte im Hotel AM._____ in Zürich, da die 2-Zimmer-Wohnung seiner Familie in Zürich-AN._____ – seines Vaters, seiner Stiefmutter und der beiden 12 bzw. 15 Jahre jüngeren Halbgeschwister, die ebenfalls von der Sozial- hilfe unterstützt werden, zu klein war. Vor der erneuten Verhaftung im Herbst 2020 wohnte der Beschuldigte dann dennoch wieder bei seiner Familie, da er sonst keinen Schlafplatz gehabt hätte (Urk. 43/7 S. 1; Urk. 61 S. 2 f.; Urk. 99 S. 2 ff.). Anfangs 2020 brach sich der Beschuldigte bei einem Sturz den Kiefer und musste deshalb operiert werden (HD/3/12 S. 24 f.), an der erstinstanzlichen
- 41 - Hauptverhandlung vom 9. Juni 2021 hatte der Beschuldigte keine Beschwerden mehr (Urk. 61 S. 6).
E. 3.4 Der Beschuldigte bezeichnete die Beziehung zu seiner Familie in der Schlusseinvernahme als gut. Zudem habe der Beschuldigte nach eigenen Anga- ben in der Schweiz einen stabilen Freundeskreis bestehend aus albanischen, arabischen und schwarzen Kollegen (HD/3/12 S. 24 f.). In der vorhergehenden Einvernahme vom 24. Januar 2020, als der Beschuldigte sich noch in Haft be- fand, gab der Beschuldigte an, dass er zu seiner Familie in der Schweiz nicht das beste Verhältnis habe. Mit seiner Stiefmutter könne er gar nicht reden, da sie nicht die gleiche Sprache spreche. Seine kleinen Geschwister liebe er und bringe ihnen Deutsch bei. Zu seinen Somali-Sprachkenntnissen brachte der Beschuldig- te etwas unklar vor, dass er nur ein bisschen Somali spreche – neben deutsch spreche er mit seinem Vater Somali –, er beherrsche die Sprache aber nur zu 2% bzw. gar nicht (Prot. I S. 14, 17; Urk. 61 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab er an, nur etwa 1% zu verstehen. Er könne nur "Hoi" und "Ciao" sagen (Urk. 99 S. 6). Auf seinen Vater habe er früher nie gehört. Sein Vater rede ständig auf ihn ein, damit er sich ändere. Jetzt wäre sein Vater aber schon eine Hilfe (HD/3/11 S. 5 f.; Urk. 61 S. 3 f.). In den Vorakten der Jugendanwaltschaft Zürich werden Konflikte zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater thematisiert. Der Vater habe dem Beschuldigten, als er 14 Jahre alt war, gar damit gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht Profifussballer oder studieren werde. Der Beschuldig- te habe seinen Vater danach nicht mehr regelmässig besucht (vgl. beigezogene Akten STR/2016/ 20000147; Urk. 13). Im Rahmen der psychologischen Begut- achtung nahm der Beschuldigte seinen Vater in Schutz und bestritt die Drohun- gen, bestätigte jedoch den Konflikt über seine Ausbildung und brachte vor, dass sein Vater kulturell bedingt streng zu ihm gewesen sei. Seine Mutter sei in Soma- lia verstorben, der Beschuldigte könne sich kaum an sie erinnern. Der Beschuldig- te habe noch drei weitere Geschwister, die ebenfalls aus Somalia geflohen seien und heute in Holland lebten, zu diesen habe aber nie mehr ein Kontakt bestanden (psychologisches Gutachten über den Beschuldigten vom 14. September 2016, S. 36 f.). Familiäre Beziehungen oder andere Kontakte zu seinem Heimatland hat der Beschuldigte demnach nicht.
- 42 -
E. 3.5 Ob eine Landesverweisung nach Somalia überhaupt vollzogen werden kann, ist ungewiss. Bei der geforderten Gesamtbetrachtung der massgeblichen Aspek- te, welche einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermögen, sind die Schwierigkeiten, die der Beschuldigte im Falle seiner Rückführung in sein Zielland zu gewärtigen hätte, mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement- Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die An- nahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risi- ko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schwe- ren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK; Art. 3 Flüchtlingskonvention; Art. 3 Anti-Folterkonvention; Art. 7 UNO-Pakt II). Ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte im Falle der Rückführung in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, so müsste man unter Umständen auch bei sonst schwachem Bezug zur Schweiz von einem persönlichen Härtefall ausgehen. Dieser führt aber nicht ohne Weiteres zum Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, sondern nur, aber immerhin, zur Abwägung dieser privaten Interessen mit den öffentlichen. Auch eine allgemein problematische Situation im Zielland ist unter gewissen besonderen Umständen im Rahmen der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wird aber für sich allein in der Re- gel nicht zur Annahme eines Härtefalles führen können. Solche nicht direkt mit der Person des Beschuldigten zusammenhängenden Probleme sind hauptsäch- lich im Rahmen des Vollzugs zu berücksichtigen. Das Gericht wird – jedenfalls bei instabilen, sich stets verändernden Verhältnissen im Zielland – nicht von einer Landesverweisung absehen, sondern die Vollzugsbehörde hat in Anwendung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und die Pflicht, die Landesverweisung gegebenen- falls einstweilen auszusetzen (vgl. BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 8.3.3.).
E. 3.6 Die politischen Verhältnisse in Somalia haben sich seit dem Ende des Bürgerkriegs nicht wesentlich stabilisiert. Seit 2012 gibt es in Mogadischu zwar wieder eine international anerkannte, föderale Regierung. Sie kann jedoch die
- 43 - Staatsgewalten nur in wenigen Gebieten ausüben. In verschiedenen Landesteilen finden militärische Operationen der Mission der Afrikanischen Union in Somalia und der somalischen nationalen Armee gegen terroristische Milizen statt. Ausser- dem gibt es immer noch sporadisch Kampfhandlungen zwischen verschiedenen Clans und Gruppierungen. Es besteht landesweit die Gefahr von Terroranschlä- gen, Minen und Blindgängern sowie ein hohes Entführungsrisiko, wobei auch Ein- heimische Entführungsopfer werden (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/ vertretungen-und-reisehinweise/somalia/reisehinweise-fuersomalia.html, publiziert am 10. September 2021, zuletzt besucht am 4. April 2022). Dafür, dass der Beschuldigte, wie er vorbrachte, in Somalia erschossen werden könnte (vgl. Prot. I S. 17), bestehen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte, der Beschuldig- te begründete seine Befürchtung auch nicht. Gewiss dürfte, – wie von der Ver- teidigung zu Recht geltend gemacht (Urk. 63 S. 14 f. und Urk. 100 S. 21 f. und Urk. 101/1) – das Leben im Herkunftsland des Beschuldigten vor dem genannten politischen Hintergrund weitaus härter und gefährlicher sein als in der Schweiz. Die Zustände in Somalia können sich aber verändern. Mit Bezug auf Somalia gibt es jüngste Bundesgerichtsentscheide, gemäss denen auch das Non- Refoulement-Gebot die Landesverweisung nicht zu verhindern vermochte (vgl. BGer 6B_1369/2019 vom 22. Januar 2020, E. 2.3; BGer 6B_1111/2019 vom
E. 3.7 Im heutigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten in Somalia Folter, unmenschliche Behandlung oder Tod drohen würde und eine Landesverweisung (nach Verbüssung der auszufällenden Strafe) deshalb bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren, unzumutbaren Eingriff in die Daseinsbedingungen des Beschuldigten führen würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwiesen, dass der Staat nicht dafür beweisführungspflichtig ist, dass der Beschuldigte im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben aus- gesetzt ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr erst dann abzuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen oder wenn die beschuldigte Per- son solche Umstände glaubhaft und substantiiert behauptet (vgl. BSK StPO I- Tophinke, Art. 10 N 21; BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4; OGer ZH, I. StrK., SB200002 vom 4. Juni 2020, E. IV.2.2. und 2.3.). Weder das eine noch
- 44 - das andere ist hier der Fall. Das Rückweisungsverbot nach Art. 25 Abs. 3 BV steht einer Landesverweisung aus heutiger Sicht nicht entgegen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht gesagt werden, der Vollzug der Landesverweisung sei defini- tiv undurchführbar. Der Ansicht der Verteidigung, das öffentliche Interesse habe sich an einer "nicht vollziehbaren" Ausweisung zu orientieren, kann daher nicht gefolgt werden.
E. 3.8 Der Beschuldigte ist in der Schweiz kaum bzw. schlecht integriert und war stets von der Unterstützung Dritter abhängig. Eine gewisse persönliche Härte ergibt sich bei einer Landesverweisung für den Beschuldigten aber einerseits dar- aus, dass er sich bereits seit seinem 7. Lebensjahr in der Schweiz befindet und damit einen Grossteil der prägenden Kindheitsjahre, seine gesamte Jugend und die gesamte obligatorische Schulzeit hier verbracht hat. Der Beschuldigte ist demnach hier aufgewachsen und hat die prägenden Jahre in der Schweiz ver- bracht. Er spricht schweizerdeutsch und hat hier seine einzigen (familiären) Be- zugspersonen. Andererseits hat er in seinem Heimatland Somalia, das er offenbar bereits als Kleinkind verlassen musste, keinerlei soziale Kontakte. Er würde somit in ein Land ausgewiesen, dass er kaum kennt und sich – unabhängig von den dortigen politischen Verhältnissen – nur schwer zu Recht finden würde. Eine Reintegration des Beschuldigten in Somalia wäre zweifellos mit bedeutenden Schwierigkeiten verbunden, zumal er zusätzlich mit gewissen Verständigungs- schwierigkeiten konfrontiert wäre. Die lange, das Leben des Beschuldigten prä- gende Anwesenheitsdauer in der Schweiz, seine hier zumindest erfolgte sprachli- chen Integration und die nicht mehr vorhandenen sozialen Bezüge zu seinem Heimatland Somalia sprechen für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls. Al- lerdings durfte der Beschuldigte zu keiner Zeit von einem gefestigten Anwesen- heitsrecht ausgehen. Zwar befinden sich sein Vater, seine Stiefmutter und seine viel jüngeren Halbgeschwister – seine Kernfamilie – in der Schweiz. Angesichts des ebenfalls ungesicherten Aufenthaltsstatus des Vaters und der übrigen Famili- enmitglieder ist aber unsicher, ob das so bleiben kann. Hinsichtlich des Schutzbe- reiches von Art. 8 EMRK ist zu beachten, dass die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 ff. AIG eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung darstellt. Es handelt sich dabei nicht um eine Anwesenheitsbewilli-
- 45 - gung, sondern um eine Duldungsmassnahme (vgl. Caro- ni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. A. 2018, S. 493). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein gefestigtes Anwesenheitsrecht Anspruchsvoraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK ist, ist angesichts des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten sowie seines Vaters als vorläufig Aufgenommene die Berufung auf Art. 8 EMRK an sich ausgeschlos- sen. Vor diesem Hintergrund ist unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK das Vor- liegen eines Härtefalls zu verneinen. Wäre der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Aponte gg. Niederlande, Bsw 28770/05) gleichwohl eröffnet, wäre mit Blick auf die Inte- ressenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mittlerweile 21 Jahre alt, mithin seit längerem volljährig ist und dass er, ab- gesehen von einer kurzen Zeit im laufenden Verfahren, zuvor schon lange nicht bei seinem Vater wohnte. Es ist ihm von daher grundsätzlich zumutbar, sich räumlich entfernt von seiner Familie eine neue Existenz aufzubauen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die gesamte Schulzeit in der Schweiz ver- brachte und Somali kaum beherrscht, sind die Wiedereingliederungsaussichten des Beschuldigten in seinem Ursprungsland zweifellos nicht gut. Allerdings ist be- reits an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschuldigte auch in der Schweiz keine Berufsausbildung absolviert hat, er auch hier beruflich nicht integriert ist und bisherige Chancen auf eine Ausbildung nicht genutzt hat. So ist es auch in Bezug auf die Schweiz unwahrscheinlich, dass in Zukunft die Teilnahme am wirtschaftli- chen Leben für den Beschuldigten umsetzbar ist.
E. 3.9 Nach einer Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse ist angesichts der langen Aufenthaltsdauer seit Kindesbeinen, der erfolgten sprachlichen In- tegration, der familiären Beziehungen des Beschuldigten in der Schweiz sowie der zu erwartenden Schwierigkeiten im Herkunftsland bei der sozialen und beruf- lichen Wiedereingliederung ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten anzunehmen. Wie sogleich zu zeigen ist, ist jedoch aufgrund der Abwägung zwi- schen den persönlichen Interessen des Beschuldigten und den die Ausweisung begründenden öffentlichen Interessen gleichwohl eine Landesverweisung anzu- ordnen.
- 46 -
4. Interessenabwägung
E. 4 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Art. 437 StPO). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Straf- punkt (Dispositiv Ziff. 2), das Strafmass (Dispositiv Ziff. 4), den Vollzug (Dispositiv Ziff. 5), den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. Dezember 2018 ausgefällten Geldstrafe (Dispositiv Ziff. 6), die Landesverweisung (Dispositiv Ziff. 7), die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Dispositiv Ziff. 8), die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger 7 (Dispositiv Ziff. 14 und 15) und die proportionale Überbindung der Kosten an den Beschuldigten (Dispositiv Ziff. 19 und 20; Urk. 85 und Urk. 100). Die Anschluss- berufung betrifft ausschliesslich das Strafmass (Urk. 92 und Urk. 103).
E. 4.1 Die familiären Beziehungen des Beschuldigten in der Schweiz beschränken sich im Wesentlichen auf die Beziehung zu seinem hier lebenden, ebenfalls vorläufig aufgenommenen Vater und seinen viel jüngeren Halbgeschwistern. Gewiss ist diese familiäre Beziehung für den Beschuldigten und seinen weiteren Werdegang wichtig. Der Beschuldigte lebte allerdings, wie ausgeführt, die meiste Zeit in der Schweiz nicht bei seinem Vater und das Verhältnis war konfliktbehaftet. Der Beschuldigte ist im Übrigen in sozialer Hinsicht in der Schweiz nur wenig integriert. Das Fussballspielen im Verein hat er bereits vor mehreren Jahren aufgegeben. Er gibt zwar an, einen stabilen Freundeskreis, bestehend aus albanischen, arabischen und schwarzen Kollegen zu haben (vgl. HD 3/12 S. 25). Ob zwischen dem Beschuldigten und seinen Kollegen aber dauerhafte, tragfähige Freundschaften bestehen, ist zweifelhaft, zumal der Beschuldigte einen mehr- jährigen Strafvollzug zu gewärtigen hat. Der Beschuldige ist in der Schweiz somit insgesamt nicht sehr stark verwurzelt und – abgesehen von der Beherrschung ei- ner Landessprache – nicht genügend integriert.
E. 4.2 Im Weiteren ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, wirtschaftlich auf eigenen Füssen zu stehen. Der Beschuldigte war ungeachtet entsprechender Möglichkeiten und guter Gesundheit nie arbeitstätig, sondern stets von der Sozialhilfe abhängig. Eine begonnene Lehre als Koch brach er ab, weil ihm dieser Beruf keine Spass machte (Urk. 61 S. 4). Seine berufliche bzw. wirtschaftliche Integration muss klar als ungenügend bezeichnet werden. Schon angesichts der fortbestehenden Haft (der Beschuldigte befindet sich derzeit in der JVA Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug; vgl. Urk. 84) ist in dieser Hinsicht kei- ne positive Entwicklung zu verzeichnen. Von einer gelungenen Integration des Beschuldigten kann insoweit zudem angesichts des strafrechtlichen Leumunds keine Rede sein.
E. 4.3 Der Beschuldigte spricht und versteht Somali – seine Muttersprache – im- merhin etwas (vgl. Urk. 61 S. 5; Prot. I S. 14; Urk. 100 S. 6). Es wird ihm daher möglich sein, sich in Somalia eine Existenz aufzubauen, und zwar ungeachtet dessen, dass seine Verwandten, insbesondere seine Geschwister, heute in Euro-
- 47 - pa leben. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinem hier leben- den Vater wird aus Somalia heraus sicher schwer fallen, hingegen telefonisch bzw. über die elektronischen (sozialen) Medien möglich sein.
E. 4.4 Den privaten, zugegebenermassen gewichtigen Interessen des Beschuldig- ten an einem Verbleib in der Schweiz steht seine erhebliche Delinquenz in kurzer Abfolge und nach zweimaliger Entlassung aus der Untersuchungshaft gegenüber, womit er die Sicherheit der hiesigen Öffentlichkeit mehrmals verletzte. Der Beschuldigte zeigte sich weder durch die Jugendstrafe mit Ansetzung einer Probezeit, noch durch die zweimalige Untersuchungshaft und das gegen ihn laufende Strafverfahren beeindruckt. Er hat als Anlasstaten Verbrechen began- gen, die hochwertige Rechtsgüter betreffen, und eine ernstzunehmende Gewalt- bereitschaft gezeigt. Es besteht zudem eine beträchtliche Rückfallgefahr. Denn der Beschuldigte verfügt weder über eine Arbeit noch über ein tragendes, ihn von der Kriminalität abhaltendes, soziales Netz. Bei seinem Vater und seinen Halbgeschwistern wird er, wie er selbst vorbrachte (Urk. 3/12 S. 25), kaum woh- nen können, was mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass er wieder mit kriminellen Kollegen in Kontakt kommt, von denen er sich offenbar nur schwer abgrenzen kann. Angesichts der Vorstrafe und der Delinquenz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft kann dem Beschuldigten, wie ausgeführt, keine günstige Legalprognose mehr gestellt werden, im Gegenteil ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen: Die teilweise einschlägige Vorstrafe vom 5. Dezember 2018 vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, bereits einige Monate später erneut zu delinquieren, und zwar in einem markant gravierenden Ausmass, wobei er, wie bereits ausgeführt, nur gerade zwei Wo- chen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, während dem weiterlau- fenden Strafverfahren, im Juli 2019, den Privatkläger 7, H._____, ausraubte (Dossier 11) und im September 2020, nach erneuter Haftentlassung und nach Anklageerhebung einen weiteren Raub beging (Nachtragsanklage).
E. 4.5 Ins Gewicht fallen für die Landesverweisung neben dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl insbesondere der Raub gemäss Dossier 11 unter Anwendung von Gewalt (Faustschläge) sowie der nach der Entlassung aus der
- 48 - Untersuchungshaft unter Androhung von Gewalt ("Stich") begangene Raub gemäss der Nachtragsanklage. Der Raub gemäss Dossier 11 richtete sich gegen einen etwa gleichaltrigen Geschädigten, der gemäss der Nachtragsanklage Geschädigte war mehrere Jahre jünger als der Beschuldigten. Beide Geschädig- ten hatten den Beschuldigten zuvor noch nie gesehen. Die Verteidigung weist an sich richtig darauf hin, dass delinquentes Verhalten bei jungen Menschen vielfach auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt beschränkt bleibt und daher bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung zu berücksichtigen ist, ob die Tat als Jugendlicher, junger Erwachsener oder Erwachsener begangen wurde (vgl. BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.7.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung lassen sich die Straftaten des Beschuldigten aber dennoch nicht einfach als temporäres, jugendliches Phänomen und Zeichen der Unreife (Urk. 63 S. 4 f., 10 f.) abtun, zeigte der Beschuldigte doch ein wieder- kehrendes, drohendes, gewaltbereites Verhaltensmuster, um auf deliktische Wei- se an Geld zu kommen. Dass der Beschuldigte die zu beurteilenden, schweren Straftaten bei laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung begangen hat und er sich auch durch die zweimalige, jeweils mehrere Monate dauernde Untersuchungshaft nicht beeindrucken und vom Delinquieren abhalten liess, lässt eine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung und eine Besserungsunfähigkeit erkennen. Die aktuellen Straftaten des Beschuldigten haben gegenüber der Vorstrafe in ihrer Schwere deutlich zugenommen. Angesichts der ausgeprägten Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und der Schwere der verübten Delinquenz ist offenkundig, dass der Beschuldigte eine reale, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz darstellt. Dass der Beschuldig- te soziale Ungerechtigkeit erfahren hat, mag zutreffen, vermag an dieser Einschätzung aber nichts zu ändern. Schwierige Lebensumstände sind kein Freipass für Straftaten zur Mittelbeschaffung, umso weniger, als eine solide Grundversorgung durch die Sozialhilfe besteht. Die Straftaten stehen, wie ausge- führt, nicht im Zusammenhang mit einem (exzessiven) Alkoholkonsum.
E. 4.6 Es ist daran zu erinnern, dass die Landesverweisung eine strafrechtliche Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung ist, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist (BGer
- 49 - 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.2). Der Grund für den Landesverweis liegt in der Delinquenz der betroffenen Person – des Beschuldigten – selber. Die Folgen sind der Massnahme immanent und per se hart und einschneidend, was der Gesetzgeber gewollt hat. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr Jahren bedarf es zudem bereits ausländerrechtlich ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Das gilt umso mehr für die strafrechtliche Landesverweisung, mit der die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft wurde (vgl. BGE 145 IV 55 E. 4.3, S. 62; BGer 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.4). Solche ausserordentlichen Umstände sind beim noch jungen, gesunden, ledigen und kinderlosen Beschuldigten nicht gegeben.
E. 4.7 Wie ausgeführt, ist im jetzigen Zeitpunkt sodann nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte persönlich in seinem Heimatland einer Menschenrechtsverlet- zung ausgesetzt wäre. Die mangelnde Integration des Beschuldigten in Somalia kann keinen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz begründen, nachdem ihm in der Schweiz ebenfalls keine Integration gelungen ist und eine solche auch zu- künftig nicht zu erwarten ist. Die legalen Lebensperspektiven des Beschuldigten erscheinen angesichts dessen wiederkehrenden strafbaren Verhaltens und mangelnden Willens zur Integration in der Schweiz nur wenig und unwesentlich besser als in Somalia und vermögen das hohe öffentliche Interesse an einer Ausweisung aus der Schweiz nicht zu übertreffen. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, ist es dem Beschuldigte zuzutrauen, dass er sich in seinem Heimat- land Somalia eine neue Existenz aufbaut. Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip steht einer Ausweisung des Beschuldigten bei dieser Sachlage nicht entgegen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für den Beschuldigten zwar einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz jedoch überwiegt. Eine Verletzung des Rückweisungsverbots nach Art. 25 Abs. 2 BV ist nicht ersichtlich.
- 50 -
6. Dauer der Landesverweisung
E. 5 In den übrigen Punkten – Verfahrenseinstellung betreffend Dossier 8 (Disposi- tiv Ziff. 1), Freispruch vom Vorwurf des versuchten Raubes betreffend Dossier 12 (Dispositiv Ziff. 3), Abweisung bzw. Nichteintreten auf die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 6 und 8 (Dispositiv Ziff. 16 und 17), Rückgabe von beschlag- nahmten Gegenständen an den Beschuldigten und Vernichtung von weiteren Gegenständen (Dispositiv Ziff. 9, 10 und 11), Verweisung der Privatklägerin 1 betreffend Dossier 13 und der Privatkläger 2 bis 6 auf den Zivilweg (Dispositiv Ziff. 12), Zusprechung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1 (Dispositiv
- 9 - Ziff. 13), Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 18.) und Regelung der Entschädi- gungen (Dispositiv Ziff. 21 und 22) – ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO).
E. 5.1 Der Beschuldigte anerkannte, dem Geschädigten U._____ vor dem Restau- rant "W._____" an der AA._____-strasse 7 in … Zürich, das Portemonnaie weg- genommen zu haben und danach weggelaufen zu sein, wenn auch nicht weit (HD/3/2 S. 3 ff.). Zudem bestätigte der Beschuldigte, er habe zum Geschädigten gesagt, er wolle nur das Geld, das Portemonnaie könne er wieder zurück haben. Unbestritten ist sodann, dass der Geschädigte den Beschuldigten mit Pfefferspray besprühte und ihm sein Portemonnaie alsdann wieder abnehmen konnte. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte gesagt zu haben "ich stich dich ab" bzw. "ich steche dich ab, wenn du jetzt nicht weg gehst" (vgl. HD/3/2 S. 3, 6; HD/3/12 S. 16 f.). T._____, der anwesende Kollege des Beschuldigten, stellte eine solche Aussage anlässlich seiner Zeugeneinvernahme ebenfalls in Abrede (D1/5 S. 6, 8).
E. 5.2 Die Vorinstanz bemerkte dazu, es stehe Aussage gegen Aussage. In Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo ging sie von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante aus. Das Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In Zweifelsfällen ist aufgrund der Unschuldsvermutung von der für den Beschuldigten günstigeren Version auszugehen. Dabei ist es auch durchaus richtig, dass die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nichts beiträgt (vgl. OGer ZH, I. StrK., SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1). Die Tatsache, dass sich der Geschädigte nicht als Privatkläger konstituiert hat, verleiht ihm keine höhere Glaubwürdigkeit. Die Schilderung von U._____ ist allerdings nicht nur widerspruchsfrei und schlüssig, sondern auch sehr differen-
- 12 - ziert, anschaulich, sachlich und mithin glaubhaft –, und zwar an sich auch, was sein wiederholtes Vorbringen angeht, der Beschuldigte habe, als er sich mit dem Portemonnaie entfernt habe, zwei bis drei Mal gesagt "ich steche dich ab" bzw. "ich steche dich ab, wenn du jetzt nicht weggehst" (D1/4/1 S. 1, 3; D1/4/2 S. 4, 7). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten bezüglich seinen Äusserungen bei diesem Vorfall wenig einlässlich und nicht konsistent. Er machte einerseits hinsichtlich seiner Äusserungen Erinnerungslücken geltend (HD/3/2 S. 3), wollte aber gleichwohl sicher sein, den Geschädigten nicht nach seinem Ausweis gefragt zu haben (er habe sein Portemonnaie bereits in der Hand ge- habt) und nichts von "stechen" bzw. "abstechen" gesagt zu haben (vgl. HD/3/2 S. 3, 6; HD/3/12 S. 16 f.). T._____ entlastete den Beschuldigten hier, indem er aussagte, der Beschuldigte habe dem Geschädigten U._____ nicht gedroht, ihn abzustechen (D1/5 S. 7). T._____ beantwortete die ihm gestellten Fragen aber gar nicht wirklich, sondern war nur darum bemüht, das Verhalten des Beschuldig- ten zu rechtfertigen und in ein besseres Licht zu rücken. Bei genauerer Betrach- tung wirken seine Aussagen oberflächlich, beschönigend und deshalb unglaub- haft. Auf die Aussagen von T._____ wäre daher richtigerweise nicht abzustellen gewesen, und zwar ungeachtet des Umstands, dass er den Beschuldigten beim Vorfall unter Dossier 12, wo es zu einem Freispruch des Beschuldigten kam, zu Unrecht damit belastete, I._____ ein Bein gestellt, ihn zu Boden geworfen und ihn dann aufgefordert zu haben, das Portemonnaie herauszugeben (vgl. D12/9/1 S. 3; D12/9/6 S. 4). Mit den glaubhaften Aussagen des Geschädigten U._____ wäre so nicht nur die vom Beschuldigten eingestandene Wegnahme des Porte- monnaies des Geschädigten U._____ bewiesen, sondern auch, dass der Be- schuldigte, wie es in der Anklage steht, zu diesem mindestens zwei Mal sagte "ich steche dich ab" bzw. "ich steche dich ab, wenn du jetzt nicht weggehst". Dies würde allerdings in diesem Punkt zu einem Schuldspruch wegen Raubes, statt ei- nes Schuldspruchs wegen einfachen Diebstahls (Urk. 82 Dispositiv Ziff. 2 zweiter Spiegelstrich) führen, was wegen des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 StPO nicht in Frage kommt, verbietet dieses doch auch die Verschärfung des Ur- teils im Schuldpunkt, was bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat und einem zusätzlichen Schuldspruch der Fall ist (vgl. Zürcher Kommentar StPO-
- 13 - Lieber, Art. 391 N 12 f., 14; BGE 141 IV 132 E. 2.7.3, S. 140; BGE 139 IV 282 E. 2.5, S. 288 f.). Aus diesem Grund ist der rechtlichen Würdigung der von der Vo- rinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt gemäss Dossier 1, wonach die Worte "ich steche dich ab" bzw. "ich steche dich ab, wenn du jetzt nicht weggehst" nicht bewiesen werden konnten, zugrunde zu legen.
6. Dossier 11
E. 6 Die erforderlichen Strafanträge betreffend Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch liegen, wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, in den Dossiers 2, 4, 9, 10 und 13 vor (D2/4; D4/5; D9/6, D10/3 und D13/3). Da der Strafantrag durch die Physiotherapie J._____ GmbH bezüglich Sachbeschädigung und Haus- friedensbruch zurückgezogen wurde (D3/23), kam eine Verurteilung in Bezug auf diese Straftaten betreffend Dossier 3 nicht in Betracht (vgl. Urk. 82 S. 49, 51).
E. 6.1 Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren aus (Urk. 82 S. 74, 87). Der Beschuldigte verzichtet im Berufungsverfahren auf Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte vor Vorinstanz eine Landesverweisung von 10 Jahren, im Berufungsverfah- ren hat sie diesbezüglich um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ersucht (Urk. 92 S. 2; Urk. 103).
E. 6.2 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung sind insbesondere die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unter- schiedlich starken öffentliche Interesse an einer Fernhaltung miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer auch nach dem Verschulden des Tä- ters zu bemessen. Die Dauer der Landesverweisung soll grundsätzlich (sofern nicht besondere Gründe vorliegen) in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen, was sich auch aus dem Verhältnismässig- keitsprinzip ergibt (vgl. BGer 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019, E. 2.3; vgl. OGer ZH, I. StrK., SB200159 vom 18. Januar 2021, E. V.2.; OGer ZH SB190101, II. StrK. vom 29. September 2020, E. IV.2.2.; BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 28 f.).
E. 6.3 Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass das Verschulden des Beschuldigten als "leicht bis nicht mehr leicht" qualifiziert worden sei (Urk. 74). Dabei muss es sich um ein Versehen handeln, denn die Vorinstanz qualifizierte das Tatverschulden des Beschuldigen als sehr leicht (einfacher Dieb- stahl, Nachtragsanklage), leicht (Raub gemäss Dossier 11, mehrfache Sachbe- schädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch) bzw. noch leicht (banden- und gewerbsmässiger Diebstahl). Das vorstehend als sehr leicht bis noch leicht beur- teilte Verschulden (Ziff. IV.2.-3.) und die entsprechend mit 4,5 Jahren deutlich un- terhalb der Mitte des Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe ist für die Bemessung der Dauer der Lan- desverweisung gewichtiger als die Tatsache, dass zwei voneinander unabhängige
- 51 - Katalogtaten vorliegen. Die Landesverweisung ist entsprechend ebenfalls deutlich unterhalb der Mitte der möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren auszusprechen. Im Weiteren ist das noch junge Alter des Beschuldigten und die lange Anwesen- heitsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen, dem die erhebliche Rückfallgefahr und das entsprechende Sicherheitsbedürfnis der Schweiz gegenübersteht. Insge- samt erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verhältnismässig, die Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren auszusprechen.
7. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
E. 6.4 Laut der Verteidigung machen die Umstände, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 7 nach dem Vorfall noch zusammen herumliefen und der Privatkläger dem Beschuldigten auch noch seine Instagram-Kontaktdaten bekannt gegeben habe, im geschilderten Kontext wenig Sinn (Urk. 63 S. 7 und Urk. 100 S. 5). Zu diesem Einwand ist zu sagen, dass der Privatkläger 7 plausibel erklärte, der
- 15 - Beschuldigte habe ihm den Namen seines Instagram-Accounts gegeben, jedoch nicht umgekehrt, denn der Beschuldigte müsse nicht wissen, wo er wohne und mit wem er draussen sei (D11/4/4 S. 8). Zudem ist nachvollziehbar, dass der nach den Schlägen eingeschüchterte Privatkläger 7 (vgl. Urk. D11/4/4 mit handschriftli- cher Ergänzung zum Protokoll, wonach er unter Schock gestanden sei), noch mit dem Beschuldigten wegging –, in der Hoffnung, auf Leute zu treffen, die ihn fest- halten und die Polizei verständigen könnten. Der Beschuldigte bestätigte selber, dass er nach dem Vorfall noch mit dem Privatkläger 7 zum Denner gegangen sei (HD/3/7 S. 3). Mit der Vorinstanz ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 100 S. 4 ff.) auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 7 abzustellen. Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 11 bewiesen.
7. Nachtragsanklage
E. 7 Den Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens liess der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut stellen (Prot. I S. 6). Es bestehen entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung keine Anhaltspunkte, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bzw. die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den Zeitpunkten der Deliktsbegehung aufgrund einer Persön- lichkeitsstörung oder Verhaltensauffälligkeit eingeschränkt war. Ein Zusammen- hang zwischen den vorgeworfenen Straftaten und dem Alkoholkonsum des Be- schuldigten ist ebenso wenig ersichtlich. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in der Verfügung vom 1. Oktober 2021 (Urk. 93) verwiesen werden. Der Beweisantrag auf Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens zur Schuldfähigkeit ist demnach abzuweisen. II. Sachverhalt
1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich eines Teils der in der Anklage erhobenen Vorwürfe, namentlich hinsichtlich der verübten Einbrüche an der K._____- strasse 1 in L._____ (Dossier 4), an der M._____-strasse 2 in … Zürich (Dossier 8 und 9) und an der N._____-Strasse 3 in O._____, P._____ (Dossier 10) voll- umfänglich geständig (vgl. HD/3/10 S. 5 ff. und HD/3/12 S. 7 ff.; Urk. 61 S. 7). Die Vorinstanz hat dazu richtig darauf hingewiesen, dass sich sein diesbezügliches Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den Ergebnissen der
- 10 - rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), deckt (Urk. 82 S. 17; D4/1-3; D8/1- 3; D9/1-2; D10/1-2), weshalb die betreffenden Anklagesachverhalte erstellt sind.
2. Geständig ist der Beschuldigte auch in Bezug auf seine Beteiligung und die Tathandlungen beim Einbruch in das Verkaufsgeschäft C._____ GmbH an der Q._____-strasse 4 in … Zürich (Dossier 13), was mit der Aktenlage, insbesondere den Aussagen des Mittäters R._____ in Einklang steht (vgl. D13/19). Der Beschuldigte bestritt insoweit einzig den Betrag des entwendeten und zunächst mit CHF 13'000.– angegebenen Bargelds. Er gab an, jeder habe nur ca. CHF 300.– bis CHF 400.– erhalten (HD/3/10 S. 39). In der Schlusseinvernahme gestand er dann ein, es seien vielleicht CHF 2'000.– oder CHF 3'000.– gewesen (HD/3/12 S. 12 f.). Mit Blick darauf, dass die Anklage entwendetes Bargeld im Be- trag von CHF 800.– aufführt, betrachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt zutreffend als eingestanden und erstellt (Urk. 82 S. 17).
3. Die weiteren Vorwürfe hat der Beschuldigte teilweise vollständig bestritten – nicht geständig ist er vor allem hinsichtlich der in der Anklage unter Dossier 1 und
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Urk. 82 S. 74 ff.). Der Beschuldigte hat dies ebenfalls angefochten (vgl. Urk. 100 S. 23 f.).
E. 7.2 Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungs- voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen. Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen. Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl.
- 52 - zum Ganzen: BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 und 3.2.3, S. 178 f.; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.9.).
E. 7.3 Das Bundesgericht hat in einem neueren Leitentscheid unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetze, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sei. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung sei vielmehr er- füllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehe. Dabei sei im Sinne einer kumulativen Vo- raussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Damit werde dem in Art.21 SIS-II- Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr seien, so das Bundesgericht weiter, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinrei- chend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft be- rührt". So stehe einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entge- gen, dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint worden sei. Ebenso wenig setzte Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu ei- ner "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Strafta- ten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere seien, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend sei zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.3. und 4.8. mit Hinweisen).
E. 7.4 Der Beschuldigte wird unter anderem wegen bandenmässigem und gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch sowie mehrfachem Raub zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt. Die Straftatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB) und des einfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) sehen ei-
- 53 - ne Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vor. Mit diesen schweren Straftaten hat der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehrfach verletzt. Die hohe Kadenz bzw. Anzahl der einzelnen Straftaten inner- halb eines kurzen Zeitraums vor und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft des Beschuldigten in den Jahren 2019 und 2020 sowie die bestehende, erhebli- che Rückfallgefahr begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erweist sich so als verhältnismässig. Die Ausschreibung ist anzuordnen. VII. Zivilansprüche
1. Vorinstanzliches Urteil / Antrag des Beschuldigten
E. 11 Die subjektive Seite der Tatbestände behandelte die Vorinstanz angesichts der sich insoweit überschneidenden Tat- und Rechtsfragen richtigerweise im Rahmen der rechtlichen Würdigung. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des bandenmässigen und gewerbs- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte beantragt stattdessen, des bandenmässigen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 3 ev. Ziff. 2 StGB), des einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der unrechtmässi- gen Aneignung (Art. 137 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig gesprochen zu werden (Urk. 100 S. 2).
3. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls, Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie die von der Praxis und Lehre entwickelten weiteren Voraussetzungen für die Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit korrekt aufgeführt (Urk. 82 S. 39 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Ebenfalls überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz zur subjektiven Seite der Tatbestände durchwegs
- 19 - (Urk. 82 S. 42 f., 46 ff.) und können auch dem Berufungsentscheid zugrunde ge- legt werden, so dass ebenfalls darauf verwiesen werden kann.
4. Wie ausgeführt (vorstehende Ziff. II.5.) steht das Verschlechterungsverbot einer schärferen Qualifikation des Sachverhalts unter Dossier 1 entgegen und bleibt es daher in diesem Punkt beim Schuldspruch betreffend Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Entgegen der ursprünglichen Auffassung der Verteidigung liegt hier aber auch nicht nur ein Versuch, sondern ein vollendeter Diebstahl vor, nach dem der Beschuldigte dem Geschädigten das Portemonnaie wegnahm und es an sich nahm, also neuen Gewahrsam daran begründete (vgl. dazu BSK StGB I-Niggli/Riedo, Art. 139 N 62 ff., 77). Die spätere Aufgabe des Gewahrsams durch den Beschuldigten nach Einsatz des Pfeffersprays ändert daran nichts. Der Beschuldigte anerkannte im Übrigen, dass er das Portemonnaie habe klauen wollen (vgl. HD/3/2 S. 4, 7; HD/3/12 S. 17).
5. Die Verteidigung brachte hinsichtlich der Nachtragsanklage vor, die Anklage müsse einen Gewahrsamsbruch umschreiben, ein solcher liege nicht vor und eine räuberische Variante der Veruntreuung gebe es nicht (Urk. 63 S. 7; Prot. I S. 16). Die Vorinstanz verwies dagegen zutreffend auf die Umschreibung in der Nach- tragsanklage, wonach der Geschädigte dem Beschuldigten das Mobiltelefon zum Telefonieren übergeben habe und der Beschuldigte in der Folge einige Schritte in eine Nische gelaufen sei. Nachdem der Beschuldigte die Drohung "wotsch en Stich" ausgesprochen gehabt habe, sei er mit dem Mobiltelefon in unbekannte Richtung geflüchtet (Urk. 35). Dies ist bewiesen, und der Gewahrsamsbruch ist ausreichend umschrieben. Will der Eigentümer die Sache bloss zur kurzfristigen Benützung (Telefonat) überlassen, liegt ein Gewahrsamsbruch vor, wenn der Tä- ter mit der Sache verschwindet (vgl. BSK StGB I-Niggli/Riedo, Art. 139 N 58). Beizupflichten ist der Vorinstanz weiter auch darin, dass aufgrund der Umstände keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte um die Wirkung seiner Drohung wusste und damit erreichen wollte, das Mobiltelefon behalten und wie ein Eigentümer darüber verfügen zu können (Urk. 82 S. 43). Mit dem Gewahr- samsbruch und der Drohung "wotsch en Stich", um das Mobiltelefon zu behalten, ist der objektive und subjektive Tatbestand des Raubes erfüllt. Der Beschuldigte
- 20 - ist demnach des Raubes und nicht der unrechtmässigen Aneignung und Nötigung schuldig zu sprechen.
6. Im Weiteren qualifizierte die Vorinstanz die (teilweise versuchten) Diebstähle unter den Dossiers 2, 3, 4, 8, 9, 10 und 13 zutreffend als banden- und als ge- werbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB. Auf ihre rich- tigen, sorgfältigen Erwägungen dazu (Urk. 82 S. 45 ff.), kann vollumfänglich ver- wiesen werden. Der vor der Vorinstanz von der Verteidigung vorgebrachte Ein- wand, der Beschuldigte habe von den CHF 9'000.– keine CHF 1'000.– erhalten und damit kein wesentliches Einkommen erzielt (Prot. I S. 13), ist angesichts des- sen, dass der Beschuldigte mit CHF 600.– Sozialhilfe auskommen musste, und innert knapp zwei Wochen (2. März 2019 bis 14. März 2019) sechs Diebstähle bzw. Einbrüche beging, nicht stichhaltig (vgl. Urk. 100 S. 7 f.). Ein Betrag von CHF 100.– war für den Beschuldigten somit ein namhafter Betrag. Zwar trifft zu, dass in der Lehre die Auffassung vertreten wird, ein namhafter Betrag liege erst dann vor, wenn mindestens ein zusätzliches Einkommen von einem Viertel erzielt werde (vgl. etwa BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 98). Dies entspricht aller- dings nicht der (bundes-) gerichtlichen Praxis, nach welcher bereits bei weniger hohen zusätzlichen Einkünften Gewerbsmässigkeit bejaht wird (vgl. vorstehenden Verweis). Die Verteidigung übersieht zudem, dass es für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit nicht allein auf die tatsächlich erzielten Einkünfte ankommt, sondern auch auf die angestrebten. Dabei ist zu beachten, dass dem Umfang und Wert der Beute bei Einbruchdiebstählen immer auch etwas Zufälliges anhaftet. Zweifellos erhoffte sich der Beschuldigte eine möglichst hohe Beute und strebte an, mit den Einbruchdiebstählen einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung zu erzielen. Wie einerseits aus den Einbrüchen in der Nacht vom 13. auf den 14. März 2019, wonach der Beschuldigte am 15. März 2019 ver- haftet wurde, und andererseits aus dem letzten Einbruch am 10. August 2019 er- sichtlich wird, wonach der Beschuldigte am 13. August 2019 (erneut) verhaftet wurde, konnte er von weiteren Einbruchdiebstählen nur durch Verhaftung abge- halten werden.
- 21 -
7. Richtigerweise unbeanstandet blieb die weitere rechtliche Würdigung der Sach- verhalte betreffend Dossiers 2, 4, 10 und 13 als mehrfache Sachbeschädigung und betreffend Dossiers 2, 4, 9, 10 und 13 als mehrfacher Hausfriedensbruch (Urk. 82 S. 48 ff.). In subjektiver Hinsicht ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit den begangenen Sachbeschädigungen einverstanden war, wollte er doch mit seinen Mittätern in die Räume gelangen, um an Wertsachen zu kommen (vgl. HD/3/10 S. 5 f.; HD/3/12 S. 4 ff., 14 f.). Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit einer möglichen qualifizierten Sachbeschädigung zu Recht an, dass die Sachbeschädigung in Bezug auf die CBD-Stecklinge gemäss Dossier 4 von den anderen Sachbeschädigungen zwecks Eindringens in verschlossene Räumlich- keiten abweicht, daher von diesen zu trennen ist und so weder hinsichtlich der Dossiers 2, 10 und 13 mit einem Schaden von insgesamt CHF 6'837.50 noch hin- sichtlich Dossier 4 mit einem Schaden von insgesamt CHF 5'700.– eine qualifi- zierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB mit einem grossen Schaden vorliegt (Urk. 82 S. 50). Dabei hat es zudem bereits aus prozessualen Gründen (Art. 391 StPO) sein Bewenden. IV. Sanktion / Vollzug
1. Standpunkte / Rechtliche Grundlagen der Strafzumessung
E. 13 April 2012, E. 3.1.2; BGer 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019, 3.6.3.). Das
- 24 - rechtfertigt sich auch hier. Die Einsatzstrafe ist für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl gemeinsam festzusetzen.
2. Einsatzstrafe für banden- und gewerbsmässigen Diebstahl (Dossiers 2, 3, 4, 8, 9, 10 und 13)
E. 15 März 2019 bis 10. Juli 2019 dauernden Untersuchungshaft einen weiteren Einbruchdiebstahl beging, bevor er am 13. August 2019 erneut verhaftet wurde. Dieses unverfrorene, beharrliche Verhalten offenbart eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die Kadenz der verübten Einbruchdiebstähle innert kurzer Zeit (zwei Einbrüche am 2. März 2019, vier Einbrüche innerhalb einer Nacht vom 13. auf den 14. März 2019, ein weiterer Einbruch einige Monate spä- ter) lässt auf ein zielstrebiges und planmässiges Vorgehen schliessen. Die Täter- schaft brachte auch Werkzeuge, ein Flachwerkzeug bzw. einen Schraubenzieher mit, um in die Räumlichkeiten zu gelangen. Teilweise wurden die Einbruchsobjek- te wohl auch gezielt ausgewählt, in einem Fall war der Beschuldigte selber bereits früher am Tatort (vgl. Urk. 3/6 S. 11), in einem anderen Fall hatte der Mittäter Ste- vo Stevanovic gemäss der Anklageschrift (HD 25 S. 7) in Erfahrung gebracht, dass sich im Verkaufsgeschäft der C._____ GmbH Wertgegenstände befanden. Der Beschuldigte und seine Mittäter sind insgesamt allerdings weder besonders raffiniert noch hoch professionell vorgegangen, was sich bereits dadurch zeigt, dass es in einem Fall hinsichtlich des Diebstahls beim Versuch blieb (Dossier 2) und sie in einem anderen Fall lediglich CHF 50.– erbeuteten (Dossier 10). Leicht verschuldensreduzierend ist zudem in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte ausschliesslich zur Nachtzeit in Geschäftsräumlichkeiten bzw. unbewohnte Keller eingebrochen ist und es entsprechend auch nie zu einer Konfrontation mit den Eigentümern und Besitzern bzw. zu einer Gefährdung von Personen kam. Eine Gewaltbereitschaft des Beschuldigten hat sich, wie die Vorinstanz zu Recht
- 25 - hervorhebt (Urk. 82 S. 57), beim banden- und gewerbsmässigen Diebstahl nicht manifestiert.
E. 20 Mai 2021 E. 3.1).
E. 25 November 2019, E. 4.3.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210428-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler und sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 4. April 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerinnen und Berufungsbeklagte sowie 1. Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfacher Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Juni 2021 (DG200134)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni 2020 (HD/25) und die Nachtragsanklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
22. Oktober 2020 (Urk. 35) sind diesem Urteil beigeheftet. Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 82 S. 86 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch betreffend Dossier 8 wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − des bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
3. Vom Vorwurf des versuchten Raubes betreffend Dossier 12 wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 574 Tage durch Haft erstanden sind.
5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. Dezember 2018 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10 (entspre- chend CHF 300) wird widerrufen.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
- 3 -
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. März 2019 beschlagnahmte Paar Schuhe des Beschuldigten, Marke "Nike", Modell "Air", weiss mit grauen Streifen (Asservat-Nr. A012'487'375), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis drei Monate danach auf erstes Verlan- gen hin durch die Lagerbehörde zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird dieser Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Juni 2020 beschlagnahmte Herrenjacke des Beschuldigten, Marke "ENOS" (Asservat-Nr. A012'823'846) sowie ein Mobiltelefon des Beschuldigten, Marke "Wiko" (Asservat-Nr. A012'429'913), beide lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin durch die Lagerbehörde zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird dieser Gegenstand der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den folgenden Geschäftsnummern lagernden Asservate K190302-012 / 74865068, K190314-079 / 74953938, K190314-071 / 74955967, K190302-006 / 74864872, K190726-031 / 75956740, K190727-020 / 75962913, K190810- 008 / 76053582 werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
12. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − Privatklägerin 1 (B._____ AG, Dossier 13), − Privatklägerin 2 (C._____ GmbH), − Privatkläger 3 (D._____), − Privatklägerin 4 (E._____ GmbH), − Privatklägerin 5 (F._____ AG), − Privatklägerin 6 (G._____).
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Schadenersatz von CHF 24'824.90 (Dossier 4) unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (H._____) Schadenersatz von CHF 270 zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (H._____) CHF 500 als Genugtuung zu bezahlen.
- 4 -
16. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 6 (G._____) wird abgewiesen.
17. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 8 (I._____) wird nicht eingetreten.
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 17'100.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV, CHF 3'321.00 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF 4'096.05 Gutachten/Expertise etc., CHF 59.60 Zeugenentschädigung, CHF 2'080.00 Auslagen Untersuchung, CHF 29'272.25 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen.
20. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln.
21. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 29'272.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
22. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit CHF 4'366.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
23. (Mitteilung)
24. (Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100)
1. Der Berufungskläger sei des
- bandenmässigen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 3 ev. Ziff. 2 StGB),
- des einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB),
- der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB),
- der Nötigung (Art. 181 StGB),
- der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB),
- der mehrfachen Sachbeschädigung und
- des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
2. Er sei unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 872 Tg. mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.
3. Die Strafe sei teilbedingt auszusprechen, bei einem bedingten Teil von 15 Monaten. Es sei festzustellen, dass der Angeschuldigte den unbedingten Teil bereits verbüsst hat. Er sei aus der Haft zu entlassen.
4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 05.12.2018 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sei zu verzichten.
5. Auf die Anordnung eines Landesverweises sei unter Hinweis auf die Härte- fallregelung zu verzichten.
- 6 -
6. Das vorinstanzliche Urteil sei im Zivilpunkt zu bestätigen, mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 14 und 15. Der Schadenersatzanspruch des Privatklä- gers 7 (H._____) sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 14). Sein Genugtuungsanspruch sei auf CHF 300.– festzusetzen und im Übrigen ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Kostennote im Anhang). Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und Zürich-Limmat: (Urk. 103 und Urk. 91)
1. Bestätigung der vorinstanzlichen Verfahrenseinstellung, der Schuldsprüche sowie des Freispruchs (Dispositiv Ziff. 1 bis 3);
2. Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft (Dispositiv Ziff. 4 und 5);
3. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziff. 6 bis 24);
4. Unter Kostenfolgen für das erst– und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil vom 10. Juni 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, (Vorinstanz) den Beschuldigten des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Raubes, des einfachen Diebstahls, der mehrfachen Sach- beschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn unter Anrechnung der erstandenen Haft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. Dezember 2018 ausgefällten Geldstrafe
- 7 - (30 Tagessätze zu CHF 10.–), und sie verwies den Beschuldigten für 8 Jahre des Landes unter Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Vom Vorwurf des versuchten Raubes (Dossi- er 12) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Schadenersatz im Betrag von CHF 24'824.90 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies sie die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses. Sie verpflichtete den Beschul- digten im Weiteren, dem Privatkläger 7 (H._____) Schadenersatz von CHF 270.– und CHF 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Die Privatklägerin 1 wurde hinsicht- lich Dossier 13 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Ebenfalls wurden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (C._____ GmbH), des Privatklägers 3 (D._____), der Privatklägerin 4 (E._____ GmbH), der Privatklägerin 5 (F._____ AG) und der Privatklägerin 6 (G._____) auf den Zivilweg verwiesen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 6 (G._____) wurde ab- gewiesen und auf dasjenige des Privatklägers 8 (I._____) wurde nicht eingetre- ten. Die Vorinstanz stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sach- beschädigung und Hausfriedensbruch betreffend Dossier 8 ein. Sie entschied ferner über die Rückgabe bzw. Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen und regelte die Kostenfolgen des Verfahrens samt den Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 82 S. 86 ff.).
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 20 ff.) liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 70). Nach Zustellung des begründeten Ur- teils (Urk. 82 [= Urk. 77]) reichte er am 27. August 2021 dem Obergericht innert Frist die Berufungserklärung ein. Damit erklärte er, das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich anzufechten, soweit er dadurch beschwert sei. Zudem beantragte er im Sinne der Beweisergänzung, er sei psychiatrisch auf eventuelle Persönlich- keitsstörungen und die Schuldfähigkeit abzuklären (Urk. 85).
3. Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2021 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern und den Staatsanwaltschaften Zürich-Sihl und Zürich-Limmat übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintre- ten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde den Privatklägern und der
- 8 - Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens Stellung zu nehmen (Urk. 87). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat überliess den Entscheid über die Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 91). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend nur als Staatsanwaltschaft bezeichnet) erhob am
9. September 2021 fristgerecht Anschlussberufung hinsichtlich des Strafmasses und beantragte im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 92). Die Privatkläger erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung und äusserten sich auch nicht zum Beweisantrag der Verteidigung. Der Beweisantrag des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2021 mangels konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an der Schuldfähigkeit abgewiesen (Urk. 93).
4. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Art. 437 StPO). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Straf- punkt (Dispositiv Ziff. 2), das Strafmass (Dispositiv Ziff. 4), den Vollzug (Dispositiv Ziff. 5), den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. Dezember 2018 ausgefällten Geldstrafe (Dispositiv Ziff. 6), die Landesverweisung (Dispositiv Ziff. 7), die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Dispositiv Ziff. 8), die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger 7 (Dispositiv Ziff. 14 und 15) und die proportionale Überbindung der Kosten an den Beschuldigten (Dispositiv Ziff. 19 und 20; Urk. 85 und Urk. 100). Die Anschluss- berufung betrifft ausschliesslich das Strafmass (Urk. 92 und Urk. 103).
5. In den übrigen Punkten – Verfahrenseinstellung betreffend Dossier 8 (Disposi- tiv Ziff. 1), Freispruch vom Vorwurf des versuchten Raubes betreffend Dossier 12 (Dispositiv Ziff. 3), Abweisung bzw. Nichteintreten auf die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 6 und 8 (Dispositiv Ziff. 16 und 17), Rückgabe von beschlag- nahmten Gegenständen an den Beschuldigten und Vernichtung von weiteren Gegenständen (Dispositiv Ziff. 9, 10 und 11), Verweisung der Privatklägerin 1 betreffend Dossier 13 und der Privatkläger 2 bis 6 auf den Zivilweg (Dispositiv Ziff. 12), Zusprechung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1 (Dispositiv
- 9 - Ziff. 13), Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 18.) und Regelung der Entschädi- gungen (Dispositiv Ziff. 21 und 22) – ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402 StPO).
6. Die erforderlichen Strafanträge betreffend Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch liegen, wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, in den Dossiers 2, 4, 9, 10 und 13 vor (D2/4; D4/5; D9/6, D10/3 und D13/3). Da der Strafantrag durch die Physiotherapie J._____ GmbH bezüglich Sachbeschädigung und Haus- friedensbruch zurückgezogen wurde (D3/23), kam eine Verurteilung in Bezug auf diese Straftaten betreffend Dossier 3 nicht in Betracht (vgl. Urk. 82 S. 49, 51).
7. Den Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens liess der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut stellen (Prot. I S. 6). Es bestehen entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung keine Anhaltspunkte, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bzw. die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den Zeitpunkten der Deliktsbegehung aufgrund einer Persön- lichkeitsstörung oder Verhaltensauffälligkeit eingeschränkt war. Ein Zusammen- hang zwischen den vorgeworfenen Straftaten und dem Alkoholkonsum des Be- schuldigten ist ebenso wenig ersichtlich. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in der Verfügung vom 1. Oktober 2021 (Urk. 93) verwiesen werden. Der Beweisantrag auf Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens zur Schuldfähigkeit ist demnach abzuweisen. II. Sachverhalt
1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich eines Teils der in der Anklage erhobenen Vorwürfe, namentlich hinsichtlich der verübten Einbrüche an der K._____- strasse 1 in L._____ (Dossier 4), an der M._____-strasse 2 in … Zürich (Dossier 8 und 9) und an der N._____-Strasse 3 in O._____, P._____ (Dossier 10) voll- umfänglich geständig (vgl. HD/3/10 S. 5 ff. und HD/3/12 S. 7 ff.; Urk. 61 S. 7). Die Vorinstanz hat dazu richtig darauf hingewiesen, dass sich sein diesbezügliches Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den Ergebnissen der
- 10 - rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), deckt (Urk. 82 S. 17; D4/1-3; D8/1- 3; D9/1-2; D10/1-2), weshalb die betreffenden Anklagesachverhalte erstellt sind.
2. Geständig ist der Beschuldigte auch in Bezug auf seine Beteiligung und die Tathandlungen beim Einbruch in das Verkaufsgeschäft C._____ GmbH an der Q._____-strasse 4 in … Zürich (Dossier 13), was mit der Aktenlage, insbesondere den Aussagen des Mittäters R._____ in Einklang steht (vgl. D13/19). Der Beschuldigte bestritt insoweit einzig den Betrag des entwendeten und zunächst mit CHF 13'000.– angegebenen Bargelds. Er gab an, jeder habe nur ca. CHF 300.– bis CHF 400.– erhalten (HD/3/10 S. 39). In der Schlusseinvernahme gestand er dann ein, es seien vielleicht CHF 2'000.– oder CHF 3'000.– gewesen (HD/3/12 S. 12 f.). Mit Blick darauf, dass die Anklage entwendetes Bargeld im Be- trag von CHF 800.– aufführt, betrachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt zutreffend als eingestanden und erstellt (Urk. 82 S. 17).
3. Die weiteren Vorwürfe hat der Beschuldigte teilweise vollständig bestritten – nicht geständig ist er vor allem hinsichtlich der in der Anklage unter Dossier 1 und 11 sowie in der Nachtragsanklage umschriebenen Sachverhalte (Raubüberfälle). Was den in der Anklage unter Dossier 2 umschriebenen Einbruch in die Praxis- räume der G._____ an der S._____-strasse 5 in … Zürich angeht, ist der Be- schuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tathandlungen geständig, bestreitet aber den entstandenen Sachschaden. Beim Einbruch gemäss Dossier 3 in die Praxisräume der Physiotherapie J._____ GmbH an der S._____-strasse 6 in … Zürich ist der Beschuldigte ebenfalls hinsichtlich der Tathandlungen gestän- dig und bestreitet ausschliesslich den Betrag des entwendeten Bargelds.
4. Da die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafpunktes (nur) um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ersucht (Urk. 92 S 2), kann das Urteil insoweit ausschliesslich zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob die bestrittenen Sachverhaltselemente er- wiesen sind. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 18 ff.). Ebenso hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel aufgeführt und sich mit der Verwertbarkeit der relevanten Beweismittel, namentlich hinsichtlich der Einvernahmen von Aus-
- 11 - kunftspersonen und Zeugen und der Erkenntnisse der Überwachungsmassnah- men, auseinandergesetzt. Sie hat dabei auch darauf hingewiesen, dass der all- gemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle zukommt und vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist (Urk. 82 S. 19). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der einvernommenen Personen – insbesondere jene des Beschuldigten, von T._____, U._____, H._____ und V._____, – zutreffend wiedergegeben (Urk. 82 S. ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in diesen Punkten vollumfänglich auf die ausführlichen und sorg- fältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Dossier 1 5.1. Der Beschuldigte anerkannte, dem Geschädigten U._____ vor dem Restau- rant "W._____" an der AA._____-strasse 7 in … Zürich, das Portemonnaie weg- genommen zu haben und danach weggelaufen zu sein, wenn auch nicht weit (HD/3/2 S. 3 ff.). Zudem bestätigte der Beschuldigte, er habe zum Geschädigten gesagt, er wolle nur das Geld, das Portemonnaie könne er wieder zurück haben. Unbestritten ist sodann, dass der Geschädigte den Beschuldigten mit Pfefferspray besprühte und ihm sein Portemonnaie alsdann wieder abnehmen konnte. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte gesagt zu haben "ich stich dich ab" bzw. "ich steche dich ab, wenn du jetzt nicht weg gehst" (vgl. HD/3/2 S. 3, 6; HD/3/12 S. 16 f.). T._____, der anwesende Kollege des Beschuldigten, stellte eine solche Aussage anlässlich seiner Zeugeneinvernahme ebenfalls in Abrede (D1/5 S. 6, 8). 5.2. Die Vorinstanz bemerkte dazu, es stehe Aussage gegen Aussage. In Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo ging sie von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante aus. Das Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. In Zweifelsfällen ist aufgrund der Unschuldsvermutung von der für den Beschuldigten günstigeren Version auszugehen. Dabei ist es auch durchaus richtig, dass die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nichts beiträgt (vgl. OGer ZH, I. StrK., SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1). Die Tatsache, dass sich der Geschädigte nicht als Privatkläger konstituiert hat, verleiht ihm keine höhere Glaubwürdigkeit. Die Schilderung von U._____ ist allerdings nicht nur widerspruchsfrei und schlüssig, sondern auch sehr differen-
- 12 - ziert, anschaulich, sachlich und mithin glaubhaft –, und zwar an sich auch, was sein wiederholtes Vorbringen angeht, der Beschuldigte habe, als er sich mit dem Portemonnaie entfernt habe, zwei bis drei Mal gesagt "ich steche dich ab" bzw. "ich steche dich ab, wenn du jetzt nicht weggehst" (D1/4/1 S. 1, 3; D1/4/2 S. 4, 7). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten bezüglich seinen Äusserungen bei diesem Vorfall wenig einlässlich und nicht konsistent. Er machte einerseits hinsichtlich seiner Äusserungen Erinnerungslücken geltend (HD/3/2 S. 3), wollte aber gleichwohl sicher sein, den Geschädigten nicht nach seinem Ausweis gefragt zu haben (er habe sein Portemonnaie bereits in der Hand ge- habt) und nichts von "stechen" bzw. "abstechen" gesagt zu haben (vgl. HD/3/2 S. 3, 6; HD/3/12 S. 16 f.). T._____ entlastete den Beschuldigten hier, indem er aussagte, der Beschuldigte habe dem Geschädigten U._____ nicht gedroht, ihn abzustechen (D1/5 S. 7). T._____ beantwortete die ihm gestellten Fragen aber gar nicht wirklich, sondern war nur darum bemüht, das Verhalten des Beschuldig- ten zu rechtfertigen und in ein besseres Licht zu rücken. Bei genauerer Betrach- tung wirken seine Aussagen oberflächlich, beschönigend und deshalb unglaub- haft. Auf die Aussagen von T._____ wäre daher richtigerweise nicht abzustellen gewesen, und zwar ungeachtet des Umstands, dass er den Beschuldigten beim Vorfall unter Dossier 12, wo es zu einem Freispruch des Beschuldigten kam, zu Unrecht damit belastete, I._____ ein Bein gestellt, ihn zu Boden geworfen und ihn dann aufgefordert zu haben, das Portemonnaie herauszugeben (vgl. D12/9/1 S. 3; D12/9/6 S. 4). Mit den glaubhaften Aussagen des Geschädigten U._____ wäre so nicht nur die vom Beschuldigten eingestandene Wegnahme des Porte- monnaies des Geschädigten U._____ bewiesen, sondern auch, dass der Be- schuldigte, wie es in der Anklage steht, zu diesem mindestens zwei Mal sagte "ich steche dich ab" bzw. "ich steche dich ab, wenn du jetzt nicht weggehst". Dies würde allerdings in diesem Punkt zu einem Schuldspruch wegen Raubes, statt ei- nes Schuldspruchs wegen einfachen Diebstahls (Urk. 82 Dispositiv Ziff. 2 zweiter Spiegelstrich) führen, was wegen des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 StPO nicht in Frage kommt, verbietet dieses doch auch die Verschärfung des Ur- teils im Schuldpunkt, was bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat und einem zusätzlichen Schuldspruch der Fall ist (vgl. Zürcher Kommentar StPO-
- 13 - Lieber, Art. 391 N 12 f., 14; BGE 141 IV 132 E. 2.7.3, S. 140; BGE 139 IV 282 E. 2.5, S. 288 f.). Aus diesem Grund ist der rechtlichen Würdigung der von der Vo- rinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt gemäss Dossier 1, wonach die Worte "ich steche dich ab" bzw. "ich steche dich ab, wenn du jetzt nicht weggehst" nicht bewiesen werden konnten, zugrunde zu legen.
6. Dossier 11 6.1. Hinsichtlich Dossier 11 gestand der Beschuldigte ein, H._____ (Privat- kläger 7) am 26. Juli 2019 in der öffentlichen Toilette an der AB._____-strasse 8 in … Zürich, mit Faustschlägen die in der Anklage umschriebenen und mit Fotos dokumentierten Verletzungen (Urk. D11/2/1 und D11/3/3) – mehrere Zentimeter lange Kratzer oberhalb der Nase und unter dem rechten Auge sowie Hämatome im Bereich beider Augen, des rechten Handrückens sowie des linken Oberarms – zugefügt zu haben. Hingegen bestritt er, dem Privatkläger 7 das Portemonnaie und eine 20er-Banknote entwendet zu haben. 6.2. Der Beschuldigte begründete sein gewalttätiges Verhalten damit, der Privat- kläger 7 habe ihn einmal – ca. vor acht bis neun Monaten vor diesem Vorfall – zusammen mit drei (weiteren) Personen am AC._____ angegriffen, ihm dabei fast den Zahn "herausgekickt" sowie ihn gegen den Kopf getreten. Dann habe der Be- schuldigte den Privatkläger 7 beim AD._____-WC gesehen und zurück geschlagen (HD/3/7 S. 3; HD/3/9 S. 5). Details, welche die Behauptung des Beschuldigten auch nur einigermassen anschaulich machen würden, fehlen allerdings. Zu Recht hebt die Vorinstanz hervor, dass der Vorwurf des Beschuldigten, H._____ habe ihn zusammen mit anderen Personen einmal zusammengeschlagen, sehr vage formuliert ist, nannte er doch weder den genauen Zeitpunkt, noch die genaue Örtlichkeit, und abgesehen vom Fusskick auch keine Einzelheiten zum Tathergang eines solchen Angriffs. Auch eine Straf- anzeige erstattete der Beschuldigte offensichtlich nicht. So bleibt insbesondere gänzlich im Dunkeln, wie und unter welchen Umständen der Angriff auf den Be- schuldigten stattgefunden haben soll. Da es sich um einen einschneidenden und zudem nicht sehr lange zurückliegenden Vorgang handelt, wäre zu erwarten ge- wesen, dass der Beschuldigte Ausführungen dazu spontan gemacht hätte, würde
- 14 - seine Schilderung zutreffen. Anhaltspunkte für die Richtigkeit der entlastenden Behauptungen des Beschuldigten fehlen gänzlich. Seine pauschale Erklärung für die Faustschläge ist unglaubhaft. Bereits aus Plausibilitätsüberlegungen wären die Schläge viel eher damit erklärbar, dass der mittellose Beschuldigte sich Mittel für den Ausgang zu verschaffen suchte, indem er fremde Leute anging, wie die Verteidigung hinsichtlich der Nachtragsanklage ausführte (vgl. Urk. 63 S. 6). Selbst wenn der Beschuldigte aber Rachemotive gehegt hätte, wäre die Weg- nahme des Portemonnaies damit ebenfalls vereinbar. 6.3. Demgegenüber sind die Aussagen des Privatklägers 7, wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, in sich stimmig bzw. folgerichtig, detailliert und lebensnah. Das gilt insbesondere auch für seine Schilderung, der Beschuldigte habe bereits vor den Schlägen zu ihm gesagt, er solle ihm alles geben, was er habe, er habe ihn nach den Schlägen abgetastet und in der Hosentasche sein Portemonnaie gefunden und behändigt (D11/4/1 S. 1, 3; D11/4/4 S. 5). Nachvollziehbar ist zu- dem, dass der Privatkläger 7 nach dem Vorfall Probleme beim Schlafen und Angst hatte, in Zürich allein unterwegs zu sein (D11/4/4 S. 9 f.). Die farbige Schil- derung des Privatklägers 7 ist glaubhaft. Dass die Beschreibung der sich im Portemonnaie befindenden Ausweise bei den verschiedenen Einvernahmen nicht ganz identisch war, der Privatkläger 7 bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme neben dem Mofa-Führerausweis und dem Bargeld (2 x CHF 100.–, 1x CHF 50.–) eine Krankenkassenkarte statt das Generalabonnement erwähnt (D11/1 S. 1; D11/4/4 S. 8), ändert daran nichts, zumal plausibel erscheint, dass er die Ausweise nicht mehr benötigte bzw. darüber in digitaler Form verfügte, daher nicht ersetzen liess und sich so mit deren Fehlen nicht weiter befasst hatte (D11/4/4 S. 8). Den unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten stehen im Ergebnis die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 7 gegenüber. 6.4. Laut der Verteidigung machen die Umstände, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 7 nach dem Vorfall noch zusammen herumliefen und der Privatkläger dem Beschuldigten auch noch seine Instagram-Kontaktdaten bekannt gegeben habe, im geschilderten Kontext wenig Sinn (Urk. 63 S. 7 und Urk. 100 S. 5). Zu diesem Einwand ist zu sagen, dass der Privatkläger 7 plausibel erklärte, der
- 15 - Beschuldigte habe ihm den Namen seines Instagram-Accounts gegeben, jedoch nicht umgekehrt, denn der Beschuldigte müsse nicht wissen, wo er wohne und mit wem er draussen sei (D11/4/4 S. 8). Zudem ist nachvollziehbar, dass der nach den Schlägen eingeschüchterte Privatkläger 7 (vgl. Urk. D11/4/4 mit handschriftli- cher Ergänzung zum Protokoll, wonach er unter Schock gestanden sei), noch mit dem Beschuldigten wegging –, in der Hoffnung, auf Leute zu treffen, die ihn fest- halten und die Polizei verständigen könnten. Der Beschuldigte bestätigte selber, dass er nach dem Vorfall noch mit dem Privatkläger 7 zum Denner gegangen sei (HD/3/7 S. 3). Mit der Vorinstanz ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 100 S. 4 ff.) auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 7 abzustellen. Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 11 bewiesen.
7. Nachtragsanklage 7.1. In der Nachtragsanklage geht es um den Raub des Mobiltelefons (I-Phone XS) des Geschädigten V._____ in der Unterführung an der AB._____-strasse 9 in … Zürich vor dem AE._____. Zwar konnte sich der Beschuldigte an den Vorfall vom 4. September 2020 nicht mehr erinnern, da er viel Alkohol getrunken habe. Der Beschuldigte räumte allerdings ein, dass die Beweislage gegen ihn spreche (Urk. 43/7 S. 2; Urk. 43/9; Urk. 43/11). Das betreffende Mobiltelefon des Geschä- digten wurde beim Beschuldigten sichergestellt (Urk. 43/14), und der Beschuldigte kann als Spurengeber der DNA ab dem Ärmel von V._____ nicht ausgeschlossen werden (Urk. 43/13). Der Beschuldigte ist auf den Überwachungskameras der AE._____ Filiale in der Unterführung des Bahnhofs AD._____ zu sehen, wie er sich mit dem Geschädigten unterhält (Urk. 43/12-14). Die Verteidigung ging an- hand dieser Beweislage davon aus, der Geschädigte habe dem Beschuldigten sein Mobiltelefon zum Telefonieren ausgeliehen und dieser habe es veruntreut (vgl. Urk. 63 S. 7). 7.2. Der Geschädigte V._____ und sein Kollege, AF._____, schilderten den Vor- fall im Wesentlichen übereinstimmend und wie in der Anklage beschrieben (vgl. Urk. 43/5 S. 2 f.; Urk. 43/8 S. 3, 5; Urk. 43/6 S. 1; Urk. 43/10 S. 5). Die Vorinstanz hat ihre Aussagen mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, für glaubhaft erachtet und den Vorfall, wie in der Anklage umschrieben, daher zu
- 16 - Recht als bewiesen erachtet. Insbesondere die Kernaussage von V._____, der Beschuldigte sei nach dem Telefonat mit dem I-Phone in einer Nische der Unter- führung verschwunden und habe gesagt "isch gsi mit dim Handy" und "wotsch en stich" (Urk. 43/5 S. 2 f.; Urk. 43/8 S. 5), ist originell in der Formulierung, zudem mit erkennbaren äusseren Umständen verflochten und daher glaubhaft. Sie stimmt mit den Aussagen des Kollegen des Geschädigten AF._____ überein (Urk. 43/6 S. 1; Urk. 43/10 S. 3), der bei der Zeugeneinvernahme auf Nachfrage angab, er habe die Worte "wetsch en Stich" selbst gehört (Urk. 43/10 S. 5). Dass AF._____ bei der Zeugeneinvernahme seine Aussagen vor der Polizei dahingehend ergänz- te, der Beschuldigte sei, bevor er gegangen sei, mit seiner Stirn auch an die Stirn des Zeugen gekommen und habe irgendetwas gesagt, was er nicht verstanden habe (Urk. 43/10 S. 5), tut der Glaubhaftigkeit seiner im Übrigen konstanten und nicht zur Übertreibung neigenden Darstellung keinen Abbruch. Damit ist der in der Nachtragsanklage geschilderte Sachverhalt bewiesen. Weiter ist mit der Vo- rinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen des Geschädigten und von AF._____ während des Vorfalls nicht betrunken wirkte (Urk. 43/8 S. 5; 43/10 S. 5). Es besteht kein Anlass, an dieser glaubhaft dargeta- nen Wahrnehmung zu zweifeln, und es liegen auch sonst keine Hinweise für eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tat- zeitpunkt vor. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung rund acht Stunden später stark alkoholisiert war (Urk. 43/17/1), sagt entgegen dem Da- fürhalten der Verteidigung (Urk. 100 S. 7) über seinen Zustand beim Vorfall nichts aus.
8. Dossier 2 8.1. Der Beschuldigte räumte ein, beim Einbruch in die Räumlichkeiten der Geschädigten G._____ an der S._____-strasse 5 in … Zürich, bei dem keine Wertgegenstände vorgefunden und entsprechend nichts erbeutet wurde, dabei gewesen zu sein, und er anerkannte auch die in der Anklage insoweit umschrie- benen Tathandlungen der Mittäter als richtig (vgl. HD3/10 S. 7 f.; HD3/12 S. 2 f.), bestritt hingegen – mit Ausnahme von Kratzern am Fenster –, irgendetwas be- schädigt zu haben (HD/3/6 S. 5; HD/3/10 S. 5 f.). Das Geständnis stimmt mit den
- 17 - am Tatort gefundenen DNA- und Schuhspuren, die dem Beschuldigten zugeord- net werden konnten (Urk. D2/8 S. 2 f.), überein, so dass der Anklagesachverhalt – abgesehen vom entstandenen Sachschaden – bewiesen ist. 8.2. Die Vorinstanz stellte für den Sachschaden richtigerweise auf die von der Polizei erstellten Fotodokumentationen und plausiblen Schätzungen des Sachschadens an der Tür-Gummidichtung, der Holztüre und der zweifach ver- glasten, grossformatigen Schaufensterscheibe ab. Darin wird der Sachschaden in nachvollziehbarer und plausibler Weise mit CHF 200.– für die beschädigte Tür- Gummidichtung und die Werkzeugabdrücke auf Schlosshöhe an der Metalltüre, CHF 300.– für die stark beschädigte Holztüre und CHF 3'000.– für die eingeschlagene, doppelt verglaste Fensterscheibe im Format 150x260x0,5 cm, d.h. insgesamt mit CHF 3'500.– beziffert (D2/1 S. 4; D2/5). Der Beschuldigte über- liess die Stellungnahme zum diesbezüglich entstandenem Sachschaden in der Schlusseinvernahme seinem Verteidiger (HD/3/12 S. 3). Laut der Verteidigung dürfte der hinsichtlich sämtlicher Einbruchdiebstähle seitens der Polizei auf insgesamt rund CHF 25'000.– geschätzte Schaden eher hoch gegriffen sein (Urk. 63 S. 6). Zum konkreten Sachschaden von CHF 3'500.– äusserte sich die Verteidigung vor Vorinstanz nicht und stellte die nachvollziehbare Schätzung nicht in Frage. Der angegebene Sachschaden ist damit bewiesen.
9. Dossier 3 9.1. Hinsichtlich des Einbruchs in die Räumlichkeiten der Physiotherapie J._____ GmbH an der S._____-strasse 6 in … Zürich gab der Beschuldigte zu, die in der Anklage umschriebenen Handlungen mit der "Hoffnung auf Geld" vor- genommen zu haben und dabei auch mit den in der Anklage umschriebenen Handlungen seiner Mittäter einverstanden gewesen zu sein (HD/3/10 S. 17 f.; HD/3/12 S. 4), womit der Anklagesachverhalt – abgesehen vom Wert des in der entwendeten Geldkassette (für sich genommen CHF 60.– wertigen) enthaltenen Bargelds – erstellt ist. 9.2. Hinsichtlich des Inhalts der Geldkassette ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, mangels anderer, verwertbarer Beweise (die Geschädigte wurde nicht
- 18 - befragt) auf die Angabe des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft, es seien CHF 200.– Bargeld darin gewesen (HD/3/12 S. 4), abzustellen.
10. Die in der Anklage geschilderten objektiven Sachverhalte sind mit den ge- nannten, bereits von der Vorinstanz dargelegten Ausnahmen (vgl. Urk. 82 S. 39), nachgewiesen und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
11. Die subjektive Seite der Tatbestände behandelte die Vorinstanz angesichts der sich insoweit überschneidenden Tat- und Rechtsfragen richtigerweise im Rahmen der rechtlichen Würdigung. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des bandenmässigen und gewerbs- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte beantragt stattdessen, des bandenmässigen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 3 ev. Ziff. 2 StGB), des einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der unrechtmässi- gen Aneignung (Art. 137 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig gesprochen zu werden (Urk. 100 S. 2).
3. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls, Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie die von der Praxis und Lehre entwickelten weiteren Voraussetzungen für die Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit korrekt aufgeführt (Urk. 82 S. 39 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Ebenfalls überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz zur subjektiven Seite der Tatbestände durchwegs
- 19 - (Urk. 82 S. 42 f., 46 ff.) und können auch dem Berufungsentscheid zugrunde ge- legt werden, so dass ebenfalls darauf verwiesen werden kann.
4. Wie ausgeführt (vorstehende Ziff. II.5.) steht das Verschlechterungsverbot einer schärferen Qualifikation des Sachverhalts unter Dossier 1 entgegen und bleibt es daher in diesem Punkt beim Schuldspruch betreffend Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Entgegen der ursprünglichen Auffassung der Verteidigung liegt hier aber auch nicht nur ein Versuch, sondern ein vollendeter Diebstahl vor, nach dem der Beschuldigte dem Geschädigten das Portemonnaie wegnahm und es an sich nahm, also neuen Gewahrsam daran begründete (vgl. dazu BSK StGB I-Niggli/Riedo, Art. 139 N 62 ff., 77). Die spätere Aufgabe des Gewahrsams durch den Beschuldigten nach Einsatz des Pfeffersprays ändert daran nichts. Der Beschuldigte anerkannte im Übrigen, dass er das Portemonnaie habe klauen wollen (vgl. HD/3/2 S. 4, 7; HD/3/12 S. 17).
5. Die Verteidigung brachte hinsichtlich der Nachtragsanklage vor, die Anklage müsse einen Gewahrsamsbruch umschreiben, ein solcher liege nicht vor und eine räuberische Variante der Veruntreuung gebe es nicht (Urk. 63 S. 7; Prot. I S. 16). Die Vorinstanz verwies dagegen zutreffend auf die Umschreibung in der Nach- tragsanklage, wonach der Geschädigte dem Beschuldigten das Mobiltelefon zum Telefonieren übergeben habe und der Beschuldigte in der Folge einige Schritte in eine Nische gelaufen sei. Nachdem der Beschuldigte die Drohung "wotsch en Stich" ausgesprochen gehabt habe, sei er mit dem Mobiltelefon in unbekannte Richtung geflüchtet (Urk. 35). Dies ist bewiesen, und der Gewahrsamsbruch ist ausreichend umschrieben. Will der Eigentümer die Sache bloss zur kurzfristigen Benützung (Telefonat) überlassen, liegt ein Gewahrsamsbruch vor, wenn der Tä- ter mit der Sache verschwindet (vgl. BSK StGB I-Niggli/Riedo, Art. 139 N 58). Beizupflichten ist der Vorinstanz weiter auch darin, dass aufgrund der Umstände keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte um die Wirkung seiner Drohung wusste und damit erreichen wollte, das Mobiltelefon behalten und wie ein Eigentümer darüber verfügen zu können (Urk. 82 S. 43). Mit dem Gewahr- samsbruch und der Drohung "wotsch en Stich", um das Mobiltelefon zu behalten, ist der objektive und subjektive Tatbestand des Raubes erfüllt. Der Beschuldigte
- 20 - ist demnach des Raubes und nicht der unrechtmässigen Aneignung und Nötigung schuldig zu sprechen.
6. Im Weiteren qualifizierte die Vorinstanz die (teilweise versuchten) Diebstähle unter den Dossiers 2, 3, 4, 8, 9, 10 und 13 zutreffend als banden- und als ge- werbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB. Auf ihre rich- tigen, sorgfältigen Erwägungen dazu (Urk. 82 S. 45 ff.), kann vollumfänglich ver- wiesen werden. Der vor der Vorinstanz von der Verteidigung vorgebrachte Ein- wand, der Beschuldigte habe von den CHF 9'000.– keine CHF 1'000.– erhalten und damit kein wesentliches Einkommen erzielt (Prot. I S. 13), ist angesichts des- sen, dass der Beschuldigte mit CHF 600.– Sozialhilfe auskommen musste, und innert knapp zwei Wochen (2. März 2019 bis 14. März 2019) sechs Diebstähle bzw. Einbrüche beging, nicht stichhaltig (vgl. Urk. 100 S. 7 f.). Ein Betrag von CHF 100.– war für den Beschuldigten somit ein namhafter Betrag. Zwar trifft zu, dass in der Lehre die Auffassung vertreten wird, ein namhafter Betrag liege erst dann vor, wenn mindestens ein zusätzliches Einkommen von einem Viertel erzielt werde (vgl. etwa BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 98). Dies entspricht aller- dings nicht der (bundes-) gerichtlichen Praxis, nach welcher bereits bei weniger hohen zusätzlichen Einkünften Gewerbsmässigkeit bejaht wird (vgl. vorstehenden Verweis). Die Verteidigung übersieht zudem, dass es für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit nicht allein auf die tatsächlich erzielten Einkünfte ankommt, sondern auch auf die angestrebten. Dabei ist zu beachten, dass dem Umfang und Wert der Beute bei Einbruchdiebstählen immer auch etwas Zufälliges anhaftet. Zweifellos erhoffte sich der Beschuldigte eine möglichst hohe Beute und strebte an, mit den Einbruchdiebstählen einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung zu erzielen. Wie einerseits aus den Einbrüchen in der Nacht vom 13. auf den 14. März 2019, wonach der Beschuldigte am 15. März 2019 ver- haftet wurde, und andererseits aus dem letzten Einbruch am 10. August 2019 er- sichtlich wird, wonach der Beschuldigte am 13. August 2019 (erneut) verhaftet wurde, konnte er von weiteren Einbruchdiebstählen nur durch Verhaftung abge- halten werden.
- 21 -
7. Richtigerweise unbeanstandet blieb die weitere rechtliche Würdigung der Sach- verhalte betreffend Dossiers 2, 4, 10 und 13 als mehrfache Sachbeschädigung und betreffend Dossiers 2, 4, 9, 10 und 13 als mehrfacher Hausfriedensbruch (Urk. 82 S. 48 ff.). In subjektiver Hinsicht ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit den begangenen Sachbeschädigungen einverstanden war, wollte er doch mit seinen Mittätern in die Räume gelangen, um an Wertsachen zu kommen (vgl. HD/3/10 S. 5 f.; HD/3/12 S. 4 ff., 14 f.). Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit einer möglichen qualifizierten Sachbeschädigung zu Recht an, dass die Sachbeschädigung in Bezug auf die CBD-Stecklinge gemäss Dossier 4 von den anderen Sachbeschädigungen zwecks Eindringens in verschlossene Räumlich- keiten abweicht, daher von diesen zu trennen ist und so weder hinsichtlich der Dossiers 2, 10 und 13 mit einem Schaden von insgesamt CHF 6'837.50 noch hin- sichtlich Dossier 4 mit einem Schaden von insgesamt CHF 5'700.– eine qualifi- zierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB mit einem grossen Schaden vorliegt (Urk. 82 S. 50). Dabei hat es zudem bereits aus prozessualen Gründen (Art. 391 StPO) sein Bewenden. IV. Sanktion / Vollzug
1. Standpunkte / Rechtliche Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Der appellierende Beschuldigte beantragt eine mildere Bestrafung, konkret sei er unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft mit einer Freiheits- strafe von 30 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug teilbedingt auszusprechen sei, mit einem bedingten Teil von 15 Monaten (Urk. 100 S. 2). Die Staatsanwalt- schaft beantragt mit der Anschlussberufung eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten (Urk. 92 S. 2; Urk. 103). 1.2. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen, so dass das geltende (neue) Recht anzuwenden ist.
- 22 - 1.3. Die Grundsätze der Strafzumessung nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB) und die Voraussetzungen der Bildung einer Gesamt- strafe, hat die Vorinstanz korrekt dargelegt (vgl. Urk. 82 S. 52 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Zusammenfassend und in teilweiser Ergänzung ist festzuhalten, dass ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zur Strafe der schwers- ten Straftat zu verurteilen ist, welche angemessen zu erhöhen ist. Die Bildung ei- ner Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (BGer Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; BGer Urteil 6B_1196/2015 vom
27. Juni 2016). Weiter ist es auch sinnvoll und zulässig, Taten in einem Gesamt- zusammenhang zu würdigen, wenn die Delikte Teile eines zusammenhängenden Vorgehens und derart eng miteinander verknüpft sind oder aber als gleich gela- gerte Einzelhandlungen einen Gesamtkontext bilden (BGer Urteile 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.5.2; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Der or- dentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vor- liegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; zum Ganzen: OGer ZH SB200250, I. StrK., vom 15. Februar 2021, E. IV.2.2.; OGer ZH SB200129, I. StrK, vom 19. August 2020, E. III.3.). 1.4. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB sowie die einschlägige Vorstrafe (bedingte Geldstrafe), die finanzielle Situation und die ausgesprochene Landesverweisung des Beschuldigten erwägt (Urk. 82 S. 59 f.), ist die Ausfällung einer Geldstrafe weder für den einfachen Diebstahl (Dossier 1)
- 23 - noch für die mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl zusammen- hängende mehrfache Sachbeschädigung (Dossiers 2, 4, 10 und 13) und den mehrfachen Hausfriedensbruch (Dossiers 2, 4, 9, 10 und 13) zweckmässig und würde der präventiven Effizienz nicht genügend Rechnung tragen. Selbst die im Rahmen des Vorverfahrens wiederholt angeordnete Untersuchungshaft vermoch- te ihn nicht von weiterem Delinquieren abzuhalten. Vielmehr wurde er im laufen- den Verfahren erneut straffällig und delinquierte nach den Haftentlassungen im Juli 2019 und im Februar 2020 unbeeindruckt weiter. Es ist vor diesem Hinter- grund offensichtlich, dass die gegenüber einer Freiheitsstrafe weniger eingriffsin- tensive Geldstrafe von vornherein keine Gewähr bietet, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten, weshalb sich die Ausfällung einer Gesamtfrei- heitsstrafe für sämtliche Straftaten als geboten und verhältnismässig erweist. Dies wird im Übrigen auch von der Verteidigung so beantragt (Urk. 100 S. 2). 1.5. Der massgebliche Strafrahmen für den bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 (Abs. 2) StGB beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, der Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB reicht von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Trifft der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit mit jenem der Gewerbsmässigkeit zusammen, hat dies auf den Strafrahmen keine zusätzlichen Auswirkungen, wobei die doppelte Qualifikation im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019, 3.6.3.; BSK StGB I- Niggli/Riedo, Art. 139 N 136). Der Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht ebenfalls Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie den bandenmässigen Diebstahl verschuldensmässig als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt erachtet (vgl. Urk. 82 S. 55, 57 f.). Mangels aussergewöhnlicher Umstände ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu erweitern (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.6. Das Gericht kann eine einheitliche Einsatzstrafe für sämtliche banden- und gewerbsmässig begangenen Taten festsetzen (BGer 6B_797/2011 vom
13. April 2012, E. 3.1.2; BGer 6B_36/2019 vom 2. Juli 2019, 3.6.3.). Das
- 24 - rechtfertigt sich auch hier. Die Einsatzstrafe ist für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl gemeinsam festzusetzen.
2. Einsatzstrafe für banden- und gewerbsmässigen Diebstahl (Dossiers 2, 3, 4, 8, 9, 10 und 13) 2.1. Zur objektiven Tatschwere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls ist festhalten, dass der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern innerhalb von knapp zwei Wochen, zwischen dem 2. und dem 14. März 2019 sechs Einbruchdiebstähle verübte – wobei es bei einem Diebstahl beim Versuch blieb – und am 10. August 2019 und somit nur kurze Zeit nach Entlassung aus der vom
15. März 2019 bis 10. Juli 2019 dauernden Untersuchungshaft einen weiteren Einbruchdiebstahl beging, bevor er am 13. August 2019 erneut verhaftet wurde. Dieses unverfrorene, beharrliche Verhalten offenbart eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die Kadenz der verübten Einbruchdiebstähle innert kurzer Zeit (zwei Einbrüche am 2. März 2019, vier Einbrüche innerhalb einer Nacht vom 13. auf den 14. März 2019, ein weiterer Einbruch einige Monate spä- ter) lässt auf ein zielstrebiges und planmässiges Vorgehen schliessen. Die Täter- schaft brachte auch Werkzeuge, ein Flachwerkzeug bzw. einen Schraubenzieher mit, um in die Räumlichkeiten zu gelangen. Teilweise wurden die Einbruchsobjek- te wohl auch gezielt ausgewählt, in einem Fall war der Beschuldigte selber bereits früher am Tatort (vgl. Urk. 3/6 S. 11), in einem anderen Fall hatte der Mittäter Ste- vo Stevanovic gemäss der Anklageschrift (HD 25 S. 7) in Erfahrung gebracht, dass sich im Verkaufsgeschäft der C._____ GmbH Wertgegenstände befanden. Der Beschuldigte und seine Mittäter sind insgesamt allerdings weder besonders raffiniert noch hoch professionell vorgegangen, was sich bereits dadurch zeigt, dass es in einem Fall hinsichtlich des Diebstahls beim Versuch blieb (Dossier 2) und sie in einem anderen Fall lediglich CHF 50.– erbeuteten (Dossier 10). Leicht verschuldensreduzierend ist zudem in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte ausschliesslich zur Nachtzeit in Geschäftsräumlichkeiten bzw. unbewohnte Keller eingebrochen ist und es entsprechend auch nie zu einer Konfrontation mit den Eigentümern und Besitzern bzw. zu einer Gefährdung von Personen kam. Eine Gewaltbereitschaft des Beschuldigten hat sich, wie die Vorinstanz zu Recht
- 25 - hervorhebt (Urk. 82 S. 57), beim banden- und gewerbsmässigen Diebstahl nicht manifestiert. 2.2. Zum Kontext der verübten bandenmässigen Diebstähle wies die Staats- anwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hin, dass sich in der Strafuntersuchung mit dem Aktionsnahmen "Grupa" insgesamt 14 Personen unter anderem zu insgesamt 44 Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen, began- gen zwischen Februar und September 2019, geständig gezeigt haben, wobei die Täterkonstellation und -anzahl immer wieder unterschiedlich gewesen sind. Dabei war AG._____ mit der Verübung von 39 dieser Diebstähle der Dreh- und Angelpunkt der Gruppierung. Laut der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte allerdings massgeblich am Erfolg beteiligt gewesen und habe bei immerhin sieben Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen mit jeweils zwei bis vier Mittätern in wechselnder Zusammensetzung tatkräftig mitgewirkt, sei es als Aufpasser oder bei der aktiven Behändigung und beim Abtransport des Deliktsguts (Urk. 62 S. 13). Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor, der Beschuldigte habe in der Gruppe keine Alpha-Funktion inne gehabt, er dürfte bei den Tatent- schlüssen keine Rolle gespielt haben, seine Anwesenheit sei jeweils zufällig ge- wesen (Urk. 63 S. 5 und Urk. 100 S. 11). Ob die Anwesenheit des Beschuldigten jeweils zufällig war bzw. die Einbruchdiebstähle auch ohne ihn verübt worden wä- ren oder nicht, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass er sich daran tatkräftig beteiligte. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei zu Recht die Bandenhierarchie und den individuellen Tatbeitrag des Beschuldigten, nämlich dass er innerhalb der Bande keine Führungsposition inne hatte, sondern Mittläufer war, wobei er die Tatentschlüsse nicht nur mittrug und keine nur passive Rolle spielte, sondern ak- tiv beteiligt war, insbesondere beim Durchsuchen der Räumlichkeiten, beim Abtransport des Deliktsguts oder als Wache. 2.3. Hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrages, der Zahl der Einzelhandlungen und der Anzahl der Geschädigten sind weitaus gravierendere gewerbsmässige Diebstähle denkbar. Zwar ist die Kadenz der Einbrüche innerhalb kurzer Zeit hoch, die gesamte Anzahl von sieben Einbruchdiebstählen bzw. Geschädigten, aber auch der Wert des Deliktsguts, ist jedoch vergleichsweise gering. Das ent-
- 26 - wendete Deliktsgut hatte hinsichtlich der Dossiers 3, 4, 8, 9, 10 und 13 insgesamt einen Wert von insgesamt CHF 26'758.90, davon entfallen allerdings allein CHF 18'324.90 auf die Geschädigte AH._____ GmbH gemäss Dossier 4. Der Be- schuldigte erhielt vom Deliktsgut nur einen Bruchteil. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt (Urk. 82 S. 56), kommt dem Wert der tatsächlich gestohlenen Sachen für die Strafzumessung keine überragende Bedeutung zu. Der Beschuldigte konnte ja nicht zum Voraus erkennen, dass keine höheren Bargeldbeträge oder wertvol- leren Gegenstände auffindbar sein würden, und dies hätte ihn wohl auch nicht von einer Tatbegehung abgehalten. Immerhin waren angesichts der überwiegend geringen Deliktsbeträge die Folgen für die einzelnen Geschädigten wohl nicht existenzbedrohend, auch wenn es sich jeweils um kleinere Betriebe handelte. Dass bei einem Einbruch (Dossier 2) lediglich ein Diebstahlsversuch resultierte, ist dem Beschuldigten ebenfalls nur sehr leicht verschuldensmindernd anzurech- nen. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch und das Fehlen von Beute war nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, sondern zufalls- bedingt. 2.4. Insgesamt ist die objektive Tatschwere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls als noch leicht zu bezeichnen und im oberen Bereich des untersten Drittels des weiten Strafrahmens einzuordnen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von insgesamt 27 Monaten Freiheitsstrafe ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angemessen. 2.5. In subjektiver Hinsicht erfährt das Tatverschulden hinsichtlich des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls keine Relativierung. Der Beschuldigte wollte auf diese deliktische Weise zu Geld kommen beziehungsweise leicht zu liquidie- rende Wertgegenstände erhalten. Er handelte mit direktem Vorsatz, und es lagen seinem Handeln finanzielle Motive zugrunde. Er ging im Jahr 2019 keiner (lega- len) Arbeit nach, erhielt aber Sozialhilfe und befand sich daher nicht in einer Not- lage. Freilich bedarf ein Diebstahl stets der Bereicherungsabsicht und auch die gewerbsmässige Begehung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB um- fasst die pekuniäre Motivation, so dass sich das Verschulden dadurch nicht zu- sätzlich erhöhen kann (vgl. OG ZH, I. StrK, SB200129 vom 19. August 2020; E.
- 27 - III.5.1.2.; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 102). Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Be- schuldigten bei Tatbegehung eingeschränkt war. Es bleibt daher bei der genann- ten Einsatzstrafe.
3. Tatkomponente mehrfacher Raub (Dossier 11, Nachtragsklage), einfacher Diebstahl (Dossier 1), mehrfache Sachbeschädigung (Dossiers 2, 4, 10 und 13) und mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossiers 2, 4, 9, 10 und 13) 3.1. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe für den banden- und gewerbs- mässigen Diebstahl von (insgesamt) 27 Monaten um 2 Monate für die mehrfache Sachbeschädigung, um 1 ½ Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch, um 3 Monate für den damit nicht in Zusammenhang stehenden (einfachen) Diebstahl gemäss Dossier 1, um 10 Monate für den Raub gemäss Dossier 11 und um 6 ½ Monate für den Raub gemäss der Nachtragsanklage, so dass sich vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten ergab (Urk. 82 S. 63 f.). 3.2. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz methodisch korrekt, dass die mehrfache Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch ausschliesslich Mittel zum Zweck der Diebstähle waren, hingegen der einfache Diebstahl in keinem Zusammenhang mit dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl steht und die beiden Raubtaten nicht mit den Diebstählen zusammenhängen und auch untereinander voneinander unabhängig sind (Urk. 82 S. 65 f.). 3.3. Bei der mehrfachen Sachbeschädigung (fünffach) – zum einen begangen, um die verschlossenen Räumlichkeiten zu betreten, zum anderen, um das CBD-Marihuana abzutransportieren – entstand ein nicht unerheblicher Sach- schaden von einerseits insgesamt CHF 6'837.50 (Dossier 2: CHF 3'500.–; Dossier 4: CHF 800.–; Dossier 10: CHF 537.50; Dossier 13: CHF 2'000.–) und andererseits von CHF 5'700.– hinsichtlich der CBD-Stecklinge (Dossier 4). Das Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Die subjektive Tatschwere vermag die objekti-
- 28 - ve nicht zu relativieren. Bei isolierter Betrachtung würde sich eine Einzelstrafe von 6 Monaten rechtfertigen. 3.4. Der mehrfache Hausfriedensbruch (fünffach) war ebenfalls notwendige Begleiterscheinung des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls. Der Beschuldigte und seine Mittäter drangen jeweils nachts in verschlossene, menschenleere Geschäftsräumlichkeiten (Dossiers 2, 4, 10 und 13) bzw. in einem Fall in ein verschlossenes, privates Kellerabteil (Dossier 9) ein. Die Privatsphäre der Hausrechtsberechtigten wurde so weniger stark tangiert als beim Eindringen in private Wohnräumlichkeiten. Das Tatverschulden ist leicht. Ebenfalls die Hausfriedensbrüche beging der Beschuldigte direktvorsätzlich, was das objektive Tatverschulden nicht relativiert. Für sich betrachtet wäre eine Einzelstrafe von 4 Monaten angemessen. 3.5. Die hypothetische Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl von 27 Monaten ist für die damit eng verbundene mehrfache Sachbe- schädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch jeweils um (gut) ein Drittel der betreffenden Einzelstrafen, d.h. um 2 Monate für die mehrfache Sachbeschä- digung und um 1 ½ Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch zu erhöhen. 3.6. Das Tatvorgehen des Beschuldigten beim Diebstahl unter Dossier 1, den Geschädigten U._____ mit der Ansage einer Ausweiskontrolle zum Hervornehmen des Portemonnaies zu bringen, um ihm dasselbe dann wegzu- nehmen, erscheint als unverfroren und respektlos. Direkter Vorsatz und finanziel- les Motiv bestehen auch hier. Der Geschädigte konnte sein Portemonnaie aller- dings unter Einsatz von Pfefferspray gegenüber dem Beschuldigten zurückneh- men und bewirkte so selber einen Unrechtsausgleich. Beim Beschuldigten blieb der Deliktsgewinn deshalb aus. Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschul- digten als sehr leicht zu bezeichnen. Bei isolierter Betrachtung würde sich für den von den übrigen Straftaten unabhängigen bzw. selbständigen Diebstahl eine Frei- heitsstrafe von 5 Monaten rechtfertigen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Umfang von drei Fünfteln der Einzelstrafe, d.h. um 3 Monate, zu erhöhen.
- 29 - 3.7. Beim Raub gemäss Dossier 11 fällt hinsichtlich des Tatverschuldens in Betracht, dass der Beschuldigte dem etwa gleichaltrigen Privatkläger 7 H._____ zuerst drohte, ihn zu verprügeln und ihn dann auch mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht schlug sowie seine Kleider durchsuchte bzw. ihn abtastete, bis er an sei- ne Wertsachen bzw. sein Portemonnaie (Deliktsbetrag CHF 310.80) gelangte. Der Deliktsbetrag war nicht hoch, worauf der Beschuldigte freilich keinen Einfluss hatte. Anders als bei den übrigen zu beurteilenden Straftaten einschliesslich des weiteren Raubes gemäss der Nachtragsanklage wurde der Beschuldigte hier ef- fektiv gewalttätig, um an das erbeutete Deliktsgut zu gelangen. Der Privatkläger 7 trug im Gesicht leichte Verletzungen (Hämatome und Kratzer) davon (D11/2/1), verständlicherweise war er verängstigt und hatte danach teilweise Probleme beim Schlafen (D11/4/4 S. 10). Das Verhalten des Beschuldigten ist inakzeptabel und nicht zu bagatellisieren. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Gewaltan- wendung von kurzer Dauer und im Verhältnis zu allen denkbaren Tatvarianten nicht schwerwiegend war, nachdem der Geschädigte keine gravierenden Verlet- zungen erlitt und auch die psychischen Folgen vorübergehend waren. In objekti- ver Hinsicht ist das objektive Tatverschulden innerhalb des weiten Raubtatbe- standes als leicht zu beurteilen. Da der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich aus egoistischen, finanziellen Motiven handelte, ergibt sich in subjektiver Hinsicht keine Änderung. Wiederum bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte bei Tatbegehung in einem Ausmass unter dem Einfluss von Alkohol gestanden hätte, das die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gerechtfertigt wäre. Isoliert betrachtet wären dafür 15 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist im Umfang von zwei Dritteln der Einzelstrafe, d.h. um 10 Monate zu erhöhen. 3.8. In Bezug auf die Nachtragsklage ist objektiv das dreiste, die Hilfsbereitschaft des Geschädigten ausnützende und drohende Verhalten des Beschuldigten zu gewichten. Der Beschuldigte wendete hier keine Gewalt an. Der Wert des erbeuteten Mobiltelefons war zudem sehr gering. So erscheint das Tatverschul- den des Beschuldigten innerhalb des Raubtatbestandes als sehr leicht. Wiederum liegt direkter Vorsatz mit dem Motiv der Mittelbeschaffung vor. Angemessen er-
- 30 - weisen sich dafür 10 Monate Freiheitstrafe. Die Einsatzstrafe ist um 6 ½ Monate zu erhöhen. 3.9. Insgesamt ergibt sich vor Berücksichtigung der täterbezogenen Strafzu- messungsgründe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Täterkomponente 4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anhand seiner Angaben korrekt zusammengefasst (Urk. 82 S. 64, 72). Darauf kann vorab verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte aktualisierend an, im Gefängnis in der Malerei zu arbeiten, aber keine Lehre begonnen zu haben. Er habe sich nach dem Abbruch seiner Kochlehre auch nirgends mehr beworben. Er habe gedacht, "das wird schon werden". Seinen Lebensunterhalt habe er nie allein bestritten (Urk. 99 S. 6 ff.). Der Beschuldigte ist mit seinen 20 Jahren tatsächlich noch jung und sein unver- frorenes, wie auch kopfloses Handeln mag einer jugendlichen Unreife geschuldet sein (er sagt von sich, er sei im Kopf noch wie ein Kind; vgl. Prot. I S. 11, 17; Urk. 63 S. 9 f., 11). Jugendlicher Leichtsinn und allgemein Unreife jenseits der Volljährigkeit lassen die zu beurteilenden, schweren Straftaten an sich nicht in ei- nem milderen Licht erscheinen. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschuldigte habe für sein berechnendes, dreistes, gewaltbereites und gefährliches Verhalten die volle Verantwortung zu tragen (Urk. 82 S. 65 f.), ist dem beizupflichten. Gleichwohl ist die Biographie des Beschuldigten im Rahmen der täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren beachtlich und kann sich auf die Strafe erleichternd auswirken. Die Verteidigung weist auf Traumata hin, die der Beschuldigte als Flüchtlingskind erfahren habe (vgl. Urk. 63 S. 11), ohne solche konkret zu be- schreiben. Bereits aufgrund der langen Flucht und der mit ca. acht Jahren erfolg- ten Trennung des Beschuldigten von seinem Vater und Platzierung in ein Kinder- heim muss allerdings von einer besonders schweren Kindheit ausgegangen wer- den. Ein Zusammenhang zwischen dem Aufwachsen des Beschuldigten unter widrigen Umständen und seiner Delinquenz kann nicht negiert werden, zumal da- ran keine strengen Anforderungen zu stellen sind, schon weil dem Gericht das nö-
- 31 - tige Fachwissen regelmässig fehlt (vgl. BGer 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019, E. 3.3.3.). Die schwierige Kindheit und der instabile familiäre Bezug des Beschul- digten hat das Abtauchen des Beschuldigten in dissoziale Peergruppen sicherlich gefördert. Soweit ersichtlich bewegte sich der Beschuldigte vorwiegend im Kreis von Personen, die ihrerseits Mühe bekundeten, sich hier zu integrieren und delikt- frei zu leben. Er vermochte sich von seiner delinquenten Peergruppe selbst nach Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht zu distanzieren (vgl. Urk. 63 S. 5 f.). Insgesamt wirkt sich die Biographie des Beschuldigten leicht strafmindernd aus. 4.2. Die Vorinstanz gewichtete die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und sein Delinquieren während laufender Probezeit (in Bezug auf sämtliche Delikte) und laufender Strafuntersuchung (Dossier 11, Dossier 13, Nachtragsanklage) deutlich straferhöhend. Mit Strafbefehl der Jugendanwalt- schaft Zürich-Stadt vom 20. Juni 2016 wurde er wegen versuchten Raubes, Dieb- stahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Sachentziehung, Hausfriedensbruch, Hin- derung einer Amtshandlung, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfache Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, und Übertretung des Personenbeförderungsgesetz zu einer (zusätzlichen) persönlichen Leistung nach Art. 23 JStG von 40 Tagen (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 28. Dezember 2015) verurteilt, und es wurde eine ambulante Be- handlung nach Art. 15 JStG sowie eine persönliche Betreuung nach Art. 13 JStG angeordnet (beigezogene Akten STR/2016/20000147; Urk. 26). Nach Art. 369 Abs. 4 bis StGB werden Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG enthalten, aber keine Freiheitsstrafe, Gelstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Busse als Hauptstrafe oder stationäre Massnahme, von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt. Entsprechend ist der Strafbefehl vom 20. Juni 2016 aus dem neuen Strafregisterauszug (Urk. 83) nicht mehr ersichtlich. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Vorstrafe darf dem Beschuldigten nach Art. 369 Abs. 7 StGB heu- te bei der Strafzumessung nicht mehr entgegengehalten werden (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2., S. 89 ff.; BGer 1B_589/2021 vom 19. November 2021, E. 5.), was im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils allerdings noch der Fall war. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. Dezember 2018 wurde der Beschul- digte wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des
- 32 - Betäubungsmittelgesetzes und Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 100.– verurteilt (HD/19/1, Urk. 57A). Von dieser Strafe wäre ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte liess sich davon jedoch ganz offensichtlich in keiner Weise beeindrucken und von erneuter Delinquenz abhalten, vielmehr delinquierte er bereits in der ersten Phase der Probezeit, nämlich ab März 2019, in einem bedeutend grösseren Ausmass weiter. Zudem delinquierte er während laufender Strafuntersuchung und gar mehrmals nach Entlassung aus der Untersuchungs- haft. Nur zwei Wochen nach der Entlassung aus der rund 4-monatigen Untersu- chungshaft am 10. Juli 2019 und während laufendem Strafverfahren raubte der Beschuldigte am 26. Juli 2019 den Privatkläger 7 H._____ aus (Dossier 11). Kur- ze Zeit später am 10. August 2019 beging der Beschuldigte mit seinen Mittätern den Einbruch in das Verkaufsgeschäft C._____ GmbH (Dossier 13). Nach erneu- ter Haftentlassung am 7. Februar 2020 aus rund 6-monatiger Untersuchungshaft sowie nach Anklageerhebung vor dem Bezirksgericht Zürich vom 25. Juni 2020 beging er am 4. September 2020 den Raub zum Nachteil von V._____ (Nach- tragsanklage). Er offenbarte damit eine beachtliche Renitenz und befremdliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung sowie eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit, was sich markant straferhöhend auswirken muss. 4.3. Ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten kann zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen. Insbesondere ist dies bei einem Geständnis der Fall, das zur Vereinfachung und Verkürzung des Ver- fahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, beispielsweise dass aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe
- 33 - entsprechend weniger stark zu reduzieren. Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich dann aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (vgl. OG ZH, I. StrK, SB200129 vom 19. August 2020; E. 5.3.4.; OG ZH, I. StrK, SB150229, vom 15. Oktober 2015, E. 5.2; BGE 121 IV 202, E. 2d.cc BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; 6B_737/2007 vom
14. April 2008 E. 1.2; 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3). 4.4. Der Beschuldigte war hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nicht von Anfang an geständig, sondern erst, als er mit belastendem Bildmaterial, DNA- und Schuhspuren sowie den Ergebnissen der Mobiltelefon- auswertung konfrontiert wurde (HD 3/4 S. 6; HD 3/6 S. 4 ff.; HD 3/10 und HD 3/12). Das Geständnis dürfte die Strafuntersuchung daher nicht merklich erleich- tert haben, wie die Staatsanwaltschaft betont (Urk. 62 S. 18). Den Diebstahl hin- sichtlich Dossier 1 gestand der Beschuldigte in der diesbezüglich ersten Haftein- vernahme ein (HD 3/2 S. 3), denjenigen gemäss der Nachtragsklage erst nach Sicherstellung des Mobiltelefons des Geschädigten bei ihm (Urk. 43/11 S. 2). Hin- sichtlich der Raubtaten war der Beschuldigte wie bereits erwähnt nicht geständig. Das im Wesentlichen auf die bereits nachgewiesenen Diebstähle beschränkte Geständnis und die im Gerichtsverfahren gezeigte Reue (vgl. Urk. 61 S. 8 f., 11) ist nur leicht strafmindernd zu würdigen. 4.5. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich die Biographie des Beschuldig- ten leicht strafmindernd aus. Ebenfalls führt das Nachtatverhalten zu einer leich- ten Strafminderung. Umgekehrt ziehen die Vorstrafe und das Delinquieren in der Probezeit sowie mehrmals während laufender Untersuchung (nach Entlassung aus der Untersuchungshaft) eine markante Straferhöhung nach sich. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden täterbezogenen Strafzumessungsgründe deut- lich, weshalb die ausgehend vom Tatverschulden festgesetzte Strafe in Überein- stimmung mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 66) um 4 Monate auf 4 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erhöhen ist. Daran sind 869 Tage anzurechnen, welche durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen
- 34 - Strafvollzug (vgl. HD20/1+17+18+21+43+44; Urk. 43/26 und Urk. 51 und Urk. 54 und Urk. 76) erstanden sind (Art. 51 StGB). 4.6. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Widerruf
1. Die Vorinstanz ordnete den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbe- fehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. Dezember 2018 ausgespro- chenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– an, mit der Begründung, dem Beschuldigten könne im Rahmen der Beurteilung des Widerrufs keine günstige Legalprognose mehr gestellt werden, was sich vor allem daraus erge- be, dass ihn offensichtlich weder die ihm bisher auferlegten Strafen noch die lau- fende Strafuntersuchung hinreichend abzuschrecken und damit von weiteren Straftaten abzuhalten vermocht hätten. Zudem habe der Beschuldigte nur gera- de drei Monate nach Eröffnung des Strafbefehls wieder delinquiert (Urk. 82 S. 68).
2. Die Vorinstanz verwies in dieser Hinsicht zutreffend auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB, wonach erneute Delinquenz einen Widerrufsgrund bildet und darauf, dass ein Widerruf zu erfolgen hat, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungs- aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf die Täterpersönlichkeit und die Bewäh- rungsaussichten zulassen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.4 S. 142 ff.).
3. Der stringenten Argumentation der Vorinstanz ist beizupflichten. Präzisiert werden kann, dass – neben der erneuten, gravierenden Delinquenz in der Pro- bezeit der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom
5. Dezember 2018 angeordneten Geldstrafe – insbesondere die mehrfache De-
- 35 - linquenz nach zweimaliger Entlassung aus der Untersuchungshaft und während laufendem Strafverfahren (vgl. dazu im Detail vorstehende Ziff. IV.4.2.) die zu stellende Schlechtprognose untermauert. Dieses Verhalten zeigt eine exempla- rische Uneinsichtigkeit bzw. Unbelehrbarkeit und frappante Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Bei der Prognosebildung sind sodann nicht nur die strafrechtliche Vorbelastung bzw. erneute einschlägige Straffälligkeit in einer ersten Phase der Probezeit negativ zu bewerten, auch die weiteren massgeblichen Beurteilungsfaktoren sind negativ einzustufen, ins- besondere zeigte der Beschuldigte keinen Durchhaltewillen bei bisherigen Arbeitsversuchen und weist – abgesehen von seiner (ebenfalls problembe- hafteten) Beziehung zu seinem Vater – kaum enge und stabile soziale Bindun- gen auf (vgl. dazu nachstehende Ziff. VI.). Zudem ist er, wie auch die Verteidi- gung hervorhebt (Urk. 63 S. 9), kaum in der Lage, dem Gruppendruck standzu- halten und sich gegenüber negativen Einflüssen durch kriminelle Kollegen abzu- grenzen. Der Widerruf des bedingten Vollzuges der Geldstrafe ist daher anzu- ordnen. VI. Landesverweisung
1. Standpunkte / Vorinstanzliches Urteil 1.1. Der Beschuldigte ist somalischer Staatsbürger. Er wird wegen qualifizierten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 in Verbindung mit Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB sowie wegen mehrfachen Raubes nach Art. 140 StGB schuldig gesprochen, hat somit mehrere Katalogtaten begangen (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB) und ist daher grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft begründete vor Vorinstanz ihren Antrag auf Landes- verweisung für die Dauer von 10 Jahren im Wesentlichen damit, dass der Be- schuldigte weder sozial noch beruflich in der Schweiz integriert sei, vielmehr be- reits zwei einschlägige Vorstrafen aufweise, keine Ausbildung abgeschlossen ha- be und auch nie für längere Zeit einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen
- 36 - sei, so dass ihm kaum eine schlechtere Legalprognose ausgestellt werden könn- te. Zudem habe er nicht einmal gewollt, dass sein Vater über die Inhaftierung in- formiert werde (Urk. 62 S. 23 f.). Vor Berufungsinstanz wird die Bestätigung der Landesverweisung in der Höhe von 8 Jahren beantragt (Urk. 103). 1.3. Die Verteidigung hebt hervor, dass der Beschuldigte in der Schweiz soziali- siert worden sei und sein hier lebender Vater seine einzige familiäre Bezugsper- son sei. Er sei unter übelsten Bedingungen aufgewachsen und es sei fraglich, ob er überhaupt eine Chance gehabt habe, sich in der Schweiz erfolgreich zu integ- rieren. Der Beschuldigte sei in der Schweiz so integriert, wie sich auch andere un- ter vergleichbaren Umständen integrieren. Jedenfalls verfüge er lediglich in der Schweiz überhaupt über soziale Bindungen und seine einzigen Wurzeln seien hier, so dass an eine Reintegration in seinem Heimatland nicht zu denken sei. Ei- ne Ausweisung würde der Beschuldigte vermutlich gar nicht überleben. Aufgrund der seit Jahrzehnten notorisch instabilen Lage in Somalia dürfte eine Ausweisung in seine ursprüngliche Heimat in absehbarer Zeit ausserdem ausgeschlossen sein. Das öffentliche Interesse könne sich in einem solchen Fall nicht an der Aus- weisung orientieren, sondern an einer "nicht vollziehbaren" Ausweisung. Wenn sich die Ausweisung nicht umsetzen lasse, werde die Anwesenheit des Beschul- digten automatisch zur Illegalität verdammt, womit kein Recht mehr auf Erwerbs- tätigkeit bestehe. Um dem zu begegnen, appelliert die Verteidigung abschlies- send an eine moralische Pflicht, im konkreten Fall einen konstruktiven Ansatz zu finden und mit Verweis auf die Härtefallklausel auf einen Landesverweis zu ver- zichten (Urk. 63 S. 3 f., 14 ff.; Urk. 100 S. 19 ff.). 1.4. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Härtefalls beim Beschuldigten knapp und erwog, für den Fall, dass von einem Härtefall ausgegangen werden würde, sei das öffentliche Interesse an eines Landesverweisung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten. Im Einzelnen berück- sichtigte die Vorinstanz, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit seit seinem sechsten Lebensjahr für den Beschuldigten zweifelsohne prägend gewesen sei und sich eine Rückkehr nach Somalia für den Beschuldigten schwierig gestalten würde, zumal er die dortige Sprache gemäss seinen eigenen Aussagen kaum
- 37 - spreche. Weiter stimmte die Vorinstanz der Verteidigung darin zu, dass es für den Beschuldigten als vorläufig aufgenommenen Ausländer erschwert gewesen sei, sich hier in der Gesellschaft eine Position zu erkämpfen. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschuldigte eine Lehre als Koch angetreten habe, diese dann aber aus eigenen Stücken abgebrochen habe, weil ihm die Arbeit gemäss seinen Aussagen keinen Spass bereitet habe. Trotz erschwerten Umständen habe er somit eine Lehrstelle gefunden. Die Vorinstanz erachtete es als entscheidend, dass der Beschuldigte ein 20-jähriger, gesunder und lediger junger Mann sei, der in der Schweiz keine enge Familie wie eine feste Partnerin oder eigene Kinder habe. Zu seiner in der Schweiz lebenden Familie pflege er offenbar keinen sehr engen Kontakt, er habe lediglich vor seiner Verhaftung im September 2020 bei seinem Vater und seiner Stiefmutter gewohnt. Nicht relevant sei dabei, dass der Vater des Beschuldigten ihn im Gefängnis nie oder nur einmal besucht habe, weil dem Beschuldigten dies unangenehm gewe- sen sei. Weitere Sozialkontakte des Beschuldigten beschränkten sich auf einige Kollegen. Der Beschuldigte habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und sei auf Sozialhilfe angewiesen. Er habe sich vor seiner erneuten Verhaftung im September 2020 auch nicht ernsthaft um Arbeit bemüht, obwohl er gewusst habe, dass ihm bei erneuter Delinquenz eine Landesverweisung drohen könnte. Es sei gestützt darauf von einer unterdurchschnittlichen Integration auszugehen. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Somalia berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die ersten sechs Jahre seines Lebens (bis zu seiner Einreise in die Schweiz und höchstwahrscheinlich noch einige Zeit danach) mit seinem Vater Somali gesprochen habe. Es sei davon auszugehen, dass eine Eingliederung für den Beschuldigten angesichts seiner persönlichen Verhältnisse machbar sei. Der Beschuldigte mache denn auch keine konkreten Anhaltspunkte geltend, inwiefern seine Ausführungen, wonach er bei einer Rückkehr nach Somalia vielleicht erschossen werde (Prot. I S. 17), zutreffen sollten. Die Vorinstanz verwies ab- schliessend darauf, dass in der Vergangenheit die Asylgesuche des Beschuldig- ten abgewiesen wurden. Der Vollständigkeit halber erwähnte sie hinsichtlich der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen, dass der Beschuldigte infolge seiner Delinquenz eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und
- 38 - eine hohe Rückfallgefahr bestehe. Im Übrigen habe der Beschuldigte seit der Schlusseinvernahme im April 2020 gewusst, dass ihm die Ausweisung drohe, und trotzdem habe er erneut delinquiert. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung verwies die Vorinstanz auf das als "leicht bis nicht mehr leicht" qualifizierte Verschulden des Beschuldigten und darauf, dass zwei voneinander unabhängige Katalogtaten – Raub und qualifizierter Diebstahl – vorliegen. Vor diesem Hinter- grund erscheine es laut der Vorinstanz angemessen, die Landesverweisung im mittleren Bereich der zur Verfügung stehenden Bandbreite anzusiedeln. Der Beschuldigte sei demnach für 8 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 82 S. 72 ff.).
2. Rechtliche Grundlagen der Landesverweisung 2.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; vgl. auch BGer 6B_1102/2020 vom
20. Mai 2021 E. 3.1). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge-
- 39 - festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, wobei sich auch junge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben, auf Art. 8 EMRK berufen können. Familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie- hung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in ei- nem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiä- re Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK gilt freilich nicht absolut. Eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK erweist sich als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Si- cherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (vgl. zum Ganzen: OGer ZH, I. StrK., SB190148 vom
18. Juni 2020, E. 4.9., 4.12. und 4.13.; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3.; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; BGer 6B_177/2020 vom
2. Juli 2020 E. 2.4.3; BGer 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021, E. 1.5.1.; BGE 144 II 1 E. 6.1, S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1, S. 46, je mit weiteren Hinweisen).
3. Härtefallbeurteilung 3.1. Aus den Befragungen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, vor ers- ter und zweiter Instanz und den Akten ergibt sich zusammengefasst Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten: 3.2. Der Beschuldigte hat Somalia nach eigenen Angaben bereits lange vor seiner Ankunft in der Schweiz verlassen. Nach seiner Erinnerung floh er mit seinem Va- ter AI._____, geboren am tt. Januar 1977, zwei Onkeln und drei Cousins zuerst nach Äthiopien, dann in den Sudan und durch Libyen nach Italien, wo sich die Wege mit seinen Verwandten trennten. Der Beschuldigte und sein Vater kamen im Jahr 2007 in die Schweiz und beantragten Asyl. Die Asylgesuche des Be-
- 40 - schuldigten und seines Vaters wies das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) am 24. Februar 2009 ab. Der Beschuldigte und sein Vater wurden aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen wurde. Der Vollzug wurde daher zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (beigezogene Akten STR/2016/20000147, Urk. 15; psychologisches Gutachten über den Beschuldig- ten vom 14. September 2016). Der Beschuldigte hat dementsprechend – wie sein hier lebender Vater und die übrigen Familienmitglieder – den ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel eines vorläufig Aufgenommenen (F VO). 3.3. Der Beschuldigte war bei der Einreise in die Schweiz 6-jährig. Im ersten Jahr besuchte er die Schule in der somalischen Moschee, danach stieg er in der ersten Regelklasse der öffentlichen Schule ein. Er besuchte die Schule bis zur 7. Klasse. Mit neun Jahren wurde er aus unbekannten Gründen in einem Kinderheim untergebracht. Von März 2010 bis Dezember 2015 wohnte er im Wohn- und Tageszentrum AJ._____. Da er die Regeln nicht einhielt und er im Wohnzentrum nicht mehr tragbar war, folgten im Herbst 2015 Time-Out-Platzierungen in AK._____ und AL._____, die mangels Kooperation und wegen Regelverstössen seitens des Beschuldigten abgebrochen werden mussten. Eine Lehre als Koch beendete der Beschuldigte nicht, da sie ihm keinen Spass bereitet hatte. Eine neue Lehrstelle suchte er nicht. Der Beschuldigte ist daher ohne abgeschlossene Berufsausbildung und hat weder vor seiner Inhaftierung im März 2019 noch nach seiner Haftentlassung im Februar 2020 gearbeitet. Er wird von der Sozialhilfe un- terstützt. Im Zeitpunkt der Schlusseinvernahme vom 28. April 2020 (HD/3/12) wohnte der Beschuldigte im Hotel AM._____ in Zürich, da die 2-Zimmer-Wohnung seiner Familie in Zürich-AN._____ – seines Vaters, seiner Stiefmutter und der beiden 12 bzw. 15 Jahre jüngeren Halbgeschwister, die ebenfalls von der Sozial- hilfe unterstützt werden, zu klein war. Vor der erneuten Verhaftung im Herbst 2020 wohnte der Beschuldigte dann dennoch wieder bei seiner Familie, da er sonst keinen Schlafplatz gehabt hätte (Urk. 43/7 S. 1; Urk. 61 S. 2 f.; Urk. 99 S. 2 ff.). Anfangs 2020 brach sich der Beschuldigte bei einem Sturz den Kiefer und musste deshalb operiert werden (HD/3/12 S. 24 f.), an der erstinstanzlichen
- 41 - Hauptverhandlung vom 9. Juni 2021 hatte der Beschuldigte keine Beschwerden mehr (Urk. 61 S. 6). 3.4. Der Beschuldigte bezeichnete die Beziehung zu seiner Familie in der Schlusseinvernahme als gut. Zudem habe der Beschuldigte nach eigenen Anga- ben in der Schweiz einen stabilen Freundeskreis bestehend aus albanischen, arabischen und schwarzen Kollegen (HD/3/12 S. 24 f.). In der vorhergehenden Einvernahme vom 24. Januar 2020, als der Beschuldigte sich noch in Haft be- fand, gab der Beschuldigte an, dass er zu seiner Familie in der Schweiz nicht das beste Verhältnis habe. Mit seiner Stiefmutter könne er gar nicht reden, da sie nicht die gleiche Sprache spreche. Seine kleinen Geschwister liebe er und bringe ihnen Deutsch bei. Zu seinen Somali-Sprachkenntnissen brachte der Beschuldig- te etwas unklar vor, dass er nur ein bisschen Somali spreche – neben deutsch spreche er mit seinem Vater Somali –, er beherrsche die Sprache aber nur zu 2% bzw. gar nicht (Prot. I S. 14, 17; Urk. 61 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab er an, nur etwa 1% zu verstehen. Er könne nur "Hoi" und "Ciao" sagen (Urk. 99 S. 6). Auf seinen Vater habe er früher nie gehört. Sein Vater rede ständig auf ihn ein, damit er sich ändere. Jetzt wäre sein Vater aber schon eine Hilfe (HD/3/11 S. 5 f.; Urk. 61 S. 3 f.). In den Vorakten der Jugendanwaltschaft Zürich werden Konflikte zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater thematisiert. Der Vater habe dem Beschuldigten, als er 14 Jahre alt war, gar damit gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht Profifussballer oder studieren werde. Der Beschuldig- te habe seinen Vater danach nicht mehr regelmässig besucht (vgl. beigezogene Akten STR/2016/ 20000147; Urk. 13). Im Rahmen der psychologischen Begut- achtung nahm der Beschuldigte seinen Vater in Schutz und bestritt die Drohun- gen, bestätigte jedoch den Konflikt über seine Ausbildung und brachte vor, dass sein Vater kulturell bedingt streng zu ihm gewesen sei. Seine Mutter sei in Soma- lia verstorben, der Beschuldigte könne sich kaum an sie erinnern. Der Beschuldig- te habe noch drei weitere Geschwister, die ebenfalls aus Somalia geflohen seien und heute in Holland lebten, zu diesen habe aber nie mehr ein Kontakt bestanden (psychologisches Gutachten über den Beschuldigten vom 14. September 2016, S. 36 f.). Familiäre Beziehungen oder andere Kontakte zu seinem Heimatland hat der Beschuldigte demnach nicht.
- 42 - 3.5. Ob eine Landesverweisung nach Somalia überhaupt vollzogen werden kann, ist ungewiss. Bei der geforderten Gesamtbetrachtung der massgeblichen Aspek- te, welche einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermögen, sind die Schwierigkeiten, die der Beschuldigte im Falle seiner Rückführung in sein Zielland zu gewärtigen hätte, mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte Non-Refoulement- Gebot zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die An- nahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risi- ko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schwe- ren Menschenrechtsverletzung besteht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK; Art. 3 Flüchtlingskonvention; Art. 3 Anti-Folterkonvention; Art. 7 UNO-Pakt II). Ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte im Falle der Rückführung in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, so müsste man unter Umständen auch bei sonst schwachem Bezug zur Schweiz von einem persönlichen Härtefall ausgehen. Dieser führt aber nicht ohne Weiteres zum Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, sondern nur, aber immerhin, zur Abwägung dieser privaten Interessen mit den öffentlichen. Auch eine allgemein problematische Situation im Zielland ist unter gewissen besonderen Umständen im Rahmen der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wird aber für sich allein in der Re- gel nicht zur Annahme eines Härtefalles führen können. Solche nicht direkt mit der Person des Beschuldigten zusammenhängenden Probleme sind hauptsäch- lich im Rahmen des Vollzugs zu berücksichtigen. Das Gericht wird – jedenfalls bei instabilen, sich stets verändernden Verhältnissen im Zielland – nicht von einer Landesverweisung absehen, sondern die Vollzugsbehörde hat in Anwendung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und die Pflicht, die Landesverweisung gegebenen- falls einstweilen auszusetzen (vgl. BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 8.3.3.). 3.6. Die politischen Verhältnisse in Somalia haben sich seit dem Ende des Bürgerkriegs nicht wesentlich stabilisiert. Seit 2012 gibt es in Mogadischu zwar wieder eine international anerkannte, föderale Regierung. Sie kann jedoch die
- 43 - Staatsgewalten nur in wenigen Gebieten ausüben. In verschiedenen Landesteilen finden militärische Operationen der Mission der Afrikanischen Union in Somalia und der somalischen nationalen Armee gegen terroristische Milizen statt. Ausser- dem gibt es immer noch sporadisch Kampfhandlungen zwischen verschiedenen Clans und Gruppierungen. Es besteht landesweit die Gefahr von Terroranschlä- gen, Minen und Blindgängern sowie ein hohes Entführungsrisiko, wobei auch Ein- heimische Entführungsopfer werden (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/ vertretungen-und-reisehinweise/somalia/reisehinweise-fuersomalia.html, publiziert am 10. September 2021, zuletzt besucht am 4. April 2022). Dafür, dass der Beschuldigte, wie er vorbrachte, in Somalia erschossen werden könnte (vgl. Prot. I S. 17), bestehen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte, der Beschuldig- te begründete seine Befürchtung auch nicht. Gewiss dürfte, – wie von der Ver- teidigung zu Recht geltend gemacht (Urk. 63 S. 14 f. und Urk. 100 S. 21 f. und Urk. 101/1) – das Leben im Herkunftsland des Beschuldigten vor dem genannten politischen Hintergrund weitaus härter und gefährlicher sein als in der Schweiz. Die Zustände in Somalia können sich aber verändern. Mit Bezug auf Somalia gibt es jüngste Bundesgerichtsentscheide, gemäss denen auch das Non- Refoulement-Gebot die Landesverweisung nicht zu verhindern vermochte (vgl. BGer 6B_1369/2019 vom 22. Januar 2020, E. 2.3; BGer 6B_1111/2019 vom
25. November 2019, E. 4.3.). 3.7. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten in Somalia Folter, unmenschliche Behandlung oder Tod drohen würde und eine Landesverweisung (nach Verbüssung der auszufällenden Strafe) deshalb bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren, unzumutbaren Eingriff in die Daseinsbedingungen des Beschuldigten führen würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwiesen, dass der Staat nicht dafür beweisführungspflichtig ist, dass der Beschuldigte im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben aus- gesetzt ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr erst dann abzuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen oder wenn die beschuldigte Per- son solche Umstände glaubhaft und substantiiert behauptet (vgl. BSK StPO I- Tophinke, Art. 10 N 21; BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4; OGer ZH, I. StrK., SB200002 vom 4. Juni 2020, E. IV.2.2. und 2.3.). Weder das eine noch
- 44 - das andere ist hier der Fall. Das Rückweisungsverbot nach Art. 25 Abs. 3 BV steht einer Landesverweisung aus heutiger Sicht nicht entgegen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht gesagt werden, der Vollzug der Landesverweisung sei defini- tiv undurchführbar. Der Ansicht der Verteidigung, das öffentliche Interesse habe sich an einer "nicht vollziehbaren" Ausweisung zu orientieren, kann daher nicht gefolgt werden. 3.8. Der Beschuldigte ist in der Schweiz kaum bzw. schlecht integriert und war stets von der Unterstützung Dritter abhängig. Eine gewisse persönliche Härte ergibt sich bei einer Landesverweisung für den Beschuldigten aber einerseits dar- aus, dass er sich bereits seit seinem 7. Lebensjahr in der Schweiz befindet und damit einen Grossteil der prägenden Kindheitsjahre, seine gesamte Jugend und die gesamte obligatorische Schulzeit hier verbracht hat. Der Beschuldigte ist demnach hier aufgewachsen und hat die prägenden Jahre in der Schweiz ver- bracht. Er spricht schweizerdeutsch und hat hier seine einzigen (familiären) Be- zugspersonen. Andererseits hat er in seinem Heimatland Somalia, das er offenbar bereits als Kleinkind verlassen musste, keinerlei soziale Kontakte. Er würde somit in ein Land ausgewiesen, dass er kaum kennt und sich – unabhängig von den dortigen politischen Verhältnissen – nur schwer zu Recht finden würde. Eine Reintegration des Beschuldigten in Somalia wäre zweifellos mit bedeutenden Schwierigkeiten verbunden, zumal er zusätzlich mit gewissen Verständigungs- schwierigkeiten konfrontiert wäre. Die lange, das Leben des Beschuldigten prä- gende Anwesenheitsdauer in der Schweiz, seine hier zumindest erfolgte sprachli- chen Integration und die nicht mehr vorhandenen sozialen Bezüge zu seinem Heimatland Somalia sprechen für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls. Al- lerdings durfte der Beschuldigte zu keiner Zeit von einem gefestigten Anwesen- heitsrecht ausgehen. Zwar befinden sich sein Vater, seine Stiefmutter und seine viel jüngeren Halbgeschwister – seine Kernfamilie – in der Schweiz. Angesichts des ebenfalls ungesicherten Aufenthaltsstatus des Vaters und der übrigen Famili- enmitglieder ist aber unsicher, ob das so bleiben kann. Hinsichtlich des Schutzbe- reiches von Art. 8 EMRK ist zu beachten, dass die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 ff. AIG eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung darstellt. Es handelt sich dabei nicht um eine Anwesenheitsbewilli-
- 45 - gung, sondern um eine Duldungsmassnahme (vgl. Caro- ni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. A. 2018, S. 493). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein gefestigtes Anwesenheitsrecht Anspruchsvoraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK ist, ist angesichts des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten sowie seines Vaters als vorläufig Aufgenommene die Berufung auf Art. 8 EMRK an sich ausgeschlos- sen. Vor diesem Hintergrund ist unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK das Vor- liegen eines Härtefalls zu verneinen. Wäre der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Aponte gg. Niederlande, Bsw 28770/05) gleichwohl eröffnet, wäre mit Blick auf die Inte- ressenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte mittlerweile 21 Jahre alt, mithin seit längerem volljährig ist und dass er, ab- gesehen von einer kurzen Zeit im laufenden Verfahren, zuvor schon lange nicht bei seinem Vater wohnte. Es ist ihm von daher grundsätzlich zumutbar, sich räumlich entfernt von seiner Familie eine neue Existenz aufzubauen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die gesamte Schulzeit in der Schweiz ver- brachte und Somali kaum beherrscht, sind die Wiedereingliederungsaussichten des Beschuldigten in seinem Ursprungsland zweifellos nicht gut. Allerdings ist be- reits an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschuldigte auch in der Schweiz keine Berufsausbildung absolviert hat, er auch hier beruflich nicht integriert ist und bisherige Chancen auf eine Ausbildung nicht genutzt hat. So ist es auch in Bezug auf die Schweiz unwahrscheinlich, dass in Zukunft die Teilnahme am wirtschaftli- chen Leben für den Beschuldigten umsetzbar ist. 3.9. Nach einer Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse ist angesichts der langen Aufenthaltsdauer seit Kindesbeinen, der erfolgten sprachlichen In- tegration, der familiären Beziehungen des Beschuldigten in der Schweiz sowie der zu erwartenden Schwierigkeiten im Herkunftsland bei der sozialen und beruf- lichen Wiedereingliederung ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten anzunehmen. Wie sogleich zu zeigen ist, ist jedoch aufgrund der Abwägung zwi- schen den persönlichen Interessen des Beschuldigten und den die Ausweisung begründenden öffentlichen Interessen gleichwohl eine Landesverweisung anzu- ordnen.
- 46 -
4. Interessenabwägung 4.1. Die familiären Beziehungen des Beschuldigten in der Schweiz beschränken sich im Wesentlichen auf die Beziehung zu seinem hier lebenden, ebenfalls vorläufig aufgenommenen Vater und seinen viel jüngeren Halbgeschwistern. Gewiss ist diese familiäre Beziehung für den Beschuldigten und seinen weiteren Werdegang wichtig. Der Beschuldigte lebte allerdings, wie ausgeführt, die meiste Zeit in der Schweiz nicht bei seinem Vater und das Verhältnis war konfliktbehaftet. Der Beschuldigte ist im Übrigen in sozialer Hinsicht in der Schweiz nur wenig integriert. Das Fussballspielen im Verein hat er bereits vor mehreren Jahren aufgegeben. Er gibt zwar an, einen stabilen Freundeskreis, bestehend aus albanischen, arabischen und schwarzen Kollegen zu haben (vgl. HD 3/12 S. 25). Ob zwischen dem Beschuldigten und seinen Kollegen aber dauerhafte, tragfähige Freundschaften bestehen, ist zweifelhaft, zumal der Beschuldigte einen mehr- jährigen Strafvollzug zu gewärtigen hat. Der Beschuldige ist in der Schweiz somit insgesamt nicht sehr stark verwurzelt und – abgesehen von der Beherrschung ei- ner Landessprache – nicht genügend integriert. 4.2. Im Weiteren ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, wirtschaftlich auf eigenen Füssen zu stehen. Der Beschuldigte war ungeachtet entsprechender Möglichkeiten und guter Gesundheit nie arbeitstätig, sondern stets von der Sozialhilfe abhängig. Eine begonnene Lehre als Koch brach er ab, weil ihm dieser Beruf keine Spass machte (Urk. 61 S. 4). Seine berufliche bzw. wirtschaftliche Integration muss klar als ungenügend bezeichnet werden. Schon angesichts der fortbestehenden Haft (der Beschuldigte befindet sich derzeit in der JVA Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug; vgl. Urk. 84) ist in dieser Hinsicht kei- ne positive Entwicklung zu verzeichnen. Von einer gelungenen Integration des Beschuldigten kann insoweit zudem angesichts des strafrechtlichen Leumunds keine Rede sein. 4.3. Der Beschuldigte spricht und versteht Somali – seine Muttersprache – im- merhin etwas (vgl. Urk. 61 S. 5; Prot. I S. 14; Urk. 100 S. 6). Es wird ihm daher möglich sein, sich in Somalia eine Existenz aufzubauen, und zwar ungeachtet dessen, dass seine Verwandten, insbesondere seine Geschwister, heute in Euro-
- 47 - pa leben. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinem hier leben- den Vater wird aus Somalia heraus sicher schwer fallen, hingegen telefonisch bzw. über die elektronischen (sozialen) Medien möglich sein. 4.4. Den privaten, zugegebenermassen gewichtigen Interessen des Beschuldig- ten an einem Verbleib in der Schweiz steht seine erhebliche Delinquenz in kurzer Abfolge und nach zweimaliger Entlassung aus der Untersuchungshaft gegenüber, womit er die Sicherheit der hiesigen Öffentlichkeit mehrmals verletzte. Der Beschuldigte zeigte sich weder durch die Jugendstrafe mit Ansetzung einer Probezeit, noch durch die zweimalige Untersuchungshaft und das gegen ihn laufende Strafverfahren beeindruckt. Er hat als Anlasstaten Verbrechen began- gen, die hochwertige Rechtsgüter betreffen, und eine ernstzunehmende Gewalt- bereitschaft gezeigt. Es besteht zudem eine beträchtliche Rückfallgefahr. Denn der Beschuldigte verfügt weder über eine Arbeit noch über ein tragendes, ihn von der Kriminalität abhaltendes, soziales Netz. Bei seinem Vater und seinen Halbgeschwistern wird er, wie er selbst vorbrachte (Urk. 3/12 S. 25), kaum woh- nen können, was mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass er wieder mit kriminellen Kollegen in Kontakt kommt, von denen er sich offenbar nur schwer abgrenzen kann. Angesichts der Vorstrafe und der Delinquenz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft kann dem Beschuldigten, wie ausgeführt, keine günstige Legalprognose mehr gestellt werden, im Gegenteil ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen: Die teilweise einschlägige Vorstrafe vom 5. Dezember 2018 vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, bereits einige Monate später erneut zu delinquieren, und zwar in einem markant gravierenden Ausmass, wobei er, wie bereits ausgeführt, nur gerade zwei Wo- chen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, während dem weiterlau- fenden Strafverfahren, im Juli 2019, den Privatkläger 7, H._____, ausraubte (Dossier 11) und im September 2020, nach erneuter Haftentlassung und nach Anklageerhebung einen weiteren Raub beging (Nachtragsanklage). 4.5. Ins Gewicht fallen für die Landesverweisung neben dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl insbesondere der Raub gemäss Dossier 11 unter Anwendung von Gewalt (Faustschläge) sowie der nach der Entlassung aus der
- 48 - Untersuchungshaft unter Androhung von Gewalt ("Stich") begangene Raub gemäss der Nachtragsanklage. Der Raub gemäss Dossier 11 richtete sich gegen einen etwa gleichaltrigen Geschädigten, der gemäss der Nachtragsanklage Geschädigte war mehrere Jahre jünger als der Beschuldigten. Beide Geschädig- ten hatten den Beschuldigten zuvor noch nie gesehen. Die Verteidigung weist an sich richtig darauf hin, dass delinquentes Verhalten bei jungen Menschen vielfach auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt beschränkt bleibt und daher bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung zu berücksichtigen ist, ob die Tat als Jugendlicher, junger Erwachsener oder Erwachsener begangen wurde (vgl. BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.7.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung lassen sich die Straftaten des Beschuldigten aber dennoch nicht einfach als temporäres, jugendliches Phänomen und Zeichen der Unreife (Urk. 63 S. 4 f., 10 f.) abtun, zeigte der Beschuldigte doch ein wieder- kehrendes, drohendes, gewaltbereites Verhaltensmuster, um auf deliktische Wei- se an Geld zu kommen. Dass der Beschuldigte die zu beurteilenden, schweren Straftaten bei laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung begangen hat und er sich auch durch die zweimalige, jeweils mehrere Monate dauernde Untersuchungshaft nicht beeindrucken und vom Delinquieren abhalten liess, lässt eine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung und eine Besserungsunfähigkeit erkennen. Die aktuellen Straftaten des Beschuldigten haben gegenüber der Vorstrafe in ihrer Schwere deutlich zugenommen. Angesichts der ausgeprägten Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und der Schwere der verübten Delinquenz ist offenkundig, dass der Beschuldigte eine reale, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz darstellt. Dass der Beschuldig- te soziale Ungerechtigkeit erfahren hat, mag zutreffen, vermag an dieser Einschätzung aber nichts zu ändern. Schwierige Lebensumstände sind kein Freipass für Straftaten zur Mittelbeschaffung, umso weniger, als eine solide Grundversorgung durch die Sozialhilfe besteht. Die Straftaten stehen, wie ausge- führt, nicht im Zusammenhang mit einem (exzessiven) Alkoholkonsum. 4.6. Es ist daran zu erinnern, dass die Landesverweisung eine strafrechtliche Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung ist, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist (BGer
- 49 - 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.2). Der Grund für den Landesverweis liegt in der Delinquenz der betroffenen Person – des Beschuldigten – selber. Die Folgen sind der Massnahme immanent und per se hart und einschneidend, was der Gesetzgeber gewollt hat. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr Jahren bedarf es zudem bereits ausländerrechtlich ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Das gilt umso mehr für die strafrechtliche Landesverweisung, mit der die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft wurde (vgl. BGE 145 IV 55 E. 4.3, S. 62; BGer 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.4). Solche ausserordentlichen Umstände sind beim noch jungen, gesunden, ledigen und kinderlosen Beschuldigten nicht gegeben. 4.7. Wie ausgeführt, ist im jetzigen Zeitpunkt sodann nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte persönlich in seinem Heimatland einer Menschenrechtsverlet- zung ausgesetzt wäre. Die mangelnde Integration des Beschuldigten in Somalia kann keinen Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz begründen, nachdem ihm in der Schweiz ebenfalls keine Integration gelungen ist und eine solche auch zu- künftig nicht zu erwarten ist. Die legalen Lebensperspektiven des Beschuldigten erscheinen angesichts dessen wiederkehrenden strafbaren Verhaltens und mangelnden Willens zur Integration in der Schweiz nur wenig und unwesentlich besser als in Somalia und vermögen das hohe öffentliche Interesse an einer Ausweisung aus der Schweiz nicht zu übertreffen. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, ist es dem Beschuldigte zuzutrauen, dass er sich in seinem Heimat- land Somalia eine neue Existenz aufbaut. Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip steht einer Ausweisung des Beschuldigten bei dieser Sachlage nicht entgegen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für den Beschuldigten zwar einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz jedoch überwiegt. Eine Verletzung des Rückweisungsverbots nach Art. 25 Abs. 2 BV ist nicht ersichtlich.
- 50 -
6. Dauer der Landesverweisung 6.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren aus (Urk. 82 S. 74, 87). Der Beschuldigte verzichtet im Berufungsverfahren auf Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte vor Vorinstanz eine Landesverweisung von 10 Jahren, im Berufungsverfah- ren hat sie diesbezüglich um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ersucht (Urk. 92 S. 2; Urk. 103). 6.2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung sind insbesondere die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unter- schiedlich starken öffentliche Interesse an einer Fernhaltung miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer auch nach dem Verschulden des Tä- ters zu bemessen. Die Dauer der Landesverweisung soll grundsätzlich (sofern nicht besondere Gründe vorliegen) in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen, was sich auch aus dem Verhältnismässig- keitsprinzip ergibt (vgl. BGer 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019, E. 2.3; vgl. OGer ZH, I. StrK., SB200159 vom 18. Januar 2021, E. V.2.; OGer ZH SB190101, II. StrK. vom 29. September 2020, E. IV.2.2.; BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 28 f.). 6.3. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass das Verschulden des Beschuldigten als "leicht bis nicht mehr leicht" qualifiziert worden sei (Urk. 74). Dabei muss es sich um ein Versehen handeln, denn die Vorinstanz qualifizierte das Tatverschulden des Beschuldigen als sehr leicht (einfacher Dieb- stahl, Nachtragsanklage), leicht (Raub gemäss Dossier 11, mehrfache Sachbe- schädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch) bzw. noch leicht (banden- und gewerbsmässiger Diebstahl). Das vorstehend als sehr leicht bis noch leicht beur- teilte Verschulden (Ziff. IV.2.-3.) und die entsprechend mit 4,5 Jahren deutlich un- terhalb der Mitte des Strafrahmens von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe ist für die Bemessung der Dauer der Lan- desverweisung gewichtiger als die Tatsache, dass zwei voneinander unabhängige
- 51 - Katalogtaten vorliegen. Die Landesverweisung ist entsprechend ebenfalls deutlich unterhalb der Mitte der möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren auszusprechen. Im Weiteren ist das noch junge Alter des Beschuldigten und die lange Anwesen- heitsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen, dem die erhebliche Rückfallgefahr und das entsprechende Sicherheitsbedürfnis der Schweiz gegenübersteht. Insge- samt erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verhältnismässig, die Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren auszusprechen.
7. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 7.1. Die Vorinstanz hat die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Urk. 82 S. 74 ff.). Der Beschuldigte hat dies ebenfalls angefochten (vgl. Urk. 100 S. 23 f.). 7.2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungs- voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen. Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen. Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl.
- 52 - zum Ganzen: BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 und 3.2.3, S. 178 f.; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.9.). 7.3. Das Bundesgericht hat in einem neueren Leitentscheid unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetze, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sei. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung sei vielmehr er- füllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsehe. Dabei sei im Sinne einer kumulativen Vo- raussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. Damit werde dem in Art.21 SIS-II- Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr seien, so das Bundesgericht weiter, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinrei- chend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft be- rührt". So stehe einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entge- gen, dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint worden sei. Ebenso wenig setzte Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu ei- ner "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Strafta- ten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere seien, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend sei zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (vgl. BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.3. und 4.8. mit Hinweisen). 7.4. Der Beschuldigte wird unter anderem wegen bandenmässigem und gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch sowie mehrfachem Raub zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt. Die Straftatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB) und des einfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) sehen ei-
- 53 - ne Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vor. Mit diesen schweren Straftaten hat der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehrfach verletzt. Die hohe Kadenz bzw. Anzahl der einzelnen Straftaten inner- halb eines kurzen Zeitraums vor und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft des Beschuldigten in den Jahren 2019 und 2020 sowie die bestehende, erhebli- che Rückfallgefahr begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erweist sich so als verhältnismässig. Die Ausschreibung ist anzuordnen. VII. Zivilansprüche
1. Vorinstanzliches Urteil / Antrag des Beschuldigten 1.1. Die Vorinstanz verwies die Zivilforderungen der Privatklägerin 1, der B._____ AG, teilweise und der Privatkläger 2-6 vollumfänglich auf den Zivilweg. Sie sprach der Privatklägerin 1 hinsichtlich Dossier 4 Schadenersatz von CHF 24'824.90 (Urk. 82 Dispositiv Ziff. 13) und dem Privatkläger 7, H._____, Schadenersatz von CHF 270.– (Urk. 82 Dispositiv Ziff. 14) sowie eine Genugtuung von CHF 500.– zu (Urk. 82 Dispositiv Ziff. 15). 1.2. Mit der Berufung beantragt der Beschuldigte, den Schadenersatzanspruch des Privatklägers 7 abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 sei auf CHF 300.– festzusetzen und im Übrigen ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 100 S. 3 und S. 24). Im Übrigen ist der Entscheid über die Zivilforderungen nicht mehr strittig.
2. Privatkläger 7 (Dossier 11) 2.1. Der Privatkläger 7, H._____, stellte am 31. August 2019 (mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft") ein Schadenersatz- begehren von CHF 270.– und ein Genugtuungsbegehren von CHF 500.–, je ohne Zins (D11/5/4). 2.2. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 7 den Schadenersatzbetrag von CHF 270.– unter Verweis auf die Sachverhaltserstellung, wonach der Beschuldig-
- 54 - te dem Privatkläger 7 Bargeld in dieser Höhe gestohlen habe, zu. Die Gutheis- sung des Genugtuungsbegehrens im Betrag von CHF 500.– begründete die Vo- rinstanz damit, dass der Privatkläger 7 in seiner Einvernahme glaubhaft ausge- führt habe, dass er nach dem Vorfall keinen regelmässigen Schlaf mehr gehabt und Angst gehabt habe, allein in Zürich herumzulaufen (D11/4/4 S. 10; vgl. Urk. 82 S. 82 und Dispositiv Ziff. 14 und 15). 2.3. Der Privatkläger 7 hat sich rechtzeitig als Privatkläger konstituiert (D11/5/4) und ist damit zur Erhebung einer Zivilklage berechtigt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 StPO). 2.4. Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Raubes steht ebenfalls fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 7 widerrechtlich und schuldhaft CHF 20.– sowie sein Portemonnaie, enthaltend CHF 250.–, entwendet hat und ihm diesen Betrag daher zu ersetzen hat. 2.5. Die rechtlichen Grundsätze zur Beurteilung der geltend gemachten Genugtuung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 78 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Umfang der Genugtuung vor allem nach Art und Schwere des widerrechtli- chen Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers und nach dem Verschulden des Pflichtigen bestimmt, wobei sich die Höhe der Genugtuung nicht errechnen sondern bloss abschätzen lässt (vgl. BGer 6B_1145/2018 und 6B_1157/2018 vom 28. Mai 2019, E. 3.1). 2.6. Der Privatkläger 7 erlitt durch die Faustschläge des Beschuldigten mehrere Schürfwunden bzw. Kratzer und Hautein- bzw. -unterblutungen an den Augen sowie (als Folge davon) lokale Schmerzen im Gesicht. Dabei handelt es sich um eher kleinere und vorübergehende physische Beeinträchtigungen, welche für sich allein keine Genugtuung rechtfertigen würden. Der Privatkläger 7 suchte denn auch keinen Arzt auf (D11/4/4 S. 6). Im Vordergrund stehen indessen nicht die physischen, sondern die psychischen Folgen der Attacke. Der Privatkläger wurde von dem ihm unbekannten, körperlich überlegenen Beschuldigten in einer öffentlichen Toilette, mithin an einem Rückzugsort, überfallen. Dass er danach
- 55 - über mehrere Monate Angst hatte, in Zürich alleine unterwegs zu sein und er teil- weise Probleme beim Schlafen hatte (D11/4/4 S. 9 f.), ist nachvollziehbar. Dies stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, welche – da widerrechtlich und schuldhaft vom Beschuldigten verursacht – die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. 2.7. Der beantragte und zugesprochene Betrag erweist sich angesichts der psychischen Verletzungsfolgen und mit Blick darauf, dass der Privatkläger 7 die ihn unvorbereitet getroffene Attacke in keiner Weise provoziert hatte, als ange- messen. Der Beschuldigte ist somit zu einer Genugtuung im Betrag von CHF 500.– zu verpflichten. VIII. Kostenfolgen
1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz hinsichtlich der angeklagten Sachverhalte der Dossiers 1-4, Dossier 8 (nur Diebstahl), Dossiers 9-11 und 13 sowie hinsichtlich der Nachtragsanklage zurecht schuldig gesprochen, ein Frei- spruch erfolgte hinsichtlich Dossier 12, eine Einstellung hinsichtlich Sach- beschädigung und Hausfriedensbruch gemäss Dossier 8. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschuldigten die Kosten zu 9/10 aufzuerlegen und sie im Um- fang von 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen, erweist sich damit als angemes- sen. Sodann ist zu bestätigen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln vorbehalten bleibt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).
3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der Kanton die Verfahrenskosten. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Strafpunktes, Strafmasses, Vollzuges und Widerrufs, der Landesverweisung samt Ausschreibung und der
- 56 - Zivilforderungen. Ebenfalls unterliegt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des mit der Anschlussberufung beanstandeten Strafmasses.
4. In Gewichtung der Anträge von Berufung und Anschlussberufung sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/10 definitiv und zu 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zunehmenden Kosten der amtlichen Vertei- digung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 vorbehalten.
5. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 13'819.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 102). Dabei wird ein Aufwand von 150 Minuten für die Durchsicht der KESB Akten des Beschuldigten geltend gemacht, was nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Zu- dem wird mehrfach ein Aktenstudium geltend gemacht, obschon die amtliche Verteidigung von Beginn der Untersuchung an mit dem Fall vertraut war. Der Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Urteils ist bereits durch die vorinstanzliche Entschädigung abgedeckt und kann praxisgemäss nicht mehr im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Zu berücksichtigen ist indessen, dass gemäss Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom
12. Juli 2021 (Urk. 76) die Entschädigung für die getätigten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren (UB210103) durch die Beru- fungsinstanz festzusetzen ist.
6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen des Verteidigers ist für das Berufungsverfahren (und das Beschwerdeverfahren) eine pauschale Entschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) angemessen.
- 57 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Juni 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch betreffend Dossier 8 wird eingestellt.
2. (…)
3. Vom Vorwurf des versuchten Raubes betreffend Dossier 12 wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.-8. (…)
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. März 2019 beschlag- nahmte Paar Schuhe des Beschuldigten, Marke "Nike", Modell "Air", weiss mit grauen Streifen (Asservat-Nr. A012'487'375), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis drei Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin durch die Lagerbehörde zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird dieser Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Juni 2020 beschlag- nahmte Herrenjacke des Beschuldigten, Marke "ENOS" (Asservat-Nr. A012'823'846) sowie ein Mobiltelefon des Beschuldigten, Marke "Wiko" (Asservat-Nr. A012'429'913), beide lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin durch die Lagerbehörde zurückgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird dieser Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den folgenden Geschäftsnummern lagernden Asservate K190302-012 / 74865068, K190314-079 / 74953938, K190314- 071 / 74955967, K190302-006 / 74864872, K190726-031 / 75956740, K190727-020 / 75962913, K190810-008 / 76053582 werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 58 -
12. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − Privatklägerin 1 (B._____ AG, Dossier 13), − Privatklägerin 2 (C._____ GmbH), − Privatkläger 3 (D._____), − Privatklägerin 4 (E._____ GmbH), − Privatklägerin 5 (F._____ AG), − Privatklägerin 6 (G._____).
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Schadenersatz von CHF 24'824.90 (Dossier 4) unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. 14.-15. (…)
16. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 6 (G._____) wird abgewiesen.
17. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 8 (I._____) wird nicht eingetreten.
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 17'100.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV, CHF 3'321.00 Kosten Kantonspolizei Zürich, CHF 4'096.05 Gutachten/Expertise etc., CHF 59.60 Zeugenentschädigung, CHF 2'080.00 Auslagen Untersuchung, CHF 29'272.25 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 19.-20. (…)
21. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 29'272.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
22. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit CHF 4'366.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt."
- 59 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil, an die Privatkläger 1-6 im Auszug von Dispositiv Ziff. 1.12. dieses Beschlusses, die Privatklägerin 1 im Auszug von Dispositiv Ziff. 1.13. dieses Beschlusses, die Privatklägerin 6 im Auszug von Dispositiv Ziff. 1.16. dieses Beschlusses und den Privatkläger 8 im Auszug von Dispositiv Ziff. 1.17. dieses Beschlusses. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 869 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 5. Dezember 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– (entsprechend CHF 300.–) wird vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
- 60 -
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (H._____) Schadenersatz von CHF 270.– zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 (H._____) CHF 500.– als Genugtuung zu bezahlen.
9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 19 und 20) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'000.– amtliche Verteidigung.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 9/10 vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − den Privatkläger H._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 61 - − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt betr. Unt. Nr. STR/2018/07215 betreffend Dispositiv Ziff. 4 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe betr. Disp. Ziff. 4 − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, betr. erstinstanzliche Disp. Ziff. 9 und 10 − den amtlichen Verteidiger betr. erstinstanzliche Disp. Ziff. 9 und 10 bzw. Herausgabefrist − das Forensische Institut Zürich betr. erstinstanzliche Disp. Ziff. 11
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 62 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. April 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle